440 Art. 8. Die in der juͤngsten Finanzperiode eingeleiteten Abloͤsungen von Gefaͤll-Entsch- digungs-Renten, welche auf dem Steuerbezuge der Staatskasse haften, sind au Rechnung des von dem Verwaltungsfahr 18233 zu erwartenden Ueberschusses erledigen, und der Grundstocks-Verwaltung die hierauf geleisteten Vorschüsse zu erstatten. Weitere Abloͤsungen der genannten Art, wenn sich hiezu in der Etats- periode von 1332 unter annehmlichen Bedingungen Gelegenheit finder, sind au entbehrlichen Steuermitteln zu bewirken. Art. 9. Endlich wird von dem zu erwartenden Ueberschusse des ebengedachten V „ tungsjahrs 1843 Eine Million Gulden zu einer außerordentlichen Staatsschulden Tilgung bestimmr. Der hierdurch sich ergebende Zinsgewinn von jährlichen 30,000 ’ ist in dem Etat an dem Zinsenbedarf der Staatsschuld in Abzug gebracht. Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Geseßes beauftrag. Gegeben, Stuttgart den 1. Juli 1859. Wilhelm. Der Chef des Finanz= Departements: Geheimer Rath Herdegen. erwal" “ Auf Befehl des Köni- der Staats-Sekretär: Vellnagel.