a72 Da es uͤbrigens fuͤr die Erhaltung der Ordnung im Staatshaushalte, und sn die Bestreitung der Staatsbeduͤrfnisse von großer Wichtigkeit und dringend ½ wendig ist, daß die Steuergelder regelmaͤßig eingehen, auch eine zu rechter Zeit * genommene Unteraustheilung und zein zweckmätzg geleiteter Einzug zur Schenen der ökonomischen Verhältnisse der Steuerpflichtigen wesentlich beitragen so wer x16 die K. Oberämter unter Beobachtung der wegen des Gteuer-Einzugs schon felbe, insbesondere unter dem 21. Juni 1819 erlassenen Verfügungen, sich. ungelegen 7n lassen, daß die für die Unteraustheilung der Steuern erforderlichen Arbeiten. Saglen. beginnen, und daß der Einzug und die Ablieferung der Steuern pünktlich erfolhe Stuttgart den 6. Juli 1859. Söskin! Genehmigt von dem Finanz-Ministerium den 7. Juli 1339. Herdegen.