490 Art. 1. Bei Fuhrwerken jeder Art, welche auf Staats= und anderen kunstmäßig geb Straßen gebraucht werden, müssen 1) die Radbeschläge (die auf den Radfelgen ausgelegten Metallreise) eine ebene Oberfläche haben, und 6 eber 2) die Koͤpfe der Radnaͤgel oder Schrauben so eingelassen seyn, daß sie übe die Oberfläche des Reifs nicht vorstehen. Jedoch dürfen Radbeschläge, deren Oberfläche durch den Gebrauch an den abgenüßt ist, forthin benüßt, auch zur Zeit des Glatteises Radfelgen mit vorst Nägeln oder Schrauben angewendet werden. Art. 2. Bei gewerbsmäßig betriebenem Frachtfuhrwerk, welches die Kunssstaßen 7' führt, muß die Breite der Radfelgen folgende seyn: 1) bei zweiräderigen Wagen a) mit einer Bespannung von einem oder zwei Zugthieren mindesiens“ ", Zoll rheinischen oder drei und drei Fünftel Zoll württembergischen sechs b) mit einer Vespannung von drei oder mehr Zugthieren mindesten E Zoll rheinischen oder fuͤnf und zwei Fuͤnftel Zoll wuͤrttembergischen 2) bei vierraͤderigen Wagen a) mit einer Bespannung von drei oder vier Zugthieren , Zoll rheinischen oder drei und drei Fuͤnftel Zoll württembergischen b) mit einer Bespannung von fünf oder mehr Zugthieren mindesten 4 Zoll rheinischen oder fünf und zwei Fünftel Zoll württemb bergi Maaßes. auten ganz Kanten ehenden Art. 3. halben Bei Postwagen ist eine Radfelgenbreite von mindestens zwei und einem ! ben. Joll rheinischen oder zwei und ein Fünftel Zoll württembergischen Maaßes erford Art. 4. vierru- Zweiraͤderige Fuhrwerke jeder Art duͤrfen nicht mit mehr als vier, und“ wenn derige jeder Art nicht mit mehr als acht Zugthieren bespannt werden, außer „rsor- die Ladung aus einer untheilbaren Last, welche eine zahlreichere Bespannuns dert, besteht.