506 bis auf weitere verfassungsmäßige Anordnung, längstens aber bis zum 50. Septem- ber 1845, in Wirksamkeit zu bleiben haben. Unser Justiz-Ministerium ist mit der Vollziehung des gegenwaͤrtigen Gesebes beauftragt. Gegeben, Livorno den 14. Juli 1839. Wilhelm. Der provisorische Chef des Justiz-Oeparkements: Geheimer Rath v. Schwab. 5 Auf Befehl des Könis " Der Staats-Sekretär Vellnagel. :B) Geset, betreffend die verlängerte Dauer der Wirksamkeit des provisorischen Gesetzes über die Netrias Sporteln vom 31. December 1833. Wilhbeilm, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Ansicht des Inhalts des Art. 7 des provisorischen Gesehes in Vetre eff!. er Notariats-Sporteln vom 27. Juli 1856 (de- Blatt S. 299), verordnen und 4 fügen Wir, nach Anhdrung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimm mu Unserer getreuen Staͤnde, wie folgt: Die Bestimmungen des provisorischen Gesetzes uͤber die Notariats- Sporteln von csö 22. Juli 1836, Art. 1 bis 6 (Reg. Blatt S. 297), so wie die Vestimmungen - provisorischen Gesetzes vom 31. December 18353, Art. 1, erster Absatz, und Art. san, 50 (Reg. Blatt von 183/7, S. 17), sofern diese nicht durch Jenes abgeändert —* bleiben vom 1. Oktober 1859 an bis zur desinitiven Verabschledung uͤber d ate tariatswesen und laͤngstens bis drei Monate nach dem Ablaufe der Etats-Per von 1859—42 in Krast.