519 Da diese Verpflegungsweisen nicht selten dem geistigen und leiblichen Wohle er Armen ebenso, wie den Ruͤcksichten der Humanitaͤt zuwiderlaufen, so werden n# nur die Orts= und Bezirksbehörden, zu deren gesehlichem Wirkungokreise das rmenwesen gehoͤrt,, zu Abstellung dießfaͤlliger Gebrechen und Mißstaͤnde angewiesen, adern es wird zugleich, so viel insbesondzre die der öffentlichen Fürsorge der Ge- meinden anheimfallenden armen Kinder betrifft, anmit verfügt: *2 In Spitälern, Armenhäusern und andern zunächst nur für Erwachsene bestimmten en-Anstalten dürfen elternlose oder getrenut von ihren Eltern zu unterstühende einder nur dann untergebracht werden, wenn in der Anstalt die zu Sicherung aner guten Erziehung erforderlichen Einrichtungen getroffen sind, und insbesondere ur die Gesundheit und Sittlichkeit der Kinder keine Gefahr zu befuͤrchten ist. K. 2. Wenn Gemeinden die ihrer Fürsorge heimgefallenen Kinder in Privathäusern unerbringen wollen; so sind sie zwar nicht gehindert, die zur Aufnahme derselben beneigten Privaten, nöthigenfalls im Wege öffentlicher Bekanntmachung, zu suchen und einen möglichst billigen Verpflegungs-Akkord abzuschließen. Es ist jedoch mit Gewissenhaftigkeit darauf Bedacht zu nehmen, daß die Kinder borzugsweise bei Personen untergebracht werden, welche als rechtschaffen bekannt sind, ind zu denen man überhaupt das Vertrauen haben kann, daß die Kinder bei ihnen in Beziehung auf ihr geistiges und leibliches Wohl gut berathen seyen. In den schriftlich abzuschließenden Kost-Akkorden ist ausdruͤcklich festzusetzen, daß 1) das Pflegekind von den Pflegeltern hinreichend zu ernähren, zu kleiden, und in branken Tagen, wie die Angehbrigen der Familie, zu verpflegen, 2) zum regelmäßigen Besuche der Kirche und Schule und zu Leistung, der in lehterer gemachten Aufgaben anzuhalten, 3) zwar zu den seinem Alter und Geschlechte angemessenen häuslichen und Feld- Arbeiten, jedoch ohne Gefährdung des Unterrichts, der Gesundheit und Sitt- lichkeit des Kindes, anzuleiten und zu verwenden sey, und daß Arm