561. (Zu Art. 562 — 367 des Strafgesehbuches.) Art. 25. Hinsschtlich der Gültigkeit der von einem Schuldner vorgenommenen Unterpfands- estellungen bleibt es bei den Bestimmungen des Pfandgeseßes Art. 19. Im Uebrigen kann jede Verfügung, welche ein zahlungsunfähiger Schuldner sein Vermögen von dem Zeitpunkte an getroffen, wo er der obritkeitlichen ehörde seine Ueberschuldung angezeigt, oder wo der Gemeinderath oder die Unter- bfandobehörde wegen Vesorgniß der Ueberschuldung bei der Gerichtsstelle auf Unter- 4 ung des Vermögens des Schuldners angetragen, oder wo die obrigkeitliche Be- tade den Auftrag zur Vermögensuntersuchung ertheilt und, in beiden lehteren Fällen, n lenem Antrage oder diesem Auftrage der Schuldner Kenntniß erhalten hat, von m Guͤterpfleger, so wie von den, durch die gedachte Verfuͤgung benachtheiligten ubigern, als nichtig angefochten werden. Art. 24. thei In Beziehung auf die, vor dem im Art. 25 erwähnten Zeitpunkte, zum Nach- eines oder mehrerer Gläubiger gereichende Vermögens-Verfügung eines in teten Vermögensumständen befindlichen Schuldners bleibt es unter folgenden Kweiigen Bestimmungen hinsichtlich der Paulianischen Klage bei dem gemeinen e: uͤber derrut 1) Die Bestellung eines Unterpfandes kann unter keinen Umständen als für andere Gläubiger nachtheilig angefochten werden; ein Faustpfand aber, mag es für eine alte oder für eine neue Schuld bestellt seyn, kann von denjenigen Gläubigern angefochten werden, welche ein besseres oder gleiches Recht mit dem neuen Faustpfandgläubiger haben, wenn dieser die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und dessen Absicht, seine anderen Gläubiger zu vernachthei- ligen, gekannt hat. 2) Unter denselben Voraussehungen kann die Zahlung einer Schuld, so wie das Geben an Zahlungsstatt, oder eine vollzogene Zahlungsanweisung von denjenigen Gläubigern angefochten werden, welche ein besseres oder gleiches Necht mit dem befriedigten Gläubiger haben. 2