566 Art. 34. Alle mit dem gegenwärtigen Geseßbe in Widerspruch stehenden Bestimmungen der bisherigen Gesehze und Verordnungen sind hiermit aufgehoben. Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauf- tragt. · Gegeben, Stuttgart den 5. September 1839. Wilheim. Der provisorische Chef des Justiz-Departements: Geheimer Rath v. Schwab. Auf Befehl des Könit“ der Staats= Sekretät: Vellnagel.