570 II. Verfügungen der Departementsé. A) Der Departements des Innern und des Kriegswesens. Der Ministerien des Innern und des Kriegswesens. Bekanntmachung, die Vergütungstare bei Militär-Vorspannen pro 1839—42 bekrefeend. Unter Beziehung auf die Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens vom 11. Februar 1834, die Verguͤtung bei Vorspannsleistungen für das K. Militär betreffend (Reg. Blatt vom Jahr 18335, S. 259), werden die von der K. Oberkriegskasse fuͤr Vorspann zu leistenden Verguͤtungstaxen auf die Etats- jahre 1839 —42 folgendermaßen festgesetzt: auf einen Tag einschließlich des Futters: fuͤr ein Wagenpferdd. 1 fl. fuͤr ein Reitpferdd. 1fl. wenn solches aber nicht durch den Vorspann Lei- stenden selbst geritten wird, sondern einem Drit- ten uͤberlassen werden muß.. . .. 1fl. 12 kr. für ein paar Ochseen 1fl. 20 kr. für eine Kutschee 45 kr. für eine Chafeni:: 50 kr. für einen Wagen (ein= oder zweispänniggg 50 kr. für einen Karenr 15 kr. für einen MWuünn 56 kr. Dabei wird bemerkt, daß, da die Vergütung in jedem einzelnen Falle toleih geleistet wird, die früher den Oberämtern obgelegene Einsendung jährlicher Verzel 6"„% nisse über die in ihrem Bezirke vorgebommenen Militär-Vorspannen an die Kries kassen-Verwaltung künftig zu unterbleiben hat. Stuttgart den 13. August 1839. v. Hügel. Schlapyer.