623 e) Verheimlichung der Geburk. (Strafgesehbuch Nrt. 252.) Art. 34. Elne Person, welche ein uneheliches Kind lebendig oder todt geboren hat, und weder von ihrer Schwangerschaft, noch von der Geburt, ehe dieselbe erfolgt war, ihren Uern oder ihrem Vormund, oder ihrer Dienstherrschaft, oder einem Arzt, ober einer Hebamme, oder einer anderen ehrbaren Frau, oder der Obrigkeit selbst Anzeige ge- nacht hatte, soll, wenn die im Art. 252 des Strafgesetbuches vorausgesebten Umstände niit eintreten, mit Arrest von acht Tagen bis zu zwei Monaten bestraft erden. Diese Strafbestimmung findet auch Anwendung auf diejenige Person, welche war ihre uneheliche Schwangerschaft nicht verheimlicht, gleichwohl aber abslchtlich hülflos geboren hat. Im Uebrigen behaͤlt es bei der polizeilichen Vorschrift, vermoͤge welcher Eltern, ormuͤnder, Dienstherrschaften und die obrigkeitlichen Behöbrden auf Personen, die im Verdacht unehelicher Schwangerschaft stehen, zu Verhuͤtung moͤglicher Verbrechen iin aufmerksames Auge behalten sollen, sein Verbleiben. d) Verfehlungen gegen gesundheitspolizeiliche Vorschriften. (Strafgesetzbuch Art. 251. 267. 459. 460.) Art. 55. Aerzte, Wundärzte, Apotheker und Hebammen, welche mit Ueberschreitung der vzän den gesundheitspolizeilichen Verordnungen gezogenen Gränzen ihrer Befugnisse sich er Behandlung innerlicher oder äußerlicher Krankheiten umerziehen, sind, wofern ihre Handlung nicht unter die Strafbestimmungen des Gesetzbuches Art. 459 fällt, ) wenn bei innerlichen Krankheiten durch die Veschaffenheit oder Dosis des ge- reichten Heilmittels, oder bei äußerlichen Krankheiten durch ungeschickte Anwen- dung der Kunsthülfe, oder in beiden Fällen durch Veranlassung der Versäumniß geeigneter ärztlicher Behandlung der Kranke in Gefahr geseht worden, mit Geldbuße bis zu dreißig Gulden und in schweren Fgllen mit Arrest bis zu vier Wochen;