635 Die unter verschiedenen Formen erhobenen Leistungen werden zum Behuf der rgleichung mit dem erlaubten Kapitalzins zusammengerechnet. Art. 69. Eine von dem Darleiher schon vor oder bei der Darleihung für diese bezogene Leistung, wie namentlich die Provision, wird, wo sie nicht nach Art. 67, Absag 1, ku den erlaubten gehört, am Kapital abgezogen, und vermindert daher mit der Haupt- umme zugleich den Betrag der zuläßigen Zinsen. Was der Schuldner bei der Zurückerstattung des Darlehens über den auf vor- schende Weise verminderten Betrag der Hauptsumme entrichtet hat, wird dem Dar- her als Zinsenempfang aufgerechnet. Art. 70. Dagegen wird das Uebermaaß der Zinsen oder sonstiger der Darleihung nach- Eefolgrer Leistungen für die Anborgung nicht am Kapital abgezogen, sondern zum Fvecke der Ausmittlung des wucherlichen Uebermaaßes blos die Summe dieser spä- baen Leistungen ohne Zwischenzinse aus denselben berechnet. Diese Summe sammt dem etwa nach Art. 69, Absah 2, hinzu zu rechnenden Verrage wird zu dem vorerwaͤhnten Zwecke mit der Summe der Zinsen, welche nach Dauer der Anborgung erlaubter Weise bezogen werden durften, verglichen. Art. 71. So weit das Darlehen oder die Zinsen nicht in Geld, sondern in anderen Ge- uchsgegenständen bestehen, werden die lehteren zur Vemessung des erlaubten Zinsen- (aßes in demjenigen Werthe zu Geld angeschlagen, der ihnen zur Zeit der Dar- i ung oder der Zinsenentrichtung zukam. Die dem Gläubiger statt Zinses eingeräumte Nuhung eines Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes wird zu dem so eben bemerkten Zwecke nach ihrem zur eit der Einräumung erfahrungsmäßig zu erwartenden Ertrag angeschlagen, und es umen dabel solche Vortheile, welche der Gläubiger nur in Folge besonderer In- 2 oder außerorbentlicher günstiger Zufälle bezogen, nicht in Berechnung. Art. 72. ss Auf die sogenannte Viehverstellung finden die Bestimmungen des gegenwaͤrtigen ebes gleichfalls Anwendung.