644 lassung aus der Beschaͤftigungsanstalt. vor Ablauf der hiezu bestimmten Frist handelt (Art. 25, 26, 27, 48). d) Detr Ortbobrigktiten. Art. 92. So weit die verwirkte Strafe die Strafbefugniß des Oktsborstehers oder Ge meinderaths nicht uͤbersteigt, kommt die untersüchung dem Ortsborsteher und das Erkenntniß eben demselben, beziehungsweise dem Gemeinderathe zu: 1) wegen Ungehorsams (Art. 1 —5) und Lügen vor der Obrigkeit (Art. 7, sofern diese Uebertretungen gegen Gemeindebeamten begangen worden sin (bergl. auch Art. 39); 2) wegen Sktörungen der bffentlichen Rahe, in den leichteren Fileen des Art. 11) 3) wegen Bettelns (Art. 21); 5) wegen Asotie (Art. 27); 5) wegen unzüchtiger Reden (Art. 52); 6) wegen Mißhandlung von Thieren (Art. 55); 7) wegen geringerer Ehrenkränkungen (Art. 56); 8) wegen Entwendung von Feld= und Garten-Früchten zum unmittelbaren Genusse (Art. 60); 9) wegen Beschädigung des Eigenthums (Art. 65), sofern der gestiftete Schader nicht mehr als zwei Gulden beträgt; 10) wegen Verfehlungen mit Maaß und Gewicht (Art. 78— 80); . 11) wegen verbotener, jedoch nicht gewerbsmäßig betriebener Spiele (Art. 81, - 12) wegen ordnungswidriger Ausleihung oder Vermischung fremder Gelder gerichtlich (gemeinderäthlich) bestellte Verwalter von Privatvermögen (Art. Absatz 2), sofern die Verfehlung nicht zunaͤchst zur Kenntniß des Bezir gerichts kommt. 85 e) Der Finanzbehörden. Art. 93. Die Untersuchung der Jagdercesse (Art. 65) liege den Forstämtern, die Bestra fung dieser Vergehen eben denselben innerhalb ihrer Strafbefugniß, beziehungsweise