662 B) Des Departements der Finanzen. Des Finanz-Ministerium. Verfügung in Betreff der Weinlese. Bei dem Eintritte der Weinlese wird den K. Cameralmtern, unter Hinweisung auf die bestehenden Verordnungen, Folgendes zur Nachachtung eröffnet: 1) So weit die Weingefälle des Staats nicht vertragsmäßig in Geld erhoben werden, sind dieselben in Natur unmangelhaft in dem geseßlichen Verhaͤltnise zwischen Vorlaß und Druck zum Einzuge zu bringen. Auch ist eine sorgfal- tige Sortirung des erhobenen Gefällweins anzuordnen. In Orten, wo etwa der Ertrag gering ausfaͤllt, ist die in der Verfuͤgung wegen der ferndigen Weinlese §. 1 gegebene Vorschrift in Anwendung z# bringen. 2) Die wenigen, noch nicht in Geld verwandelten Weinbesoldungen, Penfone“ Göülten und andere Schuldigkeiten sind, so weit es thunlich ist, von dem Na—- mralgefäll-Ertrage unter den Keltern vorschriftsmäßig abzureichen. 5) Die Gefällwein-Ueberfchüsse, welche nach Berichtigung der Ausgaben sich noch ergeben werden, sind unter den Keltern bestmöglichst zu verwerthen- „ 4) Die Einsendung der Herbstrechnungen in der bisherigen Form an die l treffende Finanzkammer ist von den Cameralämtern zu beschleunigen, damit ! Finanzkammern in den Stand geseht werden, die vorgeschriebene Uebersie über die Weingefäll-Einnahmen längstens auf den 15. December dem Finaus Ministerium vorzulegen. Stuttgart den 12.Oktober 1839. Herdegen. t Widerruflich angestellter Diener. Durch gnaͤdigste Entschließung Seiner Koͤniglichen Majestäͤt voms. d bis- wurde die Stelle eines Offlziers-Unisorm-Verwalters in Ludwigoburg, dem herigen Zeugschreiber Fleiner im K. Arsenal übertragen.