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        <title>Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839.</title>
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            <idno>rbl_wuerttemberg_1839</idno>
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        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg

vom  Jahr  1859.

 

Stuttgart.
Gedruckt  bei  Gottlieb  Hasselbrink.
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        2
Regierungs-Blatt

für  daes

Kö  nigreich  Wurttembers.  5

 

Donnerstag  den  3ll  Januar  1839.
—ie  –—⅛—  ———  —uh
5  n  ¾  alt.

Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihungen.  —  Dienst-Nachrschten.

Verfügungen  der  Departements.  Vekanntmachung,  das  Nesultat  der  Concurs-Prüfung  der  Rechte-Candidaten
  in  dem  Monate  December  1838  betreffend.  —  Bekanntmachung,  die  Bestellung  von  zehn
geprüften  Rechts-Candidaten  zu  Referenderen  zweiter  Classe  betreffend.  —  Bekanntmachung  in  Betreff
des  Beitritts  von  Hessen-Homburg  zu  den  am  25.  Angust  1337  zu  München  geschlossenen  Eonbentionen
in  Münzsachen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Untversttät.  —  Bekanntmachung
des  Ergebnisses  der  niedern  Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern.  —  Versügung,  betreffend  die
Belobung  eines  Schultheißen  wegen  Beförderung  der  Wald-Cultur.  "

Dienst-Erledigungen.  «

Widerruflich  angestellte  Diener.

*  9  -
G

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Berleihungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  31.  v.  M.
an  den  Vice-Ordenskanzler,  "“  *

dem  Landesbischof,  Staatsrath  v.  Keller,

dem  General-Major,  Brigade-Commandanten  v.  Wundt,  und

dem  K.  Bayerischen  Kämmerer,  Freiherrn  Ernst  v.  Dörnberg,  Öbef  der

fürstlich  Thurn  und  Taris'schen  Gesamtverwaltung  zu  Regensburg,  den-  Triederichs-Orden,
  sodann
        <pb n="4" />
        2

dem  Praͤsidenten  des  Ober-Tribunals,  Kammerherrn  Freiherrn  v.  Gaisberg,
dem  Staatsrath,  Direktor  des  Gerichtshofes  zu  Eßlingen,  v.  Huber,
dem  Ober-Tribunal-Direktor,  v.  Baur,
dem  Direktor  “des  Stadienrachs,  Prälaten  v.  Flart,
dem  Direktor  des  katholischen  Kirchenraths,  Kammerherrn  Freiherrn  v.  Soden,
dem  Domdekan  v.  Jaumann,
dem  Geheimen-Cabinets-Sekretär,  Geheimen-Legationsrath  v.  Gös,
dem  DomsCaptrlar  v.  Vawotti,  und
dem  General-Post-Direktor,  Freiherrn  v.  Dörnberg  zu  Frankfurt  am  Main,
seitherigen  Rittern  des  Kron-Ordens,  das  Commenthur-  Kreuz  dieses  Ordens  zu  verleihen,
  auch  zu  Rittern  desselben  Ordens  zu  ernennen  geruht:
den  Prälaten  v.  Köstlin,
den  Ober-Justizrath,  Kammerherrn  Freiherrn  v.  König  zu  Ulm,
den  Ober-Regierungsrath  Schumm,
den  Ober-Consistorialrath  Seeger,
den  Regierungsrath  Hartmann  in  Reutlingen,
denu  Hofprediger,  Ober-  Consistorialrath  Grüneisen,
den  Dom-Capitular  Dossenberger,  und
den  Dom  Capitular  Ströbele  zu  Nottenburg,
den  Ober-Rechnungsrath  Ludwig,  ·
-MahmgkwthMgkiedderWanszmEllwangem
den  Pupillenrath  Jeitter  bei  dem  Gerichtshofe  in  Tuͤbingen,
den  Kriegsrath  v.  Zech,  «
den  ordentlichen  Professor  der  Chirurgie  und  Geburtshuͤlfe,  Riecke,  derzeitigen
Rektor  der  Landes--Universitaͤt,  J.
den  ordentlichen  Professor  der  evangelischen  Theologie,  Bauer,  zu  Tuͤbingen,
den  Legationsrath  Sigel,  Geheimen-Registrator  bei  dem  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  !4—
den  Oberamtmann,  Regierungsrath  Widenmann  in  Göppingen,
den  Oberamtmann  Mugler  in  Heilbronn,
den  Oberförster,  Grafen  v.  Mandelsloh  in  uUrach,
        <pb n="5" />
        3

den  Saliye-Verwalter,  Bergrath  v.  Alberti  zu  Wilhelmshall,

den  Cameral-Berwalter  Walcher  in  Weingarten,  undden

  Ober-Postrath  Dr.  Liebel  zu  Frankft  am  Main.

Ferner  haben  Hoöchstdieselben  dem  Hauptmann  erster  Elasse,  Adjutanten  der
zweiten  Infanterie-Dieision,  v.  Fechthelm,  den  Militär-Verdienst-Orden.  gnädigit
verliehen.

)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
27.  v.  M.  den  Obertribunalrarh  v.  Prieser  zum  außerordentlichen  Mitgliede  des
Geheimen-Raths  auch  für  das  Jahr  1859  gnädigst  zu  bestellen  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermoge  höchster  Entschließung  vom  26.  v.  M.
die  Stelle  eines  Rektors  und  Hauptlehrers  an  dem  Schullehrer-Seminar  zu  Eßlingen,
dem  Ober-Inspektor  des  Waisenhauses  zu  Weingarten,  Riecke,

die  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  erledigte  etatsmäßige  Assessorsstelle,
dem  bei  dieser  Kreis-Regierung  angestellten  Kanzlei-Assistenten  Häberlen,

die  erledigte  Ktholische  Pfarrstelle  zu  Schlier,  Dekanats  Ravenaburg,  dem  Pfarr-Verweser
  Schupp  zu  Schwalldorf,  Dekanats  Rottenburg,  ferner

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  27.  v.  M.  dem  Kanzlei-Direktor  des  Justiz=Ministerium,
  Ober-Tribunalrathe  v.  Herbort,  die  erledigte  Stolle  eines  vortragenden
  Rathes  bei  dem  genannten  Ministerium,  unter  Beibehaltung  seines  bisherigen
Amtes  als  Kanzleivorstand,  zu  übertragen,  sodann.

den  Ober-Justizrath  Mohl  von  der  seither  bekleideten  Stelle  eines  Ober-Tribunal-Assessors
  zu  dem  Justiz-Ministerium  in  der  Eigenschaft  eines  vortragenden
Ministerial-Assessors,  und  auf

die  hierdurch  in  Erledigung  gekommene  Assessorsstelle  bes  —  o
den  Ober-Justizrath  Harpprecht,  von  Eßlingen,  zu  versetzen,

durch  höchste  Entschließung,  vom  28.  v.  M  die  erledigte  Stelle  eines  Sekretärs
der  K.  Hof-Domänenkammer  und  die  Oekonomie-Verwaltung  der  Hof  Krankenpflege
dem  bisherigen  Hofkammer-Revisor  Reich,  unter  Belassung  seiner  Stelle  als  Gekretär
  des  Ober-Hofraths,  zu  übertragen,  wie  auch
        <pb n="6" />
        4
vermöge  höchster  Entschließung  vom  31.  v.  M.  ö5ie  beiden.  altesten  Majors
v.  Ranbau,  Stabs-Offizier  im  ersten  Reiter-Regimente,  und
v.  Rampacher,  Bataillons-Commandant  ün  siebenten  Infanterie-Regimente,
zu  Oberst-Lieutenants  zu  ernennen,  und
dem  Kaufmann  Christian  Binder  dahier,  Mitglied  der  hiesigen  Lokalleitung
des  Wohlthaͤtigkeitsvereins,  in  Anerkennung  seiner  ausgezeichneten  Verdienste  um
das  hiesige  Armenwesen,  den  Titel  und  Rang  eines  Hofraths  zu  ertheilen  gnaͤdigst
geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.
4)  Des  Justiz-Departements.

Des  Justiz-Ministerium.
P)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Resultat  der  Concurs-Prösung,  der  Rechts-Candidaten  in  dem
Monate  December  1838.

In  Folge  der  uplängst  vorgenommenen  ersten,  höheren  Dienst=  Präfung  im
Justiz-Departement  sind  nachstehende  zehn,  in  alphabetischer  Ordnung  aufgeführten
Rechts-Candidaten  für  befähigt  erklärt  worden,  die  praktische  Laufbahn  als  Referendäre
  z#weiter  Classe  anzutreten:

1).  Carl  Joseph  Anton  Matthias  Abele,  von  Stuttgart;

2)  Graf  Friedrich  v.  Adelmann,  von  Hohenstadt,  O.A.  Aalen;

5)  Ludwig  Frölich,  von  Ellwangen;

4)  Paul  Gemming,  von  Heilbronn;

5)  Eduard  Göndert,  von  Weinsberg;

6)  Karl  Friedrich  Hoffmann,  von  Weil  im  Dort  O.  A.  Leonberg;

7)  Heinrich  Imanuel  Krais,  von  Beilstein,  O.  A.  Marba  ch;
8)  Conrad  Neidlein,  von  Oekhaus,  O.A.  Crailsheim;
9)  Paul  Vogel,  von  Brackenheim;
I10  Julius  Zahn,  von  Kalw.
Sturtgart  den  25.  December  1858.  Schwab.
        <pb n="7" />
        5

5)  Bekanntmachung,  die  Bestellung  von  zehn  gepröften  Rechts-Candidaten  zu  Referendären  zweiter
Classe  betreffend.

Diejenigen  zehn  Rechts-Candidaten,  welche  nach  der  vorstehenden  Bekanntmachung
die  erste  Dienstprüfung  genügend  erstanden  haben,  sind  ihrem  Ansuchen  gemäß  zu
Referendären  zweiter  Elasse  bestellt  und  für  die  erste  Hälfte  ihres  Dienst-Probejahrs
den  K.  Gerichtshöfen  folgendermaßen  zugetheilt  worden:

I.  Dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen:
Gemming,
Hoffmann,
Vogel.

II.  Dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen:
Krais,
Zahn.

Ul.  Dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen:
Abele,
Graf  v.  Adelmann,
Frbölich.

IV.  Dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm:
Gündert,
Neidlein.

Die  vorbenannten  Referendäre  haben  sich  nun  bei  den  bezeichneten  Gerichtshöfen
unverzüglich  zur  Dienstleistung  anzumelden,  und  von  den  leßtern  wird  die  gewöhnliche
Anzeige  über  die  stattgehabte  Beeidigung  gewärtigt.

Stuttgart  den  24.  December  1838.  Schwab.

:B)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Des  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Bekanntmachung  in  Betreff  des  Beitritts  von  Hessen,  Homburg  zu  den  am  25.  August  1837  zu
München  geschlossenen  Conventionen  in  Münzsachen.
Nachdem  von  der  Regierung  der  Landgrafschaft  Hessen-Homburg  der  Beitritt
zu  den  zwischen  den  Königreichen  Wörttemberg  und  Bavern-  den  Großherzogthümern
        <pb n="8" />
        6

Baden  und  boesse-  dem  Herzogthum  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  am
25.  August  1857  zu  München  geschlossenen  Conventionen  in  Münzsachen  (Reg.  Bl.
vom  Jahr.  1683),  Nr.,  61  S.  579  f#.h)  erblärt,  und  von  den  Regierungen  der  kontrahirenden
  Staaten  angenommen  worden  ist;  so  wird  solches  hiedurch  zu  öffentlicher
Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  26.  December  1858.  Beroldingen.

C)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

«  Bckmautnmchuug,betreffenddcn  Besuch  der  Landes-Universitaͤt.
Zu  Anfang  des  gegenwärtigen  Winterhalbjahrs  befanden  sich  auf  der  Universitär
Tübingen  Studirende:
1)  der  evangelischen  Theologse  11
hierunter  im  evangelischen  Seminar  5  51.
2)  der  barholischen  Theologie

«  91

hierunter  im  Wilhelmsstifte  75.
5)  der  mosaischen  Theologee  2
A)  der  Rechtswissenschaft  112
5)  der  Medizin,  Chirurgie  und  7  131
6)  der  Philosopht  148

7)  der  Staatswissenschafen  337

Zusammen  —:  752.
Stuttgart  den  23.  December  1858.  Schlayer.

2.  Der  Regierung  des  Donaukreises.

Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  niedern  Dienstprüfsung  im  Departement  des  Innern.

In  Folge  der  am  11.  und  13.  d.  M.  von  der  Prüfungs-Commission  der  K.  Regierung
  des  Donankreises  vorgenommenen  niederen  Dienstprüfung  im  Departement
        <pb n="9" />
        7

des  Innern  sind  nachstehende  Prüfungs-Candidaten  zu  Bekleidung  der  im  &amp;amp;  der
K.  Verordnung  vom  10.  Febrnar  1857  (Reg.  Bl.  vom  Jahr  1837,  S.  33)  bezeichncten
  Stellen  im  Departement  des  Innern  für  befsähigt  erklärt  worden,  als:

1)  Joseph  Fidel  Eggmann  zu  Wurzach;

2)  Johann  Imanuel  Heim,  von  Kirchheim  unter  Teckz

5)  Maximilian  Friedrich  Wilhelm  Huber,  von  Rothenacker,  O.  A.  Ehingen;

4)  Johann  Friedrich  Planik,  von  Kirchheim  unter  Teck,  und

5)  Ernst  Friedrich  Volmle,  von  Wildberg,  O.  A.  Nagold.

Ulm  den  13.  December  1833.  Freiherr  v.  Holzschuher.

%  ß)Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.

Verfügung,  betressend  die  Belobung  eines  Schultbeißen  wegen  Beförderung  der  Wald-Cultur.

Da  Seine  Königliche  Majestät  nach  höchster  Entschließung  vom  10.  December
  gnädigst  befohlen  haben,  den  Schultheisien  Kmnauer  in  Grôningen,  Oberamts
  Crailöheim,  wegen  des  thätigen  Eifers,  womir  er  die  Anlegung  einer  bedeutenden
  Waldfläche  für  die  dortige  Gemeinde  betreibt,  öffentlich  zu  beloben;  so  wird

solches  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  26.  December  1838.  Herdegen.

Oienst-Erledigungen.

1)  Die  Vewerber  um  die  bei  dem  Eivil-Senate  des  K.  Gerichtshofs  zu  Eßlingen
  in  Erledigung  gekommene  Rathsstelle  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei
dem  K.  Ober-Tribunal  zu  melden.

2)  Bei  der  Regierung  des  Donaukreises  ist  eine  etatsmäßige  Kanzlei-Assistenten--Stelle,
  mir  welcher  ein  Gehalt  von  jährlichen  600  fl.  verbunden  ist,  wieder  zu  besetzen.
Die  Bewerber  um  vieselbe  haben  ihre  Gesuche  bei  der  gedachten  Kreis-Regierung
innerhalb  drei  Wochen  vorschrifrmäßig  einzureichen.

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r—i“
        <pb n="10" />
        8

Widerruflich  angestellte  Diener.

Am  28.  v.  M.  ist  der  Seribent  Gustab  Pernaux,  von  Tübingen,  zum  Tagschreiber
  bei  dem  K.  Gerichtshofe  daselbst,  und

der  bisherige  Assistent  bei  dem  Cataster-Bureau,  Lauser,  zum  Kanzlei-Assistenten
bei  der  K.  Hof-Domänenkammer  ernannt  worden.
        <pb n="11" />
        9

2.
Regierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Samstag  den  12.  Januar  1839.

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  K.  Verordnung,  die  Einberufung  der  Stände-Versammlung  betreffend.  —  Dienki-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departemenkts.  Ernennung  eines  Prästdenten  der  Kammer  der  Standesberren.
  —  Termin  für  die  Prüsung  der  Universttäts  Candidaten.
Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung,
die  Einberufung  der  Stände-Versammlung  betreffend.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Gemäßheit  des  &amp;amp;.  127  der  Verfassungs-Urkunde  haben  Wir  nach  Vernehmung
  Unseres  Geheimen  Rathes  beschlossen,  dle  ordentliche  Versammlung  der
getreuen  Stände  Unseres  Königreichs  auf

Freirag  den  1.  Februar  d.  J.
in  Unsere  Haupt=  und  Residenzstadt  Stuttgart  einzuberufen.
        <pb n="12" />
        10

Wir  befehlen  demnach,  daß  die  Mitglieder  beider  Kammern  am  30.  Januar
d.  J.  sich  dahier  einfinden,  und  am  folgenden  Tage  bei  dem  staͤndischen  Ausschusse
sich  legitimiren.
Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Bekanntmachung  und  Vollziehung
dieses  Rescripts  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  11.  Jannuar  1839.

Wilheim.
Der  provisorische  Chef  des  Departements  des  Innern:
Geheimer  Rath  Schlayer.

Auf  Befehl  des  Koͤnigs:
der  Staats-Sekretaͤr
Vellnagel.

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließöng  vom
24.  v.  M.  den  bei  dem  Steuer-Collegium  als  Ober-Revisor  angestellten  Finanz=Assessor
  Klemm  zugleich  zum  Mitglied  des  latistisch-topographischen  Bureau  zu
ernennen,

vermöge  höchster  Entschließung  vom  31.  v.  M.  auf  die  erledigte  Rathsstelle  bei
der  Ober-Rechnungslammer,  den  Finanzrath  Euchelmaier  in  Ulm,  seinem  Ansuchen
gemäß,  zu  versehen,

vermöge  höchster  Entschliegung  vom  2.  d.  M.  die  Stelle  des  Rektors  am  katholischen
  Schullehrer-Seminar  in  Gmünd,  dem  Pfarrer  und  Schul-Inspebtor  Hu  berich
in  Kirchhausen,  Dekanats  Reckarsulm,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Winterkingen,  Dekanats  Balingen,  dem  Pfarr-Verweser
  Mayer  in  Weilheim,  Dekanats  Tübingen,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Erlenbach,  Dekanats  Reckarsulm,  dem  Pfarrer
Gehring  in  Stockheim,  zu  übertragen,

vermöge  böchster  Entschließung  vom  7.  d.  M.  den  Cameral-Verwalter  Hahn
in  Wurmlingen,  mit  Vorbehalt  seines  bisherigen  Titels  und  Rangs,  als  Reoisfor
zur  Finanzkammer  in  Reutlingen  zu  versehen,  und
        <pb n="13" />
        11

das  hiedurch  erledigte  Cameralamt  Wurmlingen,  dem  bisherigen  Cameral-Verwalter
  in  Langenau,  Sigel,  zu  uͤbertragen,  so  wie

auf  die  erledigte  Stelle  eines  Collegial-Mitglieds  bei  der  Finanzkammer  in  Ulm,
den  Finanzkammer=  Assessor  Hirsch  in  Reutlingen,  in  gleicher  Eigenschaft  zu  versehen,
  ferner

die  erledigte  Revierförsterstelle  zu  Urspring,  Forstamts  Blaubeuren,  dem  Hofjäger
Berger  in  Weil  im  Dorf,  und

die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Umergröningen,  Forstamts  Comburg,  dem
Forst-Geometer  Felder  bei  dem  Forstkarten-Bureau  zu  übertragen,  wie  auchdem

  Ministerial-Kanzlisten  Wagner  bei  dem  K.  Kriegs-Departement  die  erbetene
  Entlassung  aus  dem  Staatsdienste  zu  ertheilen  gnädigst  geruht.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  2.  d.  M.  ist  dem  von  dem  Landesbischof
zum  Subregens  am  Priester-Seminar  in  Rottenburg  ernannten  Reperenten  Hgas
die  landeöherrliche  Bestätigung  gnädigst  ertheilt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Ernennung  eines  Präsidenten  der  Kammer  der  Standesherren.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermäöge  hoͤchster  Enischließang  bom
10.  d.  M.  den  Fuͤrsten  zu  Hohenlohe=  Langenburg  zum  Präsidenten.  der  Kammer
der  Standcoherren  für  die  neu  begonnene  ständische  Periode  wieder  Fnädigst  ernannt.

Stuttgart  den  11.  Jannar  1839.  Schlayer.
2.  Des  Studienrathé.
Termin  für  die  Prüfung  der  Universitäts-Candidaten.

Die  nächste  Prüfung  der  Unirersitärs-Candidaten  wird  am  20.  und  21.  März
vorgenommen  werden,  indem  noech  der  im  Regierungs-Vlatt  von  1857  (S.  284)  geschehenen
  Bekanmmachung  bei  dieser  Zeitbestimmung  auf  diejenigen,  welche  die  Befreiung
von  der  Aushebung  in  diesem  Jahre  wegen  Verufs  ansprechen  wollen,  keine  Rücksicht
  genommen  wird.  Zu  derselben  sind  Lioius  (und  zwar  der  ganze),  Kenophons
        <pb n="14" />
        12

Memorabilien,  und  Jakobs  Attika  mitzubringen.  Die  Gesuche  um  Zulassung  zu
dieser  Pruͤfung,  welche  genau  nach  den  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  Jahr
1820  einzurichten,  und  namentlich  mit  den  erforderlichen  Studien-  und  Sitten-Zeugnissen
  zu  begleiten  sind,  muͤssen  spaͤtestens  am  19.  Februar  eingelaufen  seyn.  Mangelhafte
  oder  nach  dem  Termin  einlaufende  Eingaben  werden  nicht  beruͤcksichtigt  werden.
Smttgart  den  7.  Januar  1859.  Flatt.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  evangelischen  Stadtpfarrers  in
Gmünd  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Confistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.  Mit  derselben  ist  das  Amt  eines  Vorstehers  der  dortigen
Taubstummen-  und  Blinden-Anstalt  vereinigt.  In  letzterer  Eigenschaft  liegt  dem
Stadtpfarrer,  dessen  kirchliche  Geschaͤfte  die  gewoͤhnlichen  sind,  die  unmittelbare  Veaufsichtigung
  und  Leitung  der  ganzen  Anstalt  (von  deren  oͤrtlicher  Aufsichts-Commission
er  gleichfalls  Mitglied  ist)  in  oͤkonomischer,  didaktischer  und  paͤdagogischer  Bezlehung
ob.  Er  hat  sch  bie  moralische  und  religiöfe  Erziehung  der  Taubstummen  und  Blinden,
und  die  Sorge  für  ihre  geistige  und  leibliche  Wohlfahrt,  deßgleichen  die  Fortbildung
der  Methodik  des  Taubstummen=  und  Blinden-Unterrichts,  die  Beaufsichtigung  und
Leitung  der  Lehrer  2c.  zur  Haupt-Aufgabe  zu  machen.  Auch  wird  erwarret,  daß  der
evangelische  Stadtpfarrer  sich  des  seit  mehreren  Jahren  bestehenden  und  als  Ergaͤnzung
  der  Blinden-  Anftalt  zu  betrachtenden  Blinden-Asyls  mit  Eifer  und  Sorgfalt
annehme.  Die  evangelische  Stadtgemeinde  in  Gmuͤnd  zaͤhlt,  mit  Einschluß  der  in
der  Umgegend  wohnenden  Filialisten,  678  Kirchengenossen.  Das  Einkommen  der
vereinigten  Stelle  besteht  in  1100  fl.,  nebst  70  fl.  fuͤr  Hausmiethe.

2)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises  erledigte
  Rathsstelle,  mit  welcher  die  Besoldung  von  1600  fl.  verbunden  ist,  haben  binnen
vier  Wochen  bei  der  gedachten  Finanzkammer  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

Berich  kig,  u  ng.
Ju  dem  Regierungs-Blatte  vom  27.  December  1838,  Nro.  61,  S.  619,  kinie  17  von  oben,  muß  es  stakt:
„Herba  Dioswatis  crenal  conclen  19  kr.  1  Unze“  heißen:  „10  Lr.  1  Unzo“.

 

Gedruct  bel  C.  Hasselbrink.
        <pb n="15" />
        13

5.
Negierungs-  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Mittwoch  den  16.  Jumar  1839.
Inhalt.

KönigI.  Dekrete.  Dienst=  Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  die  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger
  berreffend.  —  Wiederholte  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebertragung  der  Leitung  und  Ober-Aufsicht
  über  die  zu  Stuttgart  befindliche  Militär-Straf-Anstalt  an  das  Stadt=  Commando  daselbst.  —
Bekanntmachung  in  Betreff  des  zum  Vereins-Zolltarif  gehsrigen  amtlichen  Waaren-Verzeichnisses.  —
Verfügung,  betreffend  Aenderungen  der  Cameral-Bezirks-Eintheilung.  ·

DienistssCrledigungem
Widerruflich  angestellter  Diener.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
29.  d.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Nabern,  Dekanats  Kirchheim,  dem
Marrer  Geiger  in  Altenstadt,  Dekanats  Geißlingen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Möglingen,  Dekanats  Ludwigsburg,  dem
Pfarrer  Wagenmann  in  Spiegelberg,  Dekanats  Vacknang,
        <pb n="16" />
        14

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Grunbach,  Dekanats  Schorndorf,  dem  Helfer
Bunz  in  Groß-Bottwar,  Dekanats  Marbach,  zu  uͤbertragen,  sodann

vermoͤge  hoͤchsten  Dekrets  vom  10.  d.  M.  den  Amts-Notar  Heuß  in  unter,
weissach,  Oberamts  Backnang,  wesen  Wters  und  Kränklichkeit  in  den  Ruhestand  zu
verseßen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departemente.

A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

Bekanntmachung,  die  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger  betreffend.

Unter  Beziehung  auf  die  &amp;amp;9.  49  und  50  der  K.  Verordnung  über  die  Organisation
  des  Landjäger-Corps  vom  5.  Juni  1825  werden  die  mehreren  Landjäger-Unterofäcieren
  und  Landjägern  wegen  besonderer  Auszeichnung  im  Dienste  zuerkannten
  Belohnungen  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht,  und  zwar:

1)  vermöge  höchster  Entschließung  vom  26.  d.  M.  haben  Seine  Königliche
Majestät  dem  Stations-Commandanten  zweiter  Classe,  Mayer  in  Gerabronn,
  die  goldene,  und

dem  Stations-Commandanten  zweiter  Classe,  Heimburger  in  Hall,

dem  Stations-Commandanten  dritter  Elasse,  Schmid  in  Riedlingen,  und

dem  Landjäger  erster  Elasse,  Fix  in  Königseggwald,  je  die  silberne  Verdienst-Medaille
  zu  verleihen  gnädigst  geruht.

2)  Geldprämien  haben  erhalten:

Die  Stations-Commandanten  zweiter  Elasse:
Gutbrod  in  Vaihingen,
Simondet  in  Oehringen,
Holzhäuer  in  Mergentheim,
Schefbuch  in  Nagold,

Gek  in  Marbach.
        <pb n="17" />
        15

Die  Stations-Commandanten  dritter  Elasse:
Melber  in  Heidenheim,
Sippel  in  Balingen,
Stumpp  in  Leutkirch,
Falschebner  in  Tuttlingen,
Streng  in  Rottweil,

Ruoß  in  Neuenbürg,

Fris  in  Weinsberg,
Strobel  in  Ravensburg,
Mühleisen  in  Künzelsau,
Großmann  in  Geislingen,
Wurst  in  Erailsheim,
Mößner  in  Calw.

Die  Landjäger  erster  Classe:

Wittel  in  Oberndorf,
Krebs  in  Ellwangen,
Kieser  in  Gerabronn,
Grimm  in  Waldsee,
Birlinger  in  Heidenheim,
Kehrer  daselbst.

Der  Landjäger  zweiter  Classe:

Stämpfle  in  Bealingen,  jeht  Aufseher  im  Arbeitshause  zu
Ludwigsburg.
5)  Heffentliche  Belobung  verdienen:

der  Stations-Commandant  zweiter  Classe:
Drößel  in  Tettnang.

Die  Stations-Commandanten  dritter  Elagse:
Neukam  in  Mönsingen,
Zimmermann  in  Sulz,
Betzmann  in  Saulgau,
        <pb n="18" />
        16

Raber  in  Blaubeuren,
Dobler  in  Freudenstadt,
Neutz  in  Aalen,

Malter  in  Urach,

Wittel  in  Brackenbeim.

Die  Landjäger  erster  Elasse:
Diez  in  Oberndorf,

Rrumm  in  Balingen,
Schäfer  in  Nagold,
Hochberger  in  Brackenheim,
Riegraf  in  Eßlingen,
Schramm  in  Leonberg,
Kücherer  in  Reckarsulm,
Kübler  in  Stuttgart,
Jocher  in  Eßlingen,
Frommbnecht  in  Känzelsau,
Müller  in  Leutkirch,
Müller  in  Saulgau,

Ege  daselbst,

Maute  in  Ravensburg.

Die  Landjäger  zweiter  Elasse:

Baal  in  Calw,

Haueise  in  Oberndorf,
Staudenmaier  in  Eßlingen.
Aurenz  in  Boacknang,
Schlumberger  in  Stuttgart,
Grehel  in  Erailsheim,
Kieser  in  Ellwangen,
Wendel  daselbst.

Bux  in  Heidenheim.
        <pb n="19" />
        17

Die  Landjäger  zweiter  Elasse:
Nestele  in  Welzheim,
Schelling  in  Kirchheim,
Schmid  in  Riedlingen,
Reich  in  Waldsee,
Grauer  in  Böblingen,
S  tauch  in  Ehingen,
Hekmann,  in  Navensburg,
Maper  in  Saulgau,
Moser  in  Wangen,
Wagner  in  Weinsberg.

Stuttgart  den  29.  December  1838.  S  chlay  er.

B)  Des  Kriegs-Departements.

Des  Kriegs=  Ministerium.

Wiederholte  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebertragung  der  Leitung  und  Obetaussi  cht  über  die
zu  Stuttgärt  befindliche  Milltär-Strafanstalt  an  das  Stadt-Commando  baselbst.

In  Angelegenheiten  der  hier  befindlichen  Militaͤr-Strafanstalt  wird  sich  öfters
noch.  von  Krei  und  Bezirks-  Behörden  zunächst  an.  das  Fellungs-Kommandozu
  Hohenasberg  gewendet,  statt  an  das  Stadt-  Kommanho  zu  Stuttgart.  "]  «
Da  nun  hierdurch  Verzoͤgerungen  und  Vielschreiberei  entstehen  so  wird  unter-Suanahme
  auf  die  Bekanntmachung  vom  24.  Mai  1834  (Reg.  Bl.  von  1855,
benner  biemit  wiederholt  bekannt  gemacht,  daß  das  Festungs-Kommando  zu  Ho-Ansel
  3  eer  geitung  und  Ober-Aufsicht  über  die  hier  befindliche  Militär-Straf-Stüafet

  **  *  zur  Festungs-  Avbeitsstrafe  verurtheilten  Milita-Personen  ihre
zu  erstehen  haben,  laͤngst  euthoben,  und  diese  Straf  -Anstalt  unter  den
efehl.  und  die  Oberleitung,  des  Stadt-Kommando's  dahier  gestelle  itt.
Stuttgart  den  8.  Januar  1839;  zv.  Hügel.
        <pb n="20" />
        18
ODes  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Bekanntmachung  in  Betreff  des  zum  Vereins=  Zolltarif  gehörigen  amtlichen  Waaren-Verzeichnisses.
Unter  Beziehung  auf  die  Verfügung  vom  3.  November  1836  in  Betreff  der
Anwendung  des  Vereins-Zolltarifs  (Reg.  Bl.  S.  604)  wird  hiemit  bekannt  gemacht,
daß  bei  der  jüngsten  General-Conferenz  der  Zoll-  Pereinsshaaten.  rein  Nachtrag  zu  dem
amtlichen  Waaren-Verzeichnisse  zum  Zoll-  Tarif  bearbeitet  worden  ist,  welcher  den
Zollbehoͤrden  zur  Nachachtung  zugefertigt  werden  wird,  und  im  Wege  des  Vuchhandels
  (mit  dem  Stempel  der  K.  Zoll-  Direktion  bersehen)  gleichfalls  zu  erhalten  ist.
Stuttgart  den  51.  December  1838.  Herdegen.
b),  Verfügung,  betreffend  Aenderungen  der  Cameral-Bezirks-Eintheilung.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
17.  v.  M.  genehmigt,  daß  mit  dem  Cameralamt  Ulm  das  bisherige  Cameral--amt
  Langenau  vereinigt,  und  zuglelch
-a)  von  dem  Cameral-Bezirk  Geislingen  die  zum  Oberamts-Bezirk  Ulm  gehörigen
Orte  Ettlenschies  und  Urspring  an  das  Cameralamt  Ulm  überwiesen;
dagegen  aber  von  diesem
5b)  an  das  Cam.  eralamt  Bla  ubeuren  die  zum  Oberamts-Vezirk  Blaubeuren
  gehhrigen  Orte  Eckingen  und  Ermingen  abgetreten  werden;
so  daß  künftig  die  Sameralämter.  Ulm  und  Blaubeuren  die  gleichnamigen  Oberanis-Vezitke
  —  umfassen.  In  Folge  dieser  Veraͤnderungen,  welche  mit  dem
1.  Juli  1859  eintreten,  wirb  das  Cameralamt  Ulm  aus  der  zweiten  in  die  ersie

Besolbungsklasse  vorgerückt.
Ste#ttgart  den  2.  Januar  1839.  DHerbegen.

—  Hient=  Erlebigungen.
#)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  in  der  ersten  Besoldung  klasse  stehende  Amts-Rotariat
  Unterweissach,  Oberamts  Backnang,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  zu  melden.
        <pb n="21" />
        19

2)  Die  Stelle  eines  Ober-Inspektors  an  dem  K.  Waisenhaus  in  Weingarten
ist  in  Erledigung  gekommen.  Der  Ober-Inspektor  ist  Staatsdiener  mit  dem  Ng
in  der  siebemten  Elasse,  und  beziehr  eine  Besoldung  von  1266.  fl  in  Geld  nebt.  Alntswohnung
  und  50  fl.  Eneschsdigung  für  Schreibmaterialien,  wovon  jedoch  ber  ieferungspreis
  von  zwölf  Klaftet  Brennholz  in  Abzug  kommt.  Die  Obtiegen  heiten  des
Ober-Inspektors  bestehen  in  der  Ober-Aufsicht  und  Leitung  der  ganzen  Erziehungs-Anstalt,
  mit  welcher  die  Anstalt  für  Vaganten-Kinder  und  eine  Bildungs-Anstal#
für  Schulamts-Zöglinge  verbunden  ist.  Insbesondere  liegt  ihm  ob,  die  pädagogische
und  polizeiliche  Leitung  der  ganzen  Anstalt,  die  Ueberwachung,  Förderung  und  Leitung
  des  Schul-Unterrichts,  die  Mitwirkung  an  der  Bildung  der  Schulamts-Zöglinge,
die  Sorge  für  Unterbringung  der  Waisenhaus-Zöglinge  in  eine  Berufslehre  und
die  Mitauflicht  über  die  dbonomischen  Angelegenheiten,  für  welche  jedoch  ein  eigener
Oekonomie-Verwalter  aufgestellt  ist.  Zugleich  hat  derselbe  als  Geistlicher  seinen  Kirchengenossen
  den  Religions-Unterricht  durch  alle  Classen  des  Waisenhauses  und  der
Schullehrer-Bildungs-Anstalt  zu  ertheilen,  und  wenn  er  der  evangelischen  Kirche  zugethan
  ist,  den  sonn=  und  feiertéglichen  Gettesdienst  nebst  der  Seelsorge  für  die
ebangelische  Gemeinde  von  Altdorf-Weingarten,  welche  außer  dem  Waisenhaus  noch
70  Seelen  zählt,  zu  versehen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  innerhalb
drei  Wochen  bei  der  K.  Commission  für  die  Erziehungshäuser,  unter  genauer  Angabe

  ihrer  Bildungs=  und  amtlichen  Laufbahn  und  mit  Beilegung  ihrer  Zeugnisse
zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Kameralamt  Ulm,  welches  mit  dem  1.  Juli
1839  aus  der  zweiten  in  die  erste  Besoldungsklasse  vorgerückt  wird,  haben  binnen
vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Donaukreises  sich  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Revierförsters  zu  Sct.  Johann,
Forstamts  Urach,  mie  welcher  die  Besoldung  zweiter  Classe,  nebst  Pferds-Rarion
verbunden  ist,  ha

·  ben  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwald-Kreises
  sich  zu  melden.

v#
        <pb n="22" />
        20
Widerruflich  angestellter  6  Hieneer.
Unter  dem  5.  d.  M.  ist  die  bei  der  Finanzkammer  in  Ellwangen  erledigte

Kanzlei-Assistentenstelle  dem  bisher  bei  der  Kanzlei  der  gedochten  Finanzkammer  beschäftigten
  vormaligen  Camerglamts-Buchhalter  Steinheil  übertragen  worden.

—.——

Aw  15.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  November  v.  J.  aus5gegeben  worden.
        <pb n="23" />
        21

..
Regierungs-  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Mittwoch  den  23.  Januar  1839.
Inhyalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst=  Nachrichten.  «  '  »
werfäzungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Reserendäre  zweiter  Classe
von  den  Gerichtshöfen  zu  den  Oberamtsgerichten  betreffend.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung

..«.  «  »Neiner
  Post-Expedition  zu  Riedbach,  Oberamts  Gerabronn.  —  Stand  der  Geistlichen-Wittwenkasse  auf  Mor
tini  1837.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  14.  d.  M.  dem  Untertenant

  des  vierten  Reiter-Regiments,  v.  Holz,  die  nachgesuchte  Entlassung  aus
dem  Militärdienste  zu  ertheilen,

die  aggregirten  Unter--Lieutenants  v.
des  ersten  Reiter-Lieu



Moltke  des  zweiten  und  v.  Hornstein

Pieter-Regiments,  den  ersten  bei  seinem  bisherigen,  den  zweiten  bei  dem
dritten  Reiter-Regiment  einzutheilen,

den  Unter-Lieutenant  des  vierten  Infanterie-Regiments,  v.  Wächter,  Krankheits
  halber  demselben  Regiment  zu  aggregiren,  und  dagegen

den  aggregirten  Unter-Aeutenant  des  ersten  Infanterie-Regiments,  v.  Schlämbach,
  bei  letzterem  Regiment  einzutheilen,  auch
        <pb n="24" />
        22

vermoge  höchster  Entschliezung  von  demselben  Tage  das  erledigte  Forstamt
Neuenstadt,  dem  fruͤher  als  Oberförster  in  Urach  wegen  Krankheit  pensionirten,  nun
wieder  genesenen  Oberforstmeister  v.  Fahnenberg,  zu  uͤbertragen  geruht.

Ferner  haben  Hoͤchstdieselben  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  oom  16.  d.  M.
dle  bei  der  Regierung  des  Reckarkreises  erledigte  etatsmäßige  Registratorsstelle,  dem
bei  dieser  Kreis-Regierung  angestellten  Kanzlei-Assistenten  Stängel  gnädigst  übertragen,
  und
"„  vermöge  höchster  Entschließung  vom  17.  d.  M.  den  Referendär  erster  Elasse,
Carl  Alexander  Klumpp  zu  Freudenstadt,  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen
  geruht.  Derselbe  hat  Freudenstadt  zu  seinem  Wohnorte  gewählt.

Vermöge  höchsten  Dekrets  Seiner  Königlichen  Majestät  von  demselben
Tage  wurde  das  erledigte  Gerichts-Rotariat  Waldsee  dem  Amts-Notar  Lohmann
in  Gschwend,  Oberamts  Gaildorf,

das  hiedurch  in  Erledigung  gekommene  Amts-Notariat  Gschwend  dem  Amts-Rotar
  Walther  in  Friedrichshafen,  Oberamts  Tettnang,  und

das  Amts-Notariat  Friedrichshasen  dem  Amts-Notar  Jegglin  in  Donzdorf.
Oberamts  Geißlingen,  gnädigst  übertragen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  héchster  Entschließung  vom
9.  d.  M.  der  Uebestragung  der  erledigten  Hauptpostamts-Officialenstelle  in  Sturtgart,
  an  den  Oberpostamts-Officialen  v.  Ackermann  in  Heilbronn,  und

der  hiedurch  in  Erledigung  gekommenen  Offtcialenstelle  bei  dem  Oberpostamte
Heilbronn,  an  den  Oberpostamts-Assistenten  Krauß  in  Tübingen,  die  landesherrliche
Bestätigung  zu  ertheilen  gnädigst  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.
6  Des  Justiz-Ministerium.
Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe  von  den  Gerichtöhöfen  zu  den
Oberamtsgerichten  betreffend.

Die  nachbenannten  Referendäre  zweiter  Elasse,  welche  durch  die  Ministerial-Verfügung

  vom  29.  Juni  1358  (Reg.  Bl.  S.  599  ff.)  für  die  erste  Hälfte  ihres  Dienst-
        <pb n="25" />
        23

Probejahres  den  K.  Gerichtshöfen  zugetheilt  worden  sind,  werden  hiemit  für  die
zweite  Hälfte  ihrer  Probezeit  den  hiernach  erwähnten  Bezirksgerichten  beigegeben:
1)  der  Referendär  Erbe  dem  Oberamtsgerichte  Weinsberg;

2)  —  —  Feuerbach  dem  Stadtgerichte  Stuttgart;

5)  —  —  Kaaulla  dem  Oberamtögerichte  Cannstadr;

4)  —  —  Kleiner  dem  Oberamtsgerichte  Stuttgart;

5)  —  —  Kleinmann  dem  Oberamtsgerichte  Heilbronn;
6)  —  —  Liesching  dem  Oberamtsgerichte  Tuͤbingen;

7)  —  —  Freiherr  v.  Ow  dem  Oberamtsgerichte  Eßlingen;
83)  —  —  Rueff  dem  Oberamtsgerichte  Ludwigsburg;

9)  —  —  Schlitz  dem  Oberamtsgerichte  Ellwangen;

10)  —  —  Schott  dem  Criminalamte  Stuttgart;

11)  —  —  Steinhauser  dem  Oberamtsgerichte  Biberach;
12)  —  —  Veesenmayer  dem  Oberamtsgerichte  Ulm;
13)  —  —  Wolff  dem  Oberamtzgerichte  Göppingen.

Diese  Referendäre  haben  bei  den  bezeichneten  Bezirksgerichten  acht  Tage  nach
ihrem  Austritte  von  den  Gerichtshöfen  ihre  Functionen  anzutreten  und  von  den
gedachten  Gerichten  wird  die  vorschriftméßige  Anzeige  über  diesen  Antrirt  gewärsigt.

Stuttgart  den  17.  Jannar  1839.
Schwab.
:8)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Bekanmmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Pest-Expedition  zu  Riedbach,  Oberamts  Gerabrenn.
Durch  höchste  Eutschließung  vom  9.  d.  M.  ist  die  angetragene  Crrichtung  einer

Post-Expedition  zu  Riedbach,  Oberamts  Gerabronn,  gnädigst  genehmigt  und  der

Uebertragung  dieses  Postdienstes  an  den  Posthalter  Ziegler  daselbst,  die  landes—
herrliche  Bestärigung  ertheilt  worden.

Stuttgart  den  11.  Jannar  1939.
Schlayer.
        <pb n="26" />
        24
2.  Der  evangelischen  Synode.

Stand  der  Geisilichen-Wittwenkasse  auf  Martini  1837.

Nachdem  die  Rechnung  der  Geistlichen-Wittwenkasse  von  Martini  1836—57
revidirt  und  justificirt  ist,  wird  unter  Beziehung  auf  das  Regierungs-Blatt  von  1838,
S.  106,  folgende  Uebersicht  über  den  Stand  derselben  an  Martini  1837  bekannt

gemacht.
1.  Berechnung  der  Vermögens-Zunahme  von  Martini  1836—37.
Das  Vermögen  bestand:

 

an  Martini  1836:  an  Martini  1837:
Capitalien.  .  338,972  fl.  6  kr.  z2z8,512  fl.  24  kr.
Ausständ  22982  fl.  kr.  5,,50  fl.  52  kr.
Zahlungs-Vorschüsse:

allgemeiin  0  ....,«·  o
an  die  Ulmer  Wittwen-  11,599  fl.  21  kr.,  wovon
kasse  11/160  fl.  49  kr.,  aus  dem  angeführten
deren  Ersaß  ungewiß  isi,  Grunde  in  Berechnung
daher  hier  einkommt  0  genommen  werden  kann  0
Kassen-Bestand.  377  fl.  17  rK.  ..  .  280  fl.  49  kr.
,  2!«2,826fl.xskr.  —#
Hievon  Passiv·-Rückstände  60  fl.  51  kr.  .  9  fl.  26  kr.
Rest.  242,785  fl.  55  kr.  Rest  242,053  fl.  39  kr.
Das  Vermögen  hat  sich  mithin  in  dieser  Zeit  vermindert,  um
—  .  750  fl.  54  kr.
Diese  Summe  liquidirt  sich
durch  den  Abmangel  an  den  Etats-Einnahmen  mi  Ds  fl.  15  kr.
abzüglich  des  Ueberschusses  der  Einnahme  in  den  Grundstock  mit  1/157  fl.  19  kr.
———

—!  .  J50  fl.  54  kr.
        <pb n="27" />
        II.  Rechnung  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  von  Martini  1836—37.
A.  Etats-Einnahmen  und  Ausgaben.

Einkünfte.
Jährliche  Beiträge  von
1048  Mitgliedern

Vonerledigten  Stellen.  3,754  fl.  12  kr.
Vom  Gnaden-Quartal  3096  fl.  28  kr.
Sporteln  2,226  fl.  32  kr.
Freiwillige  Beiträge  29  fl.  48  kr.
Strafen  81  fl.  —
Ertrag  vom  Pücher  Ver,

lag  5,317  fl.  30  kr.
Für  verkaufte  irhos

Bücher  0
Capital-Zinse  9,768  fl.  11  kr.
Beitrag  des  Staats  6,000  fl.  —
Ersatz-Posten  7  fl.  12  kr.

—
35,720  fl.  54  kr.
Es  ergibt  sich  hiemit  ein  Abmangel  von

9,161  fl.  1  kr.

Aufwand.
Wittwen-Pensionen  51,671  fl.  27  kr.
Waisen-Portionen  1,  115  fl.  24  kr.
Gratialien  1,567  fl.  —
Stiftungen  420  fl.  —
Besoldungen  und  Belohnungen.

  ..  559  fl.  8  kr.
Rechnungs-Revisions-  und
Abhörkosten  105  fl.  —
Acdgang  216  fl.  22  kr.

Zinsraten  und  Agio  bei
den  durch  Cession  erworbenen

  Capitalien  110  fl.  38  kr.
Ersatz-Posten  50  fl.  59  kr.
Vorschüsse  an  die  Ulmer

Pfarr-Wittwenkasse  2,158  fl.  32  kr.
Prozeßkosten  o
Verwaltungskosten.  74  fl.  37  kr.

—DerZ.  -————————-"
37,629  fl.  7  kr.

—  :.  1,  90  fl.  13  kr.

B.  Grundstock.
4)  Zuwachs  und  Abgang.

Einnahme.
Einlagen  in  den  Fonds  1,  190  fl.

Es  ergibt  sich  also  ein  Zunache  von
1,157  fl.  19  kr.

Abgegangen.

Ausgabe.
32  fl.  Al  kr.
        <pb n="28" />
        26

#  lmm  2)  ã  ondabe  aude.
Kassenbestand  an  Martini  Aktiv-Remanet  des  Rech-1836

  ..  871  fl.  17  kr.  ners  an  Martini  1857  o
Ausstände  an  Mariini  1856  Ausstände  auf  Mareini

,932  fl.  1  kr.  1837  5,450  fl.  52  kr.
JInblungs-  Verschüse  .  0  Zahlungs-  Vorschüsse  6

Heimbezahlt  erhaltene  Abtio-Capitalien

Passiv-Rückstände

25,  196  fl.  32  kr.
9  fl.  26  kr.

Capitalien  ansgeliehen
Passto-Rückstände

2%,556  fl.  —

29,059  fl.  6  kr.  28,027  fl.  23
Mithin  sind  an  #früheren  Fonds-Beständen
  in  der  Kasse  —:  e
sondern  zu  wenig
—:.  U031  fl.  43  kr.
Zusammenstellung  der
*  Einnahmen  und.  Ausgaben.
Einkünfte.  35,720  fl.  55  kr.  Aufwand  37,629  fl.  I  kr.
Für  den  Grundstock.  1,  190  fl.  Abgang  am  Grundstock  52  fl.  Al  br.
Fondsbestände  29,059  fl.  6  nt  An  Fondsbeständen  28,025  fl.  25  kr
65,970  fl.  2——————

Remanet  des  Rechners

280  fl.  49  kr.

Wird  dieses  von  dem  Abgange  an  den  Fondöbeständen  abgezogen,  so  erscheint

wieder  die  Vermögens-Abnahme  mit
III.
5)  Beitragende  Mitglieder

5)  im  Genusse  stehende  Wittwen

c)  im  Genusse  stehende  Waisen  mit  11  Portionen  *

Sturtgart  den  29.  November  1858.

750  fl.  54  kr.
Neuester  versenalbenan?  der  Anstalt.

1,048.
378.
20.

Mohl.

Gebrugen  bei  GC.  5%  Hassetorink.
        <pb n="29" />
        27

.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Samstag  den  26.  Januar  1839.
Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Repartition  der  Kontingente  von  der  diebjshrigen  Rekruten-Auêhebung.


Dienst.  Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchster  Entschließung  vom  9.  v.  M.
dem  in  den  Ruhestand  versehten  Hof-Fourier  Hirsch,  in  Anerkennung  seiner
über  sechzig  Jahre  geleisteten  treuen  Diensie,  den  Titel  eines  Kammer-Fouriers  gnädigst
  verliehen.

Sodann  haben  Hochstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  14.  d.  M.
den  Revierförster  Vollmer  in  Lampoldahausen,  Forsts  Reuenstadr,  wegen  vorgerückten
  Alters  auf  sein  Ansuchen  in  den  Pensionsstand  verseszt.
        <pb n="30" />
        28

II.  Verfügungen  der  Departements.
Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesené.
Des  Ober-Rekrutirungs-Ratys.
Repartition  der  Contingente  von  der  dießjährigen  Rekruten-Aushebung.
Die  nach  dem  Gesehe  vom  27.  Mai  1836  in  diesem  Jahre  auczuhebenden  3,500

Rekruten  sind  unter  die  Oberamts-Bezirke  nach  Verhältniß  der  in  den  Rekrurirungs-Listen
  verzeichneten  Anzahl  von  Militärpflichtigen  folgendermaßen  vertheilt  worden:

 

 

 

 

 

 

 

I.  Neckar-Kreis.  II.  Schwarzwald-Kreis.
Zahl  Zahl

Oberamt.  der  dee  Oberamt.
irass  Rebruten.  Feniem“  Rekruten.

Backnang  239.  67.  Balingen  .  ..  241.  67.
Besigheim...  265.  74.  Calw  .  .  ..  167.  47.
Böblingen  195.  54.  Freudenstaodt  205.  57.
Brackenheim  166.  46.Herrenberrgg  176.  49.
Cannstadt  183.  51.  Horbor  209.  58.
Etßlingen  191.  55.  Nagoll.  219.  61.
Heilbron  200.  56.  Neuenbürggs  55.
Leonberg  218.  61.  Nürtingen  182.  51.
Ludwigsbunrg  245.  68.  Oberndorf  .  ..  199.  56.
Marbach  266.  73.  |Reutlingen  171.  48.
Maulbron  191.  553.  Rottenburzß  244.  68.
Neckarsulm  ..  204.  67.  Rottweil  .  ..  189.  53.
Stuttgart,  Stadt  24#  68.SSpaichingen  181.  51.
Stuttgart,  Amt.  201.  56.  Sultzz  174.  49.
Vaihingen  156.  44%.Täübingen  245.  68.
Waiblingen  208.  58.  Tuttlingen  211.  69.
Weinsberg  186.  55.  Urach  z2337.  66.
Summe38.  #  905.  Summe5443.  833.
        <pb n="31" />
        29

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

U.  Jaxt-Kreis.  IV.  Donau-Kreis.
Sahl  Zahl
Oberamt.  ü-  Oberamt.  der
2  mlte
Aalen  .  162.  545.iberach  220.  61.
TCrailsheim.  153.  43.  Blaubeuren  131.  37.
Ellwangen.  201.  s6.  Ehingen  183.  61.
Gaildorf  155.  438.Geislingen.  166.  46.
Gerabronn  258.  66.Göppingen  255.  71.
Gmünd.  165.  46.  Kirchheim  220.  61.
Hall  170.  57.  eutkirch  178.  50.
Heidenheim  211.  59.  Münsingen  165.  46.
Künzelsau  241.  67.  Ravensburg  149.  42.
Mergentheim.  215.  60.  Riedlingen  233.  65.
Neresheim.  151.  442.  Saulgau  171.  48.
Oehringen.  192.  5¼.  Tettnang  165.  46.
Schorndorf  221.  62.  Ull  250.  65.
Welzbeim  134.  37.  Waldsee  159.  54.—
B  Wangen  125.  34.
Summe  2,609.  727.  Wiblingen.  171.  5.
Summe  2,918.  816.
Recapitulation.
I.  Neckar-Kreis  ....  3,568.  995.
II.  Schwarzwald-Kreis  ½  —  965.
III.  Jart-Kreis  .....  2,609.  727.
IV.  Donau-Kreis  2,918.  815.
—  —  —

Gesamtzahl  aller  vier  Kreise  12,  543.  3,500.

Stuttgart  den  22.  Januar  1839.

·

Goͤriz.
        <pb n="32" />
        30  —
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  in  Erledigung  gekommene  Amts-Notariat  zweiter
Classe,  Donzdorf,  Oberamts  Geislingen,  womit  ein  Gehalt  von  500  fl.  verbunden
ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  zu  melden.

2)  Bei  der  K.  Regierung  des  Neckarkreises  ist  eine  etatsmaͤßige  Kanzlei-Assistentenstelle,
  mit  welcher  ein  Gehalt  von  jährlichen  600  fl.  verbunden  ist,  in  Erledigung
gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der
gedachten  Kreis-Regierung  vorschriftmäßig  zu  melden.

53)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Lampoldshausen,
Forsts  Neuenstadt,  mit  welcher  die  Besoldung  zweiter  Elasse,  nebst  Pferdsration  verbunden
  ist,  haben  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Neckarkreises
vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

Es  werden  beseßzt  werden:

4)  die  katholische  Pfarrei  Hochdorf,  Oberamts  und  Dekanats  Waldsee,  mit
281  Pfarrgenossen  im  Pfarrdorfe,  und  in  einigen  ganz  nahen  Hôfen.  Das  beständige
Einkommen  von  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Kapitalzinsen  und  gestifteten  Gebühren
beträgt  derzeit  1300  fl.;

5)  die  erledigte  katholische  Pfarrstelle  zu  Weiler,  Oberamts  und  Land-Dekanats
Rottenburg,  welche  im  Pfarrsiße  537  Seelen  zählt,  und  von  eigenen  Gütern,  Zehenten,
Grundgefällen,  Kapitalzinsen,  Besoldungen  und  Gebühren  ein  beständiges  Einkommen
von  729  fl.  gewährt,  wozu  für  den  Fall,  daß  mit  dieser  Pfarrstelle  vorsorglich  das
Dekanatamt  verbunden  werden  wird,  auf  die  Dauer  dieser  vorforglichen  Geschäfts-Verbindung
  noch  weitere  jährliche  200  fl.  kommen;

6)  die  katholische  Pfarrei  Bodnegg,  Oberamts  und  Dekanats  Ravensburg,
welche  im  Pfarrorte  und  in  sehr  vielen  Filialweilern  und  Höfen  1293  Pfarrgenossen
zählt,  und  von  eigenen  Gütern,  Kapitalzinsen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren
ein  beständiges  Einkommen  von  ös6  fl.  gewährt.  Die  Schule,  bei  der  zwei  Lehrer
angestellt  sind,  befindet  sich  am  Pfarrsiße,  auch  ist  in  Bodnegg  ein  Kaplan  angestellr.

Die  Bewerber  um  diese  drei  Stellen  haben  sich  binnen  vier  Wochen  vorschrift,
mäßig  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  zu  melden.

Gedruckt  bei  G.  Hassel  rink.

4
        <pb n="33" />
        31

W  6.
Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

 

Donnerstag  den  31.  Januar  1839.

—  —  —  —

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Oeffentliche
Belobung  und  Auszeichnung  von  Staats=  und  Gemeinde-Dienern.
Dienst-Erledigungen.
Widerruflich  angestellte  Diener.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermoge  höchster  Entschließung  vom
21.  d.  M.  das  Cameralamt  Crailöheim  dem  Finanzministerial-Sebretéä  und  Cassier
Wöllhaf,  —  ·  "

die  erledigte  Revierförsterstelle  zu  Sterneck,  Forstamts  Sulz,  dem  Waldschüßen
Obermüller  zu  Tiefenbach,  Forstamts  Stromberg,  guädigst  übertragen,  und

als  Reoisor  bei  dem  Steuer-Collegium  den  bisher  bei  demselben  angestellten
Kanzlei-Assistenten  Rümelin  gnädigst  ernannt.

Ferner  haben  Hochstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.  d.  M.

die  erledigte  ebangelische  Pfarrei  Frauenzimmern,  Dekanats  Vrackenheim,  dem
Präzeptor  Hainlen  in  Crailsheim,
        <pb n="34" />
        32

die  katholische  Pfarrei  Rathshausen,  Dekanats  Spaichingen,  dem  Pfarrverweser
Fischinger  in  Reglisweiler,  Dekanats  Wiblingen,

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  24.  d.  M.  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem
GEriminalamte  Stuttgar  dem  Oberamtsgerichts-Abtuar  Reich  edi,  von  Mergentheim,

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Kirchheim,  dem  Referendär
erster  Classe  Heiß,  von  Mehßdorf,  Oberamts  Oehringen,  und

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamt  sgerichte  Oehringen,  dem  Referendär
erster  Classe  Boscher,  von  Obermarchthal,  zu  übertragen  geruhr.

Die  von  dem  akademischen  Senat  in  Tübingen  dem  Pfarrer  Yelin  in  Hundersingen,
  Dekanats  Münsingen,  auf  die  Pfarrei  Wolfenhausen,  Dekanats  Tübingen,
ertheilte  Nomination  ist  unter  dem  18.  December  1838  bestätigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Wohnsitz-Beränderung  eines  Rechts-Consulenten.
Da  der  Rechts-Consulent  Schüßler  zu  Tübingen  seinen  Wohnsit  nach  Stuttgart

  verlegt  hat;  so  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  23.  Januar  1839.  Schwab.

:)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.
Oeffentliche  Velobung  und  Auszeichnung  von  Staats=  und  Gemeinde-Dienern.

Seine  Königliche  Majestät  haben  auf  den  Vortrag  über  die  Ergebnisse
der  im  verflossenen  Jahre  vorgenommenen  Visitation  des  Oberamts  Besigheim  vermöge
  höchster  Entschließung  vom  21.  d.  M.  zu  verfügen  geruht,  daß  der  Oberamtmann
  Geß  zu  Besigheim,  in  Anerkennung  seiner  guten  Amtsführung  und  des  geordneten
  Zustandes  seiner  Verwaltung  belobt,  und  dieses  durch  das  Regierungs-Blatt
veröffentlicht  werden  soll.
        <pb n="35" />
        33

Zugleich  haben  Seine  Königliche  Majestät  dem  Stadtschultheißen  Speidel
  zu  Besigheim,  dem  Stadtschultheißen  Hole  zu  Lauffen,  dem  Schulhheißen
Häcker  zu  Kirchheim  und  dem  Schultheißen  Bender  zu  Ilsfeld,  sämtlich  Oberamts
  Besigheim,  in  gnädigster  Anerkennung  ihrer  Verdienste  um  den  ökonomischen
Zustand  ihrer  Gemeinden,  und  zwar  den  beiden  Ersteren  die  goldene,  und  den  deiden
Leßteren  die  silberne  Eivil-Verdienst-Medaille  zu  verleihem  geruht.

Stuttgart  den  25.  Januar  1839.

Schlayer.

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  den  Tod  des  Revvierförsters  Geyer  ist  die  Revierförsterstelle  zu  Simmobheim,
  Forstamts  Wildberg,  erledigt  worden.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle,
mit  welcher  die  Besoldung  zweiter  Elasse,  nebst  Pferdsration  verbunden  ist,  haben

binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises  vorschriftmätig
sich  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Abtuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte

Mergentheim  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen
  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  K.  Steuer-Collegium  in  Erledigung  gekommene

  Kanzlei-Assistentenstelle,  mit  welcher  der  Gehalt  von  600  fl.  verbunden  ist,  haben
binnen  vier  Wochen  bei  gedachtem  Collegium  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Dürrmenz-Mäöhlacker,  Dekanats
  Knittlingen,  welche  2170  Kirchengenossen  zählt,  und  mit  einem  nach  Preisen
des  Sportelgesees  zu  1135  fl.  berechneten  Einkommen  verbunden  ist,  haben  sich
innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Confistorium  zu  melden.
        <pb n="36" />
        34
Widerruflich  angestellte  Diener.

Unter  dem  21.  d.  M.  wurde  der  den  5.  Rovember  1858  ernannte  Forstwart
Schlayper  für  die  Forstwartstelle  zu  Waldrennach,  Forstamts  Neuenbürg,  statt  des
auf  seiner  bisherigen  Stelle  bleibenden  Forstwarts  Herrlinger  zu  Untergruppenbach,
  Forstamts  Reuenstadt,  bestimmt.

Die  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  erledigte  etatsmäßige  Kanzlei-Assistenten-Stelle
  ist  unter  dem  27.  d.  M.  dem  Oberamtspfleger  Zais  zu  Blaubeuren  übertragen
  worden.  -
        <pb n="37" />
        35

.
Regierungs-Blatt

für  das

½  “b  *  .  II
Königreich  Württemberg.
Montag  den  4.  Februar  1839.
Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Königliche  Deklaration,  betreffend  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  fürstlichen  Hauses
Fürsten  berg.

 

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Koönigliche  Deklaration,
betreffend  die  slaatsrechtlichen  Verhältnisse  des  fürstllichen  Hauses  Fürstenberg.

Wir  Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen,  daß,  nachdem  bei  Uns  der  Fürst
Karl  Egon  zu  Fürstenberg  wegen  der  in  der  Beilage  l.  bezeichneten,  in  Unserem
Rönigreiche  gelegenen  Besizungen,  unter  Berufung  auf  den  vierzehnten  Artikel  der
deurschen  Bundes-Akte,  um  Feststellung  seiner  staatsrechlichen  Verhältnisse,  für  sich
und  sein  fürstliches  Haus,  nachgesucht  hat,  Wir,  nach  gepflogenen  Verhandlungen
mit  dem  bevollmächtigten  Abgeordneten  desselben  und  nach  Anhdrung  Anseres
Geheimen-Raths,  beschlossen  haben  und  verordnen,  daß  nachstehende  Vestimmungen
den  bleibenden  Rechtszustand  des  Fürsten  bilden  sollen:
        <pb n="38" />
        36

I.  Personliche  Vorzüge,  allgemeine  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
fürstlichen  Hauses.

K.  1.

Das  fürstliche  Haus  Fürstenberg  behält  die  Ebenbürtigkeit  in  dem  bisher
damit  verbundenen  Begriffe,  und  gehèrt  zum  hohen  Adel.

Der  Fürst  hat,  gleich  allen  Standesherren,  die  Huldigung  persönlich  oder  durch
einen  ebenbürtigen  Bevollmächtigten  dahin  zu  leisten:

daß  er  dem  Könige  wegen  seiner  sämtlichen  der  Koniglichen  Souverainetät
untergebenen  Besitzungen  treu  und  gehorsam  sepn,  und  alles  das  abwenden
und  thun  werde,  wozu  derselbe  als  getreuer  und  gehorsamer  Unterthan  dem
König  und  dessen  Nachkommen,  als  seinem  gnädigsten  Souverain,  verpfllichtet
  ist.

#  2

Die  Mitglieder  des  färstlichen  Hauses  behalten  die  Titel,  die  sie  seither  geführt
haben,  jedoch  mit  Weglassung  aller  auf  ihre  vormaligen  reichsständischen  Verhältnisse
sich  beziehenden  Beisäte  und  Würden.

Sie  benennen  sich  demnach  von  ihren  ursprünglichen  Stammgütern  und  Herrschaften.


Der  Erstgeborene,  welcher  in  dem  Besitze  derselben  sich  befindet,  oder  jedes  in
seine  Rechte  eintretende  Familienglied,  nennt  sich  in  öffentlichen  Schriften  und  Handlungen,
  die  nicht  an  den  Souverain,  oder  an  die  Königlichen  Behörden  gerichtet  werden:

„Fürst  und  Herr“
mit  dem  Prädikate:  „Wir“,  wogegen  sich  die  Nachgeborenen  nur  des  Titels  eines
Fürsten  zu  bedienen  haben.

K.  5.
Dem  Haupte  des  fürstlichen  Hauses  bommt  das  Prädikat;  „Durchlaucht“  zu.
Die  näheren  Bestimmungen  eines  der  Ebenbürtigkeit  des  fürstlichen  Hauses  angemessenen

  Kanzlei-Ceremoniels  sind  durch  Unsere  Verordnung  vom  16.  November
1826  (Reg.  Bl.  S.  485)  festgeseht.
        <pb n="39" />
        37

6.  3.

In  allen  Ortschaften,  welche  dem  fürstlichen  Hause  gehdren,  sos  das  Kirchen-Gebet
  nach  dem  Souverain  auch  für  das  Haupt  des  Hauses  und  für  dessen  Familie
verrichtet  werden.  Auf  gleiche  Weise  wird  hinsichtlich  der  Trauer-Feierlichkeiren
gestattet,  daß  das  Trauer-Geléute  für  das  Haupt  des  Hauses,  seine  Gemahlin  und
für  seinen  nächsten  Nachfolger  drei  Wochen,  für  ein  nachgebornes  Mitglied  des  fürstlichen
  Hauses  vierzehn  Tage  lang,  von  dem  Leichen-Begängniß  an,  beobachtet  werde;
daß  die  fürstlichen  Stellen  und  Beamten  eine  Trauer  von  sechs  Wochen  anlegen,
und  daß  alle  öffentlichen  Lustbarkeiten  in  den  fürstlichen  Besitzungen  bis  nach  Beendigung
  der  Erequien  eingestellt  werden.

C.  5.

Dem  Fürsten  steht  für  seine  Person  und  für  seine  Familie  die  unbeschränkte
Freiheit  zu,  in  einem  jeden,  zum  deutschen  Bunde  gehbrigen,  oder  mit  demselben
Im  Friedensstande  befindlichen  Staate  seinen  Aufenthalt  zu  wählen.  Es  ist  denselben
ferner  gestattet,  in  die  Dienste  eines  solchen  Staates  zu  treten,  oder  Orden  und
Würden  von  demselben  anzunehmen,  vorbehältlich  der  in  diesen  Fällen  Uns  zu
machenden  Anzeige.

Diejenigen  Mitglieder  der  fürstlichen  Familie,  welche  sich  entweder  in  Unsern
Diensten  befinden,  oder  aus  Unsern  Staatskassen  eine  Penston  beziehen,  haben  sich
nach  den  dießfallsigen  Verordnungen  zu  verhalten.

S.  6.

Wenn  gleich  nach  den  Grundsätzen  des  Württembergischen  Staatsrechts  das
volle  Württembergische  Staatsbürgerrecht  nicht  neben  dem  in  einem  anderen  Staate
ausgellbt  werden  kann,  so  wollen  Wir  dennoch,  aus  besonderer  Rücksicht  auf  den
Fürsten  und  die  bei  seinem  Hause  eintretenden  Verhältnisse,  von  diesem  Grundsabe
in  Ansehung  desselben  eine  Ausnahme  machen  und  den  Mitgliedern  des  fürkllichen
Hauses  gestatten,  das  volle  Württembergische  Staatsbürgerrecht  neben  dem  in  einem
anderen  zum  deutschen  Bunde  gehörigen  Staate,  dem  Haupte  des  fürstlichen  Haufes

aber  namentlich  in  Beziehung  auf  den  demselben  hlemit  zugesicherten  Antheil  an  der
Landstandschaft  auszuüben.
        <pb n="40" />
        38

K.  7.

In  allen  die  Mitglieder  des  fürstlichen  Hauses  und  ihre  standesherrlichen  oder.
adelichen  immatrikulirten  Güter  betreffenden  Real=  und  Personalklagen  haben  sie
einen  privilegirten  Gerichtsstand,  in  erster  Instanz  bei  dem  einschlágigen  Kreisgerichte,
in  zweiter  und  lehter  Instanz  bei  Unserem  Königlichen  Ober-Tribunal.

Die  bei  dem  fürstlichen  Hause  Fürstenberg  durch  Familien-Verträge  eingeführten
besondern  Austrägalgerichte  werden  Wir  näher  untersuchen  lassen,  und  wegen  ihrer
Bestätigung  besondere  Entschließung  ertheilen.  ·

g.8.

Bei  dem  Absterben  eines  Mitglieds  des  fürstlichen  Hauses  wird  den  Erbschafts-Betheiligten
  die  Befugniß  zugestanden,  die  Verlassenschafts-Verhandlungen  unter  der
Leitung  des  Haupts  des  Hauses,  ohne  Beiziehung  der  obrigkeitlichen  Stellen,  vorzunehmen
  und  zu  erledigen,  wobei  jedoch  vorausgeseht  wird,  daß,  wenn  Minderjährige
sich  darunter  befinden,  diese  durch  ihre  gesehmäßig  bbestellten  Vormünder  vertreten
werden.

Können  die  Interessenten  sich  vicht  vereinigen,  so  hat  der  Pupillen=  Senat  des
einschlagenden  Kreis-Gerichtshofs  das  Erforderliche  zu  besorgen;  so  wie,  wenn  ein
wirklicher  Rechtsstreit  entsteht,  die  Verhandlungen  an  das  Kreisgericht  zum  geeigneten
rechtlichen  Verfahren  abgeliefert  werden  müssen.

In  Ansehung  der  Eheberedungen  und  anderer  Handlungen  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit,  welche  die  fürstlichen  Familienglieder  betreffen,  wird  ein  Gleiches
zugestanden.

K.  9.

In  peinlichen  Fällen,  mit  Ausnahme  der  Militär=  und  der  in  Unserem  Ciovil--Staatsdienste
  begangenen  Verbrechen,  werden  Wir  dem  Haupte  des  fürstlichen  Hauses
ein  nach  Maßgabe  Unserer  Verordnung  vom  31.  December  1829  (Reg.  Bl.  von
1830,  S.  15)  eingerichtetes  Gericht  von  Ebenbürtigen  oder  von  Richtern  seines
Standes  bewilligen.

Die  Güter  und  Einkünfte  des  Angeschuldigten  oder  Verurtheilten  dürfen  in
keinem  Falle  konfiscirt  werden,  sondern  es  kann  nur  die  Segquestration  derselben  auf
seine  Lebenszeit,  und  zwar  zum  Vortheile  derjenigen,  welche  der  Besitzer  zu  ernähren
        <pb n="41" />
        39

verbunden  ist,  und  zu  Tilgung  seiner  vor  Anlegung  des  Sequesters  kontrahirten
Schulden,  stattfinden.  Der  Ueberschuß  gehört  zu  seinem  künftigen  Nachlasse.

Die  übrigen  Mitglieder  der  fürstlichen  Familie  sind  in  peinlichen  Fällen  dem

gewöhnlichen  befreiten  Gerichtsstande  unterworfen.
K.  10.

Die  nach  den  Grundsäten  der  frühern  deutschen  Verfassung  noch  bestehenden
Familien-Verträge  des  fürstlichen  Hauses  bleiben  aufrecht  erhalten,  und  alle  bisher
dagegen  erlassenen  Verfügungen  sollen  für  künftige  Fälle,  nicht  weiter  anwendbar  seyn.

In  Gemäßheit  derselben  kann  das  Haupt  der  Familie  über  seine  Güter=  und
Familien-Verhältnisse  verbindliche  Verfügungen  treffen,  welche  dem  Souverain  vorgelegt
  werden  müssen,  worauf  sie,  so  weit  sie  nichto  gegen  die  bestehende  Verfassung
enthalten,  durch  die  obersten  Landesstellen  zur  allgemeinen  Kenntniß  und  Nachachtung
gebracht  werden.

K.  11.

Die  Vormundschaften  der  fürstlichen  Familien-Glieder  können  von  dem  Haupte
des  Hauses  bestellt  werden.

Ist  dasselbe  dabei  betheiligt,  und  ein  Vormund  oder  Curator  von  Obrigkeits  wegen
aufzustellen,  so  geschiehe  dieses  durch  das  Kreis-Gericht  des  einschlägigen  Regierungs-Bezirks,
  mit  Vorbehalt  des  Rekurses  an  den  Pupillen-Senat  Unseres  Ober-Tribunals.


In  beiden  Fällen  sind  die  letzten  Willens-Verordnungen  des  Vaters,  die  Familien-Gesetze
  und  in  deren  Ermanglung  die  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften,
mit  vorzüglicher  Rücksicht  auf  Ebenbürtigkeit  des  zu  wählenden  Vormundes,  zu

beobachten.

Die  Aufsicht  über  die  fürstlichen  Vormundschaften  wird  dem  Pupillen-Senate
des  einschlägigen  Königlichen  Kreis-Gerichtshofs  vorbehalten,  zu  welchem  Ende  derselbe
  jedesmal  von  der  getroffenen  Anordnung  einer  Vormundschaft  in  Kenntniß  zu
sehen  ist.

K.  12.

Der  Fürst  genießt  für  sich  und  seine  Familie  die  Befreiung  von  aller  Militär=Pflichtigkeit.
        <pb n="42" />
        40

K.  15.

Die  von  demselben  bewohnten  Schlösser  follen  —  Notbhfälle  ausgenommen  —
don  der  Einduartirung  Unserer,  so  wie  auch  fremder  Truppen  befreit  seyn,  in
so  weit  die  Dislokation  und  Einlegung  der  Leßteren  von  den  Landesbehörden  abhängt.

K.  1.

Es  wird  dem  Fürsten  gestattet,  eine  Ehrenwache  nus  Eingebornen,  welche  dem
Souverain  den  Huldigungs-Eid  geleistet  haben,  und  nicht  in  den  Jahren  ber  Militaͤr-Pflicht
  stehen,  in  den  Schloͤssern  seines  Wohnsitzes  u  halten.

K.  15.
Der  Fürst  ist  berechtigt,  von  seinen  Beamten  einen  Dienst-Eid  sich  leisten  zu  lassen.
6  K.  16.

Der  Fürst  ist  befugt,  jene  Angelegenheiten  an  die  Regierungen  auswärtiger  Staaten
  zu  bringen,  welche  er  mit  denselben  rücksichtlich  seiner  darin  befindlichen  Besitzungen
  und  allenfallsigen  Lehens=  und  Diens-Verhältnisse  zu  verhandeln  har;  er  darf
jedoch  nicht  Agenten  mit  diplomatischem  Charakter  abordnen.

II.  Rechts.  Pflege.

K.  17.

Nachdem  der  Fürst  auf  die  ihm  zustehende  Gerichtsbarkeit  verzichtet  hat,  so
sind  demselben  in  allen  in  der  Beilage  J.  aufgeführten  Orten,  neben  der  durch  die
neue  Gesetzgebung  ohnedieß  bewilligten  Gleichstellung  mit  den  K.  Kameralämtern  in
Beziehung  auf  das  Vorzugsrecht  der  Realgefälle  und  der  aus  dem  Realverbande
entspringenden  Leistungen  in  den  Gantungen  der  Gefällpflichtigen,  folgende  Rechte
eingeräumt:

#a)  die  Befugniß,  gleich  Unseren  K.  Kameralbeamten  alle  gutsherrlichen  Einkünfte
  und  Leistungen,  mit  Ausschluß  der  mit  der  Gutsverwaltung  in  keiner
Verbindung  stehenden  Pridat-Forderungen,  den  gegenwärtig  en  oder  künftigen
gesehlichen  Bestimmungen  gemäß,  erekutorisch  beizutreiben;

b)  auf  dem  Vermögen  seiner  Beamten  und  Verwalter  wegen  aller  aus  der
Gutsverwaltung  entspringenden  Verbindlichkeiten  eben  das  Vorzugsrecht,
welches  den  Gemeinden  zusteht.
        <pb n="43" />
        41
Polizei-Verwaltung.
K.  18.
Da  der  Fürst  bereits  auch  seine  Entsagung  auf  die  Polizei-Verwaltung  erklärt

hat,  so  tritt  derselbe,  unter  Festsesung  der  in  der  Beilage  ll.  bezeichneten  Purification

der  fürstlichen  Besizungen  nach  Gemeindebezirken  für  diesen  Zweck,  in  folgende  Befugnisse
  ein:

a)  innerhalb  seiner  Schlbsser  und  der  in  dem  Umkreise  derselben  liegenden  Hofgäter,

  so  wie  der  nach  vorgängiger  Lokal-Untersuchung  näher  zu  bezeichnenden
  Hofgärten  und  Parks  hat  er  das  Recht  der  niederen  Polizei  mit  der
Befugniß,  Strafen  bis  auf  einen  kleinen  Frevel  anzusehen  und  den  Betrag
für  sich  einzuziehen.

Er  ist  jedoch  hinsichtlich  der  Ausübung  dieses  Rechts  Unserer  vorgesetzten
  K.  Kreis-Regierung  verantwortlich  und  deren  Aufsicht  unmittelbar
unterworfen,  auch  steht  dem  Gestraften  gegen  die  Straf  Ansätze  2c.  die  Berufung
  an  jene  Stelle  offen.

In  Beziehung  auf  die  Feuerpolizei  sind  seine  Wohnungen  der  Visitation
der  Ober-Feuerschau  unterworfen,  welche  ihm  über  die  erfundenen  Mängel
einen  Auszug  aus  dem  Visitations-Protokoll  mitzutheilen,  und,  wenn  denselben
  nicht  in  gehbriger  Zeit  abgeholfen  wird,  eine  Anzeige  bei  Unserer
vorgesehten  K.  Kreisregierung  zu  veranlassen  hat;

b)  hat  er  die  Befugniß,  den  Vogt-Ruggerichten,  kden  Kirchen-,  Schul=  und
Medicinal-Visitationen,  so  wie  der  Abhör  der  Gemeinde=  und  Stiftungs-=Rechnungen
  selbst,  oder  durch  seinen  Beamten,  jedoch  ohne  einige  Kostenaufrechnung,
  anzuwohnen;  auch  soll  ihm  von  allen  auf  die  gedachten  Gegenstände
  sich  lbeziehenden  Verfügungen,  wenn  er  im  Orte  gegenwäriig  ist,
oder  seinem  im  Orte  anwesenden  Beamten,  vor  der  Vollziehung  Rachricht
ertheilt  werden;
o)  steht  ihm,  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Gemeinde-Bezirks  Ennabeuren,  das
Ernennungsrecht  der  Ortsvorsteher  in  so  weit  zu,  als  solches  gesetlich  Unseren
  K.  Regierungs-Behörden  zukommt  oder  künftig  zukommen  wird;
        <pb n="44" />
        42

d)  bei  jeder  Annahme  eines  neuen  Bürgers  oder  Beisitzers  soll  mit  dem  Fürsten
oder  dessen  Beamten  Röücksprache  genommen  werden.  Auch  sind  die  Erinnerungen
  desselben  gehörig  zu  berücksichtigen,  oder  sofern  dieses  Anstand
findet  und  auf  dem  fürstlicher  Seits  erhobenen  Widerspruche  beharrt  wird,
Unserer  höheren  Königlichen  Behörde  zur  Entscheidung  vorzulegen.

Ebenso  ist  Niemand  in  den  Schuß  aufzunehmen,  ohne  daß  vorher  der  Fürst

oder  dessen  Beamter  in  gleicher  Weise  um  seine  Erklärung  vernommen  ware.

IV.  Aufsicht  in  Kirchen=  und  Schulsachen,  auch  über  milde  Stiftungen.

K.  19.

Der  Verzicht  auf  die  Ausübung  derselben  ist  in  dem  Verzicht  auf  die  Polizei=Verwaltung
  begriffen,  unbeschadet  der  Verwaltungs=  und  Aufsichts-Befugnisse,  welche
dem  fürstlichen  Hause  über  die  Fürstenbergischen  Landesstiftungen,  namentlich  den
allgemeinen  Hospitalsonds  und  Hebammen-Unterrichtsfonds,  unter  der  Ober-Aufsicht
der  Staatsbehörden  bisher  zugestanden  sind.

K.  20.
Die  Zwecke  der  Stiftungen  sollen  auf  keine  Weise  geändert  werden.
g.  21.

Dem  Fürsten  werden  für  seine  Person  und  Familie  die  Privat-Trauungen,
Taufen,  Confirmationen  rc.  in  seinen  Schlössern  im  Allgemeinen,  und  ohne  sie  an
sedesmalige  Dispensations-Einholung  zu  binden,  frei  gegeben.

K.  22.

Das  Patronat-Recht  wird  dem  Fürsten,  wo  und  wie  er  solches  hergebracht  hat,
belassen.

Das  Kirchengebet  für  den  Kirchenpatron  verbleibt  in  der  hergebrachten  Art.

Das  Recht,  die  Schullehrer  zu  nominiren  und  zu  präsentiren,  wird  von  dem
Fürsten,  wo  und  wie  er  es  heegebracht  hat,  ausgeübt.

Hinsichtlich  der  Befugniß  des  Fürsten  zu  Besehung  seiner  Patronatdienste  mit
Angehbrigen  seiner  auswärtigen  Besihungen  bleibt  es  bei  dem  §.  4  Unserer  Erklärung
  vom  15.  Juli  1821  (Reg.  Bl.  S.  493).
        <pb n="45" />
        43

V.  Forst-Gerichtsbarkeit  und  Forst-Verwaltung.
G.  25.

Nach  Verzichtleistung  des  Fürsten  auf  die  Forst-Gerichtsbarkelt,  d.  h.  auf  das
mit  der  Forst=  und  Jagd-Polizel  verbundene  Strafrecht,  so  wie  auf  die  Forst-Polizei
in  den  innerhalb  seiner  Besitzungen  liegenden  Gemeinde-,  Stiftungs=  und  Privat=Waldungen
  steht  dem  Föürsten  nur  noch  die  Forstberwaltung  und  Forst=  und  Jagd-Polizei
  in  seinen  eigenthümlichen  Waldungen  zu.

g.  24.

Es  wird  dem  Fürsten  gestattet,  für  die  Ausübung  dieser  Gerechtsame  Forstverwalter
  und  Revierfdrster  anzustellen,  deren  Annahme  und  Entlassung  einzig  von
den  Bestimmungen  des  Dienst-Contrakts  abhängig  ist.

Der  im  Verhältnisse  von  Pridatdienern  stehende  fürstliche  Forstverwalter  it  gleich
Unsern  Oberförstern,  Unsern  höheren  Forstbehdrden  unmittelbar  untergeordnet.

Dem  Fürsten  bleibt  bei  der  Ausübung  seiner  Forst=  und  Jagd-Gerechtsame  durch
Privatdiener  freigestellt,  seine  Forstoerwaltung  mit  der  Rentenverwaltung  zu  verbinden.

«  H.25.

Sowohl  bei  Ausübung  der  vorgebachten  Gerechtsame,  als  auch  in  Ansehung  der
zum  Behufe  des  Waldschubes  zu  treffenden  Vorkehrungen  hat  sich  die  fürstliche  Forstbehörde
  nach  den  bestehenden  oder  künftig  zu  ertheilenden  Gesehen  und  Verordnungen
genau  zu  achten.

Die  Verpflichtung  des  fürstlichen  Forsipersonals,  welche  namentlich  auf  die
Landesgesetze  auszudehnen  ist,  geschieht  von  den  betreffenden  Königlichen  Forsibehdrden,
und  zwar  bei  einem  Forstverwalter  von  der  Kdniglichen  Kreis-Finanzkaimmer,  bei  einem
Revierförster  und  den  übrigen  für  das  Ferst=  und  Jagdwesen  angestellten  Personen
vom  Koniglichen  Oberfdrster.

.  26.

Die  Oberaufsicht  Unserer  hoͤheren  Forstbehoͤrden  (fruͤher  des  Forstraths,
nun  der  Kreis-Finanzkammer)  erstreckt  sich  auch  auf  die  fürstlichen  Forstbehörden,
welche  die  Verbindlichkeit  haben,  jenen  alle  geforderten  Nachrichten  pünkrlich  zu
ertheilen.  «

2
        <pb n="46" />
        44

Die  Einsendung  der  fruͤher  vorgeschriebenen  Holzberichte  kann  jedoch  fuͤr  die
Zukunft  unterbleiben.

Insofern  die  Unseren  höheren  Ferstbehörden  zustehende  Oberaussicht  eine
Lokal-Untersuchung  in  den  fürstlichen  eigenen  Waldungen  erfordern  sollte,  kann  dieselbe
in  deren  Auftrag  nur  durch  einen  Königlichen  Oberförster  oder  durch  dessen  gesehlichen
Stellvertreter,  oder  durch  einen  von  Unseren  höheren,  für  den  besonderen  Fall  zuständigen
  Behörden  besonders  beauftragten  Commissär,  mit  Zuziehung  der  fürstlichen
Forstbehdrden,  vorgenommen  werden.

Für  die  oberforsteiliche  Aufsicht  hat  der  Fürst  aus  seinen  Waldungen  unter
keinem  Titel  etwas  zu  entrichten.

K.  27.

Waldreutungen  sind  dem  Fürsten  in  seinen  eigenthümlichen  Waldungen  eben  so
wenig,  als  andern  Staats-Angehbrigen,  ohne  besondere  Legitimation  der  zuständigen
Staatsbehbrde,  erlaubt.

K.  28.

Die  von  Unseren  Forstämtern  wegen  Beeinträchtigung  des  Wald-Eigenthums.
und  der  Waldkultur  in  deu  eigenthümlichen  fürstlichen  Waldungen  angeseßten
Strafen  hat  der  Fürst  wie  bisher  zu  beziehen.

K.  29.

Dem  Fürsten  wird  gestattet,  seinen  Forstbeamten  dieselben  Titel  zu  geben,  die

von  Unseren  Königlichen  Dienern  des  entsprechenden  Dienstgrades  geföhrt  werden.

VI.  Eigenthums=  und  grundherrliche  Rechte.

.  50.

Dem  fürstlichen  Hause  werden  in  Rücksicht  seiner  mit  ihm  unter  die  Königliche
Staatshoheit  übergegangenen  Besitungen  alle  diejenigen  Rechte  und  Vorzüge  zugesicherr,
  welche  aus  deren  Eigenthum  und  dessen  ungestörtem  Genusse  herrühren,  und
nicht  zu  der  Staats  gewalt  und  den  hoͤheren  Regierungs-Rechten  gehören.

Die  Ausscheidung  der  landesherrlichen  von  den  fürstlichen  Gefällen  und  Ein“
bünften  und  die  damit  in  Verbindung  stehende  Abtheilung  der  Schulden  und  Diener
        <pb n="47" />
        45

hat  durch  die  deßhalb  getroffenen  Uebereinkuͤnfte  ihte  voͤllige  und  bleibende  Erledigung
erhalten.

Das  Zehentrecht  von  Neubruͤchen  wird  dem  Fuͤrsten  in  allen  ihm  zustehenden
Zehentbezirken  eingeraͤumt.

C.  31.

Hinsichtlich  der  gezwungenen  Ablösbarkeit  der  in  den  Edikten  vom  13.  November
1817  benannten  gutsherrlichen  Rechte  und  Gefälle  bleibt  es  bei  dem  Inhalte  des
K.  5  Unserer  Erklärung  vom  15.  Juli  1821  (Reg.  Bl.  S.  492  ff.),  so  weit  nicht
durch  die  Ablösungsgesetze  von  1856,  welche,  nach  der  durch  den  Fürsten  bereits
erklärten  Zustimmung,  auf  ihn  und  seine  standesherrlichen  Besizungen  Anwendung
finden,  die  dießfallsigen  Anstände  als  gehoben  zu  betrachten  find.

.  32.

Der  Fürst  und  die  Mitglieder  seiner  Familie  können  den  Ertrag  ibres  im
Königreiche  gelegenen  Vermögens  in  Geld  ungehindert  und  ohne  Abzug  ins  Auskand
beziehen.

35.

Der  Fürst  hat  das  Recht,  für  die  Verwaltung  seiner  Patrimonial-Einkünste  ein
Collegium  unter  dem  Ramen  „Domanial-Kanzlei“  anzuordnen,  und  dasselbe  mit
einem  Direktor  und  der  erforderlichen  Anzahl  von  Rärhen,  auch  dem  noͤthigen  Unter-Personal,
  zu  besetzen.

Höhere  Titel  zu  verleihen  ist  ihm  nicht  erlaubt.

Dieses  Collegium  bann  seinen  Sitz  außerhalb  des  Könlgreichs  haben,  un?eschadet
der  Befugniß  Unserer  Behörden,  die  die  fürstliche  Verwaltung  angehenden  Versügungen
  mit  rechtlicher  Wirkung  den  in  Unserem  Staatsgebiete  befindlichen  Unterbeamten
  des  Fürsten  einhändigen  zu  lagen.

VII.  Vesteurung.
K.  55.

Was  die  Besteuruns  avlangt,  so  wird  dem  Fürsten  die  Freiheit

#)  von  der  Wohnsteuer,  wenn  derselbe  auf  den  ihm  im  Koͤnigreiche  zustaͤndigen
.Gütern  sich  aufhält;
        <pb n="48" />
        46
b)  von  der  Bestäurung  der  eheinals  steuerfrii  gewesenen  Schloͤsser  und-  der/  mil
Ausschluß  der  Maierei-Gebäude,  dazu  gehbdrigen  Gebäude,  auch.  Schloßgärten
  und  Parks,  deren  Grenzen  bei  der  Vollzichung  genau  bestimmt
werden  sollen,
zugesichert.
Im  Uebrigen  ist  der  Fürst  in  Folge  des  K.  21  der  Verfassangs-Urkunde  zu  einer
gleichen  Theilnahme  an  allen  verfassungsmäßig  ausgeschriebenen  und  erhobenen
allgemeinen  Landes-Anlagen  verbunden.

g.  35.

Der  Fuͤrst  ist  allen  Gesehen  in  Betreff  der  indirekten  Abgaben  runterworfen
wenn  derselbe  jedoch  im  Königreiche  wohnt,  und  er  aus  dem  Auslande  Consumtibilien
für  die  Bedürfnisse  seiner  Oekonomie  einführt,  so  soll  in  Ansehung  der  hiefür  schuldigen
  Zoll-Abgaben  eine  billige  Aversal-Uebereinkunst  mit  ihm  getroffen  werden.

K.  36.

Der  Füörst  hat  an  allem  Militär-Aufwande,  namentlich  an  den  mit  Geld  auszugleichenden
  Quartiers=  und  Militär-Transportbosten,  ohne  Rücksicht,  ob  diese  ein  Gegenstand
  einer  allgemeinen  Landes-,  oder  nur  einer  Oberamts-Vergleichung  sind,  seinen
Antheil  in  Gemäßheit  der  jeweiligen  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  übernehmen.

Bei  Natural-Requisitionen  bleibt  es  seiner  Willkühr  übersassen,  ob  er  seinen
Antheil  selbst  abliefern,  oder  an  Akkorden,  welche  von  den  Oberamts-Vorsiehern  getroffen
  werden,  Theil  nehmen  will.

K.  37.O

Der  Fürst  hat  von  seinen  ehemals  steuerfrei  gewesenen  Besitngen  weder  zu
den  eigentlichen  Amts-Körperschafts=  und  Gemeinbe-Lasten,  worunter  diejentgen  Lasten
der  Art  verstanden  werden,  welche  den  Amts-  Körperschafts-  und  Gemeinde-Verband,
an  dem  die  Standesherren  keinen  Antheil  nehmen,  an  sich  betreffen,  noch  zu  den  ohne
seine  Theilnahme  gemachten  Amts=  und  Commun-Schulden  einen  Beitrag  zu  leisten.

Der  Antheil  desselben  an  den  hierunter  nicht  begriffenen,  in  Verbindung  mit  den
Amts-Körperschaften  zu  tragenben  Leistilllgen  soll  ihm  stets  besonders  ausgefchieden
und  bekannt  gemacht  werden,  ohne  daß  die  von  den  Oberamts-Vorstehern  wegen  der
        <pb n="49" />
        47

Beischaffung  des  Antheils  der  Amts-Eingesessenen  getroffenen  Maßregeln,  namentlich
durch  Anleihen,  für  ihn  irgend  eine  Verbindlichkeit  haben  könnten.
C.  38.

Wenn  wegen  der  den  Fürsten  mitangehenden  öffentlichen  Lasten  eine  Amts-Versammlung
  abgehalten  wird,  so  ist  demselben  hievon  jedesmal  Nachricht  zu  ertheilen,
um  den  Verhandlungen  durch  seine  Rentbeamten  anwohnen  und  sein  Interesse  hiebei
wahren,  oder  einen  besondern  Bevollmächtigten  hiezu  abordnen  zu  können.

Auch  wird  ihm  jederzeit  gestattet,  von  den  bei  der  Repartition  zu  Grund  gelegten
  Dokumenten  Einsicht  zu  nehmen,  oder  nehmen  zu  lassen.

K.  39.

Die  Berechnung  der  Steuer-Anlagen  der  fürstlichen  Besitzungen  soll  dem  Fürsten
unmittelbar  von  dem  betreffenden  Königlichen  Oberamte  zugefertigt  werden.

Die  Einzahlung  der  Steuer-Anlagen  der  fürstlichen  Besitzungen  geschieht  unmittelbar
  an  die  Königliche  Oberamtspflege,  ohne  Dazwischenkunft  der  Orts-Erheber,
jedoch  wird  nach  Befinden  ider  Umstände  eine  die  Ablieferung  der  Steuern  erleichternde
  Einrichtung,  wo  möglich  durch  Einzahlung  derselben  im  Ganzen  an  irgend
eine  Königliche  Centralstelle,  getroffen  werden.

VIII.  Lehens-Verhältnissc.
K.  20.
In  Beziehung  auf  die  Lehens-Verhältnisse  des  fürstlichen  Hauses  hat  es  bei
Unserer  Erklärung  vom  15.  Juli  1821  (Reg.  Bl.  S.  391  ff.)  sein  Verbleiben.

IX.  Diener-Verhältnisse.

6  #.  àa1l.

Es  wird  dem  Fürsten  nachgelassen,  seinen  Dienern  eine  angemessene  Uniform
zu  ertheilen,  jedoch  muß  dieselbe  Unserem  Ministerium  des  Innern  zur  Genehmigung
  angezeigt  werden.

K.  32.

Diejenigen  fürstlichen  Privatdiener,  welche,  ständen  sie  in  derselben  Kategorie

im  Staatsdienste,  von  der  Gerichtsbarkeit  der  Orts-Obrigkeit  erimirt  seyn  würden,
        <pb n="50" />
        48

genießen  dieselbe  Exemtion,  und  sind  der  Gerichtsbarkeit  Unserer  Oberamtsgerichte
untergeordnet.

Nach  dieser  Unserer  Erklärung  haben  sich  nun  alle  Königlichen  Landesstellen
und  Behörden  in  Beziehung  auf  die  Beurtheiluns  der  staaterechrlichen  Verhälmisse
des  fürstlichen  Hauses  Fürstenberg  in  vorkommenden  Fällen  genau  zu  achten.

So  geschehen  in  Unserer  Kbniglichen  Haupt=  und  Residenzstadt  Stuttgart,
den  25.  Januar  1859.

Wilheilm.
Der  provisorische  Chef  des  Departements  des  Innern:
Geheimer  Rath  v.  Schlaper.
Auf  Befehl  des  Königs:
der  Staats-Sekretär
Vellnagel.

Beilage  I.

Verzeichniß

der  Orte,  in  welchen  das  fürstliche  Haus  Fürstenberg  früher  die  Gerichtsbarkeit
und  Polizeigewalt  auszuüben  hatte.

 

Donau=  Kreis.

A.  Oberamt  Riedlingen.
1)  Neufra,  Marktflecken.
2)  Ulgendorf,  Pfarrdorf.
3)  Dietelhofen,  Pfarrdorf.
4)  Burgau,  Weiler,  gemischt  mit  dem  fürstlichen  Haufe  Thurn  und  Taris

(beziehungsweise  dem  Fürstenthum  Hohenzollern-Sigmaringen).

5)  Emerfeld,  Pfarrdorf,  nebst  Warmthal,  Hof.

B.  Oberamt  Münsingen.
6)  Hapingen,  Stadt.
7)  Münedorf,  Dorf.
        <pb n="51" />
        49

8)  Weiler,  Weiler,  gemischt  mit  dem  Freiherrn  v.  Reichlin-Meldegg.
9)  Bichishausen.  Pfarrdorf,  nebst  Steighof,  Hof-10)
  Derneck,  Hof.

11)  Ennabeuren,  Parrdorf,  gemischt  mit  der  Krone.

Beilage  II.

Bezeichnung

einer  Purifikation  der  fuͤrstlich  Fuͤrstenbergischen  Besitzungen  nach  Gemeindebezirken
für  den  Zweck  der  Ansübung  der  Surrogate  der  Polizeigewalt.

Das  fürstliche  Haus  verzichtet  auf  die  Surrogate  der  Polizeigewalt
a)  unbedingt:
zu  4)  in  seinem  Antheil  an  Burgau,  Gemeindebezirbs  Heudorf;
b)  auf  das  Recht  der  Ernennung  des  ersten  Ortsvorstehers:
zu  11)  in  seinem  Antheil  an  Ennabeuren.
Dagegen  erhält  es  dieselben
zu  6)  in  den  nicht  Fürstenbergischen  Parzellen  des  Gemeindebezirks
Hapingen;
zu  8)  in  dem  Freiherrlich  v.  Reichlin-Meldegg'schen  Antheil  an  Weiler,
vorbehältlich  der  Ansprüche  des  Freiherrn  v.  Reichlin-Meldegg  auf
dießfallsige  Theilnahme;
zu  11)  in  dem  unmittelbaren  Antheil  an  Ennabeuren,  ausgenommen  die
Ernennung  des  ersten  WVorstehers.
Es  übt  daher  dieselben  unter  jenem  Vorbehalte  in  nachstehenden  Gemeinde-Bezirken
  aus:
A.  Oberamt  Riedlingen:
1)  Neufra,
2)  Dietelhofen,
5)  Emerfeld  mit  Warmthal,
)  Uigendorf.
        <pb n="52" />
        50

B.  Oberamt  Münsingen:
a)  unbedingt:
5)  Bichishausen  mit  Steighof,
6)  Hayingen  mit  Oberwilzingen,  Ehrenfels  und  Wimsheim,
7)  Münsdorf  mit  Derneck  und  Weilerz;
b)  mit  Ausschlutz  der  Ernennung  des  ersten  Orts-Vorstehers:
8)  Ennabeuren.
        <pb n="53" />
        51

8
Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

—

Montag  den  ll  Februar  1839

.---....-...-»-«.,-.-«-.-,:.---.'.

  :  1.
J  n  he  al  5
Koͤnigl  Dekrete.  Ordens-Verleihung.  —  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremiden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichten

Verf  en  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  ein  neu  einzuführendes  Spruchbuch.  —
reen  berpchren  die  Verlegung  des  Feiertags  Mariä-Verkündigung.  —  Bekanntmachung,
ketreffend  die  Festsetzung  des  für  die  JZözlinge,  des  Taubstummen=  und  Blinden-Instituts  zu  Gmünd  zu

2#ntrichtenden  Kostgelds.  —  Verfügung  —Wm-7  die  Auszeichnung,  dezie  bungsweise  Belobung  zweier
Forstbeamten

Dieust.  Erleigungen.
Widerruflich  angestellte  Diener.

 

—

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Ordens-  Verleihung.
Seine  Kbnigliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  17.  December
  1838  an  den  Vice-Ordenskanzler,  dem  K.  Bayerischen  General-  Zoll-Administrations-Rath

  Bever  das.  Mitrerzretg  des  Ordens  der  Wörttembergischen  Krone  zu  verleihen
geruht.

B).  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.
Seine  Königliche  Majestär  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  50.  v.  M.
an  den  Vice-Ordenskanzler,  dem  K.  Kammerherrn,  Stallmeister  v.  Taubenheim,

die  nachgesuchte  Erlaubniß  gnädigst  ertheilt,  den  ihm  von  des  Königs  von  Preußen
Majestät  verliehenen  St.  Johanniter,  Orden  anzunehmen  und  zu  tragen.
        <pb n="54" />
        82
C)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Könitliche  Ma#estät  haben  nach  bhöchster  Entschliegung  voh,
28.  v.  M.  auf  die  erledigte  Höttenverwaltung  Abtsgmün,  den  Huͤttenverwalter
Dobel,  von  Schramberg,  ferner

auf  die  durch  den  Tod  des  Kanzleiraths  Schlaich  bei  dem  Steuer-Collegium
erledigte  Revisorsstelle,  den  .  Fwisor.  Detgentesch.  gen  derg  Finanzkammer  des
Schwarzwaldkreises  zu  verseßen

bei  dem  Finanz-Ministerium  den  inisterial  -  Sekretar-  Kanzleirath  Silchet
zugleich  zum  Ministerial-Cassier  zu  ernennen,

den  bisherigen  Ministerial-Kanzlisten  n,  at  Ruͤd  ger  zum  Mimsterlal-Sekretaͤr
  zu  befoͤrdern,  und

dem  Ministerial-Registrator  v.  S  teffelin  den  Tirel  eines  HLamzieirzchs  zu
ertheilen,  wie  auch

den  Zeugschreiber  Pfanneyschmid  vo#m.  K  „Arsenal  zum  Plinistrialedemlisen
beim  Kriegs-Departement  zu  ernennen,  sodann

vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  30.  v.  M.  die  exledigte  congelische,  Hülre
stelle  in  Marbach,  dem  Repetehtenam-Seminar  in  Tübingen  Palmer.—

die  erledigte  katholische  Pfarreil  Dörmentingen,  Dfkpngts  Riedlingen,  dem
Dekan  und  Stadtpfarrer  Maurer  zu  Wangen,

die  neu  errichtete  kathokische  Marrstelle  zu-  MWsseralfingen,  Dekanats  Hofen,
dem  bisherigen  Marrverweser  Frölich  daselbst,  zu  übertragen  gmädigst  gerähr

Vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestat  vöm
4.  d.  M.  wurde  der  bei  der  Finar-pammer  des  Donaukkeises  als-  Kanzlist“  -
gewesene  Sekreter  Lindner,  wegen  körperlicher  Gebrechen,  und

der  bisher  der  Kanfzlei  des  Kriegs-Ministerium  zugetheiltd  güitesene  vommalig
Kasernen-Verwalter  Ziegler,  wegen  hohen  Alters  und  leidender  Gesundheit,  gusdigst
in  den  Ruhestand  verseht,  wie  auch

durch  höchste  Entschließung  vom  5.  d.  MI/  der  Sturl,  jur.  Reinhold  Seube##n
zum  Unter-Lieutenant  ernannt  und  derm  ersten  Relter-Regiment  aggregirtt#
        <pb n="55" />
        53
U.  Verfügungen  der  Departemente.

—

A)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  evangelischen  Consistorium.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  ein  neu  einzuführendes  Spruchbuch.

Mit  höchster  Genehmigung  wird  ein  neues  von  der  evangelischen  Synode  veranstaltetes
  Spruchbuch  von  Georgii  1859  an  in  den  evangelischen  Schulen  des
Königreichs  in  der  Art  eingeführt  werden,  daß  für  diejenigen  Kinder,  welche  das
Ealte  noch  nicht  oder  nicht  mehr  besißen,  das  neue  anzuschaffen  ist,  und  von  dem

gedachten  Zeitpunkt  an  kein  Exemplar  mehr  von  dem  alten  Spruchbuch  verkauft
werden  darf.

—

Das  neue  zerfaͤllt  in  vier  Abtheilungen,  von  welchen  die  zwei  ersten  je  100  fuͤr
Schulkinder  von  sechs  bis  zehn  oder  eilf  Jahren  zum  Answendiglernen  geeignetere
Bibelspruͤche  enthalten;  die  dritte  aus  78  auf  die  ganze  biblische  Geschichte  sich
beziehenden  Stellen  der  heiligen  Schriften  bestehr;  die  vierte  für  den  Religions-Unterricht
  der  älteren  Kinder  bestimmte,  über  400  nach  der  Oerdnung  der  christlichen
Glaubens=  und  Sittenlehren  zusammengereihre  Sprüche  in  sich  faßt.

Der  lutherische  Catechismus  wird  demselben  ebenso,  wie  dem  bisherigen,  vorgedruckt
  und  hinten  ein  Anhang  von  kurzen  Gebeten  für  die  Schuljugend  beigefügt.

Der  Verlagspächterin,  der  Wittwe  Kalbfell  in  Reutlingen,  mit  welcher  von
Seite  der  K.  Commission  für  die  Erziehungshäuser  der  Pachtvertrag  auf  sechs  Jahre
geschlossen  worden,  ist  die  Bedingung  auferlegt,  daß  das  neue  Spruchbuch  ohne
Erhöhung  des  mit  dem  Einbande  12  kr.  betragenden  P.eises,  um  welchen  das  bisherige
  verkauft  wurde,  auf  starkes  Schreibpapier  gedruckt  werde.  Auch  hat  sich  die
Pächterin  anheischig  gemacht,  bis  auf  Georgii  eine  hinreichende  Anzahl  von  Eremplaren
  bereit  zu  halten.  Da  es  übrigens  wünschenswerth  ist,  daß  das  neue  Spruchbuch
  auch  in  die  Hände  solcher  Schulkinder,  die  schon  im  Besi  des  alten  sind,  komme,
so  werden  die  Geistlichen  sich  angelegen  seyn  lassen,  ohne  Anwendung  von  Zwang
durch  Empfehlung  auf  dessen  allgemeinere  Verbreitung  hinzuwirken,  und  diesen
Zweck  durch  Unterstützung  der  ärmeren  aus  den  Schulfonds  zu  befördern.
        <pb n="56" />
        54

Zwar  ist  die  Fürsorge  getroffen,  daß  die  vierte  Abtheilung  dieser  neuen  Sammlung
  biblischer  Spruͤche  in  Hinsicht  aüf  die  oben  anglgebine  Bestimmung  derselben
allein  gekauft  werden  kann;  da,  aber  theils  wegen  des  großen  Umfangs  dieser
Abtheilung,  theils  wegen  des  besonderen  Einbandes  der  Verkaufspreis  nicht  um
vieles  niedriger  zu  stehen  kommen  wird,  als  der  des  ganzen  Spruchbuches,  so  werden
es  die  meisten  vorziehen,  das  Ganze  zu  kaufeu.

In  den  Pfarr=  und  Visttations-Verichten  des  gegenwärtigen  und  der  nächsten
Jahre  ist  des  Gebrauchs  des  neuen  Spruchbuchs  ausdrücklich  zu  erwähnen.

Stuttgart  den  25.  Januar  1859.  Mohl.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlegung  dbes  Feiertags  Mariä=  Verkündigung.

Da  im  gegenwärtigen  Jahre  der  Feiertag  Mariä-Verkündigung  in  die  Charwoche
  fallen  sollte,  was  nach  den  gesehlichen  Verordnungen  eine  Verlegung  desselben
auf  den  Freitag  vor  dem  Palmtag  zur  Folge  hat,  dieses  aber  in  dem  Kalender  nicht
bemerkt  ist;  so  wird  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  der  gedachte  Feiertag
dießmal  am  22.  März  in,  der  evangelischen  Kirche  des  Landes  zu  begehen  ist.

Stuttgart  den  29.  Jannar  1859.  Mohl.

2.  Der  Commission  für  die  Erziehungshäuser.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Feslsetung  des  für  die  Zöglinge  des  Taubstummen=  und  Blinden-Instituts
  zu  Gmünd  zu  entrichtenden  Kestgelds.

In  Gemäßheit  des  Art.  9  der  Bekanntmachung  vom  28.  Januar  1823,  die
Einrichtung  der  Taubstummen=  und  Blinden-Anstalt  in  Gmünd  betreffend  (Reg.  Bl.
S.  v95),  wird  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  jährliche  Entschádigung
  für  einen  jeden  in  die  Anstialt  selbst  aufgenommenen  Zögling  vom  1.  Mai
1339—40  wieder  auf  100  fl.  festgesetzt  worden,  welche  in  vierteljéhrigen  Raten  an
das  Kassieramt  des  Instituts  zu  entrichten  ist.  Der  Zögling  erhält  hiefür  die  angeordnete
  Kost,  nebst  Wohnung  und  Bett,  den  Unterricht,  freie  Wasche,  so  wie  Ausbesserung
  des  Weißzeugs  und  der  übrigen  Kleidung.  Die  vorschriftmäßige  Ausstattung
  mit  Kleidern  und  Leibweißzeug  haben  die  auf  eigene  Kosten  in  der  Anstalt
        <pb n="57" />
        55

befindlichen  Zöglinge  selbst  sich  anzuschaffen  und  zu  ergänzen,  oder,  im  Falle  dieß  von
der  Anstalt  geschieht,  dieser  die  Auslagen  hiefuͤr  zu  ersetzen.

Bei  denjenigen  Zoͤglingen  aber,  welche  ganz  oder  zum  Theil  auf  Kosten  des
Staats  unterhalten  werden,  uͤbernimmt  die  Anstalt  die  Bestreitung  dieses  Aufwandes
gegen  ein,  bei  dem  Eintritte  der  Zoͤglinge  ein  fuͤr  allemal  zu  entrichtendes  Kleidergeld
von  15  fl.

Diejenigen  Zöglinge,  welche  bloß  den  Unterricht  in  der  Anstalt  genießen,  Kost
und  Wohnung  2c.  aber  außer  derselben  nehmen,  haben  für  jenen  jährlich  12  fl.  zu
bezahlen.  6

Die  Bittschriften  um  die  Aufnahme  für  den  am  1.  Mai  d.  J.  beginnenden
Lehrkursus  müssen,  mit  den  Berichten  der  betreffenden  gemeinschaftlichen  Oberämter
und  den  übrigen  vorgeschriebenen  Beilagen  versehen,  längstens  bis  Ende  März  bei
der  K.  Commission  für  die  Erziehungshäuser  eingereicht  werden.

Stuttgart  den  16.  Januar  1839.  Schedler.
8)  Des  Departements  der  Finanzen.

Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  Auszeichnung,  beziehungsweise  Belobung  zweier  Forstbeamten.

Nach  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  29.  Januar
  ist
1)  dem  Redvierförster  Riklas,  von  Ochsenhausen,  wegen  seines  vorzüglichen
Dienstbenehmens  die  goldene  Eidil-Verdienst-Medaille  gnädigst  verliehen
worden;  auch  wird  in  Gemäßheit  derselben
2)  der  Forstverwalter  Tritschler  in  Biberach,  wegen  seiner  durch  die  städtischen
  Vehdrden  unterstüßten  erfolgreichen  Bemühungen  für  die  Verbesserung
der  Gemeinde=  und  Stiftungs-Waldungen  hiemit  öffentlich  belobt.

Stuttgart  den  6.  Februar  1839.  Herdegen.
        <pb n="58" />
        56
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Finanz-Ministerium  erledigte.  Stelle  eines
Ministerlal-Kanzlisten,  mit  welcher  die  Besoldung  zweiter  Classe  von  700  fl.  verbunden
  ist,  haben  binnen  vier  Wochen  bei  gedachtem  Ministerium  vorschriftmäßig  sich  zu
melden.  "„

2)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Finanzkammer  des  DOonaukreises  erledigte
Kanzlistenstelle,  mit  welcher  der  Gehalt  von  600  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  binnen
vier  Wochen  bei  der  gedachten  Finanzkammer  vorschristmäßig  zu  melden.

5)  Die  erledigte  Pfarrei  Asberg  zählt  1560  evangelische  Kirchengenossen.  Das
Einkommen  derselben  ist  vorschriftmäßig  verwandelt,  und  berechnet  sich  nach  Preisen
des  Sportelgesehes  zu  612  fl.  Die  Vewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  innerhalb
vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.

4)  Die  erledigte  Pfarrei  Ueberkingen,  Dekanats  Geislingen,  zählt  483  evangelische
  Kirchengenossen.  Ihr  Einkommen  ist  vorschriftmäßig  verwandelt,  und  berechnet
  sich  nach  Preisen  des  Sportelgesehes  zu  951  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb
  vier  Wochen  bei  dem  epangelischen  Constistorium  zu  melden.

5)  Die  erledigte  Pfarrei  Schdnaich,  Dekanats  Böblingen,  zählt  1817  evangelische
  Kirchengenossen.  Das  Einbommen  derselben  ist  vorschriftmäßig  verwandelt
und  berechnet  sich  nach  Preisen  des  Sportelgesehes  zu  1150  fl.  Die  Bewerber  um
diese  Stelle  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
zu  melden.

6)  Am  1.  d.  M.  ist  der  Unter-Lieutenant  v.  d.  Planiß  des  vierten  Reiter-Regiments
  zu  Eßlingen  gestorben.
9  r*

r
Widerruflich  angestellte  Diener.

Unter  dem  30.  v.  M.  wurde  die  bei  dem  Kriegs-Ministerium  erledigte  Copislenstelle
  dem  Bataillons-Adjutanten  Friedel  vom  siebenten  Infanterie-Regiment  übertragen.


Unter  dem  31.  v.  M.  sind  die  Umgelds-Commissäre  Bunz  zu  Oehringen  und
Blum  zu  Hall  gegenseitig  versebt  worden.
        <pb n="59" />
        57

WO.
Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Dienstag  den  19.  Februar  1829.
Inhalt.

Köni  ulz  krete.  Orbens-Verleihung.  —  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dientst-Nachrichten.


Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreßend  die  Bildung  eines  Franen-Vereins
bei  dem  Polizcibanse  in  Ulm.  —  Extbeilung  eines  Patents  an  den  Dr.  Stonly  auf  ein  vervollkommnetes
Locomotions  Verfahren.  —  Bekanntmachung  einer  Veränderung  in  der  Elassifikation  der  Stadtgemeinde
Tuttlingen.  —  Aufnahme  von  ausübenden  Aerzten,  Wundirzten  und  Geburtshelfern.  —  Termin  für

die  Ansiellungsprüsung  der  Candidaten  des  evangelischen  Predigtamts.

Dierst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Verleihung.  .
Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  hoͤchstes  Dekret  vom  16.  d.  M.

an  den  Vice-Ordenskanzler,  dem  Kreis-Baurath  Bühler  zu  Ulm,  das  Ritterbreuz
des  Ordens  der  Württembergischen  Krone  gnédigst  verliehen

B)  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  9.  d.  M.
an  den  Vice-Ordenskanzler,  dem  Obersten,  Commandanten  des  Aritillerie-Regiments,
Grafen  Wilhelm  v.  Württemberg,  die  nachgesuchte  Erlaubniß  gnädigst  errheilt,
das  ihm  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Dänemark  verliehene  Groß,  Comman--,
deur-Kreuz  des  Danebrog-Ordens  anzunehmen  und  zu  tragen.
        <pb n="60" />
        58.

C)  Deienst-Nachrichten.

Seine  Königliche-Majestät  haben  vermöge  höchster  Emschliegung  vom
30.  v.  M.  die  erledigte  Stelle  eines  Assessors  bei  dem  roangelischen  Consistorium  und
dem  Studienrathe  dem  seitherigen  Verweser  derselben,  Sekretär  Ehrmann,  und

die  hierdurch  in  Erledigung  gekommene  Stelle  eines  Sekretärs  bei  dem  Mink“
sterium  des  Innern  dem  seitherigen  Veriweser  Perstlben,  R#ferendär.  Camerer,

vermöge,  höchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.  die  bei  der  Reglerang  des  Schwarz“
waldkreises  erledigte  Rathsstelle  dem  Oberamtmann,  Regierungsrath  v.  Widenmann
zu  Gôppingen,  und

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Fürnsal,  Dekanats  Sulz,  dem  Pfarrverweser
Wizemann  in  Weilheim,  Dekanats  Tübingen,  gnädigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  unter  dem  11.  d.  M.  den  pensionirten
Hauptmann  zweiter  Classe,  v.  Rosehky,  in  das  Ehren-Invaliden-Corps  aufgenom
men,  und  zum  Hauptmann  erster  Elasse  befördert,  und

den  Hauptmann  erster  Classe  des  sechsten  Infanterie-Regiments,  v.  Massem
bach,  auf  sein  Ansuchen  in  den  Ruhestand  versetzt.

Bei  der  Infanterie  rücken  vor:

zum  Hauptmann  erster  Classe,  der  Hauptmann  zweiter  Classe  des  fiebenten  Re
giments,  v.  Reichstadt,  bei  demselben  Regiment,  "

zum  Hauptmann  zweiter  Elasse,  der  Ober-Lieutenant  des  sechsten  Regiment"
v.  Sonntag,  bei  demselben  Regiment,  und

zum  Ober-Lieutenant,  der  Unter-Lieutenant  des  achten  Regiments,  Seiz,  bei
dem  fünften  Regiment.

Eingetheilt  wird:  der  aggregirte  Unter-Lieutenant  des  siebenten  Regimentt
Stängel,  bei  demselben  Regiment,  und

verseht:  der  Unter-Lieutenant  des  siebenten  Regiments,  v.  Zieten,  zum  viertt
Regiment.  »

VeiderReitcreiwitddcraggregirtelliiter-LirutdnaitstdesviertenNegimenkø
Heimpel,  bei  demselben  Regiment  eingetheilt,  und
        <pb n="61" />
        59

der  aggregirte  Unter-Lieutenant  des  dritten  Regiments,  de  Lessert,  zum  vierten
Regiment  versebt.

Seine  Königliche  Majestät  haben.  vermöge  höchster  Entschließung  vom
15.  d.  M  die  erledigte  zweite  Helferstelle  am  Münster  in  Ulm  und  die  evangelische
Garnisonspredigerstelle  daselbst,  letztere  in  widerruflicher  Weise,  dem  Helfer  Frib  in
Herrenberg,

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  13.  d.  M.  das  erledigte  Amts-Notariat  Ehningen,
  Oberamts  Urach,  dem  vormaligen  Pfand-Commissär,  Schultheißen  Bilfinger
in  Endersbach,  Oberamts  Waiblingen,  und

das  erledigte  Amts-Rotariat  Dörzbach,  Oberamts  Künzelsau,  dem  vormaligen
Pfand-Commissär  Zwißler,  von  Reutlingen,  zu  übertragen  geruht.

Am  31.  v.  M.  erhlekt  der  auf  die  katholische  Pfarrei  Roßwangen,  Oberamts
und  Dekanats  Spaichingen,  von  dem  Freiherrn  v.  Cotta  patronatisch  ernannte
Pfarrverweser  Adolph  Pfister  daselbst,  die  landesherrliche  Bestätigung.

Durch  höchste  Entschließung  vom  6.  d.  M.  ist  der  von  Seite  des  akademischen
Senats  erfolgten  Romination  des  Pfarrers  Kapff  in  Thamm,  Dekanats  Ludwigsburg,
  zu  der  Stadtpfarrei  Leonberg  die  Bestätigung  ertheilt,  und  derselbe  zugleich
zum  Dekan  daselbst  ernannt  worden.

Der  patronatischen  Nomination  des  Pfarramts-Verwesers  Lämmert  in  Adolzhausen,
  Dekanats  Weikersheim,  zu  der  evangelischen  Pfarrei  daselbst,  ist  den  3.  d.
M.,  und

der  von  Seite  des  bischöflichen  Ordinariats  erfolgten  Ernennung  des  Registrators
  Klotz  zum  Sekretär  bei  dem  Ordinariate,  durch  höchstes  Dekret  vom  15.  d.  M.
die  landesherrliche  Bestätigung  ertheilt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Vildung  eines  Frauen-Vereins  bei  dem  Pelizeihause  in  Um.

Nachdem  kürzlich  auch  für  das  Polizeihaus  in  Ulm  ein  Frauen-Verein  sich  gebildet
  hat  und  in  Wirksamkeit  getreten  ist;  so  wird  solches,  unter  Vezugmahme  auf
        <pb n="62" />
        60

die  Ministerial-Verfuͤgung  vom  16.  Februar  1833  (Reg.  Bl.  S.  39),  hiemit  oͤffentlich
bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  8.  Februar  1839.  Schwab.

8)  DOes  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

#)  Ertheilung  eines  Patents  an  den  Dr.  Stonly  auf  ein  vervollkommnetes  Locomotiens-Verfahren.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  6.  d.  M.
dem  Dr.  Stonly  zu  Paris,  auf  die  von  ihm  dargelegten  Vorrichtungen  zur  Erzielung
  eines  vervollkommneten  Locomotions-Verfahrens,  ein  Einführungspatent  mil
zehnjähriger  Daner  gnébdigst  verliehen  haben;  so  wird  dieses,  unter  Beziehung  auf  den
siebenten  Abschnitt  der  revidirten  Gewerbe-Ordnung,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  den  7.  Februar  1839.  Schlayer.

b)  Bekanntmachung  einer  Veränderung  in  der  Elassisikation  der  Stadtgemeinde  Tuttlingen.
Die  Stadtgemeinde  Tuttlingen  ist  in  Gemäáßheit  der  K.  Verordnung  vom  9.  Fei
bruar  1829  aus  der  zweiten  in  die  erste  Elasse  verseht  worden;  was  hiemit  zur  öffent,
lichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  15.  Februar  1839.  Schlaper.

2.  Des  Medicinal-Collegium.
Aufnahme  von  ausübenden  Aerzten,  Wundärzten  und  Geburtshelfern.

Nach  erstandener  Prüfung  sind  die  Doktoren  der  Medicin  und  Chirurgie,  Friedrich
  Franz  Ferdinand  Heßel,  von  Hall,  Carl  Friederich  Schweickle,  von  Stut'
gart,  und  Carl  Friederich  Ernst  Uhland,  von  Ludwigsburg,  zur  Ausübung  der
innern  Heilkunde,  der  Wundarzneikunde  und  der  Geburtshülfe;  die  Candidaten  der
Medicin,  August  Brock  von  Hirschlanden,  Oberamts  Leonberg,  und  Carl  Gauppy
von  Schorndorf,  zur  Ausübung  der  innern  Heilkunde  und  der  Geburtshülfe;  der  aus
übende  Arzt,  Dr.  Friedrich  Adolph  Christlieb  in  Aglen  nunmehr  auch  zur  Aus-
        <pb n="63" />
        61

uͤbung  der  Wundarzneikunde,  und  der  Candidat  der  hoͤheren  Chirurgie,  Chriseian
Maier,  von  Steinheim,  Oberamts  Heidenheim,  zur  Ausübung  der  Wundarzneibunde
  nach  den  Befugnissen  eines  Wundarztes  der  ersten  Abtheilung,  und  zur  Ausübung
  der  Geburtshülfe  ermächtigt  worden.

Stuttgart  den  g.  Februar  1839.  Wachter.

3.  Des  evangelischen  Consistorium.
Termin  für  die  Anstellungsprüfung  der  Candidaten  des  evangelischen  Predigtamts.
Die  Anstellungsprüfung  der  Candidaten  des  evangelischen  Predigtamts  wird  im
laufenden  Jahre  an  folgenden  Terminen  vorgenommen  werden:
1)  9.—12.  April,
2)  28.—31.  Mai,
5)  18.—21.  Juni.
Denjenigen,  welche  zu  dieser  Prüfung  zugelassen  werden,  wird  durch  besondere
Erlasse  erdffnet,  an  welchem  von  diesen  Terminen  jeder  zu  erscheinen  habe.
Stuttgart  den  8.  Februar  1859.  Mohl.

-lß
–—

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  die  Beförderung  des  Oberamtwanns,  Regierungsraths  v.  Widenmann
zu  Göppingen,  ist  das  dortige,  in  der  ersten  Besoldungsblasse  stehende  Oberamt
in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  innerhalb  vier
Wochen  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  erledigte  Pfarrei  Neckargartach,  Dekanats  Heilbronn,  zählt  1062
evangelische  Kirchengenossen.  Ihr  vorschriftmäßig  verwandeltes  Einkommen  berechnet
sich  nach  Preisen  des  Sportelgesetes  zu  729  fl.  Die  Benmerber  um  diese  Pfarrstelle
haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  ebangelischen  Consistorium  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Umgelds-Commissärsstelle  zu  Balingen,  mit
welcher  der  Gehalt  ersten  Classe  von  600  fl.,  nebst  den  gesetzlichen  Emolumenten  verbunden
ist,  haben  binnen  vier  Wochen  beidem  K.  Steuer-Lollegium  vorschriftmäßiig  sich  zu  melden.
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        62
Widerruflich  angestellte  Diener.

Unter  dem  5.  d.  M.  wurde  die  erledigte  Zeugschreibersstelle  im  K.  Arsenal  dem
bisherigen  Assistenten  Fleiner  bei  dem  Arsenal-Commissariat,
die  bei  der  Finanzkammer  in  Ellwangen  erledigte  Copistenstelle  dem  ehemaligen

Ferstwart  Schönhardt  aus  Schorndorf,
unter  dem  11.  d.  M.  die  neu  errichtete  Forstwartstelle  im  Revier  Schwarzenberg,

Forstamts  Freudenstadt,  dem  Parkjäger  Schlaich  in  dem  biêherigen  Wildpark  bei

Hohengehren,  übertragen,  und
der  Umgelds-Commissär  Wennagel  von  Balingen  als  Canzlei-Assistent  zu  dem

K.  Steuer-Collegium  verseßzt.

—

Am  6.  d.  M.  isi  das  Register  über  das  Regierunge-Blakt  vem  Jahr  1858  auögegeben  werden.
        <pb n="65" />
        63

K  10.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Samstag  den  23.  Februar  1839.

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Dienust-Nachrichten.

Verfägungen  der  Departements.  Bekanmtmachung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Familien-Statuts
des  Grafen  v.  Quadt-I#sny.  —  Darstellung  des  Zustandes  des  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds  für
evangelische  Geistliche  auf  Georgli  r888.

Dienst-Erledigungen.
Widerruflich  angestellter  Diener.

 

l.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestär  haben  unter  dem  18.  d.  M.  den  Unter-Lieutenant
  des  zweiten  Infanterie-Regiments,  Schurer,  zum  Ober-Lieutenant  in  demselben
  Regiment  ernannt,  und

den  aggregirten  Unter-Lieutenant  des  sechsten  Infanterie-Regiments,  Adlung,
bei  diesem  Regiment  eingetheilt.
        <pb n="66" />
        64

II.  Verfuͤgungzen  det  Departements.

A)  Des  Justiz=  Departement.
Des  Justiz-Ministerium.

H
Bekanntmachung,  betresfend  die  Errichtung  eines  Familien-Statuts  des  Grafen  v.  Quadt-Ibyr.

Seiner  Königlichen  Majestät  ist  von  dem  Grafen  Wilhelm  Otto
v.  Quadt-Iony  ein,  den  28.  Obtober  1838  zu  Jöny  errichtetes  Familien-Statut
mit  der  allerunterthänigsten  Bitte  vorgelegt  worden,  dasselbe  landesherrlich  zu  bestätigen
  und  hiernächst  öffentlich.  bekannt  machen  zu.  lassen,

Nachdem  das  gedachte  Statut  bei  néherer  Pruͤfung  mit  der  Landes-Verfassung
und  den  bestehenden.  Geseten  übereinstimmend  erfunden  worden  istz  so-wird  nunmehr
dasselbe,  jenem  Ansuchen  gemis  in  Folge  allerhoͤchster  Entschließung  vom  5.  Januar
1839,  unter  Bezugnahme  auf  die  demselben  beigefügte  Bestätigungs-Urkunde,  mittelsft
des  hiernach  siehenden  Auszuges,  zur  allgemeinen  Kenmnif  und  Nachachtung  gebracht.

Stuttgart  den  15.  Februar  1859.  Schwab.

Auszug:
aus  dem  Familien-Statut  des  Grafen  v.  Quadt-Isny,  vom  28.  Oktober  1838.
c.  rc.  rc.
*+*  1.

Dem  Grundsaße  der  Stammes=  und  Namens-Erhaltung  gemü#ß,  sollen  sämtliche,
zur  Zeit  Unseres  Ablebens  vorhandenen,  zum  Compler  der  Standesherrschaft  Jon#-gehdrenden,
  theils  auf  Württembergischem,  theils  auf  Baperischem  Gebiete  liegenden
Realitäten,  so  wie  die  Ochsenhauser  und  vormals  Stadt  Jony'sche  Rente  von  zusammen
  Zwölf  Tausend  Gulden  für  alle  Zukunft  als  ein  unzertrennliches  Ganzes  vereinigt.
  bleiben.

Reben  diesen  Immobilien  lezen  Wir  auch  in  das  Fidei-  Commiß  den  von  Unserer
  Frau  Gemahlin,  Maria  Anna,  gebornen  Graͤfin  v.  Thurn-Valf  assina,  Uns
schenkungswelse  zugewendeten  Schmuck,  nebst  dem  dazu  gegebenen  und  in  der  im
        <pb n="67" />
        65
Januar  l.  J.  verfaßten  Schenküngs-Urkunde  verzsichneten  Verathe  An  faconirtem
Silber,  Gemälden  und  Kupferstichen,  so  daß  auch  diese  Mobilicn  äls  blelbender  Vestandtheil
  des  Corpus  fidei  commissi  erklärt,  und  Unsern  Nachfolgern  nur  zu  einem,
die  Integrität  der  Unsern  enkferntesten  Nachkommen  zu  erhaltenden  Substanz  nicht
alterirenden  Nießbrauche,  überlassen  sind.
.  2.

Außer  diesem  Grundstock  sollen  ferner  alle  künfiig  zu  acquirirenden,  unbeweglichen
  Güter,  Rechre  und  Gerechtigkeiten,  wenn  solche  erst  einmal  in  den  Erbgang
und  vom  Vater  auf  den  Sohn  gekommen  sind,  als  Stamm=  und  Fidei-Eommißgüter
a#ngesehen  und  nach  den  hier  nachfolgenden  Verordnungen  und  Bestimmungen  beurtbeilt
  werden.

—*

Dagegen  bleiben  aber  der  freien  Disposition  des  jeweiligen  Herrschafts-Inhabers
inter  vivos  et  morlis  causa  vorbehalten,  alle  Baarschaften,  Activ-Ausstände  und  alle
Fahrniß,  so  weit  dieselbe  nicht  zum  bleibenden  Gebrauche  in  den  vorhandenen  Fabriken
  dient,  wie  z.  V.  alle  Fabrikgeräthschaften,  oder  zur  Fübrung  der  Haus--  vo#
Hofhaltung  erforderlich  ist,  wie  das  vorhandene  Schloßmöblement,  Pretiosen,  Silberzeug
  und  Tafelgeräthe,  Viehl,  Schiff  und  Geschirr,  und  vermöge  dieser  dauernden
Zwecksbestimmung  für  das  Fidei-Commißgut  als  accessorium  des  leßtern  erscheint,
und  daher  auch  der  Rechtseigenschaft  des  Hauptgutes  folgen  muß,  und  mit  Ausnahme
der  besonders  fideicommissificirten  Mobilienstücke  des  von  Unserer  Frau  Gemahlin
Uns  zugewendeten  Schmuckes  und  Geschmeides,  faconirten  Silbers  und  Gemälde=Vorraths.


Ingleichem  steht  jedem  künftigen  Acquirenten  frei,  über  alle  neue  Acqutsitionen
an  unbeweglichen  Gütern  und  Rechten,  ehe  sie  in  den  Erbgang  kommen,  und  dadurch
  gleichfalls  die  stammatische  Eigenschaft  annehmen,  selbst  noch  frei  zu  disponiren,
und  Verabredungen  unter  Lebenden  und  von.  Tobes  wegen  darüber  zu  treffen.

K  4.

Dagegen  ist  keiner  der  künftigen  Besitßer  der  Stamm=  und  Fidei-Commisigüter,
se  lange  außer  ihm  ein  männlicher  oder  weiblicher  Sprosse  aus  der  Quadt'schen  Familie
  vorhanden  ist,  zu  irgend  einer  Alienation  befugt.  Er  kann  diese  weder  im
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        66

Ganzen,  noch  theilweise  verkaufen,  vertauschen,  verschenken,  verpfänden,  zum  Brautschab
  mitgeben,  zum  Gegenvermächtniß,  oder  sonst  auf  irgend  eine  Weise,  weder  unter
Lebenden,  noch  von  Todeswegen  darüber  verordnen,  es  sey  nun  an  Jemand  in  der
Familie,  oder  außer  derselben,  indem  Wir  kraft  dieses  vielmehr  ein  absolutes  Verdußerungs-Verbot
  anlegen,  und  dasselbe  zu  handhaben  alle  Gerichtsstellen  ersuchen,
ein  Veräußerungs-Verbot,  welches  jedoch  auf  solche  Parzellar-Verdußerungen  nicht  zu
beziehen  seyn  soll,  welche  als  Mittel  zur  Melioration  des  Ganzen  dienen  können;
indem  Wir  keineswegs  beabsichtigen,  dadurch  jede  freie  Bewegung  der  Guts-Admini“
stration  innerhalb  der  Grenzen  administrativer  Nüßlichkeit  zu  hemmen;  namentlich
soll  jede  Art  von  Veräußerungen  einzelner,  kleiner  Fidei-Commiß-Substanzen  von
dem  generellen  Veräußerungs-Verbote  in  dem  Falle  eximirt  seyn,  wenn  der  Erlös
daraus  für  die  Erhaltung  eines  bereits  bestehenden,  oder  die  Errichtung  und  den
Betrieb  eines  neuen  Fabrikgewerbes  verwendet  werden  kann,  indem  wir  jeden  künftigen
  Inhaber  der  Herrschaft  durch  die  Erweiterung  der  Alienations-Befugniß  aufmuntern
  wollen,  in  dem  von  uns  begonnenen  Stereben  fortzufahren,  zur  Erhöhung
vor  vaterlaͤndischen  Indystrie  durch  Gründung  neuer  Fabriken  und  Errichtung  neuer
Gewerbstätten  beizutragen,  oder,  wenn  endlich  die  Verdußerung  bloß  im  Austausche
einzelner  Grundstücke  zur  Erwirbung  eines  bessern  Arrondissements  ohne  Schmaͤlerung
  des  Fidei-Commißstockes  bestehen  würde.  Dabei  verordnen  Wir,  daß,  wo  hienach
  das  Veraͤußerungs-Verbot  wirksam  zu  seyn  aufhoͤrt,  auch  die  Einholung  agnatischer
  Beraͤußerungs--Consense  cessire,  indem  Wir  Unsere  Fidei-Commiß-Nachfolger
auch  selbst  nicht  einmal  in  Beziehung  auf  die  Frage  der  Nuͤtzlichkeit  einer  solchen
zu  neuen  Gewerbs-Fundationen  und  Meliorations-Zwecken  dienenden  Veräußerung
an  eine  Zustimmung  der  Agnaten  irgend  gebunden  haben  wollen.
g.  5.

Dafern  aber  dem  generellen  Veräußerungs-Verbote  zuwider  gehandelt  werden
würde,  so  soll  solches  alles  von  Anfang  an  als  nichtig  angesehen  werden,  und  der
Aelteste  der  Familie,  oder  auch  ein  Nachgeborener,  welchem  zunächst  an  der  Aufrech
haltung  des  Stammguts  gelegen,  dahin  unverzüglich  bedacht  seyn,  daß  solchem  Vor
haben  durch  gerichtliche  Protestation  begegnet  werde,  indem  sich  derjenige,  welchet
eine  Veräußerung  vorzunehmen  Willens  seyn  wird,  nicht  darauf  soll  berufen  können,
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        67

dat  die  übrigen  Agnaten,  resp.  Cognaten,  erst  bei  eintretender  Erbfolge  ein  Recht
hätten,  die  Reunion  eines  veräußerten  Bestandtheils  zu  bewirken.

Wäre  aber  die  Veräußerung  wirklich  schon  vollzogen,  so  soll  der  üälteste  oder
auch  der  nächste  Agnat,  oder  falls  die  Veräußerung  von  dem  lehten  Agnaten  vorgenommen
  worden  seyn  sollte,  der  zunächst  successionsberechtigte  Cognat  die  geschehene
Veräußerung,  insofern  dieselbe  nicht  unter  die  nach  K.  4  ausnahmsweise  für  Industriezwecke
  zugelassenen  Veräußerungen  gehdrt,  in  Beziehung  auf  welche  die  Agnaten
  nur  eine  Docirung  der  Verwendung  des  Erlöses  für  gewerbliche  Anstalten,  welche
sodann  Fidei-Commiß-Substanzen  werden,  sollen  verlangen  können,  als  nichtig  anzufechten
  befugt  und  verpflichter,  und  daher  befugt  und  verpflichtet  seyn,  im  Namen
der  Familie  und  der  künftigen  Fidei-Commißfolger  die  veräußerte  Fidei-Commiß-Substanz
  ohne  Aufschub  von  jedem  dritten  Besißer  im  Wege  Rechtens  auf  Kosten
des  Veräußerers  zurückzufordern.

g.  6.

Sollten  bei  einem  künstigen  Besitzer  solche  Causce  graves  urgentes  et  necessariæ
vorkommen,  welche  umfangsreichere  Ausnahmen  von  dem  Veréußerungs-Verbote,
als  bisher  zugestanden,  nothwendig  oder  doch  zum  Vortheile  des  Fidei-Commisses
höchst  wünschenswerrh  machen  würden,  so  daß  entweder  bedeutende  Summen  auf
Hopothek  aufgenommen,  oder  größere  Theile  der  Herrschaft  veräußert  werden  müßten,
wohin  Wir  die  Wiederaufbauung  einer  durch  Brand  oder  anderes  Unglück  zerstörten,
nicht  assecurirten  Gebäulichkeit,  oder  weil  ein  Fidei-Commißbesitzer  wegen  Kriegsoder
  Ratur-Ereignisse  mehrere  Jahre  hindurch  die  Gutseinkünfte  entbehren  müßte,
oder  die  Möglichkeit  vortheilhaften  Ankaufs  eines,  das  Arrondissement  befördernden
Gutes,  zählen,  so  soll  ein  solcher  Fall  der  Familie,  d.  h.  allen  lebenden  Aenaten  zur

Prüfung  der  Frage  vorgelegt  werden,  ob  wirklich  eine  solche  causa  necessitalis,  vel
eximiee  ulilitalis  vorhanden.  sey?

Die  Agnaten  aber  sollen,  nur  wenn  sie  sich  gewissenhaft  von  dem  Vorhandenseyn
  eines  solchen,  das  Veraͤußerungs-Verbot  aufhebenden  Ausnahmsfalles,  überzeugt
haben,  ihre  Zustimmung  zur  Verußerung  oder  Contrahirung  von  Schulden  geben,
und  diese  selbst  für  den  Fall  verboten  und  ungültig  seyn,  wenn  die  Agnaten  mir

Hintansetzung  dieser  ihnen  obliegenden  Verpflichrung  wider  Verhoffen  ihre  Einwilligung
  dazu  gegeben  haben  sollten.
        <pb n="70" />
        68

Wuͤrde  hingegen  der  Fidei-Commiß-Besitzer  bei  einer  Consens-Verweigerung  derselben
  sich  nicht  beruhigen  zu  koͤnnen  glauben,  so  soll  ein  solcher  Fall  der  betreffenden
landesherrlichen  Gerichtsstelle  zur  Entscheidung  vorgelegt  werden,  der  auch  in  dem
Falle  die  Cognition  zustehen  solle,  wenn  außer  dem  besitzenden  Agnaten  kein  weiterer
mehr  vorhanden,  oder  das  Fidei-Commiß  bereits  auf  die  Weiber  uͤbergegangen  seyn
sollte,  und  bei  deren  Entscheidung  es  dann  jedenfalls  ohne  weitere  Berufung  sein
Bewenden  haben  solle.  Uebrigens  soll  bei  dem  Vorhandenseyn  eines  solchen  Ausnahmsfalles
  auf  die  Erhaltung  des  Fidei-Commisses  aller  Bedacht  genommen,  und
im  Falle  aufzunehmender  Schulden  sollen  die  Zeitpunkte  der  Wiederabloͤsung  bestimmt,
und  wenn  nur  durch  eine  gaͤnzliche  von  allen  lebenden  Agnaten  und  von  zu  bestellenden
  Curatoribus  nascilurorum,  resp.  den  betreffenden  Gerichtsstellen  beschlossene
Veraͤußerung  eines  Theiles  des  Corpus  lidei  commissi  geholfen  werden  kann,  der
davon  übrig  bleibende  Kaufschilling  keineswegs  den  Familiengliedern  zu  gut  kommen,
sondern  wieder  zu  einem  Fidei-Commißgut  angelegt  werden.

K.  7.

Insofern  der  Zweck  der  Errichtung  eines  Familien-Fidei  Commisses  und  Stammgutes
  nicht  allein  durch  das  Verbot  einer  Veräußerung,  wie  dasselbe  in  den  vorstehenden
  Punkten  zur  Nachachtung  bestimmt  ist,  sondern  vollständig  nur  durch  gleichzeitige
  Einführung  einer  speciellen  Successions-Ordnung  erreicht  werden  mag,  indem
nur  durch  eine  solche  die  dauernde  Erhaltung  der  Integrität  des  Corp#ns  sidei  commissi
  gegen  den  Einfluß  des  Erbganges  und  der  mit  demselben  ohne  eine  Singular-Erbfolge-Bestimmung
  landesgesehlich  eintretenden  Erbtheilung  sicher  gestellt  wird,  so
wollen  Wir  hiemit,  kraft  des  Uns  zustehenden  Autonomie-Rechtes,  jede  künftige  Vertheilung
  der  hiedurch  als  Stamm=  und  Fidei-Commißgüter  erklärten  Herrschaft  Jony,
und  der  aus  der  Herrschaft  Ochsenhausen  und  der  Stadt  Jeny,  in  Gemäßheit
des  Reichsdeputations-Hauptschlusses  Uns  zugetheilten,  vermöge  Vertrags  d.  d.
8.  Mai  1827,  auf  die  Württembergische  Staatskasse  übernommenen  jährlichen  Rente
von  Zwölf  Tausend  Gulden,  so  wie  der  sideicommissificirten,  theils  von  Uns  selbst,
theils  von  Unserer  Frau  Gemahlin  herrührenden  Mobilien  untersagt,  und  vielmehr
bestimmt  haben,  daß  diese  integrirenden  Bestandtheile  des  Familien-Fidei-Commisses
für  alle  künftigen  Zeiten  Unserem  Erstgeborenen,  und  dessen  männlichen,  ebenbür“
        <pb n="71" />
        69

tigen,  ehelichen  Nachkommen;  ungetheilt  verbleiben  sollen.  Indem  Wir  hiemit  die
gleichheirliche  Theilung  der  zum  Familien-Fidei-Commiß  und  Stammgut  Jony,  und
der  Ochsenhauser  und  Stadt  Jony'schen  Eneschädigungs-Rente  von  Zwolf  Tausend
Gulden,  unter  den  gleich  nahe  gesippten  Descendenten,  welche  nach  der  Anordnung
des  Württembergischen  Landrechts  zur  Erbfolge  berufen  würden,  verbieten,  seben
Wir  für.  alle  Zukunft  Primo-genitur--Ordnung  fest,  und  verordnen  demgemäß,  daß
das.  von  Uns  errichtete  Fidei-Commiß  unter  dem  Mannsstamme,  und  nach  dem  Aussterben
  desselben,  subsidiarisch  auch  unter  dem  Weiberstamme  nach  dem  Erstgeburtsrechte,
  mit  Ausschließung  der  Nachgeborenen  und  der  Weiber,  in  der  Art  fortvererbt
werden  solle,  daß  zunaͤchst  Unser  erstgeborener  Sohn  Otto,  Graf  v.  Quadt-Isny,
derzeit  Lieutenant  in  der  K.  Leibgarde  zu  Pferd,  mit  Ausschließung  Unserer  uͤbrigen
Kinder,  nach  Unserem  in  Gottes  Hand  stehenden  Hinscheiden,  in  dem  Besitze  und
Genusse  des  Familien-Fidei-Commisses  Uns  zu  folgen  berechtiget  seyn,  und  nach  ihm
die  Succession  wieder  auf  seine  männlichen,  ebenbürtigen,  ehelichen  Nachkommen
übergehen  soll,  so  daß  Unser  zweiter  Sohn,  oder  dessen  Descendenz,  nur  dann  zur
Succession  gelangen  wird,  wenn  der  als  Fidei-Commiß-Nachfolger  eingesete  erstgeboxene
  Sohn  ohne  männliche,  eheliche,  ebenbürtige  Successon  ihm  im  Tode  vorangehen,
  oder  bei  Unserem  Erstgeborenen  einer  der  im  K.  8  angeführten  Fälle  noch
eintreffen  würde,  oder  Wir  Uns  endlich  dießfalls  zu  einer  Aenderung  veranlaßt  sehen
sollten,  und  erst  nach  Absterben  Unserer  Söôhne  und  deren  Nachkommenschaft  die  Besikungen
  auf  Unsere  Tochter  und  ihre  Succession  übergehen  sollen.
g.  8.

In  Vetreff  des  Erbfolgerechtes  und  der  Erbfolge-Ordnung  treffen  Wir  noch

nachstehende,  in  die  Zukunft  hinaus  wirkende,  Bestimmungen:

a)  Die  Ordnung  der  Erbfolge  ist  die  der  Linealerbfolge  nach  dem  Erstgeburtsrechte.
  Surcessionsfähig  sind  übrigens  nur  solche  Descendenten,  welche  aus
einer  rechtmäßigen  ebenbürtigen  Ehe  erzeugt  sind,  und  es  bleiben  legitimirte
und  adoptirte  gänzlich  ausgeschlossen.

Da  übrigens  eine  genaue  für  alle  Zeitverhältnisse  passende  Vestimmung
des  Begriffs  der  Ebenbörtigkeit  Schwierigkeiten  unterworfen  ist,  so  bestimmen
Wir,  daß,  so  oft  sich  ein  Nachkomme  zu  verehlichen  gedenkt,  die  Häupter
        <pb n="72" />
        70

dreier  benachbarten  standesherrlichen  Häuser,  deren  Wahl  Wir  öbrigens
dem  Nupturienten  selbst  überlassen  haben  wollen,  nach  ihrem  durch  Standes-Begriffe
  begründeten  Ermessen  und  unter  Berücksichtigung  der  herrschenden
Ansichten  und  Zeitverhältnisse  zu  bestimmen  haben,  ob  die  beabsichtigte  Ehe
eine  standesmäßige  sey,  so  daß  die  Mehrzahl  derselben  über  Pilligung  oder
Mißbilligung  derselben  entscheiden,  und  ihr  schiedsrichterlicher  Ausspruch
ohne  weitere  Verufung  für  Unsere  Nachkommen  in  der  Art  Göltigkest  haben
solle,  daß  nur  derjenige  an  und  für  sich  Fidei-Commißfolge-Berechtigte,  welcher
  eine  standesmäßige  Ehe  einzugehen  die  Fähigkeit  und  den  Willen  hat,  zur
Succession  in  die  Familien-Fidei-Commiß=  und.  Stammgüter  gelangen  kann,
falls  aber  ein  bereits  zur  Succession  Gelangter  noch  eine  unstandesmäßgige
Ehe  schließen  würde,  derselbe  zwar  für  seine  Person  des  erlangten  Besitzes
und  Genusses  nicht  mehr  entseht  werden,  dagegen  aber  mit  Ausschluß  seiner
aus  der  unstandesmäßigen  Ehe  erzeugten  Descendenten  von  der  Fidei-Commis=Erbfolge
  und  der  Appanagirung  das  Fidei-Commiß  auf  den  nächsten  aus
ebenbürtiger  Ehe  entsprossenen  Agnaten  übergehen  soll.

Nach  dem  Erlöschen  des  Mannsstammes  sollen  die  Fidei-Commißgüter  in
gleicher  Eigenschaft  ungetheilt  auf  die  Quadt'sche  weibliche  Nachkommenschaft
ohne  Unterschled  des  Geschlechts  übergehen,  und  zwar  so,  daß  die  Nähe  der
Verwandtschaft  mit  dem  ultimus  masculus  generis,  welcher  zuleht  die  Herrschaft
  besessen  haben  wird,  und  bei  gleichem  Verwandschaftsgrade  das  höhere
Alter  den  Vorzug  gibt.  Jedoch  tritt  nach  dem  Eintritte  der  weiblichen  Linie
das  Vorrecht  des  Mannsstammes  unter  mehreren  Descendenten  eines  zur  Succession
  gelangenden  Cognaten  wieder  ein,  und  wird  es  also  gerade  so  gehalten,
wie  die  württembergische  Verfassungs-Urkunde  Kap.  II.  die  Successions-Ordnung
  des  Königlichen  Hauses  bestimmt,  so  daß  das  zunächst  unter  den  Agnaten
  nach  der  Primo-genitur-Ordnung  sich  forterbende  Fldei-Commit  nach
dem  Aussterben  des  Mannsstamms  für  die  Cognaten  in  gleicher  Welse
gültig  bleibt,  und  daher  mit  der  Bestimmung,  daß  die  zur  Succession  gelangenden
  Cognaten  auch  den  Namen  Quadt-Wykradt-JIsny  und  das  gräflich
v.  Quadt'sche  Wappen  wieder  zu  führen.,  oder  wenigstens  den  Namen  und.
        <pb n="73" />
        71

Wappen  ihres  Geschlechts  beizufuͤgen  haben  sollen,  subsidiarisch  auch  als  cognatisches
  Fidei-Commiß  fortbesteht.

e)  Es  steht  in  der  freien  Willkühr  eines  zur  Succession  in  das  Fidei-Commiß
  Verufenen,  zu  Gunsten  eines  nachgebornen  Bruders  oder  eines  der
Quadt'schen  Ramen  tragenden  Reffen,  dem  Genusse  desselben  zu  entsagen.

Er  kann  jedoch  nur  auf  seine  eigenen  Rechte  verzichten,  aber  seiner
eigenen,  oder  künftigen  ehelichen  ebenbürtigen  Nachkommenschaft  durchaus
nichts  vergeben.  »

(l)SollteeinzurErl-folgeberufeneöIndividuumausphysischenoderkechtlichcn
Gruͤnden,  unter  welch'  letztere  Wir  namentlich  ein  mit  einer  Nichtebenbuͤrtigen
  abgeschlossenes,  nicht  mehr  aufloͤsbares  Eheverloͤbniß,  oder  eine  mit  einer
solchen  vor  seiner  Gelangung  in  den  Besitz  der  Guͤter  eingegangene  Ehe
rechn  en,  sich  standesgemaͤß  zu  verehelichen  gehindert  seyn,  so  solle  der  zunaͤchst
nach  ihm  zur  Succession  berechtigte  Agnat  in  den  Besitz  des  Fidei-Commisses
gelangen,  dem  auf  diese  Weise  ausgeschlossenen  jedoch  für  seine  Person  die
doppelte  Summe  der  einem  Nachgeborenen  im  günstigsten  Falle  gebührenden
Appanage  ausbezahlt  werden.

9#.  9—12.

(Enthalten  Bestimmungen  über  Appanagen,  Heirathguth,  Witthum  und  Bestellung
  von  Vormundschaften,  und  eignen  sich  nicht  zur  öffentlichen  Bekanntmachung.)
2c.  c.  iarc.

In  Gemähheit  allerhöchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät
vom  3.  Januar  1839  wird  dem  vorstehenden  Familienf#atut,  errichtet  zu  Isny  am  28.  Oktober
  1838  von  dem  Grafen  Wilhelm  Orto  v.  Quadt-Jon)y,  so  weit  solches  die  in
dem  Königreiche  Württemberg  gelegenen  gräflichen  Besitzungen  zum  Gegenstande  hat,
unter  Vorbehalt  der  Rechte  jedes  Dritten  und  jedes  einzelnen  gräflich  ron  Quadtschen
  Familiengliedes,  dann  unter  Verwahrung  aller  Gerechtsame  des  höchsten  Lehensherrn,
  namentlich  in  Beziehung  auf  den  in  den  60.  7  u.  8  berührten  Fall  des  Aussterbens
  des  Mannsstammes  des  gräflichen  Hauses,  andurch  die  landesherrliche  Bestätigung
  ertheilt,  jedoch,  was  die  6.  4,  5  u.  6  betrifft,  mit  dem  Anhange,  wie
es  sich  hinsichtlich  der  für  größere  Veränderungen  der  Fidei-Commiß-Bestandtheile

2
        <pb n="74" />
        72
durch  Verkauf  vorbehaltenen  Zustimmung  der  Agnaten  von  selbst  Verskehe,  daß  dergleichen
  Veränderungen,  wenn  sie  in  Folge  der  allgemeinen  Landes-Gesebgebung
selbst  gegen  den  Willen  des  jeweiligen  Fidei-Commiß-Inhabers  eintreten,  auch  von
dem  Consense  der  Fidei-Commiß-Berechtigten  nicht  abhängig  sehn  können.
Stuttgart  den  15.  Februar  1839.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  allerhöchsten  Special-Befehl:
Geheimer-Rath  v.  Schwab.

8)  Des  Departements  des  Inne#n.

Des  Ministerium  des  Innern.

Des  evangelischen  Consistorium.

Darstellung  des  Zustandes  des  Beseldungs-Verbefserungs-  Fonds  für  erangelssche  Geistliche  auf
Georgii  1838.

Nachdem  die  Rechnung  über  den  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds  von  Georgii
1837—38  von  der  K.  Ober-Rechnungskammer  revidirt  und  justificirt  ist,  wird  unter
Beziehung  auf  die  früheren  Bekanntmachungen  folgende  Darstellung  des  Zustandes
dieses  Fonde  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

I.  Zustand  des  Fonds  auf  Georgii  1838.
4)  Activstand.
A.  Von  supprimirten  Pfarreien.
Auf  Georgii  1837  betrug  solcher  nahd  dem  Res.  Bl.

von  1838,  S.  26  —  6,632  fl.  15  kr.
dazu  Neuus.  o
davon  Abgang..  ·0

thut  auf  Georgil  1838  —.  —  fl.  15  -#=
        <pb n="75" />
        73

B.  Abzüge  von  Pfarrbesoldungen.
Auf  Georgi#  1837  betrugen  solchen  nach  dem  eebachten

Reg.  Vl.  S.  206  z#133,r725  fl.  18  kr.
dazu  Neues:
1)  Endingen,  Pfarrei,  Dekanats  Balingen  50  fl.
2)  Enabeuren,  Pfarrei,  Dekanats  Münsingen  50  fl.
5)  Großbottwar,  Stadtpfarrei,  Dekanate  Marbach  40  fl.
4)  Hohengehren,  Pfarrei,  Dekanats  Schorndorf  60  fl.
5)  Leonbronn,  Pfarrei,  Dekanats  Brackenheim  50  fl.
6)  Merklingen,  Pfarrei,  Dekanats  Blaubeuren  50  fl.
7)  Michelbach  an  der  Haide,  Pfarrei,  Dekanats
Langenburg  6o  fl.
8)  Oeschelbronn,  Pfarrei,  Dekanats  Herrenberg.  g.  60  fl.
9)  Schwenningen,  Pfarrei,  Dekanats  Tuttlingen  80  fl.
10)  Schwenningen,  Diakonat,  Dekanats  Tattlingen  50  fl.
11)  Siglingen,  Pfarrei,  Dekanats  Neuenstadt  50  fl.
12)  Stammheim,  Pfarrel,  Dekanats  Ludwigsburg  30  st.

—  1½854.7l  13  kr.

—ol

Davon  Abgang:

in  Folge  der  Verwandlung  von  pis  6
Bernhausen,  Pfarpei,  Amtodekanats  Stuttgart  u81

48  kr.
Bodelshausen,  Marrei,  Dekanats  Tuͤbingen

62  fl.  42  kr.
Feldrennach,  Pfarrei,  Dekanats  Neuenbürg  1  fl.  44  kr.
Gomaringen,  Pfarrei,  Dekanats  Reutlingen  10  fl.  so  kr.
Hohenmemmingen,  Pfarrei,  Dekanäts  Weidenhe  ui.nt  1  fl.
Reuhausen,  Pfarrei,  Dekanats-Urach.  Dil.
Rudersberg,  Pfarrei,  Dekanats-Welzhemm  fl.  48  kr.
Unterensingen,  Pfarrei,  —  ———  vl.  fl.  36  kr.

l  Uir  —#  10  st.  ber.  »

Nest  auf  Gergi.  1838  —.  ——  miast.  10  kr.
        <pb n="76" />
        74
C.  Temporäre  Abzüge  von  Pfarrbesoldungen.
Auf  Georgii  1837..  6030  fl.
dazu  Neueeues.  *  ·0
davon  Abgang:
Großbottwar,  Stadtpfarrei,  Dekanats  Marbach  100  fl.
Rest  auf  Georgi  1838  ——.  ——S  53.  fl.
1  1%6  fl.  o  kr.
Summe  des  Actirstandes
—:  21,286  fl.  25  kr.
2)  Passiostand.
A.  Bleibende  Zulagen.
Auf  Georgii  1337  betrugen  solche  laut  des  Reg.  «  ·
Blattsvon1808,S2o:-...,....16,1·!19si-51;kr.sl)l.
dazu  Neues:  «.
HürbcmPfarrei,Dekanatheidcnheim.....Mosis
JungingcthPfarrethkcmatöUlm......  120si.
Korb,Pfarrei,Dekanatchuenstadt.....  145  fl.

Untersontheim,  Pfarrei,  Dekanats  Hall.  25  fl.
In  Folge  der  Verwandlung  von  Pfarrbesoldungen:  *#  6  «
Pfässingen,  Pfarrei,  Dekanats  Herrenberg  d  fl.  k.

—:"  16/7zfl.  —  Shhl.
Davon  Abgang:
in  Folge  der  Verwandlung  von  Pfarrbesoldungen  ;  »
MundtngcmPfarrer-DekanawMunfngcn«-,,.-7,Fs"  x:.·"·-Restauchotgchsqs-—:s
  -—-—-«-—-—--—  16,166  fl.  —  Shhl.
B.  Tempotaͤre  Zulagen  E  1

Solche  betrugen  auf  Georgu  187  2,598  fl.  15  kr.
dazu  neue  Verwilligng  699
        <pb n="77" />
        75

davon  Heimfall:
Großbottwar,  Dekanats  Marbach,  Stadtpfarrer  Uhland  10o0  fl.
Rest  auf  Georgii  1838:  —  ..  24203  fl.  15  kr.
Summe  des  Passiostandes
—:.  13,764  fl.  15  kr.  5  hl.

Es  ergibt  sich  somir  bei  dem  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds  auf  Georgii  1858
eine  disponible  Summe,  die  Naturalien  im  Preise  der  Tar-Ordn  ung  von  1808  berechnet,
  von

—.  2,  522  fl.  9  kr.  5  hl.

und  zwar:
bei  der-Staats-Hauptkassee  J1378  fl.  5  kr.
—  —  Oberhofkase  377  fl.  27  kr.
—  Siiftungskasen  V7565  fl.  39  kr.  ö  hl.

 

 

—:  2,522  fl.  9  kr.  5  hl.
II.  Darstellung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds
  von  Georgii  1837—38.
41)  Einnahme.
#)  Besoldungen  supprimirter  geistlicher  Stellen,
einschließlich  der  Repenüen  von  solchen  .  6,632  fl.  15  kr.
b)  Besfoldungs-Abzüge,  mit  Einschluß  der  Rate
von  dem  neuen  Abug  1,66)  fl.  2/Kr.
21,195  fl.  17  kr.
2)  Ausgabe.
-a)  Auf  Verbesserung  der  Pfarreien  106,117  fl.  55  kr.
b)  Temporäre  Zulagen  2,519  fl.  37  kr.
*  «  —  1844557  fl.  12  kr.
3)  Ueberschuß,  #
welcher  in  die  Casse  des  geistlichen  Unterstüungs-Fonds  bezahlt  wird,
«  «  —:-2,756fl.5kr.
Stuttgartdens;Februar«1859.  f  Mohl.
        <pb n="78" />
        76
Dienst-Erledigungen.

Es  werden  beseßbt  werden:

1)  die  erledigte  Pfarrei  Kemnath,  Amts-Dekanats  Stuttgart,  welche  380
Kirchengenossen  zählt,  und  mit  einem  vorschriftmäßig  verwandelten  Einkommen  von
985  fl.  verbunden  ist.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem
e  vangelischen  Consistorium  zu  melden;

2)  die  katholische  Pfarrei  Hasen  weiler,  Oberamts  und  Dekanats  Ravensburg,
  welche  im  Pfarrdorf  und  in  einigen  Filialen  504  Pfarrgenossen  zählt,  und  von
eigenen  Gütern,  Zehenten,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren  1090  fl.  beständiges
  Einkommen  gewährt;  W

3)  die  katholische  Pfarrei  Mörsingen,  Oberamts  und  Dekanats  Riedlingen,
welche  im  Parrort  und  in  zwei  Filialen  zusammen  326  Parrgenossen  begreift,
eine  Schule  im  Pfarrort  und  eine  in  dem  drei  Viertel  Stunden  enrfernten  Filialweiler
  Upflamör  hat.  Ihr  beständiges  Einkommen  von  eigenen  Gütern,  Besoldungen
und  gestifteten  Gebühren,  belauft  sich  nach  Abzug  des  zur  Zeit  auf  dem,  Pfarr-Einkommen
  noch  haftenden  Provisoriums  dermalen  äuf  7/0  fl.

Die  Bewerber  um  diese  beiden  Kirchenstellen  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
vorschriftmäßig  bei  dem  katholischen  Glt  hentathe  zu  melden.

*  ,»;  k«

Der  Ober-Lieutenant  des  sechsten  Zufanieiie  Regiments  v.  Kirn,  ist  am

11.  d.  M.  gestorben.  «

Wiberruflich  angestellter  Diener.
Unter  dem  18.  d.  M.  wurde  die  erledigte  Stelle  eines  Huͤttenschreibers  zu  Koͤ-nigsbronn
  dem  provisoxischen  Hüttenschreiber  daselbst,  Berg-Cadet  Eckhardt,
übertragen.

Am  19.  d.  M.  find  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  December,  v.,  J.  ansgegeben  worden.
        <pb n="79" />
        77

lI.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.
—
Inhalt

Königl.  Dekrete.  K.  Verordnung  in  Betreff  der  Prüsungen  in  den  Fächern  der  inneren  Heilkunde  und
der  höheren  WMundarzueikurde.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnung

in  Betreff  der  Prüfungen  in  den  Fächern  der  inneren  Heilkunde  und  der  höheren
Wundarzneikunde.

Wilhelm
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Hinsicht  auf  die  Prüfungen  in  den  Fächern  der  inneren  Heilkunde  und  der
höheren  Wundarzneikunde  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhdrung  Unseres
Geheimen-Raths,  unter  Abänderung  der  6.  2,  5,  3  u.  7  der  Instrubtion  für  das
Medicinal-Departement  vom  25.  Juni  1807  (Reg.  Bl.  S.  321)  und  der  d6.  16—18
der  Verordnung  vom  14.  Oktober  1350  (Reg.  Bl.  S.  458),  wie  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
F.  1.
Die  Ermaͤchtigung  zur  Praxis  ist  in  jedem  der  beiden  aͤrztlichen  Berufsfächer  der
inneren  Heilkunde  und  der  die  Befugnisse  der  Wundiärzte  erster  Abtheilung  (K.  Verordnung
  vom  14.  Oktober  1830,  K.  2,  Reg.  Bl.  S.  444)  begreifenden  höheren  Wund-5-neikunde
  durch  die  genügende  Erstehung  zweier  Staatsprüfungen  bedingt.
        <pb n="80" />
        78

Die  bisher  für  Aerzte  und  für  Wundärzte  erster  Abtheilung  bestandene  Fakultäts-Prüfung
  ist  aufgehoben.

Für  die  Wundärzre  der  zweiten  und  dritten  Abtheilung-  (Verordnung  vom
I5.  Oktober  1850,  (.  5.  4  u.  ff.),  für  die  Geburtshelfer  und  die  Thierärzte  bestehen
besondere  Prüfungen,  auf  welche  die  gegenwärtige  Verordnung  keine  Anwendung  findet.

g.  2.

Sowohl  die  erste  als  die  zweite  Staatsprüfung  wird  jedesmal  in  zwei
Akten  vorgenommen,  von  welchen  der  erste  die  Befählgung  für  die  innere  Heilkunde
und  der  zweite  diejenige  für  die  höhere  Wundarzneikunde  zum  Gegenstande  hat.

Der  Zwischenraum  zwischen  beiden  Abten  darf,  wofern  auch  nur  einzelne  Candi'
daten  sich  zur  Prüfung  in  beiderlei  Berufsfächern  angemeldet  haben,  nicht  über  drei
bis  vier  Tage  betragen.

-

K.  5.

Die  erste  Staatsprüfung  soll  bei  jedem  Verufsfache  vorzugsweise  das  theore“
tische  Wissen  in  den  Haupt=  und  Hülfsfächern,  die  zweite  hauptsächlich  die  prakü
tische  Tüchtigkeit  und  Fertigkeit  erforschen.

K.  4.

Die  Beféhigungsstufen,  welche  den  bei  diesen  Prüfungen  bestandenen  Candidaten
zuerbannt  werden,  theilen  sich  in  drei  Classen  (I.  I.  III.),  wovon  jede  zwei  Unter
Abtheilungen  (a  und  b)  begreift.

Das  Zeugniß  lI.  a.  wird  nur  ausgezeichneten  Candidaten  ertheilt.

&amp;amp;.  5.

Die  Prüfungen  werden  an  voransbestimmten  Terminen  im  Conkurs  vorgenommen,

Wenn  auf  einen  Termin  sich  nur  Ein  Candidat  für  ein  und  dasselbe  Prüfung"
Fach  gemeldet  hat,  so  kann  derselbe  auf  die  Prüfung  im  nächstfolgenden  Termi'

verwiesen  werden.
.  6.

Die  Pruͤfungen  geschehen  theils  schriftlich,  theils  muͤndlich.
Bei  der  schriftlichen  werden  allen  an  einer  und  derselben  Prüfung  Theil  nehmen
den  Candidaten  die  gleichen  Aufgaben  vorgelegt.  Die  mündliche  folgt  auf  die  schriftlicht
c7.  ...
DerGebrauchvonBüchernwdqndercnlike·rgtischepHülfsy-ittanisstzdeyPrW
fungs-Candidaten  untersagt.
        <pb n="81" />
        79

Wer  sich  der  Uebertretung  dieses  Verbots  schuldig  macht,  wird,  wenn  dieselbe
im  Laufe  der  Pruͤfung  angezeigt  wird,  durch  Erkenntniß  der  Pruͤfungsbehoͤrde  von
der  ferneren  Theilnahme  an  der  Pruͤfung  ausgeschlossen.  Wird  die  Uebertretung
erst  spaͤter  entdeckt,  so  wird  dem  schuldigen  Candidaten  kein  Prüfungszeugniß  ausgestellt,
  oder  das  bereits  ausgestellte  wicder  abgenommen.

Auf  gleiche  Weise  wird  gegen  denjenigen  verfahren,  welcher  einem  Pruͤfungs-Genossen
  während  der  Prüfung  eine  mündliche  oder  schriftliche  Mittheilung  über
einen  Prüfungs-Gegenstand  macht,  oder  eine  solche  Mittheilung  annimmt.

.  8.

Gesuche  um  Zulassung  zur  Pruͤfung,  welche  nicht  in  der  hiefuͤr  festgesetzten  Frist
eingereicht  worden,  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Nachweisungen  versehen  sind,
werden  nicht  beruͤcksichtigt.

Candidaten,  welche  nicht  am  Anfange  des  fuͤr  die  wirkliche  Vornahme  der  Pruͤ-fung
  bestimmten  Termins  erscheinen,  werden  auf  die  naͤchstfolgende  Pruͤfung  verwiesen.

Diejenigen  aber,  welche  sich  zwar  vorschriftmäßig  gemeldet  haben,  jedoch  nicht,

für  zulassungsfähig  erkannt  worden  sind,  werden  unter  Angabe  des  Erundes  hievon
in  Kenntniß  geseßt.

g.  9.

Candidaten,  welche  bei  der  Pruͤfung  kein  Befaͤhigungs-Zeugniß  (F.  4)  erhalten
haben,  werden  hievon  durch  den  Aktuar  der  Pruͤfungs-Vehoͤrde  in  Keuntuiß  gesetzt,
und  zu  einer  wiederholten  Pruͤfung,  fruͤhestens  nach  Jahresfrist,  auf  besonderes  Anmelden
  zugelassen.

I.  Besondere  Bestimmungen  über  die  erste  Staats-Prüfung.
*i

Die  Vornahme  der  ersten  Staatsprüfung  wird  einer  Commission  übertragen,
welche  aus  den  unwiderruflich  angestellten  Lehrern  der  medicinischen  Fakultät  und
einem  hiezu  vom  Ministerium  abzuordnenden  Mitgliede  des  Medicinal-Collegiums,
oder  einem  anderen  höheren  Staatsdiener  im  arztlichen  Fache  besteht.

S.  11.,
Die.  Gegenstände  dieser  Prüfung  sind:  »
J.  bel  den  Candidaten  der  inneren  Heilkunde:  Anatomie,  allgemeine  und  specielle
Physiologie,  Chemie  und  Botanik,  mit  Beiziehung  der  verwandten  Ficher
        <pb n="82" />
        80

der  vergleichenden  Anatomie,  Pflanzen-Phystologie,  Mineralogie  und  Geognosie,
  allgemeine  und  specielle  Pathologie  und  Therapie,  Arzneimittellehre  und
Formulare,  Veterinaͤrkunde.

Hiezu  kommt  noch  bei  denjenigen  Candidaten,  welche  sich  nicht  gleichzeitig
der  Pruͤfung  in  der  hoͤheren  Wundarzneikunde  unterziehen,  oder  diese  Pruͤ-fung
  nicht  schon  fruͤher  genuͤgend  erstanden  haben,  allgemeine  Chirurgie.

II.  Bei  den  Candidaten  der  höheren  Wundarzneikunde:  chirurgische  Anatomie,
allgemeine  chirurgische  Pathologie  und  Therapie,  chirurgische  Rosologie,  specielle
  chirurgische  Therapie,  Operationen,  Bandagen=  und  Instrumentenlehre,
chirurgische  Arzneimittellehre;

wogu  bei  denjenigen  Candidaten,  welche  die  Prüfung  in  der  inneren  Heilkunde
  nicht  zugleich  erstehen  oder  nicht  zuvor  schon  mit  Erfolg  erstanden
haben,  noch  folgende  medicinische  Fächer  kommen:  Phystologie,  medicinische
Botanik,  pharmaceutische  Chemie,  medicinische  Arzneimittellehre  und  Formulare.

K  12.

Die  Prüfung  wird  in  der  Regel  jährlich  zweimal  in  Tübingen  vorgenommen.
Die  Meldung  um  Zulassung  zu  derselben  geschieht  unter  ausdrücklicher  Bemerkung
darüber,  ob  die  Prüfung  in  der  inneren  Heilkunde  oder  in  der  höheren  Wundarzneikunde,
  oder  in  beiden  Fächern  zugleich  gemacht  werden  wolle,  vor  dem  15.  März  und
15.  September  jeden  Jahrs  bei  der  Prüfungs-Commission.

K.  13.
Bei  der  Meldung  haben  sich  die  Candidaten  auszuweisen:

1)  über  das  zurückgelegte  einundzwanzigste  Lebensjahr,

2)  über  den  Besiß  eines  Gemeinde-Genossenschaftsrechts,

3)  über  die  erstandene  akademische  Vorprüfung,

4)  über  einen  akadensschen  Kurs  in  den  in  dem  K.  11  genannten  Lehren,  welcher
  bei  den  Candidaten  der  inneren  Heilkunde  drei  bis  vier  Jahre  gedauert
haben,  und  von  welchen  wenigstens  Ein  Jahr  auf  der  Landes-Universttät  zugebracht
  worden  seyn  muß  (T89.  2  u.  3  der  K.  Verordnung  vom  17.  Juni
1318,  Reg.  Bl.  S.  569),  über  die  auf  der  Univerfftät  besuchten  Vorlesungen
und  über  die  sittliche  und  disciplinarische  Aufführung  auf  derselben,  namen'“
lich  hinsichtlich  der  Frage  von  der  Theilnahme  an  verbotenen  Verbindungen
(Art.  12  der  K.  Verordnung  vom  26.  December  1334,  Reg.  Vl.  von  1835,  S.  24).
        <pb n="83" />
        81

Ausnahmsweise  wird  jedoch,  nach  Maßgabe  des  K.  17  der  K.  Verordnung  vom
14.  Oktober  1850  (Reg.Bl.  von  1350,  S.  98),  auch  künftig  noch  solchen  Candidaten
  der  höheren  Wundarzneikunde,  welche  auf  anderem  Wege,  als  dem  des  foͤrmlichen
  akademischen  Studiums,  Gelegenheit  gehabt  haben,  sich  gruͤnbliche  Kenntnisse
in  ihrem  Fache,  in  dem  in  K.  11  der  gegenwaͤrtigen  Verordnung  bezeichneten  Umfange,
  zu  erwerben,  mit  Umgehung  der  Erfordernisse  zu  3.  und  4.  gestattet,  unter
Anschluß  beglaubigter  Zeugnisse  uͤber  die  von  ihnen  benößten  Bildungsmittel,  um
Zulassung  zur  Prüfung  zu  bitten.

g.  14.

Die  Meldungen  der  Candidaten  sind,  so  weit  sich  diese  nicht  mehr  auf  der  Landes-Universitaͤt
  befinden,  dem  Bezirks-Polizeiamte  des  Aufenthaltsorts,  oder  wofern
der  Vewerber  sich  zur  Zeit  der  Meldung  im  Auslande  befinden  würde,  dem  Bezirksamte
  des  gesehlichen  Wohnorts  zu  übergeben,  welches  dieselben  mit  seiner  Aeußerung
über  das,  was  ihnen  von  der  Aufführung  der  Bewerber  bekannt  ist,  an  die  Prüfungs-Commission
  einzusenden  hat.  ,

Diese  Commission  hat  von  allen  denjenigen  Candidaten,  welche  auf  der  Landes-Universitaͤt
  studirt  haben,  durch  Vermittlung  des  akademischen  Rektoramts,  Verzeichnisse
  der  von  ihnen  in  jedem  Halbjahre  besuchten  Vorlesungen,  und  der  in  denselben
in  Hinsicht  auf  Fleiß  und  Kenntnisse  erworbenen  Prädikate,  so  wie  ihre  akabemischen
Sittenzeugnisse,  zu  ihren  Akten  zu  bringen,  und  hiernächst  ein  Verzeichniß  sämtlicher
zur  Prüfung  angemeldeten  Candidaten  mit  ihren  Eingaben  und  Belegen,  und  mit
gutächtlicher  Aeußerung  darüber,  ob  die  Erfordernisse  der  Zulassung  zur  Prüsung
bei  den  einzelnen  Candidaten  vorhanden  seyen,  dem  Ministerium  vorzulegen,  welches
hierauf  über  die  Zulassung  zur  Prüfung  entscheiden  wird.

5.  18.

Die  fuͤr  zulaßbar  erkannten  Candidaten  werden  auf  den  festgesetzten  Pruͤfungs-Terwin

  an  den  Sitz  der  Landes-Universität  zur  Erstehung  der  Präfung  vorgeladen.
K.  16.  «

Die  Candidaten,  welche  die  Pruͤfung  mit  Erfolg  erstanden  haben,  erhalten  von
dem  Vorstande  der  Prüfungs-Commission  und  zwei  Eraminatoren  unterzeichnete,  von
dem  Departements-Chef,  unter  Beidrückung  des  Ministerial-Sigille,  beglaubigte  Zeugnisse,

  in  welchen  die  dem  Einzelnen  zuerkannten  Beféhigungsstusen  C.  40  angegeben
werden.  «
        <pb n="84" />
        82
Fuͤr  jedes  ter  beiden  ärzilichen  Berufsfächer  werden  besondere  Prüfungs-Zeugnisst
  aubgestellt.

III.  Besondere  Bestimmungen  über  die  zweite  Staatsprüfung.
§..  17.

Diee  zweite  Staatspräfung  wird  bei  dem  Medicinal-Collegium  in  Stuttgart  in
der  Regel  jährlich  zweimal  vorgenommen.
K.  18.

Dieselbe  erstreckt  sich

1)  bei  den  Candidaten  der  innern  Heilkunde:  auf  Anatomie,  Physiologie,  specielle
  medicinische  Botanik,  Chemie,  Arzneimittellehre  mit  Pharmacognosie,
allgemeine  und  specielle  Pathologie  und  Thergpie,  Formulare,  Staatsarzneikunde;


2)  bei  den  Candidaten  der  höheren  Wundarzneikunde:  auf  die  in  K.  11,  Nr.  I.
angegebenen  Gegenstände  und  auf  gerichtliche  Chirurgie.

Hiezu  kommen  bei  denjenigen  Candidaten,  welche  die  Prüfung  nur  in  Einem
Fache  erstehen,  und.  eine  solche  in  dem  anderen  nicht  bereits  mit  Erfolg  erstanden
haben,  die  in  dem  .  11  fuͤr  den  einen  und  den  anderen  Fall.  bezeichneten  weiteren

Prüfungs-Gegenstände.
K.  19.

Mit  der  mündlichen  Prüfung  wird  die  erforderliche  Einrichtung  in  Verbindung
gefetzt,  um  insbesondere  auch  die  praktischen  Faͤhigkeiten,  Kenntnisse  und  Fertigkeiten
ber  Candidaten  sowohl  am  Krankenbette  als  am  Leichnam  unmittelbar  zu  erforschen.

.  0.

Die  Meldungen  um  Zulassung  zur  Pruͤfung  sind  mit  ausdruͤcklicher  Angabe,
ob  der  Candidat  gleichzeitig  der  ärztlichen  und  der  wundärztlichen  Prüfung,  oder  welcher
  von  beiden  er  sich  anterzlehen  wolle,  vor  dem  16.  April  und  15.  Oktober  jeden
Jahres  bet  dem  Meditinal--Collegiuin  einzüreichen.

6  g.  21.

Die  Zulassung  ist  durch  den  Nachweis  bedingt,  daß  der  Candidat  nach  genuͤgenber
  Erstehung  der  ersten  ärztlichen  oder  wundärztlichen  Staatsprüfung  ein  Jahr  lang
in  prakti  cher  Besieht  ung  sich  für  seinen  Vetuf  weiter  vorbereltet  habe.  Dieß
tann  geschehen  dulrch  fortgesehten  Besuch  einer  Uhiversttät,  und  besonders  der  klini-
        <pb n="85" />
        83

schen  Anstalten  auf  derselben,  ader  durch  den  Besuch  einer  oder  mehrerer  anderen
Kranken-Anstalten  des  In-  odar  Auslandes,  oder  endlich  durch  die  #rayiische  Anleis
tung  eines  praktischen  Arztes  oder  Wundarztes  erster  Abtheilung.  solern  dig  Ge
legenheit  hiezu  bei  einem  solchen  nach  dem  Ermessen  der  Medicinal-Behörde  vorhanden
  ist.

Für  den  Fall,  daß  sich  der  Candidat  während  des  praktischen.  Vorbereitungs
jahrs  auf  einer  Universität  aufgehalten,  hat  derselbe  ein  Zeugniß  der  akademischen
Behörde  öber  seine  sittliche  und  disciplinarische  Auffährung  (K.  13),  wenn  er  aber  seinen
Aufenthalt  nicht  auf  einer  Universität,  sondern  anderswo  an  einer  Kranken-Anstalt
oder  bei  einem  prartischen  Arzte  oder  Wundarzte  hatte,  ein  Zeugniß  des  Vorstandes
dieser  Anstalt  oder  des  praktischen  Arztes  über  sein  Verhalten  während  dieser  Zeit
beizubringen.  ·  «

Von  ausländischen  Behörden  oder  ausländischen  Aerzten  ausgestellte  Zeugnisse
müssen  vorschriftmäßig  beglaubigt  seyn.

K.  22.

Ueber  die  Zulassung  der  einzelnen  Candidaten  zur  zweiten  Prüfung  eEntscheidet
das  Ministerium;  welchem  hierüber  von  dem  Medicinal-Collegium  Bericht  erstattet  wird.

Die  für  zulassungsfähig  erkannten  Candidaten  werden  auf  den  fesigesetzten  Präfunge-Termin
  nach  Stuttgart  vor  das  Medicinal-Collegium  vorgeladen.

6C.  25.

Den  bei  der  Prüfung  bestandenen  Candivaten  wird  ein  von  dem  Vorstande  des
Medicinal-Collegiums  und  den  Examinatoren-  unterzeichnetes  und  don  dem  Depärtements-Chef
  unter  Beidrückung  des  Ministerial-Sigills  begkaubigtes  Zeugniß,  und
zwar  für  jedes  ärztliche  Berufsfach  ein  besonderes,  in  welchem  die  von  den  Geprüften
  erworbene  Befähigungsstufe  angegeben  ist,  zugefertigt.

Vermdge  dleses  Zeugnisses  sind  dieselben  zum  Antritte  der  Praris  ermächtigt,  zu
welchem  Behufe  sie  sich  bei  dem  ihrem  Niederlassungsorte  vorgesetzten  Bezirks-Polizeiamte
  zur  Verpflichtung  zu  melden  haben.

Bei  der  Verbindlichkeit  der  zur  Praxis  ermächtigten  Aerzte  und  Wundärzte  zur
Einsendung  von  praktischen  Ausarbeitungen  an  das  Medicinal-Collegium,  so  wie  bei
den  Vestimmungen,  wornach  zur  Anstellung  auf  einem  ärztlichen  Bezirks=  oder  einem
höheren  Amte  vorgängige  wirkliche  Ausübung  der  Heilkunde  während  eines  ange-
        <pb n="86" />
        84
messenẽn  Zeitraums  erfordert  wird  (vergl.  den  F.  5  der  Insträktion  für  das  Medieinal-Departement
  vom  23.  Juni  1807,  Reg.  Bl.  S.  522,  und  den  K.  34  der  K.  Verordnung
  vom  14.  Oktober  1850,  Reg.  Bl.  S.  454),  behält  es  sein  Verbleiben.
K.  24.

Die  Namen  der  in  Folge  der  zweiten  Staatsprüfung  für  befähigt  erkannten
Candidaten  werden  vom  Ministerium  durch  das  Regierungs-Blatt  bekannt  gemacht.
IV.  Vorübergehende  Bestimmungen.

K.  25.

Die  vor  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen  Verordnung  ausgestellten  Prüfungs-Zeugnisse
  behalten  die  ihnen  bis  jeht  beigelegte  Wirkung.

Diejenigen  Candidaten,  welchen  vor  der  Verkündigung  dieser  Verordnung  nach
dem  Ergebniß  ihrer  Prüfung  zwar  die  Befugniß  zur  ärztlichen  Praris  zugestanden,
die  Befähigung  zum  ärztlichen  Staatsdienst  aber  bedinge  oder  unbedingt  abgesprochen
worden  ist,  können  diese  Befähigung  nur  durch  eine  wiederholt  zu  erstehende  zweite
Staatsprüfung,  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verordnur  g,
erlangen.

Unser  Miuisterium  bes  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung
beaustragt.

Stuttgart  den  13.  Februar  1839.
Wilhelm.
Der  provisorische  Chef  des  Departements  des  Innern:
Geheimer  Rath  Schlaper.
Auf  Befehl  des  Königs:
der  Staats=  Sekretär
Vellnagel.
        <pb n="87" />
        85

W  l12.

Regierungs-  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Domerstag  den  28.  Februar  1839.

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Dienst=  Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Rechenschaft  über  die  Verwaltung  der  allg#meinen  Brandschadens-Versicherungskasse
  auf  das  Jahr  1837—338.
Dienst-Erledigung.  6

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
20.  d.  M.  dem  Registrator  Widmayer  bei  dem  Ministerium  des  Innern  den  Wiel
und  Rang  eines  Kanzleiraths  gnädigst  zu  verleihen,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  21.  d.  M.  dem  Oberamtsgerichts-Aktuar
Bosch  in  Freudenstadt  die  nachgesuchte  Dienstentlassung  zu  ertheilen  geruht.
        <pb n="88" />
        86

U.  Verfügungen  der  Departementes.
Des  Departements  des  Innern.

Des  Winisterium  des  Innern.
Rechenschaft  ü  ie  —  der  allgemeinen  Brandschadens-V  Vers  ch  et  sse  auf  das
Jahr  1857—38.
1,

Das  Ergebniß  der  von  der  K.  Ober-Rechnungskammer  revidirten  und  abgehörten
Rechnung  der  Brandversicherungs-Hauptkasse  für  Gebaäude  auf  das  Verwaltungsjahr
von  1857—38  wirt  uu  ber  Baläge  bekchurt  gemacht.

Stuttgart  den  19.  Februar  18.  5  Sclaher.
1.  Uebersicht  der  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Brandschadens,
Versicherungs-Hauptkasse  vom  1.  Juli  13257—38.

—

 

Einnahme.
Baares  Remanet  nach  der  Darstellung  der  Verwaltung  vom
1.  Juli  1856—37  (Reg.Vl.  von  1858,  S.  116).  5,915  fl.
Ersaßposten,  worunter  5,671  fl.  50  kr.  unter  der  Rubrik:
Abgegangen  „78#  fl.  18  kr.

Beiträge  von  der  unter  dem  2K.  Juni  1838  (Reg.  Bl.  S.  551)
ausgeschriebenen  Brandschadens-Umlage:

Der  Gesamt-Anschlag  der  versicherren  Gebände,  welcher  Pei-der.
lehten  Umlage  von  1856  sich  auf  2507°959,875  fl.
belaufen  hatte,  ist  um  10·191,175  fl.
gestiegen,  und  hat  betragen  —:.  261“130,050  fl.

Auf  diese  Summe  wurden  zu  4  kr.  von  100  fl.  Gebäude=Anschlag

  umgelegt  175%  fl.  22kr.
Der  Ueberschuß  hat  betragen  L  18  kr.
174,096  fl.  40  kr.

Hiebon  gehen  wegen  zeitlicher  Befreiung  I  fl.  30  kr.

Rest.—175,095fl.
        <pb n="89" />
        87
welche  theils  baar,  theils  mit  Aufrechnung  von  Verwaltungs-Kosten
  geliefert  wurden,  mit

An  Nachträgen  von  früheren  Umlagen  giengen  ein
Von  K.  Hofbank:

Capital.  42,000  fl.
Zinse,  einschließlich  der  als  Capital  überlassenen
  54  fl.  6rr.  1)456  fl.  5  kr.

 

 

Für  verkaufte  Staats-Obligationen:
kCapital  mit  Aior  40,  175  fl.  507  5
Gewinn  am  Agio  12  fl.  544k
i  Zinse  5,  11  fl.  35  8

 

 

 

Fremde  Gelder  fuͤr  K.  Staatskasse

Summe  der  Einnahme
Ausgabe.
Zuviel  bezahlte  Beiträge

Brand-Entschädigungen  nach  der  —  in  der
Uebersicht  Nr.  III.  .  ...  .

Kapttalsteuer..

K.  Hofbank  gegen  Verzinsung  aliche  unter.  nh  4  r
die  Bemerkung  bei  der  Einnahme

Staats-Obligationen  wurden  mit  hahere:  Eimächigung  erkauft

  mit  Agio  f
An  Zins-Raten
Versicherungs-Gebühr

"  2  s  s  i  22,  807  fl.  *  kr.

2427  fl.  17  kr.

Abgegangen  an  uneinbringlichen  Ersatzforderungen
Verlust  an  abgeschäßter  Münze
Fremde  Gelder  für  die  K.  Staatökasse

410  fl.  50k  kr.

174,095  fl.
17  fl.  46  kr.

75,  156  fl.  5  kr

52,299  fl.  20  kr.

40  fl.

——————  ——

281,606  fl.  29  kr.

—

189,681  fl.  20  kr.
147  fl.  57  kr.

43,000  fl.

23,245  fl.  8  kr.

5,771  fl.  30  br.
170  fl.  50  br
40  fl.
        <pb n="90" />
        88

Verwaltungskosten,  einschließlich  derjenigen,  welche  durch  das
Geset  vom  28.  März  1828  (Reg.  Bl.  S.  155)  auf  die  Anstalt
  übernommen  und  durch  die  Ministerial-Verfügung  vom
g9.  Oktober  1828  (Reg.  Bl.  S.  791)  näher  bestimmt  worden.

Summe  der  Ausgabe  —
Folglich  ergibt  sich  ein  baares  Remanet  von
6,362  fl.  49  kr.

13,477  fl.  453  kr
275,245  fl.  40  kr.

 

II.  Uebersicht  über  den  Aktiv=  und  Passio-Stand  bei  der  Brand-Versicherungs-Hauptkasse
  am  50.  Juni  1837.

Aktiv-Stand.
Baares  Cassen-Remanet  .
Ersahposten  bei  Brandstiftern  auf  Gant-  und  Vermögens-Anfall
  beruhend,  welche  jedoch  theilweise  nlcht  als  einbringlich
  betrachtet  werden  koͤnnen  ..  .
Verzinsliche  Kapitalien:
Bei  der  K.  Hofbank  standen  am  1.  Juli  1837  nach  Nr.  II.

fuͤr  1856—37  6"  "  "  "  0  *l  68,000  fl.
für  1857—38  angeliehen  nach  Nr.  1.  430000  fl.
111,000  fl.

hleoon  abgel5st  nach  Nr.  I.  400  fl.

An  Staats-Obligationen  waren  am  1.  Juli  1837  nach  Nr.  II.

vorhanden  6068,934  fl.  58  kr.

Erkauft  wurden  nach  Nr.  1.  22,807  fl.  #x  kr.

—i  910,791  fl.  582  kr.

verkauft  nach  Nr.  I.  4141989175  fl.  507  kr.
Summe  —

Hievon  gehen  dekretirte  nech  nich  erbobene  r
digungen

Ken—  Ueberschus  —7.

6,562  fl.  49  kr.

18,489  fl.  34  kr

69,000  fl.

42,616  fl.  3  kr.

136,468  fl.  31  kr.

104,186  fl.  akr.

32,283  fl.  22  kr.
        <pb n="91" />
        89

III.  Uebersicht  der  von  der  Brandschadens-Versicherungs-Hauptkasse
vom  1.  Juli  183;  bezahlten  Brand-Entschädigungen.

I.  Neckar-Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ahr
Oberamt.  Gemeinde.  Entschädigung.  Summe.
ç  Anweisung.
ü  f.strr.  Ihl
Besigheim  Kirchheim  a.  N.  18½  127|20—
Kirchheim  a.  N.  18  1  477—
Lauffen  a.  7W.  —  10  17—
.  -  ——  614  37—
Brackenheim  Dürrenzimmern  18#  272  —
Frauenzimmern  18#39  1i.
Meimsheim  —  1845—
—
Heilbronn  .  .  Heilbronn  1833  2,666  40—
einn  —  4,  711  .0—
——21,378  20-Leonberg.
  ..  .  Perouse.  .  .  .138  456  16
Kutesheim.  .18  ——
Ludwigsburg,  HoheneEck8  5,6153|20—
Markgröningen  18  1,666  40—
Ludwigsbuigrg183  757  50—
Marbach  .  Marbach  183  92  50—
Gronä  16  E  105——
Weiler  zum  Stein.  18  252——
Abstetterhooe  —  205  20—
—  655  50—
Maulbronn  .  .  .  Sllingen183  291115—
Sternenfels  183  95,1——
Enzberrg  —  200  H
–  586  15—
Neckarsulm  .  Erlenbach  1833  —  106  40—
Stuttgart,  Stadt.  Sturtgart  488  ZOO  2
        <pb n="92" />
        90

Niecsck  arr-Kirie  is.

 

 

 

mm  ——  —  222
Jahr  «
Oberamt.  Gemeinde.  er  Enischaͤdigung.  Summe.
Anweisung.
il.  5  ñ.  kr.  Ihl.
Vaihingen  Enzweihingen  18832,  59  —
Enzweihingen  —  55  –

s  2,311--59
Waiblingen.  .  Großheppach  1324  55.——
Weinsper  .  Reissach  ..  83  166  0  —

pers  Süälsbach.=  1½  155——
⅜.  –  □  50140  —
Eunne  in  deckar-Kreis  71,595  #
II.  Schwarzwal-Kreis.
Balingen  Balingen  18½  290  –—
Ebingen  183#  164
Laussen  —  55.—  +
Unterdigisheim.  —  84  20—  «  «
Dümvangen..  —  —
.  si———-  pozmke
Calw.  .9)berl)actgstett.  1834  —  —  541—
Freudenstadt  .  Kniebis  1824.  270  10—
Pfaltgrafenweiler  8  ——  300
Kälberbron833  562||—
Glatten  "  "“  "“  "  –  46  52  —
Baiersbronn  —  5,555.20s0—
Baiersbronn  —  585  20—
Fruttenho  —  700—  *
Cresbach  ..-:·  —  166  40—
Unterwaldach  —  l
Schoͤmberg  .  ..  —  85.  20—
Reichenbach  —  159—
Allmadnd  —  78  42|
Herrenberg  .Herrenberg  .  ..  18  —  *  «-Herrenberg
  183  337  50—
[|+A1.——  1,922  850.—
        <pb n="93" />
        91

Schiw  ar.  ziwm  #.d  Kreii  #.

 

 

—........

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ahr
Oberamt.  Gemeinde.  7  EClutschädigung.  Summe.
»  Anweisung.
,·-  —z  ».  fl.“  tt  pl  fl.  8
Horb  Hochdor  1833  dd  62  50
Nagold  Enzthal.  18  44A771.—
Zumweiler  1  S#l.  461.  —
—  905  55—
Neuenbürg  %  .  Neusatz  1832  166  40—
Neusaß.  6  11  ç  1—
Engelshrand  -P  1,/191  40—
Reuenbürg.  —  125——
Herrenalb  —  765—..
Enzbldsterle  184  600–—
ztlost  i  N½  2
Nürtingen  Frickenhausen  1838  —  477  50
Oberndorf  Hochmoͤssingen  .  1833  2,816  —
inzen;  183½  *  42  2  )
Vierundzwanzig  Höfe  —  420  150—
Röthenberg  —  1,216  40—
Lauterbach  —  605  ——
Beffendorf  —  1,225  40—
Roͤmlensdorf  .  1833  166  40|—
Lauterbach  ..  —  786  460|—
Mariazell  —  275—–—
Sulgen  .  —  222  14—

»  ·  7.7764  —
Reutlingen  Reutlingen  184—  6,  50
Rottenburg  Ergenzingen.  13  750  —

Rellingsheim  1833  500  ——
v  **rv  -  «  —-——  l-.2504-—-Rottweil.
  H[Locherhof.  1838  A5  ——
Dunningen  4843  1,.205  20—
Rottweil,  Altstadt  #  200  ——  *
Fldzlingen  —  1,  060  ——
2,848  20—
        <pb n="94" />
        92

Schwarzwald-Kreiis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahr
Oberamt.  Gemeinde.  der  Entschädigung.  Summe.
Anweisung.  ·

.  —  mn.  ir  hl  2  kr.  hl.

Spaichingen  Frittlingen  188  104  10—
Delkhosen  1833  212H  10  —
Fritrlingen  1837  12722—
Aldinggen  —  1,015342|
Frittlingen  .  1834  53
Deilingen  .  —  7——

Airheim  e  0  ·  —  1,935  20—
Verenamühle  —  1,000  —.—
—  1A9056|52|—

S—  .Weiden1833#  277  10—
Renfribhausen  —  115  50—
Weiden1833  165  50—
Weiden  —  —
Renfrithausen  —  608  50—

.  —  —  3,6106—
Tübingen  Tübingen  833  15———
Tuttlingen  ..  Gunningen  83  150—

Tuttlingen  —  4,062  30—
—..  —  4,204  10

Urach.  ..  .  Gaͤchingen  .  1814  183  120|—

Riederich.  .  —  225-——
Hengen  —  55  20—
|  44  |
Summe  im  Schwarzwald-Kreis.  45,849  f51/—
UlIl.  Jart--Kreis.
Aalen  [Unterkochen  ]  183  6,100  —  1
Unterkochen.  ..  —  25  —  —
Fachsenfeld  .  ..  —  20
–  6,145  4
Erailsheim.  Dnolzheiiit  183  *s*  -.  51  —
        <pb n="95" />
        93
Jart-Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ahr  .
Oberamt.  Gemeinde.  Entschädigung.  Summe.
Anweisung.
fl.  kr.  hl.  HH.fk.  bl.
Ellwangen  Neuler  18  54540|—  «
ippli  .  183-  !l,lTsl-19—
.  Sipplingen  *5  3  5
Gaildorf  aildorf.  1824  16|  —–—
Gerabronn  .  .  .  Blaufelden  1  —  —1,353  r0
Hall..  Hall  183  2,  433  120  -
Hall  183  2,.555.—
Düngenthal.  —  27——
W27  .»...  —  —
a  —  —
5  —  —  5,115  20—
Heidenheim.  Schnaitheiin  3x  ä1016%|—  -
Steinl)"eim·a.Aal-  .
bu....18iJ--;-..93-1k5—
Heidenhefms,..  —  246  ——
Heidenheim.  —  65  57—
Kuͤnzelau.  .  RKuͤnzelsau  1383  15  57—
Haag  1834  158  51—
.  ,  155  51—
Neresheim  .  .  .  Jaxtheim.  1833  46640—
Elchingen  183  158  52—
Ohmenheim.  183#  5555—  «-————
  1-1614-—
Schorndorf·..Baltmannsweiler.  IZZH  1,504——-Adelberg.
  —  65  58—
Baltmannsweiler  —  5416  40—
.  ——  I,98618—
Welzhetm..  ..Wz.schenbeukm,,  1833  –  192  51|.—

 

Summe  im  Jart-Kreis.  77.457  /53|—

2
        <pb n="96" />
        94

IV.  Donau-Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  1
Ta
Oberamt.  Gemeinde.  deb  Enischaͤdigung.  Summe.
Anweisung.
##DN2  r#I#
Biberach  .  Jordanbad  18  635—
"  Wolfenthall  —  1,561  15—
Ehrensberg.  1834  4,820  50  -
Biberach  –  11,963  12—
Biberach  —  2,550
—21.5  17—
Blaubeuren  .ESchelklingen  1834  500  —
Schelklingen  —  69720—
"  -——-—"———  997  20.—
Ehingen  Allmendingen  7837  125
Ehingen  —  2,.2282
Gamerschwang  —  110—.—
29,465  422
Geislingen  MWesterheim  183  785862—
«  Wiesensteig.  —  1,000  —.
Mühlhausen  —  66—
Gôöppingen  Bolll  1833  500  ——
Schlierbach  183#  225——
Schlierbach  —  148——
[Gôppingen  —  5410|—
Albershausen  1833  —
Schlierbach  —  288——
—  —  1,91510—
Kirchheim  Oberlenningen.  18½  600
·  Plienobach  1833  100  —  —
—  700  —
Leutkirch  Thalacker  1833  550——
Illerbachen  183#  —
—  S0o0
Möünsingen  Masserstetten  188#6  655  50
«  Mehrstetten.  Isåk  1,249  50—
Justingen  —  5,602  19
"  9—  5.197  1591.—
        <pb n="97" />
        95

Donau-Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ta
Oberam.  Gemeinde.  dn  Entschädigung.  Summe.
Anweisung.

ñ.  Kr.  (d  al.  kr.  Ihl.
Ravensburg  .  Allisreute  B  15  558—
Sattelbach  184#  162  50|—
Obersulgen  d  —  60a  55—
olpertsschwende  —  0–

Wolperissch  —  —  692  2—
Riedlingen  .  Buchau  .  ..  1833  480  –—
,  Reutlingendorf  184  700
Beßenweiler  —  1,590  321—
Moosburg  —  500—  —
Buchau  1833  16  —

Unlingen  □—5½  5  %42—
Saulgau  [Hoßkirch  1328  500
Hohenthengen  .  —-  Lug-zo-Stuben
  1834  866  40—
Unterweiler  —  656ö0——
Oelbofen  .  —  647
Münchenreute  —  400—

—  —  2,69527—
Tettnang  Hirschlatt  183  200  –|—
Oberkottenweiler  15  2160
Buch  181.  500  –

—..  71660—
Waldsee  .  Eberhardszell  18#r  500—  —
Untereggatsweiler  1833  400
Brugg  à*  154  10—
Osterhofen  —  800  —
Tulendorf  1837  55  55—
Musbach.  —  1,970  52—
Ankenreute  —  1,800  ——
Rettisweiler  —  600  —
Wangen  .Weilers  1833  625–
Heuberg  18#  166  40—
Schurrtannen  —  550  —
        <pb n="98" />
        96
Donau=  Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ta
Oberamt.  Gemeinde.  Entschaͤtigung.  Summe.
Anweisung.

kr.  l.  fl.  kr  khl.
Wangen  .  Hofs  .  ..  183#  675  —  —
Christleshof  —  800  —

2,596  120.—
Wiblingen  Dellmensingen  182  200  —
Oberkirchberg.  —  —

—  430  —

Summe  im  Donau-Kreis  57860  5—

 

Summe  sämtlicher  im  Verwaltungsjahre  182;  geleisteten  Brand-Entschädigungen:
—:.  189,  681  fl.  20  kr.

Zur  Beglaubigung:

Der  D#r  1n  sich  2.  kasũet:

Hofrath  Schweizer.

Dienst-Erledigung.

Die  Bewerber  um  die  erledigte  Gerichts-Aktuarsstelle  zu  Freudenstadt  haben

sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  vorschristmäßig
zu  melden.

—..——
        <pb n="99" />
        97

13.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

San  ötag  den  2.  März  1839.

Inhalt.

Köniql.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  k  -.  ..

Verfügunander-Departements.VerleihuindOHMWW  kamükwfspbscsn  mXIkaLCMUE  *
auf  Reisenberg.  —  Verleihung  einer  Stifte-Damen#elte  an  dem  adeligen  Fräuleinstifte  r*!•-m—  ersense  die
Bekanntmachung,  betreffend  die  Herabsezung  der  Crtraposttare.  #alet  nutmach  der  E
Prüfung  der  36glinge  des  Schulstandes.  —  Bekanntmachung,  die  Anslellungs-Prufungen  der  kathelische

Geifilichen  für  Kirchendienste  betreffend.
Dienst-Erledigungen.

—  —

—

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
7.  Januar  den  quiescirten  Grenz-Controleur  Diezel,  mit  Verleihung  der  Staatsdienerrechte
  eines  Collegial-Expeditors  zweiter  Classe  und  des  Titels  eines  Finanz=Assessors,
  zum  Stations-Controleur  bei  dem  K.  preußischen  Hauptsteueramt  Stettin
gnddigst  ernannt.  #  "“

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  11.  v.  M.
den  Cameral-Verwalter  Stockmaier  in  Gôppingen  auf  sein  Ansuchen,  wegen  vorgerückten
  Alters,  ferner

vermöge  höchster  Entschliegung  vom  25.  v.  M.  den  bei  der  K.  Finanzkammer
des  Reckarkreises  eingetheilten  Ober-Finanzrath  Hartmann,  wegen  vorgerückten
Alters,  vorbehältlich  der  Stelle  eines  Ehrenmitglieds  der  gedachten  Finanzkammer,
in  den  Pensionsstand  zu  versehen,  und

den  bei  derselben  angestellten  Assessor  Kraus  zum  Finanzrath  zu  befoͤrdern,
        <pb n="100" />
        98

die  erledigte  Rathsstelle  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises,  dem
Oberzoll-Inspektor  Härlin  in  Cannstadt  zu  übertragen,  und

an  dessen  Stelle  den  quiescirenden  Ober-Zollinspektor  von  Schramberg,  Hauptmann
  v.  Lindenmeyper,  bei  dem  Hauptzollamt  Cannstadt  wieder  einzutheilen,

bvermöge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage,  das  erledigte  Cameralamt
Ulm  dem  Hof-Cameralverwalter  Vogel  in  Altshausen  zu  übertragen,  und

auf  das  erledigte  Cameralamt  Göôppingen  den  Cameral-Verwalter  Kleinknecht
von  Großbottwar,  seinem  Ansuchen  gemäß,  zu  verseben  gnädigst  geruht.

Am  12.  Februar  erhielt  die  von  dem  Fürsten  von  Thurn  und  Taris  erfolgte
patronatische  Ernennung  des  Pfarrers  Rieger  zu  Blißenreuthe,  auf  die  erledigte  St.
Leonhardts-Kaplanei  in  Scheer,  Dekanats  Saulgau,  die  landesherrliche  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departementce.
A)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Des  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Verleihung  des  erblichen  Adelstandes  an  den  Dr.  Reichenbach  auf  Reisenberg.
Seine  Königliche  Majestät  haben  gnädigst  geruht,  durch  Allerhöchste  Entschlie,
tzung  vom  25.  Januar  den  Dr.  Carl  Reichenbach  auf  Reisenberg  in  den  erblichen

Adelstand  des  Königreichs  mit  dem  Freiherrn-Prädikate  zu  erheben.
Stuttgart  den  28.  Februar  1859.  Veroldingen.

8)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Oes  Ministerium  des  Innern.
")  Verleihung  einer  Stifts-Damenstelle  an  dem  adeligen  Fräuleinstifte  zu  Oberstenfeld.
Durch  höchste  Entschließung  vom  25.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Ms"“
jestät  die  durch  das  Ableben  der  Stiftödame  Freiin  v.  Weiler,  an  dem  adeliger
Fräuleinstifte  zu  Oberstenfeld  in  Erledigung  gekommene  Stelle,  dem  Fräulein  Sophit
v.  Beulwiz  in  Stuttgart  zu  verleihen  geruht.
Stuttgart  den  26.  Februar  18359.  Schlaper.
        <pb n="101" />
        99

b)  Bekannimachung,  betveffend  die  Herabsetzung  der  Extraposttare.
Nachdem  vermöge  höchster  Entschließung  vom  heutigen  Tage  die  Extra-Posttaxe
für  die  Zeit  vom  1.  März  1859  bis  lehten  Februar  1840  von  1  fl.  50  kr.  auf  fl.

24  kr.  für  ein  Pferd  und  eine  Station  herabgesest  worden  istz  so  wird  folches  hiemit
  zur  bffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  27.  Februar  1839.  Schlaper.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.

Bekanntmachung  der  Termine  für  die  Prüfung  der  Zöglinge  des  Schulstandes.

Diejenigen  Zöglinge  evangelischer  Confession,  welche  sich  im  Laufe  dieses  und
des  nächsten  Monats  bis  zum  23.  März  bei  dem  evangelischen  Consistorium  um
Zulassung  zum  deutschen  Schullehrer-Berufe  gemeldet,  und  die  in  den  Verordnungen
vom  12.  Juli  1825,  Reg.  Vl.  Nr.  29  und  19.  December  1826,  Reg.  Bl.  Nr.  51
vorgeschriebenen  Bedingungen  gehörig  beurkundet  haben  werden,  haben  sich  zur
Vorprüfung  im  Eßlinger  Seminar  an  folgenden  Tagen  Morgens  sechs  ein  halb
Uhr  einzufinden.

1)  Diejenigen,  welche  in  das  Seminar  aufgenommen  werden  wollen:
a)  aus  den  Generalaten  Ludwigsburg,  Heilbronn  und  Ulm,  Mittwoch
den  3.  April;
b.)  aus  den  Generalaten  Hall,  Reutlingen  und  Tübingen,  Freitag  den
5.  April;
2)  Diejenigen,  welche  außerhalb  des  Seminars  incipiren  wollen:

a)  aus  den  Generalaten  Ludwigsburg,  Heilbronn  und  Ulm,  Dienstag
den  9.  April;
h)  aus  den  übrigen  Generalaten,  Donnerstag  den  11.  April,
Vorstehende  Bestimmungen  gelten  zugleich  für  die  jüngeren  Jorgeliten,  welche  die
Aufnahme  in  das  Seminar  nachsuchen.  .
Den  Dekanatämtern  werden  die  bestehenden  Verordnungen  hinsichrlich  der  mit
den  Vittschriften  um  Zulassung  zur  Vorprüfung  einzuschickenden  Dokumente,  insbesondere

  die  Verordnung  vom  10.  Januar  1857,  wiederholr  in  Erinnerung  gebracht.
Stuttgart  den  19.  Februar  1839.  Seeger.
        <pb n="102" />
        100

3  Des  katholischen  Kirchenraths.
Bekanntmachung,  die  Anstellungs-Prüfungen  der  katholischen  Geistlichen  für  Kirchendienste  betreffend.

Am  16.  April  und  an  den  folgenden  Tagen,  so  wie  am  15.  Oktober  1859  und
an  den  folgenden  Tagen  werden  Dienstprüfungen  der  katholischen  Geistlichen  für
Anstellung  auf  Kirchenstellen  dahier  stattfinden.

Zu  der  ersten  kdnnen  sich  diejenigen  melden,  welche  im  November  18355  und
früher  die  Priesterweihe  erhielten;  zu  der  zweiten  auch  diejenigen,  welche  im  Jahr  1336
zu  Priestern  geweiht  worden  sind,  von  denen  jedoch  nur  ein  Theil  zugelassen  werden
kann.  Wer  daher  von  diesen  die  Zulassung  aus  erheblichen  Gründen  zu  wünschen
veranlaßt  ist,  hat  solche  in  seinem  Gesuche  anzugeben.

Die  Prüfungs-Candidaten  haben  sich  spärestens  bis  zum  25.  März  d.  J.  bei
dem  diesseitigen  Collegium  schriftlich  zu  melden,  und  sich  zugleich  über  den  Besitz
eines  Bürger=  oder  Beisitzrechts  durch  oberamtlich  beglaubigte  Urkunden  auszuweisen.

Die  zur  Prüfung  Zugelassenen  haben  sich  beziehungsweise  am  Dienstag  den
16.  April  und  am  15.  Oktober  Morgens  7  Uhr  in  der  Kanzlei  des  katholischen
Kirchenraths  einzufinden.

Uebrigens  bezieht  man  sich  auf  die  im  Regierungsblatte  von  1819  und  in,  den
besonderen  Erlassen  an  die  Dekanatämter  vom  1.  Juli  1820  und  6.  August  1822
bekannt  gemachten  Vorschriften.

Stuttgart  den  26.  Februar  1839.  Soden.

Dienst-Erledigungen.
1)  Die  Bewerber  um  das  in  der  ersten  Besoldungsblasse  stehende  Cameralamt
Großbott  war  haben  binnen  vier  Wochen  bei  ber  K.  Finanzkammer  des  Reckarkreises

  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.
2)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Finanzkammer  des  Reckarbreises  erledigte

Afsessorsstelle,  womit  die  Besoldung  dritter  Classe  von  800  fl.  verbunden  ist,  haben
binnen  vier  Wochen  bei  der  gedachten  Finanzbammer  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Hof-Cameralamt  Altshausen  haben  sich
innerhalb  vier  Wochen  bei  der  K.  Hof-Domänenkammer  vorschriftmäßig  zu  melden.
Die  Besoldung  beträgt  1500  fl.,  und  die  Vergätung  für  Kanzleikosten,  neben  drei
Klaftern  Buchenholz  zum  Amts-Lokale,  500  fl.,  wogegen  ein  Buchhalter  auf  Kosten
der  Casse  nicht  aufge  tellt  ist.
        <pb n="103" />
        101

17.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

..—

 

——

Montag  den  18.  März  1839.
Inhalt.

Königl.  Dekrete.  A)  Strafgesetztuch.  —  h)  Gesetz,  betreffend  die  Einfübrung  des  Strafgesetzkuches  im
Königreiche.  —  C)  Gesetz,  betresfend  die  Competenz  der  Gerichte  zu  Untersuchung  und  Bestrafung  der  im
Strafgesetzbuche  genannten  Verbrechen  und  Vergeben.  —  Anhang.

Verßünn  ungen  der  Devartements.  Verfügung,  betreffend  die  Bekanntmachung  einer  vergleichenden  Uebericht

  der  Ziffern  der  Artikel  in  dem  Straigesetze“-Entwurfe  nach  den  ständischen  Beschlüssen  und  in  dem  vevabschiedeten
  Strasgesehbuche.  Mit  Beilage  Lit.  A.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekbkrete.
A)  Strafgesebbuch.
Wilheim,

von  Gottes  Gnaden  König  von'Württemberg.

In  der  Absicht,  der  Strafrechtspflege  eine  sicherere  und  den  Zeitverhältnissen  angemessene
  Grundlage  zu  geben,  sinden  Wir  Uns  bewogen,  nach  Anhbrung  Unseres

Geheimen  Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  das  nachstehende
Numfassende  Strafgesehbuch  zu  erlassen.

Allgemeiner  Theil.

Einleitung.

Z  Z  Art.  1.
Das  gegemwärtige  Gesehbuch  findet  Anwendung  auf  solche  Handlungen  oder
Unterlassungen,  welche  in  den  Vestimmungen  desselben,  ihrem  Wortlaute  oder  Sinne
nach,  mit  Strafe  bedroht  sind.

"  Dergleichen  Handlungen  oder  Unterlassungen  werden  Verbrechen  oder  Vergehen
enannt.
        <pb n="104" />
        102

Art.  2.

Den  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches  sind  alle  Unterthanen  unterworfen,  auch
Militaͤrpersonen,  soweit  nicht  die  militaͤrischen  Strafgesetze  hieruͤber  besondere  Vorschriften
  ertheilen.

Art.  5.

Nach  denselben  Strafbestimmungen  sind  alle,  von  Wuͤrttembergern  im  Auslande
begangene,  Verbrechen  oder  Vergehen  zu  richten,  moͤgen  dieselben  gegen  Personen  des
In-  oder  Auslandes  veruͤbt  worden  seyn.

Doch  findet  Untersuchung  und  Strafe  nicht  Statt:

1)  wenn  die  gegen  einen  fremden  Staat,  dessen  Behörden  oder  Angehbrige  gerichtete
Handlung  in  den  Gesesen  dieses  Staates  mit  Strafe  nicht  bedroht  ist;

2)  wenn  das  an  einem  fremden  Staate  oder  dessen  Behörden  begangene  Verbrechen,
falls  es  von  einem  Angehbrigen  desselben  an  dem  württembergischen  Staate  oder
dessen  Behörden  verübt  worden  wäre,  nach  den  Gesebßen  des  ersteren  Staates
straflos  bleiben  würde;

5)  wenn  schon  in  dem  fremden  Staate  das  Verfahren  nledergeschlagen  oder  von  den
Gerichten  ein  lossprechendes  Erkenntniß  rechtskräftig  gefällt,  oder  eine  Strafe
nicht  nur  erkannt,  sondern  auch  vollzogen  oder  nachgelassen  worden,  oder  wenn
Verjährung  nach  den  hiernach  festgesenten  Bestimmungen  (Axt.  129  bis  133)
eingetreten  ist.

Art.  4.

Ausländer  werden  nach  diesem  Gesehbuche  wegen  aller,  innerhalb  des  Königreiches
verschuldeten,  Verbrechen  oder  Vergehen  gerichtet,  wegen  der  im  Auslande  begangenen
aber  nur  dann,  wenn  Verbrechen  oder  Vergehen  an  dem  Regenten  von  Württemberg,
dem  württembergischen  Staate,  oder  an  den  Behdrden  oder  einem  der  Unterthanen  deß
selben  verübt  worden  sind;  vorbehältlich  der  durch  Staatsverträge  festgesehztren  besonderen
  Bestimmungen.

Art.  5.

Wird  bei  einer  gegen  einen  fremden  Staat  oder  seine  Behörden  gerichter#en  in
diesem  Gesehbuche  für  strafbar  erklärten,  Handlung  von  dem  Angeschuldigten  oder
seinem  Vertheidiger  behauptet,  und  auf  amtlichem  Wege  bestätigt,  daß  die  Gesetze  des
fremden  Staates  eine  solche  Handlung  überhaupt,  oder  doch  für  den  Fall,  daß  sie
gegen  den  württembergischen  Staat  oder  seine  Behörden  gerichtet  wäre,  mit  einer  ge-
        <pb n="105" />
        103

lindern,  als  der  in  diesem  Gesetzbuche  bestimmten,  Strafe  bedrohen,  so  ist  letztere  im
Verhältnisse  zur  erstern  zu  mildern.  d
Zu  diesem  Zwecke  kann  auch  unter  ihr  geringstes  Maaß  herabgegangen  werden.

Art.  6.

Kein  Inländer  kann  wegen  einer  strafbaren  Handlung,  sie  sey  im  In=  oder  Auslande
  begangen,  einem  fremden  Staate  zur  gerichtlichen  Verfolgung  oder  Bestrafuns
ausgeliefert  werden.

Art.  7

Durch  die  Bestrafung  des  Schuldigen  wird  das  Recht  des  Beschädigten  auf
Schadensersaß  nicht  aufgehoben.

Von

VIII.

EL

Erstes  Kapitel.

den  einzelnen  Strafarten  und  ihren  gesetzlichen  Folgen.
Art.  8.
Die  zulaͤßigen  Strafarten  sind:
Todesstrafe.
Lebenslaͤngliche  Zuchthausstrafe.
Zeitliche  Zuchthausstrafe.
Arbeitshaus=  und  Festungs-Strafe.
Gefängniß=  und  Festungsarresi-Strafe.
Verlust  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte.
Zeitliche  Entziehung  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte.
Dienstentlassung.
Entziehung  öffentlicher  Berechtigungen  oder  eines  öffentlichen  und  selbstständigen
  Gewerbebetriebs.
Geldstrafe  und  Consiskation  einzelner  Gegenstände.
Art.  9.
Tedesstrafe.

Die  Todesstrafe  soll  öffentlich  durch  Enthauptung  vollzogen  werden.
Eine  Schärfung  derselben  findet  nicht  Statt.
        <pb n="106" />
        104

Zuchthausstrafe.
Art.  10.

Gefangene,  welche  zu  lebenslaͤnglicher  Zuchthausstrafe  verurtheilt  sind,  werden  in

einem  von  den  uͤbrigen  Zuͤchtlingen  abgesonderten  Raume  des  Zuchthauses  verwahrt.
Art.  11.

Zur  zeitlichen  Zuchthausstrafe  kann  Niemand  auf  weniger,  als  fuͤnf,  und  auf
mehr,  als  fünfundzwanzig  Jahre,  verurtheilt  werden.

Wo  des  Zuchthauses  in  diesem  Gesehbuche  ohne  die  Bezeichnung:  „lebenslänglich“
  Erwähnung  geschieht,  ist  darunter  stets  zeitliche  Zuchthausstrase  verstanden.

Art.  12.
/  Die  Zuchthausgefangenen  werden  durch  Zwang  zu  Arbeiten  innerhalb  der  Anstalt
angehalten;  sie  tragen  eine  ausgezeichnete,  gleichfoͤrmige  Kleidung.
Art.  13.

Die  zeitliche  Zuchthausstrafe  ist  von  den  Gerichten,  wo  ihnen  solches,  nach  sorgfältiger
  Erwägung  der  besonderen  Umstände  des  Verbrechens  so  wie  der  Bildungsstufe
  und  der  bürgerlichen  Verhältnisse  des  Uebertreters,  begründet  erscheint,  in  der
Art  zu  erkennen,  daß  der  Verurtheilte  in  einem  von  den  übrigen  Gefangenen  abgesonderten
  Raume  des  Zuchthauses  verwahrt,  und  zu  einer,  so  viel  thunlich,  seinen  früherven
  Verhältnissen  angemessenen  Beschäftigung  angehalten  wird,  daß  er  die  vorgeschriebene
  ausgezeichnete  Kleidung  nicht  zu  tragen  hat,  und  daß  die  Disciplinarstrafe  der
körperlichen  Züchtigung  gegen  ihn  nicht  zur  Anwendung  kommt.

Arbeitöhausstrafe.
Art.  13.

Mit  der  Arbeitshausstrafe  ist  Zwang  zur  Arbeit  verbunden.

Gefangene  des  Arbeitshauses  tragen  eine  gleichförmige,  ausgezeichnete,  von  der
der  Züchtlinge  verschiedene  Kleidung.

Sie  können  zu  Arbeiten  außerhalb  der  Strafanstalt  verwendet  werden,  wenn  sie

hierzu  erbieten.
sich  hierz  —s

Die  Strafe  des  Arbeitshauses  ist  auf  den  Zeitraum  von  sechs  Monaten  bis  zu
sechs  Jahren  beschränkt.

Schärfungen.

Art.  16.
Die  Strafe  des  zeitlichen  Zuchthauses  kann  geschärft  werden:  durch  schmale  Kost
bestehend  in  Wasser  und  Brod,  je  um  den  andern  Tag,  aber  nicht  länger,  als  acht
        <pb n="107" />
        105

Tage,  durch  Dunkelarrest,  umunterbrochen  auf  nicht  länger,  als  acht  Tage,  und  durch
körperliche  Züchtigung.

Die  Arbeitshausstrafe  darf  nur  durch  schmale  Kost  und  durch  Dunkelarrest  geschärft
  werden.

Letztere  Schärfungen  können  bei  beiden  Strafarten  verbunden,  jedoch  einzeln  oder
mit  einander  höchstens  dreimal  im  Jahre  zur  Anwendung  kommen.

Ein  Tag  mit  schmaler  Kost  ist  gleich  zwei,  Ein  Tag  Dunkelarrest  gleich  vier
Tagen  ohne  Schärfung.

Art.  17.

Auf  körperliche  Züchtigung,  als  Schärfung  der  Zuchthausstrafe,  kann  nur  in  den
durch  das  Geseß  bestimmten  Fällen  erbannt  werden.

Sie  darf  die  Zahl  von  fünfzig  Streichen  niemals  überschreiten,  und  ist  andem
  Verurtheilten  bei  dem  Antritte  der  Strafe  innerhalb  des  Hauses,  in  Gegenwart
einer  Gerichtsperson  und  eines  Arztes  oder  Wundarztes,  zu  vollziehen.

Die  Zahl  der  Streiche  soll  in  dem  Urtheile  bestimmt  werden.

Vollziehung  der  Arbeilöhausstrafe  auf  einer  Festung  oder  in  einer  ihr  gleichgestellten,
selbstständigen  Anstalt.
Art.  18.

Die  Gerichte  haben  die  Vollzlehung  der  Arbeitshausstrafe  auf  einer  Festung  oder
in  einer  ihr  gleichgestellten,  selbsttändigen  Anstalt  anzuordnen,  wofern  ihnen  solches,
nach  sorgfältiger  Erwägung  der  besonderen  Umstände  des  Verbrechens  so  wie  der
Bildungsstufe  und  der  bürgerlichen  Verhältnisse  des  Uebertreters,  begründet  erscheint.

Art.  19.

Die  Festungsstrafgefangenen  werden  im  Innern  des  Hauses  eingeschlossen,  und
zu  einer,  so  viel  thunlich,  ihren  früheren  Verhältnissen  angemessenen  Beschäftigung
angehalten.

Was  in  Beziehung  auf  die  Schärfung  bei  der  Arbeitshausstrafe  (Art.  16)  verordnet
  ist,  findet  auch  auf  die  Festungsstrase  Anwendung.  «

Gefängnißstrafe.
Art.  20.

Die  Gefängnißstrafe  darf  in  der  Regel  nicht  über  zwei  Jahre  verhängt  werden.

Die  Fälle,  in  welchen  dieselbe  ausnahmsweise  bis  zu  sechs  Jahren  erstreckt  werden
kann,  sind  in  diesem  Gesetzbuche  besonders  bezeichnet.
        <pb n="108" />
        106

Sie  wird  in  den  Bezirks=  und  Kreis-Gefängnissen  vollzogen.

Die  Bezirbsgefängnißstrafe  umfaßt  den  Zeitraum  von  Einem  Tage  bis  zu  sechs
Wochen.

Kreisgefängnipßstrafe  darf  nicht  unter  vier  Wochen  verhängt  werden.

Art.  21.

Die  in  den  Bezirksgefängnissen  verwahrten  Gefangenen  werden  zu  einer  Beschäftigung
  nicht  angehalten;  dagegen  ist  ihnen  eine  solche  nach  eigener  Wahl  gestattet,
sofern  sich  dieselbe  mit  der  Oertlichkeit  und  der  Gefängnißpolizei  verträgt.  «

Die  Strafgefangenen  sind  von  den  Untersuchungsgefangenen  getrennt  zu  halten.

Art.  22.

Die  in  den  Kreisgefaͤngnissen  verwahrten  Gefangenen  werden  aus  Gruͤnden  der
Hausordnung,  so  wie  zum  Zwecke  der  Deckung  ihrer  Unterhaltungskosten,  angemessen
beschaͤftigt.  Dabei  ist  denselben,  so  viel  thunlich,  die  Wahl  unter  den  mit  der  Einrichtung
  der  Anstalt  vertraͤglichen  Beschaͤftigungsarten  zu  lassen.

Zu  Arbeiten,  welche  außerhalb  des  Hauses  fuͤr  die  Zwecke  der  Anstalt  zu  derrichten
  sind,  koͤnnen  sie  nur  mit  ihrer  Einwilligung  verwendet  werden.

Die  Besseren  unter  den  Gefangenen  sind  abgesondert  von  den  Uebrigen  zu  verwahren.


 

Vellziehung  der  Gefaͤngnißstrafe  auf  der  Festung  oder  in  einer  ihr  gleichgestellten,  selbstständigen
Anstalt.
Art.  25.

Wenn  mit  einer  verwirkten  Bezirks=  oder  Kreis-Gefingnißstrafe  weder  der
Verlust  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  verbunden  ist,  noch  der  Verurtheilte
  diesen  Verlust  in  Folge  eines  früheren  Straferkenntnisses  bereits  erlitten
hat,  so  ist  von  den  Gerichten  die  Vollziehung  der  verwirkten  Gefängnißstrafe  auf
einer  Festung  oder  in  einer  ihr  gleichgestellten,  selbstständigen  Anstalt  anzuordnen,
wofern  ihnen  solches,  nach  sorgfältiger  Erwägung  der  besonderen  Umstände  des  Vergehens
  so  wie  der  Bildungsstufe  und  der  bürgerlichen  Verhältnisse  des  Straffälligen,
begründet  erscheint.

Art.  24.

Sämmtliche  Festungsarrestanten  werden  in  einem  abgesonderten  Gebäude  verwahrt.

Diejenigen,  deren  Strafzeit  sich  nicht  über  drei  Monate  erstreckt,  dürfen
dasselbe  zu  jeder  Tagesstunde  verlassen  und  innerhalb  der  Festung  sich  frei  bewegen;
        <pb n="109" />
        107

Dieienigen  aber,  welche  eine  längere  Festungsarreststrase  zu  erstehen  haben,  sind
dem  Hausarreste  unterworfen,  worüber  die  Hausordnung  die  näheren  Bestimmungen
  enthält.

Nur  solche  Arrestanten,  bei  denen  die  Kreisgefängnißstrafe  in  Festungöarrest
verwandelt  worden  und  welche  die  Kosten  ihres  Unterhalts  zu  bestreiten  nicht  vermögen,
  können,  Behufs  der  Deckung  derselben,  wenn  sie  zu  einer  angemessenen  Beschäftigung
  sich  nicht  von  selbst  erbieten,  hierzu  angehalten  werden.

Art.  25.
Schärfungen.

Gefängniß=  und  Festungsarrest-Strafe  kann  durch  schmale  Kost,  bestehend  in  Wasser
und  Brod,  je  am  dritten,  höchstens  am  zweiten  Tage)  jedoch  nicht  auf  längere  Zeir,
als  acht  Tage,  geschärft  werden.

Bei  der  Kreisgefängnißstrafe  und  dem  derselben  entsprechenden  Festungsarreste
findet  überdieß  eine  Schärfung  durch  Einsperrung  in  einem  einsamen  Gefängnisse
Statt,  jedoch  nicht  auf  länger,  als  vierzehen  Tage  ununterbrochen.

Beide  Schärfungen  können  verbunden,  jedoch  einzeln  oder  mit  einander  höchstens
dreimal  im  Jahre  angewendet  werden.

Auch  darf  bei  einer  sechs  Wochen  nicht  übersteigenden  Strafdauer  die  Schärfung
durch  Schmälerung  der  Kost  nur  zweimal,  und  die  Schärfung  mittelst  einsamer  Einsperrung
  nur  einmal  eintreten.

Ein  Tag  Gefängniß  oder  Festungsarrest  mit  einer  der  beiden  Schärfungen  ist
gleich  zwei  Tagen  ohne  Schärfung.
Art.  26.
Behandlung  der  Swafgefangenen.

Den  Gefangenen  in  sämmtlichen  Strafanstalten  wird  genügende  und  angemessene
Nahrung  gereicht;  die  ihnen  auferlegte  Arbeit,  wo  solche  eintritt,  soll,  nach  Art  und
Dauer,  ihrer  Gesundheit  unnachtheilig  seyn;  zum  Genusse  der  freien  Luft  werden  sie
täglich  zugelassen,  und  der  persduliche  sowohl,  als  der  schriftliche  Verkehr  mit  ihren
Angehdrigen  und  Freunden  ist  denselben  gestattet.

Diesen  Vorschriften  wird  bei  dem  Vollzuge  in  den  leichteren  Strafanstalten
eine  den  Gefangenen  günstigere  Ausdehnung,  als  in  den  schwereren,  gegeben.

Die  genaueren  Bestimmungen  hierüber  und  über  die  ganze  innere  Einrichtung
der  Strafanstalten,  namentlich  über  die  Beiträge,  welche  vermögliche  Gefangene  zu
        <pb n="110" />
        108

ihren  Unterhaltungskosten  zu  leisten  haben,  so  wie  über  Religions=  und  Schul-Unterricht,

  sind  in  den  Hausordnungen  enthalten,  welche  für  die  verschiedenen  Strafanstalten

  ertheilt  sind.

Sämmtliche  Hausordnungen  werden  durch  das  Regierungsblatt  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Verlust  und  zeitliche  Entziehung  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte.
Art.  27.

Durch  den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  sind  verwirkt:

1)  alle  Hof-,  Staats=  und  andere  dffentliche  Aemter,  mit  allen  davon  abhängenden
Rechten  und  Vorzügen;

2)  alle  Ehrentitel,  Würden,  Orden  und  andere  Ehrenzeichen;

5)  Quiescenzgehalte  und  Pensionen,  welche  dem  Verurtheilten  aus  einer  Staats
Gemeinde=  oder  öffentlichen  Stiftungs-Kasse  gereicht  werden,  deßgleichen  solche
Ruhegehalte,  die  er  aus  einer  standesherrlichen  oder  ritterschaftlichen  Rentamts“
kasse  in  seiner  Eigenschaft  als  Staatsdiener  bezieht;

4)  die  staats=  und  gemeindebürgerlichen  Wahl=  und  Wählbarkeits-Rechte;

5)  die  Fähigkeit  zu  Erwerbung  aller  dieser  Vorzüge,  Aemter,  Dienste,  Auszeich“
nungen  und  Rechte.

Die  Strafe  kommt  in  den  vom  Gesebe  bezeichneten  Fällen  gegen  jeden  Staats“
angehbrigen  zur  Anwendung,  der  das  sechszehente  Jahr  zurückgelegt  hat.

Art.  238.

Die  zeitliche  Entziehung  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  kann  nicht
auf  weniger,  als  zwei,  und  nicht  auf  mehr,  als  zehen  Jahre,  erbannt  werden.

Der  hierzu  Verurtheilte  verliert  die  in  dem  Art.  27,  Ziffer  1,  2  und  3,  bezeich“
neten  Aemter  und  Rechte  und  die  Besähigung,  solche  während  der  in  dem  Urtheile
bestimmten  Zeit  wieder  zu  erlangen,  so  wie  für  die  Dauer  dieser  Zeit  die  in  dem
Art.  27,  Ziffer  4,  angesührten  Wahl=  und  Wählbarkeits-Rechte.

Art.  29.

Wird  einem  Württemberger  der  Genuß  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienft“
Rechte  wegen  eines  im  Auslande  bestraften  Verbrechens  oder  Vergehens  bestritten“
so  hat  das  zuständige  inländische  Gericht  zu  erkennen,  ob  nach  gegenwärtigem  Gesek“
buche  jene  Rechte  durch  die  Uebertretung  zeitlich  oder  bleibend  verwirkt  sepen.
        <pb n="111" />
        109

Art.  50.
Dienstentlafsung.
Wer  zur  Dienstentlassung  verurtheilt  wird,  verliert  in  Folge  dieser  Verurtheilung
alle  von  ihm  bekleideten  oͤffentlichen  Aemter  mit  den  hiervon  abhaͤngenden  Rechten.
Der  Entlassene  behält  die  Fähigkeit  zur  Wiederanstellung  im  öffentlichen  Dienste
iedoch  ist  bei  Diensten,  welche  nicht  unmittelbar  von  dem  Könige  beseht  werden,
jedesmal  die  Zeit,  innerhalb  welcher  der  Entlassene  zu  Bekleidung  eines  böffentlichen
Amtes  nicht  wieder  berufen  werden  kann,  von  dem  Richter  im  Urtheile  zu  bestimmen.
Dieser  Zeitraum  kann  nicht  weniger,  als  zwei,  und  nicht  mehr,  als  fünf  Jahre,
betragen.
Art.  31.
Entziehung  öffentlicher  Berechtigungen,  oder  eines  öffentlichen  und  selbstständigen  Gewerbebetriebs.
Die  Entziehung  bffentlicher  Berechtigungen  oder  eines  dffentlichen  und  selbstständigen
  Gewerbebetriebs  wird  entweder  für  immer,  oder  auf  eine  im  Urtheile  zu
bestimmende  Zeit,  verhängt.
Die  zeitliche  Entziehung  darf  keinen  kürzern  Zeitraum,  als  von  sechs  Monaten,
und  keinen  längern,  als  von  fünf  Jahren,  umfassen.

Art.  32.
Geldsirafe.

Bei  Erkennung  der  Geldstrafen  hat  der  Richter  auf  die  ihm  bebannten  Einkommensverhältnisse
  des  Straffälligen  Rücksicht  zu  nehmenz  auch  dürfen  die  Geldbußen,
  den  Fall  eines  Zusammenflusses  von  Uebertretungen  (Art.  120)  ausgenommen,
nicht  über  die  Summe  von  Eintausend  Gulden  zugemessen  werden.

Folgen  der  verschiedenen  Strafarten.
Art.  53.

Der  zu  einer  Zuchthausstrafe  (Art.  10,  11)  rechtskräftig  Verurtheilte  verliert  in

Folge  dieser  Verurtheilung:

1)  alle  Rechte,  deren  Verlust  mit  der  bleibenden  Entziehung  der  bürgerlichen  Ehrenund
  der  Dienst-Rechte  verbunden  ist  (Art.  27);

2)  den  Adel,  jedoch  nur  für  seine  Person,  und  unbeschadet  der  Rechte  seiner  Ehegattin
  und  der  vor  dem  Strafurtheile  erzeugten  Kinder;

5)  die  Berechtigung  zu  solchen  öffentlichen  Verrichtungen,  zu  deren  Ausübung  eine
Verpflichtung  durch  die  Staatsbehörde  erforderlich  ist;
        <pb n="112" />
        110

4)  das  Recht,  eine  Vormundschaft  uͤber  andere,  als  seine  Kinder  zu  fuͤhren,  so  wit
die  Berechtigung,  an  den  Zunftversammlungen  Theil  zu  nehmen  und  Zunftämtet
zu  bekleiden.

Art.  3.

Wer  zur  Arbeitshausstrafe  oder  zur  Festungsstrafe  rechtskräftig  verurtheilt  ist
hat  in  Folge  dieser  Verurtheilung  alle  Rechte  verwirkt,  deren  Verlust  mit  der
bleibenden  Entziehung  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  verknüpfet  W
(Art.  27).

Art.  35.

Die  Folgen  der  Verbrechen  und  Strafen  in  Bezlehung  auf  privatrechtlichs  Ver

hältnisse  werden  durch  ein  besonderes  Gesetz  bestimmt.
Art.  56.
Oeffentliche  Bekanntmachung  der  Strafen.

Rechtskräftige  Urtheile,  in  welchen  auf  Todesstrafe,  Zuchthaus-,  Arbeitshaus“
oder  Festungs-Strafe  erkannt  worden,  sollen  durch  ein  öffentliches  Blatt  bekannt  gemacht,
Erkenntnisse  auf  Todes=  und  Zuchthaus-Strafe  überdieß  in  dem  Gerichts=  und  Wohm
Orte  des  Verurtheilten  bffentlich  angeschlagen  werden.

In  anderen  Straffällen  findet  öffentliche  Bekanntmachung  des  Urtheiles  Statt,
soweit  der  Richter  dieselbe  im  öffentlichen  Interesse  oder  für  die  Ehre  des  Beleidigten
oder  eines  Unschuldigen  für  nöthig  hält.

Gemeinschaftliche  Bestimmungen  über  die  Vollziehung  der  Fretheltsstrafen.
Art.  57.

Bei  Freiheitsstrafen  wird  ein  Tag  zu  vierundzwanzig  Stunden,  eine  Woche  z
steben  Tagen,  ein  Monat  zu  dreißig  Tagen,  ein  Jahr  nach  dem  Kalender,  und  die
Strafzeit  vom  Eintritte  in  die  Strafanstalt  an  gerechnet.

Art.  38.

Wenn  wegen  Geistes=  oder  körperlicher  Krankheit  eines  Strafgefangenen  vor
gänzlicher  Vollziehung  einer  Freiheitsstrafe  dessen  Versehung  in  eine  öffentliche  Helb
anstalt  nothwendig  wird,  so  ist  die  in  lehterer  bis  zu  selner  Herstellung  zugebrach
Zeit  an  seiner  Strafzeit  abzurechnen.

Auch  soll  einem  Strafgefangenen,  welcher  auf  den  Antrag  des  Gerichtes  ein
Zeit  lang  aus  der  Sttafanstalt  entlassen  und  in  gerichtlicher  Haft  gehalten  worden
lebtere  an  der  Strafzeit  abgerechnet  werden.
        <pb n="113" />
        111
Oisciplinarstrafem
Art.  39.  Z  ,

Verfehlungen  der  Gefangenen  gegen  die  Disciplinarvorschriften  und  die  Ordnung
der  Strafanstalt  werden,  wenn  sie  schwererer  Art  sind,  von  der  oberaufsehenden
Beboͤrde,  in  leichteren  Faͤllen  von  den  einzelnen  Veamten  geruͤgt.

Art.  40.
Als  solche  Disciplinarstrafen  kommen  in  Anwendung:
1)  schmale  Kost,  bestehend  in  Wasser  und  Brod,  je  um  den  andern  Tag,  jedoch
nicht  länger,  als  acht  Tage;
2)  einsame  Einsperrung,  ununterbrochen  nicht  auf  länger,  als  vierzehen  Tage;
3)  Dunkelarrest,  ununterbrochen  nicht  auf  länger,  als  acht  Tage;
4)  Anlegung  von  Fesseln,  und
5)  körperliche  Züchtigung.
Art.  31.

Die  körperliche  Züchtigung,  so  wie  die  Anlegung  von  Fesseln,,  können,  als  Dis-Elplinarstrafmittel,
  nur  gegen  Gefangene  verfügt  werden,  die  in  den  Zucht=  oder
Arbeits-Häusern  eingeschlossen  sind.  x

Jene  darf  die  Zahl  von  fünfundzwanzig  Streichen  niemals  übersteigen.  Auch
kann  auf  diese  Zahl  nur  von  der  oberaufsehenden  Behbdrde  erkannt  werden.

6  Die  Vorsteher  der  Strafanstalten  dürfen  nur  bis  zur  Zahl  von  fünfzehen  Streichen
erkennen.  ·
Stellung  unter  polizeiliche  Aufsicht.
.  Art.  42.

Die  Stellung  unter  polizeiliche  Aufsicht  nach  erstandener  Strafe  findet  vermoͤge
gerichtlichen  Erkenntnisses  nur  Statt,  wenn  nach  der  Beschaffenheit  des  veruͤbten
Verbrechens  oder  Vergehens  und  nach  der  Persoͤnlichkeit  des  Thaͤters  zu  besorgen  ist,
daß  derselbe  die  öffentliche  Ordnung  oder  Sicherheit  gefaͤhrden  moͤchte.

Sie  darf  nicht  auf  weniger,  als  Ein  Jahr,  und  nicht  auf  mehr,  als  fünf
Jahre,  erkannt  werden.

Art.  33.

Der  unter  pollzeiliche  Aufsiche  Gestellte  darf  den  ihm  angewiesenen  Gemeinde-=oder

  Orts-Bezirk,  ohne  Erlaubyißt  des  Ortsvorstandes,  nicht  über.  Neche.  verlassen.
2
        <pb n="114" />
        112;n

Zu  einer  über  acht  Tage  dauernden  Abwesenheit  wird  die  Genehmigung  des
Bezirksbeamten  erfordert.

Außerdem  ist  der  Richter  ermächtigt,  wenn  er  den  Aufenthalt  eines  Gestraften
an  einem  bestimmten  Orte  besonders  gefährlich  findet,  hiervon  der  Polizeibehörde
Nachricht  zu  geben,  welche  alsdann  seinen  Ausschluß  von  diesem  Orte  zu  verfögen  hat.

Die  Uebertretung  dieser  Vorschriften  zieht  die  im  besondern  Theile  des  Geset“
buches  bestimmten  Strafen  nach  sich.

Art.  44.

Während  der  durch  gerichtliches  Erkenntniß  angeordneten  polizeilichen  Aufsicht
ist  der  Beaufsichtigte  unfähig,  die  staats=  und  gemeindebürgerlichen  Wahl=  und
Wählbarkeits-Rechte  auszuüben.

Auch  stehr  der  Gerichts=  und  olizei-Stelle  die  Befugniß  zu.  in  der  Wohnung  des
Beaufsichtigten  zu  jeder  Zeit  Haussuchung  zu  halten.

Art.  45.
Ausweisung  eines  Ausländers.

Auslänkder,  welche  zu  einer  Suchthaus-  oder  Arbeitshaus=  Strafe  verurtheile  werden,
sollen  nach  erstandener  Strafe  auf  bestimmte  Zeit  oder  für  immer  des  Landes  verwiesen
  und  über  die  Gränze  gebracht  werden.  Deßgleichen  sellenr  Auslaͤmder  auch
wegen  Vergehen,  welche  eine  geringere  Strafe  nach  sich  ziehen,  aus  dem  Staatsgebiete
oder  aus  gewissen  Bezirken  und  Orten  desselben  auf  bestimmte  Zeit  oder  für  immes
alsdann  fortgewiesen  werden,  wenn  sich  aus  der  Lebensart,  dem  Eharakter,  und  dem
Betragen  des  Verurtheilten  ergibr,  daß  er  ein  der  öffentlichen  Sicherheit  oder  Sitnlichbeit
  gefährlicher  Mensch  is.

Die  Ausweisung  mit  ihren  näheren  #epimmunge  ist  stets  in  dem  Straf
erkenntnisse  auszudrücken.  2

 

Zweites.  Kapitet

Po-  Verwandlung  der  Strafen.
a)  Der  Geld=  in  Freiheits-Strafen.  *!
Art.  45
Keine  im  Geseße#bestimmte  oder  rechtskräftig  verkannte.  Freiheles  2  oder  Ehren-Stras
  datf  do#n  Richteramtswegen  in.  Gelöstrase  Wrivandeltwerden
        <pb n="115" />
        113

Dagegen  soll  Verwandlung  gesetzlich  gedrohter  Geldbußen  in  Gefaͤngnißstrafe
Statt  finden:

1)  bei  Minderjährigen,  wenn  deren  Eltern  oder  Vormuͤnder  die  verwirkte  Geldbuße
nicht  erlegen;
2)  bei  den  unter  Curatel  stehenden  Verschwendern;

5)  bei  anderen  Personen,  wenn  und  soweir  sie  die  ausgesprochene  Strafe  zu  bezahlen
  nicht  vermögen.

Art.  47.

Bei  solcher  Verwandlung  wird  die  Summe  von  Einem  bis  vier  Gulden  einer

Gefängnißstrafe  von  vierundzwanzig  Stunden  gleich  geachtet.
Art.  48.
b)  Der  Arbeitshausstrafe  in  körperliche  Züchtigung.

Wenn  von  ausländischen  Landstreichern  oder  Vettlern  Arbeitshausstrafe  verwirkt
worden  ist,  welche  Ein  Jahr  nicht  übersteigt,  so  soll  dieselbe  von  den  Gerichten  in
körperliche  Züchtigung  verwandelt  werden,  in  der  Art,  daß  der  Uebertreter,  nach  vorgängigem
  Gutachten  des  Gerichtsarztes,  mit  fünfundzwanzig  bis  fünfzig  Streichen
belegt  wird.

Nach  erfolgter  Vollziehung  dieser  Strafe  ist  derselbe  des  Landes  zu  verweisen

und  über  die  Gränze  zu  schaffen.
-  Art.49.
c)-DerkörperlichenZüchtigunginFreiheitsstkafe.

Tritt  der  Fall  ein,  daß  die  im  Gesetze  angedrohte  Schaͤrfung  durch  koͤrperliche
Zuͤchtigung  ohne  Nachtheil  fuͤr  die  Gesundheit  des  Verbrechers  nicht  vollzogen  werden
kann,  so  soll  statt  derselben  auf  einen  Zusatz  bis  zu  fuͤnf  Monaten  zu  der  sonst
verwirkten  Zuchthausstrafe  erkannt  werden.

Art.  50.
d)  Der  gelindern  in  die  härtere  Freiheitsstrafe.

Wenn  ein  zu  einer  Freiheitsstrafe  rechtskraͤftig  Verurtheilter  vor  oder  waͤhrend
der  Vollziehung  derselben  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  verübt,  welches  eine  härtere
oder  gelindere  Freiheitsstrafe,  als  die  früher  erkannte,  begruͤndet,  so  soll  die  gelindere
in  die  haͤrtere  Strafe  verwandelt,  und  bei  solcher  Verwandlung  viertaͤgiges  Bezirksgefaͤngniß
  dreitaͤgigem  Kreisgefaͤngnisse,  einjaͤhriges  Kreisgefaͤngniß  sechsmontlichem
—  und  sechsjaͤhriges  Arbeitshaus  fuͤnfjaͤhrigem  Zuchthause  gleich  geachtet
werden.
        <pb n="116" />
        114

Ist  im  Falle  des  Art.  66  neben  der  Gefaͤngnißstrafe  auf  den  Verlust  der  buͤrgerlichen
  Ehren-  und  der  Dienst-Rechte  erkannt,  so  tritt  statt  der  letztern  Strafe,  nach
Maaßgabe  des  Art.  51,  ein  Zusaß  ein.

ge)  Der  Ehren=  in  Freihelts-Strafen.
Art.  51.

Wenn  die  Strafe  des  Verlustes  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte
nicht  vollzogen  werden  kann,  weil  der  Schuldige  in  einem  früheren  rechtskräftigen
Erkenntnisse  hierzu  bereits  verurtheilt  worden,  so  wird  diese  Ehrenstrase  in  Kreisgefängniß
  verwandelt,  welches  von  zwei  Monaten  bis  zu  Einem  Jahre  zuzumessen  sst.

Kann  die  Strafe  der  zeitlichen  Entziehung  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der
Dlenst-Rechte  nicht  vollzogen  werden,  weil  der  Schuldige  bereits  zu  dem  Verluste  dieser
Rechte  rechtsbräftig  verurtheilt  ist,  so  soll  jene  Strafe  in  Kreisgefängniß  bis  zur
Dauer  von  sechs  Monaten  verwandelt  werden.

Ist  zeitliche  Entziehung  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  verwirkt,
ehe  die  Frist  der  früher  gegen  denselben  Thäter  rechtskräftig  erkannten  abgelaufen,
so  wird  die  neuerlich  verschuldete  Ehrenstrafe  erst  vom  Ablaufe  der  früher  erkannten
an  gerechnet.

Art.  52.

Ein  Ausländer,  welcher  eine  Ehrenstrafe  verwirkt  hat,  soll  statt  des  Verlustes
der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  mit  Kreisgefängniß,  welches  von  zwei
Monaten  bis  zu  Einem  Jahre  zuzumessen  ist,  und  statt  der  zeitlichen  Entziehung
derselben  mit  Kreisgefängniß  bitz  zu  sechs  Monaten  bestraft  werden.

Art.  53.

Wenn  die  Strafe  der  Dienstentlassung  nicht  vollzogen  werden  kann,  well  der
Schuldige  dieselbe  gleichzeitig  mehrmals  verwirkt  hat,  oder  well  er  des  Dienstes  schon
frlher  auf  die  eine  oder  die  andere  Weise  enthoben  worden  ist,  so  wird  jene  Ehrenstrafe
  in  Kreisgefüngniß  von  zwel  bis  zu  acht  Monaten  verwandelt.

Wäre  die  verwirkte  Dienstentlassung  nicht  anwendbar,  weil  der  Schuldige  überbaupt
  nicht  bleibend  angestellt  ist,  so  soll  statt  derselben  auf  Kreisgefängniß  bis  zu
sechs  Monaten  erkannt  werden.
        <pb n="117" />
        115

Drittes  Kapitel.

Von  Vorsatz  und  Fahrläßigkeit;z  von  Vollendung  und  Versuchz  von,
Urhebern  und  Theilnehmern.

Art.  55.
Bedingungen  der  Strafbarkeit  überhaupt.

Strafbar  ist,  wer  den  Vorschriften  dieses  Gesesbuches  mit  Vorsaßz  oder  aus
Fahrläßigkeit  zuwider  handelt.

Rechtswidriger  Vorsatz.
Art.  55.

Der  rechtswidrige  Vorsah  wird  weder  durch  den  Wahn,  als  ob  die  durch  das
Geseß  verbotene  Handlung  nach  dem  Gewissen  oder  der  Religion  erlaubt  gewesen,
noch  durch  die  Unwissenheit  über  Art  und  Größe  der  Strafe,  noch  durch  die  Beschaffenheit
  des  Beweggrundes  zur  That  oder  des  Endzweckes  derselben  ausgeschlossen.

Art.  56.

Ist  eine  Rechtsverlesung  nicht  durch  die  unmittelbar  zu  ihrer  Herbeiführung
verübte,  sondern  durch  eine  andere,  jedoch  im  Hinblick  auf  die  Haupthandlung  begangene,
  Handlung  (oder  Unterlassung)  bewirkt  worden,  so  soll  dieselbe  gleichwohl
zum  Vorsahe  zugerechnet  werden,  wenn  der  Thäter  auch  bei  lehterer  Handlung  von
dem  auf  die  Rechtsverleßung  gerlchteten  Vorsate  ausgegangen  ist,  oder  doch  das  vermeintlich
  schon  vollführte  Verbrechen  noch  nicht  mißbilligt  hatte.

Dieselbe  Zurechnung  tritt  ein,  wenn  die  bezweckte  Rechtsverlehung  einer  Ursache
beizumessen  ist,  welche  vom  Thäter  zwar  nicht  in  Berechnung  genommen  war,  jedoch
durch  die  Ausführung  seiner  unmittelbar  auf  jene  Rechtsverlehung  gerichteten  Handlung
  zugleich  in  Wirksamkeit  gesetzt  worden  ist.

Gleiche  Zurechnung  findet  Statt,  wenn  die  bezweckte  Rechtsverletzung  unzweifelhaft
  durch  die  im  ersten  Absatze  erwähnten  Handlungen  oder  durch  die  im  zweiten
bemerkte  Handlung  bewirkt  worden  ist,  jedoch  nicht  ermittelt  werden  kann,  welche  von
den  ersteren  (Absat  1),  oder  auf  welche  Art  die  lehtere  (Absatz  2)  den  rechtswidrigen
Erfolg  herbeigeführt  hat,  und  ob  derselbe  etwa  dem  Zusammenwirken  von  Handlungen
  (Absatz  1)  oder  von  Ursachen  (Absatz  2)  zuzuschreiben  ist.

Art.  57.

Eine  Rechtsverlehung  wird  auch  dann  als  vorsählich  zugerechnet,  wenn  sie  Derjenige,

  durch  dessen  Handlung  sie  herbeigeführt  worden  ist,  nicht  ausschließlich  oder
        <pb n="118" />
        116

vorzugsweise  gewollt  hatte,  mag  es  ihm  nun  gleichguͤltig  gewesen  seyn,  ob  der  wirklich
eingetretene,  oder  ob  ein  anderer,  gleichfalls  mit  seiner  Handlungsweise  bezweckter,
Erfolg  eintrete,  oder  mag  er  nur  für  den  Fall,  daß  es  sich  nicht  anders  sügen  würde,
zum  voraus  die  erfolgte  Rechtsverletzung  gewollt  haben.

Fahrläßigkeit.

Art.  58.

Wer  aus  Mangel  an  Aufmerksamkeit  oder  Ueberlegung  etwas  gethan  oder  unterlassen
  hat,  woraus  ohne  sein  Wollen  eine  Rechtsverlehung  entstanden  ist,  soll  in  den
gesehlich  bestimmten  Fällen  wegen  Vergehens  aus  Fahrlaßigkeit  gestraft  werden.

Art.  59.

Der  größere  oder  geringere  Grad  der  Fahrläßigkeit  hngt

1)  davon  ab,  ob  der  Handelnde  die  Gefährlichkeit  seiner  Handlung  eingesehen,  diese
aber  in  dem  leichtsinnigen  Glauben,  daß  der  rechtswidrige  Erfolg  nicht  eintreten
werde,  gleichwohl  begangen,  oder  ob  derselbe  aus  Mangel  an  Aufmerksamkeit
jene  Beschaffenheit  seiner  Handlung  nicht  bedacht  hat,  überhaupt  aber

2)  davon,  ob  er  die  Entstehung  des  rechtswidrigen  Erfolges  als  mehr  oder  minder
wahrscheinlich,  und  ob  er  die  Größe  desselben  mehr  oder  minder  vorherzusehen

im  Stande  war.

'  Art.  60.

Hatte  Jemand  einen  minder  strafbaren,  als  den  eingetretenen  Erfolg  der  Handlung
  beabsichtigt,  so  ist  ihm  die  That,  soweit  sie  in  seiner  Absicht  lag,  zum  rechtswidrigen
  Vorsatze,  hinsichtlich  des  eingetretenen  Erfolges  aber,  sofern  die  Voraussekungen
  des  Art.  58  zutreffen,  zur  Fahrläßigkeit  anzurechnen.

Art.  61.
Vollendung.

Die  volle  gesehliche  Strafe  eines  Verbrechens  findet  nur  dann  Anwendung,  wenn
dasselbe  vollendet  ist.  Ein  Verbrechen,  zu  dessen  Begriffe  nach  dem  Gesehe  ein  bestimmter
  Erfolg  gehört,  ist  erst  mit  dem  Eintritte  dieses  Erfolges  als  vollendet  anzusehen.

  Verluch.

Art.  62.
Der  Versuch  eines  Verbrechens  ist  in  dem  Grade,  in  welchem  sich  derselbe  der
Vollendung  mehr  oder  weniger  naͤhert,  nach  dem  Verhaͤltnisse  der  Strafe,  welche  auf
dem  vollendeten  Verbrechen  steht,  jedoch  immer  geringer,  als  dieses,  zu  bestrafen.
        <pb n="119" />
        117

Art.  63.  ,

Handlungen,  wodurch  die  Ausfuͤhrung  eines  beabsichtigten  Verbrechens  erst  vorbereitet,
  aber  noch  nicht  angefangen  worden  ist,  unterliegen,  außer  den  im  Geseße
besonders  bestinimten  Fällen,  keiner  Strafe;  jedoch  kann,  wenn  die  vollendete  That
mit  Todes-,  Zuchthaus=  oder  Arbeitshaus-Strofe  bedroht  ist,  Stellung  unter  besondere
polizeiliche  Aufsicht  (Art.  42)  von  dem  Getichte  angeordnet  werden.  .

Sollte  die  Vorbereitungshandlung  schon  an  sich  eine  andere  strafbare  That  enthalten,
  so  tritt  die  hierdurch  verwirkte  Strafe  ein.

»  Art.  64.

Hat  der  Thäter  Alles  gethan,  was  von  seiner  Seite  zu  Vollendung  eines  Verbrechens
  nöthig  war,  ohne  daß  jedoch  der  nach  dem  gesehlichen  Begriffe  dieses  Verbrechens
  zur  Vollendung  gehdrige  Erfolg  eingetreten  ist,  so  soll  wegen  eines  solchen
beendigten  Versuches  nicht  auf  weniger,  als  die  Hälfte  der  Freiheits=  oder  Geld-Strafe
erkannt  werden,  womit  die  vollendete  That  bestraft  worden  wäre.

Art.  65.

Ist  der  Versuch  nicht  so  weit  vorgeschritten,  so  hat  der  Richter,  nach  sorgfältiger
Erwägung  aller  Verhältnisse,  nicht  unter  einem  Drittheile  der  Strafe  zu  erkennen,
womit  das  vollendete  Verbrechen  geahndet  worden  wäre.

Art.  66.
Würde  die  durch  den  Versuch  verwirkte  Strafe  unter  das  niedrigste  gesehliche
Maaß  der  für  die  vollendete  That  bestimmten  Strafart  herabsinken,  so  ist  die  zunächst
gelindere  Strafart  verhältnißmäßig  anzuwenden.

Doch  ist,  wenn  die  auf  der  vollendeten  That  stehende  Arbeitshausstrafe  bei  dem
Versuche  auf  Gesängnißstrafe  herabsinkt,  mit  der  leszteren  stets  der  Verlust  der  bürgerlichen
  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  zu  verbinden  (vergl.  Art.  71).

Bei  Bemessung  der  Gefängnißstrafe  (Absaß  2)  findet  der  im  Art.  50  vorgeschriebene
  Maaßstab  keine  Anwendung;  doch  ist  auf  die  Verschiedenheit  der  Behandlung
der  Gefangenen  im  Arbeitshause  und  im  Gefängnisse  angemessene  Rücksicht  zu  nehmen.

·  Art.  67.

Haͤngt  die  Strafe  des  vollendeten  Verbrechens  wesentlich  von  der  Groͤße  des
verursachten  Schadens  ab,  und  läßt  sich  nicht  ausmitteln,  in  wie  weit  ein  solcher
Schaden  beabsichtigt  worden  ist,  oder  durch  die  vollbrachte  That'  gestiftet  wordem  wäre,
so  ist  der  Versuch  eines  solchen  Verbrechens  mit  Gefängnis  zu  bestrafen.

3
        <pb n="120" />
        118
Art.  68.

Bei  Verbrechen,  worauf  Todes=  oder  lebenslängliche  Zuchthaus-Strafe  steht,  soll
der  beendigte  Versuch  mit  Zuchthaus  nicht  unter  fünfzehen  Jahren  bestraft  werden.

War  der  Versuch  noch  nicht  so  weit  gediehen,  so  ist  auf  Zuchthaus  nicht  unter
acht  Jahren  zu  erkennen.

6  Art.  69.

Wenn  sich  Jemand  des  Versuches  eines  Verbrechens  schuldig  macht,  welches  den
Verlust  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  zur  Folge  hat,  so  soll,  je  nachdem
  ein  solcher  Versuch  beendigt,  oder  nicht  zur  Beendigung  gediehen  ist,  die  zeitliche
Entziehung  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  im  höchsten  oder  in  einem
geringeren  Maaße  ihrer  Dauer  erkannt  werden.

Steht  auf  einem  Vergehen  die  lehtere  Strafart,  so  ist  der  Versuch  nach  eben
diesem  Unterschiede  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  zu  ahnden,  neben  der  in
beiden  Fällen  zu  verhängenden  Dienstentlassung,  wenn  ein  bffentlicher  Diener  sich
eines  solchen  Versuches  schuldig  gemacht  hätte.

Art.  70.

Statt  der  auf  der  vollendeten  That  stehenden  Dienstentlassung  oder  der  Entzis“
hung  öffentlicher  Berechtigungen  soll  der  beendigte  Versuch  eines  solchen  Vergehens
mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten,  der  nicht  beendigte  mit  Geldbuße  bis  zu  Ein
hundert  und  fünfzig  Gulden,  bestraft  werden.

Art.  71.

Sind  jene  Ehrenstrafen  (Art.  69,  70)  im  Gesebe  mit  Freihelts=  oder  Geld-Strafen
verbunden,  so  tritt  bei  dem  Versuche,  nach  dem  in  diesen  Artikeln  bezeichneten  Unter
schiede,  eine  größere  oder  geringere  Minderung  dteser  lehteren  Strafen  ein.

Art.  72.

Wenn  der  Thäter  aus  Irrthum  oder  Verwechslung  ein  untaugliches  Mittel  gebraucht
  hat,  während  er  ein  an  sich  taugliches  anzuwenden  glaubte,  oder  wenn  er
irrigerweise  bei  einer  Person  oder  Sache  eine  Eigenschaft  vorausgeseht  hat,  ohne
welche  das  beabsichtigte  Verbrechen  an  derselben  nicht  begangen  werden  konnte,  so  ##
bei  dem  beendigten  Versuche  auf  die  Strafe  des  nicht  beendigten  Versuches  mit  taug“
lichen  Mitteln  (Art.  65,  63,  zweiter  Absatz),  und  bei  dem  nicht  beendigten  Versuche
mindestens  auf  die  Hälfte  der  Strafe  des  nicht  beendigten  Versuches  mit  tauglichen
Mitteln  zu  erkennen.
        <pb n="121" />
        119

Art.  73.

Der  Versuch  ist  straflos,  wenn  der  Thäter  an  Vollführung  der  That  nicht  durch
zufällige,  von  seinem  Willen  unabhängige  Umstände  gehindert  worden,  sondern  freiwillig,
  sey  es  aus  Gewissensregung,  Mitleid,  oder  Furcht  vor  Strafe,  von  dem  Unternehmen
  abgestanden  ist.  "

Ist  ein  Verbrechen  ausnahmsweise  schon  in  seinen  Vorbereitungshandlungen  mit
Strafe  bedroht.  (Art.  63),  so  kommt  hinsichtlich  solcher  Handlungen  vorstehende  Bestimmung
  gleichfalls  zur  Anwendung.

Enthält  der  Versuch  oder  die  Vorbereitungshandlung  ein  für  sich  bestehendes
Verbrechen,  so  trifft  den  Thäter  die  hierdurch  verwirkte  Strafe.

Urheber.
Art.  74.

Als  Urheber  eines  Verbrechens  ist  mit  der  auf  dasselbe  gesehzten  Strafe  nicht
nur  Der  zu  belegen,  welcher  das  Verbrechen  selbst  begangen  (der  Thäter),  sondern
auch,  wer  einen  Andern  vorsätzlich  zu  dem  Ensschlusse,  das  Verbrechen  zu  begehen,
bewogen  hat  (der  Anstifter).

Anstifter  ist  namentlich  Derjenige,  welcher  absichtlich  durch  Gewalt,  Drohung,
Ueberredung,  Auftrag,  Geben  oder  Versprechen  eines  Lohnes  und  dergleichen,  den
Thäter  zu  Begehung  des  Verbrechens  bestimmt  hat.  "

.  Art.  75.

Wer,  in  der  Absicht,  die  von  dem  Andern  beschlossene  That  zu  befoͤrdern,  bei
deren  Vollbringung  selbst  einen  solchen  Beistand  geleistet  hat,  ohne  welchen  das  Verbrechen
  unter  den  vorhandenen  Umstaͤnden  nicht  haͤtte  vollbracht  werden  koͤnnen,  ist
als  Thaͤter  (Miturheber)  zu  bestrafen.

Art.  76.

Demjenigen,  welcher  einen  Andern  durch  Auftrag,  durch  Geben  oder  Versprechen
eines  Lohnes,  zu  einem  Verbrechen  bestimmt,  ist  jede  von  ihm  nicht  ausdruͤcklich  ausgenommene
  That,  welche  als  Mittel  zur  Ausfuͤhrung  des  bezweckten  Verbrechens
nothwendig  war,  und  jedes  Verbrechen  als  vorsaͤtzlich  zuzurechnen,  welches  als  unverneldliche
  Folge  aus  der  beabsichtigten  That  entstanden  ist;  vorausgesetzt,  daß  der

ginstter  die  Rothwendigkeit  jenes  Mittels  und  die  Unvermeidlichkeit  dieser  Folge
annte.

3  *
        <pb n="122" />
        120

Art.  77.

Der  Anstifter  bleibt  mit  Strafe  verschont,  wenn  er  die  Ausfuͤhrung  des  beabsichtigten
  Verbrechens  verhindert,  oder  wenigstens  der  Obrigkeit  so  zeitig  die  Anzeige
von  der  Verabredung  gemacht  hat,  daß  sie  die  Ausführung  verhindern  konnte.

Hat  der  Anstifter  nur  die  Aeußerung,  wodurch  er  den  Andern  zu  dem  verbrecherischen
  Entschlusse  bestimmt  hatte,  wieder  zurückgenommen,  oder  denselben  sonft,  soviel
  an  ihm  lag,  von  der  Ausführung  abzuhalten  gesucht,  so  trifft  ihn,  wenn  das
Verbrechen  dennoch  ausgeführt  wurde,  die  Strafe  des  nicht  beendigten  Versuches.

Von  dem  Complotte.
Art.  78.

Ein  Complott  ist  vorhanden,  wenn  Zwei  oder  Mehrere  die  gemeinschoftliche  Begehung
  eines  bestimmten  Verbrechens  oder  Vergehens  aus  unmittelbarem  Interesse
an  der  That  beschließen,

Art.  79.

Ist  das  Verbrechen,  zu  dessen  Veruͤbung  das  Complott  eingegangen  wurde,
ausgefuͤhrt  worden,  so  trifft  die  auf  dieses  Verbrechen  gesetzte  Strafe  jeden  Theilnehmer,
  welcher  vor,  bei,  oder  nach  der  That  mitgewirkt,  oder  durch  seine  Gegenwart
bei  der  Ausführung  sich  zur  Mitwirkung  bereit  gezeigt  hat.

Die  Strafe  wird,  wenn  sie  nach  dem  höchsten  und  viedrigsten  Grade  bestimmt  ist,
den  einzelnen  Theilnehmern  innerhalb  dieser  Gränze  nach  der  Größe  ihrer  Theilnahme
  an  der  Ausfährung  zugemessen;  bei  Denjenigen  aber,  welche  das  Complott
zuerst  vorgeschlagen  und  zu  Stande  gebracht  (Anstifter),  oder  das  Unternehmen  geleitet
  haben  (Anführer),  soll  auf  diesen  Umstand  innerhalb  der  geseßlichen  Gränzen
der  Strafe  schärfende  Rücksicht  genommen  werden.

Art.  80.

Ist  das  Verbrechen  ganz  unterblieben,  so  wird,  wenn  die  Unterlaffung  nicht  aus
freiem  Willen  geschah  (Art.  75),  die  blose  Eingehung  des  Complottes  wenigstens
mit  einem  Fünftheile  der  für  das  vollendete  Verbrechen  angedrohten  Strafe  belegt-Steht

  auf  Leterem  Todes=  oder  lebenslängliche  Zuchthaus-Strafe,  so  ist  das
Complott  mit  Zuchthaus  bis  zu  acht  Jahren  zu  ahnden.

Art.  81.
Ha  ein  Theilnehmer  des  Complottes  an  der  Ausführung  des  beschlossenen  Verbrechens
  auf  keine  Weise  Theil  genommen,  so  wird  derselbe,  wenn  er  der  Anstifter
        <pb n="123" />
        121

des  Complottes  war,  dennoch  als  Miturheber  bestraft,  war  er  aber  gemeiner  Theilnehmer,
  mit  der  Strafe  des  beendigten  Versuches  belegt.

Hatte  der  Anstifter,  welcher  an  der  Ausführung  keinen  Theil  genommen,  vor
der  That  seinen  Ausritt  aus  der  Verbindung  der  Uebrigen  ausdrücklich  erklaͤrt,  oder
sie  von  der  Ausfuͤhrung,  so  viel  an  ihm  lag,  abzuhalten  sich  bemuͤht,  so  wird  gegen
ibn.  auf  die  Strafe  des  beendigten  Versuches  erkannt.  Einen  gemeinen  Theilnehmer
trifft  in  gleichem  Falle  die  Strafe  des  nicht  beendigten  Versuches.

Nur  dann  ist  auch  der  Anstifter  mit  keiner  hoͤheren,  als  der  letzteren  Strafe  zu
belegen,  wenn  er  neben  der  ausdruͤcklichen  Erklaͤrung  seines  Austrittes  zugleich  die
Uebrigen  von  der  Ausfuͤhrung  abzuhalten  bemuͤht  gewesen  war.  Die  gemeinen  Theilnehmer
  sind  in  letzterem  Falle  straflos  zu  lassen.

Art.  82.

Ist  ein  schwereres  Verbrechen,  als  das  verabredete,  ausgefuͤhrt  worden,  so  wird,
außer  dem  Falle  des  Art.  76,  bei  Bestimmung  der  Strafbarkeit  ##jenigen  Mitglieder,
welche  keinen  Antheil  an  der  Ausführung  gehabt  haben,  die  Verabredete  That  zu
Grunde  gelegt.

Art.  85.

Sowohl  der  Anstifter,  als  andere  Theilnehmer  des  Complottes,  sind  von  aller
Strafe  frei,  wenn  sie  der  Obrigkeit  zu  einer  Zeit,  wo  dem  Verbrechen  noch  vorgebeugt
werden  konnte,  eine  Anzeige  von  dem  Complotte  gemacht  haben.

Gehülfe.  «
Art.  84.

Wer  das  von  einem  Andern  beschlossene  Verbrechen  vorsaͤtzlich  durch  Mitwirkung
vor  oder  bei  der  Ausführung,  oder  durch  die  Zusage  einer  dem  Thäter  zu  leistenden
Unterstühung  befördert,  ist  als  Gehülfe,  nach  der  Beschaffenheit  und  Größe  seiner
Thätigkeit,  im  Verhältnisse  der  Strafe,  welche  dem  Urheber  gedroht  ist,  auf  die  in
den  nachfolgenden  Artikeln  bestimmte  Weise  zu  bestrafen.

.  .  Art.  85.

Hat  der  Gehülfe,  außer  dem  Falle  des  Art.  75,  bei  Vollbringung  der  That
selbst  Beistand  geleistet,  oder  dem  Thäter  vor  der  Ausführung  eine  solche  Hülfe
gewährt,  ohne  welche  das  Verbrechen  unter  den  vorhandenen  Umständen  nicht  hätte
vollbracht  werden  können,  so  soll  derselbe  nach  dem  Maaßstabe,  welchen  die  Art.  63,
68  bis  71  für  die  Strafe  des  beendigten  Versuches  bestimmen,  gestraft  werden.
        <pb n="124" />
        122

Außerdem  ist  der  Gehülfe  nach  den  Bestimmungen  der  Art.  65  und  68,  zweiter

Absat,  über  die  Strafe.  des  nicht  beendigten  Versuches,  zu  bestrafen.
Art.  86.

Hatte  sich  der  Gehülfe  nur  zur  Besörderung  eines  geringeren  Verbrechens,  als
das  wirklich  vollbrachte  ist,  anheischig  gemacht  und  hat  sich  auch  seine  Hülfeleistung
innerhalb  dieser  Gränzen  gehalten,  so  ist  die  Strafe  desselben  im  Verhältnisse  zu  demjenigen
  Verbrechen  auszumessen,  auf  welches,  seiner  Absicht  nach,  die  Beihülfe
gerichtet  war.

Art.  87.

Wenn  die  größere  oder  geringere  Strafbarkeit  einer  That  auf  persönlichen  Verhältnissen
  des  Urhebers  zu  dem  Beschädigten  beruht,  so  sollen  diese  Verhältnisse  auch
bei  Bestrafung  des  Gehülfen  berücksichtigt  werden.

Ausnahmen  treten  nur  bei  Dienstvergehen  ein  (bergl.  Art.  404).

Art.  88.

Wer  dem  Thsster  Beihülfe  zugesagt,  aber  nicht  geleistet  hat,  ist  nur  dann  straflos,
  wenn  er  die  Zurücknahme  seiner  Zusage  dem  Thäter  vor  Ausführung  der  That
und  zu  einer  geit,  ivo  dieser  noch  davon  abgehalten  werden  konnte,  ausdrücklich  erklärt,
  oder  die  Ausführung  durch  zeitige  Anzeige  bei  der  Obrigkeit  zu  verhindern  gesucht
  har.

Begünstiger.
Art.  89.

Wer  nach  vollbrachter  That  den  Urhebern  oder  Gehülfen  in  Beziehung  auf  das
begangene  Verbrechen  oder  Vergehen  wissentlich  beförderlich  ist,  ohne  jedoch  solche
Unterstützung  vor  Vollendung  der  That  versprochen  zu  haben,  macht  sich  der  Begünstigung
  schuldig.

Dahin  gehört  namentlich:

1)  wer  Verbrechern  zur  Flucht  behöülflich  ist,  dieselben  verbirgt,  oder  in  der  im  Eingange
  dieses  Artikels  erwähnten  Richtung  bei  sich  aufnimmtz
2)  wer  Verbrechern  zu  Unterdrückung  der  Spuren  oder  Beweismittel  der  strafbaren

Handlung  verhilft;

3)  wer  die  durch  das  Verbrechen  gewonnenen  Sachen  bei  sich  aufnimmt,  berheimlicht,
  an  sich  bringt,  an  Andere  absetzt,  oder  zu  ihrem  Absatze  behölflich  it.
        <pb n="125" />
        123
Art.  90.

Der  Begünstiger  ist,  sofern  der  besondere  Theil  des  Gesetzbuches  nicht  ein  Anderes
  bestimmt,  mit  Rücksicht  auf  die  Größe  und  Beschaffenheit  der  Hauptthat,  zu
Gefängniß  oder  Geldbuße  zu  verurtheilen.

Art.  91.  »  ,

Wer  sich  der  gewerbsmäßigen  Begünstigung  von  Verbrechen  schuldig  macht,  ist
neben  zeitlicher  oder  bleibender  Entziehung  der  öffentlichen  Berechtigung  oder  des  Gewerbebetriebes,
  falls  solche  zu  dem  verbrecherischen  Verkehre  mißbraucht  worden  wären,
mit  Arbeitöhaus  zu  bestrafen.

Art.  92.

Verwandte  in  auf=  und  absteigender  Linie,  Ehegatten,  Geschwister,  Verschwägerte
bis  zum  zweiten  Grade  nach  civilrechtlicher  Berechnung,  Vormünder  und  Mündel,
Pflegeeltern  und  Pflegekinder  des  Schuldigen,  sind  von  der  Strafe  der  Begünstigung
frei,  wenn  diese  blos  zum  persönlichen  Schußze  des  Thäters  Statt  gefunden.

Art.  93.
Strafe  unterlassener  Verhinderung  von  Verbrechen  oder  Vergehen.

Wer  von  dem  Vorhaben  eines  Andern,  eine  strafbare  Handlung  zu  begehen,
bei  welcher  ein  Verfahren  von  Amtswegen  Statt  findet,  glaubhafte  Kenntniß  hat,
ist  schuldig,  ein  solches  Verbrechen  oder  Vergehen  entweder  durch  schleunige  Amnzeige
bei  der  Obrigkeit,  oder  durch  Warnung  des  Gefährdeten,  oder  durch  andere  in  seiner
Macht  stehende  Mittel  zu  verhindern,  soweit  solches  ohne  Gefahr  für  ihn  felbst  oder
einen  Dritten  geschehen  kann.

Die  Unterlassung  wird  mit  Gefängniß  oder  Geldbuße  bestraft.

Dieselbe  Verpflichtung  und  gleiche  Rüge  finden  auch  in  Ansehung  solcher  Vergehungen
  Statt,  die  nur  auf  erhobene  Klage  der  Vetheiligten  Gegenstand  richterlicher
nunnersuchuns  sind;  doch  fällt  bei  diesen  die  Obliegenheit  zur  Anzeige  bei  der  Obrigkeit

inweg.

Uebrigens  sind  die  im  Art.  92  bezeichneten  Personen  gegen  einander  weder  zur
Anzeige  bei  einer  öffentlichen  Behörde,  noch  zu  einer  Benachrichtigung  des  Gefährdeten,
wenn  diese  ein  Einschreiten  der  Obrigkeit  nach  sich  ziehen  würde,  verbunden.

Auch  fällt  die  Obliegenheit  zur  Anzeige  bei  der  Obrigkeit  so  wie  zur  Benachrichtigung
  des  Gefährdeten  von  Seite  des  Beichtbaters  hinweg,  sofern  dieser  durch  die
        <pb n="126" />
        124

Anzeige  oder  Benachrichtigung  nach  den  Grundsäßen  seiner  Kirche  das  Beichtgeheimniß
verlehen  würde.
Art.  953.
Unterlassene  Anzeige  von  Verbrechen  oder  Vergehen.

Die  unterlassene  Anzeige  eines  verübten  Verbrechens  oder  Vergehens  ist  straflos,
sofern  der  besondere  Theil  des  Gesehzbuches  nicht  ein  Anderes  verordnet.

Doch  ist  ein  Jeder,  welcher  den  Urheber  eines  Verbrechens  kennt  und  weiß,  daß
ein  Unschuldiger  wegen  des  lehtern  in  Untersuchung  gezogen  worden,  unaufgefordert
zur  Anzeige  des  Thäters  verpflichtet.

Eine  Ausnahme  tritt  ein  in  Betreff  der  im  Arr.  92  genannten  Personen,  oder
wenn  die  Kenntniß  des  Thäters  unter  dem  Siegel  der  Beichte  erlangt  worden  ist.

Die  Unterlassung  wird  mit  Gefängniß  oder  Geldstrafe  geahndet.

1  –..  —
Viertes  Kapitel.
Von  der  Zurechnung.
Bei  der  Jugend.
Art.  95.  #  «

Kindern  kann  vor  zuruͤckgelegtem  zehenten  Jahre  eine  gesetzwidrige  Handlung  zur
Strafe  nicht  zugerechnet  werden;  vorbehaͤltlich  der  noͤthigenfalls  polizeilich  anzuordnenden
  Besserungsmittel.

Art.  96.

Gegen  junge  Leute,  welche  nach  dem  zehenten,  aber  noch  vor  dem  zuruͤckgelegten
sechszehenten,  Jahre  eine  gesetwidrige  Handlung  begangen  haben,  tritt  Zurechnung
zu  geminderten  Strafen  in  nachstehender  Weise  ein:

1)  statt  der  Todes=  und  lebenslänglichen  Zuchthaus-Strafe  soll  auf  fünf-  bie  fünfzehenjahriges
  Zuchthaus  erkannt,  die  zeitliche  Freiheitsstrafe  aber  soll  auf  ein  Viertheil
bis  zu  drei  Viertheilen  der  sonst  gesehlich  verwirkten  Zeitdauer,  ohne  Anwendung
des  Maaßstabes  des  Art.  50,  herabgeseht  werden,  und  es  darf  dieselbe  in  keinem
Falle  zwölf  Jahre  überschreiten.

Außerdem  ist  den  Gerichten  gestattet,  die  Gefängnißstrafe  bis  auf  sechs  Jahre
zu  erstrecken,  und  diese  Strafart  auch  in  solchen  Fällen  zu  erkennen,  für  welche
sonst  Zuchthaus  oder  Arbeitshaus  angedroht  ist.
        <pb n="127" />
        126

2)  Die  erkannten  Strafen  sollen  in  einer  abgesonderten  Abtheilung  eines  der  Kreisgefaͤngnisse
  vollzogen  werden;  auch  treten  die  an  die  Strafart  binsichtlich  der
Ehre  geknuͤpften  Folgen  nicht  ein.  *

3)  Bei  *“  7  —2  gleichmaͤßige  Herabsetzung,  wie  bei  den  Fteiheitsstrafen,
Statt  finden.  ·
Wenn  jedoch  ein  solcher  Minderjaͤhriger  die  zur  Unterscheidung  der  Strafbarkeit

der  Handlung  erforderliche  Ausbildung  noch  nicht  erlangt  hat,  so  findet  der  Art.  95

auf  ihn  Anwendung.

Bei  aufgehobenem  eder  beschränktem  Vernunftgebrauche.
Art.  97.

Eine  unerlaubte  Handlung  ist  straflos,  wenn  sie  in  einem  Zustande  begangen
wurde,  in  welchem  der  freie  Gebrauch  der  Vernunft  aufgehoben  war.

Dahin  gehört  hauptsächlich  Raserei,  allgemeiner  und  besonderer  Wahnsinn,
vöolliger  Blödsinn,  und  vorübergehende  gänzliche  Verwirrung  der  Sinne  oder  des
Verstandes.

Die  Straflosigkeit  fällt  weg,  wenn  sich  der  Thäter  in  den  Zustand  der  voröbergehenden
  Sinnenverwirrung  durch  Trunk  oder  andere  Mittel  absichtlich  versetzt  hatte,
um  in  demselben  ein  im  zurechnungsfähigen  Zustande  beschlossenes  Verbrechen  auszuführen,
  oder  wenn  er  jenen  Zustand  durch  Fahrläßigkeit  herbeigeführt,  und  während
desselben  eine  rechtswidrige  Handlung  begangen  hat,  bei  welcher  nach  diesem  Gesetbuche
  auch  die  Fahrläßigkeit  zu  bestrafen  ist.

Art.  98.

Wird  eine  gesetzwidrige  Handlung  von  Personen  begangen,  bei  welchen  zwar  der
Vernunftgebrauch  nicht  völlig  aufgehoben  ist,  jedoch  ein  so  hoher  Grad  von  Blödsinn
oder  Verstandesschwäche  sich  zeigt,  daß  die  geseßliche  Strafe  auch  in  ihrem  geringsten
Maaße  im  Mißverhältnisse  zu  der  Verschuldung  stehen  würde,  so  haben  die  Gerichte
die  Strafe  unter  diesem  Maafe  festzusehen.

Kann  dieß  innerhalb  derselben  Strafart  nicht  mehr  bewirkt  werden,  so  ist  zu  der
nächstfolgenden  niedrigeren  Strafart  herabzusteigen.

Bei  einem  todeswürdigen  Verbrechen  ist  solchenfalls  auf  zeitliches  Zuchthaus  zu
erkennen.

4
        <pb n="128" />
        126

Art.  99.
Bei  mangelnder  Kenntniß  des  Strafgesetzes.

Mangelnde  Kenntniß  des  Gesehes  schließt  die  gesetzliche  Strafe  nicht  aus;  eine
Ausnahme  findet  nur  Statt,  wenn  sich  aus  besonderen  Umständen  die  völlige  Schuldlosigkeit
  einer  solchen  Unkunde  ergeben  sollte.

Art.  100.
Beim  Irrthum  über  Thatsachen.

Wer  eine  an  sich  erlaubte  Handlung  zu  begehen  glaubt,  während  seine  Handlung
wegen  ihm  unbekannter  Thatumstände  strafbar  ist,  dem  kann  dieselbe  zum  WVorsahe
nicht  zugerechnet  werden.

Wer  eine  strafbare  Handlung  unternimmt,  deren  Strafbarkeit  durch  gewisse,  ihm
unbekannte  Thatverhältnisse  vermehrt  wird,  dem  ist  solche  That  nur  so  weit  zum
Vorsaße  zuzurechnen,  als  sie,  nach  den  ihm  bebannten  Thatverhältnissen,  in  seiner
Absicht  gegründet  war.

Art.  101.
Bei  mangelnder  Freiheit.

Handlungen,  zu  welchen  Jemand  durch  unwiderstehliche  körperliche  Gewalt  genöthigt
  worden  ist  oder  durch  Drohungen,  die  mit  einer  gegenwärtigen,  und  anders
nicht  abzuwendenden,  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  des  Genöthigten  selbst,  oder  seiner
Verwandten  in  auf=  und  absteigender  Linie,  seines  Ehegatten  oder  seiner  Geschwister,
verbunden  waren,  unterliegen  keiner  Zurechnung.

Bei  der  Nothwehr.
Art.  102.

Die  Selbstvertheidigung  in  Fällen,  wo  ein  rechtswidriger  und  dringender  Angriff
nicht  durch  obrigkeitliche  Hülfe  abgewendet  werden  kann,  ist  erlaubt:

1)  gegen  alle  gewaltthätige,  mit  Gefahr  für  Leben,  Gesundheit,  Freiheit,  oder  Ehre
verbundene  Angriffe  auf  die  Person  selbst;

2)  gegen  Gewaltthaten,  welche  auf  Beschädigung,  Hinwegnahme  oder  Vernichtung
des  liegenden  oder  beweglichen  Eigenthumes  gerichtet  sind,  worunter  auch  der
Fall  des  mit  der  gestohlenen  Sache  entlaufenden  Diebes  begriffen  ist;

5)  gegen  Denjenigen,  welcher  in  eines  Andern  Besitzthum  gewaltthätig  einzufallen,
einzubrechen,  oder  sonst  auf  unerlaubte  Weise  einzudringen  sucht.
        <pb n="129" />
        127

Die  in  solcher  Vertheidigung  geschehene  Vergewaltigung  oder  Tödtung  des  Angreifers

  ist,  sofern  die  gesetzlichen  Gränzen  nicht  überschritten  sind,  straflos.
Art.  105.

Die  Gränzen  rechtmäßiger  Vertheidigung  sind  überschritten:  #

1)  wenn  geit  und  Gelegenheit  zu  anderen,  dem  Angegriffenen  nicht  unbekannten,
Mitteln  vorhanden  war,  durch  welche  derselbe  ohne  Gefahr  dem  Angriffe  sich  zu
entziehen,  das  bedrohte  Gut  in  Sicherheit  zu  bringen,  oder  sonst  die  Absicht  des
Angreifers  zu  vereiteln  vermochte;

2)  wenn  der  Gebrauch  erlaubter  Vertheidigungsmittel  zu  weit  ausgedehnt,  oder
wenn  ein  gefährlicheres  Vertheidigungsmittel  gebraucht  worden,  als  unter  den
Umständen,  in  welchen  sich  der  Angegriffene  zur  Zeit  des  Angriffes  befand,
nothwendig  erschien;

3)  wenn  bei  einem  Angriffe  auf  liegendes  oder  bewegliches  Eigenthum  (Art.  102,
Ziffer  2)  nach  allen,  dem  Angegriffenen  bekannten,  Umständen  Schadenserfaß  zu
erwarten  war.  "

Bel  Beurtheilung  dieser  Fälle  hat  der  Richter  auf  die  Persönlichkeit  des  Angreifers
  und  des  Angegriffenen,  auf  die  Gemöthsstimmung  des  Lebteren  und  auf
die  besondere  Lage,  in  der  sich  Beide  zur  Zeit  des  Angriffes  befanden,  Racksicht  zu
nehmen.

Die  Strafe  überschrittener  Nothwehr  wird  nach  den  im  besonderen  Theile  dieses
Gesetzbuches,  namentlich  den  im  ersten  und  zweiten  Kapitel  des  zweiten  Titels  enthaltenen
  Vorschriften  bemessen.

Art.  10#.

Wer  einem  Andern,  der  sich  in  erlaubter  Nothwehr  befindet,  beisteht,  dem  kommen

  alle  Rechte  der  Nothwehr,  gleich  dem  Angegriffenen  selbst,  zu  statten.
Art.  105.

Wer  in  der  Nothwehr  einen  Andern  verwundet  oder  gerddtet  hat,  ist  verbunden,
den  Vorfall  der  Obrigkeit  ungesäumt  anzuzeigen.

Die  Unterlassung  soll  im  Falle  der  Tödtung  mit  Kreisgefängniß  bis  zu  drei
Monaten,  und  wenn  ein  Unschuldiger  deßhalb  in  Untersuchung  gezogen  worden,  mit
Kreisgefängniß  bis  zu  sechs  Monaten,  im  Falle  der  Verwundung  mit  Bezirkögefängniß
  bestraft  werden.

T
        <pb n="130" />
        128

Art.  106.
Bei  anderen  Nothfaͤllen.

Wer,  außer  dem  Falle  der  Nothwehr,  eine  unerlaubte  Handlung  begangen  hat,
um  eine  gegenwaͤrtige,  dringende  und  anders  nicht  abzuwendende  Gefahr  fuͤr  sein
eigenes  oder  das  Leben  seiner  Verwandten  in  auf=  und  absteigender  Linie,  seines  Ehegatten,
  oder  seiner  Geschwister  abzuwenden,  ist  straflos;  doch  liegt  ihm,  wie  in  jenem
Falle,  ob,  von  der  begangenen  Verlehung  entweder  den  Beschädigten  selbst,  oder  die
Obrigkeit  in  Kenntniß  zu  sehen.

Die  Unterlassung  zieht  Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  nach  sich.

Fünftes  Kapitel.
Von  der  Zumessung  der  Strafe.

Art.  107.

Soweit  das  Geseßtz  die  Strafe  unbestimmt  gelassen,  hat  der  Richter  solche  dem
Schuldigen,  nach  den  besonderen  Umständen  des  Falles,  innerhalb  der  gesehlichen
Gränze  zuzuerkennen.

Zu  diesem  Zwecke  soll  der  Richter  theils  auf  die  Beschaffenheit  der  zu  bestrafenden
  Handlung  an  sich,  theils  auf  die  Größe  der  Rechtswidrigkeit  des  Willens  Rücksicht
  nehmen.

Art.  108.

Hinsichtlich  der  Beschaffenheit  der  Handlung  an  sich  steigt  oder  faͤllt  die  Strafbarkeit:


1)  nach  Verschiedenheit  der  Groͤße  der  entstandenen  Rechtsverletzung  oder  der  sonstigen
nachtheiligen  Folgen;

2)  nach  der  Groͤße  und  Ausdehnung  der  Gefahr,  je  nachdem  diese  auf  mehr  oder
weniger  Personen,  auf  ein  Gemeinwesen,  auf  eine  unbestimmte  Menge,  oder  nur
auf  bestimmte  Einzelne  sich  erstreckte.

Art.  109.

In  Ansehung  der  Rechtswidrigkeit  des  Willens  steigt  die  Strafbarkeit  vornehmlich:

1)  je  zahlreicher  und  wichtiger  die  Beweggründe  für  die  Unterlassung  der  That,  je
mannigfacher  und  größer  die  Pflichten  gewesen,  welche  von  dem  Thäter  verlet#
        <pb n="131" />
        129

worden,  und  je  mehr  derselbe  im  Stande  war,  diese  Beweggruͤnde  und  Pflichten
deutlich  zu  erkennen;

2)  je  mehrere  und  größere  Hindernisse  die  That  erschwerten,  je  mehr  Geflissenheit,
List  oder  Dreistigkeit  angewendet  wurden,  um  dieselbe  vorzubereiten  oder  zu  vollbringen,
  ingleichen  wenn  der  Thäter  das  Verbrechen  im  Complotte,  oder  gewerbsmaßig,
  oder  mit  besonderer  Grausamkeit  begangen  hat;

3)  je  geringfuͤgiger  die  aͤußeren  Veranlassungen  waren,  welche  den  Thaͤter  zur  Uebertretung
  des  Gesehes  bewogen,  je  mehr  derselbe  aus  eigenem  Antriebe  die  That
beschlossen,  und  zu  dieser  die  Gelegenheit  selbst  aufgesucht  hat;

4)  je  bösartiger  und  gefährlicher  die  Begierden  und  Leidenschaften  waren,  welche  ihn
zur  That  anreizten;

5)  je  mehr  in  seinem  früheren  Lebenswandel  Thatsachen  vorliegen,  welche  von  Verdorbenheit
  und  Hang  zu  strafbaren  Handlungen  zeugen,  insbesondere  wenn  er
wegen  früher  verübter  strafbarer  Handlungen,  welche  keinen  Rückfall  begründen
(vergl.  Art.  124),  schon  Strafe  erstanden,  oder  doch  ein  rechtskräftiges  Erkenntniß
  gegen  sich  hat.

Art.  110.
Vermindert  wird  die  Strafbarkeit  vornehmlich:  -

1)  wenn  der  Thäter  wegen  Mangels  an  Unterricht,  aus  natürlicher  Schwäche  des
Verstandes  (vergl.  Art.  98),  oder  wegen  Trunkenheit,  sofern  diese  die  Zurechnung
nicht  völlig  aufhebt  (Art.  97),  den  ganzen  Umfang  der  Gefährlichkeit  und  die
Größe  der  Strafwürdigkeit  seiner  Handlung  nicht  eingesehen  hat;

2)  wenn  derselbe  durch  Ueberredung,  arglistige  Versprechungen,  durch  Befehl  oder

DOrohungen,  sofern  leßtere  nicht  alle  Strafe  ausschließen  (vergl.  Art.  101),  zu
der  strafbaren  Handlung  verleitet  worden  ist;

5)  wenn  er  durch  Noth  dazu  veranlaßt  wurde,  sofern  durch  diese  die  Strafbarkeit
nicht  ganz  aufgehoben  wird  (Art.  106);  —  «

4)  wenn  eine  ungesuchte,  unerwartet  eingetretene  Gelegenheit  seine  Begierde  gereizt
und  ihn  schnell  zur  Ausfuͤhrung  fortgerissen  hat;

5)  wenn  er  in  einer  zufällig  entstandenen  und  an  sich  zu  entschuldigenden  Gemüthsbewegung

  gehandelt  hat;z

6)  wenn  er,  neben  dem  Bekenntnisse  seiner  eigenen  Schuld,  seine  Mitschuldigen

entdeckt  oder  aus  eigenem  Antriebe  zu  deren  Ergreifung  Mittel  und  Gelegenheit
angegeben  hat;  «
        <pb n="132" />
        130

7)  wenn  aus  seinem  vorigen  Lebenswandel  oder  aus  seinem  Benehmen  bei  oder
nach  der  That  mit  Grund  auf  einen  noch  geringen  Grad  von  Verdorbenheit  und
Verwilderung  geschlossen  werden  kann.

Art.  111.

Die  Bestimmung  des  Art.  110,  Ziffer  7,  gilt  insbesondere:

1)  wenn  der  Thäter  Gelegenheit  hatte,  einen  größeren  Schaden  zu  stiften,  und  sich
freiwillig  auf  einen  geringeren  beschränkt  hat;

2)  wenn  derselbe  die  Folgen  der  strafbaren  Handlung  zu  verhindern  oder

3)  den  schon  verursachten  Schaden  wieder  zu  vergüten  aus  freiem  Antriebe  thätig
bemüht  war;

4)  wenn  er  sich  selbst  dem  Gerichte  angegeben  hatz

5)  wenn  er  im  Anfange  der  Untersuchung,  und  ohne  noch  überführt  zu  seyn,  seine
Schuld  bekennt.

Art.  112.

Die  Gerichte  sind  aufferdem  ermächtigt:

1)  wegen  erschwerender  Umstände  die  Strafe  durch  die,  bei  den  einzelnen  Strafarten
zuläßigen,  äußeren  Zusähe  zu  schärfen;

2)  wegen  mildernder  Umstände  die,  mit  der  Hauptstrafe  zugleich  angedrohten,  Zu'
säße  nachzulassen.

Art.  115.

Ist  die  Verjährungszeit  bei  den,  im  Art.  130,  Ziffer  1  und  2,  angeführten,  Ver-'
brechen  und  Vergehen  bis  zu  zwei  Drittheilen  abgelaufen,  ohne  daß  sich  der  Ver“
brecher  einer  neuen,  in  diesem  Gesetzbuche  mit  Strafe  bedrohten,  Uebertretung  schuldig
gemacht  hat,  so  sollen  die  Gerichte  die  Strafe  ermäßigen.

Namentlich  ist  in  solchen  Fällen  statt  der  Todesstrafe  auf  lebenslängliches  oder
auf  zeitliches  Zuchthaus,  nicht  unter  zwanzig  Jahren,  statt  der  lebenslänglichen  Zuchthausstrafe
  auf  zeitliche,  nicht  unter  zehen  Jahren,  statt  des  Verlustes  der  buͤrgerlichen
Ehren-  und  der  Dienst-Rechte  auf  zeitliche  Entziehung  dieser  Rechte  bis  zur  Haͤlfte  der
laͤngsten  gesetzlichen  Dauer  derselben,  und  statt  der  zeitlichen  Entziehung  der  Ehrenund
  der  Dienst-Rechte,  sowie  statt  der  Dienstentlassung  auf  Gefaͤngniß,  beziehungsweise
  bis  zu  drei  und  fünf  Monaten,  zu  erkennen.

Auch  soll  erforderlichen  Falles  statt  der  an  sich  verwirkten  Art.  der  zeitlichen  Frei
heitsstrase  zu  der  naͤchstfolgenden  niedrigeren  herabgestiegen  werden.
        <pb n="133" />
        131

Auf  Verbrechen,  zu  deren  Verjaͤhrung  ein  Zeitraum  von  zwei,  beziehungsweise
fuͤnf  Jahren  festgesetzt  ist  (Art.  130,  Ziffer  3),  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.


Art.  114.

Ein  rechtswidrig  angelegter,  oder  ohne  Schuld  des  Angeklagten  verlängerter,
Sicherungsarrest  hat  die  Folge,  daß  bei  zeitlichen  Freiheitsstrafen  an  der  zuerkannten
Srraßzeit  so  viel,  als  nach  dem  Ermessen  des  Gerichtes  die  unverschuldete  Dauer  der
Haft  betraͤgt,  abgerechnet  wird.

Nicht  minder  ist  wegen  anderer  Uebel,  die  ein  Verbrecher  durch  die  Vehbrden
oder  deren  Diener  in  Beziehung  auf  seine  Uebertretung  unverschuldeter  Weise  erlitten
hat,  die  zuerkannte  Stras#zeit  verhältnißmäßig  abzubürzen.

Weder  in  dem  einen,  noch  in  dem  andern  Falle  darf  aber  die  Strafart,  und
eben  so  wenig  dürfen  deren  gesehliche  Folgen  abgeändert  werden.

Hat  der  Angeschuldigte  eine  Geldstrafe  verwirkt,  so  wird  diese  gleichfalls  mit
Röcksicht  auf  jene  Umstände  bemessen.  «

Zusammenfluß  von  Verbrechen  oder  Vergehen.
Freiheitsstrafen.
Art.  115.

Wenn  mehrere,  mit  Freiheitsstrafen  bedrohte,  noch  unbestrafte,  Verbrechen  oder
Vergehen  derselben  Person  in  Einer  Untersuchung  zusammentreffen,  so  ist,  wo  nicht
der  Art.  118  oder  der  besondere  Theil  dieses  Gesehbuches  ein  Anderes  verordnet,  die
Strafe  des  schwersten  Verbrechens,  mit  entsprechender  Erhöhung  derselben,  welche
von  Einem  Viertheile  bis  zu  drei  Viertheilen  des  gesammten  Betrages  der  Strafen
der  mit  jenem  Verbrechen  zusammentreffenden  geringeren  Verbrechen  oder  Vergehen
auszumessen  ist,  zu  erkennen.

Dae  Gleiche  soll  geschehen,  wenn  sich  ergibt,  daß  von  mehreren,  auf  Freiheitsstrafe
lautenden,  rechtskräftigen  Erkenntnissen  das  spätere  ein  vor  Fällung  des  früheren
verübtes  Verbrechen  oder  Vergehen  betrifft,  oder  wenn  vor  der  Wollstreckung  einer
rechtskräftig  erkannten  Freiheitsstrafe  ein  dem  Erkenntnisse  vorausgegangenes  weiteres,
mit  Freiheirsstrafe  bedrohtes,  Verbrechen  oder  Pergehen  zur  Bestrafung  kommt.

Sind  die  zusammentreffenden  Verbrechen  oder  Vergehen  mit  Freiheitsstrafen  verschiedener
  Art  bedroht,  so  werden,  zum  Behufe  der  Ausmittlung  der  Strafe,  die  gelinderen
  Strafarten  in  die  härtere,  nach  Maaßgabe  des  Art.  50,  verwandelt.
        <pb n="134" />
        132

Sollte  hierbei  die  fuͤr  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  verwirkte,  der  Strafart
nach  gelindere,  Freiheitsstrafe  auch  nach  erfolgter  Verwandlung  das  Maaß  der  gleichzeitig
  verwirkten,  der  Art  nach  härteren,  Strafe  übersteigen,  so  ist  die  so  verwandelte
Strafe,  als  die  des  schwersten  Verbrechens,  bei  Ausmessung  der  Gesammtstrafe  zum
Grunde  zu  legen.

Art.  116.

Wenn  innerhalb  der  gesetzlichen  Gränzen  der  zu  erkennenden  Strafart  (Art.  115),
unter  Anwendung  der  hierbei  zuläßigen  Schärfungen,  die  zusammentreffenden  Verbrechen
  oder  Vergehen  nicht  genügend  geahndet  werden  können,  so  ist  auf  die  zunächst
böhere  Strafart  überzugehen,  jedoch  unter  folgenden  näheren  Bestimmungen:

1)  von  Gefängniz  kann  nie  zum  Arbeitöhause  aufgestiegen,  dagegen  die  Dauer  des
Erstern  bis  auf  sechs  Jahre  erstreckt  werden;

2)  von  zeitlichem  Zuchthause  kann  zu  lebenslänglichem  nur  dann  aufgestiegen  werden,
  wenn  eines  der  zusammentreffenden  Verbrechen  wenigstens  mit  zwanzigjährigem
  Zuchthause  zu  bestrafen  ist  und  der  Betrag  der  durch  die  übrigen  Verbrechen
  oder  Vergehen  verwirkten  Strafen  dem  höchsten  Maaße  der  zeitlichen
Zuchthauösirafe  sich  nähert;

5)  ein  Uebergang  von  lebenslänglichem  Zuchthause  zur  Todesstrafe  findet  niemals
Statt.

Art  117.

Durch  die  Todes=  oder  lebenslängliche  Zuchthaus-Strase  werden  alle  andere

Strafen  wegen  zusammentreffender  Verbrechen  ausgeschlossen.
Art.  118.

Vei  der  zeitlichen  Juchthausstrafe  sollen  zusammentreffende  Vergehen,  welche  mit
Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe  bedroht  sind,  bei  der  Arbeitshausstrafe
  aber  solche,  welche  mit  Bezirksgefängniß  oder  Geldbuße  bedroht  sind,  keine
Erhbhung  bewirben.

Deßgleichen  findet  wegen  Ehrenstrafen,  welche  mit  der  Zuchthaus=  oder  Arbeitshaus-Strafe
  zusammentreffen,  keine  Erhöhung  der  leßzteren  Strafen  Statr.

Art.  119.
Ehrenstrafen.

Treffen  mehrere  Ehrenstrafen  verschiedener  Art  bei  Einer  Untersuchung  zusammen,

so  kommt  die  schwerste  derselben  ohne  Schärfung  zur  Anwendung.
        <pb n="135" />
        133

Ist  der  Verlust  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  mehrmals  verwirkt,
so  wird  auf  einen  angemessenen  Zusaß  von  Kreisgefängnißstrafe  erkannt  (vergl.
Art.  öl,  52).

Hat  dieselbe  Person  die  zeitliche  Entziehung  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der
Dienst-Rechte,  Diensteitlassang  oder  Entziehung  öffentlicher  Verechtigungen  mehrfach
verschuldet,  so  wird  entweder  die  Dauer  der  Strafe  auf  einen  längeren  Zeitraum  erstreckt,
  oder,  wenn  hierdurch  die  gesetzliche  Gränze  der  Strafart  überschritten  würde,
auf  einen  angemessenen  Zusatz  von  Gefängnißstrafe  (vergl.  Art.  52,  53,  Absatz  I,  70)
nnt

erka

»  Wenn  Ehrenstrafen  mit  Gefaͤngnißstrafen  zusammentreffen,  so  findet  eine  Verindung
  der  letzteren  mit  den  ersteren  Statt.
Geldstrafen.
.  Art.  120.
Wenn  Geldstrafen  mit  Geldstrafen  zusammentreffen,  so  sind  dieselben  zusammenzurechnen,
  welches  Maaß  derselben  sich  auch  ergebe.
Art.  121.

Wenn  Geldstrafen  mit  Gefaͤngniß-  oder  mit  Ehren-Strafen  zusammentreffen,  so
sind  diese  Strafen  neben  einander  auszusprechen.

«  Art.  122.
Sind  mehrere  strafbare  Handlungen  derselben  Art  nur  als  Ein  fortgesehtes  Verbrechen
  zu  betrachten,  so  sollen  zwar  die  einzelnen  Handlungen  zusammen  als  ein

einziges  Verbrechen  bestraft  werden,  jedoch  so,  daß  die  Strafe  innerhalb  der  im  Gesetze
  bestimmten  Gränzen  erhöht,

und  erforderlichen  Falles  durch  gesehlich  erlaubte
Zusätze  geschärft  wird.
Art.  123.

Hat  Jemand  durch  Eine  Handlung  mehrere  Strafgesetze,  oder  dasselbe  Strafgesetz
  gegen  verschiedene  Personen  uͤbertreten,  so  soll,  wenn  das  Gesetzbuch  fuͤr  einen
Fall  dieser  Art  keine  besondere  Bestimmung  enthält,  die  Strafe  der  schwersten  Uebertretung,
  jedoch  mit  angemessener  Erhöhung  oder  Schärfung  (Art.  122),  angewendet  werden.

Rückfall.
a)  Begriff.
Art.  124.

Wer,  nachdem  er  durch  rechtskraͤftiges  Erkenntniß  eines  inlaͤndischen  Gerichtes

wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  zu  einer  in  diesem  Gesetzbuche  bestimmten.
5
        <pb n="136" />
        134

Strafe  verurtheilt  worden,  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  gleicher  Art  verübt,  macht
sich  eines  Rückfalles  schuldig.

Welche  Verbrechen  als  gleichartig  anzusehen  seyen,  ist  in  den  einzelnen  Fällen
im  besonderen  Theile  dieses  Gesetbuches  bestimmt.

Gegen  ausländische  Landstreicher,  welche  Raub,  Diebstahl  oder  Betrug  gewerbsmäßig
  verübt  haben,  begründen  auch  die  Straferkenntnisse  ausländischer  Gerichte  die
Strafen  des  Rückfalles.

Art.  125.

Die  Strafe  des  Rückfalles  ist  auch  dann  verwirkt,  wenn  die  frühere  Strafe  nur
wegen  Versuches  oder  Beihöülfe  zu  einem  Verbrechen  erkannt  worden  und  nun  ein
vollendetes  Verbrechen  an  dem  Urheber  zu  strafen  ist.

Im  umgekehrten  Falle  tritt  dieselbe  Bestimmung  ein.

Art.  126.

Ein  Verbrechen  ist  nicht  als  Rückfall  anzusehen,  wenn  die  zuvor  erkannte  Strafs
verjährt  ist  (Art.  131,  133),  oder  seit  vollständiger  Erstehung  derselben  die  im  Art.  131
bemerkten  Zeiträume  abgelaufen  sind.

b)  Strafe.
Art.  127.

Bei  einem  Rückfalle  ist,  wo  der  besondere  Theil  des  Gesetzbuches  nicht  ein  Anderes
  verordnet,  die  Strase  des  neuen  Verbrechens  oder  Vergehens  durch  Verlängs“
rung  ihrer  Dauer  innerhalb  der  gesehlichen  Gränze  der  verwirkten  Strafart  zu  erhöhen
  oder  durch  erlaubte  Zusähe  zu  schärfen.

Die  Gerichte  sind  hier  ermächtigt,  die  Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Jahren  zu
erstrecken.

Wäre  die  Dauer  einer  Strafart  erschöpft  und  eine  Schärfung  nicht  zureichend,
so  soll  auf  die  nächstfolgende  höhere  Strafart  erkannt  werden.

Doch  darf  von  der  zeitlichen  Zuchthausstrafe  nur  dann  zur  lebenslänglichen  auf
gestiegen  werden,  wenn  durch  das  Verbrechen  an  sich  mindestens  zwanzigjähriges
Zuchthaus  verwirkt  ist  und  der  wegen  des  Rückfalles  begründete  Strafzusatz  dem
höchsten  Maaße  der  zeitlichen  Zuchthausstrafe  sich  nähert.  "

Auch  kann  die  lebenslängliche  Zuchthausstrafe  niemals  bis  zur  Todesstrafe,  und
eine  Strafe,  welche  den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  nicht
zur  Folge  hat,  nie  bis  zu  einer  Strafart,  womit  dieser  Verlust  verbunden  ist,  gesteigert
  werden.
        <pb n="137" />
        135

Bei  Ausmessung  der  Strafe  des  Ruͤckfalles  ist  vornehmlich  auf  die  Zahl  und
die  Gröge  der  vorausgegangenen  Strafen,  ferner  darauf,  ob  die  Vollstreckung  der
letzteren  ganz,  oder  nur  theilweise  erfolgt,  oder  ob  sie  unterblieben  ist,  deßgleichen  auf
den  Zeitraum  zwischen  dem  Rückfalle  und  der  letzten  Bestrafung  Rücksicht  zu  nehmen.

Art.  128.

Wer,  nachdem  er  zu  lebenslänglicher  Zuchthausstrafe  rechtskräftig  verurtheilt
worden,  ein  neues,  nicht  mit  Todesstrafe  bedrohtes,  Verbrechen  verübt,  soll  mit  den

ei  der  zeitlichen  Zuchthausstrafe  zulaͤßigen  Schaͤrfungen  (Art.  16)  belegt  werden.

Sechstes  Kapitel.

Von  der  Verjährung.
Art.  129.

Durch  Verjährung  wird  sowohl  die  Untersuchung  eines  Verbrechens  oder  Vergehens,
  so  weit  dieselbe  nicht  zur  Entscheidung  über  das  Daseyn  der  Verjährung
nothwendig  ist,  als  die  erkannte  Strafe  aufgehoben,  wenn  die  in  den  folgenden
Artikeln  festgesetzten  Zeiträume  verflossen  sind.

Doch  bleiben  die  bürgerlichen  Ehren=  und  die  Dienst-Rechte,  welche  durch  ein
rechtskräftiges  Erkenntnit  entweder  ausdrücklich  (Art.  27)  oder  in  Folge  der  erkannten
  Strafart  (Art.  9,  33  und  34)  entzogen  worden  sind,  des  Ablaufes  der  Verjährungszeit
  ungeachtet  verloren.

Art.  130.
Die  zu  Verjährung  der  Untersuchung  erforderlichen  Zeiträume  sind:
1)  bei  Verbrechen,  welche  mir  Todes=  oder  lebenslänglicher  Zuchthaus-Strafe  bedroht
  sind,
zwanzig  Jahre;
2)  bei  anderen  Verbrechen  oder  Vergehen,  gegen  welche  ein  Verfahren  von  Amtswegen
  Statt  sindet,
zehen  Jahre;
5)  bei  Verbrechen  oder  Vergehen,  die  nur  auf  Klage  der  Betheiligten  untersucht
und  bestraft  werden  dürfen,
zwei  Jahre.
5  *
        <pb n="138" />
        136

Doch  tritt  bei  Letzteren  Verjaͤhrung  erst  in

fuͤnf  Jahren
ein,

a)  wenn  der  Betheiligte  innerhalb  der  zwei  Jahre  auf  Bestrafung  des  Thaͤters  geklagt,
  oder,  falls  ihm  derselbe  unbekannt  geblieben  waͤre,  wenigstens  die  That
dem  Gerichte  angezeigt  hat;  deßgleichen

h)  wenn  er  von  der  That  erst  nach  ihrer  Verübung  Kenntniß  erhalten  hat  und
seit  dieser  Kenntnißnahme  noch  nicht  zwei  Jahre  verstrichen  sind.

Art.  151.

Zur  Verjährung  der  erkannten  Strafe  wird  der  Ablauf  folgender  Zeiträume  erfordert:


1)  bei  der  Todes=  und  lebenslänglichen  Zuchthaus-Strafe

fünfundzwanzig  Jahre;
2)  bei  anderen  Strafen
fünfzehen  Jahre.
Art.  1537.

Die  Verjährung  der  Untersuchung  lauft  von  dem  Augenblicke  der  beendigten
That  bis  zum  Anfange  des  letzten  Tages  des  gesehlich  bestimmten  Zeitraumes.

Sie  wird  unterbrochen,  sobald  der  Angeschuldigte  von  dem  zuständigen  Gerichte
zur  Verantwortung  über  die  wegen  des  vorgefallenen  Verbrechens  oder  Vergehens
gegen  ihn  vorliegenden  Verdachtsgründe  aufgefordert,  oder  wegen  desselben  durch
Steckbriefe  verfolgt  worden  ist.

Auch  tritt  Unterbrechung  der  Verjährung  ein,  sobald  der  Angeschuldigte  vor
Ablauf  der  Verjährungszeit  ein  neues  Verbrechen  oder  Vergehen  vorsählich  verübt,
dessen  Strafe  nicht  blos  in  Geldbuße  oder  in  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten
besteht.

In  dem  ersten  Falle  (Absah  2)  lauft  die  Verjährung  von  Neuem  von  der  Zeit
der  leßten  gerichtlichen  Handlung  an,  in  dem  zweiten  Falle  (Absatz  3)  von  dem  Augenblicke
  des  begangenen  neuen  Verbrechens  oder  Vergehens.

Die  Verjährung  derjenigen  Verbrechen  oder  Vergehen,  welche  nur  auf  Klage  des
Betheiligten  zu  verfolgen  sind,  wird  durch  kein  neues  Verbrechen  oder  Vergehen
unterbrochen.
        <pb n="139" />
        187

Art.  133.

Die  Verjaͤhrung  der  erkannten  Strafe  lauft  von  dem  Augenblicke  der  Verkuͤndung
  des  rechtskraͤftigen  Urtheiles,  oder,  wenn  der  Angeschuldigte  die  Vollziehung
durch  die  Flucht  vereitelt  hat,  von  dem  Augenblicke  seiner  Entweichung  an.

Die  Verjaͤhrung  wird  unterbrochen  durch  die  Ergreifung  des  Verurtheilten,  und
durch  eine  neue,  vor  Ablauf  der  Verjaͤhrungszeit  mit  Vorsatz  begangene,  in  diesem
Gesetzbuche  als  strafbar  bezeichnete,  Handlung,  wofern  die  Strafe  derselben  nicht  blos
in  Geldbuße  besteht.

Besonderer  Theil.

Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  134.

In  allen  Faͤllen,  in  welchen  der  besondere  Theil  des  Gesetzbuches  Untersuchung
und  Strafe  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  von  der  Klage  des  Beschädigten  abhängig
  macht,  wird  eine  solche  Klage  durch  Verzicht  aufgehoben.  «

Doch  bleibt  die  Zuruͤcknahme  der  Klage  ohne  Wirkung,  wenn  der  Angeschuldigte
auf  Verfolgung  der  Sache  dringt.

Art.  155.

Der  Verzicht  auf  die  Klage  ist  dis  zu  der  ersten  gerichtlichen  Vernehmung  des
Verdächtigen  zuläfig.

Eine  Ausnahme  sindet  nur  bei  der  Klage  wegen  Ehebruchs  Statt,  die  bis  zur
Eröffnung  des  Urtheiles  zurückgenommen  werden  kann.

Artt.  156.

Haben  Mehrere  an  Einem  Verbrechen  oder  Vergehen  Theil  genommen,  so  soll
die  gegen  Einen  Theilnehmer  erhobene  Klage  auch  gegen  die  Anderen  gelten,  und
der  hinsichtlich  Eines  derselben  erklärte  Verzicht  auf  die  Klage  auch  in  Berreff  der
Uebrigen  wirken.

Art.  137.
Zur  Anbringung  der  Klage  bei  Gericht  ist  der  Beschädigte,  wenn  er  das  sechszehente

  Jahr  zurückgelegt  hat,  berechtigt;  hat  derselbe  dieses  Alter  noch  nicht  erreicht,
        <pb n="140" />
        138

oder  ist  er  wegen  Krankheit  oder  Abwesenheit  selbst  vor  Gericht  zu  handeln  verhindert,
  so  sind  Diejenigen,  welche  kraft  ehelicher,  elterlicher  oder  vormundschaftlicher
Gewalt  seine  Person  zu  vertreten  haben,  statt  seiner  zu  der  Klage  berechtigt.

Die  Fälle,  in  welchen  ausnahmsweise  den  Vertretern  des  Beschädigten  oder
anderen  Personen  oder  Behörden,  sogar  gegen  den  Willen  des  Ersteren,  ein  eigenes
Klagerecht  zusteht,  sind  in  dem  Gesebe  besonders  bestimmt.

Waren  die  Vertreter  des  Beschädigten  selbst  die  Thäter,  so  ist  das  Verfahren
von  Amtswegen  gegen  dieselben  einzuleiten.

Art.  138.

Wo  in  diesem  Gesehbuche  nicht  ausdrücklich  bestimmt  ist,  daß  eine  Handlung
oder  Unterlassung  wegen  Fahrlaßigkeit  strafbar  sey,  wird  nur  in  der  Voraussetung
gerichtliche  Strafe  angedroht,  daß  eine  Handlung  mit  Vorsatz  oder  Absicht  begangen
worden.

Art.  139.

Unter  Wassen  werden  in  dem  Gesehbuche  Werkzeuge  verstanden,  mit  welchen,
nach  ihrer  gewöhnlichen  Wirkung,  eine  lebensgefährliche  Verletzung  zugefügt  werden
kann.

Erster  Titel.

Von  Staatsverbrechen  und  Staatsvergehen.

 

Erstes  Kapitel.
Vom  Hochverrathe,  vom  Landesverrathe,  und  von  anderen
staatsgefährlichen  Handlungen.
I.  Hochverrath.
Art.  150.
Das  Verbrechen  des  Hochverrathes  wird  begangen:
1)  durch  Angriff  oder  Verschwörung  gegen  die  Person  des  Königs  oder  Reichsverwesers,
  wenn  eine  solche  Unternehmung  dahin  abzielt,  den  Regenten  zu  tödten,

—
        <pb n="141" />
        139

gefangen  zu  nehmen,  in  Feindes  Gewalt  zu  liefern,  oder  demselben  auf  irgend
eine  Weise  die  Ausuͤbung  der  Regierung  unmoͤglich  zu  machen;

2)  durch  Angriff  oder  Verschwörung  gegen  die  Selbstständigkeit  des  Staates,  geschehe
dieses,  um  das  ganze  Königreich  einem  fremden  Staate  einzuverleiben  oder  zu
unterwerfen,  oder  nur,  um  einen  Theil  seines  Gebietes  vom  Ganzen  loszureißen;

5)  durch  Angriff  oder  Verschwörung  gegen  die  Staatsverfassung,  sofern  durch  eine
solche  Unternehmung  die  gewaltsame  Abänderung  der  Verfassung  des  Königreiches,
namentlich  die  Entfernung  oder  Ausschließung  des  Regenten  von  der  Regierung,
Verdrängung  der  regierenden  Familie,  Veränderung  der  gesehlichen  Thronfolge,
oder  Aufhebung  der  Landstände  bezweckt  wird.

4  Eine  Verschwörung  ist  vorhanden,  sobald  zwei  oder  mehrere  Personen  die  Ausführung

  eines  Angriffes  verabredet  haben.
Art.  141.
Hochverräther  sind  zu  bestrafen:

1)  im  Falle  eines  hochverrätherischen  Angriffes  mit  dem  Tode;

2)  im  Falle  einer  hochverrätherischen  Verschwörung,  welche  noch  keinen  Angriff  zur
Folge  hatte,  die  Anstifter  mit  zwanzigjährigem  bis  lebenslänglichem,  die  übrigen
Theilnehmer  mit  achtjährigem  bis  zwanzigjährigem  Zuchthause.

«  Art.  142.
Wer  in  hochverraͤtherischer  Absicht  irgend  eine  Handlung  begeht,  welche  als

Vorbereitung  des  im  Art.  1a40  bezeichneten  Verbrechens  anzusehen  ist,  soll  mit  Arbeitshaus
  bestraft  werden.

Dahin  gehört:
wer  die  Verbreitung  von  Grundsätzen,  durch  welche  das  Daseyn  des  Staates  gefährder
  wird,  mit  Anderen  verabredet,  zu  einer  hochverrätherischen  Handlung  aufforderr,
  Anderen  hochverräthische  Plane  mittheilr,  aufreizende  Schriften  verbreitet,
Versammlungen  zu  hochverrätherischen  Zwecken  im  Bewußtseyn  dieser  Zwecke  anwohnt,

affen  oder  andere  zu  hochverrztherischen  Zwecken  dienliche  Mittel  anschafft  oder
bereit  hält.

Ist  eine  hochverrätherische  Unternehmung  weiter  gediehen,  so  hat  der  Thäter
dreijähriges  Arbeitshaus  bis  zehenjähriges  Zuchthaus  verwirkt,  insbesondere,  wenn
derselbe  öffentlich  durch  Rede  oder  Schrift  zu  hochverrätherischen  Handlungen  aufgefordert,
  Verbindunggzeichen  aufgesteckt  oder  ausgetheilt,  bewaffnete  Mannschaft
        <pb n="142" />
        140

angeworben  oder  eingeuͤbt,  Versammlungen  zu  hochverraͤtherischen  Zwecken  gehalten

oder  an  solchen  im  Bewußtseyn  dieser  Zwecke  thaͤtigen  Antheil  genommen,  Waffen

oder  sonstige  zum  Angriffe  dienliche  Mittel  ausgetheilt  oder  angenommen  hat.
Art.  145.

Jeder  Unterthan,  der  von  einer  hochverrätherischen  Verschwörung  oder  Unternehmyng
  glaubhafte  Kenntniß  erhält,  ist  schuldig,  die  weitere  Ausführung  des  Verbrechens
  durch  alle  ihm  zu  Gebot  stehende  Mittel  zu  verhindern,  jedenfalls  aber
dasselbe  einer  obrigkeitlichen  Stelle  längstens  binnen  vierundzwanzig  Stunden  nach
erlangter  glaubhafter  Kenntniß,  wofern  nicht  die  dringende  Gefahr  eine  schleunigere
Anzeige  nothwendig  macht,  anzuzeigen.

Wer  diese  Anzeige  unterläßt,  hat  Kreisgefängniß  von  Einem  Jahre  bis  zu  sechs
Jahren  verwirkt.

Ist  das  Unternehmen  mit  keiner  Gefahr  für  die  Sicherheit  des  Staates  verbunden
gewesen,  so  ist  auf  Kreisgefängniß  bis  za  zwei  Jahren  zu  erkennen.

Verwandte  in  auf=  und  absteigender  Linie,  Ehegatten  und  Geschwister  sind  zwar
zur  Anzeige  bei  der  Obrigkeit  nicht  verpflichtet,  bleiben  aber  nur  dann  straffrei,  wenn
sie  alle  sonst  in  ihrer  Macht  stehende  Mittel  angewender  haben,  um  die  Ausführung
des  Verbrechens  zu  verhindern.

Art.  14.

Wer,  in  eine  hochverrätherische  Verbindung  verwickelt,  vor  dem  wirklichen  Ausbruche
  und  ehe  die  Staatsgewalt  eingeschritten  ist,  sich  und  seine  Mitschuldigen  der
Ocrigkeit  anzeigt,  ist  von  Strafe  frei.

II.  Landesverrath.
Art.  145.

Des  Landesverrathes  macht  sich  Derjenige  schuldig,  welcher  mittelst  Verletzung
seiner  Unterthanen=  oder  Dienst-Pflichr  oder  der  Verpflichtung  für  den  während  seines
zeltlichen  Aufenthaltes  im  Lande  ihm  gewährten  Rechtsschut  den  Staat  durch  eine
der  nachbenannten  Handlungen  wissentlich  gefährdet:

1)  wer  einen  fremden  Staat  zum  Kriege  wider  das  Königreich  aufgefordert,  oder
ienem  absichtlich  zu  einem  Kriege  Veranlassung,  Vorwand  oder  Gelegenheit
gegeben,

2)  wer  in  einem  Kriege  Vertheidigungsposten  dem  Feinde  überliefert,  oder  deren
Ueberlieferung  oder  Wegnahme  bewirkt,
        <pb n="143" />
        141

3)  wer  Kach  eingetretenem  Kriegszustande  in  dem  feindlichen  Heere  Kriegsdienste
genommen,  und  die  Waffen  wider  sein  Vaterland  oder  dessen  Verbündete  Betragen,

4)  wer.  Opergtionsplane,  Risse  von  Festungen  oder  Lagern  dem  Feinde  zu

5)  wer  dem  Feinde  durch  Ueberlieferung  von  Mannschaft,  Wassen  oder  Munition,
durch  Zufuhr  oder  Geld,  Hülfe  geleistet,  »

6)  u  suren  als  S  gedient,  sowie  wer  Soldaten  zum  Aufstande  verführt,

7)  wer  in  Kriegszeiten  oder  unmittelbar  vor  dem  Ausbruche  eines  Krieges  Soldaten
zur  Desertion  verführt,  »  »

8)  wer  irgend  r  andere  Weise  in  einem  Kriege  den  Feind  obschtlich  und
freiwillig  mit  Rath  oder  That  in  seinen  Unternehmungen  gegen  das  Königreich
unterstützt,  wer  z.  B.  dem  Feinde  das  seinrr  Verwaltung  oder  Verwahrung
anvertraute  öffentliche  Eigenthum  verrathen  oder  ausgeliefert,  oder  feindliche
Spione  zur  Beförderung  ihrer  Absicht  verborgen  hat.

Art.  146.  ç  ç
„Des  Landesverrathes  macht  sich  ferner  schuldig,  wer,  mit  Hintansetzung  seiner

Unterthanen=  oder  Dienst-Pflichten  oder  der  Verpflichtung  für  den  während  seines

zeitlichen  Aufenthaltes  im  Lande  ihm  gewährten  Rechtsschußz,  im  Bewußtseyn  der

Widerrechtlichkeit  und  Gefährlichkeit  seiner  Handlung,  «  «  «

1)  ein  ihm  aufgetragenes  Staatsgeschäft  mit  einer  auswärtigen  Regierung  zum
Nachtheile  des  Staates  geführt,  oder

2)  Briefe,  Urkunden  oder  Geheimnisse  des  Staates,  die  auf  dessen  Rechte  oder  Ansprüche
  sich  beziehen,  an  eine  fremde  Regierung  verrathen  oder  ausgeliefert,  oder

5)  Urkunden  oder  andere  Beweismittel  von  Rechten  oder  Ansprüchen  des  Staates
zu  Gunsten  einer  fremden  Regierung  vernichtet,  unterdrückt  oder  verfälscht,
ingleichen

4)  für  einen  wirklichen  oder  vermeintlichen  Rechtsanspruch  gegen  den  Staat,  gegen
den  Regenten  oder  gegen  Mitunterthanen,  eine  fremde  Macht  zu  einer  den
Staat  gefährdenden  Einmischung  aufgefordert  hat.

Art.  147.
Der  Landesverrath  soll  bestraft  werden:

1)  mit  zehenjährigem  bis  lebenslänglichem  Zuchthause  in  den  Fällen  des  Art.  145,
Ziffer  1  bis  7;  doch  find  die  Gerichte  ermächtigt,  in  dem  Falle  der  Ziffer  3  auf
Arbeitshaus  zu  erkennen,  wenn  die  persönlichen  Verhältnisse  des  Thäters,  seine

6
        <pb n="144" />
        142

Beweggruͤnde  zum  Eintritt  in  den  Kriegsdienst  des  Feindes  und  die  Beschaffenheit

  seines  Dienstes  eine  mildere  Strafe  rechtfertigen  sollten;

2)  mit  Zuchthaus  bis  zu  zwanzig  Jahren  in  den  Fällen  des  Art.  158,  Ziffer  8,  und

des  Art.  146.

Art.  148.
III.  Verbrechen  gegen,  den  deutschen  Bund.

Wenn  ein  Angriff  oder  eine  Verschwörung  gegen  das  Daseypn,  gegen  die  Integrität,
  oder  gegen  die  Verfassyng  des  deutschen  Bundes  gerichtet  wird,  so  kommen
die  Strafbestimmungen  des  Art.  141  zur  Anwendung.

Ist  zu  einem  Krlege  gegen  den  deutschen  Bund  aufgefordert,  oder  in  einem
wider  den  Bund  entstandenen  Kriege  der  Feind  auf  die  in  dem  Art.  145  angegebene
Art  unterstüßt  worden,  so  sind  die  im  Art.  147  festgesehten  Strafen  wider  den  Thäter
zu  verhängen.

Art.  149.
IV.  Unerlaubte  Verbindungen  und  Gesellschaften.

Die  Theilnahme  an  Vereinen  für  gesehwidrige  politische  Zwecke  wird,  wofern
sie  nicht  in  ein  schwereres  Verbrechen  übergeht,  an  dem  Anstifter  oder  Vorsteher  mit
Kreisgefängniß  nicht  unter  drei  Monaten,  an  den  übrigen  Genossen  mit  Gefängniß
von  vier  Wochen  bis  zu  Einem  Jahre  geahndet.

Bei  einer  andern,  unter  bestimmten  Vereinsformen  oder  Sabungen  eingegangenen,
  politischen  Verbindung  wird,  sofern  die  Fortdauer  derselben  von  der  Staatsregierung
  wegen  Gefährdung  der  öffentlichen  Ordnung  besonders  verboten  worden
ist,  jede  fernere  Theilnahme  an  dem  Stifter  oder  Vorsteher  mit  Kreisgefängniß  bis
zu  Einem  Jahre,  an  den  übrigen  Genossen  mit  Gefängniß  bis  zu  vier  Wochen  oder
mit  Geldbuße  von  fünfzig  bis  zweihundert  Gulden,  bestraft.

Dieselben  Bestimmungen  find  auf  Württemberger  anwendbar,  welche  unter  den
oben  bezeichneten  Voraussezungen  an  auswärtigen  politischen  Vereinen  der  einen
oder  der  anderen  Art  Theil  nehmen.
        <pb n="145" />
        143

Zweites  Kapitel.
Von  Beleidigung  der  Majestät  und  der  Mitglieder  des
königlichen  Hauses.
I.  Beleidigung  des  Königs.
Art.  150.
Wer,  außer  dem  Falle  des  Hochverrathes,  die  geheiligte  Person  des  Königs
thärlich  beleidigt,  soll  bestraft  werden:
1)  im  Falle  einer  hierdurch  zugefügten  körperlichen  Mißhandlung,  mit  dem  Tode;
2)  in  anderen  Fällen  mit  zeitlichem  Zuchthause  nicht  unter  zehen  Jahren.
Art.  151.
Mit  der  Strafe  des  Arbeitshauses  ist  zu  belegen:

1)  wer  mündlich  in  Gegenwart  des  Königs  oder  öffentlich,  oder  wer  in  verbreiteten
Schriften  oder  bildlichen  Darstellungen  die  Person  des  Königs  schmäht  oder  der
Geringschätung  preiszugeben  sucht;

2)  wer  dergleichen  Schriften  oder  Darstellungen  vorsählich  verbreitet;

3)  wer  die  Person  des  Königs  mit  einer  thätlichen  Beleidigung  bedroht.

Art.  152.
Wer  auf  eine  andere,  als  in  dem  vorstehenden  Artikel  bemerbte,  Weise  die  Ehre
des  Königs  angreift,  wird  mit  Kreisgefängniß  bestraft.
Art.  155.
Werden  Handlungen  der  vorgenannten  Art  (Art.  150,  151,  152)  an  dem  Reichsverweser
  begangen,  so  sind  sie  gleich  den  Beleidigungen  der  Majestät  zu  ahnden.
II.  Beleidigung  der  Königin  und  des  Kronprinzen.
Art.  154.
Wer  sich  einer  Beleidigung  der  Königin  oder  des  Kronprinzen  schuldig  macht,  solk

1)  in  dem  Falle  des  Art.  150,  iffer  1,  mit  lebenslänglichem  Zuchthause,

2)  im  Falle  des  Art.  150,  Ziffer  2,  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehen  Jahren,

5)  in  den  Fällen  des  Art.  151  mit  Arbeitshaus  bis  zu  drei  Jahren,  und

4)  in  den  Fällen  des  Art.  152  mit  Gefüngniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft  werden.

Art.  155.
#  Handelt  es  sich  blos  von  wörtlichen  oder  bildlichen  Beleidigungen,  welche  unter
die  Art.  151  bis  155  fallen,  so  findet  Untersuchung  gegen  den  Angeschuldigten
—ê
        <pb n="146" />
        144

nur  in  Folge  einer  den  Gerichten  von  dem  Justiz-Ministerium  ertheilten  Ermächtigung
  Statt.
Art.  156.
III.  Beleidigung  der  Mitglieder  des  königlichen  Hauses.

Wider  Denjenigen,  welcher  gegen  ein  anderes  Mitglied  des  königlichen  Hauses
eine  ehrenkränkende  Handlung  begeht,  sind  die  im  Art.  284,  Ziffer  1  bis  4,  für
Privatbeleidigungen,  nach  Unterschied  der  Fälle,  bestimmten  Strafen,  jedoch  mit
Rücksicht  auf  den,  aus  den  persönlichen  Verhältnissen  des  Beleidigten  hervorgehenden,
erschwerenden  Umstand  anzuwenden.

Bei  Thatlichkeiten  kann  nach  Art.  284,  Ziffer  5,  über  diese  Strafen  aufgestiegen
werden.

Drittes  Kapitel.

Von  Handlungen  gegen  das  obrigkeitliche  Ansehen.
I.  Anmaßung  eines  öffentlichen  Amtes.
Art.  157.

Wer  sich  in  rechtswidriger  Absicht  die  Ausübung  eines  ihm  nicht  übertragenen
öffentlichen  Amtes  oder  einer  ihm  nicht  zustehenden  öffentlichen  Verechtigung  anmaßt,
  soll,  wenn  mit  diesem  Vergehen  kein  anderes  zusammentrifft  (vergl.  Art.  123),
mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  oder  mit  Geldbuße  bis  zu  Einhundert  Gulden
bestraft  werden.

Art.  158.

Die  Anmaßung  von  Amtstiteln  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Wochen  oder
mit  Geldbuße  bis  zu  fünfzig  Gulden  bestraft.

II.  Bestechung.
Art.  159.

Wer,  um  einen  Staatsbeamten  oder  andern  öffentlichen  Diener  zu  einer  amtlichen
Handlung  oder  Unterlassung  zu  bestimmen,  ihm  selbst  oder  dessen  Familienangehörigen
ein  Geschenk  oder  irgend  einen  denselben  nicht  gebührenden  Vortheil  verspricht  oder
gibt,  versprechen  oder  geben  läßt,  soll,  mag  das  Angebotene  angenommen  worden
seyn  oder  nicht,  wegen  Bestechung  bestraft  werden:
        <pb n="147" />
        145

1)  mit  Kreisgefängniß  bis  zu  Einem  Jahre,  wenn  die  Handlung  oder  Unterlassung
eine  pflichtwidrige,  dem  gemeinen  Wesen  oder  einer  Privatperson  nachtheilige
seyn  würde;

2)  in  anderen  Fällen  mit  Bezirksgefängniß.  A
Ist  in  Folge  der  Bestechung  die  von  dem  Bestechenden  beabsichtigte  pflichtwidrige

Handlung  (Siffer  1)  wirklich  geschehen,  so  kommen  die  allgemeinen  Grundsäße  über
Theilnahme  und  Zusammenfluß  von  Verbrechen  zur  Anwendung.
Art.  160.

Wer  bei  Wahlen  zu  öffentlichen  Stellen  oder  zur  Ständeversammlung  einem
Wöhler  oder  dessen  Familienangehdrigen  ein  Geschenk  oder  irgend  einen  denselben
nicht  gebührenden  Vortheil  verspricht  oder  gibt,  versprechen  oder  geben  lätzt,  um
dessen  Stimme  für  sich  oder  einen  Andern  zu  erhalten,  oder  dieselbe  von  einem
Andern  abzuwenden,  ist,  gleich  Dem,  der  ein  solches  Geschenk  oder  Versprechen  annimmt,
  mit  Gefängnißstrafe  bis  zu  Einem  Jahre  zu  belegen.

Art.  161.

Das  gegebene  Geschenk  ist  der  Armenkasse  am  Wohnorte  des  Gebers,  und  wenn
der  Bestechende  ein  Ausländer  ist,  der  Armenkasse  am  Siße  des  Untersuchungsgerichtes
verfallen.  "

III.  Beleidigung  der  Amtsehre.
Art.  162.

Wer  öffentliche  Behörden,  öffentliche  Diener  (Art.  599,  Ziffer  1  bis  4)  oder
Militärpersonen  während  ihrer  Dienstverrichtungen  oder  in  Beziehung  auf  dieselben
durch  herabwürdigende  Worte  oder  Handlungen  angreift,  soll  wegen  Beleidigung  der
Amtsehre  bestraft  werden:  l5„

1)  wenn  die  Beleidigung  in  Worten,  oder  schriftlich,  oder  in  bildlicher  Darstellung
zugefügt  wurde,  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  oder  mit  Geldbuße  von
fünfzehen  bis  zu  Einhundert  Gulden;

2)  wenn  die  Beleidigung  öffentlich  oder  in  öffentlich  verbreiteten  Schriften  geschehen,
mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten;

5)  ist  eine  solche  öffentliche  Beleidigung  mittelst  der  Presse  verübt  worden,  so  soll
mit  der  unter  Ziffer  2  erwähnten  Gefängnißstrafe  Geldbuße  von  fünfuntzwanzig
bis  zu  Einhundert  und  fünfzig  Gulden  verbunden  werden;
        <pb n="148" />
        146

4)  ist  die  Beleidigung  durch  Thaͤtlichkeiten  an  der  Person  begangen  worden,  so  soll
Gefaͤngnißstrafe,  nicht  unter  vier  Monaten,  eintreten;  es  kann  aber  die  Strafe
bei  schweren  Thätlichkeiten  nach  Maaßgabe  der  höheren  Wärde  der  beleidigten
Person,  wenn  leßbtere  nicht  durch  ungebührliches  Benehmen  einen  gerechten  Affect
des  Thäters  veranlaßt  hat,  bis  auf  zweijähriges  Arbeitshaus  erstreckt  werden.
Trifft  mit  der  thätlichen  Beleidigung  eines  solchen  öffentlichen  Dieners  körperliche

  Verlesung  zusammen,  so  ist  die  auf  die  Widersehung  bestimmte  Strafe  (Art.  171,

Ziffer  3)  verwirkt.

Art.  163.

Die  Bestimmungen  des  Art.  162  kommen  auch  bei  Beleidigungen  gegen  landständische

  Kollegien  und  deren  Mitglieder  zur  Anwendung.
Art.  164.

Wer  untergeordnete  Diener  der  Obrigkeit  (Art.  599,  Ziffer  6)  in  der  Ausäbung
ihres  Dienstes  beleidigt,  soll

1)  wenn  dieses  durch  beschimpfende  Worte  oder  Zeichen  geschehen,  mit  Bezirksgefängnißstrafe
  oder  mit  Geldbuße  bis  zu  Einhundert  Gulden,

2)  wenn  die  Beleidigung  durch  Thätlichkeiten  an  der  Person  verübt  worden,  mit
Gefängnißstrafe  von  vierzehen  Tagen  bis  zu  Einem  Jahre  belegt  werden.
Lettere  Strafe  tritt  auch  dann  ein,  wenn  dem  Diener  solche  Thätlichkeiten  nicht

im  Dienste,  doch  aber  aus  Rache  wegen  einer  Amtshandlung,  zugefügt  worden  sind.

Im  Falle  einer  körperlichen  Verlehung  des  Beleidigten  kommen  die  im  Art.  172

angedrohten  Strafen  zur  Anwendung.
Art.  165.

Sollte  der  Beleidiger  durch  eine  gesehwidrige  Verfügung  oder  ein  ungebührliches
Benehmen  der  Behbrde  oder  des  Dieners  zu  der  Beleidigung  veranlaßt  worden  seyn,
so  kann  die  nach  den  Bestimmungen  der  Art.  162  bis  164  angedrohte  Strafe  in  der
zunächst  folgenden  niedrigeren  Stufe  ausgemessen,  und,  statt  des  Bezirksgefängnisses,
auf  Geldbuße  bis  zu  Einhundert  Gulden  erkannt  werden.

Art.  166.

Eine  Beleidigung  der  Amtsehre  darf  nur  auf  Klage  des  Beleidigten  oder  der

ihm  vorgesetten  Behörde  untersucht  und  bestraft  werden.
Art.  167.

Wer  öffentlich,  sen  es  mündlich  oder  in  verbreiteten  Schriften,  durch  Erdichtung

oder  Entstellung  von  Thatsachen  die  Ehre  der  Staatsregierung  angreift,  soll  auf
        <pb n="149" />
        147

Klage  der  Staatsbehoͤrde  mit  Kreisgefaͤngniß  und  mit  Geldbuße  bis  zu  fuͤnfhundert
Gulden  gestraft  werden.

Wer  in  gleicher  Weise  durch  Schmaͤhungen  die  Ehre  der  Staatsregierung  angreift,
  ist  auf  Klage  der  Staatsbehörde  mit  Kreisgefängnißstrafe  bis  zu  Einem  Jahre
und  mit  Geldbuße  bis  zu  Einhundert  und  fünfzig  Gulden  zu  belegen.

Wer  wissentlich  an  solchen  Handlungen  durch  Verbreitung  Theil  nimmt,  oder
wer  der  Ehre  der  Staatsregierung  nachtheilige  Gerüchte  als  glaubhafte  Thatsachen
öfentlich  darstellt,  hat  Bezirksgefängnißstrafe  und  Geldbuße  bis  zu  Einhundert  Gulden
  verwirkt.

Art.  168.
IV.  Verletzung  amtlicher  Bekanntmachungen  und  Siegel.

Wer  amtlich  unterzeichnete  und  zur  Bekanntmachung  angeheftete  Verordnungen
oder  oͤffentliche  Anzeigen,  deßgleichen  wer  Hoheitszeichen  oder  koͤnigliche  Wappen  abreißt
oder  verletzt,  Gerichts-  oder  andere  obrigkeitliche  Siegel,  womit  Sachen  oder  Schriften
verschlossen  gehalten  werden,  erbricht  oder  beschaͤdigt,  ist  mit  Gefaͤngnißstrafe  bis  zu
Einem  Jahre  zu  belegen.

Waͤre  die  That  aus  blosem  Muthwillen  begangen  worden,  so  ist  auf  Bezirksgefaͤngniß
  oder  auf  Geldbuße  bis  zu  Einhundert  Gulden  zu  erkennen.

Art.  169.
V.  Berabredung  zum  Ungehorsam.

Wenn  mehrere  Personen  sich  verabreden,  gesemäßigen  Anordnungen  den  Gehorsam
  zu  verweigern,  und  wenn  hierdurch  die  öffentliche  Ruhe  und  Sicherheit  gefährdet
wird,  ohne  daß  jedoch  die  Vereinigung  oder  der  in  Lolge  derselben  eingetretene  Ungehorsam
  in  ein  schwereres  Verbrechen  übergeht,  so  trifft  die  Anstifter  Gefängniß  bis
zu  sechs  Monaten,  die  übrigen  Theilnehmer  Gefängniß  bie  zu  sechs  Wochen.

Wer  zu  einem  solchen  gemeinsamen  Ungehorsam  öffentlich  in  Rede  oder  Schrift
aufgefordert  hat,  ohne  daß  die  Vereinigung  zum  Ungehorsam  zu  Stande  gekommen
ist,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  zwei  Monaten  bestraft.

"  Art.  170.
VI.  Auflauf.

Wenn  wenigstens  zehen  Personen  nicht  unter  sechszehen  Jahren  sich  öffentlich
zusammenrorten,  und  hierbei  der  Obrigkeit  Ungehorsam  bezeigt  oder  eine  Beleidigung
zugefügt  wird,  die  Zusammengerotteten  aber  von  selbst  oder  sogleich  auf  den
        <pb n="150" />
        148

an  sie  ergangenen.  Befehl  wieder  aus  einander  gehen,  so  sollen  nut  die  Anstifter  und
die  Anführer,  und  zwar  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten,  gestraft  werden.

Wenn  dagegen  die  Zusammengerotteten,  jenes  Befehles  ungeachtet,  nicht  sogleich
aus  einander  gegangen  wären,  so  sind  sie  mit  Gefängnißstrafe  bis  zu  Einem  Jahre,
die  Anstifter  und  die  Anführer  nicht  unter  vier  Wochen,  zu  belegen.

VII.  Widersetzung.
Art.  171.

Wer  sich  der  Vollziehung  obrigkeitlicher  Anordnungen  durch  gewaltsamen  Widerstand
  gegen  obrigkeitliche  Personen  oder  Diener  entgegenseht,  wer  die  Obrigkeit  zo
Vornahme,  Unterlassung  oder  zur  Zurücknahme  einer  Amtshandlung  durch  Gewalt
oder  durch  Drohung  mit  derselben  zu  ndthigen  sucht,  ist  der  Widersehung  schuldig.

War  die  Gewalt  oder  Drohung  gegen  eine  obrigkeitliche  Person  gerlchtet,  so  ist
die  Widerses  ung  zu  strafen:

1)  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten,  wenn  blos  Drohungen,  jedoch  ohne  den
Gebrauch  von  Wafsen,  ausgestoßen  wurden;

2)  mit  Kreisgefängniß  von  vier  Monaten  bis  zu  Einem  Jahre,  wenn  an  der  obrigkeitlichen
  Person  Thätlichkeiten  verübt,  oder  wenn  ihr  mittelst  Führung  von
Waffen  Gewalt  gedroht  worden;

5)  mit  Kreisgefüngniß,  nicht  unter  sechs  Monaten,  wenn  an  der  obrigkeitlichen
Person  eine  Körperverletzung  (Art.  261)  begangen  worden  ist;  es  kann  aber  die
Strafe  bei  schweren  Mißhandlungen  nach  Maaßgabe  der  höheren  Würde  der
obrigkeitlichen  Person  bis  auf  dreijähriges  Arbeitshaus  erstreckt  werden.

Fällt  die  mit  Widersehung  verbundene  Körperverlezung  unter  die  Bestimmungen
  des  Art.  260  und  Art.  263,  Ziffer  1  bis  3,  so  kommen  die  Grundsätze  über  den
Zusammenfluß  der  Verbrechen  zur  Anwendung.

·  Art.  172.

War  die  Gewalt  oder  Drohung  nicht  gegen  die  obrigkeitliche  Person  selbst,  sondern
  gegen  die,  mit  Vollziehung  einer  obrigkeitlichen  Anordnung  beauftragten,  untergeordneten
  Diener  der  Obrigkeit  (Art.  389,  Ziffer  5),  oder  gegen  die  zu  ihrem  Beistande
  zugezogenen  Personen  gerichtet,  so  soll  auf  Gefaͤngniß,  und  zwar  im  ersten
Falle  des  vorhergehenden  Artikels  bis  zu  sechs  Wochen,  im  zweiten  von  sechs  Wochen
bis  zu  sechs  Monaten,  und  im  dritten  nicht  unter  drei  Monaten  erkannt  werden,
vorbehälelich  der  im  letzten  Absaße  des  Art.  171  enthaltenen  Bestimmung.
        <pb n="151" />
        149
Art.  173.
Unbotmäßigkeit.

Wer,  außer  den  Fällen  der  Art.  171  und  172,  der  Vollziehung  obrigkeitlicher
Anordnungen  Widerstand  entgegenseht,  hat  Gefängniß  bis  zu  zwei  Monaten  verwirkt.
Die  Strafe  ist  nach  der  Größe  und  der  Dauer  des  Widerstandes  und  nach  Masßgabe
des  durch  denselben  etwa  erregten  öffentlichen  Aergernisses  zu  bemessen.

Art.  174.

Die  Strafe  der  Widersehung  kann  in  der  zunächstfolgenden  niedrigeren  Stufe
ausgemessen,  und  statt  auf  Bezirbsgefängniß  auf  Geldbuße  bis  zu  Einhundert  Gulden
  fesigesest  werden,  wenn  der  Thäter  zu  dem  Vergehen  durch  geseh=  und  ordnungswidriges
  Verfahren  der  Obrigkeit  oder  ihrer  Diener  veranlaßt  worden  ist.

Sollte  der  Betheiligte  durch  ein  solches  Verfahren  mit  einem  unersetzlichen  Nachtheile
  unmittelbar  bedroht  gewesen  seyn,  so  ist  sein  Widerstand  straflos,  vorausgeseßzt,
daß  er  sich  keiner  Ueberschreitung  schuldig  gemacht  hat.

VIII.  Aufruhr.
Art.  175.

Wenn  sich  wenigstens  zehen  Personen  über  sechszehen  Jahre  zu  gewaltsamer
Auflehnung  gegen  die  Obrigkeit  öffentlich  zusammenrotten,  geschehe  dieses,  um  eine
Verfügung  oder  die  Unterlassung  oder  Zuruͤcknahme  einer  solchen  zu  erzwingen,  oder
um  eine  bereits  getroffene  Verfögung  zu  vereiteln,  oder  um  wegen  einer  Ämtshandlung
  Rache  an  der  Obrigkeir  zu  nehmen,  so  ist  Aufruhr  vorhadden.

Art.  176.

Wenn  die  Zusammengerotteten  von  selbst  oder  auf  Befehl  der  Obrigkeit  oder
der  von  ihr  abgeordneten  Diener  sogleich  wieder  auseinandergehen  und  zur  Pflicht
zuruͤckkehren,  so  sollen  nur  die  Anstifter  und  die  Anfuͤhrer,  und  zwar  mit  Kreisgefängniß,
  gestraft  werden.
vers  Mit  derselben  Strafe  sind  auch  Diejenigen  zu  belegen,  welche  muͤndlich  vor  einer
Ausun  melten  Volfemmenge,  oder  schriftlich  durch  angeheftete  oder  sonst  verbreitete
ebe,  zu  einem  Aufruhr,  welcher  nicht  zum  Ausbruche  gekommen  ist,  aufgefordert

Art.  177.
wider  den  Befehl  der  Obrigkeit  oder  der  von  ihr  abgeewaffneten
  Macht  in  ihrer  Zusammenrottung  beharrend,
7

Wenn  die  Aufruͤhrer,
ordneten  Diener  oder  der  b
        <pb n="152" />
        150

durch  Laͤrmen,  Schimpfen  oder  Drohen  hartnaͤckigen  Trotz  zu  erkennen  gegeben  haben,
jedoch  die  Ruhe  wieder  hergestellt  worden  ist,  ehe  noch  jene  an  Personen  oder  Sachen
Gewalt  veruͤbt  hatten,  so  sollen  bestraft  werden:

1)  die  Anstifter  und  die  Anfuͤhrer  mit  Arbeitshaus  nicht  unter  Einem  Jahre;

2)  die  bewaffneten  Theilnehmer  mit  Arbeitshaus  bis  zu  drei  Jahren;  doch  kann
gegen  Lehtere  bei  geringerer  Gefährlichkeit  Kreisgefängnißstrafe,  nicht  unter  sechs
Monaten,  eintreten;

3)  die  übrigen  Theilnehmer  mit  Gefängniß  bis  zu  acht  Monaten.

.  Art.  178.

Sind  von  der  zusammengerotteten  Menge  wirkliche  Gewaltthaten  an  Personen
oder  Sachen  verübt  worden,  so  sollen  die  Theilnehmer  des  Aufruhrs  nach  folgendem
Unterschiede  bestraft  werden:

1)  Diejenigen,  welche  Todtschlag  verübt,  oder  Brandstiftung,  Raub  oder  Nothzucht
unter  erschwerenden  Umständen  im  Sinne  des  Art.  378,  Ziffer  1  bis  2,  des
Art.  512,  Ziffer  1,  und  des  Art.  295,  Ziffer  1,  begangen  haben,  mit  dem  Todez;

2)  Diejenigen,  welche  eines  der  drei  letzten  Verbrechen  ohne  eine  solche  Erschwerung
verübt,  oder  durch  vorsäßliche  Körperverlehung  den  Tod  eines  Menschen  verschuldet
  haben,  mit  zwöolfjährigem  bis  lebenslänglichem  Zuchthause;

5)  Diejenigen,  welche  Körperverlehungen  oder  Thätlichkeiten  begangen  haben,  wenn
dergleichen  an  obrigkeitlichen  Personen  oder  Dienern  in  Ausübung  ihres  Amtes
verübt  worden  sind,  mit  Zuchthaus,  wenn  sie  anderen  Personen  zugefügt  worden,
mit  dreijährigem  Arbeitshause  bis  zwanzigjährigem  Zuchthause;

4)  Diejenigen,  welche  Waffen  gebraucht  haben,  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehen  Jahren,
Diejenigen  aber,  welche  nur  damit  versehen  waren,  oder  welche  den  Aufrührern  zu
Unterstüßung  ihrer  Absicht  Waffen  oder  Munition  verschafft  haben,  mit  Arbeitshaus
  nicht  unter  zwei  Jahren;

5)  Diejenigen,  welche  Plünderung  oder  Zerstdrung  begangen,  an  Gebäuden  durch
Aufbrechen,  gewaltsames  Eindringen  oder  Niederreißen  Gewalt  ausgeübt,  in  Gebäuden
  oder  anderen  liegenden  Gründen  Verwüstungen  angerichtet  haben,  mit
Zuchthaus  bis  zu  zehen  Jahren;  wenn  aber  die  in  vorstehender  Weise  verübte  Gewalt
  oder  Beschädigung  minder  erheblich  war,  mit  Arbeitshaus  nicht  unter
Einem  Jahre;

0)  die  übrigen  Theilnehmer  mit  Kreisgefängniß  nicht  unter  drei  Monaten.
        <pb n="153" />
        151

Art.  179.

Die  Anstifter  und  die  Anführer  bei  einem  Aufruhr,  welcher  zu  dem  in  dem  vorhergehenden
  Artikel  bezeichneten  Grade  gediehen  ist,  sollen  bestraft  werden:  "

1)  mit  zwölfjährigem  bis  lebenslänglichem  Zuchthause,  wenn  eines  der  in  dem

Art.  178  unter  den  Ziffern  1  bis  2  genannten  Verbrechen  veruͤbt  worden  ist;

2)  in  den  übrigen  Fcllen  mit  dreijaͤhrigem  Arbeitshause  bis  zwanzigjaͤhrigem

Zuchthause.  IX.  Befreiung  von  Gefangenen.

Art.  180.
a)  Durch  Andere.

Wer  einen  Gefangenen  aus  der  Gewalt  der  Obrigkeit  befreit,  ist  mit  Kreisgefüngniß
  zu  bestrafen;  doch  kann  in  schwereren  Fällen  Arbeitshausstrafe  bis  zu  drei
Jahren  eintreten.

Namentlich  ist  es  den  Gerichten  gestattet,  auf  die  lehtere  Strafart  zu  erkennen,
wenn  zum  Zuchthause  oder  zu  höherer  Strafe  verurtheilte,  oder  doch  der  öffentlichen
Sicherheit  gefährliche,  Verbrecher  durch  Gewalt  gegen  die  zur  Verwahrung  der  Gefangenen
  aufgestellten  Personen  oder  durch  Erbrechung  des  Gefängnisses  befreit,  oder
wenn  Gewalthandlungen  von  der  im  Art.  171,  Ziffer  2  bis  ,  erwähnten  Beschaffenheit
  verübt  worden  sind.

Ist  die  Befreiung  eines  Gefangenen  von  seinen  Verwandten  in  auf-  und  absteigender
  Linie,  seinem  Ehegatten  oder  seinen  Geschwistern  bewirkt  worden,  so  soll  der
Thaͤter,  wenn  er  keine  Gewalt  gegen  Personen  (vergl.  Absatz  1)  verschuldet  hat,  mit
Bezirksgefaͤngniß,  entgegengesetzten  Falles  mit  Kreisgefaͤngniß,  bestraft  werden.

Art.  181.
b)  Selbstbefreiung  der  Gefangenen.

Gefangene,  welche  sich  mittelst  gewaltsamen  Ausbruches  oder  im  Complotte  mit
anderen  Gefangenen  aus  der  obrigkeitlichen  Gewalt  befreien,  sind  mit  Gefängniß  von
acht  Tagen  bis  zu  sechs  Monaten  zu  bestrafen;  bewirken  sie  ihre  Befreiung  durch
Gewalt  gegen  die  zu  ihrer  Verwahrung  aufgestellten  Personen,  so  tritt  die  Strafe  der
Widersetzung  (Art.  171,  172)  ein.

Art.  182.
X.  Meuterei  der  Gefangenen  in  den  Strafanstalten.
zwei  oder  mehrere  Gefangene  der  Strafanstalten  zum  gewaltsamen
ruche  oder  zu  einer  Gewalthandlung  gegen  die  Aufseher  oder  Beamten  der  An-7
  r*

Wenn  sich
Ausbruche
        <pb n="154" />
        152
stalt  zusammengerottet  haben,  so  sind  die  Theilnehmer  gleich  Aufruͤhrern,  nach  dem
in  den  Art.  176  bis  179  festgesehten  Unterschiede,  zu  bestrafen.

*-  15  Art.  183.

XI.  Rückkehr  eines  Verwiesenen.

Wer,  nachdem  er  durch  ein  Strafurtheil  aus  dem  Koͤnigreiche  verwiesen  worden
(Art.  45),  unter  irgend  einem  Vorwande  ohne  obrigkeitliche  Erlaubniß  dahin  zuruͤckkehrt,
  soll,  wenn  er  in  jenem  Erkenntnisse  zum  Zucht=  oder  Arbeits-Hause  verurtheilt
war,  mit  Arbeitshausstrafe  bis  zu  Einem  Jahre,  außerdem  mit  Gefängnißstrafe  bio
zur  gleichen  Dauer  belegt,  und  in  beiden  Fällen  nach  erstandener  Strafe  von  Neuem
aus  dem  Lande  geschafft  werden.

Art.  184.
v  TII.  Ueberschreitung  der  Begränzung.

Wer  durch  gerichtliches  Urtheil  unter  polizeiliche  Aufsicht  gestelle  ist,  soll,  wenn
er  seine  Begränzung  an  einen  bestimmten  Ort  des  Königreiches  ohne  Erlaubniß  des
Ortsvorstandes  oder  des  Bezirksbeamten  (vergl.  Art.  45)  überschreitet,  mit  Kreisgefängniß
  bis  zu  drei  Monaten  bestraft  werden.

4

Viertes  Kapitel.

Von  Friedensstörungen.
I.  Vereinigung  der  Uebellhäter  in  Banden.
Art.  185.

Wenn  sich  wenigsiens  drei  Personen  zu  Verübung  mehrerer,  einzeln  noch  unbestimmter,
  Verbrechen  vereinigt  haben,  so  find  die  Genossen  einer  solchen  Bande  nach
folgenden  Bestimmungen  zu  strafen:

1)  ist  die  Verbindung  zu  Verübung  von  Mord,  Brandstiftung  oder  Raub  einge"
gangen  worden,  so  haben  die  Anstifter  und  die  Anführer  Zuchthaus  bis  zu  zehen,
die  übrigen  Theilnehmer  Zuchthaus  bis  zu  acht  Jahren  verwirkt;

2)  bei  einer  Verbindung  zu  Münzverbrechen,  zur  Fälschung  von  Ereditpapieren,  zu
Diebstahl,  Betrug,  Zerstldrung  fremden  Eigenthumes  oder  Wilderei  tritt  gegen
die  Anstifter  und  die  Anführer  Arbeitshausstrafe  nicht  unter  zwei  Jahren,  gegen
die  übrigen  Theilnehmer  bis  zu  drei  Jahren,  ein.
        <pb n="155" />
        153

Art.  186.

Ist  von  der  Vande  ein  Verbrechen  ausgefuͤhrt  worden,  so  kommen  die  in  dem
allgemeinen  Theile  festgesesten  Bestimmungen  über  den  Zusammenfluß  von  Verbrechen
  und  über  das  Complott  zur  Anwendung.

Art.  187.

Wenn  der  Genosse  einer  Bande  sich  und  seine  Mitschuldigen  der  Obrigkeit  ankas
  so  ist  derselbe  von  der  auf  die  Eingehung  der  Bande  geseßten  Strafe  freizuassen.


Art.  188.

Wer  wissentlich  und  freiwillig  den  Genossen  einer  Bande  Waffen  oder  andere
zum  Verbrechen  dienliche  Mittel  liefert,  ihnen  Aufenthalt  bei  sich  gestattet  oder  sonst
Vorschub  leistet,  hat  Arbeitshausstrafe,  und,  wenn  er  solche  Handlungen  gewerbsmäßig
begangen,  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  Zuchthausstrafe  bis  zu  acht  Jahren  verwirkt.
  ·  ’

Art.  189.
II.  Landfriedensbruch.
Wenn  in  fremde  Wohnungen  oder  andere  liegende  Gründe  wenigstens  drei  hierzu
vereinigte  Personen  über  sechszehen  Jahre  widerrechtlich  eingefallen  sind,  so  sollen
dieselben,  wofern  ihre

Handlung  nicht  als  ein  schwereres  Verbrechen  zu  ahnden  ist,
nach  folgenden  Bestimmungen  bestrast  werden:

1)  die  Anstifter  und  die  Anföhrer  haben  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten,  die  übrigen
  Theilnehmer  bis  zu  drei  Monaten  verwirkt,  wenn  auch  keine  Gewalt  an
Personen  oder  Sachen  verübt  worden  ist;

2)  ist  an  Sachen  Gewalt  begangen  worden,  so  find  die  Anstifter  und  die  Anführer
mit  Gefängnißstrafe,  nicht  unter  drei  Monaten,  die  Theilnehmer  bis  zu  sechs
Monaten,  zu  belegen;

5)  ist  Gewalt  an  Personen  verübt  worden,  so  trifft  die  Anstifter  und  die  Anführer
Arbeitshausstrafe,  nicht  unter  acht  Monaten,  die  Theilnehmer  bis  zu  zwei  Jahren;
  in  leichteren  Fällen  kann  Kreisgefängniß,  gegen  die  Ersteren  nicht  unter
vier,  gegen  die  Lewßhteren  nicht  unter  zwei  Monaten,  erkannt  werden.

Bei  Denjenigen,  welche  Waffen  gebraucht,  oder  sich  damit  versehen  hatten,  gilt
dieser  Umstand  als  Erschwerungsgrund.
        <pb n="156" />
        154
III.  Verbrechen  oder  Vergehen  in  Beziehung  auf  Religion.
Art.  190.

Wer,  um  zu  stören,  in  eine  Kirche  oder  einen  andern,  von  der  Regierung  gestatteten,
  religi5sen  Versammlungsort  zur  Zeit  des  Gottesdienstes  gewaltthätig  einfällt,
wer  Gewaltthätigkeiten  an  Religionsdienern  während  ihrer  gottesdienstlichen  Verrichtungen
  oder  an  den  für  den  Gottesdienst  geweihten  Gegenständen  verübt,  wer  gottesdienstliche
  Versammlungen  oder  Verrichtungen  durch  Zwang  zu  verhindern  sacht,  soll
mit  Arbeitshaus  bis  zu  vier  Jahren  bestraft  werden.

Art.  191.

Wer  ohne  Zwang  und  Gewalt,  in  der  Absicht,  die  Ruhe  und  Ordnung  einer
religioͤsen  Versammlung  zu  stoͤren,  oder  eine  gottesdienstliche  Handlung  zu  unterbrechen,
sich  eine  ungebuͤhrliche  Handlung  zu  Schulden  kommen  laͤßt,  hat  Gefaͤngniß  bis  zu
sechs  Monaten  verwirkt.

Art.  192.

Wer  die  Gegenstände  der  Verehrung  einer  im  Staate  anerkannten  Religionsgesellschaft,
  oder  ihre  Lehren,  Einrichtungen  oder  Gebréuche  durch  Ausdrücke  des
Spottes  oder  der  Verachtung  öffentlich  in  Rede,  Schrift  oder  bildlicher  Darstellung
oder  durch  beschimpfende  Handlungen  herabwürdiget,  soll  mit  Gefängnigt  bis  zu  zwei
Jahren  bestraft  werden.

IV.  Störung  des  Hausfriedens.
Art.  195.

Wer,  ohne  die  im  Art.  189  bemerbte  Verbindung,  in  eines  Andern  Wohnung
oder  dazu  gehörigen  geschlossenen  Bezirk  widerrechtlich  eindringt,  soll  wegen  Störung
des  Hausfriedens  auf  Klage  des  Betheiligten  gestraft  werden:

1)  mit  Kreisgefängniß,  nicht  unter  sechs  Monaten,  wenn  einer  Person  Gewalt  zugefügt
  worden;  doch  kann  in  leichteren  Fällen  dieser  Art  bis  zu  sechswöchigem
Kreisgefängnisse  herabgestiegen  werden;

2)  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten,  wenn  bloß  an  Sachen  Gewalt  verübt
wurde;

5)  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Wochen,  wenn  weder  an  Personen  noch  an  Sachen
Gewalt  begangen  wurde.

Bei  Denjenigen,  welche  Waffen  gebrauchr,  oder  sich  damit  versehen  hatten,  ist
diese  Thatsache  als  Erschwerungsgrund  zu  beachten.
        <pb n="157" />
        155

Geschehen  solche  Stoͤrungen  in  den,  durch  die  Verordnung  vom  14.  Juni  1807
unter  Ziffer  2  bestaͤtigten,  Burgfriedensbezirken,  so  gilt  dieser  Umstand  gleichfalls  als
Erschwerungsgrund.

Art.  194.

Werden  dergleichen  Handlungen  in  koͤniglichen  Residenzschloͤsern  oder  deren  Zubehörungen,
  in  Gerichts=  oder  anderen,  zum  öffentlichen  Dienste  bestimmten,  Gebäuden
begangen,  so  sind  folgende  Strafen  zu  erkennen:

1)  im  Falle  der  Ziffer  1  des  Art.  195  Arbeitshaus  bis  zu  drei  Jahrenz;  ist  jedoch
das  Vergehen  nicht  in  einem  königlichen  Residenzschlosse  selbst  während  der  Anwesenheit
  des  Königs  oder  seiner  Familie  verübt  worden,  und  gehört  dasselbe
auch  sonst  zu  den  leichteren  Fällen,  so  tritt  Gefängnißstrafe,  nicht  unter  drei
Monaten,  ein;

2)  im  Falle  der  Ziffer  2  Kreisgefängniß,  und

5)  im  Falle  der  Ziffer  3  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre.

Art.  195.
V.  Störung  der  Ausübung  öffentlicher  Rechte.
Wer  einen  Staatsbürger  an  der  freien  Ausübung  seiner  staats=  oder  gemeindeerlichen
  Wahlrechte  durch  Gewalt  oder  Drohungen  zu  verhindern  sucht,  soll  mit
Kreisgefängnißstrafe  bis  zu  Einem  Jahre  belegt  werden.
VI.  Landstreicherei.
Art.  196.

ç  Wer  ohne  erlaubten  Zweck  und  ohne  einen  ordentlichen  Erwerbszweig  oder  zureichende
  Unterhaltsmittel  außerhalb  seines  Wohnortes  herumzieht,  unterliegt  wegen
Landstreicherei  polizeilicher  Strafe.

Landstreicher,  welche  wegen  solcher  Uebertretungen  schon  zweimal  polizeilich  gestraft
  worden  sind  und  sich  eines  weiteren  Rückfalles  schuldig  machen,  sollen  vor
Gericht  gestellt  und  mit  Kreisgefängniß  bis  zu  sechs  Monaten,  neben  zeitlicher  Entziehung
  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte,  bestraft  werden.

Art.  197.

Landstreicher,  welche  mit  falschen  Zeugnissen  oder  Pässen,  mit  Waffen,  Diebsschlüsseln

  oder  anderen  der  Sicherheit  der  Personen  oder  des  Eigenthumes  gefährlichen

Werkzeugen  berreten  werden,  sind  schon  im  ersten  Falle  mit  Arbeitshaus  bis  zu  zwei
Jahren  zu  strafen.

bürg
        <pb n="158" />
        156
Art.  198.
VII.  Bettelei.

Wer  unter  Drohungen  oder  auf  falsche  Zeugnisse  hin  bettelt,  wer  bei  dem
Betteln  sich  selbst  oder  seine  Begleiter  faͤlschlich  als  krank  oder  kruͤppelhaft  darstellt,
soll,  neben  der  zeitlichen  Entziehung  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte,
mit  Kreisgefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft  werden.

Art.  199.
VIII.  Jaunerei.

Wenn  ein  Landstreicher,  nachdem  er  wegen  Landstreicherei  mindestens  polizeilich,
und  wegen  gewerbsmäßig  begangenen  Raubes  oder  Diebstahles  mit  Zucht=  oder
Arbeits-Haus  bestraft  worden  ist,  Raub  oder  Diebstahl  mit  Wassen  (Art.  324,
Ziffer  2,  Art.  5325,  Absat  1)  gewerbsmäßig  und  in  Banden  mit  anderen  Landstreichern
verübr,  so  soll  derselbe  wegen  Jaunerei,  neben  der  für  die  erwähnten  Verbrechen  an
sich  verwirkten  Strafe  (Art.  185,  512,  524,  325),  mit  dreifähriger  Arbeitshausstrafe
bis  fünfzehenjähriger  Zuchthausstrafe  belegt  werden.

Auch  ist  die  Zuchthausstrafe  durch  körperliche  Züchtigung  zu  schärfen.

Der  Rückfall  in  dieses  Verbrechen  zieht  zehenjährige  bis  lebenslängliche  Zuchtbausstrafe
  nach  sich.

 

Fünftes  Kapitel.
Von  der  Selbsthülfe  und  dem  Zweikampfe.

Art.  200.
a)  Selbsthürfe.

Wer,  außer  den  gesetzlich  erlaubten  Fällen,  einen  vermeinten  oder  wirklichen
Rechtsanspruch  eigenmächtig  in  Vollzug  seßt,  ist  mit  Geldbuße  bis  zu  Einhundert
Gulden  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Wochen,  wenn  aber  dabei  Gewalt  an  der
Person  ausgeübt  wurde,  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  zu  beslrafen.

Untersuchung  und  Strafe  findet  nur  auf  Klage  Statt,  sofern  nicht  wegen  der
Beschaffenheit  der  verübten  Gewalt  oder  ihrer  Folgen,  nach  anderen  Bestimmungen
dieses  Gesetzbuches,  von  Amtswegen  zu  verfahren  ist.
        <pb n="159" />
        157

b)  Zweikampf.
Art.  201.

Wer  einen  Andern  zum  Streite  mit  tödtlichen  Waffen  herausfordert,  und  wer
auf  eine  solche  Herausforderung  sich  zum  Sereite  stellt,  wird,  wenn  der  Zweikampf
wirklich  vor  sich  gegangen  ist,  bestraft:  "

1)  mit  Festungsarrest  von  fünf  bis  zu  sechs  Jahren,  wenn  unter  beiden  Theilen
verabredet  wurde,  daß  der  Zweikampf  so  lange  fortgeseht  werden  solle,  bis  einer
der  Kämpfenden  getödtet  sey,  und  die  Tödtung  wirklich  erfolgt  ist;

2)  mit  Festungsarrest  von  zwei  bis  zu  sechs  Jahren,  wenn  ohne  eine  solche  Verabredung
  ein  Theil  getêdtet  worden  ist;

5)  mit  Festungsarrest  von  Einem  Jahre  bis  zu  drei  Jahren,  wenn  ein  Theil  oder
wenn  beide  Theile  lebensgefaͤhrlich,  oder  mit  bleibendem  Nachtheile  fuͤr  die
Gesundheit,  beschaͤdigt  worden;

4)  mit  Festungsarrest  von  zwei  Monaten  bis  zu  Einem  Jahre,  wenn  eine  geringere
oder  gar  keine  Beschädigung  vorgefallen  ist.

Art.  202.

Innerhalb  dieser  Strafbestimmungen  ist  immer  der  Herausforderer  höher  zu
strafen,  als  der  Geforderte.

Geht  jedoch  aus  der

Art  der  Beleidigung  oder  dem  sonstigen  Benehmen  des
Geforderten  hervor,

daß  er  es  darauf  angelegt  hat,  dem  Andern  eine  Herausforderung
abzunöthigen,  so  ist  jener  als  Herausforderer  anzusehen  und  zu  bestrafen.
Art.  203.
Gleicher  Strafe,  wie  die  Duellanten,  nach  dem  in  den  Fällen  des  Art.  201,
Ziffer  1  bis  5,  festgesetzten  Unterschiede,  unterliegen  Diejenigen,  welche  durch  absichtliche
Anreizungen  den  Zweikampf  oder  dessen  Fortsetzung  veranlaßt  haben.

Art.  204.

Zweikampfe  als  Secundanten  oder  bestellte  Zeugen
werden  mit  Festungsarrest  bis  zu  drei  Monaten,  im  Falle
des  Art.  201,  Ziffer  1,  mit  Festungsarrest,  nicht  unter  drei  Monaten,  bestraft;  jedoch
sind  dieselben  straffrei  zu  lassen,  wenn  sich  ergibt,  daß  sie  das  Duell  zu  verhindern,
oder  während  des  Kampfes  den  schädlichen  Erfolg  desselben  abzuwenden  bemüht  waren.
8

Diejenigen,  welche  bei  dem
sich  eingefunden  haben,
        <pb n="160" />
        158

Art.  205.
Mit  Festungsarrest  bis  zu  sechs  Monaten  sollen  Diejenigen  bestraft  werden,
welche  wegen  unterlassener  oder  nicht  angenommener  Herausforderung  dem  Andern
eine  Ehrenkränkung  (Ark.  283)  zugefägt  haben.

Sechstes  Kapitel.

Von  Handlungen  wider  öffentliche  Treue  und  Glauben.

Art.  206.
I.  Falschmünzen.

Wer  unbefugter  Weise  Münzen,  welche  im  Königreiche  Curs  haben,  auf  was
immer  für  eine  Art,  in  der  Absicht,  sie  als  Geld  in  Umlauf  zu  bringen,  nachmacht
und  in  Umlauf  seht,  soll  wegen  Falschmünzens  bestraft  werden:

1)  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünfzehen  Jahren,  wenn  die  gefälschten  Münzen  einen
geringeren  inneren  Werth  haben,  als  die  ächten;

2)  mir  Arbeitshaus,  nicht  unter  drei  Jahren,  wenn  sie  von  gleichem  Gehalte,  wie
die  ächten,  sind.

Hat  der  Falschmünzer  die  gefälschten  Münzen,  noch  nicht  in  Umlauf  gesetzt,  so
ist  wegen  Versuches,  im  Falle  der  Ziffer  1  Zuchthaus  bis  zu  acht  Jahren,  im  Falle
der  Ziffer  2  Arbeitshaus,  zu  erkennen.

War  die  Fälschung  der  Münzen  noch  nicht  vollendet,  so  wird  die  Strafe  nach
der  Vorschrift  des  Art.  65  bemessen.

II.  Münzpoerfilschung.
Art.  207.

Wer  im  Königreiche  Curs  habende  Münzen  in  ihrem  inneren  Werrhe  verringer!,
oder  denselben  den  Schein  eines  höheren  Werthes  gibt,  und  jene  als  vollgütig,  diese
nach  ihrem  scheinbar  höheren  Werthe,  in  Umlauf  seht,  ist  wegen  Münzoerfälschung
mit  Arbeitshaus  zu  bestrafen.

Art.  208.

Bei  Zumessung  der  Strafen  (Art.  206,  207)  ist  besonders  auf  die  Menge  der
verfertigten  oder  verfälschten  Münzstücke,  auf  ihren  größeren  oder  kleineren  Nen
werth,  und  wie  viele  davon  bereits  in  Umlauf  geseht  worden,  Rücksicht  zu  nehmen.
        <pb n="161" />
        159

Ul.  Andere  Münzoerbrechen.
Art.  209.

Wer  im  Ksnigreiche  nicht  Curs  habende  Münzen  nachmacht  oder  verfälsch
und  solche  nachgemachte  oder  verfälschte  Münzen  ausgibt,  deßgleichen  wer  ohne  Einverständniß
  mit  dem  Münzfälscher  wissentlich  nachgemachte  oder  verfälschte  Münzen
annimmt  und  als  achte  oder  unverfälschte  in  Umlauf  bringt,  ist  nach  den  in  diesem
Gesesbuche  über  den  Betrug  ertheilten  Bestimmungen  zu  strafen.

Art.  210.

Wer  falsche  oder  verfälschte  Münzen,  die  er  selbst  für  gültig  eingenommen  hat,
mit  dem  Bewußtseyn  jener  Eigenschaften  wieder  ausgibt,  wird  mit  Geldbuße  bis  zu
fünfzig  Gulden,  in  schwereren  Fällen  mit  Gefängniß,  bestraft.

Art.  211.

Wer  zum  Zwecke  der  Verübung  von  Münzoerbrechen  (Art.  206  bis  209)  Stempel
oder  andere  zum  Münzen  dienliche  Werkzeuge  sich  angeschafft  hat,  wird.  wenn  auch
davon  noch  kein  Gebrauch  gemacht  worden,  mit  Kreisgefängniß  bis  zu  Einem  Jahre
bestraft.

Art.  212.  «

Wer,  im  Fall  eines  Complottes  zu  Münzverbrechen,  noch  ehe  von  den  gefertigten
Münzen  etwas  ausgegeben  worden  und  ehe  er  als  Falschmünzer  der  Obrigkeit  bekannt
geworden  ist,  nicht  nur  sein  Verbrechen  anzeigt  und  seine  Mitschuldigen  namhaft
macht,  sondern  auch  sämmtliche  Münzen,  Werkzeuge  und  Materialien  der  Obrigkeit.
überliefert,  ist  straffrei.

Art.  213.

Wer  von  einer  Falschmünzung  oder  Münzverfälschung,  oder  von  einer  Niederlage,
oder  von  den  Verbreitern  falscher  oder  verfälschter  Münzen  (Art.  206,  207)  weiß,
und  nicht  hieroon  so  bald  als  möglich  der  Obrigkeit  Anzeige  macht,  soll  mit  Gefängniß
bis  zu  sechs  Monaten  bestraft  werden,  wenn  er  nicht  zu  den  in  Art.  92  und  93.
genannten  Personen  gehört.

Art.  215.

In  den  Fillen  der  Art.  206,  207,  209  bis  211  findet  die  Conßescation  der  zu-Verübung
  des  Verbrechens  dienenden  Werkzeuge  und  Materialien,  sowie  der  vorüüthigen
  falschen  oder  verfälschten  Münzen,  Statt.

Die  gleiche  Verfügung  trict  im  Falle  des  Art.  212  ein.
        <pb n="162" />
        160

Art.  215.

Die  Bestimmungen  über  Münzoerbrechen  gelten  auch  hinsichtlich  der  Fälschung

und  Verfälschung  von  Papiergeld,  welches  im  Staate  Curs  hat.
IV.  Fälschung  der  Ereditpapiere.
Art.  216.

Wer  württembergische  oder  ausländische  Staatsschuldscheine  betrüglich  nachmacht
oder  verfälscht  und  von  dergleichen  Papieren  Gebrauch  macht,  hat,  je  nachdem  dieselben
  gefälscht  oder  nur  verfälscht  worden,  Zuchthaus  von  acht  bis  zu  fünfzehen
Jahren  oder  Zuchthaus  bis  zu  zwölf  Jahren  verwirkt.

Ist  von  solchen  Schuldscheinen  noch  kein  Gebrauch  gemacht  worden,  so  soll  der
Thäter  wegen  Versuches,  im  Falle  der  Fälschung  derselben  mit  dreijährigem  Arbeitshause
  bis  zehenjährigem  Zuchthause,  im  Falle  der  Verfälschung  mit  Arbeitshaus,
bestraft  werden.

Bei  Ausmessung  der  Strafen  ist  vorzüglich  auf  die  Summe  des  falschen  oder
verfälschten  Papiers,  auf  den  Unterschied,  ob  solches  auf  jeden  Inhaber  oder  auf  einen
bestimmten  Gläubiger  lautet,  sowie  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  in  welchem  Betrage
davon  Gebrauch  gemacht  worden  ist.

Die  Vorschriften  der  Art.  211  bis  214  finden  auch  auf  die  Fälschung  und  Verfälschung
  von  Staatsschuldscheinen  Anwendung.

Art.  217.

Wer  inländische,  von  Privatpersonen,  Corporationen  oder  bestätigten  Credit“
vereinen  unter  öffentlicher  Autorität  auf  den  Inhaber  ausgestellte  Schuldverschrelbungen,
oder  wer  Zinsabschnitte  von  solchen  Schuldverschreibungen  oder  von  Staatsschuldscheinen
  betrüglich  nachmacht  oder  verändert  und  von  dergleichen  falschen  oder  ver'
fälschten  Papieren  Gebrauch  macht,  soll  mit  dreijährigem  Arbeitshause  bis  zehen"
jährigem  Zuchthause  bestraft  werden.

Hat  er  von  den  erwähnten  Papieren  noch  keinen  Gebrauch  gemacht,  so  ist  wegen
Versuches  auf  Arbeitshaus  bis  zu  drei  Jahren  zu  erkennen.

Bei  Ausmessung  der  Strafe  ist  vorzüglich  auf  den  Betrag  des  falschen  oder  ver'
fälschten  Papiers,  sowie  auf  die  Summe,  in  welcher  davon  Gebrauch  gemacht  worden
Rücksicht  zu  nehmen.

Art.  218.

Wer  falsche  oder  verfälschte  Papiere,  die  er  selbst  als  ächte  oder  unverfälschte

eingenommen,  mit  dem  Bewußtseyn  jener  Eigenschaften  wieder  ausgibt,  hat  Gefaͤngniß-
        <pb n="163" />
        161

und  wenn  der  Betrag  der  Papiere  fuͤnfhundert  Gulden  uͤbersteigt,  Arbeitshaus
verwirkt.

Hatte  er  die  falschen  oder  verfaͤlschten  Papiere  zwar  mit  dem  Bewußtseyn  dieser
Eigenschaften,  doch  ohne  sich  bei  der  Faͤlschung  oder  Verfaͤlschung  auf  irgend  eine
Weise  zu  betheiligen,  von  dem  Faͤlscher  oder  einem  Dritten  empfangen,  so  kommen
die  Strafen  des  Betruges  zur  Anwendung.

V.  Fälschung  anderer  öffentlicher  Urkunden.
«  Art.  219.

Wer  boͤslicher  Weise  eine  Urkunde  auf  den  Namen  des  Koͤnigs,  einer  oͤffentlichen
Behoͤrde  oder  einer  mit  oͤffentlichem  Glauben  versehenen  Person  faͤlschlich  ausstellt,
die  Unterschrift  des  Koͤnigs,  eines  oͤffentlichen  Beamten,  oder  das  Siegel  einer  oͤffentlichen
  Behoͤrde  in  einer  Urkunde  nachahmt  oder  zu  einer  falschen  Urkunde  mißbraucht,
den  Inhalt  einer  oͤffentlichen  Urkunde  durch  Zusatz,  Ausloͤschung  oder  Veraͤnderung
entstellt,  und  von  solchen  falschen  oder  verfaͤlschten  Urkunden  Gebrauch  macht,  soll
wegen  Faͤlschung  oͤffentlicher  Urkunden  mit  Kreisgefaͤngniß,  in  schwereren  Faͤllen
W.  mit  dem  Verluste  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte,  bestraft

erden.

Hat  er  von  den  Urkunden  noch  keinen  Gebrauch  gemacht,  so  ist  er  wegen  Versuches
  mit  Kreisgefängnißstrafe  bis  zu  Einem  Jahre  zu  belegen.

War  die  Fälschung  nur  das  Mittel  zu  Verübung  eines  Betruges  oder  eines
enden  Verbrechens,  so  kommen  die  Bestimmungen  der  Art.  116  bis  119  zur  Anung.

  s

Idst  die  Faͤlschung  in  einer  Untersuchungssache  geschehen,  so  treffen  den  Thaͤter
die  in  den  Art.  228  und  228  bestimmten  Sirafen.

Art.  220.
Faͤlschungen  in  Reisepaͤssen,  Reiserouten,  Wander-  oder  Dienst-Büchern,  in  ärztlichen
  oder  Dürftigkeits-Zeugnissen,  in  obrigkeitlichen  Ausweisen,  welche  nur  zum  Zwecke
eines  erleichterten  Fortkommens  oder  Unterkommens  gegeben  sind,  und  andere  diesen
ahnliche  Fälschungen  werden  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  geahnder.

Art.  221.

Der  wissentliche  rechtswidrige  Gebrauch  einer  falschen  Urkunde  (Art.  219,  220)

von  Seite  eines  Dritten,  desgleichen  die  Vernichtung  oder  Unterdrückung  öffentlicher
        <pb n="164" />
        .  12

Urkunden,  namentlich  von  Acten,  zum  Nachtheile  des  Staates  oder  Anderer,  wird
innerhalb  des  für  die  Fälschung  derselben  bestimmten  Strafmaaßes  geahndet.
Art.  222.
VI.  Fälschung  öffentlicher  Siegel  und  Stempel.

Wer  zu  rechtswidrigem  Zwecke  das  Siegel  einer  öffentlichen  Behörde  für  sich
oder  Andere  verfertigt  oder  verfertigen  läßt,  wer  zu  gleichem  Zwecke  Stempel,  womit
  Papier,  Waaren,  Maaße,  Gewichte  und  dergleichen,  unter  öffentlicher  Autorität
bezeichnet  werden,  nachmacht  oder  verfälscht,  nachmachen  oder  verfälschen  läßt,  und
von  solchen  Siegeln  oder  Stempeln  Gebrauch  macht,  ist  nach  den  Bestimmungen  des
Art.  219,  Absaß  1  und  3,  zu  strafen.

Wäre  noch  kein  Gebranch  von  den  Siegeln  oder  Stempeln  gemacht  worden,  so
soll  wegen  Versuches  Kreisgefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  erkannt  werden.

Art.  225.

Wer  solche  Siegel  oder  Stempel  (Art.  222)  unbefugter  Weise  verfertigt,  hat

Gefängniß  von  acht  Tagen  bis  zu  drei  Monaten  verwirkt.
Art.  225.

Wer  ächte  oder  unächte  Siegel  oder  dergleichen  Stempel  (Art.  222)  in  unerlaubten
  Besiß  nimmt  und  davon  zu  rechtswidrigem  Zwecke  Gebrauch  macht,  ist  mit
der  Strafe  der  Fälschung  öffentlicher  Urkunden  zu  belegen.

Hat  er  von  solchen  keinen  Gebrauch  gemacht,  so  tritt  Gefängnißflrafe  bis  zu
drei  Monaten  ein.

Art.  225.

Die  nachgemachten  oder  verfälschten  Siegel  und  Stempel,  sowie  die  mit  letzteren

gestempelten  Gegenstaͤnde,  werden,  unbeschadet  der  Rechte  eines  Dritten,  confiscirt.
Art.  226.
VII.  Gränzverfälschung  und  Gränzverrückung.

Wer  die,  zu  Bezeichnung  der  Gränzen  von  Grundstücken  oder  der  Ortsmarkungen
  unter  dffentlicher  Autorität  gesehten,  Marksteine  oder  andere  Merkmale  verrückt,
vernichtet  oder  unkenntlich  macht,  soll,

1)  wenn  dieses  aus  Eigennuß,  oder  um  einem  Andern  zu  schaden,  geschehen,  mit
dem  Verluste  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  und  mit  Kreisgefängniß,


2)  außerdem  mit  Kreisgefängniß,  nicht  unter  drei  Monaten,  bestraft  werden.
        <pb n="165" />
        163

VIII.  Meineid.
Art.  227.

Wer  vor  einer  öffentlichen  Behbrde  wissentlich  ein  falsches  eidliches  Zeugniß  abgelegt,
  oder  vor  Gericht  in  einer  Civilsache  einen  freiwilligen  oder  nothwendigen  Eid
wissentlich  falsch  geschworen  hat,  soll  wegen  Meineides  mit  Arbeitshaus,  nicht  unter
Einem  Jahre,  bestraft  werden.

Aussagen,  welche  in  Beziehung  auf  einen  schon  geleisteten  Eid  geschehen,  sind  in
Ansehung  der  Bestrafung  dem  Meineide  gleichzustellen.

Art.  228.

Wenn  in  einer  Untersuchung  uͤber  ein  Verbrechen,  um  einen  Unschuldigen  in
Strafe  oder  um  einen  Schuldigen  in  eine  schwerere  Strafe,  als  er  verschuldet  hat,
zu  bringen,  meineidig  geschworen  worden  ist,  so  soll,

1)  falls  die  Strafe  des  angeschuldigten  Verbrechens  in  Arbeitshaus  oder  in  dem
Verluste  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  besteht,  Arbeitshausstrafe,
nicht  unter  vier  Jahren,

2)  wenn  auf  dem  angeschuldigten  Verbrechen  die  Strafe  des  Zuchthaufes  steht,
Zuchthausstrafe  bis  zu  fünfzehen  Jahren,

5)  wenn  es  mit  lebenslänglichem  Zuchthause  oder  mit  Todesstrafe  bedroht  ist,  fünfzehenjährige
  bis  zwanzigjährige  Zuchthausstrafe  gegen  den  Thäter  eintreten.
Art.  229.

Hat  in  Folge  solchen  Meineides  (Art.  228)  Derjenige,  gegen  welchen  falsch  geschworen
  worden,  Strafe  erlitten,  so  ist

1)  im  Falle  der  Ziffer  1  des  vorhergehenden  Artikels  Zuchthaus  bis  zu  zehen  Jahren,

2)  im  Falle  der  Zisser  2  zehenjähriges  bis  zwanzigjähriges  Zuchthaus,

5)  im  Falle  der  Ziffer  3  zwanzigjähriges  bis  lebenslängliches  Zuchthaus,  und  wenn
ein  Unschuldiger  auf  falsches  meineidiges  Zeugniß  Mehrerer,  welche  sich  zu  folchem
  Zeugnisse  mit  einander  verständigt  haben,  den  Tod  erlitten  hat,  Todesstrafe
zu  erkennen.

Art.  280.

Das  Verbrechen  ist  mit  der  Eidesleistung  vollendet,  wenn  diese  der  falschen  Aussage
  nachgefolgt  ist.
        <pb n="166" />
        164

Wäre  sie  derselben  vorausgegangen,  sö  soll  der  Meineid  erst  mit  dem  Abschlusse
der  Verhandlung,  worin  die  Aussage  geschehen,  als  vollendet  angesehen  werden.  Wer
demnach,  ehe  die  Verhandlung  geschlossen  ist,  seine  falsche  Aussage  zurücknimmt,  bleibt
gemäß  dem  Art.  75,  Absah  1,  von  Strafe  frei.

Art.  251.

Die  an  Eidesstatt  gebräuchlichen  Bekräftigungsformeln  der  Mennoniten  und  der
Anhänger  anderer  Secten,  welche  nach  den  Geseßen  von  der  Verpflichtung,  einen
förmlichen  Eid  zu  leisten,  befreit  sind,  werden  hinsichtlich  der  Strafe  des  Meineides
dem  Eide  selbst  gleich  geachtet.

Art.  232.

Bei  dem  Würderungseide  in  Civilsachen  findet  Untersuchung  und  Strafe  wegen

Meineides  nicht  Statt.
Art.  233.
IX.  Verletzung  des  eidlichen  Angelöbnisses.

Wer  vor  Gericht  oder  einer  andern  böffentlichen  Behôrde  durch  Angeloben  oder
Handgelübde  an  Eidesstatt  eine  falsche  Aussage  bestätigt  hat,  ist  mit  Kreisgefängniß,
nicht  unter  drei  Monaten,  zu  bestrafen.

Was  in  Beziehung  auf  die  Vollendung  in  dem  Art.  250  bestimmt  ist,  findet
auch  hier  Anwendung.

Art.  254.
X.  Bruch  des  eidlichen  Versprechens.

Die  in  dem  vorstehenden  Artikel  festgesehte  Strafe  trifft  auch  Denjenigen,  welcher
ein  gältiges  Versprechen  durch  einen,  vor  Gericht  oder  einer  andern  öffentlichen  Be'
hörde  abgelegten,  Eid  oder  durch  Angeloben  oder  Handgelübde  an  Eidesstatt  bekräftigt,
  dieser  Zusage  aber  wissentlich  entgegengehandelt  hat.
        <pb n="167" />
        165

Zweiter  Titel.
Von  Privatverbrechen  und  Privatvergehen.

 

Erstes  Kapitel.  «
Von  strafbaren,  gegen  das  Leben  Anderer  gerichteten,  Handlungen.
1.  Von  der  Tödtung  übdrhaupt.
Art.  255.

Um  eine  Beschädigung  für  tödtlich  zu  halten,  wird  erfordert,  daß  solche  als  wirkende
  Ursache  den  Tod  eines  Menschen  herbeigeführt  habe,  oder  doch  herbeigeführt
baben  würde,  wenn  derselbe  nicht  durch  ein  anderes  Ereigniß  zeitiger  bewirkt  worden

re.

Es  hat  sonach  auf  die  rechtliche  Beurtheilung  der  Tdtlichkeit  einer  Beschädigung
keinen  Einfluß,  ob  ihr  tödtlicher  Erfolg  in  anderen  Fällen  durch  Hülfe  der  Kunst
erwa  schon  abgewender  worden  oder  nicht,  ob  derselbe  in  dem  gegenwärtigen  Falle
durch  zeitige  Hülfe  hätte  verhindert  werden  können,  ob  die  Beschädigung  unmittelbar
odr  durch  andere,  jedoch  aus  ihr  entstandene,  und  durch  sie  in  Wirksamkeit  geseßzte,
Zwischenursachen  den  Tod  bewirkr.  har,  ob  dieselbe  allgemein  tödtlich  ist  oder  nur
wegen  der  eigenthuͤmlichen  Leibesbeschaffenheit  des  Getoͤdteten  oder  wegen  der  zufaͤlligen
  Umstände,  unter  welchen  sie  ihm  zugefügt  worden,  den  Tod  bewirkt  hat.

Art.  236.

Einer  Thdtung  macht  sich  auch  Derjenige  schuldig,  welcher  vermöge  einer  besonderen
  Rechtsverbindlichkeit  zum  Handeln  verpflichtet  war  und  durch  unterlassung
dieser  Mlichtübung  den  Tod  eines  Hülfsbedürftigen-  herbeigeführt  hat.

a)  Mord.
»  Art.  237.

Wer  die  von  ihm  verursachte  Tödtung  mit  Vorbedacht  beschlossen  oder  ausgeführt

hat,  soll  als  Mörder  mit  dem  Tode  bestraft  werden.
Art.  238.

Wer  bewaffnet  in  mörderischer  Absichr  auflauert,  hat  Arbeitshausstrafe,  nicht
unter  Einem  Jahre,  verwirkt.

9
        <pb n="168" />
        166

Art.  259.

Sollte  sich  ergeben,  daß  der  Thäter  durch  das  ausdrückliche  und  ernstliche  Verlangen
  des  Getödteten  zu  der  Tödtung  bestimmt  worden,  so  ist  auf  Arbeitshaus  zu
erkennen.

Hätte  jedoch  ein  Todtkranker  oder  tödtlich  Verwundeter  ein  solches  Verlangen
gestellt,  so  tritt  Kreisgefängnißstrafe  von  sechs  Monaten  bis  zu  sechs  Jahren  ein.

b)  Vergiftung.

,  Art.  240.

Wer  einem  Andern  wissentlich  Gift  oder  andere  Substanzen,  die  auf  gleiche  Art
den  Tod  bewirken  koͤnnen,  beigebracht  und  hierdurch  den  Tod  desselben  verursacht  hat,
soll  zur  Todesstrafe  verurtheilt  werden,  wenn  seine  Absicht  auch  nicht  auf  Toͤdtung,
sondern  nur  auf  Beschaͤdigung,  gerichtet  war.

Art.  251.

Wer  in  der  Absicht,  Jemand  an  der  Gesundheit  oder  am  Leben  zu  beschädigen,
Brunnen,  zum  öffentlichen  Verkaufe  bestimmte  Waaren,  und  überhaupt  solche  Sachen
vergistet,  wodurch  eine  unbestimmte  Menschenzahl  Gesundheit  oder  Leben  verlieren
kann,  soll,  wenn  Jemand  dadurch  um  das  Leben  gebommen  oder  an  der  Gesundheit
bleibend  beschädigt  worden  ist,  mit  dem  Tode,  im  Falle  leichterer  Beschädigung  mit
Zuchthaus,  nicht  unter  achtzehen  Jahren,  bestraft  werden.

Hatte  eine  solche  Vergiftung  keine  Beschädigung  zur  Folge,  so  kommen  die  Vorschriften
  der  Art.  64  und  68  zur  Anwendung.

Geschah  dieselbe  aus  Fahrláßigkeit,  so  ist  auf  Gefängniß,  und  zwar,  wenn  ein
Mensch  dadurch  um  das  Leben  gekommen  ist,  nicht  unter  Einem  Jahre,  zu  erbennen.

Art.  242.  ·

Wer  in  der  Absicht,  einen  Andern  zu  toͤdten  oder  an  der  Gesundheit  zu  beschaͤ-digen,
  Gift  oder  andere  Substanzen,  welche  auf  gleiche  Art  den  Tod  bewirken  koͤnnen,
  sich  anschafft  oder  zubereitet,  soll  mit  Arbeitehaus,  nicht  unter  Einem  Jahre,
bestraft  werden.

c)  Tedtschlag.
Art.  243.
Wer  eine  Toͤdtung  ohne  Vorbedacht,  im  Affecte,  beschlossen  und  ausgefuͤhrt  hat,

soll  wegen  Todtschlages  zur  Zuchthausstrafe,  nicht  unter  zehen  Jahren,  verurtheilt
werden.
        <pb n="169" />
        167

Hatte  jedoch  der  Getödtete  den  Thäter  durch  beleidigendes  Betragen  zum  Zorne
gereizt,  so  ist  auf  Zuchthaus  bis  zu  zehen  Jühren,  und  wenn  es  besonders  schwere
Beleidigungen,  Beschimpfungen  oder  Mißhandlungen  waren,  wodurch  der  Tlieer
zum  Zorne  gereizt  und  auf  der  Srelle  zur  That  hingerissen  worden,  auf  Kreisgefängniß
  von  vier  bis  zu  sechs  Jahren,  zu  erkennen.

«  Art.  244.

Wer  einen  Todtschlag  durch  vorsaͤtzliche  Ueberschreitung  der  Graͤnzen  der  Nothwehr

  veruͤbt,  unterliegt  den  Strafbestimmungen  des  Art.  245,  Absaß  2.
Art.  245.

Wer,  um  ein  anderes  Verbrechen  vorzubereiten,  um  dessen  Veruͤbung  zu  erleichtern
  oder  dasselbe  zu  vollenden,  oder  wer,  um  sich  der  Ergreifung  über  einem  Verbrechen
  zu  entziehen,  einen  Todtschlag  (Art.  245)  begehr,  soll  mit  dem  Tode  bestraft
werden.

4)  Durch  vorsätzliche  Körperverlezung  verschuldete  Tödtung.
Art.  246

Wer  mit  vorbedachtem  Entschlusse,  einen  Andern  zu  mißhandeln  oder  zu  beschädigen,
  denselben  an  seinem  Körper  oder  an  seiner  Gesundheit  verletzt  (vergl.  Art.  260)
und  hierdurch  seinen  Tod  verursacht  hat,  soll  bestraft  werden:

1)  mit  achtjährigem  bis  zwanzigjährigem  Zuchthause,  wenn  die  Handlung  von  solcher
  Beschaffenheit  war,  daß  der  Tod  als  sehr  wahrscheinliche  Folge  derselben
vorhergesehen  werden  mußte;

2)  mit  sechsmonatlichem  bis  sechsjährigem  Kreisgefängnisse,  wenn  der  Tod  nur  als
sehr  unwahrscheinliche  Folge  der  Handlung  vorhergesehen  werden  konnte;

3)  in  anderen  Fällen  mit  zweijährigem  Arbeitshause  bis  zehenjährigem  Zuchthause.

Art.  2¾7.

Ist  die  Körperverlehung,  durch  welche  der  Tod  verursücht  worden,  ohne  vorbedachten
  Entschluß,  im  Affecte,  geschehen  (vergl.  Art.  246),  so  treten  nachstehende
Strafen  ein:

1)  in  dem  Falle  der  Ziffer  1  des  Art.  246  dreisähriges  Arbeitshaus  bis  zehenjähriges
  Zuchthaus;  doch  soll  auf  Kreisgefängniß  von  zwei  bis  zu  vier  Jahren  erkannt
  werden,  wenn  der  Thäter  durch  besonders  schwere  Veleidigungen,  Beschimpfungen
  oder  Mißhandlungen  zum  Zorne  gereizt  und  auf  der  Stelle  zur
That  hingerissen  worden  ist;

9
        <pb n="170" />
        168

2)  in  dem  Falle  der  Ziffer  2  Kreisgefängniß  von  drei  Monaten  bis  zu  Einem  Jahre;
5)  in  dem  Falle  der  Ziffer  5  Einjähriges  bis  fünfjähriges  Kreisgefängniß;  bei  einem
höheren  Grade  der  Fahrläßigkeit  aber,  sowie  unter  anderen  erschwerenden  Umständen,
  Arbeitshausstrafe  von  gleicher  Dauer.
Art.  248.
e)  Todtung  in  Raufhändekn.

Hat  Jemand  bei  einem  Raufhandel  durch  Verletzungen,  die  ihm  zwar  vorsäßlich,
doch  ohne  Vorbedacht,  zugefügt  worden  (vergl.  Art.  247),  das  Leben  verloren,  so
sollen  die  Theilnehmer  an  dem  Raufhandel  nach  folgendem  Unterschiede  bestraft
werden:

1)  har  der  Entleibte  von  verschiedenen  Theilnehmern  Verlehungen  erhalten,  deren
jede  für  sich  als  tödtlich  erscheint  (vergl.  Art.  255,  Absatz  1),  so  ist  jeder  Urheber
einer  solchen  Verleung,  wenn  er  die  Absicht  zu  tödten  hatte,  mit  der  Strafe
des  Todtschlages  (Art.  245),  wenn  aber  seine  Absicht  nur  auf  Mißhandlung  oder
Beschädigung  gerichtet  war,  mit  der  Strafe  der  fahrläßigen,  durch  vorsäßliche
Korperverlehung  verursachten,  Tödrung  (Art.  247)  zu  belegen;
sind  unter  den  mehreren  Verlehungen  nur  einzelne  tödtlich,  so  werden  die  Urheber
der  tödtlichen  nach  der  zur  Ziffer  1  ertheilten  Vorschrift,  die  Urheber  der  nicht
tödtlichen  nach  den  für  die  Korperverletzung  gelrenden  Bestimmungen  (Art.  265,
264)  gestraft;
waren  die  von  verschiedenen  Theilnehmern  zugefügten  Verlehungen  nicht  einzekn,
sondern  nur  durch  ihr  Zusammentreffen  tödtlich,  so  rrifft  jeden  Urheber  einer
solchen  Verlehung,  je  nachdem  seine  Absicht  auf  Tödtung  oder  blos  auf  Mißhandlung
  oder  Beschädigung  gerichtet  gewesen  ist,  die  Strafe  des  Todtschlages
oder  der  fahrláßzigen,  durch  vorsähliche  Körperverlehung  verursachten,  Tödrung
(Art.  247);

4)  sind  im  Falle  der  Ziffer  2  die  Urheber  der  Verletzungen  zwar  bekannt,  es  bleibt
aber  ungewiß,  welcher  von  ihnen  dle  tödtlichen,  und  welcher  die  nicht  tödtlichen
Verlehungen  zugefügr  hat,  so  sollen  dieselben  mit  Kreisgefängniß  von  Einem  bis
zu  fünf  Jahren,  bei  höherem  Grade  der  Fahrläßigkeit,  sowie  unter  anderen
erschwerenden  Umständen,  mit  Arbeitshaus  von  gleicher  Dauer,  bestraft  werden;

5)  können  die  Urheber  der  Verlehungen  nicht  ausgemittelt  werden,  oder  hat  der
Ensseelte  nur  Eine  Verlehung  erhalten)  von  welcher  es  ungewiß  bleibr,  durch

2

#

3

V
        <pb n="171" />
        169

wen  sie  ihm  zugefuͤgt  worden,  so  unterliegen  alle  Theilnehmer,  die  mit  ihm  gerauft,

  oder  sich  thätlich  an  ihm  vergriffen  haben,  wegen  Theilnahme  an  Raufbändeln

  der  Strafe  des  Kreisgefängnisses  bis  zu  zwei  Jahren.

Bei  Ausmessung  Ver  Strafe  für  die  Urheber  der  Verlehungen  ist  der  Umstand,
daß  letztere  bei  Raufhändeln  zugefügt  worden,  als  Erschwerungsgrund  zu  berücksichtigen.


)  Rindsmord.
Art.  249.

Eine  Mutter,  welche  ihr  uneheliches  neugeborenes  Kind  toͤdtet,  soll  wegen  Kindsmordes,
  wenn  sie  vor  dem  Eintritte  der  Entbindung  den  Entschluß  zur  Toͤdtung
ihtes  Kindes  gefaßt  und  zu  Folge  dieses  vorbedachten  Entschlusses  die  That  veruͤbt
hat,  mit  fuͤnfzehenjaͤhrigem  bis  zwanzigjaͤhrigemm,  außerdem  mit  zehenjaͤhrigem  bis
fänfzehenjährigem  Zuchthause,  bestraft  werden.

Ein  Kind,  welches  nicht  über  vierundzwanzig  Stunden  alt  geworden,  ist  für  ein
neugeborenes  zu  achten.  ·

War  das  Kind  wegen  vorzeitiger  Geburt  nicht  fähig,  das  Leben  außer  dem
Mutterleibe  fortzusehen,  so  ist  die  Tdtung  nach  den  Bestimmungen  über  Versuch
zu  strafen.

,„  Art.  250.

Die  Tödrung  eines  anehelichen  Kindes  während  der  Geburt  wird  dem  Kindsmorde

  gleich  gestraft.
Art.  251.
6)  Tödtung  aus  Fahrläßigkeit.

·  Wer  den  Tod  eines  Menschen  durch  Nachlaͤßigkeit,  Unvorsichtigkeit,  Ungeschicklichkeit
  oder  Uebertretung  der  polizeilichen  Vorschriften  verschuldet,  soll  mit  Gefaͤngniß,
und  zwar  im  Falle  eines  hohen  Grades  solcher  fahrlaͤßigen  Verschuldung  nicht  unter
Sce  Monaten,  gestraft  werdenz  nur  in  Fällen  ganz  leichter  Verschuldung  tritt  Gelduße

  bis  zu  dreihundert  Gulden  ein.

Wenn  Aerzte,  Wundärzte,  Geburtshelfer,  Hebammen.  Apotheker  und  Andere,
welche  za  Ausübung  ihrer  Kunst  öffentlich  ermächtigt  sind,  durch  Fahrläßigkeit  bei
Uusübung  derselben  den  Tod  eines  Menschen  verschuldet  haben,  so  ist  auf  Gefängnißstrafe
  (Absatz  1),  und  wenn  ihre  Fahrläßigkeit  als  eine  gröbere  erscheint,  außerdem
auf  zeirliche  oder  bleibende  Entziehung  der  öffentlichen  Berechtigung,  zu  erkennen.
        <pb n="172" />
        170

Art.  232.
II.  Verheimlichung  der  Geburk.

Eine  Person,  welche  ihre  Niederkunft  verheimlicht,  ist,

1)  wenn  sie  dieses  in  der  Absicht  gethan  hat,  um  ihr  Kind  zu  tödten  oder  auszusetzen,
  die  Ausführung  dieses  VorsaWes  aber  wegen  äußerer  Hindernisse  (vergl.
Arr.  75)  unterblieben  ist,  mit  Arbeitshaus  zu  bestrafen;  sollte  jedoch  die  Verheimlichung
  nur  in  der  Absicht  geschehen  seyn,  das  Kind  ohne  Gefahr  für  dasselbe
(Art.  257)  auszusehen,  so  bann  auf  Kreisgefängniß  erkannt  werden.

2)  Ist  eine  hülflose  Niederkunft  erfolgt  und  hierdurch  allein  oder  unter  Mitwirkung
anderer  fahrläßiger  Handlungen  oder  Unterlassungen  die  todte  Geburt  oder  das
Absterben  des  Kindes  veranlaßt  worden,  so  soll  die  Mutter,  wenn  sie  bei  der
hülflosen  Niederkunft  die  Absicht  hatte,  das  Kind  zu  tödten,  mit  Einjährigem
Arbeitshause  bis  achtjährigem  Zuchthause,  falls  nur  eine  Aussetzung  beabsichtigt
wer,  mit  Arbeitshaus,  und  wenn  auch  eine  solche  Absicht  nicht  vorhanden  gewesen,
mit  Kreisgefängniß,  nicht  unter  sechs  Monaten,  bestraft  werden.

Die  Niederkunft  ist  verheimlicht,  wenn  die  Gebárende  unter  Umständen,  wo  sie
zu  der  Entbindung  den  Beistand  einer  andern  Person  haben  konnte,  entweder  ohne
Beiseyn  Anderer,  oder  nur  in  Gegenwart  mit  ihr  einverstandener  Personen,  geboren  hat.

III.  Abtreikung  der  Leibesfrucht.
Art.  255.

Wenn  eine  Mutter,  welche  mit  einem  unzeitigen  oder  einem  todten  Kinde  niedergekommen
  ist,  zuvor  dußere  oder  innere  Mittel,  welche  eine  zu  frühzeitige  Entbindung
oder  den  Tod  der  Frucht  im  Mutterleibe  bewirken  bönnen,  in  der  Absicht  angewendet
hatte,  eine  solche  Wirkung  hervorzubringen,  so  ist  dieselbe  mit  Arbeirshaus,  nicht
unter  drei  Jahren,  zu  besirafen.

Wäre  jedoch  zur  Gewißheit  gebracht,  daß  die  vorzeitige  Niederkunft  oder  der
Tod  der  Frucht  im  Mutterleibe  nicht  durch  jene  Mittel  herbeigeführt  worden  ist,
so  kommt  der  Art.  64  dieses  Gesetzbuches  zur  Anwendung.

Art.  254.

Gleiche  Strafen  treffen  Denjenigen,  welcher  eine  solche  Handlung  (Art.  233)
an  einer  Schwangeren  mit  deren  Einwilligung  vorgenommen  hat.

Geschieht  dieß  gewerbsmäßig,  so  findet  achtjährige  bis  zwölfjährige  Zuchthausstrafe
  Statt.
        <pb n="173" />
        171

Art.  255.
Ist  die  Anwendung  der  im  Art.  2553  bezeichneten  Mittel  durch  einen  Andern
ehne  oder  wider  den  Willen  der  Schwangeren  geschehen,  so  soll  der  Verbrecher  bestraft
  werden:

1)  wenn  dadurch  der  Tod  der  Mutter  verursacht  worden  ist,  mit  fünfzehenjährigem
bis  lebenslänglichem  Zuchthause;

2)  wenn  der  Mutter  ein  dauernder  Nachtheil  an  der  Gesundheit  des  Geistes  oder
Körpers  zugefügt  worden  ist,  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zehen  Jahren;

5)  wenn  auf  die  Anwendung  von  Abtreibungsmitteln  die  Entbindung  von  einem
unzeitigen  oder  todten  Kinde  gefolgt  (Art.  255),  oder  wenn  durch  jene  Mittel
die  Mutter  in  Lebensgefahr  geseht  worden  ist,  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünfzehen
Jahren;

4)  in  allen  anderen  Fällen,  auch  wenn  die  angewendeten  Mittel  keinen  Erfolg  hatten,
mit  Arbeitshaus  nicht  unter  drei  Jahren.
IV.  Aussetzung  hülfleser  Personen.
Art.  256.

Eltern,  welche  ihr  Kind,  das  wegen  jugendlichen  Alters,  Krankheit  oder  Gebrechlichkeit
  sich  selbst  zu  helfen  unvermögend  ist,  von  sich  entfernen  und  im  hölflosen
Zustand=  verlassen,  deßgleichen  Personen,  welche  an  Kindern,  kranken  oder  gebrech-Uichen
  Personen,  zu  deren  Erhalrung  fie  verbunden  stnd,  eine  solche  Handlung  begehen,
machen  sich  des  Verbrechens  der  Aussehung  schuldig.

r  Art.  257.
Ist  die  Aussehung  auf  eine  solche  Art,  an  einem  solchen  Orte  und  untor  solchen

Umständen  geschehen,  daß  eine  Gefahr  für  das  Leben  des  Ausgesehten  von  dem
Tbärer.  nicht  befürchtet  werden  konnte,  so  soll  dieser  mit  Rücksicht  darauf,  ob  der

lusgesette  ganz  unversehrt  geblieben  oder  weniger  oder  mehr  beschädigt  worden
d  ob  er  um  das  Leben  gekommen  ist,  mit  Gefaͤngniß  bis  zu  vier  Jahren  bestraft

den.

Art.  258.
Geschah  die  Aussehung  auf  eine  dem  Leben  des  Ausgesehten  zwar  nicht  unge-E

  *.  Art,  jedoch  dergestalt,  an  einem  solchen  Orte  und  unter  solchen  Umsländen,
aß  dessen  Rettung  mit  Wahrscheinlichkeit  von  dem  Verbrecher  erwartet  werden  konnte,
so  ist  derselbe,
        <pb n="174" />
        172

1)  wenn  ver  Ausgesetzte  sein  Leben  verloren  hat,  zum  Arbeitshause,  nicht  unter  drei
Jahren,

2)  wenn  er  am  Leben  erhalten  worden,  jedoch  Schaden  gelitten  hat,  zum  Arbeitshause
  bis  zu  vier  Jahren,  im  Falle  geringfügiger  Beschädigung  oder  minderer
Fahrläßzigkeit  bei  der  Aussetzung  aber  zu  Kreisgefängniß,  nicht  unter  acht  Monaten,

5)  wenn  er  unbeschädigt  geblieben  ist,  zu  Kreisgefängniß,  vicht  unter  sechs  Monaten,
zu  verurtheilen.  «

Art.  269
Ist  die  Aussetzung  auf  eine  solche  Art,  an  einem  solchem  Orte  und  unter  solchen
Umstaͤnden  geschehen,  daß  der  Verbrecher  die  Rettung  des  Ausgesetzten  mit  Wahrscheinlichkeit
  nicht  erwarten  konnte,  so  ist,
1)  wenn  der  Tod  erfolgte,  achtjähriges  bis  zwanzigjähriges  Zuchthaus,
2)  im  Falle  der  Beschädigung  des  Ausgeseßten,  vierjähriges  Arbeitshaus  bis  zehen"

jähriges  Zuchthaus,  6„
5)  wenn  derselbe  keinen  Schaden  erlitten  hak,  Arbeitshaus,  nicht  unter  zwei  Jahren,
verwirkt.

Jweites  Kapitel.

Von  Keérperverleßzung.
a)  Mit  Vorbedacht.
Art.  260.

Wer  mit  vorbedachtem  Entschlusse  durch  eine  Handlung,  deren  Erfolg  er  beabsichtigt
  hat,  oder  doch  als  sehr  wahrscheinlich  vorhersehen  konnte,  einen  Andern  an
seinem  Körper  oder  an  seiner  Gesundheit  beschädigk,  soll  bestraft  werden:

1)  mit  Zuchthaus  von  sechs  bis  zu  znanzig  Jahren,  wenn  der  Mißhandelte  in  eine
unheilbare  Krankheit,  oder  in  eine  Geisteszerrüttung,  bei  welcher  keine  Wahr'
scheinlichbeit  einer  Wiederherstellung  vorhanden  ist,  versetzt  worden;

2)  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünfzehen  Jahren,  wenn  der  Mißhhandelte  durch  die  Mißhandlung
  zu  seinen  Verufsarbeiten  völlig  und  bleibend  unbrauchbar  geworden
deßgleichen  wenn  derselbe  des  Gesichtes,  des  Gehöres,  der  Sprache,  der  Zeugungs'
        <pb n="175" />
        173

faͤhigkeit,  oder  eines  Auges,  eines  Armes,  einer  Hand,  eines  Fußes  beraubt

worden;

3)  mit  Arbeitshaus,  wenn  der  Verletzte,  außer  den  in  der  Ziffer  2  erwaͤhnten  Fällen,
verstuͤmmelt  oder  des  Gebrauches  eines  seiner  Glieder  unheilbar  beraubt  oder
auffallend  verunstalt#  worden  ist;

4)  mit  Gefängniß  von  Einem  Monate  bis  zu  vier  Jahren,  wenn  die  Mißhandlung
nur  eine  vorübergehende  Krankheit  oder  Arbeitsunfähigkeit  verursacht  har;  die
Strafe  ist  nach  Verhältniß  der  Dauer  eines  solchen  Zustandes  zu  bemessen.
Würde  aber  eine  minder  grobe  Fahrläßigkeit  die  unter  den  Ziffern  1  bis  5  namhaft

  gemachten  Beschädigungen  herbeigeführt,  oder  eine  minder  schwere  Beschädigung

(Ziffer  4)  gleich  wohl  bedeutende  Folgen  gehabt  haben  und  durch  sehr  schwere  Mißhandlungen

  verursacht  worden  seyn,  so  kann  auf  Arbeitshaus  erbannt  werden.

Art.  261.

Ist  durch  die  Körperverlehung  weder  ein  bleibender  Schaden  gestifter,  noch  überhaupt
  Krankheit  oder  Arbeitsunfähigkeit  verursacht  worden  (Art.  260),  so  kommen
die  im  Art.  286  auf  Thätlichkeiten  gesetzten  Strafen  zur  Anwendung.

Untersuchung  und  Bestrafung  wegen  einer  solchen  Körperverlehung  findet,  wofern
drren  Zufuͤgung  nicht  mit  einer  Stoͤrung  der  oͤffentlichen  Ruhe  und  Ordnung  verbunden
  gewesen,  nur  auf  Klage  des  Verletzten  Statt.

Art.  262.

Wurde  eine  Koͤrperverletzung  entweder  mittelst  hinterlistigen  Anfalls  oder  mit
Waffen  verübt,  so  soll  dieß  als  besonderer  Erschwerungögrund  gelten  und  den  Gerichten
  in  den  Fällen  des  Art.  260,  Ziffer  3,  und  des  Art.  261  gestattet  seyn,  statt
des  Gefängnisses  auf  Arbeitshaus  bis  zu  zwei  Jahren  zu  erkennen.

b)  Im  Affecte.
Art.  263.

Ist  die  Körperverlehung  ohne  Vorbedacht,  im  Affecte,  geschehen,  so  sind  nachstehende
  Strafen  zu  erkennen:

1)  in  den  Fällen  des  Art.  260,  Ziffer  1  und  2,  zweijähriges  Arbeitshaus  bis  achtjähriges
  Zuchthaus;

2  in  den  Fällen  der  Ziffer  3  Kreisgefängniß  nicht  unter  drei  Monaten;

d)  in  den  Fällen  der  Ziffer  4  Gefängnig  von  vierzehen  Tagen  bio  zu  Einem  Jahre.

10
        <pb n="176" />
        174

Unter  den  im  Schlußsatze  des  Art.  260  erwaͤhnten  Voraussetzungen  kann
auf  Kreisgefaͤngniß  erkannt  werden.

4)  In  bedeutenderen  Faͤllen  des  Art.  261  tritt  Gefaͤngniß  bis  zu  vler  Monaten,
in  leichteren  Geldstrafe  bis  zu  fuͤnfundzwanzig  Gulden  ein.

Art.  264.

Waren  es  besonders  schwere  Beleidigungen,  Beschimpfungen  oder  Mißhandlungen,
wodurch  der  Thaͤter  zum  Zorne  gereizt  und  auf  der  Stelle  zur  That  hingerissen
wurde,  so  ist  die  im  Art.  263  bestimmte  Strafe  in  den  Faͤllen  der  Ziffer  1  auf  Kreisgefängniß
  von  zwei  bis  zu  sechs  Jahren,  in  den  Fällen  der  Ziffern  2,  5  und  4  bis
zur  Hälfte  ihres  Maaßes  herabzuseten.

Art.  265.

Gleiche  Herabsezung  der  Strafe,  wie  nach  Ark.  265,  finder  bei  elner  durch  vorsähliche
  Ueberschreitung  der  Gränzen  der  Nothwehr  dem  Angreifer  im  Affecte  zugefügten
  Beschädigung  Statr.

Art.  266.
Te)  Körperverletzung  in  Naufhändeln.

Ist  Jemand  in  einem  Raufhandel  verwundet  oder  sonst  an  seinem  Körper  beschädigr
  worden,  so  soll,

1)  wenn  es  gewiß  ist,  daß  nur  die  elne  oder  die  andere  der  zugefügten  Verlehungen
die  erfolgte  Beschädigung  hervorgebracht  hat,  jeder  Theilnehmer,  welcher  eine
dieser  Verlehungen  zugefügt  hat,  mit  der  auf  den  eingetretenen  Erfolg  gesehten
Strafe  (Art.  260  bis  265)  belegt  werden;

2)  haben  die  von  den  verschledenen  Theilnehmern  zugefügten  Verlehungen  nicht
einzeln,  sondern  durch  ihr  Zusammentreffen  die  Beschädigung  hervorgebracht,  so
ist  Jeder,  der  bei  diesen  Verlehungen  mitgewirkt  hat,  statt  der  auf  den  eingetretenen
  Erfolg  gesetzten  Strafe  des  Zuchthauses  mit  Arbeitshaus,  statt  des
Arbeitshauses  mit  Kreisgefängniß  und  statt  des  leßteren  mit  Bezirkögefängnitzu
  strafen;

3)  Diejenigen,  von  welchen  nicht  zur  Gewißheit  gebracht  werden  kann,  daß  oder
welche  Verlehungen  sie  zugefügt  haben,  sind,  wenn  sie  mit  dem  Verlehten  gerauft
oder  sich  thätlich  an  ihm  vergriffen  haben,  nach  Beschaffenheit  der  erfolgten
Beschädigung  und  ihrer  Theilnahme  an  den  Raufhändeln  mit  Kreisgefängniß
strase  zu  belegen.
        <pb n="177" />
        175

d)  Fahrläßige  Körperverletzung.
Art.  267.

Wer  aus  Unvorsichtigkeit  oder  Ungeschicklichkeit  einen  Andern  an  seinem  Körper
verletzt,  soll  auf  Klage  des  Beschädigten,  im  Verhältnisse  zu  der  Strafe  der  vorfäslichen
  Verlezung,  mit  Gefängniß  bis  zu  acht  Monaten  oder  in  ganz  geringen  Fällen
mit  Geldbutze  bis  zu  fünfundzwanzig  Gulden  bestraft  werden.

Wenn  die  im  Art.  251,  Absaß  2,  genannten  Personen  sich  einer  fahrläßigen
Körperverletzung  schuldig  machen,  so  ist  gegen  dieselben,  neben  voranstehender  Strafe
(Art.  267,  Absatz  1),  im  Falle  einer  erheblichen  Beschädigung  die  zeitliche  Entziehung
ihrer  Berechtigung  zu  verhängen.

Axkt.  268.

Hat  sich  Jemand  aus  Mangel  an  Vorsicht  bei  Ausübung  des  Züchtigungsrechtes
  an  einer  ihm  untergebenen  Person  einer  Körperverlehung  schuldig  gemacht,  so
ist  derselbe  mit  Gefaͤngniß  bis  zu  sechs  Monaten,  in  leichteren  Faͤllen  mit  Geldbuße
bis  zu  Einhundert  Gulden  zu  bestrafen.

e)  Körperverletzung  durch  Verglftung.
Art.  269.

Wer  einem  Andern,  ohne  die  Absicht  zu  tödten,  jedoch  mit  dem  Vorsaze  zu
schaden,  Gift  beigebracht  und  ihn  hierdurch  in  eine  unheilbare  Krankheit  oder  in  eine
Geisteszerrürtung,  bei  welcher  keine  Wahrscheinlichkeit  der  Wiederherstellung  vorhanden
ist,  verseht  hat,  soll  mit  Zuchthaus,  nicht  unter  fuͤnfzehen  Jahren,  außer  diesem  Falle,
k  nachdem  das  Gift  ohne  Wirkung  geblieben,  oder  eine  groͤßere  oder  geringere,  länger
oder  kuͤrzer  dauernde  Beschsdigung  zur  Folge  gehabt  hat,  mit  vierjährigem  Arbeitsbause
  bis  fünfzehenjährigem  Zuchthause,  bestraft  werden.

ergiftung  aus  Fahrläßigkeit  ist  im  ersten  Falle  mit  Gefängniß  von  acht

onaten  bis  zu  Einem  Jahre,  im  zweiten  Falle,  wenn  das  Gift  eine  Beschädigung

len  Hns  gehabt  hat,  mit  Gefängniß  von  sechs  Wochen  bis  zu  acht  Monaten,  zu.
rafen.

Art.  270.

d  Wer  Eß=  oder  Trink-Waaren  oder  Arzneimittel,  mit  welchen  er  Handel  treibt,
urch  Beimischung  von  Dingen,  welche  der  Gesundheit  Schaden  bringen  können,  mit
em  Bewußrseyn  ihrer  Schädlichkeit  verfülscht,  oder  wer  wissentlich  solche  verfaͤlschte

10“
        <pb n="178" />
        176
Waaren  an  Andere  absetzt,  soll  mit  Arbeitshaus  bis  zu  vier  Jahren,  neben  dem
erluste  des  Gewerberechtes,  bestraft  werden.
Art.  271.

Wer  in  der  Absicht,  eine  ansteckende  Krankheit  unter  Menschen  zu  verbreiten,
dieselbe  Anderen  mittheilt,  soll,  wenn  ein  Mensch  dadurch  das  Leben  verloren  hat,
mit  lebenslänglichem  Zuchthause,  außerdem  nach  der  mehr  oder  weniger  gefährlichen
Beschaffenheit  der  verbreiteten  Krankheit,  sowie  nach  der  größeren  oder  geringeren
Zahl  der  angesteckten  Personen,  mit  zweijährigem  Arbeitshause  bis  fünfzehenjährigem
Zuchthause,  bestraft  werden.

Geschah  die  Verbreitung  aus  Fahrläßigkeit,  so  kommen  die  Strafbestimmungen
der  Art.  251  und  267  zur  Anwendung.

Art.  272.

Als  ein  besonderer  Erschwerungsgrund  ist  es  anzusehen,  wenn  sich  JTemand  an  seinen
Stief=  oder  Pflege-Eltern,  Erziehern  oder  Vormündern,  überhaupt  an  solchen  Personen,
welchen  er  vorzügliche  Achtung  schuldig  ist,  oder  an  einer  Schwangeren,  deren  Zustand
ihm  bekannt  gewesen,  einer  Körperverlehung  schuldig  macht.

Wird  das  Verbrechen  an  Verwandten  in  aufsteigender  Linle  verübt,  so  soll  die
an  sich  verwiröte  Strafe  auf  das  Doppelte  erhöht,  und  wenn  hierdurch  das  gesehliche
Maaß  der  Gefängnißstrafe  überschritten  würde,  zum  Arbeitshause  aufgestiegen  werden.

Art.  2753.

In  Beziehung  auf  den  Rückfall  in  das  Verbrechen  oder  Vergehen  der  Körperverlehung
  werden  die  in  den  Art.  162,  lehter  Absaß,  164,  lehter  Absaß,  171,  Ziffer  3,
172  (im  dritten  Falle),  178,  Ziffer  3,  243  bis  248  genannten  strafbaren  Handlungen
als  gleichartige  betrachtet.

Drittes  Kapitel.
Von  Handlungen  wider  die  Freiheit  der  Person.
Art.  274.
I.  Menschenraub.

Wer  sich  ohne  Recht  eines  Menschen,  entweder  durch  Gewalt  oder  List,  oder  vor
dessen  zurückgelegtem  sechszehenten  Jahre  zwar  mit  seinem  Willen,  jedoch  ohne  Ein-
        <pb n="179" />
        177

willigung  seiner  Eltern,  Vormuͤnder  oder  Erzieher,  dergestalt  bemaͤchtigt  hat,  daß

derselbe  dem  Schutze  des  Staates  oder  Derjenigen,  welche  ihn  in  rechtmaͤßiger  Gewalt

haben,  entzogen  wird,  ist  wegen  Menschenraubes  zu  bestrafen:

1)  mit  Zuchthaus,  nicht  unter  zehen  Jahren,  wenn  der  Geraubte  in  entfernte  Weltgegenden
  geführt  werden  sollte,  um  dort  als  Sclave  zu  dienen;

2)  mit  Juchthaus  bis  zu  fünfzehen  Jahren,  wenn  der  Geraubte  in  einen  auswärtigen
  Schiffs=  oder  Kriegs-Dienst  gebracht,  oder  als  Colonist  in  entfernte  Weltgegenden
  geführt  werden  sollte,  oder  wenn  von  Landstreichern,  Bettlern,  Gauklern
und  dergleichen  Menschen  der  Raub  an  einem  Kinde  unter  vierzehen  Jahren
verübt  worden  ist;

5)  mit  vierjährigem  Arbeitshause  bis  zehenjährigem  Zuchthause,  wenn  das  Verbrechen
  zu  anderen,  als  den,  unter  den  Ziffern  1  und  2  genannten,  Zwecken  begangen
worden  ist.

II.  Widerrechtliches  Gefangenhalten.
Art.  275.

Wer  ohne  Recht  einen  Menschen  durch  Einsperrung  oder  auf  andere  Weise  des
Gebrauches  der  persnlichen  Freiheit  beraubt,  soll  wegen  widerrechtlichen  Gefangenhaltens
  bestraft  werden:

1)  mit  Zuchthaus  bis  zu  acht  Jahren,  wenn  die  Freiheitsberaubung  über  Ein  Jahr
gedauert,  und  mit  achtjährigem  bis  fünfzehenjährigem  Zuchthause,  wenn  der  Beleidigte
  dabei  durch  den  Ort  oder  die  Art  der  Gefangenhaltung  noch  besondere
Mißhandlungen  erlitten  hat;

2)  mit  Arbeitshaus  bis  zu  vier  Jahren,  wenn  die  Gefangenhaltung  nicht  länger,
als  Ein  Jahr,  jedoch  über  dreißig  Tage  gedauert  hat,  wenn  aber  dieselbe  mir
besonderer  Mißhandlung  verbunden  gewesen,  mit  Arbeitshaus  nicht  unter  vier

#  Jahren;

5)  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren,  wenn  die  Gefangenhaltung  nicht  über  dreißig

age  gedauert  hat,  im  Falle  einer  besondern  damit  verbundenen  Mißhandlung
aber  mit  Arbeitshaus  bis  zu  vier  Jahren.

»  Art.  276.
Wird  eine  widerrechtliche  Gefangennehmung  an  einer  der  im  Art.  272  bezeichneten

  Personen  be  2
gangen,  so  ist  die  Strafe  nach  Maaßgabe  der  dort  ertheilten  Vorschriften
  zu  erhoͤhen.  so  ist  fe  nach  Maaßg
        <pb n="180" />
        178

Art.  277.

Wer  das  Zuͤchtigungsrecht  zu  einer  der  Gesundheit  seines  Untergebenen  nachtheiligen
  oder  gefaͤhrlichen  Einsperrung  mißbraucht,  ist,  falls  die  Einsperrung  nicht
über  dreißig  Tage  gedauert  hat,  mit  Gefängniß  bis  zu  vier  Monaten,  in  schwereren
Fallen  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  275,  zu  bestrafen.

III.  Entführung.
Art.  278.

Wer  sich  einer  Person,  ohne  ihren  Willen,  durch  List  oder  Gewalt  bemaͤchtigt
und  dieselbe  mit  sich  hinwegführt  oder  wider  ihren  Willen  in  seiner  Gewalt  zurückhält,
  in  der  Absicht,  sie  zur  Unzucht  zu  mißbrauchen,  oder  zu  ehelichen,  oder  einem
Andern  zu  solchem  Zwecke  zu  überliefern,  deßgleichen,  wer  eine  Person  unter  sechszehen
  Jahren  zwar  mit  deren  Einwilligung,  jedoch  ohne  Zustimmung  ihrer  Eltern
oder  Vormünder,  in  der  erwähnten  Absicht  mit  sich  hinwegführt  oder  sonst  in  selner
Gewalt  zurückhäált,  wird  wegen  Entführung  bestraft:

1)  mit  vierjährigem  Arbeitshause  bis  achtjährigem  Zuchthause,  wenn  die  entführte

Person  zur  Unzucht  mißbraucht  oder  die  Ehe  mit  ihr  eingegangen  worden  ist;

2)  außerdem  mit  Arbeitshaus  bis  zu  vier  Jahren.

Hat  der  Entführer  die  Verfolgung  seines  Endzweckes  freiwillig  aufgegeben  und
die  entführte  Person  vor  aller  Untersuchung  unbeschädigt  entlassen,  so  soll  auf  Krezegefüngniß
  bis  zu  Einem  Jahre  erkannt  werden.

Art.  279.

Ist  eine  Person,  welche  das  sechszehente  Jahr  zurückgelegt  hat,  mit  ihrem
Willen  aus  der  Gewalt  ihres  Gatten,  ihrer  Eltern  oder  Vormünder  entführt  worden,
so  soll  der  Thäter  bestraft  werden:  «

UmitKreisgefängnißbis-zusechsMonaten,wenndieEntführunginderAbsichk
geschehen,  die  Entfuͤhrte  zur  Unzucht  zu  mißbrauchen,  und  mit  Kreisgefaͤngnißnicht
  unter  Einem  Jahre,  wenn  diese  Absicht  erreicht  worden;

2)  mit  Bezirksgefaͤngniß,  wenn  die  Person  in  der  Absicht,  sie  zu  ehelichen,  entfuͤhrt
worden  war.

Gegen  die  entfuͤhrte  Person  ist  in  den  Faͤllen  der  Ziffer  1  und  2  bis  zur  Haͤlfte
der  dem  Entfuͤhrer  gedrohten  Strafe  zu  erkennen.

Art.  280.

Untersuchung  und  Strafe  wegen  Entführung  findet  gegen  den  Entfährer  nur

auf  Klage  der  entführten  Person  und  keinenfalls  dann  Statt,  wenn  die  Ehe  von
        <pb n="181" />
        179

Selte  Derjenigen,  welche  dieselbe  als  nichtig  anzufechten  befugt  sind,  unangefochten
geblieben  ist.

Statt  der  entfuͤhrten  Person  sind  deren  Ehegatte,  Eltern  oder  Vormund,  selbst
gegen  den  Willen  der  Ersteren,  zur  Klage  berechtigt.

Art.  281.
IV.  Nöthigung.

Wer  rechtswidrig  koͤrperliche  Gewalt,  Drohungen  oder  sonstige  Mittel  anwendet,
um  Jemand  zu  einer  Handlung,  Duldung  oder  Unterlassung  zu  noͤthigen,  soll,  wofern
die  That  nicht  in  ein  strafbareres  Verbrechen  uͤbergegangen,  auf  Klage  des  Genoͤthigten,
  mit  Gefaͤngniß  bestraft  werden.

In  schwereren  Faͤllen  kann  unter  Beruͤcksichtigung  der  Groͤße  und  Art  der  angewendeten
  Gewalt  sowie  der  Zahl  und  etwaigen  Bewaffnung  der  Thäter  auf  Arbeitshaus
  bis  zu  vier  Jahren  erkannt  werden.

Art.  282.
V.  Drohungen.
ge  Gefaͤhrliche  Drohungen,  welche  muͤndlich  oder  schriftlich  gegen  einen  Andern  auslteben
  worden,  sind,  sofern  nicht  bei  einzelnen  Verbrechen  schwerere  Strafe  darauf
ist,  an  dem  Thaͤter,  auf  Klage  des  Bedrohten,  mit  Gefaͤngniß  bis  zu  sechs
naten  zu  ahnden.

 

Viertes  Kapitel.
Von  Angriffen  auf  die  Ehre.
1)  Ehrenkraͤnkung.
Art.  283.

lellu  rechtswidrig  einem  Andern  durch  Rede,  Schrift,  Zeichen  oder  bildliche  Darngen,

  oder  durch  Thaͤtlichkeit  Verachtung  bezeigt,  denselben  durch  öffentliche
eifbottung  in  gleicher  Weise  herabwürdigt,  oder  ihn  verächtlicher  Eigenschaften

esinnungen  bezüchtigt,  macht  sich  der  Ehrenkränkung  schuldig.

»  Art.  284.
Die  Ehrenkraͤnkung  ist  mit  Gefaͤngniß  bis  zu  Einem  Jahre  zu  strafen,  im  Falle
e  unter  den  nachfolgenden  erschwerenden  Umstaͤnden  begangen  wird:

od

solch
        <pb n="182" />
        180

1)  wenn  sie  für  die  Standesbverhältnisse  des  Beleidigten,  seinen  Geschäftsbetrieb  und
sein  Fortkommen  nachtheilige  Folgen  haben  kann;

2)  wenn  sie  entweder  gegen  Personen,  welchen  der  Beleidiger  nach  seinem  Verhältnisse
  zu  denselben  besondere  Achtung  oder  Ehrerbietung  schuldig  ist,  oder  gegen
eine  religibse  oder  politische  Körperschaft  in  Beziehung  auf  deren  Zweck,  Verfassung
  oder  Handlungsweise,  oder  gegen  Regenten  fremder  Staaten,  deren
Gesandte  oder  Behörden  gerichtet  warz;
wenn  die  Veleidigung  an  einem  öffentlichen  Orte,  bei  einer  feierlichen  Gelegenheit,
oder  vor  einer  versammelten  Menge  geschehen,  oder  in  Schriften  verbreitet  worden
ist,  in  welchen  der  Verfasser  sich  entweder  gar  nicht,  oder  nicht  mit  seinem
wahren  Namen  genannt  hat  (in  Paöquillen);

4)  wenn  die  Ehrenkränkung  durch  Thältlichkeit  gegen  die  Person  verübt  worden  ist.

Doch  können  dergleichen  Ehrenkränkungen  (Siffer  1  bis  4)  mit  Geldstrafe
bis  zu  Einhundert  Gulden  geahndet  werden,  wenn  der  Beleidiger  von  dem  Beleidigten
  in  hohem  Grade  gereizt  worden  war.

Auch  darf  außerdem  in  den  drei  ersten  Fällen  der  Ziffer  3,  wenn  die  Ehrenkränkungen
  minder  bedeutend  waren,  und  im  Falle  der  Ziffer  4,  wenn  leichtere
Thätlichkeiten  ohne  Vorbedacht  verübt  wurden,  Geldbuße  bis  zu  füufundzwanzig
Gulden  verhängt  werden.  .  *

Dagegen  kann  Arbeitshausstrafe  bis  zu  zwei  Jahren  eintreten:

5)  wenn  Thätlichkeiten  (Ziffer  4)  an  Mitgliedern  des  königlichen  Hauses  (Art.  156)
oder  an  Regenten  fremder  Staaten  begangen  worden  sind.

Wurde  eine  Ehrenkränkung  durch  Druckschriften  verbreitet,  so  tritt,  neben  der
Freiheirsstrafe,  Geldbuße  von  fünfundzwanzig  bis  zu  Einhundert  und  fünfzig  Gulden  ein.
Art.  285.

Ist  die  Ehrenkränkung  durch  keinen  der  im  Art.  284  genannten  Umstände  erschwert,
  so  soll  auf  Gefängniß  bis  zu  Einem  Monate  oder  auf  Geldbuße  bis  zu
fünfundzwanzig  Gulden  erkannt  werden.

2)  Verläumdang.
Art.  286.

Wer  einem  Andern  Handlungen,  welche  in  diesem  Gesehbuche  mit  Strafe  bedrohl,

oder,  ihn  in  der  öffentlichen  Meinung  verächtlich  zu  machen,  geeignet  sind,  sälschlich

beilegt,  ist  der  Verläumdung  schuldig.

2

5
        <pb n="183" />
        181

Art.  287.

Die  Verläumdung  ist,  wenn  sie  eine  schwere  Beschuldigung  enthält,  oder  wenn  einer
der  im  Art.  284,  Ziffer  1  bis  3,  bezeichneten  Erschwerungsgründe  eintritt,  mit  Kreisgefängniß,
  außerdem  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten,  zu  bestrafen.

Wurde  die  Verläumdung  durch  eine  Druckschrift  verbreitet,  so  soll,  neben  der
verwirkten  Freiheitsstrafe,  auf  Geldbuße  von  fünfzig  bis  fünfhundert  Gulden  erkannt
werden.

Art.  288.

Geschah  die  Verlaͤumdung  beĩ  der  Obrigkeit  in  der  Absicht,  gegen  einen  Unschuldigen
  eine  Untersuchung  zu  veranlassen,  so  tritt,  je  nach  der  Groͤße  des  angeschuldigten
  Verbrechens  oder  Vergehens,  Arbeitshaus  bis  zu  drei  Jahren  ein.

Art.  239.
Wer  ohne  die  Absicht  zu  verläumden,  Handlungen  der  im  Art.  286  bezeichneten
et  von  einem  Andern  aussagt,  ist  gleichwohl  mit  den  Strafen  des  Art.  287  bis
zur  Hälfte  ihres  Betrages  zu  belegen,  wenn  er  die  Wahrheit  seines  Bezüchtes  nicht
zu  beweisen.  oder  seinen  Gewährsmann  für  die  ausdrücklich  nur  auf  Hörensagen  gegründete
  Nachrede  nicht  nachzuweisen  vermag.

Doch  trifft  diese  Strafe  Diejenigen  nicht,  welche  bei  der  Obrigkeit  von  Vergehungen
Anzeige  gemacht  haben,  wenn  ihnen  nicht  nachgewiesen  werden  kann,  daß  sie  wissenteine
  Unwahrheit  ausgesagt  haben.

Ark.  290.
Das  Vorbringen  einer,  der  Ehre  des  Andern  nachtheiligen,  Thatsache  kann
nie  als  Verläumdung  angesehen  werden,  wenn  die  Thatsache  vollkommen  erwiesen
  ist.
War  aber  das  Vorbringen  einer  solchen  Thatsache  nach  Art  des  Ausdruckes
oder  der  Bekanntmachung,  nach  Zeit  oder  Ortsverhaͤltnissen,  ehrenkraͤnkend,  so  findet
die  gesesliche  Strafe  der  Ehrenkraͤnkung,  jedoch  in  verringertem  Maaße,  Statt.

Art.  291.
Verläumdungen  und  Ehrenkränkungen  können  nur  auf  Klage  des  Belcidigten
zur  Untersuchung  und  Strafe  gezogen  werden,  mit  Vorbehalt  des  Verfahrens  von

miswegen  gegen  die  etwa  zugleich  vorgefallenen  S.tbrungen  der  öffentlichen  Ruhe

und  Ordnung.  «

11
        <pb n="184" />
        182

Art.  292.

Zu  einem  Antrage  auf  Bestrafung  sind  auch,  selbst  gegen  den  Willen  des  Beleidigten,
  dessen  Eltern  und,  Namens  der  Ehefrau,  der  Ehemann  berechtigt.

Beleidigungen,  welche  einer  religioͤsen  oder  politischen  Koͤrperschaft  auf  die  im
Art.  284,  Ziffer  2,  bestimmte  Art  zugefuͤgt  worden,  sind  auf  den  Antrag  des  Vorstehers
  zu  bestrafen.

Bei  Ehrenkränkungen  und  Verläumdungen  gegen  Verstorbene  sind  deren  Erben
zur  Klage  berechtigt.  «

Art.  293.

Hat  der  Beleidigte  die  Ehrenbeleidigung  auf  der  Stelle,  ohne  Ueberschreitung

des  Maaßes,  erwidert,  so  steht  keinem  Theile  ein  Recht  auf  Klage  zu-Art.
  294.

Sind  verläumderische  oder  ehrenkränkende  Aeußerungen  öffentlich  verbreitet  worden,
  so  ist,  wenn  der  Beleidigte  es  verlangt,  die  Strafe  auf  Kosten  des  Beleidigers
öffentlich  bekannt  zu  machen.

Ist  die  Verbreitung  durch  eine  Zeitschrift  geschehen,  so  soll  die  Strafe,  auf  Verlangen
  des  Beleidigten,  durch  dieselbe  Zeitschrift,  in  der  von  dem  Richter  vorgeschriebenen
Weise,  unentgeltlich  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

 

Fünftes  Kapitel.
Von  Angriffen  auf  die  Sittlichkeit.
I.  Nothzucht.
«  Art.  295.

Wer  eine  Frauensperson  durch  körperliche  Gewalt,  gefährliche  Bedrohung  ode
arglistige  Betsäubung  ihrer  Sinne  außer  Stand  seßt,  seinen  Lüsten  Widerstand  30
leisten,  und  in  solchem  Zustande  sie  schändet,  soll  wegen  Nothzucht  bestraft  werden:

1)  mit  lebenslänglichem  Zuchthause,  wenn  der  Tod  der  genothzüchtigten  Person
durch  die  erlittene  Mißhandlung  verursacht  worden  ist;

2)  mit  Zuchthaus,  nicht  unter  zehen  Jahren,  wenn  die  genothzüchtigte  Person  an
ihrer  Gesundheit  einen  bleibenden  Nachtheil  erlitten  hat;

5)  außerdem  mit  vierjährigem  Arbeitshause  bis  fünfzehenjährigem  Zuchthaufe.
        <pb n="185" />
        183

Auch  soll  in  den  Faͤllen,  in  welchen  zeitliche  Zuchthausstrafe  eintritt,  diese  durch
koͤrberliche  Zuͤchtlgung  geschaͤrft  werden.

Art.  296.

Gleiche  Strafe,  nach  dem  im  vorhergehenden  Artikel  festgesetzten  Unterschiede,
hat  Derjenige  verwirkt,  welcher  eine  Frauens=  oder  Manns-Person  zur  naturwidrigen
Vefriedigung  des  Geschlechtstriebes  durch  Anlegung  von  Gewalt,  gefährliche  Bedrobung
  oder  arglistige  Betkubung  ihrer  Sinne  mißbraucht  hat.

II.  Verführung  zur  Unzucht.
Art.  297.

Wer  eine  Person,  die  das  vierzehente  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  hat,
zur  Unzucht  mißbraucht,  ist  nach  Verschiedenheit  der  im  Art.  295  genannten  Fälle
mit  der  auf  die  Nothzucht  gesehten  Strafe  zu  belegen;  sollte  sich  jedoch  ergeben,
daß  eine  zu  solchem  Zwecke  mißbrauchte  Frauensperson  schon  mannbar  gewesen  ist,
so  kann  im  Falle  der  Ziffer  3  des  Art.  295  bis  zum  niedrigsten  geseblichen  Maaße
des  Arbeitohauses  herabgestiegen  werden.

Ist  gegen  die  Person  Gewalt  (Art.  295)  gebraucht  worden,  so  darf  auf  keine
haringere,  als  die,  in  der  Ziffer  2  des  erwähnten  Artikels  bestimmte.  Strafe  erkannt

erden.
Art.  298.

Haben  Mlegeeltern,  Vormünder,  Beichtväter,  Erzieher  oder  Lehrer,  Vorsteher
der  Aufseher  von  oͤffentlichen  Anstalten  ihr  Verhaͤltniß  zu  ihren  Pflegekindern,
Mündeln,  Beichtkindern,  Zöglingen  oder  Untergebenen  dazu  mißbraucht,  diese  Personen
zur  Unzucht  zu  verfuͤhren,  so  sind  die  Thaͤter,  wenn  die  verfuͤhrte  Person  das  vierzehente
Jahr  zuruͤckgelegt  hatte,  mit  dem  Verluste  der  buͤrgerlichen  Ehren-  und  der  Dienstchte

  und  mit  Kreisgefaͤngniß,  nicht  unter  sechs  Monaten,  zu  bestrafen.
Art.  299.
tin.  Wer  eine  wahnsinnige,  blödsinnige  oder  in  dem  Zustande  der  Vetzubung  befindiche
  Person  zu  Befriedigung  der  Wollust  mißbraucht,  soll  mit  Kreisgefängniß  beraft
  werden.
Art.  300.
Wegen  Nothzucht  und  Verfuͤhrung  zur  Unzucht  kann  Untersuchung  und  Strafe
auf  Klage  der  mißbrauchten  Person,  oder,  selbst  gegen  ihren  Willen,  auf  Klage
s  Ehemannes  oder  ihrer  Eltern,  verhaͤngt  werden.

nurihre

11“
        <pb n="186" />
        184

Ausnahmsweise  ist  von  Amtswegen  zu  verfahren,  wenn  die  That  unter  Umstaͤnden
  vollbracht  worden,  welche  oͤffentliches  Aergerniß  erregt  haben,  wenn  die  Nothzucht
oder  die  Verführung  zur  Unzucht  (Art.  297)  die  im  Art.  295,  Ziffer  1  und  2,  erwähnte
  Folge  hatte,  oder,  wenn  im  Falle  des  Art.  298  die  verführte  Person  keinen
Vertreter  hat  und  die  Klage  nicht  selbst  erhebt.

III.  Blutschande.
Arr.  301.

Der  Beischlaf  zwischen  Verwandten  in  auf=  und  absteigender  #nie  wird

1)  an  ersteren  mit  Zuchthaus  bis  zu  sechs  Jahren,

2)  an  leßteren,  wenn  sie  das  vierzehente  Jahr  zurückgelegt  haben,  mit  Kreisgefängniß,
  nicht  unter  Einem  Jahre,  bestraft.

Art.  302.

Voll=  und  halbbürtige  Geschwister,  welche  miteinander  Unzucht  verüben,  sind  mit

Arbeitshausstrafe,  nicht  unter  zwei  Jahren,  zu  belegen.
Art.  305.

Unzuchtvergehen  zwischen  Verschwägerten  in  auf=  und  absteigender  Linie,  nämlich
zwischen  Stiefeltern  und  Stiefkindern,  Stiefgroßeltern  und  Stiefenkeln,  Schwiegereltern
  und  Schwiegersöhnen  oder  Schwiegertöchtern,  sollen  an  den  Eltern  mit  Arbeitshaus,
  nicht  unter  drei  Jahren,  an  den  Kindern  mit  Kreisgefängniß  bis  zu  Einem
Jahre,  bestraft  werden.

Doch  tritt  diese  Strafe  bei  Stiefkindern  und  Stiefenkeln  nur  ein,  wenn  sie  das
vierzehente  Jahr  zurückgelegt  haben.

Art.  504.
«  IV.  Doppelehe.

Ein  Ehegatte,  welcher  bei  noch  fortdauernder  göltiger  Ehe  eine  neue  Ehe
schließt,  soll,

1)  wenn  er  der  Person,  mit  welcher  die  neue  Ehe  geschlossen  worden,  seinen  Ehestand
  verhehlt  har,  zu  dreijährigem  Arbeitshause  bis  achtjährigem  Zuchthause,
außerdem  zu  Einjährigem  bis  dreijährigem  Arbeitshause,  verurtheilt  werden;

2)  sind  beide  Theile  schon  verheirathet,  so  ist  jeder  Theil,  wenn  ihm  der  Ehestand
des  Andern  bekannt  war,  mit  Arbeitshaus,  nicht  unter  vier  Jahren,  zu  bestrafen:

3)  hat  eine  ledige  Person  sich  mit  einer  verheiratheten,  deren  forrdauerndes  hheliches
Verhältniß  ihr  bekannt  war,  verheirathet,  so  ist  auf  Arbeitshaus  bis  zu  zwei
Jahren  zu  erkennen;
        <pb n="187" />
        185

4)  hatte  eine  Person  bei  Eingehung  einer,  neuen  Ehe  sich  in  einem  auf  Fahrläßigkeit
  beruhenden  Irrthume  über  die  Fortdauer  der  früheren  Ehe  befunden,  so
tritt  gegen  dieselbe,  nach  dem  Grade  ihrer  Fahrläßigkeit,  Gefängniß  von  Einem
bis  zu  drei  Monaten  ein.

V.  Ehebruch.
Art.  505.  .
Der  Ehebruch  ist  nur  auf  Klage  des  beleidigten  Theiles  zu  untersuchen,  alsdann
aber

1)  an  der  Ehefrau  mit  Kreisgefaͤngniß  von  sechs  Wochen  bis  zu  drei  Monaten,
und  an  ihrem  Mitschuldigen,  wenn  er  unverheirathet  ist,  mit  Gefängniß  von
vierzehen  Tagen  bis  zu  zwei  Monaten,

2)  an  dem  Ehemanne  mit  Gefängniß  von  vier  Wochen  bis  zu  zwei  Monaten,  und
an  seiner  Mitschuldigen,  wenn  sie  unverheirathet  ist,  von  acht  Tagen  bis  zu  drei
Wochen,  zu  bestrafen.  #

*-  beise  wrasen,  welche  mit  einander  Ehebruch  verüben,  verheirather,  so

eilt  dieser  Umstand  hinsichtlich  Beider  als  ein  besonderer  Erschwerungsgrund.

Art.  306.

Hat  der  beleidigte  Ehegatte,  nachdem  ihm  die  eheliche  Untreue  des  Andern  bet

  geworden,  diesem  verziehen,  so  findet  weder  Untersuchung  noch  Strafe  Statt.
Art.  307.

Allgemeine  Bestimmung.

Das  Verbrechen  oder  Vergehen  ist  in  den  Fällen  der  Art.  295,  297  bis  299,

501  bis  303  und  305  für  vollendet  zu  achten,  wenn  körperliche  Vereinigung  erfolgt  ist.
VI.  Kuppelei.

Art.  508.

Wer  gewerbsmäßig  zur  Unzucht  Anderer,  sey  es  durch  Zuführen  oder  Unterbandeln

  oder  durch  Gewährung  kürzeren  oder  längeren  Aufenthaltes,  Vorschub  leistet,

at  wegen  Kuppelei  Kreisgefängnißstrafe  bis  zu  Einem  Jahre  und  den  Verlust  de
börgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  verwirkt.
Art.  309.
Haben  Eltern,  Großeltern,  oder  die  in  dem  Art.  298  genannten  Personen  zur
nzucht  ihrer  Kinder,  Enkel,  Mlegebefohlenen,  Beichtkinder,  Zöglinge  oder  Untergebenen
  Vorschub  geleistet,  so  sind  ste  mit  Arbeitshaus  bis  zu  Einem  Jahre,  und
wenn  solches  gewerbsmäßig  geschehen  ist,  bis  zu  drei  Jahren,  zu  bestrafen.

kann
        <pb n="188" />
        186

Die  gleichen  Sttafen  treten  gegen  den  Ehemann  ein,  wenn  er  seiner  Ehefrau

zur  Unzucht  befoͤrderlich  ist.
Art.  310.
VII.  Widernatürliche  Unzucht.

Wer  sich  widernatürlicher  Unzucht  schuldig  macht,  soll,  im  Falle  eines  dadurch
erregten  öffentlichen  Aergernisses,  oder  auf  Klage  des  Beleidigten,  mir  Kreisgefängniß,
  nicht  unter  sechs  Monaten,  bestraft  werden.

Statt  des  Beleidigten  sind  auch  dessen  Eltern  oder  Ehegatte,  selbst  wider  den
Willen  des  Ersteren,  zur  Klage  berechtigt.

Sechstes  Kapitel.

Von  Raub  und  Erpressung-I.
  Raub.
Art.  511.
#a)  Begriff.
Wer  sich  fremdes  bewegliches  Gut  durch  thätliche  Gewalt  gegen  eine  Person,
oder  durch  Drohung  auf  Leib  oder  Leben  gegen  dieselbe  zueignet,  ist  des  Raubes

schuldig.
Art.  312.

5)  Strafe.
Der  Raub  ist  nach  folgenden  Bestimmungen  zu  bestrafen:

1)  Der  Räuber  soll  mit  lebenslänglichem  Zuchthause  bestraft  werden,  wenn  eine
Person  in  Folge  der,  ohne  die  Absicht  zu  tödten,  an  ihr  verübten  Gewalthandlungen
  das  Leben  verloren  hat,  oder,  um  ihr  die  Entdeckung  verborgener  Hab'
seligkeiten  abzupressen,  körperlich  gepeinigt,  oder  durch  die  erlittenen  Mißhandlungen
  entweder  verstümmelt,  oder  in  Lebensgefahr,  oder  in  eine  Geisteszerrsttung
oder  Krankheit  des  Körpers,  wobei  keine  Wiederherstellung  zu  hotfen,  verseßt
worden  ist.

2)  Ist  eine  Person  in  geringerer,  als  der  vorerwähnten  Art  beschädigt  worden,  so

trite  Zuchthausstrafe  bis  zu  fünfzehen  Jahren  ein:
        <pb n="189" />
        187

5)  Ist  eine  Person  zwar  thaͤtlich,  jedoch  ohne  Beschaͤdigung  mißhandelt,  oder  ist
das  Geraubte  durch  lebensgefaͤhrliche  Drohungen  erpreßt  worden,  oder  betraͤgt
der  Werth  des  Geraubten  mehr,  als  fuͤnfhundert  Gulden,  so  ist  der  Raͤuber  mit
Zuchthaus  bis  zu  zwoͤlf  Jahren  zu  bestrafen.

4)  Wenn  der  Raub  ohne  thaͤtliche  Mißhandlung  oder  lebensgefaͤhrliche  Drohungen
begangen  worden,  soll  zweijähriges  Arbeitshaus  bis  achtjähriges  Zuchthaus  erkannt
  werden;  doch  sind  die  Gerichte  ermächtigt,  in  den  leichtesten  Fällen,  namentlich
  wenn  die  gebrauchte  Gewalt  und  der  Betrag  des  Geraubten  sehr  gering
waren  und  überdieß  der  Thäter  das  siebenzehente  Jahr  noch  nicht  zurückgelegt
hatte,  bis  zu  Einjährigem  Arbeitshause  herabzusteigen.

Wäre  der  Räuber  in  eine  Wohnung  eingestiegen  oder  eingebrochen,  oder  zur
Nachtzeit  eingedrungen  oder  eingeschlichen,  oder  hätte  er  den  Raub  mit  Waffen  verübt,
  oder  sich  durch  Schwärzen  des  Gesichtes,  Masken  oder  auf  andere  Weise  unkenntlich
  zu  machen  gesucht,  so  ist  die  an  sich  verwirkte  Strafe  wegen  solcher  Umstände
um  zwei  bis  fünf  Jahre,  erforderlichen  Falles  nicht  blos  innerhalb  der  unter  den
Siffern  2  bis  4  bestimmten  Strafgränzen,  zu  erhöhen.

Wüch  ist  in  Fällen,  in  welchen  auf  zeitliches  Zuchthaus  erkannt  wird,  diese  Strafe

ledesmal  durch  brperliche  Züchtigung  zu  schärfen.

,  Bei  Ausmessung  der  in  den  Ziffern  2  bis  4  festgesesten,  sowie  der  weiterhin
für  d  ie  namhaft  gemachten  Erschwerungen  bestimmten,  Strafen  hat  der  Richter  vorglich
  auf  die  Beschaffenheit  der  angewendeten  Gewalt  oder  Drohung,  auf  den  Werth
des  geraubten  Gutes,  sowie  darauf  zu  sehen,  ob  mehrere  erschwerende  Umstände  zusammenrrefen,
  und  ob  der  Räuber,  sofern  er  zu  Verübung  der  That  Gebrauch  von

affen  gemacht  sich  zuvor  absichtlich  damit  versehen  oder  dieselben  zufällig  zur  Hand
gehabt  hatte.  ·

Art.  513.
ri“  Wer  bewaffnet  in  räuberischer  Absicht  auflauert,  soll  mit  Arbeirshaus  bis  zu
drei  Jahren  bestraft  werden.  *

II.  Erpressung.

Art.  314.
*!#  Wer,  außer  dem  Falle  des  Raubes  (Art.  311).  Thätlichkeiten  oder  Drohungen
nwendet  und  dadurch  einer  Person  eine  Handlung  oder  Unterlassung  abnöthigt,  um
        <pb n="190" />
        188

sich  oder  einem  Dritten  einen  rechtswidrigen  Vortheil  zu  verschaffen,  soll  wegen  Erpressung
  gestraft  werden:

1)  gleich  einem  Räuber,  nach  Verschiedenheit  der  Fälle  im  Art.  312,  wenn  bei  der
Erpressung  Jemand  an  seiner  Person  angegriffen,  oder  auf  Leib  oder  Leben,  oder
mit  Brandstiftung  bedroht  worden  ist;

2)  mir  Arbeitshaus,  wenn  die  Erpressung  durch  Erregung  von  Furcht  vor  künftigen
Mißhandlungen  oder  Beschädigungen  geschehen,  oder  durch  Drohung  mit  Verläumdungen,
  Denunciationen  oder  Klagen  verübt  worden  ist;  doch  kann  in  milderen
  Fällen  Kreisgesängnißstrafe  eintreten.

Die  Ausmessung  der  Strafe  geschieht  mit  Rücksiche  auf  die  Beschaffenheit  der
Drohung  und  auf  die  Größe  des  beabsichtigten  oder  erpreßten  Vortheiles.  #

Art.  515.

Wer,  in  der  Absicht  einer  Erpressung,  durch  aufgesteckte  Brandzeichen,  oder  durch
gelegte,  oder  an  verschiedene  Personen  gerichtete,  Briefe  mit  Drohungen  von  Mord,
Raub  oder  Brandstiftung,  über  ganze  Orte  und  Gegenden  Besorgnisse  verbreitet,  soll
mit  Zuchthaus  bis  zu  fünfzehen  Jahren,  und,  wenn  er  seine  Absicht  erreicht  hat,  nicht
unter  fünfzehen  Jahren,  gestraft  werden.

S———.

Siebentes  Kapitel.
Von  Diebstahl  und  Unterschlagung.
I.  Diebstahl.
a)  Begriff.
Art.  316.

Wer  wissentlich  eine  fremde  bewegliche  Sache  ohne  Einwilligung  des  Eigenthämers
oder  Inhabers,  jedoch  ohne  Gewalt  an  einer  Person,  in  seinen  Bestg  nimmt,  um  scch
deselbe  rechtswidrig  zuzueignen,  begeht  einen  Diebstahl.

Art.  517.
Der  Diebstahl  ist  vollendet,  sobald  der  Dieb  de  Sache  von  ihrer  Stelle  hinweg
genommen  und  in  seine  Gewalt  gebracht  hat.
        <pb n="191" />
        189

5)  Verechnung  des  Werthes  der  gestohlenen  Sache.
Art.  518.

Der  Betrag  eines  Diebstahles  wird  nach  dem  gemeinen  Werthe,  welchen  die
entwendete  Sache  zur  Zeit  der  Entwendung  hatte,  bestimmt.

Hat  die  Sache  besonderer  Verhältnisse  wegen  nur  für  den  Bestohlenen  einen
Werth  oder  einen  höheren  Werth,  als  ihr  im  gewöhnlichen  Verkehre  beigelegt  wird,
so  kommt  ein  solcher  Werth  zwar  bei  Bestimmung  des  zu  leistenden  Schadensersaßes
in  Betracht,  nicht  aber  in  Beziehung  auf  die  Strafe,  soweit  diese  vom  dem  Betrage
des  Diebstahles  abhängt.  ·

Hatte  jedoch  der  Dieb  Kenntniß  von  jenen  Verhaͤltnissen,  so  ist  dieser  Umstand
als  Erschwerungsgrund  bei  Ausmessung  der  Strafe  anzusehen.

Art.  319.

Ist  der  Diebstahl  an  einer  Sache  begangen  worden,  woran  dem  Dieb  ein  Miteigenthum
  oder  ein  Miterbrecht  zusteht,  so  kommt  bei  Schähung  des  Werthes  eines
solchen  Diebstahles  nur  derjenige  Betrag  in  Anschlag,  welcher  nach  Abzug  des  dem
Diebe  zustehenden  Theiles  übrig  bleibt.  ·

.  Art.  320.

Haben  Mehrere  als  Miturheber  einen  Diebstahl  veruͤbt,  so  wird  bei  Bemessung

Strafo  fuͤr  jeden  Theilnehmer  der  volle  Betrag  des  Diebstahles  zu  Grunde
egt.

c)  Arten  des  Diebstahles.
4)  Einfacher  Diebstahl.
Art.  521.

«  Wenn  der  Werth  des  Entwendeten  nicht  mehr,  als  fuͤnf  Gulden,  betraͤgt,  und
bei  der  That  weder  eine  der,  in  den  Art.  323  bis  525  erwaͤhnten,  Auszeichnungen,
noch  eine  der,  in  dem  Art.  328  angegebenen,  erschwerenden  Eigenschaften  Statt  findet,
auch  nicht  der  Fall  des  Art.  338  eintritt,  so  ist  nur  polizeiliche  Strafe  verwirkl.

Entwendungen  an  ungehauenem  Waldholze  (vergl.  jedoch  Art.  386,  Ziffer  4),  an
ahhorchen,  sowie  an  anderen  Walderzeugnissen,  werden  nach  den  Forststrafgesetzen
Art.  322.
d  Ein  Diebstahl,  welcher  den  Werth  von  fuͤnf  Gulden  uͤbersteigt,  aber  durch  keine
*  in  den  Art.  525  bis  325  aufgezählten,  erschwerenden  Eigenschaften  ausgezeichner
st  soll  nach  folgenden  Bestimmungen  gestrast  werden:
12
        <pb n="192" />
        190

1)  wenn  der  Werth  des  Gestohlenen  nicht  mehr,  als  fünfundzwanzig  Gulden,  beträgt,
  so  trifft  den  Dieb,  neben  dem  Verluste  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der
Dienst-Rechte,  Gefängniß  von  acht  Tagen  bis  zu  vier  Monaten;

2)  beträgt  der  Werth  mehr,  als  fünfundzwanzig  Gulden,  ohne  den  von  Einhundert
Gulden  zu  öbersteigen,  so  tritt,  neben  dem  Verluste  der  bürgerlichen  Ehren=  und
der  Dienst-Rechte,  Kreisgefängniß  von  drei  bis  zu  acht  Monaten  ein;

3)  belauft  sich  der  Werth  über  Einhundert  Gulden  bis  zu  fünfhundert  Gulden,  so
trifft  den  Dieb  die  Strafe  des  Arbeitshauses  bis  zu  zwei  Jahren;

4)  bei  einem  Werthe  über  fünfhundert  Gulden  bis  zu  zweitausend  fünfhundert
Gulden  ist  Arbeitshaus,  nicht  unter  Einem  Jahre,  und

5)  bei  einem  die  letztere  Summe  übersteigenden  Werthe  Zuchthaus  bis  zu  acht
Jahren  verwirkt.

2)  Ausgezeichneter  Diebstahl.
Art.  323.
a)  Erste  Stufe.
Ein  ausgezeichneter  Diebstahl  erster  Stufe  ist  vorhanden:

1)  wenn  eine  dem  Gottesdienste  unmittelbar  gewidmete  Sache  aus  einem  dem
Gottesdienste  gewidmeten  Gebäude,

2)  wenn  kbnigliches  Eigenthum  aus  einem  königlichen  Residenzschlosse,  oder  wenn
dergleichen  aus  einem  andern  Gebäude  zu  der  Zeit,  da  der  König  oder  die
Königin  dieses  bewohnen,  entwendet  worden  ist;

3)  wenn  der  Diebstahl  an  den  der  Post  anvertrauten  Gegenständen,  oder  auf  öffentlichen
  Land=  oder  Wasser-Straßen  entweder  an  den  von  Boten,  anderen  Fuh'-leuten
  oder  von  Schiffern  verführten  Sachen  oder  an  dem  Gepäcke  von  Reisenden
verübt  worden;

4)  wenn  der  Dieb  mittelst  Einbrechens  in  bewohnte  Gebäude,  ohne  einzudringen,
oder  mittelst  blosen  Aufsteigens  an  solchen  (bergl.  Art.  324,  Ziffer  1)  Gegem
stände  aus  dem  Innern  entwendet  hat,  oder  wenn  er  in  unbewohnte  Gebäude
eingestiegen  oder  eingebrochen,  oder,  um  zur  Nachtzeit  zu  stehlen,  in  bewohnte
Gebäude  eingeschlichen  ist,  deßgleichen  wenn  der  Diebstahl  durch  Erbrechung
(Art.  350,  Absah  2)  oder  Erdffnung  mittelst  falscher  oder  auch  mittelst  der
ächten,  aber  vom  Dieb  durch  List  oder  heimlich  zur  Hand  gebrachten,  Schlüssel
begangen  worden  ist;
        <pb n="193" />
        191

5)  wenn  einer  Person  Gegenstaͤnde,  welche  sie  bei  sich  fuͤhrt  oder  an  sich  traͤgt,
zwar  ohne  raͤuberische  Gewaltthat  (vergl.  Art.  311),  aber  durch  Ueberraschung
oder  Venuͤtzung  ihrer  Furcht  vor  dem  Diebe,  entwendet  worden  sind.

Der  ausgezeichnete  Diebstahl  erster  Stufe  ist  mit  Arbeitshaus  zu  strafen.

Wenn  aber  der  Werth  des  Entwendeten  fuͤnfhundert  Gulden  uͤbersteigt,  soll
zweijaͤhriges  Arbeitshaus  bis  achtjaͤhriges  Zuchthaus,  und,  wenn  er  mehr,  als  zweitausend
  fuͤnfhundert  Gulden  betraͤgt,  Zuchthaus  bis  zu  zehen  Jahren,  erkannt  werden.

Art.  324.
b)  Zweite  Stufe.

Ein  ausgezeichneter  Diebstahl  zweiter  Stufe  ist  vorhanden:

1)  wenn  der  Dieb  in  bewohnte  Gebäude  eingestiegen  oder  in  dieselben  eingebrochen
und  nach  verübtem  Einbruche  eingedrungen  ist  (vergl.  Art.  523,  Ziffer  4);

2  wenn  er  sich  zu  Unternehmung  der  That  mit  Waffen  versehen,

5)  wenn  er  das  Stehlen  gewerbsmäßig  getrieben  hat.

Der  ausgezeichnete  Diebstahl  zweiter  Stufe  wird  mit  Einjährigem  Arbeitshause

achtjährigem  Zuchthause,  und,  wenn  der  Werth  des  Entwendeten  die  Summe
on  fünfhundert  Gulden  übersteigt,  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünfzehen  Jahren,  geahnder.
Art.  525.
·  c)DritteStufe.
vollbrEalcg  ausgezeichneter  Diebstahl  dritter  Stufe  ist  vorhanden,  wenn  der  Dieb,  nach
gatt  tem  Diebstahle,  Waffen  zur  Schreckung  oder  Mißhandlung  der  Personen
aucht  hat,  welche  ihn  an  Fortbringung  des  entwendeten  Gutes  verhindern  wollten.
fünf  !“  Auögezeichnete  Diebstahl  dritter  Stufe  ist  mit  dreijährigem  Arbeitshause  bis
zehenjährigem  Zuchthause  zu  bestrafen.
Art.  526.
unmefe  mehrere  Auszeichnungen  verschiedener  Stufen  bei  demselben  Diebstahle
men,  so  kommt  die  Strafe  der  schwersten  Auszeichnung  zur  Anwendung,  und

die  uͤbr  .
uͤbrigen  sind  bei  Ausmessung  der  Strafe  als  besonderer  Erschwerungsgrund
zusehen.

In  glei
derselben  S

bis

cher  Art  sind  die  bei  einem  Diebstahle  zusammentreffenden  Auszeichnungen
tufe  als  besonderer  Erschwerungsgrund  zu  beachten.
12
        <pb n="194" />
        192

Art.  327.

Bei  Ausmessung  der  Strafe  haben  die  Gerichte  auf  den  hoͤheren  oder  minderen
Werth  des  gestohlenen  Gutes,  den  größeren  oder  geringeren  Grad  der  Geflissenheit,
Frechheit  und  Gefährlichkeit,  sowie  darauf  zu  sehen,  wie  empfindlich  dem  Vestohlenen,
nach  seiner  dem  Diebe  bekannten  Lage,  der  erlittene  Verlust  war,  und  wie  weit  etwa
der  Schaden  durch  den  Dieb  wieder  vergütet  wurde.

Art.  528.

Als  ein  eigenthümlicher  Erschwerungsgrund  ist  es  zu  betrachten,  wenn  der  Diebstahl
  verübt  worden  ist:

1)  von  Dienstboten,  von  Gesellen  oder  Lehrjungen,  von  Fabrikarbeitern,  Taglöhnern
oder  anderen  Personen,  welche  in  ähnlichen  Dienstverhältnissen  stehen  und  ihrer
Verrichtungen  wegen  im  Hause  aus=  und  eingehen,  an  der  Dienstherrschaft,  dem
Meister,  dem  Fabrikherrn  oder  Hausherrn,  oder  an  Jemand,  der  sich  mit  diesen
in  derselben  häuslichen  Gemeinschaft  befindet;

2)  von  Wirthen  und  deren  Dienstboten  an  Sachen  der  Gäste;

5)  an  Vieh  auf  der  Weide,  im  Pferche  oder  Triebe,  an  den  auf  dem  Felde  stehenden
  Ackergeräthschaften,  an  Feld=  oder  Garten-Früchten,  an  Bleichstücken,  an  Floßbolz,
  aufbereitetem  Holze  oder  an  anderen  Sachen,  welche  ohne  besondere  Verwahrung
  der  öffentlichen  Sicherheit  anvertraut  werden  müssen;

4)  auf  Tahr=  oder  Wochen-Märkten,  oder  sonst  im  Gedränge  einer  versammelten  Menge;

5)  an  Gegenständen,  die  zur  unmittelbaren  Vertheilung  unter  die  Armen  bestimmt
sind,  vorausgeseht,  daß  dem  Diebe  diese  Bestimmung  bekannt  war;

6)  an  Sachen,  welche  zum  Gottesdienste  bestimmt  sind,  sich  aber  in  keinem,  dem  Gottes“
dienste  gewidmeten,  Gebäude  befanden,  oder  an  anderen  Gegenständen,  wenn  sie  an
einem,  dem  Gottesdienste  gewidmeten,  Orte  besindlich  waren  (vergl.  Art.  323,  Ziffer  1);

7)  zur  Zeit  einer  eingetretenen  Noth.

Tritt  bei  einem  Diebstahle,  der  den  Betrag  von  fünf  Gulden  nicht  übersteigt
(Art.  321),  eine  der  hier  erwähnten  Erschwerungen  ein,  so  findet  die  Strafbestim'
mung  des  Art.  522,  Ziffer  1,  Statt.

Art.  329.

Zu  den  bewohnten  Gebaͤuden  werden  gerechnet:

1)  alle  Haͤuser  und  Gebaͤude,  in  welchen  Menschen  wirklich  wohnen,  wenn  sie  auch
zur  Zeit  des  begangenen  Diebstahles  sich  darin  nicht  aufgehalten  haben;

2)  der  zu  einem  solchen  Gebaude  gehoͤrige,  geschlossene  Hofraum.
        <pb n="195" />
        193

Art.  330.

Einen  Einbruch  begeht  Derjenige,  welcher  sich  mit  Gewalt  entweder  einen  geschlossenen
  oder  vorher  nicht  vorhanden  gewesenen  Eingang  in  ein  Gebäude  eröffnet,
oder  eine  vorhandene  Oeffnung  zum  Eindringen  erweitert,  oder  sich  sonst  eine  Oeffnung
  verschafft,  mittelst  welcher  er  den  vorhandenen  Eingang  zum  Eindringen  sich
öffnen,  oder  auch,  ohne  einzudringen,  den  Diebstahl  im  Innern  vollbringen  bann.

Das  Erbrechen  wird  durch  gewaltsame  Erdffnung  von  Eingängen  und  Durchgängen
  im  Innern,  sowie  von  Schränken,  Kisten  oder  dergleichen  begangen.  Doch
begründet  die  gewaltsame  Eröffnung  von  Behältnissen  nur  dann  eine  Auszeichnung,
wenn  die  Entwendung  der  verschlossenen  Behältnisse  selbst  für  den  Dieb  nicht  thunlich,
  oder  wenigstens  mit  Schwierigkeiten  verknüpft  gewesen  wöäre.

Art.  331.

Durch  Einsteigen  von  Außen  ist  ein  Diebstahl  begangen,  der  Dieb  mag  in  das
Gebäude  selbst  oder  in  den  dazu  gehdrigen  Hofraum,  in  irgend  einer  Richtung,  mit
oder  ohne  Vorrichtungen,  gestiegen  seyn.

Art.  552.
Dien  falschen  (nachgemachten)  Schlüsseln  werden  Sperrhaken,  Dieteriche,  Hauptüst
  und  andere  Instrumente,  womit  Schlösser  erdffnet  werden  können,  gleich  geachtet.


Art.  333.
Vem  Zusammenflusse  mehrerer  Diebstähle.
Wenn  mehrere,  noch  unbestrafte,  von  demselben  Théter  begangene,  einfache  Diebstähle
  bei  einer  Untersuchung  zusammentreffen,  so  ist  der  Werthöbetrag  aller  einzelnen
Diebstähle  zusammenzurechnen  und  hiernach  die  Strafe  zu  bestimmen.
ind  mehrere  ausgezeichnete,  oder  sind  ausgezeichnete  und  einfache  Diebstähle
zu  bestrafen,  so  kommen  die  Bestimmungen  über  den  Zusammenfluß  von  Verbrechen
rt.  115  bis  118)  zur  Anwendung;  nur  ist  bei  den,  mit  ausgezeichneten  Diebstählen
eiwa  zusammentreffenden,  mehreren  einfachen  Entwendungen  zugleich  nach  der,  im
eesten  Absatze  dieses  Artikels  ertheilten,  Vorschrift  zu  verfahren.
Vom  Räückfalle.
Art.  554.
a)  Vegriff.
Wer  einen  Diebstahl  begeht,  nachdem  er  wegen  eines  fruͤheren  Diebstahles  zu

einer  Freiheitöstrafe  gerichtich  verurtheilt  worden  war,  soll  wegen  Ruͤckfalles  nach
        <pb n="196" />
        194

folgenden  Bestimmungen,  und  zwar  in  dem  Maaße  gestraft  werden,  daß  die  Ruͤckfallsstrafe
  zu  der  durch  den  neuen  Diebstahl  verwirkten  Strafe  hinzugefuͤgt  wird.

b)  Strafe.

Art.  335.  l

Der  erste  Ruͤckfall  ist  zu  strafen:

1)  mit  Kreisgefaͤngniß,  nicht  unter  drei  Monaten,  wenn  der  Dieb  wegen  eines
fruͤheren  Diebstahles  zu  einer  Gefaͤngnißstrafe  gerichtlich  verurtheilt  worden;  bei
Bemessung  der  Strafe  ist  der  fruͤher  zugleich  verwirkte  Verlust  der  buͤrgerlichen
Ehren-  und  der  Dienst-Rechte,  nach  seiner  Bedeutung  für  den  Thäter,  oder  die
damals  erkannte  Surrogatstrafe,  in  angemessener  Weise  zu  berücksichtigen
(Art.  127,  Absaßz  6);

2)  mit  Arbeitshaus  bis  zu  zwei  Jahren,  wenn  der  Dieb  früher  zu  einer  Arbeitshaus=
  oder  Zuchthaus-Strafe  verurtheilt  worden  ist.

Art.  356.

Vei  dem  zweiten  Rückfalle  trifft  den  Dieb  Arbeitshaus,

1)  nicht  unter  Einem  Jahre,  wenn  zwei  Gefängnißstrafen  vorausgegangen  sind;

2)  nicht  unter  zwei  Jahren,  wenn  sich  unter  den  vorhergegangenen  Strafen  eine
Arbeitshaus=  oder  Zuchthaus-Strafe  befindet;

5)  nicht  unter  drei  Jahren,  wenn  beide  frühere  Strafen  im  Arbeirs=  oder  Zucht-Hause
  zu  erstehen  waren.

Art.  337.

Die  weiteren  Ruͤckfaͤlle  sind  mit  dreijaͤhrigem  Arbeitshause  bis  zehenjaͤhrigem
Zuchthause  zu  bestrafen.

Die  Zuchthausstrafe  ist  durch  koͤrperliche  Zuͤchtigung  zu  schaͤrfen.

Art.  358.

Wer  sich,  nachdem  er  wegen  eines  polizeilich  zu  bestrafenden  Diebstahles  zweimal
verurtheilt  worden,  von  Neuem  eines  solchen  Vergehens  schuldig  macht,  soll  von  den
Gerichten  zu  der  Strafe  des  Art.  322,  Ziffer  1,  verurtheilt  werden,  und  es  treten
von  da  an  in  Wiederholungsfällen  die  in  den  Art.  355  bis  337  bestimmten  Rückfallsstrafen
  ein.

Art.  339.
Entwendungen  unter  Ehegatten  und  Verwandten.  #

Entwendungen,  welche  zwischen  Ehegatten,  zwischen  Verwandten  oder  Verschwigerten
  in  auf=  und  absteigender  Linie,  zwischen  Geschwistern  oder  im  zweiten  Grade
        <pb n="197" />
        195

der  Seitenlinie  Verschwaͤgerten,  zwischen  Adoptiv-Eltern  und  Kindern  begangen  werden,
sollen,  wenn  sich  nicht  der  Dieb  zu  einer  solchen  Entwendung  mit  Waffen  versehen
hatte,  nur  auf  Klage  des  Beschaͤdigten  oder  des  Hauptes  der  Familie  untersucht,  und
in  diesem  Falle  mit  Gefaͤngniß,  und  zwar,  wenn  sonst  Zuchthaus-  oder  Arbeitshaus-Strafe
  eintreten  würde,  nicht  unter  drei  Monaten,  geahndet  werden.

In  Veziehung  auf  fremde  Theilnehmer  an  solchen  Entwendungen  tritt  die  Bestimmung
  des  Art.  87  ein.

Art.  550.
Entwendungen  an  Eß=  oder  Trink-Waaren.

Bei  Entwendungen,  welche  an  Et=  oder  Trink-Waaren,  zum  unmittelbaren  Genusse,
  begangen  worden,  kommen  die  im  ersten  Absatze  des  Art.  359  enthaltenen  Bestimmungen
  gleichfalls  zur  Anwendung.

Doch  sind  die  Gerichte  ermächtigt,  in  schwereren  Fällen  des  Diebstahles  durch
Einsteigen  oder  Einbrechen  zum  Arbeitshause  aufzusteigen.

Art.  541.

Bei  Ausmittlung  der  Strafe  der  in  den  Art.  359  und  360  erwähnten  Entwendungen
  kommen  vorausgegangene,  wegen  Diebstahles  verhängte,  Strafen  nur  als
Erschwerungsgründe  in  Betracht.

Auch  ist  die  Röckfallsstrafe  ausgeschlossen,  wenn  Jemand  wegen  solcher  Ent-—’“
  früher  Gefängnißstrafe  verwirkt  und  nun  einen  gemeinen  Diebstahl  ver-Art.

  342.
Folgen  des  freiwilligen  Ersatzes.  6
r%  Wenn  der  Dieb,  ehe  eine  beschuldigende  Anzeige  geschehen  oder  eine  amtliche
inschreitung  Statt  gefunden,  aus  freiem  Antriebe  die  entwendete  Sache  zurückgegeben
  oder  Ersatz  dafür  bewirkt  hat,  so  ist  bei  einfachen  Diebstählen  im  Falle  vollsündiger
  Entschädigung  des  Bestohlenen  die  an  sich  verwirkte  Strafe  auf  die  Hälfte
er  Dauer  herabzusetzen,  und  erforderlichen  Falles  in  der  nächstfolgenden  niedrigeren
trafart,  ohne  Anwendung  des  Vergleichungsmaaßstabes  des  Art.  50,  auszumessen.

Ist  nur  eine  Gefängnißstrafe  herabzuseten  (Art.  322,  iffer  1  und  2),  so  soll
zugleich  start  der  bleibenden  nur  auf  zeitliche  Entziehung  der  bürgerlichen  Ehrennd
  der  Dienst-Rechte  erkannt  werden;  tritt  dagegen  Gefängniß  an  die  Stelle  des
Arbeitshauses  (Art.  z22,  Ziffer  3  und  4),  so  har  der  Richter  zugleich  den  Verlust
lener  Rechte  augzusprechen.
        <pb n="198" />
        196

Vei  theilweise  geleistetem  Ersatze  ist  die  Freiheitsstrafe  in  entsprechendem  Verhaͤltnisse
  nach  vorstehenden  Bestimmungen  zu  mildern.

Wird  bei  einem  ausgezeichneten  Diebstahle  der  Ersaß  vollständig  geleistet,  so  soll
die  Strafe  zwar  ermäßigt,  niemals  aber  um  mehr,  als  ein  Dritttheil  des  an  sich
verwirkten  Betrages,  herabgeseßt  werden.

Art.  345.
Diebshehlerei.

Wer  dem  Dieb  in  eigennüßiger  Absicht  Aufenthalt  gestattet,  Waaren,  die  ihm
als  gestohlene  bekannt  sind,  bei  sich  aufnimmt,  verbirgt,  an  sich  bringt,  oder  zu  deren
Absaßz  an  Andere  mitwirkt,  soll  als  Diebshehler  mit  Gefängniß  und  dem  Verluste
der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  bestraft  werden.

Die  Gefängnißstrafe  ist  nach  dem  Grade  der  Verschuldung  des  Diebshehlers  und
im  Verhältnisse  zur  Strafe  des  begünstigten  Diebes  zu  bemessen.

Gewerbsmaßige  Diebshehler  werden  mit  Arbeitshaus  nach  Maaßgabe  des  Art.  91
gestraft.

II.  Unterschlagung.
Art.  344.

Wer  sich  eine  fremde  bewegliche  Sache,  die  er  in  seinem  Besitze  hat,  widerrecht"
lich  zueigner,  wer  namentlich  dieselbe  veräußert,  ganz  oder  theilweise  verbraucht,  in
der  auf  Zueignung  gerichteten  Absicht  verpfändet,  oder  in  solcher  Absicht  dem  zur
Zurückforderung  Berechtigten  den  Besib  abläugnet  oder  verheimlicht,  macht  sich  der
Unterschlagung  schuldig.

«  Art.5-45.

Wes-einefremdevertretbare(fungible)SachemitderAbsichtderErsatzleistUM
ganz  oder  theilweise  verbraucht,  und  dafuͤr  aus  bereiten  Mitteln  sogleich,  entweder
unaufgefordert  oder  doch  auf  Anfordern  des  Berechtigten,  Ersatz  leistet,  bleibt  von
Strafe  frei.

Art.  346.

Die  Unterschlagung  wird  nach  den  Bestimmungen  der  Art.  321  und  322  gestraft;
doch  soll  die  Freiheitsstrafe  um  ein  Viertheil  ihrer  Dauer  gelinder  bemessen  werden
Art.  347.

Wenn  öffentliche  Boten,  öffentliche  Fuhr=  und  Schiff-Leute,  Gastwirthe,  Prival,
rechnungsführer  oder  Verwalter,  Pfleger  und  Curatoren,  Handelsleute,  welche  den
        <pb n="199" />
        197

Commissions-  oder  Speditions-Handel  treiben,  und  die  bei  solchen  Gewerben  und
Beschaͤftigungen  verwendeten  Gehuͤlfen  und  Diener,  deßgleichen,  wenn  Diejenigen,
welchen  zur  Zeit  einer  eingetretenen  Noth  Gegenstaͤnde  zur  Verwahrung  uͤbergeben
worden,  an  den  ihnen  anvertrauten  Sachen  eine  Unterschlagung  begehen,  so  ist  diese
gleich  dem  Diebstahle  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  322  und  des  Schlußsatzes
des  Art.  528  zu  bestrafen.

Auch  treten  diese  Strafen  ein,  wenn  sich  Dienstboten,  Fabrikarbeiter,  Gesellen
oder  Lehrjungen  einer  solchen  Handlung  an  den  im  Art.  328,  Ziffer  1,  erwaͤhnten
Personen  schuldig  gemacht  haben.

Art.  348.

Hat  sich  der  Finder  einer  Sache,  deren  Werth  mehr,  als  fuͤnf  Gulden,  betraͤgt,
dieselbe  widerrechtlich  zugeeignet  (vergl.  Art.  544),  so  treten  gegen  ihn  die  Strafen
der  Unterschlagung,  jedoch  mit  der  Milderung  ein,  daß  die  Dauer  der  Freiheitsstrafe
auf  die  Hälfte  herabgeseht  wird.

Art.  349.

Die  Strafen  der  Unterschlagung  sind  nach  Maaßgabe  des  Art.  348  auch  auf  den
Fall  anzuwenden,  wenn  Jemand  einen  gefundenen  Schab,  welcher  nach  civilrechtlichen
Grundsägen  ihm,  als  dem  Finder,  im  Ganzen  oder  theilweise  nicht  zufällt,  mit  Ausschließung
  des  Berechtigten  sich  widerrechtlich  zueignet.

Art.  350.
Was  bei  dem  Diebstahl  in  Ansehung  der  Werthsberechnung  (Art.  518),  des
dusammenfluses  (Art.  333),  der  Ausschließung  des  Verfahrens  von  Amtswegen,
er  milderen  Bestkafung  des  an  Ehegatten  und  Verwandten  begangenen  Ver-6"
  ens  (Art.  359),  der  Entwendung  von  Eß=  oder  Trink-Waaren  (Art.  340),
er  Strafmilderung  wegen  geleisteten  Ersatzes  (Art.  352),  und  der  Dieböhehlerei
rt.  343))  verordnet  ist,  kommt  auch  bei  der  Unterschlagung  zur  Anwendung.

15
        <pb n="200" />
        198
Achtes  Kapitel.

Vom  Betruge,  von  der  Fälschung,  vom  Bankerotte  und
von  der  Verleßung  fremder  Geheimnisse.  -
I.  Betrug.
Art.  351.
a)  Begriff.

Wer  zum  Nachtheile  der  Rechte  eines  Andern  wissentlich  falsche  Thatsachen  fuͤr
wahr  ausgibt  oder  wahre  Thatsachen  unterdruͤckt  oder  vorenthaͤlt  und  dadurch  den
Andern  in  Schaden  bringt  oder  sich  einen  Vortheil  verschafft,  ist  wegen  Betruges
strafbar.

b)  Strafe.
Art.  552.

Ein  Betrug,  welcher  auf  die  Beschädigung  eines  Andern  gerichter  ist,  soll,  wenn
die  That  nicht  in  ein  anderes,  in  diesem  Gesetzbuche  mit  Strafe  bedrohtes,  Verbrechen
übergeht,  nach  Maaßgabe  der  Größe  des  bewirkten  Schadens  mit  Gefängyiß  geahndet
werden.  »

Ist  aber  durch  den  Betrug  ein  unerlaubter  Vorthell  bezweckt  und  erlangt  worden,
so  kommen  die  Bestimmungen  über  Bestrafung  des  Diebstahles  zur  Anwendung
(Art.  521,  322).

Wo  in  Vertragsverhältnissen  nach  cioilrechtlichen  Grundsähen  wegen  rechtswidriger
Täuschung  auf  Aufhebung  des  Geschäftes  oder  auf  Schadensersah  geklagt  werden
kann,  hat  es  hierbei  sein  Bewenden,  und  das  Strafgeseß  kommt  in  solchen  Faͤllen
nicht  zur  Anwendung,  ausgenommen,  wenn  ein  Theil  den  andern  durch  besondere
Arglist  zu  Eingehung  des  Vertrages  verleitet  hatte.

Auch  darf  wegen  Betruges  in  Vertragsverhaͤltnissen  nur  auf  Klage  des  Veschoͤ-digten
  eingeschritten  werden.

Art.  353.
Als  ein  besonderer  Erschwerungsgrund  ist  es  anzusehen:
1)  wenn  der  Betrüger  die  Religion,  eine  religiöse  Handlung,  oder  eine  durch  Religion
  geheiligte  Sache  als  Mittel  zu  Verübung  des  Betruges  mißbraucht  hat;
2)  wenn  der  Betrug  mittelst  Annahme  falscher  Amtstitel  oder  unter  Vorspieglung
amtlicher  Aufträge  oder  Befugnisse  verübt  worden;  deßgleichen,  wenn  mit  Be'
        <pb n="201" />
        199

nuͤtzung  falscher  amtlicher  Zeugnisse  oder  Paͤsse  Sammlungen  (Collecten)  angestellt

  worden  sind,  unter  dem  falschen  Vorgeben,  daß  es  fuͤr  Verungluͤckte,  fuͤr

Gefangene  oder  fuͤr  wohlthaͤtige  oder  fromme  Zwecke  geschehe;

5)  wenn  der  Betrug  durch  hinterlistige  oder  auf  den  Aberglauben  berechnete  Verblendungen,
  z.  B.  Goldmachen,  Zeichendeuten,  Schabgraben,  Geisterbeschwren,
begangen  worden  ist;

4)  wenn  der  Betrug  mittelst  Vernichtung,  Beschädigung  oder  Unterdrückung  von
Privaturkunden,  als  Testamenten,  Contracten,  Schuldscheinen,  Wechseln,  Ereditbriefen,
  Quittungen,  geschehen  ist;

5)  wenn  die  im  Art.  347  genannten  Versonen,  deßgleichen  Gesellschaftsgenoffen,
erwählte  Kunstverständige  oder  Schiedsrichter,  in  dem  ihrer  besonderen  Treue
untergebenen  Geschäftsverhältnisse  sich  eines  Betruges  schuldig  gemacht  haben.

Art.  554.

Ein  unter  solchen  erschwerenden  Umständen  begangener  Betrug  soll,  neben  der
sonst  verwirkten  Strafe  (Art.  362),  jedenfalls  mit  dem  Verluste  der  bürgerlichen

hren=  und  der  Dienst-Rechte  bestraft  werden.

Wird  der  Betrug,  welcher  den  eigenen  Vortheil  des  Thäters  bezweckt  (Art.  552,
Absas  2),  gewerbsmäßig  betrieben,  so  kommen  die  Bestimmungen  über  gewerbsmäßig
verübten  Diebstahl  (Art.  324,  Ziffer  5)  zur  Anwendung.

Art.  355.
II.  Betrüglicher  Wucher.
Die  Ueberschreitung  des  gesetzlich  erlaubten  Zinsfußes  zieht  blos  die  im  Gesetze
Legen  den  Wucher  bestimmten  privatrechtlichen  oder  polizeilichen  Folgen  nach  sich,
ausgenommen,  wenn  der  Gläubiger,  um  den  Schuldner  zu  täuschen,  den  wucherlichen

ertrag  so  eingekleidet  hatte,  daß  daraus.  das  wahre  Verhaͤltniß  der  Zinsen  zum
Kapital  nicht  deutlich  zu  ersehen  war.

In  diesem  Falle  kommen  die  Bestimmungen  uͤber  Betrug  zur  Anwendung.

III.  Fälschung.
Art.  556.

S  Wer  zum  Nachtheile  der  Rechte  eines  Andern,  um  durch  Täuschung  diesen  in
Schaden  zu  bringen  oder  sich  einen  Vortheil  zu  verschaffen,  eine  unächte  Sache  vergerer
  oder  eine  ächte  verfälscht  und  von  der  gefälschten  oder  verfälschten  Sache

ebrauch  macht,  ist  der  Fälschung  schuldig.

152
        <pb n="202" />
        200

Diese  ist  vollendet,  wenn  auch  die  Taͤuschung  nicht  bewirkt,  kein  Schaden  gestiftet

  und  kein  Vortheil  erlangt  worden  ist.
Art.  357.

Wer  von  der  durch  einen  Andern  gefaͤlschten  oder  verfaͤlschten  Sache,  sich  zum
Vortheile  oder  einem  Dritten  zum  Nachtheile,  wissentlich  einen  rechtswidrigen  Gebrauch
  macht,  ist  als  Betrüger  zu  strafen.

Art.  358.

Wer  Privaturkunden  fälschlich  auf  eigenen  oder  fremden  Namen  ausstellt,  oder
„die  Unterschrift  oder  das  Siegel  eines  Andern  zu  einer  falschen  Urkunde  mißbraucht,
oder  den  Inhalt  einer  ächten  Urkunde  durch  Veränderung,  Zusaß  oder  Auslöschung
entstellt  (Art.  356),  ist  mit  Kreisgefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  zu  bestrafen;  in
schwereren  Fällen  kann  zugleich  auf  den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der
Dienst-Rechte  erkannt  werden.

Betrifft  die  Fälschung  trassirte  Wechsel,  kaufmännische  Creditbriefe,  Handelsbücher
  oder  Maaß  und  Gewicht,  so  soll  Arbeitshausstrafe  bis  zu  vier  Jahren  eintreten.

Wurde  mittelst  der  Fälschung  ein  Betrug  verübt,  so  kommt  zugleich  die  Strafe
des  Leßtern  nach  den  Vestimmungen  über  den  Zusammenflutz  von  Verbrechen  zur
Anwendung.  «

*  Art.  359.

Fälschung  an  anderen,  als  den  im  Art.  358  genannten,  Gegenständen  ist,  wenn
die  That  nicht  in  ein  anderes,  in  diesem  Gesehbuche  mit  Strafe  bedrohtes,  Verbrechen
übergeht,  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  über  den  Betrug  zu  ahnden.

Art.  360.

Die  Vorschriften  der  Art.  318,  333,  359,  542  und  343  (vergl.  Art.  350)  finden
auch  auf  Betrug  und  Fälschung  Anwendung,  sofern  durch  diese  Verbrechen  der  eigene
Vortheil  des  Thäters  bezweckt  wird.

Art.  561.

In  Beziehung  auf  den  Rückfall  werden  Raub,  Erpressung  aus  gewinnsüchtiger
Abscht,  Diebstahl,  Unterschlagung,  Betrug  und  Fälschung,  die  beiden  letzteren  Verbrechen
  übrigens  nur,  sofern  dadurch  der  eigene  Vortheil  des  Thäters  bezweckt  wird,
als  gleichartig  (vergl.  Art.  124)  angesehen.
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        201

Art.  362.
IV.  Betrug  bei  dem  Schuldenwesen.

Wer  bei  bevorstehendem  oder  ausgebrochenem  Gante  durch  betruͤgerische  Handlungen
  einzelne  Glaͤubiger  vor  anderen  beguͤnstigt,  oder,  um  seine  Glaͤubiger  zu  verkuͤrzen,
  Geld  oder  geldeswerthe  Sachen  heimlich  zuruͤckbehaͤlt  oder  auf  die  Seite
schaffr,  Activforderungen  verschweigt  oder  deren  Bezahlung  heimlich  annimmt,  oder
erdichtete  Glaͤubiger  aufstellt,  soll  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  352,  Absas  2,
bestraft  werden.

Art.  365.
V.  Fahrläßiges  Schuldenmachen.

Wer  sich  in  gewagte,  mit  seinem  Vermögen  in  offenbarem  Mißvberhältnisse
stehende,  Unternehmungen  eingelassen,  oder  übermäßigen  Aufwand  gemacht,  seinen
Erwerbszweig  vernachlaͤßigt,  bedeutende  Summen  im  Spiele  verloren,  eine  notorisch
unordentliche  Haushaltung  gefuͤhrt,  oder  andere  aͤhnliche  Handlungen  begangen  hat
und  hierdurch  in  Gant  gerathen  ist,  soll,  nachdem  das  Ganterkenntniß  Rechtskraft
erlangt  hat,  mit  Gefaͤngnißstrafe  von  acht  Tagen  bis  zu  sechs  Monaten  belegt  werden.

VI.  Betrügerischer  Bankerott.
Art.  564.

.  Ein  Handelsmann,  Wechsler  oder  Fabrikant,  welcher  in  den  Zustand  der  Zahungsunfähigkeit

  gekommen  ist,  soll  des  beträgerischen  Bankerotzes  för  schuldig  er,

achtet  werden:

1)  wenn  er  seine  Handelsbücher  auf  die  Seite  geschafft  hat,  oder  wenn  die  vorgelegten
  Handelsbücher  falsche  Einträge  enthalten;

2)  wenn  er  Ausgaben  oder  einen  erlittenen  Verlust  fälschlich  vorgegeben,

3)  wenn  er  irgend  etwas  an  Geld  oder  an  geldeswerthen  Sachen  oder  Papieren
oder  an  Activforderungen  verheimlicht,  oder  auf  die  Seite  geschafft,  oder  wenn
er  falsche  Schulden  angegeben,

4)  wenn  er  seine  Gläubiger  durch  falsche  oder  verkleidete  Geschäfte  verkürzt  hat;

5)  wenn  er  Dasjenige,  was  er  in  Handelsgesellschaften  an  Geld  oder  an  geldeswerthen
  Sachen  oder  Papieren,  in  Folge  besonderen  Auftrages  oder  einer  Hinterlegung,
  von  Anderen  erhalten,  zum  Nachtheile  des  Vollmachtgebers  oder  Hinterlegenden
  für  sich  verwendet  hat;  «

6)  wenn  er  noch  zu  der  Zeit,  wo  er  schon  überschuldet  war,  neue  Schuldverbindlichkeiten,
  welche  sein  Betriebscapital  oder  Actiovermogen  um  die  Hälfte  überstei-
        <pb n="204" />
        202

gen,  eingegangen,  oder  Handelswaaren  oder  Maschinen  von  betraͤchtlichem  Werthe

oder  Creditpapiere  unter  ihrem  Werthe  oder  Curse  verschleudert,

7)  wenn  er  Wechsel  oder  andere  in  Handelsumlauf  kommende  Sreditpapiere  ausgestellt
  hat,  welche  nach  der  zur  Zeit  der  Ausstellung  bestehenden  Bilanz  sein
Vermoͤgen  um  das  Doppelte  uͤbersteigen.

Art.  365.

Dem  betruͤgerischen  Bankerott  ist  gleich  zu  achten,  wenn  ein  Handelsmann,
Wechsler  oder  Fabrikant,  in  der  Absicht,  seine  Glaͤubiger  durch  einen  Nachlaßvertrag
zu  beschaͤdigen,  sich  faͤlschlich  fuͤr  zahlungsunfaͤhig  ausgegeben  hat.

Art.  366.

Der  betruͤgerische  Bankerott  ist  nach  der  Beschaffenheit  des  Betruges  und  der
Groͤße  des  den  Glaͤubigern  zugehenden  Verlustes  mit  Arbeitshaus  bis  zu  zehenjaͤhrigem
  Zuchthause  zu  bestrafen;  in  schwereren  Faͤllen  kann  zugleich  das  zum  Betruge
mißbrauchte  Gewerbe  entzogen  werden.

Art.  367.
VII.  Leichtsinniger  Bankerott.

Ein  Handelsmann,  Wechsler  oder  Fabrikant,  welcher  in  den  Zustand  der  Zahlungsunfähigkeit
  gerathen  ist,  soll  des  leichtsinnigen  Vankerottes  für  schuldig  gehalten
und  mit  Kreisgefängniß,  nicht  unter  sechs  Monaten,  bestraft  werden:

1)  wenn  er  die  zu  seinem  Geschäfte  nach  den  Gesebhen  oder  der  Handelssitte  erforderlichen
  Bücher  entweder  gar  nicht,  oder  mit  solcher  Unordnung  geführt  hat,
daß  daraus  sein  Vermögens=  und  Schulden-Stand  nicht  ersehen  werden  kann;

2)  wenn  der  Vermögenszerfall  durch  eine  der,  in  dem  Art.  363  bezeichneten,  Handlungen
  herbeigeführt  worden  ist.

Gleiche  Strafe  trifft  im  Falle  der  Ziffer  2  auch  Andere,  welche  sich  mit  Handelsgeschäften
  befassen.

Art.  368.

Betrügliche  Beeinträchtigungen  des  Staatsvermögens  durch  Verletzung  der  bestehenden
  Abgabengesetze  werden  nach  Maaßgabe  der  letzteren  geahndet.
VIII.  Beschädigung  durch  Verletzung  fremder  Geheimnisse.
Art.  369.
Wer,  um  Femand  zu  schaden,  oder  um  sich  oder  einem  Dritten  einen  rechts
widrigen  Vortheil  zu  verschaffen,  in  fremde  Geheimnisse  dadurch  sich  eindrängt,  daß
        <pb n="205" />
        203

er  eines  Andern  Briefe,  Urkunden,  Acten,  Handelsbuͤcher  oder  andere  Papiere  erbricht,

  liest,  abschreibt,  erbrechen,  lesen  oder  abschreiben  laͤßt,  soll  auf  Klage  des

Verlehten  mit  Gefaͤngniß  bis  zu  drei  Monaten,  und,  wenn  er  seinen  rechtswidrigen

  Zweck  ganz  oder  zum  Theil  erreicht  hat,  mit  Kreisgefaͤngniß,  bestraft  werden.
Art.  370.

Gleiche  Strafen  treffen,  auf  Klage  der  Veschaͤdigten,  die  in  Fabriken  oder  in
Handelshaͤusern  angestellten  Gehuͤlfen,  welchen  in  Beziehung  auf  ihren  Beruf  oder
ihre  Beschaͤftigung  Geheimnisse  anvertraut  worden,  wenn  sie  ein  solches  Geheimniß
Anderen  unbefugter  Weise  mittheilen.

Neuntes  Kapitel.

Von  strafbaren  Handlungen  in  Beziehung  auf  den  Stand  der  Person.

Art.  571.

I.  An  dem  Familienstande.
beseneer  durch  widerrechtliche  Handlungen  die  Familienrechte  eines  Menschen  zu
amie  Kachtheil  unterdrückt  oder  verändert,  insbesondere  wer  ein  Kind,  um  dessen
unte  aanstand  zu  unterdrücken  oder  zu  verändern,  verbirgt  oder  enrfernt  oder  Dem-Ab
  scht'  der  es  zurückzufordern  berechtigt  ist,  vorenthält,  deßgleichen  wer  in  solcher
ein  Kind  unterschiebt  oder  verwechselt  oder  für  das  Kind  einer  bestimmten
bra•her  fälschlich  auegibt,  soll,  wenn  die  Handlung  nicht  in  ein  schwereres  Veren
  übergehr  (vergl.  Art.  276,  275),  mit  Arbeitshaus  bestraft  werden.
Art.  3572.
II.  Verleitung  von  Minderjährigen.

Pers  der  eine  minderjährige,  unter  elterlicher  oder  vormundschaftlicher  Gewalt  stehende,
engiel  verleitet,  sich  durch  die  Flucht  der  Aufsicht  ihrer  Eltern  oder  Vormuͤnder  zu
*  soll  auf  Klage  der  Einen  oder  der  Andern  mit  Kreisgefaͤngniß  bestraft
sie  Wer  einer  solchen  Person  nur  zur  Flucht  behülflich  ist,  oder  dieselbe,  nachdem
wersch  iwv  elterlichen  oder  vormundschaftlichen  Aufsicht  entzogen  hat,  versteckt  oder
fa  eimlicht,  ist  auf  Klage  mit  Geldbuße  bis  zu  Einhunderr  Gulden  oder  mit  Geugnißstrafe

  bis  zu  sechs  Monaten  zu  belegen.
        <pb n="206" />
        204

Bei  Ausmessung  der  Strafen  hat  der  Richter  vorzüglich  auf  die  Beschaffenheit
der  Beweggründe  und  des  Endzweckes  des  Thäters,  sowie  auf  die  Nachtheile  zu
sehen,  welche  aus  seiner  Handlungsweise  den  Betheiligten  erwachsen  sind.

III.  Betrügliche  Verleitung  zur  Ehe.
Art.  575.

Wer  eine  Person  durch  Vetrug,  wohin  auch  die  Verschweigung  der  ihm  bekannten
  gesehßlichen  Ehehindernisse  gehört,  zu  einer  ungültigen  Ehe  mit  ihm  selbst  oder
einem  Dritten  verleitet,  soll,  wenn  die  Ehe  von  dem  zuständigen  Gerichte  durch
rechtskräftiges  Urtheil  für  nichtig  erklärt  worden  ist,  auf  Klage  des  Betrogenen  oder
seiner  Eltern,  die  solche  auch  wider  dessen  Willen  anstellen  können,  mit  Arbeitshaus
bis  zu  zwei  Jahren  bestraft  werden.

Art.  37¾.

Wer  eine  unverheirathete  Person  durch  betrügliches  Versprechen  der  Ehe  zum
Beischlafe  verführt  und  nachher  die  Erfüllung  seines  Wortes  ohne  rechtsgültige  Ur“
sache  verweigert,  ist,  auf  Klage  der  Verführten  oder  ihrer  Eltern,  die  solche  selbst
gegen  deren  Willen  zu  erheben  berechtigt  sind,  mit  Arbeitshaus  bis  zu  Einem  Jahre
zu  strafen;  doch  kann  in  leichteren  Fällen  auf  Kreisgefängniß  erkannt  werden.

Gleiche  Strafen  treten  ein,  wenn  zwar  das  dem  Beischlafe  vorhergegangene  Eheversprechen
  des  Verführers,  aus  rechtsgültigen  Ursachen  auf  seiner  Seite,  nicht  erfülle
  wird,  solche  Ursachen  aber  von  ihm  bei  dem  Versprechen  betrüglich  verschwiegen
oder  abgeläugnet  worden  sind.

Art.  375.
IV.  Zwang  zur  Ehe.

Eltern  oder  Vormünder,  welche  ihr  Kind  oder  ihren  Pflegbefohlenen  durch  thätlichen
  Zwang  oder  Drohungen  zur  Schließung  einer  Ehe  genöthigt  haben,  sollen,
wenn  diese  deßhalb  von  dem  zuständigen  Gerichte  für  ungültig  erklärt  worden  ist/
mit  Gefaͤngniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft  werden.

Art.  376.
V.  Erschleichung  des  Bürgerrechtes.

Wenn  das  Bürger=  oder  Beisih-Recht  zu  einer  Gemeinde  durch  falsche  Angaben
über  die  persönlichen  oder  Vermögens-Verhältnisse  des  Aufzunehmenden  erschlichen
wird,  ist  Kreisgefüngniß  bis  zu  Einem  Jahre  verwirkt,  vorbehältlich  höherer  Strafen,
wenn  ein  solcher  Betrug  durch  Urkundenfälschung  verübt  wurde.
        <pb n="207" />
        205

Art.  377.
VI.  Verleitung  zur  Auswanderung.

Wer  einen  Unterthanen  durch  wissentlich  falsche  Vorspieglungen  zur  Auswanderung
  verleitet,  soll,  wenn  der  Betrogene  dadurch  sein  Unterthanen=  und  Bürger-Recht
  verloren  hat,  mit  Kreisgefängniß  und  dem  Verluste  der  bürgerlichen  Ehrenund
  der  Dienst-Rechte  bestraft  werden.

Zehentes  Kapitel.

Von  der  Brandstiftung.
Art.  378.
I.  Brandstiftung.

Wenn  Jemand  an  Wohnungen  oder  anderen  Aufenthaltsorten  von  Menschen,
oder  an  solchen  Gebaäuden  oder  Sachen,  welche  menschlichen  Wohnungen  und  Aufenthaltsorten,
  nach  ihrer  Lage,  das  Feuer  mittheilen  können,  Brand  gelegt  hat,  und
das  Feuer  an  diesen  Gegenstaͤnden  ausgebrochen  ist,  so  soll  derselbe  nach  folgenden

estimmungen  gestraft  werden:

1)  den  Vrandstifter  trifft  Todesstrafe:  ,

a)  wenn  durch  den  Brand  ein  Mensch  getoͤdtet  oder  lebensgefaͤhrlich  beschaͤdigt

worden  ist,  wofern  der  Thaͤter  diese  Folge  vorhersehen  konnte;

wenn  der  Brand  in  der  Absicht  gestiftet  worden,  damit  unter  Beguͤnstigung

desselben  vom  Brandstifter  oder  von  Anderen  ein  Mord  verübt  werde,  und.
zur  Begehung  dieses  Verbrechens  wenigstens  ein  Versuch  gemacht  worden  ist.

2)  Auf  zwanzigjährige  bis  lebenslängliche  Zuchthausstrafe  ist  zu  erkennen:

a)  wenn  der  Verbrecher  in  Städten,  Dörfern  oder  Weilern,  an  verschiedenen  Orten
zugleich,  Brand  gelegt  hat,  und  das  Feuer  wenigstens  an  Einem  Orte  ausgebrochen
  ist;

b)  wenn  der  Brand  in  der  Absicht  gestiftet  worden,  damit  unter  Begünstigung
desselben  Raub  oder  sonst  ein  mit  schwerer  Strafe  bedrohtes  Verbrechen  von
dem  Brandstifter  oder  von  Anderen  verübt  werde,  und  zu  Begehung  eines
solchen  Verbrechens  wenigstens  ein  Versuch  gemacht  worden;

c)  wenn  mehrere  Wohngebäude  in  einer  Stadt,  einem  Dorfe  oder  Weiler  eingeäschert
  worden  und  der  Brandstifter  absschtlich  eine  Zeit,  zu  welcher  die.

14
        <pb n="208" />
        206

weitere  Verbrektung  des  Feuers  wahrscheinlich  war,  zu  Einlegung  desselben
gewählt,  oder,  um  seine  weitere  Verbreitung  zu  bewirken,  die  Löschmittel
entfernt  oder  unbrauchbar  gemacht  hatte.
5)  Ist  die  Brandstiftung.  von  keinem  der  vorerwähnten  Umstände  begleitet,  so  kst
der  Thäter  mit  zehen=  bis  zwanzigjährigem  Zuchthause  zu  bestrafen.

In  den  unter  Ziffer  2  und  5  angeführten  Fällen  hat  der  Richter  bei  Ausmessung
der  Strafe  hauptsächlich  auf  die  größere  oder  geringere  Gefahr  für  Menschenleben,
auf  die  nähere  oder  entferntere  Gefahr  der  Verbreitung  des  Feuers,  und  auf  die
Größe  des  verursachten  Schadens  Rücksicht  zu  nehmen.

Art.  579.

Wer  Handlungen  vornimmt,  durch  welche  eine  Brandstistung  (Art.  378)  erst
vorbereitet  wird  (vergl.  Art.  65),  ist  mit  Arbeitshaus  bis  zu  drel  Jahren  zu  bestrafen-Art.
  380.

Anzündung  anderer  Gegenstände.

Wer  Waldungen,  Torfmoore,  noch  nicht  abgeerndtete  Fruchtfelder,  einsam  stehende
unbewohnte  Gebäude,  abgesonderte  Holzvorräthe,  oder  andere  dergleichen  Gegenstände,
ohne  Gefahr  für  Wohnungen  oder  ondere  Aufenthaltsorte  von  Menschen  (vergl.
Art.  578),  in  Brand  steckt,  soll,  mit  Rücksicht  auf  die  durch  Verbreitung  des  Feuers
etwa  begründete  Gefahr  für  Menschenleben,  auf  den  Umfang  der  Gefahr  für  Eigem
thum  und  die  Größe  des  verursachten  Schadens,  zu  Einjährigem  Arbeitshause  bis
zehenjährigem  Zuchthause,  in  leichteren  Fällen  zu  Kreisgefängniß  bis  zu  Einem  Jahre,
verurtheilt  werden.

Art.  881.

Das  Anzünden  der  eigenen  Wohnung  oder  Sache,  ohne  Gefahr  für  Menschen
oder  fremdes  Eigenthum,  hat  nur  dann  gerichtliche  Strafe  zur  Folge,  wenn  solches
in  betrüglicher  Absicht  geschehen  ist.

In  diesem  Falle  tritt  die  Strafe  des  erschwerten  Betruges  (Art.  355)  ein.

Art.  8582.

Das  Verbrechen  (Art.  378  bis  381)  ist  vollendet,  sobald  die  Sache,  an  welche
Brand  gelegt  worden,  hierdurch  in  Flammen  gerathen  ist.

Bei  dem  Anzünden  von  Waldungen  und  Torfmooren  genügt  es,  wenn  bas
Feuer,  auch  ohne  Flamme,  den  Gegenstand  zu  verzehren  begonnen  hat.
        <pb n="209" />
        207

Art.  383.

Wenn  das  angelegte  Feuer  zwar  ausgebrochen  war,  jedoch  der  Thaͤter  dasselbe
auf  der  Stelle  wieder  geloscht  hat,  so  daß,  außer  dem  durch  den  Ausbruch  des  Feuers
selbst  verursuchten  Schaden,  kein  weiterer  entstanden  ist,  so  hat  der  Richter  auf  KreisgZefüngniß,
  nicht  unrer  drei  Monaten,  zu  erkennen.

Ist  das  angelegte  Feuer  durch  den  Thäter  gelöscht  worden,  ehe#es  zum  Ausbruche
  gekommen,  so  finden  die  Bestimmungen  des  Art.  73  Anwendung.

Art.  384.  «
Il-Feuer-Vetwahrlosung.
Wer  die  in  den  Polizeiverordnungen  zu  Verhütung  eines  Brandungläckes  ertheilten
Vorschriften  bernachläßigt  oder  überhaupt  die  gehörige  Vorsicht  im  Gebrauche  des
euers  und  Lichtes  versäumt  und  durch  solche  Fahrläßigkeir  an  fremden  Gebäuden
oder  Sachen  einen  Brand  berursacht,  deßgleichen,  wer  das  in  seiner  Wohnung  ausgebrochene
  Feuer  zu  verheimlichen  sucht  und  auf  diese  Weise  die  Unterdrückung
sselben  durch  fremde  Huͤlfe  verhindert,  soll  mit  Geldbuße  bis  zu  Einhundert  Gulden
oder  mit  Gefaͤngniß  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft  werden.

Ist  in  Folge  einer  solchen  Verschuldung  durch  den  Brand  ein  Mensch  getoͤdtet
oder  lebensgefaͤhrlich  verletzt  worden,  so  kommen  zugleich  die  Strafbestimmungen
*v  Tödrung  oder  Körperverlesung  aus  Fahrläßigkeit  (Art.  251,  267),  nach  den

rundsägen  der  Art.  115  und  121,  zur  Anwendung.

Eilftes  Kapitel.
Von  Beschädigung  oder  Zerstörung  fremden  Eigenthumes.

Art.  385.
·  Rechtswidrige  Beschaͤdigung  oder  Zerstoͤrung  fremden  Eigenthumes  soll,  wofern
nicht  hoͤhere  Strafe  nach  den--Bestimmungen  der  Art.  386  und  389  bis  391  verwirkt
geahndet  werden:
1)  mit  polizeilicher  Strase,  wenn  der  verursachte  Schaden  nicht  wehr,  als  zehen
Gulden,  beträgt;
2)  mit  Gefängniß  von.  acht  Tagen  bis  zu  drei  Monaten,  wenn  sich  der  Schaden
uͤber  zehen  bis  zu  Einhundert  Gulden  belauft;  14*
        <pb n="210" />
        208

3)  mit  Kreisgefaͤngniß  bis  zu  sechs  Monaten,  wenn  der  Schaden  über  Einhundert
Gulden  bis  zu  zweihundert  Gulden  beträgt;

4)  mit  Kreisgefängniß  von  vier  Monaren  bis  zu  sechs  Jahren,  wenn  sich  der
Schaden  noch  höher  belauft,  und  mit  Arbeitshausstrafe,  wenn  der  Thäter  bei
solcher  Schadensstiftung  mit  überlegter  Boöheit  gehandelt  hat.

Art.  386.

Auf  Arbeitshaus  bis  zu  zwei  Jahren  ist  zu  erkennen,  wenn  die  Zerstörung  oder
Beschädigung  geschieht:

1)  an  Gegenständen,  deren  Verlehung  mit  allgemeiner  Gefahr  verbunden  ist;  das

hin  gehbren  Schleußen,  Dämme  und  Uferbaue,  Feuersprihen  und  dergleichen;

2)  an  Sachen,  deren  Erhaltung  wegen  ihrer  Bestimmung  zum  allgemeinen  Nuhen
von  Wichtigkeit  ist,  z.  B.  öffentliche  Wege,  Brücken,  Kandle,  Wasserleitungen,
deßgleichen  öffentliche  Sammlungen  für  Kunst  und  Wissenschaft;

3)  an  Obstbäumen,  Wein=  und  Hopfen-Stöcken,  sofern  der  durch  Fällung,  Aus“
reißung,  Beschädigung  oder  Zerstörung  derselben  verursachte  Schaden  dreißig
Gulden  übersteigt;

4)  an  Waldbsumen,  sofern  durch  Fällung  oder  Beschädigung  derselben  ein  Schaden
von  mehr,  als  fünfzig  Gulden,  verursacht  wird.

In  leichteren  Fällen  der  Ziffern  1  bis  4  kann  Gefängnißstrafe  von  acht  Tagen
bis  zu  vier  Jahren  eintreten,  und  wenn  der  Betrag  des  Schadens  in  den  Füällen
der  Ziffer  5  nicht  dreißig  Gulden  übersteigr,  ist  nur  auf  Gefängniß  von  acht  Tagen
bis  zu  drei  Monaten  zu  erbennen.

Würde  aber  der  durch  Beschädigung  oder  Zerstdrung  gestiftete  Schaden  in  einem
der  unter  den  Ziffern  1  bis  4  begriffenen  Fälle  über  zweihundert  Gulden  betragen,
so  kann  die  Arbeitshausstrafe  bis  auf  sechs  Jahre  erstreckt  werden.

Art.  387.

Als  ein  besonderer  Erschwerungögrund  ist  es  anzusehen,  wenn  die  Beschädigung,
oder  Zerstdrung  an  Sachen  begangen  wird,  die  ihrer  Natur  oder  Bestimmung  nach
nicht  besonders  verwahrt  werden  können,  wie  im  Freien  stehende  landwirthschaftliche
Geräthschaften  oder  Gewerbeeinrichtungen,  Früchte  auf  dem  Felde,  Einfriedigungen
von  Grundstücken,  öffentlich  ausgelegte  Leinwand  und  dergleichen.

Art.  388.

Im  Falle  vollständig  oder  theilweise  geleisteten  Schadensersaßes  kommen  die

Bestimmungen  des  Art.  342  zur  Anwendung.
        <pb n="211" />
        209

Art.  389.

Wer,  um  Thiere  Anderer  zu  tödten  oder  zu  beschädigen,  Weiden,  Teiche,  die  zu
Viehtränken  dienen,  oder  ähnliche,  zu  gleichem  Zwecke  bestimmte,  Wasserbehältnisse
bergiftet  hat,  soll  mit  Arbeitshaus  von  zwei  bis  zu  vier  Jahren  bestraft  werden.

Ist  dadurch  Toodtung  oder  Beschädigung  von  Thieren  erfolgt,  so  soll  Arbeirshaus,
nicht  unter  vier  Jahren,  und,  wenn  sich  die  eine  oder  die  andere  über  ganze  Gemeinden
  oder  Gegenden  erstreckt  hat,  Zuchthaus  bis  zu  zehen  Jahren,  erkannt  werden.

Auf  gleiche  Weise  ist  zu  bestrafen,  wer  vorsählich  eine  Viehseuche  verbreitet.

Hat  Jemand  aus  Fahrläßigkeit  eine  solche  Seuche  verbreitet,  so  soll  derselbe,
nach  dem  Grade  der  Fahrläßigkeit  und  der  Größe  des  entstandenen  Schadens,  mit
Gefängniß  von  Einem  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft  werden.

Art.  390.

Wer  öffentlich  aufgestellte  Denkmäler  beschädigt,  soll  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs
Monaten  bestraft  werden,  sofern  nicht  wegen  der  Größe  des  gestifteten  Schadens
nach  den  Bestimmungen  des  Art.  385  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist.

Art.  391.

Wer  Gegenstände  religisser  Verehrung,  Gräber  oder  Grabstätten  beschädigt,  oder
unbefugt  Gräber  öffner,  ist  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre,  und,  wenn  die
Handlung  in  gewinnsüchtiger  Absicht  begangen  wird,  zugleich  mit  dem  Verluste  der

rgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte,  zu  bestrafen.

Art.  392.
Die  Strafen  gegen  den  Nachdruck  werden  in  einem  abgesonderten  Gesetze  bestimmt.
"n  Art.  393.
In  den  Fällen  der  Art.  585  und  386,  Ziffer  3,  soll  nur  auf  Klage  des  Beschädigten

  untersucht  und  bestraft  werden.

Zwölftes  Kapitel.
Von  Wilderei  und  strafbarer  Verlehung  des  Jagdrechtes.
Art.  394.
Wer  unbefugter  Weise  in  einem  fremden  Jagdbezirke  ein  Wild  erlegt  oder  fängt,
din  sich  dasselbe  zuzueignen,  macht  sich  der  Wilderei,  wenn  er  aber  die  Handlung  ohne
lese  Absicht  begeht,  der  Verlehung  des  Jagdrechtes  schuldig-
        <pb n="212" />
        210

Art.  395.

Ist  die  Wilderei  oder  die  Verletzung  des  Jagdrechtes  an  wilden  Schweinen,
Hirschen,  Rehen,  Auerhahnen  oder  Fasanen  begangen  worden,  ohne  jedoch  von  einem
der,  in  den  Art.  596  und  397  angefährten,  erschwerenden  Umstände  begleitet  zu  sepn“
so  soll  die  Wilderei  mit  Kreisgefängniß  bis  zu  drei  Monaten,  die  Verlegung  des
Jagdrechtes,  je  nachdem  sie  innerhalb  oder  außerhalb  der  Waldungen  erfolgt  ist,  min
Bezirbögefängniß,  nicht  unter  acht  Tagen,  oder  mit  Geldbuße  von  zehen  bis  fünßzit
Gulden,  bestraft  werden.

Geschehen  die  Vergehen  in  einem  eingefriedigten  fremden  Jagdbezirke,  so  ist  dieser
Umstand  als  ein  besonderer  Erschwerungsgrund  anzusehen.

Werden  dergleichen  Vergehen  an  anderem,  als  dem  im  ersten  Absaße  benonnten,
Wilde  verübt,  so  tritt  polizeiliche  Bestrafung  ein.

Art.  596.

Widerseßzt  sich  der  Wilderer  oder  der  das  Jagdrecht  Verlehende  den  ihn  bei  der
That  betretenden  Jagdberechtigten,  den  Forstdienern  oder  anderen,  zur  Aufsicht  über
die  Jagd  bestellten,  Personen,  so  ist  derselbe  nach  folgenden  Bestimmungen  zu  strafen?

1)  geschah  die  Widersetlichkeit  durch  blose  Drohungen,  ohne  Gewalt,  so  tritt  Kreis'
gefängniß  von  drei  Monaten  bis  zu  Einem  Jahre,  bei  thätlicher  Widerseßlichkeit
Arbeitshaus  bis  zu  zwei  Jahren,  ein;  .

2)hattesichderThätermitWaffenauflebensgefährlicheWeifezurWehregesetztso
  soll  er  mit  Arbeitshaus,  nicht  unter  vier  Jahren,  bestraft  werden.

Art.  397.

Kreisgefaͤngniß,  nicht  unter  sechs  Monaten,  tritt  gegen  den  Wilderer  ein:

1)  wenn  aus  dem  Zusammenflusse  mehrerer  noch  unbestrafter  Wildereivergehen  er“
hellt,  daß  derselbe  das  Wildern  gewerbsmäßig  treibt;

2)  wenn  sich  der  Thäter  durch  Vermummung  oder  auf  andere  Weise  unkenntlich
gemacht  und  auf  Anrufen  der  Jagdberechtigten,  der  Forstdiener  oder  anderer,
zur  Verfolgung  der  Wilderer  bestellten,  Personen  sich  nicht  zu  erkennen  gegeben  hat-Würde
  der  das  Jagdrecht  Verlehende  sich  eine  solche  Handlungsweise  (Ziffer  1

und  2)  zu  Schulden  kommen  lassen,  so  hat  er  die  gleiche  Strafs  verwirkt.
Art.  398.

In  allen  Fällen,  in  welchen  gegen  einen  Wilderer  oder  einen  das  Jagdrecht
Verlehenden  auf  Serafe  erkannt  wird,  findet  auch  die  Confiscation  des  zu  dem  Vergehen
  benützten  Schießgewehrs  oder  derjenigen  Jagdgeräthschaften  Statt,  welche  zum
Einfangen  des  Wildes  gebraucht  worden  sind.
        <pb n="213" />
        211

Dritter  Titel.
Von  Vergehungen  wider  die  Pflichten  des  öffentlichen  Dienstes.

 

Erstes  Kapitel.

Allgemeine  Bestimmungen.
«  Art.  599.
Zu  den  öffentlichen  Dienern,  auf  welche  die  nachfolgenden  Bestimmungen  Anwendung
  finden,  sind  zu  rechnen:

)  die  Justiz-  und  Verwaltungs-Beamten,  welche  im  Hof=  oder  Civilstaats-Dienste,
bei  der  Hofdomänenkammer  und  dem  Kriegsministerium  angestellt  sind;  ferner
die  ständischen  Beamten,  und  die  Kirchen=  und  Schul-Diener;

2)  die  standesherrlichen  und  ritterschaftlichen  Justiz-,  Polizei=  und  Forst-Beamten,
soweit  ihnen  die  Eigenschaft  von  Staatsdienern  zukommt;

3)  die  Gehölfen  der  unter  den  Ziffern  1  und  2  genannten  Beamten,  wenn  sie  entweder
  eidlich  oder  durch  Handgelübde  an  Eidesstatt  in  Pflichten  genommen  sind.

Dahin  gehdren  insbesondere:  Oberamts=  und  Amts-Actuare,  Kameralamtsg„

  buchhalter,  Forst-  und  Notariats-Assistenten,  Referendaͤre  und  Vicare;

èdie  bei  den  Amtskörperschaften,  den  städtischen  und  Land-Gemeinden,  und  bei
den  unter  öffentlicher  Aufsicht  und  Leitung  stehenden  Anstalten,  Seiftungen  oder
anderen  Verwaltungen  angestellten  Beamten,  mit  Einschluß  der  Gemeinderäthe
und  gewählten  Gerichtsbeisitzer;

ö  die  untergeordneten  Gehuͤlfen  und  Diener  der  Obrigkeit,  soweit  sie  zu  oͤffentlichen
Dienstverrichtungen  ordnungsmaͤßig  bestellt  ünd  deßhalb  eidlich  oder  durch  Handgeluͤbde
  an  Eidesstatt  in  Pflichten  genommen  sind;

8)  die  zum  Dienste  des  Publicums  fuͤr  besondere  Geschaͤfte  oͤffentlich  ernannten
oder  ermaͤchtigten,  und  deßhalb  foͤrmlich  in  Pflichten  genommenen,  Personen.
Art.  400.
brech  Wenn  ein  oͤffentlicher  Diener  sein  Dienstverhaͤltniß  zu  Veruͤbung  gemeiner  Verhen

  oder  Vergehen  mißbraucht,  so  finden  zwar,  soweit  ein  solcher  Misßbrauch  nicht

6  ein  besonderes  Dienstvergehen  bezeichnet  ist,  die  gegen  solche  Handlungen  angeordweren

  Strafen  Statt;  jedoch  soll  die  Eigenschaft  des  Thäters,  als  öffentlichen  Dieners,
zu  solchen  Fällen  als  ein  besonders  erschwerender  Umstand  gelten.
7
        <pb n="214" />
        212

Art.  401.

Gefängnißstrafen,  welche  wegen  gemeiner  Verbrechen  oder  Vergehen  gegen  einen
der  im  Art.  399,  Ziffer  1  bis  5,  genannten  öffentlichen  Diener  auf  länger,  als  Ein
Jahr,  verhängt  worden,  haben  den  Verlust  der  Dienststelle,  des  Quiescenzgehaltes
oder  der  Pension  zur  nothwendigen  Folge.

Bei  Gefängnißstrafen  von  kürzerer  Dauer  hat  die  dem  Verurtheilten  vorgesehte
Dienstbehdrde,  welcher  zu  diesem  Behufe  die  Untersuchungsacten  immer  mitzutheilen
sind,  in  jedem  Falle  zu  prüfen,  ob  nicht  durch  die  näheren  Umstände  desselben  zu
einer  weiteren  Einschreitung  gegen  den  Gestraften  wegen  Unbrauchbarkeit,  nach
Maaßgabe  der  9.  46  und  47  der  Verfassungsurkunde,  Anlaß  gegeben  sey.

Art.  402.

Wenn  Vorgeseßte  oder  Mitglieder  der  oberen  Behörden  Dienstvergehen  ihrer
Untergebenen  wissentlich  geschehen  lassen,  oder  die  bereits  verübten  den  Schuldigen
nachsehen,  so  sind  dieselben  im  erstern  Falle  mit  der  dem  Gehülfen  (Art.  85),  im
lehtern  mit  der  dem  Begünstiger  (Art.  90)  angedrohten  Strafe  zu  belegen.

Art.  403.

Haben  Staatsbeamte  oder  öffentliche  Behörden  ihren  untergebenen  Beamten,
Dienern  oder  untergeordneten  Behörden  in  Verhältnissen,  wo  sie  zu  gehorchen  schuldig
sind,  eine  Handlung  befohlen,  welche  blos  als  Mißbrauch  der  Amtsgewalt,  Ueber'
schreitung  der  Amtsbefugnisse  oder  Veriehung  der  Amtspflichten  strafbar  ist,  so  wird
nur  der  befehlende  Theil  verantwortlich,  sofern  der  gehorchende  der  Vorschrift  des
K.  55  der  Verfassungsurkunde  nachgekommen  ist.

Art.  404.

Hat  Jemand,  der  nicht  im  oͤffentlichen  Dienste  angestellt  ist,  an  einem  Dienstvergehen
  Theil  genommen,  so  ist  er  nur  dann,  wenn  dasselbe  ein  gemeines  Verbrechen
oder  Vergehen  in  sich  schließt  (vergl.  Art.  87),  und  zwar  wegen  Theilnahme  an
letzterem,  zu  bestrafen.

Art.  405.

Dienstverfehlungen,  welche  nicht  unter  eine  der  Strafbestimmungen  dieses  Gesebbuches
  fallen,  werden  entweder  im  Disciplinarwege  von  den  vorgesehten  Amtsstellen
geahndet,  oder  es  ist  wegen  derselben  nach  den  Bestimmungen  der  99.  àß  bis  48  der
Verfassungsurkunde  zu  verfahren.
        <pb n="215" />
        213
Zweites  Kapitel.

Von  Verletzung  allgemeiner  Dienstpflichten  der  öffentlichen  Diener.
Art.  406.

1.  Verletzung  der  Amtsverschwiegenheit.

Wer  aus  eigennütziiger  Absicht,  oder  um  dem  Staate,  einer  Körperschaft,  oder
einer  Privatperson  Nachtheil  zuzuziehen,  Thatsachen,  welche  ihm  blos  durch  seine
Amtsverhaͤltnisse  bekannt  geworden,  oder  die  ihm  anvertrauten  Acten  oder  Urkunden
anderen,  als  den  hierzu  berechtigten,  Personen  mittheilt  oder  bekannt  macht,  soll,
wenn  seine  Handlung  nicht  unter  die  strengeren  Strafbestimmungen  gegen  Bestechung
oder  gegen  andere  Verbrechen  fällt,  zur  Dienstentlassung  verurtheilt  werden.
Aüger  den  genannten  beiden  Fällen  wird  die  Verlehung  der  Amtsberschwiegenheit
nach  Maaßgabe  des  Art.  405  von  der  vorgesetzten  Dienststelle  geahndet.

I.  Bestechung  im  Amte-Art.

  407.
Wer,  um  eine  Amtshandlung  entweder  auf  eine  pflichtwidrige  Art  vorzunehmen
pflichtwidrig  zu  unterlassen,  ein  Geschenk  oder  einen  andern,  ihm  nicht  gebührenen,
  Vortheil  angenommen,  oder  sich  zur  Annahme  des  Versprochenen  bereit  gezeigt
*  ist  wegen  Bestechung  mit  dem  Verluste  der  buͤrgerlichen  Ehren-  und  der  Dienstechte
  und  mit  Geldbuße  bis  zu  dreihundert  Gulden  zu  bestrafen-Art.

  408.

Die  Strafe  der  Bestechung  findet  Statt,  das  zum  Zwecke  der  Bestechung  bestimmte
Geschenk  mag  dem  dfemtlichen  Diener  felbst  oder  seinen  Angehörigen  gegeben  worden
byn  wofern  er  nur  im  letztern  Falle  die  Geschenkannahme  erfahren  und  nicht  inneralb

  drei  Tagen  nach  erlangter  Kenntniß  seinem  Amtsvorgesetzten  oder  dem  Gerichte
nheige  davon  gewacht  hat.

Der  Diener,  welcher  zwar  das  ihm  selbst  überreichte  Geschenk  zurückgewiesen,
,.  er  das  seinen  Angehörigen  zugekommene  zuröckgegeben,  den  Vorgang  aber  nicht
nierhalb  drei  Tagen  nach  der  Jurückweisung,  oder  nach  erlangter  Kenntniß  von  der
Gnahme  des  Geschenkes  durch  seine  Angehörigen,  zur  Anzelge  gebracht  hat,  ist  mit

eldbuße  von  fünfundzwanzig  bis  zu  zweihundert  Gulden  zu  bestrafen.

oder

15
        <pb n="216" />
        214

Die  gleiche  Strase  tritt  ein,  wenn  er  von  der  Zuruͤckweisung  eines  Geschenkes
durch  seine  Angehoͤrigen  innerhalb  der  erwähnten  Frist  Anzeige  zu  machen  unterläßt.
Art.  409.

II.  Geschenkannahme  in  Parteisachen.

Ein  öffentlicher  Diener,  welcher  von  einer  Partei,  deren  Angelegenheit  bei  seiner
Amtsstelle  anhängig  ist,  irgend  ein  Geschenk  annimmt  oder  wissentlich  durch  Andere
empfängt,  soll  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft  werden.

Die  gleiche  Strafe  tritt  ein,  wenn  die  Geschenkannahme  zwar  nach  Erledigung
jenler  Angelegenheit,  jedoch  in  Beziehung  auf  dieselbe,  erfolgt  ist.

Bei  einem  Rükfalle  ist  Dienstentlassung  verwirkt.

IV.  Geschenkannahme  von  Amtsuntergebenen.
Art.  410.

Wenn  Staatsbeamte  (Art.  399,  Ziffer  1  und  2)  oder  die  verpflichteten  Gehül'
fen  derselben,  außer  den  in  den  Art.  409  und  411  bezeichneten  Fällen,  ein  Geschenk
von  einem  Amtsuntergebenen  annehmen,  so  haben  sie  Geldbuße  von  fünfundzwanzig
bis  zweihundert  und  fünfzig  Gulden,  beim  ersten  Räckfalle  Gefängniß  von  vierzehen
Tagen  bis  zu  drei  Monaten,  und  bei  dem  zweiten  Ruͤckfalle  Dienstentlassung  verwirkt.

Art.  411.

Die  Annahme  eines  Geschenkes  von  einem  Amtsuntergebenen  ist  erlaubt:

1)  wenn  der  Geber  mit  dem  Beamten  bis  zum  vierten  Grade  einschließlich  verwandt
  oder  verschwägert  ist;

2)  wenn  das  Geschenk  in  einem  literarischen  Producte  besteht  und  von  dem  Ver-“
fasser  des  leßteren  selbst  herrührt;

§)  wenn  der  Geldwerth  einer  von  dem  Geschenkgeber  selbst  producirten  Sache  den
Betrag  von  Einem  Gurlden  nicht  übersteigt;

4)  wenn  Jemand  einem  Beamten  für  eine  nicht  in  dessen  Amtspflicht  gelegen
außerordentliche  Dienstleistung  eine  Belohnung  schuldig  zu  seyn  glaubt,  und,  vor
Reichung  derselben,  die  Genehmigung  des  dem  Beamten  vorgesehten  Departements“
chefs  nachgesucht  und  erhalten  hat.

Art.  412.

Im  Falle  der  Bestechung  (Art.  407,  408)  ist  das  übergebene  Geschenk  (bergl-Art.
  161),  im  Falle  der  Geschenkannahme  in  Parteisachen  oder  von  Amtsunter“
gebenen  (Art.  409,  310)  das  angenommene  Geschenk  der  Armenkasse  am  Wohnorte
        <pb n="217" />
        215

des  Geschenkreichers,  und,  wenn  dieser  ein  Ausländer  ist,  der  Armenkasse  am  Site
des  Untersuchungsgerichtes  verfallen.

Wäre  im  Falle  der  Bestechung  (Art.  407,  408)  das  Geschenk  nicht  mehr  beizuschaffen,
  so  hat  der  Empfänger,  oder,  wenn  die  Zurückgabe  erfolgt  ist,  der  Geber  den
Werth  dessolben  zu  erseten.  «

V.  Mißbrauch  der  Amtsgewalt.
-  Art.  415.

Wer  die  ihm  anvertraute  Amtsgewalt  aus  Eigennuß,  Haß  oder  Parteilichkeit
zu  Bedräckung  oder  Mißhandlung  Anderer  mißbraucht,  soll  mit  dem  Verluste  der
bärgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  bestraft  werden.

Art.  414.

Wer  eine  Privatperson  zum  Nachtheile  Anderer  oder  des  Gemeinwesens  widerrechtlich
  begünstigt,  hat,  wofern  seine  Handlung  nicht  in  das  im  Art.  418  bezeichnete,
schwerere  Verbrechen  übergeht,  Dienstentlassung  verwirkt.

Art.  315.  5
Oeffentliche  Diener,  welche  unbefugter  Weise  der  Post  oder  Voten  anvertraute
riefe,  Pakere  oder  andere  verschlossene  Sachen  ohne  den  Willen  des  Eigenthümers
Der  Desjenigen,  an  welchen  solche  adressirt  sind,  erbrechen  oder  wissentlich  zu  diesem
kecke  unberechtigten  Dritten  überliefern,  sollen  mit  Geldbuße  von  zwanzig  bis
zweihundert  Gulden,  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten,  bestraft  werden.
Art.  416.
in  Ein  oͤffentlicher  Diener,  welcher  eine  eigenmaͤchtige  und  gesetzwidrige  Handlung
der  Absicht  anordnet  oder  selbst  begehr,  den  Bürger  in  der  freien  Ausübung
bier  staats-  oder  gemeindebuͤrgerlichen  Wahlrechte  zu  verletzen  oder  zu  beeintraͤchgen,
  ist  mit  Gelobuße  bis  zu  Einhundert  Gulden,  und  im  Wiederholungsfalle  mit
Enstentlassung,  zu  bestrafen.
Art.  417.
VI.  Ehrenkränkung  oder  Verläumdung  bei  Dienstverrichtungen.
ch  ein  öfentlicher  Diener  bei  Ausäbung  seines  Amtes  einer  Ehren-Verlaͤumdung
  schuldig  macht,  so  kommen  die  Vorschriften  des  vierten
weiten  Titel  dieses  Gesetzbuches  zur  Anwendung.

Die  Gerichte  haben  jedo  bei  der  Strafe  die  Bestimmung  des
Art.  400  zu  beachten.  jeboch  Aubmessuns

Wenn  si
kränkung  oder
apitels  im  z

16  *
        <pb n="218" />
        216

Art.  418.
VII.  Erpreffung  im  Amte.

Wer,  um  einen  rechtswidrigen  Vortheil  für  sich  oder  Andere  zu  erpressen,  mint
der  ihm  anvertrauten  Amtsgewalt  droht,  ist  nach  Beschaffenheit  der  angewendeten
Drohung  und  nach  der  Größe  des  bezweckten  Vortheiles  mit  Dienstentlassung  oder
dem  Verluste  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  zu  bestrafen,  mit  Vor“
behalt  der  in  dem  Art.  314  angedrohten  höheren  Strafe.

Art.  419.
VIII.  Täuschung  bei  Amtöhandlungen.

Wer  wissentlich  bei  Abfassung  oder  Aufnahme  der  in  sein  Amt  einschlagenden
Urkunden  die  Verhandlungen,  Willenserklärungen  oder  Aussagen  der  Betheiligten
oder  Zeugen  durch  Auslassung,  Zusaß  oder  Veränderung  entstellt,  oder  in  dergleichen
Urkunden  erdichtete  oder  untergeschobene  Personen  aufführt,  oder  Unterschriften  nachmacht,
  wer  unter  amtlichem  Glauben  unwahre  Thatsachen  wissentlich  als  wahre  bekräftigt
  oder  beurkundet,  wer  sich  falscher  Kostenanrechnungen  in  Amtssachen  schuldig
macht,  wer  Acten,  Urkunden  oder  andere  Schriften,  welche  ihm  seines  Amtes  wegen
anvertraut  sind,  verfälscht,  böslicher  Weise  vernichtet,  auf  die  Seite  schafft  oder  unterdrückt,
  ist  mit  Dienstentlassung  oder  dem  Verluste  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der
Dienst-Rechte,  und  außerdem,  nach  Beschaffenheit  der  That,  mit  den  Strafen  der
Fälschung  (Art.  219)  oder  des  Betruges  (Art.  352),  zu  belegen.

IX.  Verkürzung  öffentlicher  Einkünfte.
Art.  420.

Wer  in  Festsezung,  Erhebung  oder  Verwaltung  öffentlicher  Abgaben,  Gefälle
oder  anderer  Einnahmen  das  seinem  Amte  antvertraute  Eigenthum  des  Staates,
einer  Gemeinde,  Stiftung  oder  sonstigen  öffentlichen  Anstalt  verkürzt,  soll  mit  Dienft
entlassung,  und,  wo  die  Umstände  zutreffen,  mit  der  Strafe  des  Betruges  (Art.  352),
belegt  werden.

Art.  321.

Ein  öffentlicher  Beamter,  welcher  ohne  Ermächtigung  der  zuständigen  Behörde
sey  es  offen  oder  unter  irgend  einem  Vorwand,  unmittelbar  oder  durch  Zwischen“
personen,  an  Verkäufen,  Verpachtungen,  oder  anderen  dergleichen  Verhandlungen,
die  seiner  Leitung  oder  Aufsicht  anvertraut  sind,  als  Partei  Theil  nimmt,  oder  nachher
  in  den  Kauf,  Pacht  und  dergleichen  einsteht,  ist  zu  bestrafen:
        <pb n="219" />
        217

1)  mit  Dienstentlassung,  wenn  durch  solche  Einmischung  ein  unerlaubter  Vorhheil
bezweckt  oder  erreicht  worden  ist;

2)  außerdem  mit  Geldbuße  von  zehen  bis  Einhundert  Gulden.

Art.  422.
X.  Unterschlagung  anvertrauter  Gelder.

Wer  Geld  oder  andere  Sachen,  welche  ihm  vermoͤge  eines  oͤffentlichen  Amtes
zur  Verwahrung  oder  Ablieferung  an  eine  Behoͤrde  oder  an  eine  Privatperson  uͤbergeben
  sind,  unterschlägt,  hat  die  im  Art.  347  festgesetzte  Strafe  verwirkt,  moͤgen  die
deruntreuten  Gelder  oder  Sachen  öffentliches  oder  Privat-Eigenthum  seyn.

ç  Die  Bestimmung  des  Art.  345  kommt  hier  nicht  zur  Anwendung;  dagegen  soll
die  Strafe  bei  freiwillig  geleistetem  Ersatze  nach  Vorschrift  des  letzten  Absates  des
Mrt.  342  ermäßigt  werden.

Art.  425.
XI.  Restsetzung.

Der  Strafe  der  Unterschlagung  (Art.  3547)  unterliegt  gleichfalls:

1)  wer  die  seiner  Verwaltung  und  Verrechnung  anvertrauten  Geld=  oder  anderen
Vorräthe  unterschlägt,  es  geschehe  solches  durch  Angriff  der  schon  in  seiner
amtlichen  Verwahrung  befindlichen,  oder  durch  Veruntreuung  der  von  ihm  für

5  seine  Verwaltung  eingezogenen,  Gelder  oder  Sachen;
wer  seinen  Privatglaͤubiger  dadurch  befriedigt,  daß  er  Dasjenige,  was  dieser

seiner  Amtsverwaltung  schuldig  ist,  statt  dessen  zu  entrichten  uͤbernimmt,  und

m  hierauf  fuͤr  die  geschehene  Entrichtung  eine  amtliche  Bescheinigung  ausstellt,
ohne  der  Verwaltung  Ersatz  zu  leisten;
wer  betruͤglicher  Weise,  mit  der  Absicht  zu  veruntreuen,  Gelder,  die  ihm  im  Amte
anvertraut  sind,  auf  Zinsen  ausleiht,  die  er  fuͤr  sich  bezieht.

Lorbe  der  Beamte  solche  Gelder  nicht  in  jener  Weise  und  ohne  die  Absicht  der

v  gungrrenung  zu  seinem  Vortheile  auf  Zinsen  ausgeliehen,  oder  hat  er  ohne  Ermächgemä6
  ein  Anlehen  für  sich  selbst  aus  der  Kasse  erhoben,  dasselbe  aber  der  Wahrheit

"verrechnet,  so  ist  er  mit  Dienstentlassung  zu  bestrafen.
en  on  der  veruntreuten  Summe  sind  diejenigen  eigenen  Forderungen  des  Beamten

Guthaben,  Besoldung  und  dergleichen  in  Abzug  zu  bringen,  welche  zur  Zeit  der

Reruntreuung,  oder,  wenn  sich  jene  nicht  ermitteln  läßt,  zur  Zeit  der  Entdeckung  des

estes  schon  erwachsen  waren.

8)
        <pb n="220" />
        218

Uebrigens  findet  in  den  Fällen  unter  Ziffer  1  bis  5  die  Vorschrift  des  leßten

Absates  des  Art.  542  Anwendung.
Art.  424.
XII.  Rechnungsfälschung.

Hat  ein  Beamter  durch  Fälschung  der  Rechnungen  oder  der  zum  Eintragen  oder
zur  Controle  der  Einnahme  und  Ausgabe  an  Geld  oder  Sachen  bestimmten  Hülfsbücher
  und  Register,  durch  Erstattung  unrichtiger  Kassenberichte,  oder  durch  Wegschaffung
  der  Acten,  den  Kassenabmangel  zu  verstecken  gesucht,  hat  er  eingegangene  Posten
absichtlich  nicht  verrechnet,  oder  nicht  geleistete  Zahlungen  als  Ausgabe  in  Rechnung
gebracht,  hat  er  wissentlich  unverkaufte  Sachen  als  verkauft,  oder  verkaufte  als  nicht
verkauft  eingetragen,  hat  er  zu  Bemäntelung  einer  Unrichtigkeit  in  der  Einnahme  oder
Ausgabe  falsche  Urkunden  vorgelegt,  ächte  vernichtet,  beseitiget,  oder  unterdrückt,  hat
er  in  Beziehung  auf  Zeit  oder  Gegenstände  der  Einnahme  oder  Ausgabe  sich  Fälschungen
  zum  Nachtheile  seiner  Kasse  erlaubt,  so  ist  nach  Maaßgabe  der  Art.  115  bis
125  auf  die  Strafen  der  zusammentreffenden  Restsetzung  und  Fälschung  öffentlicher
Urkunden  (Art.  219)  zu  erkennen,  und  erforderlichen  Falles  bis  zu  zwanzigjährigem
JZuchthause  aufzusteigen.

Mit  der  Strafe  der  Rechnungsfälschung  wird  auch  der  Beamte  belegt,  welcher
zu  Verdeckung  seines  Restes  Geld  mit  dem  Vorbehalte  entlehnt,  dasselbe  nach  been'
digter  Kassenuntersuchung  dem  Darleiher  zurückzugeben.

Wer  wissentlich  zu  Verheimlichung  eines  Restes  Geld  darleiht,  ist  wegen  Be'
günstigung  der  Restsetzung,  und,  wenn  das  Darlehen  zugleich  in  der  Absicht  geleistet
worden,  dem  Beamten  zu  der  Fortsehung  seines  Verbrechens  beförderlich  zu  seyn,
wegen  Theilnahme  an  den  weiteren  Veruntreuungen  zu  strafen.

Art.  425.
XIII.  Verlassung  des  Amtes.

Wer  das  ihm  anvertraute  Amt  verläßt,  soll,  wenn  seine  ungeseßliche  Abwesenheit
über  drei  Monate  gedauert  hat,  Dienstentlassung  verwirkt  haben.

Hat  er  das  Amt  in  der  Absicht,  es  aufzugeben,  verlassen,  so  ist  neben  jener  Straf-Geldbuße
  von  fuͤnfzig  bis  zweihundert  Gulden  zu  verhaͤngen.

Art.  426.
XIV.  Amterschleichung.

Wer,  um  ein  öffentliches  Amt  zu  erwerben,  oder  um  bei  Wahlen,  welche  durch

Gemeinden  oder  andere  Körperschaften  geschehen,  Wahlstimmen  für  sich  zu  gewinnen"
        <pb n="221" />
        219

Bestechung  oder  Betrng  angewendet  hat,  soll  nach  den  Bestimmungen  über  Bestechung
oder  Betrug  gestraft,  und,  wenn  er  durch  solche  Mittel  seinen  Zweck  erreicht  hat,
jedenfalls  zur  Entlassung  von  dem  erschlichenen  Amte  verurtheilt  werden.
Art.  427.
XV.  Theilnahme  an  unerlaubten  Verbindungen.
Wenn  Staatsdiener  an  den  im  Art.  149  genannten  Verbindungen  Theil  nehmen,
so  haben  sie,  neben  der  dort  bestimmten  Strafe,  Dienstentlassung  verwirkt.

Drittes  Kapitel.
Von  Verlebung  besonderer  Dienstpflichten  der  Justizbeamten.

Art.  428.

#a)  Unterlassene  Untersuchung  von  Verbrechen  oder  Vergehen.
Unntersuchungsbeamte,  welche,  ihren  Amtepflichten  zuwider,  aus  Parteilichkeit,
igennuß,  oder  sonst  in  rechtswidriger  Absicht,  eine  ihnen  obliegende  Untersuchung

nicht  vornehmen  oder  einen  Angeschuldigten  eigenmächtig,  ohne  das  erforderliche
kenntniß,  aus  der  Untersuchung  entlassen,  sollen  mit  dem  Verluste  der  bürgerlichen
hren,  und  der  Dienst-Rechte,  in  leichteren  Fällen  mit  Dienstentlassung,  bestraft  werden.

b)  Rechtswidrige  Einleitung  der  Untersuchung  und  Verhängung  der  Haft.

Art.  429.
Untersuchungsbeamte,  welche  wissentlich  einen  Unschuldigen  dem  Untersuchungsvrocess=
  unterwerfen  oder  seine  Verhaftung  verfügen,  sind  mit  dem  Verluste  der
urgerlichen  Ehren-  und  der  Dienst-Rechte  zu  bestrafen,  und  zugleich,  nach  Beschaffendeit
  des  Falles,  mit  der  Strafe  des  im  Art.  288  bezeichneten  Verbrechens  oder  mit
er  Strafe  der  widerrechtlichen  Gefangenhaltung  (Art.  275)  zu  belegen.
Art.  430.
e  Untersuchungsbeamte,  welche  aus  grober  Fahrlaͤßigkeit  ohne  gesetzlichen  Grund
ne  Verhaftung  oder  Haussuchung  vornehmen,  sind,  auf  Klage  des  Betheiligten,
mit  Geldstrafe  von  fuͤnfzehen  bis  Einhundert  Gulden  zu  belegen.
Art.  451.
Beamte,  welche,  mit  absichtlicher  oder  fahrlaͤßiger  Hintansetzung  der  in  den  Geetzen
  vorgeschriebenen  Formen,  die  Haft  oder  eine  Haussuchung  gegen  Jemand  ver-
        <pb n="222" />
        220

haͤngen  oder  vorschriftswidrig  einen  Verhafteten  in  eine  Strafanstalt  abliefern  lasfen
oder  darin  aufnehmen,  unterlisgen  einer  Geldbuße  von  fünf  bis  Einhundert  Gulden.
D)  Rechtswidrige  Verlängerung  der  Haft.
Art.  432.

Gerichtspersonen,  welche  einen  Angeschuldigten  länger,  als  vierundzwanzig  Stunden,
  in  Haft  behalten,  ohne  ihn  von  der  Ursache  seiner  Verhaftung  in  Kenntniß  zu
setzen,  oder  einem  Verhafteten  das  ergangene  Urtheil  nicht  binnen  vierundzwanzig
Stunden  nach  dessen  Eintreffen  verkünden,  oder  denselben  länger,  als  vierundzwanzig
Stunden  nach  eröffnetem  rechtskräftigen  Urtheile  ohne  gegründete  Ursache  in  dem
Untersuchungsgefängnisse  zurückbehalten,  deßgleichen  Vorsteher  von  Strafanstalten,
welche  einen  Strafgefangenen  nach  Ablauf  seiner  Straßzeit  widerrechtlich  in  der  Anstalt
zurückbehalten,  sollen  für  jeden  Tag  der  Verspätung  um  zehen  Gulden,  und,  falls
solche  Zögerung  über  vier  Wochen  gedauert  hat,  mit  Dienstentlassung,  gestraft  werden-Sollte

  die  verlängerte  Zurückbehaltung  des  Verhafteten  im  Untersuchungs"
gefängnisse  oder  des  Strafgefangenen  in  der  Strafanstalt  aus  Haß,  Rachsucht,  Eigem
nuß,  oder  sonst  in  rechtswidriger  Absicht  geschehen,  so  ist,  neben  dem  Verluste  der
bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte,  auf  die  Strafe  der  widerrechtlichen  Ge'
fangenhaltung  zu  erkennen.

Art.  435.

Wenn  sich  untergeordnete  Diener  eines  Beamten  einer  eigenmächtigen  Verhaf
tung  oder  rechtswidrigen  Verlängerung  der  Haft  schuldig  machen,  so  soll  Gefängniß
bis  zu  sechs  Monaten  erkannt  werden,  vorausgesetzt,  daß  nicht  das  schwerere  Vergehen
der  widerrechtlichen  Gefangenhaltung  (Art.  275)  zu  ahnden  ist.

d)  Mißhandlung  der  Angeschuldigten  und  Zeugen.
Art.  434.
40  Durch  den  Untersuchungsbeamten.

Untersuchungsbeamte,  welche  einen  Angeschuldigten  oder  Zeugen  mißhandeln,
sollen,  neben  der  auf  die  That  an  sich  geseßten  Strafe,  mit  einer  Geldbuße  von  fuͤnfzehen
  bis  zweihundert  Gulden,  bei  dem  ersten  Ruͤckfalle  aber,  sowie  im  Falle  einer
groben  körperlichen  Mißhandlung,  mit  Dienstentlassung,  bestraft  werden.

Sollte  die  Mißhandlung  in  der  Absicht  geschehen  seyn,  einem  Unschuldigen  eln
Gestaͤndniß,  oder  einem  Zeugen  eine  falsche  Aussage  abzupressen,  so  findet  jedenfa
die  Strafe  des  Verlustes  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  Statt.
        <pb n="223" />
        221
Art.  436.
2)  Durch  untergeordnete  Diener.

Gerichtsdiener,  Aufseher  und  Waͤchter  der  Gefangenen,  welche  diese  muthwillig
oder  boshaft  mißhandeln,  sollen,  neben  der  auf  die  That  an  sich  gesetzten  Strafe,  mit
Kreisgefaͤngniß  bis  zu  sechs  Monaten,  und  im  Falle  einer  groben  Mißhandlung  oder
bei  einem  Rückfalle  mit  dem  Verluste  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte
und  mit  Kreisgefängniß  bis  zu  Einem  Jahre,  bestraft  werden.

Art.  456.
e)  Befreiung  von  Gefangenen.

Gerichtspersonen,  Vorsteher  von  Strafanstalten,  Gefangenwärter  und  Ausfseher,
welche  die  Entweichung  eines  Gefangenen  aus  der  Strafanstalt  oder  aus  dem  Gefängnisse
  bewirken  oder  begünstigen,  sollen  mit  Arbeitshaus  bestraft  werden.

Ist  die  Entweichung  durch  die  Fahrläßigkeit  solcher  Beamten  oder  Diener  veranlaßt
  worden,  so  tritr  Geldstrafe  bis  zu  Einhundert  Gulden  oder  Gefängniß  bis  zu
drei  Monaten  ein.

1Beugung  des  Rechte.
Art.  437.

Richter,  welche  wissentlich  äber  einen  Unschuldigen  eine  Strafe,  oder  über  einen
Schuldigen  eine  härtere,  als  die  gesetzlich  verwirkte,  Strafe  verhängen,  sind,  wenn
auf  solche  Art  eine  der  in  dem  Art.  228  bezeichneten  Strafen  erkannt  worden,  nach
Vorschrift  der  Art.  228  und  229,  oder,  wenn  die  widerrechtlich  ausgesprochene  Strafe
in  Gefaͤngniß  besteht,  mit  dem  Verluste  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienstechte,
  und  bei  eingetretener  Pollziehung  tener  Strafe  zugleich  nach  Maaßgabe  des

2756  zu  bestrafen.
Die  gleichen  Bestimmungen  gelten,  wenn  ein  Richter  willkürlich,  ohne  ein  rechts-Fe

  oder  gegen  ein  lossprechendes  Erkenntniß,  an  einer  Person  eine  Strafe
zieht.
Art.  338.
Rlchter,  welche  bei  Entscheidung  eines  Rechtsstreites  oder  bei  Vollziehung  eines
rechtkraͤftige

n  Erkenntnisses  wissentlich  Ungerechtigkeiten  begehen,  haben  den  Verlust.
chen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  zu  erwarten.

Strafe  unterliegt  auch  derjenige  Richter,  welcher  einen  Angeschuldigten,
ld  in  den  Acten  erwiesen  ist,  aus  Parteilichkeit  entweder  losspricht,  oder-16


er  buͤrgerli
Dieser
dessen  Schu
        <pb n="224" />
        222

mit  einer  gelinderen,  als  der  gesetzlichen  Strafe  belegt,  oder  welcher  aus  demselben
Beweggrunde  die  erkannte  Strafe  gar  nicht  oder  nur  theilweise  vollzieht.
Art.  439.

Wenn  ein  Justizbeamter  wesentliche  Vorschristen  des  gerichtlichen  Verfahrens
vorsätzlich  verleßzt,  so  verfällt  derselbe  in  eine  Geldbuße  von  fünfundzwanzig  bis  Einhundert
  Gulden;  bei  einer  bedeutenden  Gefährdung  oder  Beschädigung  des  Staates
oder  des  Einzelnen,  sowie  bei  Rückfällen,  kann  Dienstentlassung  eintreten.

Art.  440.

Der  Vorsteher  einer  Strafanstalt,  welcher  die  gegen  ihn  selbst  gerichtete  Be
schwerde  eines  Gefangenen  nicht  binnen  acht  Tagen  zu  Protokoll  nehmen  und  der
böheren  Verwaltungsstelle  vorlegen  sollte,  hat  Geldbuße  von  zehen  bis  fünfzig  Gulden
berwirkt.

Viertes  Kapitel.

Von  Verletng  besonderer  Dienstpflichten  der  Verwaltungs=  und

«  der  Gemeinde-Beamten.

I.  Der  Polizeibeamten.
Art.  451.

Beamte  und  Diener  der  Polizei,  welche  die  ihnen  obliegende  Verhinderung  eine'
in  diesem  Gesehbuche  mit  Strafe  bedrohten,  That  vorfäßlich  unterlassen,  haben  wegen
solcher  Unterlassung,  sofern  dieselbe  nicht  nach  anderen  Bestimmungen  dieses  Gesek“
buches  höher  zu  strafen  ist,  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten,  und,  nach  Veschaffenheit
der  Thar,  welche  auf  solche  Weise  ungehindert  zu  Stande  gekommen  ist,  zuglei
die  Dienstentlassung,  zu  erwarten.

Geschah  die  Unterlassung  im  Einverständnisse  mit  dem  Thäter,  oder  aus  Partellichkeit
  fuͤr  denselben,  so  haben  sie  Kreisgefaͤngniß  bis  zu  Einem  Jahre,  in  schwereren
Faͤllen  zeitliche  Entziehung  oder  den  Verlust  der  buͤrgerlichen  Ehren-  und  der  Dlenst-Rechte,
  verwirkt,  und  sollen  daneben  als  Miturheber  oder  Gehuͤlfen  des  Thaͤters  bostraft
  werden.
        <pb n="225" />
        223

Art.  442.
Diie  in  den  Art.  428  bis  458  den  Justizbeamten  und  deren  Dienern  gedrohten
Strafen  sind,  wenn  die  dort  bezeichneten  strafbaren  Handlungen  von  Verwaltungsbeamten,
  Ortsvorstehern  oder  deren  Dienern  begangen  worden,  auch  gegen  diese  zur
Anwendung  zu  bringen.
Art.  343.
II.  Oer  Postbeamten.

Postbeamte,  welche  der  Post  anvertraute  Briefe,  Pakete  oder  andere  vberschlossene
Sachen,  ohne  Befehl  des  zuständigen  Gerichtes  oder  ohne  den  Willen  des  Eigenthümers
  oder  Desjenigen,  an  welchen  solche  adressirt  sind,  erbrechen  oder  wissentlich
zu  diesem  Zwecke  unberechtigten  Dritten  überliefern,  haben  den  Verlust  der  bürgerlichen
  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  verwirkt.

Unterschlagung  von  Briefen,  Paketen  oder  anderen  Effecten  durch  die  Postbeamten
  zieht  jedenfalls  Dienstentlassung  nach  sich,  vorbehältlich  der  im  Art.  347  angedrohten
  Strafe.

Machen  sich  öffentliche  Boten  dieser  Verbrechen  schuldig,  so  trifft  sie  in  dem
ersten  Falle  (Absatz  1  des  gegenwärtigen  Artikels)  die  bleibende,  im  zweiten  (Ab-—8
  vorbehaͤltlich  der  Strafe  des  Art.  547,  die  zeitliche  Entziehung  ihrer  Berech-Art.

  44.
III.  Der  Forsidiener.

Forfidiener,  welche  sich  der  Wilderei,  der  Verlehung  des  Jagdrechtes,  eines
Lev  oder  Holz-Ercesses  schuldig  machen,  sind,  neben  der  an  sich  verwirkten  Ahnruns
  mit  Dienstentlassung,  in  schwereren  Faͤllen  mit  der  zeitlichen  Entziehung  oder

erluste  der  buͤrgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte,  zu  bestrafen.

*  Haben  dieselben  die  Verhinderung  solcher  Vergehen  vorsählich  unterlassen,  so
Unninen  die  Strafbestimmungen  des  ersten  Absahes  des  Art.  441,  und,  wenn  die
it  rlassung  im  Einverstaͤndnisse  mit  dem  Thaͤter  oder  aus  Parteilichkeit  für  denen

  Geschehen,  die  des  zweiten  Absatzes  jenes  Artikels,  zur  Anwendung.
buße  en  Forstdiener  ihr  Vesoldungoholz  veräußern,  so  unterliegen  sie  einer  Geld-S
  don  fünfundzwanzig  bis  zweihundert  Gulden,  bei  einem  Rückfalle  aber  der

trafe  der  Dienstentlassung.

16.  *
        <pb n="226" />
        224

Art.  445.
IV.  Der  Zell=  und  Accise-Beamten  und  dergleichen,

Die  bei  der  Verwaltung  der  indirecten  Steuern  angestellten  Beamten  und  Dlener
sind,  wenn  sie  die  ihnen  bekannt  gewordenen.  Uebertretungen  der  Abgabengeseße,  für
deren  Handhabung  fie  aufgestellt  sind,  aus  Nachsicht  gegen  die  Schuldigen  verschweigen,
  oder  wenn  sie  dem  Pflichtigen  wissentlich  mehr,  als  die  gesetzlichen  Gebühren,
abfordern,  mit  Dienstentlassung,  und,  wenn  sie  einen  Pflichtigen  durch  Hintergehung
desselben  zu  Uebertretung  der  Gesebe  verleiten,  oder  zu  Defraudationen  mitwirken,
mit  dem  Verluste  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte,  zu  bestrafen.

Art.  446.
V.  Oer  Gemeindebeamten.

Gemeinde=  und  Stiftungs-Pfleger,  welche,  um  ihre  Verwaltung  der  Conkvol#
durch  die  aufsehende  Behörde  zu  entziehen,  Nebenrechnungen  führen,  deßgleichen
Ortsvorsteher,  Gemeinde=  und  Stiftungs-Räthe,  mit  deren  Vorwissen  und  Genehm#
gung  Nebenrechnungen  geführt  werden,  sind  mit  Geldbuße  von  zehen  bis  fünfzig
Gulden,  und,  wenn  die  in  die  Nebenrechnung  aufgenommenen  Ausgaben  zu  unerlaubten
  Zwecken  gemacht  worden  sind,  mit  Dienstentlassung,  zu  bestrafen.

Fünftes  Kapitel.

Von  besonderen  Dienstpflichtverletzungen  der  Kirchen=  und
Schul-Diener.
I.  Der  Kirchendiener.
Arr.  3447.

Geistliche,  welche  ihr  Amt  dazu  mißbrauchen,  in  öffentlichen  Vorträgen  Schmaͤ-bungen
  oder  ehrenrührige  Beschuldigungen  gegen  die  bestehenden  Religlonsgesellschaften
vorzubringen,  sind,  neben  der  an  sich  verwirkten  Ahndung  (Art.  192,  284,  Ziffer  2)
in  besonders  schweren  Fällen,  oden  bei  dem  zweiten  Räckfalle,  mit  Dienstentlassung
zu  bestrafen.
        <pb n="227" />
        225

Art.  458.

Wenn  sich  ein  Gelstlicher  in  Predigten  oder  anderen  öffentlichen  Vorträgen  einer
Ehrenbeleidigung  gegen  Einzelne,  oder  gegen  Körperschaften,  oder  gegen  einen  ganzen
Stand  schuldig  macht,  so  kann,  neben  der  an  sich  verwirkten  Strafe  (Art.  285  bls  237),
in  besonders  schweren  Fällen,  oder  bei  wiederholten  Rückfällen,  Dienstentlassung
erkannt  werden.

Art.  449.

Geistliche,  welche  in  amtlichen  Vorträgen  die  bestehende  Staatsverfassung,  bie
Staatöregierung  oder  ihre  Verwaltung  verunglimpfen,  werden  mit  Geldbuße  bon
fünfzig  bio  zweihundert  Gulden,  bei  dem  ersten  Rückfalle  mit  Geldbuße  von  Einbundert
  bis  dreihundert  Gulden,  und  bei  dem  zweiten  Rückfalle  sowie  in  befonders
schweren  Fällen  mit  Dienstentlassung,  bestraft.

Art.  450.
Geistliche  und  deren  Gehülfen,  welche  wissentlich  eine  gesehwidrige  Trauung  vollziehen,
  sind  mit  Geldbuße  von  fünfundzwanzig  bis  Einhundert  Gulden,  und,  wenn
sie  durch  die  gesetzwidrige  Trauung  zu  einer  strafbaren  Verbindung  (Art.  301  bis  304)
wissentlich  mitgewirkt  haben,  nach  Beschaffenheit  der  Umstaͤnde  mit  zeitlicher  Enteiehung
  oder  dem  Verluste  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte,  zu  bestrafen.

Art.  351.  «
l,  Wissentlich  falsche  Eintraͤge  in  die  oͤffentlichen  Buͤcher,  deren  Fuͤhrung  den  Geistichen
  obliegt,  sind  nach  den  Bestimmungen  uͤber  die  Faͤlschung  oͤffentlicher  Urkunden,
vorsaͤtzliche,  pflichtwidrige  Auslassungen  in  diesen  Buͤchern,  mit  Dienstentlassung,  und
—“’  Fällen  mit  Geldbuße  von  fünfundzwanzig  bis  Einhundert  Gulden,  zu
-  en.
Art.  452.
II.  Der  Schuldiener.
ge  Schuldiener  an  niederen  und  hoͤheren  Lehranstalten,  welche  das  Zuͤchtigungsrecht
*  ihre  Schüler  in  der  Art  mißbrauchen,  daß  dadurch  ein  Nachtheil  für  die  Ge-*
  heit  des  Mißhandelten  entstanden  ist,  sind,  neben  der  auf  die  Körperverletzung.
sehten  Strafe  (Nrt.  260,  265,  268),  bei  einem  Räckfalle  oder  in  Fällen  erheblicherer
eschädigung  zur  Dienstentlassung  zu  verurtheilen.
        <pb n="228" />
        226

—.

Sechstes  Kapitel.

Von  besonderen  Pflichtverletzungen  der  zu  öffentlichen
Verrichtungen  aufgestellten  Personen.
Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  453.

Rechtsanwälte,  Notare,  Aerzte,  Wundärzte,  Hebammen,  Apotheker,  Feldmesser
und  andere  zur  Ausübung  einer  Kunst  vom  Staate  ermächtigte  Personen,  Wechsekund
  Waaren-Sensale,  öffentliche  Boten,  welche  durch  Verübung  eines  Verbrechens
oder  Vergehens  die  übernommenen  besonderen  Pflichten  verletzen,  haben  nicht  nur
die  auf  solche  Handlungen  gesehte  Strafe  zu  erwarten,  sondern  es  trifft  sie  auch  in
Fällen,  in  welchen  Staatsdiener  den  Verlust  des  Amtes  als  Strafe  verwirkt  hätten,
immerwährende  oder  zeitliche  Entziehung  des  Rechtes  zu  Ausübung  ihrer  Berechligung,
  ihrer  Kunst,  oder  ihres  Gewerbes.

In  eintretenden  gleichen  Fallen  wird  den  gerichtlich  aufgestellten  Vormündern
und  Pflegern  das  Recht  zu  Verwaltung  eines  fremden  Vermögens  zeitlich  oder
bleibend  entzogen.

Art.  454.

Wenn  eine  der  im  Art.  455  genannten  Personen  wegen  gemeiner  Verbrechen
oder  Vergehen  zu  einer  Arbeitshausstrafe  oder  zum  Verluste  der  bürgerlichen  Ehren'
und  der  Dienst-Rechte  verurtheilt  worden  ist,  so  hat  die  dem  Straffälligen  vorgesehte
Collegialstelle  in  Erwägung  zu  ziehen,  ob  ihn  die  bestrafte  That  des  Vertrauens,
durch  welches  die  Uebertragung  einer  öffentlichen  Berechtigung  bedingt  wird,  unwürdig
gemacht  habe,  und  zutreffenden  Falles  die  zeitliche  oder  bleibende  Entziehung  jener
Berechtigung  anzuordnen.

Art.  355.
I.  Verletzung  fremder  Geheimnisse.

Rechtsanwälte,  Notare,  Aerzte,  Wundärzte,  Apotheker  und  Hebammen,  welchen
vermöge  ihres  Berufes  Privatgeheimnisse  anvertraut  werden,  sind,  wenn  sie  ein  solches
Geheimniß  Anderen  unbefagter  Weise  mittheilen,  auf  Klage  des  Betheiligten,  mit
Geldbuße  bis  zu  Einhundert  Gulden,  in  schwereren  Fällen  mit  Gefängniß  bis  zu
sechs  Monaten,  zu  bestrafen;  auch  kann  in  leßteren  Fällen  zugleich  zeitliche  Eul'
Glehung  der  öffentlichen  Berechtigung  erkannt  werden.
        <pb n="229" />
        227

II.  Untreue.
Art.  456.

Oeffentliche  Rechtsanwälte,  welche  absichtlich  zu  Gunsten  der  Gegenxartei  und
zuam  Nachtheil  ihrer  eigenen  Partei  handeln,  oder  beiden  Parteien  in  derselben
Rechtesache  durch  Rath  oder  Beistand  dienen,  haben  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten,
und  in  schwereren  Fällen  den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte,
neben  der  bleibenden  Entziehung  des  Rechtes  zur  Prarxis,  verwirkt.

Gleiche  Strafe  trifft  Diejenigen,  welche  absschtlich  ihrer  Partei  schädliche  Rathschläge
  ertheilen.

Art.  457.

Machen  ssch  öffentliche  Rechtsanwälte  aus  Eigennuh  geflissentlicher  Verzögerung
der  ihnen  in  ihrem  Verufe  anvertrauten  Geschäfte  schuldig,  so  sind  sie  mit  Gefängniß
bis  zu  drei  Monaten,  bei  dem  ersten  Rückfalle  mit  zeitlicher,  und  bei  dem  zweiten
mit  bleibender  Entziehung  des  Rechtes  zur  Praris,  zu  bestrafen.

Art.  458.  6
Oeffentliche  Rechtsanwälte,  welche  gegen  besseres  Wissen  und  aus  Eigennutz
unkundige  Personen  zu  muthwilligen  Prozessen  verleiten,  sollen  mit  Geldbuße  von
Einhunder  bis  dreihundert  Gulden,  in  schwereren  Fällen  zugleich  mit  zeitlicher  oder
leibender  Entziehung  des  Rechtes  zur  Praxis,  bestrast  werden.
Art.  459.
III.  Medicastriren.  ,
Wundarzte,  Hebammen  und  Apotheker,  welche  sich  gegen  die  gesundheitspolizeiichen
  Vorschriften  der  Heilung  von  Krankheiten  unterziehen,  haben,  wenn  bei  solcher
gesetzwiorigen  Ausuͤbung  der  Heilkunst  durch  ihr  Verschulden  ein  erheblicher  Schaden
gestiftet  worden  ist,  neben  der  sonst  verwirkten  Strafe,  die  zeitliche  oder  nach  Umständen
  die  bleibende  Entziehung  ihrer  oͤffentlichen  Berechtigung  zu  erwarten.
Art.  460.
IV.  Verweigerung  ärztlicher  Hülfe.
drin  Wenn  öffentlich  aufgestellte  Aerzte,  Wundärzte,  Hebammen  und  Apotheker  in
we  genden  Fällen  die  Hülfe  ihrer  Kunst  oder  die  Abgabe  von  Arzneimitteln  ver-„
  gert  haben,  und  dadurch  Jemand  an  seiner  Gesundheit  Schaden  zugefügt  worden
so  soll  gegen  die  Schuldigen  Geldbuße  bis  zu  Einhundert  Gulden,  in  schwereren

*  zeitliche  Entziehung,  und  bei  einem  Ruͤckfalle  bleibende  Entziehung  der  oͤffenten
  Berechtigung,  erkannt  werden.
        <pb n="230" />
        228

Art.  461.
V.  Unterlassene  Anzeige  einer  Geburt.

Aerzte,  Wundärzte  oder  Hebammen,  welche  pflichtwidrig  eine  Niederkunft,  der
sie  vermöge  ihres  Berufes  beigewohnt  haben,  anzuzeigen  unterlassen,  sollen  mit  Geldbuße
  bis  zu  Einhundert  Gulden,  und,  wenn  solches  vorsätzlich  geschehen  ist,  mit  zeitlicher
  oder  bleibender  Entziehung  der  öffentlichen  Berechtigung,  bestrafe  werden.

2
2

Art.  362.

Alle  seither  bestandenen  Gesehße,  Verordnungen  und  Gewohnheiken,  welche  die
gerichtliche  Aburtheilung  der,  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzbuches  unterliegenden,
Verbrechen  und  Vergehen  betreffen,  werden  hiermit  außer  Wirksamkeit  geset.

Unser  Ministerium  der  Justiz  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Geseßzbuches
beauftragt.  ·

Gegeben,  Stuttgart  den  1.  März  1859.

Wilheim.

Der  prooisorische  Chef  des  Departements  der  Justiz!
Geheimer  Rath  v.  Schwsb.
Auf  Befehl  des  Königs,
der  Staats-Sekretär:
Vellnagel.
        <pb n="231" />
        229

B)  Gesetz,

betreffend  die  Einführung  des  Strafgesetzbuches  im  Königreiche.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Wuͤrttemberg.

In  Beziehung  auf  die  Einfuͤhrung  des  heute  erlassenen  Strafgesetzbuches  verordnen
  und  verfuͤgen  Wir,  nach  Anhoͤrung  Unseres  Geheimen  Rathes  und  unter
Zustimmung  Unserer  getreuen  Staͤnde,  wie  folgt:

Art.  1.

Das  Strafgesetzbuch  tritt  mit  dem  15.  Mai  1839  im  ganzen  Umfange  des  Königreiches

  in  Kraft.

Art.  2.
Verbrechen  oder  Vergehen,  welche  vor  dem,  im  Art.  1  bestimmten,  Zeitpunkte
kgangen  worden  sind,  aber  erst  nach  dem  Eintritte  desselben  zur  Aburtheilung  kommen,
bollen  nach  dem  Strafgesetzbuche  beurtheilt  werden,  wenn  nicht  die  zur  Zeit  ihrer
derrübung  gültig  gewesenen  Normen  für  den  Straffälligen  günstiger  sind,  als  die

Srrfgesetzbuches.

Art.  3.
Unt  Sind  zur  Zeit  der  Verkuͤndung  des  Strafgesetzbuches  von  Amtswegen  eroͤffnete
bon  Olichungen  wegen  Verbrechen  anhängig,  die  nach  dem  Strafgesehbuche  nicht  mehr
mtswegen  verfolgt  werden  sollen,  und  ist  ein  Verzicht  auf  die  Verfolgung  der
"  e  nicht  schon  nach  Maaßgabe  des  Art.  135  des  Strafgesehbuches  noch  guläßig,
Furt  der  Untersuchungsrichter  dem  Beschädigten  noch  eine  achttägige  unerstreckliche
berzie  der  Erklärung  anzuberaumen,  ob  er  auf  die  Fortsehung  der  Untersuchung
Vou  Ehebruchsfällen  ist  diese  Frist  nur  dann  nicht  mehr  anzuberaumen,  wenn  der
zug  des  Straferkenntnisses  bereits  begonnen  hat.
Art.  4.
Die  Behandlung  der  Strafgefangenen  in  den  Strafanstalten  nach  Vorschrift  des
rafgesehbuches  tritt  in  dem,  im  Art.  1  des  gegenwärtigen  Gesehes  bestimmten,
17
        <pb n="232" />
        230

Zeitpunkte  in  Wirksamkeit,  mit  Ausnahme  der  Bestimmung  des  Art.  14,  Absatz  2,
des  Strafgeseßbuches,  soweit  durch  solche  die  vor  jenem  Zeitpunkte  zur  Arbeitshausstrafe
  ersten  Grades  Verurtheilten  getroffen  werden  würden.

Polizeihausstrafen,  welche  vor  dem  erwähnten  Zeitpunkte  rechtskräftig  erkannt
worden  sind,  werden  in  dem  Kreisgefängnisse  vollzogen.

Art.  5.

Rechtskräftig  erbannte,  aber  noch  nicht  vollzogene,  Schärfungen  der  Freiheitsstrafen
  werden,  soweit  sie  in  dem  Strafgesehbuche  abgestellt  sind,  dem  Verurtheilten
erlassen.  .

Art.  6

Frauenspersonen,  auf  welche  der  Art.  18  des  Strafgesehbuches  Anwendung  sindet,
sind  in  einer  abgesonderten  Abtheilung  einer  Strafanstalt  unterzubringen,  bis  das
Bedürfniß  eines  größeren  Raumes  die  Errichtung  einer  besonderen  Anstalt  erforderlich
  macht.

Art.  7.

Ueber  die  im  Strafgesehbuche  nicht  erwähnten  Vergehen,  deren  Bestrafung  bisher
  den  Gerichten  zugesianden,  haben  diese  auch  fernerhin  bis  zu  Erscheinung  des
Polizeistrafgesehes  nach  den  derzeit  noch  geltenden  Normen  zu  erkennen.

Art.  8.

Bei  Vergehen,  welche  nach  dem  Strafgesehbuche  den  Verlust  der  bürgerlichen
Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  nicht  zur  Folge  haben,  sollen  auch  die  Bestimmungen  des
bestehenden  bürgerlichen  Rechtes  über  Infamie,  sofern  dieselben  auf  solche  Uebertretungen
  anwendbar  wärco,  keine  Anwendung  mehr  finden,  vorbehältlich  dessen,  was
in  dem  Geseße  über  die  privatrechtlichen  Folgen  der  Verbrechen  und  Strafen  weiter
bestimmt  werden  wird.

Unser  Justiz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  1.  März  1839.
Wilheilm.

Der  provisorische  Chef  des  Departement5  der  Justiz:
Geheimer  Rath  v.  Schwab.
Auf  Befehl  des  Königs=Der
  Seaats-Sekretär:
Vellnagel.
        <pb n="233" />
        C)  Gesetz,

betreffend  die  Competenz  der  Gerichte  zu  Untersuchung  und  Bestrafung  der  im  Strafgesetzbuche
genannten  Verbrechen  und  Vergeben.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  der  Absicht,  die  Normen  über  die  Zuständigkeir  der  Gerichte  zu  Untersuchung
und  Aburtheilung  von  Verbrechen  und  Vergehen  mit  den  Bestimmungen  des  Strasgesehbuches
  in  Einklang  zu  bringen,  verordnen  und  verfügen  Wir,  bio  zu  Erscheinung
der  definitiven  Strafprozeßordnung,  nach  Anhdrung  Unseres  Geheimen  Rathes
und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Art.  1.
«  Z’lståndigkeittset  BezirksgerichtczuUntersuchung-vonVerbrechenundBkrgcksen.
ie  Untersuchung  der  im  Strafgesetzbuche  genannten  strafbaren  Handlungen  steht
igen  Gerichte  zu,  in  dessen  Bezirk  eine  solche  Handlung  begangen  worden.
Ist  das  Verbrechen  an  einem  Orte  angefangen,  an  einem  andern  vollendet  worso
  entscheidet  der  Ort  der  Vollendung.

Art.  2.
au  Die  Zustaͤndigkeit  eines  Gerichtes  uͤber  den  Urheber  eines  Verbrechens  begruͤndet
ch  die  Zustaͤndigkeit  uͤber  den  Gehuͤlfen  und  den  Beguͤustiger  desselben.

Art.  3.
bema  sich  Jemand  mehrerer  Verbrechen  in  verschiedenen  Gerichtsbezirken  schuldig
shuld  „so  ist  unter  diesen  Gerichten  dasjenige,  welches  durch  die  gegen  den  Angeigten
  erlassene  Ladung  oder  durch  Verhaftung  desselben  den  Uebrigen  zuvorge-"
  als  das  zuständige  anzusehen.
Gra  In  gleicher  Weise  entscheidet  das  Zuvorkommen,  wenn  ein  Verbrechen  auf  der
nze  mehrerer  Gerichtsbezirke  begangen  worden  ist.

demjen

den,

rommen,

17*
        <pb n="234" />
        232

Art.  4.

Ist  von  einem  Wuͤrttemberger  im  Auslande  ein  Verbrechen  begangen  worden,
gegen  welches  von  inländischen  Gerlchten  verfahren  werden  muß  (Art.  5  des  Straf
gesetzbuches),  so  hat  das  inländische  Gericht,  in  dessen  Bezirk  der  Angeschuldigte  entweder
  seinen  festen  Wohnsitzoder,  in  Ermanglung  desselben,  einen  zeitlichen  Aufenthalt
hat,  die  Untersuchung  zu  führen.

Wurde  das  Verbrechen  von  einem  Ausländer  im  Auslande,  aber  an  dem  Regenten
von  Württemberg,  dem  württembergischen  Staate,  seinen  Behörden  oder  einem  Angehdrigen
  desselben  verübt  (Arr.  4  des  Strafgesetzbuches),  so  stehe  die  Untersuchung
demjenigen  Gerichte  zu,  in  dessen  Ver  der  Angeschuldigte  betreten  wird.

rt.  6.

Sind  die  Urheber  eines  im  Auslande  begangenen  Verbrechens  in  verschiedenen
Gerichtsbezirken  angesessen,  oder  ist  es  zweifelhaft,  wer  von  mehreren  Theilnehmern
als  Urheber  anzusehen  sey,  so  entscheide  uͤber  die  Zustaͤndigkeit  das  Obergericht.

rt.  6.

Bei  dem  zunächst  vorgesetzten  Gerichte  ist  auch  dann  die  Entscheidung  einzuholen,
wenn  sich  Zweifel  über  die  Zuständigkeit  verschiedener  Untersüchungegerichte  ergeben.

Stehen  die  über  die  Zuständigkeit  streitenden  Gerichte  unter  verschiedenen  Kreisgerichtshöfen,
  oder  ist  die  Zuständigkeit  zwischen  verschiedenen  Kreisgerichtshöfen  selbst
streitig,  so  entscheidet  das  Obertribunal.

Art.  7.

Durch  vorstehende  Bestimmungen  erleiden  die  bestehenden  Gesehesnomen  über
die  befreiten  Gerichtsstände  und  über  die  Befugniß  der  Obergerichte,  die  Untersuchung
eines  Verbrechens  ausnahmsweise  einem  andern,  als  dem  der  Regel  nach  zuständigen,
Richter  zu  übertragen,  keine  Abänderung.

Art.  8.
Zuständigkeit  der  Gerichte  zur  Entscheidung  über  strafbare  Handlungen.
à)  Der  Bezirksgerichte.

Die  Entscheidung  über  die  zur  bezirksgerichtlichen  Untersuchung  gehörigen  Verbrechen
  oder  Vergehen  kommt,  soweit  dieselben  nur  mit  Gefängnißstrafe  bis  zu  zwei
Jahren,  sey  es  neben  dem  Verluste  oder  der  zeitlichen  Entziehung  der  bürgerlichen
Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  oder  ohne  diese  Ehrenstrafen,  bedroht  sind,  und  sofern
auf  solchen  nicht  die  Strafe  der  Dienstenrlassung,  entweder  ausdrücklich  oder  do
        <pb n="235" />
        233

als  gesetliche  Folge  der  Gefängnißstrafe  (Art.  401,  Absaß  1,  ded  Strafsgesehbuches),
steht,  in  erster  Instanz  den  Bezirksgerichtscollegien  in  nachstehenden  Füällen  zu:

Bei  der  Beleidigung  der  Amtsehre  untergeordneter  obrigkeitlicher  Diener  (Art.  164);
der  Widersetzung  und  der  Unbotmäßigkeit  gegen  die  mit  Vollziehung  einer  obrigkeitlichen
  Anordnung  beauftragten  unzergeordneten  Diener  und  die  zu  ihrem  Beistande
zugezogenen  Personen  (Art.  172  und  175);  der  Verlehung  amtlicher  Bekanntmachungen
  und  Siegel  (Art.  163);  der  Rückkehr  eines  Verwiesenen  im  zweiten  Falle
des  Art.  183;  der  Ueberschreitung  der  Begränzung  (Art.  184);  der  Störung  des
Hausfriedens  (Art.  193);  der  Landstreicherei  (Art.  196);  der  Bettelei  (Art.  198);
der  Selbsthülfe  (Art  200);  dem  wissentlichen  Ausgeben  für  gültig  eingenommener
falscher  oder  verfälschter  Münzen  (Art.  210);  den  Fälschungen  in  Reisepässen,  Reiseronten,
  Wander=  oder  Dienst-Büchern,  obrigbeitlichen  Ausweisen,  in  arztlichen  oder
Dürfrigkeits-Zeugnissen  z(  Art.  220);  der  Gränzverfälschung  und  Gränzoverrückung
(Are.  226);  der  Verlehung  eines  eidlichen  Angelöbnisses  (Art.  233);  der  Körperverlezung,
  wenn  dadurch  weder  ein  bleibender  Schaden  gestiftet,  noch  überhaupt  Krankheit
  oder  Arbeitsunfaͤhigkeit  verursacht  worden  (Art.  261,  263,  Ziffer  4,  Art.  266,
267,  Absatz  1,  Art.  268,  272,  Absaßß  1);  der  Ehrenkraͤnkung,  sofern  die  Strafe  derselben
  die  Vefugniß  der  Ortsobrigkeit  und  die  des  Oberamtes  uͤbersteigt,  und  das
Vergehen  weder  gegen  Mitglieder  des  koͤniglichen  Hauses,  noch  gegen  Regenten  auswäriiger
  Staaten,  deren  Gesandte  oder  Behörden  gerichtet,  noch  durch  Druckschriften
verübt  ist  (Art.  28)  und  2835);  der  Verläumdung  (Art.  287,  Absaß  1,  Art.  289);
dem  Ehebruch  (Art.  305);  der  gewerbsmäßigen  Kuppelei  (Art.  508);  dem  Diebstahle,
sofern  solcher  die  polizeiliche  Strafbefugniß  übersteigt  und  durch  beine  der  in  den
Art.  523  bis  323  bezeichneten  erschwerenden  Eigenschaften  ausgezeichnet  ist  (Art.  322,
Siffer  1  und  2,  Art.  528);  der  Entwendung  unter  Ehegatten  und  Verwandten
(Ar#.  559),  sowie  an  Eß=  und  Trink-Waaren  (Art.  510,  Absatz  1);  der  Unterschlagung
  und  dem  Betruge,  sofern  diese  Vergehen  die  polizeiliche  Strafgewalt  übersteigen
und  nicht  unter  die  Bestimmung  des  Art.  322,  Ziffer  3,  4  und  5,  fallen  (Art.  346

is  340,  552);  dem  Betruge  bei  dem  Schuldenwesen  unter  denselben  Voraussehungen
(Ar-.  202);  dem  fahrläßigen  Schuldenmachen  (Art.  563);  der  Erschleichung  des
Vürgerreches  CArt.  576);  der  Feuerverwahrlosung  im  Falle  des  Absabes  1  des
.  F34;  der  Beschädigung  oder  Zerstbrung  fremden  Eigenrhumes,  wenn  diese  Vergehen
  die  polizeiliche  Strafbefugniß  übersteigen  (Art.  585,  Ziffer  2  und  5,  Art.  590
        <pb n="236" />
        234

und  391);  der  fahrlaͤßigen  Verbreitung  einer  Viehseuche  (Art.  388,  letzter  Absatz)
der  Wilderei  und  der  Verletzung  des  Jagdrechtes,  sofern  weder  Widersetzlichkeit  damit
zusammentrifft,  noch  polizeiliche  Ahndung  eintritt  (Art.  595,  397);  bei  Dienstvergehen
der,  der  bezirksgerichtlichen  Gerichtsbarbeit  untergebenen,  untergeordneten  öffentlichen
Diener,  wenn  nicht  der  Verlust  oder  die  zeitliche  Entziehung  der  bürgerlichen  Ehrenund
  der  Dienst-Rechte,  Dienstentlassung  oder  die  bleibende  Entziehung  einer  öffentlichen
  Verechtigung  verwirkt  ist,  in  den  Fällen  der  Art.  515,  417,  455,44,  zweiten
Absahes  erster  Fall,  deßgleichen  im  Falle  des  Art.  446,  vorausgeseht  hier,  daß  mit
den  Nebenrechnungen  nicht  Ausgaben  für  unerlaubte  Zwecke  verdeckt  worden  sind;
(vorbehältlich  übrigens  der  Bestimmung  des  Art.  405).

In  allen  diesen  Fällen  kommt  den  Bezirkögerichten  auch  die  Bestrafung  des
Versuches,  der  Beihülfe,  der  Beünstigung,  und  der  mit  besonderen  Strafen  bedrohten
Vorbereitungshandlungen  zu.

Bei  dem  Zusammenflusse  und  dem  Rückfalle  ist  ihre  Zuständigkeit  ausgeschlossen,
wenn  durch  den  einen  oder  den  anderen  nach  der  Veschaffenheit  der  That  eine  höhere,
als  zweijährige  Gefängnißstrafe  begründet  wird.  "

-  Art.  9.

Mit  jedem  bezirksgerichtlichen  Straferkenntnisse  sind  dem  Verurtheilten  zugleich
die  Entscheidungsgruͤnde  zu  eroͤffnen.  «

Diese  Eroͤffnung  gehoͤrt  zur  wesentlichen  Form  des  Verfahrens.

Art.  10.
b)  Der  Kreisgerichtshöfe.

In  allen,  in  dem  Art.  8  dieses  Gesehes  nicht  bezeichneten,  Straffällen  stehr  die
Entscheidung  in  erster  Instanz  den  Kreisgerichtshöfen  zu,  soweit  nicht  nach  den  bestehenden
  Gesetzen  auch  hier  Ausnahmen  von  dem  allgemeinen  Gerichtsstande  eintreten-Art.

  11.

Die  Kreisgerichtshöfe  haben  des  Zusammenhanges  wegen  auch  über  Vergehenwelche
  zur  bezirksgerichtlichen  Competenz  (Arr.  3  dieses  Gesetzes)  gehören,  zu  erkennen:

1)  wenn  ein  solches  Vergehen  mit  einem  anderen,  worüber  der  Kreisgerichtshof  zu
erkennen  hat,  in  einer  und  derselben  Person  zusammentrifft;

2)  wenn  bei  einem  von  dem  Kreisgerichtohofe  abzuurtheilenden  Verbrechen  gdet
Vergehen,  an  welchem  Mehrere  Theil  genommen  haben,  die  Theilnahme  des
Einen  oder  des  Andern  nur  ein  solches  Vergehen  ausmacht,  welches  an  sich  die
bezirksgerichtliche  Strafbefugniß  nicht  uͤbersteigen  wuͤrde.
        <pb n="237" />
        235

Art.  12.
e)  Des  Obertribunals.

Wird  von  dem  Gerichtshofe  auf  Todesstrafe  erkannt,  so  ist  das  Erkenntniß,  ehe
es  dem  Angeschuldigten  verkuͤndet  wird,  von  Amtswegen  dem  Obertribunal  zur  Eatscheidung
  in  leßzter  Instanz  vorzulegen.  Es  muf  aber  dasselbe  zuvor  nebst  den  Entscheidungsgründen
  dem  Vertheidiger  des  Angeschuldigten  eröffnet  und  derselbe  aufgefordert
  werden,  seine  Beschwerdegründe  binnen  einer  angemessenen  unerstrecklichen
Frist  zu  den  Acten  zu  bringen.

Art.  15.
tret  Treffen  mit  den  durch  die  Gerichte  abzuurtheilenden  Verbrechen  polizeiliche  Ueberungen
  zusammen,  so  ist  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  auch  in  Beziehung  auf  die
ehteren  begründet.  Dagegen  sind  Verfehlungen  gegen  die  Finanzgesetze  auch  im
Büle  eines  Zusammenflusses  den  Finanzbehdrden  nach  Maaßgabe  jener  Gesehe  zur

estrafung  zu  überlassen.

ç  Art.  15.
die  Dee  Art.  55  bis  57,  59  bis  61  des  Strafedicts  vom  17.  Juli  1824,  deßgleichen
K.  207  des  vierten  Organisationsedicts  vom  51.  December  1818  unter  Ziffer

I.
6  und  ll.  und  in  den  zwei  ersten  Säßen  der  Ziffer  III.  enrhaltenen  Bestimmungen
ind  aufgehoben.

aosnanser  Ministerium  der  Justiz  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesebes  be-Gegeben,

  Stuttgart  den  1.  März  18359.
Wilheim.

Der  provik,
“  provisorische  Chef  des  Departements  der  Justiz:
Geheimer  Rath  v.  Schwab.
Auf  Befehl  des  Königs,
der  Staats-Sekretä#:
Vellnagel.
        <pb n="238" />
        236

Anhang.

I.  Auszug  aus  der  Eingabe  der  Ständeversammlung  vom  19.Oktober  1838,  in  Betreff  der  von  derselben
  bei  Uebergabe  ihrer  Beschlüsse  zu  den  Entwürfen  des  Strafgesetzbuches  und  des  Gesetzes
über  die  Competenz  der  Gerichte  zu.  Untersuchung  und  Bestrafung  der  im  Strafgesetzbuche
genannten  Verbrechen  und  Vergehen  bei  einzelnen  Punkten  ausgesprochenen  Voraus
setzungen?),  und  zwar:

A.  In  Hinsicht  des  Strafgeseßbuches:

Zum  Art.  1.  Die  Gerichte  seven  nicht  befugt,  Handlungen,  welche  von  dem
Geseßbuche  (seinem  Wortlaute  oder  Sinne  nach)  nicht  ausdrücklich  als  strafbar  bezelchnet
sind,  aus  dem  Grunde  zu  bestrasen,  weil  sie  einer,  in  dem  Gesehe  für  strafbar
erklärten,  Handlung  ähnlich  sind,  und  die  Gründe,  aus  welchen  das  Geseß  die  letzters
Handlung  straft,  auch  auf  sie  passen  würden,  oder  weil  sie  nach  den  allgemeinem
dem  Geseßbuche  zu  Grunde  liegenden,  Principien  als  strafbar  erscheinen  mochten-Es
  sollte  somit  durch  Art.  1  den  Gerichten  untersagt  werden,  Handlungen,  welche
vom  Gesehbuche  nicht  unter  den  strafbaren  angeführt  sind,  aus  Gesehes=  oder  Rechts-Analogie
  zu  bestrafen.  Dagegen  habe  der  Richter  allerdings  zur  Ausfüllung  von
anderweiten  Lücken  des  Gesehbuches  die  Gesehes-Analogie  (oder,  wie  hier  die  ältere
Doctrin  es  nannte,  die  logische  Auslegung)  anzuwenden,  sofern  diese  Anwendung
nicht  dazu  führte,  eine  nicht  ausdrücklich  für  strafbar  erblärte  That  als  strafbar  zu
behandeln;  es  habe  z.  B.  der  Richter  bei  der  Frage:  ob,  wenn  ein  Mißhandelter
geisteskrank  wurde,  oder  sein  Gehör  verlor  (Art.  260),  dieses  als  eine  Folge  der
erlittenen  Mißhandlungen  zu  behandeln  ist,  von  den  Grundsäßen  des  Art.  235  and
logen  Gebrauch  zu  machen.

Zum  Art.  5  (Ständische  Ausgabe  des  Entwurfes  Art.  Ja).  Wenn  der  Angeschul
digte  oder  dessen  Vertheidiger  die  Anwendung  der  milderen  Strafbestimmungen  de
Auslandes,  deren  Bestehen  sie  behaupten,  in  Anspruch  genommen  haben,  müsse  der
Richter  selbst  für  deren  Beibringung  thätig  seyn  und  hierzu  die  Einleitung  treffelauch
  habe  er,  wenn  er  zufällig  im  Allgemeinen  von  einer  milderen  Bestimmung  aus'
wärtiger  Strafgesehe  Kenntniß  hat,  in  Fällen,  in  welchen  dieselbe  zur  Anwendung

*)  Der  bei  einigen  Artikeln  ausgedrückten  Voraussetzung  einer  Verbesserung  der  Fassung  ist  durch  die  Neboction
entsprochen  worden.
        <pb n="239" />
        237

zu  bringen  waͤre,  ohne  von  dem  Angeschuldigten  oder  dessen  Vertheidiger  aufgefordert

zu  seyn,  von  Amtswegen  dahin  zu  wirken,  die  Bestätigung  hierüber  amtlich  zu  erlangen.
Zum  Arr.  15  (Ständische  Ausgabe  des  Entwurfes  Art.  102).  Den  Gerichten

sey  anheimgegeben,  in  einem  solchen  Falle  bei  dem  K.  Justiz-Ministerium  den  Antrag
von  Amtswegen  zu  stellen  —  auf  Verwandlung  der  zeitlichen  Zuchthausstrafe  in

Freibeitsstrafe  auf  einer  Festung  oder  in  einer  ihr  gleichgestellten,  selbstständigen

Anstalt  im  Wege  der  Gnade.

Zum  Art.  177  (Arr.  166  des  Entwurfes).  Unter  der  Gewalt  an  Sachen  werbe
nur  eine  solche  verstanden,  welche  mit  dem  Thatbestande  des  Aufruhrs  in  Beziehung  stehe.
Zum  Art.  185  (Art.  184  des  Entwurfes).  Unter  dem  Ausdrucke  „Drohungen“
werden  in  diesem  Artikel  nicht  blos  Drohungen  mit  Gewalt  verstanden.
Zum  Art.  199  (Axrt.  188  des  Entwurfer).  On  der  Strafe  der  Jaunerei  sey  auch
die  Strafe  des  Rückfalles  in  die  Verbrechen  des  Raubes  oder  Diebstahles  mit  Waffen
egriffen.  „

Zu  Art.  228  und  229  (Art.  217  und  218  des  Entwurfes).  Die  in  diesen  Arükeln

  festgesesten  Strafen  sollen  nur  dann  Anwendung  finden,  wenn  die  meineidig
wörenden  im  Allgemsinen  davon  Kenntniß  hatten,  wegen  welcher  Verbrechen  die

ngeschuldigten  in  Untersuchung  sich  befinden.

de  Zum  Art.  233  (Art.  266  des  Entwurfes).  Durch  die  hinsichtlich  der  Bestrafung

er  Ehrenkraͤnkung  gefaßten  Beschluͤsse  wolle  man  der  Frage  in  Betreff  der  Competenz

der  Gerichte  und  der  Polizeibehörden  bei  Injurien  nicht  präjudiciren,  so  daß  die

Möglichkeit  von  Aenderungsvorschlägen  bei  der  Verathung  über  jene  Competenzfrage

im  Allgemeinen  nicht  ausgeschlossen  sey.

Zum  Art.  284  (Art.  267  des  Entwurfes).

Zu  Ziffer  2.  Vei  einer  Privatbeleidigung  gegen  einen  Beamten  gebe  die  amtliche
  Eigenschaft  desselben  einen  Erschwerungsgrund  nicht  ab.

2)  Der  Sas,  daß  leichtere,  ohne  Vorbedacht  verübte  Thätlichkeiten  der  Ziffer  à  mit
Geldbußen  bis  zu  fünfundzwanzig  Gulden  bestraft  werden  können,  sey  auf  die
in  dem  einunddreißigsten  Verichte  der  Commission  der  Kammer  der  Abgeordneten
  S.  18  herausgehobenen,  von  einem  Dienstherrn  gegen  einen  seiner  Dienstboten
  oder  Arbeiter  verübten  leichten  Realinjurien  und  diesen  ähnliche  Fälle.
zu  beschränken.

Au##um  Art.  363  (Art.  344  des  Entwurses).  Dem  Worte  „notorisch“  in  dieseni
zeel  sep  der  prägnayte  Sinn  des  juridischen  Sprachgebrauches  zu  unterstellen.

18
        <pb n="240" />
        238

B.  Hinsichtlich  des  Gesetzes  über  die  Competenz  der  Gerichte.

Zum  Art.  7.  Obgleich  dieser  Artikel  die  Ueberschrift  hat:  „Juständigkeit  der
Bezirksgerichte  zu  Untersuchung  von  Verbrechen  und  Vergehen“,  so  finde  doch
seine  Bestimmung  über  den  befreiten  Gerichtsstand  auch  auf  die  Zuständigkeit  zu
Entscheidung  solcher  strafbaren  Handlungen  Anwendung.

II.  Auszug  aus  dem  königlichen  Reseripte  an  die  Ständeversammlung  vom  21.  Oktober  1838.

Wilhelmee.  2c.

Liebe  Getreue!

Wir  haben  eure  unterthänigste  Eingabe  vom  19.  Oktober  1858,  womit  ihr  Uns
euere  Beschlüsse  in  Beziehung  auf  die  Entwürfe  des  Strafgesehbuches,  des  Geseßes
über  die  Einführung  desselben,  und  des  Gesehes  über  die  Competenz  der  Gerichte  zu
Untersuchung  und  Bestrafung  der  im  Strafgesetzbuche  genannten  Perbrechen  und
Vergehen  vorgelegt  habt,  erhalten,  und  ertheilen  jenen  Beschlüssen  hiermit,  unter  Bezugnahme
  auf  die  durch  Unsere  Commissäre  im  Laufe  der  Verhandlungen  in  beiden
Kammern  gemachten.  Eröffnungen,  Unsere  höchste  Genehmigung.  Zugleich  finden
Wir  Uns  bewogen,  in  Betreff  der  von  euch  bei  einzelnen  Punkten  ausgesprochenen
Voraussebungen,  und  zwar

A.  in  Hinsicht  des  Strafgesebes-Entwurfes,
euch  Folgendes  gnädigst  zu  erkennen  zu  geben:

Zum  Art.  1.  Nach  dem  Sinne,  sowie  nach  den  Worten  dieses  Artikels  ist  die
Ausichließung  der  Analogie  allerdings  dahin  zu  verstehen,  daß  den  Gerichten  dadur
untersägt  wird,  Handlungen,  welche  nicht  ausdrücklich  in  dem  Strafgesehbuche  als
strafbar  bezeichnet  sind,  wegen  Gleichheit  des  Grundes,  als  strafbar  anzusehen.  In
gleicher  Weise  dürfen  auch  eigenthümliche  Erschwerungegründe,  welche  das  Geseß  bei
einzelnen  Vergehen  aufgestellt  hät,  sofern  damit  bestimmte  Folgen  gesetzlich  verknuͤpft
sind,  vermoͤge  Analogie  zu  solchen  Erschwerungsgruͤnden  in  anderen  Faͤllen  nicht
erhoben  werden.  Dagegen  ist  dem  Richter  nicht  nur  gestattet,  sondern  er  ist  au
verpflichtet,  anderweite  Lücken  des  Gesetbuches  zunächst  aus  den  Bestimmungen
desselben  (der  sogenannten  Gesehßes-Analogie)  zu  ergänzen.

Zum  Art.  5  (Ständische  Ausgabe  des  Entwurfes  Art.  49).  Daß  der  Richter
in  dem  Falle,  wo  der  Angeschuldigte  oder  dessen  Vertheidiger  die  Eristenz.  milderer
        <pb n="241" />
        239

Strafbestimmungen  in  den  Gesetzen  des  Auslandes  behaupten  und  deren  Anwendung
in  Anspruch  nehmen,  gehalten  seyn  soll,  von  Amtswegen  fuͤr  die  Beibringung  derselben
  thätig  zu  seyn,  unterliegt  keinem  Anstande.  Wird  dagegen  dem  Nichter  ferner
zur  Pflicht  gemacht,  daß  er  auch  dann,  wenn  er  zufällig  im  Allgemeinen  von  einer
milderen  Bestimmung  auswärtiger  Strafgesehe  Kenntniß  hat,  in  Fällen,  in  welchen
dieselbe  zur  Anwendung  zu  bringen  wäre,  ohne  von  dem  Angeschuldigten  oder  dessen
Vertheidiger  aufgefordert  zu  seyn,  von  Amtswegen  die  Erlangung  der  ofsftciellen
Bestätigung  zu  bewirken  habe:  so  muß  solches  wohl  nach  eurer  eigenen  Meinung  auf
diejenigen  Fälle  beschränkt  werden,  bei  welchen  der  Richter  nicht  blos  unzuverläßige
Muthmaßungen,  sondern  gegründete  Ursache  hat,  das  Vorhandenseyn  solcher  milderen
  Bestimmungen  anzunehmen.  *

Zum  Art.  15  (Ständische  Ausgabe  des  Entwurfes  Art.  102).  Den  Gerichten
bleibt  in  dem  von  euch  unterstellten  Falle  anheimgegeben,  von  Amtswegen  den  Antrag
auf  Verwandlung  der  zeitlichen  Zuchthausstrafe  in  Freiheitsstrase  auf  einer  Festung
oder  in  einer  ihr  gleichgestellren,  selbstständigen  Anstalt  im  Wege  der  Gnade  Unserem
Justiz=  Ministerium  vorzulegen.  Indem  Wir  somit  diese  von  euch  auogesprochene

braussetung  als  begründet  anerkennen,  finden  Wir  Uns  zu  Sicherung  der  richtigen
nwendung  dieses  Artikels  noch  veranlaßt,  den  Sinn  besonders  auszudrücken,  in
welchem  der  vorliegende  und  die  hiermit  in  Verbindung  stehenden  Art.  18  und  23
(Arr.  15  und  19  des  Entwurfes)  aufgefaßt  worden  sind.  Der  Zweck,  für  welchen
den  Gerichten  die  in  den  erwähnten  Artikeln  angegebene  Strafverwandlung  eintreten
zu  lassen  gestattet  ist,  besteht  unzweifelhaft  darin,  dem  verurtheilten,  gebildeten  Uebertreter,
  welcher  durch  die  Gemeinschaft  mit  rohen  oder  doch  sehr  ungebildeten  Verbrechern,
  oder  mit  solchen,  die  durch  die  Beschaffenheit  ihrer  That  niedrige  Denkungsart
an  den  Tag  gelegt  haben,  ein  härteres  Uebel  erleiden  würde,  als  das  Geseß  gewollt
bar,  durch  die  ihm  zugestandene  Absonderung,  und  eine  seinen  bisherigen  Verhält
allen  und  Angewöhnungen  sich  mehr  annähernde  Behandlung,  die  Strafe  nach  dem
rundsaße  einer  wahren  inneren  Gleichheit  vor  dem  Geseße  zuzumessen.  Es  dürfen
emnach  bei  der  gerichtlichen  Beurtheilung  der  Frage:  ob  im  einzelnen  Falle  zu  Erennung
  der  Surrogatstrafe  Grund  vorhanden  sey,  nicht  blos  die  besonderen
aunstände  des  Verbrechens  in  Erwägung  kommen,  sondern  es  müssen  zugleich
*  die  Bildungostufe  und  die  bürgerlichen  Verhältnisse  des  Uebertreters
vorber  Art  in  Vetracht  geogen  werden,  daß,  wenn  die  lehteren  Bedingungen  nicht
wanden  sind,  es  auf  die  erstere  gar  nicht  mehr  ankommt.
        <pb n="242" />
        240

Zum  Art.  177  (Art.  166  des  Entwurfes).  Die  hier  von  beiden  Kammern  ausgedrückte
  Voraussetzung  wird  als  richtig  zugegeben.

Zu  den  Art.  195,  199,  223,  229  und  283  (Art.  184,  188,  217,  213  und  266
des  Entwurfes).  Wie  zum  Arr.  177.  -

Zum  Art.  284  (Art.  267  des  Entwurfes).

1)  Wenn  ihr  bei  den  Beschlüssen  zur  Ziffer  2  dieses  Artikels  von  der  Voraussehung
ausgegangen  seyd,  daß  bei  einer  Privatbeleidigung  gegen  einen  Beamten  die  amtliche
  Eigenschaft  desselben  einen  Erschwerungsgrund  nicht  abgebe,  so  mag  dieses
im  Allgemeinen  zugegeben  werden.  Indeß  wird  bei  Aburtheilung  solcher
Fälle  der  Richter  die  Frage  sich  immer  vorlegen  müssen:  ob  nicht  nach  Beschaffen"
heit  der  zwischen  dem  Bekeidiger  und  dem  beleidigten  Béamten  obwaltenden
besonderen  Verhältnisse  der  Thäter  dem  Leßteren  „besondere  Achtung  oder
Ehrerbietung  schuldig  sey?“  —  und  zutreffenden  Falles  die  Strafbestimmung
der  Ziffer  2  dieses  Artikels  (284)  im  Auge  zu  behalten  haben.  »

2)  Gegen  die  hinsichtlich  der  leichteren  Faͤlle  der  Ziffer  4  ausgedruͤckte  Voraussetzung
finden  Wir  nichts  zu  erinnern.

Zum  Art.  365  (Art.  344  des  Entwurfes).  Wie  zum  Art.  177.

B.  In  Hinsicht  des  Gesetzes  uͤber  die  Competenz  der  Gerichte  wird  der  von
euch  zum  Art.  7  ausgedrückten  Voraussehung  entsprochen.

Zur  Beglaubigung,
der  Kanzlei-Direktor  des  k.  Geheimen  Raths:
ünzler.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium:

Verfügung,  betreffend  die  Bekanntmachung  einer  vergleichenden  Uebersicht  der  Ziffern  der  Artikel  ndem
  Scrafgesetzes-Entwurfe  nach  den  ständischen  Beschlüssen  und  in  dem  verabschiedeten  Stra
gesetzbuche.

Behufs  der  Erleichterung  des  gegenseitigen  Nachschlagens  wird  hiermit  die  unter

Lit.  A.  beifolgende  vergleichende  Uebersicht  derjenigen  Ziffern  sämrlicher  Artikel,  welche

einerseits  in  dem  nach  den  ständischen  Beschlüssen  festgestellten  Strafgesetes-Entwurfe

und  andererseits  in  dem  verabschiedeten  Strafgesebuche  (Nro.  I.  Lil.  A  hievor)  be
griffen  sind,  zur  aligemeinen  Kenmtniß  gebracht.

Stuttgart  den  1.  März  1839.  Schwab.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="243" />
        Lit.  A.

Vergleichende  Uebersicht
der  Ziffern  der  Artikel  in  dem  Strafgesetzes-Entwurfe  nach  den  ständischen
Beschlüssen  und  in  dem  verabschiedeten  Strafgesetzbuche.

 

 

 

 

 

Entwurf.  Straf-Gesetzbuch.  Straf-Gesetzbuch.  Entwurk.
Art.  1.  Art.  1.  Art.  1.  Art.  1.
—  2.  —  2.  —  2.  —  22.
—  3.  —  5.  —  3B.  —  3.
—  63.  —  4.  —  6.  .  --!s.
—,4«.  —  6.  –  6.  –  40.1
—  46.  —  6.  —  6.  —  405.
—  6.  —  7.  —  7.  —  38.
—  6.  «  —  8.  ·  —8.  —  6.
—  7.  —  0.  —  9.  —  7
—  8.  —  10.  —  10.  —  8.
.  —  11.  —  11.  —  0.
10.  —  12.  —  12.  —  10.
—  100.  —  15.  —  13.  —  100.
—  11  —  13  —  13  —  11
—  12  —  15  —  15  —  22
—  13  —  16  —  16  —  13
—  14  —  17.  —  17  —  1a4.
15.  —  18.  —  138  —  15.
16  —  19.  —  19  —  16.
197  —  20.  —  20  —  17
—  1980.  —  21.  —  21.  —  18.
–  18.  —  22.  –  22.  —  186.
129.  —  23.  —  23.  —  19.
—  20.  —  24.  —  44.  —  90.
        <pb n="244" />
        Entwurf.  Straf-Gesetzbuch.  Straf-Gesetzbuch.  Entwurf.
Art.  20".  Art.  26.  Art.  25.  Art.  21.
—  21.  —  25.  —  36.  —  2064.
—  22.  —  27.  29.  —  27.  22.
—  23.  —  28.  —  28.  —  235.
—  —  —  —  —  29.  —  22.
—  24.  —  30.  —  30.  —  24.
—  2ß5.  —  3l.  —  31.  —  25.
—  26.  —  32.  –  32.  –  26.
—  27.  vwvurde  weggelassen.  —  —  —  —
—  28.  —  33.  –  35  —  28.
—  29.  —  34.  —  34.  —  29.
—  30.  —  35.  —  35.  —  50.
—  31.  —  36.  —  36.  —  3i.
—  32.  —  37.  —  37.  —  32.
—  35.  —  38.  —  38.  —  3z3.
—  3a.  —  39.  —  39.  –  35.
—  35.  —  40.  –  0.  —  35.
—  36.  —  Al.  —  41.  —  36.
—  37.  wurde  weggelassen.  —  —  —  —
—  38.  —  42.  —  372.  —  38.
—  39.  —  43.  —  43.  —  39.
—  40.  —  44.  —  44.  —  40.
—  aAl.  —  45.  —–  45.  —  41.
—  42.  —  46.  —  406.  —  42.
—  43.  —  47.  —  47.  —  45.
—  44.  —  48.  –  48  —  44.
—  45.  —  49.  —  49.  —  45.
—  46.  —  60.  —  650.  —  46.
–  47.  —  651.  —  61.  —  347.
—  6438.  —  632.  —  62.  —  as.
        <pb n="245" />
        —.—

 

 

 

 

 

 

Entwurf.  Straf-Gesetzbuch.  Straf-Gesetzbuch.  Entwurf.
Art.  485.  Art.  55.  Art.  55.  Art.  48.
—  49.  —  64.  —  55.  —  49.
—  50.  —  55.  —  55.  —  60.
—  3500.  —  66.  —  66.  —  60.
—  651.  —  57.  —  67.  —  61.
—  62.  —  38.  —  38.  —  62.
—  53.  –  69.  —  69.  —  63.
—  65.  —  60.  —  60.  —  64.
—  55.  —  61.  —  61.  —  685.
–  66.  —  62.  —  62.  —  66.
—  57.  —  63.  —  63.  —  57.
—  68.  —  66.  —  66.  —  68.
59.  —  65.  —  65.  —  39.
–60.  —  66.  —  606.  —  60.
–61.  —  67.  —  67.  —  61.
–62.  —  68.  —  638.  —  62.
—  63.  —  6s.  —  69.  —  63.
616.  —  70.  —  V0.  —  66.
—  68.  —  71.  —  71.  —  665.
–  66.  —  783.  —  72.  —  66.
–  67.  73.  —  75.  —  67.
–  68.  —  74.  —  7"4.  —  68.
–  69.  —  75.  —  J5.  —  69.
—  70.  —  76.  —  V6.  —  70.
—  71.  —  77.  —  77.  —  l1.
772.  —  78.  —  78.  —  772.
N3.  —  79.  —  79.  —  73.
NV4.  —  80.  80.  —  4.
—  7yy35.  —  81.  —  81.  —–  995.
—  V6.  —  883,.  82.  —  6.

 

Asd
        <pb n="246" />
        Entwurf.  Straf-Gesetzbuch.  Straf-Gesetzbuch.  Entwurf.
Art.  77.  Art.  83.  Art.  85.  Art.  77.
—  3J8.  —  84.  —  384.  78
—  79.  —  85.  —  85.  —  79.
80.  —  86.  —  86.  —  80.
81.  —  87.  —  87.  —  81.
—  32.  —  88.  —  88.  —  32.
–83.  —  89.  —  89.  —  33.
—  84.  —  90.  —  00.  —  86.
—  85.  —  91.  —  91.  —  85.
—  66.  —  22.  —  92.  —  86.
—  87.  —  95.  —  95.  —  87.
—  88.  —  95.  —  94.  —  88.
—–  89.  —  95.  —  95.  —  89
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—  91.  —  97.  —  97.  —  91.
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—  93.  —  99.  —  99.  —  95.
—  9.  —  100.  -  100.  —  94.
—  95.  —  101.  —  10l.  —  95.
—  96.  —  102.  —  102.  —  96.
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—  106.  —  112.  —  112.  —  106.
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        Entwurf.  Straf-Gesetzbuch.  Stmf-Gesebuch.  Entwurkf.
Art.  135.  Art.  143.  Art.  145.  Art.  133.
—  1323.  —  144.  –  144  —  134.
—  135.  —  145.  —  145.  —  135.
—  136.  —  136.  —  las.  —  136.
—  137.  —  1347.  —  137.  —  137.
—  138.  —  148.  —  148.  —  138.
—  139.  —  149.  —  139.  —  139.
—  190.  —  150.  —  150.  —  190.
—  141.  –  151.  —  151.  —  141.
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—  133.  —  1553.  —  1585.  —  145.
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–  146.  —  156.  —  156.  —  146.
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—  161.  —+  171.  —  171.  —  161.
—  152.  —  172.  —  172.  —  162.
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        Entwurf.  Straf-Gesetzbuch.  Straf-Gesetzbüch.  Entwurf.
Art.  162.  Art.  175.  Art.  175.  Art.  162.
1535.  —  175.  —  1y5.  —  1565.
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–  13  —  189.  —  189.  —  178.
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–  190.  —  201.  —  201.  —  190.
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        Entwurf.  Straf-Gesetzbuch.  Straf-Gesetzbuch.  Entwurf.
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Art.  192.  Art.  205.  Art.  205.  Art.  192.
195.  —  204.  —  204.  —  195.
—  194.  —  205.  —  205.  —  19.
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        Entwurf.  Straf-Gesetzbuch.  Straf-Gesetzbuch.  Entwurf.
Art.  2216.  Art.  234.  Art.  233.  Art.  2214.
—  222.  —  232.  —  2353.  —  221“.
—  225.  —  2355.  —  235.  —  223.
—  224.  —  256.  —  236.  —  224.
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        Entwurf.  Straf-Gesetzbuch.  Straf-Gesetzbuch.  Entwurf.
Art.  246.  Art.  265.  Arr.  263.  Art.  246.
—  2437.  —  264.  —  264.  –  2447
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        Entwurf.  Straf-Gesetzbuch.  Straf-Gesetzbuch.  Entwurf.
Am.  275.  Ark.  292.  Art.  295.  Art.  275.
—  276.  —  294.  —  294.  —  276.
—  277.  —  295.  —  295-4  —  277.
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        Entwurf.  Straf-Gesetzbuch.  Straf-Gesetzbuch.  Entwurf.
Art.  507.  Art.  525  Art.  325.  Art.  304.
—  305.  —  524  —  324.  —  305.
—  50606.  —  325.  —  525.  —  306.
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—  313.  —  5332  —  332.  —  315.
—  514.  —  555.  —  555.  —  314.
—  315.  —  3535.  —  354.  —  315.
—  516.  —  355.  —  335.  —  316.
—  817.  —  336.  —  336.  —  317.
—  318.  —  5597.  —  337.  —  318.
—  519.  —  355.  —  338.  —  819.
—  320.  —  3839.  —  359.  —  5320.
—  320%  –  340.  —  340  —  320.
—  321.  —  3641.  —  5341.  —  321.
—  322.  wurde  weggelassen.  —  —  —  —
—  325.  —  342.  —  3462.  —  325.
—  324.  —  343.  —  6545.  —  325.
—  325.  —  3454.  —  344.  —–  325.
—  326.  —  83455.  —  345.  —  326.
—  327.  —  346.  —  346.  —–  327.
—  328.  —  3497.  —  347.  —  328.
—  329.  –  348  —  348.  —  329.
–  350.  —  449.  —  349.  —  5350.
—  331.  —  350.  —  350.  —  351.
—  332.  —  351.  —  5351.  —  332.
        <pb n="255" />
        Entwurf.

 

 

 

 

 

Straf-Gesetzbuch.  Straf-Gesetzbuch.  Entwurkf.
Art.  353.  Art.  352.  Art.  352.  Art.  353.
354.  —  355.  —  355.  —  5356.
–  535  —  354.  –  355.  —  335.
—  336.  —  355.  —  355.  —  336.
—  337.  —  356.  —  3s6.  —  337.
—  338.  —  357.  —  357.  —  338
–  339.  —  358.  —  358.  —  5558.
—  340.  —  350.  —  559  —  340.
—  341.  —  3060.  —  500.  —  351.
—  342.  —  361.  —  5351.  —  332.
–  343  —  362.  —  3652.  —  343.
—  344.  —  3655.  —  365.  —  344.
—  345.  —  3564.  —  364.  —  345.
—  3as.  —  365.  —  368.  —  346.
–  37.  —  366.  —  3656.  —  337.
–  338  —  367.  —  367.  —  348.
–  349  —  3ss.  —  368.  —  zas.
–  550  wurde  weggelassen.  —  —  —  —
—  551.  —  369.  —  369.  —  351.
–  332  —  3970.  —  3970.  —  352.
—  383.  —  371.  —  371.  —  358.
–  3546  —  372.  —  372.  —  354.
—  355.  wurde  weggelassen.  —  —  —  —
–  3365  —  373.  —  375.  —  356.
–  357.  —  373.  —  374.  —  357.
–  358  —  375.  —  375.  —  3358.
—  359.  —  377.  —  875.  —  360.
—  360.  —  378.  —  377.  —  359.
—  5861.  —  378.  —  378.  —  361.
801=  —  379.  —  379.  —  3614
        <pb n="256" />
        Entwurf.  Straf-Gesetzbuch.  Straf-Gesetzbuch.  Entwurf.
Art.  562.  Art.  380.  Art.  380.  Art.  562.
—  363.  —  381.  —  381.  —  565.
—  363.  —  3385.  —  3822  —  3644.
—  3644.  —  382.  —  333.  L
—  365  —.  3384.  —  384.  —  565=—
  566.  —–  385.  —  385.  —  366.
—  367.  —–  386.  —  386.  —  367.
—  3ss.  —  3387.  —  337.  —  3ssg.
—  3684  —  388.  —  388.  —  3683.
—  369.  —  389.  —  389.  —  359.
—  5070.  —–  390.  —  390.  —  3070.
—  371.  —  391.  —  391.  —  3971.
—  372.-  —  392.  —  392.  —  372.
—  575.  —  395.  —  393.  —  3975.
—  374.  —  394.  —  594.  —  374.
—  575.  —  595.  —  395.  —  375.
–  376.  —  396.  —  306.  —  376.
—  377.  —  397.  —  397.  —  377.
—  35378.  wurde  weggelassen.  —  —  —  —
—  579.  —  398.  —  398.  —  579.
—  380.  wurde  weggelassen.  —  —  —  —
—  331.  —  399.  —  399.  —  3811
—  5882.  —  600.  —  300.  —  382.
—  383.  —  101.  —  401.  —  383.
—  384.  —  3202.  —  402.  —  384.
—  5385.  —  405.  —  403.  —  385-—
  386.  —  304.  —  40.  —  386.
—  3s87.  —  40.  —  405.  —  387.
—  388.  —  406.  —  406.  –  388
—  389.  —  407.  —  407,  —  389.
        <pb n="257" />
        Entwurf.  Straf-  Gesetzbuch.  Straf-Gesetzbuch.  Entwurk.
Art.  390.  Art.  403.  Art.  3408.  Art.  590.
391=  —  409.  —  409.  —  391.
392  —  410.  —  310.  —  392.
—  395.  —  811.3  —  111.  —  395.
—  394.  —  312.  —  A12.  —  595.
—  395.  —  415.  —  35.  –  395
—  396.  —  6415.  —  6164.  —  396.
—  3964  —  8315.  —  4A15.  —  3966.
–  397.  —  4Al6.  —  415.  —  397.
—  597  —  Al7.  —  417.  —  3970.
–  398·  —  Als.  —  418.  —  398.
–  399.  —  A19.  —  419.  —  399.
—  400.  —  420.  —  420.  —  300.
—  01.  —  421.  —  421.  —  001.
—  402.  —  4422.  —  422.  —  407.
—  103.  —  4235.  —  425.  —  405.
—  104.  —  423.  —  423.  —  404.
—  605.  —  425.  —  425.  —  4605.
—  6406.  —  426.  —  426.  —  406.
—  407.  —  127.  —  427.  —  307.
–  408.  —  428.  —  428.  —  108.
109.  —  429.  —  429.  —  409.
—  409o.  —  6450.  —  6430.  —  6096.
—  810.  —  431.  —  451.  —  10.
—  411.  —  432.  —  132.  —  811.
412.  —  435.  —  433.  —  12.
—  4135.  —  434.  —  4354.  —  113.
44.  —  4355.  —  3385.  —  14.
—  415.  —  3536.  –  4336.  —  4l5.
—  416.  —  437.  —  437.  —  316.
        <pb n="258" />
        Entwurf.  Straf-Gesetzbuch.  Straf-Gesetzbuch.  Entwurf.
Art.  417.  Art.  438.  Art.  438.  Art.  17.
—  418.  —  439.  —  139.  —  418.
—  al3ge.  —  440.  —  440.  —  A184.
—  419.  —  341.  —  441.  —  319.
—  420.  —  442.  —  432.  —  420.
—  421.  —  443.  —  443.  —  421.
—  422.  —  444.  —  444.  —  422.
—  4235.  —  445.  —  445.  —  425.
—  424.  —  440.  —  446.  —  4225.
—  425.  —  447.  —  447.  —  425.
—  4526.  —  448.  —  448.  —  426.
—  427.  —  449.  —  449.  —  427.
—  4270.  wurde  weggelassen.  —  —  —  —
—  428.  —  50.  —  450.  —  4428.
—  429.  —  451.  —  451.  —  429.
—  430.  —  432.  —  452.  —  4330.
—  431.  —  455.  —  435.  —  431.
—  432.  —  454.  —  454.  432.
—  435.  —  455.  —  455.  —  435.
—  434.  —  456.  —  456.  —  434.
—  435.  —  457.  —  4587.  —  435.
—  4350.  —  458.  —  458.  —  4354.
—  436.  —  459.  —  469.  —  436.
—  437.  —  660.  —  660.  —  4337.
—  436.  —  461.  —  6461.  —  638.
        <pb n="259" />
        2u1
W  15.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

Dienstag  den  19.  März  1839.

Inhalt.

Könial.  Debrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Bekanntmachung  der  unter  den  deutschen  Zollv
  Vereinsstaaten  ges  blossenen  allgemeinen  Münz-C##rention.  —  Ordens-Verleihung.  —  Dienst-Nachrichten.
er  ##gungen  der  Departements.  Verleibung  eines  Patenks  an  den  Hutmacher  Schworeth  auf
eine  Verbesserung  an  den  Klapphüten.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  im  Laufe  des  Jahrs  1858  vorgegangenen
  Verinderungen  in  der  Gemeinde-Bezirks-Eintheilung.  —  Bekanntmachung,  die  Stationedistanz
wwischen  Neuenbürg  und  Wildbad  betreffend.  —  Bekanntmachung,  die  Extrapost-Vergütung  auf  den  Routen
Diewcchen  Calw  und  Wildbad,  Wildbad  und  Neuenbürg,  und  Neuenburg  und  Pforzheim  betxesfend.
Widen  Erledigungen.  «
erruflich  angestellte  Dieuer.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung,

betrefsend  die  Bekanntmachung  der  unter  den  deutschen  Zoll-Vereinsstaaten  geschlossenen
allgemeinen  Münz-Convention.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

benednchdem  von  den  Bevollmächtigten  der  deutschen  Zoll-Vereinsstaaten  über  Hersind
  8  eines  gemeinschaftlichen  Münzsystems  Unterhandlungen  gepflogen  worden
owol  #und  von  denselben  hierüber  eine  Convention  geschlossen  worden  ist,  welcher
Wir,  als  die  Regierungen  der  übrigen  Vereinsstaaten  die  Ratifikation  ertheilt

Die  ,
stoßen  uNummkk  UdeöR.cgcercuigsBlattö,enthalte-nddasSkrafgesciszch:c.,wirdwkgenihrcö
«"f’"’8c3spåtcr  versendet  werden.
        <pb n="260" />
        242
haben;  so  verfuͤgen  und  verordnen  Wir,  daß  deren  Inhalt  zur  oͤffentlichen  Kenntniß
gebracht  /  werde.
Stuttgart  den  5.  Maͤrz  1839.

Wilheim.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Beroldingen.
Auf  Befehl  des  König“,
der  Staats-Sekretär:
Vellnagel.

Allgemeine  Mänz-Convention

der  zum  Zoll=  und  Handelsvereine  verbundenen  Staaten.

Nachdem  die  sämmtlichen  zu  dem  Zoll=  und  Handelsvereine  verbundenen  Regier
rungen,  in  Gemäßheit  der  in  den  Zoll-Vereinigungsverträgen  getroffenen  Verabredung
auf  die  Einführung  eines  gleichen  Münzsystems  in  ihren  Landen  hinzuwirken,  über
eingekommen  sind,  die  vorbehaltenen  besonderen  Unterhandlungen  hierüber  eroͤffnen
zu  lassen,  so  haben  zu  diesem  Zwecke  zu  Bevollmaͤchtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Adolph  v.  Pommer-Eschej;
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern:

Allerhöchst-Ihren  Ministerialrath  im  Staats-Ministerium  der  Finanzen,  Morbt

Weigand,  Ritter  des  Ordens  der  Königl.  Württembergischen  Krone  un

Ritter  erster  Elasse  des  Großherzogl.  Hessischen  Ludwigs-Ordens;

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:
ü0Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Finanzrath  Carl  Frledrich  Scheuchler,  Ritter
des  Königl.  Süchsischen  Civilverdienst-Ordens,  und

Allerhöchst,  Ihren  Geheimen  Finanzrath  Adolph  v.  Weissen  bach;
        <pb n="261" />
        243

Seine  Majestät  der  Ki  nig  von  Wörttemberg:
Allerhöchst-Ihren  Finanzrath  Gustav  Hauber,  Ritter  des  Königl.  Preußischen
rothen  Adler-Ordens  dritter  Classe,  des  Civilverdienst-Ordens  der  Konigl.  Bayerischen
Krone,  des  Großherzogl.  Badischen  Zähringer-Löwen-Ordens  und  Ritter  erster
Elasse  des  Grogherzogl.  Hessischen  Ludwigs-Ordens;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:
Höchst-Ihren  Geheimen-Referendär  Franz  Anton  Regenauer,  Ritter  des  Großherzoglich
  Badischen  Zähringer-Löwen-Ordens  und  Commandeur  zweiter  Classe
des  Kurfürstlich  Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen  Lowen;
Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und  Mitregent  von  Kurhessen:
Höchst-Ihren  Finanzrath  Wilhelm  Duysingz
Seine  Koͤnigliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen:
Höchst-Ihren  Ministerialrath  Christian  Eckhardt,  Ritter  erster  Elasse  des  Großherzoglich
  Hessischen  Ludwigs-Ordens  und  Ritter  des  Civilverdienst-Ordens  der
Königl.  Bayperischen  Krone;
eine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach:

Höchst-Ihren  Geheimen  Legetionsrath  Ottokar  Thon,  Ritter  des  Großherzogl.
Sächsischen  Haus-Ordens  vom  weißen  Falken,  des  Kdnigl.  Preußischen  rothen
Adler-Ordens  dritter  Classe,  des  Civilverdienst=  Ordens  der  Königl.  Vayerischen
Nrone  und  des  Königl.  Sichsischen  Eivilverdienst-Ordens,  und  Commandeur
zweiter  Classe  des  Kurfärstl.  Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen  Löwenz
eine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen:
Höchst-Ihren  Regierungsrath  und  Dirigenten  des  Finanz-Senats  der  Landes-Regierung
  „Ludwig  Blomeyer,  Inhaber  des  dem  Herzoglich  Sachsen-Ernestinischen
  Haus-Orden  affiliirten  Verdienstkreuzes;
eine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg:
Hoͤchst-Ihren  Regjerungs=  und  Obersteuer-Rath  Carl  Geutebrück,  Ritter  des

Herzogl.  Sachsen-Ernestinischen  Haus-Ordens  und  des  Königl-  Preußischen  rothen
Adler-Ordens  dritter  Elasse;
        <pb n="262" />
        244

Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachseh=  Coburg  und
Gotha:

Hochst-Ihren  Kammerrath  Julius  Gelbke,  Inhaber  des  dem  Herzoglich  Sachser

Ernestinischen  Haus-Orden  affiliirten  Verdienstkreuzes  und  Ritter  des  Köntgl.

Preußischen  rothen  Adler-Ordens  vierter  Elasse;

Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Nassau:

Höchst-Ihren  Zoll-Direktionsrath  Philipp  Schokzz
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt  und
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen:

Den  Großherzogl.  Sächsischen  Geheimen  Legationsrath  Ottokar  Thonz
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Reuß  klrerer  Linie:

Höchst-Ihren  Regierungs=  und  Consistorial-Rath  Ludwig  Freiherrn  v.  Mann“

bach;  —

Seine  Durchlaucht  der  Fuͤrst  von  Reuß-Schleitz  und
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf:

Den  Großherzogl.  Sächsischen  Geheimen  Legationsrath  Ottokar  Thon;  6
Der  Senat  der  freien  Stadt  Frankfurt:

Den  Schbsfen  und  Senator  Conrad  Adolph  Bansa,
von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikatlon,  folgendert
Vertrag  abgeschlossen  worden  ist:

Art.  1.

Als  Grundlage  des  gesammten  Muͤnzwesens  in  den  Landen  der  hohen  contrahiren“
den  Theile  soll  in  allen  Muͤnzstaͤtten  einerlei  Muͤnzmark  angenommen  werden,  deren
Gewicht  mit  dem  Gewichte  der  in  dem  Koͤnigreiche  Preußen  und  den  suͤddeutschen
Staaten  des  Zoll=  und  Handelsvereins  bereits  bestehenden  Mark  uͤbereinstimmen
auf  2533,855  .  ..  Gramme  festgesetzt  wird.

Art.  3.

Nach  dieser  gemeinsamen  Grundlage  soll  das  Muͤnzwesen  in  den  saͤmmtlichen
Landen  der  contrahirenden  Staaten  geordnet  werden,  und  zwar  in  der  Art,  daß,  je
nachdem  darin  die  Thaler=  und  Groschen=  oder  die  Gulden=  und  Kreußzer-Rechnung
hergebracht  oder  den  Verhältnissen  entsprechend  ist,
        <pb n="263" />
        245

entweder:  der  Vierzehnthalerfuß;  bei  welchem  die  Mark  feinen  Silbers  zu

vierzehn  Thalern  ausgebracht  wird,  mir  dem  Werthsverhältnisse  das  Thalers

zu  12  Gulden,
oder:  der  vieruhdzwanzig  und  ein  halb  Guldenfuß,  bei  welchem  aus  der

Mark  feinen  Silbers  vierundzwanzig  und  eiu  halber  ·Gulden  gepraͤgt  werden,

mit  dem  Werthsverhaͤltnisse  des  Guldens  zu  3  Thaler,
als  Landesmuͤnzfuß  gelten  wird.

Art.  3.
Insbesondere  wird
einerseits  in  den  Königl.  Preußischen  und  Saͤchsischen,  in  den  Kurfürstl.  Hessischen,
Großherzogl.  Sächsischen  und  Herzogl.  Sachsen-Altenburgischen  Landen,  in  dem  Herzogl.
  Sachsen-Coburg=  und  Gothaischen  Herzogthume  Gotha,  in  der  Fürstl.  Schwarzburg-Rudolstädtischen
  Unterherrschaft,  in  den  Fürstl.  Schwarzburg-Sondershausenschen
  Landen,  so  wie  in  den  Landen  der  Fuͤrsil.  Reußischen  aͤltern  und  juͤngern  Linie:
der  Vierzehnthalerfuß,
andererseits  in  ben  Königl.  Bayerischen  und  Württembergischen,  in  den  Großberzogl.
  Badischen  und  Helsschen,  so  wie  in  den  Herzogl.  Sachsen-Meiningenschen
Kanden,  in  dem  Herzogl  Sachsen-Coburg=  und  Gothaischen  Fürstenthume  Coburg,
in  dem  Herzogthame  Nassau,  in  der  Fürstl.  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Oberherraft
  und  in  der  freien  Stadt  Frankfurt
der  vierundzwanzig  und  ein  halb  Guldenfuß,

ausschließlich  als  Landesmünzfuß  fort  bestehen,  oder  wo  eim  anderer  Landesmünzfuß
besteht,  spaͤtestens  mit  dem  1.  Januar  1841  eingefuͤhrt  werden.

Art.  4.  %  »  «
Ein  Jeder  der  contrahirenden  Staaten  wird,  seine  Asmünzungen  auf  solche
Stuͤcke  beschränken,  welche  der  dem  vereinbarten  Muͤnzfuße  (Art.  2  und  5)  enesprechenden
  Rechnungsweise  gemäß  sind.  Die  Annahme  gleichförmiger  Vorschriften
blerüber  bleibr  der  Verständigung  unter  denjenicon  ider  contrahtrenden  Schaten,
die  sich  zu  demselben  Landesmünzfuße  bekennen,  #orbehalten  4  **
        <pb n="264" />
        246

*.  Art.  5.

Simmae  co.trahitende.  Regierungen.  verpflichten  sich,  bei.  den  Auemönzungen
von  grober  Silbermünze,  folglich  von  Hauptmünzen  sowohl,  als  deren  Theilstücken  —
Couranrmünzen  —  ihren  Landesmünzfuß  (Art.  5)  genau  imehalten  und  die
röglichste  Sorgfalt  darauf  verwenden  zu  lassen,  daß  guch  die  einzelnen  Stücke  durchaus
  vollhaltig  und  vollwichtig  ausgemünzt  werden.  Sie  vereinigen  sich  insbesondere
gegenseitig  zu  dem  Grundsatze,  daß  unter  dem  Vorwande  eines  sogenannten  Remediums
  an  dem  Gehalte  oder  dem  Gewichte  der  Münzen  nichts  gekürzt,  vielmehr  eine
Abweichung  von  dem  den  Leßteren  zukommenden  Gehalte  oder  Gewichte  nur  insoweit
nachgesehen  werden  dürfe,  als  solche  durch  die  Unerreichbarkeit  einer  absoluten  Genauigkeit
  bedingt  wird.

Art.  6.

Bei  der  Pestimmung  des  Feingehalts  der  Silbermünzen  soll  überall  die  Probe
auf  nassem  Wege  entscheidend  seyn.
E  «  Art.  7.  «

Zur  Vermittlung  und  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  unter  den  contrahirenden
  Staaten  soll  eine  den  beiden  im  Art.  2  gebachten  Münzfüßen  entsprechende
gemeinschaftliche  Hauptsilbermünze  —  Vereinsmünze  —  zu  einem  Siebentheile
der  Mark  feinen  Silbers  ausgeprägt  werden,  welche  sonach  den  Werth  von  2  Thalern
vder  31  Gulden  erhalten  wird,  und  zu  diesem  Werthe  im  ganzen  Umfange  der  con“
trahirenden  Scaaten,  bei  allen  Staats-,  Gemeinde-,  Stistungs=  und  andern:  oͤffentlichen
  Cassen,  so  wie  im  Pribatverkehre,  namentlich  auch  bei  Wechselzahlungen,  1n
beschränkte  Gültigkeit,  gleich  den  eigenen  Landesmünzen,  haben  soll.

Z  .  Art.  8.

Das  Mischungsverhälrnig  der  Vereinsmänze  wird  auf  neun  Zehntheile  Silber
und  ein  Zehntheil  Kupfer  festgeseht.  Es  werden  demnach  6##  Stücke  eine  Mark,
ober#  63  Stücke  zehn  Mark  wiegen.  Die  Abweichung  im  Mehr  oder  Weniger  darfuntor
  Festhaltung  des  im  Art.  5  Anerkannten  Grundsaßes,  bei  dem  einzelnen  Stücke
im  Feingehoalte  sowohl,  als  im  Gewichte,  nicht  mehr  als  drei  Tausendtheile  betragen-Die

  Vereinsmünze  erhält  einen  Durchmesser  von  31  Millimetern,  sie  wird  im
Ringe  und  mit  einem  glatten,  mit  vertiester  Schrift  oder  Verzierung  versehenen,
Rande  geprägt.  "
        <pb n="265" />
        247

Der  Revers,  auf  dessen  möglichste  Uebereinstimmung  von  allen  Reglerungen
Bedacht,  genommen  werden  wird,  muß  jedenfalls  die  Antzabe  des  Theilverhältnisses
zur  Mark  feinen  Silbers,  dann  des  Werthes  in  Thakern  und  Gulden  und  die  ausdrückliche
  Bezeichnung  als.  Vereinsmünze  enthalten.

Art.  8.

Es  sollen  vom  1.  Januar  1838  bis  dahin  18342  an  Vereinsmuͤnze  mindestens
zwei  Millionen  Stücke,  und  zwar  jährlich  zum  dritten  Theile,  ausgeprägt  werden,
und  es  verpflichret  sich  ein  Jeder  der  contrahirenden  Staaten,  hieran  nach  dem
Maaßstabe  seiner  Bevölkerung  Antheil  zu  nehmen.

Die  ferneren  Ausprägungen  von  Vereinsmünzen  nach  Ablauf  des  vorbestimmten
Zeitraums  sollen,  sofern  darüber  eine  anderweite  Vereinbarung  nicht  erfolgt,  in  dem
Maaße  fortgeseht  werden,  daß  innerhalb  jedesmaliger  vier  Jahre  mindestens  ebenfalls
zwei  Millionen  Stücke,  unter  Aufrechthaltung  des  angenommenen  Vertheilungs-Maaßstabes,
  ausgeprägt  werden.

Ueber  die  erfolgren  Ausprägungen  werden  die  contrahirenden  Regierungen  am
usse  jedes  Jahres  sich  gegenseitig  Nachweisung  zugehen  lassen.

Artt.  10.
Die  contrahirenden  Regierungen  werden  die  neu  ausgegebenen  Vereinsmünzen
begenseitig  von  Zeir  zu  Zeit  in  Bezug  auf  ihren  Feingehalt  und  auf  ihr  Gewicht
prüfen  lassen,  und  von  den  Ausstellungen,  die  sich  dabei  etwa  ergeben,  einander
Mittheilung  machen.  Für  den  unerwarteten  Fall,  daß  die  Ausmünzung  der

inen  oder  der  Andern  der  betheiligten  Regierungen  im  Feingehalte  oder  im  Gewichte

  den  vertragsmäßigen  Bestimmungen  nicht  entsprechend  befunden  würde,  übernimmt
  dieselbe  die  Verbindlichkeit,  entweder  sofort  oder  nach  vorangegangener  schiedsrichterlicher
  Entscheidung,  saͤmtliche  von  ihr  gepraͤgte  Vereinsmuͤnzen  desjenigen  Jahrgangs,
  welchem  die  fehlerhafte  Ausmuͤnzung  angehoͤrt,  wieder  einzuziehen.

Art.  11.  *
Sämmtliche  contrahirende  Staaten  verpflichten  sich,  ihre  eigenen  groben  Silberzen
  niemals  gegen  den  ihnen  beigelegten  Werth  herabzusehen,  auch  eine  Außersetung
  derselben  anders  nicht  eintreten  zu  lassen,  als  nachdem  eine  Einlösungsfrist
mindestens  vier  Wochen  festgesent  und  wenigstens  drei  Monate  vor  ihrem  Ab-Schl



mün
curs
von
        <pb n="266" />
        248

laufe  oͤffentlich  bekannt  gemacht  worden  ist.  Die  Feststellung  des  Werthsverhaͤltnissesnach
  welchem  zum  Behufe  des  Uebergangs  zu  dem  neuen  Landesmuͤnzfuße  (Art.  5)
die  Mänzen  des  iubisherigen  Landesmünzfußzes  eingelöst,  oder  in  Umlauf  gelassen
werden  sollen,  bleibt  jedoch  einer  jeden  betheiligten  Regierung  vorbehalten.

Nicht  minder  macht  jeder  Staat  sich  verbindlich,  die  Eingangs  gedachten  Münzen,
einschließlich  der  von  ihm  ausgeprägten  Vereinsmünzen,  wenn  dieselben  in  Folge
längerer  Circulation  und  Abnutzung  eine  erhebliche  Verminderung  des  ihnen  ursprüng'
lich  zukommenden  Metallwerths  erlitten  haben,  allmählig  zum  Einschmelzen  einzus
ziehen,  und  dergleichen  abgenußte.  Stücke  auch  dann,  wenn  das  Gepräge  undeutlich
geworden,  stets  für  voll  zu  demjenigen  Werthe,  zu  welchem  sie,  nach  der  von  ihm
getroffenen  Bestimmung,  gegenwärtig  im  Umlaufe  sind,  oder  künftig  werden  in  Umlauf
  geseht  werden,  bei  allen  seinen  Kassen  anzunehmen.

Art.  12.

Es  bleibt  vorbehalten,  zu  Zahlungen  im  bkleinen  Verkehre  und  zur  Ausgleichung
kleinere  Münze  nach  einem  leichteren  Münzfuße,  als  dem  Landesmünzfuße  (Art.  5#
und  3),  in  einem  dem  leßteren  entsprechenden  Nennwerthe,  als  Scheidemünze
prägen  zu  lassen.  Sämmtliche  contrahirende  Staaten  verpflichten  sich  aber,  nicht  mehr
Scheidemünze  in  Umlauf  zu  sehen,  als  zu  obigem  Zwecke  für  das  Bedürfniß  des
eigenen  Landes  erforderlich  ist.  Sie  werden  auch  nach  Thunlichkeit  darauf  hinwirkendaß
  die  gegenwärtig  im  Umlaufe  befindliche  Scheidemöünze  auf  jenes  Maaß  zurückgeführt
  und  sodann  Niemand  genöthigt  werde,  eine  Zahlung,  welche  den  Werth  der
kleinsten  groben  Münze  (Art.  5)  erreicht,  in  Scheidemünze  anzunehmen.

Art.  15.
Jeder  contrahirende  Staat  macht  sich  ferner  verbindlich:

a)  seine  eigene  Silberscheidemünze  niemals  gegen  den  ihr  beigelegten  Wertb
herunterzusehen,  auch  eine  Außercurssehung  derselben  nur  dann  eintreten  zu
lassen,  wenn  eine  Einlbsungsfrist  von  mindestens  vier  Wochen  festgeseßzt  und
wenigstens  drei  Monate  vor  ihrem  Ablaufe  öffentlich  bekannt  gemacht  wor“
den  ist;

b)  dieselbe,  wenn  in  Folge  laͤngerer  Circulation  und  Abnutzung  das  Gepraͤge
undeutlich  geworden  ist,  nach  demjenigen  Werthe,  zu  welchem  sie  nach  der
        <pb n="267" />
        249

von  ihm  getroffenen  Bestimmung  gegenwärtig  im  Umlaufe  ist,  oder  künftig
wird  in  Umlauf  gesetzt  werden,  allmählig  zum  Einschmelzen  einzuziehen,  auch
nach  dem  nämlichen  Werthe

ID)  seine  Silberscheidemünzs  aller  Art  in  näher  zu  bezeichnenden  Kassen  auf  Verlangen,

  gegen  grobe  in  seinen  Landen  cursfähige  Münze,  umzuwechseln.
Die  zum  Ummwechseln  bestimmte  Summe  darf  jedoch  nicht  unter  Einhundert
Thalern,  beziehun  sweise  Einhundert  Gulden,  betragen.
Art.  14.
Durch  gegenwaͤrtigen  Vertrag  soll  an  den  Bestimmungen  der  Münz-Convention
d.  München  den  25.  August  1857,  und  der  besondern  Uebereinkunft  über  die
Scheidemünze  von  demselben  Datum,  nichts  geändere  werden?.
Art.  15.

Die  contrahirenden  Stäaten  werden  alle  Gesehe  und  Verordnungen,  welche  zur
Ordnung  des  Münzwesens  im  Sinne  der  gegenwärtigen  Convention  ergehen  werden,
vngleichen  die  zu  deren  Ausführung  unter  Einzelnen  von  ihnen  etwa  zu  Stande  kommenden
  Vereinbarungen  sich  einander  mittheilen.

Art.  16.
Saͤmmtliche  Regierungen  sichern  sich  gegenseitig  zu,  der  Begehung  von  Muͤnzverrechen,
  es  moͤgen  solche  gegen  iden  eigenen  Staat  oder  gegen  einen  andern  Vereinshdat
  gerichtet  seyn,  auf  das  Nachdrücklichste  entgegen  zu  wirken,  zu  dem  Ende  alle
gesetzlichen  Mittel  in  Anwendung  zu  bringen,  welche  zur  Verhütung,  Entdeckung  und
Bestrafung  derartiger  Verbrechen  dienen  können,  auch  in  dem  Falle,  wo  dabei  das
Interesse  einer  andern,  Vereins-Regierung  betheiligt  ist,  die  Lettere  von  den  gemachten
ntdeckungen  und  von  dem  Ergebnisse  der  geführten  Untersuchungen  ungesäumt  zu
enachrichtigen.  ·
Art.  17.

Flr  den  Fall,  daß  andere  deutsche  Staaten  der  gegenwärtigen  Münz-Convention
zutreten  wünschen,  erklären  die  contrahirenden  Regierungen  sich  bereit,  diesem

üinsche  durch  deßhalb  einzuleitende  Verhandlungen  Folge  zu  geben.

2
        <pb n="268" />
        250

Art.  18.

Die  Dauer  der  gegenwärtigen,  vom  Tage  der  Auswechslung  der  Ratificationen
an  in  Kraft  tretenden,  Uebereinkunft  wird  bis  zum  Schlusse  des  Jahrs  1858  festgesetzt,
  und  soll  dieselbe  alsdann,  insofern  der  Ruͤcktritt  von  der  einen  oder  der  auderen
  Seite  nicht  erklaͤrt,  oder  eine  anderweite  Vereinbarung  daruͤber  nicht  getroffen
worden  ist,  stillschweigend  von  fünf  zu  fünf  Jahren  als  verlängert  angesehen  werden-Es

  ist  aber  ein  solcher  Rücktritt  nur  dann  zuläßig,  wenn  die  betreffende  Regie
rung  ihren  Entschluß  mindestens  zwei  Jahre  vor  Ablauf  der  ausdrücklich  festgesetzten
oder  stillschweigend  verlängerten  Vertragsdauer  den  übrigen  mitcontrahirenden  Regie
rungen  bekannt  gemacht  hat,  worauf  sodann  unter  sämmtlichen  Vereinsstaaten  unver
weilt  weitere  Verhandlung  einzutreten  hat,  um  nach  Befinden  die  Veranlassung  der
erfolgten  Rücktrittserklärung,  und  somit  diese  Erklärung  selbst  im  Wege  gemeinsamer
Verständigung  zur  Erledigung  bringen  zu  können.

Gegenwärtige  allgemeine  Münz-Convention  soll  alsbald  zur  Ratiftcation
den  hohen  Contrahenten  vorgelegt  und  die  Auswechslung  der  Ratifications-Urkunden
spätestens  binnen  drei  Monaten  in  Dresden  bewirkt  werden.

So  geschehen,  Dresden  den  50.  Juli  1838.
Adolph  v.  Pommer-Esche.  Moriz  Weigand.  Carl  Friedrich  Scheuchler

(L.  S.)  (L.  8.)  (L.  S.)
«  Adolph  v.  Weissenbach.
(L.  8.)
Gustav  Hauber.  Franz  Anton  Regenauer.  Wilhelm  Duwhsing.  C.  Eckhard!
(L.  S.)  (I.  S.)  (L.  S.)  (I.  S.)
Ottokar  Thon.  Ludwig  Blomeyer.  Carl  Geutebröück.  Julius  Gelbke-(L.
  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  8.)

PMilipp  Scholz,  Ludwig  Frhr.  v.  Mannsbach.  Conrad  Adolph  B  ansé-(L.
  S.)  (L.  S.)  (L.  8.)
        <pb n="269" />
        251

B)  Ordens-Vexkleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  5.  d.  M.

an  den  Vice-Ordenskanzler,  des  Herrn  Herzogs  Ernst  von  Württemberg  Hoheit
den  Friederichs-Orden  zu  verleihen  geruht.

C)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  25.  Januar
  die  bei  der  Gewerbeschule  zu  bese“.  nde  erste  artistische  Hauptlehrstelle  dem  Professor
  Mauch  in  Berlin,  unter  Verleihung  des  Titels  und  Rangs  eines  Gymnasial-Professors
  zu  uͤbertragen,

durch  höchste  Entschließung  vom  11.  v.  M.  den  Revierförster  Gerster  in  Voelshausen,
  Forstamts  Tübingen,  wegen  physischer  Dienstuntüchtigkeit,  unter  Vorbelt
  der  Wiederanstellung  im  Falle  seiner  Erholung,  in  den  Pensionsstand  zu  versetzen,
vermege  höchster  Entschließung  vom  27.  v.  M.  das  Rektoramt  an  der  Landesersitezt
  für  das  Schuljahr  von  Ostern  1839—1840  dem  Professor  Dr.  Mack  an
katholisch-theologischen  Fakultät  zu  übertragen,  und

dem  auf  sein  Ansuchen  auf  die  Kaplanei  Denkingen,  Dekanats  Spaichingen,  versesten
  vormaligen  Pfarrer  Stelzer  den  Titel  und  Rang  eines  Pfarrers  zu  belassen
guädigst  geruht.

Vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majest  t  vom  4.  d.  M.
ist  der  Salinenkassier  Rueff,  von  Sulz,  unbeschadet  seines  Staatsdienerverhaͤltnisses,
als  Salz-Inspektor  nach  Rottenmuͤnster  versetzt,  und  dagegen

die  Salinenkassiersstelle  zu  Sulz  dem  Salz-  und  Materiallen=  Inspektor  Gebhardi
  in  Schwenningen,

vermöge  höchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.  die  bei  dem  evangelischen  Conistorium
  und  dem  Srudienrath  erledigte  Rathsstelle  dem  Ober-Justizrath  bei  dem

Kreisgerichtshof  zu  Ellwangen,  Dr.  Knapy,

Unio
        <pb n="270" />
        252

die  erledigte  Stelle  eines  Ober-Inspektors  an  dem  Waisenhause  in  Weingarten,
in  Verbindung  mit  dem  Amte  eines  evangelischen  Religionslehrers  und  Seelsorgers
bei  demselben,  dem  Pfarrer  Schott  in  Grafenberg,  Dekanats  Nürtingen,

die  erledigte  katholische  Pfarrstelle  zu  Bodnegg,  Dekanats  Radensburg,  dem
farrverweser  Herzer  zu  Salzstetten,  Dekanats  Horb,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Hochdorf,  Dekanats  Waldsee,  dem  Landkapitels=Kämmerer,
  Pfarrer  Mayr  in  Eberhardszell,  desselben  Dekanats,  wie  auch

die  Reallehrerstelle  an  der  unteren  Abtheilung  der  neu  errichteten  Realschule  in
Rottweil  dem  Reallehramts-Candidaten  Roller,  von  Weil  der  Stadt,  gnaͤdigst
uͤbertragen  worden.

Ferner  haben  Höchstdieselben  vermoͤge  hoͤchsten  Dekrets  vom  7.  d.  M.  den
Ober-Justizrath  v.  Sternenfels  in  Ellwangen,  seinem  Ansuchen  gemaͤß,  auf  die
erledigte  Rathsstelle  bei  dem  Gerichtshofe  in  Eßlingen  zu  versetzen,  und

die  hlerdurch  in  Erledigung  gekommene  Stelle  eines  Ober-Justizraths  bei  dem
Gerichtshof  in  Ellwangen,  dem  Ober-Justiz-Assessor  Cronmöller  in  Tübingen,
zu  übertragen,  wie  auch

burch  höchste  Entschließung  vom  13.  d.  M.  den  Prälaten  v.  Camerer  von
dem  von  ihm  bioher  bekleideten  Inspektorat  über  die  lateinischen  und  Realschulen
des  Reckarkreises  auf  sein  Ansuchen  zu  entheben,  und  Lebteres  dem  Rektor  Uebelen
am  Gyomnasium  in  Stuttgart  zu  übertragen  gnädigst  geruht.

Unter  dem  8.  Januar  wurde  dem  auf  die  katholische  Stadtpfirrei  Scheer  ernannten
Scadtpfarrer  Heim  zu  Buchau,

unter  dem  26.  v.  M.  der  von  dem  Fürsten  von  Waldburg-Wurzach  erfolgten
patronatischen  Ernennung  des  Repetenten  am  Wilhelmsstifte,  Schobinger,  618
die  erledigte  Caplanei  in  Zeil,  Dekanats  Leutkirch,  und

unter  dem  8.  d.  M.  der  von  dem  Fürsten  von  Waldburg-Wolfegg-Waldseurfolgten
  patronatischen  Ernennung  des  Pfarrverwesers  Vinzenz  Henkel  in  Untet“
boihingen,  auf  die  Paarrei  Röthenbach,  Dekangts  Waldsee,  die  landesherrliche  Bestätigung
  ertheilt.
        <pb n="271" />
        253
II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Verleihung  eines  Patents  an  den  Hutmacher  Schworetzky  auf  eine  Verbefferung  an  den
Klapphüten.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  20.  d.  M.
dem  Hutfabrikanten  Schworehky  zu  Stuttgart  auf  eine  von  ihm  dargelegte  Verbesserung
  an  den  Klapphüten,  wodurch  der  mittlere  Metallring  entbehrlich  wird,  das
vachgesuchte  Erfindungs-Patent  mit  fünfjähriger  Dauer  gnädigst  verliehen  haben;  so
wird  dieses,  unter  Beziehung  auf  den  stebemen  Abschnitt  der  revidirten  Gewerbe-Ordnung,
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  25.  Februar  1839.  Schlaper.
b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  im  Laofe  des  Jahrs  1838  vorgegangenen  Veränderungen
in  der  Gemeinde-Bezirks-Eintheilung.

Im  Jahr  1838  sind  mit  Genehmigung  der  zuständigen  Regierungs-Behörden
hachstehende  Veränderungen  in  der  Gemeinde-Bezirks-Eintheilung  vorgegangen,  welche

lerdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden:
1)  Im  Oberamte  Calw  wurde  mit  der  Gemeinde  Collbach  die  Gemeinde  Eberspiel,
  die  schon  früher  eine  Parcelle  jener  Gemeinde  bildete,  wieder  vereinigt.
2)  Im  Oberamte  Nagold  ist  von  der  Gemeinde  Simmersfeld  die  Parcelle  Enzthal
gerennt  und  zu  einer  eigenen  Gemeinde  erhoben  worden.
5)  Im  Oberamte  Göppingen  wurde  die  Gemeinde  Gotthard  mit  der  Gemeinde
Holzheim  vereinigt.  "
Stuttgart  den  27.  Februar  1839.  Schlaper.
e)  Bekanntmachung,  die  Stationsdistanz  zwischen  Neuenbürg  und  Wildbad  betreffend.
Die  bisher  zu  drei  Viertel  Posten  bestimmte  Stations-Entfernung  zwischen  Neuenund
  Wildbad  ist  zu  sieben  Achtel  Posten  festgesetzt  worden;  was  hierdurch  zur
entlichen  Kenntnig  gebracht  wird.
Stuttgart  den  9.  März  1339.  Schlaper.

buͤrg
        <pb n="272" />
        254
d)  Bekanntmachung,  die  Extrapost-Vergũtung  auf  den  Routen  zwischen  Calw  und  Wildbad,
Wildbad  und  Neuenbürg,  und  Neuenbürg  und  Pforzheim  betreffend.

Bei  dem  großen  Mißoerhältniß,  welches  auf  den  Postrouten  Calw-Wildbad,
Wildbad-Reuenbürg  und  Neuenbürg-Pforzheim  zwischen  dem  Umfange  der  Extrapost"
Dienstleistungen  in  der  Badsaison  und  in  der  übrigen  Zeit  des  Jahrs  bestehr,  und
der  hierdurch  herbeigeführten  Erschwerung  dieser  Dienstleistungen  haben  Seine  K  ouigliche
  Majestaͤt  durch  hoͤchste  Entschließung  vom  6.  d.  M.  gnaͤdigst  genehmig/
daß  fuͤr  die  auf  diesen  Routen  zu  leistenden  Extraposten  in  den  Monaten  Juni,  Juli-August
  und  September  eine  Zulage  zu  der  jeweiligen  allgemeinen  Extraposttaxe  von
fuͤnfzehn  Kreuzern  fuͤr  jedes  gestellte  Pferd,  welche  mit  der  Groͤße  der  Stations-Entfernung
  sich  nicht  veraͤndert,  erhoben  werden  duͤrfe;  was  hiemit  zur  oͤffentlichen  Kenntniß
  gebracht  wird.

Stuttgart  den  9.  Maͤrz  1839.  Schlayer.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene  Rathsstelle  bei  dem  Civil-Senate
  des  K.  Gerichtshofs  in  Ellwangen  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei
dem  K.  Ober-Tribunal  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Assessorsstelle  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in
Tübingen,  womit  eine  Besoldung  von  800  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhal
drei  Wochen  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  zu  melden.

5)  Durch  das  Ableben  des  Amts-Notars  Idler  am  26.  v.  M.  ist  das  Amts“
Notariat  Creglingen,  Oberamts  Mergentheim,  mit  welchem  ein  Gehalt  von  400  7
verbunden  ist,  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dasselbe  haben  sich  inner'
halb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  zu  melden.

A)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Bodelshausen"
Forstamts  Tübingen,  mit  welcher  die  Besoldung  zweiter  Klasse,  nebst  Pferds-Ration
verbunden  ist,  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwa
Kreises  sich  zu  melden.
        <pb n="273" />
        255

5)  Mit  der  erledigten  Stelle  eines  Helfers  in  Herrenberg  ist  das  drei  Viertelstunden
  entfernte  Filial  Haslach  verbunden,  welches  320  Kirchengenossen  zaͤhlt,
und  wo  der  Helfer  an  Sonn=  und  Feiertagen  zu  predigen  und  katechisiren,  die  Casualien
  zu  versehen,  die  Schule  zu  beaufsichtigen  und  den  Religions-Unterricht  in  derselben
  zu  ertheilen  hat.  Seine  Amtsgeschäfte  in  Herrenberg  sind  die  gewöhnlichen
eines  zweiten  Geistlichen  am  Sitze  eines  Dekanatamtes.  Das  Einkommen  der  Stelle
aber  berechnet  sich  nach  Preisen  des  Sportelgesehes  zu  650  fl.  Die  Bewerber  haben
sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.

6)  Die  erledigte  Pfarrei  Dagersheim,  Debanats  Böblingen,  zählt  1106  Kirchengenossen,
  und  ist  mit  einem  vorschriftmäßig  verwandelten  Einkummen  von  738  fl.
nach  Preisen  des  Sportelgesetzes  verbunden.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier

ochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.

7)  Nachdem  der  Stadtrath  in  Leutkirch,  um  tüchtige  Geistliche  von  reiferer
Erfahrung  zur  Bewerbung  um  die  erledigte  Stelle  eines  evangelischen  Stadtpfarrers
daselbst  einzuladen,  das  Einkommen  dieser  Stelle,  mit  hoͤherer  Genehmigung,  durch
eine  jaͤhrliche  Zulage  von  165  fl.  auf  900  fl.  nach  Preisen  des  Sportelgesetzes  erhoͤht

at,  so  wird  der  in  Nro.  57  des  Regierungs-Blatts  vom  Jahre  1858  enthaltene  Aufraf
  zur  Bewerbung  bei  dem  evangelischen  Consistorium  für  die  Dauer  von  vier
ochen  hiemit  erneuert.
Es  werden  wieder  beseht  werden:
8)  die  katholische  Pfarrei  Neufra,  Oberamts  und  Dekanats  Rottweil,  welche
72  Pfarrgenossen,  saͤmtlich  im  Pfarrdorfe,  begreift,  und  von  eigenen  Guͤtern,  Zehenten,
rundgefaͤllen,  Capitalzinsen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebuͤhren  ein  bestaͤndiges
inkommen  von  760  fl.  gewährt;

9)  die  katholische  Pfarrei  Oberndorf,  Oberamts  Herrenberg  und  Landdekanats

Rottenburg,  mit  678  Pfarrgenossen,  saͤmtlich  im  Pfarrort,  und  640  fl.  bestaͤndigem

Einkommen  von  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Grundge  fällen,  Capitalzinsen  und  gestifeten
  Gebühren;

19)  die

mit  Prazeptoratsdiensten  verbundene  Johann-Caplanei  in  der  Oberamtsstadt
  Horb

é*  welche  an  Gartengenuß,  Grundgesällen,  Capitalzinsen,  Besoldungen
        <pb n="274" />
        256

und  gestifteten  Geböhren  ein  beständiges  Einkommen  von  713  fl.  gewaͤhrt,  wozu
beiläufig  noch  jährlich  60  fl.  an  Schulgeldern  kommen.

Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  katholischen
Kirchenrath  zu  melden,  und  in  Beziehung  auf  lehtgenannte  Stelle  sich  auch  über
die  im  Lehrfache  erstandene  Dienstprüfung  auszuweisen.

11)  Das  zu  besehende  Rabbinat  Freudenthal,  Oberamts  Besigheim,  womit
das  Amt  eines  Vorsängers  verbunden  ist,  begreift  375  Jöraeliten  in  diesem  Ort  und
in  dem  Fillial"Zaberfelb  und  gewährt  neben  freier  Wohnung  und  den  zu  26  fl.  angeschlagenen
  Stolgebühren  eine  bei  der  israelitischen  Central-Kirchenkasse  zu  erhebende
Besoldung  von  500  fl.  Der  Rabbine  hat  an  jedem  Sabbath  und  an  den  Hauptfesten
der  jüdischen  Kirche,  Predigt  und  Eatechisation  zu  halten,  der  Jugend  den  Religions“
Unterricht  mindestens  in  vier  wochentlichen  Stunden  zu  ertheilen,  und  die  gewöhn"
lichen  Obliegenheiten  eines  Vorsängers  zu  erfüllen.  Ueberdieß  ist  der  Rabbine  bis
auf  weitere  Anordnung  verpflichtet,  gegen  eine  bestimmte  Reisekosten-Entschädigung
die  Strafanstalt  in  Markgröningen,  Behufs  der  religidsen  Berathung  und  Unter"
richtung  der  dasigen  israelitischen  Strafgefangenen,  jährlich  wenigstens  viermal  zu
besuchen  und  denselben  bei  schwerer  Krankheit,  auf  besondere  Aufforderung  der  Verwaltung
  dieser  Strafanstalt,  beizustehen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  ch.
unter  Angabe  ihrer  persönlichen  und  Familien-Verhältnisse,  so  wie  ihrer  Vildungs“
laufbahn  binnen  vier  Wochen  bei  der  israelitischen  Ober-Kirchenbehörde  zu  melden-*l

  ·  c
s

Widerruflich  angestellte  Diener.

Unter  dem  26.  v.  M.  ist  die  bei  der  Regierung  des  Neckatkreises  erledigte
etatsmäßige  Kanzlei-Assistentenstelle,  dem  Oberamts-Abtuar  Stetter  zu  Besigheim
übertragen,

unter  dem  3.  d.  M.  der  Salz-Inspektor  Haas,  bon  Rot#enmünster,  in  gleicher
Eigenschaft  nach  Schwenningen  verseßt,  und

unter  dem  9.  d.  M.  der  Cameralamts-Büchhalter  Rellmann,  von  Waiblingen,
zum  Kanzlei-Assistenten  bei  dem  K.  Steuer-Collegium  ernannt  :worden.
        <pb n="275" />
        257

10.
Regierungs--Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Samstag  den  23.  März  1839.
Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihungen.  —  Dienst-Nachrichten.  »

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  den  Verkauf  eines  Theils  des  Vorraths  an
älteren  einzelnen  Blättern  des  Regierungs-Blatets  betreffend.  —  Austritt  zweier  Rechts-Consulenten.  —
Bekanntmachung  einer  Veränderung  in  der  Elassißkation  der  Gemeinden  Schrezbeim  und  Westhausen,  Oberamts
  Ellwangen.  —  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Titels.  —  Aufnahme  von  auanbende-  Aerzten,
Wund-Aerzten  und  Geburtshelfern.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anmeldung  derjenigen  Jünglinge,
welche  sich  dem  katholischen  Schullehrerstande  widmen  wollen.  —  Bekanntmachung,  die  Aufnahme
in  das  katholische  Schullebrer-Seminar  in  Gmünd  betreffend.  —  Bekauntmachung,  die  Dienst-Prufungen
der  katholischen  Schulmeister  und  Lehrgehülfen  betreffend.  —  Verzeichniß  der  Vorlesungen,  welche  von
den  öffentlichen  und  Privatlehrern  der  Universität  Tübingen  im  Sommer-Semester  1839  gehalten  werden.

Di  —  Bekanntmachung,  die  erste  Dienstprüfung  der  Räbbinats-Candidaten  betreffend.

lenst-Erledigung.
—  —

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Verleihungen.
Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  18.  d.  M.
an  den  Vice-Ordenskanzler,  dem  Hofmeister  des  Kronprinzen  Königlicher  Hoheit,
eheimen  Legationsrath  v.  Trembley,  seitherigen  Ritter  des  Ordens  der  Württembergischen
  Krone,  das  Commenthur-Kreuz,  und

dem  Hauptmann  v.  Hardegg,  Sous-Gouverneur  Seiner  Königlichen  Hoheit

Kronprinzen,  das  Ritterkrenz  des  gedachten  Ordens  gnddigst  verliehen.

B)  Dienst-Nachrichten.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
10.  d.  M.  dem  auf  das  Staats-Cameralamt  Ulm  versehten  biöherigen  Hof-Cameral=Verwalter
  in  Altohausen,  Vogel,  den  Titel  eines  Finanzraths  zu  verleihen,

des
        <pb n="276" />
        268

durch  höchsie  Entschließung  vom  15.  d.  M.  dem  Helfer  Hoffmann  in  Winnenden,
  Dekanats  Waiblingen,  die  nachgesuchte  Dienstentlassung,  Behufs  der  Annahme
  des  an  ihn  ergangenen  Rufs  auf  die  Inspektorsstelle  an  sder  Missions-Anstalt
in  Basel,  zu  ertheilen,  und

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  13.  d.  M.  den  auf  sein  Ansuchen  entlassenen  Gerichts-Aktuar
  Bosch,  von  Freudenstadt,.  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufzu
nehmen  geruht.  „Dexselbe  hat  Freudenstadt  zu  seihem  Wohnsiße  gewählt.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

a)  Bckauntmachung,  den  Verkauf  eines  Theils  des  Vorraths  an  älteren  einzelnen  Blättern  des
Regierungs-Blatts  betreffend.

Da  die  noch  vorhandenen  einzelnen  Nummern  des  Regierungs-Blatts  von  den
Jahrgängen  1827  bis  1850  und  der  Sammlung  der  Rechts-Erkenntnisse  von  1825
bis  1850  nach  dem  1.  Juni  1859  als  Makulatur  werden  verkauft  werden,  so  wird
solches  zu  dem  Ende  oͤffentlich  bekannt  gemacht,  damit  diejenigen,  welche  zur  Ergaͤnzung
  mangelhafter  Exemplare  des  Regierungs-Blatts  und  der  Sammlung  der  Rechts-Erkenntnisse
  noch  einzelne  Nummern  jener  älteren  Jahrgänge  zu  kaufen  wönschen“
dieß  bis  zu  dem  gedachten  Zeitpunkte  thun  mögen.

Der  Preis  dieser  Blätter  ist  auf  einen  Kreuzer  für  jeden  Bogen  festels,
worden,  um  welchen  Preis  künftig  auch  die  Edikte  vom  31.  December  1318,  die  Verfassungs-Urkunde,
  das  Geseß  über  die  Straf-Rek#.rse  vom  26.  Juni  1821,  das.  Edikt
über  die  Verwaltung  der  Gemeinden,  Oberämter  und  Stiftungen  vom  1.  März  1822
die  Justiz-Novelle  vom  15.  September  1822,  das  Straf-Edikt  vom  17.  Juli  1325,
das  Pfand-,  Prioritäts-,  Einführungs=  und  Erekutions=  Geset  vom  15.  April  1826

und  die  Haupt-Instrukrion  zu  Vollziehung  des  Pfandgesehes  vom  15.  December  18
werden  abgegeben  werden.
Stuttgart  den  1.  Maͤrz  1839.  Schwab.
        <pb n="277" />
        259
b)  Audiritt  eines  Rechts-Consulenten.
Da  der  Rechts-Consulent  Mandri  zu  Waldsee  auf  die  Ausbbung  der  Rechts-Praris
  verzichtet  hat;  so  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  5.  März  1839.  Schwab.

6  c.)  Austritt  eines  Rechts-Censulenten.
Da  der  Rechts-Consulent,  vormalige  Ober-Justiz-Prokurator  Hofacker  zu  Tä#-bingen,
  auf  die  Ausübunz  der  Rechts-Praris  verzichtet  hat;  so  wird  solches  hiemit
zur  bffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  14.  März  1839.  Schwab.

:8)  Des  Oepartements  des  Innern.
1.  Oes  Ministerium  des  Innern.

e)  Bekanntmachung  einer  Veraͤnderung  in  der  Classifikation  der  Gemeinden  Schrezheim  und  Westhausen,
  Oberamts  Ellwangen.
Die  Gemeinden  Schrezheim  und  Westhausen,  Oberamts  Ellwangen,  sind  in  Gemähheit
  der  K.  Verordnung  vom  9.  Februar  1829  aus  der  dritten  in  die  zweite
lasse  versetzt  worden;  was  hiemit  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  26.  Februar  1839.  Schlaper.

b))  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Titels.

bei  Durch  hoͤchste  Entschliefung  vom  27.  Februar  ist  dem  zum  Direbtions-Assistenten
der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Anstalt  in  Hohenheim  bestellten  vormaligen
nikretär  bei  der  landwirthschaftlichen  Centralstelle  in  Carlsruhe,  Zeller,  die  Erlaubß
  ertheilt  worden,  den  ihm  von  Seiner  Koͤniglichen  Hoheit  dem  Großherzog  von
Sbaden  ertheilten  Titel  eines  Großherzoglichen  Oekonomie-Rarhs  auch  im  Vaterlande
führen  zu  dürfen.

Stuttgart  den  28.  Februar  1839.  Schlayer.
        <pb n="278" />
        260
2.  Des  Medicinal-Collegium.

Aufnahme  von  alsübenden  Aerzken,  Wundärzten  und  Gebürtsbelfern.  ·
Die  Doktoren  der  Medicin  und  Chirurgie,  Gustav  Adolph  Klein,  von  Virkach,
Amts-Oberamts  Stuttgart,  Wilhelm  Ferdinand  Roser,  von  Stuttgart,  und  Albert
Suͤskind,  von  Stuttgart,  sind  nach  erstandener  Pruͤfung  zur  Ausuͤbung  der  innern

Heilkunde,  der  Wund-Arzneikunde  und  der  Geburtshülfe  ermächtigt  worden.

Stuttgart  den  25.  Februar  1839.  Wachrer.

5.  Des  katholischen  Kirchenraths.

)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anmeldung  derjenigen  Jünglinge,  welche  sich  dem
kathelischen  Schullehrerstande  widmen  wollen.

Diejenigen  Jünglinge,  welche  sich  dem  katholischen  Schullehrerstande  widmen
wollen,  haben  sich  spätestens  bis  zum  15.  April  d.  J.  bei  dem  K.  katholischen  Kirchen
rathe  zu  melden.

Dieselben  werden  hiebei  auf  die  Vorschriften  vom  12.  März  1823,  9F.  6—10
(Reg.  Bl.  S.  168)  und  vom  20.  Februar  1827  (Reg.  BVl.  S.  82)  mit  dem  Anfügen
hingewiesen,  daß  alle  Angaben  mit  bestimmten  Zeugnissen  zu  belegen  sind,  und  da
Zeugniß  des  Arztes  insbesondere  die  Erklärung  enthalten  soll,  ob  die  bisherige  Entwicklung
  des  Candidaten  keine  Anlage  zu  einem  Gebrechen,  welches  ihn  für  den
Schullehrerstand  untüchtig  machen  würde,  vermuthen  lasse.  "

Zur  vorlufigen  Legitimation  können  sich  auch  diejenigen  Jünglinge  melden,  welche
im  Mai  d.  J.  das  vierzehnte  Jahr  zurücklegen;  es  wird  ihnen  aber  die  Vorbereirung“,
zeit  erst  vom  1.  Mai  des  künftigen  Jahres  an  gerechnet,  weßhalb  sie  auch  ni
gehalten  sind,  früher  bei  dem  Präparandenlehrer  einzutreten.

Da  in  Folge  der  Bestimmungen  des  Gesehßes  in  Betreff  der  Volksschulen  eint
groͤßere  Anzahl  als  bisher  zum  Schulstande  zugelassen  wird,  so  wird  die  Oberschn
behörde  es  gerne  sehen,  wenn  die  Pfarrer  solche  Jünglinge,  welche  mit  guten  Geisse
gaben  eine  sittliche  Aufführung  verbinden  und  von  religids-gesinnten  Eltern  eine
sute  Erziehung  genossen  haben,  zur  Meldung  aufmuntern.

Stuttgart  den  26.  Februar  1839.  Soden.
        <pb n="279" />
        261
5)  Bekanntmachung,  die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer-Seminar  in  Gatüind  betreffend.

Diejenigen  katholischen  Schulpräparanden,  welche  auf  den  1.  Mai  d.  J.  den
wweijährigen  Vorbereitungskurs  vollenden  und  die  Aufnahme  in  das  Schullehrer-Seminar
  in  Gmünd  nachsuchen  wollen,  haben  sich  spätestens  bis  zum  30.  April
d.  J.  bel  dem  K.  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

In  den  Eingaben  sind  die  Bestimmungen  der  organischen  Statuten  für  das
Schullehrer-Seminar  vom  15.  Januar  1825  (Reg.  Bl.  S.  22),  (.  10,  11,  12  und
die  Bekanntmachung  vom  20.  Februar  1827  (Reg.  Bl.  S.  81)  genau  zu  berücksichtigen,
  und  sind,  wenn  die  Candidaten  auf  ein  Staats-Stipendium  Anspruch  machen,
Zeugnisse  über  das  Vermögen,  worin  dasselbe  bestimmt  und  in  Zahlen  ausgedrückt  angegeben
  seyn  muß,  segleich  beizulegen,  indem  mangelhafte  Eingaben  zurückgewiesen  werden.

Stuttgart  den  26.  Februar  1839.  Soden.
c)  Die  Dienstprüfungen  der  katholischen  Schulmeister  und  Lehrgehülfen  betreffend.

Die  dießjährigen  Prüfungen  der  katholischen  Schulmeister  und  Lehrgehöülfen
für  Schuldienste  werden  am  Mittwoch  den  1.  Mai,  sodann  am  Mittwoch  den  9.  Okwober
  d.  J.  und  an  den  darauf  folgenden  Tagen  vorgenommen  werden.

Hiebei  haben  zu  erscheinen:
1)  alle  Schulmeister,  welche  in  Folge  der  ersten  Dienstprüfung  angestellt  sind
und  eine  Beförderung  nachsuchen  wollen;

2)  die  Lehrgehülfen,  welche  zur  ersten  Anstellung  befähigt  zu  werden  wünschen.
Die  Eingaben  für  die  erste  Pröfung  müssen  bis  zum  3.  April,  für  die  zweite
zum  11.  September  d.  J.  bei  der  diesseitigen  Oberschulbehörde  einkommen.

Die  Prüfungs-Candidaten,  welche  hierauf  nicht  durch  besondere  Erlasse  zurückgewiesen
  werden,  haben  sich  beziehungsweise  am  1.  Mai  und  9.  Oktober  d.  J.,  Morgens
steben  Uhr,  in  der  Kanzlei  des  katholischen  Kirchenraths  einzufinden.

Hinsichtlich  der  Abfassung  der  Eingaben  wird  auf  die  in  den  dieffallsigen  Beanntmachungen
  vom  5.  Februar  1822  und  10.  Februar  1855  (Reg.  Bl.  von  1822
und  1835)  beigefügten  Bemerkungen  mit  der  Erinnerung  verwiesen,  daß  die  Dienst-Landidaten
  sich  zugleich  mittelst  oberamtlich  beglaubigter  Zeugnisse  über  den  Besiß
eines  Gemeinde-,  Böürger=  und  Beisis-Rechts  auszuweisen  haben.

Stuttgart  den  26.  Februar  1839.  Soden.

bis
        <pb n="280" />
        262
ä.  Des  Rektoramts  der  Unioersität  Tübingen.

Verzeichniß  der  Vorlesungen,  welche  von  den  öffentlichen  und  Privat-Lehrern  der  Universitãt
Tũbingen  im  Sommer-Semester  1839  gehalten  werden.  *

A.  Philosophische  Wissenschaften.

Prof.  Dr.  H.  C.  W.  v.  Sigwart  wird  von  10—11  Uhr  Metaphysik  und
von  5  —5  Uhr  die  Geschichte  der  Philosophle  (vom  Anfang  bis  zur  Mitte
des  fünfzehnten  Jahrhunderts)  je  wöchentlich  viermal  lesen.

Prof.  Dr.  K.  Ph.  Fischer  wird  Geschichte  der  neuern  Philosophie  mit
besonderer  Räcksicht  auf  die  spekulativen  Systeme  viermal  wöchentlich  lesen.

Wilhelmsstifts-Direktor  Schott  wird  die  Vorlesungen  über  Pädagogik  und
Didaktik  in  drei  wöchentlichen  Stunden  fortsehen,  und  damit  die  Erklärung  der
in  Württemberg  bestehenden  Gesehe  und  Verordnungen  über  das  Volks
schulwesen  verbinden.

B.  Mathematische  Wissenschaften.

Prof.  Dr.  Hohl  wird  von  6—7  Uhr  Morgens  die  Anfangsgründe  der
höhern  Analysis  und  von  7—  8  Uhr  die  Elementar-Mathematik  vor
tragen.  "

Derselbe  erbietet  sich  zu  einer  Vorlesung  uͤber  analytische  oder  beschrei
bende  Geometrie,  und  wird  im  Reallehrer-Seminar  die  Arithmetik,
Algebra  und  Trigon  ometrie,  mit  besonderer  Rücksicht  auf  Methode,  in  zwei
Stunden  abhandeln.

Dr.  Ofterdinger  erbietet  sich  zu  einer  Vorlesung  über  Differentialund
  Integral-Rechnung.

C.  Naturwissenschaften.

Dr.  Ofterdinger  wird  von  5—4  Uhr  allgemeine  Naturlehre  dreimal
wöchentlich  lesen.

Repetent  Reuschle  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  über  mathematische  Physik,
  insbesondere  Mechanik  des  Schalls  und  des  Lichts  in  drei  wöchenrlichen
Stunden.
        <pb n="281" />
        263

Prof.  Dr.  Nörrenberg,  wird  fünfmal  wöchentlich  von  5—  6  Uhr  Experimental-Physik
  vortragen.

Derselbe  lehrt  im  Reallehrer-Seminar  Physik  in  zwei  wöchentlichen
Stunden.

Prof.  Dr.  C.  G.  Gmelin  wird  in  der  Stunde  von  9—10  Uhr  pharmaceutische
  Chemie  mit  Rücksicht  auf  allgemeine  Chemie  vortragen,  und  dabei  die
Stunden  von  10—12  Uhr  am  Donnerstag  zu  Versuchen  benützen.  (Pharmakognosie,
siehe  Heilkunde.)

Derselbe  wird  auf  Verlangen  über  Stöchiometrie  in  Verbindung  mit  dem
allgemeinen  Theile  der  analytischen  Chemie  fünfmal  in  der  Woche  von
7—  oder  von  5  —4  Uhr  lesen,  und  diese  Vorlesung  in  der  Mitte  des  Semesters
beendigen.

Prof.  Dr.  Sigwart  trägt  die  Chemie  der  organischen  Körper  in  der
Stunde  von  2—3  Uhr  wöchentlich  fünfmal  vor.

Derselbe  wird  die  Agrikultur-Chemie  und  zugleich  die  Mineral-=wasser
  Deutschlands.  und  die  Analyse  der  Mineralwasser  lehren.

Prof.  Dr.  Quenstedt  wird  die  Geognosie  mit  einer  kurzen  Einleitung  in
die  Geschichte  der  Geologie  in  vier  woͤchentlichen  Stunden  vortragen,  und  damit

kursionen  verbinden.  6

Derselbe  setzt  seine  öffentlichen  Vorträge  über  allgemeine  Geographie,
worin  die  Hydrographie  und  Atmosphärologie  an  die  Reihe  kommen,  in
zwei  wochentlichen  Stunden  fort.

Derselbe  erbietet  sich  auch  zu  einem  Vortrage  über  specielle  Theile  der

etrefaktenkunde,  lehrt  im  Reallehrer-Seminar  physikalische  Geographie
einmal  wöchentlich,  und  handelt  daselbst  methodische  Uebungen  über  Zoologie  und
Botanik  in  zwei  wöochentlichen  Stunden  ab.

Prof.  Dr.  H.  Mohl  wird  allgemeine  Botanik  mit  Demonstrationen  der
Pflanzen  des  botanischen  Gartens  und  Erxkursionen  in  die  Umgegend  von  11  —  12
ihr  lesen.

Derselbe  wird  auf  Verlangen  in  zwei  bis  drei  Srunden  Anleitung  zur  genaueren
  Untersuchung  der  Pflanzen  geben.
        <pb n="282" />
        264

Prof.  Dr.  Märklin  wird  specielle  Botanik  mit  besonderer  Ruͤcksicht  auf
die  offieinellen  Gewächse  in  der  Stunde  von  4—5  Uhr  vortragen,  und  Demon“
strationen  der  Pflanzen  des  botanischen  Gartens,  so  wie  Erkursionen  damit  verbinden.
  (Pharmakognosie,  siehe  Heilkunde.)

Prof.  Dr.  v.  Rapp  lehrt  Zoologie  fünfmal  wöchentlich  von  2—3  Uhr.

D.  Geschichte.

Prof.  Dr.  Haug  wird  in  fünf  wöchentlichen  Stunden  von  8—9  Uhr  die  Universalgeschichte
  von  den  Kreuzzügen  bis  auf  die  neueste  Zeit  vortragen.

Derselbe  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  über  die  deutsche  Geschichte  des
dreizehnten  bis  fuͤnfzehnten  Jahrhunderts  zwei  bis  drei  Stunden  woͤchentlich,  und
wird  im  Reallehrer-Seminar  die  Methode  der  Geographie  in  zwei  woͤchenlichen
  Stunden  behandeln.

E.  Sprachen  und  ihre  Literatur;  Archäologie,  Kunst  und  schöne  Wissenschaftes-Prof.

  Dr.  Jäger  wird  die  bürgerliche  und  kirchliche  Gesetzgebuns
der  Hebrer,  unter  Beziehung  auf  de  Werte's  Lehrbuch  der  hebr3isch  jädischen
Archäologie,  in  vier  wöchentlichen  Stunden  erläutern.

Derselbe  erbietet  sich  zu  Uebungen  im  Interpretiren  der  für  die  billische
  Theologie  und  Christologie  wichtigsten  Stellen  des  Alten
Testaments  in  drei  wöchentlichen  Stunden.  Z

Auch  wird  derselbe  mündliche  und  schriftliche  Uebungen  in  der  Grammatik
der  hebräischen  Sprache  in  vier  wöchentlichen  Stunden  leiten.

Prof.  Dr.  Ewald  wird  das  prophetische  Buch  Jesaias  fünfmal  um  zehn
Uhr  und  biblische  Archsáologie  mit  der  Geschichte  der  Hebriáer  vierma
um  zwei  Uhr  erklären.  ·

Derselbe  wird  oͤffentlich  zweimal  in  der  Woche  das  Aramaͤische  lehren,  auch
das  Lesen  arabischer  und  indischer  Schriftsteller  fortsetzen.

Prof.  Welte  wird  in  zwei  woͤchentlichen  Stunden  Unterricht  in  der  arabt
schen  Sprache  ertheilen.  «

Prof  Dr.  Tafel  wird  die  Theophrastischen  Charactere  und  die  Em
cyclopädie  der  rômischen  Dichter,  Geschichtschreiber  und  Nedner
wöchentlich  je  viermal  vortragen.
        <pb n="283" />
        265

Derselbe  laͤßt  im  philologischen  Seminar  die  Thucididischen
Reden  erklaͤren,  und  leitet  die  griechischen  Stylübungen.

Mrof.  Dr.  Walz  wird  das  Symposion  des  Plato--#und  die  Wolken
des  Aristophanes  in  vier  wöchentlichen  Stunden  von  11—12  Uhr,  den  wiles
Kloriosus  des  Plautus  in  zwei.  Stunden  erklären,  und  die  Archaͤologie  der
Kang  in  zwel  Stunden  vortragen.  -

Derselbe  wird  im  philologischen  Seminar  die  Oden  des  Horaz
erklären  lassem  und  lareinische  Stylübungen  leiten.

Mrof.  Dr.  Fr.  Vischer  erklärt  in  zwei  bis  drei  wöchentlichen  Stunden  „der
Nibelunge  Not.“

Im  Reallehrer-Seminar  wird  er  deutsche  Literatur  eine  Stunde
wöchentlich  vortragen.

Bibllothekar  Dr.  Keller  trägr  die  Geschichte  der  romantischen  Poesie
Montags  von  1—3  Uhr  vor.

Derselbe  erklärt  den  efranzöstscen-  Romam'den###sages  nach  seiner
Ausgabe  (Täbingen  bet,  Fues  1886)..

Prof.  Peschier  wird  den  Louis  rg.  des  Cssimir.  de  la  Vigne  und  die  Ecole
des  Vielllards  desselben  mit-  lbesonderer  Rücksicht  auf  die  Eigenthümlichkeiten  der

prache  und  den  Vortrag  der  Gedichte  in  drei  bis,  vier  Stunden  wöchentlich  erläutern.

Derselbe  erbietet:  ssch  zu  mündlichene  und  schrisilichen  Uebungem  in  der
französischen  Spracheund  zu  Conersativu#stunden  über  litetarische

henstände,  so  wie  zu  einem  Vortrag  über  französische  Lireratkur.

Im  Reallehrer-Seminar  wird  er  in  zwei  Stunden  die  in's  Deutsche
übersetzte  Elisabeth  von  Madame,  Cottin  in's  Französische  und  die  Chrestomathis
ränçaise  (tom.  3)  von  Vinet  in's  Deutsche  übersesen  lassen,  und  franzésdsche

tyl-  und.  Sprachuͤbungen  leiten.

F.  Theologie.
a)  Evangelisch—  theolegische  Fakultät.
Den  ersten  Theil  der  christlichen  Gläubenskehre  nach  den  ebangelifchprotestantischen

  Grundsätzen  trägt  Professöt  Dr.  Kerm  fünfmal  wöchenrlich  um  neu
r  vor.

2
        <pb n="284" />
        266
Dea  ersten  Theil  der  evangellsch-christlich  St#tonlehre  lehrt  Prof-Dr.
  Schmid  viermal  wöchentlich  um  vier  Uhr.

Zu  einem  Examinatorium  über  Dogmatik  und  Moral  in  fünf  bis
sechs,  wöchentlichen  Stunden  erbieter  sich  Repetent  Oehler.  «

Die  christliche  Apobogetik,  nebstedem-Ablgemeinen  der  Ehnkeitung
in  das  Neue  Testament,  trägt  Prof.  Dr.  Kerg#blermal  wöchentllch  un  prei
Uhr  vor.

Den  ersten  Theil  der  alttestamentlichen  Theologie,  nebst  Einlelt  „  une
in  das  Alte  Testament,  erägr  Prof.  Dorner  fünfwal  wöchentlich  um  eilf
Uhr  vor.

Andere  Vorlesungen  über  die  Schrifrezw  des  Abtien3  Test  am  en  ts;  siehe  bei
den  Sprachen  und  ihrer  Literatur.

Den  zweiten  Theil  dert  bi  blischen  Theologte  des  Neuen  Testaments
rthaltend  haupsächlich  die  Lehrbegriffe  der  Apostel  urägt,  prof.  Dr.  S  chmid
fünfmal  wöchentlich  um  zehn-Uhr  dor.

Die  Leitung  alt=  und  neutestamentlichèr  Interß#retations,  Uebungen
sezt  Repetent  Oehler  fort.

Den  zweiten  Theil  der  christlichen,  Dogmen-Geschichte  trägt  Prof.  Drv#.
  Baun  fünfmal  wöchentlich  um  sieben  Uhr  veor.

In  Barlesungen  über  hiecchristluche  Symboläk  giebteine  werglelchende  Darstellung
  des  kathollschen,  reformirten:  und  socinianischen  Glanben##hstems,  Prof-  Dr.
v.  Baur  viermal  wöchentlich  um  acht  Uhr.

Die  Ent  wicklung  sgeschichte  des  protesta  ntischen  Lehrbegriffs  von
der  Reformation  bis  auf  die  neueste  Zeit##tvähtt  Prof.  Dorner  viermal  woͤchentli
um  fuͤnf  Uhr  vor.

Zu  einem  Eraminatorium  über  Kirchen=  and  Dogmen-Geschichne
in  fünf  bis  sechs  Stunden  wöchentlich  erbietet  sich  Repetent  Josenhans.

Die  Leitung  der  homiletischen  und  katechetischen  Uebungen  in  der
Prediger-Anstalt,  in  fünf  wochentlichen  Gottzsdiensten.  fier.  Uebungsstunden  und  einer
Gensurstunde,  setzt  Prof.  Dr.  Schmid  fort.
        <pb n="285" />
        267
b)  Katholisch-theologische  Fakultät.

Prof.  Welte  wird  die  Einleirung  in's  Alte  Testament  am  Montag,
Dienstag,  Mitrwoch  und  Freitäg  voul  #0  Uhr  vortragen.

Privatdocent  Graf  trägt  die  Einleitung  imws  Neue  Testament  in  fünf.
bis  sechs  wöchentlichen  Srunden  tonn  8—)9  Uhr  vor.

Murof.  Welte  wird  die  Erklärung  der  Psalmen  fortsetzen  am  Montag,
Mittwoch  und  Freitag  von  2—5  Uhr,  am  Samstag  von  9—10  Uhr.  (kArabische
Sprache,  siehe  Sprächen.)

Prof!  Dr.  Kuhn  erblärt  die  Briefe  Pauli  an  die  Korinthier  wöchentlich
dreimal  von  7—8  Uhr.

Prof.  10r.  Hefele  trägt  den  zweiten  Theil  dex  christlichen  Kirchengeschichte
  in  sieben  wöchentlichen  Stunden  vor,  täglich  Vom  ittags  von  8—9  Uhr
und  am  Dienstäg  und  Freitag  Nachmittags  von  5—6  Uhr.

Derselbe  liest  über  christliche  Patrologie  dreimal  wöchentlich,  am  Montag,
  Mittwoch  und  Samstag  Nachmittags  von  4—5  Uhr.

Prof.  Dr.  v.  Drey  wird:  die  christliche  Applogetik  wöchentlich  viermal,
Montag,,  Mittwoch,  Freitag  und  Samstag  um  10  Uhr,  und  sofern  es.  nöthig,  auch
Dienstag  vortragen.  ’

Mrof.  Dr.  Kuhnewird  den  zweiten  Theil  der  katbolischen.  Dogmatik
#  sieben  wöchentlichen  Standen  von,  11—12  und  10—11  Uhr  vortragen.

Prof.  UDr.  Mack  wird  denzz  weiten  Theil  der  christ-kathplischen  Sirtenlehre
  in-  sieben  wochentlichen  Stunden,  Morgens  umesieben  Uhr,  und  Freitag
und  Samstag  aach  um  drei  Uhr  votträgen.

Derselbe  wird  die  son  urägliche  Perikopen  dreimal  in  der  Woche,  am

ontag,  Dienstag  und  Mittwöch  um  drei  Uhr  erklären,

Privatdocent.  Graf  leitet  bei  den  katholischen  Zöglingen  des  Reallehreremina##s#bie

  Uebungen  in  der,  Ggabens=  un  dl  Sitten-Lehre  Montag  und
reitag,  Nachmittags  vomäs#s  Uhr

C.  Nechttwissenschaft.
Encyclopädie  undo  Metlbodalogl##  ides  Rechts  wird.  vortragen  nach  Falk,

rmal  wöchentlich  won-#e  Uhr,  Proß,  Dr,  Langu  7.
        <pb n="286" />
        268

Naturrecht  und  Geschichte  desselben,  unter  Verweisung  auf  Gros  Lehrbuch
der  philosophischen  Rechtswissenschaft,  fünfmal  von  5—4  Uhr  Prof,  Dr.  Hepp.

Die  Institutionen  des  römischen  Rechts  nach  seinem  Lehrbuch,  zwelte
Ausgabe,  sechsmal  wöchentlich  don  11—12  Uhr  Prof.  Dr.  Lang.

Aeußere  Geschichte  des  rdmischen  Rechts  dreimal  wöchentlich  von  2—3
oder  von  8—9  Uhr  Derselbe.

Prof.  Dr.  Mayer  die  innere  Geschichte  des  römischen  Rechts  in  vier  bis  fünf
Stunden  drei  bis  viermal  von  9—10  und  einmal  von  11—12  Uhr.

Den  ersten  Theik  der  Pandekten  krägt'  vor  in  zehn  wöchentlichen  Stunden
fünfmal  von  11—12  und  fünfmal  von  5—6  Uhr  Derselbe.

Römisches  Familien=  und  Erbrecht  sechsmal  wöchentlich  um  9  Uhr,  ein“
mal  um  4  Uhr  nach  Mühlenbruch,  Prof.  Dr.  #.  Schrader.

Derselbe  wird  ein  exegetisches  Kollegium  über  Römisches  Recht
fün  smal  wöchentlich  um  drei  Uhr,  Donnerstags  um  7  Uhr  Morgens  halten.

Schriftliche  Uebungen  über  Fragen  des  gemeinen  Cidbilrechts  wird
Prof.  IDr.  Lang  leiten  in  wöchentlichen  zwei  Stunden.

Den  zweiten  Theil  des  deutschen  Privatrecht#e#s  (Handels=  und  Lehemn“
Recht),  in  Verbindung  mit  den  Abweichungen  des  württembergischen  Rechts,  na
Eithhörn=  fünfmal  wöchentlich  um  10  Uhr  Proß  Dr.  Reyscher.

Das  gemeine  deutsche  und  württembergische  Lehenrecht,  mit  Ein“
schluß  der  Lehre  von  den  lehenbaren  Bauergütern,  nach  selnem  Grundrisse  und  **r
Beiziohung  von!  Eichhorns  Einkeitung  in  das  Deutschk  Prioatrecht,  vierte  Ausgabe,
zunächst  bis  zur  Eroͤffnung  der  Vorlesung:  des  Prof.  Dr.  Echeurlen  uͤber  Kirchenrecht,
  dreimal  in  1dder  Woche  von  8—9  Uhr  Prof.  Dr  Michaelis.

Das  Handelsrecht  sammt  dem  deutschen  und  dem-  wärttembergischer
Wechs  elrecht,  Vach  seinem  Grundrisse,  und  unter  Beruͤcksichtigung  der  Lehtbücher
von  Eichhorn  und.  Mittertnaier,  zunächst  bis  zur-Erafnung  der  Vorlesung  des  Prof
Scheurlen,  dreimal  wöchentlich  von  8—9  Uhr  Dexrselbes.

Das  württembergische  Privatrecht  nach  seinem  Lehrbuche  sechsmal  in
der  Woche  Morgens  um  7  Uhr  Prof.  He.  Reyschkt.

Das  Recht  des  beutschen  Bun  biesl  sammit  ·  de  vollstaͤndigon  Darstelliig  des
deutschen  und  wuͤrttembergischen?  Staalsrethts  titichl  *2
        <pb n="287" />
        269

über  das  deutsche  und  das  württembergische  Staatsrecht  (Tübingen  1839),  und  unter
Benuͤtzung  seines  Corpus  Juris  Pahl.  German,  Acad.  fünfmal  wöchentlich  von  4—5,
Uhr  Prof.  Dr.  Michaelis.

Das  gemeine  deutsche  und  württembergische  Strafrecht  nach  Feuerbach
  sechsmal  von  8—9  Uhr  und  in  zwei  noch  zu  bestimmenden  Stunden  Prof.
De.  Hepp.

Die  erste  Hälfte  des  gemeinen  und  württembergischen  Kirchenrechts
der  Katholiken  und  Protestanten  in  drei  wochentlichen  Stunden  um  8  Uhr  (unter
Hinzufügung  von  einer  oder  zwei  weiteren  Stunden,  wenn  der  spätere  Anfang  ber
Vorlesungen  wegen  des  Landtags  es  nöthig  machen  sollte)  Prof.  Dr.  Scheurlen.

Die  Theorie  des  gemeinen  deutschen  und  württembergeschen
Civil-Pro  zesses,  nach  seinem  Grundrisse  zu  Vorlesungen  uͤber  den  Civilprozeß
(Tübingen  1859),  und  unter  Beiziehung  von  Linde's  Lehrbuch,  fünfte  Auflage  1358,
viermal  wöchentlich  von  10—11  Uhr  und  in  zwei  weiteren  noch  zu  bestimmenden
Stunden  Prof.  Dr.  Michnelis.  *-5  ..

Die  Theorie  der  summarischen  Prozesse,  mit  Einschluß  des  gemeinen
deutschen  und  des  württembergischen  Conkurs=  Prozesses,  nach  seinem
Grundrisse  (Tübingen  1839)  und  Linde's  Lehrbuch  wöchentlich  zweimal-von  10—11
Uhr.  Derselbe.  -  *

Eine  encyclopädische  Vorlesung  über  die  württembergische  Gerichtsverfassung,
  das  gerichtlich:  Verfahre#n  und  die  Behandlung  der  administrariv-contentiösen
  Sachen  in  Württemberg  in  drei  wöchentlichen  Stunden
Wie  oben,  beim  Kirchenrechte)  von  5—4  Uhr  Prof.  Dr.  Scheurlen.

4  II.  Heilfunde.
8  Prof.  r  Baur  wird  die  Anatomie  in  der  Stunde  von  6—7  Uhr-Morgens
lesen  J
Prof.  Dr.  v.  Rapp  wird  Pbysiologie  in  der  Steunde  von  7—8  Uhr  vortragen.
  (Zoologie,  s.  Naturwissenschaften.)

Prof.  Dr.  Autenrieth  wird  Arzneimittellehre  in  Verbindung  mi  Forularen
  ih  wohchenichen  acht  Ssunden  von  3—  .  Uhr  leser.  i---Is»


*
        <pb n="288" />
        270

Prof.  Dr.  C.  G.  Gmelin  erläutert  in  seiner  Wohnung  in  drei  wöchentlichen
Stunden  die  preußische  Pharmacopoe  durch  Vorzeigung  der  Arzneimittel  und
durch  Versuche  über  die  wesentlichen  chemischen  Charaktere'  und  über  die  Erkennuns
der  Verunreinigungen  und  Verfälschungen  derselben.

Prof.  Dr.  Märklin  wird  Pharmakognosie  in  noch  zu  bestimmenden
Stunden  lesen.

Privatdocent  Dr.  Schill  wird  fünfmal  wöchentlich  von  10—1I  oder  11—12
Uhr  die  allgemeine  Therapie  vortragen  und  erbietet  sich  zu.  einer  Vorlesung
über  die  spphilitischen  Krankheiten  in  zwei  wöchentlichen  Stunden.

Prof.  Dr.  F.  v.  Gmelin  wird  den  ersten  Theil  der  speciellen  Krankheits“'
lehre  von  7—8  Uhr  Morgens  vortragen.

Prof.  Dr.  v.  Riecke  wird  den  zweiten  Theil  der  speciellen-  Chirurgit
(in  Verbindung  mit  Vorlesungen  über  Orthopädie)  fünfmal  wöchentlich  in  der
Stunde  von  8—9  Uhr  vortragen.

Derselbe  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  über  Verbandlehre  und  zureinem
„Eursus  über  Augenoperationen.  „

Privardocent  Franck  wird  einen  Cursus  operalionum  chirmgicarum  an  Leichnamen
  halten  und  erbictet  sich  zu  einer  Vorlesung  über  materia  cbirurgicé,  zu  9
burtshülflichen  Fantomübungen  und  Repetitionen  in  der  Chirurgt"
und  Geburtshülfe.  6

Prof.  Dr.  F.  v.  Gmelin  wird  die  Clinik  der  inneren.  Krankheiteß
1von  11—12  Uhr  forrseßen.  ;-·  ..

Prof-Dr.v.Rieckewird"d«a-,chsirur.·g-isch.sgehsu-r«tshül·fliche  Clinikun
täglich  von  10—11  Uhr  besorgen.

Dr.  Majer  erbietet  sich  zu  medielnischen  Repetitionen.

Oberamts-Thierarzt  Vötsch  wird  in  wier  bis  fünf  Stunden  wöchentlich  von
EIEEIEIIEIIIIIIIIIEIIIIIE
erbietet  sich  außerdem  zu  Vorlesungen  über  Exterieur.  «"

'  J.  Etaatswirthschaft.

Die  specielle  Technologie  wird  Prof.  Dr.  v.  Poppe  wöchentlich  fünfme
von  11—12  Uhr  (nach  der  zweiten  A#flage  seines  Lehrbuches,  Stuttgair  und  Tuͤbingen
  1838)  vortragen.
        <pb n="289" />
        271

Derselbel  ebbietet  sch  zu  einer  Geschrchis  der  Erfindüngen.  in  etwã.  drei
wöchentlichen  Stunden  ]

Prof.  Schott  or  Söettenpeln  wird  Encyelopädie  der-  Forstwifsenschaf
  t  fuͤnfmal  woͤchentlich  von.  5—6  Uhr  Abends  vortragen.

Zu  einer  Vorlesung  über  Forsteinvichtung  und  Abschätzung  in  vier  bis.
fanf  wöchentlichen  Stunden  erbietet  sich.  Derselbe.

AMrof.  DriiR.  v.  Mohl  wird  Encyclopüdie  der'  Staatswissenschaften.
fürfnal  in  der  Woche  von  7—8  Uhr  lesen.

Prof.  Dr.  Schütz  hält  eine  Vorlesung  von  fünf  wöchentlichen  Stunden  von
10—11  Uhr  über  National-Oekonomie  und  erbietet  sich  zu  einem  Eraminatorium
  über  die  ökonomisch-politischen  Wissenschaften.

Prof.  Dr.  R.  v.  Mohl  wird  von  8—9  Uhr  Polirik  fünfmal  in  der  Woche
vortragen.

Prof.  Hoffmann  trägt  den  zweiten  Theil  des  Systems  der  württembergis
  chen  Finanz-Gesetgebung  (das  Steuerrecht),  in  Verbindung  mit  einem

ractikum  und  Relatorium  in  fünf  wöchentlichen  Stunden  von  10—11  Uhr  vor.
Derselbe  wird  die  Grundsätze  des  öffentlichen  Rechnungswesens.
in  Würtremberg  in  drei  noch  näher  zu  bestimmenden  wöchentlichen  Stunden.
vortragen  und  durch  Beispiele  erlsuternn.

Geschichte  der  europäischen  Staaten,  s.  Geschichte.

5  K.  Uebungen  in  Künsten.

Unterricht  im  Reiten  gibt  Stallmeister  v.  Hermann.

Mustdirerrer  Silcher  leiter  die  Gesang=  und  Instrumental-Musik.
Nach  der  zwischen  den  Feichnungslehrern  Dörr  und  Hellwig  bestehenden
1eereinkunft  leitet  Lehrer  Doͤrr  in  diesem  Semester  die  Uebungen  im  Zeichnungsnstitute.
  Beide  sind  zur  Ertheilung  von  Privat  -Ünterricht  im  Zeichnen  und

alen  beret.
9  Fechemeister  Kastropp  gibt  Privat-Unterricht  im  Fechten  und  führ  bie
ufsicht  uͤber  die  öffentlichen  Fechtübungen.

Tanzen  lehri  Tanzmeister  Beck.
        <pb n="290" />
        272.

Das  Ende  der  Osterferien  ist  auf  den  9.  April  festgesehr;,  den  10;  April  wird
die  Eröffnung  der  Vorlesungen  an  der  schwarzen  Tafel  bekannt-genacht  werden,  aud,
die  Haup'worlesungen  werden  am  I1.  April  ihren  Anfang  pehmen:  Acht  Tage
später  darf  nach  der  K.  Verordnung  vom  26.  December  à834  (Reg.  Bl.  vom  Jahr
1835,  S.  17),  ohne  besondern  Grund  keine  Immatrikulation  mehr  Kgtt  finden-Zum
  Zwecke  für  diese  hat  sich  jeder  zyeu  ankommende  Studirende  innerhalb  zwet
Tagen  nach  seiner  Ankunkt  bei  der  Immatrikulations-Commissson,  zu  melden  und  die
nöthigen  Urkunden  vorzulegen.  «

Tuͤbingen  den  14.  Februar  1839.
Dr.  Rieke.
Der:  Zen,  Rektor,  der  Untversütäl.

5.  Der  israelitischen  Ober-Kirchenbehörde.

Bekanntmachung,  die  erste  Dienstprüfung  der  Rabbinats-Candidaten  betreffend..

Die  erste  Dienstprüfung  der  Rabbinats-Candidaten  wird  in  der  Woche  vow
15.—20.  April  von  der  K.  Prüfungs-Commission  in  Tübingen  vorgenommen  werden-Diejenigen
  Candidaten  der  mosaischen  Theologie,  die  sich  bisher  gemeldet  habe#  und
nicht  besonders  zurückgewiesen  wurden,  haben  sich;  an  dem  festgesetzten  Termin  in
Tübingen  einzusinden  und  sich  einen  Tag  vor  der  Prüfung  bei  dem  Worstände  der
K.  Prüfungs-Commission  zu  melden.

Stuttgart  den  25.  Februar  1839.  Steinhardt.

Dienst-Erledigung.

Die  Vewerber  um  die  dürch  den  Tod  des  Forsters  Bender  im  Erledigung  ge#
kommene  Revierforsterstelle  zu  Vellberg,  Forstamts.  Erailsheim,  mit  welcher  die
Besoldung  zweiter  Elasse  nell.  Pferds-Ration  verbunden  ist,  haben  biniren  vier
Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Jartkreises  vorschriftmäßig  sich  zu  vielden.
        <pb n="291" />
        273
*
⅜

17.
RNegierungs-Blatt

für

Königreich  Württemberg.

—.—

Dienstag  den  26.  März  1839.

,  ·  Inhalt.

Könial.  Dekrete.  Dienst-Nachricht.

Verfügungen  der  Devartements.  Austritt  eines  Rechts-Praktikanten.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Vertheilung  der  unter  dem  14.  Februar  1838  ausgesetzten  Preise  für  die  Hervorbringung  vorzüglichen
  Flachses  und  die  Aussetzung  neuer  Preise  für  diesen  Gegenstand.  —  Verleihung  eines  Patents
an  den  Heofmechanikus  Eberbach  auf  eine  Verbesserung  an  der  französischen  Hebel-Druckerpresse.  —  Verleihung
  eines  Patents  an  den  Kaufmann  Buhl  auf  eine  Verbesserung  der  Eirculir-Oesen.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Aufnahme  neuer  Zöglinge  in  die  Erziehungs-Ansialt  für  Vagantenkinder  in  Wein-Di

  rten.  —  Verifügung  in  Betreff  des  Verfahrens  bei  der  Abfertigung  ausgleichungssteuerpflichtiger  Gegenstände.
Wunst=  Erlediaung.  ·
iderruflich  angestellte  Diener.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Oienst-Nachricht.
n  Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
8.  d.  M.  die  bei  dem  Finanz-Ministerium  erledigte  Kanzlistenstelle  dem  bei  dem

Steuer  ·  Lollegium  als  Copist  eingetheilten  vormaligen  Stabsfourier  Zennegg  gnaͤ-igst
  uͤbertragen.

II..  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Austrikt  eines  Rechts-Praktikanten.
de  Da  der  Rechts-Praktikant  Stad  linger  zu  Gmönd  auf  die  fernere  Ausübung
Rechts-Praris  verzichtet  hatz  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  15.  März  1839.  Schwab.
        <pb n="292" />
        274
8)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

#a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vertheilung  der  unter  dem  14.  Februar  1838  ausgesetzten  Preise
für  die  Hervorbringung  vorzüglichen  Flachses  und  die  Aussetzung  neuer  Preise  für  diesen
Gegenstand.

Um  die  durch  die  Vekanntmachung  des  Ministerium  des  Innern  vom  15.  Februar
  1858  (Reg.  Bl.  S.  142)  ausgesehten  Preise  für  vorzüglichen,  im  Inlande  heu
vorgebrachten  Flachs,  sind  26  Bewerber  aufgetreten.  Von  diesen  haben  nach  dem
Urtheile  des  Preisgerichts  erhalten:

1)  einen  Preis  erster  Stufe  mit  60  fl.,  der  Oekonom  Johannes  Heimsch,  von

Kemnath  bei  Stuttgart,  für  im  Wasser  gerösteten  Flachs;
20  je  einen  Preis  zweiter  Stufe  mit  50  fl.:
a)Johann  Friedrich  Bapha,  Gemeinderath  zu  Echterdingen,  Oberamts
Stuttgart,
b)  Johann  Georg  Beuttler,  Gemeindepfleger  von  Meichingen,  Oberamts
Böblingen;

5)  je  einen  Preis  dritter  Stufe  mit  40  fl.:

a))  die  Wittwe  des  Bäckers  Christian  Mayer  zu  Rürtingen,

b)  Wilbelm  Schmid,  Bierbrauer  zu  Calmbach,  Oberamts  Neuenbürg;

je  eine  außerordentliche  Prämie  von  20  fl.:

a)  Johannes  Pfrommer,  Bauer,  von  Weltenschwann,  Oberamts  Calv,

b)  Jakob  Beck,  Stadtrath  zu  Nürtingen;

je  eine  außerordentliche  Prämie  von  10  fl.:

aJ)  Jakob  Schambacher,  Weber,  von  Thomashardt,  Oberamts  Schorndor

b))  Jakob  Friedrich  Dirr,  Schulmeister  daselbst,

c)  Adam  Hefele,  Gemeindepfleger  zu  Hegenlohe,  Oberamts  Schorndorf,

d)  Johannes  Müller,  Gemeinderath  zu  Weiler,  Oberamts  Schomdorf

Als  öffentlicher  Velobung  würdig,  wurde  eine  von  dem  Pfarrer  und  Land'

kapitels-Kämmerer  Sommer  zu  Brochenzell,  Oberamts  Tettnang,  eingesendete

  Flachsprobe  erfunden.

4

5

—

6
        <pb n="293" />
        275,

Sämtliche  unter  2—6  aufgeführten  Flachse  waren  im  Thau  gersstet.

Mit  diesem  Ergebniß  wird  zugleich  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  Seine
Könisliche  Majestät  zu  weiterer  Aufimunterung  einer  veredelten  Flachskultur
die  abermalige  Aussesung  von  Preisen,  für  vorzüglichen,  im  Lande  gebauten  und
zubereiteten  Flachs,  unter  folgenden  Bestimmungen  gnädigst  angeordnet  haben:

1)  Es  find  acht  Preise,  und  zwar:

zwei  zu  60  fl.  J120ofl.
zwei  zu  560  fl.  100  fl.

zwei  zu  3ö0  fl.  .  80  fl.
und
Hvei  zu  30  f.  600  fl.

ausgesebt.

2)  Wer  sich  um  einen  dieser  Preise  bewerben  will,  muß  eine  Probe  des  von

ihm  gepflanzten  und  bereiteten  Flachses  in  einer  Ouantität  von  wenigstens
vierzig  Pfunden,

an  die  K.  Commission  für  die  Verbesserung  der  Leinwandgewerbe  in  Stuttgart,

noch  vor  dem  ersten  November  d.  J.  portofrei  einsenden.

5)  Der  Flachs  must  im  Lande  erzeugt  und  bereitet;  und  bis  zum  Verspinnen
zugerüstet  senn.  Ob  derselbe  im  Wasser  oder  im  Thau  geröstet  wurde,  macht
hiebei  keinen  Unterschied.

Er  soll  wenigstens  den  zum  Ausspinnen  von  zehn  Schnellern  aus  dem
Pfande  erforderlichen  Feinheitsgrad  besitzen,  und  weder  eine  dunkelgraue,
noch  rothe  Farbe  haben.  .

Auch  wird  unnachsichtlich  erwartet,  daß  die  ganze  zur  Preisbewerbung
vorgelegte  Flachsquantitaͤt  durchaus  rein  gehechelt  und  von  gleicher  Beschaffenheit,
  namentlich  also  die  Docken  nicht  eingelegt  seyen.

4)  Die  Verpackung,  in  welcher  der  Flachs  eingesendet  wird,  muß  mit  dem  amtlichen
  Sigill  des  Ortsvorstehers  oder  Bezirksbeamten  geschlossen  und  auf
derselben  der  Name  des  Preisbewerbers  beigesetzt  seyn.

5)  Außerdem  ist  durch  bezirksamtlichen  Bericht,  welcher  nicht  in  die  Verpackung
des  Flachses  eingeschlossen  seyn  darf:
        <pb n="294" />
        276
a)  ein  gemeinderäthliches,  von  dem  Bezirksamte  beglaubigtes.  Zeugniß  über
die  Erzeugung  und  Bearbeitung  des  Flachses  im  Inlande;
b)  eine  Beschreibung  des  Verfahrens  des  Preisbewerbers  bei  ber  Pearbeitung
des  Flachses,  insbesondere  bei  der  Roöste,
an  die  gedachte  K.  Commisston  einzusenden.

Das  gemeinderäthliche  Zeugniß  hat  die  Felder,  auf  denen  der  Flachs
erzeugt  worden  ist,  nach  Lage  und  Flächengehalt  zu  bezeichnen,  auch  den
Ort  der  Roöste  zu  beurkunden.

Bei  entstehendem  Zweifel  über  die  Richtigkeit  der  Angaben  oder  bei
einer  Unvollständigkeit  derselben  hat  das  Bezirksamt  für  ihre  nähere  Prüfung
oder  Ergänzung  zu  sorgen.  Die  Gemeinderäthe  haben  daher  ihre  Zeugnisse
nicht  den  Bewerbern  einzuhaͤndigen,  sondern  mit  der  zu  h)  erwaͤhnten  Veschreibung
  des  Verfahrens  dem  ihnen  vorgesetzten  Bezirks-Polizeiamte  Iu
weiterer  Befoͤrderung  zu  uͤbersenden.

Es  wird  hiebei  von  denselben  erwartet,  daß  sie  bei  der  Ausstellung
ihrer  Zeugnisse  mit  strengster  Gewissenhaftigkeit  zu  Werke  gehen,  und  die
Selbsterzeugung  der  eingesendeten  Flachsprobe  durch  den  Vewerber  nur  da
bezeugen  werden,  wo  sie  sich  selbst  hievon  ganz  sicher  Ueberzeugung  verschafft
haben.

6)  Ueber  die  Preis-Ertheilung  erkennt  unter  der  Leitung  der  Commission  für
die  Verbesserung  der  Leinwandgewerbe  eine  von  dem  Ministerium  des  Innern
bestellte  Commissson  von  fünf  unbetheiligten  Sachverständigen.  Das  Erkenntniß
  hat  spaͤtestens  acht  Tage  nach  dem  Schlusse  der  Vewerbungsftist
zu  erfolgen.

7)  Die  Flachsproben  werden  sogleich  nach  der  Erkennung  über  die  Preiswörbist
keit  an  die  Bewerber  zurückgesendet,  insofern  sie  nicht  anderwärts  darüber
verfügen.

Die  Kosten  der  Zurücksendung  übernimmt  die  Staatskasse,  wenn  der  Einsender

keinen  Preis  erhielt  und  seine  Waare  nicht  in  Stutigart  zum  Verkaufe  kommt.

Die  Bezirks-Polizeiämter  und  Ortsvorsteher  der  Flachsbaugegenden  werden  biedurch

  angewiesen,  die  sichere  Vorkehr  zu  treffen,  daß  die  vorstehende  Preisaussetzung
        <pb n="295" />
        277

tund,  insbesondere  nuch  die  Bestimmungen  hinschhtlich  der  erforderlichen  Eigenschaften
des  preiswürdigen  Flachses  und  des  Schlusses  der  Bewerbungsfrist  den  Flachsbauern
ihrer  Amtsbezirke  gehörig  bekannt  werden.

Stuttgart  den  1.  März  1839.  Schlaper.

b)  Verleihung  eines  Patents  an  den  Hofmechanikus  Eberbach  auf  eine  Verbesserung  an  der
französischen  Hebel-Druckerpresse.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  15.d.  M.
dem  Hofmechanikus  Eberbach  zu  Seuttgart,  auf  eine  von  ihm  dargelegte  Verbesserung
  des  Kniehebel-Gewindes  und  der  Tiegel-Leitstange  an  der  französischen
Hebel-Druckerpresse,  ein  Ersindungspatent  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  gnädigst
verliehen  haben;  so  wird  dieses,  unter  Veziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der
revidirten  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  16.  März  1839.  Schlaper.

D  Verleihung  eines  Patents  an  den  Kaufmann  Buhl  auf  eine  Verbesserung  der  Cirkulir-Oefen.
Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  15.  d.  M.
dem  Kaufmann  Buhl  zu  Gmünd  das  nachgesuchte  Patent  auf  die  von  ihm  dargelegte
  Verbesserung  der  neuerlich  in  Gebrauch  gekommenen  Eirkulir-Oefen  durch
inschiebung  von  Querwänden,  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  gnädigst  verlichen
aben;  so  wird  dieses,  unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten
Gewerbe,  Ordunng,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  14.  Mérz  1839.  Schlaper.
2.  Der  Commission  für  die  Erziehungshäuser.
Bekanmtmachung,  betreffend  die  Aufnahme  neuer  Zöglinge  in  die  Erziehungs-Anstalt  für  Vagantenkinder
  in  Weingarten.

In  der  mit  dem  Waisenhause  zu  Weingarten  verbundenen  Erziehungs-Anstalt

“  Kinder  von  Vaganten  sind  in  diesem  Frühjahre  die  in  Erledigung  kommenden
tellen  zu  besetzen.

Die  Bezirks-Polizeiämter,  welche  in  dem  Falle  sind,  Kinder,  die  sich  nach  der
msterial-Instrukrion  vom  15.  August  1326  zur  Aufnahme  in  jene  Anstalt  eignen,
        <pb n="296" />
        278

vorzuschlagen,  werden  daher  aufgefordert,  ihre  dleßfälligen  Vorschläge,  und  zwar
genau  in  der  Form  und  mit  den  Nachweifungen  und  Belegen,  welche
die  gedachte  Instruktion  vorschreibt,  spätestens  bis  zu  Ende  des  Monats
April  an  die  Commission  für  die  Erziehungshäuser  einzusenden.
Stuttgart  den  12.  März  1859.  S  chedler.
C)Des  Departements  der  Finanzen.
Oes  Finanz-Ministerium.
Verfügung  in  Betreff  des  Verfahrens  bei  ver  Abfertigung  ausgleichungssteuerpflichtiger  Gegenstände

Ueber  das  Verfahren  bei  der  Abfertigung  ausgleichungssteuerpflichtiger  Gegen“

stände  sind  von  den  Regierungen  der  Zollvereinsstaaten  folgende  nähere  Bestimmun“
gen  verabredet  worden,  welche  unter  Beziehung  auf  die  Verfügungen  in  Betreff  der
Ausgleichungs-Abgaben  vom  4.  März  1834  (Reg.  Bl.  S.  245),  14.  Februar  1857
(Neg.  Bl.  S.  99)  und  19.  Mat  1858  (Reg.  Bl.  S.  307)  hiemit  zur  Nachachtung
bekannt  gemacht  werden.

1)  Wenn  ausgleichungssteuerpflichtige  Gegenstände  unter  Vegleitschein=  Controle
versendet  werden,  als  wozu  schon  durch  die  Verfügung  vom  &amp;amp;.  März  185/7
.  6  und  7,  die  Ermächtigung  gegeben  ist,  so  hat  der  Begleitschein-Extrahen“
bis  zur  Zurückkunft  des  Begleitscheins  bei  dem  Ausstellungsamte  für  den
Betrag  der  Ausgleichungs-Abgabe  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  uͤber
die  Begleitschein-Controle  (Vereins-Zollordnung  vom  15.  Mai  1858,  FK.  40
zu  haften.

2)  Die  Abfertigung  ausgleichungssteuerpflichtiger  Gegenstände  unter  Begleitschein“
Controle  kann  nur  auf  Begleitscheine  I.  geschehen,  es  sind  dagegen  sämtliche
zur  Erledigung  der  Begleirscheine  I.  ober  U.  besugern  Zollstellen  zur  Aus
fertigung  und  Erledigung  der  Begleirscheine  über  ausgleichungssteuerpflichtiße
Gegenstände  ermächtigt.

3)  Den  Behheiligten  ist  auch  fernerhin  freigestellt,  bei  dem  unmittelbaren
Uebergange  ausgleichungssteuerpflichtiger  Gegenstände,  über  eine  gemeinschaft,
liche  Anmeldestelle,  beziehungsweise  Uebergangsstelle,  statt  der  Abfertigůng
        <pb n="297" />
        279
der  Waare  auf  Begleitschein  vom  Versendungs-  zum  Bestimmungsorte,  dieselbe
  schon  bei  der  Uebergangsstelle  mittelst  Erlegung  der  Ausgleichungs-Abgabe
  in  freien  Verkehr  zu  setzen.

4)  Gegenstände,  welche  aus  dem  nicht  zum  Zollvereine  gehörigen  Auslande  eingehen
  und  in  einem  Vereinsstaate  zum  Eingange  verzollt  werden,  aber  zur
Weiterversendung  in  einen  andern  Vereinsstaat  bestimmt  sind,  woselbst  sie
ihrer  Gattung  nach  der  Ausgleichungssteuer  unterliegen,  sind  nach  Maaßgabe
des  Zollvereinigungs-Bertrags  vom  22.  März  1835,  Art.  11,  Ziffer  7,  von
dieser  Abgabe  nicht  minder  befreit,  als  die  bloß  durchgehenden  außervereinsländischen
  Gegenstände.  Um  jedoch  diese  Befreiung  namentlich  für  die  zum
Eingange  verzollten  Gegenstände  in  Anspruch  nehmen  zu  können,  muß  die
Waare  unmittelbar  nach  deren  Verzollung  und  bevor  sie  aus  der  zollamtlichen
Beaussichtigung  gekommen,  zum  Behuf  der  Festhaltung  der  Identität,  unter
Blei=  oder  Siegel-Verschluß  gelegt,  und  darüber,  daß  die  tarifsmäßige  Verzollung
  stattgefunden  hat  und  der  Verschluß  vorschriftmäßig  erfolgt  ist,  auf
den  Zollquittungen  die  amtliche  Beurkundung  beigeseht  werden.  Ausnahmsweise
  ist  diese  Nachweisung  nicht  erforderlich,  bei  der  Weiterversendung  des
verzollten  ausländischen  Weins  in  Originalflaschen)  welcher  Wein  auch  dann
von  der  Ausgleichungs-Abgabe  frei  bleibt,  wenn  das  Amt,  dem  die  Erhebung
der  Ausgleichungssteuer  zustehen  würde,  den  in  Originalflaschen  eingehenden
Wein  für  ausländischen  erkennt.

5)  Als  Traubenmost,  welcher  beim  Uebergange  in  das  Königreich  Preußen  und
in  das  Kurfürstenthum  Hessen  einer  Ausgleichungs-Abgabe  von  s  preußischen
Thaler  vom  preußischen  Centner  unterliegt,  ist  der  gekelterte  Traubensaft
nur  bis  zur  ersten  (gewöhnlich  nach  etwa  fünfzehn  Tagen  vollendeten)  Gährung
  zu  behandeln.  Nach  der  ersten  Gährung  tritt  bei  dem  Uebergange  des
jungen  Weines  in  die  gedachten  Vereinsländer  die  höhere  auf  Wein  Felegte
Ausgleichungs-Abgabe  von  3  preußischen  Thaler  vom  Centner  ein.  ·

6)  Werden  Begleitscheine  über  ausgleichungsabgabepflichtige  Gegenstände  bei
dem  Zollamte  des  Bestimmungsortes  nicht  abgegeben,  so  hat  dieses  auf  eingegangene
  Nachfrage  von  Seite  des  Ausstellungsamtes  den  Waarenempfänger
        <pb n="298" />
        280

zu  Erlegung  der  Ausgleichungs-Abgabe  aufzufordern;  erfolgt  jedoch  die  Bezahlung
  der  Steuer  durch  den  Empfaͤnger  der  Waare  nicht,  so  bleibt  dem
Ausfertigungsamte  uͤberlassen,  die  Abgabe  von  dem  Extrahenten  des  Vegleitscheins
  einzuziehen.

Sruttgart  den  15.  März  1839.  Herdegen.

Dienst-Erledigung.

Die  erledigte  Oberhelferstelle  in  Göppingen  wird  wieder  besetzt,  und  zugleich
wird  die  seit  dem  Jahre  1812  aufgehobene  zweite  Helferstelle,  und  zwar  getrennt  von
dem  Präzeptorat,  wieder  errichtet  werden.  Der  zweite  Helfer  hat  das  eine  halbe
Scunde  entfernte  Filial  Bartenbach,  wo  neben  allen  Casualien  jeden  Sonntag  ein
Gottesdienst  zu  halten  ist,  allein  zu  versehen,  und  alle  pfarramtlichen  Geschäfte  daselbst
zu  besorgen.  Der  erste  Helfer  hat  die  Buaßtagspredigten  in  der  Stadt  allein  zu
halten  und  sämtliche  Kirchenbücher  der  Stadt  zu  führen.  Die  übrigen  birchlichen
Verrichtungen  sind,  so  wie  die  Schulaussicht  und  der  Religions-Unterricht  in  den
Schulen  der  Stadt,  unter  die  beiden  Helfer  gleich  getheilt.  Das  bereits  verwandelte
Einkommen  der  ersten  Helferstelle  ist  zu  719  fl.  und  das  zur  Verwandlung  vorgeleg
der  zweiten  Helferstelle  zu  721  fl.  vorläufig  berechnet.  Die  Bewerber  um  diese  beiden
Scellen  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.

n  #

Widerruflich  angestellte.  Diener.
Unter  dem  19.  d.  M.  ist  die  bei  dem  statistisch-topographischen  Vureau  erledigte
Kanzlei-Assistentenstelle  dem  Cameral-Candidaten  Clemm  aus  Sruttgart,  und
vermöge  hdchster  Entschließung  vom  13.  d.  M.  die  erledigte  Plahmeisterssele
zu  Ludwigsthal  dem  biöher  als  Copist  bei  der  Staatskassen-Verwaltung  eingetheilten
vormaligen  Zollamts-Assistenten  Fichtner  mit  dem  Titel  eines  Hütterschreibers
gnädigst  übertragen  worden.
        <pb n="299" />
        281

18.
Negiernugs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Dienstag  den  2.  April  1839.

———  —  —  —  —  —  »  ·»,«,«»»»
·  Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichten.
Verfüqgungen  der  Departements.  Bekanntmachung  des  Verzeichnisses  der  flüchtig  gewordenen  Augeschuldigten
  und  Verbrecher.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestimmung  des  Nangs  des  Land--Oberstallmeisters.
  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  im  Monat  März  vorgenommenen  ersien
böheren  Regiminal-Diensiprüfung.  —  Auzzeichnung  eines  Gemeinde-Vorstehers.  —  Bekanntmachung  der
Aechnungs-Ergebnisse  von  der  Penskons-Anstalt  für  die  Hinterbliebenen  der  Eivil=  Staatsdiener  auf  das
Finanzjahr  1837—38.  —  Bekanntmachung,  betressend  die  Vornahme  der  dießjährigen  ersten  höheren  Dienst-Prüfung
  im  Finanzfache.
nst-Erledigungen.

 

Die

 

1.  Unmittelbare  Koͤnigliche  Dekrete.

A)  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  25.  v.  M.

an  den  Vice-Ordenskanzler,  dem  Oberst-Lieutenant  v.  Kaußler  im  K.  Generalnartiermeisterstabe

  die  nachgesuchte  Erlaubniß  gnädigst  ertheilt,  den  ihm  von  des

aisers  von  Rußland  Moajestät  verliehenen  Stanislaus-Orden  dritter  Elasse
anzunehmen  und  zu  tragen.

B)  Dienst-Nachrichten.

z  Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
E.  b.  M.  den  Geheimen-Rath  v.  Hartmann  seinem  Ansuchen  gemäß  von  der
telle  eines  Prästdenten  der  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins,  unter
        <pb n="300" />
        282

Bezeugung  Höchst-Ihres  Wohlgefallens  mit  seiner  bisherigen  verdienstvollen  Wirksamkeit,
  gnädigst  zu  entheben,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  27.  v.  M.  die  hiedurch  erledigte  Stelle  eines
Präsidenten  der  gedachten  Centralstelle  dem  Staatsrathe  v.  Gärttner  gnädigst  zu
übertragen  geruht.

Vermoͤge  höchsten  Dekrets  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  21.  v.  M.
wurde  die  erledigte  Amts-Notarsstelle  zu  Donzdorf,  Oberamts  Geislingen,  dem  vor
maligen  Pfand-Commissär,  Gerichts-Notariats-Assistenten  Pföst  zu  Biberach,  gnaͤdigst
übertragen,  und

durch  höchste  Entschließung  vom  25.  v.  M.  der  Arsenal-Commissär  Wunder
auf  sein  Ansuchen  wegen  geschwächter  Gesundheit  pensionirt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Bekanntmachung  des  Verzeichnisses  der  flüchtig  gewordenen  Angeschuldigten  und  Verbrecher.

Nach  den  von  den  K.  Gerichtshöfen  auf  den  Stand  des  1.  Jannar  1839  richtig
gestellten  Verzeichnissen  der  flüchtigen  Angeschuldigten  und  Verbrecher  haben  sich  die
in  der  Anlage  genannten  Individuen,  welche  entweder  bereits  zu  einer  schwereren
Criminalstrafe  verurtheilt,  oder  eines  Verbrechens,  wegen  dessen  voraussichtlich  eint
solche  Strafe  gegen  sie  erkannt  werden  wuͤrde,  in  hohem  Grade  verdaͤchtig  sind,  dem
Vollzuge  der  gegen  sie  gefaͤllten  Erkenntnisse,  beziehungsweise  der  gegen  sie  eingẽleiteten
  Untersuchung,  durch  die  Flucht  entzogen,  und  es  sind  gegen  dieselben  fruchtlos
Seeckbrlefe  erlassen  worden.

Dieses  Verzeichniß  wird  nun  mit  der  allgemeinen  Aufforderung  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  den  etwa  bekannten  Aufenthaltsort  der  genannten  Personen  den
betreffenden  Bezirbögerichten  anzuzeigen.

Leßtere  erhalten  zugleich  die  Weisung,  für  die  Beifahung  und  Einlieferung  der
Flächtigen  an  das  zuständige  Untersuchungsgericht  nach  Kräften  Sorge  zu  tragen.

Stuttgart  den  14.  März  1859.  Schwab.
        <pb n="301" />
        283

 

 

 

 

 

Liste
der  flüchtigen  Angeschuldigten  und  Verbrecher  auf  den  1.  Jannar  1839.
Tag  der  4
Name  und  Wehnort  Berbrechen  e  Beeichnung
des  d  oder  der  ändi  s-FIUchkng
  Br:g:l;en.  crfolgtenAn-  zuständigen  ziks
)  .  zeige  derselben.  his.
1.  Neckar=  Kreis.
1.
Schoch,  Gottlieb.  Vagabundität  und  22.  Sept.  Neckarsulm.
Jettenbach.  Conkubinar.  1821.
2.  «
Kaͤßner,  Jakob.  Körper-Verlehung.5.  August  Ludwigsburg.
Ludwigsburg.  1822.
Boͤttinger,  ͤhann  Michael.
Ostel  "  eim.  Straßenraub.  ö1  umt  Böblingen.
Siegle,  Georg  Friedrich.
Horrheim.
5.
Zirkler,  Johann.  Vagabunditét.  7.  Mai  Stuttgart,
Plieningen-  1825.  Criminalamt.
Klatt,  Petc,  Schreiner.  Diebstahl.  12.  April  Brackenheim.
Brackenheim.  1829.
7.
Hasenmaier,  Johann  Adam.]Confinations-Ueber-,  8.  Jannar  Leonberg.
beimel  heim.  schreitung  u.  Betrug1852.
Diez,  Joleph  Conrad.  Diebstahl.  27.  Januar  Besigheim.
Bietigheim.  1832.
Lohbauer,  Kudolph,  vor=  WVerbreitung  aufrüh-  8.  Oktober  Stuttgart,
maliger  Redakteur  des  rerischer  Schriften.  1852.  Criminalamt.
Hochwächters.
Stuitgart.
Kern,  Eonrad  Schuhmacher.  Diebstahl.  2.  April  Brackenheim.
Schwaigern.  1855.
        <pb n="302" />
        284

 

 

.
—  Tag  der  ·
Nameunchhnork  Verdrechen  —  Bezeichhung
des  oder  oder  der  rnsz  *s*-“
lüchtigen.  Vergehen.  erfelgten  An-  zuständigen  Bezir
ölochtigen  etgeben  n.h–r  Gerichts.
11.  Z
Maier,  Johanne.  Diebstahl.  5.  Mai  Stuttgart,
Stuttgart.  1833.  Criminalamt.
12.
Krentler,  Wilhelm,  vormals
E  el.  Gewerbsmäßige18.  Juni  Stuttgart,
13  Kuppelei.  1835.  Criminalamt.
Krentler,  Christiane,
desselben  Ehefrau.

Kleinm  a  n  n  Justiz-  Hochverraͤtherische  Juni  Stuttgart,
Referenbär.  Verbindung.  1835.  Criminalamt.
Bönnigbeim.

Mößner,  Konn  Jakob  Diebstahl.  18.  Sept.  Ludwigsburg.
Wilhelm,  Zeugschmids-Geselle.  1835.
udwigsburg.  "
Schen  15  Soyhie.  Diebstahl.  1.  März  Stuttgart,
W*  1834.  Criminalamt.
Schneide  Christiane.Confinations=  25.  Mai  Sruttgart,
Ruith.  Ueberschreitung  urndd  198556.  1  Oberamtögericht.
Vagabunditét.  „
18.
Walliser,  Bernhard  Jakob.  Diebstahl.  16.  Julii  Ludwigsburg.
Ludwigsburz.  1834.
Sailer,  Ferdinand,  Revolutiondte  S.  December  Stuttgart,
Apotheker.  Umtriebe.  1834.  Criminalamt.
Waldsee.
20.
Schwarz,  Johann  Friedrich!  Körper-Verlehung.  14.  Januar  Waiblingen-Winnenden.
  1835.
        <pb n="303" />
        285

 

 

Tag  der
Name  und  Wohnort  Verbrechen  hrii  Bzeichnung
e  ..  .
Flüchiigen.  n  asolgten  n=  zuständigen  ezirkszeige
  derselben.  «
21.
Ruoff,  Louise.  Diebstahl.  26.  Sept.  Backnang.
Rudersberg.  1835.
22.
König,  Gottlieb,  Hafner.  Diebstahl.  16.  Juni  Cannstadt.
Fellbach.  1836.
23.  ·
Höflinger,  Johann  Georg,  Diebstahl.  17.  März  Vaihingen.
Mahlbnecht.  1836.
Enzweihingen.
24.—
Lachenmaier,  Carl  August,  Diebstahl.  Juli  Marbach.
Tuchmachergeselle.  1856.
Ludwigsburg.
25.
Dejeune,  Franz,  Scribent.  Unterschlagung.  12.  August  Stuttgart,
Stuttgart.  1836.  Eriminalamt.
26.
Seiz,  Wilhelm  Daniel.  Betrug.  22.  August  Leonberg.
Oppenweiler.  1836.
27.
Schwarzkopf,  Joseph,  Betrug.  51.  August  Cannstadt.
Maurergeselle.  1836.
Nenningen.
28.
Baͤlz,  Friedrich  August,  Hochverrätherische  December  Stuttgart,
Apotheker-Gehülfe.  Verbindung.  1856.  Criminglamt.
Bietigheim.
29.
Rau,  Georg  Friedrich.  Diebstahl.  29.  Dec.  Stuttgart,
Rothfelden.  1856.  Eriminalamt.
50.  »-Benzing,
  Wilhelm.  Betrug.  17.  Maͤrz  Waiblingen.
Hochberg.  1837.
        <pb n="304" />
        286

 

 

 

 

 

 

Tag  derer  nut

Name  und  Wehnort  Verbrechen  E

lũ  Benchen  —-  en-  zuständigen  Bexirkt-Flü
  Men.  zeige  derselben.  Gerichts.
z1.  »
Burkhardt,  Carl  David,  Diebstahl.  50.  März  Stuttgart,

Schneidergeselle.  1837.  Criminalamt.
Stuttgart.

Maus  Vohann,  Unzucht  mit  einem  21.  August  Stuttgart,
Tapezier.  unmannbaren  1857.  Criminalamt.
Stuttgart.  Mödchen.

Stengel,  Johann.  Diebstahl.  13.  Sept.  Cannstadt.
Frommern.  1837.
34.
Goͤtter,  Joseph.  Mordversuch.  1.  März  Ludwigsburg.
Poppenweiler.  1838.
II.  Schwarzwald=  Kreis.
55.
Hauser,  Joseph,  Diebstahl.  19.  August  Reutliägen.
Gulgo  Bregenzer-Sepple).  und  Vagabunditét.  1819.
Bregenz.
Gneutis,  Michael,  Cassenrest.  14.  Juli  Nürtingen.
Stiftungepfleger.  1819.
Frickenhausen.
57.

Schweizer  Johannes.  Conkubinat,  Faͤl-  16.  Sept.  Balingen.

Erl  abeim.  schung  und  Betrug191
Glü  ckherr,y  Amtspfleger.  Cassenrest.  1.  Mai  Rottenburg.

Rottenburg.  1820.
Netbiss  Jakob.  Vetrug.  13.  Juli  Nürtingen-Beuren.

  1825.

40.
Pfeifer,  Theresia.
Horb.

 

Verheimlichung  der
Schwangerschaft  und
Niederkunft.

 

22.  Februar

1828.

 

Horb.
        <pb n="305" />
        287

—m——

 

«  *  Tag  der
Name  und  „Wohnort  Verbrechen  Entweichung  Bezeichnung
oder  oder  der  di  "n
“*“3  Vergehen.  erfolgten  An-  zustän  dn  Bezirkdzeige

  derselben.

 

41.
Hund,  Sebastian.  Faͤlschung  und  Ve-  1.  April  Freudenstadt.

 

 

bEberobach  trug.  1832.
Schwarz,  Sa,  gewesener  Cassenrest.  5.  JuniiMNeuenbürg.
Cameralamts-Buchhalrer  1832.
zu  Neuenbürg.
Obweil.
Zuͤrn,  Aloh  Taglöhner.  Confinations-Ueber-  21.  April  Spaichingen.
Bubsheim.  schreitung  und  Vaga=  18553.
bundität.
44.  -  »
Autenrieth,  Albert,  Hochverrätherische  22.  Juni  Tübingen.
#heol.  stud.  Verbindung.  1855.
u  *l
Böhring  5.  Friedrich,  Hochverrätherische  22.  Juni  Tübingen.
theol.  stud.  Verbindung.  1855.
Maulbronn.
.  6.
Fis  chinger,  Marianne.  Conkubinat  und  15.  März  Spaichingen.
Wel  bingen-  Vagabundität.  1854
Hertter,  Unna  Maria.  Diebstahl.  9.  April  Balingen.
Iillbausen-  1834.
Schwarz,  istus,  Schul--  Preßvergehen,  Faͤl-/  17.  Juni  Rottweil.
provisor.  schung  und  Betrug.  1834.
Nendingen.

"  49.  1
Kirch  graber,  Reinhard,  Theilnahme  12.  Oktober  Tübingen.

med.  slud.  an  einem  Tumult.  1334.
Ehingen.
        <pb n="306" />
        288

 

 

 

 

—
Tag  der
Name  und  Wohnort  Verbrechen  r*mnßnßZ  Beeichnung
des  oder  oder  der  i  irkslüchtigen.
  Vergehen.  erfolgten  An-  zuständigen  Bezir
*  htigen  9  zen  ergelbun  Gerichts.
f50.  »
Fischer,  Friedrich,  Hochverrätherische  4.  Juni  Tübingen.
theol.  siud.  Verbindung.  1835.
Ringingen.
51.
Deißler,  Joseph  Valentin.  Große  Betrügereien.  22.  Juni  Reutlingen.
Aschhausen.  1835.
52.
Schneider,  Christian  Frie-Aufreizende  Aeuße-12.  April  Rottenburg.
drich,  vormaliger  Schultheiß  rungen,  Injurien  2c.  13336.
in  Hirrlingen.
,  53.
Schweizer,  Leon,  Betrug.  15.  Mai  Tübingen.
(auch  Faißt  oder  Philipp).“  1336.
Wettolsheim,  bei  Colmar.
54.
Schill,  Johannes,  Diebstahl.  9.  Juli  Nuͤrtingen.
Frickenhausen.  1836.
55.
Keller,  Johann  Georg.  Betrug.  24.  Sept.  Nürtingen.
Denkendorf.  1836.
56.
Benz,  Heinrich.  Baumbeschädigung.8.  Juli  Tübingen.
Mehingen.  1837.
57.
Kiefner,  Jakob.  Faͤlschung  und  3i.  Januar  Reutlingen.
Reutlingen.  Betrug.  1838.
III.  Jarxt-Kre  is.
5568.
Baisger,  Benedikt.  Diebstahl.  19.  Nov.  Aalen.
Forstweiler.  1821.
59.
Egner,  Michael.  Diebstahl.  7.  Juni  Künzelsau.
1825.

Niedernhall.
        <pb n="307" />
        289

 

 

 

 

 

Tag  der
Name  und  Wohnort  Verbrechen  enicun  Bezeichmung
e  d  ..  .«·
Flöchtigen.  —*  eleign  *m*  zustinern,  ses=—
  »  ·  zeige  derselben.  «
«  60.
Zinkstein,  Jaseph.  Diebstahl  und  25.  Dec.  Aalen.
fannenstiel.  Conkubinat.  1823.
61.
Ehmer,  Eatharine  Regine.Conkubinat  urnd.  Oktober  Pfedelbach.
Windischenbach.  VWagabundität.  1824.
62.
Schüle,  Ludwig.  Betrug.  6.  Juni  Oehringen.
Oehringen.  1326.  «
63.  ,
Dettin  ger,  Georg  Friedrich.  Muͤnzfaͤlschung.  51.  Dec.  Heidenheim.
Plochingen.  1827.  «
64.  .
Lendle,  Leonhard.  Diebstahl.  14.  Juni  Crailsheim.
Deufstetten.  1850.
65.
Weiler,  Albrechr.  Diebstahl.  18.  Februar  Schorndorf.
Bopfingen.  ·  1832.
66.  ·  »
Sch  uster,  Christoph  Friedrich  Veruntreuung.  16.  August  Gmünd.
Denkendorf.  1852.
667.
Maier,  Margarethe.  Erpressung.  30.  Oktoberr  Heidenheim.
Herbrechtingen.  1832.
68.
Raisig,  Wilhelm,  Betrug.  16.  Juni  Oehringen.
Schulprovisor.  1833.
Kupferzell.
69.
Rothermel,  Seribent.  Betrug.  16.  Juni  Oehringen.
Winnenden  1833.
70.
Hauber,  Marianne.  Diebstahl  und  .  August  Ellwangen.
Kerkingen-  Vagabunditét.  1833.
1.
Hofmann,  Catharine.  Vagabunditaͤt.  20.  August  Bartenstein.
chönbühl.  ·  833.

 

1

2
        <pb n="308" />
        290

 

 

Tag  d
Name  und  Wohnort  Verbrechen  Entwoshung  Bezeichnung
*  en  Vernc  en  erlnien  dn  zustindih  Beꝛirt
puigen.  gehen.  ke  Gerichts.  «
72.  »
Gräter,  Adam.  Diebstahl.  13.  März  Mergentheim.
Waldihann.  1834.
Scheppas.  Anton.  Vagabundität.  Januar  Gaildorf.
Untergröningen.  1836.
Dollenbaler,  Johann.  Diebstahl.  20.  Juni  Neresheim.
Bergheim,  1856.
Oberamts  „Elwangen.
Eck,  Ludwig  Emanuel.  Betrug  und  14.  August  Langenburg.
Gerabronn.  Fälschung.  1856.  »
76.
Paritscheck,  August.  Diebstahl.  14.  Juli  Oehringen.
Ulm.  1837.
77.
Stegmaier,  Johann.  Diebstahl  und  5.  Mai  Aalen.
Bartolomaͤ.  Vagiren.  1838.
IV.  Don  au·  Kreis.
geinkel  Hepal.  Straßenraub.  14.  Mai.  Blaubeuren.
Glogau  ip  iee  1819.
Döring,  Ger  Wilhelm  Betrug.  28.  Aprill  Waldsee.
Heinrich,  Scribent.  1820.
Stuttgart.
80.
Colomb,  Antoen.  Diebstahl.  12.  Mai  Tettnang.
Ferrara.  1820.
81.
Brodbeck,  Christoph.  Diebstahl.  4.  August  Leutkirch.
etzingen.  1823.
        <pb n="309" />
        —  —

291

 

 

Tag  d
Name  und  „Wohnort  Verbrechen  Enmöschung  Bezeichnung
e  .  .
Flüchtigen.  Verdenen.  are  An-  zusfändigen,  Bezireszeige
  derselben.  rsch!F.
82.
Hofmann,  Gottlieb.  Diebstahl.  30.  Oktober  Ulm.
etzgenrieth.  1823.
83.
Rupp,  Rathoschreiber.  Fälschung.  #8.  Februarn  Münsingen.
Münsingen.  1824.
87.—
!  Eubler,  Anton.  Diebstahl  und  15.  Mai.  Tettnang.
Unterradrach.  Betrug.  1825.
85.
Mos,  Franz  Joseph.  Vergistung.  2.  Oktober  Wangen.
Willaz.  1825.  -
86.
Treutz,  Ludwig.  Diebstahl.  11.  Juni  Biberach.
Gamerschwang.  1826.
87.
Pfister,  Elisabeth.  Conkubinat  und  25.  Januar  Tettnang.
Oberdorf.  Vagabundität.  1828.
88.
Loang,  Franz  Anton.  Conkubinat  und  #25.  Januar  Tettnang.
Flockenbach.  Vagabundität.  1828.
89.
Kübele,  Joseph.  Vagabunditét.  2.  Sept.  Ravensburg.
Altdorf.  1828.
90.
Klinger,  Georg.  Raubmord.  11.  Februar  Buchau.
Brasenberg.  1829.  "
91.
Haderle,  EChrifoph  Michael.  Diebstahl.  25.  Februar/  Goppingen.
Lothenberg.  1829.  «
92.
Lohr,  Agathe.  Betrug.  21.  Mal  Tettnang.
Bernau.  1829.
93.
H#artmann,  Walpurge.  Vagabundität.  23.  August  Biberach.
Schemmerberg.  1829.
        <pb n="310" />
        292

 

 

 

 

.—
Tag  d
Name  und  „Wehnort  Verbrechen  gteiur  Bezeichnung
oder  oder  der  digen  Bezirksucint
  Vergehen.  Wt  4196n  Ferichts.
94.
Müller,  Adam.  Unterschlagung.  1.  Oktober#  Rabensburg.
Ravensburg.  1829.
95.
Keckeisen,  Joseph.  Betrug.  14.  Juli  Rabensburg.-Langenschemmern.
  1850.
96.
Hirsch,  Carl.  Diebstahl.  5.  August.  Göppingen.
Jebenhaufen.  1830.
Maier  Andreas.  Vagabunditét.  25.  August  Tettnang.
Hefsighofen.  1850.
98.
Gabat,  Joseph.  Diebstahl.  29.  Oktober  Tettnang.
Herbertingen.  1850.
99.
Tschuor  (Schor),  Mat-  Straßenraub.  20.  Nov.  Tettnang.
thaͤus.  1832.
Dissentis.
100.
Thuer,  Johann.  Diebstahl.  1.  Juli  Tettnang.
Altstatten.  1833.
Pfarr,  galsn  Joseph.  Diebstahl.  4.  Dec.  Riedlingen.
Oggelshausen.  1834.—
J092.  »
Mayer,Anton.  Diebstahl.  11.  Juli  Scheer.
Hechingen.  1835.
103
Darer,  oseph.  Diebstahl.  10.  Nov.  Göppingenalzburg.
  1335.
*.  10.  „
Zimmermann,  Shristoph.  Unterschlagung.  11.  Juli  Göppingeno
  u  1832.
Fis  42°  Zubob.  Betrug.  9.  Obtober  Gsppingen-Schlath.
  1832.
        <pb n="311" />
        —  —

293

 

 

—  —

 

—  —  Tag  der  Arn
Name  und  Wehnort  Verbrechen  En#michung  Bezeichnung
e  der  d  ..  .
Flüchtsgmi  VkTZFEm  erfglgckrmeslmSust«"8ssshåzcws---
  zeige  derselben.  7.
106.  «  »
Bauer-Gestank  Diebstahl.  i8.  Januar!  Riedlingen.
engen.  1337.
107.
Sautter,  Michael.  Diebstahl.  6.  Nov.  Wiblingen.
Laupheim.  1857.
B  108.0  lieb
erstner,  Gottlieb.  Großer  Betrug.  7.  Dec.  Scheer.
Scheibenhardt  im  Elsaß.  1837.  *
109.
Kirschenbaum,  Wilhelm.)  Unterschlagung.  16.  Sept.  Ulm.
Ulm.  1838.

 

 

 

Die  Kanzlei-Direktion  des  K.  Justiz-Ministerium:

Herbort.

B)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestimmung  des  Rangs  de5  Land-Oberstallmeisters.

20.
Vorstan  s  der  La

Da  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  hbchster  Entschließung  vom
d.  M.  vorbehaͤltlich  der  Rechte  des  gegenwärtigen  Land-Oberstallmeisters  und
nd-Gestöts-Commission,  General-Majors  v.  Moltke,  dem  in  der

Rand-G...—  ——  .  ·
ang-Ordnung  vom  18.  Oktober  1821  nicht  aufgeführten  Land-Oberstallmeister  den
        <pb n="312" />
        294

Rang  in  der  sechsten  Stufe  der  Rang-Ordnung  zu  bestimmen  geruht  haben;  so
wird  dieß  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  21.  März  1859.
Schlayper.
b)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  im  Monat  März  vorgenommenen  ersten  höheren
Regiminal-Dienst-Prüfang.

In  Folge  der  am  1¾.  bis  20.  d.  M.  vorgenommenen  ersten  höheren  Regiminal-Dienst-Prüsung
  sind  nachstehende  Candidaten  für  befähigt  erkannt,  und  sofort  als
Regiminal-Referendäre  zweiter  Elasse  bestellt  worden:

Ludwig  Heinrich  Baur,  von  Biberach,

Gustav  Heinrich  Beuerlein,  von  Oehringen,

Johannes  Fortenbacher,  von  Nebringen,  Oberamts  Herrenberg.

Stuttgart  den  23.  März  1839.
Schlaper.
)  Auszeichnung  eines  Gemeinde-Vorstehers.

Durch  höchste  Entschlie9ung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  20.  b.  M.
ist  dem  Schultheißen  und  Rathsschreiber  Stoll  zu  Edelweiler,  Oberamts  Freuden“
stadt,  in  gnädigster  Berücksichtigung  seiner  vieljährigen  lobenswerthen  Amtsföhrung
die  ffllberne  Eivil-Verdienst-Medaille  verliehen  worden.

Stuttgart  den  25.  März  1839.
Schlaper.

C)DOes  Departements  der  Finanzen.
Oes  Finanz=  Ministersum.

e)  Bekanntmachuug  der  Rechnungs-Ergebnisse  von  der  Pensions-  Anstalt  für  bie  Hinterbliebenen
Civil-Staatsdiener  auf  das  Finanzjahr  1837—88.
In  Gemäßheit  des  Gesehes  über  die  Verhältnisse  der  Civil-Staatsdiener  2
28.  Juni  1821,  &amp;amp;.  41—43,  wird  das  Ergebniß  der  Nechnuns.  über.  bie.  Pensions  -
        <pb n="313" />
        295

Anstalt  fuͤr  die  Hinterbliebenen  der  Civil-Staatsdiener  vom  Finanziahr  1837—38
durch  den  nachstehenden  Rechnungs-Auszug  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  27.  Februar  1839.
Herdegen.

Auszug

ausder  justificirten  Rechnung  überdie  Pensions-Anstalt  für  die  Hinterbliebenen
  der  Eioil-Staatsdiener  vom  1.  Juli  1837  bis  30.  Juni  1858.

I.  Einn  ahm  en  und  Ausgaben.

Einnahmen.
A.  Reste.
1)  Kassenbestand  am  30.  Juni  187  0
2)  Aktiv-Ausstaͤnde:
a)  aus  der  Zeit  von  1817  -21..  ..  o

b)  aus  der  Zeit  nach  1821:
Eintrittsgelder  23532  fl.  59  kr.
Jahresbeltrige  .  10  fl.  34  kr.

 

2663  fl.  43  kr.
5)  Ersatzposen  o

 

2668  fl.  35  kr.

B.  Laufendes.
1)  Gesehliche  Einnahmen:
a)  Eintrittsgelder  1295  fl.  29  kr.
b)  jährliche  Beiträge  32,576  fl.  58  kr.
c)  Abzüge  von  Pensionen:
wegen  Alters-Ungleichheit  3202  fl.  15  kr.
wegen  Pensions-Verzehrung
  im  Auslande  132  fl.  29  kr.
—  47,965  fl.  9  kr.
        <pb n="314" />
        296
1)  Zinse  aus  den  zum  **  agelegte  Capitallen
  ..  .  .  26,640  l.  —
5)  Aus  Stiftunggen  "J7v66  fl.  —
4)  Gesetzliche  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.  74,192  fl.  25  kr.
147,875  fl.  7  kr- 



Summe  der  Einnahmen:
—:  150,537  fl.  17  kr.
Ausgaben.
A.  Reste.  6
1)  Bezahlte  Pensions-Rückstände  13  fl.  24  kr.
2)  Zuviel  Angesebtes  zurückbezahlt:
für  die  Zeit  von  1817—21  0
aus  der  Zeit  nach  1821.

□

 

o
j15  fl.  25  krr-B.
  Laufendes.

1)  Sterbnachgehalllttl  s500s  fl  54  kr.
2)  Wittwen=  und  Waisen-Pensionen  95,485  fl.  zs  kr.
5)  Zuviel  Angesetes  zurückbezahlt:

Eintrittsgeldern  ·0

Jahresbeiträüge  ·

 

5)  Capital-Anlegung,  wozu  bestimmt  ist:
die  Einnahme
A.  von  Resten:
oben  2)
a)  die  Aktiv-Ausstände  von  1817—21
ganz  mit  —  0
b)  von  den  Ausständen  nach  1821
an  2668  fl.  43  kr.  die  Hälfte,
mit  1351  fl.  52  kr.
        <pb n="315" />
        297

B.  Vom  Laufenden:
1)  die  gesetzlichen  Einnahmen  von
47,965  fl.  9  kr.  zur  Halfte
mit  25,98  fl.  34  kr.
2)  Die  Zinse  au  aus  dem  Capital-Fonds,
  ganz  mit  25,  640  fl.  —
5)  Aus  Stiftungen  76  fl.  —
51,030  fl.  26  kr.
davon  Ausgaben:
Reste:
oben  A.  2)  Zuräckzahlungen
für  die  Zeit  von  1817—21  .
den  Fonds  allein  angehend
—–  o
aus  der  Zeit  nach  1821  zur
Haͤlfte  hieher  gehoͤrig
—  ·
Laufendes:
oben  B.  3)  Zurückzahlungen
—:  o

 

 

woruͤber  zur  Capital-Anlegung
verbleiben..  .  .  .  531,030  fl.  26  kr.

Vei  der  Staatsschulden  Zahlungskasse  wurden
im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  wirklich  angelegt  51,050  fl.  26  kr.

 

150,525  fl.  53  kr.

–—

 

Summe  der  Ausgaben
–  ¾-  150,537  fl.  17  kr.
Demnach  Eassenbestand  —:.  0
        <pb n="316" />
        208

il.  Darstellung  des  Fonds.
A.  Die  Capitalien,
welche  sämtlich  bei  der  Staatoschulden-  Bahlungekase  sehen,  haben

 

im  vorigen  Jahre  betragen  .6642,158  fl.  54  kr.
dazu  Capital-Anlegung  von  13857—58  .  51,030fc  26kr.
Summe  des  Capitalfonds  —!  —i  f.  —

B.  Aktiv-Ausstaͤnde.

an  Eintrittsgeldern  und  Beiträgen  1  27  fl.  15  kr.
davon:
unbezahlte  Ersaßposten  (Rückzahlungen)
  aus  früheren  Jahren
Sbhlungs-Rückstnde  aus  dem  Laufenden
  .  .  —  —

C1

1—

*#
l

32fl.-—-—
  17ss  fl.  15kt.
wovon  nach  bewirktem  Einzuge  dem  Fonds  sein  Antheil  zuzuscheiden  ist.

 

III.  Personal  =  Bestand  der  Anstalt.

)  Zahl  der  beitragepflichtigen  Mitglieder,  und  zwar

1)  normalmäßig  Angestelltt  #  ·1s15
2)  nur  für  ihre  Person  als  Staaediener  2  c
tik  g.  5)  .  .  ,  140
3)  Quiescenten  und  Penstonäre  ·  .......  .«281
b)  Im  Pensionsgenusse  standen  am  Schluse  des  Jabres  1837—38:
Wittwen.  .  ..  4935

Woien  562
        <pb n="317" />
        209

b)  Bekanntmachung,  betrtffend  die  Vornahme  der  dleßjährigen  ersten  höheren  Dienst-Prüfung  im
Finanztache.
Für  die  erste  höhere  Dienst-Prüfung,  im  Finanzfache,  welche  am  Montag  den
22.  April  d.  J.  beginnen  wird,  sind  die  Cameral-Candidaten
Johann  Carl  Gortlieb  Enslin  in  Neuffen,
Philipp  Wilhelm  Kamman  del  in  Ludwigsburg,
Johann  Friedrich  Ludwig  Schwarz  in  Tübingen,
als  zulassungsfähig  erkannt  worden.
Dieselben  werden  unter  Hinweisung  auf  den  K.  5  der  K.  Verordnung  vom
10.  Februar  1837  (Reg.  Bl.  S.  83)  aufgefordert,  sich  an  dem  oben  genannten  Tage
Morgens  acht  Uhr  in  dem  Lokal  der  Prüfungs-Commission  in  Tübingen  einzufinden.
Sturtgart  den  27.  März  1839.

Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Bei  dem  K.  Landbeschälerstall  ist  die  etatsmäßige  Stelle  eines  nicht  pensionsberechtigten
  Bereiters  mit  einem  jährlichen  Gehalte  von  800  fl.  zu  besehen.  Hiebeie
wird  auf  einen  jugendlich  kräftigen  Mann  besondere  Rücksicht  genommen  werden.
Vorausgesetzt  wird  gruͤndliche  Kenntniß  von  den  Pferden,  ihrer  Dressur,  Behandung
  im  Reiten  und  Fahren,  so  wie  die  Befaͤhigung  zu  Ertheilung  des  Reit-Unterrichtes;
  daneben  soll  der  Bereiter  mit  dem  Gestütswesen  in  allen  seinen  Zweigen
bertraut  seen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  ihre  Gesuche  mit  den  erforderlichen
  Zeugnissen  belegt,  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  K.  Landgestäts-Commission
einzureichen,  auch  sich  einer  Prüfung  zu  unterziehen.

2)  Mit  der  erledigten  Pfarrei  Gruorn,  Dekanats  Urach,  ist  das  eine  halbe
Stunde  entfernte  Filial  Trailfingen  in  der  Art  verbunden,  daß  der  Geifliche  auch
in  Lehterem  an  allen  Fest-,  Sonn=  und  Feier-Tagen  zu  predigen,  statt  der  Sonnass.
  Catechisation  aber  je  in  der  zweiten  Woche  an  einem  Werktage  dort  eine  Catedese
  zu  halten,  auch  alle  Casualien  zu  versehen  und  die  Schule  zu  beaufsichtigen  hat.
        <pb n="318" />
        300

Gruorn  zählt  500,  Trailsingen  475  Kirchengenossen.  Das  vorschriftmäßig  verwan“
delte  Einkommen  der  Stelle  berechnet  sich  zu  971  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesebes.
Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
zu  melden.  «

3)  An  der  Realschule  zu  Stuttgart  werden  zwei  bisher  provisorisch  bestandene
  Lehrstellen  definitiv  besetzt  werden,  die  eine  an  der  dritten  Parallelklasse  mit  einem
Gehalt  von  800  fl.,  die  andere  an  der  zweiten  mit  einem  Gehalt  von  700  fl.,  beide
mit  der  Verpflichtung  zu  52  woͤchentlichen  Unterrichtsstunden.  Die  Bewerber  um
diese  Stellen,  welche  die  Pruͤfung  fuͤr  ein  Real-Lehramt  mit  Erfolg  bestanden  haben
müssen,  werden  aufgeforderr,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrath  in
vorschriftmäßigen  Eingaben  zu  melden.
        <pb n="319" />
        301

19.
Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Samstag  den  6.  April  1839.

4  Inhalt.

Könial.  Deerete.  Diens-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  die  Ertrarost-Veraütung  auf  der  Route  zwischen
Calw  und  Neuenbüra  betreffend.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  ersten  throloaischen
Dienst-Prüfung.  —  Nachricht  von  dem  Justande  des  Untersiütungssonds  für  cvangelische  Geistliche  auf

Martini  19836.
Dienst-Erledigungen.
Widerruflich  angestellter  Diener.

—..

—...—

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
27.  v.  M.  dem  auf  sein  Ansuchen  von  der  Pfarrei  Blihenreuthe,  Dekanats  Ravensburg,
  zur  Caplanei  St.  Leonhard  in  Scheer,  Oberamts  Saulgau,  ernannten  Pfarrer
leger  den  Titel  und  Rang  eines  Pfarrers  zu  belassen,

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  29.  v.  M.  die  erledigte  Oberamtsrichtersstelle
Neckarsulin,  dem  Oberamtsrichter  v.  Zwerger  in  Wangen,
vermöge  höchster  Entschließung  vom  1.  d.  M.  die  erledigte  Revierförstersstelle
1a  Simozheim,  Forstamts  Wildberg,  dem  Waldschüzen  v.  Bommer  zu  Hoheningen,
  im  Revier  Maulbronn,  Forstamts  Stromberg,  wie  auch
v  die  erledigte  Revierfoͤrstersstelle  zu  St.  Johaun,  Forstamts  Urach,  dem  bisherigen
erweser  derselben,  Forstwart  Hauser,  von  Mariaberg,  zu  übeztragen,  und

in
        <pb n="320" />
        302
auf  die  erledigte  Revierfoͤrstersstelle  zu  Lampoldshausen,  Forstamts  Neuenstadt,
den  Revierförster  Sindlinger  zu  Alrkrautheim,  Forstamts  Mergentheim,  zu  befördern
  gnädigst  geruht.  "  ·
Die  Uebertragung  der  erledigten  Posthaltersstelle  zu  Laupheim,  Oberamts  Wiblingen,
  an  den  dortigen  Kreuzwirth  Johann  Nepomuck  Enderle,  hat  unter  dem
27.  v.  M.  die  landesherrliche  Bestitigung  erhalten.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Verfügung,  die  Ertrapost-Vergütung  auf  der  Route  zwischen  Calw  umd  Neuenbürg  betreffend.

Da  die  Verfügung  vom  9.  v.  M.  in  Betreff  der  Ertrapost-Vergütung  auf  ber
Route  zwischen  Calw  und  Wildbad,  Wildbad  und  Neuenbürg,  und  Neuenbürt
und  Pforzheim  (Reg.  Bl.  S.  25),  auch  auf  Ertrapost-Dienstleistungen  zwischen  den
Stationen  Calw  und  Reuenbürg  Anwendung  findet;  so  wird  dieses  hiedurch  na  "
tráglich  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  1.  April  1839.  Schlayer.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.
#a)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebnist  der  ersten  tbeologischen  Dienst-Prüfung.
Bei  der  im  März  d.  J.  in  Tübingen  vorgenommenen  ersten  theologischen  Dienst

pruͤfung  sind  nachstehende,  in  alphabetischer  Ordnung  aufgeführte  eilf  Candidate
des  evangelischen  Predigtamtes  für  befähigt  erkannt  worden:

1)  Eberhardt,  von  Gussenstadt,  Oberamts  Heidenheim;

2)  Engelbrecht,  von  Riedbach,  Oberamts  Gerabronn,  Seminarist;

5)  Faber,  von  Wain,  Oberamts  Wiblingen;

4)  Jäger,  von  Stuttgart;

5)  Kerler,  von  Ulmz

6)  Kies,  von  Ludwigsburg;

7)  Maier,  von  Ulm;z
        <pb n="321" />
        303

8)  Negelsbach,  von  Wachbach,  Oberamts  Mergentheim;
9)  Schritt,  von  Mainhardt,  Oberamts  Weinsberg;
10)  Sigel,  von  Berneck,  Oberamts  Nagold;
II)  Weigle,  von  Grosbottwar,  Oberamts  Marbach.
Stuttgart  den  19.  März  1839.  Mohl.
b)  Nachricht  von  dem  Zustande  des  Unterstützungsfonds  für  evangelische,  Geistliche  auf  Martlni  1856.
Aus  der  revidirten  und  justifecirten  Rechnung  des  Unterstützungsfonds  für  die

evangelischen  Geistlichen  von  Martini  1855.—56  ist  folgende  Darstellung  des  Zustandes
dieses  Fonds  ausgezogen  worden,  und  wird  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht.

I.  Grundstock.
Einnahme.
1)  Rückstände  vom  vorigen  Jahre:
a)  Cassenvorrath  an  Martini  1858  .  2,13  fl.  7  kr.
b)  auf  Wiederersah  hingeliehen  100  fl.
Juc)  Rückstände  an  den  Revenüen  von  vorigen
Jaheen  19157  fl.  10  kr.
—.  .  1,257  fl.  10  kr.
Hievon  sind  abgeganggen  42  fl.  32  kr.
Rest  .  1,214  1,214  fl.  fl.  38  kr.4
Hieran  sind  eingegangeg  759  fl.  19  kr.
Rest  —1.  455  fl.  19  kr.
2)  Neue  Revenüen:
)  Gefälle  von  den  Einkommenstheilen  des  geistlichen  Besoldungs-Verbesserungssonds
  20970  fl.
b)  Heimgefallene  geistliche  Besoldungen  oder
Interkalargefaͤlle.  .  ..  16,571  fl.  13  kr.
buü)  Ersatzposen  n235  f.  11  kr.
—..  19,754  fl.  24  kr.
Hievon  ist  abgegangen  o
Rest.  19,754  fl.  24  kr.
        <pb n="322" />
        304

Hievon  giengen  ein.  11977  fl  31  kr.
und  blieben  im  Ausstande
—:  2,476  fl.  53  kr.
3)  Heimbezahlte  Abtiv-Capitalien  9,220  fl.  17  kr.
4)  Dem  Grundstocke  sind  von  dem  Zinfenertrag  heimgefallen.

o

—  —  —  —

;  —1  .  270006  fl.  48  kr.
Summe  der  Einnahme  os  fl

—::  30,184  fl.  14  kr.
Ausgabe.
1)  Zahlungen  an  den  für  den  Grundstock  bestimmten  Einnahmen:

a)  von  den  Zuflüssen  aus  dem  geistlichen  Besoldungs-Verbesserungsfonds:

der  Pfarrei  Oethlingen,  auf  die  zum  geistlichen  Unterstützungsfonds
  unmittelbar  auszufolgenden  Einkomkommenstheile
  des  Besoldungs-Verbesserungsfonds
bei  milden  Stiftungen  angewiesen  150  fl.
b)  Ersas  zubiel  erhobener  Interkalargefälle  1,866  fl.  sä  kr.
e)  Nachgekommene  Zahlungen  von  früheren  Jahren

O

d)  An  auf  Wiederersatz  erhaltenen  Interlalargefallen  zuruͤckbezahlt
  .  .  .  o

e)  Ersatzposten.  ..  .  59r  fl.  45  kr.

1)  Zu  Unterstütungen  für  Geistliche  mußien  bei  der  Unzulänglichkeit
  der  hiefür  bestimmten  Einkünfte  vom  Grundstock
  verwendet  werden  4485  fl.  57  kr.

2400  fl.  i6  kt.

9)  Zu  Capitalien  angelegt..  206,9700  fl.

Summe  der  Ausgabe

—:.  29,  100  fl.  16  kr.
Rest  an  der  Einnahme

—.:  10085  fl.  58  kr.
        <pb n="323" />
        305

und  zwar:
Cassenvorrath
Zinsausstände.

r  9  0  s  o  "  "  ½%  "  ½%  r  4

Es  bestand  demnach  der  Grundstock  auf  Martini  1836  in
1)  Rückständen  an  Einkünften:
)  dltere  43355  fl.  19  kr.
b)  neuere  .  N  2,676  fl.  583  kr.

2)  Capitalien:
a)  vom  vorigen  Jahre
193,252  fl.  30  kr.  nach  Abzug  der  davon  abgelösten
9,729  fl.  17  kr.  noch)n  J135,  505  fl.  15  kr.
b)  in  diesem  Jahre  angelegt...  26,700  fl.  #

und  zwar:
büäöffentlichen  Cassen  à  ü#  Procent  111,700  fl.
bei  Privaten  zu  5  Procent  6,127  fl.  43  kr.
zu  44  Procent  .  .  .  982,578  fl.  30  kr.
210,203  fl.  13  kr.
5)  Auf  Wiederersaß  vingelichen  ..........
«)Cassenbestand...  ..........
und  Zinsausstände
Davon  gehen:
auf  Wiedererscc  erhaltene  Interkalargesälle:
vom  vorigen  Jahrerr.  18355  fl.  35  kr.
neue  .  ..  11,111  fl.  50  kr.
Sahlungsrückstände  ......  66  fl.

 

 

Worüber  vleiben

822  fl.  58  kr.
261  fl.

(  1,085  fl.  58  kr.

2,932  fl.  12  kr.

210,203  fl.  13  kr.

o
822  fl.  88  kr.
261  fl.

214,219  fl.  25  kr.

2,631  fl.  5  br.
211,588  fl.  18  kr.
        <pb n="324" />
        306

An  Martini  1835  hatte  der  Grundstock  betragen

Es  hat  also  derselbe  im  Jahre  1835—356  zugenommen,  um.

II.  Einkünfte  aus  dem  Grundstock.
Einnahme.
1)  Zinse  .
2)  Zinse  aus  den  uf  Wiederersas  bingeliehenen  Geldern  .
Hiezu  sind  zu  rechnen:
5)  Zu  Unterstuͤtzung  von  Geistlichen  diesem  Frnbe  zugewiesene
Besoldungsabzuͤge
Summe  der  Einnahme
—.  8,029  fl.  5  kr
Ausgabe.
1)  An  Zinsraten  von  eingelösten  Alnib-Capiralien
2))  Capitalsteuer  .
3)  Verwaltungskosten:
a)  dem  Rechner:

fixirte  Belohnung  ..  500  fl.
Aversum  für  Trägerlohn  a  an  die  Postdiener
  und  für  Postscheine  *  20  fl.
für  Schreibmaterialien  und  Abschriftgebühren.
  50  fl.

b)  Rechnungsstell-,  *  ons-  und  *
kosten  .  .  o

c)demAufwärter  24st.
d)Buchbinderkosten.  ....  1  fl.  36  kr.
e)  fuͤr  Inventarstuͤcke.  .......  o

4)  Unterstuͤtzungen  an  Geistliche:
Bewilligungen  bei  voruͤbergehenden  Bedürfnissen
  ein=  für  allemal  an  31  Geistliche

  1,597  fl.  12  fr.

2kr.
16  kr.

195,390  fl.
16,198  fl.

35  kr.
50  kr.

7,3685  fl.
165  fl.

349  fl.  al  kr-439

  fl.

375  fl.  36  kt
        <pb n="325" />
        307

Bewilligungen  auf  mehrere  Jahre:
a)  Beitraͤge  zu  Haltung  eines  Pfarrgehuͤlfen
an  45  Geistliche  2,950  fl.  15  kr.
b)  Jährliche  Zulagen  an  14  Geistliche  1197  fl.  59  kr.
o)  Beiträge  zu  Ruhegehalten  an  7  Geistlichee
  .  965  fl.  19  kr.

 

6,708  fl.  45  kr.
Summe  der  Ausgabe
—..  8,575  fl.  2  kr.
Rest  an  der  Einnahme
—..  0
sondern  von  dem  Grundstocke  mußten  zu  den  Ausgaben  zugesetzt  werden
—  .  5355  fl.  57  kr.
Stuttgart  den  19.  März  1839.  Mohl.

Dienst-Erledigungen.

I)  Die  Vewerber  um  das  durch  den  Tod  des  Oberförsters  v.  Sternenfels
in  Erledigung  gekommene,  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Forstamt  Stromers
  (Bönnigheim),  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des
Seckurkreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Altkrautheim,
Forstamts  Mergentheim,  mit  welcher  die  Besoldung  dritter  Classe  samt  Pferdsration
verbunden  ist,  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Jaxtkreises
vorschrifrmäßig  sich  zu  melden.
bier  5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Forstwartsstelle  zu  Mariaberg,  im  Re-Lichtenstein,

  Forstamts  Urach,  mit  welcher  der  Normalgehalt  von  210  fl.  vervunden
  ist,  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises
orschriftmäßig  sich  zu  melden.
wit  4)  Bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  ist  die  Stelle  eines  Sekretaͤrs,

welcher  normalmäßig  ein  Gehalt  von  800  fl.  verbunden  ist,  in  Erledigung  ge-
        <pb n="326" />
        308

kommen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der
Kreis-Regierung  in  Reutlingen  vorschriftmaͤßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Steingebronn  und  Dottingen,
Dekanats  Muͤnsingen,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
  zu  melden.  Steingebronn,  der  Wohnsiß  des  Pfarrers,  zählt  108,  Dottingen,
drei  Viertelstunden  von  Steingebronn  entfernt,  148  Kirchengenossen.  In  Dottingen
hat  der  Geistliche  an  jedem  Sonn=  und  Festtage,  in  Steingebronn  aber  je  am  zweiten
Sonn=  und  Festtage  zu  predigen.  Die  sonntäglichen  Katechisationen,  die  monatlichen
Bußtagspredigten,  deßgleichen  die  Confirmationen  wechseln  zwischen  beiden  Orten,
die  Feiertagspredigten  und  Wochen-Gottesdienste  werden  in  Steingebronn  gehalten,
letztere  jedoch,  wenn  Casualien  in  Dottingen  einfallen,  hieher  verlegt.  Beide  Orte
haben  eigene  Schulen.  Das  vorschriftmäßig  verwandelte  Einkommen  der  Stelle
berechnet  sich  zu  805  fl.  nach  Preisen  des  Sportelgesehes.

6)  Die  befähigten  Bewerber  um  die  erledigte  Präceptorsstelle  in  Göppingen
haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  zu  melden.  Neben
Amtswohnung,  aber  mit  Inbegriff  des  Schulgeldes,  berechnet  sich  das  Einkommen
der  Selle  zu  600  fl.,  wozu  noch  25  fl.  für  Dienstleistungen  bei  der  Abendmahlsfeier
kommen.

r#

Widerruflich  angestellter  Diener.
Durch  höchste  Entschließung  vom  18.  v.  M.  ist  dem  Waldschügen  Sömicke

im  Revier  Klein-Asbach,  Forstamts  Reichenberg,  der  Titel  eines  Forstwarts  erthel
worden.
        <pb n="327" />
        399

W  20.
Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

Donnerstag  den  11.  April  1839.
—

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  die  bevorskehende  Prüfung  der  Rechts-Candibaten
betreffend.  —  Verleihung  der  silbernen  Verdier  ·-Medaflle  an  den  Schultheißen  Weisß  zu  Rutesheim.  —
Vekanmmachung  der  zu  akademischen  Studien  für  befähigt  erklärten  Jünglinge.  —  Bekanntmachung,

betreffend  den  Verkehr  der  Zollvereins-Angehörigen  hinsschtlich  der  Messt  zu  Lüneburg.
dient-  erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

3.  „Seine  Königliche  Mafestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
rean  M.  das  erledigte  Oberamt  Göppingen,  dem  Oberamtmann  Schmid  zu
ang,

98  erledigte  evangelische  Pfarrei  Schoͤnaich,  Dekanats  Boͤblingen,  dem  Pfarrer
l  in  Schüzingen,  Dekanats  Knirlingen,
        <pb n="328" />
        310

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Dürrmenz-Mühlacker,  Dekanats  Knittlingen,
dem  Lehrer  an  der  vierten  Elasse  des  Lyceums  in  Ludwigsburg,  Professor  Kies,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Ueberkingen,  Dekanats  Geislingen,  dem  Pfar
Harpprecht  in  Merklingen,  Dekanats  Leonberg,  gnädigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  4.  d.  M.
die  in  Erledigung  gekommene  Stelle  eines  Kanzlei-Direktors  bei  dem  Justiy
Ministerium  mit  der  damit  verbundenen  Stelle  eines  ordentlichen  Mitgliedes  des
Straf-Anstalten-Collegium,  dem  Ober-Justizrath  Mohl,  seitherigen  vortragenden
Assessor  bei  dem  Justiz-Ministerium,  zu  übertragen,  und

auf  die  Stelle  eines  vortragenden  Rathes  bei  dem  Justiz-Ministerium  den  Ober“
Tribunalrath  v.  Hufnagel,  seitherigen  Dirigenten  des  Gerichtshofs  in  Eglinges
zu  berufen  geruht.

Nachdem  der  Haupt-Postmeister  Breyer  zu  Stuttgart  auf  sein  Ansuchen  L4
Pensionsstand  versetzt  worden  ist,  so  haben  Seine  Königliche  Majestät  dur
höchste  Entschließung  vom  5.  d.  M.  die  von  dem  Fürsten  Erbland-Postmeister  vorgeschlagene
  Uebertragung  der  hiedurch  erledigten  Stelle  an  den  Ober--Postrath,  Po
Commissär  v.  Voger,  unter  Belassung  seiner  bisherigen  amtlichen  Funktionen“
gnädigst  bestätigt.

rei

II.  Verfügungen  der  Departementcc.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

Bekanntmachung,  die  bevorstehende  Prüfung  der  Rechts-Candidaten  betreffend.

„  ·  '  i
DiejenigenNrchts-Cand1baten,welchezuderimMonatJunid.I.  vorzuneh
menden  ersten  Dienst-Prüfung  vor  dem  zu  Tübingen  niedergesetzten  Jusii-Prüsur
Collegium  (der  Juristen-Fakultät)  zugelassen  zu  werden  wünschen,  werden  hien

aufgefordert,  ihre  dießfaͤlligen  Gesuche,  welche  genau  nach  den  hieruͤber  bestehenden
        <pb n="329" />
        311
Vorschriften  (vergl.  die  Ministerial-Verfuͤgungen  vom  1.  April  1835,  Reg.  Bl.  S.
149  ff.,  beziehungsweise  vom  2.  Oktober  1857,  Reg.  Bl.  S.  466)  eingerichtet  seyn
muͤssen,  bis  zum  1.  Mai  d.  J.  bei  dem  K.  Justiz-Ministerium  um  so  gewisser  einzureichen,
  als  im  Falle  der  Nichteinhaltuug  dieses  Termins  der  Nachtheil  des  Ausschlusses
  von  dieser  Semester-Prüfung  für  die  Säumigen  unfehlbar  eintreten  würde.
Stuttgart  den  6.  April  1839.
Schwab.

:B)  Des  Departements  des'-Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Schultheißen  Weiß  zu  Rutesheim.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  3.  d.

*  dem  Schultheißen  Weiß  in  Rutesheim,  in  gnädigster  Anerkennung  der  von  ihm

ei  dem  daselbst  am  30.  Juni  1857  Statt  gehabten  Brande  mit,  vieler  Mühe  und

efahr,  und  mit  Preisgebung  seines  inzwischen  ein  Raub  der  Flammen  gewordenen

igenthums,  bewerkstelligten  Rettung  der  oͤffentlichen  Buͤcher,  Akten  und  Dokumente
er  Gemeinde-Registratur,  die  silberne  Verdienst-Medaille  zu  verleihen  geruhr.

Stuttgart  den  5.  April  1859.  »
Schlayer.
2.  Des  Studienraths.

Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  für  befähigt  erklärten  Jünglinge.

***  Folge  der  am  20.  und  21.  d.  M.  vorgenommenen  Vorprüsung  für  die  akaun
  ischen  Studien  sind  von  den  dabei  erschienenen  55  Universitäts-Candidaten  wegen
zureichender  Kenntnisse

von  dem  Studium  der  katholischen  Theologie  2,
von  dem  der  Regiminal-Wissenschaften  5,
        <pb n="330" />
        312

von  dem  der  Medicin  und  hoͤhern  Chirurgie  2,
von  dem  der  Cameral-Wissenschaft  1
zuruͤckgewiesen,  folgende  aber  zu  Universitaͤts-Studien  fuͤr  befaͤhigt  erklaͤrt  worden.

I.  Zum  Studium  der  evangelischen  Theologie:

1)  Julius  Heigelin,  Sohn  des  Regierungsraths  in  Stuttgart.
2)  Heinrich  Kieß,  Sohn  des  verstorbenen  Schulmeisters  in  Rellingen.
5)  Johaun  Martin  Kirchberger,  Sohn  des  Schneidermeisters  in  Ulm.

U.  Zum  Studium  der  katholischen  Theologie:

1)  Franz  Breitenbach,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Schöneberg.
2)  Jakob  August  Frölich,  Sohn  des  Schreiner-Obermeisters  in  Ellwangen.

III.  Zum  Studium  der  mosaischen  Theologie:
Jakob  Wallensteiner,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Buchau.

Ivy.  Zum  Studium  der  Rechtswissenschaft.

1)  Eduard  Carl  Friedrich  Bin  der,  Sohn  des  #  Oberrevisors  in  Ludwigsburg-2)
  Hugo  v.  Bourdon,  Sohn  des  Rentamts-Assistenten  zu  Dürmentingen.

3)  Franz  David  Bucheler,  Sohn  des  Schuhmachers  in  Geislingen.

4)  Jakob  Heß,  Sohn  des  Buchhändlers  in  Ellwangen.

5)  Wilhelm  Ludwig,  und

6)  Friedrich  Wilhelm  Holland,  Söhne  des  Stabs-Sekretärs  in  Stuttgart.
7)  Ludwig  Keser,  Sohn  des  Badpachters  in  Giengen.

8)  Albert  Friedrich  Julius  Klett,  Sohn  des  Vice-Direktors  in  Ludwigsburg=9)
  Carl  August  Rast,  Sohn  des  1  Pfarrers  in  Lampoldshausen.

10)  Otto  von  der  Östen,  Sohn  des  Oberst-Lieutenants  in  Ulm.

11)  Joseph  Alois  Schmid,  Sohn  des  Schloßguts-Pächters  in  Ellwangen.

12)  Eduard  Heinrich  Paul  Seeger,  Sohn  des  Reallehrers  in  Wildbad.

13)  Carl  Speidel,  Sohn  des  Präzeptors  in  Ulm.

14)  Herrmann  v.  Tessin,  Sohn  des  Freiherrn  zu  Hochdorf.
        <pb n="331" />
        313

15)  Wilhelm  v.  Varnbühler,  Sohn  des  1  General-Lieutenants,  Freiherrn,  zu

Ludwigsburg.
V.  Zum  Studium  der  Regiminal-Wissenschaften.

1)  Ebristian  Friedrich  Bauer,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Schorndorf.

2)  Joseph  Fischer,  Sohn  des  Lehrers  in  Waldsee.

5)  Gortlob  Römer,  Sohn  des  1  Ober-Kriegsraths  in  Stuttgart.

4)  Joseph  Schweizer,  Sohn  des  Schmids  in  Wäschenbeuren.
VI.  Zum  Studium  der  Medicin  und  höhern  Chirurgie.

1)  Johann  Benedikt  Bichler,  Sohn  des  Unterarztes  in  Comburg.

2)  Christian  Gottlob  Currlin,  Sohn  des  Schwanenwirths  in  Beilstein.

5)  Friedrich  Carl  Ebert,  Sohn  des  Cantors  in  Ereglingen.

4)  David  Eßinger,  Sohn  des  Handelsmanns  in  Oberndorf.

5)  Otto  Gärtner,  Sohn  des  #  Professors  in  Tübingen.

6)  Albert  Hofer,  Sohn  des  Oberamts-Arztes  in  Viberach.

7)  Carl  Friedrich  Heinrich  Lang,  Sohn  des  Oberamts-Wundarztes  in  Oehringen.

8)  Johann  August  Jakob  Maier,  Sohn  des  Schulamts-Verwesers  in  Hundersingen.


9)  Carl  Ludwig  Rominger,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Waiblingen.

10)  Carl  Ludwig  Valentin  Salzmann,  Sohn  des  Apothekers  in  Eßlingen.

11)  Conrad  Schmid,  Sohn  des  Schneiders  in  Schwieberdingen.

12)  Paul  Stahl,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Böblingen.

VII.  Zum  Studium  der  Cameral-Wissenschaften.

1)  Ernst  Heinrich  Wilhelm  Ludwig  Böcklen,  Sohn  des  Cameral-Verwalters
in  Eßlingen.

2)  Wilhelm  Edmund  Faber,  Sohn  des  Zoll-Verwalters  in  Tuttlingen.

5)  Carl  Gottlob  Friedrich  Grundle,  Sohn  des  gewesenen  fürstlichen  Rentbeamten
  in  Ingelfingen.

4)  Paul  Adolph  Pfleiderer,  Sohn  des  verstorbenen  Marrers  in  Dürrenzimmern.


5)  Wilhelm  Rapp,  Sohn  des  4  Hirschwirths  in  Berg.
        <pb n="332" />
        314

VII.  Zum  Studium  der  Forstwissenschaft.

1)  Carl  Schott  v.  Schottenstein,  Sohn  des  Kammerherrn,  Regierungs“

raths  in  Ulm.
2)  Wilhelm  v.  Tessin,  Sohn  des  1  Freiherrn  in  HKilchberg.

IX.  Zum  Studium  der  Philologie  und  Philosophie:

1)  Johann  Gottlieb  Bührer,  Sohn  des  Stadtraths  in  Herrenberg.
2)  Andreas  Vogel,  Sohn  des  Holzmessers  in  Heilbronn.
5)  August  Friedrich  Würich,  Sohn  des  Geometers  in  Heilbronn.

Stuttgart  den  30.  März  1859.  Flatt.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  der  Zoll-Vereins-Angehörigen  hinsschtlich  der  Messen  31
Lüneburg.

Nach  einer  in  Folge  des  zwischen  dem  Zollvereine  und  den  Staaten  von  Hannover,
  Oldenburg  und  Braunschweig  bestehenden  Handels-Vertrags  getroffenen
Verabredung  treten  in  Absicht  auf  die  in  der  Stadt  Lüneburg  neu  errichteten
Messen  zu  Beförderung  des  Meßverkehrs  dieselben  Bestimmungen  in  Wirksamkeitwelche
  ruͤcksichtlich  der  Braunschweiger  Messe  in  der  den  16.  Januar  1838  (Reg.  Bl-S.
  80)  unter  Lit.  E.  verkündigten  Uebereinkunft  Art.  1  enthalten  sind.  Dieses
wird  hiemit  unter  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Gewerbtreibenden
  uͤber  das  Naͤhere  bei  den  K.  Haupt-  und  Nebenzollaͤmtern  sich  unterrichten
koͤnnen.

Stuttgart  den  4.  April  1839.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)0  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Ober-Tribunalraths,  welcher
zunächst  die  Funktionen  eines  Dirigenten  an  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen
        <pb n="333" />
        315
zu  übernehmen  hat,  werden  ausgefordert,  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Oberribunal
  zu  melden.

2)  Das  Oberamt  Backnang,  mit  dem  normalmäßigen  Gehalte  zweiter  Klasse

von  1300  fl.,  ist  erledigt.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der
Regierung  des  Neckar-Kreises  vorschriftmäßig  zu  melden.
3)  Die  Bewerber  um  die  durch  den  Tod  des  Forstwarts,  Unterförsters  Häge
in  Erledigung  gekommene  Forstwartsstelle  zu  Kuchen,  im  Revier  Altenstatt,  Forstamts
  Kirchheim,  mit  welcher  der  Normalgehalt  von  240  fl.  verbunden  ist,  haben
binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Donau-Kreises  vorschriftmäßig  sich
zu  melden.

4)  Die  erledigte  Stadtpfarrei  Möckmühl,  Dekanats  Neuenstadt,  zählr  1524
Kirchengenossen,  und  ist  mit  einem  vorschriftmäßig  verwandelten  Einkommen  von
79  fl.  nach  Preisen  des  Sportelgesetzes  verbunden.  Die  Bewerber  haben  sich  inneralb

  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.

5)  Die  erledigte  Pfarrei  Freudenthal,  Dekanats  Besigheim,  zählt  493  Kirchengenossen.
  Ihr  Einkommen  berechnet  sich  in  Preisen  des  Sportelgesetes  zu  747  fl.

le  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
zu  melden.
Es  werden  beseht  werden:

6)  die  katholische  Stadtpfarrei  in  der  Kreisstadt  Reutlingen,  welche  im
Marrorte  und  in  den  dazu  gehörigen  außerordentlichen  Filialien  152  Pfarrgenossen

egreift,  und  derzeit  mit  einem  firen  Geldeinkommen  von  705  fl.  und  einer  jährlichen
ntschädigung  von  150  fl.  für  die  fehlende  Amtswohnung  verbunden  ist;

7)  die  katholische  Pfarrei  Weiler,  Oberamts  und  Land-Dekanats  Rottenburg,
velche  im  Pfarrsite  535  Seelen  zählt,  und  von  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Grundiuen,
  Kapital-Zinsen,  Besoldungen  und  Gebühren  ein  beständiges  Einkommen  von
Vafl.  gewährt,  wozu  für  den  Fall,  daß  mit  dieser  Pfarrstelle  vorsorglich  das  Dekarn
  verbunden  werden  würde,  auf  die  Dauer  dieser  vorforglichen  Geschäfts-Verbindung

och  weitere  jährliche  200  fl.  kommen;
bur  8)  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Berg,  Oberamts  und  Dekanats  Ravens-8,
  welche  im  Pfarrorte  und  in  den  Filial-Weilern  775  Pfarrgenossen,  jedoch  nur
        <pb n="334" />
        316

am  Pfarrfitze  eine  Schule  hat,  und  von  eigenen  Guͤtern,  Zehenten,  Grund-Gefällen,
Capital-Zinten,  Vesoldungen  und  Geböhren  ein  beständiges  Einkommen  von  812  fl.
gewährt.  Dem  auf  diese  Pfarrstelle  ernannt  werdenden  Geistlichen  beabschtigr  die
Ober-Schulbehörde  zugleich  auch  die  Stelle  eines  Bezirks-Schulinspektors  vorforglich
zu  übertragen;

9)  die  katholische  Pfarrei  Ringschnait,  Oberamte  und  Dekanats  Biberach,
mit  481  Marrgenossen  im  Pfarrdorf  und  in  einem  nahe  gelegenen  Weiler.  Dieselte
gewährt  ein  beständiges  Einkommen  von  890  fl.  an  Garten-Ertrag,  Besoldungen  und
gestifteten  Gebühren.

Die  Bewerber  um  diese  vier  Parrstellen  haben  sich  binnen  vier  Wochen  vor“
schriftmäßig  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  zu  melden,  und  beziehungsweise  über
die  zur  vorsorglichen  Versehung  eines  Dekanatamtes  und  eines  Schul-Inspektorats
erforderlichen  Eigenschaften  auszuweisen.

——————

Berichtig  ungem-In
  Nummer  14  des  Reglerungs-Blatts  vom  t§s.  März  1839,  S.  121,  in.  1  von  ehen,  ist  anstart:  Ausritt·
zu  lesen:  „Austritt.“
In  dem  im  Regierungs-Blatt  Nr.  15  vom  19.  Mirz  1839,  S.  355  stehenden  Aufruse  zur  Bewerbung  num
die  erledigte  Helfeestelle  in  Herreuberg,  sollte  das  Einkommen  derselben  nicht  zu  630  fl.,  sondern  zu
701  fl.  in  Preisen  des  Sportelgeseczes  angegeben  seyn.
        <pb n="335" />
        317

21.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

Inhalt.

enie  Dekrete.  Gesetz,  die  Aushebung  für  die  Jahre  1840,  1811  und  1812  betreffend.  —  Dienstachrichten.



Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  ein  den  Werben  Friedrichs  v.  Schiller
  in  sämtlichen  Staaten  des  deutschen  Bundes  bewilligtes  Privilegium  gegen  den  Nachdruck.  —  Bestimmung
  der  Stations-Entfernung  zwischen  Schönmüngach  und  Ferbach.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  Belobung  des  Oberamtmanns  Stängel  zu  Reutlingen.  —  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Jollfrei=Vi

  heit  für  Kunstfachen  und  Muster.

iderruflich  angestellter  Diener.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Gesetz,
die  Aushebung  für  die  Jahre  1840,  1844  und  1842  betreffend.

Wilhemim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

i3  Sahl  der  zu  Ergänzung  und  Erhaltung  des  Friedensfußes  auszuhebenden
un  en  ist  von  Uns,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimenraths  und  mit  Zustim-8
  Unserer  getreuen  Staͤnde,  fuͤr  die  Jahre  1840,  1841  und  1842,  je  auf
„drei  Tausend  fuͤnf  Hundert  Mann“
        <pb n="336" />
        318

in  der  Maße  festgesetzt  worden,  daß  die  ungehorsam  Abwesenden  und  wegen  Verufs
Ausgenommenen,  in  so  ferne  sie  die  Aushebung  trifft,  als  gestellt  in  die  Rekrutenzahl
  eingerechnet  werden.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  find  beauftragt,  in
Gemaͤßheit  des  Rekrutirungsgesetzes  vom  10.  Februar  1828  das  Weitere  hienach
anzuordnen.

Gegeben,  Stuttgart  den  18.  März  1839.

Wilhelm.

Der  provisorische  Chef  des  Departements  des  Innern:
Schlaper.
Der  Minister  des  Kriegswesens:
v.  Hügel.
Auf  Befehl  des  König"
der  Staats-Sekretär:
Vellnagel.

B)  Oienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  hdbchster  Entschließung  vom
8.  d.  M.  das  erledigte  Cameralamt  Grosbottwar  dem  Cameralverwalter  Hoser“
von  Lustnau,

vermöge  höchster  Entschliesung  vom  10.  d.  M.  die  evangelische  Pferrei  Kemnat,
Dekanats  Stuttgart,  dem  Pfarrer  Baumann  in  Nohingen,  Dekanats  Kirchheim,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Neckargartach,  Dekanars  Heilbronn,  dem  Pfar“

rer  Schramm  in  Möühl  am  Neckar,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Asberg,  Dekanats  Ludwigsburg,  dem  Helferats
Verweser  Bossert  in  Aalen,  "

die  katholische  Pfarrei  Mörsingen,  Dekanats  Riedlingen,  dem  Repetenten  Weiger
  am  niederen  Convikt  in  Rottweil,  und

die  katholische  Pfarrei  Hasenweiler,  Dekanats  Ravensburg,  dem  Pfarrer  Neg
zu  Altdorf-Weingarten  gnädigst  übertragen.

ele
        <pb n="337" />
        319
II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  ein  den  Werken  Friedrichs  v.  Schiller  in  sämtlichen  Staaten  des
deutschen  Bundes  bewilligtes  Privilegium  gegen  den  Nachdruck.
In  der  dreiunddreißigsten  Sizung  der  Bundes-Versammlung  vom  25.  Novemer
  1858  haben  die  souveränen  Fürsten  und  freien  Städte  des  deutschen  Bundes
sich  vereinigt,  ,
daß  den  Werken  Friedrichs  v.  Schiller  zu  Gunsten  dessen  Erben  in  allen
davon  bereits  veranstalteten  oder  noch  zu  veranstaltenden  Ausgaben  der  Schutz
gegen  den  Nachdruck  während  zwanzig  Jahren  vom  25.  November  1338  an
in  sämtlichen  zum  deutschen  Bunde  gehdrenden  Staaten  gewährt  werde.
Auf  Allerhöchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Majestät  wird  dieses  andarch
  unter  Vorbehalt  wohlerworbener  Rechte  Dritter,  und  mit  dem  Beifügen  zur
#achachtung  bekannt  gemacht,  daß  auf  Verlehungen  dieses  Nachdruck-Verbots

ie  Vorschriften  der  &amp;amp;#.  5  und  6  der  Verordnung  vom  25.  Februar  1315  (Reg.  Bl.
75)  Anwendung  finden.

Stuttgart  den  13.  April  1839.
Beroldingen.  Schlaper.

)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bestimmung  der  Stations-Entfernung  zwischen  Schönmünzach  und  Forbach.
iet  Nachdem  zu  Forbach  im  Großherzogthum  Baden  eine  Relais-Posthalrerei  errichemnund
  die  Entfernung  von  der  diesseitigen  Grenz-Station  Schönmünzach,  Ober-*
  Freudenstadt,  dahin  zu  drei  Viertheilen  einer  Post  festgesett  worden  ist;  so
dieses  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachr.
Stuttgurt  den  5.  April  1839.  Schlaper.
        <pb n="338" />
        320
b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Belobung  des  Oberamtmanns  Stängel  zu  Reutlingen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  auf  den  Vortrag  über  die  Ergebnisse
der  im  verflossenen  Jahre  vorgenommenen  Visitation  des  Oberamts  Reutlingen  ver“
möge  höchster  Entschließung  vom  5.  d.  M.  zu  verfügen  geruhr,  daß  der  Oberamt'
mann  Stängel  zu  Reutlingen  wegen  ordnungomäßiger  Verwaltung  seines  Amtes
öffentlich  belobt  werde;  was  hiedurch  in  Vollziehung  gesetzt  wird.

Stuttgart  den  9.  April  1839.  Schlaper.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.

Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung  in  Betreff  der  Zollfreiheit  für  Kunstsachen  und  Muster.
Nach  der  unter  den  Zollvereinsstaaten  getroffenen  Verabredung  sollen
1)  die  für  Kunstausstellungen  und  für  landesherrliche  Kunst-Institute  und  Sammlungen
  vom  Auslande  eingehenden  Kunstsachen  Vollfreiheit  genießen;  au
2)  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,  die  nur  zum  Gebrauche
als  solche  geeignet  sind,  nicht  nur  dann,  wenn  der  Handelöreisende  sie  mit
sich  fuͤhrt  (Zolltarif  erste  Abtheilung,  Nr.  16),  sondern  auch  dann,  wenn  sie
mit  der  Post  oder  auf  ähnlichem  Wege  eingehen,  zollfrei  eingelassen  werden;
was  hiemit  bekannt  gemacht  wird.
Stuttgart  den  10.  April  1839.  Herdegen.

9  2
K.

Widerruflich  angestellter  Diener.
2  -  2  —  2*  "b  4
Unter  dem  10.  d.  M.  ist  die  bei  dem  K.  Steuer-Collegium  erledigte  Copisten
stelle  dem  quiescirten  Zollamts-Assistenten  Auberlen,  von  Fürfeld,  übertragen
worden.
Berichtigung.
.  9
In  dem  Regierungs-Blatt  vom  6.  April  1839,  Nr.  19,  ist  Seite  304,  Linie  4  von  unten,  bei  der  r—nuer
der  Mevierförsters-Stelle  zu  Simmozheim,  statt:  „dem  Waldschügen  v.  Bommer,  zu  lesen:  „dem  Woaldschut
v.  Pommer.“  «  —
        <pb n="339" />
        321

22.

Regierungs-Blatt
für  das  6
Königreich  Württemberg.

Freitag  den  10.  Urril  ls9;.

Inhyhalt.  «
gönlgb  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  revidirte  Beschäl-Ordnung.
erfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Vertheilung  von  Preisen  an  Privat-"eschälhalter.

  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  fremder  Fohlen  auf  die  Fohlenhöfe  des  Land=—
  gestüts  in  Güterstein  und  Offenhausen.

1  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  revidirte  Beschäl-Ordnung.

Wilhelm,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
schã  Wir  haben  Unsere  Verordnung  vom  28.  Februar  1818  in  Vetreff  des  Behaͤlwesens
  mit  Ruͤcksicht  auf  seitdem  eingetretene  Veränderungen  einer  Prüfung
anterwerfen  lassen,  in  Folge  deren  Wir,  nach  Anhoͤrung  Unseres  Geheimen  Raths,
achstehender  revidirter  Beschäl-Ordnung  Unsere  Genehmigung  ertheilt  haben.

Unser  Ministeriumdes  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Stuttgart  den  10.  April  1839.

de  Wilhelm.
Ptovisorische  Chef  des  Departemenis  des  Innern:
Geheimer  Rath  Schlayer.

Auf  Befehl  des  Königs,
der  Staats-Sekretär:

Vellnagel.
        <pb n="340" />
        322
Revidirte  Beschäl-Ordnung.

I.  Allgemeine  Bestimmung.
K.  1.
Zur  Beförderung  der  Pferdezucht  besteht  unter  der  Leitung  einer  besonderen
K.  Commission  die  Landgestüts-Anstalt.  Den  Stuten-Besitzern  steht  unter  den  nach'
folgenden  Bestimmungen  frei,  zur  Nachzucht  entweder  die  Hengste  der  Landgestäts
Anstalr,  oder  die  von  der  Staars-Behörde  für  töchtig  erkannten  Zuchthengste  von
Privaten  zu  benüben.

II.  Vetrieb  der  Nachzucht  durch  Landgestüts-Hengste.
C.  2.

Zum  Zweck  der  Paarung  werden  die  Zuchthengste  der  Landes-Anstalt  auf  de'
schälplatten  vertheilt,  deren  Oertlichkeit  und  Zahl  nach  dem  Umfang  und  der  Betriebe
art  der  Pferdezucht  in  den  verschiedenen  Landes-Gegenden  sich  bestimmt.  Die  Absendung
  der  Hengste  nach  diesen  Platten  geschieht  in  der  Regel  zu  Anfang  des  Monats
  Maͤrz,  die  Zuruͤckbringung  im  Laufe  des  Monats  Juni.

g.  3.

Mit  Hengsten  der  Landes-Anstalt  dürfen  nur  Stuten  gepaart  werden,  welch
im  Alter  von  mindestens  vier  Jahren  stehen  und  mit  keinem  erblichen  Gebrechen
behaftet  sind.

Bei  groͤßerer  Concurrenz  von  Stuten  haben  die  besseren  derselben,  namentti
diejenigen,  welche  bei  den  landwirthschaftlichen  Haupt=  oder  Partikular-Festen  Prei
erhalten  haben,  den  Vorzug.

K.  4.

Die  mit  Hengsten  der  Landes-Anstalt  zu  paarenden  Stuten  werden  zu  Anfans
jeden  Jahrs  durch  den  Land-Oberstallmeister  oder  an  dessen  Statt  durch  einen  and
ren  von  der  Landgestüts-Commission  abgeordneten  technischen  Stgats-Beamten  —
weise,  und  zwar  am  Amtssitze  in  Gegenwart  des  Bezirks-Polizeibeamten,  außetde
aber  in  Gegenwart  des  Orts-Vorstehers  und  unter  Beiziehung  elnes  gepruͤften  Thier“
arztes  besichtigt  und  in  ein  Verzeichniß  (Beschäl-Register)  gebracht,  zu  welchem  ew  e
sie  von  den  Eigenthuͤmern  vorzufuͤhren  sind.
        <pb n="341" />
        323

VWVon  jebder  Gemeinde,  aus  welcher  Stuten  vorgefuͤhrt  werden,  hat  der  Verhandlung
  ein  vom  Orts-Vorsteher  zu  bestellender  Obmann  anzuwohnen,  welcher  ein  Verkeichniß
  der  in  seiner  Gemeinde  zur  Bedeckung  durch  Hengste  der  Landes-Anstalt
angemeldeten  Stuten  zu  uͤbergeben  hat.

Dieses  Verzeichniß  ist  nach  dem  unter  Ziffer  1  angeschlossenen  Formular  anzuegen
  und  von  dem  Orts-Vorsteher  in  den  fünf  ersten  Colonnen  auszufüllen  und  zu
beglaubigen.  Versäumnisse  in  der  Anfertigung  oder  Uebergabe  desselben  werden  mit
er  Strafe  von  drei  Gulden  gerügt.

Sollte  eine  zur  Bedeckung  durch  Hengste  der  Landes-Anstalt  angemeldete  Stute
an  dem  bestimmten  Tage  nicht  vorgeführt  werden  können,  so  muß  eine  genaue  Beschreibung
  derselben  eingesendet  werden.

C.  6.

Außer  den  auf  vorstehende  Weise  (F.  4)  in  das  Beschäl-Register  ausgenommenen
Stuten  ist  ohne  besondere  Erlaubniß  des  Land-Oberstallmeisters  keine  Stute  zur

rung  mit  Hengsten  der  Landes-Anstalt  zuzulassen.

Jedoch  dürfen  Stuten,  welche  erst  nach  der  Aufnahme  des  Beschäl-Registers
ökauft.  worden  sind,  sofern  sie  den  Erfordernissen  des  §.  3  entsprechen,  auf  eine  Anisung

  des  Oberamtmanns  ausnahmsweise  auf  der  Beschaͤlplatte  zur  Bedeckung  anenommen
  werden.

K.  6.

Als  Beschälgebühr  ist  von  Inländern  für  jede  Stute  ein  Gulden  zu  entrichten.
erbindlichkeit  zur  Entrichtung  verfällt  mit  der  Aufnahme  der  Stute  in  das
eschaͤl-Register.  Befreiung  von  derselben  oder  Ruͤckerstattung  tritt  ein,  wenn  eine  Stute

a)  entweder  den  Hengst  nicht  annimmt,  nachdem  sie  in  angemessenen  Zwischenraͤumen
  wenigstens  dreimal  zu  demselben  gebracht  worden  ist,

b)  oder  todt  abgeht,  oder  veräußert  wird,  ehe  sie  auf  die  Beschälplatte  gebracht
wurde,

0)  oder  wenn  sie  während  der  ganzen  Beschälzeit  krank  we.

Jeu  Die  zu  b  und  c  aufgeführten  Befreiungsgründe  müssen  durch  obrigkeitliches
huiß  nachgewiesen  werden.
Den  Einzug  der  Beschälgebühr  besorgt  das  Kameralamt.
        <pb n="342" />
        324

.  7.

Auslaͤndern  darf  nur,  wenn  es  ohne  Ausschließung  inländischer  Pferde-Eigem
thümer  und  ohne  Beeinträchtigung  der  Hengste  geschehen  kann,  und  nur  gegen  Entrichtung
  einer  Beschälgebähr  von  zehn  Gulden  für  jede  Stute  gestattet  werden,  ihre
Stuten  von  Hengsten  der  Landgeftuͤts-Anstalt  bedecken  zu  lassen.  Die  Erlaubniß
ertheilt  der  Land-Oberstallmeister  auf  den  Grund  eigener  Besichrigung  oder  einer  von
einem  gepruͤften  Thierarzt  aufgenommenen  Beschreibung  der  Stute.

K.  8.

In  der  Regel  darf  ohne  besondere  Erlaubniß  des  Land-Oberstallmeisters  keine
Stute  zu  einem  anderen  Hengst,  als  demjenigen,  welchem  sie  in  dem  Beschäl-Register
zugetheilt  worden  ist,  zugelassen  werden.  Nur  wenn  mehrere  einem  und  demselben
Hengst  zugeschriebene  Stuten  auf  der  Platte  zusammentreffen  und  zu  derselben  Zeit
ein  anderer  Hengst  auf  der  Platte  unbeschaͤftigt  ist,  kann  der  letztere  für  eine  diestihm
  im  Register  nicht  zugeschriebenen  Stuten  verwendet  werden.  Die  Wahl  zwischen
den  verwendbaren  Hengsten  steht  in  diesem  Fall  dem  zuerst  angekommenen  Stutenbesitzer
  zu.

.  9.

Nur  während  der  Tagesstunden,  Morgens  von  sechs  bis  acht  Uhr  und  Abends

von  vier  bis  sechs  Uhr,  dürfen  die  Hengste  zu  den  Stuten  zugelassen  werden.
10.

Die  in  das  Beschäl-Register  aufgenommenen  Stuten  sind  auf  die  Matte  in  det
vorgezeichneten  Tageszeit  (F.  9)  aufzufuͤhren,  sobald  die  Zeichen  der  Rossigkeit
denselben  entdeckt  werden,  und  es  ist  dieses  waͤhrend  der  Anwesenheit  der  Zu
hengste  auf  der  Platte  so  lange  zu  wiederholen,  bis  die  Stute  abschlaͤgt.

Ueber  die  geschehene  Bedeckung  ist  dem  Stuten-Besitzer  eine  nach  dem  Formular
  Beilage  2  ausgestellte  Bescheinigung  einzuhändigen.

"  K.  11.

Die  den  Beschälplatten  zugetheilten  Stallknechte  haben  bei  der  Besorgung  ihres
Geschaͤfts  die  Vorschriften  der  9#  .  5,  7,  8,  9  nd  10  der  gegenwaͤrtigen  Verorduun
auf  das  Genaueste  zu  beobachten,  insbesondere  sich  keiner  Beguͤnstigung  des  einn
Pferde-Eigenthuͤmers  vor  dem  andern  zu  Schulden  kommen  zu  lassen,  sondern  a
        <pb n="343" />
        325

auf  gleiche  Art  nach  der  Ordnung  threr  Ankunft  abzufertigen,  und  sich  der  Annahme
eines  Feschenks  oder  einer  Belohnung  von  denselben  durchaus  zu  enthalten.

Uebertretungen  und  Versäumnisse  dieser  Diener  sind  mit  Strenge  zu  ahnden.

K.  12.

Jede  Beschälplatte  wird  zunächst  durch  einen  hiezu  geeigneten  zuverläßigen  Ortseinwohner
  beaufsichtigt,  welchen  der  Bezirks-Polizeibeamte  jedes  Jahr  für  die  Dauer
der  Beschälzeit  unter  Anzeige  bei  der  Landgestüts-Commission  bestellt  und  auf  die
ihm  zuzustellende  Instruktion  beeidigt  oder  zu  deren  Befolgung  unter  Beziehung  auf

le  von  ihm  bereits  übernommenen  amtlichen  Pflichten  anweist.

Der  Aufseher  soll  jeden  Tag  am  Morgen  und  Abend  bei  dem  Beschälgeschäft
zugegen  seyn  und  dessen  Behandlung,  so  wie  die  Führung  des  Beschäl-Registers  nach

er  ihm  zugestellten  Instruktion,  mit  strenger  Aufmerksamkeit  controliren.  Wahrgenommene
  Verfehlungen  des  Veschälknechts  in  der  Behandlung  des  Beschälwesens
oder  der  Wartung  der  Pferde  hat  er  bei  eigener  Verantwortlichkeit  dem  die  Oberaufsicht
  uͤber  die  Platte  führenden  Beamten  (.15)  anzuzeigen.  Fuͤr  seine  Bemuͤhung
wird  er  aus  der  Landgestuͤts-Kasse  belohnt  und  hat  sich  daher  jeder  sonstigen  Annahme
  einer  Belohnung  oder  eines  auf  sein  Geschäft  als  Aufseher  sich  beziehenden
eschenks  zu  enthalten.  4
KC.  13.
Die  Oberaufsicht  über  die  Beschälknechte  und  ihr  Benehmen  im  Dienste  wird
don  dem  Bezirks-Polizeibeamten,  und  wenn  die  Platte  nicht  am  Amtösiß  eines  solen
  sich  befindet,  von  dem  Ortsvorsteher  geführt.  Bei  Dlatten,  die  auf  Gestütsofen
  angelegt  find,  steht  sie  dem  Gestäüts-Verwalter  zu.
Nach  beendigter  Beschälzeit  wird  von  dem  oberaufsehenden  Beamten  dem  Beschaͤlknecht
  ein  dem  Land-Oberstallmeister  vorzulegendes  Zeugniß  über  seine  Dienstleistung
  und  Auffuͤhrung  ausgestellt.
g.  14.

Wird  eine  von  einem  Hengste  der  Landes-Anstalt  bedeckte  Stute  in  derselben
Beschäl-Periode  mit  einem  Privat-Zuchthengst  gepaart,  so  ist  dem  Besiber  derselben
ie  im  g.  10  erwähnte  Bescheinigung  über  die  Bedeckung  der  Stute  durch  den  Land-#estüts-Hengst
  nicht  auszuhändigen,  eine  bereits  ausgehändigte  Bescheinigung  aber
von  der  Vehbrde  wieder  zurückzunehmen.
        <pb n="344" />
        326

III.  Privat-Veschaͤlhalterei.
S.  15.

Zur  Privat-Beschälhalterei  wird  die  Ermächtigung  durch  ein  Patent  erfordert.

Letteres  ist  der  Land-Oberstallmeister  zu  ertheilen  befugt;  findet  er  aber  Anstand
  dabei,  so  hat  er  die  Sache  an  die  Landgestüts-Commission  zu  bringen,  welche
darüber  zu  entscheiden  und  zu  diesem  Behuf  nach  Umständen  eine  anderweitige  Unter“
suchung  des  Hengstes  anzuordnen  hat.

K.  16.

Die  Ertheilung  des  Patents  seht  voraus,

1)  daß  der  Empfänger  nach  obrigkeitlichem  Zeugniß  nicht  ohne  Vermögen  sey,
und  die  Behandlung  der  Pferde  selbst  verstehe  oder  hiefür  befähigte  Knechte
unterhalte;

2)  daß  der  Hengst,  für  welchen  das  Patent  gelten  soll,  nicht  unter  vier  Jahren
alt  sey  und  kbeine  erblichen  Fehler  habe.

K.  17.

Oie  Brauchbarkeit  des  Hengstes  zur  Zucht  hat  der  Land-Oberstallmeister,  dem  er
zu  dem  Ende  bei  der  Beschäl-Regulirung  vorgeführt  wird,  in  Gegenwart  des  Bezirks-Polizeibeamten,
  oder  außerhalb  eines  Bezirksamtssißes  des  Orts-Vorstehers,
und  unter  Beiziehung  des  Oberamts-Thierarztes,  oder  in  dessen  Ermanglung  eines
anderen  geprüften  Thierarztes  zu  untersuchen.

Dem  für  tüchtig  erkannten  Hengst  wird,  so  fern  die  Ausstellung  des  Patents
an  dessen  Besißer  keinem  sonstigen  Anstand  unterliegt,  ein  Hirschhornzeichen  aufge“
brannt.

Ueber  die  Verhandlung  ist  ein  von  den  obgenannten  Personen  zu  unterzeichnen“
des  Protokoll  aufzunehmen.

Uebrigens  bleibt  es  den  Hengstbesißern  unbenommen,  bei  der  Landgestüts-Com“
mission  die  Bitte  anzubringen,  daß  ihre  Hengste  vor  oder  nach  der  Beschäl-Regulirung
  entweder  zu  Stuttgart  durch  die  technischen  Mitglieder  jener  Commission,  oder
auf  einem  Land-Gestütshof  von  dem  dortigen  Gestüts-Beamten  und  Thierarzte,  oder
auch  an  anderen  Orten  durch,  von  der  Commission  zu  bezeichnende  Techniker,  unter“
sucht  werden  mögen.
        <pb n="345" />
        327

K.  18.

#  Das  Patent  gilt  nur  für  die  Beschälzeit  eines  Jahres,  seine  Erneuerung  seßt
die  wiederholte  Erörterung  der  Bedingungen,  von  denen  die  erstmalige  Patentirung
abhängt,  namentlich  also  auch  die  Wiederholung  der  in  §.  17  angeordneten  Untersuchung
  des  Zuchthengstes,  und  weiter  den  Nachweis  voraus,  daß  der  Vewerber  das
Veschälgeschäft  in  der  vorhergegangenen  Zeit  ordnungsgemäß  betrieben  hat  (F.  19).

gibt  sich  bei  der  wiederholten  Untersuchung,  daß  der  Hengst  die  erforderliche  Brauchbarkeit
  für  die  Zucht  nicht  mehr  besitzt,  so  wird  das  demselben  aufgebrannte  Tüch-Sigkeits-8eichen

  durch  einen  eingebrannten  Querstrich  für  ungültig  erblärt.

e

Der  patentirte  Privat-Beschälhalter  darf  sein  Gewerbe  binnen  der  von  Anfang
bes  März  bis  Ende  des  Junius  dauernden  Beschälzeit,  jedoch  in  keinem  Orte  eher
ausüben,  als  nachdem  er  von  der  Polizeistelle  das  Visa  seines  Patents  erhalten  har.
Dieses  Visa  darf  nur  nach  vorgängiger  Vergleichung  des  Hengstes  mit  der  in  dem

atente  enthaltenen  Beschreibung  desselben  ertheilt  werden.

Die  von  seinem  Hengst  bedeckten  Stuten  hat  der  Privat-Beschäálhalter  dem  Ortsorsteher
  anzugeben,  welcher  dieselben  in  das  dem  Patent  angehängte,  nach  dem
ormular  Beilage  5  zu  gegenwärtiger  Verordnung  eingerichtete  Register  einzutragen,

oder  wenn  der  Beschälhalter  diesen  Eintrag  selbst  besorgte,  den  letzteren  zu  beurunden
  hat.

Von  den  Bezirksämtern  sind  alljährlich  auf  den  1.  September  die  Patente  der
Veschälhalter  ihrer  Bezirke  mit  den  beigefügten  Registern  an  die  Landgestüts-Commission
  einzusenden.

Wird  die  Bedeckung  einer  Stute  wegen  Krankheit  oder  zur  Vermeidung  einer
solchen  außer  der  Veschaͤlzeit  nothwendig,  so  darf  zwar  der  patentirte  Beschaͤlhalter
einen  Hengst  dazu  abgeben,  er  muß  jedoch  hievon  zuvor  der  Orts-Polizeistelle  besonere

  Anzeige  machen,  welche  nach  Umstaͤnden  noch  die  Untersuchung  der  Stute  durch
nen  Sachverstaͤndigen  anordnen  kann.
g.  20.

Die  Uebertretung  oder  Vernachläßigung  der  in  55.  15,  18  und  19  enthaltenen
Vorschriften  wird  mit  Geldstrafen  geahndet,  womit  nach  Umstaͤnden  die  Entziehung

es  Patents  verbunden  wird.
        <pb n="346" />
        328

C.  21.
Die  Belohnung  der  Privat-Beschälhalter  hängt  von  der-  Uebereinkunft  der  Betbeiligten

  ab.
g.  22.

Ueber  die  Dauer  der  Beschaͤlzeit  (F.  19)  genießt  der  Privat-Beschälhalter  für
seinen  patentirten  Hengst  Befreiung  von  Fuhr-Frohndiensten,  zu  denen  ihm  die  Ver-“
bindlichkeit  nicht  wegen  seiner  Feldgüter,  sondern  wegen  seines  Zugviehes  obliegt.

IV.  Gebrauch  ausländischer  Zuchthengste.
g.  23.

Ein  im  Ausland  wohnender  Zuchthengst-Besitzer,  der  ohne  ein  hiezu  erhaltenes
Patent  seinen  Hengst  im  Königreich  zur  Stuten-Bedeckung  verwendet,  wird  für  jeden
Fall  einer  solchen  Uebertretung  mit  einer  Strafe  von  vierzehn  Gulden  belegt.

V.  Wagiden  von  Hengstfohlen  mit  Stuten.
K.  24.

Bei  Strafe  von  drei  Gulden  ist  verboten,  Hengstfohlen,  welche  das  zweite  Alters“

jahr  zurückgelegt  haben,  gemeinschaftlich  mit  Struten  zu  waiden.
VI.  Periodischer  Bericht  über  den  Pferdestand.
K.  25.

Alljährlich  auf  den  1.  Junius  ist  an  die  Landgestüts-Commission  von  den  Bezirks-Polizeiaͤmtern
  ein  Bericht  uͤber  die  im  Laufe  des  Jahres  gefallenen  Fohlen,/
die  zur  Nachzucht  tauglichen  Stuten  und  den  gesammten  Pferdestand  ihrer  Bezirke  n
tabellarischer  Form  nach  dem  unter  Beilage  4  angeschlossenen  Formular  zu  erstatten  ·

Stuttgart  den  10.  April  1839.
Zur  Beglaubigung:

Der  probisorische  Chef  des  Departements  des  Inners,
Geheimer  Rath  Schlaper.
        <pb n="347" />
        Beilagen
zur  revidirten  Beschäl-Ordnung.

Beilage  1  zu  S.  4.

Register  zur  Beschäl-Regulitung.
        <pb n="348" />
        Qualitaͤtbklas

Ort  und  Namen  Farbe  Groͤße
Nro.  des  der  Alter.  der
Stuten-Eigenthümers.  Zuchtstute.  Stute.
Faust.  Boll.
*  24  42  4  -  —
        <pb n="349" />
        Name
des
Beschaͤlers.

 

Belegt  Abgeschlagen
im  Monat  im  Monat
März.  April]  Mal.]  Juni.  März.  April.]  Mai.  Juni.

Bemerkungen.
        <pb n="350" />
        Beilage  2  zu  §.  10.

 

 

 

Beschäl-Register  Beschälplatt
Nroo
Beschälschein
für  .......
—
Geschlecht.  Name.  Farbe  und  Abzeichen.  Rage.
.
Hengst.
Stute.
—

 

 

 

 

Beurkundung  des  Belegens  den.  .  .  .  .  18..  T.  Beschäl-Aufseher
Beurkundung  der  Geburt  eines  Fohlensa  18

von  Geschlecht
von  Farbe

T.  Ortsvorsteher

Zur  Beglaubigung:
K.  Oberamt.
        <pb n="351" />
        329

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  Bertheilung  von  Preisen  an  Privat-Beschälhalter.
tern  Um  den  Privatbetrieb  der  Beschälerei  im  Fortschreiten  zum  Besseren  zu  ermunvirh
  und  dadurch  auf  die  Vervollkommnung  der  vaterlaͤndischen  Pferdezucht  einzuen,
  haben  Seine  Königliche  Majestät  durch  hoͤchste  Entschließung  vom
v.  M.  verfuͤgt  wie  folgt:
1)  für  patentirte  Privat-Beschälhalter,  welche  sich  durch  die  Unterhaltung  tüchzur
  Juchthengse  und  mittelst  derselben  durch  einen  auf  die  Pferdezucht  vortheilhafr
wirkenden  Betrieb  ihres  Gewerbes  auszeichnen,  werden  zu  jährlicher  Vertheilung
drei  Hauptpreise,  zu  zwanzig,  sechszehn  und  zwoͤlf  Wuͤrttembergischen  Fuͤnfguldentuͤcken,

und
zeh

zugaint  Nachpreise,  jeder  zu  acht  Württembergischen  Fünsgulden-Stücken,
vit  Diese  Preise  koͤnnen  nur  solchen  Privat-Beschälhaltern  zu  Theile  werden,
Vor  das  Beschaͤlgewerbe  in  der  letztabgelaufenen  Periode  betrieben  und  hiebei  den
die  riften  der  revidirten  Beschaͤlordnung  vom  10.  April  d.  J.,  namentlich  des  9.  19
bollgg.  Jerordnung,  so  wie  den  Forderungen  des  Patents  für  Privat-Beschälhalrer
ndig  Genüge  geleistet  haben,  auch  hierüber  genügenden  Nachweis  beibringen.
Zu  diesem  Nachweis  dient  zunächst  das  nach  §.  19  der  revidirten  Beschäl--
  auf  den  1.  September  jeden  Jahrs  durch  das  Vezirksamt  der  Landgestütsfngteiseo
  vorzulegende  Patent  des  Privat-Beschälhalters  mit  dem  demselben  angedaneh
  Beschäl-Register.  —  Ersteres  muß  von  dem  einen  oder  den  mehreren  Ortsbors
  l  ern,  in  deren-Gemeinden  der  Privat-Beschälhalter  sein  Gewerbe  ausgeübt  hat,
Schn  etwäßig  bisirt,  und  die  Einträge  in  das  Beschäl-Register  muͤsen  von  den
von  *8  ordnungsmaͤßig  gemacht  oder,  wo  der  Beschaͤlhalter  diese  selbst  besorgte,
ersten  wenigstens  gepruͤft  und  beurkundet  seyn.
        <pb n="352" />
        330

In  dem  Vortrag,  mit  welchem  das  Bezirks-Polizeiamt  das  Patent  u
Beschäl-Register  an  die  Landgestüts-Commission  begleitet,  hat  dasselbe  zuglei
Ergebniß  seiner  amtlichen  Erkundigungen  über  den  Gewerbbetrieb  des  Beschälhalte
anzuzeigen.  ·

So  weit  es  moͤglich  ist,  sind  von  den  Bewerbern  auch  uͤber  die  durch  ihrn
Hengste  erzeugten  Fohlen  Nachweise  beizubringen.

4)  Nur  mit  ganz  fehlerfreien  und  zur  Zucht  vollkommen  tauglichen  Hengfte“
können  Preise  erlangt  werden.  %

5)  Die  Zuerkennung  und  Vertheilung  der  Preise  wird  mit  dem  landwirthschs  n
lichen  Fest  zu  Cannstadt  verbunden.  An  leßterem  Ort  haben  die  Bewerber  mit  ibrn
Zuchthengsten  und  den  außer  dem  Patent  ihnen  etwa  zu  Gebot  stehenden  Ausweis
am  Tag  vor  dem  Fest  Morgens  vor  den  Mitgliedern  der  Landgestäts-Commi  5
welchen  die  Untersuchung  der  Preisbewerbungen  und  das  Erkenntniß  über  die  Prei
uͤbertragen  ist,  sich  einzufinden.  den

6)  Hinsichtlich  des  Vorzeigens  der  preiswuͤrdig  erfundenen  Zuchthengste  bei  An-Feste
  kommen  die  für  das  leßtere  gegebenen  allgemeinen  Bestimmungen  zur
wendung.

7)  Bei  der  mit  der  jährlichen  Beschäl-Regulirung  verbundenen  Besichtigung
Privat-Zuchthengste  hat  der  Land-Oberstallmeister  diejenigen  dieser  Thiere,  wele  *
als  zur  Preisbewerbung  geeignet  erkennt,  und  ihre  Eigenthuͤmer  unter  der  Mit  ¾l!
kung  der  zu  jener  Besichtigung  beizuziehenden  Personen  zu  verzeichnen  un  4
Kenntniß  des  Ministeriums  des  Innern  zu  bringen,  damit  sofort  die  verzei  n-  en
Eigenthuͤmer  seiner  Zeit  zum  Erscheinen  bei  der  Preis-Bewerbung  mit  ihren  T
aufgerufen  werden  koͤnnen.  nen

Den  auf  diesen  Aufruf  mit  ihren  Pferden  bei  der  Bewerbung  eingetroffe  6
Privat-Beschälhaltern  wird,  wenn  sie  keine  Preise  erhalten  und  wenn  sie  uͤbr
uͤber  einen  geordneten  Betrieb  ihres  Gewerbes  in  der  abgelaufenen  Veschaͤl-  Peri
sich  auszuweisen  vermoͤgen,  ein  Reisekosten-Ersatz  von  36  kr.  für  jede  Stunde
Entfernung  ihres  Wohnortes  von  Cannstadt  und  eine  Entschädigung  von  1  fl.  *
für  die  Kosten  des  Aufenthalts  an  letzterem  Orte  geleistet.  Zu  dem  Ende  ha

nd  das
ch  das

der
en
        <pb n="353" />
        331
die  Bewerber  mit  ortsvorsteheramtlichen,  von  dem  Bezirks-Polizeiamte  beglaubigten
rkunden  über  die  Entfernung  ihrer  Wohnorte  von  Cannstadt  sich  zu  versehen.
"  8)  Mit  dem  Zuchthengst,  welcher  einen  Hauptpreis  erhalten  hat,  kann  in  den
t  Erlangung  des  leßteren  nächstfolgenden  drei  Jahren  zwar  nicht  wieder  um  einen
Schen,  wohl  aber  um  einen  Nachpreis  geworben  werden.
von  9  Seine  Königliche  Majestät  behalten  Sich  außerdem  vor,  die  Verdienste
Prioat-Beschälhaltern  um  die  Vervollkommnung  der  Pferdezucht,  namentlich
den  Betrieb  des  Gewerbes  auf  bestimmter  Station,  durch  Verleihung  von
en  Medaillen  und  auf  andere  Art  öfemtlich  auszuzeichnen.
8  Die  erstmalige  Zuerkennung  von  Preisen  wird  im  Jahr  1840  nach  Maaßfinden
  er  Leistungen  der  Privat=  Beschälhalter  in  der  Beschäl-Periode  d.  J.  Statt

Vur  die  Bezirks-Polizeiaͤmter  haben  fuͤr  das  gehoͤrige  Bekanntwerden  gegenwaͤrtiger
uͤgung  unter  den  Pferde-Besitzern  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.
Stuttgart  den  11.  April  1838.
Auf  Seiner  Koͤniglichen  Majestaͤt  besondern  Befehl.
Schlayer.

2.  Der  K.  Landgestüts-Commission.
kannimachung,  betreffend  die  Aufnahme  fremder  Fohlen  auf  die  Fohlenhöfe  des  Landgestüts  in
Güterstein  und  Offenhausen.
Pie  abddem  Seine  Königliche  Majestät  in  der  Absicht,  den  inländischen
zus  altetn  die  Erziehung  veredelter  Pferde  zu  erleichtern,  durch  höchsie  Entschlieis-
  27.  v.  M.  zu  genehmigen  geruht  haben,  daß  auf  die  Fohlenhoͤfe  des
prie  uͤts  in  Guͤterstein  und  Offenhausen  sowohl  Hengst-  als  Stutenfohlen  von
der  Personen  aufgenommen  werden,  sind  in  dieser  Beziehung  unter  Aufhebung
stim  erfuͤgung  vom  27.  Januar  1823  (Reg.  Bl.  S.  149)  nachstehende  nähere  Beungen
  ertheilt  worden:
üa#ler  Zur  Aufnahme  sind  nur  solche  Fohlen  geeignet,  welche  von  einem  Landbe-*
  öder  einem  anderen  edeln  Hengste  und  von  einer  ausgezeichneten  Stute  aben
  und  nach  ihrem  äußern  Bau  eine  vortheilhafte  Entwicklung  versprechen.
        <pb n="354" />
        332

Sie  muͤssen  wenigstens  Ein  Jahr  alt  und  dürfen  bei  der  erstmaligen  Aufnahm
nicht  älter  als  zweijährig  sepn.

2)  Die  Abstammung  muß  durch  die  vorgeschriebenen  Beschälscheine  oder
andere  unverdächtige  Zeugnisse  nachgewiesen  werden.

Damit  nicht  Fohlen  wegen  fehlerhaften  Baues  den  Eigenthümern  wieder  *)ö|5
geschickt  werden  müssen,  wird  den  lehztern  empfohlen,  solche  bei  der  Beschälreguli
dem  Land-Oberstallmeister  zur  Besichtigung  vorzustellen.  Ein

5)  Werden  mehr  Fohlen  angemeldet,  als  die  Räumlichkeiten  und  sonstigen  6
richtungen  der  Fohlenhöfe  aufzunehmen  gestatten,  so  wird  denjenigen  der  Vorzug  9
ben,  welche  die  erforderlichen  Eigenschaften  in  höherem  Grade  besitzen.

4)  Die  Aufnahme  der  Fohlen  kann  blos  auf  die  Sommerwaide,  welche  bon
16.  Mai  bis  50.  September  dauert,  oder  blos  zur  Ueberwinterung,  oder  au
ganze  Jahr  nachgesucht  werden.

5)  die  Fohlen  der  Privatpersonen  werden  mit  der  Gestuͤtsheerde  vermischt
in  jeder  Beziehung  dieser  gleich  behandelt.  Fuͤr  die  Medikamente  und  das  tro
Futter  wird  von  den  Eigenthümern  in  den  laufenden  Preisen  Ersatz  geleistet;
haben  sie  für  das  Abwarten  eines  Fohlens  einen  Beitrag  von

2  fl.  auf  den  Sommer  und  von

5  fl.  auf  den  Winter
an  die  Gestütskasse  zu  entrichten.  Für  die  Verwaltung  überhaupt,  so  wie  sis  i
Waide  und  das  Streustroh  wird  dagegen  nichts  aufgerechnet.

Die  Pferdehalter,  welche  Fohlen  von  den  angegebenen  Eigenschaften  a
Gestuͤtshoͤfe  zu  bringen  wuͤnschen,  haben  ihre  Gesuche  unter  Anschluß  der.  *  uon
lichen  Zeugnisse  bei  der  Landgestüts-Commission  jedes  Jahr  spatestens  einen  No  ein“
beziehungsweise  vor  dem  Anfang  der  Sommerwaide  oder  der  Ueberwinterun
zureichen.

Für  das  gegenwärtige  Jahr  ist  die  Frist  zur  Anbringung  des  W
Aufnahme  von  Fohlen  auf  die  Sommerwaide  bis  zum  1.  Mai  verlaͤngert.

Stuttgart  den  11.  April  1859.  Moltke

durch

 

G  eder  ucht  bei  G.  X  sselbrin  t.  —
        <pb n="355" />
        Beilage  3  zu  §.  19.

Beschaͤl-Register
in  Anhang  des  Patents  eines  Privat-  Beschaͤlhalters.

—  —
        <pb n="356" />
        Ort  und  Namen
des

Stuten-Eigenthümers.

Farbe  und  Abzeichen
der

Zuchtstute.

 

Alter.
        <pb n="357" />
        Belegt

·  Abgeschlagen
im  Monat  8

im  Monat  Die  Bedeckung  nebiger  Stute

 

durch  den  vorbegeichneten  Hengst

—

 

Niu.

 

 

April.  Mai.  Juni.  Mirn  April.  Mai·  Juni.

 

 

———-———□———!  —î—  —

 

 

 

am  ..  .  .  T.  Ortsvorsteher.
        <pb n="358" />
        <pb n="359" />
        Beilage  4  zu  g.  256.
Kreis  Oberamt

Uebersicht
uͤber
die  Pferdezucht  und  den  Pferdestand  des  Oberamtsbezirks

auf  den  1.  Juni  18

—  —  —
        <pb n="360" />
        —

 

Vom  1.  Juni  18  —  geborne  Fohlen

 

 

 

 

 

 

 

Beschälplatte,  von  von  zen
im  Ganzeis
Ort  welcher  die  Landbeschälern.  Privathengsten.
c.  itl
Stuten  Hengst-  Stuten-  Hengst-  Stuten-  Hengst-  eu
zugetheilt  sind.  1
Fohlen.  Fohlen.  gohlen.
l  l
        <pb n="361" />
        Ganzer  Pferdestand.

Wallachen,

      

 

 

Fohlen

unter  drei  Jaoren.

Hengst-  Stuten=Fohlen.



 
 

Zusammen.

Bemerkungen.
        <pb n="362" />
        <pb n="363" />
        2.
Regierungs-Blatt

für  das

n  *  o
Königreich  Württemberg.
Montag  den  22.  April  1839.
Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  den  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zoll-Vereins
V  und  dem  Königreiche  der  Niederlande  abgeschlossenen  Zoll=  und  Handels-Vertrag.  —  Dienst-Nachrichten.
erfügungen  der  Departements.  Verfügung  in  Betreff  der  durch  den  Handels-Vertrag  mit  den

Niederlanden  eintretenden  Ermäßiqung  des  Jolls  von  Lumpenzucker.  —  Verfügung,  betreffend  die  begün-——igte

  Zulasfung  vereinsländischer  Fabrikate  nach  den  Niederlanden.  (Nebst  einer  Beilage.)

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

6%  A)  Königliche  Verordnung,
Ereefend  den  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zoll-Bereins  und  dem  Königreiche  der  Niederlande
abgeschlossenen  Zoll=  und  Handels-Vertrag.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zoll-Vereins  und  dem  Königreiche
"  Niederlande  über  gegenseitige  Handels-Verhältnisse  ein  Vertrag  am  21.  Januar
äbgeschlossen,  und  demselben  von  sämtlichen  betheiligten  Regierungen  die
zu  zention  ertheilt  worden  ist;  so  verfügen  und  verordnen  Wir,  daß  dessen  Inhalt

Nachricht  und  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht  werde.

Stuttgart  den  15.  April  1339.

Wilheim.

Der  Minister  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten:
eroldingen.

 

—  ——  —  ——

Auf  Befehl  des  Koͤnigs,
der  Staats-Sekretär:
Vellnagel.
        <pb n="364" />
        Traite
de  commerce  entre  la  Drusse,  la  Bavière,
  la  Saue,  le  Wurtiemberg,  la
Bade,  la  Hesse-Eleciorale,  la  Hesse
Grand-Ducale,  les  Etats  formant  Punion
de  douanes  et  de  commerce,  dite  de
Thuringe,  le  Nassau,  et  la  ville  libre
de  Franclort,  Tune  part,  et  les  Pays-Bas
  Tautre  part.

La  Majeste  le  Itoi  de  Prusse,  agissant
lant  en  Son  nom  qu'en  celul  des  autres  Etats,
membres  de  Tassociation  de  douanes  ct  de
commerce  existant  en  verlu  des  trallés  du
22  et  30  Blars  ct  11  Mai  1833,  12  Mai  et
10  Décembre  1835,  et  2  Janvier  1836,  savoir:
les  Couronnes  de  Baviere,  de  Saxe  et  de
Wurtiemberg,  le  Grand-Duché  de  Bade,
P’Electorat  de  Hesse,  le  Grand-Duché  de
Hesse,  les  Etats  sormant  P’union  de  douanes  et
de  commerce  dite  de  Thuringe,  —  nommément
le  Graml-Duché  de  Saxe,  les  Duchés  de
Saxe-Meiningen,  de  Sake-Allenbourg,  et  de
Sade  Cobourg-Gotha,  et  les  Principamés
de  Schwarzbourg-Rudolstadl,  de  Schwarzbourg-Sondershausen,
  de  Reuss-Greiz,  de
Reuss-Schleitz  et  de  Reuss-Lobenstein  ct
Ebersdorf,  —  lc  Duché  de  Nassau  et  la  ville
Hre  de  Francfort,  d’une  part,  et  Sa  Ma-Jesfé
  #e  Rot  der  Payr-Zus,  Tautre  part,
Cgalement  animés  du  désir  d’étendre  autant
due  Dossible  les  relations-Ccommerciales  et

334

Uebersetzung
des  Handels-Vertrages  zwischen  Preußen
Baiern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,
Kurbessen,  Großherzogthum  Hessen,  den  zum
Thüringischen  Zoll=  und  Handels-  Vereint
gebörigen  Staaten,  Nassau  und  Frankfurt
einer  Seits,  und  den  Niederlanden  anderer
Seits,  vom  21.  Jannar  1839.

Seine  Maje#ät  der  König  7°1
Preussen,  sowohl  für  Sich  als  im  Namen
der  übrigen  Mitglieder  des  kraft  der  Verträgze
vom  22.  und  30.  März  und  11.  Mai  183
12.  Mai  und  10.  December  1835  und  2.  J“
nuar  1836  bestehenden  Zoll=  und  Handelsoan
eins,  nämlich  der  Kronen  Bayern,  Sachsen  un

Württemberg,  des  Großherzogthums  W

des  Kurfuͤrstenthums  Hessen,  des  Großberzolthums
  Hessen,  der  den  Thüringischen  Zoll=  un
Handels-Verein  bildenden  Staaten,  namenlih
des  Großherzogthums  Sachsen,  der  Herkoh
thümer  Sachsen-Meiningen,  Soachsen-Altenburs
und  Sachsen-Koburg  und  Gotha,  und  der  —M
tbümer  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwal
burg-Sondershausen,  Reuß-Greiz,  Neuß-Schlei
und  Neuß-Lobenstein  und  Ebersdorf,  des  e.
zogthums  Nassau  und  der  freien  Stadt  Fra!
furt  einerseits,  und  Seine  Majestät  vn
König  der  Niederlande  andcrerseits,  *
gleichem  Wunsche  beseelt,  die  Handels-Verbldungen
  und  den  Austausch  der  Erzeugriss
        <pb n="365" />
        bchange  des  produits  entre  les  Etats  reebectiks,
  sont  convenus  dans  ce  but  deentrer
en  négociations,  et  ont  nommé  des  Plénibotentiaires
  à  cet  effet,  savolr:
La  3100eré  le  Roi  de  Prusse:
le  Sieur  Erneste  Michublis,  Son  Conseiller
  intime  de  Légation,  Chevalier
de  Tordre  de  Taigie  rouge  de  Prusse
de  la  troisièeme  classe  avec  le  nocud,
ollicier  de  Pordre  de  la  lgion  d'honneur
  de  France,  Commandeur  de  Pordre
de  la  couronne  de  Baviere,  Chevalier
de  Pordre  du  mérite  de  Sake,  Commandeur
  de  vordre  de  la  couronne  de  Wurttemberg,
  de  Pordre  du  lion  de  Zuhringen
de  Bade,  Commandeur  de  seconde  classe
de  Pordre  du  Uon  d'or  de  la  Hesse--Electorale
  et  de  Pordre  de  Louis  de  la
Hesse  Grand-Ducale,  et  Commandeur.
de  Pordre  du  Fancon  blanc  de  la  Sa#e
Grand-Ducale;

le  sieur  Charles  Loudolphe  Windhorn,
Son  Conseiller  iutime  supéricur  des  Finances,
  Chevalier  de  Pordre  de  Talgle
rouge  de  la  scconde  classe,  de  Pordre
de  la  courome  de  Bavicre,  ct  de  Pordre
du  mérlte  de  Saxe;

et  le  Sieur  Frederte  Guillaume  West-Dlatt,
  Son  Conseiller  Iintime  supérieur
de  Regence,  Chevalier  de  Pordre  de
Falgie  rouge  de  la  troisicme  classe  avce

le  nocud,  ollicier  de  la  légion  d’honncur
de  France;

335
beiderseitigen  Staaten  möglichst  auszudehnen,
sind  zu  diesem  Zwecke  übereingekommen  in
Unterhandlungen  zu  treten,  und  haben  zu
Bevollmächtigten  hiezu  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchst-Ihren  Geheimen-Legarionsrath
Ernst  Michgelis,  Ritter  des  Königl.
Preussischen  rothen  Adler-Orrens  dritter
Klasse  mit  der  Schleife,  Offizier  der  französischen
  Ehrenlegion,  Kommandeur  des
Civilverdienst-Ordens  der  Königl.  Bayerischen
  Krone,  RNitter  des  Königl.  Sächsischen
Cioilverdienst-Ordens,  Kommenthur  des
Ordens  der  Königl.  Württembergischen
Krone,  Kommandeur  des  Großherzogl.  Badischen
  Ordens  vom  Zähringer  Löwen,  Kommantrur
  zweiter  Klasse  des  Kurfürstl.  Hessischen
  Haus-Ordens  vom  goldenen  Löwen,
und  des  Grohherzogl.  Hessischen  Ludwigs-Ordens,
  und  Kommandeur  des  Grohherzogl.
  Sächsischen  Haus-Ordens  vom  weißen
Falken;

Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath
Karl  Ludolph  Windhorn,  Ritter
des  Königl.  Preussischen  rothen  Adler-Ordens
  zweiter  Klasse,  des  Civilverdienst-Ordens
  der  Königl.  Bayerischen  Krone,
und  des  Königl.  Sächsischen  Civilrerdienst-Ordens,
  und

Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Ober-Regierunzsrath
  Friedrich  Wilpelm  Westphal,
Ritter  des  Königl.  Preussischen  rothen  Adler-Ordens
  dritter  Klasse  mit  der  Schleife,
Offizier  der  französischen  Ehrenlegion;  und
        <pb n="366" />
        336

et  Sa  Majesté  le  Rof  des  Pays-Bas:
le  sicur  Frédertc  Memf  Guillaume  de
Scherly,  Son  Conseiller  de  Légation  et
Chargé  d’affaire  près  la  ville  lbre  de
Francfort,  Chevalier  de  Pordre  du  lion
Neerlandais,  de  Pordre  du  lion  Tor  de
la  Hesse-Eleciorale,  et  de  Tordre  du
Faucon  blanc  de  la  Saxe  Grand-Ducale;

et  le  Sieur  Jean  Jaques  Rochhcssen,  Directeur
  de  Pentrepot  général  et  Secrétaire
  de  la  Chambre  du  commerce  à
Amsterdam,  Chevalier  de  Tordre  du
lion  Neerlandais;
lesquels,  sous  la  réserve  de  la  ratisication,
ont  arrété  et  signé  les  articles  suivants:

Art.  1.
Sa  Majeste  le  Roi  des  Pays-Has  conseut
  à  admetire:

A)  a  Timportation  par  les  srontières  entre
les  Paꝶjs-Bas  et  la  Prusse,  tant  par  terre
quie  sur  les  rivières  ssous  pauvillon  dun  des
Etats  nommeès  ci-dessus,  sormant  lassociation
  de  doumes  et  de  commerce,  les
objels  sulvants  sans  distinction  d'origine,
savoir:

1  Vins  en  cercles  à  dix  cents  des  Pays-Bas

  par  baril  (Hectolitre.);
vins  en  bouteilles  de  cent  et  seize  ou
plus  au  baril  à  cind  forins  par  cent
bouteilles;
2)  grains,  nommément  froment,  seigle,  orge,
Avolne,  épeautre  et  blé  sarrazin,  a  une

Seine  Majestät  der  König  der  Nie
derlande:

Allerhöchst-Ihren  Legationsrath  und  Geschäfteträger
  beider  freien  Stadt  Frankfurt,  Friedrich
  Heinrich  Wilhelm  v.  Scherff
Ritter  des  Königl.  Niederländischen  Löwerr-Ordens,
  des  Kurfürstl.  Hessischen  Hau“
Orbens  vom  goldenen  Löwen  und
Großherzogl.  Sichsschen  Haus-Ordens
vom  weißen  Falken,  und

den  Direktor  des  allgemeinen  Entrepots  und
Sekretär  der  Handelskammer  zu  Amsiere
dom,  Johann  Jakob  Nochussen“
Ritter  des  Königl.  Niederländischen  Löwen“
Ordens;  Zr

welche,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratificatiolt
die  folgenden  Artikel  festgestellt  und  unterzeic
net  haben:
Art.  1.
Seine  Majestät  der  König  der
Niederlande  bewilligen  zuzulassen:

A)  Bei  der  Einfuhr  über  die  Niedel
ländisch-Preussische  Grenze  sowo
zu  Lande,  als  auch  stromwärts  untet
der  Flagge  der  oben  benannten,  den
Zoll=  und  Handels-Verein  bilder-“
den  Staaten,  die  folgenden  Gegensäne
ohne  Unterschied  des  Ursprungs:  4##

1)  Wein,  in  Fässern,  zu  zehn  Centen  Nieder
ländisch  vom  Baril  (Hectolitre);

desgl.  in  Flaschen,  deren  116  od
auf  ein  Baril  gehen,  zu  fünf  Gu
für  100  Flaschen;

2)  Getraide,  namentlich  Waizen,
Gerste,  Hafer,  Spelz  und  Bucher

  mehl
sden

Roggen-
        <pb n="367" />
        337

diminution  de  dis  pour  cent  sur  les
droits  Tentréc  établis  en  général;

3)  pierres  dürecs  non  cuites,  telles  qduc
bierres  plates  pour  tombes  et  scuils,
marbre  en  bloc,  bierres  à  carreler  etc.,
au  taux  de  trois  pour  cent  de  la  valeur;

B)  d  Pimportation  par  les  frontieres  entre
les  Pays-Baus  et  la  Prusse  sur  les  rivtères,
voles  parlon  -ndes  Eca#s  de  Passociation
  de  douanes  et  de  commerce:

les  bois  de  constructions  et  de  charpente
Par  cargaison  compléte  ou  en  radeaux,
à  vingt-eind  cents  des  Pays-Bas  par
tonneau.  Vingt-ing  quinteaux  seront
censes  Gquivaloir.  à  un  tomeau.  Seront
réputées  compltes  les  cargalsons  dont
la  moftié  consistera  en  bois;

Ca##ortaffon  fank  par  mer,  que  par
les  btaes  entre  kes  Pays-Bas  et  la

nisse  par  terre  et  ur  les  rivières,  sous

Eontrolc  et  avec  Tertilcat  sDorigine,  les  prodults

  de  PTmdustrie  des  pays  de  Passociatlon

de  douanes  et  de  commerce  Ccl-dessous
nommes:

1)  etoffes,  tissus  et  ruhans  de  sole  au
taux  de  deux  forins  des  Pays-Bas  par
l##re  de  Pays-Bas  (Kilogramme);

D  bas  et  bonnetterie,  dentelles  et  tulles
au  taux  de  cind  pour  cent  de  la  valeur;

3)  coutellerie  et  mercerle  (d'aprés  les  spéellcations
  du  tarif  Neerlandais  actuel)
au  taur  de  trois  pour  cent  de  la  valeur.

mit  einer  Ermäßigung  der  allgemeinen  Eingangs-Abgabe
  um  zehn  Procent;

3)  Bruch=  und  behauene  Steine,  als  flache
Steine  zu  Grabsteinen  und  Schwellen,
Marmor  in  Blöcken,  Flursteine  u.  s.  w.,
zu  dem  Satze  von  drei  Procent  vom  Werthe;

B)  bei  der  Einfuhr  über  die  Niederländisch-Preussische
  Grenze  stromwärts,
  unter  der  Flagge  eines  Vereinsstaates:


Nutz=  und  Bauholz  in  ungebrochenen  Schiffsladungen
  oder  in  Flößen,  zu  fünfundzwanzig
Centen  Niederländisch  für  die  Tonne.  Fünfundzwanzig
  Centner  sollen  einer  Tonne
gleich  geachtet,  und  als  ungebrochene  Schiffsladungen
  sollen  solche  angesehen  werden,
deren  Hälfte  in  Holz  bestehet;

Obei  der  Einfuhr  sowohl  zur  See,
als  auch  über  die  Niederländisch-Preussische
  Grenze  zu  Lande  und
stromwärts,  unter  Controle  und  mit  Ursprungs-Zeugnissen:


1)  Zeuge,  Gewebe  und  Bänder  aus  Seide  zu
dem  Satze  von  zwei  Gulden  Niederländisch
für  das  Pfund  Niederländisch  (Kilogramm);

2)  Strümpfe  und  Strumpfwirker-Waaren,
Spitzen  und  Tülle  zu  dem  Satze  von  fünf
Procent  vom  Werthe;

3)  Messer-Waaren  und  kurze  Waaren  (nach
den  Speeistkationen  des  fetzigen  Niederländischen
  Tarifs)  zu  dem  Satze  von  drei
Procent  vom  Werthe.
        <pb n="368" />
        338

On  determinera  d'un  commun  accord
les  mésures  de  contröole  et  les  formalités
pour  les  certilicats  d’origine  ci-dessus  mentlionnés.
  Les  antorltés  compétentes  seront,
en  consduence,
nécessuircs.

Art.  2.

Sa  Majesté  #e  Rot  der  Payg-Bas  continnera
  à  fairc  jouir,  sans  éduivalens  ultéricurs,
  les  produits  du  sol  cd#  de  Pindustric
des  Etais  de  Tassociation  de  douanes  et  de
commerce,  à  leur  importatlon  dans  les  Colonies
  Neerlandaises,  de  tous  les  avantages
et  favcurs,  qui  sont  actucllement  ou  qul
seraient  par  la  suite  accordés  aux  produits
du  sol  et  de  Pindustric  de  toute  autre
nation  Européenne,  la  plus  favorisce.

Art.  3.

Ha  J#We’  #  Rot  der  Pays-Bas  consent
  à  cc  duc  les  stipulaltons  Lettre  B,
Nr.  1  et  2  de  Tarticle  7  du  trailé  de  narigation
  entre  la  Prusse  et  lez  Pays-Bas  du
3  Juin  1837,  en  vertu  derquellcs  les  marchandises
  qul  sont  chargées  ou  déchargées
dans  un  des  ports  Necriandais,  jouissent
de  la  part  des  Pays  -Bas  respeciivement
dune  entiére  franchise  ou  d’une  diminmtion
du  droit  de  navfgation  délerminé  au  tarik  C
amené  à  la  convention  de  Hlayence  du
31  Mars  1831,  solcnt  également  appliduces
aux  marchandises  passant  en  transit  direct
par  les  voies  ouvertes  à  la  narigation  du
khin  par  la  dite  convention  pour  aller  à  la
mer,  ct  vice  versa,  sous  pavillon  Prussien

munies  des  instructions

lage  C  der  Mainzer  Convention  vom  31.  M

Man  wird  im  gemeinsamen  Einverständnisse
  die  Control-Maßregeln  und  die  Förmlichkeiten
  für  die  vorerwähnten  Ursprungs-Zeug“
nisse  festsetzen;  die  betreffenden  Behörden  werden
  demzufolge  mit  den  erforderlichen  Anweisungen
  versehen  werden.

Art.  2.

Seine  Majestät  der  König  der
Niederlande  werden  fortfahren,  ohne  anderweite
  Gegenleistung  die  Erzeugnisse  des  Bodens
und  des  Kunstfleißes  der  Siaaten  des  Zoll-  und
Handels-Vereins  bei  ihrer  Eiufuhr  in  die  Nitderländischen
  Colonien  aller  derjenigen  Vortheile
  und  Begünstigungen  genieben  zu  lassen,
welche  den  Erzeugnissen  des  Bodens  und  des
Kunstfleißes  irgend  der  beguͤnstigtesten  europaͤischen
  Nation  jetzt  zugestanden  sind,  oder  in  Zukunft
  zugestanden  werden  möchten.

Art.  3.

Seine  Majestät  der  König  det
Nicderlande  bewilligen,  daß  die  Behim
mungen  Lit.  B,  Nr.  1  und  2  des  Artikels7  des
Schifffahrts-Vertrages  zwischen  Preussen  un
den  Niederlanden  vom  3.  Juni  1837,  kraft  welcher
  die  Waaren,  welche  in  einem  Niederländischen
  Hafen  eingeladen  sind,  oder  ausgeladen
werden,  auf  Niederländischer  Seite  resb-  dP7

gänzlichen  Freiheit  von  der  in  dem  Tarif,  i2r
A

1831  festgesetzten  Abgabe,  oder  einer  Vermink“

rung  derselben  genießen,  gleichmäßig  au
wendung  auf  diejenigen  Waaren  erhalten
welche  auf  den  der  Rhein-Schifffahrt  dur
Convention  eröffneten  Wegen  unter  der
Preussens  oder  eines  der  anderen  Ufer

sollen,
ch  piest
Flaggé
staater,
        <pb n="369" />
        du  d’un  des  autres  Etats  riveralns  qui  participent
  aux  avantages  accordés  à  la  navigation
  du  Rhin  Neerlandais  par  le  dlt  traifé.

Art.  4.
Les  Gouvernement  des  Etats  formant
association  de  douanes  et  de  commerce
consentent  à  admetire:
Al  d  Dimportatton  par  les  Irontières  entre
Prusse  et  les  Pays-Has  tant  par  terre
site  sur  les  rivières,  les  produiis  Neerlandais
  ci-dessus  nommes:
Beurre,
Fromage,
Bocufs  et  taureaux,
Vaches,

Geénisses,

8  moitiè  des  droits  doentréc  établis  par
tarif  actuellement  en  vigueur  ou  à  élae
  dans  la  suite  dans  les  Elats  de  la  dite

association  ;

B)0  d  Fimporfatton  tant  par  mer  que  par
erre  et  sur  les  riosères:
les  sueres  lumps  des  Pays-Bas  destinés

  à  P’usage  des  raflineries  dans  les
Etats  de  Passociation  de  douanes  et  de
Commerce,  et  sous  Controle  ofnciel  de
cel  emploi,  à  la  moitié  du  droit  Micntréc
établl  pour  les  sucres  lumps  par  le
laril  actuel  des  douanes  de  Passociatlon;
2)  les  sueres  raflnés  des  Pays-Bas  au  taux
de  dir  geus  de  Prusse  par  dulntal  de
elnquante  Kilogrammes;
le  riz  Neerlandais  au  taun  de  deur

eus  de  Prusse  ar  quintal  de  einquante
Kllogrammes.

339

die  an  den  durch  den  gedachten  Vertrag  der
Schifffahrt  auf  dem  Niederländischen  Rhein  zugestandenen
  Vortheilen  Theil  nehmen,  direkt  nach
der  See,  oder  umgekehrt,  transttiren.

Art.  4.

Die  Regierungen  der  den  Zoll=  und  Handels-Verein
  bildenden  Staaten  bewilligen  zuzulassen:


A)  bei  der  Einfuhr  über  die  Preussisch-Niederländische
  Grenze,  sowohl
zu  Lande,  als  auch  stromwärts,  die
nachbenannten  Niederländischen  Erzeugnisse:

Butter,

Käse,

Ochsen  und  Stlere,

Kühe,

Jungvich,  6
zur  Hälfte  der  Eingangs-Abgaben,  welche  durch
den  jetzt  in  Kraft  bestehenden  Tarif  festgesetzt
sind,  oder  künftig  in  den  Staaten  des  gedachten
Vereins  festgesetzt  werden  möchten;

B)  bei  der  Einfuhr  sowohl  zur  See,
als  auch  zu  Lande  und  stromwärts:

1)  Niederländischen  Lumpenzucker,  zum  Gebrauche
  der  Siedereien  in  den  Staaten  des
Zoll=  und  Handels-Bereins,  und  unter  amtlicher
  Controle  dieser  Verwendung,  zur
Hälfte  der  für  den  Lumpenzucker  durch  den
gegenwärtigen  Vereinstarif  festgesetzten  Eingangs-Abgabe;


2)  Niederländischen  raffinirten  Zucker  zu  dem
Satze  von  zehn  Thalern  Preussisch  vom
Centner  von  fünfzig  Kilogrammen;

3)  Niederländischen  Reis  zu  dem  Satze  von
zwei  Thalern  Preussisch  vom  Centner  von
fünfzig  Kilogrammen.
        <pb n="370" />
        Les  membres  de  l'association  de  douanes
ot  de  commerce  consentent  en  outre:

ad  B.  1)  à  n'assujettir  en  aucun  cas,
dans  la  suite,  les  sucres  lumps  des  Pays-Bas
  à  un  drolt  dentrée  qui  excéderait  de
plus  de  dix  pour  cent  le  droit  dont  seraient
frappés  les  sueres  bruts  éGgalement  destinés
à  Pusage  des  raffineries  dans  leurs  Etats.

ad  B.  2)  dans  les  cas  ou  les  drolts
établis  par  le  tarif  actuel  sur  les  sucres
bruts  destinés  à  Tusage  susdit  seraient
diminués,  à  réduire  en  meme  temps  ct  proportionnellement
  les  droits  sur  les  sucres
raflinès  des  Pays-Bas,  de  manidre  duc  ces
drolts  ne  pourront  jamais  excéder  le  double
de  ceux  dont  seraicnt  passibles  les  sucres
bruts.

La  stipulations  Lettre  A  du  présent
article  sortira  son  effet  immédiatement  aprés
la  publication  du  traité,  et  celle  Lettre  B  1,
hult  semaines  aprds  la  dlite  publication,
tandis  due  les  stipulations  B  2  et  3,  ne
seront  mises  2  exécution  qu’'ä  dater  du
1  Janvier  1840.

Art.  5.

Les  Etats  de  Tassociation  de  douanes
et  de  commerce  n'augmenteront  pas  les
droits  DTentrée  établis  par  le  tarif  actucl
sur  les  articles  ci-dessous  nommés,  à  lcur
Importation  des  Pays-Bas,  tant  par  mer  que
par  terre  et  sur  les  rivières,  savoir:  calé,
tabac  brut  et  fabriqué,  é6pices,  thé,  harengs,
huille  de  graines  et  eau-de-vie  de  toute
espece.

340

Außerdem  willigen  die  Mitglieder  des  Zolb
vereins  ein:

zu  B.  1)  den  Niederländischen  Lumpenzucker
in  keinem  Falle  künftig  einer  Eingangs-Abgabe
zu  unterwerfen,  welche  diejenige  Abgabe,  womit
  die  gleichfalls  zum  Gebrauche  der  in  Ihren
Staaten  befindlichen  Siedereien  bestimmten  Robzucker
  belegt  werden,  und  mehr  als  zehn  Mocent
  übersteigen  würde;

zu  B.  2)  in  dem  Falle,  daß  die  Abgabe
welche  durch  den  gegenwärtigen  Tarif  auf  die
zum  vorgedachten  Gebrauche  bestimmten  Rohzucker
  gelegt  ist,  vermindert  würde,  gleichzeitig
und  in  demselben  Verhältnisse  auch  die  Abgabe
von  den  Niederländischen  raffinirten  Zuckert
in  so  weit  zu  ermäßigen,  daß  letztere  Abga
niemals  das  Doppelte  der  Abgabe  von  den
Rohzuckern  übersteigen  wird.

Die  Bestimmung  Lit.  A  des  gegenwärtigen
Artikels  wird  unmittelbar  nach  der  Publikatte
des  Vertrages,  und  diejenige  Lit.  B,  1  a
Wochen  nach  dieser  Publikation  in  Kraft  trelen
während  die  Bestimmungen  B,  2  und  3  erst  ui
dem  1.  Januar  1840  in  Vollzug  gesetzt  werden
sollen.

Art.  5.

Die  Staaten  des  Zoll=  und  Handels-Vereins
  werden  die  durch  den  gegenwärtigen  W
festgesetzten  Eingangs-Abgaben  von  nachbenann
ten  Artikeln:  Kaffee,  Taback,  roh  und  fabrien.
Gewürze,  Thee,  Häringe,  Saatöl  und  Bran
wein  aller  Gattung,  für  die  Einfuhr  dieser
tikel  aus  den  Niederlanden,  sowohl  zur  %
als  auch  zu  Lande  und  stromwärto,  nicht  e
hoͤhen.
        <pb n="371" />
        341

I  est  entendu  toutefois  due  cette  stlbulation
  no  comprendra  Das  les  cas  on  le
duintal  de  einquante  Kllogrammes  serait
adopté  à  Pavenir,  en  remplacement  du  quintal
de  Prusse,  comme  unilé  de  poids  dans  le
tarif  de  P’associalion  de  douanes  et  de  commerce,
  sans  duc  les  chifres  du  taric  actuel,
relatils  aux  articles  susmentionnés,  subissent
de  reduction.

Art.  6.

"„  Dans  le  cas  on  la  remise  sur  les  droits
Wenirée  des  vins  importés  dlrectement  dcs.
bays  de  production,  alloue  maintenant  dans
les  Etats  de  Tassochation  de  douanes  et  de
Commerce  en  faveur  du  commerce  de  vin
cn  gros,  serait  continuéc  au  de  là  du  premier
lemier  1840,  ou  quc  d’autres  faveurs  de  ce
Senre  sernient  accordées  à4  ce  commerce,  1
est  convenn  du'd  PDartir  du  dit  terme  ces
aveurs  seront  également  appliquées  aux
is  importés  des  Pays-Bas.

Art.  7.
En  considération  de  Futililé  de  T6ta-4#
  dare  d'un  chemin  de  fer  enire  la  Prusse
uns  *  s-Bas,  on  est  tombẽ  d'accord  que,
volliein  où  une  société  dactionnaires
nen  du  Gouvernement  Prussien  une
allonn  n  hour  7  Clablisscment  et  bexploi-##n
  chem  *  de  ser,  en  prolongation
Aruire  zur  #  5a-  deja  sstant  ou  4  conemememten
  erritoire  Neerlandais,  le
russicn,  aprés  s’tre  conavec
  celui  des  Pays-Bas  sur  le  polnt

bliss

Es  wird  jedoch  verstanden,  daß  diese  Bestimmung
  den  Fall  nicht  einbegreifen  soll,  daß
künftig  etwa  der  Centner  von  fünfzig  Kilogrammen,
  statt  des  Preussischen  Centners,  als  Gewichts-Einheit
  für  iden  Tarif  des  Zoll=  und
Handels-Vereins  angenommen  würde,  ohne  daß
dabei  die  Abgabensätze  des  gegenwärtigen  Tarifs,
hinsichtlich  der  vorbenannten  Artikel  vermindert
würden.

Art.  6.

Sollte  die  in  den  Staaten  des  Zoll=  und  Handels-Vereins
  gegenwärtig  zu  Gunsten  des  Großhandels
  mit  Wein  bestehende  Rabatt-Bewilligung
  auf  die  Eingangs-Abgaben  von  den  unmittelbar
  aus  den  Ländern  der  Erzeugung  eingeführten
  Weinen  noch  über  den  1.  Januar  1840
binaus  fortgesetzt,  oder  sollten  andere  Begünstigungen
  dieser  Art  jenem  Handel  zugestanden
werden,  so  ist  man  für  diesen  Fall  übereingekommen,
  daß  von  dem  gedachten  Zeitpunkte  ab,
diese  Begünstigungen  gleichmäßig  auch  auf  die
aus  den  Niederlanden  eingeführten  Weine  angewendet
  werden  sollen.

Art.  7.

In  Rücksicht  auf  die  Nützlichkeit  der  Anlegung
  einer  Eisenbahn  zwischen  Preussen  und
den  Niederlanden  ist  verabredet  worden,  daß,
wenn  eine  Gesellschaft  von  Actionärs  bei  der
Preussischen  Regierung  eine  Concession  zur  Errichtung
  und  Benützung  einer  Eisenbahn  nachsuchen
  sollte,  welche  zur  Verlängerung  einer  auf
Niederländischem  Gebiete  bereits  bestehenden
oder  anzulegenden  Eisenbahn  dienen  würde,  die
Preussische  Regierung  diese  Concession,  nach  erfolgter
  Verständigung  mit  dem  Niederländischen

2
        <pb n="372" />
        de  jonction  à  la  frontière,  accordera  cctte
concesskon  sous  les  conditions  qui  sont
actnellement  ou  dui  seraient  Dlus  tard  adop
tées  généralement  en  Prusse  pour  ces  sortes
Centreprises.

Art.  8.
Les  hautes  Parties  contractantes  siengagent
  rciprodnement:

)  à  ne  pas  adopter  chez  Elles  des  prohlbllions
  #Pentrée  ou  de  sortic  qul  frap
peraient  les  importations  ou  les  exportations
  des  Etats  de  lautre  Partie,
tandis  due  celles  de  tiers  pays  Tarti9les
dn  même  genre  'en  Sersient  Das  atteintes;


b)  d  nc  pas  grever,  au  profit  des  Gouvcr.
nemens  ou  de  communes,  les  importations
eu  exportations  réciproques,  sans  distinclion
  du  pays  d'on  elles  viennent,  ni
de  cclui  pour  lequcl  elles  scraient  destinées,
  d’autres  ou  de  plus  forts  droits,
impots  ou  charges  duelconqdues,  due
ceux  duc  leurs  tarils  et  loir  en  vigueur
détermincront  en  généralz

)  à  faire  participer  réciproquement  leurs

sujets  et  produits  à  toutes  les  primes,

remboursemens  de  droits  et  antres  avantages
  de  ce  genre,  dul  pourraient  éire
accordés  génédralement  dans  leurs  Etats
diade  certains  articles  d'mportatlon  ou
d'exportation,  Ggalcment  sans  distinctlon

du  pays  de  provenance  ou  de  destination.


342.

Gouvernement  über  den  Anschließungs-Nunlt
an  der  Grenze  unter  den  Bedingungen  ertheilen
wird,  welche  in  Preussen  für  diese  Art  von
Unternehmungen  gegenwirtig  allgemein  besteben

eder  späterhin  allgemein  angenommen  werden

möchten.
Art.  8.
Die  hohen  contrahirenden  Theile  verpflich
ten  sich  gegenseitig:

à)  keine  Ein=  oder  Ausfuhr-Verbote  anzuer,
nen,  welche  die  Ein=  oder  Ausfuhren
der  Staaten  des  andern  Theils  trei
würden,  während  diefenigen  dritter  Länder
bei  Gegenständen  derselben  Gattung  dave
unbexührt  blieben;

5)  die  gegenseitigen  Ein=  oder  Auafubre#,
ohne  Unterschied  des  Landes,  woher  ⅛
kommen,  oder  wohin  sie  bestimmt  fiue
weder  zu  Gunsten  der  Regierungen  #
der  Communen,  mit  anderen  oder  böbeer
Zöllen,  Abgaben  oder  Lasten  irgend  *
Art  zu  belegen,  als  mit  denjenigen,  w
in  Ihren  in  Kraft  stehenden  Tarifen
Gesetzen  allgemein  festgesetzt  seyn  werder,

c)  Ihre  Unterthanen  und  Erzengnisse  gegerseitig
  an  allen  Prämien,  Zoll-Vergütun  6o
und  anderen  Vortheilen  dieser  Art  *
nehmen  zu  lassen,  welche  in  Ihren  Staate
für  gewisse  Gegenstände  der  Einfuhr  6  *#
Ausfuhr  allgemein,  gleichfalls  ohne  un
schied  des  Landes  der  Herkunft  oder
Bestimmung,  bewilligt  werden  könnten-*
        <pb n="373" />
        343

Art.  9.

Les  hautes  Parties  contractantes  déelarent
  envisager  les  concessions  faites  de
part  et  d'autre  dans  le  présent  Traité,
comme  ayant  eté  stipulees  pour  servir  dans
leur  ensemble  d’euqukvalent  des  avantages
Aculs  par  lememe  Trajté,  et,  en  conséquence,
m'avolr  eonsenti  aux  dites  concessions  qu’en.
vetourde  ccs  avaniages,  qu-Elles  sc  reservent
toutelois  d'accorder  avec  ou  sans  GEdutvalent
à  daautres  Etats,  ou  bien  mene  dien  reudre-Fapplication
  générale.

Art.  10.

Si  une  des  hautes  Parties  contractantes
Accordait  par  la  suite  a  duclqu'  autre  Etat.
s  faveurs  en  maliere  de  commerce  ou  de
rane  autres  ou  Dlus  grandes  due  celles
Anweuur=  Dar  le  present  Trailé,  les  memesr*
  deviendront  Communes  à  lautre
*  qui  en  jouira  gratultement,  si  la
8*  ssion  est  gratuile,  ou  en  donnant  un
Valent,  sila  concession  est  conditionnellc,
ducl  cas  Péqukvalent  tera  Pobjct  d'une

eo
Wention  spéciale  entre  les  hautes  Parties
Contractantes.

Art.  11.
vou  brésent  Tralté  sera  immédlatement
nene  à  Ln  ratilcatlon  de  tous  les  Gouverbornt,
  respectiss,  et  les  ratilcations  en
undse  changées  à  Berlin  dans  Pespacc  de
nalur  malnes  à  compter  du  jour  de  la  sigou
  hlutot  si  saire  se  peut.  Il  sera

Art.  9.

Die  hohen  contrahirenden  Theile  erkkären,
baß  Sie  die  in  gegenwärtigem  Vertrage  gegenseitig
  gemachten  Zugeständnisse  als  verabredet
betrachten,  um  in  deren  ganzem  Zusammenhange
  als  Vergeltungen  für  die  durch  denselben
Vertrag  erworbenen  Vortheile  zu  dienen,  und
daß  Sie  mithin  jene  Zugeständnisse  nur  in  Erwiederung
  dieser  Vortheile  eingeräumt  haben,
sedoch  Sich  vorbehalten,  dieselben  auch  anderen
Staaten  mit  oder  ohne  Gegenleistungen  zu  bewilligen,
  oder  auch  sogar  deren  Anwendung  allgemein
  eintreten  zu  lassen.

Art.  10.

Sollte  einer  der  hohen  contrahirenden  Theile
in  der  Folge  irgend  einem  anderen  Staate  andere
  oder  größere  Begünstigungen  zugestehen,
als  die  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  vereinbarten,
  so  sollen  dieselben  Begünstigungen
auch  dem  anderen  Theile  zu  Gute  kommen,
welcher  denselben,  wenn  das  Zugeständniß  ohne
Vergeltung  gemacht  ist,  ebenfalls  ohne  eine
solche,  wenn  dasselbe  aber  an  die  Bedingung
einer  Gegenleistung  geknüpft  ist,  gegen  Bewilligung
  einer  Vergeltung  genießen  wird,  die  in
diesem  Falle  den  Gegenstand  einer  besonderen
Uebereinkunft  zwischen  den  hohen  contrahirenden
  Theilen  ausmachen  wird.

Art.  11.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  unverzüglich
allen  betheiligten  Regierungen  zur  Ratiftcation
vorgelegt,  und  die  Ratifications-Urkunden  sollen
binnen  acht  Wochen  nach  dem  Tage  der  Unterzeichnung,
  oder,  u.  un  es  seyn  kann,  noch  früher
zu  Berlin  ausgewechselt  werden.  Derselbe  soll
        <pb n="374" />
        publié  de  suite  après  léchange  des  ratifications
  et  immédiatemem  mis  à  exécution,
à  Pexception  des  stipulations  pour  lesquelles
on  est  convenn  d’une  autre  Gpodue  dans
Tarticle  4.

Le  présent  Trailé  restera  en  vigucur
jusqdu’'a  la  fin  de  T’an  Mil-huit-cent  quaranteun,
  et  si,  sik  mois  avant  T’expiration  de  ce
terme,  ni  l’unc  ni  Fautre  des  hautes  Parties
contractantes  w’annonce  par  une  déclaration
olleiclle  son  intention  dien  faire  cesser
Teffel,  lc  Traité  restera  en  vigueur  pendant
un  an  au  de  ldde  ce  terme  ct  ainsl  de  suite
Fannée  en  annéc.

En  soi  de  dquoi  les  susdits  Plnipotenliaires
  Tont  signé  et  y  ont  apbosé  leurs
cachets  respectlils.

Fail  à  Berlin  le  21  Janwier  1839.

Signé:  F.  H.  G.  de  Scherf.
L  8.)

Signé:  E.  Michablis.
(L.  S.)

J.  J.  Rochutten.
(L.  J.)

Cli.  I..  IVindhorn.
(L.  5.)

Fr.  Mi  MO“
(L.  S.)

344

sofort  nach  Auswechslung  der  Ratifteations-Urkunden
  publicirt,  und  unmittelbar  darauf  in
Vollzug  gesetzt  werden,  mit  Ausnahme  der  Be
stimmungen,  wegen  welcher  im  Artikel  4  ein
anderer  Zeitpunkt  verabredet  worden  ist.

Der  gegenwaͤrtige  Vertrag  wird  bis  zum
Ende  des  Jahres  Eintausend  achthundert  und
ein  und  vierzig  in  Kraft  bleiben;  und  wenn
sechs  Monate  vor  dem  Ablaufe  dieses  Zeitraumes
  keiner  von  beiden  hohen  contrahirenden
Tbeilen  seine  Absicht,  die  Wirkung  des  Vertrages
  aufhören  zu  lassen,  mittelst  einer  officiellen.
Erklärung  kund  thun  sollte,  so  wird  derselte
noch  ein  Jahr  über  diesen  Zeitraum  binaus,
und  sofort  von  Jahr  zu  Jahr,  verbindli
bleiben.

Zur  Urkund  dessen  haben  die  oben  genamsten
  Bevollmächtigten  denselben  unter  Beifügung
ibrer  resp.  Siegel  unterzeichnet.

Geschehen  zu  Berlin,  den  21.  Januar  1697.

Gez.  E.  Michaelis.  Gej.  z.  S.  W.  v.  Scherfi

¶.  S.)  —

K.  k.  Windborn.  J.  J.  Rochussem-(L.
  S.)  (L.  6.)

Fr.  Wilb.  Westphal.
(L.  u.)
        <pb n="375" />
        345

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
8.  d.  M.  den  Bergraths-Oirektor  v.  Herda  wegen  angegriffener  Gesundheit  und
vorgerückten  Alters,  seinem  Ansuchen  gemäß,  in  den  Pensionsstand  zu  versehen,  und
demselben,  in  Anerkennung  seiner  bisherigen  verdienstlichen  Wirksamkeit,  den  Titel
eines  Vergraths-Prästdenten  gnädigst  zu  verleihen,  sodann

den  Vergrath  v.  Wepfer  zum  Vice-Direktor  des  Bergraths  zu  ernennen,  und

auf  die  dadurch  erledigte  Bergrathsstelle  den  bisher  an  der  Gewerbschule  angestellten
  Professor  Degen  zu  befördern  gnädigst  geruht.

Durch  höchstes  Dekret  Seiner  Königlichen  Majestär  vom  12.  d.  M.  ist
der  Hauptmann  zweiter  Classe  des  K.  General-Quartiermeisterstabs,  v.  Bär,  wegen
andauernder  Krankheit  in  den  Ruhestand  verseßzt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
Des  Departements  der  Finanzen.

Des  Ministerium  der  Finanzen.

2)  Verfügung  in  Betref  der  durch  den  Handelsvertrag  mit  den  Niederlanden  eintretenden
Ermäßigung  des  Zolls  ven  Lumpenzucker.

—  nach  getroffener  Verabredung  unter  den  Zollvereinsstaaten  die  dem  K.  Niederischen
  Gouvernement  im  Art.  4  des  Handelsvertrags  vom  21.  Januar  d.  J.  zugevendene
  Ermäßigung  der  Eingangs-Abgabe  vom  Niederländischen,  zum  Gebrauche
einsländischer  Raffinerien  unter  Controle  der  Verwendung,  eingehenden  Lumpen-*z-*
  bis  auf  bie  Hälfte  des  gegenwärtigen  Tarifsaßes,  also  bis  auf  9  fl.  22  kr.
Joll-Centner  (51  Thaler  vom  Preussischen  ECentner),  in  Räcksicht  auf  die  mit
n  Regierungen  eingeleiteten  Unterhandlungen  und  in  Erwartung  billiger
        <pb n="376" />
        346

Gegenleistungen,  gleichzeitig,  demnach  acht  Wochen  nach  Publikation  des  gedachten
Handelsvertrags,  hinsichtlich  alles  Lumpenzuckers,  ohne  Unterschied  des  Ursprungs,
vorläufig  Anwendung  erhalten  soll,  welcher  über  die  Zollgrenzen  gegen  das  K.  Nieder"
ländische  Gebiet  und  über  die  nördliche  Grenze  bis  Memel,  mit  gleicher  Bestimmung
und  unter  Controle  für  vereinsländische  Raffinerien,  eingeführt  werden  wird;  s#
wird  dieses  unter  dem  Aufügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  über  die  Bedingungen
  und  Controlen  der  Zulassung  solchen  Zuckers  nähere  Vorschriften  erfolgen
werden.

Stuttgart  den  18.  April  1859.
Herdegen.

5)  Verfägung,  betreffend  die  begünstigte  Zulaffung  vereinsländischer  Fabrikate  nach  den  Niederlandem-(Nebst
  einer  Beilage.)

In  Absscht  auf  das  Verfahren  bei  Versendung  der  im  Art.  1,  Lit.  C.  des  Handels-Vertrags
  mit  den  Niederlanden  vom  21.  Januar  d.  J.  bezeichneten  vereinslaͤndischen
  Fabrikate  aus  den  zollvereinten  Staaten  in  das  Koͤnigreich  der  Niederland
werden  folgende  Vorschriften  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

1)  Bei  Versendungen  der  vorgedachten  vereinsländischen  Fabrikate,  als:

1)  Zeuge,  Gewebe  und  Bänder  aus  Seide;

2)  Strümpfe  und  Strumpfwirker-Waaren,  Spißen  und  Tüllez;  ·

3)  Messer-Waaren  und  kurze  Waaren  (nach  der  Specifikation  des  jetzigen  Niederlaͤndischen

  Tarifs)
aus  den  zollvereinten  Staaten  in  das  Koͤnjgreich  der  Niederlande,  muß,  wenn  der
vertragsmaͤßig  erleichterte  Eingang  in  Anspruch  genommen  wird,  dem  Zollamte  des
Absendungsortes  oder  dem  diesem  Orte  zunächst  gelegenen  Hauptzoll=  oder  Neben'
zoll-Amte  mit  gleichzeitiger  Vorführung  der  Fabrikate  zur  Revisson,  eine  Anmeldung
nach  dem  beiliegenden  Muster  zum  Ursprungs-Zeugnisse  (Certificat)  vorgelegt  werden,
in  welches

a)  die  Gattung  und  Menge  der  Gegenstaͤnde  nach  den  gewerblichen  Bene

gen  und  dem  im  Lande  der  Versendung  üblichen  Gewicht  oder  Maaß;

nnun-
        <pb n="377" />
        347

b)  die  Zahl  der  Colli  und  deren  Zeichen  und  Rummern;

Jc)  die  Versicherung  des  Versenders  an  Eidesstatt,  daß  die  zu  versendenden
Gegenstände  in  Fabrikaten  aus  den  zollvereinten  Staaten  bestehen;

40  die  Angabe,  über  welches  Grenz-Zollamt  (Haupt-Zollamt  oder  Neben-Zollamt
  I.)  der  Ausgang  attt  finden  soll,  und  endlich

e)  der  Ort  der  Absendung  und  der  Name  und  Stand  des  Bersenders
enthalten  sind.

2)  das  gollamt  präft  die  Richtigkeit  der  Anmeldung,  seht,  wenn  sich  hierbei
nichts  zu  erinnern  findet,  die  Colli  unter  Verschluß  und  bescheiniget  die  Anmeldung
dahin,  daß  die  darin  ebezeichneten  Fabrikare  aus  dem  freien  Verkehr  des  Jollvereins
abstammen,  auch  kein  Jweifel  gegen  ihren  vereinsländischen  Ursprung  obwalte.

5)  In  Begleitung  dieses  Ursprungs-Certisicats  gelangen  die  Waaren  zum  Grenzusgangsamte.


4)  Der  Waarenführer  übergibt  demselben  das  Certisicat,  das  Amt  rekognoszirt
Verschluß,  ergänzt  denselben  bei  etwa  bemerkter  Verletung,  wenn  sich  bei  der
W  diesem  Falle  vorzunehmenden  Reoisson  der  Waaren  und  Vergleichung  derselben
wit  dem  Certisicat  nichts  zu  erinnern  findet,  trägt  das  Certificat  in  ein  zu  führenus
  Notigregister  ein,  bescheiniget  die  erfolgte  Ausfuhr  nach  davon  genommener  Ueberzeugung
  und  gibt  das  solcher  Gestalt  bescheinigte  Certisicat  dem  Waarenführer  zum
usweis  beim  Eingange  in  das  Königreich  der  Niederlande,  Behufs  der  dortigen
ertragsmaͤßigen  Behandlung  der  Waare,  zuruͤck.

5)  Der  Verkehr  mit  den  in  Rede  stehenden  vereinsländischen  Fabrikaten  nach
den  Niederlanden  durch  die  fahrenden  Posten,  ist  ebenfalls  an  die  Begleitung  mit  den
borgeschriebenen  Certificaten  gebunden.  Die  Versendungen  können  nur  von  solchen

rten  aus  erfolgen,  wo  ein  zu  dergleichen  Abfertigungen  befugtes  Amt  seinen  Sizz  hat.

ach  geschehener  Revision  wird  die  Waare  unter  Verschluß  gesetzt,  und  dann  mit  dem

Tiheimigte  Certisicate,  welches  dem  Poststück  offen  beizulegen  ist,  auf  die  Post
rdert.

Stuttgart  den  21.  April  1839.

den

v

Herdegen.
        <pb n="378" />
        Nummer
des  Notiz-Registers.


348

Beilage.
Ursprungs=  und  Versendungs-Zeugniß:
A.  Anmeldung
nachfolgender  vereinsländischer  Fabrikate,
als:

welche  Endesunterzeichneter  von  hier  mit  bber  das  Ilauplzollamt
Nebenzollamt  I.  auszuführen  beabsichtiget,  um  sie  in  das  Königreich  der  Niedet
lande  einzuführen.

Die  Richtigkeit  dieser  Anmeldung,  und  daß  die  vorstehend  aufgeführten  Gegen'
stände,  Fabrikate  aus  den  zollvereinten  Staaten  sind,  versichere  ich  hierdurch  an
Eidesstatt.

den  18
Name  und  Stand.

B.  Ursprungs-Zeugniß.
Vorstehend  angemeldete  Gegenstände,  welche  aus  dem  freien  Verkehr  des  LT
vereins  abstammen,  und  gegen  deren  vereinslaͤndischen  Ursprung  kein  Bedenken
obwaltet,  sind  hier  unter  Verschluß  gesetzt,  der  wie  solgt  angelegt  ist.

Name  des  Orts  den  18
(L.  S.)  Name  des  Amtes.

C.  Zeugniß  des  Ausgangs-Amtes.

Den  richtigen  Ausgang  vorsiehend  verzeichneter  (unter  obigem  Verschluss  hiel
eingetrollenen)  oder  (hier  nochmals  wie  folgt  verschlossenen)  Gegenstände,  bei
deren  schließlicher  Abfertigung  sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,  bescheiniget  da
unterzeichnete  Amt,  zum  Ausweis  des  Waarenfuͤhrers  beim  Eingange  in  das  König“
reich  der  Niederlande.  «  «

Ort  den  18
(L.  S.)  Name  des  Hauptzoll-  oder  Nebenzollamts  I.
        <pb n="379" />
        349

27.
Regierungs-Blatt

für  das
·  *
Königreich  Württemberg.
Mittwoch  den  24.  April  1839.
—  ——.-—  —  —  —.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —2——  E
Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Koͤnigliche  Verordnung,  detreffend  die  Ausübung  der  Geburtshülfe  durch  Hebürzte.

—..4  ·

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete-Königliche

  Verordnung,
betreffend  die  Ausübung  der  Geburtöhülfe  durch  Hebärzte.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Beziehung  auf  die  Ausübung  der  Geburtshülfe  durch  Hebärzte  verordnen

und  ·  .
verfuͤgen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths,  wie  folgt:

.  1.
Die  E  Staatsprufung  in  der  Geburtshülfe.
ie  Ermaͤchtigung  der  Hebärzte  zur  Ausübung  der  Geburtehülfe  ist,  durch  die

gen  ;
uͤgende  Erstehung  einer  Staats-Prüfung  bedingt.
        <pb n="380" />
        350

.  2.
Vorbedingungen  der  Zulassung  zur  Sthats-Prüfung.

Wer  zu  dieser  Staats-Prüfung  zugelassen  werden  will,  mug

a  dem  ärztlichen  oder  wundärztlichen  Fache  angehbren  und  daher  die“  Pröfun“
gen  in  der  inneren  Heilkunde  oder  diejenigen  in  der  Chirurgie  für  die  erlte
oder  zweite  Abtheilung  bereits  mit  Erfolg  erstanden,

b)  vollständigen  Unterricht  in  der  theoretischen  und  praktischen  Geburtshölferhalten,
  und

)  nach  vollendetem  theoretischem  Unterrichte  wenigstens  eln  halbes  Jahr  tans
sich  in  einer  clinischen  Gebor-Anstalt  praktisch  geübt  haben.

.  3.
Prüfungs-Behörde.

Für  Candidaten  der  Geburtshülse,  welche  zu  der  Klasse  der  -erzte  oder  zu  det“
tenigen  der  Wundärzte  erster  Abtheilung  gehören,  ist  das  Medicinal-Collegium  bie
allein  zuständige  Prüfungs-Behörde.

In  Ansehung  der  der  Klasse  der  Wundärzte  zweiter  Abtheilung  angehörisen
Candidaten  aber  bleibt,  wie  bisher,  für  die  geburtshülfliche  Prüfung  derjenigen
welche  im  Donau=  und  Schwarzwald-Kreise  ihren  Heimathort  haben,  das  medicini
chirurgische  Collegium  in  Tübingen,  und  für  diejenigen  aus  dem  Reckar=  und  Jar#
Kreise  das  Medicinal-Collegium  zuständig.

—tK
Meldung  zur  Prüfung.
Die  Meldung  zur  geburtshülflichen  Prüfung  kann  entweder  in  besonderen  Eingaben
  oder  in  Verbindung  mit  dem  Gesuche  um  Zulassung  zur  Pruͤfung  in  der
Medicin  oder  Chirurgie  geschehen.
Im  einen  wie  im  anderen  Falle  muͤssen  die  erforderlichen  Belege  uͤber  die  *
füllung  der  Vorbedingungen  zur  Prüfung  C.  2,  2,  b  und  c)  angeschlossen  werden.·
        <pb n="381" />
        351

Hinsschtlich  der  Zeit  der  Anmeldung  haben  die  zur  Klasse  der  Wundärzte  zweiter
Abtheilung  gehbrigen  Candidaten  nach  Vorschrift  der  Verfügungen  vom  18.  März
1825  und  23.  Rovember  1326  (Reg.  Bl.  von  1823,  S.  238  und  von  1824,  S.  926),
die  zur  Klasse  der  Aerzte  und  der  Wundärzte  erster  Abtheilung  gehdrigen  Candidaten
*  der  Verordnung  vom  133.  Februar  d.  J.,  K.  20  (Reg.  Bl.  S.  82)  sich  zu
a
Wenn  auf  einen  Termin  nur  Ein  Candidat  sich  gemeldet  hat,  so  kann  derselbe
die  Pruͤfung  im  naͤchstfolgenden  Termin  verwiesen  werden.

g.  6.  «

Ferm  der  Prüfung.

Die  Präfüng  wird  durch  zwei  Mitglieder  der  Prüfungs-Behörde,  von  welchen
wenigstens  Eines  ausübender  Geburtshelfer  seyn  soll,  vorgenommen.

g.  6.  .
Gegenstaͤnde  der  Pruͤfung  sind:

H  die  auf  die  Geburtshuͤlfe  sich  beziehenden  Theile  der  Anatomie  und  Physiologie;

2)  die  Leken  von  der  Schwangerschafr,  der  Geburt,  dem  Wochenbett  und  den
Neugebornen,  nach  ihrem  normalen  Verlaufe  und  Zustande  und  nach  den
borkommenden  Abweichungen  und  Krankheits-Zufällen,  der  Behandlung  der
lehzteren  und  von  der  Pflege  der  gesunden  Schwangeren,  Wöchnerinnen  und
der  Reugebornen;

3)  die  Lehre  von  der  geburtshülflichen  Technik  (geburtshälflichen  Untersuchungs-Kunst,
  manuellen  Behandlung  ber  natärlichen  Geburt,  geburtshölflichen  Operationen);
  und

4)  Kenntniß  der  Staats-Arzneikunde  in  Beziehung  auf  Entbindungen.

.  7.  "
isch  Der  muͤndlichen  Pruͤfung  geht  eine  schriftliche  voran,  welche  sich  auf  die  theoreen
  Präfungs--Gegenstände  (F.  6)  zu  erstrecken  hat.  In  Beziehung  auf  die  Techder

  Geburtshuͤlfe,  und  die  hierin  von  den  Candidaten  erworbene  praktische
ung  soll  die  Pruͤfung  mit  Versochen  entweder  in  einer  Gebaͤr-Anstalt,  oder,
enn  die  Gelegenheit  hiezu  fehlt,  am  Phantome  verbunden  werden.

auf
        <pb n="382" />
        352

g.  8.
Wiederholte  Prüfung.

Candidaten,  welche  bei  der  Prüfung  nicht  bestanden  sind,  werden  erst  nach  Ablauf
  eines  Jahres  zu  einer  neuen  Prüfung,  und  zwar  nur  dann  zugelassen,  wenn
sie  darzuthun  vermögen,  daß  sie  innerhalb  dieser  Zeit  weiteren  Unterrlcht  in  diesem
Fache  erhalten  haben.  Die  Prüfung  findet  bei  derselben  Behöbrde  statt,  welche  die
frühere  vollzogen  hatte.

g.  9.
Befugnisse  der  Geburtshelfer.
a)  Je  nach  der  Klasse  des  ärztlichen  Personals,  dem  sle  angehören.

Denjenigen  Candidaten,  welche  die  Prüfung  mit  gutem  Erfolg  erstanden  haben
wird  ein  von  den  Eraminatoren  unterzeichnetes,  wie  bisher  von  dem  Vorstande  der
Prüfungs-  Behörde  beglaubigtes  Zeugniß  ausgestellt.  Durch  dieses  Zeugniß  wird  ein
Candidat  zur  Ausübung  der  gesammten  Geburtshülfe,  namentlich  den  in  der  ½%
dirten  Medicinal-Taxe  Lon  1350,  Abschnitt  II.  I.it.  C.  (Reg.  Bl.  von  4850  S.  119
bezeichneten  Verrichtungen  befähigt.

Geburtshelfer,  welche  nicht  der  Klasse  der  innerlichen  Aerzte  angehdren,  sind
zur  Abreichung  innerlicher  Arzneimittel  an  Gebaͤrende,  Woͤchnerinnen  und  Neugeborne
  in  so  weit  ermaͤchtigt,  als  gefaͤhrliche  Zufaͤlle  oder  sonst  dringliche  Umstaͤndedie
  waͤhrend  der  Geburt  selbst  oder  unmittelbar  nach  derselben  eintreten,  sol
noͤthig  machen;  sie  sind  jedoch  zur  unverweilten  Beiziehung  oder  Einholung  des  Ratheines
  Arztes  verpflichtet,  wenn  die  eingetretenen  Zufaͤlle  entweder  wegen  der  beson
deren  körperlichen  Umst.inde  oder  wirklicher  Krankheit  der  Gebärenden,  eder  au
durch  ihre  Heftigkeit,  ungewöhnlich  lange  Dauer  und  dergleichen,  den  Fall  bedenklich
und  die  Vehandlung  schwieriger  machen.

Auch  sind  die  zur  Klasse  der  Wundaͤrzte  zweiter  Abtheilung  gehoͤrigen  Geburn,
helfer  streng  verbunden,  in  höchst  schwierigen  oder  außerordentliche  Hülfsleitung
fordernden  Geburtsfällen,  namentlich  aber  in  solchen,  in  welchen  es  sich  um  Oper“
tionen  mit  scharfen  oder  schneidenden  Instrumenten  handelt  (Perforationen,  Zerstu  ide
lung,  Einschneidung  des  Muttermunds  und  dergleichen),  wenn  irgend  auf  dem
        <pb n="383" />
        353
zug  der  Hülfeleistung  nicht  entschiedene  Lebensgefahr  der  Kreißenden  oder  des  Kindes
  hafter,  so  bald  sie  den  Stand  der  Sache  erkannt  haben,  einen  Geburtshelfer,

der  Arzt  oder  Wundarzt  erster  Abtheilung  ist,  zur  Berathung  und  unmittelbaren

Mitwirkung  beizuziehen.
K.  10.
b)  Je  nach  der  gereifteren  Ersuhrung.
Angehende  Geburtshelfer  haben  in  besonders  schwierigen  und  gefährlichen  Geburtsfällen

  einen  anderen  erfahrenen  Geburtshelfer  zu  Rath  und  Hülfe  zu  rufen.

§.  11.
Fortwährende  Beaussichtigung  der  Geburtöhelfer.

In  den  vorgeschriebenen,  jedes  Jahr  einzusendenden  Geburts-Tabellen  hat  jeder
angehende  Geburtshelfer  die  ersten  fünfzehn  Geburtsfälle,  in  welchen  er  künstliche
Lülse  geleister  har,  nach  dan  in  jenen  Tabellen  bezeichneten  Gesichtspunkten  und
hoch  den  den  einzelnen  Fall  begleitenden  besonderen  Umständen  so  gründlich  und  umfassend
  einzutragen,  daß  daraus  sein  Verfahren  im  Einzelnen  richtig  entnommen  und

auf  den  Grund  seiner  dießfälligen  Darstellung  seine  praktische  Fähigkeit  beurtheilt
werden  bann.

K.  12.
Fortsetzung.

Derjenige  Geburtshelfer,  welcher,  sey  es  wegen  auffallend  unglücklichen  Erfolgs
Ausübung  seiner  Kunst,  oder  urgen  länger  dauernden  Mangels  an  Beschäftigung
lerin,  oder  aus  anderen  zureichenden  Gründen  Veranlassung  zu  der  Vermuthung
gibt,  wesentliche,  mit  gedeihlicher  Ausuͤbung  der  Geburtshuͤlfe  unvereinbare  Ruͤck!
shritte  in  seinen  Kenntnissen  oder  seiner  technischen  Uebung  gemacht  zu  haben,  wird
Aner  wiederholten  Prüfung  in  der  Geburtshülfe  bei  dem  Medicinal-Collegium  unterhafen,

  und  bei  ungünstigem  Ergebnisse  derselben  wird  ihm  das  Recht  zu  fernerer

üsübung  leßterer  entzogen.
tha  Diese  Entziehung  findet  auch  ohne  vorherige  Peüfung  statt,  wenn  hinreichende
ssächliche  Beweise  jener  Rückschritte  vorliegen.

in
        <pb n="384" />
        854

Es  finden  daher  die  in  K0.33,  38  und  35  der  Verordnung  vom  13.  Oktober
1830  (Reg.  Bl.  S.  453  folg.),  gegenüber  den  Wundärzten  gegebenen  Bestimmungen
der  Beaufsichtigung  durch  die  geeigneten  Behörden,  auch  auf  die  Geburtshelfer  ihre
Auwendung.

K.  13.  6
Allgemeine  Zurückweisung  auf  die  Bestimmungen  wegen  der  Wundärzte.

In  Betreff  der  Prüfungs-Akten,  der  Prüfungs-Gebühren,  der  wirklichen  Zulassung
  der  Geprüften  zur  Praris  und  deren  Verpflichtung,  endlich  der  zu  führen“
den  Listen  über  dieselben  finden  die  in  den  9#.  50,  31,  32  und  42  der  Verordnung
vom  14.  Oktober  1830,  in  Ansehung  der  Wundärzte  gegebenen  Bestimmungen  auch
auf  die  Geburtöhelfer  analoge  Anwendung.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  17.  April  1839.

Wilheim.

Der  proviforische  Chef  des  Departements  des  Innern:
Geheimer  Rath  Schlaper.

Auf  Befehl  des  König"
Der  Staats-Sekretär:
Vellnagel.
        <pb n="385" />
        &amp;amp;  2825.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Samstag  den  27.  April  1839.

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst.Nachrichten.  —  Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Kron-Mobilien-Verwalter
  Richard.

Erfügungen  der  Departements.  Wohnsth-Veränberung  eines  Rechts-Consülenten.  —  Termin
zur  Vornahme  der  nächsten  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre.  —  Bekanntmachung  der  Haupt-Resultate
  der  ökonomischen  Verwaltung  der  Amts-Körperschasten  und  Gemeinden  in  den  Jahren  1838
bis  1838.  —  Ermächtigung  eines  Werkmeisters  zur  gesetzmäßigen  Prüfung  von  Bauplanen.

Dienst-Erledigungen.
—  —

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Dienst-Nachrichten.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M  ist  der  Kreis-Forstrath,  Kreiserforstmeister

  v.  Plessen  in  Reutlingen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  leidender

esundheit,  unter  Bezeugung  der  hoͤchsten  Zufriedenheit  mit  seinen  seitherigen  Diensteistungen,
  in  den  Pensionsstand  versetzt  worden.
        <pb n="386" />
        856

Ferner  haben  Steine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung
bon  demselben  Tage,  auf  die  bei  der  Finanzkammer  des  Reckar-Kreises  erledigte
Assessorsstelle,  den  Finanzkammer-Assessor  Wächter,  von  Ellwangen,  seinem  Ansuchen
gemäß,  zu  verseßen,  und

auf  die  dadurch  in  Erledigung  gekommene  Assessorsstelle  bei  der  Finanzkammer
des  Jart-Kreises  den  bei  lehterer  angestellten  Revisor  Pfahler  zu  befördern,

burch  höchste  Entshlichung  vom  17.  d.  M.  dem  außerordentlichen  Professor
bei  der  evangelisch-theologischen  Fakultät  in  Tübingen,  Dovner,  die  Behufs  der
Annahme  eines  Rufs  in's  Ausland  nachgesuchte  Dienstentlassung  zu  ertheilen,

die  erledigte  Stelle  eines  Unteramts-Arztes  zu  Winnenden,  Oberamts  Waiblingen
dem  ausübenden  Arzt  Dr.  Wunderlich  daselbst,

die  erledigte  Stelle  eines  Unteramts-Arztes  zu  Altdorf  ,  Oberamts  Ravensbur#
dem  bisherigen  Verweser  derselben,  Dr.  Walther,  sodann

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  18.  d.  M.  den  Oberamtsrichter  v.  Hirrlinger
zu  Wiblingen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  vorgerückten  Alters  in  den  Ruhestand
zu  verseßen,  und

durch  höchsies  Dekret  vom  22.  d.  M.  die  erledigte  Arsenal-Commissärsstelle  dem
Regiments-Quartiermeister  Meßger  des  ersten  Reiter-Regiments  zu-  uͤbertragen
gnaͤdigst  geruht.

 

 

B)  Ober-Hofrath.

Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Kron-Mobilien-Verwalter  Richard.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  hächster  Entschliecung  v07/
16.  April  d.  J.  dem  Kron-Mobilien-Verwalter  Richard,  in  gnädigster  Anerkeinung
  seiner  vieljährigen  treuen  Dienste,  die  goldene  Verdienst-Medaille  zu  verleihen
geruht.
Stuttgart  den  18.  April  1859.  Münchingen.
        <pb n="387" />
        357

I.  Verfügungen  der  Departemente.
4)  Des  Justiz-Departements.

Des  Justiz-Ministerkum.
a)  Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.

Da  der  Rechts-Consulent  Beurlin  seinen  Wohnsitz  von  Stuttgart  nach  Tettnang
  verlegt  hat;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  19.  April  1839.  Schwab.

b)  Termin  zur  Vornahme  der  nächsten-Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre.
ii  Diejenigen  Justiz-Referendäre  zweiter  Classe,  welche  in  Gemäßheit  der  öffentichen
  Aufforderung  vom  4.  December  v.  J.  (Reg.  Bl.  S.  635)  sich  zur  zweiten  Dienstin
  ain  angemeldet  und  nach  erfolgter  Zulassung  zu  derselben  ihre  Probe-Arbeiten
eer  fetgesesten  Zeit  übergeben  haben,  werden  hiedurch  benachrichtigt,  daß  ihre
gfüng  hiernächst  bei  der  Justiz-Pröfungs-Commisston  zu  Srurtgart  in  zwei  Abeilungen
  vorgenommen  werden  wird.
Die  erste  Abeheilung  bestehr  aus  den  Referendären:
Becker,
Frölich,
Gräter,
Kern,
Krauß,
Pflaum,
Seefried,
di  Wezel;
ie  zweite  Abtheilung  aus  den  Referendaͤren:
Fecht,
Fischer,
Hochstetter,
        <pb n="388" />
        358

Mittler,
Pfeiffer,
Stier,
Wullen.
Die  Candidaten  der  ersten  Abtheilung  haben  am
Montag  den  20.  Mai  d.  J.,
diejenigen  der  zweiten  Abtheilung  am
Montag  den  27.  Mal  d.  J.
sich  in  Stuttgart  einzufinden  und  beziehungsweise  an  den  bezeichneten  Tagen,  Nach'
mittags  zwischen  drei  und  fünf  Uhr,  auf  der  Kanzlei  des  K.  Ober-Tribunals  sich  37
melden,  um  daselbst  die  weitere  Anweisung  zu  empfangen.

Stuttgart  den  20.  April  1859.  Schwab.

:8)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.
)  Bekanntmachung  der  Haupt-Resultate  der  ökonomischen  Verwaltung  der  Amts-Körperschaffen
und  Gemeinden  in  den  Jahren  1835  bis  1838.  ⅜
In  den  anliegenden  tabellarischen  Uebersichten  (Lit.  A.  und  B.)  werden  die
Haupt-Ergebnisse  der  Verwaltung  der  Amts-Körperschaften  und  Gemeinden  in  dem
Zeitraum  vom  1.  Juli  1855—18388  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Nach  denselben  ist  n
I.  Das  Rechnungswesen  der  Amtspflegen  und  Gemeinden  auf  dem  Laufende
II.  Die  in  den  lebten  20  Jahren  auf  einen  möglichst  niederen  Stand  **7
geführten  Amts=  und  Gemeinde-Schadens-Umlagen  haben  sich  zwar  "„
Vergleichung  der  Jahrgänge  1855—35  und  1837—58  in  dem  leßteren
bei  den  Amtspflegenen  3%%
bei  den  Gemeinden  um  ·.  .  70-«3«9
erhoͤht.  Dagegen  haben  sich
        <pb n="389" />
        359

II.  die  verzinslichen  Schulden
der  Amtspflegen  um.  .-u


128,474  fl.
nd

der  Gemeinden  um.......  ....  645,  9ä8  fl.
bermindert,  während  zugleich

die  verzinslichen  Aktiv-Capitalien
bei  den  Amtspflegenen  P18825  f.
bei  den  Gemeindenenn  7345arf.

—:  8856,A15  fl.
zugenommen  haben.

Dabei  sind

V.  von  den  Gemeinden
1)  auf  Erwerbung  von  Gebäuden,  Gütern  2c.  —.  .  19580,78K  fl.

und  nach  Abzug  des  Erlöses  aus  veräußerten  Grundstockstheilen
  mit  890,880  fl.  nch).  —:  489,90  fl.
2)  auf  Ablösung  von  Dienstbarkeiten  14.  —:  208,047  fl.

 

 

zusammen  —:.  697,951  fl.
berwendet,  und

5)  an  Steuer-Rückständen  und  anderen  Schuldon  152,937  fl.
hachgelassen  worden.
Stuttgart  den  16.  Februar  1839.
Auf  Seiner  K.  Majestät  besondern  Befehl:
Schlaper.

»  b)  Ermächtigung  eines  Werkmeisters  zur  gesetzmeßigen  Prüfung  von  Bauplanen.

Der  Stadt-Werkmeister  Johann  Gottlieb  Schächterle  zu  Heilbronn  ist  zur
#elesmäßigen  Prüfung  von  Bauplanen  aus  den  Fächern  des  Hoch-,  so  wie  des  Flußws
  peesens  für  Amtskörperschaften  fGemeinden  und  Stiftungen  ermächtigt  worden;

biemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  10.  April  1859.  Schlayer.  —
        <pb n="390" />
        )
sbs
Dienst-Erledigungen.

)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene,  in  zweiter  Besoldungsklasse
stehende  Oberamts-Richtersstelle  zu  Wiblingen  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Srelle  eines  Kreissorstraths  bei  der  Finanz“
kammer  des  Schwarzwaldkreises,  womit  ein  Normalgehalt  von  1800  fl.  verbunden
ist,  haben  ihre  Gesuche  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  gedachten  Finanzkammer  in
Reutlingen  vorschriftmäßig  einzureichen.

5)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Finanzkammer  des  Jaxtkreises  erledigte  Revisorsstelle,
  mit  welcher  die  Normal-Besoldung  zweiter  Classe  von  800  fl.  verbunden
ist,  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  gedachten  Finanzkammer  orschriftmaßig  si
zu  melden.

4)  An  der  K.  Thier-Arzneischule  zu  Stuttgart  ist  die  Stelle  eines  ordent'
lichen  Lehrers  der  Thier-Arzneikunde,  zunächst  für  das  Lehrfach  der  Anatomie,  A#z
neimittellehre  und  allgemeinen  Pathologie,  in  Erledigung  gekommen,  welche  demnaͤ  st
wieder  besebt  werden  soll.  Die  Bekleidung  dieser  Stelle  setzt,  neben  der  für  de
demonstrativen  Vortrag  der  Anatomie  erforderlichen  Tuͤchtigkeit,  zugleich  gründliche
Kenntnisse  im  Gesamt-Umfange  der  Thier-Arzneikunde  und  ihrer  Hülfsfächer,  so  wie
bereits  erworbene  praktische  Uebung  in  derselben  in  der  Art  voraus,  daß  der  betreffende
  Lehrer  nach  Umstaͤnden  auch  andere  Lehr-Pensen  uͤbernehmen  und  an  Besorgung
  des  Thier-Hospitals  Antheil  nehmen  kann.  Fuͤr  die  Prosectors-Arbeiten  i
demselben  ein  besonderer  Gehuͤlfe  in  der  Person  eines  Unterlchrers  beigegeben-Mit
  dieser  Seelle  ist  ein  Gehalt  von  750  fl.  nebst  freier  Wohnung  im  Instituts“
Gebäude  für  die  Person  des  Lehrers  verbunden.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle
werden  aufgefordert,  ihre  dießfallsigen  Gesuche,  welche  eine  nähere  Angabe  über  ihre
persènlichen  Verhältnisse,  und  die  erforderlichen.  beglaubigten  Zeugnisse  über  ihre
Studien,  Kennmisse  und  Leisiungen  im  thierärztlichen  Fache  zu  enthalten  haben,  inner"
halb  vier  Wochen  an  das  K.  Medicinal-Collegium  zu  Stuttgart  einzusenden.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="391" />
        Vergleichende

über  d

Stand  der  Vervwaltung  d

in  den  Jahren  12#
        <pb n="392" />
        Beilage  Lit.  A.

Uebersicht

e

er  Amts-Körperschaften

355  und  1838.
        <pb n="393" />
        Die  Amtspflege-Rechnungen  waren

 

 

Die  Amtsschadens- 



 

 

Namen  Umlage  betrug  (incl.  der
des  gestellt  revidirt  abgehort  Ams-Vergleichung)

Oberamts.  .  —

1835  1838  1835  1838  1835  1838
bis  bis  bis.  bis  bis  bts  183  1834
Backnang83  1837  1834  1837  1854  1837  7,308  11,286
Besigheim  .  1835  1838  185“  1857  *  1837  5,233  2,668
Boͤblingen.  .  1834  1837  1834  1337  183“  1337  2,682  2,657
Brackenheim  1354  1838  1834  1837  18534  1837  7,000  7,001
Cannstat  1835  1838  183“  1357  1854  1857  7,60“  7,951
Eßlingen  1855  1338  1834  1837  1834  1837  4,030  3,232
Heilbrom  1835  1838  1835  1858  1835  1838  3,254  5,546
Leonberg  1834  1837  1334  1837  1834  1837  1,241  600
Ludwigsburg  1835  1837  1834  1837  1834  1837  7,500  8,000
Marbach  1855  1838  1834  1838  1834  1857  4,  000  5,320
Maulbronn.  1834  1837  1834  1837  1834  1837  6.595  5,379
Reckarsulm  1835  1858  1854  1857  1834  1837  12,57510
Stuttgart,  Amt  1854  1858  185#  1857  1354  1857  950  1,558
Vaihingen.  1835  1337  1834  1837  1834  18371  2,000  2,000
Waiblingen  1835  1838  1834  1837  18314  1837  5,556  5,660
Weinsberg7  1834  1338  1834  1837  1834  1837  6,500  7.700
7P.  1834  6Pp.  1837  p.  135  4  .  1857  .  185%  p.  185377  G  S6,  696
9p.  1855  10  p.  1838  p.  1855  1838  1p.  1835  1p.  1838
        <pb n="394" />
        Neckal—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —
Activ-Stand  der  Amtspflegen
.  —  *
—.  —
Verzinsliche  Ausstände  4
Activ-Capitalien.  bei  den  Gemeinde-Cassen.  Ersatz-Posten.  Andere  Ausstände.  Summe  der  Aciivell
—-  -
1835  1838.  1835.  1838.  1835.  1338  1835  1858  s  18385.
58.  55.
9,  905  0  dos  —  —  45  6,.897  5,723  6,952  T
20,1735  501  —  —  —  23984  673  12,390  115%
—  —  —  —  *“  6  5,568  9,572  3.759  95%
1,  700  %  75  —  —  *  n20%  ,500  1%  %
10,  000  9,70o0ols  —  —  u„:6
5%  50oo  75  80—  —  —  a4  24255  1.835  12256
z0750  —  2,0o3  —  F  —  5%  à  il  oνα  ,
—  —  5s0—  —  n  20,929  3815  53,752  5*  .6
«sz,  -  »  —  —  5,466  W  5%
%%  4  5  1,740  29  182  2,829  28800  1#8%  5%½
—  —  /  77  7  -  /  onnt
96%10%%  -*i  2799  1,  6  60„noo0  149  10%%
157  0  —  —  ½  5%  %  %  ν
5,66044  5%  —  —  1  26.  ls23t2871
«  «  .  —  1,275  5  5  4%
—  150%465  1908—  una  590
——  "a  -  /
2/5,2  G  5%  S½%  1  %  52  4  –55
"  7.922  444  «
        <pb n="395" />
        Kereis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
Passiv-Stand  der  Amts-Pflegen.  Vergl
Verzinsliche  Räckstände  Andere  *7
asso-Capitalien.  zur  Staats-Casse.  Passiv,  Rückstände.  Summe  der  Passven.  Aetiv-Ueberschuß.
|  ...—  —
8zs.  1838.  1835.  1838.  1835.  1838.  1835.  1338.  1835.  1838.
ss0o  18,700  —  —  —  —  21,800  18,700  —  —
—  —  —  —  1,940  —  1,840  12,590  9,638
—  —  —  —  266  —  266  22,750  31,256
1,700  —  —  —  —  —  1,  700  —  2,039  9,578
22  74,800  —  —  —  227  81,650  75,027  —1  —
—  —  —  8  —  8  —  3,414  4,986
6,800  —  —  1,220  557  1,220  7,557  1u0,035  4,  180
*s2!  —  —  —  1,000  5,259  1,000  5,259  69,757  75,257
*  —  —  —  325  —  325  —  53,427  3,818
*srz  16  —  —  210  16  210  6,810  3,774
6400  ood  —  87  1u9  6  010|%  36
550  47,529  —  —  3,207  262  59,757  47,591  —  —
E  D  475.  475189  134,276
*  —  8  22  3  122  11  144  2,310  2,866
*V  550  —  —  —  1,945  550  2,#½95  6,386  2,570
5000%1  —  —  —  1,57620%  —  —
rnne  -.  .--,-—-·—-—
'00169,199  24  22  5,850  10,828  %2%2  25,12
        <pb n="396" />
        eichung  Verwendet  auf
Erlös  aus  In  Abgang
veräußerten  verrechnet
Defizit.  Grundstocks=  oder  nachge-  Erbauung  wEtfanfung  Ablösung  von
theilen  von  lassen  von  neuer  Gebäude  Gütern,  Ge-Bervituten
4  von  ffällen  u.  ande-  und  anderen
4885—58.  15538  1835—5g.  en  Rechten  Lasten  von
1835.  1838.  v.  1835—38.  1855  —–58S.
14,868  14,929  —  1,358  —  —  19
—  —  —  133  2,713  1,218  —
—  —  8,000  51  —  —  356
—  —  —  g89  —  —
80,521  75,527  —  295  —  510  —
—  —  —  276  —  —  —
—  —  —  409  1,728  5.250  —
—  —  —  140  —  —
—  —  102  776  —  297  —
—  —  –  666=  775  —  —
—  —  —  509  —  —  —
44,588  37,382  —  r1bn  75,  —  —  —
—  —  50,506  4  —  —  —
—  —  —  521  —  —  —
—  —  853  1,817  6,68  —  —
14,365  12,/85.  241  —  —  —
EII—
        <pb n="397" />
        IV

 

Die  Amtspflege-Rechnungen  waren

Die  Amtsschadens- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Namen  Umlage  betrug  (incl  der
des  gestellt  revidirt  abgehört  Aimts-Vergleichung)
Oberam  tfts.
1833  1333  1835  1333  1855  1838
bis  bis  bis  bis  bis  bis  1833  1834
Balingen  1835  1838  1835  1838  1834  13837  6,794  W
Calw.  1854  1857  1854  1837  183“  1857  2,400  3,104
Freudenstadt  1834  1833  183“  1837  1834  1837  5,029  5,905
Herrenberg.  1835  1838  18554  1837  1354  1837  5,595  5,182
Horb  1854  1837  1354  1837  1834  1837  3,  325  5,090
Nagold  1835  1337  1834  1837  1834  1837  4,  554  4,280
Neuenbuͤrg  1835  1838  1835  1838  1834  1837  7,  166  6,851
Nürtingen.  183A  1837  1334  1337  1834  1857  9,000  7,691
Oberndorf.  18355  1838  1834  1837  1834  1837  5,561  2,815
Reutlingen  1835  1838  1835  1338  1834  1837  5.500  5,256
Rottenburg  1835  1833  1855  1838  183“  1887  30016  2,570
Rottweil  1855  1857  1835  1837  1885  1357  6,400  7,160
Spaichingen  1835  1838  1835  1837  1834  1837  2,455  3,321
Eulz.  1835  1838  1834  1837  1834  1837  2,333  2,545
Tübingen.  1835  1838  1835  1838  1834  1837  —
Tuttlingen.  1854  1857  1834  1837  1834  1837  5,500  5,000
Urach  1834.  1837  1831  1837  1834  1837  6,000  6,086
6p.  1834  13  0  p.  1834  12p.  183716  P.  185417  p.  18371  78,664  75,285
11  p.  18535,  10  p.  1858  7p.  1835/)  5  p.  1853|  1  P.  1835
        <pb n="398" />
        Schwar  zwal- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
Activ--  Stand  der  Amtispflegen.

Verzinsliche  Ausstände  B  en
Actio-Capitallen.  bei  ken  Cemeinde-Caßen  Ersab:  Posten.  Andere  Ausstände.  Summe  der  Aclien
—  ——  —  —  —
1835.  1838.  1855.  1333.  1855..  18583.  1853.  1838.  1855  #  1838.
2#900  a1,605  36,  —  ——  5%%  „  %  1%

.

1,1101  —  169  202  80  —  r.  n  %  762  „87

*"“  *  “  7

5-  ßrv  so  *  835  193  14,410  3,  288  15,  155  5r
5  —  r  0  —  28  —  ois  81
250  7,950  60“  —  —  —  9/2155%606  10,067  *
1.512  7419  „  —  —  s——————..x-*.—
2900%0  8a2  1251  —  —  à§4153  12,277  1,515  258
6,050  4,817  –  —  10  34  5,9#1  5/  8o701  106  #
10006  5,000%  51  —  6  548  88so  1,  555  56n
5%  ½505  —  5  —  1,057  1,250  3,  460  *
54—  —  79  —  1,5052%%

1,  8600  %  620  —  —  1,6551  1,200  35  50
1112  |11  *  —  1502  905  12

—  7,225  —  —  —  —  3,341  .  .,-  Il-«
  =  Ü  —  9  5.7  13  6  8L  8
2  4

s8,166  7%896t450·871  41,404  979  2057  161,875  180
        <pb n="399" />
        Kreis.
——
Passiv-Stand  der  Amtspflegen.  Vergl#
—
Verzinsliche  Rückstände  Andere
«  S  der  Passiven.  Activ-Ueberschuß.
assiv-Capitalien.  zur  Staatskasse.  Passio-Rückstände.  Summe  der  Passs  iv.  Ueberschuß
—
1835.  1538.  1835.  1838.  1835.  1838.  1855.  1838.  1855.  1833
550301,700  —  —  140  55  S5,87017  —  6,647
10,000  6,000  —  —  149  —  10,149  6,000  —  —
7,700  1,200  —  —  2,254  477  9,954  1,677  6,179  1,804
—  —  —  —  4  19  4  19  11,429  15,599
800  4,000  —  —  4,173  —  4,975  4,000  —  —
,200  —  8  —  162  —  4,570  —  5,697  12,556
8500  4,000  —  —  4,  145  3/293520½6%%  2295  —  111
500  500  –  —  —  16,  349  500  16,849  6,813  5.753
—  —  —  15  —  145  10  163  11,991  11,470
—  —  10  —  –  187  —  487  1,555  5,405
9  700  r’e  —  –  9,700  –  2,749
—  -  —  —  —  —  —  —  2,210  15,874
—  —  —  121  2  1  2  122  z  333  W
söo  550  —  —  4  —  654  550  12,573  12,578
“  —  —  —  —  —  —  —  3,341  11,684
Joo528,900  —  8  —  205%000  2,110  —  —
124  —  —
4680  76,850  18  139  11,033  21,011  135,751  98,000  67,381  107,665
        <pb n="400" />
        ich  ung.

 

 

 

Erlös  aus
veräußerten

In  Abgang
verrechnet

Verwendet  auf

 

Erkaufung

 

 

 

 

 

 

 

Defizit.  Grundstocks-oder  nachge-  Erbanung  wen  Gtunog.)  Mlösung  von
theilen  von  lassen  von  mmeuer  Gebäude  Gütern,  Ge-  Lerrpituten,
1825—58.41835—58.  418  Lon  sübtenn  onde,  Lahen  von

1335.  338.  .  »»4835-38«48-5—38,
8-766  9-000  3,069  —  —  9,757
2,2761  2,056  —  557  —

—  —  8,620  —  —  —
—  —  —  1,224  —  —  —
1,629  2,/#403  —  287  —  —  —1
—  —  4,500  33  —  —  —
9,691  —  6,067  811  —  —  —
—  —  —  315  —  —  80
—  —  —  90  —  —  —
—  —  —  141  400  —  —
7.877  —  —  —  —  —
—  —  11,000  —  —  —  —
—  —  —  175  —  —  —
—  —  —  15,287  583  —  —
—  7,700  ,  25  —  —  —
11,000  11,253  —  —.  —  —  —
4  13%  1,  6722:N%%  o83  —  0,837
        <pb n="401" />
        Die  Amtspflege-Rechnungen  waren

 

 

 

Die  Amtsschadens- 



 

 

Namen  Umlage  betrug  (inel.  der
des  gestellt  reridirt  abgehoͤrt  Anits-Vergleichung)

Oberamts.  —

1355  1838  1833  1858  185  1838
bis  bis  bis  bis  bis  bis  183  1338
Aalen  1835  1838  1835  1857  1835  1857  4,676  6,127
Crailsheim.  —  1855  1858  1855  1857  1854  1837  4,500  6,000
Ellwangen.  1855  1838  1834  1837  1834  1837  15,075
Gaildorf  1855  1833  1834  1837  1834  1837  19,509318,566
Gerabron  1855  18538  1835  1837  18385  1837  8,051  7,736
Gmünde.  1835  1858  1831  1337  *  1337v  —7—
Halll  1855  1838  1834  1837  1834  1353716,000%¼%00
Heidenhei  1835  1338  133“  1337  1836  1357.  10,000%  4
Künzelsau.  1835  1838  1834  1837  1834  1837  10,310  10.800
Mergentheim  1335  1838  1834  1837  1834  1837  9,600  14,000
Nereshem  1835  1838  1834  1837  1854  1837  5,500  60
Oehringen  1355  1838  1335  1337  1334  1837  60  6.856
Schorndorf  1835  1838  1834  1837  1834  1837  ——
Welzheim  185  1838  1854  1837  1834  1837  7,975
4  p.  1855  p.  1858|  1  p.  183  4/1  p.  1357  lap.  185  4  p.  1857/139,997  143,856
"  5  F.  1833  1835,
        <pb n="402" />
        —  —
Aetiv-Stand  der  Amtspfkegen.
Verzinsliche  Auisstände  ·  .
E·J:F  ·  -  Vk"’
AmoÆaptmlim  britmGrwmmÆassm  GEIle  Andere  Ausstände.  Summe  der  Arcti

1835.  1358.  18355.  38  1835  1838.  1855  1858.55.  1355.
*  —  5,  —  —  335  1,503  555  1
7-000  –  34  45  —  10  9,166  15.  140  16,200  15  ½
5,005  2,  00  50,019  10,918  —  585  50,196  16,633  65,250  /
—  37  c  —  «  72
–  957  1,612  —  7,504  6,116  8,1  7%

9,350  18,735  5,299  517  *  580  7?700  608  15,478  20,1
2!tr  1.  *“  ⅛6  1

–  435  ulr  –  5.337  5,231  6,699  5%

—  —  3,66  -  289  951  23,578  13,599  27,533  2200
–  —  16,129  8,583  —  —  21,166  13,874  40,295  21%
1.595  Lcc  56517  617  %2NS,11  296  205.  11,
6,000  10,  150  —  —  —  —  1.724  4,656  7,724  14.305
5,612  ½  552  55  75  633  930  4,500  6½
20,072  14,155  4,0  70  507  215  109  21,709  7,632  46,066  23,8
155  —  —  2,105  2.98111,050  5#,
12,705  14,110  61  —  –  7.  164  2,587  20,167  16,57
82,082  90,282  65,987  29,894  6.012  5.505  127  912  99  355  292  266  B¾  25,520

1.  77"  Di  *9204  *
        <pb n="403" />
        ie

e  1

8.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
Passiv-Stand  der  Amts-Pflegen.  Vergle
—Ô  .
Verzinsliche  Rückstände  Andere  Summe  der  Passtven.  Activ-Ueberschuß.
Passiv-Capitalien.  zur  Staat5-Casse.  Passiv  Rückstände.
—  .  «  —  —
1855.  1888.13355.  1838.  1835.  1338.  1855.  1858:  1835.  1858.
—
700  800  —  —  200  —  900  800  —  703
—  18,500  —  —  —  25  —  18,525  16,200  —
127,365  102,  350  —  —  4,875  2,026  132,2581l0  5376  —  —
84,804  77,664  —  582  —  —  84,894  8,246  –  —
E  —  —  —  3,917  5.288  5,917  5,288  11,561  16,852
41,565  5/135  —  516  —  7  41,565  58,958  —  —
5%050o0o  51,100  90  15  —  —  5½%140  %11  —  —
99,  350  81,200  —  —  —  1,016  99,  350  82,216  —  —
59,550  56,200  450  575  495  1,829  60,295  53.%0%  —  —
—  —  —  —  —  —  —  —  7,724  14,806
—  —  13  —  21  318  55  518  4,  265  6,119
—  —  3,412  1,81  21,555  12,047  245868  15,  865  21,098  8.568
—  —  —  —  —  246  —  246  21,030  27,068
—  —  —  —  64  86  67  85  20,  105  16,.  475
467.0U  “-!  )  —  9  vr&amp;amp;  90.  8&amp;amp;87  4,  366  470,44  3
7,275  446,249  5,966  5.504  51.125  20,887  502,  566  170,440  101,  881  90,589
        <pb n="404" />
        VII

 

 

 

 

 

 

 

ichung  8  Verwendet  auf
–  Erlös  aus.  Ju  Abgang
veräußerten  s  voerrechnet

Defizit.  rundstocks=  eder  nachge=  Erbauung  arlrbebts,  Wilösung  vou

Atheilen  von  lasen  von  IneuerGebãude  Gütern,  Ge-  un  ne

A85—5.45—.,  467E  s8.  fürr  and  en  kon

1833  1838.  v.  183638.  1856358.

565  —  —  3s8  —  —  —
—.  5,350  —  379  —  —  —
68,988  76,240  —  4,  212  —  —  —
76,453  70,  518  —  714  —  —  —
—  —  —.  169  —  —  —
34,  866  55.727  —  218  –  –  —
26,807  28,  458  —  1.756  –  –  —
59,055  —  —  —  —
45,  347  46.71  —  678  —  462  —
—  —  5.500  A470  —  —  —
—  —  —  2,124  —  —  —
—  —  —  154  —  638  —
—  —  —  203  —  —  —
312,081  355,  505  5,500%,  —  1,100  —
        <pb n="405" />
        VIII

 

Die  Amtspflege-Rechnungen  waren

 

 

 

 

Die  Amtss  chadens- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Namen  Umlage  betrug  (incl.  der
des  gestellt  revidirt  abgehört  Amts-Vergleichung)
Oberamtéê.
1835  1838  1835  1838  1835  1838
bis  bis  bis  bis  bis  bis  1833  183
Biberach  1834  1837  1834  1837  183#  1837  6,500  8,000
Blaubeuren  1855  1858  1834  1837  185“  1837  3,635  2,320
Ehingen  1834  1838  133“  1837  1834  1837  5,800  5,898
Geislingen  1834  1837  1834  1837  1834  1837  3,36  3,781
Goͤppingen..  1834  1837  1834  1837  1834  1837  477  7,595
Kirchheim  1854  1838  1834  1837  1854  1837  6,390  5,924
Leutkirbe  1834  1837  1834  1837  1834  1837  5,556  5
Münsinggeen  133“  1838  1834  1837  1834  1837  7,153  10,796
Ravensburg  1835  1888  833  1837  1834  1837  2,534  2,833
Riedlingen  1834  1837  1834  1837  1854  1837  2,274  2,346
Saulgau  1834  1833  1834  1837  1834  1837  3,570  2,268
Tettnang  1834  1837  1834  1837  1834  1837  3,585  2,837
Ulm  .  ..  1834  1837  1834  1837  1834  1837  4,000  4,  505
Waldsee  1834  1838  1834  1837  1834  1837  3,276  2,464
Wangen  1834  1858  1834  1838  1834  1838  4,098  3,590
Wiblingen.  1854  1837  1834  1837  1834  1837  5,107  3,  984
15  P.  1334  p.  185  p.  185  4  p.  18371  70,171  73,  344
1  P.  185858P.  1858  1  p.  1838  1  p.  1838
        <pb n="406" />
        Donau—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

——
Actio--Stand  der  Amtepflegen.

—  ———  —

u  gendehe  bei  den  cuann-enme  Ersatz-Posten.  Andere  Ausstände.  Summe  der  Activen-–
  —  —
1855.  1838.  18385.  1838.  1835.  1838.  1835.  1838.  1835.  1838.
5,700  6,000  —  —  —  —-  2,590  9308,2906-9-50
!I-350  —  —  —  —  11,563  4,522  11,365  8,672

598  2.850  407  —  —  11444%  117,783  65568
21,291  26,758  —  —  —  a491  7.620  6,8756  28,7111122
58,750%  599—  sa  —  20,590  20,948  80,  o00  8057
800  —  —  —  229  —  6.753  6,065  7.732  6,065
9,0602,  12  —  400  —  —  2,  556  3555  1  12,260
2,68“  —  1,312  —  51  —  282075  Lo5S
1,0251  1,028  —  —  —  —  195  a27  1,220  1402
19,518  17,872  —  —  —  —  1,050  2,  811  20,568  20,785
F  F  —  —  —  1  22  *#  22  Ta
11,500%%0%  —  —  6  6  2%½8  „ér8  %  18,15
15,00000  —  —  —  19%  172  62  1772
—  —  —  —  —  —  550%203  55%%
50000%00o  —  —  —  —  2,6000  5,576,600
517  2,003  —  —  55  —  662  1,  016  1,252  T
100,055%%  AA0  583,6530  ————
        <pb n="407" />
        Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
Passiv-Stand  der  Amtspflegen.  B
Verzinsliche  Rückstände  Andere  ·
Passio-Capitalien.  zur  Staatkasse.  Pass'o-Rückstände.  Summe  der  Passsoen.  Activ--Uel
1885.  1338.  1838.  1838.  1835.  1838.  1835.  1838.  1836.
—
—  —  —  —  383  8  385  8  7,907
—  —  —  —  3,058  —  5,058  —  8,505
18,700  W  407  —  71  —  20,  178  5,446  —
—  —  —  —  400  200  400  200  28,311
—  —  —  —  —  1817  —  1,517  80,000
8,600  —  1  —  1  104  9,603  106  —
—  —  62  —  2  —  64  —  11,554
28,  414  16,  100  —  —  —  5lB5  28,a14  16,85  —
—  —  —  —  12  1,800  12  1,800  1,208
550  550  —  —  —  353  550  905  20,018
—  —  —  —  —  —  —  —  22
—  —  —  —  34  950  54  950  15,670
—  —  —  —  —  782  —  782  16.772.
—  —  —  —  —  1,023  —  1,023  559
—  —  —  —  —  556  —  656  7,600
—  500  —  —  6292  692  992  992  20“
5,50  22,396  470  —  4,0653  S350  68,687  S0/5606
        <pb n="408" />
        IX

 

ergleich  ung.

 

 

 

Erlôs  aus
veräußerten

In  Abgang
verrechnet

Verwendet  auf

 

Erkaufung

 

 

 

 

"erschuß.  Defizit.  Grundstocks-oder  nachge-  Erbauung  wvon  Gebänden,  AMlösung  von
—  theilen  von  J  lassen  von  mneuer  Gebäude  Gütern,  Ge-  Sprpieneen,
1835—58.44%-s,48  .  *  Lußen  von
1838.  1838.  v.  1835—33.  535.5
6,922  —  —  11  —  —  —
8,672  —  20  434  —  —  —
—  2,595  58  480  —  —  —
33,  922  —  7,810  30  —  —  1,300
85,055  —  —  —  —  —
5,961  1,820  —  6,000  752  637  —  —
12,269  —  —  —  —  —  —
—  24,  359  14,412  —  3,080  —  —  —
—  348  —  259  2,920  —  24
19,880  —  —  66  —  —  —
—  —  —  199  —  —  —
18,204  —  292  56  691  359  —
26,999  —  —  15  —  —  —
1.055  —  —  640  —  —  —
12,020  —  —  115  —  —  —
2,027  —  —  78  —  —  —
230,966  57%  1818  5.814  a,248  3509  1,324

 

 

 

 

 

 

E
        <pb n="409" />
        Die  Amtspflege-Rechnungen  waren

 

 

 

 

Die  Amtsschadens- 



 

 

 

 

 

Umlage  betrug  (incl  der
Kreise  gestellt  revidirt  abgehoͤrt  Amts-Vergleichung)
1855  1838  1835  1838  1835  1838
bis  bis  bis  bis  bis  bis  1832  18#
Reckar-Kreis  7  p.  1854X  114  D.  1p.  18  15  p.  41  79,916  86,696
9P.  18551SD.  185  5.  1858  .  18551
Schwarzwald-Kreis  6P.  1854.  18  4|2  P.  1857/16  P.  183  7  p.  18377  78,664
11  .  185510  p.  1858p.  185  55P  18  81,  1835  -
Iaxt-.Kreis,.  14p.183514p.1858«11p.183-i1-p.1837121).183!i1!-p.1837139,9971!c3-856
.  Zp.1855  2  p.  1835
Oonau-Kreis  65D.  1844G.  183515  p  1837|16  F.  183  45  p.  1837/70,17115,,
1p.  18358P.  1838  1P.  1838  1  p.  1838  «
28p.183421p.183752p.18.2455p.183759P«  ISZZJSL  p.1837368,748377,181
35ps185542p.183811p.18558p.183841).18352p.1838
        <pb n="410" />
        Actiy-Stand  der  Amtspflegen.

 

 

Verzinsliche

Ausstaͤnde

 

 

 

 

 

 

 

der  zstände.  S  der  Activeh.
Activ-Capitalien.  bei  den  Gemeinde-Cassen.  Ersatz-Posten  Andere  Ausstände  umme
I

1835.!1838.1835.  1838.  1835.  1838.  1855.  1858  1855.  1858.
238,182  26,8771  5,698.  5,249  1641  71,250  575,922  341,4464  z27,138
59,166  41,404  879  2037  ½  1
S————  6.512  5,595  555  266
160,  A55  170,  84¾  2,515  400  383  630  68,146  78,820  231,279246,69
–  —  7
550,143601,06696  8,069348,365303,718  ,026,  965Sö
        <pb n="411" />
        Passio-Stand  der  Amtspflegen.  V
—  —
Verzinsliche  Rückstände  Andere
si  Summe  der  Passiven.  Uel
Passiv-Capitalien.  aur  Staatskasse.  Passio-Rückstände.  siven  Activ-Ue
—
1855.  1838.  1835.  1858.  1835.  1838.  1835.  1838.  1335
—  —  E  .—.
192,65ö0199  24  22  5,850  10,828  198,524  180,040  297,260
124,680  76,850  13  159  11,033  2001111135,731  9s,  uouo67,581
46%  27%  446,249  5,966  5,50  51,125  20,887/  So#,  566  O  SD  101,  981
58,56  22,396  470  —  4,653  8,150  63,687  50,546  444
—  —
Ssles  714,694  4,478  5,/5656L  900,307  778,035  662,790
        <pb n="412" />
        XI

 

ergleich  ung.

 

 

 

 

Verwendet  auf

 

 

 

 

 

 

Erlös  aus  In  Abgang
veräußertenverrechnet
berschuß.  Defiit.  Grundsiocks-  oder  nachge-  Erkanfung  blösung  von
Erbauung  won  Gebäuden
theilen  von  lassen  von  meuer  Gebäude  Gütern,  Ge-  SLerwituten,
1835—8.4S,  8.  filendt  audee  Lasten  ven
1838.  1835  1338.  "v.  1835—59.3
285,1121297  9,886  10,900  7,275  375
0%  65  4sè%  38,267  16,977  23  —  9,  37
90,5890  12,08,  03  5,500  11,585  —  1,100
230,966  28,574  14,818  14,606  5,814  4,248  559  1,527
i
714,430  536,  134  5016  97,83.  41,062.  16,131  8,734  11,536
        <pb n="413" />
        <pb n="414" />
        Vergleichende

über  de

Stand  der  Gemein

in  den  Jahren  18.
        <pb n="415" />
        Beilage  Lit.  B.

Uebersicht

de-Verwaltung

5  und  1838.
        <pb n="416" />
        I

 

Stand  des  Rechnungswesens.

 

 

 

Doie  Gemeinde-Umlagen

 

 

 

 

 

 

Den  Steuer- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

Namen  An  dlteren  (d.  h.  je  ein  Jahr  zuvor  verfallenen)  betrugen  Cemtribuenten  wurde
der  Gemeinde-Rechnungen  waren  gutgeschrieben
»  ,
Oberämter.  zu  stellen.  zu  revidiren.  abzuhdren.  —  *  E—  ·
»I-  5  tst.  1823.—  1833  183;
1855.  1355  1858.  33  7#  3#n  #  5#t
6  i  I
Backnang  —  —  —  —  10,716  12.621  —  —.
Besigheim  —  —  —  —  —  —  13,860  14,025  —  —
Böblingen.  —  —  —  —  —  —  3,535  5,065  —  —
Brackenheim  ——  —  —  16  100  13.201  —  —
Cannstadt  —  —  —  —  —  15.570  %  19.020  —
Eßlingen  —  —  —  —  —  —  5v  70  d0  —  —
Heilbronn  —  —  —  —  —  1,718  2.000  2.550  1.725
Leonberg  —  —  —  —  —4  6.105  6.  010  1,250  —
Ludwigsburg  —  —  —  11.355  17,570  +
Marbach  —  —  —  is,85  15.750  5  5350
Maulbronn  —  —  —  —  1,058  5.086  1,  0.  —
Neckarsulm  —  —  —  6,259  5.100  27  —
Stuttgart,  Stadt  —  —  —  —  —  —  50,000  25,02  —  —
Stuttgart,  Amt  —  —  —  16,015  15.445  —  —
Vaihingen  —  —  —  —  —  /%  266  —
Waiblingen  —  —  —  —  —  —  17,5006  —  —
Weinsberg  —  —  —  —  —  —  20,2665  —  40
—  —  893,|1  %  6,895  2,115
        <pb n="417" />
        N

c

 

Activ

=  Stand

d

enr  G

 

 

 

emeinden.

J

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.,.  ,
;  z·  —
—“-N  Ancn  ur  wue  Pelen.  Andere  Actir-Posten.  Summe  der
K—  ———  –  ·
1855.  1838.  1835.  1838.  1835.  1838.  1335.  1338.  1335.  183
I  —
5895
27.903  25.9990  2·.5568  571  827  1,025%  ,  109  as,  zöd
EIIIIE  10  250  as  17,910  202  1  %
93,0  5%  108,502  2.791  666  256  525  55.017  43.745  150,  518  155
5010  3071355%  0,00  5  %
5886  11,533  ½  5%  104  %  6
79,955%  55,71655  183  68  225122  LSÖ%%
68.50  68.566  5/54  1,072  200%%2  123  0  10,9076  1%0  1114
175,908  176.785  1.677  886  —  5  7.218  S0.5132.855  8
120,  50  176.625.0  5.725  4,270  629  499  412,575  37,060198.72  *rs?
100.508  00,450  5,662  8,118  506  I1.I11½  51,002  6%  157.  368  #
EIILIEEEICCCCCCCfO  515  ,6097  1  5,26  168,  7151
45  %  %03.%%m  4,  166  LOR  %%%  S3S„
8,309  2,000  65.915  47.769  —  —  45.78  29,550  5½8½
z5.  1651  72,957  14254  556  90  66  531,  336111,063
1/nL0,2%  56%  1  s  is  57  249  114  5.00%“  50.52581,80:  188  l
62,  o21  72651  6,  535  3,289  322  569  51./20  50,29805  lEsmFisnt
154,042  12,504%  5096
—  4½
1432,  50  1,  ,  SO02½  O  S!!  S1  20,  284  570,  659  Co,  111  2,  500,270
        <pb n="418" />
        Krei's.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
Passiv--Stand  der  Gemeinden.  Vergl
—  —  —  —
Verzinsliche  Rückstände  Andere  .
assiv-Capitalien.  zur  Amtspflege.  Passiv-Rückstände.  Summe  der  Passiren.  Activ-Ueberschuß.
si-e  .
USE-s  1838.  1835.  1838.  1835.  1833.  1835.  1838.  1835.  1838.
2686  198s9  —  —  110  1,176  25,706  025  2,531  27,844
8  6  50,370  —  —  315  863  35,259  61,25534%%1
16920  12,795  501  —  2766  5,021  19.98  100816%
pP0%%J  75,883  —  —  5.756  1,061  85,307  76,9/#%  61,655  92,97½
’  156,855  —  —  10,905  1,2811155,010  59,  857  57,024
nbr-  —  —  5,789  —  106,523  114,817  56,591  26,932
45%  S,s33  —  —  9-70  5,  119  31,2  äy  78,  388
5808  65,654  —  ½50s,22  ,116026%  18,  224
innss  29,970  2,093  —  1,711  1,289  5  600%  l,  250  %  444
*553  52,187  360  —  6,831  4,  518  122,7446  36,502  96,419  1536,729
on  14,855  756  2,062  540  20,  505  15,595339,596  14677
*#501  18,863  4,590  1,740  3,127  6,5790231,018%  88,  571
s  45,500  —  10,5902  110281  66,002545851700  24,718
bnosm½m¾  32866  950  —  2,/21  6,00725,1763  ,  200%%
un  555)5  —  —  52,162  746  106,  863  56,0911675  797
l.-  —  157  %¼  16,611  8,085  82,  ooh  102,525
5%  o9ös  1,958  4,641  4,563%  556,2585%
Lrntn  –—
Het72,506  18465  3698  106,056  5,1119  1,029,  555G5  1,841,  508
        <pb n="419" />
        .  ndet  au
e  ichung  Erles  aus  cnn  Verwende  f
—  5Pveränußerten
Grundstocks-  verrechnet  «
zit.  ʒei  er  nachge-  Erkaufun  ösung  von
*  "mctir
von  von  .anund  anderen
1835—56.45,-  sss—ss.  4.  Lsten  von
1835.  1858.
7,568  12,287  460  1,263  255  7,5355  57
72,981  4,  210  15.287  1.482  1,975  5,936  136
4.599  2,742  5.452  7,258  6.205  8.219  5,980
59.567  59.570  24,101  2,655  28,686  25,051  4
102,865  113,156  5,255  1,000  13,015  5,914  554
45,  137  71,180  11,596  2,610  85,958  44,  2/9  5,973
54,70  57,489  8,434  1,845  66,816  12,471  1
10,624  7,161  3,  781  1,371  8,792  3,347  555
9,580  18,  203  12,291  6,  317  25,956  6,922  16,000
61.795  11,905  5,467  2,259  11,049  3,677  38
347  5,486  6,806  2,975  52.427  8.  676  1,291
126,840  118,621  51,041  8.227  22,852  13,  126  6,812
—  —  3,701  9,566  —  2,460  —
12,515  15,960  24,121  1,578  22,102  27,231  4,016
51,798  41,567  406  694  15,282  6,980  14,800
8,269  5,805  1,750  1,142  1,885  6,057  —
25,649  22,568  2,198  2,860  10.776  5,847  3,.534
614,254  604,683  158,017  54,878  554,985  193#78  55,331

 

 

 

 

 

Bb
        <pb n="420" />
        Stand  des  Rechnungswesens.

 

 

 

 

 

 

Die  Gemeinde-Umlagen

Den  Steuer- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Namen  An  älteren  (d.  h.  je  ein  Jahr  zuvor  verfallenen)  b  Contribuenten  wurde
etrugen
der  Gemeinde-Rechnungen  waren  gutgeschrieben
Oberämter.  zu  stellen.  zu  revidiren.  abzuhören.
1835.  .1  D  1838.  1834
Balingen  —  —  —  —  —  —  3,055  11,107  —  252
Calw.  —  —  —  —  —  —  7,947  7,710  5,699  860
Freudenstadt  —  —  —  —  —  —  15,24%¼%  785  —  —
Herrenberg  —  —  —  —  —  —  10,283  10,  854  1,468  1,665
Horo  —  —  —  —  —  —  10,5ä%  15,189  1,480  —
Nagold  —  —  —  —  —  —  9,341  9,600  —  —
Neuenbuͤrg  ..  —  —  —  —  —  —  17,714  16,915  1.156  5,058
Nürtingen  —  —  —  —  —  —  3,612  2,.527  752  1,740
Oberndorf  .  ..  —  —  —  —  —  —  15,442  18,  499  —  —
Reutlingen  —  —  —  —  —  —  2,177  2,750  —  —
Rottenburg  ..  —  —  —  —  —  —  14,573  19,295  —  —
Rottweil  —  —  —  —  —  —  10,943  12.703  —  —
Spaichingen  —  —  —  —  ——  9./1#  8,367  —  —
Sulz.  .  ...  —  —  —  —  —  —  4%%5  990  515
Tübingen  —  —  —  —  —-  —  13,005  14,  332  1,332  6,063
Tuttlingen  —  —  —  —  —  —  2,200  4,660  —  —
Urach  —  —  —  —  —  —  10,160%  7,990  1,478  367
—  —  —  —  —  159,899  181,852  14,525  14,325
        <pb n="421" />
        Schwar  z  w

Activl  Stand  der  Gemein  den.

 

 

 

Berzinsliche

Ausstände  bei  den  Steuer= 



 

 

 

 

 

al

d—-—

  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activ-Capitalien.  Contribuenten.  Ersatz  Pesten.  Andere  Aeliv-Posten.  Sumine  der  Aciĩven

1835.  1838.  1835  13838.55  1838.1855.  1338.1835.  333
26.11114%  560  %5L2%  6,  520  Go.4  sOoon,  G  5S

103,040  138,999  2,898  510  5%  10  a  %%%t6H160,0  6%  0%
55,119  24,  510  —  —  53  122  37.086%  32,4  v0.250  T

91,618  97,956S2  602  51  55  as  sii  ibi  αοr  iν
52553  60  7,956  51  530  456%  0%  25  102  777%
57.850  52,209  193  —  1,490  —  3,  682  44,  327  85.,195  90.550

78,06295,908  1,757  615  1,102  255  8,298  6,648  90.  179  100,10

15%  127%0  18  24  ¼%%ta  6  ,  24  0  500075
50,505  3.799  917  1,048  571  45,755%  99,  195  103/  5%
S7,  0600%  65,751  15,810  327  261  —  155  ον  iν  ο
59,591  480  155  289  56%  563.286  s.  15
158,616  GS92  537,,6  10  1  %  8  o  s,  00  545
119,15322119,817  5,  822  5,995  53  255  41,906  50,080  16/,95  W
62,070  68.505  5,611  57!2ä  n  —  zulo  20.107  „uat  052
120,9571#%  15,402  3,009  225  79  69,80071A79204,56  194.56
80.5358  365,571  1,8091  695  s8  12  „Z7sTT,  1H0
751%%2S56,0900  1,371  542  506  79,0558  1891,768  202%
|  —  "*

„588,662  7%%  910  #  90,  71¼  20,  07!1  9,150  861,1554  %6%

I  l
        <pb n="422" />
        Kear

e  i

8.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
Pastfio-Stand  der  Gemeinden.  Vergli
—  —  —  —  ·
Vrzinsliche  Rüächstände  Andere  Sunme  det  Passiven.  Activ-  Ueberschuß.
asssv·  Capitalien.  zur  Amtspflege.  Passiv,  Rückstände.
1836.  1838.  1835  1838.  1335.  1858.  1855.  1838.  1835.  1838.
58  —  9  .  ZA4
428  59454  46956,943  2½25%%  229542206  862  4%
2376  1,55  169  202  5,96  2,144  6,509  5,905  153,567  204,  802
W  14,963  60  —  809  737  28,315  15.700  45,778  47,%02
20/166  13,656  —  —  1,037  719  21,205  14,5751  4
80,651  65,717  2,403  —-  5,5%  1,195  88.590  66,912  34,  379  43,  205
IIsto  10.075  60“  —  805  1,224  556S
15,833  58,7  —  —  4,820  13,683  19,653  52,#52  79,646  76,  597
98  15,100  —  125  19,0  5  21,191  59,075  34,416  215,046  279,  29
14463  142,291  —  —  10,996  10,813  125,459  153,10%  54,20  50,073
%  71.178  —  —  7  2  8809,500  710180  5,290
v7(6,00%  87,055  —  —  267  648  176,571  87,605  61,7190  89,761
/S900  448,369  —  —  4,276  19,907  408,256  468,276  40,550  15/,729
05,620  87,810  —  —  1,658  5,210  107,285  91,020  79.5900  88,.2710
25  25,698  —  —  566  105  29,107  25,805  77  331  84,217
0000  55,050  —  —  8,290  1,800  115,586  56.840%11,  666%
"ootso  5%,568.  —  —  6,816  2,014  658,965  56,  5382  77,362  101,866
5,596  42,  100  5,940  4,5154  420  1  297  69,756  46,  5512  161.759
x  —  —  |  ⁊  .
01«7081-209,182  50,87141,40!s!72,2!-!i81,88!-1-524,8231,3.-2,4-01,-«9«,206  i«1,811-,511
I
        <pb n="423" />
        ichung  Enle  aus  Verwendet  auf
—  —  beraͤußerten  In  Abgang  —
Grundstockslh  verrechnet.  J.
Defizit.  theilen  (Ge=  soder  nachge-Erbauun  g  Erkaufung  Mlsung  on
———————————run
½85—58.244  „  fo
1835.  1838.  4
25,  934  54,575.  9,276.  5,205  1945  4,905  10,812
—  600.  17,675  5.995  15,529  5.765  356
1,857  5.425  5.723  177  12,525  5.018  1,520
2,193  87762275  651  274  4752  635
20,196  17,857J%  15622  1,160  6,  06  —
2,  160  222  2,795.1.  2,600  12,831  4,55%%  874
9,120  28,410  9.715  389  16,595  51.592  18.191
11,914  777287,  2/7  2,386  50,609  16.177  1,5%066
60.66  —  9,612  19,927  38,104  1,092
13,0  45014  1,790  12,385  50,125  17,667
12,644  61,099  1,061  883  12,741  1.166  336
198,57115„522/R444  28  4,957  20,986  51,097  4%79
21,722  25,  1L11  1  569  12,889  20,29  2,096
12,897  12,816|  5,321  9,281  505
42,682  4,502  91,399  1#½8  16,091  12,146  45%5
22,176  13,/52  4,372  925  6.912  2,692  2,141
—  —  1941  1½3  250ö%%  2,974
572,576  454,  018.  1  469,  852  42780%2%  1706241%%  0275

 

 

 

 

 

 

Cc
        <pb n="424" />
        VI

 

Stand  des  Rechnungswesens.

 

 

Die  Gemeinde-Umlagen

Den  Steuer- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Namen  Mn  älteren  (d.  h.  je  ein  Jahr  zuvor  verfallenen)  betrugen  Contrihnenken  wurde
der  Gemeinde-Rechnungen  waren  gutgeschrieben
Oberämter.  zu  stellen.  zu  revidiren.  abzuhören.
.  33.  33.  33.  183.
1835.  1858.  1835.  1858.  1855.  1838.  1848.  1845.  J1838  -
AaMlen  —  —  —  —  —  —  8,629  8,663  —  —
Ellwangen  —  —  —  —  —  —  15/60021,591  —  —
Gaildorf  .  —  —  —  —  —  —  1  10,145  12,476  —  —
Gerabron  —  —  —  —  —  —  14,816  5,  805  —  —
Gmünd.  —  —  —  —  —  —  7,187  7,661  1,640  —
Hall  —I  —  —  —-  -—  —  6.253  8,815  —  —
Heidenheim  —  1—  —  1  6,415  5,864  1,123  867
Künzelsau  —  —  —  —  —  —  21,80o221,659  —  —
Mergentheim  —  1  —  —  11  15,65811,023  116  621
Neresheim.  .  —  —  —  —  —  —  5,970  5,006  —  —
Oehringen  —  —  —  —  —  —  24,210  27,032  —  —
Schorndorf.  .  —  —  —  —  —  —  10,593.  8,973  —  —
Welzheim  .  ..  —  —  —  —  —  —  9,339  9,659  —  —
Standesherrliche  Aemter.
Kirchberg..  ——6298  1101
Künzelsaa  —  —  —  —  —  —  1,220  5,470  —  —
Langenburg.  —  ——  —  1,932  2.75565L  —
Neresheim  ...  —  —  —  —  —  —  4  530  5,665½  –  —
Weikersheim  ..  —  —  —  —  —  —  5.525  r—.  —  —
—  28—  2s.—  2176,99111,09  2,879  1,488
        <pb n="425" />
        J

arxt—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
Activ-Stand  der  Gemeinden.
Verzinsliche  Ausstaͤnde  bei  den  Steuer-2

  «  su-Activ-Capitalien.

  Contribuenten.  Ersatz-Posten.  Andere  Activ-Posten.  Summe  der  Mie
–-135355.

  138.  1835.  838  1335  1838.  835.1358.  1383
2/92839  5  3%2  267  30,776  50  814  Se,s  405
1/050  2,750  99  —  280  16  12,544  16,286  18,  855  T
1/6%  ss%„53  88119,000  S  aαν
15,517½13  2350799  —  —  pD08695,8255,616  42
—J  6  ½  2
5,681  1,864  86  ½isZ!20  —  %  1  355  18
57,08  79,813  —  470  1,964  52  26,996  25,782  86,045  1050
18,177  58,846  8.554  4,482  1,066  179  59,771  38,826  67,548  g2,  55
*.  *  “l
40,906  38,774  65%  /%1  577  5„6  150230/1053561728561  14540
.  “  4
20,7751  55.456  402  256—  80/462  570  Sl.,bS  53
—  7

##511  12),713  922  247  s  1½95  6  10  444  84  26
12288  19,205  298  138  7,09%  3,323620
122,299  %3%  14%%%  —  838760  375616  651
—  ⁊  7
57,237  47.001  704  1.682  176  5„  205656  3/69°%  6  078
120  —  —  —  44415,562  T  10%

10,560  8,018  374  575  42  53  3,.713  4  482  14,439  12

200  5  5  5  —  —  194  "  77
450  1  695  550  7,615  7,194  8.503  —

5  *  -  –  c  *  ¾  8

580,997  485,075  55,59#  55,902  1/0838  7,085  515,245  47,  128  9951n
        <pb n="426" />
        Krei

8.

 

 

 

 

 

 

 

 

—
Passiv-Stand  der  Gemeinden.  Vergr
—  «  .
Verzinsliche  Rückstände  Andere  Summe  der  Passiven.  Actio-Ueberschuß.
Masso-Capitalien.  zur  Amtspflege.  Fassiv,  Rückstände.
—
18356.  1838.  1835.  1334.335  1838.  18335.  1858.  1335.  1838.
—
5566028,845  —  —  815  746  LS  9L8  10,o80
8,625  16,025  —  —  1,570  821  10,195  16,846  12,118  17,107
38,712  55,611%,650%%  %s  %  756  5  123,854
4,400  1,400  937  1,612  678  3,416  6,015  6128  31,922%56,  509
14,1890  134,289  6,299  517  1,405  121  20,891  %  8,74410,538
22,208  665,018  482  —  3/72ä4%Q  26.411  66,  0051  72,745  62,765
10,  100  470  3,66  3,103  7,517  so6  20,8983  469  6,900%
u#s1  ros  7,956  2,006  2,088%  631,871  66,  414
Wassos150  5,524  4,242  7,506  a#lco  %  %%%%
*532255,857  —  —  4,447  668%  29,290656,073
v655030  A1,040  —  3b3?2  31335S6öées  45  10,599½9s3
1089%  100  ,7  4%070  507  5,942  5226  %%%  46,  338
10,  300  W  —  —  1,458  1,50  me  iu,203  163,881  164,  260
4500  3,675  —  —  2,567  5,.545  6.867  7,220  61,754  74,914
447%  3,650  —  —  1,275  563  5,75  41  1,150  485.
5868  53,535  203  —  52  156  5,101  655,695  163  7210
600  15,300  —  —  41  163  641  1/53  5308606
1%  13,520  —  —  3,454  136  1½½  5,187  2,856
25,340  —  —  z0  s6s  30470  2234081  L#o  155
157S  GSO0,S14  0  S1728
        <pb n="427" />
        VII

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ichung.  4  7  Verwendet  auf
Erlös  aus  —
«  veräußetten  In  Abgang

Defizit  mins  !“’  Erkaufung  Ablösung  vo

«  t)eienGc-overnachge-  ,  rkaufung  ösung  von

.  .s«s«d;;;,ss-)i«»«»iiisFTEEZEFEEDsDIE-IRSka..;S.;s:.:g::«::.

—  A#r

1835.  1838.3e  1655—8.  55—8.46  alen  20
6,665  19,275  5,707  111  —  17,515  —-8,361
  14,921  689  459  550  —  —
27,577  21,176  —.  8,498  2,723  8,108  —
2,321  —  1,051  473  8,  206  —  –
12,801  7,169  615  55410,644  176  1,856
13,110  12,761  4,955  4  7  15,605  5,585  —
325  174  27,821  1,780  —  500  —
123,52881128,  280  5.758  5,576  19,025  20,373  96

96,580  111,270  1,720  5,056  —I  11,170  21,139
55,580  35,099  2,565  512  12,490  3,101  180
28,328  50,%50  6,015  961  0,  253  6,701  —
87,583  84,  805  6.771  1,  524  8,000  4.526  261
5  —  3,507  1,375  571  5,067  816
5,758  1,855  6  7  —  —  —
5,120  2,932  18  50  150  —  —
2,207  49,64%  886  325  1,775  69  2,917
595  1387  4164  91  645  279  —
4,887  3566  11,786  —  —  5,016  –
22,968  17,167  67  729  —  18  —
500,  009%%S„dO01

Dd
        <pb n="428" />
        VIII

 

Stand  des  Rechnungswesens.

 

 

Die  Gemeinde-Umlagen

Den  Steuer- 



 

 

 

 

 

 

 

Namen  An  älteren  (d.  h.  je  ein  Jahr  zuvor  verfallenen)  betrugen  Contribnenten  wurde
der  Gemeinde-Rechnungen  waren  s  gutgeschrieben
Oberämter.  zu  stellen.  zu  revidiren.  abzuhören.
1856.  31858.  1855.  1858.  1835.  1858.  18
l
Biberach  —  —  —  —  —«—  16,7—-4(420,128  —  —-Blaubeuren
  —  —I  —  —  —  —  2,774  5.057  1,000  901
Chingen  —  —  —  —  —  —  7,  962  10.  106  24  818
Geislingen.  —  —  —  —  —  —  9,995  8.595  500  —
Goͤppingen.  —  —  —  —  —  —  4,  27  4,715  165  1,065
Kirchheim  ..  —  —  —  —  —  —  6,965  6.549  554  900
Leutbirch  —  —  —  —  —  —  %7%%%%ö6  199
Münsingen.  —  —  —  —  ——  2,1#9  2.177  1,756  1,948
Ravensburg  —  —  —  —  —  —  27,978  28,624  —  —
Riedlingen.  —  —  —  —  —  —  10,901  16,555  1,964  1,520
Saulgau  ..  —  —  —  —  —  —  9,518  10,792  —  —
Tettnang  —  —  —  —  —  —  51,010  —  —
Ulm  .  ..  —  —  —  —  —  —  3,741  4,861  293  341
Waldsee.  —  —  —  —  —  —  17,009  6,  568  21  —.
Wangen  —  —  —  —  —  —  17,61698  —  —
Wiblingen  —  —  —  —  —  —  9,505  9,945  —  —
Standesherrliche  Aemter.
Aulendorf  .  ..  —  —  —  –  —  –  2,153  2,145  —  118
Buchau  .  —  —  —  —  —  —,592  1  —  —
Obermarchthal  —  —  —  —  —  —  8,233  11,580  1,008  1,487
Obersulmetingen.  —  —  —  —  —  —  3,292  5/10  1,570
Scher  —  —  —  —  —  —  6,99"-  8,849  —  —
Schloß  Waldsee.  —  —  —  —  —  —  —  8,638  —  —
Wolfegg  —-  —  —  —  —  —  —  9,214  —  —
Wurzach  —  —  —  —  —  —  —  3,020  —  —
Zeil.  —  —  —  —  —  —  —  2,267  —  —
—  —  —  —  —  —  225,896  251,972  7,065  10,865
        <pb n="429" />
        Donau—

Activ-Stand  der  Gemeinden.

 

Verzinsliche

 

 

 

 

 

 

 

—

.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·  i  er-Activ-Capitalien.
  usenbent  "  *  Andere  Activ-Posten.  Summe  der  Activen.
—
13355.  1838.  1355.  1838.  1836.  1838.  1835.  1888.1835.38
—
65,  556  65,710  1,659  2,171  150  299  15,551  19,176  72,876  87,  356
4%290  51,  705  139  79  78  —  16,868  13,118255  69,002
13,½  3  2  57  259  16,889  18,804  5,828  540
26,506  45,6951  1,218  254  71  550  ,30  50.859069%  %
115,  o12  5,  ;DL  62  11  2  3,595  141,571  170,  1
9%693;  ·2%  BNL  —  299  60,  120  1  1  187,02
21,171  161116/136  559  117  7  I10791919,0083  39,  216  10,07
s1,030  68,  244  21,182  512  186  4556  20%  ½  os,
—————m—  615  col  %0  58  20,  8200  ,  7  a47,0
18582  S0,010  4½  1  —  3#0220,3211  506
2/587  6,556  81  —  —  —  uiz46,883  3,602  3
12,049  17,996  112  —  272  138  %8é  23,20629,0|s5
118755  5  51  sss  LSSS1  22,
5,895  7,679  418  180.  12  42  5,042  9,845  9,567  17,  746
20,922  3,  516  28  75  66%  5%8  5  3o--s
442144  852  472  557  A0os  2%,  430,537  66,380
300  535,#  5  à  15  sss  1,5251  1,618  460
4,594  17,020  372  90  51  2681  ,62
42,504  29,569  3,.175  589  511  64  5,926  6.531  51,914  5675
1,31110  282  259  113  56%  1:NS.005  a,id
à3%51¼  „  öG6  5S,57  83  5G  oors½089%
—  11,004  —  —  —  59m  —  5,890  —  14,95)
—  3,  305  —  105  —  45  —  6,510  —  10,26
—  8./155  —  3,970  —  L  —  5,699  —  8  255
—  715  —  265  —  1  —  1,683  —  2,661
——  —  ——
        <pb n="430" />
        Passiv-Stand  der  Gemeinden.  2
Verzinsliche  Rückstände  Andere
Pesrochnten.  zur  anenshhe  Passir-Rückstände.  Summe  der  Passiven.  Activ-u
1835.  1838.  1835.  1838.  1855.  1838.  1835.  1858.  1835.
101,552  88,18“  —  —  403  1,3505  101,  955  89,589  48.%86
26,734  25,  382  —  —  339  1,124  27,075  26,506  48.  966
95,197  72028  407  529  1,096  875  96,700  78.452  9.690
53,509  35/158  —  —  2,588  5.51/  55,697  40,772  42,762
11,946  10,138  596  —  2,516  2,227  14,858  12,365  132,  369
4,  300  2,900  —  —  534  1,519  4,854  4,419  142,  238
100,127  10,625  —  400  5,510  837  105,637  11,912  5,685
143,865  49,000  1,312  —  5,059  2750  151,730  61/159
140,  200  109,  020  —  —  9,296  6,606  148,4897  116,526  18,477
101,967  91,701  —  —  5,058  5,687]106,  005  95,  388  9,607
150,02512  —  —  —  100  130,925  112,692  525
61,457  51,661  —  —  4,882  1,880  66.519  55.501  15.012
56,893  57.126  —  —  2,073  8,527  58,  966  à6,  454,  559
101,565  52,209  —  —  502  —  101,667  52,209  3,598
45,080  12,320  —  —  176  23  5,2  12,604  19,45#
59,977  45,586  —  —  1,088  970  61,065,  46,556  22,827
7,200  4,.550  —  —  —  147  7,200  4.87  1,218
99,909  87,639  —  7  —  137  99,909  87,783  201
113,646  86.140  —  301  872  162  115,518  86,605  5,045
23,950  15,571  —  177  210  24,127  15.731  516
64,248  55,058  —  —  423  76  6/,671  55,114  5,075
—  27,  101  —  —  —  5  —  27,105  —
—  13,700  —  205  —  —  —  13,905  —
—  10,205  —  —  —  3,339  —  15,51  —
—  5,515  —  —  —  514  —  4,027  —
1,541,828  1,213,977  t12,5315  1142  u0,972  75,%2%  1,  55,  115  1,  268,  S8  ]  716,  525
        <pb n="431" />
        IX

 

er  gleich  ung.

 

 

 

Erlös  aus

In  Abgang

Verwendet  auf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

veräußerten
Grundstecké-verrechnet
erschuß.  Defiözit.?  seiln  (Ge-  eder  nachge-  Erbanung  —  ——  Mlesung  pen
*  *  lasen  von  neuer  Geb  aude  Gütern  2c.  und  anderen
1855—38  1835—538.38S½  von  Lasten  von
1338.  1335.  1838.  «  ss  «830-38-483»-38s
57.650  77,565  59,883  6.288  1,075  6.504  1,5306  9
56.767  14,614  18,571  6,850  555  14,200  15,268  201
15,558  70,  562  59.748  5.899  1,767  15.778  5.509  1.905
63,  516  41,610  24,851  18,648  620  7,635  9,511  5.266
160,  752  5,856  2,194  8.772  2,167  11,278  5,507  50
152,605  1,151  —  8,327  898  26,514  14,057  1.759
7,041  72,107  8.456  650  215  —  —  —
70,604  117,562  126,59/  5,079  4.02  25,  355  4,  455  5,490
20,  891  129,977  88,958  57  420  6,871  2,507  49
19,167  87,555  61,086  2,569  535  1,269  750  —
1,021  127,848  100%74  7,547  632  5.287  —  —
17,525  58.125  42,051  763  651  6,613  907  —
218,073  27,555  18,533  100,907  8,968  18,927  13,512  5,668.
4,054  95,  898  58.197  2,015  606  3,700  —  598
24,856  27.765  6,952  2,244  621  791  1,530  —
33,295  15,  859  12,771  5,55  „266  5,908  5,514  39
2,726  6,900  2,520  24  —  —  —  —
13,688  91,678  71,857  10,915  73  2.156  675  151
6.567  65,677  56.217  2,255  761  500  469  –
1,694  19,.5/8  12,981  1.506  425  1,150  1,622  12
12,895  52,655  45.797  925  450  —  —  21
1,249  —  15,./01  —  41  —  —  —
6.480  —  10,122  —  —  —  —
5,005  —  515  —  270  185  457  —
678  —  2,041  —  —  —  —
975,887  1,  205,  571  890,628  193,167  27,257  157,221  55,977  15.196
        <pb n="432" />
        Stand  des  Rechnungswesens.

 

An  ilteren  (d.  h.  je  ein  Jahr  zuver  verfallenen)

 

 

 

Die  Gemeinde-Umlagen

Den  Steuer-Contribuenten
  wurde

 

 

 

 

 

 

Krei  se.  Gemeinde-Rechnungen  waren  betrugen  gutgeschrieben,

zu  stellen.  zu  revidiren.  abzuhören.

1335.5.  1835.1858.15  1833.  1834.1834  1

Neckar-Kreis  —  —  —  —  —  8193,551  5,893  2,115

Schwarzwald,  Kreis  —  —  —  —  —  —  1359,899  181,88325,5325  1,25

Jart-Kreis  —  21—  2  2  1.176,0991  182,  24509  2,879  1,488

Donau-Kreis  —  —  —  —  —  —  281,872  7,068  10,865

—  2½—  24I  10  56,517826,59399,16  2!  28,793
        <pb n="433" />
        Activ-Stand  der  Gemeinden.

—  —
rinhich.)  zusscne  oen  r  Ersatz.  pesten.  Andere  Activ-Posten.  Summe  der  Aciivel
1838.  1838.  1835.  1838.  1836.  1838.  1835.  1838.  18385.  1856

1,432,894  1,860,  802  R  88,983  12,672  20,284  570,659  606,  111  2,  500,270  2,  266.,160
588,662  (,7910%  %%
580,997  483,073  55,595  55,90271  858  7,0858  515,2àä5412  864,672  gos,  168
707,35%  %  2  265  2  42  „  18%
3910,587  4,604,  979686,  197  240,812  62,618  40,  197  2,261,562  2,  320,045  6,  S10,/a6a  7,  206/
        <pb n="434" />
        —

Passiv-Stand  der  Gemeinden.

 

Verzinsliche
Passiv-  Capitalien.

Rückstände
zur  Amtspflege.

 

Andere
Passiv,  Rückstände.

 

—  —

Summe  der  Passiven.

 

 

 

 

Vergl

 

Activ-Ueberschuß.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—

1855.  1838.  1855.  1838.  1835.  1838.  1835  1858.  1835.  1838.
—  —

Llts  uo  972,546  18,0065  5698  106,056  55,111269,  559  1,029,55564,  165S
Dion,  1os  1,  200,  182  50,871  51,40%  775247  81,884  1,524,  823  1,552,  470  J1,  487,  206  1,811,  511
767,  13746O  50,814  28,787  85,592  50,31090  55  1,  957  561,22845
i·  1,215,977  2,315  1,442  40,972  15.  52%  1,685,  115  1,  258.  833  716  523  9753,  886
—  —  —

4  5  7v.

1855,513  4,209,  365  122,163  75,551  30/,84  217,729  5,  282,  820  ,  502,  625  1,420,  124  5,282,817
        <pb n="435" />
        XI

 

eichung.

Erlös  aus

 

In  Algang

Verwendet  auf

 

 

 

 

 

—.—  veräuferten
Grundstocks=  errechnet
Defizit  tleilen  (Ge:eder  nachgeem  Erkaufung  Ablosung  von
bänden  r.))U  nen  aurbaunng.)  ven  Gebäuden,  Servituten
c  Guterukcnndanderen
von  5„.  ven
1835  38.  185  88.  1835  a8.  g3  *  We.en  von
55—58.  1855—  1855—38.
1835.  1838.  **
6¼  6%  S3  158,017  54,878  354,985  193,478  55,551
572.576  457  018  469,.352  42.780  227,706  241,979  110,275.
500,099  559,711  69.814  28,032  88,.7057  85,001  27,275
1,205,571  890,  628  193,167  27,257  157,221  55.977  15,196
|
2,892,/080  2,489,0%0  890,  880  152,917  828,510  552,  435  208,07
l
        <pb n="436" />
        <pb n="437" />
        361
.

Regierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

.  Mittwoch  den  1.  Mai  1839.
"  Inhalt.

buigl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

erfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  eine  Warnung  vor  verrufenen  oder  versümmelten

  Münzen.  —  Bekanntmachung  in  Betreff  einer  neuen  Ausgabe  des  Hof=  und  Staats-Handbuchs.


lenst.  Erledigungen.

 

I.  Unmittelbgre  Königliche  Dekrete.
Oienst-Nachrichten.

zu.  „Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
öriesi  die  evangelische  Stadtpfarrei  Leurkirch,  Dekanats  Ravensburg,  dem  Helfer
UUnger  in  Münsingen,

der  Helferstelle  in  Herrenberg  dem  Stadtvikar  zu  Stuttgart,  Repetenten  Jetter,

Merk  evangelische  Pfarrei  Dagersheim,  Dekanats  Boͤblingen,  dem  Pfarrverweser
e  daselbst,  zu  uͤbertragen,

7  katbolischen  Pfarrer  Engst  in  Laudenbach,  Dekanats  Mergentheim,  die

geroch  chte  Dienst-Entlassung,  Behufs  der  Annahme  der  Stadtpfarrstelle  in  Haiim
  Fürstenthum  Hohenzollern-Sigmaringen,  zu  ertheilen,
        <pb n="438" />
        362

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  25.  v.  M.  die  erledigte  Ober-Justizrathsstelle  bei
dem  Gerichtshofe  in  Ellwangen  dem  Oberamtsrichter  Schäfer  in  Gaildorf,  und

die  erledigte  Amts-Notarsstelle  in  Unterweissach,  Oberamts  Backnang,  dem
Amtsnotar  Rieger  in  Mühlheim,  Oberamts  Tuttlingen,  zu  übertragen  gnädigst
geruht.

Durch  höchste  Entschließung  vom  26.  v.  M.  ist  der  Uebertragung  der  erledigten
Fahrpost-Inspebtorsstelle  zu  Stuttgart  an  den  bisherigen  Haupt-Postamts-Officialen
Scholl  daselbst  die  landesherrliche  Bestätigung  ertheilt  worden.  «

Il.VerfügungenderDepartements.
A)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
Verfügung,  betreffend  eine  Warnung  vor  verrufenen  oder  verstümmelten  Münzen.

Aus  Anlaß  des  Wiedererscheinens  verrufener  Scheidemünzen  (Verfügung  vom
2.  December  1837,  Reg.  Bl.  S.  591,  vergl.  mit  der  Bekanntmachung  vom  17.  Augu
1838,  Reg.  Bl.  S.  466),  namentlich  der  Sachsen-Coburg-Saalfelder  (mit  ’)  und
der  Gothaer  (mit  Wappen  bezeichneten)  Sechs=  und  Drei-Kreuzerstücke,  der  Marich
Groschen  u.  dergl.,  so  wie  des  neuerlich  sich  mehrenden  Umlaufs  durchlöcherter  oder
beschnittener  Silbermuͤnzen  wird  wiederholt  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  *
rusene  oder  verstümmelte  Münzen  Niemand  als  Zahlung  anzunehmen  verbunden
und  daß  die  dffentlichen  Kassen  dergleichen  Münzen  unnachsichtlich  zmückzuweisen
verpflichtet  sind.

Inobesondere  hat  der  durch  die  kürzlich  bekannt  gemachte  allgemeine  Män#
Convention  vom  50.  Juli  1858  (Reg.  Bl.  von  1859,  S.  245)  erfolgte  Beirritt
Herzoglich  Sachsen-Coburg=  und  Gothaischen  Fürstenthums  Coburg  zu  denjenigen
Ländern,  in  welchen  der  241  Guldenfuß  ausschließlich  als  Landes-Münzfuß  besteh,,
beinen  vegs  die  Folge,  daß  die  verrufenen  Coburger  Scheidemünzen  als  gültig  wieder
anzunehmen  wären.

Zugleich  wird  sämtlichen  Ober=  und  Unter-Einbringern  des  Staats,  der  Am'“t
kerperschaften,  Gemeinden  und  Stiftungen  das  Verbot  der  Annahme  verrufener
        <pb n="439" />
        363
n  verstuͤmmelter  Muͤnzen  unter  dem  Anfuͤgen  eingeschaͤrft,  daß,  wenn  von  ihnen

olche  Muͤnzen,  einzeln  oder  in  Rollen  gemischt,  eingesendet  oder  in  ihren  Kassen

vorgefunden  wuͤrden,  dieselben  ohne  Weiteres  dem  K.  Münzamte  zum  Einschmelzen

abgegeben,  die  betreffenden  Kassenbeamten  aber  zum  Ersaßte  des  Auofalls  an  dem
surswerthe  werden  angehalten  werden.

Gegen  diejenigen,  welche  verrufene  Münzen  aus  dem  Auslande  Behufs  der
ebreitung  im  Königreiche  einführen,  sind  die  in  der  K.  Verordnung  vom  10.  Sepmber
  1807  (Reg.  Bl.  S.  409)  angedrohten  Strafen  der  Confiskation  und  einer
en  doppelten  Werth  jener  Münzen  betragenden  Geldbuße  in  Anwendung  zu  bringen.

Veo  In  Ansehung  der  Geldlieferungen  zu  Koͤniglichen  Kassen  wird  noch  an  die

bachtung  der  Vorschriften  vom  3.  Februar  1807  (Reg.  Blatt  S.  6)  nachdruͤcklich
nnert.
Stuttgart  den  26.  April  1839.

Schlayer.  Herdegen.

8)  Des  Departements  der  Finanzen.

Des  Ministerium  der  Finanzen.
Bekanntmachung  in  Betreff  einer  neuen  Ausgabe  des  Hof=  und  Staats-Handbuchs.

veuen  unter  der  Redaktion  des  Koͤnigl.  statistisch-topographischen  Bureau  eine
Ja  Ausgabe  des  Königl.  Hof=  und  Staats-Handbuchs  erschienen,  und  der  Verleger,
ee  )ann  Friedrich  Steinkopf,  zu  Stuttgart,  verbunden  ist,  das  Eremplar  auf  guruckpapier
  mit  kartonirtem  Umschlag  um  den  sestgesenten  Preis  von  2  fl.  50  kr.
eben;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachr.

Stuttgart  den  29.  April  1859.  Herdegen.

abzu

Dienst-Erledigungen.
crnn)  Die  Vewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene,  in  der  zweiten  Besoldungsb
  :

ei  aestehende,  Oberamtsrichters-Stelle  in  Gaildorf  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
im  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  zu  melden.
        <pb n="440" />
        364

2)  Die  Bewerber  um  das  in  Erledigung  gekommene  Amts-Notariat  Möhlheim,
  Oberamts  Tuttlingen,  mit  welchem  ein  Gehalt  von  350  fl.  verbunden  ist,
haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  zu  melden.

Es  werden  beseht  werden:

5)  die  katholische  Pfarrei  Egesheim,  Oberamts  und  Dekanats  Spaichingen,
mit  1040  Pfarrgenossen,  wovon  385  in  dem  eine  halbe  Stunde  vom  Pfarrort  enkfernten
  Filialdorf  Königsheim  sich  befinden,  mit  je  einer  Schule  in  diesen  beiden
Orten,  und  einem  beständigen  Einkommen  von  750  fl.  Der  jeweilige  Pfarrer  in
Egesheim  hat  nebst  dem  ordentlichen  pfarrlichen  Gottesdienst  daselbst  vorsorglich  au
in  dem  Filial  Königsheim,  wo  die  Errichtung  einer  eigenen  Pfarrei  beabsichtig!
wird,  die  Pastoration,  und  binirend  vollständigen  Gottesdienst  zu  besorgen,  wofir
eine  besondere  Belohnung  von  jährlich  205  fl.  gereicht  wird;  ·

4)diekatholischePfarrciEnkenhofen,OberamtsundDekanqtsWaUgem
welche  im  Pfarrort  und  in  einigen  Filialweilern  und  Hoͤfen  265  Pfarrgenossen  begreift,
  und  von  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Kapltal-Zinsen  und  gestifteten  Gebuͤhren
ein  bestaͤndiges  Einkommen  von  748  fl.  gewaͤhrt;

5)  die  katholische  Pfarrei  Untergriesheim,  Oberamts  und  Dekanats  Necalsulm,
  welche  im  Pfarrdorf  und  in  dem  z  Stunden  entfernten  Filialdorf  Hagenba
662  Pfarrgenossen  zählt,  und  von  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Grund-Gefüällen,  Capit
Zinsen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren  ein  firirtes  Einkommen  von  7507“
hat.  In  beiden  Dörfern  befinden  sich  Schulen,  und  der  Pfarrer  hat  in  Beziehuns
auf  den  Filialort  Hagenbach  noch  die  besondere  Obliegenheit,  daselbst  je  am  zweiten
Sonntag  die  Christenlehre,  jährlich  dreimal  vollständigen  Gottesdienst,  und  unter  r
Woche  auf  Verlangen  die  Taufen,  Trauungen  und  die  Leichenbegaͤngnisse  zu  besorgen

Die  Bewerber  um  diese  drei  Stellen  haben  sich  binnen  vier  Wochen  vorschrift
mäßig  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

2
E  #

Am  13.  April  ist  der  General-Superintendent  von  Hall,  Prälat  v.  Pahl,  9%%
storben.
        <pb n="441" />
        27.
Regierungs-Blatt

für  das

Käanigreich  Württemberg.

—

–  Dienstag  den  7.  Mei  18354.

Inhalt.

ig  l.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

erfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung  einer  Schenkung  des  Freiherrn  Carl  v.  Reichen
  bach.  —  Bekanntmachung,  das  Ergebniß  der  niedern  Dienst-Prüfung  im  Departement  des  Innern
betreffend.  —  Bekanntmachung,  das  Resultat  der  ersten  Dienst-Prüfung  der  Rabbinats-Candidaten  betrefkend.
  —  Verfügung,  betreffend  eine  Aenderung  der  Umgelds-Commissariate.  —  Bekanntmachung  in  Betreff
  der  zweiten  höheren  Dienst-Prüfung  im  Finanz-Departement.

ien  st-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

en  Heine  Könisliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekret  vom  30.  v.  M.
Velasscade  Adluramten  der  ersten  Reiter-Brigade,  Ober-Lieutenant  v.  Scholl,  unter
ung  auf  seiner  bisherigen  Stelle,  zum  Rittmeister  zweiter  Classe  ernannt,  sodann
in  durch  höchste  Entschließung  vom  1.  d.  M.  von  den  beiden  erledigten  Helferstellen
en  Dbingen=  die  erste  dem  Repetenten  Landerer  in  Tübingen,  und  die  zweite
iakonats-Verweser  Baur  in  Göppingen,  gnädigst  übertragen,  und
        <pb n="442" />
        366

vermoͤge  hoͤchsten  Dekrets  vom  2.  d.  M.  den  Ober-Tribunalrath  Braun—
seinem  Ansuchen  gemaͤß,  wegen  vorgeruͤckten  Alters  und  geschwaͤchter  Gesundheit,  in
den  Ruhestand  versetzt  und  zugleich  denselben  zum  Ehren-Mitgliede  des  Ober-Tribunals
gnaͤdigst  ernannt.

Unter  dem  18.  v.  M.  erhielt  der  von  dem  Fuͤrsten  v.  Thurn  und  Taxis  auf
die  Anna-Caplanei  in  Buchau,  Oberamts  und  Dekanats  Riedlingen,  patronatisch
ernannte  bisherige  Verweser  derselben,  Priester  Johann  Baptist  Hafen,  die  landesherrliche
  Bestaͤtigung.

II.  Verfuͤgungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Der  Regierung  des  Neckar-Kreises.

Bekanntmachung  einer  Schenkung  des  Freiherrn  Carl  v.  Reichenbach.

Der  von  Stuttgart  gebürtige  Freiherr  Carl  v.  Reichenbach  zu  Schloß-  Neisen
berg  bei  Wien  hat  unter  dem  12.  Februar  d.  J.  der  in  5000  fl.  Cupitalvermihen
bestehenden  Stiftung  des  verstorbenen  Geheimen-Registrators  Guckenberger
Stuttgart  zu  Unterstüßung  von  Hinterbliebenen  armer  Kanzlei-Angehbrigen,  1
Vermehrung  ihres  Grundstocks,  eine  Schenkung  von  Fünftausend  Gulden  bemach
jedoch  dabei  den  Wunsch  ausgedrückt,  daß  nach  Umständen  auch  unbemittelten
gehdrigen  verstorbener  Bezirksbeamten,  Stiftungsportionen  von  einem  Theile
Interessen  aus  diesem  Zuwachse  zu  dem  Stiftungsbermögen  abgereicht  werden  moͤch  t

Diese  rühmliche  Handlung  des  Gebers  wird  hiedurch  mit  dem  Anhange  l
öffentlichen  Kenntnitz  gebracht,  daß  die  vereinigte  Stistung  nunmehr  den  Name“
„Guckenberger'sche  und  Freiherrlich  von  Reichenbach'sche  Stiftung“  führen  wird-Ludwigsburg

  den  12.  April  1839.

ten-Böhlerr
        <pb n="443" />
        367

2.  Der  Regierung  des  Schwarzwald-Kreises.
Bekannzmachung,  das  Ergebniß  der  niederen  Dienst-Prüfung  im  Departement  des  Innern  betreffend.
Bei  der  am  25.  und  den  folgenden  Tagen  dieses  Monats  von  der  Regierung  des
Shwarzwaldkreiste  vorgenommenen  niedern  Dienst-Prüfung  im  Departement  des
Innern  sind  nachstehende  Candidaten  zur  Uebernahme  der  im  #.  7  der  K.  Verordnung
  vom  10.  Februar  1857  bezeichneten  Aemter  dieses  Departements  für  befähigt
erklaͤrt  worden:
1)  Ferdinand  Ludwig  Ernst  Lang,  von  Nürtingen.
2)  Carl  Christian  Gustav  Wilhelm  Oesterlein,  von  Steinkirchen,  Oberamts
Könzelsau.
3)  Carl  Friedrich  v.  Olnhausen,  von  Reutlingen.
4)  Adolph  Riederer,  von  Blaubeuren.
5)  Lukas  Roller,  von  Balingen.
6)  Georg  Friedrich  Christian  Schöndörfer,  von  Schramberg,  Oberamts
Oberndorf.
7)  Colomann  Volkh,  von  Oberndorf.
8)  Franz  Caver  Widmaier,  von  Rottenburg  am  Neckar.

Reurlingen  den  26.  April  1839.
Für  den  Direktor:
Hartmann.

5.  Der  israelitischen  Ober-Kirchenbehörde.
Bekanntmachung,  das  Resultat  der  ersten  Dienstprüfung  der  Rabbinats-Candidaten  betreffend.
Bei  der  im  Monat  April  d.  J.  von  Seiten  der  hiezu  verordneten  K.  Commission
bapemenen  ersten  Dienstprüfung  der  Rabbinats-Candidaten  sind  nachstehende,  in

Hetischer  Ordnung  aufgeführte,  zwei  inländische  Candidaten  zugelassen  und  für
igt  erkannt  worden:

1)  Michael  Güldenstein,  von  Sontheim,  Oberamts  Heilbronn.

2)  Maier  Hirsch  Landauer,  von  Kappel,  Bezirksamts  Buchau.

tuttgart  den  25.  April  1339.  Steinhardt.

org
alp
ef
        <pb n="444" />
        368
B)  Des  Departements  der  Finanzen.

Des  Finanz-Ministerium.

a)  Verfügung,  betreffend  eine  Aenderung  der  Umgelds-Commissariate.

In  Folge  vorgegangener  Cameralbezirks-Veränderungen  sindet  mit  dem  1.  Juli
d.  J.  folgende  Abänderung  der  bisherigen  (Reg.  Bl.  von  1836,  S.  557)  Eintheilung
der  Umgelds-Commissariats-Bezirke  im  Donau=  und  Jaxt-Kreise  statt:

1)  Das  Umgelds-Commissariat  Heidenheim  har,  statt  des  mit  dem  Cameral-Bezirke
  Ulm  vereinigten,  und  somit  dem  Umgelds-Commissariat-Bezirk  Ulm
zugetheilten,  bisherigen  Cameral-Bezirks  Langenau,  von  dem  Umgelds“
Commissariat  Gmünd  den  Cameral-Bezirk  Aalen  zu  übernehmen.

2)  Das  Umgelds-Commissariat  Gmünd,  zu  welchem  hienach  nur  noch  die  Ca
Bezirke  Gmünd  und  Lorch  gehören,  wird  von  der  ersten  in  die  zweite
soldungsklasse  versetzt.

Stuttgart  den  24.  April  1859.

meral-Be-




b)  Bekanntmachung  in  Betreff  der  zweiten  höheren  Dienst-Prüfung  im  Finanz-Departement.  „
Nachgenannte  Cameral-Candidaten,  welche  innerhalb  des  mit  dem  15.  Apri
d.  J.  abgelaufenen  Termins  zu  der  zweiten  höheren  Dienst-Prüfung  im  Finanz-  Departement
  sich  gemeldet  haben  und  fuͤr  zulassungsfaͤhig  erkannt  worden  sind,  haben
sich  zu  dieser  hier  Statt  findenden  Pruͤfung,
Montag  den  27.  d.  M.  Morgens  7  Uhr  in  dem  Kanzleigebaͤude  an  der  Königs“
straße  einzufinden,  und  zwar:  b-Carl
  Berrer,  von  Schernbach,  gegenwaͤrtig  Cameralamts-Buchhalter  in  Wi
lingen.
Andreas  Christian  Berger,  von  Niederstetten,  Oberamts  Gerabronn.
Albert  Fröhlich,  von  Stuttgart,  gegenwärtig  in  Stetten.
Herrmann  Ferdinand  Ludwig  Otto  Hirzel,  von  Künzelsau,  gegenwärtig  6%
meralamts-Buchhalter,  in  Kirchheim.
        <pb n="445" />
        369

Carl  Friedrich  Herzog,  von  Lienzingen,  gegenwärtig  Cameralamts-Buchhalter
in  Ulm.

Jakob  Heinrich  Hailer,  von  Wildberg,  gegenwaͤrtig  Cameralamts-Buchhalter
in  Horb.

Carl  August  Honold,  von  Königsbronn,  gegenwärtig  in  Schorndorf.

Ferdinand  Herlikofer,  von  Gmünd,  gegenwärtig  Hütten-Cassenamts-Buchhalter
  in  Wasseralfingen.

Heinrich  Hebsacker,  von  Tübingen.

Ernst  Friedrich  Kiefer,  von  Hirsau,  Cameralamts-Buchhalter  daselbft.

Paul  Köhle,  von  Huldstetten,  gegenwärtig  in  Ellwangen.

Carl  Heinrich  Kurz,  von  Aalen,  gegenwärtig  in  Kapfenburg.

Carl  August  Laux,  von  Schorndorf.  6

Wilhelm  Conrad  Maier,  von  Schorndorf,  prov.  Cameralamts-Buchhalter
daselbst.

Franz  Nikolaus  Mauser,  von  Sontheim,  gegenwärtig  in  Mittelbiberach.

Ferdinand  August  Marz,  von  Rottenburg,  Salinen-Cassen-Buchhalter  in  Hall.

Carl  Gottlob  Rein  wald,  von  Brackenheim.

Joseph  Raur,  von  Reckarweihingen,  gegenwärtig  in  Heilbronn.

Carl  Friedrich  Schlotter  beck  in  Ludwigsburg.

Johann  Georg  Schneider,  von  Geißlingen.

Carl  Speidel,  von  Bebenhausen,  Cameralamts-Buchhalter  in  Ellwangen.

Stuttgart  den  4.  Mai  1839.
Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

Rat  1)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  in  Erledigung  gekommene
diese  oͤstelle  im  Eioil-Senate  werden  aufgefordert,  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei
obersten  Gerichtsstelle  zu  melden.
        <pb n="446" />
        370

2)  Die  befähigten  Bewerber  um  die  Stelle  des  Hauptlehrers  an  der  in  Ravens“
burg  neu  errichteten  Ober-Realblasse  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  mit  den
erforderlichen  Zeugnissen  und  weiteren  Belegen  bei  dem  K.  Studienrathe  zu  melden-Der
  Ober-Reallehrer  hat  14—  16jährigen  Schülern  in  wöchentlichen  25  Stunden
Unterricht  in  Mathematik,  Naturlehre  und  Mechanik,  Chemie,  Naturgeschichte  und
Technologie,  Geographie,  Geschichte  und  Zeichnen  zu  ertheilen.  Sein  jährlicher
Gehalt  besteht  in  1000  fl.  Einen  Antheil  am  Elaßgelde,  oder  einen  Anspruch  auf
eine  Amtswohnung  hat  er  nicht.

3)  Die  durch  Professorats-Prüfung  befähigten  Bewerber,  katholischen  geistlichen
Standes,  um  die  Stelle  des  Lehrers  an  der  in  Ravensburg  neu  errichteten  Lyceal“
Elasse  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  mit  den  erforderlichen  Zeugnissen  und  son“
stigen  Belegen  bei  dem  K.  Studienrathe  zu  melden.  Der  Lyceal-Professor  ha
14  —  16jährigen  Schülern  in  wöchentlichen  25  —  24  Stunden  in  lateinischer  un
griechischer  Sprache  und  den  übrigen  Lehrpensen  der  Lpceal-Abtheilungen  zu  ertheileus
auch  die  mit  seiner  Stelle  verbundenen  Stifrungsmessen  zu  lesen.  Sein  jährlicher
Gehalt  besteht  neben  freier  Wohnung  in  1000  fl.;  dagegen  hat  er  am  Elaßselk
keinen  Antheil.
        <pb n="447" />
        371

W  28.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Montag  den  13.  Mai  1839.
Inhalt.
Känigl.  Dekrete.  Verleihung  eines  Ehrenzeichens.  —  Dienst-Nachrichten.
erfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Einlieserung  der  Strafgefangenen  kn
die  die  Straf-Anstalten.
enst-Erledigung.
iderruflich  angestellter  Diener.

—  —

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)Verleihung  eines  Ehrenzeichens.
Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekret  vom  4.  d.  M.

Zauptmann  erster  Classe  des  achten  Infanterie-Regiments,  v.  Neumayer,
ig  hrenzeichen  zweiter  Classe  für  den  Feldzug  von  1815  nachträglich  gnädigst  veren.


B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  5.  d.  M.

Hastings  August  v.  Soden  zum  Unter-Lieutenant  der  Reiterei  ernannt  und
eibgarde  zu  Pferd  aggregirt,

des  F  böchstes  Dekret  vom  7.  d.  M.  den  Regiments-Quartiermeister  v.  Kirn
enten  Infanterie-Regiments,  zum  ersten  Reiter-Regimente  versetzt,  und

den
        <pb n="448" />
        372

den  Kanzlei-Assistenten  Bilfinger  des  Kriegs-Ministerlums,  zum  Regiments=Quartiermeister
  des  siebenten  Infanterie-Regiments  ernannt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  8.  d.  M.
die  an  der  dritten  und  zweiten  Classe  der  hiesigen  Realschule  neu  errichteten  Lehrstellen,
  und  zwar  die  Lehrstelle  an  der  dritten  Classe  dem  Praͤzeptor  Seyperlen,
diejenige  an  der  zweiten  Classe  dem  Präzeptor  Schacher  an  der  Realschule  gnädigst
zu  übertragen,  und  die  hiedurch  in  Erledigung  gekommenen  Lehrstellen  an  der  zweiten
und  ersten  Classe  der  Realschule,  durch  gnädigste  Ernennung  des  Prüzeptors  Abe
bei  der  Elementarschule  auf  die  Lehrstelle  an  der  zweiten  und  des  biöherigen  Huͤlfslehrers
  bei  der  Realschule,  Fein,  auf  die  Lehrstelle  an  der  ersten  Classe  wieder  zu
besetzen,  ·

die  evangelische  Pfarrei  Gruorn,  Dekanats  Urach,  dem  Pfarrer  Schmid  in
Hoͤrvelsingen,  Dekanats  Ulm,

die  katholische  Pfarrei  Oberndorf,  Land-Dekanats  Rottenburg,  dem  Pfarroerwese
Weiger  zu  Frittlingen,  Dekanats  Spaichingen,  und  »

die  mit  dem  Praͤzeptorate  verbundene  Caplanei  St.  Johann  in  Horb,  dem  bioherigen
  Verweser  der  Stelle,  Frey,  zu  uͤbertragen,  wie  auch

vermoge  höchster  Entschließung  vom  9.  d.  M.  den  Referendär  erster  Elasse,  J
dan  von  Stuttgart,  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen  9  digl
geruht.  Derselbe  hat  Stuttgart  zu  seinem  Wohnsibße  gewählt.

Tor“
Jo

I.  Verfügungen  der  Departementé.

Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  Einlieferung  der  Strafgefangenen  in  die  Straf-Anstalten.

In  Beziehung  auf  die  Einlieferung  der  Strasfgefangenen  in  die  berschiedene,
Straf-Anstalten  wird  im  Hinblick  auf  die  dießfälligen  Bestimmungen  des  Strafs
setzbuches  vom  1.  März  1839,  welche  mit  dem  15.  Mai  1839  in  Kraft  treten,  Na
stehendes  verfuͤgt:
        <pb n="449" />
        373

1)  In  das  Arbeitshaus  zu  Markgröningen,  in  welches  nach  der  Ministerial-Verfügung
  vom  21.  Juli  1835  (Reg.  Bl.  S.  285)  bisher  die  zu  drei  bis
siebenmonatlicher  Arbeitshausstrafe  Verurtheilten  eingeliefert  wurden,  sind
vom  15.  d.  M.  an,  nachdem  die  Strafe  des  Arbeitshauses  auf  den  Zeitraum
von  sechs  Monaten  bis  zu  sechs  Jahren  festgeseht  worden  (Straf-Gesehbuch
Art.  15),  die  zu  einer  Arbeitshausstrafe  von  sechs  bis  einschließlich  neun
Monaten  Verurtheilten  abzuliefern;  die  Einlieferung  aller  übrigen  Arbeitshaus
  =  Gefangenen  findet  fortan  in  das  Arbeitshaus  zu  Ludwigsburg
Statt.

20  Die  Bestimmung  der  Ministerial-Verfügung  vom  14.  Februar  1829,  K.  6,  7
(Reg.  Bl.  S.  72),  wonach  unbemittelte  Festungs-Strafgefangene  an  den
Vorfland  des  Arbeitshauses  zu  Ludwigsburg  in  das  dort  für  Festungs-Strafgefangene
  eingerichtete  besondere  Gebäude  abzuliefern  waren,  ist  hiemit
aufgehoben,  und  es  sind  von  nun  an  sämtliche  Festungs-Strafgefangene
an  das  Festungs-Commando  zu  Hohen-Asberg  Behufs  der  Straf-Erstehung
abzugeben.

5)  Bis  zu  Herstellung  der  bereits  eingeleiteten  Einrichtung  eines  Kreis-Gefängnisses
  für  den  Jartkreis  ist  die  Einlieferung  der  zur  Kreis-Gefängnißstrafe
(Straf-Gesehbuch  Art.  20)  Verurtheilten  in  die  bisherigen  Polizeihäuser,
nun  Kreis-Gefängnisse  zu  Heilbronn,  Rottenburg  und  Ulm  nach  der  durch
die  Ministerial-Verfügungen  vom  11.  April  1828  (Reg.  Bl.  S.  170)  und
10.  August  1829  (Reg.  Bl.  S.  326)  bestimmten  Bezirks-Eintheilung  fernerhin
  zu  bewirken.

4)  Jugendliche  Verbrecher  (Straf-Gesetbuch  Art.  96)  sind,  bis  zu  Aufnahme
derselben  in  einer  abgesonderten  Abtheilung  eines  der  Kreis-Gefängnisse
Fürsorge  getroffen  seyn  wird,  einstweilen  an  den  Vorstand  des  Arbeitshauses
in  Ludwigsburg  zur  Aufnahme  in  das  bisher  für  unbemittelte  Festungs-Straf-Gefangene
  daselbst  bestimmt  gewesene  besondere  Gebäude  einzuliefern.


Stuttgart  den  12.  Mai  1839.
S  ch  wab.
        <pb n="450" />
        374

Oienst-Erledigung.

Durch  das  am  1.  d.  M.  erfolgte  Ableben  des  Ober-Justiz-Sekretärs  Buzoront
ist  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Ellwangen  die  Stelle  eines  Sekretärs  erledigt  worden-Die
  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  gedachten
Gerichtshofe  zu  melden.

2
2

Widerruflich  angestellter  Diener.

Unter  dem  7.  d.  M.  wurde  die  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  bei  dem  Kriege,
Ministerium  dem  Steuer-Commissär  Thomas  übertragen.
        <pb n="451" />
        375

W  29.
Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

Mittwoch  den  22.  Mai  1839.

Inhalt.
ngu.  Dekrete.  Ordens-Verlelhung.  —  Diensf-Nachrichten.
trfügungen  der  Departements.  Verzicht  des  Fabrikanten  Schäuffelen  auf  ein  Patent  in
Vetreff  einer  verbesserten  Feuerungs-Einrichtung.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebersscht  der  Theil-Nahme
  der  einzelnen  Oberamtsbezirke  an  den  Staats  vaisenhäusern.
wenst-  Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Berleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  19.  d.  M.
Anl  Vice-Ordenskanzler,  dem  Consistorial-Präsidenten,  Staatsrath  v.  Mohl,  aus
Eier  seines  Dienst-Jubiläums,  in  gnädigster  Anerkennung  seiner  vieljährigen  mit
ur  und  Berufstreue  geleisteten  nützlichen  Dienste,  das  Großkreuz  des  Ordens  der
tembergischen  Krone  zu  verleihen  geruht.
        <pb n="452" />
        376

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  9..  M.
den  Amts-Notar  Koch  in  Unter-Tuͤrkheim,  Oberamts  Cannstadt,  seinem  Ansuchen
gemäß,  wegen  Alters  und  Kränklichkeit  in  den  Ruhestand  zu  versehen,  Zr

dourch  höchstes  Dekret  vom  15.  d.  M.  die  Kasernenverwaltung  Ulm  dem  bisherigen
provisorischen  Kasernenverwalter,  Ober-Lieutenant  Geißelbrecht,  definitiv  zu  über
tragen,  ferner

durch  höchste  Entschließung  vom  15.  d.  M.  die  evangelische  Pfarrei  Steingebrom
und  Dottingen,  Dekanats  Münsingen,  dem  Pfarrverweste  Keppler  in  Heuchlingen
Dekanats  Heidenheim,

die  erledigte  evangelische  Stadtpfarrstelle  in  Möckmühl,  Dekanats  Neuenftart
dem  dortigen  Helfer  Ehmann,  und  6

die  erledigte  Präzeptorsstelle  an  der  lateinischen  Schuke  in  Göppingen,  d
Pfarrverweser  Weitbrecht  in  Kemnath,  Dekanats  Stuttgart,  sodann  C

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  16.  d.  M.  die  erledigte  Stelle  eines  Ober-Tribun“
raths  und  zumaligen  Dirigenten  bei  dem  Gerichtshofe  in  Eßlingen,  dem  Obet
Justizrath  Dr.  Haͤnlein  daselbst,  zu  uͤbertragen,  wie  auch  n

den  Amts-Notar  Maier  in  Murrhardt,  Oberamts  Backnang,  seinem  Ansuhe
gemaͤß,  wegen  Alters  und  geschwaͤchter  Gesundheit,  in  den  Ruhestand  zu  versebt
gnaͤdigst  geruht.

em

II.  Verfügungen  der  Departemente.
Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Verzicht  des  Fabrikanten  Schäuffelen  auf  ein  Patent  in  Betreff  einer  verbefserten  56
Einrichtung.  chnt
Da  das  dem  Fabrikanten  Gustav  Schäuffelen  zu  Heilbronn  durch  ho  int
Entschließung  vom  5.  März  1834  verliehene  zehnjährige  Erstndungspatent  ##

neruuh-
        <pb n="453" />
        377

tbeserte  Feuerungs-Einrichtung  durch  Zuleitung  erwaͤrmter  Luft  (Reg.  Bl.  von
S.  295)  durch  Verzichtleistung  des  Verechtigten  erloschen  ist;  so  wird  dieses
lerdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  11.  Mai  1839.
Schlayer.

2.  Der  Commission  für  die  Erzlehungshäuser.

kkenntmachung,  betreffend  die  Uebersicht  der  Theilnahme  der  einzelnen  Oberamts-Bezirke  an  den
Staats-Waisenhäusern.

Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  25.  September  1835  und
bet  ecember  1855,  das  Verfahren  bei  der  Aufnahme  in  die  Staats-Waisenhäuser
#nefend,  Reg.  Bl.  1833,  S.  500  und  1855,  S.  491,  wird  die  nachstehende  Uebersicht
*⅜*⅛  die  Theilnahme  der  einzelnen  Oberamts-Bezirke  an  den  Staats-Waisenhäusern,
i  sich  dieselbe  in  Folge  der  neuesten  Aufnahme  in  diese  Institute  herausstellt,  zur

lichen  Kennkniß  gebracht.
deu  Von  denjenigen  Oberaͤmtern,  welche  unter  dem  ihnen  gebuͤhrenden  Antheil  beu
  tend  zuruͤckgeblieben,  sind  theils  gar  keine,  theils  den  Aufnahme-Bedingungen
t  entsprechende  Gesuche  eingekommen.

Stuttgart  den  11.  Mai  1839.

Schedler.
        <pb n="454" />
        378
Ueber  sicct
des  Standes  der  Waisenhäuser  im  Fröhjahr  1839.

 

 

.  Aufgenommene
Oberämter.  —N  bürgerliche  .  Soldawtr
Kinder.  6„
I.  Neckar-Kreis.

Backnang  8  8  —
Besigheim.  9  11  —
Boͤblingen.  8  9  1
Brackenheim  7  5  —
Cannstadt  7  8  —
Eßlingen  8  7  1
Heilbronn  9  9  —
Leonberg  9  9  —
Ludwigsburg  10  11  10
Marbach  9  8  1
Maulbronn  7  7  —
Neckarsulm  9#  9  –
Seuttgart,  Stadt  11  23  8
Stuttgart,  Amt.  9  10  —
Vaihingen.  7  5  —
Waiblingen  9  10  —

Weinsberg  8  8  –
157  21
        <pb n="455" />
        379

 

 

 

 

 

—  —

Aufnah  Aufgenommene
ufnahme-Oberämter.
  Zohl.  bürgerliche!  Soldaten-Kinder.

II.  Schwarzwald-Kreis.

Balingen  9  10  1
Lalw  *n—  6  6  —
dreudenstabt  7  7  —
errenberg  8  —
Horb  7  —
Vagold  —
euenbuͤrg  6  6  —
tingen  8  8  —
erndorf  6  6  —
eutlingen  9  9  —
ettenburg  9  9  —
ottweil  .  7  7  —
Sbaichingen  .  6  6.  —
arc  a  6.  1.
übingen.  9  9  —
uttlinge.  —
“  Q„  r  —
126  2
        <pb n="456" />
        880

 

 

 

!——.—„

Aufgenommene
·  Aufnahme-———--——
Oberaͤmter.  Zahl.  bürgerliche  !Soldaten=Kinder.

III.  Jaxrt-Kreis.

Balen  6  4  —
Crailshgen  7  8  —
Ellwagen  9  5  —
Gaildorfff.  ....  7  8  —
Gerabpdpdpdpdpdpppn:  11  11  —
Gmuͤnd..  ..  7  8  1
Hall..  ......  10  11  8
Heidenhin  9  9  —
Künzelasss  ..  10  10  —
Mergenthen  10  11  —
Neresbdhen:  8  7  —
Oehringen..  ....  11  12  —
Schorndorfüf.  ..  8  9  !6b  —

Welzhen  6  5  —  6„
4  118  9
        <pb n="457" />
        281

 

 

 

 

Aufgenommene
Aufnahme--.  —  —
Oberaͤmter.  Zahl.  bürgerliche  Soldatenx
  Kinder.
u——  =
IV.  Donau-Kreis.
Viberach  11  10  —
laubeuren  .........  6  6  —
hingen....  .  .  ...  9  8  —
eislinggen  7  7  1
Gppingen  10  10  —
Erben  8  8  1
itkirch.  ...  ....  7  6  —
Münfiggen  ............  6  6  —
„bensburrg  .  ..  9  8  —
Snnliugen  ............  10  9  —
g999  5  —
ettnag  7  5  —
2  .  12  11  1
—  s  5  —
angen  7  8  —
iblingen  7  8  —
—  —  —
120  3
621  35
—.  556
        <pb n="458" />
        382
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  erledigte
Rathestelle  werden  aufgefordert,  sich  innnerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Ober-Ar#-bunal
  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  das  erledigte,  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende
Amts-Notaria:  Untertuͤrkheim,  O.A.  Cannstadt,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  das  in  der  ersten  Vesoldungsklasse  stehende  Amts-Rotariat
Murrhardt,  Oberamts  Backnang,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.
Gerichtshofe  in  Eßlingen  zu  melden.

4)  Die  Stelle  eines  Oberamtsarztes  zu  Leonberg,  mit  welcher  neben  einer
PMerdsration  und  20  fl.  für  Schreibmaterialien  eine  Besoldung  von  350  fl.  aus  der
Staatskasse  und  von  150  fl.  aus  Körperschaftskassen  verbunden,  ist  durch  Todesfoll
in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  dret
Wochen  bei  der  K.  Regierung  des  Neckarkreises  vorschriftmoßig  zu  melden.

5)  Mit  dem  50.  Juni  d.  J.  wird  die  Stelle  eines  arztlichen  Gehülfen  am  Gt
tharinen-Hospital  zu  Stuttgart  erledigt.  Die  Bewerber  um  dieselbe  werden  aufgefordert,
  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  Ministerium  des  Innern  sich  zu  melden
Sie  wird  einem  inlaͤndischen  Candidaten  der  Heilkunde,  der  wenigstens  die  er
medicinische  Staats-Pruͤfung  mit  Erfolg  erstanden,  und  zwar  bei  sonst  gleicher  Tuͤ  -
tigkeit  vorzugsweise  demjenigen,  der  sich  neben  der  innerlichen  Medicin  auch  der
Wundarzneikunde  und  der  Geburtshülfe,  zum  mindesten  theoretisch  gewidmet  alauf
  ein  Jahr  übertragen.  Mit  der  Stelle  ist  der  Genuß  freier  Wohnung  im  Kran“
kenhause  und  ein  Gehalt  von  jährlichen  150  fl.  verbunden;  außerdem  wird  einen
beduͤrftigen  Candidaten,  wenn  er  die  Stelle  zur  Zufriedenheit  versehen  hat,  der
nuß  eines  von  dem  Medicinalrath  Dr.  Plieninger  hiezu  gestifteten  Stipendium
im  Betrage  von  18fl.  von  dem  hiesigen  Stiftungsrath  bewilligt.  Den  Einga  en
der  Bewerber  sind  die  erforderlichen  Zeugnisse  uͤber  ihre  persoͤnlichen,  noͤthigenfa
insbesondere  auch  uͤber  ihre  oͤkonomischen  Verhaͤltnisse  beizuschließen.

 

Gedrucktecei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="459" />
        383

W  30.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

—9  Freitag  den  31.  Mai  1839.

aort  JInhalt.
igl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.
fügungen  der  Departements.  Vekanntmachung  der  Loosnummern,  mit  denen  die  Contingente
ge-  die  diehjährige  Aushebung  schliegen.  —  Verfügung,  betreffend  Denderungen  in  der  Cameral-Bezirks=⅞l
  Eintheilung.  —  Bekanntmachung  des  Ergednisses  der  ersten  höheren  Dienst-Prüfung  im  Finanzsache.
Wenst.  Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

den  Feine  Rönigliche  Maijestaͤt  haben  nach  hoͤchstem  Dekret  vom  20.  d.  M.

l  rist-Lieutenant  des  General-Quatiermeisterstabs,  v.  Bär,  wegen  fortdauernder

S  ichkeit,  und  den  Rittmeister  erster  Classe  des  ersten  Reiter-Regiments,  v.  Hardt,

ein  Ansuchen,  in  den  Ruhestand  versetzt.

aner  and  ie  Stelle  des  Letteren  ist  der  Dioisions-Adjutant  der  Reiterei.  Ritnmeister
sse  v.  Hünersdorf,  bei  dem  ersten  Reiter-Regiment  eingerheilt,

Neun  Dioisions-Adjutanten  der  Reiterei,  der  Rittmeister  erster  Elasse  des  vierten
egiments,  v.  Herbort,  ernannt,  und  s
        <pb n="460" />
        384

zum  Rittmeister  erster  Classe  im  vierten  Reiter-Regiment,  der  Rittmeister  zwe

EClasse  des  ersten  Reiter-Regiments,  v.  Forstner,  befördert  worden.
Eingetheilt  sind;:  ·

alsMttmeistevxzkvciterClassetmerstemReikmNegijnentzdkxsshekcharaktkw
sirte  Rittmeister  zweiter  Classe  dieses  Regiments,  v.  Entreß,  und  als  etatmäßiger
Unterlieutenant  im  vierten  Reiter-Regiment,  der  aggregirte  Unterlieutenant  de
dritten  Reiter-Regiments  Veiel.

Seine  Ksnigliche  Mafestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
22.  d.  M.  die  erledigte  Stelle  eines  Regierungs-Secretärs  bei  der  Regierung  de
Schwarzwaldkreises  dem  bei  dieser  Kreis-Regierung  angestellten  Canzlei-Asssstenten
Dettinger,

die  evangelische  Pfarrei  Freudenthal,  Dekanats  Besigheim,  dem  Seminaristen
Ostertag,

die  erledigte  katholische  Stadtpfarrstelle  zu  Reutlingen  dem  Pfarrverweser  Red
in  Utzmemmingen,  Dekanats  Neresheim,  und  ·  ·

die  katholische  Pfarrstelle  zu  Ringschnait,  Dekanats  Viberach,  dem  Pfarret
Konzet  in  Apfelbach,  Dekanats  Mergentheim,  zu  uͤbertragen,  wie  auch

vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  23.  d.  M.  dem  vormaligen  Rechis-Coust“
lenten  Leopold  Pohlhammer  zu  Neckarsulm  auf  sein  Ansuchen  die  Ermächtigun
zu  Wiederausübung  der  Rechtspraris  zu  ertheilen  gnädigst  geruht.  Derselbe  al
Neckarsulm  zu  seinem  Wohnsitze  gewählt.  «

Ferner  haben  Höchstdieselben  unter  dem  26.  d.  M.  dem  pensionirten  Rittmeistel
erster  Classe  v.  Hardt  den  Charakter  eines  Majors  in  Gnaden  zu  ertheilen,

durch  höchstes  Dekret  vom  26.  d.  M.  den  Freiherrn  Adolph  v.  Bocke
zu  Carlsruhe  in  Schlesien,  zu  Höchst-Ihrem  Kammerherrn  gnäddigst  zu  ernennen,

unter  dem  27.  d.  M.  den  pensionirten  Hauptmann  erster  Classe  v.  Mayhoͤ  fer
in  das  Ehren-Invaliden-Corps  aufzunehmen  und  zum  Major  zu  befoͤrdern  geruht  ·

Durch  hoͤchste  Entschließung  vom  22.  d.  M.  ist  der  von  Seite  des  bischoflichen
Ordinariats  erfolgten  Ernennung  des  Bisthumspflegers  Abbt  zum  Registrator
der  gedachten  Stelle  die  landesherrliche  Bestätigung  ertheilt  worden.

iter

lbergtz
un
        <pb n="461" />
        385
II.  Verfügungen  der  Departements.

4)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.
8  Des  Ober-Rekrutirungs-Raths.

ekanntmachung  der  Loosnummern  mitdenen  die  Contingente  für  die  dießjährige  Aushebung  schließen.
Nachdem  die  Contingentslisten  für  die  dießjährige  Aushebung  abgeschlossen  sind,

erden  nach  Vorschrift  des  Rekrutirungsgesetzes  Art.  25  die  Loosnummern,  mit
un  die  Contingente  in  den  verschiedenen  Oberamtsbezirken  schließen,  mit  der  Bederkuns
  bekannt  gemacht,  daß  diejenigen,  denen  hoͤhere  Nummern  zugefallen,  von
er  ordentlichen  Aushebung  durch  das  Loos  befreit  sind.

 

 

I.  Neckar-Kreis.  1  II.  Schwarzwald-Kreis.
Oberamt.  Neet  Oberamt.  —]
Dang  .  Balingen  241.
esigheim  .  IEalw..  ..  .  ....  167.
äünan.  5Srudenstatt  206.
—  .  Herrenberg......  119.
enu  adt  Horp  148.
ahn  "  Nagold  .......  186.
onn  .  .-  Neuenbuͤrg  11135356.
kune  ½*-  Nürtingen  145.
Na  nueburg  °¼  Oberndorrrrr  199.
Mch  ..  Reutlinen  129.
*  bronn  Rottenburg  ......  180.
urlulm  Z  Rottweil  .....·.  151.
*  Stadt  Spaichinen  165.
V  sar,  Amt  Sulz  »  174.
Vanken  Tübingen  186.
Wein  ingen  Tuttlingen  152.
einsberg  Urach  222.
        <pb n="462" />
        ill.

386

IV.  Donau-Kreis.

 

 

Oberamt.  Noos“  Oberamt.  2

—

Aalen  87.  Biberach  145.
Crailsheim  125.  Blaubeuren  77.
Ellwangen  122.  Ebingen  88.
Gaildorf  156.  Geislingen  78.
Gerabronn  170.öppingen  140.
Gmünd  117.  Kirchheim  08.
Hall  164.  eutbirch  106.
Heidenheim  126.  Münsingen  94.
Künzelsau  161.  Ravensburg.  15.
Mergentheim  #192.  Miedlingen  155.
Neresheim  85.  Saulgau.  36.
Oehringen  141.  Tettnang  124.
Schorndorf  160.  JUlm  .  126.
Welzheim  89.  Waldsee  99.
Wangen  92.

Wiblingen  99.

 

Stuttgart  den  27.  Mai  1839.

 

Gbriz.
        <pb n="463" />
        387
"B)  Des  Departements  der  Finanzen.

Des  Finanz-Ministerium.

a)  Verfügung,  betreffend  Aenderungen  in  der  Cameral-Bezitks-Eintheilung.

Seine  Känigliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Enrschlietung  vom
in  d.  M.  die  Auflösung  des  Cameralamts  Lustn  au  durch  folgende  Bezirks-Vererung
  genehmigt:

1)  von  den  Gefäll-Orten  des  bisherigen  Cameralamts  Lustnau  werden  die  dem
Oberamts-Bezirk  Tübingen  angehörigen  18  Orte  mit  dem  Cameralamt  Tübingen
  vereinigt,  und  der  zum  Oberamt  Urach  gehörige  Ort  Pliezhausen
dem  Cameralamt  Pfullingen  zugetheilt.

Dagegen  übergibt

2)  das  Cameralamt  Tübingen  die  zum  Oberamts-Bezirk  Rottenburg  gehörigen
5  Orte  Bodelshausen,  Mössingen,  Oeschingen,  Ofterdingen  und  Thalheim
an  das  Cameralamt  Rotten  burg,  welches

5)  dem  Cameralamt  Horb  die  in  dem  Oberamts-Bezirk  Horb  gelegenen  7  Orte
Bieringen,  Bierlingen,  Börstingen,  Rohrdorf,  Sulzau,  Wachendorf  und
Weitingen  abzutreten  hat.

In  Absicht  auf  die  Forstgefäll-Verwaltung  wird  die  bisher  dem  Camezum
  ausnen  zugetheilte  Besorgung  der  allgemeinen  Verwaltungs-Ausgaben  des
de  tam  ts  Bebenhaus  en  und  der  Erhebung  der  Forst=  und  Jagdgefälle  von

(vieren  Bebenhausen,  Einsiedel  und  Walddorf  ebenfalls  mit  dem
W*.-  Tübingen  vereinigt;  wogegen  dasselbe  die  Geld-Verrechnung  von  dem
7  ier  Gönningen,  Forstamts  Urach,  an  das  Cameralamt  Pfullingen  abzutreten

n  Die  Einthellung  der  Umgelds-Commissariate  leidet  nur  insofern  eine

*  als  das  Commissariat  Tuͤbingen,  zu  welchem  der  bisherige  Cameralamtsbergen
  Lustnan  gehörte,  nun  den  vergrößerten  Cameralamts-Bezirk  Tübingen  zu  bewach
  hat,  und  dem  Commissariat  Rottenburg  die  diesem  Cameralamts-Bezirk  zusenden

  Orte  von  sekbst  zufallen.  In  Folge  der  vorgedachten  Aenderungen,  welche

ra
        <pb n="464" />
        388

mit  dem  1.  Juli  1839  eintreten,  wird  bei  dem  vergrößerten  Cameralamt  Töbingen
ein  zweiter  geprüfter  Amtsgehülfe  mit  dem  Gehalte  eines  Buchhalters  angestell
werden.
Stuttgart  den  25.  Mai  1839.  Herdegen.
Pb)  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  ersten  höheren  Dienst-Prüfung.

Bei  der  vom  22.  bis  27.  April  d.  J.  in  Tübingen  vorgenommenen  ersten  höheren
Dienst-Prüfung  im  Finanzfache  sind  folgende  Candidaten  für  befshigt  erkannt,  19
hienach  zu  Finanz-Referendären  zweiter  Classe  bestellt  worden:

Johann  Carl  Gottlob  Enslin,  von  Herrenberg.
Johann  Friedrich  Ludwig  Schwarz,  von  Hall.
Stuttgart  den  24.  Mai  1839.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  befähigten  Bewerber  um  die  erledigte,  mit  einem  verwandelten  Einkon,
men  von  1654  fl.  nach  Preisen  des  Sportelgesehes  verbundene  Stelle  eines  De  a
und  Stadtpfarrers  in  Turtlingen  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evange
lischen  Consistorium  zu  melden.  Der  Dekanats-Bezirk  befaßt  9  Pfarrorte  mit  mer  e
reren  Filialien;  die  Zahl  der  evangelischen  Einwohner  des  Bezirks  ist  19,500;
Amtsstadt  Tuttlingen  selbst  zählt  etwas  über  68200.  it

5  Die  erledigte  Helferstelle  in  Liebenzell,  Dekanats  Neuenbürg,  ist  n,
einem  vorschriftmaͤßig  verwandelten  Einkommen  von  648  fl.  in  Preisen  des  Sporte  n
gesetzes  verbunden.  Der  Helfer  hat  in  der  Stadt  selbst  an  Festtagen,  deßgleichen  *
jedem  zweiten  Sonntage  ·  die  Abendpredigt,  so  wie  alle  Vorbereitungs-Predigten
uͤbernehmen,  in  den  Feiertags-  und  Bußtagspredigten  und  den  Wochen-Gottesdiens
mit  dem  Stadtpfarrer  abzuwechseln  und  mit  diesem  in  die  staͤdtische  Schulaufft  „Q
und  in  den  Consirmanden-Unterricht  sich  zu  theilen,  jeden  zweiten  Sonntag  zu  la  e
chistren;  ferner  alle  Trauungen  und  Taufen  des  Kirchspiels,  bei  seinen  Beichtkinde  1
aber  die  Leichenreden  zu  besorgen,  sodann  in  dem  eine  Stunde  entfernten  Filia
Monakam  jährlich  18  Sonntags-Gottesdienste,  so  wie  die  Privat-Seelsorge  und  a
Casualien  zu  versehen,  auch  die  Schule  zu  beaufsichtigen  und  den  Religions-Unterri
        <pb n="465" />
        389

nibr  zu  geben.  Die  Stadt  Liebenzell  mit  den  dazu  gehöͤrigen  Ortschaften  zahlt
0.  Monakam  aber  300  Kirchengenossen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben
d  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.

hab  5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Birkenfeld,  Dekanats  Neuenbuͤrg,

en  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.

Eistlte  zählt  1026  Kirchengenossen,  und  ist  mit  einem  vorschriftmäßig  verwandelten
ommen  von  3828  fl.  nach  Preisen  des  Sportelgesetzes  verbunden.

Es  werden  wieder  beseht  werden:
de  4)  die  katholische  Pfarrei  Margarethenhausen,  Oberamts  Valingen  und
—*  Spaichingen,  mit  263  Pfarrgenossen  im  Pfarrort,  und  mit  einem  bestän-%
  Einkommen  von  716  fl.  aus  eigenen  und  Allmandgütern,  Capitalzinsen,  Beungen
  und  gestisteten  Gebühren;
5)  die  katholische  Pfarrstelle  Gunningen,  Oberamts  Tuttlingen  und  Dekanats
e  mlingen,  mit  381  Parrgenossen  im  Pfarrdorf,  und  einem  beständigen  Einkommen
680  fl.  aus  eigenen  Götern,  Zehenten,  Grundgefällen,  Capitalzinsen,  Besoldungen
gestifteren  Gebühren;
kan  6)  die  katholische  Pfarrei  Hausen  an  der  Roth,  Oberamts  Gaildorf  und  De-8
  Hofen,  welche  im  Pfarrort  und  in  mehreren  Filialweilern  und  Hoͤfen  618
Quetrgenossen  begreift,  und  650  fl.  beständiges  Einkommen  von  eigenen  Gütern,
stalzinsen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren  gewährt;
lhe  n  die  Leonhardts-Caplanei  in  der  Oberamtsstadt  Gmuͤnd,  womit  die  gewoͤhnan
  Dienst-Obliegenheit  eines  Stadtkaplans  und  ein  firirtes  Einkommen  von  622  fl.
artengenuß  und  Besoldungen  verbunden  ist.
ie  Bewerber  um  diese  vier  Kirchenstellen  haben  sich  binnen  vier  Wochen  vormäßig
  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

ga  Die  Vewerber  um  die  erledigte  Lehrstelle  an  der  Elementarschule  zu  Stuttwit

  ihe  mit  einem  Gehalt  von  60o0  fl.  verbunden  /  ist,  und  die  Verpflichtung

biseh  fuͤhrt,  woͤchentlich  26  Unterrichtsstunden  in  einer  Classe  der  oberen  Abtheilung

vors-  Anstalt  zu  ertheilen,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  K.  Studienrath
hriftmaͤßig  zu  melden.

schrift
        <pb n="466" />
        390

9)  Bei  der  Regierung  des  Schwarwaldkreises  ist  eine  etatsmäßige  Kanzleis
Assistentenstelle  mit  dem  Normalgehalte  von  600  fl.  in  Erledigung  gekommen.  Die
Bewerber  um  dieselbe  haben  ihre  Gesuche  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  gedachten
Kreisregierung  vorschriftmäßig  einzureichen.  «

10)  Die  Bewerber  um  die  durch  gerichtliches  Erkenntnig  in  Erledigung  gekommene
  Tagschreibersstelle  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen,  mit  welcher  ein  Geh
von  400  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  Präsidium  de
gedachten  Gerichtshofs  zu  melden.

Berichtigungen.
In  der  amtlichen  Hand-Ausgabe  des  Strafgesetzbuches  ist  U
S.  74,  Art.  2149  letzter  Absat,  statt  artikel  „2257  zu  lesen:  „223,“  und
S.  75,  Ark.  235,  Linie  6  von  unten,  statt:  „Andere“  zu  lesen:  „anderc.“
        <pb n="467" />
        N  31.
Regierungs-Blatt

Känigreich  Wirttemberg.

—

 

 

—  r——  den-  6.  Jum  —  *r
nn  Jnhatt.

#  Dekrete.  K.  Verordnung,  die  revidirten  Statuten  für  das  Militsr-Dienst-Ehrenzeichen  betreffend.  —
tenst-Nachrichten

etfagung  en  der  Departements.  Weitere  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaztion
  über  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  ritterschaftlichen  Adels.  —  Bekanntmachung,  dan  Ergebn
  einer  zweiten  höheren  Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern  betreffend.  —  Bekanntmachung,  besens
  den  Besuch  der  Landes-Universität.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung,
die  revidirten  Statuten  für  das  Militär-Dienst-Ehrenzeichen  betreffend.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

d.  Nachdem  Wir  beschlossen  haben,  die  Statuten  fuͤr  das  von  Uns  unter  dem
d  v  eptember  1333  gestiftete  Militär-Dienst-Ehrenzeichen  einer  Reoiston  zu  unterwerfen,
erfügen  und  verordnen  Wir,  wie  folgt:
        <pb n="468" />
        392
K.  1.

Es  bestehen  zwei  Elassen  für  das  Militér-Dienst-Ehrenzeichen:

1)  für  Offiziere  und  solche,  welche  Offiziersrang  haben  (Diemst-Ehrenzeichen

erster  Classe):;

2)  fuͤr  Unter-Offiziere  und  Soldaten,  oder  solche,  welche  in  diese=  Elasse  gehoͤren

(Dienst-Ehrenzeichen  zweiter  Classe).

Das  Dienst-Ehrenzeichen  erster  Classe  besteht  aus  einem  gelben,  das  zweiter
Classe  aus  einem  weißen  Kreuze,  in  dessen  Mitts  sich  ein  don  Linem  Lorbeerkranz
umgebenes  W  befindet.  Das  Kreuz  beider  Elassen  wirb  aß  einem  zwei  Finger
breiten  Vande,  roth  mit  blauer  Einfassung,  auf  der  linken-  Seite  der  Brufe  um
zwar  so  getragen,  daß  es  authlbei  inmgehängtem  Löder#beik  noch  sichrbar  ist.

Das  Band  ohne  das  Kreuz  zu  tragen,  ist  verboten.

C.  2.

Das  Dienst-Ehrenzeichen  erster  Classe  kann  nach  fünfundzwanzigjähriger,  bas
zweiter  Clalse  nach  zwanzigjähriger  Dienstzeit  im  Militär  verliehen  werden.

¾

Als  im  Milltär  dlenend  sind  in  dieser  Beziehung  nicht  nur  alle  diejenigen  #1
betrachten,  welche  zu  dem  streitbaren  Stande  gehören,  sondern  auch  biejenigen,  we
zu  den  nichtstreitbaren  Theilen  Unseres  Armeekorps  zählen.

Zu  dem  streitbaren  Stande  sind  in  dieser  Beziehung  auch  die  Landjäger,  deren

Ober-  und  Unteroffiziere  zu  rechhen;  und  den  nichr  streirbaren  Theilen  sind  in  diestr
Beziehung  ferner  diejenigen  gleich  zu  achten,  welche  bei  dem  Kriegs-Minister
und  den  von  demselben  ressortirenden  Verwaltung-Lehörden  angestell#  find,  #b
sonst  bei  irgend  einem  Zweige  der  Kriegs-Verwaltung  Dienste  leisten.

(.  4.  „%

Die  Dienstzeit  darf  nicht  durch  Austritt  aus  dem  Militärdienst,  und  bei  solchendie
  in  die  Elasse  der  Unter-Ofstziere  und  Soldaten  gehören,  überdieß  auch  nicht  du
einen  mehr  als  einjaͤhrigen  Urlaub  unterbrochen  worden  seyn.  Bei  einem  unve
schuldeten  Austritt  von  weniger  als  sechs  Monaten  geht  der  Anspruch  auf  das  Dien
Ehrenzeichen  nicht  verloren;  und  wer  Feldzuͤge  mitgemacht  hat,  darf,  wenn  er
laͤnger  als  sechs  Monate  aus  dem  Militaͤrdienst  ausgetreten  war,  bei  nachher  erfols
        <pb n="469" />
        393

in  Wiedereintritt  die  Feldzüge  in  Berechnung  nehmen;  keines  Falls  darf  aber
e  außer  Dienst  zugebrachte  Zeit  gärechnes  werdem.
P
t  Vei  dem  Anspruch  auf  das  Dienst-Ehrenzeichen  erster  Classe  dürfen  die  Dienst-8
  welche  der  Einzelne  in  elnem  niederern  als  dem  Offiziersgrade  gedient  har,  get
  werden.

Vi  Dagegen  kommen  die  in  dem  vormaligen  Cadetten-Institut  oder  in  der  Offiziersldungs-
  Anstalt  oder  in  auswärtigen  Militärdiensten  zugebrachten  Jahre  nicht  in
erechnung.

w  Dekgleichen  darf  bei  denen,  welche  früher  Regiments-  Offzierezöglinge  waren,

*  sie  auch  schon  vor  dem  sechszehnten  Lebensjahre  eingetreten  si  sind,  die  Djenstzeit

sa  n  zürückgelegten.  sechozehnten  TLebensjahre  an  gerechnet  werden,  und  n  chstdem
z  denselben,  wie  allen  Regiments-  Offlzierszöglingen,  drei  Jahre  als  Vorbereizungseit
  bei  Verechnung  ihrer  Dienstzeit  abzuziehen.

für  Jedes  Kriegsjahr  aber,  d.  h.  jeder  wirklich  mitgemachte.  Feldzug  soll  überhaupt
zwei  Dienstjahre,  und  so  auch  bei  den  Reglmenes-Ofstziers-Zöglingen,  ühlen.

+  6.
.  *  den  erforderlichen  Zahl  vom  Dienstjahren  wird#lals  Bedingang  zur  Verg

  des  Dienst-Ehrenzeicheno  treue,  vorwurfsfreie  Dlenstleistung  erfordert.

Des  Dienst-Ehrenzeichens  können  nicht  theilhaftig  werden:

1)  Offiziere  und  die  ihres  Ranges  sind,  wenn  sik  seit  Unferer  Throubesteigung
zu  elner  Festungs-Arrrststrafe  verurtheilk  wordenit“

2),  Uate-Offhziers  und  Soldaten,  und  solche,  dienin#ihre  Elasse  gehören,  wenn
sie  Fel  kungsarbeit  oder  börperliche  Strafe  erstanden  haben,  oder  durch  gericht-404v.
  Erkenntniß  mit  einer  das  Disciplinar-Maaß  übersteigenden  Strafe  belegt,
  Jpo#rden,  sindz.

Tieienigen  Soldaten  und  Unter-Offiziere,  welche  wegon  Dienst=  vder  anderer

ergehen,  namentlich  wegen.  Insubordination;  in  den  lehren  fönf  Inhren  eine
wehr  als  achttägige  Arreststrafe  zweiten  Grads,  oder  überhaupr  Feinlo-Reihe
von  Disciplinarstrafen  erstanden  habea-
        <pb n="470" />
        394

1  #,  7.  J

Das  Dienst-Ehrenzeichen  kann  nur  an  solche  verliehen  werden,  welche  zur  geit

der  Verleihung  noch  im  Dienste  sich  befinden.
K.  8.

Zu  näherer  Prüfung  der  Ansprüche  und  Würdigkeit  in  zweifelhaften  Faͤllen
sollen  die  Stabs-Offiziere  und  die  zwei  aͤltesten  Rittineister  oder  Hauptleute  eine
Regiments,  unter  dem  Vorsiße  des  Regiments-Kommandanten,  zusammenrreten  un
die  geeigneten  Anträge  stellen.  «

Die  Meldungen,  worin  die  Verhaͤltnisse  genau  angegeben  und  die  Anträge
motidirt  seyn  müssen,  werden  im  Instanzenwege  an  den  Kriegs-Minister  gebrach

Ueber  die  Ansprüche  und  Würdigkeit  der  bei  der  Kriegs-Verwaltung  angestellte
oder  sonst  bei  einem  Zweige  der  Kriegs-Verwaltung  Dienste  leistenden  Personen  t
der  Kriegsminister  von  der  betreffenden  Verwaltungs-Behoͤrde  Bericht  einzufordern.

Die  Entscheidung  auf  den  Vorschlag  des  Letztern  bleibt  Uns  vorbehalten.

Die  Vorschläge  zur  Verleihung  des  Dienst-Ehrenzeichens  dürfen  viermal  im  Jahn
und  zwar  vor  dem  Neujahr,  und  Anfangs  Aprils,  Julis  und  Septembers  an  un
eingereicht  werden.  «  ""  ·

 

-H.·"9.  ,

MitdemDienst-EhrenzeichmtrzweitkkClasseistsfürsokchesperquknzkwelche
Verpflegung  mit  Brod  und  Loͤhnung  stehen,  eine  Zulage  von  taͤglichen  vier.  Kreu
verbunden.

Diese  Zulage  wird  nut  auf  diejenige  Zeiti  gegeben,  fuͤr  welche  die  Löhnung  beril
hört  demnach  in  allen  denjenigen  Fällen  auf,  wo  die  Löhnung,  wegfällt.  Wer
Diend-Ehrenzeichens  verlustig  erblärt  wird,  verliert  auch  die  damit  verbundeme  Zulage.

.  10.

Der  Verlust  des  Dientt  Ehrerzeichens  tritt  nach  richterlichem  Ertenntniß
allen  den  Fällen  ein,  wo  die  militérischen  oder  die  allgemeinen  Strafgesebe  vt,
Verlust.  von  Orden  und  Ehrenzeichen  festgesebt  haben.  Ueberdieß  verkiert  jeder  arr  „Q
zier,  dessen  Entlassung  in  Felge  eines  Ehrengerichts  erfolgt,  und  ein  bel  der  Krieg-Verwoltung
  Angestellter,  dessen  Entlassung  im  Administrativwege,  den  Fall  der  as
kündigung  ausgenommen,  verfügt  worden  ist,  das  Dienst-Ehrenzeichen.
        <pb n="471" />
        395

S.  11.

Die  Besitzer  des  Dienst-Ehrenzeichens  sind  ermächtigt,  solhes  auch  nach  erfolgtem

ustritt  aus  dem  Dienste  fortzutragen.  Nach  dem  Tode  des  Besitzers  muß  dasselbe
em  Kriegs-Ministerium  zuruͤckgestellt  werden.
g.  12.

Wenn  ein  Besitzer  des  Dienst-Ehrenzeichens  zweiter  Classe  zum  Grade  oder  Range
nes  Offiziers  vorruͤckt,  so  kann  er  das  Dienst-  Ehrenzeichen  erster  Classe  erst  dann
halten,  wenn  die  in  F.  2  zur  Erwerbung  dieses  Ehrenzeichens  festgesente  Dienstkeit

  erfüllt  ist,  in  welchem  Falle  er  das  Dienst-Ehrenzeichen  zweiter  Elasse  gegen  das
et  ersten  Classe  an  das  Kriegs-Ministerium  abzugeben  hat.

Stuttgart  den  27.  Mai  1889.
(Unterz.)  Wilhelm.
Der  Minister  des  Kriegswesens:
Hügel.
B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom

“  v.  M.  den  Cameral-Verwalter  Leppold  in  Hall  wegen  vorgerückten  Alters

d  koͤrperlicher  Gebrechen  in  den  Pensionsstand  zu  versetzen,

hei  vermöge  höchster  Entschließung  vom  27.  v.  M.  das  erledigte  Forstamt  Bönnigm
  (am  Stromberg)  dem  Oberförster  Grafen  v.  Beroldingen  in  Erailsheim.

bei  vie  bei  der  Finanzkammer  des  Donaukreises  erledigte  Kanzlistenstelle  dem  bisher

sdann  gedachten  Finanzkammer  beschäftigten  qulescirten  Grenz-Controleur  Süßer,

de  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  29.  v.  M.  das  erledigte  Oberamt  Backnang
isherigen  Oberamtmann  Stockmayer,  von  Aalen,  zu  übertragen,  wie  auch
Ceridermüge  höchsten  Dekrets  vom  50.  v.  M.  den  Pupillenrath  Schuster  bei  dem
n  uchtbefe  in  Ulm,  wegen  Alters  und  fortdauernder  Krankheit,  in  den  Ruhestand
W*  und  zugleich  denselben,  in  Anerkennung  seiner  langjährigen  eifrigen  und
ent  chen  Dienste,  zum  Ehren-Mitgliede  des  Pupillen-Senats  des  vorgedachten
htshofe  zu  ernennen,  und
        <pb n="472" />
        396

die  erledigte  Assessorsstelle  bei  dem  Gerichtshofe  in  Tübingen  dem  Oberamts“
Gerichts-Aktuar  Beck  in  Ulm  zu  übertragen  geruht.

Unter  dem  21.  v.  M.  erhielt  der  von  dem  Fürsten  v.  Thurn  und  Tatis  auf
die  katholische  Stadtpfarrei  Vuchau  patronatisch  ernannte  seitherige  Caplan  daselbst
Joseph  Kuonzz,  die  landesherrliche  Vestaͤtigung.

Am  24.  v.  M.  wurde  der  von  dem  Grafen  v.  Koͤnigsegg  auf  die  W
zum  heil.  Anton  zu  Aulendorf,  Oberamts  und  Dekanats  Waldsee,  patronatisch  ernannte
  Pfarr-Verweser  Alois  Ott  zu  Staig,  Dekanats  Wiblingen,  vom  kathollschen
Kirchenrath  landesherrlich  bestaͤtigt.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

à)  Weitere  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaration  über  die  staatbrechllihen
«  -Bcrhältsxissez-destitlerschafclichenAdels.  «-In
  Folge  einer  von  den  Grafen  v.  TLhurn-Valsassina  und  Taris  zu  Inszbrl
und  dem  Freiherrn  v.  Freyberg-Eisenberg  zu  München,  als  Besißern  des  Rittergu  „
Wäschenbeuren,  Oberamts  Welzhelm,  nachträglich  abgegebenen  und  sofort  angeno  d
menen  Erklaͤrung,  wodurch  sie  auf  die  Patromonial-Gerichts  barkeit,  Ortspolizei  n
Forstgerichtsbarkeit  verzichtet  haben,  findet  die  K.  Deklaration  uͤber  die  staatsre
lichen  Verhältnisse  des  ritterschaftlichen  Adels  von  8.  December  1821  nuli  7%  (
auf  das  Rittergut  Wäschenbeuren  Anwendung,  und  es  kbnnen  insbesondere  die  n„
den  §&amp;amp;6.  50  und  41  der  gedachten  Deklaration  zugesicherten  Surrogate  der  Patrin
nial-Gerichtsbarkeit  und.  Ortspolizei  von  jedem  im  staatsbürgerlichen  Verbande  “8
Königreichs  stehenden  und  in  die  Personal,  Adels-Matrikel  desselben  eingetragen
adeligen  Besitzer  jenes  Rittergüts  ausgeuͤbt  werden.  Es  wirb  dieses  hiemit
öffenrlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  20.  Mai  1859.  Schlayer.

t-
        <pb n="473" />
        397

b  »  :
)  Bekanntmachung,  das  Ergebniß  einer  zweiten  höheren  Dienst-Prüfung  im  Departement  des  Innern

Dep

betreffend.

Bei  der  im  Laufe  d.  M.  vorgenommenen  zwelten  höheren  Dienst-Prüfung  im
artement  des  Innern  sind  nachstehende  Candidaten  zur  Bewerbung  um  die  im

els  der  K.-Verordhung  vom  10.  Februar  1837  bezeichneten  Aemter  dieses  Deparuts
  für  befähigt  erblärt  wordenr

sitaͤt

1)  Leonhard  Bumiller,  von  Schelklingen,  Oberamts  Blanbeuren.

2)  Leopold  Herder,  von  Friedingen,  Oberamts  Riedlingen.

5)  Ehristian  Friedrich  Hoffacker,  von  Böhringen,  Oberamts  Urach.

40  Carl  Christian  Keller,  von  Calw.

5)  Ludwig  Franz  Kern,  von  Backnang.

6)  Georg  Emil  Majer,  von  Vellberg,  Oberamts  Hall.

7)  Andreas  Mayser,  von  Riedlingen.

8)  Johann  Connrad  Sigmundt,  von  Stuttgam.

9)  Ernst  Speier,  von  Erailsheim.

10)  Gustav  Weismann,  von  Großheppach,  Oberamts  Walblingen.

Stuttgart  den  27.  Mai  1839.  Schlaper.
x)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Univerfttät.

Zu  Anfang  des  gegenwärtigen  Sommerhalbjahrs  befanben  sich  auf  der  Univerübingen

  Sendirende:

H  der  evangelischen  Theologgee  171.
worunter  im  evangelischen  Seminar  76.

2)  der  katholischen  Theologe  14186.=worunter
  im  Wilhelmsstift  102.

3)  der  mosaischen  Theologsees  2.

4)  der  Rechtswissenschaft..  ...  121.

5)  der  Medicin,  Chirurgie  und  Pharmace  17.

6)  der  Philosophl  3.

7)  der  Staatswissenschaften  74
Zusammen  :  J920.

Stuttgart  den  50.  Mai  1839.  Schlaper.
        <pb n="474" />
        898
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  erledigte,  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende
Forstamt  Crailsheim  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer-  des  Jartkreises
  vorschriftmaͤßig  sich  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  das  in  der  zweiten.  Besoldungsklasse  stehende  i
Hall  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  K.  Finanzkammer  des  Jartkreises  vorschr
mäßig  sich  zu  melden.  «

5)  Das  in  der  dritten  Besoldungsklasse  stehende  Oberamt  Aalen  ist  in  Erledlgung
  gekommen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  innerhalb  vier  Woche
bei  der  Regierung  des  Jaxtkreises  vorschriftmaͤßig  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pupillenrathsstelle  bei  dem  K.  Gerichisbel
in  Ulm,  bei  deren  Besetzung  vorzugsweise  auf  einen  zugleich  zum  Richterämte
faͤhigten  Diener  Ruͤcksicht  genommen  werden  wird,  haben  sich  innerhalb  drei  Wo  en
bei  dem  K.  Ober-Tribunal  zu  melden.  6

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerih
Ulm  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  daselbst  zu  —

6)  Die  erledigte  Pfarrei  Scharnhausen,  Amts-Dekanats  Stuttgart,  zah
815  Kirchengenossen  und  ist  mit  einem  vorschriftmäßig  verwandelten  Einkommen  von
740  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesehes  verbunden.  Die  Bewerber  um  dieselbe  habe
sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.  —

7)  Die  Bewerber  um  die  durch  die  Pensionlrung.  des  Unterförsters  Joos  in  r
ledigung  gekommene  Forstwartsstelle  zu  Königsbronn  im  Revier  Zang,  Forsts  ½
denheim,  mit  welcher  der  Normalgehalt  von  260  fl.  verbunden  ist,  haben  nn
vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Jaxtkreises  vorschriftmaͤßig  sich  zu  meldef



Gedrucktiobei  G.  Hafselbrint.
        <pb n="475" />
        R
Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Mürttemberg.

 

Dienstag  den  11.  Juni  1839.
Inhalt

2.

 

Went.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.
r  nugungen  der  Departements.  Ergebniß  der  Semesier-Prüfung  der  Justiz=  Reserendire  im
onate  Mas  1839.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  silbernen  Civil-Verdienst-Medaille
an  einen  Orts-Vorsteher.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  Staats-Prüfung  in  der
edicin  und  höhern  Wundarzneikunde.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten
Staats-prüfung  in  der  Mediein  und  höhern  Wundarzneikunde.  —  Bekanntmachung  des  Crgebnisses  der

niedern  Dienst-Prüfung  im  Departement  des  Innern.  —  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  im  April
"a  J.  stattgesundenen  katholisch-theologischen  Dienst-Prüfung  zur  Anstellung  auf  Kirchenstellen.  —  Bedie
  anntmachung  des  Ergebnistes  einer  zweiten  höheren  Finanz-Dienst-Prüfung.
il-Erle  bigungeer.

flich  augestellte  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Defrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  30.  v.  M.  den  Hofkammerstrator

  Minderer,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  vorgerückten  Alters  und

nklichkeit  in  den  Ruhestand  zu  versetzen,  und  hierauf

te  dem  2.  d.  M.  den  bisherigen  Hofkammer-Revisor  Herrlinger  auf  die
es  Registrators  gnädigst  zu  befördern,

auk  ner  dem  3.  d.  M.  den  Hauptmann  erster  Elasse  v.  Moll  des  fünften  Infanegiments
  in  den  Ruhestand  zu  versehen,  ferner

Regi
Kraͤ

t
        <pb n="476" />
        400

vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  von  demselben  Tage  die  erledigte  Revierfoͤrsterẽstelle
  zu  Altkrautheim,  Forstamts  Mergentheim,  dem  staͤdtischen  Wald-Inspektor
Autenrieth  in  Freudenstadt,

die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Vellberg,  Forstamts  Erailsheim,  dem  Forst-Assistenten
  Henßler  zu  Altensteig,  und

die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Vodelshausen,  Forstamts  Tübingen,  dem
Forstwart  Schäfer  zu  Bebenhausen  zu  übertragen  geruht.

Durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  5.  d.  M.
ist  die  erledigte  Stelle  eines  General-Superintendenten  von  Hall  dem  Dekan  Faber
in  Reutlingen,  so  wie

die  katholische  Pfarrei  Neufra,  Dekanats  Rottweil,  dem  Pfarrverweser  Dolr'
zu  Huldstetten,  Dekanats  Zwiefalten,  gnädigst  übertragen  worden.

Am  51.  v.  M.  wurde  der  von  dem  Fürsten  v.  Thurn  und  Taxis  auf  die  Pfarr
Braunenweiler,  Oberamts  und  Dekanats  Riedlingen,  patronatisch  ernanmte
Pfarrer  Norbert  Kling  zu  Bremelau,  Dekanats  Zwiefalten,  landesherrlich  bestärigt

ei

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Ergebniß  der  Semester-Prüfung  der  Justiz-Reserendäre  im  Monate  Mai  1839.
'  .
In  Folge  der  am  21.  und  28.  Mai  d.  J.  vorgenommenen  zweiten  böheren  Diens
Prüfung  im  Justiz-Departement  sind  nachstehende  fünfzehn  in  alphabetischer  Or
nung  aufgeführten  Candidaten  zu  Reserendären  erster  Elasse  bestellt  worden:
1)  Heinrich  August  Becher,  von  Stuttgart.
2)  Adolph  Fechrt,  von  Pfedelbach,  Oberamts  Oehringen.
3)  Ludwig  Fischer,  von  Weitenburg,  Oberamts  Horb.
)  Emil  Frblich,  von  Ellwangen.
5)  Eduard  Grüäter,  von  Hall.
6)  Wilhelm  Hochsterter,  von  Sindelsingen,  Oberamts  Böblingen.
7)  Herrmann  Kern,  von  Stuttgart.
        <pb n="477" />
        401

8)  Christoph  Adolph  Krauß,  von  Urach.
9)  Herrmann  Friedrich  Mittler,  von  Plochingen,  Oberamts  Eßlingen.
10)  Carl  Pfeiffer,  von  Rottenburg.
II)  Salomon  Pflaum,  von  Pflaumloch,  Oberamts  Neresheim.
12)  Christian  Seefried,  von  Wüstenroth,  Oberamts  Weinsberg.
15)  Friedrich  Aloys  Ignaz  Stier,  von  Wolfegg,  Oberamts  Waldsee.
14)  Friedrich  Weßel,  von  Tübingen.
15)  Wilhelm  Arthur  Wullen,  von  Stuttgart.
Stuttgart  den  3.  Juni  1839.  Schwab.

B)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

5ro  Bekanmmachung  betreffend  die  Verleihung  der  silbernen  Civil-Verdienst-Medaille  an  einen  Orts-Vorsteher.


M  Geine  Königliche  Maiestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  22.d.
zuädiem  Schultheitzen  Faistenauer  zu  Unterkirchberg,  Oberamts  Wiblingen,  in
gster  Anerkennung  seiner  verdienstlichen  Leistungen  während  einer  vierzigjährigen
boli  führng,  die  silberne  Civil-Verdienst-Medaille  zu  verleihen  geruht;  welche  ehren-Uszeichnung
  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  25.  Mai  1839.  Schlayer.
Vekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  Staatsprüfung  in  der  Medizin  und  hoberen
Wundarznceikunde.
inne  Folge  der  in  diesem  Monate  vorgenommenen  ersten  Staatsprüfung  in  der
ür  *  Heilkunde  und  in  der  höheren  Wundarzneibunde  sind  nachstehende  Candidaten
fähri  efähigt  erkannt  und  sonach  für  berechtigt  erklärt  worden,  nach  vorgängiger  einder
  Ver  praktischer  weiterer  Vorbereitung  für  ihren  Beruf,  nach  den  Bestimmungen
melden  Verordnung  vom  13.  Februar  1839,  um  die  zweite  Staatsprüfung  sich  zu
a)  Candidaten  der  Medizin  und  der  höheren  Wundarzneikunde:
arimilian  Beyerle,  von  Weil  der  Stadt,  Oberamts  Leonberg.
        <pb n="478" />
        402

Johann  Christian  Braun,  von  Nürtingan.
Christian  Däubler,  von  Eßlingen.
Carl  Ernst  Eduard  Demmler,  von  Hoheneck,  Oberamts  Ludwigsburg-Johann
  Albrecht  Dicenta,  von  Hall.
Johann  Georg  Ege,  von  Dizingen,  Oberamts  Leonberg.
Wilhelm  Eggel,  von  Oehringen.
Heinrich  Faber,  vön  Hirsau,  Oberamts  Calw.
Carl  Maximilian  Wilhelm  Friedrich  Klett,  von  Stuttgart.
Gottlob  Christian  Ludwig  Friedrich  Kornbek,  von  da.
Carl  Georg  Ludwig  Palm,  von  Ebingen,  Oberamts  Balingen.
Gustav  Pfeilsticker,  von  Heselwangen,  Oberamts  Balingen.  „
Johann  Friedrich  Wilhelm  Schabel,  von  Wäschenbeuren,  Oberamts  Welzheim.
b)  Candidat  der  Medizin:
Sigmund  Carl  Ernst  Wolshofer,  von  Gerabronn.
c)  Candidaten  der  höheren  Wundarzneikunde:
Johann  Gustav  Bertscher,  von  Horb.
Michael  Eisenhardt,  von  Sindelfingen,  Oberamts  Böblingen.
Stuttgart  den  29.  Mai  1839.  Schlaper.
Jc)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebnit  einer  zweiten  Staats-Prüfung  in  der  Mediein  un
höheren  Wundarzneikunde.  ,„
Bei  der  im  vorigen  Monate  vorgenommenen  zweiten  Sctaats-Prüfung  !
inneren  Heilkunde  und  in  der  höheren  Wundarzneikunde  sind  nachstehende  Candi
für  befähigt  erkannt  und  sofort  zum  Antritte  der  Praris  ermächtigt  worden?
a)  in  der  Medicin  und  höheren  Wundarzneikunde:
Dr.  Gustao  Adolph  Gmelin,  von  Reckarthailsingen,  Oberamts  Nürtingen
Paul  Herrmann  Hölzle,  von  Leonberg,
Or.  August  Romberg,  von  Gärtringen,  Oberamts  Herrenberg,
Dr.  Gottlob  Friedrich  Rühle,  von  Cannstadt.
b)  in  der  Medicin:
Dr.  Joseph  Kreutle,  von  Ehingen.
Stuttgart  den  31.  Mai  1839.  Schlapern

  der
daten
        <pb n="479" />
        403

2.  Der  Regierung  des  Neckar-Kreises.
Bekanntwachung  des  Ergebnisses  der  niedern  Dienst-Prüfung  im  Departement  des  Innern.

Bei  der  am  27—29.  Mai  d.  J.  von  der  K.  Regierung  des  Reckarkreises  vor-Lnommenen
  niedern  Dienst-Prüfung  im  Departement  des  Innern  sind  nachstehende
anridaten  zu  Uebernahme  und  Bekleidung  der  im  K.  7  der  K.  Verordnung  vom

Febrnar  1837  bezeichneten  Stellen  für  befähigt  erklärt  worden:
Johannes  Bock  aus  Waiblingen.
Johann  Michael  Gottlob  Kneile  aus  Möhringen,  Oberamts  Stuttgart.
Gottlob  Makh  aus  Beihingen.
Edmund  Miettinger  aus  Oberndorf.
Ludwig  Albert  Rast  aus  Leonberg.
Johann  Gottfried  Pfinzer  aus  Maichingen,  Obkramts  Vöblingen.
Carl  Heinrich  Raur  aus  Heilbronn.
Herrmann  Friedrich  Reinhardt  aus  Tübingen.
Albert  Rometsch  aus  Lüdwigsburg.  «
Wilhelm  Friedrich  Som  mer  aus  Winnenden,  Oberamts  Waiblingen.
Johann  David  Steinmüller  aus  Winnenden,  Oberamts  Waiblingen.
Wilhelm  Ludwig  Friedrich  Walker  aus  Aidlingen,  Oberamts  Böblingen.
Christian  Paul  August  Renatus  Zeller  aus  Reckarrems,  Oberamts  Waiblingen.
Ludwigsburg  den  1.  Juni  1839.  Bühler.
s  3.  Des  katholischen  Kirchenraths.
ekanntmachung  des  Ergebnisses  der  im  April  d.  J.  stattgefundenen  katholisch-theologischen  Dienst-Prüfung
  zur  Anstellung  auf  Kirchenstellen.
In  Folge  der  am  16.  April  d.  J.  und  an  den  folgenden  Tagen  mit  achtzehn
4  aid  der  katholischen  Theologie  dahier  vorgenommenen  zweiten  Dienst-  (Anlichen
  *2  Pruͤfung  wurden  von  Seite  des  katholischen  Kirchenraths  und  des  bischoͤfin
  rdinariats  saͤmtliche  achtzehn  Candidaten  zu  Pfarrstellen  fuͤr  befähigt  erkannt,
zwar  die  Priester:
Adorno,  Carl,  von  Tettnang.
Angele,  Aurel,  von  Berkheim,  Oberamts  Leutkirch.

Can
        <pb n="480" />
        404

Büchele,  Conrad,  von  Hofs,  Oberamts  Wangen.
Diemer,  Carl,  von  Neresheim.
Eberhardt,  Melchior,  von  Ellwangen.
Haas,  Philipp,  von  Aichhalden,  Oberamts  Oberndorf.
Hegele,  Joseph,  von  Fachsenfeld,  Oberamts  Aalen.
Heim,  Franz,  von  Schönthal,  Oberamts  Könzelsau.
Holzscheiter,  Johann,  von  Eglofs,  Oberamts  Wangen.
Kaufmann,  Anton,  von  Gmünd.
Lauter,  Willibald,  von  Grodt,  Oberamts  Biberach.
Moser,  Thomas,  von  Obernheim,  Oberamts  Spaichingen.
Mühlebach,  Anton,  von  Lißelmannshof,  Oberamts  Tettnang.
Nägele,  Joseph,  von  Weissenstein,  Oberamts  Geißlingen.
Riegel,  Michael,  von  Ingelsingen,  Oberamts  Könzelsau.
Schweißer,  Joseph,  von  Wiesensteig,  Oberamts  Geislingen.
Villinger,  Hermann,  von  Rottweil.
Walz,  Georg,  von  Ehingen.

Suttgart  den  21.  Mai  1839.  Soden.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Ministerium  der  Finanzen.

Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  höheren  Finanz-Dienst-Prüfung-  ausl-Bei
  der  am  27.  Mai  bis  1.  Juni  d.  J.  vorgenommenen  zweiten  hoͤheren  die
Prüfung  im  Finanz-Departement  sind  die  nachgenannten  Candidaten  zur  Bewerbu
um  die  im  §.  3  der  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837  bezeichneten
dieses  Departements  fuͤr  befaͤhigt  erkannt  worden:
1)  Berger,  Andreas  Christian,  von  Niederstetten,  Oberamts  Gerabronn.  uch-2)
  Berrer,  Carl,  von  Schernbach,  Oberamts  Freudenstadt,  Cameralamtshalter
  in  Wiblingen.
5)  Hailer,  Christian  Heinrich,  von  Wildberg,  Oberamts  Nagold,
amts-Buchhalter  in  Horb.

Cameral
        <pb n="481" />
        405

4)  Hebsacker,  Heinrich,  von  Tuͤbingen.

5  Herlikofer,  Ferdinand,  von  Gmünd,  Hüttenkassenamts-Buchhalter  in
Wasseralfingen.

6)  Herzog,  Carl  Friedrich,  von  Lienzingen,  Oberamts  Maulbronn,  Cameralamts-Buchhalter
  in  Ulm.

7)  Hirzel,  Herrmann  Ferdinand  Ludwig  Otto,  von  Künzelsau,  Cameralamts=Buchhalter
  in  Kirchheim.

8)  Honold,  Carl  August,  von  Koͤnigsbronn,  Oberamts  Heidenheim.

9)  Kiefer,  Ernst  Friedrich,  von  Hirsau,  Oberamts  Calw,  Cameralamts-Buchhalter
  daselbst.

10)  Maier,  Wilhelm  Conrad,  von  Schorndorf.

1)  Martz,  Ferdinand  August,  von  Rottenburg,  Salinenkasse-Buchhalter  in
Hall.

19  Mauser,  Franz  Nikolaus,  von  Sontheim,  Oberamts  Heilbronn.

15)  Na  ur,  Joseph,  von  Neckarweihingen,  Oberamts  Ludwigsburg.

1  Reinwald,  Carl  Gottlob,  von  Brackenheim.

5)  Schlotterbeck,  Carl  Friedrich,  von  Winterbach,  Oberamts  Schorndorf.

16)  Schneider,  Johann  Georg,  von  Geislingen.
Stuttgart  den  5.  Juni  1859.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

kirnann  der  Gewerbeschule  in  Stuttgart  ist  die  in  Erledigung  kommende
beien  der  Chemie  und  Physik  wieder  zu  besehen.  Dem  Unterricht  in  diesen
der  Wissenschaften  sind  20  wochentliche  Stunden  zu  widmen,  nämlich  dem  Vortrag
schen  nrneeinen  Chemie  vier  Stunden  im  zweiten,  zwei  im  dritten,  und  den  chemiwei
  im  ebungen  neun  im  vierten  Curs;  dem  Vortrag  der  Physik,  drei  im  dritten,
Mubemarurken  Eurs,  und  zwar  im  leßteren  theilweise  mit  Anwendung  der  höheren
der  de  Phosie  könnte  auch  einem  andern  Lehrer  übertragen  werden,  wenn  dagegen

r  die  erledigte  Lehrstelle  zu  bestimmende  Lehrer  das  Lehrfach  der  Technologie
        <pb n="482" />
        406

in  Verbindung  mit  Waaren-  und  Produktenkunde  in  wöchentlichen  drei  Stunden
uͤbernehmen  koͤnnte.  Je  nach  der  Zahl  von  20  oder  18  Stunden  wuͤrde,  mit  diese
Stelle  ein  Gehalt  von  1200  oder  1500  fl.  verbunden.  Der  Bezug  eines  Unterrichtsgeldes
  findet  auf  Seite  des  Lehrers  nicht  Statt.  Die  in-  oder  auslaͤndischen  Bewerber
  um  die  zu  besetzende  Lehrstelle  werden  aufgefordert,  ihre  Meldungs-Eingaben,
unter  Bezeichnung  der  Unterrichts-Gegenstände,  welche  sie  übernehmen  koͤnnen  un
unter  Anschluß  der  Belege  fuͤr  ihre  Befaͤhigung  hiezu,  so  wie  ihrer  sonstigen  Zeusnisse,
  auch  unter  Angabe  ihrer  persoͤnlichen  und  etwaigen  dermaligen  Dienst-Ver
nisse,  binnen  vier  Wochen  an  den  Studienrath  einzusenden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Forstwartsstelle  zu  Beben  hausen,  Forst'
amts  Tübingen,  mit  welcher  der  Normalgehalt  von  240  fl.  verbunden  ist,  babe
binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßt
sich  zu  melden.  d

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Forstwartsstelle  zu  Urach,  Reviers  n
Forstamts  gleichen  Namens,  mit  welcher  der  Normalgehalt  von  20  fl.  berbund
ist,  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises  vo
schriftmaͤßig  sich  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Forstswartsstelle  zu  Schwarzen  bet
Forstamts  Freudenstadt,  mit  welcher  der  Normalgehalt  von  240  fl.  verbunden
haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises  vorschli
maͤßig  sich  zu  melden.

2  *#

Widerruflich  angestellte  Diener.

Unter  dem  3.  d.  M.  ist  auf  die  erledigte  Forstwartsstelle  zu  Mariaberg,  —
Revier  Lichtenstein,  Forstamts  Urach,  der  Forstwart  Kemmler  in  Urach,  sein
Ansuchen  gemaͤß,  und  “

auf  die  erledigte  Forstwartsstelle  zu  Kuchen,  im  Mevier  Altenstadt,  Forstant#
Kirchheim,  der  Forstwart  Schlaich  zu  Schwarzenberg,  Forstamts  Freudenst
seinem  Ansuchen  gemäß,  versehtzt  worden.
        <pb n="483" />
        407

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

..  —  —  —  —  —
Dienstag  den  18.  Juni  1839.
Inhalt.

1859  .
«W·  Betrete-K.Verordnung,betreffenddieAbsiellungderVieh-Urkunden.—Verleil)un«:vonchkeg-Ve
  Neichen.  —  Dienst-Nachrichten.  «
Ugllugeaderdepartetnents.Bekanntmachung,betreffendbis-Errichtungcinerwfarrvekwes
Ekel  in  Allmersbach,  Dekanats  Backnang.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten
Staatsprüfung  in  der  Medicin  und  höhern  Wundarzueikunde.  —  Bebanntmachung,  die  Extrapest-Vergütung
auf  der  Route  zwischen  Neuenbürg  und  Wilferdingen  betreffend.  —  Termin  zur  Prüfung  für  die  Auf-Cibme
  in  das  katholische  Schuliehrer=  Seminar  in  Gmünd.  —  Verfügung,  beireffend  Aenderungen  in  der
it  meral-Bezirks-Eintheilung.
dinnEr  lebigungen.
uflich  augestellter  Diener.

"A

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Abstellung  der  Vieh-Urkunden.

Wilhelm,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
In  Erwägung,  daß  die  in  Ansehung  der  sogenannten  Vieh-Urkunden  bestehende
6.  ichtung  einerseits  ihrem  Zwecke  nicht  entspricht  und  andererseits  den  Verkehr
wie  firt  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhdrung  Unseres  Geheimen  Raths,
olgt:

 

inr
b
        <pb n="484" />
        408

+.  1.

Die  Vorschriften,  wornach  bei  dem  Verkauf  von  Rindvieh,  Ziegen  und  Schweinen
jedem  auswärtigen  Käufer  eine  obrigkeitliche  Urkunde  über  den  Gesundheitszustand
der  betreffenden  Viehgattung  am  Orte  des  Verkaufs  ausgestellt  werden  soll,  treten
vom  1.  Juli  d.  J.  an  außer  Kraft.

Dabei  bleiben  jedoch  für  Fälle  einer  außerordentlichen  Gefährdung  des  Gesundheitszustandes
  jener  Hausthiere  besondere  Anordnungen  vorbehalten.

g.  2.

Die  Schultheißen  und  Gemeinderaͤthe  haben  sich  stets  angelegen  seyn  zu  lassendie
  Vieh=  und  Fleischschau-Behörden  der  Gemeinden  zu  wirksamer  Ausübung  ihrer
Obliegenheiten  und  insbesondere  zur  beständigen  Aufmerksamkeit  auf  di  aus  anderen
Orten  hereinkommenden  Viehstücke,  so  wie  auf  den  Gesundheitezustand  des  Viehe
überhaupt  zu  veranlassen.

+  3.
Die  Vorschriften
wegen  des  Verkaufs  und  Schlachtens  und  wegen  der  Controle  des
der  Milchkälber  (Verordnung  vom  16.  Mai  1807  und  vom  1.  September  16
Reg.  Bl.  von  1307,  S.  149,  und  von  1810,  S.  570),
wegen  der  Wander=  und  Gesundheits-Urkunden  für  Schafe  (Veror  6
vom  11.  Juli  1827,  Reg.  Bl.  S.  309  ff.,  Geseh  Lom  9.  April  1828,  Ar#.1°
und  Verordnung  vom  1..  April  1828,  Reg.  Bl.  S.  188  fl.),  und  Gewegen
  der  Hauptmängel  der  Hausthiere  und  deren  Gewährleistuy#g
neral-Reseript  vom  17.  Februar  1767)
bleiben  in  Gültigkeit.

allters

dnimng

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Perordnung
beauftragt.  „Q
Gegeben,  Stuttgart  den  5.  Juni  1839.
Wilheilm.
Der  provisorische  Chef  des  Departements  des  Innern:
Geheimer  Rath  Schlaper.  bönig“,

Auf  Befehl  des  N“
Der  Staats-Sekrekar:
Bellnagel-
        <pb n="485" />
        409

B)  Verleihung  von  Ehrenzeichen.
Seine  Könitliche  Majestär  häben  unter  dem  162  2.  M.  ben  Commanen
  des  fünften  Infanterie-Regiments,  Obersten  v.  Mir  ler,
dem  Kommandanten  des  Landjäger-Corps,  Oberst-Lienrenant  v.  Mar#tens,  und
dem  Rittmeister  erster  Elaffe  des  dritren  Reiter-Regiments,  v.  Schaich,
6  Ehrenzeichen  zweiter  Elasse  für  den  Feldzug  von  1815.  nachträglich  gnadipst  vere


dant

C)  Dienst-Rachrichten.
Seine.  Königliche  Majestaͤt  haben  durch  hoͤchste  Entschließung  vom
8  8.  v  M.  dem  Hauptmann  zweiter  Classe  v.  Dürr  des  vierten  Infamerie=  Regimente,

Entlassung  aus  den  K.  Militaͤrdiensten  ertheilt.

Sodann  haben  Hoͤchstdieselben  durch  hoͤchste  Enrschließung.  vom  5.  d.  M.
bei  der  Hofdomaͤnenkammer  erledigten  zwei  Revisorsstellen  den  bisherigen  KanziAssistenten
  Renner  und  Lauser  zu  übertragen,

N  vermoͤge  hoͤchsten  Dekrets  vom  6.  b.  M.  den  Oberamtsrichter  v.  Zwerger  zu
cckarsulm,  seinem  Ansuchen-  **“  auf.  vas  erledigte  Oberamtegericht  Wiblingen
versetzen,  wie  auch
das  erledigte  Amts-  Notariat  Ereglingen,  ——itil.[——.———  .
Pfand-Commissaͤr  Eberbach  daselbst  zu  uͤbertragen,  ferner
vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  10.  d.  M.  die  bei  der  Finanzkammer  des
warzwaldkreises  erledigte  Stelle  eines  Kreisforstraths,  dem  srüher  alo  Oberförster
Neuenstadt  wegen  Krankheit  pensionirten,  nun  wieder  genesenen  Freiherrn
ayn,  zu  übertragen  gnädigst  gerüht,  und
4#  den  bisher  der  Finanzkammer  des  Donaukreises  zugetheilten  Cameralberwalker
##meonn  in,  Vollztehung  des  gegen  denselben  ausgesprochenen  Remotlone=  Eri
  zum  Revisor##bei  den  Finanzkammer  des  Jaktkreises  ernannt
Ferner  haben  Höchstdieselben  durch  höchstes  Dekret  von  demselben  LTage.
*  Hauptmann  erster  Classe  des  sechsten  Infanterie-Regiments,  v.  Ke  chler,  auf
fel  Ansuchen,  Krankheits  halber  in  den  Ruhestand  verseczt,  und  bei  der  Infantrrie
olgende  Beförderungen,  Ernennungen  2c.  vorzunehmen  geruht.

ligen.
        <pb n="486" />
        410
Befoͤrdert  werden:
die  Hauptleute  zweiter  Classe  v.  Bischoff  des  fuͤnften,  und
v.  Camerer  des  achten  Regiments,
zu  Hauptleuten  erster  Classe,  beide  in  ihren  Regimentern;

die  Ober-Lieutenants  v.  Mayersbach  des  vierten,
Wiemer  des  fünften,  und
Bregenzer  des  sechsten  Regiments,

zu  Hauptleuten  zweiter  Elasse,  sämtlich  in  ihren  Regimentern;
die  Unter-Lieutenants  Jeller  und  Dimler  des  fünften,  und
Kempf  des  vierten  Regiments,

zu  Ober-Licutenants  in  ihren  Regimentern.

Eingetheilt  werden:  %  be
die  aggregirten  Unter-Lieutenants  v.  Hüber  der  Garnisons-Compagnien
dem  sechsten  Regiment,

Lehr  des  fünften  Regiments,  bei  diesem  Regiment,

Ringler  des  achten  Regiments,  bei  dem  vierten  Regimenr;

zu  aggregirten  Unter-Lieutenants  rücken  vor:

Feldwebel  Steimlse  des  sechsten  Reglmente,  bei  diesem  Regiment,  ,

Bataillons-Adjutant  Baßmann  des  ersten  Regiments,  bei  dem  zweiü
Regiment,

Bataillons-Adjutant  v.  Grimmenstein  des  zweiten  Regiments,  bei  den
siebenten  Regiment.

Zum  Schuͤtzen-Offizier  im  fuͤnften  Regiment  ist  ernannt,  der  Ober-Lleutenan“
desselben  Regiments,  Seit.

Durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom.  17.  2.  M
ist  die  katholische  Pfarrstelle  Enkenhofen,  Dekanats  Wangen,  dem  Pfarr-Verwes-Franz
  in  Altheim,  Dekanats  Riedlingen,  und

die  erledigte  katholische  Pfarrstelle  zu  Untergriesheim,  Dekanats  Neckarsun
dem  Pfarr-Verweser  Baumann  zu  Groß-Eislingen,  Dekanats  Eibach,  gnaͤdis
uͤbertragen  worden.

ten
        <pb n="487" />
        411
II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
“%)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Pfacrverweserei  in  AllmerSbach,  Dekanats
Backnang.
dauchur  die  bisher  von  dem  Helfer  in  Backnang  besorgte  Pfarrei  Allmersbach,
-  Backnang,  ist  mit  höchster  Genehmigung  vom  17.  April  d.  IJ.  ein  eigener
erweser  aufgestellt  worden;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  7.  Juni  1839.  Schlaper.
Bekanntmachung,  betrefend  das  Ergebniß  einer  zweiten  Staats-Prüfung  in  der  Medicin  und  hobern
Wundarzneikunde.
i  Bei  der  weiteren  im  vorigen  Monate  vorgenommenen  zweiten  Staats-Prüfung
innern  Heilkunde  und  in  der  hoͤheren  Wundarzneikunde  sind  nachstehende
wrdenen  für  befähigt  erkannt  und  sofort  zum  Antritt  der  Praxis  ermächtigt

in  der  Medicin  und  höheren  Wundarzneibunde:
Carl  Ludwig  Ernst  Stänglen,  von  Stuttgart,
Herrmann  Friedrich  Vöttiner,  von  Stuttgart;

d)  in  der  Medicin:
Carl  Heinrich  Assenheimer,  von  Stuttgart,
Franz  Carl  Friedrich  Kinzelbach,  von  Stuttgart;

.  in  der  höheren  Chirurgie:
Georg  Friedrich  Carl  Pressel,  von  Marbach.

.%  tuttgart  den  12.  Juni  1859.  Schlaper-.

Die  Ertrapost-Vergütung  auf  der  Route  zwischen  Neuenbürg  und  Wilferdingen  betreffend.
auf  dan  die  Verfügung  vom  9.  März  d.  J.  in  Betreff  der  Ertrapost-Vergütung
klur  n  „Roumen  zwischen  Calw  und  Wildbad,  Wildbad  und  Neuenbürg,  Neuen-2
  Porzheim  (Reg.  Bl.  S.  254)  auch  auf  Ertrapest-Dienstleistungen  auf  der
nachu  on  Neuenbürg  nach  Wilferdingen  Anwenduns  findet;  so  wird  dieses  hiedurch

glich  bekannt  gemacht.
tuttgart  den  15.  Juni  1839.  Schlaper.
        <pb n="488" />
        412

2.  Des  katholischen  Kirchenraths.
Termin  zur  Prüfuhg.  für  die  Aulnahme  in  das  katholische  Schullehrer-Seminar  in  Gmünd.
Diejenigen  katholischen  Schul-Präparanden,  welche  die  Aufnahme  in  das  Schu
lehrer-Seminar  nachgesuche  haben,  und  nicht  durch  besondere  Ausschreiben  beschieden
wörden  sind,  haben  am.  Mirtwoch  den  3.  Juli  d.  J.  Abendo  in  Gmönd  sich  ein
finden,  wo  die  im  F.  12  der  organischen  Statuten  vom  135.  Jannar  1825  (Regvom
  Jahre  1825,  Nro.  5)  angeordnete  Aufnahms-Prüfung  borgenommen  wer
wird.  Dic  neu  eintrerenden=  wie  die  älteren  Seminaristen  werden  an  die  gena
Besolgung  des  K.  23  der  besagten  Statuten,  die  halbzährige  Vorausbezahlung  *
treffend,  cxinnert.
Stuttgart  den  7.  Juni  1839.  Soden.
1).  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Ministerium  der  Finanzen.
Verfügung,  betreffend  Aenderungen  in  der  Cameral-Bezirk#  --Eimheilung.
Seine  Königliche  Majestáät  haben  vermöge  bbchster  Enrschlieung  ?
10.  d.  M.  die  Auflösung  des  Cameralamto  Wiernsheim  mittelst  falhender  B
Veränderung  genehmigt:
Von  den  Gesällorten  des  bisherigen  Cameralbezirks  Wierncheim  werden
I))  dem  Cameralamt  Leonberg  die  zum  Oberamtsbezirk  Leonberg  g8e
drei  Orte  Flacht,  Mönsheim  mit  den  zugehörigen  Weilern,  und  Wim
2)  dem  Cameralamt  Maulbronn  die  in  dem  Oberamtoöbezirk  Maulbrom  6c
legenen  zehn  Orte  Dürrmenz,  mit  den  dazu  gehörigen  Weilern
mit  Sengach,  Großglattbach,  Iptingen,  Lommersheim,  Pinache=  S
berg,  Serres,  Wiernsheim  und  Wurmberg  mit  Bärenthal,  und-  On
5)  dem  Cameralamt  Vaihingen  der  zum  Oberamt  VWa#ihingen  gehorige
Weissach.  leich
zugetheilt,  so  daß  künftig,  die  Gameralaͤmtor  geonberg  und.  Maulbronn  die  gle
namigen  Oberamtsbezirke  vollstaͤndig  umfassen.  wiernb-Auch
  hat  das  Cameralamt  Vaihingen  die  bisher  von  dem-  ECameralamt“  Wi
heim  besorgte  Verrechnung  des  Reviers  Moͤnsheim,  Forstamts  Leonberg,  zu  überne

½

hbrigen
cheint
1

zuen“
        <pb n="489" />
        413

Die  Verwaltung  der  Wirthschafts-Abgaben  von  den  neuzugetheilten  Orten  kommt
enjenigen  Umgelds-Commissären  zu,  welche  für  die  betreffenden  Cameralamts-Bezirke
bestellt  sind.  «

Diese  Bezirks-Veränderungen,  welche  mit  dem  1.  Juli  1859  in  Wirkung  treten,
en  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  12.  Juni  1839.  Herdegen.

werd

Dienst-Erledigungen.
1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Untersielmingen,  Amts--Deka-Stuttgart,
  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistori-Vien
  melden.  Dieselbe  zaͤhlt  1220  Kirchengenossen,  wovon  447  in  dem  eine
elstunde  entfernten,  und  mit  einer  eigenen  Schule  versehenen  Filial  Obersiel-*8
  wohnen.  Das  von  dem  Hospital  in  Nürtingen  herrührende,  und  nicht  ver-|
  aale  Einkommen  der  Stelle  berechnet  sich,  nach  Abzug  von  00  fl.  in  den  geistseh
  Besoldungs-Verbesserangsfonds,  welche  der  Pfarrei  Bonlanden  für  die  Vers
  des  fruͤhern  Filials  von  Sielmingen,  Harthausen,  zugetheilt  worden  sind,
95  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes.
8  Die  erledigte  Pfarrei  Suppingen,  Dekanats  Blaubeuren,  zaͤhlt  fuͤnsthalbzꝛ
  ert  Kirchengenossen,  und  ist  mit  einem  nun  verwandelren  Einkemmen  von
gelich  verbunden.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evanen
  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
500  2  Die  erledigte  Pfarrei  Hundersingen,  Dekanats  Mönsingen,  zählt
76  irchengenossen,  und  ist  mit  einem  nunmehr  verwandelten  Einkommen  von
verbunden.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evann
  Consistorium  zu  melden.
„Es  werden  wieder  besenzt  werden:
wit  Oibe  katholische  Pfarrei  Frittlingen,  Oberamts  und  Dekanats  Spaichingen,
1600  MBarrgenossen  im  Pfarrort,  und  mit  einem  beständigen  Einkommen  ron
#ende  aus  eigenen  Gütern,  Zehenten  und  gestifteren  Gebühren,  wozu  noch  bedeueben-Einnahmen
  kommen;

nats

gelisch.
        <pb n="490" />
        414

5)  die  katholische  Pfarrei  Bühlerthann,  Oberamts  und  Dekanats  Ellwan“
gen,  welche  im  Pfarrort  und  in  mehreren  Filialorten  1974  Pfarrgenossen  begreift
neben  der  Ortoschule  drei  Filialschulen  hat,  und  nach  Abzug  der  Ausgabe  für  einen
ständigen  Vikar,  aus  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Grundgefällen,  Capitalzinsen,  Besoldungen
  und  gestisteten  Gebühren,  ein  beständiges  Einkommen  von  750  fl.  gewährt

6)  die  bercits  schon  im  Reg.  Blatt  Nro.  26  vom  1.  Mai  d.  J.  zur  Wiederbesehung
  ausgeschriebene  katholische  Pfarrei  Sgesheim,  Oberamts  und  Dekanat#
Spaichingen,  mit  1010  Pfarrgenossen,  wovon  385  in  dem  eine  halbe  Stunde  vom
Pfarrort  entfernten  Filieldorf  Koͤnigsheim  sich  befinden,  je  mit  einer  Schule
diesen  beiden  Orten,  und  einem  beständigen  Einkommen  von  750  fl.  Der  jewellige
Pfarrer  in  Egesheim  hat  neben  dem  ordentlichen  pfarrlichen  Gottesdienst  daselbst
vorsorglich  auch  in  dem  Filial  Königsheim,  wo  die  Errichtung  einer  eigenen  Pfa
beabsichtigt  wird,  die  Pastoration,  und  binirend  vollstaͤndigen  Gottesdienst  zu  besotgen,
  wofuͤr  jedoch  eine  besondere  Velohnung  von  jaͤhrlichen  205  fl.  gereicht  wird;

7)  die  katholische  Pfarrei  Bodnegg,  Oberamts  und  Dekanats  Ravensburg“
welche  im  Pfarrort  und  vielen  Filialweilern  und  Hôfen  1298  Pfarrgenossen  T
und  von  eigenen  Guͤtern,  Capitalzinsen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebuͤhren
bestaͤndiges  Einkommen  von  686  fl.  gewaͤhrt.  Die  Schule,  bei  welcher  zwei  Le
angestellt  sind,  befindet  sich  im  Pfarrsitz;  auch  ist  in  Bodnegg  ein  Caplan  angeste

Die  Bewerber  um  diese  vier  Pfarrstellen  haben  sich  binnen  vier  Wochen  vo
schriftmaͤßig  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

8)  Die  Bewerber  um  die  durch  den  Tod  des  Unterfoͤrsters  Herrmann  in
digung  gekommene  Forstwartsstelle  zu  Lampoldshausen,  Forstamts  ——
mit  welcher  der  Normalgehalt  von  240  fl.  verbunden  ist,  haben  binnen  vier  Woche
bei  der  Finanzbkammer  des  Reckarbreises  vorschriftmäáßig  sich  zu  melden.

*
".  2

Widerruflich  angestellter  Diener.

m
Unter  dem  5.  d.  M.  wurde  der  bisherige  Steuer-Commissär  Teichm  *
Canzlei-Assistenten  bei  der  Hof-Domänenkammer  gnädigst  ernannt.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="491" />
        415

3.
Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

—  Freitag  den  28.  Juni  1839.

Inhalt.

Koͤni

##1  Dekrete.  K.  Verordnung,  die  Dienst-Prüsungen  im  Justiz-Departement  betreffend.  —  Ordensdersierleihungen
  und  Erlaubniß  zu  Annahme  fremder  Orden.  —  Dienst  Nachrictern.  »

wlkgyngen  derDepartetItentH.Verfügung,betressenddieBssattfsichttqutigburqcrlicher«Familien-«dMVMmisse

  von  Seite  der  Staatsbehörde.  —  Bekanntmachung,  die  Dienü-Prüfungen  im  Justizkpartement
  betreffend.  —  Bebanntmachung,  das  Ergebniß  der  niederen  Dienst-Prüfung  im  Departement
dieoFe  Innern  betreffend.  —  Bekanntmachung,  betressend  die  Taxe  der  Blutegel.

Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung,
die  Dienst-Prüfungen  int  Justiz-Departement  betreffend.

Wilheim,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Wuürttemberg.

die  Herstellung  einer  wünschenswerthen  Uebereinstimmung  der  Vorschriften  über
nungen  nst-Pruͤfungen  im  Departement  der  Justiz  mit  den  durch  Unsere  Verordmnern
  vom  10.  Februar  1837  (Reg.  Bl.  S.  81—94)  für  die  Departements  des
Un  imds  der  Finanzen  getroffenen  Verfügungen  verordnen  Wir,  nach  Anhdrung
Geheimen  Rathes,  wie  folgt:
        <pb n="492" />
        416

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
F.  1.

Die  Dienst-Prüfungen  für  die  Aemter  im  Departement  der  Juftlz
theilen  sich  nach  dem  Grade  der  für  die  verschiedenen  Dienst-Kategorien  erforderlichen
Vildung  in  niedere  und  höhere.

C.  2.

Die  Prüfungen  geschehen  theils  schriftlich,  theils  mündlich.

Bei  der  schriftlichen  Prüfung  werden  allen  an  einer  Prüfung  gleichzeit
theilnehmenden  Candidaten  die  gleichen  Aufgaben  vorgelegt.

Die  mündliche  Prüfung  folgt  der  schriftlichen.

ZC.  5.

Der  Gebrauch  von  Büchern  und  anderen  literarischen  Hülfsmitteln,  m
nohme  derjenigen  Geseßes-Sammlungen,  welche  die  Prüfungs-Commission  etwa  au
drücklich  gestattet,  ist  den  Prüfungs-Candidaten  verboten.

Ein  Candidat,  der  sich  einer  Uebertretung  dieses  Verbots  schuldig  macht,
wenn  dieselbe  im  Laufe  der  Prüfung  zur  Anzeige  bommt,  durch  Erkenntniß
Pruͤfungs-Commission  von  der  ferneren  Theilnahme  an  der  Pruͤfung  ausgeschlo
wenn  aber  seine  Verfehlung  erst  spaͤter  entdeckt  wird,  so  wird  ihm  kein  Pruͤfu
Zeugniß  ausgestellt,  oder  das  bereits  ausgestellte  Zeugniß  wieder  abgenommen  ·

Auf  gleiche  Weise  werden  diejenigen  Candidaten  bestraft,  welche  Anderen  s
der  Prüfung  mündliche  oder  schriftliche  Mittheilungen  über  Prüfungs-Gegenstän
machen  oder  solche  Mittheilungen  annehmen.

K.  a.

Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung,  die  nicht  in  der  hiefür  festgeseßten
(6#.  10,  21  und  29)  eingereicht  werden,  oder  nicht  mit  allen  vorgeschriebenen
weisungen  (F#.  11,  22  und  50)  versehen  sind,  werden  nicht  berückschtigt.  —’

Candidaten,  die  nicht  am  Anfang  des  für  die  wirbliche  Vornahme  einer  T
festgesesten  Termins  (7P.  10,  25  und  29  erscheinen,  werden  auf  die  naͤchstfolgen
Prüfung  verwiesen.

ir  Aus

-

wirdr


T
ach-
        <pb n="493" />
        417

Dieienigen  Candidaten  aber,  die  sich  zwar  vorschriftmäßig  gemeldet  haben,  aber
für  zulassungsfähig  erkannt  wurden,  werden  hievon,  unter  Angabe  des  Grundes,
enntniß  geseht.

nichr

g.  6.
*  Wer  bei  einer  Prüfung  nicht  bestanden  ist,  wird  hievon  durch  den  Abtuar  der
fungo-Gommisseon  in  Kenntniß  geseht,  und  kann  sich  frühestens  nach  Ablauf
s  Jahres  auf's  Neue  um  Zulassung  zur  Prüfung  melden.
K.  6.
die  Zur  Bewerbung  um  Canzlisten-  und  Copistenstellen  werden  auch  Männer,  welche
ienst-Pruͤfung  im  Departement  nicht  erstanden  haben,  zugelassen,  wenn  sie  sich

b
9  die  fuͤr  solche  Stellen  erforderlichen  Eigenschaften  auf  andere  Weise  ausgewiesen
Aben.

eine

II.  Von  der  niedern  Dienst-Prüfung.
Z  G.  7.
cudie  genügende  Erstehung  der  niedern  Dienst-Prüfung  befähigt  zu  der
„eldung  von  Gerichts=  und  Amts-Notariaten,  sodann  zu  Uebernahme  von  Pfandeamtenstellen,
  von  Reoisions-Gehülfenstellen  bei  den  Bezirbsgerichten,  so  wie
tariats-Assistentenstellen.  "4

is·S
don  No

§.  8.
aurcdis  Prüfung  wird  in  jedem  Kreise  bei  dem  Gerichtshofe  durch  eine  aus  dem
zetu  oder  Dirigenten  als  Vorstand,  zwei  Mitgliedern  des  Gerichtshofs  und  in
aus  ei  ung  auf  die  Verwaltungs-Geschäfte,  die  den  Notaren  übertragen  werden  können,
r  inem  Mitgliede  der  betreffenden  Kreis-Regierung  bestehende  Commission,  und
ledes  Jahr  einmal,  wenn  auch  nur  Ein  Candidat  sich  dazu  meldet,  vorgenommen.

C.  9.
ieni  Safändin  für  die  Prüfung  des  einzelnen  Candidaten  ist  der  Gerichtöhof  desn*v.e
  in  welchom  dessen  Heimathsort  gelegen  ist.  Es  bleibt  jedoch  dem
zu  bee  vorbehalten,  aus  besondern  Gruͤnden  von  dieser  Bestimmung  Ausnahmen

B

.  10.
#chlde  Meldungen  um  Zulassung  zur  Prüfung  müssen  vor  dem  1.  März  jeden
ei  dem  betreffenden  Gerichtshofe  eingereicht  werden.
        <pb n="494" />
        418

Die  fuͤr  zulaßbar  erkannten  Bewerber  werden  auf  den  Pruͤfungs-Termin  *
berufen.
C.  11.
Für  die  Zulassung  wird  erfordert:
1)  daß  der  Candidat  das  ein  und  zwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  habe,
und
2)  daß  er  ein  Gemeinde-,  Bürger=  oder  Beisitz-Recht  besiße.  "„
Die  Meldungs-Eingaben  müssen,  außer  der  Bescheinigung  dieser  Erfordernis
eine  Schilderung  der  persönlichen  Verhältnisse  und  der  Vildungs-Laufbahn  des
werbers  enthalten,  und  sind,  mit  den  Zeugnissen  der  Beamten,  bei  welchen  der  a
didat  sich  praktisch  vorbereitet  hat,  uͤber  Fleiß,  Brauchbarkeit  und  sittliche  Auffuhrun
belegt,  durch  das  Bezirksgericht  des  zeitlichen  Wohnorts  mit  einer  Aeußerung  de
Letztern  uͤber  das  Verhalten  des  Candidaten  einzuschicken.
C.  12.
Die  Anforderungen,  welche  an  die  Candidaten  der  niedern  Dienst-Prüfung  gmacht
  werden,  bestehen  in  n
1)  gründlicher  Kenntniß  aller  in  das  Fach  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarlt
nach  deren  ganzem  Umfange  einschlagenden  Geschaͤfte;  -
2)genauerBekaimtschaftderaufdieFührungderUnterpfands-und  Güt-Bücher,
  so  wie  auf  das  vormundschaftliche  und  Gant-Rechnungswesen
beziehenden  Verordnungen  und  Vorschriften;  be-3)
  Bekanntschaft  mit  den  Grundsaͤtzen  des  wuͤrttembergischen  Privatrechts-  den
sonders  in  der  Lehre  vom  Erbrecht  und  von  den  Verträgen,  so  wie  mit
Hauptregeln  des  Eivil-Prozesses;
*)  Kenntniß  der  vaterländischen,  insbesondere  der  Gemeinde=  und  Obera#)
Verfassung  und  Verwaltung,  sodann  Bekanntschaft  mit  dem  Gemeint
Steuer=  und  Rechnungs-Wesen  und  den  hierauf  sich  beziehenden  württe
bergischen  Gesehen  und  Einrichtungen;  in
5)  praktischer  Fertigkeit  in  den  hieher  gehörigen  Geschäften  (§.7),  besonders
der  Behandlung  schwieriger  Theilungs=  und  Rechnungsfälle.
        <pb n="495" />
        419

g.  13.

„nsbden  für  befähigt  erkannten  Candidaten  wird  von  dem  Vorstande  der  Prüfungsmission
  und  von  den  Exraminatoren  ein  Zeugniß  hierüber  unter  Beidrückung  des
gius  des  Gerichtshofs  ausgestellt.

In  diesen  Zeugnissen  werden  die  Vefaͤhigungsstufen  nach  drei  Classen,  naͤmlich
Classe  J.  (obere),
Classe  II.  (mittlere),

lasse  III.  e),
bueichne:  Classe  (untere)

C.  13.
in  bei  einer  früheren  Prüfung  nicht  für  befähige  erkannter  Candidgt  kann
de  iederholte  Pruͤfung  (F.  5)  nur  bei  demjenigen  Gerichtshofe  erstehen,  bei  welchem
drangegangene  Pruͤfung  stattgefunden  hat.

m.  Von  den  höheren  Dienst-Prüfungen.
A.  Im  Allgemeinen.

.  15.
done  Befähigung  zu  allen  übrigen,  in  dem  §.  7  nicht  genannten  Aemtern  des
eines  ements,  mit  Einschluß  der  Kanzlei-Assistentenstellen,  so  wie  zu  dem  Berufe
In  fentlichen  Rechtsanwalts  ist  durch  die  genuͤgende  Erstehung  der  zwei  höheren
nahne  Dienstpruͤf  ungen  bedingt;  vorbehältlich  der  im  §.  16  aufgestellten  Ausdee

  Erßehung  dieser  Pröfungen  gewährt  zugleich  die  Befihigung  für  die  in

der  bäälgezähleen  Stellen  in  dem  Falle,  wenn  der  Candidat  vor  oder  nach  Erstehung

Amts.  eren  Pruͤfungen,  wenigstens  ein  halbes  Jahr  lang,  bei  einem  Gerichts-  oder

eüngige  in  den  Notariats-Geschäften  sich  praktisch  geübt  hat,  und  über  einen
n  Erfolg  dieser  Vorbereitung  sich  durch  Zeugnisse  auszuweisen  vermag.

F.  16.
rnc  Befähigung  für  die  Stelle  eines  Pupillen-Rathes  (sofern  damit  nicht  die
bei  de  ung  eines  Richleramts  verknüpft  ist),  ingleichen  für  diejenige  eines  Reoisors
n  hoͤheren  Gerichten,  wird  neben  der  Notariats-Dienstprüfung  (§F.  7)  oder  der
        <pb n="496" />
        420
an  deren  Stelle  tretenden  praktischen  Uebung  (F.  18,  Satz  2)  die  Erstehung  der
höheren  Dienst-Prüfungen  in  einem  der  Departements  der  Justiz,  des  Innern  oder
der  Finanzen  erfordert.

Die  Eestehung  entweder  der  hoͤheren  Dienst-Pruͤfungen  in  einem  der  zulebt
genannten  zwei  Departements,  oder,  neben  der  Notariats-Dienstpruͤfung,  beziehunge
weise  der  dieselbe  vertretenden  prabtischen  Uebung,  der  beiden  höheren  Justiz-Diens-Prüsungen
  wird  zur  Befähigung  für  die  Stelle  eines  Expeditors  bei  dem  Staaf
Anstalten-Collegium,  so  wie  für  die  Stelle  eines  Buchhalters  bei  dem  Arbeitshaufe

vorausgeseßt.
F.  17.

Die  erste  höhere  Dienst-Prüfung  soll  das  theoretische  Wissen,  die  zweite
prabtische  Tüchtigbeit,  sowohl  hinsichtlich  der  festeren  Begründung  der  cheoretische
Kenntnisse  und  der  specielleren  Bekanntschaft  mit  den  vaterlaͤndischen  Gesehen  un
Einrichtungen,  als  auch  in  Ansehung  der  Geschaͤftsgewandtheit  erforschen.

g.  18.

Gegenstand  der  höheren  Dienst-Prüfungen  sind  die  sämtlichen  Zweige  der  Rech
wissenschaft,  sowohl  in  dem  Umfange  des  gemeinen,  als  des  besondern  vaterländi
Rechts.

die

C.  19.
Die  Befähigungsstufen  werden  nach  drei  Elassen  (I.  II.  III.)  abgetheilt,  vo
welchen  jede  zwei  Unter-Abtheilungen  a)  und  h)  erhaͤlt.

.Kheill.
Die  Classe  J.  Unter--Abtheilung  a)  wird  nur  ausgezeichneten  Candidaten  erthei

B.  Bon  der  ersten  höheren  Dienst-Prüfung  igsbesondere.

C.  20.  -

Die  Vornahme  der  ersten  hoͤheren  Dienst-Pruͤfung  wird  einer  Commissio

tragen,  welche  aus  den  saͤmtlichen  Professoren  der  Rechtswissenschaft  an  der  e

Universität  und  einem  hiezu  abzuordnenden  Collegial-Rathe  besteht,  der  in  der  l

aus  der  Zahl  der  Mitglieder  der  für  die  zweite  böhere  Prüfung  bestellten  Commifss
von  dem  Jusiiz-Ministerium  ausersehen  wird.
G.  21.

Die  Prüfung  wird  zu  Tübingen  der  Regel  narh  jährlich  zweimal  vorg

n  über,

Landes
e  l

known-w
        <pb n="497" />
        421

or  Die  Meldung  ·  um  Zulassung  zu  derselben  geschieht  bei  dem  Justiz--Ministerium
dem  15.  Mai  und  vor  dem  15.  November  jeden  Jahrs.

n  Wenn  auf  einen  Termin  sich  weniger  als  drei  Candidaten  gemeldet  haben,  so
nen  dieselben  auf  die  Pruͤfung  im  naͤchstfolgenden  Halbjahre  verwiefen  werden.
g.  22.

Jeder  Candidat  muß  sich  ausweisen:

1)  über  das  zurückgelegte  ein  und  zwanzigste  Lebensjahr;

2)  über  den  Besih  eines  Gemeinde-Genossenschaftörechts;

3)  über  die  wenigstens  drei  Jahre  zuvor  erstandene  abademische  Vorprüfung.

Außerdem  haben:

4  diejenigen  Candidaten,  welche  auf  der  Landes=  oder  einer  ausländischen  Universität
  studirt  haben,  Leugnisse  über  die  Dauer  ihrer  abademischen  Laufbahn,
wovon  wenigstens  drei  Jahre  dem  Fachstudium,  und  hievon  eines  auf  der
Landes-Universität,  gewidmet  gewesen  seyn  müssen  (Verordnung  vom  17.  Juni
1318.  96.  2  und  5,  Reg.  Bl.  S.  369),  über  die  besuchten  abademischen  Vorlesungen
  und  über  ihre  stttliche  und  disciplinarische  Aufführung,  namentlich
auch  in  Hinsicht  auf  die  Frage  von  der  Theilnahme  an  verbotenen  Verbindungen
  (K.  Verordnung  vom  26.  December  1854,  Art.  Xll.  Reg.  Bl.  von
1855,  S.  24)  beizubringen.

Un  Eingaben  derjenigen  Candidaten,  welche  sich  zur  Zeit  der  Meldung  auf  der
dur  h  —e  befinden,  sind  bei  dem  akademischen  Rektoratamt  einzureichen,  und
Vone  ieses  mit  einem  Verzeichniß  der  von  jedem  Candidaten  halbjaͤhrlich  besuchten
Praͤdt  ungen  und  der  in  denselben  in  Hinsicht  auf  Fleiß  und  Kenntnisse  erworbenen
rnt  an  das  Ministerium  einzusenden.
find  ie  Meldungen  der  nicht  auf  der  Landes-Universität  befindlichen  Bewerber
Zeit  ban  Bezirkogerichte  des  Aufenthaltsorts,  oder,  wofern  der  Bewerber  zur
lichen  Meldung  im  Auslande  sich  befinden  sollte,  dem  Bezirksgerichte  des  gesesvon
  de  ohnorts  zu  uͤbergeben,  welches  sie  mit  seiner  Aeusserung  uͤber  das,  was  ihm
Auffuͤhrung  der  Bewerber  bekannt  ist,  dem  Ministerium  vorzulegen  hat.
        <pb n="498" />
        422

G.  23.

Die  für  zulassungsfähig  erkannten  Candidaten  werden  durch  das  Regierung“
Blatt  auf  den  bestimmten  Prüfungs-Termin  an  den  Sißb  der  Landes-Univerfvorgeladen.


§.  24.

Die  bei  der  Prüfung  für  befähigt  erkannten  Candidaten  erhalten  von  dem  Volstande
  der  Pruͤfungs  -  Commission  und  zwei  Examinatoren  unterzeichnete,  und  20)
dem  Departements-Chef  unter  Beidrückung  des  Ministerial-Sigills  beglaubigte  Zeus
nisse,  welche  die  Classe  der  von  dem  Einzelnen  bewiesenen  Befähigung  (#.  19)  “
geben.

§.  25.

Zugleich  werden  dieselben  vom  Ministerium  zu  Justiz-Referendären  L
ter  Classe  bestellt.

In  dieser  Eigenschaft  haben  sie,  Behufs  ihrer  prabtischen  Ausbildung,  währen
eines  Jahrs,  und  zwar  in  der  ersten  Hälfte  bei  einem  Kreisgerichtshofe,  in
zweiten  Hälfte  bei  einem  Bezirkögerichte,  Probedienste  zu  leisten.  *

Bei  der  Zutheilung  zu  den  einzelnen  Gerichtshöfen  und  Bezirksgerichten  vn
so  weit  es  thunlich  ist,  auf  die  Wuͤnsche  der  Candidaten  Ruͤcksicht  genommen  wer

C.  26.  .

Die  Referendäre  werden  bei  dem  Antritt  des  Dienst-Probejahrs  in  *
Pflichten  genommen  und  genießen  hinsichtlich  ihrer  Dienstleistungen  amtlichen  Glaunt

Ueber  die  Art  und  Weise  ihrer  Einleitung  in  den  Dienrst,  so  wie  ihrer  e  ah
sichtigung,  enthaͤlt  die  mit  Unserer  Genehmigung  ergangene  Ministerial-Ver  8
vom  27.  August  1836  (Reg.  Bl.  S.  446)  die  naͤheren  Vorschriften.

g.  27.  ahet

Die  Collegial-Vorstaͤnde  und  beziehungsweise  die  Vezirks-Beamten  haben  *
das  amtliche  und  außeramtliche  Verhalten  der  Reserendäre  genaue  Aufsicht  zu  !/
und  je  bei  dem  Austritt  eines  solchen  ein  umfassendes  Zeugniß  über  sein  dien  63
Benehmen  in  Absicht  auf  Fleiß  und  Geschaftstüchtigkeit,  und  über  seine  oi  sht
Aufführung  an  das  Ministerium  einzusenden,  welches  sich  in  fortlaufender  Ueber
hierüber  erhalten  wird.

L
        <pb n="499" />
        423
.  Von  der  zweiten  höheren  Dienst-Prüfung  insbesopdere.
#.  28.
Die  zweite  höhere  Dienst-Prüfung  wird  zu  Stuttgart  von  einer  Commission,

uter  dem  Vorsitze  des  Departemenrs-Ehefs,  in  der  Regel  jaͤhrlich  zweimal,  vorgeommen.


T  Diese  Commission  besteht  aus  sechs,  hoͤchstens  sieben  Mitgliedern  des  Oberm

  unals,  einschließlich  der  beiden  Vorstände  desselben;  wovon  je  zwei  zu  Examiatoren

  im  Criminal.  und  im  Eivilfache,  und  einer  zum  Examinator  im  Fache
eiwilligen  Eerichtsbarkeit  berufen  werden.

*me

die  Meldungen  um  Zulassung  zu  derselben  sind  vor  dem  15.  Januar  und

duli  jeden  Jahrs  bei  dem  Ministerium  einzureichen.  Die  fuͤr  zulassungsfaͤhig

*  nten  Candidaten  werden  durch  eine  Bekanntmachung  im  Regierungsblatt  auf
estgesetzten  Prüfunge-Termin  einberufen.

K.  30.

Zulassung  zur  zweiten  höheren  Diensi-Prüfung  ist  durch  die  vorschriftmäßige
ung  des  Dienst-Probejahrs  (K.  25)  bedingt.  «  ·  .
ist.mUdieMeldungunmittelbarvorBeendigungdieser  Probezeit  geschieht,  so
der  Vittschrift  um  Zulassung  durch  den  Vorstand  des  Bezirks-  Gerichts  welchem
Ge  andidat  bis  dahin  zugetheilt  war,  mit  einem  Zeugnisse  des  Ersteren  über  Fleiß,
bies.  etstüchtigkeir  und  Aufführung  des  Candidaten,  im  andern  Falle  aber  durch
nise  ige  Amtostelle,  bei  welcher  er  weitere  Dienste  geleistet  hat,  mit  gleichem  Zeugoder,

  wenn  er  sich  nicht  in  diesem  Falle  befand,  durch  das  Bezirksamt  des

ufe  6#  »
sendeThaltsOtts  mit  seiner  Aeußerung  uͤber  das  Verhalten  des  Candidaten  einzu-06.



Die
Volend

T  ..
bei  der  Pruͤfung  fuͤr  befaͤhigt  erkannten  Candidaten  wird  ein  von  den
hatoren  ausgestelltes,  von  dem  Departements-Chef  unter  Beidruͤckung  des
serial  Sl  inl-  beglaubigtes  Classenzeugniß  (K.  19)  zugefertigt.
2

er  den
kami
        <pb n="500" />
        424

Dieselben  treten  sofort  in  das  Verhältniß  von  Justiz-Referen  dären  ersten
Classe  und  von,  zur  Bewerbung  um  die  im  F.  15  bezeichneten  Stellen  befaͤhigten-Dienst-Candidaten
  ein.

l1r.  Von  dem  Uebertritte  der  Regiminal=  und  Finanz-Candidate“
in  das  Justiz-Departement.
*ie-r
Um  den  Candidaten  den  Uebertritt  von  einem  Zweige  des  öffentlichen  Die
in  einen  andern,  und  namentlich  den  Regiminal=  und  Finanz-Candidaten  den  Ue
tritt  zum  Justiz-Departement,  übrigens  unbeschadet  der  gründlichen  Vorbereitunt
und  gesicherten  Befähigung  zum  Dienste  des  Lewßtern,  zu  erleichtern,  wird  festge
daß  zwar:  6%
I)  der  Regel  nach  Riemand  zum  Richter,  so  wie  zum  öffentlichen  Recht,
an  walt  bestellt  werden  kann,  der  nicht  die  beiden  Justiz-Dienstprüfung
mit  hinreichendem  Erfolge  bestanden  hat,  daß  jedoch
2)  Candidaten,  welche  in  einem  der  andern  erwähnten  Departements  die  1
böhere  Dienst-Prüfung  mir  dem  Zeugnisse  von  Elasse  I.  oher  II.  bestandn
auch  eine  einjährige  Dienst-Probezeit  im  Ganzen  zurückgelegt,  und  binnn
wenigstens  ein  halbes  Jahr  bei  einer  Gerichtsstelle  zugebracht  haben.  l
Erstehung  der  zweiten  (zum  Richteramte  befähigenden)  höheren  Jastiz-Die
Prüfung  mit  Umgehung  der  ersten,  zugelassen  werden,  und
5)  daß  diejenigen,  welche  die  erste  und  die  zweite  höhere  Dienst-Prüfung  eneinem
  der  andern  Departements  mit  genuͤgendem  Erfolge  bestanden
zu  jener  zweiten  höheren  Prüfung  im  Justiz-Departement  ohne  We  eu
und  namentlich  ohne  Erstehung  einer  Probezeit  in  diesem  Departe
(vorbehältlich  des  §.  15,  Saß  2),  den  Zutritt  haben  sollen.
Schluß-Bestimmung.
K.  35.  No“
Die  Verfügungen  vom  21.  Mai  1818  (Reg.  Bl.  S.  250—255),  vom  50.  von
vember  1320  (Reg.  Bl.  S.  624—654),  vom  6.  Juni  1825  (Reg.  Bl.  S.  418)  2
17.  April  1828  (Reg.  Bl.  S.  195  und  195),  vom  23.  December  1828  (Resnsie-








"  T
        <pb n="501" />
        425
880)  und  vom  2.  November  1835  (Reg.  Bl.  S.  344),  so  wie  vom  22.  Mai  1834
Meg.  Bl.  S.  588)  sind  aufgehoben.

Wi’o  Ministerium  der  Justiz  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beagt.


Stuttgart  den  25.  April  1839.

Wilhelm.
der  proviserische  Chef  des  Justiz-Departements:
Geheimer  Rath  v.  Schwab.
Auf  Befehl  des  Koͤnigs,
Der  Staats-Sekretär:
Vellnagel.

B)  Ordens-Verleihungen  und  Erlaubniß  zur  Annahme  fremder  Orden.

dite  eine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchsten  Dekreten  an  den  Vice-P.

  Kangler,  beziehungsweise  vom  16.  und  18.  d.  M.,
Ver  K.  Niederländischen  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Baron
das  olk  van  Soͤlen,

roßkreuz  des  Ordens  der  Wuͤrttembergischen  Krone,

un  K.  Niederlaͤndischen  Minister-Residenten  am  hiesigen  Hofe,  v.  Eck,  und
das  an  diesseitigen  Minister-Residenten  am  K.  Niederländischen  Hofe,  v.  Wächter,
die  vanmmenthurkreuz  dieses  Ordens  zu  verleihen,  auch  folgenden  Königlichen  Dienern
lande  besuchte  Erlaubniß  zu  ertheilen  geruht,  die  ihnen  von  des  Königs  der  Niederajestat

  verliehenen  Orden  anzunehmen  und  zu  tragen,  als:

b.  *  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  General-Lieutenant  Grafen
de  Groldingen,

pofkreuz  des  K.  Niederländischen  Lawen-Ordens,  und
ein  Minister.  Restdenten  am  K.  Niederländischen  Hofe,  v.  Waächter,  so  wie
das  N  Ibrem  Adjutanten,  Obersten  v.  Maucler,
itterkreuz  dieses  Ordens.
        <pb n="502" />
        426

C)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  von
10.  d.  M.  den  Finanzkammer-Kanzlisten  Kapff  in  Ellwangen,  wegen  sortdauern
Krankheit  in  Pensionsstand,  und  Z„

unter  dem  17.  d.  M.  den  aggregirten  Unter-Lieutenant  Baßmann  vom  zweilen
zum  achten  Infanterie-Regiment  verseßt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  19.  d-  1.
die  Stelle  eines  Professors  an  der  neu  errichteten  Lyccalklasse  in  Ravensburg,  de
Candidaten  Oehler,  von  Weil  der  Stadt,  zu  uͤbertragen,  und

dem  Lehrer  der  englischen  Sprache  an  der  Gewerbeschule  und  dem  oberen  Gyn
nastum  dahier,  Flindt,  den  Titel  eines  Professors  zu  ertheilen,  ferner  —

vermoͤge  hoͤchsten  Dekrets  vom  20.  d.  M.  die  erledigte  Rathsstelle  bei  dem  Obt
Tribunal  dem  Professor  der  Rechtswissenschaft,  Dr.  Scheurlen  in  Tübingen,  ,
die  erledigte  Rathsstelle  bei  dem  Gerichtshofe  in  Eßlingen  dem  Ober-Jusi
Assessor  v.  Neurath  daselbst,  wie  auch  4

das  erledigte  Amts-Notariat  Mühlheim,  Oberamts  Tuttlingen,  dem  m  u
heißen  und  Verwaltungs-Aktuar  Stahl  in  Fridingen,  Oberamts  Tuttlingen“
übertragen  gnddigst  geruht.  %s

Durch  höchsie  Entschließung  vom  19.  d.  M.  ist  der  von  Seite  des  Landesbifch
erfolgten  Ernennung  des  Caplanei-Verwesers  Agribola  in  Gmünd  zu  der  erledi  ilt
Dom-  und  Silchen-Caplanei  in  Rottenburg  die  landesherrliche  Bestaͤtigung  erthe
worden.

U.  Verfuͤgungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

,  d
)  Verfügung,  betreffend  die  Beaufsichtigung  bürgerlicher  Familien-Fideikemmifse  ven  Seile

Staatötehörden.  nten
.  4.  "  „  V„  ·  :  1  "⅛.
Nachdem  aus  Anlaß  eines,  ein  bürgerliches  Familien-Fideikommiß  *  sch

Falles  das  erhobene  Vedenken  über  die  Frage,  welcher  Staatsbehörde  die
        <pb n="503" />
        427

wber  dasselbe  obliege,  durch  allerhöchste  Entschließung  vom  10.  Februar  1838  auf.
re  Grund  der  bestehenden  gesetlichen  Normen  dahin  entschieden  worden  ist,  daß  für
ese  Aufsicht  nicht  die  Regiminalstellen,  sondern  die  fuͤr  die  Rechtsfuͤrsorge  bestellten

wel

sten
1)  bei  bürgerlichen  eigentlichen  Familien-Fideikommissen,  d.  h.  bei  solchen,  bei

chörden  alo  zuständig  zu  betrachten  seyen,  ist  hinsichtlich  der  weiteren  Frage,  in
!-  Fällen  und  unter  welchen  Voraussehungen  die  zuleht  genannten  Behörden
n  dieser  Aufsicht  zu  unterziehen  die  gesetzliche  Verbindlichkeit  haben,  vermoͤge  aller-Dekrets

  vom  19.  April  1839  Folgendes  im  Allgemeinen  festgesetzt  worden:

welchen  der  Besitz  und  Genuß  des  Familien-Vermoͤgens  auf  die  Einzelnen
vermoͤge  Erbrechtes  uͤbergeht,  haben  die  Pupillarstellen,  so  weit  sie  nicht  als
Theilungsbehoͤrden  einzuwirken  haben,  die  Sorge  fuͤr  die  Erhaltung  des
Vermögens  den  Betheiligten  zu  überlassen.

Ist  jedoch  von  dem  Erblasser  oder  von  den,  am  Fideikommisse  Bethelligten
  der  Wunsch  ausgesprochen  worden,  daß  das  Familien-Fideikommiß
unter  die  Aufsicht  des  Staates  genommen  werde,  so  hat  der  zuständige
Punillen-Senat  hierüber,  mit  Beifügung  seines  Gutachtens,  an  das  Justiz=Ministerium
  zu  berichten,  worauf  von  diesem  nach  Umständen  die  Pupillar-Behörde
  zur  Uebernahme  der  Aufsscht  ermichtigt  werden  kann.

Dagegen  hat

2  in  Ansehung  der  uneigentlichen  Familien-Fideikommisse,  d.  h.  derjenigen,

Besti

Ist
min

welchen  die  Bestimmung  gegeben  ist,  daß  Glieder  der  Familie  unter  gewissen
Voraussetzungen  oder  fuͤr  besondere  Zwecke  den  Genuß  der  Einkuͤnfte  des
Fideikommiß-Vermoͤgens  oder  eines  Theils  desselben  auf  lebenslang  oder
voruͤbergehend  erhalten  sollen,  die  Aufsicht  der  Staatsbehoͤrden  jederzeit  einzutreten,
  wenn  und  soweit  nicht  dieselbe  durch  besondere,  von  dem  Erblasser
in  dieser  Beziehung  getroffenen  Anordnungen  entbehrlich  gemacht  wird.

Von  einem  solchen  Falle  hat  die  Theilungsbehoͤrde  dem  Bezirksgericht
und  dieses  dem  Pupillen-Senat  Anzeige  zu  machen,  damit  Letzterer  die,  von
der  zuständigen  Pupillar-Behörde  zu  führende  Aufsicht  anordne.
jedoch  das  errichtere  Familien-Fideikommiß  wegen  gleichzeitiger  oder  succestver
ung  für  allgemein  wohlthätige  Zwecke  zu  den,  in  dem  K.  120  des  Verwaltungs=
        <pb n="504" />
        428

Ediktes  bezeichneten,  Familienstiftungen  zu  zaͤhlen,  so  wird  der  Pupillen-Senat  der
betreffenden  K.  Kreisregierung  die  Akten  zur  Verfügung  des  Weiteren  übergeben.
Stuttgart  den  15.  Juni  1839.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  besonderen  Befehl:
Schwab.
b)  Bekanntmachung,  die  Dienst-Prüfungen  im  Justiz-Departement  betreffend.  3
Unter  Bezugnahme  auf  die  vorstehende  K.  Verordnung  vom  25.  April  d.  J.  in
Betreff  der  Dienst-Prüfungen  im  Justiz-Departement,  insbesondere  die  6.  10,  21
und  29  derselben,  sieht  sich  die  unterzeichnete  Stelle  veranlaßt,  hiemit  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen,  daß  eine  besondere  öffentliche  Aufforderung  der  Pruͤfungoͤ-Candidaten
  zu  Einreichung  ihrer  Meldungen  um  Zulassung  zu  den  Dienst-Pruͤfungen
wie  solche  bisher  uͤblich  gewesen,  in  Zukunft  nicht  mehr  stattfinden  wird,  und  da
daher  namentlich  auch  diejenigen  Referendaͤre  zweiter  Classe,  welche  die  Zulassung  zu
der  im  Monat  December  d.  J.  statthabenden  zweiten  Dienst-Prüfung  beabscchtigen“
eine  weitere  öffentliche  Aufforderung  nicht  zu  erwarten  haben.
Sturtgart  den  24.  Juni  1839.  K.  Justiz=  Ministerium
Schwab.
:B)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Der  Regierung  des  Donaukreises.
Bekanntmachung,  das  Ergebniß  der  niederen  Dienst-Prüfung  im  Departement  des  Innern  betreffend
In  Gemäßheit  der  am  11.  und  15.  d.  M.  von  der  Prüfungs-Commission
K.  Regierung  des  Donaukreises  vorgenommenen  niederen  Dienn-Prüfung  im
partement  des  Innern  ist  der  Candidat  Johann  Christoph  Gottlieb  Kröner,
Ulm,  zu  Bewerbung  und  Uebernahme  der  im  F.7  der  K.  Verordnung  vom  10=bruar
  1837  bezeichneten  Stellen  im  Departement  des  Innern  für  befähigt  erklärt  wordel“
Ulm  den  15.  Juni  1859.  Für  den  Verstand
2.  Des  Medicinal-Collegium.  Haas.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Taxe  der  Blutegel.  r
Die  Taxe  der  Blutegel  fuͤr  die  naͤchsten  sechs  Monate  ist  auf  sieben  Kreube
dem  Stück  nach  festgeseßt.
Stuttgart  den  18.  Juni  1859.  Wachter.

von

-
        <pb n="505" />
        429

Dienst-Erledigungen.
1)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  K.  Gerichtshofe  zu  Eßlingen  in  Erledigung  gekomene
  Assessorestelle  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  zu  melden.
al  2)  Durch  das  am  17.  d.  M  erfolgte  Ableben  des  Gerichts-Rotars,  Kanzleiraths
umpp,  ist  das  in  der  zweiten  Besoldungsblasse  stehende  Gerichts-Notariat  Freubantade
  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dasselbe  haben  sich  innerdrei
  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Tübingen  zu  melden.
Es  werden  besetzt  werden:
3)  das  erledigte  Dekanatamt  Reutlingenz  dasselbe  begreift  15  Pfarrorte  mit
Geistlichen.  Die  Gesamtzahl  der  evangelischen  Einwohner  des  Bezirks  ist  26,450,
avon  in  der  Amtöstadt  10,80  sich  befinden.  Das  vorschriftmäßig  verwandelte  Einmmen
  dieser  Stelle  berechnet  sich  zu  1500  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes;
4)  das  erledigte  Dekanatamt  Eßlingenz;  dasselbe  ist  mit  einem  nicht  verwandelten
*  ommen  von  13515  fl.  nach  Preisen  des  Sportelgesehes  verbunden.  Es  begreift
e  sarrorre  mit  10  Geistlichen,  und  es  werden  demselben,  nach  künftiger  Erledigung
Dekanats  Kirchheim,  auch  die  beiden  im  Oberamts-Bezirk  Eßlingen  gelegenen
torte  Koͤngen  und  Wendlingen  zugetheilt  werden.  Die  Zahl  der  evangelischen
*  von  Eßlingen  mit  den  dazu  gehoͤrigen  Filialien  ist  6760,  die  Gesammtder
  evangelischen  Einwohner  des  Oberamtsbezirkes  aber  ist  21,113;
5)  die  erledigte  Helfersstelle  in  Grosbottwar,  Dekanats  Marbach;  dieselbe
mit  einem  vorschriftmäßig  verwandelten  Einkommen  von  718  fl.  in  Preisen  des
*  ortelgesetzes  verbunden.  Die  Stadt  zaͤhlt  2504,  die  dazu  gehoͤrigen  Filialien,  welche
sulu.  eigene  Kirche,  wohl  aber  eine  eigene  Schule  haben,  und  in  welchen  die  Privatrge
  zwischen  den  beiden  Geistlichen  getheilt  ist,  zählen  566  Kirchengenossen;
n  6)  die  erledigte  Pfarrei  Löchgau,  Dekanats  Besigheim;  dieselbe  zählt  1591
he  engenossen  und  ist  mit  einem,  in  Geld  und  Naturalien,  ohne  Zehenten  besteen
  Einkommen  von  1239  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  verbunden.
bei  Die  Bewerber  um  diese  vier  Kirchenstellen  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
em  evangelischen  Consistorium  zu  melden.
Ferner  werden  besetzt  werden:
die  katholische  Stadt-  und  Garnisonspfarrei  Ludwigs  burg;  der  Stadt—-hat
  die  Pflicht,  ungusgeseßzt  einen  ständigen  Vikar  zu  halten,  und  mit  demselben

7)
pfarrer.
        <pb n="506" />
        430

an  allen  Sonn=  und  Feiertagen  sowohl  in  der  Stadtpfarrkirche  als  in  dem  Arbeits“
hause  zu  Ludwigsburg,  vollstaͤndigen  pfarrlichen  Gottesdienst  zu  besorgen.  Den
Strafgefangenen  daselbst  ist  an  allen  Sonntagen  Nachmittags  und  einigemal  in
der  Woche  katechetischer  Religions-Unterricht  zu  ertheilen,  auch  hat  der  Scadtpfarrer
die  Privat-Seelsorge  im  Arbeitshaus  zu  übernehmen.  Das  fire  Einkommen  belauft
sich  nach  Abzug  der  Kosten  fuͤr  den  staͤndigen  Vikar  groͤßtentheils  in  baarem  Ge

auf  1070  fl.  und  wird  fuͤr  die  fehlende  Amtswohnung  ein  angemessener  Miethzins  bezahlt;

8)  die  katholische  Pfarrei  Eberhardozell,  Oberamts  und  Dekanats  Waldsee,
  mit  1146  Pfarrgenossen  im  Pfarrdorf,  nebst  vielen  Weilern  und  Hoͤfen,  un
mit  einem  bestaͤndigen  Einkommen  von  1001  fl.  aus  eigenen  Guͤtern,  Besoldungen
und  gestifteten  Gebühren.  In  Eberhardszell  ist  eine  Kaplanei  vorhanden;  «

9)  die  katholische  Pfarrei  Reichenbach,  Oberamts  und  Dekanats  Spaichin“
gen,  welche  im  Pfarrort  mit  einem  Hof  5/4  Pfarrgenossen  begreist,  und  von  eigene
Gätern,  Zehenten,  Grundgesällen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren  ein  be
diges  Einkommen  von  667  fl.  gewährt;

10)  die  wieder  zu  besetzende  Nikolaus-Kaplanei  in  der  Oberamtsstadt  Gm
Dieselbe  hat  an  Garren-Ertrag,  Besoldungen  und  gestifreten  Gebühren  ein  be
diges  Einkommen  von  665  fl.  Dazu  kommen  für  die  derzeit  mit  dieser  Kaplanei  telt
verbundene  Pastoration  der  Katholiken  im  Zuchthaus  zu  Gotteszell  weitere  225
Die  Dienst-Obliegenheiten  des  Kaplans  sind  die  gewoͤhnlichen.  Als  Geistlicher  be
dem  Zuchthaus  hat  derselbe  an  jedem  Sonn-  uud  Feiertag  in  Gotteszell  vollhändigen
Vormittags-Gottesdienst  und  Nachmittags  eine  religise  Erbauungsstunde,  so  wie  r
jeder  Woche  an  einem  Werktag  eine  christliche  Lehre  daselbst  zu  halten,  und  überhau
die  Seelsorge  der  katholischen  Gefangenen  nach  ihrem  ganzen  Umfang  auszuüben-  b

Die  Bewerber  um  die  letztgenannten  vier  Kirchenstellen  baben  sich  inner  al
vier  Wochen  vorschriftmaͤßig  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

11)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Finanzkammer  in  Ellwangen  in  Erlediguns
gekommene  planmaͤßige  Copistenstelle,  mit  welcher  ein  Gehalt  von  600  fl.  verbunde
ist,  werden  aufgefordert,  binnen  vier  Wochen  bei  der  gedachten  Finanzkammer  vorschriftmaͤßig

  sich  zu  melden.

ünd.
stän“

–––4

Gedruckt  bei  G.  HKasselbriak.
        <pb n="507" />
        431
35.

Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.
Mittvoch  den  3.  Jull  1830.
Inhalt.

Maig#  Dekrete.  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichken.
erfügungen  der  Departements.  Verleihung  eines  Patents  an  den  Buchhändler  Erhard  auf  die
Anwendung  einer  neuen  Metall-Composition  zu  Fabrikaten  der  Schriftgießerei.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Belobung  einiger  Bezirksbeamten  wegen  vorzüglicher  Thätiqgkeit  in  der  Vollziehung  der
Ablosungsgesehe  vom  27—29.  Oktober  1836.  —  Bekanntmachung,  betrefsend  die  dießjährigen  Prüfungen:
1)  für  die  Aufnahme  in  die  niederen  katholischen  Convikte,  2)  für  die  Aufaahme  in  das  niedere
evanaclische  Seminar,  3)  für  die  Zulassung  zu  akademischen  Studieu,  4)  für  die  Aufnahme  in  das  höhere
die  Wangesche  Semirar.

t-Erledigung.
I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.

an  Geine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Debret  vom  50.  v.  M.
bocgein  Vice-Ordenskanzler,  dem  Hof-  und  Consistorialrath  v.  Plessen  in  Ohrdruff,

eitigem  Staatsbürger,  die  nachgesuchte  Erlaubniß  gnäédigst  ertheilt,  das  ihm  von
g  Herzogs  von  Sachsen-Coburg-Gotha  Durchlaucht  verliehene  Ritrerbreuz  des  Herzogachsischen
  Haus-Ordens  anzunehmen  und  zu  tragen.

 

 

B)  Dienst-Nachrichten.

Ver  Duch  höchste  Entschließung  vom  26.  v.  M.  ist  die  erledigte  katholische  Pfarrei

W  ekanats  Ravensburg,  dem  Stadtpfarrer  Maihoͤfer  zu  Isny,  Dekanats
en,  und

dern  erledigte  katholische  Psarrei  Weiler,  Land-Dekanats  Rottenburg,  dem  Pfarrer
buber  in  Ebersberg,  Dekanats  Gmünd,  gnädigst  übertragen  worden.
        <pb n="508" />
        432

Sodann  haben  Seine  Königliche  Majestät  unter  dem  27.  v.  M.  den
Hauptmann  zweiter  Elasse  v.  Leutze  in  dem  Ehren-Invalidencorps  zum  Hauptmann
erster  Elasse  zu  befördern,  wie  auch

die  erledigte  Akruarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Freudenstadt  dem  Neferen“
där  erster  Classe  Leypold,  von  Hall,  und

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  O.  A.  Gerichte  Mergenthelm  dem  Reserendt
erster  Classe  Kaufmann,  von  Tübingen,  zu  übertragen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
Des  Departements  des  Innern.

1.  Oes  Ministerium  des  Innern.
a)  Verleihung  eines  Patents  an  den  Buchhändler  Erhard  anf  die  Anwendung  einer  ner
Metall-Composition  zu  Fabrikaten  der  Schriftgießerei.

Da  Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  durch  hoͤchste  Entschließung  vom  12.2  "
dem  Buchhändler  Heinrich  Erhard  zu  Stuttgart  das  nachgesuchte  Erfsndann  %
Patent  auf  die  Anwendung  einer  neuen  Metall-Composttion  zu  Buchdrucker-Letie  1
Stereotypen-Platten  und  sonstigen  Fabrikaten  der  Schriftgießerei  mit  zehnjähr  n

te
Dauer  gnaͤdigst  verliehen  haben;  so  wird  dieses  unter  Beziehung  auf  den  sieben

en

niß
Abschnitt  der  revidirten  allgemeinen  Gewerbe--Ordnung  zur  oͤffentlichen  Kennt
gebracht.
Stuttgart  den  14.  Juni  1839.  Schlayeres


b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Belobung  einiger  Bezirksbcamten  wegen  verzögllcher  W
in  der  Vollziehung  der  Ablösungsgesetze  vom  27  —  29.  Oktober  1836.
Seine  Königliche  Majestät  haben  gnädigst  verfügt,  daß  diejenigen
beamten,  welche  sich  in  der  Bearbeitung  des  in  mehreren  Bezirken  sehr  ausg
und  schwierigen  Geschäfts  der  Vollziehung  der  Ablösungsgeseße  vom  27.)  2  belobi
29.  Oktober  1836  durch  Thaͤtigkeit  besonders  auszeichnen,  deßhalb  offentlich
werden  sollen.

Bezirké“
edehnten
und
        <pb n="509" />
        433

Dem  zu  Folge  wird  in  Gemäßheit  höchster  Entschließung  vom  14.  d.  M.  auf
en  Grand,  des.  Geschäftsstandes  vom  1.  April  d.  J.  und  der  von  den  Kreis-Regiekungen
  erstatteten  Anträge  folgenden  Vezirksbeamten,  wegen  ihrer  in  der  Vollziehung
er  gedachten  Gesetze  bewiesenen  eifrigen  und  erfolgreichen  Thätigkeit,  ein  öffentliches
ob  ertheilt:
1)  aus  dem  Neckarkreis:
dem.  Oberamtmann,  Reglerungs-Rath  v.  Heigelin  zu  Stuttgart,
—  —  Röslin  zu  Brackenheim,
—  —  Geß  zu  Besigheim;
2)  aus  dem  Schwarzwaldkreis:
dem  Oberamtmann  v.  Deißler  zu  Rottenburg;
5)  aus  dem  Jartkreis:  »
dem  Oberamtmann,  Ober-Regierungs-Rath  v.  Schliz  zu  Mergentheim,
—  —  Bilfinger  zu  Hall,
—  —  Wolfer  zu  Künzelsau,  sodann
dem  dermaligen  Oberamtmann  zu  Maulbronn,  vormaligen  Oberamtmann
zu  Gerabronn,  Magenau;
40  aus  dem  Donarkreis:
dem  Oberamtmann  v.  Knapp  zu  Kirchheim,
—  —  Mann  zu  Münsingen.
Stuttgart  den  17.  Juni  1859.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  besonderen  Befehl:
Schlver.
2.  Des  Studienraths.

Bekanntmachung,  betreffend  die  diehjährigen  Prüfungen:
4)  für  die  Aufnahme  in  die  niederen  katholischen  Conwikte,
2)  für  die  Aufnahme  in  das  niedere  evangelische  Seminar,
5)  für  die  Zulafsung  zu  akademischen  Studiin.
4)  für  die  Aufnahme  in  das  höhere  evangelische  Seminar.
am  I.  Die  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  die  niederen  katholischen  Convikte  wird
5.  und  24.  August,  Freitag  und  Samstag;
        <pb n="510" />
        434

II.  Die  Pruͤfung  fuͤr  die  Aufnahme  in  das  niedere  evangelische  Seminar
2.,  3.  und  4.  September  (Montag,  Dienstag,  Mittwoch)  vorgenommen  werden,  w
bei  die  zweite  (jüngere)  Jahresblasse  nur  an  den  beiden  ersten  Tagen  zu  erscheinen  2

III.  Die  Prüfung  der  Universitäts-Candidaten  ist  auf  den  10.  und  11.  September
  (Dienstag  und  Mittwoch),  wozu  nach  Beschaffenheit  der  Umstaͤnde  noch  der
Vormittag  des  12.  Septembers  hinzukommen  kann,  bestimmt.  Zu  derselben  si
Livius  (und  zwar  der  ganze),  Kenophons  Memorabilien  und  Igkobs  Attika  mitz
bringen.

IV.  Die  Conkurs-Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  höhere  evangelisch
Seminar  ist  auf  den  30.  September,  1.  und  2.  Oktober  (Montag,  Dienstag,  die
woch)  festgeseßt.  Zu  derselben  ünd  Cicero  de  oflicüs  und  de  nalura  Deorum,
platonischen  Dialogen,  Phädon,  Eriton,  Eutpphron,  Phädrus  und  eine  hebrzilte
Bibel  mitzubringen.

Die  Personal-Tabellen  für  die  Prüfung  Nr.  II.,  welchen  die  Blateern-Imnpiunt
Zeuggisse  anzuschließen  sind,  müssen  spätestens  am  1.  August,  die  Gesuche  um  i—
lassung  zu  der  Prüfung  Nr.  III.,  welche  genau  nach  den  Vestimmungen  der  Peror  den
nung  vom  Jahr  1820  (Reg.  Blatt  S.  19)  einzurichten,  und  namentlich  mit  ie
erforderlichen  Studien=  und  Sitten-Zeugnissen  zu  begleiten  sind,  am  10.  August  in
Anmeldungs-Eingaben  für  Nr.  IV.,  welche  von  den  Seminaristen  in  Maulby
nicht  erwartet  werden,  am  1.  September  bei  dem  K.  Studienrathe  eingelaufen  se

In  Beziehung  auf  die  Prüsung  der  Universiräts-Candidaten  Nr.  III.  wird  54%
holt  die  Verfügung  vom  15.  Juli  1856  (Reg.  Platt  S.  281),  wornach  disenigen  en
welche  die  Befreiung  von  der  1  im  nächsten  Jahre  wegen  Berufs  ansprech  t.
wollen,  diese  Pruͤfung  im  Herbste  d.  J.  zu.  bestehen  hahen,  in  Erinnerung  gebr

Stuttgart  den  18.  Juni  1839.  Flatt.

Dienst=  Erledigung.  ahlt

Die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Notzingen,  Debanats  Kirchheim;  ö|%  8

1195  Kirchengenossen,  wovon  325  in  dem  eine  halbe  Viertelstuude  entfernten  Fi
Wellingen  wohnen.  Das  Einkommen  der  Stelle  berechnet  si  sich  in  Preisen  des
telgesetzes  auf  619  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei

evangelischen  Consistorium  zu  melden.  —

nd
        <pb n="511" />
        435

Regierungs-Blatt

für  das

Koͤnigreich  Wrttembers

 

 

—  —  —  —  —
—.  Sams  #  ten  6.  Juli  183  0.
Inhalt.
*

l.  Derrete.  Finanzgesetz  für  die  drei  Jahre  1339—  42.  (Mit  einer  Beilage).  —  Dienst-Nachrichten.

erl,  FJungen  der  Departemento.  Bekanntillachung,  das  Resultat  der  Conkurs-Prüfung  der  Rechts-Candidaten
  in  den  Monaten  Mai  und  Juni  1839  betressend.  —  Bekanntmachung,  die  Bestellung  von
länfzeyn  geprüsten  Rechts-Candidaten  zu  Referendären  zweiter  Elasse  betrefeend.  Bekanntmachung,
berreffend  die  Verwandlung  eines  Erfindungs=  in  ein  Einführungs-Patent.

 

1.  Unmittell  are  Königliche  Dekrete.

A)  Finanzgeset  für  die  drei  Jahre  1839  —1842.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Wurttemberg.

8  u  Feststellung  des  Staatshaushaltes  fuͤr  den  dreijaͤhrigen  Zeitraum  vom  1.  Juli
is  50.  Juni  1842  verordnen  und  verfuͤgen  Wir,  nach  Anhoͤrung  Unseres

imen  Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Staͤnde,  wie  folgt:
        <pb n="512" />
        436
Art.  1.
Der  Staatsbedarf  ist  nach  dem  beigefügten  Haupt-Finanz-Etat  festgeseßzt:

für  das  Finanzjahr  1833  auf  9,668,  545  fl.  50  kr.
181  —  9,6667,259  fl.  17  kr.
18115  99759,752  fl.  22  kr.

Zusammen  für  die  drei  Finanzsjahre  auf  28,995,547  fl.  0  kr.
Art.  2.
Zu  Deckung  dieses  Aufwandes  sind  bestimmt:
1)  der  Ertrag  des  Kammerguts,  welcher  nach  dem  Voranschlag  für  die  gedacht
dreijährige  Periode  angenommen  ist,  zi  —.  13,707,  627  fl.  27
2)  die  in  dem  Etat  namentlich  bezeichneten  Steuern,  welche  nach  den  bisher  bestehen“
den  gesehlichen  Normen  erhoben  werden,  und  für  die  dreijährige  Perriode  betragen
  sollen:
a)  an  directen  Abggaben  56205  7°0,000  fl.
h0)  an  indirecten  Abgabhben  38,725,887  fl.

—:.  15,295,881  fl.
Art.  3.
An  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer,  welche  unter  den  direkten  Ab
begriffen  ist,  werden  gegen  bisher  jaͤhrlich  400,000  fl.  (ein  Sechstel  des  seither
Betrags)  weniger  umgelegt.

 

gaben
igen

Art.  4.

Bei  den  indirekten  Abgaben  treten  folgende  Minderungen  ein:

a)  Von  der  Accise  wird  vom  1.  Oktober  1839  an  die  Abgabe  vom  S
vieh  und  Fleisch  (Accisegeses  bom  18.  Juli  1823,  F.  8)  ganz  erlassen,
die  Abgabe  von  Güter=  und  dergleichen  Veräußerungen  (Accisegeseß  v“  er-13.
  Juli  1824,  §.  11)  von  1  Procent  aus  ½  Procent  des  Kaufpreises  *
mindert.

b)  Die  Abgabe  von  Hunden  wird  vom  1.  Juli  18539  an  durchgäng
Hälfte  des  bisherigen  Betrags  der  verschiedenen  Classen  (Gesetzvom  18.
herabgesetzt.

lacht“
ch  6

die

ia  auf

Juli  18
        <pb n="513" />
        437

Tac)  Von  den  Wirthschafts-Abgaben  wird  die  Ausschank-Abgabe  vom  Wein,  Obstmost
  und  Essig  (Wirthschafts  -Abgabengeseh  vom  9.  Juli  1827,  Art.  3,  20
und  42)  von  bisherigen  134  Procent  mit  dem  1.  Oktober  1839  auf  10  Procent
  des  Ausschank-Erlöses,  also  um  ein  Viertheil  des  bisherigen  Vetraas,
herabgesetzt,  die  Fabrikations-Abgabe  vom  Essig  aber,  welcher  aus  andern
Stoffen  als  aus  Malz  bereiret  wird  (zweiter  Absatz  des  Art  31  jenes  Gesetzes),
  mit  demselben  Zeitpunkte  ganz  erlassen.

4)  Von  den  Sporteln  wird  die,  in  dem  zum  Sportelgeseh  vom  25.  Juni  1828
gehdrigen  Tarif,  bestimmte,  Abgabe  für  „Vieh-Urkunden,  von  z  kr.  für  jede“
nicht  mehr  eingezogen.  (Verordnung  vom  5.  Juni  1839.)

Art.  5.

Von  dem  (auf  den  30.  Juni  1858  nach  dem  wirklichen  Werth  zu  5,516,  158  fl.

.  r.  berechneten)  Vermögen  der  Restverwaltung  erhalten  1,670,000  fl.  die  Bedemmung,

  zunächst,  als  Anlehen  an  den  Gefäll-Ablösungsfonds,  diesem  zu  Deckung

tob  Vorschuͤsse  zu  dienen,  welche  er  nach  den  Abloͤsungsgesetzen  vom  27.  und  28.  Ok-1836

  den  Berechtigten  auf  zielerweisen  Wiederersatz  von  den  Pflichtigen  zu
en  hat.

.  Von  diesem  nach  Eingang  von  den  Pflichtigen,  samt  vierprocentigen  Zinsen  vom
Juli  1839  an,  zu  erstattenden  Anlehenskapital  werden  als  Ausstattung

5)  der  Schulmeister-Pensionskasse  9PpP380,  000  fl.
b)  der  Wietwen  ·  Pensi  ontanstalt  de  der  Civil-Staatsuen
  diener  J4400000  fl.
esen.
Art.  6.
wies  saden  werden  aus  den  Mitteln  der  Restverwaltung  zur  Verwendung  üöber-1



dem  Justiz-Departement:
fuͤr  die  mit  dem  Vollzug  der  neuen  Strafgesetzgebung  erforderlichen  Einrichtungen
  und  Erweiterungen  der  hoͤheren  Straf-Anstalten.  .  200,000  fl.
        <pb n="514" />
        2)  Dem  Departement  des  Innern:

a)  fuͤr  Straßen-Correctionen  ..

b)zuAnschassungVonPfcI-den  für  die  Veschal
Anstalt

c)  fuͤr  Ergaͤnzung  der  Mobiliar-Ausstartung  der
Irren-Heilanstalt  Winnenthal.

3)  Dem  Departement  des  Kriegemesens:

4)

a)für  Kasernenbauten  .

b)  zu  einem  neuen  Militaͤrspital  in  Ulm

e)  zu  Errichtung  eines  Nebengebaͤudes  fuͤr  die
Militr-Strafanstalt

Dem  Finanz-Departement,  in  Vertretung  des  allgemeinen  Hochbaufonds,

größeren  Neubauten:,

a)  für  die  Landes-Universität  in  Tübingen,  zu
Herstellung  eines  neuen  Universitätshauses  und
besonderer  Unterrichts-Locale  für  Chemie  und
Botanik

b)  für  Vau-Einricheungen  bei  ber  Schullehrer
Bildungsanstalt  in  Eßlingen

c)  für  Erweiterung  und  Verbesserung  der  dem
Staate  zugehoͤrigen  Heilbäder  und  Brunnen-Anstalten
  in  Wildbad,  Teinach  und  Volld)

  zu  Vollführung  des  Gebäudes  für  die  Kunstschule
  und  Kunstsammlungen  in  Stuttgart

e.)  zu  Herstellung  eines  neuen  Münzgebäudes  und
verbesserter  Prägungs-Einrichtungen.

 

 

500,  000  fl.
13,000  fl.
8,000  fl.
—  —.  521,000  fl.
500,000  fl.
80,000  fl.
8,000  fl
—  —  —  589,000  fl.
zu
180,000  fl.
50,000  fl.
285,000  fl.
170,000  fl.
60,000  fl.  Z
725,000  sl
000  fl

Zusammen  .  22/,084
        <pb n="515" />
        439

Art.  7.
Fuͤr  nachgenannte  voruͤbergehende  Ausgaben,  naͤmlich
a)  des  Justiz-Departements:
zu  Ergänzung  des  Mobiliars  für  die  Oberamtsgerichtt  3,500  fl.
b)  des  Departements  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens:
für  die  nueckurschffahrt,  zur  Herstellung  der  Schenbe  bei

Besigheim  .  ..  .  ...18,000fl.
für  die  Bibliothek  und  das  Naturglien=  Cabinet  .....  5,000  fl.
für  Gymnasien,  zu  Anschaffung  von  Mobilien  1,600  fl.
Beiträge  zu  Schulhausbauten  ...  12,000  fl.

fuͤr  die  landwirthschaftliche  Anstalt  in  Hohenheim,  z  zu  Bauten  3,200  fl.
fuͤr  die  Waisenhaͤuser,  zu  den  Kosten  der  ersten  Einrichtung

der  Anstalten  für  Schulamts-Zöglinee  .  3,900  fl.
zu  Gleichstellung  der  Besoldungs-Termine  für  die  Geistlichen
und  Lehrer,  mit  den  Terminen  des  Etatsjahres.  116,  951  fl.
O)  des  Departements  des  Kriegswesens:
zu  verschiedenen  Verbesserungen  in  den  Kasernen..  .  ..  30,000  fl.
zu  Anschaffung  von  Kistchen  für  die  Soldaten  7,400  fl.
des  Departements  der  Finanzen:
zu  Vermehrung  des  Hochbaufonds.  .  ..  155,000  fl.
Kosten  der  Revision  des  Gebäude-Catasters,  vorbehältlich  des
etwa  erforderlichen  Mehraufwands..  11650000  fl.
den  an  dem  Gesamtbetrage  ven  3388,551  fl.

*  den  Mitteln  der  Restverwaltung  300  L  besiritien,  die  weiteren  88,551  fl.

de  aus  den,  als  Betriebs-  und  Vorraths-Capital,  dem  Finanz-Ministerium  von

da  estoermögen  überlassenen  1,412,158  fl.  38  kr.  unter  der  Bedingung  entnommen,

Ver  jenes  Capital,  neben  welchem  die  Finanzverwaltung  auch  der  für  außerordentliche
endungen  (Art.  6)  nicht  sogleich  erforderlichen  Mittel  sich  bedienen  kann,  von
nächsten  Einnahme-Ueberschusse  wieder  ergänzt  werde.
        <pb n="516" />
        440

Art.  8.

Die  in  der  juͤngsten  Finanzperiode  eingeleiteten  Abloͤsungen  von  Gefaͤll-Entschdigungs-Renten,
  welche  auf  dem  Steuerbezuge  der  Staatskasse  haften,  sind  au
Rechnung  des  von  dem  Verwaltungsfahr  18233  zu  erwartenden  Ueberschusses
erledigen,  und  der  Grundstocks-Verwaltung  die  hierauf  geleisteten  Vorschüsse  zu
erstatten.  Weitere  Abloͤsungen  der  genannten  Art,  wenn  sich  hiezu  in  der  Etatsperiode
  von  1332  unter  annehmlichen  Bedingungen  Gelegenheit  finder,  sind  au
entbehrlichen  Steuermitteln  zu  bewirken.

Art.  9.

Endlich  wird  von  dem  zu  erwartenden  Ueberschusse  des  ebengedachten  V  „
tungsjahrs  1843  Eine  Million  Gulden  zu  einer  außerordentlichen  Staatsschulden
Tilgung  bestimmr.  Der  hierdurch  sich  ergebende  Zinsgewinn  von  jährlichen  30,000  ’
ist  in  dem  Etat  an  dem  Zinsenbedarf  der  Staatsschuld  in  Abzug  gebracht.

Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Geseßes  beauftrag.

Gegeben,  Stuttgart  den  1.  Juli  1859.
Wilhelm.

Der  Chef  des  Finanz=  Departements:
Geheimer  Rath  Herdegen.

erwal"

“
Auf  Befehl  des  Könider
  Staats-Sekretär:
Vellnagel.
        <pb n="517" />
        (Bestage  um  Finanz-Gesetz)

für  die  drei

441

Haupt-Finanz-Etat

Jahre  vLom  1.  Juli  1339  bis

50.  Juni  1842.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
1  Summe  Durchschnitt
·  Staatsbedarf.  1833.  18348.  1841.  Her  drei  Jahre  au
13324.Ein  Jahr.
4)  Ei  *“*“-  fl.  fl.  kr.  fl.  Kr.  fl.  er.  fl.  kr.
ibilliste  830,000  —M0,O0O0o0  +M00  ,  50,o0o0  —  O,o0O0o
2
n  und  Wit-253,096
  22|  244,785  55|  267,  4440|746,  5262  29
azn
Untrihasung  der  Apat09.-Schlte
  und  Gär-7,028
  2  ½½%  SNC  „
Summe  2  241,126  45  251,714  Mä,  A20  36  761,  2a50  sos  255,  753  13
z  eschule-  »
)3  .946,-i471!s913294It899,533112,759,23520019,7!s!c!ig-,-3
Etlgungsxouds  .329,s29·1006300229356,7!-3131,029,504!·53-sZ,-1—28—1!-I,3
Summe3),276,2762s12062762sit,256,2762!-I,7ss,829-t2t,262,9!«34
)Rkkltkn
l  immerwährende  47,814  251  47,  844  231  8s  9  47,  844  123
lehensällige  (hamwert
6)  lnsziust)  .  5,163  361  6,163  361  5,  163  3830  45,6490  A  5,165  36
cbenslaͤngliche  17,524  25%  255
Summe  4)0,532  24%  7  2  2  44,  32  %
En
oulbbbisungenbuseen
  Steuerbezuge
für  -
,,  Flamme-steuer-  Be  13,994  521  13,994  521.  13,  994  521  41,  984  36j  13,  994  52
ugelds-  crece  37,182  5357.162  41.  57.  182  αο  5.  37  182  41
Latscelos=  tigun-  2,608  251  2,698  251  2,698  251  8,  095  6  2,698  25
ihh  udgefaäͤhrts-  gen.  425—  125  425—  575  □—  425—
#  *.  der  Kronaus-  J  J  —"
MUI3,61-1353,6113510,834,453,61135
Summe  )  by,  612557,  1  5  7,612  55y  ,  61?2
        <pb n="518" />
        ——
Summe  Durchni
J.  öbedarf.  3.  1832.  1833.  spder  drei  Jahre  au
Staatsbedarf.  1833  5*  872  13.  Ein  Jabr,
.  -.
·  n.kk.s1.kk.i1.kk.n.kk.i1-""
6)  Pensionen.
A)  Civil-Pensionen:
.)  vorübergehende  2020004  oo0  %%%  %„coo  1%
)  ständige  4  dodo  —  oo  —  519,000  —  00
c)  Beitrag  fuͤr  ältere  Wittwenkassen
  ————————————
A4)55  6  3420802  000fs
H)  Pensienen  für  Kirchenund
  Schuldiener:
a)  Peusionen  für  evangeli-  oo
che  Geistliche  %7oo0  O  Ooo0  —  36,000  12,0
b)  Zuschüffe  für  die  Geist  oo
üchen  Wutewenkasse  s,O000  —  S,o00  —  S,000  —2%000  —
JP)  für  Lehrer  an  Gymnasien,
lateinischen  und  Realschulen
  und  deren  Hin-  do
terbliebene,  provisorisch.  12,  000  —44,  o00  .16,000  —42,  000  —  40½  —
3)250NS90,  000  02,  Oo00  —  35,%%
%  —
OMilitär-Pensionen2,  —  -4  4132,  572  -  397,1106  —  s—ul.
Summe  6)  svso,  as  v2o,  aa  Iααν  -ανοöñöα  α;&amp;gt;ν
%  %%
7)  Luiescenz-  Gehalteé%0%
8)  Gratialien:
...  »  -,«·  .·  -  75,000
")  jährlichee,0000  000  2  *
nuterstütungen  ..  2000:·
b)emmalcgc.  ..42,000-—·.12,000—12,000—36,000——  TM-Summe8)«.87,000-87,000—87,000—201000
  87,
        <pb n="519" />
        —

Summe

Durchschnitt

 

I.  4  Jaͤhr
Staatsbedarf.  1833.  182  18434.  Hoer  drel  Jahre  raulk
U„  1837.  Ein  Jabr.
9)  fi.  str.  fl.  lr.  fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.
Staats-Sekretariat.  20,059  6  29,  %  6  29050,  61  87,117118  6
5)  Gebeimer  Rath.  425  42  4,955  2  42,55  42),  01  4
1  l
l)  DepartementdekJnsiiz781,17333781,17333780,943332,5«,90«0781,09653
2)  Departement  der  aus,
wärtigen  Angelegenbeiten
  198,704/21  200,  85  421  55  21  596,  11  31  4098,  704  21
für  den  Lehenrath  —  3,428  —  5.  128  +  10,284  —  5,628.—
für  Archive  40,7%0  40,976  3o  10,976  5032  10,976  30
Summe  12)15,  108%122|5  1  39,  52053  25,  108
departemen:  des  Inern
  und  des  Kirchenund
  Schulwesensg,  ö1s,  845  32  70|4A7  02,  07  34  5S
511
!2.#  FPpartement  des
riegswesens  1,978,  347  20  ,027,  37/26  ,9,  547  26  6,  835,042181  1,  945,  014  6
Militär-Ordenspensionen  35,865—  3.8661—  31,866  —+  104,592,—  54,864—
Milttir.  Srräflingsanstaihsl  Lwd412200  12500  s.  soo  i2  õoo
Summe  14)4
13
)  Departement  der  Finsden
  803,0537  3801,053  5  110v
6)
———  Sustenlonskasse
  40  n*  50,  550S  2
)
R«f«vefoads  65,  65,000—  65,000—  195,000—  65,000—
Summe  6  N  —
Staatsbedarfs  .  9,668,  EEIILELEIDIIIItIII
        <pb n="520" />
        —

 

II.  Ertrag  des  Kammerguts.

1839  bis

 

Rohe

Elementar= 



 

Einnahmen.Verwalkungs-  Uebrige
Kosten.  Ausgabenfl.
  kr.  fl.  kr.  fl.  ir.
4)  Ertrag  der  Domänen:
A)  Bei  den  Kameralämtern  —————2.
!)  Bei  den  Forstverwaltungen:
a)  aus  den  Forsten  und  dem  Nbiecher  2,358,853428  380,300  48  634,000  #
b)  aus  Jagden.  24,5375  —  60—  515
P)  aus  Holzgärten  547,2442  4%881¼26  320,  365
C)  Von  den  Berg=  und  Hüttenwerken  4492,6000  —  77,500—  4227,0  H
"
I0)  Von  den  Salinen.  1,672,000  —  55,000  —  9,  OOo
2)  Regalien:
Posiregal.  70,000—  —  —  —  —  —
3)  Verschiedene  Einnahmen:
—
bei  der  Staatskasse  unmittelbar  D90654  —  )  –
Summe  II.0
Dieselbe  reicht  also  zu  der  Summe  des  Staats-  E
Bedarfs  nicht  zu  um  .  ·  ——  —  —  —  —  —
        <pb n="521" />
        —
1840.  4
Afa—  Summe  Durchschnitt
«  40  44  der  drei  Jahre
.  18.  er  h  au
–  Reiner  13  *77  39  Ei
*-  32.  n  Jahr.
Zusammen.  Ertrag.  187=  in  Jahr
R  Jrs3
,
EIIIIEEIIIIIIIXIX  %  10%%%
1,0
Iuoo82%  KSS  %%
mä  %½o  Hl  UolLO0onUU00½%  —
33  12,000  12,000  12,000—  30,000  —  12,000
460,
*600%%  —  181,000  —  5½000  —  SsoOoooLS,  8;
842
*Uoo%00  —4N0%%—  %  838,666  a0
1.
1
Q
*  3
—  70,000  —  70,000  —  70,000  —10,000  70,000
1!
1
6
#  —  9,634  —  8,634  —  8,634  —  26,902  —  9,634  —
26  4,566,  207  49  4,568,  207  49  4,574,20749  113,707,  623  27  14,  669,  207  69
—
—
8Nhos,s74  %  H5,2,  923  412  6,  095,974  34
        <pb n="522" />
        446

..

 

1859  bis

 

III.  Deckungsmittel.

Elementak=–


 

Rohe  —
Einnahmen.  Berwal  tungs-  Uebrige
Kosten.  Ausgaben.

 

A)  Direkte  Steuern,

B)  Indirekte  Steuern:

der  Deckungsmittel  durch  Steuern

und  zwar:
a)  vom  Grundeigenthum.
b)  von  Gefälllen
c)  von  Gebäuden
d)  von  Gewerben
e)  von  Kapitalien.

H  von  Besoldungen  und  Pensionen

fl.  kr.  fl.  kr.  ]  fl.  -

 

 

Werden  durch  die  Oberamtspflegen  ohne  Aufwand
für  die  Staatskasse  erhoben  und  abgeliefert- 



Summe  A)

a)  Joll

b)  Accise

Uc)  Auflage  auf  Hude

4)  Wirthschafts-Abgaben

e)  Sporteln.  .....
Summe  B)

Summe

 

Es  wird  sich  daher  ergchen

—

156,  00  —  10,1000  —  1
—

—  —  o
45,350  40  —  300—
—

1,548,  170  —  64,8235  —  66,870
—

196,270  —  15,000  —  5,020
„  —

20,850  —  1  4,150—  5,700
—

1,164,742  —  149,440  —  15,800
–
55,  500—  1.700  —  400  —

5,  284,  5532232,  1  —  95,790
—
——  F  *  —
        <pb n="523" />
        447

 

 

 

 

 

—
1800.
Aufwa  Summe  Durchschnitt
nd.
—  .  ·  1838.  1832.  der  drei  Jahre  auf
—  Reiner  Ein  Jahr
Jusammen.  Ertrag.  1822.  «
siskr.  fl.  kk.  st.kk.  si.  kk.si.  kr.  fl—"kss
1,416,  666  40  1,416,  666  40  1,416,  666  a40  4,  250,000  —1,416,  666  40
333,53320  3,3320%3
250,000—  250,000  —  250,000  —  750,000—  250,000  —
II
5%%  000—  1%000%  —  000  —  000  —
—  15,0000—  45,000  —  45,000—  155,000  —  15,000  —
—  —  —  ——  à5  –  –  –  —  ——  —
—  22s60,  ooo  —  2,  1900,00o0  —  2s00,  ooo  —  6,570,  oo0  —  e  OOo
—e
0  r.10,  à05G„STSDE  25A  G,  à  S1
20
—fo%  %%  %  —4154,250  —  4%  7ö  —0
-
*83ö  15,000  —  14,000  —  14,000  —  42,000—  14,000  —
16
0  2  502o%  —  4  02  —  So  —  0  977,50o—
2,
##tl  %  —  852.500  —  —  S5%%  —,  200  —  z52,400  —
"5  2,958,0275  y,,  62!
—
—  5,148,627  G27  S,  6ß2!  —4  888  S  O9,  62  —
—
—
—  45.  289  19  71.5752  53  7,057  18  26
Ueberschuß.,  Ueberschuß.  Desicit.  Ucberschuß.  uenchn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
        <pb n="524" />
        448

-B)  Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließung  vom  30.  v.  M.  ist  der  bisherige  provisorische  V.
steher  der  chemisch-technischen  Werkstätten  an  dem  land=  und  forstwirthschaftlichen
Institut  in  Hohenheim,  Siemens  aus  Hannover,  zum  Porofessor  der  Technologie
und  Inspebtor  der  gedachten  Werkstätten  an  der  genannten  Anstalt  definitiv  ernannt
worden.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung
vom  1.  d.  M.  dem  Registrator  der  Kammer  der  Abgeordneten,  Schönleber,  in
Anerkennung  seiner  ausgezeichneten  Dienstleistungen,  den  Titel  eines  Archivra
gnaͤdigst  verliehen.

orths



II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

a)  Betanntmachung,  d  Resultat  der  Conkurs-Prüfung  der  Rechts-Candidaten  in  den  Monaten  Mal
und  Juni  1838  betreffend.

In  Folge  der  kuͤrzlich  vorgenommenen  ersten  hoͤheren  Dienst-Pruͤfung  im  Jasti“
Departement  sind  nachstehende  fünfzehn,  in  alphabetischer  Ordnung  aufgeführten
Candidaten  für  befähigt  erblärt  worden,  die  practische  Laufbahn  als  Referend  re
zweiter  Classe  anzutreten:

1)  Johann  Georg  Ankele,  von  Reutlingen.

2)  Carl  Cleß,  von  Ravensburg.

5)  Herrmann  Gustav  Willibald  Feuerlein,  von  Wolfschlugen,  Obera

Nuͤrtingen.

5)  Carl  Christian  Wilhelm  Frank,  von  Oehringen.

5)  Friedrich  Hepd,  von  Groß-Ingersheim,  Oberamts  Besigheim,

6)  Herrmann  Koch,  von  Gerabronn.

7)  Franz  Friedrich  Alerander  Mederle,  von  Ehingen.

mts
        <pb n="525" />
        449

8)  Carl  Mittnacht,  von  Stuttgart.

5)  Gottlob  Morz,  von  Leonberg.

10)  Freiherr  Carl  v.  Ow,  von  Wachendorf,  Oberamts  Horb.

11)  Christian  Schnurrer,  von  Vöaihingen.

12)  Gottlieb  Ferdinand  Adolph  Schoder,  von  Stuttgart.

15)  August  Sigel,  von  Tuttlingen.

10  Friedrich  Stein,  von  Knittlingen,  Oberamts  Maulbronn.

15)  Joseph  Carl  August  Traub,  von  Ravensburg.

Stuttgart  den  28.  Juni  1839.
Schwab.
")  Bekanntmachung,  die  Bestellung  von  fünfzehn  geprüften  Rechts-Candidaten  zu  Referendären
zweiter  Classe  betreffend.

Diejenigen  fünfzehn  Rechts-Candidaten,  welche  nach  der  vorstehenden  Bekanntachung
  die  erste  Dienst-Prüfung  genügend  erstanden  haben,  sind  ihrem  Ansuchen
brne  zu  Referendären  zweiter  Elasse  bestellt  und  für  die  erste  Hälfte  ihres  Dienstwobefahrs
  den  K.  Gerichtshöfen  folgendermaßen  zugetheilt  worden:

I.  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen:
Cleß,
Heyd,
Schnurrer,
Schoder;

II.  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen:
Mederle,
Moͤrz,
Freiherr  v.  Ow,
Sigel;

III.  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen:

Frank,
Koch,
Steinz;
        <pb n="526" />
        450

IV.  Dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm:

Ankele,

Feuerlein,

Mittnacht,

Traub.

Die  vorbenannten  Referendare  heren  sich  nun  bei  den  bezeichneten  Gerichts

böfen  unverzöglich  zur  Dienslleistung  anzumelden,  und  von  den  Leßteren  wird
die  gewoͤhnliche  Anzeige  uͤber  die  stattgehabte  Beeidigung  gewaͤrtigt.

Stuttgart  den  28.  Juni  1839.  Schwab.

B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Verwandlung  eines  Erfindungs=  in  ein  Einführungs-Patenl-Da

  das  dem  Schlossermeister  Johannes  Herrenberger  zu  Ulm  unter  nnn
21.  November  1838  ertheilte  Erfindungs-Patent  auf  die  von  ihm  dargelegte  Zu  *
mensehung  eines  tragbaren  holzersparenden  Brat=  und  Vack-Ofens  (Reg  Bl.  S.  6  6
in  dieser  Eigenschaft  vermöge  der  seitdem  über  die  Fabrikation  des  gleichen  Ofen
im  Auslande  erhaltenen  Nachweise  außer  Wirkung  gesetzt  worden  ist,  wogegen  d
selbe  als  Einführungs-Patent  mit  Gültigkeitsdauner  bis  zum  22.  Januar  1811
dem  Endtermin  des  fuͤr  dieselbe  Fabrikation  im  Auslande  bestehenden  Patentschutze“
fortbesteht;  so  wird  dieses  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  27.  Juni  1839.  Schlaver.
        <pb n="527" />
        451
N37.

Regierungs-Blatt

für  dac

Königreich  Württemberg.

—  14

r  3  n  h  alt.
M  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  ⅜.  "  »
fügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  den  Uebertrikt  der  Reserendre  zweiter  Elaße

don  den  Gerichtshöfen  zu  den  Oberamtsgerichten  betressend.  —  Bekannina  bung,  die  Belohnung  und
Belobung  mehrerer  Landjäger  betreffend.  —  Verfügung,  betreffend  das  prattische  Vorbereitnngslahr  der
Candidaten  der  inneren  Heilkunde  und  der  höheren  Wundarzueilunst.  —  Beianntmachung  einer  nulden
Stiftung  der  ledigen  Johanne  Röder.  —  Bekanntmachung,  die  Vertheilung  der  Prämien  für  katbolische
Schulmeister  und  Lehrgehülfen  betreffend.  —  Vekanntmachung,  die  Ernennung  zu  Berirks=  Schulauffebern
gtreffend.  —  Bekunntmachung  einer  Veränderung  in  der  Verrechnung  der  bi#der  durih  die  Olsramsdi

  flegen  geleisteten  Gebühren  an  die  nicht  in  Comburg  anwesenden  Chren-Juvaliden.

Fmü  Erledigun
id  1  14

BWanr  auge  Keller  Diener.

I.  Unmittelbare  Königlitbe  Dekretc.

Dienst-Nachrichten.

S  .  «-Seine

  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  17.  v.
*êv7“  folgende  Beförderungen  und  Versehungen  bei  den  Königl.  Truppen  vorzunehh
  geruht:

Bei  dem  General-Quartiermeisterstabe  werden  befördert:

der  Oberst-Lieutenant  v.  Kausler  zum  wirklichen  Stabs-Offizier,
ersf  die  Hauptleute  zweiter  Classe,  v.  Erhardt  und  v.  Bauer  zu  Hauptleuten

er  Classe,
der  Ober-Lieutenant  v.  Wiederhold  zum  Hauptmann  zweiter  Elasse,  und
der  Unter-Lientenant  v.  Maucler  zum  Ober-Lieutenant.
        <pb n="528" />
        452

Bei  der  Artillerie  werden  befoͤrdert:

die  Hauptleute  zweiter  Classe  v.  Natter  und  v.  Grimm  zu  Hauptleuten  enst,
Elasse,  ersterer  bei  der  Garnisons-Artillerie,  letzterer  unter  Belassüng  auf  seiner  Ste

als  Brigade-Adjutant,

der  Ober-Lieutenant  v.  Schnißer  zum  Hauptmann  zweiter  Elasse  bei  der

reitenden  Artillerie,  und

der  Unter-Lieutenant  Erdner  zum  Ober-Lieutenant  bei  der  Garnisons-Artillerie
-.  .  .  i  der
Eingetheilt  wird:  der  aggregirte  Unter-Lieutenant  v.  Linden  bei  de

Fuß-Artillerie.

Bei  der  Infanterie  wird  verseht:  zum  Landjägercorps,  der  Haupt

zweiter  Classe  des  stebenten  Regiments,  v.  Bofinger.
Befördert  werden  zu  Hauptleuten  erster  Classe,  sämtlich  in  ihren  Regimenter"“

die  Hauptleute  zweiter  Elasse:  v.
4.  d.  Osten  des  zweiten  Regiments,
.  Schüßler  und

.  Rath  des  dritten  Regiments,

.  Bagnato  des  zweiten  Regiments,

E

————————

Ramschwag  der  Garnisons-Compagnien,

Weber  des  siebenten  Regiments,

.  Camerer  und

A.  Röll  des  fünften  Regiments,

.  Oecholin  und

Pich  ler  des  achten  Regiments,

4.  d.  Planiß  des  sechsten  Regiments,
.  Koͤhl  des  vierten  Regiments,
Seeger  des  siebenten  Regiments,
Massenbach  des  vierten  Regiments,
Landauer  des  zweiten  Regiments,
Sußdorf  des  dritten  Regiments.
Zum  Hauptmann  zweiter  Elasse  im  sechoten  Regiment,  der  charakterisirte

Haupt“

mann  zweiter  Elasse  der  Garnisons-Compagnien,  v.  Lindner.
        <pb n="529" />
        453
Zu  Ober-Lieutenants  in  ihren  Regimentern:
die  Unter-Lieutenants:  Deprezin  des  sechsten  Regiments,
t.  Hermann  des  siebenten  Regiments.
Zu  aggregirten  Unter-Lieutenants  die  Regiments-Offizierszöglinge:
Killmaper  des  achten  Regiments  bei  dem  zweiten  Regiment,
Schmid  des  fünften  Regiments  bei  dem  vierten  Regiment,
Löffler  des  siebenten  Regiments  bei  dem  zweiten  Regiment,
v.  Starkloff  des  vierten  Regiments  bei  dem  fünften  Regiment,
Oßwald  des  dritten  Regiments  bei  dem  ersten  Regiment,
Kallce,  Guide,  bei  dem  zweiten  Regiment,
Günthert  des  zweiten  Regiments  bei  dem  sechsten  Regiment,
v.  Stumpe  des  fünften  Regiments  bei  dem  achten  Regiment.
„  Eingetheilt  wird  bei  dem  sechsten  Regiment:  der  aggregirte  Unter-Lieutenant
zweiten  Regiments,  Weiß.
*n-  wird  zum  Schüßen-Offzier  im  ersten  Regiment:  der  Ober-Lieutenant
ses  Regiments,  Wullen.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  1.  d.
die  erledigte  Abtuarsstelle  bei  dem  Oberamtögerichte  Ulm  dem  Referendär  erster
e,  Grafen  v.  Leutrum,  von  Stuttgart,  zu  übertragen  geruhr.
Die  patronatische  Ernennung  des  Pfarrers  Schuster  von  Niederstohingen,
anats  Ulm,  auf  die  Pfarrei  Rothenacker,  Dekanats  Blaubeuren,  ist  den  28.  v.
«  bestaͤtigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Vekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe  von  den  Gerichtöhöfen  zu  den
Oberamtögerichten  betreffend.
Die

-sachgenannten  Referendäre  zweiter  Elasse,  welche  durch  die  Ministerial-V


erft  u
fügung  vom  2¾.  December  18538,  beziehungsweise  vom  29.  Juni  desselben  Jahreo,
        <pb n="530" />
        454

(Reg.Blatt  von  1833,  S.  5,  und  von  1838,  S.  100)  für  die  erste  Hilste
Dienst-Probejahres  den  K.  Gerichtshöfen  zugerheilt  worden  sind,  werden“
mit  für  die  zweite  Hälfte  ihrer  Probezeit  den  hienach  erwühnten  Bezirksgericht
beigegeben:

ihres

hie-1)

  Der  Referendär  Abele  dem  Criminalamte  Stuttgart.

2)  —  —  Graf  v.  Adelmann  dem  Oberamtögerichte  Ellwangen-5)
  —  —  Fischer  dern  Staͤdtgerichte  Stuttgart.

4)  —  —  Froͤlich  dem  Oberamtsgerichte  Hall.

5)  —  —  Gemming  dem  Oberamts  zerichte  Stuttgart.

6)  —  —  Gündert  dem  Oberamtsgerichte  Weinsberg.

7)0  —  —  Hoffmann  dem  Oberamtsgerichte  Ludwigsburg.

8)  —  —  Neidlein  dem  Oberamtsgerichte  Goͤppingen.

9)  —  —  Vogel  dem  Oberamrögerichte  Brackenheim.

10)  —  —  Zahn  dem  Oberamtsgerichte  Tübingen.

..  .  .  ...  »
Diese  Referendäre  haben  bei  den  bezeichneten  Bezirkägerichten  acht  Tas

nach  ihrem  Austritte  von  den  Gerichtshöfen  ihre  Funktionen  anzutreten,
von  den  gedachten  Gerichten  wird  die  vorschriftmaͤßige  Anzeige  uͤber  diesen  Ant
gewärtigt.

Stuttgart  den  11.  Juli  1839.

ritt

Schwab.
:8)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
)  Die  Belobnung  und  Belebung  mehrerer  Landjäger  betreffend.  .
-  „  2  ani-Unter
  Beziehung  auf  die  &amp;amp;#.  49  und  50  der  K.  Verordnung  über  die  3  “
sation  des  Landjägercorps  vom  5.  Juni  1823  werden  die,  mehreren  Landjäger“.

t
Offizieren  und  Laudjaͤgern  wegen  besonderer  Auszeichnung  im  Dienste  zuerkaun
Belohnungen  hiemit  oͤffentlich  bekannt  gemacht,  und  zwar:
        <pb n="531" />
        455

1)  vermöge  höchster  Entschließung  vom  26.  d.  M.  haben  Seine  Königliche
Majestaͤt
dem  S'ations-Commandanten  zweiter  Classe  Simondet  zu  Stuttgart
die  goldene,  und
dem  Scations-Commandanten  zweiter  Elasse  Schefbuch  zu  Nagold  die
silberne  Verdienst-Medaille
zu  verleihen  gnädigst  geruht.
2)  Geld-Prämien  haben  erhalten:
die  Stations-Commandanten  zweiter  Classe:
Reichle  in  Maulbronn,
Ladner  in  Herrenberg,
Maier  in  Ellwangen,
Maier  in  Gerabronn;
die  Stations-Commandanten  dritter  Classe:
Grohe  in  Waiblingen,
Schreiweis  in  Backnang,
Moͤßner  in  Calw,
Falschebner  in  Tuttlingen,
Melber  in  Heidenheim,
Mühleisen  in  Künzelsau,
Bofin  ger  in  Viberach,
Bühner  in  Göppingen,
Stumpp  in  Leukkirch;
die  Landjäger  erster  Elasse:
Hoß  in  Leonberg,
Dieß  in  Oberndorf,
Kieser  in  Gerabronn,
Ludwig  in  Göppingen,
Fir  in  Saulgan,
Grimm  in  Waldsee,
Beß  in  Tettnang;
        <pb n="532" />
        456

5)  Oeffentliche  Belobung  verdienen:

die  Stations-Commandanten  zweiter  Elasse:
Gutbrod  in  Vaihingen,
Gündele  in  Rottenburg,
Holzhäuer  in  Mergentheim,
Drößel  in  Tertnang,
Neukam  in  Münsingen;

die  Stations-Commandanten  dritter  Elasse:

'  Roth  in  Boͤblingen,
Waibel  in  Oberndorf,
Zimmermann  in  Sulz,
Sippel  in  Balingen,
Schweizer  in  Nürtingen,
Neutb  in  Aalen,
Wüllich  in  Ellwangen,
Wurst  in  Erailöheim,
Strobel  in  Rabensburg,
Schmid  in  Riedlingen,
Behmann  in  Saulgau;

die  Landjäger  erster.  Classe:.
Jocher  in  Eßlingen,
Sauter  in  Ludwigsburg,
Meßger  in  Reckarsulm,
Weeser  in  Horb,
Schäfer  in  Nagold;
Scheurer  in  Nürtingen,
Schwegler  in  Hall,
Scheible  in  Gmünd,
Koch  in  Gerabronn,
Hägele  in.  Göppingen,
        <pb n="533" />
        457

Maute  in  Ravensburg,
Gaupp  in,  Saulgau;
die  Landjäger  zweiter  Elasse:

Sayle  in  Cannstadt,

Linck  in  Neckarsulm,

Wag  ner  in  Ludwigsburg,

Schneider  in  Freudenstadt,

Spanney  in  Hall,

Merz  in  Künzelsau,

Traber  in  Mergentheim,

Riethmüller  in  Oehringen,

Kohnle  in  Mergenthelm,

Gerlach  in  Geißlingen,

Schick  in  Leutbirch,

Wiedmann  in  Münsüngen,

Heckmann  in  Ravensburg,

Reich  in  Waldsee.

Stuttgart  den  28.  Juni  1839.  Schlaper.
)  Versigung,  betreffend  das  praktische  Verbereitungsjahr  der  Candidaten  der  inneren  Heilkunde
und  der  höheren  Wundarzneikunst.
Rrisdarh  den  F.  21  der  K.  Verordnung  vom  15.  Februar  d.  J.  in  Betreff  der
kun  *  in  den  Fächern  der  inneren  Heilkunde  und  der  höheren  Wundarzneiung
  Kes.  Vl.  S.  82)  ist  bestimmt,  daß  die  einjaͤhrige  praktische  weitere  Vorbereii
  lir  den  aͤrztlichen  oder  wundaͤrztlichen  Beruf,  welche  der  Zulassung  eines  Canprun
  der  Heilkunde  zur  zweiten  Staatspruͤfung  vorangehen  muß,  auch  in  der
koͤn  chen  Anleitung  eines,  Arztes  oder  eines  Wundarztes  erster  Abtheilung  bestehen
s  edij  so  ferne  die  Gelegenheit  hiezu  bei  einem  solchen  nach  dem  Ermessen  der
Aalbehörde  vorhanden  sey.

benacher  den  Vollzug  dieser  Bestimmung  wird  folgendes  zur  Nachachtung  bekannt
        <pb n="534" />
        458

1)  Zur  Annahme  von  Candidaten  der  Heilkunde  für  den  Zweck  ihrer  praktischen
Anleitung  werden  nur  diejenigen  Aerzte  und  diejenigen  Wundärzte  erster
Abtheilung  als  geeignet  erkannt  werden,  welchen  neben  einer  den  For-'
schritten  der  praktischen  Heilkunde  und  ihrer  Litteratur  entsprechenden  vorzäglichen
  wissenschaftlichen  Bildung  ein  prakrischer  Wirkungskreis  von  ge
nügendem  Umfange,  z.  B.  die  Berathung  eines  Kranbenhauses,  eine  beden

tende  Armenpraxis  und  ähnliche,  dem  Unterrichtszwecke  zusagende  *)
mittel  zur  Seite  stehen.  ½

2)  In  der  Meldung  um  Zulassung  zu  der  ersten  ärztlichen  Stanteprfn
ilag

(K.  12  ff.  der  K.  Verordnung)  hat  jeder  Candidat  in  besonderer  Be
über  die  Art,  wie  er  das  praktische  Vorbereitungsjahr  zu  erstehen  geden  czum
  Voraus  sich  auszusprechen.  „
Wenn  hiebei  das  Absehen  auf  einen  praktischen  Arzt  oder  Wundn
gerichtet  ist,  so  ist  zugleich  eine  Erklärung  des  Lebßteren  über  seine  Geneigt
heit  zur  Annahme  des  Candidaten  unter  Beifügung  der  besonderen  ihm  „
dessen  Unterricht  zu  Gebot  stehenden  Hülfsmittel  (oben  zu  1)  anzuschlintn
Die  Prüfungs-Commission,  welche  die  Meldungen  der  Candidaten  vor  9
(K.  14  der  Verordnung),  hat  Sorge  dafür  zu  tragen,  daß  hierin  das  10
derliche  beobachtet  werde.  in
5)  Für  die  innere  Heilkunde  und  für  die  höhere  Wundarzneikunde  .
Candidat  sich  gleichzeitig  bei  demselben  Arzt  nur  dann  praktisch  vrbereiht
wenn  der  Leßtere  anerkännterweise  nicht  nur  die  Medicin,  sondern  au  bine
Chirurgie  wirklich  ausübt.  In  diesem  Falle  muß  die  zu  2  vorgeschriebt
Erklaͤrung  auf  beide  Faͤcher  sich  erstrecken.  der
4)  Durch  die  Annahme  eines  Candidaten  macht  sich  der  praktische  Arzt
Wundarzt  zu  gewissenhafter  Anleirung  desselben  waͤhrend  des  prakiische
Vorbereitungsjahrs  verbindlich;  die  Art,  wie  er  denselben  im  Felde
prabtischen  Medicin  und  Ehirurgie  zu  unterweisen  unternehmen  will,  6.
zwar  seinem  Urtheile  und  seiner  Einsicht  überlassen;  er  ist  jedoch  persön  uu
dafür  berantwortlich,  daß  er  ärztliche  oder  chirurgische  Verrichtungen,  nam  dlich
  Arznei-Verordnungen,  welche  nur  dem  selbstständigen  Arzte  oder
        <pb n="535" />
        459

arzte  zustehen,  dem  Candidaten  nur  unter  seiner  unmittelbaren  Aufsicht  und
Leitung  uͤbertrage,  und  am  wenigsten  dem  Letzteren  zum  Voraus  unterzeichnete
Recept-Formulare  zur  beliebigen  Ausfuͤllung  in  seiner  Abwesenheit  uͤberlasse.
Stuttgart  den  2.  Juli  1839.

Schlayer.

2.  Der  Regierung  des  Neckar-Kreises.
Bekanntmachung  einer  milden  Stiftung  der  ledigen  Johanne  Nöder.

r  Die  am  12.  December  1838  in  Stuttgart  verstorbene  Johanne  Röder,  ledige
dter  des  mit  Tod  abgegangenen  Pfarrers  Röder  in  Wahlheim,  hat  in  einer  let-5
  sigen  Verordnung  die  Summe  von  1500  fl.  mit  der  Bestimmung  ausgeseßt,  daß
en  he  dem  Sriftungsrathe  in  Ludwigsburg  zur  Verwaltung  übergeben  und  der  Zinsden
  aus  dem  Capital  alljährlich  unter  arme  und  gebrechliche  Pfarrers-Töchter  in

Oberamtsbezirken  Marbach,  Ludwigsburg  und  Besigheim,  in  Portionen  von  je
*  vertheilt  werden  solle.

Diese  edle  Handlung  der  Stifterin  wird  hiemit  zur  ehrenden  Anerkennung  öffentebannt

  gemacht.

Ludwigsburg  den  2.  Juli  1839.  Bühler.

5.  Des  katholischen  Kirchenraths.
à
Bitannimachung,  die  Vertheilung  der  Prämien  für  die  Schulmeister  und  Lehrgehülfen  betressend.
d  Aus  den  Schulaufsichts-Bezirken  Binsdorf,  Horb,  Neckarsulm,  Obern-*
  Rottenburg,  Rottweil,  Spaichingen,  Stuttgart  und  Wurm-1
  gen  haben  sich  nachstehende  Schulmeister  und  Lehrgehülfen  der  für  das  Etatshr
  1838—39  ausgesetzten  Preise  durch  vieljaͤhrige  treue  Amtsfuͤhrung  wuͤrdig  gemacht.
I.  Schulmeister.
Ackermann,  Georg,  in  Weilheim.
Bertsch,  Johann  Capistran,  in  Gosheim.
Glükherr,  Markus,  in  Rottweil.
Haiegg,  Joseph,  in  Rottenburg.
        <pb n="536" />
        460

Horn,  Christian,  in  Felldorf.

Kaiser,  Cornel,  in  Hailfingen.

Mühlich,  Stephan,  in  Nendingen.
Riedle,  Carl  Damian,  in  Stuttgart.
Schlichter,  Marimilian,  in  Unterboihingen.
Schneider,  Pelag,  in  Deißlingen.
Schwaibold,  Matthias,  in  Seedorf.
Schweizer,  Johann  Nikolaus,  in  Gundelsheim.
Stadtmüller,  Valentin,  in  Thalheim.
Strigl,  Frobin,  in  Oberndorf.

Stumpp,  Andreas,  in  Wachendorf.
Waller,  Michael,  in  Unterdigisheim.
Wolf,  Norbert,  in  Speichingen.

II.  Lehrgehülfen.
Kammerer,  Carl,  in  Heilbronn.
Müller,  Martin,  in  Villingendorf.
Schweikert,  Johann,  in  Winzeln.
Stuttgart  den  21.  Juni  1839.
Soden.

b)  Ernennung  zu  Bezirks-Schul-Aussehern.

Das  Amt  eines  Bezirks-Schul-Aufsehers  ist  nachbenannten  bisherigen  Sub
Inspektorats-Verwesern  definitiv  übertragen  worden:  ir

1)  Dem  Pfarrer  Rieck  in  Sontheim,  fuͤr  den  Schul  -Inspektorats  -  Veĩ

Neckarsulm.

2)  Dem  Pfarrer  Herrmann  in  Schönthal,  für  den  Bezirk  Amrichshaufen-5)

  Dem  Pfarrer  Dangel  in  Unterkochen,  für  den  Bezirk  Hofen.

4)  Dem  Pfarrer  Vollmer  in  Deilingen,  für  den  Bezirk  Spaichingen-5)

  Dem  Pfarrer  Beßler  in  Nendingen,  für  den  Bezirk  Wurmlingen-  ch

6)  Dem  Pfarrer  Herderer  in  Untersulmetingen,  fuͤr  den  Bezirk  Biberach  ·
        <pb n="537" />
        461

7)  Dem  Stadtpfarrer  Ritz  in  Weissenstein,  fuͤr  den  Bezirk  Eibach.
8)  Dem  Pfarrer  Schierle  in  Michelwinnenden,  fuͤr  den  Bezirk  Waldsee.
9)  Dem  Pfarrer  Finder  in  Rohrdorf,  für  den  Bezirk  Wangen.

Stuttgart  den  21.  Juni  1859.
Soden.

C)  Des  Kriegs-Departements.
Des  Kriegs-Ministerium.

Vekannemachung  einer  Veränderung  in  der  Verrechnung  der  bisher  durch  die  Oberamtspflegen  geleisteten
  Gebühren  an  die  nicht  in  Comburg  anwesenden  Ehren-Iwwaliden.

Die  Unteroffiziere  und  Soldaten  des  K.  Ehren-Invalidenkorps,  welche  nicht  in

omburg  anwesend  sind,  sondern  sich  in  ihrer  Heimath  aufhalten  und  bisher  auf
echnung  des  Corps  durch  die  Oberamtspflegen  verpflegt  worden  sind,  werden  von
W  1.  Juli  d.  J.  an  mit  ihrer  Gebühr  in  die  unmittelbare  Verrechnung  der  Oberriegskasse
  übergeben,  bei  dem  Corps  in  Abgang  gebracht  und  in  jeder  Beziehung
vie  die  sogenannten  Land-Invaliden  behandelt.

Die  Oberamtspflegen  haben  daher  diese  Gebühren  an  Individuen  dieser  Kauborie
  vom  1.  Juli  d.  J.  an,  auf  Rechnung  der  Oberbriegskasse  fortzureichen  und
in  Ende  des  Etatjahres  mit  den  sonstigen  Leistungen  an  Land-Invaliden  der  Oberriegskasse
  zum  Ersatz  einzugeben.

Stuttgart  den  5.  Juli  1859.
v.  Hügel.

Dienst-Erledigung.

vel  Die  Vewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Moͤnshe  im,  Dekanats  Leonberg,
*  1000  Kirchengenossen  zaͤhlt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evange-*
  en  Consistorium  zu  melden.  Das  nach  Abzug  eines  Beitrags  von  100  fl.  für

geistlichen  Besoldungs-Verbesserungsfonds  zu  1200  fl.  berechnete  Einkommen,
        <pb n="538" />
        462

unter  welchem  Zehnten  in  dem  zu  700  fl.  berechneten  Betrage  begriffen  sind,
unverwandelt,  und  wird  vorerst  auch  nicht  zur  Verwandlung  bommen.  Der  anzustellende
  Geistliche  muß  aber  jeder  Zeit  eine  Verwandlung,  welche  von  der  Ober-Kirchenbehoͤrde
  gut  geheißen  wird,  als  wirksam,  auch  waͤhrend  seiner  Dienstzeit  anerkennen,
  und  sich  jeder  Anordnung  unterwerfen,  welche  etwa  beschlossen  werden  follte,
um  sichere  Anhaltspunkte  für  eine  künftige  Verwandlung  zu  gewinnen.

ist  noch

Widerruflich  angestellter  Diener.

Die  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  erledigte  etatsmäßige  KHnte,
Assistentenstelle  ist  durch  Entschließung  vom  6.  d.  M.  dem  bißherigen  Kanzlei-Huͤlf
Arbeiter  bei  der  gedachten  Kreis-Regierung,  Zoller,  uͤbertragen  worden.
        <pb n="539" />
        463

W  38.

Regierungs-Blatt

faͤr  das
Königreich  Württemberg.

Dienstag  den  16.  Juli  1839.
Inhalt.

dönigl.  Dekrete.  Keine.

erfügungen  der  Devartements.  Verfüqung,  betreffend  die  der  Staatsschulden  Sahlungskasse  für
die  Etarsjahre  1839  12  zugewiesenen  Einnahmen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Vollziebhung  der  nach
dem  neuen  Finanzgesetz  eintretenden  Accise-Erleichterungen.  —  Verfügung  in  Betreff  der  Verminderung
er  Abgabe  von  Hunden.  —  Verfügung,  betreffsend  die  nach  dem  neuen  Finanzgesetz  eintretende  Verminderung
  der  Wirthschafts-Abgabrn.  —  Verfügliu  in  Betreff  der  aufiehobenen  Stempel-Abgabr  von  Vieh-Urkunden
  —  Vergung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebzude=  und  Gewerbe-Steuer
auf  das  Jahr  183%0.  ·

««

1I.  Unmittelbare-iKönigliche  Dekrete.

7“7..
„npl
Keine.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
Des  Departements  der  Finanzen.
1.  Des  Finanz-Ministerium.
)  Verkügung,  betreffend  die  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  für  die  Etatsjabre  1839—42
zugewiesenen  Einnahmen.
7“  In  Gemäßheit  des  Art.  4  des  Staatsschuldenstatuts  vom  22.  Februar  1857

8.Blatt  S.  107)  ist  der  Schulden-Zahlungskasse,  nach  getroffener  Uebereinkunft

zur  ber  ständischen  Behdrde  und  erfolgter  höchster  Genehmigung,  ihr  etatsmaßiger
s8:

n
        <pb n="540" />
        464

für  das  Etatsjahr  1819  mit  1276,276  fl.  24  kr.
—  —  —  1810  +  156,276  fl.  24  kr.
—  13842  —  1,856,276  fl.  24  kr.

in  fuhenden  anrs=  knkiasan  zum,  unmittelbaren  Bezuge  angewiesen  worden:  „
direkte  Staatssteuer  von  Grund-Eigenthum,  Gefällen,  Gewerben  und  Ge

bäuden  56039650000  fl.
Wirthschafts  „Abgaben  2500000  fl.
Salzgefaͤlle..  u  3333919000  fl.
und

Capitalsteen  202276  fl.  24  kr.

 

 

w

Zusammen  jaͤhrlich  —:  1,256,276  fl.  24  kr.
woneben  das  Mehrerforderniß  von  1822  mit  20,000  fl.  von  den  Sulzeeil
zuzulegen,  demnach  aus  solchen  für  dieste“  Etatsjahr  die  Summe  von  Au  ,000  fl.  3
bezahlen  ist.

Diese  Mittel  sind  unter  der  allgemeinen  Bestimmung,  daß  für  etwa  —
Ausfälle  an  den  bestimmten  Einnahmen  die  K.  Staatshauptkasse  einzutreten
von  folgenden  Cassen  zu  gewähren:  "

1)  die  direkte  Staatssteuer  mit  jüährlichen  595,x000  fl.  von  den  Oberan
pflegen,  welche  auch  Nameng,  dez  Schuldenzahlungskasse  an  die  in  ihren
Bezirken  angesessenen  Staatsglä#biger  Zinszahlungen  leisten,  nämlich:

Aalen  60,000  ffl.  Crailshen  c00o  .
Backnang  .  ...  560006  ffl.  Ehinen  10,000
Balinggen  00000  fl.  Ellwangen  16000.
Besigheern  p0poo  fl.  Ezlingen  100  %  3
Biberach  110000  fl.  Freudenstadt  5onn  6
Blaubeuren  6P0000  ffl.  Gaildorf  en  s
Böblingeen  100%  fl.  Geislingen  500%  3.
Brackenheim  100,000  fl.  Gerabronn  104%  s.
Calw.  122000  ffll.  Gwünd  10,00%

10,000

Eaunstaddt  309000  fl.  Göxpingen.
        <pb n="541" />
        465

Hall  20,000  fl.  Reutlingen  15,000  fl.
Heidenheim  10,000  fl.  Riedlingen  10,000  fl.
Heilbronn.  6,000  fl.  Rottenburg  0,000  fl.
Lerrenberg  .  to,000si.Rottwcil,.  8,000  fl.
dorb  10,000  fl.  Saulgau  10,  ooo  fl.

Kirchheim.  10,000  fl.  Schorndorf  10,000  ff.

Künzelsau  .  10,000fl-Spaichingen.  6,000  fl.

konberg  10,000  fl.  Stuttgart,  Amt.  10,  000  fl.

Lauteirch  10,000  fl.  Sulz  10,000  fl.

#wigoburg  .  15,ooosi.Tettuang.  W
arbach  6,000  fl.  Tübingen  0,000  fl.

Naulbrann  6;000  fl.  Tuttlingen  10,000  fl.
ergentheim.  10.000  fll.  Ulm  15,000  fl.

Muͤnsingen  6,600  fl.  Urach  10,000  fl.
agold  10,000  fl.  Vaihingen  10,  000  fl.
ckkarsulm  10,000  fl.  Waiblingen.  6,000  fl.
eresheim  6,000  ffl.  Waldsee  20,  000  fl.
uenbürg  8,000  ffll.  Wangen  6,000  fl.
ürtingen  10,000  fl.  Weinsberg  6,000  fl.

erndorf  10,000  fl.  Welzheim.  10,000  fl.
ehringen  ..  10,000  fl.  Wiblingen  6,000  fl.
Wensburg  11,000  fl.  595,000  fl.

2)  Die  Wirthschafs-Abgaben  mit  jährlichen  250,000  fl.  von  den  Cameral-#

  ämtern:

dl  5B0  %  fKtl.  Erailshein  5P09000  fl
ackuang  „„00000  ff.  Ereglingen  ,000  fl.
alingen  14090000  ffl.  Dornsteten  J0000  fl.

#sttiabeim  5,000  fflt.  Ehingen  501000  fl.

Crnbbeuren  56,000  fl.  Eßlinegen  66000  fl.

usat  „000  fl.  Seildorf  „000  fl
        <pb n="542" />
        466

Ceiglingen  8000  fl.  Reuchhtn  „0200fl
Gmüänd  5650000  flI  Rosensedddd.  2,000  fl.
GSopringen  509000  fl.  Norh  amn  Se  „pP900fl
Eroßborrwal##  50h000  .  Rotenbirgn2900|
Güglingeen  29000  fl.  Rottenmünster  5,000  fl
Hall  D0  4000  fl.  Rottweiii  W
Seidenheim  00  fl.  Schömhal.  500%000
Heilbron  .  100000  fl.  Schorndor  29000  !n
Heiligkreuzthall.  6000  fl.  Schussenried  000  %
Herbrechtingeen.  5000  fl.  Sindelfngeen  509000
Hirsau..  „40000  fl.  Stuttgart..  .  20,000  f
Hort  „0000  fl.  Tettnanng  „9000  "
KapfenbutiSn  5/,000  ffl.  Tübinen  6000  4.
Kirchheit  20900  fl.  Tutlingen  2
Leonbeterrergn  50000  fl.  Urashh  5,000  %
Lorch..  S52400  ffl.  Vaihinengen  1000
Maulbronn  .  .  .  .  .  .  2000.  Waiblingen  w000  fl.
Mergentheem  .  20000  fl.  Waldsee  4,000
Münsingen  209000·  ffl.  Wangen  4,000  s
Neuenbürgn  39000  fl.  Weingarten  6000
Neuenstaadt  2,000  fl.  Weinsberg  2,000
Neussen  3.000  fl.  Wiblingen  .....  4,000
Ochsenhausen  JJ0000  fl.  Zwiefalten  800
Oehringen  5640000  fl.  #  250,000  f

5)  Die  auf  den  Ertrag  der  Salzgefälle  dem  Jahre  nach  angewiesenen  411,000  «

.  s  cbeziehungsweise
  591,000  fl.  sind  in  monatlichen  Raten  von  der  Staatshaup

kasse  an  die  Staatsschulden-Zahlungskasse  abzutragen.
Endlich  hat  me
4)  Die  Staatsschulden-Zahlungkasse  die  obenbemerkte  Kapital  -  Steuersum
durch  Abzug  derselben  an  den  Zinszahlungen  bei  sich  selbst  zu  erheben.
        <pb n="543" />
        467

Wegen  Berichtigung  und  Vérrechnung  dieser  Anweisungen  werden  die  in  der
*m*i*'  vom  12.  August  1824  (Reg.  Blatt  S.  611)  gegebenen  Vorschriften  hiedurch
  wiederholt  und  sämtliche  betheiligte  Amtsstellen  für  genaue  Befolgung  derelben
  verantworllich  gemacht.
Stuttgart  den  10.  Juli  1859.  Herdegen.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Vollsfehung  der  nach  dem  neuen  Finanzgesetz  eintretenden
Accife-Erleichterungen.
Zu  Vollziehung  der  nach  dem  Finanzgesetz  vom  1.  Juli  1839,  Art.  4,  Li.  a
Reg.  Blatt  S.  456)  eintretenden  Erleichterungen  in  der  bisherigen  Accise-Abgabe
ccisegesetz  vom  18.  Juli  1824),  wodurch  diese  Abgabe  auf

a)  Markt-  und  Handelswaaren  außervereinsländischer  Kaufleute,

b)  Lotterien,  Theater,  ausgestellte  Seltenheiten,  und

J0  die  Hälfte  des  bisherigen  Berrags  der  sogenannten  Contrakt-Accise  für  Verdußerungen
  von  Gütern,  Grundgefällen,  ewigen  Renten  und  Realgerechtigbes

  keiten,
chränkt  worden  ist,  werden  folgende  nähere  Bestimmungen  gegeben:

1)  Die  Accise  von  Schlachtvieh  und  Fleisch  (Accisegesetz  §.  8)  ist  noch  bis  zum
50.  September  d.  J.  in  dem  bisherigen  Betrage  fortzuerheben,  bis  wohin
auch  diejenigen  Meßtzger  und  Wirthe,  welche  Accordssummen  bezahlen,  diese
noch  für  das  Vierteljahr  1.  Juli  bis  30.  September  1339  zu  entrichten  haben.
Mit  dem  Aufhbren  der  Abgabe,  vom  1.  Oktober  1339  an,  treten  die  durch
die  Vollziehungs-Instrubtion  zum  Accisegeses  von  1824,  und  durch  nachherige
  Verfügungen  zur  Sicherung  und  Erhebung  der  Schlacht-Accife  angeordneten
  Controle-Vorschriften,  so  wie  die  Bestimmungen  hinsichtlich  des  den
Gastwirthen  gestatteten  Hausbrauchs,  von  selbst  außer  Wirkung.

2)  Die  Contrakt-Accise  (Accisegeset  F.  11)  ist  bis  zum  30.  September  d.  J.  in
dem  bisherigen  Betrage  von  1  Procent,  von  da  an  aber  in  der  Hälfte  desselben
oder  mit  1  Procent  des  Kaufpreises  anzusehen  und  zu  erheben.

W  zur  Sicherung  und  gesehmäßigen  Erhebung  dieser  Accise  bestehenden  Anungen
  bleiben  in  Wirksamkeit.
        <pb n="544" />
        468

Wenn  das  den  Accisfe-Anfall  begröndende  Nechtsgeschäft  vor  dem  1.  Obtober
1839  zu  Stande  gekommen,  so  ist  die  Abgabe  noch  in  dem  biöherigen  Betrage  von
1  Procent  anzusehen,  wenn  dasselbe  auch  erst  nach  jenem  Termin  zum  gerichtlichen
Erkenntniß  gebracht  wird.

Sturtgart  den  15.  Juli  1859.  Herdegen.

c)  Verfügung  in  Betreff  der  Verminderung  der  Abgabe  von  Hunden.

Durch  das  Finanzgeseh  vom  1.  Juli  d.  J.,  Art.  4,  Lit.  b,  ist  die  Abgabe  von
Hunden,  vom  1.  Juli  1859.,  an,  durchgängig  auf  die  Haͤlfte  des  bisherigen  Betrags
der  verschiedenen  Abgabenklassen,  nämlich  auf  jährliche  2  fl.  in  der  ersten,  30
in  der  zweiten  und  12  kr.  in  der  dritten  Elasse  für  jeden  Hund  herabgescht
worden.

Hinsichtlich  des  künftigen  Ansahes  und  Bezugs  dieser  nun  verminderten  Abgabe
werden  daher  die  Behörden  auf  das  Gesetz  vom  18.  Juli  1824  (Reg.  Blatt  S.  51.
bis  518)  und  die  Vollziehungs-Instruktion  vom  21.  August  1824  (Reg.  Blatt  Sbis
  68),  so  wie  auf  die  nachgefolgten  durch  das  Regierungs-Blatt  bekannt  gemachten
erläuternden  Verfügungen,  und  insbesondere  auch  auf  die  von  dem  Steuer-Collegiun“
wegen  Beitreibung  der  Auflage,  an  die  Ober=  und  Cameralämter  ergangene  Weistr
vom  3.  Juli  1857  zur  genauen  Befolgung  mit  dem  Ansügen  verwiesen,  daß  on
nun  an  die  Abgabe  der  zweiten  und  dritten  Classe  jaͤhrlich,  sogleich  nach  erfolgie-Aufnahme
  und  Elassiskation  der  Hunde,  für  das  ganze  Etatsjahr  auf  einmal  einzu
ziehen,  und  nur  noch  die  Abgabe  der  ersten  Elasse  der  Bestimmung  des  Gesekes  von
18.  Juli  1824,  §.  2  gemäß,  in  Quartalraten  zu  erheben  ist.  «

Stuttgart  den  13.  Juli  1859.  Herdegen.

)  Verfügung,  betreffend  die  nach  dem  neuen  Finanzgesetz  ein  retende  Verminderung  der
Wirthschafts-Abgaben.

Zu  Vollziehung  der,  nach  dem  Finanzgeseh  vom  1.  Juli  1839,  Art  4,
bom  1.  Oktober  1839  an  eintretetenden  Aenderungen  in  den  Wirthschafts-A
(Geseh  vom  9.  Juli  1827)  wird  hiemit  Folgendes  verfügt:

1.  Da  die  Verminderung  der  bisherigen  Ausschanks-Abgabe  vom  W  n
Obstmost  und  Essig  (Art.  8,  20  und  42  des  Wirthschafts-Abgaben--Gesches)  ½

Lit.  C/
bgaben

ein,
        <pb n="545" />
        469

134  auf  10  Procent  oder  6  kr.  vom.  Gulden  des  Ausschanks-Erlöses  vom  1.  Oktober
1859  an  einzutreten  hat,  so  ist
1)  bei  der  Vornahme  des  Getränke-Abstichs  auf  das  Quartal  1.  Juli  bis
30.  September  1839,

-a)  denjenigen  Wirthen,  bei  welchen  der  Getränke-Abstich  noch  vor  dem
50.  September  1859  vorgenommen  wird,  die  bisherige  Ausschanks-Abgabe
von  133  Procent  auch  noch  für  die  Zeit  vom  Tage  des  Abstichs  an  bis
zum  lehtzten  September  d.  J.  im  Verhältniß  des  bei  diesem  Abstich  erhobenen
  Ausschanks-Betrags  nach  Tagen  zu  berechnen,  der  Zwischenberrag  in
den  Keller-Registern  der  übrigen  Umgelds-Schuldigkeit  zuzulegen  und  mit
dieser  einzuziehen;  umgekehrt  aber

b)  jenen  Wirthen,  bei  welchen  der  Gerränke-Abstich  erst  nach  dem  50.  September
  d.  J.  Statt  finder,  von  dem  für  die  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  zum
Tage  des  Abstichs,  nach  dem  Verhältniß  des  Gesammt-Verschlusses  sich
berechnenden  Ausschank  die  Abgabe  statt  bisher  zu  8  kr.  nur  zu  6  kr.  vom
Gulden  anzusehen.

½2)  Denjenigen  Wirthen,  mit  welchen  Umgelds-Akkorde  abgeschlossen  sind,  ist  an
den  sestgesetzten  jährlichen  Aversalsummen,  vom  1.  Oktober  1359  an,  4  in  Abzug
  zu  bringen,  so  daß  in  den  folgenden  vierteljährigen  Terminen,  und  zwar
auf  den  letzten  December  d.  J.  erstmals,  nur  noch  „  Theile  des  Quartal=Vetrags

  der  bisherigen  Akkordssumme  eingezogen  werden.  Die  Sporteln  von

solchen  Abkorden  aber  erleiden,  insofern  sie  bereits  angesetzt  sind,  keine  Verminderung.


-  der  auf  den  1.  Oktober  d.  J.  vorzunehmenden  Patentisirung  der  Essigschenken
  und  Haufirer  vom  1.  Juli  1873,  ist  wegen  der  mit  dem  1.  Oktober

d.  J.  eintretenden  Verminderung  der  Ausschanks-Abgabe  vom  Essig  die

atentabgabe  von  dem  geschätten  Ausschanks-Quantum  nur  noch  für  das  erste

Quartal  1.  Juli  bis  50.  September  d.  J.  zu  134,  für  die  folgenden  drei  Quartale

  aber  zu  10  Procent  in  Berechnung  zu  nehmen,  und  hiernach  je  die

zuartalweise  Schuldigkeit  in  dem  Patentisirungs-Protokoll  vorzutragen.
        <pb n="546" />
        470

II.  In  Anscehung  der  Fabrikations-Abgabe  vom  Essig,  welcher  aus  anderen
  Stoffen  als  aus  Malz  bereitet  wird  (zweiter  Absatz  des  Art.  41  des  Wirthschafit
Abgaben-Gesehes),  sind  die  mit  den  Essigfabrikanten  auf  den  1.  Juli  d.  J.  bierü  er
neu  abzuschließenden  Akkorde  auf  das  Quartal  1.  Juli  bis  30.  September  d.  J.
beschränken,  da  diese  Abgabe  vom  1.  Obtober  1839  an  ganz  erlassen  wird.

Stuttgart  den  15.  Juli  1839.  Herdegen.
e)  Verfügung  in  Betreff  der  aufgehobenen  Sumpelabgal,  von  Vieh-Urkunden.

Nach  dem  Finanzgeseh  vem  1.  Juli  d.  J.  Art  4,  Lit.  d  wird  von  den  Spo
teln  die,  in  dem  zum  Sportelgesetz  vom  23.  Jnt  1828  gehörigen  Tarif,  bestimme
Abgabe  „für  Vieh-Urkunden  von  5  kr.  für  jede“  nicht  mehr  erhoben.  ,

Da  hienach  vom  1.  Juli  d.  J.  an  die  bereits  gestempelten  Formulare  zu  Vieh-Urkunden
  nicht  mehr  zu  verwenden  sind,  so  werden  die  Cameralaͤmter  angewiesn
von  den  Ortsbehoͤrden  ihrer  Amtsbezirke  den  Vorrath  von  gestem  pelten  ar
laren  zu  Vieh-Urkunden,  einschließlich  derjenigen  zu  den  nun  ebenfalls  vom  **
befreiten  Wander=  und  Gesundheits-Urkunden  für  Schaafe,  zu  sammeln  un  n".
einem  Verzeichniß  der  Abgeber  an  das  Sreuer-Collegium  einzusenden,  wogegenk.  elselben
  der,  nach  Abzug  der  biöherigen  Provisson  von  5  Procent,  bezahlte  Stem
betrag  verguͤtet  werden  wird.

Stuttgart  den  15.  Juli  1839.  Herdegen.

2.  Des  Steuer-Collegium.
Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  -
Jahr  183%.  isl

Vermöge  des  Finanzgesetzes  vom  1.  Juli  1839  sollen  für  das  r  e  of.—
an  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  0%0%
umgelegt  und  erhoben  werden.

Hieran  haben  beizutragen:

##  das  Grund-Eigenthum  und  die  Gefälle,  ndmlich:

-a)  Grund-Eigenthnn  ..  ....1,333,61«7fl
b)d1eGefälle.......··.«·»,·  83.020  fl—

J  à  16  fl.
        <pb n="547" />
        ani

die  Gebaͤube  ......  ...  333,535  fl.
die  Gewere  ..  ..  2280000.
2,000,000

2  Veräcksichtigurig!  der  in  Beziehung  auf  /  das  Landes-  wentasr  vorgekormmeten
nderungen,  worüber  den  Oberämterm  die  eiför  derkichen  Nachweisungen  beferders

k  hangen  sind,  berechneb-  si  ch

)  das  Grund-Cataster  nach  dem  angenommenen

Neinertrag  auf·.  135,815,556  fl.  50  kr.
#und  **
das  Gefäll-Cataster  auiut  ...  984,4o4;st.552a;«
Demnach  die  Staaiesteuer  je  2  100  *  Rein-Ertrag
  z.  8  fl.  26  kr.  Ex  hl.
d)  Das  itihe  ·  datasen  2  den  earial
werthen  auf  .  ..  146,684,578  fl.
und
die  Staatssteuer  je  auf  100  fl.  Capitalwerth  zu  z1  kr.  31#  hl.
0  Die  Cataster-Ansätze  für  die  Gewerbesteuer
betragen  .  371,006  fl.  26  kr.
Zur  Umlage  der  Summe  von  r  250,000  fl.  m
men  daher  auf  100  fl.  Cataster-Ansasz  67  fl.  23  kr.  0  hl.

ar  chdem  bienach  die  Jahressteuer  von  1872  unter  die  Oberamtsbezirke  auf  die
ser-  *  Beilage  ersichtliche  Weise  vertheilt  worden  ist,  so  werden  nun  die  K.  Oberundn
  angewiesen,  unverweilt  die  Vertheilung  der  Steuern  auf  die  einzelnen  Orte
bfü  tsherrschaften  unter  Zugrundlegung  des  Landes-Catasters  vorzunehmen,  auch
de  ede  *  sorgen,  daß  die  Unteraustheilung  auf  die  Steuerpflichtigen  nach  den  vercanennen
  Catasterzweigen  je  abgesondert  auf  das  Grund-,  Gefäll-,  Gebaude=  und
6-Cataster  vollzogen  werde.
#imn  gigen  Fortführung  der  Oberamts-Uebersichten  und  Erhaltung  ihrer  Uebereinzuen
  3  mit  den  Canzlei-Exemplaren,  so  wie  über  die  Benühungsart  des  Steuer-8.8
  s  zu  der  Umlage  der  Corporations-Anlagen,  wird  auf  die  Verordnungen  vom

Juli
1829  und  30.  Juni  1830  verwiesen.
2
        <pb n="548" />
        a72

Da  es  uͤbrigens  fuͤr  die  Erhaltung  der  Ordnung  im  Staatshaushalte,  und  sn
die  Bestreitung  der  Staatsbeduͤrfnisse  von  großer  Wichtigkeit  und  dringend  ½
wendig  ist,  daß  die  Steuergelder  regelmaͤßig  eingehen,  auch  eine  zu  rechter  Zeit  *
genommene  Unteraustheilung  und  zein  zweckmätzg  geleiteter  Einzug  zur  Schenen
der  ökonomischen  Verhältnisse  der  Steuerpflichtigen  wesentlich  beitragen  so  wer  x16
die  K.  Oberämter  unter  Beobachtung  der  wegen  des  Gteuer-Einzugs  schon  felbe,
insbesondere  unter  dem  21.  Juni  1819  erlassenen  Verfügungen,  sich.  ungelegen  7n
lassen,  daß  die  für  die  Unteraustheilung  der  Steuern  erforderlichen  Arbeiten.  Saglen.
beginnen,  und  daß  der  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Steuern  pünktlich  erfolhe

Stuttgart  den  6.  Juli  1859.
Söskin!
Genehmigt  von  dem  Finanz-Ministerium  den  7.  Juli  1339.

Herdegen.
        <pb n="549" />
        473
Vertheilung

der  direkren  Staatssteuer  auf  die  Oberämter  des  Kénigsreichs,  die  Hof-Domänenkammer,

  und  die  Staatekassen-Renten  ren  1839—40.
—  «  .  -

Beila  ge.

 

 

 

 

 

l

Obe  ra  mter.  Grurdsteuer.  Gefällsteuer.  r  *  *ph

I.  Neckarkreic.  "  “  ;  6
dacknang  .1  18,477  z18  4,722  53,875  21,590
esicheim.  .  .  .l  2o0,095  689  6,823  3,707  31,514
kblingen  19,234  503  5,516  5,187  238,240
ackenheim  999  1,174  4,857  2,250  27,552
nnstadßt  .18,405  268  s,  363  5.284  24,518
N*  ....-  6  18,283  749  4,675  5,.532  29,057
ronn  18,596  1,039  8,824  8,49636,955
P7r.  ..  255s5  858  7,300  83,055  37,625
98buregeg23496  854  8,837  4,770  37,957
arbach.  .  26.,614  6lA  6,243  2,928  3a,  399
zulbrn  1686  65.295  20  206,646
ckarslm  25,722  958.  ——
tn,  Stadt  S6,008  20½2,  22,45  50,595
aart,  Ant.  .  io,6oꝛ  s386,6483  2,726  28508
bunen“  He%%½96  644  4,752  2,560  24,261
enee  ç  19,691  135  6,124  3,078  28,028
erg.  19,079  1,030  4,157  2,2608  26,534
329,281  10,558  115,912  79,80!  555,552
        <pb n="550" />
        474

———

 

 

 

 

 

 

 

 

6
(.
Oberämter.  Gründsteuer.  Gesäll#zeuer-  eir  b  W
II.  Schwarzwaldkreis.  n  t  F.  se  s  *7
Balingen  SNS  45244.55  529025
Calw  12749  I19  61  3400  20,950
Freudenstadt  157  50  5,327  3,157  a2,A7
Herrenberg  22,865  509  5.585.  2/257  50014
Horb  15%016%  545..226023
Nagold  15.281.  261  5.255  5-208.  22
Neuenbürg  "  ro.S00“  241  3662  2,825  17,627
Nürtingen  18.093  460  4,79  295  26.90
Oberndorf  14,211  399  3.a16  2446  20,47
Neutlingen  18,451  490  5.90  r—8
Rottenburg.  23,237  570  6.564  5.199  55
Rottweil.  18,048  978  5.587  2,859  257
Spaichingen  14,955  445  2,297  2,107  19507
Sul;  1f5.822  207  5.11#  1,988  W
Tuttlingen  18,882  859  5.552  onu
Tübingen  18.074  525  6.369  5,988  «  50-.««6"
Urach  18.661  256  a.o6  5.147  —
p  7,620  75.27  5rerwm  4527
        <pb n="551" />
        476

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —
—  I

-"  -»-ss-  -fr.---"s—s1.  n.  —

III.  Jaxtkreis.  w„,„„
Ualen  15.298  1,036  2,515  5os  1
Crailsheim  .  «1.6,99-»z«960  5«5»!I8  2,942-24,2"44
Ellwangen  22·.299  1,050  446502  5,954  31,806
Vaildorf.  18,2  156  761  2,67  5  2,240  23,780
Gerabronn  ·.»..-..  56,157  2,  609  %0  5  410%
Emänd-  I#  .S„  3325  4,795  26,571
dal  29,077  %Oos5470  4,671  44,726
beidenheim  21,520  564  W  5,027  32,156
bwelen  25/9821%  1808  5,901  36,  õbo
Mergentheim  29,987  15620  5817  5,640  59.964
r—“  18,933  5,008  5%  S%12
Ahringen  W  2,825  556277  3.750  48,503
ener  15emm  187  Ass  245  23291
Welzheim  102  4%  2,975  1,777  219.,678.
EILILEIIIIIEIIII

 

—
        <pb n="552" />
        4716

 

 

 

 

 

 

 

 

 

——.-pö-.—..

–  *  **

WVv.  Donaukreié.  "  *  4.  f.  a.
Viberach  31,793  8,274  6,724  5,258  47,040
Blaubeuren.  18,592  607  3,187  3,243  26,639
Ehingen.  29,249  4,636  6,147  3,103  42,1565
Geißlingen.  16,801  1,228  4.,152  55762
Göppingen  24,897  867  6,162  6,018  57,35“
Kirchheim  20,351  —.  ———..————
Leutkirch.  23,050  2,  164  4,138  2,5665  31,886
Münsfingen  17,454  867  3,  001  2,50023,35
Ravensburg  28,858  1,077  5,691  —  ——
Riedlingen  28,683  5,649  6,516  3l2717  8  ½/919
Saulgau  29,60  2,05665!  2805  965
Tettnang  22,046  677  4,325.  2,/208  29
Ulm  ..  26.462  2,686  %½%23  60,  5
Waldsee  28,941  2,865  s,  804  2,839  41449
Wangen.  23,007  1,  469  4,262  3,242  31,980
Wiblingen  19,88712.,300  „ös.  2,799  29712

—:.  soi,746  su,  250  853,  280  569890

V.  Hof-Domänenkammer9  7,507  95  545  1

VI.  Staatskassen-Renten  —  3,  184  —  —  5.1837
—

Zusammen  —!  11,333,647  83,  020  333,  355  250,000  Prorno
        <pb n="553" />
        477

S#.
Regierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württembers.

Dienstag  den  23.  Juli  1839.

4r  Inhalt.
Berigl.  Dekrete.  Dienl-Nachrichten.
efünungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Irren-Pfleganflalt  zu  e#wiesalten.
—  Bekanntmachung  der  im  Etatsjahre  11  55—39  zu  Kirchen-,  Parr-  und  Schulhausbankolen  aus  der
Staatakasse  bewilligten  Beiträge.  —  VBekanntmachung  der  Ergebnisse  der  Rechnung  der  irraelitischen
dierpen  Kirchenkasse  pro  1837—38.
ast=  Erledigungen.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschliefung  vem
unge  M.  gncdigst  geruht,  den  bisher  bei  der  zweiten  Abtheilung  des  Arsenals
stellten  Arsenal-Commissaͤr  Lenz  zur  ersten  Abtheilung  desselben  zu  versetzen,  und
en  unter  dem  22.  April  ernannten  Arsenal-Commissaͤr  Mezger  bei  der  zweiten
theilung  einzutheilen.
De,  ZSermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.  ist  der  Referendär  erster  Elasse,
vorde  ssig  von  Närtingen,  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufgenommen
n.  Derselbe  hat  Nürtingen  zu  seinem  Wohnsitze  gewaͤhlt.
Classe  ermoͤge  hoͤchster  Entschließung  von  demselben  Tage  wurde  der  Referendär  ersier
ansil  ochstetter  von  Sindelfingen,  Oberamts  Böblingen,  in  die  Zahl  der  Rechtsenten
  ausgenommen.  Derselbe  hat  Backnang  zu  seinem  Wohnsihe  gewählt.

20.
        <pb n="554" />
        478

Unter  dem  9.  d.  M.  erhielt  der  von  dem  Fuͤrsten  von  Oettingen-Wallerstein
auf  die  katholische  Pfarrei  Usmemmingen,  Dekanats  Neresheim,  patronatisch  ernannte
Priester  Anton  Uhl  die  landesherrliche  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)Bekanntmachung,  betreffend  die  Irren-Pleganstalt  zu  Zwiefallen.

Gleichzeitig  mit  der  Entwerfung  und  Ausführung  einer  dem  Zwecke  der
von  Geistesstdrungen  ausschließlich  gewidmeten  Anstalt,  der  nunmehr  seit  vier  Ja
in  erfreulicher  Wirksamkeit  bestehenden  Heilanstalt  Winnenthal,  war  von  der  Staat
Regierung  der  Plan  einer  Umgestaltung  der  bis  dahin  bestandenen  einzigen  Staato
Irrenanstalt  zu  Zwiefalten,  welche  nunmehr  die  spezielle  Bestimmung  einer
pflegungs-Anstalt  für  unheilbare,  oder  vermöge  der  langen  Andauer  und  des  —
ganges  ihrer  Krankheit  zur  Aufnahme  in  die  Hellanstalt  nicht  mehr  geeignete  #,
erhielt,  ausgenommen  und  verfolgt  worden.  Diese  Anstalt  war  in  ihrer  ur  prius
lichen  Einrichtung,  sowohl  was  die  bauliche  Anlage  der  Wohn-  und  Schlaftͤum
die  groͤßtentheils  in  einzelnen,  mehr  und  minder  festen  Zellen  bestanden,  als
den  inneren  Dienst  betrifft,  zunaͤchst  mehr  nur  auf  die  Verwahrung  und  Si  uns
der  Kranken  berechnet.

Dieser  Beschraͤnktheit  der  fruͤheren  Anlage  war  zwar  im  Laufe  der  letztvergange
fuͤnfzehn  Jahre  durch  einzelne  fortgehende  Erweiterungen  und  Verbesserungen  r
Innern  der  Anstalt  entgegengewirkt;  es  war  bei  vermehrtem  Wart-Personal  .
eine  freiere  Bewegung  der  Kranken  im  Innern  sowohl,  als  in  den  Umgebunge
Anstalt  für  kbörperliche  und  geistige  Beschäftigung,  für  Erholung  und  «
rung  derselben,  für  seelsorgeramtliche  Einwirkung  auf  die  dazu  Geeigneten  durch
Geistliche,  einen  evangelischen  und  einen  katholischen,  für  die  Theilnahme  ung
solcher  Kranken  an  den  öffentlichen  Gottesdiensten  ihrer  Confession  Anordn#
getroffen  worden.  Allein  zu  einer  gründlichen  Umgestaltung  der  Anstalt  in  eine  -,
Forderungen  an  die  Frren-Verpflegungs-Anstalt  des  Staats,  als  das  zweite,

Heilung

nen
im
        <pb n="555" />
        479

Heil-Anstalr  ergänzende  und  vervollständigende  Organ  seiner  Fürsorge  für  diese  ungluͤckliche
  Classe  seiner  Angehoͤrigen,  entsprechende  Einrichtung  und  Verfassung
wurde  eine  durchgreifende  Umaͤnderung  und  neue  Regulirung  theils  der  innern
baulichen  Einrichtung  und  der  Mobiliar-Ausstattung  der  Anstalt,  theils  des  Dienstes
in  derselben  erfordert.
Diese  Umänderung  ist  im  Laufe  der  lehtverflossenen  Jahre  mit  einem  beträchtlichen
  Aufwande  aus  Staatsmitteln  in  Ausfuͤhrung  gesetzt,  und  in  ihren  wesentlichen
.  estandtheilen  vollendet  worden.  Die  Anstalt  mit  ihren  Hoͤfen  und  ihrem  Garten
ahach  außen  hin  abgeschlossen,  und  vor  jeder  stoͤrenden  Annaͤherung  gesichert  worden.
Im  Innern  sind  die  Geschlechts-Abtheilungen  mit  den  jeder  derselben  angehdrenden
Autgͤngen  „Unterhaltungshoͤfen  und  Gartentheilen  genau  von  einander  geschieden,
rend  jede  derselben  in  sich  zusammenhängt,  und  eine  geordnete  und  leichte  Ueberd
  t  gewaͤhrt.  Innerhalb  jeder  Geschlechts-Abtheilung  sind  die  Kranken  nach
en  Hauptverschiedenheiten  ihrer  psychischen  und  koͤrperlichen  Zustaͤnde,  und
zug  eich  nach  Maasgabe  der  Verschiedenheit  ihrer  fruͤheren  geselligen  Stellung
Angewoͤhnungen  in  Unterabtheilungen  geschieden,  welche  theils  gemeinsame
beise-  Unterhaltungs=  und  Wohn-Zimmer,  theils  Zimmer  zum  Einzelwohnen  entbalten.
  Der  bei  weitem  groͤßten  Zahl  nach  wohnen  und  schlafen  die  Pfleglinge  in
kerzumigen,  freundlichen  und  (einige  nicht  aufallende  Vorkehrungen  theils  für  Un-F
  enlichreit,  theils  gegen  mögliche  Unfälle  abgerechnet)  in  nichts  von  den  gewöhnchen
  Wohn-Einrichtungen  gesunder  Menschen  verschiedenen  Zimmern,  und  speisen
gemeinsamen  Tischen;  Schlaf=  und  Wohn-Räume  sind,  mit  wenigen  Ausnahmen,
hondert.  Fuͤr  die  Isolirung  einzelner  Kranken,  deren  Zustand  fuͤr  laͤngere  oder
tzere  Zeitraͤume  ihre  Absonderung  nothwendig  macht,  ist  eine  hinlaͤngliche  Anzahl
ogen  vorhanden,  welche  moͤglichst  von  den  Wohnraͤumen  der  ruhigeren  Irren.
gekehrt  sind.
in  Fuͤr  moͤglichst  haͤufigen  und  reichlichen  Genuß  der  freien  Luft  und  Vewegung
i  derselben  sind  theils  die  Unterhaltungshoͤfe  mit  bedeckten  Gaͤngen,  theils  der
die  beiden  Geschlechter  in  zwei  Abtheilungen  geschiedene  Garten  der  Anstalt
9  elegt,  theils  machen  die  dazu  sich  eignenden  Kranken  unter  Aufsicht  Spaziergänge
der  Umgegend,  theils  gewähren  bei  ganz  ungünstiger  Witterung  die  schönen  und
        <pb n="556" />
        480

geräumigen  Corridore  des  Gebäudes  eine  erwünschte  Aushülfe.  Für  körperliche
Beschäftigung  und  Uebung  sind  die  verschiedenen  Arbeiten  im  Garten  und  Haus,
wozu  noch  Einrichtungen  fuͤr  einzelne  Handwerks-  und  andere  mechanische  Arbeiten
kommen,  bestimmt,  und  fuͤr  Erholung,  Ergoͤtzung  und  geistige  Veschaͤftigung  eigene
mit  mancherlei  Spielen  ausgestattete  Unterhaltungs-  und  Gesellschafts-Zimmer,  ein
Z2immer  mit  Billard,  Lesezimmer  mit  einer  Buͤchersammlung  und  mit  einigen  Journalen
  (welche  beide  lehtere  einen  stehenden  Posten  im  Etat  der  Anstalt  bilden)  9%
geben.  Eine  mit  den  nöthigen  Apparaten  ausgestattete  Badanstalt  in  einem  gesunden
Raume,  und  ein  Zimmer  mit  einem  Schwefeldampfbad-Kasten  sind  eingerichter-Gleichen
  Schritt  mit  der  baulichen  Veränderung  hat  eine  den  Gesichtspunkten
der  letzteren  entsprechende  Ergaͤnzung  und  Verbesserung  der  Mobiliar-Ausstattung
gehalten.

Die  Leitung  der  Anstalt  in  allen  Zweigen  ihrer  Thätigbeit,  namentlich  in  Allem
was  zur  psychischen  Behandlung  und  zur  leiblichen  Verpflegung  der  Kranken  im
ganzen  Umfange,  zu  dem  hierauf  bezuͤglichen  Dienst  in  der  Anstalt,  und  zur  Polize
derselben  gehdrt,  ist  dem  für  diese  Anstalt  ausschließlich  angestellten  Arzte,  als  den
verantwortlichen,  sie  zugleich  gegenuͤber  dem  Publikum  und  den  Angehoͤrigen
Pfleglinge  vertretenden  Direktor  derselben,  uͤbertragen.  Ihm  sind  zur  unmittel  en
Ueberwachung  des  Dienstes  bei  den  Kranken,  ihrer  Verpflegung,  ihrer  Veschifr“
gungen  und  Erholungen,  in  der  männlichen  Abtheilung  ein  Oberwärter,  der  sugleit
Haus-Wundarzt  ist,  in  der  weiblichen  eine  Oberwärterin,  sodann  diesen  je  auf  sir  ".
Pdeglinge  ein  Wärter,  beziehungsweise  eine  Wärterin  untergeordnet.  Für  die  Vesor“
gung  des  Cassen=  und  Rechnungswesens  und  die  spezielle  Leitung  des  Haushali
der  Anstalt,  ist  ein  weiterer  Beamter,  der  Oekonomie-Verwalter,  und  für  die  dkonmischen
  Arbeiten  das  erforderliche  niedere  Dienst-Personal  aufgestellt.  Der  Thaͤtigkeit
  der  Geistlichen  beider  Confessionen  fuͤr  die  Anstalt  ist  oben  Erwaͤhnung  ger  han
worden.

Mit  dieser  Einrichtung  und  diesen  Mitteln  ist  die  Anstalt  in  Zwiefalten
Verpflegung  und  Versorgung  der  für  relativ=  unheilbar  erklärten  Irren,  we  e  inr
aus  Heil-Anstalten  oder  Privathäusern  übergeben  werden,  bestimmt.  Sie  at
Aufgabe,  diese  Kranken  nicht  nur  vor  Schaden,  welchen  sie  andern  Menschen  un
        <pb n="557" />
        481

sch  selbst  zufuͤgen  koͤnnten,  zu  verwahren,  sondern  denselben  mit  schonender  menschenfreundlicher
  Behandlung  und  mit  Heilighaltung  der  Würde  der  Menschennatur,  auch
in  ihren  Abweichungen,  auf  der  Grundlage  einer  genauen  Erforschung  und  Erwaͤgung
es  besonderen  psychischen  und  leiblichen  Zustandes  jedes  Einzelnen,  eine  moͤglichst,
und  so  viel  sie  dessen  faͤhig  sind,  menschliche,  reinliche  und  geordnete  Existenz,  und
en  moͤglichen  mit  ihrem  Zustande  vertraͤglichen  Genuß  des  Lebens  zu  gewaͤhren,
und  insbesondere  die  (keineswegs  nach  gewissen  Zeitraͤumen  sich  abschließende,  noch
einer  absoluten  Abschaͤtzung  unterwerfbare)  Moͤglichkeit  der  Wiedergenesung  und  Heilung
  an  ihnen  mit  gewissenhafter  Aufmerksamkeit  zu  bewachen,  und  wo  sie  in  die
irklichkeit  tritt,  mit  Eifer  und  Sorgfalt  zu  pflegen  und  fortzubilden.  In  der
erfolgung  dieser  Aufgabe  wird  die  Verpflegungs-Anstalt,  gegenüber  und  mit  der
eilanstalt,  die  Vervollstaͤndigung  dessen,  was  der  Staat  fuͤr  die  Irren  zu  thun
uldig  ist,  und  die  nothwendige  Ergaͤnzung  der  Heilanstalt  darstellen,  welche  letztere
ur  Natur  der  Verhaͤltnisse  und  ihrem  Statut  gemaͤß,  nur  frische  Faͤlle,  und  nur
le,  welche  Hoffnung  zur  Heilung  darbieten,  aufzunehmen,  und  Kranke,  bei  welen
  nach  einer  zweijaͤhrigen  Behandlung  in  derselben,  noch  nicht  einmal  fichere
kueigen  von  Heilung  sich  ergeben  haben,  oder  bei  welchen  schon  vor  Ablauf  des
beisährigen  Zeitraums  sich  eine  überwiegende  Unwahrscheinlichkeit  einer  möglichen
eilung  herausgestellt  hat,  entlassen  zu  muͤssen  im  Fall  ist.
Den  bisher  in  der  Anstalt  bestandenen  zwei  Verpflegungsklassen  ist  eine  dritte
hoͤher  bezahlende  Kranke,  die  künftige  erste  Elasse  hinzugefügt  worden.
Das  in  Vierteljahrsraten  voraus  zu  bezahlende  Verpflegungsgeld  (Ministerialfügung
  vom  20.  Juni  18535,  Reg.  Blatt  S.  425)  beträgt  dem  Jahr  nach
in  der  ersten  Elase  365  fl.
in  der  zweiten  Classe..  2422000  fl.
in  der  dritten  Elasse  .....  150  fl.
Ein  ermäßigtes  Verpflegungsgeld  von  jährlichen  156  fl.  wird  von  der  Aussichts-"
  rde  denjenigen  in  der  dritten  Elasse  zu  verpflegenden  Kranken  zugestanden
dien,  für  welche  das  Verpflegungsgeld  ganz  oder  zum  größeren  Theile  von  inlänwr#
  öffentlichen  Cassen  oder  durch  milde  Beiträge  von  Prioat-Personen,  oder
#n  dem  eigenen  Vermögen  oder  von  alimentationspflichtigen  Verwandten  der
en,  aber  nur  mit  dußerster  Anstrengung  der  Kräfte,  bestritten  wird.

für

Ver
        <pb n="558" />
        482

Fuͤr  das  vorstehend  bestimmte  Verpflegungsgeld  wird  ärztliche  Behandlung“
Versorgung  mit  Medicamenten,  Abwartung,  Heizung,  Beleuchtung  und  Waschrein“
gung,  sodann  die  der  betreffenden  Verpflegungsklasse  entsprechende  Speisung,  Wohnung
  und  Lagerstätte  gewährt.

Sonstige  Reichnisse  oder  Ausgaben  der  Anstalt,  welche  für  den  Kranken  begehrt,
oder  durch  denselben  veranlaßt  werden,  namentlich  der  Aufwand  auf  dessen  Kleidung“
sofern  die  lehtere  der  Besorgung  der  Anstalt  überlassen  bleibt,  außerordentliche  Bedienung,
  Getraͤnke,  die  nicht,  wie  das  als  Fruͤhstuͤck  oder  als  Medicament  oder  als  Un
beits-Belohnung  gegebene  Getränk,  zu  der  etatsmäßigen  Verpflegung  gehören  5
sähe  zu  der  regulirten  Verköstigung  2c.  sind  Gegenstand  besonderer,  nach  dem  Auf
wande  der  Anstaltkasse  im  Einzelnen  zu  leistenden  Ersatzes.

Die  Entrichtung  des  Verpflegungsgeldes  und  des  sonstigen  Kosten-Ersa
der  Anstaltkasse  auf  die  in  F.  19  des  Statuts  vom  25.  November  1835  (Reg-S.
  392)  bemerkte  Weise  zu  versichern.

Hinsichtlich  der  gegenwaͤrtig  bereits  in  die  Anstalt  aufgenommenen  Kra
bleibt  es  in  Ansehung  des  Verpflegungsgeldes  und  des  sonstigen  Kosten-Ersahes
den  bisher  bestandenen  Bestimmungen,  wonach  dieselben  namentlich  neben  der  are
dung  auch  die  Kosten  ihrer  Lagerstätten  besonders  zu  bestreiten  haben;  es  w  erdenn,
  daß  ein  solcher  Kranker  in  die  neu  bestimmte  erste  Verpflegungsklasse  en
gehen  wollte,  oder  durch  besonderes  Uebereinkommen  die  Anwendung  der  neu
Norm  auf  denselben  festgesetzt  wuͤrde.

Stuttgart  den  10.  Juli  1839.  Schlaper

tzes  ist
Blatt

nken
bei
leib)

  Bekanntmachung  der  im  Etatsjahr  1858—39  zu  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schulhausbaukosten  aub  vet
Staatskasse  bewilligten  Beitraͤge.  de
Aus  den  zu  Unterstuͤtzung  un  vermoͤgen  der  Gemeinden  bei  dem  Vauaufwa
für  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schul-Gebäude  ausgesetzten  Mitteln  der  Staatskasse  de
von  Seiner  Majestät  dem  König  im  Laufe  des  Etatojahrs  1858—39  folge
Beiträge  gnädigst  verwilligt  worden:
A.  Zu  Pfarrhausbaukosten:

75  fl.
der  Kirchengemeinde  Haidgau,  Amtes  Schloß-Waldsee  5
        <pb n="559" />
        483

B.  Zu  Schulhausbaukosten:

1)  der  Gemeinde  Geisingen,  Oberamts  Ludwigsburg

2)  der  Gemeinde  Hofs,  Oberamts  Leutkirch

5)  der  Gemeinde  Dautmergen,  Oberamts  Rortweil.

4)  der  Gemeinde  Reichenbach,  Oberamts  Waldsee

5)  der  Gemeinde  Nonnenbach,  Oberamts  Tettnang

6)  der  Gemeinde  Hausen,  Oberamts  Geißlingen

7)  der  Gemeinde  Erisdorf,  Oberamts  Riedlingen

8)  der  Gemeinde  Lämmersbach,  Oberamts  Backnang  .

9)  der  Gemeinde  Dennjaͤcht,  Oberamts  Neuenborg,  zu  dem  *5

Beitrag  von  600  fl.  .  .  ..

10)  der  Gemeinde  Weiler,  Oberamts  Schorndorf.

II)  der  Gemeinde  Effringen,  Oberamts  Nagold

12)  der  Gemeinde  Nagelsberg,  Oberamts  Künzelsan

15)  der  Gemeinde  Honsbronn,  Amtes  Weikersheim.

110  der  Gemeinde  Höfen,  Oberamts  Biberach

15)  der  Gemeinde  Schweinhausen,  Amtes  Shloß  ·  Waldsee

16)  der  Gemeinde  Nenningen,  Oberamts  Geißlingen

17)  der  Gemeinde  Thaldorf,  Oberamts  Tettnang  ......
18)derGemeindeTiefenbach,OberamtdsCraixsheim.....«.
I«))dechmemdeHutten,Oberamthatldorf.  ...
20)  der  Gemeinde  Oelkofen,  Amtes  Scheer  .

21)  der  Gemeinde  Stachenhausen,  Oberamts  Künzelsau

22)  der  Gemeinde  Möglingen,  Oberamts  Oehringen

25)  der  Gemeinde  Zumhof,  Oberamts  Welzheim.

44)  den  zur  Schulgemeinde  Rudersberg  behorigen  Orten  adiitebrveibe

und  Waldenstein  i

29)derGememdeMarbach-  Amts  Buchau.

?6)  der  Gemeinde  Oberndorf,  Oberamts  Welzheim
2))  der  Gemeinde  Hohenstaufen,  Oberamts  Göppingen.

28)  der  Gemeinde  Lippoldsweiler,  Oberamts  Backnang
        <pb n="560" />
        484

29)  der  Gemeinde  Stangenbach,  Oberamts  Weinsberg
50)  der  Gemeinde  Breitenstein,  Oberamts  Böblingen

51)  der  Gemeinde  Fürfeld,  Oberamts  Heilbronn

32)  der  Gemeinde  Berlichingen,  Oberamts  Künzelsau

33)  der  Gemeinde  Grab,  Oberamts  Backnang

5#  4)  der  Gemeinde  Happenbach,  Oberamts  Besigheim

55)  der  Gemeinde  Altburg,  Oberamts  Calw

56)  der  Gemeinde  Honau,  Oberamts  Reutlingen

5#7)  der  Gemeinde  Oberwaldach,  Oberamts  Freudenstadt
38)  der  Gemeinde  Beinberg,  Oberamts  Neuenbürg

59)  der  Gemeinde  Unterlengenhardt,  Oberamts  Neuenbürg
40)  der  Gemeinde  Teinach,  Oberamts  Calw  *
1)  der  Gemeinde  Winnenthal,  Oberamts  Weinsberg
42)  der  Gemeinde  Kälberbronn,  Oberamts  Freudenstadt
45)  der  Gemeinde  Unterschwandorf,  Oberamts  Nagold
54)  der  Gemeinde  Langenargen,  Oberamts  Tettnang

15)  der  Gemeinde  Garrweiler,  Oberamts  Nagold

46)  der  Gemeinde  Bach  und  Altenberg,  Oberamts  Oberndorf

47)  der  Gemeinde  Rossach,  Oberamts  Neckarsulm
#8)  der  Gemeinde  Klingenberg,  Oberamts  Brackenheim
49)  der  Gemeinde  Hanweiler,  Oberamts  Waiblingen

50)  der  Gemeinde  Gamerschwang,  Oberamts  Ehingen.

aus  der  Staatskasse  verwilligt:

1)  der  israelitischen  Gemeinde  Buchau,  zur  Erbauung  einer  Spnagoge

ein  Beitrag  von

2)  der  israelittischen  Gemeinde:  Nordstetten,  Oberamts  Horb,  *

Erbauung  einer  Spnagoge

3)  der  israelitischen  Gemeinde  Hohebach-  zur  echauins  einer  vries.

und  eines  Schulhauses

Jusammen.  —i“
C.  Für  Kirchen=  und  Schulbedürfnisse  der  Israeliten  wurden.

D200  fl.
200  fl.
500  fl.
800  fl
520  fl.
180  fl
300  fl.
500  fl.
500  fl.
550  fl.
250  fl.
600  f.
500  fl.
Loo  fl
800  fl.
ooo  f
*  fl.
v.0  fl.
600  fl.
roo  fl
oo  fl
600  fl.
20,  Zäifl

800  fl.
300  fl

550  fl
        <pb n="561" />
        485

4)  der  iergelitischen  Gemeinde  VBotabach  zur  Perbesuns  einer  Spnagoge

und  eines  Schulhauses  550  fl.

gusammen  —060fl.
Stuttgart  den  17.  Juli  1839.  Schlaper.
2.  Der  israelitischen  Ober-Kirchenbehörde.
Acnimachung  der  Ergebnisse  der  Rechnung  der  iöraelitischen  Central-Kirchenkasse  Dro  4897/88  betresseend.
Die  Entstehungsweise,  der  Zweck  und  die  Verwaltungsform  der  iraelitischen
entral-Kirchenkasse  sind  in  dem  Regierungs-Blatte  vom  Jahr  1837,  S.  611,  von
er  iöraelitischen  Ober-Kirchenbehörde  dargestellt  worden.  Ebenso  wurden  dort,  so
ie  in  dem  Regierungs-Blatte  von  1858,  S.  529,  die  Ergebnisse  der  Verwaltung
ieser  Casse  von  deren  Gründung  bis  zum  Schlusse  des  Rechnungsjahres  1836—37
beröffenrlicht.
Die  nachstehende  Darlegung  umsaßt  die  Ergebnisse  der  Jahresrechnung  von
u87—38,  nach  der  von  der  K.  Oberrechnungskammer  vorgenommenen  Prüfung.
Stuttgart  den  26.  Juni  1839.  Steinhardt.

Rechnungs-Ergebnisse  der  israelitischen  Central-Kirchenkasse
Pro  1857—58.
Einnahmen.

 

A.  Reste:
1)  Cassenbestand  am  lehten  Juni  18537.  2,722  fl.  44  kr.
2)  Aktiv-Ausstäde  157  fl.  297  kr.
5)  Ersaßposten  56  fl.
—  256  fl.  153  kr.
B.  Vom  Grundstock:

abgelöste  und  verwiesene  Capitalien
C.  Laufendes:
1)  Capitalzinsen  .  1,5309  fl.  34  kr.
2)  Personalsteuer,  nach  Abzug  des  den
israelitischen  Kirchen-Gemeinden  fuͤr
ihre  oͤrtlichen  Kirchen-  und  Schulbeduͤrfnisse
  zugewiesenen  Antheils  mit
2,746  fl.  124  kr.  .  ..  56,,526  fl.  17  kr.

51,000  fl.
        <pb n="562" />
        B.

C.

486

5)  außerordentliche  Umlage

4)  Beiträge  der  israelitischen  Kirchenge,
meinden  zu  den  Rabbinats-Besoldungen
  .....

o)StifthgeU.

6)Strafen  .  ..

7)  Außerordentliche  Einnahmen  .

 

Rascia-Erz
0
7st.sokr.

if-10,179
  fl.  497  B1.

Zuschuß  der  Stagts-Hauptkasse  5.000  .  —
Summe  der  Einnahmen  —:.  47,116  fl.  -
Ausgaben.

Reste:

1)  Zahlungs-Rückstände  --  ·

2)  Ersfabposten  2  fl.  287  kr.

5)  Abgang  und  Nachlaß.  J  2sl.  osh  kr.

Vom  Grundstock:

hingeliehene  Capitallin  35,600  fl.

Laufendes:

I.  Aufsichts=  und  Verwaltungskosten:
1)  Besoldungen  .  .
2)  Einzugsgebuͤhr  von  der  personalsteuer,
  durchlaufend,  und  als
oben  bei  der  Personalsteuer  schon
abgezogen,  hier  nur  innerhalb

Falzes  206  fl.  52  kr.
5)  Schreibmaterialien-=  Ertschavigungen.


4)  Inventurstuͤcke
5)  Buchdrucker-Kosten


und  Buchbinder-1,765

  fl.  9  kr.

21  fl.  45  kr.
59  fl.  5  kr.

18  fl.  7  kr.
        <pb n="563" />
        487

6)  Postporto  und  Botenlöhne  für
die  Centralkasfe  18  fl.  56  kr.

 

 

1,863  fl.  2  kr.
II.

Allgemeine  Ausgaben:
1)  Rabbinats-Besoldungen  6,149  fl.  45  kr.
2)  Unterstütungen  an  vormalige

Rabbinen  und  Vorsänger  1,685  fl.  45  kr.
5)  Reisekosten  =  Entschädigungen  an
die  Bezirks-Rabbinen  602  fl.  45  kr.

4)  Kirchenkosten  Beiträüse  ·0
5)  Unterstühungen  an  arme  israelitische
  Rabbinats=  und  Schulamte-Zöglineee

  655  fl.
6)  Unterstützungen  an  arme  iraeli

tischen  Gewerbslehrlinuge  1,  159  fl.  54  kr.
7)  Beiträge  zur  Armenversorgung  27  fl.  53  kr.

8)  Außerordentliche  Ausgaben  (Druck
der  Choralmelodien,  Verlust  an

abgeschähten  Münzsorten  2c.)  19  fl.  39  kr.
9)  Uebrige  allgemeine  Ausgaben  ·
10)  Nachlässe  an  laufenden  Gefällen:
  0
11)  Stenen  45  fl.  18  kr.

 

—  10,495  fl.  37  kr.
Summe  der  Ausgaben  —.  45,961  fl.  7Kkr.

Zieht  man  von  der  Einnahme

mit..  .  47,116  fl.  2#  kr.
die  Ausgaben  ab  mitt.  13,,961  fl.  77  kr.
so  bleibeen  1  166  fl.  552  kr.

welche  st  ch  als  Gessenbesnd  auf  den:  30.  Juni  1888  vorfanden.
        <pb n="564" />
        488

Darstellung  des  Fonds.
Am  30.  Juni  1838  betrug  das  Vermögen  des  iöraelitischen
Central-Kirchenfonds:

an  Capitallen  1299900  fl.  "99
—  Ausständen  oo  fl.  253
—  Kassen-Vorratte.  ½„½½5/N  fl.  554
o  *i-  ".
50,155  .
Hierunter  ein  Rest  on  411Ifl.  6
—  147
Am  *  Juni  1837  hatte  es  betragen  (Reg.  Vlatt  von  1838,  kr
"80  248,200  fl.  50—
und  hat  mithin  im  Verwaltungsjahr  1837  —38  zugenommen  *.
um..  1"„"„„„12  fl.  24

Zur  Beurkundung:
Assessor  Dr.  Weil.

Dienst-Erledigungen.  *

1)  Durch  den  Tod  des  Cameral-Verwalters  Klemm  ist  das  in  der  4i
Besoldungsklasse  stehende  Cameralamt  Sindelfingen  in  Erledigung  gekommen-Vewerber
  um  dasselbe  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des
kreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.  en,

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Altenstadt,  Dekanats  Geißlin
welche  817  Kirchengenossen  zaͤhlt,  und  mit  einem  vorschriftmaͤßig  verwandelten  sch
kommen  von  1183  fl.  nach  Preisen  des  Sportelgesehes  verbunden  ist,  haben
innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.  Wid-Am

  17.  d.  M.  ist  der  K.  fuͤrstlich  Thurn  und  Taxis'sche  Amtsrichter
mann  zu  Obermarchthal  gestorben.

Neckare

Berichtig  ung.  6.  1%

In  Nr.  4,  S.  4,  Zeile  sieben  von  unten  und  S.  3,  Zeile  neunzehn  von  aben,  so  wie  in  Nr.t  “
Zeile  zehn  von  obendesNegceruagsBlattövou1829tstsiatt,,Gunvett--zulesen  „Gunder
        <pb n="565" />
        489

40.
RNegierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.
-.“.S  Samstag  den  27.  Juli  1839.
Jnhal“.

rarnt  Dekrete.  Eesoh,  betreffend  die  Benüthung  der  Kunststraßen  durch  Fuhrwerke.  —  Dienst-Narhrichten.
esügungen  der  Departements.  Bekanntmachung  der  im  Etatsjahr  1838—39  zu  Ergänzung
ungureichender  Schullehrergebalte  aus  der  Staatskasse  bewilligten  Beiträge.  —  Bekanntmachung  in  Vedreurs
  der  Aufnahme  in  die  Ofügziers-Bildungs-Anstalt.

anl  Erledigungen.
Vidert  iguus

ullio  angestellter  Diener.

—  —  ——

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Geset,
betreffend  die  Benützung  der  Kunststraßen  durch  Fuhrwerke.

Wilheim,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

½

uufige  Betreff  der  Benütung  der  Kunststraßen  durch  Fuhrwerke  verordnen  und
lnse  n  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  unter  Zustimmung
er  getrenen  Stände,  wie  folgt:
        <pb n="566" />
        490

Art.  1.

Bei  Fuhrwerken  jeder  Art,  welche  auf  Staats=  und  anderen  kunstmäßig  geb
Straßen  gebraucht  werden,  müssen

1)  die  Radbeschläge  (die  auf  den  Radfelgen  ausgelegten  Metallreise)  eine

ebene  Oberfläche  haben,  und  6  eber

2)  die  Koͤpfe  der  Radnaͤgel  oder  Schrauben  so  eingelassen  seyn,  daß  sie  übe

die  Oberfläche  des  Reifs  nicht  vorstehen.

Jedoch  dürfen  Radbeschläge,  deren  Oberfläche  durch  den  Gebrauch  an  den
abgenüßt  ist,  forthin  benüßt,  auch  zur  Zeit  des  Glatteises  Radfelgen  mit  vorst
Nägeln  oder  Schrauben  angewendet  werden.

Art.  2.

Bei  gewerbsmäßig  betriebenem  Frachtfuhrwerk,  welches  die  Kunssstaßen  7'
führt,  muß  die  Breite  der  Radfelgen  folgende  seyn:

1)  bei  zweiräderigen  Wagen

a)  mit  einer  Bespannung  von  einem  oder  zwei  Zugthieren  mindesiens“  ",
Zoll  rheinischen  oder  drei  und  drei  Fünftel  Zoll  württembergischen  sechs

b)  mit  einer  Vespannung  von  drei  oder  mehr  Zugthieren  mindesten  E
Zoll  rheinischen  oder  fuͤnf  und  zwei  Fuͤnftel  Zoll  wuͤrttembergischen

2)  bei  vierraͤderigen  Wagen

a)  mit  einer  Bespannung  von  drei  oder  vier  Zugthieren  ,
Zoll  rheinischen  oder  drei  und  drei  Fuͤnftel  Zoll  württembergischen

b)  mit  einer  Bespannung  von  fünf  oder  mehr  Zugthieren  mindesten  4
Zoll  rheinischen  oder  fünf  und  zwei  Fünftel  Zoll  württemb  bergi
Maaßes.

auten

ganz

Kanten
ehenden

Art.  3.  halben
Bei  Postwagen  ist  eine  Radfelgenbreite  von  mindestens  zwei  und  einem  !  ben.
Joll  rheinischen  oder  zwei  und  ein  Fünftel  Zoll  württembergischen  Maaßes  erford
Art.  4.  vierru-Zweiraͤderige
  Fuhrwerke  jeder  Art  duͤrfen  nicht  mit  mehr  als  vier,  und“  wenn
derige  jeder  Art  nicht  mit  mehr  als  acht  Zugthieren  bespannt  werden,  außer  „rsordie
  Ladung  aus  einer  untheilbaren  Last,  welche  eine  zahlreichere  Bespannuns
dert,  besteht.
        <pb n="567" />
        491

In  obiger  Zahl  von  Zugthieren  sind  jedoch  diejenigen  nicht  begriffen,  welche
wegen  Ansteigung  der  Straße  oder  wegen  voruͤbergehender  Umstaͤnde  zum  Vorspann
nothwendig  werden.

Art.  5.
Die  Uebertretung  der  Vestimmungen  des  Art.  1  wird  mit  einer  Strase  ron
Gulden,  die  der  Art.  2,  5  und  4,  wenn  die  zulässige  Zahl  von  Zugthieren  nur
im  Ein  Stück  überschritten  ist,  mit  derselben  Strafe,  bei  größerer  Ueberschreitung
mit  einer  Strafe  von  vier  bis  sechs  Gulden  geruͤgt.

Diese  Strafbestimmungen  kommen  in  Anwendung,  wenn  bei  einem  Fuhrwerke
auch  nur  Einem  Rade  die  vorschriftmäßige  Beschaffenheit  mangelt.

Dem  Anbringer  fällt  die  Hälste  der  erkannten  Strafe  zu.

Art.  6.

Der  Uebertreter  darf  seine  Reise  mit  dem  vorschriftwidrigen  Fuhrwerk  nur  bis
dur  nächsten  auf  seinem  Wege  gelegenen  Oberamtostadt  fortsehen,  und  von  dort  aus
#  ihm,  ebenso  wie  in  dem  Falle,  wenn  er  in  einer  Oberamtsstadt  angehalten  worden

nur  die  Rückreise  auf  dem  von  dem  inländischen  Ausgangspunkt  oder  der  Lanbesgrenze
  her  gemachten  Wege  gestattet.
Artt.  7.
Der  Regierung  ist  vorbehalten,  die  Vorschriften  der  Art.  2,  5  und  3  auf  einzelnen
aßenzügen  außer  Anwendung  zu  sesen.
Art.  8.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1850  in  Wirkung.
Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesebes  beauftragt.
Gegeben,  Livorno  den  I/.  Juli  1839.

Wilheim.

der  Provisorische  Chef  des  Departements  des  Innern:
Geheimer  Rath  Schlayer.

drei

Str

Auf  Befehl  des  Königs,
der  Staats-Sekretär:
Vellnagel.
        <pb n="568" />
        492
B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  15.  d.  M.
den  ersten  Vorstand  des  Gerichtshofs  in  Ellwangen,  Vice-Präsidenten  v.  G
seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  Alters,  unter  Bezeugung  der  höchsten  Zufriedenheit
mit  seinen  vieljährigen  nützlichen  Diensten  und  unter  Ernennung  desselben  zum
Ebrenvorstande  des  Pupillen-Senats  des  Gerichtshofs  zu  Ellwangen,  in  den  Ruhestand
  zu  versetzen,  sodann

den  Ober-Tribunalrath  v.  Bauer  zum  Direktor  des  Gerichtshofs  in  Ellwangen
zu  ernennen  geruht,  und

auf  die  hiedurch  in  Erledigung  gekommene  Stelle  eines  wirklichen  Mitgliers
des  Ober-Tribunals  den  Ober-Tribunalrath  und  Dirigenten  des  Gerichtshofs  in
Ellwangen,  v.  Bezzenberger,  in  Gnaden  verseßt.

Die  patronatische  Ernennung  des  Pfarrverwesers  Schmoller  zu  Pfrondor,
Dekanats  Nagold,  auf  die  Pfarrei  Mühl  am  Reckar,  Dekanats  Sulz,  ist  den
16.  d.  M.  bestaͤtigt  worden.

Unter  dem  18.  d.  M.  erhielt  der  von  dem  Fürsten  zu  Oettingen-Wallerstein  auf
die  katholische  Pfarrei  Zoͤbingen,  Oberamts  und  Dekanats  Ellwangen,  ernannte  Eal  a
Härle  zu  Rottenburg-Ehingen,  die  landesherrliche  Bestätigung.

Die  patronatische  Ernennung  des  Pfarrverwesers  Troll  zu  Spiegelberg,  Dekanats
Backnang,  auf  die  Pfarrei  Michelbach  an  der  Bilz.,  Dekanats  Gaildorf,  ist  den
19.  d.  M  bestätigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Departements  des  Innern.

Oes  Ministerium  des  Innern.

Bekanntmachung  der  im  Etalbjahr  1838—39  zu  Ergänzung  unzurelchender  Schullehrergehalie
aus  der  Staatskasse  bewilligten  Beiträge.
.  .  ·  1
Nachbenannten  Gemeinden  oder  Gemelnde-Parzellen,  welche  die  geselicen
Gehalte  ihrer  Volkeschullehrer  nicht  vollständig  aufzubringen  vermögen,  sind  v
        <pb n="569" />
        493

Eeinen  Majestät  dem  König  in  dem  ubgelaufenen  Etatsjahr  1838—39  folgende
ahrliche  Beitraͤge  der  Staatskasse  in  widerruflicher  Weise  verwilligt  worden:

)  Althuͤtte,  Oberamts  Backnang,  zu  fruͤheren  24  fl..  .7oofl.
2)  Graab,  desselben  Oberamts,  zu  früheren  9  fl.  56  rr.  .  80  fl.
3)  Spielberg,  Oberamts  Brackenheim,  zu  früher  verwilligten  9  fl.  36  r.  50  fl.
4)  Hamweiler,  Oberamts  Waiblingen,  zu  früheren  8  fl.  1  kr.  50  fl.
5)  Hochdorf,  Oberamts  Freudenstadt,  zu  den  bisherigen  9  fl.  56  kr.  25  fl.
6)  Untermußbach,  desselben  Oberamts,  zu  den  biöherigen  9  fl.  36  kr.  2of.
7)  Wenden,  Oberamts  Nagold,  zu  bisherigen  25fl.  30  fl.
8)  Hinterlinthal,  Oberamts  Gaildorf,  zu  dem  seitherigen  i  von

z9  fl.  36  kr.  ..  ..  .  36fl.
9)  Mittelbronn,  desselben  Oberamts,  zu  seitherigen  *½“  „  voo  fl.
10)  Thomashardt,  Oberamts  Schorndorr  ..  0600  fl.
II)  Klaffenbach,  Oberamts  Welzheim,  zu  seitherigen  zofl.  ..  .  .  2o0fl.
12)  Waldhausen,  Oberamts  Geißlingen,  zu  seicherigen  1  13  fl.  16kr...  50fl.
13)  Hardt,  Oberamts  Oberndorf  .  ..  l.  6bofl.
14  Dautmergen,  Oberamts  Rottweil..  pgpaofl.
16)  Zimmern,  desselben  Oberamts..  pPbppbpbaft..
16)  Gunningen,  Oberamts  Tuttlingen  25fl.
17)  Frrendorf,  desselben  Oberamit  5565fl.
18)  Maßenbach,  Oberamts  Crailshinn  13790fl.
19)  Unterdeufstetten,  desselben  Oberamts.  120l.
20)  Veersbach,  Oberamts  Ellwangen.  ...  .  .  25fl.
21)  Rosenberg,  desselben  Oberamts  -6baftl.
22)  Hausen  an  der  Roth,  Oberamts  Gaildorf.  .  ..  .  7o0fl.
23)  Bartholomaͤ,  Oberamts  Gmuͤnd..  ..  .  ..  Oofl.
24)  Horn,  desselben  Oberanttts  poafl.
5)  Nechberg,  desselben  Oberams  1u0u0ofl.
26)  Reichenbach,  desselben  Oberamts..  209  fl.

Weilerstoffel,  desselben  Oberamts.  opopafl.

Wißgoldingen,  desselben  Oberamts..  00fl.
        <pb n="570" />
        494

29)  Braunsbach,  Oberamts  Kuͤnzelsau

30)  Laibach,  desselben  Oberamts

31)  Meßbach,  desselben  Oberamts

32)  Untergünsbach,  desselben  Oberamts

35)  Pflaumloch,  Oberamts  Neresheim

54)  Wekgau,  Oberamts  Welzheim

35)  Klingenstein,  Oberamts  Blaubeuren

56)  St.  Leonhard,  Oberamts  Leutkirch

37)  Spindelwag,  desselben  Oberamts

58)  Münchenreuthe,  Oberamts  Saulgau  .....
39)BiblafingemOberamtsWiblingen.........
40)  Unterkirchberg,  desselben  Oberamts

Al)  Altmannshofen,  Amts  Oberzeil

42)  Siemersbach,  Oberamts  Backnang,  zu  früheren  25  a..
45)  Heutensbach,  desselben  Oberamts  .

44)  Laͤmmersbach,  desselben  Oberamts,  zu  bieherigen  128  .
#5)  Neuhütten,  Oberamts  Weinsberg,  zu  seicherigen  30  fl.
46)  Balzholz,  Oberamts  Nuͤrtingen

47)  Loßbarg,  Oberamts  Freudenstadt

48)  Neunuifra,  desselben  Oberamts,  zu  seitherigen  rofl.
49)  Stachenhausen,  Oberamts  Kuͤnzelsau

50)  Asperglen,  Oberamts  Schorndorf,  zu  fruͤher  verwilligten  4  a.

51)  Sulgau,  Oberamts  Horb,  zu  früher  veiie  18  fl.
52)  Großenhub,  Oberamts  Crailsheim  ..

53)  Lippach,  Oberamts  Ellwangen

54)  Burgberg,  Oberamts  Heidenheim

55)  Unterböbingen,  Oberamts  Gmünd,  zu  seitherigen  25  fl  12  k  xr.
56)  Winzingen,  desselben  Oberamts  .  .
57)  Zimmerbach,  desselben  Oberamts,  zu  füheren  7  K.  54  g.

58)  Wachbach,  Oberamts  Mergentheim,  zu  seitherigen  74  fl.  35  kr.

59)  Dorfmerkingen,  Oberamts  Neresheim,  zu  vorherigen  29  fl.

50  „fl.

70  fl.
50  fl.
20  fl.

50  fl.

15  fl.

10  fl.
40  fl.
40  fl.
40  fl.
15  fl.
20  fl.
20  fl.
75  fl.

6
8fl
40  fl.
50  fl.
25  fl.
25  fl.
zo  fl.
20  fl.
40  fl.
.00  fl
25  fl.
gofl.
25  fl.
50  fl.

25  fl.
5#  fl.

ofl.  n#

*
        <pb n="571" />
        495

60)  Frikingen,  Oberamts  Neresheim.  .

61)  Edenbachen,  Oberamts  Biberach,  zu  tr  5

62)  Dürnau,  Amts  Buchau.  .

63)  Grosschaffhausen,  Oberamts  Wiblingen

64)  Steinberg,  desselben  Oberamts,  zu  seitherigen  nost.

65)  Unterweiler,  desselben  Oberamts,  zu  seitherigen  54  fl.  48  kr.
66)  Renquishausen,  Oberamts  Tuttlingen

67)  Winzenweiler,  Oberamts  Gaildorf,  zu  seitherigen  assl.  19  orr.
68)  Groß-Allmerspann,  Oberamts  Hall,  zu  seitherigen  ö0  l.  48  kr.
69)  Wuchzenhofen,  Oberamts  Leutkirch  .

70)  Niederhofen,  desselben  Oberamts.

71)  Moͤrsingen,  Oberamts  Riedlingen,

72)  Upflamoͤr,  desselben  Oberamts.

73)  Nellmersbach,  Oberamts  Waiblingen

74)  Birbmannsweiler,  desselben  Oberamts

75)  Bürg,  desselben  Oberamts  .

76)  Kleinheppach,  desselben  Oberamts,  zu  oorherigen  28  .

77)  Hofen,  desselben  Oberamts,  zu  vorherigen  30  fl.

78))  Eichelberg,  Oberamts  Weinsberg.

79)  Rappenhof,  desselben  Oberamts,  zu  vorher  abgereichten  59  s.  36  r.

80)  Goͤttelfingen,  Oberamts  Freudenstadt

31)  Baiersbronn,  desselben  Oberamits  .
82)  Unterberken,  Oberamts  Schorndorf,  zu  seitherigen  Lof.  36  br..
33)  Nassach,  desselben  Oberamts,  zu  seitherigen  73  fl.
31)  Zumhof,  Oberamts  Welzheim,  zu  seitherigen  e  56  kr.

85)  Groß-Deinbach,  desselben  Oberamis  ....
86)  Mannenberg,  desgleichen  .
87)  Necklinsberg,  Oberamts  Schorndoerf.  ...

88)  Schlichten,  desselben  Oberamts,  zu  seitherigen  9  fl.  36  er.

89)  Oberndorf,  Oberamts  Welzheim,  zu  seüherigen  9  fl.  36  kr.
90)  Ebin,  desselben  Oberamts,  zu  seitherigen  20  fl.  .

60  fl.
25  fl.
50  fl.
60  fl.
        <pb n="572" />
        496

91)  Kaisersbach,  Oberamts  Welzheim

92)  Walkersbach,  desgleichen,  zu  seitherigen  34  si.  56  *v

95)  Weitmars,  desselben  Oberamts,  zu  seitherigen  9  fl.  36  kr.

94)  Eschelhof,  Oberamts  Vacknang,  zu  seitherigen  20  fl.  .

95)  Ober=  und  Untereichen,  Oberamts  Stuitgart-  zu  biherien
25  fl.  48  kr.  .  ..  .,»,

96)  Weiler,  Oberamts  Weineberg

97)  Hußenbach,  Oberamts  Freudenstadt

98)  Kälberbronn,  desselben  Oberamts

99)  Ober-Enzthal,  Oberamts  Nagold,  zu  tiurn  o.

100)  Fünfbronn,  desselben  Oberamts  ..

101)  Pfinzweiler,  Oberamts  Neuenbuͤrg

102)  Unterlengenhardt,  desselben  Oberamts

103)  Gottwolshausen,  Oberamts  Hall,  zu  vorher  abgereichten  68  s.  37  tr.

104)  Eselsburg,  Oberamts  Heidenheim,  zu  vorher  abgereichten  56  fl.
105)  Sachsenhausen,  desselben  Oberamuits
106)  Ißelberg,  desselben  Oberamts,  zu  seitherigen  19  1

107)  Steinkirchen,  Oberamts  Künzelsau.  .

108)  Aichstruth,  Oberamts  Welzheim,  zu  seitherigen  ofl.  36  bkr.

109)  Breitenfürst,  desselben  Oberamts,  zu  seitherigen  9  fl.  56  kr.
110)  Burgholz,  desselben  Oberamts,  zu  seitherigen  9  fl.  36  kr.

111)  Graab,  Oberamts  Backnang,  zu  vorher  abgereichten  80  fl.
112)  Lämmersbach,  desselben  Oberamts,  zu  vorher  abgereichten  156  fl.

115)  Steinberg,  desselben  Oberamts,  zu  früher  verwiligte  21  fl.  36  kr.

114)  Roßach,  Oberamts  Neckarsulm

115)  Siebenaich,  Oberamts  Weinsberg
116)  Ettmannsweiler,  Oberamt  Nagold
117)  Biselsberg,  Oberamts  Neuenbürg
113)  Neusaß,  desselben  Oberamts

119)  Oberlengenhardt,  desselben  Oberamts

120)  Rothensohl,  desselben.  Oberamts,  zu  dem  neitherigen  Veitras  von  125  K.
        <pb n="573" />
        497

121)  Salmbach,  Oberamts  Neuenbuͤrg
122)  Schwarzenberg,  desselben  Oberamts
123)  Unterhaugstett,  desselben  Oberamts
124)  Waldrennach,  desselben  Oberamts
125)  Dörnach,  Oberamts  Tübingen

126)  Blaichstetten,  Oberamts  Urach

127)  Hinterlinthal,  Oberamts  Gaildorf,  zu  den  vorher  verwilligten  56  ofl.

128)  Reunkirchen,  Oberamts  Hall,  zu  den  vorher  verwilligten  22  fl.  56  kr.

129)  Thomashardt,  Oberamts  Schorndorf,  zu  den  vorher  eerwillitenso  fl.

130)  Unterschlechtbach,  Oberamts  Welzheim

131)  Frohnroth,  Oberamts  Ellwangen

132)  Kottspiel,  desselben  Oberamts

153)  Flochtberg,  Oberamts  Neresheim

134)  Gamerschwang,  Oberamts  Ehingen

135)  Horgenzell,  Oberamts  Rabensburg

156)  Mieterkingen,  Amts  Scheer

137)  Korb,  Oberamts  Neckarsulm

138)  eoenltraßen  Oberamts  Weineberg,  zu  dem  *  e  von

40  fl.  .
139)  Neulautern,  desselben  Oberamts
140)  Vorhof,  desselben  Oberamts,  zu  dem  früheren  Beitrag  von  öo  fl.
141)  Eresbach,  Oberamts  Freudenstadt  .......
MA)  Woͤrnersberg,  desselben  Oberamts
143)  Unterlhwandorf  „Oberamts  *§*i*  zu  ben  fürt  rrri

oo  fl.
14)  Mastetah,  Oberamis  Neuenbürg.
185)  Monakam,  desselben  Oberamts,  zu  seitherigen  *  56  kr.
1a6)  Waldthann,  Oberamts  Crailsheim.
Bubenorbis,  Oberamts  bau.  zu  dem  fi  2  von

46  fl.  11  kr.
-"l

20  fl.
20  fl.
20  fl.
56  fl.
36  fl.
50  fl.
15  fl.
50  fl.
25  fl.
50  fl.
do  fl.
100o  fl.
100  fl.
80  fl.
50  fl.
15  fl.
45  fl.

50  fl.
90  fl.
50  fl.
20  fl.
25  fl.

50  fl.
a  fl.
20  fl.
25  fl.

26  fl.
        <pb n="574" />
        498

148)  Sittenhardt,  Oberamts  Hall  ..  .......
1-9)V)rderweuzbuchOASchorndoxf..  .  .-.
150)  Unterschönthal,  Oberamts  Backnans-  zu  dem  fruͤheren  Veitrag
von  36  fl.  36kr...
)  Happenbach,  Oberamts  Vesigheim,  zu  den  fruͤher  verwilligten  2
2)  Assumstadt,  Oberamts  Neckarsalr  ....
155)  Deinbach,  Oberamts  Weinsberg  .
154)  Finsterroth,  desselben  Oberamts
155)  Geddelsbach,  desselben  Oberamts  .
156)Holzbronn,Oberamtöcalw.....·..-...
157)  Neuhengstett,  desselben  Oberamts
158)  Beuren,  Oberamts  Nagold,  zu  dem  früheren  Beitrag  von  r  2o  f.
159)  Garrweiler,  desselben  Oberamts,  zu  dem  früheren  Beitrag  von  *
160)  Schômberg,  Oberamts  Neuenbürg  .....
161)VuexchOberamtöSchorndorf
162)  Buhlbronn,  desselben  Oberamts  ..  .
163)Dkschelbronn,OberamtsWaiblingen..·........
16«c)Altfurstenhutte,OberamtöWemsberg  .
165)  Heutensbach,  Oberamts  Backnang,  zu  den  vorher  bdeclden  %
166)  Baisingen,  Oberamts  Nagold  .  ....  ..
167)  Dennjächt,  Oberamts  Reuenbürg  .
168)  Bach  und  Altenberg,  Oberamts  Oberndorf
169)  Reuthin,  desselben  Oberamts,  zu  den  vorher  abgereichten  50  fl.
170)  Römlensdo-#f,  desselben  Oberamts,  zu  den  früheren  50  fl.
171)  Schbnbrunn,  desselben  Oberans
172)  Vierundzwanzig  Höfe,  desgleichen
173)  Horlachen,  Oberamto  Gaildorf
175)  Marhördt,  desselben  Oberamts
175)  Oedendorf,  desselben  Oberamts
176)  Untergröningen,  desselben  Oberamts
177)  Stachenhausen,  Oberamts  #Künzeleat.  zu  dem  275  Veinasvon
  30  fl.  à½„  ..  .....

151
15
        <pb n="575" />
        499

178)  Neufuͤrslenhuͤtie,  Oberamts  Backnang.

179)  Vorderwestermurr,  desselben  Oberamts  .  ..

180)  Zell,  desselben  Oberamts,  zu  den  fruͤher  berwilligten?  fl.

131)  Rothenberg,  Oberamts  Kannstadt  ...

182)  Untermberg,  Oberamts  Vaihingen,  zu  dem  bieherigen  Leitrage  von
4o  fl.

188)  Ammertsweiler,  Oberamis  Weineberg,  zu  dem  biebcrigen  Beitrage
von  50  ffl.  ...

IsoRetssach  desselben  Oberamt-,  zu  den  ieherigen  75  fl.

135)  Burgfelden,  Oberamts  Balingen.  ...

186)  Collbach,  Oberamts  Calw

187)  Sulgau,  Oberamts  Oberndorf,  zu  den  ubrron  von

188)  Leinroden,  Oberamts  Aalen

189)  Ellrichshausen,  Oberamts  Erailsheim

190)  Laufen,  Oberamts  Gaildorf,  zu  dem  bisherigen  Veitrag  von
AL  fl.  59  kr.  .  ..  .  ...

191)  Ruppertshofen,  desselben  Oberamis.

192)  Bartholom#,  Oberamts  Gmünd  ..

Niedersteinach,  Oberamts  Mergentheim,  zu  den  a  bieberizen  0r.

95)  Rohrbronn,  Oberamts  Schorndorf,  .  ..

Unterneustetten,  Oberamts  Welzheim

196)  Dauernberg,  Oberamts  Vacknang,  zu  dem  früberen  Beitrag  von
76  fl.  Q)QQ6

187)  Hohnweiler  vesselben  Oberamts

198)  Mettelberg,  desselben  Oberamts,  zu  dem  bieherigen  Veinrag.  von  140  *

199)  Hohenstein,  Oberamts  Besigheim

00)  Zazenhausen,  Oberamts  Kannsadt-  zu  dem  bieherigen  R
von  18  ffl.

201)  Altenmünster,  Oberams  Erallsheim,)  zu  ben  vorher  verwilltgten  55  n.

202)  Oberspeltach,  desselben  Oberamts,  zu  den  vorher  verwilligten  15  fl.

203)  Unterdeufstetten,  desselben  Oberamte,  zu  den  vorher  verwilligten  33  fl.

100  fl.
100  fl.
15#

75  fl.
10  fl.

25  fl.
52  fl.
40  fl.
40  fl.
84  fl.

20  fl.

25  fl.
25  fl.
20  fl.
0  fl.
80  fl.
8e  fl.

24  fl.
60  fl.
20  fl.
15  fl.

0  fl.
15  fl.
55  fl.
60  fl.
        <pb n="576" />
        500

204)  Hilgarthausen,  Oberamts  Gerabroon  „335l.
205)  Lichtel,  Oberamts  Mergentheen  13  fl.
206)  Mangoldsäll,  Oberamts  Oehringen  431l.
207)  Möglingen,  desselben  Oberamiis  DDPD7ÜTxn!&amp;amp;W  W.„..
208)  Höslinswarth,  Oberamts  Schorndor  830  fl.
Zusammen  —.  p,015  fl.  24  "v.

so  daß  mit  Einrechnung  der  schon  in  der  Bekanntmachung  vom  561.  Juli  v.4  “
(Reg.  Blatt  S.  424  ff.)  aufgeführten  auf  7883  fl.  sich  belaufenden  Beiträgeseit
  dem  1.  Juli  1833  geschehenen  Verwilligungen  sich  auf  jährliche  16,898  fl.  24  1
belaufen,  und  den  für  das  Etatsjahr  1853—359  agusgesetzten  Etatsaß  von  16,500  %
um  5398  fl.  24  kr.  übersteigen.

Stuttgart  den  17.  Juli  1839.  Schlaper.

8)  Des  Departements  des  Kriegswesens.
Des  Kriegs-Ministerium.
Bekanntmachung  in  Bekreff  der  Aufnahme  in  die  Offiziers-Bildungsanstalt.  arb-Diejenigen
  Juͤnglinge,  welche  sich  in  diesem  Jahre  um  Aufnahme  in  die  i
Bildungsanstalt  zu  Ludwigsburg  bewerben  wollen,  haben  sich  unter  der  Voraussehun
daß  sie  Söhne  von  Landes-Unterthanen  oder  von  solchen  Auslaͤndern  sind,  die  6
um  den  Staat  verdient  gemacht  haben,
Montag  den  9.  September,  Vormittags  9  Uhr,  6%  zu
in  der  Adjutantur  des  General-Quartiermeisterstabs  in  Ludwigsburg  persönlich  6.
melden,  und  vierzehn  Tage  vor  diesem  Termine  nachbemerkte  Urkunden  an
Königl.  Kriegs-Ministerium  einzusenden:  "  u-1)
  den  Taufschein,  zur  Beurkundung,  daß  sie  das  fuͤnfzehnte  Lebensjaht
rückgelegt  und  das  achtzehnte  noch  nicht  angetreten  haben.  Dabei  wir“
Bedingung  zu  Grunde  gelegt,  dat  ein  Bewerber  spätestens  im  Laufe  *
Monats  September  fünfzehn  Jahre  alt  geworden,  widrigenfalls  er  zur
fung  nicht  zugelassen  würde.
        <pb n="577" />
        501

2)  Ein  ärztliches  Zeugniß,  daß  sie  einen  gesunden  fehlerfreien  Körper
haben.

5)  Eine  von  den  Eltern  oder  Vormündern  ausgestellte  und  von
der  obrigkeitlichen  Behörde  beglaubigte  Urkunde,  daß  ihnen  im
Falle  der  Aufnahme  eine  jährliche  Zulage  von  225  fl.  gegeben  werden  könne,
so  wie  die  vorgeschriebene  Ausstattung  beim  Eintritte  in  die  Anstalt  und
die  künftige  Offiziers-Ausrüstung.

40  Zeugnisse  ihrer  bisherigen  Lehrer  über  ihre  sittliche  Aufführung  und  ihre
Studien  bis  zur  Zeit  ihres  Aufnahmegesuches.  Bei  den  Sittenzeugnissen
wird  vorausgeseßzt,  daß  sie  mit  der  größten  Gewissenhaftigkeit  abgefaßt  seyen.

Die  Prüfung  selbst  beginnt

und  Dienstag  den  10.  September
wird  die  darauf  folgenden  Tage  fortgesetzt.  Dabei  werden  nachfolgende  Anforungen
  an  die  Bewerber  gemacht:
A.  Religion.
denntnis  der  Hauptsaͤtze  der  natuͤrlichen  und  positiven  Religion  und  ihrer
ise.
B.  Deutsche  Sprache.

a)  Bekanntschaft  mit  der  Wortlehre  der  reinen  Sprachlehre,  wo  moͤglich  nach
dem  Lehrbuche  von  Reinbeck.

b)  Schriftliche  Bearbeitung  eines  gegebenen  Themas  ohne  Fehler  gegen  die
Orthographie,  gegen  die  Richtigkeit  der  Sprache,  der  Wort-  und  Saß-Verbindung.


C.  Französische  Sprache.

a)  Bebanntschaft  mit  der  Wortlehre,  wo  moͤglich  nach:  „Abrégé  de  la  grammaire
  française  de  Noöl  el  Chapsal  etc.  par  demandes  et  par  réponses,
par  Gérard.  Sioultgart,  chez  Schweizerbart  1833.4

b)  Richtige  Uebersehung  jeder  historischen  französischen  Schrift.

?  Uebung  im  Uebersehßen  aus  dem  Deutschen  in  das  Französische.

Einige  Uebung  im  Sprechen,  mit  besonderer  Rücksicht  auf  den  Dialekt.
        <pb n="578" />
        502

D.  Geschichte.
Uebersicht  der  alten  Geschichte,  insbesondere  aber  Kenntniß  der  römischen  und
griechischen  Geschichte.
E.  Geographie.
Uebersichtliche  Kenntniß  der  Erdkunde  und  der  Staatenkunde  von  Europa-Mathematik.

a)  Arithmetik.

Die  vier  Species  mit  benannten  und  unbenannten  Zahlen,  gewöhnlich  „n
Decimalbrüche,  arithmetische  und  geometrische  Proportionen,  gründliche  Entwicklu
der  verschiedenen  hicher  gehdrigen  Lehrsäße.  ben-Anwendung

  der  Lehre  der  Proportionen.  Die  vier  Species  der  Buchstabe
Rechnung.

b)  Geometrie.  sche

Das  erste,  zweite  und  dritte  Buch  von  Legendre's  Geometrie,  ins  Deut

uͤbersetzt  von  Crelle.
6.  Psychologie.

ihret
Kenntnig  der  Hauptvermögen  der  menschlichen  Seele,  und  der  Hauptgesebe  ib
Wirksamkeit.

e  Bruͤche

II.  Zeichnen.
Freihandzeichnen  bis  einschließlich  der  Köpfe.
I.  Schönschreiben.
Deutliche  und  schöne  Handschrift  in  deutscher  und  lateinischer  Schrift.
Stuttgare  den  22.  Juli  1839.  s:3
In  Vertretung  des  grichs  Minilt
Baß.

Dienst-Erledigungen.

2  «  -  .-  elcher
1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Ober-Tribunalraths,  *  in

zunaͤchst  die  Funktionen  eines  Dirigenten  des  Civil-Senats  des  K.  Gerichtsb
        <pb n="579" />
        503  +  s——N———

E  .
cklwangen  zu  uͤbernehmen  hat,  werden  aufgefordert,  sich  innerhalb  drei  Wochen
idem  Ober-Tribunal  zu  melden.

use  2)  Bei  dem  katholischen  Kirchenrath  wird  die  Stelle  eines  weiteren  weltlichen
sors  mit  dem  Normal-Gehalt  der  dritten  Elasse  von  800  fl.  besebt  werden.  Die
.  um  dieselbe  haben  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchen-6vorschriftmäßig
  sich  zu  melden.
nit  Da  bei  jeder  der  vier  Kreis-Regierungen  ein  weiterer  Regierungs-Asscssor
uen  em  Normalgehalte  der  dritten  Classe  von  800  fl.  angestellt  werden  wird,  so
W.  en  die  Bewerber  um  diese  Stellen  aufgefordert,  ihre  Gesuche  innerhalb  vier
chen  bei  dem  Ministerium  des  Innern  vorschriftmaͤßig  einzureichen.
Es  werden  wieder  besetzt  werden:
4)  die  karholische  Pfarrei  Nenkirch,  Oberamts  und  Dekanats  Rottweil,  welche
farrdorf  und  in  einem  nahe  gelegenen  Filialweiler  446  Pfarrgenossen  und
iieländiges  Einkommen  aus  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Capitalzinsen  und  geen
  Gebühren,  im  Betrag  von  988  fl.  hat;
7  5)  die  katholische  Pfarrei  Bargau,  Oberamts  und  Dekanats  Gmünd,  mit
bo  farrgenossen  im  Pfarrdorf  und  in  einigen  Filialweilern  und  Hösen.  Sie  hat
eigenen  Gütern,  Zehenten,  Capitalzinsen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren
eständiges  Einkommen  von  748  flz
derd  die  katholische  Pfarrrei  Hausen  an  der  Roth,  Oberamts  Gaildorf  und
sinus  Hofen,  welche  im  Pfarrorte  und  in  einigen  Filialweilern  und  Hoͤfen  618
beli  nossen  begreift,  und  von  eigenen  Guͤtern,  Capitalzinsen,  Besoldungen  und
eten  Gebuͤhren  ein  bestaͤndiges  Einkommen  von  650  fl.  gewährt;
Zual  die  katholische  Pfarrei  Huldstetten,  Oberamts  Münsingen,  und  Dekanats
geno“  len.  welche  im  Pfarrdorf  und  in  einem  nahe  gelegenen  Filialweiler  258  Pfarrdun
  eun  begreiff,  und  von  eigenen  Gütern,  Grundgefällen,  Capitalzinsen  und  Besol--ein
  beständiges  Einkommen  von  612  fl.  gewährt.
balste  Bewerber  um  diese  vier  Kirchenstellen  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
iftmaͤßig  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrath  zu  mekden.

im
ei

ein
        <pb n="580" />
        504
8)  Bei  dem  Bergrath  ist  eine  Revisorsstelle,  womit  die  Besoldung  von  8
verbunden  wird,  zu  besetzen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  binnen  v
Wochen  bei  dem  Bergrath  vorschriftmaͤßig  zu  melden.
t
Am  15.  d.  M.  ist  der  dem  vierten  Reiter-Regiment  aggregirte  Unter-Lieutenan
vom  Holz  gestorben.

ofl.

r  r—t'
Widerruflich  angestellter  Diener.

pisten

Die  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  erledigte  etatsmaͤßige  Co  *

Stelle  ist  unter  dem  18.  d.  M.  dem  vormaligen  Fourier  Schmidt  uͤbertra
worden.
        <pb n="581" />
        505

1.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

Freitag  den  2.  August  1839.

,  Juhalt.
B  Dekrete.  Geletz,  betreffend  die  verlängerte  Dauer  der  —  einzelnen  Unterpfands-Behörden  durch
Hülfsbeamte  zu  leistenden  Unterstützung.  —  Geseh,  betreffend  die  verlängerte  Dauer  der  Wirksamkcit  des
drovisorischen  Gesetzes  über  die  Notarjats=  Sporteln  vom  31.  December  1833.  —  Gesetz,  betrelfend  die
tenst-Verhültnisse  der  Canzlei-Assistenten  und  der  Amts-Gebülfen  der  Ober-,  Cameral=  und  Forst-Acmter.  —
gesetz,  bemessend  die  Verlängerung  der  in  den  Ablesungs  Gesehen  vom  27.  und  28.  Ortober  18336  fek-Ve
  gesetzten  Anmeldungsfrist.  —  Dienst-Nachricht.  **
kfügungen  der  Departements.  Brbanntmachung,  betreffend  die  hinsichtlich  der  Eiril-F.lungslrrest-
  und  Straͤf-Anstalt  getreffenen  vorläusigen  Einrichtungen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Entlafung
  des  K.  fürstlich  Thurn=  und  Taris'sehen  Amts-Gerichts-Abtnars  Schesold.  —  Verleihung  eines
atents  an  den  Schuster  Schurr  auf  eine  rerbeiserte  Zusammensetzung  wasserdichter  Fußbekleidungen.  —
Verfügung,  betreffend  die  Brandschadens-Umlage  für  das  Etatsjahr  1330—10.  —  Bekanntmachung,
etrefsend  die  Vornahme  einer  Prüfung  in  den  Fächern  der  Straßen-,  Brücken=  und  Fluhbau-,  so  wie  der
di  Hochbaukunde.

—üedigungen.
1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

)  Gesetz,

b
elreffend  die  verlaͤngerte  Dauer  der  —  einzelnen  Unterpfands-Behoͤrden  durch  Hüͤlföbeamte  zu
leistenden  Unterstützung.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
J  #
dur  5  Veziehung  auf  die  —  einzelnen  Unterpfands-Behörden  zu  leistende  Unterstützung
beim  dülfsbeamte  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geschri
  Natheo  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  daß  die  Voren
  der  Artikel  1  bis  11  des  Gesetzes  vom  25.  April  1828  (Reg  Blatt  S.  320)
        <pb n="582" />
        506

bis  auf  weitere  verfassungsmäßige  Anordnung,  längstens  aber  bis  zum  50.  September
  1845,  in  Wirksamkeit  zu  bleiben  haben.
Unser  Justiz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  des  gegenwaͤrtigen  Gesebes
beauftragt.
Gegeben,  Livorno  den  14.  Juli  1839.

Wilhelm.
Der  provisorische  Chef  des  Justiz-Oeparkements:
Geheimer  Rath  v.  Schwab.  5
Auf  Befehl  des  Könis  "
Der  Staats-Sekretär
Vellnagel.

:B)  Geset,

betreffend  die  verlängerte  Dauer  der  Wirksamkeit  des  provisorischen  Gesetzes  über  die  Netrias
Sporteln  vom  31.  December  1833.

Wilhbeilm,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Ansicht  des  Inhalts  des  Art.  7  des  provisorischen  Gesehes  in  Vetre  eff!.  er
Notariats-Sporteln  vom  27.  Juli  1856  (de-  Blatt  S.  299),  verordnen  und  4
fügen  Wir,  nach  Anhdrung  Unseres  Geheimen-Raths  und  unter  Zustimm  mu
Unserer  getreuen  Staͤnde,  wie  folgt:

Die  Bestimmungen  des  provisorischen  Gesetzes  uͤber  die  Notariats-  Sporteln  von  csö
22.  Juli  1836,  Art.  1  bis  6  (Reg.  Blatt  S.  297),  so  wie  die  Vestimmungen  -
provisorischen  Gesetzes  vom  31.  December  18353,  Art.  1,  erster  Absatz,  und  Art.  san,
50  (Reg.  Blatt  von  183/7,  S.  17),  sofern  diese  nicht  durch  Jenes  abgeändert  —*
bleiben  vom  1.  Oktober  1859  an  bis  zur  desinitiven  Verabschledung  uͤber  d  ate
tariatswesen  und  laͤngstens  bis  drei  Monate  nach  dem  Ablaufe  der  Etats-Per
von  1859—42  in  Krast.
        <pb n="583" />
        507

Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
dieses  Gesehes  beauftragt.
Gegeben,  Livorno  den  141  Juli  1839.

,  Wilhelm.
Der  provisorische  Chef  des  Justiz-Departements:
Geheimer  Rath  v.  Schwab.
der  Cbef  des  Finanz=  Departements:
Geheimer  Rath  Herdegen.
Auf  Befehl  des  Königo,
der  Staats=  Seeretär:

Vellnagel.

C)  Geseé,

fend  die=  Dienst-Verhältnisse  der  Canzlei-Assistenten  und  der  Amtsgebülfen  der  Ober-,  Cameralund
  Forst-Aemter.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

unt  u  Verbesserung  der  Lage  angehender  Diener  verordnen  und  verfuͤgen  Wir,
er  theilweiser  Abaͤnderung  des  Gesetzes  uͤber  die  Verhältnisse  der  Eivil-Staats-*
  vom  28.  Juni  1821,  60.  6  und  27,  1,  nach  Anhdrung  Unseres  Geheimen-6
  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:
Art.  1.
der  Die  Stellen  der  normalmäßigen  Canzlei-Assistenten  bei  sämtlichen  Departements,
t  dberamte-2  Aktuare,  der  Buchhalter  bei  den  Cameral-,  Hütten=  und  Salinen-Aemtern,
du  orst,Assistenten,  so  wie  die  der  Hüttenschreiber  werden  von  Uns  aus  der  Zahl
enigen  Dienst-Candidaten,  welche  die  höhere  Dienst-Prüfung  erstanden  haben,
en  Vorschlag  des  betreffenden  Ministeriums  widerruflich  besetzt.
der  ie  hiefuͤr  bestellten  Diener  sind  den  in  &amp;amp;  4  des  Gesehes  über  die  Verhältnisse
ioil-Staatsdiener  vom  28.  Juni  1821  genannten  beizuzählen.

bens
        <pb n="584" />
        508

Art.  2.
Im  Falle  ihrer  Verufung  zu  einem  Staatsamte  (Dienst-Pragmatik  von  13,
K.  3)  werden  denselben  die  auf  jenen  Stellen  (Art.  1)  zugebrachten  Dienstjahre  in
die  pensionsberechtigte  Dienstzeit  eingerechnet,  wogegen  sie  die  gesehlichen  Beiträge
zu  dem  Wittwen  und  Waisen-Pensionssonds  der  Eivil-Staatsdiener  aus  dem  in
jenen  widerruflichen  Stellen  bezogenen  Gehalt  fuͤr  die  zuruͤckgelegte  Dienstzeit  "

angemessenen  Fristen  nachzuzahlen  haben.
Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  Vollzichung  dieses

Gesehes  beauftragt.
Gegeben,  Livorno  den  22.  Juli  1859.
Wilhelm
Der  provisorische  Cbef  des  Departements  des  Innern:
Geheimer  Rath  Schlayer.
Der  Chef  des  Finanz-Departements:
Geheimer  Rath  Herdegen.  igs-Auf
  Befehl  des  Kön!
der  Staats-Sekretär:
Vellnagel.

8218

D)  Geses,

betreffend  die  Berlängerung  der  in  den  Ablbsungs-Gesetzen  vom  27.  und  28.  Oktober  T
festgesetzten  Anmeldungsfrist.

Wilhelm,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.  ber
In  Beziehung  auf  die  Gesetze  vom  27.  und  28.  Oktober  1836,  in  rese
ro

Beeden  und  aͤhnlicher  aͤlteren  Abgaben,  so  wie  der  Abloͤsung  der  Frohnen,  ve  stimr
und  verfügen  Wir,  nach  Anhbrung  Unseres  Geheimen-Rarhs  und  unter  97
mung  Unserer  getreuen  Stände:
        <pb n="585" />
        509

daß  die  in  jedem  dieser  Gesetze  Art.  18  hinsichtlich  der  Anmeldung  zur
Aufhebung  und  Ablösung  der  betrefsenden  Gefälle  bestimmte  Frist  von
drei  Jahren  um  Ein  Jahr  verlängert  werde.
Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
dieses  Gesehßes  beauftragt.
Gegeben,  Livorno  den  22.  Juli  1859.

Wilhe  im.

Der  provisorische  Chef  des  Departements  des  Innern:

Geheimer  Rath  Schlaper.
Der  Chef  des  Finanz-Departements:

Geheimer  Rath  Herdegen.

Auf  Befehl  des  Königs,
der  Staats-Sekrelär:
Vellnagel.

)  Dienst-Nachricht.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  22.  d.  M.  ist  der  bisherige  Aktuar  bei  dem

K  fü  ürstlich  Thurn  und  Taris'schen  Amtsgerichte  Ober-Marchthal,  Schefold,  unter

ie  Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufgenommen  worden.  Derselbe  hat  Erbach,  im
eramte  Ehingen,  zu  seinem  Wohnsiße  gewählt.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

)  Bekanntmachung,  betreffend  die  hinsichtlich  der  Civil-Festungs-Arrest=  und  Straf-Anstalt  getroffenen
vorläufigen  Einrichtungen.

Da  Behufs  der  Aufnahme  von  Frauens-Personen,  welche  zu  einer  auf  der

estung  abzubüßenden  Strafe  verurtheilt  werden  (Einführungs-Geseh  vom  1.  März

-50  Art.  6),  in  eine  abgesonderte  Abtheilung  des  Arbeitshauses  zu  Markgröningen
        <pb n="586" />
        510

eine  vorlaͤufige  Einrichtung  getroffen,  auch  die  oͤkonomische  Verwaltung  nebst  dem
Justitiariat  über  die  Eivil-Festungs-Arrest=  und  Stras-Anstalt  zu  Hohen-Abberg  fr
männliche  Gefangene  der  Arbeitshaus-Verwaltung  in  Markgröningen  vorsorglich,
übertragen  worden  ist;  so  wird  solches  hiemit  zu  allgemeiner  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  26.  Juli  1839.  Schwab.
b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Entlassung  des  K.  fürs#lich  Thurn=  und  Tariö'schen  Amis-Gerichts-Abtuars
  Schefold.

Dem  Abtuar  bei  dem  K.  fürstlich  Thurn=  und  Taris'schen  Amts-Gerichte  Ober-Marchthal,
  Schefold,  ist  die  nachgesuchte  Dienst-Emtlassung  ertheilt  worden;  *
hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  27.  Juli  1839.  Schwab.

B)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

2)  Verleihung  eines  Patents  an  den  Schuster  Schurr  auf  eine  verbesserte  Zusammensebt
wasserdichter  Fußbekleidungen.

Da  durch  Entschließung  des  Ministerialraths  in  Vollmachts-NRamen-  Seim
Königlichen  Majestät  vom  22.  d.  M.  dem  Schuster  Franz  Schurr,
Donzdorf,  Oberamts  Geißlingen,  auf  die  von  ihm  dargelegte  verbesserte  Art
Zusammensetzung  wasserdichter  Fußbekleidungen,  mittelst  Anwendung  einer  zisthe,
einer  doppelten  Lederschichte  befestigten  thierischen  Membran,  ein  fünfjährigcs  Er  5
dungs-Pntent  verliehen  worden  ist;  so  wird  dieses,  unter  Beziehung  auf  den  sieben
Abschnitt  der  revidirten  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung,  zur  oͤffentlichen  Keni
gebracht.

Stuttgart  den  26.  Juli  1839.  Schlaper.

ung

1
n

itni

b)  Verfügung,  betreffend  die  Brandschadens-Umlage  für  das  Etatsjahr.  1859—40.

ausge"
Zu  Ausstattung  der  vom  1.  d.  M.  an  auf  das  Fürstenthum  Hechingen  zue
dehnten  Gebäude-Brand-Versicherungs-Anstalt  für  das  Etatsjahr  1839—40  ist  *

dem  der  Brand-Versicherungs-Hauptkasse  auf  den  30.  Juni  d.  J.  gebliebenen
        <pb n="587" />
        511

4ro  zu  welchem  das  Fürstenthum  nach  Art.  1  des  mit  demselben  dießfalls  bestehen-Staats-Vertrags
  (Reg.  Blatt  von  1838,  S.  448)  eine  verhältnißmäßige  Einlage
machen  hat,  durch  Entschliehung  des  K.  Ministerialraths  vom  22.  d.  M.  eine
Oage  von  vier  Kreuzern  vom  Hundert  Gulden  des  Gebäude-Anschlags  auf  das
esamt-Kataster  des  Königreichs  und  des  Fürstenthums  Hohenzollern-Hechingen  festbesett
  worden.
Es  werden  daher  die  K.  Oberämter  angewiesen:

1I)  den  ungesäumten  Vollzug  dieser  Umlage  nach  vorgängiger  Richtigstellung
der  Brandschadens-Versicherungs-Kataster  auf  den  Stand  vom  1.  Juli  d.  J.
zu  bewerkltelligen;

2)  die  Umlage-Urkunden,  welche  mit  den  an  die  Kreis-Regierungen  einzusendenden
  Aenderungs-Uebersichten  genau  übereinstimmen  müssen,  unfehlbar  bis
zum  1.  September  d.  J.  an  die  Brandschadens-Versicherungs-Hauptkasse
gelangen  zu  lassen,  in  welcher  Beziehung  auf  Punkt  7  des  Umlage-Rescripts
  vom  9.  Oktober  1828,  Reg.  Blatt  S.  790  aufmerksam  gemacht
wird;  und

5)  den  Einzug  und  die  Einlieferung  der  Brandschadens-Versicherungs-Beiträge,
welche  hälftig  am  1.  Obtober  1839  und  hälftig  zu  Ende  Januars
1810  zu  entrichten  sind,  auf  diese  Termine  pünktlich  und  bei  Vermeidung
der  in  dem  F.  19  der  Brand-Versicherungs-Ordnung  von  1807  gegen  säumige
Amtspfleger  und  Oberamtmänner  angedrohten  Zwangs-Maßregeln  zu  bewirken.
Stuttgart  den  27.  Juli  1859.  Schlaper.

C)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
8  Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
ekanm.a:
annimachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  Prüfung  in  den  Fächern  der  Straßen-,  Brückenund
  Flußbau-,  so  wie  der  Hochbaukunde.

NF  5
dau  In  der  ersten  Haͤlfte  des  Monats  September  d.  J.  werden  in  den  beiden
ixie  der  Baukunde,  nämlich  dem  Fache  der  Straßen=  Brücken=  und  Flußunde

  und  in  dem  der  Hochbaukunde  Dienst-Prüfungen  vorgenommen  werden.
        <pb n="588" />
        512

Es  werden  daher  diejenigen  Candidaten  der  Baukunde,  welche  zu  diesen  Prüfungen,
Behufs  der  Befähigung  zur  Anstellung  im  unmittelbaren  Staatsdienste,  so  wie  der
Ermächtigung  zur  gesehlichen  Revision  der  Bauplane  der  Amts-Corporationen,  Gemeinden
  und  Stiftungen  zugelassen  zu  werden  wuͤnschen,  hiemit  aufgefordert,  si
unverweilt  und  jedenfalls  vor  dem  /#sten  k.  M.  an  das  K.  Ministerium  des  Innern
zu  wenden,  und  sich  dabei  insbesondere  darüber  zu  erklären,  ob  sie  sich  nur  in  einem
der  beiden  Hauptfächer  der  Baukunde,  und  in  welchem?  oder  ob  in  beiderlei  Fichern
der  Püfung  zu  unterziehen  gedenken.

Auch  haben  die  Candidaten  ihren  Eingaben  sowohl  ein  vollständiges  Natienale
mit  Nachweisung  ihres  Börgerrechts,  als  auch  Zeugnisse  über  ihre  Vildungs'2##
bahn  beizuschließen.

Das  Lokal  der  Prüfung  und  der  Tag  ihres  Anfangs  wird  den  einzelnen  Vewerbern
  durch  besondere  Vorladungen  bekannt  gemacht  werden.

Stuttgart  den  26.  Juli  1859.  Schlaper.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene  Stelle  eines  Sekretürs  bel
dem  evangelischen  Consistorium;  mit  welcher  der  etatsmaͤßige  Gehalt  von  800  fl.  verbunden
  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden·

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte,  mit  einem  verwandelten  Cinkommen  von
735  fl.  nach  Preisen  des  Sportelgesetzes  verbundene  Pfarrei  Spiegelberg,  cknats
  Backnang,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Eon  sistorium
vorschriftmaͤßig  zu  melden.  Dieselbe  begreift  1565  Kirchengenossen,  wovon  uͤber  oo
im  Mutterorte,  die  Uebrigen  in  den  beiden,  beziehungsweise  eine  halbe  und  ein
Viertelstunde  entfernten  Filialien  Jux  und  Roßsteig,  davon  ersteres  eine  eigt
Schule  hat,  wohnen.

Am  26.  d.  M.  ist  der  dem  vierten  Infanterie-Regiment  aggregirte  uUnter-d
nant  v.  Wächter  zu  Stuttgart  gestorben.

jeute-Gedruckt

  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="589" />
        513

2.
Regierungs-Blatt

für  das

HKhnioreich  Württembere.

 

 

—

—.  J  Freitag  den  9.  August  1839.
*“y  Inhalt.

dersn  Dekrete.  Keine.

gungen  der  Departements.  Bekanntmachung  in  Betreff  des  Beitritts  des  Fürstenthums
Schwarzburg-Rudolstadt  mit  der  Oberherrschaft  dieses  Fürstenthums  zu  dem  uuter  den  süddeutdle
  schen  Staaten  geschlossenen  Münzverein.

enst-Erledigungen.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departemente.
Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Des  Ministerium  der  auswärtigen  Acngelegenheiten.

ikannmachung  in  Betreff  des  Beitrittö  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt  mit
der  Oberherrschaft  dieses  Fürstenthums  zu  dem  unter  den  süddeutschen  Staaten  geschlossenen
Münzverein.
Nachdem  zwischen  den  vereinten  süddeutschen  Staaten  und  der  Herzoglich  Schwarzn
  rg-  Rudolstadter  Regierung  über  den  Beitritt  derselben  mit  ihrer  Oberherrschaft  zu
#a  am  25.  August  1837  zu  München  geschlossenen  Conventionen  in  Münzsachen
g.  Blatt  1837,  Nr.  61,  S.  580  ff.),  so  wie  zu  dem  zwischen  den  genannten  Staaten
dem.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen  zu  Stande  gekommenen  Vertrage  vom
        <pb n="590" />
        514
8.  Jaui  1838  (Reg.  Blatt  1838,  Nr.  34,  S.  612  ff.),  am  11.  Mai  d.  J.  ein  Bernn
·-abgeschlossen

  worden  ist,  und  die  Ratifikations-Urkunden  zu  demselben  auögewechs
worden  sind,  so  wird  dessen  Inhalt  hiedurch  zu  öffentlicher  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  6.  August  1839.
Für  den  Minister  dee  auswärtigen  Angelegenheiten:
Staatsrath  Harttmann.

Vertrag.

Nachdem  die  Regierung  des  Fürstenthums  Schwarzburg.=  Rudolstadt  ven
Wunsch  zu  erkennen  gegeben  hat,  mit  der  ihr  angehörigen  Oberherrschaft  den  zwischen
den  Staaten  von  Bayern,  Wuͤrttemberg,  Baden,  Hessen  und  Nassau,  dann  der  frein
Stadt  Frankfurt  am  25.  August  1837  abgeschlossenen  Münz-Conventionen,  ingleiche  1
dem  zwischen  den  genannten  Staaten  und  dem  Herzogthum  Sachsen-Meiningen
Stande  gebrachten  Vertrage  vom  8.  Juni  1838  beizutreten,  welche  Conventionen  un
welcher  Vertrag  also  lauten:  E

(folgen  diese,  bereits  bekannt  gemachten,  Conventionen  vom  25.  August  *

Reg.  Blatt  S.  580  ff.  und  der  Vertrag  vom  8.  Juni  1838,  gres  Vla

S.  412  ff.)
und  nachdem  die  Regierungen  von  Bapern,  Württemberg,  Baden,  Hessen,  „
Meiningen  und  Nassau,  so  wie  der  Bürgermeister  und  Rath  der  freien  Stadr  rW
furt,  den  unterzeichneten  Königl.  Vaperischen  Staars-Minister  des  Konigl.  4½%
und  des  Aeußern,  Freiherrn  v.  Gise,  bevollmächtigt  haben,  in  ihrem  Namen  u  n
den  Beitritt  der  Oberherrschaft  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt  zu  *
durch  die  vorstehenden  Conventionen  gegruͤndeten  Muͤnzverein  zu  unterhandeln
einen  eigenen  Vertrag  abzuschließen,  so  ist  in  Folge  dessen,  zwischen  dem  genann
Staats-Minister  einerseits,  und  dem  unterzeichneten  fürstlich  Schwarzburg-Rudo  6
tischen  Bevollmächtigten,  wirklichen  Geheimen-Rath,  Oberstallmeister  und  Lande
Hauptmann  rc.  v.  Wißleben  andererseits,  vorbehaltlich  der  Ratifikation,  folgen
Vertrag  abgeschlossen  worden:  «

Art.  1.  der

Die  Regierung  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt  tritt,  rücksschelic  e

Oberherrschaft  jenes  Fürstenthumes  den  vorerwähnten  Conventionen  gegen  Uesetnah
        <pb n="591" />
        515

der  Verbindlichkeit  bei,  die  Bestimmungen  derselben  in  allen  ihren  Punkten  im  ganzen
mfange  der  fürstlichen  Oberherrschaft  zu  vollziehen  und  vollziehen  zu  lassen.
Art.  2.

Außerdem  macht  sich  die  fürstliche  Regierung  verbindlich:

1)  die  Bestimmungen  des  Art.  7  der  Münz-Con#ention  vom  25.  August  1857
in  der  Art  zu  vollziehen,  daß  sie  sogleich  für  das  Jahr  1858  und  für  ihre
Rechnung,  elne  nach  Magegabe  der  oberherrschaftlichen  Bevölkerung  respektive
der  Zollreven#en-Vertheilung  treffende  Summe  von  36.600  Gulden,  und
zwar  davon  24,400  in  ganzen,  dann  12,200  in  halben  Guldenstücken,  bei
einer  zum  süddeutschen  Münzoerein  gehörigen  Münzstätte  ausprägen  und  in
Umlauf  sehen  lassen  werde;
die  für  das  vorstehende  Auomünzungs-Quantum,  so  wie  für  jenes,  welches  im
Vollzug  des  Art.  8  der  Münz-Convention  auf  die  fürstliche  Oberherrschaft
noch  überwiesen  wird,  angeordnete  Controle,  von  demjenigen  Staate  vornehmen
  zu  lassen,  welchem  dieselbe  nach  dem  Turnus,  wie  derselbe  in
Art.  2  des  Vertrages  mit  Sachsen-Meiningen  festgesett  worden,  gegen  denjlenigen
  Staat  zustehet,  dessen  Münzstätte  sich  mit  der  Ausprägung  des  fürstlichen
  Ausmünzungs-Contingentes  befasset.  6

Art.  3.
vee,  Oegenwaͤrtiger  Vertrag  soll  alsbalt  zur  Ratiffkgrion  vorgelegt,  und  die  Aus-Gchtn
  der  Ratifikations-Urkunden  spätestens  binnen  vier  Wochen  in  München
birkt  werden.
So  geschehen  München  den  11.  Mai  1839.
(L.  S.)  Freiherr  v.  Gise.  (I..  8S.)  v.  Wißleben.

t-—


Dienst-  Erledigungen.

sold  Vei  dem  Cioil-Senate  des  Ober-Tribunals  ist  eine  Rathsstelle  mit  der  Be-9
  zweiter  Elasse  von  2100  fl.,  und

mi  bei  dem  Criminal-Senate  des  Gerichtshofs  in  Tuͤbingen  eine  Assessorsstelle
em  Gehalte  dritter  Elasse  von  800  fl.  zu  besehen.
        <pb n="592" />
        516

Die  Bewerber  um  jede  dieser  Stellen  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem
Ober-Tribunal  zu  melden.

3)  Bei  dem  Justiz-Ministerium  ist  ein  weiterer  Sekretär  mit  einer  Befoldung
von  1000  fl.  anzustellen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  werden  aufgefordert,
innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  vobgedachten  Ministertam  vorschriftmäßig  zu  melden-4)

  Bei  den  Kreis-Gerichtshöftn  sind  sechs=  weitere  Expeditoren  als  wirkliche
Staatsdiener,  mit  einer  Besoldüng  von  800  fl.  und  drei  Canzlei-Assistenten  mit  soo  fl
Gehalt,  und  zwar  hievon

a)  bei  dem  Gerichtshofe  in  Eßlingen:

ein  Sekretaͤr  und

ein  Registrator,
b)  bei  dem  Gerichtshofe  in  Tübingen:

ein  Registrator  und

zwei  Canzlei-Assistenten,  wovon  der  eine  ein  Rechnungsverständiger  sey
D)  bei  dem  Gerichtshofe  in  Ellwangen:

ein  Sekretär  und

ein  Revisor,
d)  bei  dem  Gerichtshofe  in  Ulm:

ein  Registrator  und

ein  rechnungsverständiger  Canzlei-Assistent,

anzustellen.

1  mußn


Die  Bewerber  um  diese  Stellen  werden  aufgefordert,  sich  innerhalb  drei  Woche
bei  den  betreffenden  Gerichtshoͤfen  vorschriftmaͤßig  zu  melden.  welche

5)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Simmozheim,  Dekanats  Calw-tl.
1030  Kirchengenossen  zaͤhlt,  und  mit  einem  verwandelten  Einkommen  von  31
nach  Preisen  des  Sportelgesehes  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  bier
bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.  mit

6)  Bei  jedem  der  vier  Kreis-Gerichtshoͤfe  ist  ein  weiterer  Tagschreiber
a00  fl.  Gehalt  anzustellen.  Die  Bewerber  um  diese  Stellen  haben  sich  immeen.
drei  Wochen  bei  den  Vorständen  der  Kreis-Gerichtshfe  vorschriftmäßig  zu  me
        <pb n="593" />
        517

45.
Negierungs-Blatt

für  das

Abnibreich  Wärttembero.

*  Freitag  den  16.  Augu  ust  t  1839.

—  Inhalt.

igl.  Dekrete.  Dienst-Rachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Wohns#h-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Verfügung,
die  Unterbringung  und  Verpflegung  armer  Kinder  betreffend.  —  Bekanntmachung  einer  Veränderung
in  der  Classifikation  der  Gemeinde  Hausen  bei  Massenbach,  Oberamts  Brackenheim.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Dienstthätigkeit  des  K.  Landjäger-Corps  in  dem  Etatsjahre  18  18/09.  —  Bekanntmachung,
detreffend  die  Eröfrnung  eines  neuen  Lehrkurses  bei  der  &amp;amp;.  Thierarzneischule.

dleng.  Erlebigungen.

 

1I1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

an  Durch  höchste  Verfügung  vom  50.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestär
6  iht  n  seitherigen  Oberst-Stallmeister,  General-Lieutenant  v.  Münchingen,  aus  Rückauf
  seine  in  neuerer  Zeit  ofters  leidende  Gesundheit,  in  den  Pensionsstand
gst  zu  versetzen  geruht.
deen  ie  patronatische  Ernennung  des  Pfarrverwesers  Schuster  zu  Ettenhausen,
ats  Kuͤnzelsau,  auf  die  dasige  Pfarrstelle  ist  den  50.  v.  M.  bestaͤtigt  worden.

Lnaͤdi
        <pb n="594" />
        518

Am  2.b.  M.  wurde  der  von  dem  Fürsten  v.  Thurn  und  Taxis  auf  die  wen
Obersulmetingen,  Oberamts  und  Dekanats  Biberach,  patronatisch  ernannte  Cap  lan
und  Präzeptor  Butterstein  zu  Scheer,  so  wie  v

der  von  dem  Grafen  v.  Bissingen  auf  die  Pfarrei  Lauterbach,  Oberamts  un
Dekanats  Oberndorf,  patronatisch  ernannte  bisherige  Pfarrverweser  Joseph  H  ahn
daselbst,  und  n

der  auf  die  Pfarrei  Dietenheim,  Oberamts  und  Dekanats  Wiblingen,  von
Freiherrn  v.  Süskind  patronatisch  ernannte  Stadtpfarrer  Herzer  zud  Friedri
hafen  landesherrlich  bestaͤtigt.

II.  Verfuͤgungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.

Des  Justiz-Ministerium.
Wohnsitz-Beränderung  eines  Rechts-Konsulenten.

Da  der  Rechts-Consulent  Breuning  seinen  Wohnsih  von  Horb  nach  R
verlegt  hat;  so  wird  solches  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  10.  August  1839.

ottweii

Schwab.

:B)  Des  Oepartements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verfügung,  die  Unterbringung  und  Verpflegung  armer  Kinder  betreffend.

Es  ist  zur  Anzeige  gekommen,  daß  einzelne  Gemeinden  die  ihnen  aülshen
Verpflegung  armer  Angehbriger  hie  und  da  im  Abstreich  an  den  wenigst  Forder“
in  Akkord  geben,  oder,  gleich  einer  den  Einwohnern  obliegenden  Naturalleistunt  5  16
Wege  einer  unter  sämtlichen  Gemeindegenossen  stets  wechselnden  Einquartir
bestreiten.
        <pb n="595" />
        519

Da  diese  Verpflegungsweisen  nicht  selten  dem  geistigen  und  leiblichen  Wohle
er  Armen  ebenso,  wie  den  Ruͤcksichten  der  Humanitaͤt  zuwiderlaufen,  so  werden
n#  nur  die  Orts=  und  Bezirksbehörden,  zu  deren  gesehlichem  Wirkungokreise  das
rmenwesen  gehoͤrt,,  zu  Abstellung  dießfaͤlliger  Gebrechen  und  Mißstaͤnde  angewiesen,
adern  es  wird  zugleich,  so  viel  insbesondzre  die  der  öffentlichen  Fürsorge  der  Gemeinden
  anheimfallenden  armen  Kinder  betrifft,  anmit  verfügt:

*2

In  Spitälern,  Armenhäusern  und  andern  zunächst  nur  für  Erwachsene  bestimmten
en-Anstalten  dürfen  elternlose  oder  getrenut  von  ihren  Eltern  zu  unterstühende
einder  nur  dann  untergebracht  werden,  wenn  in  der  Anstalt  die  zu  Sicherung
aner  guten  Erziehung  erforderlichen  Einrichtungen  getroffen  sind,  und  insbesondere
ur  die  Gesundheit  und  Sittlichkeit  der  Kinder  keine  Gefahr  zu  befuͤrchten  ist.

K.  2.

Wenn  Gemeinden  die  ihrer  Fürsorge  heimgefallenen  Kinder  in  Privathäusern
unerbringen  wollen;  so  sind  sie  zwar  nicht  gehindert,  die  zur  Aufnahme  derselben
beneigten  Privaten,  nöthigenfalls  im  Wege  öffentlicher  Bekanntmachung,  zu  suchen
und  einen  möglichst  billigen  Verpflegungs-Akkord  abzuschließen.

Es  ist  jedoch  mit  Gewissenhaftigkeit  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  Kinder
borzugsweise  bei  Personen  untergebracht  werden,  welche  als  rechtschaffen  bekannt  sind,
ind  zu  denen  man  überhaupt  das  Vertrauen  haben  kann,  daß  die  Kinder  bei  ihnen
in  Beziehung  auf  ihr  geistiges  und  leibliches  Wohl  gut  berathen  seyen.

In  den  schriftlich  abzuschließenden  Kost-Akkorden  ist  ausdruͤcklich  festzusetzen,  daß

1)  das  Pflegekind  von  den  Pflegeltern  hinreichend  zu  ernähren,  zu  kleiden,  und
in  branken  Tagen,  wie  die  Angehbrigen  der  Familie,  zu  verpflegen,

2)  zum  regelmäßigen  Besuche  der  Kirche  und  Schule  und  zu  Leistung,  der  in
lehterer  gemachten  Aufgaben  anzuhalten,

3)  zwar  zu  den  seinem  Alter  und  Geschlechte  angemessenen  häuslichen  und  Feld-Arbeiten,

  jedoch  ohne  Gefährdung  des  Unterrichts,  der  Gesundheit  und  Sittlichkeit

  des  Kindes,  anzuleiten  und  zu  verwenden  sey,  und  daß

Arm
        <pb n="596" />
        520

4)  das  Kostgeld  nur  nach  genauer  Erfuͤllung  des  Akkords  in  angemessenen  rE
bezahlt,  im  Falle  der  Nichterfüllung  aber  der  Vertrag  aufgekündigt  und  en
berhältnißmiäßiger  Abzug  am  Kostgeld  gemacht  werde.

Da  insbesondere  das  Gänse=  und  Viehhüten  keine  angemessene  Beschäftigung  fi
Kinder  ist,  so  ist,  wo  dieffalls  ein  Mkhbrauch  stattfinden  könnte,  in  dem  Vertrac
deßhalb  geeignete  Vorsehung  zu  treffen.

Der  entworfene  Akkbord  unterliegt,  wenn  das  Kostgeld  aus  Stiftungslassen
geleistet  wird,  der  Genehmigung  des  Stiftungsraths,  und  wenn  die  Gemeinde  es  3
bestreiten  hat,  der  Genehmigung  des  Gemeinderaths.

g.  3.
n
Jede  Berathungsweise  armer  Kinder,  bei  welcher  die  Erreichung  einer  georduen
Erziehung  nicht  als  wahrscheinlich  zu  erkennen  ist,  ist  unzulaͤßig  und  daher  nöthig
falls  von  den  Bezirksbehörden  verbietend  dagegen  einzuschreiten.

K.  4.  4%
Von  dem  Kirchenkonvente  ist  der  Verpflegung  und  Berathung  der  ,
welche  die  öffentliche  Fürsorge  der  Gemeinde  in  Anspruch  genommen  ist,  die  gewi  r
bafteste  Sorgfalt  zu  widmen  und  zu  wirksamer  Ausübung  dieser  Obliegen  eit
jedes  solche  Kind  aus  der  Zahl  der  Armenfreunde  des  Orts  ein  Aufseher  zu  beste  scht
welcher  daruͤber,  daß  bei  dem  Kinde  weder  in  leiblicher  noch  in  geistiger  h0er
etwas  versaͤumt  werde,  zu  wachen  —  und  dem  Kirchenkonvent  von  Zeit  zu  Zei

dessen  Betragen  und  Befinden  zu  berichten  hat.  31
Auch  hat  dieser  Aufseher  die  Zuläßigkeit  der  Ausbezahlung  des  Kostgeldes  ach
beurkunden  und  die  etwa  nöthige  Aenderung  des  Kostreichers  zu  beantragen.

vollendeten  Schuljahren  wird  er  sich  noch  weiter  die  Unterbringung  und  Aus
des  Kindes  angelegen  seyn  lassen.

K.  5.  -

die
Oie  Bezirkspolizeiämter  haben,  insbesondere  bei  Anlaß  der  Ruggerlchte,  n
Ueberzeugung  zu  verschaffen,  ob  in  Beziehung  auf  das  Armenwesen  keine  M
        <pb n="597" />
        521

und  Maͤngel  bestehen,  und,  wo  sie  dergleichen  treffen,  denselben  in  geeigneter  Weise
ahegen  zu  wirken.  Die  Dekanatämter  und  Schul-Inspebtorate  haben  Wahrnehungen
  über  dießfallsige  Gebrechen,  welche  sie  bei  Kirchen=  und  Schuloisitationen
wachen,  den  Bezirkspolizeiämtern  mitzutheilen.
Stuttgart  den  30.  Juli  1839.
Schlaper.

b
Betanntmachung  einer  Veraͤnderung  in  der  Classifikation  der  Gemeinde  Hausen  bei  Massenbach,
Oberamts  Brackenheim.

Die  Gemeinde  Hausen  bei  Massenbach,  Oberamts  Brackenheim,  ist  in  Gemaͤßder
  K.  Verordnung  vom  9.  Februar  1829  aus  der  dritten  in  die  zweite  Elasse
berseht  worden,  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  9.  August  1839.

heit

Schlayer.
)  Betanntmachung,  betreffend  die  Dienstthaͤtigkeit  des  K.  Landjaͤgerkorps  in  dem  Etatsjahre  188

Nachstehende  Uebersicht  der  in  dem  Etatsjahre  1833  durch  die  Mannschaft  des
Landjaͤgerkorps  ergriffenen  und  eingebrachten  Personen  wird  andurch  zur  oͤffenten
  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  7.  August  1839.
Schlaper.
        <pb n="598" />
        M

#*

r  &amp;amp;  dP

der  in  dem  Etatsjahre  1838  —  39  dutch  die  K######cha  des  §.  La#d#ager-Cor#  ergsseen  #d
eingelieserten  Dersonen.

 

 

I

 

 

 

 

 

Deserteurs.  Vaganten.  Bettler.  -
.-  .·:.:-Kreise.
  24  7  25  t  a-.  8  3  1·).ê
*.—  —  2  =  —  %  4  »  .:·  S
S  7  *  2  —  —
2  7  —  -  *2  —
7  5  —  —J
*5  5  t  54.  S  *
!70
1
Reckarkreis  2  7  —  110  5  5  1  1  3221  1711  103  771  668
I
Schwarzwaldkreis  2  1  —  253  5  5  4  —  508  1466%2  2601  9097
I
Iaxtkreis...—  5  —  568  5  1  —  5%  200%  6%s
Donaukreis  —  —  1  122  "  2  4  1  1  2215  297  215  788
i
15  1  855  8  15  7  2  11,1751  6711  340  894  13,001
.  –

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusammen  —:  7,462  Personen.

Kanzlei-Direktion  des  K.  Ministerium  des

Zur  Beglaubigung:

Roth.

Innern:
        <pb n="599" />
        523

2.  Der  Behoͤrde  fuͤr  die  K.  Thierarzneischule.
Bekannimachung,  betreffend  die  Eröffnung  eines  neuen  Lehrkurses  bei  der  K.  Thierarzneischule.

Mit  Anfang  des  künftigen  Monats  November  wird  bei  der  K.  Thierarznei=*
  ein  neuer  Lehrkurs  beginnen.  Es  haben  daher  diejenigen,  welche  Antheil
aran  zu  nehmen  Lust  haben  und  die  erforderlichen  Eigenschaften  besißen,  in  welcher
eziehung  man  auf  die  Bekanntmachung  im  Regierungs-Blatt  von  13538,  Seite  488
binweist,  ihre  Gesuche  zeitlich  den  betreffenden  K.  Oberämtern  zu  übergeben.
Stuttgart  den  24.  Juli  1859.  Haußmann.

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  das  am  7.  d.  M.  erfolgte  Ableben  des  Gerichts-Notars  Rieckhert  ist
“  in  der  ersten  Besoldungsblasse  stehende  Gerichts-Notariat  Heilbronn  in  Eri
  gJung  gebommen.  Die  Bewerber  um  dasselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  vorschriftmäáßig  zu  melden.
ba  2)  Die  wieder  zu  besehende  evangelische  Stadtpfarrei  Zavelstein,  Dekanats
bort,  begreist  1350  Firchengenossen,  wovon  nicht  ganz  400  im  Mutterorte,  die
W  ben  in  neun,  eine  Viertelstunde  bis  eine  Stunde  entfernten  Filialien  wohnen.
Sar  diesen  Filialien  haben  Teinach,  Schmieh  und  Kentheim  eigene  Kirchen.
der  Kirche  zu  Teinach  hat  der  Geistliche,  waͤhrend  der  Vadezeit,  an  jedem  Fest-,
umm-  und  Feiertage  zu  predigen;  desgleichen  einen  Wochengottesdienst  zu  halten,
h  auf  Verlangen  die  Casualien  zu  versehen;  in  der  Kirche  von  Schmieh  liegt  ihm
ahrend  der  Sommermonate  alle  vier  Wochen  eine  Katechese,  nebst  der  Kirchweihdas



a

preiit,  ob;  in  der  Kirche  zu  Kentheim  werden  herkömmlich  bloß  Leichenpredigten
]ied  Die  Pfarrgemeinde  begreift  fünf  Volksschulen.  Das  nun  verwandelte

mnkommen  der  Stelle  berechnet  sich  zu  1263  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesebes.
enn  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
chriftmägig  zu  melden.
Es  werden  wieder  beseht  werden:
sir  à)  die  katholische  Stadt=  und  Garnisons-Pfarrstelle  in  Ludwigsburg,  deren
inkommen  nach  erfolgter  Regulirung  der  jährlichen  Entschädigung  für  die
        <pb n="600" />
        524
fehlende  Amtswohnung  und  anderer  Einkommenstheile  sich  auf  jährlich  1753  tl
berechnet,  worauf  aber,  wie  bereits  im  Regierungs-Blatt  vom  28.  Juni  angegeben
wurde,  die  Verbindlichkeit  zu  Haltung  eines  ständigen  Vikars  und  zu  Bestreitung
des  Hauszinses  haftet;

4)  die  katholische  Pfarrei  Alrdorf,  Oberamts  und  Dekauats  Ravensburg,
welche  in  dem  Marktflecken  Altdorf  samt  Weingarten  und  in  mehreren  Filialweilern
  und  Hoͤfen  vier  Schulen  und  3832  Pfarrgenossen  hat.  Das  sixe  Einkommen
aus  eigenen  Guͤtern,  Zehenten,  Grundgefaͤllen,  Capitalzinsen,  Besoldungen  und  gestifteten
  Gebuͤhren  belauft  sich  nach  Abzug  der  Ausgaben  fuͤr  einen  staͤndigen  Vik
auf  1129  fl.,  wozu  der  Zeit  neben  den  nicht  unbedeutenden  Stol=  und  Opferge  5)
ren  für  den  Religions-Unterricht  am  K.  Waisenhause  zu  Weingarten  weitere  200  7
kommen.  Am  Pfarrsitze  befindet  sich  ein  Kaplan;

5)  die  katholische  Pfarrei  Kirchhausen,  Obderamts  Heilbronn  und  Dekan
Neckarsulm,  welche  im  Pfarrort  und  in  dem  Dorf  Biberach  1631  Pfarrzenosse
zählt,  neben  der  Ortsschule  eine  Filialschule  hat,  und  von  eigenen  Gütern,  Capital
zinsen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebuͤhren,  ein  bestaͤndiges  Einkommen,  na  ubzug
  der  Kosten  fuͤr  einen  staͤndigen  Vikar,  von  770  fl.  gewährt;  8

6)  die  katholische  Pfarrei  Stockheim,  Oberamts  Brackenheim  und  Dekanat
Neckarsulm,  welche  727  Pfarrgenossen  begreift,  und  von  eigenen  Guͤtern,  Zehenien
Grundgefaͤllen,  Capitalzinsen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebuͤhren,  ein  beständige
Einkommen  von  710  fl.  gewährt.

Die  Bewerber  um  diese  vier  Kirchenstellen  haben  sich  binnen  vier  Wochen
schriftmäßig  bei  dem  K.  batholischen  Kirchenrathe  zu  melden.  6

7)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Oberamts-Aktuariat  zu  Nagold,  mit  n.
chem  der  Gehalt  von  500  fl.  verbunden  ist,  haben  ihre  Gesuche  innerhalb  drei  Wochbei
  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  einzureichen.  fl

8)  Die  Oberamts-Aktuarsstelle  zu  Spaichingen  mit  dem  Gehalte  von  500  6%
ist  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  werden  aufgefordert,  inne
halb  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  sich  zu  melden.

ats

vor“
        <pb n="601" />
        525

1
Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Samstag  den  21.  August  1839.

Inhalt.

amig  Dekrete.  Eilaub#niß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dieust-Nachrihht.
efügungen  der  Departements.  Brkanntmachung  über  die  Vergütung  der  —  einguartierten  Soldaten
  zu  leistenden  Verrfl-gung.  —  Ergebniß  der  zweiten  evangclisch=  kberlogischen  Dienst-Prüfung  in  den
«  Monaten  April,  Mai  und  Juni.
1  eut  Erledigungen.
tderruflich  angestellter  Diener.
WW

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Erlaubniß  zur  Annabhme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  8.  d.  M.

zuunn  Ordens-Vice-Kanzler,  Höchst-Ihrem  Minister-Residenten  am  Königl.  Niederert

  den  Hofe,  Geheimen-Legations-Rath  v.  Wächter,  die  Erlaubniß  gnaͤdigst

*  k,  das  von  des  Königs  der  Niederlande  Majestät  ihm  verliehene  Commandeuruz
  des  Niederländischen  Löwen-Ordens  anzunehmen  und  zu  tragen.
        <pb n="602" />
        526
:)  Dienst-Nachricht.

Durch  höchste  Entschließung  vom  29.  v.  M.  ist  der  Revierförster  Schwein  *
von  Weilermerkingen,  Forsts  Kapfenburg,  wegen  Krankheit  und  Gebrechlichkeit,

in  den  Pensionsstand  verseht  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens
Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.

Bekanntmachung  über  die  Vergütung  der  —  einquartierten  Seldaten  zu  leistenden  Verpflegung-Nach
  dem  mit  den  Ständen  verabschiedeten  Militär-Etat  für  die  Periode  vom
1.  Juli  1859—42  ist  die  aus  den  Militaͤrkassen  den  Gemeinden  zu  leistende  Vergtung
  fuͤr  die  Verpflegung  der  nach  der  Verordnung  vom  6.  April  1808  (Reg.  Blatt
S.  174)  einquartierten  Unter-Offiziere  und  Soldaten,  wie  in  der  letztverflossenen
«  «  «  iä
Etats-Periode,  auf  taͤgliche  vierzehn  Kreuzer  vom  Mann  festgesetzt  worden;  welchehiemit,
  unter  Beziehung  auf  gedachte  Verordnung,  zur  Nachricht  und  Nachachtung

bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  15.  August  1839.  Schlaver.  v.  Hügel-8)

  Des  Departements  des  Innern.
Des  evangelischen  Consistorium.
Ergebniß  der  zweiten  evangelisch=  therlegischen  Dienstprüsung  in  den  Menaten  April,  Mai  und
Juni.

Von  den  zu  der  zweiten  evangelisch-  theologischen  Dienstprüsung  in  den  Mnt
April,  Mai  und  Juni  d.  J.  zugelassenen  Candidaten  des  Predigkamts  wurden  folgende
  vierunddreißig  fuͤr  befaͤhigt  erklaͤrt:

1)  Baur,  von  Ulm.

2)  Colb,  von  Wolfenhausen.

5)  Dizinger,  von  Kusterdingen.
4)  Eggel,  von  Weibersheim.
        <pb n="603" />
        527

5)  Gauß,  von  Blaubeuren.
6)  Glauner,  von  Gräfenhausen.
7)  Haas,  von  Eßlingen.
8)  Heberle,  von  Ravensburg.
9)  Hiller,  von  Thumlingen.
10)  Hochstetter,  von  Stuttgart.
11)  Jäger,  von  Waiblingen.
12)  Kapff,  von  Wildbad.
13)  Kapff,  von  Pfullingen.
14)  Kieser,  von  Stuttgart.
15)  Knapp,  von  Leonberg.
16)  Köstlin,  von  Stuttgart.
17)  Merkle,  von  Ulm.
13)  Nanz,  von  Bissingen.
19)  Oehler,  von  Ebingen.
20)  Pfleiderer,  von  Dürrenzimmern.
21)  Renz,  von  Schorndorf.
22)  Reuschle,  von  Mehrstetten.
23)  Ritter,  von  Fürth  (im  Kênigreich  Bayern).
24)  Rößlen,  von  Ulm.
25)  Salat,  von  Eigenzell.
26)  Schmidlin,  von  Urach.
27)  Schreger,  von  Ludwigsburg.
28)  Schwarzmann,  von  Stuttgart.
29)  Sigel,  von  Waldsee.
50)  Stoß,  von  Rosenfeld.
31)  Textor,  von  Ingelfingen.
52)  Uhl,  von  Weingarten.
33)  Wullen,  von  Tübingen.
54)  Zeller,  von  Caralen  (m  Königreich  Preußen).
Stuttgart  den  6.  August  1839.  Mohl.
        <pb n="604" />
        528.
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Vewerber  um  die  in  der  zweiten  Besoldungoklasse  stehende  Revierfürsel“
stelle  zu  Weilermerkingen,  Forsts  Kapfenburg,  haben  sich  innerhalb  z’  vier
Wochen  bei  der  Finanzkammer  dos  Jartkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Wurmberg,  Dekanats  Kuirtlingent
zählt  im  Mutterorte  935,  in  dem  eine  kleine  halbe  Stunde  entfernten  Filial)
renthal  aber  nahe  an  200  Kirchengenossen  und  ist  mit  einem  verwandelten
kommen  von  692  fl.  nach  Preisen  des  Sportelgesehes  verbunden.  Im  43
Brenthal  befindet  sich  keine  Kirche,  aber  eine  eigene  Schule.  Die  Vewerber
diese  Stelle  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consist  istorium
vorschriftmaͤßig  zu  melden.

3)  Die  Vewerber  um  die  erledigte  Stadtpfarrstelle  in  Ebingen,  Dekan  ½%
Balingen,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
schriftmaͤßig  zu  melden.  Die  Stadtgemeinde,  an  welcher  noch  ein  zweiter  Gei
als  Helfer  steht,  zaͤhlt  4468  Mitglieder.  Der  Stadipfarxer  hat,  neben  den  !
amtlichen  Geschäften,  die  Morgen-Gottesdienste  an  Fest-,  Sonn-  und  Feiertatener
Bußtagspredigten  und  Freitags-Catechisationen  zu  halten,  bei  der  Beerdigung!e  bun  —
uͤber  14  Jahre  alten  Veichtkinder  zu  predigen,  und  mit  dem  Helfer  in  bie  A  18/,
über  die  Schulen  und  in  den  Religionsunterricht  in  denselben  sich  zu  theilenverwandelte
  Einkommen  der  Stelle  berechnet  sich  zu  886  fl.  in  Preisen  des
gesehcs.

er  /
Ffartdie


r“

Widerruflich  angestellter  Diener.

igte
Unter  dem  18.  d.  M.  wurde  die  bei  der  Finanzkammer  in  Ellwangen  erlcdi  dig
Copistenstelle  dem  Verwaltungs-  Aktuar  Firnha  ber  zu  Königsbronn  uͤbertragen  ·
        <pb n="605" />
        520

15.
Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Samstag  den  31.  August  1839.

Juhalt.

Kinig1.  Dekrete.  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichten.
erfügungen  der  Departements.  Verleihung  eines  Patents  an  den  Revisorats-Verweser  Näher
auf  einen  Arparat  zum  gleichzeitigen  mehrfachen  Schreiben,  Zeichnen  und  Mealen.  —  Privilegium  gegen
den  Nachdruck  des  Werkes  des  Professors  v.  Savigny:  „System  des  heutigen  römischen  Rechts."  —
Bebauntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  silbernen  Civil-Verdienst-Medaille  an  einen  Ortsvorsteher.  —
Veriöhung,  die  dießjährige  Feier  des  landwirtbschaftlichen  Festes  in  Cauustadt  betreffend.
dleast  rledigungev.
—

.II.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.

.  Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchster  Entschließung  vom

M.  dem  ordentlichen  Professor  der  Rechte,  Dr.  Michaelis  in  Tübingen,

nachgesuchte  Erlaubniß  gnaͤdigst  ertheilt,  den  ihm  von  des  Koͤnigs  von  Belgien
Mestai  verliehenen  belgischen  Leopolds-Orden  anzunehmen  und  zu  tragen.
        <pb n="606" />
        530
·8)  Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließung  vom  16.  d.  M.  haben  Seine-Königlich  -
jestät  dem  katholischen  Pfarrer  Dr.  Huber  in  Deißlingen,  Oberamts  Rottweilaus
  Anlaß  seiner  bevorstehenden  Priester-Jubilkumsfeier,  in  Berücksschtigung  seiner
Verdienste  und  Berufstreue,  den  Titel  eines  Kirchenraths  gnädigst  zu  verleihen,
wie  auch
durch  höchste  Entschließung  vom  17.  d.  M.  den  Registrator  bei  dem  Gerichtshofe
  in  Eßlingen,  Justizratb  Weilnland,  seinent  Ansuchen  gemaͤß,  wegen  vorgeruͤckten
  Alters  und  andauernder  Kraͤnklichkeit,  in  den  Ruhestand  zu  versehen
geruht.
Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchstes  Dekret  vom  25.  d.  M.  den
pensionirten  Oberst-Lieutenant  v.  Starkloff  in  das  Ehren-Invalidenkorps  versetzt,
  und  *2#

den  charakterisirten  Hauptmann  zwelter  Classe  im  Ehren-Invalidenkorps,  v.  Rinz
zum  wirklichen  Hauptmann  zweiter  Classe  ernannt.

Vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  23.  d.  M.  ist  der  Stadtpfarrer  Klo
in  Metzingen,  Dekanats  Urach,  seines  Dienstes  entlassen,

durch  hoͤchste  Entschließung  vom  24.  d.  M.  die  erledigte  Dekanats-  und  Stadipfarrstelle
  zu  Tuttlingen,  dem  Dekan  Moser  in  Brackenheim,

die  evangelische  Dekanats-  und  Stadtpfarrstelle  zu  Reutlingen,  dem
Geß  daselbst,  m

die  erledigte  Stelle  eines  Dekans  und  ersten  Stadtpfarrers  in  Eßlingen,  de
Dekan  Gundert  in  Welzheim,  dem

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Hundersingen,  Dekanats  Münsingen
Parrverweser  Riderer  in  Altenstadt,  Dekanats  Geißlingen,

die  erledigte  Helferstelle  zu  Liebenzell,  Dekanats  Reuenbürg,  dem  Diak
verweser  Neef  daselbst  gnädigst  übertragen,  und

auf  die  erledigte  Helferstelle  zu  Großbottwar,  Dekanats  Marbach,  der  P
Elemm  zu  Döffingen,  Dekanats  Böblingen,  versebt  worden.

cker

Helfer

onatsfarrer
        <pb n="607" />
        531

Ferner  haben  Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  vermoͤge  hoͤchsten  Dekrets  vom
26.  d.  M.  den  Ober-Justizrath  Williardts  von  Ellwangen  zu  dem  Gerichtshofe
in  Eglingen  zu  versetzen,

die  evangelische  Pfarrei  Birkenfeld,  Dekanats  Neuenbürg,  dem  Präceptor

Ayer  in  Böblingen,

die  evangelische  Pfarrei  Scharnhausen,  Amts-Dekanats  Stuttgart,  dem  Pfarrberweser
  Rheinwald  daselbst,

die  katholische  Pfarrei  Bodnegg,  Dekanats  Ravensburg,  dem  Kaplan  Ammann
zu  Mietingen,  Dekanats  Wiblingen,

die  katholische  Pfarrei  Eberhardozell,  Dekanats  Waldsee,  dem  Pfap#er  Stempfle
n  Jettenhausen,  Dekanats  Tettnang,  zu  übertragen,  wie  auch
den  Referendär  erster  Classe,  Fischer  von  Weitenburg,  Oberamts  Horb,  in
die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen  geruht.  Derselbe  hat  Horb  zu  seinem

ohnorte  gewaͤhlt.

Vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  von
emselben  Tage  ist  die  erledigte  Unteramtoarztöstelle  zu  Föny,  Oberamts  Wangen,  dem
auduͤbenden  Arzte  Dr.  Nick  daselbst,  und

die  erledigte  Stelle  eines  Oberamtsarztes  zu  Leonberg  dem  ausübenden  Arzte

F.  Theurer  in  Plieningen  gnädigst  übertragen  worden.

n  Unter  dem  26.  d.  M.  ist  der  Schühßen-Offizier  des  ersten  Infanterie-Regiments,
er-Lieutenant  Kolb)  aus  der  Offiziersliste  gestrichen  worden.

Durch  höchste  Entschließung  vom  17.  d.  M.  ist  der  dem  Posihalter  Kopp  zu
Friedichshafen  auf  sein  Ansuchen  bewilligten  Enthebung  von  seinem  Amte  die
adesherrliche  Bestätigung  ertheilt,  ferner

unter  dem  25.  d.  M.  die  dem  bisherigen  Postverwalter  Klaiber  zu  Iöny,
7  beramts  Wangen,  auf  sein  Ansuchen  bewilligte  Enthebung  von  seinem  Amte  landesertlich
  genehmigt  und  der  Uebertragung  dieses  Post-Expeditionsdienstes  an  den
ostgehülfen  Andreas  Friedrich  Klaiber  daselbst,  so  wie

der  Uebertragung  des  erledigten  Posthaltereidienstes  zu  Ilshofen,  Oberamts
,  an  den  Eduard  Happold  daselbst  unter  dem  25.  d.  M.  die  landeöherrliche

estaͤtigung  ertheilt  worden.
        <pb n="608" />
        532
I11.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Verleihung  eines  Patents  an  den  Revisorats-Verweser-Näher  auf  einen  Apparat  zum
gleichzeitigen  mehrfachen  Schreiben,  Zeichnen  und  Malen.

Da  durch  Entschließung  des  Ministerraths  in  Vollmachtsnamen  Seiner
Königlichen  Majestät  vom  38.  d.  M.  dem  bei  der  K.  Fivanzkammer  zu  Ell
wangen  angestellten  Revisorats-Verweser  Näher  das  nachgesuchte  Erfindungspaten
auf  eiuen  neuen  Apparat  zum  gleichzeitigen  mehrfachen  Schreiben,  Zeichnen  un-Malen
  mit  zehnjaͤhriger  Dauer  verliehen  worden  ist;  so  wird  dieses,  unter  Bez
hung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten  Gewerbe-Ordnung,  zur  bffemtliche
Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  12.  August  1859.  Schlaper.
b)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Werkes  des  Professors  v.  Savigny:  „Sostem  det
heutigen  römischen  Rechts.“  **’

Da  durch  Entschließung  des  Ministerraths  in  Vollmachtsnamen  Sein“
Königlichen  Majestät  vom  8.  d.  M.  dem  K.  Preußischen  Geheimen-  Revifsan“
Rath,  Professor  v.  Savi  gny  zu  Berlin,  gegen  den  Nachdruck  des  von  ihm  bemun
zugebenden  Werkes:  „System  des  heutigen  römischen  Rechts,“  ein  zwanzigjähru“
Privilegium  mit  der  Bestimmung  verliehen  worden  ist,  daß  die  Zeitdauer  dieses  n
vilegiums  statt  von  dem  Tage  seiner  Verleihung,  von  dem  Erscheinen  des  6st  r
Bandes  des  Werkes  an  in  dem  Falle  zu  berechnen  sey,  wenn  die  einzelnen  Bände"

2-  -  ·  «  i  es
Zeitraͤumen  von  hoͤchstens  drei  Jahren  nacheinander  an's  Licht  treten;  so  wird  pies
zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  12.  August  1839.  Schlayerc)
  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  silbernen  Civilverdienst-Medajlle  an  einen
Ortsvorsteher.

to
Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  aus  Anlaß  der  Visitation  des  s
Reutlingen  durch  höchste  Entschließung  vom  25.  d.  M.  dem  Schultheißen  Mu
        <pb n="609" />
        533

rui  an  der  Lauchart,  in  gnaͤdigster  Anerkennung  seiner;  vieljaͤhrigen  thaͤtigen  und
*  Mllichen  Amtsführung,  die  silberne  Eivilverdienst-Medaille  zu.  verleihen  geruht,
9ßJ#.  Augzeichnung  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  27.  August  1839.
Für  den  Departements-Chef:
Wächter.

¾  Verfügung,  die  dießjährige  Feier  des  landwirthschaftlichen  Festes  in  Cannstadt  betreffend.

*  In  Beziehung  auf  das  nächst  bevorstehende  landwirthschaftliche  Fest  in  Cann-1
  findet  man  sich  veranlaßt,  Folgendes  bekannt  zu  machen:

K.  1.

tt  Das  landwirthschaftliche  Fest  wird  in  diesem  Jahre  Samstags  den  28.  Septemauf
  dem  gewoͤhnlichen  Platze  bei  Cannstadt  gefeiert.

g.  2.

ge  -  württembergischen  Landwirthe,  Vieh=  oder  Pferdebesiher,  welche  etwas  Austn
  netes  von  Pferden,  Rindvieh  oder  sonstigen  Hausthieren  aufzuweisen  vermögen,
teuer  zur  Vorführung  derselben  und  zu  der  in  Nachstehendem  eröffneten  Preisung
  eingeladen.
g.  3.
1  Siu#chch  der  Preise  für  die  Pferdezucht  wird  auf  die  Verordnung  vom
on  Atober  1336  (Reg.  Blatt  S.  595  f.)  hingewiesen,  wonach  nur  an  die  Besißer
len,  utter  stutten  mit  Fohlen  Preise  ausgetheilt  werden.  Unter  den  Fohvi
  anelche  neben  den  Muttersturten  zur  Preisbewerbung  gleichfalls  vorgeführt
in  feah  müssen,  sind  jedoch  nur  die  im  laufenden  Jahre,  nicht  aber  die  etwa
ten  nieren  Jahren  gefallenen  versanden.  Stutten,  deren  diei  brige  Fobcht
  mehr  am  Leben  sind,  können  nicht  concurriren.

GC.  4.

beh.Biernach  bestehen  die  Preise  bei  dem  diezfährigen  landwirthschaftlichen  Feste
!  einer  silbernen  Medaille:
        <pb n="610" />
        534

I.  in  der  Pferdezucht:
#a)  als  Hauptpreise  für  die  drei  besten  Mutterstutten  (im  Alter  von
5—8  Jahren)  mit  Fohlen:
in  20—16—12.  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;  »
b)  als  Nachpreise  für  sechs  Mutterstutten  mit  Fohlen,  welche  in  der  Pteiswuͤrdigkeit
  den  unter  a)  gedachten  Thieren  am  nuaͤchsten  stehen:
in  je  acht  Wuͤrttembergischen  Fuͤnfguldenstuͤcken  in  Gold;
II.  in  der  Rindviehzucht;
fuͤr  die  drei  besten  zweijaͤhrigen  Zuchtstiere:
in  10—5—2  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
für  die  drei  besten  Kühe  mit  dem  ersten  Kalb:
in  10—5—2  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
III.  in  der  Schaafzucht:
für  die  drei  besten  feinwolligen  vierschauflichen  Widder:
in  8—4—2  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
für  die  drei  besten  feinwolligen  vierschaufligen  Mutterschaafe:
in  6—3—2  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
IV.  in  der  Schweinezucht:
für  die  drei  besten  Eber:
in  5—2—1  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
für  die  drei  besten  Mutterschweine:
in  4—2—1  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold.  —
Zu  Rachpreisen  für  die  zunächst  preiswürdigen  Thiere  in  den  unter  —IV.  2.
nannten  Thiergattungen  ist  noch  eine  weitere  Anzahl  silberner  Medaillen  rie
Niemand  kann  jedoch  mehr  als  einen  Preis  für  dieselbe  Thiergattung
den  Stutten  nicht  mehr  als  einen  Hauptpreis)  erhalten.
K.  5.
Diejenigen  Vewerber  um  die  Preise  in  der  Perdezucht,  welche  gemäß
ordnung  vom  51.  Oktober  1856,  Nro.  5,  ihre  trächtigen  Stutten  schon  bei
beit  der  Beschäl-Regulirung  dem  K.  Land-Oberstallmeisteramte  vorgezeigt

der  Per-Gelegen-

  aben,
        <pb n="611" />
        535

8  zum  Erscheinen  bei  dem  Feste  mit  ihren  Thieren  aufgerufen  worden  sind,  erhalwenn
  sie  keine  Preise  bekommen,  einen  Reisekosten-Ersatz  von  sechsunddreißig

ern  fuͤr  jede  Stunde  der  Entfernung  ihres  Wohnorts  von  Cannstadt,  und  eine

chidigung  von  einem  Gulden  und  zwölf  Kreuzern  für  die  Kosten  des  Aufent-Ver

  an  lehterem  Orte.  Die  Enefernung  von  Cannstadt  ist  durch  eine  nach  der

suass  vom  5.  September  1826  (Reg.Blatt  S.  599)  abgefaßte  Urkunde  nach-K6.



Bei  sämtlichen  zur  Preisbewerbung  bestimmten  Stutten  und  Fohlen  ist  die

ammung,  und  zwar:

a)  im  Falle  der  Abstammung  von  Hengsten  des  K.  Privatgestütts  oder  von
Landbeschälern  durch  ordnungsmäßige  Beschälscheine,

5)  im  Falle  der  Abstammung  von  Privatbeschälern  durch  eine  von  dem  privilegirten
  Beschälhalter  ausgestellte  und  von  dem  betreffenden  Ortsvorstande
beglaubigte  Urkunde,  welche  zugleich  Farbe,  Alter,  Größe  und  Abzeichen  des

*  Hengstes  beschreibt,

zuthun.

iber  Außerdem  haben  diese  Preisbewerber  auch  durch  eine  beglaubigte  Urkunde  darlig

  daß  sie  die  Stutte  entweder  selbst  erzogen,  oder  am  Tage  des  landwirthschaften

  Festes  wenigstens  schon  zwei  Jahre  im  Besitz  haben,  sich  auszuweisen.

g.  7.
ein  Auch  die  Preisbewerber  in  der  Rindvieh-,  Schaaf=  oder  Schweinezucht  haben
l  von  der  Ortsobrigkeit  ausgestelltes  und  von  dem  betreffenden  K.  Oberamte  zu
#faübigendes  Zeugniß  darüber  mitzubringen,  daß  das  zur  Peisbewerbung  bestimmte
ier  entweder  von  ihnen  selbst  oder  wenigstens  im  Inlande  erzogen  worden  sey.

g.  8.
un  Saͤmtliche  Preisbewerber  haben  sich  am  Tage  vor  dem  Feste  (27.  September),
zwar  mit  den  Pferden  Morgens  acht  Uhr,  mit  den  Schaafen  und  mit  den
zedeinen  Vormittags  neun  Uhr,  mit  den  Stieren  und  Kühen  aber  Nachmittags
br,  bei  dem  verordneten  Schaugerichte  zu  Cannstadt  einzufinden,  welchem  die

Abst
        <pb n="612" />
        536

oben  (K.  5,  6  und  7)  vorgeschriebenen  Urkunden,  und  zwar  diejenigen  der  Pferde-Eigenthuͤmer
  je  abgesondert  ausgestellt,  vorzulegen  sind.
g.  9.
An  demselben  Tage  (27.  September)  Nachmittags  vier  uhr  haben  sich  die
Eigenthuͤmer  der  zum  Wettrennen  bestimmten  Pferde  auf  dem  Rennplatze  einzufinden
die  obrigkeitlichen,  von  den  betreffenden  K.  Oberaͤmtern  zu  beglaubigenden  Zeugni
uͤber  die  inlaͤndische  Abkunft  ihrer  Pferde  vorzulegen,  und  sich  fuͤr  das  mit  dem
Feste  verbundene  Wettrennen  einschreiben  zu  lassen.
K.  10.
Die  Rennpreise  bestehen  in  einer  Medaille  und
zehn  Wörttembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold  für  den  ersten,
acht  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold  für  den  zweiten  un  —
vier  Wuͤrttembergischen  Fuͤnfguldenstuͤcken  in  Gold  fuͤr  den  dritten  Prel-.
  11.  rhe
Eigenthuͤmer  von  Rennpferden,  welchen  kein  Preis  zu  Theil  wird,  deren  yft  en
aber  nach  ihren  Leistungen  gleichwohl  als  wettkampffähig  erkannt  worden,  er  a  5)
einen  Reisekosten-Ersahß  von  50  kr.  für  jede  Stunde  der  vorschriftmätig  loben
nachzuweisenden  Enrfernung  ihres  Wohnorts  von  Cannstadt,  und  eine  Entschid
von  1  fl.  für  die  Kosten  des  Aufenthalts  an  leßterem  Orte.
+.  12.  haft
Jeder  Preisbewerber,  sei  es  nun  um  die  Rennpreise  oder  um  die  landwirthsch  16
lichen  Preise,  hat  sich  bei  Verlust  seiner  Ansprüche  am  Tage  des  Festes  spaͤte
Vormittags  neun  Uhr  mit  seinen  Thieren  auf  der  fuͤr  die  betreffende  Thiergatlune
angewiesenen  Stelle  einzufinden.

igung

K.  15.
Die  Vertheilung  der  Preise  nimmt  Vormittags  eilf  Uhr  ihren  Anfang-K.
  14.  *'
Alle  diejenigen  Landwirthe,  welche,  ohne  auf  einen  der  oben  bestimmten  #
Anspruch  zu  machen,  irgend  etwas  Ausgezeichnetes  an  Pferden,  Rindvie  *
anderen  Hausthieren  aufzuweisen  vermoͤgen,  werden  eingeladen,  durch  die  Ausste
desselben  zu  Beförderung  der  gemeinnübigen  Zwecke  des  Festes  mitzuwirken-
        <pb n="613" />
        537

*eie

Zur  Ausstellung  landwirthschaftlicher  Produkte,  welche  ibrer  Seltenheir  oder
Vohkommenheit  wegen  der  besonderen  Aufmerksamkeit  des  vaterländischen  Publikums
wuͤrdig  sind,  werden  besondere  Buden  aufgeschlagen  werden.

nZ  16.  [—

Auch  die  Erfinder,  Verfertiger  oder  Besiber  ausgezeichneter  Fabrikate,  Werk
deuge,  Maschinen  2c  werden  eingeladen,  dieselben  auf  diesem  Wege  dem  Publikum
zur  anschaulichen  Kenntniß  zu  bringen.

..,·  r  S·17·..

Den  Schaulustigen  bleibt  nicht  allein  der  aͤußere  Umkreis  der  Rennbahn,  sondern

die  Rennbahn  selbst,  letztere  jedoch  nur  bis  zu  Anfang  der  Preisevertheilung,
eoͤffnet.  ·  «

Fur  diejenigen  Zuschauer,  welche  sich  der  unter  polizeilicher  Aufsicht  aufgeschladenen
  Schaugerichte  nicht  bedienen  wollen,  wird  ein  hinreichender  Theil  des  Umkreises
angewiesen.  Dagegen  ist  das  Eindringen  unter  die  Schaugerichte,  so  wie  der  Eintritt
  in  die  inneren,  zur  Aufstellung  der  verschiedenen  Thiergattungen  bestimmten
ume  zur  Verhuͤtung  jeden  Unfalls  verboten.
g.  18.

In  gleicher  Absicht  ist  der  Zutritt  zu  dem  Schauplatze  nur  Fußgängern,  mit
-  Ausschlusse  von  Wagen  und  Pferden,  gestattet.  Hunde  mitzuführen  bleibt
ii  unnachsichtlichem  Verluste  des  Hundes,  verboten.

Je  mehr  diese  polizeilichen  Anordnungen  blos  auf  die  eigene  Sicherheit  und
(Hlichste  Bequemlichkeit  der  Zuschauer  berechnet  sind,  desto  gewisser  glaubt  man
n  der  Hoffnung  überlassen  zu  dürfen,  daß  die  Ordnung  des  Festes  nicht  durch  unsscheidene
  Zudringlichkeit  gestört,  vielmehr  den  Anweisungen  und  Warnungen  der
aufgestellten  Sicherheitswachen  von  Jedermann,  ohne  Unterschied  des  Standes,  die
e  uͤhrende  Folge  geleistet  werde.

Stuttgart  den  28.  August  1839.

Für  den  Departements-Chefs:
Wachter.

W
        <pb n="614" />
        538.

Dienst-Erledigungen.

1)  Bel  dem  Eioil-Senate  des  K.  Gerichtshofs  in  Ellwangen  ist  die  Seell
eines  Afsessors  zu  besehzen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei
Wochen  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  zu  melden.

2)  Bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  ist  die  Stelle  eines  Registrators
erledigt  worden.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei
dem  genannten  Gerichtshofe  zu  melden.

5)  Die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Wippingen,  Dekanats  Blaubeurenzählt
  im  Mutterort  594  und  in  dem  eine  halbe  Stunde  entfernten  Filial  Lautern
58  Pfarrgenossen.  In  diesem  Filiale  ist  alle  vierzehn  Tage  Sonntag  Nachmittags
Predigt  und  Catechisation,  jaͤhrlich  viermal  das  heilige  Abendmahl  und  an  drei
besondern  Tagen  Predigt  zu  halten,  auch  sind  die  Casualgottesdienste  allda  zu  versehen
Das  verwandelte  Einkommen  der  Stelle  berechnet  sich  zu  661  fl.  Die  Vewerber
haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmaͤßis
zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Oberamts-Aktuariat  Sulz,  mit  welchen
der  Gehalt  von  500  fl.  verbunden  ist,  haben  ihre  Gesuche  innerhalb  drei  Wo  en
bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  einzureichen.
        <pb n="615" />
        539

|.
Regierungs-Blatt

für  da.

Königreich  Württemberg.

 

 

 

 

——.ttt——  6
#  Inhyalt.

nigl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

erfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Breite  der  Trottofrs  in  den  Straßen
der  Residenstadt  Stuttgart.  —  Nachtrag  zu  der  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  zweiten  erangelisen
theologischen  Dienstrrüfung.  —  Verzrich#n  der  Vorlesungen,  welche  von  den  effentlichen  und  Privarlehrern
der  Universität  Lübingen  im  Wintee-Semester  1839—10  gehalten  werden.  —  Verkeihung  der  ülbernen

Civil-Verdienst-Medaille  an  den  Schützeen-Feldwebel  Jäckle.

—B  .  Ertediaungn  di
lderruslich  angestellter  Diener.

—yrruflich  angen

V

 

I.  Unmirttelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.
Vermöge  höchster  Entschließung  vom  26.  v.  M.  haben  Seine  Koönigliche
„jestät  den  Referendär  erster  Elasse,  Wetzel  von  Tübingen,  in  die  Zahl  der
geichte-Consulenten  aufgenommen.  Derselbe  hat  Tübingen  zu  seinem  Wohnsitze
waͤhlt.  «

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschlieung  von  demselben

bate  die  Ober-Reallehrerstelle  zu  Eßlingen,  dem  bisherigen  provisorischen  Oberaallehrer
  Lauch  daselbst  definitio,

die  katholische  Pfarrei  Gunningen,  Dekanats  Wurmlingen,  dem  Pfarrverweser
rauch  in  Zimmerbach,  Dekanats  Gmünd,

in  die  katholische  Pfarrei  Frittlingen,  Dekanats  Spaichingen,  dem  Pfarrer  Eyth
Vormettingen,  desselben  Dekanats,
        <pb n="616" />
        540

die  erledigte  Lehrstelle  an  der  oberen  Abtheilung  der  Elementarschule  in  Stuttgart,
  dem  Praͤzeptor  Brandauer  an  dieser  Schule,

die  evungelische  Pfarrei  Unterselmingen,  Amtsdeh#mats  Stuttgart,  dem  Marrer
Widmann  in  Uhlbach,  Debanars  Cannstadt,

die  katholische  Pfarrei  Reichenbach,  Dekanats  Spaichingen,  dem  Pfarrverwestr
Walter  daselbst,  ferner

durch  höchste  Garschließung  vom  27.  v.  M.  die  erledigte  Caplanei  zum  beil
Leonhard  in  Gmünd,  dem  Pfarrer  Ade  in  Hofen,  Dekanats  Stuttgart,  auf  sein
Ansuchen  und  unter  Vorbehalt  des  Titels  und  Rangs  eines  Pfarrers,

die  erledigte  Caplanei  zum  heil.  Nikolaus  in  Gmünd,  dem  Repetenten  Lauter
am  Wilhelmsstift  in  Tübingen,

die  katholische  Pfarrstelle  Margarethenhausen,  Dekanats  Spaichingen,  dem  Pfarrverweser
  Hartmann  zu  Goßheim,  Dekanats  Spaichingen,  gnädigst  übertragen,  un

vermöge  höchster  Entschließung  vom  28.  v.  M.  den  Pfarrer  Vaier  in  Poppen  n
weiler,  Dekanats  Ludwigsburg,  seinem  Ansuchen  gemaͤß,  wegen  hohen  Alters,  in  d
Ruhestand  gnaͤdigst  versetzt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  hoͤchste  Entschließung  vom  51.“  T
dem  Directions-Assistenten  und  Hülfslehrer  bei  dem  land=  und  ——
Institut  in  Hohenheim,  Oekonomierath  Zeller,  die  nachgesuchte  Dienstentlassung
ertheilen,

die  erledigte  Stelle  eines  Hauptlehrers  und  Mitvorstehers  der  K.  Thierarzue
schule  dem  Lehrer  der  Thierheilkunde  bei  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  An  6
in  Hohenheim,  Thierarzt  Baumeister,  mit  dem  Titel  und  Nang  eincs  Professe  «

die  evangelische  Pfarrei  Löchgau,  Dekanats  Besigheim,  dem  Dekan  Hauff  4.
Nagold  auf  sein  Ansuchen  und  mit  Vorbehalt  des  Titels  und  Rangs  eines  Dekar“  ,

die  evangelische  Pfarrei  Suppingen,  Dekanats  Blaubeuren,  dem  Pfarrer
kind  in  Marktlustenau,  Dekanats  Crailsheim,  adie

  evangelische  Pfarrei  Notzingen,  Dekanats  Kirchheim,  dem  Predigtamts-Aadidaten
  Haas,  von  Eßlingen,  eidie

  katholische  Pfarrei  Buͤhlerthann,  Dekanats  Ellwangen.  dem  Stadtpfart
Verweser  Nachbauer  in  Ludwigsburg  zu  übertragen,  und
        <pb n="617" />
        541-dem

  Pfarrer  Hallberger  zu  Stammheim,  Dekanats  Ludwigsburg,  die  nachgesuchre
  Dienstentlassung  zu  ertheilen,
bermöge  höchster  Entschließung  vom  2.  d.  M.  auf  das  erledigte  Cameralamt
all  den  Cameralverwalter  Autenrieth,  von  Heiligkreuzthal,  seinem  Ansuchen
gemäs  zu  versetzen,  wie  auch
das  erledigte  Cameralamt  Sindelsingen  dem  Cameralverwalter  Gmelin  in
Gundelsheim  zu  übertragen  gnädigst  geruht.
Unter  dem  51.  v.  M.  ist  der  Uebertragung  des  erledigten  Post-Expeditions=  und
Posthaltereldienstes  zu  Friedrichshafen  an  den  Gastwirth  Deeg  daselbst  die  landeserrliche
  Bestätigung  ertheilt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Breike  der  Trottoirs  in  den  Straßen  der  Residenzstadt  Stuttgart.

Durch  eine  K.  Verordnung  vom  5.  Oktober  1812  ist  bestimmt  worden,  daß  in
et  K.  Residenzstadt  Stuttgart  sowohl  bei  allen  neuen,  als  bei  den  schon  vorher
estandenen  Gebaͤuden,  und  zwar  bei  den  letzteren  im  Falle  eines  an  denselben  vorunehmenden
  Bauwesens,  Trottoirs  angebracht  werden  und  diese,  wenigstens  in  den
ansehnlicheren  Straß.en,  fuͤnf  Fuß  breit  seyn  sollen.

Um  hierin  einte  Gleichfoͤrmigkeit  herzustellen,  wird  verfuͤgt,  daß  die  Trottoirs

1)  in  den  Straßen  von  vierzig  Fuß  Breite  und  darüber  fünf  Fuß,

2)  in  Straßen  von  einer  Breite  zwischen  dreißig  und  vierzig  Fuß  vier  Fuß,
und

5)  in  Straßen  unter  dreißig  Fuß  Breite  dderei  Fuß

bre
reit  anzulegen  und  herzustellen  sind.
Sc#uttgart  den  29.  August  1859.
Für  den  Departement5-Chef:
Wachter.
        <pb n="618" />
        542
2.  Des  evangelischen  Consistorium.

Nachtrag  zu  der  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  zweiten  evangelisch-  theologischen  Dienst-Prüfung
  .
Unter  die  in  Nro.  44  aufgefuͤhrten  Candidaten  des  Predigtamts,  welche  die
zweite  Dienst-Pruͤfung  mit  Erfolg  bestanden  haben,  ist  noch  Candidat  Rau  ven
Urach  einzureihen.
Stuttgart  den  27.  August  1859.
Mohl.

5.  Des  Rektoramts  der  Universität  Tübingen.

abingen
Verzeichniß  der  Vorlesungen,  welche  von  den  öffentlichen  und  Privatlehrern  der  Univerfität  Tübing
im  Winter-Semester  1839—40  gehalten  werden.

A.  Dhilosophische  Wissenschaften.

:„  7
Prof.  Dr.  H.  C.  W.  v.  Sigwart  wird  von  5  —  4  Uhr  die  Logik  als  Wissen
schaftslehre  vortragen.  und
Prof  Dr.  K.  Ph.  Fischer  wird  die  praktische  Pbilosophie  (Ethik  206
Naturrecht)  in  vier  wöchentlichen  Stunden  und  die  Anthropologie  in
wöchentlichen  Stunden  vortragen.  chte
Derselbe  erbietet  sich,  die  Grun  dlinien  der  Philosophie  der  Geschi
zweimal  woöchentlich  vorzutragen.

Repetent  Reiff  erbietet  sich  zu  einer  beurtheilenden  Darstellun
Hegel'schen  Systems  in  fünf  wöchentlichen  Stunden.  allge-Wilhelmsstifts--Direktor
  Schott  wird  in  drei  woͤchentlichen  Stunden  die

meine  Erziehungs=  und  Unterrichtslehre  vortragen.

B.  Mathematische  Wissenschaften.  der
e

--  d
Prof.  Dr.  Hohl  wird  die  Elementar-Mathematik  neitr0
Arirhmerik,  Algebra,  Geometrie  und  Stereometrie)  von  2—5  Uhr,  die  Arit  ,„  wnagen-Algebra
  und  Trigonometrie  von  3  —  4  Uhr  fünfmal  in  der  Woche  vo

s
g  de
        <pb n="619" />
        543

Derselbe  wird  am  Reallehrer-Seminar  die  ebene  und  koͤrperliche  Geometrie
  mit  besonderer  Ruͤcksicht  auf  Methode  abhandeln.
ü  Derselbe  wird  seine  Vorlesungen  über  höhere  Analysis  in  zwei  wöchent-*
  Stunden  fortsehen  und  Anwendungen  derselben  auf  Geometrie  und  Mechanik

agen.
Prof.  Dr.  Nörrenberg  lehrt  fünfmal  wöchentlich  von  2  —3  Uhr  höhere
alys  is  mit  Anwendungen  auf  Geometrie  und  Mechanik.
Derselbe  lehrt  dreimal  wöchentlich  von  11—12  Uhr  die  analptische  Theorie
er  Bewegung  der  Himmelskbrper.

Derselbe  wird  in  zwei  wöchentlichen  Stunden  die  physikalischen  Uebungen
  des  Reallehrer-Seminars  leiten.

Dr.  Ofterdinger  wird  seine  Vorlesungen  später  ankündigen.

Repetent  Reuschle  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  über  analptische  Geonetrie
  (ebene  und  sphärische  Trigonometrie  mit  eingeschlossen)  in  drei  wöchentlichen
kunden,  ist  übrigens  auch  bereit,  die  Anzahl  der  Stunden  auf  fünf  auszudehnen,
um  Uebungen  an  besondern  Aufgaben  in  groͤßerem  Umfange  vorzunehmen.

An

C.  Naturwissenschaften.

Prof.  Dr.  Chr.  Gmelin  wird  in  der  Stunde  von  10  —  11  Uhr  (Donnerstag
on  10  —  12  Uhr)  den  ersten  Theil  der  allgemeinen  Chemie  in  Verbindung
*B  Versuchen  und  mit  Benühung  seiner  „Einleitung  in  die  Chemie,  Tübingen  bei
*  vortragen,  und  in  einer  Abendstunde  von  6  —7  Uhr  Examinatorien

en.
Mrof.  Dr.  Sigwart  wird  pharmaceutische  und  gerichtlich  mediciische
  Chemie  mit  Versuchen  und  Repetitionen  und  Agrikulturchemie  in
erbindung  mit  Einleitung  in  die  Chemie  uͤberhaupt  vortragen.
Derselbe  erbietet  sich  zum  Vortrag  der  Chemie  der  organischen  Koͤrper
Analysen.
Prof.  Dr.  Quenste  dt  wird  die  Mineralogie  in  vier  Stunden  woͤchentlich
ragen.

mit

vort
        <pb n="620" />
        544

Derselbe  wird  die  Krystallographie  nach  Anleitung  seines  Lehrbuchs  (die
Methode  der  Krystallographie,  ein  Lehrbuch  fuͤr  Anfaͤnger  und  Geuͤbte)  in  zwei
wöchentlichen  Stunden  mit  Uebungen  an  natürlichen  Krystallen  vortragen.  ,

Derselbe  wird  die  methodischen  Uebungen  über  Mineralogie  und  physikalische
  Geographie  im  Reallehrer-Seminar,  woͤchentlich  zwei  Stunden,  leiten.

Prof.  Dr.  Hugo  Mohl  wird  Anatomie  und  Physiologie  der  Gewächse
wöchentlich  fünfmal  von  5—4  Uhr,  und  fünfmal  Encyklopädie  der  Natur—
wissenschaften  vortragen.

D.  Geschichte.

Prof.  Dr.  Haug  wird  von  8—)9  Uhr  in  fünf  wöchentlichen  Stunden  den
ersten  Theil  der  allgemeinen  Geschichte  vortragen.

Derselbe  wird  zweimal  wöchentlich  die  historischen  Uebungen  des  N
lehrer-Seminars  leiten.

Derselbe  erbietet  sich  zu  Vorträgen  über  die  Geschichte  der  neuesten
Zeit.
Prof.  Dr.  Fallati  wird  Geschichte  der  französischen  Revolution
drei  noch  zu  bestimmenden  Stunden  lesen.  d

Dersellbe  wird  Statistik  von  Großbritannien,  Frankreich  un
Rußland  vortragen.

ealn



E.  Sprachen  und  ihre  Literatur;  Archäologie,  Kunst  und  schöne  Wissenschaften.

Prof.  Dr.  Jäger  erklärt  wöchentlich  fünfmal  um  10  Uhr  die  kleinen  7“
pheten,  und  zweimal  um  11  Uhr  das  Buch  der  Weisbeit.  die

Derselbe  erbietet  sich  zu  Uebungen  im  Interpretiren  der  für
biblische  Anthropologie  wichtigsten  Stellen  des  Alten  Testaments  in  *
wochentlichen  Stunden  von  11.—12  Uhr,  so  wie  zur  Leitung  mündlicher  und  E
licher  Uebungen  in  der  Grammatik  der  hebréischen  Sprache  in  vr
wöchentlichen  Stunden.  Z

Prof.  Dr.  Ewald  wird  öffentlich  um  2  Uhr  arabische  Grammatt
Literaturgeschichte,  und  um  3  Uhr  das  Persische,  verglichen  mit  dem  Sanskt

ę  und
it,
        <pb n="621" />
        545

lehren.  Außerdem  erbietet  er  sich,  die  Reihe  seiner  biblischen  Vorlesungen
fortzusetzen.

Prof.  Welte  wird  in  zwei  noch  zu  bestimmenden  Stunden  arabische  Sprache
lehren.  (Die  Vorlesung  desselben  uͤbet  hebraͤische  Archaͤologie,  siehe  bei  der  katholischtheologischen
  Fakultaͤt
Prof.  Dr.  Tafel  wird  den  Sophokleischen  Oedipus  auf  Kolonos
bermal  in  der  Woche  und  eben  so  oft  die  Horaz'schen  Satyren  erläutern.  Auch
vird  er  auf  Verlangen  über  auserlesene  Oden  des  Pindar  lesen.

Derselbe  läßt  im  philologischen  Seminar  das  zweite  und  dritte
üch  der  Annalen  des  Tacitus  erklären,  und  leitet  die  lateinischen

tblübungen.

Prof.  Dr.  Walz  wird  in  vier  wöchentlichen  Stunden  von  11.—  12  Uhr  die
Sboephoren  des  Aeschplus  und  die  Elekten  des  Sophokles  erklären,
eßgleichen  in  vier  Stunden  die  Froͤsche  des  Aristophanes  und  den  miles
Sloriosus  des  Plautus.  Im  philologischen  Seminar  laͤßt  er  den
vraris  des  Lucian  erkláren,  und  leitet  griechische  Stpläbungen.
tu  Prof.  Dr.  F.  Vischer  hat  für  das  Winterhalbjahr  1839  —  40  Urlaub  eralten.

Bibliothekar  Dr.  Keller  gibt  in  einer  woͤchentlichen  Stunde  einen  Abriß  der
tschen  Grammatik  mit  vergleichender  Ruͤcksicht  auf  aͤltere  und  neuere  verwandte
  Idiome.

Derselbe  erbietet  sich  zu  Vorträgen  über  Schakespeare.

Prof.  Peschier  wird  drei  bis  viermal  in  der  Woche  Conversationsstunden
bhen,  so  wie  einen  Vortrag  über  französische  Literatur  nach  seinem  cours

Glittrature  rancaise.  Cotta,  Tübingen  1839,  halten.

Derselbe  wird  im  Reallehrer-Seminar  in  zwei  Stunden  aus  dem  Deutschen
8  Eranzoͤsische  und  aus  dem  Franzoͤsischen  in's  Deutsche  uͤbersetzen  lassen,  und
anzoͤsische  Styl-  und  Sprachuͤbungen  leiten.

Derselbe  erbietet  sich,  Anleitung  zur  Erlernung  der  englischen  Sprache

Literatur  zu  geben.

deu

28

fr
        <pb n="622" />
        546

F.  Theologie.

)  evangelisch-theologische  Fakultät.  ·
Religionsphilosophie  und  die  Geschichte  derselben  traͤgt  in  vier
wöchentlichen  Stunden  um  4  Uhr  Prof.  Dr.  v.  Baur  vor.  ho-Zum
  Vortrag  der  Einleitung  in  die  Theologle  (Apologetik  und  Methdologie)
  erbietet  sich  in  vier  woͤchentlichen  Stunden  Repetent  Zeller.  re
Den  zweiten  Theil  der  evangelisch-protestantischen  Glaubensleh
trägt  in  fünf  wochentlichen  Stunden  um  9  Uhr  Prof.  Dr.  Kern  vor.  in
Den  zweiten  Theil  der  evangelisch-christlichen  Sittenlehre  traͤgi
fuͤnf  woͤcheutlichen  Stunden  um  10  Uhr  Prof.  Dr.  Schmid  vor.  *’
Zur  Erblärung  der  für  die  Theologie  des  Alten  Testaments  wichtigse
Pfalmen  in  zwei  bis  drei  wöchentlichen  Stunden  erbietet  sich  Repetent  Oe  *
Die  historisch-kritische  Einleitung  in  das  Neue  Testam'
trägt  viermal  wöchentlich  um  3  Uhr  Prof.  Dr.  Kern  vor.
Ebenderselbe  erbietet  sich  zur  Erklärung  und  vergleichenden
terung  des  Galaterbriefs,  des  Briefs  Jakobi  und  des  ersten  Briefs
in  vier  wochentlichen  Stunden  um  11  Uhr.  ats
Zur  Erklaͤrung  der  dogmatisch  wichtigsten  Stellen  des  Neuen  Testame
erbietet  sich  Repetent  Heberle.  nt-Den
  ersten  Theil  der  christlichen  Kirchengeschichte  trägt  in  fuͤnf  woͤch
lichen  Stunden  um  8  Uhr  Prof.  Dr.  v.  Baur  vor.  in
Die  Homiletib  und  die  Karechetik,  mit  vorangeschickter  Ei  mleitung  um
die  praktische  Theologie  überhaupt,  trägt  in  vier  wöchentlichen  Stunden
5  Uhr  Prof.  Dr.  Schmid  vor.  schen
Ebenderselbe  setzt  die  Leitung  der  homiletischen  und  tatechetis  ort.
Uebungen  in  der  evangelischen  Predigeranstalt  in  ihrem  bisherigen  Umfang  u-Zum
  Vortrag  der  Pastoraltheologie  in  zwei  wöchentlichen  Stunden  er
sich  Dekan  Pressel.  ver
Diakonus  Eisenlohr  besorgt  in  zwei  wöchentlichen  Stunden  das  Lehrfa
evangelischen  Religionslehre  an  dem  Reallehrer-Seminar.

Erö#n
Ppetti
        <pb n="623" />
        547
b)  Katholisch-theologische  Fakuliät.

Encyklopaͤdie  der  theologischen  Wissenschaften  liest  drei  bis  viermal
in  der  Woche  von  10  —  I1  Uhr  Prof.  Dr.  v.  Dreh.

Hebräische  Archdologie  trägt  in  vier  wöchentlichen  Stunden  von  11  —  12
hr  Prof.  Welte  vor.

Derselbe  wird  die  Weissagungen  des  Jesaja  in  vier  wochentlichen
tunden,  am  Montag  und  Mittwoch  von  2  —  5  Uhr,  am  Freitag  und  Samstag
on  9—10  Uhr  erklären.

(Unterricht  in  der  arabischen  Sprache  von  demselben,  siehe  bei  Sprachen.)

Die  Synopfis  der  drei  ersten  Evangelien  erklärt  in  fünf  wöchentlichen
22  von  3  —  4  Uhr  Prof.  Dr.  Mack.

Den  Brief  Pauli  an  die  Remer  erkläárt  in  vier  bis  fünf  wöchentlichen

nden  von  4—  5  Uhr  Privatbdocent  Graf.

Die  Briefe  Pauli  an  die  Epheser,  Kolosser  und  Philipper  erblärt
eimal  in  der  Woche  von  11  —  12  Uhr  Prof.  Dr.  Kuhn.

den  ersten  Theil  der  christlichen  Kirchengeschichte  trägt  siebenmal
Wench,  täglich  von  9  —  10  Uhr,  und  am  Dienstag  und  Freitag  von  4—  5  Uhr

f.  Dr.  Hefele  vor.

di  Derselbe  erklaͤrt  den  Brief  Barnabä,  den  Brief  an  Diognet  und  den
irten  des  Hermas  in  wöchentlichen  drei  Stunden,  Montag,  Mittwoch  und
mstag  von  4  —5  Uhr.

65½  Den  ersten  Theil  der  katholischen  Dogmarkk  trägt  in  steben  wöchenten
  Srunden  von  10  —  11  und  11  —12  Uhr  Prof.  Dr.  Kuhn  vor.

liedde  erste  Hälfte  der  christ-katholischen  Ethik  trägt  in  fünf  wöchenti

  Stunden  von  8—9  Uhr  Prof.  Dr.  Mack  vor.

Cndie  eine  Hälfte  der  praktischen  Theologie  wird  in  fünf  wöchentlichen

nden  von  11  —  12  Uhr  Privatdocent  Graf  vortragen.

Derfelbe  leiter  bei  den  katholischen  Zöglingen  des  Reallehwer-Seminars

Sengsungen  in  der  Glaubens=  und  Sittenlehre  in  zwei  wöchentlichen

2
        <pb n="624" />
        548

G.  Rechtswissenschaft.

Juristische  Encyklopädie  wlrd  vortragen  nach  Falk,  3.  Aufl.,  Leipzig  1859
viermal  wöchentlich  von  10—11  Uhr,  Prof.  Dr.  Hepp.

Naturrecht  nach  seinem  Grundrisse,  viermal  wöchentlich  von  11  —  12  Uhr,
Prof.  Dr.  Repscher.

Instltutionen  des  rämischen  Rechts  nach  seinem  Grundrisse,  sechsmal  wi
chentlich  von  4—  5  Uhr  und  einmal  von  6—7  Uhr,  Prof.  Dr.  Maper.

Die  Pandebkren,  mit  Ausnahme  des  Familien=  und  Erbrechts,  nach  Möhlen
bruchs  doctrina  pandectarum  täglich  um  9  und  11  Uhr  und  außerdem  wöchentli
zweimal  um  3  Uhr  Prof.  Dr.  v.  Schrader.

Der  Pandekten  erste  Hälfte  nach  v.  Wening-Ingenheim's  Lehrbuch  den
gemeinen  Eidilrechts  (5.  Aufl.)  10  —  12  Stunden  wöchentlich  von  11  —  12  uh
und  in  einer  andern  passenden  Stunde  Prof.  Dr.  Lang.

Der  Pandekten  zweiten  Theil,  in  8—  9  Stunden  wöchentlich,  sechsmo
von  11  —  12  Uhr  und  zwei  bis  dreimal  von  9—  10  Uhr  Prof.  Dr.  Mayer.  nit

Deutsche  Staats-  und  Rechtsgeschichte  nach  seinem  Grundrisse  *5½
Rücksicht  auf  Eichhorn  liest  fünfmal  wöchentlich  von  8—9  Uhr  Prof.  Dr.
chaelis.  ni-Deutsches

  und  wuͤrttembergisches  Staatsrecht  wird  fünfmal  wöche
lich  von  10  —  11  Uhr  Prof.  Dr.  R.  v.  Mohl  vortragen.  hrt

Deutsches  Privatrecht,  mit  Rücksiche  auf  Maurenbrechers  Lehrbuch,  ler
fünfmal  um  4  Uhr  und  in  einer  noch  zu  bestimmenden  weitern  Stunde  Prof-Reyscher.
  (Hrof.  Dr.  Michgelis  wird  diese  Vorlesung  in  Zukunft  wieder
Sommerhalbjahr  halten.)  W%

Wüörttembergisches  Privatrecht  nach  seinem  Grundrisse  und  v-  ana
ters  Handbuch  des  im  Königreich  Württemberg  geltenden  Privatrechts  Etuti
1839)  trägt  sechsmal  wöchentlich  von  10—  11  oder  von  11  —  12  Uhr  Poof-Michaelis
  vor.  chts-Das

  gemeine  deutsche  Strafrecht  nach  Abeggs  Lehrbuch  der  Strafre
Wissenschaft  liest  in  7  —  8  Stunden  woͤchentlich  Privatdocent  Dr.  Koͤstlin.
        <pb n="625" />
        549

Das  gemeine  deutsche  und  das  württembergische  Kirchenrecht
der  Katholiken  und  der  Protestanten,  nach  eigenem  Plan  und  mit  Räcksicht  auf
ems  Kirchenrecht,  liest  fünfmal  wöchentlich  von  5  —  6  Uhr  Prof.  Dr.  Midelis.



Deas  Kirchenrecht  der  Katholiken  und  der  Protestanten,  mit  vollständiger
  Ruͤcksicht  auf  die  wuͤrttembergischen  Gesetze  und  Einrichtungen  traͤgt  taͤglich
von  10  —  11  Uhr  Prof.  Dr.  Lang  vor.
u  Gemeinen  deutschen  und  wuͤrttembergischen  Strafprozeß  (nach  Marins
  Lehrbuch,  4.  Aufl.  Heidelberg  1836)  traͤgt  fuͤnfmal  von  5.—  4  Uhr  und  in  einer
weitern  sechsten  Stunde  Prof.  Dr.  Hepp  vor.

H.  Heilkunde.

Privatdocent  Dr.  Schill  wird  dreimal  woͤchentlich  die  neueste  Geschichte  der

icin  vortragen.

Prof.  Dr.  Baur  wird  Osteologie  von  9—10  Uhr  lesen,  Unterricht  im  Prämiren

  geben,  anatomische  Repetitionen  in  den  Abendstunden  halten,  und  zweimal
der  Woche  populaͤre  Anatomie  vortragen.

Prof.  Dr.  v.  Rapp  hält  die  Demonstrationen  der  Anatomie  des  Menden,
  und  liest  wöchentlich  in  2  —  3  Stunden  von  5—  4  Uhr  pathologische
atomie.

Prof.  Dr.  Märklin  wird  Pharmakognosie  in  noch  zu  bestimmenden  Stunden
ragen.

ktnrft  Dr.  Autenrieth  wird  Semiotik  und  Diagnostik  von  4—5  Uhr

Me

Prof.  Dr.  F.  v.  Gmelin  wird  den  zweiten  Theil  der  speziellen  Krank-Slehre
  in  der  Stunde  von  8—  9  Uhr  vortragen.

Prioatdocent  Dr.  Schill  trägt  die  Krankheiten  der  Haut  zweimal  wöich
  von  6—  6  Uhr  vor.

Prof.  Dr.  Autenrieth  liest  Staats-Arzneikunde  von  9—10  Uhr.
Vrof.  Dr.  v.  Riecke  wird  die  Geburtshülfe  von  9—10  Uhr  lesen.

beit
        <pb n="626" />
        550

Derselbe  wird  den  Operationscursus  täglich  von  1—2  Uhr  halten,
erbietet  sich  zu  öffentlichen  Vorlesungen  über  Knochen=  und  Gelenkskrankhei
ten,  woöchentlich  einmal.  ·

Privatdocent  Frank  liest  specielle  Chirurgie  in  fuͤnf  woͤchentlichen  Stunden,
  ferner  chirurgische  Verbandlehre  und  erbietet  sich  zu  einem  Cursus  uͤbe
Augenoperationen,  zu  Repetitorien  uͤber  Chirurgie  und  Geburtsbülfe
und  zu  geburtshülflichen  Fantomübungen.  "

Prof.  Dr.  F.  v.  Gmelin  seßzt  die  Klinik  der  innern  Krankheiten
der  Stunde  von  11  —  12  Uhr  fort.  »

Prof.  Dr.  v.  Riecke  besorgt  die  chirurgisch-geburtshülfliche  Kli
wie  bisher  von  10  —  11  Uhr.

Iosr.  Majer  erbietet  sich  zu  medicinischen  Eraminatorien.

Oberamtsthierarzt  Vötsch  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  über  Ertericur
Pferds.

und

in

nik
-..

I.  Staatswirthschaft.

Prof.  Dr.  Schüt  wird  Encyklopädie  der  ökonomisch-  politischen
Wissenschaften  in  drei  noch  zu  bestimmenden  Stunden  lesen.  uhr

Prof.  De.  v.  Poppe  wird  wöchentlich  in  fünf  Stunden  von  11—12
Maschinenlehre  (nach  seinem  Lehrbuche,  Tübingen  1821)  vortragen.

Derselbe  erbietet  sich  zu  einem  Vortrage  über  allgemeine  Techno
in  drei  oder  vier  wochentlichen  Stunden.

(ogi'

,  on

Prof.  Schott  v.  Schottenstein  wird  in  drei  woͤchentlichen  Stunden  *

8  —9  Uhr  landwirthschaftliche  Betriebslehre  mit  Uebung  in  Fertig
von  Ertrags=  und  Grundanschlägen  der  Landgüter  vortragen.  ab-Derselbe

  wird  in  5—  4  wöchentlichen  Stunden  von  2  —3  Uhr  For
nühung  und  Forsttechnologie  lesen.  uhr
Prof.  Dr.  R.  v.  Mohl  wird  in  fünf  wöchentlichen  Stunden  von  5  —4
Polizeiwissenschaft  vortragen.  ehe

(Die  Vorlesung  desselben  uͤber  deutsches  und  wuͤritembergisches  Staatsrecht,  si
bei  der  Rechtswissenschaft.)
        <pb n="627" />
        551

Finanzwissenschaft  wird  Prof.  Dr.  Schut  in  fünf  wöchentlichen  Stunden
von  9—  10  Uhr  lesen.
Prof.  Hoffmann  ist  auf  Urlaub  abwesend  und  wird  nächsten  Sommer  über
das  System  der  württembergischen  Polizeigesetzgebung  lesen.
(Statistik  von  Großbritannien,  Frankreich  und  Rußland,  siehe  bei  der  Geschichte.)

K.  Uebungen  in  Künsten.

Unterricht  im  Reiten  gibt  Stallmeister  v.  Hermann.

Musik-Direktor  Silcher  leitet  die  Gesang=  und  Instrumental-Musik.
JNaach  der  zwischen  den  Zeichnungslehrerun  Dôörr  und  Helwig  bestehenden  Uebernsunft
  leitet  Lehrer  Helwig  in  diesem  Semester  die  Uebungen  im  Zeichnungs-Institute.
  Beide  sind  zur  Ertheilung  von  Privat-Unterricht  im  Zeichnen  und  Malen
ereit.
Fechtmeister  Kastropp  gibt  Privat-Unterricht  im  Fechten  und  führt  die
lüfsicht  über  die  öffentlichen  Fechtübungen.

Tanzen  lehrt  Tanzmeister  Beck.

Da#  Ende  der  Herbsiferien  ist  auf  den  23.  Oktober  fesigeseht;  den  24.  Oktober
ird  die  Eroͤffnung  der  Vorlesungen  an  der  schwarzen  Tafel  bekannt  gemacht  werden,
and  die  Haupt-Vorlesungen  werden  am  25.  ihren  Anfang  nehmen.  Acht  Tage
ter  darf  nach  der  K.  Verordnung  vom  26.  December  1834  (Reg.  Blatt  vom  Jahr
*P2  S.  17)  ohne  besondern  Grund  keine  Immatrikulation  mehr  statt  finden.  Zum
deck  für  diese  hat  sich  jeder  neu  ankommende  Studirende  innerhalb  zwei  Tagen

2.  seiner  Ankunft  bei  der  Immatrikulations-Commission  zu  melden  und  die  nöthi-#
  Urkunden  vorzulegen.
Tübingen  den  22.  August  1859.
Dr.  Ma  ck,
der  Zest  Nertor  der  Universttzt.
        <pb n="628" />
        552

8)  Des  Departements  des  Kriegswesens.
Des  Kriegs-Ministerium.
Verleihung  der  silbernen  Civilverdienst-Medaille  an  den  Schützenfeldwebel  Jäckle.
Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  27.  d.  M.  dem  Schühen“
feldwebel  des  ersten  Infanterie-Regiments,  Friedrich  Jäckle  von  Vaihingen,  für  die
muthvoll  unternommene  Rettung  eines  Soldaten  vom  Ertrinken,  die  silberne  Civilverdienst-Medaille

  gnaͤdigst  verliehen.
Stuttgart  den  30.  August  1839.  Huͤgel.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Cameral  „
Heiligkreuzthal  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Donau
kreises  vorschriftmaͤßig  sich  zu  melden.  le

2)  Bei  dem  bischoͤflichen  Ordinariat  in  Rotten  burg  wird  die  erledigte  *
eines  Bisthumspflegers,  mit  welcher  eine  Besoldung  von  500  fl.  und  eine  ẽnischn
gung  fuͤr  Schreibmaterialien  von  30  fl.  verbunden  ist,  wieder  besetzt  werden  ·  n
hiezu  fuͤr  befaͤhigt  erkannten  Bewerber  haben  sich  unter  Beilegung  der  erforderliche
Zeugnisse  binnen  vier  Wochen  bei  dem  bischöflichen  Ordinariat  in  Rottenburg
melden.  4  6
3)  Durch  den  Tod  des  Geheimen  Kanzlisten,  Sekretärs  Stahl,  ist  eine  etat
maͤßige  Geheimen  Kanzlistenstelle  bei  dem  Ministerium  der  auswaͤrtigen  Angelegen
heiten  in  Erledigung  gekommen,  mit  welcher  ein  Gehalt  von  700  fl.  verbunden  te
Die  Bewerber  um  diese  Stelle,  welche  übrigens  auch  in  der  französtschen  Orthograph  Q
bewandert  seyn  müssen,  haben  ihre  Gesuche,  unter  Beischluß  der  erforderlichen
nisse,  binnen  drei  Wochen  bei  dem  gedachten  Ministerium  einzureichen.

r—G  *  r—

amt

Widerruflich  angestellter  Diener.
Unter  dem  2.  d.  M.  ist  dem  Waldschüßen  Laccorn,  im  Revier
Forstamts  Mergentheim,  der  Titel  eines  Forstwarths  verliehen  worden.

Wachbach,
        <pb n="629" />
        553

**n
Negierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Freitag  den  13.  September  1839.

Inhalt.
#ig1  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  privatrechtlichen  Folgen  der  Verbrechen  und  Strafen.
—

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Gesetz,
betreffend  die  privatrechtlichen  Folgen  der  Berbrechen  und  Strafen.

Wilheilm,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

l  Um  die  privatrechtlichen  Folgen  der  Verbrechen  und  Strafen  mit  den  Grundbein
  und  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches  in  Uebereinstimmung  zu  bringen,
#anhnen  und  verfsügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimenrathes  und  unter

immung  Unserer  getreuen  Staͤnde,  wie  folgt:
        <pb n="630" />
        554

(Zu  Art.  9  bis  51,  35,  33  des  Strafgeseßbuches.)
Art.  1.

Der  Verlust  der  in  den  Art.  27,  33  und  55  des  Strafgesehbuches  erwähnten
Rechte  tritt  nicht  unmittelbar  durch  die  Verübung  eines  Verbrechens  oder  Vergehens,
sondern  nur  durch  ein  rechtsbräftiges  Straferkenntniß  ein.

Die  Bestimmungen  des  bisher  bestandenen  Rechtes  über  Ehrlosigkeit  und  Anruͤchigkeit,
  so  wie  uͤber  infamia  und  levis  nolæ  macula  und  deren  Folgen  sind  hiermit
  aufgehoben.

Art.  2.  ·

Der  Verlust  des  Adels  (Art.  33,  Ziffer  2  des  Strafgesetzbuches)  hat  in  Bezie
hung  auf  die  SucMcession  auch  der  nach  dem  Strafurtheile  erzeugten  Kinder  in  Lehen
keine  Folge.

In  Betreff  der  Lehen  sind  zwar  auch  die  Bestimmungen  des  bisherigen  Nchte
wonach  die  Ehrlosen  unfähig  sind,  Lehen  zu  erwerben,  oder  erworbene  zu  be
sitzen,  aufgehoben;  dagegen  tritt  der  Verlust  dieser  Rechte  in  Folge  einer  rechtskraͤftig
erkannten  Zuchthausstrafe  ein.  ls

Hinsichtlich  etwaiger  besonderer  Bestimmungen  der  Familienstatute  des
uͤber  die  Ausschließung  Ehrloser  von  der  Erbfolge  in  Stammgüter  bleibt  es  sowo
in  Betreff  der  Festsetzung  der  Faͤlle,  in  welchen  jene  Ausschließung  eintritt,  als  *
in  Beziehung  auf  den  Begriff  der  Ehrlosigkeit,  bei  dem  fruͤher  bestandenen  ch

Art.  3.

Das  Recht,  einen  letzten  Willen  zu  errichten,  und  uͤberhaupt  von  Tode
uͤber  Vermoͤgen  zu  verfuͤgen,  ingleichen  die  Faͤhigkeit,  Erbschaften,  Vermaͤchtnisse  *
Schenkungen  von  Todeswegen  zu  erwerben,  geht  weder  durch  ein  Straferkennt
noch  durch  eine  strafwürdige  Handlung  verloren;  vorbehältlich  der  hienach  in
Art.  19  und  27  festgeseßten  Ausnahmen.  ater-Eben

  so  koͤnnen  vollbuͤrtige  Geschwister  und  halbbuͤrtige  Geschwister  von  l.  der
licher  Seite  fernerhin  weder  ein  Testament,  wodurch  an  ihrer  Stelle  eine  ehrlose  9
schaͤndliche  Person  zum  Erben  eingesetzt  wird,  noch  eine  Schenkung,  noch  die  Best
lung  eines  Brautschaßes,  an  eine  solche  Person,  als  pflichtwidrig  anfechten.

n
Swege
d
        <pb n="631" />
        555
Art.  4.
#  Die  unbedingte  Unfähigkeit  der  bisher  Ehrlosen  zu  Ablegung  gerichtlicher  Zeugbisse
  ist  aufgehoben.

Jedoch  ist  ein  wegen  Meineides  (Art.  227  bis  231  des  Strafgesebbuches)  rechtskriftig
  Verurtheilter  zu  Ablegung  eines  gerichtlichen  Zeugeneides  unfähig.

Auch  ist  in  Eivil=  und  Serafsachen,  wer  zu  einer  Zuchthaus-,  Arbeitshaus=  oder
FestungsStrafe,  oder  zum  Verluste  der  bürgerllchen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  (vergl.
duch  Art.  8  und  32  des  Serafgesehbuches)  verurtheilt  worden,  als  ein  verdächtiger

uge  zu  betrachten.

Ob  Solche,  die  wegen  eines,  mit  einer  Strafe  vorgedachter  Art  bedrohten,  Verbrechens
  von  der  Instanz  entbunden  oder  in  Untersuchung  befangen  sind,  vollbommen
Naubwürdige,  oder  minder  glaubwürdige  Zeugen  sepen,  oder  gar  keinen  Glauben  verlenen,
  bleibt  dem  richterlichen  Ermessen  nach  den  Umständen  zu  beurtheilen  überlassen.

Art.  5.
Die  zur  Zuchthaus-,  Arbeitshaus=  oder  Festungs-Strafe,  oder  zum  Verluste  der
urgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  rechtskräftig  Verurtheilten  (vergl.  auch
tt.  48  und  52  des  Strafgesehbuches)  sind  unfähig,  Instruments=  und  Solennitätseugen
  zu  seyn.

Art.  6.

Diejenigen,  welche  zur  Zuchthausstrafe  rechtskräfrig  verurtheilt  worden,  sind  un-)ig,
  Andere  vor  Gericht  zu  vertreten,  oder  als  Beistände  von  Frauens-Personen
or  Gericht  zu  erscheinen.  Ausgenommen  sind  nur  Diejenigen,  welche  als  Vaͤter  oder

emaͤnner  von  Parteien  vor  Gericht  handeln.

Art.  7.
Fäür  Geldstrafen  haften  die  Erben  nur  dann,  wenn  solche  gegen  ihren  Erblasser
ekräftig  erkannt  worden  sind,  und  nur  so  weit,  als  die  Erbschaft  reicht;  vorbeklich
  der  durch  den  Art.  568  des  Strafgesehbuches  bestimmten  Ausnahme.

(Zu  Art.  55  des  Strafgesehbuches.)

Art.  8.
Ver  Alle  einzig  in  dem  roͤmischen  Rechte  gegruͤndeten,  aus  einem  Verbrechen  oder
ben  gehen  entspringenden,  und  in  einem  mehrfachen  Betrage  des  Schadens  bestehenrioarstrafen

  sind  aufgehoben.

echt
haͤl
        <pb n="632" />
        556

Sofern  jedoch  außerdem  nach  den  Gesctzen  aus  unerlaubten  Handlungen  gewisss
Rechtsnachtheile  entstehen,  soll  es  hiebei  auch  in  denjenigen  Fällen  sein  Verbleiben
haben,  in  welchen  eine  gerichtliche  Strafe  erkannt  wird;  vorbehältlich  der  in  diesem
Geseße  enthaltenen  Ausnahmen.  »

In  der  Regel  bestehen  daher  die  privatrechtlichen  Anspruͤche  eines  durch  ein
Verbrechen  oder  Vergehen  Verletzten  lediglich  in  dem  Rechte  auf  Schadensersah.

(Zu  Art.  94  des  Strafgesetzbuches.)
Art.  9.

In  denjenigen  Faͤllen,  in  welchen  bisher  die  Anklage  oder  Anzeige  eines
brechens  gegen  den  Erblasser  den  Verlust  einer  Erbschaft  oder  eines  Vermaͤchtni
zur  Folge  hatte,  tritt  dieser  Verlust  fuͤr  Diejenigen,  welche  nach  dem  Strafgesehbu
zur  Anzeige  verbunden  sind,  nur  dann  ein,  wenn  die  Anklage  oder  Anzeige  falschli
geschehen  ist.

(Zu  Art.  159  und  456  des  Strafgesehbuches.)
Artt.  10.  *

Die  Bestimmung  des  römischen  Rechts,  daß,  wer  in  einem  Rechtsstreite  fein  es
Richter  bestochen  hat,  so  wie  die  Bestimmung,  daß,  wer  den  Rechtsbeistand  Henn
Gegners  zur  Untreue  gegen  seine  Pertei  (Prävarication)  verleitet  hat,  sachfã
werde,  ist  aufgehoben.

(Zu  Art.  160  des  Strafgesetzbuches.)
·  Art.  11.  ches

Eine  Wahlstimme,  in  Ansehung  welcher  nach  Art.  160  des  Strafgesebbu  ser
eine  Bestechung  begangen  worben,  ist  unguͤltig,  und,  wenn  die  Unguͤltigkeit  die
Stimme  die  Unguͤltigkeit  der  Wahl  zur  Folge  hat,  so  sind  die  durch  Darreichung
Annahme  eines  Geschenks  der  Bestechung  Schuldigen  folidarisch  verbunden"  ,
Kosten  der  neuen  Wahl,  nämlich  die  Belohnung  der  dabei  beschäftigten  Beam
so  wie  die  Taggebühren  der  Wahlmänner,  zu  tragen.

(Zu  Art.  200  des  Strafgesehbuches.)
Artt.  12.  bter

Die  Bestimmung  des  gemeinen  Rechtes,  daß  auf  Klage  wegen  unerlan
Selbsthuͤlfe  bei  wirklich  gegruͤndeten  Forderungen  der  eigenmaͤchtig  oder  gewa  hen
Handelnde  sein  ganzes  Recht  verlieren,  bei  ungegründeten  Forderungen  bins
        <pb n="633" />
        557

neben  Herausgabe  dessen,  was  er  sich  zugeeignet  hat,  den  Werth  des  Leßteren  entrichten
  soll,  ist  hiemit  ausgehoben.

Dagegen  wird  durch  unerlaubte  Selbsthülfe  die  Verbindlichkeit  begründer,  nach
algemeinen  Grundsäßen  Schadensersaß  zu  leisten.

(Zu  Art.  257,  259—241,  245—248,  251  des  Strafgeseßbuches.)
Art.  15.  6

Bei  Tödrungen  ist,  wenn  die  Handlung  des  Thäters  die  wirkende  Ursache  des
erfolgten  Todes  war,  neben  dem  Ersatze  der  Kosten,  der  Wittwe  und  den  Kindern
des  Getödteten,  so  wie  überhaupt  solchen  Personen,  welche  derselbe  zu  ernähren  verunden
  war,  wenn  und  soweit  sie  durch  diese  Tödtung  ihren  Lebens-Unterhalt  vereren.
  nach  dem  Ermessen  des  Richters  eine  Vergütung  in  einer  Aversalsumme  oder
auf  andere  Weise  zu  leisten.

Der  Richter  hat  hierbei  vorzugsweise  auf  den  Stand,  das  Vermögen  und  die
Vedurfnisse  der  Beschädigten,  auf  die  Gesundheits-Umstände  und  die  muthmaßliche
ebensdauer  des  Getödteten,  so  wie  auch  auf  die  Erwerbs-Fähigkeit  und  die  Thétigkeit
esselben  Ruͤcksicht  zu  nehmen.

Diese  Klage  findet  jedoch  nicht  Statt,  wenn  der  Thaͤter,  im  Falle  einer  fahrläßigen
oͤdtung  durch  besonders  schwere  Beleidigungen,  Beschimpfungen  oder  Mißhandlunden
  von  Seite  des  Getoͤdteten  zum  Zorne  gereizt,  und  auf  der  Stelle  zu  derjenigen
hat  hingerissen  worden  ist,  welche  den  Tod  zur  Folge  hatte  (vergl.  Art.  247  des
trafgesetzbuches);  ingleichen  wenn  die  Toͤdtung  im  Zweikampfe  (Art.  201  des
rnusgesetbuchee).  so  wie,  wenn  die  Tödtung  auf  ernstliches  Verlangen  des  Getödte=(Art.

  239  des  Srrafgeseßbuches)  geschehen  ist.

Zu  Art.  260—271  des  Strafgesetzbuches.)
Art.  14.

Wegen  Käörperberlehung  ist  die  Forderung  eines  Schmerzengeldes  unstatthaft.
be  Ist  die  verlehte  Person  durch  die  Mißhandlung  verunstaltet  worden,  so  muß
Kr  guerkennung  des  Schadens-Ersaßes  in  so  weit  auf  diesen  Umstand  besondere
in  sicht  genommen  werden,  als  das  bessere  Fortkommen  dieser  Person  dadurch  verert

  werden  kann.

Bei  Koͤrperverletzungen  im  Zweikampfe  findet  keine  Entschaͤdigung  Statt.
        <pb n="634" />
        558

Im  Uebrigen  bleibt  es  hinsichtlich  der  Erstattung  der  Kosten  und  des  Schadens
wegen  Körperletzung,  mit  der  in  dem  nachfolgenden  Artikel  gemachten  Ausnahme,
bei  dem  bestehenden  Rechte.

(Zu  Art.  248  und  266  des  Strafgesehbuches.)
Art.  15.

Die  Bestimmungen  der  Hofgerichts-Ordnung  von  1654,  Theil  III.,  Titel  25,
&amp;amp;  unds,  nach  welchen  alle  Diejenigen,  welche  an  einer  Schlägerei  Theil  genommen“
in  dem  Falle,  daß  Jemand  dabei  umgekommen  oder  bedeutend  verwundet  wordenund
  der  Thaͤter  nicht  hat  ermittelt  werden  koͤnnen,  den  Verwandten  des  Getödteten
oder  dem  Verwundeten  nach  richterlicher  Ermäßigung  Abtrag  zu  thun  verbunde
seyn  sollen,  sind  hiermit  aufgehoben.

(Zu  Art.  274—279  des  Strafgesehbuches.)
Art.  16.

Unter  dem  Schadensersaße,  welchen  Derjenige  zu  leisten  hat,  der  einen  Anden
seiner  persönlichen  Freiheit  widerrechtlich  beraubt,  sind  namentlich  auch  alle  Koin
begriffen,  welche  erforderlich  waren,  um  den  Gefangenen  oder  Entführten  wieder
Freiheit  zu  sehen.

(Zu  Art.  283—294  des  Strafgesehbuches.)
Art.  17.  4

Die  Klage  auf  Genugthuung  in  Geld  wegen  Verlehungen  der  Ehre  (ältimatoris  b
Injurienklage)  besteht  neben  der  Klage  auf  öffentliche.  Bestrafung,  und  es  steht  de
Beleidigten  die  Wahl  zu,  ob  er  die  eine  oder  die  andere  Klage  erheben  will.  die

Bei  der  Festsetzung  des  Betrags  der  Genugthuung  in  Geld  hat  der  Richter  2°°
Bestimmungen  des  Strafgesehbuches,  jedoch  mit  Ausnahme  des  in  Ziffer  1  des
Art.  234  erwähnten  besondern  Strafbemessungsgrundes,  unter  Berücksichtigung
Maaßstabes  bei  Verwandlung  der  Geld=  in  Gefängniß-Strafen  zum  Anhaltspunkte
nehmen.  im-Hinsichtlich
  der  Verjaͤhrung  der  aͤstimatorischen  Injurienklage  finden  die  Best  u
mungen  des  Strafgesetzbuches  Art.  150  in  Betreff  der  Verjaͤhrung  der  Klage
öffentliche  Bestrafung  der  Injurien,  Anwendung.
        <pb n="635" />
        559
Die  Klagen  auf  Widerruf,  Abbitte  und  Ehrenerklärung  sind  auch  als  Mittel
er  Privatgenugthuung  aufgehoben.
Art.  18.
Wegen  Verletzungen  der  Ehre  ist  der  Beleidigte,  sofern  er  dadurch  in  seinem
dortkommen,  Gewerbe=  oder  Geschästs-Betrieb  beeinträchtigt  würde,  überdieß  auf
chadensersaß  zu  blagen  berechtigt.  Der  Richter  hat  die  Größe  des  Schadens  nach
dem  Einflusse  der  Ehrenkraͤnkung  auf  die  bezeichneten  Verhaͤltnisse  des  Beleidigten
ermessen.
Auf  gleiche  Weise  ist  wegen  Entfuͤhrung,  Nothzucht,  Verfuͤhrung  zur  Unzucht
#  Falle  des  Art.  297  des  Strafgesehbuches)  und  wegen  Doppelehe  die  Größe
es  Schadensersatzes  zu  ermessen.
Gu  Artt.  258,  245,  249,  252,  255,  256,  260,  266,  269,  272,  275,  276,  297,  300
und  509  des  Strafgesehbuches.)
Art.  19.
Eltern  und  andere  Verwandte  in  aufsteigender  Linie,  welche  ihre  Kinder  oder
aundere  Abkoͤmmlinge  zur  Unzucht  mißbrauchen,  oder  welche  sich  gegen  dieselben  der
ssehung,  der  Verkuppelung,  einer  vorbedachten  Köper-Verlehung,  widerrechtlichen
„  efangenhaltens  oder  der  Tödtung,  ingleichen  des  Versuchs  der  genannten  Verbrechen,
-  des  bewaffneten  Auflauerns  in  mörderischer  Absschr  schuldig  machen,  und  für
#er  der  genannten  Verbrechen  mit  Zucht=  oder  Arbeitshaus=  oder  Festungs-Strafe
9  Egt  worden  sind,  sollen  aller  elterlichen  Rechte  verlustig,  und  von  der  gesehlichen
.  folge  in-das  Vermögen  dieser  ihrer  Kinder  und  anderer  Abkömmlinge  ausgeossen
  seyn.
Gleicher  Verlust  der  gesetzlichen  Erbfolge  tritt  auch  bei  den  Kindern  oder  sonen
  Abkömmlingen  ein,  welche  an  ihren  Verwandten  in  aufsteigender  Linie  das
lichen  der  Aussehung,  der  vorbedachten  Körper-Verlehung,  des  widerrechtbeen
  Gefangenhaltens,  der  Tödtung,  ingleichen  des  Versuchs  der  genannten  Verven
  en,  so  wie  des  bewaffneten  Auflauerns  in  mörderischer  Absicht  begangen  haben,  und
aalb  zu  Zuchthaus=  oder  Arbeitshaus=  oder  Festungs-Strafe  verurtheilt  worden  sind.
be  Der  Verlust  des  Intestaterbrechtes  tritt  auch  ein,  wenn  an  anderen,  als  den  oben
annten  Verwandten,  Toͤdtung  oder  Aussetzung  veruͤbt,  und  diese  Verbrechen  nach
        <pb n="636" />
        560

den  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches  mit  Zucht-  oder  Arbeitshaus-  oder  Festun
Strafe  belegt  worden  sind.
204

In  den  Faͤllen  des  letztvorhergehenden  Absatzes,  so  wie  in  den  im  Art.  50“
Ziffer  1—3  des  Strafgesehbuches  bezeichneten  Fällen  der  Doppelehe,  tritt  der  Vorlus
des  geselichen  Erbrechts  auch  gegen  Ehegatten  ein,  sofern  nicht  der  Verlebte,  nach
dem  ihm  das  Straferkenntniß  bekannt  geworden,  die  Ehe  freiwillig  fortgesebt  hat.

Der  in  den  oben  bezeichneten  Faͤllen  seines  Erbrechts  verlustig  gewordene  Erbe
ist  als  nicht  mehr  vorhanden  zu  betrachten.

Art.  20.

Das  Nachfolgerecht  des  Fiskus  in  Erbschaften,  deren  der  Erbe  als  unwuͤrdis
verlustig  geworden,  so  weit  es  bisher  bestanden  hat,  ist  hiermit  aufgehoben.

(Zu  Art.  514  und  315  des  Strafgesetzbuches.)
Art.  21.  a

Wird  eine  erpreßte  Geldsumme  zuruͤckgefordert,  so  koͤnnen,  statt  anderweite
Schadensersahes,  Zinsen  gefordert  werden.

Wenn  nach  den  bestehenden  Grundsäteen  Derjenige,  an  welchem  eine  umusn
verübt  worden,  überhaupt  kein  Recht  zur  Zurückforderung  hatz;  so  soll  das  Erptenn.
in  den  Fällen,  in  welchen  es  nach  dem  bisher  bestandenen  Rechte  dem  Fiskus  ing
heimfiel,  nunmehr  der  Armenkasse  am  Wohnorte  Dessen,  an  welchem  die  Erpress
veruͤbt  worden  ist,  zufallen.

(Zu  Art.  347  des  Strafgesehbuches.)
Art.  22.  6
a

Die  Bestimmung  des  Landrechtes  Theil  II.,  Tit.  3,  §.  Wenn  einer  2c.“  *
der  Depositar,  welcher  die  in  einer  Feuers-,  Wassers-  oder  andern  Noth  geflu  un
und  ihm  zur  Verwahrung  übergebene  Sache  abläugnet,  und  deren  Wiederersen  .
verweigert,  neben  der  Erstattung  der  Sache  auch  noch  deren  Werth  erlegen  so
aufgehoben.  Dagegen  finden  die  allgemeinen  Grundsätze  über  Schadensersaß
hier  Anwendung.

*
        <pb n="637" />
        561.

(Zu  Art.  562  —  367  des  Strafgesehbuches.)
Art.  25.
Hinsschtlich  der  Gültigkeit  der  von  einem  Schuldner  vorgenommenen  Unterpfandsestellungen
  bleibt  es  bei  den  Bestimmungen  des  Pfandgeseßes  Art.  19.
Im  Uebrigen  kann  jede  Verfügung,  welche  ein  zahlungsunfähiger  Schuldner
sein  Vermögen  von  dem  Zeitpunkte  an  getroffen,  wo  er  der  obritkeitlichen
ehörde  seine  Ueberschuldung  angezeigt,  oder  wo  der  Gemeinderath  oder  die  Unterbfandobehörde
  wegen  Vesorgniß  der  Ueberschuldung  bei  der  Gerichtsstelle  auf  Unter-4
  ung  des  Vermögens  des  Schuldners  angetragen,  oder  wo  die  obrigkeitliche  Betade
  den  Auftrag  zur  Vermögensuntersuchung  ertheilt  und,  in  beiden  lehteren  Fällen,
n  lenem  Antrage  oder  diesem  Auftrage  der  Schuldner  Kenntniß  erhalten  hat,  von
m  Guͤterpfleger,  so  wie  von  den,  durch  die  gedachte  Verfuͤgung  benachtheiligten
ubigern,  als  nichtig  angefochten  werden.
Art.  24.

thei  In  Beziehung  auf  die,  vor  dem  im  Art.  25  erwähnten  Zeitpunkte,  zum  Nacheines
  oder  mehrerer  Gläubiger  gereichende  Vermögens-Verfügung  eines  in

teten  Vermögensumständen  befindlichen  Schuldners  bleibt  es  unter  folgenden

Kweiigen  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Paulianischen  Klage  bei  dem  gemeinen
e:

uͤber

derrut

1)  Die  Bestellung  eines  Unterpfandes  kann  unter  keinen  Umständen  als  für
andere  Gläubiger  nachtheilig  angefochten  werden;  ein  Faustpfand  aber,  mag
es  für  eine  alte  oder  für  eine  neue  Schuld  bestellt  seyn,  kann  von  denjenigen
Gläubigern  angefochten  werden,  welche  ein  besseres  oder  gleiches  Recht  mit
dem  neuen  Faustpfandgläubiger  haben,  wenn  dieser  die  Zahlungsunfähigkeit
des  Schuldners  und  dessen  Absicht,  seine  anderen  Gläubiger  zu  vernachtheiligen,
  gekannt  hat.

2)  Unter  denselben  Voraussehungen  kann  die  Zahlung  einer  Schuld,  so  wie
das  Geben  an  Zahlungsstatt,  oder  eine  vollzogene  Zahlungsanweisung  von
denjenigen  Gläubigern  angefochten  werden,  welche  ein  besseres  oder  gleiches
Necht  mit  dem  befriedigten  Gläubiger  haben.

2
        <pb n="638" />
        562

3)  Ist  unter  Umstaͤnden,  unter  welchen  die  Zahlung,  waͤre  sie  geleistet  wordenangefochten
  werden  kann,  ein  obrigkeitlicher  Zahlungsbefehl  erfolgt,  so  ist
das  im  Art.  13,  lit.  e  des  Prioritaͤtsgesetzes  gegebene  Vorzugsrecht  auf  Anrufen
  fuͤr  kraftlos  zu  erklaͤren.  «  «

4)  Unter  den  oben  bezeichneten  Voraussetzungen  kann  das  Vorzugsrecht  bei
trassirten  Wechseln,  bei  eigenen  Wechseln  (Art.  15  des  Prioritstögesekes,
und  Art.  45  des  Gesehes  vom  21.  Mai  1828)  und  bei  Schuldverschreibungen
(Art.  15,  Ut.  b  des  Prioritätsgesehßes)  angefochten  werden.

Art.  25.
Die  Klage  auf  Aufhebung  des  nachtheiligen  Rechtsgeschäftes  (Art.  24)  dauert,
von  dem  Tage  der  Rechtskraft  der  Verweisung  an,  Ein  Jahr  lang.  im

Ist  jedoch  das  nachtheilige  Rechtsgeschaͤft  fruͤher  als  drei  Jahre  vor  dem
Art.  25  bezeichneten  Zeitpunkte  eingegangen  worden,  so  finder  die  Klage  in  keine
Falle  Sratt.

Art.  26.

Das  bisherige  Vorrecht  des  Fiskus,  jede  ihm  nachtheilige  Zahlung,  ohne
sicht  auf  die  betrügliche  Absicht  des  Zahlenden  oder  des  Empfangenden,  anfechte
können,  so  wie  das  weitere  Recht  des  Fiskus,  bei  onerosen  Verädußerungen  ge  ena
einen  solchen  Empfänger,  der  sich  in  gutem  Glauben  befindet,  klagen  zu  n
sind  hiermit  aufgehoben.

(Zu  Art.  371  des  Strafgesehbuches.)
Art.  27.  traf-Das
  Mitglied  einer  Familie,  welches  wegen  eines  der  im  Art.  301  des  *⅞"

Rück
n  zu

worden  ist,  wird  des  Intestaterbrechts,  der  elterlichen  Gewalt  und  der  Nuhnie
des  Vermögens  in  Ansehung  derjenigen  Person  verlustig,  gegen  welche  die
cherische  Handlung  gerichtet  war.
(Zu  Art.  295—506  des  Strafgesehbuches.)
Art.  28.
Einer  Geschwächten  bleibt  die  Klage  auf  Genugthuung  na
Rechte  vorbehalten.

ch  dem  bestehenden
        <pb n="639" />
        563

Außerdem  ist

1)  der  Vater  jedem  aus  einem  unerlaubten  Beischlafe  erzeugten  Kinde  so  lange
natürliche  Alimente  zu  reichen  schuldig,  bis  sich  dasselbe  selbst  ernähren  kann;
auch  hat  er  der  Mutter  des  unehelichen  Kindes  die  Entbindungs-,  Taufund
  Beerdigungs-Kosten  zu  ersebßen.

Eine  Klage  auf  Reichung  der  Alimente  kann  nur  entweder  von  dem
Vater  der  Geschwächten,  oder  von  einem  für  das  uneheliche  Kind  bestellten
Pfleger,  in  beiden  Fällen  in  Verbindung  mit  der  Mutter,  falls  diese  noch
am  Leben  ist,  erhoben  werden.

Hiebei  kann  der  Leßteren,  als  Mitbetheiligten,  ein  Eid  zugeschoben
oder  auferlegt  werden.

Wenn  der  Vater  in  Folge  eines  Vergleichs  oder  eines  rechtskräftigen
Urtheils  die  Kosten  der  Ernährung  des  unehelichen  Kindes  zu  bestreiten
hatz  so  ist  von  der  vormundschaftlichen  Behörde  über  die  Nothwendigkeit
einer  besonderen  Verwaltung  des  Betrages  jener  Kosten  zu  erkennen.

2)  Ist  der  Vater  des  unehelichen  Kindes  zur  Verpflegung  unvermögend,  so  geht
diese  Verbindlichkeit  auf  die  Mutter,  und  wenn  auch  diese  undermögend  ist,
auf  die  Eltern  berselben  über.

5)  Die  väterlichen  Großeltern  sind  nur  in  dem  Falle,  wenn  sie  als  Erben  ihres-Sohnes
  in  die  Verbindlichkeit  desselben  eintreten,  zur  Verpflegung  der
unehelichen  Enkel  verbunden.

4)  Ist  die  Einrede  des  Beklagten,  daß  um  die  Zeit  seines  Beischlases  die  Klaͤ-gerin
  auch  mit  Anderen  unzüchtigen  Umgang  gepflogen  habe,  erwiesen;  so
ist  der  Beklagte  von  der  Klage  auf  die,  Ziffer  1  erwähnten  Leistungen  freizusprechen.


Ein  im  Ehebruch  oder  Blutschande  (Art.  501  —  503  des  Strafgesetzbuches)

erzeugtes  Kind  kann,  auch  mit  Zustimmung  des  Vaters,  den  Namen  desselben
nicht  führen.

wen  in  anderes  uneheliches  Kind  kann  den  vaͤterlichen  Namen  nur  dann  fuͤhren,

nich  *&amp;amp;  Vater  seine  Einwilligung  zum  Geburtsregister  erklärt.  Es  bleibt  jedoch

ur  den  slandesherrlichen,  sondern  auch  den  ritterschaftlichen  Familien  unbe-
        <pb n="640" />
        564

nommen,  hierüber  noch  durch  Haus=  oder  Familien-Statute  besondere  Bestimmungen
zu  treffen.

Uebrigens  begründet  die  Befugniß  zu  Führung  jenes  Namens  kein  wei
Recht  irgend  einer  Art.  "“

(Zu  Art.  3575  des  Strafgesehbuches.)
Art.  29.

Eltern,  Großeltern  und  Vormünder,  welche  sich  des  im  Art.  575  des  Strafgesetzbuches
  bezeichneten  Zwanges  zu  Ehe  schuldig  gemacht  haben,  sind  in  Peziehuns
auf  jede  weitere  Verehelichung  ihres  Kindes  oder  Pflegbefohlenen  des  Rechtes  zur
Ertheilung  ihrer  Einwilligung  verlustig.

(Zu  Art.  585—587  des  Strafgesebbuches.)
Art.  30.

Die  Bestimmungen  des  General-Rescripts  vom  25.  Juni  1808  über  die  5
strafung  der  Baumverderber  (Reg.  Bl.  Nr.  50)  bleiben  hinsichtlich  des
densersabes,  unverändert.

(Zu  Art.  421  des  Strafgesehbuches.)
Arrt.  31.  3

Wenn  ein  öffentlicher  Diener  auf  eine  in  dem  Art.  421  des  Serisgesthtuch
bezeichnete  Weise  an  einem  Vertrage  Theil  genommen  hat,  oder  nachher  in  deuse
eingestanden  ist,  so  kann  der  Vertrag  von  Demjenigen,  in  dessen  Interesse  dem  als
amten  die  Leitung  oder  Aufsicht  in  Bezug  auf  diesen  Vertrag  anvertraut  war"
nichtig  angefochten  werden.

(Zu  Art.  425  des  Strafgesehbuches.)

Art.  52.
1
Bei  jedem  Kassenreste,  er  mag  aus  Nachläßigkeit  oder  durch  vorsaͤhliche  Veru
treuungen  entstanden  seyn,  ist  der  Rechner  neben  der  Hauptsumme  auch  den  44  ##
üblichen  Zins  zu  erstatten  schuldig.  Ist  die  Zeit  bekannt,  da  ein  Rechner  sich  *
von  den  ihm  anvertrauten  Geldern  zugeeignet,  oder  durch  seine  Schuld  der

teres
        <pb n="641" />
        565

einen  Verlust  zugezogen  hat,  so  wird  der  Zins  von  diesem  Zeitpunkte  an  gerechnet;
ist  dagegen  der  Zeitpunkt  der  Entstehung  eines  Kassenrestes  nicht  bekannt,  so  beginnt
ie  Verbindlichkeit  zu  Entrichtung  von  Zinsen  aus  demselben  von  dem  Zeitpunkte
an,  wo  dem  Rechner  die  Verwaltung  abgenommen,  oder,  wenn  dieses  nicht  geschehen,
von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  der  Rest  festgesetzt  worden  ist.

Wenn  Jemand  einem  Rechner  wissentlich  zu  Bedeckung  eines  verübten  Kassenrestes
  Geld  leiht,  um  dasselbe  nach  vorübergegangener  Kassenuntersuchung  aus  der

asse  wieder  zurück  zu  erhalten,  so  hat  derselbe  für  den  Kassenrest,  in  so  weit  er
durch  diese  Anleihe  gedeckt  worden  ist,  subsidiarisch  zu  haften.

Auf  gleiche  Weise  hat  derjenige  Glaͤubiger  einer  Kasse,  welcher  wissentlich  zu
Verdeckung  eines  Kassenrestes  dem  Rechner  eine  Quittung  über  eine  Forderung  an
die  Kasse  ausgestellt  hat,  mit  dem  in  der  Quitkung  ausgedruͤckten  Betrage  subsidiarisch
ur  die  Deckung  des  Kassenrestes  zu  haften.

Derjenige  Schuldner  der  Kasse,  welcher  für  eine  Privatforderung  an  den  Recher
  eine  amtliche  Bescheinigung  des  Letztern  über  die  Tilgung  seiner  Schuldigkeit
ur  Kasse  annimmt,  wird  von  seiner  Schuldigkeit  nicht  befreit;  deßgleichen  hat  ein
sogenannter  Ruͤckschein,  vermoͤge  dessen  ein  Glaͤubiger  der  Kasse,  der  Bescheinigung

er  voͤllige  Befriedigung  ungeachtet,  noch  ein  Guthaben  an  die  Kasse  haben  soll,
ehterer  gegenüber  keine  Wirkung.

Die  Bestimmungen  dieses  Artikels  finden  auch  auf  die  Verrechnung  von  Vorühen
  Anwendung.

Art.  35.
In  allen  denjenigen  Fällen,  in  welchen  das  gegenwärtige  Gesetz  den  Verlust
eines  Rechtes  oder  die  Unfaͤhigkeit  zu  einer  Rechtshandlung  als  Folge  eines  begandenen
  Verbrechens,  oder  als  Folge  einer  erkannten  Strafe  festsetzt,  tritt  diese  Folge
r  der  Rechtskraft  des  Straferkenntnisses  ein.
çl  Dagegen  tritt  der  Anspruch  auf  Schadensersah,  so  wie  der  Anspruch  auf  eine
beoankaafe,  so  weit  er  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  noch  besteht,  und  das  Recht,
le  Aufhebung  eines  Rechtsgeschaͤftes  zu  verlangen,  immer  mit  dem  Vergehen  selbst
ohne  daß  der  Eintritt  dieser  Folge  durch  den  Ausspruch  eines  Straferkenntnisses
ingt  wäre.
        <pb n="642" />
        566

Art.  34.
Alle  mit  dem  gegenwärtigen  Geseßbe  in  Widerspruch  stehenden  Bestimmungen
der  bisherigen  Gesehze  und  Verordnungen  sind  hiermit  aufgehoben.
Unser  Ministerium  der  Justiz  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
  ·
Gegeben,  Stuttgart  den  5.  September  1839.

Wilheim.
Der  provisorische  Chef  des  Justiz-Departements:
Geheimer  Rath  v.  Schwab.
Auf  Befehl  des  Könit“
der  Staats=  Sekretät:

Vellnagel.
        <pb n="643" />
        567

N  48.
Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

DOeiienstag  den  17.  September  1839.

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.  Dienst-Nachrichten.
trfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  die  Vergütungstare  bei  Militär-Vorspannen
bro  1830—42  betreffend.  —  Erlaubniß  zu  Annahme  eines  fremden  Titels.  —  Bekanntmachung  der  in
dan  Seminar  zu  Maulbronn  aufgenommenen  Zöglinge.  —  Verfügung,  betreffend  die  Gehaltsverhältnisse
des  Königl.  Forstpersonals.  —  Bekanntmachung,  betressend  die  Vornahme  einer  ersten  höheren  Dienst-Prüfung
  im  Finanzfache.  —  Verfügung,  betreffend  die  Termine  der  Gehalts-Entrichtung  an  die  Kirchenund
  Schul-Diener.
dient--Erlebigunge  n.
iderruflich  augestellte  Diener.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Erlaubnif  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.

6.  Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  12.  d.  M.

dr.  en  Vice-Ordenskanzler,  dem  Regimentsarzte  des  zweiten  Infanterie-Regiments,

.  Freitag,  die  nachgesuchte  Erlaubniß  gnädigst  ertheilt,  das  ihm  von  des

uncs.  der  Franzosen  Majestät  verliehene  Ritterkreuz  des  Ordens  der  Ehren-Legion
nehmen  und  zu  tragen.
        <pb n="644" />
        568
B)  Dienst-Nachrichten.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  31.  v.  M.  wurde  der  Pfarrer  b.  Löhle
zu  Westersterten,  Dekanats  Ulm,  in  Betracht  seines  vorgerückten  Alters,  seiner  Bitte
gemaͤß,  in  den  Ruhestand  gnaͤdigst  versetzt.

Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  unter  dem  1.  d.  M.  dem  charakterisiren
Oberlieutenant  Reichen  bach  den  Charakter  und  Rang  eines  Hauptmanns  zweiter
Elasse  zu  ertheilen,

vermöge  höchster  Entschließung  vom  2.  d.  M.  das  erledigte  Forstamt  Crailsheimdem
  Revierfoͤrster  v.  Guͤltlingen  zu  Boͤblingen,  Forstamts  Leonberg,  zu  uͤbertragenund


den  Cameralverwalter  v.  Zimmer  in  Tuͤbingen,  auf  sein  Ansuchen  wege
geruͤckten  Alters,  in  den  Pensionsstand  zu  versetzen  gnaͤdigst  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  4.
den  Ministerialrath  und  Vorstand  der  Kriegskassen-Verwaltung,  Ober-Krieg
v.  Kauffmann,  wegen  vorgerückten  Alters  in  den  Ruhestand  verseßt,  und  16.
selben  in  Anerkennung  seiner  langen  und  treuen  Dienste  den  Charakter  und  L
eines  Direktors  in  Gnaden  ertheilt,  wie  auch

den  Kriegsrath,  Major  v.  Zech,  wegen  vorgerückten  Alters  in  den  mih
verseht,  und  demselben  in  Anerkennung  seiner  langen  und  treuen  Dienste  den
rakter  und  Rang  eines  Ober-Kriegsraths  in  Gnaden  ertheilt,  ferner

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  5.  d.  M.  die  erledigte  Stelle  eines
Tribunalraths  und  zumaligen  Dirigenten  bei  dem  Gerichtshofe  in  Ellwan
dem  Ober-Justizrath  Gaupp  in  Eßlingen,  und

durch  höchste  Entschließung  vom  9.  d.  M.  die  erledigte  evangelische  i
in  Altenstadt,  Dekanats  Geislingen,  dem  Pfarrer  Mulot  in  Eltingen,  Dekans
Leonberg,  zu  übertragen  geruht.  5

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  V-  en
M.  den  Sekretär  Zimmermann  des  Kriegs-Ministerium,  auf  sein  Ansuchen  wes
geschwaͤchter  Gesundheit,  in  den  Ruhestand  versetzt.

n  vorzuun



Ober“
gen,
        <pb n="645" />
        560

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschlietzung  vom  gleichen  Tage
folgende  Beförderungen  und  Ernennungen  bei  dem  Kriegs-Ministerium  verfügt:
Ober-Kriegsrath  v.  Hölder  rückt,  unter  Beibehaltung  seiner  Stelle  als  Ministerialrath,
  zum  Vorstande  der  Kriegskassen-Verwaltung  vor,
der  Ministerial-Assessor,  Kriegsrath  v.  Schönlin,  ist  zum  Ministerialrath  und
ber-Kriegsrath  ernannt,
der  Assessor  der  Kriegskassen-Verwaltung  und  Kriegskassen-Kontroleur  Heller
#  zum  Ministerial-Assessor  und  Kriegsrath  befördert,  bleibt  aber  zugleich  Mitglied
er  Kriegskassen-Verwaltung;  ·
„  der  Gouvernements-Auditor,  Kriegsrath  Lan  dauer,  ist  zum  Kriegsrath  bei  dem
2ber-Kriegsgeriche  und  Ober-Rebrutirungsrath  ernannt,
die  erledigre  Stelle  eines  Ministerial-Sekretärs  und  die  des  Canzlei-Direktors
k  dem  Titel  und  Rang  eines  Kriegsraths  ist  dem  Auditor  Schweizerbarth
er  K.  Leibgarde  und  der  ersten  Infanterie-Brigade  uͤbertragen.

Bei  der  Ober-Kriegskasse  ist  der  bioherige  Buchhalter,  Canzleirath.  Mögling,
m  Haupt-Buchhalter  und  Controleur,  und

der  Ministerial  Canzlist  Pfannenschmid  zum  Buchhalter  ernannt  worden.

Zum  Ministerial-Canzlisten  wurde  der  Copist  Pfaff  ernannnt.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  obigen  Tage  ist  der  Auditor  Schall  der
arnisons-Compagnien  als  solcher  zu  der  K.  Leibgarde  und  der  ersten  Insanterie,
Vigade  versept,

der  bisherige  Auditoriats-Assistent,  Gerichts-Abtnar  Kapff,  zum  Auditor  der
Aisons-Compagnien,  und
hir  der  Wachtmeister  des  zweiten  Reiter-Regiments,  Carl  v.  Moltke,  zum  aggreten

  Unter-Lieutenant  in  diesem  Regiment  ernannt.

*  Durch  höchste  Entschließung  vom  12.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Masent
  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Spiegelberg,  Dekana26  Backnang,  dem  Pfarrveser
  Werner  in  Schwaikheim,  Dekanats  Waiblingen,  gnädigst  übertragen.
deh  Die  patronatische  Ernennung  des  Pfarrers  Bosch  zu  Michelbach,  Dekanats
nKhtr  zu  der  Parrei  Schmalfelden,  Dekanats  Langenburg,  ist  den  27.  v.  M.

tigt  worden.
        <pb n="646" />
        570

II.  Verfügungen  der  Departementsé.
A)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.

Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.

Bekanntmachung,  die  Vergütungstare  bei  Militär-Vorspannen  pro  1839—42  bekrefeend.
Unter  Beziehung  auf  die  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des
Kriegswesens  vom  11.  Februar  1834,  die  Verguͤtung  bei  Vorspannsleistungen  für
das  K.  Militär  betreffend  (Reg.  Blatt  vom  Jahr  18335,  S.  259),  werden  die  von
der  K.  Oberkriegskasse  fuͤr  Vorspann  zu  leistenden  Verguͤtungstaxen  auf  die  Etatsjahre
  1839  —42  folgendermaßen  festgesetzt:
auf  einen  Tag  einschließlich  des  Futters:
fuͤr  ein  Wagenpferdd.  1  fl.
fuͤr  ein  Reitpferdd.  1fl.
wenn  solches  aber  nicht  durch  den  Vorspann  Leistenden
  selbst  geritten  wird,  sondern  einem  Dritten

  uͤberlassen  werden  muß..  .  ..  1fl.  12  kr.
für  ein  paar  Ochseen  1fl.  20  kr.
für  eine  Kutschee  45  kr.
für  eine  Chafeni::  50  kr.
für  einen  Wagen  (ein=  oder  zweispänniggg  50  kr.
für  einen  Karenr  15  kr.
für  einen  MWuünn  56  kr.

Dabei  wird  bemerkt,  daß,  da  die  Vergütung  in  jedem  einzelnen  Falle  toleih
geleistet  wird,  die  früher  den  Oberämtern  obgelegene  Einsendung  jährlicher  Verzel  6"„%
nisse  über  die  in  ihrem  Bezirke  vorgebommenen  Militär-Vorspannen  an  die  Kries
kassen-Verwaltung  künftig  zu  unterbleiben  hat.

Stuttgart  den  13.  August  1839.
v.  Hügel.  Schlapyer.
        <pb n="647" />
        571
B)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Erlaubniß  zu  Annahme  eines  fremden  Titels.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
S1.  v.  M.  der  Bitte  des  Dr.  Gustad  Schilling  zu  Stuttgart  um  die  Erlaubniß,
den  ihm  von  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht,  dem  Herrn  Fürsten  von  Hohenzollernbechingen
  auf  sein  Ansuchen  ertheilten  Titel  eines  Hofraths  annehmen  und  führen
mu  dürfen,  zu  entsprechen  gnädigst  geruht.
Stuttgart  den  2.  September  1839.
Schlaper.

2.  Des  Studienrathe.

Bekanntmachung  der  in  das  Seminar  zu  Maulbronn  aufgenommenen  Zöglinge.
g  Von  den  67  Zöglingen,  welche  sich  bei  der  dießjaͤhrigen  Conkurspruͤfung  fuͤr  die
ufnahme  in  das  evangelische  Seminar  zu  Maulbronn  eingefunden  haben,  sind
achstehende  aufgenommen  worden:

1)  Auer,  Sohn  des  Tuchmachers  in  Nürtingen.

2)  Cramer,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Stauttgart.

5)  Cellarius,  Sohn  des  Parrers  in  Geifertshofen.
4)  Elwert,  Sohn  des  Pfarrers  in  Brettach.

5)  Fischer,  Sohn  des  Stadtpfarrers  in  Neuffen.

6)  Fleischmann,  Sohn  des  Pfarrers  in  Nordheim.
7)  Günther,  Sohn  des  Secklers  in  Heilbronn.

8)  Hauff,  Sohn  des  Professors  in  Schönthal.

9)  Haug,  Sohn  des  Präceptors  in  Sulz.

10)  Hopf,  Sohn  des  Oberamtepflegers  in  Sulz.

II)  Jäger,  Sohn  des  Parrers  in  Bürg.

12)  Keim,  Sohn  des  Oberpräceptors  in  Stuttgart.
        <pb n="648" />
        572

13)  Klett,  Sohn  des  Ober-Justizraths  in  Ludwigsburg.

15)  Krieger,  Sohn  des  Rentamtmanns  in  Beihingen.

15)  Mauz,  Sohn  des  Doktors  der  Medicin  in  Eßlingen.
16)  Möhrlin,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Ravensburg.

17)  Müller,  Sohn  des  Pfarrers  in  Teufringen.

18)  Pfleiderer,  Sohn  des  Rothgerbers  in  Weiblingen.
19)  Schmid,  Sohn  des  Pfarrers  in  Untertürkheim.

20)  Schmoller,  Sohn  des  Cameralverwalters  in  Heilbronn.
21)  Schnißer,  Sohn  des  Cameralverwalters  in  Rosenfeld.
22)  Schuster,  Sohn  des  Schumachers  in  Töbingen.

25)  Schwarz,  Sohn  des  Registrators  in  Ulm.

2)  Schweizer,  Sohn  des  Regiments-Quartiermeisters  in  Ludwigsburg.

25)  Stadelmann,  Sohn  des  Oberamtörichters  in  Maulbronn.  1,
26)  Steudel,  Sohn  des  verstorbenen  Professors  der  Theologie  in
bingen.

27)  Stiefel,  Sohn  des  Pfarrers  in  Eutendorf.

28)  Sülzer,  Sohn  des  Pfarrers  in  Gamesfeld.

29)  Traub,  Sohn  des  Prozeplors  in  Ludwigsburg.

50)  Tscherning,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Heilbronn.

Der  Tag  des  Eintritts  in  das  Seminar  zu  Maulbronn  ist  der  18.  Okt
#  de

Vei  demselben  sind  dem  Ephorus  die  Verpflichtungs-Urkunden  (mit  der  in  r-Bekanntmachung

  vom  6.  November  1826,  Reg.  Bl.  S.  491  vorgeschriebenen  !*#

amtögerichtlichen  B#laubigung),  auch  schriftliche  Bemerkungen  über  den  Sclheits-Zustand

  der  Zöglinge,  besonders  in  Beziehung  auf  die  Krankheiten  des

oberheits-Alters,

  zu  übergeben.

o-Die
  Buͤcher,  welche  die  Zoͤglinge  mitzubringen  haben,  werden  durch  das  Enh

rat  des  Seminars  Maulbronn  besonders  bekannt  gemacht  werden.

Stuttgart  den  11.  September  1839.
        <pb n="649" />
        573

C)  Des  Departements  der  Finanzen.

Des  Ministerium  der  Finanzen.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Gehaltsverhältnisse  des  Königlichen  Forstpersonals.

da  Mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  werden  die

herigen  Aufwands-Er'schädigungen  des  K.  Forstpersonals  (Verordnung  vom

l.  Januar  1822,  Reg.  Qatt  S.  21)  vom  1.  Juli  d.  J.  an  folgendermaßen  erhöht:

-a)  die  Ober  förster  erhalten,  statt  bisheriger  zwei  Pferdsrationen,  zu  264  fl.
angeschlagen,  als  jährliche  Aversal-Entschädigung,  neben  welcher  sie  wie  bisher
nur  in  besonderen  Fällen  Diäten  anzusprechen  haben  (Verfügung  vom  5.  September
  1825,  Reg.  Blatt  S.  494),  bei  den  Forstämtern

erster  Classe  .  ..  ......  500  fl.

zweiter  und  dritter  Classe.  7x775  fl.
woran  bis  auf  Weiteres  bei  jedem  Amt  an  der  bisher  für  die  Pferdsrationen
bestimmten  Haberabgabe  (Verfügung  vom  10.  August  1826,  Reg.  Blatt
S.  384)  noch  die  Hälfte,  zusammen  im  Betrage  von  44  Scheffeln  zur  Haltung
  von  zwei  Pferden  um  den  Geldanschlag  von  3  fl.  pr.  Scheffel,  also  um
132  fl.  in  Natur  abgereicht,  der  übrige  Betrag  aber  vierteljährlich  in  Geld
bezahlt  wird.

d)  Den  Revierförstern  wird  unter  der  zu  2)  erwähnten  Voraussehung,  statt
der  bisherigen  Pferdsration  à  152  fl.,  eine  jährliche  Entschädigung  bei  den
Revieren

erster  Classe  von  .  ..  .  .  ..  200fl.

zweiter  und  dritter  Classe  von...  10900  fl.
unter  Fortdauer  der  bisherigen  Verpflichtung  ausgeseht,  ein  Dienstpferd
wirklich  zu  halten,  soweit  nicht  einzelnen  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
diese  Verpflichtung  erlassen  wird.

Außerdem  haben  mehrere  Revierförster,  welche  die  größeren  und  beschwerlicheren
  Reviere  verwalten,  besonders  aber  diejenigen,  welche  der  Perde-
        <pb n="650" />
        574

haltung  nicht  enthoben  werden,  jährliche  Zulagen  von  je  50  fl.  zu  em'

pfangen.

Auf  Rechnung  der  vorgedachten  Entschädigungen  werden  denjenigen  Förstern,
  welche  wirklich  ein  Pferd  halten  (Verfügung  vom  3.  Juni  1850,
Reg.  Blatt  S.  260),  ebenfalls  bis  auf  Weiteres  22  Scheffel  Haber  im  Preis
von  5  fl.  für  den  Scheffel  in  Natur  abgereicht,  im  Uebrigen  aber  dieselben
vierteljährlich  in  Geld  bezahlt.

Zugleich  wird  der  Hausmiethe-Ersaß  für  die  nicht  mit  Dienstwohnungen
versehenen  Revierförster  von  jährlichen  50  fl.  durchgängig  auf  den  Betrag
von  80  fl.  erhöht,  und  endlich

)  die  Besoldung  der  Forstwarte  von  260  fl.  auf  jährliche  300  fl.  verbessert

einschließlich  des  Holzbezugs  von  zwei  Klaftern,  statt  dessen  bisheriger  freier
Beifuhr  ihnen,  so  wie  den  Waldschüßen  ein  jährlicher  bestimmter  Fahrlohn  *
Ersaß  angewiesen  worden  isk,  welchen  sie,  nachdem  die  Abgabe  mit  freier
Beifuhr  von  den  Holzschlägen  des  gegenwärtigen  Kalenderjahrs  für
Etatsjahr  1859—40  bereits  Statt  gefunden  hat,  auf  den  1.  Juli  1840  fr
das  künftige  Etatsjahr  erstmals  zu  empfangen  haben.

Mit  der  näheren  Vollziehung  der  vorstehenden  Bestimmungen,  wovon  die  Vetheiligten
  hiemit  im  Allgemeinen  in  Kenntniß  gesetzt  werden,  sind  die  Kreisfinanzkammern
  beauftragt.

Stuttgart  den  3.  September  1839.  Herdegen.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanssach
Für  die  am  28.  Oktober  d.  J.  beginnende  erste  höhere  Dienstprüfung  im  Finanzfache

  sind  die  Cameral-Candidaten

Carl  Gustav  Friedrich  Buͤhler  in  Stuttgart,

Christoph  Friedrich  Gerock  in  Tuͤbingen,

Adolph  Herrmann  Kies  in  Dürrmenz,  und

Wilhelm  Heinrich  August  Schnurrer  in  Fellbach,
als  zulassungsfähig  erkannt  worden.
        <pb n="651" />
        575
Unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1857,  h.  5  (Reg.
latt  S.  83)  werden  dieselben  aufgefordert,  an  dem  genannten  Tage  Morgens
acht  Uhr  in  dem  Locale  der  Prüfungs-Commission  zu  Tübingen  sich  einzufinden.
Stuttgarr  den  11.  September  1839.
·  Herdegen.
)  Verfügung,  betreffend  die  Termine  der  Gehaltsentrichtung  an  die  Kirchen=  und  Schul-Diener.

Nach  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  1.  Jull
J.  sollen  die  bisher  noch  auf  die  ungleichen  Quartaltermine  Georgi#,  Jacobi,
artini  und  Lichtmeß  entrichteten  Geld=  und  Raturalgehalte  der  Kirchen=  und

ul-Diener,  wie  solches  in  Ansehung  der  Gehalte  der  Eivil-Staatsdiener  schon  den
Mai  1822  (Reg.  Bl.  S.  361)  angeordnet  worden  ist,  künftig  ebenfalls  auf  die

*  Etatsjahre  entsprechenden  Termine:  lehten  September,  December,  März  und
Juni  bezahlt  und  abgegeben  werden.

Zum  Vollzuge  dieser  neuen  Einrichtung  ist  dem  für  Georgi#l  1859—40  verfallenden
aufenden  Jahresbetrage  der  sämmtlichen  Gehalte  der  genannten  Diener  noch  der
673  Betrag  auf  die  69  Tage  vom  25.  April  bis  50.  Juni  1860  (beide  einschließ-8
  zuzulegen  und  der  Uebergang  zu  den  neuen  Terminen  in  der  Art  zu  bewirken,
ß,  nachdem  die  erste  Quartalrate  auf  Jacobi  d.  J.  entrichtet  worden  ist,  auf  den

chstkuͤnftigen  50.  September  der  Betrag  der  69  Tage,  sodann  aber  auf  den  lehten
scember,  März  und  Juni  je  wieder  eine  volle  Vlerteljahrsbesoldung  abgereicht  wird.

Die  K.  Verwaltungen,  welchen  Gehalte  der  fraglichen  Art  obliegen,  haben  sich
zu  hienach  zu  achten  und  den  Mehraufwand  für  die  69  Tage  zwar  in  ihren  Büchern
ker  einem  Namen  mit  den  Jahresbesoldungen  in  der  Abtheilung  „Laufendes“  zu
bernccheen,  jedoch  denselben  sowohl  in  der  Rechnung,  als  in  den  Kassenberichten  von
ben  Jahresbetrag  abzuscheiden,  damit  die  Staatskasse  zur  besondern  Verrechnung,
Rehungsweise  Vergätung  dieser  Gehaltsraten  in  den  Stand  gesetzt  werde.
Stuttgart  den  12.  September  1839.  J
Herdegen.

1
        <pb n="652" />
        576

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  däs  am  19.  August  d.  J.  erfolgte  Ableben  des  Amtsnotars  Löffler  ist
das  Amts-Notariat  Großsachsenheim,  Oberamts  Vaihingen,  womit  ein  Gehalt
von  300  fl.  verbunden  ist,  erledigt  worden.  Die  Bewerber  um  dasselbe  haben  sich
innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  das  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Kameralamt
Tübingen  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwald
kreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

5)  Durch  den  Tod  des  Kameralverwalters  Gräter  ist  das  in  der  ersten  3%
dungöklasse  stehende  Kameralamt  Ochsenhausen  in  Erledigung  gekommen-  2,
Bewerber  um  dasselbe  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Dona
kreises  vorschriftmaͤßig  sich  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Revlerfoͤrsterstelle  zu  Boͤblingen,  Farsamts
  Leonberg,  mit  welcher  die  Besoldung  zweiter  Klasse  verbunden  ist,  haben  binn
vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Neckarkreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

5)  Die  erledigte  Stelle  eines  Dekans  und  Stadtpfarrers  in  Brackenhein
deren  Einkommen  sich  nach  den  Preisen  des  Sportelgesetzes  zu  1100  fl.  berechnetwieder
  zu  besetzen.  Die  zu  einem  Dekanatamte  befaͤhigten  Bewerber  um  diese  ta  npfarrei
  haben  sich  bei  dem  akademischen  Senate  in  Tuͤbingen,  welchem  die  Präs

tation  zu  letzterer  Stelle  zukommt,  innerhalb  vier  Wochen  zu  melden.

Im,
6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Nerenstetten,  Dekanats  ber
.  elden

baben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  men
Die  Gemeinde  zählt  fünfthalbhundert  Kirchengenossen.  «  Das  verwandelte  Einkomm
der  Stelle  berechnet  sich  zu  878  fl.  nach  Preisen  des  Sportelgesetzes.

7)  Bei  dem  land=  und  forstwirthschaftlichen  Institute  zu  Hohenheim  ist
Stelle  des  Lehrers  der  Thierheilkunde  und  Thierarztes  erledigt,  der,  nebst  den
naͤchst  erforderlichen  Vorlesungen,  wo  moͤglich  auch  uͤber  Zoologie  und  Pferdd
Vortrag  zu  halten  und  im  Ganzen  etwa  acht  Stunden  woͤchentlich  zu  geben,  so

die
-
        <pb n="653" />
        577

die  Hausthiere  der  Anstalt  ohne  besondere  Vergütung  zu  behandeln  hat.  Der  Gehalt

  beträgt  500  fl.  nebst  freier  Wohnung.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  drei
ochen,  unter  Anschluß  ihrer  Zeugnisse,  bei  der  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen
ereins  zu  melden.

8)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Lehrstelle  bei  der  unteren  Abtheilung  der
Elementarschule  zu  Stuttgart,  welche  mit  einem  Gehalt  von  450  fl.  verbunden  ist,
und  die  Verpflichtung  mit  sich  führt,  6—7jährigen  Knaben  in  wöchentlichen  zwanzig
Stunden  Unterricht  in  den  Elementen  des  Wissens  zu  ertheilen,  haben  sich  binnen
bier  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu  melben.

9)  Die  befähigten  Bewerber  um  die  Stelle  eines  Reallehrers  in  Schorndorf,
welcher  neben  28  bffentlichen  Schulstunden  auch  die  Obliegenheit  zur  Theilnahme
am  Unterrichte  in  der  sonntaͤglichen  Handwerkerschule  verbunden  ist,  haben  sich  inner—
alb  vier  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.  Das  Einommen
  derselben  berechnet  sich,  neben  60  fl.  für  Hausmiethe,  zu  600  fl.  Auf  das
chulgeld  hat  der  Reallehrer  keinen  Anspruch.

wel  10)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Praͤzeptors  in  Waiblingen,

niche  neben  Amtswohnung  mit  einem  siren  Gehalte  von  600  fl.  (worunter  10  Scheffel

unnel  und  4  Scheffel  Haber  nach  Preisen  des  Sportelgesehes  sich  befinden),  jedoch
9  keinem  Antheil  am  Klaßgelde  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
ei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmaͤßig  zu  melden.  Neben  der  Tuͤchtigkeit  fuͤr  die

Lewoͤhnlichen  Lehrfaͤcher  einer  lateinischen  Klasse  wird  namentlich  auch  Kenntniß  der
anzoͤsischen  Sprache  verlangt.

11)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene  Forstwartsstelle  im  Rerier
wiefaleen,  mit  welcher  der  Gehalt  von  300  fl.  verbunden  ist,  haben  binnen  vier
ochen  bei  der  Finanzkammer  des  Donaukreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.
        <pb n="654" />
        578
Widerruflich  angestellte  Diener.

Unter  dem  2.  d.  M.  sind  als  Forstwarte  ernannt  worden,  für  das  Revier:

Bebenhausen,  der  Forstwartsverweser  Lußz  im  Revier  Rottenmönster,  Forstamie
Rottweil,

urach,  der  Waldschühe  Kröner  im  Revier  Zalningen,  Forstamts  Urach

Schwarzenberg,  Forstamts  Freudenstadt,  der  Waldschüße  Grüter  im  Revier
Adelberg,  Forstamts  Schorndorf,

Schönthal,  Forstamts  Neuenstadt,  der  Waldschüße  Schenk,  vom  Revier  Enzkloͤsterle,
  Forstamts  Altensteig,  und

Zang,  Forstamts  Heidenheim,  der  Waldschüße  Süskind  im  Revier  Kirchen,
Forstamts  Zwiefalten.
        <pb n="655" />
        Ro.
Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

 

’  Samstag  den  21  September  1839.

Inhalt.
Lemigl.  Dekrete.  Feine.
fügungen  der  Departemenks.  Vesehung  des  sürstlich  Thurn=  und  Taris'schen  Amtsgerichts  in
Obermar  hthal  und  des  Amtegerichts-Aktuariats  in  Buchau.  —  M  zerfügung  betrefend  die  Rechnungsrqebnisse
  der  Schullehrer-Penskons=  und  Wittwen-Kassen.  —  N  derfügung,  betreffend  die  Gehalte  der  Cameralamts-Buchhalter:
  —  Beklauntmachung,  bekreffend  die  Belobung  einiger  Bezirks-Beamten  über  ihre
di  z##tigeeit  in  Ablösungssachen.

4KGrlebigungen.  s
1.  Unmittelbare  Koͤnigliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
u  Des  Justiz-Ministerium.
lehung  des  K.  fuürstlich  Thurn-  und  Taxis'schen  Amtsgerichts  in  Obermarchthal  und  des  Amts-Gerichts-Aktuariats
  in  Buchau.

8  Da  der  seitherige  K.  fürstliche  Thurn=  und  Tarie'sche  Amtsgerichts-Abtuar  Hiius

  v.  Bayerd  zu  Buchau  zum  Amterichter  in  Ober-Marchthal  ernannt,
K.  auf  die  Amtsgerichts-Aktuars-Stelle  in  Buchau  der  bisherige  Aktuar  bei  dem
sein  fürntichen  Thurn=  und  Tarie'schen  Amtsgerichte  zu  Neresheim,  Wiedenmann,
koe  Ansuchen  gemäß,  verseht  worden  isrz  so  wird  ffolches  hiemit  zur  bffentlichen

tniß  gebracht.

Sturtgart  den  14.  September  18359.  Für  den  Departements-Chef:

Prieser.
        <pb n="656" />
        580
:8)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Rechnungs-Ergebnisse  der  Schullehrer-Pensions=  und  Wittwen-Kafsene

Nachdem  die  Rechnungen  uͤber  die  Verwaltung  der  Schullhrer-  Pensionska
und  der  Schullehrer-Wittwenkasse  auf  den  Zeitraum  vom  29.  September  155  4äa63
50.  Juni  1858  justificirt  sind;  so  werden  die  Ergebnisse  derselben,  gemäß  der

B
fuͤgung  vom  2.  Mai  1837,  K.  1,  in  den  nachfolgenden  Rechnungs-Auszügen  (A  und
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  4.  September  1859.  Herdegen.
A.  Auszug
aus  den  Rechnungen  der  Volksschullehrer-Pensionskasse  von
29.  September  1836  bis  30.  Juni  1838.
I.  Einnahmen  und  Ausgaben.
Einnahmen.

A)  Reste,  zum  Anfang
B)  Laufendes:
1)  jährliche  Beiträge  der  Staats-Hauptkasse:
a)  zu  Pensionen,  nach  der  Verabschiedung  für  1828
in  der  Verrechnung  von  1884  I.00000  fl.
—  —  —  —  182%  10  000  fl.

 

-  20,000  fl·
h)  zu  Gratialien,  aus  dem  allgemeinen  Gratialienfonds.
der  Staats-Hauptbasse  zu  Bestreitung  der  einzelnen
Schullehrer  schon  vor  Verkündigung  des  Schulgeseßes.

verwilligten  Unterstüßungen
in  der  Verrechnung  von  18  1,177  fl.  30  kr.
—  —  —  —  183  1,  175  fl.  17  kr.
—  25U366

 

fl.  A  kr.
        <pb n="657" />
        581

2)  Abzüge  an  Ruhegehalten:

a)  wegen  Versehung  eines  mit  einem  Einkommen  verbundenen
  öffentlichen  Amtes  (Geses,  Art.  57)  in  der
Verrechnung  von  18  .

b)  wegen  bleibenden  Aufenthalte  im  Auslande  E#nt,
Art.  58)  ..  ..

3)  Zinse  aus  angelegten  Einnahme-Ueberschüssen:
in  der  Verrechnung  von  1837.

Summe  der  Einnahmen  —  22591  fl.  54  kr.

Ausgaben.
)  Reste  .
)  Auf  den  Erunystock:
verzinslich  angelegte  Capitalien  aus  den  eigenen  Einnahme-Ueberschüssen
  Geses“  Art.  60)
im  Jahr  1824  .  0D,  00  fl.
—  —  1384..  200fl.

 

0)  Laufendes:
)  Beitraͤge  zu  den  Gehalten  einzelner  Huͤlflehrer  (Gesetz,

Art.  55):
a)  evangelischer  Confession,
in  Verrechnung  von  18..  38  fl.  58  kr.
—  —  –  184  5900  fl.  7  kr.
h)  katholischer  Confessson  0

 

2)  Ruhegehalte  an  des  Dienstes  enthobene  Schullehrer
(Gesetz,  Art.  56—  56);
-)  evangelischer  Confession,  in  Verrechnung

von  1824  435  fl.  56  kr.
–  1811  444256  fl.  Al  kr.

.  »  —!-,722fl.37kr.
b)katholischerszonfessionvonIsåz..207fl.32kr.

 

 

lfc.7kr.

4  fl.

11,  100  fl.

428  fl.  45  kr.

4,930  fl.  9  kr.
        <pb n="658" />
        582

5)  Gratialien  und  Unterstüßungen  an  vor  Verkündigung
des  Volks-Schulgesetzes  zur  Ruhe  gesetzte  Schullehrer:
a)  evangelischer  Confession,

im  Jahr  1835  792  fl.  5

—  —  18  7795  fl.
b)  katholischer  Confession,
im  Jahr  1834  151  fl.  24  kr.
—  —  1834  ..117  fl- 



 

#1#887  fl.  4  kr.

 

248  fl.  24  kr.

——..

Ls36  fl.  8kt
4)  Besonderer  Aufwand  auf  Capitalien-Erwerbung  (Stöück-  "

 

zins-Vergütung),
in  Verrechnung  von  1844.  17  fl.  29  *
5)  Verwaltungsbosten,  baar  ...,...
(dagegen  auf  Reste  vorbehalten  200  fl.)

Summe  der  Ausgaben  —  13,312  fl.  31  kr.
Es  ergibt  sich  somit  auf  den  50.  Juni  1838  ein  Cassenbestand  von
—.  2,079  fl.  23  kr.
II.  Vermögensberechnung  auf  den  30.  Juni  1838.
A)  Capitalien:
verzinslich  angelegt  wurden  (Ausgabe  B  oben)  zu
4  Procent

 

bei  der  Staatsschulden-Zahlungskasse.  1,/100  fl.
bei  einer  Gemeinnde.  J100000  fl.
1|,  100  fl.  u
B)  Cassenbestand  auf  den  50.  Juni  188  330079  fl.  257

15,179  fl.  25  kr.
davon  Passio-Rückstände:  Verwaltungelosten  (nach  C5
oben)  .  200  fl.

Bleibt  Vermögen  auf  30  Juni  1888  —1-  14797K.  23  kr.
        <pb n="659" />
        583

III.  Unterstuͤtzungs-G  enossen  auf  den  30.  Juni  1838.
4)  ständige  Beiträge  zu  Hülfslehrer-Gehalten  an  9  evangelische

Schullehrer,  zusammen  jährlich  -  483fl57kr
B)  Rohegehalte  an  50  evangelische  Schullehrer,  dem  Jahr  nach  8,926  fl.  10  kr.

2  katholische  Schulleher  ..  500  fl.
C)  Gratialien  an  25  evangelische  Schullehrer  jaͤhrlich  692  fl.  é  kr.
5  katholische  Schullehrter  117  fl.
B.  Auszug

aus  den  Rechnungen  der  Volksschullehrer-Wittwenkasse  vom
29.  September  1836  bis  50.  Juni  1838.
I.  Einnahmen  und  Auögaben.

Einnahmen.

4)  Reste  zum  Anfang
3)  Für  den  Grundstock:
a)  auf  Rechnung  des  Ausstattungsfonds  (Ges.  Art.  63)
aus  der  Staats-Hauptkasse  erhalten,
in  Verrechnung  von  1813  565,000  fl.

b)  zurückerhaltene  Anlehen  5,650  fl.
65844650  fl.

 

O)  Laufendes:
I.  Von  den  vom  Jahr  1828  an  unter  der  Aussicht  der  beiden

  Oberschulbehörden  bestandenen  prooisorischen  Verwaltungen
  (Ges.  Art  69)  übergeben,  und  zwar:
1)  von  der  provisorischen  evangelischen  Schullehrer-Wittwenkasse:


Cassenbestadd  609  fl.  é  kr.
Ausstände  67  fl.  é  kr.
Capitalien  .  3,730  fl.

3,866  fl.  12  kr.
        <pb n="660" />
        584
2)  von  der  provisorischen  katholischen  Schüllehrer-Wittwenkasse:


Cassenbestadd  41  fl  41  kr.
Ausstaͤnde..  1osfl.
Capitallen  14600  fl.
—  1,681  fl.  al  ft.

 

II.  Aus  der  eigenen  Verwaltung  der  allgemeinen  Volksschullehrer-Wittwenkasse:


1)  Eintrittsgelder  (Ges.  Art.  62)  in  der  Verrechnung  von  1833:

von  evangelischen  Schullehrern  2)355  fl.  14  kr.

von  katholischen  Schullehrern  .  1,,069  fl.  38  kr.

2)  Jährliche  Beiträge  (Ges.  Art.  62),
a)  aus  Dienstgehalten  auf  den  31.  December  1836  für
3  Jahre  vom  29.  September  1850  bis  50.  Juni  1837
(Ministerial-Verfügung  vom  2.  Mai  1857,  §&amp;amp;.  27)
à  14  Procent:
von  evangelischen  Schullehrern,  in  der  Verrechnung
von  184  5,07“  fl.  56  kr.
–  18  16  fl.  25  kr.

6  kr.

 

 

t  5,221  fl.  1  kr.

von  katholischen  Schullehrern,  in  der  Verrechnung
von  1813  2)723  fl.  48  kr.
—  134  140  fl.  20  kr.

–  1  2,865  fl.  3  kr.

 

 

 

8,085  fl.  9  kr.
b)  aus  Dienstgehalten  auf  den  51.  December  1857  à  2  Procent:
von  evangelischen  Schullehrern
—.  6,515  fl.  40  kr.
von  katholischen  Schullehrern
—:#.  3,660  fl.  42  kr.

 

0,  1  fl.  22  kr.
        <pb n="661" />
        585

e)  aus  Ruhegehalten  auf  den  31.  December  1837:
von  evangelischen  Schullehrern
—:  9  fl.  47  kr.
von  katholischen  Schullehrern
—.  5
—–  97  fl.  47  kr.
1845368N  fl.  18  kr.
3)  Sporteln  von  Prüfung  der  Dienst-Candidaten  (Geseß,
Art.  63),
a)  bei  evangelischen  Schuldienst-Candidaten
von  18  61  fl.  50  kr.
—  18  1857  fl.  32  kr.
219  fl.  2  kr.
b)  bei  katholischen  Dienst-Candidaten,  in  Verrechnung
von  134  x788  fl.
—  182  65  fl.  11  kr.

 

158  fl.  11  kr.
4)  Capitalzinse  aus  theils  von  den  provisorischen  Verwaltungen,

  theils  aus  den  eigenen  Ueberschüssen  der  Volksschullehrer-Wittwenkasse

  angelegten  Capitalien,

 

362  fl.  15  kr.

in  Verrechnung  von  1833...  .....  916  fl.  40  kr.
5)  Ersahposten
von.  1837  (ausschließlich  noch  ausstehender  65  fl.  32  kr.)  61  fl.  19  kr.

6)  Zuschüsse  der  Srnatshauptkasse  aus  dem  allgemeinen  Gratialienfonds
  die  zu  Unterstüßung  der  Hinterbliebenen  von
Schullehrern  für  die  Jahre  183  verabschiedete  jährliche
Summe,  nämlich

von  18385.  39000  fl.

–  1  3364000  fl.
mn  6,800  fl.
Summe  der  Einnahmen  —:=  94,209  fl.  1  kr.
        <pb n="662" />
        586

Ausgaben.

A)  Restet  .
B)Aufden  Grundstock
angeliehene  Gelder,  theils  von  den  provisorischen  Schullehrer-Wittwenkassen,
  theils  mittelst  des  abschlaͤglich  erhaltenen  Ausstattungs-Capitals,
  so  wie  von  eigenen  Ueberschuͤssen
fuͤr  183  1325250  fl.
–  124.  2P000  fl.

C)  Laufendes:
1)  Sterbnachgehalte  an  Hinterbliebene  von  Schullehrern  (Geseß,

Art.  65),
a)  evangelischer  Confession  in  Verrechnung
von  183  559  fl.  55  kr.,

—  1837
marns6  und  Laufendes
1281  fl.  55  kr.
1,841  fl.  28  kr.

b)  katholischer  Coufessson  in  Verrechnung
von  1834  1979  fl.  20  kr.
—  184.  418  fl.  48  kr.

 

598  fl.  8  kr.
2)  Pensionen  an  Hinterbliebene  von  Schullehrern.  (wGess,
Art.  66.—  68)  in  Verrechnung  von  1833:
a)  evangelischer  Confession,

Rückstände  und  Laufendes-  10017  fl.  7  kr.
b)  katholischer  Confession,

Rückstande  und  Laufendse  439|fl.  21  kr.

–

85,250  fl.

3489  fl  357.

7  56  fl.  *
        <pb n="663" />
        587

3)  Gratialien  an  Hinterbliebene  der  vor  dem  Erscheinen
des  Gesehes  verstorbenen  Schullehrer  (Ministerial-Verfügung
  99.  22  und  30);:

a)  evangelischer  Confession,  in  Verrechnung
von  1838.  .  .  I.,  295  fl.  30  kr.

 

 

 

 

–  18  13361  fl.  50  kr.
–  2,645  fl.
b)  katholischer  Confession,  in  Verrechnung
von  1838.  49  fl.  50  kr.
—–  184..  517  fl.  50  kr.
—  —  947  fl.
5,59/#  fl.
4)  Rückersätge  an  zuviel  erhobenen  Jahresbeiträgen  und
Eintrirtsgeldern,  in  der  Verrechnung  von  182
auf  das  Jahr  1882  1s019  fl.  50  kr.
—  —  —  1à„  50  fl.  25  kr.
—  470  fl.  15  kr.
5)  Verwaltungskosien  (Geseß,  Art.  71)
im  Jahr  1822  480  fl.
—  —  1823  dausschließlich  auf  Resee
vorbehaltener  100  flt)  Jy00  fl.  57  kr.
I,240  fl.  57  kr.
Summe  der  Ausgaben  —:  94,428  fl.  54  kr.

Es  ergibt  sich  somit  auf  den  50.  Juni  1858  eine  Mehrausgabe  von
—  .  219  fl.  59  kr.
II.  Vermögens-Berechnung  auf  den  50.  Juni  1833.
0  Capitalien:
A-  Auf  den  Grundstock  wurden  nach  obiger  Darstellung  angeliehen
usgabe  B)  .....·.  85,230fc.

zurückDavon  wurden  nach  der  Einnahme  (oben  B)

erstatttttr  3,65  o  fl.
Somit  bestand  das  Capitalvermögen  am  50.  Juni  1838  im  81,600  fl.

*?
        <pb n="664" />
        588

welche  sämtlich  bei  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  zu  4  Procent

in  Verzinsung  stehen.
I„)  Aktivausstände  an  unverfallenen  Eintrittsgeldern  bei  Ge- 



nossen  evangelischer  Confession  5355  fl.  27  kr.
katholircher  Confessioo  320  fl.  28  kr.
2225  fl.  55  r.
#)  Ersahposten  (zu  viel  ausbezahlte  Sterbnachgehalte)  65  —
—:.  82,531  fl.  27  51

Hievon  gehen
Passiorückstände  (Verwaltungskosten,  welche  vor  dem  Rechnungsschlusse
  nicht  mehr  bezahlt  werden  konnten):
(Ausgabe  Abthl.  5,  obenh)y)y)  100  fl.
Mehrausgabe  im  Jahr  184.  21ä0  fl.  39  kr.
—  zis  fl.  sokt.
Bleibt  Vermoͤgen  auf  den  30.  Juni  1838  —  82,211  fl.  as  kr.
III.  Personalbestand  am  30.  Juni  1838.
0  Beitragspflichtige,  nach  dem  Stande  von  dem  Normaltage  31.  Hecember
1337:
)  im  aktiven  Dienste,
1207  evangelische  und
680  katholische  Schulmeister;
b)  im  Pensionsstande,
25  evangelische  und
1  katholischer  Schulmeister.
B)  Im  Pensions=  und  Gratialiengenuß  stehende  Personen:  s
1)  Jährliche  Pensionen  (deren  Größe  für  die  Etatsperiode  183  auf  z6  s
fuͤr  1  Portion  festgesetzt  ist).
a)  Hinterbliebene  evangelischer  Confession:
42  Portionen  an  42  Wittwen  mit  61  Kindern,
6  Portionen  an  9  Kinder  (ohne  Wittwen).
        <pb n="665" />
        589

b)  Hinterbliebene  katholischer  Confession:
16  Portionen  an  16  Wittwen  mit  9  Kindern,
2  Portionen  an  7  Kinder  (ohne  Wittwen).
2)  Im  Genuß  von  Gratialien  standen:
195  Hinterbliebene  evangelischer  Confession,
62  Hinterbliebene  katholischer  Confession.

b)  Berfügung,  betreffend  die  Gehalte  der  Cameralamts-Buchhalter.

l  Die  durch  das  Organisations-Edikt  vom  4.  Juni  1819  nach  drei  Elassen  zu  jährchen
  500  fl.,  450  fl.  und  300  fl.  bestimmten  Gehalte  der  Cameralamts-Buchhalter,
welchen  auch  die  Buchhalter  der  Salinen-  und  Huͤttenkassen-Aemter  gleich  stehen,  find
urch  hoͤchste  Entschließung  vom  1.  Juli  d.  J.  durchgaͤngig  auf  fuͤnfhundert  Gulden

desetzt  worden;  welches  hierdurch  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stutigari  den  17.  September  1839.  Herdegen.
)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Belobung  einiger  Bezirks-Beamten  über  ihre  Thätigkeit  in
Ablösungssachen.

9  Folge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
-  d.  M.  auf  einen  Höchstdenselben  erstatteten  Vortrag  über  den  Stand  der
Schehan  der  Abldsungs=  Gesehe  vom  27.,  28.  und  29.  Oktober  1856  werden
bubende  Cameral-Verwalter,  welche  sich  in  Bearbeitung  der  dießfälligen  Geschäfte
ch  Eifer  und  Umsicht  ausgezeichnet  haben,  deßhalb  oͤffentlich  belobt,  naͤmlich:

Bilfinger  in  Balingen.

Geier  in  Creglingen.

Knapp  in  Muͤnsingen.

Obermuͤller  in  Schussenried.

v.  Pfizmaier  in  Rottenburg.

Pflüger  in  Neuenbürg.

Schall  in  Waldsee.

Schlotterbeck  in  Mergentheim.

Umfried  in  Schönthal.

Stuttgart  den  17.  September  1839.  Herdegen.

10.
        <pb n="666" />
        590
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Auditorsstelle  mir  der  Besolbung  zweite-Classe
  von  800  fl.  haben  sich  biunen  drei.  Wochen  bei  dem  Ober-Kriegsgerichte  zu
melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Dekans  und  Pfarrers  in
Welzhe  im  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  z
elden.  Der  Bezirk  begreift  sieben  Pfarrorte  mit  19,500  evangelischen  Kircheuge
nossen;  die  Gemeinde  Welzheim,  an  welcher  noch  ein  zweiter  Geistlicher  ange  .
ist,  zählr  nahe  an  5000  Angehdrige,  wovon  über  1700  im  Mutterorte  wohne“
Das  verwandelte  Einkommen  der  Stelle  berechnet  sich  in  Preisen  des  Sportelgesetzes
  zu  1543  fl.

Es  werden  wieder  besethzt  werden:  5/

5)  die  katholische  Pfarrei  Aichelau,  Oberamts  Münsingen,  Dekanats  3
falten,  mit  319  Parrgenossen,  sämtlich  im  Pfarrdorf  und  957  fl.  beständigem  ein
kommen  von  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Grundgefällen,  Capitalzinsen,  Besoldung“
und  gestifteten  Gebühren;

4)  die  katholische  Pfarrei  Dettingen,  Oberamts  und  Landdekanats  Noiuea
burg,  welche  im  Pfarrdorf  920  Pfarrgenossen  hat,  und  deren  beftändiges  Einkom  e0,
von  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Grundgefällen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebr
ren  auf  751  fl.  sich  belauft;  8

5)  die  katholische  Pfarrei  Altkrautheim,  Oberamts  Künzelsan  und  Dekan-Ammrichshausen,
  welche  im  Pfarrort  und  einem  Filialdorf,  wo  sich  eine  ei
Schule  befindet,  zusammen  740  Pfarrgenossen  begreift,  und  von  eigenen  Guͤten
Grundgefaͤllen,  Capitalzinsen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebuͤhren  ein  bestaͤndig·
Einkbommen  von  690  fl  gewährt.  en

Die  Bewerber  um  diese  drei  Kirchenstellen  haben  sich  innerhalb  vier  Woch
vorschriftmäßig  bei  dem  Königl.  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.
        <pb n="667" />
        601

W  50.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

J—  Mittwoch  den  2.  Oktober  1839.

Inholt.
Laigl.  Dekrete.  Ordens-Verleihungen.  —  Dienst-Nachrichten.  ·
er  ügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  einer  evangelischen  Pfarrei
zu  Calmbach,  Dekanats  Neuenbürg.  —  Verleihung  eines  Erfindungsratents  an  den  penstonirten  Major
Brecht  amf  die  von  ihm  dargelegten  neuen  Vorrichtungen  an  Mahlgängen.  —  Verleihung  eines
Ersindungspatents  an  den  Chemiber  Mayer  auf  eine  Bereitung  von  Zünd=  und  Räucher-Schwamm  aus
aumwollabfällen.  —  Vorladung  der  Regiminal-Candidaten  zur  ersten  höheren  Dienstprüfung.  —  Besehung
der  Stelle  eines  Schul-Inspektors  für  den  Bezirk  Munderkingen,  Dberamts  Ehingen.  —  Bekanntmachung
der  zu  abademischen  Studien  für  besähigt  erklärten  Jünglinge.  —  Verfügung,  die  Aushebung  für  das
di  Jahr  1840  betreffend.  —  Verfugung,  betreffend  Abänderungen  iu  der  Canieral-  Bezirks  -  Eintheilung.
Dien  t-Erledigungen.  "'
erruflich  angestellter  Diener.

 

I.  Unmittelbare  Königliche-  Dekrete.
A)  Ordens-Verleihungen.

an  Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  nach,  hoͤchstem  Dekrete  vom  26.  v.  M.
en  Vice-Ordensbanzler,  *

¾  dem  Königl.  Gesandten  am  Kaiserl.  Russischen  Hofe,  General-Lieutenant,  Fürsten

A##obenlohe=  Kirchberg,  das  Großkreuz  des  Ordens  der  Württembergischen
e,  sodann

der  an  Fürsten  v.  Hohenlohe-Langenburg,  Präsidenten  der  ersten  Kammer
tändeversammlung,  und

v.  *  Koͤnigl.  Gesandten  ain  Kaiserl.  Koͤnigl.  Oestreichischen  Hofe,  Staatsrath

omberg,  den  Friedrichs-Orden,  ferner
        <pb n="668" />
        592

dem  Leibarzte,  Vice-Direktor  des  Medicinal-Collegium,  Dr.  v.  Ludwig,  und

dem  Kanzler  v.  Wächrer,  Präsidenten  der  zweiten  Kammer  der  Ständever
sammlung,  seitherigen  Rittern  des  Ordens  der  Wörttembergischen  Krone,  das
Commenthurkreuz  dieses  Ordens  zu  verleihen  geruht,  auch  zu  Rittern  desselben
Ordens  gnaͤdigst  ernannt:

den  Königl.  Kammerherrn,  Regierungsrath  Schott  v.  Schottenstein  zu  Ulm,

den  Koͤnigl.  Kammerherrn  und  Stallmeister  v.  Reischach,

den  Ober-Tribunalrath  Dr.  Scheurlen,

den  Ober-Consistorialrath  Klaiber,

den  Ober-Justizrath  Ege  zu  Eßlingen,

den  Regierungsrath  Wocher,

den  Hofarzt  Hardegg,

den  Hof-Cameralverwalter  v.  Voßler  zu  Herrenberg,  und

den  Legations-Sekretär  v.  Reinhard  zu  St.  Peteröburg.

)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  von
26.  v.  M.  allergnaͤdigst  geruht,  die  Geheimenräthe  v.  Herdegen  und  v.  —
zu  Ministern  der  bisher  von  denselben  verwalteten  Departements  der  Finanzen  un
des  Innern  zu  ernennen.

Durch  hoͤchstes  Dekret  vom  16.  v.  M.  haben  Hoͤchstdieselben  die  Haup
erster  Classe  v.  Kamptz  des  siebenten  und  v.  Klingler  des  vierten  Infan
Regiments,  ihrem  Ansuchen  gemaͤß  in  den  Ruhestand  zu  versetzen,  und  denselben
Charakter  als  Majore  zu  ertheilen,

durch  höchste  Eutschließung  vom  17.  v.  M.  Hoͤchst-Ihren  Adjutanten,
v.  Mauclker,  zum  Vice-Oberstallmeister  zu  ernennen,  r

vermoͤge  hoͤchsten  Dekrets  vom  19.  v.  M.  den  Ober-Justiz-Assessor  Hölde,
von  Ellwangen  in  gleicher  Eigenschaft  zu  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  zu  verses-  k%

unter  dem  20.  v.  M.  den  Oberlieutenant  im  zweiten  Infanterie-Regimer,
Grafen  Waldburg-Zeil-Trauchburg,  zu  Höchst-Ihrem  Adjutanten  zu  ern
nen,  und  denselben  zum  Hauptmann  zweiter  Classe  zu  befoͤrdern,

terieden


Obersten
        <pb n="669" />
        593

unter  dem  22.  v.  M.  dem  Hauptmann  erster  Elasse  des  Landjägercorps,  v.  Bierstein,
  den  Charakter  und  Rang  eines  Majors  zu  ertheilen,  und
vermege  höchster  Entschließung  vom  25.  v.  M.  den  Direkror  des  Steuer-Collegium,
  Staatsrath  o.  Süskind,  zum  Präsidenten  dieses  Collegium  zu  befördern
önddigst  geruht.
Sodann  haben  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchstes  Dekret  vom
v.  M.  folgende  Beförderungen,  Versebungen  rc.  bei  der  K.  Infanterie  verfügt:
Befördert  werden:
zu  Hauptleuten  erster  Elasse,  die  Hauptleute  zweiter  Classe:
v.  Lindner  des  sechsten,  und
v.  Glaser  des  vierten  Regiments,  in  denselben  Regimentern;
zu  Hauptleuten  zweiter  Elasse,  die  Oberlicutenants:
Hoffmann  des  siebenten  Regiments,  in  demselben  Regiment,
Seeger,  Adjutant  der  zweiten  Brigade,  im  vierten  Regiment;
zu  Oberlieutenants,  die  Unterlieutenants:
Knoͤrzer,  bisher  provisorischer  Offiziers-Uniformirungs-Verwalter,  bei
dem  siebenten  Regiment,
Burkhardt,  der  Garnisons-Compagnien,  bei  denselben,  und
Graf  v.  Reischach  des  dritten  Regiments,  bei  dem  vierten  Regiment;
#  aggregirten  Unterlieutenants,  die  Regiments-Offizierszöglinge  erster  Classe:
Feldwebel  v.  Orth  des  siebenten  Regiments,  bei  dem  ersten  Regiment,  und
Feldwebel  Griesinger  des  fünften  Regiments,  bei  demselben  Regiment,
so  wie  der  Obermann  Jehlin  des  achten  Regiments,  beim  zweiten  Regiment.
„S#nanr  wird  zum  Adjutanten  der  zweiten  Brigade,  der  Ober-Lieutenant  des
en  Regiments,  Graf  v.  Scheler.
Versetzt  werden:
der  Ober-Lieutenant  Bollstetter  des  vierten  Regiments,  zum  zweiten,  und
der  aggregirte  Unter-Lieutenant  Löffler  des  zweiten,  zum  achten  Regiment.
Eingetheilt  werden:
n  aggregirten  Unter-Lieutenants  v  Gaisberg  des  siebenten  Regiments,  bei  diesem
aiment,  und  Arlt  der  Garnisons-Compagnien,  bei  denselben.

*
        <pb n="670" />
        594

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  26.  d.  M.  haben  Seine  Königliche
Majestät  den  ersten  dienstleistenden  Kammerherrn,  Grafen  v.  Leutrum,  zu  Hoͤchst-Ihrem
  Vice-Oberkammerherrn,  und

den  Ober-Tribunalrath  v.  Breitschwert  dahier,  zu  Höchst-Ihrem  Kamme'“
herrn  gnädigst  zu  ernennen,

die  bei  dem  Ober-Tribunal  neu  errichtetr  Rathsstelle  dem  Oberamtsrichter
v.  Sarweyp  in  Ludwigsburg  zu  übertragen,

dem  Ober-Kriegskassier,  Kriegsrath  v.  Ströbel,  den  Charakter  und  Rang  eines
Ober-Kriegsraths,  wie  auch

dem  Dekan  v.  Muͤnch  in  Wurmlingen,  den  Titel  und  Rang  eines  Ober-Kirchenraths
  zu  ertheilen,

die  erledigte  Assessorsstelle  bei  dem  Gerichtshofe  in  Eßlingen,  dem  Oberamisgerichts-Aktuar
  v.  Phull,  von  Goͤppingen,

die  neu  errichtete  Assessorsstelle  bei  dem  Gerichtshofe  in  Tuͤbingen,  dem  vorme“
ligen  Gerichts-Aktuar  Krauß  zu  übertragen,  und  *

dem  Commerzienrathe  Marr  Pfeiffer  dahier  den  Titel  und  Rang  ein
K.  Hofraths  in  Gnaden  zu  ertheilen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

#a)  Verfügung,  belreffend  die  Errichtung  einer  evangelischen  Pfarrei  zu  Calmbach,  Dekanats
Neuenbürg.

ach

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  17.  d.  M.  ist  für  die  Gemeinden  Galmie
und  Höôfen,  Debanats  Neuenbürg,  für  welche  seit  längerer  Zeit  ein  Pfarrverr
angestellt  war,  eine  durch  einen  definitiv  anzustellenden  Geistlichen  zu  verseben
Pfarrstelle  errichtet  worden,  was  hierdurch  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht  wir
Stuttgart  den  18.  September  1859.  :

6  *  *§  p  Für  den  Departemenks  Gtef

Wächter.
        <pb n="671" />
        595

b)  Verleihung  eines  Erfindungspatents  an  den  pensionirten  Major  v.  Brecht  auf  die  von  ihm
dargelegten  neuen  Vorrichtungen  an  Mahlgängen.
Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom
I7.  d.  M.  dem  pensionirten  Major  v.  Brecht  zu  Kupferzell,  Oberamts  Oehringen,
auf  dessen  Ansuchen
1)  ein  zehnjähriges  Erfindungspatent  auf  die  von  ihm  dargelegten  neuen  Vorrichtungen
  an  Mahlgängen,  welche
a)  die  Entgegendrehung  des  unteren  Mühlsteins  gegen  den  oberen,
p)  die  Anbringung  und  das  Wirken  der  zum  Horizontalrichten  des
boberen  Mühlsteins  bestimmten  Schrauben,
Dc)  die  Veränderung  der  Entfernung  beider  Mühlsteine  von  einander,
4)  die  Anbringung  eines  die  Möhlstein-Sarge  ersehzenden  Mehlkastens
und  die  Umgebung  des  schiefen  Bodens  dieses  Kastens  mit  Leder,
e)  die  Bewegungsart  des  Beutels
zum  Gegenstand  haben;  so  wie
2)  ein  Erfsindungspatent  von  gleicher  Dauer  auf  die  dargelegte  Veränderung
der  Kammräder  durch  Anbringung  beweglicher  Kammen  und  des  Baues
der  Zapfenlager  für  senkrechte  und  horizontale  Wellen  gnädigst  verliehen,
was  hierdurch,  unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten
Gewerbe-Ordnung,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  19.  September  1839.  Für  den  Departements-Chef:
Wachter.
e)  Verleihnng  eines  Erfindungöpatens  an  den  Chemiker  Mayer  auf  eine  Bereitung  von  Zündund
  Räucher-Schwamm  aus  Baumwoll-Abfällen.
Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  17.  d.  M.
Chemiker  Gustav  Mapyer  zu  Horb  auf  die  von  ihm  angegebene  Art  und  Weise
zer  Bereitung  von  Zünd=  und  Räucher-Schwamm  aus  Baumwoll-Abfällen  ein  zehn-4
  riges  Erfindungspatent  gnädigst  verliehen  haben;  so  wird  dieses,  unter  Beziehung
uf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten  Gewerbe-Or  dnung,  zur  oͤffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Stuttgart  den  19.  September  1859.  Für  den  Departementz-Chef:
Wächter.

dem
        <pb n="672" />
        596
d)  Vorladung  der  Regiminal-Eandidaten  zur  ersten  höheren  Oienstprüfung.

Zu  der  auf  den  4.  November  d.  J.  und  die  folgenden  Tage  anberaumten  ersten
höheren  Dienstprüfung  werden  die  Regiminal-Candidaten

1)  Hermann  Karl  Baumann  von  Ober-Söllbach,  Oberamts  Oehringen,

2)  Johann  Wilhelm  Ehrmann  von  Sikenhausen,  Oberamts  Tübingen,

5)  Friedrich  Gottfried  Jäger  von  Reicheneck,  Oberamts  Urach,

4)  Georg  Christoph  Adolf  Jäger  von  Bezingen,  Oberamts  Reutlingen,

5)  Friedrich  Wilhelm  Maier  von  Hebsak,  Oberamts  Schorndorf,

6)  August  Niedermüller  von  Ober-Marchthal,

7)  Karl  Pantleon  von  Neubronn,  Oberamts  Aalen,

8)  Friedrich  August  Weihenmaier  von  Cannstatt  »
ihrem  Ansuchen  gemäß  zugelassen  werden;  dieselben  werden  daher,  unter  Hinwel
auf  den  §.  5  der  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837  (Reg.  Blatt  S.  85)
durch  aufgefordert,  sich  an  dem  Tage  vor  dem  festgesehten  Prüfungstermine  bei
Aktuar  der  Pruͤfungs-Commission  in  Tuͤbingen  persoͤnlich  zu  melden.

Stuttgart  den  74.  September  1839.  Schlaper.

2.  Des  katholischen  Kirchenraths.
Besetung  der  Stelle  eines  Schul-InspektorS  für  den  Bezirk  Munderkingen,  Oberamts  eset
Das  Amt  eines  Bezirks-Schulaufsehers  für  den  Bezirk  Munderkingen,  *
amts  und  Dekanats  Ehingen,  ist  dem  Stadtpfarrer  Halder  zu  Munderkingen  T
tragen  worden.  ·
Stuttgart  den  5.  September  1839.  Soden.

sung
ie-5.

  Des  Studienraths.

Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  für  befähigt  erklärten  Jünglinge-  „

In  Folge  der  in  diesem  Monate  vorgenommenen  Vorprüfung  für  die  ala
mischen  Studien  sind  von  den  dabei  erschienenen  64  universitäts-Candidaten  weg
unzureichender  Kenntnisse  #

von  dem  Studium  der  katholischen  Theologse  3
von  dem  der  Rechtswissenschaftt.  l1l
        <pb n="673" />
        697
von  dem  der  Regiminalwissenschaft
von  dem  der  Heilkundde
von  dem  der  Cameralwissenschaften
von  dem  der  Forstwissenschaft  .

»  vondemdkrPl2ilqsdphje«.-..I.........1
zuruͤckgewiesen,  folgende  aber  zu  Universitaͤtsstudien  fuͤr  befaͤhigt  erklaͤrt  worden:
1.  Zum  Studium  der  evangelischen  Theologie:
Ludwig  Theodor  Cunradi,  Sohn  des  verstorbenen  Kaufmanns  in  Abstatt.
II.  Zum  Studium  der  katholischen  Theologie:

Milhelm  Hummel,  Sohn  des  verstorbenen  Gastgebers  in  Altdorf.
Aurelius  Knupfer,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Pfronstetten.
Anton  Lacher,  Sohn  des  Chirurgen  in  Leupolz.
Nikolaus  Mai  r,  Sohn  des  verstorbenen  Schneiders  in  Ellwangen.
Franz  Heinrich  Mast,  Sohn  des  Schloßverwalters  in  Ellwangen.
Joseph  Oechoner,  Sohn  des  verstorbenen  Weingärtners  in  Laudenbach.
Carl  Eduard  Ostberg,  Sohn  des  Schullehrers  in  Oedheim.
Johannes  Vaptist  Piscalar,  Sohn  des  verstorbenen  Unterfdrsters  in  Stimpfach.
III.  Zum  Studium  der  mosaischen  Theologie:
Simon  Schwabacher,  Sohn  des  Bauern  in  Oberdorf.
IV.  Zum  Studium  der  Rechtswissenschaft:

Carl  Autenrieth,  Sohn  des  Cameral-Verwalters  in  Heiligkreuzthal.
Herman  Conrad  Cleß,  Sohn  des  Dr.  und  Obermedicinal-Assessors  in  Stuttgart.
Otto  Elben,  Sohn  des  Redacteurs  des  schwäbischen  Merkurs  in  Stuttgart.
Carl  Heinrich  Fetzer,  Sohn  des  Oberamtsrichters  in  Herrenberg.  .

ax  v.  Gaisberg,  Sohn  des  General-Majors  Freiherrn  in  Ulm.
Friedrich  v.  Holzschuher,  Sohn  des  Kammerherrn  und  Regierungs-Direktors

in  Ulm.
oriz  Imendörfer,  Sohn  des  Rentbeamten  in  Laubach.
arl  Kapff,  Sohn  des  verstorbenen  Oberamtspflegers  in  Lorch.

-!*½
—2°  PFGr.
        <pb n="674" />
        598

Carl  Rudolph  Laur,  Sohn  des  Stadtgerichtsbeisitzers  in  Stuttgart.
Leopold  Pfeiffer,  Sohn  des  verstorbenen  Hofagenten  in  Weikersheim.
Carl  Pfeilsticker,  Sohn  des  Cameralverwalters  in  Guͤglingen.

Julius  Carl  Eugen  Reinhard  v.  Roͤder,  Sohn  des  Freiherrn  in  Stuttgart.
Moriz  v.  Schad,  Sohn  des  Hauptmanns  in  Ulm.

Georg  August  Speidel,  Sohn  des  Stadtschultheißen  in  Besigheim.

Otto  Heinrich  Steinhard,  Sohn  des  Oberbirchenraths  in  Stuttgart.

Octo  Wunder,  Sohn  des  Arsenal-Commissärs  in  Ludwigsburg.

V.  Zum  Studium  der  Regiminalwissenschaft:

Paul  Bilfinger,  Sohn  des  Cameraloerwalters  in  Vaihingen.
Ludwig  Eberhard  Ernst  Alerander  Güntner,  Sohn  des  Prozeptors  in  Neuen“
bürg.
Ernst  v.  Hayn,  Sohn  des  Majors,  Freiherrn  in  Stuttgart.
Christian  Hensinger,  Sohn  des  Gutsbesitzers  zu  Brandhölzle.
Carl  Lohmann,  Sohn  des  Gerichtsnotars  zu  Waldsee.
Wendelin  Schäfer,  Sohn  des  Wirths  in  Seebronn.
Richard  Schmid,  Sohn  des  Hauptmanns  in  Ulm.
VI.  Zum  Studium  der  Heilkunde:

Ernst  Beck,  Sohn  des  Professors  in  Stuttgart.
Carl  Hermann  Epting,  Sohn  des  Apothekers  in  Calw.
Hermann  Gmelin,  Sohn  des  Professors  in  Tübingen.
Carl  Friedrich  Höring,  Sohn  des  Oberamtsarztes  in  Ludwigsburg.
Carl  Krak,  Sohn  des  Chirurgen  in  Rürtingen.
Carl  Georg  Matthäus  Palm,  Sohn  des  Med.  und  Chir.  Dr.  in  Ulm.
August  Vötsch,  Sohn  des  Inspektors  in  Stuttgart.
VII.  Zum  Studium  der  Cameral-Wissenschaften:

Wilhelm  Bikes,  Sohn  des  Stadt-Umgelders  in  Murrhardt.
Carl  Haderer,  Sohn  des  Regiments-Quartiermeisters  in  Stuttgart.
Theodor  Lamparter,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  in  Ueberkingen.
        <pb n="675" />
        599

Hermann  Lempp,  Sohn  des  verstorbenen  Parrers  in  Holzmaden.
Gustav  Schmid,  Sohn  des  verstorbenen  Uhrmachers  in  Stuttgart.

VIII.  Zum  Studium  der  Philosophie:
Wilhelm  Nördlinger,  Sohn  des  Oberfinanzraths  in  Stuttgart.
Wilhelm  Wüst,  Sohn  des  Schullehrers  in  Tübingen.

Stuttgart  den  25.  September  1359.  Flatt.

)  Des  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.
Des  Ober-Rekrutirungs-Raths.
Verfügung,  die  Aushebung  für  das  Jahr  1840  betreffend.

Die  Vorbereitungsgeschäfte  zur  Aushebung  im  Jahr  1860,  so  wie  die  Aushebung
selbst,  erfolgen  in  denselben  Terminen,  wie  durch  die  Verfuͤgung  des  Ober-Rekrutirungswaths
  vom  1.  September  1835  (Reg.  Bl.  Nro.  34)  angeordnet  worden  ist.

Unter  Bezugnahme  auf  diese  Verfügung  wird  den  K.  Oberämtern  aufgegeben,
se  dort  angegebenen  Termine  genau  einzuhalten,  und  in  den  Gemeinden  gehbrig  beum
  zu  machen,  auch  längstens  bis  zum  8.  November  d.  J.  Anzeige  hieher  zu  erstatten,
ab  mit  der  Aufzeichnung  der  Militérpflichtigen  in  jeder  Gemeinde  der  Anfang
demacht  sey.

Stuttgart  den  21.  September  1839.  Göriz.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
DOes  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  Abänderungen  in  der  Cameral-Bezirks-Eintheilung.
B8  Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom

*  M.  zu  genehmigen  geruht,  daß  mit  dem  im  Reckarkeise  gelegenen  Cameralamt
euenstadt

1)  der  bisherige  Bezirk  des  aufhörenden  Cameralamts  Gun  delsheim,  nebst

der  Forstgefäll-Verwaltung  des  Reviers  Gundelsheim  vereinigt;  auch  demselben


2
        <pb n="676" />
        600

2)  von  dem  zum  Jartkreise  gehsrigen  Cameralamt  Schönt  hal  die  zum  Oberamtsbezirk
  „Neckarsulm  gehdrigen  Orte:  Bittelbronn,  Jarthausen,  Korb-Moͤckmuͤhl,
  Olnhausen,  Roigheim,  Unterkessach  mit  Rossach,  Widdern  und
die  Parzelle  Reichertshausen,  nebst  der  Forstgefaͤll-Verwaltung  des  Reviers
Lampoldshausen;  so  wie

5):  von  dem  Cameralamt  Oehringen  die  ebenfalls  zum  Oberamt  Neckar
gehdrigen  Orte:  Kochersteinsfeld  und  Lampoldshausen,  abgetreten  werden.

In  Folge  dieser,  vom  1.  Juli  1859  an  in  Wirkung  zu  sehenden  Veränderungen

wird  das  Cameralamt  Neuenstadt,  welches  nun  den  ganzen  Oberamtsbezirk  Neckarsulm
  umfaßt,  von  der  zweiten  in  die  erste  Besoldungsklasse  vorgeruͤckt.

Stuttgart  den  26.  September  1839.  Herdegen.

sulm

Dienst-Erledigungen.
eine  s

1)  Bei  dem  Civil-Senate  des  K.  Gerichtshofs  in  Ellwangen  ist  die  Stelle  b00
..  »  »

Raths  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  inner
drei  Wochen  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene  in  der  ersten  Besolb
klasse  stehende  Oberamtsrichtersstelle  in  Ludwigsburg  haben  sich  innerhal
Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Schlairdorf,  Dekanats  Tübiugen
haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  me  2n
Dieselbe  besteht  aus  dem  Mutterorte  mit  785  und  dem  eine  halbe  Stunde  entferni  e
Filial  Altenrieth  mit  490  Kirchengenossen.  In  letzterem  Orte  hat  der  Geistl  »
neben  der  Aufsicht  über  die  Schule  und  den  Religions-Unterricht  in  derselben  fir
liche  Gottesdienste,  mit  Ausnahme  der  Betstunden  und  der  sonntäglichen  Carechisatione,  U
zu  versehen.  Das  verwandelte  Einkommen  der  Stelle  berechnet  sich  zu  1973  eile
Preisen  des  Sportelgefetzes,  und  es  sind  von  demselben  diejenigen  Einkommenoih
ausgeschieden,  welche  die  bisherigen  Pfarrer  von  Schlaitdorf  fuͤr  Versehung  *

ungsei
        <pb n="677" />
        601

Theils  der  kirchlichen  Geschäfte  in  dem  Filial  Häslach,  über  dessen  völlige  Zutheilung
#u  der  Pfarrei  Walddorf  gegenwärtig  verhandelt  wird,  bezogen  haben.  Für  den
möglichen  Fall  aber,  daß  diese  Zutheilung  nicht  zu  Stande  kommen  sollte,  liegen
em  künftigen  Pfarrer  von  Schlaitdorf  in  Häslach  jährlich  sieben  Predigten,  zwolf
nechisarionen  und  alle  Casualien  seines  gegen  180  Kirchengenossen  befassenden
rittels  von  Häslach  gegen  angemessene  Velohnung  ob.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Helfers  in  Münsingen  haben
sich  imerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.  Neben
en  Geschäften  eines  zweiten  Stadtgeistlichen  (worin  er  in  Absicht  auf  die  Feiertagsdredigten,
  Wochenkatechisationen  und  Betstunden  mit  dem  Stadtpfarrer  abwechselt)
at  der  jeweilige  Helfer  in  dem  eine  Viertelstunde  entfernten  Filialdorfe  Auingen
n  jedem  Sonntage  abwechselnd  eine  Predigt  oder  Catechese  zu  halten,  die  Casualien
zu  versehen,  in  jeder  Woche  an  einem  Werktage  eine  Kinderlehre  zu  halten,  sechsnal
  im  Jahr  das  heilige  Abendmahl,  nach  Tags  zuvor  vorangegangener  Vorbereitungsahig,
  zu  reichen,  die  Schule  zu  beaufsichtigen  und  den  Religions-Unterricht  in  deren
  zu  errheilen.  Das  verwandelte  Einkommen  der  Stelle  berechnet  sich  zu  652  fl.
10  Preisen  des  Sportelgesetzes.  Die  Zahl  der  Kirchengenossen  in  Münsingen  ist

0,  in  Auingen  510.  .
bir  5)  Die  Bewerber  um  die  neu  errichtete  Pfarrei  Calmbach,  Dekanats  Neuen-*
  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorgerbiimufi
  zu  melden.  Mit  derselben  ist  das  6#  Stunden  entfernte  Filial  Hoͤfen

unden,  das  keine  Kirche,  aber  eine  eigene  Schule  hat.  Calmbach  zählt  1456,
en  ass  Pfarrgenossen,  und  die  theilweise  von  dem  verwandelten  Einkommen

aufgeldsten  Diakonats  Wildbad  herrührende  Pfarrbesoldung  ist  in  Preisen  des
portelgesetzes  auf  600  fl.  berechnet.

Es  werden  wieder  beseht  werden:

6)  die  mit  einer  Lehrstelle  an  der  lateinischen  und  Real-Lehranstalt  vorforglich

ve  ..
zexbundme  St.Martins-KaplanetmderOberamtöstadtRavensburg.DerPrätorats-Kaplan
  hat  insbesondere  auch  woͤchentlich  28  Stunden  auf  den  Unterricht

Mittelklasse  der  Lehranstalt  in  den  alten  Sprachen  und  Realien  zu  verwenden,
egen  mit  dieser  vereinigten  Stelle  neben  freier  Wohnung  im  Kaplaneihause  und
        <pb n="678" />
        602

neben  einem  aus  oͤrtlichen  Stiftungen  zu  beziehenden  Aversum  fuͤr  das  Schul
von  100  fl.,  ein  aus  dem  Ertrage  eigener  Güter,  aus  Zehenten,  Grundgefällen,  Kap#
talzinsen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren  bestehendes  Einkommen  von  700  stverbunden
  ist;

7)  Die  St.  Catharina-Kaplanei  in  der  Oberamtsstadt  Gmünd,  mit  welcher
die  gewöhnliche  Dienstobliegenheit  eines  Stadt-Kaplans,  und  ein  aus  Gartengenuß,
Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren  bestehendes  ständiges  Einkommen  von  650.
verbunden  ist.  Hiebei  wird  bemerkt,  daß  bei  Beseung  dieser  Kaplanei  auf  ället-Geistliche,
  welche  dem  Pfarramte  nicht  mehr  genögend  vorstehen  können,  beson  ere
Ruͤcksicht  genommen  werden  wird.

Die  Bewerber  um  diese  beiden  Stellen  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmaͤßig
  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  zu  melden.

8)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Finanzkammer  des  Donaukreises  W
Kanzlei-Assistentenstelle,  mit  welcher  der  Normalgehalt  von  600  fl.  verbunden
haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  Direktorium  der  gedachten  Finanzkam
vorschriftmäßig  zu  melden.

geld

mer
*z  #
Widerruflich  angestellter  Diener.

igen"
Unter  dem  20.  v.  M.  ist  die  bei  der  Staatskassen-Verwaltung  erledigte  Copistk
stelle  dem  pensionirten  Ober-Lieutenant  v.  Molitor  übertragen  worden.
        <pb n="679" />
        603

51.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Donnerstag  den  3.  Oktober  1839.

Inholt.

Bhaigl.  Dekrete.  Dienst  Nachrichten.
(rfügun  gen  der  Departements.  Bekanntmachung  der  dieb  jährigen  allgemeinen  Conkursprüfung  für
alle  Bewerber  um  Offiersstellen.
leust-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermoge  höchster  Entschließung  vom
n  v.  M.  Sich  bewogen  gefunden,  den  Geheimen  Rath  v.  Schwab,  seinem  Ansuchen
emäs.  in  Rücksicht  auf  seine  gestdrte  Gesundheit,  von  der  demselben  provisorisch

ertragenen  Verwaltung  des  Justiz-Departements  in  Gnaden  zu  entbinden,  unter

elassung  in  seinem  Amte  als  ordentliches  Mitglied  Höchst-Ihren  Geheimen
thes;  sodann
ral  Mittels  hoͤchster  Verfuͤgung  von  demselben  Tage  den  seitherigen  Ober-Tribuath
  v.  Prieser,  außerordentliches  Mitglied  des  Geheimen  Raths,  zum  wirklichen
Ihtsrathe  gnädigst  zu  ernennen,  und  demselben  provisorisch  die  Verwaltung  des
3-Departements  zu  übertragen.

W
        <pb n="680" />
        604

Ferner  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Eurschließung  vom  25.  v.  M.
als  Revisor  bei  dem  K.  Bergrath  den  bei  demselben  angestellten  Kanzlei-Assistenten
Rieker  gnädigst  ernannt,

durch  höchste  Entschliesung  vom  24.  v.  M.  die  katholische  Pfrrei  Egesheim,
Dekanats  Spaichingen,  dem  Pfarrer  Denkinger  zu  Drackenstein,  Dekanat
Epbach,  -
die  katholische  Pfarrei  Neukirch,  Dekanats  Rottweil,  dem  Pfarrer  und  Schn
Inspektorats-Verweser  Freudenreich  zu  Haßlach,  Dekanats  Leutkirch,  t

die  katholische  Pfarrei  Huldstetten,  Dekanats  Zwiefalten,  dem  Pfarrverweft
Weber  zu  Hoßkirch,  Dekanats  Saulgau,  gnädigst  übertragen,

vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.  v.  M.  den  quiescirten  Kanzlei-Dire
des  vormaligen  Residenz-Polizei-Ministerium,  Mögling,  auf  sein  Ansuchen
der  gesehlichen  Penston  in  den  Ruhestand  gnädigst  verseßt,

die  erledigte  Stelle  des  Direktions-Assistenten  und  landwirthschaftlichen
lehrers  an  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Anstalt  in  Hohenheim  dem  Fab
walter  Schmid  in  Altshausen  mit  dem  Titel  eines  Oekonomieraths  übertragen=  nd

dem  Kassier  bei  der  gedachten  Anstalt,  Oekonomierath  Oppel,  den  Titel  u
Rang  eines  Hofraths,  wie  auch  T

dem  Oberpraͤceptor  Scheiffele  an  dem  Gymnasium  in  Ellwangen  den
und  Rang  eines  Gymnastal-Professors  gnädigst  verliehen,

die  katholische  Stadt=  und  Garnisonspfarrei  Ludwigsburg  dem  Pfarrer
in  Pfärrich,  Dekanats  Wangen,  —

die  erledigte  katholische  Pfarrei,  Stokheim,  Dekanats  Neckarsulm,  dem  Pfarroc
weser  Acker  mann  daselbst,  sen

die  katholische  Pfarrei  Kirchhausen,  Dekanats  Neckarsulm,  dem  Pfarrverwẽ
Wernek  zu  Unterschmidheim,  Dekanats  Ellwangen,  zu

die  katholische  Pfarrei  Bargau,  Dekanats  Gmünd,  dem  Pfarrer  Neuber
Affaltrach,  Dekanats  Neckarsulm,  und  erse

die  katholische  Pfarrei  Hausen  an  der  Roth,  Dekanaks  Hofen,  dem  Pfarrve
Bletzger  in  Neukirch,  Dekanats  Rottweil,  gnaͤdigst  uͤbertragen.

ktot
it

Huͤlfsrikver-
        <pb n="681" />
        605

II.  Verfügungen  der  Departemente.
Des  Kriegs-Departements.
Des  Kriegs-Ministerium.
VBekanntmachung  der  dießjährigen  allgemeinen  Conkursprüfung  für  alle  Bewerber  um  Offziersstellen-Es
  wird  solche  am  29.  Oktober  in  Sturtgart  beginnen.
Zugelassen  werden:
1)  die  aus  der  ersten  Elasse  der  Offiziers-Bildungs-Anstalt  austretenden  Zöglinge;
2)  die  Regiments-Offizierszöglinge;
5)  alle  Landessöhne,  welche  sich  der  Erlernung  der  Kriegs-Wissenschaften  gewidmet
  haben.
cLeßtere  beide  (2  und  3)  müssen  jedoch,  um  zugelassen  werden  zu  können,  durch
einen  Taufschein  nachweisen,  daß  sie  im  Laufe  des  Kalenderjahrs,  in  welchem  sie
ur  Pruͤfung  kommen,  das  zwanzigste  Jahr  zuruͤckgelegt  und  das  zweiun  dzwanzigste
*  nicht  uͤberschritten  haben;  ferner  muͤssen  sie  uͤber  ihre  bisherigen  Studien  und
hre  sittliche  Aufführung  die  genügendsten  Zeugnisse  beibringen,  und  den  Besiß  der
1Ar  Offtziers-Ausrüstung  erforderlichen  Mittel  und  Zulagen  nachweisen,  indem  vermnt
  wird,  daß  jeder  zum  Offizier  zu  Ernennende  bei  den  fußgehenden  Waffen  wetgstens
  die  erste  vollständige  Ausrüstung  zu  bestreiten,  bei  den  reitenden  Waffen
er  nicht  nur  im  Verhältniß  des  Mehr-Aufwandes  aus  eigenen  Mitteln  sich  auslurüsten
  vermöge,  sondern  auch  eine  monatliche  Zulage  von  wenigstens  20  fl.  erhalte.
han  Die  Gegenstaͤnde,  in  welchen  gepruͤft  wird,  sind  dieselben,  welche  waͤhrend  des
zen  Curfus  in  der  Offlziers-Bildungs-Anstalt  vorgetragen  werden,  und  zwar:
1)  Anthropologie,  Logik,  philosophische  Moral,  Naturrecht.
2)  Mittlere  und  neuere  Geschichte,  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  deutsche
Geschichte,  vaterländische  Geschichte.
8)  Phyfikalische  und  politische  Geographie,  Statistik.
4)  Mathematik,  und  zwar:  a)  Arithmetik  und  Algebraz  b)  Geometrie,  Stereometrie,
  ebene  und  sphärische  Trigonometrie;  c)  mathematische  Geographie;
4)  Mechanik.
5)  Phyfik.
5)  Chemie.
        <pb n="682" />
        7)  Deutsche  Sprache.

8)  Franzoͤsische  Sprache.

9)  Militaͤr-Geschaͤftsstyl.

10)  Artillerie-Wissenschaft.

11)  Befestigungsbunst.

12)  Elementar-Taktik.

15)  Terrainlehre.

14)  Angewandte  Tabtik.

15)  Topographisches  Zeichnen;  Aufnahme  mit  und  ohne  Iustrumenten.
16)  Militärische  Dienstvorschriften.

17)  Militärische  Gymnastik.  Exerziren,  Fechten,  Reiten.

Aus  der  Zahl  der  in  Folge  dieser  Prüfung  zur  Beförderung  für  befähigt  en
klaͤrten  Bewerber  haben  die  sechs  Ersten  in  der  Lokation  den  naͤchsten  Anspruch
Beförderung  zum  Offizier  und  werden  nach  Maaßgabe  des  eintretenden  Bedarf
dazu  befoͤrdert.

Die  ad  2  und  3  erforderlichen  Zeugnisse  müssen  spätestens  bis  15.  Oktober  an
das  Kriegs-Ministerium  eingesendet  seyn.

Stuttgart  den  28.  September  1839.  v.  Hügel.

Dienst-Erledigungen.

1)  Bei  dem  Criminal-Senate  des  Ober-Tribunals  ist  eine  Rathsstelle
Besoldung  zweiter  Elasse  von  2100  fl.  zu  beseen.  Die  Bewerber  um  dieselbe
sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Stammheim,  Dekanats  Lu
burg,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu
den.  Die  Gemeinde  zaͤhlt  gegen  siebthalbhundert  Kirchengenossen.  Das  Einkomm  e
der  Stelle  aber  berechnet  sich  zu  819fl.  nach  Preisen  des  Sportelgesebes.
Zehentgefaͤlle  sind  verwandelt.  e-3)

  Bei  dem  K.  Bergrath  ist  eine  Kanzlei-Assistentenstelle  zu  beseßen.  Die  ergwerber
  um  dieselbe  haben  binnen  vier  Wochen  bei  dem  Direktorium  des  K.  B
raths  vorschriftmaͤßig  sich  zu  melden.

mit  der
haben

dwitg“
el-
        <pb n="683" />
        52.
Regierungs-Blatt

für  das

Kl.e:  .  *
Königreich  Württemberg.
—  —  —  —  —  —  —
Montaz  den  7.  Oktober  1839.
Inhalt.
Königli  che  Dekrete,  Gesetz,  betreffend  die  Bestrafung  der  Versehlungen  gegen  die  Finanz=  und  Forsi-Eecsetze.
  —  Dienst-Nachrichten.  .  ,—..  «
«««"-(·ügun·qcudchefpaktementABesetztmgdesK.fürstlichThukgifundTazisTchAmtOGcrichfss
di  Attuariats  zu  Obermarchthal.  «
«"!st-Erlcdigungea.
X- 



l..UnmittelbareKöniglicheDekrcte.
A)  Geset,
betressend  die  Ves  rafung  der  Bersthlungen  gegen  die  Finanz=  und  Forst-Gesetze.
Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

¾  In  Veziehung  auf  die  Bestrafung  der  Verfehlungen  gegen  die  Finanz=  und

Vorst-Ge  .  ;

si-Gesetze  haben  Wir,  nach  Anhoͤrung  Unseres  Geheimen  Rathes  und  unter
mmung  Unserer  getreuen  Stände,  beschlossen  und  verordnen,  wie  folgt:
        <pb n="684" />
        008

Verfehlungen  gegen  die  Finanz=  und  Forst-Gesetze,  für  welche  die  Strafgewalt
der  Finanzbehoͤrden  nicht  mehr  ausreicht,  sind  bis  auf  weitere  gesetzliche  Anordnungen
von  den  Bezirksgerichten,  in  den  die  Strafbefugniß  der  lehteren  übersteigenden  Faͤ  en
aber  (vergl.  Art.  8  des  Gesetzes  vom  1.  Maͤrz  1839  uͤber  die  Competenz  der  “
richte)  von  den  Gerichtshöfen  nach  den  vor  der  Verkündigung  des  Strafgeseßbuches
befolgten  Normen,  jedoch  unter  Anwendung  der  in  jenem  festgesezten  Strafarten  zu
ahnden.  ci

Die  Gefaͤngnißstrafe  kann  wegen  solcher  Vergehen  bis  auf  sechs  Jahre  erstre
werden,  wofern  nicht  nach  Beschaffenhit  des  Falles  noch  jeßt  Arbeitshausstrafe  (An.
15  des  Strafgesetzbuches)  zu  erkennen  ist.  **

Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  sind  mit  der  WVollziehung  dies,
Geseßzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  2.  Oktober  1839.

Wilheim.
Der  provisorische  Chef  des  Justiz-Departements:
Staatsrath  v.  Prieser.
Der  Finanz-Minister:
Herdegen.  igt
Auf  Befehl  des  Koͤn
der  Staats-  Sekretaͤr:
Vellnagel.

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Masjestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  2.  v
auf  das  erledigte  Gerichts-Rotariat  Freudenstadt  den  Gerichts-Notar  M  üller
Münsingen,  seiner  Bitte  gemäß,  zu  versetzen,  tar

das  erledigte  Amts-Notariat  Murrhardt,  Oberamts  Backnang,  dem  Amts-No
Seiferheld  in  Wildberg,  Oberamts  Nagold,  zu  uͤbertragen,  und

auf  das  erledigte  Amts-Notariat  Untertuͤrkheim,  Oberamts  ECannstadt=  Q
Amts-NRotar  Hoffacker  in  Dornsietten,  Oberamts  Freudenstadt,  seiner  Bitte  gem
zu  versetzen,  serner

den
        <pb n="685" />
        609

vermöge  höchster  Entschließung  vom  30.  v.  M.  dem  Auditor  Schall  der  K.  Leibarde
  zu  Pferd,  unter  Enthebung  von  der  Stelle  des  Auditors  der  ersten  Infanterierigade,
  die  Gouver  ts-Auditoriats-Geschäfte  zu  übertragen,  und
den  Auditor  Hetsch  der  Artillerie-Brigade  zu  der  ersten  Infanterie-Brigade  zu
bersegen  gnädigst  geruht.
Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  5.  d.  M.  den
erichts-Rotar  Scholder  in  Sulz  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  andauernder
ränklichkeit,  unter  Vorbehalt  der  Wiederanstellung  für  den  Fall  der  Besserung  seiner
Vesundheir  in  den  Ruhestand  zu  versetzen,  und
6  die  bei  dem  Gerichtshofe  in  Ellwangen  zu  besehende  Stelle  eines  Revisors  dem
unglel-Asssstenten  Hintrager  daselbst  zu  übertragen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Vesebung  des  K.  fürstlich  Thurn=  und  Taxis'schen  Amts-Gerichts-Aktuariats  zu  Obermarchthal.
e  Der  Aktuar  bei  dem  K.  fürstlich  Thurn=  und  Taxis'schen  Amtzgerichte  zu  Scheer,
ehnffer,  ist  seinem  Ansuchen  gemäß  in  gleicher  Eigenschaft  nach  Obermarchthal

-'  worden;  was  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Sturtgart  den  25.  September  1339.

Für  den  Departements-Chef:
Prieser.
Dienst-Erledigungen.

ma)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberin

  erichte  Göppingen  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe
m  zu  melden.

zum  2)  Die  Vewerber  um  die  durch  die  Ernennung  des  Gerichts-Aktuars  Kapff

hab  uditor  in  Erledigung  gekommene  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Horb

en  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  zu  melden.
        <pb n="686" />
        610

3)  Die  Bewerber  um  das  erledigte,  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende
Gerichts-Notariat  Münsingen  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.
richtshofe  in  Ulm  zu  melden.

hende

4)  Die  Bewerber  um  das  erledigte,  in  der  dritten  Besoldungklasse  ste
Gerichts-Notariat  Sulz  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshoft
in  Tübingen  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Amts-Notariat  Wildberg,  Oberamts  *
gold,  womit  ein  Gehalt  von  3256  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  zu  melden.

6)  Die  Vewerber  um  das  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Amts-N
Dornstetten,  Oberamts  Freudenstadt,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  be
K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  die  neu  errichtete  Stelle  eines  Reallehrers  in  Gail
haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu  melden-Neben
  freier  Wohnung  und  bico  diese  vollends  hergestellr  ist,  einer  emsprechemer
Hausmiethe,  bezieht  derselbe  einen  jährlichen  firen  Gehalt  von  600  fl.,  worunter  *
Holz  beine  Naturalien  begriffen  sind.  Einen  Antheil  am  Schulgelde  hat  er  */ô“
Hiefür  har  er  28—50  Stunden  wöchentlich  öffentlichen  Unterricht  zu  geben.  Fr
guten  Realkenntnissen  wird  auch  Kenntniß  der  lateinischen  Sprache  erwartct.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte,  mit  einem  Gehalte  von  600  fl.  verbun
Kanzlei-Assistentenstelle  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  haben  sich  inner
drei  Wochen  bei  diesem  Gerichtshofe  zu  melden.  .

9)  Bei  der  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins  wird  für  die  "eschäfte
  des  Sekretariats  und  der  Registratur  ein  Kanzlei-Assistent  angestellt  mi
einem  Gehalte  von  600  fl.  Bewerber,  die  mit  den  sonst  erforderlichen  Eigenschafte
auch  Kenntnisse  in  der  Landwirthschaft  und  Lom  Gewerbewesen  verbänden,  würdt)
vorzugsweise  berücksichtigt  werden.  Die  Bewerbungen  sind  binnen  drei  Wochen
schrilemifig  bei  der  Centralstelle  anzubringen.

atariat
dem

dorf

dene

hal
        <pb n="687" />
        ö55.
Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Mittwoch  den  9.  Oktober  1839.
Inhalt.
Uöigl.  Dekrete.  olizei  Strafgeseh.

derlügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Anwendung  des  Holigei=  Strafgesehes
dvom  2.  Obtober  1839.
—

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Polizei-Strafgesetz.
Wilheim,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Beziehung  auf  verschiedene  polizeiliche  Uebertretungen,  welche  mit  den  in
#n  Strafgesetzbuche  bezeichneten  Verbrechen  und  Vergehen  im  Zusammenhange  stehen,

tordnen  und  verfuͤgen  Wir,  nach  Anhoͤrung  Un  seres  Geheimen  Raths  und  unter
ustimmung  Unserer  getreuen  Staͤnde,  wie  folgt:
        <pb n="688" />
        612

I.  Handlungen  gegen  den  der  Obrigkeit  gebührenden  Gehorsam-(Strafgesehbuch
  Art.  169—  17)9.)
a)  Einfacher  Ungehorsam.
Art.  1.

Wer  den  Anordnungen  oder  Vefehlen  einer  obrigkeitlichen  Person  oder  Stelle
welche  diese  in  ihrem  amtlichen  Wirkungskreise  erlassen  und  ordnungsmäßig  verkuͤndet
hat,  nicht  Folge  leistet,  ohne  sich  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  von  der  in  dem
Strafgesetzbuche  Art.  169—179  bezeichneten  Art  schuldig  zu  machen,  hat,  so  weit
nicht  besondere  gesetzliche  Bestimmungen  etwas  Anderes  festsetzen,  Verweis,  Geld—-buße
  bis  zu  dreißig  Gulden  oder  Arrest  bis  zu  vierzehen  Tagen  verwirkt.


Uebrigens  bleibt  den  Polizeistellen  vorbehalten,  innerhalb  ihrer  gesetzlichen  Zustaͤndigkeit
  auf  die  Uebertretung  ihrer  Anordnungen  besondere  Strafen  festzusehen,
welche  jedoch  das  vorbestimmte  Strafmaximum  in  keinem  Falle  uͤbersteigen  duͤrfen.

Wenn  der  Ungehorsame  dem  erneuerten  Befehle  der  Obrigkelt  nicht  Folge  leistet
oder  in  Beziehung  auf  dieselbe  obrigbeitliche  Versügung  sich  Rückfälle  zu  Schulden
kommen  läßt,  so  kann  die  Ungehorsamsstrase  auf  einen  höheren  Betrag  und
nach  Beschaffenheit  der  Umstände  bis  auf  eine  Geldbuße  von  einhunder
Gulden  oder  Arrest  bis  zu  zwei  Monaten  erstreckt  und  diese  wiederholt  werdes,
Im  Uebrigen  sind  Rückfälle  bei  der  Strafausmessung  innerhalb  des  in  diesem
tikel  gegebenen  Strafmaaßes  zu  berücksichtigen.

Der  Polizeistelle  bleiben  außerdem  weitere  zu  Erreichung  des  Zweckes  geeig
Zwangs-Maaßregeln  vorbehalten.

nete

Art.  2.

Der  Ungehorsam  nachgesetzter  Diener  oder  Stellen  gegen  Vorgesetzte  in  Amté“
verhältnissen  wird  nach  den  bestehenden  Vorschriften  durch  Disciplinarstrafen  oder
nach  Maaßgabe  der  &amp;amp;F.  47  und  348  der  Verfassungs-Urkunde  geahndet.  “

Auf  den  Ungehorsam  der  Parteien  und  Zeugen  in  Verwaltungs-  (Untersuchung  3
oder  Streit-)  Sachen  finden  die  fuͤr  gerichtliche  Untersuchungs--  oder  Streit-Sache
bestehenden  Normen  Anwendung.
        <pb n="689" />
        613

Der  Ungehorsam  der  Militaͤrpflichtigen  wird  nach  dem  Rekrutirungsgesetze
vom  10.  Febrnar  1828  geahndet.

Art.  5.

Eine  Strafe  wegen  Ungehorsams  findet  nicht  Statt,  wenn  die  Verfüg  ung,  gegen
welche  der  Ungehorsam  gerichtet  ist,  wider  eine  klare  Bestimmung  der  Geseße  oder
Verordnungen  verstoͤßt.

b)  Aufforderung  zum  Ungehorsam.
Art.  4.

Wer  öffentlich  durch  Rede  oder  Schrift  entweder  gegen  die  Obrigbeit  zum  Ungeborsam
auffordert,  ohne  jedoch  diese  Aufforderung  auf  Verabredung  zu  gemeinsamer  Verweigerung
  des  Gehorsams  zu  richten  (vergl.  Strafgesetz4buch  Art.  169),  oder  mit  Entstelung
  oder  Erdichtung  von  Thatfachen  zu  grundlosen  Beschwerden  gegen  die  Obrigkeit
  aufreizt,  soll  mit  Arrest  bis  zu  sechs  Wochen  bestraft  werden.

Hinsichtlich  der  Beschlagnahme  und  Unterdrückung  von  Druckschriften  der  vorbekeichneten
  Art  sind  die  Bestimmungen  des  Gesehßes  über  die  Presse  vom  50.  Jaanuar
  1917,  K.  27  anzuwenden.

c)  Rückkehr  der  Ausgewiesenen.
(Strafgesehbuch  Art.  183.)
Art.  5.

Wenn  Fremde,  die  aus  dem  Staatsgebiete,  oder  Inländer,  die  aus  einem  inländischen
  Orte  durch  polizeiliche  Verfügung  ausgewiesen  worden  sind,  ohne  obrigkeitliche
  Erlaubniß  dahin  zurückkehren,  oder  von  der  ihnen  vorgeschriebenen  Wegrichung
  abweichen,  ferner  wenn  In=  oder  Ausländer  ihren  vorübergehenden  oder  bleianden

  Wohnsit  an  einem  Orte,  wo  ihnen  derselbe  polizeilich  versagt  ist,  fortsetzen
der  auf's  Neue  nehmen,  so  trifft  den  Schuldigen  eine  Geldstrafe  bis  zu  dreißig
Guloen  oder  Arrest  bis  zu  drei  Wochen.  Bei  Räckfällen  wird  auf  Arrest
ant,  welcher  bis  zu  drei  Monaten  erstreckt  werden  kann.
4)  Ueberschreitung  der  Begränzung.
(Strafgesebuch  Art.  184.)
Art.  6.

Die  gleichen  Strafbestimmungen  (Art.  5)  treten  ein,  wenn  gegen  eine  Person

ie  Begränzung  an  einem  bestimmten  Orte  des  Landes  von  der  Polizeistelle  verfügt,
        <pb n="690" />
        614

und  von  derselben  der  ihr  angewiesene  Vezirk  ohne  obrigkeitliche  Erlaubniß  uͤberschritten
  worden  ist.

II.  Handlungen  gegen  das  obrigkeitliche  Ansehen.
a)  Lügen  vor  der  Obrigkeit.
(Strafgesehbuch  Art.  227—230.)
Art.  7.  «
Wer,  von  der  zuständigen  Obrigkeit  zur  Angabe  der  Wahrheit  ausgefordert,  wissentlich
  falsche  Thatsachen  vorbringt,  oder  wahre  unterdruͤckt;  wer  in  Eingaben  o  et
Anzeigen,  die  er  unaufgefordert  der  Obrigkeit  macht,  luͤgt,  soll,  sofern  hiemit  kein
weiteres  Vergehen  sich  verbindet,  mit  Verweis,  mit  Geldbuße  bis  zu  zwanz
Gulden  oder  mit  Arrest  bis  zu  acht  Tagen  bestraft  werden.
Diese  Strafe  kann  bis  zu  Arrest  von  vier  Wochen  verschärft  werden,  wenn
durch  die  vorgebrachte  Unwahrheit  einem  Dritten  Nachtheil  zugefügt  worden  ist.
Lögen  der  Angeschuldigten,  der  Parteien  oder  unbeeidigter  Zeugen  in  gerichtlichrn
Angelegenheiten  werden  nach  den  Prozeßgesetzen,  Lügen  untergeordneter  Diener  n
den  sonst  hiefuͤr  bestehenden  Vorschriften  geahndet.
Art.  8.  ai
Wer  ein  falsches  Vorbringen  vor  der  Obrigkeit  widerruft  und  die  Wahrh
angibt,  ehe  solche  anderwaͤrts  an  den  Tag  gekommen  ist,  bleibt  straflos;  es  waͤre  denn/-daß
  dadurch  ein  unwiederbringlicher  Schaden  für  einen  Dritten  entstanden  wäreb)
  Ungebührliche  Aeußerungen  in  Schriften  und  mündlichen  Vorträgen  bei  Amtsstellen  und
über  solche  Stellen.
(Strafgesehbbuch  Art.  462—167.)
Art.  9.  n
Die  Verlehung  der  einer  öffentlichen  Behörde  gebührenden  Achtung  in  schri
lichen  oder  muͤndlichen  Vortraͤgen  ist,  wenn  die  Aeußerung  nicht  unter  die  Be  zmungen
  der  Art.  162—167  des  Strafgesehbuches  über  die  Beleidigung  der  Amtse  6
faͤllt  mit  Verweis,  Geldbuße  bis  zu  zehen  Gulden  oder  Arrest  bis  zu  dr
Tagen  zu  rügen.
Art.  10.  917
In  den  Fällen  des  §.  8  des  Geseßbes  über  die  Presse  vom  30.  Jannar  1  4
rritt,  sofern  die  Handlung  nichr  in  ein  schwereres  Vergehen  übergehr,  auf  Klatze
        <pb n="691" />
        615

betheiligten  Behörde,  des  öffentlichen  Dieners  oder  des  Ständemitglieds,  eine  Geldbuße
  bis  zu  fünfzig  Gulden  ein.

Die  Druckschriften  können  in  solchen  Fällen  theilweise  oder  ganz  unterdrückt
werden.

III.  Störungen  der  öffentlichen  Ruhe.
(Strafgesehbuch  Art.  189—194.)
Art.  11.
Wer  durch  auffallendes  Lärmen  oder  Getöse,  oder  durch  andere  ungebührliche
dandlungen  die  naͤchtliche  Ruhe,  oder  wer  auf  gleiche  Weise  in  der  Absicht,  um  zu
ren,  oder  nach  vorangegangener  polizeilicher  Warnung  die  Einwohner  in  ihren
eschaͤften  oder  Vergnuͤgungen  stoͤrt,  wird  mit  Arrest  bis  zu  acht  Tagen,  oder
mit  Geldbuße  bis  zu  zwanzig  Gulden  bestraft.

Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  findet  Arrest  bis  zu  vierzehen  Tagen,
veer  eine  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Gulden  Statt,  wenn  dergleichen  Ueberketungen
  in  verabredeter  Vereinigung  Mehrerer  verübt  werden,  oder  ein  Zusammenzuf
  dadurch  veranlaßt  wird.

Art.  12.

Wer  durch  falschen  Nothruf,  Mißbrauch  der  Glocken  (Sturmläuten)  oder  durch

ere  Lärm  erregende  Werkzeuge,  durch  Partei=  oder  Losungs-Zeichen,  durch  erdich-*
  Vorstellungen  oder  Ausstreuungen  Beforgnisse  unter  dem  Publikum  wissentlich
berbreitet,  Zusammenlauf  veranlaßt,  die  Obrigbeit  oder  die  bewaffnete  Macht  in  Be-(gung
  bringt,  wird  mit  Arrest  bis  zu  sechs  Wochen  bestraft.

In  leichteren  Fällen  kann  auch  auf  Geldbuße  bis  zu  fünfzig  Gulden  erannt
  werden.

IV.  Eingriffe  in  Regierungerechte.
a)  Verbreitung  außer  Kurs  gesetzter  Münzen.
(Strafgesehbuch  Art.  206  —  210.)
Art.  13.
in  Wer  aͤchte,  aber  außer  Kurs  gesetzte  Muͤnzen  aus  dem  Auslande  zur  Verbreitung
em  Koͤnigreiche  einfuͤhrt,  soll,  mit  Ruͤcksicht  auf  die  Menge  des  eingefuͤhrten  und
        <pb n="692" />
        616

verbreiteten  Geldes,  neben  der  Confiscation  des  etwa  noch  vorhandenen  Vorraths,
mit  einer  Geldbuße  bis  zu  fünfzig  Gulden  oder  mit  Arrest  von  vierzehen
Tagen  bis  zu  vier  Wochen  belegt  werden.
b)  Unbesugte  Verfertigung  und  Anwendung  von  Prägmaschinen  und  Münzstempeln.
(Strafgesehbuch  Art.  211.)
Art.  14.

Wer  eine  Prägmaschine  selbst  verfertigt,  oder  von  einem  Dritten  erwirbt,  ohne
hiezu  polizeiliche  Genehmigung  eingeholt  zu  haben;  wer  eine  solche  Maschine  veraͤußert,
  ohne  der  vorher  erlangten  polizeilichen  Erlaubniß  des  Erwerbers  versichert
zu  seyn,  und  wer  eine  solche  Maschine  ohne  besondere  polizeiliche  Genehmhaltung
zum  Prägen  von  Denkmünzen  und  Medaillen  verwendet,  wird  mit  einer  Geldb  uße
von  zehen  bis  zwanzig  Gulden  belegt.

Der  Inhaber  einer  Praͤgmaschine,  welcher  die  vorgeschriebenen  Vorsichiomoah
regeln  gegen  den  Mißbrauch  der  Maschine  zur  Verletzung  oder  Gefährdung
Mänzregals  unterlassen  hat,  wird  im  Falle  des  Eintritts  eines  solchen  Mißbrat  „
sofern  er  nicht  durch  Betheiligung  bei  dem  leßzteren  selbst  eine  höhere  Strafe  v
schuldet  hat,  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  fünfzig  Gulden  belegt,  wozu  bei  eine
Rückfalle  die  Confiscation  der  Maschine  kommt.

Art.  18.

Wer  ohne  obrigkeitliche  Ermaͤchtigung  Stempel  von  Muͤnzen,  welche  im  K  *
reiche  Kurs  haben,  verfertigt,  oder  solche  Stempel  an  andere,  als  die  ihm  von  n
obrigkeitlichen  Stelle  bezeichnete  Personen  abliefert,  wird  mit  Arrest  von  acht  Ta
bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Die  auf  solche  Weise  verfertigten  oder  abgegebenen  Stempel  unterliegen
Confiscation.

Snig“

der

)  Veränderung  des  Geschlechtönamens.
Art.  16.  chis-Gegen
  Denjenigen,  welcher  ohne  Genehmigung  der  Behörde  seinen  Geschle  ird
namen  aͤndert,  oder  sich  unbefugt  einen  fremden  Geschlechtsnamen  beilegt/
Geldbuße  bis  zu  fuͤnfzig  Gulden  erkannt;  auch  ist  nach  Umstaͤnden  der
brauch  des  fremden  Namens  oͤffentlich  bekannt  zu  machen.
        <pb n="693" />
        617.

)  Anmaßung  eines  Titels,  einer  Würde  oder  eines  Ordens.
(Strasgesetzbuch  Art.  157.  158.)
Art.  17.
Die  gleiche  Bestimmung  tritt  gegen  Denjenigen  ein,  welcher  ohne  Berechtigung
sch  einen  Standestitel,  eine  Würde  oder  ein  Ehrenzeichen  anmaßt.

eE)  Unterlassene  Anzeigen  von  Vereinen.
(Strasgesetzbuch  Art.  149.)
Art.  18.

Wer  einen  politischen  Verein  mit  besonderen  Statuten  gründet,  hat  unter  Vors
cgung  der  Statuten  der  Obrigkeit  hievon  Anzeige  zu  machen,  und  ist  im  Unterlasungsfalle
  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  zwanzig  Gulden  zu  bestrafen.

Von  anderen  Vereinen  mit  besonderen  Statuten,  welche  der  Regierung  zu
Agründeten  Besorgnissen  Anlaß  geben,  kann  die  Vorlegung  ihrer  Statuten  bei

eicher  Strafe  verlangt  werden.

V.  Frevel  gegen  die  öffentliche  Ordnung  und  Sicherheit.
a)  Landstreicherei.
(Strasgesehbuch  Art.  196.  197.)
Art.  19.

n  Wer  ohne  einen  erlaubten  Zweck  und  ahne  einen  ordentlichen  Erwerbszweig  oder
deichende  Unterhaltsmittel  außerhalb  seines  Wohnorts  herumzieht,  soll  als  Landkicher,
  wenn  keiner  der  im  Art.  197  des  Strafgesetbuches  bezeichneten  erschwerenen
  Umstaͤnde  eintritt,  mit  Arrest  bis  zu  vierzehn  Tagen  bestraft  werden.

erl  Bei  dem  ersten  Ruͤckfalle  wird  Arrest  von  acht  Tagen  bis  zu  vier  Wochen
annt  (vergl.  Art.  196  des  Strafgesetzbuchs).

zmselidfße  Landstreicher  werden  nach  erstandener  Strafe  aus  dem  Sraatsgebiete.

en.
Art.  20.

Wenn  Wandergesellen,  welche  wegen  arbeitsscheuen  Umherziehens,  so  sern  dasselbe
als  Landstreicherei  (Art.  19)  erscheint,  Bettelns,  oder  eigenmächtiger  Verlängedes
  Aufenthaltes  an  einem  Orte  (Ministerial-Verfügung  vom  26.  April  1327,

ucht
kun  g
        <pb n="694" />
        618

H#.  2,  4,  5  und  7)  bereits  mit  einer  mindestens  dreitaͤgigen  Freiheitsstrafe  belegt  worden
  sind,  in  eines  dieser  Vergehen  ruͤckfaͤllig  werden,  ingleichem,  wenn  Personen,  die
wegen  unbefugten  Betriebs  eines  herumziehenden  Gewerbes  oder  wegen  Ueberschreitung
  der  hiezu  erhaltenen  Erlaubniß  mit  der  in  der  General-Verordnung  vom
11.  September  1807,  K.  19,  bestimmten  Strafe  belegt  worden,  sich  eines  solchen  Ver
gehens  wiederholt  schuldig  machen,  so  sind  dieselben  mit  Arrest  von  sechs  bis  zu
vierzehen  Tagen,  bei  weiteren  Ruͤckfaͤllen  von  acht  Tagen  bis  zu  vier
Wochen  zu  bestrafen.  Ausländer  werden  nach  erstandener  Strafe  aus  dem  Staaté“
gebiete  verwiesen.  »

Die  Uebertretung  der  Ausweisung  aus  dem  Staatsgebiete  oder  der  polizeilich
vorgeschriebenen  Wegrichtung  von  Seite  auslaͤndischer  Wandergesellen,  oder  anderet,
in  die  Kategerie  der  §9.  5  und  7  der  Polizei-Verordnung  vom  11.  September  18
fallender  Personen,  wird  nach  der  Bestimmung  des  Art.  5  des  gegenwärtigen  Gesehe
geruͤgt.

b)  Bettelei,  unerlaubtes  Collectiren.
(Strafgesetzbuch  Art.  198.)
Art.  21.

Das  Betteln  wird,  sofern  das  Vergehen  nicht  nach  Art.  198  des  Strafgeseß  9
zur  gerichtlichen  Aburtheilung  sich  eignet,  erstmals  mit  Arrest  bis  zu  drei  Tag  de
und  wenn  dasselbe  unter  erschwerenden  Umstaͤnden,  z.  B.  durch  Eingehen  in  feenka—
Häuser,  Ausziehen  in  andere  Orte,  Vorzeigung  von  Bettelbriefen,  oder  in  verabrede
Gemeinschaft,  geschieht,  mit  Arrest  bis  zu  acht  Tagen  geahndet.  edt

Bei  Ruͤckfaͤllen  kann  die  Arreststrafe  bis  zu  drei  Monaten  erstr
werden.

Vorstehenden  Bestimmungen  unterliegt  auch  Derjenige,  welcher  die  seine
oder  Pflege  untergebenen  Personen  nicht  vom  Betteln  abhaͤlt.  luns

Gegen  Kinder  unter  vierzehen  Jahren  kann  die  erste  und  die  zweite  Verfeh  *
statt  der  Arreststrafe  mit  angemessener  körperlicher  Züchtigung  gea  liern
werden.  Die  Vollziehung  der  lehzteren  kann  unter  obrigkeitlicher  Aufsicht  den  sinduͤberlassen
  werden,  wenn  sie  nicht  selbst  schon  wegen  Bettelns  bestraft  wordeng  sie
und  ihre  Persönlichkeit  auch  sonst  keinen  Grund  zu  dem  Verdachte  darbietet
die  Kinder  zum  Betteln  verleitet  haben.

buchs

r  Gewali
        <pb n="695" />
        619

Wer  Kinder  zum  Betteln  abrichtet,  ausschickt  oder  herleiht,  ist  mit  Arrest  von
drei  Tagen  bis  zu  vier  Wochen  zu  belegen.  Bei  Rückfällen  treten  die  allgemeinen
  Bestlmmungen  des  Art.  104  ein.

Art.  22.

Wer  ohne  Erlaubniß  der  Obrigkeit  eine  Collecte  unternimmt,  soll  mit  Geldbuße
  bis  zu  fünf  und  zwanzig  Gulden  bestraft  werden.

Die  Erlaubniß  zu  einer  Collecte  ist  jedoch  nicht  erforderlich  bei  einem  mit

mensunterschrift  versehenen  Aufrufe  in  öffentlichen  Blättern  an  die  Mildthätigkeit,

oder  bei  einer  Aufforderung  zu  gleichem  Zwecke  an  die  Mitglieder  des  Familienoder
  Freunde-Kreises,  oder  einer  fuͤr  einen  voruͤbergehenden  oder  dauernden  Zweck
bereinigten  erlaubten  Gesellschaft,  zu  welcher  der  Aufrufende  gehoͤrt.
d  Das  durch  unerlaubtes  Collectiren  Gesammelte  wird  weggenommen,  und  wenn
Zweck  der  Collecte  ein  solcher  war,  zu  welchem  im  Falle  des  Ansuchens  die  obrigeitliche
  Erlaubniß  des  Collectirens  ertheilt  worden  waͤre,  zu  diesem  verwendet,  außerem
  aber  der  Armenkasse  des  Orts  der  Betretung  uͤberlassen.

Wer  durch  die  Collecte  zugleich  einen  Privatvortheil,  z.  B.  die  Erleichterung  der
rnaͤhrungspflicht,  zu  erreichen  sucht,  oder  wer  in  der  Art  der  Sammlung  die  erhalene
  Erlaubniß  uͤberschreitet,  wird  nach  dem  Art.  21  bestraft;  jedoch  kann  in  dem
uletzt  genannten  Falle  der  Ueberschreitung  der  erhaltenen  Erlaubniß  auch  auf  Gelduße
  bis  zu  fünf  und  zwanzig  Gulden  erkannt  werden.

Art.  25.
Bei  ausländischen  Bettlern  und  Collectanten  kann  zu  den  in  Art.  21  und  22
estimmten  Strafen  die  Ausweisung  aus  dem  Staatsgebiete  kommen.

e)  Asotie.

Art.  24.

Wer  sich  dem  Spiele,  Trunke  oder  Muͤßiggange  hingibt,  und  in  Folge  dessen
ze  Nachtheile  von  Personen,  deren  Erhaltung  ihm  obliegt,  oder  von  denen  er  zu

halten  wäre,  oder  zur  Gefährdung  der  Gemeinde=  und  sonstigen  öffentlichen  Armen-Gwbersthgungskafsen
  sein  Vermögen  oder  das  Vermögen  seiner  Ehefrau  oder  Kinder

rgeuder,  oder  die  ihm  sonst  zu  Gebot  stehenden  Erwerbsquellen  unbenüßt  läßt,  soll.
2
        <pb n="696" />
        620

wenn  amtliche  Warnung  fruchtlos  gewesen,  mit  Arrest  bis  zu  drei  Tagen  gestraft,
und  diese  Strafe  bei  Rückfällen  geschärft,  jedoch  nicht  über  vier  Wochen.  erstre
verden.

Gleiche  Verfuͤgung  kann  auf  den  Antrag  der  Eltern  oder  der  Vormundschafts-Behoͤrde
  gegen  Hauskinder  und  Minderjaͤhrige  eintreten,  wenn  sie  gegen  die  Ermahnungen
  ihrer  Eltern  und  Vormuͤnder  und  die  Warnung  der  Obrigkeit  eine  muͤßige
oder  ausschweifende  Lebensweise  mit  Versäumung  der  ihnen  für  ihr  künftiges  selbstständiges
  Fortkommen  nöthigen  Ausbildung  fortsehen.

Wer  einem  Andern,  der  wegen  Afotie  bereits  bestraft  worden,  obrigkeitlicher  Verwarnung
  ungeachtet,  zu  Fortsehung  seiner  afotischen  Lebensweise  behülflich  ist,  soll  mi
Geldbuße  bis  zu  zehen  Gulden  belegt  werden.  Auch  werden  Gast-  und  chenlwirthe,
  welche  nach  dem  Eintritte  der  gedachten  Verwarnung  einem  wegen  Asoti-Bestraften
  eine  Zechschuld  anborgen,  des  Rechts,  auf  Bezahlung  zu  klagen"
verlustig.

d)  Besondere  Bestimmungen,  die  Behandlung  arbeltsscheuer  Personen  betreffend.
Art.  25.

Gegen  die  in  den  Art.  19—21  und  24  bezeichneten  Uebertreter  aus  dem  Inlande
  kann,  wenn  aus  der  Rückfälligkeit  an  und  für  sich  oder  in  Verbindung  mi
sonstigen  Thatsachen  ein  tief  eingewurzelter  Hang  derselben  zu  den  bemerkten  uUe
tretungen  sich  ergibt,  und  keine  anderen  anwendbaren  Mittel,  durch  welche  diesen
Hange  mit  Erfolg  vorzubeugen  gehofft  werden  kann,  vorliegen,  unabhaͤngig  von
verwirkten  Strafe,  die  Begränzung  auf  einen  Gemeinde=  oder  Orts-Bezirk  (Con
tion)  auf  eine  bestimmte,  nicht  über  drei  Jahre  zu  bemessende  Zeit  polizeilich  erk
werden  (Art.  6).  t

Die  Begraͤnzung  wird  in  der  Gemeinde,  welcher  der  Confinirte  mit  Heimathrech
angehört,  vollzogen;  sie  kann  jedoch  unter  den  allgemeinen  gese-zlichen  Bestimmunge
hinsichtlich  des  Aufenthalts  der  Ortsfremden  (Geseh  vom  4.  December  1833,  Art.  11
auch  auf  eine  andere  Gemeinde  uͤbertragen  werden.

Art.  26.

Der  arbeitsfähige  Confinirte  kann  in  eine  öffentliche,  von  Staatswegen  zu

tende  Beschäftigungsanstalt  eingesprochen  werden  (Art.  91),  wenn  es  außer  der

annt

errichselben
        <pb n="697" />
        621

an  den  Mitteln  gebricht,  ihm  einen  zu  seinem  Fortkommen  hinreichenden  geordneten
Arbeitsverdienst  zu  verschaffen,  oder  wenn  er  es  an  der  geregelten  Benuͤtzung  der
Gelegenheit  zu  solchem  Arbeitsverdienst  auf  nicht  entschuldigte  Weise  mangeln  laͤßt,
namentlich  wenn  er,  des  Vorhandenseyns  derselben  ungeachtet,  in  das  Vergehen  der
Landstreicherei,  Bettelei  oder  Asotie  zuruͤckgefallen  ist.

Art.  27.

Die  Versetzung  in  die  Beschaͤftigungsanstalt  wird  nicht  als  Strafe,  sondern  als
dolizeiliches  Sicherungsmittel  verfuͤgt.
Nach  Ablauf  der  in  dem  Erkenntnisse  zu  bestimmenden  Frist,  welche  die  Dauer
Eines  Jahres  nicht  uͤbersteigen  darf,  so  wie  auch  außerdem  auf  das  mit  zureichenden
ruͤnden  unterstuͤtzte  Verlangen  des  Aufgenommenen  oder  des  Gemeinderaths  seines
eimathsortes  ist  derselbe  aus  der  Anstalt  zu  entlassen.
Wofern  uͤbrigens  die  Versetzung  in  dieselbe  in  dem  Umstande  begruͤndet  war,
6  es  an  den  Mitteln  fehlte,  dem  Confinirten  den  erforderlichen  Arbeitsverdienst  zu
berschaffen,  so  kann  der  Entlassene,  wenn  er  nicht  binnen  vier  Wochen,  von  dem
ge  seiner  Entlassung  an  gerechnet,  sich  über  die  Auffündung  einer  angemessenen
Felegenheit  zu  solchem  Verdienst  auszuweisen  vermag,  von  Neuem  in  die  Anstalt
iingesprochen  werden.  (S.  Art.  91.)
Art.  28.
Die  Anstalt  übernimmt  die  Verpflegung,  Beschäftigung  und  Beaufsichtigung  des
Uufgenommenen.  Lewbhterer  ist  verpflichtet,  die  ihm  statutenmäßig  angewiesenen  Areitsaufgaben
  zu  erledigen  und  sich  nach  den  Bestimmungen  der  Hausordnung  zu

berhalten.

Art.  29.

So  weit  die  besonderen  Kosten  der  Verpflegung  des  Aufgenommenen  durch  den
Entag  seiner  statutenmäßigen  Arbeitsverrichtung,  oder  aus  dessen  Vermögen  oder  von
ährungepflichtigen  Verwandten  desselben  nicht  ersetzt  werden  können,  hat  der  Heitühort
  besselben  de  Verbindlichkeit,  sie  zu  bestreiten.  Ein  Nachlaß  an  dieser  Verindlichkeit
  kann  unter  besonders  berücksichtigungswerthen  Umständen  eintreten.
        <pb n="698" />
        622

Art.  30.

Die  naͤheren  Vorschriften  uͤber  die  Einrichtung  und  Verwaltung  der  Beschaͤftlgungsanstalten
  werden  im  Verordnungswege  ertheilt  werden.

Art.  31.

Die  Bestimmungen  der  9H.  5,  6,  7,  8,  17,  18.  21  und  22  der  Polizeiverordnung
vom  11.  September  1807,  so  weit  sie  die  Art  und  das  Maaß  der  Bestrafung  un
die  Confingtion  betreffen,  sind  aufgehoben.

VI.  Handlungen  und  Unterlassungen,  welche  das  Leben  oder  die
Gesundheit  von  Menschen  gefaͤhrden.

a)  Versaͤumniß  der  Pflicht,  Nothleidende  zu  retten.
(Strasgesetzbuch  Ark.  235.  236.)

Art.  32.

Wer  ohne  eigene  Gefahr  einen  Menschen,  der  sich  in  Lebensgefahr  befindet.  -
retten  im  Stande  ist,  und  die  Erfüllung  dieser  allgemeinen  Pflicht  ohne  —s
Entschuldigung  unterläßt,  ist  mit  Verweis  oder  Geld  buße  bis  zu  zehen
den  und  in  schwereren  Fällen,  namentlich  wenn  der  Andere  das  Leben  —
oder  einen  blelbenden  Nachtheil  an  seiner  Gesundheit  erlitten  hat,  mit  Ar  reststra

bis  zu  vier  Wochen  zu  belegen.

b)  Frevel  in  Ansehung  der  Verstorbenen.
Art.  35.

Wer  einen  Leichnam  heimlich  wegschafft  oder  wegschaffen  läßt,  hat  eine  A
strafe  von  acht  bis  vierzehen  Tagen  verwirkt.

Wer  ohne  Verheimlichung  eine  verstorbene  Person,  mit  Umgehung  der
schau,  oder  vor  der  vorgeschriebenen  Zeit  öffnet  oder  beerdigt,  bffnen  oder  b  «
laͤßt,  ist  mit  Gel  dbuße  bis  zu  zwanzig  Gulden  und  in  schwereren  Faͤllen
Arrest  bis  zu  acht  Tagen  zu  belegen.

rrest-Todtew“


eerdigen
mit
        <pb n="699" />
        623

e)  Verheimlichung  der  Geburk.
(Strafgesehbuch  Nrt.  252.)
Art.  34.

Elne  Person,  welche  ein  uneheliches  Kind  lebendig  oder  todt  geboren  hat,  und

weder  von  ihrer  Schwangerschaft,  noch  von  der  Geburt,  ehe  dieselbe  erfolgt  war,  ihren
Uern  oder  ihrem  Vormund,  oder  ihrer  Dienstherrschaft,  oder  einem  Arzt,  ober  einer

Hebamme,  oder  einer  anderen  ehrbaren  Frau,  oder  der  Obrigkeit  selbst  Anzeige  genacht

  hatte,  soll,  wenn  die  im  Art.  252  des  Strafgesetbuches  vorausgesebten  Umstände

niit  eintreten,  mit  Arrest  von  acht  Tagen  bis  zu  zwei  Monaten  bestraft
erden.

Diese  Strafbestimmung  findet  auch  Anwendung  auf  diejenige  Person,  welche
war  ihre  uneheliche  Schwangerschaft  nicht  verheimlicht,  gleichwohl  aber  abslchtlich
hülflos  geboren  hat.

Im  Uebrigen  behaͤlt  es  bei  der  polizeilichen  Vorschrift,  vermoͤge  welcher  Eltern,

ormuͤnder,  Dienstherrschaften  und  die  obrigkeitlichen  Behöbrden  auf  Personen,  die
im  Verdacht  unehelicher  Schwangerschaft  stehen,  zu  Verhuͤtung  moͤglicher  Verbrechen
iin  aufmerksames  Auge  behalten  sollen,  sein  Verbleiben.

d)  Verfehlungen  gegen  gesundheitspolizeiliche  Vorschriften.
(Strafgesetzbuch  Art.  251.  267.  459.  460.)
Art.  55.

Aerzte,  Wundärzte,  Apotheker  und  Hebammen,  welche  mit  Ueberschreitung  der
vzän  den  gesundheitspolizeilichen  Verordnungen  gezogenen  Gränzen  ihrer  Befugnisse  sich
er  Behandlung  innerlicher  oder  äußerlicher  Krankheiten  umerziehen,  sind,  wofern
ihre  Handlung  nicht  unter  die  Strafbestimmungen  des  Gesetzbuches  Art.  459  fällt,

)  wenn  bei  innerlichen  Krankheiten  durch  die  Veschaffenheit  oder  Dosis  des  gereichten
  Heilmittels,  oder  bei  äußerlichen  Krankheiten  durch  ungeschickte  Anwendung
  der  Kunsthülfe,  oder  in  beiden  Fällen  durch  Veranlassung  der  Versäumniß
geeigneter  ärztlicher  Behandlung  der  Kranke  in  Gefahr  geseht  worden,  mit
Geldbuße  bis  zu  dreißig  Gulden  und  in  schweren  Fgllen  mit  Arrest
bis  zu  vier  Wochen;
        <pb n="700" />
        624

2)  wenn  aber  jene  Vorausseßng  nicht  eintrich  mie  Geldbuße  bis  zu  zwanzig

Gulden
zu  bestrafen.  "  le

Der  Ruͤckfall  zieht  im  Falle  Nr.  1  Arrest  bis  zu  acht  Wochen,  im  Fall
Nr.  2  bis  zu  vierzehen  Tagen  nach  sich.

Weitere  Räckfälle  sollen  mit  Suspension  auf  höchstens  sechs  Monate
und,  wenn  dieses  Strafmittel  fruchtlos,  geblieben  ist,  mit  bleiben  der  Entziehung
  der  öffentlichen  Berechtigung  geahndet  werden.

Art.  36.

Wenn.  Hebammen  die  vorgezeichneten  Graͤnzen  ihrer  Befugnisse  in  Bezlehung
auf  das  Geburtsgeschaͤft  uͤberschreiten,  geschehe  solches  durch  unbefugtes  bondanenn,
oder  durch  unbefugte  Anwendung  von  Arzneimitteln,  oder  wenn  dieselben  in  *
in  welchen  sie  nach  Maaßgabe  der  ihnen  ertheilten  Vorschriften  die  Zuziehung  ein
Geburtshelfers  zu  veranlassen  verpflichtet  sind,  diese  Pflicht  versaͤumen,  so  ist,  wose
nicht  die  Strafbestimmungen  des  Urt.  459  des.  gerichtlichen  Strafgeset  buchs  Anwendung
  finden,

1)  in  dem  Falle,  wenn  die  Gebaͤrende  oder  ihr  Kind  in  Gefahr  gesetzt
auf  Geldbuße  bis  zu  dreißig  Gulden,  und  in  schwereren  Faͤllen  A  re
bis  zu  vier  Wochen,

2)  wenn  diese  Voraussetzung  nicht  eintritt,  auf  Geldbuße  bis  zu  zwanzis
Galden  zu  erkennen.  fül:

In  Beziehung  auf  den  Rückfall  kommen  die  in  dem  Art.  35  für  die  Näckf
gufgestellten.  —  ——  zur  Anwendung.

·  -  Art,  37.

Wen.  –  Windaezte  Hebammen  und  Apotheker  in  dringenden  Fä
Hülfe  ihrer  Kunst  oder  die  Abgabe  von  Arznelmitteli  ohne  genügende  Entschu
verweigern,  so  wird  der  Schuldige,  wenn  durch  solche  Weigerung  kein  Scha
stiftet  wörden  ist  bergl.  Art.  360  des  Sträfgefetzbuchs),  im  ersten.  Falle  mit
buße  bis  zu  Fwanzl  Gubden,  oder  Arrest  bis  zu  acht  Tagen,  beim
Rückfalle  mit  Arrest  bis  zu  vierzehen  Tager  bestraft.

llen  die
ldigung
den  9e“
Geldrsten
        <pb n="701" />
        625

Weitere  Räckfälle  ziehen  Suspension  bis  auf  die  Dauer  von  sechs  Monahten

  oder  blelbende  Entziehung  der  öffentlichen  Berechtitgungnach  sccht
Art.  38.
(Strafgesehbuch  Ark.  251.  267.)

Wenn  andere,  als  die  in  den  vorhergehenden  Artikeln  genaunten  Personen,  ohne

erechtigung  sich  in  gewinnsüchtiger  Absicht  der  Behandlung  von  Krankheiten  unterllehen,

  Medikamente  oder  Geheimmittel  auf  den  Kauf  fertigen,  oder  mit  solchen
Handel  rreiben,  so  sollen  die  Uebertreter.  ·  "

1)  wenn  durch  die  Veschaffenheit  oder  Dosis  des  gereichten  Hellmittels,  oder  durch
ungeschickte  Anwendung  der  Hülfe,  oder  in  beiden  Fällen  durch  Veranlassung
der  Versäumniß  geeigneter  ärztlicher  Behandlung  der  Kranke  in  Gbfahr  gesetzt
worden,  mit  Geldbuße  bis  zu  dreißig  Gulden,  oder  mit  Arrest  bis  zu
vier  Wochen,

2)  in  anderen  Fällen  mit  Geldbuße  bis  zu  zwanzig  Gulden,  oder  mit
Arreststrafe  bis  zu  acht  Tagen

bestraft  werden.

Der  Rückfall  zieht  im  Falle  der  Ziffer  1  Arrest  bis  zu  drei  Monaten,  im

dalle  der  Ziffer  2  bis  zu  vierzehen  Tagen  nach  sich.
e)  Vergiftung  aus  Fahrlaͤßigkeit.
(Strasgesehbuch  Art.  210.  211.  269.)

Art.  39.

Die  Vergistung  eines  Andern  aus  Fahrläßigkeit  ist,  wenn  das  Gift  keine  Beshähigung
  zur  Folge  gehabt  hat,  mit  Arrest  bis  zu  sechs  Wochen  zu  bestrafen.
Unter  besonders  mildernden  Umständen  kann  jedoch  auf  eine  Geldbuße  bis
reißig  Gulden  erkannt  werden.

f)  Verbreitung  giftiger  Stoffe.
(Strasgesetzöuch  Art.  270.)
Art.  40.
6  Wer  ohne  Berechtigung,  oder  wer  mit  Uebertretung  der  polizeilichen  Sicherheitsorschriften
  Gift  an  Andere  abgibt,  wird  mit  Arrest  bis  zu  vier  Wochen  bestrast.

zu  d
        <pb n="702" />
        626

Unter  besonders  mildernden  Umstaͤnden  kann  jedoch  auf  eine  Geldbuße  bis

zu  zwanzig  Gulden  erkannt  werden,
Art.  41.

Die  aus  Unvorsichtigkeit  oder  Fahrlaͤßigkeit  geschehene  Beimischung  gesundheits“
schädlicher  Substanzen  zu  Nahrungsmitteln,  welche  zum  Verkaufe  bestimmt  sind,  wird,
neben  der  Wegnahme  der  Waare,  mit  Arrest  bis  zu  vier  Wochen  bestraft.  In
leichteren  Fällen  kann  auf  Geldbuße  bis  zu  dreißig  Gulden  erkannt  werden.

Bei  anderen  Waaren  zieht  die  verbotswidrige  Anwendung  von  Stoffen,  z.
Farben  u.  drgl.,  deren  Gebrauch  die  Gesundheit  gefährdet,  für  den  Verfertiger  oder
Händler,  neben  der  Wegnahme  der  Waare,  eine  Geldbuße  bis  zu  fünfzehen
Gulden,  und  bei  erschwerenden  Umständen  die  obbemerkte  Arreststrafe  nach  sich.

Die  lehtgedachten  Strafbestimmungen  sind  auch  anzuwenden:

1)  auf  Fabrikanten  und  Handelsleute,  welche  neue  Gefässe  und  Werkzeugefür
  die  Aufbewahrung,  Bearbeitung  oder  den  Genuß  von  Nahrungsmi
bestimmt  sind,  in  einem  die  Gesundheit  gefährdenden  Zustande  in  den  Perkehbringen;
  und

2)  auf  diejenigen,  welche  Nahrungsmittel  in  einem  die  Gesundheit  gefährdenden
Zustande,  sey  dieser  auf  natürlichem  Wege,  oder  durch  den  Gebrauch  der
Ziffer  1  benannten  Gefaͤsse  und  Werkzeuge  entstanden,  zum  Verkaufe  bringen.

8)  Versäumniß  der  Anzeigepflicht  bei  ansteckenden  Krankheiten.
(Strafgeseyzbuch  Art.  271.  389.)
Art.  42.

Die  Versäumniß  der  den  Aerzten,  Wund=  und  Thier-Aerzten,  Geburthelfert
und  Hebammen,  Schullehrern  und  Aussehern  öffentlicher  Anstalten,  den  Familier“
vaͤtern,  so  wie  den  Eigenthümern  und  Hütern  von  Hausthieren  obliegenden  Pflicht,  vo
dem  zu  ihrer  Kenntniß  kommenden  Ausbruch  ansteckender  Krankheiten  unter  Menschen
  oder  Thieren,  deßgleichen  von  Zeichen  der  Wuth,  die  sich  an  ihren  Hausthiere)
zeigen,  der  Obrigkeit  unverweilte  Anzeige  zu  machen  (Ministerial-Verfügung  vo
14.  Oktober  1830,  K.  4,  Reg.  Bl.  S.  485),  wird  mit  Geldbuße  bis  zu  fün  zis
Gulden  geahndet.  se

Jedoch  findet  bei  den  nicht  zur  aͤrztlichen  Klasse  gehoͤrigen  Personen  keine  Stta

die
tteln
        <pb n="703" />
        627

Statt,  wenn  sie  den  Fall  einem  inländischen,  öffentlich  ermächrigten,  im  Bezirke  prargieirenden
  Arzte  zeitig  angezeigt  haben.
h)  Besitz  verbotener  Waffen.
Art.  45.

Wer  gemeingefährliche  verborgene  Waffen,  wie  Windbüchsen  oder  Stockflinten,
berfertigt.  oder  feil  hält,  soll  neben  der  Confiscation  der  vorräthigen  Wagare,
enn  noch  kein  Absat  stattgefunden  hat,  mit  Geldbuße  von  zehen  bis  zu  zwanis
  Gulden,  im  anderen  Falle  aber  mit  einer  Geldbuße  von  zehen  Gulden
uͤr  jedes  abgesetzte  Stuͤck,  und  wer  dergleichen  verbotene  Waffen  im  Besihe
u  mit  deren  Confiscation  und  einer  Geldbuße  von  fünf  Gulden  bestraft
erden.

Mit  Conficscation  und  einer  Geldstrafe  von  fünf  Gulden  wird  auch
erjenige  belegt,  welcher  Stockdegen,  Dolche,  Stilete  und  stiletartige  Messer  ohne
volizeiliche  Erlaubniß  im  Besitze  hat,  oder  welcher  zwar  diese  Erlaubniß  erhalten,
e  Waffen  aber,  den  Fall  von  Reisen  ausgenommen,  in  Wirthshaͤusern  oder  andeen
  oͤffentlichen  Versammlungsorten  trägt.

VII.  Handlungen  gegen  die  Sittlichkeit.
(Strafgesehbuch  Art.  295—310.)
a)  Einfache  Unzucht.
Art.  45.
r  Die  Strafen  der  einfachen  Unzucht  bestimmt  das  Geseh  vom  22.  Juli  1836.
es.  Bl.  S.  308.)
b)  Unzucht  zwischen  Verwandten.
Art.  45.
ini  Der  uneheliche  Beischlaf  zwischen  Verwaudten  im  dritten  Grade  der  Seiten-⁊
  nach  rômischer  Verechnung  (hierunten  Anmerkung  1)  soll  mit  Arrest  von  acht
beßen  bis  zu  drei  Wochen,  in  leichteren  Fällen  aber  mit  Geldbuße  von  zehen
zu  dreißig  Gulden,  und  der  uneheliche  Beischlaf  zwischen  Verschwägerten
.

An  —  —
mertung  4.  Zwischen  dem  Cheim  und  der  Nichte,  oder  der  Tante  und  bem  Nefftn.

—
        <pb n="704" />
        628

im  zweiten  und  dritten  Grade  der  Seitenlinie  nach  römischer  Verechnung  (hierunten
Anmerkung  2)  mit  Arrest  von  sechs  bis  zu  vierzehen  Tagen,  in  leichteren
Fallen  mit  Geldbuße  von  acht  bis  zu  zwanzig  Gulden  bestraft  werden.

Gegen  Personen,  welche  nach  der  Verübung  eines  solchen  Vergehens  mit  erlangter
  Dispensation  einander  geehelicht  haben,  kann  eine  Strafe  weder  erkannt,  noch
eine  früher  erkannte  vollzogen  werden.

Unzuchtvergehen  zwischen  Verwandten  in  enrfernteren  Graden  unterliegen  den
Serafen  der  einfachen  Unzucht.

e)  Concnbinat.
Art.  36.

Unverheirathete  Personen,  welche  mit  einander  in  Verbindung  wie  Eheleute
leben,  mögen  sie  dabei  die  Absicht  haben,  künftig  eine  Ehe  einzugehen  oder  nicht,
sind  mit  Arrest  von  vierzehen  Tagen  bis  zu  drei  Wochen  zu  belegen.  Dabe
ist  Sorge  zu  tragen,  daß  beide  Theile  ohne  Aufschub  von  einander  getrennt  werden.

d)  Gewerbsmaͤßige  Unzucht.
Art.  47.  be

Unverheirathete  Frauenspersonen,  welche  mit  ihrem  Koͤrper  unzuͤchtiges  Gewer
treiben,  haben  Arreststrafe  von  drei  bis  zu  sechs  Wochen  verwirkt.

Anumerkung  2.
a)  Zwischen  dem  Ehemann  der  Schwester  und  der  Schwesier  der  Ehefrau,
b)  zwischen  dem  Bruder  des  Ehemanns  und  der  Ehefrau  des  Bruders,
D)  zwischen  dem  Neffen  des  Ebemanns  und  der  Ehefrau  des  Oheims,
d)  zwischen  dem  Ohelm  des  Ehemanns  und  der  Ehefrau  des  Neffen,
e)  zwischen  dem  Ehemann  der  Tante  und  der  Nichte  der  Ehefrau,
zwischen  dem  Ehemann  der  Nichte  und  der  Tante  der  Ebefrau,
6)  zwischen  einem  Mann,  der  zuvor  sich  unehelich  vergangen,  und  der  Schwest
gen,  mit  welcher  er  sich  vergangen,  ich  verh)
  zwischen  dem  Bruder  dessen,  mit  dem  eine  Frauensperson  zuvor  sich  uneheli
gangen,  und  dieser  Frauensperson.  untet
Wenn  zur  Zeit  des  incestuosen  Beischlass  das  Ehebündniß,  durch  welche5  eines  *—  so
a—  aufgefuͤhrten  Schwägerschaftsverhältnisse  vermittelt  wurde,  noch  nicht  aufgelööt  w  gom.
treten  die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches  Art.  305  und  423  ein.  Findet  jede  suchung
den  verheiratheten  Theil  wegen  Mangels  einer  Klage  deb  beleidigten  Gatten  keine  Umea4,
Statt,  fo#.  rifft  den  unverheiratheten  auf  polizeilsche  Untersuchung  die  einfache  Umzuchtstr

er  derje  ni-
        <pb n="705" />
        629

Bei  Räckfällen  kann  die  Arreststrafe  bis  auf  drei  Monate  ersireckt
werden.

Art.  48.

Ausländerinnen,  welche  wegen  gewerbsmäßiger  Unzucht  straffällig  werden,  sind
nach  erstandener  Strafe  aus  dem  Staatsgebiete  zu  verweisen.
Inlaͤndische  Dirnen  sind  in  dem  gleichen  Falle  aus  dem  Orte,  wo  sie  Unzucht
getrieben  haben,  wenn  sie  demselben  nicht  mit  Heimathrecht  angehören,  auszuweisen.
uch  kann  gegen  sie  unter  den  in  den  Art.  25  und  26  enthaltenen  Voraussehungen
tsbegränzung  und  Einbringung  in  eine  Veschäftigungsanstalt  erkannt  werden.

e)  Unzucht  einer  mit  der  Lustseuche  behafteten  Person.
(Strafgesehbuch  Art.  271.)

Art.  49.

Wer,  mit  einem  venerischen  Uebel  behaftet,  in  dem  Bewußtseyn  dieses  Zustandes
mit  einer  andern  Person  unzuͤchtigen  Umgang  gepflogen  hat,  soll  mit  Arrest  von
echs  bis  zu  acht  Wochen,  und  wenn  Ansteckung  erfolgt  ist,  von  acht  Wochen
is  zu  drei  Monaten  bestraft  werden.

ß  Zusammenfluß  des  Ehebruchs  mit  anderen  Unzuchtvergehen.
(Strafgesetzbuch  Ark.  305.  306.)

Art.  60.

Wenn  auf  Untersuchung  und  Strafe  eines  von  einer  verheiratheten  mit  einer
unverheiratheten  Person  begangenen  Ehebruchs  von  dem  beleidigten  Ehegatten  nicht
eklagt  wird,  so  ist  der  unverheirathete  Theil  auf  polizeiliche  Untersuchung  nur  mit
im  Art.  44  bezeichneten  Strafe  zu  belegen.  «

In  den  Faͤllen  des  Concubinats  und  der  gewerbsmaͤßigen  Unzucht  ist  zwar  das
volizeiliche  Strafoerfahren  gegen  eine  verheirathete  Person  nicht  durch  die  Klage  des
eleidigten  Ehegatten  bedingt,  dagegen  kommen  wider  dieselbe,  so  wie  gegen  den  mituldigen

  Theil  in  Ermanglung  einer  solchen  Klage  nur  die  Bestimmungen  des

hegenwärtigen  Strafgesetzes  (Art.  46,  47  u.  349),  ohne  Rücksicht  auf  Chebruch,  zur
nwendung.
        <pb n="706" />
        630
g)  Mitwochstrauung.
Art.  51.

Das  Verbor  der  Trauung  an  einem  anderen  Tage,  als  am  Mitwoch,  tritt,  so
weit  es  bisher  noch  bestand,  außer  Wirkung.

h)  Kuppelei.
(Strafgesetzbuch  Art.  308s.  307.)
Art.  52.

Wer  zur  Unzucht  Anderer,  sey  es  durch  Zuführen  oder  Unterhandeln,  oder  durch
Gewaͤhrung  von  Aufenthalt  oder  Unterfchleif  Vorschub  leistet,  wird,  wenn  nicht  dur
Gewerbsmäßigkeit  (Art.  508  des  Strafgesehbuchs),  oder  durch  die  in  Art.  509  de
Strafgesetzbuchs  bezeichneten  Umstaͤnde  ein  gerichtliches  Strafverfahren  begruͤndet  axD
mit  Gefängniß  von  zwei  Tagen,  bis  zu  sechs  Wochen  bestraft.

)  Oeffentliches  Aergerniß  durch  unzüchtige  Handlungen  oder  Reden.
Art.  53.  „wige
Wer,  ausser  dem  Falle  des  Art.  510  des  Strafgesehbuches,  durch  unzichen
Handlungen  oder  Reden  öffentlich  Aergerniß  gibt,  soll  in  ersterem  Falle  mit  Ar  “
bis  zu  vier  Wochen,  im  andern  Falle  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  zehen
den  bestraft  werden.

k)  Verbreitung  unzüchtiger  Schristen  und  Bilder.
Art.  54.  ung

Die  Verlehuug  der  Sittlichkeit  durch  Verbreitung  oder  öffentliche  Ausste  ater
unzuͤchtiger  Schriften  oder  bildlicher  Darstellungen  dieser  Art  wird  an  dem
mit  Geldbuße  von  zehen  bis  sechszig  Gulden,  oder  mit  Arrest  bis  zu  e
Monat  geahndet.

Die  unzüchtigen  Schriften  und  Bilder  werden  unterdrückt.  isten

Uebrigens  verbleibt  es  in  Beziehung  auf  die  Unterdrückung  solcher  Schr  die
und  Bilder,  welche  den  Bestimmungen  der  65.  26  und  27  des  Gesebes  über
Presse  vom  50.  Januar  1817  unterliegen,  bei  dem  Inhalte  dieser  Bestimmungeninem
        <pb n="707" />
        631

VIII.  Mißhandlung  von  Thieren.

Art.  55.

Wer  durch  rohe  Mißhandlung  von  Thieren  Aergerniß  gibt,  ist  mit  Verweis,
Geldbuße  bis  zu  fünfzehen  Gulden  oder  Arrest  bis  zu  acht  Tagen  zu
estrafen.

Vei  Rückfällen  kann  die  Geldbuße  bis  auf  fünf  und  zwanzig  Gulden,
oder  die  Arreststrafe  bis  auf  vierzehen  Tage  erstreckt  werden.

IX.  Ehrenbeleidigung.
(Strasgesetzbuch  Ark.  283—291.)
Art.  56.

Eine  Ehrenkränkung  wird,  sofern  sie  durch  keinen  der  im  Art.  283,  Nr.  1,  2,  5
es  Strafgesetzbuches  bemerkten  erschwerenden  Umstaͤnde  ausgezeichnet,  auch  nicht  in
tinem  Pasquill  (Nr.  5  des  erwähnten.  Artikels)  zugefügt  ist,  und,  nach  Beschaffeneit
  des  Falls,  keine  höhere  Strafe  als  achttägigen  Arrest  oder  fünfzehen

ulden  Geldbuße  nach  sich  zieht,  von  der  Ortsobrigkeit  oder  dem  Bezirkspolizeiamte
dolizeilich  geahndet,  wenn  der  Beleidigte  seine  Klage  daselbst  anbringt.

Wird  die  Klage  bei  dem  Gerichte  angebracht,  oder  an  dasselbe  von  dem  Bezirksamte,
  weil  ihm  das  Vergehen  seine  Strafbefugniß  zu  uͤbersteigen  scheint,  verwiesen,
d  hat  Ersteres  jedenfalls  nach  den  Bestimmungen  der  Art.  284  und  285  des  Strafbesezuchs
  das  Erkenntniß  zu  fällen.

X.  Beeinträchtigung  fremden  Eigenthums.
-a)  Diebstahl,  Unterschlagung,  Betrug.
(Strafgesebuch  Art.  316—331.)
Art.  57.
Diebstahl  (bergl.  Art.  316—520  des  Strafgesehbuchs)  und  Betrug  (bergl.  Art.  351)
bolen,  wenn  der  Werth  des  entfremdeten  Guts  nicht  mehr  als  fuͤnf  Gulden  betraͤgt
nd  die  That  durch  keine  der  in  dem  Gesetzbuche  angegebenen  Auszeichnungen  oder
(enschaften  (Art.  325  bis  325,  528,  355)  erschwert  ist,  mit  Arrest  bis  zu  acht
        <pb n="708" />
        632

Tagen  bestraft  werden.  Nach  denselben  Bestimmungen  wird  die  Unterschlaguns
(vergl.  Art.  344,  345,  547)  bestraft;  es  ist  jedoch  bei  Ausmessung  der  Strafe  die
Bestimmung  des  Art.  346  des  Strafgesetzbuchs  mildernd  zu  beruͤcksichtigen.
Art.  58.
(Vergl.  Strafgesebuch  Art.  348.)

Wer  eine  Sache,  von  der  er  nicht  annehmen  kann,  daß  sie  der  Eigenthämer  auß
gegeben  habe,  gefunden  hat,  und  nicht  binnen  vierzehen  Tagen  dem  Eigenthuͤmer
oder  Verlierer,  oder,  falls  diese  ihm  unbekannt  sind,  der  Obrigkeit  oder  dem  Publikum
  anzeigt,  soll  auf  Klage  des  Betheiligten,  wenn  das  Gefundene  mehr  als  Einenjedoch
  weniger  als  zehen  Gulden  werth  ist,  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  fünf  zehet
Gulden,  bei  einem  höheren  Werthe  des  Fundes  aber  mit  einer  Geldbuße  von
zehen  bis  fuͤnfzig  Gulden  belegt  werden.

Art.  59.  .-Wer

  eine  gefundene  Sache  von  nicht  mehr  als  fuͤnf  Gulden  Werth  d
bekannten  Eigenthuͤmer  oder  Verlierer  ablaͤugnet  oder  sonst  auf  die  im  Art.  54
Strafgesetzbuchs  bezeichnete  Art  sich  zueignet,  wird  mit  der  Haͤlfte  der  auf  der  Untet
schlagung  stehenden  Strafe  belegt.  ·

4  des

Art.  60.
EELELIIIIIIII

Die  vorstehenden  Strafbestimmungen  treten  auch  ein,  wenn  Diebstaͤhle,  te
schlagungen  und  Betrügereien,  deren  Betrag  die  in  den  Art.  57  und  59  bezeichnen
Summe  nicht  übersteigt,  unter  Ehegatten  oder  nahen  Verwandten  (Art.  559
Serafgesetzbuchs)  oder  an  Etz=  und  Trink-Waaren  zu  unmittelbarem  Genußie  (veren
Art.  340  des  Strafgesetzbuchs)  begangen  werden,  sofern  bei  Entwendungen  die  au
nicht  durch  eine  der  im  Strafgesetzbuche  angegebenen  Auszeichnungen  (Art.  525—
erschwert  ist.  Doch  findet  in  diesen  Fällen  Untersuchung  und  Strafe  nur  auf  *
gaͤngige  Klage  der  Betheiligten  Statt.  Auch  kann  bei  Entwendung  von  Eß-  -
Trink-Waaren  zu  unmittelbarem  Genusse  auf  eine  Geldbuße  bis  zu  zehen  Gu
den  erkannt  werden.

Unter-Art.

  61.
Wer  sich  einer  der  in  Art.  57  und  59  genannten  Uebertretungen  schuldi

g  machl-7

nachdem  er  früher  wegen  einer  derselben  zu  einer  polizeilichen  Strase  ve
        <pb n="709" />
        633

theilt  worden,  hat  Arreststrafe  von  acht  Tagen  bis  zu  vier  Wochen
berwirkt.

Ein  fernerer  Rückfall  eignet  sich  zum  gerichtlichen  Verfahren  (vergl.  Art  538
nd  za1  des  Strafgesetzbuchs).

Art.  62.

Jurückgabe  oder  Ersaß  des  Entfremdeten  aus  freiem  Antriebe,  ehe  eine  beschullgende
  Anzeige  geschehen,  oder  eine  amtliche  Einschreitung  Statt  gefunden  hat,  befreit
en  Thaͤter  von  aller  Strafe  fuͤr  das  erste  Vergehen  (Art.  57,  68,  59),  und  bewirkt
ie  Herabsetzung  der  fuͤr  einen  Ruͤckfall  bestimmten  Strafe  (Art.  61)  auf  die  Haͤlfte.

Bei  theilweise  geleistetem  Ersatze  ist  die  Strafe  in  entsprechendem  Verhaͤltnisse
mildern.

b)  Ankauf  verdächtiger  Waaren.  :
(Strafgesetzbuch  Art.  343.)
Art.  63.

Wer  entfremdete  Gegenstaͤnde  zwar  ohne  bestimmte  Kenntniß  von  der  Entwenung
  oder  Unterschlagung,  aber  unter  Umstaͤnden  an  sich  bringt,  welche  gegen  den
eraͤußerer  den  dringenden  Verdacht  der  rechtswidrigen  Erwerbung  derselben  erween
  mußten,  wird  mit  Geldbuße  bis  zu  fün  fzig  Gulden  bestraft,  und  kann  bei
alhwerenden  Umständen  oder  wegen  Rückfalls  mit  Arrest  bis  zu  sechs  Wochen
legt  werden.

"“  Pc)  Beschädigung  des  Eigenthums.

(Strasgesehbuch  Arc.  385  —  5901.)
Art.  65.
Rechtswidrige  Beschädigung  oder  Zerstörung  fremden  Eigenthums  soll,  wenn  der
terursachte  Schaden  nicht  mehr  als  zehen  Gulden  betraͤgt,  und  das  Vergehen  an
n  eren,  als  den  im  Art.  336,  Ziffer  1,  2,  3  und  4,  und  in  den  Art.  590  und  391
es  Strafgesetzbuchs  genannten  Gegenständen  verübt  worden  ist,  auf  Klage  des  Beöligten
  mit  Arrest  bis  zu  acht  Tagen  geahndet  werden.  Wurde  die  That  aus
vanhwillen  verübt,  so  kann  auf  Geldbuße  bis  zu  fün  fzehen  Gulden  erkannt
en.

Wemn  bei  Eigenthumsbeschädigungen  aus  Voheit  besondere  Erschwerungsgründe
izutreten,  namentlich  die  im  Art.  587  des  Strafgesebbuchs  genannten,  oder  wenn  das

*
        <pb n="710" />
        634

Eigenthum  eines  öffentlichen  Dieners  aus  Rache  wegen  Amtshandlungen  beschädigt
wird,  so  kann  bis  zu  drei,  und  bei  Räckfällen  dieser  Art  bis  zu  sechs  Wochen
Arrest  aufgestiegen  werden.  Z

In  dem  Falle  vollständig  oder  theilweise  geleisteten  Schadensersatzes  kommen  die
Bestimmungen  des  Art.  62  zur  Anwendung.

d)  Jagdercesse.
(Strafgesehbuch  Art.  394—398.)
Art.  65.

Die  unbefugte  Erlegung  oder  Beifangung  von  Thieren  der  niederen  Jagd  wird
mit  einer  Geldbuße  von  fünf  bis  zu  fünfzehen  Gulden,  und  wenn  solche
gewerbsmäßig  geschehen,  mit  Arrest  bis  zu  vierzehen  Tagen  bestraft.

Bei  Ruͤckfaͤllen  kann,  wenn  das  Vergehen  gewerbsmaͤßig  veruͤbt  worden  ist,  bis
zu  dreimonatlichem  Arrest  aufgestiegen  werden.

Der  Art.  398  des  Strafgesetzbuchs  findet  auch  bei  diesem  Vergehen  Anwendung.

e)  Wucher.
(Strasgesetzbuch  Art.  355.)
Art.  66.

Die  für  die  Anborgung  eines  Kapitals,  möge  dieses  in  Geld  oder  anderet
tretbaren  Gegenständen  bestehen,  zu  beziehenden  Leistungen  (Zinsen)  dürfen,  so  wei
nicht  hienach  (Art.  75)  Ausnahmen  festgesebt  sind,  sechs  vom  Hundert  dem  Jahr
nach  nicht  übersteigen.

1  ver-Art.

  67.

Unter  die  Zinsen  wird  der  Ersäh  besonderer  Auslagen,  welche  der  Darleiher  0n
wiesenermaßen  lediglich  zur  Vollziehung  des  Darlehens  zu  machen  hatte,  **
ießlich
Interesse  des  Entlehners  erweislich  geleistet  hat,  nicht  gerechnet.

Als  Auslage  fuͤr  die  Vollziehung  des  Darlehens  kann  indeß  die  vor
leiher  einem  Dritten,  von  welchem  er  das  hergeliehene  Kapital  aufnahm,
Provisson  nicht  geltend  gemacht  werden.

Art.  63.

In  Beziehung  auf  die  voranstehenden  Bestimmungen  (Art.  66,  67)  ist  es  aie4  n
gültig,  unter  welcher  Form  die  Zinsen  (Leistungen  für  die  Kapitalanborgung)  erhobt
werden.

n  dem  Darentrichtete
        <pb n="711" />
        635
Die  unter  verschiedenen  Formen  erhobenen  Leistungen  werden  zum  Behuf  der
rgleichung  mit  dem  erlaubten  Kapitalzins  zusammengerechnet.
Art.  69.

Eine  von  dem  Darleiher  schon  vor  oder  bei  der  Darleihung  für  diese  bezogene
Leistung,  wie  namentlich  die  Provision,  wird,  wo  sie  nicht  nach  Art.  67,  Absag  1,
ku  den  erlaubten  gehört,  am  Kapital  abgezogen,  und  vermindert  daher  mit  der  Hauptumme
  zugleich  den  Betrag  der  zuläßigen  Zinsen.

Was  der  Schuldner  bei  der  Zurückerstattung  des  Darlehens  über  den  auf  vorschende
  Weise  verminderten  Betrag  der  Hauptsumme  entrichtet  hat,  wird  dem  Darher

  als  Zinsenempfang  aufgerechnet.
Art.  70.

Dagegen  wird  das  Uebermaaß  der  Zinsen  oder  sonstiger  der  Darleihung  nach-Eefolgrer
  Leistungen  für  die  Anborgung  nicht  am  Kapital  abgezogen,  sondern  zum
Fvecke  der  Ausmittlung  des  wucherlichen  Uebermaaßes  blos  die  Summe  dieser  späbaen
  Leistungen  ohne  Zwischenzinse  aus  denselben  berechnet.

Diese  Summe  sammt  dem  etwa  nach  Art.  69,  Absah  2,  hinzu  zu  rechnenden
Verrage  wird  zu  dem  vorerwaͤhnten  Zwecke  mit  der  Summe  der  Zinsen,  welche  nach

Dauer  der  Anborgung  erlaubter  Weise  bezogen  werden  durften,  verglichen.

Art.  71.
So  weit  das  Darlehen  oder  die  Zinsen  nicht  in  Geld,  sondern  in  anderen  Geuchsgegenständen
  bestehen,  werden  die  lehteren  zur  Vemessung  des  erlaubten  Zinsen-(aßes
  in  demjenigen  Werthe  zu  Geld  angeschlagen,  der  ihnen  zur  Zeit  der  Dari
  ung  oder  der  Zinsenentrichtung  zukam.
Die  dem  Gläubiger  statt  Zinses  eingeräumte  Nuhung  eines  Grundstücks  oder
des  sonstigen  Gegenstandes  wird  zu  dem  so  eben  bemerkten  Zwecke  nach  ihrem  zur
eit  der  Einräumung  erfahrungsmäßig  zu  erwartenden  Ertrag  angeschlagen,  und  es
umen  dabel  solche  Vortheile,  welche  der  Gläubiger  nur  in  Folge  besonderer  In-2
  oder  außerorbentlicher  günstiger  Zufälle  bezogen,  nicht  in  Berechnung.
Art.  72.
ss  Auf  die  sogenannte  Viehverstellung  finden  die  Bestimmungen  des  gegenwaͤrtigen
ebes  gleichfalls  Anwendung.
        <pb n="712" />
        636

stamentlich  ist  bei  der  Vergleichung  der  von  dem  Verleiher  empfangenen  Leistung
mit  der  hingeliehenen  Nutzung  die  letztere  nach  Maaßgabe  des  zweiten  Absahes  des
Art.  71  zu  schaͤtzen,  dabei  aber  eine  etwa  von  dem  Bestaͤnder  uͤbernommene  Gefahr
fuͤr  zufaͤllige  Beschaͤdigung  der  in  seiner  Nutzung  stehenden  Sache  gehoͤrig  in  Anschlas
zu  bringen.
Art.  75.

In  so  weit  die  Zinsen  das  in  Art.  66  bestimmte  Maaß  übersteigen,  ist  ihre
Anbedingung  rechtlich  unguͤltig,  und  das  bereits  geleistete  Uebermaaß  kann  von  dem
Schuldner  zurückgefordert  werden.

Art.  74.

Der  wirkliche  Vezag  übermäßiger  Zinsen  (Art.  66—70)  wird  auf  die  Klage  des
Veschaͤdigten  an  dem  Glaͤubiger  als  Wuchervergehen  mit  einer  Geldbuße  geahnder
welche  im  ersten  Falle  dem  einfachen,  bei  dem  ersten  Rückfalle  dem  doppelten  Betra
des  jedesmaligen  unerlaubten  Bezugs  gleich  kommt.

Bei  weiteren  Rückfällen  steigt  die  Strafe  in  der  bemerkten  Weise  so,  daß  sie  b
dem  zweiten,  dritten,  vierten  Ruͤckfalle  den  drei-,  vier-,  fuͤnffachen  Vekrag  des  unerlaubten
  Bezuges  erreicht.

Wenn  sich  aus  der  Haͤufigkeit  der  Faͤlle  oder  der  Art  des  Vetriebs  eine  Ee
werbsmaͤßigkeit  des  Wuchers  ergibt,  so  trifft  den  Wucherer  neben  der  Geldbi
Arreststrafe,  die  bis  zu  sechs  Wochen,  und  bei  Ruͤckfaͤllen  bis  zu  drei
naten  ansteigen  kann.

Wenn  die  Beschuldigung  einer  Verkleidung  des  Wuchers  (Strafgese
Art.  355)  von  der  Gerichtsbehörde  nicht  als  begründet  erfunden  wird,  jedo
Bezug  eines  wucherlichen  Uebermaaßes  Statt  gehabt  hat,  so  kommt  die  Bestimm
des  gegenwärtigen  Artikels  zur  Anwendung.

Art.  75.

Die  Vorschrift  eines  nicht  zu  überschreitenden  Zinsmaaßes  (Art.  66)  findet  keine
Anwendung:

1)  auf  Anlehen  an  Personen,  welchen  unbedingte  Wechselfähigkeit  ziee

desgleichen  auf  Anlehen  an  Vorsteher  von  Landgemeinden,  welche  sie  waͤhten
der  Dauer  ihrer  Amtsfuͤhrung  aufgenommen  haben;

hbuch
der

ung
        <pb n="713" />
        637

2)  auf  Darlehen  an  andere  Personen,  wenn  und  so  weit  bei  der  Schließung
des  Darlehens  die  Entrichtung  einêr  außer  den  Gränzen  der  Art.  66  und  67
liegenden  Leistung  von  dem  Ortsvorsteher  des  Entlehners  auf  den  Vortrag
des  Leßteren  schriftlich  für  zuläßig  erblärt  wird.  Gegen  die  Verweigerung
dieser  Erklärung  kann  an  das  Bezirkspolizeiamt  Rekurs  ergriffen  werden,
welches  endgültig  entscheidet;

auf  Anlehen,  welche  von  dem  Staate  oder  von  einer  unter  Staatsaufsicht
stehenden  Körperschaft  aufgenommen  werden,  lehterenfalls  jedoch  nur  in  so
weit,  als  die  betreffenden  Bedingungen  des  Anlehens  von  der  aufsehenden
Staatsbehörde  genehmigt  worden  sind;

auf  Anlehen  von  Leihanstalten,  deren  Verwaltung  unter  öffentlicher  Aufsicht
sieht,  jedoch  nur  in  so  weit,  als  die  betreffenden  Bedingungen  des  Anlehens
mit  dem  von  der  Staatsbehbörde  gebilligten  Statut  der  Anstalt  in  Uebereinstimmung
  stehen.  Das  in  ihrem  Statute  von  der  Regierung  gebilligte
Zinsmaass  dürfen  die  Leihanstalten  auch  in  den  Fällen  der  Ziffer  1  und  2
nicht  überschreiten.

3

“

4

Art.  76.
«  Mit  dem  Ablauf  eines  Jahres,  von  Zuruͤckerstattung  des  Darlehens  an  gerechnet,
6  ischt  nicht  nur  das  Recht  des  Schuldners,  ein  fuͤr  die  Kapitalanborgung  entriches
  Uebermaaß  zurückzufordern  (Art.  75),  sondern  auch  die  das  strafrechtliche  Verhren
  bedingende  Klage  desselben  (Art.  74).
Art.  77.
Mit  der  Verböndigung  des  gegenwärtigen  Gesehes  treten
1)  die  mit  dem  Inhalte  der  Art.  66—  76  im  Widerspruche  stehenden  älteren
Bestimmungen  über  den  Zinswucher,  ferner
2)  das  Verbot  des  Ankaufs  von  Früchten  auf  dem  Halm,  von  Wein  am  Stuock,
und  von  Heu  und  Oehmd  auf  den  Wiesen,  so  wie  das  Verbot  des  sogenannten
Leihens  auf  Wolle,  Wein,  Früchte,  Heu  und  Oehmd  ohne  gerichtliche  Insinuation
  (vergl.  Landesordnung  Tit.  Oo  und  6),  Generalrescript  vom  14.  März
1642,  4.  September  1619,  5.  December  1692,  5.  Oktober  1756,  25.  September
  1751  und  28.  August  1795,  K.  Verordnung  vom  2.  Juli  1817,
Reg.Bl.  S.  341),  sedann
        <pb n="714" />
        638

3)  die  Verordnung,  daß,  wenn  Saatfruͤchte  geliehen  werden,  um  den  Ertrag
gemeinschaftlich  zu  machen,  dem  Schuldner  zwei  Drittheile,  dem  Darleiher
aber  nur  ein  Drittheil  zukommen  sollen  (Generalrescript  vom  5.  Decem  er
1792,  P.  7),  endlich  "„

4)  die  Verordnung,  daß  die  Cessionen  von  Forderungen  gerichtlich  insinm
werden  sollen  (vergl.  Landrecht  Theil  2,  Til.  15,  &amp;amp;.  2  und  Tit.  55,  G.  1))

außer  Wirkung.

rt

Verfehlung  mit  Maas  und  Gewicht.
Strasgesetzbuch  Art.  352.  356.  357.  55.  559.)
Art.  78.  t
Wer  im  öffentlichen  Verkehre  durch  Anwendung  eines  unrichtigen  Maaßeo  ans
Gewichtes,  oder  durch  unrichtige  oder  unterlassene  Anwendung  des  vorgeschriebene
Maaßes  oder  Gewichtes  sich  einer  Verkürhung  Anderer  aus  Fahrläßigkeit  Hbs
macht,  ist  mit  Arrest  bis  zu  acht  Tagen,  oder  Geldbuße  bis  zu  fünfze
Gulden  zu  bestrafen.  —t
War  indessen  ein  solches  unrichtiges  Maaß  oder  Gewicht  mit  der  vorgeschrieben
obrigkeitlichen  Bezeichnung  versehen,  so  hat  dessen  Anwendung  für  den  Urheber,

 

„istraf-Anmerkung
  zu  Art.  77.  Bei  der  Uebergabe  ihrer  Beschlüsse  zu  dem  Entwurfe  des  Polizeisn

gesetzes  hat  die  Ständeversammlung  in  ihrer  Eingabe  vom  8.  Juli  1839  zu  dem
Art.  77  die  Voraussetzung  ausgesprechen,  daß  die  älleren  Verordnungen,  in  2½2
viele  Verträge,  mag  dabei  ein  Zinsenübermaaß  Stakt  finden  oder  nichk,  für  wu  die
und  ungültig  erklärt  werden,  wenn  sie  nicht  bei  Gericht  insinuirt  worden,
Art.  66,  74,  72,  75  und  77  des  Polizeistrafgesetzes  in  Beziehung  auf  reine
auf  antichretische  Berträge  und  auf  die  sogenannte  Viehverstellung  als  ar###
betrachten  seren,  daß  also  künftig  dergleichen  Verträge
a)  nach  Art.  73  des  Gesetzes  nicht  mehr  ganz  ungültig  seyen,  sondern  nur
die  Zinse  da5  in  Ark.  66  bestimmte  Maaß  übersteigen;  natien
5)  daß  bei  einem  dieses  Maaß  nicht  übersteigenden  Vertrage  keine  gertchtliche  Insin
mehr  nöthig  sey;  die  Bec)
  daß  bei  einem  jenes  Maaß  übersteigenden  Vertrage  vermoͤge  des  Art.  75.
stätigung  des  Ortsvorstehers  an  die  Stelle  der  gerichtlichen  Insinnation  1771.  meht

so  welk,  *

d)  daß  bei  wechselfähigen  Schuldnern  die  gerichtliche  Insinuation  überall  ni
nöhhig  sev.  *
Durch  das  K.  Reseript  an  die  Ständeversammlung  vom  9.  Juli  1839  ist
Boraussetzung  genehmigt  worden.
        <pb n="715" />
        639

fern  derselbe  hinsichtlich  der  Unrichrigkeit  auf  entschuldbare  Weise  in  Unwissenheit
ich  befand,  keine  Strafe  zur  Folge;  dagegen  wird  das  unrichtige  Maaß  oder  Gewicht
entweder  bis  zu  der  auf  Kosten.  des  Inhabers  vorgenommenen  Berichtigung  außer
ebrauch  gesetzt,  oder,  wenn  diese  nicht  woͤglich  ist,  zerstoͤrt.

Dem  Inhaber  bleibt  wegen  des  ihm  hieraus  erwachsenden  Schadens  der  Regreß
an  das  Pfechtamt  oder  an  seinen  Verkaͤufer  vorbehalten.

Art.  79.

Geldstrafe  bis  zu  zehen  Gulden  hat  zu  erlegen,  wer  im  oͤffentlichen  Verkehre
sh  eines  zwar  richtigen,  aber  nicht  mit  der  vorschriftgemäßen  Bezeichnung  versehenen
gaßes  oder  Gewichts  bedient;  wer  bei  dem  Verkaufe  von  Gegenständen,  welche  nach
em  Maaße  oder  Gewichte  bezahlt  werden,  den  Abnehmern  die  Abmessung  oder
bnägung  verweigert,  oder  Sachen,  bei  deren  Absah  der  Gebrauch  des  Gewichtes
volizeilich  angeordnet  ist,  eigenmächtig  nach  dem  Maaße  verkauft.

Die  ungepfechteten  Maaße  oder  Gewichte  werden  dem  Inhaber  bis  zu  der  auf
*  Kosten  zu-  bewirkenden  Pfechtung  weggenommen,  oder,  wenn  diese  nicht  möglich
zerstört.

Art.  80.

Die  Vestimmungen  der  beiden  vorhergehenden  Artikel  finden  auch  Anwendung:
a)  auf  das  Feilhalten  und  Verkaufen  von  neuverfertigten  Maaßen  und  Gewichten,
welche  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  obrigbeitlichen  Zeichen  versehen  sind;

b)  auf  die  Benühung  der  hinsichtlich  ihrer  Beschaffenheit  obrigkeitlicher  Be,
urbundung  unterliegenden  Fabrikationswerkzeuge,  wenn  in  Folge  der  Unrichtigkeit
  derselben  Andere  verleht  werden  C(Art.  78),  oder  wenn  sie  zwar  richtig,

aber  nicht  mit  dem  obrigkeitlichen  Stempel  versehen  #nd  (Art.  79);

0)  auf  die  Uebertretung  der  von  Polizei  wegen  zu  Verhütung  von  Tuschung
und  Uebervortheilung  ertheilten  Vorschriften,  z.  B.  hinsichtlich  der  Legart,
Sortirung,  in  der  gewisse  Waaren  in  den  Verkehr  gebracht  werden  sollen
(Art.  79).

8)  Verbotene  Spiele.
Art.  81.
Spiele,  bei  welchen  der  Gewinn  von  blosem  Zufalle  abhängt  (Hazardspiele),

lehen  für  jeden  Theilnehmer  mit  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Uebertretungen,  so  wie
        <pb n="716" />
        640
auf  die  verhältnißmäßige  Höhe  des  Spiels,  eine  Geldbuße  von  fünf  bis  fünfzis
Gulden  nach  sich.  "

Mit  gleicher  Geldbuße  werden  diejenigen  belegt,  welche  ein  Gläcksspiel  in
ihrer  Wohnung  gestatten.  "

Art.  32.  ,

Ist  ein  solches  Spiel  (Art.  81)  von  einem  Unternehmer  (Bankhalter)  gew
maͤßig  eroͤffnet  worden,  so  trifft  denselben,  neben  der  Confiscation  der  Bank,  je  nach
dem  Umfange,  der  Dauer  und  der  Schädlichkeit  der  Unternehmung,  Arrest  strafe
von  vierzehen  Tagen  bis  zu  zwei  Monaten.

Diejenigen,  welche  dem  Spielunternehmer  als  Gehülfen,  oder  durch  Einraumung
des  Spiellobals,  Dienste  leisten,  haben  eine  Geldbuße  von  zehen  bis  fuͤnfzis
Gulden,  oder  Arrest  bis  zu  vier  Wochen  zu  erwarten.

Die  Theilnehmer  eines  solchen  Spiels  werden  neben  der  im  Art.  81  angedrohten
Geldbuße  mit  der  Confiscation  des  zum  Spiele  Ausgeseßten  bestraft.

Die'  Bestimmungen  des  zweiten  Absatzes  gelten  auch  den  Collectanten  fuͤr  ausländische
  Güter=  und  Elassen-Lotterien,  für  Zahlenlotto  und  ähnliche,  auf  den  blolze
Glücksfall  ausgesetzte  Spielunternehmungen.

Art.  83.

erbs-Straflos

  ist:

1)  ein  Gluͤcksspiel  um  Eß-  oder  Trinkwaaren,  welche  sogleich  verzehrt  werden;

2)  das  Einseßzen  in  eine  Lotterie,  durch  welche  voraus  bestimmte  Geldsummen/
oder  andere  bewegliche  oder  unbewegkiche  Gegenstände  ausgespielt  werden;

3)  der  Berrieb  einer  Lotterie  oder  ähnlichen  Unternehmung,  zu  welcher  von
zuständigen  inländischen  Behörde  die  Erlaubniß  ertheilt  worden  ist;

4)  der  Verbehr  mit  Staatsschuldscheinen,  veren  Verzinsung  und  ablbsung
ohne  die  Gefahr  eines  Verlusts  an  dem  Nominalwerthe  durch  das  Loos  le
stimmt  wird.  «

In  andern  Faͤllen  wird  das  Einsetzen  in  ein  von  einem  Dritten  im  In-  oder  Auslande
  unternommenes  Gluͤcksspiel,  neben  der  Confiscation  des  bezogenen  Gewinamit
  einer  Geldbuße  bis  zu  fünfundzwanzig  Gulden  geahndet  (vergl.
gens  Art.  82,  Absaßz  5).
        <pb n="717" />
        641

Art.  8.
Der  Ertrag  der  auf  den  Grund  der  voranstehenden  Art.  82  und  85  erkannten
onfiscationen  wird  der  Armenkasse  des  Orts  der  Betretung  zugewiesen.

XI.  Verfehlungen  der  Rechnungsbeamten.
(Strafgesehbuch  Art.  423.  121.)
a)  Fahrläßige  Restsetzung.
Art.  85.

Wenn  bei  einer  dem  Staat,  einer  Gemeinde,  einer  Stiftung,  oder,  einer  anderen,
unter  öffentlicher  Aussicht  stehenden  Körperschaft  angehörigen  Verwaltung  von  Geld-.der
  anderen  Vorräthen,  oder  bei  der  öfsenrlich  bestellten  Verwaltung  von  Privatermögen
  ein  Abmangel  erhoben  wird,  und  die  Voraussehungen  des  Art  423  des

trafgesetzbuchs  nicht  vorhanden  sind,  so  ist  der  Verwalter,  wofern  nicht  von  ihm
ne  mit  keiner  Fahrlaͤßigkeit  von  seiner  Seite  verbundene  Entstehung  des  Abmangels
Aaubhaft  gemacht  werden  kann,  nach  folgenden  Bestimmungen  zu  strafen:

1)  Hat  sich  derselbe  grobe  Fahrläßigkeit  bei  der  Rechnungs=  und  Kassenführung
zu  Schulden  kommen  lassen-  sind  insbesondre  die  zur  Controle  oder  Uebersicht
  der  Einnahmen  oder  Ausgaben  an  Geld  oder  Sachen  angeordneten
Bücher  oder  Register  entweder  gar  nicht  geführt,  oder  in  einem  so  unordentlichen
  Zustande  angetroffen  worden,  daß  daraus  der  Vestand  der  Kasse  oder
sonstiger  Vorräthe  nicht  entnommen  werden  konnte,  oder  wurden  Privatgelder
des  Verwalters  mit  der  Amtskasse,  oder  verschiedene  Amtskassen  mit  einander
  vermengt;  so  ist  der  Schuldige,  je  nach  dem  Grade  der  Fahrläßigkeit  und
der  Größe  der  Restsumme,  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  hundert  und
fünfzig  Gulden  zu  belegen,  daneben  kann  einem  öffentlich  bestellten  Verwalter,
  auf  welchen  die  Bestimmungen  der  6§.  47  und  48  der  Verfassungs-Urkunde
  keine  Anwendung  finden,  die  Verwaltung  abgenommen,  und  gegen
andere  Rechner  kann  ein  Verfahren  wegen  Unbrauchbarkeit  nach  Maaßgabe
jener  Paragraphen  der  Verfassungsurkunde  durch  die  ihnen  vorgesehten  Behörden
  eingeleitet  werden;

2)  in  anderen  Fällen  tritt  nach  Maaßgabe  des  Betrags  der  Restsumme  eine
Geldbuße  bis  zu  hundert  Gulden  ein.
        <pb n="718" />
        642

Art.  86.

Wird  vor  Faͤllung  des  Straferkenntnisses  der  Rest  ganz  oder  theilweise  ersebt,
so  tritt  verhaͤltnißmaͤßige  Milderung  der  Strafe  ein.

b)  Ordnungswidrige  Verwendung  und  Aufbewahrung  fremder  Gelder.
Art.  87.

Wer  von  Kassen,  die  nicht  seiner  Verwaltung,  jedoch  seiner  Aufsicht  unterg
sind,  eigenmächtig  ein  Darlehen  aufnimmt,  oder  wer  ohne  Ermächtigung  für  Forderungen
  an  seine  Kasse  aus  derselben  sich  Zahlung  leistet,  verfällt  in  eine  Geldbuß"
bis  zu  hundert  Gulden.

Wer  die  ihm  vermöge  seines  Amtes,  oder  vermöge  seiner  Verwaltung  anver“
trauten  Gelder  ohne  Ermächtigung  oder  ohne  vorschriftmäßige  Sicherheit  auöleibt
oder  wer  Kassengelder,  die  zu  seiner  Verwaltung  gehören,  mit  denen  einer  andern
Verwaltung  oder  mit  Privatgeldern  vermischt,  ist  mit  einer  Geldbuße  bis
zwanzig  Gulden  zu  bestrafen.  In  leichteren  Faͤllen  koͤnnen  jedoch  solche  ue
tretungen  gegen  oͤffentlich  bestellte  Verwalter  von  Privatvermoͤgen  auch  mit  Verwe!l
geahndet  werden.

Neben  obigen  Strafen  kann  dem  Verwalter  die  Verwaltung  abgenommen,  oden
wenn  die  99.  47  und  48  der  Verfassungsurbunde  auf  ihn  Anwendung  finden  *
Verfahren  nach  Maaßgabe  derselben  gegen  ihn  eingeleitet  werden.

Art.  88.

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  1.  August  1806,  so  weit  sie  si
Strafe  der  Kassenreste  und  der  ordnungswidrigen  Kassenfuͤhrung  beziehen,  die
liche  Verordnung  vom  26.  November  1811,  die  Vorschriften  der  Communor
15.  Kapitel,  zweiter  Abschnitt,  &amp;amp;  4  —  6  von  Passiv=  oder  Kassen-Resten,  find
gehoben.

eben

ch  auf  die
Koͤnigdnunb

auf-XII.

  Allgemeine  Bestimmungen.
Zuständigkeit  der  Behörden.
a)  Allgemeine.
Art.  89.
Wegen  ungebührlicher  Aeußerungen  (Art.  9)  wird  von  der  Behäörde,
die  Eingabe  oder  der  Vortrag  gerichtet  ist,  über  die  Verfehlung  erkannt.

an  welche
        <pb n="719" />
        643

b)  Der  Bezirksämter.
Art.  90.

Die  Untersuchung  der  in,  dem  gegenwärtigen  Geseß  aufgeführten  Ueberkretungen
  steht  mit  den  nachbemerkten  Ausnahmen  (Art.  92  —  94)  dem  Bezirksbolizeiamte,
  in  den  Fällen  der  Art.  15,  14,  15,  17,  18  und  bei  den  unter  die
--  estimmungen  der  Art.  85  und  87  fallenden  Verfehlungen  von  Staats=  und  Amtsbrerschafts-Beamten
  ausschließlich  dem  Königlichen  Oberamte  zu.

Das  Erkenntniß  wird,  gleichfalls  mit  den  nachbemerkten  Ausnahmen,  so  weit

bie  verwirkte  Strafe  die  Strafgewalt  des  Bezirksamtes  nicht  überstcigt,  von  diesem,
außerdem  von  der  Kreis-Regierung  gefällt.
Wegen  einfacher  Unzuchtvergehen  (Art.  44)  kommt  das  Erkenntniß  dem  Begurkspolizeiamte
  auch  bei  eincr,  seine  ordentliche  Strafgewalt  übersteigenden  Strase  zu.
Deßgleichen  kann  das  Bezirksamt  neben  der  in  seiner  Strafbefugniß  liegenden
freiheiesstrafe,  Geldbuße  oder  Confiscation  (Verwaltungs-Edikt  §.  98),  in  den  Fällen
der  Art.  19,  20  und  25  auf  Ausweisung  erkennen.

Bei  den  Mitgliedern  der  Familien  des  gesammten  ritterschaftlichen  Adels  steht
uch  wegen  solcher  Uebertretungen,  die  an  und  für  sich  von  der  Ortsobrigkeit  abzunügen
  wären  (Art.  92),  die  Untersuchung  und  das  Erkenntniß  dem  K.  Oberamte  in
weit  zu,  als  das  Vergehen  innerhalb  einer  grundherrlichen  Besitzung  des  Uebertreters
  oder  seiner  Familie  Statt  gefunden  hat.

c)  Der  Kreis-Regierungen.
Art.  91.

Außer  den  hievor  (Art.  90,  Absaß  2)  erwähnten  Fällen  stehr  die  Entscheidung
in  erster  Instanz  den  Königlichen  Kreis-Regierungen  zu:

1)  gegen  die  Mitglieder  standesherrlicher  Familien,  wenn  auch  die  verwirkte

Strafe  die  Strafgewalt  des  Bezirksamts  nicht  übersteigt;

2)  ebenso  wegen  Verfehlungen  gegen  gesundheitspolizeiliche  Vorschriften  in  allen
Fällen  der  Art.  35,  36  und  58;

5)  wenn  es  sich  von  der  Erkennung  der  Confination,  der  Einsprechung  in  eine
Beschäftigungsanstalt  oder  der  längeren  Beibehaltung  in  einer  solchen,  und
umgekehrt,  wenn  es  sich  von  der  Aufhebung  der  Confination  oder  der  Ent-5
        <pb n="720" />
        644
lassung  aus  der  Beschaͤftigungsanstalt.  vor  Ablauf  der  hiezu  bestimmten  Frist
handelt  (Art.  25,  26,  27,  48).
d)  Detr  Ortbobrigktiten.
Art.  92.

So  weit  die  verwirkte  Strafe  die  Strafbefugniß  des  Oktsborstehers  oder  Ge
meinderaths  nicht  uͤbersteigt,  kommt  die  untersüchung  dem  Ortsborsteher  und  das
Erkenntniß  eben  demselben,  beziehungsweise  dem  Gemeinderathe  zu:

1)  wegen  Ungehorsams  (Art.  1  —5)  und  Lügen  vor  der  Obrigkeit  (Art.  7,
sofern  diese  Uebertretungen  gegen  Gemeindebeamten  begangen  worden  sin
(bergl.  auch  Art.  39);

2)  wegen  Sktörungen  der  bffentlichen  Rahe,  in  den  leichteren  Fileen  des  Art.  11)

3)  wegen  Bettelns  (Art.  21);

5)  wegen  Asotie  (Art.  27);

5)  wegen  unzüchtiger  Reden  (Art.  52);

6)  wegen  Mißhandlung  von  Thieren  (Art.  55);

7)  wegen  geringerer  Ehrenkränkungen  (Art.  56);

8)  wegen  Entwendung  von  Feld=  und  Garten-Früchten  zum  unmittelbaren
Genusse  (Art.  60);

9)  wegen  Beschädigung  des  Eigenthums  (Art.  65),  sofern  der  gestiftete  Schader
nicht  mehr  als  zwei  Gulden  beträgt;

10)  wegen  Verfehlungen  mit  Maaß  und  Gewicht  (Art.  78—  80);  .

11)  wegen  verbotener,  jedoch  nicht  gewerbsmäßig  betriebener  Spiele  (Art.  81,  -

12)  wegen  ordnungswidriger  Ausleihung  oder  Vermischung  fremder  Gelder
gerichtlich  (gemeinderäthlich)  bestellte  Verwalter  von  Privatvermögen  (Art.
Absatz  2),  sofern  die  Verfehlung  nicht  zunaͤchst  zur  Kenntniß  des  Bezir
gerichts  kommt.

85

e)  Der  Finanzbehörden.
Art.  93.

Die  Untersuchung  der  Jagdercesse  (Art.  65)  liege  den  Forstämtern,  die  Bestra

fung
dieser  Vergehen  eben  denselben  innerhalb  ihrer  Strafbefugniß,  beziehungsweise
        <pb n="721" />
        645

Keeissinanzkammern  ob,  so  weit  niche  wegen  Rückfalls  eine  mehr  als  vierzehentägige
neeststrafe  verwirkt  ist  (vergl.  Art.  94,  Siffer  5).
Auch  kommt  bei  den  unter  die  Bestimmungen  der  Art.  85  und  87  fallenden
Verfehlungen  von  Dienern  des  Finanzdepartements  das  Erkenntniß  dem  zuständigen
inanzkollegium  zu.  «
k)Dechkichte.
Art.  94.
Die  Zustaͤndigkeit  der  Gerichte  zur  Untersuchung  und  Bestrafung  von  Uebernetungen
  des  gegenwärtigen  Geseßes  tritt,  außer  den  in  den  Art.  89  und  95  erhnten
  Fällen,  ein:

1)  bei  dem  Ungehorsam  gegen  richterliche  Befehle  und  Anordnungen  in  anderen,
als  eigentlichen  Prozeßsachen  C(vergl.  Art.  2),  welcher  nach  Art.  1  zu  ahnden  istz;

2)  wegen  Lügen  vor  der  Gerichtsbehörde  (Art.  7);

5)  bei  der  Anschuldigung  einer  der  in  den  Art.  85,  und  87  aufgeführten  Verfehlungen
  gegen  Diener  des  Justizdepartements,  so  wie  gegen  gerichtlich
bestellte  Verwalter;

4)  in  den  Fällen  der  Art.  4,  10  und  55,  so  weit  die  dort  bezeichneten  Vergehen
unter  die  Bestimmungen  des  Geseßes  über  die  Presse  rom  30.  Januar  1817
fallen,  bei  welchen  es  auch  hinsichtlich  der  gerichtlichen  Zuständigkeit  zur
Unterdrückung  der  Druckschriftrow  sein  Verbleiben  hat;

5)  wegen  wiederholter  gewerbsmäßig  verübter  Jagdercesse  (Art.  65),  sofern
ein  mehr  als  vierzehentägiger  Arrest  zu  erkennen  ist;

6)  wegen  anderer  Nebertretüngen,  sco  ofr  wegen  Zusammnenflusses  oden  Rückfalls
eine  mehr  als  dreimonatliche  Arreststrase,  verwirbt  ist  (vergl.  Art.  101  und  104).

Zur  Abrügung  der  unter  Ziffer  1  und  2  erwähnten  Verfehlungen  sind  auch  die

richtsvorstände,  so  weit  ihre  Strafgewalt  sich  erstreckt,  befugt.  Ebenso  zur  Bestrauan
  der  den  Bezirksgerichten  untergeordneten  Verwalter  (Ziffet  5)  in  den  Fällen  des

"  87,  Absos  2.  E—

Zasaumnenfluß  von  ·  Uebertretungen,  Vergehen  und  Verbrethen-Art.
  95.
Un  Treffen  polizeiliche,  noch  unbestrafte  Uebertretungen  derselben  Person=  in  einer
ersuchung  mit  Verbrechen  oder  Vergehen  zusammen,  so  ist  die  Untersuchung  an
        <pb n="722" />
        646

das  fuͤr  letztere  zustaͤndige  Gericht  abzugeben,  welches  auch  uͤber  erstere  nach  den
Grundsähen  über  Concurrenz  der  Verbrechen  (vergl.  Art.  115—123  des  Strafgeseb
buchs)  zu  erkennen  hat.  Z„

Auf  gleiche  Weise  gehen  Polizeiübertretungen,  welche  zur  Bestrafung  durch  die
Gemeindebeamten  sich  eignen,  wenn  sie  mit  anderen,  dem  Wirkungskreise  des  Bezirksamts
  vorbehaltenen  zusammentreffen,  an  das  leßtere  zur  Behandlung  über.

Zuständigkeit  der  Amtsstelle  im  einzelnen  Falle.
Art.  96.

Das  zuständige  Amt  ist  das  der  begangenen  Uebertretung.

Ausnahmen  treten  ein:

1)  bei  den  einfachen  Unzuchtvergehen  (Art.  34.),  wo  nach  Art.  7  des  Gesetel
vom  22.  Juli  1856  das  Bezirkspolizeiamt,  bei  welchem  zuerst  die  Anzeige
geschieht,  sowohl  für  die  Untersuchung,  als  für  das  Seraferkenntniß  die  zuständige
  Behörde  bildet,  und

2)  bei  der  Landstreicherei  (Art.  19),  wo,  wenn  der  Angeschuldigte  im  —
mit  einer  inländischen  Gemeinde  steht,  das  Amt  des  Wohnorts  des  ugschuldigten,
  außerdem  das  des  Orts  der  Betretung  zuständig  ist.

Rekurs.
Art-7.  5

Rekurs  ist  unter  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  26.  Juni  1821,  996.15—.

auch  gegen  das  Erkenntniß  auf  Ausweisung,  Confination  und  Einbringung  in  el  n
Beschaͤftigungs-Anstalt  zulaͤßig.  Jedoch  findet  Suspensivkraft  des  Rekurses  in  diese
Fällen  nicht  Statt,  wenn  aus  dem  Aufschube  der  Pollziehung  Z  des.  Exkenntnisses  .
bffentlicher  Nachtheil  zu  befürchten  steht.
Vellziehung  der  Arreststrafen.
Art.  98.  8,

Die  Arreststrafe  wird,  wenn  sie  von  einer  Gemeindebehörde  erkannt  ist,  im  r

Gefängnisse,  außerdem  bis  zu  vier  Wochen  in  dem  polizeilichen  Gefängnisse  des  ¾!
zirksamts,  und  bei  längerer  Dauer  in  dem  Kxeisgefängnjsse  (Holizeihaus)  vollzann.

Nach  den  besonderen  Umständen  des  Vergehens  und  den  börgerlichen  Vern

nissen,  so  wie  der  Bildungsstufe  des  Straffälligen,  ist  von  der  erkennenden  Beh
        <pb n="723" />
        647

die  Vollziehung  einer  Arreststrafe  auf  einer  Festung  oder  an  einem  anderen  passenden
erwahrungsorte  anzuordnen.
Schaͤrfung  der  Arreststrafe.
Art.  99.
Die  Arreststrafe  kann  bei  den  in  den  Art.  5,  6,  19,  20,  zweiter  Absatz,  21,  23,
,  4,  52,  55  und  57  genannten  Vergehen,  so  wie  bei  Art.  66,  wenn  die  in  diesem
Artikel  bezeichnete  Beschaͤdigung  des  Eigenthums  aus  Vosheit  geschieht,  durch  schmale
ost,  bestehend  in  Wasser  und  Brod,  je  am  dritten,  hoͤchstens  am  zweiten  Tage,  jeoch
  nicht  auf  laͤngere  Zeit,  als  acht  Tage,  geschaͤrft  werden.
Diese  Schaͤrfung  darf  jedoch  nur  in  folgender  Weise  in  Anwendung  kommen:
bei  einer  Strafdauer  bis  zu  drei  Wochen  einmal;
bei  einer  Strafdauer  bis  zu  sechs  Wochen  zweimal;
bei  einer  laͤngeren  Strafdauer  nur  dreimal,  und  stets  mit  einem  Zwischenraume
  von  wenigstens  acht  Tagen.
Verwandlung  von  Geldbußen  in  Arresistrafen.
Art.  100.
Die  nach  dem  Geseße  verwirkte  oder  von  einer  Verwaltungsstelle  erkannte  Geldüuhe
  ist  nach  dem  im  Gesetzbuche  Art.  47  festgesetzten  Vergleichungsmagaßstabe  in  Arrestafe
  zu  verwandeln:
1)  wenn  der  Verurtheilte  minderjährig  ist,  und  seine  Eltern  oder  Vormünder
die  Geldbuße  nicht  erlegen;
2)  wenn  ihm  wegen  Verschwendung  die  Verwaltung  seines  Vermögens  abgenommen,
  oder
5)  wenn  und  so  weit  er  die  verwirkte  Geldbuße  zu  bezahlen  unvermögend  ist.
Tener  Vergleichungsmaßstab  findet  jedoch  keine  Anwendung  auf  Falle,  in  weldar
  das  Gesetz  alternativ  eine  Geld=  oder  Arrest-Strafe  androht.  In  solchen  Füällen
eibt  der  erbennenden  Behörde  überlassen,  das  Maaß  der  der  Geldbuße  zu  furrogirenen
  Freiheitsstrafe  nach  dem  in  dem  Gesetze  ausgedruͤckten  Verhaͤltnisse  zu  bestimmen.
Zusammenfluß  mehrerer  polizeilichen  Uebertretungen.
Art.  101.
*  Wenn  mehrere  mit  Arreststrafe  bedrohte  polizeiliche  Uebertretungen  zusammenfen,
  so  ist  auf  die,  Strafe  der  schwersten  mit  dem  Zusaße  von  einem  Viertheile  bis
        <pb n="724" />
        648

zu  drei  Viertheilen  des  gesammten  Betrags  der  Strafen  der  mit  jener  zusammentreffenden

  geringeren  Uebertretungen  zu  erkennen.  Doch  darf  wegen  solchen  Zusammenflusses

  nie  uͤber  sechs  Monate  aufgestiegen  werden  (vergl.  Art.  94,  Ziffer  6).
Art.  102.

Wenn  Geldstrafen  mit  Arreststrafen,  oder  Geldstrafen  mit  Geldstrafen  zusammen"
treffen,  so  sind  sämmtliche  Strafen  neben  einander  L  sprechen.

6)  Nückfall.
Art.  103.

Der  Ruͤckfall  gilt  bei  Uebertretungen  nur  dann  fuͤr  einen  besonderen  Erschwe
rungsgrund,  wenn  der  Thaͤter  wegen  einer  Uebertretung  gleicher  Art  von  einer
inländischen  Polizei=  oder  Gerichts-Stelle  früher  in  Strafe  verfällt  worden,  und  se
diesem  Erkeuntnisse  die  Frist  für  die  Verjährung  einer  Strafe  (Art  105)  noch  ni
abgelaufen  ist.

Art.  104.

Wegen  Räckfalls  bann  in  den  hienach  bestimmten  Fällen,  nämlich  Art.  4,7,
10,  11,  12,  15,  16,  15,  21,  zweiter  Absatz,  24,  dritter  Absat,  32—36,  40,  31,)
55,  56,  49,  52—54,  58,  65,  erster  Absaß,  78—80,  81—85,  85,  87,  die  für  den  erst
Fall  festgesetzte  Arreststrafe  von  acht  Tagen  und  darunter  bis  auf  vier  Wochen,  un
eine  höhere  Strafe  bis  auf  sechs  Monate  erstreckt  werden.  Die  in  diesen  Artikeln
angedrohten  Geldstrafen  koͤnnen  wegen  Ruͤckfalls  bis  auf  das  Doppelte  des  in  en
Gesetze  bestimmten  hoͤchsten  Maaßes  geschaͤrft  werden,  mit  Ausnahme  der  im  Art.  4
fuͤr  jedes  einzelne  abgesetzte  Stuͤck  festgesetzten  Geldbuße.

Bei  den  Art.  16,  17,  18,  22,  39  uno  42  gilt  der  Rückfall  nur  als  ein  innerhalb  der
fuͤr  die  Uebertretung  bestimmten  Strafrahme  zu  beruͤcksichtigender  Erschwerungsgrun,

Bei  Ausmessung  der  Strafe  des  Ruͤckfalls  ist  vornehmlich  auf  die  Zahl  und  sle
Groͤße  der  vorausgegangenen  Strafen  und  auf  den  Zeitraum  zwischen  dem  Räcksa
und  der  lehten  Bestrafung  Rücksicht  zu  nehmen.  .

Verjährung.
Art.  105.

Die  Strafbarkeit  der  polizeilichen  Uebertretungen,  mit  Ausnahme  der  be
Bestimmungen  über  den  Wucher  (Art.  76),  erlischt  durch  Verjährung  in  der
daß  eine  Untersuchung  deßhalb  nicht  mehr  Statt  findek,  ober  die  bereits  verhäng

sonderen
        <pb n="725" />
        649

einzustellen  ist,  wenn  sich  ergibt,  daß,  von  dem  Augenblick  der  beendigten  That  oder
bon  der  Zeit  der  letzten  amtlichen  Handlung  an  gerechnet,  zwei  Jahre  verossen
  sind.

Art.  106.

Auch  die  wegen  einer  polizeilichen  Uebertretung  bereits  erkannte  Strafe  wird
durch  Verjaͤhrung  getilgt,  wenn  von  dem  Augenblicke  der  Verkuͤndung  des  Urtheils
an  drei  Jahre  abgelaufen  sind.

Die  Verjährung  wird  bei  Arreststrafen  durch  Ladung  des  Angeschuldigten,  bei
strafen  durch  Aufforderung  zur  Zahlung,  unterbrochen.
Schlußbestimmung.
Art.  107.

In  Uebrigen  finden  die  in  dem  Strafgesehbuche  für  die  Bestrafung  der  Theilahme
  und  der  Begünstigung  aufgestellten  Grundsätze,  so  wie  die  für  die  Zurechnung  und
umessung  der  Strafen,  und  für  den  Verzicht  auf  die  Klage  ertheilten  allgemeinen
orschriften  auch  auf  die  in  gegenwärtigem  Gesetze  aufgeführten  Uebertretungen  anaoge
  Anwendung.

Der  Versuch,  eine  Polizei-Uebertretung  zu  begehen,  ist,  insofern  derselbe  nicht
uonrn  für  sich  eine  Polizei-Uebertretung  bildet,  nicht  strafbar,  mit  Ausnahme  der  in

#  Art.  4,  11,  52,  56,  57,  60,  65.——65  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Fälle.
Art.  108.
Die  Bestimmungen  des  Geseßes  über  die  civilrechtlichen  Folgen  der  Verbrechen
und  Strafen  finden  auf  polizeiliche  Uebertretungen  gleichfalls  analoge  Anwendung.
Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes,  welches
at  dem  24.Obtober  1859  in  Wirksamkeit  tritt,  beauftragt.  Uebertretungen,  welche
“l  biesem  Zeitpunkte  verübt  wurden,  aber  erst  nach  demselben  zur  Aburtheilung
tmen,  sind  nach  den  zur  Zeit  ihrer  Verübung  gültig  gewesenen  Normen  zu  beuraillen,
  sofern  die  lehteren  für  den  Straffälligen  günstiger  sind,  als  die  des  gegenrtigen
  Gesetzes.
Gegeben,  Stuttgart  den  2.  Oktober  1339.

*  Wilhelm.
Geter.  Minister  des  Innern:  Auf  Befehl  des  Königs
heimer  Rath  Schlaper.  f8  Staats-Sekretär:  8%
Vellnagel.

Geld
        <pb n="726" />
        0%  —

II.  Verfügungen  der  Oepartementc.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Anwendung  des  Polizeistrafgesetzes  vom  2.  Ockober  1839.
In  Veziehung  auf  die  Anwendung  des  Yolizeistrafgesehes  vom  2.  Oktober  1859
wird  in  Gemäßheit  höchster  Entschließung  vom  gleichen  Tage  Folgendes  verfügt!  n
1)  Die  durch  öffentliche  Feldschüßen  zur  Anzeige  kommenden  Entwendungen  vo

—

Feld=  und  Garten-Früchten  zum  unmittelbaren  Genusse,  bei  welchen
nach  Art.  340  des  Strafgesehbuchs,  so  wie  nach  Art.  60  des  Polizeistrafgesetzes
  Untersuchung  und  Strafe  nur  auf  vorgaͤngige  Klage  des  Betheiligten
Statt  findet,  sind  Lon  den  Ortsvorstehern  stets  sogleich  zur  Kenntniß  t
Beschädigten  zu  bringen,  welcher  zugleich  zur  Erklärung  aufzufordern  ist,
er  von  seinem  Klagerechte  Gebrauch  machen  wolle.

Im  Bejahungsfalle  haben  dann  die  Ortsvorsteher  das  Vergehen
Beschaffenheit  des  Falles  entweder  selbst  zu  untersüchen  J
Art.  92),  oder  sofort  dem  zuständigen  Bezirbksamte  oder  Bezirksgerichte  anzuheigen
Bei  der  den  Ortsvorstehern  nach  Art.  75  des  Gesehes  zukommenden  !•»
scheidung  über  die  Zuläßigkeit  von  Darlehensbedingungen,  wodurch  dem  die
lehner  Zinse  oder  sonstige  Leistungen  für  die  Kapitalanborgung,  welche  t
in  Art.  66  und  67  des  Gesetzes  gezogenen  Graͤnzen  übersteigen,  auferles
werden,  haben  die  Ortsvorsteher  die  Gruͤnde,  durch  welche  im  einzelnen
eine  solche  Ueberschreitung  gerechtfertigt  werden  soll,  so  wie  uͤberhaup  *
elnschlagenden  Verhaͤltnisse  stets  einer  genauen  Pruͤfung  zu  unterwerfen
die  Zulaͤßigkeit  nicht  anders,  als  auf  den  Grund  einer  solchen  Pruͤfung  al
zusprechen.

nach
6

Stuttgart,  den  2.  Oktober  1839.

Auf  Seiner  Königl.  Majestät  beson  deren  Vefehl:
Schlahe!
        <pb n="727" />
        W  54.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.
—  —
—  Montng  den  14.  Okteber  1830.

–
Inhalt.

Hnial.  Dekrete.  Dienll-Nachrichten.  ...

erfügungen  der  Departements.  Ertheilung  eines  Einsührungspatents  an  Henrp  Vape  auf  verschiedene
  Veränderungen  in  der  Eitrrichtung  der  Forteriano's.  —  Verleihung  eines  Erfindungspatents  an
den  Techniter  Buschmann  auf  seine  Fabrikations-Methode  der  Holz  Mosaik.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Belobung  einiger  Bezirks-Beamten  wegen  vorzüglicher  Thätigkeir  in  der  Vollziehung  der
Ablösungsgesehe  vom  27—29.  Oktober  1836.  —  Bekanntmachung  in  Betref  einer  Stiftung  des  Mahrum
250  Kiefe'schen  Eberaars  in  Bai#ingen,  Oberamts  Horb.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der
ersten  theologischen  Dienstorüfung.  —  Bekanntmachung  der  zur  Priesterweihe  zugelassenen  katholischen
kheologen.  —  Bekanntmachung,  die  Besetzuug  zweier  Rabbinate  betreffend.  —  Vertheilung  von  preisen
an  die  Jöglinge  des  K.  land=  und  forstwirthschaftlichen  Insittuts  Hohenheim.  —  Verfügung,  betreffend

Vi  lie  Besehung  einer  K.  fürstlic  Thurn=  und  Taxis'schen  Revierförstersstelle.

Jerruflich  angestellte  Diener.

1.  Unmitrelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschlirbung  vom  2.  d.  M.  ist  die  erledigte  vierte  ordentliche

elle  bei  der  evangelisch-  theologischen  Fakultaͤt,  in.  Verbindung  mit  der  vierten
ühpredigestelle  in  Tübingen,  dem  Pfarrer  Dr.  Elwert  in  Möbingen,

S  die  evangelische  Pfarrei  Simmozheim,  Dekanats  Calw,  dem  Pfarrverweser
lipf,  zu  Allmersbach,  Dekanats  Backnang,

&amp;amp;  die  evangelische  Stadtpfarrei  Zavelstein,  Dekanats  Calw,  dem  Pfarrer
renger  in  Herrenalb,  Dekanats  Neuenbuͤrg,

S  die  evangelische  Stadtpfarrei  Ebingen,  Dekanats  Balingen,  dem  Pfarrer

auffler  in  Schnaith,  Dekanats  Schorndorf,  wie  auch

Lehr
        <pb n="728" />
        652

die  bei  dem  Consistorium  erledigte  Sekretaͤrsstelle  dem  Kanzlei-Huͤlfsarbeiter
bei  gedachter  Stelle,  Redwiß,  ferner

durch  höchste  Entschließung  vom  9.  d.  M.  die  Stelle  eines  Oberreallehrers  an
der  Realschule  zu  Rottweil  dem  bisherigen  Verweser  derselben,  Lerch,  gnädigst  übertragen
  worden.

Durch  höchste  Entschließung  von  demselben  Tage  haben  Seine  Königliche  Majestaͤt
  den  Pfarrer  Jung,  von  Meßstetten,  Dekanats  Balingen,  seinem  Ansuchen
gemäß  auf  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Ersingen,  Dekanats  Biberach,  zu  versehen

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Wurmberg.  Dekanats  Knittlingen,  dem  Helfer
Hopf  in  Murrhardt,  Dekanats  Backneng,  zu  übertragen,  und

den  katholischen  Pfarrer  Forthuber  in  Aitrach,  Dekanats  Leutkirch,  auf
Pfarrei  Zimmerbach,  Dekanats  Gmünd,  zu  verfebßen  gnädigst  geruhr.  .

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  10.  d.  M.  haben  Seine  Könisliche
Mgjestät,  nachdem  bei  jeder  der  vier  Kreis-Regierungen  ein  weiterer  Negierunge“
Assessor  anzustellen  ist,  iala)

  zum  Assessor  bei  der  Regierung  des  Neckarkreises  den  seitherigen  Eollegis

Hülssarbeiter  bei  derselben,  Hochstetter,  chen

b)  zum  Assessor  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  den  provisorische

Kanzlei-Assistenten  bei  dem  Ministerium  des  Innern,  Schmidlin,

c)  zum  Assessor  bei  der  Regierung  des  Jartkreises  den  Kanzlei-Assistenten

dieser  Kreis  Regierung,  Fleischhauer,  und

4)  zum  Assessor  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  den  Kanzlei-Assistente

dieser  Kreis-Regierung,  Zais  '
zu  ernennen  gnaͤdigst  geruht.  m.

Ferner  haben  Höôchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  2.  b.
die  von  dem  Fürsten  Erblandpostmeister  dem  bisherigen  Postverwalter  zu  Vesig!  T
Posemeister  Wirth,  auf  sein  Ansuchen  bewilligte  Enthebung  von  diesem  Dien  6.
unter  Vorbehalt  des  Titels  und  Rangs  eines  Koͤniglichen  Postmeisters,  zu  genen
migen  und  dem  für  den  vereinigten  Post-Expeditons=  und  Posthalterei-Dienst  zu  *
sigheim  ernannten  Gastwirth  Kielmann  von  Eßlingen,  die  landesherrliche  Best
gung  zu  ertheilen  gnädigst  geruht.

die

bei

n  bei

heim-
        <pb n="729" />
        653
II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

o)  Erheilung  eines  Einführungs-Patems  an  Henry  Vape  auf  verschiedene  Veränderungen  in  der
Einrichtung  der  Fortepianos.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  25.  v.  M.
dem  Verfertiger  musikalischer  Instrumente,  Henry  Vape  zu  Paris,  auf  das  von
emselben  gestellte  Gesuch  um  ein  Einführungs-Purent  auf  verschiedene  Veränderungen
iu  dem  Vau  und  der  Einrichtung  der  Fortepiano's  ein  solches  Patent

1)  auf  die  dargelegten  Abänderungen  in  der  Disposition  der  verschiedenen  Theile
des  Mechanismus,

2)  auf  eine  Vorrichtung,  wodurch  die  Stimmung  nach  dem  Gesicht  statt  nach
dem  Gehbr  bewerkstelligt  werden  soll,  «

3)  auf  eine  Vorrichtung  zum  Spannen  der  Saiten  durch  Gewichte,

4)  auf  eine  verbesserte  Fassung  der  Tasten,

5)  auf  die  Anbringung  eines  doppelten  Steges  bei  senkrechten  Instrumenten,
und  eines  doppelten  Saitenbezugs  über  und  unter  dem  Resonanzboden  bei
senkrechten  und  horizontalen  Instrumenten,  »

6)  auf  die  Anbringung  von  Schneckenfedern  bei  der  Auslösung,  oder  statt  des
Gegengewichts  für  Reponirung  der  Tasten  oder  des  Dämpfers,

7)  auf  die  Anbringung  des  Hammers  und  der  Auslösung,  unmittelbar  unter

nit  et  der  Taste,

fünfjähriger  Dauer  gnädigst  verliehen  haben;  so  wird  dieses,  unter  Beziehung  auf
—  Abschnitt  der  revidirten  Gewerbe-Ordnung,  zur  offentlichen  Kenntniß

cht.

Stuttgart  ben  1.  Oktober  1839.  Schlayer.
"  Verleihung  eines  Erfin  dungs-Patents  an  den  Techniker  Busch  mann  auf  seine  Fabrlkations-Methode
  der  Holz-Mosaik.
end  Seine  Königliche  Majesiät  dem  Techniker  Eduard  Buschmann  von
ichen  für  die  von  ihm  erfundene  Fabrikations-Methode  der  Holz-Mosaik  ein  bis
        <pb n="730" />
        654
zum  6.  Mai  1849  gültiges  Ersindungs-Patent  gnädigst  ertheilt  haben;  so  wird  dies
unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten  Gewerbe-Ordnung,  zur
ösfentlichen  Kenntniß  gebracht.  v
Stuttgart  den  3.  Oktober  1839.  Schlaper.
#.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Belobung  einiger  Bezirksbeamten  wegen  vorzüglicher  Thätigkei  in
der  Vollziehung  der  Ablösungsgesetze  vom  27—29.  Oktober  1856.

Seine  Königliche  Majestät  haben  auf  den  Höchstdenselben  über  den  gean
gang  der  Vollziehung  der  Ablösungsgesehe  vom  27—29.  Oktober  1856  bis  zum  15.u
d.  J.  erstatteten  unterthänigsten  Vortrag  durch  höchste  Entschließung  vom  3.#  D  1
gnädigst  verfügt,  daß  wegen  des  günstigen  Standes,  zu  welchem  dieses  Geschaͤft
den  Oberamtsbezirken  Balingen  und  Freudenstadt  bei  einem  die  Thaͤtigkeit  der  ng
treffenden  Bezirks-Polizeibeamten  in  hoͤherem  Grad  in  Anspruch  nehmenden  umfen
desselben  gebracht  worden  ist,  mit  Ruͤcksichtnahme  auf  den  gleichfalls  befriedigend
Stand  des  Geschaͤfts  im  Oberamtsbezirk  Ludwigsburg,  den  Oberbeamten

Hörner  zu  Ludwigsburg  (vormals  zu  Balingen),
Drescher  zu  Balingen,
Friz  zu  Freudenstadt
eine  öffentliche  Belobung  ertheilt  werden  soll;  was  hiedurch,  unter  Bezieh
Bekanntmachung,  vom  17.  Juni  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  432),  vollzogen  wird.
Sruttgart  den  5.Oktober  1859.  Schlaper.
2.  Der  Regierung  des  Schwarzwald-Kreises.
VBekanntmachung  in  Betreff  einer  Stiflung  des  Mahrum  Löb  Kiefe'schen  Ehepaars  it
Oberamts  Horb.  T

Der  Israelite  Mahrum  Loͤb  Kiefe  und  seine  Gattin  in  Baisingen,  Obera  ren
Horb,  haben  in  einem  Testamente  vom  8.  August  1836  neben  mehreren  anderen  k  leinn  ern
Vermchtnissen  für  Kirchen-,  Schul=  und  Armen-Unterstüßungszwecke,  ein  Kapita
a.000  fl.  mir  der  Bestimmung  gestifret,  daßh  nach  Ableben  beider  Eheleute  dasselbe  5
Verwaltung  an  die  bürgerliche  Orts-Obrigkeit  übergeben,  und  von  dem  Reinertrag
den  Todestagen  der  Ehegatten  alljährlich  je  1  Pfund  Wachs  in  die  Synagoge  en,
Verbrauch  angeschafft,  der  Ueberrest  aber  unter  die  armen  Jéraeliten  in  Vaising
zundchst  unter  Verücksichtigung  ihrer  armen  Verwandten,  vertheilt  werden  soll.

ung  auf  die

aisinged-
        <pb n="731" />
        655

Diese  Stiftung,  durch  welche  vorzüglich  die  Armuth  wohlthäátig  bedacht  worden
ist,  wird  anmit  unter  Anerkennung  der  rühmlichen  Abscht  öffentlich  bekannt  gemacht.

Reutlingen  den  18.  September  1839.  Für  den  Direktor:
Hartmann.

3.  Des  evangelischen  Consistorium.

Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  ersten  theologischen  Dienst-Prüfung.

Bei  der  im  Laufe  dieses  Monats  in  Tübingen  vorgenommenen  ersten  Dienst-Prüfung
  sind  nachstehende  zwanzig  evangelische  Predigtamts-Candidaten  erschienen
und  für  befähigt  erklärt  worden:

1)  Dippner,  von  Schorndorf,  Seminarist.

2)  Feuerlein,  von  Wolfschlugen,  Oberamts  Nürtingen,  Seminarist.

5)  Förstner,  von  Untergröningen,  Oberamts  Gaildorf.
4)  Gönzler,  von  Steineberg,  Oberamts  Sch  orndorf.
5)  Frion,  von  Besigheim.  6

6)  Klaiber,  von  Walxheim,  Oberamts  Ellwangen.
7)  List,  von  Ulm.

8)  Majer,  von  Geislingen,  Oberamts  Hall.

9)  Merz,  von  Erailsheim.

10)  Meyer,  von  Schorndorf.

11)  Miller,  von  Unterbalzheim,  Oberamts  Wiblingen.
12)  Müller,  von  Calw.

15)  Raumann,  von  Ulm.

14)  Rechfus,  von  Tuttlingen.

16)  Roller,  von  Ludwigsburg.

16)  Sapper,  von  Winterlingen,  Oberamts  Balingen.
17)  Schaffert,  von  Eßlingen.

18)  Schüß,  von  Lauterburg,  Oberamts  Aalen.

19)  Stor5,  von  Tuttlingen,

20)  Vischer,  von  Ludwigsburg.

Stuttgarr  den  24.  September  1839.  Mohl.
        <pb n="732" />
        656

4.  Des  katholischen  Kirchenraths.
Bekanntmachung  der  zur  Priesterweihe  zugelassenen  katholischen  Theologen.
Am  11.  d.  M.  sind  nachbenannte  fünfundzwanzig  Candidaten  der  —
Theologie  in  Rottenburg  zu  Priestern  geweiht,  und  sonach  als  Gehülfen  kn  der  Seelsorge
  zugelassen  worden:
Buhl,  Eduard,  von  Baisingen.
Clos,  Xaver,  von  Ellwangen.
Diemer,  Friedrich  August,  von  Ellwangen.
Gams,  Bonifaz,  von  Mittelbuch.
Gebhardt,  Lorenz,  von  Buchau.
Häugayer,  Johann,  von  Ulm.
Jonas,  Johann,  von  Ellwangen.
Kern,  Friedrich,  von  Rortenburg.
Knöpfle,  Johann,  von  Lauchheim-Kuhn,
  Basilius,  von  Weil  der  Stadt.
Lichtenstein,  Carl,  von  Zeil.
Lutß,  Joseph,  von  Weil  der  Stadt.
Mauch,  Andreas,  von  Gosheim.
Niedermüller,  Joseph,  von  Obermarchthal.
Pfibinger,  Georg,  von  Löofeelstelzen.
Rädler,  Anton,  von  Wangen.
Rathgeb,  Joseph,  von  Stimpsach,
Rief,  Anton,  von  Schrezheim.
Riehle,  Lorenz,  von  Weil  der  Stadr.
Schmid,  Sebastian,  von  Wiesensteig.
Steinhardr,  Bernhard,  von  Steinboech  bei  Hall.
Walter,  Michael,  von  Rottenburg.
Zechzinger,  Gotthardt,  von  Berg,  Oberamts  Ehingen.
Zimmerle,  Friedrich,  von  Ellwangen.
Zoß,  Alois,  von  Bühl.
Stuttgart  den  20.  September  18359.  Soden.
        <pb n="733" />
        657

5.  Der  isrgelitischen  Ober-Kirchenbehörde.
Bekanntmachung,  die  Besetzung  zweier  Nabbinate  betreffend.

Von  dem  K.  Ministerium  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  ist
auf  den  Vorschlag  der  K.  israelitischen  Ober-Kirchenbehdrde  unter  dem  4.  September
Rabbinat  Freudenthal,  Oberamts  Besigheim,  dem  seitherigen  Verweser  dieser
telle,  Dr.  Maier  Hirsch  aus  Mergentheim,  und  unter  dem  9.  September  das  Rabbibat
  Jebenhausen,  Oberamts  Gôppingen,  dem  Rabbinats-Verweser  zu  Berlichingen,
aier  Löwengardt  aus  Rexringen,  definitiv  übertragen  worden.

Stuttgart  den  15.  September  1859.  Steinhardt.
ven  6.  Der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Anstalt.

heilung  von  Preisen  an  die  Zöglinge  des  K.  land=  und  forstwirthschaftlichen  Instikuts  Hohenheim.
"  Bei  der  am  25.  September  d.  J.  in  Gegenwart  einer  Commission  der  Centralnie
  des  landwirthschaftlichen  Vereins  mit  den  Zoͤglingen  der  hiesigen  Anstalt  vor-HELEIIItIIIIIIIIIIII»I„jI„IIIIINIII


——*3  Sratt  und  es  erhielten:
1)  von  den  landwirthschaftlichen  Zöglingen:
Guseav  Albert  Holland  aus  Eglosheim,  Oberams  Ludwigsburg,
den  ersten  Preis;
Johann  Münnich  aus  Wönschelburg  bei  Glaß  in  Schlesien,
den  zweiten  Preis,  und
Wilhelm  v.  Wirsing  aus  Stuttgart
den  dritten  Preis.
2)  Von  den  Forstwirthschafts-Candidaten:
Ludwig  Herkules  Daser,  von  Bibersfeld,  Oberamts  Hall,
den  ersten  Preis;
Friedrich  Kutroff,  von  Ebersbach,
den  zweiten  Preis;
Joseph  Heiß,  von  Oberstadion,
wurd  den  dritten  Preis,  und

e  einer  oͤffentlichen  Belodung  fuͤr  wuͤrdig  erkannt:

Ad.  Gustav  Roth  aus  Beiswang  im  Koͤnigreich  Bayern.

Hohenheim  den  27.  September  1839.  Für  den  Direktor:

Riecke.
        <pb n="734" />
        658
8)  Des  Departements  der  Finanzen.

Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  Besebung  einer  K.  fürstlich  Thurn=  und  Taris'schen  Revierforsterssielle.
Da  der  in  dem  K.  fuͤrstlich  Thurn-  und  Taris'schen  Forstverwaltungsbezirl·
Buchau,  statt  des  pensionirten  Revierförsters  Gern  in  Bremelau,  fuͤr  diese  Ste
von  dem  Fuͤrsten  ernannte  Forstgehuͤlfe  Ditting  als  befaͤhigt  erkannt  worden  ist;
so  wird  dieses  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  25.  September  1839.  Herdegen.

·  rWi0
r—'

Widerruflich  angestellte  Diener.

Seine  Kenigliche  Majestiát  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  5.  50,
die  neu  errichtete  Stelle  eines  rechnungsverständigen  Kanzlei-Assistenten  bei  dem
richtshofe  zu  Tübingen,  dem  seitherigen  Notariats-Verweser  Friederich,  von
sigheim,  zu  übertragen  geruht.  nn

Am  4.  d.  M.  sind  auf  die  bei  den  vier  Kreisgerichtshöfen  neu  errichteten
schreiberstellen  ernannt  worden,  und  zwar:

1)  auf  die  Tagschreibersstelle  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen:

der  Scribent  Johann  Georg  Votteler,  von  Reutlingen,
2)  auf  die  Tagschreibersstelle  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Töbingen:
der  Collaborator  Christian  Friedrich  Dieterle,  von  Böblingen,
5)  auf  die  Tagschreibersstelle  bei  dem  K.  Gerichtshofe  zu  Ellwangen:
der  Copist  Dionistus  Thaddäus  Ivannis  von  da,  und
4)  auf  die  Tagschreibersstelle  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm:
der  vormalige  Stabs-Fourier  Heinrich  Daiber,  von  Schorndorf.  in-An

  demselben  Tage  ist  der  vormalige  Chorsaͤnger  Ludwig  Kriener,  von  *

gart,  zum  Tagschreiber  bei  dem  K.  Gerichtshose  in  Tübingen  ernannt  worden-
        <pb n="735" />
        659

W  e5.
Regierungs-Blatt
für  das
Königreich  Württemberg.

Mittwoch  den  16.  Oktober  1839.

—  —

—

Juhalt.
Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.
Verfügun  gen  der  Departements.  Bekanntmachung  der  theils  in  das  evangelische  Seminar  zu
Tübingen  aufgenommenen,  theils  zum  akademischen  Studium  für  befihigt  erklärten  Jünglinge.  —  Ver-Ditfügung
  in  Betreff  der  Weinlete.
ider  li  estellter  Diener.
ruslich  angest

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Nach  höchstem  Dekret  vom  15.  d.  M.  tritt  der  Unter-Lieutenant  Prinz  Rapom
  von  Montfort  aus  der  Offiziers-Bildungs-Anstalt  aus,  und  wird  dem  Generalnartiermeisterstab
  zugetheilt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  15.  v.  M.,
unter  Genehmigung  der  Anträge  des  Fürsten  Erbland-Postmeisters  in  Hinsicht  auf
ie  neue  Regulirung  des  Personal=  und  Besoldungs-Etats  bei  dem  Haupt-Postamte

tuttgart  und  den  Ober-Posmtern  Ulm,  Tübingen  und  Heilbronn,  und  unter  der
estimmung  des  Titels  von  Sekretären  für  die  bei  diesen  höheren  Posiämtern  bleiend
  angestellten  Expeditoren,  der  vorgeschlagenen  Uebertragung
I)  der  erledigten  Stelle  des  Ober-Postmeisters  zu  Tübingen  an  deren  biöherigen

Verweser,  Ober-Postamts-Osfzialen  Mayer,

2)  der  Stelle  des  Briefpost-Kassiers  zu  Sturtgart  an  den  Hauxt-Postamts-Sekretär

  Weber,  und  der  Stelle  des  Fahrposi-Kassiers  daselbst  an  den

Haupt-Postamts-Sekretär  Fauser,

leo
        <pb n="736" />
        660

3)  der  theils  erledigten,  theils  neuen  Stellen  von  Expeditoren  (Sekretaͤren)

a)  bei  dem  Haupt-Postamte  Stuttgart  an  den  Ober-Postamts-Offizialen
Krauß  von  Heilbronn,  und  an  die  bisherigen  Assistemen  bei  dem  Haupt“
Postamt,  Eberhard  Mayer,  Bischoff,  Megerlin,  Grimm,  Theodor
Mayer,  Zürn,  Müller  und  Gröner,

5)  bei  dem  Ober-Postamt  Ulm  an  den  bisher  daselbst  verwendeten  Assistenten
Kolesch,

Wc)  bei  dem  Ober-Postamte  Heilbronn  an  den  bisherigen  Astistenten  Rupy
bei  dem  Ober-Postamte  Tübingen,

4)  bei  dem  lebtgedachten  Ober=  Postamt  an  die  bisherigen  Asssstenten  Krumm
zu  Ulm,  und  Gmelin  zu  Tübingen,

die  höchst  landesherrliche  Bestätigung  ertheilt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Studienraths.
Befanntmachung  der  theils  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen  aufgenommenen,  theils  zuni
akademischen  Studium  der  Theelogie  für  befähigt  erklärten  Jünglinge.  «
In  Folge  der  am  30.  September  bis  2.  Oktober  vorgenommenen  Conkurs-Pruͤ-fung
  sind:  »
folgende  Juͤnglinge  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tuͤbingen  aufgenommen  worden  ·
1)  Aigster,  Sohn  des  verstorbenen  Controleurs  in  Stuttgart.
2)  Ammon,  Sohn  des  Pfarrers  in  Eschenthal.
5)  Andler,  Sohn  des  Dekans  in  Neuenstadt.
4)  Bärlin,  Sohn  des  Prazeptors  in  Tübingen.
5)  Bäuerlein,  Sohn  des  Domänenraths  in  Oehringen.
6)  Cranz,  Sohn  des  verstorbenen  Majors  in  Ludwigoburg.
7)  Elwert,  Sohn  des  Gold=  und  Silberarbeiters  in  Tübingen.
3)  Finckh,  Sohn  des  Oberamterichters  in  Calw.
9)  Fuchs,  Sohn  des  verstorbenen  Gerichtsdieners  in  Tübingen.
10)  Greiner,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Altdorf.
11)  Häcker,  Sohn  des  Schultheißen  in  Kirchheim  am  Reckar.
12)  Hailer,  Sohn  des  Pfarrers  in  Gerstetten.
15)  Hauff,  Sohn  des  Dekans,  Pfarrers  in  Löchgau.

—
        <pb n="737" />
        661

14)  Holzer,  Sohn  des  Praͤzeptors  in  Bietigheim.

15)  Jaͤckh,  Sohn  des  Praͤzeptors  in  Crailsheim.

16)  v.  Jan,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  in  Schrozberg.

17)  Keim,  Sohn  des  Oberpraͤzeptors  in  Stuttgart.

18)  Kelber,  Sohn  des  Schullehrers  iu  Waldmannshofen.

19)  Keller,  Sohn  des  verstorbenen  Verwaltungs-Aktuars  in  Heiningen.

20)  Mack,  Sohn  des  Stadtraths  in  Ludwigsburg.

21)  Sauberschwarz,  Sohn  des  Schneidermeisters  in  Täbingen.

22)  Schöll,  Sohn  des  Pfarrers  in  Schönaich.

25)  Schwab,  Sohn  des  Professors,  Pfarrers  in  Gomaringen.

24)  Schwarz,  Sohn  des  Registrators  in  Ulm.

25)  Seybold,  Sohn  des  Pfarrers  in  Dizingen.

26)  Steinkopf,  Sohn  des  verstorbenen  Antiquars  in  Stuttgart.

27)  Sturß,  Sohn  des  verstorbenen  Secklers  in  Ulm.

28)  Tscherning,  Sohn  des  Oberjustizraths  in  Tübingen.

29)  Weihenmaier,  Sohn  des  Stiftungs-Verwalters  in  Ludwigsburg.

50)  Winter,  Sohn  des  verstorbenen  Stadtschultheißen  in  Brackenheim.

Der  Tag  des  Eintritts  in  das  Seminar  ist  der  23.  Oktober.  Bei  demselben
baben  diejenigen,  welche  bisher  nicht  Seminaristen  in  Maulbronn  waren,  die  Ver-Pflichtungs-Urkunden
  in  der  vorgeschriebenen  Form  dem  Ephorus  zu  übergeben.

II.  Zum  abademischen  Studium  der  Theologie,  außerhalb  des  Seminars,  sind
salgende  für  befähigt  erklärt  worden:

1)  Dörr,  Sohn  des  Pfarrers  in  Oppelsbohm.

2)  Goll,  Sohn  des  Conditors  in  Biberach.

5)  Jariz,  Sohn  des  Kameral-Verwaltrers  in  Pfullingen.

4)  Kaiser,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Calw.

5)  Miller,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  in  Nellingen.

6)  Mugler,  Sohn  des  Oberpfarrers  in  Pfedelbach.

7)  Östertag,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Besigheim.

8)  Schlotterbeck,  Sohn  des  verstorbenen  Kameral-Verwalters  in  Gmünd.

9)  Ströhmfeld,  Sohn  des  Schneidermeisters  in  Vaihingen.

10)  Zimmermann,  Sohn  des  Sekretärs  in  Stuttgart.

Stuttgart  den  8.  Oktober  1859.  Flatt.
        <pb n="738" />
        662
B)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung  in  Betreff  der  Weinlese.

Bei  dem  Eintritte  der  Weinlese  wird  den  K.  Cameralmtern,  unter  Hinweisung

auf  die  bestehenden  Verordnungen,  Folgendes  zur  Nachachtung  eröffnet:

1)  So  weit  die  Weingefälle  des  Staats  nicht  vertragsmäßig  in  Geld  erhoben
werden,  sind  dieselben  in  Natur  unmangelhaft  in  dem  geseßlichen  Verhaͤltnise
zwischen  Vorlaß  und  Druck  zum  Einzuge  zu  bringen.  Auch  ist  eine  sorgfaltige
  Sortirung  des  erhobenen  Gefällweins  anzuordnen.  In  Orten,  wo  etwa
der  Ertrag  gering  ausfaͤllt,  ist  die  in  der  Verfuͤgung  wegen  der  ferndigen
Weinlese  §.  1  gegebene  Vorschrift  in  Anwendung  z#  bringen.

2)  Die  wenigen,  noch  nicht  in  Geld  verwandelten  Weinbesoldungen,  Penfone“
Göülten  und  andere  Schuldigkeiten  sind,  so  weit  es  thunlich  ist,  von  dem  Na—-mralgefäll-Ertrage
  unter  den  Keltern  vorschriftsmäßig  abzureichen.

5)  Die  Gefällwein-Ueberfchüsse,  welche  nach  Berichtigung  der  Ausgaben  sich
noch  ergeben  werden,  sind  unter  den  Keltern  bestmöglichst  zu  verwerthen-  „

4)  Die  Einsendung  der  Herbstrechnungen  in  der  bisherigen  Form  an  die  l

treffende  Finanzkammer  ist  von  den  Cameralämtern  zu  beschleunigen,  damit  !
Finanzkammern  in  den  Stand  geseht  werden,  die  vorgeschriebene  Uebersie
über  die  Weingefäll-Einnahmen  längstens  auf  den  15.  December  dem  Finaus
Ministerium  vorzulegen.

Stuttgart  den  12.Oktober  1839.  Herdegen.

t

Widerruflich  angestellter  Diener.
Durch  gnaͤdigste  Entschließung  Seiner  Koͤniglichen  Majestäͤt  voms.  d  biswurde
  die  Stelle  eines  Offlziers-Unisorm-Verwalters  in  Ludwigoburg,  dem

herigen  Zeugschreiber  Fleiner  im  K.  Arsenal  übertragen.
        <pb n="739" />
        663

Regierungs--Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Freitag  den  25.  Oktober  1839.
————  .;;;„„.  **  886.

Inhalt.

Königli  che  Dekrete.  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichten.
Verfü  gungen  der  Departement  s.  Verfägung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Kreis-Gefengnisses  für
den  Jarxkkreis  in  Hall  und  die  Zutkheilung  der  Amtsbezirke  der  übrigen  Kreise  zu  den  Kreis-Gefüngnissen

in  Heilbronn,  Rottenburg  und  Ulm.  —  Termin  zur  Vornahme  der  nächsten  Semesterstüfung  der  Justu-Reserendsre.

  Verleihung  eines  Patents  an  Eottlieb  Schwarz  auf  neue  Vorrichtungen  an  einer  Flachsbänder=

  oder  Gill-Maschine.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  ständigen  Pfarrrerteserei

  für  die  evangelische  Gemeinde  Thonoldsbronn-Ruppertshofen,  Dekanats  Gaildorf.  —  Bekanntmachuns,

das  Ergebniß  der  ersten  Dienstprüfung  für  die  Aufnahme  in  das  Priester-Seminar  zu  Rektenburg  betreffend.
Dienst-Erledigungen.  1,  .
=  l  —

4-  —.
I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom
16.  d.  M.  dem  Professor  Mauch  an  der  Gewerbeschule  zu  Stuttgart  die  nachgesuchte
  Erlaubniß  gnaͤdigst  ertheilt,  den  ihm  von  des  Koͤnigs  von  Preußen  Majestaͤt
berliehenen  rothen  Adlerorden  vierter  Classe  anzunehmen  und  zu  tragen.

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
4.  d.  M  das  erledigte  Cameralamt  Heiligkreuzthal  dem  bei  dem  Steuer-Collegium
angestellten  Reoisor  Reuchlin  zu  übertragen,  und  dagegen

den  für  das  Cameralamt  Wurmlingen  bestimmt  gewesenen  bisherigen  Cameral=Verwalter
  Sigel  zu  Langenau,  mit  dem  Titel  eines  Kanzleiraths,  als  Reoisor  zum
teuer  ·  Collegium  zu  versehen,  wie  auch
        <pb n="740" />
        664

den  Ober-Revisor  Gruͤb  bei  der  Oberrechnungskammer  wegen  hohen  Alters
und  Kraͤnklichkeit  in  den  Pensionsstand  zu  versetzen,  und

dem  ehemaligen  Obermann  der  Artillerie,  Alexander  Crebert,  den  Chara
eines  Unter-Lieutenants  zu  verleihen  gnaͤdigst  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  16.  d.  M.  die
erledigte  evangelische  Pfarrei  Wippingen,  Dekanats  Blaubeuren,  dem  Pfarrverweset
Stahl  in  Ellrichshausen,  Dekanats  Crailsheim,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Altdorf,  Dekanats  Rabensburg,  dem  Pfarver
Frick  in  Oberstotzingen,  Dekanats  Ulm,  zu  übertragen,  und  «

durch  hoͤchstes  Dekret  vom  17.  d.  M.  auf  das  erledigte  Gerichts-Notariat  Heilbronn
  den  Gerichts-Notar  Bauer  in  Langenburg,  selner  Bitte  gemäß,  zu  versehen
gnädigst  geruht.  «

Am  12.  d.  M.  erhielt  der  von  dem  Fürsten  zu  Oettingen-Wallerstein  auf  *r.
katholische  Pfarrei  Unterrifsungen,  Oberamts  und  Dekanats  Nereöheim,  patronati
ernannte  Pfarrverweser  Philipp  Dressel,  so  wie

der  von  den  Grafen  von  Degenfeld-Schomburg  auf  die  katholische  Pfarrei  Groß
Eislingen,  Oberamts  Goͤppingen  und  Dekanats  Eybach  patronatisch  ernannte  Pfarr
Reiching  zu  Stimpfach,  Dekanats  Ellwangen,  die  landesherrliche  Vestérigung-Die

  patronatische  Ernennung  des  Stadtpfarramts-Verwesers  Moriz  Egg.tt
Forchtenberg,  Dekanats  Oehringen,  auf  die  Pfarrel  Michelbach,  derselben  Dibcese,  is
den  15.  d.  M.  bestätigt  worden.

II.  BVerfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

a)  Verfügung,  betrefend  die  Errichtung  eines  Kreis-Gefängnisses  für  den  Jaxt-Kreis  in  Hall
die  Zutheilung  der  Amtöbezirke  der  übrigen  Kreise  zu  den  Kreis-Gefingoissen  in  Heilbront“
Rottenburg  und  Ulm.

Seine  Königliche  Majestät  haben  in  Folge  der  neuen  Strafgeseb
durch  höchste  Entschließung  vom  14.  April  d.  J.  zu  verfügen  geruhr,  daß  in  de
Snadt  Hall  ein  Kreie-Gefängniß  für  den  Jart-Kreis  erbaut,  einstweilen  aber  ein  anderes
  G.  bäude  daselbst  provisorisch  zu  einem  Kreis-Gefängnisse  cingerichtet  werden  5*

krer

und

gebung
r
        <pb n="741" />
        665

Nachdem  nunmehr  die  erforderlichen  Einrichtungen  fuͤr  dieses  provisorische
Kreis-Gefaͤngniß  hergestellt  sind;  so  wird  solches  hiemit  oͤffentlich  bekannt  gemacht,  und,  in
ebereinstimmung  mit  dem  K.  Ministerium  des  Innern,  unter  Aufhebung  der
rfuͤgung  vom  11.  April  1828  (Reg.  Blatt  S.  170  -173),  zur  Nachachtung  für  die
lebei  betheiligten  Gerichts-  und  Administrativ-Stellen  angefügt,  daß  vom  1.  Nobember
  1859  an  die  im  Jaxt-Kreise,  durch  gerichtliches  oder  polizeiliches  Erbenntnig,
  zur  Kreis-Gefängniß-Strafe  Verurtheilten  in  die  neue  Straf-Anstalt  zu
all,  dagegen  die  von  den  Gerichts=  und  Verwaltungs-Stellen  der  drei  übrigen
reise  zu  dieser  Strafe  Verurtheilten  je  in  das  Kreis-Gefängnifst  desjenigen  Kreises
einzuliefern  sind,  welchem  die  betreffende  Untersuchungebehrde  angehbrt.
Stuttgart  den  17.  Oktober  1359.  Prieser.
b)  Termin,  zu  Vernahme  der  nächsten  Semelter-Prüfung  der  Justiz-Referendäre.
Diejenigen  Justiz-Referendäre  zweiter  Elasse,  welche  in  Gemäßheit  des  §g.  79  der
Verordnung  vom  25.  April  d.  J.  sich  zu  der  bevorstehenden  zweiten  Dienstprüung
  angemeldet,  und  nach  erfolgter  Zulassung  zu  derselben  ihre  Probe=  Arbeiten  in
r  festgesesten  Zeit  übergeben  haben,  werden  hiemit  benachrichtigt,  daß  ihre  Prüung
  demnächst  bei  der  Justiz-Pröfungs=  Commisston  in  Stuttgart  in  zwei  Abtheiungen
  vorgenommen  werden  wird.
Die  erste  Abtheilung  besteht  aus  den  Referendären:
Boger,
Kleinmann,
Liesching,
Freiherr  v.  Ow,
Rueff,
Schott,
Veesenmayer;
die  zweite  Abtheilung  aus  den  Referendären  1
N  Erbe,
Feuerbach,
Kaulla,
Kleiner,
        <pb n="742" />
        666

Steinhäuser,
Wolff.
Die  Candidaten  der  ersten  Abtheilung  haben  am
Montag  den  11.  November  d.  J.,
diejenigen  der  zweiten  Abtheilung  am
Montag  den  18.  November  d.  I.
sich  in  Stuttgart  einzufinden,  und  beziehungsweise  an  den  bezeichneten  Tagen,  Nüchmittags
  zwischen  drei  und  fünf  Uhr,  auf  der  Kanzlei  des  K.  Ober-Tribunals  sie
zu  melden,  um  daselbst  die  weitere  Anweisung  zu  empfangen.
Stuttgart  den  18.  Oktober  1839.  Prieser.

B)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Verleihung  eines  Patents  an  Gottlieb  Schwarz  auf  neue  Vorrichkungen  an  einer  Flachsbänderoder
  Gill-Maschine.

De  Seine  Königliche  Majestat  durch  höchste  Enrschlietzung  vom  25.v.  M
dem  Gottlieb  Schwarz  zu  Kirchheim  unter  Teck  ein  Patent  für  die  von  ihm  und
seinem  Sohne  dargelegten  neuen  Vorrichtungen  an  einer  Flachsbänder=  oder  —
Maschine  auf  die  Dauer  von  fuͤnf  Jahren  gnaͤdigst  ertheilt  haben;  so  wird  diese
hiedurch,  unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung,
  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  4.  Oktober  1859.  Schlaper.
b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  ständigen  Pfarrverweserci  für  die  evan
Gemeinde  Thonoldsb  N  tshofen,  Dekanats  Gaildorf.

F

gelische

 

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  9.  d.  M.  ist  für  das  bisher  mit  der  rn
gelischen  Pfarrei  Frikenhofen,  Dekanats  Gaildorf,  verbunden  gewesene  Hssn

Thonoldsbronn-Ruppertshofen  eine  ständige  Pfarrverweserei  errichter  worden;
hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  11.Obtober  1859.
Schlaper.
        <pb n="743" />
        667

2.  Des  katholischen  Kirchenrathe.
Bekapntmachung,  das  Ergebniß  der  ersten  Dienstprüfung  für  die  Aufnahme  in  das
Priester-Seminar  zu  Rottenburg  betreffend.

In  Folge  der  zu  Tübingen,  unter  Mitwirkung  der  Commissarien  des  katholischen
  Kirchenraths  und  des  bischöflichen  Ordinariats,  stattgehabten  ersten  Dienstprüzug.
  und  nach  dem  Ergebniß  der  Verhandlungen  über  sonstige  zu  berücksichtigende
erhältnisse,  sind  von  31  Candidaten  der  katholischen  Theologie  nachbenannte  50  in
36  Priester-Seminar  zu  Rottenburg  aufgenommen  worden:

1)  Adis,  Leo,  von  Weil  der  Stadt.

2)  Armleder,  Alois,  von  Rottweil.

5)  Beß,  Joseph,  von  Gmünd.

4)  Bleßger,  Fidel,  von  Ellwangen.

5)  Bomas,  Johann,  von  Gmünd.

6)  Boser,  Blastus,  von  Steinberg.

7)  Braun,  Joseph,  von  Ehingen.

8)  Bichler,  Carl,  von  Gmünd.

9)  Gaß,  Caspar,  von  Mergentheim.

10)  Geyer,  Johann  Nepomuk,  von  Ehingen.
11)  Gnödler,  Joseph,  von  Holzleuthe.

12).  Göt,  Franz,  von  Horb.

13)  Heinzelmann,  Anton,  von  Marbach,  Oberamts  Riedlingen.
14)  Hofmeister,  RKaver,  von  Rottenburg.
15)  Holl,  Kaver,  von  Fach.

16)  Köhler,  Vernhard,  von  Bargau.

17)  Magg,  Carl,  von  Rottenburg.

18)  Mattes,  Wenzel,  von  Renquishausen.
19)  Molitor,  Carl,  von  Weil  der  Stadt.
20)  Piscalar,  Alois,  von  Stimpfach.
21)  Probst,  Ferdinand,  von  Ehingen.

22)  Rittelmann,  Johann,  von  Hussenhofen.
        <pb n="744" />
        668

23)  Rammel,  Johann  Nepomuk,  von  Wiesensteig.

24)  Schwithelm,  Franz,  von  Ulm.

25)  Steinhardt,  Franz,  von  Stuttgart.

26)  Steinhauser,  Joseph,  von  Wolfegg.

27)  Werfer,  Albert,  von  Ellwangen.

28)  Wirth,  Anton,  von  Muͤhlheim,  Oberamts  Tuttlingen.
29)  Zimmermann,  Johann,  von  Ehingen.

50)  Zimmermann,  Joseph,  von  Wiesensteig.

Stuttgart  den  11.  Oktober  1859.  Soden.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  in  der  dritten  Besoldungsklasse  stehende  Cameralamt
Wurmlingen  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzbammer  des  Schnar#
waldkreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  das  in  Erledigung  gekommene  Gerichts-Notariat  zu
Langenburg  haben  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen
sich  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Oberrechnungskammer  in  Erledigung  gek  om
mene  Ober-Revisorsstelle,  mit  welcher  die  Besoldung  von  800  fl.  verbunden  ist,  wer
aufgefordert,  binnen  vier  Wochen  bei  derselben  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Flözlingen,  Dekanats  Balinger“
welche  641  Kirchengenossen  zählt,  und  deren  verwandeltes  Einkommen,  nach  Abzug
eines  Beitrags  von  30  fl.  für  den  geistlichen  Vesoldungs-Verbesserungssonds,  zu  925l
in  Preisen  des  Sportelgesehes  berechnet  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei
dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Bildechingen,  Oberam
und  Dekanats  Horb,  welche  329  Pfarrgenossen  begreist,  und  zunächst  von  Zehemten,  Kots
        <pb n="745" />
        669

Fitalzinsen,  Besoldungen  und  Gebühren  ein  ständiges  Einkommen  von  675  fl.  gewähre,
  haben  ihre  Gesuche  binnen  vier  Wochen  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrath
borschriftmäßig  einzureichen,  und  sich  zugleich  über  ihre  Tüchtigkeit  zu  Versehung
er  Kamerariats-Geschaͤfte  auszuweisen,  da  man  beabsichtigt,  mit  dieser  Pfarrstelle
as  Kamerariat  zu  verbinden.

Es  werden  wieder  besetzt  werden:

6)  die  katholische  Pfarrei  Pfrungen,  Oberamts  und  Dekanats  Saulgau,  welche

im  Pfarrdorf  und  in  zwei  Filialweilern  355  Pfarrgenossen  begreift,  und  von  eigenen
utern,  Zehenten,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebuͤhren  ein  bestaͤndiges  Einkommen
von  922  fl.  gewaͤhrt;

7)  die  katholische  Pfarrei  Degmarn,  Oberamts  und  Dekanats  Neckarsulm,
che  380  Pfarrgenossen  saͤmtlich  im  Pfarrdorf  begreift,  und  von  eig:  nen  Guͤtern
Shheuten.  Grundgefällen,  Kapitalzinsen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren,  nach

zug  eines  Provisoriums  von  jährlich  40  fl.  und  der  Zinsen  aus  dem  Provisoriumsapital,
  ein  beständiges  Einkommen  von  dermalen  752  fl.  gewährt,  welches  aber  durch
ze  abnehmenden  Provisoriumszinsen  alljährlich  zunimmt,  und  seiner  Zeir  nach  vollundig
  abgerragenem  Provisorium  auf  889  fl.  zu  stehen  kommt;
8)  die  katholische  Pfarrei  Mieterkingen,  Oberamts  und  Dekanats  Saul,
welche  155  Pfarrgenossen,  und  von  eigenen  Gütern,  Zehenten  und  gestifteren
ebühren  ein  beständiges  Einkommen  von  755  fl.  hat;

au

9)  die  Caplanei  in  der  Vorstadt  Rotten  burg-Ehingen,  womit  die  genlichen

  Caplanei-Obliegenheiten  verbunden  sind,  und  welche  an  Garten-Ertrag,

usdungen  und  gestifteten  Gebühren,  ein  beständiges  Einkommen  von  607  fl.  gert.


woͤh

bo  Die  Bewerber  um  diese  vier  Kirchenstellen  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
tschriftmaͤßig  bel  dem  K.  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

baun  10)  Die  Bewerber  um  die  neu  errichtete  Stelle  eines  Reallehrers  in  Böblingen

dr  en  sich  innerhalb  drei  Wochen  vorschriftmäßsg  bei  dem  K.  Studienrathe  zu  melden.
eier  Lehrer  hat,  mit  Inbegriff  der  Theilnahme  an  dem  Unterricht  in  der  sonntäg-
        <pb n="746" />
        670

lichen  Handwerkerschule,  wöchentlich  28—50  Lehrstunden  zu  geben.  Sein  jährliches
Einkommen  besteht  in  600  fl.  nebst  Amtswohnung,  und  so  lange  eine  solche  nicht
vorhanden  ist,  80  fl.  fuͤr  Hausmiethe.  Einen  Antheil  am  Schulgel  de  hat  er  nicht.

11)  Bei  der  Regierung  d  es  Jartkreises,  deßgleichen  bei  derjenigen  des  Don  aukreises,
  ist  die  Stelle  je  eines  etatsmaͤßigen  Kanzlei-Assistenten  mit  dem  Normalgehalte
  von  600  fl.  in  Erledigung  gekommen.  Die  Vewerber  um  diese  Stellen  werden
aufgefordert,  ihre  Gesuche  innerhalb  drei  Wochen  bei  den  betreffenden  Kreis-Regierungen
  vorschriftmaͤßig  einzureichen.
        <pb n="747" />
        asr
Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.
Freitag  den  1.  November  1899.

Inhakt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichken.

Verfügungen  der  Departements.  Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Ober-Hedell
Payer.  —  Bekanntmachung  über  das  Ergebniß  der  niederen  Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern.  —
Bekanntmachung  in  Betreff  der  Aufnahme  in  das  Wilhelmsstift  zu  Tübingen.  —  Aufruf  an  die  im
Civildienst  angestellten  Invaliden,  deren  Dienst-Einkommen  weniger  beträgt,  als  ihr  vorher  im  Militär  bedi

  zogener  Gehalt.

ienst-Erledigungen.

 

 

—  —

I.  Unmittelbare  Köntgliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  8.  v.  M.
den  Revierförster  Dobel  zu  Nellingen,  Forsts  Blaubeuren,  wegen  vorgerückten
lters  und  körperlicher  Gebrechen  in  den  Pensionsstand  verseßzt,
vermöge  höchster  Entschließung  vom  13.  v.  M.  den  bisherigen  hofkammerlichen
u  Inspektor  Gaab  zum  Hofkammer-Baumeister  gnädigst  ernannt,  wie  auch
durch  höchstes  Dekret  vom  21.  v.  M.  die  aus  der  Offiziers-Bildungsanstalt  austretenden
  Zöglinge  erster  Classe  zu  aggregirten  Unter-Lieutenants  ernannt  und  nachstehenden
  Regimentern  zugetheilt:
v.  Marchthaler  der  Artillerie,
.  Wimpfen  dem  ersten  Reiter-Regiment,
Graf  Normann  dem  dritten  Reiter-Regiment,
v.  Faber  der  Artillerie,
v.  Maucler  dem  dritten  Reiter-Regiment,  und
v.  Hügel  dem  achten  Infanterie-Regiment.
        <pb n="748" />
        672

Ferner  haben  Hoͤchstdieselben  durch  allerhoͤchste  Entschließung  vom  22.  v.  M.
dem  bisherigen  Geheimen  Kanzlisten  bei  dem  Ministerium  der  auswaͤrtigen  Angelegenbeiten,
  Legarions-Sekretär  v.  Marperger,  die  nachgesuchte  Entlassung  aus
dem  Staatödienste,  mir  dem  Titel  eines  Hofraths  in  Gnaden  zu  ertheilen,  und

die  bei  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  erledigte  Stelle  eines
Geheimen  Kanzlisten,  dem  bisherigen  Gehülfen  bei  dem  Bureqgu  des  K.  Hofjägermeisieramts,
  Schlotterbeck,  zu  übertragen,

zufolge  höchster  Entschließung  vom  25.  v.  M.  den  ersten  Ober-Regierungs“
Assessor,  Regierungsrath  Schmidlin,  auf  die  erledigte  vierte  Ober-Regierungs“
Rathsstelle  zu  befördern,

dem  Pfarrer  Schott,  von  Reichenbach,  Dekanats  Waldsee,  die  von  ihm  bisber
provisorisch  versehene  Stelle  eines  Direbtors  des  Wilhelmsstifts  und  eines  katholischen
Stadtpfarrers  in  Tübingen  definitiv  zu  übertragen,

den  Registrator  Schäß  bei  der  Regierung  des  Neckar-Kreises  wegen  anhaltender
Kränklichkeit,  vorbehältlich  seiner  Wieder-Einberufung  zum  activen  Dienste  für  den
Fall  der  Wiederberstellung  seiner  Gesundheir,  seinem  Ansuchen  gemäß  in  den  Ruhe“
stand  zu  versehen,  und

die  evangelische  Pfarrei  Neenstetten,  Dekanats  Ulm,  dem  Pfarrer  Juzi  in
Reinsbronn,  Dekanats  Weikersheim,  zu  uͤbertragen  gnaͤdigst  geruht.

Vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  25.  v.  M.  haben  Seine  Koͤnigliche
Majestät  dem  Hofbau-Inspebtor  Gabriel  den  Titel  eines  Hofbaumeisters  gnaͤ-digst
  verliehen,  wie  auch

durch  hoͤchstes  Dekret  vom  28.  v.  M.  die  erledigte  Auditorsstelle  bei  der  A
lerie-Brigade,  dem  Oberamtsgerichts-Aktuar  Leberet  zu  Stuttgart  gnaͤdigst  uͤbertragen.
  «
Am  15.  v.  M.  erhielt  der  von  dem  Fürsten  von  Waldburg  zu  Zeil,  zu  der
katholischen  Pfarrei  Aichstetrten,  Oberamts  und  Debanats  Leutkirch,  patronatiseh  ernannte
  Pfarrer  Fürst  in  Beuren,  und

am  25.  v.  M.  die  patronatische  Ernennung  des  Pfarramts-Verwesers  Cbristopb
Anton  Merble  zu  Benzenzimmern,  Dekanats  Aalen,  zu  der  evangelischen  Pfarret
Niederstotzingen,  Dekanats  Ulm,  die  landesherrliche  Bestätigung.

rtil-
        <pb n="749" />
        673

II.  Verfügungen  der  Departementé.
A)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Verleihung  der  goldenen  Berdienst-Meaille  an  den  Ober-Pedell  Payer.

Durch  höchste  Enrschließung  vom  25.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
  dem  Ober-Pedell  Papyer  an  der  Landes-Universität,  in  gnädigster  Anerkennung
seiner  vieljaͤhrigen  eifrigen  und  nuͤtzlichen  Dienste  bei  der  Universitaͤt,  die  goldene  Verdienst-Medaille
  gnädigst  verliehen.

Stuttgart  den  24.  Oktober  1859.  Schlaper.

2.  Der  Regierung  des  Jaxtkreises.

Bekanntmachung  über  das  Ergebniß  der  niederen  Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern.

Bei  der  am  2.,  5.  und  4.  September  d.  J.  von  der  Regierung  des  Jartkreises
vorgenommenen  niederen  Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern  sind  nachstehende
Candidaten  zur  Uebernahme  der  im  9.  7  der  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837
bezeichneten  Aemter  dieses  Departements  für  befähigt  erklärt  worden:

1)  Leonhard  Friedrich  Günther,  von  Ereglingen,  Oberamts  Mergentheim.

2)  Wilhelm  Schäffer,  von  Kirchberg,  Oberamts  Gerabronn.

Ellwangen  den  15.  Oktober  1859.  Mosthaf.

5.  Des  katholischen  Kirchenraths.
Bekanntmachung  in  Betreff  der  Aufnahme  in  das  Wilhelmsstift  zu  Tübingen.

In  den  katholischen  höheren  Convict  (Wilhelmsstift)  zu  Tübingen  gehen  aus
den  beiden  niederen  Convicten  zu  Ehingen  und  Rottweil,  und  von  den  Gymnasien
bnachstehende  à1  Schüler  über:

1)  Ackermann,  Marx,  Sohn  des  Amtsdieners  in  Buchau.

2)  Balle,  Joseph,  Sohn  des  Schuhllehrers  in  Schechingen.
        <pb n="750" />
        674

3)  Bauer,  Bernhard,  Sohn  des  Schullehrers  in  Berg,  Oberamts  Ravensburs  ·
4)  Bolter,  Carl,  Sohn  des  Stadtpflegers  in  Mengen.
5)  Breitenbach,  Franz,  Sohn  des  Schullehrers  in  Schoͤneberg.
6)  Brischer,  Johannes  Nepomuk,  Sohn  des  Zeugmachers  in  Horb.
7)  Buchler,  Johannes  Baptist,  Sohn  des  Bortenwirkers  in  Ehingen.
5)  Eisenbarth,  Anselm,  Sohn  des  Bäckers  in  Neresheim.
9)  Fiederer,  Joseph,  Sohn  des  Bauren  in  Obermarchthal.
10)  Fröhlich,  Jakob,  Sohn  des  Schreiners  in  Ellwangen.
11)  Gnant,  Gottlieb,  Sohn  des  Mehgers  in  Buchau.
12)  Haller,  Dominik,  Sohn  des  weil.  Oberamtsgerichts-Assistenten  in  Tettnang.
15)  Hieber,  Michael,  Sohn  des  Hafners  in  Neresheim.
14)  Holdenried,  Lukas,  Sohn  des  Bauren  in  Bildechingen.
15)  Hummel,  Wilhelm,  Sohn  des  weil.  Gastgebers  in  Altdorf.
16)  Kiefer,  Johannes  Baptist,  Sohn  des  vormaligen  Schullehrers  in  Norbstetten.

17)  Köhler,  Anton,  Sohn  des  Bauren  in  Vargau.
18)  Lacher,  Anton,  Sohn  des  Chirurgen  in  Leupolz.
19)  Lang,  Joseph,  Sohn  des  Müllers  in  Oberweiler.
20)  Leuchs,  Balthafar,  Sohn  des  Weingärtners  in  Laudenbach.
21)  Lindner,  Friedrich  Carl,  Sohn  des  Finanzkammer-Sekretärs  in  Ulm.
22)  Malier,  Nikolaus,  Sohn  des  weil.  Schneiders  in  Ellwangen.
25)  Maier,  Peter,  Sohn  des  Schullehrers  in  Virkenhardt.
24)  Mast,  Franz,  Sohn  des  Schloßverwalters  in  Ellwangen.
25)  Ott,  Wilhelm,  Sohn  des  Goldarbeiters  in  Gmünd.
26)  Östberg,  Carl,  Sohn  des  Schullehrers  in  Oedheim.
27)  Pfißer,  Anton,  Sohn  des  Rosenwirths  in  Schrezheim.
28)  Piscalar,  Johann,  Sohn  des  Unterförsters  in  Stimpfach.
29)  Rauch,  Joseph,  Sohn  des  Amtsdieners  in  Saulgau.
50)  Rueß,  Joseph,  Sohn  des  Meßners  in  Altdorf.
S1)  Schäßle,  Joseph,  Sohn  des  Zimmermanns  in  Delkhofen.
32)  Schwelle,  Joseph,  Sohn  des  Schusters  in  Wolfertsweiler.
        <pb n="751" />
        675

33)  Seyz,  Carl,  Sohn  des  Oberamtsgerichtsdieners  in  Oehringen.
34)  Stemmer,  Ernst,  Sohn  des  Waldschüßen  in  Dahenfeld.
55)  Straub,  Constantin,  Sohn  des  Schullehrers  in  Kolbingen.
56)  Sträbele,  Franz,  Sohn  des  Bauren  in  Baustetten.
57)  Walter,  Joseph,  Sohn  des  Feldschützen  in  Ellwangen.
58)  Wendelstein,  Jakob,  Sohn  des  Schlossers  in  Rottenburg.
59)  Wilhelm,  Kaver,  Sohn  des  Maurers  in  Oepfingen.
40)  Wolf,  August,  Sohn  des  Tuchmachers  in  Gmünd.
Al)  Zink,  Albert,  Sohn  des  Schusters  in  Weissenstein.

Stuttgart  den  15.  Oktober  1859.

Soden.

8)  Des  Oepartements  des  Kriegswesens.
Des  Kriegs-Ministerium.

Mufruf  an  die  im  Eivildienst  angestellten  Invaliden,  deren  Dienst-Einkommen  weniger  beträgt,  als
ihr  vorher  im  Militär  bezogener  Gehalt.
ç  Nachdem  die  früheren  Bestimmungen  der  allgemeinen  Kriegsdienst-Ordnung  über
ne  Versorgung  der  im  K.  Militär  dienenden  Unteroffiziere  und  Soldaten,  welche
*“  längerer  Dienstzeit  durch  Alter  Krankheit  oder  im  Dienst  erlittene  Unglücksalle
  ferner  zu  dienen  unfähig  werden,  einer  Revision  unterworfen  worden  sind;  haben
eine  Königliche  Majestcht  gnädigst  zu  verordnen  geruht,  daß  die  neuen  Beimmungen,
  in  so  weit  solche  die  Bedingungen  betreffen,  unter  welchen  ein  im  Eivildienst
  angestellter  Invalide  neben  seinem  Dienst-Einkommen,  den  Invalibengehalt
hanz  oder  theilweise  fortbeziehen  darf,  auch  auf  diejenigen  Invaliden  angewendet
erden  sollen,  welche  bereits  im  Civildienste  angestellt  sind.
Nach  den  neueren  Bestimmungen  hat  nun  der  Invalidengehalt  nur  dann  auf—-zuhoͤren,
  wenn  der  Invalide  eine  Civil-Anstellung  vom  Staate  (mit  Ausschluß  der
emeindedienste)  erhalten  hat,  deren  Ertrag  dem  früher  im  activen  Militär  genoseien
  vollen  Gehalte  desselben  gleichkommt.
        <pb n="752" />
        676

Bei  Ausmittlung  des  fruͤheren  Einkommens  wird  die  Loͤhnung,  das  Menageund
  Klein-Montirungs-Geld,  so  wie  die  Brodgebühr  nach  dem  etatmäßige  en
die  große  Montirung,  Wohnung,  Heizung  und  Beleuchtung  aber  nach  einem  7
Zeit  zu  Zeit  zu  regulirenden  Tarif  in  Berechnung  genommen.  der

Beträgt  dann  das  neue  Dienst-Einkommen  des  Invaliden  nicht  so  viel,  als
fruͤher  von  ihm  im  aktiven  Militaͤr  genossene  volle  Gehalt,  so  wird  ihm  von  dem
validengebalte,  noͤthigenfalls  bis  zu  dem  ganzen  Betrage  desselben,  noch  so  viel  zugenn
daß  der  Bedienstete  mit  Dienst-Einkommen  und  Invaliden-Gehalt  zusammen  den  vo
Betrag  seines  früheren  Einkommens  im  aktiven  Militär  erhält.  icht

Mehr  als  den  ganzen  Invalidengehalt  kann  jedoch  ein  solcher  Invalide  ¾
erhalten,  wenn  auch  dieser  mit  seinem  Dienst-Einkommen  zusammen  weniger  betr
als  sein  fruͤheres  Einkommen.  lung

Es  ergeht  nun  an  alle  im  Civildienst  Angestellten,  welche  vor  ihrer  Anste  !#
einen  Inoalidengehalt  bezogen,  und  deren  Dienst-Einkommen  nicht  so  viel  ben
als  ihr  fruͤher  im  Militaͤr  genossener  Gehalt,  hiemit  die  Aufforderung,  binnen  *
Monaten  schriftliche  Nachweisungen  uͤber  ihr  gegenwaͤrtiges  Dienst-Einkommen,  ##egemeinderäthlicher
  Beurkundung  und  mit  oberamtlichem  Beiberichte  begleiter,  bei  u--K.
  Kriegs-Ministerium  einzureichen,  worauf  ihnen  nach  Maaßgabe  der  nunme  er
tigen  Bestimmungen  der  fruͤher  bezogene  Invalidengehalt  ganz  oder  theilweise  wi

Inangewiesen

  werden  wird.  üL
Die  Oberaͤmter  werden  zugleich  angewiesen,  diese  Nachweisungen  sorgfa
pruͤfen  und  erforderlichen  Falls  richtig  zu  stellen.  daß  die

Zugleich  wird  zur  Vermeidung  etwaiger  Mißverständnisse  beigefügt.,  *
neuen  Bestimmungen  nur  in  der  speziellen,  oben  bemerkten  Beziehung  auf  die  *
fruͤher  aus  dem  Militaͤr  getretenen  Invaliden  Anwendung  finden;  alle  uͤbrigen  *
haͤltnisse  der  bereits  zu  den  sogenannten  Land-Invaliden  gehoͤrigen  Individurttet.  4
nach  den  älteren  Bestimmungen  der  allgemeinen  Krlegsdienst-Ordnung  zu  beur

sepen.
Stuttgart  den  22.  Oktober  1839.  v.  Hügel-
        <pb n="753" />
        677

Dienst-Erledigungen.
I)  Bei  der  Regierung  des  Neckar-Kreises  ist  eine  etatsmätzige  Registratorsstelle
dem  Gehalte  zweiter  Elasse  von  800  fl.  in  Erledigung  gekommen.  Die  Vewerber
z  dieselbe  haben  ihre  Gesuche  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  gedachten  Kreis-Pierung
  vorschristmäßig  einzureichen.
„2)  Durch  die  am  17.  v.  Ml.  erfolgte  provisorische  Uebertragung  der  Verwaltersbet
  bei  dem  neu  errichteten  Kreisgefängnisse  zu  Hall  an  den  Amts-Notar  Roos  ist
Fin  der  ersten  Besoldungs-Elasse  stchende  Amts-Rotariat  Bietigheim,  Ober-#
  Besigheim,  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dasselbe  haben  sich
erhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  zu  melden.
!  5)  Durch  den  Tod  des  Revierförsters  Mäule  ist  die  Revierförsterestelle  zu
1d
W

a

)wend,  Forstamts  Lorch,  mit  welcher  die  Besoldung  zweiter  Classe,  nebst  freier
ehnung  und  der  gesctzlichen  Entschaͤdigung  statt  der  Pferdsration,  verbunden  ist,
bei  rledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  binnen  vier  Wochen
der  Finanzkammer  des  Jaxtkreises  vorschriftmaͤßig  sich  zu  melden.
4)  Die  Bewerber  um  die  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Revierförsterszu
  Rellingen,  Forsts  Blaubeuren,  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzner
  des  Donaukreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.
K  5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Srelle  eines  Helfers  in  Murrh  ardt,  De-S#r
  Vacknang,  deren  verwandeltes  Einkommen  sich  zu  6/.2  fl.  in  Preisen  des
.  berechnet,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
ib  istorium  zu  melden.  Das  HKirchspiel  umfaßt  gegen  6300  Angehoͤrige,  wovon
2300  in  der  Stadt,  die  übrigen  in  72  Filialorten  wohnen.  In  Berreff  der
iindästsoertheilung  zwischen  dem  Stadtpfarrer  und  dem  Helfer  wird  auf  die  aus-Darlegung
  im  Regierungs-Blatt  von  1356,  Nr.  653,  S.  678  u.  679  verwiesen.
wel  h  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Weilheim,  Dekanats  Tübingen,
Co  es00  Kirchengenossen  zaͤhlt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
#  vrium  zu  melden.  Das  unverwandelte  Einkommen  der  Stelle  ist  nach  Abzug
10  eitrags  von  80  fl.  für  den  geistlichen  Vesoldunge-Verbesserungöfonds-  zu
Gei  t.  in  Preisen  des  Sportelgesehes  berechnet.  Uebrigens  hat  sich  der  anzustellende
hue  sche  der  Verwandlung  des  Einkommens,  wenn  solche  später  verfügt  werden
mu  unterwerfen.

selle

kam

R
        <pb n="754" />
        678

7)  Die  erledigte  Pfarrei  Honau,  Dekanats  Reutlingen,  zählt  343  HKircheng
nossen.  Ihr  verwandeltes  Einkommen  berechnet  sich  zu  690  fl.  in  Preisen  des  %
telgeseses.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.

Es  werden  wieder  beseht  werden:  Deka-8)

  die  katholische  Pfarrei  Gundershofen,  Oberamts  Muͤnsingen  und
kanats  Zwiefalten,  welche  zwar  dermalen  nur  eine  Seelenzahl  von  255  im  Mar
begreift,  durch  die  vorhabliche  Umpfarrung  des  Filials  Hütten,  samt  Schule  von  nge
Pfarrei  Justingen  in  die  zu  Gundershofen  aber  seiner  Zeit  einen  groͤßeren  Spre
erhaͤlt.  Das  beständige  Einkommen  an  Garten=  und  Wiesen-Ertrag,  von  35
Capitalzinsen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren  beträgt  dermalen  606  fl.;

bsent
9)  die  katholische  Pfarrei  In  goldin  gen,  Oberamts  und  Dekanats  —
welche  im  Pfarrdorf  und  einigen  Filialen  571  Pfarrgenossen  begreift,  und  an  605  fl.
Ertrag,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebuͤhren  ein  bestaͤndiges  Einkommen  von
gewaͤhrt.  Wochen
Die  Bewerber  um  diese  zwei  Kirchenstellen  haben  sich  innerhalb  vier
vorschriftmäßig  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrathe  zu  melden.
Berichtigung.  b
„  latt
In  dem  Abdruck  des  Polizei-Strafgeseqzes  in  Nummer  563  des  Regierungs-V
vom  laufenden  Jahre  ist
1)  in  Art.  92,  Ziffer  5,
statt  (Art.)  52  zu  lesen:  (Art.)  53;
2)  in  Art.  104  önfter

statt  (Art.)  21,  zweiter  Absatz,  zu  lesen:  (Art.)  21,  f
Absatz;

8)  in  Art.  107
statt  (Art.)  11  zu  lesen:  (Art.)  12.
        <pb n="755" />
        679

.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

—  Diienstag  den  5.  November  1839.
Kört  Inhatt.
öe  Pal.  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  einen  neuen  Vereins-Jelltarif.  (Mit  Beilagen.)

erfü  «  .
WAUMMdetDcpsktcme11t8.Verkiequnq,betrcffe11ddteAnwcndnngdessiettctisolktarif3..-zkekanmmmspmh

  betrefsend  Durchgangszoll-Erleichterungen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Zoll  auf
Reis  und  Zucker.

 

I.  Unmtittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Königliche  Verordnung,

betreffend  einen  neuen  Vereins-Zolltarif.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

rei  dae  des  Art.  15  des  Zollgesetzes  vom  15.  Mai  1838  ist  der  Zolltarif  je  nach

euem  en  im  Ganzen  zu  berichtigen,  und  sofort  für  die  nächsten  drei  Jahre  von

zu  verkündigen.

18/9  blen  nun  unter  den  zollvereinten  Staaten  fuͤr  die  Jahre  1840,  1841  und

Anhoͤrun  eigefügte  Vereins-Zolltarif  verabredet  worden  ist,  so  haben  Wir,  nach
8  Unseres  Geheimen  Rathes,  beschlossen,  und  verordnen  hiemit,  daß  dieser
        <pb n="756" />
        680
neue  Tarif  sofort  verkuͤndet  und  mit  dem  1.  Januar  1840  statt  des  bisherigen,  durch
Unsere  Verorduung  vom  17.  Oktober  1856  (Reg.  Bl.  S.  541)  bekannt  gemachten
Tarifs  in  Kraft  gesetzt  werden  soll.
Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  dem  Vollzuge  dieser  Verordnung  beauftragt=Gegeben,

  Stuttgart  den  21.Oktober  1839.

Wilheim.

Der  Finanz-Minister:
Herdegen.
199
Auf  Befehl  des  Könider
  Staats-Sekrelär:
Vellnagel.

II.  BVerfügungen  der  Departementé.
Des  Departements  der  Finanzen.

Des  Finanz-Ministerium.
2)  Verfügung,  betreffend  die  Anwendung  des  neuen  Zolltarifs.
mr
Indem  zu  Folge  der  K.  Verordnung  vom  21.  d.  M.,  unter  wenh  G
den  derselben  beigefügten  neuen  Vereins-Zolltarif,  die  K.  Zollbehörden  bie
wiesen  werden,  vom  1.  Januar  künftigen  Jahrs  an  alle  Zollabfertigunge  mis  ge-Vorschriften
  jenes  Tarifs  zu  bewirken,  wird  zugleich  zur  oͤffentlichen  Wen  Lenver.
bracht,  daß  das  zur  richtigen  Anwendung  desselben  dienende  alphabetische
zeichniß  (Zollgeseh  von  1858,  Art.  15.)  nichrt  nur  den  Zollbehörden  zur  goldirkrt
zugehen,  sondern  auch  im  Wege  des  Buchhandels  (mit  dem  Stempel  der
versehen)  zu  erhalten  seyn  wird.  en.
Stuttgart  den  25.  Oktober  1839.  Herdes

auf
ngtden
        <pb n="757" />
        681
b)  Bekanntmachung,  betrefend  Durchgangszell-Erleicht

4

Bezugnahme  auf  den  mit  der  6K.  Verordnung  vom  21.  d.  M.  bekannt
gemachten  neuen  Vereins-Jolltarif,  dritte  Abtheilung,  IV.  Abschnitt,  wird  hiermit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  datz  bei  der  jüngsten  Tarif-Revision  die  bisherigen
kanstt-Erleichterungenauf  kurzen  Straßenstrecken  (Verfügungen  vom  18.  December  1835,
Neg.Nl.  S.  487,  vom  3.  November  1856,  Reg.  Bl.  S.  605  und  vom  16.  März  1837,
Reg.  Bl.  S.  745)  erweitert  worden  sind,  so  daß  nun  in  Wuͤrttemberg,  Bayern
und  Baden  zur  Waarendurchfuhr  auf  kurzen  Straßen  gehört,  und  vom  1.  Jazar
  1860  an  besteuert  wird  die  Durchfuhr  auf
1)  den  Straßen,  welche  östlich  des  Straßenzugs  von  Waldsassen  nach  Pfronten
(diesen  eingeschlossen)  ein--  und  ausmünden,  mit  #  kr.  vom  Centner;
2)  den  Straßen,  welche  das  Vereinsgebiet  auf  der  Linie  von  Kehl  bis  Freilassing
  oder  südlich  dieser  Linie  berühren,  mit  #  kr.  vom  Centnerz
5)  den  Straßen  von  den  am  linken  oder  rechten  Rheinufer  oberhalb  Mainz  gelegenen
  Häfen,  so  wie  von  den  Reckarhäfen  über  die  südliche  Gränzlinie
von  Neuburg  am  Rhein  bis  Freilassing  (diesen  Ort  eingeschlossen),  mit  ###kr.
vom  Centner;
4)  den  Straßen  von  den  Rheinhäfen  oberhalb  Mainz  über  die  Gränze  von
Neuburg  bis  Habkirchen  auf  der  linken  Rheinseite,  mit  3  kr.  vom  Centner;
5)  den  Straßen,  welche  von  einem  Rheinhafen  oberhalb  Mainz  nach  einem
boher  gelegenen  Rheinhafen  führen,  mit  Ikr.  vom  Centner;
6)  den  Straßen,  welche  aus  einem  der  Mainhäfen  von  Miltenberg  einschließlich
  bis  Würzburg  ausschließlich,  nach  der  südlichen  Gränze  von  Neuburg
bis  Freilassing  (diesen  Ort  eingeschlossen)  führen,  mit  5  kr.  vom  Centner;
7)  den  Straßen,  welche  aus  einem  der  Mainhäáäfen  von  Würzburg  bis  Bamberg,
Cbeide  eingeschlossen),  nach  der  südlichen  Gränze  von  Neuburg  bis  Freilassing
einschließlich  führen,  mit  3  kr.  vom  Centner;  und  endlich
8)  auf  den  Straßen,  welche  auf  der  südlichen  Gränzlinie  von  den  vereinsländischen

  Häfen  am  Bodensee  bis  zur  Donau  (diese  eingeschlossen)  ein=  und
ausmünden,  mit  #  kr.  vom  Centner  "
Stuttgart  den  25.  Oktober  1839.

Unter

Herdegen.
        <pb n="758" />
        682

c)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Zoll  auf  Reis  und  Zucker.

Aus  Anlaß  des  nun  verbündigten  Zolltarifs  für  die  Jahre  1840,  1851  und  13/2
wird  rücksichtlich  des  mit  dem  Königreiche  der  Niederlande  bestehenden  Handels-Vertrags
  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  de

a)mit  der  Wirksamkeit  des  neuen  Tarifs  vom  1.  Jannar  16500  an  durch  53

allgemein  eintretenden  Zoll-Ermäßigungen  auf  Zucker  und  Reic  einerseit.
die  dießfälligen  Bestimmungen  jenes  Handelsvertrags  (Art.  4.  "’1  #unzum
  Vollzug  kommen,  andererseits  aber  auch  die  Beschränkung  aulhen
welche  nach  der  Verfügung  vom  18.  April  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  545  .—
sichtlich  der  Einfuhr  des  zum  Versieden  bestimmten  Lumpenzuckers  über  8
wisse  Vereinsgraͤnzen  angeordnet  worden  ist;  daß  uͤbrigens  ssib)
  die  in  Folge  des  Vertrags  mit  den  Riederlanden  bewilligten  goll-  Exm
gungen  fuͤr  den  Eingang  von  Reis,  Lumpenzucker  zum  Versieden,  und
finirtem  Zucker  durch  den  Tarif  in  der  Erwartung  allgemein  auöge  spro  bei
sind,  daß  die  anderen  Staaten,  welche  hieraus  Vortheile  erlangen,  hen
den  deßhalb  eingeleiteten  Verhandlungen  zu  billigen  Gegenleistungen  verste
werden.

Stuttgart  den  26.  Oktober  1839.  Herdegen-
        <pb n="759" />
        Seilag  e.

Vereins-Zoll-Tarif

fuͤr

d  1842.
die  Jahre  1840,  1841  un

ant  xi’b  terworfen  sind.
aͤnde,  welche  gar  keiner  Abgabe  un
Gegenstände,

Ganz  frei  bleiben:
)  Vaͤume  zum  Verpflanzen,  und  Reben;
9  Fienenstcke  mit  lebenden  Bienen;
6  dienntweinspölig  ;

lkaͤscher,
augte  Asche,  Ka

ls:  ausgelaug  sceine  ht
ichen  andere  Duͤngungsmittel,  *  besondere  Erlaubnißsche

bor,  wirifher  Jeralriche  Düngesalz,  leßteres  nur

hochenschaum  oder  Zuckerer

nter  Controle  der  Verwendung;

ü  Eirz

Lren  und  Exze,

:  lus,  Bimsind,
  als:  Bo

i  Zollsatze  namentlich  betroffen  sin

die  nicht  mit  einem

stalli

in  kryirgel,
  Schwerspath  (i
Lehm,  Mergel,  Sand,  vonsnerepwes  u.  8.;  n
in,  Gips,  Lehm,  «  de,  Tripel,  nittene
—  Toͤpferthon  und  eifener  von  der  Follgrenze  durchsch
)  sirten  Stücken),  gewoh  iehzucht  eines  einzelne

S#eugrisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehz
5  zndgute,  de

sind;
.  Graͤnze  belegen
der  Wirthschaftsgebaͤude  innerhalb  dieser  "  *
en  Wohn=  oder  selde  eingeführt  werden;
Seche,  frische,  und  Krebse;  ben,  wie  dergleichen  unmittelbar  vom  F

eldfruͤ  te  und  Getreide  in  Gar  en,

10)  bner  Gras,  Futterkraͤuter  und  Heu;

engewaͤchs  ff  n  un  uͤ  e  bare
e  f  se  n  d  Ruͤben,  ß
W  fri  che,  2  „  arte
ze  n  22.

etrocknete
F  roher;  auch  ung

rzeln  ingleichen  euerschwamm,  38

i  “  risc  e  Krappwu  „  ck

ei  orien;
        <pb n="760" />
        II

11)  Gefluͤgel  und  kleines  Wildpret  aller  Art;

12)  Glasur-  und  Hafnererz  (Alquisoux);  bs

13)  Gold  und  Silber,  gemünzt,  in  Barren  und  Bruch,  mit  Ausschluß  der  fremden  s
Scheidemuͤnze;

14)  Hausgeraͤthe  und  Effekten,  gebrauchte,  getragene  Kleider  und  Waͤsche,  gebrauchte
schaften  und  gebrauchtes  Handwerkszeug,  von  Anziehenden  zur  eigenen  Benutzung;  ai  t
sondere  Erlaubniß  neue  Kleider,  Waͤsche  und  Effekten,  insofern  sie  Ausstattungsgegen  1
Ausländern  sind,  welche  sich  aus  Veranlassung  ihrer  Verheirathung  im  Lande  niederla  "„  ?  Nu

15)  Holz:  Brennholz  beim  Landtransporte,  auch  Reisig  und  Besen  daraus,  ferner  Bar  *i
holz  (einschließlich  Flechtweiden),  welches  zu  Lande  verfahren  wird  und  nicht  na
ablage  zum  Verschiffen  bestimmt  ist;  rauche  !“

16)  Kleidungsstücke  und  Wäsche,  welche  Reisende,  Fuhrleute  und  Schiffer  zu  ihrem  *  ten
Handwerkszeug,  welches  reisende  Handwerker  mit  sich  fuͤhren,  ingleichen  M  Must  an  1n,
Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,  die  nur  zum  Gebrauch  als  solche  geeignet  si  sinr;  chiset  *
Wagen  der  Reisenden;  ferner  Wagen=  und  Wasserfahrzeuge  der  Fuhrleute  und  4%
Personen=  und  Waaren-Transport,  gebrauchte  Inventarienstücke  der  Schiffe,  deiscs
Verzehrungsgegenstaͤnde  zum  Reiseverbrauch;

17)  Lohkuchen  (ausgelaugte  Lohe  als  Brennmaterial);

18)  Milch;

19)  Obst,  frisches;

20)  Papier,  beschriebenes  (Abten  und  Manuseripte);

21)  Saamen  von  Waldhölzern;  *’*

22)  Schachtelhalm,  Schilf=  und  Dachrohr;  der  Spinn

23)  Scheerwolle  (Abfälle  beim  Tuchscheeren);  desgleichen.  Flockwolle  (Absälle  von  ½½
und  Tuchtrümmer  (Abfälle  von  der  Weberei);  Mauerst  ⁊

24)  Steine,  alle  behauene  und  unbehauene,  Bruch-,  Kalk-,  Schiefer-,  8  Ziegel-  und  d;  *
Landtransport,  insofern  sie  nicht  nach  einer  Ablage  zum  Verschiffen  bestimmt  sin
grobe  Schleif-  und  Wetzsteine  in  demselben  Falle;

26)  Stroh,  Spreu,  Haͤckerling;

26)  Thiere,  alle  lebenden,  für  welche  kein  Tarifsatz  ausgeworfen  ist;

27)  Torf  und  Braunkohlen;  .

28))  Treber  und  Trester.  1

!“
abl'
        <pb n="761" />
        IIl

Zweite  Abtheilung.

r  Einfuhr  oder  bei  der  Ausfuhr  einer  Abgabe  unterworfen
  sind.

genstände,  welche  bei  de

#u#n  stehn  Silbergroschen  oder  ein  halber  Thaler  Preußisch,  oder  zwei  und  fünfzig  und  ein  halber
Liler  besa  *  Gulden-Fuß  vom  Centner  Bruttogewicht  wird  in  der  Regel  bei  dem  Eingange,  und
aden,  bgabe  bei  dem  Verbrauch  im  Lande,  noch  auch  dann  erhoben,  wenn  Waaren  ausgefuͤhrt
ve  dtden  hiervon  treten  bei  allen  Gegenstaͤnden  ein,  welche  entweder  nach  dem  Vorhergehenden
hr  ein  ung)  ganz  frei,  oder  nach  dem  Folgenden  namentlich:

und  geringern  oder  höhern  Eingangsabgabe  als  einem  halben  Thaler  oder  zwei  und  fünfzig
)  4  einem  halben  Kreuzer  vom  Centner  unterworfen,  oder

der  Ausfuhr  mit  einer  Abgabe  belegt  sind.

s
sind  dieses  folgende  Gegenstaͤnde,  von  welchen  die  beigesetzten  Gefaͤlle  erhoben  werden:
        <pb n="762" />
        IV

 

N

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der
Verzolung.

Abgabensäbe

 

nach  dem
14-Thaler-Fuß

des  Thalers

Eingang.

Rihlr.  l(  .(s-k)  Riblr.

 

Abfälle

von  Glashütten,  desgleichen  Glasscherben
  und  Bruch;  von  der  Gold=  und  Silberbearbeitung
  (Münz-Grähe);  von
Seifensiedereien  die  Unterlauge;  von
Gerbereien  das  Leimleder;  ferner  Blut
von  geschlachtetem  Vieh,  sowohl  flüssiges
als  eingetrocknetes,  Thierflechsen,  Hörner,
  Hornspißen,  Hornspäne,  Klauen  und
Knochen,  letztere  moͤgen  ganz  oder  zerkleinert
  senn.

Baumwolle  und  Baumwollen--waaren:

a)Rohe  Baumwolle

b)  Baumwollengarn:

1)  ungebleichtes  ein=  und  zweidraͤhtiges/
und  Watten.  .

2)  ungebleichtes  drei-  und  mehrdraͤhti—
ges,  ingleichen  alles  gezwirnte,  gebleichte
  oder  gefürbte  Garnn

c)  Baumwollene,  desgleichen  aus  Baumwolle
  und  Leinen,  ohne  Beimischung
von-  Seide  und  Wolle,  gefertigte  Zeuge
und  Strumpfwaaren,  Spigen,  (Tüll),
Posamentier“,  Knopfmacher-,  Stickerund
  Puhwaaren;  auch  Gespinnst=  und
Tressen-Waaren  aus  Metallfäden
(Lahn)  und  Baumwolle  oder  Baumwolle
  und  Leinen  außer  Verbindung
mit  Seide,  Wolle,  Eisen,  Glas,  Holz,
Leder,  Messing,  Stahl  und  anderen
Materialen

 

 

 

*7)

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

 

 

8

freii..

2

50  1.

 

 

 

 

 

Die  unter  den  Silbergroschen  stehenden  Ziffern  bezeichnen  2  1siel  des  Thalers.

(mit  der  Eintheilung
in  zostel  und  2üssteh,

1
Ausgang.
#  26

nach  dem

24½-Gulden-Fuß,

Eing

be
ang.

kr.

m
Ausgang.
fl.

kr.

•

 

 

15

(10

15  Hrei
(129

frei

14

 

 

87

 

12
Ol-Gr


1
Hl—

 

14/

in  1
        <pb n="763" />
        Benennung  der  Gegenstaͤnde.

—

Maaßstab
der

Abgabensaͤtze

 

Verzollung.

nach  dem
44-Thaler-Fuß
(mit  der  Eintheilung
des  Thalers
in  ostel  und  2astel),
beim

e
Eingang.  sAusgang.
Sar.  Sar.
Rrrblr.  Gh  Rthlr.

 

Wlei:

a  12
R,  in  Blöcken,  Mulden  rc.,  auch
öl  desgl.  Blei-,  Silber=  und  Goldd


ote  Bleiwaaren,  als:  Kessel,  Röh--
  rot,“  ..  -
ulltes  Vei  Platten  u.s  w  auch  geeine
  Bleiwaaren  als:  Spiel
aren,  als:  zeug  2c.
zag,  oder  theilweise  aus  Blei,  %
n  Kleichen  lackirte  Waaren
ustenbinder=  und  Siebmach  -
waaren:  er—
robe  :  E  -
E.-mPerbmdungitholoder
Felsen,  ohne  Politur  und  ac  .
brar.  in  Verbindung  mit  anderen  Ma-Mer
  ien  (mit

à)  -
II)

Ausnahme  von  edlen

wallen-  feinen  Mctallgemischen,
*-  e,  Perlmureer,  echten  Perlen,  Koaug
  M##  der  Steinen,  auch  Siebbden
serdehaaren.  ..
ro
guerie
F  *  und  Apotheber=  a
R  arbewaaren;  poth  4

hewi—
hbe  Fabrikate  fuͤr  den  Medizinalöberis
  ber  ögebrauch,  auch  Präparate,
Salze,  und  andere  Oele,  Sauren
Maler=  lgedickte  Säfte;  desgleichen

Pastellfarben  und

Tusch-  asch-,
s-  und  Tuschkasten,  feine

„W
insel  Tarben-Püancn
  tundlack  (Oblatten).  Englisch-Hiegellack

  u.  s.  w.  ##
un  «  ..w.ubcrl)aut
ter  Apothekers,  Droguerie=  und

 

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

W

 

 

be
Eingang.
Gar.
(660)]  fl.

nach

dem

fl.

224½-Gulden-Fuß,

m
Ausgang.

kr.

Für
Tara
wird  vergütet
vom  Centner
Brutto-Gewicht:

Pfund.

 

.  77

(6)
2  3
10  17
5  5
10  17

 

 

 

 

 

 

 

 

6  in  Fässern  u.  Kisten.

20  in  Fässern  u.  Kisten.
15  in  Körben.

20  in  Fässern  u.  Kisten.
        <pb n="764" />
        Abgabensäbe  *  Für
a
nach  dem  Tar
Maaßstab  44  -Thaler-Fuf  nach  dem  wird  zr
(mit  der  Eintheilung  Ob  Cenf'#“.
Benennung  der  Gegenstände.  der  denr  Slat)  ugd  ½#-Gulden  Fuß,  *  Jruche
in  Sostel  und  2'istel),  u
Verzollung.  30/7  nond  2  l  beim  Bri  4
Eingang.  Ausgana.  Eingang.  Ausgang-  A
DMblr.)  6½5  Reblr.  ½  fl.  1  kr.  fl  11%
1
Farbewaaren  gemeiniglich  begriffenen  aisen
Gegenstände,  sofern  sie  nicht  besonder  rs  I  8  a
ausgenommen  sind  1Centner)  3  101.  .  15  501.  *  in  Balten
(8)  1T
n

Ausnahmen  treten  jedoch  folgende  ein,
und  zahlen  weniger:

11  in  W

b)  Alaun.  .  .  .  .  .  ILCEentner  1  101.  .  12120
(8)
c)  Bleiweiß  (Kremserweiß)  rein  oder  ver-  6  in  Fisserusehbt
  ’I4Centner  5  50  ·

d)  Mennige,  Schmale,  ungereinia  und
gereinigte  Soda  (Mineral-Albali),
Kupfervitriol,  gemischter  Kupfer=  und
Eisenvitriol,  weißer  Vitrioh  Centrer  ll  11  451.

e)  Eisenvitriol  (gruͤner)  .  .  .  .  Ceumer  6610

 

6)
s)  Gelbe,  grüne,  rothe  Farbenerde,  Braun-  6  3
roth,  Kreide,  Ocker,  Rothstein,  Umbra;
so  wie  alle  Abfälle  von  der  Fabrikation  O/
der  Salpetersäure  und  Salzsäure;  schwefelsaures
  und  salzsaures  Kali,  auch  roher
Flußspath  in  Stückkken  Centner#sf11.
4
8)  1)  Galläpfel,  Kreuzbeeren,  Kurkume,  “
Ouercitron,  Saflo,  Sumach,  Waid  74
und  Wau  Centner1L16  7
((0)0  (°)  „
2)  Krappppp.  entners  7]
*  3  82
5)  Eckerdoppern,  Kropperen  Centnern  8
2)  2
h)  Farbehölzer,  in  Blöcken  oder  geras-  K  U„  177
pellt  ...ECennesß617
(6ei6
        <pb n="765" />
        VII

 

 

 

 

—  --—-Abgabensaͤtze
  »
r
nach  dem  a
v  Maasstab  14-Thaler-Fu#  nach  dem  ird  —tet
enennung  der  (mit  der  Eintheilun!n  4  vi  ergüte
9  der  Gegenstände.  der  des  Thalers  247½-Gulden-Fuß,  vom  Centner
Verzollung.n  zosiel  und  2asteh,  beim  Vruno-Gewicht:
Eingang.Ausgang.Eingang.Ausgang.
—  Rihlr.  Gee-  Riblr.  (4#  fl.  ir.  fl.  kr.  f  un  d.
)  Ko  —
r  L
#echr  Pockholz,  Cedernholz  und
au  eentner  5  r5  17.177
4  40)  (4
o  ..  -
Pon,  (Waid-)  Asche,  Weinsiein  l’4Centner  77  W700
Mi  (6)
iner  ;
2  cralwasser  in  Flaschenoder  Krügen  Centner  73  264
er  "!7(ö7  HBereinigter  und  ungereinig-  (6)
salpetersaures  Ratron  1  Centner  51.  174
Ealzsͤur  G)  ,..
euxeundSchMsVlstkUTL  lCentncrllO  .220·«231«1«113K;«11F:1n
"
"  Schwefel  *  z
e  i-  16entner.«.)z.  istss
Lerpenti  «  «  (2)
Unnen,  ntin  und  Terpentinoͤl  (Kienöl).,  Centner  100  55  -
uuthohc  ErzengnissedeöM«nerl-Tl'-  8
tnaln#snsenreich  zum  Gewerbe  und  Na  G)
nied  lber  uhe,  die  nicht  besonders  höher  oder
do  m  t  steuert  sind,  insbesondere  auch  anders.
bölzer  denannte,  außerenuropdische  Tischlerer
  agen  die  allgemeine  Eingangsabgabe.
)  t  und  Stahl:
1  Eitanfen  aller  Art;  altes  Brucheisen.
nert.  1  Hammerschlag  1  Centner  rei  7#freii.  264
lben  Pro“  1  den  Vollgränzen  der  Preußischen  west.  (6)
aner  "  ##,  desgleiben  von  Bayern,  Würk,
5)  Gertein  ausangunnd  Kurhefen  in  Roheisen
mi  «  .
SleichenspEdPFeS  Eisen  in  Stäben,  desund
  em  llenbahnschienen,  auch  Rohn
  hirter  Stahl-  Saahl,  Guß=  und  raffi-.
  e  Von  ·  I  s  -  -  s  1  Centner  1  4  6  ·  1  45  "“  "
saäden  Geeng.  Robstahl.  seewärts  von  der  Rus.
Eineft  eingehe  zur  Weichselmündung  eine)
  a  W  abebewird  nur  die  allgemeine
e  .
e
unter  das  dniedete  Eisen,  welches
treck=  und  Schneid.  W.
        <pb n="766" />
        VIII

 

IX

Benennung  der  Gegenstände.

Abgabensäßtze

 

Maaßstab
der

Verzollung.

nach  dem
14-Thaler-Fuß
(mit  der  Eintheilung
6  Thalers
in  zuitnn  2astel),
Einganq.  Ausgang.
Rthir.  6  Riblr.  *l  (#%

nach  dem

2#4  ½-Gulden-Fub,

«  b
Eingang.
fl.  kr.  fl.

eim
Ausgang.

rnd

 

 

ben  zu  seinen  Sorten  verarbeitet  ist,
desgleichen  schwarzes  Eisenblech  und
Platten,  Anker  und  Ankerketten

d)  Weißblech  und  Eisendraht
J)  Eisenwaaren:

1)  Ganz  grobe  Gußwaaaren  in  Oefen,
Mlatten,  Gittern  2c.

2)  Grobe,  die  aus  geschmiedetem  Eisen
oder  Eisenguß,  aus  Eisen  und  Stahl,
Eisenblech,  Stahl=  und  Eisendraht,
auch  in  Verbindung  mit  Holz  gefertigt;
  ingleichen  Waaren  dieser  Arr,
die  verzinnt,  jedoch  nicht  polirt  sind,
ale:  Aexte,  Degenklingen,  Feilen,
Hämmer,  Hecheln,  Haspeln,  Holzschrauben,
  Kaffeetrommeln  und  Mühlen,
  Ketten,  Maschinen  von  Eisen,
Nägel,  Pfannen,  Plätteisen,  Schaufeln,
  Schlösser,  grobe  Schnallen  und
Ringe  (ohne  Politur),  Schraubstöcke,
Sensen.  Sicheln,  Stemmeisen,  Striegeln,
  Thurmuhren,  Tuchmacher=  und
Schreiderscheeren,  grobe  Waagebalken,
  Zangen  u.  s.  w.  .

Z)che,fcmdgenganzaus  feinem  Eisenguß,
  feinem  polirten  Eisen  oder
Stahl,  oder  aus  diesen  Urstoffen  in
Verbindung  mit  Holz,  Horn,  Knochen,
lobgarem  Leder,  Kupfer,  Messing,
Zinn  (lehßteres  polirt)  und  anderen
unedlen  Metallen  gefertiget  seyn,  als:

 

seine  Gußwaaren,  Messer,  Näh=  und

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

 

□#

 

 

 

 

E□E#

 

 

 

giůit
zssern  u.

10  in  443

in  Baltu
        <pb n="767" />
        —

 

Anennung  der  Gegenstaͤnde.

—

Maaßstab
der

Verzollung.

 

 

(senänlich  Eisenund

  Stahlstein,
*“

Veserble  eißole),  Galmei,

·  ·

chen  und  Badischen  Gräuzen,  Eisenerz.

la

6,

*  Werg,  Hanuf,  Heede
rrreide,
3  n,  auch  B

cts  des  N
o—.  abe  nach  der  Beilage  A.,

mer  gabe  nach  der  Beilage  B.  erhoben.
-

un  be-  unuf  der  Sichsich-Bözmischen  Gränze
*  etransporter  a—  genannten  Getreidearten  beim

folgenden  ermäßigten  Sätzen
ei
8  Spelzoder  Dinkel.

og
linsge  ln  in  Erbsen,  Hirse,

Gerste

 

 

“  ..
Hm  »Und  Heidekorn.

nar  a
ahich.  —  in  Quantita
ezi

aͤten  unter  einem
ehungsweise  unter

,  Streichen,

e  .  w.;  ingleichen
en  ;
aler  er  waaren  auch  Gewehre

nere
tnic  un  den  *  Sichsischen,  Würtk.

Hllenfrüchte,  Sämeetre


8  und  oponüe.  als:  Weidaln

  do),  delzoder  Dinkel,  Gerste  (auch  geweizen
  950  dafer,  Heideborn  oder  Buchi
  #

9
in  zud  iienepaen  Erbsen,  Hirse,

Sheins  wird  in  Funon

1  Centner

1  Centner

1  Schfl.

1  Baverisches
Schäffel.

4  Dreddener
Scheffel.

1  dilo
1  dilo

1  dio

 

1  Centner

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabensäße  za
ür
nach  dem:  Tara
44-Thaler-Fuß  nach  dem  *  iet
emit  der  Eintheilung2½  Gulden-Fuß.,  vom  Helure
in  zostel  und  2astel),  beim  Brulto  ·  Gewicht:
engn  us  aug.  Eingang.  Ausdublt
  GCur  si  A..  .  -„  Pfund.
13  in  Fässern  u.  Kisten.
10  .5  6  in  Körben.
4  in  Ballen.
freiß.  I.  I6ffrei.
4  .
frei.fret.fkec  frei
5  ·  2  174
(6)
.  151.  .  1.  1731  .«
(4)  ·
20-.-110-(16)
  «
115
G##r)
.  141.  .  1.  .
(l)
1  s  s  o  r  ·
(i½
(2)
        <pb n="768" />
        aN

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

 

 

—
S

2  Bayerischen  Metzen  und  andere  Getreidefrücht
unter  einem  halben  Preußischen  Scheffel  oder
unter  1  Bayerischen  Metzen  frei.

b)  Sämereien  und  Beeren:
1)  Anis  und  Kümmel  .
2)  Oelsaat  als:  Hanfsaat,  Leinsaat  und
Leindotter  oder  Doder,  Mohnsaamen,
Raps,  Rübesaat.

5)  Kleesaat  und  alle  nicht  namentlich  im
Tarif  genannten  Sämereien;  ingleichen
  Wachholderbeeren

Aumerk.  Auf  einen  Preußischen  Scheffel  Kleesaat
können  mit  Einschluß  des  Sackes  §0  Pfund,  auf
ein  Bayerisches  Schiffel  desgleichen  360  Pfund
gerechnet  werden.

Glas  und  Glaswaaren:

a)  Grünes  Hohlglas  (Glasgeschirr)

Anmerk.  Bei  loser  Verpackung  werden  zu  4  Centner
  veranschlagt
5½  Preußische
6%  Albanensche  Kubiksfuß.
4½  Rheinbaverische

b)  Weißes  Hohlglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes,
  oder  mit  abgeschliffenen
Stöpseln,  Böden  und  Ründernz  ingleichen
  Fensier=  und  Tafelglas  ohne  Unterschied
  der  Farbe

J)  Gepreßtes,  geschliffence.  abgerirbenes,
geschnittenes,  in  Formen  gemustertes
bemaltes,  vergoldetes,  desgleichen  alles
massive  und  gegossene  Glas,  Behänge  zu
Kronleuchtern  von  Glas,  Glas  kndp  e,

 

 

 

 

 

Glasperlen  und  Glasschmelz

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabensäbe  Fir
nach  dem  Tark,
Maaßstab  14-Thaler-  Fuß  nach  dem  wird  vegi
ß  n
der  (mit  der  Gimtbeilung  24½-Gulden-Fuß,  wen  nt
«  l  -  sto-Verzollung.
  in  zoste  47  isteh  belm  Bru
Eingang.  sAusgang.  Eingang.  JAusgaug.  —
Riblr.  —  Rihlr.  Etzel  fl.  kr.  fl.  kr.
1  Centnerr!  1  5
1  Centnerr  i4  41
*
1  Schfl.  5  173
-  («-)
1  Banerisches  1
Schafel.  20  1  „10
(10
1  Centner  145
%
3  in  gl  416“
5  ör
1  Centner5  5  15  inK
23  il  l  Fa#  ½
1  Genmmer6  10  50  15  I
        <pb n="769" />
        —

 

Venennung  der  Gegenstände.

0
Spiegelglas  :

wenn  das  Stück  nicht  über  2  3

MN33  über  238  Preus.

·  )erticheoder2!"la)

  ayerische  Q.  Zoll  mißt,  Abein

cgossenes,  belegtes  oder  unb

wenn  das  Stuͤck  nicht

reuß.  O.  Soll  mißt

wenn  das  Stück  über  144  und  bis

h  288  Preuß.  Q.Zoll  mißt

5  Gheelilne,  belegtes  oder  unbelegtes

es  und  unbelegtes,  gegossenes

v  geblasenes,  wenn  das  S  Hee  :
Wl  O.  Zo  dd.  Preuß.

468  bis  570  oder  b

7

elegtes,
uͤber  144
bb)  .

Rbelnbanerisch
(Altkayerische  a

is  666  oder  490
1156  „  838
2196  „  1687

*“

·
Q.  Zoll  Pre

das  «  «
—*  Maren  in  Verbindung  mit  uned-Eespintallen
  und  andern  nicht  zu  den
Spieguusten  gehoͤrigen  Urstoffen;  auch
z8  Pel.  deren  Glastafeln  nicht  über
2  "rP.  Q.  Zoll  das  Stuͤck  messen.
Sriegel  von  arsßeren  Dimensi
größe  sionen
ingancu,  ohne  Rückücht  auf  die  -mf  *N
gelglas  (8  o  nebinen  Stücksätzen  für  Srie-Dimenstenen
  des  Glases  iß:
beren  ——  danach  aber  un#n
echnet  dieen  o7  17  30  kr.  vom  Centner

"4

))  are,  Felle  und
·  .

und  gruͤne,  gesalzene,  trockene)  Haͤute

elle  .
r  zur  Lederb
ohe  ferdehaare.  erei

uß..

r

Haare:

 

tung,  ingleichen

 

Maaßstab

der

Verzollung.

1  Centner

1  Centner
1  Centner

1  Stück
1  Stück
1  Stück
1  Stück
1  Stück

1  Centner

1  Centner

Abgabensäbße

 

nach  dem
14-Thaler-Fuß
(mit  der  Eintheilung
des  Thalers
in  zostel  und  2astel),
1

nach  dem
24½-Gulden-Fuß,

im
Ausgang.
fl.  kk#

be
Eingang.

eim
Eingang.  wseng
kv.

Gar.  Sar.
iblr.  ch  Riblr.  G6G

*2

Für
Tara
wird  vergütet
vom  Centner
Brutto-Gewicht:

Pfund.

 

10

14A4111

Scommb—
G#m—
S

 

17

 

20
(16)

 

 

 

 

 

frei

*-i
frei

 

 

„  in  Kisien.

20  in  Fäsern  u.  Kislen.
13  in  Körben.

13  in  Fässern  u.  Kisten.
6  in  Ballen.
        <pb n="770" />
        XII

 

Abgabensäße  Für

 

nach  dem  Tata,
MaaßstabThaler:  Fuß  nach  dem  wird  -
Benennung  der  Gegenstinde.  der  le  v  éu  6
in  öostel  und  2asiel),  utto-Berzollung.
  beim  Br

beit
Eingang.  usgona.  Eingang.Ausgang.  ful  ð
Riblr.  Rtbir.  4%  s.  .  .k  =

 

b))  Felle  zur  Pelzwerb=  (Rauchwaaren-)
Bereitung,  Schmass  hher,b  Baranken  und

 

Ukrainer  .  ..ICentncr.00,,110
(16)
)  Haasen=  und  Kaninchenffll  rohe,  und
Haare  ....  lCcntnetfrci..15f1-ei  524
..  (12)
d)  Haare  von  Rindvieh.  .  .  .  .  .  I1Centner  ffrei  5  frei  174
«  (!s)
Holz,  Holzwaaren  cc.  1  VPreusisches
-  'I  Klafter.  2½
a)  Brennholz  beim  Wassertransport.  C—  rn  el  (5
.  aster.  9  .  .  "  .
b)  Bau-  und  Nutzholz  beim  Wassertrans-  8
port,  oder  beim  Landtransport,  zur
»
Verschiffungsablage:  1  Sbifelas
1)  Eichen-,  Ulmen-,  Eschen-,  Kirsch-,  r½  Centr.)
Virn-,  Apfel=  und  Kornelhozz.  e  2  20

beim  Flößen  |1100

75  Preuß.  (8)

Kubit-Fuß.

2)  Buchen-,  auch  Fichten-,  Tannen-,
Lerchen-,  Pappeln-,  Erlen=  und  ande-«

  biffslast
res  weiche  Holz;  ferner  Eaͤgwaaren,  !  Shsela

 

Faßholz  (Dauben),  Bandstoͤcke,  beim  Flößen  20  0

Stangen,  Faschinen,  Pfahlholz,  Flecht-Hocubt-Fus.)  (6)
weiden  2c.
Aumerk.  In  den  öllichen  Prerinzen  des  Preußischen
  Staates  wird  erheben,  für:  6#
aa)  Masseenn  Stück„
(8)

bh)  Bugsprieten  eder  Spieren  1  dilon
cc)  Blöcke  oder  Balken  von  hartem  Helze  6  dilooll
44)  Balken  von  Kienen=  oder  Tannenhot50  dito

ec)  Boblen,  Bretter,  Latten,  Faßbolz  (Dauben),
Bandsiecke,  Stangen,  Faschinen,  Pfahlholz,
Flechtweiden  ꝛic.  .  1  Schiffslast.,.  15

2)
        <pb n="771" />
        n

—  —

 

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

1

Abgab

ensähe

 

Maaßstab

der

nach  dem
L  haleFuß
(mit  der  Eintheilung

 

des  Thalers

 

Verzollung.

in  3ostel  und  rastel),
im

ei
Eingang.  un

 

en  Holzkohlen

E
5  volzasche

e)
Holzborke  oder  Gerber-Lohe,  desglei-Hoͤlzerne

  Hausgeraͤthe  (Me

ubles)  und

1  Centner

1  Centner

C  Gar.  T  Gar.
———  ——

nach  dem
24½  -Gulden-Fuß,

beim
Eingang.  Ausgang.
Wkr.  fl.  kr.k

*

——.

Für
Tara
wird  vergütet
vom  Centner
Brutto-Gewicht?

Pffund.

 

3
1·—
10
(8)

frei

frei

 

 

 

 

andere  J:

Tschler,  Drechsler=  und  Voͤttlackinn
  ren,  welche  gefaͤrbt,  gebeizt,
—  oder  auch  in  einzelnen

essen  zn  Verbindung  mit  Eisen,
*  in  oder  lohgarem  Leder  verarbeieine

  ;.  auch  feine  Korbflechterwaaren
"%  ger  olwaaren  (ausgelegte  Arbeit),

B  te  NRürnberger  Warren  allen
Kammache  Drechsler-,  Schniß=  und
wbeit.it  erwaaren,  auch  Meerschaum-Verbi
  Erner  dergleichen  Waaren,  in
Cedoch-  ung  mit  andern  Materialien
ken,  sari  Ausschluß  von  edlen  Metal-Perlminen
  Metallgemischen,  Bronce,
oder  S  ter,  echren  Perlen,  Korallen
delzuhremen  ingleicher  Holzbronce,
eit  gu  ganz  feine  Holzflechterar=9

  Blei  und  Rothstifte

epolste
rte
B  Meubles,  wie  grobe  Sattrobe
  BVo
ohne.  ttcherwaaren
WV’  eiserne  Reifen  ,  gebrauchte,
erk.  G  ·  --s«..
flechter  robe  Böttcher
#tCr.  Ti  kP0]  Und  Drechsler“  .
beelitxenvscwkilsssåss  UFJZIMWZM  tu;dc1:sp«si«?:k)g;
on  „Wagne  rarbeit  chot
waa  Holz,  auch  gebrauchte  ehndehe

aren  mit  eis
E  it  eiser  «-mgangsthgc
  nen  Reifen  tragen  die  allgemeine

1  Centner

1  Centner

opfen

 

 

·  il  Centner

wCentner1.  51411*

 

 

1
irio

frei

frei  55

□t
m—
C□rt

17  30

 

 

.

16  in  Fässern  u.  Kisten.
6  in  Ballen.

 

 

13  in  Körben.
59  in  Ballen.

a„n  in  Fassern  u.  Kisten  .
        <pb n="772" />
        4
1
r-4

1

 

Benennung  der  Gegenstände.

J.

 

Maaßstab
der

Vergollung.

 

Al  nstrumente,  astronomische,  chirurgische,
  mathematische,  mechanische,  musikalische,
  optische,  physikalische,  ohne
Räcksicht  auf  die  Materialien,  aus  denen
sie  gefertigt  sind

—

1  Kalender,
ay)die  für's  Inland  bestimmt  sind,  werden
nach  den,  der  Stempelabgabe  halber
h5  obenen.  besondern  Vorschriften  behandeltz


b)  die  durchgeführt  werden,  tragen  die  Abgabe
  von  einem  halben  Thaler  oder
522  Kreuzer  für  den  Centner.  Der  Wiederausgang
  muß  nachgewiesen  werden.

1—

Anmerk.  Kalk  und  Gips  können,  in  sofern  sse
als  Dün  gematerial  benubt  werden,  auf  besondere
Erlaubnißscheine  frei  eingehen.

Seir  und  Gips,  gebrannter

17Karden  oder  Weberdisteln

 

18  Kleider,  fertige  neue;  desgleichen  getragene
  Kleider  und  getragene  Wäsche,  beide

letztere,  wenn  sie  zum  Verkauf  eingehen

19  Kupfer  und  Messing:

o  Geschmiedetes,  gewalztes,  gegossenes,
zu  Geschirren;  auch  Kupferschaalen,  wie
sie  vom  Hammer  kommen,  ferner  Blech,
Dachplatten,  gewohnlicher  und  plattirter
  Drahr;  desgleichen  polirte,  gewalzte
auch  plattirte  T  Tafeln  und  Bleche

1  Centner

4  Scheffel
oder
1  Tonne.

1  Centner

1  Centner

1  Centner

 

frei

□#

 

nach

(mit  der  Eintheilung
des  Th
in  zostel  und  2astel),

Einganq.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabensaͤtze  *“
dem  Tars
44-Thaler-Fuß  nach  dem  wird  vergüt
alers  24  ½-Guiden-Fuß,  vom  érns  41
bei  Hruto-e
beim
Ausgang.  Eingang.  Ausgang.  fun  ¾l
Rihlr.  4%  Rehlr.  1  f.  Uir.  fl.  kr.
giilet.
25  in  Pilera  *
10  30  5  in  Bile
175  «
5frei  174
(4)
20  in  Gia
411  t  Kot  n  ·
·  192  30  "  "  1  Ball
5
m  in  iiit—
10|50  «  ?  BE  llen.
        <pb n="773" />
        XV

 

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

—  —

Maaßstab
der

Verzollung.

Abgabensähe

 

nach  dem
14-Thaler-Fuß
(mit  der  Eintheilung
des  Thalers
in  sostel  und  rastel),

 

 

eim
Eingang.  —
ar

 

b)
ee  Kessel,  Pfannen  und  dergleid
  ;  auch  alle  sonstige  Waaren  aus
zees,  erund  Messing=  Gelb-  und  Glockenanß
  er-,  Gürtler=  und  Nadlerwaaren
hußer  Verbindung  mit  edlen  Metallen;

 

inglei  i  si
weichen  lackirte  Kupfer=  und  Messing--
  ....  ...

VonNol)-(Sti·tck)5)1k"
on  Reh—  ·)  Messing,  Roh-  oder
kupfer,  (Lar=  oder  Roséettenkupfer,  vor

-
em
Bruchkupser  oder  Bruck  messing,  desgleichen

1  Centner

 

on  Kupfer:  »s--nd

  kallnkdkxx  UnkDkanmgckclhGlockmqut,.finpfckspieMün
  lsl  Scheidemünzen  zum  Einschmelzen
gehend)  Wen  auf  besondere  Erlaubnißscheine  einbeben.
  rd  die  allgemeine  Eingangsabgabe  er-Putze



Wa
68  ganz  oder  theilweise  aus  edlen
Vroneen,  seinen  Metallgemischen,  aus
nutter  (im  Feuer  vergoldet),  aus  Perl-Seeine,
  echten  Perlen,  Korallen  oder
elegte  1tser  odermit  edien  Metallen
Sich  ernex  Waaren  aus  vorgenannten
Verna-  in  Verbindung  mit  Alabaster
Elas  Ein,  Elfenbein,  Fischbein,  Gips.
Lder,  Ho,  Horn,  Knochen,  Kork,  Lack,
Marallen  Por  Meerschaum,  unedlen
ten  orn  erlmurter,  Schildpatt,  unerien
  inen  u.  dergl.;  feine  Parfü-Kruken
  vie  solche  in  kleinen  Gläsern
„c,  im  Galanteriehandel  und  als

V  «  «
Bauten-Qutncatlleriench"

 

 

 

alanteri

—  geführt  werden;
“  .  Stußz=  ur  1
Selencheer  n  nd  Pendcluhren,

erblatt;
o  ;
n  Metall
sche),

ganz  feine  lackirte  Waaren

R  -  S
L#egen=  und  Sonnenschirme.

 

once,  Gold=  oder

oder  Pappmasse  Obie

E  ir.  V  .
Redlr.qurDRMr.  (dr)

—–—  —  —

 

 

 

 

 

—  —

nach  dem
24½-Gulden-Fus,

m
Ausgang

be
Eingang.
skr.



*

 

 

 

 

Für
Tara
wird  vergütet
vom  Centner
Brutto-Gewicht:

Pfund.

3  in  Fässern  u.  Kisien.
6  in  Körben.
1  in  Ballen.
        <pb n="774" />
        XVI

 

(IX

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.

Abgabensäbe

e- 



nach  dem
44-Thaler-Fuß
(mit  der  Eintheilung
des  Thalers
in  Zoslel  und  2rastel),
eit

1
Ausg
*Ks

Eingang.  ang.
Kar.
arthtr.  ir,  6.

 

Fächer,  Blumen,  zugerichtete  Schmuckfedern,
  Perrückenmacherarbeit  u.  s.  w.;
überhaupt  alle  zur  Gattung  der  Kurzen-Quincaillerie=
  oder  Galanteriewaaren
gehbrigen  unter  den  Rummern  2.  5.  4.
5.6.  10.  12.  19.  21.  22.  27.  30.  51.  55.  55.

38.  1.  42.  und  /15.  der  zweiten  Ab-Mitthn
  dieses  Tarifs  nicht  mit  inbegriffenen
  Gegenstände;  ingleichen  Waaren

Seide,  Wolle,  welche  mit  Eisen,  Glas,
Holz,  Leder,  WMasins  oder  Stahl  verbunden
  sind,  z.  B.  Tuch=  oder  Zeugmüßen  in
Verbindung  mit  Leder,  Knbpfe  auf  Holzformen,
  Klingelschnuͤren  und  dergleichen
mehr  ..  ....

Leder  und
Waaren:

a)  Lohgare,  oder  nur  lohroth  gearbeitete
Haͤute,  Fahlleder,  Sohlleder,  Kalbleder,
Sattlerleder,  Stiefelschäfte,  auch  Juchdaraus

  gefertigte

Leder,  auch  Pergament

leder,  auch  Corduan,  Marokin,  Saffian
und  alles  gefärbte  und  lackirte  Leder

Ausnahme.  Halbgare  Ziegen=  und
Schaaffelle  für  inländische  Saffianund
  Lederfabrikanten  werden  unter
Kontrole  für  die  allgemeine  Eingangsabgabe
  eingelassen.

JD)  Grobe  Schumacher-,  Sattler=  und  Täschnerwaaren,
  Blasebälge,  auch  Wagen,
woran  Leder-oder  Polsterarbeiten

aus  Gespinnsten  von  Baumwolle,  Leinen.

ten;  ingleichen  sämisch=  und  weißgares

15)  Brüsseler=  und  Dänisches  Handschuh=1

  Centner

1  Centner!

1  Centner

1  Centner

□

 

 

s.
—-—

nach  dem
24½=  Gulden-Fuß,

m
Ausgang  ·
fl.

be
ang.
tr.

Eing

87

E
D

14

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

kr.
7—

7  4
wird  *
vom  Gunge
Hrune-Gr!
        <pb n="775" />
        XVII

 

Abgabensäte

 

 

 

ür
nach  dem  5

9  MaastabThaler-Fußt  nach  dem  4  r  ar  it

ʒ  mit  der  Eintheilung  r  E  wird  vergüte

Venennung  der  Gegenstände.  der  err  Thalers  24½-Gulden-Fuß,  vom  Centner
in  50  tel  und  2  1#l1  ½
Verzollung.  in  zoste  W  beim  Brutto-Gewicht:

Eingang.  Ausagang.Eingang.  Ausgang.
.  EMIIIIIIIE  Pfun  d.

fian,  M
schem

ment,  S

eder  und  feine  Schuhe  aller  Art
einewaaren:
ohes  Garn

h  .  ..
c)  Gebleichtes  oder  gefärbtes  Garn.
Zwirn  ...

Igraue  Packleinwand,  und  Segeltuch

Kohe

usn

a
9  hme.

and  gehr  frei
afden  in
#r  aadenber  in  der
elligenstadt
na
i  Bleich

ein:
Preußen:

derh  n  Sachsen:

andau,

Ef
ch  auf  Erlaubnißscheine  ;
24

Pent
oder

Feine  Lederwaaren  von  Corduan,  Safarokin,
  Brüsseler  und  Dänieder,

  von  sämisch-und  weißgarem
eder,  auch  lackirtem  Leder  und  Perga--Mattel=
  und  Reitzeuge  und  Get

  ure  mit  Schnallen  und  Ringen,  ganz
u  theilweife  von  seinen  Metallen
Metallgemischen,  Handschuhe  von

Leinwand  und  andere

(una  «  -  *
lich  und  Driller  ur)  einwand  Zwil-Rohe,

  ungebleichte  Leinrenzlinien

  von  Leobschüt  bis
Ober-Lausitz  und
tadt  bis  Nordhausen,
ereien  oder  Leinwandmärkrenzlinie

  von  Ostrit  bis

Märkufscheine  nach  Bleichereien

1  Centner

1  Centner

1  Centner
1  Centner
1  Centner

1  Centner

 

 

 

 

 

22  58  50
5  177
G#
1.  1.  45
2  5  50
20  110
(
2  5  50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20  in  Fässern  u.  Kisten.
13  in  Körben.
6  in  Ballen.

13  in  Kisten.
6  in  Ballen.

43  in  Kisten.
6  in  Ballen.
        <pb n="776" />
        XVIII

 

-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabensaäͤtze  T
nach  dem  ara
MaaßstabThaler-Fuß  nach  dem  wird  vergi
Benennung  der  Gegenstände.  der  "it  der  Satbetun  hulden-Fab,  aomé
Verzollung,  n  zefeh  und  200  ½%  Hau#o-uer
eim
2  Eingang.  #ausgang.  Eingang.  ————
"  Rihlr.  .mie  UIr)!  ffl.  kr.  fl.  -  .
t)  Gebleichte,  gefärbte,  gedruckte  oder  in
anderer  Art  zugerichtete  (appretirte),
aauch  aus  gebleichtem  Garn  gewebte
Leinwand;  ferner  Zwillich  und  Drillich,
deogleichen  rohes  und  gebleichres  Tischnund
  Handrücherzeug,  leinene  Kittela  auch  'i  An
neue  Wäsche  1  Centner!  11114.  114  3  5#½3  Ballel
3)  Bänder,  Barist,  Vorten,  Franfen,  Caze,
Kammerruch,  gewebte  Kanten,  Schnüre
Strumpfwaaren,  Gespinnst  und  Tressenwaaren
  aus  Metallfäden  und  Leinen,
jedoch  außer  Verbindung  mit  Eisen,  18  in  Klen
Glas,  Holz,  Leder,  Messing  und  Stahlj  !  Centner2  .  3830  s  (-13  in  Haen,
1„  73  n  Kien
h)  Zwirnspigen  .  ICentner55·  ..9615  T
l
Lichte,  (Talg-,  Wochs=  Ballrath=  und  in  Kit
Strearin-)  EEEIIIIIIE  7  16
Lumpen  und  andere  Abfälle  zur  Papier-Fabrikation:

leinene,  baumwollene  und  wollene  Lumpen,
  Papierspäne,  Makulatur  (beschrie-  #
bene  und  bedruckte).  desgleichen  alte  6
Fischernete,  altes  Tauwerk  und  Stricke  1  Centner  frei  .5  —iix'
Anmerk.  Alte  Fischernetze,  altes  Tauwerk  und  E
Stricke  beim  Auegange  über  Preußiscte  Srehäfen  Centner  frei  .  .  1  .
(8)
2  Material—  und  Specerei=  auch  Conditorwaaren
  und  andere  Consumtibilien:
  I
a)  Bier  aller  Art  in  Faͤssern,  auch  Meth  in
Faͤssern..  ..  .  .  .  ILCEentner  2  151.  .  14  222
        <pb n="777" />
        XIX

 

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

—  —

Maaßstab
der

Verzollung.

 

Abgabensätze

 

nach  dem  .
-1!I-Tbalkr-Fus;
(mit  der  Eintheilung
des  Tbhalers.
in  önstel  und  2  el,

 

b  .
)Tmnntwcm  aller  Art,
Dum,  Franzbranntwein
„  kanntweinen  .
Es  P#galler  Art  in  Faͤssern
der  und  E
eingehend
0)  Oel

0  Wein  und  Most,  auch  Eider

9  Butter
An

n  Lind

*  au  bis  Hemmenhofen  eingehend
welche  eingehen,
mehr  als  3  Pfund

k.  1  *
##,  8  Einzelne  Stücke,

biegen,  v—  zusammen  nicht

vz
#  «
sat;:sch-  ausgeschlachtetes:

nes,  geraͤuchertes;
cmolzeneh  6

Wörste;  d

„Küche  (

auch
s  Fett,  Schinken,

Frische  Ap
omeranzen,

-  erlangt  de

si  Cer

16  gGr.  oder  1fl.  10  kr.

wen  rdorbene  bleiben  unversteuert,

re  in

w  Gegenwart  .
A  e  geworfen  e  von  Beamte

t  Fei-Korinthen,
  Mandeln,
Lorbeeren  und

n.

rockene  und

*  Kastanien,
sigkerne,  Rosinen,

auch  Arrack,
und  versehte

ssig  in  Flaschen  oder  Kruken

in  Flaschen  oder  Kruken  eingehend
me  ⅜  4  r  "  o  s
nr  4-  Frische,  ungesalzene  Butter  auf  der

frisches,  geunge-


esgleichen  großes  Wild
Suͤdfruͤchte),  auch  Blätter:
felsinen.  Citronen,  Limonen,
Granaten.  und  dergl.
.  r  Steuerpflichtige  die
u
lung,  so  zahlter  für  100  Stück

getrocknete  Datteln,

1  Centner
1  Centner

1  Centner

I1.Centner
1Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

nach  dem

24½-Gulden-Fuf,

Für
Tara
wird  vergütet
vem  Centner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

beim  beim  Brutto-Gewicht:
Eingand.Ausgang.  Eingang.  tiuuuj
buelr.Echelesebr.1  a.  tr.  Ln.  ir.  Pfund.
24  in  Kisten.
8  14  16  in  Karben.
11  in  Ueberfässern.
1110  2  20
G,)  24  in  Kist
24  in  Kisten.
8  14  0  in  Körben.
(2#  in  Kisten.
88..44  (16  in  Körben.
24  in  Kisten.
8  .  14  l6  in  Koͤrben.
-  (I1  in  Ueberfässern.
5  „  ..  168  25  1  in  Fasern  u.  Töpfen.
(10
1  1
*ie  16  in  Fässern  u.  Kisten.
2  5  50  "  U  5  in  Körben.
6  in  Ballen.
„  20  in  Fässern  u.  Kisten.
2  3  30  ·  Hiz  iaKökbem
6  in  Ballen.
        <pb n="778" />
        Abgabensäbhe  Fir
——  a
nach  dem  Tal  -7
Maaßstab  44-Thaler-Fußz  nach  dem  wird  rerin
Benennung  der  Gegenstände.  der  imit  der  Ginebeilungf  6/-Gulden-Fuß  vorn  éranin
  zostel  und  27sstel),  Brutic
Verzollung.  4  beim  6%  be  m  n  d.  „
Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.  2.—
Norantn-  6%  sl.  kr.  1.

"  1  in  Eistr-Lorbeerblätter,
  Pomeranzen,  Pome-  6  in  Kiliu,
ranzenschaalen  u.  degggge.Centner  7  "  "¼Z  in  “

6  I
K)  Gewürze,  nämlich:  Galgant,  Ingber,
Cardamomen,  Cubeben,  Muskatnüsse
u.  Blumen  (Macis),  Relken,  Pfeffer,
Piement,  Saffran,  Sternanis,  Vanille,  en  Ailen,
Zimmt  und  Zimmt-Cassia,  Zimmt-  "  *Wr*½ue
blürnhe  1  Centner  6  15  112211%  in  Silin
(12)  ¾à  in  M  “
.  mit·
1)  Heringgell  Tonne  1  15  in  zc
•  8  994  derm  tun.  «-m)KaffeeundKaffce-Surrogate...ICetxtner6lo..U«)2;-s
  a-»«.»,Kucs,»z.-.-(12)
  n  anderen
Mn)  1)  Kakao  in  Bohnen  Eentnerb  15llz]n  Km
12)  Ain  n  *
(,  in  gis
2)  Kakao-Masse,  gemahlener  Kakao,  50  n  Korten
.  -  15  m  Ballen
Chocolade  und  Chocolade-Surrogate!  Centnerliu1t½.9  15  *öm  en.
Kistet
20  Mter.  untsi
darütenn  un
in  Kiter,
1  in  Aumr-  o
o)  Käse  aller  rt  1  Centner5  20  6  25  va  no
,  .(o«
p)Konfituren,  Zuckerwerk,  Kuchenwerk  (16)  8  n  Haber
aller  Art,  mit  Zucker  und  Essig  einge-  %
machte  Früchte  und  Gewürze;  desglei-  4½
chen  Kaviar,  Sage  und  Surrogate  Fisteme
dieser  Artikel.  Oliven,  Pasteten,  zuberei-  (eo  n  Körtenteter

  Senf  und  TafelbouillnCentnerl155  z  3  Bale
d))  Kraftmehl,  worunter  Rudeln,  Puder,
Stärke  mirbegriffen,  desgleichen  Müh-  %
lenfabrilate  aus  Getreide  und  Hülsen-  —  #

 

 

 

 

 

früchten,  nümlich:  geschrotete  oder  ge-  in  Fufbra.
schälte  Körner,  Graupe,  Gries,  Grüße,  ⅛  znd  n
Mehhlmll.  Ceer2.  550  in
        <pb n="779" />
        —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabensaͤtze
nach  dem  abt
Ven  Maaßstab  1  -Thaler-Juft  nach  dem  wind  ar  uit
SAnennun  mit  der  Eintheilung,„„  —4  ird  vergüte
98  der  Gegenstände.  #der  mit  dor  Eiere  .  ",  Gulden-zu.,  4  2  Corhonin
  zoste  ꝛ  2  Ittel).  ⁊  «
Verzellung.  Woel,und  *  beim  Brutto-Gewicht:
Eingang.Ausgang.]  Eingang.Ausgang.
.  rrln  rn  4  #.  #  f  .  1.  Bstu  nd.
Anm
9  Gewöbaliches  Roggenmehl  (Stwarzsijchen
  e  dem  Eingange  zu  kande  auf  ber  Sh-Unme
  Wulinie  gegen  Bohmen  Centner  7c„  .
erk.  2  Gewsnlich  1
qan.  «  Hilltmkcki  Roggenbrod  bel  de  Fin-  (6)
r)  Mia  Lande  auf  derselben  Erimgsiiebem  Ein  1  Centner  5  .  ..  .
oder  Schalthiere  aus  der  See,  (°7
Schildustern,  Hummern,  Muscheln,
)“  9
2n  Reis  roͤten  EIIIIIIEIIIIE  7.n  ";  in  .
··...  5  5  1  in  Ballen.
al  #enner  5  50
*  len:  bei9gestatterer  Durchfuhr
Sprop“  lbhabe  besonders  bestimmt.
P  II.Geert  7  -  (1  in  Fässern.
Tabacke  .
tm  ktkblättch  unbearbeitete,  und  i2  in  Fäfsern  und  Ka—
?  Tab  gor  eprnrnpebnCentner5  9  57„  naßerkürben.
ocksfabrikate,  alo:  Rauchtaback  in  12  9  in  Norben.
Nollen  abger  I  (12  1  in  Ballen  aller  Art.
läer  gerollten  oder  entrippten
chn  ern,  oder  geschnitten;  Cigarren,
gen  mftabackin  Carotten  oder  Stan-  (0  in  Fäctern
I—  .  »  '-«I«  ·
gerieben,  auch  Tabacksmehl  1  Centner  1141I  19  15  4.  13  in  Körben.
6  in  Ballen.
Bei  Erharren  aufer  der  ve
1  denenden  Tara  für  die  duhere
#  "  rrr  nane  h
The  Allen.  und  u#r  Pfünr.  1#%
93  e  sie  iin  Korbchen  verpacht  sind.
iMer:  1  Centner!11.  .  .119  151.  3  in  Kisten.
rot-  --—  -
rnpenn  "in“  Kandis-,  Bruch=  oder  iDr  gann  d
3  1  à  4  *  "  d  "
weißer  gestoßener  Zucker##Eentnerlbo  derm  harten  Holze.

10  in  andern  Fassern.

15  in  Kisten.

15  in  Fässern  mit  Danben
  v.  Eichen  u.  anderm
  harten  Holze.

2)  Rol  10  in  anderen  Fässern.
5obz  u  in  Hist  5  5
Nucker  und  F  ·  Ivmsunenmouh
arin  (Zuckermel  "S  GKZmea  und  darüber.
hl).Centner  #½½  in  Kiften  unter  8  Ctr.

10  in  außereuropöischen
NRohrgeflechten  (Canassers,
  Cranjans).

7  in  anderen  Koörben.

6  in  Ballen.
        <pb n="780" />
        XXII  [—

 

 

 

1*

.

1.

 

Abgabensätze  r*r*ßv
nach  dem  Ta
Maaßstab  14-Thaler-Fuß  nach  dem  wird  .
;  (mit  der  Eintheilung)  Fuß,  Cenl.
Benennung  der  Gegenstände.  der  des  Thalers  26½-Gulden  Fuß  –
Verzollung.  in  tottel  un  2astel),  bei  Bruttoeim

2  Eingang.  Lu  Eingang.  Ausgang-  21—
«  Riblr.  Riblr.  aSOLA.  kr.  L.
3)  Lumpenzucker  fuͤr  inlaͤndische  Sie- 



dereien  zum  Raffiniren  unter  den  be
sonders  vorzuschreibenden  Bedingun  ,
gen  und  Kontrolen  .  ILEentners  151.  .  19

t
i

4)  Rohzucker  mit  derselben  Bestimmung
und  unter  den  besonders  vorzuschreibenden
  Bedingungen  und  Controlen  Centne#tr  55  645

 

 

sPOel  in  Faͤssern  eingehend.  .  .  .  .  ILEentner1  201.  .  125355.  1*

Anmerk.  1.  Baumöl  zum  Fabrikgebrauch  wird  ge-  l
den  die  allgemeine  Eingangsabgabe  eingelassen,  I
wenn  bei  den  Zollämtern  an  der  Gränze  oder
bei  der  Abfertiqgung  aus  den  Packhfen  (Hallanstalten)
  vorher  auf  einen  Centner  Oel  ein
Pfund  verpemtinch  zugesetzt  worden.  1

Anmork.  2.  Sogenannte  Oelkuchen,  als  Rückstände
beim  Saseen  aus  Lein,  Naps,  NRübsaamen
u.  j  w,  inaleichen  Mehl.  aus  solchen  Kuchen

und  Rückständen  CentnerlbllblI  35.
.  («)
7Pap1ermthappwaarem
a)  ungeleimtes  ordinaͤres  (grobes,  graues
und  halbweißes)  Druckpapier,  auch
grobes  weißes  und  gefarbtes)  Packpapier
  und  Pappdeckel  1  Cenner  1  J.  45

L  n
Wt
6  t  Lallen

Anmerk.  1.  Papier,  welches  lithoaraphirt,  bedruckt
oder  liniirt  ist,  um  in  diesem  Zustande  zu  Rech-C0

  all-andere  Papierganungen  Cennerbt4  45
        <pb n="781" />
        —
Abgabensaͤtze  ·
nachdem  TFM
Benen  der  G  Maaßstab  -Thaler-Fuß  nach  dem  ir;  ara
nung  der  Gegenstaͤnd  (mit  der  Einthelunglgt#/  Gulden-ß  wird  vergütet
genstande.  der  d  ronert.  („Gulden-Fuf.  vom  Centner
50  stel  un  1)0,5  .
Verzollung.  in  zoste  teim  beim  Brutto-Gewicht:
.  Eingang.  Ausgang.  Eingang.  T%%un
-  Nussk..(«s(«s«i"k"sNin-HEXEa.erCler-  Pfund.

nungen,  Etiketten
zu  dienen,  d

„Frachtbriefen,  Devisen  u.  s.  w.  —
hören

u
Un  zu  de

esgleichen  ordinäre  Vilderbo
gen  gerrsn
  ¾  IA  p.  benannten  Mopiergatuunges.
wird  die  a  on  grauem  Lösch-  und  Packvavi
die  allgemeine  Eingangsabgabe  erhd  egdapier
apiertapeten

 

16  in  Kisten.
Vuchbi  «  —-—  ICentner10...17oo.s.13jusiökoeu.
Pap  inderarbeiten  aus  Papier  und  6  in  Ballen.
büsbn  grobe  lackirte  Waaren  aus  6  in  Kisten
l  l  ·
el  offen.  1  Centnerl!q4  ,.  in  Horben.
w  ·  6  in  Ballen.
unn  -“  (fertige  Kürschnerarbeiten),
shuhe  De  Pelze,  Müßen,  Hand,
bergleichene  en,  Pelzfutter,  Besätze  und  10  in  Fässern.
1½  —.......  ICentner22..·58307s  6n  in  #l#en.
|  ,  6  in  en.
Stasme  Fertige  nicht  überzogene  si  n  #
..  ..*  —  13  in  Fässern  u.  Kisten.
Sote  enert  (5on  Ballen.
pulo
Seid  er  .·  1  Centner  50  13  in  Fässern.
e

*  und  Seidenwaaren:

efaͤr  «

(orchee  auch  weißgemachte  Seide  oder
auchelset  e  (gezwirnt  oder  ungezwirnt)
h  enw  virn  aus  rohe  -Seide
ene  ¾-Tü####ne
  Zeug=  und  Strumpfwaaren,

1  —
S  der  (Sbawls),  Bänder,  Blonden,

—
O

in  Fässern  u.  Kisten.

1  Centner  SS8  .  114  #  in  Ballen.

5  7

und  Sber,  Messing  und  Stahl;  Gold-  ·
er  kahl;  Gold-OeFsoretseidee

  bdich  pbige  Waaren

bou  i
Velde  und  Floreiseideve  e  soio),  oder

 

 

 

5%½  22  in  Kisten.
1  Centner  114  15  in  Ballen.
"I
        <pb n="782" />
        l

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.

Abgabensätze

 

 

#

5

a)  Grüne,  schwarze  und  andere  Schmierlseisenn


P)  Alle  obigen  Waaren,  in  welchen  außer
Seide  und  Floretseide  auch  andere
Spinnmaterialien:  Wolle  oder  andere
Thierhaare,  Baumwolle,  Leinen,  einzeln
oder  verbunden  enthalten  sind.

Seife:

b)  Gemeine  weiße

P)  Feine  in  Täfelchen,  Augzeln:  Buͤchsen,
Krügen,  Töpfen  u.  .lw.

Spielkarten  von  jeder  Gestalt  und
Größe,  in  sofern  sie  in  einzelnen  Vereinssiaaten
  zum  Gebrauche  im  Lande  eingeführt
  werden  dürfen,  und  unter  Berücksichtigung
  der  besonderen  Stempel  und
Kontrolvorschriften

Anmerk.  Werden  dergleichen  zum  Durcihenne  n  angemeldet,

  so  wird  die  Durchgangs,Abgabe  mit

einem  halben  Thaler  oder  52½  Kreuzern  vom
Centner  erhoben.

Steine:

a)  Bruchsteine  und  behauene  Steine  aller
Art,  Mühl-,  grobe  Schleif=  und  Weßsteine,
  Tufsteine,  Traß,  Ziegel=  und
Backsteine  aller  Art,  beim  Transport
zu  Wasser,  auch  beim  Landtransport,
wenn  die  Steine  nach  einer  Ablage  zum
Verschiffen  bestimmt  sind

b)  Waaren  aus  Alabaster,  Marmor  und
Speckstein,  ferner:  unechte  Steine  in

 

1  Centner

1  Centner
1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Schiffslast

oder
37  ½  Ctr.

 

Verbindung  mit  unedlen  Mctallen,  auch

nach  dem
44-Thaler-Fuß
(mit  der  Eintheilung
des  Thalers.
in  Sostel  und  2#ustel,,

Ein
Ribtr.

ang.
ar.
Rihlr.

———

Ausgang.
¾l*  ,)

nach  dem
24½-Gulden-Fuß,

ang.
kr.

beim
Eingang.Ausg

sl.

—

kr.

 

Ot

10
(8)

155
(12)

 

 

 

 

96

45

 

 

 

 

—

ör.
Ta
wird  !

vom  rnug
„Gew
Bruttoie



,  Kisten.
in  Kis  .
41#

Kisten

1  in  45½

5  i
        <pb n="783" />
        XXV
—  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabensaͤtze
ür
nach  dem  rbir.
Maaßstab  14-Thaler-Fuß  nach  dem  wart  vergüne
intheilung“  /
Benennung  der  Gegenstaͤnde.  der  cmit  de  rinebe  X.24  ½-Gulden-Fuh,  vom  Cer#nen
i  3  ste  —  l  "  .
Vergollung.  in  hostel  und  rasteh  beim  Brutto-Gewicht:
Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.
—  —  a  8  Pfun  d.
dblr.  t  l  .##.  .  4
Fschliffene  echte  und  unechte  Steine,  *•  *45
erlen  und  Korallen  ohne  Fassung  .1  Centner  10.  .  .  17  301.  .  Jls  in  Faͤssern  u.  Kisten.
omer#,  zu  a  und  b:  «
dekkxkksd  Marworarbeiten  (Statuen,  Büsten  und
seine  7#00,  Füintengtine,  feine  Schleif=  und  Wey-=ie
  h  Waaren  aus  Serpentinstei
die  allgemeine  Eingangs-Abgabe.  nstein  zuhlen
zuch  und  behauene  Bausteine  bei  der  Einfuhr
56  em  Vodensee  frei.
thographir:  Steine  Stäöck"¼  E
Seei  (1)
ein  t
unmkohlen  "  ·  -  .  .  ·  1  Centner  .  11  «  9  4
der  chel-  zunser  Preubischen  Seegränze  und  auf  (1)
Anm  „Centnerlbll
e  ..
hit  An  der  Badischen,  Gräuze  obe  rhalb  (¼)
des  dR  egleichen  an  der  Bayerschen  Graͤnze  rechts
LEM—  ....  ICcUtUetsssssI
tr«  .
a  ab-  Rohr-  und  Bastwaaren:
unen  und  Fußdecken  von  Vast,  Stroh
b  Enr  l  chllf«·«···’«·  1Centner  5  177
bürg  9  und  Vastgeflechte,  grobe  Stroh-  G
pan  Dacken  aus  ungespaltenem  Stroh,
e)  und  Rohrhuͤte  ohne  Garnitur  0

 

 

ein  1  Centuer10  5  m*-.
Bast,  und  Strohhüte  Centnera  4  Sin  «

.al«
8  ahgelbmolzenes  Thierfett)  und
##  (Mineraltheer  und

gert,  gemeines  Pech  EVEIIILIIEEE

bferth  -  «

9)  Tipferhhon  und  Töpferwaaren:  ·

sey  oröellasln  d  fuͤr  Porzellanfabriken  1

erde  1  Centner  freiiffrei

Dv  (127)3

l.mn  Centners  656  15  3  in  Fillern  u.  Kisten.
anderer)

 

 

 

 

 

Cr.
2
—
        <pb n="784" />
        XXVI

 

 

 

 

Abgabensäße  Für
nach  dem  Tars
Maahssab  14-Thaler-Fuß  nach  dem  wird  F
Benennung  der  Gegenstände.  der  Knit  doer  itbeilung,  a/2Gulden-Fuf,  vem  6tut
.  .«’  Prut“
#6  Verzellung.  ###  rwitnnn  ?isteh,  beim  *E

Eingas  d.  jAusga.  na.  Eingang.  Ausgang.  ffun  )

tr.  v  x.  I  P

talr.icae  rr  ——————
jb)  Gemeine  Topfer=  Wagren,  Fliesen,
Shmelztiegel?  .  1  Centner  10  .  35

c)  Einfarbiges  oder  weißes  Fayhance  oder  (8)

Steingut,  irdene  Pfeifen  .  .1Ckntmsr5.  8  451.  gen.

d)  Bemaltes,  bedrucktes,  vergoldetes  oder  l  22  in  Kocben,
versilberres  Fapance  oder  Steingut  1  Centner  10  7  50  z  in

e)  Porzellan,  weißes  Cem10  7  50

1!)  Porzellan  arbiges,  und  weißes  mit  farbigen
  Srreifen,  auch  dergleichen  mit  6  4%  in  Glen.
Malerei  oder  Vergoldung  1  Centner25  45  45  e

8)  Fayance,  Steingut  und  anderes  Erdgeschirr,
  auch  weißes  Porzellan  und
Email  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen
  4CCentnero  17  50%

n)  Dergleichen  in  Verbindung  mit  Gold,  #  In  Ail.
Silber,  Platina,  Semilor  und  anderen  2;  in  A#riü
feinen  Metallgemischen,  ingleichen  alles
übrige  Porzellan  in  Verbindung  mit
edlen  oder  unedlen  Metallen  1  Centnerödll  8750  ·

59.  Vieh:
a)  Pferde,  Maulesel,  Maulthiere,  Sse.  Stück¼  2  20  «
..(8)

l))OchsenundSttere...  .1Stück5·  «845..«

Aumerk.  Pferde  und  andere  vorgenannte  Thiere
sind  stenerfrei,  wenn  aus  dem  Gebrauche  der  von
ibnen  beim  Eingange  d#macht  wird,  überzeugen);
bherror  geht,  dan  de  als  Zug:  oder  Lastthiere  zum
Angesrann  eines  Nrüe=  oder  Frachtwagens  gehören,
  oder  zum  Waarentragen  dienen,  oder  die
Pferde  ven  Reilenden  zu  ihrem  Forkommen  geritten
  werden  müsen.

Fohlen,  welche  der  Mutter  folgen,  gehen  i
frei  ein.

c)  Kuͤhe  ..  ..·..  IStückZ...515-«

d)  Rinder  (Jungoieh)  ..  1Stück2...330s'

e)  Schweine  (ausgenommen  Spanferkel,  »

1)  gemaͤstete  s  "  "  i  s  s  s  1  Stuͤck  1  s  e  1  45  "
        <pb n="785" />
        XXVII

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
Abgabensaͤtze  »
nach  dem  Für
.
Maaßstab  14-Thaler-Fuß  nach  dem  vin  rW
.  ,  'd—s-«tlc"lun»»«  ,.  9
Venennung  der  Gegenstände.  rrrh  n  na  Glden-Zuß,  4
Verzellung.  *  and  ?isteh,  beim  Brutto-Gewicht:
Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.
—  Nrnnosn.  .  a  .  Psund.
2)  m  "1  «
agere  Stick  200HH1l  .
(16#),
i  haafvieb,  Negen  Stück61  5231  .
und  Lec  Schaafvieh,  Ziegen,  Kälber  (10
un  Sxanferkle  Sitock  —u——.—.......
in  k.  Auf  der  Gränzlinie  von  Ober-Wiesenthal  (0)  D
mansnachsen  bis  Schusterinsel  in  Baden  werden!
Nineie  Ochsen,  ingleichen  Stiere,  Kühe  und
wieeter  zur  Nachzucht  in  einzelnen  Stücken  und  .
e-  Ymk  Handel  bestimmt,  auf  obrigkeitliche
gegen  inbringern  zu  ertheilende  Bescheinigungen  n
v  ein  Viertel  der  obigen  Tarissätze  eingelassen.  T
)
a  i
chscetnwand,  Wachsmousselin,  I-.
achst  8
erot  aft,  Wachswaaren:  .  .
Dle  e  unbedruckte  Wachsleinwand  1LCEentner2.1.  5  50  1s  in  Kisten.
Wa  andere  Gattungen,  ingleichen  190  in  Körben.
mchchemousselin,  Wachstafeund  Maler-  6  *
0)  Feinzzzzzz  1  Centner5  8  15  .
ne  bossirte  Wachswaaren  .  1Centner10  117  30  20  in  Kisien.
.
Vll  ;
VScheauUd  Wollenwaaren:  #  ç  „
P5ieewell,  rohe  und  gekämmte  1  Centner  frei  2  frei  30
t  *  rei=  oder  mehrfach  gezwirntes
alles  es  und  Kameelgarn;  deögleichen  16  in  Fässern  u.  Kisten.
e4)  Wol  gefärbte  Gann  I1  Centner]  3  "  1  „im  Vallen.
Schene  Zeug=  und  Strumpfwaaren,
ren  (Sbawls),  Tuch=  und  Filzwag-  z  -
Skisker  osamentier-,  Knopfmacher,,  D  #
bin  une  und  Pußzwaaren,  ausser  Ver-  1
essins  mit  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  1
Waarew  und  Stahl,  ferner:  dergleichen  1D  l
aus  lesterus  anderen  Thierhaaren  oder
obiger  *-  und  Wollez  endlich  Waaren
nicht  #r  in  Verbindung  mit  andern  i  20  in  Kisten
seidenen  S  :  ..  52  30  7  4
pinnmaterialltlin  Cetner3sbööä  *“  *v  in  Ballen.
        <pb n="786" />
        XXVN#  —
Abgabensätze  Fär
4
„  nach  dem  arst
Maaßstab  14  -Thaler-Fuß  nach  dem  ir  vr
Benennung  der  Gegenstände.  der  (ine  Gietn2t  ½Gulden-Fg.  vem  -
»  Verzollung.  in  zostel  un  24stel),  bein  Bruttoeim

2  Eine  *  n*  Eingang.Ausgang.  21—
·  Okttilk  Ost-)  Rihlr.  (  On)fl.  kr.  —txK6tKt
d)  Teppiche  (Fußteppiche  aus  Wolle  oder
aandern  Thierhaaren  und  dergleichen,  20  in  Kü#enmit
  Leinen  gemischt  Centner0  .  55  --7iIIV«
E«  Aumerk.  Einsaches  und  doublirtes  ungefärbtes
Wollengarn,  se  wie  Oeltücher  aus  Reßbaaren,
ingleichen  ganz  grobe  Gewebe  aus  Köälberbaaren
"9  und  Werg  zahlen  die  allgemeine  Eingangsabgabe.
42  Zink  und  Zinkwaaren:  5  *
a)  roher  Zink  .  ·  1  Centner  5  50  0  z  er
b)  Bleche  und  grobe  Sinkwaaren  .  ICentnchlo  5  50  ginm  vv
(8)  20  in  oͤrben  .
c)  Feine  auch  lackirte  Zinkwaaren  1  Centnerrlolllllo  is  in
45  Zinn  und  Zinnwagaren:  %,  „
J  Grobe  Zinnwaaren,  als  Schüsseln,  icm  L
Teller,  Loͤffel,  Kessel  und  andere  Ge-  1  5
fässe,  Röhren  und  Platten  1ICentneroôbé:0  -  M  Hist-1½

b)  Andere  feine,  auch  lackirte  Zinnwaaren,  2o7  n  6.
Spielzeug  und  dergleichen  .Centner  1u10  55  4107  301
Anmerk.  Von  Zinn  in  Blöcken,  Stangen  u.  .  w.
und  altem  Zinn  wird  die  allgemeine  Eingangsabgabe
  erhoben.
        <pb n="787" />
        Dritte  Abtheilung.
«  Durchfuhr
den  Abgaben,  welche  zu  entrichten  sind,  wenn  Gegenstän  de  zur
angemeldet  werden.

·  bei  der  Durchfuhr
)  die  in  der  ersten  Abtheilung  des  Tarifs  benannten  Gegenstaͤnde  bleiben  auch
9  in  der  Regel  abgabenfrei.

«  '  ingange  oder  Aus-Von
  Gegenständen,  welche  nach  der  zweiten  Abtheilung  des  Tarifs  beim  Eingang

n  D  27  Kreuzer
bange  oder  in  beiden  Fillen  zusammengenommen,  mit  weniger  als  W,rr  br
bom  Centner,  oder  nach  Maaß  oder  Stückzahl  belegt  sind,  ist  in  der  Regel  als
er  Betrag  jener  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben  zu  entrichten.  beide  uhmmmen  3faelr
Fuͤr  Gegenstaͤnde  bei  welchen  die  Eingangs=  oder  Aurgangs-Abgabe,  *1v⅞  v  l  nur  jener  Saß
der  524  Kreuzer  vom  Centner  erreichen  oder  übersteigen,  wird  in  ver  e
bon  Thaler  oder  527  Kreuzer  vom  Centner,  ingleichen  für  Vieh,  und  zwar:

vom  Stück.
1  Rrthlr.  oder  2  fl.  20  kr.
2)  von  ferden,  Mauleseln,  Maulthieren,  Eseln.  .  .  .  ..  R  ,  4  kr.
b)  ,  Dchsen  und  Stieren  ......  ..  »

C),,«Kühenuiid  Rindern..
CI)»  Schweinen  und  Schaafoieh
r  als  Durchgangsabgabe,  entrichtet.
Fü#  den  Transit  auf  gewissen  Stra
oder  geringere  Saͤtze  festgestellt;
Diese  Ausnahmen  sind  folgende:

77  i%  –%  5221  kr.
»  «—«  17å  kr.

vol

ßen  oder  fuͤr  gewisse  Gegenstaͤnde  sind  ausnahmsweise  hoͤhere

I.  Abschnitt.
Durchfuhr  von  Waaren,  welche

ini  Berun
Oder  seewärts  oder  landwärts  über  die  Grenzlinie  von  Memel  bis  Neu-“

  ¾6
Oie  Straße  uͤber  Neu-Berun  ausgeschlossen)  ein=  und  über  irgend  welchen  Theil  der  Vereinsfollgränze
  wieder  ausgehen;  desgleichen  welche

Bei  der
        <pb n="788" />
        XXX

w
B.  durch  die  Odermuͤndungen  oder  links  der  Oder  eingehen,  und  rechts  der  Oder  seew

landwärts  über  die  Gränzlinie  von  Memel  bis  Neu-Berun  (die  Straße  uͤber  Neugeschlossen)

  wieder  ausgehen,

R  zu  erheben:

1)  Von  baumwollenen  Stuhlwaaren  (zweire  Abtheilung  Art.  2.  c.);  feine
Blei-,  Bürstenbinder-,  Eisen-,  Glas=  und  Holzwaaren  (3.  c.)  (J.  b.)  (6.
e.  3.)  (10.  e.)  (12.f.);  ferner  von  Pappwaaren,  feiner  Seife,  feinen  Steinwaaren,
  feinen  Strohgeflechten,  Porzellanwaaren,  Wachs=  uud  feinen  Zinnwaaren
  (27.d.)  (Sl.  c.)  (35.  b.)  (55.  b.  u.  c.)  (5#.  .  u.  B.)  (40.  c.)  (Is.  b.);
neuen  Kleidern  (18.);  kurze  Waaren  (20.);  gebleichter,  gefärbter  oder  gedruckter
  Leinwand  und  andern  leinenen  Stuhlwaaren  (22  k.g.  u.  h.);  Seide,
seidenen  und  halbseidenen  Waaren  (50.);  wollenen  Zeug=  und  Strumpf-,
Tuch=  und  Filzwaaren  (51.  c.  u.  d.):

a)  in  sofern  die  Ausfuhr  durch  die  Östseeháfen  geschieht
b)  auf  anderem  Wege  .  .  ...
2)  Von  Vaumwollengarn  (2.  b.)  und  heficbiem  Welengern  (Al.  b.)
5)  Von  raffinirtem  Zucker  (25.  X.  1.)  4
4).  Von  Kupfer  und  Messing  und  daraus  gefertigten  Waaren  (19.);  Gewürzen
(25.  k.);  Kaffee  (25.m.);  Tabacksfabrikaten  (25.  v.  2.);  Schaafwolle  (Al.  a.)
5)  Von  rohem  Zucker  und  Farin  (25.  X.  2.)

6)  Von  Schmalte,  Soda  (Mineral=  Alkali)  (5.  d.);  Schrefeisne  (5.  n);

Kolophonium  und  außereuropaͤischen  Tischlerhölzern  (5.  Anmerkung);
Muschel=  oder  Schalthieren  aus  der  See  (25.r.);  getrockneten,  geräucherten

oder  gesalzenen  Fischen,  Heringe  «  ausgenommen;  Salmiak,  Spießatzns  (V
timonium),  Thran

7)  Von  Mennige  (5.  d.);  grünem  cistnefemel.  6.  e.);  Mimralwaser  in

Flaschen  kund  Krügen  (5.  1.);  rohem  Agatstein  und  großen  Marmorarbeiten.

als:  Statuen,  Buͤsten,  Kaminen

8)  Von  Sahz  (25.  t.),  wenn  solches  durch  die  Haͤfen  von  Danzig,
Memel  und  uͤber  Pillau  eingefuͤhrt  wird,  zum  Bedarf  der  Koͤnig- 



 

„Berun  au

14

 

 

Vonh  Centues
Rihlr.  Saot  ·.  —
7  .
4  z
5

2  »
L,  5
1  2

(6)
-  1.

1

20.

10

((8)
4
5

G#t

 

 

—
        <pb n="789" />
        XXXI
lich  Polnischen  Salzadministration  unter  Kontrole  der  Koͤniglich

Preußischen  Salzadministration,  von  der  Preußischen  Last  .  3  Rchlr.  Von  der  Tonne.
Rhlr.  Sgr.  fl.  kr.
Von  Heringen  (25.  1  .....·.......  .I10  35
Anmert.  Diese  Durchgangsabgabe  wird  auch  von  den  durch  die  Odermündungen  ein=  und  über  Neu-  (8)

 

1
izen  und  andern  unter  Nr.  11.  nicht  besonders  genannten  Getreidearten,  desgleichen
von  Huͤlsenfruͤchten,  als  Bohnen,  Erbsen,  Linsen,  Wicken  auf  der  Weichsel  und  dem  Niemen  einhehend
  und  durch  die  Häfen  von  Danzig  und  Memel,  auch  durch  Elbing  und  Königsberg  über
u  illau  ausgehend,  vom  Preußischen  Schefel  3  Silbergr.
on  Roggen,  Gerste  und  Hafer,  auf  denselben  Strôömen  ein=  und  über  die  vorgenannten
Haͤfen  ausgehend,  vom  Preußischen  Schefffe  ..  .  .  2Eilbergr.

II.  Abschnirt.
Von  nachbenannten  Gegenständen,  wenn  sie

durch  die  Odermuͤndungen  oder  uͤber  die  noͤrdliche  Graͤnzlinie  zwischen  der  Oder  und  dem  Rhein,
iesen  Strom  ausgenommen,  eingehen  und  uͤber  die  Gränzlinie  zwischen  Neu-Verun  in  Schlesien

und  Schaͤrding  am  Thurm  in  Vayern,  beide  ebengenannte  Orte  eingeschlossen,  wieder  ausgehen,
oder  umgekehrt;  ferner  wenn  sie

auf  der  linken  Rheinseite  landwärts  ein=  und  auf  der  rechten  Rheinseite,  ohne  Ueberschreitung
auf  Oder,  wieder  ausgehen;  desgleichen  wenn  sie  „
6  der  rechten  NRheinseite  (mit  Ausschluß  der  unter  Abschnitt  I.  gedachten  Strahenzüge)  ein-W
  wetni  Ueberschreitung  des  Rheins  wieder  ausgehen,

 

Berun  ausgehenden  Heringen  erhoben.

10)  Von  We

Vom  Centner.
(Abtheilung  II.  Art.  2.c.),  neuen  Kleidern  (18),  ear.ij  a.  s.
Wolle  und  wollenen  Garnen  und  Waaren  (äa1)  115

à/
bau
#an  mwollenen  Stuhlwaaren
Lederarbeiten  (21),
erl
W  i
*  diese  Waaren  auf  den  in  den  folgenden  Abschnitten  genannten  Straßen  durchgeführt  werden,  so  wird  von  denselben  nur
rt  bestimmte  geringere  Durchgangsabgabe  erhoben.
w  Ve  der  III.  Abschnitt.
B  blos  durch  nachgenannte  Landestheile  oder  auf  nachgenannten  Straßen  wird  die
erhoben  *5  dahin  ermaͤßigt,  daß  von  den  beim  Ein-  und  Ausgang  hoͤher  belegten  Gegenstaͤnden

in
        <pb n="790" />
        XXXII

1)  Von  Waaren,  welche
a)  auf  der  linken  Rheinseite  landwaͤrts  ein-  und  wieder  ausgehen,  oder  welche

b)  auf  dem  Rheine,  es  sei  zu  Berg  oder  zu  Thal,  oder  auf  der  Mosel  in  das  Verei
eingehen  und  auf  Straßen  auf  der  linken  Rheinseite  wieder  ausgehen,  oder  um

gleichen  welche
c)  auf  der  linken  Rheinseite  noͤrdlich  von  Saarbruͤcken,  landwaͤrts  eingehen  und  uͤb

Graͤnzlinie  zwischen  Neuburg  am  Rhein  und  Freilassing  in  Baiern

schlossen)  wieder  ausgehen,  oder  umgekehrt;  endlich  welche

d)  über  die  noͤrdliche  Graͤnzlinie  zwischen  dem  Rhein  und  der  Elbe  (beide  Fluͤsse  auss  dai

eingehen  und  stromwaͤrts  aus  den  Haͤfen  zu  Mainz  und  Bibrich  oder  au

s  eine

hafen  ausgehen,  oder  umgekehrt,  der  5
———MQÖÖ.2
2)  Von  Waaren,  welche  sen)  ein
a)  uͤber  die  südliche  Gränzlinie  von  Saarbrücken  bis  zur  Donau  (beide  eingeschlo

und  wieder  ausgehen;  ingleichen  welche  gelehen
b)  rheinwärts  eingesührt,  aus  den  Haͤfen  zu  Mainz  und  zu  Bibrich,  aus  oberhalb  Aales
Nheinhäfen,  aus  Mainhäfen,  oder  aus  Reckarhäfen  über  die  Gränzlinie  v
bis  zur  Donau  (diese  eingeschlossen)  wieder  auegehen,  oder  umgekehr  oder
vom  Centner  4  Sar  Sh,  6
5)  Von  Waaren,  welche  rheinwärts  eingeführt,  aus  den  Hafen  zu  Mainz  und  *r*“e

aus  den  Mainhäfen  unterhalb  Miltenberg  über  die  südliche  Gränzlinie  zwischen

und  Freilassing  (diesen  Ort  eingeschlossen)  wieder  ausgeführt  werden,  oder  umge
vom  Centner

4)  Vom  Vieh,  und  zwar:

von  Pferden,  Maulthieren,  Eseln,  Ochsen  und  Stieren,  Kühen  und  Rindern
von  Säugefüllen,  Schweinen  und  Schaafoieh

IV.  Abschnitt.

Bei  der  Waaren-Durchfuhr  auf  Straßen,  welche  das  Vereinsgebiet  auf  kurzen  Srrecken
den  und  für  welche  die  örtlichen  Verhältnisse  eine  weitere  Ermäßigung  der  Durchg
Verwandlung  in  eine  nach  Pferdesladungen  zu  entrichtende  Control-Gebühr  erfordern,
sten  Finanz-Behörden  der  betheiligten  Regierungen  solche  Ermaͤßigungen  anordnen  un
Kunde  bringen  lassen.

angsgefaͤlle
werden
ra

rt,  9  fl·
2  obet
        <pb n="791" />
        XXXII

6%  Vierte  Abtheilung.
.  insichts  der  Schifffahrtsabgaben  bei  dem  Transport  von

in  unb  dessen  Rebengt  Waaren  auf  der  Elbe,  der  Weser.  dem

iener  Kongre.  Voensüsen  (Mosel,  Main  und  Neckar),  bewendet  es  im  Allgemeinen  bei  den  in
it  auf  ein  ß-Akte  enthaltenen  Bestimmungen,  oder  den  auf  den  Grund  derselben  uͤber  die  Schiffzelnen
  dieser  Stroͤme  vereits  abgeschlossenen  Uebereinkünften.

 

Fünfte  Abtheilung.

Allgemeine  Bestimmungen.

–

I.  d
er
dem  Tarif  zum  Grunde  liegende,  mit  den  in  den  Großherzogthümern  Baden  und  Hessen

all  ;  s
Rieseln  eingefuͤhrten  Gewichten  uͤbereinstimmende  Centner,  der  Zoll-Centner,  ist  in  hundert
e  getheilt,  und  es  sind  von  diesen

Zoll-Pfunden:
¾m⅞½  ,  "
“5378  looo  Preußischen  (Kurhessischen)  Pfunden,
A%  20  =  1000  Bayerischen  Pfunden,
½  1000  Rheinbayerischen  Kilogrammen,
5.W#cko  =  1000  Württembergischen  Pfunden,

2n  e  .
5  16  1000  Süchsichen  (Dresdner)  Pfunden.
nd  gleich  zu  achten:

Soll-Pfunde:
14  =  15  Preußischen  (Kur  ·
J  28  =  25  Bayerischen  resiche  “
!m  n  MWeirbaerisen  Kilogramm,
½  ürttembergischen  Pfunden,
15  Sächsischen  (Dresdner)  Pfunden;
Soll-Centner:

und

56  =  35  Vreußi
28  —  5.  Hreußilch  (Kurhessischen)  Centnern  zu  110  Pfunden,
perlschen  Centnern  zu  100  Pfunden,
        <pb n="792" />
        XXXIV

2  =  1  Rheinbaperischen  Quintal  zu  100  Kilogrammen,
56  =  37  Württembergischen  Centnern  zu  105  Pfunden,
56  =  55  Scchsischen  (Dresdner)  Cemtnern  zu  *r1m  Pfunden.
II.  Werden  Waaren  unter  Begleitschein-Kontrole  versandt,  oder  bedarf  es  zum
Anlegung  von  Bleien,  so  wird  erhoben:
für  einen  Begleitschein  2  Sgr.  (14  gGr.)  oder  7  Kreuzer,
für  ein  angelegtes  Blei  1  Sgr.  (I  gLGr.)  oder  34  Krenzer.“)
Wegen  der  Meßgebühren  (Meßunkosten)  ist  das  Röthige  in  den  Mefordnungen  en
dere  Nebenerhebungen  sind  unzuläßig.  jeten
III.  a)  Die  Zölle  werden  entweder  nach  dem  Brutto-Gewicht,  oder  nach  dem  Netto-Gewicht  5  Mit

Ubc#eer  Brutto-Gewicht  wird  das  Gewicht  der  Waare  in  völlig  verpacktem  Zustverm  ftt
hin  in  ihrer  gewöhnlichen  Umgebung  für  die  Aufbewahrung  und  mit  ihrer  *
den  Transport  verstanden.

Das  Gewicht  der  für  den  Transport  nöthigen  besonderen  dußeren  Umge
genannt.

Ist  die  Umgebung  für  den  Transport  und  für  die  Aufbewahrung  not
dieselbe,  wie  es  zum  Beispiel  bei  Sprup  u.  f.  w.  die  gewöhnlichen  Fässer  sind,
Gewicht  dieser  Umgebung  die  Tara.  ·-·""-  .  «·

DasNetto-GewichtistdasGrwichtnachAbzugderTara.Die  kleineren,  „
baren  Sicherung  der  Waaren  nöthigen  Umschließungen  (Flaschen,  Papier,  Pa#pe,  eben  6
und  dergl.)  werden  bei  Ermittelung  des  Netto-Gewichts  nicht  in  Abzug  gebra  'noch
wenig  Unreinigkeiten  und  fremde  Bestandtheile,  welche  der  Waare  beigemischt

ß)  Die  Zölle  werden  vom  Brutto-Gewicht  erhoben:
1)  von  allen  verpackr  transitirenden  Gegemständen;
2)  von  den  im  Lande  verbleibenden,  wenn  die  Abgabe  einen  Thaler  oder
und  Fuͤnf  und  vierzig  Kreuzer  vom  Centner  nicht  uͤbersteigt;  scklich  t4
5)  von  andern  Waaren,  wenn  nicht  eine  Vorgütung  für  Tara  im  Tarif  ausdri  »
geschrist.  icht  nach  "
c)  Von  allen  Gegenständen,  von  welchen  nach  vorstehender  Vestimmung  der  Zoll  nren  T
Brutto-Gewicht  zu  erheben  ist,  wird  das  Netto-Gewicht  der  Verzollung  zu.  Grun
d)  Bei  Bestimmung  dieses  Netto-Gewichts  ist  Folgendes  zu  beobachten:  im
1)  In  der  Regel  wird  die  Vergütung  für  Tara  nach  den  im  Lolliarif  befk
berechnet.  «

Waarenvetschkusse  M

chalien.  An

„Cass
bung  wirb“
)

4
ein  u
hwendig  dn

«  lkll
um«
ZUPRDW

einen
*

W

 

*)  In  Württemberg  werden  Begleitschein=  und  Bleigebühren  nicht  erboben.
        <pb n="793" />
        XXXV

2)  Gehen  Waaren,  für  welche  eine  Tara-Vergütung  zugestanden  ist,  blos  in  einfache  Säcke
von  Pack-  oder  Sackleinen,  von  Schilf=  und  Strohmatten  oder  ähnlichem  Material  gepackt
ein,  so  können  vier  Mund  vom  Zoll-Centner  für  Tara  gerechnet  werden.

Unter  den  im  Tarif  mit  einem  höheren  Tarasatze  als  à  Pfund  aufgeführten  Ballen
wird  in  der  Regel  eine  doppelte  Umschließung  von  dem  für  einfache  Sücke  bezeichneten

Material  verstanden.  Auf  einfache  Emballage  ist  diese  höhere  Tara  für  Ballen  nur  dann

anwendbar,  wenn  das  dazu  verwandte  Material  nach  dem  Ermessen  der  Zollbehbrde  erheblich

  schwerer,  als  bei  Säcken  ins  Gewicht  fällt.

5)  Es  ist  der  Wahl  des  Zollpflichtigen  überlassen,  ob  er  bei  Gegenständen,  deren  Verzollung
nach  dem  Netto-Genicht  stattfindet,  den  Tarcg-Tarif  gelten,  oder  das  Netto-Gewicht  entweder
  durch  Verwiegung  der  Waaren  ohne  die  Tara,  oder  der  leßteren  allein,  ermitteln
lassen  will.  »

Bei  Fluͤssigkeiten  und  andern  Gegenständen,  deren  Netto-Gewicht  nicht  ohne  Unbequemlichkeit
  ermittelt  werden  kann,  weil  ihre  Umgebung  für  den  Transport  und  die  Aufbewahrung
  di-  selbe  ist,  wird  die  Tara  nach  dem  Tarif  berechnet  und  der  Zollpflichtige
hat  kein  Widerspruchsrecht  gegen  Anwendung  desselben.

4)  In  Fällen,  wo  eine  von  der  gewöhnlichen  abweichende  Verpackungsart  der  Waare  und
eine  erhebliche  Entfernung  von  dem  in  dem  Tarif  angenommenen  Tarasatze  bemerkbar

wird,  itt  auch  die  Zollbehörde  befugt,  die  Retto-Verwiegung  eintreten  zu  lassen.

“  bei  der  Waarendurchfuhr  auf  burzen  Straßenstrecken  (Dritte  Abtheilung  Abschnitt  IV.)
geringere  Zollsäce  stattfinden,  kann,  auch  wenn  sonst  die  Abschéhung  des  Gewichts  nachgelassen
  wird,  mit  Vorbehalt  der  speziellen  Verwiegung,  im  Ganzen  berechnet  werden:

die  Traglast  eines  Lastthteres  zu  drei  Centner,

die  Ladung  eines  Schubkarrens  zu  zwei  Centner,

—  einspännigen  Fuhrwerks  zu  fünfzehn  Centner,

zeweispännigen  —  zu  vierundzwanzig  Centner,

%  ei  lär  jedes  weiter  vorgespannte  Stück  Zugvieh  zwölf  Centner  mehr.

n*-“o  gemischten  nicht  seidenhaltigen  Gespinnsten  gefertigten  Waaren  muß  bei  der  Debla—-öcksicht
  as  darin  vorhandene  Material,  in  sofern  dasselbe  zu  der  eigentlichen  Waare  gehört,

W.  e,  genommen,  und  es  müssen  aus  Baumwolle  und  Leinen  2c.,  ohne  Beimischung  von
Vesteht  Geeriige  Waaren,  nach  ihren  Urstoffen  oder  alo  baumwollene  Waaren  deklarirt  werden.
aun  wol  aare  aus  Seide  ober  Floretseide  in  Verbindung  mit  andern  Gespinnsten  aus
so  genügt  die  Deklaration  als  halbseidene  Waare.  Die  gewöhnlich,

  Leinen  oder  Wolle,
bleiben  9  Weberkanten  (Anschroten,  Saumleiscen,  Saalband,  Lisière)  an  den  Zeugwaaren
abei  und  bei  der  Zoll-Classifikation  außer  Vetracht.  ·

—  —
        <pb n="794" />
        V.  Sind  in  einem  und  demselben  Kollo  Waaren  zusammengepackt,  welche  verschied

VI.

VII.  Waaren  dagegen,  welche  hoͤher  belegt,  oder  nicht  unter  vorstehender  Au

XXXVI
enen  T

n
unterliegen,  so  muß  bei  der  Deklaration  zugleich  die  Menge  einer  jeden  —
t

ihrem  Netto-Gewicht  angegeben  werden.  Geschleht  dieß  nicht,  so  muß  entweder  der

der  Waaren  dieselben  Behufs  der  speziellen  Revision  beim  Graͤnzzollamte  auspacken-  ten  Er

wird,  falls  er  das  lehtere  ungeachtet  der  ihm  über  die  Folgen  der  Unterlassung  gema  *

oͤffnung  ablehnt  und  seine  diesfaͤllige  Erklaͤrung  in  den  Begleitschein  amtlich  —  von

im  Bestimmungsorte  von  dem  ganzen  Gewicht  des  Kollo  der  Abgabensaß  erhoben,  we

der  am  hoͤchsten  besteuerten  Waare,  die  darin  enthalten,  zu  erlegen  ist.  ingut  und
Ausgenommen  hiervon  sind:  Glas,  Glaswaaren,  Instrumente,  Porzellan,  Ste  horigen

e  d
kurze  Waaren,  so  wie  alle  sprachgebraͤuchlich  zu  den  kurzen  Waaren  (Aercerie)  npinr
im  Tarif  nicht  als  solche  bezeichneten,  sondern  unter  anderen  Nummern  aufgeführten  chluß  v.
wenn  die  Beschaffenheit  der  Emballage  solcher  Waaren  einen  ganz  zuverläßigen  „  (Tanif  *

stattet.  Auch  soll  die  Deklaration  der  zuletzt  gedachten  Artikel  als  „Kurze  Waaren  Ce

8  e  di
theilung  II.  Nr.  20)  nicht  die  Verzollung  derselben  nach  dem  höhern  Tarifsatze  für  anrmehefn
zur  Folge  haben,  sondern  die  Abgabenerhebung  in  allen  diesen  Fällen  nach  dem  e  anträgt

zuläßig  bleiben,  wenn  der  Zollpflichtige  vor  der  Revision  auf  specielle  Ermittelung

Von  Waaren,  welche  zum  Durchgange  bestimmt  sind,  wird:  «  Dukchgsmgc

a)  sofern  dieselben  zu  einer  Niederlage  (Packhof,  Hallamt)  deklarirt  werden,  die
Abgabe  erst  bei  dem  weitern  Transport  von  der  Niederlage  erhoben.  „Entrich

b)  Sofern  dieselben  zum  unmittelbaren  Durchgang  deklarirt  werden,  erfolgt  die  tlichen  gi
der  Durchgangsabgabe  in  der  Regel  gleich  beim  Eingangsamte,  wo  nicht  aus  oͤrinsichten
  Ausnahmen  angeordnet,  oder,  bei  veraͤnderter  Richtung  des  Waare
hebungen  beim  Ausgangs=  oder  Packhofsamte  nöthig  werden.

c)  Von  Waaren,  welche  beine  höhere  Abgabe  beim  Eingange  tragen,
gangsabgabe  (2  Thaler  oder  527  Kreuzer  vom  Centner),  und  nach  der  —2
beim  Durchgange  nicht  mit  einer  geringern  Abgabe  belegt  sind,  als  an  —e  "
Ausgangsabgabe,  oder  an  beiden  zusammengenommen,  davon  zu  entrichten  seyn!  nahme
die  Gefälle  gleich  beim  Eingangsamte  erlegt  werden,  vorbehaltlich  örtlicher  u  nd
bei  0.

inzug“
T
meint  Ans
als  die  allge  Abbeilue
dritten  se#en-4


milsn
jrit

I#

7  en  /  n
snahme  hurenn

ine  andere

nach  einem  Orte,  wo  sich  ein  Haupt-ZJoll=  oder  Haupt-Steueramt  oder  e  den  Gränz  1
Hebestelle  besinder,  adressirt  sind,  können  unter  Begleitschein-Kontrole  von  9  An
dorthin  abgelassen  und  es  koͤnnen  daselbst  die  Gefaͤlle  davon  entrichtet  we  ent

erst/
Orten,  wo  VNiederlagen  befindlich  sind,  erfolgt  sodann  die  Gefälle-Entrichtung

Waaren  aus  der  Niederlage  entnommen  werden  sollen.
        <pb n="795" />
        vm.

K.

XXVI

a)  Bei  Nebenzollaͤmtern  erster  Classe  koͤnnen  Gegenstaͤnde,  von  welchen  die  Gefaͤlle  nicht  uͤber
fuͤnf  Thaler  oder  84  Gulden  vom  Centner  betragen,  in  unbeschraͤnkter  Menge  eingehen.
Hoͤher  belegte  Gegenstaͤnde  duͤrfen  nur.  dann  uͤber  solche  Aemter  eingefuͤhrt  werden,
wenn  die  Gefälle  von  dergleichen  auf  einmal  eingehenden  Waaren  den  Betrag  von  Fünfzig
Thalern  oder  877  Gulden  nicht  übersteigen.

Den  Ausgangszoll  können  Nebenzollämter  erster  Elasse  ohne  Beschränkung  hinschtlich
des  Betrages  erheben.

b)  Bei  Rebenämtern  zweiter  Elasse  kann  Getreide  in  unbeschränkter  Menge  eingehen.

Waaren,  welche  mit  geringern  Säßen  als  sechs  Thalern  oder  107  Gulden  bom  Centner
belegt  sind,  und  Vieh  duͤrfen  uͤber  Nebenzollaͤmter  zweiter  Classe  in  Mengen  ingefuͤhrt
werden,  von  welchen  die  Gefaͤlle  fuͤr  die  ganze  Waarenladung  oder  den  ganzen  Vieh-Transport
  den  Betrag  von  zehn  Thalern  oder  174  Gulden  nicht  uͤbersteigen.

Der  Eingang  von  hoͤher  belegten  Gegenstaͤnden  ist  aber  nur  in  Mengen  von  hoͤchstens
zehn  Pfund  im  Einzelnen  uͤber  solche  Nebenaͤmter  zulaͤßig,  mit  der  Maaßgabe,  daß  auch
die  Gefaͤlle  von  den  in  einem  Transport  eingehenden  Waaren  solcher  Art  den  Betrag  von
zehn  Thalern  oder  177  fl.  nicht  übersteigen  dürfen.

Den  Ausfuhrzoll  können  Nebenzollämter  zweiter  Classe  bis  zum  Betrage  von  zehn
Thalern  oder  172  Gulden  erheben.  «

OJUsoweit  Nebenzollaͤmter  von  der  betreffenden  obersten  Finanzbehoͤrde  erweiterte  Abfertigungs--Befugnisse
  erhalten,  werden  daruͤber  geeignete  Bekanntmachungen  ergehen.  ·

Die  Gefaͤlle  muͤssen  bei  den  Nebenzollaͤntern  sogleich  erlegt  werden,  insofern  dieselben

nicht  ausnahmsweise  zur  Ertheilung  von  Begleitscheinen  ermaͤchtigt  werden.

Es  bleiben  bei  der  Abgabenerhebung  außer  Betracht  und  werden  nicht  versteuert:  alle  Waarenen
  unter  #  des  Centners.  —  Gefällebeträge  von  weniger  als  sechs  Silberpfenningen
er  einem  Kreuzer  werden  uͤberhaupt  nicht  erhoben.
sichtlich  des  Verhaͤltnisses,  nach  welchem  die  Gold=  und  Silbermünzen  der  sämtlichen  Veranestaaten
  —  mit  Auonahme  der  Scheidemünze  —  bei  Entrichtung  der  Eingangs-,  Ausgangsnd
  Durchgango-Abgaben  anzunehmen  sind,  wird  auf  die  besondern  Kundmachungen  verwiesen.

Quantitaͤt
od
in
        <pb n="796" />
        Beilage  A.
zum  Vereins-Zolltarif.
—.

XXXVIII

Eingangs-Zoll  vom  Getreide
im  Königreiche  Bapern  (mit  Ausschluß  der  Gränze  links  des  Rheins).

 

Weizen,  Kernen  oder

Berechnung

des  Zolls  von  ungegerbtem

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

»  Dinkel(Fk-se11,Spclz),nachKornoderNoggm  Gerste.  Haber  ur
gegerbter  Dinkel.  Idem  Preise  des  Kerns  oder  —
gegerbten  Dinkels.  Follel-e
äffel  im  n
Das  Schäfel  im  JollbeleDas  Schäffel  Ker-Saolbele,s  Schäffel  im  ZollbeleDas  Schäffel  im  sZollbele-  Das  Schaͤnt  zun
preise  gung  nen  im  Preisesung  nreise  guns  preise  gung  *  *2
I  vom  —  e  vom  —J.  vom  —  vom  bis  —
von  sbis  sSchaffel)  von  bis  sSgffel)  von  sbis  sSchaffel  von  bis  chifflsben  7
.  P.——
————————  P  er.  i.  ste.  Ia.  r.  .er.  I.  vr.  —ese  1•
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16.  —20—  frei.  0rei.  11|15frei..9—12  K5rei.  und  da!
und  dar-  und  dar-  und  dar-  und  dar  über.
über.  über.  über.  über  )  D
1!

 

 

 

 

 

 

 

–

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

L  Wicen.
        <pb n="797" />
        Beilage  B

zum  Verein  s-Zolltarif.
—  —

Ausgangs-Zoll  vom  Getreide
im  Koͤnigreiche  Bayern  (mit  Ausschluß  der  Graͤnze  links  des  Rheins).

 

 

 

 

 

 

 

 

Wei—  Berechnung  ,
MVKctncnodcrdesZolts  von  ungegerbtem  Gerste  Haber  und  Wicken.
degerbier  D;  Dinkel  (Fesen,  Spelz),  nach  Korn  oder  Roggen.  ·
kksunchdem  Preise  des  Kerns  oder
1—  gegerbten  Dinkels.  1.  Zoflbel
S  —  .  ..--  »,.  Hinz-pec-O
  Sel  im  Zollbele  Das  Schäfel  Ker-Zollbele  as  Schäffel  im  [LlIbeleDas  Schäfel  im  Jrüs  le  Das  rent  mun
-eise  gung  J  nen  im  Preise  gung  Preise  gung  Preise  #onP—  vom
von  vom  vonm  —  bem
*.  bis  cheffel.  von

 

 

 

.  »i-  bis  Schäffel.
bis  Schäffe.!  von  1  bis  Schäffel.]  von  1  bis  Schäffel.]  vo#n  1  *i
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        <pb n="798" />
        <pb n="799" />
        683

W  59.
Regierungs-Blatt

fuͤr  das
Königreich  Württemberg.

.  Semetag  den  9.  November  1839.

 

Juhalt.
Köni

gI.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departemente.  Bekanntmachung  einer  Veränderung  in  der  Elassisikation  der
Gemeinde  Geisselharbt,  Oberamts  Weinsberg.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  einer  Pfarrei
zu  Heidgau,  Dekanats  Waldsee,  für  die  katholischen  Einwohner  der  Orte  Heidgau  und  Wengen.  —  Verleihung
  eines  Erfindungspatents  an  den  Mechaniker  Flor  auf  einen  Apparat  zu  schneller  Erhitzung  von
l-  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Wiederbesetzung  des  K.  fürstlichen  Amts  Schlof  Waldsee.
  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Umlauf  falscher  Hannover'scher  Reisedocumente.  —  Bekannt-2

  machung  in  Vetreff  einer  zweiten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanz-Departement.
len  t-Erledigunge  n.

iderruflich  angestellte  Diener.
I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.
R  Mnd  Könisliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom

burgertn  en  Vorstand  der  Kunstschul-Direktion,  Hofrath  v.  Dannecker,  wegen
sodann  en  Aleers,  seinem  Ansuchen  gemätz,  in  den  Ruhestand  gncdigst  verseßzt,
        <pb n="800" />
        684
s  cc
die  erledigte  Stelle  eines  Dekans  und  Pfarrers  in  Welzheim,  dem  Etadtpfatr
Weitbrecht  in  Sindelfingen,  Dekanats  Boͤblingen,

die  katholische  Pfarrei  Aichelau,  Dekanats  Zwiefalten,  dem  Pfarrer  Köp  fn
Magolsheim,  desselben  Dekanats,

die  katholische  Pfarrei  Alt-Krautheim,  Dekanats  Amrichshausen,  dem
weser  Herbst  in  Bühlerthann,  Dekanats  Ellwangen,

eich
die  katholische  Pfarrei  Dettingen,  Dekanats  Rottenburg,  dem  Pfarrer  Schl
in  Boͤhringen,  Dekanats  Rottweil,
f

die  erledigte  Präzeptorsstelle  in  Waiblingen  dem  Prázeptor  Staiger  in
zelsau,  und

farrverist

  rrischen

die  neu  errichtete  Reallehrerstelle  in  Schorndorf  dem  dortigen  provi
Reallehrer  Roller  gnaͤdigst  uͤbertragen.

v.  M.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  51  kuFmelan
von  den  beiden  bei  dem  Gerichtshofe  in  Eßlingen  zu  besetßenden  Registrafo  in  Ka  anzdie
  eine  dem  Gerichts-Aktuar  Nagel,  von  Neckarsulm,  und  die  andere
lei-Assistenten  Klunzinger  in  Eslingen,
die  neu  errichtete  Sekretärsstelle  bei  dem  Gerichtshofe  in  Eßlingen  dem  Ko
Assistenten  Albert  von  der  Lühe  daselbst,

dem

die  bei  dem  Gerichtshofe  in  Tübingen  zu  besehende  Kanzlei-Asst  benpnlen  *
Gerichts-Aktuar  Bozenhardt  in  Marbach,  unter  Vorbehalt  seiner  Sta

rechte,  zu  übertragen,  und

rzleiden


rbach
auf  das  hiedurch  in  Erledigung  gekommene  Gerichts-Aktuariat  zu  Ma

Gerichts-Aktuar  Wiest,  von  Neresheim,  zu  verseßen  geruht.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestaͤt  nach  hoͤchste  ter  2
4.  d.  M.  zu  aggregirten  Unter-Lieutenants  ernannt  :,  den  miesit-Osfen  *
erster  Elasse,  des  achten  Infanterie-Regiments,  Feldwebel  Knörzer
fanterie-Regiment,  und

Dekret
        <pb n="801" />
        685

den  Wachtmeister  des  zweiten  Reiter-Regiments,  Stein  in  demselben  Regiment,
  wie  auch
vermöge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage  die  erledigte  Revierförstersstelle

eilermerkingen,  Forstame  Kapsenburg,  dem  Hofjäger  Vollmer  im  Park
olitude.  gnaͤdigst  uͤbertragen.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

8
Bekannim  achung  einer  Veränderung  in  der  Elassisikation  in  der  Gemeinde  Geisselhardt,  Ober  amts
Weinsberg.

anndie  Gemeinde  Geisselhardt,  Oberamts  Weinsberg,  ist  in  Gemäßheit  der  K.  Veronr
  ns  vom  9.  Februar  1828  aus  der  dritten  in  die  zweite  Classe  verseßt  worden;
hiemit  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  19.  Oktober  1839.  Schlayer.

b  .
)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  einer  Pfarrei  zu  Heidgan,  Dekanats  Waldsec,  für

die  katholischen  Einwohner  der  Orte  Heidgau  und  Wengen.
daß  w#ehen  vuro  höchste  Entschließung  vom  16.  April  1834  verfügt  worden  ist,
inwohner  iober  nach  Heisterkirch,  Dekanats  Waldsee,  eingepfarrten  katholischen
b  ce  er  Orte  Heidgau  und  Wengen,  Oberamts  Waldsee,  unter  Aufheichten
  heroebeiferkin  bestandenen  Ercurrentkaplanei,  eine  selbststaͤndige  Pfarrei
beiist  so  nunmehr  die  Vollziehung  dieser  Einrichtung  vollständig  vorbereieng
  der  neue  Vemit  die  Aufloͤsung  des  gedachten  Filialitätsverbands  und  die  Bilin
  der  Unterord  Pfarrei  Heidgau,  mit  dem  Sige  oes  Pfarrers  an  diesem  Orte  und
nung  unter  das  Dekanat  Waldsee,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Sruttgart  den  25.  Oktober  1839.  Schlayer.
        <pb n="802" />
        686

e)  Berleihung  eines  Erfindungspatents  an  den  Mechaniker  Flor  auf  einen  Apparat  zu  schnelle
Erhitzung  von  Flüssigkeiten.
Da  Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  durch  hoͤchste  Entschließung  vom  25.  d  iut
dem  Mechaniker  Friedrich  Flor  zu  Neckarsulm  das  nachgesuchte  *
auf  den  von  ihm  nachgewiesenen  stehenden  Apparat  zu  schneller  Erhitzung  von  1
sigbeiten  mittelst  Vertheilung  in  flachen  Behältern  auf  die  Dauer  von  fünf  2
gnaͤdigst  verliehen  haben;  so  wird  dieses,  unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Ab  *
der  revidirten  Gewerbe-Ordnung,  zur  öffenrlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  25.  Oktober  1839.  Schlapersec.


d)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Wiederbesetzung  des  K.  fürstlichen  Amts  Schloß  Walds

Da  der  aͤn  die  Stelle  des  verstorbenen  Amtmanns  Haßlacher,  für  do
fürstlich  Waldburg-Wolfegg-Waldsee'sche  Amt  Schloß  Waldsee  ernannte,  #  15  4%%
Amtspfleger  Dursch  zu  Waldsee  als  hiezu  befähigt  erkannt,  und  deßhalb  n  bracht.
ten  genommen  worden  ist;z  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kennmi

Stuttgart  den  3.  November  1839.  Schlayet“

e)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Umlauf  falscher  Hannover'schen  Reisedokumen!

Die  K.  Hannover'sche  Regierung  hat  sich  durch  den  Umlauf  falscher  Haue
scher  Reisedocumente  im  Laufe  des  vorigen  Jahrs  zu  der  Anordnung  veran
funden,  ibe  hon

daß  vom  1.  Oktober  1838  an  die  von  K.  Hannover'schen  Folhzeit  ei
ausgefertigten  Pässe,  Wanderbücher  und  Legitimationsscheine  .  er.  n
sogenannten  trockenen  Stempel,  auf  welchem  ein  Pferd  mit  1
und  der  Umschrift:  „Köôniglich  Hannover'scher  Paßstempel“  ange  Inh—
versehen  seyn,  derartige  Urkunden  von  fruͤherem  Datum  aber  den  1
abgenommen  und  mit  anderen,  welche  den  bemerkten  Stempe
tragen,  erseht  werden  sollen.

nlaßt  n
        <pb n="803" />
        687

ch  ergangenen  Requisition  der  gedachten  K.  Regierung  werden
olizeibehoͤrden  auf  das  Vorstehende  mit  dem  Bemerken  aufmerksam  gemacht,
daß  hienach  jedes  unter  dem  Namen  einer  K.  Hannover'schen  Polizeibehoͤrde  ausgefertigte
  Document  der  oben  bezeichneten  Art,  welches  bei  einem  späteren  Ausfergigungsbatum,
  als  dem  1.  Oktober  1838  nicht  mit  dem  oben  angegebenen  Stempel
bersehen  ist,  oder  bei  einem  älteren  Ausstellungsdatum  unter  dem  Namen  Hannoverscher

  Behörden  Visa's  aus  der  Zeir  nach  dem  1.  Oktober  1838  enthält,  als  falsch
zu  betrachten  ist.

Stuttgart  den  6.  November  1859.

In  Folge  einer  neuerli

die  P

Schlayer.

B)  Des  Departements  der  Finanzen.

Des  Finanz-Ministerium.

Bekanmmachung  in  Betreff  einer  zweiten  höheren  Dienstprüfung  im  Finan--Departement.

Nachgenannte  Cameral-Candidaten,  welche  innerhalb  des  mit  dem  15.  d.  M.
bgelaufenen  Termins  zu  der  zweiten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanz-Departement
sih  gemelder  haben  und  für  zulassungsfähig  erkannt  worden  sind,  haben  schh  zu  dieser,
gier  Statt  findenden  Prüfung,  Montag  den  25.  November  d.  J.  Morgens  8  Uhr
in  dem  Kanzleigebaude  an  der  Königsstraße  einzufinden,  und  zwar:

Ohristian  Friedrich  Böhringer,  Cameralamts-Buchhalter  in  Heilbronn.
Eduard  Julius  Brachold,  Cameral-Candidat  in  Langenau,  Oberamts  Ulm.

Adolph  Braun,  Cameralamtsgehülfe  in  Ellwangen.
Adolph  Breuninger,  Cameralamts-Buchhalter  in  Ereglingen
Johann  Wilhe

lm  Brey,  Steuer-Commissär  in  Blaubeuren.
Eduard  Theodor  Daue  #z.  CameralCandidat  in  Geißlingen.
hudwig  Friedrich  Dürr,  Cameralamts--Buchhalter  in  Vaihingen.
Emil  Christiar

n  Friedrich  Burkhardt  Sigmund  Förster,  Cameral-Candidat  in
Tübingen
        <pb n="804" />
        688

Ferdinand  Frey,  Cameral-Candidat  in  Ulm.

Carl  Friedrich  Haffner,  Cameral-Candidat  in  Kirchheim  unter  Teck.  .-Georg

  Hetterich,  Cameral-Candidat,  Fourier  beim  fünften  Infanterie  Rege
ment  in  Stuttgart.

Gabriel  Hoffmann,  Cameral-Candidat  in  Tübingen.

Johann  Carl  Huber,  Cameral-Candidat  in  Tübingen.

Ludwig  Friedrich  Conrad  Klemm,  Cameral-Candidat  in  Giengen,  Obe
Heidenheim.  lter

Johann  Ernst  Heinrich  Georg  Emil  Adelbert  Koͤnig,  Cameralamts-Buchha
in  Zwiefalten.

Johannes  Kreß,  Gefäll-Renovator  in  Mayenfels,  Oberamts  Weinsberg.

Ernst  Georg  Kriech,  Cameral-Candidat  in  Stuttgart.  "

Ernst  Heinrich  Maier,  Buchhalter  bei  der  Arbeitshaus-Verwaltung  in
wigsburg.

Christian  Friedrich  Mönch,  Cameralamts-Buchhalter  in  Münsingen.

Friedrich  Hahl,  Cameralamts-Buchhalter  in  Weinsberg.

Johann  Georg  Reichle,  Cameralamts-Buchhalter-Amtsverweser  in
beuren.

Wolfgang  Gottlieb  Benno  Reitmaier,  Cameralamts-Buchhalter  in
senried.  old.

Christian  Friedrich  Roller,  Cameral-Candidat  in  Reuthin,  Oberamis  No  ,

Johann  Jakob  Schnitzer,  provisorischer  Cameralamts-Buchhalter  in
lingen.

Carl  Christoph  Seiß,  Cameralamts-Buchhalter  in  Neuenbürg,  derzeir  in  en.

Carl  Friedrich  Sigwart,  Referendär  zweiter  Classe  beim  Cameralamt  Görmunger

Carl  Ferdinand  Friedrich  Albert  Steinheil,  Asüstent  bei  dem  Cata
Bureau.

Franz  Albert  Stumpf,  Cameralamts-Buchhalter  in  Pfullingen.

Stuttgart  den  26.  Oktober  1839.

ram  #E

Lud- 



Blau-Schus



in  Urach  «

HERR-«
        <pb n="805" />
        689

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  in  Erledigung  gekommene  Aktuariat  beipdem  Oberamtsgerichte

  Sturtgart  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe
in  Eßlingen  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte
Ne

ckarsulm  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen

  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  das  in  Erledigung  gekommene  Gerichts-Aktuariat  zu

eresheim  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen
  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Dekans  und  Stadtpfarrers  i  n
Nagold  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu

melden.  Der  Dekanatsbezirk  begreift  19  Pfarrorte  mit  mehr  als  26,000  Zugehoͤrigen,
die  Stadt  Nagold  selbst  zählt  gegen  2,100  Kirchengenossen.  Das  Einkommen  der
telle  abe

r  berechnet  sich  zu  1,200  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  zweiten  Helfers  in  Reutingen
  haben  stch  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu
’'  Das  Einkommen  derselben  berechnet  sich  zu  770  fl.  in  Preisen  des  Sportel-(setzes.


Es  werden  wieder  befeht  werden:

9  6)  die  katholische  Pfarrei  Sindeldorf,  Oberamts  Künzelsau  und  Dekanatg
mrichshausen,  welche  444  Pfarrgenossen,  sämtlich  im  Pfarrdorfe  begreift,  und  aus

eigenen  Guͤtern,  Zehenten,  Kapitalzinsen  und  gestifteten  Gebühren  ein  beständiges
inkommen  von  670  fl.  gewährt;  #

die  katholische  Pfarrei  Herlikofen,  Oberamts  und  Dekanats  Gmuͤnd,  mit

*  Pfarrgenossen  im  Pfarrort  und  in  einem  Filial.  Sie  hat  ein  fixes  Einkommen

*’  fl.  aus  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Kapitalzinsen,  Besoldungen  und  gestifteten
Uhren.
        <pb n="806" />
        690

Die  Bewerber  um  diese  zwei  Kirchenstellen  haben  sich  binnen  vier  Woche
schriftmaͤßig  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrathe  zu  melden.

8)  An  der  Gewerbeschule  zu  Stuttgart  soll  eine  Lehrstelle  fuͤr  das  Feih
beseht  werden,  welche  die  Verpflichtung  mit  sich  führt,  wöchentlich  18  Unterricht
stunden,  und  zwar  vier  in  der  Bau-Construbtionslehre,  sechs  im  Vau-Modelliren
acht.  im  Bauzeichnen,  zu  ertheilen,  und  mit  einem  Gehalte  von  1000  fl.  verbunden  tn
Zu  diesem  Gehalt  würden  noch  200  fl.  hinzukommen,  wenn  außer  diesen  achtt
Stunden  noch  der  Unterricht  im  Straßen-,  Brücken=  und  Flußbau  in  wchentichn
zwei  bis  drei  Stunden  übernommen  würde.  Die  Bewerber  um  diese  Seelle  ha  *
sich  binnen  vier  Wochen  in  Eingaben,  die  mit  den  erforderlichen  Beilagen  und  3  19
nissen  versehen  sind,  bei  dem  K.  Studienrathe  zu  melden.

n  vor-9)

  Bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  sind  zwei  Kanzlei-Assistenten  mit  Guan
Gehalt  anzustellen,  von  welchen  der  eine  ein  Rechnungsverständiger  seyn  muß-  nen
Bewerber  um  diese  Stellen  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  genamn
Gerichtshofe  zu  melden.

Widerruflich  angestellte  Diener.

Durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  t
ist  die  etatsmäßige  Stelle  eines  Canzlei-Assistenten  bei  dem  Ministerium  tes  9
bem  seltherigen  Hülfsarbeiter  bei  der  Ministerial-Canzlei,  Oberamts-Aktuar  —  9
gnddigst  übertragen  worden.

·4

Bei  der  in  Folge  des  Gesehes  vom  22.  Juli  d.  J.  vorgenommenen  neuen
stellung  der  widerruflich  angestellten  Kanzlei-Assistenten  des  Departements  des
und  der  Oberamts-Abtuare  sind  durch  höchste  Entschließung  Seiner  Ma

des  Königs  vom  24.  v.  M.
        <pb n="807" />
        691
Die  bisherigen  Kanzlei-Assistenten
Stetter  bei  der  Regierung  des  Neckar-Kreises,
Roller  und  Zoller  bei  der  Regierung  des  Schwarzwald--Kreises.
Mändlin  bei  der  Regierung  des  Jart-Kreises,
Lang  bei  der  Regierung  des  Donau-Kreises,
Schön  bei  dem  evangelischen  Consistorium,  und
Klein  und  Broͤm  bei  dem  katholischen  Kircheurath,

für  ihre  dermaligen  Stellen  gnädigst  bestätigt,  und

N
bestell

J.

fuͤr  die  Oberaͤmter  des  Koͤnigreichs  nachgenannte  Oberamts-Aktuare  neu
t  und  beiehungsweise  bestaͤtigt  worden:

Im  Neckar-Kreise:
für  das  Oberamt

Backnang:  Friz  I.,  bisher  Oberamts-Abtuar  daselbst,

Besigheim:  Majer  III.,  bisher  Aktuar  daselbst,

Böblingen:  Mützel,  —  —-Brackenheim:

  Mohr,  bisher  Aktuar  in  Vaihingen,

Cannstadt:  Scholl,  bisher  Aktuar  daselbst,

Eßlingen:  Vischer,  —  —

Heilbronn:  Hochstetter  L,  —  —

Leonberg:  Reuff,  —  —

Ludwigsburg,  definitiv:  Hochstetter  II.,  zur  Zeit  Kanzlei-Huͤlfs-Arbeiter  bei
der  Regierung  des  Neckar-Kreises,  und

probisorisch:  Roller,  bisher  Oberamts-Akruar  in  Ludwigsburg.

Marbach:  Pfleider  er,  bisher  Oberamts--Aktuar  daselbst,
Maulbronn:  Weismann,  —

Reckarsulm:  Hölder,  —  —

tadtdirection  Stuttgart,  zweiter  Aktuar:  Cunradi,  bisher  Aktuar  daselbst,
2

—
        <pb n="808" />
        692

Oberamt  Stuttgart:  Breitmayer,  bisher  Aktuar  daselbst,

Vaihingen,  provisorisch:  Leyser,  bisher  Oberamts-Aktuar  in  Brackenhe
Waiblingen:  Höschle,  bisher  Aktuar  daselbst,

Weinsberg:  Haug,  —  —-im,



Im  Schwarzwald-Kreise:
für  das  Oberamt

Balingen:  Sigmund  lII.,  bisher  Oberamts-Abtuar  zu  Nürtingen,
Calw:  Butrtersack,  bisher  Oberamts-Abtuar  daselbst,  Z
Freudenstadt:  Süskind,  zur  Zeit  Kanzlei-Hülfs-Arbeiter  bei  der  Regier
des  Schwarzwaldkreises,
provisorisch:  Rapp,  bisher  Oberamts-Aktuar  in  Horb,
Herrenberg:  Lauth,  bisher  Oberamts-Abtuar  daselbst,
Horb,  provisorisch:  Demus,  bisher  Oberamts-Aktuar  in  Freudenstadt,
Nagold:  Keller']I.,  bisher  provisorischer  Aktuar  daselbst,
Neuenbürg:  Ackermann,  bisher  Oberamts-Abtuar  in  Speichingen,
Näürtingen:  Hauffe,  bisher  Oberamts-Aktuar  in  Oberndorf,
Oberndorf:  Rieger,  bisher  Oberamts-Aktuar  in  Balingen,
Reutlingen:  Rominger,  bisher  Oberamts-Aktuar  daselbst,
Rottenburg:  Kern,  —  —  —  des
Rottweil:  Loͤch  ner,  bisher  Kanzlei--Huͤlfs-Arbeiter  bei  der  Negieruns
Donau-Kreises,
Spaichingen:  Frank,  bisher  Oberamts-Aktuar  in  Kirchheim.
Sulz:  Zeyer,  zur  Zeit  Kanzlei-Hülfs-Arbeiter  bei  der  Regierung  des
Kreises,
provisorisch:  Bazing,  bisher  Oberamts-Aktuar  in  Oehringen=Tübingen:
  Wibbekink,  bisher  Oberamts-Aktuar  daselbst,  des
Tuttlingen:  Schubart,  zur  Zeit  Kanzlei-Hülfs-Arbeiter  bei  der  Regierung
Schwarzwald-Kreises,  Z
provisorisch:  Hopf,  bisher  Oberamts-Aktuar  in  Tuttlingen-Urach:
  Schiebel,  bisher  Oberamts-Aktuar  daselbst.

ung

Neckar-
        <pb n="809" />
        693

Im  Jaxt-Kreise:
für  das  Oberamt

Aalen:  Müller  II.,  bisher  Oberamts-Aktnar  daselbst,
Crailsheim:  Bi  llich,  —
Ellwangen:  Hörner,  —
Gaildorf:  Mayer  II,  —
Gerabronn:  Sigmund  I.,  —
Gmuͤnd:  Laiblin,  —
Hall:  Friz  II.,  —
Heidenheim:  Wurst,  —
Künzelsau:  Heilenmann,  —
Mergentheim:  Muͤller  I.,
Neresheim:  Keller  II.,

·  Oehritsgem  Neuffer,  bisher  Huͤlfsarbeiter  bei  diesem  Oberamt,

Schorndorf:  Vogel,  bisher  Oberamts-Aktuar  daselbst,
Welzheim:  Paulus,  —

Im  Donau-Kreise:
für  das  Oberamt

Biberach:  Schuma  cher,  bisher  Oberamts-Aktuar  daselbst.
Blaubeuren:  Ludwi  g,
Chingen,  provisorisch:  v.  Prümmer,  bisher  Oberamts-Aktuar  daselbst,
Geißlingen:  Müller  III.,  bisher  Oberamts-Aktuar  daselbft,

öppingen:  Ma  per  I.,

Kirchheim:  Muff,  bisher  Kanzlei-Hülfs-Arbeiter  sbei  der  Regierung  des  Donau-Kreises,


Leutkirch:  Greiner,  bisher  Oberamts-Aktuar  daselbst,
Mönsingen:  2  ock,

avensburg:  Killenberger,

––
–

—

–4
—  —
        <pb n="810" />
        694

Riedlingen:  Kühner,  bisher  Oberamts-Aktuar  baselös,

Saulgau:  Bregenzer,
Tettnang:  Schnell,
Ulm:  Heinze,
Waldsee:  Gering,

–  —  —

Wangen:  Sandberger,  zur  Zeit  Kanzlei-Huͤlfs-Arbeiter  bei  der  Regierung
des  Jaxtkreises,
provisorisch.  Schliz,  bisher  Oberamts-Aktuar  in  Rottweil-Wiblingen:
  Staͤngel,  bisher  Oberamts-Aktuar  daselbst.
        <pb n="811" />
        695

R
Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

——3
4  ,  ———-  —
Koönigl.  Dekrete.

Inhalt.
iensl-Nachrichten.  »  .-.  zi.
Verfügungen  u  Bekanntmachung,  betreffend  die  Sinsemunz  der  Gebähren  für
das  Regierungs-Blatt  auf  das  Jahr  1810.  —  Wohnsitz-Veränderung  eines  Rewts—  entu  und  Akkorden
sügung,  betreffend  das  Verbot  der  Theilnahme  der  Gemeinde-Beamten  an  Verlegerungen  und  #ere  8
in  Gemeindesachen.  —  Verleihung  eines  Erfindungepatents  an  Mr.  W.  Hazen  auf  I
di  Mechanismus  der  Spi  ü

ndeln  an  Spinnmaschinen.  —  Verfügung,  die  Annahme  von  Goldmünzen  betreffend.
ust-Erledigunge  1

Widerruf
—  2

gen.
lich  angestellter  Diener.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.
Seine  Königli

che  Majestät  haben  vermöge  hbchster  Ensschließung  vom
d.  M.  auf  das  erledigte  Cameralamt  Ochsenhausen  den  Finanz-Ministerial-Regisrator
  Loͤser  gnaͤdigst  befoͤrdert,

d  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.  die  Helferstelle  in  Muͤnsingen
em  Repetenten  Elwert  am  Seminar  in  Tuͤbingen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Schlaitdorf,  Dekanats  Tübingen,  dem  Pfarrer
alblanc  in  Wankheim,  desselben  Dekanats,

die  evangelische  Pfarrei  Stammheim,  Dekanats  Ludwigsburg,  dem  Pfarrer
erner  in  Unterreichenbach,  Dekanats  Neuenbuͤrg,  und

b  die  neu  errichtete  Reallehrerstelle  in  Gaildorf  dem  Candidaten  Eduard  Keller,
on  Stuttgart,  gnaͤdigst  uͤbertragen.
        <pb n="812" />
        696

Sodann  haben  Hoͤchst  die  selben  durch  hoͤchstes  Dekret  vom  7.  d.  M.  die  erledigte
  Pupillenraths-Stelle  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  ulm  dem  Oberamterichter
Kübel  zu  Freudenstadt,  unter  Verleihung  des  Titels  eines  Ober-Justizraths,

die  erledigte  Registratorsstelle  bei  dem  Gerichtshofe  in  Tübingen  dem  Gericht““
Abtuar  Jäger,  von  Tettnang,  ferner

von  den  bei  dem  Gerichtshofe  in  Ellwangen  zu  besebhenden  zwei  Sekrekärsstellen
die  eine  dem  Gerichts-Aktuar  Högg,  von  Speichingen,

die  andere  dem  Amterichter  Schabell  in  Bartenstein  zu  übertragen,  und  dem
Letzteren  zugleich  den  Titel  und  Rang  eines  Kanzleiraths  zu  verleihen,  st

das  erledigte  Gerichts-Notariat  Muͤnsingen,  vorerst  in  widerruflicher  Eigenschal
dem  Oberamts-Gerichts-Aktuar  Keppler,  von  Oberndorf,  wie  auch

das  erledigte  Amts-Notariat  Großsachsenheim,  Oberamts  Vaihingen,
schultheißen  Reyscher  daselbst  zu  übertragen  gnädigst  geruht.  rde

Durch  hoͤchstes  Dekret  Seiner  Koͤniglichen  Majestaͤt  vom  15.  d.  M.  **
der  aggregirte  Unter-Lieutenant  des  ersten  Infanterie-Regiments,  Schenk,  zum
benten  Infanterie-Regiment  verseßt.  d.  M.

Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  durch  boͤchste  Entschließung  vom  6.  ers
der  von  Seite  des  bischoͤflichen  Ordinariats  erfolgten  Ernennung  des  Stadipsten
Wendelstein  zu  Rottenburg  zum  Bisthumepfleger  bei  der  gedachten  Stelle,  wie  darder

  Uebertragung  des  erledigten  Postdienstes  zu  Gundelsheim,  Oberamts  .  *
sulm,  an  den  Gastwirth  Joseph  Wunsch  daselbst,  die  landesherrliche  Bestätigung
ertheilen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
#a)  Vekanntmachung,  betreffend  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regierungs-B
Jahr  1810.  %  ur  das
Es  werden  hiedurch  die  mit  dem  Einzuge  der  Abonnements-Gebühe  6  die

Regierungs-Blatt  in  den  Oberamts-Bezirken  beauftragten  Sielle--  lden  für  den
K.  Postämter  ausgesordert,  diese  Gebühren  im  Betrage  von  drei  Su

dem  Stadilatt

  auf  dab
        <pb n="813" />
        697

danzen  Jahrgang  180,  oder,  wenn  das  Regierungs-Blatt  mit  der  Sammlung  der
echts=  Erkenntnisse  verlangt  wird,  im  Betrage  von  vier  Gulden,  im  Laufe  des  Modats
  December  an  die  Justiz-Ministerialkasse  einzusenden.
Sofern  jedoch  bei  einzelnen  Oberämtern  der  Einzug  dieser  Gebühren  sich  verb.gern
  sollte,  wird  wenigstens  erwartet,  daß  dieselben  noch  vor  dem  1.  Januar  1810
er  Justiz-Ministerialkasse  von  der  für  die  Oberamts-Bezirke  erforderlichen  Anzahl
von  Exemplaren  (mit  Ausnahme  der  Frei-Exemplare  der  K.  Amtsstellen)  Nachricht
ettheilen  werden.  Die  in  Stuttgart  wohnenden  Abonnenten  haben  in  derselben  Zeit
ie  Abonnements-Gebühren  zu  entrichten,  und  es  steht  ihnen,  so  wie  allen  Privatonnenten
  frei,  für  den  ganzen  Jahrgang  1340,  oder  nur  für  das  erste  Semester
esselben  zu  pränumeriren.
Stuttgart  den  7.  November  1839.  Prieser.

b)  Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.

Sie  Da  der  Rechts-Consulent  Heigelin  zu  Ludwigsburg  seinen  Wohnsitz  nach
uttgart  verlegt  hatz  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  8.  November  18539.  Prieser.

8)  Des  Departements  des  Innern.

Oes  Ministerium  des  Innern.

betreffend  das  Verbot  der  Theilnahme  der  Gemeindebeamten  an  Versteigerungen  und
Akkorden  in  Gemeindesachen.
Vert  Oeseiiigurs  der  in  Folge  des  Art.  421  des  Strafgesehbuchs,  in  Betreff  des
enderen  de-  Theilnahme  der  Gemeinde-Beamten  an  Verkäufen,  Verpachtungen  und
gungen  vnrsleichen  Verhandlungen  in  Gemeindesachen  entstandenen  irrigen  Auslefüt
  auf  die  Gnnch  vorgänsiger  Rückstrache  mit  dem  Justi-Minilterium,  mie  Rück,
vom  5.  Fet-  ommun-Ordnung,  Cap.  IV.,  Abschnitt  1,  K.  13,  die  General-Verordnung
gen  nar  1310  (Reg.  Blatt  S.  42  u.  43),  und  die  betreffenden  Bestimmund


Poli  Verwaltungs-Ediers  von  1822,  den  Gemeindebehörden  und  den  Bezirkszeiämtern
  zu  ihrer  Nachachtung  eröffnet:

9  Verfügung,
        <pb n="814" />
        698
.  1.

Gemeinde-Beamte  (Schultheißen,  Gemeindepfleger,  Theilrechner,  Gemeinderathe
Mitglieder),  welche  eine  Verkaufs-,  Verpachtungs=  oder  eine  andere  dergleichen  Verbandlung
  in  Gemeindesachen  vornehmen,  leiten,  oder  als  Urkundspersonen  beuff,
tigen,  dürfen  an  derselben  in  keiner  Weise,  offen  oder  verdeckt,  unmittelbar  im
durch  Zwischenpersonen,  als  Partei  Theil  nehmen,  und  es  darf  ihnen  eine  m
tigung  dazu  von  keiner  dem  Ministerium  des  Innern  nachgesehten  Stelle  erthei
werden.  4q
Zu  einem  späteren  Einstehen  in  eine  zuvor  abgeschlossene  Verkaufs-,  Verpa  „
tungs-  oder  andere  dergleichen  Verhandlung  darf  jenen  Gemeindedienern  nur  a
nahmsweise,  aus  besonders  wichtigen  und  dringenden  Gruͤnden,  und  na
sorgfältigsten  Erwägung  aller  Umstände,  und  zwar:  neha)

  an  Ortsvorsteher  von  dem  Bezirks-Polizeiamte,  nach  vorgaͤngiger  Ver

mung  des  Gemeinderaths  und  Bürgerausschusses,  und  indeb)

  an  andere  Gemeinderathsglieder  oder  Gemeinde-Beamte  von  dem  Geme  ict

rath,  der  jedoch  in  den  dazu  geeigneten  Faͤllen  (vergl.  Verwaltungs=  und
4.  52,  Ziffer  5,  und  K.  65,  lit.  b)  die  Zustimmung  des  Bürgerausschusses
die  höhere  Genehmigung  einzuholen  hat,

die  Ermächtigung  ertheilt  werden.

K.  2.

Schultheißen  und  Gemeinderechner  (Gemeindepfleger  und  Theilrechner,
soweit  es  sich  von  den  ihnen  anvertrauten  Verwaltungs-Gegenständen  handelt),  coer
fen,  auch  wenn  sie  Verkauft,  Verpacheungs,  oder  andere  ahnliche  Verhande  *
in  Gemeindesachen  nicht  selbst  vornehmen,  leiten,  oder  als  Urkundspersonen  bent  340
tigen,  an  einer  solchen  Verhandlung  in  keiner  Weilse,  sey  es  offen  oder  verde  e—
Partei  Antheil  nehmen,  es  waͤre  denn,  daß  es  mit  besonderer  Bewilligung  des
meinderaths  geschehe  (Commun-Ordnung  Cap.  IV.,  Abschnitt  1,  §.  13).

Die  Bewilligung  ist  vor  der  Vornahme  der  betreffenden  Verhandli
suchen,  von  dem  Gemeinderath  in  Abwesenheit  des  Ansuchenden  zu  bera  benur
  aus  erheblichen  Gruͤnden,  und  niemals  weiter,  als  das  eigene  ökonomist

lebtere
dürachzu-


  d
        <pb n="815" />
        699

dirfniß  desselben  es  fordert,  zu  ertheilen.  Hinsichtlich  der  Theilnahme  an  Holzkaͤufen
und  Pferchpachtungen  kann  die  Bewilligung  fuͤr  ein  auf  das  Beduͤrfniß  eines  ganzen
sahrs  berechnetes  Quantum  geschehen.

d  Der  Gemeinde-Beamte  darf,  der  Bewilligung  ungeachtet,  nicht  in  Person  oder
aich  Mitglieder  seiner  Familie,  sondern  nur  durch  einen  dritten  Bevollmächtigten

ander  Akkords-Verhandlung  Theil  nehmen  (General-Verordnung  vom  5.  Februar  1310,
es.  Blatt  S.  42  u.  *3),  welcher  am  Schlusse  der  Verhandlung  seine  Bevollmächting
  zu  Protokoll  zu  eröffnen  hat.

ni  Der  Gemeinderath  hat  sorgfaͤltig  daruͤber  zu  wachen,  daß  die  ertheilte  Ermaͤchtigung
ct  überschritten  wird.

KC.  5.
Gemeinderaths-Mitglieder,  die  eine  Verkaufs=  oder  sonstige  Akkords-Verhandlung
emeindesachen  weder  leiten,  noch  als  Urkundspersonen  beaufsichtigen,  und  die
*  das  Nebenamt  eines  Gemeindepflegers  oder  eines  Theilrechners  nicht  bekleiden,
an  der  Theilnahme  an  ·  einem  solchen  Verkauf  oder  Akkord  nicht  gehindert.
Bei  der  Berathung  der  Frage:  ob  der,  Namens  der  Gemeinde  abgeschlossenen
aufs-  oder  Akkords-Verhandlung  die  gemeinderaͤthliche  Genehmigung  (Verw.
*  F.  30)  zu  ertheilen  seny?  darf  übrigens  ein  Gemeinderathsglied,  wellches  an
*  Verhandlung  als  Partei  Antheil  har,  nicht  anwesend  seyn  (Verw.Edict  §.  19).

C.  4.
Mi  T  unter  99.  1—3  aufgeführten  Bestimmungen  finden  bei  den  Ortsvorstehern,
ligliedern  der  Stiftungsräthe  und  Stiftungsrechnern  rücksichtlich  der  Verträge  in
ftungs-Angelegenheiten  analoge  Anwendung.
6  ie  Bezirks-Polizeiämter  werden  sich  bei  Anlaß  der  Rechnungs-Prüfung  und
in  andern  Gelegenheiten  Ueberzeugung  verschaffen,  ob  nicht  in  Ertheilung  der
r  1  u.  2  gedachten  Ermächtigungen  an  Ortsvorsteher  und  Rechner,  oder  in
keien  eise,  wie  dieselben  davon  Gebrauch  machen,  Uebermaaß  oder  Ordnungswidrig
zum  Rachtheil  der  Gemeinde=  oder  Stiftungs-Cassen  Statt  finden,  und  im
nden  Falle  denselben  nachdrücklich  steuern.

Stuttgart  den  7.  November  1839.  Schlaper.

ein  tre  te
        <pb n="816" />
        700

b)  Verleihung  eines  Erfindungspatem5  an  Mr.  W.  Hazen  auf  Verbesserungen  im  Mechan
der  Spindeln  an  Spinnmaschinen.
Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vo
dem  Consul  der  vereinigten  nordameribanischen  Staaten,  Dr.  Flügel  zu  -
als  Vertreter  des  Mr.  W.  Hazen  zu  Andover,  im  Staate  Massachuseté,  ein  a
jaͤhriges  Einfuͤhrungspatent  auf  die  von  ihm  dargelegten  Verbesserungen  im  seschanismus
  der  Spindeln  an  Spinnmaschinen  gnaͤdigst  verliehen  haben;  so  wird  "
unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten  allgemeinen  Gewer
Ordnung,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  7.  November  1839.  Schlaperismus



m  6.  d.  M.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.

Verfügung,  die  Annahme  von  Goldmünzen  betreffend.

Der  gegenwärtig  im  Geld-Umlaufe  sich  zeigende  Andrang  von  Gol  er
Zweifel  veranlaßt,  ob  und  wie  solche  bei  oͤffentlichen  Zahlungen  angenommen  5ri  ene
Es  wird  daher  die,  gelegentlich  der  Münzwerthung  für  Zollzahlungen,  8  che
m

Verfuͤgung  vom  21.  Februar  1834  (Reg.  Blatt  S.  229)  dahin  erneuert,  daß  s  Lurse
:c.

t
uͤnzen  ha
dm  der.

Cassen  des  Staats  gangbare  Goldmüönzen  als  Zahlung  in  dem  jeweilige  "  auf
anzunehmen  haben,  welchen  von  nun  an  die  Staatskassen-Verwaltung,  in  der  es  n
bla

den  1.  und  15.  jeden  Monats,  durch  das  allgemeine  Landes-Inrelligenz
den  Schwäbischen  Merkur  bekannt  machen  wird.
Stuttgart  den  10.  November  1839.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.  en-1)
  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Aktuariat  bei  dem  Oberamtsgerichte  Obe  u

dorf  haben  sich  innerhalb  drel  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübinze“
melden.
        <pb n="817" />
        701

2)  Dle  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  doermgert
paichingen  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübinn
  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtzgerichte

Leitnang  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  zu
melden.

ge

4)  Durch  das  am  10.  d.  M.  erfolgte  Ableben  des  Amtsnotars  aerin  d
n  der  ersten  Besoldungsblasse  stehende  Amts-Notariat  Ebersbach,  O  *7
|  ppingen,  erledigt  worden.  Die  Bewerber  um  dasselbe  haben  sich  innerhalb  dr
ochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  zu  melden.

5)  Bei  dem  Finanz-Ministerium  ist  elne  Registratorsstelle  erledigt,  mit  welcher
e  Besoldung  zweiter  Elasse  von  1000  fl.  verbunden  ist.  Die  Bewerber  haben  binnen
*  Wochen  bei  gedachtem  Ministerium  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

6)  Bei  dem  K.  Seeuer-Collegium  ist  eine  planmäßige  Gopistenstelle,  womit  der

cbhalt  von  500  fl.  verbunden  it,  zu  besezen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben

binuen  vier  Wochen  bei  dem  Praͤsidium  des  K.  Sceuer-Collegiums  vorschriftmaͤßig
zu  melden.

7)

welche

schen

Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Thamm,  Dekanats  Ladwigsburg,
1158  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelionsistorium
  zu  melden.  Das  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  zu  762  fl.  berechnete
  Einkommen,  unter  welchem  Zehenten  sich  befinden,  ist  noch  unverwandelt,  und
erd  vorerst  auch  nicht  zur  Verwandlung  kommen.  Der  anzustellende  Geistliche  muß
bber  jeder  Zeit  eine  Verwandlung,  welche  von  der  Ober-Kirchenbehörde  gut  geheißen
vird,  als  wirksam  auch  während  seiner  Dienstzeit  anerkennen,  und  ssch  jeder  Anordang
  unterwerfen,  welche  etwa  beschlossen  werden  sollte,  um  sichere  Anhaltspunkte
ur  eine  kuͤnftige  Verwandlung  zu  gewinnen.

Es  werden  besetzt  werden:

8)  die  Stadt

pfarrei  Wangen,  womit  das  Dekanatamt  verbunden  ist.
er  Pfarrss  prengel

begreift  am  Pfarrsitz  und  in  mehreren  Weilern  und  Hoͤfen  2024  Pfarr-
        <pb n="818" />
        702

n
genossen;  Filialschulen  sind  nicht  vorhanden.  Das  ifire  Einkoimmen  belauft  2
Besoldungen  und  gestifteten  Gebuͤhren,  nach  Abzug  des  Aufwands  fuͤr  zwei  staͤn
Vikare,  auf  1079  fl.,  wozu  noch  ziemlich  bedeutende  Neben-Einnahmen  kommen;

9)  die  katholische  Pfarrstelle  Harthausen,  Oberamts  und  Dekanats  W.
welche  am  Pfarrsitze  und  in  dem  nahen  Filialdorfe  Ermingen,  wo  fl.  ich  auch  jfi.
Pfarrschule  befindet,  und  in  einigen  Weilern  und  Hoͤfen  341  Pfarrgenossen  begre  en
Das  fixe  Einkommen  von  eigenen  Guͤtern,  Zehenten,  Besoldungen  und  gestiften
Gebuͤhren  berechnet  sich  auf  958  fl.  Da  man  mit  dieser  Pfarrstelle  auch  d
eines  Bezirksschulaufsehers  zu  verbinden  gedenkt,  so  haben  sich  die  Bewerbe
uͤber  ihre  Tuͤchtigkeit  zu  Besorgung  dieses  Amtes  gehdrig  auszuweisen.

Wo
Die  Bewerber  um  diese  zwei  Kirchenstellen  haben  ihre  Gesuche  binnen  vier
chen  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrathe  vorschriftmäßig  einzureichen.

r  auch

1

Widerruflich  angestellter  Diener.

(g  den
Der  biöherige  Assistent  Benz  bei  der  zweiten  Abtheilung  des  Arsenals  is
22.  v.  M.  zum  Zeugschreiber  bei  demselben  ernannt  worden.
        <pb n="819" />
        703
–  3
6  1.  ¾

Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

—  .

dittwoch  den  20.  November  1839.
.  Inhalt.

g-  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  »
d."  MIaenderDevartementeLVerfüaung,lsetkessendbis-EinlieferungdekStrafqefanqenenia
ie  Arbeitshãuser  iu  Ludwigesburg  und  Markgröningen.  —  Den  Stand  des  Intercalarsonds
uon  urhoiscen  Kirchenstellen  des  Königreichs  am  31.  März  1838  betreffend.  —  Vertheilung  der  akade--

  u  Preise.
Dienst-Erlediqungen.  —

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Sein  ee  Königliche  Majestät  haben  gnädigst  geruht,  durch  höchste  Entschlievom
  11.  Juni  d.  J.  den  Kaufmann  Eduard  Rapp  in  Riga  zum  K.  Consal
K  zu  ernennen.
en  Hdann  haben  Hoͤch  stdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  4&amp;amp;.  d.  M.
Mrrgroterforer  Fis  cher  in  Ringingen,  Forsts  Blaubeuren,  wegen  vorgerückten
in  den  Pensionsstand,  -
ernge  höchster  Emschliehung  vom  11.  d.  M.  auf  das  erledigte  Cameralamt
den  den  Cameralverwalter  Schickhardt,  von  Urach,  seinem  Ansuchen  gemß,
versetzen,
fuere  bochster  Enischließung  vom  153.  d.  M.  die  neu  errichtete  ebangelische
na  almbach,  Dekanats  Neuenbürg,  dem  Pfarrgehülfen  Eb  in  Hochdorf,  Deka-Göppingen,

K.  -  böchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.  die  erledigte  Rathsstelle  bei  dem
Kribunale  dem  Ober-Juslizrathe,  Freiherrn  v.  König  in  Ulm,

hung
daselb
        <pb n="820" />
        704

die  erledigte  Rathsstelle  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  dem  Ober-Justizassessor
  Bürger  in  Tübingen,  446
die  erledigte  Assessorostelle  bei  dem  Gerichtshofe  in  Ellwangen  dem  Gericht
Abtuar  Löffler,  von  Hall,  zu  übertragen,  und  in
den  Gerichts-Abtuar  Panzer  in  Welzheim,  wegen  anhaltender  Krankheit
den  Pensionsstand  zu  versehen  geruht.  6
Am  5.  d.  M.  erhielt  der  von  dem  Grafen  v.  Quadt  auf  die  katholische  Pfarrei  9.
senhofen,  Dekanats  Ehingen,  patronatisch  ernannte  Kaplan  Edelmann  zu  Ißny,  so
am  6.  d.  M.  der  von  dem  Fuͤrsten  von  Waldburg  zu  Zeil  auf  die  ubelin
Parrstelle  zu  Balgheim,  Dekanats  Spaichingen,  patronatisch  ernannte  Pfart
zu  Eisenharz.  Dekanats  Wangen,  Gallus  Ferdinand  Wagner,  so  wie
der  von  dem  Freiherrn  v.  Rehling  auf  die  katholische  Pfarrei  Zuß  dorf.  .
kanats  Ravensburg,  patronatisch  ernannte  dortige  Pfarrverweser  Johann  Rep
Untersinger,  und  Deder
  von  dem  Grafen  v.  Castell-Dischingen  auf  die  Caplanei  Heufelde  Hure,
kanats  Ehingen,  patronatisch  ernannte  Pfarrverweser  zu  Mooshausen,  Xaver
die  landesherrliche  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

L
Verfuͤgung,  betreffend  die  Einlieferung  der  Strafgefangenen  in  die  Arbeitshäuser  zu  L
und  Markgröningen.  in  den
Da  man  Behufs  einer  zweckmäßigeren  Vertheilung  der  S  Strafgesangenen  will.
Arbeitshäusern  zu  Ludwigsburg  und  Marbgrönningen  verfügt  ha  r%
daß  von  jeht  an  die  zu  einer  Arbeitshausstrafe  von  sechs  Monaten  #
Einem  Jahre  einschließlich  Verurtheilten  in  das  Arbeitshaus  zu  Markg.
abgeliefert  werden  sollen;  so  wird  solches,  unter  Bezugnahme  auf  die  *¾7-1
Verfügung  vom  12.  Mai  1839,  Disfer  1  (Reg.  Vlatt  S.  365)  zur  Nachacht
mit  bekannt  gemacht.  *-Sturtgart
  den  15.  November  1839.  Prieser
        <pb n="821" />
        705

B)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  katholischen  Kirchenrathe.
Den  Siand  ded  Intercalarfonds  der  katholischen  Kirchenstellen  des  Königreichs  am  31.  März  1838
betreffend.
m  Regierungs-Blatte  vom  Jahr  1821,  S.  818,  wurde  die  Entstehungsdie
  Natur  und  Verwaltungsform  des  Intercalarfonds  der  katholischen  Kirchendes
  Königreichs  bekannt  gemacht.  »
NachdemdieRechnunglss7-58  gepruͤft  und  gut  geheißen  worden  ist,  so
erden,  unter  Beziehung  auf  die  nächstvorgehende  Vekanntmachung  im  Regierungsatte
  vom  Jahr  18—3,  Seire  457,  die  Ergebnisse  jener  Rechnung  und  der  Stand
bes  Fonde  öffentlich  dargelegt.  ·
Zum  voraus  ist  zu  bemerken,  daß  auch  in  dem  besagten  Jahre  wieder  den  hierus
  verzeichneten,  zu  gering  begabten  oder  mit  außerordentlichen  Ausgaben  zeitweise
elasteten  Kirchenstellen  ihre  Intercalargesälle  1856—18357  überlassen  wurden,  ohne
sie  zum  Intercalarfonds  floßen.
Die  Intercalarfonds-Rechnung  1837—38  liefert  folgendes  Resultat:
I.  Grundstock.
Derselbe  hatte  folgende  Einnahmen:

In  de
weise,

ellen

4  am  51.  März  1857  waren  vorhanden:
1)  Cassen-Vorrath.  .  ......  0
2)  Rückstände  2,  115  fl.  17  kr.
Davon  giengen  ein  )  76  fl.  30  kr.
—..  56  fl.  à7  kr.
8)  Ersasposten:  Rest  —  2.056  sl
a)  Tischtitelguthaben  .  294st.67kr.
woran  eingiengen  ...  ...·.  50  fl.
demnach  im  Rest  verblieben  264  fl.  57  kr.
b)  andere  1,075  fl.  55  kr.
daran  eingegangen  190  fl.  19  kr.
und  ·

im  Reste  verblieben  sind  883  fl.  56  kr.
        <pb n="822" />
        706

B.  Neue  Gefälle  im  Laufe  der  Rechnungezeit  1857—38.
1)  Intercalargefälle,  welche  zum  Intercalarfonds  floßen,  vom
Jahr  1856—557  32679  fl.

und
2)  wegen  Regulirung  des  Abkurung-Termins  über  Abzug  der

dießfälligen  Ausgabe  deßgleichen  ,/210  fl.  15  kr.
Zusammen  —  —
3)  Abgeloͤste  Capitalien.
Summe  —:.
Hievon  sind  bestritten  worden:  «

1)  Die  Mehr-Ausgaben  am  Schluse  der  Rechnuns  1856—37
mit  .1)/21I  fl.  58  kr.
2)  neuangelegee  Capitalien  ..  .  .  .  .  453,411  fl.  12  kr.

5)  Vorschüsse  auf  Wiederersah  ·

 

a)Tischtitel  ....  223fl4kr.
b)andere..........  367st.57kr-Zusammen
  ,—.,..
Es  sind  mithin  von  den  Einnahmen  noch

übrig  geblieben  1805  fl.  38  kr.

wovon  zu  den  laufenden  Ausgaben  für
1837—38  nothwendig  waren  793307  fl.  às  kr.
und  baar  in  der  Casse  bliebeen  624755  fl.  50  kr.

welche  sofort  zu  den  Ausgaben  des  folgenden  Jahrs  verwendet
wurden.
Der  Grundstock  besteht  also  am  51.  März  1838  in
1)  Röckständen:
durchgängig  älteren
2)  Capitalien
5)  Ersahposten:
Aa)  Tischtiteln:  6
a)  dltrtrten  264  fl.  57  kr.

r.
55,889  fl.  15#  1.

25,064  fl.  20

rx.
59,250  fl.  24k

6  k.
45.215  fl.

kr-2,036
  fl.  47

233,695  fl.
        <pb n="823" />
        707

6)  neueren  223  fl.  a  kr.

6888  fl.  1  kr.
b)  anderen:

 

 

a)dltten  883  fl.  56  kr.
68)  neuren:  567  fl.  37  kr.
—  1,251  fl.  15  kr.
4)  baarem  Cassen-Vorrath.  6,738  fl.  s0  kr.

Summe  —:.  249,202  fl.  51  kr.
worauf  als  Passioum  haftet  ein  Zahlungs-Ruͤckstand  von  ...  1  fl.

so  daß  der  Grundstock  noch  effectide  bestehtn  24499201  fl.  51  kr.
und  Am  51.  März  1857  betrug  der  Grundstock  223,708  fl.  17  kr.

½über  Abzug  der  von  den  Einkünften  des

Ahrs  1837—58  verwendet  gewesenen  100211  fl.  58  kr.

effective  noch  —:.  222,496  fl.  24  kr.

—  In  Vergleich  hiemit  hat  demnach  der.  Grundock
  sich  erhoͤht  um.  2

II.

26,  705  fl.  27  kr.

Einkünftequs  dem  Grundstock  vomf,  April  1857  bis  31.  März  1858.
Einnahmen.

..  9,750  fl.  48  kr.
Ausgaben.

ECapitalzinse

1)  Elementar-Ausgaben:
Capitalsteuer  7
2)  Central-Verwaltungs-Kosten  :.
Besoldung  des  Cassteers  6661ssl.
Registratur-Kosten  v

223  fl.  55  kr.

50  fl.
Aufwärter  .  Zöfl«30kks
Einbrenner  6„  2  fl.  42  kr.

Postscheine  und  Briefträger  .  .  28  fl.  34  kr.
Druckkosten  ..·.  SIssokV
        <pb n="824" />
        708

Reisekosten  und  Auslagen  eines  Kämmerers
  bei  der  Auswechslung  der
halben  und  Viertel-Kronenthaleer  6  fl.
Verlust  der  Central-Casse,  so  wie  der
Cammerariats-Cassen  bei  Verrufung.

 

ausländischer  Scheidemänzen  165  fl.  2  kr.
Kosten  bei  Cession  eines  Pfandscheins  29  kr.
Für  Geldfäßchen  zur  Vetsenduns  bedeutender
  Summien  ...  4  fl.  30  kr.  r#n  K.  i7  kr.
5)  Für  den  Hauptzweck  der  Anstalt:
a)  Veitraͤge  zu  Ergaͤnzung  der  Pfarrgehalte  ·
aa)  Averfal-Beiträge  zu  Lüufbesserung
  der  Pfarrsielle  in:
Oberkohen  l,500  fl.
Moͤhnhof...  225500  fl.
Abtsgmunnd  DJ5600  fl.
—  1,,500  fl
bb)  jährlicher  Besoldungs-Beitrg  Go  fl.  a  r.
cc)  provisorische  ZJulaggen  1/66  fl.  56

worunter  neu:
dem  Pfarrer  Singer  in  Illerrieden

  a6  fl.
—  —  KreMuser  zu  Wel,
ler  in  den  Bergen  16  fl.

der  Pfarrstelle  in  Altstadt  Roitweil.  .  62  fl.  30  kr.
einschließlich  12  fl.  30  kr.  wegen  Reguli-=rung

  des  Zahlungs-Termins  dießfälliger

60  fl.,  und

dem  Stadtpfarrer  Kuttler  in  Reutlingen

an  jaͤhrlichen  ofl  die  berrefente  Rate

mit  A  fl.  49  kr
        <pb n="825" />
        709

b)  Beitraͤge  für  Verweser  erledigter  Kirchenstellen,  deren
Einkommen  im  Jahre  der  Erledigung  die  Verweserei-Gebühren

  nicht  abwarf,  dieml  ·0
JD)  Veiträge  für  andere  Hülfspriester  2,48  fl.  19  kr.
und

über  Abzug  der  von  zeitweise  unbesetzt
gewesenen  ständigen  Vicariaten  in
den  Intercalarfonds  geflossenen  Abträge
  für  1837—538  mit  642  fl.  äl  kr.
noch  I,861  fl.  58  kr.
40  für  Pastoration  armer  Katholiken  in  entfernt  liegenden
ebangelischen  Orten  14  fl.
e)  die  auf  den  Intercalarfonds  übernommenen  Beiträge  zu
den  Umzugs-Kosten  der  Vicarien,  Repetenten,  Pfarreiund

  Caplanei-Verweser  für  1357—3  1057  fl.  60  kr.
woran  diefßmal  von  der  K.  Staats-Hauptkasse
  zu  ersezen  war  .  ..  0

weil  der  etatmäßige  jährliche  Beitrag  derselben  à  450  fl.
erst  auf  den  50.  Juni  1838  sällig  gewesen  ist.

 

welche  di  Summe  —!  127,063  fl.  56  kr.
um  2  die  obenerwähnten  Einkünfte  aus  dem  Grundstock  mit  bo  48  kr.
1e  *J0s!  Betrag  übersteigt  von  .  ·  oqfl48kr

e  obbesagtermaßen  von  den  Gefallen  bestritten  worden  sind,  die  dem  Fonds

angel
l–-o  brten  und  für  diesen  anzulegen  gewesen  wären,  wenn  nicht  die  laufenden  Ausn
  dieselben  in  Anspruch  genommen  hätten.

Stuttgart  den  2.  November  1839.  Soden.

Verzeichniß

welchen  in  dem  Rechnungsjahre  des  Intercalarfonds
ihre  Intercalargefälle  für  1836—37  zur  Ergänzung  des
streitung  auß#erordentlicher  Ausgaben  überlassen  worden  sind.

de

katholischen  Kirchenstellen,

¾PE.  I.  April  1857—38
ündfonds  oder  zur  Be
        <pb n="826" />
        710

Pfarrstelle  in  Amrichshausen,  nachtraalih
1834—35  .
1855—56

 

Caplanei  in  Ergenzingen

—  —  Nabenried

—  —  Mochenwangen

—  —  Peeärrich

—  —  Schwendi
PMarrstelle  in  Unterthalheim  .

—  —  Bronnen  bei  Laupheim
Caplanei  in  Hayingen
PMarrstelle  in  Enkenhofen
Maria-Caplanei  in  Herbertingen
Pfarrrstelle  in  Beersbach  ..
Huber'sche  Caplanei  in  Unterkochen
Pfarrstelle  in  Salzstetten
Caplanei  in  Amtszell.
Parrstelle  in  Nusplingen
Caplanei  in  Heufelden
PBfarrstelle  in  Bach  ..
Caplanei  in  Haslach  bei  Kettnang  *  die  *  in
Pfarrstelle  in  Renquishausen.

——  —  Dorndorf

——  —  Drualenslein
Caplanei  in  Heisterkirch  für  Haidgau
Catharina-Caplanei  in  Neckarsulm
Spital-Caplanei  in  Neuthann
PMarrstelle  in  Regglisweiler

—  —  Mieterkingen

——  —  Dietelhofen

—  —  BVörflingen

5684  fl.  6  bkr.
571  fl.  49  kr.

558  fl.  5

1,155  fl.  55  kr.
376  fl.  10  kt.
163  fl.  48  kr.
3y7  fl.  ökr
57#  fl.  zeökr
426  fl  19  kr.
475  fl.

67  fl.
550  fl.  5

593  fl.
300  fl  5
26  fl.  5
676  fl.
480  fl.
1#7  fl.
515  fl  **i
56  fl.  15
119  fl.
150  fl.
176  fl.  5
75  fl.
        <pb n="827" />
        711

Caplanei  in  Friedrichshafen  «
——WurmlingenbeisTuttlingen.
Martino-Caplanei  in  Mengen
Pfarrstelle  in  Schmiechen
—  —  Weißenstein.
Anna-Caplanei  in  Buchaun
Eplanei  in  Wiesensteig
farrstelle  in  Dewangenn
—  —  Harthausen  bei  Oberndornf
Epplanei  in  Waldsee  ....
farrstelle  in  Wilsingen
farrstelle  in  Schlier
—  Muthlangen
—  Rengershausen
6  —  —  Wasseralfingen  .
aplanei  in  Neutrauchburg
farrstelle  in  Bichishausen
aplanei  in  Gamerschwang
—  Laupheim
ohann-Caplanei  in  Horb
farrstelle  in  Unterdigisheim.
—  Merazhosen.
zzu  Geißlingen  im  Rieß
in  Waldstetten
—Fekenhausen
—.  Margarethenhausen

—.

Morgareth  «
ofakkstelle  in  Fulgenstadt.
#  nn  Sapkanet  ein,  Tettnang
p  anei  in  Neukirch  bei  Tettnang.
—.Röthsee

Eenb-Caplanei  in  Neuhausen  auf  den  Fildern

29  fl.  18  kr.
268  fl.  57  kr.
151  fl.  6  kr.
113  fl.  27  kr.
290  fl.  6  kr.

98  fl.  59  kr.

18  fl.  55  kr.
138  fl.  48  br.

92  fl.  42  kr.

75  fl.  28  br.
376  fl.  äAl  kr.
400  fl.  47  kr.
156  fl.  49  kr.
367  fl.  13  kr.
257  fl.  2  kr.
25  fl.  57  kr.
59  fl.  38  kr.
52  fl.  49  kr.
4  fl.  52  kr.
15  fl.  50  kr.
256  fl.  56  kr.
370  fl.  11  kr.
191  fl.  27  kr.

87  fl.  57  kr.
105  fl.  6  kr.
27  fl.  45  kr.
Alo  ft.  kr.
688  fl  59  kr.
326  fl.  35  kr.
522  fl.  11  kr.
190  fl.  55  kr.

*

r

S——
        <pb n="828" />
        Maria-Caplanei  in  Deggingen

Pfarrstelle  in  Unterwaldhausen  .  .  .  212fl·26"
Caplanei  in  Eglofs  .  ..  .  258fc-49  kr
Pfarrstelle  in  Groß-Eißlingen  *  468  fl.  42  br.
—  —  Gundershofen.  .  .  .  168  fl.  L
Catharina-Caplanei  in  Schoͤmberg  .  131  fl.  58  kr
Pfarrstelle  in  Reuthe  555  fl.  20  zl
—  —  Deggingen  .  1,640  fl.  uit.
—  —  Anrichshausen.  .  ...  857  fl.  5tr.
Caplanei  in  Mietingen.  .  235  fl.  46  t4
—  —  Schleinsee  .  551  fl.  40  ".
PMarrstelle  in  Aichhalden  .......  132  fl.  567.
—  —  Harthausen  bei  2  229  fl.  59  "
—  —  Weissenau  .  ...  .  Rost-«
—  —  Gündringen.  .  ..  131  fl.  55.
—  —  Sechtenhausen  ...  175  fl.  56  v.
—  —  Großallmerspann  .  186  fl.  77
Kreuz-Caplanei  in  Horb  *“  69  fl.  —F
Pfarrstelle  in  Hohenasberg  *“  57  fl.  lr
—  —  Moochausen  .  .  1!-0fl-  14%
—  —  HKolbingen  .  160  fl.  *
—  —  Frrendorf  .  .  199  fl  1  7
—  —  Iggingen  .  .  8fl«  14
——Wichccmskirch..  ..  .216«·  »F
——Oggelshausen  .  227st«  Mk-—
  —  Bildechingen  ..  IMM-—
  —  Ailringen  .  .  oost  fr.
—  —  Hausen  am  Thann  211  n|  .
—  —  Thalheim  ...  -«195st'  22  kr.
—  —  Hßlirch.  -  «  ·1-941·st·'54
·  ·  "  "  “  27  tr-—
  —  Wiegoldingen.  ....  -  L  kr.
100  fl.  ?2

"  "  "  ·  "  rl
        <pb n="829" />
        713
Pfarrstelle  in  Deuchelried..w  .100fl.  Akr.

H—Altkrauthen  32424  fl.  18  kr.
—  —  Leinzell..  f0  fl.  0  kr.
—  Nagelsbetreen  pDpp  fl.  45  kr.
—  —  Schvoͤrzkircrh..  1357  fl.  27  kr.
And,  —  Dirgenheim  ——  81  fl.  27  br.
#  reas-Caplanei  in  Herrlinen  1355  fl.  —
rrstelle  zu  Weiler  in  den  Bergen  150  fl.  32  kr.
aria-Caplanei  in  Munderkinen  126  fl.  66  kr.
farrstelle  in  Däzingen  ....  ......177s!.2(3kr.
Laplanei  in  Stuttgart  ..........  .91fl.22k’r.
«raIIö-CaplanciinRavcnsburg.  ..........  11fl.18kr.
Pfarrstell-  in  Mahlstetten:  1225  fl.  40  kr.
—  —  Hausen  an  der  Roth.  Si1fl.  —
—  —  Aßmannshardt.  .  .  .  .  ....  61N  fl.  27  kr.
—  Reutlingen.  .....  ..57.8kr.
"—Salach........·  .  .1«19fl.!16kr.
Georg-Caplanei  in  Ebineen  30  fl.  A4  kr.
farrstelle  in  Zwiefalten  176  fl.  11  kr.2
—  —  Moͤhnhof..  ..  .  ..  —  227kr.
H  Dotternhaussen  6ö5  fl.  50  kr.
H  Danketsweiler  144  fl.  16  kr.
—  Oberzell  .  17  fl.  49  kr.

Für  die  Richtigkeit:
Kirchenraths-Revisor:
Kauffmann.
2,  Des  Rektoramts  der  Universität  Tübingen.
Vertheilung  der  akademischen  Preise.
fen  dis  simuch  Austhellung  der  akademischen  Preise  vom  Jahre  1838  bis  1339
*  auf  die  gewöhnliche  feierliche  Weise  statt.  .
Ubhandt  er  EIIIIIII  erhielt  den  Preis  fuͤr  eine
ung  uͤber  die  wissenschaftliche  Aufgabe:
        <pb n="830" />
        714

Albert  Schwegler  aus  Michelbach,  Zoͤgling  des  evangelischen  Seminars;
der  Auszeichnung  durch  öffentliches  Lob  machten  sich  würdig:  »
Carl  Christian  Plank  aus  Blaubeuren,  Zögling  des  evangelischen  Seminars;
und
C.  Patriz  Wittmann  aus  Ellwangen,  Zögling  des  Wilhelmsstiftes;
der  vom  vorigen  Jahre  vorbehaltene  wissenschaftliche  Preis  wurde  dem
Heinrich  Merz  aus  Erailsheim,  Zögling  des  evangelischen  Seminars,
zuerkannt.  .
Der  erste  Predigerpreis  wurde  dem
Johannes  Raumann  von  Ulm,  Studirenden  der  Theologie  in  der  Stadt
und
der  zweite,  durch  die  Entscheiduug  des  Looses  mit
Friedrich  Belser  von  Oehringen,  Zoͤgling  des  evangelischen  Seminart“
dem  schon  genannten
Heinrich  Merz,  von  Crailsheim
zu  Theil.
Den  ersten  katechetischen  Preis  erhielt  derselbe
Heinrich  Merz,
den  zweiten,  in  Folgé  des  Looses  mit
Carl  Friedrich  Klaiber  aus  Walxheim,
Ludwig  Friedrich  Wiedersheim  aus  Eßlingen,
sämrlich  Zöglinge  des  erangelischen  Seminars.  4,  rie
Von  der  katholisch-theologischen  Fakultät  wurde  der  Preis  fͤr
wissenschaftliche  Aufgabe  dem
Anton  Danneker,  von  Rathshausen,  Zögling  des  Wilhelmosstifteszuerkannt;

den  ersten  Predigerpreis  erhielt
Ferdinand  Probst,  aus  Ehingen,
den  zweiten
Blastus  Boser,  von  Steinberg,
beide  Zöglinge  des  Wilhelmsstiftes;
        <pb n="831" />
        715

von  den  katechetischen  Preisen  wurde  durch  Entscheidung  des  Looses
der  erste  dem  vorgedachten

Blasius  Boser,
der  zweite  dem  .  iftes
Franz  Xaver  Clos  aus  Ellwangen,  Zögling  des  Wilhelmsstiftes,
zu  Theil.

Die  juridische  Fakultaͤt  erhielt  keine  Arbeit  über  die  gestellte  Preis=  Aufgabe.
ei  der  medizinischen  Fakultät  wurde  dem
Otto  Köstlin,  von  Stuttgart,  Studirenden  der  Medizin,
der  wissenschaftliche  Preis,  und  dem  »
Carl  Adelph  Zeller  aus  Uihingen,  Studirenden  der  Medizin,
offentliche  Belobung  zuerkannnt.
Den  chirurgischen  Preis  erhielt  »
Johann  Kuͤrner,  von  Gronau,  Studirender  der  Medizin.  des
Bei  der  philosophischen  Fakultät  kam  nur  eine  Abhandlung,  welche  de
reises  nicht  für  würdig  erbannt  wurde.
Ebenso  verhält  es  sich  bei  der  staatswirthschaftlichen  Fakulrät.
Aus  der  Fürstbischof  o.  Speierschen  Stiftung  erhielt  den  Preis:
Wenzel  Mattes  aus  Renquishausen,  35gling  des  Wilhelmstiftes.
Von  der  Verwaltung  der  Freiherr  v.  Palm'schen  Stiftung  wurde  dem

Theodor  E.  F.  Ch.  Pressel  aus  Tübingen,  Zögling  des  evangelischen
Seminars,

der  stiftungsmeßige  Preis,  und  dem  ·
AntonSxaudacheraus  Buchau,  Zoͤgling  des  Wilhelmsstiftes,
Belobung  zuerkannt.

Tübingen  den  6.  November  1839.  Mack.

öffentliche

Dienst-Erledigungen.

Senate  des  K.  Gerichtshofs  in  Ulm  ist  die  Suent
s  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  inner
rei  Wochen  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  zu  melden.

1)  Bei  dem  Criminal=Rath

d
        <pb n="832" />
        716

2)  Bei  dem  Eioil-Senate  des  Gerichtshofs  zu  Tübingen  ist  eine  asssrrssil
zu  beseßen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bel  de
K.  Ober-Tribunal  zu  melden.  de

5)  Die  Bewerber  um  das  erledigte,  in  der  ersten  Besoldungsklasse  fehen
Cameralamt  Urach  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkamme  des  chwan
waldkreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.  des

4)  Durch  den  Tod  des  Revisors  Kümmerlen  ist  bei  der  Finanzkammet
Jaxtkreises  eine  Revisorsstelle  in.  Erledigung  gekommen.  Die  Vewerber  um
Stelle,  mit  welcher  die  Normal-Vesoldung  zweiter  Elasse  von  800  fl.  verbunden  6
haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  gedachten  Finanzkammer  orschriftmäßig  sch
melden.  eerför-5)
  Die  Bewerber  um  die  in  der  zweiten  Besoldungeklasse  stehende  Revis  der
stersstelle  zu  Ringingen,  Forsts  Blaubeuren,  haben  binnen  vier  Wochen  bei
Finanzkammer  des  Donaukreises  vorschriftmaͤßig  sich  zu  melden.

Hall
6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Abtuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  6

elden  .
haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  rn*?::
7)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Abtuarsstelle  bel  dem  ber  wangen

Welzheim  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtöhofe  in
zu  melden.
        <pb n="833" />
        717

62.
Regierungs--Blatt

 

 

für  das
Königreich  Württemberg.
DHpienstag  den  20.  November  1839.
"  Inyalt.

K35
Veral.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  ·--  »  ,
ügungen  der  Departements.  Vorladung  der  Rechts-Candidaten  zur  ersten  höheren  Dienst-Prüfung.
  —  Verfügung,  betreffend  die  bei  den  Orts-Polizei-  Stellen  zu  erhalftende  Uebersicht  der  gegen
Orts-Ang-hörige  ergangenen  Straf=  Erkennknisse.  —  Versügung,  betreffend  die  Maaßregeln  zu  Verhü#-tung
  von  Unglückssällen  durch  das  Zerspringen  der  Läufersteine  in  den  Getraidemühlen.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  das  Ergebniß  der  im  Monate  November  d.  J.  vorgenommenen  ersten  höheren  Regiebungs-Dienst-Prüfung.
  —  Bestimmungen  für  die  Sripendiaten  der  niederen  katholischen  Eonvicte.  —

Di  Bekanntnachung,  betreffend  das  Resultat  der  ersten  höheren  Dienst-Prüfung  im  Finangfache  im  Dktober  4839.
Dest.  Erle  digungen.  6
erruslich  angestellter  Diener.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.
chli  Seine  Königliche  Majestät  haben  gnädigst  geruht,  durch  allerhöchste  Entunbung
  vom  15.  April  d.  J.  den  Kaufmann  Johann  David  Fink  aus  Winnenden
K.  Consul  in  Neu-Orleans.  zu  ernennen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  11.  d.  M.
uunbütenderwalker  für  das  in  Schussenried  neu  angelegte  Eisenschmelzwerk  den
„enverwalter  Zobel,  von  Ludwigsthal,  mit  Beibehaltung  der  Stelle  eines  Verg-5
  naͤdigst  ernannt,
er  behre  bchse  Dekret  vom  18.  d.  M.  die  aggregirten  Unter-Licutenants  v.  Milz
  z  v.  Wimpfen  des  ersten  Reiter-Regiments  gegenseitig  zu  versetzen,
Llasse  der  ¾  nser  Eutschließung  vom  20.  d.  M.  die  Lehrerstelle  an  der  mittleren
erigen  Leh  n  dem  Paͤdagogium  von  Eßlingen  neu  errichteten  Realanstalt  dem  biser

  der  Mathematik  an  dem  Pädagegium,  Präzeptor  Bien3,  Zuübertragen,
        <pb n="834" />
        718

dem  Pfarrer  Zeller  zu  Muͤhlhausen,  Dekanats  Vaihingen,  die  nachgesuchte
Entlassung  von  seinen  Amte  zu  ertheilen,  und

vermöge  höchsien  Dekrets  vom  à21.  d.  M.  die  erledigte  Oberamtsrichtersstelle  du
Ludwigsburg  dem  Oberamtorichter  Heyd  in  Weinsberg  zu  übertragen  gnaͤdig
geruht.  ed-Durch

  hoͤchste  Entschließung  vom  16.  d.  M.  ist  der  Pfarrer  Woͤrle  zu  Nie
bach,  Dekanats  Langenburg,  seines  Dienstes  entlassen  woxden-II.

  Verfügungen  der  Departementc.
A.)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

Vorladung  der  Rechis-Candida'en  zur  ersten  höheren  Dienst-Prüfung.

sier

Die  nachbenannten  Rechts-Candidaten,  welche  sich  zu  der  bevorstehenden  *pPr*
höheren  Dienst-Prüfung  im  Justiz-Departement  angemeldet  haben  und  für  zulais  "
fähig  erkannt  worden  sind,  nämtich:

1)  Wilhbelm  Friedrich  Bauer,  von  Töbingen,

2)  Christoph  Herrmann  Fischer,  von  Neuffen,  Oberamts  Nürtin

5)  Freiherr  Moriß  v.  Gemmingen-Bonfeld,  von  Heilbronn,

4)  Freiherr  Ludwig  v.  Gemmingen,  von  Stuttgart,

5)  August  Härlin,  von  Stuttgart,

6)  Friedrich  Julius  Hausmann,  von  Ludwigsburg,

7)  Franz  Hertling,  von  Affaltrach,  Obramts  Weinsberg,  »

s)FranzNikolausHummel,vonKochcrthürmOberamtö  Neckarsulm,

9)  Moris  Kallmann,  ###  Eschenau,  Oberamts  Weinsberg,

10)  Franz  Philipp  Kübel,  von  Tübingen,

11)  Carl  Rinenns  Rudolph  Salzmann,  von  Eflingen,  und

12)  Christerh  Julius  Stahl,  von  Vöblingen,  Alpril  d-  J.
werden  unter  Hinweisung  auf  den  F.  A  der  K.  Verordnung  vom  25  ger  d.  V.

Es  n
(Reg.  Blatt  S.  416)  hiemit  benachrichtigt,  daß  ihre  Pruͤfung  am  6.  Decen
und  an  den  folgenden  Tagen  Statt  finden  wird.
        <pb n="835" />
        719

Dieselben  haben  sich  am  Tage  vor  dem  festgesesten  Prüfungs-Termine,
Donnerstag  den  5.  December  d.  J.,
bei  dem  Aktuariate  der  Justiz-Prüfungs-Commission  in  Tübingen  einzusinden,  um
daselbst  die  weitere  Anweisung  zu  empfangen.
Stuttgart  den  23.  November  1839.  Frieser.

8)  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.
Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Vrrfügung,  belreffend  die  bei  den  Orts-Polizei-Stellen  zu  erhaltende  Uebersicht  der  gegen  Orts-Angebörige
  ergangenen  Straf-Erkenntnisse.
Theils  in  Folge  der  Wahrnehmung,  daß  die  Ministerial-Verfügung  vom  8.  Fer
  1850,  betreffend  die  Benachrichtigung  der  Bezirks=  und  Orts,  Polizei-Stellen
den  gegen  ihre  Amts-Untergebenen  ergangenen  Straf-Erkenntnissen  (Reg.  Blatt
bue  in  einzelnen  Gemeinden  nicht  gehbdrig  vollzogen  worden  ist,  theils  im  Hinund
  zauf  das  seitdem  in  Wirksamkeit  getretene  Strafgesetzbuch  vom  1.  Maͤrz  1839
la  as  Polizei-Straf-Gesetz  vom  2.  Oktober  1859,  werden  zu  Herstellung  einer  fortufenden
  Uebersicht  der  gegen  Orts-Angehbrige  ergangenen  Straf-Erkenntnisse  bei
rnn,  Orts-Polizei-Stellen  folgende  Vorschriften  ertheilt,  indem  dagegen  die  Misterial,

  Verfügung  vom  8.  Februar  1850  außer  Wirksam#eit  geebt
  wird.  -
g.  1.  /%%:

Inländer  wegen  gemeiner  Vergehen  gefällten  und

erichtlichen  Straf-Erkenntnisse,  welches  nicht  in  dis

dem  Regierungs-Blatte  verbundene  Sammlung  der  Rechts-Exkenntnisse  aufge#

elgein  wird,  hat  die  Gerichtsstelle,  welche  die  Untersuchung  führte,  dem  Bezirksegla

  *  des  Heimath=  oder  Wohn-Orts  des  Verurtheilten  durch  Mittheilung  einer
Voigten  Abschrift  desselben  Nachricht  zu  geben.

Auf  leiche  Weise  li  Wi

torr.  glei  Weise  liegt  es  bei  denjenigen  gegen  Inlaͤnder  gefaͤllten  und  zur
aft  erwachsenen  polizeilichen.  Straf-Erkenntnissen,  welche  eine  in

brua
von

du  Von  jedem  gegen  einen
Rechtskraft  erwachsenen  g
nom

Rech
        <pb n="836" />
        720

dem  Polizei-Straf-Gesetz  vom  2.  Oktober  1839  oder  in  dem  Gesetz  vom  22.  Juli  1886
uͤber  Bestrafung  der  einfachen  Unzucht,  vorgesehene  Uebertretung,  oder  eine  Verletzuns
ver  fuͤr  umherziehende  Gewerbleute  und  wandernde  Handwerks-Gehuͤlfen  bestehenden
Vorschriften  zum  Gegenstande  haben,  der  Behoͤrde,  welche  die  Untersuchung  gest  „
hat,  wenn  diefelbe  nicht  zugleich  die  dem  Verurtheilten  vorgesctzte  Bezirks-Poliz·
Stelle  ist,  ob,  dieser  letztern  Stelle  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Straf-Erbenntni  e
zu  uͤbermachen.  den
Namentlich  haben  demnach  auch  die  Orts-Vorsteher  die  ven  ihnen  oder  bbe-Gemeinde-Räthen
  gegen  ortsfremde  Inländer  wegen  Uebertretungen  der  4l  umerkten
  Art  gefaͤllten  und  rechtskraͤftig  gewordenen  Straf-Erkenntnisse  durch  *
bigte  Abschrift  dem  vorgesetzten  Bezirks-Polizeiamte  des  Verurtheilten  mitzutheile
§.  5.  Ab-Das
  Bezirbs-Polizeiamt  hat  die  ihm  nach  den  .1  und  2  zukommenden  athschriften
  von  Straf-Erkenntnissen  ohne  Zögerung  den  Orts-Vorstehern  der  Keir  n
oder  Wohn-Orte  der  Verurtheilten  zu  übermachen,  und  ebenso  die  von  ihm  selb  afauf
  von  ihm  gefuͤhrte  Untersuchung  gegen  Angehoͤrige  seines  Bezirks  gefaͤllten  ilten
Erkenntnisse  nach  Beschreitung  der  Rechtskraft  den  Orts-Vorstehern  der  Verurthe
mitzutheilen.  acht,
Sodann  aber  wird  den  Bezirks-Polizei-Aemtern  hiedurch  zur  Pflicht  gem  1)
oie  periodischen  Lieferungen  der  Sammlung  der  Rechts=  Erkenntnisse  (oben  *§%
jedesmal  nach  ihrem  Erscheinen  sorgfältig  zu  durchgehen,  und  auf  die  dar  b
kommenden  Straf-Erkenntnisse  gegen  Angehbrige  ihrer  Bezirke  die  Orts-Vor  im
der  Verurtheilten  durch  besonderes  Ausschreiben,  für  welches  eine  abgekuͤrzte  Verbestimmt
  werden  kann,  Behufs  des  Eintrags  in  das  im  F9.  5  angeordnete
zeichniß  hinzuweisen.
K.  4.  der
Dle  abschriftlich  mirgetheilten  Straf-Erkenntnisse  sind  in  den  Nezislraturk  dnnr.
Orts-Polizeistellen  geordnet  und  mit  fortlaufenden  Ziffern  versehen  auftubeen.  ten
Die  gleiche  Aufbewahrung  hat  hinsichtlich  der  oben  §.  1  erwähnten  86  bthei-Sammlung
  der  Rechts-Erkenntnisse  Statt  zu  finden,  von  welcher,  als
lung  des  Regierungs--Blatts,  jede  Gemeinde,  kraft  der  Verordnung  vom
nuar  1307,  ein  Exemplar  zu  halten  verpflichtet  ist.
        <pb n="837" />
        721

K.  5.

Jeder  Orts-Vorsteher  hat  ein  Verzeichniß  derjenigen  Orts-Einwohner  anzulegen
nd  fortzufuͤhren,  gegen  welche  eine  Strafe  von  der  in  den  69.  1  und  2  bezeicheten
  Art  rechtskraͤftig  erkannt  worden  ist.  Der  Zeitpunkt,  von  welchem  diese  Verkeichnisse
  auozugehen  haben,  ist  der  15.  Mai  1339.  Dieselben  haben  den  vollständigen

amen  und  den  buͤrgerlichen  Stand  des  Verurtheilten,  und  eine  Hinweisung  entweder

a)  auf  die  Ziffer  der  bei  der  Behörde  vorliegenden  Abschrift  des  Straf-Erkenntnisses

  (oben  &amp;amp;.  4),  oder

b)  auf  den  Jahrgang  und  die  Seite  der  gedruckten  Rechts-Erkenntnisse,  wo  das

berreffende  Straf-Erkenntniß  angezeigt  ist,  oder
e)  wenn  die  das  Verzeichniß  führende  Behörde  selbst  die  Untersuchung  gepflogen
hat,  auf  ihre  hieher  gehbrigen  Acten
##  enthalten.
Die  Verurtheilten  sind  in  alphabetischer  Ordnung  und  mit  Freilassung  des  zur
Anweisuns  auf  etwaige  später  erfolgende  Straf-Erkenntnisse  erforderlichen  Raums
6  Verzeichniß  einzutragen.  .6

Sowohl  die  Bezirks-Gerichte,  als  die  Vezirks-Polizei-Aemter  sind  angewiesen,
on  der  Vollziehung  der  vorstehenden  Vorschriften  durch  die  Orts-Vorsteher  von
ent  zu  geit  bei  Gelegenheit  anderer  Amts-Geschäfte  in  den  Gemeinden,  namentlich
er  auch  beim  Rug-Gericht,  Kenntniß  zu  nehmen.

Stuttgart  den  12.  November  1839.  Prieser.  Schlayer.

C)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.
betreffend  die  Maaßregeln  zu  Verhütung  von  Unglücksfllen  durch  daß  Zerspringen
der  Läufersteine  in  den  Getraidemöhlen.

den  Zu  Verhuͤtung  von  Ungluͤcksfaͤllen  durch  das  Zerspringen  der  Laͤufersteine  in

u  Gerraidemählen  wird  unter  Bezlehung  auf  den  Art.  26  der  Mühl-Ordnung  vom
1729  verfügt:

9  Verfugung,
        <pb n="838" />
        722
1)  In  den  Getraidemuͤhlen  darf  kein  Laͤuferstein  in  Gebrauch  geseht  werd
welcher  sichtbare  Fehler  von  Lagern,  Stichen,  Steingallen,  Schwefelleber  un
dergl.  hat.  von
2)  Jeder  Läuferstein  ist  in  einem  14  Zoll  breiten,  22  Linien  dicken  Reif  “  n
Schmideisen,  welcher  von  dem  oberen  Rande  des  Steines  abwaͤrts  warm  ei
zulassen  ist,  zu  fassen.
Dieser  Reif  darf  nicht  zusammengeschweißt,  sondern  muß  an  den
21  Folle  weit  übereinander  gelegt,  und  hier  vierfach  vernietet  werden.
3)  Jeder  neue  Läuferstein  ist  zur  Versicherung  seiner  Festigkeit,  ehe  er  gebrau
werden  darf,  nach  vorheriger  Entfernung  der  Mahlkunden,  zehen  en;
lang  durch  leeres  Umlaufen  bei  Zulassung  des  vollen  Wassers  zu  probir
diese  Probe  ist  jedesmal  zu  wiederholen,  so  oft  bei  einem  solchen  Steine
Muͤhlhaue  frisch  verspannt  wird.  r  in
4)  Die  Nichtbeobachtung  dieser  Vorsichts-Maaßregeln  1  bis  5  wird  mit  brnle
der  Mühl-Ordnung  bestimmten  Strafe  geahndet,  vorbehältlich  der  im
eines  dadurch  entstandenen  Unglücks  eintretenden  höheren  Ahndung-Endlich
  wird
5)  die  in  dem  Art.  25  der  Mühl-Ordnung  enthaltene  Vorschrift,
Läufer  an  dem  dußeren  Rand  bei  dem  Gerbgang  nicht  weniger  als  Zo
Zolle,  und  bei  dem  Mahlgang  nicht  weniger  als  drei  und  einen  halben  neue
dick  seyn  soll,  und  an  die  Stelle  der  zu  dünn  gewordenen  Läufer  zeittg
geseht  werden  sollen,  in  Erinnerung  gebracht.  f  die
Die  Ortspolizei-Behörden  und  die  Mühlschauer  und  Inspektoren  haben  au  irks-Beobachtung
  dieser  Vorschriften  ein  besonderes  Augenmerk  zu  richten,  die  *  #
Polizei-Beamten  aber  haben  sich  zu  versichern,  daß  dieselben  von  den  Orts-Vorste
sogleich  den  Getraidemüllern  zur  genauen  Nachachtung  bekannr-  gemacht  werden-Stuttgart
  den  15.  November  1339.  Schlaper.  n
b)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  im  Monate  November  d.  J.  vorgenemmene
ersten  böheren  Regierungs-Dienn-Prüfung.  Regie-In
  Folge  der  vom  4.  bis  11.  d.  M.  vorgenommenen  ersten  höheren  un  n
rungs-Dienst-Prüfung  sind  nachstehende  Candidaten  für  befähigt  erkannt  und  sofo
Regierungs-Referendären  zweiter  Elasse  bestellt  worden:

en,

Enden
        <pb n="839" />
        723

Herrmann  Carl  Baumann,  von  Ober-Söllbach,  Oberamts  Oehringen.

Johann  Wilhelm  Ehemann,  von  Sickenhausen,  Oberamts  Tübingen.

Friedrich  Gottfried  Jäger,  von  Reicheneck,  Oberamts  Urach.

Friedrich  Wilhelm  Maper,  von  Hebsack,  Oberamts  Schorndorf.
Stuttgart  den  18.  November  1859.  Schlaper.

2.  Des  katholischen  Kirchenraths.
Bestimmungen  für  die  Stipendiaten  der  niederen  katholischen  Cowicte.

Nachdem  von  Seiner  Königlichen  Majestät  genehmigt  worden  ist,  daß

bench  neben  der  Normalzahl  von  vierzig  Zöglingen  der  niederen  katholischen  Connoch

  zehen  bei  der  Vorprüfung  für  tüchtig  erkannte  Schüler  in  den  Convicts-|
  and  aufgenommen  werden,  und  jedem  derselben  fuͤr  die  Dauer  eines  vierjaͤhrigen
es  statt  der  freien  Wohnung  und  Natural-Verpflegung  im  Convicte,  jaͤhrlich  ein
pendium  gereicht  werde;  so  werden  diesfalls  folgende  nähere  Bestimmungen  zur
achachtung  bekannt  gemacht.

deitli

g.  1.
Es  stehen  die  Zoͤglinge,  welche  mittelst  eines  Staats-Stipendiums  ihre  Ober-Ssasial-Seudien
  außerhalb  der  niederen  Convicte  fortsehen,  in  demselben  Verhältheit.
  wie  die  in  der  Natural-Verpflegung  stehenden  Zöglinge  dieser  Convicte,  und
8*  daher  auch  mit  ihnen  dieselben  Rechte,  Freiheiten  und  Pflichten,  namentlich
der  sie,  wie  die  in  der  Anstalt  wohnenden  Convictoren,  auch  die  Vefreiung  von
haben  ilitaͤr-Pflichtigkeit  und  von  der  Bezahlung  der  Unterrichtsgelder.  Dagegen
*!  sie  aber  auch  die  Verpflichtung,  sich  dem  katholisch  geistlichen  Stande  zu
)  fuͤr  denselben  sittlich  und  geistig  auszubilden,  und  dereinst  zum  Dienste  der

undischen  Kirchen=  und  Lehr-Anstalten  verwenden  zu  lassen.
K.  2.
mmen  dieser  Zöglinge  hat  sein  diesfallsiges  Studium  an  einem  der  Landes-Gym-S#
  ew  bufesen,  und  den  vorgeschriebenen  vierjährigen  Cursus  der  Obergymnasialan
  derselben  Lehr-Anstalt  vollständig  durchzumachen.

Her  aus  besonders  erheblichen  Gründen  die  einmal  gewählte  und  bezogene
nstalt  früher  zu  verlassen  gedenkr,  hat  durch  den  Vorstand  derjenigen  Lehrgymr



Lehr-A
        <pb n="840" />
        724

Anstalt,  welche  verlassen  werden  will,  die  Genehmigung  des  barholischen  Kirchenraths
hiezu  einzuholen.
g.  3.
Der  Zoͤgling  erhaͤlt  statt  der  freien  Wohnung  und  Natural-Verpflegung  in
Convict  ein  Stipendium,  welches  der  Zeit  in  jährlichen  150  fl.  besteht,  und  in  Qua
talraten  aus  der  Casse  derjenigen  Convicts-Anstalt  bezogen  wird,  welcher  er  ne
der  jaͤhrlichen  Bekanntmachung  im  Regierungs-Blatt  über  die  Aufnahme  in  die  nit
deren  Convicte  zugetheilt  ist.
+K.  4.  th
Mit  dem,  bis  spätestens  15.  Juli  jeden  Jahres  an  den  katholischen  Kirchenre.
einzuschickenden  Gesuche  um  Aufnahme  in  ein  niederes  Convict,  haben  diejenigen
Eltern  oder  Vormuͤnder,  welche  wuͤnschen,  daß  ihre  Soͤhne,  beziehungsweise  *
linge,  ihre  Studien  außerhalb  des  Convicts  mittelst  eines  Staats-Stipendiums  e
setzen,  diesen  ihren  Wunsch  unter  Angabe  der  diesfaͤlligen  Gruͤnde,  welche  da
meinschaftliche  Oberamt  in  den  vorgeschriebenen  Berichten  zugleich  zu  wuͤrdigen  behvorzubringen.
  In  diesen  Gesuchen  ist  insbesondere  auch  anzuführen,  welche  -  in
rung  sie  rücksichtlich  der  Beaufsichtigung  und  Leitung  ihrer  Söhne,  namentlich
sittlich  religiöser  Beziehung  getroffen  haben,  oder  treffen  können.
.  5.  oder
Wohnungen  und  Kosthaͤuser  in  der  Gymnasiumsstadt  duͤrfen  die  gZoͤglinge  Vorderen
  Eltern,  beziehungsweise  Pfleger,  nur  nach  vorheriger  Anzeige  bei  dem  *
stande  der  Lehr-Anstalt,  und  mit  dessen  ausdrücklicher  Zustimmung  wählen.
C.  6.
Diese  Zöglinge  können  zu  jeder  Zeit  vom  katholischen  Kirchenrathe  in
bestehenden  niederen  Convicte  berufen  werden.

K.  7.
Es  slehen  dieselbe  unter  der  unmittelbaren  Aufsccht  und  Leitung  de
siums-Rektorats.  %nm
In  der  Gymnaßgumsort  gugleich  der  Ort  des  Conviets  soe  haben  fe  zugie  une
alen  Uehungen,  welche  die  abrigen  Conoickoren  in  der  Anstalt  lbst  vorzune

ines  der

s  Gymya-
        <pb n="841" />
        725
baben,  Antheil  zu  nehmen.  Auch  siehen  sie  in  disciplinaͤrer  Beziehung  unter  der
titaufsicht  des  Convicts-Vorstandes.
g.  8.
Et  Die  Stipendiaten  haben  halbjaͤhrig  Studien-  und  Sitten-Zeugnisse  durch  den
inastal-Verstand  an  den  katholischen  Kirchenrath  einzuschicken.
g.  9.
dem  Diese  Convicts-Angehhbrigen  haben  denselben  Revers  in  Beziehung  auf  die  mit
u  Convicts-Verband  zu  übernehmenden  Verpflichtungen,  wie  die  übrigen  Convicen
  auszustellen.  Auch  darf  keiner  derselben  ohne  Erlaubniß  des  K.  katholischen
„uchenrathe  aus  seinen  Verhältnissen  austreten.  Im  Falle  der  Ausstoßung,  des
emächeigen  Austritts  und  der  auf  sein  Ansuchen  bewilligten  Entlassung  aus
Wl  Verhältnissen,  sofern  im  lehteren  Falle  das  Gesuch  nicht  durch  eine  ohne  eige-Verschulden
  entstandene  körperliche  oder  geistige  Unfähigkeit  zum  geistlichen
Wrnde  veranlaßt  wurde,  hat  jeder  den  vollen  Ersah  der  auf  ihn  vom  Staate  verendeten
  Studienkosten  aus  seinem  Vermögen  oder  Einkommen  zu  leisten.
Stuttgart  den  9.  November  1839.  Soden.

D)  Des  Oepartements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.

Bekanntmachung,  betreffend  das  Resultat  der  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Finankfache
im  Oklober  1839.
nom  Vei  der  am  28.  Oktober  d.  J.  und  den  folgenden  Tagen  in  Tübingen  vorgeefihienen
  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache,  sind  folgende  Candidaten  für
Aigt  erkannt  und  zu  Finanz-Referendären  zweiter  Elasse  bestellt  worden:
Carl  Gustav  Friedrich  Bühler,  von  Stuttgart,  und
Christoph  Friedrich  Gerock,  von  Stuttgart.

Stuttgart  den  19.  November  1859.  Herdegen.
        <pb n="842" />
        726
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte,  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende
Oberamtorichtersstelle  in  Weinsberg  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  de
K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  zu  melden.  «.

2)  Bei  der  land=  und  forstwirthschafrlichen  Lehranstalt  in  Hohenheim  ist  die
Stelle  eines  Professors  der  Naturwissenschaften,  mit  einem  Gehalte  von  10%  „n,
trag  über  Chemie,  Mineralogie,  Botanik  und  Zoologie,  in  der  der  Anwend
Wissenschaften  in  der  Land=  und  Forstwirthschaft  entsprechenden  Richtung,  in  w
lichen  zwölf  Stunden;  sodann  die  erforderlichen  Demonstrationen;  die  Leitung
Betriebs  des  botanischen  Gartens  und  die  Sorge  für  dessen  wissenschaftliche
nüßung;  die  Aufsicht  über  die  naturwissenschaftlichen  Sammlungen  des  Insti
und  die  naͤchste  Sorge  fuͤr  deren  Erweiterung,  auch  diejenigen  chemischen  Unte
chungen,  zu  welchen  von  der  Anstalt  besonderer  Auftrag  ertheilt  wird.  Die
bungen  um  die  fragliche  Stelle  sind  bei  der  Centralstelle  des  landwitthse  aftli
Vereins  binnen  vier  Wochen  vorschriftmaͤßig  einzureichen.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Hüttenverwalters  in  Lu
thal,  womit  die  Befoldung  dritter  Klasse  von  1100  fl.  verbunden  wird,  haben
nen  vier  Wochen  bei  dem  K.  Bergrathe  sich  zu  melden.  ines

4)  Da  sich  um  die  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  zu  besetzende  Stelle  e  ne
rechnungsverständigen  Kanzlei-Assistenten  auf  die  unter  dem  9.  August  d.  J.  Fresben
Aufforderung  (Reg.  Blatt  S.  516)  keine  Bewerber  gemeldet  haben,  welche  nach  6
Bestimmungen  der  69.  15  u.  16  der  K.  Verordnung  vom  25.  April  d.  J.  in  Beun
der  Dienst-Prüfungen  im  Justiz-Departement  als  befähigt  für  dieselbe  angese
werden  können;  so  wird  der  frühere  Aufruf  hiemit  wiederholt.

rW  r—

dwigs“
bin'

ri
Widerruflich  angestellter  Diener.
Unter  dem  18.  d.  M.  ist  die  erledigte  Forstwartsstelle  im  Rebvier  Zwiefalten
Forstwarts-Dienstverweser  Bolley  zu  Margarethenhausen,  Forstamts  Rottweiltragen

  worden.  .  6

dem
her-
        <pb n="843" />
        .
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Mittwoch  den  4.  December  1839.

 

Kön:  3  n  h  o  l  t
Venlal.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.
erfügungen  der  Departements.  Wohnstz-Verinderung  eines  Rechts-Censulenten.  —  Besetzung
bes  K.  fürstlich  Thurn:  und  Taris'schen  Amts-Gerichts-Aktuariats  in  Schloß  Neresbeim.  —  Crgebnisse
der  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendzre  im  Monat  November  1859.  —  Bekanntmachnna,  bekreffend
se  Erhöhung  des  Kostrreises  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirks-Stellen.  —  Bekanntmachung  des  Ergebuisses

  der  im  Oktober  d.  J.  stattgehabken  Dienst-Prüfung  der  Candidaten  deskatbolischen  Kirchendiendi
  stes  zu  Anstellung  auf  Kirchenstellen.
#  iönst  Erledigungen.  ⅞.

-rruflich  angestellter  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.
*  ein  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließungen  vom

zngele  erledigte  Stelle  des  Vorstands  der  Kunsischul-Direktion  dem  Ober-Regie-**

  ath  v.  Koͤstlin  in  der  Eigenschaft  eines  widerruflichen  Nebenamtes  zu  uͤberdabei

  aber  dem  Professor  v.  Thouret  die  stellvertretende  Theilnahme  an
rektionsgeschäften  ausdrücklich  vorzubehalten,

dirrke  Ministerial-Registrator  Wagner,  ordentlichem  Mitgliede  der  Kunstschulon,
  den  Titel  und  Rang  eines  Kanzleiraths  zu  verleihen,

W  erledigte  Gerichts-Notariat  Sulz,  vorerst  in  widerruflicher  Weise,  dem  Amts=2eyd

  in  Mößingen,  Oberamts  Rottenburg,

Vsan  erledigte  Amts-Notariat  Wildberg,  Oberamts  Nagold,  dem  vormaligen

vommissär  Beier  von  Oehringen,  und
        <pb n="844" />
        728

das  erledigte  Amts-Notariat  Dornstetten,  Oberamts  Freudenstadt,  dem  A
Notar  Walther  in  Schelklingen,  Oberamts  Blaubeuren,  zu  uͤbertragen  geru  t.

Die  patronatische  Ernennung  des  aus  Fürth  in  Baiern  gebürtigen  Candidaten
der  Theologie,  Gustao  Ritter,  auf  die  Pfarrei  Benzenzimmern,  Dekanats  Aalenist
  den  26.  v.  M.  bestätigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
a)  Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.
Da  der  Rechts-Consulent  Welebil  seinen  Wohnsig  von  Viberach  nach  Tettnans
verlegt  hat;  so  wird  solches  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

mts“

Stuttgart  den  26.  November  1839.  Prieser.
b)  Besetzung  des  K.  fürstlich  Thurn  und  Taris'schen  Amts-Gerichts-Aktuariats  in  Schloß
Neresheim.  bei  dem

Der  Referendaͤr  J.  Classe  Froͤl  ich  von  Ellwangen  ist  zum  Abtuar  und
K.  fürstlich  Thurn  und  Taris'schen  Amtsgerichte  Schloß  Neresheim  ernannt  ur
zu  Versehung  dieser  Stelle  fuͤr  gesetzlich  befaͤhigt  erkannt  worden;  was  hiemit
öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  29.  November  1839.  Prieser-)

  Ergebnisse  der  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre  im  Monate  November  r-  eren

In  Folge  der  am  12.  und  19.  November  d.  J.  vorgenommenen  zweiten  spha-Dienst-Prüfung
  im  Justiz-Departement  sind  nachstehende  dreizehen,  in  e
betischer  Ordnung  aufgeführte  Candidaten  zu  Referendären  erster  Klasse  bestellt  wor

1)  Wilhelm  Boger  von  Stuttgart.

2)  Carl  Erbe  von  Heilbronn.

5)  Paul  Peter  Feuerbach  von  Stuttgart.

4)  Leopold  Kaulla  von  da.

5)  Hugo  Kleiner  von  da.

6)  Ernst  Christoph  Kleinmann  voyn  Heilbronn.

7)  Carl  Theodor  Liesching  von  Ilsfeld,  Oberamts  Besigheim.
        <pb n="845" />
        729

3)  Freiherr  Edmund  v.  Ow  von  Wachendorf,  Oberamts  Horb.
9)  Carl  Rueff  aus  Stuttgart.
10)  Siegmund  Schott  von  da.
II)  Gustav  Erhardt  Adam  Steinhäuser  von  Rottweil.
12)  Christoph  Veesenmaier  von  Ulm.
15)  Carl  Friedrich  Wilhelm  Wolff  von  Eßlingen.
Stuttgart  den  50.  November  1859.  Prieser.

B)  Der  Departements  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhöhung  des  Kostpreises  für  die  Gefangenen  bei  den
Bezirks-Stellen.

di  Da  man  nach  dem  gegenwaͤrtigen  Stande  der  Fruchtpreise  den  letztmals  durch
le  Ministerial-Verfügung  vom  50.  Oktober  1857  (Reg.  Blatt  S.  562)  auf  tägliche
r-.  festgesetzten  Hostpreis  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirks-Stellen  vom  1.  Deember
  1839  an  auf  tägliche  vierzehen  Kreuzer  erhöht  haben  will;z  so  wird

solches  hiemit  zu  allgemeiner  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  22.  November  1839.
Prieser.  Schlaper.  Herdegen.
C)  Des  Departements  des  Innern.
Des  batholischen  Kirchenraths.
Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  im  Oktober  d.  J.  stattgehabten  Dienst-Prüfüng  der
r  Candidaten  des  katholischen  Kirchendienstes  zu  Anstellung  auf  Kirchenstellen.
#  Folge  der  am  15.  Oktober  d.  J.  und  an  den  folgenden  Tagen  mit  sechszehen
unn  *W¾lä  des  batholischen  Kirchendienstes  dahier  vorgenommenen  zweiten  Dienstbichniüngs-)
  Prüfung  wurden  von  Seite  des  K.  katholischen  Kirchenraths  und  des
flichen  Ordinartats  nachstehende  zwölf  Priester  zu  Pfarrstellen  shig  erkannt:
Allgayer  „Franz  Xaver,  vom  Faßmacherhof.
Bachn  er,  Franz  Sales,  von  Ehingen.
rechenmacher,  Ignaz,  von  Ellwangen.
Dischinger,  Georg,  von  Ellwangen.
        <pb n="846" />
        730

Feil,  Fidel,  von  Ellwangen.

Grimm,  Carl,  von  Hüttlingen.

Heinrich,  Constantin,  von  Pfahlheim.

Herderer,  Johannes  Nepomuk,  von  Rottweil.

Schild,  NKaver,  von  Rottweil.

Stehle,  Matthäus,  von  Riquishausen.

Strobel,  Johann,  von  Dischingen.

Zierlein,  Caspar  Joseph,  von  Igersheim.

Stuttgart  den  27.  Revember  1859.  Soden.
Dienst-Erledigungen.

1)  In  der  Stadt  Winnenden  ist  die  erledigte  Helferstelle  und  vermoͤgt
hoͤchster  Entschließung  vom  16.  Mai  d.  J.  auch  eine  zweite  Helferstelle  zu  beseben.
Die  Stadt  zählt  3200,  das  uͤbrige  Kirchspiel  3436  Kirchengenossen.  r

Das  erste  Helferat,  mit  welchem  das  Amt  eines  evangelischen  Geistlichen  an  de
Irren-Heilanstalt  verbunden  wird,  gewaͤhrt  neben  freier  Wohnung,  mit  Einschluß  det
bei  der  Anstalt  ausgesehten  besonderen  Belohnung,  ein  auf  870  fl.  berechnetes  1
kommen.  Der  Helfer  hat  außerdem  jährlich  ungefähr  50  Predigten,  an  Sonn“  un
Feierragen  eine  Katechisation,  am  Samstag  eine  Bibelstunde  in  der  Stadt  zu  halten
einen  Theil  der  Seelsorge  zu  übernehmen  und  die  Filialien  Hanweiler  und
Breuningsweiler,  welche  Schulen,  aber  keine  Kirchen  haben,  mit  allen  Obliegenheiten
  eines  Beichtvaters  allein  zu  versehen.  d

Der  zweite  Helfer  hat  etwa  32  Predigten,  und  woͤchentlich  eine  Kinderlehre  un

·  «  n
Betstunde  in  der  Stadt  zu  halten,  einen  Theil  der  Seelsorge  zu  übernehmen,  u
alle  Taufen  und  Trauungen  aus  der  ganzen  Parochie  zu  versehen,  in  der  Kicch  5#6Ü
nns

Lautenbach  aber  jaͤhrlich  zwoͤlfmal,  und  eben  so  oft  in  der  zu  Birkmann
ler  Sonntags  zu  predigen.  Die  Casual-Gottesdienste  von  den  Filialien  werden  *
in  der  Stadtkirche  gehalten,  mit  Ausnahme  der  Taufen  und  Trauungen  von  gunt  1
bach  und  Nellmersbach,  welche  von  nun  an  in  der  Kirche  erstern  Orts  verse  5%
werden,  was  auch,  sobald  ein  eigener  Begräbnißplaß  daselbst  errichtet  seyn  wird,
den  Leichen-Gottesdiensten  der  Fall  sepn  wird.
        <pb n="847" />
        731

Außer  den  genannten  drei  Filialien  werden  ihm  auch  noch  Baach  und  Bürg,
wo  keine  Kirchen,  aber  Schulen  sind,  mit  allen  Obliegenheiten  eines  Beichtvaters
und  Seelsorgers  allein  zugetheilt.

Das  Dienst-Einkommen  des  zweiten  Helfers  belauft  sich,  neben  einer  80  fl.  bezagenden
  Hauszins-Entschädigung,  auf  651  fl.  Außerdem  hat  er,  so  lange  Lautenach
  mit  Rellmersbach  und  Birkmannsweiler  nicht  von  der  Parochie  getrennt
verden,  ein  weiteres,  zu  95  fl.  berechnetes  Einkommen  zu  beziehen.

Die  Bewerber  um  die  eine  oder  andere  dieser  Stellen  haben  sich  innerhalb  vier

ochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschristmäástig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Stöckenburg,  Dekanats  Hall,  haben  sich
#nerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.  Der  Pfarrort
bckenburg  bilder  mit  der  Stadt  Vellberg,  von  welcher  er  nur  eine  Viertel
tunde  entfernt  ist,  eine  bürgerliche  Gemeinde,  zusammen  mit  596  evangelischen
1u  shengenossen.  In  Stöckenburg  befindet  sich  die  Kirche  und  das  Pfarrhaus,  und
Vellberg  die  Schule.  Außerdem  gehören  zu  der  Pfarrei  noch  sechs  Filiale  ohne
irche  und  Schule,  welche  eine  halbe  bis  eine  Stunde  entfernt,  zusammen  512  Kirengenossen
  zählen.  Das-  verwandelte  Einkommen  der  Stelle  berechnet  sich  in  Preien
  des  Sportelgesetzes  zu  1165  fl.,  und  besteht  in  576  fl.  Geld,  34  Scheffel  Roggen
5  24  Scheffel  Dinkel,  einem  Gütergenusse  im  Anschlag  von  205  fl.  39  kr.,  nebst
Sfl.  Emolumenten.
Es  werden  ferner  beseht  werden:

5)  die  katholische  Pfarrei  Merazhofen,  Oberamts  und  Dekanats  Leutkirch,
elche  im  Pfarrdorf  und  in  mehreren  Filialweilern  712  Pfarrgenossen  zaͤhlt,  und
en  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Kapitalzinsen  und  gestifteten  Gebühren  ein  beständiges
inkommen  von  757  fl.  gewährt.
lch),  die  batholische  Pfarrei  Schwabsberg,  Oberamts  und  Dekanats  Ellwangen,

von  :  im  Pfarrdorf  und  in  dem  Filialweiler  Buch  565  Pfarrgenossen  begreift,  und
eig

13

enen  Gütern,  Zehenten,  Capitalzinsen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren
fl.  fires  Einkommen  gewährt.
5)  Die  katholische  Pfarrei  Dorfmerkingen,  Oberamts  und  Dekanats  Neresbei

  ,.  ..
eim.  Dieselbe  hat  im  Pfarrdorf  668  Pfarrgenossen  und  gewaͤhrt  einschließlich  einer
        <pb n="848" />
        732

jährlichen  Zulage  von  250  fl.,  welche  aus  dem  Intercalarfonds  für  die  P
Dienstzeit  des  neu  zu  ernennenden  Pfarrers  gegeben  wird,  von  eigenen  Guͤtern,
henten,  Grundgefaͤllen,  Capitalzinsen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebuͤhren,
fixirtes  Einkommen  von  617  fl.

Die  Bewerber  um  diese  drei  Kirchenstellen  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
vorschriftmaͤßig  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  das  erledigte,  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende
Amts-Notariat  Mößingen,  Oberamts  Rottenburg,  haben  sich  innerhalb  diel
Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Amts-Notariat  Schelklingen,  Oberan
Blaubeuren,  mit  welchem  ein  Gehalt  von  300  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerha
drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  zu  melden.  .  ier

8)  Die  Bewerber  um  die  durch  Versetzung  erledigte  Forstwartsstelle  im
Schwann,  Forstamts  Neuenbuͤrg,  mit  welcher  der  Gehalt  von  300  fl.  verbun  or"
ist,  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises
schriftmäßig  sich  zu  melden.  dem

9)  Bei  dem  K.  Oberamte  Biberach  ist  die  Oberamts-Abtuarsstelle  mit  ben
Gehalte  von  500  fl.  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  ba  u
ch  bei  der  Reglerung  des  Donaukreises  innerhalb  drei  Wochen  vorschrifmäßis
melden.

erson  und
Zeein


#
r—i

Widerruflich  angestellter  Diener.

·  m
Vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  Seiner  Koͤniglichen  Majestaͤt
27.  v.  M.  ist  die  bei  der  K.  Regierung  des  Jaxtkreises  erledigte  etatsmaͤßige

Assistentenstelle  dem  bisherigen  Oberamts-Aktuar  Schu  macher  in  Biberach  gn
uͤbertragen  worden.
        <pb n="849" />
        733

(67.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

*4  Samstag  den  14.  December  1839.
—  .  -.,,..—.--....»-  .-.-»-Inhalt.


Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gesuche  um  Mittheilungen
aus  dem  Königl.  Staats-Archive.  —  Bekanntmachung,  das  Ergebniß  einer  zweiten  höheren  Dienst-Prüfung
  im  Departement  des  Innern  betreffend.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Elassifkation  der
Gemeinde  Loffenau,  Oberamts  Neuenbürg.  —  Bekanntinachung,  betreffend  die  Besetzung  des  K.  fürsilichen
  Waldhurg-Wolfegg-Waldsee=  und  Waldburg-Wurzach'schen  Amts  Wolfegg.  —  Verleihung  akademischer
  Preise.  —  Bekanntmachung  des  Ergebuisses  einer  zweiten  höheren  Finanz.Dienst-Prüfung.

Dien  Erledigungen.

—  —

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

ben  Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  2.  d.  M.
Obtimeister  a.  D.,  v.  Bischer,  den  Charakter  eines  Majors  gnädigst  verliehen,

c  i

9  unter  dem  5.  d.  M.  den  Regiments-Adjutanten  der  Artillerie,  Obern
  an  Wöllwarth,  Crankheits  halber  der  Funktion  eines  Regiments-Adjun
  enthoben,  und  dagegen
        <pb n="850" />
        731

den  Unter-Lieutenant  Sick  der  reitenden  Arrillerie  zum  Regimeats-Adjutanten
ernannt.  "

Vermöge  höchten  Dekrets  vom  4.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Mal"“
stät  den  Hof-Baumeister  Salucci  in  den  Ruhestand  zu  versegen,  Zr

die  evangelische  Pfarrei  Flöhlingen,  Dekanats  Balingen,  dem  Helfer  Zais  in
Ebingen,  desselben  Dekanats,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Pfrungen,  Dekanats  Saulgau,  dem  Pfarrer  Ils
in  Steinhausen,  Dekanats  Waldsee,

die  erledigte  katholische  Vfarrei  Degmarn,  Dekanats  Neckarsulm,  dem  Pfarrer
Stötter  in  Obergünsbach,  Dekanats  Amrichöhausen,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Bildechingen,  Dekanats  Horb,  dem  Pfarrverweser
  Brauchle  in  Salzstetten,  desselben  Dekanats,

die  neu  errichtete  Reallehrerstelle  in  Boͤblingen  dem  provisorischen  Realle
Schlack  in  Freudenstadt  zu  uͤbertragen,  wie  auch

mit  der  Stelle  eines  französischen  Sprachlehrers  an  der  Realschule  zu  Stutte  ,
die  Eigenschaft  einer  Hauptlehrerstelle  zu  verbinden,  und  dieselbe  dem  bisher  wid
ruflich  dafür  angestellten  Sprachlehrer  Eisenmann  zu  uͤbertragen  gnaͤdisst  geru?

hrer

gart

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Der  Direktion  des  K.  Haus=  und  Staats-Archios.
lot.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Gesuche  um  Mittheilungen  aus  dem  Königl.  Staals-  Arch

ie
Es  geschieht  seit  einiger  Zeit  häusig,  daß  Privat-Personen  und  Depmirke  .
Gemeinden,  auch  aus  den  entfernteren  Gegenden  des  Königreiches,  personlich  n  ver-Staats-Archiv
  sich  einfinden,  um  die  Einsichtnahme  oder  Abschriften  von  hiet  entmutheten
  Dokumenten  nachzusuchen.  Da  jedoch  die  Nachforschungen  oͤfters  ligen
sprechendes  Resultat  gewähren  und  die  persönliche  Anwesenheit  der  Bethem,
solchenfalls  ohnehin  zwecklos  ist,  überhaupt  aber  Mittheilungen  aus  dem  K.
        <pb n="851" />
        735

Archioe  ohne  höhere  Genehmigung  nicht  stattf'nden  können;  so  sieht  man  sich  zu  der
Bekanntmachung  veranlast,  daß  Gesuche  um  Einsichtnahme  oder  Abschristen  von  Dokumenten
  aus  dem  K.  Staats-Archive  jedesmal  schriftlich,  mit  genauer  Angabe  des
Gegenstandes,  so  wie  des  Zweckes,  zu  welchem  die  Mittheilung  verlangt  wird,  und
mit  bezirksamtlichem  Berichte  einzusenden  sind.  «

Stuttgart  den  20.  November  1859.  Harttmann.

B)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

à)  Vekanntmachung,  das  Ergebniß  einer  zweiten  höheren  Dienstprüsung  im  Departement  des
Innern  betreffend.
Bei  der  im  Laufe  d.  M.  vorgenommenen  zweiten  höheren  Dienstprüfung  im
Departement  des  Innern  sind  nachstehende  Candidaten  zur  Vewerbung  um  die  in
15  der  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1857  bezeichneten  Aemter  dieses  Departements
  für  befähigt  erklärt  worden:
1)  Ludwig  Friedrich  Heinrich  Biher,  von  Stuttgart.
2)  Johannes  Dieterle,  von  Münsingen.
3)  Jakob  Christoph  Friedrich  Geyer,  von  Güglingen.
4)  Heinrich  Friedrich  Carl  Kegelen,  von  Dußlingen,  O.A.  Tübingen.
5)  Ernst  Kurß,  von  Reutlingen.
6)  Carl  Heinrich  Maper,  von  Ludwigsburg.
7)  Carl  Friedrich  Pantlen,  von  Groß-Bottwar.
8)  Carl  Adolph  Friedrich  Zimmerle,  von  Ellwangen.
Sturtgart  den  29.  November  1339.  Schlaper.

by9
Bekanntmachung,  beireffend  die  Clafsifikation  der  Gemeinde  Loffenau,  Oberamts  Neuenbürg.
Di
ie  Gemeinde  Loffenau,  Oberamts  Neuenbuͤrg,  ist  in  Gemaͤßheit  der  K.  Veras
  vom  9.  Februar  1829  aus  der  dritten  in  die  zweite  Classe  versetzt  worden;
semit  zur  oͤffentlichen  Kenntnisi  gebracht  wird.
Stuttgart  den  7.  December  1839.  Schlayer.

ordn
        <pb n="852" />
        736

e)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  des  K.  fürstlichen  Waldburg-Wolfegg-Waldsee=  und
Waidburg-Wurzach'schen  Amts  Wolfegg.

Da  der  bisherige  Verweser  des  K.  fürstlichen  Waldburg-Wolfegg-Waldsee-  und
Waldburg-Wurzach'schen  Amts  Wolfegg,  Rentbeamter  Rugl,  nunmehr  zu  Versehung
  dieses  Amts  fuͤr  befaͤhigt  erkannt  und  hienach  definitiv  in  solches  eingescht
worden  ist;  so  wird  solches,  unter  Beziehung  auf  die  K.  Verordnung  vom  22.  Februar
  1858  (Reg.  Bl.  S.  137),  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  9.  December  1839.  Schlayer.

2.  Des  Rektoramts  der  Universität  Tübingen.
Verleihung  akademischer  Preise.
4
Der  von  der  Freiherr  v.  Palm'schen  Stiftung  für  das  Jahr  1358—39
neu  auögesette  Preis  ist  dem  Studirenden  der  Philosophie,
Albert  Vogelmann,  von  Ellwangen,
zuerkannt  worden,  während  der  Zögling  des  evangelischen  Seminars,
Theodor  Pressel  aus  Tübingen,  *
von  derselben  Stiftung  den  im  vorangegangenen  Jahr  unvergeben  gebliebenen  Pre

«  0  il
erhalten  hat;  wonach  die  oͤffentliche  Bekanntmachung  vom  6.  v.  M.  (Reg.  Vla
Nro.  61)  zu  ergänzen  ist.

Tübingen  den  6.  December  1839.  Mack.
C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Bekannmmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiken  höheren  Finanz-Dienst-Prüfung.
.  .  iten
Bei  der  am  25.  November  bis  5.  December  l.  J.  vorgenommenen  zuenng

höheren  Dienst-Prüfung  sid  die  nachgenannten  Finanz-Candidaten  zur  Bewer

...  «  .  r
um  die  in  F.  3  der  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1857  bezeichneten  Aemte
Finanz-Departements  für  befähigt  erkannt  worden:

des
        <pb n="853" />
        737

1)  Böhringer,  Christian  Friedrich,  von  Bietigheim,  Oberamts  Besigheim,
Cameralamts-Buchhalter  in  Heilbronn.

2)  Breuninger,  Adolph,  von  Mergentheim,  Cameralamts-Buchhalter  in
Creglingen.

5)  Brey,  Johann  Wilhelm,  von  Lauffen,  Oberamts  Besigheim,  Steuer-Commissär
  in  Blaubeuren.

4)  Daur,  Eduard  Theodor,  von  Ueberkingen,  Oberamts  Geislingen.

5)  Dürr,  Ludwig  Friedrich,  von  Lauffen,  Oberamts  Besigheim,  Cameralamts-Buchhalter
  in  Vaihingen.

6)  Frey,  Ferdinand,  von  Ulm.

7)  Haffner,  Carl  Friedrich,  von  Kirchheim  unter  Teck.

8)  Hetrerich,  Georg,  von  Westerheim,  Oberamts  Geislingen.

9)  Hofmann,  Gabriel,  von  Andelsingen,  Oberamts  Riedlingen.

lo)  Huber,  Johann  Carl,  von  Reuenstadt,  Oberamts  Reckarsulm.

II)  König,  Johann  Ernst  Heinrich  Emil  Adelbert,  von  Mergentheim,  Cameralamts-Buchhalter
  in  Zwiefalten.

12)  Kres,  Johannes,  von  Rohrdorf,  Oberamts  Nagold.

15)  Kriech,  Ernst  Georg,  bvon  Stuttgart.

14)  Maier,  Ernst  Heinrich,  von  Lauffen,  Oberamts  Besigheim,  Buchhalter  bei
der  Arbeitshaus-Verwaltung  in  Ludwigsburg.

15)  Möuch,  Shristian  Friedrich,  von  Stuttgart,  Cameralamts-Buchhalter  in
Möünsingen.  "„

16)  Pahl,  Friedrich,  von  Ellhofen,  Oberamts  Weinsberg,  Cameralamts-Buchhalter
  in  Weinsberg.

I7)  Reichle,  Johann  Georg,  von  Blanbeuren.

18)  Reitmaier,  Wolfgang  Gottlieb  Venne,  von  Unterurbach,  Oberamte  Waldsee,
  Cameralamts-Buchhalter  in  Schussenried.

9  Roller,  Christian  Friedrich,  von  Wildberg,  Oberamts  Nagold.

*  Seis,  Carl  Ehristoph,  von  Urach,  Cameralamts-Buchhalter  in  Neuenbörg.
igwart,  Carl  Friedrich,  von  Holzelsingen,  Oberamts  Reutlingen.
        <pb n="854" />
        738

22)  Steinheil,  Carl  Ferdinand  Fredrich  Albert,  von  Gruibingen,  Oberamis
Göppingen,  Assistent  bei  dem  Caraster-Büreau.
25)  Stumpf,  Franz  Albert,  von  Eßlingen,  Cameralamts-Buchhalter  in  Pfullingen.

Stuttgart  den  9.  December  1839.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stadtpfarrstelle  in  Mehingen,  Delana
Urach,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  me
den.  Die  Stadtgemeinde,  an  welcher  zwei  Geistliche  stehen,  zaͤhlt  4332  Kirchen  —
nossen.  Das  Einkommen  der  Stadtpfarrei  ist  in  Preisen  des  Sportelgesehes  zu  8207%
berechnet  und  besteht  in  Folgendem:  Geld:  282  fl.  40  kr.,  fire  Naturalien:  260  "
Gütergenuß:  108  fl.  21  kr.,  Emolumente  aus  öffentlichen  Cassen  und  Stolgebähre“
131  fl.,  bürgerliche  Beneßzien,  Rechte  und  Gerechtigbeiten:  58  fl.  10  kr.  ts

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Helfersstelle  in  Möckmühl,  Dekan-Neuenstadt,
  deren  verwandeltes  Einkommen  sich  nach  Preisen  des  Spormiigesen,
zu  670  fl.  berechnet,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  arn
sistorium  zu  melden.  Außer  den  gewöhnlichen  Geschäften  eines  zweiten  Gei  Gune
an  der  1400  Kirchengenossen  zählenden  Stadtgemeinde  hat  der  Helfer  in  dem  FNnt
Stunde  entfernten  Filial  Bittelbronn,  welches  gegen  dritthalbhundert  Einwohmnn
und  eine  cigene  Schule  hat,  nicht  nur  alle  Casualien  zu  versehen,  sondern  an
den  Feiertagen  und  an  etlichen  Sonntagen  zu  predigen.  ben

5)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Freudenstein,  Dekanats  Knittlingen,  ha
sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmaͤßis  le
melden.  Zu  derselben  gehört  das  eine  halbe  Stunde  entfernte  und  mit  eigener
versehene  Filial  Hohenklingen,  woselbst  der  Geistliche  an  jedem  zweiten  Zten
tage  Nachmittags  Gottesdienst  zu  halten,  und  neben  einigen  Vormirtage-Prerr
auch  alle  Casnalicn  zu  versehen  hat.  Freudenstein  hat  408,  Hohenklingen  239
chengenossen.  Das  verwandelte  Einkommen  der  Stelle  berechnet  sich  in  Pre
Sportelgestbes  zu  823  fl.

isen  des
        <pb n="855" />
        739

605.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

—  ————

Samstag  den  21.  December  1839.

Inhalt.
Zoͤnigl.  Dekrete.  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dienn--Nachrichten.
erfügungen  der  Departementa.  Besetzung  des  K.  fürstlich  Thurn=  und  Taxis'schen  Amts-Gerichts-Aktnariats
  zu  Scherr.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Wieder-Uebernahme  der  Gerichtsbarkeit
in  den  Standesherrschaften  Hohenlobe-Jaguberg  und  Hohenlohe-Bartenstein  durch  die
unmutelbaren  Staatebehörden.  —  Verfügung,  betreffend  Abänderungen  in  der  Eintheilung  der  Notariats-Bezirke
  der  Oberämter  Gerabronn,  Künzelsau,  Mergentheim,  Oehringen,  und

Weinsberg.  (Mit  einer  Beilage.)  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  Staats-Prüfung

  in  der  Medicin  und  höheren  Wundarzneikunde.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß
einer  zweiten  Staats-Prüfung  in  der  Medicin  und  höheren  Wundarzneikunde.  —  Verleihung  einer

atiftedamensielle  an  dem  adcligen  Fräuleinstifte  zu  Oberstenseld.  —  Verladung  der  Militärpflichrigen  zu
er  Jiehung  des  Looses  und  der  Musterung  für  die  Aushebung  von  1810.  —  Verfügung,  betreffend  das
lenstverhaltniß  einiger  Salinen-Beamten.

Diegten
Micant  Erledigungen.

rruflich  augestellte  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  17.  d.  M.

n  ¶  Bice  Ordenskanzler  dem  zu  Rom  sich  aufhaltenden  Architekten  J.  M.  Kn  apy,

ei  ni’x*  die  nachgesuchte  Erlaubniß,  das  ihm  von  Seiner  Päbstlichen  Heiligreen

  hene  Ritterkreuz  des  Ordens  des  heil.  Gregors  annehmen  und  tragen  zu
!  Jnädigst  ertheilt.
        <pb n="856" />
        740
B)  Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließung  Seiner  Kbniglichen  Majestät  vom  11.  d.  M.
ist  die  erledigte  Pfarrei  Weilheim,  Dikanat  §  Tübingen,  dem.  Professor  Beck  am
Gymnasium  zu  Stuttgart  gnaͤdigst  uͤbertragen,  sodann

der  von  Seite  des  akademischen  Senats  in  Tübingen  erfolgten  Nomination  des
Helfers  Majer  zu  Böblingen  auf  die  Stadtpfarrei  Brackenheim  die  Bestätigung
ertheilt  und  demselben  zugleich  das  dortige  Dekanatamt  gnädigst  übertragen,

die  erledigte  Stelle  eines  evangelischen  Helfers  in  Murrhardt,  Dekanat
nang,  dem  bioherigen  Verweser  derselben,  Naschold,

die  evangelische  Pfarrei  Honau,  Dekanato  Reutlingen,  dem  Pfarrgehölfe“
Wolff  in  Aich,  Debauatsé  Rürtingen,  ,

die  katholische  Pfarrei  Gundershofen,  Dekanats  Zwicfalten,  dem  dortigen  Pfart-Verweser
  Wanner,  und  indie

  katholische  Pfarrei  Mieterkingen,  Dekanats  Saulgau,  dem  Pfarrer  Mi
derer  zu  Hochberg,  desselben  Dekanats,  gnaͤdigst  uͤbertragen  worden.  a

Seine  Königliche  Majestär  haben  aus  Anlaß  der  bevorstehenden
lösung  der  K.  fürstlich  Hohenlohe-Jaxtberg=  und  Hohenlohe-Bartenstein'schen
gerichte  Niederstetten  und  Pfedelbach-Mainhardt  vermöge  hbchsten  Dekret
12.  d.  M.  den  Amtsrichter  Ostertag  zu  Niederstetten,  mit  seinem  seit
Titel  und  Rang,  bei  dem  K.  Oberamtögerichte  Langenburg,  und

den  Amtogerichts-Aktuar  und  Rotar  Röll  zu  Niederstetten,  unter  8  en
Verleihung  des  Titels  eines  Justiz-Assessors,  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte  Merg
heim  einzutheilen,  sodann

dem  mit  dem  1.  Januar  1840  in  den  Quiescengsland  tretenden
Pisiorius  zu  Pfedelbach,  die  Erlaubniß  zu  Ausübung  der  Rechtspraxis
Dauer  seines  Ruhestandes  zu  ertheilen  geruht.  Derselbe  hat  Erailsheim  zu
künftigen  Wohnsitze  gewählt.

Ferner  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchsten  Dekrets  von  demselben  r
das  erledigte  Gerichts-Notariat  in  Langenburg  dem  Gerichts-Rotar  Muͤlle
Saulgau,  und

das  erledigte  Amts-Notariat  Ebersbach,  Oberamts  Göôppingen,  dem  A
Hubmanu  in  Kirchheim,  Oberamts  Neresheim,  zu  uͤbertragen,  wie  au

s  Back—

ufts-

  vomn
herigen

nadigster
t-Amtsrichte-




seinem

age
in

mtsnotar
        <pb n="857" />
        741
bermöge  höchster  Entschließung  vom  16.  d.  M.  auf  das  erledigte  Cameralamt
Wurmlingen  den  bei  der  Fivanzkammer  des  Schwarzwal  dkrelses  angeftellten  Revisor
eber  zu  befördern.
den  Cameral-Verwalter  Schönlin  zu  Roth  am  See  auf  sein  Ansuchen,  unter
Nassung  seines  Gehalts  und  Rangs,  alo  Revisor  zu  der  Finanzkammer  des  Jartkreises
  zu  versetzen,
dagegen  den  bei  derselben  augestellten  Revisor  Sliferbeld  auf  das  dadurch  er—
ledigte  Cameralamt  Roth  am  See  zu  befördern,  und.
dem  Kriegs-Ministerial-Kanzlisten  Rösch  den  Sekretärs-Charakter  zu  verleihen
gnaͤdigst  geruht.
Am.s.  d.  M.  wurde  die  patronatische  -  des  Pfarrers  Bihlmaier
à  Wegan  auf  die  Theresia-  Caplanei,  in  Verbindung  mit  der  Stahl=  Storrs'schen

eii  quf  dem  Saloatorbe:g  bei  Gmünd,  landeoherrlich  bestätigt.

I.  Berfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-HOevartements.
Des  Justiz-Mi  nisterium.  ,

T)  Besetzung  des  K.  fürstlich  Thurn=  und  Taris'schen  Amis-  Gerichts-  Melbariats  zu.  Scheer.

Der  Referendär  erster  Classe  Haldenwang,  von  Simmozheim,  Oberamts
alw,  ist  zum  Aktuar  bei  dem  .  fuͤrstlich  Thurn-  und  Taris'schen  Amtsgerichte
e  ernannt  und  zu  Versehung  dieser  S-elle  für  gese  seblich  befähigt  erkannt.  wornz

  was  hiemit  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.  ·

Stuttgart  den  14.  December  1859.  Prieser.
Bekanntmachung,  bekreffend  die  Wieder-Uebernahme  der  Gerichtsbarkeit  in  den  Standesherrschaften

Hohenlohe=  Jagsiberg  und  Hohenlohe-  Bartenstein  durch  die  numttelharen
Staatsbehörden.  *  /,11/1

Durch  einc  Erblärung  vom  42.  Oktober  I.  J.  hat  der  Fürst  zu  Hoßente  loh  e-Jag  st—
9  fuͤr  sich  und  im  Namen.“  beziehungsweise  mit  Zustimmung  des  Fürsten  zu
o  er  ohe=  Bartenstein,  auf  die  in  Folge  der  K.  Deklarationen  vom  27.  Okann
  d  und  27.  September  12325  übernommene  Gerichtsbarkeit  in  den  beiden
ber  se  Standeeherrschaften  verzichtet,  und  durch  höchste  Eneschliekung  vom  S1.  Okhaben
  Seine  Königliche  Majestät#diesen  Vorzicht  anzunehmen  geruhr.

ft
        <pb n="858" />
        742

Da  nun  in  Folge  dessen  mit  dem  1.  Januar  1840  die  Verrichtungen  der  bisherigen
K.  fürstlichen  Amts-Gerichte  Niederstetten,  Bartenstein  und  Pfedelba  "
Mainhardt  aufzuhören  haben  unt  solche  von  den  K.  Oberamts-Gerichten  Ger“
bronn,  Künzelsau,  Mergentheim,  Oehringen  und  Weinsberg  wie
zu  übernehmen  sind;  so  wird  solches  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  16.  December  1839.  Prieser.

ter
6  Berfügung,  betreffend  Abänderungen  in  der  Eintheilung  der  Notariats-Bezirke  der  Oberim  "

Gerabronn,  Künzelsau,  Mergentheim,  Oehringen  und  Weinsberg.
einer  Beilage.)

Nachdem  von  dem  Fürsten  zu  Hohenlohe-Jagstberg  für  sich  und  im  N
des  Fürsten  zu  Hohenlohe-Bartenstein  auf  die  seiner  Zeit  übernommer
Gerichtsbarkeit  in  den  beiden  fürstlichen  Standesherrschaften  verzichtet  worden  in
so  haben  Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  *
M.  die  Zutheilung  der  Gemeinden  der  aufzuloͤsenden  bisherigen  fuͤrstlichen  4
Gerichts-Notariats-Bezirke  Niederstetten,  Bartenstein  und  Pfedelbe#
Mainhardt  zu  den  betreffenden  unmittelbaren  Notariaten,  beziehungsweise
Errichtung  eines  neuen  Amts-Notariats  zu  Niederstetten,  und  in  Verbin
damit  zugleich  einige  weitere  Abänderungen  in  der  Notariats-Bezirks-Eintheilung
Oberämter  Gerabronn,  Künzelsau,  Mergentheim,  Oehringen  und  Wet  t.
berg  auf  die  in  der  beigefuͤgten  Uebersicht  angegebene  Weise  zu  genehmigen  geru

Diese  Bezirks-Veraͤnderungen  werden  unter  dem  Anfuͤgen  zur  oͤffentlichen  Kenmin  Z„
gebracht,  daß  die  neue  Bezirbs-Eintheilung  mit  dem  1.  Januar  1840  in  Wirkung  r

Stuttgart  den  16.  December  1839.  Prieser.

Uebersicht
der  zufolge  höchster  Entschließung  vom  12.  December  1839  eintretenden  Aende“
rungen  in  der  Notariats-Bezirks  Eintheilung.
Neckar-Kreis.
Oberamtsbezirk  Weinsberg.

A)  Das  Gerichts-Notariat
1)  hat  zu  übernehmen  von  dem  Amts-Notariate  L  5wenstein:

Hbslenfülz,  Steinsfeld,  Unterheinrieth;

amen
        <pb n="859" />
        743

2)  hat  abzutreten  an  das  Amts-Notariat  Eschenau:
Bißfeld,  Brebßfeld,  Weielensburg,  Winnenthal.

B)  Das  Amts-Notariat  Löwen  stein
1)  hat  zu  übernehmen:
a)  von  dem  bisherigen  Amtsgerichts-NRotariate  Mainhardt:
Ammertsweiler,  Geisselhardt,  Mainhardt,
h)  von  dem  Amts-Notariate  Eschenau:
Oberheimbach;
2)  hat  abzutreten:
)  an  das  Gerichts-Rotariat  Weinsberg:
Höslensülz.  Steinsfeld,  Unterheinrieth,
b)  an  das  Amts-Notariat  Eschenau:
Eichelberg,  Weiler.

C)  Das  Amts-Notariat  Eschenau

1)  hat  zu  übernehmen:
a)  von  dem  Gerichts-Notariate  Weinsberg:
Bißfeld,  Bretfeld,  Weislensburg,  Winnenthal,

b)  von  dem  Amts-Notariate  L  5wenstein:
Eichelberg,  Weiler;
5)  hat  abzutreten  an  das  Amts--Notariat  5wen  stein:
Oberheimbach.

Jarxt--Kreis.
I.  Oberamtsbezirk  Gerabronn.
A)  Das  Gerichts-Notariat  Langen  burg

hat  at
abzutreten  an  das  neu  errichtete  Amts-Notariat  Niederstetten:
Raboldshausen.
        <pb n="860" />
        744

B)  Das  Amts-Notariat  Schroßberg
hat  abzutreten  an  das  neu  errichtete  Amts-Notariat  Niederstetten:
Oberstetten,  Wildenthierbach.
C)  Das  Amts-Notariat  Niederstetten,

neu  errichtet,
hat  zu  übernehmen:
a)  von  dem  Gerichts-Notariate  Langenburg:
Raboldshausen,
b)  von  dem  Amts-Notariate  Schroßberg:
Oberstetten,  Wildenthierbach,
c)  von  dem  bisherigen  Amtsgerichts-Rotarite  Bartenstein:
Bartenstein,  Herrenthierbach,  Riedbach,  Wittenweiler,
d)  von  dem  biöherigen  Amtögerichts-Rotariate  Niederstetten:
Niederstetten.

II.  Oberamtsbezirk  Künzelsau.

A  Das  G  erichts-Notariat
bleibt  unverändert.
8)  Das  Amts-Notariat  Dörzbach
1)  hat  zu  übernehmen:
a)  von  dem  bisherigen  Amtsgerichts-Notariate  Bartenstein:
Ettenhausen,
h)  von  dem  bisherigen  Amtsgerichts-Rotariate  Niederstetten:
Jagstberg,  Mulfingen,  Simprechtshausen,  Zaisenhausen;
2)  hat  abzutreten  an  das  Amts-Notariat  Niedernhall:
Aschhausen,  Diebach,  Dörrenzimmern.
C)  Das  Amts-Notariat  Niedernhall

hat  zu  übernehmen  von  dem  Amts-Notariate  Dörzbach:
Aschhausen,  Diebach,  Dörrenzimmern.
        <pb n="861" />
        745

UI.  Oberamtsbezirk  Mergentheim.
*-  A)  Das  Gerichts-Notariat
zu  übernehmen  von  dem  Amts-Notariate  Weikersheim:
Apfelbach.
at  :8)  Das  Amts-Notariat  Creglingen
zu  übernehmen  von  dem  bioherigen  Amtsgerichts-Notariagte  Niederstetten:
Haagen,  Laudenbach,  Münster,  Neubronn,  Rinderfeld,  Vorbachzimmern,
  Wermuthshausen.
C)  Das  Amts-Notariat  Weikersheim
1)  hat  zu  übernehmen  von  dem  bisherigen  Amtsgerichts-Notariate  Bartenstein:

Herrenzimmern,  Pfihingen,  Rüsselhausen;
2)  hat  abzutreten  an  das  Gerichts-Rotariat  Mergentheim:
Axrfelbach.
IV.  Oberamtsbezirk  Oehringen.
A)  Dac  Gerichts-Notariar
1)  har  zu  übernehmen  von  dem  bisherigen  Amtsgerichts-Notariate  Pfedelbach:
Oberohrn,  Medelbach,  Schwöllbronn,  Verrenberg,  Windischenbach;
2)  hat  abzutreten  an  das  Amts-Rotariat  Forchtenberg:
Baumerlenbach,  Möglingen,  Ohruberg,  Westernbach,  Zweiflingen.
B)  Das  Amts-Notariat  Neuenstein
bleibt  unverändert.
ha.  C)  Das  Amts-Notariat  Forchtenberg
zu  übernehmen:
2)  von  dem  Gerichts-Rotariate  Oehringen:
b)  Baumerlenbach,  Moͤglingen,  Ohrnberg,  Westernbach,  Zweiflingen;
von  dem  bisherigen  Amtsgerichts-Notariate  Pfedelbach:
Sindringen.
Zur  Beglaubigung:
Die  Kanzlei-Direktion  des  K.  Justiz-Ministerium:
Mohl.
        <pb n="862" />
        746
B)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.
"„  1
#a)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  Sksatsprüfung  in  der  Medicin  un
höheren  Wundarzneikunde.  er-In
  Folge  der  im  vorigen  Monate  vorgenommenen  ersten  Staatsprüfung  in  n

inneren  Heilkunde  und  in  der  höheren  Wundarzneibunde  sind  nachstehende  6n|—  ger
g  n

ten  fuͤr  befaͤhigt  erkannt  und  sonach  fuͤr  berechtigt  erklaͤrt  worden,  nach  vor  en
einjaͤhriger  praktischer  weiterer  Vorbereitung  fuͤr  ihren  Beruf,  den  Vestimmang
der  K.  Verordnung  vom  13.  Februar  d.  J.  gemäß,  um  die  zweite  Staatsprüft
sich  zu  melden:
a)  Candidaten  der  Medicin  und  der  höheren  Wundarzneikunde:
Joseph  Braun,  von  Isny,  Oberamts  Wangen.
Ludwig  August  Dillenius,  von  Ballendorf,  Oberamts  Ulm.
Christian  Friedrich  Faber,  von  Neckarthailsingen,  O.  A.  Nürtingen-Carl
  Albert  Hauber,  von  Heilbronn.
Friedrich  Carl  Haußmann,  von  Ludwigsburg.  heim.
Hermann  Otto  Friedrich  Hettich,  von  Groß-Ingersheim,  Oberamts  Besis
Heinrich  Wilhelm  Köstlin,  von  Nürtingen.
Christoph  Martin  Lechler,  von  Renningen,  Oberamts  Leonberg.
Carl  Ludwig  Nädele,  von  Dußlingen,  Oberamts  Tübingen.
Johann  Adolph  Heinrich  Schliz,  von  Biberach.
b))  Candidaten  der  höheren  Wundarzneikunde:
Johannes  Heinzler,  von  Saulgau.
Johann  Matthias  Kieferle,  von  Seebronn,  Oberamts  Rottenburg-Wilhelm
  Ludwig  Leopold,  von  Backnang.
Sturtgart  den  11.  December  18589.  Schlayen  »
Mediein

b)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten  Staatöprüfung  in  der

und  höheren  Wundarzneikunde.  in  der

Bei  der  im  vorigen  Monate  vorgenommenen  zweiten  ·  Staatspru  funs  idaten
inneren  Heilkunde  und  in  der  höheren  Wundarzneikunde  sind  nachstehende  -*
für  befähigr  erkannt  und  sofort  zum  Antritt  der  Praris  ermächtigt  worden:
        <pb n="863" />
        747

a)  In  der  Medicin  und  hoͤheren  Wundarzneikunde:
Dr.  Joseph  Baur,  von  Wiesensteig,  Oberamts  Geißlingen.
b)  In  der  Medicin:
Dr.  Ludwig  Friedrich  Suller,  von  Tübingen.
Joseph  Anton  Johann  Jonas,  von  Ellwangen.
c)  In  der  höhern  Chirurgie:
Johann  Georg  Kirchner,  von  Owen,  Oberamts  Kirchheim.
Sturtgart  den  12.  December  1839.  Schlayer.

ac)  Verleibung  einer  Stißsdamenstelle  an  dem  adeligen  Fräuleinsiifte  zu  Oberstenfeld.
Durch  höchste  Entschliefung  vom  16.5d.  M.  haben  Seine  Königliche  Maaͤt
  die  durch  das  Ableben  der  Stiftsdame  v.  Unruh  an  dem  adeligen  Fräunstifte
  zu  Oberstenfeld  in  Erledigung  gekommene  Stelle  dem  Fraͤulein  Wilhelmine
Thumb  dahier  in  Gnaden  zu  verleihen  geruht.
Stuttgart  den  17.  December  1839.  Schlayer.

2  Des  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.
Des  Ober-Rekrutirungs-Raths.

Vorladung  der  Militärpflichtigen  zu  der  Ziehung  des  Loeses  und  der  Musterung  für  die
Aushebung  von  1840.
Uu  *  1.  Februar  1840  wird  in  sämtlichen  Oberamtsbezirken,  Behufs  der  Rekrutenung
  vom  Jahr  180,  das  Loos  gezogen.
ie  Uohann  wird  in  den  verschiedenen  Oberamtsbezirken  die  Musterung,  nämlich
—  der  Diensttüchtigkeit  der  Militärpflichtigen,  an  nachbemerkten
vorgenommen:
Den  6.  Februar:

uin  Wblingen  Eßlingen,  Heilbronn,  Ludwigsburg,  Nagold,  Gmönd,  Biberach,
Vack  Den  8.  Februar:
acnang,  Brackenheim,  Stuttgart  Amt,  Herrenberg,  Sulz,  Heidenheim,  Geißngen,

  Waldsee.
2
        <pb n="864" />
        748
Den  10.  Februar:
Neckarsulm,  Stuttgart  Stadt,  Rottweil,  Tuͤbingen,  Gaildorf,  Neresheim,  Goͤppingen,

  Leutkirch.
Den  12.  Frbruar:
Vaihingen,  Weinsberg,  Rottenburg,  Spaichingen,  Aalen,  Crailsheim,
heim,  Wangen.

Kirch-Den

  14.  Februar:
Maulbronn,  Balingen,  Tuttlingen,  Ellwangen,  Hall,  Oehringen,  Muͤnsingen,
Tettnang.
Den  17.  Februar:
Besigheim,  Neuenbuͤrg,  Oberndorf,  Reutlingen,  Mergentheim,  Welzheim,
gen,  Ravensburg.

Ehin-Den

  19.  Februar:
Marbach,  Calw,  Horb,  Urach,  Gerabronn,  Schorndorf,  Blaubeuren,  Saulgau.
Den  21.  Februar:  ied-Cannstadt,

  Leonberg,  Waiblingen,  Freudenstadt,  Nürtingen,  Künzelsau  R
lingen,  Wiblingen.

Zu  den  genannten  beiden  Verhandlungen  werden  nun  die  Militärpflichtigen,  M  im
deren  Alteroblasse  im  Jahr  1840  die  Reihe  der  Aushebung  ist,  nämlich  samtliche
Jahr  1319  geborenen  Jünglinge,  unter  den  im  Rekrutirungsgesetz  vom  10.  brnn
1828  angedrohten  Rechtsnachtheilen,  hierdurch  vorgeladen,  wobei  zu  ihrer  Belehr“
Folgendes  bemerkt  wird:

1)  für  diejenigen,  welche  bei  der  Ziehung  des  Looses  nicht  erscheinen,  wird

Loos  durch  Andere  gezogen.

2)  Wer  bei  der  Musterung  nicht  erscheint,  wird  im  Zweifel  für  bienlhche
angenommen,  und  nach  Maßgabe  seiner  Loosnummer  zum  Kontingent
zeichnet.  kruti-Ueberdies

  treffen  den  Richterscheinenden  die  im  Art.  47  des  Re
rungsgesches  bestimmten  Strafen.

3)  Wer  eine  Vefreiung  wegen  Familienverhaͤltnissen,  oder  wegen  e
spricht,  hat  solche  bei  Verlust  derselben  bei  dem  Rekr  mirungsrath  d  des
        <pb n="865" />
        749

fenden  Oberamtsbezirks  geltend  zu  machen,  welcher  sich  unmittelbar  nach  der
Ziehung  des  Looses  versammelt.

Uebrigens  wird  Jeder,  der  eine  Befreiung  anspricht,  erinnert,  solche  noch  vor
er  Ziehung  des  Looses  dem  betreffenden  Oberamte  anzuzeigen,  damit  dieses  den
efreiungsgrund  vorläufig  prüfe,  und  dem,  der  ihn  auspricht,  in  Beziehung  auf  die
gizubringenden  Beweise,  die  erforderliche  Belehrung  ertheile.

Stuttgart  den  16.  December  1839.  Göriz.

D)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  das  Dienstverhältniß  einiger  Salinen-Beamten.
ach  Seiner  Königlichen  Majestät  hbchster  Entschließung  vom  16  Deer
  d.  J.  sind  der  Salinen-Inspector  von  Wilhelmshall  bei  Schwenningen,  und
di  ergwerks-Inspector  von  dem  Steinsalzwerk  Wilhelmsgluͤck  bei  Hall,  als  Staatsen

  2  2  2
one  in  die  neunte  Stufe  der  Rangordnung  vom  18.  Oktober  1821  eingereiht
en.

tem

Stuttgart  den  18.  December  1839.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

—-  Bewerber  um  das  in  der  dritten  Befoldungsklasse  Kehende  Gerichts-9

  Saulgau  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K  Gerichtshofe  in
zu  melden.

ist  *  das  am  12.  d.  M.  erfolgte  Ableben  des  Amts  Rotars  Vern  hardt

ami  Van  er  ersten  Vesoldungsklasse  sichende  Amts-Rotariat  Schwaigern,  Oberei7

  c  enheim,  erledigt  worden.  Die  Bewerber  um  dasselbe  haben  sich  innerhalb
ochen  bei  dem  K.  Gerichtshose  in  Eßlingen  zu  melden.

unne  srwerben  um  das  in  Erledigung  gekommene  Amts-Notariat  KPirchheiminnerhal,

  dr  Weim  mit  welchem  ein  Gehalt  von  350  fl.  verbunden  ist,  haben  sich

ei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtahofe  in  Ellwangen  zu  melden.
        <pb n="866" />
        750

igte
4)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises  erled
Revisorsstelle,  mit  welcher  die  Besoldung  zweiter  Elasse  von  300  fl.  verbunden  in
haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  gedachten  Finanzkammer  vorschristmäßig  sich  z

melden.
Es  werden  besetzt  werden:

5)  die  katholische  Stadtpfarrei  Friedrichshafen,  Oberamts  und  ein
Tettnang,  welche  im  Pfarrort  und  in  einigen  Filialien  1102  Pfarrgenossen  *7'  1.
und  von  eigenen  Gütern,  Zehemten,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren  ½  er
firirtes  Einkommen  von  970  fl.  gewährt.  Dem  Stadtpfarrer  steht  ein  Kaplan,  zuglei
Praͤzeptor,  zur  Seite;

6)  die  katholische  Pfarre:  Apfelbach,  Oberamts  und  Dekanats  Mergenthein
welche  im  Pfarrdorf  und  in  dem  Filialdorf  Wachbach,  wo  sich  auch  eine  Schule
findet,  780  Pfarrgenossen  begreift,  und  von  eigenen  Guͤtern,  Zehenten,  Grundgefaͤ
Capitalzinsen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebuͤhren  ein  fixirtes  Einkommen
900  fl.  gewaͤhrt;

7)  die  katholische  Pfarrstelle  Ebersberg,  Oberamts  Backnang  und  -
Gmünd,  wozu  420  Pfarrgenossen,  fast  sämtlich  im  Psarrdorfe,  gehören,  und  7
aus  Capitalzinsen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren  ein  beständiges  Einks
von.  755  fl.  verbunden  ist.  «

Die  Bewerber  um  diese  drei  Kirchenstellen  haben  sich  innerhalb  vie
vorschriftmäßig  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

llen,

ri  v
#

Widerruflich  angestellte  Diener.

Vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  /4,

11.  d.  M  ist  die  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  erledigte  etatsmáßige  Kank
Assistentenstelle  dem  vormaligen  Amts-Abtuar  bei  dem  Königl  fürftl.  Pebenlobele
Amte  Weikeröheim,  gegenwärtigen  fürstl.  Hohenloheschen  Domanial-Kanzlei  Sekte

Liebherr  zu  Langenburg,  gnädigst  übertragen  worden.  „De-Durch

  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestärt  vom  1/

uf
*  rden,  ##
cember  1839  sind  im  Finanzdepartemen:  folgende  Diener  ernaunt  w0
        <pb n="867" />
        751

belche  von  dieser  Ernennung  an  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  22.  Juli  1859
(Reg.  Blatt  S.  507)  Anwendung  finden:

I.  Kanzlei-Assistenten.
1)  Bei  dem  Finanz-Ministerium  und  dem  statistisch-topographischen  Büreau:
a)  bei  dem  Ministerium:  Greiner,  bisher  Kanzlei-Assistent;
b)  bei  dem  statistisch  -topographischen  Büreau:  Klemm  (Friedrich  Carl
August),  desgleichen.
2)  Bei  der  Oberrechnungskammer:

Scheufelen,  Dorner,  Ziegler,  Lang,  bisher  Kanzlei-Assistenten.
3)  Bei  der  Staatskassenverwaltung:

Sibler,  Bier  dämpfel,  bisher  Kanzlei-Assistenten.
4)  Bei  dem  Steuercollegium:

a)  bei  den  Expeditions=  und  Revisions-Büreaux:  Horlacher,  Eckhard
Schmoller,  Klemm  („ohristian  Gottlieb,  unter  Vorbehalt  seiner
früheren  Rechte  als  Oberumgelder),  Auch,  Knaupp,  Maier,  Scholl,
Wennagel,  Nellmann,  sämtlich  biöher  Kanzlei-Assistenten;

b)  bei  dem  Cataster-Büreau:  Winter,  Braun,  Leibius,  Schwarz,
Wittich,  Holland,  Beurer,  Unger,  Kinzelbach,  Silber,
Stritter,  Lendner,  sämtlich  bioher  Kanzlei-Assistenten  beim  Cata-4

  ster-Böreau.
5)  Bei  der  Zolldirektion:
Fauser  (mit  Vorbehalt  seiner  bisherigen  Rechte  als  vormaliger  Acciseschreiber),
  Hopff,  Klaiber,  sämtlich  bisher  Kanzlei-Assistenten.
6)  Bei  dem  Vergrath:
Hory  (mit  Vorbehalt  seiner  Rechte  als  früherer  Kanzlist),  Romig,
beide  bisher  Kanzlei-Assistenten;  Müller,  bisher  Camcralamtebu.)=7“
  halter  und  ausserordenrlicher  Assistent.
ei  der  Finanzbammer:
2)  des  Reckartreisen:  Krieger,  Dietrich,  bisher  Kanzlei-Assistemten;
h)  des  Schwarzwaldkreises:  Haur,  Keller,  desgleichen;
        <pb n="868" />
        752

e)  des  Jaxtkreises:  Rau,  Steinheil,  desgleichen;  Näher,  bisher  Revisions-Amtsverweser;


d)  des  Donaukreises:  Loͤwenthal  (mit  Vorbehalt  seiner  Rechte  als  uͤber
nommener  graͤflich  Sternberg'scher  Diener),  bisher  Kanzlei-Asssstent
v.  Heider,  bisher  Cameralamts-Buchhalter  in  Waldsee.

II.  Buchhalrer.

A)  Cameralamts-Buchhalter:

a)  im  Reckarkreise,  bei  den  Cameralämtern:  „
Backnang,  Bietigheim,  Cannstadt,  provisorisch  beseht;  Eßlingen,  5%
nold,  bisher  Finanz-Referendär  erster  Elasse;  Großbottwar,  vron,
sorisch  besehr;  Güglingen,  Schneider,  bisher  provisorischer  Camer,,
amts-Buchhalter  in  Reuthin;  Heilbronn,  Böhringer,  bisher  Bu  r
halier;  Leonberg,  provisorisch  besetzt;  Ludwigsburg,  Megerlin,  bishe
Buchhalter;  Maulbronn,  Neuenstadt,  provisorisch  beseht;  Sindelfingenunbesetzt;
  Stuttgart,  Assenheimer,  bisher  Buchhalter;  Vaihingen

Duͤrr,  bisher  Buchhalter;  Waiblingen,  unbesetzt;  Weil  im  S  sbuch,

  Raur,  bisher  Vuchhalter;  Weinsberg,  Pahl  (Friedrich)  "

her  Buchhalter;

b)  im  Schwarzwaldkreise,  bei  den  Cameralämtern:
Alpirspach,  provisorisch  besenz;  Altenstaig,  Skroh,  biöher  Buchbelen,
Balingen,  Gauß,  bisher  Buchhalter;  Dornstetten,  Weigan?“  r
her  Buchhalter  in  Lustnau;  Hirsau,  provisorisch  besetzt;  Horb,  Hailen
bicher  Buchhalter;  Neuenbürg,  Seiß,  bisher  Buchhalter;  Neuffen,  9

visorisch  beseht;  Oberndorf,  provisorisch  besetzt;  Pfullingen,  Stum  t;
risch  besch

bisher  Buchhalter;  Reuthin,  unbesetzt;  Rosenfeld,  proviso  *
Rottenburg,  Leube  (Friedrich  Heinrich),  bisher  Buchhalter;

muͤnster,  unbesetzt;  Rottweil,  Le  ube  (Carl  Friedrich),  bieher  ic,
halter;  Tübingen,  erste  Stelle,  List,  bisher  Buchhalter,  zweite  *
provisorisch  beseht;  Tuttlingen,  unbesett;  Urach,  provisorisch  besett:
c)  im  Jaxtkreise,  bei  den  Cameralaͤmtern:  “
Valen,  provisorisch  beseht;  Crailsheim,  provisorisch  besebt;  Sereashen
unbeset;  Ellwangen,  erste  Stelle,  provisorisch  besetzt;  zweite
        <pb n="869" />
        753

Frisch,  bisher  Buchhalter;  Gaildorf,  Kleiner,  bisher  Buchhalter;
Gnuͤnd,  provisorisch  besetzt;  Hall,  Pahl  (Carl  Friedrich),  bisher
Buchhalter;  Heidenheim,  Frey,  bisher  Finanz-Referendär  ersler
Classe;  Herbrechtingen,  Kapfenburg,  provisorisch  besehr;  Lorch,  Eh  emann,
  bisher  Buchhalter;  Mergentheim,  Oehringen,  provisorisch
beseht;  Roth  am  See,  unbesetzt;  Schönthal,  provisorisch  beseht;  Schorndorf,
  Luidhardt,  biöher  Vuchhalter;

4)  im  Donaukreise,  bei  den  Cameralämtern:

6)  Hütten-Blaubeuren,

  Ehingen,  provisorisch  besest;  Geißlingen,  Kretz,  bisher
Buchhalter;  Göppingen.  Schlotterbeck,  biöher  Vuchhalter  -  Heiligbreuzthal,
  prooisorisch  besetzt;  Kirchheim,  Hirzel,  biösher  Buchhalter;
Münsingen,  Mönch,  bisher  Buchhalter;  Ochsenhausen,  Fichtner,
bioher  Buchhalter;  Schussenried,  Reitmaier,  biöher  Buchbalter;
Tettnang,  provisorisch  beseht;  Ulm,  erste  Stelle,  Herzog,  bisher
Buchhalter;  zweite  Stelle,  Jaͤnke,  bisher  Buchhalter;  Waldsee.  provisorisch
  beseßt;  Wangen,  Bellmann,  bisher  Buchhalter;  Weingerten,
  Dederer,  bisher  Vuchhalter;  Wiblingen,  Wiesensteig,  provisorisch
besetzt;  Zwiefalten,  König,  bisher  Vuchhalter.

und  Salinen-Kassenamts-Buchhalter:

a)  bei  den  Hütten-Kassenämtern:

Wasseralfingen,  Herligkofer,  bisher  Vuchhalter;  Christophs=  und
Friedrichsthal,  unbesetzt;

b)  bei  den  Salinen-Kassenämtern:

Bei  den  Forstämtern:

Hall,  Marß,  bioher  Buchhalter;  Friedrichshall,  Wilhelmehall,  unbeseßt.


III.  Forstamts-Assistenten.

a)  des  RNeckarkreises:  Leonberg,  Stromberg,  Reichenberg,  Neuenstadt,  sämtlich
provisorisch  besett;

5b)  des  Schwar
besetzt;

zwaldkreises:  Altensteig,  Freudenstadt,  Neuenbürg,  provisorist
Rottweil,  Frommann,  bisher  Forstamts-Assistent;  Sulz,  Tübingen,

  Urach,  Wildberg,  provisorisch  beseht;
        <pb n="870" />
        754

c)  des  Jaxtkreises:  Comburg,  Lang,  bisher  Forstamts-Assistent;  Crailshei
Ellwangen,  Heidenheim,  Kapfenburg,  Lorch,  Mergentheim,  Schorndomn
sämtlich  provisorisch  beseßt;  „

d)  des  Donaukreises:  Alpeck,  Blaubeuren,  Kirchheim,  provisorisch  besetzt;
senhausen,  v.  Hügel,  bisher  Forstamts-Assistent;  Weingarten,  Zwiefalten
provisorisch  besetzt.

IV.  Hütten=  und  Salinen-Verwaltungs-Assistenten,
(bisher  Hüttenschreiber  und  Salz-Inspektoren).

A)  Hütten-Verwaltungs-Assistenten,  bei  den  Eisenwerben:  al-Koͤnigsbronn
  mit  Itzelberg,  Eckardt,  bisher  Huͤttenschreiber;  Waster,
singen,  erste  Stelle,  unbeseßt;  zweite  Stelle,  womit  die  Moagazins-Iuffe
tion  verbunden  ist,  Kraußer,  bisher  Magazins-Inspebtor;  Unterkach  6
Reuß,  bisher  Hüttenschreiber;  Abtsgmünd,  prodisorisch  beseht;  Chrisiop  6
und  Friedrichsthal,  Roth,  bisher  Hüttenschreiber  (mit  Vorbehalt  sein  f
bisherigen  Rechte  als  Huͤttenverwalter);  Ludwigsthal,  unbesetzt;  Oberndo
(Gewehrfabrik),  provisorisch  besetht.

B)  Salinen-Verwaltungs-Assistenten,  bei  den  Salinen:  brich-Hall
  mit  Wilhelmsglück,  Braun,  bisher  Bergwerks-Candidat,  Friedrt  alt
hall  mit  Clemenshall,  Clemens,  bisher  Salz-Inspektor  (mit  Borben
seiner  fruͤher  erworbenen  Staatsdienerrechte);  Wilhelmshall  bei  *
münster,  Hähnle,  bisher  Bergkadet;  bei  Schwenningen,  provi  or

besetzt.

m,
        <pb n="871" />
        755

G606.
Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.
Doeensag  den  24.  December  18389

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Keine.

Ve  P  ln  qu  na  en  der  Departements.  Verfügung,  einige  Abänderungen  der  Taxe  der  Arzneimittel
reffend.

—h

·
I.  Unmittelbare  Königliche  Debkrete.
Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

Verfügung,  einige  Abänderungen  der  Taxe  der  Arzneimittel  betreffend  ").
In  Folgze  der  neuesten  periodischen  Revision  der  Taxe  der  Akzneimittel  wird  in

Gemähheit  höchster  Enrschließung  vom  13.  d.  M.  Nachstehendes  verfügt:
1)  Für  die  in  der  Beilage  verzeichneten  Artikel  gelren  bis  auf  Weiteres  die  beigefügten

  Preisbestimmungen.
2)  Für  alle  übrigen  Artikel  gelten  die  Bestimmungen  der  revidirten  Medicamenten-Tare
  vom  25.  Juli  1851  (Reg.  Blatt  S.  305  ff.),  und,  soweit  diese
·  nicht  Ziel  und  Maaß  geben  sollten,  der  älteren  Tare  vom  Jahr  1755.

Die  Apotheker  des  Königreichs  haben  sich  vom  1.  Januar  1860  an  hiernach  zu

achten,  und  die  Behörden  haben  über  der  Befolgung  mit  Ernst  zu  wachen.
Stuttgart  den  20.  December  1839.  Sch#aper.

——

*  M

 

umerkung.  Von  gegenwirtiger  Verfügung  sind  wegen  des  Bedärfnisses  der  Apotheker  mehr  Abdrücke,

P42  gewöhnlich  gemacht  worden,  und  kann  das  Eremplar  um  den  Preis  von  zwei  Kreuzern  bei  der  Er
vedition  des  Regierungs-Blattes  abgelangt  werden.
        <pb n="872" />
        —„,
Medicinal-Gewicht.
——  ——
1  Psund.  1  Unze.  1  Drachme.  1  Scrupel.  1  Gran
———.————  .  uuK.  bt.
Alcohol  Sulphuris  .."...  —  —  —  6—  3
Aloß  succotrina  pulv.  subt.  —  —  6—  1
Auygdale  amare  ......-—  40—  «.
dlc(-8.  .......—40—  4  i
Aqua  Communis  Allrato  ·...—  3  6  6
—  krosoti,  er  tempore  Paranca,  gutt  quin-  "
due  krcosolti  in  adute  destillalm  uncia  1  .
unaxolul.v.....·.  .—  20—  2  «
Arrowrooi  Lenm  .  1  —  —  6
Balsamum  Arennn  1  48—  12  —  2
—  Cppatro  ....-....  —  —  20  —  4
berurtatmm?  nigrum.  .  ..  —  —  321—  5
Butyrum  Cacao  ..  ......·  —  —  26—  4
Calx  ehloratia.  300—  4
Camphora  intnrca  ...  —  —  16  —  3
—  pulreratooo  4D4T  —  —  20  —  4
Carragaheen  elcctus,  concisss  4  —  6  —  1  ·
Castorcum  anglicum  halr.  subt.  ....  —  —  —32—1237«J
Ccraarborca..  .  ....—  —  6  3
Chininum  marialieooo  .  —  —  1  36  —  40—  2
—  Sauls'luriceum  —  —  1  12  —  30—
Cinnabaris  factitia  pura  pulv.  subt.  r  —  —  20  —  3
Cortes  Aurantiorum  amar.  conc.  —  4
—  —  eurassaviens.  cone.  —  —  6
—  Cchinm  regise  hal.  Zross.  3  12  —  20  —  3  J
—  —1)tn  Snbt.  4  —  —  24  —  4
—  Rruni  Pacli  cone.  et  pulv.  Fross-  —  54  —  6—  1
—  —  pulv.  subt.  *  —  —  10  —  2
—  Quereus  tenuior  cone.  et  pulv.  gross.  —  18  —  2
—  pulr.  subt.  —  —  6
—  nad.  Punicn  Granadi  pulv.  gross.  —1  —  8
—  —  pulv.  subt.  —  —  12  —  2
CrocusZ  oplimus  integer  .  —  —  —  16  —  6
—  ulv.  suht.  —  —  —  18—  8
Ewosaccharum  hamomille,  cum  oleo  Cnawo-  "  4
millie  vero  paranduim  .  —  —  48  1  —  8
—  Cinnamomi  cslonici  ·..«  —  —  30  —  6
—  Dlenihm  piperilic,  cum  oleo  6  D
Menhn  pin.  germanico  parandum  .  —  —  18  —  3  1
—  Vanigliarum,  e  granis  quatuor  I
Vanizi.asacclknlbiilraelnnannatritis.I  —-  —  30  —  5
Emplastrum  consolidans,  sec.  Disp.  boruss.  —  —  8  „
—  Diachylon  composilum  —  —  8
—  de  Galbano  crocatum  —  —  18
—  oxyeroceum  ..  .  —  —  16  "  8
Extrackum  Colocz#uthidum  spir.  47  sicc.  —  —  20  16
—  Croei  aqu  —  —  40  —  I
duosum  „  12
—  Filicis  maris  ethereum  —  —  —  30  —
        <pb n="873" />
        757

 

 

 

—  q½—
Medicinal-Gewlcht.
—  –.
—  1  Plund.  1  Unze.  1  Drachme.  1  Scrupel.  1  Gran.
Br  1N———...—————  kr.
Kractum  Liquiriti  liduidum,  e  partibus  dna-  D
hus  Succi  liquir.  depurati  et  parte
unn  aqua  deslillate  parandum  —  —  10  —  2
Opii  aquosum  siccum  9  —  —  —  24  —  10  gr.  jij.  2
barina  Raàtanhiæ  americ.  verum  .  —  —  48  —  8
2  Fabarum  —  18.—  2
s  Cl  bamomilla  roman.  integri,  —  48  —  5
conc.  et  pulv.  aros.  1  —  —  6
—  pulv.  subt.  —  —  8  —
—  —  Vvulgares  iniegri  .  .  —  30  1  —  3
—  *  ei  Muls.  gross.  —  2  —  ·
Gummi  —  zulv.  subt.  ·  —  —  z  —
umi  Elemi  clceiuh  .  —  —  12  —  2
lagtichis  elcclum  —  —  24  4
H  ulv.  suht.  —  —  32  5
erba  Ballotæ  rlate  concisa  —  —  12  —  2
Iusmatis  crenal  integra.  —  —  8
E  „concisa#  4  —  —2  10
Genistu.  cum  floribus  jutegra  —  27  —  3
—  conc.  et  pulv.  gross.  —  36  4
—  —  pulv.  subt.  —  —  8
Gratiole  concisa  —  40  —  4
*  pulv.  subt.  —  1  8
Menihæ  piperiiæ  integra  —  40  —  4
llrud  —  Conc.  et  pulv.  gross.  52s—  5
lun  melicinalis  1  Sthe  *
lucus  95P  bulvis  subtilis  -  —  —  32—  5
Lodun  ea  axativum  viennense  1  12  —  7  »
al  in,  —  —  —  10—  56gr.  jj.  1
sekrhonienm  2  2  —  —  16  —  3  zii
eo  reoieumn  .  .!—ji—  4444  4"%%  W.  1
—  —  —
elucarium  verum,  e  Laciuca  Sirose,  Funs  ’  —  —  —  48—  20
Lau  udan  Zallicum  (Thridace.  —  —  —  16—  6
zd  lum  lUiluilum  Sydeubami  —  —  48  —  8  3
na  Calahrina  siccu  —  10  —  2
Nereur  Cannulata  electa  .  —  –  16.—  3
durius  dulcis  pulv.  subt.  n  —  36  —  6—  3  er.  w  1
*  büodatus.  |T  —  —  16  —  8  Er.  J.  14
jaodatus  —  16  8  Er.  U.  1
hnilrosus  1  —  —  6—  3  Er.  .  1
præcipitatus  albus  pulv.  subtt.  —  36  —  5  5
ruber  pulv.  subt.  —  —  36  5  2  gr.  7.  1
Morm.,  an  sublimatus  Corrosiwus  pulv.  subt.  —  —.  24.—  4—  2  r.  v.  1
Ka#  uin  aceticum,  ad  normambDisp.  porusa.  patand.  —  —  —  —  Er.  .  8
L  us  lunquinensis  opt.  pulv.  —  —  —  5  8r.J  16
icarbonicum  pulv.  .  —  —  16  —  3
nitricum  depuratum  pulv.  —  —  8  —  2
l
        <pb n="874" />
        758

 

 

 

 

 

!——.
Medicinal-Gewicht.  –
1  Plund.  1  Unze.  1  Drachme  serpe)  1—
"e.
.  Kr.  #  kr.  fl.  kr.  .  kr.  54
Oleum  destillat.  Chamomille  ver.  —  2  30  —  Att.  5
—  Chmamomi  ceylonieh  —  —  1  30  —  36  -*  jJ  l
—  Menthæ  viperitie  germ....  —  —  —  41—  16  *“
—  Petræ  all.  et  rubnnm  —  —  6—  1  5  3
—  Hosarum  vrn  .  —  —  —  —  48  gt.  3
—  Seminis  Cync  .  .  —  —  —54—4  gtt  l
—  express.  rotonis  riglii  .  ..  —  —  —28—1"3t
—  laursnum.......1  ——  6  7.
Opium  thebaicum  pulverattuu  —  1  16—  142—  5kr.  1
Pulpa  Tamarindorum  .  *  —  —  8
Caincæ  conc.  et  pulv.  s  —  —  6—  1
pulv.  subt.  .  —  —  10  —  2
apereterte  conc.  et  hulv.  gross.  –—  30  —  3
Bolhypodii  vulgarls  eoncisas-..  —  40  —  4
—  Bhei  moscowltici.,,  seu  optiml  conc.  et
pulv.  gross.  —  —  48  —  7
—  —  —  ulv.  subt.  —  1  —  —  9
—  Sinens.  elect.  Conc.  et  pulv  gross.  —  —  36  —  5
—  s  pulv.  subt.  Un  —  —  1  —  3
—  Serpentarig  virginiang  hulv.  oͤss.  —  —  —
r7  ••½  subt.  !  .  —2  —  —  181  —  3
Rotulæ  meninæ  Piper.,  cum  Oleo  menthe  viy.
germanico  raranas  ..  ...  —  —  12
Sapo  viridis  —  20—  2
Semen  Anisk  stellati  rone.  et  pulr.  Seo  4  —  —  6—  #
r  —  V.  —  —  10  —  2
—  Cyn#  —  u  granis  —  —  8
—  —  —  contusm.  —  —  10—  2
—  pulv.  subt.  —  —  1444  3
—  Lycopodi  s  «  ½  "  e  s  o  —  12  —  2
Spongia  cerata  .......  —  —  36—  6  *-Stipites
  Dulcamara  conciss..  20—  2  gr.  3
Strychninum  ultriiien  —  —  —  +  Prr  1.
urm  .  —  —  --  “
—  anochna  .......  —  —  36—  6
roci.  —2  2222222  —  —  40  6
—  Ophil  Eccardimr  ..  .  —  —  30—  5
—  Simplerx,  seu  Mebaic  —  —  18  —  8
—  Bhei  aquosa,  cundendo  uncian  unam
Rad.  Hhei  Kall
subcarbonici  dep.  cum  destill,  bullientis
unciis  qJu.  ad  Col.  unciarum  zx  et  ad.  291.
Cinnam.  ceylon.  vin.  unciam  anam  yarand.  —  —  9—  2
—  —  composita,  e  Rheo  mose  —  —  18F  —  3
—  vinosa  **  e  Rheo  mose..  —  —  20—  3
Tragea  aromalica  .  «  —  —  10  —  2  #
Ungentum  mercuriale,  seu  F  rerv  .  .1  48—  12  —  42ertr  6
Vanigliw  .  .  ....  .  —  —  —  32  r.
Veratrinum.  .  ..  ......  —  —  —

 

 

 

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.

r—
—.
        <pb n="875" />
        759.

N67.
Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Semstag  den  28.December  1839.

Inhalt.
##s  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  «-Auquggea
  der  Departements.  Verfügung  in  Betreff  der  Vollziehung  und  Handbabung  der
Ausweisungs  Erkenntniss  gegen  Auslünder.  —  Die  Belohnung  und  Belobung  mebrerer  Landjäger  be-Keslend.
  —  Verleihung  eiines  Ersindungspatents  an  den  Mechaniker  Klein  auf  die  von  ihm  getrassene
Anenduns.  der  Schnellspinn-Drossel.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  des  K.  fürstlich  Waldburg
  Zeile  Trauchkurg'then  Amts  Oberzeil.  —  Verfügung,  betreffend  das  Kost=  und  Einhen  Geld  dei
en  Gesangenen-Transporten  vom  1.  December  1859  an.  —  Bekanutmachung  ds  Erzebnisses  einer  Prüsung
  im  Bausache.
Dienst.  Erledig  ung.
iderruflich  angestellter  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-  Nachrichten.

Durch  höchse  Entschließung  vom  13.  d.  M.  ist  die  erledigte  Stelle  eines  Dekans

und  ·  »
Hung  tadtpfarrers  in  Nagold  dem  Pfarrer  Haas  in  Aidlingen,  Dekanats  Böbdi
  ·
daa  erledigte  zweite  Helferstelle  zu  Reutlingen  idem  Sradtvibar,  Repetenten
i

n  Stuttgart,  gnaͤdigst  übertragen,

d
weilt  0P  Präzeptor  Huber  zu  Blaubeuren  die  nachgesuchte  Dienstentlassung  erserner


die  katholische

*&amp;amp;-  Pfarrei  Ingoldingen,  Dekanats  Waldsec,  dem  Pfürertiweser
appelin  Hilten  u

Ku#
sweiler,  Dekunats  Tettnang,  gnädigst  übertragen  worden.
        <pb n="876" />
        760

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom
18.  d.  M.  den  Referendaͤr  erster  Classe,  Sigmund  Schott,  von  Stuttgart,  unter
die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen  geruht.  Derselbe  hat  Stuttsart
zu  seinem  Wohnsitze  gewählt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchstes  Dekret  vom  25.  d.  M.  dem
Straßenbau-Inspector,  Ober-Lieutenant  Bäumlein,  den  Charakter  eines  Haup!
manns  zweiter  Elasse,  und

dem  auf  Ansuchen  tbeabschiedeten  Feldwebel  des  sechsten  Insanterie-Regimen
Eberhard  v.  Stetten,  den  eines  Unter-Lieutenants,  in  Gnaden  verliehen.

t,

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Departements  des  Innerrn.
Des  Ministerium  des  Innern.

)  Verfügung  in  Betref  der  Vollzjehung  und  Hankhabung  der  Ausweisungs-Erkenntnifs  acgen
Ausländer.  4

In  Hinsicht  auf  die  Vollziehung  und  Handhabung  der  gegen  Ausländer  dur  i
gerichrliches  oder  polizeiliches  Straf-Erkenntniß  verfügten  Ausweisung  aus  “
Staats-Gebiete  werden  fölgende  Vorschriften  ertheilt:

g.  1.

Die  Bezirks-Polizeistelle,  welcher  dle  Vollziehung  der  gegen  einen  Aus
durch  gerichtliches  oder  polizeiliches  Straf-Erkenutuiß  verfügten  Ausweisung  aus  0n„
Königreiche  zukommt,  hat.  denselben  bei  der  Einleitung  des  Transports  auf  de  *P
sehlichen  Folgen  der  Uebertretung  der  verfügten  Ausweisung  (Straf-  Geset  dieses
Prr.  183,  Polizei-Strafgeset  Art.  5  1##drücklich  hinzuweisen,  und  darüber“  daß  die
geschehen,  eine  Urkunde  zu  ihren  Abten  zu  bringen.

4  #4  2.

Eben  dieser  Bezirks-  Polizeistelle  1)  liegt  ob,  gleichzeitig  mit  der  T
Anoxdnung  :  «,k«1«««  «nd«1-««  beson-1)

  cie  Heinathbahdede  des  ——-  „wanm,  sie.  befanss.  bist,  *-  welche

derer  Zuschrift  von  der  verfügten  Ausweisung  und  von  den  Folgen,

L  u

ran  2
        <pb n="877" />
        761

eine  unerlaubte  Rückkehr  des  Ausgewiesenen  indas  diesseltige  Staatsgebiet,
auch  wenn  sie  mit  gültigen  Reisedokumenten  geschähe,  für  denselben  nach  sich
ziehen  würde,  in  Kenntniß  zu  sehen,  und  eben  diefe  Folgen  in’dem  der  ausländischen
  Gränzbehörde  zu  übergebenden  Transportschein  auszudrücken;

2)  eine  Abschrift  des  Ausweisungs-Erkenntnisses  mit  der  Gestaltbezeichnung  des

Ausgewiesenen  zur  Einrückung  in  das  Fahndungsblatt  der  Landjäger  auf
die  in  der  MinisterialVerfügung  vom  2.  Juni  1836  (Reg.  Blatt  S.  227)
vorgeschriebene  Weise  einzusenden.  «

g.s.

In  dem  von  den  Vezirks-Polizeiämtern  nach  K.  43  der  Polizei-Verordnung  vom
II.  September  1807  unter  den  näheren  Bestimmungen  der  (schriftlich  ergangenen))
Ministerial-Verfügung  vom  22.  Obtober  1855  zu  führenden  Verzeichniß  bestrafter
oder  mit  Steckbriefen  verfolgter  Personen  haben  dieselben  auch  die  ausgewiesenen

uslaͤnder  aus  dem  Fahndungsblatt  der  Landjaͤger  vorzumerken.
.  4.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  beziehen  sich  nicht  auf  den  Fall,  wenn  ein
Ausländer  aus  andern  Gründen,  als  wegen  einer  im  Inland  begangenen  strafbaren
Kandlung  (z.  B.  wegen  mangelnden  Ausweises  oder  Rahrunzsstandes)  polizeilich
aus  dem  Lande  gewiesen  wird.

.  5.

Die  Polizeibehörden  und  Oflizianten  sind  zu  Zenn#er  Wachsamkeit  gegen  die
unerlaubte  Ruͤckkehr  ausgewiesener  Auslaͤnder,  unter  Benuͤtzung  der  ihnen  hiezu  durch
orstehende  Anordnung  gewährten  Huͤlfoͤmittel,  angewiesen.

Stuttgart  den  18.  December  1839.  Schlayer.

b)  Die  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäget.  betryfftnd.

—i*  Beziehung  auf  die  96.  49  u.  50  der  K.  Vrrordnung  über  die  Organi=*

  des  K.  Landjägercorps  vom  5.  Juni  1825.  werden  die  mehreren  Landjaͤger-*

  ichieren  und  Landjägern  wegen  besonderer  Auszeichnung  im  Dienste  zuerkannelohnungen
  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht,  und-  zwar:

1)  vermöge  höchster  Entschließung  vom  18.d.  M.  habem  Seine  Königliche.
Moajestät
        <pb n="878" />
        762

dem  Sctations-Commandanten  zwelter  Classe  Betzmann  in  Saulgan
die  goldene,  und
dem  Stations-Commandanten  dritter  Classe  Mühleisen  in  Künzelsan
die  silberne  Verdienst-Medaille
zu  verleihen  gnädigst  geruht.
2)  Geldprämien  haben  erhalten:
der  Stations-Commandant  erster  Elasse  Gündele  in  Rottenburg;
die  Stations-Commandanten  zweiter  Classe:
Schreiweiß  in  Backnang,
Schefbuch  in  Nagold,
Ladner  in  Herrenberg,
Mayer  in  Gerabronn,
Heimburger  in  Hall,
Ludwig  in  Tettnang;
die  Stations-Commandanten  dritter  Elasse:
Hoß  in  Cannstadt,
Srreng  in  Rottweil,
Falschebner  in  Tuttlingen,
Dobler  in  Urach,
Wiüllich  in  Oehringen,
Strobel.  in  Ravensburg;
die  Landjäger  erster  Classe:
Hochberger  in  Brackenheim,
Grauer  in  Backnang,
Joch  er  im  Oberamt  Stuttgart,
Luz  in  Herrenberg,
Strauß  in  Gerabronn,
Kieser  daselbst,
Koch  in  Reresheim,
Mauthe  in  Ulm,
Fix  in  Saulgau,
Grimm  daselbst;
        <pb n="879" />
        763

die  Landjaͤger  zweiter  Classe:
Jaͤger  im  Oberamt  Stuttgart,
Merz  in  Kuͤnzelsau;

3)  Oeffentliche  Belobung  verdienen:

die  Stations-Commandanten  erster  Classe:
Schneider  in  Tuͤbingen,
Holzhäuer  in  Mergentheim,

die  Stations-Commandanten  zweiter  Elasse:
Sippel  in  Balingen,
Regner  in  Gaildorf,
Melber  in  Heidenheim,
Drössel  in  Leutkirch,
Neukam  in  Münsingen,
Schmidt  in  Riedlingen;

die  Stations-Commandanten  dritter  Elasse:
Fris  in  Weinsberg,
Mößpner  in  Calw,
Wurst  in  Crailsheim,
Bühner  in  Göppingen;

die  Landjäger  erster  Elasse:
Schramm  in  Loeonberg,
Kern  in  Besigheim,
Schmid  in  Balingen,
Vaal  in  Calw,
S  üpf  le  in  Freudenstadt,
Bißer  daselbst,
Wurst  allda,  ,
Di  ez  in  Oberndorf,
Bauer  in  Urach,
Gretzel  in  Crailsheim,
Messle  in  Künzelsau,
Schwegler  daselbst,
        <pb n="880" />
        764

Hartmann  allda,
Günther  in  Neresheim,
Geisselhardt  in  Tettnang,
Geiger  daselbst,
Schmidt  in  Wangen,

die  Landjäger  zweiter  Elasse:
Zürn  in  Backnang,
Killinger  in  Brackenheim,
Böhringer  in  Leonberg,
Herre  in  Stuttgart,
Clauß  in  Besigheim,
Weber  in  Calw,
Wenz  in  Herrenberg,
Rühle  in  Tuttlingen,
Kaltenbach  in  Rottweil,
Bux  in  Heidenheim,
Höllwarth  daselbst,
Hoker  in  Schorndorf,
Jetter  in  Oehringen,
Krieg  in  Gerabronn,
Pfeifle  in  Ulm,
Reutter  in  Wangen,
Moser  in  Tettnang.

Stuttgart  den  19.  December  1839.  Schlaper.

r)Verleihung  elnes  Erfindungspatents  an  den  Mechaniker  Klein  auf  die  von  ihm  getroffe  ne
Anwendung.  der  Schnellspinn-Drossel.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vo  te
dem  Mechaniker  Klein  zu  Cannstadt  auf  die  von  ihm  getroffene  und  dargeletn  a
Anwendung  der  Schnellspinn-Drossel  bei  den  Spinn-Maschinen  für  Flachs,  *
und  Werg,  ein  Erfindungspatent  mit  fünffähriger  Dauer  gndigst  verliehen  haben“

im  13.  b.  M.
        <pb n="881" />
        765

so  wird  dieses,  unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten  allgemeinen
  Gewerbe-Ordnung,  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  19.  December  1839.  Schlayer.
4)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  des  K.  fürstlich  Waldburg-Zeil-Trauchburg'schen  Amts
Oberzeil.

Der  bisherige  Verweser  des  K.  fürstlich  Waldburg=  Zeil-Trauchburg'schen  Amts
berzeil,  Rentbeamter  Widmann,  ist  nunmehr  zu  Bekleidung  dieses  Amts  für  befähigr
  erkannt,  und  hienach  definitiv  in  dasselbe  eingesebt  worden.  Dieses  wird  unter
cziehung  auf  die  K.  Verordnung  vom  22.  Oktober  1837,  betreffend  den  Vollzug  der
K.  Declaration  über  die  stgatsrechtlichen  Verhältnisse  des  fürstlichen  Hauses  Waldburg-
  -Zeil-Trauchburg  im  Punkte  der  Polizei-Verwaltung  (Regierungs-  Blatt  von
1857,  S  S.  571  ff.)  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  20.  December  1859.  Schlayer.
mt.)  Verfügung,  betreffend  das  Kost=  und  Einheiz-Geld  bei  den  Gefangenen-Transporten  vom
4.  December  1839  an.

Unter  Berücksichtigung  der  gegenwärtigen  Fruchtpreise  wird  das  Kostgeld  der
auf  dem  Transport  besindlichen  Gefangenen  hiemit  auf  tägliche  sechszehen  Kreuzer
in  der  Art  erhöht,  daß  hievon  für  das  Frühstück  und  für  das  Mittagessen  je  vier
und  ein  halber  Kreuzer,  und  für  das  Nachtessen  sieben  Krenzer  angerechnet  werden
ürfen.

Hinsichtlich  ves  Heizungs-Geldes  hat  es  bei  der  bisherigen  Tare  sein  Verbleiben.

Das  erhöhte  Kostgeld  ist  mit  dem  ersten  dieses  Monats  in  Anwendung  zu  bringen.

Stuttgart  den  25.  December  1839.  Schlaper.

8)  Der#  Departement  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  Prüfung  im  Baufache.

Nach  erstandener  Prüfong  sind
1)  die  Architekten
Johann  Elias  Möhrlin,  von  Ravensburg,  und
        <pb n="882" />
        766

Christian  Friedrich  Plouquet,  von  Stuttgart,
im  Fache  des  Hochbauwesens  und  in  demjenigen  des  Straßen-,  Bruͤcken-  un
Fluß-Bauwesens,
2)  Die  Architebten
Albert  Barth,  von  Stuttgart,  und
August  Friedrich  Fuchs,  von  Eßlingen,
im  Fache  des  Hochbauwesens,  und
3)  die  Architekten
Johann  Matthäus  Mährlen,  von  Ulm,  und
Carl  Freiherr  v.  Seeger,  von  Erdmannhausen,  Oberamts  Marbach,
im  Fache  des  Straßen-,  Brücken=  und  Fluß-Bauwesens,
sowohl  zur  Anstellung  im  unmittelbaren  Staatsdienste,  als  zur  Revision  der  Bau
plane  für  Amts-Corporationen,  Gemeinden  und  Stiftungen  fuͤr  befaͤhigt  erkanot
worden,  was  hiemit  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  10.  December  1839.  Schlaper.  Herdegen=Dienst-Erledigung.



Die  erledigte  Lehrstelle  an  der  fünften  Classe  des  mittleren  Gymnasiums
Stuttgart  führt  die  Verpflichtung  mit  sich,  12—14  hrigen  Schülern  in  wöchenn
lichen  30  Stunden  Unterricht  in  den  drei  alten  Sprachen  und  den  ealfachern
welche  gewoͤhnlich  in  den  lateinischen  Schulen  gelehrt  werden,  zu  ertheilen,  und
waͤhrt  ein  Einkommen  von  1100  fl.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  bin
vier  Wochen  ihre  vorschriftmaͤßig  abgefaßten  und  mit  den  erforderlichen  Veilagen
sehenen  Eingaben  an  den  K.  Studienrath  einzureichen.

v  m
m

Widerruflich  angestellter  Diener.  Eini

Vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  16.  d.  M.  wurde  der  vormalige  3eleen
nehmer,  Stadt-Acciser  Feil  in  Calw,  auf  die  Stadt-Aceiseröstelle  in  Ellr
befördert.
        <pb n="883" />
        Register
uͤber

das  Regierungs-Blatt  für  das  Königreich  Württemberg
om  Jahr  1839.

“N
2i*nn  2  ô

I.

Chronologisches  Verzeichniß  der  im  Jahrgang  1839  des  Regierungs-Blatts
enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  und  Bekanntmachungen.

November  1838.
SEoangelische  Synode.  Stand  der  Geistlichen  Wittwenkasse  auf  Martini  1837.  24.

December  1858.

Regierung  des  Donaukreises.  Bekauntmachung  des  Ergebnisses  der  niederen  Diensiprüfung
im  Departement  des  Innern.  6.

Finanz-Minikterium.  Verfügung,  betreffend  die  Belobung  eines  Schultheißen  wegen  Beförderung
  der  Wald-Cultur.  7.
Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Resultat  der  Conkursprüfung  der

*  Rechts-Candidaten  im  Monat  December  1838.  4.
Ebend.  Bekanntmachung,  die  Besiellung  von  zehen  geprüften  Rechts-Candidaten  zu  Referendären
zweiter  Classe  betressend.  5.

inisterium  der  auswirtigen  Angelegenheiten.  Bekann#tmachung  in  Betreff  des
Beitritts  von  Hessen-Homburg  zu  den  am  25.  August  1857  zu  Mänchen  geschlossenen  Cenventionen
iu  Münzsachen.  5.

"  ——-p  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  kantes-Univerat.
  6.
        <pb n="884" />
        29.

34.

X  9

22.

23.

8.

—  Medicinal-Collegium.  Aufnahme  den  ausübenden  Aerzken,  Wund

Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe
Gerichtshöfen  zu  den  Oberamtsgerichten  betreffend.  22.

Evangelisches  Consistorium.  Bekanntmachung,  betreffend  ein  neu  einzuführende

.  Finanz-Minisicrium.  Verfögung,  betreffend  die  Auszeichnung,  beziehungsweise

768

Sbend.  Bekanntmachung,  die  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger  betreffend.  14.
Finanz=  Ministerium.  Bekanntmachung  in  Betreff  des  zum  Vereins-Zolltorif  gehdrigen  amtlichen
  Waaren-Verzeichnisses.  18.

Januar  1839.

.  Finanz,  Ministerium.  Verfügung,  betreffend  Aenderungen  der  Kameral-Bezirks,  Eintheilung-  15.
.  Studienrath.  Termin  für  die  Prüfung  der  Universitäts-Candidaten.  11.
.  Kriegs-Ministerium.  Wiederholte  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebertragung  der

Leitung

und  Oberaufsicht  über  die  zu  Stuttgart  befindliche  Militär-Strafanskalt  an  das  Stadt-Commank“
daselbst.  17.

.  Königliche  Verordnung,  die  Einbervfung  der  Ständeversammlung  betreffend.  9.

Ministerium  des  Innern.  Ernennung  eines  Präsidenten  der  Standesherren.  11.
Ebend.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Post-Expedition  zu  Niedbach,  Ober·
amts  Gerabronn.  25.

Commission  für  die  Erziehungshäuser.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Festsehuns

des  fuͤr  die  Zoͤglinge  des  Taubstummen-  und  Blinden-Instituts  zu  Gmuͤnd  zu  entrichtenden  Kosgelds.

  54.
von  den

.  ..  n-Ober-Rekrutirungs-Rath.
  Repartition  der  Comingente  von  der  dießjährigen  Rekrut“

Aushebung.  28.

Justiz-Ministerium.  Wohansitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  32.
Königliche  Deklaration,  botressend  die  staatsrechrlichen  Verhältnisse  des  fürstlichen
Fürstenberg.  35.

Hauf"

60
.  Ministerium  des  Innern.  Oeffentliche  Belobung  und  Auszeichnung  von  Staats-  und  6

meinde-Dienern.  32.  4
Spru

buch.,  55.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlegung  des  Feiertags  Mariä-Verkündigung-  5“.

ebruar.
F  Belobung

zweier  Forstbeamten.  55.  f  ci  vet-.

  Ministerium  des  Innern.  Ertheilung  eines  Patents  an  den  Dr.  Stouly  au

vollkommnetes  Locomotions-Verfahren.  60.
Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betresfend  die  Bildung  eines  Frauen-Polizeihause
  in  Ulm.  59.

Pereins  bei  dem

.
aͤrzten  und  Gebu

helfern.  60.
        <pb n="885" />
        2

—

%

*e
SOv

769

Evangelisches  Consistorium.  Termin  für  die  Anstellungsprüfung  der  Candidaten  des

cbangelischen  Predigtamts.  61.  #  «  »  ..
Ebend.  Darstellung  des  Zustandes  des  Besoldungs-Verbesserungs  Fonds  für  evangelische  Geistliche
auf  Georgi#  1838.  72.

 

Kbnigliche  Verordnung  in  Betreff  der  Pröfungen  in  den  Fächern  der  inneren  Heilkunde

und  der  höheren  Wundarzneikunde.  77.

Rektoramt  der  Universität  Täbingen.  Verzeichnit  der  Vorlesungen,  welche  von  den

öffentlichen  und  Privatlehrern  der  Universttät  Tübingen  im  Sommer-Semester  1839  gehalten  werden.
  262.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung  einer  Veränderung  in  der  Ctlassisikation  der

Stadrgemeinde  Tuttlingen.  60.  ·  *47*#
Justiz-Ministerium.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Familien-Statuts  des
Grafen  v.  Quadt-Jony.  64.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung  der  Hauptresultate  der  dkonomischen  Verwalkung
  der  Amts-Körperschaften  und  Gemeinden  in  den  Jahren  1835  bis  1838.  358.

ECbend.  Rechenschaft  über  die  Verwaltung  der  allgemeinen  Brandschadens-Versicherungskasse  auf

das  Jahr  1837—38.  86.
Evangelisches  Consistorium.  Bekanntmachung  der  Termine  fuͤr  die  Pruͤfung  der  Zoglinge
des  Schulstandes.  99.

Ministerium  des  Innern.  Verleihung  eines  Patents  an  den  Hutmacher  Schworetzky  auf

eine  Verbesserung  an  den  Klapphüten.  253.

·  Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung,  die  Anstellungs-Pröfungen  der  katholischen

Geistlichen  für  Kirchendienste  betreffend.  100.

Medieinal-Collegium.  Aufnahme  von  ausübenden  Aerzten,  Wundärzten  und  Geburtebelfern.
  260.

Israelitische  Ober-Kirchenbehörde.  Bekanntmachung,  die  erste  Diensipröfung  der  Rabbinats-Candidaten
  betreffend.  272.

Ministerium  des  Innern.  BPVerleihung  einer  Stifsdamenstelle  an  dem  adeligen  Fräuleinstifte

  zu  Oberstenfeld.  9s.  #
Ebend.  Bekanntmachung  einer  Veränderung  in  der  Classifikation  der  Gemeinde  Schrezheim  und
Westerhausen,  Oberamts  Ellwangen.  259.  i
Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anmeldung  derjenigen  Jünglinge.
  welche  sich  dem  katholischen  Schullehrerstande  widmen  wollen.  260.
Ebend.  Bekanntmachung,  die  Aufnahme  in  das  katbolische  Schullehrer-Seminar  in  Gmünd  betreffend.
  261.

Ebend.  Die  Dienstprüfungen  der  katholischen  Schullehrer  und  Lehrgehülfen  betreffend.  261.

inisterium  des  Innern.  Bekann#machung,  betreffend  die  Herabsetzung  der  Extraposttarc.
  99,
        <pb n="886" />
        770

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  im  Laufe  des  Jahrs  1838  vorgegangenen
  Veraͤnderungen  in  der  Gemeinde-Bezirks-Eintheilung.  258.  nt
Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  der  Rechnungs-Ergebnisse  von  der  Pensionsansia
für  die  Hinterbliebenen  der  Civil-Staatsdiener  auf  das  Finanzjahr  1837—38.  294.  .  l«
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Verleihung  des  erblichen  Ade
standes  an  den  Dr.  Reichenbach  auf  Reisenberg.  98.

Ministerium  des  Innern.  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Titels.  259.

März.

.  Strafgesetzbuch.  101.

Gesetz,  betreffend  die  Einfuüͤhrung  des  Strafgesetzbuches  im  Koͤnigreiche.  229.
Gesetz,  betreffend  die  Competenz  der  Gerichte  zu  Untersuchung  und  Bestrafung  der  im
buche  genannten  Verbrechen  und  Vergehen.  231.

Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung  einer  vergleichenden  Uebersicht  der  Ziffern  der
in  dem  Strafgesetzes-Entwurfe  nach  den  ständischen  Beschlüssen  und  in  dem  verabschiedeten
gesetzbuche.  250.  Bla-Gesetz-




Etrai-—

  Ebend.  Bekanntmachung,  den  Verkauf  eines  Theils  des  Vorraths  an  aͤlteren,  einzelnen

.Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  die  Stations-Distanz  zwischen  Neucn

tern  des  Regierungs-Blatts  betreffend.  258.  dem
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betrefsend  die  Vertheilung  der  untet  u4"
44.  Februar  1838  ausgesetzten  Preise  für  die  Hervorbringung  vorzüglichen  Flachses  und
setzung  neuer  Preise  für  diesen  Gegenstand.  276.  creins-Königliche
  Verordnung,  betreffend  die  Bekanntmachung  der  unter  den  deutschen  Zollv
staaten  geschlossenen  allgemeinen  Muͤnz-Convention.  241.

Justiz-Ministerium.  Austritt  eines  Rechrs-Consulenten.  259.  bürg  und

9

Wildbad  betreffend.  258.  d  Wild-—
  Ebend.  Bekanntmachung,  die  Extrapost--Verguͤtung  auf  den  Routen  zwischen  Calw  un

bad,  Wildbad  und  Neuenbuͤrg,  und  Neuenbürg  und  Pforzheim  betreffend.  254.  Aufnahme
12.  Commission  für  die  Erziehungshäuser.  Bekanntmachung,  betreffend  die

neuer  Jöglinge  in  die  Erziehungs-Anstalt  für  Vaganten-Kinder  in  Weingarten.  277.
14.  Justiz-Ministerium.  Austrikt  eines  Rechts-Consulenten.  259.  ·  Eberbach
—  Ministerium  des  Innern.  Verleihung  eines  Patents  an  den  Hofmechanikus

auf  eine  Verbesserung  an  der  französischen  Hebel-Druckerpresse.  277.  itkuli  öfen.  277.
—  Ebend.  Verleihung  eines  Patents  an  den  Kaufmann  Buhl  auf  eine  Verbesserung  der  Cirku  zun  #
—  Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung  des  Verzeichnisses  der  flüchtig  geworden

schuldigten  und  Verbrecher.  282.
15.  Ebend.  Austritt  eines  Rechrs-Consulenten.  275.  9  ausglei-Finanz-Ministerium.

  Verfuͤgung  in  Betreff  des  Verfahrens  bei  der  Abfertigun
chungssteuerpflichtiger  Gegenstände.  278.
        <pb n="887" />
        —

—

r*r-S



—Y

771

.Gesetz,  die  Aushebung  für  die  Jahre  1840,  1841  und  1942  betreffend.  347.
Euvangelisches  Consistdrium.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  ersten  theologischen

  Diensprüfung.  302.  ..
Ebend.  Nachricht  von  dem  Zustande  des  Unterstützungs-Fonds  für  evangelische  Geistliche  auf
Martini  1836.  203.

Ministerium  des  Innern.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Bestimmung  des  Rangs  des

band-Oberstallmeisters.  295.
Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  im  Monat  März  vorgenommenen  ersten
böheren  Regiminal  Diensiprüsung.  294.

Edbend.  Autzeichnung  eines  Gemeinde-Vorsiehers.  293.  *1.
Finanz-Ministerium.  Bekannemachung,  betreffend  die  Vornahme  der  dießjährigen  ersten

böheren  Diensiprüfung  im  Finanzfache.  299.
Studienrat).  Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  für  befähigt  erklärten  Jüngliage.
  311.

April.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  die  Ertrapost-Vergütung  auf  der  Route  zwischen

Calw  und  Neuenbürg  betreffend.  302.

JFinanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  der  Zollvereins-Angehbrigen

hinsichtlich  der  Messen  zu  Löneburg.  514.  "  .
Ministerium  des  Innern.  Verleihung  der  silbernen  Verdienst,  Medaille  an  den  Schultheißen
Weiß  zu  Rutesheim.  311.

Ebend.  V.  Ummung  der  Stations-Entfernung  zwischen  Schönmünzach  und  Forbach.  79.
Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  die  bevorsiehende  Pröfung  der  Rechts-Candidaten  beltreffend.

  510.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Belobung  des  Oberamtmanns

Stängel  zu  Reutlingen.  320.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  ollFreiheit  für  Kunstsachen  und

Muster.  320.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  revidirte  Beschäl-Ordnung.  321.
Ministerium  des  Innern.  Ermechtigung  eines  Werkmeisters  zur  gesetzmäßigen  Prüfung

von  Bauplanen.  359.

ECbend.  Verfügung,  betreffend  die  Vertheilung  von  Preisen  an  Piivatbeschälhalter.  329.

Va  adgestüts-Commission.  Bekauntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  fremder  Fohlen  auf

die  Foblenhoͤfe  des  Landgestuͤts  in  Guͤterstein  und  Offenhausen.  551.

egieru  ug  des  Neckarkreises.  Bekanntmachung  einer  Schenkung  des  Freiherrn  Carl
v.  Reichenbach.  366.

bnigliche  Verordnung,  betreffend  den  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Jollvereins
und  dem  Königreiche  der  Niederlande  abgeschlossenen  Zoll=  und  Handels-Vertrag.  335.
        <pb n="888" />
        29.

—

12.

20.

21.

—

23.

·#

.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.

Ministerium  des  Innern.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Ausübung  der  Geburtsbülfe

772
Bekannk“
machung,  betreffend  ein  den  Werken  Friedrichs  v.  Schiller  in  sämtlichen  Staat#en  des  deutschen

Bundes  bewilligtes  Privilegium  gegen  den  Nachdruck.  319.  4
dur

Hebärzte.  349.

Ministerium  der  Finanzen.  Verfögung,  betreffend  die  durch  den  Handelsvertrag  mit  o

Niederlanden  eintretende  Ermäßigung  des  Jolls  von  Lumpenzucker.  345.
Ober-Hofrath.  Verleihung  der  goldenen  Verdienst.  Medaille  an  den  Kron-Mobilienver
Richard.  356.

wallel

.Justiz-Ministerium.  Wohnsitz-Beraͤnderung  eines  Rechts.  Consulenten.  357.
.  Ebend.  Termin  zur  Vornahme  der  nächsten  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre.  r*i
.  Ministerium  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  begünstigte  Zulassung  verein

discher  Fabrikote  nach  den  Niederlanden.  346.

A.  Ebend.  Verfügung,  betreffend  eine  Aenderung  der  Umgelds-Commissariate.  368.  fenste
.  Israeclitische  Ober-Kirchenbehbrde.  Bekanntmachung,  das  Resultat  der  ersten  O

Pruͤfung  der  Rabbinats-Candidaten  betreffend.  367.  5
Königliche  Verordnung,  die  Dienst-Prüsungen  im  Justiz-Departement  betreffend-  bununs

.  Ministerium  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  eine

vor  verrufenen  oder  verstümmelten  Münzen.  362.  ied
Regierung  des  Schwarzwaldkreises.  Bekanntmachung,  das  Ergebniß  der  n
Dienst-Pruͤfung  im  Departement  des  Innern  betreffend.  367.  und
Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  in  Betreff  einer  neuen  Ausgabe  bes  Hof-Staats-Handbuchs.
  365.

Mal.

eren

im
Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  zweiten  höheren  Dienstprüfong

Finanz-Departement.  368.  in  Ben


.Ministerium  des  Innern.  Verzicht  des  Fabrikanten  Scheuffelen  auf  ein  Pate

treff  einer  verbesserten  Feuer-Einrichtung.  376.  »  Uebersicht
Commission  für  die  Erziehungshäuser.  Bekanntmachung,  betreffend  die
der  Theilnahme  der  einzelnen  Oberamtsbezirke  an  den  Staats-Waisenhäusern=  377.
Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Einlieferung  der  Strafgefangen
Strafanstalten.  372.  Dekla-Ministerium
  des  Inneru.  Weitere  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  der  K·
ration  uͤber  die  staatsrechtlichen  Verhaͤltnisse  des  ritterschaftlichen  Adels.  396.  »  »musi-Katholischer
  Kirchenrath.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  im  April  d.  J
fundenen  katholisch-theologischen  Dienst-Prüfung  zur  Unstellung  auf  Kirchenstellen.  b%  .  rnen  Civil-Ministerium
  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  silbe
Verdienst-Medaille  an  einen  Orts-Vorsteher.  401.

en  in  dit
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        24.
25.
27.

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29.

80.  E

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773

Einanz-Ministerium.  Bekanntwachung  des  Ergebnisses  der  ersten  böbern  Dienslprüfung.  388.
Ebend.  Verfügung,  betreffend  Aenderungen  in  der  Camecral-Bezirks-Eintheilung.  387.
Ober-Rekrutirungs-Rath.  Bekanmmachung  der  Loosnummern,  mit  denen  die  Comtngente
für  die  dießjährige  Aushebung  schließen.  385.

Ministerium  des  Innern.  VWrekaummachung,  das  Ergebniß  einer  zweiten  hüöhern  Dienst=Prüfung
  im  Departement  des  Juneru  betreffend.  597.  «

Koͤnigliche  Verordnung,  die  ktebidirten  Statuten  für  das  Militär=  Dienst-Ehrenzeichen  be,
treffend.  391.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  Staats-Präfung
  in  der  Medicin  und  höheren  Wundarzueikunde.  401.

bend.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Unibersität,  3097.

Ebend.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  Staats-Prüsung  in  der  Medicin  und

bdhern  Wundarzueikunde.  402.

Juni.

·  Regierung  dee  Neckarkreises.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  niederen  Dienstprüsung

  im  Departement  des  Innern.  6053.

Justiz-Ministerium.  Ergebniß  der  Semesterprüfung  der  Justiz-Referendire  im  Menat

Mai  1839.  400.

«  Finanz-Ministerin  m.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  ciner  zweiten  höheren  JFinanz-Dienstbrüfung.

  404.

·  Koͤnigliche  Verordnung,  betreffend  die  Abstellung  von  Vieh-Urkunden.  407.
«  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  ciner  Pfarrverweserci

in  Allmersbach,  Dekanatamts  Backnang.  3611.

Katbolischer  Kirchenrath.  Termin  zur  Prüsung  für  die  Aufnahme  in  das  katholische

—
*

—
22

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i

Schullehrer-Seminar  in  Gmünd.  412.

tinisterium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betressend  das  Ergebniß  einer  zweiten  Staatsprüfung
  in  der  Medicin  und  höhern  Wundarzueikunde.  à11.

Ninisterium  der  Finanzen.  Versügung,  betreffend  Aenderungen  in  der  Cameral-Bezirks-Eintheilung.
  3142.

·  Regierung  des  Donaukreises.  Bekanntmachung,  das  Ergebuiß  der  niederen  Diensiprüfung

im  Departement  des  Innern  betreffend.  428.

inisterium  des  Innern.  ODie  Ertrapost-Vergütung  auf  der  Route  zwischen  Neuenbürg
und  Wilferdingen.  411.

bend.  Verleihung  eines  Patents  an  den  Buchhändler  Erhard  auf  die  Anwendung  einer  Metall-Compostton
  zu  Fabrikaren  der  Schriftgießerei.  432.

Justiz-Ministe  rinm.  Verfügung,  betreffend  die  Veaussichtigung  bürgerlicher  Familien-Fideikemmisse

  von  Seite  der  Staatsbehörde.  426.

2
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        —

12

.Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung,  die  Vertheilung  der  Praͤmien  fli

.  Justiz-Ministerium.  Bekanmmachung,  die  Dlieuslprüsungen  im  Justiz=  Departement
.  Israelitische  Ober-Kirchenbehdrde.  Bekanntmachung  der  Ergebnisse  der  ijraeli

.  Ministerium  des  Junern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verwandlung  eines  Erst

.  Finanzgesetz  für  die  drei  Jahre  1839—1842.  455.  "
.  Minisierium  des  Innern.  Verfügung,  bektrefsend  das  praktische  Vorbereitungsjah

Steucr-Collegium.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  .

.  Finanz-Minisicrium.  Verfügung,  betreffend  die  der  Staateschulden,=  Zahlung

774

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Belobung  einiger
amten  wegen  vorzüglicher  Thätigkeit  in  der  Vollziehung  der  Able  sungegesetze  vem  27.  bi
tober  1836.  432.

Bezirkebe-29.
  Ok-.

  Medicinal-Collegium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Tare  der  Blutegel  428.

Studieurath.  Bekanntmachung,  betreffend  die  dießjährigen  Pröfungen:

4)  für  die  Aufnahme  in  die  niederen  katholischen  Convikte,

2)  für  die  Aufnahme  in  das  niedere  evangelische  Seminar,

5)  für  die  Zulassung  zu  akademischen  Studien,

4)  für  die  Aufnahme  in  das  höhere  evangelische  Seminar.  433.  die  Echulmeister
  und  Lehrgchülfen  betreffend.  459.
Ebend.  Ernennung  zu  Bezirks-Schulaufsehern.  460.  betreh

fend.  428.  tischen

Central.  Kirchenkasse  pro  1837—  58  betreffend.  485.  w
in  ein  Einfübrungs-Patent.  450.

.  .·.  smst
Jissttsttutstekcun1.Bekannnuachung,daöRcsultatdckconkurdptüfungdsk  Rech

didaten  in  den  Monaten  Mai  und  Juni  1839  betreffend.  448.  Reseren“
Ebend.  Bikanntmachung,  die  Bestellung  von  fünfzehn  geprüften  Rechts,  Condidaten  zu  «
daͤren  zweiter  Classe  betreffend.  449.  end.  454.

Mini'#ierium  des  Innern.  Die  Belehnung  und  Belobung  mebrerer  Landjäger  betref

Juli.
r  der  Candidaten
  der  inneren  Heilkunde  und  der  hoͤheren  Wundarzneikunde.  457.  lebigen  Jo—-Regierung
  des  Reckarkreises.  Bekanntmachung  einer  milden  Stiftung  der
banne  Röder.  63509.

Kriegs-Ministerium.  Bekannmmachung  einer  Veränderung  in  der  Verrechnung
die  Oberamtspflegen  geleisteten  Gebühren  an  die  nicht  in  Comburg  anwesenden  Ebreusch



der  bieber  t
Invaliden  ·  nd
zuke  un

—  □C  1  250—  "b  die
Gewerbe,Steuer  auf  das  Jahr  1820—40.  470.  atasst  für
Etatejahre  1839—42  zugewiesenen  Einnahmen.  465.

Ministerium  des  Junern.  Bekanntmachung,  bekreffend  die  Irren=  Pfr
ten.  478.

"„  alganstalt
  zu  *
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        1

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22.

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26.

2

775

Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe  von  den
Gerichtshöfen  zu  den  Oberamtsgerichten  betreffend.  455.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  nach  dem  neuen  Finanzgesetz  eintretende
Accise-Erleichterungen.  467.

Ebend.  Verfügung  in  Betreff  der  Verminderung  der  Abgebe  von  Hunden.  468.

Ebend.  Verfügung,  betreßend  die  nach  dem  neuen  Finanzgesetz  eintretende  Vermioderung  der
Wirthschaftsabgaben.  468.

Ebend.  Verfügung  in  Vetreff  der  aufgehobenen  Stempelabgabe  von  Vieh-Urkunden.  470.

Gesetz,  betreffend  die  Benützung  der  Kunststragen  durch  Fuhrwerke.  489.

Gesetz,  betreffend  die  verlängerte  Dauer  der,  einzelnen  Unterpfandsbehörden  durch  Hülfsbeamte

zu  leistenden  Unterüßzung.  505.

Gesetz,  bekreffend  die  verlängerte  Dauer  der  Wirksamkeit  des  probisorischen  Gesetzes  über  die
Notariatssporteln  vom  31.  December  1835.  506.

Ministerium  des  Innerm  Bekanntmachung  der  im  Etatsjahr  1858—39  zu  Kirchen-,  Pfarr,

und  Schulhaus-Baukosten  aus  der  Staatskasse  bewilligten  Beiträge.  482.

Ebend.  Bekanntmachung  der  im  Etatsjabr  1859—39  zu.  Ergänzung  unzureichender  Schullehrergehalte
  aus  der  Staatskass  bewilligten  Beiträge.  492.

Kriegs=  Ministerium.  Bekanntmachung  in  Vetreff  der  Aufnahme  in  die  Offiziers-Bildungs=A:istalt.
  500.

Gese  tz,  betreffend  die  Diensiberhältmisse  der  Canzlei-Assistenten  und  der  Anusgedülsen  der  Ober-,
Cameral=  und  Ferst,  Aemter.  507.

Gesetz,  betrefsend  die  Verlängerung  der  in  den  Ablbsungsgesetzen  vom  27.  u.  28.  Oktober  1856
festgesetzten  Anmeldungsfrist.  508.

'  Koͤnigliche  Thierarzneischule.  Brkanntmachung,  betreffend  die  Eröffnung  eines  neuen  Lehr=Cursus

  bei  der  Thierarzueischule.  525.
Justiz-Ministe  rium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  binsichtlich  der  Civil-Fesiungs-Arresi=  und
Straf-Antaal  getroffenen  vorläufigen  Einrichtungen.  500.

inisterium  des  Innern.  Verleihung  eines  Patents  an  den  Schuster  Schurr  auf  eine
derbesserte  Zusammenselzung  wasserdichter  Fußbekleidungen.  510.

inisterium  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekauntmachung,  betreffend  die  Vornahme

  einer  Prüfung  in  den  Fächern  der  Straßen-,  Brücken=  und  Flußbau-,  sowie  der  Hochbauunde.
  511.

«  Justiz.  Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Emlassung  des  K.  fünstlich  Thurn-  und

Taris'schen  Amts-Aktuars  Schefold.  510.
inisterium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Brandschadens-Umlage  für  das  Etaté-Jahr
  1830—40.  510.

Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Umebringung  und  Verpflegung  armer  Kinder.  518.
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        6.

10.
42.

13.

22.

27.

2

30.

2.

3.
—  Katbolischer  Kirchenrath.  Besetzung  der  Stelle  eines  Schul-Juspeltors  fuͤt  den

.Ebeund.  Bekanntmachung  einer  Veränderung  in  der  Classifikation  der  Gemeinde  Hausen

Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Breite  der  Trotkoirs  in  den  Straßen  der  Residenz

776

August.
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenhelten.  Bekanntmachung  in  Betreff  des
Beitritts  des  Fürstenthums  Schwarzburg.  Rudolstadt  mit  der  Oberherrschaft  dieses  Fuͤrstenthums  jo
dem  unter  den  suͤddeutschen  Staaten  geschlossenen  Muͤnzverein.  513.
Evangelisches  Consistorium.  Ergebnisse  der  zweiten  evangelisch-theologischen  Dienstpeöfung
in  den  Monaten  April,  Mai  und  Juni.  526.

...  d-.
  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Diensithätigkeit  des  K.  Lan

jäger-Corps  in  dem  Etatsjahre  1338—39.  521.  dei
Massenbach,  Oberamts  Brackenheim.  521.
Justiz-Ministerium.  Wohnstz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  518.  O  auf
Ministerium  des  Innern.  Verleihung  eines  Patents  an  den  Revisoratsverweser  Näher
einen  Apparat  zum  gleichzeitigen  mehrfachen  Schreiben,  Zeichnen  und  Malen.  532.  des
Ebend.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Werkes  des  Professors  v.  Savigun:  „System
beutigen  rdmischen  Rechts.“  632.  Ver-Ministerium
  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung  über  die
guͤtung  der  —  einquartierten  Soldaten  zu  leistenden  Verpflegung.  526.
Ebend.  Bekauntmachung,  die  Verguͤtungstaxe  bei  Militaͤr-Vorspannen  pro  183
fend.  570.  on  den
Rektoramt  der  Universität  Tuübingen.  Verzeichniß  der  Vorlesungen,  welcht  “  halten
oͤffentlichen  und  Privatlehrern  der  Universitaͤt  Tuͤbingen  im  Winter-Semester  1859—40  ge
werden.  542.  Ver-Ministerium
  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  silbernen
dienst-Medaille  an  einen  Orts-Vorsteher.  532.
Evangelisches  Consistorium.  Nachtrag  zu  der  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  de
ten  evangelisch-theologischen  Dienstprüfung.  542.  »  Ach-fi-MinisteriumdchuverwVerfügung-betreffend-dievießjzbkingeiecvcslanvwstt

stadt  Stutt-2%4

  betreit

  wiilichen

  Festes  in  Cannstadt.  533.

gart.  544.

l
F  ldwt  t
Kriegs,  Ministerium.  Verleihung  der  silbernen  Verdiensi-Medaille  an  den  Schuͤtzen  oc
Jaͤckle.  552.

September.
Ministerium  des  Innern.  Erlaubniß  zu  Annahme  eines  fremden  Titels.  571.  *Pm½“  575.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Gehaltsverhältnisse  des  K.  Forstpers  vezirl

Munderkingen,  Obcramts  Ehingen.  596.
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        —.

O

2

21.

23.

777

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffind  die  Rechnungs-Ergebnisse  der  Schullehrer-Pensions=
  und  Wittwen-Cassen.  580.

Oesetz,  betreffend  die  Privatrechtlichen  Folgen  der  Verbrechen  und  Strafen,  553.
Slt#udienratb.  Bekanntmachung  der  in  das  Seminar  zu  Maulbronn  aufgenommenen  8568

linge.  571.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  ersten  höheren  Dienstprüfung
  im  Finanzfache.  575.

Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Termine  der  Gehalts-Entrichtung  an  die  Kirchen=  und  Schul-Diener.

  575.

Israelitische  Ober-Kirchenbehörde.  Bekanntmachung,  die  Besetzung  zweier  Rabbinate

betreffend.  657.

Justiz-Ministerium.  Besetzung  des  K.  fürstlich  Thurn=  und  Taris'schen  Amtsgerichts  in

Obermarchthal  und  des  Amts-Gerichts-Aktuariats  in  Buchau.  57)9.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Belobung  einiger  Bezirksbeamten  über

ihre  Thärigkeit  in  Ablösungssachen  589.
Ebend.  Verfögung,  betreffend  die  Gehalte  der  Cameralamts-Buchhalter.  689.

.Ministerium  des  Innern.  Verfögung,  betreffend  die  Errichtung  einer  evangelischen  Pfarrei

zu  Calmbach,  Dekanats  Neuenbürg.  59é.  #  #
Regierung  des  Schwarzwaldkreises.  Bekannimachung  einer  Stiftung  des  Mahrum  #b
Kiefe'schen  EChepaars  in  Baisingen,  Oberamts  Horb.  654.

.Ministerium  des  Innern.  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  pensionirten  Major

v.  Brecht  auf  die  von  ihm  dargelegten  neuen  Vorrichtungen  an  Mahlgängen.  595.  #
Ebend.  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Chemiker  Maper  auf  eine  Bercitung  von
Zünd=  und  Räucher-Schwamm  aus  Baumwoll-Abfällen.  595.  #  #  ·
Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung  der  zur  Priesterweihe  zugelassenen  katholischen
Theologen.  656.

Ober-Rekrurirungsratb.  Verfügung,  die  Aushebung  für  das  Jahr  1840  betreffend.  599.

Studienrath.  Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  für  befähigt  erklärten  Jünglinge.

  506.

Ministerium  des  Innern.  Vorladung  der  Regiminal-Candidaten  zur  ersten  höheren  Dienstprüfung.

  596.  «
EvangelischecConfistotium.Bekanutmachung,betreffenddaöEkgebmßdererstcntthlvs
gischen  Dienstpruͤfung.  666.  »
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Besetzung  einer  K.  fürstlich  Thurn=  und
Tariö'schen  Revierförstersstelle.  658.  )  »
JUstiziMinistcriuny  BrfetzungdeinükstlichThUMsUUdTatchchenAmtsgertchtOAktUM
riats  Obermarchthal.  609.  I—  —————  599.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  Abänderungen  in  der  3  heilung
        <pb n="894" />
        —

27.

28.

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10

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Or

1.

—

12.
5.

—

.  Ministerium  des  Innern.  Eltheilung  eines  Einführungs,  Patents  an  Heury  Vape  auf

Studienrath.  Bekanntmachung  der  theils  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübin

.  Ministerium  des  Inncrun.  Vekanmmachung  einer  Veränderung  in  der

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  einen  neuen  Vereins-Zolltarif.  679.
Kriegs-Ministerium.  Aufruf  an  die  im  Civildienst  angesiellren  Invalsden,

778

Land=  und  forstwirthschaftliche  Anstalt.  Vertheilung  von  Preisen  an  die  3bglinge  des
K.  land,  und  forstwirthschaftlichen  Instituts  Hohenheim.  657.  4
Kriegs-Ministerium.  Bekanntmachung  der  dießiährigen  allgemeinen  Conkursprüfung  um
Offiziersstellen.  605.

Oktober.

verschiedene

  Veränderungen  in  der  Einrichtung  der  Fortepiauos.  653.

Gesetz,  betreffend  die  Bestrafung  der  Verfehlungen  gegen  die  Finanz,  und  Forst-Gesetze.  607

Polizei-Strafgeseßz.  611.  -
MinisteriumdchnnenuVerfügung,betreffcnddicAstcnduugdes-Polizeisetzes.
  650.

jons-Strafge-



  Vrrleibung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Techniker  Buschmann  auf  seine  Fabrikat

etbede  de  Mosaik.  653.
Methede  der  Holz=  dosaik.  653  Flachs“

.  Ebend.  Vrrleihung  eines  Patents  an  Gottlieb  Schwarz  auf  neue  Vorrichtungen  an  einer

bänder=  oder  Gill-Maschine.  666.  „vr
uglichẽ

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Belobung  einiger  Bezirksbeamten  wegen  vorz

Thätigkeit  in  der  Vollziebung  der  Ablösungsgesetze  vom  27.  bis  29.  Oktober  1856.  654.  1  aoige

gt
nommenen,  theils  zum  akademischen  Studium  der  Theologie  für  befähigt  erklärten  Jünglinge=  *
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  ständigen  666
Verweserei  für  die  cbangelische  Gemeinde  Th  Ruppertshofen,  Dekanats  Gaildork.“
Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung,  das  Ergebniß  der  ersten  Dienstprüfung  fuͤ
Aufnahme  in  das  Priester-Seminar  zu  Rottenburg  betreffend.  667.

t

INR

Finanz-Ministerium.  Verfügung  in  Betreff  der  Weinlese.  662.  T
Regierung  des  Jaxtkreises.  Bekanntmachung  uͤber  das  Ergebniß  der  nicderen  Diens

fung  im  Departement  des  Junern.  675.  ·  zsijsk
Katbolischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Aufnahme  in  das  Wilbelm

zu  Tübingen.  675.  Ir  ben

7.  Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betrefsend  die  Errichtung  eines  Kreisgefängnissts  ün

Farikreis  in  Hall  und  die  Jutheilung  der  Amtsbezirke  der  übrigen  Kreise  zu  den  Kreisgesäng!

in  Heilbronn,  Rottenburg  und  Ulm.  666.  4  "

.  Ebend  Teimin  zur  Vornahme  der  nächsten  Semesterprüfung  der  Justiz  Referendäre.  665.  der
Classiftatien

Gemeinde  Geiselhardt,  Oberamts  Weinsberg.  685.

·  ««lderen.
  Dienstetn

kommen  weniger  beträg:,  als  ihr  vorher  im  Militaͤr  bezogener  Gehalt.  675.
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        7712:

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779

Ministerium  des  Junern.  Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Oberpeden

Paper.  675.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Anwendung  des  neuen  ZJolltarifs.  680.

Ebend.  Bekauntmachung,  betreffend  Durchgangs  681.

Ministerium  des  Innern.  Bekannemachung,  betreffend  die  Bildung  einer  Pfarrei  zu  Haidgau,
  Dekanats  Waldsee,  für  die  Einwohner  der  Orte  Haidgau  und  Wengen.  ss.

Ebend.  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Mechaniker  Flor  auf  einen  Apparat  zu

schneller  Erhitzung  von  Flüssigkeiren.  686.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Zoll  auf  Reis  und  Zucker.  682.

Edend.  Bekanmmachung  in  Betreff  einer  zweiten  höheren  Dienstpräfung  im  Finanz=  Oeparte
meint.  687.
November.

Katbolischer  Kirchenrath.  Den  Stand  des  Interkala#=  Fonds  der  katholischen  Kirchenstellen

des  Königreichs  am  31.  März  1838  betreffend.  705.

Ministerium  des  Innern.  Bekauntmachung,  betreffend  die  Wiederbesetzung  des  K.  fürstlichen

  Amtes  Schloß  Waldsec.  686.

Cbend.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Umlanf  falscher  Hannober'  schen  Reise  Dokumente.  686.
Rektoramt  der  Universitär  Tübingen.  Vertheilung  der  akademischen  Preise.  713.
Justiz.,  Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regierungs-
  Blait  auf  das  Jahr  1840.  696.

Ministerium  des  Innern.  Berfügung,  betreffend  das  Verbot  der  Theilnahme  der  Gemeindebeamten
  an  Ver  steigerungen  und  Akkorden  in  Gemeindesachen.  697.

Ebend.  Verleihung  eincs  Erfindungs-Patents  au  Mr.  W.  Hazen  auf  Verbesserung  im  Mecbanismus
  der  Spindeln  an  Spinnmaschinen.  700.

·  Justiz-Ministerium.  Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  697.
5Katholischer  Kirchenrath.  Bestimmungen  für  die  Stipendiaten  der  niedern  katlolischen

Convikte.  725.

Fina  #z-Ministerium.  Verfügung,  die  Annahme  von  Goldmünzen  betrefsend.  700.

Ministerium  der  Justiz  und  des  Innern.  Verlügung,  betreffend  die  bei  den  Orts-Peizzeistellen
  zu  erhaltende  Uebersicht  der  gegen  Orts-Angehdrige  ergangenen  Straf-Erkenntnisse.  719.

·  Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Einlieferung  der  Strafgefangenen  in  die

Akbeitshänser  zu  Ludwigsburg  und  Markgröningen.  704.
Ministerium  des  Junern.  Verfügung,  betreffend  die  Maaßregeln  zu  Verhütung  von  Unglückefällen
  durch  das  Zerspringen  der  Läufersicine  in  den  Getraidemühlen.  721.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  im  Monate  November  d.  J.  vorgenommenen

  ersten  höheren  Regiminal-Diensiprüsung.  722.
Finanz=  Ministerium.  Bekanmmachung,  betreffend  das  Resultat  der  höheren  Dienstprüsung
im  Finanzfache  im  Okteber  1839.  725.
        <pb n="896" />
        20.

22.

dX

—

29.

rE

*

11.

12.

—

16.

.Justiz-Ministerium.  Vorladung  der  Rechts-Candidaten  zur  ersien  hoͤheren  Diensipruͤ

26.
27.

.  Rektoramt  der  Universität  Tübingen.  Verleihung  akademischer  Preise.  736.
.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Classifikation  der

780

Direktion  des  K.  Haus=  und  Staats-Archibs.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gesuche
um  Mittheilungen  aus  dem  K.  Staats-Archive.  754.

Ministerium  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bebanntmachung,  betreffend
  die  Erhoͤhung  des  Kostpreises  fuͤr  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksstellen.  729.  118.
fung.
Ebend.  Wohnsiz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  728.

Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  im  Oktober  d.  J.  Heatige
habten  Diensiprüfung  der  Candidaten  des  katholischen  Kirchendienstes  zu  Ansiellung  auf  Kirchenstellen.
  729.  6
Justiz-Ministerium.  Besetzung  des  K.  fürstlich  Thurn,  und  Taris'schen  Amtsgerichts-ukt
riats  in  Schloß  Neresheim.  728.  *
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  das  Ergebniß  einer  zweiten  höhern  Dienl
prüfung  im  Departement  des  Innern  betreffend.  735.  1

Justiz-Ministerium.  Ergebnisse  der  Semesterprüfung  der  Justiz-Referendäre  im  Mona

vember  1839.  728.
December.

Gemeind“

Loffenau,  Oberamts  Neuenbürg.  755.  clonee-Ebend.
  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  des  K.  fürftlich  Waldburg  ·  Wolfegg-  Wa
und  Waldburg'schen  Amts  Wolfegg.  736.  Diens,

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  höheren  Finanz
prüfung.  736.

J  :  einer
.  Ministerium  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses

Prüfung  im  Baufache.  765.  eunt
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten
pruͤfung  in  der  Medicin  und  hoͤheren  Wundarzneikunde.  746.  L
Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten  Staatsprüfung  in  der
und  höheren  Wundargneikunde.  746.  Kegerichte

Justiz-Ministerium.  Besetzung  des  K.  fürstlich  Thurn,  und  Taris'schen  An

Aktuariats  Scheer.  741.  Standes-Ebend.
  Bekanntmachung,  betreffend  die  Wieder-Uebernahme  der  Gerichtsbarkeit  in  den  ssbcbörherrschaften
  Hohenlohe-Jartberg  und  Hohenlohe-Bartenstein  durch  die  unmittekbaren  Staa

den.  731.  .  der  Ober“
Eben  d.  PVerfügung,  betreffend  Abänderungen  in  der  Eintheilung  der  Notariatsbezirke
admter  Gerabronn,  Künzelsau,  Mergentheim,  Oehringen  und  Weinsberg.  742.  des  R

Ober-Rekrutirungsrath.  Vorladung  der  Militärpflichtigen  zu  der  Zichung
und  der  Musterung  fuͤr  die  Aushebung  von  1840.  747.
        <pb n="897" />
        781

*l7  Miwisterium  des  Innern.  Verleihung  einer  Stiftsdamenstelle  an  dem  adeligen  Fräuleincliifte
  zu  Oberstenfeld.  737.

18.  Finan  3-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  das  Dienstverhältniß  einiger  Salinenbeamten.
  749.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung  in  Betreff  der  Vollziechung  und  Handhabung  der

Ausweisungs-Erkenntnisse  gegen  Ausländer.  760.

Ebend.  Die  Belohnung  und  Belobung  mehrcrer  Landjäger  betreffend.  761.

SECGoboend.  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Mechaniker  Klein  auf  die  von  ihm  getroffene
  Anwendung  der  Schnellspinn-Drossel.  765.

SEbend.  Verfügung,  einige  Abänderungen  der  Tare  der  Arzneimiktel  betreffend.  755.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  des  K.  fürstlich  Waloburg-Jeil  Trauchburg'schen

*  Amts  Oberzeil.  765.

Ebend.  Verfügung,  betreffend  das  Kost,  und  Einheiz-Geld  bei  den  Gefangenen-Transporten  vom
1.  December  1839  an.  765.

II.

Alphabetisches  Sach-Register.

A.
Abloͤsungsgesetze.  Belobung  mehrerer  Bezirksbeamten  uͤber  ihre  Thaͤtigheit  in  der  Vollziehung  der
Abloͤsungsgesetze.  432.  589.  6534.  Gesetz,  betreffend  die  Verlaͤngerung  der  in  den  Abloͤ-Actit
  sungsgesetzen  vom  27.  und  28.  Oktober  1836  fesigesetzten  Anmeldungsfrift.  508.  #
Eiseabgaben.  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  der  nach  dem  neuen  Finanzgesetz  eintretenden
Accise-Erleichterungen.  467.  .
Weitere  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Declaration  über  die  staatsrechtlichen
Verhältnisse  des  ritkerschaftlichen  Adels  in  besonderer  Beziehung  auf  die  Grafen  von  Thurn-Ad
  Valsassina  und  Taris  und  den  Freiherrn  v.  Sreiberg-Eisenberg.  396.
elstand.  Vrrleihung  des  erblichen  Adelstandcs  an  den  Dr.  Reichenbach  auf  Reisenberg.  98.
atskörperschaf  ten.  Bekanntmachung  der  Hauptresultate  der  dkonomischen  Verwaltung  der  Amtskörperschaften
  und  Gemeinden  in  den  Jahren  1835  bis  1838.  358.

#

del.
        <pb n="898" />
        782

Arbeitshäuse'.  Versügung,  betreffend  die  Einlieferung  der  Strasgefangenen  in  die  Arbeltshäoser  37
Ludwigsburg  und  Markgröningen.  70.  '

Archio,  s.  Staatsarchiv.

Armensachen.  Verfügung  in  Betreff  der  Unterbringung  und  Verpflegung  armer  Kinder.  518.

Arzneimittel.  Abänderungen  in  der  Taxe  derselben.  755.

A#r  zte.  Aufnahme  von  ausübenden  Verzten.  60.  260.  Verfügüng,  betreffend  das  praktische  Wrbreitungsjahr
  der  Candidaten  der  inneren  Heilkunde  und  der  hoͤheren  Wundarzneikunkt.  F#

Ausgleichungssteuer.  Verfügung  in  Betreff  des  Verfahrens  bei  der  Abfertigung  ausgleichung“
steuerpflichtiger  Gegenstände.  278.

Aushebung.  Repartirion  der  Contingente.  28.  Gesetz,  betreffend  die  Aushedung  für  die  Juhe
1840,  1831  und  1842.  317.  Bekanntmachung  der  Loosnummern,  mit  welchen  die  Eortingente
  schließen.  585.  Verfügung,  die  Aushebung  für  das  Jahr  4840  betreffend.  5
Vorladung  der  Militörpflichtigen  zu  der  Jichung  des  Looses  und  der  Musterung  für
Aushebung  von  1840.  747.

Ausländer.  Verfügung  in  Betreff  der  Vollziehung  und  Handhabung  der  Ausweisungs-E
gegen  Ausländer.  760.

Auswärtige  Verhältnisse;  mit  chen

Hessen-Homburg.  Beitritt  dieser  Landgrasschaft  zu  den  am  25.  Augnust  1837  zu  Man
geschlossenen  Conventionen  in  Münzsachen.  5.

Niederlande.  K.  Verordnung,  betreffend  den  zwischen  den  Staaten  des  deutschen
und  dem  Kdnigreiche  der  Niederlande  abgeschlossenen  Zoll,  und  Handels-Vertrag.  **“
fügung,  betreffend  die  begünstigte  Zulassung  vereinsländischer  Fabrikate  nach  den
landen.  346.  ,  Stas=Schwarzburg-Rudolstadt.

  Beitritt  dieses  Fürstenthums  zu  dem  unter  den  süddeurschen
ten  geschlossenen  Münzverein.  513.

Ausweisung.  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  und  Handhabung  der  Ausweisungsgegen
  Ausländer.  760.

dit

clenanisst

ollverelns
3

Nieder“

Erkenntrist

B.
Bauplane.  Ermächtigung  eines  Werkmeisters  zur  gesesmäßigen  Prfung  von  Barplamen.  rn
Belobungen,  öffentliche,  und  Belohnungen.  Belobung  des  Schultheißen  Knaner  454.
Befdrderung  der  Waldkultur.  7.  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger.  46  schler.
764.  Belobung  des  Oberamtmanns  Geß.  32.  Desgl.  des  Forstverwalters  Trits
55.  Desgl.  des  Oberammanns  Stängel.  320.  Desgl.  mehrerer  Bezirksbeamten
ihre  Thätigkeit  in  Ablösungssachen.  432.  589.  654.
Beschäl-Ordnung.  K.  Verordnung,  betreffend  die  rebidirte  Beschäl-Ordnung.  321.  Georgii
Besoldungs-Verbesserungs-Fonds  für  ebangelische  Geistliche.  Stand  desselben  rWi  ð
1838.  72.
        <pb n="899" />
        783

Bezi  k“-Schulaufseher.  Ernennung  mehrerer  derselben.  4c0.  586.

Ulinden,  und  Taubstummen-Justitut  zu  Gmünd.  Festsetzung  des  Kostge'ds  für  die  Zoͤglinge
  desselben.  54.

Blutegel-Tarxe.  428.

Brand-Versicherung  s-Anstalten.  Rechenschaft  uͤber  die  Verwaltung  der  allgemeinen  Brand-Versicherungskasse
  auf  das  Jahr  1857—38.  86.  Brandschadens-Umlage  für  das  Etats-Jahr
  1839—40.  5410.

Buchhalter  bei  den  Cameral-,  Hütten=  und  Salinen-Aemtern.  Gesetz  in  Betreff  der  Dienstverhält
nisse  derselben.  507.  Verfügung  in  Betreff  der  Gehalte  der  Cameralamts-Buchhalter,  589.

C.

Tameralämter.  Menderungen  der  Cameralbezirks-  Eintheilung.  18.  387.  412.  590.

meralamts.=  Buchhalter,  s.  Buchhalter.

anzlei-As  sistenten.  Gesetz,  betreffend  die  Dienstverhältnisse  derselben,  und  der  Amtsgehülfen  der
u  Ober-,  Cameral,  und  Forst-Aemter.  507.

éCutral-Kirchenkasse,  f.  israclitische  Central=  Kirchenkasse.  *

ltbil-Festungsarrest,  .  Festungs-Arrest.

ompetenz  der  Gerichte.  Gesetz,  betreffend  die  Competenz  der  Gerichte  zu  Untersuchung  und
c  Bestrafung  der  im  Strafgesetzbuche  genannten  Verbrechen  und  Vergehen.  234.

onvikke.  Aufnahme  in  das  höhere  katholische  Convikt  zu  Tübingen.  673.  Bestimmungen  für  die

Stipendiaten  der  niederen  katbolischen  Convikte.  723.

D.
Dienstehrengeichen,  l.  Ehrenzeichen.
lensteinkommnn,  (.  Gehalte.
lenstprüfungen  im  Justlz-Departement,  s.  Prüfungen.
urchgaugsgoll-Erkeichte  rungen.  Bekanntmachung  in  Betreff  derselben.  881.

eEb  E.
ren-Invaliden,  s.  Invaliden.
renzeichen.  Verleihung  des  Ehrenzeichens  zweiter  Classe  für  den  Feldzug  von  1815.  371.  400.

*  K.  Verordnung,  betreffend  die  revidirten  Staturen  süc  das  Militär-Dienstehrenzeichen.  391.

einübrung  esetz  in  Betreff  des  Strafgesetzbuchs.  229.

beitzgeld.  Verfügung,  betreffend  das  Kost=  und  Einheitz-Geld  bei  den  Gefangenen=  Transporten
ein  vom  1.  December  1839  an.  765.

uartierungen.  Bekanntmachung  über  die  Vergütung  der  —  einquartisrten  Soldaten  zu
ern  leistenden  Verpflegung.  526.

Abost-Tarc.  Deren  Herabsetzung.  99.
        <pb n="900" />
        784
F.

Familien-Fidei-Commisse.  Verfuͤgung  in  Betreff  der  Beaufsichtigung  buͤrgerlicher  gamilien
Fidei-Commisse  von  Seite  der  Staatsbehbrden.  426.

Familien-Statut  des  Grafen  von  Luadt-JIony.  63.

Festungsarrest.  Bekanntmachung,  betreffend  die  zwischen  der  Civil-Festungsarrest=  un
getroffenen  vorläufigen  Einrichtungen.  509.

Fidei-Commisse,  f.  Familien-Fidei-Commisse.  nach

Finanzgesetz  für  die  drei  Jahre  1839—1842.  455.  Verfügung  in  Betreff  der  Vollzichung  der  der
dem  neuen  Finanzgesetz  eintretenden  Accise-Erleichterungen.  467.  Verfügung  in  Beuef  der
Verminderung  der  Abgabe  von  Hunden.  568.  Deegl.  in  Betreff  der  Verminderung  Ge
Wirthschaftsabgaben.  468.  Versügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefälbünde=
  und  Gewerbe-Steuer  auf  das  Jahr  41839—40.  470.

Finanzgesetze.  Gesetz,  betreffend  die  Bestrafung  der  Verfehlungen  gegen  die
Gesetze.  607.  neutr

Flachs.  Vertheilung  von  Preisen  für  die  Herborbringung  vorzüglichen  Flachses  und  Aussetzung
Preise  hiefür.  274.

Fohlen.  Aufnahme  fremder  Fohlen  auf  die  Fohlenhdfe  zu  Güterstein  und  Offenhausen.  334.

d  Strafaustali

Forsi-Finanz=
  und  5

Forst-Assistenten.  Gesetz,  betreffend  die  Diensiverhältnisse  derselben.  507.  enst,  Ge,
Forstgesetze.  Gesetz,  betreffend  die  Bestrafung  der  Verfehlungen  gegen  die  Finanz-  und  E
setze.  607.  -
Forstpersonal.  Verfügung,  betreffend  die  Gehaltsverhältnisse  des  K.  Forsipersonals.  675.
Frauenverein.  Bildung  eines  solchen  bei  dem  Polizeihause  zu  Ulm.  59.
Fräuleinstift  zu  Oberstenfeld.  Verleihung  von  Stiftsdamenste-llen.  98.  7#7.
Fuhrwerke.  Gesetz,  betreffend  die  Benützung  der  Kunststraßen  durch  Fuhrwerke.  489.
G.
Geburtshelfer.  Aufnahme  von  ausübenden  Gedurtshelsern.  60.  260.  49.
Geburtshuͤlfe.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Ausübung  der  Geburtshülfe  durch  Hebärzte.  i#gnon,
Gefangene.  Erhbhung  des  Kostpreises  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksstellen.  729.  sn  1859
cem

betreffend  das  Kost=  und  Einheitz-Geld  bei  den  Gefangenen-Transporten  vom  1.  De
an.  765.  6#  *

Gehalte.  Verfügung,  betreffend  die  Gehaltsverhältnisse  des  K.  Ferstpersonals.,  575.  Virligung
treffend  die  Termine  der  Gehaltsentrichtung  an  die  Kirchen=  und  Schul-Diener.  570.  en  im
fügung  in  Betreff  der  Gehalte  der  Cameralamts-Buchhalter.  589.  Aufruf  an  digenng  rt  er
Civildienste  angestellten  Invaliden,  deren  Diensteinkommen  weniger  betraͤgt,  a
im  Militär  bezogener  Gehalt.  675.  «  mten  a

Gemeindebeamte.  Verfügung,  betreffend  das  Verbot  der  Theilnahme  der  Gemeindebca
Versteigerungen  und  Akkorden  in  Gemeindesachen.  697.

à

Ié  ibr
        <pb n="901" />
        785

Gemeinde,  Be  zirks-Eintheilung.  Peränderungen  derselben  im  Jahre  1858.  253.  Abänderung
der  Classifkkation  der  Stadtgemeinde  Tuttlingen.  60.  Desgl.  der  Gemeinden  Schrezheim
und  Wesihausen.  259.  Deegl.  der  Gemeinde  Hausen  bei  Massenbach  521.  Desgl.  der
Gemeinde  Geisselhardt.  685.  Desgl.  der  Gemeinde  Loffenau.  735.

Gemeinden.  Bekanntmachung  der  Hauptresultate  der  dkonomischen  Verwaltung  der  Amtskorperschaften
  und  Gemeinden  in  den  Jahren  1835—38  358.  Verfügung,  betreffend  die  Obliegenheir
  der  Gemeinden  zu  Unterbringung  und  Verpflegung  armer  Kinder.  518.

Gerichtsbarkeit.  Wiederübernahme  der  Gerichtsbarkeit  in  den  Standesherrschaften  Hohenlobe-Jartberg
  und  Hohenlohe-Bartenstein  durch  die  unmittelbaren  Staatsbehbrden.  741.

Getraidemühlen,  s.  Mühlen.

oldmünzen.  Verfügung,  die  Annahme  von  Goldmünzen  betreffend.  700.

H.
Hebaärzte,  s.  Geburtshülfe.
Heilkunde,  innere,  (.  Aerzte.
Hof=  und  Staats-Handbuch,  s.  Staats-Handbuch.
Hunde.  Verfügung  in  Betreff  der  Verminderung  der  Abgabe  von  Hunden.  368.
Hürtenamts-Buchhalter,  s.  Buch  alter.
Hüttens  chreiber.  Gesetz,  betreffend  die  Dienstverhaͤltnisse  derselben.  507.

J.
Intercalarfonds.  Stand  desselben  am  31.  Maͤrz  1838.  705.
Invaliden.  Veränderung  in  der  Verrechnung  der  bisher  durch  die  Oberamtspflegen  geleisteren  Gebühren
  an  die  nicht  in  Comburg  anwesenden  Ebren-Invaliden.  461.  Aufruf  an  diejenigen
im  Civildienste  angestellten  Invaliden,  deren  Diensteinkommen  weniger  beträgt,  als  ihr  vor-“
  her  im  Militär  bezogener  Gehalt.  675.  6
Irreupfleganstalt  zu  Zwiefalten.  Bekanntmachung  in  Betreff  derselben.  478.

Ssraelitische  Central-Kirchenkasse.  Ergebnisse  der  Nechnung  derselben  pro  1857—38.  485.
Jurisdiktion,  (.  Gerichtsbarkeit.

K.

Kinder,  armec.  Verfügung  in  Betreff  der  Unterbringung  und  Verpflegung  armer  Kinder.  548.
Kirchenbaukosten.  Bekanntmachung,  betreffend  die  im  Etatsjahre  1838—39  zu  Kirchen-,  Pfarrund
  Schulhaus-Baukosten  aus  der  Staatskasse  bewilligten  Beiträge.  482.
euer.  Verfügung,  betreffend  die  Termine  der  Gehaltsentrichtung  an  die  Kirchen=  und
,  Schul-Diknec.575.
Kircheuwesen,  evangelisches.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlegung  des  Feiertags  Mariä-Verkündigung.

  34.  Stand  des  Besoldungs-Verbesserungsfonds  für  evangelische  Geilstliche

Kirchendi
        <pb n="902" />
        786

auf  Georgü  1838.  72.  Nachricht  von  dem  Justande  des  Unterstätzungsfonds  fuͤr  ev
Geistliche  auf  Martini  1836.  305.  Errichtung  einer  Pfarrverweserei  in  Allmersba
Degl.  einer  Pfarrei  zu  Calmbach,  594.  Desgl.  einer  ständigen  Pfarrverweserei
ebangelische  Gemeinde  Thonoldsb  Ruppertshofen.  666.  M/’i

Kirchenwesen,  israelitisches.  Ergebnisse  der  Rechnung  der  israelitischen  Central,  Kirchenka
pro  1837—38.  485.  Besetzung  der  Rabbinate  Freudenthal  und  Jebenhausen.  657.
auch  Prüfungen  bei  der  israelitischen  Ober-Kirchenbebbrde.  ç  ner

Kirchenwesen,  katholisches.  Bildung  einer  Pfarrei  zu  Heidgau  fuͤr  die  katholischen  Einwob
der  Orte  Heidgau  und  Wengen.  685.  Stand  des  Jutercalarfonds  der  katholischen  Kirche
stellen  am  31.  März  1858.  705.

Kostgeld.  Festsetzung  desselben  für  die  35glinge  des  Taubstummen=  und  Blinden-Instituts  zu
54.  Erhöhung  des  Kostpreises  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksstellen.  729.  B
betreffeud  das  Kost=  und  Einheitz-Geld  bei  den  Gefangenen-Trausporten  vom  Decem
an.  766.  «  »i-KceisgefänguissaVerfügung,betreffenddieErrichtungeinedeeisgcfängnisseSfür-den

  Jart
in  Hall  und  die  Zutheilung  der  Amtsbezirke  der  übrigen  Kreise  zu  den  Kreisgesänguilse
Heilbronn,  Rottenburg  und  Ulm.  664.

Kunstsachen.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Zollfreiheit  für  Kunstsachen  und  Muster.  820.

Kunststraßen.  Gesetz,  betreffend  die  Benützung  der  Kunsistraßen  durch  Fuhrwerke.  489.

L.

angelische
ch.  411.
für  die

 

Sie

Gmünd.
ersügung.
ber  1839

Landes-Universität,  f.  Universität.

Landjäger-Corps.  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger.  14.  455.  761.
des  Landjäger-Corps  in  dem  Etatsjahre  1838—39.  521.

Landstände,  s(.  Stände-Versammlung.  »  tw-Laud-

  und  forstwirthschaftliches  Justitut.  Vertheilung  von  Preisen  au  die  zZbg
desselben.  657.

Landwirthschaftliches  Fest.  Feier  desselben.  533.  dos

Läufersteine.  Verfügung,  betreffend  die  Maaßregeln  zu  Verhütung  von  Unglückssällen  durch
Zerspringen  der  Läufersteine  in  den  Gctraidemühlen.  721.

Lumpenzucker,  (.  Zucker.

Hienstkbätigkei

M.
Medicamenten-Tare.  Verfügung,  einige  Abänderungen  derfelben  betreffend.  755.  (#unde
Medicinalwesen.  K.  Verordnung  in  Betreff  der  Prüfungen  in  den  Fächern  der  inneren  epesen
und  der  höheren  Wundarzueikunde.  77.  Allgemeine  Bestimmungen.  77.  6.  4—9  weitt
dere  Bestimmuugen  über  die  erste  Staatspröfung.  79.  9.  10—46.  Desgl.  über  bierorg
Staatspröfung.  82.  9/.  17—24.  Vorübergehende  Bestimmungen.  86.  g.  26.  F.
        <pb n="903" />
        787

nung,  betreffend  die  Ausübung  der  Geburtshülfe  durch  Hebärzte.  349.  Verfögung,  betreffend
  das  praktische  Vorbereitungsjahr  der  Candidaten  der  inneren  Heilkunde  und  der  höheren
Wundarzneikunst.  457.  Verfügung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  Uxzneimittel.
  755.
Messen.  Bekanntmachung,  betreffeud  den  Verkehr  der  Joll-Vereinsangehbrigen  binsschtlich  der  Messen
#  zu  Lüneburg.  344.
Militär-Dienstehren  zeichen.  K.  Verordnung,  betreffend  die  revidirten  Statuten  für  das  Mi-.
  litär-Dienstehrenzeichen.  391.
Millrär=  Strafanstalt,  .  Strafankalten.
ilitär-Vorspannen,  s.  Vorspannen.
Mählen.  Verfügung,  betreffend  die  Maaßregeln  zu  Verhütung  von  Unglücksfällen  durch  das  Zerspringen
  der  Läufersteine  in  den  Getraidemöhlen.  721.
Münz,  Convention,  allgemeine.  242.
ünzwesen.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  von  Hessen--Homburg  zu  den  am  25.  August
  1837  zu  München  geschlossenen  Conventionen  in  Münzsachen.  5.  Bekanntmachung
der  unter  den  deutschen  Joll-Vereinsstaaten  geschlossenen  allgemeinen  Münz-Convemtion.  231.
Verfügung,  betreffend  eine  Warnung  vor  verrufenen  oder  verstümmelten  Münzen.  362.
Bekanntmachung  in  Betreff  des  Beitritts  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt  zu  dem
unter  den  süddeutschen  Staaten  geschlossenen  Münzverein.  515.  Verfügung,  die  Annahme
von  Goldmünzen  betreffend  700.
Bekanntmachung  in  Betreff  der  Zollfreiheit  für  Kunstsachen  und  Muster.  320.

N.
Notariatsbezirke.  Abänderungen  in  der  Eintheilung  der  Notariatsbegirke  der  Oberämter  Gerabronn,
  Künzelsau,  Mergentbeim,  Oehringen  und  Weinsberg.  742.
porrteln.  Gesetz,  betreffend  die  verlängerte  Dauer  der  Wirksamkeit  des  provisorischen
Gesetzes  über  die  Notariatssporteln  vom  31.  December  1833.  506.

O.
Bbtrramts,  Uren  are.  Gesetz  in  Betreff  der  Dienstverhältnisse  derselben.  507.

fbiiers-Bildungs,  Unstal!.  Termin  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  dieselbe.  500.

'den.  Verleihung  des  Friedrichsordens.  1.  251.  591.  Desgl.  des  Ordens  der  Württeinbergischen
Krone.  2.  3.  51.  57.  257.  375.  425.  5901.  592.  Desgl.  des  Militär-Verdienst-Ordens.  5.
Erlaubniß  zur  Annahme  sremder  Orden.  51.  57.  281.  425.  431.  525.  529.  567.  663.  739.
zeistellen,  s.  Polizeistellen.

Pässe,  s.  Reisedokumente.
Atente.  Verleihung  eines  Patemts  an  Dr.  Ston!y  auf  ein  verbollkommnetes  Lokomotions.  Verfahren.
  60.  Desgl.  an  den  Hutmacher  Schworetzky  auf  eine  Verbesserung  an  den

Muster.

Notariat

Ortspoli
        <pb n="904" />
        788

Klapphüten.  253.  Desgleichen  au  den  Hofmechanikus  Eberbach  auf  eine  Verbesserung  an
der  franzdsischen  Hebel-Druckerpresse  277.  Desgleichen  an  den  Kaufmann  Buhl  auf  eiut
Verbesserung  der  Cirkuliröfen.  277.  Desgl.  an  den  Buchhändler  Erhard  auf  die  Anwendung
  einer  neuen  Metall-Composition  zu  Fabrikaten  der  Schriftgießerei.  432.  Deögl.  an
den  Schuster  Schurr  aufeine  verbesserte  Zusammensetzung  wasserdichter  Fußbekleidungen.  510.
Desgleichen  an  den  Revisorats-Verweser  Naͤh  er  auf  einen  Apparat  zum  gleichzeitigen  mehrfachen
  Schreiben,  Zeichnen  und  Malen.  532.  Desgl.  an  den  pensionirten  Major  v.  Brec  n
auf  neue  Vorrichtungen  an  Mahlgängen.  505.  Desgl.  an  den  Chemiker  Mayer  auf  tin
Bereitung  von  Zünd=  und  Räucher-Schwamm  aus  Baumwoll-Abfällen=  595.  Desgl.  5
Hemny  Vape  auf  verschiedene  Veränderungen  in  der  Einrichtung  der  Fortepiano's.  6½%
Desgl.  an  den  Techniker  Buschmann  auf  seine  Fabrikationsmethode  der  Holzmosaik.  657.
Desgl.  an  Gottlieb  Schwarz  auf  neue  Vorrichtungen  an  einer  Flachsbänder=  oder  "1
Maschine.  666.  Desgl.  an  den  Mechaniker  Flor  auf  einen  Apparat  zusschneller  Erhitzung  er
Flüssigkeiten.  686.  Desgl.  an  Mr.  W.  Hazen  auf  Verbesserungen  im  Mechanism
Spiudeln  und  Spinnmaschinen.  700.  Desgleichen  an  den  Mechaniker  Klein  auf  die  k
ihm  getroffene  Anwendung  der  Schnellspinndroffsel.  765.  Verzicht  des  Fabrikanten  *
felen  auf  ein  Patent  in  Betreff  einer  verbesserten  Feuereinrichtung  376.  Verwan  *
des  dem  Schlossermeister  Herrenberger  ertheilten  Erfindungspatents  auf  einen  tragbal
holzersparenden  Brat=  und  Backofen  in  ein  Einführungspatent.  450.  der
Pensions-Anstalten.  Rechnungs-Ergebnisse  von  der  Pensisons=  Anstalt  der  Hinterbliebenen  i
Civil-Staatsdiener  auf  das  Finanzjahr  1837—38.  294.  Rechnungs-Ergebnisse  der
lehrer-Pensions=  und  Wittwen-Kassen.  580.

Pfandwesen,  s.  Unterpfandswesen.  und
Pfarrhaus-Baukosten.  Bekauntmachung  der  im  Etatsjahr  1838  —  39  zu  Kirchen-,  Pfart-Schulhaus-Baukosten
  aus  der  Staatskasse  bewilligten  Beiträge.  482.  Caln-Pfarrstellen.

  Errichtung  einer  Pfarrverweserei  in  Allmersbach.  414.  Desgl.  einer  Pfarrei  zu
bach.  594.  Desgl.  einer  ständigen  Pfarr-Verweserei  für  die  evangelische  Gemeinde  8*
bronn-Ruppertshofen.  666.  Desgl.  einer  Pfarrei  zu  Haidgau  für  die  katholischen  Einwo“
der  Orte  Haidgau  und  Wengen.  685.

Erledigte  Pfarrstellen  in:  4
Aichelau  590.  Altdorf.  524.  Altenstadt  488.  Alrkrautheim.  590.  Apfelbach.  750  9c.
berg.  56.  Bargau.  505.  Berg.  515.  Bildechingen.  668.  Virkenfeld.  389.  V
30.  414.  Brackenbeim,  Dekanat.  576.  Bühlerthann.  à14.  Calmbach.  601.  Möt
heim.  255.  Degmarn.  669.  Dettingen.  590.  Dorfmerkingen.  751.  Dürrmenz  e.
acker.  33.  Eberhardszell.  450.  Ebersberg.  750.  Ebingen,  Stadtpfarrei.  528.  Ege  ebu-564.

  414.  Enkenhofen.  365.  Eslingen,  Dekanat.  429.  Freudenstein.  758.  renbenl

313.  Friedrichshafen.  750.  Frittlingen.  4l3.  Flötzlingen.  668.  Gmüönd,  evang  430.

Stadepfarrei.  12.  Gmünd,  Leonhards-Caplanei.  389.  Gmünd,  Nikolaus-Caplanel
        <pb n="905" />
        789

Gmünd,  St.  Catharina-Caplauei.  602.  Göppingen,  Oberhelfersstelle.  2890.  Großbottwar,
Helfersstelle.  129.  Gruorn.  299.  Gundershofen.  678.  Gunningen.  389.  Harthausen.
702.  Hasenweiler.  76.  Hausen  an  der  Rotb.  589.  505.  Herlikosen.  689.  Herrenberg,
Helfersstelle.  255.  516.  Hochdorf.  30.  Honou.  678.  Horb,  Johann-Caplanei.  235.
Huldstetten.  503.  Hundersingen.  415.  Ingoldingen.  678.  Kemnath.  76  Klrchbausen.
  524.  Leutlirch,  evangelische  Stadtpsarrei.  255.  Liebenzell,  Helfersstelle.  388.
Lochgau.  429.  Ludwigsburg,  katholische  Stadt=  und  Garnisonspfarrei.  429.  523.  Mar,
Farethenhausen.  389.  Merazbofen.  751.  Metzingen,  Stadtpfarrei.  758.  Mieterkingen.
660.  Möckmähl,  Helfersstelle.  7568.  Mdckmühl,  Stadtpfarrei.  315.  Mönsheim.  361.
Mbrsingen.  76.  Münsingen,  Helferestelle.  601.  Murrhardt,  Helfersstelle.  677.  Nagold,
Dekanat.  689.  Neckargartach.  61.  Nerenstetten.  576.  Neufra.  255.  Neukirch,  505.
Nohingen.  455.  Oberndorf.  255.  Pfrungen.  669.  Ravensburg,  St.  Martins-Caplanei.
601.  Reichenbach.  450.  Reutlingen,  Dekanat.  429.  Reutlingen,  katholische  Stadtpfarrei.
515.  Neutlingen,  zweite  Helferestelle.  689.  Ringschnait.  316.  Nottenburg-Ehingen,  Caplanei.
  669.  Scharnhausen.  398.  Schlaitdorf.  600.  Schbnaich.  56.  Schwabsberg.  731.
Simmozbeim.  516.  Sindeldorf.  689.  Spiegelberg.  512.  Stammheim.  606.  Steingebronn.
  308.  Stockenburg.  731.  Stockheim.  525.  Suppingen.  à15.  Thamm.  701.
Tuttlingen,  Dekanat,  388.  Ueberkingen.  56.  Umtergriesheim.  564.  Umtersielmingen.  445.
Wangen,  Stadipfarrei.  701.  Weiler.  30.  315.  Weilheim.  677.  Wetlzheim,  Dekanat.  590.
Winnenden,  erste  Helferestelle.  750.  Winnenden,  zweite  Helferssielle.  730.  Wippingen.
*!“  558.  Wurmberg.  528.  Zabelsiein.  525.  #
(zucht.  K.  Vererdnung,  betreffend  die  revidirte  Beschäl-Ordnung.  321.  Vertheilung  von  Preisen
  an  Prtbat-Beschälhalter.  329.  Aufnahme  fremder  Fohlen  auf  die  Fohlenhöfe  zu  Güter
sirin  und  Offenhausen.  331.
ir  bäuse  f.  Bildung  eines  Frauen-Vereins  bei  dem  Polizeihause  zu  Ulm.  59.
Keistellen.  Versügung,  betreffend  die  bei  den  Orkspolizeistellen  zu  erhaltende  Uebersicht  der  gegen
Polinet  Ortsangehoͤrige  ergangenen  Straf-Erkenntuisse.  719.  B—
zeistrafgesetz.  611.  678.  Handlungen  gegen  den  der  Obrigkeit  schuldigen  Gehorsam.  612.
Art.  1—6.  Deegl.  gegen  das  obrigkeitliche  Ansehen.  615.  Art.  7—10.  Slbrungen  der
öffentlichen  Ruhe.  615.  Art.  11.  12.  Eingriffe  in  Regierungsrechte.  615.  Art.  13—18.
Frevel  gegen  dic  Uffentliche  Ordnung  und  Sicherheit.  617.  Art.  10—31.  Handlungen  und
Unterlassungen,  welche  das  Leben  oder  die  Gesundheit  von  Menschen  gefährden.  622.  Arr.
32—45.  Handlungen  gegen  die  Sittlichkeit.  627.  Art.  54—54.  Mißhaudlung  von  Thieren.
  631.  Arr.  55.  Ebrenbeleidigung  631.  Art.  56.  Beeinträchtigung  fremden  Eigenthums.
651  Art.  57—84.  Verfehlungen  der  Rechnungobeamten.  641.  Art.  85—88.  Allgemcine
Bestimmungen.  632.  Art.  80—408.
Posiw,  Hetfuͤgung,  betreffend  die  Anwendung  des  Polizeistrafgesetzes.  650.
(sen.  Errichtung  einer  Post-Erpedition  zu  Riedbach.  23.  Herabsetzung  der  Ertraposttare.  99.
Fesisetzung  der  Stationsdistanz  zwischen  Neuenbürg  und  Wildbad.  253.  Erkrapostvergürung
4

belizeih
        <pb n="906" />
        790

zwischen  Cal#  und  Wildbad,  Wildbad  und  Neuenbürg,  und  Neuenbürg  und  Pforzbeim.
251.  302.  Desgl.  zwischen  Schmnünzach  und  Ferbach.  310.  Deegl.  zwischen  Neuen“
bürg  und  Wiferdingen.  411.  «  «

Prämien,  s.  Preise.

Preise.  Vertheilung  von  Preisen  für  die  Hervorbringung  vorzüglichen  Flachses  und  Auesetzuus
neuer  Preise  hiefür.  274.  Verfügung,  betreffend  die  Verheilung  von  Preisen  an  Privatt
Beschälhalter.  320.  Desgl.  der  Prämien  für  die  katholischen  Schulmeister  und  Lebrgebülfen-450.
  Desgl.  an  die  35glinge  des  land=  und  forstwirthschaftlichen  Instituts.  657.  Desgl.
der  akademischen  Preise.  743.  736.

Priesterseminar.  Aufnahme  in  dasselbe.  667.

Priesterweihe.  Bekanmtmachung  der  hiezu  zugelassenen  Theologen.  656.

Privatrechtliche  Folgen  der  Verbrechen  und  Strafen.  Gesetz  über  dieselben.  555.  ten

Privilegien.  Bekanntmachung,  betreffend  ein  den  Werken  Friedrichs  v.  Schiller  in  den  Etaa
des  deutschen  Bundes  bewilligtes  Privilegium  gegen  den  Nachdruck,  319.  Privilegium  *
den  Nachdruck  des  Werkes  des  Professors  von  Savigny:  „System  des  heutigen  roͤmi
Rechts.“  532.

Prüsungen.  K.  Verordnung  in  Betreff  der  Pröfungen  in  den  Fächern  der  inncren  Heil

"  der  höheren  Wundarzueikunde.  77.  Allgemeine  Bestimmungen  77.  9#.  1—9.
Bestimmungen  über  die  ersie  Staaksprüsung.  79.  IS#.  10—16.  Dezsgl.  über  die
Staatsprüfung.  82.  69.  17—25.  Vorübergehende  Bestimmungen.  84.  K.  25.

K.  Verordnung,  die  Diensiprüfungen  im  Justiz-Deparkement  berreffend.  415.  A
stimmungen.  56.  G.  1—6.  Von  der  niederen  Dienstprüsung.  417.  G.  7—46.  Von  angböheren
  Dienstprüfungen  419.  9  15—31.  Von  dem  Uebertritt  der  Regiminal-  und  98
Candidaten  in  das  Justiz-Departement.  a424.  G.  32.  33.  Bekanmmachung,  die  O
pruͤfungen  im  Justiz-Departement  betreffend.  428.

Prüfungen:  «  .

A)  Im  Justiz-Departement:  Ernendör
Resultate  der  Conkurs-Prüsungen  der  Rechts-Candidaten  4.  448.  Deegl.  der  Resfer  .  d
400.  Anordnung  der  Semester-Prüfungen  der  Rechts-Candidaten  310.  718.  Deegl
Referendaͤre.  357.  665.  728.
B)  Im  Departement  des  Innern  und  des  Kirchen,  und  Schulwesens:
Bei  dem  Ministerium  des  Innern:  »

kunde  and
Besondert

zweilt

ine  Be
meine
llgt  den

t.
tt

bre#ten  Diens-WE


Ergebnisse  der  ersten  höheren  Dienstprüfnug.  296.  722.  Desgl.  der  zweiten  „  Regim“
Prüfung.  397.  735.  Termin  zur  Vornahme  der  ersten  höberen  Dienstprüsung  der
minal-Candidaten.  596.

Bei  den  Kreis-Regierungen:
Ergebnisse  der  niederen  Diensiprüfungen.  6.  367.  405.  428.  675.

Bei  dem  Mediclual  Collegium:  Stat“

.  ·  «n
Ergebnisse  der  dort  vorgenommenen  Prösungen.  60.  200.  Ergebnih  einer  eßte
        <pb n="907" />
        791

Prüfung  in  der  Medicin  und  böheren  Wundarzneikunde.  401.  746.  Degl.  einer  zweiten
Staatsprüfung  in  der  Medicin  und  höheren  Wundarzneikunde.  402.  á411.  746.

Bei  dem  coangelischen  Consistorium:  ·«·
Termin  für  die  Ausiellungsprüfung  der  Candidaten  des  Predigtamts.  61.  Termine  für  die
Prüfung  der  8glinge  des  Schulstandes.  99.  Ergebniß  der  ersten  theologischen  Dienst
Prüfung.  302,  655.  Desgl.  der  zweiten  theologischen  Diensiprüfung.  526.  542.

Bei  dem  katholischen  Kirchenrathe:  *
Austellungsprüfungen  für  Kirchendienste.  99.  Ergebnisse  dieser  Prüfungen.  40  729.
Termine  für  die  Dienstprüfungen  der  Schulmeister  und  Lehrgehülfen.  264.  Termine  zur
Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer-Seminar  in  Gmünd.  442.  Ergebniß
  der  ersten  Dienstprüfung  für  die  Aufnahme  in  das  Pricker-Seminar  zu  Rottenburg.
  667.

Bei  dem  Studicurathe:

Termin  für  die  Prüfung  der  Universiläts-Candidaten.  14.  Ergebnisse  dieser  Prüfung.  311.
596.  660.  Termine  zu  den  Prüfungen:  a)  fuͤr  die  Aufnahme  in  die  niederen  katbolischeu
Convikte,  b)  in  das  niedere  evangelische  Seminar,  c)  für  die  Julassung  zu  akademischen
Studien,  d)  für  die  Aufnahme  in  das  höhere  evangelische  Seminar.  433.

Bei  der  ieraelitischen  Ober-Kirchenbehörde:
Termin  für  die  erste  Dienstprüfung  der  Rabbinats-Candidaten.  272.  Resulkate  dieser
Prüsung.  507.

C)  In  den  Departemen'es  des  Innern  und  der  Finanzen:  #
Termine  für  die  Prüfung  in  den  Fächern  der  Straßen-,  Brücken=  und  Flußdau-,  so  wie  der
Hochdaukunde.  511.  Eegebniß  einer  Prüfung  im  Baufache.  765.

Im  Kriegs-Departement:  .  »
Termin  zur  Prüsung  fuͤr  die  Aufnahme  in  die  Offiziers-Bildungs-Anstalt.  500.  Termin
zur  Conkursprüfung  für  die  Bewerber  um  Offiziersstellen.  605.

EKk)  Im  Finanz-Departement:

Termine  zur  Vornahme  der  ersten  höheren  Dienstprüsung.  299.  576.  Des#gl.  zur  Vornahme
der  zweiten  höheren  Dienstprüfung.  368.  667.  Ergebnisse  der  zweiten  höheren  Dienst-Prüfung.
  404.  7306.  Desgl.  der  ersten  höheren  Dienstprüfung.  388.  725.

O.

Quartiere,  s.  Einquartierungen.

R.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Beselzung  der  Rabbinate  zu  Freudenthal  und  Jebenbausen.
  657.

Ra  ugverhältniß  des  Land-Oberstallmeisters.  3.

Rabbinate.
        <pb n="908" />
        792

Rechts-Consulenten.  Wohnsitz-Veränderungen  derselben.  32.  357.  518.  697.  728.  Austritt  von

solchen.  259  (2).  ·

Rechtspflege-VckzkichlllstdktsiüchtiggewordenenAngcschnldigtenunchrbrccher.282.Betst-gutm-·

  kakessmddickBeaufsichtigungbürgerlicherFamilicnfidcicommissevonSrtmdckStaatsbcbde'
426.Wieder-UcbemabmedekGerichtdbakkcitindcnStandeshekkfchaftenHobculostqw
berg  und  Hohenlohe-Bartenstein  durch  die  unmittelbaren  Staatsbehoͤrden.  741.

Rechtspraktikanten.  Austritt  von  solchen.  275.

Referendd  re.  Besiellung  von  Justiz-Referendären  zweirer  Classe.  5.  449.  Uecbertritt  solcher  von  den
Gerichtshöfen  zu  5en  Oberamtsgerichten.  22.  453.

Reisedokumente.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Umlauf  falscher  Hannoversscher  Reist-Dolsmente.
  686.  4

Regierungs.  Blatt.  Verkauf  eines  Theiles  des  Vorraths  an  älteren  einzelnen  Blättern  des  sn
rungs-Blattes.  258.  Bekaummachung,  betreffend  die  Einsendung  der  Gebühren  für  o
Regierungs-Blatt  auf  das  Jahr  18640.  696.

Rekrutirung,  s.  Aushebung.

Reis.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Joll  auf  Reis  und  Zucker.  682.

S.

Salinenbeamte.  Verfögung,  betreffend  das  Dienstverhältniß  einiger  Salinenbeamten.  749

Salinenamts-Buchhalter,  s.  Buchhalter.

Schenkung  des  Freiherrn  Carl  v.  Reichenbach.  366.

Schulaufseber,  s.  Bezirksschulaufseher.  un

Schulhaus.  Baukosten.  Bekanntmachung  der  im  Etatsjahre  1858—39  zu  Kirchen  oarr“
Schulbaus-Baukosten  aus  der  Staatskasse  bewilligten  Beiträge.  482.

Schul-Inspekrtoren,  s.  Bezirks=  Schulaufseher.  6  Schul-Schullehrer.

  Bekanntmachung  der  im  Etatsjahre  1858—39  zu  Ergänzung  unzureichender  Noie
lehrergehalte  aus  der  Staatskasse  bewilligten  Beiträge.  492.  Verfügung,  betre  en  *t
Termine  der  Gehalts-Entrichtung  an  die  Kirchen=  und  Schul-Diener.  575.  Rechnu
Ergebnisse  der  Schullehrer-Pensions=  und  Witrwen-Cassen.  580.  ch  55.

Schulwesen,  evangelisches.  Bekanntmachung,  betreffend  ein  neu  einzufuͤhrendes  Spruchbuch  ·
S.  auch  Prüfungen  bei  dem  evangelischen  Consistorium.  Schul=Schulwesen,

  katholisches.  Anmeldungsfrist  für  diejenigen  Jünglinge,  welche  sich  dem  minat
lebrerstande  widmen  wollen.  260.  Desgl.  für  die  Aufnahme  in  das  Schullebrer  Se  chulin
  Gmünd.  261.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verrbeilung  der  Prämien  für  5%  aoch
lebrer  und  Lehrgehülfen.  359.  Ernennung  mehrerer  Bezirkeschulaufstber  a60.  «
Prüfungen  bei  dem  katbolischen  Kirchenratbe.

Seminare.  Bekanntmachung  der  in  das  Seminar  zu  Maulbrenn  ausgenemmenen
Deegl.  in  das  Seminar  zu  Tübingen  660.

3b0linge.  57/)
        <pb n="909" />
        793

Sptuchbuch.  Bekanntmachung  in  Betreff  eines  neu  einzufuͤbrenden  Epruchbuchs.  53.

Staatsarchiv.  Vekanmmachung,  betreffend  die  Gesuche  um  Mittheilungen  aus  dem  K.  Staaté,
Archive.  754.

Staatsbiener.  Gesetz,  betreffend  die  Dienst-Verhältnisse  der  Canzlei=  Assistenten  und  der  Amisgehülfen
  der  Ober-,  Cameral=  und  Forst-Uemter.  507.  Verfügung,  betrefsend  das  Dienst-Verhältniß
  einiger  Salinenbeamten.  749.

Staatshandbuch.  Bekanntmachung  in  Betreff  einer  neuen  Ausgabe  des  Hof,  und  Staats-Hand
buchs,  363.

Staats  schulden-Zahlu  ugskasse.  Verfuͤgung,  betreffend  die  derselben  für  die  Etatsjahre  1859—42
zugewiesenen  Einnahmen.  463.

Staatssteuern,  s.  Steuern.

Staats,  Wai  senhäuser,  s.  Waisenhäufer.

Staude  herren.  Ernennung  eines  Präsidenten  der  Kammer  der  Standesherren.  14.  K.  Decklakation,
  betreffend  die  staatsrechtlichen  Verbältnisse  des  fürstlichen  Hauses  Fürstenberg.  35.
Bekanmmachung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Famillenstatuts  des  Grasen  von  Ouadt-Jeny.
  64.  6

Si  auresberrliche  Diener.  Entlassung  des  K  fürstlich  Thurn=  und  Taris'schen  Amts-Gerichts,

Aktuars  Schefold.  510.  Besetzung  des  K.  försilich  Thurn=  und  Toaris'schen  Amts-Gerichts

  in  Obermarchthal  und  des  Umts-Gerichts-Aktuariats  in  Buchau.  579.  Deegl.  des

K.  fürstlich  Thurn=  und  Tario'schen  Amts  Gerichts,  Aktuariats  in  Obermarchthal.  609.

Desgl.  einer  K.  fürstlich  Thurn=  und  Taris'schen  Revierförstersstelle.  658.  Degl.  des

K.  fürlilichen  Amtes  Schloß-Waldsee.  686.  Desgl.  des  K.  fürstlich  Thorn=  und  Tarisschen

  Amte-Gerichts-Aktuarials  in  Schloß-Rereeheim.  728.  Desgl.  des  K.  fürstlich  Waldburg-Wolfeag-Waldsec,

  und  Waldburg-Wurzach'schen  Amtes  Wolfegg.  736.  Desgl.  des

K.  fürstlich  Tburn=  und  Taris'schen  Amts-Gerichts-Mktuariats  zu  Scheer.  741.  Deegl.  des

K.  fürlilich  Waloburg-Zeil-Trauchburg'schen  Amtes  Obetzeil.  765.

Versammlung.  K.  Verordnung,  die  Einberufung  der  Stände-Versammlung  betreffend.  9.

4  Ernennung  eines  Präsidenten  der  Kammer  der  Skandesherren.  11.  »

Tin«  pel-Abgabe.  Verfügung  in  Betreff  der  aufgehobenen  StempelAbgabe  von  Vieh-Urkunden.  470.

Steuern.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gesäll-,  Gebände=  und  Gewerbe-Steuer
auf  das  Jahr  1339—40.  470.  Verkheilung  der  direkten  Staatssteuer  auf  die  Oberämter

S,.  des  Koͤnigreiches,  die  Hof-Domänenkammer  und  die  Staatskassenrenten  von  1839—40.  473.

Stifteédamen,  s.  Fräuleinstift  zu  Oberstenfeld.

Etift  ung,  milde,  der  Johanne  Röder.  459.  Desgl.  des  Mahrum  Löb  Kiefe'schen  Ehepaars.  654.

kraf-Anstalten.  Bekanntmachung,  berreffend  die  Ubertragung  der  Leitung  und  Oberaufsicht
über  die  in  Sturtgart  befindliche  Militär-Strafanstalt  an  das  Stadt-Commando  daselbst.  17.
Bildung  eines  Frauenvereins  bei  dem  Polizeihause  zu  Ulm.  59.  Verfögong,  betreffend  die
Einlieferung  der  Strafgefangenen  in  die  Straf-Ungalten.  372.  Bekanntmachung,  betreffend

Stände,
        <pb n="910" />
        794
die  hinsichtlich  der  Eibil-Festungs-Arresi=  und  Straf-Austalt  getroffenen  vorläufigen  Eimichs

tungen.  500.  Verfägzung,  beitesfend  die  Errichlung  eines  Kreis=  Gesängnisses  für  den  Jart-Kreis

  in  Hall  und  die  IJuheilung  der  Anmte-Bezul:  der  übrigen  Kreise  zu  den  Kreis.  Gefangnissen
  in  Heilbronn,  Kettenburg  und  Ulm.  664.

Strafen.  Sirasgesetzbuch.  101.  Gesetz  üͤber  die  privatrechtlichen  Folgen  der  Verbrechen
Swafen.  555.  Geseh,  betressend  die  Bestrafung  der  Verfehlungen  gegen  die  Finanz=  ½
Forsi-Geseltze.  607.  Poligeistrafgesetz.  611.

Straf.  Erkenntnisse.  Versügung,  betreffend  die  bei  den  Orte-Polizeistellen  zu  erhaltende  u
sicht  der  gegen  Orts-Angebbrige  ergangenen  Straf-Erkenntnisse.  719.  Verfügung  in
treff  der  Vollziehung  und  Handbabung  der  Ausweisungs-Erkenminisse  gegen  Ausländer=  760

Strafgefangene.  Versügung,  betresfend  die  Einlieferung  der  Strafgefangenen  in  die  ——
stalten.  372.  Desgl.  in  die  Arbeitshäuser  zu  Ludwigsburg  und  Markgröningen.  70#

und

eber“
Be

Strasgesetzbuch.  101.  Allgemeiner  Tbeil.  101.  Art.  1—132.  Einleitung  101.  Artk.  1—7.  9
den  einzelnen  Strasarten  und  ihren  gesetzlichen  Folgen.  103.  Art.  8—45.  Von  w%
6“  lendun

lung  der  Strafen.  112.  Art.  356—53.  Von  Vorsatz  und  Fahrläßigkeit;  von  Vor
und  Versuch;  von  Urhebern  und  Tbeilnehmern.  415.  Art.  5—94.  Von  der  Zurechnung
124.  Art.  95—406.  Von  der  Zumessung  der  Strafe.  128.  Art.  107—128.  on
Verjaͤhrung.  135.  Ark.  139—153.  Besonderer  Theil.  137.  Art.  134—461.  Algemen,
Bestimmungen.  437.  Art.  154—159.  Erster  Titel.  Von  Staats,  Verbrechen  und  Sians
Vergehen.  138.  Art.  140—234.  Vom  Hochverrathe,  vom  Landesverrathe  und  von  anden
staatsgefährlichen  Handlungen.  158.  Art.  140—449.  Von  Beleidigung  der  Majesia
der  Mitglieder  des  K.  Hauses.  145.  Art.  150—156.  Von  Handlungen  gegen  das  a4
keitliche  Ansehen.  154.  Art.  157—184.  Von  Friedensstbrungen.  152.  Art.  1855—0
Von  der  Selbsthülfe  und  dem  Zweikampfe.  156.  Art.  200—205.  Von  Handlungen  Fann,
bffentliche  Treue  und  Glauben.  158.  Art.  206  —254.  Zweiter  Titel.  Von  Priva
brechen  und  Privat-Vergeben.  465.  Art  235—398.  Von  sirafbaren,  gegen  das  Leben  Ark.
derer  gerichteten  Handlungen.  165.  Art.  255—259.  Von  Körper-Verletzung.  172  Ven
260—273.  Von  Handlungen  wider  die  Freiheit  der  Person.  476.  Art.  274—282.  82.
Augriffen  auf  die  Chre.  179.  Art.  283—295.  Von  Angrissen  auf  die  Sitrlichkeit.  nd
Art.  295—310.  Ven  Raub  und  Crpressung.  186.  Art.  311—315.  Von  Diebsio  i
Unterschlagung.  138.  Mi.  516—550.  Vom  Betruge,  von  der  Fälschung,  vom  antn
und  von  der  Verletzung  freinder  Geheimnise.  198.  Art.  351—570.  Von  strafbaren  ud"“
lungen  in  Vezf#ehung  auf  den  Stand  der  Person  203.  Art.  371—377.  Von  der  2
Ktiftung.  205.  Art.  378—384.  Von  Beschädigung  oder  Zersihrung  freden  Eigentbe  .
207.  Ark.  385—593  Von  Wilderei  und  sirafbarer  Verletzung  des  Jagdrechtes.  20,  ger.
591—309.  Dritter  Titel.  Von  Vergehungen  wider  die  Pflichten  des  bffentlichen  Funs
2II.  Art.  309—461.  Allgemeine  Bestimmungen.  211.  Art.  599  —405.  1111.

Boon  B.
allgemeiner  DiensiFflichten  der  öffentlichen  Diener.  213.  Art.  406—427.

Ven  Berlebui
        <pb n="911" />
        795

besonderer  Dienstpflichten  der  Justizbeamten.  219.  Art.  428—440.  Von  Verletzung  besonderer
  Diene#flichten  der  Verwaltungs=  und  der  Gemeindebeamten.  222.  Art.  441—446.
Von  brsonderen  Diensipflicht-Verletzungen  der  Kirchen=  und  Schul-Diener.  224.  Art.  447—452.
Von  besonderen  Pflicht-Verletzungen  der  zu  öffentlichen  Verrichtungen  aufgestellten  Personen.
226.  Art.  455—461.

Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Strafgesetzbuches  im  Königreiche.  229.

Gesetz,  betreffend  die  Competenz  der  Gerichte  zu  Untersuchung  und  Bestrafung  der  im
Gesetzbuch  genannten  Verbeechen  und  Vergehen.  231.

Anbang.  Auszzug  aus  der  Eingabe  der  Stände-Versammlung  vom  19.  Oktober  1858,  in  Betreff
der  von  derselben  bei  Uebergabe  ihrer  Beschlüsse  zu  den  Emwürfen  des  Strasgesetzbuches
und  des  Gesetzes  über  die  Compekenz  der  Gerichte,  zu  Untersuchung  und  Bestrafung  der  im
Strafgesetzbuche  genannten  Verbrechen  und  Vergehen  bei  einzelnen  Punkten  ausgesprochencu
Voraussetzungen.  236.  Und  zwar:  in  Hinsicht  des  Strafgesetzbuches.  236.  Hinsichtlich
  des  Gesetzes  über  die  Competenz  der  Gerichte.  238.

Auszug  aus  dem  K.  Rescripte  an  die  Stände-Versammlung  vom  21.  Oktober  1838.  238.
In  Hinsicht  des  Strafgesetze-Entwurfes.  238.  In  Hinsicht  des  Gesetzes  über
die  Competenz  der  Gerichte.  240.
Bekanntmachung  einer  vergleichenden  Uebersicht  der  Siffern  der  Artikel  in  dem  Strasgesetzes-Emwwurfe
  nach  den  ständischen  Beschlüssen  und  in  dem  verabschiederen  Strafgesetzbuche.  240.
Verfügung  in  Betreff  der  Breite  der  Trotsoirs  in  den  Straßen  der  Residenzstadt  Stuttgart.
  541.  S.  auch  Kunststraßen.

T.

Taubstummen—  und  Blinden-Institut  zu  Gmünd.  Fesisetzung  des  Kostgeldes  für  die
Thi  Zoͤglinge  desselben.  54.
dierarzneischule.  Eroͤffnung  eines  neuen  Lehrkurses  bei  derselben.  523.
et  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Titels.  259.  571.
öttoirs.  Verfügung,  betreffend  die  Breite  der  Trottoirs  in  den  Straßen  der  Residenzstadt  Stuttgart.
  541.

S
Kraßen.

u.

»  A««W-Cotn  missariate.  Verfügung,  betreffend  eine  VAenderung  derselben.  368.
Flück  fälle.  Verfügung,  betreffend  die  Moaffregeln  zu  Verhütung  von  Unglücksfällen  durch  das
Univert;  Zerspringen  der  Läufersteine  in  den  Getraidemöhlen.  721.
ersirät.  Besuch  der  Landes-Universträr.  6.  397.  Bekanntmachung  der  Vorlesungen.  262.  542.
Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  für  befähigt  erklärten  Jünglinge.  341.  596.
660.  Vertheilung  der  akademischen  Preise.  745.  756.

Um
u
        <pb n="912" />
        796

Unterpfandswesen.  Gesetz,  betreffend  die  verlängerte  Dauer  der  einzelnen  Unterpfandsbebörden
durch  Höälfsbeamte  zu  leistenden  Unterstätzung.  505.

Unterstötzungssonds  für  evangelische  Geistliche.  Nachricht  von  dem  Zustande  desselben
auf  Martint  1836.  303.

V.

Vagantenkinder.  Aufsahme  neuer  860glinge  in  die  Exziehungsanstalt  für  Vagantenkinder  in  Weingarten.
  277.

Verbrechen.  Strafgesetzbuch.  101.  Gesetz  uͤber  die  privatrechtlichen  Folgen  der  Verbrechen  und
fen.  553.

Verbrecher.  Verzeichniß  der  fluͤchtig  gewordenen  Angeschuldigten  und  Verbrecher.  282.  n-Verdienstmedaille.

  Verleihung  der  goldenen  Verdienstmedaille  an  den  Landjaͤger  Statiens=  Gamandanten
  Mayer.  14.  An  den  Stadtschuloheißen  Speidel.  33.  An  den  Stadisc
beißen  Hole.  55.  An  den  Revierförster  Niklas.  55.  An  den  Kron-Mobilienverwal
Nichard.  356.  An  den  Oberpedell  Payer.  673.  in-Verleihung

  der  silbernen  Verdienstmedaille  an  die  Landjäger  Stations-Commandanten  9*

burger  und  Schmid.  14.  An  den  Landjaͤger  Fix.  14.  An  den  Schultheißen  Haͤ  grn
33.  An  den  Schultheißen  Bender  33.  An  den  Schultheißen  Stoll.  295.  4  0
Schultheißen  Weiß.  311.  An  den  Schultbeißen  Faistenauer.  101.  An  den  Sn
heißen  Müh.  552.  An  den  Schützenfeldwebel  Jäckle.  552.  An  die  Kandjäger,  Stalie
Commandamen  Betzmann  und  Mühleisen.  762.  vren

Vereins-Zolltarif.  Be'anntmachung  in  Betreff  des  zum  Vereius-Zelltarif  gebörigen  me  n
Waarenverzeichnisses.  18.  K.  Verordnung,  betreffend  einen  neuen  Vereine-Zolltsl  «
Verfuͤgung,  betresfend  die  Anwendung  des  neuen  Zolltarifs.  680.

Viehurkunden.  K.  Verordnung,  betreffend  deren  Abstellung.  407.  Verfügung  in  Vel
gehobenen  Stempelabgabe  von  Viehurkunden.  470.

Volksfest,  s  landwirthschaftliches  Fe  st.

Vorspannen.  Vergütungstare  bei  Militär-Vorspannen  pro  1839—42.  570.

.  .  ..  W  .  .  —

Waisenhäuser.  Uebersicht  der  Theilnahme  der  einzelnen  Ob.ramtebeziike  au  den  Slar
bäusern.  377.

Weinlese.  Verfügung  in  Betreff  de:sclben.  662.

Werkmeister  Ermäechtigung  eines  Werkmeisiers  zur  gesehmäßigen  Prüsung  vor

Wilbelmsstift  zu  Tübingen  Aufnahme  in  dasselbe.  675.

Wirthschaftsabgaben.  Verfügung,  betreffend  die  nach  dem  neuen  Finanz-Gesetz
minderung  der  Wirthschaftéabgaben.  468.

Wittwenkasse,  geisiliche  Stand  derselben  auf  Mariini  1837.  23.

Strareif

  der  auf

7.  I#  55
1  Barplene  '

wintretende


*  intre
        <pb n="913" />
        797

Wundärzte.  Aufnahme  von  ausübenden  Wumärzken.  60.  260.  Verfgung,  betreffend  das  praktische

  Vorbereitungsjahr  der  Candidaten  der  inneren  Heilkunde  und  der  höheren  Wundazneikunst.
  457.

Z.

Sollwes  en.  Bekanntmachung  in  Betreff  des  zum  Vereins-Jolltarif  gehörigen  amtlichen  Waarenver=Zucker.



zeichnisses.  18.  Verfügung  in  Betreff  des  Verfahrens  bei  der  Abferrigung  ausgleichungssteuerpflichtiger
  Gegenstände.  278.  Bekauntmachung,  betreffend  den  Verkehr  der  Zollvereinsangehörigen
  binsichtlich  der  Messen  zu  Lüneburg.  314.  Bekanntmachung  in  Betreff  der
Jollfreiheit  für  Kunstsachen  und  Muster.  320.  K.  Verordnung,  betreffend  den  zwischen
den  Staaten  des  deutschen  Joll-Vereins  und  dem  Königreiche  der  Niederlande  abgeschlossenen
Joll=  und  Handels-Vertrag.  335.  Verfügung  in  Betreff  der  durch  den  Handels-Vertrag
mit  den  Niederlanden  eintretendem  Ermäßigung  des  Zolls  von  Lumpenzucker.  345.  Verfügung,
  betreffend  die  begünstigte  Zulassung  vereinsländischer  Fabrikate  nach  den  Niederlanden.
346.  K.  Verordnung,  betreffend  einen  neuen  Vereins-Jolltarif.  679.  Verfügung,  betreffend
die  Anwendung  eines  neuen  Jolltarifs.  680.  Bekanntmachung,  betreffend  Durchgangszoll-Erleichterungen.
  681.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Joll  auf  Reis  und  Zucker.  632.

Verfügung  in  Betreff  der  durch  den  Handels-Vertrag  mit  den  Niederlanden  eintretenden
Ermäßigung  des  Zells  von  Lumpenzucker.  545.

III.

Pe.rsonen-Register.

Abbt  381.

Ubel  372.

v.  Ackermann  22.
Ackermann  420.  601.  692.
Ade  540.

Adlung  63.

Ugrikola  426.

v.  Alberti  3.
Ammaun  531.
v.  Arlt  593.

Assenheimer  752.
Auberlen  320.
Auch  7541.

Aurenrieth  400.  541.

v.  Bär  345.  383.
Bäumlein  760.
v.  Bagnato  452.
Baier  540.

Baßmann  410.  426.
v.  Bauer  2.  451.  490#.
Bauer  664.
v.  Baür  2.
Baur  365.
Baumann  348.  410.
Baumeister  550.
v.  Bayerd  579.
Bayha  275.
Bazing  692.

5
        <pb n="914" />
        Beck  274.  396.  740.
Beier  727.
Bellmann  755.
Belser  714.

Bender  353.  272.
Benz  702.

Berger  11.
Beruharde  749.

v.  Beroldingen  395.  425.
Bertsch  459.

Betzler  460.

v.  Beulwiz  98.
Beurer  751.

Beurlin  357.
Beuttler  274.

v.  Beyer  51.

v.  Bezzenberger  492.
v.  Biberstein  50.
Bienz  717.
Bierdämpfel  751.
Bihlmaier  741.
Bilfinger  59.  572.  455.  589.
Billich  695.

Binder  4.

v.  Bischoff  410.
Bischoff  660.
Bletzger  604.

v.  Blomberg  591.
Blum  56.

v.  Bockelberg  384.
Böbringer  752.

v.  Bofinger  452.

v.  Boger  310.
Bolley  726.
Bollsietter  593.

v.  Bommer  5301.
Bosch  85.  258.  569.
Boscher  32.

798

Boser  713.  715.
Bossert  318.
Botzenhardt  684.
Brandauer  540.
Brauch  539.
Brauchle  754.
Braun  566.  751.  754.
v.  Brecht  595.
Bregenzer  410.  694.
Breitmayer  692.

v.  Breitschwert  594.
Breuning  518.
Breyer  310.

Brock  60.

Bröm  691.

v.  Bühler  57.
Bürger  704.

Buhl  277.

Bunz  14.  56.
Burkhardt  595.
Burr  704“.
Buschmann  653.
Buttersack  692.
Butterstein  518.
Buzoroni  574.

b.  Camerer  252,  410.  452.

Camerer  58.
Christlieb  60.
Clemens  754.
Clemm  230.  550.
Clos  745.
Crebert  664.
Cronmüller  252.
Cunradi  691.

Daiber  653.

v.  Dannecker  683.
Danneker  714.
Dangel  460.
Daser  657.
Dederer  755.
Deeg  571.
Degen  345.
Deigentesch  52.
v.  Deißler  455.
Demus  092.
Denkinger  60  1.
Deprezin  455.
Dettinger  384.
Dieterle  653.
Diekrich  751.
Diezel  97.
Dimler  410.
Dirr  275.
Ditting  658.
Dobel  52.  671.
d.  Dörnberg  1.  2.
Dolpp  400.
Dorner  356.  751.
v.  Dossenberger  2.
Drescher  653.
Dreßel  664.

v.  Dürr  409.
Dürr  752.
Dursch  686.

Eb  703.

Eberbach  277.  409.
Eberharde  388.

v.  Eck  425.

Eckhardi  76.  754.  754.
Edelmann  704.

v.  Ege  592.
        <pb n="915" />
        Eggel  664.
Eggmann  7.
Chemann  753.
Ehmann  376.
Ehrmann  58.
Eiseumann  753.
Elwert  651.  695.
Enchelmaier  10.
Enderle  302.
Engst  361.

v.  Entreß  384.
Erdner  452.
Erhard  332.

v.  Erhardt  451.

Herzog  Erust  v.  Würktemberg  251.

Egig  477.
Eyth  539.

Faber  671.
Faber  400.

v.  Fahnenberg  22.
Faistenauer  401.
Fauser  659.  75t.
v.  Fechthelm  3.
Feil  766.

Fein  372.

Felder  41.
Sichtner  280.  753.
Einder  661.

Eink  717.
Firnhaber  528.
Fischer  531.  705.
Eischinger  32.

v.  Flatt  2.
Fleiner  62.  662.
Pleischhauer  652.
Flindt  426.

799

Flor  686.
Flügel  700.
b.  Forstner  384.

Forthuber  331.  652.

Frank  692.
Franz  410.

v.  Freitag  567.
Freudenreich  604.
Frey  372.  7583.
Frick  664.
Friedel  56.
Friederich  658.
Frisch  753.

Fritz  59.

Friz  656.  691.  693.

Frölich  22.  728.
Frommann  753.
Fürst  672.

Gaab  671.
Gabriel  672.

v.  Gärttner  282.
v.  Goisberg  2.  593.
Gaupp  60.  568.
Gauß  752.
Gebhardi  251.
Gehring  10.
Geiger  13.
Geißelbrecht  376.
Gering  693.

Gern  658.

Gerster  251.

Geß  32.  433.  530.
*  zer  589.

v.  Glaser  593.
Gläkherr  459.
Gmelin  544.  660.

v.  Gös  2.

v.  Odz  492.
Greincr  695.  751.
Griesinger  361.  598.
v.  Grimm  452.
Grimm  660.

v.  Grimmenstein  410.
Gröner  660.

Grüb  6634.

v.  Grüneisen  2.
Grüter  578.
Güldenstein  367.

v  Gültlingen  568.
Günthert  453.
Gundert  530.

Haakh  759.

Haas  11.  256.  540.  7569.
Häberlen  §.
Häcker  33.

Häge  345.

Hähnle  754.
Hänlein  376.
Härle  492.

Härlin  98.

Hafen  366.

Hahn  10.  518.
Haiegg  459.
Hailer  752.
Hainlen  31.
Haldenwang  741.
Halder  596.
Hallberger  541.
Happold  551.

v.  Hardegg  257.  597.
v.  Hardt  383.  384.
Harpprecht  3.  1t#.
        <pb n="916" />
        v.  Hartmann  2.  281.

Hartmann  97.  540.
Hauff  540.
Hauffe  692.

Haug  692.
Hauser  501.
Haur  751.

v.  Hayn  409.
Hazen  700.
Hefele  275.

v.  Heider  752.

v.  Heigelin  433.
Heigelin  697.
Heilemann  603.
Heim  7.  252.
Heimpel  58.
Heimsch  274.
Heinz  694.

Heiß  32.  657.
Heller  569.
Henkel  252.
Henßler  400.

v.  Herbort  3.  383.
Herbst  684.

v.  Herda  345.

v.  Herdegen  592.
Herderer  460.
Herlikoser  753.

v.  Hermann  453.
Herrenberger  450.
Herrlinger  33.  399.

Herrmann  414.  460.

Herzer  252.  518.
Hergog  758.
Hetzel  60.
Hetsch  609.
Heuß  14.

Hevd  718.  777.

800

Hintrager  609.

v.  Hirrlinger  356.

Hirsch  14.  27.  657.

Hirzel  755.

Hochstetter  477.  632.  691  (2).

Hoͤgg  696.

v.  Hoͤlder  569.

Hölder  592.  691.

Hörner  654.  693.

PHoschle  692.

Hofacker  259.

Hoffacker  608.

Hoffmann  258.  593.

Fürst  v.  Hohenlohe-Bartenstein
741.

Fürst  v.  Hohenlohe-Jartberg  741.
Furstv.  Hohenlohe-Kirchberg  591.

Fürst  v.  Hohenlohe-Langenburg
41.  591.

Hole  33.

Holland  657.  751.

v.  Holz  21.  504.

Honold  752.

Hopfe  652.  692.  751.

Horn  460.

b.  Hornsiein  21.

Horrlacher  751.

Hory  751.

Hoser  518.

v.  Huber  2.

Huber  7.  530.  759.

Huberich  10.

Hubmann  750.

v.  Huͤber  440.

v.  Huͤgel  671.  754.

v.  Hünersdorf  383.

v.  Hufnagel  510.

Jäckle  552.
Jaͤger  690.  696.
Jänke  753.

v.  Jaumann  2.
v.  Jeitter  2.
Idler  254.
Jegglin  22.
Jehlin  593.
Jetter  361.
Ilg  734.
Joannis  658.
Joos  398.
Jerdan  372.
Jung  652.
Juzi  672.

Kaiser  360.

Kallee  453.
Kammerer  460.

v.  Kamt  592.
Kapff  50.  426.  569.
v.  Kauffmann  568.
Kaufmann  432.

v.  Kaußler  281.  451.
v.  Kechler  409.

v.  Keller  1.

Keller  602.  695.  695.  751.
Kemmler  306.
Kempf  410.

Keppler  376.  696.
Kern  692.

Kiefe  654.
Kielmann  657.

Kies  310.
Killenberger  695.
Killmayer  453.
Kinzelbach  751.
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        v.  Kirn  76.  371.
v.  Klaiber  592.

Klaiber  551.  746.  751.

Klein  260.  691.  763.
Kleiner  755.
Kleinknecht  98.

Klemm  10.  888.  751  (2).

Kling  900.

v.  Klingler  592.
Klocker  330.

Kletz  59.

Klumpp  22.  429.
Klunzinger  687.
d.  Knapp  433.  739.
Knapp  251.  589.  759.
Knappe  759.
Knaupp  751.
Knauer  7.
Knörzer  593.  686.
Koch  76.

v.  Köhl-W52.

v.  König  2.  vos.
König  755.

Köpf  684.

b.  Köstlin  2.  727.
Köstlin  715.

Kolb  531.

Kolesch  660.
Konzet  383.

Kopp  551.

Kraus  97.

Krauß  22.  395.  660.
Kreußer  754.
Kretz  783.

Krieger  751.
Kriener  658.
Kröner  428.  578.
Krumm  660.

801

Kübel  696.
Kühner  694.

Kümmerlen  409.  716.

Kürner  715.
Kuonz  596.
Kutrof  657.

Laccorn  552.
Lämmert  59.
Laiblin  693.

Lang  691.  754.  754.
v.  Landauer  452.
Landauer  569.
Landerer  365.

Lauch  559.

Lauer  701.

Lauser  8.  409.
Lauter  540.

Lauth  692.

Lebret  672.

Lehr  410.

Leibius  751.
Lendner  751.

Lenz  477.

Lerch  652.

de  Lessert  59.

Leube  752  (2).

v.  Leutrum  453.  594.
v.  Leutze  432.
Leypold  395.  452.
Leyser  692.

d.  Liebel  3.

Liebherr  750.

v.  Linden  452.

v.  Lindenmeyer  98.
v.  Lindner  452.  593.
Lindner  52.

List  752.

Lock  695.

Lochner  692.
Löffler  453.  576.  593.  704.
v.  Löhle  568.

Löser  695.
Löwengardt  657.
Ldwenthal  752.
Lohmann  22.

v.  Ludwig  2.  592.
Ludwig  695.

von  der  Lühe  684.
Luidbardt  753.
Lutz  578.

Mack  251.

Mändlin  691.

Mäule  677.

Magenau  433.

Maier  61.  576.  761.

Maihbfer  431.

Majer  691.  740.

Malblanc  695.

v.  Mandelslohe  2.

Mandri  259.

Mann  433.

v.  Marchthaler  671.

v.  Marperger  672.

d.  Martens  409.

Martz  753.

v.  Massenbach  58.  452.

Mattes  745.

Mauch  251.  665.

v.  Maucler  425.  451.  592.  671.

Maurer  52.

Mayer  10.  2756.  531.  595.  689.
660  (2).  695  (2).
        <pb n="918" />
        v.  Maersbach  410.
v.  Mayhboͤfer  5384.
Mayr  252.
Megerlin  660.  752.
Merkle  361.  672.
Merz  714.

Metzger  356.  177.
Michaelis  529.

v.  Miller  409.  717.
Minderer  399.  740.
Moͤgling  569.  604.
Moͤuch  753.

v.  Mohl  375.

Mohl  3.  10.
Mohr  691.

v.  Molitor  602.

v.  Moll  399.  «
v.MoltkeU.293-569.

Prinz  Napoleon  v.  Montsort  659.

Moser  530.
Müh  533.
Mühlich  460.

Muͤller  274.  460.  608.  660.

693  (5).  730.  751.
Mümich  657.
v.  Münch  594.
v.  Münchingen  517.
Mützel  691.
Muff  695.
v.  Mugler  2.
Mulot  568.

Nachbauer  540.
Näher  532.  752.
Nagel  684.
Naschold  740.

v.  Narter  152.

802

Naumann  713.
Neef  530.
Nellmann  256.  751.
Neuber  604.
Neuffer  693.

v.  Neurath  426.
Negele  318.

v.  N.  nayer  371.
Nick  531.

Niklas  55.

Graf  Normann  671.

Obermüller  31  589.
v.  Oechslin  452.
Oehler  426.

Oppel  604.

v.  Orth  595.

v.  d.  Osten  482.
Ostertag  385.  750.
Obwald  453.

Ott  396.

v.  Pahl  364.
Pahl  752.  755.
Palmer  52.
Panzer  705.
Paulus  698.
Payer  6753.
Pernaur  8.
Pfaff  569.
Mahler  356.

Pfannenschmid  52.  569.

Pfeiffer  594.
Pfister  59.
Pfizmaier  3389.
Pfleiderer  691.

Rllüger  589.
Pfoͤst  282.
Pfrommer  274.
v.  Phull  594.

v.  Pichler  452.
Pistorius  740.

v.  d.  Planitz  952.
Planitz  7.  50.
Plank  714.

v.  Messen  355.  451.
Pohlhammer  3384.
Pressel  715.  736.
v.  Prieser  3.  6053.
Probst  713.

v.  Pruͤmmer  693.

Graf  v.  Quadi-Jeny  6/.

v.  Rampacher  #.
v.  Ramschwag  452.

v.  Rantzau  4.

Rapp  692.  705.

v.  Rath  452.

Rau  542.  752.

Raur  752.

Reck  384.

Redwitz  652.

Reich  3.

Reichardt  32.

v.  cebenba¼  a8.  366.
Reichenbach  b68.
Reiching  664.

v.  Reichstadt  58.

v.  Reinhard  592.

v.  Reischach  592.  597.
Reirmaier  753.
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        Renuer  409.

Reuchlin  665.

Reuff  691.

NReuß  753.

Reyscher  690.

Rheinwald  531.

Richard  356.

Niderer  530.

v.  Rirke  2.

Rieke  3.

Riekhert  325.

Riedle  460.

Mieger  o8.  301,  362.  697.
Nieker  001.

Ringler  410.

d.  Rinz  330.

Ritter  728.

Ritz  10l.

Abber  459.

'  ON  .-9k6ll«24;.12



Roͤsch  741.

Roͤelin  435.

Roller  252.
Vomig  751.
Rominger  602.
Roos  677.
Noser  260.
Rosetzky  56.
Roth  2.
Roth  6575.  754.
Ruͤdiger  52.
Rümelin  31.
Korff  251.
dent  750.
upp  600.

684.  691.  (2.)

803

Salucci  754.
Sandberger  691.
v.  Sarwey  594.
d.  Sabiguy  532.
Schabell  696.
Schacher  372.
Schächterle  359.
Schäfer  362.  400.
Schäffer  609.
Schätz  672.
Schäuffeien  576.
v.  Schaich  309.
Schall  569.  589.  609.
Schambacher  274.
Schauffler  651.
Schesbuch  455.
Schefold  509.  510.
Scheiffelc  604.

v.  Scheler  598.
Schenk  5.8.  696.
Schenfelen  751.
v.  Scheurlen  426.  592.
Schickhardt  705.
Schiebel  692.
Schierle  461.

b.  Schiller  519.
Schilling  571.
Schlack  755.
Schlaich  62.  406.
v.  Schlayer  592.
Schlayer  54.
Schleich  684.
Schlichrer  460.
Schlipf  651.

v.  Schlitz  435.
Schliz  694.

Schlorterbeck  589.  672.  755.

v.  Schlüämbach  21.

Schmid  274.  509.  372.  453.
604.

Schmidlin  652.  672.

Schmidt  505.

Schmoller  492.  751.

Schmückle  305.

Schneider  460.  752.

Schnell  696.

v.  Schnitzer  552.

Schobinger  252.

Schöll  309.

Schbn  691.

Schönhardt  6

Scholl  362.  691.  751.

Schdnleber  448.

v.  Schdulin  569.

Schbnlin  741.

Scholder  609.

v.  Scholl  565.

Schott  v.  Schottenstein  592.

d

Schott  252.  672.  760.

Schramm  818.
Schubart  692.

v.  Schüßler  452.
Schüßler  32.

v.  Schumm  2.
Schumacher  693.  726.
Schupp  3.

Schurer  63.

Schurr  510.

Schuster  595.  455.  517.
v.  Schwab  605.
Schwaibold  460.
Schwarz  388.  666.  751.
Schwegler  714.
Schweickle  60.
Schweickert  460.
Schweinle  526.
        <pb n="920" />
        Schweizer  460.
Schweizerbarth  569.
Schworetzky  255.
v.  Seeger  2.  452.
Seeger  593.
Seiferheld  608.  741.
Seitz  410.  752.
Seiz  58.

Senbert  52.
Seperlen  372.

Sick  734.

Siemens  448.

v.  Sigel  2.

Sigel  10.  665.
Sigmund  692.  693.
Silber  751.

Silcher  52.
Simondet  455.
Sindlinger  302.
Sitzler  751.

v.  Soden  2.  571.
Sommer  274.

v.  Sonntag  58.
Speidel  33.
Sprenger  651.
Stadlinger  275.
Stademüller  460.

Srängel  22.  58.  320.  694.

Stahl  426.  552.  665.
Staiger  683.

v.  Starkloff  453.  530.
Staudacher  715.

v.  Steffelin  52.
Steimle  410.

Stein  685.

Steinheil  20.  752.
Stelzer  251.
Stempfle  531.

804

d.  Sternenfels  252.  307.
v.  Stetten  760.
Stetter  256.  691.
Stockmaier  97.  595.
Stockmayer  395.
Stötter  734.

Stoll  294.

Stonly  60.

Strigl  460.

Strilter  751.

v.  Seröbel  594.

v.  Ströbele  2.

Stroh  752.

Stütz  604.

v.  Stumpe  453.
Smpff  752.
Stumpp  460.

v.  Süskind  593.
Süsbind  260.  540.  578.  692.
Süßer  395.

v.  Sußdorf  452.

v.  Taubenbeim  51.
Teichmann  444.
Thrurer  531.
Thomas  374.

v.  Thouret  727.

v.  Thumb  747.

v.  Trembley  257.
Tritschler  55.
Troll  492.

Uebelen  252.
Uhl  478.
Ubland  60.
Umfried  589.

Unger  751.
v.  Unruh  747.
Untersinger  704.

v.  Vannotti  2.

Vape  653.

Beiel  38é.

Verstolk  van  Sölen  425.
v.  Vischer  753.

Vischer  691.

Völmle  7.

Vogel  98.  257.  695.
Vogelmann  756.
Vollmer  37.  460.  685.
v.  Voßler  592.
Votteler  658.

5à1  **
v.  Wächter  21.  325„
592.

Wächter  356.

Wagenmann  15.

Wagner  11.  vod.  727.

d.  Walcher  5.

Graf  v.  Waldburgburg
  592.

Waller  460.

Walter  540.

Walther  22.  356.  726.

Wanner  740.

v.  Weber  452.

Weber  604.  639.  741.

Weigand  752.

Weiger  318.  372.

v.  Weilcr  98.

Weinland  530.

Weismann  691.

eilTrauch,
        <pb n="921" />
        Welebil  728.

Wennagel  62.  751.

Werneck  604.

Werner  569.  695.

Miitbrecht  376.  684.

Weiß  310.  453.

Wendelstein  690.

b.  Wepfer  345.

Wetzel  539.

Wibbekink  692.

v.  Widenmann  2.  58.

Widmann  488.  540.  765.

Wiedrnmann  579.

Wiedmayer  35.

v.  Wiederhold  451.

Wiedersheim  746.

Wiest  685.

Winlardts  531.

ö.  Wimpfer  671.  717.
inter  751.

Valen  398.
Abtegmünd  32.
dolzhausen  39.
Aihelan  686.
Vichsterten  672.
Umersbach  à41.

805

v.  Wirsing  657.
Wirth  652.
Wismer  410.
Wittich  751.
Wittmann  744.
Wizenmann  568.
v.  Wocher  592.
Wöllhaf  31.
Wöllwarth  755.
Woͤrle  718.
Wolf  460.
Wolff  740.
Wolfer  433.

Herzog  Ernst  v.  Wuͤrttemberg  264.
Graf  Wilhelm  v.  Württemberg  57.

Wullen  455.
Wunder  282.
Wunderlich  356.
v.  Wundt  1.
Wunsch  696.

 

IV.

Ort-Register.

Altdorf  356.  664.
Altenstadt  568.

AlKrautheim  307.  400.  684.
Altshausen  100.

Asberg  3418.

Aulendorf  396.

Wurst  695.

Oelin  32.

Zais  34.  652.  755.
v.  Jech  2.  568.
Zeller  259.  410.  540.  715.  718.
Jennegg  275.

Jeyer  692.

Ziegler  23.  52.  751.
v.  Zieten  58.

v.  Zimmer  568.
Zimmermann  568.
Zobel  717.

Joller  462.  691.
Zürn  660.

v.  Zwerger  301.  409.
Iwißler  59.

Backnang  315.  395.

Balgheim  704.

Balingen  61.

Bargau  605.

Bartenstein  742.

Bebenhausen  406.  578.
6
        <pb n="922" />
        Benzenzimmern  728.
Berg  431.

Besigheim  652.
Biberach  732.
Bietigheim  677
Bildechingen  734
Birkenfeld  531.
Blaubeuren  18.
Bodelshausen  254.  400.
Bodnegg  252.  531.
Böblingen  576.  669.  757
Bbnnigheim  307.  395.
Brackenheim  576.  740.
Braunemveiler  300.
Bremeland  658.
Buchau  366.  390.
Bühlerthann  350.

Calmbach  594.  705.
Calw  302.

Cannstadt  98.

Crailsheim  31.  398.  568.

Creglingen  254.  409.  75.

Dagersheim  361.
Degmarn  7534.
Dettingen  684.
Dietenheim  518.
Donzdorf  30.  382.
Dörzbach  59.  744.
Dornstetten  610.  728.
Dottingen  376.  608.
Dürmentingen  52.

Dürrmünz-Möhlacker  310.

806

Ebingen  651.
Eberhard  k6zell  531.
Ebersbach  704.  740.
Eckingen  18.
Egesheim  604.
Ehningen  59.
Ellwangen  492.  604.
Enkenhofen  410.
Erlenbach  10.
Ermingen  18.
Ersingen  632.
Eschenau  745.
Eßlingen  3.  530.  539.  717.
Ettenhausen  517.
Ettlenschies  18.

Flotztingen  754.
Forbach  319.
Forchtenberg  664.  745.
Frauenzimmern  31.

Freudenstadt  96.  98.  429.  432.

609.
Freudenthal  384.  657.
Friedrichshafen  22.  531.  551.
Friesenhofen  704.
Frittlingen  539.

Fürnsaal  58.

Gaildorf  365.  610  693.
Geislingen  18.

Geißelhardt  685.

Gerabronn  742.  7453.
Gmünd  10.  368.  560.  741.

Göppingen  ö1.  98:  309.  865.

576.  6
Großbottwar  100.  318.  630.

Großeißlingen  664.
Großsachsenheim  576.  696.
Grunbach  14.

Gruorn  372.

Eschwend  22.  677.
Gunningen  3559.
Gundelsheim  599.  696.
Gundershofen  740.

Hall  398.  400.  541.  716.

Hasenweiler  318.

Hausen  g.  d.  Roth  605.

Heidenheim  368.

Heidgau  685.

Heilbronn  523.  660.  66,

Heiligkreuzthal  352.  665.

Herrenberg  361.

Heufelden  704.

Hochdorf  252.  ,

Hohenhetm  546.  540.57“
726.

Honau  740.

Horb  372.  609.

Huldsterten  604.

Hunderfingen  550.

volb-Febenhausen

  657.
Ilshofen  531.
Ingoldingen  759.
Isuy  531  (2).

Kemnath  518.
Kirchhausen  60%
Kirchheim  32.  74.
Königsbronn  z98.
        <pb n="923" />
        Kuden  3415.  406.
cunzelsan  742.  744.

Lampoldshausen  30.  302.  444.
Langenau  18.

Langenburg  668.  740.  7548.
Laupheim  302.
Lauterbach  518.

Vonberg  59.  382.  531.
Leurkirch  361.

Liebenzell  530.

Loͤchgau  540.

Loͤwenstein  743.

Loffenau  735.

Ludwigsburg  600.  604.  704.  7  18.

Ludwigsthal  726.
Lüneburg  313.
Lustnau  387.

Mainhardt  742.  745.
Marbach  52.  685.
Margarethenhausen  540.
Mariaberg  307.  3606.
Markgröningen  705.
Massendach  521.

Mergentheim  35.  432.  742.  755.

Michelbach  a.  d.  Bilz  492.
Mieterkingen  740.
Mockmühl  376.

Möglingen  13.

Mödrsingen  318.

Mbssingen  732.

Mähl  712.  492.
Mäöhlheim  364.  426.
Münsiugen  610.  695.  696.
Murrhardt  382.  608.  740.

807

Nabern  15.

Nagold  524.  759.
Neckargartach  318.
Neckarsulm  30  1.  689.
Neenstetten  672.
Nellingen  677.
Nerenstetten  576.
Neresheim  689.
Neuenbürg  255.  302.
Neuenstadt  22.  599.
Neuensiein  745.
Neufra  500.
Neukirch  604.
Niedernhall  744.
Niedersterten  742.  745.  746.
Niederstotzingen  672.
Notzingen  550.

Oberndorf  372.  700.
Obersulmetingen  518.
Oberzeil  765.
Ochsenhausen  576.  695.

Oehringen  32.  600.  7352.  745.

Pfedelbach  732.
Pfrungen  734.

Ratbshausen  32.
Ravensburg  370.  426.
Reichenbach  540.
Reutlingen  385.  530.
Riedbach  23.
Ringingen  703.  746.
Ringschnait  385.
Rdthenbach  252.

Roßwangen  59.

Roth  am  See  741.
Rothenacker  455.
Rottenmünster  251.
Rottenburg  11.  426.  552.
Rottweil  252.  652.

Salvatorberg  741.

St.  Johann  19.  301.
Saulgau  749.
Scharnhausen  531.
Scheer  98.  252.  741.
Schelklingen  752.
Schlaitdorf  695.
Schlier  5.
Schmalfelden  569.
Schbnaich  309.
Schönmönzach  319.
Schduthal  578.  600.
Schorndorf  577.  681.
Schrezheim  259.
Schrotzberg  744.
Schussenried  717.
Schwaigern  749.
Schwan  732.
Schwarzenberg  406.  578.
Schwenningen  251.
Simmogheim  35.  601.  651.
Sindelfingen  488.  541.
Spaichingen  524.  701.
Spiegelberg  569.
Stammheim  8541.  695.
Steingebronn  576.
Sterneck  31.

Stokheim  604.
Stromberg  307.  395.
        <pb n="924" />
        Stuttgart  32.  300.  372.  382.
589.  405.  540.  577.  659.
660.  659.  690.  734.  766.

Sulz  251.  538.  610.  727.

Suppingen  540.

Tetmang  701.

Thonoldsbronn-Ruppertshof
666.

Tübingen  387.  576.  651.  659.
660.  672.  703.

Tuttlingen  60.  530.

Ueberkingen  310.

Ulm  18.  19.  59.  98.  257.  876.
398.  660.

Untergriesheim  410.

Untergrönningen  41.

Unterriffingen  664.

Unterseelmingen  540.

808

Untertürkheim  382.
Unterweißach  14.  18.  362.
Urach  406.  578.  746.
Urspring  41.
Utzmemmingen  478.

Vellberg  272.  400.

Weiblingen  577.  686.
Waldrennach  35.

Waldsee  22.

Schloß  Waldsee  686.
Wasseralfingen  52.
Weikersheim  745.

Weiler  431.
Weilermerkingen  528.
Weilheim  740.
Weingarten  19.  252.
Weinsberg  726.  742.  745.
Welzheim  684.  704.  716.

Wengen  635.
Westhausen  259.
Wiblingen  358.  409.
Wiernsheim  412.
Wildbad  253.
Wildberg  610.  727.
Winnenden  356.
Winterlingen  10.
Wippingen  66é.
Wolfegg  736.
Wolfenhausen  32.
Wurmberg  652.
Wurmlingen  14.  668.  7a1.

Zang  578.
Javelstein  651.

Jeil  252.
Zimmerbach  652.
Z—bbingen  492.
Zußdorf  704.
Zwiefalten  577.  726.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
