37 Bauer in Lorch, Cloß in Schorndorf, Faber in Zwiefalten, Grundler in Leonberg, Hahn in Oberndorf, Hensler in Neuenstadt, Hoser in Groöbottwar, Kleinknecht in Göôppingen, Mayer in Dornstetten, Plank in Blaubeuren, Scheffold in Backnang, v. Sprösser in Kirchheim, und Vogel, Finanzrath in Ulm. Stuttgart den 21. Januar 1841. Herdegen. b) Bekanntmachung, betreffend die Strafbestimmung des Wirthschafts-Abgabengesetzes wegen nicht angezeigter Erhöhung des Getränke-Preises. Da nach einer von dem Koniglichen Geheimen-Rathe in der Rekurs-Instanz anerkannten Auslegung des Wirthschafts-Abgabengesehes vom 9. Juli 1827, Art. 54, (Reg. Blatt S. 291) jeder Wirth, dessen Umgelds-Schuldigkeit durch Keller-Unter- suchung und Abstich ermittelt wird, mit der in jenem Artikel angedrohten Strafe der nicht angezeigten Ausschankspreis-Erhöhung nicht nur dann zu belegen ist, wann er Wein oder Obstmost in bleinen (d. h. im Betrag unter einem Imi) aus einem Faß in einem höheren, als dem zuvor dem Acciser angezeigten Ausschanks-Preise verwerthet, sondern auch dann, wenn er eine aus verschiedenen Fässern ge- zapfte Mischung um einen zuvor nicht angezeigten höheren, als den nach den Preisen der verschiedenen Sorten und nach dem Verhältnitz ihrer Mischung sich ergebenden Ausschanks-Preis abgiebt; so wird solches zur Erinnerung für die Wirthe und zur Nachachtung für die Behörden bekannt gemacht. Stuttgart den 22. Januar 18341. Herdegen.