91 [II. Verfügungen der Departementé. Des Departements des Innern. Des Ministerium des Innern. 4) Bekanntmachung, betrefend die Fessetzung der Gehalte der Amtstorperschafid. und Gemeinde- lener. Bei der großen Verschiedenheit, welche sowohl hinsichtlich des Umfangs der Dienstverrichtungen der Amtskörperschafts= und Gemeinde-Diener einer und derfelben Dienst-Categorie in den einzelnen Gemeinde= und Oberamts-Bezlrken, als hinschhtlich Ver ökonomischen Kräfte der einzelnen Amtskörperschaften und Gemeinden stattfindet, können genaue Vorschriften über die Festsequng der Gehalle ihrer Diener nicht ge- geben, sondern es muß diese Festsehung im gesehmäßigen Wege jeder Körperschaft überlassen werden. Zu Sicherung möglichster Gleichförmigkeit hierin sind indessen den Kreis-Regie- rungen in besonderer, von Seiner Königlichen Majestät nach Anhörung des Geheimen-Raths genehmigter Instruktion die Anhaltspunkte bezeichnet worden, nach welchen sie sich bei der ihnen obliegenden Pröfung und Genehmigung der dießfälligen Beschlüsse der Amts-Versammlungen und Gemeinde, Behörden zu achten haben Diese Instruktion wird anmit zur allgemeinen Genntniß gebracht * Stuttgart den 20. Februar 18 « Schlayer b)Jnsikukt-oafükvleKKreis-Regt»angea,m Beziehung auf die Regulirung der Gehalte der Amts- kbrperschafts= und Gemeinde-Diener. Allsweist: Behi## ungen.“ "no“:, 61. Die Gehalte der Amtskürperschafts- und Gemehide Diener sollen in der Regel in baarein Gelde bestehen. Naturalien koͤnnen jedenfalls nur in festgesetzten Betraͤgen eingerechnet werden. Nebenbezuͤge aber, wie Freischtafe Pferchnachte/ Steuterfrelheiten u. s w. sind auch als Gehaltstheile unzulaͤßig. “ 2