248 . 7. In allen Faͤllen, in welchen es sich ausschließlich von Beurtheilung innerer Krankheits-Zustände, insbesondere auch abnormer Seelen-Zustände handelt, ist die Legal-Inspektion dem Oberamts-Arzte allein aufzutragen. K. 8. Auch alle diejenigen, im Laufe einer gerichtlichen oder polizeilichen Untersuchung als nothwendig sich darstellenden ärztlichen Besichtigungen und Begutachtungen, welche nicht auf Feststellung des Thatbestandes eines Verbrechens oder Vergehens, sondern auf den körperlichen oder physischen Zustand verhafteter oder solcher Personen sich beziehen, welche einer Straf-Anstalt zum Straf-Vollzug zu übergeben sind, wie z. B. die Untersuchung über das Vorhandenseyn oder den Stand einer Schwangerschaft, über die Fähigkeit eines Inquisiten zu Erstehung einer körperlichen Züchtigung, über das Vorhandenseyn vorgeblicher oder muthmaßlicher Krankheiten und Gebrechen und dergl., sind ausschließlich Sache des Oberamts-Arztes, vorbehältlich der Verpflichtung des Lehteren, in chirurgischen und geburtshülflichen Fällen, soferne er nicht selbst aus- übender Wund= und Heb-Arzt wäre, und die Wichtigkeit oder Schwierigkeit des Fal- les hiefür spräche, auf die Beziehung des Oberamts-Wund-Arztes, und, wenn auch dieser nicht Heb-Arzt seyn würde, eines anderen Geburtshelfers anzutragen. Stuttgart den 23. Juni 1841. Prieser. Schloayer. B) Des Departements des Innern. Des Ministerium des Innern. a) Verleihung eines Erfindungspatents an den Soldaten Grau auf eine Vorrichtung für Bereitung der Gersten-Graupen. Da Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 24. d. M. dem Soldaten des achten Infanterie-Regiments, Johann Georg Grau von Owen, Oberamts Kirchheim, das nachgesuchte Erfindungspatent auf eine von ihm vorgelegte Vorrichtung für Bereitung der Gersten-Graupen mit vertikal gestelltem Läufer und steinener Zarge, auf die Zeit von fünf Jahren gnädigst ertheilt haben; so wird dieses,