266 a) fuͤr die Ausfertigung einer Obligation oder des dieselbe vertretenden Pfandscheines, so wie einer Cautions-Urkunde, von lofl. bie 100 fl. ein- schließlich . ..90kr von 101 fl. bis 500 fl . ....... Lookr von 501 fl. bis 1000 fl. und darüber . Gleiches gilt bei einer von der Unterpfandsbehörde des Wohners in dem Falle des Pfandgesehes Art. 140 (Haupt-Instruktion §&. 220) ausgefertigten Haup'-Verschreibung. b) Für die Ausfertigung eines förmlichen Informativ= Umterpfandsscheins (Umterpfandgertels) von 10 fl. bis v00 fl einschließlich . vonioistissoost. . ... Lok- Von501flbislooofc und darüber . 50 kr. wogegen für ein bloßes schriftliches Zeugniß über die zu bestellenden Unterpfänder nur die Gebühr für gewöhnliche Zeugnisse (oben F. 16, 2) angerechnet darf. c) Für die verlangte Ausfertigung eines Beschlusses über die Unzuläßig- keit einer nachgesuchten Pfand-Bestellung (oben §.4, b) dieselbe Ge- bühr, wie für die Ausfertigung eines förmlichen Informativ-Scheins.“ Für den Eintrag der speciellen Verweisung von Güter-Kauf-Schillingen in das Unterpfandsbuch entweder in Folge amtlicher Verfügung (Haupt- Instruktion zum Pfandgesehe §. 245) oder nach dem Wunsche der Be- theiligten, für jeden Eintrag des Namens eines Gläubigers bei jcden einzelnen verkauften Gut Fuͤr die Ausfertigung einer urkunde aus den Akten und chern der Unterpfands- Behörde ... .12ki beträgt die Urbunde mehr als ein Blatt, von jedem weiteren Blatte 4 kr. [) Für Fertigung eines Verweiszettels von jedem Blatte kr. Diese Gebühr findet auch bei Verweiszetteln über den Erlös aus nicht verpfändetren Objecten Statt. 8) Für Aucszüge jeder Art aus dem Unterpfandsbuche oder dem Prog- kolle auf Begehren eines Betheiligten erfordert der Auszug mehr als ein Blatt, von jedem weiteren Blatte 95 „b) Fär, eine amtliche Benachrichtigung an einen Betheiligten, emäß dem Art. 151 des Pfand-Gesetzes 6 kr. i) Für die Beurkundung eines Schuld= und Bürg- Scheins findet die ercch- Gebühr, wie bei den Schultheißen (oben K&. 10, 5 a) Statt. d e "19. 5) Für die Ausfertigung eines Geburtsbriefs wird bezogen 23 kr. " un 6) fuͤr die Ferligung einer Urkunde über die Verzichtung auf das Bürgerrecht 10 kr. erner