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        <title>Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841.</title>
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            <idno>rbl_wuerttemberg_1841</idno>
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        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg

vom  Jahr  1841.

—————————

 

Stuttgart.
Gedruckt  bei  Gottlieb  Hasselbrinke.
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        1

W  1  O

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Donnerstag  den  7.  Januar  1811.

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihungen.  —  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departementés.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes=  Universsedt.  —

Die  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger  betreffend.  —  Bekanntmachung  über  das  Ergebniß
der  niederen  Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern.  —  Bekanntmachung,  die  Vertheilung  der  Synodalprämien
  für  evangelische  Schulmeister,  Schulgehülfen  und  Schulamtszöglinge  betreffend.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Revier-Eintheilung  im  Forstbezirk  Ellwangen.
Dienst-Erledigungen.
I.  Unmittelbare  Köntgliche  Dekrete.
A)  Ordens-Berleihungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  19.  v.  M.
an  den  Vice-Ordenskanzler,  dem  K.  K.  Oestreichischen  General-Major  und  Chef  des
Generalstabs,  Freiherrn  v.  Heß,  den  Friedrichs-Orden,  sodann

nach  höchstem  Dekrete  vom  29.  v.  M.  an  den  Vice-Ordenskanzler,  dem  Markgrafen
  Maximilian  v.  Baden  Hoheit  das  Großkreuz  des  Ordens  der  Württembergischen
  Krone,

dem  Großherzoglich  Badenschen  Obersten  und  Chef  des  Generalstabs,  v.  Fischer,
das  Commenthurkreuz,  und

dem  Großherzoglich  Badenschen  Oberst-Lieutenant  im  Generalstabe,  v.  Röder,
das  Ritterkreuz  dieses  Ordens  zu  verleihen  geruht.

:B)  Dienst-Nachrichten.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Eutschliecung  vom
21.  v.  M.  die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Reichenbach,  Forstamts  Freudenstadt,
dem  Forstwart  Greuling  zu  Wildbad,  Forstamts  Reuenbürg,
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        2

vermoͤge  hoͤchster  Entschließungen  vom  28.  v.  M.  die  erledigte  Stelle  eines  Kreisforstraths
  bei  der  Finanzkammer  des  Jaxtkreises,  dem  Professor  und  Revierfoͤrster  in
Hohenheim,  Oberfoͤrster  Gwinner,  gnaͤdigst  übertragen,  und

den  Hauptmann  erster  Elasse  im  ersten  Infanterie-Regiement,  v.  Häußler,  auf
sein  Ansuchen  in  das  Ehren-Invaliden-Corps  verseßt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließungen  vom  50.  v.  M.
das  erledigte  Oberamt  Aalen,  dem  seitherigen  Verweser  desselben,  Regierungs-Sekretär
  Bürger,  definitiv  zu  übertragen,  wie  auch

dem  Kaufmann  Carl  Wölfing  dem  Aeltern  zu  Stuttgart,  in  gnädigster  Anerkennung
  seines  vieljährigen  aufopfernden  und  uneigennüßigen  Wirkens  für  gemeinnüßliche
  öffentliche  Zwecke,  den  Titel  und  Rang  eines  K.  Hofraths  in  Gnaden
zu  verleihen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A")  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Universttät.

Zu  Anfang  des  gegenwärtigen  Winterhalbjahrs  befinden  sich  auf  der  Universität
Tübingen  Studirende:
1)  der  evangelischen  Theolosgeee  136

worunter  im  Seminer  54
2)  der  katholischen  Theoloi  62
worunter  im  Wilhelmsstifte.  52
3)  der  Rechtswissenschafft  .  .......1-II
4)derMedcccmChtrurgceund  Pharmacce  .......120
5)derPhtlosophte...  .....182

worunter  im  evangelischen  Seminar  66  #und
im  Wilhelmsstiftt  9V2
6)  der  Regierungs=  und  der  Finanz-Wissenschaat  88
zusammen  —:.  759.
Stuttgart  den  17.  December  1860.  Schlayper.
        <pb n="5" />
        3
b)  Die  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger  betreffend.

Unter  Beziehung  auf  die  9§9.  49  und  50  der  K.  Verordnung  über  die  Organisation
  des  Landjägerkorps  vom  5.  Juni  1825  werden  die  mehreren  Landjäger-Unteroffizieren
  und  Landjägern,  wegen  besonderer  Auszeichnung  im  Dienste  zuerkannten  Belohnungen
  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht,  und  zwar:

1)  vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.  d.  M.  haben  Seine  Königliche
Majestät  dem  Landjäger-Stations  -Commandanten  zweiter  Elasse,  Sippel  in
Balingen,  die  goldene  Verdienst-Medaille  zu  verleihen  gnädigst  geruht.

2)  Geldpräámien  haben  erhalten:

der  Stations-Commandant  erster  Elasse:
Wagenblast  in  Ludwigsburg.
Die  Stations-Commandanten  zweiter  Elasse:
Reichle  in  Waiblingen.
Schafbuch  in  Nagold.
Wauyß  in  Heilbronn.
Neukamm  in  Münsingen.
Regner  in  Gaildorf.
Bebmann  in  Saulgau.
Ludwig  in  Tettnang.
Schreuweiß  in  Backnang.
Die  Stations-Commandanten  dritter  Classe:
Streng  in  Rottweil.
Ruoß  in  Urach.
Neuß  in  Aalen.
Wurst  in  Erailsheim.
Mösner  in  Ealw.
Hoß  in  Cannstadt.
Die  Landjäger  erster  Classe:
Grauer  in  Backnang.
Mocaier  daselbst.
Schramm  in  Leonberg.
Jocher  im  Oberamt  Stuttgart.
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        4

Staiger  in  Aalen.
Gretzel  in  Crailsheim.
Moffle  in  Gerabronn.
Günther  in  Neresheim.
Fix  in  Saulgau.
Mutschler  in  Tuttlingen.

Der  Landjäger  zweiter  Elasse:
Böhringer  in  Leonberg.

5)  Oeffentliche  Belobung  verdienen:

Die  Stations-Commandanten  erster  Elasse:
Sommer  in  Ulm.
Holzhäuer  in  Mergentheim.

Die  Stations-Commandanten  zweiter  Elasse:
Maier  in  Gerabronn.
Stumpp  in  Ehingen.
Schmid  in  Riedlingen.
Falschebner  in  Tuttlingen.

Die  Stations-Commandanten  dritter  Elasse:
Dobler  in  Sulz.

Mühleisen  in  Künzelsau.
Bond  in  Neckarsulm.
Spiegel  in  Waldsee.

Die  Landjäger  erster  Classe:

Wittmann  in  Ludwigsburg.
Bebß  in  Reckarsulm.

Dieß  in  Oberndorf.
Hartmann  in  Mergentheim.
Schipfer  in  Geißlingen.
Hägele  in  Kirchheim.
Hekmann  in  Ravensburg.
Ade  daselbst.

Mauthe  in  Riedlingen.
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        5  "

Ege  in  Saulgau.
Zink  daselbst.
Grimm  in  Münsingen.
Stauch  in  Ehingen.
Mebger  in  Tettnang.
Die  Landjäger  zweiter  Elasse:
Stumpp  in  Backnang.
Maier  in  Waiblingen.
Mehßger  in  Stuttgart.
Müller  in  Rottwiil.
Maushard  in  Calw.
Ritter  in  Tuttlingen.
Aigeldinger  in  Tübingen.
Kaltenbach  in  Rottweil.
Krieg  in  Gerabronn.
Höllwarth  daselbst.
Schmid  in  Schorndorf.
Merz  in  Künzelsau.
Herter  in  Riedlingen.
Stuttgart  den  26.  December  1840.  Schlaper.

2.  Der  Regierung  des  Jartbreises.
Bekanntmachung  über  das  Ergebniß  der  niedern  Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern.
Bei  der  am  16,  17.  und  183.  December  1840  von  der  Regierung  des  Jaxt-Kreises
  vorgenommenen  niedern  Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern  sind
nachstehende  Candidaten  zur  Uebernahme  der  im  §F.  7  der  K.  Verordnung  vom
10.  Februar  1837  bezeichneten  Aemter  dieses  Departements  für  befähigt  erklärt  worden:
1)  Franz  Cunradi,  von  Unterregenbach,  Oberamts.  Gerabronn.
2)  Gottfried  Hanst,  von  Oehringen.
5)  Johann  Kriegstötter,  von  Laupheim,  Oberamts  Wiblingen.
Ellwangen  den  29.  December  1840.  Mosthaf.
        <pb n="8" />
        6

5.  Der  evangelischen  Synode.
Bekanntmachung,  die  Vertheilung  der  Synodalprämien  für  evangelische  Schulmeister,  Schulgehülfen
und  Schulamtszöglinge  betreffend.
Nachstehende  Schulmeister,  Schulgehülfen  und  Schulamtszöglinge  wurden  der
fuͤr  das  Jahr  1833  ausgesetzten  Belohnungen  fuͤr  würdig  erachtet:
I.  Schulmeister.
Generalat  Hall.
Mosapp  in  Oberasbach,  Dekanats  Hall.
Schäuble  in  Fachsenfeld,  Debanats  Aalen.
Starkmann  in  Crailsheim.
Riedling,  in  Elpersheim,  Dekanats  Welkersheim.
Weegmann  in  Grunbach,  Dekanats  Schorndorf.
Generalat  Heilbronn.
Burkhard  in  Backnang.
Unger  in  Heilbronn.
Bartelmeß  allda.
Generalat  Ludwigsburg.
Reitter  in  Winnenden,  Dekanats  Weiblingen.
Kohler  in  Maßberg,  Amtsdekanats  Stuttgart.
Gramm  in  Zell,  Dekanats  Eßlingen.
Generalat  Tübingen.
Häcker  in  Wildberg,  Dekanats  Nagold.
Schüller  in  Altensteig,  Stadt,  Dekanats  Nagold.
Generalat  Reutlingen.
Ruoff  in  Genkingen,  Dekanats  Reutlingen.
Schäffer  in  Tuttlingen.
Generalat  Ulm.
Ramsberger  in  Ulm.
Hablizel  in  Ravensburg.
II.  Lehrgehülfen.
Unterlehrer  Mammmel  in  Hall.
—  Hildpert  in  Blaufelden.
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        «

Unterlehrer  Bauder  in  Knittlingen.
Amtsverweser  Bengel  in  Herrenberg.
Unterlehrer  Schrade  in  Nufringen,  Dekanats  Herrenberg.

—  Fruͤh  in  Reutlingen.

—  Gnamm  in  Ebersbach,  Dekanats  Goͤppingen.

III.  Schulamtszöglinge.
Im  Seminar  Eßlingen.

Johann  Jakob  Vischer,  von  Vaihingen  an  der  Enz.
Johann  Georg  Friedrich  Findeisen,  von  Amlishagen.
Johannes  Gayer,  von  Nußdorf.
Gottlieb  Philipp  Schanzenbach,  von  Grantschen.

Stuttgart  den  16.  December  1840.
Für  den  Vorstand:

Flatt.
B)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung,  betrefend  die  Revier-Eintheilung  im  Forstbezirk  Ellwangen.

Mit  höchster  Genehmigung  vom  15.  lI.  M.  ist  nach  Zutheilung  der  mit  dem
Ritrergut  Riederalsingen  im  Forstbezirk  Ellwangen  erworbenen  Waldungen  zu  dem
bisherigen  Forst-Revier  Neuler,  der  Sitß  des  Försters  von  diesem  Revier  nach  Niederalsingen
  verlegt  worden.

Stuttgart  den  22.  December  1840.  Herdegen.
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Roßwälden,  Dekanats  Kirchheim,
haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.  Das
in  Preisen  des  Sportelgesetzes  zu  1068  fl.  berechnete  Einkommen  ist  noch  unverwandelt
  und  wird  auch  vorerst  nicht  zur  Verwandlung  kommen.  Der  anzustellende
Geistliche  muß  aber  jeder  Zeit  eine  Verwandlung,  welche  von  der  Oberkirchenbehörde
gut  geheißen  wird,  als  wirksam  auch  während  seiner  Dienstzeit  anerkennen,  und  sich
allen  Anordnungen  unterwerfen,  welche  etwa  beschlossen  werden  sollten,  um  sichere
        <pb n="10" />
        8

Anhaltspunkte  für  eine  künftige  Verwandlung  zu  gewinnen.  Das  Kirchspiel  besteht
aus  dem  Mutterorte  mit  652  Angehèrigen,  und  aus  den  beiden,  beziehungsweise
1  und  3  Stunden  entfernten  und  eine  gemeinschaftliche  Schule  habenden  Filialien
Weiler  und  Sulpach,  wovon  ersteres  gegen  vierthalbhundert,  leheres  etwas  über  150
Einwohner  hat.  In  der  Filialkirche  zu  Weiler  hat  der  Geistliche  an  jedem  zweiten
Sonntage  zu  katechistren,  auch  etliche  Predigten  zu  halten  und  alle  Casualien  zu  versehen;
  in  der  Filialkirche  zu  Sulpach  aber,  außer  den  Casual-Gottesdiensten,  an  den
Aposteltagen  zu  predigen.

2)  Bei  Besehung  der  erledigten  Revierförstersstelle  in  Hohenheim,  Forstamts
Leonberg,  womit  die  Besoldung  erster  Classe  von  750  fl.  nebst  Pferdsration  und  freier
Wohnung  verbunden  ist,  wird  auf  einen  Forstverständigen  Rücksicht  genommen  werden,
welcher  als  Nebenamt  gegen  besondere  Belohnung  zugleich  einen  Theil  des  Unterrichts
an  der  dortigen  Forstlehranstalt  zu  übernehmen  geeignet  ist.  Die  Bewerber  werden
daher  aufgefordert,  unter  Vorlegung  näherer  Beweise  über  ihre  Bildungslaufbahn,
bei  der  Finanzkammer  des  Neckarkreises  sich  binnen  vier  Wochen  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  K.  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  erledigte
etatsmäßige  Sekretärsstelle,  mit  welcher  der  Normalgehalt  zweiter  Elasse  von  800  fl.
verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  gedachten  Kreisregierung
vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene  Stelle  eines  Oberamts-Abtuars
  in  Gmünd,  mit  welcher  der  Normalgehalt  von  500  fl.  verbunden  ist,  haben
sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Jartbreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Forstwartsstelle  zu  Wildbad,  Forstamts
Neuenbürg,  mit  welcher  der  Normalgehalt  von  500  fl.  verbunden  ist,  haben  binnen
vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig  sich  zu
melden.

——..—-Am

  31.  v.  M.  sind  die  Rechts-Erkennenisse  vom  Monat  Oktober  v.  J.  au5gegeben  worden.

 

Ge  druat  bei  G.  Hasselbrinke.
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        9

W  2.
Regierungs=  Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Dienstag  den  12.  Januar  1841.

«  "  Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihungen.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Das  Ergebniß  der  Conkureprüfung  der  Rechts-Candidaten  in  dem
Monate  December  13/10  betreffend.  —  Die  Bestellung  von  eilf  geprüfren  Rechts-Candidaten  zu  Referendären
  zweiter  Elasse  betreffend.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  K.  französische  Versicherungs-Gesellschaft
  gegen  Brandschäden  in  Paris.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vertheilung  der  unter  dem  8.  Januar
  1840  ausgesetzten  Preise  für  die  Pervorbringung  vorzüglichen  Flachses  und  die  Aussetzung  neuer

Preise  für  das  Jühr  1341.  —  Enlöschung  des  dem  Strumpfwirker  Ostermaper  verliehenen  Patents
auf  Verbesserungen  des  Strumpfwirkerstuhls.  —  Preise=  Vertheilung  an  evangelische  Schullehrer  für  die
Beantwortuug  einer  Preisfrage,  und  Bekanntmachung  einer  neuen  Preisaufgabe.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Anwendung  einer  Strafbestimmung  des  Wirthschafts-Abgaben-Gesehzes.  —  Verfügung,  betrefsend

  die  Wirthschafts-Abgaben  von  fremden  Weinen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Benennung  eines
neu  angelegten  Eisenwerks.

Dienst-Erledigungen.
Widerruflich  angestellte  Diener.  1.  3

...,  I
«  -  .  -  4244

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
„  Ordens-Berleihungen.

„
Seine  Königliche  Masestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  8.  d.  M.
an  den  Vice-Ordenskanzler  dem  Hauptmann  erster  Classe  im  General-Quartiermeisterstabe,
  v.  Baur,  und

dem  K.  Wörttembergischen  Conful  in  Amsterdam,  Kiderlen,
das  Ritterkreuz  des  Ordens  der  Wörttembergischen  Krone  gnädigst  verliehen.
        <pb n="12" />
        10

B)  Dienst-Nachrichten.

Nach  höchstem  Dekret  vom  5.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Maf#eh##t
den  General-Major,  Prinzen  Friedrich  o.  Württemberg,  zum.,  G#ral=Lieutenant,


den  Commandanten  des  Artillerie-Regiments,  Obersten  Grafen  Wilhelm
v.  Württemberg,  zum  General-Major,  und

den  Oberst-Lieutenant,  Grafen  v.  Neipperg,  zum  Obersten  befördert.

Der  General-Major,  Graf  Wilhelm  v.  Württemberg  tritt  aus  der  Artillerie
  und  bleibt  vorerst  zur  Verfügung.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  unter  dem  nämlichen  Tage

den  Adjutanten  der  zweiten  Infanterie-Division,  Hauptmann  erster  Classé,
v.  Fechthelm,  auf  seine  Bitte  als  Compagnie-Commandanten  zum  ersten  Infanterie-Regiment
  verseh,

den  Adjutanten  der  dritten  Infanterie-Brigade,  Ober-Lieutenant  v.  Eyb,  zum
Hauptmann  zweiter  Classe  und  zum  Adjutanten  der  zweiten  Infanterie-Diolste  #on,

den  Ober-Lieutenant  des  siebenten  Infänkerie-Regiments,  v.  Vaper-  zumB  Adjutanten
  der  dritten  Infanterie-Brigade,  und

den  Unter-Lieutenant  des  dritten  Infanterie-Regiments,  Rämelin,  ,  zum
Ober-Lieutenant  in  demselben  Regiment  ernannt.

Durch  höchste  Entschließungen  von  demselben  Tage  haben  S.i##e  Abnigtiche
Masjestär  den  Geheimen-Legations-Rarh  v.  Bilfinger,  in  Anerkennünß  semer
vieljährigen  treuen  Dienstleistung  und  unter  Vorbehalt  seiner  ferneren  Theilnahme
als  Ehrenmitglied  an  den  Geschaͤften  des  Ministerium  der  auswodriigen  Angelegenheiten
  und  des  Lehenrathes,  wegen,  seines  vorgerückten  Alters  in  den  Ruhestand  zu
verseßen,

den  Geheims###begations-Rath  v.  Roser  der  bisher  zugleuch  gefuͤhrten  Direktion
der  Canzlei  des  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegercheiten  zu  entheben,  und  diese

dem  bisherigen  Canzlei=  Direktor  des  K.  Justiz-Ministerium,  Dber  Justixr#th,
Kammerherrn  v.  Neurath,  unter  Ernennung  desselben  zum  Orheimew  Legctions-Rathe,
  zu  uͤbertragen,  wie  auch
        <pb n="13" />
        11

dem  Hofzahlmeister  Schwing  den  Titel  eines  Hofkammer-Rathes,  mit  dem
Rang  in  der  siebenten  Stufe  der  Rang-Ordnung,  zu  ertheilen  gnädigst  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließungen  vom  6  d.  M.
die  erledigte  Stelle  eines  Ober-Bauraths  bei  dem  Ministerium  des  Innern  dem
Kreisbaurath  bei  der  Regierung  des  Donaukreises,  v.  Bühler,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Neuneck,  Dekanats  Freudenstadt,  dem  Pfarrer
Hahn  in  Erpfingen,  Dekanats  Reutlingen,  und

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Meßstetten  und  Hossingen,  Dekanats  Balingen,
dem  Pfarrverweser  Mohl  in  Schornbach,  Dekanats  Schorndorf,  zu  übertragen,

den  evangelischen  Pfarrer  Rast  in  Münchingen,  Dekanats  Leonberg,  auf  sein
Ansuchen,  wegen  hohen  Alters,  in  den  Pensionsstand  zu  versetzen,  wie  auch

die  erledigte  Stelle  des  Oekonomie-Verwalters  der  Frrenpfleganstalt  Zwiefalten
dem  Oberamts-Abtuar  Ludwig  zu  Blaubeuren  zu  übertragen  geruht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermoge  höchster  Entschließung  vom
7.  d.  M.  den  wirklichen  Staats-Rath  v.  Pistorius  zu  Höchst-Ihrem  Geheimen-Rathe
  zu  ernennen  gnädigst  geruht.

Zum  augerordentlichen  Mitgliede  des  Geheimen-Rathes  für  das  Jahr  1341
wurde  nach  höchstem  Dekrete  vom  gleichen  Tage  der  Ober-Tribunalrakh  v.  Gmelin
bestellt.  *

Ferner  haben  Höchstdieselben  vermöge  böchster  Entschlieung  von  demselben
Tage,  dem  Geheimen=  Cabinets,  Sekrerär,  Geheimen-Legationsrath  v.  Goes,  den
Titel  und  Rang  eines  Staatsraths  gnädigst  ertheilt,  und  *7,

den  der  Leibgarde  zu  Pferd  aggregirten  Unter-Lieutenant  Prinzen  Hugo  v.  Hohenlohe-Oehringen
  zu  Höchst-Ihrem  dienstihuenden  Adjutanten  à  lo  Snite
und  zum  Rittmeister  zweiter  Classe  gnädigst  ernannt.  #

Am  51.  v.  M.  wurde  dem  von  dem  Fürsten  zu  Hohenlohe-Waldenburg  zur
katholischen  Pfarrei  Waldenburg,  Oberamts  Oehringen,  patronatisch  ernannten  Pfarrverweser
  Fidel  Feil  daselbst,  und

dem  von  dem  Freiherrn  v.  Pappus-Trazberg  zu  der  erledigten  katholischen  Pfarrei
  Beuren,  Dekanats  Wangen,  patronatisch  ernannten  dermaligen  Pfarrverweser
daselbst,  Franz  Kaver  Lehgus,  von  Rottenburg,  die  landesherrliche  Bestätigung  ertheilt.
        <pb n="14" />
        12

ll.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

a)  Das  Ergebniß  der  Conkurs-Prüfung  der  Rechts-Candidaten  in  dem  Monate  December  1840
»  betreffend.

In  Folge  der  kuͤrzlich  vorgenommenen  ersten  höheren  Dienst-Prüfung  im  Justiz-Departement
  sind  nachstehende  eilf,  in  alphabetischer  Ordnung  aufgefährte  Candidaten
  für  befähigt  erblärt  worden,  die  praktische  Laufbahn  als  Referendäre  zweiter
Classe  anzutreten:

1)  Theodor  Helfferich,  von  Schaffhausen,  Oberamts  Böblingen.

2)  Eduard  Jeitter,  von  Stuttgart.

5)  Woldemar  Kern,  von  Blaubeuren.

7)  Freiherr  Adolph  v.  Leutrum-Ertingen  zu  Unterrieringen,  Oberamts

Vaihingen.

5)  Carl  Friedrich  Liesching,  von  Winterbach,  Oberamts  Schorndorf.

6)  Martin  Friedrich  Ludwig,  von  Ellwangen.

7)  Carl  Adolph  Schmalzigaug,  von  Reutlingen.

8)  Otto  Schwab,  von  Stuttgart.

9)  Paul  v.  Wangenheim,  von  da.

10)  Gustav  Adolph  Zech,  von  da.

11)  Gustav  Adolph  Zwißler,  von  Reutlingen.

Stuttgart  den  6  Januar  1841.  Prieser.

b)  Die  Bestellung  von  eilf  geprüsten  Rechts-Candidaten  zu  Referendären  zweiter  Elasse  betreffend.

Diejenigen  eilf  Rechts-Candidaten,  welche  nach  der  vorstehenden  Bekanntmachung
  die  erste  Dienstprüfung  genägend  erstanden  haben,  sind  ihrem  Ansuchen  gemäß
  zu  Referendären  zweiter  Elasse  bestellt  und  für  die  erste  Hälfte  ihres  Dienst-Probejahres
  den  K.  Gerichtshöfen  folgendermaßen  zugetheilt  worden:
        <pb n="15" />
        13

Dem  Gerichtshofe  in  Eßlingen:
Freiherr  v.  Leutrum.
Zech.
Zwißler.
II.  Dem  Gerichtshofe  in  Tuͤbingen:
Jeitter.
Kern.
v.  Wangenheim.
III.  Dem  Gerichtshofe  in  Ellwangen:
Liesching.
Ludwicg.
Schwab.
IV.  Dem  Gerichtshosfe  in  Ulm:
Helfferich.
Schmalzigaug.
Die  vorbenannten  Referendare  haben  sich  nun  bei  den  bezeichneten  Gerichtshöfen
unverzüglich  zur  Dienstleistung  anzumelden,  und  von  den  Leßteren  wird  die  gewöhnliche
  Anzeige  über  die  stattgehabte  Beeidigung  gewärtigt.

I

Stuttgart  den  5.  Januar  184l.
Prieser.

8)  Des  Departements  des  Innern.
1.  ODes  Ministerium  des  Innern.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  K.  französische  Versicherungs  =  Gesellschaft  gegen  Brandschäden  in
Paris.  47*“*"°
Da  die  zu  Paris  bestehende  „Compagnie  Royale  d’Assuronce  contre  TlIncendiet
den  an  sie  wegen  Bereinigung  der  Vollmacht  ihres  Hauptagenten,  Kaufmanns  Eckhardt
  in  Stuttgart,  ergangenen  wiederholten  Auflagen,  so  weit  sich  diese  auf  die
Vertretung  der  Gesellschaft  bei  Streitigkeiten  zwischen  der  lehteren  und  den  Ver-
        <pb n="16" />
        14

sicherten  beziehen,  nicht  Folge  geleistet  hat;  so  wird  die  Berechtigung  derselben  zur
Versicherung  beweglichen  Vermögens  im  Königreiche  hiemit  zuruͤckgenommen.  Es
ist  daher  der  Abschluß  neuer  und  die  Erneuerung  bereits  bestehender  Versicherungs-Verträge
  von  und  mit  dieser  Gesellschaft  bei  den  in  den  Art.  17  und  19  des  Gesetzes
  vom  25.  Mai  1830  (Reg.  Blatt  S.  211,  212)  angedrohten  Strafen  von  jeßt
an  verboten.

Dagegen  bleiben  alle  bereits  abgeschlossenen  Versicherungen  bis  zum  Ablauf  der
Versicherungszeit  in  Kraft,  ohne  Unterschied  ob  bei  denjenigen  derselben,  welche
auf  mehrere  Jahre  eingegangen  wurden,  die  Prämien  auf  Einmal  vorausbezahlt
worden,  oder  noch  in  Raten  zu  entrichten  s'nde-Das

  Vorstehende  wird  unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  27.  August
  1850  (Reg.  Blatt  S.  359)  zur  öffentlichen  Kenniniß  gebracht

Stuttgart  den  31.  December  1850.  Schlayper.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vertheilung  der  unter  dem  8.  Januar  1850  ausgesetzten
Preise  für  die  Hervorbringyng  vorzüglichen  Flachses  und  die  Aussetzung  neuer  Preise  für  das

Jahr  1841.

Um  die  durch  die  Bekanmemachung  des  Ministerium  des  Innern  vom  8.
uuar  1850  (Reg.Blatt  S.  34)  ausgesetzten  Preise  für  vorzüglichen,  im  Inlande
erzeugten  Flachs,  sind  zehen  Bewerber  aufgerreten.  Von  diesen  haben  nach  dem  Urtheile
des  Preisgerichts  erhalten:

1)  je  einen  Preis  erster  Stufe  mit  60  fl.:

a)  Rößlenswirth  Johannes  Aldinger  in.  Endersbach,  Oberamts  Weiblingen,
  für  im  Wasser  gerösteten  Flachs;

b)  Jakob  Friedrich  Wölfle  in  Echterdingen,  Oberamts  Stuttgart,  für  im
Thau  gerösteten  Flachs;

2)  je  einen  Preis  zweiter  Stufe  mit  50  fl.:

#&amp;amp;)  Jakob  Strobel  in  Kemnath,  Oberanus  Stmurrgart,,  für  im  Wasser

b)  Friedrich  Bluthardt  daselbst.  Hgerösteten  Flachs;
3)  einen  Preis  dritter  Stufe  mit  doff.:

Alt  Johannes  Strobel  daselbst,  für  im  Wasser  gerösteten  Flachs;
        <pb n="17" />
        15

%o  A)  je  einen  Weis,dierter  Stufe  mit  30  fl.  *
nn1KC.  )  Michael  Arnold,  Alt  Geiligenpflegers  Sohn,  *  44  Thau

Harthausen,  Oberamts  Stuttgart,  gerösteten  Flachs;

5ô)  Stiftungspfleger  Friedrich  Knecht  daselbst,  -

DeDO.)  Bärenwirth  Friedtich  Bolle'  in  RNelingen,  Obetamis  Eblingen-  für
im  Wasser  gerösteten  Flachs  '  «
sk)ettwaußemrpemlskchePrämtevonlosl»
Rothgerber  Jakob  Schuͤtt  in  Markgroͤningen,  Oberamts  Ludwigsburg,  fuͤr
im  Thau  geroͤsteten  Flachs.

Mit  diesem  Ergebnisse  wird  zugleich  zur  öffentlichen  Kenntulß  gebroche  daß
Seine  Königliche  Majestät  zu  weiterer  Aufmunterung  einer  veredelten  Flachs-Cultur
  die  abermalige  Aussehung  von  Preisen  für  vorzüglichen,  im  Lande  gebauten
und  zubereiteten  Flachs  unter  folgenden  Bestimmungen  Znddigst  angeordnet  haben:

1)  Es  sind  acht  Preise,  und  zwar:
zwei  zu  60  f.  —.  120  fl.
zwei  zu  50  fll  —:.  100  fl.
zwei  zu  40  fl.  —:  80  fl.  und
zwei  zu  30  fl.  —  60  fl.
ausgeseßzt.
(#u2).  Wer.  in  den  Jahren  1839  oder  1840  einen  Preis  empfangen,  hat,  ist  von  der
*  dießzjährigen  Preisbewerbung.  ansgeschlossen.  ,-;-:iZJJsdevPrecöbewerbermußecnewaedeswnthm
  gepsianztetpund  bereiteten
Flachses  in:  einer  Quantitaͤt  von  wenigstens

l  10  1  *  —  –  *7  1s—  o""„  WVietzig  Pfünden  *  -
an  die  K.  Commission  für  die  Wrbefferung  der  Leinfwand-Gewerbe  in  Stuttgart“
  noch  vor  dem  ersten  Noembes“  i8a1  portofrei  einscuben.
.1..
4)  Der  Flachs  muß  im  Lande  erzeugi  und  bereitet  und  bis  zum  Verspinnen

zuserũstet  seyn.  Ht  derselbe  im  Wasser  oder  im  Thau  geröster  wurde,  macht
hiebei  keinen  Unterschied.  «

J
        <pb n="18" />
        211

16

Er  soll  wenigstens  den  zum  Ausspinnen  von  zehen  ·  Schnellern  aus  dem
Pfunde  erforderlichen  Felnheitsgrad  besien,  und  wedern  uinegunkelergu

«  noch  rothe  Farbe  haben.

Auch  wird  unnachsschtlich  erwartet,  daß  die  ganze  zur  ¶  Pheisbewerbung
vorgelegte  Flachs-Quantitaͤt  durchaus  rein  gehechelt,  und,  von  gleicher  Beschaffenheit,
  namentlich  also  die  Docken  nicht  eingelegt  sepen.  Z

5)  Die  Verpackung,  in  welcher  der  Flachs  eingesender  wird,  muß  mit  dem  amtlichen.
  Sigel  des  Ortsvorstehers  oder  Bezirksbeamten  geschlossen  und  auf

derselben  der  Name  des  Preisbewerbers  beigesetzt  seyn.  *7

r  Außerdem  ist  Surch  bezirksantlichen  Berich-  melcher  bicht.  inddie  Verfackung
*  des  Flachsts  eingeschlossen'  seyn  däarf“  «--  ««'-"»-·
«a)emgememvetätbltches,vondem  Bezurksamte  beglaubigtes  Zeugniß  uͤber

die  Erzeugung  und  Bearbeitung  des  Flachses  im  Inlande  1
b)  eine  Beschreibung  des  Verfahrens  des  Preisbewerbers  bei  der  Bearblitung
des  Flachses,  insbesondere  bei  der  Röste,
an  die  gedachte  K.  Commission  einzusenden:

Das  gemeinderäthliche  Zeugniß  hat  die  Felder,  auf  denen  der  Flachs
erzeugt  worden  ist,  nach  Lage  und  Fläche-Inhalt  zu  bezeichnen,  auch  den  Ort
der  Röste  zu  beurkunden.

BWBei  eilistehendein"  Zweifil  #ber  bie  Richtigkrit  der  Angabeil=  oder  bei
einer  Unvollständigkeit  derselbeishötdas  Bezirkamt  für  sht  gren  Pruͤfung

oder,  Ergänzung:zu  sorgen."  Die  Gmeinderäthe  haben  dahen  ihre  Zaugnisse

nicht  den  Bewerbern  einzuhändigen,  sondern  mit  der  zurb)#######Beschreibung
  des  Verfahrens-Dem  hnes  Wgesehten  Bezirks-Polizeiamte  zu
weiterer  Beforderung.  zu  uͤbers  Fue,  %%  „  „

Es  mifd  biebei.  von.  benfelt  en  exwartet,  daß  si  it  bei.  der  Myselune  ihrer
Zeugnisse  mit  strengster  Gewisenhaftigein  zu  Werke  gehen,  und  die  Selbsterzeugung
  ider  eingefendeten  Flchspteben“  düurch  den  Bewerte  r  nur  da  bezeugen
  werden,  woste  sich  selbsi  hievon  ganz  si  hhere  Ueberzeugung  grfafl  haben.
        <pb n="19" />
        17
7)  Ueber  die  Preis-Ertheilung  erkennt,  unter  der  Leitung  der  Commission  für
die  Verbesserung  der  Leinwandgewerbe,  eine  von  dem  Ministerium  des
Innern  bestellte  Commission  von  fünf  unbetheiligten  Sachverständigen.  Das
Erbenntniß  hat  spätestens  acht  Tage  nach  dem  Schlusse  der  Bewerbungsfrist
zu  erfolgen.
8)  Die  Flachsproben  werden  sogleich  nach  der  Erkennung  über  die  Preiswürdigkeit
  an  die  Bewerber  zurückgesendet,  insofern  sie  nicht  anderwärts  darüber
vberfügen.
Die  Kosten  der  Zurücksendung  übernimmt  die  Staatskasse,  wenn  der  Einsender
keinen  Preis  erhielt,  und  seine  Waare  nicht  in  Stuttgart  zum  Verkaufe  kommt.

Die  Bezirks-Polizeiämter  und  Ortsvorsteher  der  Gemelnden,  in  welchen  der
Flachsbau  einheimisch  ist,  werden  hiedurch  angewiesen,  die  sichere  Vorkehr  zu  treffen,
daß  die  vorstehende  Preis-Aussetzung,  und  insbesondere  auch  die  Bestimmungen  hinsichtlich
  der  erforderlichen  Eigenschaften  des  preiswürdigen  Flachses  und  des  Schlusses

der  '-  den  Flachsbauern  ihrer  Amtsbezirke  gehdrig  bekannt  gemacht
werden.

Stuttgart  den  4.  Januar  1341.
Schlaper.

Erlöschung  des  dem  Strumpfwirker  Ostermayer  verliehenen  Patents  auf  Verbesserungen  des
Strumpfwirkerstuhls.

Da  das  dem  Strumpfwirker  Jakob  Ostermayer  zu  Biberach  unter  dem
21.  November  1838  verliehene  zehenjährige  Ersfindungspatent  auf  Verbesserungen  des
Strumpfwirkerstuhls,  namentlich  eine  Maschine  zu  sogenannten  Rechts-  und  Links-Gestricken
  (Reg.  Blatt  von  1838,  S.  634)  durch  Verzichtleistung  des  Berechtigten
erloschen  ist;  so  wird  dieses  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  5.  Januar  1861.
Schlayer.
2
        <pb n="20" />
        18

2.  Der  evangelischen  Synode.

„Preise-Vertheilung  an  evangelische  Schullehrer  für  die  Beantwortung  einer  Preisfrage,  und
Bekanntmachung  einer  neuen  Preisaufgabe.

Ueber  die  im  Jahr  1838  (Reg.  Blatt  S.  645)  den  Volksschullehrern  aufgegebene
  Preisfrage  über  die  Fortbildungsschulen  sind  bei  der  dießjährigen  Synode
21  Abhandlungen  eingekommen.  Wie  schon  der  Gegenstand  an  sich  ein  tief  gefähltes
und  manigfach  besprochenes  Bedürfniß  unserer  Zeit  berührt,  so  war  es  auch  erfreulich,
  wahrzunehmen,  daß  viele  Schullehrer  nicht  blos  mit  lebendigem  Interesse  für  die
Fortbildung  der  aus  der  Schule  entlassenen  Jugend  diese  Frage  behandelten,  sondern
auch,  ohne  die  Schwierigkeiten  der  in  Frage  stehenden  Anstalten  zu  verkennen,  manche
mehr  oder  minder  praktische  Vorschläge  zur  Verwirblichung  derselben  machten.  Zwar
sind  die  Arbeiten  von  verschiedenem  Gehalte,  und  einige  #theils  ganz  oberflächlich  dem
Inhalte  nach,  theils  in  mangelhaftem  Stple  geschrieben.  Die  Mehrheit  aber  ist  mit
sichtbarem  Fleiße  und  theilweise  gründlicher  Sachkenntniß  geschrieben.

Vergleichungsweise  die  besten  sind  die  folgenden,  welche  theils  des  Preises,  theils
des  Lobes  würdig  erkannt  wurden:

1)  Nr.  IX.  mit  dem  Motto:  „Wollt  ihr  den  Zweck  2c"

ür  den  ersten  Preis  von  fünf  Dukaten.

2)  Nr.  XXI.  mit  dem  Motto:  „Ihr  werdet  die  Wahrheit  erkennen  2c.“

für  den  zweiten  Preis  von  drei  Dukaten.

5)  Nr.  XII.  mit  dem  Motto:  „Das  Beste  ist  der  Geist  2c.“

für  den  drittren  Preis  von  zwei  Dukaten
Bei  Eröffnung  der  versiegelten  gettel  fanden  sich  als  Verfasser:  zu

Nr.  1)  Schulmeister  Bißer  in  Hemmingen,  Dekanats  Leonberg.

Nr.  2)  Schulweister  Rebstok  zu  Weilheim,  Dekunats  Tübingen.  2

Nr.  3)  Lehrgehülse  Frank  zu  Ingelfingen,  Dekana#k  Küntzldau.  n

Einer  oͤfentlichen  Belobung  wurden  für  würdig  erkannt  zunaͤchst  die  Abhandlungen:


Nr.  IV.  (Var  Lehrgehülfe  Seeger  zu  Reckar-Tenzlingen).
        <pb n="21" />
        19

Nr.  XVI.  (Verf.  Unterlehrer  Schaider  in  Dornhan).
Nr.  XVII.  (Verf.  Schulmeister  Scheck  in  Bernbach).

Nach  diesen  verdienen  Anerkennung:

Nr.  II.  (Verf.  Unterlehrer  Schildknecht  in  Unter-Jesingen).
Nr.  VIl.  (Verf.  Unterlehrer  Wörnle  in  Rohracker).

Nr.  Vlll.  (Verf.  Amts-Verweser  Schüler  in  Unterschwandorf).
Nr.  X.  (Verf.  Unterlehrer  Elaß  in  Tuttlingen).

Nr.  XVIII.  (Verf.  Unterlehrer  Wurst  in  Wolfschlugen).

Nr.  XIX.  (Verf.  Unterlehrer  Kilbel  in  Nürtingen).

*

Die  neue  Preisaufgabe  ist:
„Ueber  den  Unterricht  in  der  deutschen  Sprache,“
wobei  insbesondere  nachstèehende  Fragen  zu  beantworten  sind:

1)  Welcher  Werth  kommt  demselben  theils  an  und  für  sich,  theils  im  Verhältniß

  zu  den  übrigen  Lehrfächern  der  Volksschule  zu?

2)  Was  ist  dazu  erforderlich,  um  ihn  für  die  Schüler  anziehend  und  geistbildend

zu  machen?  *

5)  Wie  ist  er  zu  beyandeln,  um  ihn  für  die  Rechtschreiblehre  fruchtbar  zu  machen?

4)  Welches  find  die  Gränzen,  innerhalb  deren  er  sich  gemäß  den  Bedürfnissen

und  den  Beschränkungen  der  Volbsschule  zu  halten  hat?

Die  Abhandlungen  müssen  spätestens  am  1.  Mai  132  mit  einem  den  Namen
des  Verfassers  enthaltenden  versiegelten  Zettel,  auf  welchem  das  Motto  der  Abhandlung
  beigesetßzt  ist,  an  das  e  vangelische  Consistorium  eingeschickt  werden;  die  nach  dem
Termin  einlaufenden  sind  vom  Preisbewerben  ausgeschlossen.

Stuttgart  den  16.  December  1840.

Für  den  Vorstand:
Flatt.
        <pb n="22" />
        20

C)  Des  Departementsader  Finanzen.“  —
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  bie  Anwendung  einer  Strestesiinmuns  des  Wirthschafis-  Abgaben-Gesetzes.

In  Ansehung  der  Strafbestimmung  des  Art.  60  des  Wirthschafts-  Abgẽben-Gesehes
  vom  9.  Juli  1827  (Reg.  Blatt  S.  295):

„Andere  Verfehlungen  gegen  die  Bestimmungen  des  Gesebßes  werden.  mit
Geldstrafen  von  5  fl.  bis  50  fl.  geahndet,“
sind  in  Folge  ihrer  Einreihung  nach  der  Aufschrift:  „Bestimmungen  rücksichtlich  der
Verpflichtung  der  Muͤller“  schon  Zweifel  entstanden,  ob  dieselbe  auch  auf  andere
Verfehlungen  gegen  das  Wirthschafts-  Abgaben  ·  Geseb,  als  jene  der  Muͤller,  Anwendung
  leide.

Es  wird  daher  in  Ue  bereinstimmang  mit  der  bisher  angenommenen,  auch  von
dem  K.  Geheimen-Rathe  in  der  Rekurs-Instanz  bestätigten  Ansicht  zur  Nachricht
für  die  Betheiligten  und  zur  Nachachtung  für  die  Vehdrden  bekannt  gemacht,  daß
jene  Straf-Androhung  den  allgemeinen  Sttafbestimmungen  der  Art.  35  bis  47
des  Geseßes  beizuzählen,  und  daher  auf  alle  Verfehlungen  in  Beziehung  auf  das
Wirthschafts-Abgaben-Gesetz  anwendbar  ist,  welche  nicht  durch  das  Gesetz  selbst  mir
bestimmten  (Legal-)  Strafen  bedrohr  sind.

Stuttgart  den  29.  December  1840.  Herdegen.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Wirthschafts-Abgaben  von  fremden  Weinen.

In  Beziehung  auf  die  durch  den  zweiten  Abschnitt  der  Verfügung  vom  30.  December
  1835  (Reg.  Blatt  S.  493)  angeordnete  Controlirung  vereinsländischer  Weine
und  Brantweine  werden,  um  den  hin  und  wieder  vorgekommenen  falschen  Namens-Angaben
  zu  begegnen,  nach  getroffener  Verabredung  mit  der  K.  Vaiernschen  und
großherzoglich  Badenschen  Regierung  nachstehende,  vom  1.  Februar  dieses  Jahres  an
zu  beobachtende  Vorschriften  ertheilt:
        <pb n="23" />
        21

1)  Von  den  bei  dem  Eingang  baiernscher  oder  badenscher  Weine  (Trauben-,  Obstoder

  Brantweine)  nach  Württemberg  (außer  den  Papieren  der  Auefahrbehörde)
  in  doppelter  Ausfertigung  erforderlichen  Frachtbriefen  muß  künftig
der  eine  von  der  Obrigkeit  des  Absendungsorts  dahin  beurkundet  seyn:
„daß  der  im  Frachtbrief  richtig  unterschriebene  und  zahlungsfähige  Versender,
falls  der  Empfänger  des  Weines  nicht  ermittelt  würde,  für  die  Abgaven
und  Kosten  bis  zum  fuͤnften  Theil  des  Werths  der  Waare  Sicherheit  leiste.

Ohne  Ablegung  eines  so  beurkundeten  Frachtbriefs  bei  dem  Acciseamt
des  Eintrittsorts  darf  die  Waare  nicht  weiter  gebracht  werden,  es  waͤre  denn,
daß  der  Waarenfuͤhrer  vor  dem  Acciseamt  die  gleichmaͤßige  Verpflichtung
unterschriftlich  anerkennt,  und,  wenn  er  dem  Beamten  als  zahlungsfähig  nicht
hinreichend  bekannt  ist,  hurch  Bürgschaft  oder  Hinterlage  bis  zu  dem  gedachten
  Betrage  sogleich  Sicherheit  leistet.

Die  in  dieser  oder  jener  Weise  geschehene  Sicherheitsleistung  hat  der
Acciser  auf  dem  andern,  dem  Waarenführer  wieder  zur  Hand  zu  stellenden
Frachrbrief  zu  bescheinen.

Bei  dem  Transport  von  Wein  oder  Obstwein  nach  Baden  ist  in  der
Regel  der  muthmasliche  Betrag  der  Wein-Accise  und  des  Umgelds  bei  dem
Steuer-Erheber  des  Eintrittsorts  von  dem  Transportanten  baar  zu  hinterlegen
  oder  hiefür  Bürgschaft  zu  stellen;  es  wird  jedoch  von  einem  diesseitigen
Unterthan,  als  Transportanten,  solche  Sicherheitsleistung  nicht  erfordert,
wenn  er  durch  ein,  auf  seine  Person  lautendes,  von  der  Polizei-Behoͤrde
seines  Wohnorts  ausgestelltes  Zeugniß  sich  daruͤber  ausweist,  daß  er  daselbst

anfäßig  und  noͤthigenfalls  Sicherheit  zu  leisten  im  Stande  sey,  auch  daß  er
in  gutem  Rufe  stehe.

5)  Werden  Getränke-Transporte  der  fraglichen  Art  ohne  einen  Nachweis  der

geschehenen  Abgaben-Sicherstellung  über  den  Eintrittsort  gebracht;  so  ist
der  Waarenföhrer  diesseits  in  die  auf  Richt-Anmeldung  des  Waaren-Ueber-Fangs
  gesehte  Controle-Strafe  ron  1  bis  15  fl.  (Reg.  Blatt  von  1853,  S.  307),
        <pb n="24" />
        22

in  Baden  aber  in  eine  Controle-Strafe  von  5  bis  25  fl.  verfallen,  und  am
Ort  der  Betretung  zur  nachträglichen  Sicherheitsleistung  anzuhalten.

Stuttgart  den  7.  Januar  1841.  Herdegen.

c)  Bekan#machung,  betreffend  die  Benennung  eines  neu  angelegten  Eisenwerks.
Vermöge  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  5.  d.  M.
ist  dem  zu  Schussenried  neu  angelegten,  mit  dem  Anfang  des  gegenwärtigen
Etatsjahrs  in  Betrieb  geseßten  Eisenschmelzwerk,  der  Name  „Wilhelmshütte“
beigelegt  worden.
Stuttgart  den  7.  Januar.  1841.“  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Bei  der  Regierung  des  Donau-Kreises  ist  die  Stelle  des  Kreis-Bauraths
in  Erledigung  gekommen,  mit  welcher  der  Normalgehalt  zweiter  Elasse  von  1200  fl.
verbunden  ist.  Die  Vewerber  um  dieselbe  werden  aufgefordert,  ihre  Gesuche  innerhalb
  drei  Wochen  bei  der  gedachten  Kreis-Regierung  vorschriftmäßig  cinzureichen.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Reichenbach,  Dekanats  Göppingen,
welche  810  Kirchengenossen  zählt,  und  mit  einem  verwandelten  jährlichen  Einkommen
von  825  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesehes  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier
Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  erledigte  Pfarrei  Groß-Heppach,  Dekanats  Waiblingen,  zählt  2051
Kirchengenossen,  wovon  1587  im  Mutterorte,  559  in  dem  eine  halbe  Stunde  von
diesem  entfernten  Filial  Klein-Heppach,  die  Uebrigen  in  dem  gleich  weit  entfernten
Weiler  Gundelsbach  wohnen.  Klein-Heppach  hat  eine  eigene  Kirche  und  Schule,  in
ersterer  hat  der  Geistliche,  außer  einigen  Predigten  und  den  Casual-Gottesdiensten,  an
jedem  zweiten  Sonntage  zu  katechisiren.  Das  verwandelte  Einkommen  der  Stelle
berechnet  sich  zu  806  fl.  in  Preisen  des  Sportelgeseßes.  Die  Bewerber  um  dieselbe
        <pb n="25" />
        23

haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmaͤßig
zu  melden.

Es  werden  wieder  besetzt  werden:

4)  die  katholische  Srudt=  und  Garnisons-Pfarrei  in  der  K.  Residenz  Stuttgart,
womit  das  Dekanatamt  für  den  Bezirk  des  Landkapitels  Stuttgart  verbunden
wird.  Dieselbe  begreift  ohne  das  Militär  und  ohne  die  Fremden  in  der  Stad  und
den  dazu  gehörigen  Filialen  beiläufig  1500  ansäßige  Pfarrgenossen.  Dem  Srtadtpfarrer
  ist  ein  Kaplan  und  ein  ständiger  Vikar  beigegeben.  Das  beständige  Einkommen
  dieser  mit  dem  Dekanatamt  verbundenen  Pfarrstelle  besteht,  nach  Abzug  des
nach  den  besonderen  Verhältnissen  in  der  K.  Residenzstadr  berechneten  Aufwands  für
die  Belohnung  und  Verpflegung  des  beständigen  Vikars,  in  1900  fl.  von  Besoldungen
und  Capitalzinsen.  Außerdem  erhält  der  Stadtpfarrer  für  die  fehlende  Amtswohnung
  noch  eine  jährliche  Geld-Entschädigung  von  250  fl.;

5)  die  batholische  Pfarrei  Bellam  ont,  Oberamts  und  Dekanats  Biberach,
welche  das  Pfarrdorf  mit  mehreren  Einödhöfen,  sodann  das  Dorf  Fürramoos  mit
einigen  Höfen,  zusammen  616  Pfarrgenossen  begreift.  In  beiden  Orten  befinden  sich
Kirchen  und  Schulen,  auch  hat  das  Filial  Fürramoos  eigenen  pfarrlichen  Gottesdienst.
Das  beständige  Einkommen  an  Garten-Ertrag,  firer  Geld=  und  Natural-Besoldung

und  von  gestifteten  Gebühren  belauft  sich,  nach  Abzug  der  Ausgaben  für  den  Ercurrent-Vikar,
  auf  7/00  fl.;

6)  die  kotholische  Pfarrei  Jartzell,  Oberamts  und  Dekanats  Ellwangen,  welche
im  Pfarrdorf  und  mehreren  Filialweilern  und  Höfen  908  Pfarrgenossen  begreife,
und  von  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Capitalzinsen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren
  ein  beständiges  Einkommen  von  663  fl.  gewährt.  Da  man  mit  dieser  Pfarrstelle
  das  Amt  eines  Bezirks-Schulaufsehers  zu  verbinden  gedenkt,  so  haben  sich  die
Bewerber  über  die  Befähigung  hiezu  besonders  auszuweisen.

Die  Vewerber  um  diese  drei  Kirchenstellen  haben  sich  vorschristmäßig  binnen
vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  zu  melden.

6
#  m
        <pb n="26" />
        24
Widerruflich  angestellte  Diener.

Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom
6.  d.  M.  die  erledigte  Oberamts-Actuarsstelle  zu  Gaildorf,  dem  Regierungs-Referendär
  erster  Elasse,  Höchstetter,  von  Leuzendorf,  Oberamts  Gerabronn,  zu  übertragen
gnädigst  geruht.

Unter  dem  5.  d.  M.  ist  der  Cameralamts-Buchhalter  Bellmann,  von  Wiesensteig,
  in  gleicher  Eigenschaft  zum  Camerglamt  Geißlingen  versetzt  worden.
        <pb n="27" />
        W3.
Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Wirttemberg.

/

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

rkneger  ———  77
er  en  des  Königreichs  in  der  Periode  ·Jul
#  Frberde  de,  34  den  4a  n  de  Ceserendäre  zweiter  Elasse  von  den  Gerichtshöfen  zu  den

Oberamtsgerichten  betreffend.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  und  Belobung  einiger
Ortsvorsteher.

Dienst-GErledigungen.
Widerruflich  angestellte  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Nach  yöchstem  Dekrete  vom  1.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestär
zu  Unter-Lieutenants  ernannt;

den  als  Kader  in  Kaiserlich  Oesterreichischen  Diensten  gestandenen  Carl  Meismel
  bei  dem  achten  Infanterie-Regiment,  %
den  Forst-Praktikanten  Friedrich  v.  Sturmfeder  bei  dem  fünften  Infanterie-Regiment,

den  Alfred  v.  Ellrichshausen  bei  dem  fünften  Infanterie  Regiment.
Nach  höchstem  Dekrete  vom  3.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestä#t
den  seither  dem  General-Quartiermeisterstab  zugetheilten  Unter-Lieutenant,  Prinzen

rim
        <pb n="28" />
        26

Napoleon  v.  Montfort,  zum  Haupmmayn,  zweiter  EClasse  ernannt  und  dem  achten
Infanterie-Regiment  kugoir=Unter

  dem  11.  d.  M.  sind  die  bei  den  Infanterie-Regimentern  befindlichen
a#mregirten  Unter-Lieutenants  sämtlich  bei  ihren  Regimentern  eingetheilt  worden.

Dle  bei  den  Garnisons-Compagnien  befindlichen  aggregirten  Unter-Lieutenants,

Graf  Reischach,  und

Heinrich  Arlt
sind,  Ersterer  bei  den  Garnisons-Eompagnien,  LewWterer  bei  dem  dritten  Infanterie-Regiment
  eingetheilt  worden.

Sodann  haben  Seine  Königliche  Majestat  vermöge  höchster  Entschließungen
vom  153.  d.  M.  den  Regierungergth  v.  Hartmann  zu  Reutlingen  wegen  vorgerückten
Alters  und  leidender  Gesundheit,  seinem  Ansuchen  gemäß,  in  den  Ruhestand  zu  versehen,
  und  ihm  dabei  die  Srelle  eines  Ehren-Mitglieds  bei  dem  dortigen  Regierungs-Collegiun
  vorzubehalten,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Bronnweiler,  Dekanats  Reutlingen,  dem  Prezeptor
  Sammet  in  Backnang,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Donaustetten,  Dekanats  Wiblingen,  dem  Kaplan
Kaiser  in  Unlingen,  Dekanats  Riedlingen,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Hohenstadt,  Dekanats  Eybach,  dem  Pfarrverweser
  Mayerhöfer  in  Beffendorf,  Dekanats  Oberndorf,  und

die  erledigte  katholische  Georgs-Caplanei  in  Ehingen  dem  Pfarrverweser  Schadt
in  Einsingen,  Dekanats  Ulm,  zu  übertragen,  auch

nach  höchstem  Befehl  vom  14.  d.  M.  den  als  Kadet  in  Keiserlich  Oesterrelchischen
  Diensten  gestandenen  Grafen  Ricolaus  v.  Adelmann  zum  Unter-Lieutenant
im  sechsten  Infanterie-Regiment  zu  ernennen  geruht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  ferner  vermöge  höchster  Entschließungen
vom  gleichen  Tage  die  Justiz-Referendäre  erster  Elasse,

Gustav  Friedrich  Faber,  zu  Eßlingen,

Hermann  Scherer,  von  Cannstadt,  und

Julius  Zahn,  von  Calw,  4
in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen  geruht.
        <pb n="29" />
        27

Der  Erste  hat  Eßlingen,  der  Zweite  Stuttgarr,  der  Dritte  Calw  zu  seinem
Wohnsitze  gewaͤhlt.

Die  patronatische  Ernennung  des  Pfarrverwesers  Hermann  Bauer  zu  Gnadenthal
  zu  der  ebangelischen  Pfarrei  daselbst,  ist  den  5.  d.  M.  bestätigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

a)  Bekanntmachung  der  Uebersichten  über  die  Geschäfté-Thätigkeit  der  Justiz=  Behörden  de5  Königreichs
in  der  Periode  vom  1.  Juli  1839  bis  30.  Juni  1840.  (Mit  Beilagen  A-l..)

Die  nachstehenden  Uebersichten  über  die  Geschäfts-Thätigkeit  des  K.  Ober-Tri-=bunals,
  der  K.  Kreis-Gerichtshöfe  und  der  Oberamts=  und  Amts-Gerichte  in  dem
Zeitraume  vom  1.  Juli  1859  bis  30.  Juni  1850;  sodann  der  Gerichts=  und  Amts-Notariate
  in  der  Zeit  vom  1.  Juni  1839  bis  31.  Mai  1840  werden  unter  Bezlehung
  auf  die  Bekanntmachung  vom  1.  Juli  1840  (Reg.  Blatt  S.  522)  andurch
zur  bffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  24.  December  1840.  Prieser.

b)  Bekannimachung,  den  Uebertritt  der  Referendaͤre  zweiter  Classe  von  den  Gerichtshöfen  zu  den
Oberamtegerichten  betreffend.

#  Die  nachbenannten  Referendäre  zweiter  Elasse,  welche  durch  die  Ministerial-Verfügung
  vom  1.  Juli  1840  (Reg.  Blatr  von  1840,  S.  506,  307)  für  die  erste  Hälfte
ihres  Dienstprobejahrs  den  K.  Gerichtshöfen  zugetheilt  worden  sind,  werden  hiemit
zu-  die  zweite  Hälfte  ihrer  Probezeit  den  hienach  erwähnten  Bezirksgerichten  beigegeben:
  #

1)  der  Referendir  Bartholomcki  dem  Oberamtsgerichte  Ellwangen.

2)  —  —  Etter  dem  Oberamtsgerichte  Weinsberg.

5)  —  —  Hirschmuͤller  dem  Oberamtsgerichte  Gmuͤnd.

)  —  —  Huber  dem  Oberamtsgerichte  Ludwigsburg.  .«..
        <pb n="30" />
        28

5)  der  Referendär  Gmelin  dem  Eriminalamte  Stuttgart.

6)  —  —  Laderer  dem  Oberamtsgerichte  Balingen.
7)0  —  —  Stahl  dem  Oberamtsgerichte  Oehringen.
8)  —  —  Weinland  dem  Oberamtsgerichte  Eßlingen.

Diese  Referendäre  haben  bei  den  bezeichneten  Bezirksgerichten  spätestens  acht
Tage  nach  ihrem  Austritte  von  den  Gerichtshöfen  ihre  Funktionen  anzutreten  und
von  den  gedachten  Gerichten  wird  die  vorschriftsmäßige  Anzeige  über  diesen  Eintritt
gewärtigt.

Stuttgart  den  12.  Januar  1841.  Prieser.

B)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  und  Belobung  einiger  Ortsvorsteher.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
2.  d.  M.  aus  Anlaß  der  Visitation  des  Oberamts  Neuenbürg,  dem  Schultheißen
Großmann  in  Feldrennach,  wegen  seiner  Verdienste  um  die  Verwaltung  seiner
Gemeinde,  die  goldene  Eivil-VWerdienstmedaille  gnädigst  verliehen.  Zugleich  haben
Seine  Königliche  Majestüt  zu  verfügen  geruht,  daß  der  Stadtschultheiß  Fischer
in  Neuenbürg,  wegen  seiner  Verdienste  um  den  Haushalt  dieser  Stadtgemeinde  sowohl
im  Allgemeinen,  als  insbesondere  um  eine  ver  besserte  Einrichtung  ihrer  Waldwirthschaft,
  sodann  der  Schultheiß  Wildner  in  Loffenau,  wegen  seines  Eifers  für  eine
verbesserte  Bewirthschaftung  der  Gemeindewaldungen,  öffentlich  belobt  werden  sollen;
was  hiedurch  in  WVollziehung  gesetzt  wird.
Stuttgart  den  7.  Januar  1841.  Schlayper.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Regierung  des  Reckarkreises  erledigte
etatsmäßige  Regierungsraths-Stelle,  mit  welcher  ein  Normal-Gehalt  von  1500  fl.  ver-
        <pb n="31" />
        29

bunden  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  gedachten  Kreis-Regierung
vorschriftmaͤßig  zu  melden.

2)  Bel  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  ist  eine  etatsmaͤßige  Raths-Stelle
  mit  einem  Normal-Gehalte  von  1500  fl.  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber
  um  dieselbe  werden  aufgefordert,  ihre  Gesuche  innerhalb  drei  Wochen  bei
der  gedachten  Kreis-Regierung  vorschriftmäßig  einzureichen.

5)  Die  erledigte  Pfarrei  Schömberg,  Dekanats  Reuenbürg,  bestehr  aus  dem
Mutterorte  mit  645  Kirchengenossen  und  fänf  Filialien,  welche  zusammen  1116
Kirchengenossen  zählen.  Drei  dieser  Filialien:  Bieselsberg,  eine  Stunde,  Schwarzenberg
  und  Ober-Lengenhardt,  je  1.  Stunde  entfernt,  haben  eigene  Schulen,  Igelsloch
und  Unter-Collbach,  anderthalb  Stunden  entfernt,  eine  gemeinschaftliche  in  ersterem.
In  der  Kirche  von  Bieselsberg  har  der  Geistliche  jährlich  12  Katechisationen  und,
mit  Ausnahme  der  Trauungen,  sämtliche  Casual-Gottesdienste  der  Filialgemeinde
zu  versehen.  Ebendasselbe  findet  in  Absicht  auf  die  Filial-Kirche  in  Igelsloch  statt.
Das  verwandelte  Einkommen  der  Stelle  berechnet  sich  nach  Preisen  des  Sportelgesehes
  zu  1097  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Parrei  Schlath,  Dekanats  Göppingen,
welche  867  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
  Consistorium  zu  melden.  Das  in  Preisen  des  Sportelgesehes  zu  858  fl.  berechnete
  Einkommen,  worunter  sich  Zehenten  im  Anschlage  von  500  fl.  befinden,  ist
noch  unverwandelt,  und  wird  auch  vorerst  nicht  zur  Verwandlung  kommen.  Der
anzustellende  Geistliche  muß  aber  jederzeit  eine  Verwandlung,  welche  von  der  Ober-Kirchenbehörde
  gut  geheißen  wird,  als  wirksam  auch  während  seiner  Dienstzeit  anerkennen,
  und  sich  allen  Anordnungen  unterwerfen,  welche  etwa  beschlossen  werden
sollten,  um  sichere  Anhaltspunkte  für  eine  künftige  Verwandlung  zu  gewinnen.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  und  mit  einem  jährlichen  Einkommen  von  656  fl.
verbundene  Pfarrei  Auenstein  und  Abstadt,  Dekanats  Marbach,  deren  Verhältnisse
  in  Nr.  33  des  Regierungs-Blattes  vom  vorigen  Jahre  näher  angegeben  sind,
haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
zu  melden.
        <pb n="32" />
        30

6)  Das  Amts-Notariat  Buͤ  hlerthänn,  Oberamts  Ellwangen,  mit  welchem
ein  Gehalt  von  500  fl.  verbunden  ist,  ist  durch  gerichtliches  Ellenniniß  in  Erledigung
gekommen.  Die  Bewerber  um  dasselbe  haben  si  ch  innerhaib  drei  Wochen  bei  dem
K.  Gerichtshofe  in  Eliwangen  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Oberamts-Aktuarsstelle  zu  Blaubeuren,
mit  welcher  ein  jährlicher  Gehalt  von  500  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb
drei  Wochen  bei  der  K.  Regierung  des  Donatkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

V
v

Widerruflich  angestellte  Diener.

Unter  dem  28.  November  v.  J.  ist  der  quiescirte  Grenz-Aufseher  Muͤller,
von  Hohenstaufen,  Oberamts  Göppingen,  zum  Copisten  bei  dem  K.  Steuer-Collegium,


vermöge  höchsten  Dekrets  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  31.  December
  v.  J.  ist  der  bisherige  Gehülfe  der  Arbeitshaus-Verwaltung  in  Ludwigsburg,
Maper,  zum  Buchhalter  daselbst,  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  22.  Juli  1839,  gnaͤ-digst
  ernannt  worden.

Unter  dem  11.  d.  M.  wurde  der  bei  der  Finanzkammer  in  Ludwigsburg  entbehrlich
  gewordene  Kanzlei-Assistent  Krieger  auf  die  bei  dem  K.  Steuer-Collegium
  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  versest.

Unter  dem  11.  d.  M.  ist  die  erledigte  Forsiwartsstelle  im  Revier  Zang,  Forsiamts
  Heidenheim,  dem  bisherigen  staͤdtischen  Waldmeister  Schnauffer  in  Boͤblingen,

die  neu  errichtete  Forstwartsstelle  im  Revier  Creglingen,  Forstamts  Mergentheim,
dem  Waldschützen  Walker  in  Maulbronn,  Forstamts  Stromberg,  übertragen,

auf  die  erledigte  Forstwartsstelle  im  Revier  Herrenalb,  Forstamts  Neuenbürg,
der  Forstwart  Feter  im  Revier  Enzblösterle,  Forstamts  Altenstaig,  versetzt,  und

auf  die  Forstwartsstelle  im  Revier  Enzklösterle,  der  vormalige  Stadtwaldmeister
zu  Bopfingen,  Forstschüte  Schweinle  in  Kapfenburg,  ernannt  worden.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="33" />
        Uebersichten

über  die
Geschäfts-Thätigkeit

der

Justiz-Behoörden  des  Königreichs

in  dem  Etats-Jahre  1839  —  40.
        <pb n="34" />
        Beilage  A.

Ue

bet

uͤben

Geschaͤfts-Thaͤtigkeit  des  Criminal—

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im  Jahre  1839—  40  wurden  d  ..
var:
im  Ganzen  und  zwar  Reoisionssachen
Hievon  wurden  ——
k  igt:
an-  er-  blieben  en  iuil  in  #r  *t  erlediet·  blieben  darunter  am
iat:  -  83918394G  d  auf  „spruch-  1.  Juli
hängig:  ledigt:  unerledigt  1839  6:9  40  Ganzen  urch  unerledigt:  seif:  is
:  :  ;C«rkennt-anvete  I  39
—————“  anhingig:
580  551  29  1  1  2  2  —  —  —  17
i
!
c  l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In  den  durch  Urtheile  des  Criminal-Senats  des  K.  Ober-Tribunals  erledigten  Revisionsund

  Rekurssachen  wurden  die  Erkenntnisse

 

 

 

6  abgeändert:  luheiss,  "
des  Gerichtshofs  in  bestätigt:  theils  ab=  Zusammengemildert:
  geschärft:  geandert:
Eßlingen  84  31  5  5  126
Tübingen.  40  20  4  —  64
Ellwangen  27  15  2  2  46
unnnnnnnn  .....  52  8  3  4  67
des  fürstl.  Hohenzollern-Sigmaringen'schen
Hofgerichts  —  —  —  —  —
des  fürstl.  Hohenzollern=  Hechingen'schen
Appellationsgerichts  —  —  —  —  —
Zusammen  203  74  14  11  302
        <pb n="35" />
        sicht

 

 

 

die
Senats  des  K.  Ober-Tribunals.
—.
Administrativ-Fälle  im  Sinne  der  Verfassungs=Rekurssachen
  Urkunde  §.  a7.
—  —
Hievon  wurden
kamen  waren  erledigt:  ieb  darunter  waren  kamen  waren  hievon  blieb
n  Jahr  comit  im  blieben  spruch=  am  1.  Juli  im  Jahr  somit  wurden  ieben
839—a40  Ganzen  durch  auf  ugnerledigt:  reif.  1839  1839-  a0im  Ganzen  iat·  hunerledigt:
binzu:  andngig:  Ertiunt.)  nere.  abingig:  hinzu:  anhängig  krledigt.  *
.  .
346363300  35  28  10  —.  15  15  14  1
        <pb n="36" />
        Beilage  B.

Uebet

übet

Geschäfts-Thätigkeit  des  Civil

—

 

 

 

 

 

 

Prozesse  waren  anhaͤngig:  wurden
am  im  Jahre  1839—40  burch  Vergleich  durch
Z  .  neu  gusammen:  und  u
1.  Juli  1839:  b  hinzugekommen:  Verzicht:  Wiederaufuehme
"“  1  —
I.  II.  u.  II.  I.  II.  u.  III.  I.  II.  u.  III.  I.  II.  u.  UII.  I.  II.  u.  Ul.
Instanz.  ,  -
258  6  275  10  513  —  69  —  6
—  —
623

 

 

 

 

 

Unter  den  im  Jahre  1859—40  neu  anhängig  gewordenen  Prozessen  II.  und
III.  Instanz  waren  begriffen:
1)  Reoisions=  und  Restitutions-Prozesse  2111.  111
und  sind  eingekommen:
2)  von  dem  Gerichtshofe  in  Eßlinen  37

 

3)  —  —  —  —  Tübingen  32
4)0  —  —  —  —  Ellwangen  111
5)  —  —  —  —  Ulm.  5644
6)  —  —  fürstlich  Hohenzollern'schen  Hofgericht  in  Sigmaringen  27
70  —  —  —  —  Axpellationsgericht  in  Hechingen  5

Zusammen  275
        <pb n="37" />
        sicht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

die
Senats  des  K.  Ober-Tribunals.  .%
—
erledigt:  giengen  unerledigt  in  das  Jahr  1840—41  über:
—  —  —  —  —
durch  Erkenntnisse:  in  der  Verhandl
—  —  Summe:  (pruchreif:  "  "“  ardiuns  Summe:
formelle:  materielle:  begriffen.
I.  I.  u.  III.  I.  II.  u.  I.  II.  Hl.  u.  I  .  .  u.  II.  II.  u.  III.  Pen.
2  42  6  151  kn  268  —  46  2  199  21  246
276  247
In  den  durch  materielle  Erkenntnisse  erledigten  Civilprozessen  II.  und
II.  Instanz  wurden  von  den  untergerichtlichen  Erkenntnissen
bestätigt  „Q  126
abgeändert  ...«...  16
theils  bestaͤtigt,  theils  abgeaͤndert  9
als  nichtig  aufgehoben  1
Zusammen  151
        <pb n="38" />
        Beilage  C.

Ue

het

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

uͤbe!
Geschäfts-Thätigkeit  der  Eriminab
Criminal-Prozesse
Gerichtsstellen:  waren  anhängig:  3  wurden  erledigt:  bliebe
am  fkamen  neue  durch  Weg=  burch  Er-  in  der  Ver
4  Tuli  binzu:  Zusammen:  weisung  2c.  kenmniß  rc.  Zusammen:  an
I.  MI..  .  .  IH  T.  M.  T.  H.  H.  .  II.
Instanz.
—
Criminal-Senat  des
Gerichtshofs  in
Eßlingen.  19917|1951113%N2  %  6
Tübingen  14669722  s80  1111  7  666  6s  677)  66  7837
Ellwangen  125  36#%%  741  s8  12
Ulm  6885y  7115%%22E½%  U
6  ——
Zusammen86228  290s2620|26/249009  2671  9
3164  "  5754  6  2760  3206  266.
        <pb n="39" />
        sicht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

die
Senate  der  K.  Gerichtshöfe.
—..-4

un  —  Von  den  im  Jahre  1839—40  durch  die  Eriminal-Senate  der  Gerichtshöfe
ttledigt:  abgeurtheilten  Personen,  welche  mit  einer  hoͤheren  Strafe,  als  mit
—  ———  —  -  -
Gefaͤngniß  belegt  worden,  wurden  verurtheilt,  und  zwar:
spruchreif:  Zusammen:
—.
I.  u  der  Strafe
.  II.  von  dem  Criminal-  Mie  Dieust-  zur  gzur  zur  zur
—  Senat  des  Gerichtshofs  Surlagsun  Festungs=  Arbeitshaus=  Juchthaus-  Todesoder
  ienst-  .  «  .  .  .
zu  Emsegung:  strafe:  strafe:  strafe:  strafe:
Eßlingen  7  2  270  18  —
Tuͤbingen  9  1  146  10  —
62  7154  7  Ellwangen.  9  5  ê  175  15  –
4  —
ns  7%1%8  Ulm.  5  42  1  157  14
29  497  Zusammen  50  12  728  55  —
I
373764  »  «
—  In  den  an  die  Criminal-Senate  der  Gerichtshöfe  gelangten  Rekurssachen  wurden:
241  21  ass  30  —  ·
—  —  —  d  die  bezirksgerichtlichen  Erkenntuisse  der  Rekurs
262  9  von  dem
—.  528  Eriminal-Senat  fai  abgeaͤndert:  betin  —  Zusammen:
des  Gerichtshofs  zu  bestaͤtigt:  –ßf.fieSVLS.  4ttheils  7  erledigt:
gemildert:  geschärft:  abgeändert:  6S
Eßlingen.  31  27  10  8  10  86
Tuͤbingen  22  26  1  10  7  66
Ellwangen  50  26  5  10  74
Ulm  18  51  6  6  8  70
Zusammen.  102  110  20  29  35  296
        <pb n="40" />
        Beilage  D.

Uebet

 

 

 

 

übert
von  den  Eriminal-Senaten  der  Gerichtshöfe  in  dem  Etats
«  o-  -.Zahlder.  «
Z  Zahl  derselben  im  Jahr  1839—  40  nn  *  3  35r  "
i  a
z  Verbrechen  oder  Vergehen.  Mime  Cestnn.  n  ian,  .  153512012  or  1530.40
S  kkreis.  waldkreis.  kreis.  kreis.  sammen.  m—'i  ebent  sermimnemt.
1  Abtreibung  der  Leibesfrucht  1  —  —  1  2  2  —  —
2  NAfotie  22  2  6  1  31  81  —  50
5  Aufstand.  1  —  —  —  1  —  1  —
4Ausbruch  aus  dem  örkinsniß  29  9  7  5  60  25  35  —
5  Baumverderben  2  1  —  —  3  2  1  —
6  Beleidigung  der  Mesen  .  1  —  —  1  2  3  —  1
7Betrug  ..  .113  61  64  52  290  552  —  62
8  Blutschande  1  2  —  1  8  —  4
9  Bochafte  Selhiigung  des
Eigenthum  12  5  6  2  25  21  4  —
10Bestechung  23  39  50  2517  83  34  —
11.8Brandstiftung  2  4  3  —  9  3  66—
12  Calumnie  —  —  5  —  3  15  —  10
15Concubinat  .  2  3  1  2  8  24  —  16
14  Oefraudation  von  Gefallen  .  —  —  1  —  1  1  —  —
15  Diebstahl.  252  163  191  152  738  „70  —  42
16  Dienst-Vergehen  (ußer  der
Restsetzung)  34  33  11  16  34  686s  26  —,
17  Drohungen,  cerfübriche2  .  22  7  8  3  40  35  5  —
18  naell.  .  1  2  —  —  5  —  3  —
19  Ehebruch.  2  3  3  1  9  49  —  50
20  |  Eidesbruch  7  2  —  1  10  17  —  7
21  Entweichung  aus  der  Sit  »
Anstalt  1—  1  —  2  5  —  3
22  Entführung.  1  —  —  —  1  1  —  —
25  Febrellun  ....  6  10  6  5  25  16  9  —
24  Fälschun  47  38  41  46  1172  135  37  —
25  Gewast“  herimen  vis)  1  2  —  —  3  4  —  1
26|Gewehrbesitz,  unerlaubter  7  2  4  5  16  16  —  —
27  Grenzverrückung  —  —  1  —  1  4  —  3
28  Horteelästerung  —  1  —  5  1  4  —
29  2  —  —  —  2  2  —  —,
30  5  3  1  —  9  10  —  1
31  ...  —  —  —  —  —  —  —  —
32  woͤrtliche  157  110  127  100  4894  276  218  —-35
  —  thätliche  59  22  10  7  78  137  —  59
34  Kindesaussehung  1  —  —  —  1  2  —  1
———————  2  3  7  A  16  12  4  —
36  Koͤrperverletzung  65  50  48  59  12  89  95  —
37  Kuppelei.  .  ..  1  1  1  —  3  4  —  1
58  Medikastriren  3  2  2  —  7  7  —  —
39  Meineid.  3  —  5  5  11  4  7  —-
        <pb n="41" />
        sicht

die
Jahre  1839—40  abgeurtheilten  Verbrechen  und  Vergehen.

 

 

 

  

 

 

 

 

 

)  Zahl  derselben  im  Jahr  1839—40:  rie  "*“  t
z  1  1  180—  ae  #t  im
Verbrechen  oder  Vergehen.  iie  Sclaer,  aln.  —i  u.  4630.-40  FJehr  3
treis.  uertc.  kreis.  kreis.  sammen.  Ganzen:  vermebrt:  vermindert:
40  Mißhandlung  der  Eltern  2  —  2  —  4  16  —  12
1|]  Modd  —  1  —  1  2  8  —  6
32Müönzoerbrechen  .  2  2  —  —  4  5  1—
45,  Nothzucht  4  3  2  1  10  19  ——  —
4%  Naub  46  2  2  5  12  7  5.—
45  Restsegungg  6  10  5  10  51  27  4  –
46  Schulbenmachen,  leichtstnniges  1  2  7  12  28—  15
4  Selbstverstümmlung  —  —  —  —  —  —  —  —
18  Sodomie  1  —  1  2  66  —  4
3  Selbsthülfe,  unerlaubte  5  2  4  —  9  6  3  —
*0Staatsvergehen  (außer  Auf-  .
stand  und  Hochverrath)  —  1  —  —  1  1  —  —
51  Todtschlag  ....  2———  2  1  1  —
52  Tödtung,  verschuldete.  6  5  4  4  17  18  —  1
55  Unzucht,  gewerbsmäßige  4  —  1  5  18  —-  13
&amp;amp;4  Unzucht  mit  unmannbaren
Mädchen  1  —  1  3  565  15—  10
65  Vagabunditäl,  Confinations--!  „  "
Ueberschreitung,  auch  Bet-  ·
teln  633  19  45  s!176  51  265
56  Verheimlichung  der  Schwangerschaft
  und  Niederkunft
5  (ohne  Kindsmord)  2  2  2  1  7  15  —  8
Verläumdung  ....  7  4  10  5  26  14  12  —
verschuldeter  1  2  —  2  5  7  —  2
60  23  4—  1128  a  21
r  10906%  3  "33  16  21  86
v“  ..  6  1  2  5  12  u
ð  Zollvergehen  ——  W—  —
1136  25  540  3045  5235  512  754
1  blevon  dle  Summe  der  Vermehrung  512
mi  .  ...
E

 

 

 

 

 

Anmerkung.  Vorstehende  Uebersscht  ist  nach  folgenden  Grundsätzen  gefertigt
V  de#  mehreren  geichhchi  Perstebemann  Verbrechen  und  Verneben  derselben  Gattung  ist  nicht  die  Zahl  der  einzelnen
strafbaren  Handlungen,  sondern  diejenige  der  gefällten  Erkenntuisse,  und  nur  bei  Verbrechen  und  Vergehen  verschiedener
attung,  über  welche  in  einem  urtheile  erkannt  worden,  ist  die  Jahl  der  ersteren,  und  nicht  die  der  Erkenntnisse,  in
Berechnung  genommen.  Wenn  daher  z.  B.  Jemand  in  einem  Erkenntnisse  wegen  vier  Diebstahlshandlungen  und  wegen
Vagirens  und  Widersetzlichkeit  bestrast  worden,  so  sind  jene  Diebstähle  nicht  als  vier,  sondern  nur  als  ein  Vergehen  aufh
  Lenommen,  wie  das  Vagsren  und  die  Widersetzlichkeit.
*r.  Versuchte  Verbrechen  rc.  sind  gleich  den  vollbrachten  gezählt.  ,  .  »  ·
erbrechen  und  Vergehen,  welche  in  einer  einzelnen,  wenn  glelch  von  mehreren  Genossen  gemeinschaftlich  verübten  Handlung
  bestehen,  wie  z.  B.  eine  Tödtung,  wobei  mehrere  Personen  thätig  gewesen,  ein  Raub  oder  Diebstahl,  an  welchem  meh-"a.
  tere  Theil  genommen,  sind  nur  als  ein  Verbrechen  2c.  berechnet.
Alle  von  dem  Gerichte  nicht  für  erwiesen  angenommenen  Verbrechen  und  Vergehen  sind  ganz  außer  Berechnung  geblieben,
Mund  i  «  mkU  »«n2k

dalwssgnkmvkhsnvascnsO
        <pb n="42" />
        Beilage  E.

Uehbet

uͤbe!

Geschaͤfts-Thaͤtigkeit  der  Civib

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Civib
·
waren  anhängig:  wurden
Gerichtsstellen:  am  1.  Juli  im  Jahre  1859—30  durch  Vergleich  durch  Ruhenlassen  durch  Er-·
  neu  und  bis  zur
1839:  hinzugekommen:  Summe:  Verzicht:  Wieder-Aufnahme:  formelle
Q  —  —
I.  In.  u.  II.|  I.  J1..  u.II.  I.  #1.  um.  I.  u.  u.  M.,  I.  I1.  u.  M.
Instanz.  1!  1  -
Civil-Senat  des
Gerichtshofs  in
Eßlingen  640  131  17  178  3890  9  40  1  —  6  28
Tuͤbingen  548  1  29  1446  9  30  —  2  1  345
Ellwangen  1517  57  259  649  22  51  4  1  2  56
ulm..  56%  65  34  2055  38318  55  —  —
Zusammen  279  5214  7661  58  176  5  4%  10  148
800  1,003  254  9  158

 

V
        <pb n="43" />
        sicht

die

Senate  der  K.  Gerichtshöfe.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—.
Prozesse  1|  Conkurs-Prozesse
.  .  .  iengen  unerleerledigt:
  giengen  unerledigt  an  das  Jahr  1840  —441  waren  anhängig:  Anen  1n7  8
er:  1840—441  0#

t  -.  "  bei  welenntnise:
  in  der  im  Jah  wurden  chen  nur  in  der
—  —  spruchreif:  Verhandlung  am  in  3  *  er-  die  Purifi-  Verhandmaterielle:

  Summe:  begriffen:  Summe  1.  Juli  neu  Summe:ledigt:  Gaeriondes

=  1839:  binzuge-  Ertennt3
1.  .  u.  m.  I.  J1.  u.  Ul.  II.  u.  U.  tommen:  nises  begriffen:
aussteht:
I
l

16  77  11506  7  49  157215  5  à  7  —  2  5

10  88175  5  16  52  79  152  1—  111—  11—

42  20533  535%M.I  I16  159  268  8  —  8  5  5
—  124  519  —  —  61  ——K  119  —  1  1  —  —  1
———————M—2———————

———  —  —  —  —  —

—  8  44  710  17
—

 

 

In  den  durch  materielle  Erkenntnisse  erledigten  Civil-Prozessen  II.  und  III.

untergerichtlichen  Erkenntnisse

Instanz  wurden  die

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

on  dem  Civil-Senate  des  Gerichtshofs  ·  theils  bestaͤtigt,
von  dem  n  tichtebof  bestaͤtigt:  abgeaͤndert:  theils  abgeän  aufgehoben:  Zusammen:
dert:

Etzlinen  57  10  8  2  77

Tübinen  52  18  13  5  *

Ellwangen  117  42  13  D26  203

Ul  lm  "  "  "  "  "  ·  s  80  29  8  7  124
Zusammen  306  99  775  70  392
        <pb n="44" />
        Beilage  G.

Ueber

über

Geschäfts-Thätigkeit  des  Pupillen-Senats  des  K.  Ober-Tribunals,  als  Pupillar-Behörde

Exemten  erster  Classe,  so  wie  der

——

 

 

 

 

 

Zubringens-Inventarc  und  .  Curatelen  und
l  ts.
Ehepakten:  Verlassenschafts-Theilungen  Administrationen:
Pupillen-Senate:  –
waren  zu  wurden  blieben  waren  zu  wurden  blieben  waren  zuhörten
»  »  rück-  «  »  uner-  beauferledigen:
  erledigt:  ständig:  erledigen:  erledigt:  ledigt::  cchtigen:  auf:
des  Ober-Tribunals  z  2  1  30  21  9  52  7
des  Gerichtshofs  in  Eßlingen  6  4  2  50  18  12  60  4
—  —  —  Tübingen  1  —  12  6  6½2  5
—  —  —  Ellwangen  6  4  2  17  5  12  28  —
—  —  —  Ulm  4  5  1  17  10  7  45%%  6
ZJusammen  20  14  6  106  60  46  186  4  20
        <pb n="45" />
        sicht

die

für  die  Mitglieder  des  K.  Hauses  und  die  in  der  Residenzstadt  Stuttgart  wohnenden
Pupillen-Senate  der  K.  Gerichtshöfe.

—

 

Bezirksgerichtliche  Pflegschafts-  H#eeact  um  Verms- 



 

 

Curatel=  und  Admiuistrations-Rechnungen:  Tabellen:  gens,  Ausfolge:
blieben  zu  -.  .  «
bem·  warenzuwaren  wurdenwurdenbltebenzubltebenwarenzuwurdenbliebenwurden  blieben  unsichtigen:
  revidiren:  sabzuhoͤren:  revidirt:  sabgehört:  srevidiren:  abzuhören:  J  pruͤfen:  gepruͤft:  ungepruͤft:  erledigt:  erledigt:
—
35  36  36  36  36  —  —  —  —  —  —  —
56  51  49  46  48  5  1  15  —  15  5  —
9  13  15  13  10  –  6  17  17  —  3  —
28  20  16  5  7  15  9  7  3  4  2  1
z8  28  50  26  28  2  2  9  9  —  27  s
—
166  148  146  126  129  22  17  48  29  19  37  10
        <pb n="46" />
        Beilage  H.

nUeher

über

Geschäftsthätigkeit  der  Bezirkogerichte  im  Fache

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Untersuchungen.  F  Von  diesen  Angeschul-*
  ten  Un-—  «
·  ·  -  »  ieben  uner-  Itersuchun-  waren
Bezirksgerichte:  waren  anhängig:  wmrden  definitib  er  ledigt:  ledigt:  ron  wurden  der  Unter
.  ·  die  Zah  —
am  un  Jabre  durd  durch  Erkenntniß  Sunmnen  bis  zum  noch  zu  der  An—-  ·
.  serv-sinnt-  -.stk---.s,
iJutc»M»,61-mme  tVHIJHL  «Wm  Frs  Scluß  borrt  zeschul  urkheil:  buen  catn  verbastet:
4839:  aeremmen:  ten:  boss:  gerichts:  suchungen:  handelt:  hanbdeln:  digten:!
I.  Im  Neckar-Kreis:

Backnang  92  187  279  17  55  69  121  22  136  180  115  65  77
Besigheim.  114168  28  52  89  19  4  6341  155los68
Böblingen.  20  143  163  17  59  85  141  5  17  2205  66.  61
Brackenheim.  28  16659  5  424%  1144  10  19  2547  160  87.  11
Cannstadt  2.  6  40  89  135  5  1641  122  75  94
Eßlingen  69  240  509  23  47  157  227  11  71  242  163  79  154
Heilbronn  51  273  504  30  65  175  270  15  19  398  270  128.122
Leonberg  ,  199112039  8  2  77107  20  12200107  93  75
Ludwigsburg  55227  19  56  150%225  20  57283  1644  1191115
Marbach  n  45  180  225  20  35  107  162  22  41t  556  142|1944
Maulbronn  542005  34  55  95184  28  2242  144  98  88
Neckarsulm  4  181  225  8  6611  189  15  23  274  144  150  85
Stuttgart,  Cri-  /
minalamt  57  68  741  75  113  480  668  22  61  818  459  579  387
Stuttgart,

Stadtgericht.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Stuttgart,

Oberamtsger.  93  158  751  17  69  106  192  15  44  562  208  154  102
Vaihingen  57  1670“  5  22  85112  12  807  86  61  50
Waiblingen  6¼  40%  20  51  855  54  16  54  141  97  75
Weinsberg  ceinsai.

Mainbardt)..  109  266  375  32  66  169  267  27  31  432  242  190  155,

Summe  369  5652  45866  267  727  5057  29856  2121  1814
        <pb n="47" />
        der  streitigen  Gerichtsbarkeit.

———.

 

 

 

 

 

 

 

 

digten:  Civil-Prozesse  Gant-Prozesse
nährend  waren  anhän  i  wurden  erledigt  waren  anhängi  s—inmes  ¾!  —
«  :  l  1  «
ĩuchung  gis  at:  hlieben  ansis  8  hliben
am  im  Jahre  burch  Ver-  #mner',  sim  Jahre  durch  Ver=  durch  Er  Uervesscht.¾
  #.  Juli  ise  Summe:  gleich  oder  vurnht  ledist.  Juli  aseingiv  Summe:  gleich  oder  seantniß  ledigt:
1859:  gekommen:  Verzicht:  1839:  gekommen:  Verzicht:  weilung:

1  .-  l
10381183E264108  31052130  51  s  32
175  14  26  140  77  45  18  1  10  11  8  1  2
159  45  109  155  65  45  48  15  21  #  56  /  24  8
206  24  115  139  75  41  24  6  9  15  1  7  7
105  23  94  117  85  27  7  1  14  2  5  8

08s  56  113  169  6L  7  17  2446  L  7
276  69  211  2820  59  416  15  38  55  ——-l  13
125  48  136  184  #  61  4  26  50  4  16  10

168  85  121  204  95  46  63  24  42  66  28  14  24
248  84  149  255  120  61  52  18  36  54  22  5  27
154%11½  98  77  7  14  5  22  27  24  —  5
189  85  278  373  186  50  137  15  9  24  9  9  6
431  —  —  —  –  —  —  —  —  —  —  —  —

—%2  474  248  81  146  72  1o01  175  6587  65  55

„s%  „  199  9625  393  37  12  s  20

7  4  85  89  65  19  5  2  21  25  21  1  1

165  66  145%  57  55  17  25  40  8  11  21

Uos  207  |  515.2  86  105  27  57  64  20  14  30
32  .  1

Z„  5B  256%%  5599/  18767629664  470  256

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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        Untersuchungen  ·  «Z«l««:«z«;,  Von  diesen  Angeschul
—  6  !  öln  ten  Un-  –
:=  .  ..  .  lccllunck-  ·  n
Vezirksgerichte:  waren  an  hängig:  #  wurden  definitiv  erledigt:  l  ledigee  espen  wurden  ver  Uner,
"  –—  4  die  Zahl
-  tm  Note  l  «  Vastgxchdko  durch  Erkenuntniß  "  r  no  noch  zu  der  An-  ver=  micht  ver-  .
1.  aun  4  un,  Summe:  Bescharla-  *  *  2  zul  edlaten  ver=  eschul-  urtheilt:urtheilt-  verhafte:
1839  ertomn:  /  ten:  voiß:  gerhe:  uchunern:  bondelt:  handeln#:  digten:  «  «
l  I
ll.JmSchwarz-s
wald-Kreis:
Balingen  911  2546  515.  y6  56  10729  50  96  335  151  184  74
Calw.  11171  182  8  41  11111460  18  5  196  129  67  76
Freudenstadt  27  201  228  13  56  108  157  13  68  228  136  92  68
Herrenberg  17  143  160  28  29  70  127  15  18  178  116  62  44
Hore  14  132  6  29  21  381f1  9  6  195  753122  50
Nagoll  449  20251  12  28  163  203  5  45  315  195118  75.
Neuenbürg  21½  19711/2112R  16  28  112  156  40  16  306  1756  131  61
Nürtingen  73  264  357  75  26½  25  102)  536  1859  43
Oberndorf  27  159  166  22  55  90  15  10  11  214  148  66  96
Reutlingen  76  188  259  14  45  84  1  31  87  207  152  55601
Rottenburg  29  162  191  38  59  949817T.  0  11  244  148  96  10
Rottweil  9  220  29  25  22  101  146  11  72  188  104  84  59
Spaichingen  25  10  30  25  48103  11  11  165  69  84  51
Sulz  46  1327  15  37  lol53  19  6  19  112  8081
Tübingen  282258286  11  40  196  247  22  1152  17571
Tuttlingen  50  13223  Z  56  78  188  29  1522223  4266  57  62
Urach  12202  216  26  53  J  □NN  22hoo  NESUEU
Summe  607  5086  5695  458  575  1760  1  2791  1  319  685  1  4256  2481  1755  1239

1.
        <pb n="49" />
        ———  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

digten  Eivil-Prozesse  Gant-Prozesse
——
düren  waren  anhängig:  wurden  erledigt:  waren  anhäugig:  wurden  erledigt:
achung  sis:  6  blieben  cc  —  blieben
im  Jahre  uner—-  im  Jahre,  durch  Er=  unern
  am  ddurch  Ver-  ·»  am  durch  Ver-"„n
  1,  Juli  5  Summe:  gleich  oder  durch  Er-  ledigt:  1.  Juli  4830-—  40%  umme:  gleich  oder  kenntniß  ledigt:
·  .  '  .«kenntmä:  ·-Ineuhtans-  und  Ver-———errr
  Verzicht:  4839:  cggekommen  Verzicht:  weisung:
)  .
l
.
266%  257%  „  o0oh  6  49  15  1  33
120  22  121  143  56  57  50  4  38  45  17  18  8
160  711255  22  91  8  20  28  12  7  9
134  18  91  109  81  18  10  9  20  29  21  —  8
145  22  187  209  145  f1  26  5  15  20  8  5
233  88  7  18  22
245  42¼  2064  2ä66  55  45  6  15  21  13  4  4
291.  57/  160  197  s2  89  76  8  1523  2  8  15
1186  18  253352  19  62  63  19  1  14
106883  68  231  9111637  6  N  13  8  1  4
140  '’2010  2880  56  5635  11  25  11  7  7
128  166348  51D  2S  85  8  17  6  5  6
19  25  68  95.  49  23  20  2%.  —  2  —  2  —
61  95/  123  218  95  47  76  2  11  15  1  1  11
228  99  207  297  74  86  1024  3  4  20  10
161  39  149  188  102  657  29  1  5  6  4  —  2
v268  26  188|  4  3832  5s  29  4  c42  64627  o  9
2997  953I51uz40642111  84511108I1ls115581479  198  126  156
        <pb n="50" />
        —

JadenWon  diesen  Angeschul

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Untersuchungen  erledig.
--  brb  tenUn-————-—-—————-————-.
  ..  .  keben  uner-  (ersuchun-  waren
Bezirksgerichte:  waren  anhängig:  wurden  definitiv  erledigt:  edigt:  *  wurden  ba  *
die  Zabl
am  a,  dui  durch  Erkenntniß  E*  bis  zum  noch  zus  ber  An-  scht  verç.
  Iullem,  Summek  —“½  ger  Saluß  verr.  geschnls  rt,  sunchter,  verhefet
rnm  r  %%  kursss  vkrhlunn  Wiss  handelne  digten:  urcheilt:  urthelit·  —
I

IV.  Im  Donau-Kreis:



i
Biberach..  15170T185  25  5355%  IHlo  169  5  13232  159  93  77
Blaubeuren  3  62  I  65  11  16  34  61  2  2  93  55  38  56
Ehingen  20  65.  35  15  16  31  60  5  20  75  43  32  3
Geißlinger  20169  89222Sooü  68s8  60%  1  so!t  969  238
Gôppingen  211295  314  19  57  1933269  8  371  374  209  165  84
Kirchheim.  11  128  1395  23  21  70  114  5  20  88  60  50
Leutkirch  14  83  97  15  24  49  88  5  5  137  82  55  47
Münsingen.  9  76  85  13  27  36  76  5  4  106  63  55  27
Ravensburg  65207|  270  24  59  143206  8  56227  151  96  68
Riedlinge  553  90  133  6  6%%  7  16  45%2%  so
Saulgau.  10  115  123  18  19  70  107  2  164  1537  63  74  T
Tettnang  ..  18  4  162  17  56  68  21  12  29  ½651  59  95
Uim  15254¼  419  59  1453  251  12  6  501  188813  110
Waldsere  15  125  133  14  34  79  127  3  81  86  66  44
Wangen  5%  8  383  37  11  52  80  1  21  102  56  4  us
Wiblingen  4432  92  154  17  22  74  115  3  15363  88  76  54
Buchau  6  21  27  —  7  16  26  —  1  31  25  8  16
Ober  Marchthal  2  36  38  4  9  23  36  1  1  42  21  21  10
Scher  7  72  79  7  10  55  72  2  51  105  56  49  12
Summe  3359  2274  2613  354  497  157722080026TG8  888
Haupt-Summe451  115854015  152232  SSESSGC!S65  3T3
        <pb n="51" />
        ——.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

digten:  Cioil-Prozesse  Gant-Prozesse-—

wa  *  2  «  I
*  waren  anhäugig:  wurden  erledigt:  blieben  woren  anhängig:  wwurden  erledigt:  blieben
dü  .IJ—————J  —s  J—39
nicht  438  —  burck  Verburch  Er-  ledigt:  —.  ·Summe:  gleich  oder,  kenntniß  ledigt:
verhaftet.  Juli  neu  hinzu-  Summe:  gleich  oder  kenntniß:  1.  Juli  neu  hinzu-  kgeeich-  und  Ver-18339:
  sgekommen.  Verzicht:  1839:  sgekommen:  Verzicht:  weisung:
«  ’  -
l  «
l  ;  .
155  54%  2171  266  1½  509  66  4  ;  3  15  7  7
57  12  86  61  20  16  L  4  5
41  49  115  155  92  25  49  1  2  5  1  1  1
148  12  177  189  127  42  20  20  32  52  7  22  25
290  15  328  345229  100  14  9  37  16  26  13  7
98  66  156  222  136  26  60  22  30  15  u
*%  %  E  „„)
159  75171  66  149  45%  61  4  5  9  1  5  5
7  762  .  13  655  5  2  5—  3  2
93  16  108  2  d47  40  57  2  5  5  —  4  1
70  25  RNR  s84  281417  1  10  11  4  4
191  15  178  19111%  32  15  6  19  25  15  3  9
108  11110121  6t  34  20  1  1  2  2  —  —
54  7  111  118  80  21  17  —  5  6  2  1  2
129  s7  211  268  168  87  E  5  9  H  5  5  6
14  8  790  61  17  9  3  6  „  9  6  5  —
2  6  87  93  75  17  5  —  2  2  —  —  2
7  107  85  21  8  5  4  7  1  4  2
e—  495|26  39  1955x  82  206  2888  99  883
—  —.—2—2N——  5158  5668  557  1  1512  659  655
        <pb n="52" />
        Ueber
über
Geschäftsthätigkeit  der  Bezirksgerichte  in  Beziehung  auf  das

——

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zubringens-Inventare  und  Ehepakten  Perlassenschafts-Theilungen  von  Curs

von  Eremten  zweiter  Elasse:  Eremten  zweiter  Classe:  von  Exemten

Bezirks-Gerichte:  —

waren  wurden  blieben  waren  wurden  blieben  waren  zu
zu  erledigen:  erledigt:  unerledigt:u  erledigen  erledigt:  unerledigt:  sbeaussichtigen·
I.  Im  Reckar-Kreis:

Backnang  1  1  —  1  1  —  4
Besigheim  1  1  —  2  2  12
Böblingen.  1  1  —  1  1  —  2
Brackenheim  5  2  2  5  5  –  –
Cannstadt  5  2  1  2  1  1  –
Eßlingen  5  5  —  4  5  —  16
Heilbronn  2  2  —  4  5  1  5
Leonberg  —  —  —  5  2  1  12
Ludwigsburg  19  12  7  16  10  6  57
Marbach  2  2  —  4  2  2  12
Maulbronn  5  —  3  5  1  2  1
Neckarsulm.  2  2  —  5  1  2  —
Stuttgart  5  3  —  1  1  —  4
Baihingen  2  1  1  2  2  —I  7
Waeiblingen.  2  —  2  2  —  2  5
Weinsbeeregg  3  5  —  6  5  1  5

Stadtgericht  Stuttgart  13  9  4  68.  61  7  129
Summe  64  *  20  127  102  25  246
        <pb n="53" />
        sicht

die

Inventur=  und  Theilungs-,  auch  Vormundschafts-Wesen.

—.
kelen
zweiter  Classe

—

Curatel,  und  Administrations-Rechnungen  von  Eremten  zweiter  Classe  und
von  Nicht-Eremten:

 

 

 

ho  blieben  zu  waren  waren  wurden  wurden  blieben  blieben

rten  auf  beaussichtigen:  J  zu  revidiren:  abzuhoͤren:  revidirt:  abgehört:  zu  revidiren:  abzuhören:
—

—  4  199  222  65  12  134  210

—  12  507.  548  285  290  22  58.

—  2  388  396  372  210  16  186

—  —  535  40  270  100  65  502

—  —  168  275  154  147  14  126

—  15  303  304  287  255  16  71

1  2  163  464  146  459  7  25

1  11  303  455  289  289  14  164

2  55  506  486  331  249  175  237

2  10  830  2435  762  2361  68  84

1  726  726  726  70  –  22

—  —  387  497  241  330  146  167

—  4  248  752  257  140  11  612

1  6  487  539  428  466  59  75

—  5  447  526  311  280  156  246

—  3  137  164  102  32  35  122

16  114  326  450  305  287  23  143

22  224  6260  9407  5509  6559  941  2848
        <pb n="54" />
        —

 

Zubringens-Juventare  und  Ehepakten

Verlassenschafts-Theilungen  von

Cura

 

 

 

von  Exemten  zweiter  Classe:  Exemten  zweiter  Classe:  von  Exemtto-Bezirks-Gerichte:


waren  wurden  blieben  waren  wurden  blieben  waren  zu

zu  erledigen)°rledigt:  unerledigt:#zu  erledigen  erledigt:  unnerledigt:  beaufsschtigen-·

  —

III.  Im  Jaxt-Kreis:

Aalen  —  —  —  1  1  —  —
Crailsheim  2  —  2  2  2  —  5
Ellwangen  5  3  —  5  5  2  6
Gaildorf.  2  2  —  A  5  1  6
Gerabronn  2  1  1  11  6  5  6
Gmünd  .  2  2  —  —  —  —  1
Halll  2  1  1  4  2  2  16
Heidenheim  1  —.  1  2  1.  1  13
Künzelsau.  1  1  —  —  —  —  9
Mergentheim  5  2  1  9  2  7  4
Neresheim  ..  1  1  —  2  1  1  2
Oehringen  .  2  —  2  7  1  6  6
Schorndorf.  —  —  —  4  3  1  12
Welzhen  —  —  —-  —  —  —  10

Amtsgericht  Neresheim  —  —  —  —-  —  —  --Summe.
  21  15  8  51  25  26  94
        <pb n="55" />
        telen
weiter  Classe:

—

Curatel-  und  Administrations-Rechnungen  von  Exemten  zweiter  Classe  und
von  Nicht-Eremten:

 

blieben

blieben

 

 

65  4  blieben  zu  waren  waren  wurden  wurden
ien  auf  beaussichtigen:  zu  revidiren:  abzuhören:  revidirt:  abgehört:  zu  revidiren:  abzuhören:
—  —  130  173  68  76  62  97
—  3  109  354  108  282  1  72
—  6  116  224  —  223  116  1
—  6  198  154  146  153  62  1
—  6  222  264  168  94  54  170
—  1  242  543  149  204  95  139
4  12  149  143  139  109  10  54
1  12  237  237  165  159  84  98
—  9  285  415  189  284  96  131
—  4  216  284  170  5  46  281
—-  2  102  226  78  149  24  77
3  3  170  175  140  3  30  172
—  12  233  270  230  240  3  30
1  9  101  148  71  77  30  71.
—  —  12  36  12  33  —  3
9  85  2522  —  1821  2009  01  1377

 

 

 

 

 

 

 

Wi*im
        <pb n="56" />
        ——

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zubringens-Inventare  und  Ehepakten  Verlassenschafts=  Theilungen  von  Cura
von  Eremten  zweiter  Classe:  Eremten  zweiter  Classe:  vbon  Eremten
Bezirks-Gerichte:  —
«  waren  wurden  blieben  waren  wurden  blieben  waren  zu
zu  erledigen:  erledigt:  unerledigt:  zu  erledigen:  rledigt:  unerledigt:  beanuflchtigen!
IV.  Im  Donau-Kreis:
Biberach  —I  —  —  7  7  7
Blaubeuren  5  1  2  1  1.  —  10
Ehingen.  —  —  —  4  2  2  —
Geißlingen  1  1  —  5  2  1  2
Gôppingen.  4  4  —  9  7  2  19
Kirchheim  1  1  —  7  2  5  15
Leutkirch  1  1  —  —  —  —  5
Münsingen  z  2  1  5  2  1  5
Ravensburg  5  5  —  5  5  —  6
Riedlingen.  1  —  1  2  2  —  —
Saulgau  —  —  —  —  —  —  —
Tettnang  —  —  —  —  —  —
Ulm  ..  3  3  —  5  à5  1  5
Waldsee.  1  1  —  5  5  —  5
——  —  —  —  1  1  —  5
Wiblingen  1  1  —  5  —  5  —
Buchau  —  —  5  1  2  —
Ober-Marchthal  1  1  —  1  1  —  1
cher  —  —  A  2  2  6
Summe  23  19  4  63  44  19  83
Haupt-Summe  96  39  289  20  81  519
1

 

—
O#
St
        <pb n="57" />
        —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

telen  Curatel-  und  Administrations-Rechnungen  von  Exemten  zweiter  Classe  und
zweiter  Classe:  von  Nicht-Eremten:
aa  l
W  blieben  zu  waren  waren  wurden  wurden  blieben  blseben
rten  auf:  beaufflchtigen:  zu  revidiren:  abzuhören:  revidirt:  abgehört:  zu  revidiren:  abzuhören:
Z  -
1  6  292  500  292  425  —  77
1  9  147  150  115  147  5  3
—  —  95  251  81  164  14  67
1  1  268  562  230  344  58  18
1  18  44  442  442  529  —  115
4  11  260  388  248  204  12  184
—  5  455  455  455  455  —  —
2  1  147  263  113  188  34  75
1  5  218  244  218  159  —  85
—  –  40  138  8  104  32  34
—  —  93  95  95  –  —  93
—  —  192  192  125  —  67  192
—  5  183  641  168  520  15  121
1  2  272  272  272  —  —  272
—  5  243  245  242  145  1  98
—  —  341  541  285  286  56  56
—  —  69  69  59  41  10  28
—  1  60  60  60  57  —  5
——  6  1  —  1  —  —
12  71  3812  5085  3504  5566  313  1519
61  458  17703  24746  15170  16951  2635  7815
        <pb n="58" />
        Beilage  K.

u

eber

über

Geschäftsthätigkeit  der  Gerichts=  und  Amts-—



 

 

 

 

Inventuren  und  Theilungen:  Vormundschaft"“
,-  Zabl  «
Notariats-Bezirke:  derselben

waren  zu  wurden  blieben  waren  zu  wurden
erledigen:  erledigt:  unerledigt:  erledigen:  erledigt:

—
im  Neckarkreis  52  10,030  9,252  778  6,/425  6,128
—  Schwarzwaldkreis  44  8,011  8,697  314  4,866  4,675
—  Jaxrtkreis  59  7,  333  6.944  589  2,524  2,452
—  Donaukreis  37  7,767  7,418  349  3,894  3,776
Summe  172  34,141  32,311  1,830  17,709  17,029
        <pb n="59" />
        sicht

die

Notare  vom  1.  Juni  1839  bis  31.  Mai  1840.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R  .Geschaͤfte  in  Schuld-Angelegenheiten  und  Güterbuchs-Ergänzungen  aus  Anlaß  von  Zahl  der
cechnungen:  Gantsachen:  Besictzstands-Veränderungen:  privatim  errichteten

Inventuren
blieben  waren  zu  wurden  blieben  waren.  wurden  blieben  und
unerledigk:  erledigen:  erledigt:  unerledigt:  J  vorzunehmen:  s  vollzogen:  rückständig:  Theilungen:
297  1,258  1,259  19  111,  375  111,575  —  621
193  967  936  51  95,598  95,398.  —  219
72  856  833  25  52,116  52,116  —  161
118  635  628  7  39,440  59,440  —  280
680  5,716  3,  636  80  298,529  298,529  —  1,281
Zur  Beurkundung:

die  Kanzlei-Direktion  des  K.  Justiz-Ministerium:

v.  Neurath.
        <pb n="60" />
        <pb n="61" />
        31

|.
Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Mittwoch  den  27.  Januar  1841.

Jnba  alt.
Königl.  Dekrete.  Dienst:  Nachrichten.

Verfügungen  der  Departemente.  Verfügung,  betreffend  die  Verträge  über  die  den  Kindern  für
ihr  bintersälliges  Vermögen  als  Eigenthum  zugewiesene  Liegenschaft,  welche  sse  in  das  Eigenthum  des
nuhnießenden  Parens  zurückfallen  lassen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Berechtigung  der  Hafner  zur  Errichtung
  von  Koch=  und  Kesselheerden.  —  Die  Verwandlung  eines  Erfindungs=  in  ein  Einführungs-Patent
betreffend.  —  Auszeichnung  eines  Orts-Vorstehers.  —  Termin  für  die  Prüfung  der  Universitäts=  Candidaten.
  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Belobung  mehrerer  Bezirks-Beamten  über  ihre  Thätigkeit  in
Ablösungssachen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Strasbestimmung  des  Wirthschafts-Abgaben-Gesetzes
wegen  nicht  angezeigter  Erhöhung  des  Getränkepreises.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellter  Diener.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Nach  höchstem  Dekrete  vom  11.  d.  M.  find  zu  Unter-Lieutenants  in  der  Infanterie
  ernannt  worden:
der  Gulde  erster  Classe,  Blumhardt,  bei  dem  dritten  Infanterie-Regiment,

der  Feldwebel  des  achten  Infanterie-Regiments,  v.  Fechthelm,  bei  dem  ersten

Infanterie-Regiment,  1
        <pb n="62" />
        32

der  Bataillons-Adjutant  des  achten  Infanterie-Regiments,  Sigel,  bei  dem
sechsten  Infanterie-Regiment,

der  Bataillons-Adjutant  des  vierten  Infanterie-Regiments,  Pflüger,  bei
dem  zweiten  Infantrerie-Regiment,

der  Oberfeldwebel  bei  der  Offiziers-Bildungs-Anstalt,  Lobmiller,  bei  dem
ersten  Infanterie-Regiment.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließungen  vom
18.  d.  M.  auf  das  erledigte  Forstamt  Ellwangen  den  Oberförster  v.  Blartmacher
in  Heidenheim,  seinem  Ansuchen  gemäß,  zu  verseten,

den  mit  dem  erkauften  Rittergut  Hürbel  in  den  Staatsdienst  übernommenen,
der  Finanzkammer  in  Ulm  bisher  provisorisch  zugetheilten,  vormaligen  Rentbeamten
Eser  zum  Assessor  bei  der  gedachten  Finanzkammer  zu  ernennen,

die  bei  der  Finanzkammer  in  Ulm  ferner  erledigte  Assessorsstelle  dem  bei  dem
Steuer-Collegium  angestellten  Canzlei-Assistenten  Scholl  zu  übertragen,

auf  die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Kirchheim,  Forstamts  gleichen  Namens,
den  Revierförster  v.  Hügel  zu  Buhlbach,  Forstamts  Freudenstadt,  seinem  Ansuchen
gemäß,  zu  versehen,

für  die  bei  dem  Steuer-Collegium  erledigte  Registratorsstelle  den  bei  demselben
angestellten  Canzlei-Assistenten  Schmoller  zu  ernennen,

die  bei  dem  Bergrath  erledigte  Registrakorsstelle  dem  bisherigen  Verweser  derselben,
  Höütten-Verwaltungs-Assistenten  Reuß,  von  Unterkochen,  zu  übertragen,  und
zugleich

dem  bei  der  Bergraths-Registratur,  mit  Vorbehalt  früher  erworbener  Staatsdienerrechte,
  angestellten  Canzlei-Assistenten  Hory  den  Titel  eines  Registrators  zu
verleihen,  auch

die  erledigte  Salinen-Inspektorsstelle  zu  Wilhelmshall  bei  Schwenningen  dem
Salinen=  Verwaltungs-Assistenten  Hähnle  zu  MWilhelmshall  bei  Rottenmönster  zu
übertragen  gnädigst  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  dermöge  höchster  Enrschließungen  vom
20.  d.  M.  dem  Unteramts=  und  Badearze,  Dr.  Fricker  za  Wildbud,  den  Tütel  und
Rang  eines  Hofraths  gndigst  verliehen,
        <pb n="63" />
        33

die  neu  errichtete  Stelle  eines  evangelischen  Stadtpfarrers  in  Rottenburg  dem
Marrverweser  Hoffmann  in  Schömberg,  Dekanats  Neuenbürg,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Airheim,  Dekanats  Spaichingen,  dem  Pfarrer
Fris  in  Hohenberg,  Dekanats  Ellwangen,  und

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Harthausen,  Dekanats  Mergentheim,  dem  Pfarr-Verweser
  Hilbrich  daselbst  gnädigst  übertragen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  hbchster  Entschließung  vom
21.  d.  M.  die  erledigten  Stellen  Königlicher  Mitglieder  des  Staats-Gerichtshofs

dem  Präsidenten  des  K.  Ober-Tribunals,  Freiherrn  v.  Gaisberg,

dem  Direktor  des  K.  Gerichtshofs  in  Eßlingen,  Dr.  v.  Bezzenberger,  und

dem  Ober-Tribunal-Rathe,  Freiherrn  v.  König
gnädigst  zu  übertragen  geruht.

Vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
21.  d.  M.  ist  dem  vormaligen  Ober-Justiz=  Sekretär  Friedrich  Wilhelm  Gentner,
von  Eßlingen,  die  Erlaubniß  zu  Ausübung  der  Rechtspraris  gnädigst  ertheilt  worden.
Derselbe  hat  Tettnang  zu  seinem  Wohnsiße  gewählt.

II.  Verfugungen  der  Departements.
A)  Der  Departements  der  Justiz  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen.

Verfügung,  detreffend  die  Verträge  über  die  den  Kindern  für  ihr  binterfälliges  Vermögen  als  Eigenthum
  zugewiesene  Liegenschaft,  welche  sie  in  das  Eigenthum  des  nutzvietenden  Parens  zurückfallen
  lassen.

Zur  Entscheidung  der  in  Zweifel  gezogenen  Frage  über  die  Nothwendigkeit  des
gerichtlichen  Erkenntnisses  und  der  damit  verknüpften  Accise-Entrichtung  in  dem
Falle,  wenn  Kinder  solche  Liegenschaft,  welche  ihnen  für  ihr  hinterfslliges  Vermögen
als  Eigenthum  zugewiesen  war,  in  das  Eigenthum  des  nußbnießenden  Parens  zurückfallen
  lassen,  wird  hiemit  verfügt,  daß  alle  in  den  Eigenthums-Rechten  an  den,
        <pb n="64" />
        34
den  Kindern,  durch  eine  Eventual-Theilung  zugewiesenen  Gütern  mittelst  einer  späteren
  Uebereinkunft  mit  dem  nubunießenden  Parens  während  der  Dauer  dieser  Nutznießfung
  eintretenden  Aenderungen  dem  gerichtlichen  Erkenntnisse  ebenso  wenig,  als  einem
Accise-Ansahe  zu  unterstellen  sind,  vielmehr  durch  die  betreffende  Theilungs-Behörde
deßhalb  das  Erforderliche  zu  besorgen  ist.  «
Stuttgartden18.Ianuar1841«  Prieser.  Herdegen.

B)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
#a)  Verfügung,  betreffend  die  Berechtigung  der  Hafner  zur  Errichtung  von  Koch=  und  Kesselheerden.

Hinsichtlich  der  Verechtigung  der  Hafner  zur  Errichtung  von  Koch=  und  Kesselheerden

  wird  in  Gemäßheit  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät
  vom  heutigen  Tage  auf  den  Grund  der  Art.  11,  46  und  91  der  revidirten  allgemeinen
  Gewerbe-Ordnung  Folgendes  verfügt:

1)  Die  Errichtung  von  Koch=  und  Kesselheerden,  in  so  weit  das  hiebei  angewendete
  Bindemittel  der  Heerdsteine  aus  Lehm  und  nicht  aus  Kalbmörtel  besteht,
ist  für  eine  dem  Gewerbe  der  Hafner  gemeinschaftlich  mit  demjenigen  der
Maurer  und  Steinhauer  zukommende  Befugniß  erklärt.

2)  Von  dieser  Befugniß  können  (vorbehältlich  der  Bestimmung  zu  Ziffer  3)
nur  diejenigen  Hafnermeister  Gebrauch  machen,  welche  in  der  Einrichtung
solcher  Heerde  eine  förmliche  Prüfung  mit  Erfolg  bestanden  haben.

Diese  Prüfung,  bei  welcher  der  Hafner  die  Befähigung,  die  Construktion
  eines  Heerdes,  wo  nicht  in  regelrechter  architektonischer  Zeichnung,  doch
durch  deutliche  Handrisse  mit  eingeschriebenen  Maaßen  klar  zu  veranschaulichen
  und  die  nöthige  Bekanntschaft  mit  den  hieher  einschlagenden  feuerpolizeilichen
  Bestimmungen  nachzuweisen  hat,  ist  vorlakufig  und  bis  dieselbe
den  Präfungs-Commissionen  der  Hafnerzünfte  selbst  übertragen  werden  kann,
von  derjenigen  für  die  Prüfung  von  Maurern  und  Steinhauern  erster  und
zweiter  Elasse  bestehenden  Commission  (Instruktion  vom  12.  Oktober  1837,
        <pb n="65" />
        35

6.  65)  vorzunehmen,  zu  deren  Bezirk  der  Niederlassungsort  des  Hafnermeisters
gehört.  Ueber  den  Erfolg  der  Prüfung  erkennt  auf  den  Bericht  der  Commission
  das  der  letzteren  vorgeseßzte  Bezirkspolizeiamt.  Dem  als  befähigr
Erfundenen  wird  von  der  Prüfungs-Commission  eine  Urkunde  hierüber
zugestellt.

Die  für  die  Prüfung  und  die  Befähigungs-Urkunde  zu  bezahlenden
Gebühren  dürfen  für  die  erstere  die  Summe  von  drei  Gulden,  für  die  lettere
  den  Betrag  von  dreißig  Kreuzern  nicht  übersteigen.

5)  In  den  Bezirken,  in  welchen  die  Hafnermeister  kraft  besonderen  örtlichen
Herkommens  bisher  schon  mit  den  Maurern  und  Steinhauern  in  das  Rechr
der  Errichtung  von  Koch=  und  Kesselheerden  sich  getheilt  haben,  behält  es
hiebei  für  die  Personen  derjenigen  Hafnermeister,  welche  dieses  Recht  schon
bisher  gewerblich  ausgeübt  haben,  sein  Verbleiben,  ohne  daß  dieselben  die
zu  Ziffer  2  angeordnete  Prüfung  zu  erstehen  haben.

Stuttgart  den  153.  Januar  1841.

Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  besonderen  Befehl:
Schlayer.

b)  Die  Verwandlung  eines  Erfindungs=  in  ein  Einführungs-Patent  betreffend.

Da  das  dem  Kaufmann  C.  F.  Kurz  zu  Stuttgart,  durch  höchste  Entschließung
vom  18.  August  1840  verliehene  fünfjährige  Ersindungspatent  auf  die  von  ihm  vorgelegte
  Vorrichtung  an  Drosselstühlen  (Reg.  Blatt  von  1860,  S.  564)  zu  Folgze  seitheriger
  Ermittlungen  nicht  als  Ersindungs-,  sondern  als  Einführungs-Patent  zu
gelten  hat;  so  wird  dieses  nachträglich  zur  èôffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  15.  Januar  1841.  .  Schlayer.

)  Auszeichnung  eines  Ortsvorstehers.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Enrschließung  vom
20.  d.  M.  dem  Schultheißen  Hertrich  zu  Lampoldshausen,  Oberamts  Reckar-
        <pb n="66" />
        36
sulm,  in  gnädigster  Anerkennung  seiner  mehrfachen  Verdienste  um  das  Wohl  seiner
Gemeinde,  die  silberne  Verdienst-Medaille  zu  verleihen  geruht.
Stüttgart  den  21.  Januar  1841.  Schlayer.

2.  Des  Studienrarhe.

Termin  für  die  Prüfung  der  Universitäts-Candidaten.

Die  nächste  Prüfung  der  Universttäts-Candidaten  wird  am  29.  und  50.  März
(Montag  und  Dienstag),  wozu  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  noch  der  dritte
Tag  (Mittwoch)  ganz  oder  theilweise  hinzukommen  kann,  vorgenommen  werden.

Zu  derselben  sind  Livius,  Kenophons  Memorabilien  und  Jakobs  Attika  mitzubringen.
  Die  Gesuche  um  Zulassung  zu  dieser  Prüfung,  welche  genau  nach  den  Bestimmungen
  der  Verordnung  vom  Jahr  13820  einzurichten  und  namentlich  mit  den
erforderlichen  Studien  und  Sittenzeugnissen  zu  bekleiden  sind,  müssen  spätestens  am
20.  Februar  eingelaufen  seyn.

Stuttgart  den  18.  Januar  1341.  Flatt.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.

a)OBekanntmachung,  betreffend  die  Belobung  mehrerer  Bezirksbeamten  über  ihre  Thätigkeit  in  Ablösungssachen.
  .
Zu  Folge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom

18.  d.  M.  werden  außer  den  schon  früher  genannten  (Reg.  Blatt  von  1  859,  S.  589)
noch  folgende  Cameral-Verwalter,  welche  sich  durch  besondere  Thätigkeit  und  Umscht  in
Erledigung  der  ihnen  bei  dem  Vollzug  der  Ablbsungs-Gesehe  vom  27.,  28.  und
29.  Obtober  1836  in  größerem  Umfange  obgelegenen  Geschäfte  ausgezeichnet  haben,
deßhalb  öffentlich  belobt:

Ade  in  Oehringen,

Autenrieth  in  Hall,
        <pb n="67" />
        37
Bauer  in  Lorch,
Cloß  in  Schorndorf,
Faber  in  Zwiefalten,
Grundler  in  Leonberg,
Hahn  in  Oberndorf,
Hensler  in  Neuenstadt,
Hoser  in  Groöbottwar,
Kleinknecht  in  Göôppingen,
Mayer  in  Dornstetten,
Plank  in  Blaubeuren,
Scheffold  in  Backnang,
v.  Sprösser  in  Kirchheim,  und
Vogel,  Finanzrath  in  Ulm.

Stuttgart  den  21.  Januar  1841.  Herdegen.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Strafbestimmung  des  Wirthschafts-Abgabengesetzes  wegen  nicht
angezeigter  Erhöhung  des  Getränke-Preises.

Da  nach  einer  von  dem  Koniglichen  Geheimen-Rathe  in  der  Rekurs-Instanz
anerkannten  Auslegung  des  Wirthschafts-Abgabengesehes  vom  9.  Juli  1827,  Art.  54,
(Reg.  Blatt  S.  291)  jeder  Wirth,  dessen  Umgelds-Schuldigkeit  durch  Keller-Untersuchung
  und  Abstich  ermittelt  wird,  mit  der  in  jenem  Artikel  angedrohten  Strafe
der  nicht  angezeigten  Ausschankspreis-Erhöhung  nicht  nur  dann  zu  belegen  ist,  wann
er  Wein  oder  Obstmost  in  bleinen  (d.  h.  im  Betrag  unter  einem  Imi)  aus  einem
Faß  in  einem  höheren,  als  dem  zuvor  dem  Acciser  angezeigten  Ausschanks-Preise
verwerthet,  sondern  auch  dann,  wenn  er  eine  aus  verschiedenen  Fässern  gezapfte
  Mischung  um  einen  zuvor  nicht  angezeigten  höheren,  als  den  nach  den
Preisen  der  verschiedenen  Sorten  und  nach  dem  Verhältnitz  ihrer  Mischung  sich
ergebenden  Ausschanks-Preis  abgiebt;  so  wird  solches  zur  Erinnerung  für  die
Wirthe  und  zur  Nachachtung  für  die  Behörden  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  22.  Januar  18341.  Herdegen.
        <pb n="68" />
        38

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Forstamt
  Heidenheim  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Jartkreises
  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende
Revierförstersstelle  zu  Buhlbach,  Forstamts  Freudenstadt#,  haben  binnen  vier
Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

3)  Bei  der  Hüttenverwaltung  Unterkochen  und  bei  der  Salinenverwaltung
Wilhelmshall  sind  die  Assistentenstellen  je  mit  dem  Gehalte  von  600  fl.  erledigt,
bei  deren  Besehung  Candidaten  berückscchtigt  werden,  welche  im  Fache  des  Berg=  und
Salinenwesens  die  zweite  Dienstprüfung  mit  Erfolg  erstanden  haben.  Die  befähigten
Bewerber  werden  daher  aufgefordert,  binnen  vier  Wochen  bei  dem  K.  Bergrathe
vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

r-Widerruflich

  angestellter  Diener.

Vermöoge  höchster  Entschließung  vom  18.  d.  M.  ist  der  bisher  der  Finanzkammer
in  Ulm  zugetheilte  Forstpraktikant  v.  Trott  zum  Forstamts-Assistenten  in  Neuenstadt
  ernannt  worden.

——

Berichtig  ung.
In  mehreren  Exemplaren  der  Nummer  3  des  Regierungs-Blatts  vom  20.  ö.  M.  S.  27,  erste  Linie  von
oben,  ist  statt:  „der  Erste  hat  Stuttgart,  der  Zweite  Eßlingen  rc.“  zu  lesen:  der  Erste  hat  Ehlingen,  der  Zweite
Stuttgart  1c."

Am  25.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  November  v.  J.  ausgegeben  worden.
4

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="69" />
        39

5.
Regierungs=  Blatt

sfür  das
Königreich  Württemberg.

Dienstag  den  2.  Februar  1841.
Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  vor  der  Wirksamkeit  der  neuen  Strasgesehgebung
  erkannten  polizeilichen  Beschränkungen.  —  Bekanntmachung,  betressend  den  Beitritt  des
Fürstenthums  Waldeck  zu  der  allgemeinen  Münz-Convention  der  deutschen  Zollvereinsstaaten.  —  Stand
der  geistlichen  Wittivenkasse  auf  Martini  1839.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Jahrs=  (September-)
Preise  für  technische  und  landwirthschaftliche  Erfindungen  und  beistungen.  —  Verfügung,  das  Sammeln

von  Arznei=  und  FTarbe-pflanzen  in  Waldungen  betreffend.
Dienst-Erledigungen.

".

.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Nach  höchstem  Dekrete  vom  11.  v.  M.  sind  zu  Unter=  eutenants  in  der  Infanterie
  ernannt  worden:

der  Bataillons-Adjutant  des  fünfren  Infanterie-Regimemes,  Zeller,  bei  dem
ersten  Infanterie-Regiment,

der  Bataillons-Adjutant  des  fünften  Infanterle-Regimente,  Ehni,

bei  dem
sechsten  Infanterie-Regiment,
        <pb n="70" />
        4

der  Bataillons-Adjutant  des  ersten  Infanterie-Regiments,  Danasl,  bei  dem
dritten  Infanterie-Regiment,
der  Bataillons-Adjutant  des  dritten  Infanterie-  Regimenis.  Hieber.  bet  dem
dritten  Infanterie--Regiment,  s

der  Bataillons-Adjutant  des  ersten  Infanterie-Regiments,  Schertinger,l  bei
dem  achten  Infanterie-Regiment,

der  Vataillons-Adjutant  des  sechsten  Infanterie-Regiments,  Leclair,  bei  dem
vierten  Infanterie-Regiment.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom
25.  v.  M.  Höchst-Ihrem  Hofarzte,  Dr.  v.  Hardegg,  den  Titel  und  Rang  eines
Ober-Medicinalraths  gnädigst  zu  verleihen,  «

nach  höchstem  Dekret  vom  25.  v.  M.  den  Obersten  und  Arsenal-Direktor,  v.  Sonntag,
  zum  Commandanten  des  Artillerie-Regiments,  und

den  Major  und  Waffen-Controleur,  v.  Milz,  zum  Arsenal-Direktor  zu  ernennen,
  ferner

bei  der  Staats-Hauptkasse  den  Buchhalter  Schickardt  zum  Haupt-Buchhalter
zu  ernennen,  und  #

die  hiedurch  erledigte  Buchhaltersstelle  dem  bei  dem  Cataster-Bureau  eingetheilten
Canzlei-Assistenten  Kinzelbach  zu  übertragen,  auch

dem  Buchhalter  Hoffmann  den  Titel  eines  Canzleiraths  zu  ertheilen,

vermöge  höochster  Entschließungen  vom  27.  v.  M.  dem  Vorstand  der  K.  Bauund
  Garten-Direktion,  Hof  Domänenrath  v.  Seoffer,  den  Titel  und  Rang  eines
Collegial-Direktors  in  Gnaden  zu  verleihen,

die  außerordentlichen  Professoren  Fallari  und  Hoffmann  zu  Mitgliedern
der  staatswirthschaftlichen  Fakultät  in  Tübingen  zu  ernennen,

die  neu  errichtete  Stelle  eines  ersten  Reallehrers  in  Göppingen  dem  Lehramts-Candidaten
  Reuß,  von  Asch,  Oberamts  Blaubeuren,  »

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Ellrichshausen,  Dekanats  Crailsheim,  dem
Pfarrer  Liebermeister  in  Gelbingen,  Dekanats  Hall,
        <pb n="71" />
        41

bie  erledigte  evangelische  Pfarrei  Hegnach,  Dekanats  Waiblingen,  dem  Helfer
und  Praͤzeptor  Reicherter  in  Ingelfingen,  Dekanats  Kuͤnzelsau,

die  erledigte  Stelle  eines  Praͤzeptors  an  der  untern  Classe  der  lateinischen  Schule
in  Kirchheim  dem  dermaligen  Verweser  derselben,  Collaborator  Gärtner,  von  Bietigheim,
  zu  übertragen,  und

dem  Hülfslehrer  bei  der  batholisch-theologischen  Fakultäkt,  Privatdocenten  Graf,
den  Titel  und  Rang  eines  außerordentlichen  Professors  der  Universitär  zu  verleihen
gnädigst  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  28.  v.  M.  den
Ober-Tribunalrath  v.  Schort,  seiner  Bitte  gemäss,  wegen  seines  vorgerückten  Alters,
unter  gnädigster  Anerbennung  seiner  vorzüglichen  Dienstleistung  und  mit  Verleihung
des  Titels  eines  Vice-Direbtors  in  den  Pensionsstand  zu  versehen  und  hiernächst
denselben  zum  Ehren-Mitgliede  des  Ober-Tribunals,  so  wie  zum  Vorstande  des  ehe,
gerichtlichen  Senats  desselben  zu  ernennen,

die  erledigte  Canzlei-Direbtorsstelle  bei  dem  Justig  Minisierium  dem  Ober-Justiz=Assessor
  von  Plessen,  von  Ellwangen,  mir  dem  Titel  und  Rang  eines  Ober-Justiz=Raths
  zu  übertragen,  auch  denselben  zum  ordentlichen  Mitgliede  des  Straf-Anstalten=Collegium
  zu  ernennen,

die  erledigte  Sekretärsstelle  bei  dem  Gerichkshofe  in  Etlingen  dem  Gerichts-Akuar
  Hiller,  in  Ellwangen,  zu  übertragen,  und

den  Justiz-  Referendär  erster  Classe,  Leopold  Kaulla,  von  Stuttgart,  seinem  Ansuchen
  gemäß,  unter  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen  gnaͤdigst  geruht.
Derselbe  hat  Stuttgart  zu  seinem  Wohnsitze  gewaͤhlt.

Unter  dem  29.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestä#t  den.  K.  griechischen
  Oberlieutenant  à  la  Snite,  Ferdinand  v.  Gump  pen  berg-  Poͤtimes,  zum
Unterlieutenant  der  Reiterei  ernannt,  und  dem  ersten  Reiter-Regiment  oggregirt.

Den  19.  v.  M  ist  die  patronatische  Ernennung  des  Pfarrverwesers  Alberr
Schäáäfer  zu  Döttingen,  Dekanats  Känzels,  zu  der  evangelischen  Pfarrei  daselbst,
so  wie
        <pb n="72" />
        42

der  von  der  Fürstin  zu  Salm-Reifferscheid-Dyck  auf  die  Pfarrei  Baindt,  Dekanats
  Ravensburg,  patronatisch  ernannte  Pfarrverweser  Nibolaus  Müller  daselbst,
landesherrlich  bestätigt  worden.

Am  26.  v.  M.  ist  der  General-Superintendent  von  Reutlingen,  Stiftsprediger,
Prälat  v.  Haas,  gestorben.

II.  Verfügungen  der  Departementeè.
1
A)  DOer  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.
Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  ver  der  Wirksamkeit  der  neuen  Strasgesetzgebung  erkannten  polizeilichen
Beschränkungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  heutigen
  Tage  in  Betreff  der  vor  der  Wirksamkeit  des  Strafgesetzbuchs  und  des  Polizei-Strafgesebes
  erkannten  pollzeilichen  Beschränkungen  (Stellung  unter  polizeiliche  Aussichr,
Orts-Begrenzung),  mit  Rücksicht  auf  Art.  42  des  Strafgeseh  buchs  und  Arr.  25  des
Polizei-Strafgesehes,  Nachstehendes  gnädigst  verfügt:

1)  Die  von  den  Gerichten  vor  der  Wirksamkeit  des  Strafgesehbuchs  und  von
den  Polizeibehhrden  vor  der  Wirksamkeit  des  Polizei-Strafgesehes  auf  unbestimmte
  Zeit  erkannten  polizeilichen  Beschränkungen  (Scellung  unter  po-1

  lizeiliche  Aufsicht,  Orts-Begrenzung  oder  Confination)  sollen,  die  gerichtlich
erkannten  nicht  über  eine  Dauer  von  fünf,  die  polizeilich  erkannten  nicht
uͤber  eine  Dauer  von  drei  Jahren-  erstreckt  werden.

Beschränkungen,  bei  welchen  diese  Dauer  bereits  abgelaufen  ist,  sind  fofort
außer  Wirkung  zu  sehen.

2)  Die  zu  Ziffer  1  bemerkte  Dauer  wird  von  dem  Zeitpunkt  an  berechnet,  in
welchem  die  betreffende  Person  nach  erstandener  Strase  in  die  ihr  zuerkannte
polizeiliche  Beschränkung  eintrat  oder  künftig  eintreten  wird.

Ist  jedoch  gegen  eine,  solche  Person  wegen  einer  im  Zustand  der  pottzeilichen
  Beschränkung  aufs  Neue  begangenen  strafbaren  Handlung,  durch
        <pb n="73" />
        43

welche  die  Verfuͤgung  einer  solchen  Beschraͤnkuug  begruͤndet  war,  diese  in  dem
vor  der  Wirksamkeit  des  Strafgesetzbuchs  oder  des  Polizei-Strafgeseßes  ergangenen
  Straf-Erkenntniß  nur  darum  nicht  ausgesprochen  worden,  weil
die  früher  auf  unbestimmte  Zeit  erkannte  polizeiliche  Beschränkung  noch
nicht  außer  Wirkung  gesehbt  war,  so  ist  die  Dauer  der  Beschränkung  von
dem  Zeitpunkt  an  zu  berechnen,  in  welchem  die  Person  nach  dem  Vollzug
der  ihr  wegen  des  neueren  Vergehens  zuerkannten  Strafe  in  den  Zustand
der  polizeilichen  Veschränkung  wieder  eingetreten  ist  oder  künfiig  eintreten
wird.
3)  Die  Bezirks-Polizei-Aemter  haben  deßhalb,  wenn  Angehbrige  ihrer  Bezirke
a)  im  Zustand  einer  gegen  sie  juf  unbestimmte  Zeit  verfügten  polizeilichen
Beschränkung  wegen  einer  in  demselben  verübten  strafbaren  Handlung,
die  nach  ihrer  Beschaffenheit  und  der  Persönlichkeit  des  Thäters  zur  Erkennung

  polizeiliche  Beschränkung  sich  eignen  konnte,  zur  Untersuchung
bamen,  und

b)  in  dem  gegen  sie  wegen  dieser  Handlung  von  der  Gerichtsbehörde  vor
der  Wirksamkeit  des  Strafgesehbuchs,  oder  von  der  höheren  Polizei-Behörde
  vor  der  Wirksamkeit  des  Polizei-Strafgesehßes  gefällten  Straf-Erkenntnisse
  die  Fortdauer  der  polizeilichen  Beschränkung  nicht  speziell  ausgesprochen
  worden,  auch

„P)  seit  dem  nach  der  Vollziehung  dieses  Straf-Erkenntnisses  erfolgten  Wieder-Eintritt
  des  Gestrasten  in  den  Zustand  polizeilicher  Beschränkung  nicht
fünf,  oder  wenn  das  Erkenntniß  von  der  Polizei-Behbrde  gefällt  war,
nicht  drei.  Jahre  verflossen  sind,  oder  die  polizeiliche  Beschränkung  nichr
aus  einem  andern  Grund  außer  Wirkung  gesetzt  worden  ist,  endlich

d)  gegen  das  betreffende  Individuum  nicht  seit  der  Wirksamkeit  des  Straf-Gesetzbuchs
  von  der  Gerichtsbehörde,  oder  seit  der  Wirksamkeit  des  Polizei-Strafgesehes
  von  der  höheren  Polizei-Behörde  eine  polizeiliche  Beschränkung
  mit  bestimmter  Zeitdauer  erkannt  worden  ist,  oder  dasselbe  dermalen
        <pb n="74" />
        44

wegen  einer  Handlung  von  der  zu  Il/t.  a  bezeichneten  Art  in  Untersuchung.

steht,
bei  der  Behörde,  welche  das  zu  b  erwähnte  Erkenntniß  gefällt  hat,  anzufragen,
  ob  das  betreffende  Individuum  einer  von  dem  zu  Ziffer  2,  Absaß  2
bezeichneten  Zeitpunkt  an  zu  berechnenden  polizeilichen  Beschränkung  unterworfen
  sey,  und  bis  zu  ergehendem  Bescheid  oder  bis  zum  Ablauf  des  zuc
bemerkten  Zeitraums  einstweilen  die  aus  der  Jeit  vor  der  Wirksamkeit  der  neuen
Strafgesehgebung  herrührende  Beschränkung  fortzuseßen.
Den  Kreis-Regierungen  bleibt  vorbehalten,  eine  vor  der  Wirksambeit  des
Straf-Gesehbuchs,  beziehungsweise  des  Polizei-Strafgesetzes  auf  unbestimmte
Zeit  erkannte  polizeiliche  Beschränkung  vor  dem  Ablauf  der  zu  Ziffer  1  und?2
bezeichneten  Zeiträume  auf  den  Grund  des  F.  10  der  Instruktion  vom  10.  November
  1825  (Reg.  Blatt  S.  697)  bei  dem  Daseyn  der  daselbst  ausgesprochenen
Erfordernisse  auffer  Wirkung  zu  sehen.

4

Stuttgart  den  18.  Januar  1851.

Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  besonderen  Befehl:
Prieser.  Schlaper.

8)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Des  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitrikt  des  Fürstenthums  Waldeck  zu  der  allgemeinen  Münz-Convention
  der  deutschen  Zollvereinsstaaten.

Da  die  fürstlich  Waldeckische  Regierung  der  unter  den  Staaten  des  deutschen
Zollvereins  in  Dresden  am  50.  Juli  1838  geschlossenen  allgemeinen  Mänz-Convention
  (Regierungs-Blatt  vom  Jahr  1838,  Nr.  15,  Seite  241  f.)  unter  Annahme
des  14  Thaler-Fußes  zum  ausschließlichen  ferneren  Landes-Münzfuße,  beigetreten  ist;
so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  26.  Januar  1891  Beroldingen.
        <pb n="75" />
        45

C)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Der  evangelischen  Synode.
Stand  der  geistlichen  Wittwenkasse  ausf  Martini  18329.

Nachdem  die  Rechnung  der  geistlichen  Wittwenkasse  von  Martini  1858—39
revidirt  und  justificirt  ist,  wird  unter  Beziehung  auf  das  Regierungs-Blatt  von  1850,
S.  27,  folgende  Uebersicht  über  den  Stand  derselben  an  Martini  1839  bekannt  gemacht:
  «

I.  Berechnung  der  Vermögens-Zunahme  von  Martini  1838—39.
Das  Vermögen  bestand:

 

 

an  Martini  1858:  ç  an  Martini  1839:
n
Capitallen  239,271  fl.  50  kr.  "  2241,365  fl.  46  kr.
Ausständen  2,818  fl.  4h0  r  .  DJ1197  fl.  40  kr.
Zahlungsvorschüsse:
allgemeinn  0  ........  0
an  die  Ulmer  Witt-  16,  775fl.  25kr.,  wovon
wenkasse  15,257  fl.  aus  dem  angeführten
53  kr.,  deren  Er-  Grunde  in  Berechsab
  ungewiß  ist,  nung  genommen  werdaher
  hier  einkommt  ·  den  kaoun  P.i
Cassenbestand  ·  ........  0
s  242,090  fl.  39  kr.  248,558  fl.  25  kr.
Hievon  Passio-Rückstände  K40  ....·...  0
ActinemanetdesRechners5«22fl.nie-.........1,352fl.!ukr.
Nest.241s,768si.27ikki  Rest.247,206st.4!ckt.

Das  Vermoͤgen  hat  sich  mithin  in  dieser  Zeit  vermehrt  um
5,457  fl.  16  kr.  5  hlr.  "
DieseSummeliquidittsich
durchdenUeberschußandeu-Etato-Einnahmen...3,230fl-465kr.
durchdenlleberschußanden-Grundstocko-Einnahmen.2,206fc.30kr.

—  6,437  fl.  164  kr.
        <pb n="76" />
        46

II.  Rechnung  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  an  Martini

1838  —39.
A.  Etats-Einnahmen  und  Ausgaben.
Einkünfte.  Aufwand.
Jährliche  Beiträge  von  Wittwenpensionen  32  „1I  fl.  21  kr.
1054  Mitgliedern.  9,210  fl.  52  kr.  Waisenportionen  1,154  fl.  12  kr.
Von  erledigten  Stellen  7,683  fl.  21  kr.  Gratiallen  1,391  fl.  —
Vom  Gnadenquartal  561  fl.  9  kr.  Stistungen  415  fl.  30  kr.
Sportell  .,/132  fl.  17  kr.  Besoldungen  und  Ve,
Freiwillige  Veinräge  30  fl.  55  kr.  lohnungen  559  fl.  58  kr.
Strafen  .  ..  125  fl.  —  Rechnungs-Revisions=Ertrag
  vom  Bücherver  und  Abhörkosten  105  fl.  —
lagn  3,517  fl.  30  kr.  Abgang  156  fl.  11  kr.
Capitalzinse  9p,  995  fl.  531  kr.  Zinsraten  und  agio  bei
Beitrag  des  Staats.  J,000  fl.  —  den  durch  Cession  er-Ersahposten
  15  fl.  16kr.  worbenen  Capitalien  575  fl.  50  kr.
Ersatzposten  33  fl.  36  kr.
Vorschüsse  an  die  Ulmer
Pfarr-Wittwenkasse  1,558  fl.  32  kr.
Verwaltungskosten  69  fl.  55  kr.
41,919  fl.  ö1x  r.  38,689  fl.  5  kr.

Es  ergibt  sich  mithin  ein  —“—  71  von
—  ..  5,  250  fl.  46
B.  Dem  Grundstock  gebbrige  in“m'  und  Ausgaben.
4)  In  Beziehung  auf  Zuwachs  und  Abgaug.

Einnahme.  Ausgabe.
Einlagen  in  den  Grundstock  2,206  fl.  3zokr.  Abgeganggen  0
Legate  und  Vermächtnisse  o

Es  ergibt  sich  also  ein  Zuwachs  von
—  2),20  fl.  30  kr.
        <pb n="77" />
        47

2)  In  Beziehung  auf  Bestände.

Cassenbestand  an  Martini
  1838.  .  .  6
Ausstände  an  Martini

1838  ..  .  2,8138  fl.  49  kr.
Jahlungsvorschüsse  .  0
Heimbezahlt  erhaltene

Aktiv-Capitalien  .  39,806  fl.  ä5  kr.
Passiv-Rückstände  0  «

!12,724fc.5(skr.

AktibsRemanetdes
Rechners  an  Martini
  1858.

Ausstände  auf  Martini
1889  .

Zahlungsvorschuͤsse

Capitalien  ausgeliehen

Passio-Rückstände

522  fl.  111  kr.

7,192  fl.  40  kr.
o
4000  fl.
o

Zusammenstellung  der
und  Ausgaben.

Einnahmen

Einkünffe..  31,  919  fl.  51#br.
Für  den  Grundstock  2,206  fl.  50  kr.
Fondsbeständ  42,72  fl.  57  kr.

86,851  fl.  153  kr.

Aufwand
Abgangam  Grundstock
An  Fondsbeständen

49,514  fl.  511  br.

58,689  fl.  5  kr.
o
a9,51  fl.  51K7kr.

 

38,  205  fl.  56xbr.

Es  erscheint  mithin  das  Activ-Remanet  des  Rechners  mit

·
2

1,352  fl.  ál  kr.

Wird  dieses  von  dem  Vorschuß  der  Fondsbestaͤnde  abgezogen,  so  erscheint  die

Vermoͤgens-Zunahme  mit

—  5,757  fl.  164  kr.
III.  Neuester  Personal-Bestand  der  Anstalt.

a)  Beitragende  Mitglieder

b)  Im  Genusse  stehende  Wittwen.
c)  Im  Genusse  stehende  Waisen  mit  10  Hortionen

Stuttgart  den  16.  December  1840.

Für  den  Vorstand:
Flart.

"—
        <pb n="78" />
        48

2.  Der  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Jahrs=  (September-)  Preise  für  technische  und  landwirthschaftliche
Erfindungen  und  Leistungen.

Zu  Belebung  der  vaterländischen  Industrie  sind  von  Seiner  Majestät
  dem  Könige  nachstehende  Jahrspreise  gndigst  ausgesetzt,  deren  wirkliche
Ertheilung  am  27.  Spetember  1841  erfolgen  soll  und  sofort  oͤffentlich  bekannt  gemacht
  werden  wird:

1)  Dreißig  Dukaten  und  eine  silberne  Medaille  fuͤr  die  beste  von
einem  Wuͤrttemberger  erfundene  und  zur  Ausfuͤhrung  gekommene  Maschine
oder  Vorrichtung  zu  einem  gemeinnuͤtzigen,  besonders  landwirthschaftlichen
oder  technischen  Gebrauche;
dreißig  Dukaten  und  eine  silberne  Medaille  für  die  nuͤtzlichste,  von
einem  Württemberger  gemachte  chemische  Entdeckung  oder  neue  Anwendung
bekannter  chemischer  Mittel  und  Grundsäße  zu  irgend  einem  gemeinnühigen
Zwecke,  insbesondere  zur  Erleichterung  oder  Vervollkommnung  der  wirthschaftlichen
  oder  technischen  Gewerbe;

5)  dreißig  Dukaten  und  eine  silberne  Medaille  für  die  Einführung
und  Verbreitung  neuer  nüßlicher  Culturen  oder  für  wesentliche  Verbesserungen
in  dem  Betriebe  der  Landwirthschaft  überhaupt,  oder  ihrer  einzelnen  Zweige,
namentlich  des  Ackerbaues,  des  Futterbaues,  des  Weinbaues,  des  Obstbaues,
des  Waldbaues  und  der  Viehzucht.

Die  Bewerbungen  um  vorstehende  Preise  sind  bei  der  Centralstelle  des
landwirthschaftlichen  Vereins,  welcher  die  Prüfung  und  Begutachtung  der
betreffenden  Gegenstände  aufgetragen  ist,  spätestens  bis  zum  15.  August  1841,  und
zwar  mit  oberamtlichen  Berichten  begleitet,  einzureichen.  Eingaben  ohne  oberamtliche
  Berichte  werden  nicht  berücksichtigt.

Bei  mechanischen  Erfindungen  müssen  entweder  die  Maschinen  selbst,  oder  genaue
Mobelle  mit  eingesendet,  bei  chemischen  Gegenstaͤnden  deutliche  Beschreibungen  nebst

2
        <pb n="79" />
        49

den  Präparaten  mit  vorgelegt  werden.  Sind  zu  Darstellung  der  chemischen  Gegenstände
  neue  oder  verbesserte  Apparate  nöthig,  so  sind  dieselben  genau  anzugeben  oder
durch  Zeichnungen  deutlich  zu  machen.

Die  Bewerber  um  den  landwirthschaftlichen  Preis  haben  ihre  Angaben,  geeigneten
  Falles,  mit  glaubwürdigen  Zeugnissen  zu  belegen.  Sollen  Pflüge  und  andere
Ackerwerkzeuge  zur  Bewerbung  kommen;  so  müssen,  während  die  Bewerbungs-Eingabe
  selbst  längstens  in  der  obigen  Frist  an  die  Centralstelle  einzureichen  ist,  die
Werkzeuge,  mit  den  nöthigen  Zeugnissen  des  Gemeinderathes  und  Oberamtes,  spätestens
  bis  zum  1.  August  an  die  Direktion  des  landwirthschaftlichen  Institutes  zu
Hohenheim  eingeliefert  werden,  um  mit  denselben  die  geeigneten  Versuche  anzustellen.

Stuttgart  den  1.  Februar  1851.
Gärttner.

D)Des  Finanz-Departements.

Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  das  Sammeln  von  Arznei=  und  Farbe-Mlanzen  in  Waldungen  betreffend.

So  wenig  man  das  Sammeln  von  Arznei=  und  Farbe-Pflanzen  (Gentian,  Wau,
Ginster  2c.)  in  Waldungen  zu  wehren  die  Absicht  hat,  so  bann  doch  dasselbe  ungestraft
  nur  mit  besonderer  forstpolizeilicher  Erlaubniß  Statt  sinden.

Solche  Erlaubniß  werden  die  Forstämter  ansäßigen,  von  ihrer  Ortsobrigkeit
biezu  empfohlenen  Personen,  welche  nicht  als  Forstfreoler  bekannt  sind,  in  Beziehung
auf  Staatswaldungen  nach  freiem  Ermessen,  in  Beziehung  auf  andere  Waldungen
aber  nach  schriftlich  beigebrachter  Einwilligung  der  Eigenthümer,  durch  unentgeldlich
auszustellende  Scheine  ertheilen,  welche  jährlich  zu  erneuern  sind.

In  dem  Schein  ist  die  dem  Sammler  geöffnete  Waldung  zu  bezeichnen  und  die,

theils  die  Holzzucht,  theils  die  Pflanzen  schonendste  Art  der  Gewinnung  der  Bestandtheile
  der  lehtern  vorzuschreiben.
        <pb n="80" />
        50

Gegen  die  Uebertretung  der  gegebenen  Vorschriften  sind  in  dem  Erlaubnißschein
Strafen  von  1  bis  3  fl.  zu  bedingen,  von  welchen  Conventionalstrafen  die  Forstdiener
die  gleiche  Anbringgebühr,  wie  von  den  allgemeinen  Forststrafen  anzusprechen  haben,
welche  die  zugelassenen  Wurzel=  und  Kräuter=  Sammler  durch  Forstvergehen,  neben
Entziehung  der  ihnen  ertheilten  Erlaubniß,  verschulden.

Stuttgart  den  28.  Januar  1841.
Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Raths  bei  dem  Eivil-Senate
des  K.  Ober-Tribunals  haben  sich  innerhalb  vierzehen  Tagen  bei  dieser  Gerichtsstelle
  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  bei  den  Eivil-Senaten  der  K.  Gerichtshöfe  zu  Ellwangen
  und  Ulm  in  Erledigung  gekommenen  Assessorsstellen  haben  sich  innerhalb
vierzehen  Tagen  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  zu  melden.

3)  Mit  der  erledigten  Helfersstelle  in  Rosenfeld,  Dekanats  Sulz,  ist  die
drei  Viertelstunden  entfernte  Pfarrei  Isingen  verbunden,  wo  der  Helfer,  neben
der  Schulaufsicht,  an  allen  Sonn-,  Fest-,  Feier=  und  Bußtagen  zu  predigen,  am  erstern
auch  zu  katechisiren  hat.  Rosenfeld  zählt  1250,  Isingen  gegen  500  Einwohner.  Das
jährliche  Einkommen  der  Stelle,  deren  Zehentbezüge  verwandelt  sind,  berechnet  sich
zu  652  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesehes.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier
Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Aich,  Dekanats  Nürtingen,  welche
839  Kirchengenossen  zählt,  und  mit  einem  verwandelten  Einkommen  von  1136  fl.  nach
Preisen  des  Sportelgesetes  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem
evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="81" />
        51

5)  Da  das  in  Lichtel,  Dekanats  Weikersheim,  neu  erbaute  Pfarrhaus  im
nächstkommenden  Frühling  bezogen  werden  kann,  so  wird  die  Bewerbung  um  die
dortige  Pfarrstelle  innerhalb  der  nächsten  vier  Wochen  von  Seiten  des  evangelischen
Consistorium  hiermit  eröffnet.  Der  Kirchengenossen  sind  nahezu  400,  das  verwandelte
  Einkommen  ist  zu  64)7  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesehßes  berechnet.

Es  werden  beseßt  werden:

6)  die  katholische  Pfarrei  Baustetten,  Oberamts  und  Dekanats  Wiblingen,
welche  im  Pfarrdorf  und  in  einem  bleinen  Filialweiler  498  Pfarrgenossen  begreift,
und  von  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Grundgefällen,  Kapital-Zinsen  und  gestifteten
Gebühren,  nach  Abzug  einer  an  die  Pfarrei  Laupheim  zu  leistenden  jährlichen  Abgabe,
ein  beständiges  Einkommen  von  1051  fl.  gewährt;

7)  die  katholische  Pfarrei  Hofen,  Oberamts  Cannstadt  und  Dekanats  Stuttgart.
  Dieselbe  begreift  im  Pfarrdorf  670  Pfarrgenossen,  und  gewährt  aus  eigenen
Gütern,  Zehenten,  Grundgefällen,  Kapital-Zinsen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren
  ein  beständiges  Einkommen  von  742  fl.  Mit  dieser  Pfarrstelle  ist  vorsorglich
die  Stelle  eines  batholischen  Seelsorgers  an  der  Heil-Anstalt  zu  Winnenthal,  Oberamts
  Waiblingen,  verbunden,  welcher  daselbst  wochentlich  einmal  Gottesdienst  zu
halten,  und  die  Angehbrigen  der  katholischen  Kirche  zu  besuchen  und  zu  pastoriren.
hat,  wofür  eine  jährliche  Aversal-Belohnung  von  250  fl.  gereicht  wird.

Die  Bewerber  um  diese  zwei  Kirchenstellen  haben  sich  vorschriftmäßig  binnen
vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  zu  melden.

8)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Abtuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte
Ellwangen  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  daselbst
zu  melden.  6

9)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  bei  dem  Gerichtshofe
in  Ulm  werden  aufgefordert,  sich  innerhalb  vierzehen  Tagen  bei  diesem  Gerichtshofe
zu  melden.

10)  Die  erledigte  franzbsische  Sprachlehrersstelle  zu  Gmünd,  mit  weicher  ein
jährlicher  Gehalt  von  4100  fl.  verbunden  ist,  ohne  daß  jedoch  der  französische  Sprach-
        <pb n="82" />
        52

lehrer  Anspruch  auf  Wohnung  und  Unterrichtsgelder  haͤtte,  und  wofuͤr  derselbe
wöchentlich  14—16  Stunden  in  verschiedenen  Schulen,  vornehmlich  in  der  neuerrichteten
  Realschule  zu  geben  hat,  wird  wieder  beseht  werden.  Die  Bewerber  haben  sich,
unter  Vorlegung  der  Zeugnisse  ihrer  Tüchtigkeit,  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem
K.  Studienrathe  zu  melden.

—..

Berichtigung.

In  der  Nummer  4  des  Regierungs-Blatts  vom  27.  Jannar  4831  ist  S.  37,  einie  8  und  9  von  unten,
statt  „wann  er  Wein  oder  Obstmest  in  kleinen  ic.  “  zu  lesen:  „wenn  er  Wein  oder  Obstmost  im  Kleinen  tc.“
        <pb n="83" />
        <pb n="84" />
        <pb n="85" />
        53

G6.
Regierungs-Blatt

sür  das

Königreich  Württemberg.

 

Freitag  den  12.  Februar  1841.

 

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departementt.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  im  Jahr  1810  vorgegangene
Veränderung  in  der  Gemeinde-Bezirk8s=  Eintheilung.  —  üuszeichnung  einiger  Gemeinde-Vorsteher.  —
Rechenschaft  über  die  Verwaltung  der  allgemeinen  Brandschadens-Verich  gskasse  auf  das  Jahr  1839—40.

Dienst-Erledigungen.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Nach  höchstem  Dekrete  vom  11.  v.  M.  sind  zu  Unter-Lieutenants  in  der  Infanterie
  ernannt  worden:

der  Bataillons-Adjutant  des  siebenten  Infanrerie-Regiments,  Schmid,  bei  dem
sechsten  Infanterie-Regiment,

der  Stabsfourier  des  sechsten  Infanterie-Regiments,  Schwarz,  bei  dem  achten
Infanterie-Regiment,

der  Stabsfourier  der  Garnisens-  Gompagnien,  Vollmer,  bei  dem  sechsten  Infanterie-Regiment,
        <pb n="86" />
        54

der  Stabsfourier  des  vierten  Infanterie-Regiments,  Carl,  bei  dem  fuͤnften
Infanterie-Regiment,

der  Guide  erster  Classe,  Schallich,  bei  dem  dritten  Infanterie-Regiment.

Seine  Königliche  Majestcht  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  30.  v.  M.
den  Oberamtmann  Koch  in  Heidenheim  wegen  hohen  Alters  in  den  Ruhestand
zu  versehen,

durch  höchste  Entschließung  vom  5.  d.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Erdmannhausen,
  Dekanats  Marbach,  dem  Stadtpfarrer  Mezger  in  Murrhardt,

die  neu  errichtete  katholische  Pfarrei  Zimmern  unter  der  Burg,  Dekanats  Rottweil,
  dem  Pfarrverweser  Remler  in  Mulsingen,  Dekanats  Amrichshaufen,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Unterdeufstetten,  Dekanats  Ellwangen,  dem
Pfarrverweser  Gogel  in  Ergenzingen,  Dekanats  Rottenburg,  und

die  bei  der  Regierung  des  Jartkreises  erledigte  etatsmäßige  Registratorsstelle
dem  Canzlei-Assistenten  bei  der  gedachten  Kreis-Regierung,  Mändlin,  zu  übertragen
gnddigst  geruht.

Nach  höchstem  Dekrete  vom  8.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestärt
den  Unter-Lieutenant  des  vierten  Infanterie-Regiments,  Hardegg,  zur  Pionnier=Compagnie
  verseht,  und

den  Regiments-Offiziers-Zögling  des  sechsten  Infanterie-Regiments,  Bataillons-Adjutanten
  Klapp,  zum  Unter-Lieutenant  im  sechsten  Regiment  ernannt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  im  Jahre  1850  vorgegangene  Veränderung  in  der  Gemeinde-Bezirks-Eintheilung.


Da  die  bisber  zu  dem  Gemeinde-Bezirk  Mariazell,  Oberamts  Oberndorf,  gehdrigen
  Parzellen  Blumenhäusle,  Friedrichsberg,  Ober=  und  Unter-Hardt,  Hugswald,
        <pb n="87" />
        55

Huttneck,  Naͤgelessee,  Neuwelt,  Nonnenberg,  Steinreuthe,  Theilen,  Ober-  und  Unter-Tischneck,
  mit  Genehmigung  der  zustaͤndigen  Regierungs-Behoͤrde,  von  dem  gedachten
Verbande  getrennt,  und  unter  dem  Namen  Hardt  zu  einer  selbststaͤndigen  Gemeinde
vereinigt  worden  sind;  so  wird  solches  hiemit  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  29.  Januar  1331.  Schlaper.

b)  Auszeichnung  einiger  Gemeinde-Vorsteher.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
27.  v.  M.  den  Schultheißen  Krämer  in  Schwieberdingen  und  Ziegler  in  Möglingen,
  Oberamts  Ludwigsburg,  in  gnädigster  Anerkennung  ihrer  Verdienste  um  das
Wohl  ihrer  Gemeinden,  ersterem  die  goldene,  und  lehterem  die  silberne  Civil-Verdienstmedaille,
  sodann  dem  Gemeinde=  und  Stiftungspfleger  Schneck  in  Oßweil,  desselben
  Oberamts,  wegen  der  in  seiner  Amtsführung  bewiesenen  eifrigen  und  uneigennühigen
  Thätigkeit,  gleichfalls  die  silberne  Verdienstmedaille  gnädigst  zu  verleihen  geruht.
  Indem  diese  Auszeichnungen  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden,
wird  zugleich  dem  höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Majestät  gemäß,  der
Stadtpfleger  Banzhaf  in  Ludwigsburg  wegen  seiner  vieljährigen  geordneten  Amtsführung
  belobt.

Stuttgart  den  1.  Februar  18341.  Schlaper.
#)  Rechenschaft  über  die  Verwaltung  der  allgemeinen  Brandschadens-Versscherungskasse  auf  das
Jahr  1839—40.

 

Aus  der  von  der  K.  Ober-Rechnungskammer  revidirten  und  abgehörten  Rechnung
  der  Brandversicherungskasse  für  Gebäude  auf  das  Verwaltungsjahr  von  1859—0
wird  folgendes  Ergebniß  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  5.  Februar  1851.  Schlaper.

I.  Uebersicht  der  Einnahmen  und  Ausgaben  der  K.  Brandschadens-Versicherungs-Hauptkasse
  vom  1.  Juli  1339—40.
Einnahme.

Baarer  Kassenvorrath  nach  der  Darstellung  der  Verwaltung  vom  “

1.  Juli  1358—39  (Reg.Blatt  von  1840,  S.  160)  56,  18l  fl.  21  kr.
Ersaßposten,  worunter  1566  fl.  40  kr.  von  Brandstiftungen  unter
der  Rubrikb:  Abgegangen  14467  fl.  68  kr.
        <pb n="88" />
        56

An  Nachträgen  von  früheren  Umlagen  giengen  zen  18  fl.  14  kr.
Beiträge  von  der  unter  dem  33.  Juli  1839  (Reg.  Blatt  S.  511)

ausgeschriebenen  Brandschadens-Umlage:
Der  Gesammt=  Anschlag  der  versicherten  Gebude,  welcher  bei  der

vorigen  Umlage  von  1858  sich  auf  275“133,900  fl.

belaufen  hatte,  istum  1l1l3-339,025  fl.
gestiegen,  und  hat  betragen  —.  2887472,925  fl.

Auf  diese  Summe  wurden  zu  kr.  von  100  fl  Gebaude-Anschlag
umgelegt.  .  ..  EIIrE  17  kr.

Dazu.  provisorische  Einlage  von  dem  der  wuͤrttembergischen  allgemeinen
  Brandversicherungs-Anstalt  beigetretenen  Fuͤrstenthum

 

Hohenzollern-Hechingen  1,000  fl.
Der  Ueberschuß  hat  betragen  10  fl.  7  kr.  7  kr.
195,  325  fl.  24  kr.
bievon  gehen  wegen  zeitlicher  Befreiung  13  fl.  28  kr.
Rest  —1  105,506  fl.  56  er.
welche  theils  baar,  theils  mit  Aufrechnung  von  Verwaltungs-Kosten
geliefert  worden  sind,  mit..  .  195,506  fl.  56  kr.
Von  K.  Hofbank:
Capital..  9p8650000  fl.
Zinee  ,131  fl.  8  kr.
93,131  fl.  8  kr.
Fremde  Gelder  fuͤr  K.  Staatshauptkasse.  40  fl.
Summe  der  Einnahme  299,676  fl.  27  kr.
Ausgabe.
Zroiel  bezahlre  Beiträügue  .  11  fl.  47  kr.
Brand-Entschädigungen  nach  der  ibe  in  der  Ueber
sicht  Nr.  II.  ..  ..  .  ....197,756il.38kk.

Etsatzposten.·.............—«.  10  kr.
        <pb n="89" />
        57

Capitalsteer  ......  167  fl.
Bei  K.  Hofbank  gegen  Verzinsuug  angeliehen.  J8,000  fl.
Abgegangen,  s.  Einnahme-Rubrik:  Ersaßposten  1,566  fl.  40  kr.
Fremde  Gelder  für  K  Staatshauptkasse  ...  40  fl.

Verwaltungs-Kosten,  einschlieftlich  derjenigen,  welche  durch  das
Gesetz  vom  28.  Maͤrz  1828  (Reg.  Blatt  S.  155)  auf  die  Anstalt
uͤbernommen  und  durch  die  Ministerial-Berfuͤgungen  vom  9.  Oktober
  1828  (Reg.  Blatt  S.  791)  und  vom  u.  Ju#n###838  (Re- 



gierungs-Blatt  S.  359  und  3700)  näher  bestimmt  wurden  13,665  fl.  5  kr.
Summe  der  Ausgabe  —.  291,005  fl.  20  kr.
Folglich  ergibt  sich  ein  baares  Remanet  mit
8,671  fl.  7  br.

II.  Uebersicht  über  den  Aktiv=  und  Passiv-Stand  bei  der  Brand-Versicherungs-Hauptkasse
  am  30.  Juni  1850.
Aktiostand.
Baares  Cassen-Remanet  §33e,671  fl.  7  kr.
Ersatzposten  bei  Brandstiftern  auf  Gant-  und  Vermögens,  Anfall  «
beruhend,  welche  jedoch  nicht  als  einbringlich  betrachtet  werden

konne  1864777  fl.  48  kr.
Perzinsliche  Capitalien:

Bei  der  K.  Hofbank  standen  am  1.  Juli  1839  nach  Nr.  II.  für

 

1858—549  ...  ...16-,000fl
für1839—!i0  angeltehen  .......78,000fc
·hievonabgeldstnachNr.l.......95,000fc.

Rest...150,000st.»

Summe  1777,418  fl.  55  kr.
Davon  gehen  dekretirte  noch  nicht  erhobene  Brand-Entschädigungen  122,605  fl.  19  kr.

Rest,  Ueberschuß  —.  54,  81  3  fl.  36  ku.
        <pb n="90" />
        58

III.  Uebersicht  der  von  der  Brand-Versicherungs-Hauptkasse  vom
1.  Juli  1822  bezahlten  Brand-Entschädigungen.

I.  Neckar-Kre  is.

 

 

 

 

 

 

 

 

ahr
Oberamt.  Gemeinde.  4  Entschädigung.  Summe.
An  weisung.
-  fl.  kkhl  fl-  tt.hl.
Backnang  182———L.  500
Böblingen  1883————  852  50—
Cannstadt  18n  428  45—
Pr  545  ——
18  5,937  30—
133  43  7—
9009  222
Heilbronn  183#n  7äa0  ——
1838  552  57—
.  .  --«.--——1,09237-—
Leonberg  1833  200  —
18  1  71  152.—  "
—  800  —  —  l
—  900  ——
–  2|
Marbach  133#  1,020——
#  #181#  200  -
—  ——120  ——
Maulbronn  1832  ——  75  ——
Vaihingen  1833  250  ——  r
181.  278  55—  !
—  25—  ê4•.
—655  36□—
Waiblingden  1888  200  —
4  *r*“  1847  100  —  —
—  400  ——
—  205  42  .- 



——-——·903s!-2—
Wein-berg:.;«..lLennach·....  1822—  32  130s—

Summe  im  Reckar-Kreis.  15,21117
        <pb n="91" />
        59

 

 

 

 

 

 

 

 

II.  Schwarzwald-Kreis.
Jahr
Oberamt.  Gemeinde.  der  Enischädigung.  Summe.
Anweisung.
fl.  Prg.  hl.  fl.  r.“hl.
Balingen  .Ebingen  .  1835  170———
Onstmettingen.  1832  250  ——
1  420  —  —
Calw.  Ober-Haugstett  1832  27  50—
Simmozheim  —  120  50—
Calw.  —  61  32  —
«  ——-  209-52—
Freudenstadt  .  WBaiersbronn  18  614  10
Sniebis  1836  656  124/—
Kniebis  —  500  ——
Bildstöckle  —  3,419  10  —
Bildstoͤckle  —  100  —
Oedenhof  .  —  925  20—
Schwarzenberg.  —  800  ——
6,  815  4—
Herrenberg  .  Pfaͤffingen  18  ——H0060  20|—
Horb  .Grünmettstetten  183#8  5255|0—
Nagold  .  Altensteig  1834  1,028  —  —
Altensteig  18  442  55—
Ebhausen  —  800  M—
Nagold  1812  1,144  26—
–)  NS  21
Neuenbürg  .  Arnbach  18  100  ——  «
Dobel.  18  700  ——
Dobel.  18  111  7—
Loffenau.  18  4,060  —–—
Feldrennach  .  18  930——
Dber  Riebelsbach  .  —  60  —
Bernbach  .  2,512  (45.—
Neusaz  —  291  40
Rothensol  A2.6  5
—  —  3,598  2—
        <pb n="92" />
        60

Schwarzwald-  Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D!  Jahr
Oberamt.  «  Gemeinde.  der  Entschädigung.  Summe.
Anweisung.
»  .  —  fl.  kr.  al  fl.  fkr.  yhl.
Nürtingen  .  Unter-Ensingen  1822  ——  500——
Oberndorf  .  Lauterbach  133#  216%  ·
Winzeln.  1833  558  20—
HFluorn  —  „"510
Römlenodorf  .  1832  8,.579  10|—
Sulgen  —  1,025
den  denzis  dose  —  921  66—
Oberndorf  —  20——
121  6.—
Reutlingen.  Reutlingen  133#  1,212  50—1
Reutlingen  —  „os56  138  —
Reutlingen  —  J28  20—4
Reutlingen.  1832  5547  30—
Reutlingen  —  419  7—
Ohmenhausen  183  8500——
Hinterweiler.  1313  50—
Oberhausen  —  302  30—
69045  35
Rottenburg...  Ergenzingen  1833  200  ——
Remmingsheim  183#  4,  202,  50|—
Ofterdingen.  —  1,1537.50|—
Hirschau  132  500—
——6OE0.
Rottweil.  Kasperlenshof  1888  220  —  -
Wellendingen  —  200  —
Schbmberg  —  2,  1886  —  —
Schömberg  1833  3.,  800  —
Deißlingen.  —  475——
Romweil.  —  681  40—
Villingen  —  N00  ——
—  —  463,  221  laos-Spaichingen
  .  BVerenamuͤhle  1834  6o08s  120—
—  Aldingen.  18  2,302  10—
Spaichingen.  1832  1,.100  25—
        <pb n="93" />
        61

Schwarzwalde-Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahr
Oberamt.  Gemeinde.  er  Entschädigung.  Summe.
Anweisuͤng.
.  s#  H1.  Kr
Speichingen.  Schörzingen.  1822  8,841  15  —
Obernheim  —  36  43—
“—  —  |15,96  52—
Sulz.  .Mählheim  am  Bach  188“  6562—
Hopfau  "  —  352  147—
Dobel.  1813  105  38—
Weiden  —  2,118  19.—
Holzhausen  —.  15  652—
S2  68—
Tübingen  .Pfrondorf  1833  —  —320  60|—
Tuttlingen  .  Rußberg.  1833  loo  —
Schura  —  6500  ——
——  ———6  oo  ——
Urach  Ehningen  133  —  —  2.600  ——
.  797,.94  1  45|—
Hiezu:  .
Das  Fürgenthum  l  "„
Hohenzollern=  He-  1  "
chingen.  .
Hechingen  Zehingen  1828  390  bol
—  18  45.—
Sellwengen-  —  234——
—  –G  3656|—
Summe  im  Schwarzwald-Kreis  78,685  120|—
III.  Jart=  Kreis.
Aalen.  .  Ober-Romba  1848  100  —  —
Aalen  13  1  350  ——  1
Unterkochen  —  8,200  —
Unterkochen.  —  1,924  50—  «
Hänenhöfe  "„  —  250  —4
1  —  –  —  10,814  50  —
l  I
        <pb n="94" />
        Jart-Kreis.

62

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ta  «
Oberamt.  Gemeinde.  den  |  Entschädigung.  Summe.
Anweisung.
"  -  fl.  krhi.  fl.  kr.hl.
Eraildheim.  .Wildeustein.  80
Marktlustenau.  1822  100  ——
—452%
Ellwangen  .  Hielbach.  1812  712  50—
Alrmannsroth  —  600——
1,512  30—
Gaildorf  .Srurzberg  182#  200  ——
Sulzhach  am  Kocher  —  570  50|—
—  —  570  60|—
Gerabronn  .  Michelbach  an  der
Lücckcke  1833  –  440  37—
Gmünd  .  .Winzingen  1833  —  125  M—
Hall  .  Ilshofen  3  1,.135  —
Ilshofen  18  r  3,5075—
Hall  —  300  —
Heidenheim  Aerelsterten  183#3.  150——
«  Sontheim  an  der  —
Brenz.  1843  65,496  53—
———  ————  5,636  bo
Kuͤnzelsau  RIIIE  18#½  21  630—
Mulfingen  1833  926  ——
—  947  650—
Rrresheim  .  Dehlingen  18r#  575—–  —
Elchingen  18  —5
Itzlingen.  183.  333  20—
Bopfingen  —  391  40—
ülen  .  1833  332  ——
Trochtelsingen  —  295  6  —
Unterriffingen  —  312  —
Unterriffingen  —  875  —  —
Osterholz  ..  —  100  —.—
Schloßberg.  —  244  +
83,311  (42°—
        <pb n="95" />
        63

JaxtKreic.

 

 

 

 

—..
Jahr
Oberamt.  Gemeinde.  der  Entschädigung.  Summe.
Anweisung.
fl.  kr.  I.  f.  Fr.  hl.
Oehringen  Obersteinbach  1333  ——  "„
Hfedelbach  100  ——  1
Beltersroth  183  700  ——
Ober-Eppbach  —  1,970  50—  |
—N,  50—
Schorndorf  .Beutelsbach  1333  122  30—
Beutelsbach  —  —
Unter-Urbach  1823  1,261  27—
»  ——1,70857—
Welzheim  .  Kirchenkirnberg  1832  466  40  —
Unter-Neustetten  —  zo00  ——
Pluͤderhausen  —  45%  —
—  u216  a40-Summe
  im  Jaxt-Kreis.  36,682  147  -
IV.  Donau-Kre  is.
Blberach  [Schammach  1833  100  ——I  1
Reute  —  600  ——  «
Rißeck  –  5  ——  .
—  J05  ——
Blaubeuren.  Scharenstetten  1322  250  ——  1
Berghälen  —  5,000  ——  .
«  -  -j-—5,250—z—
Ehmgen.  .Gamerschwang.  1833  333  20'—
Ober-Marchthal  18  v  Alo  ——  ·
Oggelsbeuren  —  1,.200  —  —  §½
Erbach  13322  1,150—
’  E————.—I—3,ogs(2s——
Geislingen  ..  .  Böhmenkirch  188—120
Gôppingen  Faundand  1833  1,631  5½Z4
·  Neichenbach  .  —  8376  4—
Sppingen  13232.  1,650  —
        <pb n="96" />
        64

Donau-Kre

i

6.

 

Oberamt.

Gemeinde.

 

Jahr

der
Anweisung.

 

Entschädigung.

Summe.

 

Gppingen

Kirchheim

Leurkirch  .

Münsingen.

Ravensburg.

Riedlingen

Sontheim

.  Wangen

Schlierbach

·  lOWkU  .

Kirchheim
Schopfloch

Zollhaus.

Ellwangen
Gospoldshofen.
Riedlingss
Reichenhofen

 

18:2

1833

 

 

 

 

fl.  kr.  Ihl.
55—
250.—

 

 

4537
4,000
695

 

72  .
740
200
2,57  1
40

–—

 

 

 

583

 

 

 

al.

4,322

5.155

5.595

2,950

10,864

7,946

55—

59—

10|—

 

40—
        <pb n="97" />
        65

Donau-Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahr
Gemeinde.  Oberamt.  "nPr  Entschädigung.  Summe.
Anweisung
f.  ie  h  sstr.  -
Saulgau  .  Koͤnigseckwald.  1838  1,800  ——
Königseckwald  —  691  40  —
Oelkofen.  —  2,083  20  —
Laubbach.  —  285  —  —
Fulgenstadt  —  60  —
Wolfartsreute  —  1,666  40  —
Blochingen.  1832  925.  ——
Riedhausen  —  *50  —  —
1  MV  N  a0-Tettnang.
  .  Friedrichshafen.  183#  ——  Z„
Friedrichshafen.  1812  250  —  —.  |1
Rammetshofen.  —  1,000  —.—  D
Langenargen  —  175—  —
Ober-Langnau.  —  760  ——
—  —  1,905  50—
Ulm.  .  Soͤflingen  1823  75——
Ulm  ..  —  10  —  —.
Ulm  —  50  —  —;:
155——
Waldsee  .  Aulendorf.  .  Isi?  75—;-—
.  -Untermdllenbronn-  133##  -200  ——
Heidgau.  .  18-  7650  ——
Feilbach,  „Greut#13  3½137  50/—
Berg  —  100  ——
Volkertshaus  —  2,616  40—
Neppertsweiler.  —  1,615  51—
Afppach  is  —  500  ——
Mattenhaus.  —  1,  200  —
Ingoldingen  —  500  ——
Wangen  Büchel  18½  919  10.—
Lofs  .  —  225——
(Eberharz  18##  iu..7
Wälschenhof.  —  833  20
(Geratsreute  —  680  55—
        <pb n="98" />
        66

Donau=  Kre  is.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahr  I
Oberamt.  Gemeinde.  der  Emschädigung.  Summe.

Anweisung.

#  K
Wiblingen  Lauphem  1333  725  16
Dorndorf  #  —  150  ——
Dorndorf  ,·«-  1838  597  13  —
Dellmensingen.  —  262  30—
Höttisheim  —  500  —M—

22  5

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe  im  Donau-Kreis.  68.577  124—

Summe  sämtlicher  im  Verwaltungsjahre  182  geleisteten  Brand-Entschädigungen:
—:  197,766  fl.  38  kr.
Jur  Beglaubigung:

Der  B  N.N#-  21#  #t#  .

Hofrath  S  ch  wei  z  er.  6

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Oberamt  Heidenheim
  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Jartkreises
vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  K.  Regierung  des  Jarxtkreises  erledigte
etatsmäßige  Canzlei-Assistentenstelle,  mit  welcher  der  Normalgehalt  von  600  fl.  verbunden
  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  gedachten  Kreis-Regierung  vorschriftmäßig

  zu  melden.

———

 

Gevdruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="99" />
        67

.
Regierungs-Blatt

sfür  das

Königreich  Württemberg.

 

Sanmstag  den  20.  Februar  1841.  *

Inhalt.
Könlgl.  Dekrete.

Königliche  Verordnung,  betreffend  Maasregeln  gegen  die  durch  Theilnahme  an  unerlaubten
Gesellen-Verbindungen  1c.  straffällig  gewordenen  Handwerks  gesellen.  —  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  —

artements.  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  durch  die  Königliche
Verordnung  vom  10.  Februar  1841  verkündigten  Bundebeschluses  über  Maasregeln  gegen  die  durch
Tbeiluahme  an  unerlaubten  Gesellenverbindungen  rc.  straffsllig  gewordenen  Handwerkégesellen.

Dienst-Erledigungen.

i.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Königliche  Verordnung,

berrefend  Maasregeln  gegen  die  durch  Theilnahme  an  unerlaubten  Gesellen-Verbindungen  ꝛc.
straffällig  gewordenen  Handwerksgesellen.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg

Nachdem  in  der  deutschen  Bundes=  Versammlung  aus  Anlaß  der  in  mehreren
Bundesstaaten  von  unerlaubten  Verbindungen  der  Handwerksgesellen  ausgegangenen

auffallenden  Stbrungen  des  Gewerbelebens  am  3.  December  1840  folgender  Besch  luß
gefaßt  worden  ist:
        <pb n="100" />
        68

Saͤmtliche  Regierungen  vereinigen  sich,  uͤbereinstimmende  Maasregeln  hinsichtlich
  derjenigen  Handwerksgesellen  zu  treffen,  welche  durch  Theilnahme  an  unerlaubten
  Gesellen=  Verbindungen,  Gesellen-Gerichten,  Verrufserklärungen  und
dergleichen  Mißbräuchen  gegen  die  Landesgesehe  sich  vergangen  haben;  und

zwar  sollen  ·

1)  den  Handwerksgesellen,  welche  sich  in  einem  Bundesstaate,  dem  sie  nicht  durch
Heimath  angehoͤren,  derlei  Vergehen  zu  Schulden  kommen  lassen,  nach  deren
Untersuchung  und  Bestrafung  ihre  Wanderbuͤcher  oder  Reisepaͤsse  abgenommen,
in  denselben  die  begangene  und  genau  zu  bezeichnende  Uebertretung  der
Gesehe  nebst  der  verhängten  Strafe  bemerkt,  und  diese  Wanderbücher  oder
Reisepässe  an  die  Behörde  der  Heimath  des  betreffenden  Gesellen  gesendet
werden.

2)  Solche  Handwerkögesellen  sollen  nach  überstandener  Strafe  mit  gebundener
Reiseroute  in  den  Staat,  woselbst  sie  ihre  Heimath  haben,  gewiesen  und
dort  unter  geeigneter  Aufsicht  gehalten,  sonach  in  keinem  andern  Bundesstaate
  zur  Arbeit  zugelassen  werden.  Ausnahmen  von  dieser  Bestimmung
werden  nur  dann  statrstnden,  wenn  die  Regierung  der  Heimath  eines  solchen
Handwerksgesellen  sich  durch  dauerndes  Wohlverhalten  desselben  zur  Ertheilung
  eines  neuen  Wanderbuchs  oder  Reisevasses  nach  anderen  Bundesstaaten
veranlaßt  finden  sollte.

3)  Die  Regierungen  behalten  sich  vor,  Verzeichnisse  der  wegen  jener  Vergehen
abgestraften  und  in  die  Heimath  zurückgewiesenen,  so  wie  der  ausnahmsweise
zur  Wanderung  wieder  zugelassenen  Handwerksgesellen  sich  gegenseirig  mitzutheilen.


4)  Jedem  Handwerksgesellen  sind  beim  Antritte  seiner  Wanderschaft  die  vorstehenden
  Bestimmungen,  vor  Aushändigung  seines  Wanderbuchs  oder  Reisepasses,
  ausdrücklich  bekannt  zu  machen,  und,  daß  dieses  geschehen,  in  der
Reiseurkunde  amtlich  zu  bemerken;

so  bringen  Wir,  nach  Anhbrung  Unseres  Geheimen-Raths,  diesen  Beschluß,  unter
Beziehung  auf  den  F.  5  der  Verfassungs-Urkunde,  zur  öffentlichen  Kenntniß  und
        <pb n="101" />
        69

befehlen  Unseren  Behöbrden,  unter  Verweisung  auf  die  Art.  27,  30,  42—44,  91  und
128  der  revidirten  Gewerbe-Ordnung  vom  5.  August  1836,  denselben  zur  Anwendung
zu  bringen.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Stuttgart  den  10.  Februar  1871.

Wilheim.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Beroldingen.
Der  Minister  des  Innern:
Schlaper.
Auf  Befehl  des  Könige,
der  Staats-Sekretär:
Vellnagel.

B)  Dienst-Nachrichten.

Nach  höchstem  Dekrere  vom  11.  v.  M.  sind  zu  Unter-Lieutenants  in  der  Infanterie
  ernannt  worden:

der  Feldwebel  des  achten  Infanterie-Regiments,  Klein,  bei  dem  zweiten  Infanterie-Regiment,


der  Feldwebel.  des  zweiten  Infanterle-Regiments,  Paulucs,  bei  dem  sechsten
Infanterie-Regiment,

der  Wachtmeister  des  dritten  Reiter-Regiments,  Blattmacher,  bei  dem
achten  Infanterie-Regiment,

der  Wachtmeister  des  ersten  Reiter-Regiments,  v.  Milkau,  bei  dem  vierten
Infanterie-Regiment,

der  Feldwebel  des  fünften  Infanterie-  Regiments,  v.  Stetten,  bei  dem  siebenten
  Infanterie-Regiment.
        <pb n="102" />
        70

Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom
10.  d.  M.  die  erledigte  Sekretaͤrsstelle  bei  der  K.  Regierung  des  Schwarzwaldkreises
dem  Stadtschultheißen  und  vormaligen  Oberamts-Aktuar  Osiander  in  Kirchheim
zu  uͤbertragen  gnaͤdigst  geruht.

Ferner  haben  Hoͤchstdieselben  vermoͤge  hoͤchsten  Dekrets  vom  11.  d.  M.
den  Dirigenten  des  K.  Gerichtshofs  in  Tuͤbingen,  Ober-Tribunalrath  Dr.  v.  Kapff,
seinem  Ansuchen  gemaͤß,  wegen  vorgeruͤckten  Alters,  unter  Anerkennung  seiner  treu
geleisteten  Dienste,  in  den  Ruhestand  verseht,  und  ihn  hiebei,  unter  Belassung  des
Vorsitzes  in  dem  Pupillen-Senate,  zum  Ehren-Mitgliede  des  erwaͤhnten  Gerichtshofs
gnaͤdigst  ernannt,  sodann

auf  die  hiedurch  in  Erledigung  gekommene  Dirigentenstelle  bei  dem  K.  Gerichtshofe
  in  Tuͤbingen  den  vortragenden  Rath  bei  dem  K.  Justiz-Ministerium,  Ober-Tribunalrath
  Dr.  v.  Hufnagel,  unter  gnaͤdigster  Verleihung  des  Titels  eines
Vice-Direktors,  zu  versetzen  geruht.

Durch  höchstes  Dekret  von  demselben  Tage  haben  Seine  Königliche  Majest
  At  den  Gerichts-Aktuar  v.  Seutter  zu  Neuenbürg,  seinem  Ansuchen  gemäß,
wegen  Dientt-Untüchtigkeit  in  Folge  körperlicher  Gebrechen,  in  den  Pensionsstand  zu
versehen,  und  "

nach  höchstem  Dekrete  vom  15.  d.  M.  den  Hauptmann  erster  Classe  des  dritten
Infanterie-Regiments,  v.  Werthes,  wegen  langwieriger  Kränklichkeit,  auf  sein  Ansuchen,
  zu  aggregiren  geruht.

Am  3.  d.  M.  ist  der  von  dem  Fürsten  von  Fürstenberg  auf  die  erledigte  katholische
  Pfarrei  Pfärrich,  Oberamts  und  Dekanats  Wangen,  patronatisch  ernannte
Priester  Dominikus  Nachbaur,  Präzeptorats-Caplanei=  Verweser  in  Horb,  wle
auch

der  von  dem  Freiherrn  Schenk  von  Staufenberg  auf  die  katholische  Pfarrei
Wilflingen,  Oberamts  und  Dekanats  Riedlingen,  patronatisch  ernannte  Pfarrer  Johann
  Baptist  Stegherr  zu  Rißtissen,  und

am  9.  d.  M.  der  von  dem  Freiherrn  v.  Ow  auf  die  erledigte  kathollsche  Pfarrei
Wachenborf,  Oberamts  und  Dekanats  Horb,  patronatisch  ernannte  Praͤzeptorats-Caplan
  Anton  Frey  zu  Horb,  lan  desherrlich  bestaͤtigt  worden.
        <pb n="103" />
        71

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  durch  die  K.  Verordnung  vom  40.  Februar  1844  verkundigten
  Bundesbeschlusses  über  Maasregeln  gegen  die  durch  Theilnahme  an  unerlaubten
Gesellenverbindungen  2c.  straffällig  gewordenen  Handwerksgesellen.

Hinsichtlich  der  Vollzlehung  der  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1341,  in  Betreff
  der  in  der  Bundesversammlung  beschlossenen  Maasregeln  gegen  die  durch  Theilnahme
au  unerlaubten  Gesellenverbindungen  2rc.  straffällig  gewordenen  Handwerkogesellen,
wird  zufolge  höchster,  nach  Anhdrung  des  K.  Geheimenraths  gefaßten  Entschließung
Seiner  Königlichen  Majestät  vom  heutigen  Tage  Folgendes  vorgeschrieben:

1).  Sofern  bis  jeht  noch,  der  Bestimmungen  der  Arr.  27  u.  42  der  revidirten

Gewerbe-Ordnung  vom  5.  August  1836  ungeachtet,  hin  und  wieder  der  Mißbrauch
  vorgekommen  seyn  sollte,  datz  die  Gesellen  eines  Handwerks  eine,  gewöhnlich
  mit  Kosten  für  den  ausgeschulten  Lehrling  verbundene,  Mitwirkung
bei  der  Ertheilung  der  Gesellen-Eigenschafr  sich  anmaaßten,  und  dem  Gesellen,
  bei  dessen  Freisprechung  von  der  Lehre  eine  solche  Mitwirkung  nicht
S.ratt  gefunden  hat,  die  Anerkennung  verweigerten,  so  haben  die  Bezirks-Polizeiämter
  die  Gesellen  der  betreffenden  Gewerbe  in  ihren  Bezirken  durch
die  Ortsvorsteher  oder  die  Zunftvorgesehten  vor  dieser  Gesetzwidrigkeit,  unter
Beziehung  auf  die  Art.  27,  42,  91,  lehten  Absah  und  128  der  Gewerbe-Ordnung,
  so  wie  auf  die  K.  Verordnung  vom  heutigen  Tage  und  die  zu
Folge  ihres  Inhalts  in  sämtlichen  deutschen  Bundesstaaten  gegen  derartige
Mißbräuche  ergriffenen  Maaßregeln  ernstlich  warnen  zu  lassen,  sofort  aber
gegen  die  Wiederholung  dieser  Uebertretung  sorgfältig  zu  wachen,  und  zu
dem  Ende  namentlich  den  Gewerbevorständen  die  gleichbaldige  Anzeige  der
ihnen  von  einer  solchen  Wiederholung  zukommenden  Kunde  zur  Pfllicht  zu
machen,  auch  ergebenden  Falls  gegen  die  Uebertreter  mit  Nachdruck,  nach
Maaßgabe  der  rebidirten  Gewerbe-Ordnung  und  der  K.  —.  vom
heutigen  Tage,  einzuschreiten.
        <pb n="104" />
        72

2)  Einem  inlaͤndischen  Handwerksgesellen,  gegen  welchen  im  Inlande  nach  den
Art.  12—  17  und  128  der  Gewerbe-Ordnung  Strafe  erkannt  worden,  ist
ebenso,  wie  dem  wegen  einer  derartigen  Uebertretung  in  einem  anderen  Bundesstaate
  straffällig  gewordenen  Inländer,  wenn  er  ein  auf  das  Reisen  in
andere  Bundesstaaten  gestelltes  Wanderbuch  besitt,  dieses  abzunehmen.  In  ihren
inländischen  Arbeitsorten  sind  solche  Handwerksgesellen  durch  die  Ortsvorsteher
und  die  betreffenden  Gewerbevorstände  besonders  zu  beaufsichtigen,  zu  welchem
Ende  in  den  ihnen  für  das  Arbeiten  im  Inland  ausgestellten  Wanderbüchern
die  begangene  Uebertretung  vorgemerkt  wird.  In  den  in  diese  Bücher  eingetragenen
  amtlichen  Arbeits=  und  Aufführungszeugnissen  ist  namentlich  zu
bemerken,  wie  sie  in  Hinsicht  auf  die  Verbote  der  Art.  42—344  der  Gewerbe-Ordnung
  sich  verhalten  haben.  «

Ueber  die  spaͤtere  Wiederausstellung  eines  auf  das  Wandern  in  andere
Bundesstaaten  gerichteten  Wanderbuchs  für  einen  solchen  Gesellen  hat  nach
Anleitung  des  Absatzes  2  des  Vundesbeschlusses  vom  5.  December  1350  die
Kreis-Regierung  zu  erkennen.

3)  Jede  Kreis-Regierung  hat:  ·

a)  uͤber  die  ihrem  Kreise  angehoͤrigen  Handwerksgesellen,  welche  im  Inoder
  Auslande,  so  wie  uͤber  die  auslaͤndischen  Handwerksgesellen,  welche
in  ihrem  Kreise  wegen  der  in  Art.  42—44  der  Gewerbe-Ordnung  vorgesehenen
  Uebertretungen  nach  Bekanntmachung  der  K.  Verordnung
vom  10.  Februar  1841  straffällig  geworden  sind,  und

b)  über  diejenigen  dieser  Handwerksgesellen,  welchen  sie  nach  dauerndem
Wobloerhalten  die  Ausstellung  eines  Wanderbuchs  nach  andern  Bundesstagaten
  zugesteht,  .

ein  Verzeichniß  zu  fuͤhren,  wovon  das  zu  a  bemerkte  neben  dem  vollstaͤndigen
  Namen,  dem  Gewerbe  und  der  Heimath  des  Handwerksgesellen  die
Uebertretung  desselben,  die  deshalb  erkannte  Strafe,  die  Strafbehoͤrde  und
die  Zeit  des  Straferkenntnisses  anzugeben  hat,  und  nach  Auslaͤndern  und
Inländern,  bei  den  lehteren  aber  wieder  nach  solchen,  die  im  Ausland,  und
solchen,  die  im  Inland  gestraft  wurden,  abzutheilen  ist.
        <pb n="105" />
        73

Das  Verzeichniß  zu  h  hat  auf  das  zu  a  erwähnte  zurückzuweisen,  und
die  Zeit  und  den  Grund  der  Verwilligung  eines  Wanderbuchs  für  das
Ausland  anzugeben.

4)  Jedem  Handwerkögesellen  sind  bei  der  Aushändigung  eines  Wanderbuchs  die  Art-27,

  30,  42—44,  der  lehte  Absaß  des  Art.  91  und  beziehungsweise  der  Art.  128
der  revidirten  Gewerbe-Ordnung,  so  wie  die  Bestimmungen  des  durch  die
K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1871  verkündigten  Bundesbeschlusses,  vorzuhalten,
  und  es  ist,  daß  dieses  geschehen,  durch  die  Unterschrift  des  Wandergesellen
  und  der  eröffnenden  Bebörde  im  Wanderbuch  zu  beurkunden.

In  den  gedruckten  Wanderbuchsformularien  ist  diese  Eröffnung  vorzusehen.

Die  gleiche  Eröffnung  hat  mit  der  gleichen  Beurkundung  an  die  mit  Wanderbüchern
  von  älterem  Datum  versehenen  Handwerbsgesellen  je  durch  das  erste  Bezirks-Polizeiamt
  zu  geschehen,  dem  ein  solches  Wanderbuch  nach  der  Verkündigung  der
gegenwärtigen  Verfügung  zur  Vistrung  vorgelegt  wird.

Stuttgart  den  10.  Februar  1341.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  besonderen  Befehl.
Schlayer.

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  das  Ableben  des  Regierungs-Sekretärs  Pfeilsticker  ist  bei  der
Regierung  des  Reckarkreises,  die  Seelle  eines  Sekretärs  mit  dem  Normalgehalte
  zweiter  Classe  von  300  fl.  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  haben
sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Reckarkreises  vorschriftmäßig  zu
melden.  #

2)  Die  erledigte  Pfarrei  Pinache,  Dekanats  Knitrlingen,  zählt  600  Kirchengenossen,
  wovon  212  in  dem  eine  Stunde  entfernten  und  mit  eigener  Kirche  und
Schule  versehenen  Filial  Serres  wohnen.  In  lesterem  hat  der  Geistliche  außer
den  Casualien  je  am  dritten  Sonntage,  so  wie  an  den  zwei  Feiertagen  der  Hauptfeste
  zu  predigen,  viermal  im  Jahre  die  Abendmahlsfeier,  und  je  den  dritten  Wochenund
  Feiertags-Gottesdienst  zu  halten.  Das  mit  keinem  Zehentbezuge  verbundene
Einkommen  der  Stelle  berechnet  sich  zu  789  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes.  Die
        <pb n="106" />
        74

Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu
melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Hirschlanden,  Dekanats  Leonbeig,
  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.
  Die  Gemeinde  zählt  335  Angehbrige;  das  verwandelte  Einkommen  der  Stelle
ist  zu  618  fl.  berechnet.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Uhl  bach,  Dekanats  Cannstadt,  zu
welcher  kein  Filial  mehr  gehèört,  nachdem  in  neuerer  Zeit  in  Rothenberg  ein  selbstständiger
  Pfarrverweser  aufgestellt  worden  ist,  werden  aufgefordert,  binnen  vier
Wochen  bei  dem  evangelichen  Consistorium  sich  zu  melden.  Die  Gemeinde  zählt
948  Einwohner,  und  das  verwandelte  Einkommen  der  Stelle  belauft  sich,  einschließlich
  einer  Zulage  von  #8  fl.  aus  dem  geistlichen  Besoldungs-Verbesserun  gsfonds,  auf
600  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes.

5)  Die  katholische  Pfarrei  Frommenhausen,  Oberamts  und  Landdekanats.
Rottenburg;  begreift  41  5  Parrgenossen,  sämtlich  im  Pfarrdorf,  und  gewährt  von
eigenen  Gütern,  Zehenten,  Grundgefällen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren  ein
firirtes  Einkommen  von  617  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  vorsriftmaͤßig
  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  Lehrstelle  an  der  neu  lerrichteten  Realschule  in
Schwenningen,  Oberamts  Tuttlingen,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmäßig
  bei  dem  K.  Studienrathe  zu  melden.  Der  Lehrer  hat,  mit  Einschluß
des  Unterrichts  der  Ledigen,  wöchentlich  30  Srunden  zu  geben.  Sein  Gehakt  besteht
in  600  fl.  nebst  60  fl.  für  Hausmiethe.  Einen  Antheil  am  Schulgelde  hat  er  nicht.

7)  Die  in  Erledigung  gekommene  Stelle  des  ersten  Lehrers  an  der,  auf  den
Besuch  der  Realanstalt  vorbereitenden  Elementarschule  in  Ulm  führt  die  Verpflichtung
  mit  sich,  acht  bis  zehenjährige  Schöäler  in  der  deurschen  and  franzöfischen  Sprache,
Religlon,  Arlthmerhlk,  Formenlehre  und  den  Anfangsgründen  der  Naturgeschichte
in  wöchentlichen  28  Stunden  zu  unterrichten,  und  gewährt  ein  Einkommen  von  466  fl.
Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe
vorschriftmäßig  zu  melden.

——  “

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="107" />
        «  75

.
Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Freitag  den  26.  Februar  1841.

 

Inhalt.
Königl.  Deerete.  Diensi-Nachrichten.

Verfügungen  der  Devartements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Pfarrei  für  die
katholischen  Einwohner  in  Pistingen,  Oberamts  Ulm.  —  Verleihung  der  goldenen  Verdienst.  Medaille
an  den  Schulmeister  Schäfer.  —  Verleihung  eines  Erfindungspatents  an  den  Fabrikinhaber  Bleeß
auf  einen  Apparat  zu  Bereitung  des  Bleiweis  aus  Bleiesssg.  —  Bekanntmachung  der  Termine  für  die
Prüfung  der  8öglinge  des  Schulstandes.  Bekannntmachung,  die  Anstellungs=  Prüfungen  der  katholischen
Geistlichen  für  Kirchendienste  betressend.  —  Die  Dienstorüfung  der  katholischen  Schulmeister  und  Lehrgehülfen
  betreffend.

Dienst-Erledigungen.
Widerruflich  angestellte  Diener.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Nach  höchstem  Dekrete  vom  11.  v.  M.  sind  zu  Unter-Lieutenants  in  der  Infanterie
  ernannt  worden:  ·

der  Wachtmeister  des  ersten  Rejter-Regiments,  v.  Bouwinghausen,  bei
dem  siebenten  Infanterle-Regiment,

der  Fourier,  des  siebenten  Infanterle-Regiments,  Meßmer,  bei  dem  zweiten
Infanterie-Regiment,
        <pb n="108" />
        76

der  Feldwebel  des  fuͤnften  Infanterie-Regiments,  v.  Arand,  bei  dem  zweiten
Infanterie-Regiment,

der  Feldwebel  des  achten  Infanterie,  Regiments,  v.  Gaisberg,  bei  dem  vierten
  Infanterie-Regiment,

der  Feldwebel  des  fünften  Infanterie-Regiments,  v.  Mapersbach,  bei  dem
vierten  Infanterie-Regiment.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  15.  d.  M.
den  bei  der  Finanzbammer  in  Ulm  angestellten  Sekretär  Hohbach  wegen  andauernder
  Krankheit,  seinem  Ansuchen  gemäß,  in  den  Pensionsstand  verseßt,  ferner

vermöge  hochster  Entschließungen  vom  17.  d.  M.  die  bei  der  K.  Regierung  des
Donaukreises  erledigte  Baurathsstelle  dem  Straßenbau-Juspektor  Knoll  in  Stuttgart,
  .
die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Roßwaͤlden,  Dekanats  Kirchheim,  dem  Pfarrer
Hauser  in  Gutenberg,  desselben  Dekanats,  ·

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Großheppach,  Dekanats  Waiblingen,  dem
Pfarrer  Werner  in  Effringen  und  Schoͤnbronn,  Dekanats  Nagold,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Reichenbach,  Dekanats  Goͤppingen,  dem  Praͤ-ceptor
  Helbling  in  Markgroͤningen,  Dekanats  Ludwigsburg,  und

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Jaxtzell,  Dekanats  Ellwangen,  dem  Pfarrverweser
  Köhler  in  Jaxtberg,  Dekanats  Amrichshausen,  gnädigst  übertragen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  22.  d.  M.

den  Hauptmann  zweiter  Elasse  des  vierten  Infanterie-Regiments,  v.  Hepder,
zum  Hauptmann  erster  Classe  in  demselben  Regiment,

den  Ober-Lieutenant  und  Schüten-Offizier  des  achten  Infanterie-Regiments,
v.  Hörmann,  zum  Hauptmann  zweiter  Elasse  im  dritten  Infanterie-Regiment,

den  Ober-Lieutenant  des  achten  Infanterie-Regiments,  Krauß,  zum  Schüben-Offizier
  in  demselben  Regiment,  ·

denUnter-LieutenantFuchtmanndessechstenInfanterieiRegiments,zur-Ober-Lieutenant
  im  ersten  Infanterie-Regiment,  und
        <pb n="109" />
        77

den  Ober-Feldwebel  der  Pionnier-Compagnie,  Weißert,  zum  Unter-Lieutenant
im  zweiten  Infanterie-  Regiment  ernannt,  auch

den  Unter-Lieutenant  v.  Valois  vom  ersten  zum  achten  Infanterie-Regiment
versetzt.

1l1.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Pfarrei  für  die  katholischen  Einwohner  in
Bissingen,  Oberam'5  Ulm.

Mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  10.  d.  M.
ist  für  die  katholischen  Einwohner  in  Bissingen,  Oberamts  Ulm,  unter  Aufhebung
  ihres  bisherigen  Verbands  mit  der  Pfarrei  Lonthal,  eine  eigene  katholische
Parrei  errichtet  worden;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  12.  Februar  1851.  Schlaper.

b)  Verleihung  der  goldenen  Verdienst.  Medaille  an  den  Schulmeister  Schäfer.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom
17.  d.  M.  dem  evangelischen  Schulmeister  Schäfer  zu  Jesingen,  Oberamts  Kirchheim,
  aus  Anlaß  seiner  Dienst-Jubelfeier,  die  goldene  Verdienst-Medaille  gnädigst
zu  verleihen  geruhtz  welche  Auszeichnung  hiemit  zur  böffentlichen  Kenntniß  gebracht
wird.
Stuttgart  den  13.  Februar  1841.  Schlayper.

)  Verleihung  eines  Erfindungs-Patentö  an  den  Fabrik-Inhaber  Blee  auf  einen  Apparat  zu
Bereitung  des  Bleiweis  aus  Bleiessig.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  17.  d.  M.
dem  Fabrik-Inhaber  E.  B.  Bleeß  zu  Heilbronn  das  nachgesuchte  Ersindungs-Pa-
        <pb n="110" />
        78

tent  auf  den  von  ihm  vorgelegten  Apparat  zur  Bereitung  des  Bleiweis  aus  Bleiessig
  (essigsaurer  Bleiauflösung)  mit  sechsjähriger  Dauer  gnädigst  verliehen  haben;
so  wird  dieses,  unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten  allgemeinen
  Gewerbe-Ordnung,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  19.  Februar  1841.
Schlaper.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.
Bekanntmachung  der  Termine  für  die  Prüfung  der  Zeglinge  des  Schulstandes.

Diejenigen  Zöglinge  evangelischer  Confession,  welche  sich  um  Zulassung  zum  Berufe
  der  Volksschullehrer  gemeldet,  und  die  in  den  Verordnungen  vom  12.  Juli  1825
(Reg.  Blatt  Nr.  29)  und  19.  December  1826  (Reg.Blatt  Nr.  51)  vorgeschriebenen
Bedingungen  gehörig  beurbundet  haben  werden,  haben  sich  zur  Vorprüfung  im  Etßlinger
  Schullehrer=  Seminar  an  folgenden  Tagen  Morgens  sechs  Uhr  einzufinden:

1)  Diejenigen,  welche  in  das  Eßlinger  Seminar  aufgenommen  werden  wollen:

Dienstag  den  16.  März;

2)  Diejenigen,  welche  außerhalb  des  Seminars  sich  für  den  Schulstand  ausbilden

  wollen.
a)  aus  den  Generalaten  Hall,  Reutlingen  und  Tübingen:
Donnerstag  den  18.  März;
b)  aus  den  übrigen  Generalaten:
Freitag  den  19.  März.

Vorstehende  Bestimmungen  gelten  zugleich  für  diejenigem  Israeliten,  welche  die
Aufnahme  in  das  Seminar  nachsuchen.  Den  Dekanatämtern  werden  die  bestehenden
  Verordnungen  hinsichtlich  der  mit  den  Bittschriften  um  Zulassung  zur  Vorprüfung
  einzuschickenden  Dolumente  mit  dem  Anfügen  wiederholt  in  Erinnerung  gebracht,
  daß  auch  solche  Schulzöglinge,  welche  als  Auscultanten  in  das  Seminar  aufgenommen
  zu  werden  wünschen,  sich  bei  der  Vorprüfung  einzufinden,  und  daß  diejenigen
  Aspiranten  des  öffentlichen  Seminars,  welche  mit  der  Bitte  um  Aufnahme
in  dasselbe  nicht  zugleich  eine  durch  Vermögens-Zeugnisse  nach  der  Verordnung  vom
        <pb n="111" />
        79

8.  Juni  1358  begründete  Bitte  um  Staats-Unterstützung  verbinden,  nachher  keine
Berücksichtigung  zu  erwarten  haben.
Stuttgart  den  19.  Februar  1841.  Mohl.

3.  Des  katholischen  Kirchenrathe.
e)  Bekanntmachung,  die  Anstellungs-Prüfungen  der  katholischen  Geistlichen  für  Kirchendienste  betreffend.

Am  3.  Mai  d.  J.  und  an  den  folgenden  Tagen,  so  wie  lim  Verlaufe  des  Monats
  Obtober  d.  J.  werden  Dienstprüfungen  der  katholischen  Geistlichen  für  definitive
  Anstellung  auf  Kirchenstellen  dahier  vorgenommen  werden,  zu  welchen  Geistliche
sich  melden  können,  welche  im  Jahre  1358  und  früher  die  Priesterweihe  erhalten
haben.

Diejenigen  Candidaten,  welche  zu  einer  dieser  Prüfungen  zugelassen  werden  wollen,
baben  sich  bei  dem  batholischen  Kirchenrathe  schriftlich  zu  melden,  und  in  ihren  Eingaben,
  welche  jedenfalls  bis  zum  25.  März  d.  J.  eingekommen  seyn  müssen,  bestimmt
anzugeben,  ob  sie  zur  Prüfung  im  Mai,  oder  im  Oktober  einberufen  zu  werden
wünschen;  auch  haben  sie  sich  noch  vor  dem  4.  Mai  über  den  Besiß  eines  Bürgeroder
  Beisitz-Rechts  durch  oberamtlich  beglaubigte  Urkunden  auszuweisen.

Uebrigens  bezieht  man  sich  auf  die  im  Regierungs-Blatte  von  1319  und  in  den
besonderen  Erlassen  an  die  Dekanatämter  vom  1.  Juli  1820  und  6.  August  1322
bekannt  gemachten  Vorschriften.

Stuttgark  den  16.  Februar  1841.  Soden.
*

b)  Die  Dienstprüfung  der  katholischen  Schulmeister  und  Lehrgehülfen  betreffend.

Die  dießjährigen  Prüfungen  der  katholischen  Schulmeister  und  Lehrgehülfen  für
Schuldienste  werden  am  Mittwoch  den  21.  April,  sodann  am  Mittwoch  den  27.0ktober
  d.  J.,  und  an  den  darauf  folgenden  Tagen  vorgenommen  werden.

Hiebei  haben  zu  erscheinen:
1)  alle  Schulmeister,  welche  in  Folge  der  ersten  Dienstprüfung  eine  definitive
Anstellung  erhalten  haben  und  eine  Beförderung  nachsuchen  wollen;
2)  die  Lehrgehülfen,  welche  zur  ersten  Anstellung  beféhigt  zu  werden  wünschen.
        <pb n="112" />
        80

Die  Eingaben  fuͤr  die  erste  Pruͤfung  muͤssen  bis  zum  20.  Maͤrz,  fuͤr  die  zweite
bis  zum  15.  September  d.  J.  bei  der  diesseitigen  Oberschulbehörde  einkommen.

Die  Prüfun  gs-Candidaten,  welche  hierauf  nicht  durch  besondere  Erlasse  zurückgewiesen
  werden,  haben  sich  beziehungsweise  am  21.  April  und  am  27.  Oktober  d.  J.
früh  sieben  Uhr  in  der  Kanzlei  des  katholischen  Kirchenraths  einzufinden.

Hinsichtlich  der  Abfassung  der  Eingaben  wird  auf  die  in  den  dießfallsigen  Bekanntmachungen
  vom  5.  Februar  1822  und  10.  Februar  1855  (Reg.  Blatt  von  1822
und  1835)  beigefügten  Bemerkungen  mit  der  Erinnerung  verwiesen,  daß  die
Dienst-Candidaten  sich  sogleich  bei  ihrer  Meldung,  oder  spätestens  am  Tage  der  Prüfung
  mittelst  oberamtlich  beglaubigter  Zeugnisse  über  den  Besitz  eines  Gemeinde-Bürger=
  und  Beisit-Rechts  auszuweisen  haben.

Stattgart  den  19.  Februar  1851.  Soden.

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  den  Tod  des  Dr.  Tritschler  in  Cannstadt  ist  die  Stelle  des  Oberamtoarztes
  daselbst,  mit  welcher  eine  Besoldung  von  550  fl.  nebst  10  fl.  Schreibma-=lerialien-Aversum
  aus  der  Staatskasse,  und  ein  Gehalt  von  100  fl.  nebst  weiteren
10  fl.  Schreibmaterialien-Aversum  und  eine  Pferdsration  aus  Korperschaftskassen
verbunden  ist,  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  drei
Wochen  bei  der  Regierung  des  Reckarkreises  vorschriftmäßig  zu  ’melden.

2)  Durch  das  am  19.  d.  M.  erfolgte  Ableben  des  Ober-Justiz-Registrators  Nagel
ist  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  die  Stelle  eines  Registrators  erledigt
worden.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  erwähnten
  K.  Gerichtshofe  zu  melden.

5)  Bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  ist  eine  Sekretärsstelle
  mit  dem  Normalgehalte  zweiter  Elasse  von  800  fl.  zu  besehen.  Die  Bewerber
um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  genannten  Kreis-Regierung
vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="113" />
        81

4)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Finanzkammer  des  Donaukreises
erledigte  Sekretaͤrsstelle,  mit  welcher  die  Besoldung  von  800  fl.  verbunden  ist,  haben
binnen  vier  Wochen  bei  derselben  vorschriftmaͤßig  sich  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtögerichte
Neuen  bürg  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtohofe  in  Tübingen
  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Straßenbau-Inspektion  Ludwigsburgmit
  welcher  der  Normal-Gehalt  dritter  Classe  von  600  fl.  verbunden  ist,  haben  sich
innerhalb  drei  Wochen  bei  der  K.  Regierung  des  Reckar-Kreises  vorschriftmäßig  zu
melden.

7)  Nachdem  von  der  Pfarrei  Rellingen,  Dekanats  Eßlingen,  das  bisher
mit  derselben  verbundene  Filial  Berkheim  getrennt  und  in  leßterem  ein  eigenes
Parr-Vikariat  errichtet  worden  ist,  werden  die  Bewerber  um  erstere  aufgefordert,
sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  evangelischen  Consisiorium  zu
melden.  Die  Gemeinde  Rellingen  zählt  1027  Kirchengenossen;  das  Einkommen  der
Parrstelle  ist  auf  700  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  gestelle,  und  mit  beinen  Zehent-Bezügen
  verbunden.

Es  werden  beseht  werden:

8)  die  katholische  Pfarrei  Dormettingen,  Oberamts  und  Dekanats  Speichingen,
  welche  im  Pfarrdorf  769  Pfarrgenossen  begreift,  und  von  eigenen  Guͤtern,  Zehenten,
  Grundgefaͤllen  und  gestifteten  Gebuͤhren  ein  bestaͤndiges  Einkommen  von
1480  fl.  gewaͤhrt;

9)  die  katholische  Caplanei  zu  Ertingen,  Oberamts  und  Dekanats  Riedlingen,
womit  die  gewöhnlichen  Caplanei-Obliegenheiten  verbunden  sind,  und  welche  von
eigenen  Gütern,  Grundgefällen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren  ein  flrirtes
Einkommen  von  611  fl  hat.

Die  Bewerber  um  diese  zwei  Kirchenstellen  haben  sich  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig
  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  zu  melden.
        <pb n="114" />
        82

Widerruflich  angestellte  Diener.

Unter  dem  9.  d.  M  ist  die  erledigte  Copistenstelle  bei  der  Finanzkammer  des
Donaukreises  dem  Tagschreiber  Wischak,  von  Ulm,  übertragen  worden.

Vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
15.  d.  M.  ist

das  erledigte  Nebenzollamt  erster  Classe  zu  Tuttlingen  dem  Hauptzollamts-Assistenten,
  Zollverwalter  Sigel  in  Friedrichshafen,  gnädigst  übertragen,

statt  desselben  der  Zollverwalter  Heerbrand  in  Reutlingen,  mit  Worbehalt
seines  bisherigen  Rangs  und  Gehalts  und  seiner  Pensionsberechtigung  als  vormaliger
Revisor,  als  Assistent  zum  Hauptzollamt  Friedrichshafen  verseht,  und

als  Zollverwalter  des  Rebenzollamts  erster  Classe,  Reutlingen,  der-Gränz-Controleur
  Wit  tmer  bei  dem  Hauptzollamt  Friedrichshafen  gnädigst  ernannt  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  hdbchster  Entschließung  vom
17.  d.  M.  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamte  Gmünd  dem  Regierungs-Referendär
  Stammler,  von  Ulm,  gnädigst  zu  übertragen  geruht.

Am  19.  d.  M.  find  die  Rechss-Erkenmtnisse  vom  Monat  December  v.  J.  ausgegeden  worden.
        <pb n="115" />
        83

V.
Regierungs-Blatt

sür  das

Königreich  Württemberg.

 

Mittwoch  den  3.  März  1841.

 

Inhalt.

Ksaigl.  Dektete.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Festsehung  der  Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten  der
Amts-Körperschafts=  und  Gemeinde-Diener.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gehalte  der  Amts-Körperschaftsund
  Gemeinde-Diener.  —  Instruktion  für  die  K.  Kreis-Regierungen,  in  Beziehung  auf  die  Regulirung
der  Gebalte  der  Amks-Körperschafts=  und  Gemeinde-Diener.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Debkrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Festsetzung  der  Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten  der  Amts-Körperschafts=  und
Gemeinde-Diener.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Um  die  Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten  der  Amts-Körperschafts=  und  Gemeinde-Diener
  mit  dem  allgemeinen  Werth  der  Arbeit  und  mit  dem  wirklichen  Aufwand
  dieser  Diener  bei  amtlichen  Reisen  in  ein  angemessenes  Verhältniß  zu  sehen,
verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths,  wie  folgt:
        <pb n="116" />
        84

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

K.  1.

Taggelder  werden  für  amtliche  Verrichtungen,  die  ein  besoldeter  Körperschaftsdiener
  nicht  für  seinen  Gehalt,  und  ein  unbesoldeter  nicht  unentgeldlich  zu  besorgen
schuldig  ist,  als  Belohnung  für  den  Zeit=  und  Arbeits-Aufwand  abgereicht.

Diäten  und  Reisekosten  werden  bei  amtlichen  Verrichtungen  außerhalb  der  Gemeindeparzelle
  oder  des  Gemeindebezirks,  in  welchem  ein  Diener  seine  Wohnung
hat,  zu  Vergütung  der  ihm  durch  seinen  auswärtigen  Aufenthalt  verursachten  Kosten
bezahlt.  «

H.2·

Bei  einem  Diener,  welcher  gleichzeitig  mehrere  Stellen  bebleidet,  kommt  hinsichtlich
  der  Gebühren-Anrechnungen  jedesmal  nur  diejenige  amtliche  Eigenschaft,  in
welcher  er  Dienst  zu  leisten  hatte,  in  Betracht.

Wird  ein  Diener  niederer  Categorie  aus  drücklich  für  den  Diener  einer  höheren
  Categorie  bei  einem  Geschäfte  verwendet;  so  gebühren  ihm  dieselben  Vergütungen,
welche  der  Leßtere  anzusprechen  gehabt  hätte.  Ebenso  erhalten  die  Amtsverweser
einer  Stelle  die  gleichen  Gebühren,  wie  die  auf  derselben  wirklich  angestellten  Diener.

II.  Von  den  Taggeldern.
g.  3.

Ein  Oberamtspfleger  hat  fuͤr  alle  mit  seinem  Amte  verbundenen  Verrichtungen
innerhalb  des  Oberamtsbezirks,  insbesondere  auch  bei  Amtsreisen,  sofern  die  Belohnung
  dafür  der  Amtspflege  obliegt,  ein  Taggeld  nicht  anzusprechen.

g.  4.

Die  befoldeten  Gemeindediener,  als  Schultheißen,  Rathsschreiber,  Gemeinde=  und
Stiftungspfleger  haben  für  alle  mit  ihren  Aemtern  ordentlicher  Weise  verbundenen
amtlichen  Verrichtungen,  sofern  diese  innerhalb  des  Gemeindebezirks  vorgenommen
werden,  und  die  Bezahlung  dafür  von  den  Ortskassen  zu  leisten  wäre,  kein  Taggeld
anzusprechen.

Zu  diesen  Verrichtungen  gehören  insbesondere  auch  die  Kirchen=  und  Schul-Visttationen
  und  die  Pfarr-Investituren.  «
        <pb n="117" />
        85

Dagegen  sind  die  gedachten  Gemeindediener  zu  Anrechnung  von  Taggeldern
befugt:  #

1)  bei  amtlichen  Verrichrungen  außerhalb  des  Gemeindebezirks,  unangesehen,

welche  Casse  oder  Person  die  Bezahlung  dafür  zu  leisten  har;

2)  bei  Amts-Verrichtungen  innerhalb  des  Gemeindebezirks,  für  welche  die  vermöge
  besonderer  Bestimmungen  dem  Diener  gebührende  Bezahlung  nicht  den
Ortskassen,  sondern  der  Staatskasse,  der  Brand-Versicherungsbasse,  der  Amtspflege
  oder  anderen  Körperschaften  oder  Privaten  obliegt  und  nicht  in  besonders
  festgesetzten  Sporteln  zu  entrichten  ist.  Hieher  gehdren  z.  B.  die  Taggelder
  für  Aufnahme  der  Capitalsteuer,  der  Hunde-Abgabe,  diejenigen  für
das  Anwohnen  bei  der  Amtsversammlung,  für  die  Besorgung  der  Obmannschaft
  bei  allgemeinen  Streifen,  des  Orts-Vorstehers  als  Waisengerichts-Vorstandes
  und  desselben  von  den  gemeinderäthlichen  Verhandlungen  in
Gantsachen;  (IV.  Edict  von  1818,  K.  165  folg.  179.)

3)  für  Verrichtungen,  welche  einem  besoldeten  Gemeindediener  nur  in  Folge
eines  mit  seinem  Hauptamte  verbundenen  —  nicht  mit  besonderem  Gehalt
ausgestatteten  Nebenamts  obliegen,  z.  B.  für  die  Verrichtungen  des  Stenersaßes,
  des  Untergangs,  der  Feuerschau  2c.

K.  5.

Wenn  ein  Gemeindediener  einem  mit  Taggeld  verbundenen  Geschäft  in  doppelter
amtlicher  Eigenschaft,  z.  B.  als  Ortovorsteher  und  Rathsschreiber,  oder  als  Rathsschreiber
  und  Gemeinderath  anzuwohnen  bat;  so  darf  er  seinen  Zeitaufwand  nur
einfach,  übrigens  im  Falle  des  Unterschieds  in  derjenigen  Eigenschaft,  mit  welcher
das  höhere  Taggeld  verbunden  ist,  anrechnen.

Einem  Schultheißen,  welcher  zugleich  Amtsnotar  ist,  kommen  bei  Geschäften
des  Waisengerichts  die  Taggeldet  als  Vorstand  desselben  zu.

.  6.  .

Die  Gemeinderaͤthe  haben  als  solche  und  als  Mitglieder  des  Stiftungsraths
fuͤr  Verrichtungen,  die  in  den  Sitzungen  dieser  Collegien,  so  wie  in  denjenigen  des
Kirchen-Convents  vorgenommen  werden,  so  wenig,  als  fuͤr  ihre  Theilnahme  an  den
Sitzungen  der  zu  Vorberathung  wichtigerer  Gegenstände  bestellten  gemeinde=  und
        <pb n="118" />
        86

stiftungsraͤthlichen  Commissionen,  ein  Taggeld  anzusprechen;  was  namentlich  auch
auf  die  Gemeinde=  und  Stiftungs-Rechnungs-Abhören,  Ruggerichte  und  Aemter-Ersehzungen
  seine  Anwendung  sindet.

An  den  für  gewisse  Arten  jener  Verrichtungen  festgesehten  Sporteln  kommt
ihnen  ihr  gebührender  Antheil  zu.

Sodann  sind  sie  für  einzelne  Verrichtungen,  welche  sie  außerhalb  der  obgenannten
  Sihungen,  aus  besonderem  oder  beständigem  Auftrage  besorgen,  solche  mögen
nun  den  Staat,  die  Amts-Corporation,  die  Gemeinde,  die  Stiftungen  oder  Prioaten
berühren,  zur  Anrechnung  von  Taggeldern,  so  weit  nicht  bei  einzelnen  Geschäften
an  die  Stelle  der  Taggelder  besonders  bestimmte  Sporteln  treten,  berechtigt.

GC.  7.

Zu  den  mit  Taggeldern  verbundenen  Verrichtungen  der  Gemeinderaths-Mitglieder

  gehdren  insbesondere  im  Fache  der  Rechtopflege:

a)  alle  waisengerichtlichen  Verrichtungen,  namenrlich  die  Obsignationen,  die  Mitwirkung
  bei  der  Fertigung  von  Zubringens-Inventaren  und  Ehe-Pakten,  von
ehelichen  Gesellschafts=  und  von  Erbschafts-Theilungen,  von  Erbschafts-Abfertigungen
  und  Vermögens-Uebergaben,  bei  der  Solennisation  der  von  den
Betheiligten  selbst  gefertigten  Inventur=  und  Theilungs-Geschäfte  und  bei
der  aus  Anlaß  solcher  Rechtsgeschäfte  vorzunehmenden  Bestellung  und  Verpflichtung
  von  Pflegern  und  Vormündern;  sodann  bei  dem  Abhbren  von  Vormundschafts=
  und  Pfleg-Rechnungen  und  bei  Vermögens--Untersuchungen;
endlich  die  Versteigerungen  vormundschaftlicher  Vermögenstheile.

b)  Deputations-Verhandlungen  im  Hause  der  Betheiligten,  z.  B.  aus  Anlatz
von  Intercessionen  der  Frauenspersonen  (Gesetz,  die  Entwicklung  des  Pfand-Systems
  betreffend,  vom  21.  Mai  1828,  Art.  5);  sodann  zu  Verpflichtung
von  Vormündern  und  Pflegern,  zu  Aufnahme  leßter  Willens-Verordnungen,
so  wie  zu  Eröffnung  derselben.

c)  Die  Mitwirkung  bei  der  Anlegung,  so  wie  bei  der  Fortführung  und  periodischen
  Aenderung  der  Gemeinde=  Güterbücher  (Ministerial-Verfügung  vom
5.  December  1832,  99.  59,  56,  74).
        <pb n="119" />
        87

d)  Sequestrationen,  Arrest-Anlegungen  und  deren  Aufhebung,  Hausdurchsuchungen;
  sodann  Pfändung  baaren  Geldes,  der  Natural-Vorräthe  und  anderer
Habe  der  Schuldner  (Exekutions-Gesez  vom  15.  April  1825,  Art.  36,  37).

e)  Gerichtliche  Verpachtungen  und  Versteigerungen.

)  Gerichtliche  Verhandlungen  in  Gantsachen  (IV.  Edict  vom  51.  December
1818,  9#6.  165  folg.  179,  II.  III.  4),  für  welche  die  Orts-Vorsteher  und  die
Gemeinde-Räthe  ihr  Taggeld  von  dem  sonst  den  Bezirbsgerichts-Beisitern
zufallenden  Drittheile  der  Sportel  (allgemeines  Sportel-Geseh  vom  25.  Juni
1828,  Art.  25),  und  so  weit  dasselbe  nicht  reicht,  aus  der  Sportel-Casse  des
Bezirksgerichts  erhalten.

g)  Vermarkungen,  Messungen,  Augenscheins-Einnahmen  mit  Schätungen  und
Gutachten,  insbesondere  durch  die  Untergänger  und  Viehschauer.

h)  Delegirte  Eides-Abnahmen,  Zeugen-Verböre.

1)  Das  Scabinat  bei  Untersuchungen  von  Vergehen  und  Verbrechen,  bei  Legal-Inspebtionen
  und  Sektionen.  U.  s.  w.

K.  S.

Im  Fache  der  Verwaltung  sind  die  Gemeinderaths-Mitglieder  zur  Anrechnung
  von  Taggeldern  befugt:

für  ihre  Theilnahme  an  Amts-Versammlungen,  Steuersatz-,  Untergangs-,  Bauund
  Feuerschau-Geschäften,  für  die  Besorgung  der  Hülfs-Vollstreckung  bei  öffentlichen
  Schuldigkeiten,  für  das  Anwohnen  bei  Kirchen=  und  Schul-Visitationen,
Legal-Inspektionen,  oberamtlichen  Untersuchungen  (Verwaltungs-Edict  §.  99),
an  dem  Geschäfte  der  Capital-Steueraufnahme,  bei  den  die  Erhaltung  und  Fortführung
  der  Primär-Cataster  und  Flur-Karten  betreffenden  Geschäften  (Ministerial-Verfügung
  vom  12.  November  180,  69.  32,  34)  u.  s.  w.

–.  9.

Bei  Verrichtungen,  für  welche  Gemeinderaths-Mitglieder  zur  Erhebung  von  Taggeldern
  befugt  sind,  dürfen  auch  Mitglieder  der  Bürger-Ausschüsse,  die  solchen  Verrichtungen.
anwohnen,  Taggelder  ansprechen.
        <pb n="120" />
        88

I
s.10.
Die  Taggelder  werden  nach  Maasgabe  der  auf  ein  Geschaͤft  und  die  dafuͤr  etwa
gemachte  Reise  wirklich  aufgewendeten  Zeit  berechnet.
Wenn  an  einem  Tage  acht  volle  Stunden,  oder  mehr  aufgewendet  werden;
so  darf  dafür  ein  ganzer  Tag  angerechnet  werden.
Werden  weniger  als  acht,  aber  mehr  als  vier  Stunden  zugebracht;  so  dürfen  dafür
drei  Viertel  eines  Tags,
bei  einem  Zeit-Aufwand  von  mehr  als  zwei  und  nicht  über  vier  Stunden,
ein  halber  Tag,
und  bei  einem  nur  zwei  Stunden,  oder  noch  weniger  betragenden  Zeit-Aufwand,

ein  Viertels  Tag
berechnet  werden.

Werden  von  einem  Diener  an  einem  Tage  zwei  oder  mehrere  besondere  Geschäfte
besorgt;  so  darf  für  dieselben  zusammen  nur  der  ganze  Zeit-Aufwand  berechnet,  also
wenn  z.  B.  zwei  Geschäfte  je  in  drei,  zusammen  in  sechs  Stunden  verrichtet  worden
sind,  nicht  weiter  als  drei  Viertel  eines  Tags  in  Ansatz  gebracht  werden.

C.  11.

Das  Taggeld  wird,  und  zwar  ohne  Unterschied  zwischen  Sonn=  und  Werktag,

1)  für  die  Schultheißen  in  Städten  und  Dörfern

auf  einen  Gulden;

2)  für  die  Stadt=  und  Gemeinde-Räthe,  die  Mitglieder  der  Bürger-Ausschüsse,
die  Rathoschreiber,  Stadt-,  Gemeinde=  und  Stiftungs-Pfleger,  Ausstands-Cassiere,
  Steuer-Einbringer,  Fruchtvorraths-Pfleger,  Waldmeister,  Pferchmeister,
  Bauverwalter,  und  andere  sogenannte  Nebenämter,  sodann  für  die
Vorstände  der  Gemeinde-Parzellen  (Anwälte)

auf  acht  und  vierzig  Kreuzer,  und

5)  für  die  Stadt=  und  Gemeinderaths-Aufwärter,  jedoch  nur  soweit  dasselbe
(mit  Ausnahme  der  in  den  Gehalt  einzurechnenden  Dienste,  wofür  die  Belohnung
  aus  örtlichen  Cassen  zu  leisten  wäre)  von  der  Staatskasse,  auswärtigen
  Körperschaften  oder  von  Privaten  zu  bezahlen  ist,
auf  vierundzwanzig  Kreuzer

bestimmt.
        <pb n="121" />
        89

.  12.

Für  Amtskörperschafts=  und  Gemeinde-Dienststellen,  die  weder  in  den  99.  5  und  11
benannt  sind,  noch  in  die  Categorie  der  gemeinderäthlichen  Rebenämter  fallen,  ist
die  Größe  des  Taggelds  in  den  einzelnen  Gemeinden  durch  gesehmäßige  Beschlüsse
der  Amts=  und  Gemeinde-Behäörden  festzuseßen.

III.  Von  den  Diäten  und  Reise-Kosten.
Q„  S.  15.

In  zusammengesehten  Gemeinden  erhalten  die  in  Nebenorten  wohnenden  Gemeinde-Räthe
  für  ihre  Theilnahme  an  den  Gemeinde-,  Stiftungsraths-,  Kirchen-Convents-Sitzungen
  2c.,  wenn  die  Entfernung  der  Wohnorte  vom  Hauptorte  der
Gemeinde  nicht  unter  einer  halben  Stunde  beträgt,  und  die  nothwendige  Abwesenbeit
  von  Haus  vier  Stunden  oder  darüber  dauert,  eine  Zehrungs-Vergütung  von
vierundzwanzig  Kreuzern  für  den  Tag.

.  14.

Die  in  6.  11  unter  Ziffer  1  und  2  genannten  Gemeinde-Diener  erhalten  bei
Verrichtungen  außerhalb  ihres  Gemeindebezirks:

I.  wenn  die  Abwesenheit  vom  Wohnorte  nur  zwei  Stunden  und  darunter  beträgt,

  beine  Vergütung  für  Zehrung  und  Reisekosten,

II.  im  Falle  einer  Abwesenheit  von  mehr  als  zwei  Stunden,  ohne  Unterschied

zwischen  In=  und  Ausland,
1)  bei  einer  nicht  über  sechs  Srunden  gehenden  Entfernung  vom  Wohnorte,
  an  Diäten  und  Reisekosten  zusammen:
)  wenn  nicht  auswärts  übernachtet  werden  muß,  das  Doppelte  des
Betreffs  an  Taggeld  für  das  bezügliche  Geschäft;
b)  wenn  auswärts  übernachtet  werden  muß,  das  Dreifache  des  Betreffs
an  Taggeld;
2)  bei  einer  über  sechs  Stunden  betragenden  Entfernung  pvom  Wohnorte:
a)  an  Diäten,  wenn  nicht  auswärts  übernachtet  wird,  den  einfachen,
wenn  aber  auswärts  übernachtet  wird,  den  doppelten  Betrag  des
betreffenden  Taggelds;
        <pb n="122" />
        90

b)  an  Reisekosten,  unter  analoger  Anwendung  der  Bestimmung
des  §.  6  des  Diäten-Regulativs  vom  17.  Juni  1822,  je  auf  vier
Poststunden  das  Doppelte  der  jedesmaligen  Ertraposttare  auf  ein
Pferd.

Werden  in  einem  solchen  Falle  zwei,  drei  oder  vier  Gemeinde-Diener  nach  demselben
  Orte  zugleich  versendet,  so  passirt  denselben  mit  einander  nur  das  Doppelte  der
Ertraposttare  auf  zwei  Pferde.

K0.  15.

Wenn  wegen  außerordentlicher  Umstände  in  einzelnen  Fällen  die  in  F.  15  festgesetzten
  Diäten  und  Reisekosten  für  die  Entschädigung  der  Diener  offenbar  unzulänglich
  sind;  so  bleibt  es  den  gesehmäßigen  Beschlüssen  der  Amts=  und  Gemeinde-Behörden
  (Verwaltungs-Edikt  9F.  52,  65,  89  u.  156)  überlassen,  den  Betheiligten
angemessene  Aufbesserungen  aus  der  Amtepflege-,  der  Gemeinde=  oder  Stiftungskasse
zu  bewilligen.

In  gleicher  Weise  sind,  wenn  sonstige  in  den  9#F.  3  und  11  dieser  Verordnung
nicht  genannte  Amtskörperschafts=  und  Gemeinde-Diener  und  Officianten  amtliche
Verrichtungen  außerhalb  des  Gemeindebezirks  ihres  Wohnorts  vorzunehmen  haben,
die  Diäten  und  Reisekosten  derselben  zu  bestimmen.

K.  16.

Die  Oberamtspfleger  werden  in  Absicht  auf  Taggeld,  Dicten  und  Reisekosten
wie  die  Schultheißen  behandelt.

Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  sind  mit  der  Vollziehung
gegenwärtiger  Verordnung  beauftragt.

Stuttgart  den  22.  Februar  1841.

Wilheim.

Der  provisorische  Chef  des  Justiz-Departements:
Staats-Rath  v.  Prieser.
Der  Minister  des  Innern:

v.  Schlayer.
Auf  Befehl  des  Königs,

der  Staats-Sekretär:
Vellnagel.
        <pb n="123" />
        91

[II.  Verfügungen  der  Departementé.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

4)  Bekanntmachung,  betrefend  die  Fessetzung  der  Gehalte  der  Amtstorperschafid.  und  Gemeindelener.


Bei  der  großen  Verschiedenheit,  welche  sowohl  hinsichtlich  des  Umfangs  der
Dienstverrichtungen  der  Amtskörperschafts=  und  Gemeinde-Diener  einer  und  derfelben
Dienst-Categorie  in  den  einzelnen  Gemeinde=  und  Oberamts-Bezlrken,  als  hinschhtlich
Ver  ökonomischen  Kräfte  der  einzelnen  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  stattfindet,
können  genaue  Vorschriften  über  die  Festsequng  der  Gehalle  ihrer  Diener  nicht  gegeben,
  sondern  es  muß  diese  Festsehung  im  gesehmäßigen  Wege  jeder  Körperschaft
überlassen  werden.

Zu  Sicherung  möglichster  Gleichförmigkeit  hierin  sind  indessen  den  Kreis-Regierungen
  in  besonderer,  von  Seiner  Königlichen  Majestät  nach  Anhörung  des
Geheimen-Raths  genehmigter  Instruktion  die  Anhaltspunkte  bezeichnet  worden,  nach
welchen  sie  sich  bei  der  ihnen  obliegenden  Pröfung  und  Genehmigung  der  dießfälligen
Beschlüsse  der  Amts-Versammlungen  und  Gemeinde,  Behörden  zu  achten  haben

Diese  Instruktion  wird  anmit  zur  allgemeinen  Genntniß  gebracht  *

Stuttgart  den  20.  Februar  18  «  Schlayer

b)Jnsikukt-oafükvleKKreis-Regt»angea,m  Beziehung  auf  die  Regulirung  der  Gehalte  der  Amtskbrperschafts=
  und  Gemeinde-Diener.
Allsweist:  Behi##  ungen.“
"no“:,  61.

Die  Gehalte  der  Amtskürperschafts-  und  Gemehide  Diener  sollen  in  der  Regel
in  baarein  Gelde  bestehen.

Naturalien  koͤnnen  jedenfalls  nur  in  festgesetzten  Betraͤgen  eingerechnet  werden.
Nebenbezuͤge  aber,  wie  Freischtafe  Pferchnachte/  Steuterfrelheiten  u.  s  w.  sind  auch
als  Gehaltstheile  unzulaͤßig.  “

2
        <pb n="124" />
        92

g.  2.

Eine  neus  Regulirung  'des  Gehalts  ssolcher  Dienststellen  soll  in  der  Regel  nur
waͤhrend  der  Erledigung  derselben  vorgenommen  werden.

Zu  diesem  Ende  ist  dafuͤr  zu  sorgen,  daß,  so  oft  bei  Wiederbesetzung  einer  Dienststelle
  besonderer  Anlaß  zu  Etoͤrterung  der  Frage  eintritt,  ob  und  welche  Veraͤnderung
in  dem  Gehalte  derselben  vorzunehmen  sey,  hieräber.  von  der  Amtsversammlung  oder
dem  Gemeinderathe  Erwägung  gepflogen.  und  Beschluß  gefaßt  werde.

Von  den  Gehalten  der  Oberamtspfleger.
S.  3.

Bei  Bemessung  des  Gehalts  der  Oberamtepfleger  ist  für  den  Einzug,  der  direkten
  Staatssteuer  (aus  Grundeigenthum  und  Gefällen,  Gebuden  und  Gewerben)
der  Amtskörperschafts-Umlagen  und  der  Amtsvergleichungs-Kosten  in  Friedenszeiten
eine  Belohnung  von  zwei  Drittels  Procenten  des  einzuziehenden  Betrags,  und  für
die  übrigen  Geschäfte,  mit  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Gemeinden,  bei  welchen  die
Steuer=  2c.  Gelder  einzuziehen  sind,  den  Vermögensstand  der  Amtskörperschaft,  insbesondere
  auch  ihre  verzinslichen  Aktiv=  Capitalien,  den  Betrag  der  auf  die  Staatssteuer
  zur  Anweisung  kommenden  Staatsstratzen-Unterhaltungskosten,  Zahlungen  für
das  Landjäger-Corps  r2c.,  die  Rechnungsgeschäfte,  mit  Einschluß  der  Rechnungestelle,
die  etwaigen  Geschäfte  mit  der  Amtsschadens-Umlage  und  der  Fertigung  der  Amtsvergleichung
  in  Friedenszeiten  (Verwaltungs-Edikt  Kh.  Zo0  u.  85)  eine  Belohnung  von
250  fl.  bis  höchstens  550  fl.  zu  Grunde  zu  legen.

Fälle,  in  welchen  die  Kreis-Regierung  die  Ueberschreitung  des  Marimumssates
für  begründet  erachtet,  sind  dem  Ministerium  zur  Genehmigung  vorzulegen.

Neben  dem  firen  Gehalte  verbleiben  den  Oberamtspflegern,  wie  bisher,  die  Einzugsgebühren
  für  die  Capi##al-,  Besoldungs=  und  Pensions-Steuer,  für  die  Brandschadensgelder,
  die  Gebühren  für  die  Ausbezahlung  der  Brand-Entschädigungen,  die
Einzugsgebühren  für  Kriegskosten  (worunter  auch  die  in  den  einzelyen  Oberämtern
zur  Ausgleichung  kommenden  zu  verstehen  sind)  u.  s.  w.,  so  lange  das,  betreffende
Geschäft  dauert,  und  in  dem  Maaße,  in  welchem  folche  je  durch  die  zuständigen
Behörden  besonders.  bestimm#  werden.  Für  den  amtlichen  Bedarf  an  Schreibmate--rialien,
  Packpapier  rc.,  ist  eine  angemessene  Entschädigung  auszusehen.  r
        <pb n="125" />
        93

Von  den  Gebalten  der  Amts-Versammlungs-Aktuare.
S.  4.

Die  Größe  des  Gehaltes  des  Amtsversammlungs-Aktuars  richtet  sich  nach  der
ungefähren  Zahl  der  Tage,  welche  derselbe  mit  seinen  ordentlichen  Dienstverrichtungen
bei  Amtsversammlungen,  bei  Amtsversammlungs-Depuationen,  bei  Rekrutirungsgeschäften
  rc.,  und  insofern  demselben  die  Umlage  des  Amtsschadens  2c.,  und  die
Fertigung  der  Amtsvergleichung  in  Friedenszeiten  übertragen  ist,  auch  bei  diesen
Geschäften  jährlich  zubringt,  wobei  ein  Taggeld  von  #  fl.  50  kr.  zu  Grunde  zu  legen
ist.  Als  Maximum  wird,  mit  Einschluß  des  Schreibmaterialien-Aufwandes,  die
Summe  von  achtzig  Gulden  bestimmt.

Wenn  die  Kreis-Regierung  ausnahmsweise  eine  Ueberschreitung  des  Marimumssatzes
  für  motivirt  erkennt,  so  hat  sie  die  Genehmigung  des  Ministeriums  einzuholen.

Von  den  Gehalten  der  Schultheiten.

(.  5.

Bei  Festsehung  des  Gehalts  eines  Schultheißen  kommt  zunchst  die  Zahl  der
Einwohner  in  Betracht.

Außerdem  sind  noch  zu  berücksichtigen:  die  Gewerbs=  und  ökonomischen  Verhältnisse
  der  Gemeinde-Angehbdrigen,  die  Lage  des  Orts  an  mehr  oder  minder  frequenten
  Straßen,  der  Umfang  der  Gemeindemarkung,  die  mehr  oder  minder  vorgeschrittene
  Theilung  des  Grundeigenthums,  das  Vorhandenseyn  von  Oheinde  Parcellen.
der  Vermoͤgensstand  der  Gemeinde-Corporation  und  der  Stiftungen.

Unter  sorgfaͤltiger  Beruͤcksichtigung  der  vorstehenden  Momente  kann  der  Gehalt
eines  Schultheißen  festgesetzt  werden:

bei  Gemeinden  unter  300  Einwohnern  auf  30  fl.  bis  60  fl.,

—  von  300  bis  600  Einwohnern  auf  540  —  90  fl.
—  —  601  —  1000  –—  —  60  —  150  fl.,

—  —  1001  —  1500  —:  —  100  —  200  fl.,  :
—  —  1801  —  2000  —  —  150  —  320  fK.

—  —  2001  —  8000  —  —  200  —  65000  fl.,
        <pb n="126" />
        A#rbei
  Gemeinden  von  3001  —  35000  Einwohnern  auf  500  bls  300  fl.,
bei  Gemeinden  erster  Classe  a  600  l5090ffl.
Diie.  Maximumssäte  si  si  nd,  jedoch  nur  in  solchen  Gemeinden,  in  welchen  ein  Zusammenfluß
  außergewöhnlicher  Verhältnisse  die  Geschäfte  des  Schültheißen  vermehrt
und  erschwert,  in  Anwendung  zu  bringen.

Fälle,  in  welchen  die  Kreis-Regierung  die  Ueberschreitung  des  Maximums  für
gegründet  hälr,  sind  zur  Genehmigung  des  Ministeriums  vorzulegen.

Für  Schreib-Materialien  erhält  der  Schultheiß  ein  besonderes  ,  nach  dem  wirklichen
  Aufwande  zu  bemessendes  Aversum.

K.  6.

Unter  dem  siren  Gehalte  eines  Schultheißen  ist  die  Belohnung  für  Verrichtungen,
  welche  ihm  nicht  als  solchem,  sondern  vermöge  eines  Nebenamts,  z.  B.  als
Vorstand  des  Steuersatzes,  des  Untergangs,  der  Feuerschau  u.  s.  w.,  sodann,  welche
ihm  als  Vorstand  des  Waisengerichts  obliegen,  nicht  begriffen.

Auch  erhält  der  Ortsvorsteher,  als  Vorstand  des  Gemeinderaths,  einen  verhältnißmäßigen
  Antheil  an  den  gemeinderäthlichen.  Sporteln.

Von  den  Gehalten  der  Rarbeschreiber.

%%  t  6#7.

Die  Gehalte  der  „Nothsschteiber,  als  polcher,  bestehen  in  der  Regel  in  dem  dritten
Theil  der  Besoldung  des  ersten  Ortsvorstehers.

Fuͤr  Schreib-Materialien  exhaͤlt  der  Rathsschreiber  ein  besonderes,  nach  dem
wirklichen  Aufwande  zu  bemessendes  Aversum.

Viom  den  Gehalten  der  Stadt-  und  Gemeinde—  Pfieger—
K.  8.

Die  Belohnung  der  Stadt-  und  Gemeinde  Pfleger  bestebi  theils  in  einem  fixen
.Gehalt,  Theils  in  Einzugsgebühren.

De  erste  ist  nach  dem  unfang  der  Verwaltung  /  des  Gemeinde  -  Vermoͤgens  zu
bemessen)  und  begreift  namentlich  auch  die  Belohnung  des  Gemeindepflegers  fuͤr  seine
Anwesenheit  ·  bei  den  Kirchen-  und  Schul-Visitationen,  so  wie  bei  der  Investitur
eines  neuen  Ortsgeistlichen  in  sich.  s-
        <pb n="127" />
        95.

Die  Einzugsgebühren  werden  von  demjenigen  Petrag,  der  an  der  ordentlichen,
direkten  Stagsssteuer,  an  den  Amtskörperschofts-  und  Gemeinde-Umlagen  (worunter
jedoch  pershnliche  Abgaben  der  Gemeindegenossen,  wie  die  Bürger-  und  Beisitsteuer,
Frohndienst-Ersahßgelder  rc.  nicht  begriffen  sind),  an  den  in  Friedenszelten  zur  Umlage
  kommenden  Amts-Vergleichungskosten,  so  wie  an  den  Ausständen  von  diesen
Abgaben  durch  den  Stadt=  oder  Gemeinde-Pfleger  von  den  Steuerpflichtigen  unmittelbar
  (ohne  Dazwischenkunft  eines  Theilrechners)  baar  zum  Einzug  gebracht
wird,  abgereicht.

Die  Größe  der  Einzugsgebühren  wird  mit  Räücksicht  auf  die  den  Einzug  erschwerenden
  oder  erleichternden  Umstsade  festgesetzt,  und  kann  betragen

auf  die  ersten  5000  fl.  —  I  kr.  bis  1  kr.  5  hlr.,
von  3001  fl.  bis  6000  fl.  —  zhlr.  bis  ##  kr.3,
von  6001  fl.  und  darüber  —  2  bis  3  hlr.  von  jedem  Gulden.

Die  Einzüge  an  den  verschiedenen  Anlagen  werden  hiebei  in  jedem  Etatsjahre
zusammengerechnet.  Unter  den  Einzugsgebühren  ist  zugleich  die  Entschädigung  des
Pflegers  für  Siegellack  und  Papier  begriffen.  Für  Schreib-Materialien  ist  demselben
eine  Aversal-Entschädigung  auszuseßen.  "

Die  Belohnung  des  in  einzelnen  Gemeinden  neben  dem  Gemeindepfleger  aufgestellten
  eigenen  Steuer-Einbringers  bestehr  einzig  in  den  Einzugsgebühren,  und  es
sind  diese  Diener  sowohl  rücksichtlich  der  lebteren,  als  der  Neben-Entschädigungen,
den  Gemeindepflegern  gleich  zu  behandeln.

g.  9.

Von  den  dem  Stadt=  oder  Gemeinde-Pfleger  besonders  zum  Einzuge  überwiesenen
  Abgaben,  z.  B.  der  Capitalsteuer,  den  Brandschadensgeldern,  den  Kriegskosten
(worunter  auch  die  unter  den  einzelnen  Contribuenten  zur  Ausgleichung  kommenden
zu  versiehen  sind),  bezieht  derselbe  die  von  der  zuständigen  Behörde  besonders  bestimmte
  Einzugsgebühr.

K.  10.

Fär  die  Rechnungsstell=  und  die  damit  zusammenhängenden  Geschäfte  ist,  wo

diese  der  Stadt=  oder  Gemeinde-Pffeger  selbst  besorgt,  und  die  Belohnung  dafür

1
        <pb n="128" />
        96

nicht  ausdrücklich  in  seinen  Gehalt  eingerechnet  ist,  mit  Ruͤcksicht  auf  den  bei  Regulirung
  der  Aversal-Belohnungen  der  Veiwaltungs-Aktuare  für  Geschäfte  im  Wohnort
  angewendeten  Maaßstab,  eine  jährliche  Aversal-Belohnung  zu  bestimmen,  welche
zugleich  die  Entschädigung  für  die  zu  diesem  Geschäft  erforderlichen  Schreib-Materialien,
  und  für  etwaige  Druckkosten  zu  begreifen  hat.

(.  11.

Die  Bestimmungen  in  den  vorgehenden  drei  Paragraphen  (8,  9,  10,)  finden
bei  zusammengesehten  Gemeinden  auch  auf  die  Parcellar-Gemeindepfleger  und  Steuer-Einbringer,
  in  so  weit  diese  die  dort  genannten  Geschäfte  in  ihren  Ortschaften  besorgen,
  Anwendung.

Von  den  nach  den  §6.  8  und  9  für  die  Erhebung  der  Staats-,  Oberamts=  und
Gemeinde-Steuern  2c.  zu  berechnenden  Einzugsgebühren  erhält  der  Gemeindepfleger,
so  weit  die  erhobenen  Steuergelder  von  den  Einbringern  der  Parcellen  oder  einem
Theilrechner  des  Hauptorts  an  die  Gemeindepflege  zur  weiteren  Besorgung  abgeliefert
  werden,  den  dritten  Theil,  und  die  übrigen  zwei  Drittheile  gehören  den  mit  der
unmittelbaren  Erhebung  bemühten  Einbringern  oder  Theilrechnern.

K.  12.

Von  den  Gehalten  der  übrigen  Amtskörperschafts,  und  Gemeinde-Diener.


Die  Gehalte  der  übrigen  hier  nicht  genannten  Amtskbrperschafts=  und  Gemeinde-Diener,
  in  so  weit  solche  überhaupt  nach  ihrem  Dienstverhältnisse  auf  fire  Gehalte
gestellt  werden  können,  sind  nach  den  besonderen  Verhältnissen  und  dem  eigenthümlichen
  Geschäftsumfange  ihrer  Aemter  zu  bemessen.

Stuttgart  den  20.  Februar  1851.  Schlaper.

Bericheigung.
In  der  Nummer  8  des  Reglerungs-Blattes  vom  26.  Februar  1841  ist  S.  82,  Linie  5  von  oben,  statt:
„WMischak,“  zu  lesen:  „Wishak.“

Geruckt  be  .  Hassel  brink.
        <pb n="129" />
        <pb n="130" />
        <pb n="131" />
        97

X  lo.

Regierungs--Blatt

für  das

2

önigreich  Württemberg.

 

Deienstag  den  9.  März  1841.

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Berfügungen  der  Departements.  Erhöhung  der  Erxtraposttare.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die
Anmeldung  derjenigen  Jünglinge,  welche  sich  dem  katpolischen  Schullehrerstande  widmen  wollen.  —  Bekanntmachung,
  die  Aufnahme  in  das  katbolische  Schullehrer=  Seminar  in  Gmünd  betreffend.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Festsehung  des  für  die  Zöglinge  des  Tanbstummen=  und  Blinden-Instituts  zu
Gmünd  zu  entrichtenden  Kostgelds.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

 

1I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.
Nach  höchstem  Dekrete  vom  11.  Jannar  d.  J.  find  zu  Unter-  Lieutenants  in  der

Infanterie  ernannt  worden:

der  Feldwebel  des  siebenten  Infanterie-Regiments,  v.  Raben,  bei  dem  siebenten
  Infanterle-Regiment,

der  Obermann  des  achten  Infanterie-Regiments,  Fribolin,  bei  dem  vierten
Infanterie-Regiment,
        <pb n="132" />
        98
der  Feldwebel  des  vierten  Infanterie-Regiments,  Roth,  bei  dem  vierten  Infanterie-Regiment,

der  Fourier  des  zweiten  Infanterie-Regiments,  Graf  Seckendorff,  bei  dem
ersten  Infanterie-Regiment,
der  Rottenmeister  des  vierren  Infanterie-Regiments,  v.  Lüßow,  bei  dem  fünften
Infanterie-Regiment.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Debrets  vom  18.  v.  M.
die  erledigte  Stelle  eines  vortragenden  Rathes  bei  dem  K.  Justiz-Ministerium,  mit
dem  Titel  und  Rang  eines  Ober-Tribunal-Raths,  dem  Ober-Tribunal-Assessor,  Ober-Justiz-Rath
  Harpprecht,  zu  übertragen  geruht.

Vermöge  höchster  Entschließungen  vom  24.  v.  M.  haben  Seine  Königliche
Majiestät  die  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  erledigte  etatsmäßige  Rathsstelle
  dem  bei  dieser  Kreis-Regierung  angestellten  Regierungs-Assessor  Heigelin,

die  bei  der  Regierung  des  Reckarkreises  erledigte  etatsmäßige  Rathsstelle  dem
Ministerlak-Sekretär  Sautter  vom  Ministerium  des  Innern,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Auenstein  und  Abstadt,  Dekanats  Marbach,
dem  Pfarrverweser  Gaiser  in  Teufringen,  Dekanats  Böblingen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Schömberg,  Dekanats  Reuenbürg,  dem  Pfarrer
Rheinwald  in  Steinheim,  Dekanats  Marbach,

die  erledigte  evangelische  Marrei  Schlath,  Dekanats  Göppingen,  dem  Helfer
Helfferich  in  Lewenstein.  Debanats  Weinsberg,  und

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Bellamont,  Dekanats  Biberach,  dem  Pfarrverweser
  Selig  in  Oepfingen,  Dekanats  Ehingen,  gnädigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  25.  v.  M.  die
Gerichts-Aktuare  Hirschle  zu  Rottweil,  und  Finckh  zu  Horb,  gegenseitig  zu  versetzen,


#
        <pb n="133" />
        99

das  erledigte  Amts-Notariat  Bühlerthann,  Oberamts  Ellwangen,  dem  Notariats-Candidaten
  Rau,  von  Schwaigern,  Oberamts  Brackenheim,  zu  übertragen,
wie  auch

den  Referendär  erster  Classe,  Franz  Mederle,  von  Ehingen,  seinem  Ansuchen
gemäß,  unter  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  gnädigst  aufzunehmen  geruht.  Derselbe
hat  Tuͤbingen  zu  seinem  Wohnsitze  gewaͤhlt.

Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  durch  hoͤchste  Entschließungen  vom
1.  d.  M.  den  Cameral-Verwalter  Bilfinger  zu  Vaihingen,  auf  sein  Ansuchen,
wegen  vorgerückten  Alters  und  geschwächter  Gesundheit,  und

den  bei  der  Staatskassen-Verwaltung  angestellten  Sekretär,  Canzleirath  Haug,
auf  sein  Ansuchen,  wegen  hohen  Alters,  unter  gnädigster  Belobung  seiner  lange
fortgesetzten  Dienstleistung,  in  den  Pensionsstand  zu  verseßen,  ferner

durch  höchste  Entschließungen  vom  5.  d.  M.  das  Rektoramt  der  Landes-Universirät
  für  das  Schuljahr  1841  —  42  dem  Professor  an.  der  evangelisch-  theologischen
Fakultaͤt,  v.  Baur,  zu  übertragen,

dem  Postverwalter  Mayer  in  Gmüns,  den  Titel  und  Rang  eines  Postmeisters
gnädigst  zu  verleihen,  und

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  &amp;amp;.  d.  M.  den  OberJustizrath  Zeyer  in  Eßlingen
auf  die  erledigte-  Assessorsstellt  bei  dem  K.  Ober-  Tribunal  zu  verseßen  geruht.

Am  416.  v.  M.  ist  dem  von  dem  Grafen  v.  Rechberg  auf  die  Pfarrei  Kleinfuͤßen,
Dekanats  Eybach,  patronatisch  ernannten  Pfarrer  Fink  zu  Leinzell,  und,

durch  höchste  Entschließung  vom  3.  d.  M.  der  Uebertragung  der  neu  errichteten
Post-Erpedition  zu  Calmbach,  Oberamts  Neuenbürg,  an  den  Gastwirth  Wilhelln
Luß  daselbst,  die  landesherrliche  Bestätigung  ertheilt  worden.

Am  27.  v.  M  ist  der  Ober-Lleutenant  und  Adjutant  der  reitenden  Artillerie,
Vetter  zu  Ludwigsburg,  gestorben.
        <pb n="134" />
        100

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Erhöhung  der  Ertraposttare.

Durch  höchste  Entschließung  vom  heutigen  Tage  ist  die  Ertraposttare  für  den
Zeitraum  bis  zum  leßten  Februar  1852  von  I  fl.  20  kr.  auf  1  fl.  50  kr.  für  ein
Perd  und  eine  Station  erhöht  worden;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
  wird.

Stuttgart  den  27.  Februar  1841.
«  Schlayer.

2.  Des  katholischen  Kirchenraths.

a)  Bekonntmachung,  betreffend  die  Anmelyung  derjenigen  Jünglinge,  welche  f  s  ch  dem  katholischen  Schullehrer-Stande
  widmen  wollen.

Diejenigen  Jünglinge,  welche  sich  dem  katholischen  Schullehrer-Stande  zu  widmen
  gedenken,  haben  sich  spätestens  bis  zum  30.  April  d.F  bei  dem  K.  katholischen
Kirchenrathe  zu  melden.  Dieselben,  werden  hiebei  auf  die  Vorschriften  vom  12.  März
1828,  &amp;amp;.  6—10  (Reg.  Blatt  S.  168)  und  vom  20.  Februar  1827  (Reg.  Blatt  S.  82)
mit  dem  Anfuͤgen  hingewiesen,  daß  alle  Eingaben  mit  bestimmten  Zeugnissen  zu  belegen
  sind,  und  das  Zeugniß  des  Arztes  insbesondere  die  Erklärung  enthalten  soll,
ob  die  bisherige  Enrwicklung  des  Candidaten  keine  Anlage  zu  einem  Gebrechen,  welches
  ihn  für  den  Schullehrer-Stand  untüchtig  machen  würde,  vermuthen  lasse.
Eine  vorläußige  Legitimation  kann  auch  denjenigen  Jünglingen  zu  Theil  werden,
welche  im  Mai  d.  J.  das  vierzehente  Jahr  zurücklegen;  es  wird  ihnen  aber  die  Vorbereitungszeit
  erst  vom  ersten  Mai  des  bünftigen  Jahres  angerechnet,  weßhalb  sie  auch
nicht  gehalten  sind,  früher  bei  dem  Präparanden-Lehrer  einzutreten.
        <pb n="135" />
        101

Zugleich  ergeht  an  die  Pfarrgeistlichen  die  Aufforderung,  solche  Juͤnglinge,  die
mit  guten  Geistesgaben  ein  sittliches  Betragen  verbinden,  und  eine  gute  Erziehung
genossen  haben,  und  von  christlich  gesinnten  Eltern  abstammen,  zur  Meldung  aufzumuntern,
  indem  die  Oberschulbehörde  denselben  die  Bildungs-Kosten  möglichst  zu  erleichtern
  suchen  wird.

Stuttgart  den  25.  Februar  1841.  Soden.

b)  Bekanntmachung,  die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer-Seminar  in  Gmünd  betreffend.

Diejenigen  katholischen  Schulpräparanden,  welche  auf  den  1.  Mai  d.  J.  den
zweijährigen  Vorbereitungskurs  vollenden,  und  die  Anfnahme  in  das  Schullehrer-Seminar
  in  Gmönd  nachsuchen  wollen,  haben  ihre  dießfälligen  Eingaben  spätestens
bis  zum  30.  April  d.  J.  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrath  einzureichen.

Die  Bezirksschul-Aufseher  werden  angewiesen,  diese  Eingaben  nach  den  Bestimmungen
  der  organischen  Statuten  für  das  Schullehrer-Seminar  vom  25.  Februar  1825
(Reg.  Blatt  S.  22),  66.  10,  11,  12,  und  der  Bekanntmachung  vom  20.  Februar  1827,
(Reg.  Blatt  S.  31)  genau  zu  prüfen,  und  erforderlichen  Falls  berichtigen  zu  lassen.

Diejenigen  Candidaten,  welche  als  Beitrag  zu  den  Kosten  ihrer  Verpflegung  im
Seminar  Anspruch  auf  ein  Staatsstipendium  machen,  haben  ein  gemeinderäthliches
Zeugniß,  worin  ihr  bereits  angefallenes  Vermögen,  und  das  Vermögen  ihrer  Eltern,
so  wie  die  weitere  Unterstützung,  welche  der  Bewerber  zu  beziehen  hat,  bestimmt  und
mit  Zahlen  ausgedrückt  angegeben  seyn  muß,,  sogleich  beizulegen,  indem  mangelhafte
Eingaben  zurückgewiesen  werden.

Stuttgart  den  25.  Februar  1341.  Soden.

5.  Der  Commission  für  die  Erziehun  gshäuser.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Fesisetzung  des  für  die  Zöglinge  des  Taubstummen=  und  Blinden-Instituts
  zu  Gmönd  zu  entrichtenden  Kostgelds.
In  Gemäßheit  des  Art.  9  der  Bekanntmachung  vom  28.  Januar  1825,  die  Einrichtung
  der  Taubstummen=  und  Blinden-Anstalt  in  Gmünd  betreffend  (Reg.  Blatt
        <pb n="136" />
        102

S.  195),  wird  hiemit.  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  jährliche  Entschädigung
  für  einen  jeden,  in  die  Anstalt  selbst  ausgenommenen,  Zögling  vom  1.  Mai
1824  wieder  auf  Einhundert  Gulden  festgesebt  worden,  welche  in  vierteljährigen  Raten
  an  das  Cassieramt  des  Instituts  zu  entrichten  ist.  Der  Zögling  erhält  hiefür
die  angeordnete  Kost  nebst  Wohnung  und  Bett,  den  Unterricht,  freie  Wasche,  so
wie  Ausbesserung  des  Weißzeugs  und  der  übrigen  Kleidung.  Die  vorschriftmäßige
Ausstattung  mit  Kleidern  und  Leibweißzeug  haben  die,  auf  eigene  Kosten  in  der  Anstalt
  befindlichen  Zöglinge  selbst  sich  anzuschaffen  und  zu  ergänzen,  oder  im  Fall  dieses
  von  der  Austalt  geschieht,  dieser  die  Auslagen  hiefür  zu  erseßen.

Bei  denjenigen  Zöglingen  aber,  welche  ganz  oder  zum  Theil  auf  Kosten  des
Staats  unterhalten  werden,  übernimmt  die  Anstalt  die  Bestreitung  dieses  Aufwandes
gegen  ein,  bei  dem  Eintritte  der  Zöglinge  ein  für  allemal  zu  entrichtendes  Kleidergeld
  von  15  fl.  «  .  .

Diejenigen  Zoͤglinge,  welche  bloß  den  Unterricht  in  der  Anstalt  genießen,  Kost
und  Wohnung  2c.  aber  außer  derselben  nehmen,  haben  für  jenen  jährlich  zwolf
Gulden  zu  bezahlen.

Die  Bittschriften  um  die  Aufnahme  für  den  am  1.  Mai  d.  J.  beginnenden  Lehr-Cursus
  müssen,  mit  den  Berichten  der  betreffenden  gemeinschaftlichen  Oberämter  und
den  öbrigen  vorgeschriebenen  Beilagen  versehen,  längstens  bis  zum  10.  April  bei  der
K.  Commissi  on  für  die  Erziehungshaͤuser  eingereicht  werden.  *5.

Stuttgart  den  25.  Februar  131.  6  6  «  »"-«
Schedter

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  in  der  zweiren  Besoldungsklasse  stehende  Cameralamt
Vaihingen  haben  binnen  vier  Wochen,  hel  der  Ginarzkammer  des  Nearkreises
vorschriftmaͤßig  sich  zu  melden.
        <pb n="137" />
        103

2)  Bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  ist  eine  etatsmaͤßige
Assessorsstelle  mit  dem  Normalgehalte  dritter  Classe  von  300  fl.  erledigt.  Die  Bewerber
  um  dieselbe  haben  innerhalb  drei  Wochen  ihre  Gesuche  bei  der  gedachten
Kreis-Regierung  vorschriftmäßig  einzureichen.

5)  Bei  dem  Ministerium  des  Innerrn  ist  eine  etatsmäßige  Sekretärsstelle,
mit  welcher  der  Gehalt  zweiter  Elasse  von  1000  fl.  verbunden  ist,  in  Erledigung
gekommen.  Die  Bewerber  werden  aufgefordert,  ihre  Gesuche  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  gedachten  Ministerium  vorschriftmäßig  einzureichen.

4)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Staats-Cassen-Verwaltung  erledigte
Sekretärsstelle,  mit  welcher  die  Besoldung  von  800  fl.  verbunden  ist,  haben  binnen
bier  Wochen  bei  der  Staats-Cassen-Verwaltung  vorschriftmäßig  sich  zu  melden

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte,  mit  einem  jährlichen  Einkommen  von  354  fl.
verbundene  Stelle  eines  dritten  evangelischen  Stadtpfarrers  in  Biberach  haben
sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conststorium  vorschriftmätzig  zu
melden.  In  der  Hauptkirche  hat  dieser  Geistliche,  neben  etlichen  Predigten,  bie
sonn=  und  festtäglichen  Catechisationen  zu  halten,  in  der  Magdalenenkirche  aber  an
allen  Fest-Sonn=  und  Feiertagen  zu  predigen,  auch  liegen  ihm  die  kirchlichen  Funktionen
  und  die  Seelsorge  am  Hospital  und  am  Armenhause  ob.

6)  An  der  Universität  Tübingen  ist  die  erledigte  Stelle  eines  Zeichnungslehrers
  wieder  in  widerruflicher  Weise  zu  besetzen.  Derselbe  hat  gemeinschaftlich  mir
dem  zweiten  Lehrer  wöchentlich  sechs  Stunden  öffentlichen  Unterricht  im  Zeichnen
und  Oelmalen  an  dem  akademischen  Zeichnungs-Institute  zu  ertheilen,  und  außerdem
  zur  Ertheilung  von  Privat-Unterricht  gegen  angemessenes  Honorar  bereit  zu
seyn.  Mit  der  Stelle  ist  ein  jährlicher  Gehalt  von  200  fl.  und  außerdem  eine  (übrigens
  nicht  garantirte)  jährliche  Belohnung  für  den  öffentlichen  Unterricht  von  ungefähr
  100  fl.  jährlich  verbunden.  Die  Bewerber,  bei  welchen  besonders  auch  auf  die
Kunst  des  Porträtmalens  gesehen  werden  wird,  haben  sich,  unter  Anschluß  genügender
  Zeugnisse  über  Prädikat  und  Tüchtigkeit,  innerhalb  der  nächsten  vier  Wochen
bei  dem  akademischen  Senat  schriftlich  zu  melden.
        <pb n="138" />
        104

Widerruflich  angestellte  Diener.

Vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  Seiner  Koͤniglichen  Majestaͤt  vom  22.  v.  m.
ist  die  erledigte  Forstwartsstelle  zu  Margarethenhausen  im  Revier  Balingen,  Forstamts
  Rottweil,  dem  Waldschuͤtzen  Schulz  in  Guͤltlingen,  im  Revier  Stammheim,
Forstamts  Wildberg,

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  25.  v.  M.  die  erledigte  Canzlei-Assistentenstelle  bei
dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  dem  Referendär  erster  Elasse,  Theodor  von  der  Lühe,
von  Stuttgart,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  5.  d.  M.  die  erledigte  Oberamts-Abtuarsstelle
  zu  Blaubeuren  dem  Regierungs-Referendär  erster  Elasse  und  derzeitigen  Verweser
derselben,  Kegelen,  gnädigst  übertragen  worden.
        <pb n="139" />
        105

All.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Wiürttemberg.

Dienstag  den  16.  März  1841.

JIngaln.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Errichtung  einer  cvangelischen  Pfarr-Verweserei  in  der  Gemeinde  Biz,  Debkanats
Valingen.  —  Verzeichnih  der  Vorlesungen,  welche  im  Sommer-Semester  1844  an  der  Landes-Univetsttät
gehalten  werden.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  von  Schülern  in  die  Schullehrerbildungs=Anstalten
  der  K.  Waisenhäuser  zu  Stuttgart  und  Weingarten.

Dienst-Erledigungen.
Widerruflich  angestellte  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestüt  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  10.  d.  M.
dem  Professor  an  der  evangelisch-theologischen  Fakultät  in  Tübingen,  Elwert,  den
nachgesuchten  Rücktritt  auf  die  Pfarrstelle  in  Mößingen,  Dekanats  Herrenberg,  gnäddigst
  bewilligt,  auch  demselben  den  Titel  und  Rang  eines  ordentlichen  Professors  der
Universität  gnddigst  belassen.

Durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  von  demselben
Tage  ist  die  Lehrstelle  für  Chemie  und  Technologie  an  der  polytechnischen  Schule  dem
bisherigen  provisorischen  Lehrer  Dr.  Fehling,  aus  Lübeck,  mit  dem  Tirel  und  Rang
eines  Gymnasial-Professors,  definitiv  verliehen,  ferner
        <pb n="140" />
        106

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Aich,  Dekanats  Nuͤrtingen,  dem  Pfarrer  Kies
in  Nehren,  Dekanats  Tübingen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Lichtel,  Dekanats  Weikersheim,  dem  Pfarrverweser
  Weisert  in  Goldbach,  Dekanats  Crailsheim,  und

die  erledigte  evangelische  Helfersstelle  in  Rosenfeld,  Dekanats  Sulz,  dem  dermaligen
  Helferats-Verweser  Bürger  daselbst,  gnädigst  übertragen  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Debrets  vom  11.  d.  M.
die  erledigte  Rathsstelle  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  dem  seitherigen  Assessor  bei  demselben
  und  Mitgliede  des  K.  Straf-Anstalten-Collegium,  Ober-Justizrath  v.  Otto,

die  beiden  erledigten  Assessorsstellen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  den  Gerichts-Aktuaren
  Bechstein,  von  Schorndorf,  und  Graf  v.  Leutrum,  von  Ulm,
und

die  erledigte  Abtuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte  Ellwangen  dem  Referendär
  erster  Classe,  Haas,  von  Ulm,  zu  übertragen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)')  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.
Da  der  Rechts-Consulent  Kleiner  seinen  Wohnsib  von  Urach  nach  Kirchheim

verlegt  hat;  so  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  10.  März  1841.  Prieser.

B)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  cvangelischen  Pfarrverweserei  in  der  Gemeinde  Biz,
Dekanats  Balingen.

Durch  höchste  Entschließung  vom  10.  März  ist  die  Errichtung  einer  durch  einen

im  Orte  wohnenden  beständigen  Verweser  zu  besorgenden  evangelischen  Pfarre  in
        <pb n="141" />
        107

der  Gemeinde  Biz,  Dekanats  Balingen,  und  die  Trennung  dieses  Ortes  von  dem
bisherigen  kirchlichen  Verbande  mit  der  Helfers-Stelle  zu  Ebingen  gnädigst  genehmigt
  worden.

Stuttgart  den  11.  März  1841.  Schlaper.

2.  Des  Rektoramts  der  Universität  Tübingen.

Verzeichniß  der  Vorlesungen,  welche  im  Sommer-Semester  1851  an  der  Landes-Universität  gehalten
werden.
A.  Philosophische  Wissenschaften.

Privatdocent  Dr.  Reiff  wird  die  Geschichte  der  Philosophie  von  Kant
bis  auf  die  neueste  Zeit  in  drei  wöchentlichen  Stunden  vortragen.

Prof.  Dr.  H.  E.  W.  v.  Sigwart  trägt  die  Geschichte  der  Philosophie
von  Thales  bis  auf  die  Gegenwart,  von  10—11  Uhr,  fünfmal  wöchentlich  vor.

Derselbe  liest  fünfmal  in  der  Woche  von  9—10  Uhr  Metaphysik.

Prof.  Dr.  K.  Ph.  Fischer  wird  Ethik  und  Religions-Philosophie
von  11—12  Uhr  in  vier  wöchentlichen  Stunden  lesen.

Privatdocent  Dr.  Reiff  liest  Rechts-Philosophie  in  zwei  bis  drei  wöchentlichen
  Stunden.

Reperent  Hoffmann  wird  Philosophie  der  Geschichte  in  zwei  bis  drei
wochentlichen  Stunden  vortragen.

Wilhelmstifts  -Direktor  Schott  wird  in  zwei  bis  drei  wöchentlichen  Stunden
die  Vorlesungen  über  Pädagogik  und  Didaktik  fortsehen  und  damit  die  Erklärung
  der  in  Württemberg  bestehenden  Gesehe  und  Verordnungen  über  das
Volksschulwesen  verbinden.

B.  Mathemathische  Wissenschaften.

Mof.  Dr.  Hohl  wird  fünfmal  wöchentlich  von  7—g8  Uhr  Elementar-Mathematik
  (Arithmetik,  Algebra,  ebene  Geometrie  und  Trigonometrie)  lehren.

Derselbe  trägt  eben  so  oft  von  6—7  Uhr  höhere  Analysis,  mit  Anwendungen
  auf  Geometrie  und  Mechanik,  vor.
        <pb n="142" />
        108

Derselbe  wird  die  mathematischen  Uebungen  des  Reallehrer-Seminars  leiten,
und  auf  Verlangen  viermal  woͤchentlich  uͤber  beschreibende  Geometrie  und
zweimal  über  prabtische  Geometrie  lesen.

Privatdocent  Dr.  Ofterdinger  erbietet  sich,  zweimal  wöchentlich  praktische
Geometrie  mit  Uebungen  auf  dem  Felde  zu  lehren,  und  wird  auf  Verlangen
dreimal  wöchentlich  geographische  Ortsbestimmungen  vortragen.

C.  Natur-Wissenschaften.

Privatdocent  Dr.  Ofterdinger  wird  dreimal  wöchentlich  von  5—4  Uhr  allgemeine
  Naturlehre  vortragen.

Prof.  Dr.  v.  Nörrenberg  trägt  fünfmal  wöchentlich  von  5—6  Uhr  Experimen
  talphysik  vor.

Derselbe  wird  in  drei  wöchentlichen  Stunden  die  phyfibalischen  Uebungen  im
Reallehrer-Seminar  leiten.

Prof.  Dr.  C.  G.  Gmelin  wird  in  der  Stunde  von  9—.  10  Uhr  den  ersten
Theil  der  allgemeinen  Chemie,  in  Verbindung  mit  Versuchen  und  mit  Benühßung
  seiner  Einleitung  in  die  Chemie,  vortragen.

Derselbe  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  über  Stöchiometrie  zwei  bis  dreimal.
wöchentlich.  «

Prof.  Dr.  Sigwart  liest  Agrikultur-Chemie  und  Einleitung  in  die
staatswirthschaftliche  Chemie  überhaupt,  mit  Versuchen  im  Laboratorium
für  Agrikultur  und  technische  Chemie.

Derselbe  wird  nach  Verlangen  entweder  pharmaceutische  und  gerichtlich=
  medicinische  oder  analytische  Chemie  lehren.

Prof.  Dr.  Quenstedt  liest  in  vier  wöchentlichen  Stunden  von  4—5  Uhr  Geognosie
  mit  einer  Einleitung  in  die  Geologie.

Derselbe  trägt  Petrefaktenkunde  in  zwei  wöchentlichen  Stunden  von
5—4  Uhr  vor,  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  über  allgemeine  Geographie  in
vier  wöchentlichen  Stunden,  mit  besonderer  Rücksicht  auf  Deutschland  und  Württemberg,
  und  leitet  die  zoologisch-botanischen  Uebungen  im  Reallehrer-Seminar.
        <pb n="143" />
        109

Prof.  Dr.  H.  Mohl  liest  allgemeine  Votanik  mit  Demonstrationen  der
Pflanzen  des  botanischen  Gartens  und  Erxkursionen,  wöchentlich  fünfmal  von  11—12  Uhr.

Derselbe  liest  forst=  und  landwirthschaftliche  Botanik,  mit  einer
Einleitung  in  die  Organographie  und  Physiologie  der  Gewchse,  wdchentlich
in  drei  noch  zu  bestimmenden  Stunden.

Prof.  Dr.  Sigwart  liest  medicinische  Botanik  mit  Erxkursionen.

Prof.  Dr.  Märklin  liest  specielle  Botanik,  mit  besonderer  Rücksicht  auf
die  officinellen  Gewächse  und  mit  Demonstrationen  der  Pflanzen  des  botanischen
Gartens,  fünfmal  wöchentlich  von  4—5  Uhr.

Derselbe  wird  Erkursionen  in  die  Umgegend  anstellen.

D.  Geschichte.

Prof.  Dr.  Haug  wird  von  8—9  Uhr  in  fünf  wöchentlichen  Stunden  den  zweiten
Theil  der  Universalgeschichte  vortragen,  und  zweimal  wöchentlich  die  historischgeographischen
  Uebungen  des  Reallehrer-Seminars  leiten.

Derselbe  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  über  einen  Theil  der  deutschen  Geschichte
  in  zwei  wöchentlichen  Stunden.

Prof.  Dr.  Fallari  wird  über  die  politische  Geschichte  der  drei  lehten
Jahrhunderte  bis  zum  Tode  Friederichs  des  Großen,  fünfmal  wöchentlich  von  5—6
Uhr  lesen.

E.  Sprachen  und  ihre  Literatur,  Archäologie,  Kunst  und  schöne
Wissenschaften.

Prof.  Dr.  J4ger  wird  in  vier  wöchentlichen  Stunden  mündliche  und  schriftliche
Uebungen  in  der  Grammatik  der  hebräischen  Sprache  leiten,  und  in  zwei
wöchentlichen  Stunden  den  Prediger  und  das  hohe  Lied  erklären.

Derselbe  erbietet  sich  zu  Uebungen  im  Interpretiren  der  für  die  biblische
  Theologie  und  Christologie  wichtigsten  Stellen  des  alten
Testaments  in  drei  wöchentlichen  Stunden.

Prof.  Dr.  Ewald  wird  öffentlich  das  Aramdische,  den  zweiten  Cursus  des
Arabischen,  und  den  dritten  des  San  skrit  vornehmen.
        <pb n="144" />
        110

Derselbe  erbietet  sich  fuͤnfmal  woͤchentlich  um  11  Uhr  entweder  den  Pentateuch
  zu  erklaͤren  oder  die  Theologie  des  alten  Testaments  vorzutragen.

Prof.  Dr.  Welte  lehrt  in  zwei  woͤchentlichen  Stunden  die  arabische  oder
die  armenische  Sprache.  "

Prof.  Dr.  Tafel  wird  in  vier  wöchentlichen  Stunden,  Morgens  7  Uhr,  Platons
  Phädrus  (UAst's  kleinere  Ausg.)  erldutern.

Derselbe  erbietet  sich  zu  einer  Vorlesung  über  Pindarz  im  philologischen
Seminar  läßt  er  einzelne  Abschnitte  des  Thuchydides  erkläáren,  und  leitet  die
griechischen  Styluͤbungen.

Prof.  Dr.  Walz  wird  von  9—  10  Uhr  die  Phönissen  des  Euripides
und  die  Wolken  des  Aristophanes  in  vier  wöchentlichen  Stunden  erklären;  im
philologischen  Seminar  wird  er  die  Satyren  des  Persius  erklären  lassen,  und
lateinische  Stylübunger  leiten.

Prof.  Dr.  Peschier  leitet  im  Reallehrer-Seminar  französische  Styl=  und
Sprachübungen,  und  erbietet  sich  zu  Privatstunden  über  englische
Sprache  und  Lirteratur.

Bibliorhekar  Dr.  Keller  wird  Don  Quixote  von  Cervantes  erklären.

Prof.  Dr.  Vischer  wird  in  zwei  wöchentlichen  Stunden  Anleitung  im  deutschen
  Styl  und  Vortrage  geben,  und  die  Vorlesung  über  deutsche  Sprache
und  Literatur  im  Reallehrer-Seminar  fortsehen.

Prof.  Dr.  Peschier  die  Geschichte  der  Literat  ur  des  Mittelalters
viermal  in  der  Woche.

Prof.  Dr.  Walz  trägt  die  Geschichte  der  alten  Kunst  in  zwei  bis  dreie
Stunden  wochentlich  vor.

Prof.  Dr.  Vischer  die  Geschichte  der  neueren  deutschen  Poesie  in
vier  wöchentlichen  Stunden.

Bibliothekar  Dr.  Keller  die  Geschichte  der  neuern  Poesie.

F.  Theologie.
a)  Evangelisch-theologische  Fakultät.

Die  Apologethik  mit  angehängter  Methodologie  wird  Privatdocent  Dr.  Zeller
in  vier  wöchentlichen  Stunden  vortragen.
        <pb n="145" />
        111

Den  ersten  Theil  der  christlichen  Glaubenslehre  wird  Prof.  Dr.  Kern  in
fünf  wöchentlichen  Stunden  um  9  Uhr  vortragen.

Den  ersten  Theil  der  christlichen  Sittenlehre  wird  Prof.  Dr.  Schmid  in
vier  wöchentlichen  Stunden  um  5  Uhr  vortragen.

Derselbe  wird  den  ersten  Theil  der  biblischen  Theologie  des  neuen
Testaments,  welcher  das  Leben  und  die  Lehre  Jesu  nach  den  vier  Eoangelien
enthält,  in  fünf  wöchentlichen  Stunden  um  10  Uhr  vortragen.

Prof.  Dr.  v.  Baur  wird  den  zweiten  Theil  der  christlichen  Dogmengeschichte
in  fünf  wöchentlichen  Stunden  um  8  Uhr  vortragen.

Derselbe  wird  das  Evangelium  des  Johannes  in  vier  wöchentlichen  Stunden
um  3  Uhr  erblren.

Die  Briefe  an  die  Galater  und  an  die  Hebräer  wird  in  wöchentlichen  vier
bis  fünf  Stunden  Prof.  Dr.  Kern  erklären.

Die  homiletischen  und  katechetischen  Uebungen  der  evangelischen  Prediger-Anstalt
  wird  Prof.  Dr.  Schmid  in  ihrem  bisherigen  Umfange  zu  leiten  fortfahren.


Diabonus  M.  Eisenlohr  wird  den  Vortrag  der  christlichen  Religionslehre
im  Reallehrer-Seminar  fortseßen.

b)  Katholisch-theologische  Fakultät.

Die  Einleitung  in  das  alte  Testament  trägt  Prof.  Welte  viermal
wöchentlich  von  8—9  Uhr  vor.

Derselbe  erklärt  den  Hiob  in  vier  wöchentlichen  Stunden.

(Arabische  oder  armenische  Sprache,  siehe  bei  den  Sprachen.)

Die  Briefe  Pauli  an  die  Corinthier  erklärt  Prof.  Graf  fünfmal  wschentlich
  von  3—4  Uhr.

Die  Briefe  Petri  erkläárt  Prof.  Dr.  Kuhn  in  drei  wochentlichen  Stunden
um  11  Uhr.

Den  zweiten  Theil  der  christlichen  Kirchengeschichte  trägt  Prof.  Dr.
Hefele  in  sieben  wöchentlichen  Stunden  um  9  und  5  Uhr  vor.

Dersel  e  liest  über  christliche  Patrologie  dreimal  woͤchentlich  um  s  Uhr.
        <pb n="146" />
        112

Die  christliche  Apologetik  wird  Prof.  Dr.  v.  Drey  fuͤnfmal  woͤchentlich  von
10—11  Uhr  vortragen.

Den  zweiten  Theil  der  katholischen  Dogmarik  trägt  Prof.  Dr.  Kuhn
in  sieben  wöchentlichen  Stunden  um  10  und  11  Uhr  vor.

Die  Vorlesung  über  christliche  Moral  ist  Prof.  Dr.  Hefele  in  drei  wöchentlichen
  Stunden  fortzusehen  und  zu  beendigen  erbötig.

Die  zweite  Hälfte  der  praktischen  Theologie  trägt  Prof.  Graf  fünfmal
  wöchentlich  um  9  Uhr  vor.

Derselbe  trägt  den  katholischen  Zöglingen  des  Reallehrer-Seminars  in  zwei
wöchentlichen  Stunden  populäre  Glaubens=  und  Sittenlehre  vor.

G.  Rechts,wissenschaft.

Encyclopädie  der  Rechtowissenschaften  wird  Privardocent  Dr.
Bruns  viermal  wöchentlich  von  9—  10  Uhr  vortragen.

Naturrecht  und  Geschichte  des  Naturrechts,  unter  Verweisung  auf
v.  Gros  Lehrbuch,  fünfte  Ausgabe,  Stuttgart  1329,  liest  fünfmal  von  3—9  Uhr
Prof.  Dr.  Hepp.  «

Institutionen  des  roͤmischen  Rechts,  nach  der  zweiten  Ausgabe  seines
Lehrbuchs  des  Justinianisch-Römischen  Rechts  (Stuttgart  und  Tübingen  1837),  fünfmal
  wöchentlich  von  11—12  Uhr,  liest  Prof.  Dr.  Lang.

Den  ersten  Theil  der  Pandekten  in  zehen  bis  eilf  Stunden  zur  gewöhnlichen
  Zeit,  und  etwa  ein  bis  zwei  Stunden  Abends  von  5—6  Uhr,  liest  Prof.  Dr.
Mayer.

Römisches  Familien=  und  Erbrecht  nach  Mühlenbruchs  Lehrbuch  des
Pandekten-Rechts  sechsmal  wöchentlich,  von  11—12  Uhr,  trägt  vor  Privatdocent  Dr.
Bruns.

Reômische  Rechtsgeschichte,  nach  Hugo,  täglich  um  10  Uhr  und  zweimal
wöchentlich  um  5  Uhr,  liest  Prof.  Dr.  v.  Schrader.

Ein  exegetisches  Collegium  über  rmisches  Recht  liest  fünfmal
wöchentlich  um  3  Uhr  Derselbe.
        <pb n="147" />
        113

Das  deutsche  Privatrecht  samt  dem  Privat-Cameralrecht  trägt  vor
nach  seinem  Grundriß,  unter  Zuziehung  von  Mittermaiers  Lehrbuch,  vierte  Ausgabe,
fünfmal  wöchentlich  von  4—  5  Uhr,  und  in  einer  weiteren  Donnerstagsstunde  Prof.
Dr.  Michaelis.

Den  zweiten  Theil  des  deutschen  Privatrechts,  d.  h.  das  Lehenrecht
  und  das  Gewerbe-,  Handels=  und  Wechselrecht,  mit  Rücksicht  auf
die  besonderen  Bestimmungen  des  württembergischen  Rechts,  nach  seinen  Grundrissen,
sechsmal  wöchentlich  von  10—11  Uhr,  Derselbe.

Württembergisches  Privatrecht  trägt  nach  eigenem  Lehrbuch  fünfmal
um  4  Uhr  und  in  einer  passenden  sechsten  Stunde,  Prof.  Dr.  Reyscher  vor.

Das  öffentliche  Recht  des  deutschen  Bundes,  woöchentlich  zweimal
von  7—  8  Uhr  oder  in  einer  andern  passenden  Stunde,  Prof.  Dr.  Michaelis.

Gemeines  deutsches  und  württembergisches  Strafrecht  und
Strafpolizeirecht,  den  ersten  Theil,  trägt  vor  nach  Feuerbachs  Lehrbuch,  dreizehente
  Auflage,  täglich  von  7—8  und  Donnerstags  von  6—7  Uhr,  Prof.  Dr.  Hepp.

Württembergisches  Strafrecht  liest  sechsmal  wöchentlich  von  8-——9  Uhr,
Privardocent  Dr.  Köstlin.  (Rechts-Philosophie  wird  Derselbe  im  nächsten  Winter-Semester
  lesen.)

Gemeines  und  württembergisches  Kirchenrecht  liest  fünfmal  um
8  Uhr  Prof.  Dr.  Reyscher.

Den  Civilprozeß,  gemeinen  und  württembergischen,  auf  besonderes  Verlangen,
  Prof.  Dr.  Michaelis.

Württembergischen  Eivilprozeß  in  drei  bis  vier  Stunden  trägt  publice
Abends  von  5—6  Uhr  Prof.  Dr.  Mayer  vor.

Das  gesammte  in  Wärttemberg  geltende  Civil=  und  Criminal-=prozeßrecht,
  mit  steter  Berücksichtigung  der  beiden  Lehrbücher  von  Martin,  trägt
fünfmal  wöchentlich  von  2—3  Uhr  Prof.  Dr.  Lang  vor.

Das  prozessualische  Relatorium,  unter  Mittheilung  geschlossener  Prozeß.
  Akten,  hält  zweimal  wöchentlich  von  7—8  Uhr  Prof.  Dr.  Michxaelic.

2
        <pb n="148" />
        114
H.  Heilkunde.

Privatdocent  Dr.  G.  H.  Meyer  liest  Encyclopaͤdie  undzMethodologie
  der  medizinischen  Wissenschaften.

Derselbe  liest  allgemeine  Anatomie  mit  mikroskopischen  Demonstrationen
  fünfmal  wöchentlich  von  10—11  Uhr.

Prof.  Dr.  Baur  wird  die  Anatomie  des  Menschen  von  6—7  Uhr  vortragen.


Prof.  IDr.  v.  Rapp  liest  Physiologie  in  der  Stunde  von  7—8  Uhr.

Privatdocent  Dr.  G.  H.  Mever  liest  Physiologie  der  Zeugung  und  Entwicklungs-Geschichte
  zweimal  wöchentlich.

Prof.  Dr.  v.  Rapp  liest  pathologische  Anatomie  wöchentlich  in  drei
Stunden  von  2—3  Uhr.

Privatdocent  Dr.  Wunderlich  wird  die  Geschichte  der  Medicin  von
Paracelsus  an  in  drei  wöchentlichen  Stunden  vortragen.

Derselbe  wird  die  Semiotik  der  Krankheiten  viermal  wöchentlich  vortragen,
  und  damit  Uebungen  in  der  Auscultation  und  Percussion  verbinden.

Assistenzarzt  Dr.  Emmert  wird  Percussion  und  Auscultation  mit
praktischen  Uebungen  vortragen.

Prof.  Dr.  F.  v.  Gmelin  wird  die  Arzneimittellehre  in  fuͤnf  Stunden
  wöchentlich  von  9—  10  Uhr  vortragen.

Prof.  Dr.  Autenrieth  liest  Formulare  mit  Uebungen  im  Rezeptschreiben
  dreimal  wöchentlich  von  4—5  Uhr.

Privatdocent  Frank  die  materia  chirurgica  in  vier  bis  fünf  wöchentlichen
Stunden.

Prof.  Dr.  E.  G.  Gmelin  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  über  Pharmacognosie.


Prof.  Dr.  Märklin  wird  zwei  bis  dreimal  wöchentlich  in  einer  bequemen
Vormittagsstunde  HPharm  acognosie  lehren.
        <pb n="149" />
        115

Prof.  Dr.  F.  v.  Gmelin  wird  die  specielle  Krankheitslehre  (erster
Theil)  in  der  Stunde  von  7—8  Uhr  vortragen.

Prof.  Dr.  Heermann  liest  Rosologie  (Krankheiten  des  Nerdensystems,
einschließlich  der  Geisteskrankheiten)  fünfmal  wöchentlich  von  9—10  Uhr.

Privatdocent  Dr.  Wunderlich  erbietet  sich  zu  einer  Vorlesung  über  die
Krankheiten  der  Haut  zweimal  wöchentlich.

Prof.  Dr.  v.  Riecke  wird  die  specielle  Chirurgie  fünfmal  wöchentlich
vortragen.

Derselbe  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  über  Geburtshülfe  und  zu  Uebungen
  in  den  Augen  -Operationen.

Privatdocent  Franck  wird  chirurgische  Operationen  am  Cadaver
machen  und  dieselben  einüben.  Z„

Prof.  Dr.  Baur  wird  die  Methode  lehren,  gerichtliche  Sectionen  zu
machen.

(Gerichtlich  medicinische  Chemie,  siehe  bei  den  Naturwissenschaften.)

Medizinische  Elinik  hält  Prof.  Dr.  Heermann  täglich  von  11—12  Uhr.

Prof.  Dr.  Autenrieth  wird  die  Poliklinik  von  2—5  Uhr  halten  und
die  Krankenbesuche  in  der  Sradt  leiten.

Prof.  Dr##  v.  Riecke  wird  die  chirurgisch-geburtshülfliche  Klinik
von  10  1I1  Uhr  besorgen.

Privatdocent  Dr.  G.  H.  Meper  erbietet  sich  zu  Repetitionen  und  Eraminatorien
  in  der  Physiologie.

Asüstenz-Arzt  Dr.  Emmert  und  Privatdocent  Dr.  Wunderlich  und  Privardocent
  D#r.  F.  G.  Majer  sind  zu  medizinischen  Repetitorien  erbötig.
  «

PitvatdocentFranckerbietetsichzuRepetitorieninderChitUrgie
und  Geburtshülfe,  und  zu  geburtshülflichen  Uebungen  am
Fantom.

Oberamtsthierarzt  Vötsch  erbietet  sich  zu  einer  Vorlesung  über  Pferdewissenschaft.
  «
        <pb n="150" />
        116

I.  Staatswirthschaft.  ·-Spezielle

  Technologie  liest  Prof.  Dr.  v.  Poppe  nach  der  zweiten
Auflage  seines  Lehrbuchs  (Stuttgart  und  Tübingen  1838)  in  fünf  wöchentlichen
Stunden  von  11—12  Uhr.  A

Geschichte  der  Erfindungen  wird  derselbe  in  drei  wöchentlichen  Stunden
  auf  Verlangen  vortragen.

Lan  dwirthschaftliche  Betriebs=  und  Tarationslehre,  mit  besonderer
  Berücksichtigung  der  auf  dem  Grundeigenthum  haftenden  Rechte  und  Lasten,
so  wie  der  in  Deutschland  zu  deren  Ablösung  und  Fixirung  bestehenden  Normen,
trägt  vor  Prof.  Dr.  Knaus  von  4—5  Uhr  in  vier  wöchentlichen  Stunden  in  Verbindung
  mit  Ercursionen  und  praktischen  Uebungen.

(Encyvclopädie  der  Forstwissenschaft  wird  Derselbe  künftigen
Winter  vortragen.)

(Agrikultur-Chemie  und  Einleitung  in  die  staatswirthschaftliche  Chemie,
siehe  RNaturwissenschaften.)

(Politische  Geschichte,  siehe  Geschichte.)

Encyclopädie  der  Staatswissenschaften  liest  Prof.  Dr.  R.
v.  Mohl  in  fünf  wöchentlichen  Stunden  von  7—8  Uhr.

Geschichte  der  politischen  Oeconomie  trägt  auf  Verlangen  vor
Prof.  Dr.  Schüz  in  zwei  bis  drei  noch  zu  bestimmenden  Stunden.

National-Oeconomie  liest  Derselbe  von  9—10  Uhr  fänfmal  wöchentlich.


Politik  in  fünf  Stunden  von  3—9  Uhr  Prof.  Dr.  R.  v.  Mohl.

Das  System  der  württembergischen  Finanz-Geseße,  zweiter
Theil  (Steuer  und  Rechnungswesen),  verbunden  mit  praktischen  Uebungen,  traͤgt
fünfmal  von  10—11  Uhr  vor  Prof.  Dr.  Hoffmann.

Das  Verfassungs=  und  Verwaltungsrecht  der  Gemeinden
und  Amtskörperschaften  in  Württemberg,  Derselbe  von  11—12
Uhr  in  drei  wöchentlichen  Stunden.  *
        <pb n="151" />
        117.
K.  Uebungen.  in  Künsten.
Unnterricht  im  Reiten  gibt  Stallmeister  v.  Hermann.
Musikdirektor  Silcher  leitet  die  Gesang=  und  Instrumental-Musik.

Die  Uebungen  im  Zeichnungs-Instirute  leitet,  bis  über  oie  erledigte  Stelle
entschieden  ist,  Zeichnungslehrer  Helwig  einstweilen  allein.  Derselbe  ist  zur  Ertbeilung
  von  Privat-Unterricht  im  Zeichnen  und  Malen  bereit.
JFechtmeister  Kastropp  gibt  Privat-Unterricht  im  Fechten  und  führt  die  Aufsicht
  über  die  öffen  tlichen  Fechtübungen.

Tanzen  lehrt  Tanzmeister  Beck.

Das  Ende  der  Oster-Ferien  ist  auf  den  20.  April  festgesest;  den  21.  April  wird
die  Eröffnung  der  Vorlesungen  an  der  schwarzen  Tafel  bekannt  gemacht  werden,
und  die  Hauptvorlesungen  werden  am  22.  April  ihren  Anfang  nehmen.  Acht  Tage
später  darf  nach  der  K.  Verordnung  vom  26.  December  1334  (Reg.  Blatt  vom  Jahr
1835,  S.  17)  ohne  besondern  Grund  keine  Immatrikulation  mehr  statt  finden.  Zum
Zwecke  für  diese  hat  sich  jeder  neu  ankommende  S.udirende  innerhalb  zwei  Tagen
nach  seiner  Ankunft  bei  der  Immatrikulations-Commission  zu  melden  und  die  nöthigen
  Urbunden  vorzulegen.

Tübingen  den  25.Februar  1841.  R.  Mohl.

5.  Der  K.  Commission  für  die  Erziehungshäuser.
Bekanntmachung,  betressend  die  Aufnahme  von  Schülern  in  die  Schullehrer-Bildungsanstalten  der
K.  Waisenhäuser  zu  Stuttgart  und  Weingarten.
In  diesem  Frühling  werden  in  die  beiden  Schullehrerbildungs-Anstalten  an  den
K.  Waisenhäusern  zu  Stutsgart  und  Weingarten  wieder  je  acht  auswärtige  Zöglinge
aufgenommen,  welchs  in  beiden  Anstalten  freien  Unterricht  genießen  und  einen  Veitrag
  von  sechs  Gulden  zu  Lehrmitteln  und  Schreibmaterialien,  und  im  Falle  der
        <pb n="152" />
        118

Bedürftigkeit  von  etwa  dreißig  Gulden  zu  ihren  Verpflegungskosten,  auch  in  Weingarten
  freie  Wohnung  erhalten.  Die  Verpflegungskosten  sind  auf  jährlich  60—70  fl.
berechnet,  welche  vierteljährlich  vorauszubezahlen  sind,  und  bei  der  Anstalt  in  Stuttgart
sind  noch  zwanzig  Gulden  für  Miethe  und  Bettzins  zu  entrichten.  Unter  Beziehung
auf  das  Regierungsblatt  vom  5.  Juni  und  29.  September  v.  J.  werden  die  etwaigen
Meldungen  bei  der  K.  Commission  für  die  Exziehungshäuser  spaͤteslens  bis  zum
10.  April  erwartet,  die  später  einlaufenden  aber  nicht  mehr  berücksichtigt.  Mit  ihrer
Meldung  haben  die  Bewerber,  außer  einer  Ermächtigungsurkunde  ihrer  Oberschulbehörde,
  ärztliche,  Sitten=  und  Vermögenszeugnisse  vorzulegen,  auch  im  Fall  eines
Zudrangs  vieler  Mitbewerber  nach  Umständen  sich  zu  Erstehung  einer  Prüfung  anheischig
  zu  machen.  Zugleich  wird  bemerkt,  daß  diese  Prüfung  von  der  Ober-Inspebtion
  jeder  Anstalt  vorgenommen  würde,  daß  die  katholischen  Zöglinge  in  der
Regel  in  die  Anstalt  zu  Weingarten  einzutreten  haben,  und  daß  bei  bedürftigen  Bewerbern
  die  Vorlegung  genauer  Personal--  und  Vermögens-Angaben  von  Seite  der
Bezirksbehörden  erwartet  wird.

Stuttgart  den  5.  März  1841.  —
Fuͤr  den  Vorstand.

Seeger.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  erledigte
  Rathsstelle  werden  aufgefordert,  sich  innerhalb  vierzehen  Tagen  bei  dem
K.  Ober-Tribunal  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stiftsprediger-Stelle  in  Stuttgart,  mit
welcher  die  Stelle  eines  Mitglieds  des  evangelischen  Consistorium  verbunden  wird,
haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  diesem  zu  melden.  Das  Einkommen  besteht,  neben
  400  fl.  Hausmiethe-Emschädigung  und  den  zu  23  fl.  berechneten  Stölgebühren,
in  1350  fl.  4
        <pb n="153" />
        119
Es  werden  wieder  besetzt  werden:

5)  die  katholische  Pfarrstelle  Westerstetten,  Oberamts  und  Dekanats  Ulm,
welche  im  Pfarrdorfe  und  in  einigen  Filialweilern  und  Höfen  519  Pfarrgenossen
begreift,  und  von  eigenen  Gütern,  Zehenten  und  Grundgesällen,  Besoldungen  und
gestifteten  Gebühren,  ein  beständiges  Einkommen  von  817  fl.  gewährt;

44)  die  katholische  Pfarrei  Blizen  reute,  Oberamts  und  Dekanats  Ravensburg,
  mit  61“  Pfarrgenossen  im  Pfarrdorf  und  in  einigen  Filial-Orten.  Ihr  beständiges
  Einkommen  von  eigenen  Götern,  Grundgefällen,  Capitalzinsen,  Besoldungen
und  gestifteten  Gebühren  belauft  sich  auf  682  fl.

Die  Bewerber  um  diese  zwei  Kirchenstellen  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei
dem  K.  katholischen  Kirchenrath  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Präzeptors  in  Markgréningen,
  welche  neben  Amtswohnung,  aber  einschließlich  des  Schulgeldes,  mit  einem
jährlichen  Einkommen  von  527  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
vorschriftmäßig  bei  dem  K.  Studienrathe  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtzgerichte
Schorndorf  haben  sich  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen,  und

7)  diejenigen  um  die  erledigte  Gerichts-Aktuarsstelle  in  Ulm  bei  dem  K.  Gerichtshofe
  daselbst  innerhalb  drei  Wochen  zu  melden.

8)  Die  Bewerber  um  das  durch  das  Ableben  des  Amts-Notars  Gröninger
erledigte  Amts-Notariat  Liebenzell,  Oberamts  Neuenbürg,  womit  ein  Gehalt  von
300  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in
Tübingen  zu  melden.

9)  Nachdem  die  Waldschühenstelle  zu  Monakam  im  Revier  Liebenzell,  Neuenbürger
  Forsts,  in  eine  Forstwartsstelle  mit  dem  Rormalgehalte  von  300  fl.  verwandelr
worden  ist,  so  werden  die  Bewerber  um  diese  Stelle  aufgefordert,  bei  der  Finanzkammer
  des  Schwarzwaldkreises  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.
        <pb n="154" />
        120

Widerruflich  angestellte  Diener.

Vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  Seiner  Koͤniglichen  Majestaͤt  vom  8.  d.  M.
ist  die  erledigte  Forstwartsstelle  zu  Wildbad,  Forstamts  Neuenbuͤrg,  dem  Waldschuͤtzen
Rau  zu  Hutzenbach  im  Revier  Schwarzenberg,  Forstamts  Freudenstadt,  uͤbertragen,
und

vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  von  11.  d.  M.  dem  Waldschuͤtzen  Prescher  zu
Solitude,  Forstamts  Leonberg,  der  Titel  als  Forstwart  ertheilt  worden.
        <pb n="155" />
        121

*
Regierungs-  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Dienstag  den  23.  März  1841.
Inhalt.
Kön!gl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bebanntmachung,  betreffend  die  Bestellung  eines  neuen  Hauptagenten
  von  Seite'  der  in  Paris  unter  dem  Namen  Compagnie  d’assurances  gencrales  contre  l'incendio
bestehenden  F

—  Verfügung,  betreffend  die  Aufnahme  von  Zöglingen  in  die
mit  dem  Waisenhause  Weingarten  verbundene  Rettungsanstalt  für  verwahrloste  Kinder.  —  Bekanntmachung,

  betreffend  die  Aufnahme  neuer  Zöglinge  in  die  Rettungsanstalt  für  verwahrloste  Kinder  in  Weingarten
  —  Auszeichnung  eines  Orts-Vorstehers.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  1.  d.  M.
den  General-Major  und  Commandanten  der  ersten  Reiter-Brigade,  Grafen  v.  Sontheim,
  zu  Höchst-Ihrem  Adjutanten  ernannt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  Dekrets  vom  5.  d.  M.  folgende
Beförderungen  und  Ernennungen  zu  verfügen  geruhr:

1)  In  der  Reiterei  werden  ernannt:
zum  General-Major  und  Commandanten  der  ersten  Brigade:
der  Oberst  und  Commandant  des  dritten  Regiments,  v.  Lützowm;
        <pb n="156" />
        122

zu  Obersten:

der  Oberst-Lieutenant,  Commandant  der  K.  Leibgarde  zu  Pferd,  v.  Troyff,

der  Oberst-Lieutenant,  Stabs-Offizier  des  ersten  Regiments,  v.  Ranzau,

dieser  zugleich  zum  Commandanten  des  dritten  Regiments;

zu  Oberst-Lieutenants:

der  Major,  Stabs-Offzier  des  vierten  Regiments,  v.  Finckh,

der  aggregirte  Major  des  ersten  Regiments,  Prinz  Friedrich  v.  Hohenlohe-Oehringen;



zum  Major  und  Stabs-Offizier  im  ersten  Regiment:

der  Rittmeister  erster  Classe  des  dritten  Regiments,  v.  Weissenstein;
zum  Rittmeister  erster  Elasse:

der  Rittmeister  zweiter  Classe  des  dritten  Regiments,  v.  Finkh;
zum  Rittmeister  zweiter  Elasse  im  dritten  Regiment:

der  Ober-Lieutenant,  Regiments-Adjutant  des  zweiten  Regiments,  v.  Ran  bhau;
zum  Regiments-Adjutanten  im  zweiten  Regiment:

der  Schüßen-Offizier  desselben  Regiments,  Ober-Lieutenant  c.  Menoth;
zum  Schüßen-Offizier  im  zweiten  Regiment:

der  Ober-Lieutenant  desselben  Regiments,  v.  Malchus;
zu  Ober-Lieutenants:

die  Unter-Lieutenants:

v.  Berlichingen,  der  Feldjäger-Schwadron,

Graf  v.  Adelmann,  der  K.  Leibgarde,

v.  Zigesar,  des  zweiten  Regiments.

Eingetheilt  wird:  der  aggregirte  Unter-Lieutenant  des  vierten  Regiments,  Graf
v.  Gräveniß,  bei  dem  zweiten  Regiment.

2)  In  der  Artillerie  wird  der  Unter-Lieutenant  Wöllwarth  zum  Adjutanten
der  reitenden  Artillerie  ernannt,  und
der  aggregirte  Unter-Lieutenant  Barttruff  eingetheilt.
        <pb n="157" />
        123

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestt  nach  höchstem  Dekrete  vom
11.  d.  M.  die  Hauptleute  zweiter  Elasse  im  General-Quartiermeisterstab,
v.  Keiniß,  und
v.  Hardegg,
zu  Hauptleuten  erster  Elasse  befördert,  und
nach  höchstem  Dekrete  vom  15.  d.  M.  Höchst-Ihren  Abdjutanten,  den  Obersten
v.  Baßb,  in  Betracht  seiner  anhaltenden  Kränklichkeit,  neben  voller  Anerkennung
seiner  treu  geleisteten  Dienste,  in  das  Ehren-Invaliden-Corps  gnädigst  ausgenommen.
Seine  Königliche  Majestt  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  8.  d.  M.
den  Revierförster  Fleck  zu  Plattenhardt,  Forstamts  Tübingen,  wegen  hohen  Alters
in  den  Pensionsstand  zu  verseßen,
vermöge  höchsten  Dekrets  vom  11.  d.  M.  den  Stadt-Schultheißen  Seeger  zu
Wildbad,  seinem  Ansuchen  gemäß,  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten,  unter  Beibehaltung
  seines  bisherigen  Amtes,  aufzunehmen,  wie  auch
vermöge  höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.,  auf  das  erledigte  Forstamt  Heidenheim
  den  Oberförster  Kurtler  in  Lorch,  und
auf  das  hiedurch  in  Erledigung  bommende  Forstamt  Lorch  den  Oberförster
v.  Schiller  in  Rottweil  zu  befördern  gnädigst  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestellung  eines  neuen  Hauptagenten  von  Seite  der  zu  Paris
unter  dem  Namen  Compagnie  d’aassurances  genérales  contre  Tincendic  bestehenden  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft.


Nachdem  die  „Compagnie  G’assurances  générales  contre  Pincendie“  zu  Paris
die  Erklärung  abgegeben  hat,  fortan  in  Württemberg  keine  Versicherungs-Anträge
mehr  anzunehmen,  und  die  durch  frühere,  noch  nicht  abgelaufene  Versicherungs-Verträge
  übernommene  Gefahr  im  Wege  freier  Uebereinkunft  auf  die  Aachen-Münchener
        <pb n="158" />
        124

Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  zu  übertragen,  so  hat  sie  unter  Anerkennung  ihrer
fortdauernden  Haftungspflicht  aus  ihren  bisherigen  Versicherungs-Verträgen  und
Prolongationen  durch  Vollmacht  vom  27.  Januar  d.  J.  den  Hauptagenten  der  Aachen-Münchener
  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft,  die  Kaufleute  Fink  und  Eisenlohr
in  Reutlingen,  auch  zu  ihrem  Hauptagenten  in  Gemäßheit  des  Art.  9  des  Gesehes
vom  25.  Mai  1850  (Reg.  Blatt  S.  209)  bestellt;  was  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß
  gebracht  wird.
Stuttgart  den  15.  März  1841.  Schlayper.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Aufnahme  von  35glingen  in  die  mit  dem  Waisenhause  Weingarten
verbundene  Rettungsanstalt  für  verwahrloste  Kinder.

Nachdem  die  unter  dem  15.  August  1326  im  schriftlichen  Wege  erlassene  Instruktion
  in  Betreff  der  Auswahl  der  in  das  Waisenhaus  Weingarten  neben  der
normalmäßigen  Waisenzahl  aufzunehmenden  Kinder  von  Landstreichern  2c.  einer
Revision  unterworfen  worden  ist;  so  werden  nunmehr  in  Gemäßheit  höchster  Entschließung
  Seiner  Königlichen  Masjestär  vom  heutigen  Tage  folgende  Bestimmungen,
  die  an  die  Stelle  jener  Instruktion  treten,  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

KF.  1.

Die  in  das  Waisenhaus  Weingarten  als  Rettungsanstalt  für  verwahrloste  Kinder
  neben  der  normalmäßigen  Zahl  von  Waisen  aufzunehmenden  Zöglinge  werden
aus  Kindern  ausgewählt,  deren  Erziehung  in  Ermanglung  öffentlicher  Fürsorge
Personen  überlassen  seyn  würde,  welche  als  Jauner,  Landstreicher  oder  auch  durch
sonstige  habituell  verübte  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen  gerichtliche
oder  polizeiliche  Strafen  oder  Sicherungsmaaßregeln  verwirkt  haben.

K.  2.

Die  Aufnahme  setzt  nicht  nothwendig  voraus,  daß  Strafen  und  beziehungsweise
polizeiliche  Beschränkung  gegen  die  Erzieher  der  Aufzunehmenden  bereits  rechtsbräftig
  erkannt  worden  seyen.  Es  genägt  vielmehr  an  dem  Vorhandenseyn  amtlicher
Notizen,  welche  keinen  Zweifel  an  der  Begründung  solcher  Maaßregeln  gegen  dieselben
  übrig  lafsen,  wenn  gleich  die  Erkennung  oder  Vollziehung  dieser  Maaßregeln
        <pb n="159" />
        125

in  Folge  des  Standes  der  eingeleiteten  Untersuchung  oder  sonstiger  Umstaͤnde  noch
im  Anstande  zu  bleiben  hat.

Dagegen  muß  vor  der  Aufnahme  die  Staats-Angehbrigkeit  des  Aufzunehmenden
  entschieden  und  der  Regel  nach  auch  die  Heimathgemeinde  desselben  ausgemittelt
sepn.  Von  der  leßteren  Forderung  kann  eine  Ausnahme  nur  dann  eintreten,  wenn
von  der  competenten  Regiminal-Behörde  erkannt  ist,  daß  bei  unzweifelhafter  Staats-Angehöbrigkeit
  des  Kindes  die  Entscheidung  über  die  Heimathgemeinde  desselben  von
Thatumständen  abhänge,  deren  Ausmittlung  ungewiß  oder  wenigstens  innerhalb  eines
bestimmten  Zeitraums  nicht  zu  verbürgen  sey.

§.  5.

Der  Verlust  des  Vaters  oder  der  Mutter  gehört  bei  den  in  Frage  stehenden
Kindern  eben  so  wenig  zu  den  Bedingungen  der  Aufnahme  ins  Waisenhaus,  als
dieselbe  bei  dem  Vorhandenseyn  derjenigen  Umstände,  unter  denen  die  Polizei-Verordnung
  vom  11.  September  1807,  66.  21  und  22  die  Versehung  von  dergleichen
Kindern  in  eine  Waisenanstalt  anordnet,  durch  die  Zustimmung  der  Eltern  oder
naͤchsten  Verwandten  des  Kindes  bedingt  ist.

Die  Aufzuehmenden  sollen  das  sie  bente  Jahr  zuruͤckgelegt  haben  und  in  der
Regel  nicht  uͤber  zehn  volle  Jahre  alt  seyn;  nur  aus  besonders  dringenden  Gruͤnden
koͤnnen  aͤltere  Kinder  aufgenommen  werden.

g.  4.

Die  Auswahl  unter  den  hienach  zur  Aufnahme  geeigneten  Kindern  bestimmt
sich  vorzugsweise  durch  das  Maaß,  in  welchem  die  Verwahrlosung  des  Aufzunehmenden
  in  Hinsicht  auf  sittliche  und  intellektuelle  Erziehung  und  die  Zugewoͤhnung
desselben  zu  einer  unordentlichen  oder  verbrecherischen  Lebensweise  als  Folge  der
Verhaͤltnisse,  in  welchen  er  bis  zur  Zeit  sich  befindet,  entweder  bereits  vorhanden
oder  wenigstens  fuͤr  die  Zukunft  zu  befuͤrchten  ist,  und  durch  den  Mangel  an  sonstigen
  Mitteln,  ihn  dem  Einfluß  dieser  Verhaͤltnisse  zu  entziehen,  und  seine  Erziehung
fuͤr  eine  geordnete  Lebensweise  sicher  zu  stellen.

Es  kommt  hienach  zu  erwägen:

1)  ob  der  Aufzunehmende  bereits  selbst  die  Lebensart  des  Jauners,  Landstreichers,

  Bettlers  2c.  mit  Eltern  oder  anderen  Angehörigen  getheilt,  in  wie
        <pb n="160" />
        126

weit  anzunehmen  sey,  daß  der  Hang  zu  einer  solchen  Lebensart  sich  bereits

in  ihm  befestigt  habe,  ob  besondere  Proben  sittlicher  Verdorbenheit  von

ihm  bekannt  seyen,  ob  er  namentlich  selbst  schon  Handlungen,  die  mit  gerichtlicher
  oder  polizeilicher  Strafe  bedroht  sind,  ausgefuͤhrt  oder  an  ihrer

Ausfuͤhrung  thaͤtigen  Theil  genommen  habe;

der  Charakter  und  die  Lebensweise  der  Eltern  oder  der  sonstigen  bisherigen

Ernaͤhrer  des  Kindes,  die  Art,  der  Grad  und  die  Zahl  der  Uebertretungen,

Vergehen  oder  Verbrechen,  deren  sie  sich  schuldig  gemacht,  der  Grad  der

Hartnaͤckigkeit,  den  sie  gegen  die  Einfuͤgung  in  die  buͤrgerliche  Ordnung

bewiesen  haben,  der  Umfang  und  die  Ergiebigkeit  der  ihnen  zu  Gebot  stehenden

  Mittel  ihres  Fortkommens  und  deren  Verhaͤltniß  zu  ihren  Beduͤrfnissen,
  die  Art,  wie  sie  bisher  auf  die  Erziehung  ihrer  Kinder  eingewirkt,
und  namentlich  die  Neigung,  die  sie  gezeigt  haben,  dieselben  den  oͤffentlichen

Schulanstalten  zu  entzlehen  und  sie  zu  unerlaubtem  Erwerb  oder  sonstigen

verbotenen  Handlungen  zu  mißbrauchen;

3)  die  außer  der  Aufnahme  in  das  Waisenhaus  vorhandenen  Mittel,  das  Kind
dem  Einflusse  seiner  bisherigen  Umgebungen  zu  entziehen,  namentlich  ob  sich
Gelegenheit  finde,  dasselbe  in  einer  anderen  Erziehungsanstalt  oder  bei  einer
geordneten  Familie  unterzubringen,  wo  es  der  Einwirkung  seiner  Angehoͤ-rigen
  entzogen  waͤre,  und  ob  die  Mittel  zur  Bestreitung  der  Kosten  eines
solchen  Unterkommens  in  dem  Vermoͤgen  derer,  welchen  die  Alimentation
des  Kindes  obliegt,  in  der  Privat-Wohlthaͤtigkeit,  in  den  Kraͤften  der  Lokal-Armen-Unterstützungs-Cassen,
  an  welche  ein  rechtlicher  Anspruch  für  das
Kind  Statt  findet,  oder  auf  irgend  eine  sonstige  Weise  gewährt  seyen.

g.  6.
Die  Quellen,  aus  welchen  der  Regel  nach  die  Notizen  über  die  nach  dem  Vorstehenden
  zu  beruͤcksichtigenden  Verhaͤltnisse  geschoͤpft  werden,  sind:
1)  die  von  den  Bezirks-Polizeiaͤmtern  nach  der  Verordnung  vom  10.  November
1825  zu  führenden  Listen  über  die  Confinirten  mit  den  denselben  zu  Grund
liegenden  Materialien;

2
        <pb n="161" />
        127

2)  die  von  den  gemeinschaftlichen  Unteraͤmtern  aus  ihrer  amtlichen  Kenntniß
von  Kindern,  deren  Aufnahme  in  die  Rettungsanstalt  nach  den  vorstehenden
Momenten  als  begruͤndet  erscheint,  den  Bezirks-Polizeiaͤmtern  zu  liefernden
Notizen;

3)  Mittheilungen,  welche  Gerichts-  oder  Polizei-Behoͤrden  dem  zum  Vorschlag
der  Aufnahme  zuständigen  Bezirksamt  (F.  6)  von  Amtswegen  oder  auf  Requisition
  über  vorschlagsfähige  Kinder  aus  ihren  Untersuchungs-Akten  machen
werden.

K.  6.

Der  Vorschlag  zur  Aufnahme  bommt

1)  dem  Bezirks-Polizeiamt  der  Heimathgemeinde  der  Eltern  oder  der  sonstigen
natürlichen  Erzieher  des  Kindes;

2)  wenn  die  Heimath  dieser  Personen  noch  nicht  bestimmt  ist,  dem  für  die
Untersuchung  des  Heimathverhältnisses  zuständigen  Bezirksamte  zu.

K.  7.

Bei  ihren  Vorschlägen  werden  die  Bezirbs-Polizeiämter  nach  dem  Voranstehenden
  die  erforderliche  Auswahl  zu  treffen  wissen  und  in  dieselben  daher  keine  Kinder
aufnehmen,  bei  denen  zwar  die  in  §&amp;amp;.  1  gegebenen  Merkmale  im  Allgemeinen  zutrefsen,
  welche  aber  vermöge  der  für  sie  nach  ihren  Verhältnissen  in  geringerem  Maaß
vorhandenen  sittlichen  Gefährdung  oder  vermöge  der  für  ihre  geordnete  Erziehung
sich  darbietenden  sonstigen  Mittel  voraussschtlich  bei  der  auf  eine  bestimmte  Zahl
beschränkten  Aufnahme  ins  Waisenhaus  Anderen  nachzustehen  haben  werden.

Füär  jedes  einzelne  in  Vorschlag  kommende  Kind,  wenn  nicht  etwa  Geschwister
gleichzeitig  vorgeschlagen  werden,  ist  eine  besondere  Tabelle  zu  fertigen,  welche  folgende
Rubriken  enthält:

lI.  Eltern  oder  sonstige  Angehdrige  des  Kindes,  in  deren  Versorgung  dasselbe

gegenwärtig  stehr,

1)  Geschlechts=  und  allenfallsiger  Jauner-Name,  Alter  und  Verwandtschafts-Verhältnit
  zu  dem  Kind,

2)  Heimath-Verhältniß,
        <pb n="162" />
        128

3)  Kinder  und  sonstige  in  ihrer  Versorgung  stehende  Personen,  nach  Geschlecht,

Zahl  und  Alter,

4)  Gewerbe  und  Lebensweise  (seßhaft  oder  herumziehend),
5)  Mittel  des  Fortkommens  und  Verhaältniß  derselben  zum  Bedürfniß,
6)  die  gegen  dieselben  geführten  Untersuchungen  und  erkannten  Strafen  oder
polizeilichen  Beschränkungen,
7)  sonstiges  Prädikat.
.  Das  zur  Aufnahme  vorgeschlagene  Kind:
1)  Geschlecht,  Name,  Alter,  Confession,
2)  Heimath-Verhältniß,  s
3)  bisherige  Lebensweise  (fix  oder  herumziehend)  und  sittlicher  und  intellektueller
  Zustand,
4)  physische  Beschaffenheit.
III.  Gelegenheit  und  Mittel,  dem  Kinde  eine  geordnete  Erziehung  zu  verschaffen.
IV.  Bemerkungen.

Hier  ist  anzugeben,  ob  nöthigenfalls  ohne  die  Zustimmung  der  Eltern  auf  die
Unterbringung  des  Kindes  in  das  Waisenhaus  auf  den  Grund  der  Polizeiverordnung
vom  11.  September  1807  erkannt  werden  würde,  oder,  wo  die  Bestimmungen  dieser
Verordnung  keine  Anwendung  finden,  ob  die  Eltern  zu  der  Aufnahme  eingewilligt
haben.

Sämtliche  Tabellen,  deren  jeder  die  betreffenden  Belege  zu  adnumeriren  und
beizuschließen  sind,  werden  der  K.  Commission  für  die  Erziehungshäáuser  mit  Einem
die  gesammten  Vorschläge  umfassenden  Bericht  vorgelegt,  welcher  die  etwa  nöthigen
Erläuterungen  und  Anträge  in  Beziehung  auf  die  vorzugsweise  Aufnahmewürdigkeit
einzelner  Vorgeschlagenen  enthalten  soll.

Zu  den  Belegen  gehbren  namentlich:

1)  zu  lI.  1  der  Taufschein  des  Kindes,  so  fern  derselbe  beigebracht  werden
kann;

2)  zu  ll.  3  ein  Zeugniß  des  Pfarramts,  in  dessen  Sprengel  das  Kind  sich
bisher  aufgehalten,  und  wenn  es  keinen  siren  Aufenthalt  gehabt,  ein  wenigstens
  den  intellektuellen  Zustand  (die  Bildungsfähigkeit  und  die  bereits

—
—
        <pb n="163" />
        129

erlangte  Bildung)  bezeichnendes  Zeugniß  der  Pfarrei  des  Bezirks-Polizeiamtssitzes;


5)  zu  II.  4  ein  ärztliches  Zeugniß,  welches  insbesondere  über  die  aufgehobene
Ansteckungsfähigkeit  für  die  Menschenpocken  sich  auszusprechen  hat;

4)  zu  I.  7  ein  gemeinderäthliches  Zeugniß  in  dem  Fall,  wenn  die  Eltern  oder
Angehbrigen  einen  bestimmten  Aufenthaltsort  haben;

5)  die  von  den  Gerichts=  und  Polizei-Behörden  erhaltenen  Nachrichten  (GF.  5).

Wenn  zu  J.  2  und  II.  2  ein  Heimathort  noch  nicht  angegeben  werden  kann,
so  hat  der  Bericht  den  Grund  davon  und  den  Stand  der  Untersuchung  der  Heimath=Verhältnisse,
  so  wie  die  Gründe,  aus  welchen  die  Staatsangehbrigkeit  als  entschieden
zu  betrachten  ist,  zu  erläutern.

Eben  so  ist  zu  l.  6,  wenn  Strafen  oder  polizeiliche  Beschränkungen  gegen  die
betreffenden  Personen  noch  nicht  erkannt  sind,  im  Bericht  nachzuweisen,  warum  dieselben
  wenigstens  als  verwirkt  zu  betrachten  sepen.

Wenn  die  Familie  des  Kindes  öffentliche  Unterstützung  erhälr,  so  ist  dieß  zu
I.  5  zu  bemerken.

Zu  II.  5  sind  insbesondere  etwaige  Vergehen,  welcher  der  Vorgeschlagene  bereits
sich  schuldig  gemacht,  anzugeben.

Zu  lll.  wird  namentlich  der  ökonomische  Zustand  der  Heimathgemeinde  des  Kindes
und  ihrer  Armen-Unterstützungsfonds  bezeichnet.

Zu  IV.  ist  eine  Urkunde  über  die  erfolgte  Zustimmung  der  Eltern  oder  Angehörigen,
  wo  diese  zur  Aufnahme  erforderlich  ist,  beizubringen.

JK.  8.

Die  Aufnahme  der  Zöglinge  erfolgt  jedes  Jahr  auf  den  15.  April.  Die  Vorschläge
  der  Bezirksstellen  müssen  jedoch  spätestens  am  1.  März  bei  der  Commission
für  die  Erziehungshäuser  vorliegen,  ohne  daß  auf  eine  besondere  Aufforderung  zur
Einsendung  derselben  gewartet  werden  dürfre.  Für  das  Jahr  1341  wird  die  Frist
zu  Erstattung  der  Vorschläge  bis  zum  20.  April  d.  I.  verlängert.

#  9

Unmittelbar  vor  der  Einlieferung  ist  das  aufgenommene  Kind  nochmals  durch
den  Oberamtsaarzt  visttiren  zu  lassen,  und  das  von  demselben  über  den  Erfund  auszustellende
  Zeugniß  bei  der  Einlieferung  den  Vorstehern  der  Anstalt  zu  übergeben.

2
        <pb n="164" />
        130

.  10.

Die  Heimathgemeinde  des  Aufgenommenen  hat  in  Ermanglung  naͤher  verpflichteter
  leistungsfaͤhiger  Personen,  fuͤr  denselben  das  gesetzliche  Kleidergeld  von  fuͤnfzehn
Gulden  an  die  Waisenhaus-Kasse  zu  entrichten  und  für  seine  sichere  Einlieferung
in  die  Anstalt  besorgt  zu  seyn.

Der  Gemeinderath  des  Heimathorts  bestellt  aus  der  Zahl  der  vermöglicheren
und  angeseheneren  Einwohner  der  Gemeinde  einen  Pfleger  des  Aufgenommenen,
der  sich  dessen  fortdauernde  Beobachtung  und  Verathung,  vornehmlich  nach  der  Entlassung
  aus  der  Waisenanstalt,  zur  Pflicht  zu  machen,  namentlich  über  der  Ausbildung
  desselben  für  einen  regelmäßigen  Rahrungserwerb  zu  wachen  und  bei  der  den
Vorstehern  der  Waisenanstalt  obliegenden  Einleitung  hiezu  ihnen  mit  Rath  und
That  an  die  Hand  zu  gehen,  auch  das  allenfallsige  nicht  hinterfällige  Vermögen  seines
  Pfleglings  während  der  Minderjährigkeits-Dauer  zu  verwalten  hat.

C.  11.

Die  Bezirksstellen  und  gemeinschaftlichen  Unterämter  werden  erforderlichen  Falles
die  Eltern  verwahrloster  Kinder,  welche  sich  nach  den  im  §H.  4  angegebenen  Gesichtspunkten
  vorzugsweise  zur  Aufnahme  eignen,  in  angemessener  Weise  darüber  belehren,
daß  die  in  die  Rettungsanstalt  aufzunehmenden  Kinder  den  in  das  Waisenhaus  normalmäßig
  ausgenommenen  in  Hinsicht  auf  intellektuelle  und  sittliche  Erziehung,  so
wie  auf  physische  Pflege  vollkommen  gleich  gehalten  werden,  wie  denn  auch  in  dem
Falle,  wenn  ein  solches  Kind  während  der  Erziehungsjahre  Waise  wird,  dasselbe,
sofern  nicht  besondere  Gründe  entgegenstehen,  in  die  Zahl  der  Waisenzöglinge  übertritt.


Stuttgart  den  17.  März  1841.  Schlayer.

)  Auszeichnung  eines  Orts-Borstehers.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  17.  d.  M.
dem  Schultheißen  Uhl  in  Königseggwald,  Bezirksamts  Aulendorf,  wegen  seiner
vielfachen  Verdienste  um  das  Wohl  seiner  Gemeinde  die  goldene  Verdienst-Medaille
in  Gnaden  verliehen;  welche  Auszeichnung  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
wird.

Stuttgart  den  18.  März  1841.  Schlaper.
        <pb n="165" />
        131

2.  Der  Commission  fuͤr  die  Erziehungshaͤuser.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  neuer  Zöglinge  in  die  Rettungsaustalt  für  verwahrloste
Kinder  in  Weingarten.

In  der  mit  dem  Waisenhause  zu  Weingarten  verbundenen  Rettungsanstalt  für
verwahrloste  Kinder  sind  in  diesem  Frühjahre  die  in  Erledigung  kommenden  Stellen
zu  besetzen.

Die  Bezirbspolizeiämter,  welche  in  dem  Falle  sind,  Kinder,  die  sich  nach  der
Ministerial-Verfügung  vom  heutigen  Tage  zur  Aufnahme  in  jene  Anstalt  eignen,
vorzuschlagen,  werden  daher  aufgeforderr,  ihre  dießfälligen  Vorschläge,  für  jedes
Kind  abgesondert,  genau  in  der  Form  und  mit  den  vorgeschriebenen
  Nachweisungen  und  Belegen,  spätestens  am  20.  April  d.  J.  an  die
Commission  für  die  Erziehungshauser  einzusenden.

Stuttgart  den  17.  März  1841.  Schedler.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  erledigte,  in  der  dritten  Besoldungsklasse  stehende
Forstamt  Rottweil  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises
  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  in  der  zweiten  Besoldungsblasse  stehende  Revierförstersstelle
  zu  Plattenhardt,  Forstamts  Tübingen,  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der
Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises  vorschristmäßig  sich  zu  melden.

3)  Durch  den  Tod  des  Dr.  v.  Frölich  ist  die  Stelle  des  Kreis-Medicinalraths
bei  der  Regierung  des  Jartkreises  mit  dem  normalmäßigen  Gehalt  von  900  fl.
in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der
gedachten  Kreis-Regierung  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Schornbach,  Dekanats  Schorndorf,
  welche  327  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
  Consistorium  zu  melden.  Das,  nach  Abzug  eines  jährlichen  Beitrags  von
30  fl.  zum  geistlichen  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds,  zu  884  fl.  in  Preisen  des
Sportelgesetes  berechnete  Einkommen  ist  noch  unverwandelt,  und  wird  auch  vorerst
nicht  zur  Verwandlung  kommen.  Der  anzustellende  Geistliche  muß  aber  jederzeit
        <pb n="166" />
        132
eine  Verwandlung,  welche  von  der  Oberkirchenbehoͤrde  gutgeheißen  wird,  als  wirksam
  auch  waͤhrend  seiner  Dienstzeit  auerkennen,  und  sich  allen  Anordnungen  unterwerfen,
  welche  etwa  beschlossen  werden  sollten,  um  sichere  Anhaltspunkte  fuͤr  eine
kuͤnftige  Verwandlung  zu  gewinnen.
Es  werden  wieder  besetzt  werden:

5)  die  katholische  Pfarrei  Neuler,  Oberamts  und  Dekanats  Ellwangen,
welche  im  Pfarrdorf,  und  in  mehreren  Filialweilern  und  Hoͤfen  1610  Pfarrgenossen
zaͤhlt,  eine  Schule  im  Pfarrdorf  mit  zwei  Lehrern  und  eine  Schule  im  Filialort
Gaishard  hat.  Das  fixe  Einkommen  aus  eigenen  Guͤtern,  Zehenten,  Grundgefaͤllen,
Kapitalzinsen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren  beträgt,  nach  Abzug  der  Ausgaben
  für  einen  ständigen  Vikar,  920  fl;

6)  die  katholische  Pfarrei  Wimmenthal,  Oberamts  Weinsberg  und  Dekanats
  Nekarsulm.  Dieselbe  begreift  im  Pfarrdorf  594  Pfarrgenossen,  und  gewährt
von  eigenen  Gütern,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren  ein  beständiges  Einkommen
  von  660  fl.z;

7)  die  wieder  definitiv  zu  besehende,  vorsorglich  mit  einer  Lehrstelle  an  der
lateinischen  und  Reallehr-Anstalt  verbundenen  Martins-Kaplanei  in  der  Oberamts=Stadt
  Ravensburg.  Dieselbe  gewährt  neben  freier  Wohnung  im  Kaplaneihausfe
und  neben  einem  aus  örtlichen  Stiftungen  fließenden  Aversum  von  100  fl.  von  eigenen
Gätern,  Zehenten,  Grundgefällen,  Kapital-Zinsen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren
  ein  fires  Einkommen  von  700  fl.  Der  Präzeptorats-Kaplan  hat  insbesondere
auch  in  wöchentlich  28  Stunden  an  der  Mittelklasse  in  den  Sprachen  und  Realien
Unterricht  zu  geben.

Die  Bewerber  um  diese  drei  Kirchenstellen  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei
dem  katholischen  Kirchenrath  vorschriftmäßig  zu  melden.

8)  In  Folge  der  dem  Oberamts-Aktuar  Keller  in  Nagold  auf  seine  Bitte
durch  höchste  Entschließung  vom  17.  d.  M.  bewilligten  Entlassung  ist  die  Oberamts-Aktuarsstelle
  in  Ragold  mit  dem  Normalgehalte  von  600  fl.  in  Erledigung  gekommen.
  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  Regierung
  des  Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

 

Gedruckt  bei  G.  Hassel  brink.
        <pb n="167" />
        is.
Regierungs-Blatt
sür  das

Königreich  Württemberg.

 

Donnerstag  den  1.  April  1841.

 

—  —  —  —  ““s“  —
In  halt.  .
Königl.  Dekrete.  K.  Verordnung  in.  L|  der  —  der  Gerlchts=  ie  —  Erlaubniß  zur
Annahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichte

Verfügungen  der  Departements.  Bekanncmachung,  betreffend  das  Tragen  der  Verdienst-Medaille.  —
Bekanntmachung  der  Loosnummern,  mit  denen  die  Contingente  für  die  biehlährige  Aushebung  schließen.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellter  Diener.

1.  Unmittelbare  Königiliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung
in  Betreff  der  Gebühren  der  Gerichts-Beisitzer.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Um  die  den  Gerichts-Beisitzern  für  ihre  amtlichen  Verrichtungen  zukommenden
Gebühren,  soweit  solches  angemessen,  mit  den  durch  Unsere  Verordnung  vom  22.  Februar
  1841  festgesetzten  Taggeldern,  Diäten  und  Reisekosten  der  Amtskörperschaftsund
  Gemeinde-Diener  in  Uebereinstimmung  zu  bringen,  verordnon  und  verfügen  Wir,
nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths,  wie  folgt:

E#.  ·.

HinfchtltchdcrBdohnungdesGetichtoiBeisiHerfürihreamtlichen  Verrichtungen
  an  dem,  Gerichtssitze,  sowenn  salche  nicht  in  dem  geseklichen  Antheile  an  den  Gerichts=
  Sporteln  (allg.  Sportelgesetz  vom  25.  Juni  1828,  Art.  22,  Reg.  Blatt  S.  490)
        <pb n="168" />
        134

besteht,  bleibt  es  im  Allgemeinen  bei  der  seitherigen  Bestimmung  (Criminal-Gebuͤhren-Ordnung
  vom  24.  November  1826,  §.  26,  Reg.  Blatt  S.  500),  wornach  Ein  Gulden
  für  zehen  Stunden  festgeseßtzt  ist.

Doch  soll  die  Gebühr  eines  Gerichts-Beisiters  für  eine  einmalige  Anwesenheit
bei  Gericht,  für  welche  er  nicht  durch  den  Antheil  an  den  Gerichts-Sporteln  belohnt
ist,  im  Ganzen  nie  unter  zwölf  Kreuzern  betragen,  wenn  gleich  die  Verhandlungen,
  welche  seine  Anwesenheit  erheischten,  weniger  als  zwei  Stunden  gedauert  haben.

K.  5.

Die  Gerichte  werden  darauf  Bedacht  nehmen,  die  betreffenden  Verhandlungen,
soweit  es  thunlich  ist,  in  der  Art  aneinander  zu  reihen,  daß  ein  Gerichts-Beisiher
wenigstens  zwei  Stunden  ununterbrochen  beschäftigt  sey.  Ist  solches  in  einem  einzelnen
  Falle  nicht  ausführbar,  und  daher  ein  höherer  Gebühren-Bezug  (§F.  2)  ausnahmsweise
  begründer;  so  ist  stets  neben  der  Gebühr  auch  der  Grund  ihres  höheren
Betrags  in  dem  Protobolle  anzumerken.  s

K.  4.  .

BeiauswärtigenVerrichtungenhabendieGerichts-BeisitzerdiedurchUnsere
Verordnungvom22.Februar18!cl,HHJIundeestgesetztenTuggelder,Diäten.
und  Reisekosten  eines  Gemeinderaths  in  Anrechnung  zu  bringen.

Unser  Justiz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Stuttgart  den  25.  März  1841.
Wilhelm.
Der  provisorische  Chef  des  Justig-Departements:
Staats-Rath  v.  Prieser.
Auf  Befehl  des  Königes,
der  Staats-Sekretär:
Vellnagel.

B)  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschliegung  vom
32.  v.  M.  an  das  K.  Ordenskanzleramt,  dem  Geheimen  Hofrath  Dr.  v.  Münch,  die
nachgesuchte  Erlaubniß  gnädigst  ertheilt,  das  ihm  von  des  Konigs  von  Schweden
Mafjestät  verliehene  Rltterkreuz  des  Ordens  vom  Nordstern  anzunehmen  und  ¾7
tragen.
        <pb n="169" />
        135

C)  Dienst-Nachrichten.  -

--SeineKöniglicheMajestäthabenvermögekhöchsterEntschließmjgVom
20.  Februar  dem  Ober-Inspektor  bei  dem  Hauptzollamt  Friedrichshafen,  Finanzrath
v.  Braun,  zugleich  die  seit  dem  Tod  des  Oberamtmanns  v.  Steffelin  erledigte
Stelle  eines  Hafendirektors  daselbst  zu  übertragen  gnädigst  geruht.

Ferner  haben  Höchstdieselben  vermäöge  höchster  Entschließung  vom  17.  v.  M.
den  bisherigen  ersten  technischen  Rath  des  Ministerium  des  Innern,.  General-Major,
Staatsrath,  Freiherrn  v.  Seeger,  wegen  vorgerückten  Alrers,  seinem  Ansuchen
gemäß,  gnädigst  in  den  Ruhestand  versetzt,  ihm  jedoch  zugleich  die  fernere  Theilnahme
an  den  Geschäften  der  technischen  Conferenz  des  Ministerium  als  Ehrenmitglied  vorbehalten;
  auch  ihm  in  Anerkennung  seiner  vieljährigen  treuen  Dienste  das  Commenthurkreuz
  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone  gnädigst  verliehen,  sodann

den  Kreis-Baurath  Knoll  in  Ulm  dem  Ministerium  für  die  Geschäfte  eines
zweiten  technischen  Referenten,  jedoch  unter  Belassung  in  seiner  bisberigen  Dienst-Kategorie,
  fürsorglich  zugecheilt,  und

die  hiedurch  erledigte  Stelle  eines  Kreis-  Bauraths  in  Ulm  dem  Straßenbau-Inspektor
  Haußer  daselbst  gnädigst  übertragen.

Seine  Königliche,  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  18.  v.  M.
auf  die  bei  dem  Eivil,  Senate  des  Ober-Tribunals  erledigte  Assessorsstelle  und  die
damit  verbundene  Stelle  eines  Popillen-Ratho  bei  besem  ECollegium,  den  Ober-Justiz=Rath
  Reidhardt  Ellwangen  zu  versehen,

vermoge  höchster  Entschließungen  vom  24.  v.  M.  die  bei  der  Regierung  des
Reckarkreises  erledigte  Sekretaͤrostelle  dem  —  Aktnar  Cunradi  in
Stuttgart,
die  erledigte  katholische  Pfarrei  Hofen,  Dekanats.  Stuttgart,  dem  Pfarrverweser
Kaufmann  in  Unterboihingen,  desselben  Dekanats,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Baustetten,  Dekanats  Wiblingen,  dem  Pfarrer
Heilig  in  Gögglingen,  desselben  Dekanats,  zu  übertragen,  wie  auchvermöge

  höchster  Entschließung  vom  25.  v.  M.  dem  pensionirten  Oberamtsrichter
Maäv,  von  Riedlingen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  die  Erlaubniß  zur  Ausöbung  der
Rechtspraris  gnädigst  zu  ertheilen  geruhr.  Derselbe  hat  Täbingen  zu  seinem  Wohnsiße
  gewählt.
        <pb n="170" />
        136

Ferner  haben  Seine  Königliche  Mafestät  durch  hoͤchstes  Dekret  vom
25.  v.  M.  die  Stelle  des  Verwalters  und  Justitiars  an  dem  Kreisgefängnisse  in
Ulm  dem  bisherigen  Verweser  derselben,  Gerichts-Abtuar  Kolb,  mit  dem  Titel  eines
Justiz-Assessors  und  dem  Rang  in  der  achten  Stufe,  definitiv  zu  übertragen,

nach  höchstem  Dekrete  vom  29.  v.  M.  den  dem  ersten  Reiter-Regiment  aggregirten
  Oberst-Lieurenant  Prinzen  v.  Hohenlohe-Oehringen,  zur  K.  Leibgarde
à  la  Suite  zu  verseßzen,  und

vermoge  höchster  Entschließung“  von  demselben  Tage  die  Revierförstersstelle  zu
Hohenheim,  Forstamts  LTonberg,  mit  dem  Titel  eines  Oberförsters,  dem  an  der  dortigen
  land=  und  forstwirthschaftlichen  Lehranstalt  angestellten  Professor  Brecht,  unter
dessen  theilweiser  Belassung  in  diesem  Lehramt,  zu  übertragen  geruht.

Durch  höchste  Entschließung  vom  24.  v.  M.  ist  der  Uebertragung  des  durch
den  Rücktritt  des  Postmeisters  Lauer  auf  seine  frühere  Stelle  als  Hauptpostamts-Sekretär
  in  Stutrgart  wieder  erledigten  Post.Erpeditlonsdienstes  zu  Ellwangen,  mit
dem  Titel  eines  Postmeisters,  an  den  seitherigen  Hauptpostamts-Sekretär  v.  Bühler
in  Stuttgart  die  landesherrliche  Bestätigung  ertheilt  worden.

I1.  Verfügungen,  der  Departements.
5*  4)  Des-Departemen!5  des  Innern.
#  Miniteersum  bes  Innern.  ê⅜:21  *e

½#½
#atennmachnng,  betreffend  das  Tragen  der  2  o  J  11

Nach  der  K.  Verordaung  vom  13.  Juli  I1810  (NReg.  Blatt  S.  291)  soll  Jeder,
welchem  die  Militär#  oder-  Eloil-Verdienstmedaille  verliehen  ist,  dieselbe  an  demtvorgeschriebenen
  Bande,  und  niemalen  das  Band  ohne  die  Medaille  tragen,  widrigeufalls
  ihm  die  Medaille  für  immer  abgenommen  werden  soll.

Da  in  neuerer  Zeit  nicht  selten  die  Wahrnehmung  gemacht  wird,  daß  Inhaber
der  goldenen  oder  silbernen  Cshil-Verdienstmedaillen  der  angeführten  Vorschrift  zuwider
  das  Band  ohne  Anhängung  der  Medaille  tragen;  so  wird  zu  Folgze  höchsten
Befehls  Seiner  Königlichen  Majestét  das  dietfällige  Verbot  hiemit  in
Erinnerung  gebracht  und  den  Bezirks-Polizeiämtern  die  Weisung  erthellt,  die  Beobachtung
  desselben  mit  Strenge  zu  öberwachen.

Stuttgart  den  24.  März  1841.  Schlaper.
        <pb n="171" />
        137

"B)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.

Bekanntmachung  der  Loobnummern,  mit  denen  die  Contingente  für  die  dießjährige  Aushebung  schließen.
Nachdem  die  Contingentslisten  für  die  dießjährige  Aushebung  abgeschlossen  sind,

Oes  Ober-Rekrutirungs-Raths.

werden  nach  Vorschrift  des  Rekrutirungsgesehes,  Art.  25,  die  Loosnummern,  mit

denen  die  Contingente  in  den  verschiedenen  Oberamtsbezirken  schließen,  mit  der  Bemerkung

  bekannt  gemacht,  daß  diejenigen,  denen  höhere  Rummern  zugefallen,  von
der  ordentlichen  Aushebung  durch  das  Loos  befreit  sind.  6

 

 

 

I.  Neckar-Kreis.  II.  Schwarzwald--Kreics.
Oberamt.  m*G  Oberamt.  rst
Backnang.  185.Balingen.  150.
Besigheim.  206.  Calm  170.
Böblingen  147.  Freudenstadt  236.
Brackenheim.  181.  Herrenberg  136.
Cannstadt  114.  JHorb.  146.
Eßlingen.  147.Nagold  227.
Heilbronn.  117.  Neuenbürg  178.
Leonberg  149.  J  Muͤrtingen  L
Ludwigsburg  214.  Oberndorf  160.
Marbach  185.Reutlingen  103.
Maulbronn  16.  Rottenburg  124.
Reckarsulm  179.Rortweil  154.
Stuttgart,  Stadt  151.Speichingen.  159.
Stuttgart,  Amt.  161.  Sulz  ....  162.
Vaihingen  158.  Tübingescgs  160.
Weiblingen  190.Turtlingen  171.
Weinsberg  144  1Urahh  146.
        <pb n="172" />
        III.  Jart-Kreis.  IV.  Donau-Kreis.
2  9  l-Oberamt.
  N  ecn  Oberamt.  in
AaAalklken  109.  Biberaah  T  121.
Crailshen  143.  Blaubeuren  115.

Ellwangen  1453.Ehinen  127.
Gaildoffrl  143.  Geislinen  141.
Gerabron  1153.5ppingen  206.
Gmänd  125.Kirchhheinn  141.
Halll  160.Leutkirte““  96.
Heidenheeiern  152.Xünsingen  L
Kuͤnzelsau..  ..  174.  Ravensburteg717.
Mergentheim.  1a48.  JRiedlingen..  .  .  118.

 

—

Wiblingen  17.

 

 

Neresheii  114.Saulaa  82.
Oehringen  135.  Tettnng  111.
Schorndorf  169.„  UUm  2ol.
Welzheim.  .  117.  Waldses  97.
Wangnen  97.

|A

Stuttgart  den  30.  März  1831.  Göriz.
        <pb n="173" />
        139

Oienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Eriminal-Senate  des  Gerichtshofs  in
Ellwangen  erledigte  Rathsstelle  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  Ober-Tribunal
  zu  melden.

2)  Durch  das  am  15.  v.  M.  erfolgte  Ableben  des  Gerichts-Rotars  Grüzmann

ist  das  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Gerichts-Notariat  Ehingen  in
Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dasselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  zu  melden.
.  5)  Bei  der  Land=  und  forstwirthschaftlichen  Lehranstalt  in  Hohenheim  ist  die
Stelle  eines  Professors  der  Forstwissenschaft,  mit  einem  Gehalte  von  jährlichen  000  fl.
neben  freier  Wohnung,  erledigt.  Dieser  Lehrer  hat  wöchentlich  16  Stunden  Vortrag
  über  die  forstwissenschaftlichen  Fächer  zu  halten,  wobei  namentlich  auch  Unterricht
  im  Planzeichnen  gewünscht  wird.  Die  Vewerbungen  um  die  fragliche  Stelle
sind  bei  der  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig
  einzureichen.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stadtpfarrstelle  in  Sindelfingen,  Dekanats
  Böblingen,  deren  verwandeltes  Einkommen  zu  982  fl.  berechnet  ist,  haben  sich
innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
Die  Gemeinde,  an  welcher  außer  dem  Stadtpfarrer  noch  ein  Helfer  steht,  zählt  5880
Angehdrige.  Bis  zu  Ausmittelung  einer  Amtswohnung  hat  der  künftige  Stadtpfarrer
  eine  Miethwohnung  zu  erwarten.

5)  Die  erledigte  Pfarrei  Gelbingen,  Oekanats  Hall,  begreift  außer  dem  355
Einwohner  zählenden  Mutterorte  die  drei  je  eine  halbe  Stunde  von  ersterem  entfernten
  Filialien  Eltershofen,  Erlach  und  Weckrieden,  zusammen  mit  6235  Kirchengenossen.
  In  dem  größten  Filialorte  Eltershofen,  welcher  eine  eigene  Schule  hat,  werden
mit  Ausnahme  der  Feiertage  die  Gottesdienste  ebenso,  wie  in  der  Mutterkirche  gehalten.
  In  der  Kirche  zu  Erlach  ist,  außer  den  Casualien,  auch  an  jedem  vierten
Sonntage  Gottesdienst.  Das  mit  keinem  Zehentbezuge  verbundene  Einkommen  der
Stelle,  für  welche  andurch  von  Seite  des  evangelischen  Confistoriums  ein  vierwöchiger
  Meldungstermin  eröffnet  wird,  ist  zu  782  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  berechnet.
        <pb n="174" />
        140

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Straßenbau-Inspektors  fuͤr  den
Bezirk  Ulm,  mit  welcher  der  Normal-Gehalt  dritter  Elasse  von  600  fl.  verbunden
ist,  werden  aufgefordert,  ihre  Gesuche  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  Regierung
des  Donaukreises  vorschristmáßig  einzureichen.

J7)  Die  Bewerber  um  die  durch  das  Ableben  des  Gerichts-Aktuars  Hirschle  in
Erledigung  gekommene  Aktuar-Stelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Horb  haben  si  ch
innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  Gerichtshofe  in  Tuͤbingen  zu  melden.  "

8)  Bei  der  Stadtdirektion  Stuttgarr  ist  die  Stelle  eines  zweiten  Actuars,  mit
welcher  ein  Gehalt  von  600  fl.  verbunden  ist,  erledigt.  Die  Bewerber  um  dieselbe
haben  sich  innerhalb  drel  Wochen  bei  der  Regierung  des  Neckar-Kreises  vorschriftmätzig
  zu  melden.

Widerruflich  angestellter  Diener.

Unter  dem  26.  März  ist  die  erledigte  Copistenstelle  bei  der  Finanzkammer  des
Jartkreises  dem  wegen  geschwächter  Gesundheit  mit  Unterstützung  entlassenen  Waldschützen
  Müller,  von  Schönbronn,  Oberamts  Nagold,  übertragen  worden.

—..  Ê  à

Im  27.  v.  W.  Und  die  Rechts-Eiennmisse  vom  Monat  Januar  d.  J.  ankgegeben  worden.
        <pb n="175" />
        141

&amp;amp;  1.  1
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Donnerstag  den  8.  April  1841.
Inbalt.

 

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  der  Competenz  des
K.  Ober-Tribunals  in  seiner  Eigenschaft  eines  Oberappellations.Gerichts  für  das  Fürstenthum  Hohenzollern=Sigmaringen.
  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Versicherung  beweglichen  Vermögens  gegen  Brandschaden
  durch  die  mit  der  Bajernschen  Hppotheken=  und  Wechselbank  verbundene  Feuer-Versscherungsanstalt.
  —  Bekanntmachung,  die  Besehung  des  Rabbinats  Braunabach  betreffend.  —  Verfügung,  betreffend
die  Kosten-Anrechnungen  von  Aufnahme  der  Capitalsteuer  und  der  Hunde-Abgabe.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Vornahme  einer  ersten  höhern  Dienstprüfung  im  Finanzfache.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

1  Unmittelbare  Königliche  Dekbkrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  böchste  Entschließung  vom
31.  v.  M.  den  evangelischen  Pfarrer  Rheinwald  in  Sceinheim  an  der  Murr,
Dekanats  Marbach,  von  der  Uebernahme  der  ihm  verliehenen  Pfarrei  Schömberg,
Dekanats  Neuenbörg,  seinem  Ansuchen  gemäß,  gnädigst  entbunden,  und

dagegen  diese  Pfarrstelle  dem  Pfarrer  Schall  in  Metterzimmern,  Dekanats
Besigheim,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Pinache,  Dekanats  Knittlingen,  dem  Pfarrverweser
  Krerschmer  in  Mössingen,  Dekanats  Tübingen,
        <pb n="176" />
        142

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Uhlbach,  Dekanats  Cannstadt,  dem  Pfarrer
Schmidlin  in  Neubronn,  Dekanats  Aalen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Hirschlanden,  Dekanats  Leonberg,  dem  Pfarrverweser
  Zimmer  in  Asch,  Dekanats  Blaubeuren,

die  neu  errichtete  Stelle  eines  Reallehrers  in  Schwenningen,  Oberamts  Tutt,
lingen,  dem  Real-Lehramts-Candidaten  Weiß  in  Stuttgart,  ferner  #

durch  höchste  Entschließung  vom  1.  d.  M.  die  erledigte  Stelle  eines  Oberamts-Arzkes
  in  Cannstadt  dem  Oberamtsarzte  Dr.  Abele  in  Kirchheim,

die  erledigte  Registratorsstelle  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Etzlingen  dem  Gerichts-Aktuar
  Firnhaber  in  Herrenberg,  wie  auch

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte  Neuenbürg  dem  Referendär
  erster  Classe,  Hockenmaper,  von  Wäschenbeuren,  Oberamts  Welzheim,  zu
übertragen,  und  “

durch  höchste  Entschließung  vom  5.  d.  M.  den  Revisor  Stürmer  bei  dem
Srteuer-Collegium,  auf  sein  Ansuchen,  wegen  hohen  Alters  und  körperlicher  Enskräftung
  in  den  Ruhestand  zu  versehzeen  gnädigst  geruht.

Am  26.  v.  M.  wurde  dem  von  dem  Fürsten  v.  Thurn  und  Taxis  auf  die  Caplanei
  in  Obermarchthal,  Dekanats  Ehingen,  patronatisch  ernannten  Caplan  Locher
in  Oggelsbeuren  die  landesherrliche  Bestätigung  ertheilt.

II.  Verfügungen  der  Departementé.

A)  Der  Departements  der  Justiz  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

Der  Ministerien  der  Justiz  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  der  Competenz  des  K.  Obertribunals  in  seiner  Eigenschaft
  eines  Oberappellations-Gerichts  für  das  Fürstenthum  Hohenzollern-Sigmaringen.

Nachdem  mit  allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs
mit  dem  Fürstenthum  Hohenzollern-Sigmaringen  eine  Uebereinkunft  getroffen  worden
ist,  wodurch  der  9.  24  der  Oberappellations-Gerichtsordnung  jenes  Fürstenthums,
        <pb n="177" />
        143

welche  einen  Bestandtheil  des  mit  demselben  im  Jahre  1824  abgeschlossenen  und
letztmals  unter  dem  14.  Februar  13538  auf  weitere  sechs  Jahre  verlängerten  Staats-Bertrags
  in  Betreff  der  Uebertragung  der  Funktionen  eines  Oberappellations-Gerichtes
  für  das  gedachte  Fürstenthum  an  das  K.  Obertribunal  dahier  bildet,
(Reg.  Blatt  von  1824,  S.  766;  von  1858,  S.  317)  dahin  abgeändert  worden,  daß
vom  1.  März  d.  J.  an  gegen  alle  von  dem  Fürktlichen  Hofgerichte  zu  Sigmaringen
in  erster  Instanz  erlassenen  Straferkenntnisse  eine  Berufung  an  das  K.  Obertribunal,
als  Fürstlich  Hohenzollern-Sigmaringisches  Oberappellations-Gerichr,  zuläßig  ist;  so
wird  solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kennthiß  gebracht.  ·
Stuttgart  den  30.  Maͤrz  1841.

Der  provisorische  Chef  des  Justiz-Departements:  Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Prieser.  Beroldingen.

8)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Versicherung  beweglichen  Vermögens  gegen  Brandschaden  durch  die
mit  der  Bayernschen  Hypotheken=  und  Wechselbank  verbundene  Feuerversicherungs-Anstalt.

Da  der  mit  der  Bayernschen  Hppotheken=  und  Wechselbank  zu  München  verbundenen
  Feuerversscherungs-Anstalt  zu  dem  Zwecke  der  Versicherung  beweglichen  Vermögens
  im  Konigreiche  gegen  Brandschaden,  nach  Vorlage  ihrer  Statuten,  die  Anerkennung
  der  Staatsregierung  ertheilt,  auch  dem  von  derselben  als  Hauptagenten  für
das  Königreich  aufgestellten  pensionirten  Finanzkammer-Revisor  Dibold  zu  Sturtgart,
  der  Stadtdirektor  daselbst  als  Regierungs-Commissär  beigegeben  worden  ist;  so
wird  solches  hiermit,  unter  Beziehung  auf  die  Art.  9  und  10  des  Gesehßes  vom
26.  Mai  1830  (Reg.  Blatt  S.  209,  210)  und  auf  die  Instrubtion  vom  26sten  desselben
Monats  und  Jahrs,  Abschnitt  4  (Reg.  Blatt  S.  222  ff.),  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Stuttgart  den  18.  März  1861.  Schlaver.
        <pb n="178" />
        144

2.  Der  israelitischen  Ober-Kirchenbehoͤrde.
Bekanntmachung,  die  Besetzung  des  Rabbinats  Braunsbach  betreffend.

Von  dem  K.  Ministerium  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  ist  auf
den  Vorschlag  der  israelitischen  Ober-Kirchenbehörde  unter  dem  22.  März  das  Bezirksrabbinat
  Braunsbach,  Oberamts  Künzelsau,  dem  Rabbinen  Dr.  Hirsch  in
Freudenthal,  Oberamts  Besigheim,  übertragen  worden.

Stuttgart  den  31.  März  1341.  Steinhardt.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.

Des  Finanz-Ministerium.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Kosten-Anrechnungen  von  Aufnahme  der  Capital-Steuer  und  der
Hunde-Abgabe.

Da  die  K.  Verordnung  vom  22.  Februar  1841  (Reg.Blatt  S.  83),  betreffend
die  Festsetzung  der  Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten  der  Amtskörperschafts=  und
Gemeinde-Diener,  nach  #G.  “  und  38  namentlich  auch  auf  die  Verrichtungen  dieser
Diener  bei  Aufnahme  der  Capitalsteuer  und  der  Hunde-Abgabe  Anwendung  sindet;
so  werden  die  hierauf  sich  beziehenden  bisherigen  Bestimmungen  in  der  die  Capitalsteuer-Aufnahme
  betreffenden  Verfügung  des  K.  Steuer-Collegiums  vom  16.  August
1820,  I.  A.  (Reg.  Blatt  S.  16)  und  in  der  Instruktion  vom  21.  August  1824  zu  Vollziehung
  des  Gesetzes  über  die  Hunde-Auflage,  §.  3  (Reg.  Blatt  S.  687)  hiemit
außer  Wirkung  gesetzt.

Zugleich  wird  die  nach  §.  6  der  Verfügung  des  Steuer-Collegiums  vom  28.  Juli
1821  (Reg.  Blatt  S.  559),  bezüglich  der  Capitalsteuer-Aufnahme,  bisher  noch  gestattete
  Stell-Vertretung  der  Schultheißen  oder  Rathsschreiber  durch  die  Verwaltungs-=Aktuare
  (statt  der  vormaligen  Amtsschreiber)  zu  Ersparung  unnöthiger  Reisekosten
von  nun  an  für  unzuläßig  erklärt.

Stutrgart  den  27.  März  1851.  Herdegen.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  ersten  höheren  Dienstprüsung  im  Finanzfache.

Für  die  am  Montag  den  10.  Mai  d.  J.  beginnende  erste  höhere  Dienstprüfung
im  Finanzfache  sind  die  Cameral-Candidaten
        <pb n="179" />
        145

Wilhelm  Heinrich  Hettler  in  Boͤblingen,

Franz  Wilhelm  Friedrich  v.  Weiler  in  Stuttgart,

Ernst  Benjamin  Gottlob  Friedrich  Abt  in  Tuͤbingen,

Gottlieb  Heinrich  Carl  Jaͤger  daselbst,

Carl  Gottlob  Wilhelm  Kübler  in  Neuenbürg,

Philipp  Wilhelm  Kammandel  in  Wilhelmshall,
als  zulassungsfähig  erkannt  worden.

Unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837  (Reg.Blatt
S.  83)  werden  dieselben  aufgefordert,  an  dem  genannten  Tage  Morgens  8  Uhr  in
dem  Lokale  der  Prüfungs-Commission  zu  Tübingen  sich  einzufinden.
Stuttgart  den  1.  April  1841.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene  Stelle  eines  Oberamts-=Arztes
  in  Kirchheim  haben  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  K.  Regierung  des
Donau-Kreises  sich  zu  melden.  Es  ist  mit  derselben  ein  gesehlicher  Gehalt  von  3550  fl.
nebst  Schreibmaterialien-Aversum  von  10.  fl.  aus  der  Staatskasse  und  von  150  fl.
nebst  gleichem  Schreibmaterialien=  Aversum  und  einer  Pferds-Ration  aus  Körperschafts-Kassen
  verbunden.

2)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Diakonat  Ebingen,  Dekanats  Balingen,
von  welchem  die  Pfarrei  Biß  getrennt  worden  ist,  werden  aufgefordert,  binnen  vier
Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  sich  zu  melden.  Die  Gemeinde  zählt
4400  Einwohner,  und  das  verwandelte  Einkommen  der  Stelle  ist,  einschließlich  einer
Zulage  von  53  fl.  aus  dem  geistlichen  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds,  zu  600  fl.  in
Preisen  des  Sportelgeseßes  berechnet.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamts-Gerichte
Herrenberg  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen
  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Steuer-Collegium  erledigte  Revisorsstelle.
mit  welcher  die  Besoldung  von  800  fl.  verbunden  ist,  haben  bei  demselben  binnen
vier  Wochen  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.
        <pb n="180" />
        146

5)  Da  die  Stelle  eines  Reallehrers  in  Lauffen,  Oberamts  Besigheim,  nunmehr
  definitiv  besetzt  werden  soll,  so  haben  sich  die  befähigten  Bewerber  um  dieselbe
innerhalb  drel  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  zu  melden.  Die  Obliegenheiten
dieses  Lehrers  sind,  neben  Theilnahme  an  dem  Unterricht  in  der  sonntäglichen  Handwerkerschule,
  wöchentlich  28—50  Stunden  in  lateinischer  und  französischer  Sprache,
Arithmetik  und  Geometrie,  Geschichte  und  Geographie,  Naturlehre  und  Naturgeschichte
  (für  die  anderen  Fächer  treten  Hülfslehrer  ein.)  Sein  Gehalt  besteht  in
600  fl.  theils  Geld,  theils  Naturalien,  neben  dem  Genusse  einer  Amtswohnung.  Einen
  Antheil  am  Schulgelde  hat  er  nicht.

6)  Bei  dem  Oberamt  Ehingen  ist  die  Aktuars-Stelle  mit  dem  Normalgehalte
von  500  fl.  zu  besehen.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der
Regierung  des  Donau-Kreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

Widerruflich  angestellte  Diener.

Durch  höchste  Entschliehung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  22.  v.  M.
sind  zu  Cameralamts-Buchhaltern  bei  den  nachgenannten  Cameralämtern  ernannt
worden,  die  bisher  provisorisch  angestellten  Buchhalter:

Geßler  in  Oberndorf,

Görr  in  Blaubeuren,

Hambrecht  in  Tübingen,

Köhle  in  Unterkochen,

Kurz  in  Kapfenburg,

Osiander  in  Roth  am  See,
Schniter  in  Waiblingen,  und

Speidel  in  Ellwangen.

Sodann  haben  Seine  Königliche  Majestat  durch  hochste  Entschließung
vom  31.  v.  M.  die  erledigte  Canzlei-Assistentenstelle  bei  der  Regierung  des  Jaxtkreises
dem  dermaligen  Canzlei-Huͤlfsarbeiter  dieser  Regierung,  Oberamts-Aktuar  Sandberger,
  gnaͤdigst  uͤbertragen.
        <pb n="181" />
        <pb n="182" />
        <pb n="183" />
        14

W  15.
Regierungs-Blatt

sür  das

Königreich  Württemberg.

Freitag  den  16.  April  1841.

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Mobnst  Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Bekannt.
machung  über  das  Ergebniß  der  niedern  Dienstprüfung  im  Departement  der  Justiz.  —  Perleihung  eines
Erfindungepatents  an  den  Fabrikanten  L.  F.  Ruff  und  Comp.  auf  eine  Maschine  zu  Fabrikation  der
Reibzündhölzchen.  —  Bekanntmachung,  die  Stations-Entfernungen  des  Postamts  Schwenningen  betreffend.
  —  Die  Errichtung  einer  Relais=  Posthalterei  zu  Herrenalb,  Oberamts  Neuenbürg,  betreffend.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Bedeckung  der  Gebäude  mit  Asphalt.  —  Verleihung  eines  Patents  an
den  Tabacks  ,=  Dosenfabrikanten  Reinecker  auf  Maschinen  zur  Verfertigung  von  Metall-Arbeiten.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  erste  Dienstprüfung  der  Candidaten  des  evangelischen  Predigtamts.

Dienst=  Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

—  —

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Oienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
7.  d.  M.  den  evangelischen  Dekan  v.  Veiel  in  Vaihingen,  seinem  Ansuchen  gemäß,
in  den  Ruhestand  zu  versehen,

die  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  erledigte  Assessorsstelle  dem  Stadt=Direktions-Sekretér
  Deiß  in  Stuttgart,
        <pb n="184" />
        148

dem  seitherigen  Baurath-Amtsverweser  zu  Reutlingen,  Straßenbau-Inspektor
Sabarth,  unter  Znädigster  Verleihung  des  Titels  und  Rangs  eines  Kreis-Bauraths,
  die  Straßenbau-Inspektion  Ehingen  zu  übertragen,  sodann

den  Straßenbau-Inspektor,  Ober-Lieutenant  Alberr,  von  der  Inspektion  Biberach
  auf  die  Inspebktion  Gmünd,

den  Straßenbau-Inspektor  Diesch  von  der  Inspektion  Ehingen  auf  die  Inspektion
  Biberach,

den  Straßenbau-Inspektor  Döring  zu  Hall  auf  die  erledigte  Straßenbau-Inspektion
  Ludwigsburg  zu  versehen,  und

die  Straßenbau-Inspektion  Ravensburg  dem  seitherigen  Verweser  derselben,
Ober-Lieutenant  Kraft,  definitiv  zu  übertragen  gnädigst  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  von  demselben
Tage  die  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  erledigte  Sekretärsstelle  dem
Canzlei-Assistenten  Süskind  bei  dieser  Kreis-Regierung,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Nellingen,  Dekanats  Eßlingen,  dem  Pfarrer
Bardili  in  Massenbach,  Dekanats  Brackenheim,

die  erledigte,  mit  dem  Dekanat  verbundene  katholische  Stadt=  und  Garnisons=Pfarrei
  in  Stuttgart  dem  Stadtpfarrer  und  Schul-Inspektor  Rit  in  Weissenstein,
Dekanats  Eybach,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Dormettingen,  Dekanats  Spaichingen,  dem  Pfarrer
  Letzguß  in  Höchstberg,  Dekanats  Reckarsulm,  und

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Frommenhausen,  Dekanats  Rottenburg,  dem
Parrverweser  Wangenmüller  in  Westerstetten,  Dekanats  Ulm,  wie  auch
vermöge  höchster  Entschließung  vom  12.  d.  M.  die  erledigte  Sekretärsstelle  bei
der  Finanzkammer  des  Donaukreises  dem  bei  derselben  angestellten  Canzlei-Assistenten
Löwenthal  gncddig#t  übertragen.

Nach  höchstem  Dekrete  vom  12.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
den  Regiments-Offiziers-Zögling  des  achten  Insanterie-Regiments,  Obermann  v.  Gou-
        <pb n="185" />
        149

mosns,  zum  charakterisirten  Unter-Lieutenant  ernannt  und  dem  vierten  Infanterie-Regiment
  zugetheilt,  und

unter  dem  13.  d.  M.  den  als  Cadet  in  K.  Oesterreichischen  Diensten  gestandenen
Ferdinand  v.  Hornstein  zum  Unter-Lieutenant  im  zweiten  Infanterie-Regiment
ernannt.

Am  26.  v.  M.  wurde  dem  von  dem  Fürsten  v.  Thurn  und  Taxis  auf  die  mit
Präzeptoratsdiensten  verbundene  Antons-Caplanei  in  Scheer  patronatisch  ernannten
seitherigen  Verweser  derselben,  Eduard  Vogt,  die  landesherrliche  Bestätigung  ertheilt.


Durch  höchste  Entschließung  vom  7.  d.  M.  ist  die  von  dem  Fürsten  Erbland-Postmeister
  vorgeschlagene  Uebertragung  der  Posthalterei  Herrenalb  an  den  Gastwirth
Andreas  Rieger  daselbst,  und

diejenige  des  Postamts  zu  Schwenningen,  Oberamts  Tuttlingen,  an  den  bisherigen
  Schultheißen  Koch  daselbst,  gnädigst  bestärigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Deß  Justiz-Departements.
1.  Des  Justiz-Ministerium.

a)  Wohnsitz-Beränderung  eines  Rechts-Consulenten.

Da  der  Rechts-Consulent  Zeller  seinen  Wohnsitz  von  Waldsee  nach  Laupheim
verlegt  hatz  so  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachr.

Stuttgart  den  6.  April  1841.  Prieser.

2.  Gerichtshof  für  den  Donaukreic.

b)  Bekanntmachung  über  daß  Ergebniß  der  niedern  Dienst-Prüfung  im  Departement  der  Justi.

Bei  der  am  23.  24.  und  26.  März  d.  J.  von  der  Prüfungs-Commission  des
K.  Gerichtshofs  für  den  Donau-Kreis  vorgenommenen  niedern  Dienstprüfung  im  De-
        <pb n="186" />
        150

partement  der  Justiz  sind  nachstehende  Candidaten  zur  Uebernahme  der  im  #.  7  der
K.  Verordnung  vom  25.  April  1839  bezeichneten  Aemter  dieses  Departement  für  befähigt
  erklärt  worden:
1)  Ernst  Heinrich  Hailer,  von  Gerstetten.
2)  Wilhelm  Neubert,  von  Bernstadt.
Ulm  den  26.  März  1341.  Reinhardt.

8)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verleihung  eines  Erfindungspatente  an  den  Fabrikanten  L.  9.  Ruff  und  Comp.  auf  eine
Maschine  zu  Fabrikarion  der  Reibzündhölgchen.

Da  Seine  Königliche  Majestcke  durch  höchste  Entschließung  vom  31.  v.  M.
den  Fabrikanten  L.  F.  Ruff  und  Comp.  zu  Schelklingen,  Oberamts  Blaubeuren,
ein  Ersindungspatent  auf  die  von  ihnen  dargestellte  Maschine  zur  Fabrikation  der
Reibzündhölzchen,  welche  zugleich  mit  dem  Aushobeln  das  Abschneiden  der  Hölzer
und  das  Einlegen  derselben  in  die  Tuchrahmen  verrichtet,  mit  sechsjähriger  Dauer
gnädigst  verliehen  baben;  so  wird  dieses,  unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt
  der  revidirten  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung,  zur  böffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  2.  April  1841.  Schlayer.

b)  Bekanntmachung,  die  Stations-Entfernungen  des  Postamts  Schwenningen  detreffend.

Die  Stations-Enrfernungen  des  im  vorigen  Jahr  zu  Schwenningen,  Oberamts
Tuttlingen,  neu  errichteten  Postamts  betragen  nach  getroffener  Festsetzung:
zwischen  Schwenningen  und  Rottweil  1  Post,
–  —  —  Millingen  2  —
—  —  —  Dürheim  1  —
—  —  —  Donaueschingen  uͤber  Duͤrrheim  13  Post;
was  hiemit  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  8.  April  1841.  Schlayer.
        <pb n="187" />
        161

o)  Die  Errichtung  einer  Relais-Posthalterei  zu  Herrenalb,  Oberamts  Neuenbürg,  betreffend.

Durch  höchste  Entschließung  vom  7.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Malestät
  die  Errichtung  einer  Relais-Posthalterei  zu  Herrenalb,  Oberamts  Neuenbürg,
Gnädigst  genehmigt.

Dieser  Posthalterei  ist,  wie  nach  der  Bekanntmachung  vom  9.  März  1839
(Reg.  Blatt  S.  254)  einigen  benachbarten  Posthaltereien  aus  dem  daselbst  angeführten
  Grunde  gestattet  worden,  für  Extrapost-Leistungen  in  den  Monaten  Juni,  Juli,
August  und  September  einen  Zuschlag  zu  der  jeweiligen  allgemeinen  Extrapostraxe
von  fünfzehen  Kreuzern  für  jedes  Pferd,  welcher  mit  der  Stationsentfernung  sich
nicht  verändert,  zu  erheben.

Die  festgesetzte  Stationsentfernung  der  Posthalterei  Herrenalb  beträgt

von  Reuenbürg  12  Post,
von  Gernsbach  #  Posten.  4
Stuttgart  den  8.  April  1841.  Schlaver.

4)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bedeckung  der  Gebäude  mit  Asbphalk.

Da  man  sich  durch  mehrfach  vorgenommene  Versuche  überzeugt  hat,  daß  die
Bedeckung  der  Gebäude  mit  natürlichem  oder  künstlichem  Asphalt,  wenn  derselbe
mie  feinem  Kies,  Sand  oder  anderem  unverbrennbarem  Material  vermengt  ist,  in
feuerpolizeilicher  Hinsicht  ganz  keinem  Bedenken  unterliegt;  so  wird  dieses  mit  dem
Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  zur  Bedeckung  von  Gebäuden  mit  Asphalt  eine  besondere
  polizeiliche  Erlaubniß  nicht  erforderlich  ist.

Stuttgart  den  8.  April  1351.  Schlaper.

o)  Verleihung  eines  Patents  an  den  Tadbacks-Dosenfabrikanten  Reinecker  auf  Maschinen  zur
Versfertigung  von  Metall-Arbeiten.

Oa  Seine  Königliche  Majestätdem  Tabacks-Dosenfabrikanten  Reinecker
zu  Stuttgart  auf  die  von  ihm  dargelegten  Maschinen  zur  Verfertigung  von  Metall-
        <pb n="188" />
        152

Arbeiten,  naͤmlich  eine  Damascir-,  Guillochir-  und  eine  Poussir-Maschine  das  nachgesuchte
  Erfindungs-Patent  mit  zehnjähriger  Dauer  gnädigst  verliehen  haben;  so  wird
dieses,  unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung,
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  3.  April  1841.  Schlaper.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.

Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  ersten  theologischen  Dienstprüfung.

Bei  der  im  März  d.  J.  vorgenommenen  ersten  Dienstprüfung  sind  nachstehende
153  Candidaten  des  evangelischen  Predigtamts  für  befähigt  erklärt  worden:  «
1)  Andler,  Heinrich  Theodor,  don  Calw;
7)  Denzel,  Albert  Friedrich,  von  Stuttgart;
3)  Günzler,  Carl  Friedrich,  don  Stuttgart;
a)  Halm,  Herrmann,  von  Hirschlanden;
5)  Halm,  Wilhelm,  von  Hirschlanden;
6)  Harttman,  Moriz,  von  Göppingen;
7)  Herbst.  Otto,  von  Stötten;
8)  Kleemann,  Carl  Friedrich  Wilhelm,  von  Ulm;
9)  Moser,  Eduard,  von  Ulm;
10)  Renner,  Carl  Eduard,  von  Großaltdorf;
11)  Rommel,  Gottlob  Christian  Friedrich,  von  Tuttlingen;
12)  Stroh,  Wilhelm  Friedrich,  von  Calw;
13)  Wüst,  Eduard,  von  Murrhardt.

Stuttgart  den  2.  April  1841.  Mohl.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Bauraths-Stelle  bei  der  Regierung  des
Schwarzwald-Kreises,  mit  welcher  der  Normalgehalt  zweiter  Classe  von  1200  fl.
        <pb n="189" />
        163

verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  gedachten  Kreisregierung
vorschriftmaͤßig  zu  melden.

2)  Durch  den  Tod  des  Oberamtmanns  Gaul  ist  das  in  der  zweiten  Besoldungs-Elasse
  stehende  Oberamt  Wiblingen  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber
haben  sich  bei  der  Regierung  des  Donau-Kreises  binnen  drei  Wochen  vorschriftmaͤßig
zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene  Registrators-Stelle  bei
dem  K.  Justiz-Ministerium  werden  aufgefordert,  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  diesem  K.  Ministerium  zu  melden.

4)  Bei  der  Stadt-Direktion  Stuttgart  ist  die  Stelle  eines  ersten  Aktuars,
mit  welcher  etatsmäßig  ein  Gehalt  von  300  fl.,  der  Titel  Stadt-Direktions-Sekretär,
die  gesehlichen  Rechte  der  Sraatsdiener  und  der  Rang  auf  der  neunten  Stufe  verbunden
  sind,  in  Erledigung  gekommen  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich
innerhalb  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Reckar-Kreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Regierung  des  Schwarzwald-Kreises
erledigte  Stelle  eines  Canzlei-Assistenten,  womit  der  Normal-Gehalt  von  600  fl.  verbunden
  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  genannten  K.  Regierung  vorschrifremäßig
  zu  melden.

6)  Die  bei  der  Finanzkammer  des  Donau-Kreises  erledigte  Canzlei=Assistentenstelle,
  womit  der  Normal-Gehalt  von  600  fl.  verbunden  ist,  wird  der  Bekanntmachung
  vom  25.  Oktober  1840  (Reg.  Blatt  S.  475)  gemäß,  mit  einem  für
den  höheren  Forstdienst  Befähigten  besetzt  werden.  Die  Bewerber  haben  binnen  vier
Wochen  bei  der  gedachten  Finanzkammer  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Umgelds-Commissärsstelle  zu  Ehingen,  mit
welcher  der  Gehalt  zweiter  Elasse  von  500  fl.  neben  den  geseßlichen  Gebühren
(Reg.Blatt  von  1856,  S.  557)  verbunden  ist,  haben  binnen  vier  Wochen  bei  dem
K.  Steuer-Collegium  vorschriftmaßig  sich  zu  melden.
        <pb n="190" />
        154

Widerruflich  angestellte  Diener.

Vermöge  höchster  Entschliehung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
5.  d.  M.  ist  die  erledigte  Gränz-Controleursstelle  bei  dem  Hauptzollamt  Friedrichshafen
  dem  vormaligen  Gränz-Controleur,  bisherigen  Umgelds-Commissär  Keitner
in  Ehingen  übertragen,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  12.  d.  M.  der  bei  dem  Cataster-Büreau
angestellte  Assistent  Haag  zum  Canzlei-Assistenten  bei  dem  gedachten  Büreau  ernannt
worden.

Berichtigung.

In  der  Numer  14  des  Regierungs-Blattes  vom  8.  d.  M.,  S.  143  ist  Linle  14  u.  42  von  unten,  anaatt:
„Bayernschen“  zu  lesen:  „Bayerischen“.
        <pb n="191" />
        R  .
Regierungs-Blatt

fuͤr  das

fänigreich  Wü  ritemberg.

Mittwoch  den  21.  April!  1841.

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Verleihung
des  erblichen  Adelsstandes  an  den  Ober-Lientenant  Carl  Paul  Friederich  Stockmaper.  —  Verleihung
der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Schulmeister  Völter.  —  Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille
  an  den  Polizei-Inspektor  Keppler.  —  Einberufung  zu  der  Anstellungsprüfung  der  katholischen
inscen  für  Kirchendienste.  —  Bekanntmachung  der  zu  abademischen  Studien  für  befähigt  erklärten
Jünglinge.  —  Verfügung,  betreffend  die  Weineinlagen  von  Nichtwirkben  in  Wirthskellern  und  von  Wirtben
in  andern  Kollern.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

 

 

1I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A))  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  16.  d.  M.
an  den  Vice-Ordensbanzler,  dem  Hauptmann  zweiter  Elasse  des  General-Quartiermeisterstabs,
  v.  Wiederhold,  die  nachgesuchte  Erlaubniß  gnädigst  ertheilt,  das
ihm  von  des  Großherzogs  von  Baden  Königl.  Hoheit  verliehene  Ritterkrenz  des
Ordens  vom  Zähringer  Löwen  anzunehmen  und  zu  trägen.

:B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließungen  vom
14.  d.  M.  die  bei  dem  Ministerium  des  Innern  orledigte  Sekrctärsfeell  dem  Gerichts-Aktuar
  Römer  in  Heilbronn  zu  übertragen,  und

dem  batholischen  Pfarrer  Foichtigg  in  Rottum,  Dekanats  Viberach,  die  nachgesuchte
  Dienst-Entlassung  zu  bewilligen  gnädigst  geruht.
        <pb n="192" />
        156
II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.
Da  der  Rechts-Consulent  Hecker  seinen  Wohns  von  Stuttgart  nach  Ulm

verlegt  hat;  so  wird  solches  hiemit  zur  bffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  14.  April  1841.  Prieser.

8)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Des  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Verleihung  des  erblichen  Adelsstandes  an  den  Ober-Lieutenant  Carl  Paul  Friedrich  Stockmayer.
Seine  Königliche  Majestét  haben  gnädigst  geruhr,  durch  allerhöchste
Entschließung  vom  8.  April  dem  Ober-Lieutenant  im  vierten  Reiter-Regiment,  Carl
Paul  Friedrich  Stockmaper,  den  erblichen  Adelsstand  des  Königreichs  zu  verleihen.
Stuttgart  den  16.  April  1841.  Beroldingen.

C)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Schulmeister  Völkter.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  14.  d.  M.
dem  evangelischen  Schulmeister  Völter  in  Mehingen,  Dekanats  Urach,  aus  Anlaß
seiner  Dienstjubelfeier,  die  goldene  Verdienst-Medaille  gnädigst  zu  verleihen  geruht;
welche  Auszeichnung  hiemit  zur  öffenrlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Sturtgart  den  13.  April  1841.  Schlaper.
b)  Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Polizei-Inspertor  Keppler.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchster  Entschließung  vom  14.  d.  M.
dem  städtischen  Polizei=  Inspektor  Keppler  in  Reutlingen,  in  gnädigster  Anerkennung
  seiner  vieljährigen  und  vorzuͤglichen  Dienstleistung,  die  goldene  Verdienst-  Medaille
zu  verleihen  geruht.

Stuttgart  den  15.  April  1841.  Schlaper
        <pb n="193" />
        157

2.  Des  katholischen  Kirchenrathe.
Einberufung  zu  der  Anstellungeprüfung  der  katholischen  Geistlichen  für  Kirchendienste.
Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  16.  Februar  d.  J.  (Reg.  Blatt
Nro.  8),  die  dießjährigen  Anstellungsprüfungen  der  katholischen  Geistlichen  für
Kirchendienste  betreffend,  werden  von  denjenigen  Candidaten,  welche  sich  hiezu  gemeldet
baben,  hiemit  aufsgefordert,  dahier  zu  erscheinen:
A.  Bei  der  am  4.  Mai  d.  J.  früh  7  Uhr  beginnenden  Prüfung:
1)  Blank,  Alerander,  Pfarrverweser  zu  Fleischwangen.
2)  Bomback,  August,  Präceptorats-Caplaneiverweser  zu  Mengen.
5)  Dorn,  Joseph,  Vikar  zu  Neuhausen.
4)  Ehrle,  Joseph,  Pfarrverweser  zu  Bach.
5)  Hartwig,  Jakob,  Pfarrverweser  zu  Sechrenhausen.
6)  Kränzle,  Joseph,  Pfarrverweser  zu  Roggenzell-7)
  Mack,  Sebastian,  Caplaneiverweser  zu  Eglofs.
8)  Matthauer,  Thadd&amp;amp;,  Pfarrverweser  zu  Haisterkirch.
(9)  Regele,  Bernhard,  Pfarrverweser  zu  Hiltensweiler.
10)  Rau,  Johann,  Repetent  am  Wilhelmsstifte  zu  Tübingen.
11)  Reinhart,  Ernst,  Pfarrverweser  zu  Unterwaldhausen.
12)  Rettinger,  Alois,  Pfarrverweser  zu  Sprairbach.
15)  v.  Sallwürk,  Carl,  Pfarrverweser  zu  Bronnen.
14)  Schmid,  Thadd,  Pfarrverweser  zu  Börstingen.
15)  Ses-  Gebhardt,  Pfarrverweser  zu  Vollmaringen.
«  16)  Sinz,  Jakob,  Reperent  am  Wilhelmsstifte  zu  Tüdingen.
17)  Trüb,  Franz,  Pfarrverweser  zu  Unterdeufstetten:
18)  Zeiler,  Sebastian,  Pfarrverweser  zu  Neuler.
B.  Bei  der  im  Oktober  d.  J.  (die  Tage  werden  noch  naͤher  bestimmt  werden)  stattfindenden
  Pruͤfung:
1)  Bantle,  Alois,  Caplaneiverweser  zu  Saulgau.
2)  Boscher,  Joseph,  Repetent  am  Wilhelmsstift  zu  Tübingen.
5)  Desaller,  Carl,  Pfarrverweser  zu  Wolpertswende.
40  Doberneck,  Gabriel,  Pfarrverweser  zu  Amrichshausen.
        <pb n="194" />
        158

5)  Englerth,  Dominikus,  Pfarrverweser  zu  Flochberg.

6)  Hamma,  Ernst,  Pfarrverweser  zu  Oberopfingen.

7)  Harrer,  Joseph,  Pfarrverweser  zu  Erolzheim.

8)  Heinkele,  Joseph,  Vikar  zu  Weitingen.

9)  Köhle,  Johann,  Präceptorats-Caplaneiverweser  zu  Friedrichshafen.

10)  Küchle,  Johann,  Caplaneiverweser  zu  Ertingen.

11)  Moninger,  Joseph,  Vikar  zu  Wurmlingen.

12)  Nachbaur,  Meinrad,  Reperent  am  Wilhelmsstifte  zu  Tübingen.

13)  Reisch,  Heinrich,  Pfarrverweser  zu  Beffendorf.

14)  Schnell,  Moriz,  Vikar  zu  Leutkirch.

15)  Schuster,  Anton,  Caplaneiverweser  zu  Seekirch.

16)  UU½,  Joseph,  Pfarrverweser  zu  Ergenzingen.

17)  Walter,  Joseph,  Pfarrverweser  zu  Trugenhofen.

18)  Weikmann,  Johann,  Pfarrverweser  zu  Offingen.

Die  übrigen  hier  nicht  genannten  Candidaten,  welche  sich  zu  den  dießjährigen
Anstellungsprüfungen  gemelder  haben,  werden  hiemit  auf  die  im  Jahre  1842  stattfindenden
  Dienstprüfungen  verwiesen,  und  aufgefordert,  seiner  Zeit  ihre  desfallsigen
Gesuche  zu  erneuern.  «

Stuttgart  den  13.  April  1841.  Soden.

3.  Des  Studienraths.
Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  für  befähigt  erklärten  Jünglinge.

In  Folge  der  im  vorigen  Monat  vorgenommenen  Vorprüfung  für  die  akademischen
  Studien  sind  von  den  dabei  erschienenen  83  Universitäts-Candidaten  wegen
unzureichender  Kenntnisse

von  dem  Studium  der  evangelischen  Theologse  I.
—  —  —  katholischen  Theologle  2.6
—  —  —  Rechtswissenschaft  ..  2.
—  —  —  Medicin  und  hoͤheren  T  7.
—  —  —  Forstwissenschaft  2.
zuruͤckgewiesen,  folgende  9ber  zu  Unioersi  taͤtsstudien  befaͤhigt  atklart  worden:
        <pb n="195" />
        159

I.  Zum  Studium  der  evangelischen  Theologie:
Theodor  Geßler,  Sohn  des  Cameral-Verwalters  in  Ellwangen.
Wilhelm  Gustav  Christian  Heller,  Sohn  des  Pfarrers  in  Westgartshaussen-Ludwig
  Moß,  Sohn  des  Sonnenwirths  in  Haulingsheim.

Wilhelm  Römer,  Sohn  des  Diakonus  in  Langenau.

Gustav  Adolph  Rösch,  Sohn  des  Pfarrers  in  Wangen.

Jakob  Stahl,  Sohn  des  1  Bauers  in  Magstadt.

Johann  Heinrich  August  Theodor  Staub,  Sohn  des  Pfarrers  in  Dürrwangen.
Edmund  Eugen  Hugobert  Zoller,  Sohn  des  Rektors  in  Stuttgart.

II.  Zum  Studium  der  katholischen  Theologie:
Franz  Böhr,  Sohn  des  Knopfmachers  in  Ellwangen.

Anton  Häckler,  Sohn  des  Meßgers  in  Ebersbach.
Herrmann  Halder,  Sohn  des  1  Bierbrauers  in  Schussenried.
Augustin  Heidele,  Sohn  des  Wagners  in  Hailtingen.
Bernhard  Nesensohn,  Sohn  des  Wirths  in  Berg.

Anton  Rauscher,  Sohn  des  Gemeinderaths  in  Fünfehrlen.
Norbert  Reiber,  Sohn  des  Malers  in  Biberach.

Joseph  Untereker,  Sohn  des  Schreiners  in  Ellwangen.

III.  Zum  Studium  der  mosaischen  Theologie:
Mar  Sänger,  Sohn  des  Lehrers  in  Laupheim.

Adolph  Schwarz,  Sohn  des  Metgers  in  Reringen.

IV.  Zum  Studium  der  Rechtswissenschaft:
Moses  Raphael  Bernheim,  Sohn  des  Wirths  in  Kappel.
Carl  August  Friedrich  Binder,  Sohn  des  Bürgermeisters  in  Stuttgart.
Ferdinand  Gmelin,  Sohn  des  Ober-Justizraths  in  Eßlingen.
Paul  Gmelin,  Sohn  des  Professors  in  Tuͤbingen.
Gustav  Adolph  Gunzert,  Sohn  des  Oberfoͤrsters  in  Wildberg.
Andreas  Heinle,  Sohn  des  Getreidehaͤndlers  in  Gmuͤnd.
Anton  Högg,  Sohn  des  Regierungs-Sekretärs  in  Ellwangen.
Earl  Huber,  Sohn  des  Finanzraths  in  Ludwigsburg.
Ludwig  Hufnagel,  Sohn  des  Vicedirebtors  in  Tübingen.
Paul  Theodor  Kind,  Sohn  des  Pfarrers  in  Kuppingen.
        <pb n="196" />
        160

Wilhelm  Friedrich  Victor  Wenzeslaus  Joseph  v.  Koͤnig  Warthausen,  Sohn

K.  Kammerherrn,  Ober-Tribunalraths,  Freiherrn  in  Stuttgart.
Titus  Majer,  Sohn  des  Arztes  in  Hall.  .
Johannes  Meurer,  Sohn  des  Glasers  in  Heidenheim.
Bernhard  Carl  Mosthaf,  Sohn  des  Regierungs-Direktors  in  Ellwangen.
Carl  Müllerschön,  Sohn  des  Gastgebers  in  Leonberg.
Carl  Pelargus,  Sohn  des  Oberpostamts-Cassiers  in  Ulm.
Eugen  Adolph  Ringler,  Sohn  des  pens.  Majors  in  Beutelsbach.
Johann  Ulrich  Scháäl,  Sohn  des  Küfers  in  Suppingen.
Julius  Heinrich  Schickhardt,  Sohn  des  Kanzleiraths  in  Sruttgart.
Herrmann  Schickhardt,  Sohn  des  Cameral-Verwalters  in  Tübingen.
Wilhelm  Julius  Steeb,  Sohn  des  Amts-Notars  in  Pfullingen.
Herrmann  Wundr,  Sohn  des  General-Mafors  in  Ludwigsburg.

V.  Zum  Studium  der  Regiminalwissenschaft:

Carl  Adolph  Cammerer,  Sohn  des  Unteramtsarztes  in  Langenau.
Emil  Carl  Friedrich  Cull,  Sohn  des  #  Schulmeisters  in  Crailsheim.
Julius  Elemens  Drück,  Sohn  des  Pfarrers  in  Kirchheim  a.  R.
Wilhbelm  Fischer,  Sohn  des  1  Oberamtmanns  in  Nürtingen.
Friedrich  Fries,  Sohn  des  Bauers  in  Heimsheim.
Theodor  Kapp,  Sohn  des  Bezirksamtmanns  in  Scheer.
August  v.  Röder,  Sohn  des  General-Lieutenants  in  Ludwigsburg.
Eduard  Sprandl,  Sohn  des  Vuchbinders  in  Ludwigsburg.

Emil  Eberhard  Wiedersheim,  Sohn  des  Hof-Cameralverwalters  in  Stetten.
VI.  Zum  Studium  der  Medicin  und  höheren  Chirurgle.
Ferdinand  Bechtinger,  Sohn  des  Artillerie-Hauptmanns  in  Ludwigsburg.

Friedrich  Canz,  Sohn  des  Wundarztes  in  Altensteig.
Eduard  Gerlach,  Sohn  des  1  Publications-Commissärs  in  Heilbronn.
August  Schöner,  Sohn  des  1  Kanzlisten  in  Stuetgart.
David  Ehristtan  Fiedrich  Sigwart,  Sohn  des  Pfarrers  in  Holzelfingen.
VII.  Zum  Studium  der  Cameralvwissenschaf:.
Theodor  Wilhelm  Friedrich  Christtlan  Ammon,  Sohn  des  Pfarrers  in
Eschenthal.
        <pb n="197" />
        161
Ernst  Braun,  Sohn  des  Praͤceptors  in  Stuttgart.
Friedrich  Gamm,  Sohn  des  Pfarrers  in  Burgstall.
Herrmann  Carl  Hauff,  Sohn  des  Pfarrers  in  Simmersfeld.
Heinrich  Friedrich  Alerander  Kaiser,  Sohn  des  Kasten-Verwalters  in  Oehringen.
Ferdinand  Klumpp,  Sohn  des  1  Gerichtsnotars  in  Freudenstadt.
Conrad  Kölle,  Sohn  des  Ballenbinders  in  Ulm.
Carl  Friedrich  Wilhelm  Ossian  der,  Sohn  des  1  Pfarrers  in  Walddorf.
Louis  Rueff,  Sohn  des  Ober-Post-Stallmeisters  in  Stuttgart.
Immanuel  Christian  Gottlob  Sekel,  Sohn  des  Stadtraths  und  Geometers
in  RNeuenstadt.
UAugust  Stapf,.  Sohn  des  #  Schullehrers  in  Stuttgart.
Richard  Friedrich  Carl  v.  Vischer,  Sohn  des  Majors  in  Ludwigsburg.
Ludwig  Friedrich  Zeeb,  Sohn  des  Glasers  in  Herrenberg.
Carl  Emil  Zeller,  Sohn  des  Ober-Medizinal-Afsessors  Dr.  in  Sturtgart.
VIII.  Zum  Studium  der  Forstwissenschaft.
Ludwig  Herrmann  5.  Gaisberg,  Sohn  des  Obertribunal-Präsidenten  in
Stuttgart.
Stuttgart  den  15.  April  1841.  Flatt.

D)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.

Verfügung,  betreffend  die  Weineinlagen  von  Nichtwirthen  in  Wirthskellern  und  von  Wirthen  in
·  andern  Kellern.

Mit  Beziehung  auf  die  Verfügung  vom  3.  Mat  1836  (Reg.  Blatt  S.  202),  betreffend
  die  in  dem  Wirthschafts-Abgabengesetze  vom  9.  Julius  1827,  Art.  11  entbaltenen
  Bestimmungen  hinsichtlich  des  Verfahrens  bei  der  Einkellerung  von  Weinen.
  welche  einem  Nichtwirthe  gehèren,  in  dem  Keller  eines  Wirthes,  und  umgekehrt
  von  Weinen,  welche  einem  Wirthe  gehören,  in  dem  Keller  eines  Nichtwirths,
findet  man  sich  veranlaßt,  zur  Nachricht  für  die  Betbeiligten  und  zur  Nachachtung
für  die  Behörden  weiter  bekannt  zu  machen,,  daß  die  durch  das  Wirthschafts-Abga-
        <pb n="198" />
        162

bengesetz,  und  namentlich  den  Art.  50  desselben,  auf  die  Uebertretung  jener  Bestimmungen
  gesetzten  Strafen,  nach  der  von  dem  K.  Geheimenrathe  in  der  Rekurs-Instanz
  anerkannten  Auslegung,  nur  den  Wirth  selbst  treffen  und  nicht  gegen  die
Eigenthuͤmer  der  in  dem  Wirthskeller  gelagerten  fremden  Weine,  oder  die  Besitzer
der  von  dem  Wirthe  benuͤtzten  fremden  Keller  zu  erkennen  sind.

Stuttgart  den  17.  April  1841.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Gerichts-Aktuarsstelle  zu  Heilbronn  werden
aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  zu  melden.

2)  Das  durch  das  Ableben  des  seitherigen  Verwalters  des  Intercalarfonds
der  katholischen  Kirchenstellen  erledigte  widerrufliche  Amt  eines  Verwalters
  dieses  Fonds  wird  in  Verbindung  mit  der  Stelle  eines  außerordentlichen  Canzlei-Afssistenten
  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrathe  wieder  besett  werden.  Der  Jahresgehalt
  für  diesen  Beamten  besteht  vorerst  in  700  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen
drei  Wochen  bei  dem  Kirchenrathe  zu  melden,  und  sich,  unter  Vorlegung  von  Nationallisten,
  Sitten=  und  Dienst-Prüfungs-Zeugnissen,  über  ihre  Tüchtigkeit  im  Rechnungsfache
  und  zu  Expeditionsgeschäften  aller  Art,  auch  darüber  auszuweisen,  daß
sie  im  Stande  sind,  eine  Caution  von  1500  fl.  zu  stellen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

Unter  dem  15.  d.  M.  sind  die  beiden  Cameralamts-Buchhalter  Pahl  zu  Hall
und  Stumpff  zu  Pfallingen  gegenseitig  versetzt  worden.
        <pb n="199" />
        163

I17.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Samstag  den  1.  Mai  1841.

Inhalt.
Königl  Dekrete.  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordeus.  —  Dienst-Nachrichten.
Verfsügungen  der  Depesrtements.  Termin  zu  Vornahme  der  nächsten  Semesterprüfung  der  Justiz-Referendäre.
  —  Verleihung  eines  Patents  an  den  Dosenfabrikanten  Abele  auf  eine  ueue  Art,  von
Charnieren  an  Tabacksdosen.  —  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  niederen  Dienstprüfung  im  Depars
tement  des  Innern  betreffend.  —  Bersügung,  betreffend  eine  Aenderung  in  der  Cameralbezirks-Eintheilung.
Dienst-Erledigungen.
Widerruflich  angestellter  Diener.

 

1I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Erlaubnitz  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.
Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  25.  v.  M.
an  den  Vice-Ordenskanzler,  dem  Hauptmann  erster  Classe  im  General-Quartiermeisterstab,
  o.  Baur,  die  nachgesuchte  Erlaubniß  gnädigst  ertheilt,  das  ihm  von  des  Großherzogs

  von  Baden  Königl.  Hoheit  verliehene  Ritterkreuz  des  Ordens  vom  Zähringer
Löwen  anzunehmen  und  zu  tragen.

)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließungen  vom
19.  v.  M.  dem  Ober-Einnehmer  der  Staatshauptkasse,  Hof=  und  Finanzrath  v.  Jger,
  und
        <pb n="200" />
        164

dem  Oberzahlmeister  derselben,  Ober-Rechnungsrath  Herdegen,  den  Titel  als
Ober-Finanzrath  gnaͤdigst  verliehen,  ferner

auf  das  erledigte  Cameralamt  Vaihingen  den  Cameralverwalter  Weber,  von
Altenstaig,  seinem  Ansuchen  gemáäß,  gnädigst  versetzt,

die  bei  der  K.  Staatskassen-Verwaltung  erledigte  Sekretärsstelle  dem  bei  der
Ober-Rechnungskammer  angestellten  Canzlei-Assistenten  Dorner  gndigst  übertragen,
  und

den  der  Artillerie  aggregirten  Hauptmann  zweiter  Elasse,  v.  Alberti,  wegen
leidender  Gesundheit,  auf  seine  Bitte,  in  das  Ehren-Invaliden-Corps  aufgenommen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  20.  v.  M.
den  Criminalamts-Abtuar  v.  Lindenau  dem  K.  Lehenrath  als  außerordentlichen
Assessor  beizugeben,

durch  höchste  Entschließungen  vom  21.  v.  M.  das  erledigte  Oberamt  Heidenheim
  dem  Oberamtmann  Kausler  in  Rottweil,  zu  übertragen,

die  erledigte  Stelle  des  Stiftspredigers  in  Stuttgart  mit  dem  damit  verbundenen
Amte  eines  Ober-Consistorialraths,  dem  Amts-Dekan  Klemm  in  Stuttgart  zu
verleihen,

die  erledigte  evangelische  dritte  Stadtpfarrstelle  in  Biberach  dem  Pfarrer  Neuffer
  in  Winterbach,  Dekanats  Schorndorf,

die  Lehrstelle  für  Mathematik,  Physik  und  Geographle  an  dem  oberen  Gymnasium
  in  Stuttgart  dem  bisherigen  provisorischen  Lehrer  Reuschle,  unter  Verleihung
des  Titels  und  Rangs  eines  Gymnasial-Professors,

die  erledigte  Präzeptorsstelle  an  der  lateinischen  Schule  in  Markgröningen,  Oberamts
  Ludwigsburg,  dem  Collaborator  Waffenschmidt  in  Reuenstadt,  Oberamts
Reckarsulm,

die  erledigte  erste  Lehrstelle  an  der  Elementarschule  in  Ulm  dem  Elementarlehrer
Pfähler  in  Geißlingen  zu  übertragen,

den  evangelischen  Pfarrer  Baumann,  von  Mönklingen,  Dekanats  Leonberg,
wegen  anhaltender  Krankheit,  unter  dem  Vorbehalt  seiner  Wiederanstellung  im  Falle
seiner  Genesung,  in  den  Ruhestand  zu  versehen,  und
        <pb n="201" />
        165

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  22.  v.  M.  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem
Oberamtsgerichte  Ulm  dem  Referendär  erster  Elasse  Klett,  von  Ludwigsburg,  zu
übertragen  geruht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Dekrete  vom  26.  März
den  bisherigen  Gesandten  am  Kaiserl.  Oesterreichischen  Hofe,  Staatsrath,  Freiherrn
v.  Blomberg,  zu  Höchst-Ihrem  bevollmächtigten  Gesandten  bei  der  deutschen
Bundes-Versammlung,  und

an  dessen  Stelle  den  bisherigen  Gesandten  am  K.  Großbritannischen  Hofe,  Staatsrath,
  Grafen  v.  Mandelsloh,  zu  Höchst-Ihrem  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  am  Kaiserl.  Oesterreichischen  Hofe  zu  ernennen,  auch

die  Stelle  eines  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Ministers
am  K.  Großbritannischen  Hofe,  dem  K.  Kammerherrn,  Freiherrn  Carl  v.  Hügel,
unter  Ernennung  desselben  zum  Geheimen-Legationsrathe,  zu  übertragen,  ferner

den  studiosus  juris  Mar  v.  Gaisberg  zum  Unter-Lieutenant  der  Reiterei
zu  ernennen,  und  dem  zweiten  Regiment  zu  aggregiren,  sodann

die  Unter-Lieutenants  v.  Schmidt  des  siebenten,  und

Gustav  Rampacher  des  fünften  Infanterie-Regiments,
auf  ihr  Ansuchen  gegenseitig  zu  versetzen  geruht.

Durch  höchste  Entschließung  vom  21.  v.  M.  wurde  dem  von  dem  Fürsten  Erblandpostmeister
  für  den  Relais-Posthaltereidienst  zu  Wellendingen,  Oberamts  Rottweil,
  vorgeschlagenen  Adlerwirth  Grießer  daselbst,  die  landesherrliche  Bestätigung
ertheilt.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Termin  zu  Vornahme  der  nächsten  Semesterprüfung  der  Justiz-Referendäre.

Diejenigen  Justiz-Referendaere  zweiter  Classe,  welche  in  Gemäßheit  der  K.  Verordnung
  vom  25.  April  1339  sich  zu  der  bevorstehenden  zweiten  Dienstprüfung  ge-
        <pb n="202" />
        166

meldet,  und  nach  erfolgter  Zulassung  zu  derselben  ihre  Probearbeiten  in  der
festgesesten  Zeit  übergeben  haben,  werden  hiermit  benachrichtigt,  daß  ihre  Prüfung
demnächst  bei  der  Justiz-Prüfungs-Commission  zu  Stuttgart  in  zwei  Abtheilungen
vorgenommen  werden  wird.
Die  erste  Abtheilung  besteht  aus  den  Referendären:

Freiherrn  v.  Gemmingen.

Gundert.

Hertling.

Hummel.

Kallmann.

Die  zweite  Abtheilung  aus  den  Referendären:

Bauer.

Frank.

Härlin.

Kübel.

Seeger.

Die  Candidaten  der  ersten  Abtheilung  haben  am

Freitag  den  21.  Mai  d.  J.,
diejenigen  der  zweiten  Abtheilung  am

Freitag  den  28.  Mai  d.  J.
sich  in  Stuttgart  einzufinden,  und  beziehungsweise  an  den  bezeichneten  Tagen  Nachmittags
  zwischen  drei  und  fünf  Uhr  auf  der  Sanzlei  des  K.  Ober-Tribunals  sich  zu
melden,  um  daselbst  die  weitere  Anweisung  zu  empfangen.

Stuttgart  den  25.  April  1841.  Prieser.

B)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Berleihung  eines  Patents  an  den  Dosenfabrikanten  Abele  auf  eine  neue  Art  von  Charnieren
an  Tabacksdosen.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschliegung  vorn  21.d.  M.
dem  Tabackodosen-Fabrikanten  Gottlieb  Abele,  von  Stuttgart,  auf  die  von  ihm  vor-
        <pb n="203" />
        167.

gelegte  neue  Art  von  Charnieren  an  Tabaksdosen,  welche  nicht  gegliedert  sind,  sondern
aus  einem  Stäck  bestehen,  ein  zehenjähriges  Erfindungspatent  gnädigst  verliehen
haben;  so  wird  dieses,  unter  Bezlehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  rebidirten
allgemeinen  Gewerbe-Ordnung,  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  25.  April  1841.  Schlaper.

2.  Der  Regierung  des  Donaukreises.
Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  niederen  Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern  betreffend.
Auf  den  Grund  der  am  15.  und  16.  d.  M.  von  der  Prüfungs-Commission  der
K.  Regierung  des  Donaukreises  vorgenommenen  niederen  Dienstprüfung  im  Departement
  des  Innern  ist  der  Candidat
Johann  Nepomuk  Dettenmaier,  von  Scheer,
zu  Bewerbung  und  Uebernahme  der  im  §&amp;amp;.7  der  K.  Verordnung  vom  10.  Februar
1337  bezeichneten  Stellen  im  Departement  des  Innern  für  befähigt  erklärt  worden.
Ulm  den  16.  April  1841.  Holzschuher.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  eine  Aenderung  in  der  Cameralbezirk8s-Eintheilung.

Vermoge  höchster  Entschlietung  vom  19.  April  d.  J.  sind  die  Orte  Großsachsenheim,
  Sersheim  und  Untermberg,  so  wie  bezüglich  der  Staatsgefälle  die  dem  Hof-Cameralamt
  Freudenthal  zugehörigen  Orte  Hohenhaslach,  Horrheim  und  Kleinsachsenheim,
  von  dem  Cameralamt  Bietigheim  an  das  Cameralamt  Vaihingen  abzutreten,
wonach  künftig  dieses  Cameralamt  den  gleichnamigen  Oberamtsbezirk  vollständig  umfaßt.
Zugleich  wurde  aus  diesem  Anlaß  die  Versehung  des  Cameralamts  Bietigheim  von  der
zweiten  in  die  dritte  Besoldungsblasse  genehmigt.  Jene  Bezirksveränderung,  welche
mit  dem  Anfang  des  nächstbünftigen  Etatsjahrs  1.  Juli  1851  in  Wirkung  tritt,  wird
hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  22.  April  1351.  Herdegen.
        <pb n="204" />
        168
Oienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Oberamt  Rottwell,  mit  welchem  der
Normal-Gehalt  zweiter  Klasse  von  1300  fl.  verbunden  ist,  werden  aufgefordert,  ihre
Gesuche  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Schwarzwald-Kreises  vorschriftmäßig
  einzureichen.

2)  Die  Bewerber  um  das  erledigte,  in  der  zweiten  Besoldungs-Elasse  stehende
Cameralamt  Altenstaig  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des
Schwarzwald-Kreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Dekans  und  Stadtpfarrers  in
Vaihingen  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
zu  melden.  Das  Einkommen  der  Stelle  ist,  in  Preisen  des  Sportelgeseßes,  zu
1388  fl.  berechnet.  Die  Verwandlung  der  unter  solchem  befindlichen  ungeeigneten
Einkommens-Theile  ist  bereits  eingeleitet  und  wird  für  den  neuen  Dekan,  auch  ohne
dessen  Zustimmung,  verbindlich.

4)  Die  Meinrads-Kaplanei  in  der  Oberamtsstadt  Saulgau,  womit  ein  Prezeptorat
  verbunden  ist,  gewährt  von  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Grundgefällen,  Kapital-Zinsen,
  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren,  nach  Abzug  eines  derzeit  noch  vorhandenen
  Provisoriums,  ein  fires  Einkommen  von  802  fl.  Die  Obliegenheiten  des
Präzeptorats-Kaplans  sind:  an  dem  Predigen  und  der  Meßordnung  nach  dem  Turnus
mit  den  Geistlichen  in  Saulgau  Theil  zu  nehmen,  auch  im  Beichtstuhl  an  Festtagen
Aushülfe  zu  leisten,  sodann  in  wöchentlichen  25  bis  26  Stunden  in  den  gewöhnlichen
Lehrfächern  einer  lateinischen  Schule  Unterricht  zu  ertheilen.  Die  Bewerber  um
diese  Stelle  haben  sich  vorschriftmäßig  binnen  vier  Wochen  an  den  K.  katholischen
Kirchenrath  zu  wenden.

Widerruflich  angestellter  Diener.

Vermoͤge  hböchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
19.  v.  M.  ist  die  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  bei  der  Ober-Rechnungs-Kammer
dem  quiescirten  Zoll-Gränz-Controleur  Jäger  gnädigst  übertragen  worden.

Am  22.  April  sind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  Februar  aubgegeben  worden.
        <pb n="205" />
        <pb n="206" />
        <pb n="207" />
        169

18.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.
Sanstag  den  8.  Mai  1841.

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Diensi-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betressend  den  Verlag  des  Württembergischen
Confirmationsbuchs  und  der  Württembergischen  Kinderlehre.  —  Bekanntmachung  der  Rechnungs-Ergebnisse
  von  der  Pensions-Anstalt  für  Hinterbliebene  der  Civil-Staatsdiener  auf  das  Ekatsjahr  1839—0.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  mittelst  höchsten  Dekrets  vom  27.  v.  M.
die  bei  den.  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  erledigte  Stelle  eines
Geheimen  Canzlisten  dem  Lehramts=  Candidaten  Philipp  Runzler,  von  Goldburghausen,
  zu  übertragen  gnädigst  geruht.

Vermöge  höchster  Entschließungen  vom  28.  v.  M.  ist  auf  die  erledigte  Stelle
eines  General-Superintendenten  von  Reutlingen  der  Prälat  v.  Faber,  zu  Hall,
Lnädigst  versetzt,  und

die  hiedurch  in  Erledigung  kommende  Stelle  eines  General-Superintendenten
von  Hall  dem  Dekan  Heermann,  zu  Schorndorf,  in  Gnaden  verliehen,

das  erledigte  Oberamt  Reckarsulm  dem  dermaligen  Verweser  desselben,  Kober,
        <pb n="208" />
        170

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Schornbach,  Dekanats  Schornborf,  dem  Pfarrer
Stoll  in  Korb,  Dekanats  Waiblingen,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Unterboihingen,  Dekanats  Stuttgart,  dem  Vikar
Greiß  in  Stuttgart,  und

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Westerstetten,  Dekanats  Ulm,  dem  Präceptorats=Caplaneiverweser
  Vollmer  in  Reckarsulm,  gnädigst  übertragen  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Dekrete  vom  29.  v.  M.
den  Carl  v.  Fischer  vom  Eichberg,  aus  Bern  in  der  Schweiz,  zum  charakterisirten
Unter-Lieutenant  ernannt  und  der  Pionnier-Companie  zugclheilt,  und

den  Unter-Lieutenant  des  ersten  Reiter-Regiments,  v.  Miller,  wegen  Krankheit
  aggregirt,  sodann

die  erledigte  Abtuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Schorndorf,  dem  Referendär
  erster  Classe,  Krauß,  von  Urach,

das  erledigte  Amtsnotariat  Liebenzell,  Oberamts  Neuenbürg,  dem  Notariats=Candidaten
  Schramm,  von  Stuttgart,  gnädigst  übertragen,  wie  auch

den  Amtsnotar  Fink  in  Sindelflugen,  Oberamts  Böblingen,  seinem  Ansuchen
gemäß,  wegen  vorgerückten  Alters,  in  den  Rubestand  versetzt.

Seine  Mafestät  der  König  haben  dem  K.  Bundestags-Gesandten,  Staatsrath,
  Freiherrn  v.  Blomberg  mittelst  höchsten  Dekrets  vom  3.  d.  M.  das  Prädikat
„Erxcellenz“  in  Gnaden  zu  verleihen,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  demselben  Tage  die  erledigte  Revierförstersstelle
  zu  Buhlbach,  Forstamts  Freudenstadt,  dem  Forstwart  Hin  singer  im  Revier
Engelberg,  Forstamts  Schorndorf,  zu  übertragen  geruht.

Die  Uebertragung  der  erledigten  Hauptpostamts-Sekretärsstelle  zu  Stuttgart  an
den  Oberpostamts-Sekretär  Greiner  zu  Heilbronn,  und

der  hiedurch  in  Erledigung  gekommenen  Oberpostamts-Sekretärsstelle  zu  Hellbronn
  an  den  Hauptpostamts-Assistenten  Rooschüz  in  Stuttgart,  hat  unter  dem
28.  April  die  landesherrliche  Bestaͤtigung  erhalten.

Durch  hoͤchste  Entschließungen  von  demselben  Tage  wurde  dem  fuͤr  die  neu  errichtete
  Relaisposthalterei  zu  Murrhardt,  Oberamts  Backnang,  don  dem  Fuͤrsten
Erblandpostmeister  vorgeschlagenen  Gastwirth  Heller  daselbst,  wie  auch
        <pb n="209" />
        171

der  von  dem  Fürsten  Erblandpostmeister  beantragten  Vereinigung  des  Posthaltereidienstes
  zu  Jöny,  Oberamts  Wangen,  mit  der  Posterpedition  und  der  Uebertragung
der  erstern  an  den  Postverwalter  Klaiber  daselbst,  die  landesherrliche  Genehmigung
ertheilt.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Departements  des  Innern.

Der  Commission  für  dle  Erziehungshäuser.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Verlag  des  Württembergischen  Consirmatiensbuchs  und  der  Württembergischen
  Kinderlehre.

Oer  nach  F.  20  der  Verordnung  vom  11.  Februar  1810  (Reg.  Blatt  S.  65)
der  Waisenanstalt  zustehende  Verlag

I)  des  Württembergischen  Confirmationsbuchs  isi  an  Martin  Seeger  in

Eßlingen,  und
2)  der  Württembergischen  Kinderlehre  an  J.  F.  Kalbfell  Wittwe  in  Reutlingen,

vom  5.  August  d.  J.  an  auf  sechs  Jahre  aufs  Neue  verpachtet  worden.

Solches  wird  nun  wit  Beziehung  auf  die  Verordnung  vom  25.  Februar  1815
(Reg.  Blatt  S.  78),  wonach  Böücher,  deren  Verlagsrecht  an  Institute  überlassen  ist,
bei  den  auf  die  Verletzung  eines  Prloilegiums  gegen  den  Nachdruck  gesetzten  Strafen
  weder  nachgedruckt,  noch  in  einem  fremden  Nachdruck  debitirt  werden  dürfen,
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  «

Stuttgart  den  14.  April  1841.  Schedler.

8)  Des  Finanz-Departements.

Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung  der  Rechnungb-Ergebnisse  von  der  Pensions-Anstalt  für  Hinterbliebene  der
Civil-Staatsdiener  auf  das  Statsjahr  1839—  40.
In  Gemßheit  des  Gesetzes  über  die  Verhältnisse  der  Cioil-Staatsdiener  vom
28.  Juni  1321,  KP.  41—45  werden  die  Ergebnisse  der  Rechnung  über  die  Penssons-
        <pb n="210" />
        172
Anstalt  fuͤr  Hinterbliebene  der  Cioil-Staatsdiener  von  dem  Finanzjahr  1839  —40,
welche  ins  besondere  auch  die  der  Anstalt  vermoͤge  des  Finanzgesetzes  vom  1.  Juli  1839,
Art.  5  gewordene  Ausstattung  enthaͤlt,  durch  den  nachstehenden  Rechnungs-Auszug
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  3.  Mai  1841.  Herdegen.
Auszug
aus  der  justificirten  Rechnung  über  die  Pensions-Anstalt  für  die
Hinterbliebenen  der  Eivil-Staatsdiener  vom  lI.  Juli  1839
bis  50.  Juni  1840.
I.  Einnahmen  und  Ausgaben.
Einnahmen.
A)  Restie.
1)  Kassenbestand  am  50.  Juni  1859:
als  solcher  ist  hier  einzubringen  der  schon  unter  die
vorjährige  Capital-Anlegung  aufgenommene,  aber  erft
nach  dem  1.  Juli  1859  wirklich  angelegte  Betrag
vooenanaa  66  fl.  53  kr.
2)  Aktio-Ausstände:
#a)  Eintrittsgeldker  244552  fl.  5  kr.
b)  Jahresbeitriute.  865  fl.  59  kr.

 

3,584  fl.  57  kr.
8)  Laufendes.
1)  Gesetzliche  Einnahmen:
a)  Eintrittsgeldrer  15,810  fl.  7  kr.
b)  Jährliche  Beiträge  52,902  fl.  18  kr.
c)  Abzüge  an  Pensionen:
wegen  Altersun-  6
gleichheit  5,558  fl.  59  kr.
wegen  Verzehrung
der  Pension  im
Auslande  133  fl.  48  kr.

 

 

50,386  fl.  12  kr.
        <pb n="211" />
        173

2)  Zinse  aus  den  zum  Feone  augelegten
Capitalien.  ...

5)  Aus  Stiftungen.

4)  Gesehliche  Zuschüsse  aus  ver  Staatskasse,
  statt  derselben  ist  hier  einzubringen:
  das  der  Anstalt  durch  das  Finanzgesetz
  vom  1.  Juli  1839,  Art.  5  bestimmte,
aus  den  Mitteln  der  Restverwaltung
der  Staatshauptkasse  erhobene  Ausstattungs-Capital
  von

Summe  der  Einnahmen:

A)  Reste.
1)  Zahlungs-Räckstände  *5½
2)  Rückvergütungen

7440,000  fl.

 

56,/152  fl.  30  kr.
79  fl.

7

846,916  fl.  42  kr.

850,501  fl.  59  kr.
Ausgaben.

0
11oftl  31  kr.

120  fl.  31  kr.

B8)  Laufendes.

1)  An  Wirtwen  und  Waisen:
-a)  SterbNachgehalte  5,771  fl.  17  kr.
b)  Jährliche  Penssonen  100,137  fl.  uI  kr.

 

2)  Zu  Capital  angelegt:
bei  der  Staatsschuldenzahlungs-



  240,000  fl.
dem  Gefällablssungsfonds

  vorgeschossen.



500,000  fl.

—  ————  F  104,908  fl.  18  kr.
        <pb n="212" />
        B.

174

Zusammen  die  zur  Ausstattung  bestimmte
  Summe  mi  70,000  fl.
—äes  18  kr.

Summe  der  Ausgaben
—  :.  845,028  fl.  49  kr.
Kassenbestand  am  30.  Juni  1840  —  5,277;N  fl.  50  kr.

II.  Darstellung  des  Fonde.
Capitalien:
dieselben  sind  nach  der  vorjährigen
Rechnung  angegeben  JP46,066  fl.  58  kr.
wovon  vor  dem  1.  Juli  1840  wirklich
zu  Capital  angelegt  waren  746,  000  fl.
die  weiteren  66  fl.  53  kr.  sind  unter  der
im  laufenden  Jahr  gemachten  Capital-  -
anlage  begriffen  von  ..  ...  740,000si

 

Zusammen  —1  Nass  ooo  fl.
welche  saͤmtlich  mit  8  verzinst  werden,
und  woran  schulden:
die  Staatsschuldenzahlungskasse  936,000  fl.
und
der  Gefällablösungsfonds  ...  500,000si

Unverzinsliche  Aktiv-Ausstaͤnde  an

Eintrittsgeldern  und  Beiträgen  4,909  fl.  28  kr.
und

Kassenbestand  am  30.  Juni  1840,

(welcher  indessen  oerzinslich  angelest  I

wurdhe  ...  5,272fl.50kr.

——-.--Gesamtbetragvestnbo-I-1,496,182si.18kt.
        <pb n="213" />
        175

 

Im  vorigen  Jahre  betrug  derselhhe  748,976  fl.  41  kr.
Also  Vermehrung  —##  747,205  fl.  37  kr.
nämlich:
durch  das  Ausstattungs-Capital  750,000  fl.

durch  den  Ueberschuß  des  Soll  der
Einnahmen  über  das  Soll  der  Ausgaben
  .·...  ...7,205fl.57kr.

III.  Personal-Bestand  der  Anstalt:
a)  Zahl  der  beitragspflichtigen  Mitglieder,  und  zwar:

 

1)  normalmäßig  Angestellll  ...  1141
2)  nur  fuͤr  ihre  Person  als  Staatsdiener  rurtin  (wen

tib  9.  5)  ....  .....  118

3)  Quiescenten  und  Pensi  onare  ...  ........  282
b)  Im  Penseons,  Genusse  standen  im  Jahr  1859—

Wittwden  ....·.  ..-.....  531

Waisen  ...  ........  341
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Stadtpfarrers  und  ersten  Predigers
  an  der  Leonhardskirche  in  Steuttgart  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Das  fire  Einkommen
derselben,  neben  Amtswohnung  und  etwa  300  fl.  Stolgebühren,  berechnet  sich  zu
1089  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesehes  und  besteht  in  1025  fl.  Geld,  15  Scheffel
Oinkel  und  Gartengenuß.

Es  werden  beseht  werden:

2)  die  katholische  Pfarrei  Schwalldorf,  Oberamts  und  Oekanats  Rottenburg,

  welche  im  Pfarrdorf  750  Pfarrgenossen  begreift  und  von  eigenen  Götern,
        <pb n="214" />
        176

Zehenten,  Grundgefällen,  Capital-Zinsen  und  Gebühren  ein  Einkommen  von  700  fl.
gewaͤhrt;

3)  die  Peter-  und  Paul-Kaplanei  in  Unlingen,  Oberamts  und  Dekanats
Riedlingen,  mit  welcher  die  gewöhnlichen  Kaplanei-Obliegenheiten,  und  524  fl.  beständiges
  in  Gütergenuß,  Zehenten,  Grundgefällen,  Capital-Zinsen  und  gestifteten  Gebühren
  bestehendes  Einkommen  verbunden  sind.

Die  Bewerber  um  diese  zwei  Kirchenstellen  haben  sich  vorschriftmäßig  binnen
vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene  Stelle  eines  Aktuars  bei
dem  Criminalamte  Stuttgart  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe
  in  Eßlingen  zu  melden.  «

5)  Die  Bewerber  um  das  in  der  ersten  Besoldungs-Classe  stehende  Amtsnotariat
Sindelfingen,  Oberamts  Böblingen,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem
K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Forstwartsstelle  im  Revier  Engelberg,
Forstamts  Schorndorf,  mit  welcher  der  Rormalgehalt  von  300  fl.  verbunden  ist,  haben
binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Jartkreises  vorschriftmäßig  sich  zu
melden.  «
        <pb n="215" />
        177

19.
Regierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Donnerstag  den  13.  Mai  1811.

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachungen  über  das  Ergebniß  der  niederen  Dienstprüfung
im  Departement  der  Juntiz.  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Uebereinkunft  mit  der  Großherzoglich  Badischen
  Regierung  über  die  Verfertigung  gläserner  Ausschankgefässe  mit  Württembergischer  oder  Badischer  Eiche
in  Badischen  oder  Württembergischen  Glashütten.  (Mit  Beilage.)  —  Verleihung  eines  Patents  an  den
Drebermeister  Rummel  auf  mehrere  von  ihm  dargelegte,  die  Erhaltung  der  Reinlichkeit  bezweckende
Verbesserungen  an  Tabackspfeisen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  im  Monat  April  d.  J.
vorgenommenen  ersten  höheren  Regiminal-Dienstorüfung.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß
einer  ersten  Staatsprüfung  in  der  Medizin  und  höheren  Wundarzneikunde.  —  Bekanntmachung  einer
milden  Stiftung  des  Prälaten  des  vormaligen  Reichsstifts  Obermarchthal,  Friederich  v.  Walter,  Pfarrers
5,  Kirchherline  gün  —  Ernennung  zu  BeirksSchulaufsehern.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auf---

  ng  der  Forstzins-  i  ausstockungen.

EE—  bei  Waldaussiockung

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  5.  d.  M.
ist  der  Revierfdrster  Mack  in  Stettenfels,  Forstamts  Neuenstadt,  wegen  vorgerückten
Alters  in  den  Pensionsstand  gnädigst  versetz,  «

vermoͤge  hoͤchsten  Dekrets  vom  4.  d.  M.  der  aggregirte  Unterlieutenant  des
vierten  Reiter-Regiments,  Wilhelm  v.  Wimpffen,  bei  dem  ersten  Reiter-Regiment
  eingetheilt,  sodann  «
        <pb n="216" />
        178

vermoͤge  hoͤchster  Entschließungen  vom  5.  d.  M  die  erledigte  evangelische  Stadtpfarrei
  Sindelfingen,  Dekanats  Böblingen,  dem  Helfer  Christian  in  Tuttlingen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Gelbingen,  Dekanats  Hall,  dem  Reallehrer
Wullen  in  Oehringen,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Wimmenthal,  Dekanats  Neckarsulm,  dem  Pfarr-Verweser
  Schild  in  Wehingen,  Dekanats  Spaichingen,  und

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Blißenreuthe,  Dekanats  Ravensburg,  dem  Pfarr-Verweser
  Winter  in  Gattnau,  Dekanats  Tettnang,  gnädigst  übertragen  worden.

Seine  Königliche  Majestaät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  6.  d.  M.
die  erledigte  Stelle  eines  Ober-Justiz-Raths  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen,
dem  Oberamtsrichter  Breitling  in  Göppingen,

die  erledigte  Gerichrs-Notarsstelle  in  Ehingen  dem  Amts-Notar  Krauß  in
Giengen,  Oberamts  Heidenheim,  vorerst  in  widerruflicher  Eigenschaft,

die  erledigte  Akuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtogerichte  Horb,  dem  Referendär
erster  Classe,  Liesching,  von  Metterzimmern,  Oberamts  Besigheim,  zu  übertragen,

nach  höchstem  Dekrete  vom  7.  d.  M.  den  aggregirten  Hauptmann  zweiter  Elasse,
Prinz  Napoleon  v.  Montfort,  vom  achten  zum  vierten  Infanterie-Regiment
zu  versehen,  und

vermège  böchster  Entschließung  vom  10.  d.  M.  das  erledigte  Forstamt  Rottweil

cdem  Revierförster  v.  Kauffmann  zu  Hofstett,  Forstamts  Altensteig,  zu  übertragen

  gnädigst  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departementce.

A)  Des  Justiz-Departement.
1.  Des  Gerichtshofs  für  den  Reckarkreis.

Bekanntmachung  über  das  Ergebniß  der  niederen  Dienstprüfung  im  Departement  der  Justiz.
Bei  der  am  23.,  24.  und  26.  April  d.  J.  von  der  Prüfungs-Commission  des
Gerichtshofs  für  den  Neckarkreis  vorgenommenen  niederen  Dienstprüfung  im  Depar-
        <pb n="217" />
        179

tement  der  Justiz  sind  nachstehende  Candidaten  zur  Uebernahme  der  im  9.  7  der
K.  Verordnung  vom  25.  April  1859  bezeichneten  Aemter  dieses  Departements  für
befähigt  erklärt  worden:

1)  Andreas  Eberhard  Friedrich  Benz,  von  Stuttgart.

2)  Friedrich  Christian  Berger,  von  Besenfeld,  Oberamts  Freudenstadt.
5)  Ehristian  Gottlieb  Emil  Genter,  von  Korb,  Oberamts  Waiblingen.
4)  Joseph  Anton  Kollmar,  von  Reckarsulm.

5)  Carl  Friedrich  Ockershauser,  von  Stuttgart.

6)  Gottlob  Reinmann,  von  Schorndorf.

Eßlingen  den  26.  April  1841.
Bezzenberger.

2.  Des  Gerichtohofé  für  den  Jarxtkreis.

Bekänntmachung  über  das  Ergebniß  der  niederen  Dienstprüfung  im  Departement  der  Justiz.

Bei  der  am  19.  bis  23.  April  d.  J.  von  der  Prüfungs-Commission  des  Gerichtsbofs
  für  den  Jartkreis  vorgenommenen  niederen  Dienstprüfung  im  Departement  der
Justiz  sind  nachstehende  Candidaten  zur  Uebernahme  der  im  6+.  7  der  K.  Verordnung
W  25.  April  1839  bezeichneten  Aemter  dieses  Departements  für  befähigt  erklärt

orden:

1)  Franz  Cunradi,  von  Unterregenbach.

2)  Friedrich  Eberle,  von  Forchtenberg.

5)  Jakob  Fink,  von  Gerstetten.

4)  Carl  Wilhelm  Friedrich  Koch,  von  Adelmannsselden.
5)  Carl  Kreuser,  von  Schorndorf.

6)  Wilhelm  Schäf  fer,  von  Gaggstatt.

7)  Conrad  Stromenger,  von  Bartenstein.

8)  Ernst  Eduard  Werner,  von  Baltmannsweiler.

Ellwangen  den  25.  April  1851.
Vauer.
        <pb n="218" />
        180
B)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Uebereinkunft  mit  der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  über
die  Verfertigung  gläserner  Ausschankgefässe  mit  Würktembergischer  oder  Badischer  Eiche  in
Badischen  oder  Würktembergischen  Glashütten.

In  Betreff  der  Verfertigung  gläserner  Ausschankgefässe  mit  Württembergischer
oder  Badischer  Eiche,  in  Badischen  oder  Württembergischen  Glashütten,  haben  sich
die  Regierungen  von  Württemberg  und  Baden  über  die  nachstehenden  Bestimmungen
widerruflich  vereinigt:

1)  Den  Württembergischen  Glashütten  ist  unter  den  hienach  bezeichneten  Bedingungen
  gestatter,  gläserne,  mit  der  Badischen  Eiche  und  dem  Zeichen
der  fabricirenden  Glashätte  versehene  Schenkmaasgefässe  im  Großherzogthum
  Baden  abzusehen,  ohne  daß  ihre  Fabrikate  in  Hinsicht  auf  die
Maasrichtigkeit  irgend  einer  Controle,  oder  einer  sonstigen,  den  Absat  erschwerenden,
  polizeilichen  Maßregel,  welche  nicht  auch  auf  die  Fabrikate
der  Badischen  Glashütten  angewendet  wird,  unterliegen.

2)  Die  zu  1  erwähnten  Bedingungen  sind:

a)  daß  die  Glashütte  einen  Glasschneider  aufstelle,  welcher  auf  die  Beobachtung
der  betreffenden  Bestimmung  der  Badischen  Maasordnung  und  der  im
Großherzogthum  über  das  Eichen  bestehenden  Vorschriften  verpflichtet
wird;

p)  daß  es  einem  Beauftragren  der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  frei
stehe,  von  Zeit  zu  Zeit  den  Waarenvorrath  der  betreffenden  Glashütte
einzusehen  und  die  in  derselben  vorhandenen  Badischen  Maaße  zu  untersuchen;


c)  daß  Verfehlangen  des  Glasschneiders  gegen  die  Badische  Maasordnung
von  den  Württembergischen  Behörden  nach  den  Württembergischen  Gesehen
abgerügt  werden.

5)  Bei  den  zu  2  h  erwähnten  Visitationen  in  Württembergischen  Glashütten
wird  der  Badische  Commissär  von  einem  Württembergischen  Beamten  be-
        <pb n="219" />
        181

gleitet.  Auch  haben  diese  Visitationen  ohne  einen  Kostenaufwand  fuͤr  die
Glashuͤtte  zu  geschehen.

4)  Das  gleiche  Zugeständniß,  wie  der  Absatz  1  es  zu  Gunsten  der  Wuͤrttembergischen
  Glashuͤtten  ausdruͤckt,  ist  von  der  Wuͤrttembergischen  Regierung  den
Badischen  Glashuͤtten  unter  dem  Vorbehalt  gemacht,  dieses  Zugestaͤndniß  von
der  gegenseitigen  Erfüllung  der  unter  Ziff.  2  und  3  bezeichneten  Behingungen
abhängig  zu  machen.

Dieser  Bekanntmachung  werden  in  der  Beilage  diejenigen  Bestimmungen  der
Großherzoglich  Badischen  Maasordnung  angefügt,  auf  deren  Beobachtung  die  Glasschneider
  derjenigen  Württembergischen  Glashütten,  welche  von  dem  Absaß  1  der
vorstehenden  Uebereinkunft  Gebrauch  machen  wollen,  zu  beeidigen  sind.

Die  Beeidigung  hat  das  Bezirkspolizeiamt,  an  welches  sich  der  Hüttenbesitzer
deßhalb  zu  wenden  hat,  vorzunehmen.  Eine  beglaubigte  Abschrift  des  Beeidigungs-Protokolls
  ist  durch  die  Kreisregierung  dem  Ministerium  des  Innern  einzusenden.

Der  Beamte,  welcher  nach  Absaß  3  der  Uebereinkunft,  den  Badischen  Commissär
bei  der  Visttation  der  Badischen  Maaße  in  Württembergischen  Glashütten  zu  begleiten
  hat,  wird  von  dem  Bezirkspolizeiamt  bestimmt,  In  der  Regel  ist  hiemit  der
Ortsvorsteher  zu  beauftragen.

An  den  Bestimmungen  des  Regulativs  in  Hinsicht  auf  die  Trinkgeschirre  der
Wirthe  vom  15.  Februar  1815  (Reg.  Blatt  S.  51)  und  der  Ministerial-Verfügung  in
Betreff  der  Visitation  der  Maaße  und  Trinkgeschirre  der  Wirthe  vom  20.  März
1840  (Reg.Blatt  S.  139)  wird  durch  das  Vorstehende  nichts  geändert.

Stuttgart  den  26.  April  1841.  Schlavper.
Beila  ge.
Bestimmungen  der  Großherzoglich  Badischen  Maasßordnung  in  Betreff  der  gläsernen  Flüssigkeits-Maaße.

1

Die  Badische  Maas  als  Einheit  des  Hohlmaaßes  für  Flüssigkeit  ist  =  v#  Cubikfuß
  des  neuen  Badischen,  oder  17  Cubik-Decimeter,  oder  17  Liter  des  metrischen
Maaßes.
        <pb n="220" />
        182

2

Die  gläsernen  Flüssigkeits-Maaße  werden  auf  den  Glashütten  in  den  für  den
Verkehr  erlaubten  Abstufungen  von  der  Doppelmaas,  Maas,  Halbmaas,  dem  Schoppen
und  Halbschoppen  in  der  gewöhnlichen  Flaschenform  mit  engem  Halse  verfertigt.

Es  önnen  auch  Schoppen  und  halbe  Schoppen  und  das  Glas,  das  ist  der
zehente  Theil  der  Maas,  in  Gestalt  von  Trinkgläsern  verfertigt  werden,  aber  alle
diese  Gefässe,  wie  sie  für  den  öffentlichen  Gebrauch  dienen  sollen,  müssen  geeicht  und
bezeichnet  seyn,  nämlich  da,  wo  sie  den  richtigen  Inhalt  haben;  die  Halsflaschen  mit
zwei  horizontalen,  einander  gegenüber  liegenden  Strichen,  unter  einem  derselben  das
einfache  Badische  Wappen,  unter  dem  andern  der  erste  Buchstaben  der  Glashütte.

Bei  Schoppen,  Halbschoppen,  wenn  sie  die  Gestalt  von  Trinkgläsern  haben,
und  beim  Glase  genügt  es  an  einem  oder  zwei  Eichstreifen  und  dem  einfachen  Badischen
  Wappen.

Das  Glas  als  der  zehente  Theil  der  Maas  muß  zur  Unterscheidung  von  dem
halben  Schoppen,  welcher  der  achte  Theil  der  Maas  ist;  noch  die  Bezeichnung  r  M.
aufgeschliffen  haben.

Die  Glashütten  sollen  trachten,  den  Gefässen  eine  solche  Größe  zu  geben,  daß
der  Eichstrich  eines  Halsgefässes  einen  Zoll  unter  der  Halsöffnung,  bei  den  trinkglasförmigen
  aber  21  Linien  unter  den  Rand  fällt.  Halsgefässe,  die  den  Eichstrich  unter
einem  halben  Zoll,  trinkglasförmige,  die  denselben  unter  17  Linien  vom  Rande  haben,
sind  verwerflich.

Die  Glashütten  müssen  nach  Verhältniß  der  Maasordnung  mit  Muttermaaßen
bersehen  seyn,  und  das  Eichen  der  Gebrauchsmaaße  mittelst  gläserner  enghalsiger  aufs
genaueste  nach  dem  Muttermaaße  gerichteter  Eichköpfe  mit  möglichster  Sorgfalt  nach
obiger  Vorschrift  verrichten.

Die  Sicher  auf  der  Glashätte  haften  für  die  Richtigkeit  der  Maaße  ebenso  wie
andere  Eicher.
        <pb n="221" />
        183

b)  Verleihung  eines  Patents  an  den  Drehermeister  Rummel  auf  mehrere  von  ihm  dargelegte,
die  Erhaltung  der  Reinlichkeit  bezweckende  Verbesserungen  an  Tabackspfeifen.

Da  Seine  Königliche  Majestht  durch  höchste  Entschließung  vom  28.  d.  M.
dem  Drehermeister  Valentin  Rummel  zu  Ulm  das  nachgesuchte  Erfindungspatent
auf  mehrere  von  ihm  dargelegte,  die  Erhaltung  der  Reinlichkeit  bezweckende  Verbesserungen
  an  Tabackspfeifenröhren  und  Wasserabgüssen,  welche  eine  Vorrichtung
zum  Reinigen  des  Wasserabgusses,  das  Uebergreifen  einzelner  Theile  der  Tabackspfeifen
  und  ihrer  Fütterung  ineinander  und  eine  Vorrichtung  am  Knopfe  der  elastischen
  Röhre  zur  Abhaltung  von  „Unreinigkeit  begreifen,  mit  fünfjähriger  Dauer
gnädigst  verliehen  haben;  so  wird  dieses,  unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt
der  revidirten  Gewerbe-Ordnung,  bekannt  gemacht.  »

Stuttgart  den  28.  April  1841.  Schlayer.

c)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  im  Monat  April  d.  J.  vergenommenen  ersien
höheren  Regiminal-Dienstprüfung.

In  Folge  der  am  26.  v.  M.  und  an  den  folgenden  Tagen  vorgenommenen
ersten  höheren  Regiminal-Dienstprüfurg  sind  nachgenannte  Candidaten  für  befähigr
erkannt  und  sofort  zu  Regierungs-Referendären  zweiter  Classe  bestellt  worden:

1)  Matthäus  Heinrich  Gauß,  von  Unter-Rombach,  Oberamts  Aalen.

2)  Gustav  Albert  Kolb,  von  Kirchheim  unter  Teck.

Stuttgart  den  5.  Mai  1891.  Schlaper.

4)  Beranntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  Staatsprüfung  in  der  Medicim  und
höheren  Wundarzneikunde.

In  Folge  der  im  Monat  April  vorgenommenen  ersten  Staatsprüfung  in  der
inneren  Heilbunde  und  in  der  höheren  Wundarzneikunde  sind  nachstehende  Candidaten
für  befähigt  erkannt  und  sonach  für  berechtigt  erklärt  worden,  nach  vorheriger  einjähriger
  prabtischer  Vorbereitung  für  ihren  Beruf  um  die  zweite  Staatsprüfung  sich
zu  melden:
        <pb n="222" />
        184

a)  in  der  Medicin  und  hoͤheren  Wundarzneikunde:
Christian  Jakob  Ludwig  Kohlhaas,  von  Stuttgart,
Carl  Friedrich  Luz,  von  Aalen,
Gottlob  Friedrich  Pfäfflin,  von  Rosenfeld,  Oberamts  Sulz,
Christian  Ludwig  Rumpff,  von  Heilbronn,
Christian  Völter,  von  Mehingen,  Oberamts  Urach;  -
b)  in  der  Medicin:
Gustav  Jung,  von  Oberwaͤlden,  Oberamts  Goͤppingen,
Augusi  Otto  Nathanael  Koͤstlin,  von  Nuͤrtingen,
Wilhelm  Anton  Ferdinand  Eduard  Luz,  von  Ellhofen,  Oberamts  Weinsberg,
Gustav  Adolph  Friedrich  Zipperlen,  von  Heidenheim;
c)  in  der  hoͤheren  Wundarzneikunde:
Theobald  Kerner,  von  Weinsberg.
Stuttgart  den  7.  Mai  1841.  Schlaper.

2.  Der  Regierung  des  Donaukreises.

Bekanntmachung  einer  milden  Stiftung  des  Prälaten  des  vormaligen  Reichstifts  Obermarchthal,
Friederich  v.  Walter,  Marrers  zu  Kirchbierlingen.

Der  am  28.  März  d.  J.  in  einem  Alter  von  77  Jahren  gestorbene  lehte  Prlat
des  vormaligen  Reichsstifts  Obermarchthal,  Friederich  v.  Walter,  Parrer  zu
Kirchbierlingen,  Oberamts  Ehingen,  Commenthur  des  K.  Württembergischen  Kron-Ordens,
  hat  vermöge  Stiftungsurkunde  vom  3.  Oktober  1832  folgende  Stiftungen
gemacht:

A.  für  den  Zweck:

a)der  Unterstüßung  der  Armen,  vorzüglich  der  Dienstboten,
b)  für  arme  Schuleinder,  zu  Anschaffung  von  Schul-  Requisi  ten,  oder  Bezahlung
  von  Schulgeldern,  dann
c)  zu  Bildung  eines  Familien-Stipendiums  fuͤr  Anverwandte  des  „  Süsfters,
welche  Theologie  studiren,
je  zu  einem  Drittel  aus  dem  Ertrag  der  Stiftungs-Objekte,  und  zwar:
        <pb n="223" />
        185

1)  aus  156  Morgen  2  Viertel  NN’me  nach  dem  Schaͤtzu  ngs-Werth
von  ...  8,571  fl.  25  kr.

2)  aus  einer  Capitaliensumme  veeoan  1,500  fl.

 

 

Zusammen  —.  10,071  fl.  25  kr.
B.  Zu  Unterhaltung  der  Pfarrtirchen-  Uhr  zu  Kirchbierlinsen-  eine  Capitaliensumme

  von  .  ..  ..  650  fl.

Es  werden  diese  Sustungen  zum  chrenden  Auerkenntniß  oͤffentlich  bekannt
gemacht.

Ulm  den  26.  April  1841.
Holzschuher.

5.  Des  katholischen  Kirchenraths.

Ernennung  zu  Bezirks-Schulaussehern.

Das  Amt  eines  Bezirks-Schulaufsehers  ist  nachbenannten  bisherigen  Schul-Inspektorars-Verwesern
  definitiv  übertragen  worden:

1)  Dem  Pfarrer  Kaiser  in  Stuppach,  für  den  Bezirk  Mergentheim.

2)  —  Kuttler  in  Achstetten,  fuͤr  den  Bezirk  Wiblingen.

5)  —  Maihöfer  in  Berg,  für  den  Bezirk  Ravensburg.

4)  Dem  Stadtpfarrer  Schneider  in  Eßlingen,  für  den  Bezirk  Stuttgart.
5)  Dem  Pfarrer  Schwegler  in  Treherz,  für  den  Bezirk  Roth.

2  —  Volz  in  Eutingen,  für  den  Bezirk  Horb.
7)  —  Welte  in  Zeil,  für  den  Bezirk  Leutkirch.
8)  —  Werner  in  Otterswang,  fuͤr  den  Bezirk  Schussenried.

Stuttgart  den  27.  April  1841.
Soden.
        <pb n="224" />
        186

C)  Des  Departements  der  Finanzen.

Des  Finanz-Ministerium.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Forstzins-Auflage  bei  Waldausstockungen.

Seine  Königliche  Mafestiát  haben  vermöge  gnädigster  Entschließung  vom
21.  April  d.  J.  für  künftige  Waldausstockungen  die  forsthoheitliche  Auflage  eines
Forstzinses  (F.  8  der  Finanzkammer-Instruktion  von  1825,  Reg.  Blatt  S.  123)  abzustellen
  geruht.

Diese  höchste  Verfügung  wird  hiemir  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  und
bezüglich  der  bei  Waldausstockungen,  welche  auch  künftig  der  forsthoheitlichen  Erlaubniß
  und  der  gesetzlichen  Sportel  (Reg.  Blatt  von  1828,  S.  501)  unterliegen,  wie
bisher  zu  beachtenden  nußbaren  Rechte  Dritrer  Folgendes  bemerkt:

1)  Wenn  der  Staatsfinanz-Verwaltung  auf  dem  auszurodenden  Walde  das

2

—

Jagdrecht,  oder  das  Aekerichsrecht,  oder  beide  Rechte  zugleich  zustehen,  so
sind,  statt  der  hiefuͤr  bisher  theils  verschieden,  theils  hoͤher  angesetzten  Surrogatgelder
  (F.  6,  pet.  1d  der  Finanzkammer-Instruktion  von  1823,  Reg.  Blatt
S.  122)  von  den  Wald-Eigenthümern  bei  erlangter  Erlaubniß  zur  Ansrodung
als  Entschädigung  drei  Krenzer  für  jede  dieser  Berechtigungen,  mithin
sechs  Kreuzer,  wenn  beide  zugleich  auf  dem  Walde  haften,  als  jährliche
Abgabe  dem  Morgen  nach  zu  entrichten,  oder  sogleich  mit  dem  zwanzigfachen
Betrage  zur  Abldfung  zu  bringen.

Wenn  die  K.  Hofdomänenkammer,  Standes=  und  Gutsherrschaften,  Gemeinden
oder  Privaten,  vermdge  Herkommens  oder  andern  Titels  für  Rechte,  welche
ihnen  auf  dem  auszurodenden  Walde  eines  andern  zustehen,  Entschädigung.
ansprechen,  so  har  die  Forstpolizeibehörde  bei  Vorlegung  des  Gesuches  um
Ausstockungs-Erlaubniß  an  die  Kreisfinanzk.  mmer  diese  Verhältnisse  unter
Anschluß  der  hierüber  beizubringenden  Nachweise  berichtlich  anzuzeigen.
        <pb n="225" />
        187

Sowohl  zu  1  als  2  ist  von  der  Forstbehörde  dem  Wald-Eigenthümer  mit  der
Erlaubnig  zur  Ausrodung  zugleich  der  Betrag  der  zu  zahlenden  Gebühren  zu  eröffnen,
  und  dem  Berechtigten  bierüber  Nachricht  zu  geben.

Stuttgart  den  4.  Mai  1361.
Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  in  der  ersten  Besoldungs-Classe  stehende  Oberamtsrichtersstelle
  in  Göppingen  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerchtebofe
  in  Ulm  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Dekans  und  Stadipfarrers  in
Schorndorf,  deren  verwandeltes  Einkommen  zu  1104fl.  berechnet  ist,  haben  sich
innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmaͤßig  zu  melden.

5)  Die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Winrerbach,  Dekanats  Schorndorf,  zählt
3651  Kirchengenossen.  Hievon  wohnen  202  im  Mutterorte,  die  übrigen  in  den
fünf  1.—1  Stunde  entfernten  Filialien  Engelberg,  Hebsak,  Rohrbronn,  Manolzweiler
  und  Schlichten.  Der  Pfarrer  hat  im  Mutterorte  (außer  den  Taufen,  Vorbereitungspredigten
  und  Vesperlektionen,  welche  dem  Helser  allein  obliegen,  und  den
Wochenkatechisationen  und  Berstunden,  in  deren  Haltung  beide  Geistliche  abwechseln)
sämtliche  Gotzesdienste  zu  verschen,  und  die  fünf  Filialien,  deren  zwei,  Hebsak  und
Schlichten,  eigene  Kirchen  mit  mehreren  Gottesdiensten  und  drei  eigene  Schulen
haben,  allein  zu  besorgen.  Das  Einkommen  der  Stelle  berechnet  sich  zu  625  fl.  in
Preisen  des  Sportelgesetzes.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  vier
Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Korb,  Dekanats  Weiblingen,  welche
1819  Kirchengenossen  zählt,  und  mit  einem  verwandelten  Einkommen  von  600  fl.
verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
vorschriftmätig  zu  melden.
        <pb n="226" />
        188

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  in  der  ersten  Besoldungs-Classe  stehende  Revierförstersstelle
  zu  Hofstett,  Forstamts  Altensteig,  haben  binnen  vier  Wochen  bei
der  Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Revierförstersstelle
  zu  Stettenfels,  Forstamts  Reuenstadt,  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der
Finanzkammer  in  Ludwigsburg  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.  6

7)  Die  Bewerber  um  das  erledigte,  in  der  ersten  Besoldungs-Classe  stehende
Amtsnotariat  Giengen,  Oberamts  Heidenheim,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  zu  melden.

8)  Zu  Folge  der  dem  Oberamts-Aktuar  Keller  in  Neresheim  auf  sein  Ansuchen
bewilligten  Dienstentlassung  ist  die  mit  dem  Normalgehalte  von  500  fl.  verbundene
Stelle  eines  Oberamts-Aktuars  in  Neresheim  in  Erledigung  gekommen.  Die
Bewerber  werden  aufgefordert,  ihre  Gesuche  binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung
des  Jartkreises  vorschriftmäßig  einzureichen.
        <pb n="227" />
        189

N  20.
Regierungs-Blatt

sür  das
Hünigreich  Württemberg.

Dienstag  den  18.  Mai  1841.

l  nhalt.

Königl  Dekrete.  Ordens-Verleihung.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Kupferschmid  Kirchdörfer
  auf  die  von  ihm  dargelegte  Vereinfachung  der  Dampf-Destillir-Apparate.  —  Bekanntmachung,
die  Ergebnisse  der  Rechnung  der  israelitischen  Central-Kirchen-Casse  pro  1839  —  40  betreffend.  —
Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  niedern  Finanz-Diensiprfung.  —  Bekanntmachung  in  Betreff  einer
zweiten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache.  —  Bekanntmachung  in  Betreff  einer  Aenderung  in  der
Forst-Bezirks-Eintheilung.

Dienst-Erledigungen.

»- 



t.unmitcecbaceKdnigcicheD"ekkete.
A))  Ordens-Verleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  12.  d.  M.
dem  katholischen  Pfarrer  Hofacker  in  Mietingen,  Dekanats  Wiblingen,  aus  Anlaß
  seiner  fünfzigjährigen  Priester,  und  Dienst-Jubelfeier,  das  Ritterkreuz  des  Ordens
der  Württembergischen  Krone  gnaͤdigst  verliehen.

B)  Oienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
10.  d.  M.  den  bisherigen  Revierförster  zu  Solitude,  Oberförster  Keppler,  wegen
borgerückten  Alters,  unter  gudigster  Zufriebenheits-Bezeugung?  mit  seinen  vieljährigen
  Diensten,  in  den  Penstonsstand  versetzt,  sodann
        <pb n="228" />
        190

fuͤr  die  neugebildeten  Reviere
Voͤblingen,  den  bisherigen  Revierfoͤrster  daselbst,  Knecht,  und
Solitude,  den  bisherigen  Revierfoͤrster  in  Vaihingen,  Krauch,
gnaͤdigst  ernannt.  ·
Nach  hoͤchstem  Dekrete  von  demselben  Tage  wurde  der  Unter-Lieutenant  des  ersten
Infanterie-Regiments,  Wilhelm  v.  Hügel,  zu  den  Garnisons-Compagnien  verseßt.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließungen  vom
12.  d.  M.  die  erledigte  Stelle  eines  Kreis-Medicinalraths  bei  der  Regierung  des
Jaxtkreises  dem  Oberamtsarzt  Dr.  Bund  in  Ellwangen  zu  übertragen,  6
dem  Adjutanten  des  dritten  Reiter-Regiments,  Ober-Lieutenant  vom  Holz,  die
nachgesuchte  Entlassung  aus  dem  K.  Militärdienst  zu  ertheilen,
die  erledigte  evangelische  Helferstelle  in  Ebingen,  Dekanats  Balingen,  dem  Pfarr-Verweser
  Baur  in  Biberach,  und
die  erledigte  Stelle  eines  Reallehrers  in  Lauffen,  Oberamts  Besigheim,  dem
Reallehr=  und  Predigtamts-Candidaten  Carl  Friedrich  Heinrich  Jäger,  von  Stuttgart,
  zu  übertragen,  wie  auch
der  von  Seite  des  Landesbischofs  erfolgten  Ernennung  des  seitherigen  Dekans
in  Wurmlingen,  Ober-Kirchenraths  v.  Münch,  zum  Domcapitular,  die  landesherrliche
  Be  stdtigung  zu  ertheilen  gnädigst  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Verleihung  eines  Ersindungspatents  an  den  Kupferschmld  Kirchdörfer  auf  die  von  ihm  dargelegte
Bereinfachung  der  Dampf  Destillir-Apparate.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  böchste  Entschließung  vom  12.  d.  M.
dem  Kupferschmid  Carl  Kirchdörfer  in  Hall  auf  die  von  ihm  vorgelegte  Vereinfachung
  der  Dampf-Destillir-Apparate  durch  Combination  des  Vorwärmers  mit  dem
Destillirkessel,  und  Dopplung  der  aus  der  Destillirblase  durch  den  Vorwärmer
        <pb n="229" />
        191
gehenden  Abzugsroͤhre,  das  nachgesuchte  Erfindungspatent  mit  sechsjaͤhriger  Dauer  gnaͤ-digst
  verliehen  haben;  so  wird  dieses,  unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt
der  revidirten  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  14.  Mai  1851.  Schlaper.

v2.  Der  israelitischen  Ober-Kirchen  behörde.
Die  Ergebnisse  der  Rechnung  der  israelitischen  Central-Kirchenkasse  pro  1839—40  betreffend.

Der  icraelitischen  Central-Kirchenkasse  Entstehungsweise,  Jweck  und  Verwaltungsform
  sind  in  dem  Regierungsblatte  vom  Jahr  1837,  S.  611,  beschrieben.  Unter  Bezugnahme
  auf  die  nächstvorhergehende  Rechnung  von  1838—39  (Reg.  Blatt  von  1840,
S.  10%)  werden  nun  die  Ergebnisse  der  Jahresrechnung  der  icraelitischen  Central=Kirchenkasse
  von  1859—40  nach  der  von  der  K.  Ober-Rechnungskammer  vorgenommenen
  Prüfung  und  Abhör  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Situttgart  den  5.  April  131.  Steinhardt.

Rechnungs-Ergebnisse
der  israelitischen  Central-Kirchenlasse  pro  1859  —  0.

Einnahmen.

A.  Reste:
1)  Kassenbestand  am  30.  Juni  189  1),121  fl.  #8  kr.
2)  Activausstände  149  fl.  283kr.

5)  Ersahposten  118  fl.  55  kr.  6
·  «—————1-731st.29;kr.
B.VomGrundstockt
1)AbgeldoteundverwleseneCapitalien4,925fl.42kr«
2)  Aufgenommene  Passiv-Capitallen  ·0
*  5,925  fl.  32  kr.
C.  Laufendes:
1)  Capitalzinse  (mit  Weglassung  von
892  fl.,  die  im  Ausstand  blieben)  1,275  fl.  22  kr.
2)  Personalsteuer,  nach  Abzug  des  den
isrgelitischen  Kirchengemeinden  für
        <pb n="230" />
        192

ihre  oͤrtlichen  Fonds  zugewiesenen

Antheils  mit  3,005  fl.  72  kr.  50081  fl.  57  kr.
5)  Außerordentliche  Umlage  0
4)  Beiträge  der  israelitischen  Kirchengemeinden

  zu  den  Rabbinats-Besol- 



 

 

dungen.  1J4257  fl.  182kr.
5)  Stiftungen  l
6)  Strasen  65  fl.  —
7)  Außerordentliche  Einnahmen  ..  o
d  —  9,  675  fl.  38  kr.
.  Zuschuß  der  K.  Staatshauptkasse  02000  fl.  —
Summe  der  Einnahmen  —  19,332  fl.  493kr.
Ausgaben.
.  Reste:
1)  Zahlungsruͤckstaͤnde  Guurchlaufend)“t  0
2)  Ersahposten  ..  15  fl.  48  kr.
5)  Abgang  und  Nachhths  14  fl.  27  kr.
e“  J  30  fl.  16  kr.
.  Bom  Grundstock:
1)  Hingeliehene  Capitalleien.  40/100  fl.  —
2)  Heimbezahlte  Passiv-Capitalien  0
4100  fl.  —

.  Laufendecs:

I.  Aufsichts=  und  Verwaltungs-Kosten:
1)  Besoldungen  .I,  87V5P  fl.  12  kr.
2)  Einzugsgebühr  von  der  Personal

steuer,  durchlaufend,  hier  nur  innerhalb

  Falzes,  206  fl.  56  kr.
5)  Schreibmaterialien-Entschädigung  35  fl.  —

!dd  O

4)  Inventarstuͤcle  ..  43  fl  45  kr.
        <pb n="231" />
        193
5)  Buchdrucker=  und  Buchbinderkosten  113  fl.  39  kr.

6)  Postlporto  und  Botenlöhne  für  die

Centralkasse  29  fl.  7  57  kr.
—  009s  fl.  31  kr.
II.  Allgemeine  Ausgaben:

1)  Rabbinatsbesoldunggen  6,481  fl.  10  kr.
2)  Unterstützungen  an  vormalige  Rab

binen  und  Vorsänger  1,590  fl.  —
3)  Reisekosten-Entschädigungen  an  die

Bezirks-Rabbinen  1,178  fl.  48  kr.
44)  Kirchenkostenbelträaüge  o

5)  Unterstüßungen  an  arme  ioraclitische
Rabbinats=  und  Schulamts-Zöglinge  610  fl.  —
6)  Unterstützungen  an  arme  ioraelitische

 

 

Gewerbslehrlinga  .  I,  775  fl.  34  kr.
7)  Beiträge  zur  Armenversorgung.  .  56fc.6«kr.
8)  Außerordentliche  Ausgaben  810  fl.  58  br.
9)  Uebrige  allgemeine  Ausgaben  o
10)  Nachlaͤsse  an  laufenden  Gefüllen  .  0
11)  Steuern  40  fl.  24  kr.
—  12,552  fl.
III.  Passiv-Capitalzinse..  ·
Summe  der  Ausgaben  —:.  18,780  fl.  46  kr.
Zieht  man  von  den  Einnahmen  mit..  19,332  fl.  49#xkr.
die  Ausgaben  ab,  mit..  .....  1138,780  fl.  a6  kr.,
so  bleiben  552  fl.  5zkr.,

welche  sich  als  Kassenbestand  auuf  den  50.  Juni-  1840  vorfanden.

Darstellung  des  Fonde.
Am  #.  at  1860  betrug  das  Vermögen  des  icraelitischen  CentralKirchenfonds:
  "
        <pb n="232" />
        194

an  Capitalin..  4,674  fl.  18  kr.
—  Ausständen  1,81  fl.  28Kkr.
—  Kassenvorrath..  552  fl.  34kr.

 

—.  60,607  fl.  50  kr.
Hievon  ab,  zu  vergütende,  zu  viel  bezahlte  Personalsteuer  11  fl.  52  kr.

—  50,596  fl.  18  kr.
Am  50.  Juni  1839  hatte  es  betragen  (Reg.  Blatt  von  1840,
S.  107)  ............  51,  100  fl.  50  kr.,
und  hat  mithin  im  Verwaltungsjahr  1859—40  abgenommen  um  504  fl.  32  kr.
Diese  Abnahme  hat  lediglich  in  der  in  diesem  Jahr  vorgekommenen  außerordentlichen
  Ausgabe  von  810  fl.  ihren  Grund,  welche  zudem  der  Kasse  großentheils  wieder
erseht  werden  soll.
Zur  Beurkundung:
Collegial-Assessor  Dr.  Weil.

B)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium
a)  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  etner  niedern  Finanz-Dienstprüfung.

Bei  der  am  22.  bis  24.  April  d.  J.  vorgenommenen  niedern  Dienstpruͤfung
sind  nachstehende  Candidaten  zur  Bewerbung  um  die  im  g.  1  der  K.  Verordnung
vom  10.  Februar  1837  bezeichneten  Aemter  des  Finanz-Departements  als  befähigt
erkannt  worden:

1)  Demmler,  Conrad  Friedrich,  von  Calw,  Cameralamts-Gehülfe  zu  Neuffen;

2)  Lehner,  Christian  Friedrich,  von  Zaisersweiher,  Cameralamts-Gehülfe  zu

Maulbronn;

5)  Hofmeister,  Fidel,  von  Rottenburg,  Gehülfe  bei  der  Krelsgefängniß-Verwaltung

  in  Rottenburg:

4)  Rau,  Carl  August,  von  Urach,  Copist  bei  der  Finanzkammer  in  Ulm.

Stuttgart  den  11.  Mai  1841.  Herdegen.
        <pb n="233" />
        195
b)  Bekanntmachung  in  Betreff  einer  zweiten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache.
Nachgenannte,  für  die  zweite  höhere  Dienstprüfung  im  Finanzfache  als  zulassungsfähig
  erkannte  Cameral-Candidaten  haben  sich  zu  dieser  hier  in  Stuttgart  stattfindenden
  Prüfung
Montag  den  7.  Juni  d.  J.,  Morgens  7  Uhr,
in  dem  Canzlel=  Gebäude  am  Büchsenthor  (Casernen-Straße  Nr.  2)  einzusinden,
und  zwar:
Ludwig  Friedrich  Adolph  Eberhard  Braun,  aus  Güglingen,  Cameralamts=Gehülfe
  in  Reuthin.
Albert  Julius  Gustav  Fröhlich,  aus  Stuttgart,  Hofkameralamts-Gehülfe  zu
Winnenden.
Friedrich  Bernhard  Häfner,  aus  Hall,  Cameral-Candidat  daselbst.
Christian  Gottlob  Wilhelm  Hintrager,  aus  Lomersheim,  Finanz-  Referendär
in  Reutlingen.
Edmund  Wilhelm  Kellenbach,  von  Eßlingen,  Finanz-Referendär  daselbst.
Johann  Rupert  Lindacher,  aus  Horb,  Cameralamts-Gehülfe  zu  Lorch.
Anton  Sinz,  aus  Horb,  Amtspfleggehülfe  in  Tettnang.
August  Steiner,  aus  Ehingen,  prov.  Cameralamts-Buchhalter  in  Waldsee.
Joseph  Benedikt  Steinhäuser,  aus  Gmünd,  prov.  GCameralamts-Buchhalter

daselbst.
Carl  Gottlob  Weinschenk,  aus  Bietigheim,  Cameralamts-Gehülfe  in  Schorndorf.

Stuttgart  den  12.  Mal  1861.  Herdegen.

c)  Bekanntmachung  in  Betreff  einer  Aenderung  in  der  Forst-Bezirks-Eintheilung.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschliethung  vom
10.  d.  M.  in  Beziehung  auf  die  Bezirks-Eintheilung  des  Forstamts  Leonberg  die
Vereinigung
1)  der  Forstretiere  Böblingen  und  Ehningen,  mit  Zutheilung  der  bisber
  zum  Revier  Vaihingen  gehbrigen  Orts-Markungen  Sindelsingen  und
Meaichingen,  in  ein  Revier,  mit  dem  Wohnsiß  in  Böblingen;  desgleichen
        <pb n="234" />
        196

2)  des  Reviers  Solitude  und  des  übrigen  Theils  des  Reviers  Vai  hingen
in  ein  Revier  mit  dem  Wohnsitz  in  Solitude,
genehmigt,  und,  so  wie  die  Revierförstersstelle  zu  Solitude  schon  bisher  in  der
ersten  Besoldungs-Elasse  steht,  nun  auch  für  das  vergrößerte  Revier  Böblingen
die  Besoldung  erster  Elasse  bewilligt.
Diese  neue  Revier-Eintheilung,  welche  mit  dem  Anfange  des  Nußungsjahrs  1841
zu  vollziehen  ist,  wird  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  12.  Mai  1851.  Herdegen.
“-!

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Oberamts-Arztes  in  Ellwangen,
  mit  welcher  ein  Gehalt  von  400  fl.  aus  der  Staatskasse,  und  von  100  fl.  aus
Körperschafts-Kassen,  nebst  einer  Pferds-Ration,  verbunden  ist,  werden  aufgefordert,
ihre  Gesuche  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Jartkreises  vorschriftmäßig
  einzureichen.

2)  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Pfarrei  Gattnau,  Oberamts  und  Dekanats
  Tettnang,  begreift  1814  Pfarrgenossen,  hat  eine  Schule  im  Pfarrort  und
drei  Schulen  in  den  Filialorten.  In  Gattnau  und  in  dem  Filial  Schleinsee  befinden
  sich  Kaplaneien.  Der  Pfarrer  bezieht  aus  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Grundgefällen,
  Capitalzinsen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren  ein  fires  Einkommen
von  860  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem
K.  katholischen  Kirchenrathe  zu  melden.

3)  In  Folge  der  dem  Oberamts-Aktuar  Heilenmann  in  Künzelsau.  auf
sein  Ansuchen  ertheilten  Dienstentlassung  ist  die  Aktuarsstelle  bei  diesem  Oberamte,
mit  welcher  der  Normalgehalt  von  500  fl.  verbunden  ist,  wieder  zu  besehen.  Die
Bewerber  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Jaxtkreises  vorschriftmaͤßig
  zu  melden.
        <pb n="235" />
        197

X  21.
Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Dienstag  den  25.  Mai  1841.

——.  ——.—.——  —  —  —  —

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihung.  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departemente.  Bekauntmachung,  betreffend  die  Uebersicht  der  Theilnahme  der
einzelnen  Oberamts-Bezirke  an  den  Staatswaisenhäusern.
Dienst-Erledigungen.
Widerruflich  angestellte  Diener.

I.  Uumittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Berleihung.
Seine  Königliche  Majestüt  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  22.  d.  M.

an  den  Vice-Ordenskanzler,  dem  Ober-Finanzrath  Hauber,  Mitglied  der  Zoll-Direktion,
  das  Ritterkreuz  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone  gnädigst  verliehen.

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestt  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  15.  d.  M.
dem  Oberamtsrichter  Holzin  ger  in  Ellwangen  den  Titel  und  Rang  eines  Ober-Justizraths
  in  Gnaden  zu  verleihen,  und

die  erledigte  Stelle  eines  Ober-Justizraths  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen
dem  Ober-Justiz-Assessor  Jordan  daselbst,  wie  auch

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte  Herrenberg  dem  Referendär
  erster  Elasse,  Gräter,  von  Hall,  zu  übertragen  geruht.
        <pb n="236" />
        198

Vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  17.  d.  M.  ist  auf  die  durch  den  Tod  des
Foͤrsters  Uhl  in  Erledigung  gekommene  Revierfoͤrstersstelle  zu  Offenhausen,  Forstamts
Urach,  der  Kohlenmeister  Pfaff,  von  Ellwangen,  versetzt,  und

die  bei  dem  K.  Steuer-Collegium  erledigte  Revisorsstelle  dem  bei  demselben  angestellten
  Canzlei-Assistenten  Horlacher  gnädigst  übertragen  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  hbchster  Entschließung  vom
19.  d.  M.  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Neuler,  Dekanats  Ellwangen,  dem  Pfarrer
Zimmerle  in  Ellenberg,  desselben  Dekanats,  gnädigst  übertragen.

Am  11.  d.  M.  erhielt  der  von  dem  Freiherrn  v.  Stauffen  berg  zur  kbatholischen
Pfarrei  Rißdissen,  Oberamts  und  Dekanats  Ehingen,  patronatisch  ernannte  Pfarrer
Pfister  in  Roßwangen,  Debanats  Speichingen,  und

am  17.  d.  M.  die  patronatische  Ernennung  des  zweiten  Stadtpfarrers  Göller
zu  Waldenburg,  auf  die  Stelle  eines  ersten  Stadtpfarrers  daselbst,  die  landesherrliche
Besiätigung.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.

Der  Commission  für  die  Erziehungshäuser.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebersicht  der  Theilnahme  der  einzelnen  Oberamts-Bezirke  an  den
Staatswaisenhäusern.

Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachungen  vom  25.  September  1855  und
9.  December  1855,  dad  Verfahren  bei  der  Aufnahme  in  die  Staatswaisenhäuser  betreffend
  (Reg.  Blatt  1855  S.  500,  und  1855  S.  491),  wird  die  nachstehende  Uebersicht
  über  die  Theilnahme  der  einzelnen  Oberamrs-Bezirke  an  den  Staatswaisenhäusern,
wie  sich  dieselbe  in  Folge  der  neuesten  Aufnahme  in  diese  Institute  herausstellt,  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht-Von

  denjenigen  Oberämtern,  welche  unter  dem  ihnen  gebührenden  Antheil  bedeutend
  zurückgeblieben,  sind  theils  nicht  genug,  theils  den  Aufnahme-Bedingungen
nicht  entsprechende  Gesuche  eingekommen.  6

Stuttgart  den  29.  April  1841.  Schedler.
        <pb n="237" />
        199

Uebersicht
des  Standes  der  Waisenhäuser  im  Frühjahr  1841.

 

 

 

 

Llufgen  emmene
Oberämter.  uhe  bürgerliche  Soldaten-—
  Kinder.
I.  Neckar-Kreis.
Backnang  .  8.  8.  —
Besigheim  9.  9.  —
Boͤblingen.  8.  3.  1.
Brackenheim  8.  7.  —
Cannstadt  7.  8.  —
Eßlingen  8.  8.  2.
Heilbronn  "  9.  9.  1.
Leonberg  .·.·....  9.  9.  —
Ludwigsburg..  .......  10  10.  8.
Marbach.  ..  .  .  ...  9.  9.  1.
Maulbronn  8  8.  —
Neckarsulm  .  ...  9.  9.  —
Stuttgart,  Staat  12  26.  5
Stuttgart,  UAmt  .  .  9.  11.  —
Vaihingen  7.  7.  —
Waiblingen  8.  8  —
Weinsberg..  ....  .  ..  8.  7.  —
160.  18.
        <pb n="238" />
        200

 

 

 

Aufgenommene
Oberämter.  .JIJ
Kinder.
II.  Schwarzwald-Kreis.

Balingen  9.  9.  1.
Calw.  7.  7.  —
Freudenstadt  7  7.  —
Herrenberg.  g.  9.  l  —
Horb.  7.  7.  —
Nagold.  7.  7.  —
Neuenbürg  6.  6.  1  —I
Nuͤrtingen..  8.  9.  —
Oberndorf  .  .  ..  7.  7.  —
Reutlingen  9.  9.  —
Rottenburg  .  .  9.  6.  —
Rottweii  7.  8.  —
Spaichingen  6.  6.  —
Suillz  6.  5.  1.
Tübingen  9.  9.  —
Tuttliggen  8.  8.  —
Uraheeeell  9.  9.  —

128.  2.
        <pb n="239" />
        201

 

 

 

Aufgenommene
oberämter.  zurseteeche
Kinder.
III.  Jaxt-Kreis.

Aalen  6.  6.  —
Crailsheim.  7.  7.  —
Ellwangen.  ......  9.  9.  —
Gaildorfß..  7  7.  —
Gerabronn.  g  .  11.  11.  —
Gmuͤnd..  ..  7.  7.  2.
Hall...  10.  10.  6.
Heidenhdhen  9.  9.  —
Künzels  10.  9.  —
Mergenthen  10.  11.  —
Neressgen  8.  6.  —
Oehringgea  11.  11.  —
Schorndorf...  ..  .  ...  8.  8.  —
Welzheim.  .  6  6.  —
117.  8
        <pb n="240" />
        202

 

Aufgenommene

 

Oberämter.  An  —  börgerliche  s  Soldaren-Kinder.

VI.  Donau-Kreis.

Biberach  r*  9.  —
Blaubeuren  .  6.  6.  —
Ehingen  9.  10.  —
Geißlingen.  .  .  .  7.  7.  1.
Gôppingen.  10.  9.  —
Kirchheim  .  9.  9.  —
Leutkirch  .  .  7.  —
Münsingen.  .  .  .  6.  6.  —
Ravensburg  .  .  9.  7.  —
Riedliggen  10.  10.  —
Saulgau  ..  .  9.  5«  —
Tettnang  .  7.  5.  —
Ulm  ..  12.  11.  —
Waldsee  .  9.  7.  —
Wangen  .  .  7.  6.  —
Wiblingen.  ....  8.  8.  —

122.  1.

527.  29.

—

 

 

 

 

 

556.
        <pb n="241" />
        Dienst-Erledigungen.

1)  Bei  dem  Eriminal-Senate  des  K.  Gerichtshofs  in  Ellwangen  ist  die
Stelle  eines  Assessors  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben
sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Obertribunal  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Diakonat  Tuttlingen  werden  aufgefordert,
  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  sich  zu  melden.  Die
Gemeinde  zählt  5550  Einwohner  und  das  Einkommen  der  Stelle  ist  zu  851  fl.  in
Preisen  des  Sportelgesehes  berechnet.  Die  Verwandlung  der  als  ungeeignet  zu  betrachtenden
  wenigen  Einkommens-Theile  wird  für  den  neuen  Diakonus,  auch  ohne
dessen  Zustimmung,  wirksam.

5)  Die  befähigren  Bewerber  um  die  erledigte  zweite  Präzeptorsstelle  in  Hall,
welche,  neben  freier  Wohnung  oder  80  fl.  Hauszins  mit  einem,  einschließiich  des
Schulgeldes,  zu  704  fl.  berechneten  Einkommen  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb
vier  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  neu  errichtete  Stelle  eines  Reallehrers  in  Waiblingen,
  welche  mit  einem  jährlichen  Gehalte  von  600  fl.  nebst  Amtswohnung,  jedoch
  ohne  Antheil  am  Schulgeld,  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
bei  dem  K.  Studienrath  zu  melden.  Der  Lehrer  ist,  mit  Inbegriff  des  Unterrichts
in  der  Handwerkerschule,  wöchentlich  zu  dreißig  öffentlichen  Lehrstunden  verpflichtet.

5)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Oberamte  Ellwangen  erledigte  Aktuars=Stelle,
  womit  der  Normalgehalt  von  500  fl.  verbunden  ist,  werden  aufgefordert,  ihre
Gesuche  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Jaxtkreises  vorschriftmäßig
einzureichen.

6)  Bei  dem  Oberamte  Kirchheim  ist  die  Abtuarsstelle  mit  dem  Normalgehalte
von  500  fl.  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  drei
Wochen  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  vorschriftmäáßig  zu  melden.

7)  Mit  dem  50.  Juni  d.  J.  wird  die  Stelle  eines  arztlichen  Gehülfen  am  Catharinen-Hospital
  zu  Stuttgart  erledigt.  Die  Bewerber  um  dieselbe  werden
aufgefordert,  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  Ministerium  des  Innern  sich  zu  melden.
Sie  wird  einem  inländischen  Candidaten  der  Heilkunde,  der  wenigstens  die  erste
        <pb n="242" />
        medicinische  Staatsprüfung  mit  Erfolg  erstanden,  und  zwar  bei  sonst  gleicher  Tüchtigbeit,
  vorzugsweise  demjenigen,  der  sich  neben  der  innerlichen  Medicin  auch  der
Wundarzneibunde  und  der  Geburtshülfe  zum  mindesten  theoretisch  gewidmet  hat,
auf  ein  Jahr  übertragen.  Mit  der  Stelle  ist  der  Genuß  freier  Wohnung  im  Krankenhause,
  und  ein  Gehalt  von  jährlichen  150  fl.  verbunden;  außerdem  wird  einem
bedürfrigen  Candidaten,  wenn  er  die  Stelle  zur  Zufriedenheit  versehen  hat,  der
Genuß  eines  von  dem  Medicinalrath  Dr.  Plieninger  hiezu  gestifteten  Stipendiums
im  Betrage  von  18  fl.  von  dem  hiesigen  Stifrungsrath  bewilligt.  Den  Eingaben
der  Bewerber  sind  die  erforderlichen  Zeugnisse  über  ihre  persönlichen,  nöthigenfalls
insbesondere  auch  über  ihre  ökonomischen  Verhältnisse  beizuschließen.

8)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  K.  Steuer-Collegium  erledigte  Canzlei-Assistentenstelle,
  mit  welcher  der  Gehalt  von  600  fl.  verbunden  ist,  haben  binnen
vier  Wochen  bei  dem  Präsidium  des  Steuer-Collegiumso  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

3  #

Widerruflich  angestellte  Diener.

Vermöge  hböchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
17.  d.  M.  ist  die  neu  errichtete  Forstwartsstelle  zu  Monakam,  im  Revier  Liebenzell,
Forstamts  Neuenbürg,  dem  bisherigen  Waldschüßen  Wochele  daselbst,  sodann

durch  höchste  Entschließungen  vom  19.  d.  M.  die  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises
  erledigte  Canzlei-Assistentenstelle  dem  Oberamts-Aktuar  Muff  in  Kirchheim,

die  bei  der  Stadtdirektion  Stuttgart  erledigte  Stelle  eines  zweiten  Abtuars  dem
Oberamts-Akruar  Hörner  in  Ellwangen,  und

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamte  Nagold  dem  Regierungs-Referendär
  Baur,  von  Biberach,  gnädigst  übertragen  worden.

Berich  tig  ung.
In  Numer  20  des  Regierungs-Blatts  vom  18.  d.  M.,  S.  106,  Linie  6  von  oben,  ist  statt:  „mit  dem  Ansange
  des  Nutungsjahrs  1844“  zu  lesen:  „mit  dem  Anfange  des  Nutzungsjahrs  1842.“

Am  24.  d.  M.  find  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  März  d.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="243" />
        205

W  22.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Doneerstag  den  3.  Juni  1811.

..  —ie.—

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfüaungen  der  Departements.  Vorladung  der  Rechts-Candidaken  zu  der  ersten  höheren  Dienst-Prüfung.
  —  Vertheilung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  die  Schultheißen  Köpf  zu  Hörvelsingen  und
Kölle  zu  Mähringen.  —  Verleihung  der  Pre'se  für  Besörderung  der  Reinlichkeit  in  den  Straßen  und
Gassen,  und  Eröffnung  einer  neuen  ähnlichen  Preisbewerbung.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung
  zu  band-Kapitels-Kämmerern.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königleche  Dekkrete.
Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließung  vom  10.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
  den  bisher  den  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen  gemeinschaftlichen
Wasserbau-Inspebtor  Duttenhofer  seiner  Funktionen  für  das  Departement  des
Innern  gnädigst  zu  entheben  und  ausschließlich  dem  Finanz-Departements  zuzutheilen,
sodann

durch  hoͤchste  Entschließung  vom  26.  v.  M.  den  Straßenbau-Inspektor  Cloß,
von  Ellwangen,  auf  die  mit  der  erledigten  Stelle  eines  Gehuͤlfen  der  technischen
Raͤthe  des  Ministerium  des  Innern  verbundene  Stelle  eines  Wasserbau-Inspektors
in  dem  Departement  des  Innern  zu  ernennen  geruht.
        <pb n="244" />
        206

Sodann  haben  Hoͤchstdieselben  durch  hoͤchste  Entschließung  vom  17.  v.  M.
den  bei  der  Finanzkammer  in  Reutlingen  angestellten  Canzlisten  Staiger  wegen
Krankheit  in  den  Pensionsstand  versetzt,  »

vermöge  höchster  Entschließung  vom  26.  v.  M.  die  erledigte  Stelle  eines  Krets-Bauraths
  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises,  dem  Straßenbau-Inspektor
Böheim  in  Reutlingen,

die  erledigte  Stelle  eines  ersten  Aktuare  bei  der  Stadtdirektion  Stuttgart,  mit
dem  Titel  eines  Stadtdirektions-Sekretärs,  dem  Canzlei-Assistenten  Scholl  bei  der
Regierung  des  Donaukreises  gnädigst  übertragen,  und

den  Regierungs-Registrator  Balkheimer  in  Ulm,  wegen  hohen  Alters  und
geschwächter  Gesundheit,  wie  auch

vermöge  böchsten  Dekrets  vom  27.  v.  M.  den  Gerichts-Notar  John  in  Marbach,
  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  vorgerückten  Alters,  in  den  Ruhestand  gnäddigst
versetzt,

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrete  von  demselben
Tage  den  Freiherrn  Oskar  v.  Taube  aus  München,  zum  Unter-Lieutenant  der
Reiterei  ernannt  und  dem  dritten  Reiter-Regiment  aggregirt,  und

nach  höchstem  Dekrete  vom  28.  v.  M.  dem  charakterisirten  Rittmeister  zweiter
Elasse  der  Feldjäger-Schwadron,  Herrmann  v.  Reischach,  den  nachgesuchten  Abschied
aus  K.  Militärdlensten  gnädigst  ertheilt.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
A)  Des  Justiz-Departements.

Des  Justiz-Ministerium.
Vorladung  der  Rechts-Candidaten  zu  der  ersten  höheren  Dienstprüfung.
Die  nachgenannten  Rechts-Candidaten,  welche  sich  zu  der  bevorstehenden  ersten
höheren  Dienstprüfung  im  Justiz-Departement  angemeldet  haben  und  für  zulassungsfähig
  erkannt  worden  sind,  nämlich:
        <pb n="245" />
        207

v.  Alberti,  Carl,  von  Kuͤnzelsau,

Boscher,  Friedrich,  von  Obermarchthal,

Ellinger,  Salomo,  von  Pflaumloch,

Ganzhorn,  Wilhelm  Christian,  von  Sindelfingen,

Geßler,  Ernst,  von  Ellwangen,

Herre,  Carl  Gottlieb,  von  Tübingen,

Krais,  Gustav  Friedrich,  von  Wiesensteig,

Reher,  Franz  Kaver,  von  Musbach,

Schuster,  Friedrich  Eberhard  Julius,  von  Ulm,

Stark,  Theodor  Friedrich  Wilhelm,  von  Göppingen,

v.  Trott,  Levin  Werner  Friedrich,  von  Stuttgart,  und

Walther,  Franz  Conrad,  von  Stuttgart,
werden  unter  Hinweisung  auf  den  F.  54  der  K.  Verordnung  vom  25.  April  1839
(Reg.  Blart  S.  416)  hiermit  benachrichtigt,  daß  ihre  Prüfung  am  11.  Juni  d.  J
und  den  folgenden  Tagen  Statt  finden  wird.

Dieselben  haben  sich  daher

Donnerstag  den  10.  Juni  d.  JI
Nachmittags  3  Uhr

bei  dem  Aktuariate  der  K.  Justiz-Prüfungs-Commission  in  Tübingen  einzufinden,  um
daselbst  die  weitere  Anweisung  zu  empfangen.

Stuttgart  den  26.  Mai  1851.  Prieser.

B)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  die  Schultheißen  Köpf  zu  Hörvelsingen  und  Kölle
zu  Mähringen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermäöge  höchster  Entschließung  vom

7.  April  d.  J.  den  Schultheißen  Köpf  von  Hörvelsingen  und  Kölle  zu  Mähringen,
        <pb n="246" />
        Oberamts  Ulm,  wegen  ihrer  Verdienste  um  die  Errichtung  der  ersten  Gemeinde-Vacköfen
  im  Bezirke  des  Oberamts  Ulm  und  mit  Räcksscht  auf  ihre  übrige  gute  Amtsführung,
  die  silberne  Verdienst-Medaille  gnädigst  verliehen.  Es  wird  dieß  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  19.  Mai  187#1.
Schlaper.

b)  Vertheilung  der  Preise  für  Beförderung  der  Reinlichkeit  in  den  Straßen  und  Gassen,  und
Eröffnung  einer  neuen  ähnlichen  Preisbewerbung.

Seine  Königliche  Mafestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom

15.  d.  M.,  gemäß  der  Bekanntmachung  vom  10.  Juni  1856  (Reg.  Blatt  S.  2449),  in
gnädigster  Würdigung  der  Verdienste  derjenigen  Orts-Vorsteher,  welche  sich  durch
ihre  Thätigkeit  in  Förderung  der  Reinlichkeit  in  den  Straßen  und  Gassen,  und
namentlich  der  Anlegung  zweckmäßiger  Mist-Jauche-Behälter,  am  meisten  ausgezeichnet
  haben,  4

dem  Stadtschultheißen  Palm  in  Schorndorf,
einen  Preis  von  zwanzig  Dukaten,  unter  Verleihung  einer  silbernen  Verdienst-Medaille;

dem  Stadtschultheißen  Stahl  zu  Fridingen,  Oberamts  Tuttlingen,  und

—  Spchultheißen  Wagner  in  Kerkingen,  Oberamts  Neresheim,
se  einen  Preis  von  fünfzeben  Dukaten,  neben  Verleihung  einer  silbernen  Verdienst-Medaille;


dem  Stadrschultheissen  Dlietter  in  Spaichingen,

—  Schultheißen  Egle  in  Hailtingen,  Bezirksamts  Buchau,

—  Stadtschultheißen  Rettenmaier  in  Ellwangen,

—  Schultheißen  Röcker  in  Ofterdingen,  Oberamts  Rottenburg,

—  —  Schmid  zu  Neufra,  Oberamts  Riedlingen,
je  einen  Preis  von  zehen  Dukaten,  unter  Ertheilung  einer  stlbernen  Verdienst-Medaille;

dem  Schultheiten  Breuning  zu  Möhringen,  Oberamts  Stuttgart,  welcher

bereits  Inhaber  der  silbernen  Verdienst-Medaille  ist,

ebenfalls  einen  Preis  von  zehen  Dukaten,  sodann
        <pb n="247" />
        ·  209

dem  Schultheißen  Groß  in  Poppenweiler,  Oberamts  Ludwigsburg=—
  —  Haga  zu  Altoberndorf,  Oberamts  Oberndorf,
—  —  Kaplan  zu  Lampertsweiler,  Bezirksamts  Scheer,
*  —  Merold  in  Stokheim,  Oberamts  Vrackenheim,
—  —  Mayper  zu  Großgartach,  Oberamts  Heilbronn,
—  —  Merkle  zu  Wiblingen,
—  —  Ranz  in  Unterbalzheim,  Oberamts  Wiblingen,
—  —  Rein  zu  Genkingen,  Oberamts  Reutlingen,
—  —  Rappold  in  Michelfeld,  Oberamts  Hall,
—  —  Remmele  in  Schnürpflingen,  Oberamts  Wiblingen,
—  —  Uebele  zu  Ohmden,  Oberamts  Kirchheim,
—  —  Wurm  zu  Oberstadion,  Oberamts  Ehingen,
je  einen  Preis  von  fuͤnf  Dukaten,  unter  Ertheilung  einer  silbernen  Verdienst-Medaille;
dem  Schultheißen  Haas  zu  Kirchheim,  Oberamts  Neresheim,  nun  Stadtschultheiß
  in  Bopfingen,  desselben  Oberamts,  welcher  bereits  Inhaber  der
goldenen  Civilverdienst--Medaille  ist,  -
ebenfalls  einen  Preis  von  fuͤnf  Dukaten;  ferner
dem  Schultheißen  Kipp  zu  Rosenfeld,  Oberamts  Sulz,
—  Stadtschultheißen  Schikhard  zu  Nürtingen,
—  Schultheißen  Stähle  zu  Eberdingen,  Oberamts  Vathingen,  und
—  Stadtschultheißen  Wizigerreuter  zu  Ehingen,
te  eine  silberne  Verdienst-Medaille  zu  verleihen  Znädigst  geruht.
Zugleich  haben  Seine  Königliche  Majestät  nachbenannte  Orts-Vorsteher
wegen  ihres  rühmlichen  Eifers  öffentlich  zu  beloben  befohlen:
Bareiß  in  Lorch,  Oberamis  Welzheim.
Belle  zu  Oberwelden,  Oberamts  Goôppingen.
Bertschinger  zu  Aldingen,  Oberamts  Spaeichingen.
Braun  zu  Almersbach,  Oberamts  Backnang.
Braun  zu  Rennenbach,  Oberamts  Tettnang.
Breymaier  zu  Rothenaker,  Oberamts  Ehingen.
Briemle  in  Friedberg,  Amts  Scheer.
        <pb n="248" />
        210

Brodbeck  in  Untertürkheim,  Oberamts  Cannstadt.
Essenreuter  zu  Göötlishofen,  Oberamts  Wangen.
Frueth  in  Oberndorf.

Fuchsstadt  in  Nagold.

Geis  in  Röttingen,  Oberamts  Reresheim.
Häcker  in  Kirchheim,  Oberamts  Besigheim.
Hertrich  in  Lampoldshausen,  Oberamts  Reckarsulm.
Hosch  in  Uihingen,  Oberamts  Göppingen.
Jakob  in  Steinenbronn,  Oberamts  Stuttgart.
Jung  in  Westheim,  Oberamts  Hall.

Knaus  in  Heubach,  Oberamts  Gmünd.

Kneule  in  Schlierbach,  Oberamts  Göppingen.
Lökle  in  Thamm,  Oberamts  Ludwigsburg.
Mattes  in  Dürbheim,  Oberamts  Speichingen.
Mayer  in  Fllerrieden,  Oberamts  Wiblingen.
Mezger  in  Gochsen,  Oberamts  Reckarsulm.
Rehm  in  Auingen,  Oberamts  Münsingen.
Sauter  in  Wehingen,  Oberamts  Spaihingen.
Schmeh  in  Wellendingen,  Oberamts  Rottweil.
Speidel  in  Altensteig,  Oberamrs  Nagold.
Speidel  in  Besigheim.

Storz  in  Trichtingen,  Oberamts  Sulz.

Teufel  in  Bächingen,  Oberamts  Horb.

Walserx  in  Dellmensingen,  Oberamts  Wiblingen.

Mit  der  Verleihung  dieser  Auszeichnungen  geruhten  Seine  Königliche  Maje  estät
  zugleich  in  gnädigster  Berücksichtigung  des  günstigen  Erfolgs,  welchen  der  angeregte
Eifer  der  Ortsvorsteher  auch  in  der  letzten  Periode  für  die  erwähnten  Zwecke  gehabt
hat,  und  um  die  Ortsvorsteher  rücksichtlich  dieser  für  die  Gesundheit  der  Staatsbürger

nicht  minder,  als  für  die  Landwirthschaft  wichtigen  Gegenstandes  zu  desto  größerer
Thätigkeit  anzuspornen,  eine  neue  Preisbewerbung  für  den  Zeitraum  von  Erlassung
dieser  Bekanntmachung  an  bis  zum  Schlusse  des  Jahrs  1844  zu  eröftnen,  und  hiefür
        <pb n="249" />
        211

eine  gleiche  Summe,  wie  das  letztemal,  gnaͤdigst  zu  bestimmen,  welche  nach  Ablauf
des  genannten  Termins  unter  den  bisherigen  Bestimmungen  an  die  Preisbewerber
nach  dem  Grade  ihrer  hiebei  sich  erworbenen  Verdienste  vertheilt  werden  wird.

Unter  Hinweisung  auf  die  Bekanntmachungen  vom  17.  Januar  1823,  26.  Mai  1827,
21.  Februar  1832  und  10.  Juni  1356,  werden  nun  nicht  nur  diejenigen  Ortsvorsteher
und  Oberämter,  welche  bisher  schon  zu  Erreichung  der  von  Seiner  Königlichen
Majestát  beabsichtigten  gemeinnützigen  Zwecke  thärig  witgewirkt  haben,  zu  fortgesetztem
  Eifer  auch  in  der  neuen  Periode  aufgefordert,  sondern  es  wird  auch  gegen  diejenigen
  dieser  Beamten,  deren  Leistungen  eine  solche  Anerkennung  noch  nicht  verdienten,
  die  Erwartung  ausgedrückt,  daß  sie  sich  nach  dem  rühmlichen  Beispiele  ihrer
Amtsgenossen  bestreben  werden,  eäumres  nachzuholen  und  sich  den  gnädigsten  Beifall
  Seiner  Königlichen  Majestät  gleichfalls  zu  erwerben,  zu  Höchsideren
Kenntniß  dagegen  auch  diejenigen  Orte  werden  gebracht  werden,  wo  die  äußere  Wohlanständigkeit
  und  Reinlichkeit  ferner  auffallend  vernachläßigt  würde.

Stuttgart  den  25.  Mai  1341.  Schlayer.

2.  Des  katholischen  Kirchenrathe.
Bekanmtmachung,  betreffend  die  Ernennung  zu  Land-Kapitelt-Kämmerern.

Das  Amt  eines  Land-Kapitels-Kämmerers  ist  nachbenannten  seitherigen  Kamerarlats-Verwesern
  deffnitiv  übertragen  worden:

1)  dem  Pfarrer  Dimmler  in  Markelsheim,  für  den  Debanats-Bezirk  Mergentheim;


2)  dem  Pfarrer  Kirsch  in  Emeringen,  für  den  Dekanats-Bezirk  Zwiefalten;

5)  dem  Stadtpfarrer  Schneider  in  Eßlingen,  für  den  Dekanats-Bezirk
Stuttgart;

4)  dem  Pfarrer  Vogelmann  in  Heudorf,  für  den  Dekanats-Bezirk  Riedlingen.

Stuttgart  den  21.  Mai  1841.  Soden.
        <pb n="250" />
        212

Dienst-Erlebigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Gerichts-Notarsstelle
  in  Marbach  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe
  in  Eßlingen  zu  melden.  «

2)  Bei  der  Regierung  des  Donaukreises  ist  die  etatsmaͤßige  Stelle  eines
Registrators  mit  dem  Normalgehalte  zweiter  Classe  von  800  fl.  erledigt.  Die  Bewerber
haben  ihre  Eingaben  bei  der  gedachten  Kreisregierung  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig
  einzureichen.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Straßenbau-Inspektion  Reutlingen,  #n#  vit
ein  Gehalt  von  600  fl.  verbunden  ist,  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen
bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  etatsmäßige  Stelle  eines  Canzlei=  Assistenten  bei  der  Regierung  des
Donaukreises  mit  dem  Gehalte  von  600  fl.  ist  zu  besesen.  Die  Bewerber  haben
sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  gedachten  Kreisregierung  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="251" />
        213

N  25

Negierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Mittwoch  den  9.  Juni  1841.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  .

Verfügungen  der  Departements.  Verfüaung,  betreffend  die  Einlieferung  der  Arbeitshaus-Gefangenen
in  die  Arbeitshäuser  zu  Ludwigsburg  und  Markgröningen.  —  Bebanntmachung  des  Ergebnisses  einer
zweiten  höheren  Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Stations-Entsernungen
  der  Rilais-Posthalterei  Murrhardt.  —  Bekanntmachung  betreffend  das  Ergebuiß  einer
zweiten  Staats-Prüfung  in  der  Medicin  und  höheren  Wundarzueikunde.  —  Bekauntmachung,  betreffend
die  Versscherung  beweglichen  Vermögens  gegen  Brandschaden  durch  die  Grobherzoglich  Badische  Gesellschaft
des  Phönix  zu  Karlsruhe.  —  Bekanntmachung  des  Ergebnissen  der  niedern  Dienstprüfung  im  Departement
  des  Innern.

Dienst-Erledigungen.  *

Wiederruflich  angestellter  Diener.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  21.  v.  M.
die  Stiftsdame  Marianne  v.  Barnbüler  zur  Hofdame  Ihrer  Königlichen  Hoheit,
der  Prinzessin  Catharine,  gnädigst  ernannt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  nach  höchstem  Dekrete  vom  31.  v.  M.

den  Ober-Lieutenant  des  dritten  Reiter-Regiments,  v.  Röder,  zum  Adjutanten
dieses  Regiments  ernannt,

"  den  Unter-Lieutenant  des  zweiten  Reiter-Regiments,  v.  Reis  chach,  zum  Ober-Lieutenant
  in  demselben  Regimente  befördert,  und
        <pb n="252" />
        214

den  gegenwärtig  bei  dem  General-Quartiermeisterstab  kommandirten  aggregirten
Unter-Lieutenant  des  dritten  Reiter-Regiments,  Grafen  Normann,  bei  diesem
Regiment  eingetheilt.  »

Unterdem1.d.M.habcnSeineKöniglicheMajestätdenaggregirten
Unter-LieutcnantdrrKLcibgardezquerd,Grafcnb.Bcntivogl«to,zuden
Garnisons-Compagnie11versetzt.

Durch  höchste  Entschließungen  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  2.  d.  M.
wurde  die  bei  dem  Ministerium  des  Innern  erledigte  Canzlei-Direbtorsstelle  mit  dem
damit  etatsmäßig  verbundenen  Titel  und  Rang  eines  Regierungsraths,  dem  Ministerial-Sekretär
  Camerer,

die  erledigte  Stelle  eines  Dekans  und  Stadtpfarrers  in  Vaihingen,  dem  Dekan
Andler  in  Neuenstadt,  gnädigst  übertragen,  und

der  Straßenbau-Inspektor  Freiherr  v.  Seeger  zu  Balingen  auf  die  erledigte
Straßenbau-Inspektion  Ellwangen  gnädigst  verset,  wie  auch

nach  höchstem  Dekrete  vom  5.  d.  M.  dem  den  Garnisons-Compagnien  aggregirten
Unter-Lieutenant,  Grafen  v.  Benrivoglio,  die  nachgesuchte  Entlassung  aus  dem
K.  Militärdienst  ertheilr.

'  II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

Verfügung,  betreffend  die  Einlieserung  der  Arbeilshaus-Gefangenen  in  die  Arbeitshäuser  zu
Ludwigsburg  und  Markgröningen.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom
8.  April  d.  J.  zu  genehmigen  geruht  haben,  daß  für  die  Zukunft  eine  gänzliche
Trennung  der  männlichen  und  weiblichen  Arbeitshaus-Gefangenen  in  den  bestehenden
Strafanstalten  in  der  Art  durchgeführt  werde,  daß  von  nun  an  alle  männlichen  zur
Arbeitshausstrafe  verurtheilten  Individuen,  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  ihrer
Strafe,  in  dem  Arbeitshause  zu  Ludwigsburg,  und  ebenso  alle  Frauenspersonen,
        <pb n="253" />
        215

welche  Arbeitshausstrafe  zu  erstehen  haben,  in  dem  Arbeitshause  zu  Markgroͤningen
zu  verwahren  sind,  jedoch  mit  Ausnahme  der  jugendlichen  Strafgefangenen  beiderlei
Geschlechts,  welche  auch  künftig  ausschließlich  in  die  zu  Ludwigsburg  zu  deren  Aufnahme
  vorläufig  eingerichtete  besondere  Anstalt  einzuliefern  sind;  so  werden  zu  Vollziehung
  dieser  Maaßregel  sämtliche  Bezirksgerichte  des  Königreichs  hiemit  angewiesen,
vom  15.  Juni  d.  J.  an  alle  männlichen  zur  Arbeitshausstrafe  Verurtheilten  nach
Ludwigsburg,  alle  weiblichen  aber  (mit  Ausnahme  der  jugendlichen  Verbrecherinnen)
in  das  Arbeitshaus  zu  Murkgröniugen  abliefern  zu  lassen.

Stuttgart  den  51.  Mai  1831.  Prieser.

8)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  höheren  Dienstprüfung.

Bei  der  am  25.  d.  M.  und  an  den  folgenden  Tagen  vorgenommenen  zweiten  höheren
  Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern  sind  nachstehende  Candidaten  zur
Bewerbung  um  die  in  §9.  15  der  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837  bezeichneten
Aemter  dieses  Departements  für  befähigt  erklärt  worden:

1)  Freiherr  Louis  v.  Gemmingen,  von  Stuttgart.

2)  Friedrich  Gottfried  Jäger,  von  Reicheneck,  Oberamts  Urach.

5)  Ernst  Friedrich  Carl  Koch,  von  Walddorf,  Oberamts  Tübingen.
4)  Friedrich  Wilhelm  Mayer,  von  Hebsack,  Oberamts  Schorndorf.

Stuttgart  den  29.  Mai  1851.  Schlaper.

b))  Bekanntmachung,  betreffend  die  Stations-Entfernungen  der  Relais-Posthalterei  Murrhardt.
Die  Stations-Entfernungen  der  neu  errichteten  Relais-Posthalterei  Murrhardt
sind  gegenüber  von  den  Stationen  Backnang  und  Gaildorf  je  zu  einer  Post
bestimmt  worden;  was  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  1.--Juni  1851.  Schlaper.
        <pb n="254" />
        216

c)  Bekauntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten  Staatsprüfung  in  der  Medicin  und  höheren
Wundarzneikunde.

In  Folge  der  im  Monat  Mai  d.  J.  vorgenommenen  zweiten  Staats-Prüfung
in  der  innern  Heilkunde  und  in  der  höheren  Wundarznelbunde  sind  nachstehende
Candidaten  für  befähigt  erkannt  und  zum  Antritt  der  Praxis  ermächtigt  worden:

a)  in  der  Medicin  und  höheren  Wundarzneibunde:

Joseph  Bernhard  Alois  Braun,  von  Iony,  Oberamts  Wangen,

Christian  Friedrich  Gmelin,  don  Vebenhausen,  Oberamts  Tübingen,

Herrmann  Otto  Friedrich  Hettich,  von  Groß-Ingeroheim,  Oberamts  Besigheim,

Christoph  Martin  Lechler,  von  Renningen,  Oberamts  Leonberg;

b)  in  der  Medicin:

Sigmund  Carl  Ernst  Wolshofer,  von  Gerabronn.

Stuttgart  den  5.  Juni  1341.  Schlaper.

d)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Versicherung  beweglichen  Vermögens  gegen  Brandschaden  durch  die
Großherzeglich  Badische  Gesellschaft  de5  Phönir  zu  Karlöruhe.

Der  Großherzoglich  Badischen  Gesellschaft  des  Phönir  zu  Karlsruhe  ist  nach  Vorlage
ihrer  Statuten  die  Ermächtigung  zur  Versicherung  beweglichen  Vermögens  gegen  Brandschaden
  im  Königreiche  ertheilt,  auch  ist  dem  von  derselben  zum  Hauptagenten  bestellten
  Kaufmann  C.  F.  Eckhardt  in  Stuttgart  der  Stadtdirebtor  daselbst  als
Regierungs-Commissär  beigegeben  worden;  was  unter  Bezlehung  auf  die  Art.  9  und
lo  des  Geseßtzes  vom  25.  Mai  1350  und  auf  die  Instruktion  vom  26.  dess.  M.  und
Jahrs,  Abschnitt  4  (Reg.  Blatt  S.  209  ff.  222  ff.),  hiemit  unter  dem  Anhang  bekannt
  gemacht  wird,  daß  nach  obigen  Statuten  die  Aufstellung  von  Bezirks-Agenten,
somit  eine  Vertretung  der  Gesellschaft  durch  solche,  nicht  statthaft  ist.

Stuttgart  den  5.  Juni  1841.  Schlaper.

2.  Der  Regierung  des  Neckar-Kreises.

Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  niederen  Dienstprüsung  am  Departement  des  Innern.

Bei  der  unter  dem  1.  Mai  d.  J.  von  der  K.  Regierung  des  Reckarkreises
vorgenommenen  niederen  Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern  sind  nachstehende
        <pb n="255" />
        217

Candidaten  zu  Uebernahme  und  Bekleidung  der  im  F.  7  der  K.  Verordnung  vom
10.  Februar  1837  bezeichneten  Stellen  für  befähigt  erklärt  worden:
August  Christian  Friedrich  Dobelmann,  von  Meimsheim.
Martin  Albrecht  Gasteyger,  von  Renningen.
Franz  Ferdinand  Heinrich,  von  Murrhardt.
August  Otto  Hiller,  von  Hirschlanden.
Max  Majer,  von  Eßlingen.
Georg  Gottlieb  Widmayer,  von  Besigheim.
Gottfried  Friedrich  Wyrich,  von  Thamm.
Ludwigsburg  den  29.  Mai  1851.
Für  den  Vorstand:
Klett.

Dienst-Erledigungen.

1)  Bei  dem  Ministerium  des  Innern  ist  die  Stelle  eines  Ministerial-Sekretärs,
  mit  welcher  der  etatsmäßige  Gehalt  zweiter  Classe  von  1000  fl.  verbunden
  ist,  in  Erledlgung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  ihre  Gesuche
innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  gedachten  Ministerium  vorschriftmäßig  einzureichen.

2)  Die  erledigte  Pfarrei  Ober-Urbach,  Dekanats  Schorndorf,  zählt  3616
Kirchengenossen.  Von  diesen  wohnen  2085  im  Mutterorte,  die  übrigen  in  eilf  zugehörigen
  Filialien,  deren  zwei,  Unter-Urbach  und  Walkersbach,  eigene  Schulen  haben.
Walkersbach,  anderthalb  Stunden  entfernt,  hat  auch  eine  eigene  Kirche,  worin  jährlich
  etliche  Sonntagspredigten  zu  halten,  auch  die  Casual-Gottesdienste  zu  versehen
sind.  Die  (Bewerber  um  diese  Stelle,  deren  verwandeltes  Einkommen  sich  zu  982  fl.
in  Preisen  des  Sportelgesetzes  berechner,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem
evangelischen  Consistorium  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  katholische  Pfarrei  Obereif  en  bach,  Oberamts  und
Dekanats  Tettnang,  welche  in  mehreren  Weilern  und  Höfen  580  Pfarrgenossen
begreift,  und  von  eigenen  Gütern,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren,  ein  beständiges
  Einkommen  von  660  fl.  gewährt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig
  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  zu  melden.
        <pb n="256" />
        218

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Praͤzeptorsstelle  in  Aalen,  welche  mit
einem  siren  Einkommen  von  jährlich  600  fl.  nebst  Amtswohnung,  aber  ohne  Antheil
am  Schulgelde,  und  mit  der  Verpflichtung  zu  28—30  wöbchentlichen  Unterrichtsstunden
  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig
  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Straßenbau-Inspektion  Balingen,  mit
welcher  der  Normalgehalt  dritter  Classe  von  600  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb
  drei  Wochen  bei  der  K.  Regierung  des  Schwarzwald-Kreises  vorschriftmäßig
zu  melden.

6)  Wiederholter  Aufruf.  Das  erledigte  widerrufliche  Amt  eines  Verwalters  des
Interkalarfonds  wird  in  Verbindung  mit  der  Stelle  eines  außerordentlichen  Canzlei-Assistenten
  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrathe  wieder  beseht  werden.  Der
Fahrgehalt  für  diesen  Beamten  besteht  vorerst  in  700  fl.,  es  wird  jedoch  eine  Gehaltserhöhung
  von  100  fl.  in  Aussicht  gestellt.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  drei  Wochen
bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  zu  melden,  und  unter  Vorlegung  von  National-Listen,
Sitten=  und  Dienstprüfungs-Zeugnissen  über  ihre  Tüchtigkeit  im  Rechnungsfache
und  zu  Erpeditionsgeschäften  aller  Art,  auch  darüber  auszuweisen,  daß  sie  im  Stande
sind,  eine  Caution  von  1,500  fl.  zu  stellen.

*  2.

Widerruflich  angestellter  Diener.

Vermöge  hbbchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
S1.  v.  M.  ist  die  erledigte  Canzlei-Assfistentenstelle  bei  der  Finanzkammer  des
Donau-Kreises  dem  Forstamts-Assistenten  Salzmann  zu  Urach  übertragen  worden.

Am  6.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  April  d.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="257" />
        <pb n="258" />
        <pb n="259" />
        219
27..

**

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  4  #
Verfügungen  der  Departements.  Ergebuß  der  Semesier-Prüfung  der  Justiz-Reserendire  im  Nonat
  Juni  1841.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Univerütät.  —  Verfügung,  betreffend
  die  Brandschadens-Umlage  für  das  Etats-Zahr  1841—42.  —  Bekanntmachung,  die  diebjährige  Vertheilung
  der  Prämien  für  Schulmeister  und  Lehrgehülfen  betreffend.  —  Termin  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme
  in  das  kathbolische  Schullehrer-Seminar  zu  Gmünd.  —  Bekanntmachung  der  Besehung  des  Rabbinaté
  Buttenhausen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlegung  des  Forstamtssitzes  von  Alpeck  nach
Söftingen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  riner  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Finangfache.
  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten  höhberen  Finanzdienstprüfung.
Dienst-Erledigungen.
Widerruflich  angestellte  Diener

1I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.
NRach  höchstem  Dekrete  vom  7.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
folgende  Beförderungen  in  der  Arkilletie  gnädigst  verfügte
Es  rücken  vor:  „
zum  Hauptmann  ersier  Elasse  im  Artilleris-Regimb#t,,
der  Hauptmann  zweiter  Elasse  v.  Strack,  ««
zum  Hauptmann  zweiter  Classe  bei  der  Garnisons-Artillerie-Compagnie,
und  zugleich  zum  Waffen-Controleur,  «
-deksOb-k-Li-eutevam,AdjutaiztsveiFuß-Ar-tilleri"e,«sL-T·nb"aucis-«-
        <pb n="260" />
        220
zu  Ober-Lieutenants:  die  Unter--Lieutenants
Bayer  v.  Ehrenberg,  dieser  zugleich  zum  Adjutanten  der  Fuß-Artillerie,  und
der  Adjutant  der  reitenden  Artillerie,  Wöll  warth.
Eingetheilt  wird  im  Artillerie-Regiment:
der  aggregirte  Unter-Lieutenant  v.  Marchthaler.
Seine  Königliche  Majestärt  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
9.  d.  M.  die  erledigte  Sctadtpfarrstelle  an  der  St.  Leonhardskirche  in  Stuttgart  dem
Pfarrer  in  Gomaringen,  Dekanats  Reutlingen,  Professor  Schwab,  zu  übertragen,
vermöge  höchsten  Dekrets  vom  10.  d.  M.  den  Oberamtsrichter  Schweickhardt
von  Biberach,  seinem  Ansuchen  gemäáß,  auf  die  erledigte  Oberamtsrichtersstelle  in
Göppingen,  und
den  Gerichts-Abtuar  Kehrer  in  Tettnang,  seinem  Ansuchen  gemäáß,  auf  die  erledigte
  Gerichts-Abtuarsstelle  zu  Heilbronn  zu  versehen  gnädigst  geruht.

II.  Verfuͤgungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.

Des  Justiz-Ministerium.
Ergebniß  der  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre  im  Monat  Juni  1841.

In  Folge  der  am  1.  und  8.  Juni  d.  J.  vorgenommenen  zweiten  höheren  Dienstprüfung
  im  Justiz-Departement  sind  nachstehende  acht  in  alphabetischer  Ordnung
aufgeführte  Candidaten  zu  Referendären  erster  Classe  bestellt  worden:

1)  Wilhelm  Bauer,  von  Tübingen.

2)  Freiherr  Moriz  v.  Gemmingen,  von:  Stuttgam.

5)  Eduard  Gundert,  von  Welzheim.

4)  August  Friedrich  Härlin,  von  Stuttgart.

5)  Franz  Georg  Alerander  Hertling,  von  Afaltrach,  Oberamts  Weinsherg-
        <pb n="261" />
        221

6)  Franz  Nikolaus  Hummel,  von  Kocherthuͤrn,  Oberamts  Neckarsulm.
7)  Philipp  Friedrich  Kuͤbel,  von  Tuͤbingen.
8)  Adolph  Seeger,  von  Wildbad,  Oberamts  Neuenbürg.

Stutrgart  den  14.  Juni  1341.
Prieser.

:8)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Universität.
Zu  Anfang  des  gegenwärtigen  Sommerhalbjahrs  befanden  sich  auf  der  Universität
  Tübingen  Studirende:

1)  Der  evangelischen  Theologgee  l1I1I685.
(worunter  im  Seminar  85.)

2)  Der  katholischen  Theologie  102.
(worunter  im  Wilhelmsstift  o
3)  Der  mosaischen  Theologee  22.

4)  Der  Rechtswissenschat  137.

5)  Der  Medicin,  Chirurgie  und  Pharmachiet  10o9g.

6)  Der  Philesophie  .......  .....119.
(worunter  im  Seminar  34,  im  Wilhelmesif.  52.)

7)  Der  Regierungs-  und  der  Finanz-Wissenschaft  ..  .  86.

Zusammen  —  7831.

 

Stuttgart  den  10.  Juni  1831.
Schlayer.
        <pb n="262" />
        222
b)  Verfügung,  betreffend  die  Brandschadeus-Umlage  für  das  Etatsjahr  1841—42.

Zu  Bestreitung  der  Ausgaben  der  Gebäade-Brand-  PVersichetungs-  Anstalt  im  Etatsjahr
  1841  —42  ist  durch  höchsie  Entschließung  Seiner  Majestät  des  Königs  vom
9.  d.  M.  eine  Umlage  auf  das  Gesamt-Gebäude-Cataster  des  Königreichs  und  des
Fürstenthums  Hohenzollern-Hechingen  (vergl.  Reg.  Blatt  von  1358,  S.  447  ff.)  mit
vier  Kreuzern  von  hundert  Gulden  Gebude-Anschlag,  wovon  die  eine  Hälfte  auf  den
1.  Oktober  l.  J.  und  die  andere  Hälfte  zu  Ende  Januars  1842  eingezogen  werden
loll,  angeordnet  worden.

Es  werden  daher  die  K.  Oberämter  angewiesen:
1)  ch  Nichiigstellang  der  Brand-Versicherungs-  Cataster  auf  den  Srand  vom
Juli  d.  J.  diese  Umlage  vorzunehmen;
29  .  undager  Urkunden,  welche  mit  den  den  Kreis-Regierungen  vorzulegenden
Aeäenderungs-Neberschren  genau  übereinstimmert  imässen,  Ipätesteis  bis  zum
1.  September  d.  J.  an  die  Brand-Versti  cherungs-Hauptkasse  rinzusenden,  und
5)  den  Einzug  und  die  Einlieferung  der  Versicherungs-Beiträge  auf  obige  Termine
  zu  bewerkstelligen,  wobei  sich  von  selbst  versteht,  daß  die  etwa  schon  vor
den  festgeseßten  Terminen  eingehenden  Beiträge,  *  #cchon  früher  an  die
Brand-Versicherungs-Hauptkasse  abzusenden.  sind.  .

Stuttgart  den  10.  Juni  1841.  E  Schlayer.

*  2.  Des  katholischen  Kirchemraths.
a)  Bekanntmachung,  die  dießjaͤhrige  Vertheilung  der  Prämien  für  Schulmeister  ulld  Lehrgehülfen
L.  ·  betreffend.  »  s«  ’.’--  *
Nachstehende  Schalmeister  und  Lehrgehülfen  aus  den  Schniaost  chts-Bezirken
Biberach,  Ehingen,  Leutkirch,  Munderkingen,  Ochsenhausen,  Roth,  Ulm  und  Wiblingen
  haben  sich  durch  ihren  Diensteifer  und  den  gehobenen  Zustand  ihrer  Schulen
der  für  das  Jahr  1840—41  ausgesehten  Belohnung  würdig  gemacht.
I.  Schulmeist.-=  5vö.  u
Bacher  in  Erlenmoos.
Baur  in  Wiblingen.
        <pb n="263" />
        223

Beron  in  Ehingen.
Bußtzer  in  Urlau.
Gasser  in  Roth.
Goehringer  in  Aepfingen.
Heiß  in  Oberstadion.
Kaim  in  Schelklingen.
Kolb  in  Gebrazhofen.
Kübler  in  Sulmingen.
Ledergerber  in  Munderbingen.
Loriß  in  Ochsenhausen.
Noherr  in  Ummendorf.
Roômer  in  Niederstohingen.
Schwab  in  Wupzach.
Stüßle  in  Altheim.
Weinmann  in  Ehingen.

II.:·  Vehrgehülfen.

Knoll  in  Merazhofen.

Sänger  in  Laupheim.

Werkmann  in  Arnegg.
Sturtgatt  den  5.  Juni  1851.
5d7’  .  *  Sodem.

b)  Termin  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer-Seminar  zu  Gmünd.

Diejenigen  katholischen  Schulpräparanden,  welche  die  Aufnahme  in  das  Schullehrer-Seminär
  nachgesächt  haben  und  nicht  durch  besonders  Etlasse  äbgewiesem  worden
  sind.,  haben  am  Donnerstag  den  1.  Juli  d.  J.  in  Gmünd  sich  einzusinden,  woa
die  in  §.  12  der  organischen  Statuten  des  Schallehrer=  Seminars  (Reg.  Blatt  vom
Jahr  1825,  Nr.  5)  angeordnete  Aufnahms-Prüfung  vorgenommen  werden  wird.
        <pb n="264" />
        224

Die  neu  eintretenden,  wie  die  aͤlteren  Seminaristen,  welche  am  gleichen  Tage
sich  in  Gmuͤnd  einzufinden  haben,  werden  an  die  genaue  Beachtung  des  g.  23  der
besagten  Statuten,  die  halbjährige  Vorausbezahlung  des  den  Seminar-Zöglingen  obliegenden
  Aufwands  betreffend,  erinnert.  #

Stuttgart  den  8.  Juni  1851.
Soden.

5.  Der  israelitischen  Ober-Kirchenbehörde.

Bekanntmachung  der  Besetzung  des  Rabbinats  Buttenhausen.

Von  dem  K.  Ministerium  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  ist
auf  den  Vorschlag  der  K.  israelitischen  Ober-Kirchenbehörde  das  Rabbinat  Buttenhausen,
  Oberamts  Münsingen,  dem  seitherigen  Verweser  dieser  Stelle,  Kallmann
aus  Kochendorf,  definitidv  übertragen  worden.

Stuttgart  den  28.  Mail  1841.
Steinhardt.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlegung  des  Forstamtssitzes  von  Apeck  nach  Söflingen.
Da  die  Verlegung  des  Forstamtssitzes  von  Alpeck  nach  Söflingen  hoöchsten
Orts  genehmigt,  und  den  28.  v.  M.  vollzogen  worden  ist;  so  wird  dieß  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  9.  Juni  1831.
Herdegen.

5)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzkache.

Folgende  Candidaten  sind  bei  der  am  10—17.  Mai  d.  J.  in  Tübingen  vorgenommenen
  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache  als  befähigt  erkannt,  und
zu  Finanz-Referendären  zweiter  Elasse  bestellt  worden:
        <pb n="265" />
        225

B
1)  Abt,  Ernst  Benjamin  Gottlob  Friederich,  von  Eßlingen.
2)  Jäger,  Gottlieb  Heinrich  Carl,  von  Ehingen.
5)  Kübler,  Carl  Gottlob  Wilhelm,  von  Stuttgart.

Stuttgart  den  10.  Juni  1841.  Herdegen.

)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten  höheren  Finanz-Dienstprüfung.

Bei  der  am  7.  bis  12.  Juni  d.  J.  vorgegangenen  zweiten  höheren  Dienstprüfung
sind  von  den  nach  der  Bekanntmachung  vom  12.  v.  M.  (Reg.  Blatt  S.  195)  zugelassenen
  Finanz.Candidaten  zur  Bewerbung  um  die  im  &amp;amp;.  3  der  K.  Verordnung  vom
10.  Februar  1857  bezeichneten  Aemter  des  Finanz-Departements  als  befähigt  erkannt
worden:

1)  Frölich,  Albert  Julius  Gustav,  von  Stuttgart,  Hof-Cameralamts-Gehälfe

zu  Winnenden.

2)  Hintrager,  Christian  Gottlob  Wilhelm,  von  Lomersheim,  Oberamts

Maulbronn,  Finanz-Referendär  zu  Reutlingen.

5)  Kellenbach,  Edmund  Wilhelm,  von  Eßlingen,  Finanz-Referendär  daselbst.

4)  Sinz,  Anton,  von  Horb,  Cameral-Candidat  zu  Tettnang.

5)  Weinschenk,  Carl  Gottlob,  von  Bietigheim,  Cameralamts-Gehülfe  in

Schorndorf.

Stuttgart  den  13.  Juni  1841.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  in  erster  Besoldungsklasse  stehende  Oberamtsrichtersstelle
  zu  Biberach  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem
K.  Gerichtshofe  in  Ulm  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Gerichts-Aktuarsstelle  in  Tettnang  haben
sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="266" />
        226

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  mit  einem  jaͤhrlichen  Einkommen  von  15s08  fl.
verbundene  Pfarrei  Gomaringen,  Dekanats  Reutlingen,  haben  sich  innerhalb  vier
Wochen  bei  dem  evangelischen  Conststorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Dieselbe
zählt  nahezu  1800  Kirchengenossen,  wovon  280  in  dem  eine  Viertelstunde  entfernten
und  mit  eigener  Schule  versehenen  Filial  Hinterweiler  wohnen.  ·

*

Widerruflich  angestellte  Diener.

Seine  Königliche  Majest  ät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
9.  d.  M.  auf  die  erledigte  Oberamts-Aktuarsstelle  in  Ehingen  den  Oberamts-Aktuar
Stängel  in  Wiblingen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  zu  versehen,  und  sodann

die  hiedurch  erledigte  Aktuar-Stelle  bei  dem  Oberamte  Wiblingen  dem  Regierungs-Re“
  endär  Baumann,  von  Neuenstein,  gnädigst  zu  übertragen  geruhr.

Verm  böchster  Entschließung  Seiner  Köneiglichen  Majestät  vom
14.  d.  M.  u.  das  erledigte  Nebenzollamt  erster  Classe  zu  Biberach,  der  bei  dem
Hauptzollam  „.  onn  als  Hauptzollamts-Assistent  eingetheilte  Zollverwalter  Jäger
verseht,  und  «

als  Hauptzollamt  -Assistent  bei  dem  Hauptzollamt  Heilbronn  der  quiescirte  Gränz=Controleur
  Stang  eingetheilt  worden.
        <pb n="267" />
        227

W  25.

Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Samstag  den  26.  Juni  1841.

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  k

Ver  icn  ngen  der  Departements.  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Spenglermeister  Benkler
  auf  die  von  ihm  dargeleaten  Perbesserungen  des  Deckels  an  den  Helgas-Lampen.  —  Verleihung  eines
Einführungs-Patents  an  den  Fadrikanten  Koch  auf  eine  Centrifugalmaschine  zum  Trocknen  wollener  und
anderer  Stoffe.  —  Beka####machuss,  betreckend  die  Tare  der  Blutegel.  —  Bekanntmachung  des  Ergeb--nisses
  der  im  Mai  d.  J.  stattgehabten  Dienstprüfung  der  Candidaten  des  katholischen  Kirchendienstes  zur
Anstellung  auf  Kirchenstellen.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließung  vom  10.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
  dem  bei  dem  Finanz-Ministerium  angestellten  Finanzrath  Warth  zugleich  das
Referat  in  Forst=  und  Jagdsachen  bei  der  Hof-Domänenkammer  gnddigst  übertragen,
wie  auch

vermöge  höchster  Entschließung  vom  16.  d.  M.  den  bei  dem  Revisorat  des  Steuer-Collegiums
  eingetheilten  Finanzrath  Kapff  wegen  Krankheit  in  den  Pensionsstand
bersetzt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließungen  vom
16.  d.  M.  das  erledigte  Oberamt  Rottweil  dem  Oberamtmann  Schöpfer  in
Reuenbürg,
        <pb n="268" />
        228

das  erledigte  Amts-Dekanat  Stuttgart  dem  Stadtpfarrer  an  der  Leonhardskirche,
Professor  Schwab,  "6

die  erledigte  Dekanats=  und  Stadtpfarrstelle  in  Schorndorf  dem  Pfarrer  Baur
in  Horrheim,  Dekanats  Vaihingen,  ,

die  erledigte  Pfarrei  Winterbach,  Dekanats  Schorndorf,  dem  Pfarrverweser  Hoͤ-nes
  in  Gutenberg,  Dekanats  Kirchheim,

die  erledigte  Pfarrei  Korb,  Dekanats  Waiblingen,  dem  Pfarrer  Werner  in
Erligheim,  Dekanats  Besigheim,

die  erledigte  Stelle  eines  Oberamts-Arztes  in  Kirchheim  dem  Oberamtsarzt
Dr.  Hauff  in  Besigheim,  gnädigst  übertragen,  und

den  Professor  der  Technologle  an  der  Landes-Universität,  Dr.  v.  Poppe,  seinem
  Ansuchen  gemäß,  wegen  vorgerückren  Alters  und  Kränklichkeir,  in  den  Ruhestand
  gnädigst  verseßt.  ·

Sodann  haben  Hoͤchstdieselben  vermoͤge  hoͤchster  Dekrete  vom  17.  d.  M.
die  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  erledigten  zwei  Assessorsstellen  den  Gerichts-Akbtuaren
  Weber,  von  Tübingen,  und  Daniel,  von  Brackenheim,  zu  übertragen,

dem  Ober-Justiz-Assessor  Pistorius  zu  Sßlingen  die  nachgesuchte  Entlassung
von  seiner  Stelle,  unter  Vorbehalt  des  Titels  und  Rangs  eines  Ober-Justiz-Assessors,
in  Gnaden  zu  ertheilen,

die  erledigte  Oberamtsrichterstelle  in  Mergentheim  dem  Oberamtsrichter  Herrmann
  in  Horb  zu  übertragen,

den  Canzlei-Assistenten  Berner  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  zum  Registrator  bei
dem  K.  Justiz-Ministerium  zu  ernennen,

den  Gerichts-Aktugr,  Grafen  v.  Taube,  in  Ludwigsburg,  auf  die  erledigte
Abtuarsstelle  bei  dem  Criminalamt  Stuttgart,  seinem  Ansuchen  gemäß,  zu  versebßen,

dem  Justiz-Ministerial-Canzlisten  Majer  den  Titel  eines  Sebretärs  zu  verleihen,
wie  auch  ·

den  Friedrich  v.  Tröltsch  zum  Unter-Lieutenant  im  sechsten  Infanterie-Regiment
  zu  ernennen  geruht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließungen  vom
21.  d.  M.  die  von  dem  Finanzrath  Binder  bei  der  Finanzkammer  in  Ludwigs-
        <pb n="269" />
        229

burg,  wegen  vorgeruͤckten  Alters  und  leidender  Gesundheit,  nachgesuchte  Versetzung
in  den  Pensionsstand  gnaͤdigst  genehmigt,  und

dagegen  den  Finanzkammer-Assessor  Pfahler  in  Ellwangen  als  solchen  zur
Finanzkammer  des  Neckarkreises  versetzt,  ferner

das  Cameralamt  Altensteig  dem  Cameral-Verwalter  Klaiber  in  Wangen  gnaͤ-digst
  uͤbertragen,  und

zum  Cameral-Verwalter  in  Wangen  den  Finanzkammer-Revisor  Heuß  in  Ulm
gnädigst  ernannt,

den  Unter-Lieutnant  Grafen  v.  Reischach,  von  den  Garnisons-Compagnien
zum  siebenten  Infanterie-Regiment  versetzt,  wie  auch

die  Revierförstersstelle  zu  Plattenhardt,  Forstamts  Tübingen,  dem  Redvierförster
Häberle  in  Ehningen,  Forstamts  Leonberg,  gnädigst  übertragen.

Am  3.  Juni  erhielt  der  von  dem  Freiherrn  v.  Hornstein  auf  Orsenhausen
zu  der  Pfarrei  Walpertshofen,  Dekanats  Wiblingen,  patronatisch  ernannte
Pfarrverweser  Brunner,  und

der  von  dem  Fürsten  zu  Waldburg-Wurzach  zur  Pfarrstelle  in  Aitrach,  Dekanats
  Leutbirch,  patronatisch  ernannte  Caplan  Martin  zu  Wuxach,  die  landesherrliche
  Bestätigung.

Am  11.  Juni  ist  der  von  dem  Freiherrn  von  Ulm  auf  die  Pfarrei  Ren-Jquishausen,
  Oberamts  Tuttlingen,  patronarisch  ernannte  Pfarrer  Hugger  in
Kolbingen,  landesherrlich  bestätigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Spenglermeister  Benkler  auf  die  von  ihm
dargelegten  Verbesserungen  des  Deckels  an  den  Oelgas-Lampen.
Da  Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  durch  hoͤchste  Entschließung  vom  16.  d.  M.
dem  Spenglermeister  Friedrich  Benkler  und  Genossen  zu  Wiesbaden  das  nach-
        <pb n="270" />
        230

gesuchte  Erfindungs-Patent  auf  die  von  denselben  dargelegten,  die  Form  und  Aufstellungsart
  des  Deckels  betreffenden  Verbesserungen  an  den  sogenannten  Oelgas-Lampen
  mit  fuͤnfjaͤhriger  Dauer  gnaͤdigst  verliehen  haben;  so  wird  dieses,  unter  Beziehung
  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten  Gewerbeordnung,  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  17.  Juni  1841.  Schlayper.

b)  Verleihung  eines  Einführungs-Patents  an  den  Fabrikanten  Koch  auf  eine  Centrifugal-Maschine
zum  Trocknen  wollener  und  anderer  Stoffe.

Da  Seine  Königliche  Majestäát  durch  höchste  Entschließung  vom  16.  d.  M.
dem  Maschinen-Fabrikanten  August  Koch  zu  Cannstadt  das  nachgesuchte  Einführungs-Patent
  auf  eine  von  ihm  dargelegte  Centrifugal-Maschine  zum  Trocknen  wollener
und  anderer  Stoffe  mit  vierjähriger  Dauer  gnädigst  verliehen  haben;  so  wird  dieses,
unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten  Gewerbeordnung,  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  17.  Juni  1841.  Schlaper.

2.  Des  Medizinal-Collegium.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Taxe  der  Blutegel.
Die  bisberige  Tare  der  Blutegel  von  8  kr.  dem  Stück  nach  hat  für  die  nächsten
sechs  Monate  fortzubestehen.
Stuttgart  den  15.  Juni  1841.  Wchter.

3.  Des  katholischen  Kirchenraths.
Bekanntmachung  des  Ergebnisse#  der  im  Mai  d.  J.  stattgehabten  Dienstprüsung  der  Candidaten  des
katholischen  Kirchendienstes  zur  Anstellung  auf  Kirchenstellen.

In  Folge  der  am  4.  Mai  d.  J.  und  an  den  folgenden  Tagen  mit  18  Candidaten
des  katholischen  Kirchendienstes  dahier  dorgenommenen  zweiten  Dienst=  und  Anstellungs“
Prüfung  wurden  von  Seite  des  katholischen  Kirchenraths  und  des  bischöflichen  Ordinariats
  nachstehende  14  Priester  zu  Pfarrstellen  fähig  erkannt:
        <pb n="271" />
        231

Blank,  C.  Alerander,  von  Nietheim,  Oberamts  Neresheim.
Bomback,  August,  von  Weil  der  Stadt.
Dorn,  Joseph,  von  Rottweil.

Hartwig,  Jabob,  von  Ellwangen.

Kränzle,  Fr.  Joseph,  von  Gmünd.
Matthauer,  Thaddä,  von  Rottweil.

Rau,  Johann,  von  Weil  der  Stadt.
Reinhardt,  Ernst,  von  Wangen.
Rerttinger,  Alois,  von  Neresheim.

Schmid,  Thaddäd,  von  Osterhofen.

Ses,  Gebhard,  von  Zwiefaltendorf.

Sinz,  Jakob,  von  Horb.

Trüb,  Franz,  von  Prasselhof,  Oberamts  Aalen.
Zahler,  Sebastian,  von  Nichelau.

Stuttgart  den  8.  Juni  1831.  Soden.

 

Dienst-Erledigungen.

1)  Bei  dem  Criminal-Senate  des  Gerichtshofs  in  Eßlingen  ist  eine  Assessorsstelle
  erledigt.  Die  Bewerber  um  solche  haben  sich  binnen  drei  Wochen  in  vorschriftmäßiger
  Weise  bei  dem  Ober-Tribunal  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Finanzkammer  in  Ellwangen  erledigte
  Assessorsstelle,  womit  die  Besoldung  von  300  fl.  verbunden  ist,  haben  binnen
vier  Wochen  bei  jenem  Collegium  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  das  erledigte,  in  der  zweiten  Besoldungs-Classe  stehende
Oberamt  Neuenbürg  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  K.  Regierung
des  Schwarzwald-Kreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Fin  anzbammer  in  Ulm  erledigte  Revisorsstelle,
  mit  welcher  die  Besoldung  von  800  fl.  verbunden  ist,  haben  binnen  vier  Wochen
bei  der  gedachten  Finanzkammer  vorschrifrmäßig  sich  zu  melden.
        <pb n="272" />
        232

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Oberamtsarztes  zu  Besigheim,
mit  welcher  ein  Gehalt  von  400  fl.  und  ein  Schreibmaterialien-Aversum  von  10  fl.
aus  der  Staatsbasse,  neben  weiteren  60  fl.,  und  einer  Pferdsration  aus  Körperschafts-Cassen
  verbunden  ist,  haben  innerhalb  drei  Wochen  bei  K.  Regierung  des  Reckarkreises
  sich  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Abtuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Ludwigsburg
  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  Gerichtshof  in  Eßlingen  zu
melden.

7)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Abtuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte
Tübinger  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  daselbst  zu
melden.

8)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Abtuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte
Brackenheim  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen
  zu  melden.

9)  Die  Bewerber  um  die  mit  höchster  Genehmigung  vom  15.  Juni  l.  J.  neu
errichtete  Forstwartsstelle  im  Revier  Ochsenhausen,  womit  der  Normalgehalt
von  300  fl.  verbunden  ist,  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des
Donau-Kreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

10)  Am  18.  Juni  ist  der  General-Superintendent  von  Heilbronn,  Prälat
v.  Märklin,  gestorben.

r  e
2

Widerruflich  angestellte  Diener.

Auf.  das  erledigte  Umgelds-Commissariat  Ehingen  ist  der  Umgelds-Commissär
Vogel  in  Riedlingen  verseht,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.  das  Umgelds-Commissariat  zu
Riedlingen  dem  vormaligen  Hauptzollamts-Assistenten  und  bisherigen  Finanzkammer=Copisten
  Schwarz  zu  Ellwangen  übertragen  worden.
        <pb n="273" />
        <pb n="274" />
        <pb n="275" />
        233

X  26.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Montag  den  5.  Juli  1841.
Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Das  Ergebniß  der  Conkurs-Prüfung  der  Rechts-Candidaten  in
dem  Monate  Juni  d.  J.  betreffend.  —  Die  Vestellung  von  eilf  geprüften  Candidaten  zu  Referendären
zweiter  Classe  betreffend.  —  Verfügung,  betreffend  die  polizeilichen  Maaßregeln  zu  Verhütung  von  Unglucksfillen
  bei  der  Versendung,  Lagerung  und  dem  Verkaufe  des  Schießpulvers.  —  Bekanntmachung,  das
Ergebniß  der  niederen  Diensiprüfung  im  Departement  des  Innern  betreffend.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  die  diebjährigen  Prüfungen:  1)  für  die  Anfnahme  in  die  niederen  katholischen  Convikte;  2)  für
die  Aufnahme  in  das  niedere  evangelische  Seminar;  3)  für  die  Zulassung  zu  akademischen  Studien;  4)  für
die  Aufnahme  in  das  höhere  evangelische  Seminar.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließungen  vom
24.  v.  M.  den  General-Superintendenten  von  Ludwigsburg,  Prélaten  v.  Kapff,
seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  hohen  Alters,  in  den  Ruhestand  gndigst  versetzt,  auch

die  hiedurch  in  Erledigung  kommende  General-Superintendenz  Ludwigsburg  dem
General-Superintendenten  von  Hall,  Prälaten  o.  Heermann,  sodann

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Gattnau,  Dekanats  Tettnang,  dem  Caplan  Neß
in  Ravensburg,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Schwalldorf,  Dekanats  Rottenburg,  dem  Pfarrer
Kunz  in  Mahlstetten,  Dekanats  Spaichingen,
        <pb n="276" />
        234

das  erledigte  Amts-Notariat  Sindelfingen,  Oberamts  Boͤblingen,  dem  Notariats-Candidaten
  Palm,  von  Nagold,  und

das  erledigte  Amts-Notariat  Giengen,  Oberamts  Heidenheim,  dem  Schultheißen
und  Verwaltungs-Abtuar  Häberlen  in  Giengen,  Oberamts  Geißlingen,  gnädigst
übertragen.

Seine  Königliche  Majestát  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  25.  v.  M.
den  Regiments-Offiziers-Zögling  des  dritten  Reiter-Regiments,  Wachtmeister  Ferdinand
  v.  Stetten,  zum  aggregirten  Unterlieutenant  in  demselben  Regiment  ernannt.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  27.  v.  M.  ist  die  erledigte  Stelle  eines
Stadtschultheißen  in  Gmünd  dem  mit  einer  Stimmenmehrheit  von  mehr  als  zwei
Drittheilen  in  Vorschlag  gekommenen  Rechts-Consulenten  Steinhäáäuser,  von  da,
übertragen  worden.

Seine  Köwigliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  28.  v.  M.
Höchst-Ihren  seither  à  la  Snite  angestellten  Adjutanten,  Rittmeister  zweiter  Classe,
Prinzen  Hugo  v.  Hohenlohe  -Oehringen,  zum  wirklichen  dienstthuenden  Adjutanten
  ernant,  und

vermöge  höchsten  Debrets  vom  50.  v.  M.  den  Unterlieurenant  v.  Tr  ölrsch  vom
sechsten  zum  ersten  Infanterie-Regiment  verseßt.

Ferner  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließzungen  vom  30.  v.  M.
den  zweiten  Unterbibliothekar  bei  der  Universttät,  Dr.  Keller,  unter  Enthebung
von  diesem  Dienste,  zum  außerordentlichen  Professor  der  neueren  Sprachen  und  Litteratur
  an  der  Universität  gnädigst  ernannt,  wie  auch  ·

die  erledigte  Stelle  eines  Oberamtsarztes  in  Ellwangen  dem  ausübenden  Arzte
Dr.  Werfer  daselbst,

die  erledigte  mit  einem  Präácepkorat  verbundene  Sct.  Meinrads-Caplanei  zu
Saulgau  dem  Caplan  und  Präceptor  Hafen  zu  Buchau,

die  erledigte  katholische  Caplanei  Ertingen,  Dekanats  Riedlingen,  dem  Pfarr-  Verweser
  Kohlschreiber  in  Mooshausen,  Dekanats  Leutkirch,

die  erledigte  Helfersstelle  zu  Tuttlingen  dem  Pfarrgehülfen  Gauß  in  Blaufelden,

die  neu  errichtete  Reallehrerstelle  in  Wniblingen  dem  Candidaten  Honold,  von

Schorndorf,
        <pb n="277" />
        235

die  Stelle  eines  ersten  Lehrers  an  der  lateinischen  Schule  zu  Reutlingen,  mit  dem
Titel  eines  Ober-Präceptors,  dem  Repetenten  Kapff  am  Seminar  zu  Schönthal,  und

die  erledigte  Präceptorsstelle  an  der  mittleren  Elasse  der  lateinischen  Schule  zu
Hall  dem  bisherigen  Verweser  dieser  Stelle,  Rümelin,  von  Heilbronn,  Znädigst
übertragen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  1.  d.  M.
den  Ober-Justiz-Assessor  Gôz  in  Ulm  auf  die  bei  dem  Criminal-Senate  des  K.  Gerichtshofs
  in  Ellwangen  erledigte  Assessorsstelle  seinem  Ansuchen  gemäß  zu  versehen,

dem  Amts-Notar  Jegglin  zu  Friedrichshafen,  Oberamts  Tettnang,  die  nachgesuchte
  Entlassung  von  seiner  Stelle  in  Gnaden  zu  ertheilen,  und

das  hiedurch  erledigte  Amts-Notariat  dem  vormaligen  Pfand-Commissär  Schäffer
gnädigst  zu  übertragen  geruht.

Durch  höchste  Entschließungen  vom  25.  v.  M.  ist  dem  für  das  erledigte  Postamt
Mehingen,  Oberamts  Urach,  von  dem  Fürsten  Erbland-Postmeister  in  Vorschlag  gebrachten
  Gastwirth  Schock,  daselbst,  die  landesherrliche  Bestätigung  gnädigst  ertheilt,
sodann

der  katholische  Pfarrer  Schmitrt  in  Nagelsberg,  Dekanats  Amrichshausen,  auf
die  erledigte  Peter=  und  Pauls-Caplanei  in  Unlingen,  Dekanats  Riedlingen,  zurückgeseht,
  und  «

vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  26.  und  30.  v.  M.  der  seitherige  Oberamtmann
  Martz  in  Herrenberg  auf  die  Stelle  eines  Registrators  bei  der  Kreis-Regierung
  in  Ulm  im  Wege  des  6.  47  der  Verfassungs-Urkunde  zurückgesetzt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
a)  Das  Ergebniß  der  Conkurs-Prüfung  der  Rechts-Candidaten  in  dem  Monat  Juni  d.  J.  betreffend.

In  Folge  der  kürzlich  vorgenommenen  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Justiz=Departement
  sind  nachstehende  eilf  in  alphabetischer  Ordnung  aufgeführte  Candida-
        <pb n="278" />
        236
ten  fuͤr  befaͤhigt  erklaͤrt  worden,  die  praktische  Laufbahn  als  Referendaͤre  zweiter
Classe  anzutreten:
1)  Carl  v.  Alberti,  von  Künzelsau.
2)  Friedrich  Boscher,  von  Obermarchthal,  Oberamts  Ehingen.
5)  Salomon  Ellinger,  von  Pflaumloch,  Oberamts  Neresheim.
4)  Wilhelm  Christian  Ganzhorn,  von  Sindelfingen,  Oberamts  Böblingen.
5)  Ernst  Geßler,  von  Ellwangen.
6)  Carl  Gottlieb  Herre,  von  Tübingen.
7)  Franz  Kaver  Neher,  von  Musbach,  Oberamts  Waldsee.
8)  Friedrich  Eberhard  Julius  Schuster,  von  Ulm.
9)  Theodor  Friedrich  Wilhelm  Stark,  von  Göppingen.
10)  Levin  Werner  Friedrich  v.  Trott,  von  Stuttgart.
11)  Franz  Conrad  Walther,  von  da.
Stuttgart  den  50.  Juni  1841.  Prieser.

b)  Die  Bestellung  von  eilf  geprüsten  Rechts-Candidaten  zu  Referendären  zweiter  Classe  betreffend.

Diejenigen  eilf  Rechts-Candidaten,  welche  nach  der  vorstehenden  Bekanntmachung
die  erste  Dienstprüfung  genügend  erstanden  haben,  sind  ihrem  Ansuchen  gemäß  zu
Referendären  zweiter  Elasse  bestellt,  und  für  die  erste  Hälfte  ihres  Dienst-Probejahrs
den  K.  Gerichtshöfen  folgendermassen  zugetheilt  worden:

I.  dem  Gerichtshofe  in  Eßlingen:
Ganzhorn;
Stark;
Walther;

II.  dem  Gerichtshofe  in  Tübingen:
Boscher;
Herrez

lII.  dem  Gerichtshofe  in  Ellwangen:
v.  Albertiz;
Ellinger;
Geßler;
        <pb n="279" />
        237

IV.  dem  Gerichtshofe  in  Ulm:
Neherz
Schuster;

v.  Trott.

Die  vorbenannten  Referendäre  haben  sich  nun  bei  den  bezeichneten  Gerichtshsfen
  unverzüglich  zur  Dienstleistung  anzumelden,  und  von  den  leßteren  wird  die  gewöhnliche
  Anzeige  über  die  stattgehabte  Beeidigung  gewärtigt.

Stuttgart  den  50.  Juni  1841.  Prieser.

8)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  polizeilichen  Maaßregeln  zu  Verhütung  von  Unglücksfällen  bei  der
Versendung,  Lagerung  und  dem  Werkause  des  Schießpulvers.

Zu  Verhütung  von  Unglücksfällen  bei  der  Versendung,  Lagerung  und  dem  Verkaufe
  des  Schießpulvers  werden  in  Gemäßheit  der  nach  Vernehmung  des  K.  Geheimenraths
  ergangenen  höchsten  Entschliefung  vom  15.  d.  M.  nachstehende  Vorschriften
ertheilt.

I.  In  Betreff  der  Verpackung.

1)  Das  zur  Versendung  durch  Fuhrleute  oder  Schiffer  bestimmte  Schießpuloer
ist  zunächst  in  engverschlossene  Säcke  von  starker  Leinwand  und  sodann  in
wasserdichte,  inwendig  mit  Papier  überzogene  Fäßchen  von  Eichenholz  zu
packen  und  der  Zwischenraum  zwischen  den  Säcken  und  dem  Fäßchen  mirt
Heu  oder  Stroh  dicht  auszufüllen.

2)  In  einem  Fäßchen  darf  nicht  mehr  als  ein  Zentner  Pulver  enthalten  sepn.

5)  Zu  den  Fäßchen  dürfen  keine  eiserne  oder  verzinnte  NRägel  verwendet  werden;
auch  ist  der  Gebrauch  eiserner  Werkzeuge  bei  dem  Schließen  oder  Oeffnen
der  Fäßchen  verboten.

4)  Jedes  Fäßchen  ist  mie  Strohseilen  fest  zu  umwinden  und  in  Packtuch  einzunähen,
  welches  mit  dem  Worte  „Schieß  pulver“  und  einem  schwarzen
        <pb n="280" />
        238

Kreuze,  als  dem  bekannten  Zeichen  gefaͤhrlicher  Waaren,  deutlich  zu  bezeichnen
  ist.

II.  Versendung  und  Transport.

5)  In  dem  Frachtbriefe  ist  die  Zahl,  der  Inhalt  und  das  Gewicht  der  zum
Transport  übergebenen  Pulverfäßchen  deutlich  auszudrücken.

6)  Der  gleichzeitige  Transport  von  Schießpulver  mit  anderen,  leicht  entzündlichen
Material-Waaren,  als  Weingeist  oder  Branntwein,  chlorsaurem  Kali,  Phosphor,
  Scheidewasser,  Schwefelsäure,  Salzsäure,  Knallsilber,  Knallaquecksilber
u.  dergl.,  oder  mit  Reibfeuerzeugen  aller  Art,  ist  verboten.

7)  Wenn  Schießpulver  zugleich  mit  anderen  Gürern  auf  Wagen  verführt  wird,
so  sind  die  Pulverfäßchen  auf  den  oberen  Theil  des  Wagens  zu  lagern,  dergestalt,
  daß  sie  auf  weicher  Unterlage  ruhen,  nicht  mit  Eisen  oder  Nägeln
von  diesem  Metelle  in  Berührung  kommen  und  im  Nothfalle  schnell  herabgenommen
  werden  können.

In  Schiffen  sind  die  Pulverfäßchen  so  zu  lagern,  daß  sie  ohne  Schwierigbeit
  entfernt  werden  können.

3)  Wagen  oder  Schifse,  deren  Ladung  ganz  oder  wenigstens  zur  Hälfte  aus
Schießpuloer  bestehr,  müssen  stets  durch  ein  oben  aufgestecktes  schwarzes
Fähnchen  auzgezeichnet  seyn.

9)  Frachtfahrer  mit  Ladungen  der  vorbemerkten  (§.  8)  Art  haben  die  auf  ihrem
Wege  gelegenen  Städte  und  anderen  größeren  Ortschaften,  wo  es  seyn  kann,
zu  umfahren.

Innerhalb  der  Ortschaften  dürfen  sie  nicht  anhalten.

Da,  wo  sie  übernachten  wollen,  haben  sie  außerhalb  Orts  anzuhalten
und  den  Orts-Vorsteher  von  ihrer  Ankunft  in  Kenntniß  zu  sehen,  welcher
ihnen  einen  Plaßtz  in  angemessener  Entfernung  vom  Orte  anzuweisen,  für
sichere  Bewachung  des  Transports  auf  Kosten  des  Frachtfahrers  Sorge
zu  tragen,  und  vor  der  Abfahrt  in  dem  Frachtscheine  zu  beurkunden  hat,
daß  von  dem  Frachtfahrer  die  schuldige  Anzeige  erstattet,  und  die  Ladung  an
sicherem  Orte  aufgestellt  und  bewacht  worden  sey.
        <pb n="281" />
        239

10)  Wenn  während  des  Transports  ein  Pulverfäßchen  verlezt  wird  und  Puloer
streut,  oder  wenn  auf  irgend  andere  Weise  die  Ladung  in  Gefahr  drohenden
Zustand  geräth,  so  darf  der  Fuhrmann  vor  gänzlicher  Abhülfe  des  Mangels
seine  Reise  nicht  fortsehen.

11)  Die  Versendung  von  Kunstfeuerwerk  darf  nur  in  wohlderschlossenen  Kisten
geschehen,  in  welchen  die  einzelnen  Artikel  in  zureichender  Umhüllung  mit
Papierspänen  u.  dergl.  fest  zu  verpacken  sind.

Die  Deckel  der  Kisten  sind  mit  Nägeln  von  Holz,  Kupfer  oder  Messing
zu  befestigen,  und  mit  einem  schwurzen  Kreuze  und  der  Aufschrift  „Kunstfeuerwerk“
  zu  bezeichnen;  auch  ist  der  Inhalt  im  Frachtbriefe  anzugeben.

III.  Lagerung  und  Detail-Verkauf  des  Schießpulvers.

12)  Das  Schießpulver  darf  außer  dem  in  der  General-Verordnung  vom  15.  Aprik.
1808,  B.  V.  (Reg.  Blatt  S.  205)  bestimmten  höchsten  Betrage  von  zehen
Pfund  nicht  in  den  Wohnhäusern,  sondern  nur  in  besonderen,  außerhalb  der

Ortschaften  gelegenen  und  von  Land=  und  Nachbarschafts-Straßen  entfernten
Lokalen  aufbewahrt  werden.

Diejenigen,  welche  Schießpulver  spediren  oder  damit  handeln,  sind  von
der  Orts-Obrigkeit  zu  Angabe  der  Räume  aufzufordern,  welche  sie  für  die
Aufbewahrung  von  Pulver-Vorräthen  über  zehen  Pfund  verwenden,  und  die
Ortsbehörden  haben  darüber  zu  wachen,  daß  hierin  das  Angemessene  beobachtet
  werde.  «

13)  Nur  vor  den  mit  ortsobrigkeitlicher  Genehmigung  bestehenden  Magazinen
oder  an  einem  von  der  Ortspolizei-Behoͤrde  besonders  bestimmten  und  von
Wohngebaͤuden  gehoͤrig  entfernten  Platze  duͤrfen  Schießpulver-Ladungen,  sobald
  das  ab-  oder  aufzugebende  Quantum  wenigstens  fuͤnfzig  Pfund  betraͤgt.
ab-  oder  aufgeladen  werden.  »

DerOrtssPolizeibehdtdeistinsolchenFällenvordemAuf-oderAbladen
  jedesmal  Anzeige  zu  machen,  damit  sie,  wenn  es  noͤthig  ist,  die  erforderliche
  Aufsicht  anordnen  kann.

14)  An  Kinder  unter  vierzehen  Jahren  darf  von  Kaufleuten  und  Kraͤmern
Schießpulver  nicht  abgegeben  werden.
        <pb n="282" />
        +

240

IV.  Allgemeine  Bestimmung.

15)  Die  Verpackung,  das  Auf=  und  Abladen  von  Schießpulver  und  Kunst-Feuerwerk,
  der  Zutritt  zu  den  Verwahrungs-Orten  (§#.  12,  13),  so  wie  der  Detail-Verkauf
  darf  nicht  bei  Licht  geschehen;  auch  ist  das  Tabackrauchen  bei
diesen  Geschäften  schwer  verboten.

Verfehlungen  gegen  vorstehende  Bestimmungen  werden  mit  Strafe  bis  zu  drei-KGig
  Gulden  geahndet,  vorbehältlich  der  für  den  Fall  eines  dadurch  verschuldeten  Unglücks
  begründeten  besonderen  Strafe.

Geringere  Uebertretungen  können,  wenn  die  verwirkte  Strafe  unzweifelhaft  die
Zuständigbeit  der  Ortsbehörden  nicht  übersteigt,  von  diesen  Behörden  abgerügt  werden.

Die  Polizei-Offtlzianten  und  Landjäger,  wie  auch  die  Güterbestätter,  haben  über
die  Beobachtung  vorstehender  Bestimmungen  zu  wachen,  und  die  Local=  und  Ober-Feuerschauex
  haben  sich  insbesondere  der  Befolgung  der  in  Ziffer  12  enthaltenen
Vorschriften  bei  ihren  Wisttationen  zu  versichern.

Entdeckte  Uebertretungen  sind  von  denselben  sogleich  der  Orts=  oder  Bezirbs-Polizeibehörde
  anzuzeigen.

Den  Bezirks-Aemtern  wird  die  besondere  Eröffnung  dieser  Verfügung  an  die
Pulverfabrikanten,  an  diejenigen  Kaufleute,  Krämer  und  Gewerbsleute,  welche  Schießpulver-Vorräthe
  halten,  und  an  die  Spediteurs,  Frachtfahrer,  Schiffer  und  Landboten
  aufgegeben,  und  ihnen  zugleich  die  Fürsorge  für  die  ungesäumte  Vollziehung  der
in  F.  12  enthaltenen  Anordnung,  so  wie  überhaupt  die  strenge  Handhabung  dieser
Verfügung  zur  Pflicht  gemacht.

Stuttgart  den  29.  Juni  1851.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  allerhöchsten  Befehl:
Schlaper.

2.  Der  Regierung  des  Jartkreises.

Bekanntmachung,  das  Ergebniß  der  niederen  Dienstprüfung  im  Deparkement  des  Innern  betreffend.

Bei  der  am  25.  26.  27.  und  28.  Mai  d.  J.  von  der  Regierung  des  Jarxtkreises
vorgenommenen  niederen  Dienst-Prüfung  im  Departement  des  Innern  sind  nach-
        <pb n="283" />
        241

stehende  Candidaten  zur  Uebernahme  der  im  §+.  7  der  K.  Verordnung  vom  10.  Februar
  1337  bezeichneten  Aemter  dieses  Departements  für  befähigt  erklärt  worden:
1)  Johann  Christian  Friedrich  Baß,  von  Herbrechtingen,  Oberamts  Heidenheim.
2)  Carl  Dießsch,  von  Oehringen.
5)  Franz  Joseph  Gerber,  von  Rottenburg.
4)  Carl  Kuno  Kern,  von  Mergentheim.

III.

IV.

Ellwangen  den  21.  Juni  1851.
Fuür  den  Vorsland:
Streich.

5.  Des  Studienrathe.
Bekanntmachung,  betreffend  die  dießjährigen  Prüfungen:

4)  für  die  Aufnahme  in  die  niederen  katholischen  Convikte;

2)  für  die  Aufnahme  in  das  niedere  evangelische  Seminar;

3)  für  die  Zulassung  zu  akademischen  Studien;

4)  für  die  Aufnahme  in  das  höhere  evangelische  Seminar.
Die  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  die  niederen  katholischen  Convikte  wird
den  25.,  24.  und  nöthigenfalls  den  25.  August  (Montag,  Dienstag  und
Mittwoch);
die  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  niedere  evangelische  Seminar  den
50.,  31.  August  und  1.  September  (Montag,  Dienstag  und  Mittwoch)  vorgenommen
  werden,  wobei  die  zweite  (jüngere  Jahresklasse  nur  an  den  beiden
ersten  Tagen  zu  erscheinen  hat.
Die  Prüfung  der  Universitäts-Candidaten  ist  auf  den  9.  und  10.  September
(Donnerstag  und  Freitag),  wozu  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  noch  der
11.  (Samstag)  hinzukommt,  bestimmt.  Zu  derselben  sind  Livius,  Kenophons
Memorabilien  und  Jakobs  Attika  mitzubringen.
Die  Conkursprüfung  für  die  Aufnahme  in  das  höhere  evangelische  Seminar
ist  auf  den  50.  September,  1.  und  2.  Oktober  (Donnerstag,  Freitag,  Samstag)
festgeseht.  Zu  derselben  sind  Cicero  de  officiis  und  de  natura  Deorum,  die

2
        <pb n="284" />
        242
platonischen  Dialogen,  Phädon,  Eriton,  Eutyphron,  Phädeus  und  eine
ebräische  Bibel  mitzubringen.

Die  Personaltabellen  für  die  Prüfung  Nr.  II.,  welche  mit  Nachweisungen  über
das  Bürgerrecht  und  mit  Blattern-Impfungszeugnissen  zu  versehen  sind,  müssen  spätestens
  am  20.  Juli,  die  Gesuche  um  Zulassung  zu  der  Pröfung  Nr.  III,  welche  genau
nach  den  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  Jahr  1820  (Reg.Blatt  Nr.  19),  einzurichten,
  und  namentlich  mit  den  erforderlichen  Studien=  und  Sittenzeugnissen  zu
begleiten  sind,  unfehlbar  am  1.  August,  endlich  die  Anmeldungs-Eingaben  für  Nr.  IV.,
welche  wie  bei  Nr.  II.  mit  Ausweisen  über  das  Bürgerrecht  zu  versehen  sind,  müssen
am  25.  August  bei  dem  K.  Studienrathe  eingelaufen  seyn.

Stuttgart  den  26.  Juni  1341.  Flatt.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Oberamtmannsstelle
  in  Herren  berg  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei
der  K.  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Criminal-Senate  des  K.  Gerichtshofs  in  Ulm
erledigte  Assessorsstelle  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Ober-Tribunal
in  vorschriftmäßiger  Weise  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Münchingen,  Dekanats  Leonberg,
  welche  1482  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem
evangelischen  Consistorium  zu  melden.  Das  zu  1250  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes
  berechnete  Einkommen  ist  noch  unverwandelt,  und  wird  auch  vorerst  nicht  zur
Verwandlung  kommen.  Der  anzustellende  Geistliche  muß  aber  jedenfalls  eine  Verwandlung,
  welche  von  der  Ober-Kirchenbehdrde  gut  geheißen  wird,  als  wirksam  auch
während  seiner  Dienstzeit  anerkennen,  und  sich  allen  Anordnungen  unterwerfen,  welche
etwa  beschlossen  werden  sollten,  um  sichere  Anhaltspunkte  für  eine  künftige  Verwandlung
  zu  gewinnen.
        <pb n="285" />
        243

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Erpfingen,  Dekanats  Reutlingen,
  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschrisftmäßig
  zu  melden.  Dieselbe  zählt  782  Kirchengenossenz  das  mit  keinem  Zehentbezuge
  verbundene  Einkommen  berechnet  sich  in  Preisen  des  Sportelgeseßes  zu  828  fl.

Es  werden  beseht  werden:

5)  die  katholische  Pfarrei  Wehingen,  Oberamts  und  Debanats  Speichingen,
welche  im  Pfarrdorfe  und  in  einigen  Hôfen  1325  Pfarrgenossen  begreift,  auch  eine
Schule  mit  drei  Lehrern  hat.  Das  fire  Einkommen  von  eigenen  Gütern,  Zehenten,
Grundgefällen,  Capitalzinsen  und  gestifteten  Gebühren  beträgt,  nach  Abzug  eines  der
Zeit  noch  auf  der  Pfarrstelle  haftenden  Provisoriums,  1309  fl.,  wozu  noch  bedeutende
Neben-Einnahmen  von  beiläufig  150  fl.  kommen;

6)  die  katholische  Pfarrei  Gögglingen,  Oberamts  und  Dekanats  Wiblingen,
mit  einer  Seelenzahl  von  287,  sämtlich  im  Pfarrdorf,  und  einem  beständigen  Einkommen
  von  806  fl.,  von  Garten-Ertrag,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren;

7)  die  katholische  Pfarrei  Rottum,  Oberamts  und  Dekanats  Biberach,  welche
im  Pfarrdorfe  und  einigen  Höfen  220  Pfarrgenossen  begreift,  und  an  Garten-Ertrag
und  Besoldungen  ein  firirtes  Einkommen  von  667  fl.  gewährt.

Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe
zu  melden.  .

8)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene  Stelle  eines  rechnungsverständigen
  Canzlei-Assistenten  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  haben  sich  innerhalb
  drei  Wochen  bei  diesem  Gerichtshofe  zu  melden.

9)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Oberamts-Abtuariat  Tutrlingen,  womir
der  Normalgehalt  von  500  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der
K.  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

rti  ri
2

Widerruflich  angestellte  Diener.
Vermoͤge  hoͤchster  Entschließungen  vom  25.  v.  M.  ist  dem  Oberamts-Abtuar

Schubart  zu  Tuttlingen  die  erledigte  Canzlei-Assistentenstelle  bei  der  Regierung
des  Donaukreises,  wie  auch
        <pb n="286" />
        244

die  erledigte  Stelle  eines  Zeichnungslehrers  an  der  Landes-Universität  dem  Maler
Leibniß  in  Stuttgart  gnädigst  übertragen  worden.
Seine  Königliche  Majestát  haben  vermoge  höchster  Entschließung  vom
30.  v.  M.  die  erledigte  Oberamts-Aktuarsstelle  in  Ellwangen  dem  Regierungs=Referendür
  erster  Classe,  Biher,  aus  Stuttgart,

die  erledigte  Oberamts-Abtuarsstelle  in  Kirchheim  dem  Regierungs-Referendär
erster  Classe,  Freiherrn  v.  Gemmingen,  aus  Stuttgart,

die  erledigte  Oberamts-Aktuarsstelle  in  Künzelsau  dem  Regierungs-Referendär
erster  Classe,  Kohn,  aus  Stuttgark,  gnädigst  zu  übertragen  geruht.

Unter  dem  30.  v.  M.  sind  der  Hauptzollamts-Assistent,  Zollverwalter  Heerbrandt
  in  Friedrichshafen,  und

der  Hauptzollamts-Assistent  Bilfinger  in  Ulm,  ihrem  Ansuchen  gemäß,  gegenseitig
  verseht,  wie  auch

durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  1.  d.  M.
ist  der  Canzlei-Assistent  Geyer  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  auf  die  erledigte
Kanzlei-Asssstentenstelle  bei  der  Justiz-Ministerialkasse  gnädigst  versetzt  worden.
        <pb n="287" />
        arlsr.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Wirttemberg.

Sanstag  den  10.  Juli  1841.

—....696öO

Inbalt.

Köni  1  L.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung  in  Betreff  der  Zuständigkeit  der  Oberamts-Aerzte  und
Oberamts-Wundärzte  in  Beziehung  auf  die  Vornahme  von  amtlichen  Besschtigungen  und  die  Erstaktung
der  darauf  bezüglichen  Gutachten.  —  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  deu  Soldaten  Grau  auf
eine  Vorrichtung  für  Bereitung  der  Gersten-Grauben.  —  Verleihung  eines  Einführungs-Patents  an  das
Handlungshaus  Schill,  Köbel  und  Müller  auf  eine  sogennannte  Rotations-Maschine.  —  Die  Belohnung
  und  Belobung  mebrerer  Landiäger  betreffend.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auflösung  der  für
Verbesserung  der  Leinwandgewerbe  niedergesetzten  Commission  und  die  Uebertragung  ihrer  Funktionen  an
die  Central-Stelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  8.  d.  M.

den  Hauptmann  erster  Elasse  der  Garnisons-Compagnien,  v.  Merz,  auf  sein
Ansuchen  in  den  Ruhesiand  versetzt,  und  dagegen  befördert:

zum  Hauptmann  erster  Elasse,  den  Hauptmann  zweiter  Elasse  des  fünften  Infanterie-Regiments,
  von  der  Lanken,

zum  Hauptmann  zweiter  Classe  bei  den  Garnisons-Compagnien,  den  Ober-Lieutenant
des  ersten  Infanterie-Regiments,  Heinzmann,

zu  Ober-Lieutenants:  den  Unter-Lieutenant  der  Garnisons-Compagnien,  Theurer
bei  diesen  Compagnien,  und

den  Adjutanten  des  zweiten  Infanterie-Regiments,  Unter-Lieutenant  Heinrich
Schmitt,  bei  demselben  Regimente.
        <pb n="288" />
        246

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innerm-Der
  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Verfügung  in  Betreff  der  Zuständigkeit  der  Oberamts-Aerzle  und  Oberam#k-Wundärzee  in  Beziehung
auf  die  Vernahme  von  amtlichen  Besichtigungen  und  die  Erstaktung  der  darauf  bezüglichen  Gutachten.

Da  man  wahrzunehmen  gehabt  hat,  daß  hin  und  wieder  Zweifel  darüber  entstanden
  sind,  in  welchen  Fällen  die  von  Amtswegen  anzuordnende  Besichtigung  und
Begutachtung  des  Zustandes  eines  Kranken  oder  Verwundeten  oder  auch  eines  Leichnams
  dem  Oberamts-Arzt  und  Oberamts-Wundarzt  gemeinschaftlich,  und  in  welchen
Fällen  dieselbe  nur  Einem  von  Beiden  aufzutragen  seyz  so  werden  zu  Herbeiführung
einer  den  bestehenden  Gesehen  entsprechenden  gleichförmigen  Behandlung  der  Sache
den  Gerichts=  und  Polizei-Behörden  folgende  nähere  Vorschriften  ertheilt.

K.  1.  ·

Derjenigen  Gerichts-  oder  Polizei-Behoͤrde,  welcher  dießfalls  die  amtliche  Einschreitung
  uͤberhaupt  obliegt,  kommt  es  zu,  nach  Maaßgabe  der  hienach  ertheilten
naͤheren  Vorschriften  im  einzelnen  Falle  zu  bestimmen,  ob  die  erforderliche  Besichtigung
  einer  lebenden  Person  oder  eines  Leichnams  (Legal-Inspektion),  so  wie  die
Erstattung  des  auf  den  Erfund  zu  gründenden  Gutachtens  von  dem  Oberamts-Arzt
  oder  von  dem  Oberamts-Wundarzt,  oder  von  beiden  gemeinschaftlich  zu  besorgen
  sey.

GC.  2.

Die  Legal-Inspebtion  ist  dem  Oberamts-Arzt  und  dem  Oberamts-Wundarzt  gemeinschaftlich
  aufzutragen:

a)  bei  Leichnamen;

ß)  wenn  es  sich  von  Feststellung  des  Thatbestandes  einer  Nothzucht  oder  der

Verführung  zur  Unzucht  im  Falle  des  Art.  297  des  Strafgesetzbuchs  handelt;
o)  bei  erfolgter  Verheimlichung  der  Geburt  und  in  Fällen  von  Abtreibung  der
Leibesfrucht;  u  «
        <pb n="289" />
        s  247

d)  in  allen  Faͤllen,  wo  mit  einer  Verwundung  eine  innerliche  Krankheit  oder

ein  physisches  Leiden  des  Verleßten  zusammentrifft;

e)  in  allen  schwereren  Fällen  von  Körper-Verletzung,  welche  eine  wundärztliche

  Behandlung  erfordern;  endlich

fl)  wenn  in  den  hienach  erwähnten  Fällen  der  96.  7  und  8  der  Oberamts-Arzt,

oder  im  Falle  des  6#.  4  der  Oberamts-Wundarzt  auf  eine  gemeinschaftliche
Behandlung  des  Gegenstandes  anträgt.

.  3.
S  chwerere  Fälle  von  Körper-Verlehung  sind  vorhanden:

a)  wenn  Gefahr  für  das  Leben  des  Verletten  vorhanden  ist;

b)  wenn  eine  vböllige  und  bleibende  Unfähigkeit  des  Verlehten  zu  seinen  Berufs-Arbeiten

  sich  als  die  mögliche  Folge  der  Verlehung  darstellt;

c)  wenn  der  Verlette  durch  solche  des  Gesichts,  des  Gehörs,  der  Sprache,  der

JZeugungs-Fahigkeit,  oder  eines  wichtigen  Gliedes,  insbesondere  eines  Auges,

eines  Armes,  einer  Hand  oder  eines  Fußes  verlustig  geworden  ist  oder  noch
verlustig  werden  könnte;  endlich

*)0  wenn  sich  eine  auffallende  Verunstaltung  als  bleibende  Folge  der  Verlehung

voraussehen  läßt.
«  H.4.

In  allen  anderen  Faͤllen  von  Koͤrperverletzung,  welche  zur  wundaͤrztlichen  Behandlung
sich  eignen,  ist  ausschließlich  der  Oberamts-Wundarzt  zur  Legal-Inspektion  zu  verwenden.
g.  5.

Ist  das  Vorhandenseyn  einer  Koͤrper-Verletzung  nur  im  allgemeinen  angezeigt,
und  dieselbe  hiernach  den  schwereren  Faͤllen  (F.  3)  nicht  ohne  weiteres  beizuzaͤhlen;
so  ist  mit  deren  Besichtigung  zunächst  der  Oberamts-Wundarzt  allein  zu  beauftragen,
und  in  Gemäßheit  des  von  demselben  über  den  Erfund  zu  erstattenden  gutächtlichen
"  Berichts  zu  ermessen,  ob  eine  nochmalige  von  ihm  und  dem  Oberamts-Arzt  gemeinsN
  vorzunehmende  Besichrigung  anzuordnen  sey,  oder  nicht.

.  K.  6.

Gerellen  sich  bei  einer  anfänglich  als  leicht  (&amp;amp;.  4)  erscheinenden  Verlehung  erst
spaͤter  solche  Symptome  ein,  welche  dieselbe  als  eine  schwerere  (F.  5)  erkennen  lassen;
so  ist  eine  nachtraͤgliche  gemeinschaftliche  Besichtigung  unverweilt  anzuordnen.
        <pb n="290" />
        248
.  7.

In  allen  Faͤllen,  in  welchen  es  sich  ausschließlich  von  Beurtheilung  innerer
Krankheits-Zustände,  insbesondere  auch  abnormer  Seelen-Zustände  handelt,  ist  die
Legal-Inspektion  dem  Oberamts-Arzte  allein  aufzutragen.

K.  8.

Auch  alle  diejenigen,  im  Laufe  einer  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Untersuchung
als  nothwendig  sich  darstellenden  ärztlichen  Besichtigungen  und  Begutachtungen,  welche
nicht  auf  Feststellung  des  Thatbestandes  eines  Verbrechens  oder  Vergehens,  sondern
auf  den  körperlichen  oder  physischen  Zustand  verhafteter  oder  solcher  Personen  sich
beziehen,  welche  einer  Straf-Anstalt  zum  Straf-Vollzug  zu  übergeben  sind,  wie  z.  B.
die  Untersuchung  über  das  Vorhandenseyn  oder  den  Stand  einer  Schwangerschaft,
über  die  Fähigkeit  eines  Inquisiten  zu  Erstehung  einer  körperlichen  Züchtigung,  über
das  Vorhandenseyn  vorgeblicher  oder  muthmaßlicher  Krankheiten  und  Gebrechen  und
dergl.,  sind  ausschließlich  Sache  des  Oberamts-Arztes,  vorbehältlich  der  Verpflichtung
des  Lehteren,  in  chirurgischen  und  geburtshülflichen  Fällen,  soferne  er  nicht  selbst  ausübender
  Wund=  und  Heb-Arzt  wäre,  und  die  Wichtigkeit  oder  Schwierigkeit  des  Falles
  hiefür  spräche,  auf  die  Beziehung  des  Oberamts-Wund-Arztes,  und,  wenn  auch
dieser  nicht  Heb-Arzt  seyn  würde,  eines  anderen  Geburtshelfers  anzutragen.

Stuttgart  den  23.  Juni  1841.  Prieser.  Schloayer.

B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verleihung  eines  Erfindungspatents  an  den  Soldaten  Grau  auf  eine  Vorrichtung  für
Bereitung  der  Gersten-Graupen.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  24.  d.  M.
dem  Soldaten  des  achten  Infanterie-Regiments,  Johann  Georg  Grau  von  Owen,
Oberamts  Kirchheim,  das  nachgesuchte  Erfindungspatent  auf  eine  von  ihm  vorgelegte
Vorrichtung  für  Bereitung  der  Gersten-Graupen  mit  vertikal  gestelltem  Läufer  und
steinener  Zarge,  auf  die  Zeit  von  fünf  Jahren  gnädigst  ertheilt  haben;  so  wird  dieses,
        <pb n="291" />
        249

unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung,
  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  26.  Juni  1841.  Schlayer.

b)  Verleihung  eines  Einführungspatents  an  das  Handlungshaus  Schill,  Köbel  und  Müller
auf  eine  segenannte  Rotations-Maschine.

Da  Seine  Königliche  Majestát  durch  höchste  Entschließung  vom
24.  d.  M.  dem  Handlungshause  Schill,  Köbel  und  Müller  zu  Stuttgart  das
nachgesuchte  Einführungspatent  auf  die  von  demselben  vorgelegte  sogenannte  Rotations-Maschine
  mit  zehenjähriger  Dauer  gnädigst  verliehen  haben;  so  wird  dieses,
unter  Beziehung  auf  den  slebenten  Abschnitt  der  revidirten  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung,
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  26.  Juni  1841.  Schlaper.

)  Die  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger  betreffend.

Unter  Beziehung  auf  die  99.  59  und  50  der  K.  Verordnung  über  die  Organisation
  des  Landjäger-Corps  vom  5.  Juni  1825  werden  die,  mehreren  Landjäger-Unteroffizieren
  und  Landjägern  wegen  besonderer  Auszeichnung  im  Dienste  zuerkannten
Belohnungen  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht,  und  zwar:

1)  vermöge  höchster  Entschliehung  vom  25.  d.  M.  haben  Seine  Königliche
Majestät

dem  Landjäger  erster  Elasse  Firx  zu  Königseggwald,  Oberamts  Saulgau,
die  goldene,  und

den  Landjägern  erster  Classe,  Die  z  zu  Alpirsbach,  Oberamts  Oberndorf,
und

Grimm  zu  Ochsenhausen,  O.A  Biberach,  die  silberne  Verdienstmedaille
zu  verleihen  gnädigst  geruht;

2)  Geldprämien  haben  erhalten:

der  Stations-Commandant  erster  Classe,  Gün  dele  in  Rottenburg,
die  Stations-Commandanten  zweiter  Elasse:

Sippel  in  Balingen,

Stumpp  in  Ehingen,
        <pb n="292" />
        250

Bebmann  in  Saulgau,
Schmid  in  Riedlingen;
die  Stations-Commandanten  dritter  Elasse:
Raber  in  Blaubeuren,
Zieger  in  Wiblingen,
König  in  Spaichingen,  "
Möß#ner  in  Calw,
Hettinger  in  Schorndorf,
Reichle  in  Reresheim;
die  Landjäger  erster  Classe:
Grauer  in  Backnang,
Wittmann  in  Markgröningen,  Oberamts  Ludwigsburg,
Flinspach  in  Röthenberg,  Oberamts  Oberndorf,
Mutschler  in  Herrenberg,
Günther  in  Dischingen,  Oberamts  Reresheim,
Mayer  in  Boll,  Oberamts  Gôppingen,
Ege  in  Altshausen,  Oberamts  Saulgau.
Schick  in  Kißlegg,  Oberamts  Wangen,
Reich  in  Aulendorf,  Oberamts  Waldsee;
die  Landjäger  zweiter  Elasse:
Kaltenbach  in  Wellendingen,  Oberamts  Rottweil,
Schmid  in  Schorndorf,
Krieg  in  Blaufelden,  Oberamts  Gerabronn.
Kiedaisch  in  Buchau,  Oberamts  Riedlingen;  rte
35)  Oeffentliche  Belobung  verdienen:
der  Stations-Commandant  zweiter  Elasse,  Falschebner  in  Tuttlingen,
die  Stations-Commandanten  dritter  Elasse:
Bofinger  in  Geißlingen,
Ruoß  in  urach,
Strobel  in  Rabensburg,
        <pb n="293" />
        251

Mühleisen  in  Könzelsau,
Wendel  in  Oehrxingen;
die  Landjäger  erster  Elasse:
Kicherer  in  Neuenstadt,  Oberamts  Reckarsulm,
Schmid  in  Ebingen,  Oberamts  Balingen,
Reiser  in  Herrenalb,  Oberamts  Neuenbörg,
Binz  in  Fachsenfeld,  Oberamts  Aalen,
Meffle  in  Bartenstein,  Oberamts  Gerabronn,
Frommknecht  in  Ilzhofen,  Oberamts  Hall,
Virrlinger  in  Giengen,  Oberamts  Heldenheim,
Krebs  in  Steinheim,  Oberamts  Heidenheim.
Grau  in  Königsbronn,  Oberamts  Heidenheim,
Vollmer  in  Burgberg,  Oberamts  Heidenheim,
Koch  in  Bopfingen,  Oberamts  Neresheim,
Ludwig  in  Boll,  Oberamts  Göppingen,
Schnurr  in  Obermarchthal,  Oberamts  Ehingen,
Hägele  in  Weilheim,  Oberamts  Kirchheim,
Müller  in  Roth,  Oberamts  Leurkirch,
Schnißer  in  Wurzach,  Oberamts  Leutkirch,
Adler  in  Wolfegg,  Oberamts  Waldsee,
Ade  in  Hasenweiler,  Oberamts  Ravensburg,
Hekmann  in  Waldburg,  Oberamts  Ravensburg,
Zink  in  Scheer,  Oberamts  Saulgau,
Dossinger  in  Dietenheim,  Oberamts  Wiblingen;
die  Landjäger  zweiter  Elasse:
Haug  in  Kirchheim,
Schelling  in  Blizenreute,  Oberamts  Ravensburg,
Kurz  in  Saulgau,  «
Herter  in  Buchau,  Oberamts  Riedlingen,
Lehmann  in  Ebingen,  Oberamts  Balingen,

1  1
        <pb n="294" />
        252

Krenkel  in  Deckenpfronn,  Oberamts  Calw,
Kröner  in  Freudenstadt,
Köhnle  in  Liebenzell,  Oberamts  Neuenbürg.

Stuttgart  den  28.  Juni  1841.  Schlaper.

C)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Auflösung  der  für  Verbesserung  der  Leinwand-Gewerbe  niedergesetzten
Commission  und  die  Uebertragung  ihrer  Funktionen  an  die  Central-Stelle  des  landwirthschaftlichen
  Vereins.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
17.  d.  M.  die  im  Jahr  1827  zum  Zwecke  der  Verbes,erung  der  Leinwand-Gewerbe
niedergesehte  besondere  Commission  in  Rücksicht  darauf,  daß  ihr  ferneres  Bestehen
unter  den  veränderten  Verhältnissen  nicht  mehr  erforderlich  ist,  aufzuldsen  und  die
Besorgung  ihrer  Obliegenheiten  der  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins
zu  übertragen  geruht.

Indem  dieß  unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  13.  April  1827
(Reg.  Blatt  S.  150)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  ertheilt  man  den  Polizei=
  und  Finanzbehèörden  die  Weisung,  der  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen
Vereins  bei  Verfolgung  ihrer  dießfallsigen  Zwecke  dieselbe  Unterstützung,  wie  der  nun
aufgelösten  Commission,  zu  gewähren.

Diejenigen  Landwirthe,  welche  zu  Folge  der  Bekanntmachung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  5.  Januar  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  14)  um  Preise  für  Hervorbringung
  vorzüglichen  Flachses  sich  bewerben  wollen,  haben  die  Proben  ihrer  Produkte
mit  den  vorgeschriebenen  Ausweisen  an  die  gedachte  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen
  Vereins  einzusenden.

Stuttgart  den  29.  Juni  1841.  Schlaper.  Herdegen.
        <pb n="295" />
        253
N  28.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.
*•  Domnnerstag  den  15.Juli  1841.

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Gebühren  der  Gemeinde-Diener.

s  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Gebühren  der  Gemeinde-Diener.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  Wir  durch  Unsere  Verordnung  vom  22.  Februar  1841  (Reg.  Blatt
S.  83  ff.)  die  Taggelder,  Diäten  und  Reise-Kosten  der  Amts-Körperschafts=  und
Gemeinde-Diener  festgeseht  haben;  so  sinden  Wir  angemessen,  auch  die  in  verschiedenen
  Verordnungen  und  Verfügungen  zerstreuten,  theilweise  veralteten  und  mangelhaften
  Bestimmungen  über  weitere  zulässige  Anrechnungen  der  Gemeinde-Diener  für
gewisse  Verrichtungen  durch  ein  zeitgemäßes,  vollständiges  Regulativ  zu  erseßen.
        <pb n="296" />
        254

Wir  verordnen  und  verfügen  daher,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,
wie  folgt:
Absch  nitt  I.
Gebühren  der  Gemeinde-Raths  Collegien.
.  1.  Z

An  den  Gebühren,  zu  deren  Bezug  die  Gemeinderaths-Collegien  berechtigt  sind,
nehmen  der  Schultheiß,  der  Rathsschreiber  und  sämtliche  Mitglieder  des  Gemeinde-Raths
  ganz  gleichen  Theil.  Ist  der  Schultheiß  oder  ein  Gemeinde-Rath  zugleich
Rathsschreiber;  so  erhält  er  einen  doppelten  Antheil  an  jenen  Gebühren  (vergl.
auch  §.  6).

Amts-Verweser  haben  die  gleichen  Gebühren,  wie  die  wirklich  angestellten  Diener
anzusprechen.

1)  Bei  Gegenständen  der  Rechtspflege.
g.  2.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitig  keiten,  sowohl  in  Untergangs-Streitsachen
  (IV.  Organ.  Edikt  vom  31.  December  1818,  66.  5—12),  als  in  geringfügigen
Sachen  (ebendaselbst  99.  15—15)  und  in  Compromißsachen  (Justiz-NRovelle  vom
15.  September  1322,  F.  9)  sind  die  Gemeinde-Räthe  von  jeder  der  streitenden  Parteien,
  wofern  der  Gegenstand  in  Einer  Sibung  oder  Verhandlung  zur  Erledigung
gebracht  werden  kann,  eine  Gebühr  von  dreißig  Kreuzern;  wofern  derselbe
mehr  als  Eine  Verhandlung  erfordert,  eine  Gebühr  von  fünf  und  vierzig
Kreuzern  zu  beziehen  berechtigt.

Ebenso  können  sie,  sowohl  in  den  genannten  Sachen,  als  bei  friedensrichterlichen
Verhandlungen  (IV.  Organ.  Edikt  vom  51.  December  1818,  96.  16—26)  für  zu  Stande
gebrachte  Vergleiche,  je  nachdem  solche  bei  erstmaliger  oder  wiederholter  Verhandlung
erfolgen,  eine  Gebühr  von  beziehungsweise  zwanzig  oder  dreißig  Kreuzern
von  jeder  der  Parteien  erheben.

Ist  zum  Behufe  der  Entscheidung  die  Absendung  von  Deputationen  des  Gemeinde“
Raths,  namentlich  zum  Einzug  eines  Augenscheins,  erforderlich;  so  erhalten  die  da-
        <pb n="297" />
        255

mit  bemühten  Gemeinde-Raths-Mitglieder  außer  dem  Antheil  an  den  erwähnten
Gebühren  noch  die  festgesetzten  Taggelder.
Bei  armen  Parteien  findet  eine  Anforderung  nicht  statt.
K.  5.
In  Sachen  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit  wird
a))  bei  allen  Verträgen,  welche  gesehlich  das  Erkenntniß  der  Gemeinde-Raths-Collegien
  erfordern,  ein,  nach  dem  Werthe  des  Vertrags-Objekts  zu
berechnendes  Erkenn-Geld  entrichtet.  Eine  Ausnahme  sindet  nur  statt,  wenn
und  in  so  weit  mit  dem  Erkenntnisse  des  Gemeinde-Raths-Collegium  über
einen  Liegenschafts-Verkauf  eine  Verfügung  derselben  Stelle  über  die  Bezahlung
  des  Kaufpreises  zusammen  trifft.  (K.  4,  d.)
Das  Erkenngeld  beträgt:
bei  einem  Werthe  von  100  fl.  oder  weniger  vier  und  zwanzig  Kreuzer.
von  jedem  weiteren  100  fl.  zwölf  Kreuzer.

Bei  der  Berechnung  des  Werthes  des  Vertrags-Objekts,  wobei  ein
ungerader  Betrag  über  die  lehten  100  fl.  immer  für  voll  zu  rechnen,  ist  zunächst
  der,  von  den  Betheiligten  bestimmte  Preis  zu  Grund  zu  legen.

Ist  ein  solcher  nicht  bestimmt  worden;  so  tritt  zum  Behufe  des  Ansaßes
des  Erkenn-Geldes  Schätzung  durch  den  Gemeinde-Rath  ein.

Wird  mit  liegenden  Gütern  zugleich  auch  Fahrniß  verkauft;  so  ist  bei
dem  Erkenn-Geld  der  Werth  der  Lehteren  nur  so  weit  in  Berechnung  zu  nehmen,
  als  die  Fahrniß  Zugehbrde  der  verkauften  Liegenschaft  ist.

b)  Betreffend  die  lehten  Willens-Verordnungen  (LTestamente  und  Codicille);
  so  ist  bei  Erdffnung  derselben  durch  die  Gemeinde-Räthe  oder
Waisen-Gerichte,  neben  der  für  die  Staats-Casse  einzuziehenden  Sportel,  die
Belohnung  der  beizuziehenden  Gemeinde-Raths-Glieder  von  den  Betheiligten
zu  übernehmen.  (Vergl.  Justiz-Ministerial-Erlaß  vom  23.  Februar  1829,  (.  6,
Ergänzungs-Band  zum  Reg.  Blatt  S.  9.)

Für  die  Errichtung  perichtlicher  Testamente  oder  Codicille  aber  darf
nach  der  Dauer  der  Bemühung  ein  Gulden  bis  vier  Gulden  angerechnet
  werden.

*
        <pb n="298" />
        256
Bei  solchen  Testamenten  und  Codicillen,  zu  deren  Errichtung  vier  Gemeinderäthe
  und  der  Rathsschreiber  in  eine  Privat-Wohnung  sich  zu  begeben
haben,  dürfen  diese  nach  der  Dauer  ihres  Geschäfts  das  festgesehte  Taggeld
noch  besonders  in  Anrechnung  bringen.
Testiren  mehrere  Personen  zugleich  in  Einer  lehten  Willens-Verordnung;
so  ist  gleichwohl  nur  Ein  Gebühren-Ansatz  begründet.

S.  4.

In  Unterpfands-Sachen  sinden  für  die  Gemeinderaths-Collegien  (vergl.
Pfand-Geseh  Art.  145,  173,  217,  250,  Haupt-Instruktion  99.  2  ff.  14,  215)  nachstehende
  Gebühren  statt:  ·

’a)FürdenVefchlußderAusfertigungeinesJnformativ-Pfandscheins(Unterpfands-Zettels)

  nach  dem  Betrage  der  zu  versichernden  Schuld,  ohne  Rücksicht
  auf  das  Maaß  der  beabsichtigten  cherbeiks-Vistuns,
von  100  fl.  oder  weniger  ..  ....15kr
voi!1edemwecteren100fl...  .  ....6kr

b)  Fuͤr  eine  vollzogene  Unterpfands-  Bestellung,  na  dem  ü  Verrage  der  wirklich

versicherten  Schuld,  ohne  Rücksicht  auf  die  ein=  oder  mehrfache  Sicherheits-Leistung,


von  100  fl.  oder  wenieen  ———P0obkkr.
von  jedem  weiteren  100  fl.  l1  kr.

Die  gleichen  Gebühren  finden  auch  bei  Surrogirung  von  Unterpfändern
  und  bei  Unterpfands-Bestellungen  für  einen  Auswärtigen  in  der  Art
statt,  daß  nach  dem  Verhältniß  der  dadurch  versicherten  Schuld  das  Erkenn-Geld
  zu  berechnen  ist.

Werden  für  Eine  Schuld  Güter  auf  der  Markung  des  Wohnorts  des
Schuldners  und  auf  fremden  Markungen  verpfändet;  so  findet  nur  ein  fach
für  die  versicherte  Schuld  das  Erkenn-Geld  nach  vorstehendem  Maaßstabe
statt.  In  diese  Gebühr  haben  sich  die  Unterpfands-Behörde  des  Wohnorts
und  die  Behbrden  der  gelegenen  Sachen  nach  Verhältniß  des  Schätungs=Werths
  der  Unterpfänder  zu  theilen.
        <pb n="299" />
        257

Werden  keine  Göter  in  dem  Wohnorte  des  Schuldners  verpfändet;
so  hat  der  Gemeinderath  des  Wohnorts  wegen  der,  die  ganze  Pfandschuld
mfassenden  Verschreibung  (Pfand-Geseß  Art.  140)  50  kr.  anzurechnen.

Ergibt  sich  nach  angestellter  Untersuchung  über  die  Verhältnisse  eines
Grundbesitzers,  welcher  ein  Darlehen  aufnehmen  will,  daß  die  von  ihm  nachgesuchte
  Pfandbestellung  nicht  zulassig  sey;  so  tritt  die,  für  einen  Beschluß
über  Ausfertigung  eines  Informativ-Pfand-Scheins  (oben  zu  a)  bestimmte
Gebühr  ein.

c)  Für  den  Collegial-Beschluß  wegen  Eintragung  eines  (besondern  oder
allgemeinen)  Pfand-Rechts-Tirels,  so  wie  wegen  Vormerkung
eines  Pfandrechts,  ingleichen  für  den  Beschluß  des  Eintrags  eines  Eigenthumoe=
  oder  Unterpfands-Vorbehaltes  auf  einer  verkauften
  Sache  zu  Sicherstellung  des  Kaufpreises,  ohne  Rücksicht  auf  die  Größe
des  Gegenstandes,  je  30  kr.

d)0  Für  die  Verfügung  über  die  Bezahlung  des  Kaufpreises  aus  einem  verpfändeten

  Gute  Behufs  der  Löschung,  nach  dem  Betrage  des,  zu  Bezahlung  der

Pfand=  und  etwaiger  weiterer  angemeldeter  Schulden  erforderlichen  Theils

des  Erlöses,  "
vonloofloderweniger.............Zokr

von  jedem  weiteren  100  fl.  #1  5  kr.
Für  die  Löschung  selbst  darf  in  diesem  Falle  keine  Gebuͤhr  angerechnet
werden,  es  waͤre  denn,  daß  eine  Verfügung  über  Bezahlung  des  Kauf-Preises

  mit  dem  Erkenntnisse  des  Gemeinde-Raths-Collegium  über  einen

Liegenschafts-Verkauf  zusammentrifft,  wo  sodann  der  gleichzeitige  Bezug  der

Löschungsgebühr  (unten  lit.  #.)  stattfindet;  dagegen  der  Ansaß  des  Erkenn-Geldes

  (&amp;amp;.  3,  a)  nicht  zulässig  ist.

Für  die  Löschung  eines  Eigenthums=  oder  Unterpfands-Vorbehaltes  15  kr.

1Für  die  göänzliche  oder  theilweise  Löschung  eines  eingetragenen  Unterpfands
nach  der  Größe  der  getilgten  Summe:

von  den  ersten  100  fl.  oder  weniger  öbEifkr.

von  jedem  weiteren  1000.  ESöifkr.

rl-
        <pb n="300" />
        258

Erreicht  nach  vorstehender  Bestimmung  die  Gebuͤhr  in  dem  einzelnen
Falle  nicht  die  Höhe  von  15  kr.;  so  darf  dieser  Betrag  jedenfalls  angesetzt
werden.

Die  Gebühren  für  die  Loͤschungen  (lit.  e  und  s)  sind  auf  die  Gemeinde-Casse
  zu  übernehmen,  so  oft  die  Löschung  innerhalb  eines  halben  Jahrs,
von  dem  Zeitpunkte  der  eingetragenen  Tilgung  der  Schuld  an  gerechnet,  von
dem  Betheiligten  nachgesucht  wird;  für  eine  später  nachgesuchte  Löschung.
bat  der  Lewßtere  die  Gebühr  zu  entrichten.

3)Für  die  Tilgung  einer  geschehenen  Vormerkung  im  Unterpfands-Buche,

außer  dem  Falle  einer  darauf  folgenden  wirklichen  Unterpfands-Bestellung,
15  kr.

h)  Für  die  nach  Art.  250  des  Pfandgesetßes  und  §9.  215  der  Haupt-Instruktion
auszustellende  Beurkundung  über  die  geschehene  Vormerkung  der
Faustpfands--Bestellung  im  Unterpfands-Buche  .liäöbkr.

In  den  vorbemerkten  Fällen,  in  welchen  das  Maaß  der  Gebühren  nach
der  Summe  des  Gegenstandes  sich  richtet  (vergl.  Llit.  a-  b.  d.  f.),  ist
ein  ungerader  Betrag  der  leßteren  über  100  fl.  immer  für  voll  zu  rechnen.

C.  5.

Wenn  die  Gemeinderäthe  über  (nicht  eremte)  Güter  erkennen,  die  mit  einem
Complere  eremter  Güter  verbunden  sind,  über  welchen  dem  betreffenden  Gerichtshofe
das  Erkenntniß  zukommt;  so  wird  das  Erkenn-Geld  von  dem,  auf  die  ersteren  fallenden
  Betrage  der  zu  versichernden  Schuld  vom  Gemeinde-Rathe  angeseßt  und  bezogen,
welchem  zu  diesem  Ende  jener  Betrag  von  dem  Gerichtshofe  bekannt  zu  machen  ist.

Dagegen  erhält  der  Gemeinderath  für  die  bloße  Einziehung  von  Notizen  zum
Zwecke  des  Erkenntnisses  der  höheren  Behörde  keine  Belohnung,  vorbehaltlich  jedoch
der,  für  besondere  Verrichtungen,  die  hiebei  nothwendig  werden,  wie  z.  B.  Werths-Schäbungen
  2c.  den  damit  bemühten  Personen  gebührenden  Tag-Gelder.

K.  6.

In  Pfand-Sachen,  wie  bei  der  Erkennung  über  Verträge  (§.  5,  a)  findet  der
Gebühren-Bezug  auch  dann  statt,  wenn  das  betreffende  Geschäft  die  Gemeinde  selbst
angeht.
        <pb n="301" />
        259

Ein  dem  Gesetze  vom  26.  April  1828  gemaͤß  aufgestellter  Pfandhuͤlfs--Beamter
hat  die  regulatiomäßigen  Gebühren  als  siimmendes  Mitglied  und  als  Vertreter  des
Rathschreibers  zu  beziehen.

F.  7.

Für  außergerichtliche  Schulden-Verweisungen  haben  die  Gemeinderaths-Collegien
  eine  Gebühr  nach  dem  Betrage  des,  zur  Zeit  der  Verweisung  vorhandenen
  Vermögens,  und  zwar:

von  100  fl.  oder  weniger..  Ppg898-)s)ydo-  kr.
von  jedem  weiteren  100  fl.  ...  .  .  .  165kr.
zu  erheben.  --H.8.


Von  Depositen  ist,

a)  von  Urkunden,  einschließlich  der  Schuld-Verschreibungen,  welche  nicht  auf
jeden  Inhaber  (au  porteur)  lanten,  von  jeder  derselben,  jedoch  ohne  Raccsicht
  auf  etwaige  Veilagen,  eine  Gebuͤhr  von  jaͤhrlichen  sechs  Kreuzern,

b)  von  Geld  und  Geldeswerth,  einschließlich  der  Schuldscheine  au  porteur,  je
„von  100  fl.  eine  jährliche  Gebühr  von  fünfzehen  Kreuzern  zu  entrichten.

Bei  Berechnung  der  Deposttal-Gebühr  wird  auch  ein  kürzerer  Zeitraum,
als  ein  ganzes  Jahr,  einem  solchen  gleich  geachtet.

Für  die  Zuräckgabe  der  Depositen  ist  eine  Gebühr  nicht  zu  entrichten.


Die  Deposital=  Gebühren  sind  zwischen  dem  Gemeinderaths-Collegium
und  dem  Depositor  (vergl.  F.  12)  gleich  zu  theilen.

G.  9.
2)  Bei  Gegenständen  der  Verwaltung.

Im  Fache  der  Verwaltung  steht  den  Gemeinderaths-Collegien  in  folgenden
Fällen  die  Erhebung  von  Gebühren  zu:

a)  von  jedem  aufgenommenen  Bürger  oder  Beisiher,  so  wie  von  einer  aufgenommenen

  Frauens-Person,  welche  nach  Art.  26  des  Bürgerrechts-Gesetzes  vom
4.  December  1833  der  Aufnahme  bedarf,  eine  Gebühr,  die  nach  Art.  32  desselben
  Gesetzes  den  Betrag  von  drei  Gulden  nicht  übersteigen  darf.
        <pb n="302" />
        260

b)  Bei  dem  Erkenntnisse  uͤber  den  Anschlag  von  beweglichem  Vermoͤgen  zum
Behuf  der  Versicherung  gegen  Feuers-Gefahr,  nach  §.  24  der  Instruktion
vom  26.  Mai  1830  über  Vollziehung  des  Geseßes,  betreffend  die  polizeiliche
Beschränkung  der  Versicherung  des  beweglichen  Vermögens  gegen  Feuers-Gefahr,
  und  zwar:

bei  einem  Versicherungs-Anschlage  von  1000  fl.  und  darunter  12  kr.
sodann  von  jedem  weiteren  hundert  Guldenr  .  .  .  lIkr.
jedoch  in  der  Art,  daß  diese  Gebuͤhr  den  Betrag  von  i.  im  Ganzen  nicht

uͤbersteigen  darf.
Bei  der  Erhoͤhung  eines  fruͤheren  Anschlages  kommt  uͤbrigens  nur  die

Herhoͤhte  Summe  in  Berechnung.

Abschnitt  II.
Geböhren  der  Schultheißen.
*iie
Im  Fache  der  Rechts-Pflege  geböhrt  den  Schultheißen,

1)  für  solche  friedensrichterliche  Verhandlungen,  die  nicht  vor  dem
versammelten  Gemeinderath  gepflogen  werden  (IV.  Edikt  vom  31.  December
1818,  6.  18),  wenn  sie  von  Erfolg  sind,  die  Hälfte  der,  für  Vergleiche,  die
auf  dem  letzteren  Wege  zu  Stande  kommen,  (s.  oben  F.  2)  festgesetzten  Gebühr.


Werden  zu  jenen  Verhandlungen  einzelne  Gemeinderaths-Mitglieder  beigezogen;

  so  nehmen  sie  mit  dem  Orts-Vorsteher  gleichen  Theil  an  der  Gebühr
  (vergl.  §.  1).
In  Unterpfandssachen  haben  die  Schultheißen  als  Vorstände  der  Unterpfands-Behöbrden,
  für  die,  ihrer  alleinigen  Beschlußnahme  überlassenen  Gegenstände
  (Pfand-Geseh  Art.  144,  Haupt-Instruktion  696.  15—17,  214)  an
Gebühren  anzusprechen:

a)  für  den  Beschluß  der  Uebertragung  eines  bestehenden  Unterpfands
  auf  den  Namen  des  neuen  Besißers,  in  Folge  einer  Vererbung
  oder  Verdußerung  .  ..  .  ....,.  112  kr.

2
        <pb n="303" />
        261

b)  für  den  Beschluß  der  Uebertragung  einer  durch  Unterpfaͤnder  versicherten
  Forderung  auf  einen  Andern,  sey  es  Figemhömch  (durch
Cession)  oder  faustpfandweise  ..  .  .  II2kr.

JP)  für  den  Beschluß  der  Eintras  ung  von  —  und  Einreden
  .  12  kr.

5)  Für  sonstige  Verrichtungen  gebühm  2  den  iis  ·  Vorstehern

a)  fuͤr  die  Beurkundung  eines  Schuld-  oder  Bürgscheins  nach  Maaßgabe
des  Prioritaͤts-Gesetzes  vom  15.  April  1826,  Art.  18.  .  .  If2kr.
Umfaßt  der  Schuld-  und  Buͤrg-Schein  mehrere  Personen,  auf
welche  die  Beurkundung  desselben  sich  bezieht,  wie  z.  B.  bei  Holz-Versteigerungen
  in  Stagts=  und  Gemeinde-Waldungen;  so  darf  auf  jede
weitere  Person  bis  10  einschließlikEir.
von  d  an  .  fkr.
berechnet  werden,  mithin  bei  zehen  Personen  30  er,  bei  zwanzig  Personen
  60  kr.;  jedoch  darf  die  Gebühr  in  keinem  Falle  1  fl.  übersteigen.
b)  für  nachsesuchte  Iatercessio  ons-  Schreiten  in  Privat-Angelegenheiteen
  8ikr.—24  kr.
c)  fuͤr  beglaubigte  Auszugz  oder  Abschristen  von  amtlichen  Akten,  welche
Privat-Interessen  betreffen  und  wegen  dieser  gefertit  werden,
von  jedem  Blatte  ..  .  ZBkr.
jedoch  mit  Ausnahme  der  Ferigungen  für  Arme  in  den  Fällen  b  u.  c.

Uebrigens  wird  sich  hiebei  auf  die  Verordnung  vom  50.  März  1854,
K.  10  (Reg.  Blatt  S.  551)  bezogen,  wonach  die  Auszüge  oder  Abschriften
  nicht  ungebührlich  ausgedehnt  werden  dürfen,  und  daher  auf  eine
Seite  mindestens  zwanzig  Zeilen  und  in  eine  Zeile  nicht  unter  zwölf
Sylben  zu  stehen  kommen  sollen.

Auch  wird  die  Befugniß  der  Orts-Vorsteher  zu  Fertigung  und  Beglaubigung
  von  Abschriften  und  Auszügen  auf  solche  Abten  beschränkt,
welche  sich  in  ihrer  Amts-Registratur  befinden.

2
        <pb n="304" />
        262

S.  11.
Im  Verwaltungs-Fache  ist,
a)für  nachgesuchte  Intercessionsschreiben  in  Angelegenheiten  von  Privaten
eine  Gebühr  von  8—24  kr.  passirlich;  sodann  darf
b)  für  Fertigung  und  Beglaubigung  von  Auszügen  und  Abschriften  von
schultbeißenamtlichen  Akten,  in  so  ferne  sie  nicht  für  die  Gemeinde=  und
die  örtlichen  Stiftungen,  oder  auch  in  Privat-Angelegenheiten,  von  den
der  Gemeinde  vorgesehten  Behörden  verlangt  werden,  die  für  gleiche
Geschäfte  im  Fache  der  Rechtspflege  (§.  10,  3  c0  bestimmte  Gebühr
unter  den  dort  näher  angegebenen  Bestimmungen  angerechnet  werden.
Arme  sind  bei  a  und  b  von  Bezahlung  einer  Geböhr  frei.
Femer  darf  angerechnet  werden:
c)  für  den  Einzug  der  Sporteln  für  Tanz-Erlaubniß  (in  Gemäßheit
Miristerial-Erlasses  vom  9.  August  1350)  6  kr.  vom  Gulden;
4)  für  eine  von  dem  Käufer  eines  Stückes  Vieh  nachgesuchte  obrigkeitliche
Urkunde  über  den  abgeschlossenen  Kauf-Vertrag,  nebst  beigefügtem
Gesundheits-Zeugnisse,  "

bei  kleinem  Vieh,  Kälbern,  Ziegen,  Scwelnen  ꝛc..  .  .  .  4kr.
bei  großem  Vieh  ...  .  .6kr.
fir  ein  einfaches  Gesundheits=  Zeugniß  z  kr.

e)  fuͤr  die  Ausslellung  einer  Wander-Urkunde  für  eine  e  Schaaf  -  Heerde  8kr.
AbschnittII.
Gebuͤhren  einzelner  Mitglieder  des  Gemeinde-Raths.
g.  12.
Im  Fache  der  Rechtspflege  erhalten  außer  dem,  in  F.  10,  1  bestimmten
Falle,  einzelne  Mitglieder  der  Gemeinde-Räthe  nachstehende  Gebühren:

1)  für  die  Verwahrung  von  Depofiten  hat  dasjenige  Mitglied  der  Gemeinderäthe,
  welchem  dieselbe  übertragen  wird,  die  Hälfte  der  oben  §.  8  festgesetzten
  Deposital-Gebühr  zu  beziehen.

Daneben  ist  bei  Fahrnißstücken  der  Miethzins  für  das  zur  Aufbewahrung
  etwa  erforderliche  Lokal  besonders  zu  bezahlen.
        <pb n="305" />
        263

C.  15.

2)  Für  den  Verkauf  von  Exekutions-Gegenständen  gebührt  dem  damit
  beauftragten  Gememeinderaths-Mitgliede,  oder  wenn  bei  bedeutenderen
Versteigerungen  zwei  Gemeinderaths-Mitglieder  dafür  bestellt  werden,  diesen
mit  einander,  von  dem  Gesammt-Betrage  des,  für  einen  Schuldner  erzielten

Erloͤses
a)  beim  Verkaufe  von  Fahrniß,  bis  zu  100  fl.  tinschlietlich,  vom  Gulden
  1kr
vondaanabervomGulden.  ..........  åkr.

b)bei  Grundstuͤck-Verkaͤufen,
bis  zu  100  fl.  einschließlich,  vom  Gulden.  .  ihhlr.
von  da  an  aber  vom  Gulden  2hlr.

Neben  dieser  Gebuͤhr  findet  eine  Aheilnahme  an  dem  Weinkaufe  nicht
statt.  4

Ueberhaupt  sind  alle  weiteren  Anrechnungen  von  Taggeldern,  für
etwaige  Neben-Verrichtungen,  für  die  Bedienung  bei  dem  Geschäfte  2c.
ausgeschlossen;  auch  ist  weder  für  den  Einzug  und  die  Auobezahlung,
noch  für  die  etwaige  besondere  Verrechnung  des  Erlöses  ein  weiterer  Ansah
  zulässig.

Kann  ein  Verkauf  oder  Geld-Einzug  ohne  die  Schuld  der  Beauftragten
  nicht  vollzogen  werden,  und  sind  die  lehteren  in  ihrem  Auftrage
bereits  thätig  gewesen;  so  haben  sie  für  die  wirkliche  Zeit-Versäumniß  das
festgesehte  Taggeld  anzurechnen.

F.  14.

3)  Die  Belohnung  eines,  zur  Verwaltung  einer  Exekutions=  oder
Gantmasse  aufgestellten  Gemeinderaths-Mitglieds  ist  durch  eine  seiner
Bemühung  entsprechende  Abersal-Summe,  beziehungsweise  von  der  Exekutions-=Behörde
  oder  dem  Gantgerichte  jedesmal  besonders  zu  bestimmen.
Als  Anhalt  ist  hiebei  die  Verordnung  vom  13.  März  1809,  K.  11
(Reg.  Blatt  S.  111)  über  die  Verwaltung  von  Pflegschaften  zu  benüßen.
        <pb n="306" />
        264

In  jene  Velohnung  ist  namentlich  auch  die  Bemühung  mit  dem  Verkaufe
  von  Gütern  und  Fahrniß,  mit  dem  Einzuge  und  der  Wiederauszahlung
des  Erlöses  einzurechnen.

Für  die  Rechnungsstellung  findet  dieselbe  besondere  Anrechnung  statt,
die  ein  Pfleger  zu  machen  befugt  ist.

K.  15.

Im  Verwaltungs-Fache  gebührt  der,  mit  Führung  des  Verzeichnisses
über  das  Alter  der  Milchkälber  beauftragten  obrigkeitlichen  Person,

o)  für  die  nach  den  Normal-Verfügungen  vom  10.  Mai  1807  (Reg.  Blatt
S.  149  ff.)  und  1.  September  1310  (Reg.  Blatt  S.  370  fr.),  von  jedem
geworfenen  Kalb  aufzunehmende  Anzeige  des  Eigenthümers,  ein  Kreuzer;

b)  für  die  den  Käufern  von  Milchkälbern  am  Ort  des  Kaufs  über  das
Alter  eines  jeden  von  ihm  gekauften  Kalbs  anszustellende  Urkunde,  und
zwar  ohne  Unterschied-  ob  eine  Urkunde  ein  oder  mehrere  Kälber  enthält,ie
  dderei  Kreuzer;

c)  die  Belohnung  der  zu  Verwahrung  der  Capitalbriefe  der  Amtspflegen,
Gemeinden  und  Stiftungen  eigens  bestellten  Personen  ist  nach  der  Normal-Verfügung
  des  Ministerium  des  Innern  vom  5.  Januar  1329  (Ergänzungsband
  zum  Reg.  Blatt  S.  219)  besonders  zu  bestimmen.

Abschnitt  T.
Gebühren  der  Rathsschreiber.
.  K.  16.

Die  Rathsschreiber  haben  alle  Ausfertigungen,  Eingaben,  Berichte,  Abschriften,
Abten-Auszüge,  Verzeichnisse,  Umlagen,  Berechnungen  u.  s.  w.  für  ihre  Gemeinde
und  die  örtlichen  Stiftungen  im  Justiz=  und  Verwaltungs-Fache  um  ihre
Besoldung  zu  besorgen.

Sonst  gebührt  ihnen
1)  für  beglaubigte  Abschriften  und  Auszüge  aus  Akten,  von  jedem  Blatte  5  kr.
2)  für  die  Ausfertigung  stadt=  und  s—*  Zeugnisse,  für  das
erste  Blatt  äkr
fürjedeswectereBlatt  ...............  .Skr.
        <pb n="307" />
        265

unter  den  rücksichtlich  der  Abschrift-Fertigungen  der  Orts-Vorsteher  oben
K.  10,  5  c  ertheilten  näheren  Vorschriften  und  mit  der  Bestimmung,  daß  die
Rathsschreiber  sich  in  Fertigung  und  Beglaubigung  von  Abschriften  und
Auszügen  auf  solche  Akten  zu  beschränken  haben,  die  sich  in  der  Gemeinde-Registratur
  befinden.

Für  Abschriften  und  Protokoll-Auszüge,  welche  von  den,  den  Gemeinde-Behörden
  vorgesehten  Stellen  verlangt  werden,  ist  eine  Gebühren-Anrechnung
nicht  zulässig.

Ebenso  sind  die  Armen  frei  von  Bezahlung  der  festgesehten  Fertigungs-Gebühren.


GC.  17.  —
5)  Ferner  gebührt  dem  Rathsschreiber:

a)  bei  Kaufverträgen,  wenn  auf  Verlangen  der  Parteien  die  erste
Ausfertigung  des  Vertrags  von  jenem  beforgt  wird,  sey  es,  daß  er
einen  besondern  Kaufbrief  fertigt,  sey  es,  daß  er  den  Vertrag  sogleich
urschriftlich  in  das  Kaufbuch  eintrágt  (bergl.  K.  Berordnung  vom
21.  Mai  1825,  +.  25,  Reg.  Blatt  S.  354)
für  die  Fertigung  2  4  kr.
und  wenn  sie  mehr  als  einen  Vegen  häl,  für  jeden  weiteren  Bogen  12  kr.

Für  das  blose  Uebertragen  eines  bereits  vorhandenen  von  den

Parteien  übergebenen,  oder  durch  den  Rathsschreiber  besonders  gefertigten

  Kaufbriefes  in  das  -  so  wie  für  *-  von  dem

Vertrae  Zibkr.
und  wenn  die  Arbeit  mehr  als  ein  Blatt  senen  von  jedem  weiteren
Blatte.  .  ..  ..  .  .  Hkr.

fuͤr  einfache  Abschriftenv  von  Kaufoerträgen,  vom  Blante  .  5  kr.
b)  Für  die  Abfassung  von  Foltlebenbriefen,  wie  für  Kaufbriefe  24  kr.

für  den  ersten,  und  ...  .  ....«)kr
für  jeden  weiteren  Bogen.
.  18.

4)  In  Unterpfands=  und  anderen  Schuld—  Sachen  (Haupt-Instruktion
K.  20)  ist  anzurechnen:
        <pb n="308" />
        266

a)  fuͤr  die  Ausfertigung  einer  Obligation  oder  des  dieselbe  vertretenden
Pfandscheines,  so  wie  einer  Cautions-Urkunde,  von  lofl.  bie  100  fl.  einschließlich
  .  ..90kr
von  101  fl.  bis  500  fl  .  .......  Lookr
von  501  fl.  bis  1000  fl.  und  darüber  .

Gleiches  gilt  bei  einer  von  der  Unterpfandsbehörde  des  Wohners
in  dem  Falle  des  Pfandgesehes  Art.  140  (Haupt-Instruktion  §&amp;amp;.  220)
ausgefertigten  Haup'-Verschreibung.

b)  Für  die  Ausfertigung  eines  förmlichen  Informativ=  Umterpfandsscheins
(Umterpfandgertels)  von  10  fl.  bis  v00  fl  einschließlich  .
vonioistissoost.  .  ...  Lok-Von501flbislooofc
  und  darüber  .  50  kr.
wogegen  für  ein  bloßes  schriftliches  Zeugniß  über  die  zu  bestellenden
Unterpfänder  nur  die  Gebühr  für  gewöhnliche  Zeugnisse  (oben  F.  16,  2)
angerechnet  darf.

c)  Für  die  verlangte  Ausfertigung  eines  Beschlusses  über  die  Unzuläßigkeit

  einer  nachgesuchten  Pfand-Bestellung  (oben  §.4,  b)  dieselbe  Gebühr,

  wie  für  die  Ausfertigung  eines  förmlichen  Informativ-Scheins.“

Für  den  Eintrag  der  speciellen  Verweisung  von  Güter-Kauf-Schillingen

in  das  Unterpfandsbuch  entweder  in  Folge  amtlicher  Verfügung  (Haupt-Instruktion

  zum  Pfandgesehe  §.  245)  oder  nach  dem  Wunsche  der  Betheiligten,

  für  jeden  Eintrag  des  Namens  eines  Gläubigers  bei  jcden

einzelnen  verkauften  Gut

Fuͤr  die  Ausfertigung  einer  urkunde  aus  den  Akten  und

chern  der  Unterpfands-  Behörde  ...  .12ki

beträgt  die  Urbunde  mehr  als  ein  Blatt,  von  jedem  weiteren  Blatte  4  kr.

[)  Für  Fertigung  eines  Verweiszettels  von  jedem  Blatte  kr.

Diese  Gebühr  findet  auch  bei  Verweiszetteln  über  den  Erlös  aus
nicht  verpfändetren  Objecten  Statt.

8)  Für  Aucszüge  jeder  Art  aus  dem  Unterpfandsbuche  oder  dem  Progkolle
  auf  Begehren  eines  Betheiligten
erfordert  der  Auszug  mehr  als  ein  Blatt,  von  jedem  weiteren  Blatte  95

„b)  Fär,  eine  amtliche  Benachrichtigung  an  einen  Betheiligten,
emäß  dem  Art.  151  des  Pfand-Gesetzes  6  kr.

i)  Für  die  Beurkundung  eines  Schuld=  und  Bürg-  Scheins  findet  die  ercch-Gebühr,
  wie  bei  den  Schultheißen  (oben  K&amp;amp;.  10,  5  a)  Statt.

d

e

"19.
5)  Für  die  Ausfertigung  eines  Geburtsbriefs  wird  bezogen  23  kr.

"  un
6)  fuͤr  die  Ferligung  einer  Urkunde  über  die  Verzichtung  auf  das  Bürgerrecht  10  kr.
erner
        <pb n="309" />
        267

7)  für  öffentliche  Bekanntmachungen  und  einzelne  Schreiben  des  Gemeinde-Raths
  über  Verkäufe  und  Verleihungen  in  Gantsachen  und  bei  Administrationen,
  je  nach  der  Ausdehnung  ......  !skr.bi812kr.

H.20.

8)  Für  das  Nachschlagen  von  Akten,  das  Privat-Personen  begehren,  hat  der
Rathsschreiber  eine  Gebuͤhr  von.  ..6ekr.
dann  zu  empfangen,  wenn  dasselbe  nicht  eines  oͤffentlichen  Rechts-Verhaͤltnisses
  wegen,  z.  B.  in  einer  Steuersache,  um  eines  gemeindebürgerlichen  Interesses
  willen,  und  dergl.,  sondern  wegen  bloßer  Privat-Interessen  verlangt
wird.  In  Pfandsachen  sindet  jedoch  eine  Anrechnung  für  die  Gestattung  der
Einsicht  der  dôffentlichen  Bücher  und  die  Aufsicht  hiebei  nicht  Statt.

Arme  sind  von  Bezahlung  einer  Gebühr  für  das  Acten-Nachschlagen  überhaupt  frei.

Abschnitt  V.
Gebühren  der  Aufwärter.

-----  g.21.  .

Die  Aufwärter  sind  für  ihre  Dienst-Verrichtungen  in  Angelegenheiten  der  Gemeinden
  und  drtlichen  Stiftungen,  so  wie  für  das  Aufwarten  bei  Gemeinde=  und
Stiftungs-Raths-,  auch  Kirchen-Convent-Sihungen,  durch  ihre  Gehalte  belohnt.

Die  Vorladungen,  so  wie  die  öffentlichen  Ankündigungen,  welche  von  Staats-Behörden
  durch  das  Organ  der  Orts-Vorsteher  an  einzelne  Gemeinde-Genossen  oder
an  deren  Gesammtheit  ergehen,  sind  von  den  Aufwärtern  unentgeldlich  zu  vollziehen.

Nur  für  die  Erôffnung  von  Ladungen,  Verfügungen  und  Beschlüssen  an  die
Parteien  in  Schuldsachen,  so  wie  für  ihre  Bemühungen  bei  den,  den  Gemeinde-Räthen
überlassenen  Geschäften  der  streitigen  und  nicht  streitigen  Rechtspflege  erhalten  die
lufwärter,  so  weit  nicht  die  Gemeinden  dieselben  auch  für  diese  Verrichtungen  durch
einen  festen  Gehalt  belohnen,  diejenigen  Gebühren,  welche  ein  auf  gesehmäßigem  Beschlusse
  des  Gemeinde-Raths  beruhendes  Regulativ  bestimmt.

g.  22..

Unter  den  in  den  69.2—.20  verzeichneten  Gebühren  sind  die  Auslagen  für  Schreib-Materialien,
  namentlich  die  Kosten  der  Anschaffung  der  gedruckten  Formulare,  mitbegriffen.
  Ersaß  für  andere  Auslagen  an  Briefporto,  Einrückungs-Gebühren  u.  s.  w.
ist  jedoch  dadurch  nicht  ausgeschlossen.

25.

Die  Gebühren-Ansätze  für  die  Gemeinderaths-Collegien,  die  Orts-Vorsteher  und
die  einzelnen  Gemeinderaths-Mitglieder  sind  stets  in  dem  die  betreffende  Verhandlung
  enthaltenden  Protokolle,  und  in  so  fern  eine  Ausfertigung  ertheilt  wird,  auch
in  dieser  zu  bemerken.  #  "

Ebenso  sind  die  Fertigungs-Gebühren  der  Schultheißen  und  Rathsschreiber  stets
auf  der  betreffenden  Ausfertigung  anzumerken.
        <pb n="310" />
        268

Die  Unterlassung  dieser  Gebühren-Vormerkung  ist  beziehungsweise  von  dem  vorgesetzten

  Bezirksgerichte  oder  Bezirksamte  mit  einer  Ordnungsstrafe  zu  ahnden.
.  -2!I.

Ueber  den  Ertrag  sämmtlicher  Gebühren  in  Unterpfandssachen  hat  der  Orts-Vorstand
  oder  Rathsschreiber,  beziehungsweise  der  Pfand-Hülfs-Beamte,  ein  summarisches
  Verzeichniß  zu  führen,  welches  auf  Verlangen  dem  Bezirks-Gerichte  jederzeit
vorzulegen  ist.

Die  aus  der  Gemeindekasse  zu  erhebenden  Löschungs-Gebühren  (oben  K&amp;amp;.  4  ff.)
sind  stets  abgesondert  zu  verzeichnen.  6

«  ’  5.  25.

Alle  nicht  in  die  gegenwärtige  Verordnung  und  in  die  Verordnung  vom  22.  Februar

  1841  aufgenommenen  Gebühren  und  Anrechnungen  werden  für  ungeseßlich  erblärt.

Kommen  Ueberschreitungen  der  regulativmäßigen  Säße  oder  ganz  unerlaubte  Anrechnungen
  vor,  so  tritt,  neben  dem  Ersahe  des  Ungebührlichen  an  den  Betheiligten,
die  geeignete  Ahndung  ein,  welche  auf  Beschwerde  des  Lebteren  oder  von  Amtswegen
nach  Beschaffenheit  des  Falles  im  Disciplinar=  oder  im  gerichtlichen  Wege  auszusprechen
  ist.

Unrichtige  Angaben  des  Erhobenen  sind,  in  so  fern  sie  den  Verdacht  einer  betrüglichen
  Absicht  begründen,  nach  den  dießfälligen  strafrechtlichen  Bestimmungen  zu
verfolgen.

Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  sind  mit  der  Vollziehung  gegenwärtiger
  Verordnung  beaustragr.

Stuttgart  den  1.  Juli  1841.

Wilhe  m.
Der  provisorische  Chef  des  Justiz-Departements:
taatsrath  v.  Prieser.
Der  Minister  des  Innern:
v.  Schlaper.
Auf  Befehl  des  Königs,
der  Staats-Sekretär:
Vellnagel.
        <pb n="311" />
        269

N  29.

Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.  „

Dienstag  den  20.  Juli  1841.
Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst·Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe
von  den  Gerichtshöfen  zu  den  Oberamtegerichten  betreffend.  —  Bekanntmachung  In  Betreff  des  Beitrtts
der  Herzogthümer  Anhalt-Beruburg,  Anbale-Dessau  und  Anhalt-Cöthen  und  des  Fürstenthums  Birkenfeld,
zu  der  allgemeinen  Münz=  Convention  der  deutschen  Zollvereins-Staaten.  —  Verfügung,  betreffend  die
Kostenrechnungen  für  die  unter  unmittelbarer  Staatsfürsorge  behandelten  Krankheiten.  —  Verfügung,  betreffend
  die  Besetzung  einer  Königlichen  fürstlich  Hohenloheschen  Revierförstersstelle.  —  Verfügung,  betrefsend
  die  Umlage  der  Grund=  Gesill=  Gebände=  und  Gewerbe-Steuer  auf  das  Jahr  1841—  42.

Dienst-Erledigungen.

 

1.  Unmtttelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.
Durch  höchstes  Dekret  vom  15.  d.  M.  ist  der  Registrator  der  Regierung  des
Donaukreises,  Martz,  seiner  Bitte  gemaͤß,  in  den  Pensionsstand  versetzt  worden.
Am  30.  v.  M.  erhielt  der  von  dem  Fuͤrsten  zu  Hohenlohe-Jaxtberg  auf  die  Pfarrei

Braunsbach,  Dekanats  Amrichshausen,  patronatisch  ernannte  Pfarrverweser  Georg  Michael
  Riegel  daselbst,  die  landesherrliche  Bestaͤtigung.
        <pb n="312" />
        270

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe  don  den  Gerichtshöfen  zu  den
Oberamts-Gerichten  betreffend.

Die  nachbenannten  Referendäre  zweiter  Classe,  welche  durch  die  Ministerial-Verfügung
  vom  4.  Januar  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  12)  für  die  erste  Hälfte  ihres  Dienstprobejahrs
  den  K.  Gerichtshöfen  zugetheilt  worden  sind,  werden  hiemit  für  die  zweite
Hälfte  ihrer  Probezeit  den  hienach  orwähnten  Bezirbs-Gerichten  beigegeben:

1)  der  Referendär  Helfferich  dem  Oberamtsgerichte  Göppingen;

2)  —  —  Jeirter  dem  Oberamtsgerichte  Tübingen;

5)  —  —  Kern  dem  Oberamtsgerichte  Urach;

4)  —  —  Liesching  dem  Oberamtsgerichte  Ludwigsburg;

50)  —  —  Ludwig  dem  Oberamtsgerichte  Ellwangen;

6)  —  —  Schmalzigaug  dem  Oberamtsgerichte  Ulm;

7)  —  —  Schwab  dem  Stadtgerichte  Stuttgart;

8)  —  —.  v.  Wangenheim  dem  Oberamtsgerichte  Balingen;
9)  —  Zech  dem  Criminalamte  Stuttgarr;

10)  —  —  Zwißler  dem  Oberamtsgerichte  Reutlingen.

Diese  Referendare  haben  bei  den  bezeichneten  Bezirks-Gerichten  spätestens  acht
Tage  nach  ihrem  Austritte  von  den  Gerichtshöfen  ihre  Funktionen  anzutreten  und
von  den  gedachten  Gerichten  wird  die  vorschriftmäßige  Anzeige  über  diesen  Eintritt
gewärtigt.

Stuttgart  den  15.  Juli  1841.
Für  den  Departements-Chef:

Gaisberg.
        <pb n="313" />
        B)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Des  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Bekanntmachung  in  Betreff  des  Beitritts  der  Herzogehümer  Anhalt-Bernburg,  Anhall-Dessau  und
Anhalt-Cöthen  und  des  Fürstenthums  Birkenfeld  zu  der  allgemeinen  Münz-Convention  der
deulschen  Zollvereins-Staaten.

Da  die  Regierungen  der  Herzogthümer  Anhalt-Bernburg,  Anhalt-Dessau,  und
Anhalt.  Cöthen,  und  des  großherzoglich  Oldenburg'schen  Fürstenthums  Birkenfeld  der
unter  den  Staaten  des  deutschen  Zollvereins  in  Dresden  am  30.  Juli.  1838  geschlossenen
  allgemeinen  Münz-Convention  (Reg.  Blatt  vom  Jahr  1838,  Nro.  15,  S.  261  ff.)
beigetreten  sind;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  14.  Juli  1851.
Für  den  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Harttmann.

C)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Kostenrechnungen  für  die  unter  unmittelbarer  Staatsfürsorge  behandelten
Krankheiten.

In  Betreff  der  Kostenrechnungen  für  die  unter  unmittelbarer  Fürsorge  des  Staats
behandelten  Krankheiten  wird  unter  Beziehung  auf  die  Ministerial--Verfügung  vom
14.  Obtober  1850  (Reg.  Blatt  S.  498)  und  unter  Abänderung  des  F9.  39  derselben
verfügt:  ·

1)  die  gedachten  Kostenrechnungen  sind  nicht  mehr  in  doppelter,  sondern  nur  in
einfacher  Ausfertigung  von  den  Oberämtern  an  das  Medicinal-Collegium
einzusenden.  Nur  in  Ansehung  des  über  mehrere  Kostenzettel  einer  Krankhceit
zu  begreifenden  summarischen  Verzeichnisses  behält  es  bei  der  vorgeschriebenen
  Vorlegung  in  doppelter  Ausfertigung  sein  Verbleiben;  «

2)  da  bisher  häufig  auch  Kostenzettel,  an  deren  Betrag  nach  dem  deutlichen  Inhalte
  der  Ministerial-Verfügung  vom  15.  Oktober  1830  die  Staatskasse  keinen
        <pb n="314" />
        272

Theil  nimmt,  an  das  Medicinal-Collegium  eingesendek  wurden,  so  werden  die
Oberämter  erinnert,  vor  der  Vorlegung  stets  diejenigen  Zettel  genau  auszuscheiden,
  welche  die  Körperschaftskassen  allein  angehen;

um  vor  der  Anweisung  des  Antheils  der  Staatskasse  alle  Anstände  zu  beseitigen,
  haben  die  Oberämter  die  Kostenzettel  noch  vor  ihrer  Einsendung  an
das  Medicinal-Collegium  den  betheiligten  Ortsbehörden  (Gemeinde=  und
Stiftungsräthen)  zur  Einsicht  und  etwaigen  Erinnerung  zuzustellen,  und  wie
dieses  geschehen  ist,  von  denselben  beurkunden  zu  lassen;  woneben  übrigens
die  in  der  Verfügung  vom  15.  Oktober  1330  vorgeschriebene  besondere  Beglaubigung
  einzelner  Thatumstände  fortdauert.

Stuttgart  den  13.  Juli  1851.  Schlayper.

3

!))  Des  Finanz-Departement.
1.  Des  Finanz-Ministerium.

Verfügung,  betreffend  die  Besetzung  einer  Königlichen  fürstlich  Hohenloheschen  Revierforstersstelle.

An  die  Stelle  des  Keniglichen  fürstlich  Hohenloheschen  Revierförsters  Breitner
zu  Erispenhofen,  Forstoerwaltungs-Bezirk  Oehringen,  welcher  wegen  leidender  Gesundheit
ohne  Gehaltsverlust  auf  die  Unterförstersstelle  im  Revier  Friederichsruhe  verseßt
worden,  ist  von  dem  Fürsten  von  Hohenlohe-Oehringen  der  seitherige  Unterförster
Gans  von  Friederichsruhe  zum  Redvierförster  in  Erispenhofen  ernannt,  und  von
Seite  der  Staatsbehbrde  als  befähigt  erkannt  worden.

Stuttgart  den  15.  Juli  1841.  Herdegen.

2.  Des  Steuer-Collegium.
Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-Gefäll-Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  auf  das
Jahr  4854—42.
Vermöge  des  Finanzgesehes  vom  1.  Juli  1859  sollen  für  das  Finanzjahr  1844
an  Grund=  Gefäll-Gebäude=  und  Gewerbe-Steer  2720000,000  fl.
umgelegt  und  erhoben  werden.
        <pb n="315" />
        Hieran  haben  beizutragen;
das  Grund-Eigenthum  und  die  Gefälle,
nämlich:
a)  das  Grund-Eigenthum
b)  die  Gefälle

zu  die  Gebu#d#
z  die  Gewerbe

1/58,  500  fl.
78,16  fl.

1416,667  fl.
353.333  fl.  Z%
250,000  fl.

 

 

 

2•000,  000o  fl.

Mit  Berücksichtigung  der,  das  Land-Cataster  betreffenden  Veränderungen,  worüber
  die  erforderlichen  Nachweisungen  den  Oberämtern  besonders  zugegangen  sind,  und
nach  denen  auch  der  Lokal-Steuerfuß  richtig  zu  stellen  ist,  berechnet  sich

a)  das  Grund-Cataster  nach  dem  angenommenen

  Reinertrage  auf
und

das  Gefäll-Cataster  auf

Demnach  die  Staatssteuer  je  auf  100  fl.

Reinertrag  zu

b)  Das  in  Folge  der  Verfügung  des  K.
Finanz-Ministerium  vom  50.  Juli  1840
(Reg.  Blatt  S.  528)  revidirte  Gebäude-Cataster,
  nach  den  Kapital-Werthen  auf

und

die  Staatssteuer  je  auf  100  fl.  Kapitalwerth

  zu

c)  Die  Caiaster-Ansaͤtze  fur  die  CGewerbe,

steuer  betragen

Zur  Umlage  der  Summe  von  250-000  fl.
kommen  daher  auf  100  fl.  Cataster-Ansatz



15.6881,568  fl.  55  kr.

927,450  fl.  25  kr.

8  fl.  25  kr.  r  hlr.

170·889,  148  fl.

11  kr.  am  hlr.

67  fl.  24  kr.  5  röhlr.
        <pb n="316" />
        274
Nachdem  hienach  die  Jahressteuer  von  1341—42  unter  die  Oberamts-Bezirke
auf  die  aus  der  Beilage  ersichtliche  Weise  vertheilt  worden  ist;  so  werden  nun  die
K.  Oberämter  angewiesen,  unverweilt  die  Vertheilung  der  Steuern  auf  die  einzelnen
Orte  und  Gutsherrschaften,  unter  Zugrundlegung  des  Landes-Catasters,  insbesondere
des  neu  revidirten  Gebaude-Catasters,  vorzunehmen,  auch  dafür  zu  sorgen,  daß  die
Unteraustheilung  auf  die  Steuerpflichtigen  nach  den  verschiedenen  Cataster-Zweigen
je  abgesondert  auf  das  Grund-,  Gefäll-,  Gebaude=  und  Gewerbe-Cataster  vollzogen
werde.  .
Wegen  Fortführung  der  Oberamts-Uebersichten  und  Erhaltung  ihrer  Uebereinstimmung
  mit  den  Canzlei-Exemplaren,  so  wie  über  die  Benüßungs-Art  des  Steuer-Catasters
  zu  der  Umlage  der  Korporations-Anlagen,  wird  auf  die  Verordnungen  vom
18.  Juli  1829  und  30.  Juni  1350  verwiesen.

Da  es  übrigens  für  die  Erhaltung  der  Ordnung  im  Staatshaushalte,  und  für  die
Bestreitung  der  Staats-Bedürfnisse  von  großer  Wichtigkeit  und  dringend  nothwendig
ist,  daß  die  Steuergelder  regelmäßig  eingehen,  auch  eine  zu  rechter  Zeit  vorgenommene
  Unteraustheilung  und  ein  zweckmäßig  geleiteter  Einzug  zur  Schonung  der
öbonomischen  Verhäáltnisse  der  Steuerpflichtigen  wesentlich  beitragen;  so  werden  die
K.  Oberämter  unter  Beobachtung  der  wegen  des  Steuer-Einzugs  schon  früher,  insbesondere
  unter  dem  21.  Juni  1819  erlassenen  Verfügungen,  sich  angelegen  seyn  lassen,
daß  die  für  die  Unteraustheilung  der  Steuern  erforderlichen  Arbeiten  sogleich  beginnen,
  und  daß  der  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Steuern  pünktlich  erfolgen.

Stuttgart  den  10.  Juli  1841.  Süskind.

Genehmigt  von  dem  Finanz-Ministerium  den  12.  Juli  1831.
Herdegen.
        <pb n="317" />
        275
Beilage.

Vertheilung

der  direkten  Staatssteuer  auf  die  Oberämter  des  Königreichs,  die  Hof-Domänenkammer
  und  die  Staatskasse-Rente  von  1841—42.

 

 

 

 

 

A  1
Oberämter.  Grundsteuer.Gefällsteuer.  rse  1  *

—  c

n.  st.  ki.  f-.  ,A.

l.Neckarkrcis.
Backnuang  8965  298  1.52  3,874  27,529
Besighhen  20105  685  6,281  5,  708  30.775
Böblingen429561  305  5,457  5,189  28,310
Brackenheititg  I.111  4457  2,25!  27,056
Cannstat0  254  "5,487  3,  286  24,  444
Eßlingen  740  4,713  5.555  28,  130
Heilbrron890  1,058  8,650  8,500  56.798
Leonberg  26.321  846  7.028  3,056  57.251
Ludwigsburng38527  841  8.469  4,772  37,609
Marbah  605  5,101  2,930  34,259
Maulbronn.  .  .  .  199106  185  44954  2,044  26,  289
Neckarsulm.  .  .  25,320  363  5,  42  5,808  56,033
Stunzgart,  Stadd002  20  4  32,691
Stuttgart,  Amt  .  .  .  L  18,844  516  64.46  2,727  28,612
Vaihinege  656  „  324  2,571  24,007
Waiblingen972  132  a,  803  3,0707,726
Weinsbereg9071  u1%  3,976  2,725  26,300
—  8380,206  10,279  11,226  79,308  6554,519
        <pb n="318" />
        276

 

I

 

 

 

 

Oberämter.  Grundsteuer.  Gefällsteuer.  Gebände=  Gewerbe-  Gesemtsteuer.
  steuer.  betrag.
1l
f.  a.  a  .  f—
II.  Schwarzwaldkreis.
Balingen  18,471  160  5,621  5,292  27,844
Calw#.  12,814  91  5,687  5,403  20,995
Freudenstadt  15,928  49  4,  209  5,158  25,544
Herrenberg  22,649  500  5,152  2,258  50,559
Horb  15,897  927  4,636  2,270  28,730
Nagold  14,278  256  5,192  3,270  22,996
Neuenbürg  11,001  210  3,762  2,826  17,799
Nürtingen  13,687  C.  460  ,764  2,952  26,  863
Oberndorf  14,241  568  5,654  25  710
Reutlingen  19,456  467  6,  606  7,  407  33,936
Rottenburg  25,237  557  6.288  5,200  35,282
Rottweil.  183,060  952  3,834  2,861  28,707
Spaichingen  15,070  156  2,560  2,  18  20,074
Sulz  15,847  206  5,002  1,989  21,046
Tuttlingen  ,977  819  3,788  53,118  26,702
Tübingen8075  518  7.125  5,.9900  30,706
Urach  19,660  252  5,167  5,149  50,208
—  292,48  7,308  57,6903.456.299

 

 

 

 

75,94

"
1
        <pb n="319" />
        277

 

Gebäude-  Gewerbe= 



 

 

 

l

Oberämter.  Grundsteuer.Gefällsteuer.  6  secer.  Heuer.  nnun

—  —  f  f  a.

III.  Jaxtkreis.

Aalen  15,232  1,034  2,882  5,050  20,  249
Crailsheim  16,818  924  3,158  2,932  23,832
Ellwangen  22,250  1,045  4,246  5,956  31,497
Gaildorf  13,179  748  2,578  2,251  23,736
Gerabronn  36,415  2,274  4,212  3,412  46,  313
Gmuͤnd  16,785  1,191  5.594  4,795  2,  263
Hall  29,890  4,698.  5,050  4,683  44,  321
Heidenheim.  21,374  548  5,  534  5,030  32,486
Künzelsau  26.813  1,563  4  5,902  56,522
Mergentheim  29,930  1,617  4,547  3,199  38,  695
Neresheim  18,918  3,006  2,966  8,018  27,908
Oehringen  56247  246  585406ö  3  50%
Schorndorf  15.733  182  4,580  2  à81  22
Welzheim  14,405  405  2,819  1,778  18,407
316,037  21,480  55,350  48,517  J2441,  884
        <pb n="320" />
        278

 

 

 

 

 

 

 

 

l
Oberämter.  Grundsteuer.  Gefällsteuer.  Gebäude-  Gewerbe-  Gesamtsteuer.
  steuer.  l  betrag.
fl.  fi.  fl.  fl.  t.
IV.  Donaukreis.
Biberach  51,512  2,795  6,525  5,239  45,869
Blaubeuren  18,607  605  5,00  3,244  25,856
Ehingen  29,699  4,219  5,286  5,107  52,508
Geißlingen  17,207)  169  ho6  520765  26,155
Göppingen  24,878  775  6,255  6,021  57,927
Kirchheim  2L42  3449  à  40  „  31,356
Leurkirch  25.165  1.729  5,922  2,554  51,663
Mönsingen  17,515  792  5.045  2.511  25,863
Ravensburg.  28,885  1,040  6,08  i.  40,  50
Riedlingen  29,076  3,54  6.548  3,275  4,351
Saulgau.  29,955  1,900  4.697  2),862  39,394
Tettnang  2,1538  570  4-029  2269  29,006
Ulm  D26,511  2,675  9.756  1s618  50,540
Waldsee02942  24899  6.081  2,  840  41,704
Wangen  23,062  1,438  3,977  3,245  31,720
Wiblingen  19,676  2,645  4,245  2,799  29.561
—.%%%%%  S5·5671  5566
V.  K.  Hof-Domänenkammer  5.979  7,337  945  346  14,607
VI.  Staatskasse-Renten  —  5.125  —  —  —
Zusammen  —  1358,500  555,555.  250,  000  27000000
        <pb n="321" />
        Dienst-Erledigungen.

1)  Bei  der  Regierung  des  Jarxtkreises  ist  eine  Assessorsstelle  zu  besehen.
  Die  Bewerber  um  diese  haben  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei
jenem  Collegium  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  durch  den  Tod  des  Revisors  Mönch  bei  dem  Steuer-Collegium
  in  Erledigung  gekommene  Revisorsstelle,  mit  welcher  die  VBesoldung
  von  800  fl.  verbunden  ist,  haben  binnen  vier  Wochen  bei  gedachtem  Collegium
vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Effringen  und  Schönbronn,
Dekanats  Nagold,  welche  mit  einem  jährlichen  Einkommen  von  755  fl.  in  Preisen
des  Sportelgesehes  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Der  Pfarrort  Effringen  zählt  773,
der  eine  halbe  Stunde  von  Ersterem  entfernte  Pfarrort  Schönbronn  aber  hat  582  Kirchengenossen.
  An  beiden  Orten  hat  der  Geistliche  an  jedem  Fest-,  Sonn=  und  Feiertage
  zu  predigen  und  die  gewöhnlichen  Wochengottesdienste  zu  halten;  in  Absicht  auf
die  sonntäglichen  Katechesen  und  die  Bußtagspredigten  wird  abgewechselt.

Es  werden  beseht  werden:

4)  die  katholische  Pfarrei  Mulfingen,  Oberamts  Künzelsau  und  Dekanats
Amrichshausen.  Dieselbe  begreift  im  Pfarrdorf  und  in  mehreren  Filialien  1657
Pfarrgenossen  und  drei  Schulen.  Im  Falle,  daß  die  beabsichtigte  Errichtung  einer
eigenen  Pfarrei  im  Filialort  Simprechtshausen  zu  Stande  kommt,  vermindert  sich
die  Zahl  der  Pfarrgenossen  um  365,  auch  fällt  dann  eine  Schule  hinweg.  Das  beständige
  Einkommen,  aus  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Grundgefällen,  Capitalzinsen,
Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren  beträgt,  nach  Abzug  der  Kosten  für  den  ständigen
  Vikar,  mindestens  775  fl.  Durch  die  Errichtung  einer  Pfarrei  in  Simprechrshausen
  wird  das  flre  Einkommen  in  Ansehung  der  Quantität  nicht  verändert;

5)  die  katholische  Pfarrel  Jaxtberg,  Oberamts  Künzelsau  und  Debanats
Amrichshausen.  Zu  derselben  gehören  im  Pfarrort  und  in  mehreren  Filialien
677  Pfarrgenossen  und  zwei  Schulen.  Das  beständige  Einkommen  aus  eigenen  Gätern,
  Zehenten,  Grundgefällen,  Capitalzinsen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren
        <pb n="322" />
        280

ist  auf  825  fl.  berechnet.  Der  künftige  Pfarrer  hat  sich,  im  Falle  der  Errichtung  einer
Pfarrei  in  dem  zu  Mulfingen  gehoͤrigen  Filial  Simprechtshausen,  eine  theilweise
Veraͤnderung  in  der  Qualitaͤt  seines  Einkommens  gefallen  zu  lassen.

Die  Bewerber  um  diese  zwei  Kirchenstellen  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
vorschriftmaͤßig  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrathe  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  Lehrstelle  an  der  neu  errichteten  Realschule  in
Bietigheim,  Oberamts  Besigheim,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem
K.  Studienrathe  vorschriftmaͤßig  zu  melden.  Der  Lehrer  ist,  neben  Theilnahme  an
dem  Unterricht  an  der  sonntaͤglichen  Handwerkerschule,  woͤchentlich  zu  28  oͤffentlichen
Schulstunden  verpflichtet,  und  genießt,  ohne  Theilnahme  am  Elaßgelde,  einen  Jahresgehalt
  von  600  fl.,  nebst  75  fl.  für  Hausmiethe.

7)  Die  Bewerber  um  die  zu  Ehningen,  Reviers  Böblingen,  neu  errichtete
Forstwartstelle,  mit  welcher  ein  Gehalt  von  300  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  bei  der
Finanzkammer  des  Reckarkreises  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmäßig  zu  melden.

————

Am  45.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  Mai  d.  J.  ausgegteben  worden.
        <pb n="323" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

6  Freitag  den  30.  Juli  1841.

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Bewerbung  um  Unterstützung  aus  dem
wissenschaftlichen  Reisefonds.  —  Bekanntmachung  der  im  Etatsjahre  1810—41  zu  Ergänzung  unzureichender
  Schullehrergehalte  aus  der  Staatskasse  verwilligten  Beiträge.  —  Bekanntmachung  der  im  Etatsjabre

  1810—41  zu  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schulhausbaukosten  aus  der  Staatskasse  verwilligten  Beiträge.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
22.  d.  M.  den  Pfarrer  Gehringer  in  Mögglingen,  Dekanats  Gmünd,  zum  ordentlichen
  Professor  an  der  katholisch-theologischen  Fakultät  in  Tübingen  für  die  erledigten
Lehrfächer  der  christlichen  Moral  und  der  neutestamentlichen  Schrift-Erklärung  gndbigst
  ernannt.  6

Durch  höchste  Entschließung  vom  20.  d.  M.  wurde  der  Regierungs-Revisor
Wai  blinger  zu  Reutlingen,  seiner  Bitte  gemäß,  wegen  hohen  Alters  in  den  Ruhestand
  versetzt.

Vermoͤge  Entschließung  vom  20.  d.  M.  ist  der  Referendaͤr  erster  Classe,  Eduard
Gundert  von  Weinsberg  in  die  Zahl  der  Rechts--Consulenten  aufgenommen  worden.
Derselbe  hat  Schorndorf  zu  seinem  Wohnsitze  gewaͤhlt.
        <pb n="324" />
        282

U.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Bewerbung  um  Unterstützung  aus  dem  wissenschaftlichen  Reisefonds.
In  Beziehung  auf  die  Gesuche  um  Beiträge  aus  der  Staatskasse  zu  wissenschaftlichen
  Reisen  werden  unter  Aufhebung  der  Verfügung  des  K.  Studienraths  vom

11.  Juni  1828  (Reg.  Blatt  S.  479)  nachstehende  VWorschriften  ertheilt:
1)  Unterstüßzungen  zu  Reisen  für  wissenschaftliche  Ausbildung  werden  aus  dem

dafür  ausgesehten  Etatssaß  nur  an  Candidaten  bewilligt,  welche  ihren  akademischen
  Curs  beendigt,  und  bereits  die  erste  Dienstprüfung  mit  gutem
Erfolg  erstanden  haben.  Candidaten  der  evangelischen  und  der  katholischen
Theologie,  welche  im  evangelischen  Seminar  und  im  Wilhelmsstifte  in  Täbingen
  ihren  Bildungsgang  gemacht  haben,  und  für  welche  in  Verbindung
mit  den  genannten  Bildungs-Anstalten  besondere  Reise-Unterstützungen  bestehen,
  haben  auf  Theilnahme  an  dem  genannten  Etatssaß  keinen  Anspruch.

2)  Die  Bewerber  haben  ihre  Gesuche  spätestens  bis  zum  lehten  November  eines

jeden  Jahrs,  und  zwar  die  Candidaten  der  Theologie  bei  der  betreffenden
Staats-Kirchenbehèrde,  dem  evangelischen  Consistorium  und  dem  katholischen
Kirchenrathe,  diesenigen  des  Lehrfachs  bei  dem  Studienrathe,  diejenigen  der
inneren  Heil=  und  der  höheren  Wundarzneikunde  bei  dem  Medizinal,Collegium,
  und  die  übrigen  Candidaten  unmittelbar  bei  dem  Ministerium  des
Innern  einzureichen.

Erst  nach  dem  Termin  einkommende  Gesuche  können  bei  der  Vertheilung
  des  Etatssaßes  nicht  mehr  berücksichtigt  werden.

3)  Die  Bittschriften  müssen  eine  genaue  Angabe  der  Personalien  der  Bittsteller,

ihrer  Studienlaufbahn,  der  erstandenen  Präfungen,  ihres  Reiseplans,  ihrer
etwaigen  besonderen  wissenschaftlichen  Zwecke,  der  für  die  Reise  bestimmten
Zeit  und  des  wahrscheinlichen  Aufwands,  so  wie  der  ihnen  dafür  zu  Gebot
        <pb n="325" />
        283

stehenden  Mittel  enthalten,  und  mit  Zeugnissen  über  die  erstandenen  Prüfungen,
  so  wie  mit  akademischen  Abgangszeugnissen  belegt  werden.

Bittsteller,  welche  diese  Erfordernisse  unbeachtet  lassen,  haben  es  sich
selbst  zuzuschreiben,  wenn  ihre  Gesuche  keine  Berücksichtigung  erlangen.

4)  Die  bewilligte  Unterstütung  wird,  sobald  der  Betheiligte  seine  Reise  anzutreten
  im  Begriffe  stehr,  oder  nachdem  er  sie  bereits  angetreten  hat,  von  der
Ministerialkasse  des  Departements  des  Innern  an  ihn  selbst,  oder  an  seinen
mit  beglaubigter  Vollmacht  versehenen  Beauftragten  ausbezahlt.

5)  Jeder,  der  eine  Reise-Unterstützung  aus  der  Staatskasse  erhält,  ist  verbunden,
nach  seiner  Zurückbunft  von  der  Reise  an  die  Behäörde,  bei  welcher  er  sein
Unterstützungsgesuch  eingereicht  hat  (eben  Ziffer  2),  einen  Bericht  zu  erstatten
und  über  die  Erfüllung  seines  Reisezwecks  sich  auszuweisen.

6)  Wer  die  beabsichtigte  Reise  gar  nicht  oder  nur  zum  geringeren  Theil  ausführt,
  oder  sich  später  dem  öffentlichen  Dienste  in  irgend  einer  Weise  entzieht,
ist  verbunden,  die  empfangene  Unterstützung  der  Staatskasse  zu  erstatten.

Stuttgart  den  16.  Juli  1851.  Schlaper.

b)  Bekanntmachung  der  im  Elatjahre  1840—A1  zu  Ergänzung  unzureichender  Schullehrergehalte  aus
der  Staatskasse  verwilligten  Beiträge.

Nachgenannten  Gmeinden  und  Gemeindeparzellen,  welche  die  gesehlichen  Gehalte
ihrer  Volksschullehrer  nicht  vollständig  aufzubringen  vermögen,  sind  von  Seiner
Majestät  dem  König  in  dem  Etatsjahre  1850—41  folgende  jährliche  Beiträge
aus  der  Staatskasse  in  widerruflicher  Weise  verwilligt  worden:

1)  Leinzell,  O  A.  Gmünd.  2ß5  fl.
2)  Primisweiler,  O.A.  Tettnag.  50o  fl.
5)  Langenschemmern,  O.  A.  Biberaaahy  50  fl.
40  Untergröningen,  O.  A.  Gaildorf..  iiefl.  30  kr.
5)  Unterbirchberg,  O.A.  Wiblingen  asl.
6)  Lauterbach,  O.  A.  Oberndorf..  Pbbbboaofl.
7)  Hochdorf,  O.  A.  Waldsee  20  fl.

8))  Lemmersbach,  O.  A.  Backnang,  zu  früher  ##  1½6  si.  weitere  25  fl.
        <pb n="326" />
        284

9)  Aichhalden  O.  A.  Oberndorf

10)  Sulgen,  desselben  Oberamts

11)  Befeendorf,  desselben  Oberamts

12)  Ebersberg,  O.  A.  Backnang,  zu  früheren  bofl.  u  weitere

15)  Seibranz,  Bezirksamts  Zeil

14)  Rechberg,  O.  A.  Gmünd,  zu  den  bisherigen  %  weitere

15)  Steinenthal,  Bezirksamts  Wurzach  .  .

16)Wesssenstem,OAGetßlmgen.

17)  Lautern,  O.  A.  Backnang

18)  Breitenstein.  O.  A.  Böblingen

19)  Kirchheim,  O.  A.  Besigheim.

20)  Schbnenberg,  O.  A.  Maulbronn

21)  Grantschen,  O.  A.  Weinsberg

22)  Aichelberg,  O.  A.  Calw.

25)  Gaugenwald,  O.A.  Nagold

24)  Unterschwandorf,  desselben  Oberamts,  zu  den  bereits  verwilligten
150  fl.  weitere  .

25)  Schoͤnbronn,  desselben  Oberamts

26)  Marktlustnau,  O.  A.  Crailsheim

27)  Lautenbach,  desselben  Oberamts,  zu  bioherigen  110  1

28)  Vordersteinenberg,  O.  A.  Gaildorf

29)  Kleinanspach,  O.  A.  Gerabronn,  zu  zhr  W%

50)  Wallhausen,  desselben  Oberamts  .

31)  Ettenhausen,  O.  A.  Kuͤnzelsau

32)  Pfahbach,  O.  A.  Oehringen

33)  Waldhausen,  O.  A.  Welzheim

34)  Beiningen,  O.  A.  Blaubeuren

35)  Diegelsberg,  O.  A.  Goͤppingen

560)  Magolsheim,  O.  A.  Münsingen

57)  Breitingen,  O.  A.  Ulm.

38)  Bärenthal,  O.  A.  Maulbronn,  zu  den  bisherigen  lar  sl.  24  kr.

0  fl.
40  fl.
12  fl.
25  fl.
50  fl.
20  fl.
20  fl.
50  fl.
20  fl.
40  fl.
60  fl.

120fl.

a0fl.
25  fl.
20  fl.

50  fl.
a0  fl.
50  fl.
10  fl.
60  fl.
15  fl.
24fl.
z6  fl.
a0  fl.
so  fl.
28  fl.
zo  fl.
26  fl.
zofl.
10  fl.
        <pb n="327" />
        39)  Egesheim,  O.  A.  Spaichinnen  1fl.

40)  Mariazell,  O.  A.  Oberndorff.  36  sl.

41)  Sindeldorf,  O.  A.  Kuͤnzelsaau..  30  ffl.

42)  Schrezheim  O.  A.  Ellwangen.  10offl.

45)  Hornfischbach,  O.  A.  Biberach....  oaofl.

44)  Wöllstein,  O.  A.  Aalen  ....  ..!«0fl.
Zusammens!1705st.30kr.

Unter  Einrechnung  der  in  den  Bekanntmachungen  vom  31.  Juli  1838  (Reg.  Blatt
S.  424),  vom  17.  Juli  1838  (Reg.  Blatt  S.  500),  und  vom  11.  Juli  1840  (Reg.  Blatt
S.  319)  aufgeführten,  auf  20,28  fl.  sich  belaufenden  Verwilligungen  berechnen  sich
die  seit  dem  1.  Juli  1833  angewiesenen  Beiträge  nunmehr  auf  jährliche  21,989  fl.  54  kr.

Stuttgart  den  17.  Juli  1841.

Schlaper.

c)  Bekanntmachung  der  im  Etatsjahre  1840—41  zu  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schulhausbaukosten  aus

der  Staatskasse  bewilligten  Beiträge.

Zu  Unterstützung  unvermögender  Gemeinden  bei  dem  Bauaufwande  für  Kirchen=Pfarr=
  und  Schulgebäude  sind  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  im  Laufe
des  Etatsjahrs  1837  folgende  Beiträge  aus  der  Staatskasse  gnädigst  verwilligt  worden

1)  Der
2)  —

1)  Der
2)  —
3)  —
44)  —
5)  —
6)  —
7)  —
*
9)  —
10  —

A)  Zu  Kirchen-  und  Pfarrhausbaukosten:

Kirchengemeinde  Ohmenhausen,  O.  A.  Reutlingen  500  fl.
—  Hepsisau,  O.  A.  Kirchheim  bP5ofl.
Zusammen  —:.  650  fl.

B)  Zu  Schulhausbaukosten:

Gemeinde  Lußenhardt,  O.  A.  Horb  .  400  fl.
—  Steingebronn,  O.  A.  Münsingen.  500  fl.
—  Zell,  O.  A.  Backnang  .  225  fl.
—  Heumaden,  O.  A.  Stuttgart  200  fl.
—  Ammertsweiler,  O.  A.  Weinsberg.  00  fl.
—  Böffingen,  O.  A.  Freudenstadt.  00  fl.
—  Dauernberg,  O.A.  Backnang  400  fl.
—  Derbach,  O.  A.  Kuͤnzelsau  600  fl.
—  Eutendorf,  O.  A.  Gaildorf  460  fl.
—  Frauenzimmern,  O.  A.  Brackenheim.  160  fl.
        <pb n="328" />
        11)  Der
12)  —
13)  —
14)  —
15)  —
16)  —

17)  —

18)  —

19)  —
20)  —
21)  —

22)  —
23)  —
24)  —
25)  —
26)  —
27)  —
28)  —
29)  —
50)  —
51)  —
32)  —
55)  —
54)  —
55)  —
56)  —
57)  —
58)  —
59)  —
50)  —

286

Gemeinde  Hildgardshausen,  O.  A.  Gerabronn

Hochmössingen,  O.  A.  Oberndorf

Laibach,  O.  A.  Künzelsau

Volkersheim,  O.  A.  Biberach

Zaberfeld,  O.  A.  Brackenheim

Ursendorf,  Bezirksamts  Scheer

Baltmannsweiler,  O.  A.  Schorndorf

Teinach,  O.  A.  Calw,  zu  dem  febberen  R
von  600  fl.  ...

Asperglen,  O.  A.  Schorndorf

Stetten,  O.  A.  Ehingen.  .

Rosenberg,  O.  A.  Ellwangen,  zu  dem  faber  be—
willigten  Beitrag  von  700  fl.  «-Reisach,

  O.  A.  Weinsberg

Altfuͤrstenhuͤtte,  desselben  Oberamis  .

Rappenhof,  desselben  Oberamts

Zweiflingen  und  Friedrichsruhe,  O.  A.  Schringen

Schwarzenberg,  O.  A.  Neuenbuͤrg

Ober-Eisenbach,  O.  A.  Tettnang  .

Dürrmenz-Mühlacker,  O.  A.  Maulbronn

Geddesbach,  O.  A.  Weinsberg

Berkheim,  O.A.  Leurkirch  .

Aulendorf  und  Thannhausen,  Vezirksamts  Aulendorf

Leinfelden,  O.  A.  Stuttgart

Mühringen,  O.  A.  Horb

Birkenfeld,  O.  A.  Neuenbürg

Oberhöfen,  O.  A.  Oehringen

Vorhof,  O.  A.  Weinsberg

Lauterbach,  O.  A.  Oberndorf

Röth,  O.  A.  Freudenstadt  .

Eglingen,  Bezirksamts  Schloß  Neresheim

Ennabeuren,  O.  A.  Münsingen  .

300  fl.
300  fl.
500  fl.
400  fl.
550  fl.
400  fl.
150  fl.

300  fl.
280  fl.
200  fl.

200  fl.
650  fl.
500  fl.
100  fl.
150  fl.
150  fl.
650  fl.
600  fl.
400  fl.
500  fl.
500  fl.
350  fl.
500  fl.
250  fl.
45oufl.
00  fl.
450  fl.
226  fl.
500  fl.
150  fl.
        <pb n="329" />
        287

41)  Der  Gemeinde  Unterkirneck,  O.  A.  Welzheim.  83865fl.
42)  —  —  Crainthal,  O.  A.  Mergentheim.  ...  15ofl.
43)  —  —  Untergünsbach,  O.  A.  Künzelsan  6oofl-44
  —  —  Spindelwag,  O.  A.  Leutkiregnn  58300fsl.
45)  —  —  Langenschemmern,  O.  A.  Biberach.  ..  460  fl-46)
  —  —  Wörnersberg,  O.A.  **mie  zu  fut-  *
ten  320  fl.  weitere  .  160  fl.
47)  —  —  Biberach,  O.  A.  Heilbroonmn..  065600fl.
48)  —  —  Göffingen,  Bezirksamts  Buchnr  I00o  fl.
49)  —  —  Ahlen,  O.  A.  Biberach  .  .  .  500fl.
50)  —  Groß-Schaffhausen,  O.A.  Wiblingen  5000  fl.
51)  —  —  Eberhardszell,  Bezirksamts  Schloß  Walosee  325  fl.
52)  —  —  Sibersbach,  O.  A.  Backnangg  .6050  fl.
55)—  —  Ebersthal,  O.  A.  Künzelas  00ooffl.
54)  —  —  Wittlensweiler,  O.  A.  Freudenstaddt.  125fl.
55)—  —  Oeschelbronn,  O.  A.  Waiblingen  300sül.
560)  —  —  Harthausen,  O  O.  A.  Oberndprfr  150sl.
57)  —  —  Kaisersbach,  O.  A.  Welzheim  .  ..  ..  .  .  450fl.
58)  —  —  Schaͤftersheim,  Bezirksamts  Weikersheim  100  fl.
59)  —  —  Riedersteinach,  O.  A.  Mergentheimmmm  10oofl.
60)  —  —  Bergenweiler,  O.  A.  Heidenheim..  220  fl.
61)  —  —  Rohrbronn,  O.  A.  Schorndorf.  0db00o0ofl.
62)  —  —  Vorderweisbuch,  desselben  Oberamiits  225  fl.
Zusammen  —  20,/700  fl.

C)  Zu  den  Baubkbosten  israelitischer  Confessionsschulen:
1)  der  israelitischen  Gemeinde  Kappel,  Sezirksame  Buchau,  ein  Beitrag

  von  200  fl.
2)  der  iöraelitischen  Gemeinde  a  an.  NHünzelsan,  ein  Beitrag
  on  ..  .......,.80si.
.  —  .  2980  fl.
Zusammen  —:.  21,630  fl.

Stuttgart  den  17.  Juli  1841.  Schlayper.
        <pb n="330" />
        288

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  durch  das  Ableben  des  Hofmedikus  Dr.  v.  Flander
in  Erledigung  gekommene  Stelle  eines  Oberamtsarztes  in  Ludwigsburg,
mit  welcher  ein  Gehalt  von  400  fl.  aus  der  Staatskasse  und  von  100  fl.  aus  Körperschaftskassen
  neben  einer  Pferds-Ration  und  dem  gewöhnlichen  doppelten  Schreibmaterialien-Aversum
  verbunden  ist,  haben  innerhalb  drei  Wochen  bei  K.  Regierung
des  Reckarkreises  sich  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Revisorsstelle  bei  der  Kreisregierung
in  Reutlingen,  mit  einem  Gehalt  von  800  fl.,  haben  sich  innerhalb  der  nächsten
drei  Wochen  bei  diesem  Collegium  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Horrheim,  Debanats  Vaihingen,
welche  1450  Kirchengenossen  zählt,  und  mit  einem  zu  9#6  fl.  in  Preisen  des  Sportelgeseses
  berechneten  Einkommen,  ohne  Zehentbezug,  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb
  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Stötten,  Dekanats  Geislingen,
welche  219  Kirchengenossen  zählt,  und  mit  einem  verwandelten  Einkommen  von  789  fl.
nach  Preisen  des  Sportelgesehes  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei
dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.

5)  Durch  das  am  16.  Juli  d.  J.  erfolgte  Ableben  des  Amtsnotars  Proß  ist
das  in  der  ersten  Besoldungs-Elasse  stehende  Amts-NRotariat  Winterbach,  Oberamts
  Schorndorf,  erledigt  worden.  Die  Bewerber  um  dasselbe  haben  sich  innerhalb
drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  zu  melden.

2  2

r6
,  Widerruflich  angestellte  Diener.

Durch  hoͤchste  Entschließung  vom  20.  d.  M.  sind  die  Oberamts-Aktuare  St  ammler
  von  Gmünd,  und  Kohn  von  Künzelsau,  ihrer  Bitte  gemaͤß,  gegenseitig  versetzt
worden.

Berich  tig  ung.
In  der  Nummer  27  des  Reg.  Blattes  vom  16.  Juli  d.  J.  ist  S.  237,  8.  2,  Linie  2  von  oben,  anstatt:  ein
physlsches  Leiden,  zu  lesen:  „ein  pspchisches  Leiden,  und  S.  248,  5.8,  Linie?  von  oben,  anstatt:  oder  phylischen
Zustand,  zu  lesen:  „oder  psychischen  Zustand.“
        <pb n="331" />
        289

31.
Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Samstag  den  7.  August  1841.

 

·  .  Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Versügun  gen  der  Depa  etements.  Bekanntmachung,  den  Verkauf  eines  Kheils  des  Vorraths  an
älteren  einzelnen  Blättern  des  Regierungs-Blatts  betreffend.  —  Auszeichnungen  mehrerer  Personen  wegen

ihrer  erfolgreichen  Bemühungen  um  Beförderuug  der  Pferdezucht.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  im
Früjahr  1342  abzuhaltende  Industrie=  Ausstellung.  —  Bekanntmachung  ober  das  Ergebniß  der  niederen

Dienst-Prüsung  im  Departement  der  Justiz.  —  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Aufnahme  in  die  Offiziers=Bildungs-Anstalt.


Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestc&amp;amp;t  haben  durch  höchste  Entschließung  vom
15.  v.  M.  den  Saline-Verwaltungs-Assistenten,  Salz-Inspektor  Haas  in  Wilhelmshall
  bei  Schwenningen,  zum  Salzoerwalter  gnédigst  befördert.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  28.  v.  M.  ist  der  Oberhelfer  Lan  derer
in  Gôppingen  zum  außerordentlichen  Professor  an  der  evangelisch-theologischen  Fakultät
  und  zugleich  zum  Mitgliede  dieser  Fakultr,  so  wie  zum  Frühprediger  an  der
Georgenbirche  in  Tübingen  gnädigst  ernannt,  und
die  erledigte  zweite  Forstlehrstelle  an  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Schule
in  Hohenheim  dem  Forst-Assisienten  Frommann  in  Rottweil,  mit  dem  Titel  und
Rang  eines  Professors,  gnädigst  verliehen  worden.
        <pb n="332" />
        *  290

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
1.  Des  Justy-Ministerium.
Bekanntmachung,  den  Verkauf  eine5  Theils  des  Vorrathö  an  älteren  einzelnen  Blättern  des
Regierungs-Blatts  betreffend.

Da  die  noch  vorhandenen  unvollständigen  Exemplare  des  Regierungs-Blatts  von
den  Jahrgängen  13¼  bis  1826,  und  die  einzelnen  Nummern  von  den  Jahrgängen
1831  bis  1835  nach  dem  1.  Oktober  1841  als  Makulatur  werden  verkauft  werden;
so  wird  dieses  zu  dem  Ende  öffentlich  bekannt  gemacht,  damit  diejenigen,  welche  zur
Ergänzung  mangelhafter  Exemplare  des  Regierungs-Blatts  noch  einzelne  Nummern
jener  älteren  Jahrgänge  zu  kaufen  wünschen,  dieß  bis  zu  dem  gedachten  Zeitpunkte
thun  mögen.  ·  .

Der  Preis  dieser  Blaͤtter  ist  auf  einen  Kreuzer  fuͤr  jeden  Bogen  festgesetzt,
um  welchen  Preis  künftig  auch  die  Edikte  vom  51.  December  1818,  die  Verfassungs-Urkunde,
  das  Geseb  über  die  Straf-Rekurse  vom  26.  Juni  1321,  die  Justiz-Novelle
vom  15.  September  1822,  das  Straf-Edikt  vom  17.  Juli  1824,  das  Pfand-,  Prioritäts-,
  Einführungs=  und  Erekutions-Geset  vom  15.  April  1825,  die  Haupt-Instruktion
  zu  Vollziehung  des  Pfand-Gesehes  vom  14.  December  1825,  und  das  revidirte
Geseh  über  das  Gemeinde-Bürger=  und  Beisitz  Recht  vom  7.  December  1855  werden
abgegeben  werden.  «

Stuttgart  den  4.  August  1841.  Prieser.

2.  Des  Gerichtohofesd  für  den  Schwarzwaldkreis.
Bekanntmachung  über  daß  Ergebniß  der  niederen  Dienstprüfung  im  Departement  der.  Justiz-Bei
  der  am  5.  6.  7.  und  9.  d.  M.  von  der  Prüfungs-Commission  des  K.  Gerichtshofes
  für  den  Schwarzwald-Kreis  vorgenommenen  niederen  Dienstprüfung  im
Departement  der  Justiz  sind  nachstehende  Candidaten  zur  Uebernahme  der  in  F.  7.
der  K.  Berordnung  vom  25.  April  1339  bezeichneten  Aemter  dieses  Departements
für  befähigt  erklärt  worden:
1)  Paul  Albert  Bohm,  von  Reutlingen,  und
2)  Carl  Friedrich  v.  Olnhausen,  von  dorr.
Tübingen  den  9.  Juli  1841.  Weber.
        <pb n="333" />
        291
B)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

a)  L  mehrerer  Persenen  wegen  ihrer  erfolgreichen  Bemühungen  um  Forderung  der
Pferdezucht.

Vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  22.  d.  M.  haben  Seine  Koͤnigliche
Majestät  dem  Schultheißen  Digel  zu  Mähringen,  Oberamts  Tübingen,  dem
Schultheißen  Schilling  zu  Böhringen,  Oberamts  Urach,  dem  Fuchswirth  Engelhardt
  zu  Riedliagen,  und  dem  Bauern  Sirtus  Rueß  in  Gröningen,  Oberamts
Riedlingen,  wegen  ihrer  erfolgreichen  Bemühungen  um  Förderung  der  Perdezucht
die  silberne  Civil-Verdienstmedaille  gnädigst  zu  verleihen  geruht.

Sodann  wird  mit  hoͤchster  Genehmigung  dem  Lammwirth  Fuchs  in  Laichingen,
Oberamts  Muͤnsingen,  wegen  seiner  tuͤchtigen  Leistungen  als  Pferdezuͤchter  eine  oͤffentliche
  Belobung  ertheilt.

Stuttgart  den  27.  Juli  1841.  Schlayer.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  im  Frühjahr  1832  abzuhaltende  Industrie-Ausstellung.

Nach  der  für  die  allgemeine  Kunst=  und  Industrie-Ausstellung  festgesetzten  dreijährigen
  Periode  fällt  die  nächsie  Ausstellung  in  die  Zeit  des  Monats  Mai  1842.

Diese  soll  sich  nach  höchster  Eutschließung  Seiner  Königlichen  Majestät
für  dießmal  ausnahmsweise  auf  die  Ausstellung  von  Industrie-Gegenständen  beschränken,
  die  nächste  Ausstellung  von  Werken  der  bildenden  Kunst  aber  einem  später
  bekannt  zu  machenden  Zeitpunkte  nach  der  Vollendung  des  neuen  Kunstschul-Gebäudes
  dahier,  welches  künftig  zur  Kunstausstellung  dienen  wird,  vorbehalten  bleiben.

Auf  die  im  Mai  18/2  eintreffende  Industrie-  Ausstellung  aber  werden  die  vaterländischen
  Fabrikanten  und  Mannfakturisten  hiedurch  aufmerksam  gemacht  und  zur
Beschickung  derselben  eingeladen.

Für  die  Ausstellung  eignen  sich  nicht  nur  neu  exfundene  oder  eingeführte  und
besonders  gelungene  oder  in  der  Bearbeitung  ausgezeichnete  Fabrikate,  sondern  auch
gewöhnliche,  schon  längere  Zeit  im  Vaterland  einheimische  Produkte  des  Gewerbefleites,
  insofern  nur  an  den  leßteren  sich  neuere  Fortschritte  der  Industrie  zu  erkennen
geben.  Auch  werden  solche  Maschinen  und  Werkzeuge  für  die  Industrie,  mit  deren  Verfertigung
  die  Einsender  gewerblich  sich  beschäftigen,  in  die  Ausstellung  aufgenommen.

Bei  dem  bekannten,  lediglich  auf  die  Förderung  der  Industrie  selbst  und  die
        <pb n="334" />
        292

öffentliche  Anerkennung  der  dießfälligen  Verdienste  Einzelner  gerichteten  Zwecke  der
Ausstellung  ist  es  von  hohem  Interesse,  daß  derselben  eine  möglichst  vielseitige  Theilnahme
  von  denjenigen  vaterländischen  Fabrikanten  und  Manufakturisten  gewidmet
werde,  welche  im  Falle  sind,  Gegenstände,  die  nach  dem  Vorstehenden  zur  Ausstellung
sich  eignen,  einsenden  zu  können.

Eine  nähere  Bekanntmachung  über  Anfang  und  Dauer  der  Ausstellung,  die
Form  der  Einsendung  2c.  wird  später  erfolgen.  Bemerkt  aber  wird  jeht  schon,  daß
die  Einsendungsfrist  mit  dem  25.  April  1842  sich  endigt  und  daß  die  Kosten  der
Fracht  und  Rückfracht  der  Ausstellungs-Gegenstände  von  der  Staatsbasse  getragen  werden.

Stuttgart  den  1.  August  1841.  Schlaper.

C)  Des  Kriegs-Departements.
Des  Kriegs-Ministerium.
Bekanntmachung  in  Betreff  der  Aufnahme  in  die  Offiziers-Bildungs-Anstalt.

Diejenigen  Jünglinge,  welche  sich  in  diesem  Jahr  um  Aufnahme  in  die  Offiziers=Bildungs-Anstalt

  zu  Ludwigsburg  bewerben  wollen,  haben  sich,  unter  der  Voraussehung,
  daß  sie  Söhne  von  Landes-Unterthanen,  oder  von  solchen  Ausländern  sind,
die  sich  um  den  Staat  verdient  gemacht  haben,

Dienstag  den  21.  September,  Vormittags  9  Uhr,
in  der  Adjutantur  des  General-Quartiermeister-Stabes  persönlich  zu  melden,  und
vierzehn  Tage  vor  diesem  Termine  nachbemerkte  Urkunden  an  das  K.  Kriegs=Ministerium
  einzusenden:

1)  Den  Taufschein,  zur  Beurkundung,  daß  sie  das  sechszehente  Lebensjahr
zurückgelegt,  und  das  achtzehente  noch  nicht  angetreten  haben.  Um  jedoch
durch  die  vorgeschriebene  Prüfung  eine  etwaige  frühzeitige  krperliche  und
geistige  Entwickelung  von  Jünglingen  unter  dem  Alter  von  16  Jahren
beurtheilen  zu  können,  wird  festgeseht,  daß  cuch  Jünglinge  nach  zurückgelegtem
  fünfzehenten  Lebensjahr,  —  unter  kbeinen  Umständen  aber  noch  jüngere,
  —  zu  der  Prüfung  zugelassen  werden;  wogegen  bemerkt  wird,  daß
auch  ein  ganz  befriedigendes  Ergebniß  der  Prüfung  dieser  fünfzehenjährigen
Jünglinge  für  sie  keinen  rechtlichen  Anspruch  zur  Aufnahme  in  die  Anstalt
begründet,  welche  Lehtere  sie  erst  durch  Alters-Dispensation  auf  dem  Wage
der  Gnade  nachzusuchen  haben.  "  «
        <pb n="335" />
        203

2)  Ein  ärzrliches  Zeugniß,  daß  sie  einen  gesunden  fehlerfreien  Körper
haben.

5)  Eine  von  den  Eltern  oder  Vormündern  ausgestellte,  und  von
der  obrigkeitlichen  Behbörde  beglaubigte  Urkunde,  daß  ihnen
im  Falle  der  Aufnahme  eine  jährliche  Zulage  von  275  fl.  gegeben  werden
könne,  sowie  die  vorgeschriebene  Ausstattung  beim  Eintritte  in  die  Anstalt
und  die  künftige  Offiziers-Ausrüstung.

4)  Zeugnisse  ihrer  bisherigen  Lehrer  über  ihre  sittliche  Aufführung  und  ihre
Studien  bis  zur  Zeit  ihres  Aufnahme-Gesuches.  Bei  den  Sittenzeugnissen
wird  vorausgeseßt,  daß  sie  mit  der  größten  Gewissenhaftigkeit  abgefaßt  sepen.

Die  Prüfung  selbst  beginnt  «

Mittwoch  den  22.  September
und  wird  an  den  darauf  folgenden  Tagen  fortgesetzt.  Dabei  werden  nachfolgende
Anforderungen  an  die  Bewerber  gemacht:
A.  Religion.
Kenntniß  der  Hauptsaͤtze  der  natuͤrlichen  und  positiven  Religion  und  ihrer
Beweise.
B.  Deutsche  Sprache.

a)  Bekanntschaft  mit  der  Wortlehre  der  reinen  Sprachlehre,  wo  moͤglich  nach
dem  Lehrbuche  von  Reinbeck.

b))  Schriftliche  Bearbeitung  eines  gegebenen  Themas  ohne  Fehler  gegen  die
Orthographie,  gegen  die  Richtigkeit  der  Sprache,  der  Wort=  und  Satß-Verbindung.
  .

C.  Französische  Sprache.

aBekanmschaft  mit  der  Wortlehre,  wo  möglich  nach:  „Abrégé  de  la  grammeire
françeise  de  Josl  et  Chapsal  ete.  par  demandes  ei  per  réponses,  pa#r
Gérard.  Stoutigart,  chez  Schweizerbart  1833.““

b)  Richrige  Uebersetzung  jeder  historischen  französischen  Schrift.

c#  Uebung  im  Uebersehen  aus  dem  Deutschen  in  das  Franzöfsische.

4)  Einige  Uebung  im  Sprechen,  mit  besonderer  Rücksicht  auf  den  Dialekt.

D.  Geschichte.

Uebersicht  der  alten  Geschichte,  insbesondere  aber  Kenntniß  der  römischen  und

griechischen  Geschichte.
        <pb n="336" />
        294

E.  Geographie.
Uebersichtliche  Kenntniß  der  Erdkunde  und  der  Staatenkunde  von  Europa.
F.  Mathematik.
a)  Arithmetik.

Die  vier  Species  mit  benannten  und  unbenannten  Zahlen,  gewöhnliche  Brüche,
Decimalbrüche,  arithmetische  und  geometrische  Proportionen,  gründliche  Entwicklung
der  verschiedenen  hieher  gehdrigen  Lehrsäte.

Anwendung  der  Lehre  der  Proportionen.  Die  vier  Species  der  Buchstaben-Rechnung.
  .

5b)  Geometrie.
Das  erste,  zweite  und  dritte  Buch  von  Legendre's  Geometrie,  ins  Deutsche  übersetbt

  von  Grelle.
6.  Psychologie.
Kenntniß  der  Hauptvermögen  der  menschlichen  Seele  und  der  Hauptgesetze  ihrer

Wirksamkeit.
U.  Zeichnen.

Freihandzeichnen  bis  einschließlich  der  Köpfe.
I.  Schönschreiben.
Deutliche  und  schöne  Handschrift  in  deutscher  und  lateinischer  Schrift.
Stuttgart  den  51.  Juli  1851.  4  v.  Hügel.

Dienst-Erledigungen.

1)  Am  26.  v.  M.  ist  der  Ober-Tribunal=  Prokurator  Chambon  in  Stuttgart
gestorben.  Die  Bewerber  um  die  hiedurch  erledigte  Stelle  haben  sich  innerhalb  drei
Wochen  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  zu  melden.  6

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrstelle  in  Teufringen,  Dekanats  Böblingen,
  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.  Die  Zahl  der  Kirchengenossen  belauft  sich  auf  715;  das
nun  verwandelte  Einkommen  ist  zu  769  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  berechnet-–—



–  —

 

Gedroackt  be  G.  Hassel  brink.
        <pb n="337" />
        <pb n="338" />
        <pb n="339" />
        295

32.

Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Samstag  den  14.  August  1841.

.  Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Zeit  der  Conkurs-Prüfungen  der  Wunde#rzte,
  der  Geburtsbelser  und  der  Apotheker.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  von  359=lingen

  in  die  K.  Thierarzneischule  für  «  Schuli  —
Diensb,.  Ele  #  #  n.  zneischule  für  das  nächste  Schuljahr  1891  —a2.

1.  Unmitrelbare  Königliche  Dekrece.

Keine

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  Zeit  der  Conkurs-Prüfungen  der  Wundärzte,  der  Geburtshelfer  und  der
Apotheker.

Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachungen  vom  13.  März  1323  und  vom
25.  November  1326  (Reg.  Blatr  von  1823,  S.  2883,  und  von  1824,  S.  926)  wird

verfügt:  "
1)  Die  Conkurs-Prüfungen  der  Wundärzte  zweiter  Abtheilung,  der  Geburtshelfer,
  soweit  sie  dieser  Abtheilung  der  Wundaärzte  angehörer,  und  der  Apo-
        <pb n="340" />
        296

theker  sind  jaͤhrlich  nur  zweimal,  und  zwar  im  Maͤrz  und  im  September
jeden  Jahrs,  vorzunehmen.

2)  Die  Candidaten  aus  dem  Neckar-  und  Jaxt-Kreise  haben  sich  bei  dem  Medicinal-Collegium

  in  Stuttgart,  die  des  Schwarzwald=  und  Donau-Kreises  bei

dem  medicinisch-chirurgischen  Collegium  in  Tübingen,  bei  Strafe  des  Ausschlusses
  von  der  nächsten  Prüfung,  je  vor  dem  1.  März  oder  1.  September,
unter  Anschluß  der  erforderlichen  Belege,  zu  melden,  ohne  eine  jedesmalige
Aufforderung  hiezu  durch  öf#entliche  Blätter  zu  erwarten.  Der  Tag  der
Prüfung,  an  welchem  sie  zu  erscheinen  haben,  wird  denjenigen,  welche  für
zulaßbar  erkannt  worden  sind,  besonders  eröffnet.

Stuttgart  den  7.  August  1341.  Schlayer.

2.  Der  Behörde  für  die  K.  Thierarzneischule.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  von  Zoglingen  in  die  K.  Thierarzneischule  für  das
nächste  Schuhahr  e  1851—42.

Mit  Anfang  des  Monats  Rovember  d.  J.  beginnt  bei  der  K.  Thierarzneischule

ein  neuer  Lehrkurs.

Diejenigen,  welche  an  demselben  Theil  nehmen  wollen,  haben  ihre  dießfaͤlligen
Gesuche  den  betreffenden  Oberaͤmtern  in  Baͤlde  zu  uͤbergeben,  und  sich  uͤber  folgende,
die  Aufnahme  bedingenden  Erfordernisse  auszuweisen:

1)  der  Aufzunehmende  muß  mindestens  das  achtzehnte  Lebensjahr  zuruͤckgelegt
haben,  und  darf  im  Laufe  des  Schuljahrs  der  Conscriptionspflicht  nicht
unterworfen  seyn;

2)  er  muß  koͤrperliche  Gesundheit  und  die  jenem  Alter  angemessenen  Kraͤfte;  auch

3)  die  noͤthigen  Schulkenntnisse  in  Bezug  auf  Lesen,  Schreiben  und  Rechnen
besitzen;

4)  in  Beziehung  auf  seinen  Lebenswandel  gute  Zeugnisse  haben;

5)  ein  Gewerbe  oder  Handwerk  gehörig  verstehen;  und

6)  das  erforderliche  Vermögen  oder  zureichende  Unterstützung  nachweisen,  um

die  Kosten  seines  Aufenthalt  in  der  Anstalt  ein  Jahr  lang  bestreiten  zu
können.
        <pb n="341" />
        297

Solche,  welche  als  Unter-Offiziere  oder  Soldaten  im  Militaͤr-Verbande  stehen,
können  nur  mit  Erlaubniß  ihrer  Regiments-Commando's,  und  selbst  dann  nur,  wenn
sie  die  Hälfte  ihrer  Capitulationszeit  bereits  gedient  haben,  ausgenommen  werden.

Zwölf  Zöglinge  können  in  der  Anstalt  freie  Wohnung  erhalten,  und  es  erfordert
der  hiesige  einjährige  Aufenthalt,  mit  Einschluß  der  nöthigen  Bücher  für  einen  Zögling,
einen  ungefähren  Aufwand  von  200  fl.  bis  250  fl.

Damit  die  eingehenden  Gesuche  der  höhern  Entscheidung  rechtzeitig  unterlegt,
und  dem  gemäß  die  zur  Aufnahme  bestimmten  Individuen  einberufen  werden  können,
sieht  man  sich  veranlaßt,  die  K.  Oberämter  zu  ersuchen,  die  Bewerbungen  um  Aufnahme
  im  Laufe  des  Monats  September  an  die  Behörde  für  die  K.  Thierarzneischule
  einzusenden.  6

Stuttgart  den  5.  August  1841.  Haußmann.

 

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  das  am  1.  v.  M.  erfolgte  Ableben  des  Ober-Tribunalraths  v.  Otto
ist  bei  dem  Eivil-Senate  des  K.  Ober-Tribunals  eine  Rathsstelle  in  Erledigung
gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem
K.  Ober-Tribunal  zu  melden.

2)  Durch  das  am  7.  d.  M.  erfolgte  Ableben  des  Ober-Justizraths  Habermaas
ist  bei  dem  Civil-Senate  des  K.  Gerichtshofs  in  Ulm  eine  Rathsstelle  in  Erledigung
  gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei
dem  K.  Ober-Tribungl  zu  melden.

5)  Das  erledigte  Professorat  in  Schönthal  führt  die  Verpflichtung  mit  sich,
neben  der  Theilnahme  an  kirchlichen  und  pfarramtlichen  Geschäften  den  öffentlichen
Unterricht  in  den  alten  Sprachen  und  wissenschafrlichen  Lehrfächern,  namentlich  in  der
Geschichte,  zu  ertheilen,  und  gewährt  neben  freier  Wohnung  ein,  theils  in  barem  Gelde,
theils  in  Naturalien  bestehendes  Einkommen  von  1257  fl.  Die  Bewerber  um  diese
Seelle  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu
melden,  und  in  ihren  Eingaben  zu  bemerken,  welche  Unterrichtsfächer  sie  zu  überneh,
men  bereit  seyen.  «
        <pb n="342" />
        298

4)  Die  Bewerber  um  die  durch  den  Tod  des  Försters  Bühler  in  Erledigung
gekommene,  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Revierförstersstelle  zu  Welzheim,
Forstamts  Lorch,  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Jartkreises.
vorschriftmäßig  sich  zu  melden.  "

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Ohmden,  Dekanats  Kirchheim,
welche  710  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Das  zu  859  fl.  in  Preisen  des
Sportelgesetzes  berechnete,  und  zum  Theil  aus  Gütergenuß  und  Zehentbezügen  bestehende
  Einkommen  ist  noch  unverwandelt,  und  wird  auch  vorerst  nicht  zur  Verwandlung
  kommen.  Der  anzustellende  Geistliche  muß  aber  jederzeit  eine  Verwandlung,
welche  von  der  Oberkirchen-Behörde  gut  geheißen  wird,  als  wirksam  auch  während
seiner  Dienstzeit  anerbennen,  und  sich  allen  Anordnungen  unterwerfen,  welche  etwa
beschlossen  werden  sollten,  um  sichere  Anhaltspunkte  für  eine  künftige  Verwandlung
zu  gewinnen.

Es  werden  beseht  werden:

6)  die  katholische  Pfarrei  Offingen  mit  Bussen,  Oberamts  und  Dekanats
Riedlingen,  welche  im  Pfarrdorf  und  in  einigen  Filialien  885  Pfarrgenossen  begreift,
eine  Schule  am  Pfarrsite  und  eine  Filialschule  in  Möhringen  hat.  Das  beständige
Einkommen  aus  Güterertrag,  aus  Zehenten,  Grundgefällen,  Capitalzinsen  und  gestifteten
Gebühren  beträgt,  nach  Abzug  der  Ausgaben  für  einen  ständigen  Vikar  und  des  auf
der  Pfarrstelle  der  Zeit  noch  haftenden  Prooisoriums  von  jährlich  100  fl.  und  der
abnehmenden  Zinsen  hieraus,  2210  fl.,  wozu  noch  sehr  bedeutende  Neben-Einnahmen
von  beildufig  140  fl.  kommen;

7)  die  katholische  Pfarrei  Hohen  berg,  Oberamts  und  Dekanats  Ellwangen,
mit  1289  in  mehreren  Orten  wohnhaften  Pfarrgenossen,  mit  einer  Schule  am
Piarrsit,  auch  einer  Filialschule  in  Rosenberg,  und  mit  einem  beständigen  Einkommen
von  705  fl.  von  eigenen  Gütern,  Zehenten,  ECapitalzinsen,  Besoldungen  und  gestifteten
  Gebühren.

Die  Bewerber  um  diese  zwei  Kirchenstellen  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei
dem  K.  katholischen  Kirchenrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="343" />
        R  .
Regierungs-Blatt

für  dags

Königreich  Württemberg.

 

Donnerstag  den  19.  August  1841.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Ve  tefü  gungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Dienstthätigkeit  des  Landjäger-Corps
in  dem  Verwaltungsjahre  1810—11.  —  Verfügung,  die  dieHhjährige  Feier  des  landwirthschaftlichen  Festes
in  Cannsiadt  betreffend.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließungen  vom  4  d.  M.  wurde  der  Oberamtmann  Leypold
zu  Wangen  auf  das  Oberamt  Neuenbürg  in  Gnaden  befdrdert,  ferner

die  Straßenbau-Inspebtion  Ulm  dem  bisherigen  Verweser  derselben,  Thrän,
ddie  erledigte  Straßenbau-Inspektion  Balingen  dem  Kreisbau-Assistenten  Dünger
in  Ludwigsburg,  gnädigst  übertragen,  und

der  provisorische  Straßenbau-Inspektor  Möhrlin  in  Weissenstein  zum  Straßenbau-Inspektor
  in  Reutlingen  gnädigst  ernannt.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  23.  v.  M.  ist  der  Professor  Kißling  an
der  Realschule  in  Heilbronn  vom  Dienste  entlassen  worden.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Dienstthätigkeit  des  Landjäger-Corps  in  dem  Verwaltungsjahre
  1850—41.
„Nachstehende  Uebersicht  der  in  dem  Etatsjahre  1840—41  durch  das  K.  Landjäger-Corps
ergriffenen  und  eingebrachten  Personen  wird  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  6.  August  1871.  Schlaper.
        <pb n="344" />
        300

ue  ber  sich

der  im  Etatsjahre  1840  —  41  durch  die  Mannschaft  des  K.  Landjäger-Corps  ergriffenen  und

eingelieferten  Personen.

 

 

 

 

 

Deserteurs:  2  2  Vaganten:  Bettler:

-
*  5  2  S
Kreise.  HEEIIIIIEIIIIIEIIHES  5

3  2  2  S  —2  2  S  1S

5  82  i  9  S  EEH  S-  S  E

—  2  -

z  S  ê5  G
Neckarkreis  —  1  1  63  —  2  —  —  155  107  64  39  485
Schwarzwaldkreis  1  5  1  137  1  6  —  1  214  996  188  169  344
Jartkreis  –  1  1  294  2  —  —  !  168  121  111  196  742
Donaukreis  1  —  1  87  4  2  1  —  104  63  225  188  725
2  5  4  581  7  10  1  2  641  389  586“  592279“
-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusammen  —:.  561  Personen.

Zur  Beglaubigung,
die  Kanzlei-Direbtion  des  K.  Ministerium  des  Innern:
Camerer.
        <pb n="345" />
        301

b)  Verfügung,  die  dießjährige  Feier  des  landwirkhschaftlichen  Festes  in  Cannstadt  betreffend.
In  Beziehung  auf  das  bevorstehende  landwirthschaftliche  Fest  in  Cannstadt  findet
man  sich  veranlaßt,  Folgendes  bekannt  zu  machen:

K.  1.
Das  landwirthschaftliche  Fest  wird  in  diesem  Jahre  Mittwoch  den  29.  September

  auf  dem  gewohnlichen  Plaße  bei  Cannstadt  gefeiert.

5  2.
Alle  württembergischen  Landwirthe,  Vieh=  oder  Pferde-Besiter,  welche  etwas  Ausgezeichnetes
  von  Pferden,  Rindvieh  oder  sonstigen  Hausthieren  aufzuweisen  vermögen,  werden
  zu  Vorführung  derselben  und  zu  der  ihnen  erdffneten  Preisbewerbung  eingeladen.

·  9.

Hinsichtlich  der  Preise  für  die  —i)  wird  auf  die  Verordnung  vom  51.  Oktober
  1836  (Reg.  Blatt  S.  5941  ff.),  nach  deren  näheren  Bestimmungen  die  Preise  an
die  Besiher  von  Mutrterstuten  mit  Fohlen,  welche  im  laufenden  Jahre
gefallen  sind,  ausgetheilt  werden,  und  auf  die  Verordnung  vom  11.  April  1839,
betreffend  die  Vertheilung  von  Preisen  an  Privat-Beschälhalter  (Reg.  Blatt  S.  529  ff.)
verwiesen.  Unter  Beziehung  auf  die  weiteren  Vorschriften  der  gedachten  Verordnung
vom  11.  April  1859  wird  ausdrücklich  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  bei  der  dießjährigen
  Preiszuerkennung  nur  die  Leistungen  der  Privat-Beschälhalter  in  der  Beschälperiode
  des  Jahrs  1840  den  Maaßstab  abgeben.

Diejenigen  Privat-Beschälhalter,  welche  mit  ihren  Zuchthengsten  bei  dem  Feste
erscheinen  und  sich  um  Preise  bewerben  wollen,  haben,  um  ihre  Ansprüche  gründlich
prüfen  zu  können,  die  ihnen  zu  Gebot  stehenden  Ausweise  den  K.  Bezirksämtern  zu
übergeben,  welche  dieselben  längstens  bis  zum  15.  September  der  Landgestüts-Commission
  vorlegen  werden.  Eine  besondere  Einberufung  dieser  Bewerber  sindet  nicht  Statt.

.  .
Die  Preise  bei  dem  dießjaͤhrigen  —  Feste  bestehen  neben  einer
silbernen  Medaille:
I.  in  der  Pferdezucht:
A)  bei  den  Mutterstuten:
a)als  Hauptpreise  für  die  drei  besten  Mutterstuten  (im  Alter  von
5—8  Jahren)  mit  Fohlen:  .
in  20—16—12  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
        <pb n="346" />
        302
b)  als  Nachpreise  für  sechs  Mutterstuten  mit  Fohlen,  welche  in  der
Preiswürdigkeit  den  unter  a  gedachten  Thieren  am  nächsten  stehen:
in  je  acht  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
B)  Bei  den  Zuchthengsten  von  Privat-Beschälhaltern:
a)  in  drei  Hauptpreisen  von  20,  16  und  12  Württembergischen  Fünfguldenstücken
  in  Gold,  und
b)  in  zehen  Nachpreisen  von  je  acht  Württembergischen  Fünfguldenstücken
  in  Gold;
II.  in  der  Rindviehzucht:
für  die  drei  besten  zweijährigen  Zuchtstiere:
in  10—5—2  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
für  die  drei  besten  Kühe  mit  dem  ersten  Kalb:
in  10—5—2  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
III.  in  der  Schaafzucht:
für  die  drei  besten  feinwolligen  vierschauflichen  Widder:
in  8—4—2  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
für  die  drei  besten  feinwolligen  vierschauflichen  Mutterschaafe:
in  6—5—2  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
IV.  in  der  Schweinezucht:
für  die  drei  besten  Eber:
in  5—2—1  Wörttembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
für  die  drei  besten  Mutterschweine:  ç
in  4—2—1  Würtrembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold.

Zu  Nachpreisen  für  die  zunächst  preiswürdigen  Thiere  in  den  unter  II.—IV.  genannten
  Thiergattungen  ist  noch  eine  weitere  Anzahl  silberner  Medaillen  gewidmet.

Niemand  kann  jedoch  mehr  als  einen  Preis  für  dieselbe  Thiergattung  (bei  den
Stuten  und  den  Zuchthengsten  nicht  mehr  als  einen  Hauptpreic)  erhalten.

K.  5.

Diejenigen  Bewerber  um  Preise  in  der  Pferdezuchr,  welche  gemäß  der  Verordnung
  vom  S1.  Obtober  1856,  Nro.  5,  ihre  trächtigen  Stuten  schon  bei  Gelegenheit
der  Beschäl-Regulirung  dem  K.  Land-Oberstallmeisteramte  vorgezeigt  haben,  und  zum
Erscheinen  bei  dem  Feste  mit  ihren  Thieren  aufgerufen  worden  sind,  erhalten,  wen#
        <pb n="347" />
        sie  keine  Preise  bekommen,  einen  Reisekosten-Ersatz  von  sechsunddreißig  Kreuzern  fuͤr
jede  Stunde  der  Entfernung  ihres  Wohnorts  von  Cannstadt,  und  fuͤr  diesesmal  eine
Entschaͤdigung  von  zwei  Gulden  vierundzwanzig  Kreuzern  fuͤr  die  Kosten  des  Aufenthalts
  an  letzterem  Orte.  Die  Entfernung  von  Cannstadt  ist  durch  eine  nach  der
Vorschrift  vom  5.  September  1826  (Reg.  Blatt  S.  599)  abgefaßte  Urkunde  nachzuweisen.


Die  gleiche  Reisekosten=  und  Aufenkhalts-Entschädigung  wird,  nach  vorgängiger
vorschriftmäßiger  Nachweisung  der  Entfernung  ihrer  Wohnorte  von  Cannstadt,  auch
denjenigen  als  Preisbewerber  auftretenden  Privat-Beschälhaltern  zu  Theil,  welche
zum  Erscheinen  bei  dem  Feste  mit  ihren  Zuchthengsten  besonders  aufgerufen  werden
und  hier  keine  Preise  erhalten.

K.  6.

Bei  sämtlichen  zur  Preisbewerbung  bestimmten  Stuten  und  Fohlen  ist  die  Abstammung,
  und  zwar

a)  im  Falle  der  Abstammung  von  Hengsten  des  K.  Privatgestüts  oder  von  Landbeschälern
  durch  ordnungsmäßige  Beschälscheine,

b)  im  Falle  der  Abstammung  von  Privatbeschälern  durch  eine  von  dem  privilegirten
  Beschälhalter  ausgestellte  und  von  dem  betreffenden  Ortsvorstande  beglaubigte
  Urkunde,  welche  zugleich  Farbe,  Alter,  Grôße  und  Abzeichen  des

Hengstes  beschreibt,
darzuthun.

Außerdem  haben  diese  Preisbewerber  auch  durch  eine  beglaubigte  Urkunde  darüber,
  daß  sie  die  Stute  entweder  selbst  erzogen,  oder  am  Tage  des  landwirthschaftlichen
  Festes  wenigstens  schon  zwei  Jahre  im  Besitz  haben,  sich  auszuweisen.

“*')

Auch  die  Preisbewerber  in  der  Rindvieh-,  Schaaf=  oder  Schweinezucht  haben  ein
von  der  Orts-Obrigkeit  ausgestelltes  und  von  dem  betreffenden  K.  Oberamte  zu  be-Baubigendes
  Zeugniß  darüber  mitzubringen,  daß  das  zur  Preisbewerbung  bestimmte

Thier  entweder  von  ihnen  selbst  oder  wenigstens  im  Inlande  erzogen  worden  sep.
.  3.

Sämtliche  Preisbewerber  haben  sich  zwei  Tage  vor  dem  Feste  (27.  September),

und  zwar  mit  den  Pferden  Morgens  acht  Uhr,  mit  den  Schaafen  und  mit  den  Schweinen
        <pb n="348" />
        304

Vormittags  neun  Uhr,  mit  den  Stieren  und  Kuͤhen  aber  Nachmittags  zwei  Uhr,  bei  dem
verordneten  Schaugerichte  zu  Cannstadt  einzusinden,  welchem  die  oben  §&amp;amp;#.  5,  6  und  7
vorgeschriebenen  Urkunden,  und  zwar  diejenigen  der  Pferde-Eigenthümer  je  abgesondert
  ausgestellt,  vorzulegen  sind.  #

K.  9.

An  demselben  Tage  (27.  September)  Nachmittags  vier  Uhr  haben  sich  die  Eigenthümer
  der  zum  Wettrennen  bestimmten  Pferde  auf  dem  Rennplaße  einzusinden,  die
obrigkeitlichen,  von  den  betreffenden  K.  Oberämtern  zu  beglaubigenden  Zeugnisse  über
die  inländische  Abkunft  ihrer  Pferde  vorzulegen,  und  sich  für  das  mit  dem  Feste  verbundene
  Wettrennen  einschreiben  zu  lassen.

&amp;amp;  10.
Die  Rennpreise  bestehen  in  einer  Medaille  und  „
zehen  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold  für  den  ersten,
acht  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold  für  den  zweiten  und
vier  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold  für  den  dritten  Preis.
J.  11.

Eigenthümer  von  Rennpferden,  welchen  kein  Preis  zu  Theil  wird,  deren  Pferde
aber  nach  ihren  Leistungen  gleichwohl  als  wettkampffähig  erkannt  worden,  erhalten
einen  Reisekosten=  Ersatz  von  dreißig  Kreuzern  für  jede  Stunde  der  vorschriftmäßig
(oben  §.  5)  nachzuweisenden  Entfernung  ihres  Wohnorts  von  Cannstadt,  und  eine  Entschädigung
  von  zwei  Gulden  für  die  Kosten  des  Aufenthalts  an  lehterem  Orte.

*"ßom

Jeder  Preisbewerber,  sey  es  nun  um  die  Rennpreise  oder  um  die  landwirthschaftlichen
  Preise,  hat  sich  bei  Verlust  seiner  Ansprüche  am  Tage  des  Festes  spätestens
Vormittags  neun  Uhr  mit  seinen  Thieren  auf  der  für  die  betreffende  Thiergattung
angewiesenen  Stelle  einzufinden.

K.  15.
Die  Vertheilung  der  Preise  nimmt  Vormittags  eilf  Uhr  ihren  Anfang.
C.  16.

Alle  diejenigen  Landwirthe,  welche,  ohne  auf  einen  der  oben  bestimmten  Preise

Anspruch  zu  machen,  irgend  etwas  Ausgezeichnetes  an  Pferden,  Rindoieh  oder  anderen
        <pb n="349" />
        305

Hausthieren  aufzuweisen  vermoͤgen,  werden  eingeladen,  durch  die  Ausstellung  desselben
zu  Befoͤrderung  der  gemeinnuͤtzigen  Zwecke  des  Festes  mitzuwirken.
g.  15.

Zur  Ausstellung  landwirthschaftlicher  Produkte,  welche  ihrer  Seltenheit  oder
Vollkommenheit  wegen  der  besonderen  Aufmerksamkeit  des  vaterlaͤndischen  Publikums
wuͤrdig  sind,  werden  besondere  Buden  aufgeschlagen  werden.

K.  16.

Auch  die  Erfinder,  Verfertiger  oder  Besitzer  ausgezeichneter  Fabrikate,  Werkzeuge,
Maschinen  2c.  werden  eingeladen,  dieselben  auf  diesem  Wege  dem  Publikum  zur  anschaulichen
  Kenntniß  zu  bringen.

G.  17.

Den  Schaulustigen  bleibt  nicht  allein  der  dußere  Umbreis  der  Rennbahn,  sondern
auch  die  Rennbahn  selbst,  letztere  jedoch  nur  bis  zu  Anfang  der  Preisevertheilung,
geböffner.

Für  diejenigen  Zuschauer,  welche  sich  der  unter  polizeilicher  Aufsicht  aufgeschlagenen
  Schaugerüste  nicht  bedienen  wollen,  wird  ein  hinreichender  Theil  des  Umkreises
angewiesen  Dagegen  ist  das  Eindringen  unter  die  Schaugerüste,  so  wie  Der  Eintritt
in  die  inneren,  zur  Aufttellung  der  verschiedenen  Thiergattungen  bestimmten  Räume
zur  Verhütung  jeden  Unfalls  verboten.  "

g.  18.

In  gleicher  Absicht  ist  der  Zutritt  zu  dem  Schauplatze  nur  Fußgaͤngern,  mit
gänzlichem  Ausschlusse  von  Wagen  und  Pferden,  gestattet.  Hunde  mitzuführen  bleibt
bei  unnachsichtlichem  Verluste  des  Hundes,  verboten.

Je  mehr  diese  polizeilichen  Anordnungen  blos  auf  die  eigene  Sicherheit  und
möglichste  Bequemlichkeit  der  Zuschauer  berechnet  sind,  desto  gewisser  glaubt  man  sich
der  Hoffnung  uͤberlassen  zu  duͤrfen,  daß  die  Ordnung  des  Festes  nicht  durch  unbescheidene
  Zudringlichkeit  gestört,  vielmehr  den  Anweisungen  und  Warnungen  der  aufgestellten
  Sicherheitswachen  von  Jedermann,  ohne  Unterschied  des  Standes,  die  gebührende
  Folge  geleistet  werde.  %

Stuttgart  den  15.  August  1801.  Schlaper.
        <pb n="350" />
        306

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Oberamt  Wangen,  mit  der  Besoldung  dritter
  Classe,  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  vorschriftmäßig
  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Präzeptorsstelle  an  der  lateinischen  Schule  in
Nagold,  welche  mit  der  Verpflichtung  zu  wöchentlichen  30  Lehrstunden  und  mit  einem
firen  Einkommen  von  601  fl.  neben  Amtswohnung  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb
  vier  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Oberamts-Abtuariat  Maulbronn,  mit
welchem  der  Normalgehalt  von  500  fl.  verbunden  ist.  haben  sich  binnen  drei  Wochen
vorschriftmäßig  bei  der  Regierung  des  Reckarkreises  zu  melden.

rim  v
r

Widerruflich  angestellte  Diener.

Durch  höchste  Entschließung  vom  10.  d.  M.  wurde  der  Oberamts-Abtuar  Weismann
  in  Maulbronn  auf  seine  Bitte  entlassen.

Unter  dem  11.  d.  M.  sind  die  beiden  Salinen-Verwaltungs-Assistenten,  Salz=Inspektor
  Clemens  in  Friederichshall,  dieser  unbeschadet  seiner  früher  erworbenen
Staatsdienerrechte,  und  Assistent  Braun  in  Hall,  gegenseitig  verseht  worden.

Den  16.  d.  M.  ist  der  Cameralamts-Buchhalter  Leube  von  Rottweil  zum  Cas
meralamt  Neuffen  verseht  worden.
        <pb n="351" />
        W  971.
Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Donnerstag  den  26.August  1841.

 

 

Inbalt.
Königl.  Dekrete.  K.  Verordnung,  die  Fortdauer  des  Joll=  und  Handels-Vereins  betreffend.

Unmittelbare  Königliche  Defkrete.

Königliche  Verordnung,
die  Foridauer  des  Zoll=  und  Handels-Vereins  betreffend.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Ueber  die  Fortdauer  des  zwischen  Unserem  Konigreiche  und  anderen  deutschen
Staaten  bestehenden  Zoll=  und  Handels-Vereins  (Reg.  Blatt  von  1855,  S.  407,  von
1835,  S.  525,  von  1836,  S.  51  und  151  ff.)  ist  nachstehender  Vertrag  d.d.  8.  Mai  d.  J.
geschlossen  worden.

Indem  Wir  diesen  von  Uns,  mit  vorgängiger  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände  eingegangenen,  und,  nach  Anhdrung  Unseres  Geheimen-Raths,  genehmigten
  Staats-Vertrag  hiemit  zur  Nachachtung  verkünden,  wollen  Wir  Unsern  Finanz-Minister
  mit  dem  Vollzug  der  Vertrags-Bestimmungen,  besonders  auch  hinsichtlich
  der  Besteuerung  des  Runkelrüben-Zuckers  beauftragt  haben,  bei  deren  Handhabung,
  soweit  ähnliche  Verhältnisse  zutreffen,  das  Zollgesetz  und  das  Zollstrafgesetz
vom  15.  Mai  1358  in  Anwendung  zu  bringen  suind.

Gegeben,  München  den  24.  August  1841.
Wilheim.
Für  den  Minister  der  ausmörtigen  Angelegenhesten:
Staatsrath  Harttmann.
Der  Finanz-Minister:
Herdegen.  Auf  Befehl  des  Königs,

für  den  Staats-Sekretär:

Staatsrath  Goes.
        <pb n="352" />
        308

Vertrag
zwischen
Preußen,  Vayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,
dem  Großherzogthume  Hessen,  den  zum  Thöüringischen  Zollund
  Handels-Vereine  gehbrigen  Staaten,  Nassau  und
der  freien  Stadt  Frankfurt,
die
Fortdauer  des  Zoll--  und  Handeks-Vereinéê.

betreffen  d.

Kachdem  die  in  GemäHßheit  der  Verträge  vom  22.  und  50.  März  und  11.  Mai
1853,  vom  12.  Mai  und  10.  December  1335,  und  vom  2.  Januar  1856,  zu  einem
Joll=  und  Handels-Vereine  verbundenen  Regierungen  —  im  Anerkenntnisse  der  wohlthärigen
  Wirkungen,  welche  derselbe,  ihren  bei  dessen  Gründung  und  Erweiterung
gehegten  Absichten  entsprechend,  für  den  Handel  und  gewerblichen  Verkehr  der  Vereinsstaaten,
  und  hierdurch  zugleich  für  die  Beförderung  der  Verkehrsfreiheit  in  Deutschland
  überhaupt,  herbeigeführt  hat  —  in  dem  Wunsche  übereingekommen  sind,  den  Fortbestand
  dieses  Vereins  auf  eine  ebenso  den  Interessen  der  Gesammtheit,  als  den  besonderen
  Verhältnissen  einzelner  Vereinsglieder  zusagende  Weise  sicher  zu  stellen:  so
sind  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  Verhandlungen  gepflogen  worden,  wozu  als  Bevollmächtigte
  ernannt  haben:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchst  Ihren  Wirklichen  Geheimen  Ober-Finanzrath  und  General-Direktor
der  Steuern,  August  Heinrich  Kuhlmeyper,  Ritter  des  Königlich  Preußischen
rothen  Adler-Ordens  zweiter  Elasse  mit  dem  Stern  und  Eichenlaub,  Commandeur
  des  Cioil-Verdienst-Ordens  der  Kduiglich  Baverischen  Krone,  Kommenthur
  des  Königlich  Sächsischen  Cioll-Verdienst-Ordens,  Kommenthur  des  Ordens
  der  Königlich  Württembergischen  Krone,
        <pb n="353" />
        309

und
Allerhoͤchst  Ihren  Wirklichen  Geheimen  Legationsrath  und  Direktor  der  zweiten
Abtheilung  im  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Franz  August
  Eichmann,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens
zweiter  Classe  mit  Eichenlaub  und  des  Kaiserlich  Oesterreichischen  Leopold-Ordens;

Seine  Majestät  der  König  von  Bapern:

Allerhochst  Ihren  Ministerial-Rath  und  General-Zoll-Administrator,  Carl  Friedrich
  Bever,  Ritter  des  Königlich  Bayerischen  Verdienst-Ordens  vom  heiligen
  Michael,  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Elasse,
des  Ordens  der  Königlich  Württembergischen  Krone  und  des  Großherzoglich
Badischen  Ordens  vom  Zähringer  Löwen;

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:  ,

Allerhoͤchst  Ihren  Zoll-  und  Steuer-Direktor  Ludwig  von  Zahn,  Commandeur

  des  Großherzoglich  Sächsischen  Haus-Ordens  vom  weißen  Falken;

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:

Allerhöchst  Ihren  Kammerherrn  und  Legationsrath,  Geschäftsträger  am  Königlich
  Preußischen  Hofe,  Franz  von  Paula  Freiherrn  von  Linden,  Ritter
des  Ordens  der  Königlich  Württembergischen  Krone,  Ritter  des  Eivil-Verdienst-Ordens
  der  Königlich  Bayerischen  Krone,  Commandeur  des  Großherzoglich
  Badischen  Ordens  vom  Zähringer  Löwen,  Commandeur  des  Großherzoglich
  Sächsischen  Haus-Ordens  vom  weißen  Falken,  des  Maltheser-Ordens
Ritter,  und  .

Allerhöchst  Ihren  Ober-Finanzrath  Gustav  Hauber,  Ritter  des  Königlich
Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Classe,  des  Civil-Verdienst-Ordens  der
Königlich  Bayerischen  Krone,  des  Großiherzoglich  Badischen  Ordens  vom  Zäh,
ringer  Löwen,  und  Ritter  erster  Classe  des  Grosiherzoglich  Hessischen  Ludewigs-Ordens;


Seine  Königlichr  Hoheit  der  Großherzog  von  Bade  u:

Höchst  Ihren  Beheimen  Referendär  Frang  Anron  Regenauer,  Commandeur

  des  Groscerzoglich  Badischen  Ordens  vom  Zähringer  Läwen  und  Com-
        <pb n="354" />
        310

mandeur  zweiter  Elasse  des  Kurfürstlich  Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen
Löwen,  und

Höchst  Ihren  Minister-Residenten  am  Koniglich  Preußischen  Hofe,  Obrist-Lieutenant
  und  Flügel-Adjutanten,  Carl  von  Franckenberg-Ludwigsdorff=Commandeur
  des  Großherzoglich  Badischen  Ordens  vom  Zähringer  Löwen,
Ritter  des  Großherzoglich  Badischen  Carl  Friedrich  Militär-Verdienst-Ordens,
Ritter  des  Königlich  Preußischen  St.  Johanniter-Ordens,  Commandeur  des
Civil-Verdienst-Ordens  der  Königlich  Bayerischen  Krone,  Commandeur  zweiter
Elasse  des  Großherzoglich  Hessischen  Ludewigs-Ordens,  und  Ritter  des  Kaiserlich
  Russischen  St.  Wladimir-Ordens  vierter  EClasse  mit  der  Schleife;

Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und  Mitregent  von  Hessen:

Höchst  Ihren  Ober-Berg=  und  Salzwerks-Direbtor  Heinrich  Theodor  Ludwig
  Schwedes,  Commandeur  zweiter  Classe  des  Kurfürstlich  Hesstschen
Haus-Ordens  vom  goldenen  Löwen,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen
Adler-Ordens  zweiter  Elasse,  Commandeur  des  Großherzoglich  Badischen  Ordens
  vom  Zähringer  Löwen,  und  Commandeur  des  Großherzoglich  Sachsischen
Haus-Ordens  vom  weißen  Falken;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei
Rhein:

Höchst  Ihren  Minister-Residenten  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  Kammerherrn,
Oberstlieutnant  im  Generalstabe  und  Flügel-Adjutanten,  Freiherrn  von
Scháäffer-Bernstein,  Commandeur  zweiter  Elasse  des  Großherzoglich  Hessischen
  Ludewigs-Ordens,  Ritter  des  Koniglich  Preußischen  St.  Johanniter=Ordens,
  des  Kaiserlich  Russischen  St.  Stanislaus-Ordens  zweiter  Elasse,  des
Kaiserlich  Oesterreichischen  Leopold-Ordens,  der  Königlich  Französischen  Ehren-Legion,
  des  Königlich  Hannbverischen  Guelphen-,  und  des  Königlich  Württembergischen
  Militär-Verdienst=  Ordens,  Commandeur  des  Großherzoglich  Badischen
  Ordens  vom  Zähringer  Löwen,  und

Höchst  Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Heinrich  Ludwig  Bier  sack.  Ritter
  erster  Elasse  des  Großherzoglich  Hessischen  Ludewigs-Ordens,  Ritter  des
Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Elasse,  des  Eivil-Verdienst-
        <pb n="355" />
        311
Ordens  der  Koͤniglich  Bayerischen  Krone,  des  Ordens  der  Koͤniglich  Wuͤrttembergischen
  Krone  und  Commandeur  des  Großherzoglich  Badischen  Ordens
vom  Zaͤhringer  Loͤwen;
die  bei  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  betheiligten
Souveräne,  nämlich  außer  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner
  Hoheit  dem  Kurprinzen  und  Mitregenten  von  Hessen:

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  '
Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,
Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,
Seine  Herzoglichle  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg

und  Gotha,

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg=  Rudolstadt,

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen,

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Reuß  álterer  Linie,

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß-Schleis,

und
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf:


den  Großherzoglich  Sächsischen  Geheimen  Legationsrath  Ottokar  Thon,
Ritter  des  Großherzoglich  Sächsischen  Haus-Ordens  vom  weißen  Falben,  des
Herzoglich  Sachsen-Ernestinischen  Haus-Ordens,  des  Königlich  Preußischen
rothen  Adler-Ordens  dritter  Elasse,  des  Civil-Verdienst-Ordeno  der  Kniglich
Baperischen  Krone  und  des  Königlich  Sächsischen  Eivil-Verdienst-Ordens,  und
Commandeur  zweiter  Elasse  des  Kurfürstlich  Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen
  Löwen;

Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Nassau:

Höchst  Ihren  Geheimen  Rath  und  Regierungs-Direktor  Wilhelm  Magdeburg,
  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  zweiter  Elasse
und  Commandeur  erster  Elasse  des  Herzoglich  Sachsen-Ernestinischen  Haus-Ordens;
        <pb n="356" />
        312

der  Senar  der  freien  Stadt  Frankfurt:
Den  Senator  Eduard  Franz  Souchay,  Doktor  beider  Rechte,  Ritter  des
Civil-Verdienst-Ordens  der  Königlich  Bayerischen  Krone,
von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikarion,  folgender  Vertratß
  abgeschlossen  worden  ist.
Artikel  1.

Die  Forrdauer  des  Zoll=  und  Handelsvereins  wird  vorläufig  auf  weitere  zwölf
Jahre,  vom  ersten  Januar  1852  anfangend,  also  bis  zum  lehten  December  1855  festgefeht.
  Für  diesen  Zeitraum  bleiben  die  Zollvereinigungs-Verträge  vom  22.  und
30.  März  und  11.  Mai  1833,  vom  12.  Mai  und  10.  December  1855  und  vom  2.  Jannar
  1356  auch  ferner,  jedoch  mit  den  in  den  folgenden  Artikeln  enthaltenen  Modifükationen
  und  zusählichen  Bestimmungen,  in  Kraft.

Artikel  2.

Der  die  gemeinschaftlichen  Anmeldestellen  an  den  Binnengrenzen  zwischen
Bayern,  Württemberg  und  Baden  einerseits  und  den  übrigen  Vereinslanden  andererseits
  betreffende  Artikel  3  der  Zollvereinigungs-Verträge  vom  22  und  30.  März  und
11.  Mai  1855,  und  vom  12.  Mai  1835  trirt  außer  Wirksamkeit,  und  es  unterliegt  in
de#r  Folge  der  Verkehr  mit  Handels-Gegemständen  an  den  bezeichneten  Binnengrenzen
keiner  weiteren  Beaufsichtigung,  als  jener,  die  zum  Behufe  der  Erhebung  innerer
Sctenern  (Arrikel  5)  in  dem  einen  oder  anderen  Vereinsstaate  erforderlich  ist.

«  Artikel  3.

Was  die  in  den  Arrikeln  11  und  12  der  Zollvereinigungs-Berträge  vom  22.  und
30.  März  und  vom  I1.  Mai  1833,  ferwer  vom  12.  Mai  1335,  ingleichen  in  den  Arlibeln
  8  und  9  der  Jolkoereinigungs-Verträge  vom  10.  December  1855  und  2.  Januar
  1836  gedachten  inneren  Steuerrn  betrifft,  welche  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten
theils  auf  die  Hervorbringung  oder  Zubereitung.  theils  unmittelbar  auf  den  Verbrauch
gewisser  Erzeutznisse  gelegt  sind,  so  wird  es  auch  ferner  von  allen  Thellen  als  wuͤnschenswerth
  anerkannt,  hierin  eine  Uebereinstimmung  der  Gesetzgebung  und  der  Be-Wausrungestze
  in  ihren  Staaten  thunlichst  hergestellt  zu  sehen,  woshalb  ihr  Bestreben
auf  Herteiführung  riner  solchen  Gleichmägigkeit,  insbesondere  durch  Vereinigung
mehrerer  Staaten  zu  gleichen  inneren  Steuer-Einrichtungen,  mit  oder  ohnr  Gemein-=
        <pb n="357" />
        313

schaftlichkeit  der  Steuer-Erträge,  gerichtet  bleiben  wird.  Vis  dahin,  wo  dieses  Ziel
erreicht  worden  „  sollen  hinsichtlich  der  vorbemerkten  Steuern  und  des  Verkehrs  mir
den  davon  betroffenen  Gegenständen  unter  den  Vereinsstaaten,  zur  Vermeidung  der
Nachtheile,  welche  aus  einer  Verschiedenartigkeit  der  inneren  Steuersysteme  überhaupt,
und  namentlich  aus  der  Ungleichheit  der  Steuersätze,  sowohl  für  die  Produzenten,  als
für  die  Sreuer-Einnahme  der  einzelnen  Vereinsstaaten  erwachsen  könnten,  —  abgesehen
von  der  Besteuerung  des  im  Umfange  des  Zollvereins  erzeugten  Rübenzuckers,  weshalb
  auf  die  besonders  getroffenen  Verei  nbarungen  Bezug  genommen  wird,  —  folgende
Grundsätze  in  Anwendung  kommen.

1.  Hinsichtlich  der  ausländischen  Erzeugnisse.

Von  allen  Erzeugnissen,  von  welchen  entweder  auf  die  e#n  der  Zoll-Ordnung  vorgeschriebene
  Weise  dargethan  wird,  daß  sie  als  ausländisches  Ein=  oder  Durchgangegur
die  zollamtliche  Behandlung  bei  einer  Erhebungsbehörde  des  Pereins  bereits  bestanden
  haben  oder  derselben  noch  unterliegen,  ober  von  welchen,  dafern  sie  zu  den  tarifmäßig
  zollfreien  gehören,  durch  Bescheinigungen  der  Grenz-Zoll-Aemter  nachgewiesen
wird,  daß  sie  vom  Auslande  eingeführt  worden  sind,  darf  keine  weitere  Abgabe  irgend
einer  Art,  sey  es  für  Rechnung  des  Staats,  oder  für  Rechnung  von  Kommunen  und
Korporationen  erhoben  werden;  jedoch  —  was  das  Eingangsgut  betrifft  —  mit  Vorbehalt
  derjenigen  inneren  Steuern,  welche  in  einem  Vereinsstaate  auf  die  weitere
Verarbeitung  oder  auf  anderweite  Bereitungen  qus  solchen  Erzeugnissen,  ohne  Unterschied
  des  ausländischen,  inländischen  oder  vereinsländischen  Ursprungs  allgemein  gelegt
  find.

III.  Hinsichtlich  der  inländischen  und  vereinsländischen

Erzeugnisse.

1)  Von  den  iunerhalb  des  Vereins  erzeugten  Gegenständen,  welche  nur  durch  einen
Bereinsstagt  transttiren,  um  entweder  in  eiven  anderen  Vereinsstagt  oder  nach
dem  Auslande  geführt  zu  werden,  dürfen  innere  Steuern  weder  für  Rechnung
des  Sraat,  noch  für  Rachnung  von  Kommunen  oder  Koxporotionen  erhoben  werden.

2)  Jedem#Vereinsstaate  bleibt  es  zwax  freigestellt,  die  auf  der  Hexvorbringung,  der

Zubereitung  oder  dem  Verbrauche  von  Erzeugnissen  ruhenden  inneren  Steuern
        <pb n="358" />
        314

beizubehalten,  zu  veraͤndern  oder  aufzuheben,  so  wie  neue  Steuern  dieser  Art

einzufuͤhren,  jedoch  sollen

a)  dergleichen  Abgaben  fuͤr  jetzt  nur  auf  folgende  inländische  und  gleichnamige
vereinslaͤndische  Erzeugnisse,  als:  Branntwein,  Bier,  Essig,  Malz,  Wein,  Most,
Cider  (Obstwein),  Taback,  Mehl  und  andere  Muͤhlenfabrikate,  desgleichen
Backwaaren,  Fleisch,  Fleischwaaren  und  Fett  gelegt  werden  duͤrfen.  Auch  wird
man  sich,

h)  so  weit  noͤthig,  uͤber  bestimmte  Saͤtze  verstaͤndigen,  deren  Betrag  bei  Abmessung
  der  Steuern  nicht  uͤberschritten  werden  soll.

5)  Bei  allen  Abgaben,  welche  in  dem  Bereiche  der  Vereinsländer  hiernach  zur  Erhebung
  bommen,  wird  eine  gegenseitige  Gleichmäßigkeit  der  Behandlung  dergestalt
  Statt  sinden,  daß  das  Erzeugniß  eines  anderen  Vereinsstaates  unter  keinem
  Vorwande  höher  oder  in  einer  lästigeren  Weise,  als  das  inländische  oder
als  das  Ergeugniß  der  übrigen  Vereinsstaaten,  besteuert  werden  darf.  In  Gemäßheit
  dieses  Grundsaßes  wird  Folgendes  festgeseht:

a)  Vereinsstaaten,  welche  von  einem  inländischen  Erzeugnisse  keine  innere  Steuer
erheben,  dürfen  auch  das  gleiche  vereinsländische  Erzeugniß  nicht  besteuern.
Jedoch  soll  ausnahmsweise  denjenigen  Vereinsstaaten,  in  welchen  kein  Wein
erzeugt  wird,  freistehen,  eine  Abgabe  von  dem  vereinsländischen  Weine  nach
den  besonders  getroffenen  Verabredungen  zu  erheben.

b)  Diejenigen  Staaten,  in  welchen  innere  Steuern  von  einem  Konsumtions-Gegenstande
  bei  dem  Kaufe  oder  Verkaufe  oder  bei  der  Verzehrung  desselben
erhoben  werden,  dürfen  diese  Steuern  von  den,  aus  anderen  Vereinsstaaten
herrührenden  Erzeugnissen  der  nämlichen  Gattung  nur  in  gleicher  Weise  fordern;
  sie  können  dagegen  die  Abgabe  von  den,  nach  anderen  Vereinsstaaten
übergehenden  Gegenständen  unerhoben  oder  ganz  oder  theilweise  zurückgeben
lassen.  «

c)DiejenkgenStaaten,welcheinnereSteuernaufdieHeworbringungoderZUbereitungeinesKonsumtiondsGegenständedgelegthaben,könnendengeskh-

  Betrag  derselben  bei  der  Einfahr  des  Gegenstandes  aus  anderen  Ver-
        <pb n="359" />
        315
einsstaaten  voll  erheben,  und  bei  der  Ausfuhr  nach  diesen  Staaten  theilweise
  oder  bis  zum  vollen  Betrage  zurückerstarten  lassen.

Welché,  dem  dermaligen  Statrde  der  Gesegebung  in  den  gedachten
Staaten  entsprechende  Beträge  hiernach  zur  Erhebung  kommen  und  beziehungsweise
  zurückerstattet  werden  können,  ist  besonders  verabredet  worden.
Treten  späterhin  irgendwo  Veränderungen  in  den  für  die  inneren  Erzeugnisse
zur  Zeit  bestehenden  Steuersähen  ein,  so  wird  die  betreffende  Regierung  den
übrigen  Vereins-Regierungen  davon  Mittheilung  machen,  und  hiermit  den
Nachweis  verbinden,  daß  die  Steuer-Beträge,  welche,  in  Folge  der  eingetretenen
  oder  beabsichtigten  Veränderung,  von  den  vereinsländischen  Erzeugnissen
erhoben,  und  bei  der  Ausfuhr  der  besteuerten  Gegenstände  vergütet  werden
sollen,  den  vereinbarten  Grundsähen  entsprechend  bemessen  sepen.

4)  So  weit  zwischen  mehreren,  zum  Zollvereine  gehörigen  Staaten  eine  Vereinigung
  zu  gleichen  Sceuer-Einrichrungen  besteht,  werden  diese  Staaten  in
Ansehung  der  Befugniß,  die  betreffenden  Steuern  gleichmäßig  auch  von  vereinsländischen
  Erzeugnissen  zu  erheben,  als  ein  Ganzes  betrachtet.

4)  Die  Erhebung  der  inneren  Steuern  von  den  damit  betroffenen  vereinsländischen
Gegenständen  soll  in  der  Regel  in  dem  Lande  des  Bestimmungsortes  Statt
finden,  in  sofern  solche  nicht,  nach  besonderen  Vereinbarungen,  entweder  durch
gemeinschaftliche  Hebestellen  an  den  Binnengrenzen,  oder  im  Lande  der  Versendung
  für  Rechnung  des  abgabeberechtigten  Staates  erfolgt.  Auch  sollen  die,
zur  Sicherung  der  Steuer-Erhebung  erforberlichen  Anordnungen'  so  weit  sie  die,
bei  der  Versendung  aus  einem  Vereinsstaate  im  den  anderen,  einzuhalrenden
Srraßen  und  Kontroken  betteffen,  auf  eine,  den  Verkehr  möglichst  wenig  beschränkende
  Weise  und  nur  nach  gegenseitiger  Verabredung,  auuch,  dafern  bei  dem
Transporte  ein  dritter  Vereinsstnat  berährt  wird,  nur  untik  Justimmung  des
lehteren,  getroffen  werden.

5)  Die  Erhebung  ·  von  Abgaben  für  Rechmung  von  Kömmmunen  oder  Korporationen,
sep  es  durch  Zuschläge  zu  den  Sta#ssteuern  oder  für  sich  bestehend,  soll  nur  für
Gegenstäüt,  die  zur  öutlichen  Konsumtlon  bastimimt  find,  hach  den  deßhalb  zewoffenen
  besonderen  Vereinbarungen  bewilligr  werden,  und  es  sollen  dabei  die

2
        <pb n="360" />
        316

vorsiehend  unter  lI.  2  b  gegebene  Bestimmung  und  der  unter  II.  5  ausgesprochene
  allgemeine  Grundsatz  wegen  gegenseitiger  Gleichmäßigbeit  der  Behandlung
  der  Erzeugnisse  anderer  Vereinsstaaten,  eben  so,  wie  bei  den  Staatssteuern,
in  Anwendung  kommen.  »
Vom  Taback  duͤrfen  Abgaben  fuͤr  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen
  uͤberall  nicht  erhoben  werden.
6)  Die  Regierungen  der  Vereinsstaaten  werden  sich  gegenseitig,

a)  was  die  hier  in  Rede  stehenden  Staatssteuern  betrifft,  von  allen  noch  guͤltigen
  Gesetzen  und  Verordnungen,  ferner  von  allen  in  der  Folge  eintretenden
Veraͤnderungen,  so  wie  von  den  Gesetzen  und  Verordnungen  uͤber  neu  einzufuͤhrende
  Steuern,

b)  hinsichtlich  der  Kommunal=  2c.  Abgaben  aber  darüber,  in  welchen  Orten,  von
welchen  Kommunen  oder  Korporationen,  von  welchen  Gegenständen,  in  welchem
  Betrage  und  auf  welche  Weise  dieselben  erhoben  werden,

vollständige  Mittheilung  machen.
Artikel  4.

Da  die  hohen  kontrahirenden  Theile  eine  Besteuerung  des  im  Umfange  des  Vereins
  aus  Runkelrüben  bereiteten  Zuckers  für  nothwendig  erachtet  haben,  so  ist  hierüber
  die  anliegende  besondere  Uebereinkunft  getroffen  worden,  die  einen  Bestandtheil  des
gegenwärtigen  Vertrages  bilden,  und  ganz  so  angesehen  werden  soll,  als  wenn  sie  in
diesen  selbst  ausgenommen  wäre.

Dieselben  sind  serner  dahin  einverstanden,  daß,  wenn  die  Fabrikation  vom  Zgucker
oder  Sprup  aus  anderen  inländischen  Erzeugnissen,  als  aus  Runkelrüben,  z.  B.  aus
Stärke,  im  Zollvereine  einen  erheblichen  Umfang  gewinnen  sollte,  diese  Fabrikation
ebenfalls  in  sämmtlichen  Vereinsstaaten  einer  übereinstimmenden  Besteuerung  nach
den  für  die  Rübenzuckersteuer  verabredeten  Grundsätzen  zu  unterwerfen  seyn  würde.

Artikel  5.

In  Bezug  auf  das  Münzwesen  haben  die  kontrahirenden  Regierungen  sich  bereits
  durch  die  Convention  vom  50.  Juli.  1858  über  die  Annahme  elner  gleichen
Grundlage  für  ihr  Münzsystem,  und  über  die  Ausprägung  einer  gemeinschaftlichen,
in  allen  Vereinsstaaten  gleich  dem  eigenen  Landesgelde  anzunehmenden  Vereinsmünze
        <pb n="361" />
        317

geeinigt,  und  es  werden  dieselben  auch  fernerhin  der  weiteren  Ausbildung  ihrer  Muͤnz-Verfassung
  auf  der  hierdurch  gegebenen  gemeinschaftlichen  Grundlage  ihre  Sorgfalt
widmen.  Hiernach  bewendet  es  bei  den  Stipulationen  der  bisherigen  Zollvereinigungs-Vertraͤge
  dahin,  daß
1)  der  gemeinschaftliche  Zolltarif  auch  fortan  in  zwei  Haupt-Abtheilungen  nach  dem
14  Thalerfuße  und  nach  dem  247  Guldenfuße  ausgefertigt  wird,  und  daß
2)  die  Silbermünzen  der  sämmtlichen  kontrahirenden  Staaten  —  mit  Ausnahme
der  Scheidemünze  —  nach  der  durch  die  vorgedachte  Münz-Convention  festgestellten
  Gleichwerthung  von  Vier  Thalern  gegen  Sieben  Gulden  bei  allen  Zoll-Hebestellen
  des  Vereins  angenommen  werden.
Was  aber
5)  die  Goldmünzen  betrifft,  so  bleibt  einer  eden.  Vereins-Regierung  die  Bestimmung,
  ob  und  in  welchem  Silberwerthe  dieselben  bei  den  Zoll-Hebestellen
ihres  Landes  angenommen  werden  sollen,  uͤberlassen.
Artikel  6.

Für  das  Zollgewicht  wird  auch  ferner  der  bereits  in  dem  jeßzt  geltenden  Vereins-Zolltarif
  in  Anwendung  gebrachte  Jollcentner  die  gemeinschaftliche  Norm  geben.
Daneben  aber  werden  die  kontrahirenden  Regierungen  ferner  ihre  Sorgfalt  dahin
richten,  auch  für  das  Maaß=  und  Gewichtssystem  ihrer  Länder  im  Allgemeinen  die
zur  Fbrderung  des  gegenseitigen  Verkehrs  wünschenswerthe  Uebereinstimmung  herbeizuführen.


Arrtibel  7.

In  Hinsicht  auf  die  Vertheilung  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  soll
statt  der  Bestimmungen  des  Artikels  22  der  Zollvereinigungs-Verträge  vom  22.  und
30.  März,  auch  11.  Mal  1833,  so  wie  vom  12.  Mai  1835,  ingleichen  des  Artikels  18
der  Zollvereinigungs-Verträge  vom  10.  December  1855  und  2.  Januar  18536  Folgendes
in  Anwendung  kommen:

1)  Der  Ertrag  der  Eingangs-Abgaben  wird  nach  Abzug
a)  der  Kosten,  welche  l  den  gegen  das  Ausland  gelegenen  Grenzen  und  in  dem
Grenzbezirke  für  den  Schutz  und  die  Erhebung  der  Zölle  erforderlich  find
r(Artikel  s0  der  Verträge  vom  22.  und  50.  März,  auch  11.  Mai  1833,  so
        <pb n="362" />
        318

wie  vom  12.Mai  1835,  und  Artikel  26  des  Vertrages  vom  10.  Decembev.
  1855)

b)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,

c)  der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschaftlicher  Verabredungen  erfolgten
Steuerverg#tungen  und  Ermäßigungen,

zwischen  sämmtlichen  Vereinsgliedern  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevolkeruns,

mit  welcher  sie  in  dem  Gesammtverein  sich  besinden,  vertheiit.

2)  Der  Ertrag  der  Aus=  und  Durchgangs-Abgaben  wird,

a)  so  weit  diese  Abgaben  bei  den  Hebestellen  in  den  östlichen  Provinzen  des
Königreichs  Preußen  (also  mit  Ausnahme  der  Prooinz  Westphalen  und  der
Rheinprovinz),  im  Konigreiche  Sachsen  und  im  Gebiete  des  Thüringischen
Zoll=  und  Handelsvereins  eingehen,  zwischen  Preußen,  Sachsen  und  den
Staaten  des  Thüringischen  Vereins  nach  dem  von  ihnen  zu  verabredenden  Theilungsfuße,
  dagegen

b)  soweit  dieselben  bei  den  Hebestellen  in  den  übrigen  Vereinstheilen  eingehen,
nach  der  Bevölkerung  dieser  Vereinstheile  unter  die  betreffenden  Stagten
vertheilt,  und  zwar  lediglich  nach  Abzug  der  Räöckerstattungen  für  unrichtige
Erhebungen,  und  der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschaftlicher  Verabredungen

  erfolgten  Steuervergütungen  und  Ermäßigungen.

3)  Bei  der  nach  den  Säten  1  und  2  Statt  findenden  Vertheilung  der  Ein-,  Ausund
  Durchgangs-Abgaben  wird  die  Bevölkerung  solcher  Staaten,  welche  durch
Vertrag  mit  einem  oder  dem  anderen  der  kontrahirenden  Staaten,  unter  Verabredung
  einer  von  diesem  jährlich  für  ihre  Aurhelle  an  den  gemeinschaftlichen
Zollrevenüen  zu  leistenden  Zahlung,  dem  Zollsysteme  desselben  beigetreten  sind
oder  etwa  künftig  noch  beitreten  werden,  in  die  Bevölkerung  bessenigen  Staates
eingerechnet,  welcher  diese  Zahlung  leister.

4)  Der  Stand  der  Bebvbölkerung  in  den  einzelnen  Bereinsstaaten  wird  alle  drei
Jahre  ausgemittelt,  und  die  Nachweisung  derselben  von  den  Vereinsgliedern

einander  gegenseitig  mitgetheilt  werden.

5)  Unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhältnisse,  welche-hinsschtlich  des  Verbrauchs
  an  zollpflichtigen  Waaren  bei  der  freien  Stadt  Frankfurt  bhwalten,  ist
        <pb n="363" />
        319

wegen  des  Antheils  derselben  an  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen  ein  besonderes

  Abkommen  getroffen.
Artikel  8.

Sofern  der  gegenwärtige  Vertrag  nicht  spätestens  zwei  Jahre  vor  dessen  Ablaufe
gebündigt  wird,  soll  derselbe  auf  weitere  zwölf  Jahre,  und  so  sort  von  zwölf  zu  zwölf
Jahren  als  verlängert  angesehen  werden.

Daxselbe  soll  unverzüglich  zur  Ratifikation  der  hohen  kontrahirenden  Theile  vorgelege,
  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  spätestens  binnen  acht
Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.
So  geschehen,  Berlin  den  8.  Mai  1841.
ctez.)  Kuhlmeyer.  Eichmann.  Bever.  v.  Zahn.  Frh.  v.  Linden.
(L.  8.)  —  (I.  Ss.)  (I.,  S.)  (I.  S.)

v  te  Nä  v.  Francken  krssh#e  dwigsdorff.  Swees
Frh.  v.  Schäffer-Bernstein.  Biersack.  Thon.  Magdeburg.  Souchay.

(I.  8.)  (L.  S.)  (L.  8.)  (I.  S.)  (L.  S.)

13.

Beilage  zum  Artikel  4
deß  Vertrages.
——  —

Uebereinkunft
zwischen
Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Wörttemberg,  Baden,  Kurhessen,
dem  Großherzogthume  Hessen,  den  zu  dem  Thöringischen  Zollund
  Handelsvereine  verbundenen  Staaten,  Nassau  und.
der  freien  Stadt  Frankfurt,
wegen
der  Besteuerung  des  Runkelrübenzuckers.
Im  Zusammenhange  mit  dem  beutigen,  die  Fortsetzung  des  Zell=  und  Handelsvereins

  betreffenden  Vertrage  ist  zwischen  den  betheiligten  Regierungen  die  folgende
NMebereinkunft  wegen  der  Besteuerung  des  Runkelrühenzuckers  getroffen  worden.
        <pb n="364" />
        320

Artikel  1.

Der  im  Umfange  des  Zollvereins  aus  Runkelruͤben  verfertigte  Zucker  soll  mit
einer  uͤberall  gleichen  Steuer  belegt  werden,  deren  Ertrag  gemeinschaftlich  ist,  und
nach  den  naͤmlichen  Grundsaͤtzen,  wie  das  Einkommen  an  Eingangszoͤllen,  unter  die
Vereinsstaaten  getheilt  wird.

Neben  dieser  Steuer  darf  in  keinem  Falle  eine  weitere  Abgabe  von  dem  Runkelruͤbenzucker,
  weder  fuͤr  Rechnung  des  Staats,  noch  fuͤr  Rechnung  der  Kommunen
erhoben  werden.  «

Artikel  2.

Die  Besteuerung  nach  einem  uͤberall  gleichen  Steuersatze  tritt  mit  dem  1.  September
  1841  ein;  die  Gemeinschaftlichbeit  des  Steuer-Einkommens  dagegen  wird  bis
zum  1.  September  1344  ausgeseht,  um  auf  der  Grundlage  der  während  dieses  dreijährigen
  Zeitraums  zu  gewinnenden  Erfahrungen  zuvor  die  angemessenste  Besteuerungsweise
zu  ermitteln  und  eine  allgemeine  und  übereinstimmende  Gesetzgebung  zu  vereinbaren.

Vereinigungen  mehrerer  Vereinsstaaten  zu  dem  Zwecke,  noch  vor  dem  1.  September
  184  eine  übereinstimmende  Gesehgebung  und  Verwaltung  rücksichtlich  der
Steuer  vom  Rübenzucker,  unter  Gemeinschaftlichbeit  des  Ertrages  der  lehteren,  einzuführen,
  sind  jedoch  durch  diese  Bestimmung  nicht  ausgeschlossen.

Artikbel  3.  «
Waͤhrend  des  Zeitraums  vom  1.  September  1841  bis  dahin  1844  bleibt  die
Wahl  der  Besteuerungsweise  dem  Ermessen  einer  jeden  Vereins-Regierung  in  der
Art  anheimgestellt,  daß  sie  die  Rübenzucker-Steuer  entweder
a)  von  dem  fertigen  Fabrikate  oder
b))  von  den  zur  Zuckerbereitung  zu  verwendenden  rohen  Rüben,  und  zwar  entweder
  bei  deren  Einbringung  in  die  Aufbewahrungsräume,  oder  unmittelbar
vor  ihrer  Verwendung  zur  Fabrikation
erheben  lassen  kann.
Arrikel  4.

Ueber  die  Höhe  des  Steuersates  wird  Folgendes  bestimmt:

a)  Die  Steuer  soll  in  dem  ersten  Betriebsjahre,  vom  1.  September  1851  bis  dahin
  1832,  zehen  Silbergroschen  (35  kr.)  für  den  Jollcentner  Rüben-Rohzucker
betragen.
        <pb n="365" />
        321

b)  Dieser  Steuersatz  wird  auch  im  zweiten  und  dritten  Betriebsjahre,  naͤmlich
vom  1.  September  13/2  bis  dahin  1845,  und  vom  1.  September  1845  bis
dahin  184  beibehalten,  wenn  nach  Zusammenrechnug  des  in  dem  vorangegangenen
  Betriebsjahre  im  gesammten  Vereine  versteuerten  Quantums  Rübenzucker
  mit  der  im  vorangegangenen  Kalenderjahre  verzollten  Menge  ausländischen
  Zuckers,  sich  ergiebt,  daß  unter  100  Centnern  der  also  ermittelten
Gesamtmenge  weniger  als  20  Centner  Rübenzucker  begriffen  sind.

Erreicht  aber  die  Menge  des  Rübenzuckers  20  Procent,  so  wird  die  Steuer
vom  Zollcentner  Rübenzucker  auf  :  Rthlr.  (I  fl.  10  kr.)  festgeset;  erreicht
oder  übersteigt  sie  endlich  25  Procent  der  gesammten  Zuckermenge,  so  wird
die  Steuer  auf  1  Rethlr.  (I  fl.  35  kr.)  erhöhet.

Artikbel  5.

Die  Vereins-Regierungen  werden  sich  die  von  ihnen  in  Gemäßheit  der  Artikel
2,  3  und  4  erlassenen  Gesehe,  Verordnungen  und  Instruktionen  mittheilen,  und  räumen
  sich  gegenseitig  das  Recht  ein,  durch  die  Vereins-Bevollmächtigren  oder  durch  besondere
  Commissarien  von  der  Ausführung  der  getroffenen  Steuer-Einrichtungen  und
deren  Ergebnissen  Kenntniß  zu  nehmen.

Artikbel  6.

Nach  dem  Ablaufe  der  dreijährigen  Periode,  also  mit  dem  1.  September  1344,
tritt  in  Absicht  der  Besteuerung  des  Rübenzuckers,  eben  so,  wie  solches  hinsichtlich
der  gemeinschaftlichen  Ein-,  Aus=  und  Durchgangszölle  der  Fall  ist,  eine  völlig  übereinstimmende
  Gesetzgebung  und  Verwaltung  in  sämmtlichen  Vereinsstaaten  ein.

Artibel  7.
Bei  Abmessung  der  Steuer  von  dem  Rübenzucker  wird  alsdann  nach  folgenden
Grundsätzen  verfahren  werden:

a)  Der  Eingangszoll  vom  ausländischen  Zucker  und  Sirup  und  die  Steuer  vom

vereinsländischen  Rübenzucker  zusammen  sollen  für  den  Kopf  der  jeweiligen

Bewvölkerung  des  Zollvereins  jährlich  mindestens  eine  Brutto-Einnahmes  gewähren,
  welche  dem  Ertrage  des  Eingangszolles  vom  ausländischen  Zucker  und
Sirup  für  den  Kopf  der  Bevölkerung  im  Durchschnitte  der  drei  Jahre  1834
gleichkommt.
        <pb n="366" />
        322

b)  Der  Betrag  der  Ruͤbenzucker-Steuer  wird  jedesmal  fuͤr  einen  dreijaͤhrigen,  vom
1.  September  an  laufenden  Zeitraum  festgesetzt,  und  wenigstens  acht  Wochen
vor  Anfang  des  letztern  oͤffentlich  bekannt  gemacht.

Gleichzeirig  mit  der  Rübenzucker-Steuer  werden  auch  die  Eingangszollsätze
für  den  ausländischen  Zucker  und  Sirup  festgestellt,  verkündigt  und  in  Anwendung
  gebracht,  daher  solche  aus  der  Reihe  der  übrigen,  mit  dem  Kalenderjahre
  laufenden  Säße  des  Zolltarifs  ausscheiden.

c)  Die  Steuer  vom  vereinsländischen  Rübenzucker  wird  gegen  den  Eingangszoll
vom  ausländischen  Zucker  stets  so  viel  niedriger  gestellt  werden,  als  nöthig  ist,
um  der  inländischen  Fabrikation  einen  angemessenen  Schus  zu  gewähren,
ohne  zugleich  die  Konkurrenz  des  ausländischen  Zuckers  auf  eine,  die  Einkünfte
  des  Vereins  oder  das  Interesse  der  Konsumenten  gefaͤhrdende  Weise
zu  beschraͤnken.

d)  In  keinem  Falle,  und  wenn  auch  dereinst  die  Einnahme  an  Eingangszoll
vom  ausländischen  Zucker  hinter  dem  durchschnittlichen  Ertrage  der  Jahre  1844
nicht  zurückbleiben  sollte,  wird  die  Steuer  vom  Rüben-Rohzucker  unter  den
Betrag  von  20  Procent  des  Zollsaßzes  für  ausländischen,  zuim  Versteden  eingehenden
  Rohzucker  gestellt  werben.

Artikel  3.

Alle  durch  die  Zollvereinigungs-Verträge  oder  in  Folge  derselben  getroffenen
Bestimmungen  und  Verabredungen  über  die,  den  Vereins  Regierungen  rückstchtlich
der  Zollabgaben  zustehende  Theilnahme  an  der  gemeinschaftlichen  Gesehgebung  und
an  der  Kont.ole  der  Verwaltung,  wohin  insbesondere  die  Stipulationen  wegen  Bestellung
  der  Vereins-Bevollmächtigten  und  Stations-Kontrolkurs  und  wegen  der  jährlichen
  General-Konferenzen  gehdren,  ingleichen  die  Vereinbarungen  in  dem  unter  den
Vereins-Regierungen  abgeschlossenen  Zollkartel  vom  11.  Mai  1835,  sollen  auch  in
Beziehung  auf  die  Rübenzucker-Steuer  volle  Anwendung  finden.

So  geschehen,  Berlin  den  8.  Mai  1851.
(tez.)  Kuhlmeyer.  Eichmann.  Bever.  v.  Zahn.  Frh.  v.  Linden.
Hauber.  Regenauer.  v.  Francken  berg-Ludwigsdorff.  Schwedes.
Frh.  v.  Schäffer-Bernstein.  Biersack.  Thon.  Magdeburg.  Souchoy.

Gedruckt  bei  G.  Hosselhbrimn
        <pb n="367" />
        35.
Regierungs-Blatt
für  das

Königreich  Wiürttemberg.

 

————...——
«  Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  Die  Rübenzucker-Besteuerung  betreffend.  (Mit
Beilagen  I.  u.  II.)

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departementeé.
Des  Finanz-Departement.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  die  Rübenzucker-Besteuerung  betreffend.  (Mit  Beilagen  I.  u.  II.)
Vermöge  der  höchsten  Königl.  Verordnung  vom  25.  d.  M.  (Reg.  Blatt  S.  507)
werden  für  den  Vollzug  der  Besteuerung  des  Runkelrüben-Zuckers  auf  den  Zeitraum
vom  ersten  September  18741  bis  dahin  18  folgende  Vorschriften  ertheilt,  zu  deren
Handhabung  die  Königl.  Zolldirektion,  unter  analoger  Anwendung  der  bestehenden

bollgesetzlichen  Bestimmungen  und  vermittelst  der  ihr  untergebenen  Zoll,  und  Steuer-Beamten,
  berufen  ist.
        <pb n="368" />
        324

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
1)  Gegenstand  und  Betrag  der  Steuer.
.  1.

Die  Steuer  ist  für  den  Joll-Centner  Rüben-Rohzucker  im  ersten  Betriebsjahre
vom  1.  September  1861  bis  dahin  1842  auf  —:-  35  Kreuzer  bestimmt  und  wird
von  dem  fertigen  Fabrikate  erhoben.

Für  die  folgenden  zwei  Betriebsjahre  wird  der  Abgabensaß  je  vor  Anfang  des
Jahres  bekannt  gemacht  werden.

2)  Ansetzung  der  Steuer.
a  Nach  spezieller  Ermittlung.
.K.  2.

Die  Steuerschuldigkeit  der  abgabepflichtigen  Fabrikanten  wird  auf  den  Grund
von  Deklarationen  ermittelt,  welche  von  jenen  über  den  steuerbaren  Gegenstand  der
Steuerbehbrde  zu  übergeben  und  von  dieser  durch  spezielle  Aufnahmen  zu  prüfen  sind.

K.  5.

Die  Inhaber  der  dermalen  bestehenden  Runkelrüben-Zuckerfabriken  sind  verpflichtet,
  innerhalb  der  letzten  drei  Tage  des  Monats  August  1841  ihre  Vorräthe
an  Juckerfabrikaten  und  Halbfabrikaten  der  Steuerbehörde  anzumelden,  welche  befugt
ist,  die  Richtigkeit  der  Anmeldung  durch!  Revision  der  Waarenlager  und  nöthigenfalls
durch  Gewichts-Ermittlung  zu  prüfen.

K.  4.

Arbeitet  eine  Fabrik  theilweise  oder  ausschließlich  auf  die  Erzeugung  von  cristallistrbarem
  Syrup,  so  werden  zum  Behuf  der  Besteuerung  100  Pfund  Zuckermasse
75  Pfund  Rohzucker  gleichgerechnet.

b)  in  Aversal-Summen.
C.  5.

Für  Fabriken  von  unbedeutendem  Umfange,  wohin  solche  zu  rechnen  sind,  welche
innerhalb  einer  Betriebsperiode  (von  der  Rübenernte  bis  zur  Erschöpfung  des  Materials)
  weniger  als  6000  Centner  rohe  Rüben  verarbeiten,  kann  auf  den  Grund  der
angemeldeten  und  revidirten  Material-Vorräthe  eine  Aversal  Bestimmung  (Firation)
der  zu  entrichtenden  Steuer  eintreten.  In  diesem  Falle  unterbleibt  die  spezielle  Auf-
        <pb n="369" />
        325
nahme  des  Rohzuckers  und  es  findet  nur  eine  allgemeine  Beaufsichtigung  des  Betriebs
  statt.

Sollte  jedoch  im  Laufe  der  Fabrikation  sich  ergeben,  daß  die  Menge  der  zur
Verarbeitung  bestimmten  Ruͤben  unrichtig  angegeben  worden,  oder  durch  heimliche
Zufuhr  vermehrt  werde;  so  ist  die  Steuerbehoͤrde  befugt,  die  spezielle  Controle  der
betreffenden  Fabrik  auf  Kosten  des  Inhabers  derselben  anzuordnen.

5)  Unzuläßigkeit  der  Erstattung  der  Abgaben.
g.  6.  .

Ein  Erlaß  oder  eine  Zuruͤckzahlung  der  Steuer  aus  dem  Grunde,  weil  das
mit  derselben  belegte  Produkt  waͤhrend,  oder  nach  der  weiteren  Verarbeitung,  unbrauchbar
  geworden,  oder  durch  ein  zufaͤlliges  Ereigniß  verloren  gegangen  ist,  wird
nicht  gewaͤhrt.

4)  Bereinigte  Fabrikation  aus  Runkelrüben-  und  Colonial-Zucker.
K.  7.

Der  vereinigte  Betrieb  der  Zuckerfabrikation  aus  Runkelrüben=  und  aus  Colo-=nial-Zucker
  darf  nur  unter  Beobachtung  der,  von  dem  Finanz-Ministerium  zur  Verhütung
  von  Mißbräuchen  und  zum  Schutze  des  Steuer-Interesse  zu  kreffenden  Anordnungen
  Statt  finden.

5)  Fabriken  im  Grenzbezirk.
K.  8.

Zuckerfabriken  innerhalb  des  Jollgrenzbezirks  unterliegen,  neben  den  gegenwärtigen
  Bestimmungen,  auch  den  Vorschriften  Art.  35  des  Zollgesetzes  und  der  #.  38
bis  go  der  Zollordnung  vöm  15.  Mai  1858,  und  dürfen  daher  nur  unter  Beobachtung
  der  zur  Sicherung  des  Gewerbs=  und  des  Zoll-Interesse  nöthig  erachteten  Bedingungen
  und  Beschränkungen  angelegt  und  betrieben  werden.

II.  Nähere  Vorschriften  in  Beziehung  auf  den  Fabrik-Betrieb.

1)  Anmeldung  der  Betriebsräume  und  Geräthe.
C.  9.

a)  Wer,  um  Zucker  aus  Runkelrüben  zu  bereiten,  eine  Fabrik-Anlage  machen

oder  sonst  Einrichtungen  treffen  will,  ist  verpflichter,  solches  der  Steuerbehörde  min-
        <pb n="370" />
        326

destens  sechs  Wochen  vor  dem  Beginn  des  ersten  Betriebs  schriftlich  anzuzeigen,  und
derselben  spätestens  acht  Tage  vor  Eintritt  dieses  lehteren  Zeitpunktes  eine  Nachweisung
  nach  einem  näher  vorzuschreibenden  Muster,  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen,
  worin  die  Räume  zur  Aufstellung  der  Geräthe  und  zum  Betriebe  der  Luckerbereitung,
  einschließlich  aller  dazu  gehdrigen  oder  damit  im  Zusammenhang  stehenden
Vorbereitungen  und  Operationen,  die  Räume  zur  Aufbewahrung  der  Rüben  und
diejenigen  zur  Aufbewahrung  der  verschiedenen  Fabrikate,  ferner  die  zu  benuͤtzenden
feststehenden  Geraͤthe,  als:  die  Apparate  zum  Waschen,  Zerkleinern  oder  Doͤrren  der
Ruͤben,  zum  Extrahiren  und  Auspressen  des  Ruͤbensaftes,  die  Kessel,  Pfannen  und
sonstigen  Vorrichtungen  zum  Kochen,  Laͤutern  und  Klaͤren  des  Zuckers  u.  s.  w.,  ingleichen
  der  in  wuͤrttembergischen  Maßen  ausgedruͤckte  Raum-Inhalt  der  Kessel  und
Pfannen,  von  jedem  dieser  Geraͤthe  besonders,  genau  und  vollstaͤndig  angegeben  seyn
muͤssen.

b)  Dieser  Nachweisung  muß  ein  Grundriß  der  Betriebsraͤume  und  der  Stellung
der  darin  befindlichen  feststehenden  Geraͤthe,  nach  der  von  der  Steuerbehoͤrde  zu  gebenden
  naͤheren  Anleitung,  zweifach  beigefuͤgt,  ein  Exemplar  von  der  Steuerbehoͤrde
bescheinigt,  in  dem  Fabriklokale  aufbewahrt  und  die  darin  bezeichnete  Stellung  der
Geraͤthe  so  lange  unveraͤndert  beibehalten  werden,  als  Abaͤnderungen  nicht  durch  Einreichung
  eines  anderweiten  Grundrisses  angezeigt  worden  sind.

c)  Nicht  minder  liegt  den  Inhabern  von  Runkelrüben-Zuckerfabriken  ob,  wenn
neue  Geräthe  der  unter  a)  bezeichneten  Art  angeschafft,  oder  die  bereits  angemeldeten
ganz  oder  zum  Theil  abgeändert  werden,  vor  oder  unmittklbar  nach  dem  Empfange
der  Geräthe,  der  Steuerbehèrde  davon  Anzeige  zu  machen  und  dieselben  nicht  ohne
die,  von  der  lehtern  zu  ertheilende,  amtliche  Bescheinigung  in  Gebrauch  zu  nehmen.

d)  Zur  Anzeige  innerhalb  der  nächsten  drei  Tage  sind  dieselben  auch  verpflichtet,
wenn  bereits  angemeldete  Geräthe  ganz  oder  zum  Theil,  zum  Zwecke  der  Fabrikation,
in  ein  anderes  Lokal  gebracht  werden.

eE)  Diejenigen,  welche  dermalen  eine  Anlage  zur  Gewinnung  von  Runkelrüben-Zucker
  bereits  besitzen,  sind  verpflichtet,  der  Steuerbehörde  die  vorgeschriebene  Nachweisung
  der  Betriebsräume  und  Geräthe,  insofern  sofort  ein  Betrieb  Statt  finden
        <pb n="371" />
        327
soll,  wenigstens  acht  Tage  vor  Anfang  desselben,  sonst  aber  jedenfalls  im  Laufe  des
Monats  September  1841,  einzureichen.
2)  Bezeichnung  und  Meffung  der  Geräthe.
(.  10.

Die  in  den  Betriebsräumen  vörhandenen  feststehenden  Geräthe  werden  nach  der
Bestimmung  der  Steuerbehèrde  numerirt,  welche,  wenn  sie  dazu  Veranlassung  findet,
auch  eine  Nachmessung  der  Kessel  und  Pfannen  vornehmen  kann.

Die  Nummer  und  den  angegebenen  oder  ermittelten  Maßgehalt  muß  der  Fabrik-Inhaber
  an  den  Gexäthen  deutlich  bezeichnen,  und  diese  Bezeichnung  gehbrig  erhalten
lassen;  wie  solche  zu  bewirken,  und  wo  sie  anzubringen  sey,  wird  für  jedes  Geräth
von  der  Steuerbehörde  bestimmt.

5)  Amtliche  Bescheinigung  darüber.
C.  11.

Die  Steuerbehörde  ist  verpflichtet,  über  die  Anmeldung,  Messung  und  Bezeichnung
  der  Geräthe  eine,  die  Beschaffenheit  derselben  genau  beschreibende,  Bescheinigung
zu  ertheilen.  Nur  durch  solche  Bescheinigungen,  welche  in  dem  Fabriklokal  aufbewahrt
  werden  müssen,  kann  der  Nachweis  geführt  werden,  daß  die  Geräthe  und  die
damit  vorgenommenen  Veränderungen  vorschriftmäßig  angemeldet  worden.

4)  Aufssicht  der  Steuerbehörde.
*i

a)  Die  angemeldeten  Betriebsräume  und  die  darin  vorhandenen  Geräthe  stehen
unter  der  Aufsicht  der  Steuerbehörde,  zu  welchem  Behuf  den  Steuer-Beamten  der
Zutritt  in  die  Betriebsräume,  solange  darin  gearbeitet  wird,  zu  jeder  Zeit,  außerdem
aber  in  den  Tagesstunden,  zu  gestatten  ist.  Von  denselben  können  die  Apparate  zum
Zerkleinern  der  Rüben  (Reibe-  und  Schneid-Maschinen),  sowie  diejenigen  zum  Extrahiren
  oder  Auspressen  des  Rübensaftes  für  die  Zeit,  während  welcher  ein  Betrieb
nicht  Statt  findet,  auf  angemessene  Weise  außer  Gebrauch  geseht  werden.  Wer  dergleichen
  Geräthe  und  Maschinen  besitzt,  ist  verbunden,  sie  den  Steuerbehörden  auf
Erfordern  vorzuzeigen,  um  den  Zustand  derselben  und  den  angelegten  Verschluß  untersuchen
  zu  koͤnnen.
        <pb n="372" />
        328

b).  Die  Inhaber  von  Runkelrüben-Zuckerfabriken  sind  verpflichtet,  über  ihren
gesammten  Fabrikations-Betrieb  Bücher  (Betriebs=  oder  Fabrik-Bücher),  aus  welchen
die  Mengen  der  verarbeiteten  Rüben  und  der  erzielten  Fabrikate  verschiedener  Gattung
  ersichtlich  sind,  zu  führen,  und  solche  dem  Vorstande  des  Hauptzollamts  oder
höheren  Steuer-Beamten  jederzeit,  andern  Beamten  aber  nur,  wenn  dieselben
zur  Einsichtnahme  von  der  Zoll-Direktion  besonders  beauftragt  sind,  auf  Erfordern
vorzulegen.

c)  Den  mit  der  Controle  und  Abgaben-Erhebung  beauftragten  Beamten  muß
in  dem  Fabrik-Gebäude  die  Mitbenütung  eines  erwärmten,  mit  den  zum  Schreiben
erforderlichen  Mobilien  ausgestatteten,  Lobals  zum  Aufenthalt  und  darin  ein  verschließbares
  Behältniß  zur  Aufbewahrung  von  Papieren  eingerdumt  werden.

Die  Steuerbeamten  haben  Dasjenige,  was  ihnen  über  den  technischen  und  merkantilischen
  Betrieb  des  Fabrik-Geschäfts  zur  Kenntniß  bommt,  als  Amtsgeheimniß
zu  bewahren.

5)  Anmeldung  des  Betriebs.
K.  15.

a)  Wenn  eine  neuangelegte  Runkelrüben-Zuckerfabrik  zuerst,  oder  eine  außer
Thätigkeit  gewesene  altere  Anlage  der  Art  wieder  in  Betrieb  geseht  werden  soll,
so  muß  der  Inhaber  solches  der  Steuerbehörde  vierzehn  Tage  vor  dem  muthmaßlichen
Beginn  des  Betriebs  schriftlich  anzeigen  und  sich  von  derselben  eine  Bescheinigung
darüber  ertheilen  lassen.

b)  Befinden  sich  Geräthe  unter  amtlichem  Verschluß,  so  veranlaßt  das  Steueramt,
  daß  sich  ein  Beamter  zur  Abnahme  desselben  rechtzeitig  in  der  Fabrik  einfinde.
6)  Einreichung  von  Material-Vorraths-Verzeichnissen.

S.  1/.

)  Wer  Zucker  aus  Runkelrüben  bereitet,  hat  im  Herbste  jeden  Jahrs,  drei
Tage  nach  Beendigung  der  Ernte,  und  wenn  diese  über  den  Schluß  des  Monats
November  hinaus  dauern  sollte,  spätestens  am  lehten  Tage  des  gedachten  Monats,
der  Steuerstelle  ein,  nach  einem  besondern  Muster  anzufertigendes  Verzeichniß  seiner
sämtlichen  Rübenvorräthe,  worin  zugleich  der  Ort  ihrer  Aufbewahrung  angegeben
        <pb n="373" />
        329

seyn  muß,  zweifach  einzureichen,  auch  jeden  ferneren  Zugang  an  Ruͤben,  zur  Nachtragung
  in  dem  Verzeichnisse,  sogleich  anzumelden.

b)  Das  eine  Exemplar  dieses  Verzeichnisses  wird  mit  dem  Visa  der  Steuerstelle
versehen,  zurückgegeben  und  muß  in  dem  Betriebs-Lokal  reinlich  dergestalt  aufbewahre
werden,  daß  solches  auf  Erfordern  sogleich  vorgelegt  werden  kann.

III.  Nähere  Bestimmungen  zu  Feststellung  der  Abgabe.
«  1)Deklaration.
a)  Form  und  Inhalt  derselben.
K.  15.
Die  zur  Sicherung  und  Feststellung  des  abgabepflichtigen  Gegenstandes  und  zu
Ermittlung  der  Steeuer-Schuldigkeit  nach  &amp;amp;.2  zu  übergebenden  Deklarationen  der  Fabrikanten
  sind  nach  den  belgefügten  Mustern  Nr.  I.  u.  II.  und  den  diesen  angehängten
  Vorschriften  zu  fertigen.
K.  16.

Die  Deklaration  (Nr.  I.)  hat  in  Beziehung  auf  die  gewonnene  Zuckermasse  zu
enthalten:

1)  die  Zahl,  der  mit  Zuckermassen  gefüllten  Formen;

2)  die  Zeit  des  Füllens  der  Zuckermasse  in  die  Formen;

5)  die  Qualität  der  Zuckermasse,  ob  nämlich  dieselbe  Produkt  erster,  zweiter  oder

folgender  Eristallisation  ist;

4)  die  Zeit  der  Abgabe  der  gefüllten  Formen  aus  den  Füll=  in  die  Trockenstuben.
Wird  der  rristallift  rbare.  Syrup  in  derselhen  Fabrik  nicht  auf  Rohzucker  verarbeitet,
  so  muß  eine  besondere  Deklaration  abgegeben  werden,  in  welcher  anzumelden  ist:

a)  Zeichen  und  Ziffer  des  Gefaͤsses;

b)  der  von  der  Steuerbehörde  festgestellte  Eichgehalr;

c)  Zeit  des  Füllens  des  Sprups  in  das  Gefäß;

a4d)  Menge  des  Syrups.

F.  17.
Die  Deblararion  (Nr.  II.)  über  den  erzeugten  Rohzucker  soll  enthalten:
1)  die  Zeit  der  Abnahme  der  gefüllten  Formen  von  den  Trockenstuben;
        <pb n="374" />
        330

2)  die  Zahl  der  zum  Ausleeren  bestimmten  Formen;
3)  das  Nettogewicht  des  in  den  Formen  enthaltenen  Rohzuckers.

b)  Obliegenheit  zur  Ausfertigung.
K.  18.

Die  Deklarationen  (9&amp;amp;6.  16  u.  17)  hat  der  Fabrik-Inhaber  entweder  selbst  auszufertigen,
  oder  durch  einen  besonders  hiezu  Bevollmächtigten,  dessen  Name  der
Steuer-Verwaltung  schriftlich  anzuzeigen  ist,  ausfert#egen  zu  lassen.

In  den  Deklarationen  Nr.  II.  C.  17,  5)  ist  jedoch  das  Nettogewicht  immer
durch  die  Steuerbeamten  einzutragen  und  der  Eintrag  durch  den  Fabrikanten  oder
dessen  Stelloertreter  unterschriftlich  anerkennen  zu  lassen.

Die  Eintraäge  in  die  Deklarationen  müssen,  besonders  was  die  Zahlen  betrifft,
deutlich  geschrieben  seyn,  und  dürfen  weder  Abänderungen  noch  Rasuren  enthalten.

2)  Revision  der  Deklaration.
a)  Zweck  derselben.
K.  19.

Die  Deklarationen  Nr.  1.  (K.  16)  müssen  spätestens  vor  dem  Verbringen  der
gefüllten  Formen  aus  den  Füllstuben  auf  die  Trockenböden,  oder  unmittelbar  nach
dem  Einfüllen  des  Syrups  in  die  Gefässe,  jene  Nr.  II.  (J.  17)  aber  vor  dem  Entleeren
  der  Formen  auf  die  vorgeschriebene  Weise  übergeben  werden.

Durch  die  Revision  sollen  die  Beamten  sich  die  Ueberzeugung  verschaffen,  daß
die  Zahl  der  mit  Zuckermasse  gefüllten  Formen,  die  Zeit  des  Füllens,  der  Aufstellung
auf  den  Trockenstuben  und  der  Abnahme  von  diesen  mit  den  Deklarationen  übereinstimmen.


b)  Gewichts-Ermittlung.
K.  20.

Die  Menge  des  Rohzuckers  wird  entweder  durch  Brutto=  oder  durch  Netto-Verwiegung
  ermittelt.  Unter  Brutto-Gewicht  wird  das  Gewicht  des  Rohzuckers  verstanden,
  welches  sich  bei  Abwägung  der  gefüllten  Formen,  also  einschließlich  des  Gewichts
der  Formen,  ergiebt.  Das  Netto-Gewicht  ergiebt  sich  aus  dem  Brutto-Gewicht,  nach
Abzug  des  Gewichts  der  Formen.
        <pb n="375" />
        331

Wird  die  Menge  des  Rohzuckers  durch  Brutto-Verwiegung  erhoben,  so  unterbleibt
  in  der  Regel  die  Verwiegung  der  leeren  Formen,  wenn  das  Gewicht  derselben
gehoͤrig  festgestellt  und  auf  der  Außenseite  der  Formen,  nach  Vorschrift  der  Steuer-Verwaltung,
  angegeben  ist.

e)  Stellung  des  Rohzuckers  in  den  Formen.
g.  21.

Der  Rohzucker  muß  in  denselben  Formen,  in  welchen  die  Zuckermasse  auf  die
Trockenstuben  gebracht  wurde,  der  Steuerbehoͤrde  zur  Ermittlung  des  Gewichts  gestellt
  werden.  Ist  in  einzelnen  Fällen  eine  Abweichung  von  dieser  Vorschrift  unvermeidlich,
  so  muß  der  Steuerbehörde  durch  eine  Vormerkung  in  den  Deklarationen
alsbald  Anzeige  davon  gemacht  werden.

4)  Obliegenheiten  des  Fabrik-Inhabers  bei  der  Revision.
.  22.

Die  zur  Verwiegung  erforderlichen  Wagen  und  Gewichte  müssen  in  jeder  Zucker-Fabrik
  vorhanden  seyn.  Auch  muß  der  Fabrik-Inhaber  die  zur  Vornahme  der  Revision
  und  Gewichts-Ermittlung  nöthigen  Handleistungen,  nach  der  Anweisung  der
Beamten,  auf  eigene  Gefahr  und  Kosten  verrichten  oder  verrichten  lassen.

5)  Verfahren  im  Fall  der  Umarbeitung  des  Rohzuckers.
K.  25.

Wird  Rohzucker,  der  bereits  versteuert  ist,  umgearbeitet,  so  wird  die  von  demlelben
  berechnete  Steuer  abgeschrieben  und  das  durch  Umarbelten  gewonnene  Produkt
dagegen  mit  der  Abgabe  belegt.  Der  zum  Umarbeiten  bestimmte  Rohzucker  ist  alsdann  vor
dem  Einwerfen  in  die  Kochapparate  oder  Füllkessel  von  den  Steuerbeamten  abzuwägen,
  und  sofort  in  Anwesenheit  derselben  in  jene  zu  bringen.

Das  Ergebniß  dieser  Behandlung  ist  in  ein  besonderes  Controle-Register  einzutragen,
  dessen  Richtigkeit  der  Fabrik-Inhaber  oder  dessen  Bevollmächtigter  unterschriftlich
  anzuerkennen  hat.

K.  23.

Das  Gewicht  des  zur  Umarbeitung  gelangten  Rohzuckers  ist  in  dem  Deklarations-Register

  im  Ganzen  abzuschreiben  und  bleibt  von  der  Steuer  befreit.
2
        <pb n="376" />
        332

Im  Uebrigen  finden  auf  diese  Fabrikationsart  die  Vorschriften  der  &amp;amp;.  15  bis  22
ihre  Anwendung.

4)  Verfahren  im  Fall  der  Beredlung  des  Rehzuckers.
G.  25.

Ueber  die  Veredlung  des  versteuerten  Rohzuckers  durch  Terriren,  Elairciren  oder
Raffiniren,  haben  die  Fabrik-Inhaber  nur  ein  einfaches  Controle-Register,  mit  Beobachtung
  der  in  F.  18  gegebenen  Bestimmungen,  zu  führen,  welches  enthalten  muß:

1)  die  Zahl  der  täglich  gefüllten  Formen;

2)  die  Zeit  der  Aufstellung  derselben  auf  den  Trockenstuben;

5)  die  Zeit  der  Abnahme  der  Formen  von  den  Trockenstuben;  und

4)  das  Gesammtgewicht  des  Zuckers,  welcher  in  den  zu  gleicher  Zeit  geleerten

Formen  enthalten  war.  '

Wird  der  Rohzucker  ohne  Entleerung  der  Formen  durch  Terriren  oder  Clairciren
  weiter  veredelt,  so  bleibt  es  der  Wahl  des  Fabrik-Inhabers  uͤberlassen,  Behufs
der  Abgaben-Erhebung  entweder  die  Menge  des  Rohzuckers,  bevor  mit  der  Veredlung
  begonnen  wird,  durch  Brutto-Verwiegung  nach  §F.  20,  erheben  zu  lassen,
oder  den  veredelten  Zucker  unter  Einhaltung  der  Vorschrift  des  §.  21  zur  Versteuerung
  zu  stellen.  In  lehterem  Falle  werden  85  Pfund  veredelten  Zuckers  100  Pfund
Rohzucker  gleich  behandelt.  Die  Formen,  welche  den  veredelten  Zucker  enthalten,
müssen  auf  den  Trockenstuben  abgesondert  ausgestellt  werden.

K.  26.

Ueber  die  Veredlung  des  unversteuerten  Rohzuckers  sind  der  Steuerbehbrde
ordentliche  Deklarationen  zu  übergeben.

IV.  Erhebung  der  Abgabe.
4)  Zahlungs-Termine.
K.  27.

Am  Schlusse  jeden  Kalender-Monats  wird  der  Betrag  der  zu  entrichtenden  Abgabe
  festgesetzt  und  dem  zu  Zahlung  derselben  verpflichteten  Fabrik-Inhaber  bekannt
        <pb n="377" />
        333

gemacht,  welcher  die  schuldige  Summe  fuͤr  die  Winterbetriebs-Periode  vom  1.  September
  bis  31.  März  in  drei  gleichen  Theilen,  am  1.  Mai,  1.  Juni  und  1.  Juli,  und
für  die  Sommerbetriebs-Periode  vom  1.  April  bis  51.  August  spärestens  am  15.  September
  abzutragen  hat.

2)  Vereinnahmung  der  Steuer.

*e
Die  Rübenzuckersteuer  ist  von  der  Haupt-Zoll-Verwaltung  des  betreffenden  Bezirks
  zu  erheben  und  unter  den  privativen  Zoll=  Einnahmen  des  Staats,  gleich  dem
durch  diese  Besteuerung  veranlaßten  Aufwand,  unter  besonderer  Rubrik  zu  verrechnen.

V.  Ahndung  der  Abgabe-Gefährdungen.
1)  Bezeichnung  der  Steuer-Defraudation.
K.  29.

Die  Steuer-Defraudation,  welche  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  Zoll-Strafgesetzes
  vom  15.  Mai  1838,  jedoch  mit  Umgehung  der  hier  nicht  anwendbaren
Waaren-Confiscation,  zu  ahnden  ist,  wird  als  vollbracht  angenommen:

1)  wenn  in  den  Fällen,  wo  der  amtlichen  Revision  des  Gegenstandes  der  Besteuerung
  eine  Deklaration  von  Seiten  des  Abgabepflichtigen  vorangehen  muß,
diese  entweder  ganz  unterlassen  oder  zu  spät,  oder  in  einer  das  Steuer-Interesse
gefährdenden  Weise  unrichtig  abgegeben  worden  ist;

2)  wenn  eingekochter  Rübensaft  (Sprup)  oder  Zuckermasse  (bis  zum  Eristallisationspunkte
  eingekochter  Rüben-Syrup)  vor  vollendeter  Revision  aus  den
Fabrikations-Räumen  entfernt,  oder  innerhalb  der  Fabrikations-Räume  für
andere  Zwecke,  als  für  Rohzucker-Erzeugung  verwendet  worden  istz;

5)  wenn  die  in  die  Cristallisationsgefässe  (Formen)  gefüllte  Zuckermasse,  sen  es
vor  vollendeter  Reinigung  des  Zuckers  von  der  Melasse,  oder  als  Rohzucker,
desgleichen  zur  Veredlung  gebrachter  unversteuerter  Rohzucker,  vor  der  Revision
  aus  den  Formen  herausgenommen  wird.
        <pb n="378" />
        334

2)  Controle-Vergehen.
K.  30.

Uebertretungen  der  übrigen,  in  gegenwärtiger  Verfügung  enthaltenen  Bestimmungen
  und  anderer  bekannt  gemachten  Verwaltungs-Vorschriften  sind  als  Controle-Vergehen
  (Art.  17  des  Zoll-Strafgesehes)  zu  ahnden.

3)  Zuweisung  der  Strafen.
’b.  51.

Die  anfallenden  Geldstrafen  sind  gleich  den  Zollstrafen  (Art.  40  des  Zoll-Straf-Gesehes)

  zu  behandeln.

Stuttgart  den  26.  August  1841.  Herdegen.
        <pb n="379" />
        335
Muster  Nro.  I.

1)  In  den  Kasten  gelegt
ben  3.  November  1841
Abends  8  Uhr  10  Minuten.

2)  Eingetragen  in  das  Deklarations-Register
  6
unter  Nro,  295.

Deklaration

des

Fabrikanten  N.  N.  zu  N.

über

Rohzucker,  welcher  heute,  Behufls  der  Reinigung  von  der  Mlelosse,  in
nachbenannte  Pormen  eingefüllt  wurde  und  zur  Aufnahme  in  die  Trockenböden
  bestimmt  ist.

 

Ich  unterzeichneter,  Bevollmächtigter  der

Actien  -  Kübenzucker  -  Fabrik  zu  Altshausen,

welde  dem  Nebenzollame  dabier  innen  verzeichnete

  Waare  zur  Behandlung  an,  und  bafte  für
die  Michtigkeit  dieser  Deklaration.
Altshausen,  den  3.  November  1841.

N.  N.
        <pb n="380" />
        336

 

 

 

 

 

 

Unicat.
Deklaration.
I
Tag  und  Der  Formen  Qualität  Leabanen.
Blunde  dob  des  auf  die  Revisions-Befund.
Elnsatlens  in  Durchschnitts-  guckers.  Trockenböden,
die  Formen.  Zahl.  Gattung.  Gchalt.  Tag,  Stunde.
1.  2.  5.  4.  5.  6.  7.
Zu  1.  Der  Unterzeichnete
November.  «  «  EIEEIIIIII
den  zten  15.  Bastard.  120  Pf.  erste  Cri-  die  Fabrik  und  fand  die  De-..
  klaratlon  in  dem  verschlos-Abends
  von  fünfzehen.  stallisation  senen  Kasten  vor.
7  bis  8  Uhr.  Bastard.  110  Zu  2,  à„  &amp;amp;  4  wie  in  der
'  st  E  Vf.  beriaranlon  angegeben,  und
sechs.  1ind  die  ge#miren  Formen
:  .  in  der  Füllstube  aufgestellt-1
  Lumps.  60  Pf.  1  Ullstube  aufges
·  Zu  3.  Nach  der  Farbe  dea
eine.

 

 

Zuckers  mit  der  Deklaratiop

übereinstimwend.

Für  die  Richtigkeit  der
Revisson:

Den  3.  November

Nachts  9I  Ubr.

der  Zollverwalter
N.  N.
        <pb n="381" />
        337

Duplicat.

 

 

 

 

Deklaration.
rog  und  Der  Formen  itã  Abgabe
s  6  un  "  Qualität  des  Zuchers
9  zune  ae-  des  auf  die  Revisions-Befund.
an  ror  an.  .  2  Durchschnitts  Zuckers.  [Trockenböden,
men.  Zahl.  aktung,  Gehale.  Tag,  Stunde.
1.  2.  z.  4.  5.  6.  7.
Mik  dem  Unicat  überein-November
  Novemberstimmend:
den  zten  15.  Bastard.  120  Pf.  erste  Cri-  den  aten  Zollverwalter
ünfzehen.  isati  «  N.  N.
Abends  von  f  fʒ  hen  stallisation  Abends  von
7  bis  8  uhr.  6.  Bastard.  Pf.  v6  bis  7  Uhr.
sechs  Zu  7.  Bei  der  heutigen
echs.  Revislon  der  Fabrik  war
man  gerade  mir  der  Abgabe
1  Lumps.  60  Pf.  neben  bemerkten  Zuckers
eine.

 

 

 

 

 

 

auf  den  Frookenboden  Nro.  1
beschöft,  und  wurde  nach
Beendigung  dieser  Arbele
die  Duplicat-Deklaratlon  er-Sünz!
  und  sofort  von  Unterzeichnet#em
  in  Empfang
genommen.

Den  4.  November  Abends

7½  Ubr.

Zollverwalter

J.  N.
        <pb n="382" />
        338
Vorschriften.

1)  Die  Deklaration  muß  von  dem  Fabrik-Inhaber  oder  dem  für  die  Ausstellung  derselben  besonders
  Bevollmächtigten  eigenhändig  unterschrieben  werden.

2)  Die  Spalten  1  bis  5  müssen  sogleich,  nach  Beendigung  des  Füllens  des  Zuckers  in  die  Formen,
ausgefüllt  werden,  und  ist  sofort  die  Deklaration  durch  Niederlegung  in  einen  unter  Verschluß
stehenden  Kasten  der  Steuerbehörde  abzugeben.  Zu  diesem  Behuf  muß

32)  in  jeder  Rübenzucker-Fabrik  ein  kleiner,  feststehender  Kasten  vorhanden  seyn,  zu  welchem  der
Fabrik-Inhaber  oder  dessen  Bevollmächtigter,  und  der  Zollbeamte  einen  Schlüssel  besitzen.

4)  Die  Deklaration  muß  nach  dem  vorliegenden  Muster  doppelt  ausgefertigt  werden.  Das  Unicat
wird  von  dem  Zollbeamten  bei  seinem  ersten  Eintreffen  abgeschnitten  und  in  Verwahrung  genommen,
  das  Duplicat  bleibt  bis  zur  Ergänzung  der  Spalte  7  in  der  Fabrik  zurück.

5)  Die  Zahl  der  Formen  muß  in  Spalte  2  mit  Worten  eingetragen  werden.

6)  Die  Spalte  7  der  Duplicat-Deklaration  muß  sogleich  nach  Abgabe  der  gefüllten  Formen  auf
die  Trockenböden  ausgefüllt  und  sofort  die  Duplicat-Deklaration  in  den  stets  verschlossen  zu
haltenden  Kasten  (Nro.  3.)  niedergelegt  werden.

7)  Für  die  rechtzeitige  Niederlegung  der  Unicat=  und  Duplicat-Deklarationen  in  den  Kasten,  die
richtige  Aufbewahrung  derselben,  und  den  geordneten  Verschluß  des  Kastens  haftet  der  Fabrik-Inhaber.


8)  Gegenwärtiges  Deklarations-Formular  wird  auch  zur  Anmeldung  des  Rohzuckers  benützt,
welcher  ohne  Entleerung  der  Formen  durch  Clairciren  und  Terriren  weiter  veredelt  werden  soll,
sofern  der  veredelte  Zucker  zur  Versteuerung  gestellt  werden  will.

In  diesem  Fall  erhält  der  Titel  die  Ueberschrift:

1)  Abgegeben  den  3.  November  1841,  Mittags  2  Uhr.
Ferner:

„Rohzucker,  welcher  ohne  Entleerung  der  Formen  durch  Clairciren  und  Terriren
„veredelt  wird,  um  sofort  den  veredelten  Zucker  zur  Versteuerung  zu  stellen.“
Die  Spalte  1  ist  dann  zu  überschreiben:
„Zeit,  wann  die  Veredlung  beginnen  soll.“
Die  Spalte  8  bleibt,  wie  sich  von  selbst  versteht,  unausgefüllt.

9)  In  dem  Fall  Punkt  8  ist  die  Deklaration  nur  einfach  auszustellen,  und  muß,  statt  sie  in  den
Kasten  niederzulegen,  dem  Zollbeamten  so  zeitig  übergeben  werden,  daß  er  zur  Vornahme  der
Revision  noch  vor  dem  Beginne  der  Veredlung  in  der  Fabrik  erscheinen  kann.  Trifft  derselbe
jedoch  eine  Stunde  nach  Uebergabe  der  Deklaration  ein,  so  darf  mit  der  Veredlung  auch  vor
erselgter  Revision  begonnen  werden.
        <pb n="383" />
        339

Muster  Nro.  II.

1)  Abgegeben  den  3.  November  1841,
Morgens  10  Uhr.

2)  Eingetragen  in  das  Deklarations=Register

unter  Nro.  23.

Deklaration

des

Fabrikanten  N.  zu  N.

über

Rohzucker,  welcher  heute  ausgeschlagen  werden  soll
oder:
veredelier  Rohzucker,  welcher  heute  ausgeschlagen  wird,
oder:
Rohzucker,  welcher  ohne  Entleerung  der  Formen  zur  Brutto-Verwiegung
mumnd  Versteuerung  angemeldet  wird,
oder:

Syrup,  welcher  zur  Versteuerung  angemeldet  wird.
        <pb n="384" />
        2

—

I.  Deklaration.

A######ßgasn

340

II.  Reoision.

 

 

 

 

 

 

Es  wird  Zucker  (Syrup)  ausgeschlagen,  beziehungsweise  zur  Versteuerung  Gewicht  nach  der
angemeldet.  ,
Qualitstves  Verwiegung.
Tag  und  Der  Formen  dder  Fleser)  Qualität  des  Juckers.  Veutto-oll-  Netto-  Zoll-Stunde.
  Zuckers.
Menge.]  Gattung.  Gehalt.  Tara.  Ern.  o.  1  r*
—  „  —  *  —
1.  2.  5.  4.  5.  6.  7.  8.  9.
November
Sten  «
Morgens  15  Hattaro.  120  f.  —  HRAaucker,  IL.  Cri-  Rolucker.  —  —  9  15
8  Uhr.  «  stallisation.  1
Morgene
9  Uhr.  7  Lumpe;  130  Pf.  HRobzucker,  zur  Ver-"
  ·  Mal-ch-  Pf  edlung  in  den  Formen
  vestmaen,  unrch
1  —  —  31  soll  die  Abgabe  vor]  nohauchker.  —  9394  —  —
der  Veredlung  sest-2
  —  —  33  werden.  amo.  1480  —17
3  —  —  34  ai#to.  296
(
December
Gien  E
Mittags  1  —  12  Iml.  25  Syrup.  Syrup.  —
2  Uhr.
        <pb n="385" />
        —  —

III.

Exrpedition.,

 

Reduction  auf  Nettogewicht

 

 

 

 

 

 

dund  Abzug  dir  Tara.  Nachweisung  Bemerkungen
3  Abgabensatz.  Gefällebetrag.  des
I  —  —  —  .-  Ein  über
a  innahmebleibt
  Rettp-Zoll=  tuss  den  Repvisionsbefund.
Pso.  En.  ä  si  tr  si.  tr.
10.  11.  12.  15.  14.  15.
—  —  —1  —  55%  520  Die  Formen  waren  unangebrochen  und
—  zeigte  sich  keine  Spur  einer  Verlehung-Die
  Revisson  wurde  auf  dem  Ausschlageplatz
  Nro.  1  vorgenommen.
*  E
51  —  63
l
66  1  24
1or  1  2
5  79  —  55  2  15  Der  Zucker  wurde  vor  dem  Beginnen
der  Veredlung  zu  Revision  gestellt,  und
7  55|Nro.  25.  war  an  der  wohlerhaltenen  oberen  Rinde
wahrzunehmen,  daß  die  Form  unangebrochen
  war  2c.
".  Der  Zucker  ist  auf  dem  Crockenboden
        <pb n="386" />
        342

—  ––*“

Vorschriften.

1)  Die  dem  Deklarations-Muster  I.  angehängten  Vorschriften  finden  auch  auf  die  Ausfertigung
der  Deklarationen  II.  unter  folgenden  Modificationen  Anwendung:

à)  Bei  einem  geregelten  Fabrikationsbetrieb  lassen  sich  die  Stunden,  wo  das  Geschäft  des
Ausschlagens  vorgenommen  wird,  leicht  bestimmen,  und  es  sind  diese  den  Steuerbeamten
  anzuzeigen,  damit  sie  ihre  Geschäfte  bienach  eintheilen  können.

b)  Die  Deklarationen  müssen  den  Beamten  unmittelbar  übergeben  werden,  welche  sich  unverweilt
  nach  deren  Empfang  zur  Revision  in  die  Fabriken  begeben  werden.

Sollte  es  ausnahmsweise  nöthig  werden,  die  zollamtliche  Behandlung  von  Rohzucker
  oder  veredeltem  Zucker  außer  den  ordentlichen  Arbeitsstunden  der  Beamten  vorzunehmen,
  so  ist  unter  Angabe  der  Gründe  um  Verlängerung  der  Geschäftsstunden  zu

“  bitten.

c)  Mit  dem  Ausschlagen  des  unversteuerten  Zuckers  oder  Ser  Veredlung  desselben  darf  vor
der  Ankunft  der  Stenerbeamten  nicht  begonnen  werden.  Sollten  dieselben  jedoch  in
einzelnen  Fällen,  nach  Ablauf  einer  Stunde  von  der  angemeldeten  Zeit  an  gerechnet,
nicht  erscheinen,  so  darf  zwar  das  Geschäft  des  Ausschlagens  oder  der  Veredlung  vorgenommen
  werden,  es  muß  aber  in  ersterem  Fall  der  ausgeschlagene  Zucker  unberührt
auf  dem  Revisionsplatze  liegen  bleiben.
        <pb n="387" />
        343

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Donnerstag  den  2.  September  1841.
Inhal  t.
Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihung.  —  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Verzeichniß  der  Vorlesungen,  welche  im  Winter-Semester
1841—42  an  der  Landes=  Universität  gehalten  werden.  —  Bekanntmachung  in  Betreff  des  Getränke-Verkaufs

  im  Kleinen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Verrechnung  der  Capitalsteuer-Strafen.
Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Verleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom
5  v.  M.  dem  K.  Consul  Mayer  zu  Livorno  das  Ritterkreuz  des  Ordens  der
Wörttembergischen  Krone  gnädigst  verliehen.

B)  Dienst-Nachrichten.

Vermöge  höchster  Entschließungen  vom  17.  v.  M.  ist  dem  außerordentlichen  Professor
  Fischer  von  der  philosophischen  Fakultät  in  Tübingen  die  nachgesuchte  Dienstentlassung
  ertheilt,  und

der  Cameralverwalter  Gleich  in  Kapfenburg,  auf  sein  Ansuchen,  wegen  vorgerückten
  Alters  und  körperlicher  Gebrechen,  in  den  Pensionsstand  verseht  worden.
        <pb n="388" />
        344

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  hoöchster  Entschließungen
vom  29.  v.  M.  den  Schultheißen  Friederich  in  Ehningen,  Oberamts  Urach,  zum
Oberamtmann  in  Herrenberg  zu  ernennen,  und

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Ober-Urbach,  Dekanats  Schorndorf,  dem  Helfer
Faber  zu  Erailsheim  zu  übertragen  gnädigst  geruhr.

Am  15.  v.  M.  ist  der  von  dem  Senate  der  Universität  Freiburg  auf  die  Pfarrei
Untermarchthal,  Oberamts  und  Dekanats  Ehingen,  patronatisch  ernannte  Repetent
am  Wilhelmsstift  zu  Tübingen,  Joseph  Rief,  und

der  von  dem  Freiherrn  v.  Ulm  auf  die  Pfarrei  Poltringen,  Landdebanats  Rottenburg,
  patronatisch  ernannte  Pfarrverweser  in  Obereisenbach,  Stehle,  so  wie

durch  höchste  Entschließung  vom  209.  v.  M.  die  definitive  Uebertragung  des
Postdienstes  zu  Fürfeld,  Oberamts  Heilbronn,  an  den  provisorischen  Posthalter
Imhof  daselbst,  landesherrlich  bestätigt  worden.

I1I.  Verfügungen  der  Departemente.

A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Rektoramts  der  Universität  Tübingen.

Verzeichniß  der  Vorlesungen,  welche  im  Winter-Semester  1841—42  an  der  Landes-Universität
'  gehalten  werden.

A.  Philosophische  Wissenschaften.

Logik  wird  Prof.  Dr.  H.  C.  W.  v.  Sig  wart  von  9—10  Uhr  vortragen.

Derselbe  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  über  Anthropologie.

Psochologie  in  vier  wöchentlichen  Stunden  von  4—5  Uhr  Prioatdocent  Dr.
Reiff.

Derselbe  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  über  praktische  Philosophie.

Allgemeine  Erziehungs=  und  Unterrichtslehre  trägt  Wilhelmsstifts-Direktor
  Schort  vor.
        <pb n="389" />
        345

B.  Mathematische  Wissenschaften.

Elementar-Mathematik  trägt  vor  von  2—5  Uhr  Prof.  Dr.  Hohl.

Theorie  der  sieben  arithmetischen  Spezies  von  11—12  Uhr.  Derselbe.


Zugleich  erbieret  er  sich  zu  einer  Vorlesung  über  die  reine  Stereometrie
und  über  die  Kegelschnitte  (nach  der  Methode  der  Alten).

Im  Reallehrer-Seminar  wird  er  die  mathem  atischen  Uebungen  leiten.

Höhere  Analysis,  mit  Anwendungen  auf  Geometrie  und  Mechanik,  trägt  fünfmal
  wöchentlich  von  2—5  Uhr  Prof.  Dr.  o.  Nörrenberg  vor.

Höhere  Mechanik,  dreimal  wöchentlich  von  11—12  Uhr,  Derselbe.

Auch  leiret  er  die  physikalischen  Uebungen  im  Reallehrer-Seminar  in
zwei  wöchentlichen  Stunden.

Geometrie  vier  bis  fünfmal  in  der  Woche  von  2—3  Uhr  trägt  Dr.  Ofterdinger
  vor.

Populäre  Astronomie  zweimal  in  der  Woche  von  3—4  Uhr  5ferntlich,
Derselbe.

Auch  erbietet  er  sich  zu  einer  Vorlesung  über  Differential=  und  Inkegral-Rechnung.


C.  Ratur-Wissenschaften.

Prof.  Dr.  Chr.  Gmelin  trägt  in  der  Stunde  von  11  —  12  Uhr  den  zweiten
Theil  der  allgemeinen  Chemie  vor.

Derselbe  hält  ein  Eraminatorium  in  der  Chemie  in  1—2  Abendtunden
  von  6—7  Uhr.

Prof.  Dr.  Sig  wartliest  allgemeine  und  spezielle  Chewie  wöchent
lich  in  sieben  Stunden  von  8—9  Uhr,  und  Donnerstags  von  10—12  Uhr.

Derselbe  trägt  pharmaceutische  und  gerichtlich-medicinische
Chemie  fünfmal  wöchentlich  von  5—6  Uhr  vor.

Prof.  Dr.  Quenstett  wird  die  Mineralogie  in  vier  wöchemlichen  Stunden
  vortragen.
        <pb n="390" />
        346  n

Derselbe  liest  Crystallographie  wöchentlich  zweimal,  und  erbietet  sich,
mineralogisch-crystallographische  Uebungen  für  geübtere  Mineralogen
  wöchentlich  zweimal  zu  halten.

Derselbe  wird  die  mineralogisch-geograpbischen  Uebungen
im  Reallehrer-Seminar  wöchentlich  in  zwei  Stunden  leiten.

Prof.  Dr  H.  Mohl  trägt  Anatomie  und  Phoysiologieder  Gewächse
fünfmal  wöchentlich  von  3—4  Uhr,  und  Einleitung  in  das  Studium  der  Kryptogamen
  zwei  bis  dreimal  wöchentlich  in  noch  zu  bestimmenden  Stunden  vor.

Prof.  Dr.  v.  Rapp  trägt  vergleichende  Anatomie  von  11—12  Uhr  vor.

I).  Geschichre.

Universal-Geschichte  ersten  Theil  in  fünf  bis  sechs  wöchentlichen  Stunden
  von  8—9  Uhr  trägt  Prof.  Dr.  Haug  vor.

Derselbe  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  über  die  Geschichte  der  politischen
  Entwicklung  der  neueuropälschen  Staaten  in  zwei  Stunden.

Im  Reallehrer-Seminar  leiter  er  die  historischen  Uebungen.

Politische  Geschichte  der  neuesten  Zeidt,  seit  dem  Zeitalter  Friederichs
  des  Großen,  liest  in  fünf  wöchentlichen  Stunden  von  2—5  Uhr  Prof.  Dr.
Fallati.

#.  Sprachen  und  ihre  Literatur,  Archäologie,  Kunst  und  schöne
Wissenschaften.

Die  Weissagungen  des  Jesajas  erkläárt  fünfmal  wöchentlich  um  10  Uhr
Prof.  Dr.  Jäger.

Derselbe  erbietet  sich  zu  Uebungen  im  Interpretiren  der  für  die
biblische  Anthropologie  wichtigsten  Stellen  des  alten  Testaments  in  zwei
wöchentlichen  Stunden,  so  wie  zur  Leitung  mündlicher  und  schriftlicher  Uebungen
in  der  Grammatik  der  hebräischen  Sprache  in  vier  woöchentlichen
Stunden.

Das  Buch  der  zwölf  kleinen  Propheten  erklärt  viermal  wöchentlich
Privatdocent  Dr.  Meier.
        <pb n="391" />
        347

Das  Persische,  verglichen  mit  dem  Sanserit,  lehrt  Prof.  Dr.
Ewald  öffenllich.

Derselbe  wird  den  dritten  Cursus  des  Arabischen  vornehmen.

Arabische  Sprache  wird  Prof.  Dr.  Welte  zweimal  wöchentlich  lehren.

Die  Horazschen  Satoyren,  zweites  Buch,  wird  Prof.  Dr.  Tafel  erläutern.

Theophrasts  Charaktere,  Derselbe.

Im  philologischen  Seminar  läßt  er  die  Virgilischen  Bucolica  erklären,
und  leitet  die  lateinischen  Stylübungen.

Die  Antigone  des  Sophokles  und  die  Phönissen  des  Euripides
  wird  in  vier  wöchenzlichen  Stunden  von  9—10  Uhr  erklären  Prof.  Dr.
Walz.  6

Derselbe  läßt  im  philologischen  Seminar  die  Theogonie  des  Hesiod
erklären,  und  leiret  die  griechischen  Stylübungen.

Ueber  Göthes  Faust  liest  in  zwei  wöchentlichen  Stunden  Prof.  r.  Vischer.

Deutsche  Grammatik  in  drei  wöchentlichen  Stunden  trägt  Prof.  Dr.
Keller  vor.

Derselbe  erklärt  in  drei  wöchenrlichen  Stunden  les  romans  des  sept
sages,  und  privatissime  den  Danie.

Encyclopädie  der  griechischen  Dichter,  Geschichtschreiber
und  Redner  trägt  Prof.  Dr.  Tafel  vor.

Römische  Alterthümer  in  vier  wöchentlichen  Stunden  von  5—6  Uhr
Prof.  Dr.  Walz.

Geschichte  der  deutschen  Poesie  im  Mittelalter  in  vier  bis
fünf  wöchentlichen  Stunden  Prof.  Dr.  Vischer.

Derselbe  giebt  zwei  wöchentliche  Stunden  über  deutsche  Sprache  und
Literatur  im  Reallehrer-Seminar.

Geschichte  der  neuesten  französischen  Literatur  drei  bis  viermal
  in  der  Woche,  Prof.  Dr.  Peschier.

Derselbe  erbietet  sich  zu  Privatstunden  über  englische  Sprache  und
Literatur.

Im  Reallehrer-Seminar  leitet  er  französische  Styl=  und  Sprach-Uebungen.
        <pb n="392" />
        348

F.  Theologie.
a)  Evangelisch-theologische  Fakultät.

Den  zweiten  Theil  der  christlichen  Glaubenslehre  wird  Prof.  Dr.  Kern
in  fünf  wöchentlichen  Stunden  um  9  Uhr  vortragen.

Prof.  Landerer  erbietet  sich,  dogmatische  Colloquien  in  zwei  bis
drei  wöchentlichen  Stunden  zu  leiten.

Den  zweiten  Theil  der  christlichen  Sittenlehre  wird  Prof.  Dr.  Schmid
in  fünf  wöchentlichen  Stunden  um  10  Uhr  vortragen.

Die  Religions-Philosophie  wird  Prof.  Dr.  v.  Baur  in  vier  wöchentlichen
  Stunden  um  4  Uhr  vortragen.

Zu  einer  Vorlesung  über  die  Philosophie  der  Offenbarung  in  zwei
oder  drei  wöchentlichen  Stunden  erbietet  sich  Repetent  Schelling.

Den  ersten  Theil  der  Kirchengeschichte  wird  Prof.  Dr.  v.  Baur  in  fanf
wochentlichen  Stunden  um  8  Uhr  vortragen.

Geschichte  des  protestantischen  Lehrbegriffs,  mit  besonderer
Räcksicht  auf  die  theologischen  Systeme  der  Gegenwart,  trägt  in  wöchentlichen
  fünf  Stunden  Prof.  Landerer  vor.

Die  historisch-#kritische  Einleltung  in  das  neue  Testament  erbietet
  sich  Prof.  Dr.  Kern  auf  Verlangen  vorzutragen.

Den  Brief  an  die  Galater  und  einige  katholische  Briefe  wird  Prof.
Dr.  Kern  in  vier  wöchentlichen  Stunden  um  z  Uhr  erklären.

Die  Apostelgeschichte  wird  Privatdocent  Zeller  in  vier  wochentlichen
Stunden  erklären.

Auch  erbietet  sich  Derselbe  zur  kursorischen  Erklärung  der  Offenbarung  Johannis
  in  zwei  wöchentlichen  Stunden.

Borlesungen  über  die  Schriften  des  alten  Testaments  (s(.  bei  den
Sprachen  und  ihrer  Literatur).

Die  Homiletik  und  Katechetik,  mit  vorangeschickter  Einleitung
  in  die  praktische  Theologie  überhaupt,  wird  Prof.  Dr.  Schmid
in  vier  wöchentlichen  Stunden  um  5  Uhr  vortragen.
        <pb n="393" />
        319
Derselbe  wird  die  homiletischen  und  batechetischen  Uebungen  der
evangelischen  Prediger-Anstalt  in  ihrem  bisherigen  Umfange  zu  leiten  fortfahren.
Zu  Vorlesungen  über  Pastoral-Theologie  in  zwei  wöchentlichen  Stunden
erbietet  sich  Dekan  Mrr.  Pressel.
Diakonus  Mr.  Eisenlohr  wird  den  Vortrag  der  evangelischen  Religions-=lehre
  im  Reallehrer-Seminar  fortseßen.

b)  Kathelisch-theologische  Fakultät.

Die  Encyclopädie  der  theologischen  Wissenschaften  wird  Prof.  Dr.
v.  Drep  in  vier  wöchentlichen  Stunden  vortragen.

Die  hebráische  Archdologie  lehrt  Prof.  Dr.  Welre  in  vier  wöchentlichen
Stunden.

Derselbe  wird  in  ebenso  vielen  Stunden  die  kleinen  Propheten  erklären.

Arabische  Sprache  (  bei  den  Sprachen).

Die  Briefe  des  Apostels  Paulus  an  die  Ephesier,  Kolosser,  Philipper
  und  an  Philemon  erklärt  Prof.  Graf  in  fünf  wöchentlichen  Stunden,
täglich  von  5—"  Uhr.

Prof.  Gehringer  erklárt  fünfmal  in  der  Woche  die  erste  Hälfte  der  vier
Evangelien.

Den  ersten  Theil  der  christlichen  Kirchengeschichte  wird  Prof.
Dr.  Hefele  in  sieben  wöchentlichen  Stunden,  täglich  von  9—10  Uhr,  und  am
Dienstag  und  Freitag  um  4  Uhr  Nachmittags  vortragen.

Derselbe  liest  über  christliche  Archologie  am  Mon  Mittwoch
und  Samstag  von  4—5  Uhr.

Den  ersten  Theil  der  katholischen  Dogmatik  trägt  Pref.  Dr.  Kuhn
in  fuͤnf  woͤchentlichen  Stunden,  taͤglich  um  10  Uhr,  vor.

Derselbe  lehrt  in  ebense  vielen  Stunden,  taͤglich  um  11  Uhr,  den  dritten
Theil  der  Dogmarik.

Die  erste  Hälfte  der  christlichen  Moral  trägt  fünfmal  wochentkich
Prof.  Gehringer  vor.
        <pb n="394" />
        350

Die  erste  Hälfte  der  Pastoral-Theologie,  mit  vorausgeschickter  Einleitung
  in  die  praktische  Theologie  überhaupt,  wird  Prof.  Graf  in
fünf  wöchentlichen  Stunden,  täglich  von  10—11  Uhr,  vortragen.

Derselbe  leitet  bei  den  katholischen  Zöglingen  des  Reallehrer-Seminars  die
Uebungen  in  der  Glaubens=  und  Sirttenlehre  in  zwei  wöchentlichen
Stunden.

6.  Rechtswissenschaft.

Encyclopädie  und  Methodologie  des  Rechts,  nach  Falks  Lehrbuch
(vierte  Auflage)  wird  vortragen,  viermal  wöchentlich  um  11  Uhr,  Prof.  Dr.  Lang.

Rechts-Philosophie,  viermal  wöchentlich  um  8  Uhr,  Pridvatdocent  Dr.
Köstlin.

Institutionen  des  röômischen  Rechts,  mit  Verweisung  auf  Mackeldeys
  Lehrbuch,  sechsmal  wöochentlich  um  10  Uhr,  Privatdocent  Dr.  Bruns.

Pandekten,  mit  Ausnahme  des  Familien=  und  Erbrechts,  nach  Mühlenbruchs
docirina  pandeclarum,  täglich  um  9  und  11  Uhr,  und  außerdem  zweimal  wöchentlich
  um  5  Uhr,  Prof.  Dr.  v.  Schrader.

Der  Pandekten  zweiten  Theil  (Familien=  und  Erbrecht)  in  acht
Stunden,  sechsmal  um  11,  zweimal  um  9  Uhr,  Prof.  Dr.  Mayper.

Die  deutsche  Staats=  und  Rechtsgeschichte  in  Verbindung  mit  der
Einleitung  in  das  Studium  des  deutschen  Rechts,  nach  seinem  Grundrisse.  ,  sechsmal
wöchentlich  um  8  Uhr,  Prof.  Dr.  Michaelis.

Deutsches  Privatrecht,  sechsmal  wöchentlich  um  11  Uhr,  Prof.  Dr.
Reyscher.

Gemeines  und  württembergisches  Lehenrecht,  dreimal  wöchentlich
  um  9  Uhr,  Derselbe.

Gemeines  und  württembergisches  Handels=  und  Gewerberecht,
  zweimal  wöchentlich  um  9  Uhr,  Derselbe.

Württembergisches  Privatrecht,  nach  seinem  Grundrisse,  unter  Zuziehung
  von  Wächters  Handbuch  des  im  Königreich  Württemberg  geltenden  Privat
rechts,  fünsmal  wöchentlich  von  5—6  oder  von  6—7  Uhr,  Donnerstags  um  10  Uhr,
Prof.  I#r.  Michaelis.
        <pb n="395" />
        351

Des  gemeinen  deutschen  und  wuͤrttembergischen  Straf—
und  Strafpolizeirechts  zweiten  Theil,  woͤchentlich  fuͤnfmal  um  3  Uhr,  und
in  einer  weiteren  Stunde,  Prof.  Dr.  Hepp.

Gemeines  deutsches  Strrafrecht,  fünfmal  wochentlich  um  10  Uhr,  Privatdocent
  Dr.  Köstlin.

Gemeines  und  württembergisches  Kirchenrecht  der  Katholiken
  und  Protestanten,  wöchentlich  fänfmal  um  2  Uhr,  Prof.  Dr.  Lang.

Gemeinen  deutschen  Civilprozeß,  wöchentlich  sechsmal  um  ,  und
einmal  um  9  Uhr,  Prof.  Dr.  Mayer.

(Den  württembergischen  Civilprozeß  wird  Derselbe  im  folgenden
  Semester  publice  vortragen.)

Die  summarischen  Prozesse  sammt  dem  gemeinen  und  würtembergischen
Conkursprozesse  wird,  nach  seinem  Grundrisse,  mit  Rücksicht  auf  Lindes  Lehrbuch,
dreimal  wöchentlich  um  10  Uhr  lehren  Prof.  Dr.  Michaelis.

Gemeinen  deutschen  und  württembergischen  Strafprozetz
nach  Martin,  sechsmal  wöchentlich  um  8  Uhr,  Prof.  Dr.  Hepp.

HI.  Heilkunde.

Encpclopädie  der  medicinischen  Wissenschaften  in  zwei  Stunden
  wird  Privardocent  Dr.  Hermann  Meper  lesen.

Ebenderselbe,  Physiologie  des  Menschen  in  fünf  Stunden  wöchentlich
  von  9—10  Uhr.

Derselbe  erbietet  sich  zu  Repetitorien  in  der  Physiologie.

Prof.  Dr.  Baur  liest  Osteologie  von  8—9,  giebt  Unterricht  im  Präpariren.
  trägt  populäre  Anatomie  in  zwei  Stunden  wöchentlich  vor,  und
hälr  in  den  Abendstunden  Repetitionen  der  Anatomie.

Prof.  Dr.  v.  Rapp  hälr  fünfmal  wöchentlich  Demonstrationen  der
Anatomie  des  Menschen.

Privatdocent  Dr.  Wunderlich  trägt  allgemeine  Pathologie  viermal
  wochentlich  vor.  *4

2
        <pb n="396" />
        352

Derselbe  hält,  abwechselnd  mit  Privatdocent  Dr.  Roser,  Donnerstags  von
10—11  Uhr  öffentliche  Vorträge  über  die  neuesten  Entdeckungen  und  Ansichten  im
Gebiete  der  Medicin  und  Chirurgie.

Prof.  I#r.  Auteurieth  wird  die  GSrundsätze  der  Therapie  sämtlicher
  Krankheitsfamilien,  mit  Hinweisung  auf  die  Natur  und  Eigenthümlichkeiten
  der  Lehreren,  fünfmal  wöchentlich  von  5—5  Uhr  vortragen.

Prof.  Dr.  F.  v.  Gmelin  wird  den  zweiten  Theil  der  speziellen  Krankheitslehre
  in  fünf  Stunden  wöchentlich  von  8—9  Uhr  vortragen.

Derselbe  liest  das  Formulare  in  vier  Stunden  von  9—10  Uhr.

Prof.  Dr.  v  Riecke  wird  den  zweiten  Theil  der  spezielken  Chirurgie
in  fünf  Stunden  wöchentlich  von  9—10  Uhr  vortragen.

Derselbe  hält  von  1—2  Uhr  fünfmal  wöchentlich  den  chirurgischen  Operations-Cursus.


Derselbe  trägt  in  einer  Abendstunde  in  vier  Stunden  wochentlich  die  Geburtshülfe
  vor.

Prof.  Dr.  Autenrieth  erbietet  sich  zu  einer  Vorlesung  über  die  Krankheiten
  des  weiblichen  Geschlechts  in  zwei  bis  drei  wöchentlichen  Stunden.

Privatdocent  Franck  trägt  die  maleria  chirurgica  vor.

Privatdocent  Dr.  Roser  liest  über  die  chirurgischen  Verbände  und  die
an  dern  nicht  blutigenchirurgischen  Operationen,  Dienstag,  Mittwoch
und  Samstag  von  10—11  Uhr,  in  Verbindung  mit  der  praktischen  Einübung  in
einer  Abendstunde  zweimal  wöchentlich.

Privardocent  Franck  liest  über  chirurgischen  Verband  und  leitet  die
praktischen  Einübungen.

Privatdocent  Dr.  Roser  hält  ein  chirurgisches  Eraminatorium  dreimal
wöchentlich  in  einer  Abendstunde.

Zu  Repetitionen  in  der  Chirurgie,  Geburtshülfe  und  zu  geburtshülflichen
  Uebungen  am  Fantom  erbietet  sich  Privardocent  Hranck.
Privatdocent  Dr.  F.  G.  Majer  ist  zu  medicinischen  Repetitionen  erbötig.

Assistenzarzt  Dr.  Wunderlich  erbietet  sich,  praktische  Anleitung  zur  Krankenbeobachtung
  und  zu  den  diagnostischen  Operationen  zu  geben-
        <pb n="397" />
        353

Prof.  Dre.  Heermann  wird  die  medicinische  Klinik  taͤglich  um
11  Uhr  fortseßen.  «

Prof.Dtk.AutcnriethwitddiePoliklinikvon2——3Uhrunddie
Krankenbesuche  in  der  Stadt  fortsetzen.

Prof.  Dr.  v.  Riecke  wird  die  chirurgisch-geburtshülfliche  Klinik
täglich  von  10—11  Uhr  besorgen.

Oberamtsthierarzt  Vötsch  hält  Vorlesungen  über  Pferde-Wissenschaft,
verbunden  mit  prabtischen  Demonstrationen  am  lebenden  Pferde.

Derselbe  erbieret  sich  zu  einer  Vorlesung  über  die  Seuch  en  der  Hausthiere.


Oeffentlich  wird  er  in  zwei  noch  zu  bestimmenden  Stunden  die  Naturgeschichte
  und  Viotik  der  nutzbaren  Haus  sdugethiere  vortragen.

I.  Staatswirthschaft.

Württembergisches  und  deutsches  Staatsrech!t  trägt  vor  in  wöchentlich
  fünf  Stunden  ven  10—11  Uhr  Prof.  Dr.  R.  v.  Mohl.

Polizei-Wissenschaft,  Derselbe  fünfmal  von  4—5  Uhr.

Encpclopädie  der  ökonomisch-politischen  Wissenschaften  in
vier  bis  fünf  wöchentlichen  Stunden  von  11—12  Uhr  Prof.  Dr.  Schüt.

Finanz-Wissenschaft  von  9—10  Uhr  in  fünf  wöchentlichen  Stunden,
Derselbe.

System  der  Polizeigeset  gebung  und  der  Polizei-Anstalten
Württembergs  in  fünf  bis  sechs  wöchentlichen  Stunden  von  5—3  Uhr  Prof.
Dr.  Hoffmann.

System  der  württembergischen  Finanzgesetgebung,  erster
Theil  (Staats-Ausgaben  und  Staats-Einkünfte  aus  Domänen  und  Regalien),
nebst  einer  Einleitung  in  die  württembergische  Finanzgeschichre,  in
Verbindung  mit  praktischen  Uebungen,  in  fünf  bis  sechs  wöchentlichen  Stunden  von
11  uhr,  Derselbe.

Technologie  Privatdocent  E.  Schweikhardt  in  fünf  wöchentlichen  Stunden
  von  2—5  Uhr.
        <pb n="398" />
        354

(Nach  der  Besetzung  der  dermalen  erledigten  ordentlichen  Lehrsielle  der  Technologie
  und  Maschinenlehre  wird  dießfalls  später  noch  besondere  Bekanntmachung
  erfolgen.)

(Kameral-Chemie  wird  Prof.  Dr.  Sigwart  im  kommenden  Sommer-Semester
  vortragen.)

Encyclopädie  der  Forstwissenschaft  für  den  Standpunkt  des  nicht
technischen  Staatswirths,  in  wochentlichen  vier  bis  fünf  Stunden  von  3—9  Uhr
Morgens,  Prof.  Dr.  Knaus.

Weinbau  und  Seidenzucht  wird  Derselbe  als  Rückstand  seines  fräheren
  Vortrags  über  landwirthschaftliche  Produbtionslehre  in  einer  noch  zu  beredenden
  Stunde  vortragen.

(Politische  Geschichte,  siehe  Geschichte.)
.  Uebungen  in  Künsten.

Unterricht  im  Reiten  giebt  S.rallmeister  v.  Hermann.

Musikdirebtor  Silcher  leitet  die  Gesang=  und  Instrumental-Musik.

Die  Uebungen  im  Zeichnungs-Institute  werden  von  den  Zeichnungslehrern
Helwig  und  Leibniz  gemeinschaftlich  Donnerstags  von  8—12  Uhr  und  in  zwei
weitern  noch  zu  bestimmenden  Srunden  geleitet  werden.  Beide  sind  zur  Ertheilung
von  Privat-Unterricht  im  Zeichnen  und  Malen  bereir.

Fechtmeister  Kastropp  giebt  Privat-Unterricht  im  Fechten  und  führt  die
Aufsicht  über  die  öffentlichen  Fechtübungen.

Tanzen  lehrt  Tanzmeister  Beck.

Das.  Ende  der  Herbstferien  ist  auf  den  25.  Oktober  festgeset;  den  24.  Oktoberwird
  die  Eröffnung  der  Vorlesungen  an  der  schwarzen  Tafel  bekannt  gemacht  werden,
und  die  Haupt-Vorlesungen  werden  am  25.  ihren  Anfang  nehmen.  Acht  Tage  später
darf  nach  der  K.  Verordnung  vom  26.  December  1835  (Reg.  Blatt  vom  Jahr  1836,
S.  17)  ohne  besondern  Grund  keine  Immatrikulation  mehr  statt  finden.  Zum  Zweck
        <pb n="399" />
        355

fuͤr  diese  hat  sich  jeder  neu  ankommende  Studirende  innerhalb  zwei  Tagen  nach  seiner
Ankunft  bei  der  Immatrikulations-Commissi  ĩon  zu  melden  und  die  noͤthigen  Urkunden
vorzulegen.

Tübingen  den  12.  August  1341.
Dr.  Baur,  d.  Z.  Rebtor.

:B)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.

Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Bekanntmachung  in  Betreff  des  Getränke-Verkaufs  im  Kleinen.

Nachdem  zur  Anzeige  gekommen  ist,  daß  besonders  von  Ausländern  theils  selbst,
theils  durch  Vermittlung  von  Handlungsreisenden  im  Lande  Getränke  im  Kleinen,
d.  h.  an  den  einzelnen  Abnehmer  bei  Wein,  Essig  und  Bier  unter  einem  Imi,
und  bei  Brantwein  unter  einer  Maas,  abgeseht  wird,  während  dieser  Absaß,  mag
nun  der  Verkäufer  die  Getränke  zur  gleichbaldigen  Abgabe  mit  sich  führen,  oder  nur
Bestellungen  aufsuchen  und  die  Versendung  sodann  von  seinem  Wohnorte  aus  bewirken,
  nach  den  Gesetzen  besondere  Erlaubniß  zum  Betriebe  eines  Wirthschaftsgewerbes
voraussetzt,  auf  deren  Ertheilung  überhaupt  ein  Rechtsanspruch  nicht  besteht;  so
werden  die  mit  der  Vollziehung  des  Wirthschafts-Abgabengesetzes  vom  9.  Juli  1827
beanftragten  Behörden  angewiesen,  solchen  Wein=  2c.  Verschluß  nicht  zuzulassen,  und
Verfehlungen  gegen  diese  Anordnung,  als  unbefugten  Betrieb  eines  Wirthschaftsgewerbes,
zur  Bestrafung  nach  Maaßgabe  des  Wirthschafts-Abgabengesetzes  von  1827,  Art.  44
zur  Anzeige  zu  bringen.

Die  K.  Oberämter  haben  in  die  nach  den  Verfügungen.  #vom  8.  December  1835
(Reg.  Blatt  S.  160),  und  18.  Mai  1857  (Reg.  Blatt  S.  258)  in  Betreff  der  Verkehrefreiheit
  zwischen  den  Zollvereins-Staaten,  an  die  Reisenden  ausländischer  Weinandlungen

  auszustellenden  Legitimarionsscheine  eine  Hinweisung  auf  vorstehende
ekantmachung  aufzunehmen.
Sturtgart  den  19.  August  18“1.  Schlaper.  Herdegen.
        <pb n="400" />
        356

C)  Des  Finanz-Departementé.
Des  Finanz-Ministerium.

Verfügung,  betreffend  die  Verrechnung  der  Capitalsteuer-Strasen.

Damit  die  Capitalsteuer-Strafen,  gleich  den  Strafen  wegen  Uebertretung  anderer
  Steuer-Geseße,  als  Anhang  der  betreffenden  Steuer-Einnahmen  in  Verrechnung
kommen;  so  sind  vom  1.  Juli  d.  J.  an  jene  durch  die  Cameralämter  einzuziehenden
Straf-Gelder,  mit  besonderer  Bezeichnung,  an  die  Sraatöhauptkasse  einzuliefern,
welche  dieselben  neben  der  durch  die  Oberamtspflegen  einzubringenden  Eapitalsteuer
einnähmlich  zu  verrechnen  hat.  —

In  den  Cameralamts-Rechnungen  sind  die  gedachten  Strafen,  welche  die  Oberadmter
  in  den  von  ihnen  den  Cameralämtern  monatlich,  nach  den  drei  Abschnitten
a)  Regiminal=  und  Polizeistrafen,  b)  Strafen  wegen  Uebertretung  des  Accife-Gesebes
  und  des  Gesehes  über  die  Hundeabgaben,  c)  Strafen  wegen  Vergehen  wider
das  Wirthschafts-Abgabengesetz,  zu  übergebenden  Straf-Verzeichnissen  zu  2)  mit  besonderer
  Bezeichnung  anzuhängen  haben,  unter  der  Rubrik  „fremde  Gelder“  zu  verrechnen.


Stuttgart  den  18.  August  1871.
Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Cameralamt
Kapfen  burg  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Jartkreifes
vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Oberhelfers  in  Göppingen,
welche  mit  einem  verwandelten  Einkommen  von  J719  fl.  verbunden  ist,  haben  sich
innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden-
        <pb n="401" />
        357

Es  werden  besetzt  werden:

5)  die  katholische  Pfarrei  Oberbessach,  Oberamts  Künzelsau  und  Dekanats
Amrichshausen,  welche  im  Pfarrort  und  in  einigen  Weilern  1115  Pfarrgenossen  begreift,
  und  von  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Grundgefällen,  Besoldungen  und  gestifteten
  Gebühren  ein  beständiges  Einkommen  von  914  fl.  gewährt;

4)  die  katholische  Pfarrstelle  Heudorf,  ÖOberamts  und  Dekanats  Saulgau,
welche  548  Pfarrgenossen,  sämtlich  im  Pfarrdorf,  begreift,  und  ein  ständiges  Einkommen
  aus  eigenen  Gütern,  Zehenten  und  Kapitalzinsen  2c.  von  850  fl.  gewährr;

5)  die  katholische  Pfarrstelle  zu  Leinzell,  Oberamts  und  Dekanats  Gmünd;
dieselbe  begreift  im  Pfarrort  und  in  mehreren  Weilern  1507  Pfarrgenossen,  hat
zwei  Schulen,  und  gewährt  aus  Gütern,  Zehenten,  Grundgesällen,  Besoldungen  2c.
ein  fires  Einkommen  von  700  fl.  einschließlich  einer  Personal-Zulage  aus  dem  Interkalarfonds
  der  katholischen  Kirchenstellen  von  jährlich  217  fl.  für  die  Dienstzeit  des
nächsten  Pfarrers;

6)  die  Katharina-Kaplanei  in  Deggingen,  Oberamts  Geislingen  und  Dekanats
  Eybach,  womit  die  gewöhnlichen  Obliegenheiten  eines  Kaplans,  und  ein  fixes

Einkommen  von  600  fl.  aus  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Grundgefällen  und  Gebühren
verbunden  sind;

7)  die  Katharina-Kaplanei  in  der  Oberamtsstadt  Gmünd,  mit  welcher  die
gewöhnliche  Dienst-Obliegenheit  eines  Stadt-Kaplans  und  ein  aus  Garten-Ertrag,
Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren  bestebendes  frrirtes  Einkommen  von  650  fl.
verbunden  ist.

Die  Bewerber  um  diese  fünf  Kirchenstellen  haben  sich  binnen  vier  Wochen  beie
dem  katholischen  Kirchenrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

8)  In  der  Oberamtsstadt  Saulgau  wird  eine  Realschule  neu  errichtet  und
mit  dem  Beginn  des  nächsten  Studienjahres  eröffnet  werden.  Der  Reallehrer  hat
in  wochentlichen  23—50  Stunden  an  der  Realschule,  und  in  weiteren  zwei  Stunden
an  der  Sonntags-Gewerbeschule  in  den  verschiedenen  Realfächern  Unterricht  zu  ertheilen
  und  bezieht  hiefür,  nebst  freier  Wohnung,.  einen  Jahresgehalt  von  600  fl.,
        <pb n="402" />
        358

ohne  jedoch  Anspruch  auf  Schulgeld  zu  haben.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen
drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  zu  melden.

9)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Hütten-Verwaltungs-Assistentenstelle  zu
Wasseralfingen,  mit  welcher  der  Normal-Gehalt  von  600  fl.  verbunden  ist,
haben  sich  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  K.  Bergrathe  zu  melden.

*  m
*

Widerruflich  angestellter  Diener.

Vermoge  höchster  Entschließung  vom  17.  v.  M.  ist  dem  Hüttenverwaltungs-Assistenten
  Kieser  zu  Wasseralfingen  die  Behufs  der  Annahme  auswärtiger  Dienste
nachgesuchte  Entlassung  ertheilt  worden.

—

Am  28.  v.  M.  find  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  Juni  d.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="403" />
        Regierungs-Blatt

fuͤr  das
Königreich  Württemberg.

Dienstag  den  J.  September  1841.

 

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  »  «

Verf  aungen  der  Departements.  Versügung,  betreffend  die  Unzulässigkeit  der  Ausstellung  der
Pfandhülfs=  Beamten  als  Güterpfleger  bei  Tilgung  von  Pfandschulden.  —  Wohnsitz-Veränderung  eines
Rechts-Eonsulenern.  —  Perfügung,  betreffend  die  Sicherung  des  Publikums  gegen  gesundheitsschädliche
Metallgeräthe.  —  Verfügung,  betreffend  die  Vornahme  von  Hausaussuchungen  durch  das  Forstpersonal.  —

.Bekanntmachung,  betreffend  die  Auslösung  des  Nebenzollamts  Ebingen.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Debrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majest  t  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  30.  v.  M.
den  Grafen  Kurt  v.  Pückler-Limburg  zum  Unter-Lieutenant  ernannt  und  der
K.  Leibgarde  zu  Pferd  aggregirt,  und

den  Unter-Lieutenant  der  Garnisons-Compagnien,  Lehr,  auf  sein  Ansuchen  der
K.  Militärdienste  entlassen,  ferner

durch  höchste  Entschließungen  von  demselben  Tage  den  Revierfrster  Maier  zu
Güglingen,  Forstamts  Bönnigheim,  auf  die  Revierförstersstelle  zu  Stettenfels,  Forstamts
  Neuenstadt,  gnädigst  befordert,

die  Revierförstersstelle  zu  Hofstett,  Forstamts  Altenstaig,  dem  Forstamts-Assistenten
Mehl  zu  Sulz,
        <pb n="404" />
        360

die  bei  dem  K.  Steuer-Collegium  erledigte  Revisorsstelle  dem  bei  demselben  angestellten
  Canzlei-Assistenten  Lang  gnädigst  übertragen,

auf  die  erledigte  Revisorsstelle  bei  der  Finanzbammer  in  Ulm  den  bei  derselben
angestellten  Registrator  Nübling  seinem  Ansuchen  gemäß  verseßzt,  und

den  Umgelds-Commissär  Schlegel  in  Erailsheim  zum  Registrator  bei  der
gedachten  Finanzbammer  gnädigst  ernannt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Dekrete  vom  1.  d.  M.  den
Major  außer  Dienst,  v.  Hardt  in  Ulm,  zu  Höchst-Ihrem  Kammerherrn  zu  ernennen,


den  Oberamtmann  Faber  in  Böblingen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  vorgerückten
  Alters,  in  Gnaden  zu  entlassen  und  in  den  Pensionsstand  zu  verseßen.

die  erledigte  Assessorsstelle  bei  der  Regierung  des  Jartkreises  dem  Regierungs-Sekretär
  Jäger  in  Ellwangen,

die  Stelle  eines  zweiten  Unter-Bibliothekars  der  Universität  dem  Dr.  Klüpfel
von  Stuttgart,

die  erledigte  Oberamtsarztsstelle  in  Besigheim  dem  Unteramtsarzt  Dr.  Lang
zu  Kirchhausen,  Oberamts  Heilbronn,

die  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  erledigte  Revisorsstelle  dem  Canzlei-Assistenten
  Brôöm  bei  dem  batholischen  Kirchenrathe  zu  übertragen,  und

den  Canzlei-Assistenten  Lang  in  Ulm  zum  Rezgistrator  bei  der  dortigen  Kreis-Regierung
  zu  ernennen  gnädigst  geruht.

Durch  höchste  Entschließungen  von  demselben  Tage  ist  der  Helfer  Clemm  in
Großbottwar,  Debanats  Marbach,  wegen  anhaltender  Kränklichkeit,  unter  dem  Vorbehalt
  seiner  Wiederverwendung  im  Dienste  im  Falle  der  Herstellung  seiner  Gesundheit,
  in  den  Pensionsstand  verseßt,  ·

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Erpfingen,  Dekanats  Reutlingen,  dem  Diakonats-Verweser
  Gulde  in  Ebingen,  Dekanats  Balingen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Effringen  und  Schoͤnbronn,  Dekanats  Nagold,
dem  Pfarr-Verweser  Romig  in  Nehren,  Dekanats  Tuͤbingen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Gomaringen,  Dekanats  Reutlingen,  dem  Dekan
Hochstetter  in  Cannstadt,
        <pb n="405" />
        361

die  erledigte  Praͤzeptorsstelle  in  Aalen,  dem  bisherigen  Verweser  dieser  Stelle,
Foͤhr,  von  Stuttgart,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Goͤgglingen,  Dekanats  Wiblingen,  dem  Pfarrer
Raible  in  Großschaffhausen,  desselben  Dekanats,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Wehingen,  Dekanats  Spaichingen,  dem  Schul-Inspektor
  Pfarrer  Vollmer  in  Deilingen,  desselben  Dekanats,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Rottum,  Dekanats  Biberach,  dem  Pfarr-Verweser
  Zeller  in  Muthlangen,  Dekanats  Waldsee,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Ober-Eisenbach,  Dekanats  Tettnang,  dem  Pfarr-Verweser
  Weiß  in  Oberzell,  Dekanats  Ravensburg,

die  mit  einer  Lehrstelle  an  der  lateinischen  und  Realanstalt  verbundene  Méärtins=Caplanei
  zu  Ravensburg,  dem  bisherigen  Verweser  derselben,  Munding,  von
Ehingen,  und

die  Lehrstelle  an  der  neu  errichteten  Realschule  zu  Bierigheim,  Oberamts  Besigheim,
  dem  Reallehramts-Candidaten  Kie  ß,  von  Rellingen,  übertragen  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  2.  d.  M.
die  erledigte  Oberamtsrichtersstelle  in  Biberach,  dem  Oberamtsrichter  v.  Zwerger,
in  Wiblingen,

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Tettnang  dem  Referendär
erster  Classe,  Becher  von  Stuttgart,

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Brackenheim  dem  Referendär
  erster  Classe,  Feuerbach  von  Stuttgart,

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Tübingen  dem  Referendär
erster  Classe,  Schoder  von  Ludwigsburg,

das  erledigte  Gerichts-Notariat  Marbach  dem  Gerichts-Notar  Nädelin  zu
Backnang  zu  übertragen,

auf  das  erledigte  Amts-Notariat  Winterbach,  Oberamts  Schorndorf,  den  Amts-Notar
  Wittich  in  Teinach,  Oberamts  Calw,  seinem  Ansuchen  gemäß  zu  versehen,  und

das  hiedurch  erledigte  Amts-Rotariat  Teinach  dem  Notariats-Verweser  und  Verwaltungs-Aktuar
  Rueff,  in  Donzdorf,  Oberamts  Geislingen,  zu  verleihen  gnädigst
geruht.
        <pb n="406" />
        362

Am  27.  v.  M.  ist  der  von  dem  Grafen  v.  Rechberg  auf  die  Stadtpfarrstelle
in  Weissenstein,  Oberamts  Geißlingen,  patronatisch  ernannte  Repetenr  an  dem  Wilhelmsstifre
  zu  Tübingen,  Anton  Weber,  und  «

der  von  der  gräflich  Erbach-Wartemberg-Reth'schen  Patronatherrschaft  auf  die
Pfarrei  Haslach,  Oberamts  Leutkirch,  ernannte  Pfarrverweser  Aurel  Angele  daselbst
landesherrlich  bestätigt  worden.

ll.  Verfügungen  der  Departementsé.
A)  Des  Justiz-Dopartementö.
Des  Justiz-Ministerium.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Unzulässigkeit  der  Aufstellung  der  Pandhülfsbeamten  als  Güterpfleger
bei  Tilgung  vom  Pfandschulden.

Es  ist  zur  Kenntniß  des  K.  Justiz-Ministerium  gekommen,  daß  bei  Aufnahme
von  Darlehen  zum  Zwecke  der  Tilgung  von  Pfandschulden  die  Unterpfandsbehörden
öfters  Pfandhülfs-Beamte  als  Güterpfleger  aufgestellt  haben.  Da  jevoch  die  Uebertragung
  dieser  Perrichtungen  an  die  Pfandhülfsbeamten  mit  der  Stellung  der  Letzteren
  zu  den  Unterpfands-Behöbrden  nicht  vereinbar  ist,  indem  bei  jenen  der  Grund,
aus  welchem  im  Art.  48  des  Gesehes  vom  21.  Mai  1328  die  Ermächrigung  der
Ortsvorstände  zu  Erhebung  von  Geldern  im  Erekutions-Wege  für  unzulässig  erblärt
ist,  in  verstärktem  Grade  eintritt,  mithin  die  Berheiligten  oder  die  Mitglieder  der
Umterpfands-Behörde  hiedurch  in  Schaden  wrsohßt  werden  können;  so  wird  hiermit
sämtlichen  Unterpfands-Behörden  untersagt,  die  ihnen  beigegebenen  Pfandhülfs-Beamten
  mit  der  Erhebung  und  Verwendung  von  Darlehen  oder  Gutserlösen  zum
Zwecke  der  Tilgung  von  Pfandschulden  zu  beauferagen.

Ueber  die  Befolgung  diefer  Verfügung  haben  die  Bezirks--Gerichte  strenge  zu
wachen,  und  jeden  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Uebertretungsfall  unverweilt  dem
vorgesetzten  Gerichtshofe  anzuzeigen.

Srtuttgart  den  31.  August  1841.  Prieser.
d##  Wohmstz-Verinverung  eines  Rechts-Eonfulenten.

Da  der  Rechts-Consulenr  Zahn  feinen  Wohnsit  von  Calw  nach  R#aagold  verlegt
  hat;  so  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  31.  August  1841.  Prieser.
        <pb n="407" />
        363

B)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  Sicherung  des  Publikums  gegen  gesundheitsschädliche  Mecallgeräthe.
Um  den  nachtheiligen  Folgen  vorzubeugen,  welche  aus  dem  Gebrauche  metallener
Speise=  und  Trinkgeschirre  und  Geräthe  in  gesundheirspolizeilicher  Beziehung  entstehen
  können,  wird  nachfolgende,  von  dem  K.  Medicinal-Collegium  verfaßte
„Belehrung  über  die  Vorsichtsmaaßregeln  im  Gebrauche  metallener  Geräthschaften
  für  Speisen  und  Getränke“
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Die  Bezirks=  und  Orts-Polizeibehörden  haben  sich  die  Verbreitung  dieser  Belehrung
  durch  die  Bezirksblätter  angelegen  seyn  zu  lassen,  mit  dem  Anfügen,  daß.
wer  durch  Versäumung  der  angedeuteten  Vorsichtsmaaßregeln  Andere  beschädigt  oder
auch  nur  in  Gefahr  bringt,  sich  nach  Maaßgabe  der  Umstände  des  koncreten  Falles
auf  den  Grund  des  Strafgesetzbuchs  Art.  251  und  269  und  des  Polizeistrafgefetzes
Art.  59  und  /1  der  Bestrafung  ausset.

Stuttgart  den  19.  August  1851.  Schlayer.

Belehrung

über  die  Vorsichtsmaaßregeln  in  dem  Gebrauche  metallener
Geräthschaften  für  Speisen  und  Getränke,  verfaßt  von  dem
K.  Medicinal-Collegium.

Bei  der  Anwendung,  welche  von  Metallen  und  Metallgemischen  zu  verschiedenen
Geräthschaften  für  Speisen  und  Getränke  gemacht  wird,  ist  es  nicht  unwichtig,  das
Publikum  auf  die  Gefahren  aufmerksam  zu  machen,  welche  der  Gebrauch  von  solchen
Geräthen,  vorzugsweise  von  Koch-,  Eß=  und  Trinkgeschirren,  mit  sich  führt,  wenn
sie  aus  Metallen  oder  Metallgemischen  gefertigt  sind,  die  dadurch,  daß  einzelne  Theile
derselben  sich  trennen  oder  zerseßen  und  mit  den  genießbaren  Gegenftänden  sich  vermischen,
  für  die  Gesundheit  mehr  oder  weniger  nachtheilig  werden  können.
        <pb n="408" />
        364

Zu  den  Metallen,  welche  in  vorbemerkter  Beziehung  Vorsicht  erfordern,  gehoͤren
besonders  Arsenik,  Kupfer,  Zinn,  Blei  und  Zink.

1)  Arsenik  ist  in  einigen  Metallgemischen  enthalten,  welche  moglicher  Weise
zu  Gefässen  verwendet  werden  können;  namentlich  befindet  sich  Arsenik  verbunden
mit  Kupfer  in  dem  sogenannten  Weiß  kupfer.  Die  Anwendung  des  Leßteren,
sowie  überhaupt  solcher  Metallgemische,  worin  sich  jenes  Metall  befinden  sollte,  zu
Geräthen  aller  Art,  die  mit  Speisen  oder  Getränken  in  Berührung  kommen,  erscheint
bei  dessen  zerstörender  Einwirkung  auf  den  menschlichen  Organismus  als  gänzlich  unzuläßig,
  und  Geräthe  der  fraglichen  Art,  die  dennoch  daraus  gefertigt  worden  wären,
müssen  vom  wirklichen  Gebrauche  völlig  ausgeschlossen  werden.

2)  Das  Kupfer  für  sich  allein  und  die  Metallgemische,  in  welchen  es  einen
Hauptbestandtheil  bildet,  wie  Messing,  Semilor,  Tombak,  Krongold,  Argentan  (Packsong,
  Reusilber),  selbst  das  gewöhnliche  Werkstlber  (welches  auf  15  Loth  Silber
5  Loth  Kupfer  enthält),  bönnen  leicht  zu  gefährlichen  Gesundheitsstörungen  dadurch  Veranlassung
  geben,  daß  auch  bei  kurz  dauernder  Berührung  mit  der  Luft  und  Feuchtigkeit,
  oder  mit  sauren  oder  säuernden  Speisen  und  Getränken,  Zucker,  Kochsalz,  Oelen,
Feit,  Butter,  an  den  kupfernen  oder  Kupfer  enthaltenden  Gesässen  sich  sogenannter
Grünspan  bilder,  wovon  selbst  eine  kleinere  Portion  als  heftiges  Gift  wirkt.
Hieraus  ergibt  sich  das  Gefährliche  des  Gebrauchs  der  Kessel,  Gölten  und  sogenannten
  Ofenhäáfen  von  Kupfer,  der  Mörser  und  Hahnen  von  Messing,  der  kupfernen
  oder  messingenen  Waagschalen.  Messingne  Hahnen  sollten  wenigstens  an  Gefässen,
  welche  Wein,  Branntwein,  Oel,  Essig  enthalten,  nie  gebraucht  werden.

Bei  solchen  Eßgeschirren,  von  denen  angenommen  werden  kann,  daß  sie  nur
kurze  Zeit  mit  den  Speisen  und  Getränken  in  Berührung  bleiben  und  in  deren
Gebrauchsweise  selbst  eine  natürliche  Aufforderung  zur  Reinhaltung  derselben  liegtz.
  B.  bei  Löffeln,  Messern  und  Gabeln,  ist  es  minder  bedenklich,  wenn  sie  von  bedeutend
  kupferhaltigen  Metallgemischen  sind,  oder  gar  nur  Handgriffe  von  lebteren
haben.  Doch  ist  jedenfalls  auch  bei  ihnen  auf  stete  Blankerhaltung  das  Augenmerk
zu  richten.  Tischgeräthe  aus  solchem  Material  aber,  die,  wie  die  Salzfässer,  mir
Kochsalz  oder  auch  mit  Essig  oder  anderen  sauren  oder  scharfen  Stoffen,  oder  mit
        <pb n="409" />
        365

Fett,  Butter,  Oelen  u.  s.  w.  einige  Zeit  angefuͤllt  bleiben,  erfordern  große  Vorsicht,
damit  kein  Gruͤnspan  an  ihnen  sich  bilde.  Die  Verwendung  eines  solchen  Materials
  zu  Trinkbechern  und  Kannen,  in  welchen  die  Getraͤnke  einige  Zeit  stehen  bleiben
koͤnnen,  ferner  zu  Schuͤsseln  und  Tellern,  mit  welchen  die  Speisen  laͤnger  in  Beruͤhrung
  sind,  ist  noch  mehr  gewagt.

Bei  kupfernen  oder  messingnen  Kochgeschirren,  wenn  sie  zur  Bereitung  von
Speisen  oder  Getraͤnken,  welche  einer  schnellen  und  kurzen  Erhitzung  beduͤrfen,
z.  B.  zum  Sieden  von  Wasser,  Milch,  selbst  ausnahmsweise  von  einzelnen  sauren
Gerichten,  angewendet  werden,  ist  wenigstens  die  Vorsicht  zu  beobachten,  daß  die
Geschirre  selbst  gur  gearbeitet  seyen,  auf  ihrer  inneren  Fläche  keine  Risse  und  Erhabenheiten
  haben,  daß  sie  stets  blank  erhalten  werden,  und  daß  man  die  in  ihnen
zubereiteten  Speisen  und  Getränbe  nicht  darin  erkalten  lasse,  sondern  noch  heiß  oder
warm  wieder  aus  ihnen  entferne;  wie  denn  allgemein  bekannt  ist,  daß  selbst,  wenn
Milch  in  einer  messingenen  Pfanne  erkaltet,  an  dieser  Grünspan  sich  bildet  und
sogar  die  Milch  grün  gefärbt  wird.  Oefters  ist  es  der  Fall,  daß  an  der  Grenze  der
Speisen  und  Getränke,  wo  die  Luft  am  ehesten  auch  während  der  Zubereirung  einwirken
  kann,  sich  eine  an  Grünspan  deutende  grüne  Färbung  an  dem  Gefäß  oder
an  den  darin  zubereiteten  Speisen  zeigt,  weßhalb  die  Bedeckung  der  Gefässe,  wenn
dies  die  Eigenthümlichkeit  der  Zubereitung  selbst  zuläßt,  sehr  zu  empfehlen  ist,  um
dadurch  den  Zutritt  der  Luft  eher  abzuhalten.

Bei  den  Destillir-Geräthen,  vorzugsweise  aber  bei  den  Kühlröhren,  namentlich
bei  dem  Ausgangsrohr,  wo  die  Bildung  von  Grünspan  so  leicht  ist,  erscheint  es
vorzugsweise  als  räthlich,  die  Anwendung  von  Kupfer  oder  Messing  mindestens
dann  zu  vermeiden,  wenn  nur  selten  und  in  kleinen  Quantitäten  gebrannt  wird;
und  nur  eine  unausgesetzte  Sorge  für  deren  Reinhaltung  vermag  eine  Beruhigung
darüber,  daß  das  Erzeugniß  nicht  durch  Grünspan  verunreinigt  sey,  zu  gewähren.

Als  Mittel,  die  Grünspanbildung  zu  verhüten,  folglich  die  dießfallsigen  Besorg--nisse
  zu  beseitigen,  ist  im  Allgemeinen  die  Vergoldung,  die  Versilberung  oder  die  Verzinnung
  auf  der  Fläche,  wo  die  Berührung  mit  genießbaren  Gegenständen  statt  findet,
  zu  betrachten,  voraussehzt,  daß  dieser  Ueberzug  vollständig  und  haltbar  sey,  und
        <pb n="410" />
        366

daß  er,  sobald  er  anfaͤngt  schadhaft  zu  werden,  sogleich  wieder  erneuert  werde.  Bei
kupfernen  Kuͤhlroͤhren  kann  jedoch  die  Verzinnung  wegen  der  Schwierigkeit,  solche
in  denselben  anzubringen  und  sich  von  ihrem  fortdauernd  untadelhaften  Zustande
zu  uͤberzeugen,  nicht  als  hinlaͤngliches  Schutzmittel  angesehen  werden.

Um  sich  zu  vergewissern,  daß  eine  Verzinnung  gut  sey,  hat  man  sich  nicht  nur
zu  überzeugen,  daß  sie  keine  blaͤuliche  Farbe  und  matten  Glanz  habe,  deßgleichen,
daß  bei  dem  Reiben  mit  den  Fingern  diese  nicht  bleifarbig  oder  schwarz  werden,  sondern
  auch  durch  einen  Versuch  mittelst  Kochens  gewoͤhnlichen  Essigs  in  dem  Gefaͤsse
  zu  bewaͤhren,  daß  die  Verzinnung  nachher  so  blank  sey  wie  vorher,  daß  der
Essig  nicht  einen  metallischen  Beigeschmack  erlangt  habe,  und  daß  bei  einer  naͤheren
Untersuchung  desselben  wirklich  kein  metallischer  Bestandtheil  sich  vorfinde.

5)  Auch  das  Zinn  ist  kein  völlig  unschädliches  Metall,  selbst  wenn  es  ganz
rein,  ohne  den  häusigen  Zusaß  von  Blei,  verarbeitet,  und  bloß  etwa  mit  einem  Prozent
  Kupfer  verseht  ist,  indem  sauer  und  säuernde  Speisen  und  Getränke  bei  längerem
  Stehenlassen  einen  Theil  des  Zinns  auflösen  und  dadurch  für  die  Gesundheit
nachtheilig  werden  können.  Es  ist  daher  räthlich,  Ziungeschirr  für  diesen  Zweck  überhaupt
  nicht,  oder,  wo  dieß,  wie  bei  Kannen  nicht  aueführbar  ist,  wenigstens  nur  mit
Vorsicht  zu  gebrauchen.  Auch  in  dieser  Hinsicht  ist  es  von  Interesse,  die  Verzinnung
  von  kupfernen  oder  eisernen  Geräthen  in  Beziehung  auf  ihre  Haltbarkeit  genan
zu  prüfen.  ·

4)  Das  Blei  erfordert  hauptsächlich  in  seiner  Beimischung  zum  Zinn  naͤhere
Beachtung.

Lèst  es  sich  auch  bei  dem  gewöhnlichen  Probezinn,  das  auf  100  Theile  Zinn
25  Theile  Blei  (3z  oder  20  Prozent  Blei  in  der  Gesammtmasse)  enthält,  nicht  auf,
so  kann  es  doch,  wenn  durch  längeren  Gebrauch  die  Zinnbestandtheile  darin  sich
allmählig  aufgelöst  haben,  am  Ende  in  einem  Verhältnisse  übrig  bleiben,  das
schädlich  werden  möchte.  Man  thut  daher  jedenfalls  besser  daran,  zu  Es=  und  Trink-Geschirren
  vorzugsweise  solcher  sich  zu  bedienen,  die  aus  reinem  Zinn  gefertigt  sind.
Das  reine  Zinn  zeichnet  sich  durch  seine  silberähnliche  Farbe  und  Glanz,  einen  eigemthümlichen
  Geruch  beim  Reiben  und  ein  eigenes  Knirschen  zwischen  den  Zähnen
        <pb n="411" />
        367
aus,  indeß  die  Farbe  des  Probezinns  erwas  bläulich  ist  und  bei  stärkerer  Beimischung
  von  Blei  auch  mehr  dem  Bleigrauen  sich  nähert.

Größere  Vorsicht  ist  unbedingt  nöthig  bei  solchen  zinnernen  Gefässen,  welchen  Blei
in  größerer  Menge  zugesetzt  ist,  als  bei  dem  sogenannten  Probezinn,  namentlich
wenn  der  Zusatz  mehr  als  den  dritten  Theil  der  Gesammtmasse  beträgt.  Dieser
größere  Gehalt  von  Blei  gibt  sich  durch  die  Unhaltbarkeit  des  Glanzes  bei  dem  Gebrauche
  und  durch  die  Entstehung  von  mattweißen  Stellen  auf  der  Oberfläche  zu  erkennen,
  wenn  man  Essig,  Wein  oder  Oehl  darauf  tropft  oder  einige  Zeit  darauf
stehen  läßt.

Zu  Eß--  und  Trinkgeschirren  sollten  dergleichen  Gefässe  gar  nicht  benüßt  werden.
Selbst  bei  Koch-Geschirren  der  Kinder  oder  anderen  Kinderspielwaaren,  welche  die
Kinder  leicht  zum  Munde  bringen,  sollte,  wenn  sie  aus  solchem  Zinn  gefertigt  sind,
von  Eltern  und  Aufsehern  wenigstens  alle  Aufmerksamkeit  angewendet  werden,  um
die  Kinder  vor  Schaden  zu  hüten.

Denselben  Nachtheil  könnte  das  sogenannte  Bleilorh  (aus  gleichen  Theilen  Zinn
und  Blei)  veranlassen,  wenn  es  etwa  zu  Ausbesserung  von  Geräthen  auf  eine  Weise
angewendet  wird,  daß  Speisen  und  Getränke  damit  in  Berührung  bommen  ?).  Die
Anwendung  des  Bleies  zu  Behältern,  in  welchen  Wasser  aufgesammelt  wird,  würde
leicht  zu  Bleivergiftung  Veranlassung  geben,  weil  das  Wasser,  welches  in  diesen
Fällen  mit  dem  Blei  in  Verührung  kommt,  das  Regenwasser  oder  Schneewasser,
keine  oder  sehr  wenige  feste  Bestandtheile  enthält.  Ein  solches  reines  atmosphärisches
Wasser  veranlaßt  nämlich  ebenso,  wie  ein  sehr  weiches  Quellwasser  viel  eher  die  Auflösung
  des  Bleis,  als  ein  mehr  feste  Bestandtheile,  insbesondere  Gyps  oder  Kalk
enthaltendes,  sogenanntes  hartes  Wasser.  Die  Anwendung  des  Bleis  zu  Brunnen-1



 

*)  Anmerkung.  Selbst  die  bloße  Anwendung  von  Bleischroten  zum  Reinigen  von  Flaschen
durch  Schütteln  derselben  mit  Wasser  möchte,  abgesehen  von  dem  etwaigen  Arsenik-Gehalte
  derselben,  in  soferne  verwerflich  seyn,  als  Rückstände  davon  zurückbleiben  könnten,
ohne  daß  solches  in  Flaschen  von  dunklem  Glase  zu  bemerken  wäre.

2
        <pb n="412" />
        368

roͤhren  ist  daher  nur  unter  gewissen  Bedingungen  zulaͤßig,  unter  welche  insbesondere
gehoͤrt,  daß  immer  hinlaͤnglich  Wasser  vorhanden  sey,  damit  nicht  zeitweise  die  Brunnenroͤhren
  nur  zum  Theil  mit  Wasser  gefuͤllt  seyen,  daß  das  Wasser  eine  genuͤgende
Menge  von  solchen  festen  Bestandtheilen,  wie  namentlich  Gyps,  kohlensauren  Kalk,
enthalte,  welche  die  Auflösung  des  Bleies  hindern,  indeß  ein  Gehalt  desselben  an
Kochsalz,  oder  salzsaurem  Kalk,  oder  an  Kohlensäure  die  Auflösung  des  Bleies  eher
begünstigen  würde,  das  daher  auch  nie  zu  Leitung  von  Sauerwassern  gebraucht  werden
  kann.  Wenn  mithin  nicht  schon  frühere  Erfahrungen  über  die  Unschädlichkeit
bleierner  Teichel  zu  Leitung  eines  bestimmten  Wassers  entschieden  haben,  so  ist  es
nothwendig,  darüber  zuvor  Sachverständige  zu  Rath  zu  ziehen  und  jeglichen  Falls
darauf  zu  sehen,  daß  die  Teichel  gut  gearbeitet  seyen,  in  welcher  Hinsicht  die  gezogenen
  bleiernen  Teichel  sich  empfehlen,  da  sie  eine  gleichförmige  Dichtigkeit  haben,
und  deßhalb  weniger  Risse  bekommen  und  einen  größeren  Druck  aushalten  können.

5)  Endlich  auf  das  Zink  sindet,  soweit  es  dem  Messing  beigemischt  vorbommt,
dasjenige,  was  von  lehterem  bemerkt  wurde,  von  selbst  Anwendung.  Bei  der  Leichtigkeit,
  mit  der  es  an  der  Oberfläche  verkalkt,  sollte  es  zu  Zuckerfabrikations-Geräthen
und  Köhlröhren  nicht,  wie  es  schon  hie  und  da  geschehen,  verwendet  werden.

Wird  es  zu  Dachbedeckungen,  Rinnen,  Wasserbehältern  gebraucht,  so  erfordert
die  Vorsicht,  datz  das  gesammelte  Wasser,  das  damit  in  Berührung  kam,  wenigstens
nicht  zum  Genusse  für  Menschen  und  Thiere  benüßt  werde.

C)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  die  Vornahme  von  Hausaussuchungen  durch  das  Forsipersonal.
Da  die  Bemerkung  gemacht  worden  ist,  daß  es  bisher  mit  der  Veranstaltung
von  Hausaussuchungen  durch  das  Forstpersonal  sehr  verschieden  gehalten  worden  seyso
  wird  zu  Sicherung  eines  gleichfoͤrmigen  Verfahrens  Folgendes  zur  Nachachtung
bekannt  gemacht:
        <pb n="413" />
        1)  Das  untergeordnete,  mit  keiner  Strafgerichtsbarkeit  ausgestattete  Forstpersonal
  (Förster,  Forstwart  und  Waldschüße)  kann  eine  im  Interesse  der  Bestrafung
enrdeckter  Forst=  oder  Jagdfrevel  für  nöthig  erachtete  Hausaussuchung  nicht  selbstständig
  anordnen  und  ausführen,  vielmehr  hat  es  dazu  entweder  den  schriftlichen  Auftrag
  des  vorgesehten  Forstamts  (beziehungsweise  der  vorgesehßten  standes=  oder  gutsherrlichen
  Forstgerichtsbarkeits-Beamtung)  an  den  betreffenden  Ortsvorsteher  einzuholen,
  oder,  wenn,  was  gewöhnlich  der  Fall  seyn  wird,  die  Umstände  den  damit  verbundenen
  Verzug  nicht  räthlich  machen,  bei  dem  betreffenden  Ortsvorsteher  auf  die
geeignete  dießfallsige  Verfägung  anzutragen.

2)  Der  Ortsvorsteher  hat,  wenn  ihm  ein  forstamtlicher  Auftrag  zukommt,  oder
wenn  er  auf  den  von  dem  untergeordneten  Forstdiener  ihm  gestellten  Antrag  die
Umstände  zu  einer  (allgemeinen  oder  besonderen)  Hausaussuchung  für  geeignet  erkennt,
  solche  entweder  persönlich  oder  durch  ein  ihn  vertretendes  Mitglied  des  Gemeinderaths,
  unter  Zuziehung  eines  weiteren  Gemeinderaths-Mitgliedes  und  des  betreffenden
  untergeordneten  Forstdieners,  vorzunehmen,  auch  über  das  Ergebniß  ein
kurzes,  dem  Forstdiener  auszuhändigendes,  Protokoll  aufzunehmen.

5)  Ist  die  Haussuchung  nicht  am  Siße  des  Ortsvorstehers,  jedoch  in  einer  Gemeindeparzelle,
  in  der  sich  ein  Anwald  befindet,  vorzunehmen,  so  ist,  wenn  die  Angegehung
  des  entfernt  wohnenden  Ortsvorstehers  nicht  für  räthlich  erachtet  würde,  wenigstens
  der  den  Ortsvorsteher  vertretende  Anwald  anzugehen,  und  von  diesem  sofort
in  gleicher  Art  zu  verfahren,  wie  solches  dem  Ortsvorsteher  vorgeschrieben  istz  sollte
übrigens  ein  zweites  Gemeinderaths-Mitglied  im  Orte  nicht  vorhanden  seyn,  so  hat
der  Anwald  einen  anderen  unbescholtenen  Einwohner  als  Urkundsperson  beizuziehen.

4)  Auf  den  an  ihn  gebrachten  Antrag  des  Forstdieners  hat  der  Ortsvorsteher
oder  Anwald  sogleich  mit  Bereitwilligkeit  alles  das,  was  die  öffentliche  Ordnung  in
dem  angebrachten  Falle  erfordert,  wahrzunehmen,  hienach  die  ihm  angezeigten  Verdachts-Gründe
  reiflich  zu  erwägen,  und  über  den  denselben  gebührenden  Werth  nach
bestem  Wissen  und  Gewissen  zu  erkennen.

Würde  er  in  Folge  dieses  Erkenntnisses  den  Antrag  abzulehnen  sich  bestimmt
finden,  se  ist  von  dem  Forstdiener  ungesäumte  Anzeige  hierüber  an  das  Forstamt
(beziehungsweise  die  zuständige  standes=  oder  gutsherrliche  Forstgerichtsbarkeits,  Beam-
        <pb n="414" />
        370

tung)  zu  erstatten,  welches  sofort  in  seiner  Instanz  in  der  Sache  zu  erkennen  und
zu  verfuͤgen  hat.

5)  Nur  wenn  ein  auf  der  That  betretener  Forst=  oder  Jagdfrevler  vor  den  Augen
  des  ihn  verfolgenden  untergeordneten  Forstdieners  in  ein  Haus  sich  fluͤchten
wuͤrde,  ist  dieser  berechtigt,  das  Haus  nach  demselben  augenbliklich  selbst  zu  durchsuchen,
  ohne  erst  den  Ortsvorsteher  oder  Anwald  darum  anzugehen,  oder  Zeugen  dazu
  anzurufen,  und  ohne  nörhig  zu  haben,  das  Ergebniß  nachher  zur  Kenntniß  des
Ortsvorstehers  oder  Anwalds  zu  bringen,  es  wäre  denn,  daß  die  Ausmittlung  des
Namens  des  Gefundenen  oder  die  Festhaltung  oder  Weiterbringung  desselben  Leßteres
  erforderte.

6)  In  gleicher  Art  ist  dem  untergeordneren  Forstpersonal  unbenommen,  in  dem.
Falle,  wenn  die  in  dem  Schnee  oder  auf  andere  Weife  sichtbaren,  ganz  frischen  Spuren
  einer  Holzentwendung  in  einem  bestimmten  Hause  sich  verlieren,  diese  Spuren
unmittelbar  in  das  Haus  zu  verfolgen,  vorbehältlich  jedoch  der  nachträglichen  Anzeige
  hievon  an  den  Ortsvorsteher  oder  Anwald,  und  der  Mitwirkung  der  Leßteren
für  die  etwaige  Beschlagnahme  des  entdeckten  Gegenstandes  der  Entwendung.

Die  Bezirbs-Polizei=  und  Forstämter  haben  für  die  WVollziehung  vorstehender
Bestimmungen  Sorge  zu  tragen.  »-Stuttgart

  den  51.  August  1841.  Schlayer.  Herdegen.

0)  Des  Finanz-Departementé.  "
Des  Finanz-Ministerium.

4  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auflösung  des  Nebenzollamts  Ebingen.

Da  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestiát  von  dem
nach  der  K.  Verordnung  vom  16.  November  1835  (Reg.Blatt  S.  450)  errichtetem
Nebenzollämtern  im  Innern  jenes  zu  Ebingen,  Hauptamts-Bezirkes  Friedrichshafen,
  als  entbehrlich  aufgehoben  worden  ist;  sso  wird  diefes  hiermit  zur  oͤsfentlichen
Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  1.  September  1841.  Herdegen.
        <pb n="415" />
        371

«  Dienst  Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  in.  der  zweiten  Besoldungsklasse  siehende  Oberamts=Richtersstelle
  zu  Freudenstadt,  und

2)  die  Bewerber  um  die  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Oberamts-Richtersstelle
  zu  Horb  haben  sich  innêörhatb  drel  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe
in  Tuͤbingen  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  gleichfalls  in  der  zwelien  Besoldungsklasse  siehende
Oberamts-  Richtersstelle  in  Wiblingen  haben  *  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem
K.  Gerichtshofe  in  Ulm  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Oberamimannsßtelle  in  Voͤblingen,  welche
in  der  dritten  Besoldungsklasse  steht,  haben  sich  bjnnen  drei  Wechen  bei  der.  **
rung  des  NReckarkreises  vorschristmäßig  zu  melden.  3#  *  —

5)  Die  Bewerber  um  dab  in  Erledigung  gerommene,  in  der  zweiten-  BWesol—
dungsklasse  stehende,  Gorichts-Frorariat  Back  nan  g  haben  sch  innerbalb  drei.  Bochen
bei  dem  Gerichshöferl##n  Eglinges#  zu  melbben  ....-;

6)  Die  Bewerber  um  die  in  der  zweiten  Vesoldungsklasse  stehende  Revierfoͤrstersstelle
  zu  Güglingen,  Forstamts  Bönnigheim,  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der
Finanzkammer  des  Neckarkreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  etatsmäßige  Sekretärsstelle  bei  der  Regierung
  des  Jartkreises,  mit  welcher  der  Normalgehalt  von  800  fl.  verbunden  ist,
haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  gedachten  Kreisregierung  vorschriftmäßig
zu  melden.

8)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Umgelds-Commissärsstelle  zu  Crailsheim,
mit  welcher  der  Gehalt  zweiter  Elasse  von  500  fl.,  neben  den  gesehlichen  Gebühren
(Reg.  Blatt  von  1856,  S.  557)  verbunden  ist,  haben  bei  dem  K.  Steuer-Collegium
binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

9)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  etossmäßige  Kanzlei-Assistentenstelle  bei  dem
katholischen  Kirchenrath,  mit  welcher  der  Normalgehalt  von  600  fl.  verbunden
  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  jener  Behörde  vorschristmäßig  zu  melden.
        <pb n="416" />
        9)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Kanzlei-Asststentenstelle  bei  der  Kreisregierung
  in  Ulm,  mit  einer  Besoldung  von  600  fl.,  haben  sich  bei  der  genannten  Kreisstelle
  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  zu  melden.

*#
2

Widerruflich  angestellte  Diener.

Vermoͤge  hoͤchster  Entschließungen  vom  1.  d.  M.  haben  Seine  Koͤnigliche
Majijestaͤt  die  erledigte  Stelle  eines  Verwalters  des  katholischen  Interkalarfonds,
in  Verbindung  mit  der  Stelle  eines  außerordentlichen  Kanzlei-Assistenten  bei  dem
katholischen  Kirchenrathe,  dem  Stadtschultheißen  und  Landschafts-  Kassier  Siegle  in
Scheer,

das  erledigte  Oberamts-Aktuariat  Tuttlingen  dem  Rebiminal-  Referendär  erster
Classe,  Schall,  von  Neuffen,  und

vermoͤge  hoͤchsten  Dekrets  vom  2.  d.  M.  die  erledigte  Stelle  eines  rechnungsverstaͤndigen
  Kanzlei-Assistenten  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  dem  Schultheißen
Denzel  zu  Hirrlingen,  Oberamts  Rottenburg,  gnaͤdigst  zu  uͤbertragen  geruht.
        <pb n="417" />
        <pb n="418" />
        <pb n="419" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Wirttemberg.

Samstag  den  11.  September  1841.

Inhalt.
Königl.  Detrete.  Dienst-Nachrichten.
Verfe  6  ungen  der  Departemente.  Verfügung,  betreffend  die  Verunreinigung  des  Branntweins  durch

upfer.
Dienst-  Eri  bigungen.
Widerruflich  angestellte  Diener.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Nach  höchster  Entschließung  vom  3.  v.  M.  ist  der  Finanz-Ministerial-Registrator
Archivar  Nast,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  vorgerückten  Alters  und  leidender
Gesundheit,  in  den  Pensionsstand  versetzt,  und

dermöge  weitern  höchsten  Dekrets  vom  6.  d.  M.  die  erledigte  Ministerial-Registratorsstelle
  dem  bei  der  Finanzkammer  des  Reckarkreises  angestellten  Revisor
Seubert  gnädigst  übertragen  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermoge  höchster  Dekrete  von  demselben
  Tage  den  bei  dem  Steuer-Collegium  angestellten  Assessor  Lempp  zum  Ober-Steuerrath
  zu  befördern,  und

die  bei  der  Finanzbkammer  des  Jartkreises  erledigte  Assessorsstelle  dem  bei  derselben
  angestellten  Sekretär  Haug  zu  öbertragen,  wie  auch

den  Unter-Lieutenant  des  sechsten  Infanterie-Regiments,  Vollmer,  zu  den
Garnisons-Compagnien  zu  verseßen,  und

den  Feldwebel  des  vierten  Infanterie-Regiments,  Trautw  ein,  zum  Unter-Lieutenant
  bei  dem  sechsten  Infanterie-Regiment  zu  ernennen  geruht.
        <pb n="420" />
        374
II.  Verfügungen  der  Departemente.
Hes  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  Verunreinigung  des  Branntweins  durch  Kupfer.

In  Erwägung  der  Schwierigkeiten,  welche  sich  der  Handhabung  des  Verbots
kupferner  Kühlröhren  bei  der  Branntwein-Bereitung  erfahrungsmäßig  entgegenstellen;


in  Erwägung  der  Möglichkeit,  jede  schädliche  Beimischung  von  dem  mittelsi  kupferner
  Kühlröhren  bereiteten  Branntwein  durch  Beobachtung  der  erforderlichen
Reinlichkeit  entfernt  zu  halten;

und  in  Betracht  der  Einfachheit  und  Leichtigkeirt,  mit  der  eine  im  Branntwein  befindliche
  von  Kupferauflösung  herrührende  schädliche  Beimischung  entdeckt  und
aus  demselben  entfernt  werden  kann,

wird  in  Gemäßheit  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majfestät  vom

2.  September  d.  J.  verfügt,  wie  folgt:

K.  1.

Das  Verbot  der  Verfertigung  und  des  Gebrauchs  kupferner  Kühlröhren  zur

Bereitung  von  Branntwein  ist  aufgehoben.
K.  2.

Jeder,  der  Branntwein  bereitet  oder  Vorräthe  von  durch  andere  bereitetem
Branntwein  zum  Verkauf  in  größeren  oder  kleineren  Qantitäten  unterhält,  ist  dafür
veran#worrlich,  daß  seine  Vorräthe  keine  Kupfer-Auslösung  enthalten.  Er  hat  sich
daher  stets  darüber  Ueberzeugung  zu  verschaffen  und  sobald  er  eine  Beimischung  von
Kupfer  entdeckt,  diese  sogleich  aus  dem  Branntwein  zu  entfernen.

K.  3.

Ueber  die  Art  und  Weise,  wie  eine  Kupfer-Auflösung  in  dem  Branntwein  zu
verhüten,  zu  entdecken  und  zu  enefernen  ist,  enthält  die  hienach  folgende  von  dem
K.  Medicinal-Collegium  verfaßte  öffentliche  Belehrung  die  erforderliche  Anleitung-Die
  Bezirksämter  haben  Sorge  zu  kragen,  daß  sie  unter  ihren  Amtsangehöri-
        <pb n="421" />
        375

gen  durch  die  Bezirks-Intelligenzblätter  verbreitet  wird.  Auch  haben  sie  bei  Ertheilung
  von  Concessionen  zur  Fabrikation  oder  zum  Ausschanke  von  Branmwein
auf  sie  hinzuweisen.

K.  4.

So  oft  Grund  zum  Verdacht,  daß  ein  Branntwein-Vorrath  durch  Kupfer-Auflösung
  verunreinigt  sey,  vorliegt,  ist  von  der  Polizei-Behörde  eine  amtliche  Untersuchung
  desselben  zu  veranstalten;  auch  haben  die  Oberamtsärzte,  und  in  den  unterteramtsärztlichen
  Bezirken  die  Unteramtsärzte  von  Zeit  zu  Zeit  sowohl  in  ihrem
Wohnsige,  als  auch  bei  Gelegenheit  von  Amtsreisen  in  den  Amts-Orten,  unter  Mitwirbung
  des  Ortsvorstehers,  unangekündigt  bei  den  Fabrikanten,  Wirthen  und  Händlern
  Proben  von  ihren  Branntwein-Vorräthen  urkundlich  abzulangen,  diese  etwa
unter  Beiziehung  eines  Apothekers  zu  untersuchen,  und  alle  Fälle,  in  welchen  sie
eine  schädliche  Beschaffenheit  des  Branntweins  erkennen,  dem  Bezirkspolizeiamte  zur
weiteren  Verfügung  anzuzeigen.  In  ihren  Jahrsberichten  haben  die  Oberamtsund
  Unteramts-Aerzte  jedesmal  zu  bemerken,  was  in  dieser  Hinsicht  von  ihnen  geschehen
  sev.

".  .

Fabrikanten,  Wirthe  und  Händler,  deren  Branntwein-Vorräthe  durch  Kupferaufldsung
  verunreinigt  gefunden  werden,  sind  mit  Geld=  oder  Arreststrafen  nach
Anleitung  des  Art.  31  des  Polizeistrafgesetes  zu  belegen.

Aus  den  Vorräthen  selbst  ist  das  Kupfer  von  Amtswegen  auf  Kosten  der  Schuldhaften
  zu  entfernen;  und  wenn  die  bei  den  Fabrikanten  in  diesem  Falle  zugleich
zu  untersuchenden  Destillir-Geräche  nicht  gehörig  rein  gehalten  sich  zeigen  sollten,  so
ist  ihre  Reinigung  von  Amtswegen  auf  Kosten  der  Eigenthömer  vollziehen  zu  lassen.
Beschädigungen,  die  in  Folge  einer  solchen  Verfehlung  Personen  an  ihrer  Gesundbeit
  erleiden,  sind  zur  Kenntniß  der  zuständigen  Gerichrsstelle  zu  bringen,  um  nach
Maasgabe  des  Strafgesehbuchs  zu  verfahren.

K.  6.

Den  Apothekern  und  den  pharmaceutisch-chemischen  Laboramen  bleibt  der  Gebrauch
  von  Destillir-Helmen  und  Kählröhren,  die  von  Kupfer,  Meffing  oder  nur
von  Probezinn  verferrigt  sind,  wie  bisher  verboten.
        <pb n="422" />
        376

Die  Oberamtsärzte  und  die  Kreis-Medicinalräthe  haben  bei  ihren  periodischen
Visitationen  sich  zu  vergewissern,  daß  diese  Bestimmung  stets  beobachtet  werde,  und
Uebertretungen  derselben  zur  Anzeige  zu  bringen.

F.  7.

Branntwein-Brennern,  welche  sich  bupferner  Kühlröhren  bedienen,  wird  die  beständige
  Reinhaltung  derselben  von  Grünspan  zur  Pflicht  gemacht.  Die  Polizeibehörden
  haben  denselben  bei  jedem  Anlaß  die  sorgfältige  Reinigung  ihrer  Destillir-Geräthe
  nach  jedem  Brande,  so  wie  zur  Erleichterung  dieser  Reinigung  den  Gebrauch
von  geraden,  oder  knieförmig  verbundenen  zerlegbaren  Kühlröhren,  an  der  Stelle
von  solchen  mit  Schlangenwindungen  ernstlich  zu  empfehlen.

Stuttgart  den  4.  September  13321.  Schlayer.

Belehrung
über  die  Mittel  zu  Verhütung,  Entdeckung  und  Entfernung  einer
Verunreinigung  des  Branntweins  durch  Kupfer.
Verfaßt  von  dem  K.  Medicinal-Collegium.

1)  Bei  kupfernen  Destillir-Geräthen,  besonders  Kühlröhren,  erfordert  die  Vorsicht,
  über  der  genauesten  Reinhaltung  derselben  zu  wachen,  damit  nicht  Grünspan
an  und  in  denselben  sich  ansehe,  durch  dessen  Auflösung  der  Branntwein  leicht  verunreinigt
  werden  könnte.  Um  dieser  Reinhaltung  willen  ist  es  räthlich,  daß  die
Kühlrbhren  gerade  und  zerlegbar,  nur  durch  knieförmig  gebogene  Zwischenstücke  mit
einander  verbunden  seyen,  indem  sie  bei  dieser  Form  viel  eher  mit  einer  Bürste  gereinigt
  werden  bönnen,  als  die  spiralförmig  oder  schlangenförmig  gewundenen  Röhren.

2)  Auf  jeden  Fall  sollten  bupferne  Kühlröhren  vor  und  nach  jedem  Brand  mit
heißem  Wasser  wohl  ausgespült  und  nach  jedem  Brand  entweder  mit  warmem  Brunnen=
  oder  Fluß-Wasser  gefüllt  und  an  beiden  Enden  mit  Stöpseln  geschlossen  werden,
oder  wenn  das  Brennen  längere  Zeit  ausgeseht  würde,  nach  vorheriger  wiederholter
Reiniguug  mit  Wasser  sorgfältig  getrocknet  und  sodann  an  beiden  Enden  zugepfropft
und  an  einem  trockenen  Orte  aufbewahrt  werden.  Ebenso  sollten  alle  anderen  Theile
des  Brenn-Apparats  vor  und  nach  dem  Brande  genau  untersucht  werden,  ob  sie  irgend
  schadhaft  sepen  oder  Spuren  eines  Ansaßes  von  Grünspan  zeigen,  der  vor  dem
neuen  Brand  zu  entfernen  wäre.
        <pb n="423" />
        377

5)  Da  vorzüglich  die  aus  deim  Branntwein  sich  bildende  Essigsäure  und  das
demselben  beigemischte,  ohnedieß  der  Gesundheit  nachtheilige  Fuselöl,  die  Auflösung
des  Kupfers  und  die  Bildung  von  Grünfpan  begünstigt,  so  ist  bei  der  Bereitung
des  Branntweins  so  viel  als  nur  möglich  auf  Entfernung  sowohl  der  Esügsäure
als  des  Fuselöle  schon  aus  der  Lutter  zu  sehen.  Jene  wird  leicht  durch  Eintauchen
eines  mit  Lacmus  blau  gefärbten  Papiers,  das  sich  durch  Scure  röther,  erkannt;
dieses  kann  dem  Geschmack,  auf  den  es  unangenehm  einwirkt,  nicht  verborgen  bleiben.

Findet  sich  Essigsäure  vor,  so  ist  es  räthlich,  der  Lutter  noch  vor  der  Destillation
des  Branntweins  die  erforderliche  Menge  von  Kalk  oder  Pottasche  zuzusehen,  wodurch
  sich  die  Scure  mit  diesen  Stoffen  niederschlagen  wird.

Um  der  Beimischung  von  Fusell  zu  dem  Branntwein  zu  begegnen,  ist  es  überhaupt
  zweckmäßig,  bei  der  Destillation  zu  starke  Erhißung  zu  vermeiden.  Gibt  sich
dennoch  dergleichen  in  der  Lurter  kund,  so  wäre  ihr  äßende  Pottasche  oder  auch
Vochfalz  oder  reines  Baumöl  zuzusetzen,  um  den  Uebergang  des  Fuselöls  bei  deren
Destillation  um  so  eher  zu  verhüten,  vorbehältlich  der  näheren  Anleitung  für  das
dießfallsige  Verfahren  durch  einen  erfahrenen  Kunstverständigen  oder  Chemiker,  dessen
Rath  hiebei  einzuholen  wäre.

4)  In  der  Ungewißheit,  ob  vorstehende  Vorsichtsmaaßregeln  bei  der  Bereitung
des  Branntweins  beobachtet  worden  seyen,  ist  es  unter  allen  Umstaͤnden  gerathen,
den  Branntwein,  ehe  er  zum  Genusse  und  zu  diesem  Ende  in  den  Verkehr  gebracht
wird,  auf  den  etwaigen  Gehalt  von  Kupfer  zu  untersuchen.

Diese  Untersuchung  kann  durch  nachstehende  einfache  Mittel  von  Jedem,  der
Branntwein  brannte  oder  mit  solchem  handelt,  oder  ihn  zum  eigenen  Gebrauche  bestimmt
  hat,  leicht  angestellt  werden:

a)  Auf  die  Gegenwart  einer  größeren  Menge  von  Kupfer  in  dem  Branntweine
läßt  schon  die  dem  Grünspan  eigenthümliche  bldulichte  Färbung  schließen,
welche  ein  solcher  Branntwein,  zumal  in  größerer  Masse,  z.  B.  in  einer
Flasche  oder  einem  Schoppenglas  von  weißem  Glase,  zeigt,  und  die  schon
deutlich  genug,  ist,  wenn  in  einem  Schoppen  Branntwein  auch  nur  Ein
Gran  Grünspan  aufgelöst  ist.  In  diesem  Falle  wird  auch  ein  unangenehmer
  metallischer  Geschmack  des  Branntweins  diese  Verunreinigung
  mit  Kupfer  verrathen.
        <pb n="424" />
        378

b)  Sicherer  als  dieses,  immerhin  Tauschungen  möglicher  Weise  unterliegende
Kennzeichen  ist  der  in  einigen  Gegenden  schon  längst  bei  Branntweinbrennern
  hergebrachte  Versuch  mit  Butter.  Es  wird  nämlich  in  einen
Kelch  des  verdächtigen  Branntweins  ein  Stückechen  gewöhnlicher  (ungesalzenen)
Butter  von  der  Größe  einer  Erbse  oder  Bohne  geworfen;  enthält  n#un  der
Branntwein  auch  nur  eine  verhältnißmäßig  kleine  Menge  von  Kupfer  aufgelöst,
  z.  B.  367  Gran  auf  3  Schoppen,  so  wird  die  Butter  wenigstens  nach
etlichen  Stunden  auf  der  Oberfläche  eine  blaugrüne  Farbe  annehmen,  die
allmählig  erwas  dunkler  wird.  Enthält  der  Branntwein  mehr  Kupfer,  fo
wird  man  mehrere  Stückchen  Butter  zusehen  können,  die  allmählig  gleichfalls
  dieselbe  Farbe  annehmen  werden.  Enthält  er  bedeutend  weniger,  so
muß  man  wohl  mehrere  Stunden  zuwarten,  bis  die  Wirkung  eintrite,  und
bei  sehr  kleinen  Mengen  tritt  sie  wohl  erst  nach  24  Stunden  oder  auch
gar  nicht  ein,  wenn  dem  Branntwein  etwas  Süäure  beigemischt  ist,  was  sich
durch  die  oben  angeführte  Probe  mit  Lacmus-Papier  leicht  erbennen  läßt.

)  Eine  noch  genauere,  jedoch  nicht  so  auffallende  Probe  gewährt  ein  blankes
Eisen.

Wird  nämlich  in  einen  Viertelsschoppen  eines  verdächtigen  Branntweins  eine
blanke  Messerklinge  gestellt,  so  wird  nach  einigen  Minuten  auf
der  Klinge  ein  kupferrother  Niederschlag  sich  zeigen,  wenn  in  dieser  Portion
Branntwein  auch  nur  #o  oder  sogar  nur  39  Gran  Kupfer  enthalten  war;
nach  einer  Stunde  ungefähr  würde  sich  sogar  noch  ##  Gran  durch  einen
allerdings  sparsameren  Riederschlag  von  Kupfer  auf  dem  Eisen  erkennen
lassen.  Dieser  Versuch  läßt  sich  noch  genauer  mit  einer  blanken  Räá  hnadel
  anstellen,  welche  an  einem  Faden  oder  an  einem  Haare  in  den
Branntwein  aufgehaͤngt  wird,  und  es  koͤnnen  auf  diese  Weise  selbst  die
kleinsten  Mengen  von  Kupfer  in  dem  Branntwein  entdeckt  werden.

d)  Auffallender  gibt  sich  die  Gegenwart  des  Kupfers  durch  Beimischung  einiger
Tropfen  ätenden  Salmiak-Geistes  zu  dem  verdaͤchtigen  Branntwein
  zu  erkennen.  Enthält  derselbe  nämlich  in  einem  Viertelsschoppen  einen
halben  Gran  Kupfer,  so  wird  er,  in  ein  reines  Trinkglas  oder  einen  Kelch
von  Glas  gebracht,  auf  Zuguß  von  einigen  Tropfon  äbßenden  Salwiak-Geistes
        <pb n="425" />
        379

eine  blaue  Faͤrbung  annehmen,  die  um  so  blaͤsser  wird,  je  weniger  Kupfer
in  dem  Branntwein  enthalten  ist,  aber  immer  noch  sehr  wohl  sich  bemerken
lästt,  wenn  auch  nur  5#8.  Gran  Kupfer  in  Schoppen  Branntwein  enthalten
wäre;  jedoch  wird  die  bläulichte  Färbung  des  Branntweins  erst  nach  etlichen
  Stunden  oder  auch  erst  auf  Zusaß  von  frischem  Salmiak-Geist  deutlich,
  selbst  das  gänzliche  Ausbleiben  der  Farbenveränderung  beweist  noch
nicht  mit  Sicherheit  die  Abwesenheit  des  Kupfers.  Auch  ist  zu  bemerken,
daß  der  Salmiak-Geist  nur  in  einem  Fläschchen  mit  eingeriehenem  Stöpsel
und  mit  Leder  oder  Blase  verbunden  sich  längere  Zeit  als  ähend  erhält,  daß
er  also  immer  frisch  aus  der  Apotheke  bezogen  werden  muß,  wenn  der  Versuch
  überhaupt  von  Erfolg  seyn  soll.
ge)  Am  sichersten  ist  der  Versuch  mit  Auflösung  von  2  Gran  Blutlaugensalz
  (blausaurem  Kali,  Cpaneisen-Kalium)  in  einer  Unze  Wasser,  da  sie  den
Vortheil  gewährt,  daß  sie  in  einem  einfach  zugepfropften  Glase  längere  Zeit
unverändert  bleibt.  Sie  gibt  dabei  den  eben  angeführten  Proben  in  Absicht
  auf  Deutlichkeir  und  Empfindlichkeit  nichts  nach.  Werden  nämlich  zu
einem  ganz  wasserhellen  Brauntwein,  der  in  einem  Viextelsschoppen  nur  9
oder  ##  Gran  Kupfer  enthält,  einige  Tropfen  jener  Auflöfung  gegossen,  so
entstehr  sogleich  oder  wenigstens  in  kurzer  Zeit  eine  rosenrothe  Färbung  der
Flüssigkeit,  die  bei  größerer  Menge  von  Kupfer  dunßler  erscheint  und  in
die  bräunlichrothe  Farbe  übergeht,  womit  dann  zugleich  ein  rothbrauner
Niederschlag  sich  bildet.  Es  ist  hiebei  nur  zu  beachten,  daß  dem  Branntwein,
  wenn  er  sehr  wenig  Wasser  entbielte  (also  auf  dem  Areometer  mehr
als  50  Grade  zeigt),  erwa  :  destillirtes  Wasser  zugesetzt  werden  muß,  da
außerdem  das  Kali  als  ein  graulich-weißer  Niederschlag  zu  Boden  fallen
wird?).  ·  ·«
5)GibtsicheingrdßererodergrringererGchaitanRupferineineninij
weine  zu  erkennen,  so  ist  demselben  Kalkerde  oder  Portasche  in  verhältniß-«
  •½“  1.

 

 

*)  Anmerkung.  Wäre  in  dem  Branntwein  ein  anderes  Metall,  namentlich  Blei,  Zink,  Zinn
enthalten,  so  würde  dasselbe  durch  einen  weißen  Niederschlag  angedeutet  werden,  dessen
weitere  Untersuchung  dyurch  einen  Techniker  rächlich  wäre.
        <pb n="426" />
        380

maͤßiger  Quantitaͤt  zuzusetzen  und  von  dem  erhaltenen  Niederschlag  die  klare  Fluͤssigkeit
  vorsichtig  abzugießen,  das  Uebrige  aber  durch  eine  nochmalige  Destillation
  zu  reinigen,  und  der  Branntwein  dann  von  Reuem  in  Absicht  auf  seine  Reinbeit
  zu  prüfen.

6)  Um  weniger  in  den  Fall  zu  kommen,  eine  zweite,  immerhin  Zeit  und  Kosten
verursachende  Destillation  des  Branntweins  vornehmen  zu  müssen,  ist  es  räthlich,
bei  dessen  Bereitung  auch  schon  die  Lutrer  auf  den  Gehalt  an  Kupfer  durch  die
angeführten  Mittel  zu  untersuchen,  und,  wenn  sich  eine  Auflösung  von  Kupfer  darin
  kund  geben  wöürde,  solche  vor  der  Destillation  des  Branntweins  durch  dieselben
Mittel,  durch  welche  obenangeführtermaßen  Essigsäure  sich  beseitigen  läßt,  aus  der
Lutter  zu  entfernen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Da  bei  dem  K.  Bergrath  eine  Revisorsstelle  mit  der  Besoldung  von
800  fl.  zu  besetzen  ist;  so  haben  die  Bewerber  um  dieselbe  binnen  vier  Wochen  bei
dem  gedachten  Collegium  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Fin  anzkammer  des  Jarxtkreifes  erledigte
  Sekretärsstelle,  mit  welcher  die  Besoldung  von  800  fl.  verbunden  ist,  haben
binnen  vier  Wochen  bei  der  gedachten  Finanzkammer  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

2  n
·

Widerruflich  angestellte  Diener.

Vermöge  hcchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
6.  d.  M.  sind  zu  Kanzlei-Assistenten  bei  dem  Steuer-Collegium  die  Kataster-Bureau-Assistenten
  Schittenhelm  und  Rau,  und

als  Buchhalter  bei  dem  Cameralamt  Ochsenhausen  der  bisherige  provisorische
Buchhalter  Sulzer  daselbst  ernannt  worden.
        <pb n="427" />
        Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

 

Dienstag  den  14.  September  1841.

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bedentung  des  im  Art.  328,
Ziff.  3  des  Strafgesetzbuches  gebrauchten  Ausdrucks:  aufbereitetes  Holz.  —  Verfügung,  betreffend  die
Maasregeln  zur  Sicherung  des  Postdienstes  bei  der  PVerfügung  von  Personal-Arrest  gegen  einen  Postbeamten.
  —  Einberufung  zu  der  Anstellungs-Prüfung  der  katholischen  Geistlichen  für  Kirchendienste.  —  Bekanntmachung
  der  in  das  Seminar  zu  Blaubeuren  aufgenommenen  Zöglinge.  —  Bebanntmachung  in  Betreff
  der  dießjährigen  Forstdienstprüfung.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.  haben  Seine  Königliche
Majestüt  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Münchingen,  Dekanats  Leonberg,  dem
Pfarrer  Jäger  in  Bürg,  Dekanats  Neuenstadt,  zu  verleihen,

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  7.  d.  M.  den  K.  Geschäftsträger  am  K.  Preussischen
  Hofe,  Legationsratb  Freiherrn  v.  Linden,  zum  Geheimen  Legationsrathe  zu
ernennen,

vermöge  höchster  Entschließung  vom  8.  d.  M.  die  erledigte  Stelle  eines  General=Superintendenten
  in  Hall  dem  Ephorus  des  evangelischen  Seminars  in  Tübingen,
Prof.  v.  Sigwart,

die  erledigte  Stelle  eines  General-Superintendenten  und  ersten  Frühpredigers
in  Heilbronn  dem  Dekan  Geß  in  Backnang,  und
        <pb n="428" />
        382

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Horrheim,  Dekanats  Vaihingen,  dem  Pfarrer
Dörner  in  Hausen,  Dekanats  Leonberg,  zu  übertragen,  wie  auch

vermöge  höchster  Entschließung  vom  9.  d.  M.  dem  Amtsnotar  Pföst  von
Donzdorf,  Oberamts  Geislingen,  die  nachgesuchte  Entlassung  von  seiner  Stelle  in
Gnaden  zu  ertheilen  geruht.

Am  1.  v.  M.  ist  der  von  dem  Fürsten  von  Waldburg-Wurzach  auf  die  Kaplanei
  in  Wurzach  patronatisch  ernannte  Priester  Jakob  Sin  z,  Repetent  im  Wilhelmsstift
  zu  Tübingen,  landesherrlich  bestätigt  worden.

Die  auf  die  Helfer=  und  Prcheptorsstelle  zu  Ingelsingen,  Dekanats  Käünzelsau,
dem  Verweser  derselben,  Georg  Friedrich  Jäck,  patronatisch  ertheilte  Nomination
ist  unter  dem  7.  d.  M.  bestätigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Bedeutung  des  im  Art.  328,  Ziff.  3  des  Strafsgesetzbuchs  gebrauchten
Ausdrucks:  aufbereitetes  Holz.

Da  in  Gemäsheit  der  neuen  Strafgesetgebung  (Art.  328,  Ziff  5,  vergl.  mit
Art.  521  und  322)  Diebstähle  an  „aufbereitetem“  Holze,  ohne  Rücksicht  auf
den  Werthsbetrag  derselben,  eine  gerichtliche  Strafe,  und  zwar,  neben  der  verwirkten
Freiheitsstrafe,  den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  zur
Folge  haben;  so  findet  man  sich,  zu  Beseitigung  von  Zweifeln,  welche  über  den  Sinn
des  Ausdrucks:  „aufbereitetes  Holz“  entstehen  könnten,  in  Uebereinstimmung  mit
dem  K.  Finanz-Ministerium  veranlaßt,  folgende  von  sämtlichen  höheren  Gerichts-Stellen
  angenommene  Erläuterung  desselben  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Unter  aufbereitetem  Holz  wird  dasjenige  Material  verstanden,  welches  von  dem
Holzhauer  in  diejenige  Form  gebracht  ist,  in  welcher  es  von  dem  Forster  gemessen
oder  gezählt,  und  sofort  zum  Abgeben  bestimmt  wird.
        <pb n="429" />
        r
Diese  Form  bestehr:

a)  bei  dem  Nutzholz,  worunter  Bauholz,  Werkholz,  oder  Handwerksholz  und
Sägholz  verstanden  wird,  darin,  daß  der  Stamm  an  beiden  Enden  mit  der
Säge  abgeschnitten,  oder  wit  der  Art  abgehauen,  und  von  den  Aesten  befreit,
also  zu  dem  Abmessen  zubereitet  ist.

b)  Das  Brennholz  aber,  welches  in  Reisig,  Prügel  und  Scheiter  abgetheilt  wird,
ist  als  aufbereitet  anzusehen,  sobald  das  Reisig  in  Wellen  gebunden,  und  das
Ast-  und  Stammholz  entweder  durch  Zertheilung  in  3  Fuß  lange  Trümmer
ungespalten  zu  Prügeln,  oder  bei  stärkern  Stücken  durch  das  Spalten  zu
Scheitern  gemacht  ist.

c)  Dem  gemachten  oder  aufbereiteten  Holz  sind  gleich  zu  achten  die  Rinden,  und
das  Stumpen  und  Wurzelholz,  erstere  nach  dem  Abschälen,  und  letzteres  nach
dem  Ausgraben  oder  Roden  und  Spalten.

Die  Bezirks-Gerichte  werden  angewiesen,  für  die  gehörige  Bekanntmachung  des
Vorstehenden  in  den  Gemeinden  ihres  Bezirks  Sorge  zu  tragen.
Stuttgart  den  8.  September  1891.  Prieser.

:B8)  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Maasregeln  zur  Sicherung  des  Posldienstes  bei  der  Verfügung  von
Personal-Arrest  gegen  einen  Postbeamten.

Der  Artikel  15  der  K.  Verordnung  vom  9.  September  1819  (Reg.  Blatt  S.  623)
schreibt  für  den  Fall  der  Verfügung  von  Personal-Arrest  oder  der  Vollziehung  einer
Freiheitsstrafe  gegen  einen  Post-Offizianten  die  schleunige  Benachrichtigung  der  heôheren
  Postbehörde  im  Interesse  der  für  den  Postdienst  zu  treffenden  Fürsorge  vor.

Hinsichtlich  der  Vollziehung  dieser  Vorschrift  werden  hiedurch  folgende  Weisungen
  ertheilt:  ,

1)  Die  vorgeschriebene  Benachrichtigung  der  höhern  Postbehörde  von  der  (zur
Vollziehung  einer  Freiheitsstrafe  oder  zu  anderem  Zweck  geschehenden)  Verhaftnehnehmung
  eines  Post-Ofstzianten,  ist  von  der  Stelle,  welcher  die  Verhaftnehmung  zukommt,
  wenn  der  in  Haft  zu  Rehmende  einem  Postamt  vorstehr,  an  das  Oberpost-
        <pb n="430" />
        384

amt  des  Bezirks,  wenn  er  eine  Gehuͤlfenstelle  bei  einem  Postamt  bekleidet,  an  das
letztere  zu  ettheilen.

Außerdem  liegt  es  der  Behbrde,  welche  eine  Freiheitsstrafe  gegen  einen  Post-Offtzianten
  erkennt,  ob,  hievon  unmittelbar  nach  gefälltem  Erkenntniß  die  so  eben  bezeichnete
  höhere  Postbehörde  zu  benachrichtigen,  oder  benachrichtigen  zu  lassen.

2)  Die  Vollziehung  der  Haftnahme  des  Post-Offizianten  ist  bis  zu  der  von  der
denachrichtigten  höheren  Postbehdrde  unverweilt  zu  treffenden  Fürsorge  für  Versehung
  des  Dienstes  aufzuschieben,  wenn  ein  solcher  Aufschub  ohne  eine  Gefährde  für
den  Zwrck,  von  dem  es  bei  der  Haft  sich  handelt,  zulässig  ist.

3)  Die  Nachricht  an  die  höhere  Postbehörde  ist  von  der  zur  Vollziehung  der
Haftnahme  berufenen  Behörde  (Abs.  1)  durch  Estafette  zu  befördern,  wenn  dieses
Beförderungsmittel  nicht  durch  die  Dauer  des  zulässigen  Aufschubs  der  Arrest-Vollziehung
  oder  durch  eine  andere  sich  darbietende  gleich  schnelle  und  sichere  Beförderungs-Geletzenheit
  überflüssig  gemacht  oder  sonst  nach  den  Umständen  unanwendbar  ist-4)

  Kann  die  Haft-Vellziehung  gegen  einen  Postbeamten  nicht  bis  zum  Eintreffen
  der  Verfügung  des  Ober-Postamts  (Abs.  1)  in  Berreff  der  Versehung  des  Postdienstes
  ausgesetzt  werden,  so  liegt  die  lehtere  einstweilen  dem  verpflichteten  Gehülfen
des  Posteamts  ob.  Ist  ein  solcher  nicht  vorhanden,  so  hat  das  Bezirks-Polizeiamt,
oder,  wo  die  Dringlichkeit  der  Sache  die  Einschreitung  desselben  nicht  abwarten  läßt,
der  Ortsvorsteher  ein  Mitglied  des  Gemeinderaths  oder  einen  sonstigen  in  öffentlichen
  Pflichten  stehenden  geeigneten  Mann  aufzustellen,  unter  dessen  Aufscht,  nach
vorangegangener  urkundlicher  Aufnahme  und  Berzeichnung  der  sich  vorfindenden
Geldpakete,  Fahrpoststücke  und  Briefe,  diejenige  Person,  welche  den  Postbeamten  in
Fällen  augenblicklicher  Verhinderung  zu  verrreten  pflegt,  die  postamtlichen  Perrichtungen
  bis  zu  eintreffender  Anordnung  des  Ober-Postamts  zu  versehen  hat.

Geht  die  Arrefi=  Verfügung  von  viner  Gerichtsbehörde  aus,  so  hat  diese  die  Administratlostelle
  darch  Benachrichtigung  in  Stand  zu  sehen,  die  hievor  bemerkte
Maaeregel  rechtzeitig  zu  treffen.  «

5)  Nach  vorstehendem  Absaß  à4  haben  die  Bezirks=  oder  Ortsvorsteher-Aemter
auth  bei  anderen  unvorgeschen  eintretenden  Verhinderungen  der  Postbeamten  die  faͤr
die  Versehung  des  Postdienstes  unauffchieblich  noͤthige  einstweilige  Fürserge  zu  treffen.

Srattgatt  den  25.  August  1851.  Prieser.  Schlayer.
        <pb n="431" />
        385
□)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  katholischen  Kirchenraths.
Einberufung  zu  der  Anstellungs-Prüfung  der  kathelischen  Geistlichen  für  Kirchendienste.

Denjenigen  katholischen  Geistlichen,  welche  zu  der  im  Herbst  d.  J.  stattfindenden
zweiten  Dienst=  oder  Anstellungs-Prüfung  für  Kirchendienste  zugelassen  und  in  der
Bekanntmachung  vom  13.  April  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  157  und  158)  namhaft  gemacht
  worden  sind,  wird  hiemit  eröffnet,  daß  diese  Prüfung  am  Dienstag  den  5.  Oktober
  d.  J.  früh  7  Uhr  in  der  Kanzlei  des  K.  katholischen  Kirchenraths  dahier  beginnt.

Stuttgart  den  7.  September  1841.  Soden.
2.  Des  Studienraths.
Bekanntmachung  der  in  das  Seminar  zu  Blaubeuren  aufgenommenen  Zoglinge.

Von  den  75  Zöglingen,  welche  sich  bei  der  diesjährigen  Conkurs-Prüfung  für
die  Aufnahme  in  das  evangelische  Seminar  zu  Blaubeuren  eingefunden  haben,
siud  Nachstehende  aufsgenommen  worden:

1)  Bacmeister,  Sohn  des  Stifrungs-Verwalters  in  Eßlingen.

2)  Baumeister,  Sohn  des  Dekans  in  Reutlingen.

5)  Böklen,  Sohn  des  Cameral-Verwalters  in  Eßlingen.

4)  Bürk,  Sohn  des  Bauers  in  Schwenningen.

5)  Drük,  Sohn  des  Pfarrers  zu  Kirchheim  a.  N.

6)  Ehni,  Sohn  des  Sattlers  in  Cannstadt.

7)  Eisenbach,  Sohn  des  1  Pfarrers  in  Dürrmenz.

38)  Eisenlohr,  Sohn  des  I  Regierungsraths  in  Ellwangen.

9)  Ergenzinger,  Sohn  des  1  Stadtpfarrers  in  Bietigheim.

10)  Fischer,  Sohn  des  Stadtschultheißen  und  Oberamtspflegers  in  Neuenbürg-11)

  Gastpar,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Stuttgart.

12)  Gebhardi,  Sohn  des  Salinen-Cassters  in  Sulz.

15)  Günzler,  Sohn  des  7  Perwalters  in  Heutingsheim.

14)  Kehl,  Sohn  des  Pfarrers  in  Derdingen.

15)  Knaus,  Sohn  des  Pfarrers  in  Mußberg.

16)  Köstlin,  Sohn  des  1  Stifts-Oberhelfers  in  Stuttgart.

17)  Kullen,  Sohn  des  Lehrers  in  Kornthal.
        <pb n="432" />
        386

18)  Kuͤhfuß,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Aidlingen.

19)  Oesterlen,  Sohn  des  Oberamts-Wundarztes  und  Med.  Uic.  in  Kirchheim.

20)  Pressel,  Sohn  des  Dekans  in  Tübingen.

21)  Rapp,  Sohn  des  Stadtpfarrers  in  Liebenzell.

22)  Rooschüs,  Sohn  des  Oberamtsrichters  in  Marbach.

25)  Rüdiger,  Sohn  des  Finanzministerial-Sekretärs  in  Stuttgart.

24)  Schmidlin,  Sohn  des  Regierungsraths  in  Ludwigsburg.

25)  Schmid,  Sohn  des  Pfarrers  in  Bodelshausen.

26)  Schüz,  Sohn  des  Pfarrers  in  Nufringen.

27)  Stammbach,  Sohn  des  1  Schneider-Obermeisters  in  Stuttgart.

28)  Wagenmann,  Sohn  des  Verwaltungs-Abtuars  in  Unterweissach.

29)  Zech,  Sohn  des  penf.  Ober-Kriegsraths  in  Stuttgart.

30)  Zeller,  Sohn  des  Pfarrers  in  Enzweihingen.

Der  Tag  des  Eintritts  in  das  Seminar  zu  Blaubeuren  ist  der  9te  Oktoder.

Bei  demselben  sind  dem  Ephorus  die  Verpflichtungs-Urkunden  (mit  der  in  der
Bekanntmachung  vom  6.  November  1826,  Reg.  Blatt  S.  491  vorgeschriebenen  oberamtegerichtlichen
  Beglaubigung)  auch  schriftliche  Bemerkungen  über  den  Gesundheitszustand
  der  Zöglinge,  besonders  in  Beziehung  auf  die  Krankheiten  des  Kindheits-Alters,
  zu  übergeben.

Die  Böücher,  welche  die  Zöglinge  mitzubringen  haben,  werden  durch  das  Ephorat
  des  Seminars  zu  Blaubeuren  besonders  bekannt  gemacht  werden.

Stuttgart  den  9.  September  13841.  Flatt.

D)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung  in  Betreff  der  dießjährigen  Forstdienstprüfung.

Nachbenannte  Forst-Candidaten,  welche  bis  zum  1.  August  d.  J.  sich  zur  zweiten
Dienstprüfung  gemeldet  haben  und  für  zulassungsfähig  erkannt  worden  sind,  werden
aufgefordert,  zu  dieser

am  Montag  den  4.  Oktober  d.  J.
Morgens  8  Uhr  beginnenden  Prüfung  in  dem  Kanzleigebäude  an  der  Königsstraße
sich  einzusinden,  und  zwar:
        <pb n="433" />
        387

1)  Hubert  Angele,  gräflich  v.  Castellscher  Revierjdger  in  Schelklingen,  Oberamts
  Blaubeuren.

2)  Ludwig  Gottlieb  Adolph  Baas,  Forst-Candidat  in  Hohenheim.

5)  Albert  v.  Besserer,  Forst-Candidat  in  Hohenheim.

4)  Carl  Anton  Blumenstetter,  Redvierförster  in  Unterkochen,  Oberamts  Aalen#-5)

  Ehrenreich  Christoph  Buchwald,  Waldschüße  in  Brackenheim.

6)  Hugo  Capoll,  prov.  Forstamts-Afsistent  in  Neuenbürg.

7)  Johann  Baptist  Dürr,  Forstgehülfe  in  Uttenweiler,  Oberamts  Riedlingen.

8)  Carl  Franz  Wilhelm  Feßer,  Forstwart  in  Dobel,  Oberamts  Neuenbürg.

9)  Ernst  v.  Gemmingen,  prov.  Forstamts-Assistent  in  Kapfenburg.

10)  Ludwig  Christian  Gortschick,  Forstwart-Amtsverweser  in  Agenbach,  Oberamts
  Calw.

11)  Carl  Anton  Alerander  Grimm,  prov.  Assistent  bei  der  Forst-Verwaltung.
Siessen.

12)  Emil  Georg  Friedrich  Grürer,  Forstwart  in  Tettnang.

15)  Adolph  Wilhelm  Balthasar  Freiherr  v.  Göltlingen,  Forst-Candidat  in
Feuerbach,  Oberamts  Stuttgart.

14)  Gustav  Wilhelm  August  Hartmann,  Forst-Candidar  in  Hohenheim.

15)  Albert  Cuno  Hirzel,  prov.  Forstamts-Assistent  in  Bönnigheim.

16)  Bernhard  Illeson,  Waldschütze  in  Grosfüssen,  Oberamts  Geislingen.

17)  Eberhard  Kayser,  Forstgeometer  in  Hegnach,  Oberamts  Waiblingen.

18)  Johann  Georg  Klett,  Waldschütze  in  Aichelberg,  Oberamts  Kirchheim.

19)  Elemens  v.  Knöringen,  Waldschütze  in  Reichenbach,  Oberamte  Freudenstadt.


20)  Christoph  Friedrich  Carl  Laroche,  Forst-Candidat  in  Crailsheim.

21)  Johann  Baptist  Leute,  Forst-Candidat  in  Hohenheim.

22)  Christian  Friedrich  Mäulen,  Forst-Candidat  in  Hohenheim.

25)  Adolph  Franz  v.  Miller,  Robert  Forst-Candidat  in  Stuttgart.

2)  Christoph  Friedrich  Moser,  Forst-Candidat  in  Stuttgart.

25)  Gottlieb  Mäller,  Waldschüße  in  Winterbach,  Oberamts  Schorndorf.

26)  Johann  Müller,  fürstlich  Thurn=  und  Taxisscher  Forst-Assistent  in  Regensburg.
        <pb n="434" />
        388
27)  Carl  Otto  v.  Muschgay,  prov.  Forstamts-Assistent  in  Freudenstadt.
28)  Joseph  Oesterle,  Forst-Candidat  in  Hohenheim.
29)  Johann  Georg  Carl  Plochmann,  prov.  Forstamts-Assistent  in  Heidenheim.
350)  Wilhelm  Preinhelter,  prov.  Assistent  bei  der  fürstlichen  Forst-Verwaltung
  in  Neresheim.
51)  Georg  Jakob  Schlaper,  Forstwart  in  Waldrennach,  Oberamts  Neuenbürg.
32)  Carl  Friedrich  Wilhelm  Schober,  städtischer  Forstverwalter  in  Neuenbürg.
33)  Carl  Friedrich  Gottfried  Immanuel  Schoch,  Forst-Candidat  in  Österholz,
Oberamts  Ludwigsburg.
54)  Adolph  Schwarz,  Floß-Aufseher  in  Eyachthal,  Oberamts  Neuenbürg.
35)  Wilhelm  Stimpfle,  prov.  Forstamts-Affistent  in  Altensteig.
56)  Friedrich  August  Tscherning,  Forst-Candidat  in  Bebenhausen.
37)  Eduard  Vischer,  prov.  Forstamts-Assistent  in  Zwiefalten.
38)  Joseph  Vogler,  Forstgeometer  in  Ochsenhausen.
59)  Herrmann  Alois  Waldrafs,  Forst-Candidat  in  Tübingen.
40)  Wilhelm  Friedrich  Werner,  städtischer  Waldmeister  in  Lorch.
41)  Franz  Anton  Wörz,  prov.  Assistent  bei  der  Forstverwaltung  in  Zeil.
42)  Ludwig  v.  Ziegesar,  prov.  Forstamts-Assistent  in  Reichenberg.
45)  Johann  Friedrich  Zweigart,  Forst-Candidat  in  Hohenheim.
Stuttgart  den  8.  September  1841.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Helfersstelle  in  Großbot  twar,  Debkanats
Marbach,  welche  mit  einem  verwandelten  Einkommen  von  718  fl.  verbunden  ist,  haben
  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.  Die
Satadt  zählt  etwas  über  2500,  die  dazu  gehörigen  Filialien,  welche  keine  eigene  Kirche,
wohl  aber  eine  eigene  Schule  haben,  und  in  welchen  die  Privatseelsorge  zwischen
den  beiden  Geistlichen  getheilt  ist,  zählen  570  Kirchengenossen.

2)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Amtsnotariat  Donzdorf,  Oberamts  Geislingen,
  womit  ein  Gehalt  von  300  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
vorschriftmäßig  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  zu  melden.
        <pb n="435" />
        389

40.
Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Samstag  den  18.  September  1811.

Inhalt.  «

Königl.  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  die  Einberufung  der  Stände-Versammlung  betreffend.  —
Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Auszeichnung  und  Belobung  mehrerer  Beamten  des  Oberamts
Balingen  und  des  Kaufmanns  Wolber  daselbst.  —  Bekanntmachung,  das  Ergebniß  der  ersten  Dienstprüfung
  der  Rabbinats-Candidaten  betreffen

»  ,  d.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Rechnungs-Ergebnisse
der  Penstons=  und  der  Wittwenkasse  für  Volksschullehrer  vom  1.  Juli  1839—40.
Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A.  Königliche  Verordnung,
die  Einberufung  der  Stände-Bersammlung  betreffend.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Gemäßheit  des  §&amp;amp;.  127  der  Verfassungs-Urkunde  haben  Wir,  nach  Anhbrung
  Unseres  Geheimen  Raths,  beschlossen,  die  ordentliche  Versammlung  der  getreuen
  Stände  Unseres  Königreichs  auf
Samstag  den  23sten  Oktober  dieses  Jahrs
in  Unsere  Haupt--  und  Residenzstadt  Stuttgart  einzuberufen.

Wir  befehlen  demnach,  daß  die  Mitglieder  beider  Kammern  am  ##lsten  Oktober

dieses  Jahrs  sich  dahier  einfinden  und  am  folgenden  Tage  bei  dem  süändischen  Ausschusse
  sich  legitimiren.
        <pb n="436" />
        390

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Bekanntmachung  und  VMollziehung  dieses
  Rescripts  beauftragt.
Gegeben,  Sturtgart  den  15.  September  1841.

.  Wilhelm.
Der  Minister  des  Innern:
Schlayer.
Auf  Befehl  des  Könige,
der  Staats-Sekretär:
Vellnagel.

:B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom
9.  d.  M.  den  Gerichtsnotar  Pfeilsticker  in  Reutlingen,  seinem  Ansuchen  gemäß
wegen  vorgerückten  Alrers,  in  den  Ruhestand  zu  versehen,  und

die  bei  dem  Oberamtögerichte  Ludwigsburg  erledigte  Aktuarsstelle  dem  Referendär
  erster  Elasse,  Erbe  von  Heilbronn,  zu  übertragen,  wie  auch

nach  höchstem  Dekrete  vom  13.  d.  M.  den  aggregirten  Ober-Lieutenant  der  reitenden
  Artillerie,  v.  Wöllwarth,  seiner  fortdauernden  Krankheit  halber,  in  den
Ruhestand  zu  versehßen  geruhr.

Am  10.  d.  M.  ist  der  von  dem  Grafen  von  Königsegg-Aulendorf  auf  die  Kaplanei
  Königseggwald,  Oberamts  und  Dekanats  Saulgau,  patronatisch  ernannte  Kaplan
  Ignaz  Hauber,  in  Unterailingen,  landesherrlich  bestätigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departementc.

A)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Auszeichnung  und  Belobung  mehrerer  Beamten  des  Oberamts  Balingen,  und  des  Kaufmanns
Wolber  daselbst.  «
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
5.  d.  M.  aus  Anlaß  der  Visitation  des  Oberamts  Balingen:
        <pb n="437" />
        391

1)  dem  Amtspfleger  Vayhinger  in  Balingen  wegen  seiner  Verdienste  um
die  Verwaltung  des  Amtskörperschafts-Vermögens  die  goldene  Verdienst-Medaille
  gnädigst  bewilligt,  und
die  öffentliche  Belobung  des
Stadtschultheißen  Groß  in  Ebingen,
Stadtpflegers  Engel  daselbst,
Schultheißen  Hochstraßer  in  Endingen,
—  Spohn  in  Margarethenhausen,
—  Schick  in  Biß,
—  Müller  in  Tuuchtelfingen,
wegen  ihrer  rühmlichen  Thätigkeit  in  der  Verwaltung  ihrer  Gemeinden,
insbesondere  in  der  Emporbringung  des  Gemeinde-Vermögens  durch  Heimbezahlung
  der  Schulden,  bessere  Bewirthschaftung  der  Gemeindewaldungen  2c.
anzuordnen,  auch
zu  befehlen  geruht,  daß  die  Verdienste  des
Kaufmanns  Wolber  in  Balingen
um  die  Hebung  des  Gewerbefleißes  und  die  Beschäftigung  der  Armen  im
Oberamtsbezirke,  welche  derselbe  durch  uneigennütige  Bemühungen  um  Einführung
  neuer  Erwerbszweige  sich  erworben  hat,  und  wofür  demselben  schon
früher  die  für  Hebung  des  Gewerbefleißes  bestehende  Medaille  zuerbannt
wurde,  zum  nachahmungswürdigen  Beispiele  für  Andere  veröffentlicht  werden.
Stuttgart  den  8.  September  1841.  Schlaper.

2

3

2.  Der  israelitischen  Ober-Kirchenbehbrde.
Bekanntmachung,  das  Ergebniß  der  ersten  Dienstprüfung  der  Rabbinats-Candidaten  betreffend.

Bei  der  im  Monat  August  d.  J.  von  Seite  der  hiezu  verordneten  K.  Commission
  in  Tübingen  vorgenommenen  ersten  Dienstprüfung  der  Rabbinats-Candidaten
sind  die  beiden  nachstehenden  inländischen  Candidaten  für  befähigt  erklärt  worden:

1)  25w  Amson,  von  Ereglingen,  Oberamts  Mergentheim.

2)  Max  Herz,  von  Kochendorf,  Oberamts  Reckarsulm.

Stuttgart  den  26.  August  1871.  Steinhardr.
        <pb n="438" />
        392

B)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Rechnungs-Ergebnisse  der  Pensions=  und  der  Wittwenkasse  für
Volkb-Schullehrer  vom  1.  Juli  1839—60.

Nach  vollzogener  Prüfung  und  Abhör  der  über  die  Verwaltung  der  Schulmeister-Pensionskasse
  und  der  Schulmeister-Wittwenkasse  auf  das  Etatsjahr  1839—40  abgelegten
  Rechnungen  werden  die  Ergebnisse  derselben  in  Gemäßheit  der  Verfügung

vom  2.  Mai  1857,  §H.  1,  in  den  nachfolgenden  Rechnungs-Auszügen  (A  und  B)  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  26.  August  184A1.  Herdegen.
A)  Aus  zug
aus  der  Rechnung  der  Schullehrer-Pensionskasse  vom
1.  Juli  1839—40.
I.  Einnahmen  und  Ausgaben.

Einnahmen.

A)  Reste:
1)  Cassenbestand  auf  den  50.  Juni  18999  655  fl.  48  kr.
2)  Abtiv-Ausstände  und  Eraßpossen  0

B)  zum  Grundstock:
1)  Ausstattungs-Capital  von  Staatsmitteln
  (nach  dem  Finanz-Gesetz  vom
1.  Juli  1859,  Art.  5)  99500000  fl.
2)  Zurückerhaltene  Anlehen  0

C)  Laufendes:
1)  Jährliche  Beiträge  der  Staats-Hauptkasse:
a)zu  Pensionen  ¾li
h)  zu  Gratialien  aus  dem  allgemeinen
Gratialienfonds  der  Staats-Haupt- 



950,  000  fl.
        <pb n="439" />
        393

kasse  zu  Bestreitung  der,  nicht  pensionsberechtigten

  Schullehrern,  verwilligten

  Unterstuͤtzungen  GSiehe
Ausgabe  C  3).

2)  Abzüge  an  den  Ruhegehalten:

a)  wegen  Versehung  eines  mit  einem
Einkommen  verbundenen  öffentlichen
Amtes  (Gesetz,  Art.  47)4

b)  wegen  bleibenden  Aufenthalts  im
Auslande  (Gesetz,  Art.  58).

5)  Zinse:
a)  aus  dem  Ausstattungsfonds
b)  aus  verzinslich  angelegten  Einnahme-9ö

  fl.  18  kr.

903  fl.  18  kr.

50  fl.  46  kr.

·

0  fl.  46  kr.

25,089  fl.  18  kr.

Ueberschüssen  534  fl.
—
Summe  der  Einnahmen  —:.  957,211  fl.  10  kr.  26,654  fl.  à  kr.
Ausgaben.
A)  Reste:
1)  Passiv-Rückstände  o
2)  Erst  in  diesem  Jahre  ihrem  Beirage
nach  bekannt  gewordene  Schuldigkeiten
  vom  vorigen  Jahre.  .  0
3)Ersatzposten.  3si.23kr.
————  Zfl.23kr.
B)  Auf  den  Grundstock:
1)  zu  Capital  angelegter  Ausstattungsfonds
  (wie  in  der  Einnahme)  950,000  fl.
2)  verzinslich  angelegte  Capitalien  aus
den  eigenen  Einnahme-Ueberschüssen
(Gesetß,  Art.  60).  12,000  fl.

94,  000  fl.
        <pb n="440" />
        394

C)  Laufendes:
1)  Beiträge  zu  den  Gehalten  einzelner
Hölfslehrer  (Geseß,  Art.  53);
a)  evangelischer  Confession  725  fl.  1  kr.  .
b)  katholischer  Confesion  396  fl.  54  kr.

2)  Ruhegehalte  an  des  Dienstes  enthobene
Schullehrer  (Geseß,  Art.  54—56):
a)  evangelischer  Confessto  9,935  fl.  13  kr.
b)  katholischer  Confession  5,111  fl.  10  kr.

1,121  fl.  55  kr.

 

13,046  fl.  23  kr.
3)  Gratialien  und  Unterstüßungen  an

entweder  schon  vor  Verkündigung

des  Schulgesebes  zur  Ruhe  geseßte,

oder  überhaupt  nicht  pensionsberechtigte

  Schullehrer

a)  evangelischer  Confessto  784  fl.  18  kr.

b)  katholischer  Confession  119  fl.
—  90##  fl.  18  kr.
4)  Verwaltungskossen  Poö6k  fl.  30  kr.
15,577  fl.  é6  kr.
Summe  der  Ausgaben  —.  957,380  fl.  29  kr.

Es  ergiebt  sich  sonach  auf  den  30.  Juni  1850  eine  Mehr-Ausgabe  von
—  .  1569  fl.  19  kr.
II.  Vermögensberechnung  auf  den  30.  Juni  1840.

A)  Capitalien:

verzinslich  angelegt  bei  der  Staatsschulden-Zahlungskasse

  à  AProcent  9453,100  fl.

(daran  neu  von  1359  —  40  942,000  fl.

nach  Ausgabe  B  oben)

bei  Gemeinden  241.  135,000  fl.
957,100  fl.
        <pb n="441" />
        806
davon  Mehrausgabe  auf  den  30.  Juni  1810  169  fl.  19  kr.

bleiben  als  Aktivstand  auf  den  30.  Juni  1860  —  956,930  fl.  àl  kr.

Zuwachs  in  Vergleichung  mit  dem  Stand  am  30.  Juni  1859

von  15,  753  fl.  48  kr.

9ä1,176  fl.  53  kr.

III.  Unterstützungs-Genossen  auf  den  30.  Juni  1340.
A)  Ständige  Beiträge  zu  Hülfslehrer-Gehalten

an  16  evangelische  Schulleher  760  fl.  27  kr.
—  10  katholisse  603  fl.  50  kr.

B)  Ruhegehalte,  jährliche:
an  55  evangelische  Schullehrer  dem  Fahr  nach  10,501  fl.  5  kr.
—  22  katholische  Schulleher  4,498  fl.  43  kr.

 

 

1,564  fl.  17  kr.

 

134,999  fl.  48  kr.
C)  Gratialien,  jährliche:

an  29  evangelische  Schullehrter  813  fl.
—  5  kkatholishhe  ..  115  fl.
—  928  fl.

 

B-)  Aus  zug
aus  der  Rechnung  der  Schullehrer-Wittwenkasse  bom
1.  Juli  1859—10.
I.  Einnahmen  und  Ausgaben.

Einnahmen.

A)  Reste:
1)  Cassenbestand  auf  den  30.  Juni  1839  0
2)  Abtiv-Ausstände  an  nachgeholten  Jahres-Beiträgen
  pro  31.  December  1836,
1357  und  1868  236  fl.  51  kr.
3)  Ersatzposten..  0

 

-----—  236  fl.  31  kr.
        <pb n="442" />
        396

B)  Für  den  Grundstock:
zurückerhaltene  Anlehen
C)  Laufendes:
1)  Eintrittsgelder  (Geseß,  Art.  62):

von  evangelischen  Schullehrenn  .  4,  960  fl.  35  kr.
von  katholischen  Schullehrerrrnn  I1,/119  fl.  29  kr.

2)  Jährliche  Beiträge  (Geseß,  Art.  62)
auf  den  51.  December  1839:
a)  aus  Dienstgehalten  von  Schullehrern

evangelischer  Confession  J9)291  fl.  5  kr.
katholischer  Confesio  5,913  fl.  3  kr.

11,204  fl.  8  kr.

 

b)  aus  Ruhegehalten  von  Schullehrern

evangelischer  Confession  210  fl.  é  kr.
katholischer  Confession.  .  .  ..  66  fl.  25  kr.

276  fl.  29  kr.

 

 

3)  Sporteln  von  Prüfung  der  Dienst-Candidaten
  (Geseß,  Art.  63):
a)  von  evangelischen  Schuldienst-Candidatern

b)  von  katholischen  Schuldienst-Candidaten
  .....

 

4)  Capitalzinse:
a)  aus  dem  Ausstattungssonds  20200  fl.
b)  aus  von  Einnahme-Ueberschüssen
angesammelten  Capitallen  1,663“  fl.

 

538  fl.  49  br.

106  fl.  22  kr.

5,000  fl.

6,680  fl.  2  kr.

11,480  fl.  37  kr.

445  fl  11  kr.

5,834  fl.
        <pb n="443" />
        397
5)  Ersatzposten  .  18  fl.
6)  Zuschüsse  der  Stants=  Hauptkasse  aus  "
dem  allgemeinen  Gratialienfonds,  zu
Unterstühungen  für  Hinterbliebene  von
Schullehrern  (Siehe  Ausgabe  C.  5)  20)061  fl.  15  kr.
Summe  der  Einnahmen  —:.  27,755  fl.  36  kr.

Ausgaben.

A)  Reste:
1)  Mehrausgabe  auf  den  50.  Juni  1859  649  fl.  25  kr.
2)  Passiv-Rückstände  vom  vorigen  Jahr  ·

5)  Erst  in  diesem  Jahr  ihrem  Betrag
nach  bekannt  gewordene  Schuldigkeiten.
vom  vorigen  Jahr  65  fl.  55  kr.

4)  Rück-Ersäße  an  zu  viel  erhobenen  Ein,  -  '.  ..-trittsgeldern
  und-  Jahresbeiträgen  auf  6
den  31.  December  1856,  1337  u.  1838  2035  fl.  57  kr.

5)  Abgang  und  Nachlz  *  en  —
—  919  fl.  5  kr.

 

B)  Auf  den  Grundstock:
angeliehene  Capitalien  von  Einyahme-  Ueberschüssen  ..  18,000  fl.
C)  Laufendes:  «
1)  Sterbnachgehalte  an  Hinterbliebene  von  Soulledren
(Gesetz,  Art.  65):  «
a)  ebangelischer  Confess  on....  804  fl.  52  kr.
b)  katholischer  Confesstoaon  477  fl.  25  kr.

 

 

L,,21  fl.  57  kr.
2)  Jährliche  Pensionen  an  Hinterbliebene  von  Schullehrern
(Geseß,  Art.  66—68):
a)  evangelischer  Confesioo..  .I,957  fl.  é  kr.
b)  katholischer  Confessinn  769  fl.  52  kr.
077é6  fl.  38  kr.

2
        <pb n="444" />
        398

3)  Gratialien  an  Hinterbliebene  der  vor  dem  Erscheinen  des
Gesetzes  verstorbenen  oder  uͤberhaupt  nicht  pensionsberechtigten
  Schullehrer  (Ministerial-Verfügung  686.  22  u.  50):

o)  evangelischer  Confesioo.  Jl),461  fl.  45  kr.
b)  katholischer  Consesson  599  fl.  50  kr#

2067  fl.  15  kr.
4)  Rück-Ersähe  von  zuviel  erhobenen  Eintrittsgeldern  und

Beiträgen  des  laufenden  Jahs  13  fl.  37  kr.
5)  Verwaltungskosten  (Gesetz,  Art.  71):

a)  Belohnung  der  Oberamtspfleger  640  fl.
b)  Geldträgerlöhne  an  Postboten  und

für  Postscheien  6  14  kr.
c)  Aufwand  fuͤr  die,  mit  der  Verwaltung

  und  Verrechnung  bel  der  Ober-Einnehmerei

  der  Staats-  Hauptkasse

verbundenen  Geschäft  205  fl.  50  kr.

 

 

845  fl.  44  kr.
Summe  der  Ausgaben  —.  235,838  fl.  26  kr.
Demnach  ergiebt  sich  auf  den  50.  Juni  1850  ein  Cassenbestand  von
—:  1.,807  fl.  10  kr.
II.  Vermögensberechnung  auf  den  30.  Juni  13840.
A)  Capitalien:
sämtlich  bei  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  à  4  Procent
verzinslich  angelegt:
1)  Ausstattungs-Capital  von  der  Staatshauptkasse
  565.000  fl.
2)  Von  Einnahme-  Ueberschussen,  seit  dem
Jahre  1828  bis  50.  Juni  1850  angelegt  56,600  fl.

III,/600  fl.
(daran  von  1859—40  neu  —1.  15,000  fl.)

B)  Cassenbestand  auf  den  30.  Juni  1800  ..  15907  fl.  10  kr.
        <pb n="445" />
        399

C)  Unverzinsliche  Aktiv-Ausstaͤnde  und  Ersatzposten  an  unverfallenen
  Eintrittsgeldern  bei  Schullehrern:

evangelischer  Confessto  679  fl.  51  kr.

katholischer  Confesson  487  fl.  59  kr.

 

1,16  7  fl.  30  kr.
Gesamt-Vermögen  auf  den  50.  Juni  1840  —.  114,674  fl.  40  br.
In  Vergleich  mit  dessen  Stand  am  50.  Juni
1859  von  —!  98,075  fl.  8  kr.  ergiebt  sich
ein  Zuwachs  von..  Ie,399  fl.  52  kr.
III.  Perso  nalbestand  am  50.  Juni  1360.
A)  Beitragspflichtliger
nach  dem  Stande  von  dem  Normaltag  31.  December  1839;:
a)  im  aktiven  Dienste:
evangelische  Schulleher  1301
katholische  Schullehter  703

 

·  2,004
b)  im  Pensionsstande:
evangelische  Schulleheer  55
karholische  Schullehrer  16
71
2,075

:B)  Im  Pensions=  und  Gratialien-Genuß  stehende  Personen:
1)  Jährliche  Pensionen  (eine  Portion  auf  25  fl.  für  die
Etatsperiode  von  1859—42  festgeseßt):
a  Hinterbliebene  evangelischer  Confession:
55  Portionen  an  35  Wittwen  ohne  Kinder.
45  Portionen  an  45  Wittwen  mit  109  Kindern.
10  Portionen  an  18  Kinder  (ohne  Wittwen).

90  Portionen.
        <pb n="446" />
        400

b)  Hinterbliebene  katholischer  Confefsion:
22  Portionen  an  22  Wittwen  obne  Kinder.
12  Portionen  an  12  Wittwen  mit  29  Kinder.
2  Portionen  an  6  Kinder  (ohne  Wittwen).

 

36  Portionen.

126  Portionen.

2)  Im  Genuß  von  Gratialien  stehende:
186  Hinterbliebene  von  Schullehrern  evangelischer
Confession,  welche  erhalten  J
in  144  Portionen  449  f.  25  kr.
71  Hinterbliebene  von  Schullebrern  katholischera  Kon-.  J
fession,
in  48  Portionen  666.  l  zok.

144%%

—  1  KK.

Oienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  in  der  ersten  Besoldungs-Elasse  gehende  Gerichts-Notariat
  Reutlingen  haben  sich  innerhalb  drei  Wechen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in
Tübingen  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Dekans  und  Stadtpfarrers  in
Cannstadt  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen.  Consistorium  vorschriftmaͤßig
  zu  melden.  Der  Bezirk  begreift  12  Pfarrorte,  und  21,552  evangelische
Kirchengenossen,  wovon  4414  in  der  Amtsstadt  wohnen.  Das  verwandelte  Einkommen
  der  Stelle  berechnet  sich  zu  1200  fl.
        <pb n="447" />
        41.
Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württembers·

Dienstag  den  21.  September  1841.

Inpal  t.
Königl.  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  den  Schutz  des  Publikums  gegen  die  Gefährdung
  durch  Hunde.

–—––-.  2

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departementse.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.
Berfügung,  betreffend  den  Schutz  des  Publikums  gegen  die  Gefährdung  durch  Hunde.

In  Erwägung  der  in  neuerer  Zeit  wieder  häusiger  erscheinenden  Wuthkrankheit
  der  Hunde  werden  den  Polizeibehdrden,  unter  Beziehung  auf  die  längst  bestehenden
  Verordnungen  (vom  10.  Juli  1779,  4.  Januar  1780,  27.  März  1782,  20.  Juni
1792,  18.  December  1792,  2.  Oktober  1793  und  26.  Oktober  1818),  in  Gemäßheit
höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  8.  d.  M.  folgende
Vorschriften  ertheilt:

K.  1.

Während  der  Nachtzeit  ist  das  freie  Herumlaufen  von  Hunden  jeder  Gattung
außerhalb  der  Wohnung  und  des  geschlossenen  Hofraums  des  Eigenthümers  nirgends
zu  dulden.
        <pb n="448" />
        402
C.  2.

Bei  großen  Hunden,  wie  Bullenbeißern,  Mehßger=  und  Schäfer-Hunden,  ist  auch
bei  Tag  nicht  zu  dulden,  daß  sie,  sich  selbst  überlassen,  ohne  Aufsicht  herumlaufen,
wofern  sie  nicht  mit  einem,  jede  Gefährdung  verhindernden  Maulkorb  versehen  sind.

K.  3.

Hunde,  die  verbotswidrig  freilaufend  getroffen  werden,  ist  Jedermann  für  den
Zweck  ihrer  unverzögerten  Uebergabe  an  die  Orts-Polizeibehdrde  einzufangen  befugr.
K.  4.

Der  Eigenthümer  eines  verbotswidrig  (§89.  1  u.  2)  betretenen  Hundes  ist
mit  einer  Strafe  von  drei  Gulden,  welche  im  Wiederholungsfalle  zu  verdoppeln  ist,
zu  belegen.  Der  Hund  kann,  wenn  er  beigefangen  worden,  gegen  Erstattung  der
Fütterungskosten  und  Erlegung  einer  Einfangungs-Gebühr  von  einem  Gulden  zurückgegeben
  werden.  6

Wenn  der  Eigenthümer  eines  beigefangenen  Hundes  weder  durch  ein  Halsband
des  lehteren  bezeichnet  ist,  noch  binnen  zweimal  vier  und  zwanzig  Stunden,  von  der
Zeit  der  Einfangung  an,  sich  selbst  bei  der  Polizei  anmeldet,  noch  in  dieser  Zeit
sonst  ausgekundschaftet  wird,  so  fällt  der  Hund  der  freien  Verfügung  der  Polizeistelle
  anheim,  und  ist  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  entweder  zu  tödten,  oder
zum  Besten  der  Ortspolizei-Kasse  zu  verdußern.

K.  5.

Böcgartige  Hunde,  wohin  insbesondere  alle  diejenigen  zu  zählen  sind,  welche  ungereizt
  einen  Menschen  angefallen  haben,  sind,  ohne  Ansehen  der  Person  des  Besitzers,
  von  Polizeiwegen  tödten  zu  lassen.

K.  6.

Bei  dem  Erscheinen  von  wuthkranken  oder  wuthverdächtigen  Thieren  haben  die  Polizeibehörden
  nach  den  in  der  nachfolgenden  Zusammenstellung  enthaltenen  Vorschriften
Beilage  l.
zu  verfahren  und  in  Beziehung  auf  die  Kennzeichen  der  Wuth  von  solchen  Thieren,
so  wie  auf  die  Behandlung  der  von  denselben  verlehten  Menschen  und  Hausthieren
sich  nach  der  nachfolgenden,  von  dem  K.  Medizinal-Collegium  verfaßten  Belehrung
Beilage  ll.

zu  benehmen.
        <pb n="449" />
        403

g.  7.

Die  Ortsvorsteher  und  Bezirkspolizeiaͤmter  haben  den  Polizei-Ofsizianten,  insbesondere
  auch  den  Kleemeistern,  ihre  Obliegenheiten  fuͤr  die  Handhabung  obiger
Vorschriften  nachdruͤcklich  einzuschaͤrfen.  Auch  haben  sie,  wenn  es  die  Umstaͤnde
noͤthig  machen  sollten,  darauf  hinzuwirken,  daß  die  Gemeinde-Raͤthe  und  Amts-Versammlungen
  denjenigen  dieser  Diener,  die  sich  hierin  durch  thaͤtige  Dienstleistung  auszeichnen,
  aus  den  Kassen,  in  welche  die  angedrohten  Geldstrafen  fließen,  neben  den  Fanggebuͤhren,
  noch  besondere  Anbringgebuͤhren  und  außerordentliche  Belohnungen  aussetzen.

K.  8.

Dem  Ermessen  der  Kreis-Regierungen  bleibt  vorbehalten,  in  außerordentlichen  Fällen
  die  Abhaltung  einer  Hundeschau  anzuordnen  und  hiefür  nach  Anleitung  der  allgemeinen
  Verordnung  vom  11.  Mai  131|1,  Ziff.  6,  7,  8  u.  9  das  Angemessene  vorzuschreiben.

Stuttgart  den  10  September  1851.  Schlaper.

Beilage  l.
Zusammenstellung  der  Bestimmungen,
betreffend
die  medicinisch-polizeilichen  Maaßregeln  bei  dem  Erscheinen
wüthender  oder  wuthverdächtiger  Thiere.

A)  Maaßregeln  in  Beziehung  auf  wuthkranke  Hunde.

I.  Allgemeine  Obliegenbeiten.
*'

Jeder  Eigenthümer  eines  Hundes  ist  dafür  verantwortlich,  daß  derselbe  nicht
nur  gehörig  verpflegt  und  täglich,  zumal  an  heißen  und  an  kalten  Tagen,  mit  frischem
Wasser  versehen,  sondern  auch  stets  so  unter  Aufsicht  gehalten  werde,  daß  es  seiner
Kenntniß  nicht  entgehen  kann,  wenn  sich  an  dem  Hunde  die  in  der  anliegenden,
von  dem  Medicinal-Collegium  verfaßten  Belehrung  (Beil.  II.)  näher  bezeichneten
Merkmale  der  Wuthkrankheit  zeigen.

Bei  dem  Eintreten  solcher  Merkmale  hat  der  Eigenthümer  oder  sein  Stellver-
        <pb n="450" />
        404

treter  den  Hund,  wenn  es  ohne  Gefahr  moͤglich  ist,  alsbald  in  sichere  Gewahrsam
zu  bringen,  im  euntgegengesetzten  Falle  aber  ihn  zu  toͤdten,  oder  falls  er  entwichen
waͤre,  denselben  unverweilt  zu  verfolgen,  auch  jedenfalls  dem  Ortsvorstande  die  schleunige
  Anzeige  hievon  zu  machen.

Einer  gleichen  Anzeige  versieht  man  sich  auch  zu  jedem  Anderen,  der  einen
Hund  mit  den  in  der  Beilage  II.  bezeichneten  Merkmalen  der  Wuthkrankheit  außerhalb
  dem  Bereich  seines  Eigenthümers  wahrnimmt.

Vorzüglich  aber  haben  die  Polizei-Offizianten  jeder  Art  hierin  thätig  zu  seyn.

.5.

Ist  von  einem  Hunde,  bei  welchem  sich  die  bezeichneten  Merkmale  zeigen,  ein
anderes  Hausthier  verleht,  oder  auch  nur  gerauft  worden,  so  liegt  dem  Eigenthümer
des  leßteren  ob,  dasselbe  ebenfalls  bis  auf  Weiteres  abgesondert  zu  verwahren  und
den  Vorfall  unverweilt  zur  Kenntniß  des  Ortsvorstandes  zu  bringen.

S.  4.

Hat  ein  wuthverdächtiger  Hund  einen  Menschen  gebissen,  so  hat  dieser  oder  dessen
  Vater  oder  Pfleger,  und  wenn  diese  es  versäumen  sollten,  so  haben  die  Aerzte
und  Wundärzte,  welche  zu  dem  Verleßten  berufen  werden,  davon  sogleich  den  Ortsvorstand
  in  Kenntniß  zu  sehen.

5.

Wenn  der  wuthverdächtige  Hund  nicht  lebend  in  Verwahrung  gebracht,  sondern
erlegt  wurde  (99.  1  u.  2),  so  ist  mit  der  Anzeige  des  Vorfalls  auch  der  Leichnam
des  Thiers  dem  Ortsvorstande  zur  Verfügung  zu  überweisen.

II.  Ven  den  Obliegenheiten  der  Ortspolizei-Behörden.

K.  6.

Der  Ortsvorsteher  har  auf  die  erhaltene  Meldung  (K#.  1—5),  wenn  der  Hund
entflohen  ist,  seine  Verfolgung  schleunigst  zu  veranstalten  und  nach  Umständen  durch
Eilboten  die  Vorsteher  der  benachbarten  Orte  zu  gleichen  Maaßregeln,  unter  Anfügung
  einer  Beschreibung  des  Hundes,  aufzufordern.

K.  7.

Sodann  hat  der  Ortsvorsteher,  wenn  ein  Mensch  gebissen  worden  ist,  für  schleunige
  ärztliche  Behandlung  desselben,  wofern  es  nicht  von  den  Betheiligten  selbst  geschehen
  seyn  sollte,  unverweilt  Einleitung  zu  treffen,  und  bis  zu  deren  Eintritt  für  die
        <pb n="451" />
        405

Anwendung  der  in  der  anliegenden  Belehrung  (Beil.  II.)  bezeichneten  Mittel  zu  sorgen,
  auch  für  den  traurigen  Fall,  daß  die  Wasserscheue  an  den  Menschen  ausbräche,
bis  zu  näherer  Anordnung  des  amtlich  einschreitenden  Arztes  nach  den  aus  der  anliegenden
  Belehrung  (Beil.  II.)  ersichtlichen  Andeutungen  zu  verfahren.

n  «

Gleichzeitig  hat  der  Ortsvorsteher  die  Ortseinwohner  durch  oͤffentliche  Verkuͤndigung
  des  Vorfalls  zu  verwarnen,  und  insbesondere  darauf  bedacht  zu  seyn,  daß,
so  lange  die  Gefahr  nicht  beseitigt  ist,  keine  Kinder  ohne  Aussicht  auf  den  Straßen
gedulder  und  alle  im  Orte  befindlichen  Hunde  eingesperrt  gehalten  werden.

G.  9.

Auch  die  Ortsvorsteher  benachbarter  Orte  haben  auf  die  ihnen  zubommende
Mittheilung  (§.  6)  die  vorstehenden  Vorschriften  wegen  Verfolgung  des  Hundes  und
wegen  Sicherstellung  ihrer  Gemeinde  gegen  Gefährdung  (899.6  u.  8)  in  Anwendung
  zu  sehen.

,  5.10.

Ist  der  wuthverdaͤchtige  Hund  lebend  beigebracht,  so  hat  der  Ortsvorsteher  denselben
  durch  einen  Sachverstaͤndigen  genau  beobachten  zu  lassen,  und  nur  wenn  nach
wenigstens  achttaͤgiger  Beobachtung  keinerlei  krankhafte  Erscheinungen  an  ihm  sich
herausgestellt  haben,  wieder  freizugeben;  im  entgegengesetzten  Falle  muß  seine  Beobachtung
  fortgesetzt  werden,  bis  entweder  das  Medicinal-Collegium  (F.  21)  über
seine  Freilassung  erkannt  oder  derselbe  verendet  hat.

g.  11.

Gleichzeitig  mit  den  angefuͤhrten  Maaßregeln  (FH.  6—10)  hat  der  Ortsvorsteher
naͤhere  Nachforschung  anzustellen,  ob  und  welche  andere  Hausthiere  im  Orte  etwa
von  dem  Hunde  verletzt  oder  gerauft,  oder  ob  und  welche  Menschen  etwa  daselbst
von  ihm  gebissen  worden  seyen.

K.  12.

Die  Einsperrung  der  sämtlichen  Hunde  des  Orts  (F.  8)  ist,  so  lange  noch  Gefahr
  von  dem  wuthverdächtigen  Hunde  für  sie  zu  fürchten,  oder  die  genaue  Erhebung
  der  Gerauften  und  Verlehten  (§.  11)  noch  nicht  vollender  ist,  fortzusetzen.
Dochjist  nicht  verwehrt,  Hunde  mit  Maulkörben  und  an  der  Leine  auf  der  Straße  zu  führen.
        <pb n="452" />
        406

Dagegen  sind  waͤhrend  der  Zeit  der  Hundesperre  die,  Ortseinwohnern  angehoͤrigen

  Hunde,  wenn  sie  frei  herumlaufend  gefunden  werden,  todt  zu  schlagen.
KC.  15.

Bei  anderen  mit  dem  wuthverdächtigen  Thiere  in  unmittelbare  Berührung  gekommenen
  Hunden  (9.  5  u.  11)  ist,  wenn  dasselbe  lebend  eingefangen  und  beobachtet
  wird  (§F.  9),  den  Eigenthümern  freizustellen,  ob  sie  dieselben  sogleich  tödten
lassen,  oder  sie  so  lange,  bis  die  Gewißheit  hergestellt  sepn  wird,  ob  der  wuthverdächtige
  Hund  wirklich  wüthend  sey,  oder  nicht,  ohne  Gefahr  für  Andere  auf  ihre  Kosten
eingesperrt  halten  wollen.  In  lebßterem  Falle  ist,  sobald  die  Wuth  des  Hundes  außer
Zweifel  gestellt  ist,  die  Tödtung  der  mit  ihm  in  Berührung  gewesenen  Hunde  unverzüglich
  zu  veranstalten,  nach  Beseitigung  des  Wuthverdachts  aber  ihre  Freigebung
auszusprechen.

K.  14.

Wird  dagegen  der  wuthverdächtige  Hund  nicht  beigefangen,  so  sind,  wofern  kein
Zweifel  darüber  besteht,  daß  kein  Mensch  von  ihm  gebissen  worden  sey  (916.  áA  u.  11),
alle  verlehte  oder  geraufte  Hunde  ohne  Unterschied  zu  tödten.

Im  entgegengesehßten  Falle  ist  die  Anordnung  zu  treffen,  daß  einer  von  den  am
schwersten  verwundeten  Hunden  zunächst  drei  Wochen  lang,  und,  wenn  erhoben  ist,
daß  ein  Mensch  gebissen  worden  sey  (986.  à  u.  11),  im  Ganzen  sechs  Wochen  lang
eingesperrt  und  ohne  Anwendung  von  Heilmitteln  beobachtet,  nach  Ablauf  dieser
Zeit  aber  jedenfalls  getödtet  werde;  die  übrigen  gerauften  oder  verlehzten  Hunde
sind  gleich  anfangs  zu  tödten.  Stellen  sich  bei  dem  polizeilich  eingesperrten  Hunde
Zeichen  der  Wuth  ein,  so  ist  sein  natürliches  Ableben  an  solcher  abzuwarten.

.  15.

Die  von  einem  wuthverdächtigen  Thier  berührten  Kaßen  sind  unter  allen  Umständen
  zu  tödten.

K.  16.

Bei  den  von  einem  wuthverdächtigen  Thier  verlehten  Pferden,  Rindvieh,  Schafen
  und  andern  Pflanzenfressern  (§#.  3.  u.  11)  ist  in  die  freie  Entschließung  der
Eigenthümer  zu  stellen,  ob  sie  dieselben  sogleich  tödten,  oder  auf  eigene  Rechnung
unter  polizeilicher  Aufsicht,  neben  Anwendung  geeigneter  Vorbeugungsmittel  gegen
        <pb n="453" />
        407

die  Wuth,  sechs  Wochen  lang  von  anderen  Thieren  abgesondert  sorgfaͤltig  beobachten
lassen  wollen.

Die  Milch  einer  verlehten  Kuh  darf  in  dieser  Zeit  nicht  als  Nahrungsmittel
für  Menschen  oder  Thiere  benüht  werden.  »

Ebenso  darf  ein  verletztes  Pferd,  Rind  oder  Schaf,  der  gedachten  vorbeugenden
Behandlung  ungeachtet,  vor  Ablauf  von  sechs  Monaten  nicht  ohne  Anzeige  bei  der
Ortsobrigkeit  und  Mittheilung  der  letzteren  an  die  Obrigkeit  des  neuen  Aufenthaltsorts
  außerhalb  Orts  verkauft,  noch  eines  der  beiden  leßteren  vor  dieser  Zeit  geschlachtet
  werden.

Stirbt  ein  solches  Thier  unter  Zeichen  der  Wuth,  so  ist  der  Genuß  seines
Fleisches  bei  schwerer  Strafe  nicht  zu  dulden.

C.  17.

Wurde  der  wuthverdächtige  Hund  todt  beigebracht  (§.  5),  oder  hat  derselbe  oder
ein  von  ihm  verletzter  Hund  während  der  polizeilichen  Einsperrung  und  Beobachtung
unter  Anzeigen  der  Wuth  verendet  (&amp;amp;/#.  10  u.  14),  so  hat  der  Ortsvorsteher  wegen
Oeffnung  des  Leichnams  nach  Maaßgabe  der  Ministerial  Verfügung  vom  4.  Februar
1828  (Reg.  Blatt  S.  35)  zu  verfahren.

C.  18.

Der  gebffnete  Leichnam  (F.  17),  so  wie  überhaupt  der  Leichnam  eines  jeden  in
Folge  der  Verlehung  durch  einen  wuthverdächtigen  Hund  verendeten  oder  getödteten
Hausthieres  (§&amp;amp;#.  10,  13,  13,  15  u.  16)  ist  mit  Haut  und  Haaren  an  abgelegenem
Orte  so  tief  in  die  Erde  verscharren  zu  lassen,  daß  ein  Auswühlen  durch  andere
Thiere  nicht  zu  befürchten  ist.

K.  19.

Alle  Gegenstände,  die  von  einem  wuthkranken  oder  wuthverdächtigen,  nicht  frei
gegebenen  Thiere  (&amp;amp;6.  10,  15,  15,  15  u.  16)  berührt,  oder  mit  Geifer,  Blut  2c.
von  demselben  besudelt  worden  sind,  müssen  auf  die  in  der  Anlage  (Beil.  II.)  bezeichnete
  Weise  sorgfältig  gereinigt,  oder  vernichtet  werden.  Die  Wiederbenübung.
der  Stallungen,  in  denen  sie  sich  befanden,  ist  nur  nach  dieser  Reinigung  zu
gestatten.
        <pb n="454" />
        408
*½"  F.  20.

Ueber  alle  nach  vorstehenden  Bestimmungen  (§K9.6—19)  erhaltenen  Nachrichten
und  getroffene  Verfügungen  hat  der  Ortsvorstand  auf  das  schleunigste  Bericht  an
das  vorgesehte  Oberamt  zu  erstatten.  «  «

lll.VondenObliegenheitenderBezirköbehdrdenD
«H.21.  ,

DasOberamthataufdieihmzukommcndenBerichte-derOrtsvorstcher(H.2(«)«)
zunaͤchst  die  Verfuͤgungen  der  letzteren,  so  weit  es  noͤthig  ist,  sogleich  zu  ergaͤnzen.
Namentlich  hat  es  das  Verfahren  der  Ortsvorsteher  wegen  Verfolgung  des  Hundes
(6#.  6  u.  9),  Erforschung  der  Herkunft  desselben,  der  Orte,  Personen  und  Hausthiere,
  mit  denen  er  in  Berührung  gekommen  (9.  11),  wegen  Einsperrung  der
Hunde  in  allen  betheiligten  Orten  (FF.  8—12),  wegen  der  Maaßregeln  gegen  die
von  dem  wuthverdächtigen  Hunde  verleßzten  oder  gerauften  Hauschiere  (§&amp;amp;86.  15—16,
18  u.  19),  und  gegen  den  beigebrachten  wuthverdächtigen  Hund  selbst  (J.  10,  17,
18  u.  19),  einer  genauen  Prüfung  zu  unterwerfen  und  zur  erwa,  nöthigen  Ergaͤnzung,
  so  wie  wegen  Abordnung  des  Oberamtsarztes,  besonders  zu  Untersuchung  und
Berathung  der  gebissenen  Menschen  (§.7),  das  Erforderliche  vorzukehren#  Zugleich
hat  es  an  das  Medicinal-Collegium  und  an  die  Kreisregierung  ausführlichen  Beric
zu  erstatten.

5.  22.

In  Absicht  auf  die  Behandlung  der  Verlehten  (§.7)  und  die  Sicherung  Dritter,
wenn  bei  einem  Verlehten  die  Wuthbrankheit  ausbrechen  würde,  gelten  die  allgemeinen
  Bestimmungen  der  Ministerial-Verfügung  vom  L#.  Oktober  1830,  betreffend
die  medicinisch-polizeilichen  Maaßregeln  bei  den  der  unmittelbaren  Staatsfürforge
unterliegenden  Krankheiten,  wornach  von  dem  Oberamtsarzt  das  dem  konkreten
Fall  Entsprechende  an  die  Hand  zu  geben,  und  hienach,  so  wie  nach  den  etwaigen
Anordnungen  des  Medicinal-Collegiums,  zu  verfahren  ist.

IV.  Von  der  Bestrafung  der  Schuldhaften.
C.  25.

Verfehlungen  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  (&amp;amp;.  1—5  und  6—20)  sind

innerhalb  der  Strafgewalt  der  Polizei-Behörden,  nach  Anleitung  der  in  dem  Polizel-
        <pb n="455" />
        409

Strafgesetze  enthaltenen  Bestimmungen,  mit  Geldbuße  oder  Gefängnißstrafe  zu  belegen,
  vorbehältlich  des  Anspruchs  an  die  Schuldhaften  wegen  Ersaßes  der  durch  ihre
Schuld  veranlaßten  Kotten  und  der  Ueberweisung  derselben  an  die  Gerichte  bei  verursachten
  Beschädigungen.

B)  Maaßregeln  in  Beziehung  auf  andere  wuthkranke  Thiere.

K.  24.

Vorstehende  Bestimmungen  sind  im  Allgemeinen  auch  zu  beobachten  und  in
Anwendung  zu  bringen,  wenn  bei  einer  Kaße  die  in  der  Belehrung  des  Medicinal-Collegiums
  (Beil.  II.)  bezeichneten  eigenthümlichen  Kennzeichen  der  Wuthkrankheit
  derselben  wahrgenommen  werden.

Insbesondere  müssen  aber  in  einem  solchen  Falle,  sobald  einerseits  nicht  volle
Gewißheit  darüber  vorliegt,  daß  die  verdächtige  Kabße  mit  keiner  anderen  Kabe  in
Berührung  gekommen  sey,  und  andererseits  ihre  Wuthkrankheit  außer  Zweifel  gestellt
  ist,  alle  Kasen  in  dem  nächsten  Umkreise  des  Hauses,  welchem  die  Kabe  angehört,
  ohne  Aufschub  getödtet  werden.

In  Beziehung  auf  wuthverdächtige  Füchse  ist  durch  die  Ministerial-Verfügung
vom  26.  Januar  1829  (Reg.  Blatt  S.  40  ff.)  besondere  Vorsehung  getroffen.
        <pb n="456" />
        410

Beilage  II.
Von  dem  Königl.  Medicinal-Eollegium  verfaßte

Belehrung
über
die  Kennzeichen  der  Wuthkrankheit  bei  Hunden  und  anderen  Thieren,  und  über  die
Behandlung  der  von  wuthverdächtigen  Thieren  gebissenen  Menschen  und  Hausthiere.
I.  Von  den  Kennzeichen  der  Wuthkrankheit  bei  Hunden  und
an  deren  Thieren.

K.  1

Wenn  bei  dem  Hunde  die  Wuth  sich  von  selbst  entwickelt,  oder,  was  viel  häusiger
  der  Fall  ist,  derselbe  von  einem  wüthenden  Thiere  verleht  worden  ist,  und  nun
in  die  Wuth  verfällt,  so  gehen  dem  Ausbruche  derselben  manchmal  leichte
Störungen  in  dem  gewöhnlichen  Benehmen  des  Thieres  voraus,  z.  B.  eine  gewisse
  Hastigkeit,  oder  auch  im  Gegentheile  ein  mürrisches,  verdrießliches  Wesen,  Vorliebe
  für  dunkle  Orte,  verminderte  Freßlust,  Verstopfung  u.  dergl.,  welche  Vorboten
  von  Krankheit  überhaupt  in  Zeiten,  zu  welchen  die  Hundswuth  häusiger
  erscheint,  oder  an  Orten,  wo  zuvor  wuthverdächtige  oder  entschieden  wüthende
Thiere  vorgekommen  sind,  den  Besiher  des  Hundes  zur  sorgfältigen  Beobachtung
desselben  und  Ergreifung  von  Vorsichts-Maaßregeln  (z.  B.  Einsperren)
bestimmen  sollten.

Verläßt  ein  solcher  Hund  ohne  besonderen  Anlaß  (wie  z.  B.  die  Nähe  einer
läufigen  Hündin)  seinen  gewohnten  Aufenthalt,  und  streift  ohne  Zweck  umher,
oder  fällt  er,  ihm  in  den  Weg  kommende  Menschen  oder  Thiere,  ohne  gereitzt  worden
  zu  seyn,  an,  so  wird  er  dadurch  der  Wuth  verdchtig.

KC.  2.

In  den  meisten  Fällen  bricht  die  Wuth  ohne  alle  Vorboten  aus;  der
Hund  zeigt  eine  große  Unruhe,  sucht  zu  entweichen  und  Menschen  oder  Thiere
ohne  hinreichende  Veranlassung  zu  beißen.  Wo  diekß  nicht  möglich  ist,  z.  B.  weil
        <pb n="457" />
        411

der  Hund  angebunden  oder  eingesperrt  ist,  treibt  ihn  der  Drang  zum  Benagen  des
Holzes,  Beißen  in  die  Kette,  Belecken  und  Benagen  des  eigenen  Koͤrpers,  Schnappen
  in  die  Luft  und  dergleichen.  Durch  Strafe  und  Widerstand  wird  das  Thier
noch  mehr  aufgereitzt,  und  aͤußert  nicht  selten  eine  Kraft,  die  man  ihm  nicht  zugetraut
  haͤtte.

Nach  Beendigung  eines  solchen,  zu  unbestimmten  Zeiten  sich  wiederholenden
Anfalls,  oder  nachdem  der  Hund  sich  eine  Zeit  lang  herumgetrieben  und  oft
scheinbar  gesund  sich  wieder  zu  Hause  eingestellt  hat,  bleibt  derselbe  ruhig  liegen,
sucht  dunkle  Stellen,  dußert  wenig  Lust  zum  Fressen  oder  Saufen,  was
er  jedoch,  besonders  in  den  ersten  Tagen  der  Krankheit,  nicht  gänzlich  verschmähr,  obgleich
  ihm  das  Hinabschlucken  nicht  selten  sichtbare  Beschwerde  verursacht.

∆G  3.

Die  allgemein  verbreiteten  Meinungen,  daß  weibliche  und  kastrirte
Hunde  die  Krankheit  nicht  bekommen,  ferner  daß  wüthende  Hunde  wasserschen
seyen,  d.  h.  das  Wasser  fliehen,  und  nicht  davon  zu  schlucken  vermögen,  sind  durch
genaue  Beobachtungen  als  gänzlich  falsch  erkannt  worden;  ebensowenig  ist  die
Scheu  vor  hellem  Licht  oder  glänzenden  Dingen,  wie  Spiegeln  u.  dergl.,
ein  bestimmtes  Zeichen  der  Hundswuth.  Dagegen  ist  eine  nicht  zu  verkennende
Veränderung  in  der  Stimme  eines  der  bestimmtesten  Zeichen  dieser  Krankbeit;
  die  Töne  sind  bald  heiser,  bald  mehr  kreischend,  und  halten  die  Mitte  zwischen
Bellen  und  Heulen.  Außerdem  beobachtet  man  an  dem  kranken  Hunde  rothe,
glänzende  Augen  mit  erweitertem  Stern  (DPupille),  einen  stieren  Blick,
geröthete  Schleimhaut  der  Maulhöhle,  die  Zunge  anfangs  trocken,
später  mit  schmutzigem  Schleim,  Speichel  oder  Geifer  bedeckt,  die  Haare
struppig  oder  verwirrt;  der  Schwanz  wird  nicht  immer  hängend
gefunden.  "

.  4

Während  der  Dauer  der  Krankheit  pflegen  kurze  Anfälle  von  Tobsucht,
Neigung  zum  Beißen  und  selbst  zum  Zerreißen  lebender  wie  lebloser  Gegenstände
mit  längeren  ruhigen  Zwischenrdumen  abzuwechseln.  Alles  Futter  und  Getränke
  wird  im  weiteren  Verlaufe  der  Krankheit  verschmäht,  dagegen  nicht  selten
        <pb n="458" />
        412

Stroh,  Holz,  Leder,  Erde  u.  dergl.  hinabgeschluckt.  Ausleerungen
  von  Harn  oder  Mist  sind  selten;  leßterer  ist  gewöhnlich  sch  wärzlich,
breiartig;  auch  durch  Erbrechen  wird  manchmal  schwärzlicher  Schleim
entleert.

g.  5.

Schon  nach  wenigen  Tagen  wird  die  rasche  Abmagerung  eines  vorher  gut
genährten  Hundes  durch  das  Zurücksinken  der  Augen  u.  dergl.  auffallend,
auch  stellt  sich  gegen  das  Ende  der  Krankheit  eine  Schwäche  des  Hintertheils
  ein,  die  sich  durch  schwankenden  Gang  zu  erkennen  gibt,  und  in  Lähmung
oder  Unvermögen,  hinten  aufzustehen,  übergeht.  Der  Tod  trite,  meist  ruhig,
zwischen  dem  fünften  und  siebenten  Tage  der  Krankheit,  oft  sogar
früher,  ein.

Dieß  ist  der  gewöhnliche  Verlauf  der  sogenannten  rasen  den  oder  laufenden
Wuth,  welcher  man  die  stille  Wuth  gegenüber  zu  stellen  pflegt.

A.  6.

Die  stille  Wuth  der  Hunde  ist  durch  das  frühzeitige  Eintreten  der  Lohmung
des  Hinrerkiefers,  so  wie  des  Kreuzes  oder  der  Hinterfüße  bezeichnet.
  Hunde,  bei  welchen  die  Krankheit  unter  dieser  Form  erscheint,  pflegen  nicht
zu  entweichen  und  herumzuschwärmen,  sondern  vielmehr  sich  zu  verkriechen,  und
nur,  wenn  sie  gen  öthigt  oder  gereißt  werden,  hervorzukommen  oder
sich  zur  Wehre  zu  sehen;  der  Hinterkiefer  hängt  gelähmt  herab,  daher  steht  das
Maul  offen,  die  Zunge  hängt  herauc,  und  der  Speichel  fließt  in
zähen  Fäden  auf  den  Boden;  im  Gehen  schwanken  und  taumeln  die
Thiere,  wie  bewußtlos,  sinken  öfters  hinren  zusammen,  oder  schleppen  die  Hinterfüße
  nach;  der  Schweif  hängt  kraftlos  herab.  Solche  Thiere  find  zwar  minder
  gefährlich,  weil  sie  theils  weniger  Reigung,  theils  weniger  Kraft  zum  Beißen
haben,  indessen  ist  jede  Verletzung  durch  dieselben,  oder  die  Besudelung  mit  ihrem
Speichel  u.  s.  w.  ebensowohl  im  Stande,  die  Krankheit  mitzutheilen,  als  bei  der
rasenden  oder  laufenden  Wuth.  Selbst  scheinbar  ganz  gelähmte  Hunde  erhalten
manchmal,  wenn  sie  heftig  gereizt  werden,  auf  Augenblicke  die  Kraft,  sich  aufzurichten
und  zu  beitßen,  daher  die  Worsicht  erheischt,  sich  ihrer  ebenso  zu  versichern,  wie  der
        <pb n="459" />
        413

von  der  rasenden  Wuth  befallenen  Hunde.  Der  Verlauf  der  stillen  Wuth  zieht  sich
etwas  mehr  in  die  Länge,  doch  höchst  selten  dauert  er  über  sieben  Tage
hinaus.  4

.  CI-BeidetKatzeäußertsichdieWuthaufähnlicheWeise,wiebeimHunde.


Ohne  daß  auffallende  Krankheitszeichen  vorausgehen,  springt  die  von  der  Wuth  befallene
  Katze  unvermuthet  aus  einem  Winkel  hervor,  faͤllt  Menschen  und  Thiere  an,
und  sucht  sie  zu  beißen;  der  Blick  ist  wild,  das  Auge  funkelnd,  das  Haar  gestraͤubt,
aus  dem  Maul  fließt  Geifer  u.  s.  w.,  auch  die  Stimme  des  Thiers  ist  veraͤndert,
welches  sich  verkriecht  und  in  wenigen  Tagen  an  Laͤhmung  verendet.

.  8.

Die  an  der  Wuth  erkrankten  Füchse  ändern  ihr  Naturell,  und  legen  die
Scheu  vor  Menschen,  Hunden  und  anderen  größeren  Thieren  ab;  sie  gehen  gerade
auf  sie  zu,  mit  der  Absichr,  sie  anzugreifen  und  zu  beißen;  dieser  Drang  führt  so
am  hellen  Tage  in  Höfe  und  Dörfer,  wo  sie,  wenn  man  sie  abtreiben  will,  sich  zur
Wehre  sehen;  ihr  Gang  ist  mart,  schwankend,  weßhalb  sie  leichter,  als  sonst,  zu  erlegen
  sind.

K.  2.

Bei  Schweinen,  welche  nach  stattgehabter  Mittheilung  in  die  Wuth  verfallen,
  äußert  sich  die  Krankheit  durch  Toben,  Reigung  zum  Beißen,  Wühlen  im  Boden,
  Geifern  und  Speicheln,  heiseres  Grunzen,  schnelle  Abmagerung  und  endlich
Lähmung  des  Hintertheils.  Sie  erliegen  gewöhnlich  schon  am  vierten  bis  fünften

Tage  der  Krankheit.
K.  10.

Bei  den  pflanzenfressenden  Hausthieren,  dem  Pferde,  dem  Rinde,  dem
Schaafe  und  der  Ziege,  zeigen  sich,  wenn  sie  in  Folge  des  Bisses  von  einem
wüthenden  Thiere  in  die  Krankheit  verfallen,  ähnliche  Erscheinungen,  wie  Mangel
an  Freßlust,  erschwertes  Schlingen  (aber  kein  Abscheu  vor  Wasser),  veränderte
Sriimme,  große  Unruhe  oder  Angst,  Stampfen  mit  den  Füßen,  Geifern  des  Mauls,
lähmungsartige  Schwäche  im  Kreutze  u.  s.  w.  In  den  Anfällen  von  Tobsucht,
suchen  Pferde  und  Rindvleh  die  Keiten  entzwei  zu  reißen,  und  auf  Menschen  oder
        <pb n="460" />
        414

Tbiere,  besonders  auf  Hunde,  loszugehen;  die  Pferde  aͤußern  hiebei  Neigung  zum
Beißen,  das  Rind  hingegen  stoͤßt  mit  den  Hoͤrnern;  Kuͤhe  bruͤllen  haͤufig,  wie  wenn
sie  bruͤnstig  waͤren,  und  auch  bei  den  uͤbrigen  Pflanzenfressern  ist  oft  der  Geschlechtstrieb
  erhoͤht,  sowohl  bei  den  maͤnnlichen  als  weiblichen  Thieren.  Die  Dauer  der
Krankheit  erstreckt  sic  bis  zum  siebenten  Tag;  die  Mehrzahl  der  befallenen  Thiere
geht  jedoch  schon  innerhalb  vier  bis  fünf  Tagen  zu  Grunde.

II.  Von  den  Vorsichtsmaaßregeln,  wenn  ein  Mensch  gebissen

worden  ist.
S.  11.

Ist  ein  Mensch  von  einem  wüthenden  oder  der  Wuth  verdächtigen  Thiere
gebissen  worden,  so  kann  den  nachtheiligen  Folgen  dieser  Verle#hung  nur  durch
schleunigst  anzuwendende  Vorbeugungs-Mittel  begegnet  werden.  Es
ist  daher  sogleich  ärztliche  Hülfe  zu  suchen  und  beizuschaffen.

KC.  12.

Bis  árztliche  Hülfe  eintritt,  ist  es  vor  Allem  nöthig,  ohne  Zeitverlust
  (nach  vorsichtiger  Entfernung  der  Kleidungsstücke,  damit  der  etwa  an  denselben
  haftende  Geifer  nicht  in  die  Wunde  gestrichen  oder  auf  andere  Personen
übertragen  werde)  die  beigebrachten  Wunden  oder  Quetschungen,  selbst
wenn  sie  noch  so  unbedeutend  zu  seyn  scheinen,  und  sie  mögen  sich  an  einer  Körperstelle
  befinden,  wo  es  nur  immer  sey,  zu  reinigen,  und  gleichzeitig  die  Blutung
der  Wunden  einzuleiten  oder  zu  befördern,  um  dadurch  das  der  Wunde
eingeimpfte  oder  ihr  anhängende  Wuthgift,  den  Geifer  des  Thieres,  so  viel  als
möglich,  zu  entfernen.

K.  15.

Hiezu  eignet  sich  am  besten  laues  Wasser.  Man  wasche  daher  die  verlehten
  Stellen,  jede  einzeln  genau  und  wiederholt  mit  lauem  Wasser  aus.

Befsindet  sich  der  Verlehte  auf  freiem  Felde,  oder  von  jeder  Hülfe  und  Unterstützung
  entfernt,  so  kann  er  zu  diesem  Zwecke  seinen  eigenen  frisch  gelassenen  Urin,
oder  selbst  auch  frisches  Wasser  benüßen.

Dieses  Waschen  und  Reinigen  der  verleßten  Stellen  soll  jedoch  in  einem  Abflösen
  und  Abspülen  bestehen,  in  der  Art,  daß  die  hiezu  benüßte  Flüssigkeit
        <pb n="461" />
        415

entweder  mit  einem  Schwamm,  mit  einem  Charpie=  oder  Leinwand-Bauschchen,
oder  aus  der  hohlen  Hand  wiederholt  auf  die  Verletungen  aufgeträufelt  oder  aufge-Lgossen
  wird.  Kann  der  verlehte  Theil  in  ein  mit  lauem  Wasser  gefülltes  Gefäß
hgebracht  werden,  um  durch  stetes  Bespülen  den  Ausfluß  des  Bluts  aus  der  Bißwunde
  zu  begünstigen,  so  ist  es  noch  besser.  Auch  Bähungen  mit  in  warmes
Wasser  eingerauchten  Tüchern  sind  sehr  zu  empfehlen.

K.  14.

Das  Bluten  solcher  Bißwunden  ist  auch  sonst,  so  viel  als  immer  möglich,  zu
befördern  und  längere  Zeit  (7  bis  1  Stunde  lang)  zu  unterhalten.

Man  begönstige  daher  dasselbe  durch  sanftes  Drücken  und  Streicheln  der
Wunde  mit  den  Fingern  von  Außen  gegen  ihre  Ränder  hin.  Auch  ist  es  sehr
zu  empfehlen,  da,  wo  die  Umstände  es  gestatten,  trockene  Schröpfkböpfe  auf
die  Wunde  anlegen  zu  lassen,  um  die  Blurung  zu  verstärken  und  ihre  Dauer  zu  verlängern.
  -  .

5.15.

Bei  Wunden,  die  trocken  geworden  sind,  oder  die  vermoͤge  ihrer  eigenthuͤmlichen
  Beschaffenheit  nicht  gehörig  bluten,  z.  B.  bei  zwar  tief  gehenden,  jedoch
  engen  Bißwunden,  bann  es  räthlich  werden,  die  Blutung  durch  kleine  Einschnitte,
  welche  mit  einem  scharfen  Messer  nicht  von  Innen  nach  Außen,  sondern
von  der  Umgebung  (Peripherie)  aus  nach  Innen  zu  führen  sind,  oder  durch  vollständiges,
  gründliches  Ausschneiden  derselben,  wieder  einzuleiten  oder  zu
befördern.

S.  16.

Blutet  aber,  was  selten  der  Fall  seyn  dürfte,  eine  Wunde  so  stark  und  anhaltend,
  datz  der  Verletzte  dadurch  in  Gefahr  bomme,  sich  zu  verbluten,  so
ist  der  Blutfluß  zu  hemmen  durch  Umschläge  von  kaltem  Wasser,  durch  Aufstreuen
  von  Mehl  oder  Asche,  und,  wenn  dieses  nicht  zureicht,  durch  Anlegung  eines.
sesten  Verbandes  mit  Charpie,  oder  Feuerschwamm  (Zunder)  2c.  und  leinene  Binden.

S.  17.

Sollte  die  Verletzung  nur  in  einer  kleinen,  nicht  tiefen  Ritwunde  bestehen,

  oder  die  Oberhaut,  ohne  zu  bluten,  nur  gequerscht,  gestreift
        <pb n="462" />
        416

oder  begeifert  seyn,  so  sind  auch  solche  Verletzungen  sorgfaͤltig  mit  lauem

Wasser  ab=  und  aus  zuwaschen;  denn  jede  Berührung  des  Gifts  oder  Geifers

eines  wüthenden  Thieres  mit  einer  verlehten  Stelle  des  menschlichen  Körpers,  oder

auch  nur  das  Belecken  einer  zart  überhäutelten  Stelle,  wie  an  den  Nasenmündunt

gen,  an  den  Lippen  u.  s.  w.,  kann  durch  Ansteckung  die  Wuthkrankheit  übertragev-K.
  18.

Erst  nachdem  die  Wunden  auf  die  oben  angegebene  Art  gehbrig  gereinigt
  sind  und  ausgeblutet  haben,  ist  gegen  die  Folgen  des  Bisses,  wenn
ärztliche  Hülse  noch  mangelt,  scharfe  Saifensieder-Lauge,  (oder,  wo  diese
nicht  zu  haben  ist,  selbst  zu  bereitende  Lauge,  acht  Löffel  voll  büchene
Asche  mit  einem  Schoppen  siedendem  Wasser  übergossen,  und  durch  Leinwand  geseihet),
oder  koncentrirtes  Salzwasser,  oder  Saifenwasser,  oder,  wo  eine  Apotheke
in  der  Rähe  ist,  äzender  Salmiakgeist,  oder  eine  Auflösung  von  eir
mnem  Quentchen  Aebkali  in  einem  halben  Schoppen  Wasser,  anzuwenden,
Mit  einer  dieser  Flüssigkeiten  ist  jede  einzelne  Verle#ung,  jeder  kleine  Hautriß  u.  s.  w.
rein  auszuwaschen,  wiederholt  damit  zu  reiben,  und  in  die  Wunde  davon
einzugießen  oder  einzusprißen.

C.  19.

Ware  indessen  arztliche  Hülfe  immer  noch  nicht  angelangt,  um  die  weitere  Behandlung
  nach  den  Regeln  der  Kunst  zu  besorgen,  so  dürften  die  Wunden  ausgebrannt
  werden,  entweder  mit  Schießpulver,  oder  mit  dem  Glüheisen,
oder  mit  Brennschwamm  (Zunder).  Mit  ersterem  wird  die  (nicht  mehr  blutende
  Wunde,  besonders  wenn  sie  eher  flach  und  breit  als  tief  ist,  bis  auf  ihren
Grund  reichlich  bestreut,  und  dasselbe  angebrannt;  tiefere  Wunden  aber  werden  besser
  mit  einem  glühenden  Eisen  behandelt,  wozu  nach  der  Form  der  Wunde  ein  Nagel,
  eine  zweischenkelige  Gabel,  eine  Stricknadel  u.  s.  w.  benützt  werden  kann.  Ganz
oberflächliche  Wunden  aber  können  mit  einem  Stückchen  Brennschwamm  behandelt

werden.
5.  20.

Sind  aber  auch  diese  Mittel  nicht  bei  der  Hand,  oder  sind  sie  aus  andern  Gründen
  nicht  anwendbar,  so  lege  man,  um  die  Vertrocknung  und  allzufrühe  Schließung
        <pb n="463" />
        417

der  Wunde  zu  verhindern,  Läppchen,  in  heißes  Wasser  getaucht,  auf,  oder
reibe  Asche,  oder  frisch  gestoßene  Zwiebel,  oder  frisch  zerquetschten
Meerrettig,  oder  Senfmehl,  oder  Salz,  oder  gepulverten  ungelöschten
  Kalk  auf  die  Wunde,  um  dadurch  in  derselben  eine  Entzündung  und  Eiterung
  zu  erregen.

K.  21.

Dem  Verletten  verschaffe  man  nun,  bis  weitere  Hülfe  geleistet  wird,  körperliche
  und  geistige  Ruhe.

Die  weitere  Behandlung  des  Verletzten,  sowohl  was  die  örtliche  Anwendung
  von  Mitteln  für  die  Bißwunden,  als  die  innerliche  Cur  und  das
sonstige  diätetische  Verhalten  betrifft,  ist  dem  hülfeleistenden  Arzte  zu  überlassen,
  da  dieser  am  besten  ermessen  kann,  was  in  jedem  einzelnen  Falle  nach  Maaßgabe
  der  individuellen  Verhältnisse  des  Verlesten  und  seiner  Verwundung  weiter
mit  Erfolg  und  mit  der  nöthigen  Ausdauer  anzuwenden  ist.

K.  22.

Ausdrücklich  ist  vor  einigen,  in  manchen  Gegenden  noch  üblichen,  auf  irrigen
Ansichten  und  sarrem  Aberglauben  beruhenden  Volks=  und  Geheimmitteln
zu  warnen,  und  namentlich  vor  solchen,  welche  darin  bestehen,  daß  nur  der  Ballen
  der  Hand,  z.  B.  mit  einem  Schlüssel  (Hubertus=  oder  Petrus-Schlüssel)
u.  dergl.  gebrannt  wird,  wenn  gleich  der  verlehte  Theil  auch  noch  so  weit  von
der  Hand  entfernt  wäre,  oder  daß  die  Haare  eines  wüthenden  Hundes  auf
die  Wunde  gelegt  werden.  Solches  Verfahren  kann  nie  nüßen,  und  der
leichtglaubige  Mensch,  der  dasselbe  für  untrüglich  hält,  bleibt,  indem  er  den  geeigneten
  Zeitpunkt  zu  einer  richtigen  Behandlung  versäumt,  der  Gefahr,  von  der
Wasserschen  befallen  zu  werden,  ausgesetzt.

g.  25.

Sollte  bei  einem  vor  kürzerer  oder  längerer  Zeit  von  einem  wüthenden  Thiere
verlehten  Menschen,  namentlich  in  Folge  des  zu  spät  oder  unvollständig  und  nicht
mit  der  nöthigen  Ausdauer  angewandten  Vorbeugungs-Verfahrens,  die  Wasserscheu
  (Hydrophobie)  ausbrechen,  so  ist  augenblicklich  der  Arz  herbei-,
zuholen,  und  dem  Unglücklichen  jede  erdenkliche  Hülfe  zu  leisten,  hiebei  jedoch  zu

3
        <pb n="464" />
        418

beachten,  daß  alle  Anordnungen  auf  die  schonendste  Art  für  den  Kranken  getrofsen
  werden,  und  daß  durch  theilnehmendes  und  furchtloses  Venehmen  bei
Bewachung  und  Verpflegung  desselben,  sede  Veranlassung,  die  ihn  in  Angst  und
Besorgniß  versehen,  und  die  dieser  Krankheit  eigenthümlichen  Krampf=  und  Wuth--Anfälle
  hervorbringen  könnte,  entfernt  werde.  Der  Zutritt  von  unberufenen
und  neugierigen  Zuschauern  ist  nicht  zu  gestatten.  Ebensowenig  aber  darf
der  Kranke  auch  nur  einen  Augenblick  sich  selbst  überlassen  bleiben,  vielmehr  ist  derselbe
  mit  verständigen  und  über  ihre  Leistungen  durch  den  Arzt  wohl  unterrichteten
Wärtern  zu  versehen.  Diese  sind  insbesondere  anzuweisen,  die  Furcht,  in  welcher
der  Kranke  sich  befindet,  durch  freundliches  Zusprechen  und  durch  kluges
und  ruhiges  Benehmen  zu  mildern  und  zu  beseitigen,  ihm  Ruhe  zu  empfehlen,
  und  diese  so  viel  als  möglich  durch  thätige  Unterstüßung  zu  verschaffen,
und  selbst  bei  den,  meistens  nur  kurze  Zeit  dauernden,  Wuthanfällen  ihm  so  viel
Freiheit  des  Körpers  zu  gestatten,  als  zur  Sicherung  desselben  und  anderer
Menschen  zulässig  ist.  Jusbesondere  ist  es  verwerflich,  solche  Unglückliche,  wie
es  noch  hie  und  da  der  Fall  war,  mit  Stricken  in  das  Bett  zu  fesseln,  oder
ihnen  die  englische  Zwangsjacke  anzulegen,  durch  welches  Verfahren  der
an  sich  schon  qualvolle  Zustand  solcher  Unglücklichen  durch  Steigerung  der  großen
Athemsnoth,  in  welcher  sie  sich  in  ihren  Paroxriomen  befinden,  nur  noch  vermehrt
werden  muß.

Würde  aber  ausnahmsweise  eine  Befestigung  des  Kranken  für  nöthig  erachtet,
  so  dürfte  diese  nur  mit  Schonung  und  Vorsicht,  etwa  durch  leinene
Tücher,  geschehen.  Die  Wärter  selbst  haben  keine  Gefahr  für  sich  zu  besorten,
  sobald  sie  nur  den  Speichel  oder  Geifer  des  Kranken,  mit  dem  sie  etwa
in  nähere  Berührung  gekommen  seyn  sollten,  sogleich  durch  Abwaschen  von  sich
entfernen.

".  24.
Unterliegt  der  Unglückliche  der  Krankheit,  so  ist  der  Leichnam,  mit  Vorsicht

  und  Behutsamkeit,  ohne  ihn  zu  waschen  oder  besonders  zu  reinigen,
einzuwickeln.  «
        <pb n="465" />
        419

Die  Beerdigung  ist  nicht  früher  vorzunehmen,  als  bis  die  deutlichsten

Kennzeichen  des  wahren  Todes  sch  eingestellr  baben.
g.  25.

Was  die  Gegenstän  de  betrifft,  mit  welchen  der  Wasserscheue  in
Berührung  kam;  so  sind,  ohne  Unterschied,  ob  er  genesen  oder  unterlegen  sep,
das  von  ihm  benützte  Bert,  und  Leib-Weißzeug  und  andere  Kleidungsstücke,
  deren  er  sich  während  seiner  Krankheit  bediente,  soferne  sie  werthlos
sind,  durch  Feuer  zu  vernichten,  außerdem  aber  sind  sie  vier  und  zwanzig
  Stunden  lang  in  verdünnter  Satfensieder-Lauge  ein  zuweichen,  dann  in  dieser
  zu  kochen,  und  endlich  mit  Saifenwasser  auszuwaschen.  Die  Federbetten
  sind  zwölf  Stunden  lang,  der  Einwirkung  von  Chlorgas  in  einem  verschlossenen

  Raume  auszusetzen,  sodann  drei  Tage  lang  an  einem  geeigneten  Orte
zu  lüften  und  der  Sonne  auszusehen.

Wollene  Decken  sind  zwölf  Stunden  lang  mit  EChlorgas  zu  räuchern,  hierauf

  durch  Wasser  zu  ziehen,  und  zuleht  mit  Saifenwasser  zu  waschen,  oder  noch  besser
  zu  walken.

Der  Inhalt  der  Strohsäcke  (Seegras  oder  Stroh  rc)  ist  zu  verbrennen.
Die  Eß=  und  Trink-Geschirre  sind,  wenn  sie  werthlos  sind,  zu  vernichten,  im
andern  Falle  aber  je  nach  ihrer  Beschaffenheit  entweder  mit  erwärmter  Saifenstieder-Lauge
  oder  mit  Chlorkalk  Auflösung  zu  waschen  und  mit  Sand  abzuscheuern.

Der  Fußboden  des  Krankenzimmers,  die  Lambris,  die  Kreuzstöcke,
  Thüren,  Tische,  Bänke,  Stühle  te.,  der  hölzerne  Theil  der
Berrstelle,  welche  er  etwa  verunreinigt  haben  sollte,  sind  mit  nassem  Sande  rein.
zu  scheuern  und  nach  dem  Trocknen  mit  scharfer  Saifensteder-Lauge  oder  mit  Chlorkalk-Auflösung
  zu  bestreichen  und  dann  mit  Wasser  abzuwaschen.

In  dem  frisch  gewaschenen  Gemache  des  Kranken  sind  sodann  Chlordönste
vier  und  zwanzig  Stunden  lang  bei  verschlossenen  Thüren  und  Fenstern  zu  entwickeln,
dann  ist  drei  Tage  lang  der  Luftzutritt  zu  gestatten,  sofort  aber  find  die  Wandunten
  und  Platfonds  mit  frisch  bereiteter  Kalkmilch  zu  weißeln.
        <pb n="466" />
        420

Zweckmaͤßig  duͤrfte  es  seyn,  daß  diejenigen  Personen,  welche  mit
dem  Kranken  näher  bescháäftigt  waren,  sich  und  ihre  Kleidungsstücke
  einer  gehörigen  Reinigung  unterwerfen.

III.  Von  den  Vorsichtsmaaßregeln,  wenn  Hausthiere  gebissen
worden  sind.

&amp;amp;.  26.

Wurde  ein  Pferd,  Rind,  Schaaf  oder  Schwein  von  einem  wuthverdächtigen
Thiere  gebissen,  und  liegt  es  bei  bedeutenderem  Werthe  desselben  in  der  Absicht
des  Eigenthümers,  solches  einer  Vorbauungs-Cur  zu  unterwerfen,  so  muß
bis  zur  Ankunft  eines  Thierarztes  das  gebissene  Thier  am  ganzen  Körper  genau
untersucht,  und  jede,  auch  die  unbedeutendste  Wunde,  mit  Wasser,  Lauge,  Salzwasser
  oder  Urin  anhaltend  ausgespühlt  und  die  Blutung  dadurch  längere
  Zeit  unterhalten  werden.  "

H.27.

Erst  nach  sorgfaͤltiger  Reinigung  und  nachdem  das  Bluten  aufgehoͤrt  hat,  trocknet
  man  die  verletzten  Theile  ab  und  zerstört  die  Wunden  in  ihrem  ganzen
Umfang  und  in  gehöriger  Tiefe  mit  dem  glühenden  Eisen,  oder  durch  Abbrennen
  von  Schießpuloer,  oder  ätzt  sie  mit  Spießglanzbutteru.  dergl.
Der  hinzugerufene  Thierarzt  hat  sich  davon  zu  uͤberzeugen,  daß  alle  Wunden
auf  diese  Weise  geaͤtzt  worden  sind,  und  dafuͤr  zu  sorgen,  daß  sie  sechs  Wochen  lang
in  starker  Eiterung  erhalten  werden.

23.

An  einzelnen  Stellen  des  Körpers,  z.  B.  dem  Schweife,  den  Ohren,  läßt
sich  durch  unverzügliches  Abschneiden  des  verlebten  Theils  die  Gefahr
der  Mittheilung  am  schnellsten  und  sichersten  beseitigen.

29

Besondere  Aufmerksamkeit  ist  auf  die  Reinigung  der  von  dem  withend

  gewordenen  Thiere  besudelten  Gegenstände  zu  richten;  der
Fußboden  und  die  Wände  sind  mit  siedender  Lauge  wiederholt  abzuwaschen,  leßtere
nachher  mit  Kalkmilch  zu  weißeln,  Dielen  nöthigenfalls  abzuhobeln,  das  Streustroh,
so  wie  hölzerne  und  andere  Geräthschaften  von  geringem  Werthe,  wie  Stricke,
Trinkgeschirre,  selbst  abgängige  Raufen,  hölzerne  Tröge  u.  s.  w.,  sind  zu  verbrennen,
eiserne  Gegenstände,  Ketten,  Ringe  u.  s.  w.,  auszuglühen.
·  Leinene  Decken  sollen  wiederholt  mit  siedendem  Wasser  oder  Lauge  übergossen,
wollene  Teppiche  aber  zwölf  Stunden  lang  mit  Chlorgas  geräuchert,  hierauf  ge:
walkt  werden;  Lederwerk  kann  zwölf  Stunden  lang  in  einer  Auflösung  von  Chlorkalk
eingeweicht  werden.

Die  Stallungen,  worin  wuthkranke  Thiere  gestanden  haben,  sind  nach
vorgenommener  Reinigung  sieben  Tage  lang  leer  zu  lassen  und  dem  Lustzuge  auszuseben-
        <pb n="467" />
        421

42.
Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

*  Freitag  den  24.  September  1841.

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihung.  —  Dienst-Nachrichten.  —  Verlelhung  der  goldenen  Cioil-Verdientt-Medaille
  an  den  Hofkammer-Förster  Treitler.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  den  Sportel-Ansatz  von  Depossten.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  das  Erlöschen  des  dem  Reallehrer  Eble  verliehenen  Erfindungspatents  für  einen
sogenannten  Dendrometer.  —  Bebanntmachung,  betreffend  das  Rang-Verhältniß  der  Vorstände  und
Hauptlehrer  der  öffentlichen  Schullehrer,  Seminare.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  gerichtlich  erkannte
  Unterdrückung  einer  Druckschrift.  —  Jutheilung  der  Gemeinden  Köngen  und  Wendlingen  mit
den  dortigen  Parreien  zum  Dekanat  Eßlingen.  —  Nachtrag  zu  der  Bekanntmachung  der  akademischen
—  für  das  Wnterhalbjahr  1811—42.  —  Känstige  Benennung  der  Hauptleute  und  Lientenants
etreffend.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellter  Diener.

 

1I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Ordens-Verleihung.

Seine  Königliche  Majestit  haben  durch  höchste  Entschließung  vom
15.  d.  M.  dem  Pfarrer  Wiehn  zu  Altsteußlingen,  Dekanats  Ehingen,  aus  Veranlassung
  seiner  fünfzigjährigen  Priester-Jubel-Feier,  in  gnäddigster  Anerkennung  seiner
treu  geleisteten  Dienste,  das  Ritterkreuz  des  Ordens  der  württembergischen  Krone  zu
verleihen  geruht.
        <pb n="468" />
        422

-B)  Dienst-Nachrichten.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.  haben  Seine  Königliche
Majestät  den  Hof-Theater-Intendanten  und  Vice-Oberkammerherrn,  Grafen
v.  Leutrum,  auf  sein  unterthänigstes  Ansuchen,  aus  Königlichen  Diensten  entlassen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  von  demselben
  Tage  die  evangelische  Pfarrei  Stötten,  Dekanats  Geislingen,  dem  Pfarrer  Hoffmann
  in  Reinerzau,  Dekanats  Freudenstadt,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Teufringen,  Dekanats  Böblingen,  dem  Pfarrer
Vestner  in  Schäfrersheim,  Dekbanats  Weikersheim,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Mulfingen,  Dekanats  Amrichshauseh,  dem
Pfarrer  Michler  zu  Thalheim,  Dekanats  Reckarsulm,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Jagstberg,  Dekanats  Amrichshausen,  dem  Pfarrer
Schlipf  in  Unterbbbingen,  Dekanats  Gmünd,  gnddigst  übertragen,

den  evangelischen  Pfarrer  Oesterlen  in  Eberstadr,  Dekanats  Weinsberg,  seinem
  Ansuchen  gemäß,  wegen  hohen  Alters  und  Kränklichkeit,  in  den  Ruhestand
gnädigst  versetzt,

dem  Helfer  Märklin  die  von  ihm  bisher  provisorisch  bekleidete  Stelle  eines
Professors  an  dem  oberen  Gymnasium  in  Heilbronn,  und  ebenso

dem  Candidaten  Kehrer,  von  Reutlingen,  die  von  ihm  bisher  in  provisorischer
  Eigenschaft  bekleidete  Ober-Reallehrersstelle  in  Heilbronn  definitiv  gnädigst
verliehen,

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  16.  d.  M.  die  erledigte  Assessorsstelle  bei  dem
Gerichtshofe  in  Ulm  dem  Gerichts-Abtuar  Kern  in  Tübingen  gnädigst  übertragen,

vermöge  höchster  Entschließung  vom  20.  d.  M.  den  bieherigen  Vice-Oberstallmeister
  v.  Maucler,  zum  Oberst-Stallmeister,  wie  auch

den  Kammerherrn  und  Stallmeister  v.  Taubenheim  zu  Höchst  Ihrem  ersten
Stallmeister  gnädigst  ernannt,  und  demselben  zugleich  die  Führung  der  Geschäfte
der  Hof-Theater-Intendanz  in  provisorischer  Eigenschaft  übertragen.

Nach  höchstem  Dekret  vom  20.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
dem  Major  a.  D.  v.  Menzingen,  den  Charakter  eines  Oberst-Lieutenants,
        <pb n="469" />
        423

dem  Aufseher  der  Militaͤr-Strafanstalt,  Ober--Lieutenant  Mauch,  den  Charakter
eines  Hauptmanns,  und

dem  Kanzlei-Assistenten  des  Kriegs-Ministeriums,  Joannis,  den  Charakter
eines  Revisors  ertheilt.

Am  10.  d.  M.  ist  der  auf  die  Pfarrstelle  Maselheim,  Oberamts  Biberach,  patronatisch
  ernannte  Pfarrer  Vinzenz  Henkel  zu  Röthenbach,  ferner

der  von  dem  Fürsten  von  Oettingen-Wallerstein  auf  die  Pfarrei  Kirchheim,
Oberamts  Neresheim,  patonatisch  ernannte  Pfarrverweser  Philipp  Haas  daselbst,  und

der  von  der  gräflich  Erbach-Wartenberg-Roth'schen  Patronat-Herrschaft  auf  die
Marrstelle  Haisterkirch,  Oberamts  Waldsee,  ernannte  Pfarrer  Joseph  Fackler  in
Fekenhausen,  landesherrlich  bestätigt  worden.

C)  Hof-Domänenkammer.
Verleihung  der  goldenen  Eivil-Verdienst-Medaille  an  den  Hofkammer-Förster  Treitler.
Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom
29.  v.  M.  dem  Hofkammer-Förster  Treitler  zu  Altshausen,  in  gnddigster  Anerkennung
  seiner  vorzüglichen  Dienstleistungen,  die  goldene  Eivil-Verdienst-Medaille
gnädigst  verliehen.
Stuttgart  den  7.  September  1841.  Gärttner.

II.  Verfugungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.
DOes  Justiz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  den  Sportel-Ansatz  von  Depositen.
Da  über  die  Anwendung  des  Sporteltarifs  vom  25.  Juni  1828  (Reg.  Blatt  S.  502),
hinsichtlich  des  Gebuͤhren-Ansatzes  bei  Depositen,  Zweifel  entstanden  sind;  so  wird
zum  Behuf  einer  gleichfoͤrmigen  Behandlung  dieses  Gegenstandes  Nachstehendes  verfuͤgt:

1)  Bei  der  Niederlegung  von  Urkunden,  einschließlich  der  Schuldverschreibungen,
die  nicht  auf  jeden  Inhaber  (au  porteur)  lauten,  ist  von  jeder  dersel-
        <pb n="470" />
        424

ben,  jedoch  ohne  Ruͤcksicht  auf  etwaige  Beilagen,  die  Sportel  von  bezieziehungsweise
  12  kr.  oder  1  fl.  zu  entrichten.

2)  Für  die,  wegen  erfolgter  Verlosung  oder  wegen  anderer  Umstände  eingetretene
  Zurückgabe  hinterlegter  Schuldscheine  au  porteur  und  für  die  hiebei
gleichzeitig  statrfindende  Niederlegung  anderer  Schuld-Verschreibungen
in  gleichem  Betrage  ist  ein  Sportel-Ansatz  nicht  begründet.

Stuttgart  den  10.  September  1841.  Prieser.

8)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Erlöschen  des  dem  Reallehrer  Eble  verliehenen  Erfindungspatents
für  einen  segenannten  Dendrometer.

Da  das  durch  hbchste  Entschließung  vom  24.  December  1854  dem  damaligen
Prcheptoratsverweser  Eble  zu  Saulgau,  jeßhigen  Reallehrer  zu  Schramberg,  Oberamts
  Oberndorf,  auf  zehen  Jahre  verliehene  Erfindungspatent  für  ein  von  ihm  un-“
ter  dem  Namen  Dendrometer  dargestelltes  Werkzeug  zur  Ausrechnung  des  Gubikinhalts
  und  Werths  der  Baumstämme  (Reg.  Blatt  von  1835,  S.  25)  wegen  mehr
als  zweifähriger  Unterbrechung  des  Betriebs  dieser  Erfindung  für  erloschen  erklärt
worden  ist;  so  wird  dieses,  unter  Beziehung  auf  Art.  157  und  159  der  revidirten
Gewerbe-Ordnung,  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  10.  September  1841.  Schlaper.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Rangvsrhältniß  der  Vorstände  und  Hauptlehrer  der  öffentlichen
Schullehrer-Seminare.

Vermöge  höchster  Entschliegung  vom  15.  d.  M.  ist  den  Vorständen  der  öf
feutlichen  Schullehrer-Seminare  der  Rang  in  der  siebenten,  und  den  (wissenschaft“
lich  gebildeten)  Hauptlehrern  an  diesen  Anstalten,  in  der  achten  Stufe  angewiesen
worden;  was  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  16.  September  1841.  Schlaper.
        <pb n="471" />
        425

2.  Der  Regierung  des  Neckar-Kreises.
Bekanntmachung,  betreffend  die  gerichtlich  erkannte  Unterdrückung  einer  Druckschrift.
Da  der  Criminal-Senat  des  K.  Gerichtshofs  fuͤr  den  Neckarkreis  durch  Beschlutz
  vom  26.  August  d.  J.  den  Inhalt  der  Druckschrift:
Die  Kölnische  Kirche  im  Mai  1851,  von  H.  M.,  zweite  bedeutend  vermehrte
Auflage.  Würzburg  bei  Voigt  u.  Merker,  im  Juni  1841,
den  bestehenden  Gesehen,  insbesondere  den  Bestimmungen  des  Art.  284,  Ziff.  2  des
Strafgesetzbuchs  und  des  F.  9  des  Preßfreiheitsgesetzes  vom  30.  Januar  1817  zuwiderlaufend
  gefunden,  und  daher  die  von  der  Polizeibehörde  vorläufig  verfügte  Beschlagnahme
  derselben  für  gerechtfertigt  und  die  fernere  Verbreitung  dieser  gesehwidrigen
  Schrift  für  verboten  erklärt  hat;  so  wird  dieß  hiemit  unter  dem  Anhange  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  nach  #&amp;amp;.  26  des  Preßfreiheits-Gesetzes  nunmehr
der  Verkauf  eines  jeden  Eremplars  der  gedachten  Schrift  in  das  In=  und  Ausland
zum  erstenmale  mit  60  Reichsthalern  und  im  Wiederholungsfalle  noch  härter  zu
ahnden  ist.
Ludwigsburg  den  10.  September  1841.  Böhler.

3.  Des  evangelischen  Eonsistorium.
Zutheilung  der  Gemeinden  Köngen  und  Wendlingen  mit  den  dortigen  Pfarreien  zum  Dekanate
Eßlingen.
Nach  Erledigung  des  Dekanats  Kirchheim  sind  die  demselben  bisher  in  kirchlicher
  Beziehung  untergeordneten  Gemeinden  Köngen  und  Wendlingen  mit  ihren

Pfarreien  dem  Dekanat  Enkingen,  dessen  Oberamtsbezirke  sie  angehören,  zugethellt
worden.

Stuttgart  den  14.  September  1841.  Mohl.

#.  Des  Rektoramts  der  Universität  Tübingen.
Nachtrag  zu  der  Bekanntmachung  der  akademischen  Vorlesungen  für  das  Winterhalbjahr  4841—42.

Statt  des  inzwischen  zum  Generql.  Soperintendenten  in  Hall  ernaynten  Ephorus
Prof.  v.  Sig  wart  wind  Bibliothekar  Dr.  Tafel  die  Logik  in  5—6  wöchentls-
        <pb n="472" />
        426

chen  Stunden,  Vormittags  von  9—10  Uhr,  vortragen;  so  wie  sich  zu  Derselben
Vorlesung  in  vier  wöchentlichen,  noch  näher  zu  bestimmenden  Stunden,  auch  Repetent
  Kornbeck  am  evangelischen  Seminar  erbietet.

Tübingen  den  14.  September  1351.
Dr.  Baur.

C)  Des  Departements  des  Kriegswesens.

Des  Kriegs-Ministerium.
Künftige  Benennung  der  Hauptleute  und  Lieutenants  betrefend.

Nach  höchsten  Dekreten  vom  27.  Mai  und  17.  Juni  d.  J.  hat  bei  den  Hauptleuten
  und  Rittmeistern  die  Benennung  „erster  und  zweiter  Elasse“  aufzuhöhren;  und
die  zweite  Elasse  der  Lieutenants  wird  künftig  nicht  mehr  „Unter-Lieutenant,“  sondern
„Lieutenant“  benannt.

Stuttgart  den  17.  September  1841.  Hügel.

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  den  Tod  des  Gerichts-NRotars  Erhardt  zu  Heidenheim  ist  das
dortige,  in  der  ersten  Besoldungs-Elasse  stehende  Gerichts-Notariat  erledigt  worden.
Die  Bewerber  um  dasselbe  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe
in  Ellwangen  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Altuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Tübingen
  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  daselbst  zu
melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Ebhausen,  Dekanats  Nagold,
werden  aufgefordert,  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu
melden.  In  dem  eine  halbe  Stunde  entfernten  Filial  Rohrdorf  hat  der  Pfarrer,
        <pb n="473" />
        427

neben  den  Gottesdiensten  in  der  Mutterbirche,  an  allen  Fest-,  Sonn=  und  Feiertagen
Vormittags  zu  predigen,  die  Casualien  zu  besorgen  und  jährlich  acht  bis  zwölf  Katechisationen
  zu  halten.  Der  Mutterort  zählt  1597,  das  Filial  742  Pfarrgenossen.
Das  Einkommen  der  Stelle  ist  in  Preisen  des  Sportelgeseßes  zu  992  fl.  berechnet-Die
  Verwandlung  der  ungeeigneten  Theile  desselben  ist  eingeleitet  und  tritt  auch  ohne
Zustimmung  des  neuen  Pfarrers  in  Vollzug.

4)  Die  Bewerber  um  die  katholische  Pfarrei  Gößlingen,  Oberamts  und  Dekanats
  Rottweil,  welche  im  Pfarrort  und  in  einem  nahegelegenen  Hofe  449  Pfarrgenossen
  begreift,  und  von  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Kapitalzinsen,  Besoldungen  und
gestifteten  Gebühren  ein  beständiges  Einkommen  von  754  fl.  gewährt,  haben  sich  binnen
  vier  Wochen  vorschrifemäßig  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  zu  melden.

5)  Die  Katharina-Kaplanei  in  der  Oberamtsstadt  Saulgau,  womit  vorforglich
die  Pfarrstelle  in  Boms  vereinigt  ist,  wird  wieder  beseht  werden.  Der  Kaplan  ist
im  Pfarr-Sprengel  zur  Aushülfe  bestimmt,  hat  aber  zunächst  bis  zur  Herstellung
der  Pfarr-Congrua  der  Pfarrei  Boms  die  Verbindlichkeit,  von  Saulgau  aus  in  dem
nahe  gelegenen  Orte  Boms  an  allen  Sonn=  und  Feiertagen  Vor=  und  Nachmittags
vollständigen  pfarrlichen  Gottesdienst  zu  halten,  und  die  daselbst  und  in  den  dazu  gehörigen
  Weilern  wohnenden  259  Pfarrgenossen  zu  pastoriren,  auch  den  Religions-Unterricht
  in  der  Schule  zu  Boms  vorschriftmäßig  zu  ertheilen.  Das  beständige  Gesamt-Einkommen
  von  der  Kaplanei  und  für  die  Pfarrverweserei  in  Boms  beträgt
672  fl.  an  Güter-Ertrag,  Grundgefällen,  Kapital-Zinsen,  Besoldungen  und  gestifteten
Gebühren.  Die  Bewerber  um  diese  vereinigte  Kirchenstelle  haben  sich  binnen  vier
Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

6)  An  der  Real-Anstalt  in  Reutlingen  sind  zwei  Lehrstellen  zu  besehen:

a)  die  Stelle  eines  zweiten  Lehrers  an  der  Oberrealklasse.  Derselbe
  ist  zu  24  öffentlichen  Lehrstunden  wöchentlich  verpflichtet,  und  zwar  zunächst  in
deutscher  und  französischer  Sprache,  in  Arithmetik,  Geschichte  und  Geographie,  so  wie
im  Zeichnen  und  Modelliren.  Sein  jährlicher,  f#rer  Gehalt  bestehr  in  800  fl.  ohne
Miethzins;  dieser  Gehalt  aber  wird  verhältnißmäßig  erhöht,  wenn  der  Lehrer  in
weiteren  Stunden  auch  in  der  englischen  Sprache  Unterricht  ertheilen  kann.
        <pb n="474" />
        428

b)  die  Stelle  eines  dritten  Reallehrers,  vornehmlich  an  der  neuen,
8—10jährige  Schüler  befassenden,  jüngsten  Realklasse,  mit  einem  firen  Gehalte  von
600  fl.  ohne  Miethzins,  gegen  die  Verpflichtung  zu  30  —  32  öffentlichen  Lehrstunden.

Die  befähigten  Bewerber  um  die  eine  oder  die  andere  dieser  Lehrstellen  haben
sich  binnen  vier  Wochen  vorfchriftmäßig  bei  dem  K.  Studienrathe  zu  melden.

v
.“

Widerruflich  angestellter  Diener.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.  wurde  das  Oberamts-Aktuariat
Vaihingen  dem  bisherigen  Verweser  desselben,  Regiminal-Referendär  Leyser,  in  definitiver
  Eigenschaft  gnädigst  übertragen.
        <pb n="475" />
        48.
Regierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

Samstag  den  25.  September  1841.

Inhalt.

Könial.  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Erlassung  einer  Amnestie  hinstchtlich  derjenigen
Württemberger,  welche  sich  politischer  Verbrechen  schuldig  gemacht  haben.  —  Dienst.  Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  die  Ausgabe  von  Fest-Gulden  betreffend.

Dienst-Erledigung.  ·

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Erlassung  einer  Amnestie  hinsichtlich  derienigen  Württemberger,  welche  sich  politischer
Verbrechen  schuldig  gemacht  haben.

Wilheim,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  dem  Geföhle  des  Dankes  gegen  die  götrliche  Vorsehung,  welche  seit  einer
Reihe  von  fünfundzwanzig  Jahren  Unsere  Bemühungen  für  das  Wohl  Unserer
Unterthanen  in  so  reichem  Maaße  gesegnet,  und  Und  in  der  unwandelbaren  Liebe
und  Treue  Unseres  geliebten  Volkes  einen  so  schönen  Lohn  der  Erfüllung  Unserer
Regentenpflichten  gewährt  hat,  ist  es  Unserem  Herzen  Bedürfniß,  die  bevorstehende
Feier  Un  seres  Regierungs-Jubilums  durch  einen  Akt  Unserer  Königlichen
Gnade  und  Milde  zu  bezeichnen.
        <pb n="476" />
        430
Wir  haben  demnach  beschlossen,  allen  denjenigen  Unserer  Unterthanen,  welche
sich  seit  dem  Antritt  Unserer  Regierung,  meist  in  jugendlicher  Unbesonnenheit  und
durch  aͤußere  Einfluͤsse  verfuͤhrt,  durch  Theilnahme  an  hochverraͤtherischen  Verbindungen
und  aͤhnlichen  politischen  Verbrechen  vergangen  haben,  und  nicht  schon  fruͤher  durch
einzelne  Gnaden-Akte  ganz  oder  theilweise  begnadigt  worden  sind,  unbeschraͤnkte,  vollkommene
  Verzeihung  angedeihen  zu  lassen.

Auf  den  Grund  der  Uns  hierüber  erstatteten  Berichte  der  betreffenden  Ministerien
  und  der  Uns  von  denselben  vorgelegten  Namens-Verzeichnisse  der  Betheiligten,
  so  wie  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,  verordnen  und  verfügen
Wir  daher,  wie  folgt:  ·

H.1.

Allen  denjenigen,  welche  seit  Unserem  Regierungs-Antritt  wegen  politischer
Verbrechen  zu  gerichtlichen  Strafen  verurtheilt  worden  oder  wegen  solcher  Verbrechen
noch  in  gerichtlicher  Untersuchung  befangen  sind,  so  wie  deren  Mitschuldigen,  wird
hiemit  braft  dieser  Amnestie  vollbommene  Begnadigung  und  Abolition  ertheilt.

.  2.

In  dieser  Gemäßheit  ist  den  vorerwähnten  Verurtheilten

1)  die  ihnen  zuerkannte  Strafe,  oder,  sofern  letztere  bereits  angetreten  worden,
der  Rest  derselben  erlassen;

2)  steht  denjenigen  von  ihnen,  welche  fruͤher  unter  der  Bedingung  der  Auswanderung
  oder  eines  zeitlichen  Aufenthalts  im  Auslande  begnadigt  worden  sind,
die  Ruͤckkehr  in  das  Vaterland  offen;

3)  wird  die  gegen  solche  Verurtheilte  gerichtlich  verfuͤgte  Stellung  unter  polizeiliche
  Aufsicht  nach  erstandener  Strafe  hiemit  aufgehoben;  auch  werden

4)  alle  diejenigen,  welche  wegen  Verbrechen  der  genannten  Art  zu  entehrenden
Strafen  verurtheilt  worden  sind,  durch  Wiederherstellung  ihrer  buͤrgerlichen
Ehre  begnadigt.

K.  5.

Hinsichtlich  der  in  Untersuchung  Befangenen  (§.  1),  so  wie  derjenigen,  welche

vermöge  der  gegen  sie  bereits  vorliegenden  Anzeigen  noch  in  Untersuchung  zu  ziehen
        <pb n="477" />
        431

wären,  wird  hiemit  alles  weitere  gerichtliche  Verfahren  wegen  der  genannten  Verbrechen
  niedergeschlagen.
G.  4.

Sollten  in  der  Folge  derzeit  noch  unbekannte  Mitschuldige  der  in  9#.  2  und  3
erwähnten  Individuen  entdeckt  werden;  so  soll  die  Bestimmung  des  §.  5  auch  auf
sie  Anwendung  finden.  »

Unser  Justiz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  25.  September  184/1.

Wilheilm.

Der  provisorische  Cbef  des  Justiz-Departements:
Staatsrath  v.  Prieser.  6
Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Staats-Sekretär:
Vellnagel.

B)  Dienst-Nachrichten.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  22.  d.  M.  haben  Seine  Königliche
Majestät  dem  auf  die  evangelische  Pfarrei  Gomaringen,  Dekanats  Reutlingen,
ernannten  bisherigen  Dekan  in  Cannstadt,  Hochsterter,  den  Titel  und  Rang  eines
Dekans  zu  belassen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Ohmden,  Dekanats  Kirchheim,  dem  Ober-Präzeptor
  Kerler  in  Urach,  zu  verleihen,  und

dem  Ober-Präázeptor  OSwald  an  dem  Gymnasium  in  Ehingen  den  Titel  eines
Professors  mit  dem  Nange  in  der  achten  Stufe  zu  ertheilen,  ferner

vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.  d.  M.  die  bei  dem  Ober-Tribunal  erledigte
  Rathosielle  dem  seitherigen  Assessor  bei  demselben,  Ober-Justizrath  Zeyer,

die  erledigte  Ober-Justizrathsstelle  bei  dem  Gerichtshofe  in  Ulm  dem  Ober-Justiz=Allessor
  Dr.  Plieninger  zu  Eßlingen,  und

die  erledigte  Prokuratorsstelle  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  dem  Rechts-Consalenten

estle  von  Stuttgart  zu  übertragen  gnädigst  geruht.
        <pb n="478" />
        432

II.  Verfügungen  der  Departementé.

Des  Finanz-Departementé.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfögung,  die  Ausgabe  von  Fest-Gulden  betreffend.

Auf  das  demnächst  eintretende  Regierungs-Jubelfest  wird  eine  Silbermünze  geprägt,
  welche  auf  der  Hauptseite  das  Brustbild  Seiner  Majestät  des  Königs
mit  Lorber=  und  Eichen-Kranz,  auf  der  Kehrseite  ein,  der  Umschrift  „zur  Feier  25jähriger
  Regierung“  entsprechendes  Sinnbild,  und  unter  diesem  den  Jahrestag  des  Regierungsantritts,
  „den  30.  Obtober  1841“  enthält.

Diese  Münzstücke  werden  nach  ihrem  auf  dem  Rande  eingedrückten  Werthe  von
Ein  Gulden  ausgegeben,  und  sind  künftig  in  demselben  bei  den  Kassen  des  Staats
als  Zahlung  anzunehmen.

Stuttgart  den  21.  September  1871.  Herdegen.

Dienst-Erledigung.

Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Eivil-Senate  des  Gerichtshofs  in  Eßlingen
  in  Erledigung  gekommene  Assessorsstelle  haben  sich  binnen  vierzehen  Tagen
bei  dem  K.  Ober-Tribunale  zu  melden.
        <pb n="479" />
        *
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Samstag  den  2.  Oktober  1841.

*  -  Inhalt.
„Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Erlöschen  des  dem  Schlossermeister  Erb  verliehenen  Patents  auf
eine  Verbesserung  der  Sauterschen  Schweb-Maschine  zur  Heilung  von  Beinbrüchen.  —  Verleihung  eines
Erfindungspatents  an  den  Kattunfabrikanten  Wunderlich  auf  eine  Verfahrungsweise,  um  ächt  schwarz,
auf  türkisch  rothem  Grunde  zu  drucken.  —  Bekanntmachung  einer  Schenkung  des  Commerzienraths  und
Stadtraths  Neid  hardt  in  Ludwigsburg.  —  Ertheilung  der  Jahres=  (September·)  Preise  für  technische
und  landwirthschaftliche  Ersiüdungen  und  Leistungen.  —  Bebanntmachung  der  dießjährigen  allgemeinen
Conkurs-Prüsung  für  alle  Bewerber  um  OÖffsziersstellen.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestckt  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  25.  v.  M.
dem  vormaligen  Ober-Lieutenant  v.  Willmar  den  Titel  und  Nang  eines
Hauptmanns  mit  der  Erlaubniß,  die  Armee-Uniform  tragen  zu  dürfen,  gnaͤdigst
verliehen.

Am  25.  v.  M.  ist  der  Bezirbs-Commandant  des  Landjäger-Corps,  Hauptmann
v.  Besserer,  zu  Ulm  gestorben.
        <pb n="480" />
        434

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a))  Erlöschen  des  dem  Schlossermeister  Erb  verliehenen  Patents  auf  eine  Verbesserung  der  Sauterschen
Schweb-Maschine  zur  Heilung  von  Beinbrüchen.

Da  das  dem  Schlossermeister  Johann  Georg  Erb  zu  Leaichingen,  Oberamts
Münsingen,  unter  dem  26.  September  1836  verliehene  zehenjährige  Erfindungspatent
auf  eine  Verbesserung  der  Sauterschen  Schweb-Maschine  zur  Heilung  von  Veinbrüchen
  (Reg.  Blatt  S.  484)  durch  die  Verzichtleistung  des  Berechtigten  erloschen
ist;  so  wird  dieses  nach  Art.  159  der  revidirten  Gewerbe-Ordnung  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  20.  September  1841.  Schlaper.

b)  Verleihung  eines  Erfindungspatents  an  den  Kattunfabrikanten  Wunderlich  auf  eine
Verfahrungsweise,  um  ächt  schwarz  auf  türkisch  rothem  Grunde  zu  drucken.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  22.  d.  M.
den  Kattunfabrikanten  David  Wunderlich  und  Comp.  zu  Crailsheim  auf  die  von
ihnen  dargelegten  Mittel  und  Verfahrungsweise,  um  acht  schwarz  auf  türkisch  rothem
Grunde  zu  drucken,  ein  Erfindungspatent  mit  fünfjähriger  Dauer  gnädigst  verliehen
haben;  so  wird  dieses,  unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten
allgemeinen  Gewerbeordnung,  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  24.  September  1841.  Schlayer.

2.  Der  Regierung  des  RNeckar-Kreises.
Bekanntmachung  einer  Schenkung  des  Commerzienraths  und  Stadtraths  Neidhardt  in
Ludwigsburg.
Der  Commerzienrath  und  Stadtrath  Reidhardt  in  Ludwigsburg  hat  aus
Anlaß  der  Jubelfeier  der  25jährigen  Regierung  Seiner  Majestät  des  Königs
die  Anlehen,  welche  derselbe
        <pb n="481" />
        435

dem  Vereine  für  das  zu  Unterbringung  verwahrloster  Kinder  in  der  hiesigen
Stadt  gegründete  Mathildenstift  unter  dem  25.  Juli  1835  mit  1000fl.
dem  Vereine  für  das  hiesige  Privat-Krankenhaus  unter  dem  22.  November

1856  mi  500  fl.
dem  Vereine  für  die  Pleinkinder,  Bewahr=  Anstali  dahier  unter  dem  1.  März
1858  mit  ..  .  100fl.

unverzinslich  auf  unbestimmte  geit  gemach  har,  den  gedachten  priva-Vereinen  geschenkt,
  und  solche  in  Stiftungen  umgewandelt;  was  im  ehrenden  Anerkenntnisse
dieser  wohlthätigen  Handlung  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Ludwigsburg  den  18.  September  1841.
Bühler.

5.  Der  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins.

Ertheilung  der  Jahres=  (September-)  Preise  für  technische  und  landwirkhschaftliche  Ersindungen

und  Leistungen.

Die  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  gnddigst  ausgeseßten  Jahres-Preise
  zu  Beförderung  der  vaterländischen  Industrie  haben  in  diesem  Jahre  wieder
mehrfache  Bewerbungen#beranlaßt.

Nachdem  diese  einer  sorgfältigen  Prüfung  unterworfen,  und  Seiner  Königlichen
  Majestt  darüber  unterthänigster  Vortrag  erstattet  worden,  wird,  nach  erfolgter
  höchster  Entschließung  vom  21.  September,  das  Ergebniß  in  Nachstehendem
veröffentlicht:

I.  Von  den  um  den  mechanischen  Preis  aufgetretenen  eilf  Bewerbern
konnte  keinem  der  Preis,  wohl  aber  den  nachfolgenden  öffentliche  Belobung
zuerkannt  werden:

1)  dem  Uhrmacher  Matthäáäus  Hipp  in  Reutlingen,  wegen  einer  Vereinfachung
  an  dem  Schlagwerke  der  Thurm-Uhren,  bei  welcher  das  Verdienst
der  Erfindung,  so  wie  die  gute  Arbeit  anzuerkennen  sind;

2)  dem  Schmiedmeister  Johann  App,  von  Seeburg,  Oberamts
Urach,  wegen  der  von  ihm  verfertigten  gut  gearbeiteten  Werkzeuge  zum  Behauen
  der  Möühlsteine  (Billen  und  Wackenhämmer).
        <pb n="482" />
        436

II.  Von  den  durch  zwei  Bewerber  um  den  chemischen  Preis  vorgelegten
Gegenständen  wurde  keiner  als  preiswürdig  erfunden.

III.  Unter  den  aufgetretenen  sechszehen  Bewerbern  um  den  landwirthschaftlichen
  Preis  wurde

#a)  dieses  Preises  von  dreitzig  Dukaten  und  einer  silbernen  landwirthschaftlichen

Medaille,  Jabob  Fauser,  Gutsbesibßer  in  Münsingen,  würdig

erkannt,  wegen  Urbarmachung  einer  vorher  meist  dden  Fläche  von  204  Morgen

  auf  der  Alb,  und  deren  Anlegung  zu  einem  geschlossenen,  wohl  bewirthschafteten
  Gute,  und  wegen  des  von  Fauser  sowohl  hiedurch,  als  durch  seinen
  thätigen  und  glücklichen  Betrieb  der  Landwirthschaft  überhaupr,  für  die
Alb  gegebenen  guten  Beispiels.

b)  Nebstdem  wurde  die  lan  dwirthschaftliche  Preis-Medaille  ertheilt:


1)  der  Gattin  des  Schulmeisters  Wagner  in  Maichingen,
Oberamts  Böblingen,  wegen  ihrer  erfolgreichen  Bemühungen  um
die  Emporbringung  der  Schweinezucht;

2)  dem  Stadtrath  und  Tuchmacher  Georg  Heß,  dem  Jöüngern,
in  Oehringen,  wegen  seiner  Leistungen  in  de  Maulbeerpflanzung  und
Seidezucht,  und  deren  Beförderung  durch  Belehrung  und  Unterstüßung

Anderer;

5)  dem  Wirth  und  Gutsbesitßer  Johann  Dobler  in  Ellwangen,
Bezirksamts  Wurzach,  wegen  der  durchgreifenden  Verbesserungen,
die  er  auf  seinem  229  Morgen  großen  Hofgute,  durch  Trockenlegung  von
Wiesen,  Planirung  des  Ackerfelds,  Anlegung  von  Jauche=  und  Cempost-Behältern,
  Errichtung  neuer  Oekonomie-Gebäude  r2c.  vorgenommen,  und  wodurch
  er  für  seine  Gegend  ein  nachahmungswürdiges  Beispiel  aufgestellt  hat.

Sodann  wurde
ßc  öffentlicher  Belobung  würdig  erkannt:

1)  der  Pfarrer  Weinland  in  Grabenstetten,  Oberamts  Rürtingen,
  wegen  der  seit  17  Jahren  mit  beträchtlichen  Opfern  aus  seinem
Dienst-Einkommen  bewirkten  Aufmunterung  seiner  Gemeinde-Angehörigen
        <pb n="483" />
        de

s

437

zur  Einfuͤhrung  der  Stallfuͤtterung,  zum  Anbau  von  Futterkräutern  und
zur  Hebung  der  Waldkultur;

2)  der  Pfarrer  Abt  in  Gerabronn,  wegen  der  aus  Anlaß  der  Vorlegung
  seiner  Methoden  und  Werkzeuge  bei  der  Veredlung  und  dem  Beschneiden
  der  Obstbaͤume  erwiesenen  eifrigen  Bemuͤhungen  fuͤr  Vervollkommnung
  der  Obstbaumzucht,  und  wegen  des  wohlthaͤtigen  Einflusses,
den  er  hierin  auf  seine  Gegend  uͤbt.

Endlich  wurde
d)  ein  Geldgeschenk  von  dreißig  Gulden  dem  Tagloͤhner  Johannes
Bauer  zu  Amstetten,  Oberamts  Geislingen,  bewilligt,  wegen
der  durch  eigene  Handarbeit  mit  großem  Fleiße  ausgefuͤhrten  Urbarmachung
einer  oͤden  Flaͤche  von  103  Morgen.
Das  Rähere  über  diese  Preis-Vewerbungen  wird  in  einem  der  nächsten  Hefte
Correspondenzblatts  des  landwirthschaftlichen  Vereins  mitgetheilt  werden.

Stuttgart  den  27.  September  1841.
Gärttner.

B8)  Des  Kriegs-Departements.

Des  Kriegs-Ministerium.
Bekanntmachung  der  dießjährigen  allgemeinen  Conkurs-Prüfung  für  alle  Bewerber  um
Offiziers-Seellen.
Es  wird  solche  am  2.  November  in  Stuttgart  beginnen.

Zugelassen  werden:
1)  die  aus  der  ersten  Elasse  der  Offiziers-Bildungs-Anstalt  austretenden  Zöglinge;

2)  die  Regiments-Offiziers-Zöglinge;  »
3)  alle  Landes-Soͤhne,  welche  sich  der  Erlernung  der  Kriegs-Wissenschaften  gewidmet
  haben.
        <pb n="484" />
        438

Leßtere  beide  2)  u.  3)  müssen  jedoch,  um  zugelassen  werden  zu  können,  durch
einen  Taufschein  nachweisen,  daß  sie  im  Laufe  des  Kalenderjahres,  in  welchem  sie
zur  Prüfung  kommen,  das  zwanzigste  Jahr  zurückgelegt  und  das  zwelundzwanzigste
noch  nicht  überschritten  haben;  ferner  müssen  sie  über  ihre  bisherigen  Studien  und
ihre  sitrliche  Aufführung  die  genügendsten  Zeugnisse  beibringen,  und  den  Besit  der  zur
Offiziers-Ausrüstung  erforderlichen  Mittel  und  Zulagen  nachweisen,  indem  verlangt
wird,  daß  jeder  zum  Offizier  zu  Ernennende  bei  den  fußgehenden  Waffen  wenigstens
die  erste  vollständige  Ausrüstung  zu  bestreiten,  bei  den  reitenden  Waffen  aber  nicht
nur  im  Verhältniß  des  Mehraufwandes  aus  eigenen  Mitteln  sich  auszurüsten  vermöge,
  sondern  auch  eine  monatliche  Zulage  von  wenigstens  20  fl.  erhalte.

Die  Gegenstände,  in  welchen  geprüft  wird,  sind  dieselben,  welche  während  des
ganzen  Cursus  in  der  Offiziers-Bildungs-Anstalt  vorgetragen  werden,  und  zwar:

1)  Anthropologie,  Logik,  philosophische  Moral,  Naturrecht.
2)  Mittlere  und  neuere  Geschichte,  mit  besonderer  Röcksicht  auf  die  deutsche
Geschichte,  vaterländische  Geschichte.
5)  Phys#kalische  und  politische  Geographie;  Statistik.
4A)  Mathematik,  und  zwar:  ao)  Arithmetik  und  Algebra;z  b)  Geometrie,  Stereometrie,
  ebene  und  sphärische  Trigonometrie;  c)  mathematische  Geographie;
d)  Mechanik.
5)  Physik.
6)  Chemie.
7)  Deutsche  Sprache.
8)  Französische  Sprache.
9)  Militr-Geschäfts-Sty#l.
10)  Artillerie-Wissenschaft.
11)  Befestigungsbunst.
12)  Elementar-Taktik.
15)  Terrainlehre.
14)  Angewandte  Taktik.
15)  Topographisches  Zeichnen;  Aufnahme  mit  und  ohne  Instrumenten.
        <pb n="485" />
        439

16)  Militaͤrische  Dienstvorschriften.

17)  Militaͤrische  Gymnastik.  Exerciren,  Fechten,  Reiten.

Aus  der  Zahl  der  in  Folge  dieser  Pruͤfung  zur  Befoͤrderung  fuͤr  befaͤhigt  erklaͤrten
  Bewerber  haben  die  sechs  Ersten  in  der  Lokation  den  naͤchsten  Anspruch  auf
Befoͤrderung  zum  Offizier,  und  werden  nach  Maaßgabe  des  eintretenden  Bedarfs
dazu  befoͤrdert.

Die  ad  2  und  3  erforderlichen  Zeugnisse  müssen  spaͤtestens  bis  18.  Oktober  an
das  Kriegs-Ministerium  eingesendet  seyn.

Stuttgart  den  27.  September  1851.
.  Huͤgel.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Frickenhausen,  Dekanats  Nörtingen,
  werden  aufgefordert,  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistostorium
  zu  melden.  Die  Pfarrei  enthält  im  Mutterorte  1216  und  in  dem  :  Stunden
  entfernten,  mit  Kirche  und  Schule  versehenen  Filial  Tischart,  352  Kirchengenossen.
  In  dem  Filial  hat  der  Pfarrer  an  allen  Aposteltagen,  bei  der  viermaligen
Abhaltung  der  Abendmahlsfeier,  so  wie  an  der  Kirchweihe  zu  predigen,  auch  die
zufälligen  gottesdienstlichen  Verrichtungen  zu  versehen.  Das  nach  Abzug  eines  jährlichen
  Beitrags  von  100  fl.  zum  geistlichen  Besoldungs-Verbesserungsfonds,  in  Preisen
  des  Sportelgesehes  zu  1225  fl.  berechnete  Einkommen,  ist  noch  unverwandelt,
und  wird  auch  vorerst  nicht  zur  Verwandlung  bommen.  Der  anzustellende  Geislliche
muß  aber  jederzeit  eine  Verwandlung,  welche  von  der  Ober-Kirchenbehörde  gut  geheißen
  wird,  als  wirksam  auch  während  seiner  Dienstzeit  anerkennen,  und  sich  allen
Anordnungen  unterwerfen,  welche  etwa  beschlossen  werden  sollten,  um  sichere  Anhaltspunkte
  für  eine  künftige  Verwandlung  zu  gewinnen.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Reckarhausen,  Dekanats  Nürtingen,
  werden  aufgefordert,  ihre  Gesuche  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
        <pb n="486" />
        440

Consistorium  einzureichen.  Die  Kirchengemeinde  zaͤhlt,  einschließlich  des  Filials  Raidwangen,
  in  welchem  sich  keine  Kirche,  sondern  nur  eine  Schule  befindet,  1276  Genossen-Das
  Einkommen  der  Stelle,  zu  dem  keine  Zehenten  gehdren,  ist  in  Preisen  des
Sporelgesetzes  zu  760  fl.  berechner.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Reinerzau,  Dekanats  Freudenstadt,
welche  558  Kirchengenossen  zählt,  und  deren  verwandeltes  Einkommen  sich  zu  658  fl.
berechnet,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorlum  zu
melden.

A)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Reubach,  Dekanats  Blaufelden,
werden  aufgefordert,  ihre  Gesuche  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consi-=storium
  einzureichen.  In  dem  Pfarrsitze  befinden  sich  190  Kirchengenossen  und  in
den  Filialien  582.  Zu  den  letßreren  gehört  der  3  Stunden  entfernte  Ort  Kleinansbach,
  welcher  mit  Kirche  und  Schule  versehen  ist.  In  diesem  hat  der  Pfarrer,  neben
drei  bestimmten  Gottesdiensten,  alle  zufällig  vorkommenden  gottesdienstlichen  Handlungen
  zu  versehen.  Das  Einkommen  der  Stelle  berechnet  sich  in  Preisen  des
Sportelgesehbes  zu  600  fl.  Die  ungeeigneten  Einkommenstheile  sind  bis  jeht  nur
theilweise  verwandelt,  es  wird  aber  noch  die  Verwandlung  der  übrigen  stattfinden,
ohne  daß  deren  gleichbaldiger  Vollzug  die  Zustimmung  des  neuen  Geistlichen  bedarf.
Bis  auf  Weiteres  hat  der  anzustellende  Pfarrer  auch  die  Pfarrgeschäfte  in  dem  benachbarten
  Michelbach  gegen  besondere  Belohnung  zu  versehen.

—.—.——

Berichtigun  g.

In  der  Nummer  42  des  Regierungs-Blatts  vom  24.  September  1841,  ist  S.  423,  Linie  1  von  oben
statt:  odem  Aufseher“  zu  lesen:  „dem  Oberaufseher.“
        <pb n="487" />
        441

1/5.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Montag  den  4.  Oktober  1841.

Königliches  Manifest.

 

An  Mein  Volk.
Wilhelm,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Liebe  Getreue!  In  dem  allgemeinen  und  begeisterten  Antheil,  welchen  Mein
VBolk  durch  Abgeordnete  aus  allen  Ständen  und  Klassen  desselben,  aus  allen  Oberämtern
  und  Gemeinden  des  Konigreichs,  an  der  Feier  Meines  fünfundzwanzigjährigen
  Regierungs=  Jubiläums  genommen,  habe  Ich  mit  freudiger  Rührung  neue
sprechende  Beweise  seiner  Mir  stets  bewährten  Treue,  Liebe  und  Anhänglichkeit
erhalten.  Ich  folge  daher  gerne  dem  Drange  Meines  Herzens,  indem  Ich  Meinen
sämtlichen  geliebten  Unterthanen,  und  insbesondere  denjenigen,  welche  bei  dieser  Feier
        <pb n="488" />
        442

persoͤnlich  mitgewirkt  haben,  Meinen  gnaͤdigen  Dank  und  zugleich  Mein  allerhoͤchstes
Wohlgefallen  uͤber  den  Sinn  fuͤr  Anstand  und  Ordnung,  welcher  diese  Feste  auszeichnete,
  hiemit  oͤffentlich  ausdruͤcke.  Ich  ertheile  hiebei  mit  wahrem  Vergnuͤgen
Meinen  getreuen  Unterthanen  die  Versicherung,  daß  Ich  in  ihren  dankbaren  Gefuͤhlen
und  Gesinnungen  den  schoͤnsten  Lohn  fuͤr  dasjenige  finde,  was  Ich  im  Laufe  Meiner
fünfundzwanzigjährigen  Regierung  für  ihr  wahres  Wohl  zu  wirben  bestrebt  gewesen
bin,  daß  ihr  Glück  und  ihre  Wohlfahrt  auch  ferner  das  einzige  Ziel  Meiner  landesväterlichen
  Bemühungen  seyn  werde,  und  daß  Ich  die  allgürtige  Vorsehung,  mit  geröhrtem
  Danke  für  ihren  bisherigen  Beistand,  anflehe,  auch  in  Zukunft  diese  Meine
Bemühungen  mit  ihrem  göttlichen  Segen  zu  begleiten.

Hiernächst  verbleibe  Ich  allen  Meinen  getreuen  Unterthanen  mit  Meiner  Kbniglichen
  Huld  und  Gnade  zugethan.

Gegeben,  Stuttgart  den  5.  Obtober  1841.

Wilhelm.

Auf  Befehl  des  Königsder

  Staats-Sekrektär:
Vellnagel.
        <pb n="489" />
        443

.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

—  —  Sanstag  den  9.  Oktober  1841.

Inhal#t.
#  1  Dekrete.  Ordens-Verleihungen.  —  Bewilligung  zur  Annahme  fremder  Orden.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Srenglermeister

Benkler  auf  eine  weitere  Vereinfachuug  der  von  ihm  verbesserten  Oelgas-Lampe.  —  Verfügung,  die
„Ausbhebung  für  das  Jahr  4382  betreffend.  —  Verfügung  in  Betreff  der  Weinlese.

 

——

I.  Unmittelbare  Königliche  Debkrete.

A.)  Ordens-Verleihungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchsten  Dekreten  an  den  Vice-Ordenskanzler,
  und  zwar  vom  7.  v.  M.

dem  Königl.  Preussischen  Finanz=  Minister,  Grafen  v.  Alvensleben,  den
Friederichs-Orden,

dem  Königl.  Preussischen  wirklichen  Geheimen  Legationsrath,  Direktor  im  Ministerium
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Eichmann,  das  Commenthurkreuz  des
Ordens  der  Württembergischen  Krone,  und

dem  bei  der  Königl.  Preussischen  Gesandtschaft  zu  Constantinopel  angestellten
Legationsrath  v.  Wagner,  so  wie  «  «
        <pb n="490" />
        44

dem  bei  derselben  Gesandtschaft  angestellten  Legations-Sekretär,  Grafen  v.  Pourtales,

das  Ritterkreuz  des  Kron-Ordens,  ferner

nach  hochstem  Dekrete  vom  14.  v.  M.  dem  Kaiserl.  Königl.  Oestreichischen
Oberst-Lieutenant  v.  Birago  das  Commenthurkreuz  des  Ordens  der  Württembergischen
  Krone,

nach  höchstem  Dekrete  vom  22.  v.  M.  dem  Kaiserl.  Königl.  Oestreichischen
Staats-Minister  und  Bundes-Präsidial-  Gesandten,  Grafen  v.  Münch-Bellinghausen,
  wie  auch  .

nach  hoͤchsten  Dekreten,  beziehungsweise  vom  26.  und  29.  v.  M.,

dem  Fürsten  v.  Oettingen-Wallerstein,  so  wie

dem  Fürsten  v.  Oettingen-Spielberg
das  Großbreuz  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone  zu  verleihen  geruht.

B)  Bewilligung  zur  Annahme  fremder  Orden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchsten  Dekreten  an  den  Vice-Ordenskanzler,
  beziehungsweise  vom  25.  August  und  2.  September,

dem  Königl.  Geschäftsträger  am  Königl.  Preussischen  Hofe,  Kammerherrn
v.  Linden,  und

dem  Vorstande  der  Zoll-Direbtion,  Direktor  v.  Schmidlin,
die  nachgesuchte  Erlaubniß  gnädigst  ertheilt,  den  von  des  Königs  von  Preussen
Majestär  ihnen  verliehenen  rothen  Adler-Orden  zweiter  Elasse,  wie  auch

durch  höchste  Entschliefung  vom  7.  d.  M.  dem  Konigl.  Consul  zu  Rom,
v.  Kolb,  den  von  des  Königs  von  Dänemark  Majestät  ihm  verliehenen  Danebrog=Orden
  vierter  Classe  anzunehmen  und  zu  tragen.

C)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  hböchster  Entschließung  vom
26.  v.  M.  dem  Regierungs-Sekretär  Högg,  in  Ellwangen,  den  Tirel  und  Rang
eines  Kanzleiraths  zu  verleihen,
        <pb n="491" />
        445

durch  hoͤchste  Entschließung  vom  29.  v.  M.  die  erledigte  Stelle  eines  Professors
an  dem  evangelischen  Seminar  zu  Schönthal  dem  Ober-Prázeptor  Eyth,  zu  Kirchheim,
  zu  übertragen,  und

vermäöge  höchster  Entschließung  vom  30.  v.  M.  dem  pensionirten  Oberamtmann
Koch,  von  Heidenheim,  die  nachgesuchte  Erlaubniß  zu  Ausübung  der  Rechts-Praris
zu  ertheilen  gnädigst  geruht.  Derselbe  hat  Heidenheim  zu  seinem  Wohnsitze  gewählt

I1I.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

Verleihung  eine#  Ersindungs-Patents  an  den  Spenglermeister  Benkler  auf  eine  weitere
Bereinfachung  der  von  ihm  verbesserten  Oelgas-Lampe.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  22.  d.  M.
dem  Spenglermeister  Benkler  und  Genossen  zu  Wiesbaden,  auf  die  von  ihm  dargelegte
  weitere  Vereinfachung  der  von  ihnen  verbesserten,  unter  dem  16.  Juni  d.  J.  patentirten
  Oelgaslampe  durch  eine  an  der  Glasröhre  angebrachte  Verengung  und  durch
einen  über  eine  solche  Verengung  eingeschobenen  flachen  Metallring,  ein  fünfjähriges
Erfindungs-Patent  gnädigst  verliehen  haben;  so  wird  dieses,  unter  Beziehung  auf  den
siebenten  Abschnitt  der  revidirten  Gewerbe-Ordnung,  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  24.  September  1841.  Schlapyer.

8)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.
Des  Ober-Rekrutirungs-Raths.
Verfügung,  die  Aushebung  für  das  Jahr  1842  betreffend.

Die  Vorbereitungs-Geschäfte  zur  Aushebung  im  Jahr  1842,  so  wie  die  Aushebung
  selbst,  erfolgen  in  denselben  Terminen,  wie  durch  die  Verfügung  des  Ober-Rekrutirungsraths
  vom  1.  September  1835  (Reg.  Blatt  Nro.  34)  angeordnet  worden
  ist.
        <pb n="492" />
        446

Unter  Bezugnahme  auf  diese  Verfuͤgung  wird  den  K.  Oberaͤmtern  aufgegeben,
die  vort  angegebenen  Termine  genau  einzuhalten,  und  in  den  Gemeinden  gehoͤrig
bekannt  zu  machen,  auch  längstens  bis  zum  8.  November  d.  J.  Anzeige  hieher  zu  erstatten,
  daß  mit  der  Aufzeichnung  der  Militärpflichtigen  in  jeder  Gemeinde  der  Anfang
  gemacht  sey.

Stuttgart  den  1.  Oktober  1851.  «  Goͤriz.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
Berfügung  in  Betreff  der  Weinlese.

In  Absicht  auf  die  beginnende  Weinlese  wird  den  Königl.  Cameralämmiern,  unter
  Hinweisung  auf  die  bestehenden  Verordnungen,  Folgendes  zur  Nachachtung  eroͤffnet:


1)  Wo  die  Weingefaͤlle  des  Staats  nicht  vertragsmaͤßig  in  Geld  bezahlt  werden,
sind  dieselben  in  gesetzlicher  und  hergebrachter  Weise  unter  gehoͤriger  Aufsicht
einzuziehen,  und  nach  ihrer  verschiedenen  Qualitaͤt  zu  sortiren.

2)  Von  den  erhobenen  Gefällweinen  sind  die  wenigen  noch  nicht  in  Geld  verwandelten
  Wein-Besoldungen,  Pensionen  und  Gülten  unter  den  Keltern  in
Natur  abzureichen,  soweit  nicht  für  deren  Abgabe  besondere  Bestimmungen
gegeben  werden.  .

5)  Die  über  die  Natural-Abgaben  bevorbleibenden  Gefällweine  sind  unter  den
Keltern  bestmöglich  zu  verwerthen.

4)  Die  Einsendung  der  Herbst-Rechnungen  ist  so  zu  beschleunigen,  datz  die
hieraus  von  den  Finanzkammern  zu  fertigenden  Uebersichten  spätestens  auf
den  15.  December  hieher  vorgelegt  werden  können.

Stuttgart  den  6.  Oktober  1841.  Herdegen.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="493" />
        RUn.
Regierungs-Blatt

fuͤr  das
Königreich  Württemberg.

Dienstag  den  12.  Oktober  1841.

nbalt
Königl.  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  den  zwischen  dem  dentschen  Zoll-Vereine  und  der
Ottomanischen  Pforte  geschlossenen  Handels-Vertrag.  (Mit  Il.  Veilagen.)

Unmtttelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  den  zwischen  dem  deutschen  Zollvereine  und  der  Ottomanischen  Morte  geschlossenen
Handels-Bertrag.  (Mit  ll.  Beilagen.)

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zollvereins  und  der  Ottomanischen
Pforte  ein  Handels-Vertrag  den  12.  Oktober  vorigen  Jahres  abgeschlossen  und  demselben
  von  sämtlichen  betheiligten  Regierungen  die  Genehmigung  ertheilt  worden  ist,
auch  die  hierauf  sich  beziehenden  Ratifikations-Urkunden  zu  Constantinopel  am
29.  Mai  dieses  Jahres  gegenseirig  ausgewechselt  worden  sind,  so  verfügen  und  verordnen
  Wir,  daß  der  Inhalt  dieses  Vertrags  öffentlich  bekannt  gemacht  werde.

Sturtgart  den  51.  August  1341.

Wilhelm.

Für  den  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Staarsrath  Harttmann.
Auf  Befehl  des  Könige,
der  Staats-Sekretär:
Vellnagel.
        <pb n="494" />
        448

Während  der  langjährigen  Allianz,  welche
lücklicherweise  zwischen  Preussen  und  der  Hohen
Pferte  bestanden  hat,  haben  die  zwischen  beiden
Mächten  abgeschlossenen  Verträge  den  Betrag
der  von  den  aus  der  Türkei  ausgeführten  oder
dahin  eingeführten  Waaren  zu  entrichtenden
Abgaben  bestimmt,  und  die  Rechte,  Privilegien,
Freieiten  und  Pflichten  der  Preussischen  Kaufeute,
  welche  im  Gebiete  des  Ottomanischen
Reiches  Handel  treiben  und  sich  aufhalten,  auf
feierliche  Weise  bestimmt.  Gleichwohl  sind  vielfältige
  Veränderungen  neuerlich  eingetreten,
eines  Theils,  was  die  Hohe  Pforte  betrifft,
sowohl  in  der  innern  Verwaltung  des  Reiches,
als  in  ihren  außeren  Beziehungen  zu  anderen
Mächten,  und  anderen  Theils,  was  Preussen  betrifft,
  in  Folge  der  Errichtung  des  Handels=  und
Zoll-Vereins  zwischen  Preussen,  und  den  Kronen
von  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,  dem
Großherzogthume  Baden,  dem  Kurfürstenthume
Hessen,  dem  Großherzogthume  Hessen,  den  Staaten
  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereins,
  —  nämlich  dem  Großherzogthume  Sachfen,
den  Herzogthümern  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg
  und  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  und
den  Fürstenthümern  Schwarzburg-Rudolstadt,
Schwarzburg-Sondershausen,  Reuß-Greiz,
Reuß-Schleiz,  und  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf,
  —  dem  Herzogthume  Nassau  und  der  freien
Stadt  Frankfurt.

In  Betracht  dieser  Veränderungen  sind
Seinc  Majestät  der  König  von  Preussen,  sowohl
für  Sich,  als  im  Namen  der  übrigen  Staaten,
welche  Mitglieder  des  Handels=  und  Zoll-Vereins
  sind,  und  Seine  Kaiserliche  Majestät  der
Sultan  übereingekommen,  durch  eine  besondere
und  zusätzliche  Akte  die  Handelsbeziehungen  Ihrer
Unterthanen  von  Neuem  zu  ordnen,  und  gleichzeitig
  in  die  unter  Ihnen  schon  bestehenden  Verträge,
  so  wie  in  die  neuen  Stipulationen  die
Vereinbarungen  zwischen  den  übrigen  obengenannten
  Staaten  und  der  Hoben  Pforte  aufzunehmen,
Alles  zu  dem  Zwecke,  den  Handel  zwischen  den
beiderseitigen  Staaten  zu  vermehren,  und  den
Austausch  ihrer  Crzeugnisse  noch  mehr  zu  erleichtern.
  Zu  dem  Ende  paben  zu  Ibren  Bevollmächtigten
  ernannt:

Pendant  la  longue  alliance  qui  a  heureusement
  subsisté  entre  la  Prusse  et  la
Sublime  Porte,  des  traités  conclus  entre
les  deux  puissances  ont  regie  le  taux  des
droils  payables  sur  les  marchandises  exportées

  de  Turquie  comme  sur  celles  Fy
importécs,  ct  ont  établi  ct  consacré  les

droits,  priviléges,  immunilés  et  obligations
des  marchands  prussiens  trafiqguant  ou  résidant
  dans  Pétendue  de  PEmpire  Olioman.
Cependant  des  changements  de  (différente
nature  sont  survenus  récemment,  (’un  part,
en  ce  qui  concerne  la  Sublime  Porte,  tant
dans  Padministratlon  intérieure  de  I’Empire
ue  dans  ses  relallons  extéricures  avec
lautres  puissances,  et  Tautre  parl,  en  ce
ui  concerne  la  Prusse,  par  suite  de  la
ondation  de  Passociation  de  commerce  ct
de  douanes,  forméc  entre  la  Prusse  et  les
Couronnes  de  Baviére,  de  Saxe  ct  de
Wurtemberg,  le  Grand-Duché  de  Bade,
IEleciorat  de  Hesse,  le  Grand-Duche  de
Hesse,  les  Elals  apparlenant  à  Punion  de
douancs  et  de  commerce,  dite  de  Thuringe
—  nommément  le  Grand-Duché  de  Sakc,
les  Duchés  de  Saxe-Meiningen,  de  Saxe-Altenbourg
  et  de  Sake-Cobourg-Gotha,  et
les  Princhautés  de  Schwarzbourg-Rudolstadl,
  de  Schwarzbourg-Sondershausen,  de
Reuss-Greiz,  de  Reuss-Schleitz  et  de  Reuss--Lobenstein
  et  Ebersdorf,  —  le  Duché  de
Nassan  et  la  ville  bre  de  Francfort.
En  considération  de  ces  changements,
Sa  Majesté  le  Rol  de  Prusse,  agissant  tant
een  Son  nom  du'en  celul  des  autres  Etats
membres  de  Tassociation  de  commerce  et
de  douanes  et  Sa  Majesté  Impériale  le
Sültan,  sont  convenus  de  régler  de  nouveau,
  pa##  un  acie  special  et  additioncl,  les
rapports  commerclaux  de  leurs  sujels,
de  comprendre  en  meme  tems  dauns  les
trailés  exislants  déj  cntr’  Eux  ainsi  que
dans  les  nouvelles  stipulations,  les  relations
enire  les  autres  susdits  Etats  et  la  Sublime
PForte,  le  tout  dans  le  but  d'angmenter  le
commerce  entre  les  Etats  respectils,  comme
dans  celui  de  faciliter  Vavantage  P’echange
de  leurs  produlls.  A  cei  eifet  II8  ont
nommé  pour  Leurs  plénipotentlaires:
        <pb n="495" />
        449

Seine  Maseßät  der  König  von  Preussen,  so-Loll
  fürleh,  ac  un  Famoer  der  Lürknen
Staaten,  —  Mitglieder  des  deutschen
Handels=  und  Joll-Vereins  sind:  4

Allerhöchst  Ihren  Kammerherrn,  außcrordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigteu
  Minister  bei  der  Hohen  Pforte,  Jo-##
  Cark  Albert  Graf  von  Königsmark,

itter  des  Königlich  Preußischen  Rotben
Adler-Ordens  dritter  Classe  mit  der
Schleifr,  des  St.  Johanniter-Ordens,
Juhaber  des  groben  Ordens  des  Nichani-Iftihar
  und  Ritter  des  Spanischen  Ordens
  Carls  des  Dritten;

Seine  Kaiserliche  Majestät  der  Sultan:

Seine  Ercellenz  Mustapha  Reschid  Pascha,
einen  der  Veziere,  Staats=  und  Minister
der  auswärtigen  Angelegenheiten  der
Hoben  Pforte,  Inhaber  der  mit  diesem
ange  verhundenen  Insignien  in  Brillanten,
  Großkreuz  des  Ordens  der  Ehrenlegion,
  des  Amerikanischen  Ordens  Isabella
  der  Katholischen,  des  Belgischen
Leopold-Ordens,  des  Niederländischen
Löwen-Ordens,  des  Schwedischen
Schwerdt-Ordens  2c.
welche,  nachdem  sie  sich  ihre  Vollmachten  gegenseitig
  mitgetheilt  und  dieselben  in  guter  und
ehöriger  Form  befunden  haben,  über  die  nacholgenden
  Artikel  übereingekommen  sind:

Z  rtikel  I.

Alle  Punkte  der  bisherigen  Handels-Verträge
  zwischen  Preussen  und  der  bohen  Porte,  und
namentlich  alle  Verabredungen  des  Freundschaftsund
  Handels-Vertrages  vom  22.  März  176185)
(alten  Styls),  in  soweit  sich  solche  nicht  im
Widerspruche  mit  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  besinden,  werden  aufrecht  erhalten,  für
immer  bestätigt,  und  mit  den  daraus  hervorgehenden
  gegenseitigen  Rechten  und  Pflichten
auf  alle  übrigen  vorerwähnten  Staaten,  welche
den  Handels=  und  Zoll-Verein  bilden,  ausgeehnt


Die  Unterthanen  und  die  Erzeugnisse  des
Bodens  und  der  Industrie  von  Preussen  und
den  übrigen  Staaten  des  Handels=  und  Zollexeins,

  so  wie  die  Preussischen  Schiffe  sollen
von  Rechläwegen  in  dem  Ottomanischen  Reiche
die  Ausüburg  und  den  Genuß  aller  der  Vor-."


*)  Siehe  Beilage  I.

 

 

Sa  Maieste  lc  Rei  de  Prusse,  taut  en
Sen  uom  du’en  celul  des  autres  Etats,
membres  de  T’associatlon  de  commerce
et  de  douancs  allemandecs:

le  Sicur  Jcan  Charles  Albert  Comte

de  Königsmark,  Son  Chambellan,  En-VoynGd
  Cxtraordinaire  et  Mimistre  plénipotentialre
  pres  Ia  Sublime  Porte,
Chevalier  de  Son  ordre  royal  de
PAigle-Rouge  de  la  trolsiöme  classe
avec  le  nocud,  de  celul  de  Saint
Jean  de  JErusalem;  décoré  du  Grand-Ordre
  de  Nichani-Istihar,  Chevaller
de  ordre  de  Charies  III.  d’Espagne;
Sa  Majesté  Impériale  le  Sultan:
Son  Excellcuce.  Mustafa  Rechid  Pa-Cha,,
  um  des  Vézirs,  Miuistre  d'’Etat
el  des  afaires  Etrangeres  de  la  Sublime
  Portc,  décoré  des  iusignes  en
brillants  ahectées  à  cette  baute  di
nité,  grand-Croir  de  Tordre  de
Lgion  d’honneur,  de  Tordre  Améri-—
cain  TIsabelle  Ia  Cathelique,  de
Dordre  de  Léopold  de  Belgiquc,  de
Tordre  du  Lion  Neerlandais,  de  cclui
de  TEpée  de  Suède  etc.
Lesqucls  apres  Flülre  donné  reciproquement
Ccommunication  de  lcurs  pleins  -  pouvoirs
trouvés  dans  la  bonne  ct  dde  forme,  sont
tombés  Taccord  sur  les  articles  suivantfs:
Article  I.

Tous  les  points  des  stipulations  dommerciales
  précédentes  entre  la  Prusso  et  1#
Sublime  Forte  ct  nommément  tontes  les
stipulalions  du  traité  d’amilié  et  de  commerce
  du  22  Mars  1761  (vienx  Style),  autant
  du'lis  ne  sc  trouvent  pas  en  contwadiction
  avec  la  présente  convention,  sont
mamtenus,  confirmés  pour  toujours,  ct  étendus,
  avec  les  droits  et  obligations  récipro-Te-
  dui  en  résultont,  4  tous  les  autres

lats  nommés  ci-dessus,  (ormant  I’Associg.

tion  de  commerec  et  de  douanes.

Les  sujels  ct  les  produits  du  sol  et  de
Pindmstrie  de  la  Prusse  et  des  autres
de  PAssociation  de  commerce  et  de  dousnes
ainsi  dque  les  bätiments  Frussiens  suront  de
droit,  dans  IEmpire  Ottoman,  Pexereice  et
1a  jouissancde  de  tous  les  avantages,  privi-
        <pb n="496" />
        theile,  Privilegien  und  Freiheiten  haben,  welche
den  Unterthanen,  den  Erzeugnissen  des  Bodens
und  der  Industrie,  und  den  Schiffen  jeder  anderen
  meist  begünstigten  Nation  zugestanden  sind
oder  in  der  Folge  zugestanden  werden  möchten.
Artikel  II.

Die  Unterthanen  Seiner  Majestät  des  Königs
von  Preussen  und  die  der  übrigen  Mitglieder
des  Handels=  und  Zoll-Vereins  oder  ihre  Rechtsnachfolger
  sollen  in  allen  Theilen  des  Ottomanischen
  Reiches  alle  Gegenstände  ohne  Ausnahme,
mögen  es  Erzeugnisse  des  Bodens  oder  der
Industrie  dieses  Landes  seyn,  kaufen  dürfen,  sey
es  in  der  Absicht,  damit  Handel  im  Innern
treiben  zu  wollen,  oder  selbige  auszuführen.
Die  Hohe  Pforte  verpflichtet  54  ausdrücklich,
alle  Monopole,  welche  die  Produkte  des  Ackerbaues
  und  die  übrigen  Erzeugnisse  ihres  Reiches,
welcher  Art  diese  seyn  mögen,  betreffen,  abzuschaffen,
  so  wie  Sie  auch  auf  den  Gebrauch
der  Teskeres  Verzicht  leistet,  welche  von  den
Ortsbehörden  Behufs  des  Ankaufs  dieser  Waaren
  oder  des  Trausports  der  gekauften  von
einem  Orte  zum  andern,  erbeten  worden  sind.
Jeder  Versuch,  welcher  von  irgend  einer  Bebörde
  gemacht  werden  sollte,  um  die  Preusfischen
Unterthanen  oder  die  der  übrigen  Mitglieder
des  Handels=  und  Joll-Vereins  zu  zwingen,  sich
mit  dergleichen  Erlaubnißscheinen  oder  Teskeres
  zu  versehen,  soll  als  eine  Verletzung
der  Verträge  angesehen  werden,  und  die  Hohe
Morte  wird  sofort  mit  Strenge  alle  Veziere
oder  andere  Beamte,  welchen  eine  solche  Verletzung
  zur  Last  fällt,  bestrafen,  und  Sie  wird
die  Preussischen  Unterthanen,  so  wie  diejenigen
der  übrigen  Staaten  des  Vereins  wegen  der
Verluste  oder  Beschwerungen,  welche  dieselben
erweislich  erfahren  haben,  Uaadlos  balten.

Artikel  III.

Die  Preussischen  Kaufleute  und  die  der
übrigen  Staaten  des  Handels=  und  Zoll-Vereins,
  oder  ihre  Rechts-Nachfolger,  welche  lrgend
ein  Erzeugniß  des  Bodens  oder  der  Industrie
der  Türkei  zu  dem  Zwecke  kaufen  werden,  um
solches  für  den  Verbrauch  im  Innern  des  Ottomanischen
  Reiches  wieder  zu  verkaufen,  sollen
bei  dem  Ankauf  oder  bei  dem  Verkauf  dieselben
  Abgaben  zahlen,  welche  unter  gleichen  Umständen
  von  den  muselmännischen  Untertha- 



Prusse  et  ceux  des  autres

450

lèges  et  immunités  qui  sont  ou  qui  par  la
sulte  scraient  accordés  aux  sujels,  aux  produits
  de  sol  et  de  T’industrie;  et  aux  batiments
  de  toute  autre  nation  la  plus  favoiséc.

Article  II.  .
Les  sujets  de  Sa  Majesté  le  Rol  de
membres  de
NAssociation  de  commerce  et  de  douanes,
ou  leurs  ayants-cause,  pourront  acheter  dans
toutes  les  parties  de  IEmpire  Ottoman,  soit
dukis  veuillent  en  faire  le  commercc  à  l'in-(Erieur,
  soit  du’ils  sc  proposent  de  les  exborter,
  tous  les  articles,  sans  erception)
brovenant  du  sol  ou  de  T’induetrie  de  ce
Days.  La  Sublime  Porte  s'engage  lormelle-=ment
  à  abolir  tous  les  monopoles  dul  frap
pent  les  produits  de  agriculture  et  les
autres  productions  duclconques  de  son  terriloirc,
  comme  aussi  Elle  renonce  à  PTusage
des  Teserés  demandés  aux  autorités  locales
  pour  T’achat  de  ces  marchandises  ou
Dour  les  transporter  (’un  licu  4  un  autre
duand  elles  étajent  achetées.  Tonute  tentative
  qui  serait  failc  par  une  autorité  duelconque
  bour  (orcer  les  sujets  Drussiens  ou
ceux  des  autres  membres  de  I’Assockation
de  commerce  et  de  douanes,  d4  se  pourvoir
de  semblables  permis  ou  Tesfrerés,  sera
considérée  comme  une  infraction  aux  traités,
  et  In  Sublime  Porte  punira  immediatement
  avec  sévérité  tons  Vézirs  ou  antres
fonctioémaires  auxquels  on  aurait  une  Pareille
infraction  à  reprocher,  et  Elle  indemnisers“
les  sujets  Prussiens  ect  ccuxk  des  autfres
Etats  de  DAssocialion  des  pertes  ou  vexations
  dont  ils  pourront  prouver  qu’'lls  ont

eu  à  souffrir.
Articke  III.

Les  marchands  Prussiens  et  ceux  does
autres  Etats  de  Passoclationde  commerce  etde
dounnes  ou  leurs  ayants-Cause  dulachsteront
un  objet  quelconque  produit  du  sol  ou  de  Pindustrie
  de  la  Türquie,  dans  le  but  de  le
revendre  pour  In  consommation  dans  ’uterleur
  de  PEmpire  Ottoman,  Daleront  lors
de  Tachat  ou  de  la  vente,  les  memes  droits
qdul  sont  payés,  dans  les  circonstances  analogues,
  bar  les  sujets  musulmans  on  Par
        <pb n="497" />
        451

nen  oder  von  den  meist  begünstigten  Rajas,
welche  sich  mit  dem  Handel  im  Innern  beschäftigen,
  entrichtet  werden.

Artikel  W.

Jedes  Erzeugniß  des  Bodens  oder  der
Industrie  der  Türkei  soll,  wenn  cs  für  die  Ausfuhr
  cekaust  i,  frei  von  jeder  Art  von  Belastung
  und  Abgabe  durch  die  Preussischen  oder
durch  die  Kaupeuse  der  übrigen  Staaten  des
Handels=  und  Zoll-Vereins  oder  durch  ihre  Rechts-Nachfolger
  nach  einem  zur  Verschiffung  geeigneten
  Orte  gebracht  werden.  Dort  angekommen,
soll  es  beim  Eingange  eine,  ein  für  alle  Mal
bestimmte  Abgabe  von  Neun  vom  Hundert  seines
Wertbes  entrichten,  an  Stelle  der  alten  Abgaben
des  innern  Verkehrs,  welche  durch  die  gegenwirtige
  Uebereinkunft  aufgehoben  werden.  Bei
seinem  Ausgange  soll  es  die  schon  von  Alters
berfesgeleste  und  auch  gegenwärtig  beibehaltene

Eebt  von  Drei  vom  Hundert  entrichten.  Es
versteht  sich  sedoch,  daß  jeder  Artikel,  welcher
an  dem  Verschiffungsorte  F.  die  Ausfuhr  ge- 



kauft  ist,  und  bereits  bei  feinem  Eingange  die

innere  Abgabe  entrichtet  Fat,  ferner  nur  der

ursprünglichen  Abgabe  von  Drei  vom  HOmdert

unterworfen  seyn  soll.
Artikel  V.

Jedes  Erzeugniß  des  Bodens  oder  der  Industrie
  von  Preussen  oder  von  den  übrigen
Staaten  des  Handels=  und  Zoll-Vereins,  und
alle  Waaren  jedweder  Art,  welche  zu  Lande  oder
zu  Wasser  aus  anderen  Ländern  durch  Preussische
  oder  durch  Unterthanen  der  übrigen  Staaten
  des  genannten  Vereins  eingeführt  werden,
sollen  in  allen  Theilen  des  Ottomanischen  Neiches,
  ohne  irgend  eine  Ausnahme,  gegen  eine
Abgabe  von  Drei  vom  Hundert,  nach  dem
Werthe  dieser  Arkikel  berechnet,  zugelassen  werden.

An  Stelle  aller  Abgaben  des  inneren  Verkehrs,
  welche  gegenwärtig  von  den  genannten
Waaren  erhoben  werden,  soll  der  Praussssche
Kaufmann  oder  der  Kaufmann  aus  den  übrien

  Staaten  des  Vereins,  welcher  sie  einführt,
9  es,  daß  er  solche  am  Orte  der  Ankunft  verauft,
  oder  daß  er  dieselben  in  das  Innere  versendet
  „  umsie  dort  zu  verkaufen,  eine  anderweite
  Abgabe  von  Zwei  vom  Hundert  entrichten.
Wenn  in  der  Folge  diese  Waaren  im  Innern
oder  nach  Außen  wieder  verkauft  werden,
so  soll  keine  mehrere  Abgabe,  weder  von  dem

les  rayas  les  plus  fvorlsés  parmi  ceux  qui
se  lirrent  au  commerce  intérleur.

6  Article  IV.

Tout  artlele  produft  du  sol  ou  de  l’in—
dustrie  de  la  Turquie,  achelé  pour  Pexportalion,
  sera  transporté  lhrc  de  toute  especc
de  charges  et  de  drofts  4  un  lieu  convenable
  dfembarquement  par  les  négocians
Prussiens  ou  des  autres  Etats  de  FAssociation
  de  commerce  et  de  dounnes  ou  leurs
-  ayants-causc.  Arrivé  14,  i.  paicra  à  son
entréc  un  droit  fk  de  Neuf  pour  Cent  de
Sa  valcur,  en  remplaccment  des  anciens
droits  de  commercc  intéricur  supprimés  par
la  présente  convention.  A  sa  sortie  1
Daicra  le  droit  de  Trois  pour  Cent  ancienne
ment  établi  el  qui  demeure  subsistant.  U
est  toutefols  bien  entendu  que  tout  articke
  acheté  au  lieu  Tembarqucment  pour
Texportation  et  dui  àura  dejä  payé  à  son
entrée  le  droit  intérleur,  ne  scra  plus  souais
  dunu  seul  droit  primitif  de  Trois  pour

"ent.

Artiche  V.

Tout  artiche  produit  du  sol  ou  de  Tin-Gustrie
  de  la  Prusse  ou  des  autres  Etats.
de  I’Association  de  commerce  et  de  douancs,
et  toutes  marchandises  de  duchidue  especc
du'cllcs  soicnt,  apportés  par  terre  ou  par
mer  d'uutres  pays  Par  des  sujets  Prussiens
ou  des  autres  Ftats  de  la  dite  Association,
scront  admis  dans  toutes  les  parties  de
I’Empire  Otioman,  sans  aucunc  exception
moyennant  un  drolt  de  Trols  pour  Cen
calculé  sur  la  valeur  de  ces  articles.

En  remplacement  de  tous  les  drolts  de
commerce  intérieur  qui  se  perçoivent  au-Jourd’hui
  sur  les  dites  marchandises,  le  néociant

  Prussien  ou  des  autres  Etats  de
Association  qul  les  Importcra,  soit,  qu’'iI
les  vende  au  licu  Tarrivé,  soit  qu’'il  les
expédic  dans  PTintérleur  pour  les  y  vendre,
alera  un  droit  addllionel  de  Deux  pour
ent.  Si  ensultc  ces  marchandises  sont
rervenducs  à  Tintérleur  ou  à  Pexiéricur,  U
ne  sera  plus  exigé  aucun  droft  ni  du  vendeur
  ni  de  Pacheteur,  ni  de  cclul  qul,  les
        <pb n="498" />
        162

Verkäufer,  noch  pon  dem  Käufer,  noch  von
demsenigen,  welcher,  nachdem  er  dieselben  gekauft,
  solche  in  das  Ausland  zu  versenden
wünscht,  verlangt  werden.

Die  Waaren,  welche  den  alten  Eingangszoll
  von  Drei  vom  Hundert  in  einem  Hafen
entrichtet  haben,  sollen  frei  von  jeder  Abgabe
nach  einem  anderen  Hafen  gebracht  werden
dürfen,  und  erst  dann,  wenn  dieselben  dort  verkauft
  oder  von  dort  nach  dem  Innern  des  Landes
  gebracht  werden,  soll  die  anderweite  Abgabe
von  Zwei  vom  Hundert  entrichtet  werden.,

Es  versteht  sich,  daß  die  Regierungen  Seiner
  Majestät  des  Königs  von  Preussen  und  der
übrigen  Mitglieder  des  Handels=  und  Zoll-Vereins
  nicht  beabsichtigen,  sey  es  durch  diesen  oder
durchrgend  einen  anderen  Artikel  des  gegenwärtigen
  Vertrages,  Sich  etwas  anderes,  als  was  aus
dem  natürlichen  und  bestimmten  Sinne  der  gewählten
  Ausdrücke  folgt,  zu  bedingen,  oder  in
irgend  einer  Weise  die  Regierung  Seiner  Ma-Hese
  des  Kaisers  der  Türkei  in  der  Ausübung.
Ihrer  Rechte  der  inneren  Verwaltung  zu  beschränken,
  in  so  weit  als  diese  Rechte  nicht  die
Verabredungen  der  alten  Verträge  oder  die
durch  die  gegenwärtige  Uebereinkunft  den  preussischen
  und  den  Unterthanen  der  übrigen  Staaten
des  Vereins  und  Ihrem  Eigenthum  bewilligten
Vrivilegien  offenbar  verlegen  werden,

rtikel  -

Die  Preussischen  Unterthanen  und  die  der
brigen  Staaten  des  Haudels-  und  Zoll-Vereins,
  oder  ihre  Rechts-Nachfolger  sollen  in  allen
Theilen  des  Ottomanischen  Reiches  mit  den
von  fremden  Ländern  eingeführten  Waaren  frei
Handel  treiben  dürfen;  und  wenn  diese  Waaren
bei  ihrem  Eintritt  nur  die  Eingangs-Abgabe
entrichtet  haben,  so  soll  dem  Preussischen  Kaufmann,
  oder  dem  Kaufmann  der  übrigen  Vereinsstaaten,
  oder  seinem  Rechts-Nachfolger  frei
stehen,  damit  zu  handeln,  wenn  er  die  anderweite
  Abgabe  von  Zwei  vom  Hundert  entrichtet,
kelter  er  für  den  Verkauf  der  eigenen  von  ihm
selbst  eingeführten  Waaren,  oder  für  deren  Versendung
  nach  dem  Innern  in  der  Absicht,  solche
#7##t  zu  verkaufen,  unterworfen  seyn  würde.

ach  Zahlung  dieser  Abgabe  sollen  die  Waaren

ei  von  jeder  anderen  Abgabe  seyn,  welche  fernere

estimmung  auch  den  Waaren  gegeben  werden
  mag.

 

ayant  achetées,  désirera  les  expédier  au
dehors.

Les  marchandlscs  qul  auront  payé  l'anlen
  droit  dimportation  de  t(rols  pour  cent

is  un  pert,  pourront  eire  envoyées  daps
un  autre  Dort,  franches  de  tout  drolt,  et  ce
Mest  due  lorsqufelles  y  scront  venducs  on
transportéecs  4  cclui-ei  dans  PTintéricur  du
pays,  due  le  droit  additiopel  de  deux  pour
cent  devra  etre  acquilté,

I!  demeurc  entendu  qduc  le  Gouvernement
  de  Sa  Majesté  lc  Roi  de  Prusse,  et
ccux  des  autres  membres  de  IAssoclation
de  commerce  et  de  douaucs,  ne  prétendent
pas,  Soift  par  cct  articke  solt  par  aucun
aulre  du  Présent  traité,  stipuler  au  delà  du
schs  naturel  et  précls  des  termes  employés,
ni  priver  en  aucune  manjêerc  le  Gouvernement
  de  Sa  Majesté  Empereur  de  Turdule
de  Pexercice  de  Ses  droits  d’administrailon
interlcure,  en  tant  toutefois  duc  ces  droits
ne  porteront  pas  unc  attcinte  manifeste  aux
#ilbulations  des  anciens  trailés  ct  aux  #ri-Vilöges
  accordes  par  la  présente  Convenlion
  aux  Sujets  Prussicus  et  à  ccux  des
autres  Etalts  de  DAssocialion  ct  à  leurs
proprlétés.

Articlc  VI.

Les  sujets  Prussiens  et  cenk  des  autres
Etats  de  FAssociation  de  commerce  et  de
douancs  ou  leurs  ayauts  Ccause  Dbourront
Hbrement  trafiqucr  dans  toutes  les  partics
de  PEmpire  Ottomau,  des  marchandises  appPortécs
  des  pays  étrangers;  ct  si  ccs  marchandlses
  n'ont  payé  à  leur  entröc  que  le
drolt  Timportation,  le  négociant  Prussien
ou  des  autres  Etats  de  PAssociation  ou
son  ayant-Ccausc  aura  la  faculté  d'en  tralquer
  en  pakant  Je  droit  addilionel  de  deur
pour  ccut,  ãuquel  il  scrait  soumis  pour  la
vente  des  propres  marchandises  du’'ll  aural
lul-meme  importées,  ou  pour  leur  transmission
  latte  4  Tintéricur  avec  Piulentian
de  les  y  vendre.  Ce  palement  une  sais
acquitté,  ces  marchandises  seront  libres  9
tous  autros  drolts,  duchic  due  soit  la  destinalion
  ultérieure  qul  sera  donnée  à  Cos
marchandises.
        <pb n="499" />
        453

Artikel  VII.  .

Keine  Abgabe  irgend  einer  Art  soll  von
den  Erzeugnissen  des  Bodens  oder  der  Industrie
der  Staaken  von  Preussen  und  den  übrigen
Mitgliedern  des  Handels=  und  Joll-Vereins,  noch
don  den  Ihren  Unterthanen  gebörigen  und  von
dem  Boden  oder  der  Indusirte  eines  anderen

emden  Landes  kommenden  Waaren  voraus
erhoben  werden,  wenn  diese  beiden  Gattungen
don  Waaren  die  Merreuzen  der  Dardanellen,
des  Bosporus  oder  des  Schwarzen  Meeres
passiren,  sen  es,  daß  jene  Waarch  durch  diese
Merrengen  aeft  denjensgen  Schiffen  passtren,
in  welchen  dieselben  sich  bis  dabin  befunden  haben,
oder  daß  dieselben  auf  andere  Schiffe  umgeladen,
oder  vor  dem  anderweiten  Verkaufe,  6  eine
bestimmte  Zeit  an  das  Land  gesetzt  werden,  um
an  Bord  anderer  Schiffe  Frorächt  zu  werden
und  di  Reise  fortzusetzen.  »..,".

Allr  Waaren,  welche  in  die  Türkei  eingeführr
  werven,  um  nach  anderen  Ländern  gebracht
zu  uorden,  oder  welche  in  den  Händen  des  Einfüßrenden
  Pleiben  und  don  diesem  nach  anderen
Ländern  versendet  werden,  um  dort  verkauft  zu
werden,  sollen  nur  die  erste  Eingangs-Abgabe
von  Drel  vom  Hundert  entrichten,  ohne  daß
man  dieselben  unter  irgend  einem  Vorwande
anderen  Abgaben  unterwerfen  darf.

Attikel

J.

Die  von  drn  Preussischen  Handelsschiffen
bei  ihrer  Durchfuhr  durch  die  Dardanellen  und
durch  den  Bosporus  na  gesuchten  Fermans
sollen  ihnen  stets  in  der  Weise  behändigt  werde
  9  daraus  so  wenig  Aufenthalt  wie  mögt


lich  entsieht.
Artikel  IX.  *
Die  Hohe  Pforte  genepmt  t,  daß  die  in
olge  gegetwärtiger  Uebereig#kunft  erlasseiien

krordaungen  in  allen  Theilen  des  Ortomamichen

  Reiches,  das  heißt,  in  den  in  Eurvpa

und  Afien  belegenen  Besitzungen  Seiner  Kafserlichen

  Majestet  des  Sultans,  in  Egypten  und

in  den  übrigen  der  Hohen  Pforte  gehörigen
Theisen  von  Mrrika,  Ausfäßrung  men,
und  baß  serbige  auf  alle  Klassen  Ostomunischrr

Unterthanen  nwendung  sinden-«
  lrtie  .
In  Gemäßheit  der  zwischen  Preussen  und
der  Hohen  Pforte  bestehenden  Gewohnheit,  und
um  jeder  Schwierigkeit  und  jeder  Verzögerung.  bei

Artielc  VII.

Aucun  (drolt  duelconqdue  ne  sera  prélevé
  sur  les  produfts  du  sol  ou  de  Pindustrie
  des  Etats  de  la  Prusse  et  des
aulres  membres  de  I’Association  de  commercc
  ct  de  douanes,  ni  sur  les  marchandises
  appartenant  4  leurs  sujels  et  provenani
  du  sol  ou  de  Tiadustric  de  lout
autre  pays  Etranger,  qduand  ces  deux  sortes
de  marchandises  passeront  par  les  detroits
des  Dardancilles,  du  Bosphore  ou  de  la
Mer  Noire,  soit  due  ces  marchandises  traversent
  ces  détroits  sur  les  bätiments  qui
les  ont  apportées,  ou  qduelles  solent  transbordées
  sur  d'autres  bälimenfs,  ou  que,
devant  etre  vendues  ailleurs,  elles  solent.
our  un  tems  limité,  déposées  à  terre  pour
tre  miscs  à  bord  d’utres  baliments  ct
continuer  leur  voyage.

Toutes  les  marchandises  importées  en
Turquie  pour  üirc  transporlées  en  d'autres
Vay,  ou  dui,  restant  entre  les  mains  de
importateur,  seront  expédiées  par  lui  dans
G’autres  pays  pour  y  eire  vendues,  ne  paleront
  due  le  premier  droit  d’importation  de
trois  pour  cent,  sans  due,  sous  aucun  prétextc,
  on  puisse  les  assujettir  4  (Tautres

drolls.
Arlicke  VIII.

Les  fermans  exlgéès  des  ballments  mar-Chands
  Prussiens  4  leur  passage  dans  les
Dardanelles  et  dans  le  Bosphorc,  leur  seront
  teujours  dellvrés  de  maniére  à  leur
occhsionner  le  moilns  de  retard  possible.

Articke  IX.

La.  Sublime  Porte  consent  à  ee  que
la  gislation  Crééc  par  la  présente  convention
  solt  exécutable  dans  toutes  les  provinces
  de  PEmpire  Ottoman,  Crest-a-dire
dans  les  possessions  de  Sa  Majesté  Impériale
  le  Sultan  situbes  en  Kurope  et  en
Aic,  en  Egypte  et  dans  les  autres  parties
de  TAfrique  appartenam  4  la  Sublime  Porte,
et  qu'elle  solt  Appllcdhle  4  toutes  les  classes
  de  sujets  Oitomans.

Article  X.

Sulvant  la  coutume  établie  enire  la
Prusse  et  la  Sublime  Porte,  ct  alin  de  prévenir
  toute  difliculteé  et  tout  retard  daus
        <pb n="500" />
        44

Schägung  des  Werthes  der  von  den  Preussischen
Unterthanen  in  die  Türkei  eingeführten  oder  aus
den  Ottomanischen  Staaten  ausgeführten  Gegenstände
  vorzubeugen,  sind  alle  vierzehn  Jahrc,  in  der
Kenntniß  des  Handels  beider  Länder  erfahrene
Kommissarien  ernannt  worden,  um  durch  einen
Tarif  den  Betrag  am  Gelde  in  der  Münze  des
Großherrn  festzuß.
Drei  vom  Hundert  von  dem  Werthe  jedes  Geenstandes
  gezahlt  werden  soll.  Da  nun  der
Leraum  der  vierzehn  Jahre,  während  welcher
  der  letzte  Tarif  in  Kraft  sepyn  sollte,
abgelaufen  -  und  schon  vor  einiger  Zeit  Kommissarien
  zur  Feststellung  eines  neuen  Tarifs
ernannt  worden  sind,  so  ist  man  übereinge.
kommen,  daß  der  Tarif,  über  welchen  dieselben
sich  einigen  werden,  für  die  Preussischen  Unterthanen
  und  für  die  der  übrigen  zum  Handelsund
  Zoll-Verelne  gehörigen  Staaten,  sieben
Jahre  hindurch,  vom  Tage  der  Feststellung  an
erechnet,  in  Kraft  bleiben  soll.  Nach  dieser
eit  soll  jeder  der  hohen  kontrahirenden  Theile
das  Recht  haben,  auf  eine  Revision  des  Tarifs
anzutragen;  wenn  aber  während  der  sechs  Monate,
  welche  dem  Ablaufe  der  sieben  ersten  Jahre
folgen,  weder  der  eine  noch  der  andere  Theil
von  dieser  Erlaubniß  Gebrauch  macht,  so  soll
der  Tarif  ferner  auf  sieben  andere  Jahre  in
gesetzlicher  Kraft  bleiben,  von  dem  Tage  an
gerechnet,  wo  die  ersten  abgelaufen  sind,  und
eben  dasselbe  soll  am  Ende  jeder  folgenden  Periode
  von  sieben  Jahren  Statt  finden.

Schluß.  .

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  sofort
zur  Natifikation  aller  betheiligten  Regierungen
vorgelegt,  und  die  Ratifikations-Urkunden  sollen
binnen  vier  Monaten  von  heute  ab,  oder,
wenn  es  seyn  kann,  noch  früher  zu  Constantinopel
  ausgewechselt  werden.  Dieselbe  soll  sofort
nach  Auswechslung  der  Ratifkations-Urkunden
publizirt  und  in  Ausführung  gebracht  werden.

Geschehen  zu  Constaninopel
W  Oktober  Ein  tausend  acht

den  ####nbsa##fe
hundert  und  vierzig  (und  der  Hedschra  den  sechs
und  zwanzigsten  Schaban  Ein  tausend  zwei  hundert
sechs  und  fünfzig).

llen,  welcher  als  Abgabe  von

Testimation  de  la  valcur  des  arlicles  imortés
  en  Turqule  ou  exportés  des  Etats
ttomans  par  les  sujets  Prussiens,  des

Commissaires  versés  daus  la  connatissance
du  commerce  des  deux  pays  avaient  été
nommés  tous  les  quatorze  ans  pour  Axer,
par  un  taril,  la  somme  d’argent  en  monnaie
du  Grand-Seigneur,  dusl  devra  eire  payée
commec  drolt  de  trois  pour  cent,  sur  la  valeur
  de  chadue  article.  Or  le  terme  des
qduatorze  ans,  pendant  lequcl  Je  dernier
tarif  devait  #rester  en  vigueur,  étant  ex-Diré
  ct  des  commissalres  Elant  Jein  nommés
depuis  dueldue  tems  pour  la  fikation  Tun
nouveau  tarif,  I#  est  convenn  duc  le  tarif
dont  s  tomberont  daaccord,  restera  cn  vigueur
  pour  les  sujets  Prussiens  et  pour
ccux  des  autres  Etats  appartenant  à  FAssociation
  de  commeree  et  de  douancs,  pendant
  Sept  annédes  à  dater  de  sa  fixation-Aprés
  ce  terme  chacunc  des  Hautes  parties
Contractantes  aura  droft  d'’en  demander  la
révision;  mais  si,  pendant  les  sik  moix  Gdui
Sufvront  Dexpiralion  des  Sept  premieères
années,  ni  Dune  ni  H’autre  musc  de  cette
laculté,  le  tarif  continuera  Tavoir  force  de
loi  pour  Sept  autres  années,  4  dater  du
jour  on  les  premieres  Seront  expirées,  et
en  sera  de  meme  à  la  fin  de  chadue
périoe  successive  de  Sept  annécs.

Coonckhstoz.

La  présente  Convention  sera  immédiatement
  Soumise  à  la  ratilicatlon  de  tous  les
Gouvernemens  respectils,  ctiles  ratifcations
en  seront  éhangéCcs  à  Constantinople  dans
lespace  de  qualre  mois  d4  compter  d’aujourd’hul,
  ou  blutst  si  faire  se  peut.  Elle
Sera  publiéc  ct  mise  à  exécution  immédialement
  abrs  Féchange  des  ratilicalions.

Fait  4  Constantinople  le  C0ctobre

MI-Huit-Cent-Quarante  (  ei'de  negir  le
vingt-sir  de  Schaban  Mül-Deux-Cent-Cinduante-Sir).
        <pb n="501" />
        456

Beilage  l.
Inhalt
des  Freundschafts=  und  Handels-Vertrages  zwischen  Preußen  und
der  Pforte  vom  22.  März  176  1.

.  Artikel  J.

Zwischen  Seiner  Majestaͤt  dem  Koͤnige  von  Preußen  und  der  Hohen  Pforte
soll  bestaͤndiger  Frieden  und  gegenseitige  aufrichtige  Freundschaft  herrschen.  Es  soll
den  Unterthanen  und  Einwohnern  beider  Staaten  gestattet  seyn,  freien  Handel  sowohl
  zu  Wasser  wie  zu  Lande  mit  einander  zu  treiben,  und  die  Preußischen  Unterthauen,
  welche  unter  Preußischer  Flagge  und  mit  Preußischen  Paͤssen,  so  wie  die
Preußischen  Schiffer,  welche  mit  ihren  Schiffsladungen  und  Waaren  nach  den  Haͤfen,
Staͤpelplaͤtzen  und  Inseln  der  Ottomanischen  Pforte  kommen,  sollen  weder  bei  ihrer
Ankunft,  noch  waͤhrend  ihres  Aufenthaltes,  noch  bei  ihrer  Abreise  belaͤstigt  werden;
wenn  aber  ihre  Schiffe  durch  einen  Unfall  Schaden  leiden,  so  soll  ihnen  gestattet
seyn,  dieselben  ausbessern  zu  lassen;  auch  sollen  sie  Lebensmittel  und  alle  zu  ihrem
Unterhalt  erforderlichen  Gegenstände  gegen  baare  Zahlung  ohne  irgend  ein  Hinderniß
kaufen  dürsen.  Was  den  An-  und  Verkauf  aller  Arten  nicht  verborener  Güter  und
Waaren  betrifft,  so  soll  den  Preußischen  Schiffern,  so  wie  den  Preußischen  Kaufleuten
überhaupt,  dieselbe  Behandlung  wie  den  Kaufleuten  der  übrigen  befreundeten  Mächten
zu  Theil  werden.  Die  Preußischen  Schiffe,  welche  an  den  Festungen  der  Dardanellen
oder  an  anderen  Häfen  und  Stapelplähen  landen,  sollen  ebenso  wie  die  Schiffe  der
übrigen  befreundeten  Mächte  ausgenommen  werden,  und  wenn  sie  die  üblichen  dreihundert
  Asper  Salvo  arrivo  (Selämet)  genannt,  bezahlen,  so  sollen  sie  nicht  mit
anderen  neuen  Forderungen  belästigt  werden.  Die  Gouverneure,  Richter  und  andere
Beamte  der  Häfen  und  Handelspläße  des  Türbischen  Reiches  werden  Sorge  tragen,
verunglückte  Preußische  Schiffe  gegen  jede  Art  von  Feindseligkeit  zu  schüßen,  und
alle  aus  dem  Schiffbruche  geretteten  Güter  und  Waaren  an  den  nächsten  Preußischen
Consul  auszuliefern,  damit  solche  den  Eigenthümern  zurückgegeben  werden,  ohne  daß
etwas  Anderes  dafür  verlangt  werden  darf,  als  der  gewöhnliche  Lohn  derjenigen,
welche  bei  der  Rettung  und  beim  Transport  thätig  gewesen  sind;  und  wenn  dergleichen

2
        <pb n="502" />
        456

Sachen  fortkommen  sollten,  so  wird  man  Alles  aufwenden,  um  dieselben  wieder
aufzufinden,  und  demnaͤchst  vollstaͤndig  zuruͤckzugeben.

Artikel  II.

Die  Preußischen  Kaufleute  und  ihre  Untergebenen  haben,  gleich  den  Unterthanen
der  übrigen  befreundeten  Mächte,  nur  drei  Procent  Steuer  in  gangbarer  Münze  für
die  Güter  und  Waaren,  welche  sie  ein=  und  ausführen,  zu  zahlen,  und  sollen  dabei
die  Zoll-Beamten  den  Werth  der  Gegenstände  nicht  zu  hoch  bestimmen;  im  Falle
jedoch  eine  Einigung  über  den  Werth  nicht  zu  Stande  kommt,  haben  die  Kaufleute
das  Recht,  von  den  Waaren  selbst  den  Betrag  von  drei  Procent  in  Natura  zu  geben.
Der  Preußische  Gesandte  ist  keiner  Steuer  und  keinem  Zoll  für  die  Güter,  Effecten
und  anderen  Gegenstände,  welche  für  seine  eigene  Person  oder  zu  Geschenben  bestimmt
sind,  unterworfen.

Wenun  sie  es  nicht  gelegen  sinden,  ihre  Güter  von  den  Preußischen  Schiffen  abladen
zu  lassen,  so  sollen  sie  dazu  nicht  gezwungen  werden,  und  wenn  sie  dieselben  auf
ihren  Schiffen  nach  einem  anderen  Orte  führen  wollen,  so  wird  man  sie  auch  daran
nicht  hindern  und  ihnen  nichts  dafür  abfordern;  wenn  sie  dagegen  einen  Theil  ausladen
lassen  und  den  Ueberrest  nach  einem  anderen  Orte  bringen,  so  foll  der  Zoll,  jedoch
nur  für  die  ausgeladenen  Gegenstände,  verlangt  werden  dürfen.  Werden  die  Güter,
für  welche  die  Steuer  ein  Mal  bezahlt  ist,  später  nach  einem  anderen  Hafen  oder
Sctapelplaß  des  Türkischen  Reiches  gebracht,  so  soll  die  amtliche  Quittung  über  die
erfolgte  Bezahlung  beim  Zollamte  für  ausreichend  erachtet,  und  die  Zahlung  nicht
noch  ein  Mal  rerlangt  werden.  In  Ansehung  aller  übrigen  die  Zölle  betreffenden
Punkte  endlich  soll  dasselbe  Verfahren  wie  gegen  die  übrigen  befreundeten  Mächte,
auch  gegen  Preußen  gelten,  und  es  wird  von  den  Preußen  und  deren  Angehbrigen.
nicht  die  Abgabe,  genannt  Cassahié,  erhoben  werden.

Artikel  III.
Wenn  Kriegsschiffe  beider  Mächte  einander  begegnen,  so  foll  der  Seegruß  auf
die  bei  Kriegsschiffen  anderer  Mächte  übliche  Weise  erfolgen.  Wenn  jedoch  Preußische
Handelsschiffe  Türkbischen  Kriegs=  oder  Handelsschiffen  begegnen,  so  sollen  sie  dieselben
        <pb n="503" />
        457

freundschaftlich  nach  dem  Gebrauche  begruͤßen,  und  man  wird  sie  in  ihrer  Reise  nicht
hindern,  auch  nichts  von  ihnen  verlangen  oder  mit  Gewalt  nehmen;  und  sollen
insbesondere  die  Preußischen  Schiffe  nicht  gezwungen  werden.  Truppen,  Kanonen,
Munition  und  andere  aͤhnliche  Gegenstaͤnde  zu  transportiren.  Wenn  Tuͤrkische
Kaufleute  Preußische  Schiffe  miethen  sollten,  um  ihre  Guͤter  und  Waaren  fortzuschaffen,
so  wird  man  in  Ansehung  der  Fracht  dasselbe  Verfahren  wie  den  übrigen  Mächten
gegenüber  beobachten;  und  Preußische  Kaufleute,  welche  Güter  auf  ihren  Schiffen
ein=  oder  ausführen  werden,  haben  für  diejenigen  Gegenstände,  welche  dem  Gebrauche
nach,  dem  Zolle  unterliegen,  an  die  Preußischen  Gesandten  und  Consule  die  übliche
Abgabe,  genannt  Consolato,  zu  entrichten.

Artikel  IV.

Der  Preußische  Gesandte  bei  der  hohen  Pforte  wird  sich  derselben  Unabhaͤngigkeit
und  Privilegien  zu  erfreuen  haben,  welche  die  Gesandten  der  uͤbrigen  befreundeten
Maͤchte  genießen,  und  in  dem  ganzen  Umfange  der  Hohen  Pforte,  in  jedem  Stapelplatze,
Hafen  und  auf  jeder  Insel,  wo  sich  Consuln,  Vice-Consaln  und  Dragomans  von
Seiten  anderer  befreundeter  Mächte  befinden,  können  auch  die  Preußischen  Gesandten
Consuln,  Vice-Consuln  und  Dragomans  einseßen,  verabschieden,  und  andere  an  deren
Stelle  ernennen.  Die  bei  der  Hohen  Pforte  residirenden  Gesandten  können  vier
Dragomans  und  die  Consuln  am  Orte  ihrer  Residenz  einen  Dragoman  in  ihren  Diensten
haben,  und  sollen  sich  die  Consuln,  Vice-Consuln,  Dragomans  und  Reisende,  Handeltreibende
  und  die  übrigen  Unterthanen  ihrer  Ration  derselben  Abgabenfreiheit  zu
erfreuen  haben,  wie  solche  die  Unterthanen  der  anderen  befreundeten  Staaten  genießen.

Artikel  V.

Sollte  sich  ein  Streit  zwischen  Preußen  und  ihren  Untergebenen  ereignen,  so
haben  der  Gesandte  oder  die  Preußischen  Confuln  die  Sache  nach  ihren  Gesetzen  zu
entscheiden,  und  wenn  nicht  die  Preußen  selbst  Entscheidung  durch  das  Tuͤrkische  Gericht
  verlangen,  so  duͤrfen  die  Richter  und  Gouverneurs  der  Hohen  Pforte  nicht  mit
Gewalt  sich  einmischen  und  die  Entscheidung  sich  anmaaßen.  Die  Consuln,  welche
auf  Türkischem  Gebiete  residiren,  können  nicht  verhaftet  werden,  und  alle  ihre  Pro-
        <pb n="504" />
        458

zesse  werden  in  der  kaiserlichen  Hauptstadt,  unter  Zuziehung  ihrer  Gesandten,  entschieden;
ihre  Haͤuser  koͤnnen  weder  versiegelt,  noch  durchsucht  werden.

Wenn  sich  ein  Streit  zwischen  Unterthanen  der  Hohen  Pforte  und  denen  Preußens
erheben  sollte,  so  werden  die  Tuͤrkischen  Gerichte,  mit  Zuziehung  der  Gesandten,  Consuln
  und  Vice-Consuln  und  Dragomans  vorschreiten,  und  wenn  ein  Mohamedaner
oder  ein  anderer  Unterthan  der  Hohen  Pforte  einen  Preußischen  Unterthan  zwingen
sollte,  vor  Gericht  zu  einer  Zeit  zu  erscheinen,  wo  keiner  ihrer  Dragomans  oder  Prokuratoren
  gegenwaͤrtig  waͤre,  so  soll  derselbe  nicht  verbunden  seyn,  zu  antworten;
wenn  aber  die  Prozesse  der  Consuln  und  Dragomans  die  Summe  von  vier  tausend
Asper  uͤbersteigen,  so  sollen  sie  in  der  Hauptstadt  des  Tuͤrkischen  Reiches  untersucht
werden.

Wenn  sich  ein  Streit  zwischen  Mohamedanern  oder  anderen  Unterthanen  der
Hohen  Pforte  und  Preußen  oder  deren  Untergebenen  in  Beziehung  auf  Verkaͤufe,
Kaͤufe  und  Darlehen  erheben,  und  sich  kein  legales  Instrument  noch  andere  sichere
Dokumente  vorfinden  sollten,  so  soll  man  gezwungene  Zeugen  nicht  hoͤren,  und  wenn
sich  ein  Streit  in  dem  Augenblicke  der  Abreise  eines  Preußischen  Schiffes  erhebt,  so
soll  er  ohne  Verzug,  mit  Zuziehung  des  Consuls  oder  Dragomans,  entschieden  werden,
und  das  Schiff  nicht  ohne  Grund  in  seiner  Abreise  aufgehalten,  noch  verzögert
werden.

Wenn  ein  Preuße,  der  verschuldet  oder  eines  Vergehens  schuldig  ist,  die  Flucht
ergriffen  hat,  so  kann  ein  anderer  Preuße,  der  des  Verbrechens  nicht  schuldig  ist,
debhalb  weder  ergriffen,  noch  belastigt  werden,  und  wenn  an  einem  Orte,  wo  ein
Preuße  wohnt,  der  Körper  eines  getödteten  Menschen  gefunden  wird,  so  soll  dennoch
der  Preuße  nicht  durch  die  Forderung  des  sogenannten  prezzo  di  sangue  beunruhigt
werden,  wenn  man  ihn  nicht  geseßhlich  seiner  Schuld  zu  überführen  vermag.

Artikel  VI.

Es  soll  nicht  gestartet  seyn,  einen  Preußischen  Unterthan  zum  Sclaven  zu  machen.
Wenn  aber  in  Kriegszeiten  ein  Preußischer  Unterhan  zugleich  mit  Truppen  einer
mit  der  Hohen  Pforte  im  Kriege  stehenden  Macht  gefangen  genommen  wird,  so  soll
es  erlaubt  seyn,  ihn  zum  Sclaven  zu  machen;  wenn  er  sich  jedoch  zur  Zeit,  wo  er

a
"1
        <pb n="505" />
        459

Sclave  geworden,  nur  aus  Unvorsichtigkeit  oder  aus  einem  ähnlichen  Grunde  unter
den  feindlichen  Truppen  befunden  hat,  so  soll  er  in  Freiheit  geseht  werden,  sobald
er  reblamirt  worden,  und  sobald  feststeht,  daß  er  ein  Preuße  ist-Ebenso

  kann  auch  kein  Mohamedaner,  noch  ein  anderer  Unterthan  der  Hohen
Pforte  von  Preußen  zum  Sclaven  gemacht  werden,  und  wenn  sich  einer  fände,  der
auf  solche  Weise  zum  Sclaven  geworden,  so  soll  er  ohne  Verzug  in  Freiheit  gesetzt
werden.

Wenn  ein  Preuße  oder  einer  von  dessen  Untergebenen  in  den  Staaten  der  Hohen
  Pforte  stirbt,  so  müssen  die  hinterlassenen  Güter  an  den  Preußischen  Gesaudten
oder  an  den  betreffenden  Consul  abgeliefert  werden,  um  sie  an  die  Erben  herauszugebenz
  und  wenn  kein  Gesandtrer  oder  Consul  vorhanden  ist,  so  sollen  dieselben  an
ihre  Landsleute  abgeliefert  werden,  ohne  daß  lehtere  von  den  Richtern  und  Beamten
der  Hohen  Pforte  deßhalb  belästigt  werden  können.

Wenn  sich  jedoch  an  dem  Orte,  wo  sich  der  Todesfall  ereignet  har,  kein  Preußischer
  Unterthan  befinden  sollte,  so  soll  ein  Inventarium  seiner  Güter  angefertigt,
und  mit  dem  Siegel  des  Orts-Richters  belegt  werden;  die  Güter  aber  sollen  ohne
Schwierigbeit  demjenigen  herausgegeben  werden,  welchen  der  Preußische  Gesandte
binschicken  wird,  um  sie  in  Empfang  zu  nehmen,  und  man  wird  nicht  die  Abgabe,
Resmiltismet  genannt,  verlangen.

Man  wird  alle  mögliche  Sorgfalt  und  allen  Fleiß  anwenden,  sowohl  um  alle
den  Handel  betreffende  Angelegenheiten  in  eine  gute  Ordnung  zu  bringen,  wie  auch
Alles  zu  verhindern,  was  demselben  schädlich  seyn  könnte.  Was  die  Ausübung  der
Religion  und  andere  Gegenstände  betrifft,  so  wird  man  den  Preußen  dieselbe  Behandlung
  zu  Theil  werden  lassen,  wie  man  solche  den  übrigen  befreundeten  Mächten  gegenüber
  beobachtet.

Artikel  VII.

Wenn  die  voraufgefährten  Artikel  über  die  Freundschaft  und  den  Handel  von
beiden  Theilen  werden  gezeichnet  seyn,  so  soll  es  nicht  gestattet  sepn,  dieselben
in  irgend  einer  Weise  zu  verlehen;  im  Gegentheil  sollen  sie  treu  und  gewissenhaft
beobachtet  werden,  und  die  Behandlung,  welche  in  Kraft  dieser  Artikel  gegen  die  er-
        <pb n="506" />
        460

waͤhnten  Kaufleute  und  Unterthanen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs  von  Preußen  statt
finden  wird,  soll  gegenseitig  ebenso  gegen  die  Unterthanen  und  Handeltreibenden  der
Hohen  Pforte  beobachtet  werden.

Artikel  VIII
Es  soll  gestatter  seyn,  in  Zukunft,  wenn  sich  das  Bedürfniß  zeigt,  einige  zweckmäßige,
  den  bestehenden  Freundschafts-Verhältnissen  entsprechende  und  für  beide
Theile  vortheilhafte  Artikel,  in  Vorschlag  zu  bringen,  welche,  sobald  sie  ausgestellt
und  geordnet  sind,  den  gegenwärtigen  Artikelu  hinzugefügt  werden  können.

Schlusß.

Die  gegenwärtigen  zwischen  beiden  Mächten  abgeschlossenen  Artikel  sollen  binnen
vier  Monaten,  oder,  wenn  es  seyn  kbann,  noch  früher  ratificirt  werden.

Nachdem  daher  die  vorstehenden  acht  Artikel  nebst  diesem  Schlusse  verabredet,
geschlossen  und  aufgesett  worden,  auf  daß  sie  mit  der  Hülfe  Gottes  durch  Auswechslung
  der  Ratisikations-Urkunden  in  dem  erwähnten  Zeitraume  zu  einem  gläcklichen
Ende  geführt  werden  mögen,  habe  ich  in  Kraft  der  mir  anvertrauten  Vollwacht,  das
gegenwärtige  verbindliche  Dokument  in  Italienischer  Sprache  aufgeseßt,  dasselbe  mit
meinem  Wappen  untersiegelt,  mit  eigener  Hand  gezeichnet,  und  im  Wege  der  Auswechslung
  Seiner  Hoheit  dem  Groß-Vezir  und  bevollmächtigten  Minister  der  Hohen
Ortomanischen  Pforte,  Mechmed  Roghib  Possa  übergeben.

Gegeben  zu  Constantinopel  den  22.  März  1761.
Gez.  Rexin.
        <pb n="507" />
        Beilage  II.  zum  Reg.  Blatt  Nro.  47  von  1841.

Exsportation.

Ausfuhr.
        <pb n="508" />
        Designation  des  marchandises.

A.

Avelanaede,  voycz  Valonnée.

Alisaris  de  Chypres,  Srie  et  “  de

Barbarie
—  (d.'Anatolle

Anis  de  Césarée#  3

—  de  Romélie  .
AvolnotlePEmpske  Otioman  .

Beurre  de  Valachie,  Moldavie  ct  autres

pays  ottomans  .  .
Blö—(lcl’Em1)ikeOttomai-....
Bols  de  buis  de  toute  qualité
—  de  construction  de  toute  espece
Bonmets  de  Tunis,  petits  superieurs  et  insérieurs


—  grands  —

Boulamatsch  ..
Bourre  ou  estrace  de  coie

C.
Cafe  Mkkaaa.A
Caroubes  .....
Climulelles....
Cire
Colle  de  ordonmer.  de  toute  qualité
ColloquintekJ

Coton  en  laine  de  Romélie,  de  Syrie  et
de  Chypres  supéricures  et  inférieures
Coton  en  lalne  d’Anatolic  de  toute  qualité
—  TEgypte
Coton  fllé  de  Smyrne  de  toutes  couleus

 

Name  der  Waaren.

Krapp  von  Cypern,  Syrien  und  rd
—  von  Anatolien  .
Anis  von  Cesarea  .

—  von  Rumelien
Hafer  vom  Osmenischen  Reiche

Butter  aus  der  Wallachey,  der  Moldau  und
andern  türkischen  Provinzen  .  .  «
Getrcidkvomtürkischcchichc..«
Buchsholz  von  allen  Qualitäten  .  »
Bauholz  von  allen  Gattungen  .

Müten  von  Tunis,  kleine,  feine  und  ordinäre
—  große  —  —

Bulamatsch  (eingekochter  Saft)

Seiden-Abfall.  .  .

Kaffe  aus  Mokkaa  .  .

Johannisbrod  .  .  .  .  .  s
Lichter  .  .  .  .  .  .-Wachs.
  .  .  .»
Schusterleim,  aller  Oualitäten  .  «
Colloquinten  (Art  Kürbisse,  in  der  Größe  der

Citrone)  .  «

Baumwolle,  feine  und  ordinaͤre,  von  Runclien.
Syrien  und  Cypern
—  von  Anatolien
—  von  Egypten
Gesponnene  Baumwolle,  von  Smorno,  in
Farbben

½

allen
        <pb n="509" />
        III

 

———2

 

Droit.

 

»·.  Droit
Nom  des  marchandises  en  Krc.  ————
—  Arpres.  Ac#res.
i
Kcukboyalkehkos,voBerkicbamWTakhi
bolossi  Gharb  ..  le  quintal.  1680  360
—  Anadolou  —  194  646
Aunlssonie  kaissarié  .  l’oqao.  16  5
—  Roumilj.  *  —  12  4
Voulafi  Memaliki  Mahroussée  sur  le  prik  courant.  9%  3%
Houghani  sadé  Mak,  ve  Boghdan  ve  Sairé  le  quintal.  2376  792
Hintat  mémaliktt  mahroussé  .Hie  Kllo  de  Constantinople.  150  48.
Tchimchiri  ala  ve  edna  le  quintal.  140  47
Edgnassi  Keresté  sur  la  valeur.  9%  3%
Fessi  Tounous  Saghir  ala  ve  edna  la  douzaine.  2160  720
—-  chlk  —  le  paquet  de  4.  2160  720
Boulamateh  .  sur  le  prik  courant.9%  3%
Camtsch  bachi  —  9%  3%
Cahvei  Vémeni  Poquc.  129  43
Kharnouh  sur  le  prik  courant.%  3%
Cheml  Roughan  —  9%  3%

—  Assel  Poque.  200  67
—  Tehirieh  —  37  12
Aboucdsjehil  Carboussou  —  129  4

ember  kham  Roumili  ve  Kebres  ve  Berricham

  ala  ve  edna.  .  le  quintal.  2214  738

Ulgumls  Penber  hami  Ansdolon  —  2554  861

Eember  khami  Missir  ..  —i-«oqgs--,4276  1425
Elvan  Richter  Pembet  Jumir  loque.  237  79
        <pb n="510" />
        Destgnation  des  marchandises.

Coton  silé  de  Smyrne  blane

de  Chio  .
comesckebumes  ..
deboeuk.  .  ..
Couleur  rouge,  dite  Gulbahar
Culrs,  voyez  Pelleteries
Cutvre  en  pains

—  Vieux  .  -..  .—
cujvkcouvköou  ouvkages  en  cuivre  "
Cumin  .

D.
Douves  ..  .
E.

Eau  de  vie  de  P’Empire  Ottoman

Ecume  de  mer
Enenss
Eponges  .  .  .-NB.

  Attondu  quseiunt  meuo)tes  ot  usames  le  :

 

prix  en  augmente  à  la  sortie,  les  3%  seront

berpus  sur  la  valeur  à  la  sortie.
Essence  ou  huile  de  rose  .
Estrage  ou  bourre  de  sole

F.

Feutres  pour  housses  .  .
de  Chypres  de  toute  couleur
de  Carahissar  blancs  et  autres  coul.
Ficelles  et  sacs  vides  de  crim,  d’Anatolie
et  de  Romélie  .  .  .  .
Figues  seches  de  toute  qualité  ...
NhLos-aqu-lesackgoctsasnopoukkonkpsskaccokckeksvccl"socokltölocslckelmivemenc

catpkixdeskigoes,Ies90-0·1’entköose—
ront  perqus  en  nature  selon  la  qualité  de

la  marchandlae  au  moment  de  l'arrivéeo.

Name  der  Waaren.

Gesponnene  Baumwolle  von  Smprna,  weiß
von  der  Insel  Scio
Büffelhörner  .  .  .  .  .  «
Ochsenhörner  .  .  .  s
Rothe  Farbe,  genannt  Gul-bahar  .

Kupfer  in  SBlöcken  .  .  .«.  -
altes.  .  .  .  .  .  —
Verarbeitetes  Kupfer  .  .  .  .
Kümmel  .  .  .  .  .  .  —

Faßdauben

Branntwein  vom  türkischen  Reiche
Meerschauaum.  .  ..  .  .  .
Weihrauch
Schwämme  .  .
NB.  Da  dieselben  durch  die  Reiniguns  an  greigewinnen,
  so  werden  die  3%  beim  Ausgange
auf  den  Werth  erhoben.
Rosenöl  .  .  .  .
Seide-Abfall.  .

4

Filz  zu  Satteldecken  .  .  .
—  von  Cypern,  in  allen  Farben  .  -
—  von  Carahissar  —  «
Zwirn  und  Säcke  von  Haar,  aus  Anatolien
und  Rumelien  .  .  .  .-FecgenvonallenGatmngen.
  -
NB.  Im  Falle  die  Kaufleute  sich  bei  Febletung  des
Preises  der  Felgen  mit  der  Lokalbehörve  nich
einigen  könnten,  so  wird  der  Eintriktszoll  von
9%  bel  Ankunft  der  Waare  und  nach  der

Qualität  in  natura  erhoben.
        <pb n="511" />
        —  —

 

 

 

 

Droit  Droit
Nom  des  marchandises  en  turc.  Quontites  tarisees.  Tentree.  de  vortie.
Apre-.  Aspres.
Beyaz  Richter  Pember  Jzmir  .  l’0quo.  162  54
Richter  Pember  Sakis  ..  .  —  -.194  64
Manda  boynoun  .  .  les  100  paires.  3240  1080
Carni  bacar  ..  .  .  —  1620  540
Gulbahr  .  .  .  1’0quo.  .  21  7
Nihas  keultche  .  —  108  36
Keuhné  Nihas.  .  —  97  32
Avani  Nihas  .  .  Wun  ;.«-A8-":81-imion
  .  .  «  —  ».  21  1717
Varil  tahtassi  sur  la  valeur.  I  %„%„  37½%
Araki  Memaliki  Mahrousse  ...  t’0que.  :   373A  "I2«,k
LulöIJstnö  .  .  .  la  caisse.  5400  1800
Gunluk  .  .  le  quintal.  19  4%  4
Indgé  Sungher  .  .  sur  la  valeur.  9%  83%
Gul-yaghi  0  le  mésscal  de  drachme  114  1083
Camichi  bachiz  .«  sur  Ia  valeur.  9%  %
keichet  Ghachtt  l'un.  270  oo
Elvan  ketehét  kéhres  ...-  —  216  72
Beyaz  ve  elvan  ketchér  Cara-hisar  —  1025  54
1.  rU-.
Tehi  Harar  ve  Cazil  Roumili  ve  Anatolon  Poque.  1082.34
Bildfumlé  courou  Ingrr  sur  la  valeur.  6%  3%
1::n  1
        <pb n="512" />
        Designation  des  maresiundises.

Name  der  Waaren.

 

Fll  blanc  de  Monastir  ..
—ckschövresc’A-Igora(lctoute  qualttå

—  pour  filets

—  on  mateaux
—  de  Iim  TAnatolie
—  de  Hamit  ..  .
—O»Akgatcls.  .
—  de  Castambol  et  %
–  de  Trre
—  des  Dardanelles
—  de  Caradjalar
—  de  Keleb  Sourméné
—  de  Marcoula  .
Fromages  de  toutes  quallés
G.
Galles  de  toute  espèce  .
Gomme  adragante  blanche,  1ere  jwe
en  sorte
—  Ammonlaqdue  .
—  Arabique,  uperieure  ot  insérieure  .
Gninejsunetl’Ai-atolie,cösakec,lskilsb
et  autres  endroits
de  Romelie  de  toute  espace
—  de  Llin  .  .  .
—  de  chanvre
—  de  Sésame  .
—  de  Meérisier,  dite  Nehiep

Gulbahar,  couleur  ronuge  ..

.

Huile  ou  Essence  de  rose
—  (o%live
I.

Indigo  dEgyppte

 

Weißes  Gespinnst  von  Monafllr
Gespinnst  von  Ziegenhaaten  von  Angora,  von

allen  Quantitäten  .  .
—  fiür  Netze  .  .  .
—  in  Strängen  .
—  von  Lein,  von  Anatolien
—  aus  Hamit.  .  .  .
—  aus  Argatsch  .  .
—  aus  Castambul  und  Alaya
—  aus  Tire  .  .  .  .

—  aus  den  Dardanellen
—  aus  Caradjalar  .  .  .
—  aus  Keleb  und  Sourméné

—  aus  Marcula  .  .  .
Käse  .  .  .  .,.  ·-.
Galläpfel  .  .  .  .
Gummi-Dragant  in  Scheiben  ...

—  in  Sorten  .  .  .

Ammoniakharz  .
Arabischer  Gummi
Kreuzbeeren  von  Anatolien,  Cesarca,  Iskilib
und  andern  Sorten  .

—  von  Rumelien,  von  allen  Qualitäten
Leinsamen  .  .  .  .  .  .
Hanfsamen  .  .  .  .  .  ·
Scfamsamen.  .  .  .  .  ·  ·
Vogelkirschsamen  .  .  .  .-Gulbahar
  .  .  .  ·

Rosenöl
Olivenöl  (Baumöl)

Indigo  von  Egypten
        <pb n="513" />
        —  —

VII

 

 

 

 

 

Nom  des  maresiundises  en  ture.  Quantites  tarifos.  A.  —

Arpre-  Aer##es.

Beyaz  Richtét  pemper  Monastir  sur  la  valeur.  9%  3%
i  Angora.  *  Toque.  367  122
Agb  —  270  90
—  (oura  —  243  81
—  keten  Anatoloo  —  86  28
—  Hamid  —  216  72
—  Argatch  .  —  54  48
—  Castamouni  ve  Alayvé  —  135  45
—  Viré  —  270  90
Boghar  —  135  5
renber  Caradjalar  .  —  216  72
—  Keleb  ve  Surméné  —  162  54
—  larcoula  —  135  45

Bildiumlé  Penir.  sur  le  prik  courant.  9%  3%
—  .  le  qulntal  3888  1296
Beynaz  ala  kitré  oque.  237  79
Mahlout  —  —  108  36
Tchadir  ouchaghi  —  54  16
Zamki  Arebi  ala  ve  edna  —  81  27

Aladjichir  Anatolou  kaissarié  ve  —iim  ve

salré  —  303  100
Envat  Roumill  Aiadhebir  ala  ve  edna  —  59  19
Kelten  tohoumou  .  le  Kilo  de  vingt  oques.  194  65
Kenevir  tohoumou  —  140  47
Soussam  —  302  100
Mahleb  Doque.  54  18
Gulbahar  —  21  7
Gul-Vaghl  le  métlcal.  108  36
HRoughani  Zest  le  quintal.  1836  612
Tschtvidi  Missir.  Poque.  702  234
        <pb n="514" />
        Destgnatom  des  marchandlser.

L.

Laines  supéricures  et  inférieures
NB.  Les  laines  de  Constaminople  sont  comprises
dans  ceite  fization  de  droies.
Langues  fumées,  saucissons  et  pastourmade
  toute  dualité
Legumes  sees  de  toute  espece:  haricots.
Pois,  lentilles  etc.  .  .

M.
Manufactures  diverses  des  pays  ottomans:
Aghabani  à  jour  supérieur
—  de  Bagdad
—  de  Ustluk
—  (lüIstluk,  à  bords  rayés  a  l
Aladja  de  Damas  et  Kitabi
—  (Alep  .
—  de  Magnésie  .
—  de  Tiré  et  de  Bor
—  de  Diarbékir
Boucassin  blanc,  de  diverses  eouleurs  ei
mélangé  de  Denizll
Ceintures  de  Hama
—  de  Tripoll
—  dite  Bamri
—  en  laine  blanche  ct  de  dbverses
couleurs  de  Caradjalar
Chali  de  Tossia,  blanc
—  de  toute  couleur
—  et  Soff  d’Angora  large  et  étroit
Chales,  dlts  Caradjalar
Talet
—  de  Tunis,  blancs
donlouk

—  —

 

Name  der  Waaren.

Wolle  (Schafwolle)
Nh.  Die  in  Constankinopel  gewonnene  Wolle  2
mitbegriffen.

Geräucherte  Zungen,  Würste,  geräuchertes  Fleisch

Trockene  Gemüse,  Bohnen,  Erbsen,  Linsen  2c.
Türkische  fturWoaren:

Aghabani  .  .  .  .

—  aus  Bagdad  .  .
—  aus  Ustluk  .  .

—  aus  Istluk
Aladscha  aus  Damaskus  und  Kitabi
—  aus  Alep  .  .  .

—  aus  Magnesia  .  .
—  aus  Tiré  und  Bor
—  auc  Diarbekir  .  .

Bukassin  .

Gürtel  von  Hama
—  von  Tripoli
—  Bamri  genannt

—  dvon  Caradschalar  .
Schali  von  Tossia,  weißer  .  s
—  in  allen  Farben  .  ·
—  und  Sof  von  Angora,  breit  und  schnal
Shawls  von  Karadschaloor.  .  .
—  von  Talet.  .  .  .  .  -
—  von  Tunis,  weiße  .  .  «
—  —  geblümte  .  .  «
        <pb n="515" />
        IX

 

 

Wom  des  marchandises  en  tirc.  Orantiteès  tariseèes.
—  —*
Vapak  ala  ve  edna  le  quintal.  2214  738
Buldiumlé  pastonma  ve  za  ve  sighir
  dihy  sur  le  prik  couraut.  3%
Bamiar  kheuck  ve  Beuryulqje  ve  Fassoulis
ve  Bacla  ve  Nohoud  ve  Merchiwen
ve  Blsélia  —  9%  3%
Al  calesli  Aghabani  la  piece  1944  618
Aghaban  Bagdad  —  324  108
—  ULstluk  —  270  90
Tiréci  aghabai.  —  216  72
Aladjal  Scham  ma  xitabi  —  1188  396
—  Hiulep  —  648  216
—  Manissa  la  balle  de  100  pieces.  19440  6480
—  Tinré  ve  Bhor  la  piece.  216  72
—  Diarbékir  —  466  162
Beyaz  Boghasi  Denizli  ve  elvan  ve  aladfa  Poque.  540  180
Hama  Couchaghi  la  piece.  270  90
Trabolouz  Couchagbi  —  2160  720
Bamri  couchak  —  648  216
Beyaz  ve  elvan  Caradjalar  Doquc.  270  90
Beynz  Chali  Tossia  la  piece.  540  180
Elvan  —  —  —  648  216
Soff  ve  Chali  Angora  enn  ve  enste  la  pisce  de  30  plcs.  5400  1800
Chal  Carachalar.  ..  Pun.  162  54
Talet  la  paire.  1080  360
Beys=  Chal  Touno  ron.  237  79
Donlonk  —  —  —  1350  450
        <pb n="516" />
        Bestprafton  der  marchandiser.

Chäles  de  Tunis  Hélali
—  de  toute  couleur
Couen  et  Tchitari  de  Damas
—  (d  'Alep
—  et  Merré  de  Brousse
Coussins  de  Brousse,  dits  Bélédi
—  —  et  de  Bädjik  e
—  de  Merziloun
Indiennes  de  Chypres  pour  dessus  dde  couvertures
  et  nappes
dites  fazla  avec  boktcChas
  et  coussins
bour  matelas
pour  ceintures
pour  ameublement  de
sosa

—  de  Diarbékir  ...
—  —  et  de  Tokat  pour
dessus  de  couverture  et  Boucassins
Ihram  en  laine,  blanc  et  de  **  de
Roméelle  .  .
Mouchoirs  carrés  en  moussellne  au  pays
dits  nefti  sukery  .
Nappes  et  serviettes  de  table  unies  et  brodées
Sevay  et  beldar  simple  ..
Tablicksäellamu,bkocläs.3.
—  simples
—  de  Brousse  dits  fouta  ·
—  —  —  pechtimals
—  lAkbaeh  ...
—  de  Salonique  .
Tchitari  heudirétl  et  Ménened  chabi
—  (D  Alep
—  de  Damas  et  Coutui
—  de  Diarbe  ..

 

Name  der  Waaren.

Shawls  von  Tunis,  .  .  .  .  —

farbig.  .

Coutni  und  Tschitari  von  Damaskus

—  von  Halep.  .  .

von  Merre  und  Brussa

Kissen  von  in  Brussa,  Beledi  genannt  „

—  und  von  Biledjik  .  —
—vsnMerM-u.

Druckwaaren  ven  Cypern,  für  Decen  und  Tisch

tücher  .  .

—  von  Fazla  mit  Bündel  und  Kissen
—  zu  Matratzen  .  .  -
—  zu  Gürtel.  .  .  .  i

—  zu  Möbel  .  .  .  .

—  von  Diarbekir=  .

—  von  Tokat  und  Diarbekir,  für
Decken  und  Bucassins

Ihram  von  Rumelien,  weiß  und  farbig

Musselintücher,  Nefti-sukery  genannt  A7
Gestickte  und  plate  Tischtächer  und  Gervietlen

Sevay  und  Beldar  .  .  «
Schürzen  aus  Hama,  gestickte  «
—  —  platte  "  "

—  vLveo%n  Broussa  .  «
Handtücher  .

—  von  Albaschi  —

—  Ldon  Salonik  —  «
Tschitari,  Houdschreti  u.  Mehemet  Schahi  *

—  von  Halep

—  und  Cutni  von  Damackus
—  von  Diarbekir
        <pb n="517" />
        ——

 

 

 

Nom  des  marehandises  en  ture.  Oirartsscs  fa##en.  *  rant“
Aupres.  Apres.
Hellall  Chal  Tounoss  Pum.  648  216
Ivan  —  —  .  —  648  216
Tchitarl  ma  Coutul  —  ...  Ispldoe.  1350  450
Coutni  Haleb  —  864  268
—  Broussa  ve  Merr  —  756  252
Beléedi  Broussa  Ia  paire.  270  90
Balini  sadé  Biledjik  ve  Brousss  —  540  180
Belédi  Merzifoun  .  —  324  108
Kebrez  yorghan  youzou  ma  sofra  la  pièce.  246  83
Tchitl  farla  ma  boktcha  ve  yastik  TPassortim.  de  Amorceaus.  302  100
Kebrez  deuchek  ma  chilt  la  piece.  302  100
Basma  couchau  —  162  54
Kebren  takémi  Fassortinent.  1512  504
Tchiti  Diarbeékir  la  piece.  194  65.
Vorghan  youzon  ma  uu=  Diarboxir
ve  Tokat  —  162  54
Beyaz  ve  elvan  Ihrami  Roumili  Poque.  324  108
Nesti  Sukeri  la  pièce  de  10  enprés.  237  79.
Sade  ve  teln  Sofra  ma  a  pichtr  les  2  ensemble.  2700  900.
Sadé  Seval  ve  beldar  la  Plece.  3780  1260
Telli  foutay  Hama  La  paire.  1620  540
Sade  —  —  —  648.  216
Feutay  Broussa  —  432  14
Pechtimali  Broussa  —  270  0
—  Abdach  —  135
—  SZZelanik  —  324  tos
Heudjréti  Tchitari  ve  Menémed  Sehahi  .  la  pièce.  2160  720
Tehltari  Haleb  —  756  262
—  Cham  ma  Coutm.  .’  —-  1350  450
—  Dlarbékir  «  —-  648  216
        <pb n="518" />
        Designatton  des  marchandfzes.

Tissus  de  laine,  dits  Papas  Mouhayéri
—  Tossia  Mouhayéeri
Tolle  hassé  ordinaire  des  pays  ottomans
—  fine  des  pays  oltomans  et  humayoun

—  à  Foiles  .  .
—J’Alep
—(litel)agb.
—  de  Merzifoun
—  de  Drama
—  ’Alayé

—  de  Malatia
–  de  Im.
—–  de  Rizé  .
—ckltoastakcle  Cesarde,  -  et  R
de  Hamit
—  large  de  Kédos
—  étrotste  —
—  hamalat  de  Tiré
—  dite  astar  de  Gheyve
de  Castambol
de  Tach  keupri
—  Goerne  astar  de  Tokat
—  de  toute  couleur  de  Moussoul
—  de  Ménémen
Mastic  ·
—  en  larmes
Mais  de  lewpire-  ottoman
Mlel  .
Myrrhé

—  —

N.
Noisettes  .  .
Nol-  .  .  .

 

Name  der  Waaren.

Wollenzeuge,  Papas-mouhayeri  genannt
—  Tossia  —  —  .
Leinwand  vom  Osmanischen  Reiche,  ordinäre

—  feine

—  zu  Segeltücher
—  von  Halep

—  Dagh  genannt
—  von  Merzifun

—  von  Drama  .  .  .

—  von  Alaye

—  von  Malatia  .  .  .  —
—  von  Lein  .  .  .  .

—  aus  Rize  .

—  Astar  gen.,  v.  Cesarea,  Nigde  u.  Sioaos
—  —  aus  Hamit  .  .
—  von  Kedos,  breite

—  —  schmale

—  Hamalat  von  Tire
—  Astar  von  Ghire  genannt  .-von
  Kastambol
von  Tasch-Köpri  .  s
—-ausTokatmngebleichteJrohe
—  von  Mossul,  in  allen  Farben
—  von  Menemen  .  .  .  -
Mastir  .  .  .  .  .  .  «
—inTkopfen.  ·  «
Mais  vom  türkischen  Reiche  .
Honig  .
Myrrhen

Haselnüsse
Wallnüsse
        <pb n="519" />
        XIII

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nom  des  marchandises  en  turc.  Quantites  tarifèes.  ront  4  “  e.

Aspres.  —

Papas  Mouhayeri  la  piece  de  15  pies.  378  126

Mouhayéri  Tossia  le  ballot  de  90  pieccs.  21600  7200

Caba  hasse  la  piöce  de  32  pics.  648  216

Indsié  hassé  ve  houmayoun  —  1080  360

Kirbassi  badouban  la  piece  de  15  pics.  270  90

—  Haleb  —  540  180

—  Dagh  —  20  90

—  Merzifloun  le  bal  de  6  pisces  de  690  pics!  8100  2700

—  Drama  Poque.  3244  1086

—  Alayé  ta  piece  de  18  piecs.  1094  65

—  —  la  pièce  de  9  pics.  81  27

—  Malatla  boquc.  270  90

—  etten  .  —  270  90

—  Rlzé  .  .  .  .  .  .;  —  1188  396

Astari  kalssarlé  ve  Nikdé  ve  Sivas  «  la  piecc.  194  65

—  Hamic  .  .  loque.  270  90

Klrbassi  kédos  enli  la  balle  de  50  pieces.  6750  2250

—  —  ensis  —  —  60  —  5184  1726

Hamalati  tiré  T’oque.  540  180

Astari  Ghbeyvée  Ia  piece.  216  72

—  Castamouni  la  bhballe  de  60  pièces.  11664  3888.

—  TPach  kenbri  :  la  piéecc.  162  54

—  kham  Tokat  ·  —  216  72

Elvani  Moussoul  —  23  79

Kirbassi  Mêénémen  —  140  46

Mastali  -  la  C-  ou  Bus  de  700ques  21600  7200

Tanne  Mastaki  .  .  boque.  432  144

Cocorozi  mémaliki  mahroussé  le  Kilo  de  Constantinople.  75  25
Assel  sur  le  prik  courant.19%  3%

Murri  saft  Poque.  16

is
Foundouk  le  quintal.  88555  252
Dievi-  le  Kilo  de  100  oques.  646  216
        <pb n="520" />
        XIV

Designation  des  mearehandisos.

O.
Oplam
—  #eppte  .
okgctlepbmpirc  Otto-nas-  .
oyhent  .  ..
P.

Pelleteries  divenses:

Culs  pour  semelles  de  Gheréde
—  d'  Aidin  .
—  dits  Verli,  de  busie  .

—  ckBgypte
MattoqumsdocösaköectckBgliiu

—  rouges  d'Ouchak

—  de.  Tossia  .  .

—  bleus  de  Sparte,  Konis,  Alamak
  ei  Nicomédie

—  nobs  d’Ouchak  .

—  écarlates  dErekli  et  de  Balekesser


—  rouges  grand  de  Coul  el  Berghi

—  —  petits  de  Coula  et  Berghi
insérieurs

—  jaumes  et  noirs  de  Coulaet  sparte

PFeaux  de  chévres  d'’Angora  en  poile
—  de  moutons  et  de  chevres  en  polls
—  d'agneaux  et  de  choewrenux
—  de  liévres  DAsic
de  Romelle
—  de  moutons  SGcarlates  .
travaillées  de  Ada
—  de  buffles  et  de  boeufs  seches  et
saltes  grandes  et  peitltes

—  —

 

Name  der  Waaren.

Opium  .  .  .

—  von  Egypten  .
Gerste  vom  turlischen  eice  .
Operment

Sohlleder  von  Gherede  .  .  .  ·

—  von  Aydin

—  in  Konstantinopel.  fabricietes  T
leder  .

—  von  Egypten  .  «

Marroquinleder  von  Cesarea  und  Eshin  .
—  rothes,  von  Uschack  .  .
—  von  Tossi  .
—  blaues,  von  Sparta,  Konio,  Ai
dindjik  und  Nikomedien
—  schwarzes,  von  Uscha  «
—  scharlachrothes,  von  Erekti  und
Balekhissar
—  rothe,  große,  v.  Coula  u.  Vergbi

kleine  —

—  gelbe  und  schwarze,  von  Coula
und  Sparta  .  s

Ziegenfelle  von  Angora  mit  Wolle  .
Schaf=  und  Ziegenfelle  mit  Wolle  "
Lamm=  und  Zickelfelle  .  .  .  «
Hasenfelle  aus  Asien  .  .  .  .  «
—  aus  Rumelien  .  .  ..·
Rothe  Schaffelle  .  .  .  .  «
GegerbteSchaffellevonAda.  ..«
Büffel=  und  Ochsenhäute,  getrocknete  und  gesalzene,
  große  und  kleinen
        <pb n="521" />
        —

XV

 

 

 

 

 

Nom  des  marcliandises  en  ture.  Oiuuntites  tariftes.  1—  —
Aepre-  Au'ss.
Allon  le  tcheki  de  250  dr.  1090  363
Alloni  Missir  .  —  756  252
Chalri  Memalilki  mahroussé  le  Kllo  de  Constantinople.  67  23
Zernikk  l'oque.  37  12
Keusseléi  Ghérédé  la  piecc.  486  162
—  A0din  —  324  1608
Teer#  pischmisch  Keusseléi  Manda  —  2160  720
Keusselei  Missir.  —  972  324
Sakhtiani  Kalssaric  ve  Eshin  le  paquet  de  5  peaan.  1080  360
Kermizi  Sakhtlanl!  Ouchak  —  —  —  1296  432
Sakhtiani  Tossia  —  –  =  —  1080  360
—  Spyarta  #e  Konia  ve  w
ve  Ismit  ve  Assoumani  lun.  162  54
Slah  Sakhtiani  Ouchak  le  paquet  de  6  peaux.  972  324
Al  —  Erekli  ve  Bale-kesser  bun.  #270  ç90
Kermezi  Sakhtiani  Coula  ve  Berghi  —  216  72
—  —  —  —  —  Saghir
Vve  edna  .  —  194  65
Sari  ve  siah  valhliaui  Couia  ve  Sparta  —  216  72
Post  keichi  Angora  hunc.  378  126
Dgudi  couyoun  ve  ketchi  —  48  16
—  Couzou  ve  saghir  ketchi  —  7  9
—  erned  Anadolon  les  100  peaux.  1728  576
—  Houmill  —  918  306
A.l  mechin  Pune.  140  46
Mechint  Aus  —  54  16
Manda  gheunu  ve  qjidi  babar  ½  ve
kekir  couru  touzlou  sur  le  prir  courant.%  3%
        <pb n="522" />
        XVI

 

Destpnac#ton  des  marchandfses.

Pate  de  moct  de  raisin,  dite  Keufter.

Fastorma,  langues  fumées  et  saucissons  de
toute  ualité  .

käme-.

Plgsiotistlepitiaer  roques

Plumes  d’Autruche

Fol  de  cherre  d’Angora  ei  de  Konia  de
toule  qualite  .

Foissons  salés  de  toute  espace  .

Pontargue
R.
Raisins  secs  dits  Sultani  de  Cara-bournou
—  —  de  Tchéchmé  et  verli
—  —  de  Ourla

—  (its  rézaki  d'’Ouria,  Tchschme,  A-uSP
din,  Mentéchée  et  Verli  .
dits  rézaki  de  Carabournou
secs  de  Beylerdje
—  noirs  .  .
dits  de  Corinthe
de  Stanchlo  ct  Samos
HRie  d’Egypte,  nrühapast  Trébizonde  l
autres  endroits

S.
Sacs  vides  et  fccelle  de  erin  d’Anatolle  et
de  Romélie
Safran  d’Anatolle
de  Romélie
Safranum  d’Anatolle
dEgypte
Salep  d’Anatolle.
de  Romélle

 

 

Name  der  Waaren.

Verdickter  Traubenmost,  Köfter  genannt  4

Preßkopf,  geräucherte  Zungen  und  Würste
Dattelhonig,  Obsthonig  .  ·

Tannenzapfen  mit  Schaalen  .  -
Straußfedern  .  «
Ziegenhaare  von  Angora  und  Konia,  in  allen

Qualitäten  .  .
Gesalzene  Fische  aller  Art  .  .  .  «
Fischlaiche  .  .  .  .  «

Rosinen,  Sultani  genannt,  von  Karaburnu
von  Tscheschme  -

von  Urla  .

Resaki  genannt,  von  Ourla,  Tscheschme
Aidin  ꝛc.

—  —  von  Karaburnu

—  von  Beylerdjen.

—  schwarze  .

—  —  von  Corinth  (Corinibenrosi  inen)
—  von  Stanchio  und  Samos  .  ·

Reis  von  Egypten,  Philipopoli,  Trapizund  und
andern  Orten

Haarsäcke  und  Haarzwirn  von  Rumelien  und
Anatolien  .  .  ·
Safran  von  Anatolien  .  .  .

—vonRumelien·  .
Safflor  von  Anatolien  .  ·
—»vonEgypten—.  .  .  '

Salep  von  Anatollen  .  .
von  Rumelien  .  .
        <pb n="523" />
        XVII

 

 

Nom  des  Marchancser  en  kurc.  Oanseffés  rarees.  2  rren
Aspres.  Anpres.
Keufter  .,  le  quintal.  1080  360
Bildjumie  pastorma  ve  zochon  ve  e  sighit  ai  sur  le  prix  courant.9%  3%
Fetmez  .  —  9%  3%
Tcham  fstighy).  Toque.  43  14
Deve  couchou  tuyu  sur  le  prik  courant.  3%
Tillir  Angora  ve  konia  Wi  Toque.  130  4
Envak  touzlou  balouk  .  .  .sukleprixcoukant.9"-o  3%
Balouk  youmourtassl  —  9%  3%
Carabournou  tchektirdeksiz  uum  le  quintal.  1620  540
Tchéchmé  mahsoulon  ve  vern  chekirdeksiuzum
  .  —  1296  432
Ourla  tchekirdeksie  uzum  —  1512  504
Ourla  ve  Tchéchmé  ve  Aydin  ve  Menteche
ve  Ferli  razakissi  ..  —  756  252
Carabournou  razakissi  —  972  324
Beylerdjé  uzumu  W.  —  432  144
Siah  uzum  .  .  —  367  122
Bildjumlé  couch  urum  —  1620  540
Istankeny  ve  Soussam  uzumn.  —  345  115
Ruzzi  Missir  ve  Fllibé  ve  Tarbezoun  ve  salré  sur  le  prix  courant.%  3%
Tehi  kharar  ve  kazil  Roumili  ve  Anadolou  oque.  102  34
Zaserani  Anadolou..  ..  —  1458  486
—  Raoumili  .  —  378  126
Affouri  Anadeln  —  162  54
—  Missir.  le  quintal  de  44  oques.  5464  1821
Salebi  Anadolou  Toque.  140  46
—  HRRoumili  sur  le  prik  courant.%  3%
        <pb n="524" />
        -

 

Hesionaftonnt  des  marchandises.

 

 

—

Salpgtre  etn  Fart  un  be
Sandaraque

Sangsnes
Saponarre  «
Saucissous,  lunge:  #undez  et  pstorias  .
Savon  ·
Scamonée

Seigle  de  Enpte  ottoman

Sel  amoniac  d’  i#te

S8é

Soie  des  a  Rroueee  8
TAigir

HKedli  a

d'Andrinople  et  Ternorae

de  Salomiikue,  Tricala  et  vantna

r.ts  kar  bamdon  des  W  22
Seghala  ct  Mantéché
de  Syrie  et  de  Chypres

Sandjaks  de  Kinogsrouki#n,
  Carassi  et

1111

Suif  jaune  et  blane  de  Valachie,  Moldavie
et  altres  pays  ottomans

T.

Tabac  en  (leuilles  dit  gueubek  en  Boktcha
en  Bokigha  de  toile  de  lin  .
d’Fka-60nl)ol(tclsa

en  balles  b6„

sitchan,  Basma  et  autres  endreits
Tapis  turemen

de  Smyrne  dits  2uchak

et  Seqjades  de  Kedos,  Sedjadés  de
Coula,  Zellis  wõuent  et  autres
Sedjades  .  .

V.

Valonée  supérieurc  et  insérieure.
Vin  de  Chypres  (Commandarie)
—  de  I’Empire  Ottoman

de  Bama,  Samsoun,  Camarl,  Per- 



 

Namf  der  Wgarf.

—

—  —  ——  —  —  ·-Salpeter

  von  crn  .  .  .  «  .
Sandarack  .  .  .  ".«;
Blutigel  .  .  .  .
Selsenwurz

 

Bisste,  —e  Zungen  und  Pießlorf
ei

Scamonienharz  .

Haber  vom  Osmanischen  Neiche
Ammoniaksalz  von  Esypten  .
Sennesblätter  .  .

4  "  2“

Seide  von  Sandschack,  von  Khodarendikiar,  Sarrukhan,

  Carassi  und  Hodjia  Hill

von  Adrianopel  und  Ternova  .  —

Salomk,TrikalaundYanina

Amasccn

Pavambul,  von  Anin,  Segbalã
id  Mentosche

Syrirn  und  Cypern

Unschlitt,  weißen  und  gelbes  zus  der  Wallachei
der  Moldau?

Taback  in  Blättern,  Geubek  und  Boltscha

in  Leinwand  gepgckt

von  Ermie,  in  E  Dene

von  Vafra,  *“  #
mari  120.

Pmiche,  türkmenische  .  .  .-von

  Smyrna

und  kleine  Teppiche  von  Kedos,  kkleine
Teppiche  von  Kula,  Zellis,  Ouscha
und  andere  kleine  Teppiche  "n

Ackerdoppen.
Cyperwein,  ((  Commandaria  gepanmt
Wein  vom  Oemnnischen  Reiche
        <pb n="525" />
        XIX

 

 

·  Dmit  LDroit
VNom  des  marchundises  en  ture.  Outantitès  tarifées.  #rnte.de  sorfte.
res.  Aspres.
Guherdjilé  ve  Natrouni  Missir  sur  le  prix  courant.9%  3%
Sandarak  ..  oduc.  54  18
uluk  .  .  .  —  216  72
9  djouk  ve  sighir  dili  5  0%
ildjumlé  aslorma  ve  sou  ouk  ve  sighir  dlilur  le  prix  courant.  %  7
a  *  .  isp  le  Bintal.  1836  512
Mahmouxs  .  .  voque.  1836  612
Tehardari  memaliki  mahroussé  le  Kilo  de  Constantinople.  75  25
Nlehadir  Missir  Toquc.  135  45
mamekl  «  —  97  32
Khodavendiguiar  ve  Saroukhan,  ve  Carassi
  #6  Hocha-JI  sand
Jaklari  hariri  —  2160  720
Hariri  Ternori  ve  Edirné  —  2160  720
—  Jais  *  Terhala  ve  Seianik  —  2160  720
Am  —  2160  720
Aldin  ve  Schan  re  Mentéchée  sandfaklari
hariri  —  1620  540
Hariri  Kepres  ve  Cham  ve  Haleb  ve  Satda
havalileri  hariri  —  1296  432
Roughani  Tehervrich  ve  don  2  heinn
ve  sarré  le  quintal.  2019  673
Doukhani  guebek  boktcha  Poquc.  90  30
—  Lenevir  —  .  —  66  22
—  Ermié  —  —  66  22
—  denk  —  56  19
—  Basra  ve  Samsoun  ve  Camari
Ve  Persitchan  ve  Basma  ve  “  —  56  19
Kilimi  Turtmeeeenn  Pun.  1188  396
Calitcher  OQuchak  roue.  216  72
Sedjadét  kedos,  ve  Calitcher  Ledos,  ve
Sedjader  Coula,  ve  Zilli,  Ouchak
rre  Sedjadéel  sareé  .|-ssur  le  prix  courant.%  3%
Palamoud  ala  ve  cdna  le  quintal.  720  240
Kebres  Comandarlass)  oque.  54  18
Khamri  memaliki  mahroussé  —  15½  5½
        <pb n="526" />
        <pb n="527" />
        Importation.

—

Einfuhr.
        <pb n="528" />
        XXH

 

Déstgratfont  des  marcçanses.

A.

Acier  .
—  de  Russie  .  .
—sukäocnpciitcs  Gasssoktos  .
Aigullles  .
—  4  voiles  Nro.  1  3  10
Alun  de  roche  .  .  .
MadouetAgMc.
Mattdesnettoyöes.
—  en  coques  .
Ambre  jaune  brut  .  .
chs’-lselevalcquelqueconæstatloasatt-donane
  de  cet  ambre,  elle  sera  perçue  en  Nature.)

—  Erlis

Amidon  .

Amome,  Piment,  pobrre,  girole  .

Anchoix,  olives,  eapres  huile  et  autres
sSalalsons  .  .

Aneres  en  fer

Anis  de  Russie

Antlmoine

Argent  ou#ré

—  vit.
Armes  de  luxe,  *  rrne,  pdes  ei
pistolets  .  .

Arsenic  blanc  et  jaune
Assiettes  en  terre  ouse  de  Cenes
Azur  .

B.
Bas  de  Sole  longs
courts  .
Bas  de  lalne,  de  cotton  et  de  fil,
dꝰ  Angleterre

onge

 

 

 

Name  der  Waaren.

Stahl  .  .  .  .  .  .  .
Russischer  Stahl  .  .  ·
Feinster  Staßl  in  Ueinen  Kisten  ..-Nähnadeln
  .  «

Nadeln  zum  Nähen  derSeegeltücher  c
Alaun

Schwamm  und  Vaumschwamm  .  .  s
Mandeln  gereinigte  .  .  .  .

—åsitSchale-k  .  .  .  .
Bernstein

(NB.  Im  alle  sich  bei  der  Begahlung  vea  gZolies  eine
Schwierigleit  erheben  sollte,  so  wird  derselbe
in  Natura  erhoben.)

Ambra  .  ..  .  .  .  .

Stärke  .  «  .  .  .

Piment,  Neugewürz

Sardellen,  Oliven,  Kapern,  Del  und  anderes
Eingemachte  .  .  .  .  s

Anker  von  Eisen  .  .  .  .  ·
Russischer  Anis  .  .  .  .
Spießglas  .  .  .  «
Verarbeitetes  Silber  .  .  .  ·
Quecksilber  .  .  .  ·
Lurus-Waffen,  Flinten,  Karabiner,  Degen,

Pistolen  .  .  .  «

Arsenik,  weißer  und  gelber  .  s
TellervonrothemThonausGenua«.  «
Lazurstein  .  .  .  .  ·

Seidene  Strümpfe,  lange  .  .  ·

kurze  "

Wollene,  baumwollene  und  leinene  lange  *
lische  Strümpfe  .  .  .  .
        <pb n="529" />
        xXM

——..

Nom  des  Marçcmdkses  er  kurc.

 

—  —
...  FI

Queuntites  tarisees.

—  —
Ouotités

 

 

 

 

des  drofts.

—  Apres.
#½v  se  guimtal.  540

—  Baonssie  —  420
Ala  Tchéeli  Sur  la  valeur.  3%
uiem  le  bugett  de  50  wille.  830
Brbali  Jué  es  4000.  260
Chabi  Frenghi  6#  quintal.  360
Isbatch  Cayl  Teu.  36
Badem  Iichi  —  22
Cahouklou  Badem  —  11
Keprianet  Fham  —  3600
Amher  *  le  métical.  108
Nichesté  Foque.  13
Baharidjédid  —  1
Antcholé  ve  Ghébére  ve  Zeitin  ve  e  Raussm  zèéit  la  Caisse  de  12  bouteilles.  180
Demir  lengher  le  qulntal.  320
Anissoni  Houssié  —  130
Demir  Bozan  —  900
Sim  avani  efrenchi  la  drame.  15
Dira.  ’oquc.  160
Tufenk  ve  Carabina  ve  Plktov  ve  Esllhaf  salré  sur  la  valeur.  3%
Semul  faré  beyaz  ve  sari.  Toquc.  15
Kermezi  Djénova.  Tabaghi  Ja  dauzaimc.  5
Lachiverd  boya  Pogue.  18
Harir  Calichetta  J4a  Loiaine.  600
—  Tncchorab  —  315
Vapteghi  ve  penbé  ve  Jpll  Caltchettat  JIngliz  —  360
        <pb n="530" />
        XXIV

Deéstgnatton  des  marchandlses.

Name  der  Waaren,

 

Bas  de  lainc,  de  cotton  et  de  fll,  courts
d’Angleterre  .  .
de  cotton  et  de  sil,  longs
#Allemagne  et  de  Prusse

de  cotton  et  de  fll,  courts
d’Allemagne  et  de  Prusse

—  de  cot⅜tton  longs  d’Autriche.  .  .
—  —  courts  —  .

de  Prusse
longs  de  Génes  et  de  russe.

—  —  courts  de  Génes  et  de  Prusse.

Beaume  de  chretienté

Benjoin

Beurre  de  Russie  .
—sale(l’Auglet01-kc·  .

Biekkctlepmncoesihouteilles.  .
—(I’Angleterre.

Biscuit  et  farine  .

BlendeBeklin.  .  .  .  .  .

Bols  de  Campeche  .  .  .  .
—(lcst.Makthc.  .

—  de  Fernambouc  .  .  .  .
—  de  Sandal  .  .  .  .  .
—d’Ac(-tyou  .

—  de  lignum  vitue  (Lego  santo)

—  d’Ebèene  .  .  .  .

—dcbulstlc  Russie  .  .

Boles  en  ser  blane  à  petits  miroirs

—  en  beis  .  .

Bonnets  de  France  fins  gt  communs  dis
Iess,  pelits  .  .  .  .

 

 

Wollene,  baumwollene  und  leinene  kurze  Englische
  Strümpfe  .

—  baumwollene  und  leinene  lange
Strümpfe  aus  Deutschland  und

Preußen  .  .  .

—  baumwollene  und  leinene  kurze
Strümpfe  aus  Deutschland  und

Preußen  .  .
Baumwollene  lange  Strümpfe  aus  Oesterreich
—  kurze  —  —  —
—  kurze  —  —  Preußen
—  lange  —  —  Genua  und
Preußen  .  «

—  kurze  Strümpfe  aus  Genna  und
Preußen  .  .

Balsam  .  .  .  .’.
Benzoe  (wohriechendes  Harz)  .  .  .
Butter  aus  Rußland  .  .  .  .

Gesalzene  Butter  aus  England  .  .
Bier  aus  Frankreich  in  Flashen  .  «
Englisches  Bier  .  .  .  -
Zwieback  und  Mehl  .  .  .
Berliner  Blau  .  .  .  .  s
KampescheHolz.  ..  .  .
St.  Martha  Holz  .  .  .  .  s
Fernambukholz  .  .  .  .  O
Sandelholz  .  .  .  .  .  O
Mahagoniholz.  .  .  .  .  -
Lignum  Sanctum  .  .  .
Ebenholz  .  .  .  —
Buchöholz  aus  Rußland  .  .  .
Blechspiegelbüchsen  .  .  .  .  O
Holzkästchen  .  .
Rothe  Mützen  (Feß)  französi  sche,  feine  und  ordinäre,

  kleine  ·
        <pb n="531" />
        XXV

 

 

tites
Nom  des  marchandises  en  turc.  Quantitès  tarifèes.  !—
Anpres.
Tapeghl  ve  pembé  ve  Iplik  Tchorabi  Ingliz  la  douzaine.  180

—  Caltchettal  nemtché  ve  Prussia  —  280

—  Tchorabi  —  —  —  140
Pembé  Caltchettar  nemtché  —  250

—  Vchorabi  —  —  125

—  —  Prussia  sur  la  valeur.  3%

—  Caltchettal  Genova  ve  Prussia  la  douzame.  180
Fembé  tchorabi  Djienova  ve  Prussia  —  120
Roughani  Pélessenk  sur  la  valeur.  3%
Assclbend  .  Toque.  56
Roughani  sadéi  Roussié  le  quintal.  780

—  —  Ingliz  .  sur  la  valeur.  3%
Arpa  souyou  Francis  .  .  .  les  12  bouteilles.  102

—  —  Ingliz  —  144
Dakik  ve  Peksimek  sur  Ia  valeur.  3%
Tchividl  Betch.  Poque.  57
Bacam  Cambadjo  le  quintal.  100

—  Santa  Martha  —  378

—  Dal  ve  portocal  —  1500
Sandal  aghadgi  —  380
Mahon  —  sur  la  valeur.  3%
Peighamber  —  —  3%
Abanos  —  le  quilntal.  540
Tchinchiri  Roussié  —  40
Analt  ténéké  Coutou  la  douzaine.  26
Tehi  aghach  —  la  barrique.  2500
Fessi  Francis  saghir  ala  ve  edna  la  douzaine.  206

 

4
        <pb n="532" />
        XXVI

Dertonatton  des  Marchancktser.

Bonmets  de  Génes  fins  et  communs  dits  sesn
petits.  .
—  de  Livourne  fins  et  communs  ais
fess  petlts  .
—d’Allc-magnodotouto  qualitö
—  —  fins  imitation  de  Li-Vvourne



—  de  France  supérleurs  et  inférleurs,
grands  pr.  militaires.  .  .

—  de  Livourne
—  (Allemagne  de  toute  qualité

—  de  Venise  et  d'’Allemagne  en  laine
pr.  matelots  .  .
Boran
Bottes  de  France,  d  Aigleterre  et  de  Belgiaue
—  (dlAllemagne,  de  Fuiss  et  de  Prusse
—  de  Génes  .  .  ..
—  de  Russie
Bougles  en  cire  ou  cire  cravalse
—  en  spermacettt.  .
—  dites  Stéarin  .
Bouteilles  noires,  grandeur  ord.,  de  200  „  .
400  drames.
de  1000  drames  .
à  tabac  de  4  oques.
Boutons  et  agraffes  de  toute  ewbee  .
Brosses  à  soullers  .
—  4  habits  .  .
-—ck’orkövkcsenälde  lalion  .  .

 

Name  der  Waaren.

—

Rothe  Mützen  (Feß)  Genuesische,  feine  und
ordinaire,  kleine
aus  Livorno,  feine  und
ordinaire,  kleine
aus  Deutschland,  in  allen
Qualitäten
—  —  —  —  —  feine,
Nachahmung  dersjenigen
  aus  Livorno
französisch  feine  und
ordinaire,  große  für
Militärs  .
aus  Livorno  feine  und
ordinaire,  große  für
Militärs  .
aus  Deutschland  feine
und  ordinaire,  große
für  Militärs  4
Mützen  von  Venedig  und  Deutschland  aus  Wolle
für  Matrosen  .  .  .  .  s
Borar  .  ·
Französiche,  englische  und  belgische  Stiefein
Stiefeln  aus  Deutschland,  Neapel  und  Preußen
—  —  Genua  .  .  .  «
—  —  Rußland  .  .  .
Wachslichte  .  .  .  -
Wallrathlichte  (Spermaretilichte)  .  .  s
Stearinlichte  .
Schwarze  Flaschen,  gewoͤhnlicher  Eröge,  von  200
bis  400  Drachmen  "
von  1000  Drachmen
für  Tabak,  von  4  Oka
Knöpfe  und  Agraffen  aller  Art  .  .  ·
Schuhbürsten  .  .  .  .  .  »
Kleiderbürsten  .  .
Goldschmiedbürsten  von  Messi  ingdrahi
        <pb n="533" />
        XXVII

 

 

Couyumdjdu  —

 

 

 

Quotites
Nom  des  marchandises  en  turc.  Quantitès  tarifées.  des  drotkz.
Anspres.
Fessi  Djenova  saghir  la  douzaine.  205
—  Alighurna  saghir  ala  ve  edna  —  200
Nemtché  Mahsoulou  Fess  ala  evsat  ve  edna  —  80
Alighurna  taklidi  Fessi  Nemtché  ala  —  180
Fessl  Francis  kebir  asker  ale  ve  edna  —  584
—  Alighurna  —  —  —  550
JNemtché  Mahs  —  —  .  —  360
Elvan  Scoufak  Nemtchèé  ve  Vénédik  —  700
Tenekiar  .  les  cinq  oques.  216
Djieméi  Francis  ve  angu-  ve  Belgica  la  paire.  216
Nemtché  ve  Prussia  ve  Sitchiliatei.  —  126
—  Dijenova  .  —  150
—  Roussié  .  —  108
Chémi  assel  mamoul.  le  quintal.  3100
Balouk  yaghindan  Moum  Poque.  126
Istarin  tabir  olounour  chémi  roughani  Prussia  —  75
Tehi  boukal  le  cent.  265
—  —  —  540
—
Envar  Copteha  v  ve  Duyné.  sur  la  valeur.  3%
Coundoura  Fourtchassl  .  la  douzaine.  48
svab  —  .  —  126
aboite  de  10pad.  ou  30brosses.  140
        <pb n="534" />
        XXVII

Designation  des  marchandises.

C.
Cables  et  cortages  goudronnés  et  non  goudronnés
  .
Cadenats  de  valise  de  Russie
Casé  d'Amerique
—  de  Moka  venant  de  Chrétientek  autre
que  celui  venant  ##
Camphre
Canelle  ordinaire
—  de  Ceylan  (Cmnamomun)
Canons  en  fer.
Capotes  et  housses  de  Circassie
Capres  .  .
—  anchois,  olires  hulle  et  salalsone  en
bouteilles  .
Cardamome
Cartes  à  jouer

—  —  de  Russie  .  .  .
Gascarillo.  .  .  .  .
Caviar  noir

—  rouge

Céruse  de  France,  *  2  et
Hollande  .
—  de  Genes  .
—cl’Allemagm-ctde  Frasse  .
Chagrin  de  Crimée  dit  saghrin
Chaines  ou  Cäbles  en  fer
Chandelles  de  suil  de  Russie
—  Stéarin  de  Prusse  .
Chanvre  éeru  de  Russie  .

—  silé  —  dit  Tel
Chapeaux  de  France  et  d'Angleterre
—  de  Russie  .  .
Chapeaux  d’Allemagne  .  .

—  de  Livourne  inferieurs  .

 

Name  der  Waaren.

Schiffsthaue,  betheerte  und  unbetheerte
Kofferschlösser,  russische  .  .
Amerikanischer  Kaffee  .

Kaffee  Mokka,  welcher  nicht  aus  is  Egppien!  kommt

Kampfer  .  -
Zimmt  (chinesischer)  .  .  .  .  —
—  aus  Ceylan  .  .  .  .  .
Eiserne  Kanonen  .  .  s
Mäntel  und  Pferdedecken  aus  Circassien
Kapern  .  -
Kapern,  Sardellen,  Oel  und  anderes  Eingemachte
  .  .  .  .  .  «
Cardamom  .  .  .
Spielkarten

—  aus  Rußland  .  .  -
Cascarille  .  .  .  .  .  ·
Schwarzer  Kaviar  .  .  .  .  «
Rother  —

Bleiweiß  aus  Frankreich,  England,  Lelzien
und  Holland  .  .  .  -

—  aus  Genun  .  -
—  aus  Deutschland  und  Preußen
Schagrino  aus  der  Krim,  Saghri  genannt
Ketten  von  Eisen  .  .  .  .  «
Talglichte  von  Rußland  .  .  .  «
Stearinlichte  von  Preussen  .  .  O
Roher  Hanf  von  Rußland  .  .  «
Gesponnener  Hanf  von  Rußland  4  "
Französische  und  englische  Hühte.  4  "
————).D
Hüte  aus  Deutschland  .  .
Ordinäre  Hüte  von  Livorno  4  '
        <pb n="535" />
        XXIX

 

 

.  ,  Quart-ä-Nom
  des  marchandises  en  ture.  Orankiéés  kar#Ses.  des  drottz.
A#s#.
Alati  Sefiné  ve  Gomina  le  quintal.  210
Demir  heibé  kilidi  Roussié  les  100.  144
Cahvéi  Frenghi.  Toque.  23
—  NWéeméni  —  37
Kiafour  .  —  108
Talchin  bayaghi  —  40
—  Saylani  —  100
Demir  top  le  quintal.  320
Vamichi  teherkes  la  piece.  160
Ghébéré  le  quintal.  160
180
Antchoya  ve  Ghébéré  ve  Zeitin  ve  Ronshamzet  la  Caisse  de  12  bouteilles.
Cacoulb  .  .  .  sur  le  prix  courant.  3%
Kiaghid  leub  .  la  douzaine.  40
—  —  Rousslé  —  70
Amber  caboughi  Cascarilla  l'oque.  100
Siah  Caviar  le  quintal.  1080
Kermizi  Caviar  .  —  180
Issitadji  Flemenk  ve  an-,  ve  Francis  ve  540
Ingliz  —
—  Genova  .  .  .  .·.  —  1044
—  Trieste  ve  Prussia  .  .  .  .  —  500
Saghri  krim  la  piece.  25
bemirden  sésiné  Zindhiri  .  le  quintal.  400
Chemi  roughani  Roussié  .  —  700
Istéarin  tabir  olounour  chemi  roughan!  Prussia  .  l’oquo.  75
Kendiri  kham  Roussié  )  .  le  quintal.  320
Fel  kendir  Roussié  .  .  .  .  —  320
Chapkai  Francla  ve  Jugl  ....  käm-sama  1500
—  Roussié  .  .  .  i  «  —  1723
Chapkai  Triesté  ...——.  —  680
—  1296

—

Allghurna  edna
        <pb n="536" />
        XXX

Destonafton  des  marchandtses.

Chapeauxz  de  Paille  ord.  pr.  matelots  d’Allemagne

  et  de  Livourne
—  de  Paille  matelots  moyens  —.

magne  et  de  Livourne
—  d(de  Paille  fins  matelots  d'Allemagne
et  de  Livourne

—  de  Paille  de  Toscane  superieurs
moyens
insérieurs
moyens  et
inférieurs  pr.  femmes
—  —  de  Toseane  supérieurs  pr.

lemmes.
Charbon  de  terre  .  .
Nichtac.  .  «
Chocolat
Cigarres

Cinabre  ou  Vermillon

Cire  4  cacheter  .  .  ,
—  —  a  .  .
—  de  Russie

—  travaillée  (Bougies)

Citrons
Ciseaux  et  petits  coutenun  de  Russie  et  de
Prusse
—  —  —  44l

Civadllle  .

Clous  de  France,  Beigiuue,  2  Russie
et  Prusse  .

—  de  Trieste

—  TgAngleterre  .  .

—  de  Belgique  grands  .

—  4  tete  doree
Cochenille  .  .  .
Colle  de  poisson  .  .  .

 

Name  der  Waaren.

—

Ordinaire  Strohhüte  für  *-  von  Deutschland
  und  Livorno  .

Mittlere  Strohhüte  für  Matrosen  v  von  T
land  und  Livorno  .

Feine  Strohhüte  für  Matrosen  von  Deuiola

und  Livorno  .  .  .  .
Feine  toskanische  Strohhüte  .  -
Mittlere  —  —  .  .  .  ·
Ordinaire  —  —

—  und  mittlere  ccianishe  Snrobbůte

für  Frauen  .  .  .  ·

Feine  toskanische  Strohhüte  für  Frauen  s
Steinkohlen  .  ...  .·
Haare  .  .  .  .  .  .  ·
Chokolade.  .  .  .  .  —  ·
Cigarren  .  .  .  .  .  .
Zinnober  .  .  .  .  .
Siegellack  .  .  .  .  s
—  aus  Deutschland  .  ..-Wachs
  aus  Rußland  ·  .  .  -
Gebleichtes,  verarbeitetes  Wachs  „  s

Zitronen  .  «
Scheeren  und  kleine  Messer  aus  Nuhland  und
Preußen

—  —  —  aus  Deutschland
Civadille  ·

Nägel  aus  Frankreich,  Belgien,  Holland,  Rußland

  und  Preußen  4  "
—  —  Triest  .  .  .
—  —  England.  .  .  .  ·
—  große,  aus  Belgien  .  ·
—  mit  Goldköpfen  .  .  ·
Cochenille  .  .  .
Hausenblase  .  .  .  .  .  -
        <pb n="537" />
        XXXI

7

 

 

 

OQuokikés
om  des  maorchandises  en  kurc.  Quantiteès  tarifées.  der  Tr-ots.

Aubo##s.

Mariner  hassir  Chapkaf  Newtche  ve  Allghurna  la  douzaine.  1  0

Evsat  —  —  —  —  —  —  300

Ala  —  —-  —  —  —  —  1260
Toscana  Mahsoulou  ala  hassir  chapka  sur  la  valeur.  3%

—  —  evsat  —  —  la  douzaine.  561

—  —  edna  —  —  —  259

—  —  hassir  zenné  chapkaf  ersat

ve  edna  .  .  —  1598

—  —  —  —  —  ala  —  4320

Maden  keumuru  le  quintal.  32

Satch  keli  Todue.  1080

Tehocolata  C  —  68.

Sigara  «  le  mille.  450

Zindjifra  l'oque.  162

Mouhour  moumou  .  —  100

—  Nemtche  —  72

Cheml  assel  keultehé  Roussié  le  quintal.  2350

—  —  mamoul  —  3100
Limon  le  mille.  288
Mieras  ve  tchaki  Houssié  ve  Prussie  sur  la  valeur.  3%

—  —  Nemtche  la  douzaine.  60
Papaz  otou  .  l’oquo.  36
Mismari  Franteha  ve  Selgien  ve  Flemenk  vé

Roussia  ve  Prussia  le  quintal.  666

—  Trieste  .  .  .  —  800

—  Ingllz  .  .  —  .-  —  576
Beldjikanen  mismart  kebr.  .....  —  576
Kabara  ...  les  5  papiers.  54
Kermiz  Todue.  360
Balouk  toutkal  —
        <pb n="538" />
        XXXD

Designation  des  marchoandises.

Name  der  Waaren.

 

Colle  de  forte  noirre  .  .  Leim.  .  .  .  .  «
Corail  en  chapelets  supérieurs  Korallen  in  Schnüren,  feine  .  .  s

moyens
—  —  inférieurs
non  travaillé
Cordes  en  Ccorce  d’arbre  ou  orghan  de  Russie
Oinstrument  de  Russie
Cordonnets  en  laine
Cotton  filé  supéricur,  moyen  et  inférieur
d’Angleterre.  .
—  —  en  couleur
Courroies  pour  baudriers  .
Couteaux  de  Circassie
—  et  sourchettes  de  toute  qualté
Couvertures  dites  Bankets  en  laine  d'Angleterre
  .
ckömedeTaktre.  .
Crin  de  chevres  de  Russie
de  cheval  dépouillé
brut  .  .  .  .
Orinlöketlcchevaltlellussio.  .  .
Crum  (couleur  jaune)
Cubebe
Cuilleres  en  ler,  pobles  et  planches  ⁊  en  fer
de  Russie  ·
—  onötanHPAllcmagno.
Cuirs,  voyez  Pelleteries  .

Cuivre  de  Russie  en  pains  non  travams
travalllé  en  feuilles  et  en
rouleaun  .

—  en  seuilles  pour  doublage  de  navires

—  —

D.
Dents  d'Rléphant  ou  ivoire
en  morceaufk

 

mittlere  .  .  ·
otdinaire.  .  -

Unverarbeitete  Korallen  .  .  .  «
Stricke  aus  Baumbast  .  .  .  «
SaitcnvonRußland.  .  .  .  ·
Besatzschnüre  von  Wolle  .  s

Feines,  mittleres  und  ord.  eelnge
aus  England  .  .
Farbiges  Baumwollengespinnst  .  .  ·
RiemeanWehkgehangen.  ...  «
Circassische  Messer  .  .  O
Messer  und  Gabeln  von  allen  Galtungen  ·

Englische  wollene  Decken,  Bankets  genannt

Weinstein  .  .  -
Ziegenhaare  aus  Nußland  .  .  .  -
Bereitete  Pferdehaare  .  .  .  s
Rohe  Pferdehaare  .  .  .  ·
Pferdemähnen  aus  Rußlaud  .  .
Chromgelb.  .  .  .  .  .  ·
Kubeben  .  .  .  .  .  "

Nussische  Oefen,  Löffel  und  Platten  von  Eisen
Zinnerne  Löffel  aus  Deutschland  .  «

O

Russisches  Kupfer  in  Bloͤcken  .·

inBlechundRoben.  «
Kupferblech,  um  Schiffe  zu  beschlagen

Elfenbein  .  .
—  in  Stücken
        <pb n="539" />
        XXXNIH

 

 

 

Wom  des  marchardires  enr  turc.  CQ##ankttr  tariftes.  —
Acpres.
Siah  toutkal  .  .  .  .  .  le  quintal.  633
Tespiblik  dizi  merdian  .  l’oque.  3960
—  —  —  evsat  —  1800
—  —  —  edna  "  —  900
Merdjani  kham  —  1100
Orghani  Roussié  .  .  le  quintal.  300
Kirich  Roussié  .  .  .  le  paquet  de  12.  36
Vapaghi  chert  ..  sur  la  valeur.  3%
Richté  pembel  Ingliz  .  -  Toque.  63
Elvan  Richtér  pembeélr  Mmsli-  .  .  —  90
Tokmak  kafchi.  la  paire.  72
Teherkess  bitchaghi.  .  les  10.  100
Bitehak  tehatal  la  12.-  de  12  paires.  60
Beyaz  Ingliz  kepessi  .  hunc.  180
Krim  tartar  .  .  .  .  l’oque.  23
Keichi  Keli  Roussit  le  quintal.  270
Kotchansiz  at  konyroughon  oque.  60
Kotchanli  —  —  18
At  yelessi  Roussié.  .  le  quintal.  792
Scrai  sarissi  ve  Manen  bon  .  loque.  40
Kebabé  .  .  —  54
Démir  keptché  ve  tava  ve  tahta  Roussié  —  16
Kalai  Kachik  Nemtché  .  .  la  douzalne.  36
Nihas  kham  Poque.  30
—  avani  Roussié  ve  tahta  ve  Vouvarlak  —  70
—  tahta  .  .  .  .  ·  .  —  54
Flll  cicche  —  252
—  HBhurdessl  —  90
        <pb n="540" />
        XXXIV

Designation  des  marchanttises.

 

Name  der  Waaren.

 

Dents
Des  àA
Draps

Drap

(NB.

Drap  d’Angleterre  de  toute  espece

de  poissons  .  .  .
coutlkcenlaiton.  .  .  .
surfins  de  Paris  .

de  Sédan  .

Elbeuf,  facon  Emerur,  Sarona,  *'
sica  A  2  poissons,  Uso  Iaglese,  de
France,  Belglae,  Allemagne  et
Hollande

de  France,  Alenage,  Belgique  ei
Hollande,  Mahout  à  couronnes  et
sans  couronnes,  Zéphir  et  corposi
corsés,  Draps  de  cour  ct  Sultan

SEe’il  vient  des  draps  seus  d’'autres  denominatlons,

  mals  qui  soient  des  memes  dualités
et  des  memes  prix  due  ceux  désignés  ci
dessus,  ils  Dayeront  la  donane  sur  le  méme
pied.)

de  Saya  et  Parangen
Mahout-Séray  .  .
Londrins  de  France  moyens  et  insérleurs.

  .

Casimir

ordinaires  étroits  —  Rist  A-Anemagne


ordinaires  urges  dits  Ritt  d  Alemagne
  .

ordinaires  à  2  poissons  aits  Rist
d'Allemagne.

dits  Rist  Albouf  ·  .  .

de  Pologne  .

Abas  de  Russie  moyens  et  inferieurs

Les  draps  venant  de  Ruasie  payeromt  la  Douane
comparativement  à  ceux  venant  d'Allemagne,
de  France  et  de  Hollande)

 

Fischzähne  .  .  .
Fingerhüte  von'  Mesiing  .  .  —
Feine  französische  Tücher  .  ·
Sedantuch  .  .  .  .

Französisches,  belgisches,  deutsches  und  holländisches
  Tuch  zwei  Fisch  rc.  .  «

Französische,  belgische,  deutsche  und  bol  an·
dische  Kronentücher  Am
(NoB.  Sollten  im  Markte  ambers  benanme  Kicer
vorkommen,  welche  von  demselben  Preise  und
von  derselben  Qualität  sind,  als  die  vorstehenden,
  so  bezahlen  sie  den  Zoll  auf  demselben
Fuße.)
Tuch  von  Saya  und  Paragon  .  -
—MahoutSeray.  .
—  mittleres  und  ordinaires,  franzöß  iches
Londrins  .  .  .  «
—  Casimir  .  ·  «
—  ordinaires  von  rw  Rift  genannt
  .  «
—  ordinaires  von  Deutschland,  Rift  genannt,
  breites  .  .  .  "

—  ordinaires  zwei  Fisch  .  «

—  Rift,  Albouf  genannt  i

—  Polnisches  .  .  «

—  Russisches,  Abba  genannt  .  «

(NB.  Die  aus  Rußland  kommenden  Tücher  perden
den  Zoll  in  der  Proportion  dersenigen  bezab
len,  welche  aus  Deutschland,  Frankreich  und
Holland  kommen.)

Englische  Tücher  aller  Gatungen
        <pb n="541" />
        XXXV

 

 

 

 

Cuotttés
Wom  ckes  marchandises  en  firc.  Qeankites  tarifées.  der  rocte.
Aubpres.
Bolouk  dicht  .  .  .  .  Toque.  120
Sari  tenékeden  yuksuk  .  ..lagkosse(1612tlouzaines.  40
Parisin  ala  Tchohassi  .  .  .  sur  la  valeur.  3%
Tchohai  Sédan  .  .  .  .  Paune.  409
—  Elbeuf  ve  Taklidi  ve  Saxonia  taklidt
Ve  Lepsica  ve  Ingliz  taklidf  tchifte
balouk  .  .  .  .  .  .  2piöccscleööpics  6105
Mahout  coronali  ve  coronasiz  ve  Zephir  ve  cor-Posi
  calindisé  ve  drapdecour  ve  Sultan  —  4730
Tchohai  Saya  ve  Parangon  —  10890
MMahout  Seray  les  2  piéces  de  55  pies.  3520
—  Londrina  evsat  ve  edna  —  2170
—  Casimir  .  .  .  sur  la  valeur.  3%
—  Rist  ensiz  les  2  péices  de  55  pics.  1700
—  —  enli  —  2850
Tchisté  palouk  kaba  baloutchou  —  3960
Thohai  Rist  Elbof  .  —  5850
—  Leh  .  .  —  860
Ahaĩ  Roussié  evsat  ve  edna.  .  la  pièce  de  60  pies.  1200
Envat  Tchohat  Jngliz  .  sur  la  valeur.  3%
        <pb n="542" />
        XXXVI

Desriqnation  des  marchandises.

 

Name  der  Waaren.

 

E.

Eau  de  Vie  de  Françe
—  de  Cologne  .  .  .  .  .
—  de  Lavande  .  .  .
—  —  onbouteilles.  .

—  de  la  Reine  de  Uonstie  k

—  Forte.  .  .  .  .  .
—  de  Rase

Ecorces  Toranges  et  de  -

Email  transparent  .  .  .  .
—  opaque  .  .  .

Bpingles.  .  .  .  .

—  ömaillöcs  .  .  .  .

Esturgeon  salé  dit  Xerichl

—  ——Mickht
Etain
Etoffes  d’or  et  dr#rgent  Cuustrines)
—  —  —  blus  riches.
F.

Farine  et  biscuft  ..

Faulx  grandes  et  petites  .

kayencc.  .  .  .  .

Feullles  d'or  faux  battu

—  —  —  —

ou  clinquant  en

feullles  "#  .  .  .  .
Fetblanctl’xxngletcrtse.  ..
Fer  en  barres  .  .  .  .  .
———ckeRass-c
—  mince,  diverses  dimensions  —i
terre  en  paquets  .
—  en  (euflles  pour  Pusage  des  eulsines  .
Fers  à  repasser  O  .  .  .  .

Feutkesckcckimöe.  .  .  .

 

Französischer  Branntwein  .
Kölnisches  Wasser  .  .  .
Lavande  .  .  .  .
—  in  Flaschen  .  .
Ungarisches  Wasser  .  .
Scheidewasser  .  .  .
GemeincsTetpentinöl.  .  .
Pomeranzen  und  Citronenschaalen
Schmelz,  durchsichtig  .  .
—  undurchsichtig  .  .
Stecknadeln  .  .  .  .
—  mit  Schmelz  .
Stör  gesalzen  .  .

—  —  9  .

Zinn  .  .
Gold  und  Silberstoffe  .  .
—  —  —  reichere

Mehl  und  Zwieback  .
Sensen  und  Sicheln  ..
Fapenee

Geschlagenes  Cob,  falsches

Nauschgold  .  .  .  .
Weißblech,  englisches  .  .
Eisen  in  Barren  .  .  .
—  -—-russiches.  .
—  dünnes  in  Bündeln,  englisches
Eisenblech  .  .  .  .
Bügeleisen(Plätteifen)  .  .
Filz  aus  der  Krimm.  .  .
        <pb n="543" />
        XXVI

 

,  Laut-kös-Wom
  des  marchandises  en  kurc.  Quantitès  tartfes.  des  droter.
Anpres.

Araki  Frantcha  Poque.  8
Colonia  Souyou  kokoulou  la  boite  de  6  flacons.  108
Lavanda  Souyou  les  100  flacons.  360

—  —  la  boutcille.  27
Cral  —  les  100  flacons.  520
Kezab  —  sur  la  valeur.  3%
Roughani  Nelt  Frenght  Poque.
Limon  ve  Portocal  capoughau  –  10
Diam  ghibi  sal  miné  .  .  «  —  1440
Boulanik  «  —  2700
Toplou  Viné  .  paquet  de  mille.  18
Minéli  toplon  Viné  sur  la  valcur.  3%
Mersin  Kérichl  Poque.  22

—  Michia  —  30
Calat.  .  le  quintal.  2000
Telli  kemba  ve  atom  ve  gscalt  .  le  pie.  216
Telll  mola  .  —  324
Dakik  ve  Peksimek  sur  la  valeur.  3%
Tirpan  sagbir  ve  kebir  Pune.  17
Tabak  ve  kiasse  .  sur  la  valeur.  3%
Valandji  Varak.  .  paquet  de  10  livres.  50
Chamata  tell.  .  .  le  caisson.  1008
Beyaz  tenekéi  Ingliz  les  2  caisses  de  450  feuilles!  1260
Ahéni  ham  .  .  le  quintal.  200

—  —  Roussié  —  270
Indgé  démir  Ingliz  démet  —
Demir  satch  .  sur  la  valeur.  3%

—  Eutu  .  .  la  douzaine.  200
Sade  Crim  Ketchessl  Ia  piece.  45
        <pb n="544" />
        XXXVm

Designation  des  marchandises.

——

Feutres  de  Crimée  gris

Ficelle  de  Russie

Fü  de  lin  de  Russie

—  de  Chotzin

—  de  coton  drangletere  ...

—  —  —  en  pelottes  ou  bobines
  .

—  —(1’Allcmagnc

de  Venize  dit  Rest

—  chor  de  Russie

—  et  lames  d’or  ct  dargent  eanetille  ei

paillettes  unies  et  en  couleur.

d'or  et  d'argent  canetille  et

paillettes  unies  et  en  couleur

de  Russie

faux  de  Russie  .

—  chor  de  Pologne  en  argent  et  or  caux.

—  de  laiton  et  laiion

—  et  lames  de  laiton  en  bobines

—  de  fer  d’Allemagne

—  —  ('Angleterre  et  Russie

mince
Flanelle  d’Allemagne  et  de  Prusse  de  toute
dualité

—  (dlAngleterre  ordinalre  ei  moyeme
supérieure
Fourchettes  et  couteaux  de  toute  qualité
de  Prusse
Fourrures  petit  gris  non  travaillé

de  Sibérie

—  —  —  —  noir
—  —  prepars

—  noir

—  hermine  ordinaire  ate  Lasca

 

Name  der  Waaren.

Filz  aus  der  Krimm,  graue  .  .  ·
Russischer  Bindfaden  .  .  .  .
Leinengarn  aus  Rußland  ....

GarnausChvtzin......
Baumwollengarn  aus  England  ..  .
—  auf  Knäuel  oder
Spuhleen
Deutschland  .  .
—  von  Venedig,  Reft  benannt
Goldfaden  aus  Rußland  .  .  ..

Blettschlag  von  Gold  und  Silber

aus  Rußland
unächt
Gold  und  Silberfaden  aus  Polen,  unächt
Messingdraht  und  Messingblech  ...
—inKnäuel...  ..
Eisendraht  aus  Deutschland  .  .
England  und  Rußland  4
—  —  —  —  dünn
Flanelle  aller  Gattungen  aus  Deutschland  und
Preussen  .  .  .
—  ordinaire  und  mittlere  aus  England
—  feine  aus  England  .
Gabeln  und  Messern  aller  Gattungen
aus  Preussen  .  «
Pelzwerk  und  Rauchwerk,  grau,  unzugerichtet
—  —  —  —  —  au
Sibirien
—  schwarz,  unzugerichtet
—  grau,  zugertchtet  ·
schwarz,  zugerlchtet
—  Hermelln  ..  4
        <pb n="545" />
        XXXIX

 

 

 

 

 

 

Nom  des  marcehandises  en  turc.  Quantites  tarifsées.

»  Aspres.
Aladja  Crim  keichessi  la  piüce.  135
Spango  Roussié  .  le  quintal.  900
Richtéi  keten  Roussie  —  700
—  turéi  khotin  Poque.  54
—  —  Ingli.  .  .  —  90
Bukuln  tiré,  taklidt  Ingliz  iwlishi  poite  on  pad.  de  13  poblm.  depelotes  180
Richtér  tirér  nemtchée  Doquc.  60
,  —  venedik  .  —  115
Kelaban  Roussié  le  paquct  de  80  drames.  1080
Elvan  sim  poul  ve  tirtll  ve  tel  le  médical.  25
—  —  —  Raoussié  la  drachme.  15
alandsji  Kelabaan  ve  tel  Roussié  l'oque.  165
Maden  tel  —  130
Sari  ténéké  ve  tel  .  —  58
Makara  teli  le  paduet.  23
Demir  tel  nemiche  .  le  quintal.  800
Nalen  démir  tel  IUngliz  ve  Roussis  —  702
Indge  —  —  —  —  900
Flanelak  nemtché  ve  Prussla  ala  evsat  ve  edna  da  pice  de  55  pics.  850
—  Ingliz  evsat  ve  ehnaag  —  800

—  —  6e192  sur  la  valeur.  3%
Tchatal  bitch:  le  12#  de  12  paires.  60

—  —  Prussia  sur  la  valeur.  3%
Kham  zindjab  les  mille.  3750
———Nk.-z“Ö  —  7660
Siah  «  —  5625
Zindijabi  berbie  #lemmmouch  baquet  de  10  Daires.  85
Siah  Anab  t  torhié  olounmouoh  —  120
asca  le  sorok  de  40.  72
        <pb n="546" />
        Designation  des  marchandises.  Name  der  Waaren.
Fourrure  hermine  dite  Cacoum  .  .  Pelzwerk,  Hermelin  .  .  .  .  «
—  de  renard  d'  Azoss  .  .  ·  —  Fuchspelze  .  .  .  -
—  —  rouge  1°  q“  .  .  —  —  rothefcine.  .  «
—  —  —  ordinaire.  —  —  —  ordinaire
—  —  noires.  .  .  .  —  —  schwarze  .  .  ·
—  —  blane  .  .  —  —  weiße  .  .  s
—petstsmokccauxcke  kenakck  .  —  —inkleinenStücken.s
—  gorge  de  renard  blanche  .  —  —  Halsstücke,  weiße
—  de  loup.  .  .  .  .  .  —  Wolfspelze  .  .  .  «
-deliåvkeblanc....  —wcißeHasenpelze...·s
—  dite  Karsak  .  .  .  .  —Karsakgenannt  .  .  .  «
—  de  chat  noir  .  .  .  —Katzenpelze.  .  ..  «
—  de  martre  dite  Zardava  .  .  —  Marderpelze  .  .  .  ·
—  petits  morceaux  de  martre..  —  —  in  kleinen  Stücken  ·
—peauxck’ouks..  .  —  Beärenpelze  .  ..s
—  de  loup-Tervier  post-achak  .  —Luxpelze..-....
—  de  fouine  .  .  .  .  —  Hausmarderpelze  .  .  .
—  loutre  deau  .  —-  Seeotterpelze  .  .  .  «
—  de  Zibéline  moyenne  “  trleure
de  Pologne  —  Zobdel  ord.  und  mittlere  von  Polen
—  de  Zibéline  1  qualité  de  Russie  —  —  erster  Qualität,  aus  Nußland
—  ventre  de  Zibéline  .  .  .  —  —  Bauchstücke  .  ·
—  queue  —  —  Zobelschwänze  .  .  .«
—  pates  et  petits  morcenur  cboncle
de  Zibéline  .  ..  —  Zobelfüße  .  .
—  dites  Gheudin  .  .  .  —  Ghodjen  genannt
—  —  —  mouchetées  .  —  —  —  .
—  petits  morceaux  de  Gheudjén  et  de
renar-l  .  —  —  kleine  Stücce
—  petits  morceaux  de  Zbellne  .  —kleine30belstücke...0
MgcsensoseJilIamectcoton..  Seidene,  leinene,  wollene  und  baumwollene  Franzen
Fromage  de  toute  enpece  .  Käãse....  —
—  de  Genes  .  .  .  .  —aUöGenua.  .  .o
Funsils  de  munition  à  bayonnette  .NMunitionsflinten  mit  Bajoneit  ..·
        <pb n="547" />
        XLI

 

Nom  des  marchandises  en  turc.  Ouankikés  kart#es.  parseet
Aspres.
Cacoum  le  sorok  de  40.  400
Azak  tilkissi  la  piece.  288
Ala  kirmi“i  tillei  —  342
Bayaghl  tiki  —  90
Tilki  siah  la  paire.  2500
—  bega#z  la  pièce.  43
—  khurdessi  Poque.  100
Beyaz  tilki  —*ë„  la  paire  36
Kourt  la  pièce.  120
Beyaz  taouchan  la  pliss  ou  touloum.  90
Karsak  la  pièce.  40
Siah  kedi  —  18
Zerdava  »  —  72
—  khurdessi  Toque.  720
Aye  derissi  la  piece.  180
Vachak  —  540
Simsar  —  45
Sou-Samourou.  —  36
Samourou  leh  evsat  ve  edna  la  poire.  270
—  Rououssié  ala..  —  900
Samour-natessi  —  144
—  kouiroughou  la  piece.  40
—  patchassi  ve  ternak.  Toque.  180
Gheudjen  la  pièce.  10
Aladja  Gheudjen  —  10
CGheudien  ve  tilki  khurdessl.  Poque.  108
Samour  Lhourdessi  —  540
Harir  ve  tiré  ve  yapashi  ve  ree  4  sur  la  valeur.  3%
Penir  Z  —  3%
Peniri  denova  Poque.
Harbali  eufenk  «  ·.  Psa.  342
        <pb n="548" />
        Desiqnation  des  marchandises.

Name  der  Waaren.

 

G.
Galeite  et  farine
Gallons  d’or  ct  d'argent  et  gallons  a  heurs
en  soie  et  velours.

—  —  —  etfranges  de  Russie
Gants  de  Prusee
Genlèvre  .

—  en  barriques.  .  .  .
Gtkotle...  ....
Gingembre  noir  et  blane  ...
Gomme-gutte  .

—  laque  .  .  .  .  .  .
Gottagamba  .  ..·
Goudron  et  pob-resine  ...

—  —  de  Russie

Graine  de  lin  de  Russie
Dde  chanvre  de  Russie
Grelots  en  cuirre

Gr’rénailles

H.
Hameyons
Housses  et  Capotes  de  Cireassie
Huile  dlives,  cäpres,  olives,  anchoft  ei
salaisons  dverses  .
de  Naples
de  Vitriol  .
de  lin  de  Russie  .
ou  eau  de  rase

ludlennes,  voyez  Manufactures.
Indigo  en  calsses

 

Zwieback  und  Mehl

Gallon,  Tressen,  Borden,  in  Gold  und  Silber
und  Franzen  von
Rußland  .  .  .  .  .
Handschuhe  aus  Preussen
Wachholderbranuntwein  .

—  in  Fässern  4
Gewürznelken.  .  .  .  .  .
Ingwer  .  .  .  .

Gummigutta

Gummilack  .  .  .
Gottagamba  .  .  .  .  .
Theermthech.  .  .  .  .
—  —  aus  Rußland  .  .
Leinsaamen  aus  Rußland

Hanfsaamen  —  —  .  .
SchellenvonMessing..,.  —
Schroot.  .  .  .  .  .  —
thchangeln.  .  .  .  .

Pferdedecken  und  Mäntel  aus  Circassien.  #
Olivenöl,  Kapern,  Sardellen  und  anderes  Eingemachte
  .  .  .
aus  Neapel  .  .  .  -
Bttr1ospb  .  .  .  .  .
Leinöl  aus  Rußland  .  .  .  -  "
Terpentinöl  .  .  .  .  .  «

Indigo  in  Kistchen.
        <pb n="549" />
        XLIII

 

 

 

 

..-.  —  —
Nom  des  marchandises  en  furc.  Quantites  tarisées.  —**
Aspres.
Dakik  ve  peksimek  .  sur  la  valeur.  3%
Kelabdant  sadjak  ve  cherit  tchitchekli  kadifeli  le  medical.  1388
—  —  —  RBBoussié  .  la  drachme.  18
Eldévanl  Prusssiseee  .  sur  la  valeur.  3%
Dginevr#a  ......  .  le  cruchon.  9
—  .  .  .  .  .  .  .  l’oquo.  16
Kareusil  .  .  .  .  .  .  —  54
Zindgebil  beyaz  ve  siah  .  .  le  quintal.  i  720
Goma  gouta  .  .  .  ·  .  .  l’oquc.  130
Goma  laca  .  .  .  .  .  .  —-  60
Gotta  gamba  .  .  .  .  .  .  —-  144
Katram  ve  zilt  .  sur  la  valeur.  3%
—  —  HBoussié  ...  .  le  quintal.  90
Tehoumi  keten  Roussié  .  .  .  .  le  Kilo  de  20  oqucs.  64
—  Kenevir  —  .  ..  .  —  13
Tchenghera  .  ·.  ·  la  boite.  144
Kourchoun  satchma-  .  .  .  .  le  qulntal.  540
Volla  .  .·-Icpsquctaciooo.  60
Vamtchi  Tcherkess  PFune.  160
Antchoié  ve  gheberc  ve  zéibin  ve  roughani  Zéit  %  la  caisse  de  12  bouteilles.  180
Sitchiliatéin  mahsoulou  roughani  Zeit.  lToque.  11
Roughani  Zallls.  —  11
—  Bexir  Roussié  le  quintal.  633
—  nmelt  frenghl.  Toque.  25
1
Tchiviql  hindi  ve  veni-dunia  ·  «  —  360
        <pb n="550" />
        Deésignation  des  marchandises.

Indigo  en  surrons

Impécacuana

Woire  entier  (dents  deléphant)
—  en  morceaur

J.
Jalap  .
Jus  de  citron  .
—  de  réglisse

L.

Laine  Mérinos  laveéc
—  de  Russie  .
Lmtonctlllclelatton.
Langues  fumeés  de  boef  et  sauclssons
Lard  el  saucissons  de  porc
Lames  et  fll  de  laiton  en  bobines  (amettes)
—  A/  ..
Limes  d'orfèvre  .

—  ardinaires  empailises  .
Lin  de  Russic
Liqueur,  sirop  et  blixir  en  lacons

—  —  —  en  bouteilles
Lunettes  en  boites

—  d  branches  en  ter

M.
Macaroni,  vermicelle  et  autres  pätes
—  —  —  —  de
Russie  .  .  .
Manne  «

Manufactures  Aiverses  en  oton.
Calicot  dit  Tchit  bézl,  *  ou  ½  à  1  #
aunes  22  .  .

 

Name  der  Waaren.

Indigo  in  Häuten  .

Ipekakuanah  .

Elfenbein  in  großen  Stücken  .
—  kleinen  Stücken

Jalapa
Zitronensaft
Lakrizensaft

Gewaschene  Merinoswolle

Schaafwolle  aus  Rußland

Messing  und  Messingdraht  .  .

Geräucherte  Ochsenzungen  und  Würste

Speck  und  Schweinswürste3

Messingblech  und  *  nadrabi  auf  Nollen

Korkholz

Goldschmidtsfeilen

Strohfeilen  .  .  .  .  .

Leinen  aus  Rußland  .  .  .

Liqueur,  Sirup  und  Elerir  in  Fläschchen
—  —  —mFlaschcn.

Brillen  in  Futteral  .  .

—  mit  eisernen  Armen

Macaroni,  Nudeln  und  anderes  Mehlwerk  6
au

Rußland  .
Manna

Baumwollenzeug,  ½,  bis  1  Pick,  22  Ellen
        <pb n="551" />
        XLV

 

 

 

 

 

 

Nom  des  marchandises  en  tierc.  Quantitès  tarifées.  —

Anpres.

Tchiridi  Lahour  sur  la  valeur.  3%
Papacouana  FPoque.  220
Fil-dichi  —  3232
—  khurdessi  —  «  90
Tchalapa  —  72
Limon  soyou.  le  duintal.  E  120
Mian-bali  Poque.  27
Fapaghi  Mérmos.  vicanmich  —  115
—  HRoussié  le  quintal.  360
Sari  tnéké  ve  tel  .  1’oquc.  58
Sighir  dily  ve  soudjouk  le  quintal.  475
Roughani  khinzir  ve  soudgouk  —  1620
Macara-teli  ..  le  paquet.  23
Mantar  le  quintal.  154
Kouyoumgou  éyessi  la  douzaine.  37
Samanli  éyé  —  15
Keténi  Roussié  ...  le  quintal.  360
Ambrie,  ve  churub  ve  Hussamé  les  100  flacons.  4468
—  —  —  —  bouteilles.  1000
Cheusluk  ....  laboitodoödonzaines·  75
Demir  maden  Coulakli  Gheuzluk  la  douzaine.  60
Chehrièé  ve  macarona  Poque.  8
—  —  Roussié  —  9
Coudret  Helvasi  —  90
Tchitbezi  Ia  piece.  144
        <pb n="552" />
        Designation  des  marchandises.

Cambrik  et  percale,  de  France,  Belgique  et

—

Suisse  1  ou  1⅝  pics,  16  aunes
et  percale,  de  France,  Belgique  et
Suisse  1/4  ou  9½  à  11  aunes
et  percale,  de  France,  Belgiquc  et
Suisse  14,  ou  2  à  2⅛  pics,

16  aunes

et  percale,  e  France,  Belgique  e
Suisse  1¼4,  ou  2  à  2½  pics,  9½
à  11  aunes

et  percale  de  France,  Belgiaue  ei
Suisse  ,  ou  25/  à  2½,  16  auncs

et  percale,  de  France,  Belgique  et
Suisse  %¼,  ou  3  à  3½  pics,  16
aunes

et  percale,  de  *m*“y  Belgique  l

Suisse  ¼/  ou  4  à  4  pics,  16
aunes
d'  Angleterre,  %  i2  haräs  .

—  24  —

Calerot  blanc  —.  large  1  pic,  long

28  yards
een  rouleaux  A-Angleterre,  Prith  Linem,
  24  yards
d'Angleterre  de  toute  couleur,  etroit
dit  Sarsnets,  28  vards.
—  long  cloths,  large  1
Jard,  longs  36  yards.
—  printed,  large  1½  pics,
42  pouces  24  yards
GCcru  dit  toile  d’Amérique
des  Indes  long  cloths  36  vards
salompori  18  yards.
bastas  12  Vards

 

—  —

Name  der  Waaren.

Cambrik  und  Perkal
—  aus  England  .
Weiße  Kalicots  von  England

Gefärbte
Rohe
Kalicots

—

—  —  .  4

in  allen  Farben

i  "

aus  Indien

Bafta  genannt
        <pb n="553" />
        Quotites
Nom  des  marchandises  en  turc.  Ortantitès  tarifées.  des  drorts.

Acbpres.
Camrf  percal,  franciz,  Belgica,  ve  Svitcher  la  piece.  241
—  —  —  —  —  —  144
—  —  —  —  —  —  260
—  —  —  —  —  —I  162
—  —  E  E  E  —  291
—  —  —  —  —  —  396
—  —  —  —  —  —  536
Ingliz  mahssoulou  Camri  sadé  ve  bey#nsz  —  108
—1  —  —  —  —  —  255
Hassél  Ingliz  —  126
Calico  sartin.  —  198
Elvan  hassé  cabs  ensiz  —  108
Hassi  Ingliz  —  234
Kirbassi  Americe  "#%%  **  *#  n  7“  73
Hasséi  hindi.  —  324
la  plce.  162

Hasséi  hindou
        <pb n="554" />
        XLVIII

 

Designation  des  marchandises.

Name  der  Waaren.

 

Bazin  d’Angleterre,  dimitics  de  toute  coulcur
24  Vards
Dimicaton  mélangé  ct  rayc
Chales  Zébra  d’Angleterrc,  rayés;,  bleus
blancs,  bleus  et  oranges  dits  Marpitch
—  Zébra  d#’Angleterre,  rayés,  bleus,
blancs,  bleus  et  oranges  dits  Fermasch

—  Zébra  d’Angleterre  4  deurs,  palmettes
et  bouduets.  d  PTusage  de  la  Perse
grands  et  petits
Cambrikks  d'Angleterre  d  grains  #oorge
(Martolati)  12  Vards
Indiennes  d'Angleterre,  d  1  ct  2  wiles
1  pic,  28  Vards

—  (’Angleterrc,  d  3  et  4et  5,  1  pie,
28  Vard  .

—  de  France,  Suisse  et  Beigique
pour  ameublement,  dits  Leh,  et
autres  superieures  bon  teim.  et
faux  teint,  pic  1/.  d  1⅜⅝  aunes
22  4  26

—  de  France,  Suisse  et  —
moyennes  et  inférieures  bon  teint
et  faux  teint,  de  pic  11/8  d  1½8
aunes  22.

—  de  France  pour  habillement,  bon
teint,  faux  teint,  superieurcs  moyennes
  ct  inséricures,  pic  1½  *—“—„N
aunes  22  d  30.  .

—  de  Suisse  et  Belgique,  pie  1½
d  1/8  auncs  22  4  30

—  de  Francc,  Suisse  et  Belzgigee,
rouges  dits  Merinos,  pic  1½/  d
1½  aunes  22  425

 

Bazin  von  England  .  .
Demicattonmelirtundgestreift.

Shawls  zebra,  gestreift

mit  Blumen  und  Palmen
Cambrik  gepreßt.
Druckwaaren,  1  und  2farbig

—  3,  4  und  öfarbig

—  für  Möbel,  aus  Frankreich,  der

Schweiz  2c.  ächt  und  falschfarbige
  .  .  «

—  ächt  und  falschfarbige

—  für  Kleidungostücke,  aus  Frankreich,
  ächt  und  falschfarbtg
—  für  Kleidungsstücke  aus  der
Schweiz  und  Belgien  «

-  sogenannte  Merinos
        <pb n="555" />
        CQuokikés
Nom  des  marchandises  en  ktrc.  Ouantiteès  karff#es.  des  drotks.
4
Elvan  bazin  .  la  piece.  180
Aladia  ve  thibouklon  Dimieaton  la  Varde.  11½
Lahouraki  marpilch  chal  couchak  mavi  ve  tourouncdji
  .  .  .  la  piece.  95
Fermaich  Schal  Ingliz  couchak  —  150
Achem  bardji  lahourakl  couchak  buynk  ve  kutchuk  —  144
Arpali  tulpend  —  100
Bir  ve  iki  renk  tchiti  Ingliz  —  176
Uteh,  ve  dort  ve  bech  renk  tchiti  Ingliz  —  285
Tchiti  Leh  deuchemelik  ve  sair  ala  khass  ve
kalp  Franciz  ve  Beldjica  ve  Svitcher  —  612
Deuchémell  tchit,  khass  ve  kalp,  ersat  ve  ednn
Francis,  ve  Beldjika  ve  Svitcher  —  252
Es  vablik  tehiti  ftancis  ealp  u#ess  ale  ersat  ve
ecna  —  350
L#  vablik  tchtl  Srit  ve  Belgi  ...  —  290
—  576

Al-tchit  francis,  Sritcher  ve  Beldhla
“  F
        <pb n="556" />
        —

Designation  des  marchandises.

Indiennes  de  Francc,  Suisse  et  Belgiquc,
rouges  dits  Merinos,  pic  ½  d  1
aunes  22

de  France,  Soisse  et  Belg  que,
pour  ameublement  et  habillement,
supéricurcs  et  infrlcurcs,  bon  et
faux  teint,  pic  ½  d  1  aunes  22
de  Suisse,  Bengaline  et  Orientale,
q  ord’  dite  Sirkéeli

de  Russie

25  .
MaMolaso  d'  Angleterre,  de  toute  eoulour,
1  Vard,  24  Vards.
d’Angleterreblanc  1  Vard,  4
Vard

drAngeterre,  geru  1  *'  4
Vards

Mouchoirs  et  carrés  en  mousseline,  4-Ang
Imprimés,  brochés  ou  brodés  de
toute  qualité

de  France,  Suissc  et  nelg—,  es
mousseline  et  Cambrik  d  bords
rayés  «
de  France,
mousseline
brodés.

de  France,

—

-  «  ·
suissectlzelgqsss,;en

suisscetBelgsss  en

oton  duadrillés  bon  et  faux  *W*

d  ½  de  pic

Koton  qundrillés-  bon  et  faux  teii,
pic  1  d  1½

de  Genes,  28  yards  .  .,».,.

etcambkilcckcoitnmg
T-*

  France,  Suisse  et  nelg.  en

Name  der  Waaren.

Druckwaaren,  sogenannte  Merinos

für  Mobel
und  Kleidungsstücke

aus,  der  Schweiz,  Bengaline  un
Orientale  genannt

aus  Rußland

aus,  Genua

Madapolam,  aus  England,  von  allen  Farben

weiße  (gebleichte)
rohe  (ungebleichte)

Tücher  von  engl.  Musselin,  bedruct.-  bewirite
und  gestickte  .  «

-.  .;;-s.-.:«awi  Ein-Melch,  Schweix  und,  Velgien,
mit  gestreiftem  Rand

aus  Franfreich,  Schweigz  ond  Seigin
mitn  gestickten  Eckan

7

11.  44.

—NMNN&amp;amp;

4#  u.  shlsthfarbis
        <pb n="557" />
        11

 

,  .  Quotites
Nom  des  marchoantises  en  turc.  Onarkftter  rar#es.  des  rotts.

—

Al-#chk  krancis,  Svuitcher  ve  Belgika  la  piece.  414
Tchiti  deuchmelik  ve  Esvablik,  francis  ve  Svitcher

ve  Beldjika  khass  ve  kalp  ala  ve  edna  —  216

Tchitl  svitcher  Sirkeli  .  sur  le  prix  courant.  3%

—  Roussié  la  piece  de  36  pics.  270

—  Diénova  .  .  .  .  .  la  plece.  504

—  —  Saghir  .  .  ·  .  —  216

Elvan  madapolam  Ingliz  —  198

Beyaz  —  —  —  300

Casarsiz  —  —  —  280
Tiré  ichlémé  tulbend  ve  Basma  ve  boktchah  ve

Mendil  sur  la  valeur.  3%

—  kenarli  tulbend  ve  camri  wendil  la  dourzaine.  108
—  Ichlemeé  —  —  —  keuchelleri

  dalll  —  216
Chadrandjlimendll,  pemböden,  francis,  ve  Svitch,

ve  Beldjika  —  32

ve  Spyitch
vo  Beidjka

—  —  —
        <pb n="558" />
        Designation  des  marenhandises.

Mouchoirs  de  France,  Suisse  et  Belg#  en

Coton  duadrillès  bon  ct  laux  teint,
pic  1½8  d  1½

chäles  de  France,  Suisse  et  Belgialond
  rouge  mérinos  imprimés,  dits
bakichas,  pic  2  .
chales  de  France,  Suisse  et  Belgise

  fond  rouge  merinos  imprimés

dits  Boktcha  pics  2  à  2¼  .
chales  de  France,  Suisse  et  Belgiwe
  fond  ronge  imprimés,  pic  1½
chales  de  France,  Suisse  et  Belgise
  fond  rouge  imprimés,  pic
1½  d4  1½  .

chales  “  France,  Suisse  et  Bel
gis  ord--,  bleus,  mouchetés  ct
unis

chales  de  France,  Saisse  et  Belgiaes
  Supérieurs  et  moyens,  Frande
et  petits

chadles  de  France,  Suisse  et  Bel.

gis  en  mousscline  imprimés,
dits  calemkiars,  bon

chales  de  France,  Suisse  ct  Bel-Fisse
  el  faux  teint  supérieurs  pour

le  tissu  .  .-d’Allemagne

  en  mousseline  imprimés


de  France  Sulsse  et  Belgi,  don
et  faux  teint,  moyens  et  inléricurs
dAllemagne  en  coton  7anse  saux
teint

d'  Allemagne  en  boton  rouze,  bon
teint  .  .  .  .  .

LII

Name  der  Waaren.

Baumwollentücher,  gewürfelte,  ächt  u.  falschfgrbig

Gedruckte  Merinos  Shawls  mit  rothem  Grund

Gedruckte  Merinos  Shawls  mit  rothem  Grund,
aus  Frankreich,  der  Schweiz  und  Belgien

—  blaue  Tücher  —

—  Musselintücher  —

—  Calemkiar  genannt

—  Musselintücher  aus  Deuschland

—  —  aus  Frankreich,

—  .  Schweiz  und  Belgien.
Falschfarbige  rothe  Tücher  aus  Deutschland

echlfarbige
        <pb n="559" />
        LIII

 

 

 

 

Oruotites
Nom  des  marchandises  en  turc.  Ottantiteès  tarisèes.  des  Grotts.
Anpres.
Chadrandili  mendil,  pembéden,  francis,  ve  Svilch  6
ve  Beldjika  la  douzaine.  108
Al-basma  boktcha,  Francis,  Reldjika  ve  Sviteher  l'un.  100
—  —  —  —  ve  Svpitch
ve  Beldjika  —  75
—  mendil  —I  —  —  Ia  douzaine.  400
l
—  —  —  —  —  —  172
Bayaghi  ladjiverd  mendil  —  57
Ala  ve  evsat  —  —  108
Calemkiarl  tulbend  mendil  au,  lr,  ve  Svich
ve  Beldfjika  hPun.  43
—  —  —  —  43
—  yemeni  nemtehé  —  43
—  tulbend  mendil,  Francis  #ee  ve
Svitch,  evsat  ve  edna  .  sur  la  valeur.  3%
FPembeden  mahramak  Triesté  calp  la  douzaine.  72

—  —  khass

 

 

105
        <pb n="560" />
        Deslpnacion  des  marctuyicktses.

 

Name  der  Waaren.

 

Moucholrs  d’Allemagne  dits  chäles  de  Berlin,
imprimés  sur  Piqué,  avec  Franges

Mousselines  d’Allemagne  dites  Tchapali

—  Keten

—  de  Suisse  dite  Mesmer  et  tensif

  de  toute  largeur
aunes  16  .  .

—  —  Jaconets,  pie  1

1½%,  aunes  16  ou

Vards  20  .

Jaconets,picls-sck

14Xs,aunesi6ou

Vards  20  .  .

JacooetsHilclVch

12X9,au1108160u

Jards  20

—  de  France,  Suisse  ct  Belglrbrodées
  en  scie,  or,  argent  d  fleurs
ct  ramages

—  e  Suisse,  brochées  2  bouquets
d  fleurs  et  quadrillés,  pie  121
d  1%  .  .

—  de  France  inprinées  pour  nbillemens,

  bon  ct  faux  teint,
supér.  moyennes  et  inférieures,  pic
1½  d  1½  aunes  25  d4  30

—  de  Suisse  et  Belgique,  pic  1/8  d
1½  aunes  22

—  ((Angleterre  -npringes  de  toute
largeur  Vards  24

—  ('Angleterre  Books  dites  Salankouli
  Vards  10.  .  .

—cl’.AnglctckkeTesIglbs(l-tes  desvacbpoukVXgouYuktltzYakth



 

Halstücher,  deutsche,
Franzen  .  .  .
Deutsche  Musseline  .  ....

—  o  W  0  *

Berliner  Shalws  mit

Musseline  aus  der  Schweiz

Jakonets

—  —  —

–  "

—  auns  Frankreich,  Schweiz  und  Belgien
mit  Gold,  Silber  und  Seide  gestickt

—  aus  der  Schweiz  mit  Blumen  und

qduadrillirt
—  auts  Frankreich,  bec  2
stücken  .  .

aͤcht  und  falschfarbig
—  auus  der  Schweiz  und  Belgien
—  aus  England..  .
—  Sakanfuli  genannt.

—  Tengibs
        <pb n="561" />
        LV

 

 

 

 

Quotites
Vom  des  marchandises  en  tire.  Ouantitès  tarifées.  des  drote.
Anpres.
U
Bazin  boktcha  la  douauine.  350
Tchapali  tulbend  Trieste  Ia  piece.  150
Tulbendi  keten  —  60
Syicherin  mesmer  tulbend  ve  tensouh  —  E  165
Savachpour  kabatulbend  Svilcher  —  .  120
i
—  —  —  —  —  100
—  —  —  —  —  90
HKelabchnk  ve  telli  ve  harir  ve  tiré  ichlémé  tulbend  1  nur  la  valeur.  3%
4.  6
Svitcherin  dokoumia  tulbend,  tchitchekli  ve  chat-  "
randjili.  .  la  piecc.  13356.
Tulhend  basma  esvablik,  franels  chass  ve  bah
ala,  evsat  ve  edna  —  470
"  —  470
—  basma  esvablik,  Beldjika  ve  Svitch  ve
kalp,  ala,  evsat  ve  edna  —  360
Tulbend  uzer  iné  bamna  .  —  360
Sakankouli  Inglik  Ila  ½  pisee  de  15  ples.  100
Sarach  pour  tulbendt  Ingliz  la  piéce.  100
        <pb n="562" />
        LVI

 

Desionatton  des  marchanckses.

Name  der  Waaren.

 

Mousselines  d’Angleterre  Tengibs  dites  Seworhwor
  3¾  ou  44  pouces,  Vard
1½,  Vard  20
—  dangieterre  Jaconet  dites  Mesmer,
  pic  1%  Vard  20  .
—  cAngleterrc  brochées  d  feurs,
Lapcts  ordinaires  Vard  10
—  (d’Angleterre  brochées  de  conleur,
fin  dites  Bervetch  Vard  10
—  (’Angleterre  Mulls  fines,  propres
d  Eire  imprimees  Vard  20
—  d’Angleterre  Mulls  fines,  dites
Vachmaklik  Vard  20  .
—  des  Indes  surfines
Nankins  ou  printaniéres  d'-Angleierre  rayes,
unls  et  d  fleurs  dits  itan  bech
de  toute  couleur,  pies  40
—  des  Indes,  pies  9
—  printanieres  ou  cotonnes  de  France,
Suisse  et  Belgique,  qundrillés,  8
et  unls,  bon  teint
—  —  —  —  saux  teint.
—  TlAllemagne
Pigcué  de  toute  couleur
Toile  de  coton  éerue  de  Suisse,  —X  ou  pie
1%  aunes  16
1¾  ou  pic  2
d2½  aunes  16
—  Vaoupie  26
&amp;amp;2½  aunes  16
–  %  ou  pic  31/
43½  aunces  16
—  ¾¼  ou  pic  4
d4½  aunes  16

 

Musseline  Tengibs
—  Jakonet
—  t  4

2  s
—  Bervetsch

—  Mulls  .

—  aus  Indien

Gestreifte,  platte  und  seblumte  Nankins,  printaniere
  .  .  .

Nankin  aus  Indien  .
—  aus  Frankreich,  der  Schwei  und  Belgien,
  quadrillirt,  platt  und  hesreifi  ächtfarbig.
  .  .  .  .  «

—  quabrillirt,  platt.  und  gestreift,  salsh  sarbis
—  aus  Deutschland  .  .
Pique  in  allen  Farben  .  .  .  -

Ungebleichtes  Baumwollenzeug,  aus  der  Schweiz
        <pb n="563" />
        LVII

 

 

CQiotttés
Nom  des  marckandistes  en  turc.  Ouankites  karises.  des  droter

Anpres.

Tchiacanot  Sarach  pour  tulbend  Ingliz  la  piece.  135

Mesmer  tulbendi  Ingliz  —  155
Lapet  tabir  olounour,  sadi  tchitchekli  tiré  ichlemé

tulbend  .  .  .  —  100

Berveteh  elvan  tulbendi  ungiz  —  198

Mull  tabir  olounour  basma  hardji  indié  tulbend.  —  150

—  —  —  vachmaklixk  —  —  —  250

—  —  —  —  tulbend  alassi.  sur  le  valeur.  3%

Chéitan  bézi  elvan  tchitcheklik  we  tchibukli  la  pièce  de  40  pies.  200

Kirbassi  nankin  Frenghi  boghasi  —  —  9  —  54
Cheitan  bézi  francis,  Svitcher  ve  Beldjika  douz

tchibukli,  ve  chatrandjili,  khass  Taune.  10½

—  bezi  francis,  Svitcher  ve  Beldjika  calp.  —  6½

—  —  Nemtché  ...  sur  la  valeur.  3%

Elvan  kirbassi  piké  le  pic.  9

Svitcherin  kazarsis  pembéden  bez  Ia  piece.  234

—  —  —  —  —  273

—  —  —  —  —  205

—  —  —  —  —  396

—  —  —  —  —  45
        <pb n="564" />
        LVIH

Déstonaffon  der  marcandl#zes.

 

Name  der  Waaren.

 

Manulaclures  diverses:
Aladja  de  Russie  largge  .

—  —  étroiie.
Challd’Angleterre  uni  étroit  1  pic,  28  Vardo
d  lleurs  1  pic,  28  Vards
imitation  de  cclui  d’Angora,

Lausting  ct  camelot,  28.

Vards

imjlation  de  celui  dꝰ  Angors,

dit  Soff  28  Vards
broché  dfleurs  large  pic
1%  d  2,  28  Vards  .
imprimé  large  pic  1½  d  2,
28  Nards

umi  large  pic  1%

Vards

pour  meublemeni,  damasse

et  moiré,  large  et  étroit,

28  Vards  .  .  .

—  ii  i  largeur  1  pic
—  —  2  bics  .

Chales  den  France,  imitation  des  Indes,  long
et  carrés  .

Cravates  de  sole  nofres  el  autres  couleurs,
fichus  et  foulards  en  soie  et  en  soie  et
coton

Crepes  larges  Nro.  a6

—  Etroites  —  22
Gazes  d  fleurs,  larges  et  troites
Mérinos  44llenssne,  rge  ;  pies

2,  28

Mouchoirs  de  tale  vroces  en  r,  pie  4½
dd  2

—  —  Georoepe  et  gaze,  d  fll  #eo-r.  er

lame  d'or,  bon  et  saux  teint

 

Aladscha  von  Rußland

—  —  schmales
Schali  aus  Eungland,  platt  und  schmal
—  —  geblümt
—  —  Nachahmung  desjenigen

von  Angora
—  —  Nachahmung  Soff
—  —  geblümt,  breit
—  —  gedruckt,  breit
—  —  platt,  breit

für  Möbel,  damassirt,
gewässert  .  .
—  Merinos  .  .  .  -

Französische  Shawls,  Nachahmung  der  Indischen

Seidene  Halsbinden,  schwarze  und  von  andern
Farben

Halstücher  u.  —e  von  Seide  u.  eibsed

Krepp  breit  .  .

—  schmal.
Gaze  mit  Blumen  .  .  .  »
Merinos  von  Deutschland  .  .  .  —

Halstücher  von  Tüll,  mit  Seide  gestickt

—  —  Krepp  und  Gaze
        <pb n="565" />
        »  cito-stälwmdecmqrclwsäweteumka
  Mtåttwifdsc1  »Man-«
Anpres
Enli  aladja  Roussié.  .  La  plece  de  35  pics.  490
Enst  —  —  .  .  .  —  245
Chali  Ingliz  Ensiz  .  la  pièce.  378
Tchitchekli  Chall  Ingliz  ensi-  .  —  540
Caramandola  ve  Angora  taklidi  chali  Ingliz  —  1080
Soffi  Ingliz  la  piece  de  45  ples.  540
Chali  decoumadan  tchitchekl  la  piece.  1224
Basma  Chali  Inglis  —  1260
Sadé  duz  —  —  1080
Deuchemelik  ve  harell  ve  tchitchekli  Chali  zus  —  1332
Chali  Mérinos  .  .  le  pic.  14
—  —  —  28
Hind  taklidi  Chal  ve  boktcha  fancis  sur  Ia  valeur.  3%
Boyoun  baghe  Spaleta  ve  foular  –  3%
Enli  proundjouk  les  2  demi-pieccs.  520
ensiz  —  —  360
Harir  ga-  tehischel  emi  Ve  ensdiz  Paune.  50
Enlo  Mérinos  nemtché  le  pic.  62
Ensk.  —  .  –  31
Tul  harir  ichlémé  mendil  la  douzaine.  1800
Tul  ve  brouudjuk  ve  gaz  bokteha  kelabdanli,  ve
telli  vo  ipekli  khass  ve  kaprpl  —  3%
        <pb n="566" />
        Designation  des  marchandises.

 

Name  der  Waaren.

 

Taffetas  simple,  levantine,  satin  et  serge
étroit  pic  /8  d1
satin  et  serge
Strolt  pic  1/  2
—  et  satin  d  Heurs,  dit  croisé  Stroit,
plc  /8  d  1
Taffetas  et  Satin  broché  étroit  /6  d  1  ple
—  —  —  or.  .  .
—ckoubledeFlokenceclitMantine,
pictcktVz
—ck0ublochlot-encc  tltthntme  las-ge
Tabini  moiré
Satin  de  Florence  large  et  etroit
Tissus  soie  et  Coton  de  Prusse
Tull  étroit,  pic  1/8  d  1/8.
—  large  pic  2  4  2½
Tchltarl  de  Trieste
Toile  de  fll  4Autriche  de  toutes  quaktes
pour  chemises
de  Prusse  de  toutes  quallés
pour  chemises  et  nappages
de  Russie  dite  Mezzalunetta
Ravendouk
Salkata,  pour
service  de  table
d  roulcaux
Salkata,  pour
servicc  de  table
d  rouleaux  supérieure

large  et  finc
Pour  sacs  dile  Panova
—  étroite
dite  Kemha,  large
1½%  ple

 

 

Taffet,  einfacher,  Levantine,  Satin

—  und  Satin  mit  Blumen
Taffet  und  Satin  broschirt  .
—  —-  —  mit  Gold
Florentiner  Taffet  .  .  .
—  breiter  .  .  .  —
Tabini,  gewässerte  .  ..  .  .
Florentiner  Satin  .  .  .
Halbseidene  Stoffe  aus  w  .  .
Tüll  .  .  .  .  .  .
—  breiter
Tschitari  von  Triest  halbseidene  Stoffe)
Leinwand  für  Hemden,  von  allen  Qualitäten,
von  Oesterreich
—  und  für  Gedecke,
von  Proeussen
—  von  Rußland,  Mezzalunetta  genannt

—  Ravenduk  —
—  —  Salkata  —
—  —  für  Säcke  (Packleinw.)

—  —  —

Kemha  genannt
        <pb n="567" />
        LXI

 

 

Ouokites
dis  s.  .
Nomeiezmakclmuesmmw  Omstitästarifäee  des  drottr.
Appres.
Sadé  Djanfez  ve  Atlaz,  ve  levantin  ve  Serchi  l'aune.  50
—  —  —  —  —  —  100
Tchitchekli  Croazé,  Atlaz  ve  Djanfez  —  60
—  Atlas  ve  Djanfés  decouma  —  100
Telli  Atlaz  le  pic.  110
Mantin  iki  katlu  Djansez  —  43
—  —  —  .  sur  la  valeur.  3%
Tabint  Haré  .  —  3%
Atlazé  florence  enli  ve  ensiz  .  .  le  pic.  54
Harir  ié  pembè  mahlnt  koumach  Prussia  sur  la  valeur.  3%
Casczli  Broundjouk  Paune.  32
—  —  —  42
Tchitari  Tricste  sur  la  valeur.  3%
Kirbassi  keten  nemtché  Gheumleklik  piece  de  45  pics.  1260
—  —  Gheumleklik  ve  Sofralik  Prussia  sur  la  valeur.  3%
—  —  Mezzalunetta  .  .  .  .  la  pièce.  504
—  —  Ravenduk  —  432
Vouvarlak  kirbassi  Roussié  Salkata  la  pièce  de  24  pics.  2
—  —  —  —  alassi  —  36  —  720
Enll  indjé  kirhassi  Rousslé  .  —  640
Panova  tchouvallik  .  le  quintal.  378
Ensiz  kirbassi  Roussié  .  .  320

Kirbassi  keten  —  ktemha

 

la  pièce  de  36  pics.
        <pb n="568" />
        LXII

Destpratton  des  marchandises.

Name  der  Waaren.

 

Toile  de  fll  de  Russie  dite  Kemha,  large

1½  pic
duadrillée  étroite  4½
huitiémes  de  pic  .
—  —  de  Pologneinféricure  et  supérieure
Berbout,  de  toute  qualilé,
  pour  sacs,  large
et  étroite

4  —  —

—  —  d’Allemagne  pour  sacs  en  rouleaux

Maroquins  de  toute  couleur  .

Meubles,  tels  due  Chaises,  consoles,  tables,
Glaces,  Pendules,  fleurs  artisicielles  eic.

Miel  de  Russie

Minium.  .

Miroirs  dits  Lucei  Abreo  .
—poutsctok(ltuatres·

Montres  et  pendules
—  de  poche  en  argent  et  en  hrysoenle

Morone  (poisson  salé  de  Russie)

Morue  et  Stockfisch

Mouchettes  ordinaires

Moulins  d  Café  de  Russie

Muse

N.

Nerfs  de  Morone
Noisr  Muscades

P.
Paillettes  unies  et  en  couleürs,  canetilles,
fils  et  lames  Tor  et  argent
—  mmies  et  en  couleurs,  cannetilles,
sils  et  lames  d’or  et  fausses
Papier  de  France  au  raisin.
d  cloche.

 

Leinwand  für  Hemden,  Kemha  genant
—  —  gquadrillirte
—  von  Polen  .  .  .

Berbout  genant
—  von  Deutschland,  für  Säcke  (Packleinw.)
Marrokin  in  allen  Farben  .
Moͤbel,  wie  Stühle,  Komoden,  Tische,  g
Uhren  2c.  .  .  .
Honig  von  Rußland  .  .  .  .  .
Mennig  .  ·  .  .
Spiegel,  sogenannie  ducci  d'Ebreo.  .
—  kleine  und  ordinäre

Taschen=  und  Wanduhren  4  .
Taschenuhren  von  Silber  und  Corpseocale

Moronißsch  .  .  .  .  —
StocksischundBakala.  .  .  .  .

OrdinåreLichtscheeren..  ..«
Kaffeemühlen  von  Rußland  .  .  ·  «
Moschus  .  .  .  .

Museatnüssc

Silber  und  Goldplättchen,  glatt  und  farbig,  achte

—  —  —  —  unächte
Französisches  Papier,  au  raisnn.  "
——  .  «
        <pb n="569" />
        LXIH

 

 

 

 

 

Quotttes
Nom  des  marchandises  en  turc.  Ouæœnlfités  tartftes.  l  des  d’odt:.
Anpres.
Ketenikemhaf  Roussié  la  plece  de  36  pics.  540
HRoussiénin  ensiz  kirbassl  chatranchli  le  pic.  3½
Kirbassi  Leh  ala  ve  edna  .  .  .  la  pièce  de  60  pics.  288
Enval  kirbassi  Berbout  Tchouvallik  —  180
Tchouvallik  vouvarlak  nemtché  —  180
Elvan  Sakhtian  la  piece.  60
Sandalié,  ve  Consol  ve  Trévez  ve  amé  ve  Salr  sur  la  valeur.  3%
Asseli  Roussie  le  quintal.  396
Suluyen  .  —  460
Tchiplak  Ayné  .  les  2  caisses  de  60.  576
Khurde  la  douzaine.  23
Tam  Saat  ve  caravana  ve  alloun  eoyoun  gaati  sur  la  valeur.  3%
Coyoun  Saati  sim  ve  heélall  Pune.  1650
Mahi  Morona  le  quintal.  324
Courou  Balonk  hacaliao  ve  gtoksien.  .  —  360
Khardji  Moum  macassi  les  5  deuzalnes.  288
Calve  deyrmenl  Roussié  la  piece.  72
Misk  sur  le  prix  courant.  3%
Morona  nevrass!  Togue.  43
Hindistan  Djévlzi  —  288
Elvan  sim  poul  ve  tirtil  ve  tel  le  medlcal.  25
Klazib  poul  ve  tirtil  Toque.  240
Kiaghidi  Francia  la  rame.  126
—  yari  campana  —  95
        <pb n="570" />
        LXIV

Destgnattonn  des  marchandises.

Papier  de  France  d  letttrtter
—  —  croisette  dit  de  24.
—  de  Russie  bleu  et  blane  .
—d’A-Iglctcrkcckctouthualitå.
—  de  Genes  .

—  de  Trieste  navigar

—  —  manganerie  .
—  —  chlunccthcono.
—  —  Tre  capelli

—  —  Reale

—  —  Ielnpériale

—  —  —  Surfin  dit  hunklari
—  —  de  couleur

—  —  doré

—  de  Livournc  tre  hune  .
—  —  —  plus  grand
—  —  imitation  de  Gènes

—  —  d  lettres
Parapluies  en  soie
—  en  coton  de  toile  eirée  de  toute
grandeur
Parasols  et  ombrelles  de  soie  pour  lemmes
Pätes  diverses,  vermicelles  et  macaronis
Pellcteries  diverses:

Cuirs  pour  semelles  de  France  et  de  Belgiqdue

—  —  —  de  Russic

—  —  —  de  Lirourne

—  —  —  de  Russie  dits  ’

renk

—  —  —  —  Tabani

—  de  nussie  dits  Vachettes  ou  telatines
noires  el  rouges

*  —  —  Vachettes  ou  telatines,
dites  Bulgarl

 

Name  der  Waaren.

Französisches  Briefpapier  .
—  Papier,  croisette  .
Russisches  Papier,  blaues  und  weißes
Englisches  Papier  von  allen  Qualitäten
Genuesisches  Papier  .

Papier  von  Triest,  navigar
—  —  manganerie

—  —  tre  lune  und  leone

—  —  tre  Capelli
—  —  Realel

4

r—

—  —  Impeériale  .

—  —  —  feines

—  —  farbiges

—  —  vergoldetes

—  von  Livorno,  ire  lune  .

—  —  —  größeres

—  —  Nachahmung  des  Genuesischen


—  —  Briefpapier

Regenschirme  von  Seide

—.  von  Baumwolle,  Wachsleinen
Sonnenschirme  von  Seide  für  Frauenzimmer

Suppenteige,  Nudeln,  Makaroni  2c.

Sohlleder  von  Frankreich  und  Belgien.

Sohlleder  von  Rußland  .  .
—  —  Livorno  .  .

—  —  Rußland

Leder  von  Rußland,  Safian

—  —  Burlgari  genannt

"

4
        <pb n="571" />
        LXV

—  —

 

 

 

*  Qttosites
VNom  des  marchandises  en  turc.  —  tarisees.  den  Grotfr.
1  Aspres.
Kiaghidi  post.  .  ..  .  .-  la  rame.  180
—  tchertchire  .  .  .jleballon(1024kames.  648
—.  Houssié  mavi  ve  beyas  la  rame  de  288  feullles.  108
Enwai  kiaghid  Ingliz  .  .1  sur  la  valeur.  3%
Kiaghidi  Djenova  .  Ia  balle  de  32  rames.  1728.
—  Poudecal  la  rame.  36
—  Khnartouch  "  -  —  103
—  Ay  damga  ve  Arslan  .  .  —  120
Uich  takié  kiaghid  .  —  93
Orta  Stambol  kiaghidi  .  —  288
Kiaghidi  kebir,  batal  ve  telkhis  —  600
Huklari  ala  batal  —  1500
Boyali  kiaghid  —  180
Valdizli  —  —  255
A)  damga  kiaghid  es  —  120
Kingia  abadi  —  158
Djénova  taklidi  Kkinghid  —  108
Kiaghidi  post  Alshurna  —  108
Harir  chensiẽ  lun.  270
Mouchamali  ve  hasseli  chemöe  kebir  ve  *  5  u  douralne.  684
Harir  zeimé  chemsiéssi  lun.  180
Chehrié  e  macarona-  .  l'oquo.  i9
Francha  ve  Beldiica  wahsoulos  krz  —  3
Kcusseléi  Roussie  .  .  HGB-»j-  new-W
—  Alighourna  "  —  5%  18
Gheuk-renk  keusseléi  Roussié  —  27
Keusselé  Tabani  .  —  43
Kermezi  ve  siah  telatini  Roussié  —  52
Telatini  Bulgarl  —  30
        <pb n="572" />
        LXVI

 

 

Dsioratton  des  marcliandises.  Name  der  Waaren.
.

Maroquins  de  teute  couleur  Marrokin  von  allen  Farben
Peauxt  seches  d’Amérique  .  .  .  Trockene  Häute  von  Amerika  .

—devcauc1köcsetblancth.  Gewichstcundweiße-Kalbfellc.

—  de  mouton  de  Russie,  travaillées  ates

méchin  .  .  .  .  .  Schaffelle  von  Rußland

—  de  livre  de  Russie  .  .  .  Hasenfelle  —  —  9  .

—  de  castor  .  .  .  .  .  Kastorfelle  .  .  .

—.ckobull10  .  .  .  .  .  Büffelhäute  .  .  .

—  de  boeuf  .  .  .  .  .  Ochsenhäute  .  .  .

—  de  cheval  .  .  .  .  .  Pferdebäute  .  .

—  de  cherre  Ziegenfelle  .  .

—  4A4n  pour  bonnets  de  Boukharte  Lammfelle  für  Mützen

—  —  —  de  Zaporie  —  —.  .  .

—  —  —  -(lccnmöo.  —  —

—..  —  —  —  de  Russie  ---  —
Peignes  en  corne  .  ..  .Kämmevonboru.  .  .

—  en  ivoire  .  .  .  ——Elfenbem  .
Peintures  préparées  en  peits  barils  .  .  Gemachte  Farben  in  kleinen  Fassern
Perles  fausses  .  Falsche  Perlen  .  .  .

—  en  verre  de  ouleur,  aues  contarle
a  lume  de  Venise  .  Farbige  Glasperlen  von  Venedig
—  —  couleur,  dites  contarie

/

a  peso  de  Venise  .  —  —  —  —
Flerres  4  repasser  Wessteine  .  .

—  taillées  de  Genes,  couleur  —  Gehauene  Steine  von  R
Pistaches  des  deux  Siciles  .  Mistazien  aus  Sicilien  k
Planches  de  Trieste  .  .  .  .  Bretter  von  Triest  .  .
Plombcnsaumons.  ·  ·  .  .  BleiinBlöckcn.  .  .

—ent·euillos  .  .  .  .  .  —  in  Staffeln  .

Potles  à  frire  en  fer  .  .  ·  Bratöfen  von  Eisen  .
Poll  de  chevre  dit  tillik  de  Russle  .  .3iegeuhaarevon  Rußland  .
Poivre  .  .  .  .  .  .  .  Pfeffer  .  .  .
—  girofflée,  piment  ou  awmome  .Gewürznelken,  Piment.
Polssons  salécss.  .  .  .  .  Gesalzene  Fische  .  .
Polxköslueetgouckkon....PechuudTheek...
        <pb n="573" />
        NVNom  des  marchondises  en  liirec.

 

Quantites  tarifèes.

Quiotites

 

des  droits.
Apres.
Elvan  Sakhtian.  la  piece.  60
America  Gheunu  .  Pune.  396
Vidal  sakhtian  beyaz  ve  biah  .  la  douzaine.  1296
Mechini  Roussié  Pune.  12
Tauchani  —  les  100  peaux.  432
Condouz  postou.  la  piece.  90
Djildi  Djamou--.  —  360
—  bacar  —  180
—  Esp  —  108
Ketchi  derissi  —  36
Post  baghanai  Boufhara  —  126
—  bonéi  Pontcal  —  54
—  baghanaf  Crim  —  80
—  —  oussié  —  130
Boynouz  tlarak  les  5  douzaines.  100
Fil-dichi  —  Poque.  1170
Roughanli  boy  sur  la  valeur.  3%
Valandji  indji  le  paquet  de  10  colllers.  60
Elvan  Seilani  Bondjouk  le  paquet  de  25  maleaux.  100
Kie  Bondjoughou  oque.  32
Berber  bileghi  tachi  .  Pune.  12½
Courchounou  renk  yonma  tachi  Djenova  —  7½
Teham-Histighi  taklidi  Poque.  20
Tahtar  Trieste  .  .  .  1’une·  13
Courchouni  kham  .  .  le  quintal.  400
—I  tahta  .  .  .  —-  410
Démir  tava  .  .  —  720
Tiftiki  Roussié  .  Poque.  18
Biber  —  19.
Bahari  dildis  .  .«  —  15
Balouk  efrench  .  .  .  ·  sur  la  valeur.  3%
Catram  ve  zitt  —  3%
        <pb n="574" />
        LXVIII

 

Dertonatfon  des  marchandfres.

Name  der  Waaren.

 

Poix  reésine  ct  goudron  de  Russie
Poudre  d  tirer
Priéespite  ronge.

C.
Lueues  or  ou  crin  de  cheval  travallé
non  travaillé  avcc
tronc
Cuincuilleries  de  toulc  espace  .  .
Quinquina  (Cortex  peruviana)

—  —  —

Rasoirs  d'  Allemagne
Raisins  sccs  de  Naples  dits  Corinthe

—  —  —  rézakt
Rhurarbe  .  .
Rhum  .

Biz  de  Cmrenents,  Raicats,  lentilles  et  autres
légumes  sess

Rocon  .  ..  .  .  .

Rouge  brun  )  .

 

Rubans  de  gaze,  de  sole,  aatin  et  autres  de
toute  qualit  .  l

S.
Sacs.  vices  de  grosse  toile  et  de  crin  dits
berbout  ct  Sechem  .
sblpåtkctastinc

—brut.
Sultvpäkcillo  ...  .
sanlloessalöcs.  ..  .

shstctssousctlangucs  fumäcs
—  et  lard  ..

Savon
Sel  amoniag

 

Pech  und  Theer  von  Rußland  .  .
Schießpulver  .  .  .
Rother  Niederschlag  .

Pferdeschweife  oder  Pferdehaare

Kurze  Waaren  aller  Sorten
Fieberrinde  (Chinarinde)

unverarbeitete

Rastermesser  aus  Deutschland

Trockene  Rosinen  von  Neapel,  Korinthen  .
Ncsak1.  .
Nhabarber  .  .  ...  .  .  .
Rum

Reis,  Vehnen,  Erbsen,  Linsen  und  andere

trockene  Gemüse  .  .  .  .  .
Roku  (Farbe)  .  .  .  .  .  .
Braunroth.  "  .
Band  von  Gaze,  Seide,  Satin  und  andere

Qualitäten  .  .  .  .  .

Säcke  von  groben  Leinen  und  Haaren
Geläuterter  Salpeter  .

Roher  –  "  "  4  "
Salsepareille  .  .  .  .  .
Gesalzene  Sardellen  .  -..  .

Würste  und  geräucherte  Zungen  -
Speck.  .  .  -  «
Seife.  -  .  .  .  .  .  -
Salmiak.  .  ....  .  -
        <pb n="575" />
        LXIX

 

 

Quotits
Nom  des  marclhundises  en  lurc.  Quantitès  tartfècs.  des  drofte
Aspres.
Catram  ve  zilt  Roussié  le  quintal.
Barouti  Siah.  .  sur  la  valeur.  3%
Surour  l'oque.  198
Colchlansiz  At-Koukronghou  —  60
Coichanli  —  .  .  —  18
Envar  khurdevatl  efrendg  ve  oyoundjak  sur  la  valeur.  3%
Kinakina  .  .  .  .  .  .  .  —  3%
Ouslourak  nemtchée  ln  douzaine.  15
Couch  ouzoumou  Sitchiltatenn  ,  le  quintal.  792
Uzum  rézaki  —  —  396
Ravend  Poquc.  252
Roum  —  15
Pirindj  ve  fassoulla,  ve  mergimek,  ve  emsall  ie  rdv  4  3%
Fez  boyassi  .  Poquc.  100
Achi-  boya  le  qulntal.  108
Gaz  ve  harir  ve  atlas  cordela  sur  la  valeur.  3%
Tehi  tchouval  Berbout  ve  Seklem  le  cent.  1080
Cal  olounmoueh  Guherdjlé  le  quintal.  .  800
Kham  Guherdius  sur  la  valeur.  3%
Saparina  .  .  .  .  .  l’oque.  -  60
Sardelia  baloughon  ..  .  bakiltlesä4oqucs  126
Sighir  dill  ve  Soudjouk  le  dulntal.  475
Roughani  khinzir  ve  sougiouk  —  1620
l'oque.  16

uropa  malisoulou  sapounu
Nichadle  .
        <pb n="576" />
        LXX

 

Designation  des  marchandises.

Sel  d’Angleterre  .
Sirops,  Liqueurs  et  elixir  en  sacons  .
—  —  —  en  bouleilles.
Soies  de  cochon
Soulicrs  de  France  et  de  Belgiane
Souliers  d’Allemagnec,  Genes,  Naples  et
Prusse
—  pour  femmes  de  Prance  et  Beigique
—  —  —  (VAlemagne
—  pour  enfants,  demi  grandeur  ae
ceux  pour  hommes  et  semmes
—  pour  enfants,  anenisne
Souffre  brut
—  en  canons  .-Stocklish
  ct  Morue  .
Sublime
Sucre  en  pains  .
—  en  poudre  blane  18  ans  et  ern
—  brrun  et  blond  .
Sulf  blanc  et  jaune  de  Russie
Sulfate  de  quinine

T.

Tapis  de  Russie  petits

—  (dAngleterre

—  de  Baviere
FTartre  rouge  .
Tasses  d’Autriche  à  —  .

—  i  casé  de  Prusse  et  de  Hollaude
Thée  .
—  noir  de  Russle  .
Thériaque  à  tete  d’or  de  Venise  de  toute
—-  k  .

Thérebentine  .  .  .  .

 

Name  der  Waaren.

Englisch  Salz  .  .  .  «
Syrup,  Liqueur,  Essenzen  in  Fläschchen  .

in  Flaschen  «
Schweinsborsten  .  .-Französische
  und  Belgische  Schuhe  .

Schuhe  aus  Deutschland,  Genua,  Neapel  und

Preussen  .
—  für  Frauenzimmer  aus  Frankreich  und
Belgien  .  «

—fur(3raucnzunmck  aus  Deusschlend  "

—  frür  Kinder  .  .  .  .  «
aus  Deutschland  .  ·
Rohchchwefcl.  .  .  .  .  ·

chwefcliuStangcn.  .  .  .-Stockfisch
  und  Labeliau  .  .  .  .  «

Sublimat  .  .  .  .  .  «
ZuckermBrodcn.  .  .  .  .  ·
—  in  Brosen,  Staub  .  .  .«
—  braun  und  blond  .  .  .  ·
Unschlitt,  weiß  und  gelb,  aus  Rußland  .  «
Chinine  ·  .  .  «

Teppiche  aus  Rußland,  kleine  .  .  ·
—  —  England  .  .  «
—  —  Bayern  (Torolerteppiche)  „7

Rother  Weinstein.  .  ..  .-Kaffeetassen

  aus  Oesterreich  "
—  —  Preußen  und  Holland  "
Thee  .  «

—  scwarzer,  aus  Nußland  kommend  .·

Theriak  .
Terpentin  .
        <pb n="577" />
        LXXI

Nom  des  marcsiandises  en  ture.

—.

COuankiter  kart/des.

Quotites

des  droits.

 

Touzi  ingliz
Ambérié  de  churoub  ve  Hussamé

Mour  khinzir.  .

Condouray  Franciz  ve  Belchma  .

contloukajNvmtchövodslclnltatemw  Djöuom
ve  Prussia  .  .

Zönnåcotidoukassi-Prasioisvc  Beldjika
—  —  Nemiché

Erkek  condourassinin  nisfi  Francis  ve  Beldjika
Tchodjouk  condourassi  Nemiche
Kukur  #  keultché
Tschibouk  kukurdu
Courou  balouk  Bakaliao  ve  Stockäch
Sulumen
Chéker  kellé
—  gnoubar  primo  deuymé  ve  esmer
Kham  siah  ve  Sarih  cheker  ghubar  ·
Roussié  mahsoulou  roughani  ichervich  ve  don
Sallatom

Khalitcher  Roussste
all  Ingliz
aviera  Kletchesst.

Tortoui  khamir

Beich  kiari  ündfan
Ingiani  Prussia  ve  flemeng
chal  ....
—boussiösiah.

Altm  bach  tiriak  ve  kaeste  .

rementt.  .  .  «

 

 

 

sur  la  valeur.
les  100  flacons.

les  100  bouteilles.

Podne.
la  paire.

Ssur  la  valeur.

la  paire.
sur  la  valeur.
le  quintal.
Toque.
le  quintal.

A  drachme.

lun.
le  pic.
sur  la  valeur.
le  qulntal.
les  100.
sur  la  valeur.
Toque.

 

A-bees.
3%

468

1000

180

95

82

43
3%

18
3%

190
360

1080
826
612
660

10½
        <pb n="578" />
        LXXH

 

 

 

Desionatton  des  Marchazscäkses.  Name  der  Waaren.
Tolle  cirée  de  Russie  Nussisches  Wachstuch  ..·
Tole

V.
Velours  de  soic  unl.
—  soie  et  coton  de  Prusse.

—  de  coton.  .  ·

—  —  imprimez  .
Verdet  en  pains

—  cristalisé

Vermillon  (cinabre.)
Vermicelle  ct  macaroni  de  C#ines.
—  —  de  Russle
Verres  de  montres
Verreries  ct  Cristaux
—  Caraffes  et  autres  —  er
de  Venise
—  Caraffes  ct  autres  ballenagee  ei
de  Venise  dorées  et  cristaux
—  Caralfes  ct  autocs  d'  Allemagne  et
de  Venige  travaillés  d  PAnglaise
Verroteric  ou  Soit  grains  de  vorre  pour  chapelcts
  d’  Alenagne
Viande  fumée  de  la  mer  noire  ei  des  eosaques
—  alde  de  boeuf.
et  fumöc  de  porc
Vin  de  Champagne
—  de  Bordeausx  et  autres  en  douteilles
—  de  Francc  en  barriques
—  d'Oporto
—  de  Maderc  et  de  Xores  .  .
—(luII-lsm  ..  .  .  .
—(loblaksallaus  barriques

—  de  Sicile  —  .  .  .  ·

wiss-gis

 

Eisenblcch.  .  .  -  «

Glatter  Seidensammt.  .  .-.
Halbseidensammt  aus  Preusen  .  .
Baumwollsammt  .  .

—  gedruckt  .  .  .
Grünspan  in  Stücken  .

—  cristallisirt
Zinober  .
Nudeln  und  Makaroni  von  Genua
—  —  —  Rußland
Uhrgläser

Glas  und  Erystalwaaren  .  s
Glaswaaren,  Karaffen  2c.  aus  Deutschland  und
Venedig
—  Karaffen  rc.  aus  Deuschland  und
Venedig  vergoldte
—  Karaffen  2c.  aus  Deutschland  2
englischer  Art
Glasperlen  für  Kränze  aus  Deutschland'  «
Geräuchertes  Fleisch  .  .  ·

Gesalzenes  Nindfleisch  "
—  und  geräuchertes  Soweineleis
Wein,  Champagner  .  -

—Bordcaurundandere,m  Flaschen  ·
—Franzoffcher,m  Fassern  .«  .  ·

—Oporto  .  .  .
—MaderaundXeres  ...  ·  «
—  Rheinwein  .  .  .  «
—MarsallainFässe1-n.  .  «
—auöSicilien  .  .  .
Essig  «
        <pb n="579" />
        LXXII

 

 

 

 

10

 

Vom  des  marchandlizes  en  turc.  Quantitès  tariftes.

Anpres.
Mouchamalik  kirbassi  Roussie  "  la  pièce.  720
Démir  tahta  .  .  le  quintal.  270
Sadé  harir  cadiset  le  pic.  115

Harir-ié  pembe  mahlout  xacifẽ  Prussia  sur  la  valcur.  3%
Pembe  catikbkbkbke  In  piece  de  40  pies.  468
Basma  pembé  cauisé.  ..  .  —  720
Tehenguiar  kcultcht  ,„  Toque.  36
Calem  tchengulari  ·  —  82
Zindjifra  .  —  162

Chehrié  ve  macarona  pjenova  .  —  8

—  —  Roussié  —  9
Saat  diami  la  douzainc.  5

Billor  avani  ..  ..  sur  la  valeur.  3%
Beich  kiari  chiché  ve  bayaghe  Venedik  le  Caisson.  3360
Billor  avam  Betch  kiari  ma  taklidi  Ingliz  —  9120
Tespiblik  Boundjouk  le  paquet  de  1200  grains.  16
Lahmi  cadid  siah  ve  cazak  le  quintal.  300
Touzlou  Siglur  eiti  —  277
Lahmi  Khinzir  re  Pastorma  —  216
Khamri  Champagna  la  bouteille.  43
Bordo  ve  Salr  —  22

—  Frantcha  Poque.  4½
—  Port  la  bouteille.  4
—  Madera  ve  Cheri  —  33
—  Lino  —  22
—  Marsalkla  .  Toque.  4½
Sitchiliatelm  .  .  «  —  4½
Stuct  Frenghi  le  quintal.  108
        <pb n="580" />
        LXXIV

Desiquation  des  marcehandises.

Vitres  de  France  et  de  Belgique  imitation

de  Boheme  de  10  d  100  par  caisse

Vitriol  bleu  .
—  ou  couperose  kAllemagne
—  DöäAngletere

2Z.
Zine

 

Name  der  Waaren.

-

Fensterglas  aus  Frankreich  und  Belgien,  Nachahmung

  des  Boͤhmischen

Blauer  Vitriol
Kupfervitriol  aus  Deusschland

aus  England  .  .  .

d
Les  prix  ci-desus  sixés,  soit  des  pro  aysi
produits  du  sol  et  de  l'ludustrie  des
consentement  des  deux  parties,  ils  vie
Constantinople  nn
D
Tahlr-Bey,  Gd.  douanler-Echneider

  &amp;amp;  welebo
        <pb n="581" />
        LXXV

 

 

 

l
,  I  —  Quoftites
Nom  des  marchandises  en  titrc  Quuntttès  taristes  s  d’otes.
1  Aspree.
Francis  ve  Beldiikanin  Diami  la  caisse  double  de  2  assortim  504
Gheuz  Tachi  ..  .  l’oque.  18
Zadji  kebres  Nemtcht  le  dquintal.  72
—  —  Ingliz  .  .  —  100
D
Toutia  Poque.  10

 

—  —  —  —

n

L

Sol  et  de  Tindustrie  de  la  Tarqnie,  soit  des
(ungers,  ayant  él  un  d  un  réglés  et  arrétés  du
)elnserés  dans  le  présent  tarik.

aban  1256  (24  Octobre  1840).

K
Vlenowich,  Interpretes  de  la  légatlon  de
Oosglorich,  Prusse.

Four  traduction  fdele,
signé:  7.  Bosyforick.
        <pb n="582" />
        LXXVI

Le  cours  des  changes  qui  a  servi  de  base  à  la  fixation  des  droits  du  présent  taris
a  été  le  sufvant:

Londres  .  105piastkespourunelivkestckling,
France-.165pakaspoukunkkqnc,

Vienne  420  Daras  pour  un  florin  de  convention,
Amsterdam  .  350  paras  pour  un  Horin  d’Hollande,

La  iastre  est  de  40  paras,  ou  de  120  aspres.

L'oquc  se  divisc  en  400  dragmes.  —  Le  quintal  de  Constantinople  est  de  44  oques.  —
Le  métical  est  de  1½  dragme.  —  Le  tcheéeki  est  de  250  dragmes.  —  Le  tifé  est  de
610  dragmes.  —  Une  lirre  de  Berlin  pesc  146  dragmes.  —  Le  duintal  de  Berlin,  de
110  livres,  est  égal  d  40  oducs  et  60  drames  de  Constantinople.

Le  Kilo  est  une  mesure  de  contenance  (Hohlmaaß);  100  Kilos  de  Constantinople
Equivalent  d  60½  Scheffel  de  Berlin.

Le  petit  pic,  appelé  endazé,  égal  d  286  Ugnes  du  pied  français  (pied  de  Roi)  soit
64½  centimetres.

Le  grand  pic,  appelé  archine,  Egal  d  300  ligncs  du  pied  français  (pied  de  Rol)  soit.
67½  Cenliméetres.

Cours  des  changes  du  22  Mal  1841.  Cours  des  monnaies,  12  Mai  1641.
Londres  .109  d  110  piastres  pour  1  L.  st.Ducas  51  piastres,  25  parss.
France  72  d  173½  Paras  pour  1  franc.)  Doublons  350—

VIenne  446  d  449  päras  pour  1  flẽrin  Pièees  de  20  Ktanes  .  87½  —
de  cour.  Pièces  de  5  franes.  21¼  —

Tallarls  uEspagne  23  —  36  Paras.

—  de  Marie  Theréesc  22  —  36  —
        <pb n="583" />
        .
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Maoontag  den  18.Oktober  18#41.

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Versügung,  betreffend  die  Zutheilung  einiger  Oberamts-Bezirke
des  Neckarkreises  zu  dem  Kreisgefängnisse  in  Hall.  —  Vekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der
ersten  theologischen  Dienstprüfung.  —  Bekanntmachung,  die  diebjährige  Aufnahme  in  die  katholischen
niederen  Convikte  betreffend.  —  Bekauntmachung  der  zu  akademischen  Studien  für  bekähigt  erklärten
Jünglinge.  —  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Vornahme  einer  ersten  höhern  Dienstprüfung  im  Finanzfache.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

 

5„

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom
25.  v.  M.  dem  Stabs-Sekretär  Holland  bei  dem  Hof-Jägermeisteramt  den  Titel
und  Rang  eines  Canzleiraths  gndigst  zu  verleihen  geruht.

Vermöge  höchster  Entschließungen  vom  6.  d.  M.  wurde  der  Kreis-Baurath
Pfeiffelmann  in  Ludwigsburg,  unter  gnddigster  Anerkennung  seiner  vieljährigen
treugeleisteten  Dienste,  wegen  leidender  Gesundheit,  seinem  Ansuchen  gemäß,  pensionirt,
  wie  auch

der  Oberamtmann  Engel  von  Nagold  wegen  fortdauernder  Kränklichkeit  in
den  Ruhestand  versetzt,  ferner

die  erledigte  Seelle  eines  evangelischen  Oberhelfers  zu  Göppingen  dem  Helfer
Ziegler  in  Wahlblingen,  '
        <pb n="584" />
        462

die  erledigte  Praͤzeptorsstelle  an  der  lateinischen  Schule  zu  Nagold  dem  bisherigen
  Verweser  derselben,  Knoll  von  Marbach,  gnédigst  übertragen,  und

der  Gerichts-Abtuar  Krauß,  von  Besigheim,  zum  Sekretär  des  Ministerium  des
Innern  gnädigst  ernannt.

Seine  Königliche  Mafestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  7.  d.  M.
den  Ober-Justizrath  Moriz  Pfaff  in  Ulm  auf  die  erledigte  Assessorsstelle  bei  dem
K.  Ober-Tribunal  zu  verseßen,

dem  Oberamtsrichter  Rümelin  zu  Heilbronn,  in  gnädigster  Anerkennung
seiner  bisherigen  Dienstleistung,  den  Titel  und  Rang  eines  Ober-Justizraths  zu
verleihen,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  11.  d.  M.  das  erledigte  Cameralamt  Kapfenburg
  dem  Finanzkammer-Revisor  Grauer  zu  Ellwangen  zu  übertragen  gnädigst
geraht.  "

Sodann  haben  Höchstdieselben  nach  höchstem  Dekrete  vom  12.  d.  M.  dem
Stallmeister  und  charakterisirten  Major  v.  Hamel  den  Titel  und  Rang  eines
Oberst-Lieutenants  verliehen,  und

den  Grafen  Georg  v.  Maldeghem  zum  lieutenant  ernannt  und  dem  dritten
Reiter-Regiment  aggregirt.

Am  1.  d.  M.  ist  der  von  dem  Grafen  v.  Rechberg  auf  die  Pfarrstelle  Treffel--hausen,
  Oberamts  Geislingen,  patronatisch  ernannte  Przeptorats-Caplanei-Verweser
Ignaz  Schuster  in  Gmünd  landesherrlich  bestätigt  worden.

.  Verfügungen  der  Departementé.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
.  Berfügung,  betreffend  die  Zutheilung  einiger  Oberamtöbezirke  des  Neckarkreises  zu  dem
Kreisgefängnisse  in  Hall.
Ourch  die  Ueberfüllung  des  Kreisgefängrisses  in  Heilbronn  sieht  man  sich  veranlaßt,
  unter  theilweiser  Abänderung  der  Ministerial-Verfuͤgung  vom  17.  Oktober
        <pb n="585" />
        463

1839  (Reg.  Blatt  S.  664,  665),  in  Uebereinstimmung  mit  dem  K.  Ministerium  des
Innern  hiemit  anzuordnen,  daß  bis  auf  Weiteres  die  in  Folge  der  von  den  Oberamtsgerichten
  und  Oberaͤmtern  Backnang,  Cannstadt  und  Waiblingen  gepflogenen
Untersuchungen  zu  Kreisgefaͤngnißstrafen  verurtheilten  Individuen  in  das  Kreisgefaͤngniß
  des  Jaxtkreises  zu  Hall,  eingeliefert  werden.
Die  betreffenden  Gerichts=  und  Administratiostellen  haben  sich  hiernach  zu  achten.
Stuttgart  den  12.  Oktober  1841.  Prieser.

8)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  evangelischen  Consistorium.
Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  ersten  theologischen  Dienst-Prüfung.
Bei  der  im  September  d.  J.  vorgenomwmenen  ersten  Dienstprüfung  sind  nachstehende
  50  Candidaten  des  evangelischen  Predigtamts  für  befähigt  erklärt  worden:
1)  Adlung,  Gottlob,  von  Rudersberg,  Seminarist.
2)  Beck,  Eduard,  von  Vaihingen,  Seminarist.
5)  Beckh,  Gottlieb  Heinrich,  von  Brenz.
4)  Böckmunn,  Gottlob  Albert,  von  Tübingen,  Seminarist.
5)  Bürklin,  Öhristian,  von  Ereglingen,  Seminarist.
6)  Eytel,  Friedrich  Herrmann,  von  Eßlingen.
7)  Fischer,  Otto  Christian,  von  Großbottwar,  Seminarist.
8)  Gaupp,  Wilhelm,  von  Kirchheim,  Seminarist.
9)  Geß,  Wolfgang  Friedrich,  von  Kirchheim,  Seminarist.
10)  Jopp,  Friedrich  Wilhelm,  von  Benzenzimmern,  Seminarist.
11)  Kalchreurter,  Shristian  Friedrich,  von  Marbach,  Seminarist.
12)  Kehl,  Carl  August  Ludwig,  von  Owen.
13)  Klumpp,  Orto  Ludwig,  von  Leonberg,  Seminarist.
14)  Köstlin,  Carl  Reinhold,  von  Urach,  Seminarist.
15)  Mann,  Adolph,  von  Knittlingen,  Seminarist.
16)  Mann,  Julius,  von  Stuttgart.
17)  Neuffer,  Gustav  Adolph,  von  Reutlingen,  Seminarist.
        <pb n="586" />
        464

18)  Osiander,  Carl,  von  Stuttgart.
19)  Plank,  Heinrich,  von  Nürtingen,  Seminarist.
20)  Raiffeisen,  Carl,  von  Waldenburg,  Seminarist.
21)  Raisig,  Johann  Jakob,  von  Heilbronn.
22)  Riekher,  Julius,  von  Stuttgart,  Seminarist.
25)  Roller,  Christian,  von  Balingen,  Seminarist.
24)  Schwarz.,  Gottlob,  von  Stuttgart,  Seminarist.
25)  Werner,  Herrmann  Heinrich  Robert,  von  Bickelsberg,  Seminarist.
26)  Wevermann,  Carl  Dhilipp  Heinrich,  von  Gerstetten.
27)  Wunderlich,  Ernst  Eduard,  von  Stammheim,  Seminarist.
28)  Wunderlich,  Albert  Friedrich,  von  Maulbronn,  Seminarist.
29)  Wurm,  Theodor,  von  Tübingen,  Seminarist.
50)  Zoller,  Franz,  von  Eßlingen,  Seminarist.
Stuttgart  den  24.  September  1841.  Mohl.

2.  Des  katholischen  Kirchenrathe.
Bekanntmachung,  die  dießjährige  Aufnahme  in  die  katholischen  niederen  Convikte  betreffend.

Auf  den  Grund  der  im  Monate  August  d.  J.  mit  66  Aufnahms-Candidaten
dahier  vorgenommenen  Studienprüfung,  und  nach  Maaßgabe  ihrer  übrigen  Eigenschaften
  sind

1)  folgende  41  Gymnasial-Schüler  in  die  niederen  katholischen  Convikte  aufgenommen
  worden:

A)  In  den  Convikt  zu  Ehingen:

1)  Debler,  Johann,  Sohn  des  Beindrehers  in  Gmünd.

2)  Eggmann,  Ferdinand,  Sohn  des  Oberamtspflegers  zu  Leutkirch.

5)  Gaisser,  Johann  Michael,  Sohn  des  Wagners  zu  Laubach,  O.  A.  Biberach.

4)  Güntner,  Johann,  Sohn  des  Bauers  zu  Rattstadt,  O.  A.  Ellwangen.

5)  Haas,  Anton,  Sohn  des  Bauers  in  Schechingen,  O.  A.  Aalen.

6)  Herberger,  Felix,  Sohn  des  Wirths  zu  Ottmannshofen,  O.  A.  Leutbirch.

7)  Hoch,  Philipp  Jakob,  Sohn  des  Drehers  in  Saulgau.
        <pb n="587" />
        465

8)  Klauser,  Franz  Joseph,  Sohn  des  Bauers  zu  Hailtingen,  O.  A.  Riedlingen.

9)  Klein,  Franz  Adam,  Sohn  des  weil.  Steuer-Commissärs  zu  Ochsenhausen-10)

  Knab,  Michael,  Sohn  des  Bauers  in  Zell,  O.  A.  Riedlingen.

11)  Ländle,  Joseph,  Sohn  des  Bäckers  zu  Leutkirch.

12)  Mohr,  Naver,  Sohn  des  Bauers  zu  Reuthe,  O.A.  Biberach.

15)  Münch,  Carl  August  Adolph,  Sohn  des  Conditors  in  Munderbingen.

14)  Reff,  Johann  Baptist,  Sohn  des  weil.  Buchsehers  zu  Biberach.

15)  Rueff,  Joseph  Wilhelm,  Sohn  des  vormaligen  Sekretärs,  z.  Z.  in  Stuttgart.

16)  Schabel,  Johann  Georg,  Sohn  des  Wundarzts  zu  Tomerdingen,  O.A.
Blaubeuren.

17)  Schad,  Alban,  Sohn  des  Bauers  zu  Hürbel,  O.A.  Biberach.

18)  Scheich,  Ferdinand,  Sohn  des  weil.  Forstwarts  zu  Deggingen,  O.A.
Geislingen.

19)  Winkler,  Carl  Joseph,  Sohn  des  Saifensieders  zu  Munderkingen.

20)  Zeller,  Johann  Leonhard,  Sohn  des  Mehgermeisters  zu  Ellwangen.

21)  Zeller,  Joseph  Isidor,  Sohn  des  Postillons  zu  Ellwangen.

:B)  In  den  Convikt  zu  Rottweil:

22)  Dorner,  Bernhard  Norbert,  Sohn  der  Marianne  Dorner  zu  Ravensburg.

25)  Ferber,  Carl,  Sohn  des  Bäckers  zu  Oberndorf.

24)  Fricker,  Friedrich  Hippolyt,  Sohn  des  Oberamts-Chirurgen  zu  Wangen.

25)  Gerber,  Wilhelm,  Sohn  des  Weißgerbers  zu  Rottenburg.

26)  Hank,  Joseph,  Sohn  des  Bauers  zu  Wiesenstetten,  O.  A.  Horb.

27)  Hankh,  Max  Joseph,  Sohn  des  Ordinariats-Kanzlisten  zu  Rottenburg.

28)  Hohhaus,  Carl  Johann  Mar,  Sohn  des  weil.  Rentmeisters  zu  Scheer.

29)  Huber,  Franz  Joseph,  Sohn  des  weil.  Bäckers  zu  Ravensburg.

30)  Hug,  Johann  Michael  Anton,  Sohn  des  Hafners  zu  Oberkochen,  O.  A.
Aalen.

31)  Koch,  Conrad,  Sohn  des  Schlossers  zu  Schoͤmberg.

32)  Lachner,  Johann,  Sohn  des  Musikus  zu  Steinbach,  O.  A.  Hall.

33)  Mattes,  Rainiund,  Sohn  des  Wagners  zu  Duͤrbheim,  O.  A.  Spaichingen.
        <pb n="588" />
        466

34)  Mettmann,  Joseph  Anton,  Sohn  des  Schulmeisters  zu  Stimpfach,  O.  A.
Crailsheim.

35)  Raidt,  Wilhelm,  Sohn  des  Schloßwirths  zu  Buͤhl,  O.  A.  Rottenburg.

36)  Sautermeister,  Franz  Ludwig,  Sohn  des  weil.  Ordinariats-Sekretaͤrs
zu  Rottenburg.

37)  Schaͤttle,  Lorenz,  Sohn  des  Baͤckers  zu  Oberndorf.

38)  Uhl,  Stephan  Johann,  Sohn  des  Bauers  zu  Schneidheim,  O.  A.  Ellwangen  ·

39)  Widmaier,  Florian,  Sohn  des  Wirths  in  Eutingen,  O.  A.  Horb.

40)  Wöll,  Anton,  Sohn  des  Korbmachers  zu  Niedernau,  O.  A.  Rottenburg.

41)  Zepf,  Thaddaͤ,  Sohn  des  #X  Bauers  zu  Weilheim,  O.  A.  Tuttlingen.

2)  Weiter  werden  den  niederen  Conoikten  nachstehende  10  Schüler  zugetheilt,
welche  ihren  Bitten  gemäß  statt  der  Natural-Verpflegung  im  Insiitute,  die  hiefür
festgeseten  Stipendien  mir  der  Erlaubniß  erhalten,  bis  auf  Weiteres  ihre  Studien
an  einem  der  inländischen  Ober-Gymnasien  fortsehen  zu  dürfen,  und  zwar  werden:

a)  Dem  Convikts-Verbande  zu  Ehingen  zugethklilt:

42)  Mägerle,  Joseph  Anton,  Sohn  des  Mehgermeisters  zu  Wangen.

45)  Rieger,  Ludwig,  Sohn  des  Bauers  zu  Laupheim,  O.  A.  Wiblingen.

44)  Schaß,  Anton,  Sohn  des  Bauers  zu  Offingen,  O.  A.  Riedlingen.

45)  Stark,  Joseph  Pius,  Sohn  des  fürstlich  Waldsee'schen  Hofraths  zu  Waldsee-46)

  Staudenmaier,  Paul,  Sohn  des  Schulmeisters  zu  Rechberghausen,

O.A.  Göppingen.  «
b)  Dem  Convikts-Verbande  zu  Rottweil:

47)  Holzwarth,  Franz  Joseph,  Sohn  des  Wachsziehers  zu  Gmünd.

48)  Jacker,  Joseph  Eduard,  Sohn  des  Ober-Präzeptors  zu  Ellwangen.

49)  Kloßbücher,  Georg,  Sohn  des  Gemeindepflegers  zu  Muthlangen,  O.  A.

Gmünd.
50)  Nägele,  Johann  Georg,  Sohn  des  Schultheigen  zu  Schnittlingen,  O.  A.
Geißlingen.

51)  Schneider,  Hubert  Carl,  Sohn  des  Schulmeisters  zu  Kerkingen,  O.  A.  Neresheim.
        <pb n="589" />
        467

Die  erstgenannten  41  Schuͤler  haben  sich  am  Samstag  den  23.  Oktober  d.  J.
mit  den  vorgeschriebenen  Erfordernissen  versehen,  in  dem  betreffenden  Institute  einzufinden,
  die  uͤbrigen  10  aber  an  demselben  Tage  bei  dem  Rektorate  desjenigen
Gymnasiums,  an  welchem  sie  ihre  Studien  fortsetzen  wollen,  sich  anzumelden.

Stuttgart  den  1.  Oktober  1841.  Soden.

3.  Des  Stubdienraths.

Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  für  befähigt  erklärten  Jünglinge.

In  Folge  der  im  vorigen  Monate  vorgenommenen  Vorprüfung  für  die  akademischen
  Studien  sind  von  den  dabei  erschienenen  100  Universttäts-Candidaten  wegen
unzureichender  Kenntnisse

von  dem  Studium  der  evangelischen  Theologie  2

—  —  —1  —  katholischen  Theologie

—  —  ——  —  Recchtswissenschaft

—  —  —  —  Regiminalwissenschaft

—  —  —  —  Miedicin  und  höheren  Chirurgie

—  —  —  —  Cameralwissenschaften

—  —  —  —  Forstwissenschaft

—  —  —  —  Naturwissenschaften  1
zuräckgewiesen,  folgende  aber  zu  Universitätsstudien  für  befbbigt  erklärr  worden:

C  Per  (

I.  Zum  Studium  der  evangelischen  Theologie.
0

II.  Zum  Studium  der  katholischen  Theologie.

Carl  Ludwig  Friedrich  Diller,  Sohn  des  #  Kastenverwalters  in  Tübingen-Franz
  Kaver  Hafner,  Sohn  des  1  Taglöhners  in  Auernheim.

Carl  Heck,  Sohn  des  Schumachers  in  Rottenburg.

Felir  Kalbacher,  Sohn  des  1  Bauers  in  Weitingen.

Toseph  Wilhelm  Römele,  Sohn  der  Kleidermacherin  in  Ellwangen.
        <pb n="590" />
        468

Johann  Schlipf,  Sohn  des  Tagloͤhners  in  Ellwangen.

Franz  Seckler,  Sohn  des  Schneidermeisters  in  Ellwangen.
Johann  Nepomuk  Walter,  Sohn  des  Saifensieders  in  Rottenburg.
Leopold  Weinbuch,  Sohn  des  1  Müllers  in  Dellmensingen.

III.  Zum  Studium  der  Rechtswissenschaft.

Felir  Carl  Ernst  Bierer,  Sohn  des  Stadtschultheißen  in  Tübingen.

Herrmann  Bonhöfer,  Sohn  des  Hospitalverwalters  in  Hall.

Adolph  Bonz,  Sohn  des  Kanzleiraths  in  Stuttgart.

Eduard  Bürger,  Sohn  des  Oberamtspflegers  in  Böblingen.

Albert  Cuhorst,  Sohn  des  Regiments-Quartiermeisters  in  Ludwigsburg.

Emil  Gerber,  Sohn  des  Pfarrers  in  Buchenbach.

Friedrich  Wilhelm  Heinrich  Habermaas,  Sohn  des  1  Ober-Justizraths  in  Ulm-Christian

  Ludwig  Halder,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Ravensburg.

Leopold  Heiden,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Eßlingen.

Theodor  Emil  Hôörner,  Sohn  des  Oberamtsrichters  in  Balingen.

Wilhelm  Klemm,  Sohn  des  Oberamtmanns  in  Ellwangen.

Herrmann  Carl  Friedrich  Mittnacht,  Sohn  des  Ober-Finanzraths  und  Dirigenten
  der  Landesvermessung  in  Stuttgart.

Albert  Eberhard  Moser,  Sohn  des  Amtsnotars  in  Leonberg.

Paul  Mutschler,  Sohn  des  pensionirten  Ober-Justizraths  in  Eßlingen.

Carl  Andreas  Friedrich  Nei  dhardt,  Sohn  des  f  Kaufmanns  in  Ludwigsburg.

Carl  Wilhelm  Römer,  Sohn  des  Pfarrers  in  Ober-Eßlingen.

Carl  Imanuel  Römer,  Sohn  des  Ober-Tribunal-Prokurators  in  Stuttgart.

Wilhelm  Friedrich  Rößler,  Sohn  des  Hauptzollverwalters  in  Ulm.

Gustav  Wilhelm  Sandberger,  Sohn  des  Oberamtmanns  in  Marbach.

Otto  Sarwey,  Sohn  des  Oberhelfers  in  Tübingen.

Friedrich  Carl  Scheurlen,  Sohn  des  Ober-Tribunalraths  in  Stuttgart.

Hieronymus  Schlör,  Sohn  des  fürstlich  Löwenstein-Limpurgschen  Rentbeamten
zu  Michelbach.

Herrmann  Rudolph  Theodor  Schönlin,  Sohn  des  Ober-Kriegsraths  in  Sturtgart.
        <pb n="591" />
        469

Johann  Friedrich  Wilhelm  Triebig,  Sohn  des  Pfarrers  in  Möringen.
Carl  Wächter,  Sohn  des  Staatsraths  in  Stuttgart.
Carl  Wilhelm  Ludwig  Widenmann,  Sohn  des  Regierungsraths  in  Reutlingen.
August  Wolf,  Sohn  des  Nadlers  in  Ulm.
Johann  Marimilian  Gotthold  v.  Zeppelin,  Sohn  des  1  Grafen  und  Erbreichspanners
  in  Stuttgarr.

IV.  Zum  Studium  der  Regiminalwissenschaft.
Heinrich  Kübler,  Sohn  des  Stiftungsverwalters  in  Brackenheim.
Carl  Gotthard  Müller,  Sohn  des  Oberamtsrichters  in  Stuttgart.
Eduard  Osiander,  Sohn  des  1  Dekans  in  Knittlingen.
Wilhelm  Friedrich  Ludwig  Schwandner,  Sohn  des  #  Wundarzts  in  Backnang.

V.  Zum  Studium  der  Medicin  und  höheren  Chirurgie.
Pbilipp  Friedrich  Beß,  Sohn  des  Stadtraths  in  Weinsberg.
Alfred  Emil  Christian  Friedrich  Biberstein,  Sohn  des  Majors  in  Stuttgarr.
Carl  Cranz,  Sohn  des  1  Majors  in  Ludwigsburg.
Michael  Gegenbauer,  Sohn  des  Bauers  zu  Neumühle.
Herrmann  Hordt,  Sohn  des  1  Revierförsters  zu  Unterweissach.
Friedrich  Krais,  Sohn  des  Amtsnotars  zu  Beilstein.
Johann  Georg  Schnürlen,  Sohn  des  Holzhändlers  in  Schornbach.
Julius  August  Tritschler,  Sohn  des  1  Oberamtsarztes  in  Cannstadt.
Carl  August  Friedrich  Ludwig  Wechsler,  Sohn  des  Apothekers  in  Stuttgarr.
VI.  Zum  Studium  der  Cameralwissenschaft.
Wilhelm  Adolph  Bossert,  Sohn  des  Medicinalraths  in  Reutlingen.
Carl  Albert  Gottlob  Colb,  Sohn  des  1  Pfarrers  in  Wolfenhaussen.
Gebhard  Nusser,  Sohn  des  Ziegelhütte-Inhabers  zu  Waldsee.
Otto  Roggenstein,  Sohn  des  1  Apothekers  in  Rosenfeld.
Eduard  Schad,  Sohn  des  Ober-Accisers  in  Böblingen.
VII.  Zum  Studium  der  Bergwissenschaft.
August  Friedrich  Nathanael  Köstlin,  Sohn  des  Ober-Regierungsraths  in
Stuttgart.
Ernst  Müller,  Sohn  des  1  Consistorial=  Sekretärs  in  Stuttgart.
2
        <pb n="592" />
        470

VIII.  Zum  Studium  der  Forstwissenschaft.

Friedrich  v.  Killinger,  Sohn  des  1  Forstmeisters  in  Oehringen.
Stuttgart  den  2.  Oktober  1841.  Flatt.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung  in  Betreff  der  Vornahme  einer  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache.

Am  Montag  den  15.  November  d.  J.  wird  wieder  eine  erste  höhere  Dienstprüfung
  im  Finanzfache  vorgenommen  werden,  wozu  die  Cameral-Candidaten

Friedrich  Ludwig  Hochsterter,  von  Schlath,
Wilhelm  Christian  Johann  Mederle,  von  Riedlingen,
Martin  Herrmann  Mörike,  von  Stuttgart,
Carl  Mühlberger,  von  Stuttgart,
sämtlich  derzeit  in  Tübingen,  als  zulassungsfähig  erkannt  worden  sind.

Dieselben  werden  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837
(Reg.  Blatt  S.  83)  aufgefordert,  an  dem  genannten  Tage,  Morgens  8  Uhr,  in  dem
Lokale  der  Prüfungs-Commission  zu  Tübingen  sich  einzufinden.

Stuttgart  den  14.  Oktober  1841.  Herdegen.

 

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Eidvil-Senate  des  K.  Gerichtshofs  in
Ulm  in  Erlehigung  gekommene  Rathsstelle  werden  aufgefordert,  sich  innerhalb  vierzehen
  Tagen  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  zu  melden.  »  '

2)  Die  Bewerber  um  das  in  zweiter  Besoldungsklasse  stehende  Oberamt  Nagold
  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Schwarzöwald-Kreises
  vorschriftmäßig  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Helfersstelle  in  Waiblingen,  welche  mit  einem
  verwandelten  Einkommen  von  669  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  drei
Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.
        <pb n="593" />
        471

4)  Die  erledigte  Pfarrei  Bempflingen,  Dekanats  Urach,  besteht  nach  Lostrennung
  des  bisherigen  Filials  Riederich  von  derselben,  noch  aus  dem  Mutterorte
  mit  650  und  dem  2  Stunde  davon  entfernten  Filialorte  Klein-Bettlingen
mit  261  Kirchengenossen  und  eigener  Schule,  ohne  Kirche.  Das  verwandelte  Einkommen
  der  Stelle  berechnet  sich  zu  1036  fl.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich
innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden-5)

  Es  wird  beseht  werden:  die  katholische  Pfarrstelle  zu  Wurmlingen,
Oberamts  Turtlingen,  in  Verbinduug  mit  dem  Debanatamte;  sie  begreift  im  Wohnorte
  des  Pfarrers  1539  Pfarrgenossen,  hat  eine  Schule  mit  zwei  Lehrern,  und  gewährt
nach  Abzug  des  Gehalts  eines  ständigen  Vikars,  so  wie  eines  auf  der  Pfarrstelle  derzeit
  haftenden  Provisoriums  und  der  hieraus  zu  entrichtenden,  übrigens  jährlich  abnehmenden
  Zinsen,  ein  jährliches  fires  Einkommen  von  1500  fl.  aus  eigenen  Gütern,
Zehenten  und  gestifteten  Gebühren.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  binnen
vier  Wochen  ihre  Gesuche  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrath  vorschriftmäßig  einzureichen,
  und  sich  darin  über  die  Befähigung  zur  Bekleidung  eines  Dekanatamts
auszuweisen.

6)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Finanzkammer  des  Jart-Kreises.
erledigte  Revisorsstelle,  mit  welcher  die  Besoldung  von  300  fl.  verbunden  ist,  haben
binnen  vier  Wochen  bei  der  gedachten  Finanzkammer  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

7)  Bei  dem  Steuer-Collegium  ist  eine  Reoisorsstelle,  mit  welcher  die
Besoldung  von  800  fl.  verbunden  ist,  zu  besehen.  Die  Bewerber  haben  binnen  vier
Wochen  bei  dem  gedachten  Collegium  vorschriftmaßig  sich  zu  melden.

8)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte
  Besigheim  werden  aufgesordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem
K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  vorschriftmäßig  zu  melden.

"  9)  Die  Bewerber  um  die  Oberamts-Akruarsstelle  in  Waiblingen  werden
aufgefordert,  sich  bei  der  Regierung  des  Reckar-Kreises  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig
  zu  melden.

10)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Oberamts-Aktuarsstelle  in  Urach  haben
sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Schwarzwald-Kreises  vorschriftmägig
zu  melden.
        <pb n="594" />
        472

11)  Die  Bewerber  um  die  durch  den  Tod  des  Forstwarts  Jung  in  Erledigung
gekommene  Forstwartsstelle  zu  Aschhausen,  im  Revier  Schönthal,  Forstamts
Neuenstadt,  mit  welcher  der  Gehalt  von  300  fl.  verbunden  ist,  haben  binnen  vier
Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Reckar-Kreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

12)  Die  erledigte  Stelle  eines  Assistenten  bei  dem  Straßen-Baurath  der  Regierung
  des  Neckarkreises,  mit  welcher  vorerst  ein  Jahresgehalt  von  500  fl.  neben
  einer  Entschädigung  von  18  fl.  für  Schreibmaterialien  verbunden  ist,  wird  wieder
beseht  werden.  Die  im  Straßen-,  Brücken=  und  Flußbaufache  kundigen  Bewerber  um
diese  Stelle  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  K.  Regierung  des  Reckarkreises
vorschriftmäßig  zu  melden.

#  a

Widerruflich  angestellte  Diener.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.  wurde  der  Oberamts--Aktuar
Höschle  in  Waiblingen  zum  Kanzlei-Assistenten  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe
gnädigst  ernannt.

Vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
11.  d.  M.  ist  auf  die  neu  errichtete  Forstwartsstelle  zu  Ehningen,  im  Revier  Böblingen,
  Forstamts  Leonberg,  der  Forstwart  Etter  im  Revier  Pfalzgrafenweiler,  Forstamts
  Altenstaig,  seinem  Ansuchen  gemäß,  verseßt,  und

die  Forstwartsstelle  im  Revier  Pfalzgrafenweiler  dem  Forstpraktikanten  Wagner
von  Kleinaspach,  so  wie
.  die  neu  errichtete  Forstwartsstelle,  im.  Revier  Ochsenhausen  dem  Waldschüßen
Carl  zu  Michelwinnaden,  im  Revier  Schussenried,  Forstamts  Ochsenhausen,  auch

die  erledigte  Forstwartsstelle  im  Revier  Engelberg,  Forstamts  Schorndorf,  dem
Wntbichünen  Oberreuter  zu  Börtlingen,  im  Nevier  Adelberg,  gndigst  übertragen,

  u
—  höchster  Entschließung  vom  13.  d.  M.  dem  Oberamts-Aktuar  Schiebel

in  Urach  die  nachgesuchte  Dienst-  Entlassung  gnaͤdigst  bewilligt  worden.

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="595" />
        473

W  49.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Sanstag  den  23.  Oktober  1841.

nhalt.
Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhebung  des  Staatsraths
ächter  in  den  Freiherrnstand.  —  Bebanntmachung,  das  Ergebniß  der  von  der  Regierung  des

Schwarzwalderehes  vorgenommenen  niederen  Dien  stprüfung  im  Departement  des  Innern  betreffend.  —
Bekanntmachung  in  Betreff  der  Aufnahme  in  das  Wilhelmsstift  zu  Tübingen.  —  Bekanntmachung  der
theils  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen  aufgenommenen,  theils  zum  akademischen  Studium  der
Theologie  für  befähigt  erklärten  Jünglinge.  —  Vertheilung  von  Preisen  an  die  Zöglinge  des  land-  und
forstwirthschaftlichen  Instituts  Hohenheim.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellter  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Eutschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  5.  d.  M.
ist  der  Revierförster  Werner  in  Mönchsberg,  Forstamts  Comburg,  wegen  körperlicher
  Dienst-Untüchtigkeit,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  11.  d.  M.  der  Revierförster  Kuttrof  zu
Baiereck,  Forstamts  Schorndorf,  auf  sein  Ansuchen  wegen  Alters  und  Krankheit,  in
den  Pensionsstand  versetzt  worden.

Seine  Königliche  Majestcht  haben  vermöge  höchster  Entschließungen  vom
13.  d.  M.  das  erledigte  Oberamt  Böblingen  dem  Regierungs-Afsessor  Háberlen
in  Ulm,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Oeffungen  mit  Bussen,  Dekanats  Riedlingen,
dem  Rektor  des  Gymnastums  in  Rottweil,  Keller,
        <pb n="596" />
        474

die  neu  errichtete  Reallehrerstelle  in  Saulgau  dem  Reallehramts-Candidaten  Jung,
von  Saulgau,  gnaͤdigst  uͤbertragen,

dem  Ober-Revisor  Veil  bei  dem  Ministerium  des  Innern,  Mitglied  der  Land-Gestuͤts-Commission
  und  der  Commission  fuͤr  die  Heilanstalt  Winnenthal,  den  Titel
und  Rang  eines  Regierungs-Assessors  gnädigst  verliehen,

vermöge  höchster  Entschließung  vom  18.  d.  M.  die  bei  der  Finanzbammer  des
Fartkreises  erledigte  Sekretärsstelle  dem  bei  dem  Steuer-Collegium  angestellten  Kanzlei-Assistenten
  Nellmann,  und

die  bei  dem  Bergrath  erledigte  Revisorsstelle  dem  bei  demselben  angestellten  Kanzlei-Assistenten
  Romig  gncbdigst  übertragen,  wie  auch

dem  auf  sein  Ansuchen  entlassenen  Umgelds-Commissär  Mann  zu  Ulm  den
Titel  als  Revisor  gnädigst  verliehen.

Durch  höchstes  Dekret  vom  18.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
  den  Ober-Lieutenant  und  Adjutanten  des  ersten  Reiter-Regiments,  Pergler
von  Perglas,  zum  Hauptmann  und  Landjäger-Bezirks-Commandanten  für  den
Schwarzwald-Kreis  ernannt,  und

dem  Lieutenant  des  fünften  Infanterie-Regiments,  v.  Lüßow,  die  Entlassung
aus  Königl.  Militärdiensten  ertheilt.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Des  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhebung  des  Staatsraths  v.  Wächter  in  den  Freiherrstand.
Seine  Königliche  Majestäthaben  auf  Ansuchen  des  Staatsraths  v.  Wächter
  gnädigst  geruhr,  durch  allerhöchste  Entschliezung  vom  9.  Oktober  demselben  zu
gestatten,  den  Familien-Namen  seines  verstorbenen  Schwiegervaters,  des  Ministers
Freiherrn  v.  Spittler,  dem  seinigen  beizufögen,  und  ihn  für  sich  und  seine  ehelichen
Nachkommen  in  den  Freiherrustand  des  Königreichs  zu  erbeben.
Stuttgart  den  12.  Oktober  1841.  Beroldingen.
        <pb n="597" />
        475

B)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Der  Regierung  des  Schwarzwald-Kreises.
Bekanntmachung,  da5-  Ergebniß  der  von  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  vorgenommenen
niederen  Dienst-Prüfung  im  Departement  des  Innern  betreffend.

Bei  der  am  vierten  und  den  folgenden  Tagen  dieses  Monats  von  der  K.  Regierung
  des  Schwarzwaldkreises  vorgenommenen  niederen  Diensiprüfung  im  Departement
  des  Innern  sind  nachbenannte  Candidaten  zur  Uebernahme  der  im  KF.  7  der
K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1857  bezeichneten  Aemter  dieses  Departements  für
befähigt  erklärt  worden:

1)  Julius  Noa  Gayler,  von  Reutlingen.

2)  Gustav  Adolph  Gmelin,  von  Horb.

5)  Wilhelm  Friedrich  Majer,  von  Wenden,  Oberamts  Nagold,  und

4)  Christian  David  Lorenz  Wencher,  von  Gärtringen,  Oberamts  Herrenberg.

Reutlingen  den  9.  Oktober  1841.  Rummel.

2.  Des  katholischen  Kirchenraths.
Bekanntmachung  in  Betreff  der  Aufnahme  in  das  Wilhelmsstift  zu  Tübingen-In
  den  katholischen  höheren  Convikt  (Wilhelmöstift)  zu  Tübingen  werden  von
den  Zöglingen  der  beiden  niederen  Convibte  zu  Ehingen  und  Rottweil,  und  von  den
übrigen  zum  akademischen  Studium  der  Theologie  befähigten  Schülern  der  Ober-Gymnasien
  nachstebende  50  Studien-Candidaten  aufgenommen:
1)  Baur,  Matthäus,  Sohn  des  weil.  Bauers  auf  dem  Täscherhof,  O.  A.  Gmünd.
2)  Berner,  Peter,  Sohn  des  weil.  Schulmeisters  zu  Erlaheim,  O.A.  Balingen.
5)  Berret,  Carl,  Sohn  des  Schneidermeisters  zu  Oedheim,  O  A.  Reckarsulm.
4)  Bischofberger,  Theobald,  Sohn  des  Bauers  zu  Baldenhofen,  O.A.  Leurkirch.
5)  Böhr,  Franz  Joseph  Ignaz,  Sohn  des  Knopfmachers  in  Ellwangen.
6)  Braun,  Herrmann,  Sohn  des  Bauers  zu  Königseggwald,  O.A.  Saulgau.
7)  Diller,  Carl  Ludwig  Friedrich,  Sohn  des  weil.  Kastenverwalters  zu  Täbingen.
8)  Friton,  Joseph  Alois,  Sohn  des  Schneidermeisters  zu  Neuhausen,  O.  A.  Eßlingen.
9)  Ganal,  Faustin,  Sohn  des  Muͤllers  zu  Neu-Ravensburg,  O.  A.  Wangen.
10)  Graf,  Franz  Anton,  Sohn  des  Schulmeisters  zu  Wuchzenhofen,  O.  A.  Leutkirch.
        <pb n="598" />
        476

11)  Gunkel,  Lorenz.  Sohn  des  Schreinermeisters  zu  Unterthalheim,  O.  A.  Nagold-12)

  Häkler,  Franz  Anton,  Sohn  des  Meßgermeisters  zu  Ebersbach,  O.  A.  Saulgau.

15)  Hafner,  Franz  Laver,  Sohn  des  weil.  Taglöhners  zu  Auernheim,  O.  A.  Neresheim.

14)  Halder,  Herrmann,  Sohn  des  weil.  Bräumeisters  zu  Schussenried,  O.  A.  Waldsee.

15)  Harder,  Carl,  Sohn  des  Paramentenfabrikanten  in  Biberach.

16)  Heck,  Carl,  Sohn  des  Schustermeisters  zu  Rottenburg.

17)  Heitele,  Augustin,  Sohn  des  Wagners  zu  Heiltingen,  O.  A.  Riedlingen.

18)  Herlikofer,  Anton,  Sohn  des  weil.  Stadtpflegers  zu  Gmünd.

19)  Höflinger,  Maximilian,  Sohn  des  Revierförsters  zu  Obermarchthal.

20)  Hofmann,  Ignaz,  Sohn  des  Schneidermeisters  zu  Mergentheim.

21)  Holzberr,  Carl,  Sohn  des  Kaufmanns  zu  Rottenburg-Ehingen.

22)  Hopp,  Alois,  Sohn  des  Schultheißen  zu  Unteressendorf,  O.  A.  Waldsee.

25)  Hundt,  Sduard,  Sohn  des  Kaufmanns  zu  Biberach.

25)  Kempter,  Josexh,  Sohn  des  Rothgerbers  zu  Ehingen.

25)  Kiene,  Johann  Baptist,  Sohn  des  Rothgerbers  zu  Ehingen.

26)  Kurz,  Julius,  Sohn  des  Unteramtsarztes  zu  Munderkingen.

27)  Langheinz,  Johann,  Sohn  des  Bauers  zu  Kiebingen,  O.  A.  Rottenburg.

28)  Lauber,  Franz,  Sohn  des  Zimmermanns  zu  Seibranz,  O.A.  Leutkirch.

29)  Locher,  Franz,  Sohn  des  Schultheißen  zu  Bremelau,  O.  A.  Münsingen.

50)  Maier,  Joseph  Anton,  Sohn  des  Bauers  zu  Neuhausen,  O.  A.  Eßlingen.

51)  Mangold,  Johann  Georg,  Sohn  des  weil.  Schneibermeisters  zu  Weiler,
O.A.  Gmünd.

52)  Michelberger,  Wilhelm,  Sohn  des  weil.  Bauers  zu  Hochberg,  O.A.  Saulgau-55)

  Mietinger,  Florentin,  Sohn  des  Stadtmusikus  zu  Oberndorf.

54)  Moser,  Joseph,  Sohn  des  Maurermeisters  zu  Riedlingen.

35)  Nesensohn,  Bernhard,  Sohn  des  Wirths  zu  Berg,  O.A.  Tettnang.

56)  Rauscher,  Anton,  Sohn  des  Gemeinderaths  zu  Fünfehrlen,  O.  A.  Tettnang-57)

  Rieber,  Norbert,  Sohn  des  Malers  zu  Biberach.

58)  Rieß,  Richard,  Sohn  des  Wachsziehers  zu  Gmünd.

39)  Römele,  Joseph  Wilhelm,  von  Ellwangen.

40)  Sänzle,  Johann  Repomuk,  Sohn  des  weil.  Müllers  zu  Horb.

41)  Schlipf,  Johann,  Sohn  des  Taglöhners  zu  Ellwangen.
        <pb n="599" />
        477

42)  Schmid,  Florian,  Sohn  des  weil.  Bäckers  zu  Weissenstein.

45)  Schreiber,  Franz  Joseph,  Sohn  des  Bauers  zu  Engelbolzhofen,  O.  A.  Leutkirch.

44)  Seckler,  Franz  Balthafar,  Sohn  des  Schneidermeisters  zu  Ellwangen.

45)  Sonntag,  Matthäus,  Sohn  des  weil.  Bauers  zu  Thal,  O.A.  Waldsee.

46)  Späth,  Leopold,  Sohn  des  Oberzeugdieners  zu  Heilbronn.

47)  Spieß,  Johann  Pelagius,  Sohn  des  Oberfeldwebels  zu  Ludwigsburg.

48)  Unterecker,  Joseph  RKaver,  Sohn  des  Schreinermeisters  zu  Ellwangen.

49)  Walter,  Johann  Nepomuk,  Sohn  des  Saifensieders  zu  Rottenburg.

50)  Wein  buch,  Leopold,  Sohn  des  weil.  Müllers  zu  Dellmensingen,  O.A.
Wiblingen.

Sämtliche  Convikten  des  höheren  Convikts  haben  sich  am  Samstag  den  2-3.  Oktober
  d.  J.,  Nachmittags,  mit  den  vorgeschriebenen  Erfordernissen  versehen,  im  Wilhelmsstift
  zu  Tübingen  einzufinden,  und  bei  dem  Stifts-Direbtor  anzumelden.

Stuttgart  den  9.  Oktober  1831.  Soden.

5.  Des  Studienrathe.

Bekanntmachung  der  theils  in  das  evangelische  Semingr  zu  Tübingen  aufgenommenen,  theils  zum
akademischen  Studium  der  Theologie  für  befähigt  erklärten  Jünglinge.
In  Folge  der  am  4.  ff.  Oktober  vorgenommenen  Conkursprüfung  sind:
1)  folgende  Jünglinge  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen  aufgenommen
worden:
1)  Auberlen,  Sohn  des  Schullehrers  in  Fellbach.
2)  Bartolomdi,  Sohn  des  Ober-Justiz-Registrators  in  Ellwangen.
3)  Ege,  Sohn  des  Ober-Tribunalraths  in  Stuttgart.
4)  Fraas,  Sohn  des  Dekans  in  Balingen.
5)  Günther,  Sohn  des  Bleichinhabers  in  Rürtingen.
6)  Haderer,  Sohn  des  Regiments-Quartiermeisters  in  Stattgart.
7)  Häusler,  Sohn  des  Tuchscheerers  in  Boͤblingen.
8)  Heyd,  Sohn  des  Stadtpfarrers  in  Markgrbningen.
9)  Hölderlin,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Graß--Alpach.
10)  Imendbörffer,  Sohn  des  Rentamtmanns  in  Laubach.
11)  Köhler,  Sohn  des  Pfarrers  in  Schômberg.
        <pb n="600" />
        478

12)  Koͤstlin,  Sohn  des  Stifts-Oberhelfers  in  Stuttgart.
15)  Lamparter,  Sohn  des  Pfarrers  in  Ueberkingen.
14)  Lässing,  Sohn  des  1  Oberamts-Wundarztes  in  Leutbirch.
15)  Meuret,  Sohn  des  ehemaligen  Cassters  in  Stuttgart.
16)  Mittler,  Sohn  des  Pfarrers  in  Plochingen.
17)  Mörike,  Sohn  des  Controleurs  in  Cannstadt.
18)  Refflen,  Sohn  des  resignirten  Schultheißen  in  Pleidelsheim.
19)  Plank,  Sohn  des  Cameral-Verwalters  in  Blaubeuren.
20)  Rieger,  Sohn  des  Pfarrers  in  Meimsheim.
21)  Roth,  Sohn  des  1  Ober-Regierungsraths  in  Stuttgart.
22)  Schlegel,  Sohn  des  Umgelds-Commissärs  in  Erailsheim.
25)  Schock.  Sohn  des  Hofmusikus  in  Stuttgart.
24)  Speidel,  Sohn  des  Stadtschultheißen  in  Besigheim.
25)  Stark,  Sohn  des  1  Oberhelfers  in  Gôppingen.
26)  Thym,  Sohn  des  Pfarrers  in  Michelfeld.
27)  Traub,  Sohn  des  Préäzeptkors  in  Ludwigsburg.
28)  Wagenmann,  Sohn  des  Pfarrers  in  Mehrstetten.
29)  Weinland,  Sohn  des  Stadtschultheißen  in  Eßlingen.
30)  Wurm,  Sohn  des  Dekans  in  Nürtingen.

Der  Tag  des  Eintritts  in  das  Seminar  ist  der  25.  Oktober.  Bei  demselben
haben  dlejenigen,  welche  bisher  nicht  Seminaristen  in  Blaubeuren  waren,  die  Ver-Ppflichtungs-Urkunden
  in  der  vorgeschriebenen  Form  dem  Ephorus  zu  übergeben.

2)  Zum  akademischen  Studium  der  Theologie,  außerhalb  des  Seminars,  sind

folgende  für  befähigt  erklárt  worden:

1)  Bauer,  Sohn  des  1  Oberamtsarztes  in  Mergentheim.

2)  Cranz,  Sohn  des  Pfarrers  in  Steinenberg.

5)  Gmelin,  Sohn  des  Apothekers  in  Rottenburg.

4)  Gottschick,  Sohn  des  Collaborators  in  Markgröningen.

5)  Hoffmann,  Sohn  des  Pfarrers  in  Beutelsbach.

6)  Kemmler,  Sohn  des  Zeugmachers  in  Reutlingen.

7)  Pezold,  Sohn  des  Hofsängers  in  Stuttgart.
        <pb n="601" />
        479

8)  Reuß,  Sohn  des  Ephorus  in  Blaubeuren.

9)  Rühle,  Sohn  des  Copisten  in  Stuttgart.

10)  Silcher,  Sohn  des  Musik-Direbtors  in  Tübingen.

11)  Sprinkhardt,  Sohn  des  Wundarztes  in  Großsachsenheim.
Stuttgart  den  15.  Oktober  1351.  Flatt.

4.  Der  land=  und'  forstwirthschaftlichen  Anstalt.
Vertheilung  von  Preisen  an  die  Zoöglinge  des  land=  und  forstwirthschaftlichen  Institutes  Hohenheim.
Bei  der  am  25.  September  d.  J.  in  Gegenwart  einer  Commission  der  Centralstelle
  des  landwirthschaftlichen  Vereins  mit  den  Zöglingen  der  hiesigen  Anstalt  vorgenommenen
  Hauptprüfung  hatte  nach  Maaßgabe  der  Statuten  die  Vertheilung
von  Preiß-Medaillen  statt.
Es  wurden  für  würdig  erkannt:
a)  der  Zutheilung  von  Preisen:
1)  von  den  Landwirthschafts-Zöglingen:
Heinrich  Zurhelle,  aus  Namiest  bei  Brünn;
Herrmann  Nördlinger,  aus  Stuttgart;
Heinrich  Pfaff,  aus  Weinsberg;
2)  von  den  Forstwirthschafts-Zöglingen:
Heinrich  Holland,  aus  Ulm;
Friedrich  Riegel,  aus  Freudenbach;
Alois  Stützenberger,  aus  Haidgau,  O.  A.  Waldsee,  und
Georg  Bayer,  aus  Mulfingen,  O.A.  Künzelsau;

p)  einer  öffen  tlichen  Velobung:
1)  von  den  Landwirthschafts-Zöglingen:
Ferdinand  Prochaska,  aus  Schorz  in  Böhmen,
Wilhelm  Adolph  Haltermann,  aus  Lehe  in  Hannover;
2)  oon  den  Forstwirthschafts-Zöglingen:
Frledrich  Zweigart,  aus  Kaltenthal.
Hohenheim  den  15.  Oktober  1841.  Weckherlin.
        <pb n="602" />
        48
Oienst-Erledigungen.

1)  Bei  der  Regierung  des  Donaukreises  ist  eine  Assessorsstelle  mir
dem  Normalgehalte  von  800  fl.  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  diese
Stelle  haben  sich  bei  gedachter  Regierung  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  zu  melden-2)

  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Revierförstersstelle  in  Baierek,  Forstamts
Schorndorf,  womit  die  Besoldung  erster  Klasse  verbunden  ist,  haben  binnen  vier
Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Jartkreises  vorschrifstmäßig  sich  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  bei  dem  K.  Sreuer-Collegium,
  mit  welcher  der  Gehalt  von  600  fl.  verbunden  ist,  haben  binnen  vier
Wochen  bei  dem  Präsidium  des  gedachten  Eellegium  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

4)  Bei  der  Finanzkammer  bes  Neckarkreises  wird  eine  Kanzlei-Assistentenstelle,
  mit  welcher  der  Normalgehalt  von  600  fl.  verbunden  ist,  der  Bekanntmachung
  vom  25.Obtober  1840  (Reg.  Blatt  S.  473)  gemäß,  mit  einem  für  den
höheren  Forstdienst  Befähigten  beseht  werden.  Die  Bewerber  haben  binnen  vier
Wochen  bei  der  gedachten  Finanzkammer  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Oberamts-Abruariat  Hall  haben  sich  binnen
drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Jartkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

*  v
2

Widerruflich  angestellter  Diener.

Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom
15.  d.  M.  die  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  bei  der  Regierung  des  Donaukreises
dem  Oberamts-Aktuar  Herder  in  Hall  gnädigst  übertragen.

Am  22.  d.  M.  find  die  Rechts-Erkenntimmsse  vom  Monat  Juli  d.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="603" />
        481
50.

½
Regierungs=  Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.
Dienstag  den  26.Oktober  1841.

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhebung  des  General-Lientenants
  v.  Brand  in  den  Freiherrnstand.  —  Termin  zur  Vornahme  der  nächsten  Semester-Prüfung  der
Justiz-Referendäre.  —  Verfügung,  betreffend  die  genaue  Bezeichnung  der  Stellung  unter  polizeiliche  Aufsicht
  nach  dem  Strasgesetzbuche,  und  der  Letsbegrnzung  nach  dem  Polizeistrafgesetze.  —  Auszeichnung  einiger
  Ortsvorsteher  des  Oberamts  Schorndorf.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  des  K.  fürstlich
  Thurn=  und  Taxis'schen  Amts  Schloh  Neresheim.  —  Bekanntmachung  der  Stiftungen  des  Pfarrers
Schwaibold  in  Winzeln,  Oberamts  Oberndorf.  —  Ergebniß  der  zweiten  theologischen  Dienst-Prüfung
im  Laufe  des  Sommers.  —  Bekanntmachung,  Dienst-Belobungen  und  Verleihung  der  GEivil-Verdienst-Medaille
  betreffend.

Dienst-Erledigungen.

—J"szßs—  —  —

J.  Unmittelbare  Koͤnigliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  20.  d.  M.  wurde  der  Oberamtmann  Lindenmayer
  in  Gaildorf  auf  das  Oberamt  Wiblingen  gnaͤdigst  versetzt,

die  erledigte  Stelle  eines  Oberamtsarztes  in  Ludwigsburg  dem  bisherigen  Oberamtsarzt-Assistenten
  Dr.  Höring  daselbst,  "

die  erledigte  Sekretärsstelle  bei  der  Regierung  des  Jartkreises  dem  Kanzlei-Assistenten
  Stetter  in  Ludwigsburg  gnädigst  übertragen,

der  Pfarrer  Grüzmann  zu  Oelbronn,  Debanats  Knittlingen,  seinem  Ansuchen
gemäß,  wegen  hohen  Alters  und  Krärklichkeit,  und

der  evangelische  Pfarrer  Beer  in  Batersbronn,  Dekanats  Freudenstadt,  seinem  Ansuchen
  gemäß,  wegen  anhaltender  Kränklichkeit,  in  den  Ruhestand  gnädigst  verseßt,  ferner
        <pb n="604" />
        482

die  erledigte  Helfersstelle  zu  Großbottwar,  Dekanats  Marbach,  dem  Praͤzeptor
Spring  daselbst,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Hohenberg,  Dekanats  Ellwangen,  dem  Parr-Verweser
  Walz  in  Groß-Allmerspann,  desselben  Dekanats,

die  erledigte  katholische  St.  Catharinen-Caplanei  in  Gmünd  dem  Pfarr-Verweser
  Zeiler  in  Reuler,  Dekanats  Ellwangen,  und

die  erledigte  St.  Catharina-Caplanei  in  Deggingen,  Dekanats  Eybach,  dem  Pfarrund
  Caplanei-Verweser  Bantle  in  Saulgau  gnädigst  übertragen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  21.  d.  M.
die  erledigte  Oberamtsrichtersstelle  in  Freudenstadt  dem  Gerichts-Abtuar  Koch,  von  Hall,
und

die  erledigte  Gerichtsnotarsstelle  in  Reutlingen  dem  Gerichts-Abtuar  Nast,  von
Maulbronn,  vorerst  in  widerruflicher  Eigenschaft,  zu  übertragen  geruht.

Die  patronatische  Ernennung  des  Vikars  Otto  Schmidlin  zu  Göppingen  auf
die  evangelische  Pfarrei  Bürg,  Dekanats  Neuenstadt,  ist  den  15.  d.  M.  bestäigt,
wie  auch

durch  höchste  Entschließung  vom  20.  d.  M.  der  Uebertragung  der  neu  errichteten
Relais-Posthalterei  zu  Besenfeld,  Oberamts  Freudenstadt,  an  den  Gastwirth  Johannes
  Berger  daselbst,  die  landesherrliche  Bestätigung  ertheilt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.

Des  Justiz-Ministerium.
Termin  zur  Vornahme  der  nächsten  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre.
Diejenigen  Justiz-Referendäre  zweiter  Classe,  welche  in  Gemäßheit  der  K.  Verordnung
  vom  25.  April  1839  sich  zu  der  bevorstehenden  zweiten  Dienst-Prüfung  gemeldet
  und  nach  erfolgter  Zulassung  zu  derselben  ihre  Probearbeiten  in  der  festgesetzten
  Zeit  übergeben  haben,  werden  hiemit  benachrichtigt,  daß  ihre  Prüfung  dem-
        <pb n="605" />
        483

nächst  bei  der  Justiz-Prüfungs-Commission  zu  Stuttgart  in  zwei  Abtheilungen  vorgenommen
  werden  wird.
Die  erste  Abtheilung  besteht  aus  den  Referendären:
Etter,
Gmelin,
Huber,
Schnurrer,
Traub;
die  zweite  Abtheilung  aus  den  Referendären:
Bartholomci,
Hirschmüller,
Stahl,
*  Vogel,
Weckherlin.
Die  Candidaten  der  ersten  Abtheilung  haben  am
Freitag  den  12.  November,
diejenigen  der  zweiten  Abtheilung  am
Freitag  den  19.  November  d.  J.
sich  in  Stuttgart  einzufinden  und  beziehungsweise  an  den  bezeichneten  Tagen,  Nachmittags
  zwischen  drei  und  fünf  Uhr,  auf  der  Kanzlei  des  K.  Ober-Tribunals  sich  zu
melden,  um  daselbst  die  weitere  Anweisung  zu  empfangen.
Stuttgart  den  19.  Oktober  1841.  Prieser.

B)  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  genaue  Bezeichnung  der  Stellung  unter  polizeiliche  Aufsicht  nach  dem
Strasgesetzbuche,  und  der  Ortöbegränzung  nach  dem  Polizeistrafgesetze.
Da  die  Stellung  unter  polizeiliche  Aufsicht  im  Sinne  der  Art.  42—44  des
Strafgesetzbuchs,  und  die  Begränzung  auf  einen  Gemeinde=  oder  Ortsbezirk  (Confination)
  nach  Maßgabe  der  Art.  25  und  6  des  Polizei-Strafgesehes,  sich  in  mehr-
        <pb n="606" />
        484

facher  Beziehung,  namentlich  hinsschtlich  der  subjekriven  und  objektiven  Voranssetzungen,
der  rechtlichen  Wirbungen,  der  zulässigen  Zeitdauer  und  der  Strafen  der  Uebertretung,
wesentlich  unterscheiden;  so  erscheint  es  nothwendig,  daß  beide  Arten  polizeilicher  Beschränkung
  von  den  erkennenden  Behdrden  in  der  Ausübung  durch  festbestimmte
Bezeichnungen  gehbrig  unterschieden  werden,  damit  über  die  Art  der  im  einzelnen
Falle  verfügten  Beschränkung,  besonders  dann,  wenn  polizeiliche  Uebertretungen,  wegen
  welcher  nach  dem  Polizeistrafgesehe  die  Confination  zu  verfügen  ist,  von  den  Gerichten
  untersucht  und  bestraft  werden,  kein  Zweifel  entstehen  möge.

Es  haben  sich  daher  die  Gerichte  für  die  nach  Maßgabe  der  Art.  42—44  des
Strafgesehbuchs  angeordnete  polizeiliche  Beschränkung  stets  des  Ausdrucks:  „Stellung
  unter  polizeiliche  Aufsicht“  zu  bedienen;  wogegen  diejenige  Beschränkung,
  welche  in  Gemäßheit  der  Art.  25  und  6  des  Polizeistrafgesehes,  sey  es  von  einem
  Gerichte  oder  von  einer  Kreisregierung,  verfügt  wird,  stets  mit  dem  Ausdrucke:
„Ortsbegränzung“  zu  bezeichnen  ist.

Stuttgart  den  12.  Obtober  1851.  Prieser.  Schloper.

C)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Des  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhebung  des  General-Lieutenants  v.  Brand  in  den  Freiherrastand-Seine
  Königliche  Mafestät  haben  auf  Ansuchen  des  General-Lieutenants
v.  Brand  gnädigst  geruht,  denselben  für  sich  und  seine  ehelichen  Nachkommen  in
den  Freiherrnstand  des  Königreichs  zu  erheben.
Stuttgart  den  18.  Oktober  1841.  Beroldingen.

D)Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Auszeichnung  einiger  Orts-Vorsteher  des  Oberamts  Schorndorf.
Seine  Königliche  Majestát  haben  vermöge  höbchster  Ensschlieung  vom
11.  Obtober,  aus  Anlaß  der  Visitation  des  Oberamts  Schorndorf,
dem  Stadtschultheißen  Palm  in  Schorndorf,
        <pb n="607" />
        485

in  gnädigster  Anerkennung  seiner  thätigen  und  erfolgreichen  amtlichen  Wirksamkeit,
die  goldene  Verdienst-Medaille  zu  verleihen,  sodann  anzuordnen  geruhr,  daß
Schultheiß  Maier  in  Grunbach,  und  7*-—.
  Staudenmaier  in  Ober-Urbach
wegen  ihrer  Verdienste  um  die  Verwaltung  ihrer  Gemeinden,  insbesondere  um  Ordnung
  des  Gemeindehaushalts,  öffentlich  belobt  werden  sollen;  was  hiemit  in  Vollzug
  geseht  wird.
Stuttgart  den  13.  Oktober  1841.  Schlayer.
b)  Bekanntmachung,  beireffend  die  Blteng  des  K.  Fürstlich  Lburn-  und  Taxisschen  Amst
Schloß  Neresheim.

Do  die  durch  den  Tod  des  Amtmanns  v.  Gimmi  in  Erledigung  gekommene
Stelle  eines  Königlich  Fürstlich  Thurn=  und  Tarisschen  Amtmanns  zu  Schloß  Neresbeim
  dem  gewesenen  Renovations-Commissär  Möstle  von  Schemmerberg,  Oberamts
Biberach,  übertragen,  und  derselbe,  als  hiezu  befählgt  erkannt,  für  diese  Srelle  in
Pflichten  genommen  worden  ist;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Stuttgart  den  14.  Oktober  1841.  Schlayer.

2.  Der  Regierung  des  Schwarzwold-Kreises.
Bekanntmachung  der  Stistungen  des  Parrers  Schwaibold  in  -Winzeln.,  Oberamts  Oberndorf.

Der  katholische  Pfarrer  Schwaibold  in  Winzeln,  Oberamts  Oberndorf,  welcher
nach  einer  Bebanntmachung  des  katholischen  Kirchenraths  vom  22.  April  1828  zur
Verbesserung  des  Einkommens  der  Pfarrstelle  seines  Geburtsortes  Hausen,  ob  Rottweil,
  ein  Kapital  von  Ein  Tausend  Gulden  gestiftet  hat,  bewährte,  so  lange  er  der
Pfarrstelle  in  Winzeln  vorsteht,  einen  erhäbenen  Sinn  für  Verbesserung  der  Schule
und  Unterstützung  der  Armen  durch  eine  Reihe  mit  bedeutenden  Geldopfern  verbundener
  Handlungen,  so  wie  er  auch  erst  neuerdings  dem  Schul=  und  Armenfonds  seiner
PMearrgemeinde  ein  Kapital  von  fünfhundert  Gulden  mit  der  Bestimmung  übergab,
daß  aus  den  Zinsen  jährlich  eine  gewisse  Summe  auf  das  Schulkinderfest  verwendet
werde,  und  ein  weiteres  Kapital  von  fünfhundert  Gulden  stiftere,  dessen  Zinse  zu
Belohnungen  für  Mädchen  von  Winzeln  bestimmt  sind,  welche  als  unbescholtene  Jungv
        <pb n="608" />
        486

frauen  in  die  Ehe  treten,  oder  das  neun  und  zwanzigste  Lebensjahr  zuruͤckgelegt  haben.
Diese  edle  Handlungsweise  des  Pfarrers  Schwaibold  in  Winzeln  wird  hiemit  zur  oͤffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Reutlingen  den  4.  Oktober  1841.  Rummel.

5.  Des  evangelischen  Consistorium.
Ergebniß  der  zweiten  theologischen  Dienstprüfung  im  Laufe  des  Sommers.

Von  den  zu  der  zweiten  evangelischen  theologischen  Dienstprüfung  im  Laufe  des
Sommers  zugelassenen  Candidaten  des  Predigtamts  wurden  folgende  28  für  befähigt
erklärt:  .

1)  Bockshammer,  von  Buttenhausen.
2)  Dekinger,  von  Stuttgart.

5)  Denzel,  von  Heilbronn.

40  Eberle,  von  Nürtingen.

5)  Enslin,  von  Leonberg.

6)  Esenwein,  von  Eßlingen.

7)  Essich,  von  Stuttgart.

8)  Feßer,  von  Herrenalb.

9)  Gerock,  von  Vaihingen.

10)  Grunsky,  von  ÖOstelsheim.

11)  Heermann,  von  Calw.

12)  Hermann,  von  Malmsheim.

15)  Herrmann,  von  Ottenhausen.

14)  Hoffmann,  von  Leonberg.

15)  Jäck,  Johann  Andreas,  von  Schwan.
16)  Jäck,  Georg  Friederich,  von  Schwan.
17)  Mieg,  von  Ludwigsburg.

18)  Paulus,  von  Thalheim.

19)  Rau,  von  Horkheim.

20)  Roller,  von  Balingen.

21)  Rümelin,  von  Rabensburg.
        <pb n="609" />
        487

22)  Rümelin,  von  Heilbronn.
25)  Steinbeis,  von  Ilefeld.
24)  Süskbind,  von  Sindelfingen.
25)  Traub,  von  Tuttlingen.
26)  Weizsäcker,  von  Obersontheim.
27)  Wenz,  von  Urach.  "
28)  Webel,  von  Nürtingen.
Stuttgart  den  1.  Mohl.

E)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.

Bekanntmachung,  Dienst-Belobungen  und  Verleihung  der  Civil-Verdienst-Medaille  betreffend.

Auf  erstatteten  Vortrag  über  das  Ergebniß  der  Visitation  mehrerer  Forstämter
haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom
21.  September  d.  J.

1)  dem  Oberförster  in  Bebenhausen,  Kreisforstratb  v.  Widenmann,  wegen
seiner  vorzüglichen  Amtsverwaltung,  Höchst  Ihre  Zufriedenheit  zu  bezeigen;

2)  den  Revierforstern

Dierolf  in  Zang,  Forstamts  Heidenheim,  und

Wanner  in  Waldenbuch,  Forstamts  Bebenhausen,
wegen  ihrer  ausgezeichneten  Dienst-Leistungen  die  goldene  Cioil-Verdienst-Medaille
zu  verleihen,  auch

5)  zu  genehmigen  geruht,  daß  nachgenannte  Schultheißen  im  Bebenhauser
Forstamtsbezirk,  nämlich

Büchsen  stein  in  Aldingen,
Ruckgaber  in  Bieringen,
Fischer  in  Seebronn,
Scholl  in  Weiler,  und
Fischer  in  Reckarthailfingen,
        <pb n="610" />
        488

welche  durch  geordnete  Behandlung  und  Cultur  der  Gemeindewaldungen,  so  wie
durch  das  Bestreben,  die  Ortsangehdrigen  von  Waldfreveln  abzuhalten,  sich  ausgezeichner
  haben,  hierüber  öffentlich  beloht  werden.

Stuttgart  den  14.  Oktober  1841.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  in  zweiter  Besoldungsklasse  stehende  Oberamt  Gaildorf
  haben  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  Regierung  des  Jarxtkreises
  zu  melden.

2)  Durch  den  Tod  des  Oberamtsarztes  Dr.  Erne  in  Rottenburg  ist  dessen

Stelle,  mit  welcher  ein  Gehalt  von  400  fl.  aus  der  Staatsbasse,  und  ein  solcher  von
100  fl.  aus  Körperschaftskassen,  neben  einer  Pferdsration  und  dem  gewöhnlichen  doppelten
  Schreibmaterialien-Aversum,  verbunden  ist,  in  Erledigung  gekommen.  Die
Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  K.  Regierung  des
Schwarzwaldkreises  zu  melden.
3)  Die  befähigten  Bewerber  um  die  erledigte  erste  Lehrerstelle  an  der  Realschule
in  Heilbronn  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  vorschristmäßig  vei  dem  K.  Studien--rathe
  zu  melden.  Dieser  Lehrer  hat  in  den  beiden,  10—i2jährige  und  12—14jährige
  Schüler  befassenden,  Realschul-Abtheilungen  wöchentlich  50  öffentliche  Lehrstunden
gegen  einen  jährlichen  Gehalt  von  700  fl.  nebst  einem  derzeit  etwa  120  fl.  betragenden
  Antheil  am  Schulgelde,  zu  geben.  Außerdem  liegt  ihm  ob,  an  der  sonntäglichen
Gewerbeschule,  gegen  angemessene  besondere  Belohnung,  Unterricht  zu  ertheilen.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte
Maulbronn  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen
  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  bei  der  Regierung
des  Neckarkreises,  mit  einem  Gehalte  von  600  fl.,  haben  sich  binnen  drei
Wochen  vorschriftmäßig  bei  jener  Regierung  zu  melden.

6)  Bei  der  Regierung  des  Donaukreises  ist  eine  Kanzlei-Assistentenstelle
  mit  dem  Gehalt  von  600  fl.  erledigt.  Die  Bewerber  um  dieselbe  werden  aufgefordert,
  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  jener  Regierung  zu  melden.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="611" />
        51.
Regierungs=  Blatt
für  das
Königreich  Württemberg.

Freitag  den  20.  Oktober  1841.

n  )z  alt.
Königl.  Dekrete.  Königliche  Verordnung.  Geschäfts-Ordnung  der  Kammer  der  Standesherren.

 

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnung.
Geschäfts-Ordnung  der  Kammer  der  Standesherren.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  die  Kammer  der  Standesherren  Unserer  getreuen  Stände  den  Entwurf
  ihrer  Geschäftsordnung  zu  Unserer  Königlichen  Bestätigung  unterthänigst  vorgelegt
  hat,  welcher  also  lautet:

Geschäfts-Ordnung  der  Kammer  der  Standesherren.
I.  Absch  nitt.
Aeußere  Geschäfts-Ordnung.
F.  1.
Eröffnung.  J

Der  Praͤsident  der  Kammer  der  Standesherren  veranlaßt  spaͤtestens  acht  ra
nach  verfassungsmäßiger  Constituirung  dieser  Kammer  die  erste  Sitzung  derselben,  und
letztere  beginnt  damit  ihre  Wirksamkeit.
        <pb n="612" />
        490
F.  2.

Die  Legitimation  der  Mitglieder  der  Kammer  der  Standesherren  durch  Vorlegung
  der  an  sie  ergangenen  Einberufungsschreiben  und  etwa  erhaltenen  Bollmachten
geschiehr,  sofern  dieselben  vor  Eröffnung  des  Landtages  einkommen,  bei  dem  ständischen
  Ausschusse.

In  Beziehung  auf  spater  einlangende  Einberufungsschreiben  und  Vollmachten
wird  das  Legitimations-Geschäft  bei  der  Kammer  der  Standesherren  vorgenommen.
C.  5.

Förmliche  Vereinigung.

Wenn  die  Kammern,  außer  dem  Falle  der  Königlichen  Situng,  förmlich  vereiniget
  sind  (Verf.  Urb.  96.  160,  190,  191,  195  u.  196),  so  hat  der  Präsident  der  ersten
Kammer  die  Sitngen  zu  erdffnen  und  zu  schließen;  er  mucht  die  Propos#tion  und
sorgt  für  die  Aufrechthaltung  der  Ordnung  und  des  Anstandes;  der  Präsident  der
zweiten  Kammer  leitet  die  Verhandlungen.  Ist  bei  einem  solchen  Zusammentritte
der  Präsident  der  einen  oder  der  underen  Kaimmer  zu  erscheinen  verhindert,  so  übernimmt

  dessen  Verrichtungen  der  Vice-Praͤsident  der  betreffenden  Kammer.
C.  4.  "

Die  Mitglieder  der  ersten  Kammer  nehmen  ihre  Pläße  in  dem  ersten  Kreis
vor  dem  Throne;  die  Abstimmung  wechselt  zwischen  beiden  Kammern  dergestalt,  daß
nach  dem  ersten  Mltgliede  der  ersten  Kammer  das  erste  Mitglied  der  zweiten  Kammer
zur  Abstimmung  aufgerufen,  und  so  fortgefahren  wird.

4.  6.

Das  Sekretariat  und  somit  auch  die  Protokolle  werden  von  den  Sekretaͤren  beider

  Kammern  gemeinschaftlich  Befuͤhrt.

Bei  den  vorkommenden  Wahlen  *iY  die  Abstimmung  durch  geheime  schriftliche
  Stimmgebung;  die  Stimmen  werden  durch  das  Sekretariat,  mit  Zuziehung
einer  gleichen  Anzahl  von  Scrutatoren  aus  jeder  Kammer,  gezählt.

Der  Präsident  der  ersten  Kammer  bezeichnet  die  Scrutatoren  nach  der  bei  jeder
Kammer  hiefür  bestehenden  Norm.
Bei  gleicher  Stimmenzahl  giebt  das  natürliche  Alter  den  Vonzug.
        <pb n="613" />
        491

K.  7.

Sind  mehrere  Mitglieder  für  dieselbe  Stelle  oder  denselben  Zweck  mit  relativer
Stimmenmehrheit  zu  erwählen,  so  wird  durch  jedes  stimmende  Mitglied  die  erforderliche
  Anzahl  auf  einem  Stimmzettel  verzeichnet,  und  mithin  die  Wahl  in  einer
und  derselben  Handlung  vollendet.

K.  8.

Finden  sich  auf  einem  Stimmzettel  mehr  Mitglieder  verzeichnet,  als  zu  wählen
sind,  so  werden  die  zuleht  geschriebenen,  in  so  weit  durch  ihre  Benennung  die  erforliche
  Zahl  überschritten  ist,  nicht  gezählt.

K.  9.
Vertrauliche  Vereinigung.

Der  Zusammentritt  beider  Kammern  zu  vertraulichen  Besprechungen  kann,  so
of#t  es  dieselben,  für  dienlich  erachten  (Verf  Urk.  K.  177),  zu  Folge  freiwilliger  Entschließung
  beider  Kammern  geschehen,  mit  Ausnahme  der  in  den  K.  181  u.  185  der
Verfassungs-Urkunde  vorgeschriebenen  Fälle.

Mir  der  Einleitung  zu  einer  solchen  Besprechung  wird  die  AUnzeige  des  Gegenstandes
  derselben  und  die  abschriftliche  Mittheilung  des  sie  veranlassenden  Antrages
verbunden.

Die  Besiimmungen  des  F.  5  über  den  Vorstand  finden  auch  hier  ihre  Anwene
dung,  mit  der  Abänderung,  daß  der  Präsident  derjenigen  Kammer  die  Proposttion
macht,  von  welcher  die  Einladung  zu  dieser  Besprechung  ausgieng.

KS.  10.
Eingaben  an  die  Regierung.

Wenn  durch  Uebereinstimmung  der  Kammern,  oder  im  Falle  des  9.  181  der
Verfassungs-Urkunde,  mittelst  Durchzählung  ein  Stände-Beschluß  zu  Stande  gekommen
  ist,  so  wird  derselbe  von  jeder  Kammer  besonders  der  Regierung  vorgelegt;  im
entgegengesehten  Falle  wird  von  jeder  Kammer  eine  Anzeige  gemacht.

Zu.  Vermeidung  aller  Irrungen  wird  in  den  vorliegenden  Fällen  der  Beschluß
einer  Kammer  der  anderen  zur  Einsicht  mitgetheilt,  um  von  be#den  gleichfamend  verfatzt
  zu  werden,  oder  damit  die  wit  der  Fassung  der  etwen  Kamme  nicht  einverstandene
  andere  Kammer  die  ihr  nöthig  scheinende  Aenderung  der  Ersteren  mittheilen  kö#nme.
        <pb n="614" />
        492

K.  11.

Dieselbe  Bestimmung  wird  beobachtet  in  Ansehung  der  Bitte  um  Geseßes-Vorschläge,
  so  wie  der  übrigen  Anträge,  welche  die  Kammern  aus  freier  Entschließung
gemeinschaftlich  an  den  König  gelangen  lassen.

(Formulare  für  die  Ausfertigungen  sind  in  dem  Anhange  enthalten.)

g.  12.
Innere  Polizei  in  den  ständischen  Gebäuden;  Amts-Personal.

Die  innere  Polizei  in  denjenigen  staͤndischen  Gebaͤuden,  welche  gemeinschaftlich
sind,  wird,  in  sofern  sie  sich  nicht  auf  die  Geschäfts-Lokale  bezieht,  von  den  Präsidenten
  der  beiden  Kammern  gemeinschaftlich  verwaltet,  mit  Vorbehalt  der  Entscheidung
  der  Leßbßteren  im  Falle  einer  nicht  zu  hebenden  Meinungs-Verschiedenheit.

.  15.

Das  gemeinschaftliche  Dienst-Personal  ist  beiden  Präsidenten  untergeordnet,  mit

dem  bei  dem  vorstehenden  Paragraphen  gemachten  Vorbehalt.

K.  14.
Verhältnisse  der  einzelnen  Kammern  zu  der  Regierung.

Eine  jede  Kammer  ist  berechtigt,  in  den  durch  den  §K.  179  der  Verfassungs-Urkunde
  bestimmten  Fällen  auch  einseitig  ihre  Anträge  der  Regierung  vorzulegen;  die
Entwürfe  hiezu  werden  entweder  durch  das  Sekretariat,  oder  durch  die  Bericht  erstattende,
  oder  durch  eine  neu  zu  wählende  Commission  besorgt,  in  allen  Fällen  aber
vor  der  Ausfertigung  der  Kammer  zur  Beurthellung  vorgelegt.

Die  Eingaben  selbst  werden  von  dem  Präsidenten  und  zwei  Sekretären  unterzeichnet.

K.  15.

Mit  den  einzelnen  Ministerien  communicirt  die  Kammer  durch  ihr  Präsidium.

K.  16.  .

Die  Zahl  der  Mitglieder  von  Deputationen  an  den  Koͤnig  bestimmt  in  jedem
einzelnen  Falle  der  Präsident,  welchem  auch  die  Wahl  derselben  zusteht.  Der  Prästdent
  und,  in  dessen  Abwesenheit,  der  Vice-Präsident,  befindet  sich  immer  an  ihrer
Spiße.
        <pb n="615" />
        493
S.  17.

Verhältnisse  der  Kammern  gegen  einander.

Die  gegenseitigen  Mittheilungen  geschehen  in  schriftlichen  Noten  der  Kammern,
welche  vom  Präsidenten  unterzeichnet,  von  einem  Sekretär  contrasignirt  werden,  und
deren  Foym  in  dem  Anhange  bezeichnet  ist.

K.  18.

Die  Königlichen  Anträge  sind  von  der  Kammer,  an  welche  dieselben  zuerst  gebracht
  worden  sind,  jedesmal  der  anderen  Kammer  zur  gleichmaäßigen  Berathung  mitzutheilen.
  Dieses  muß  auch  dann  geschehen,  wenn  sie  die  Zustimmung  der  Kammer
nicht  erhalten  haben.  (Verf.Urk.  §.  179.)

II.  Absch  nit  t.
Innere  Geschäfts-Ordnung.
G.  19.

Legitimation.

Zu  den  ersten  Geschäften  der  in  Thärigkei-  getrerenen  Kammer  gehört,  daß  se
den  Bericht  des  Ausschusses  über  die  Legitimations-Gegenstände  prüft,  die  Anstände,
welche  sich  ergeben  haben,  erledigt,  und  dieselben  und  ihre  darauf  gefaßten  Beschluͤsse
der  Regierung  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  mittheilt.

Einem  Mitgliede,  gegen  dessen  Legitimation  von  dem  Ausschuß  ein  Anstand  erhoben
  wird,  ist  der  Eintritt  in  die  Versammlung  so  lange  nicht  gestattet,  bis  über
diesen  Anstand  von  der  Kammer  entschieden  ist.

G.  20.
Präsidium.

Der  Präsident  sorgt  für  die  Aufrechthaltung  der  Ordnung,  bestimmt  die  Sitzungstage,
  erbffnet  und  schließt  die  Sitzungen,  ordnet  den  Gang  der  Verhandlungen,  und
leitet  die  Berathung  und  Abstimmung,  ohne  jedoch  einen  weiteren  Antheil  an  der
Discussion  zu  nehmen,  als  die  §9.  47  u.  57  deßhalb  besagen.

K.  21.

Die  Wahlen  für  die  Stelle  des  Vice-Präsidenten  geschehen  zu  Anfang  jeder  sechsüährigen
  Wahl-Periode  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  in  drey  auf  einander  folgenden
  Wahlhandlungen.
        <pb n="616" />
        494
g.  22.
Der  Vice-Praͤsident  ist  der  Stellvertreter  des  Praͤsi  denten  in  Verhinderungsfällen.
S  25.
Sekretariat.

Die  Sekretäre  werden  durch  relative  Erinmenmehrbeit  bei  dem  Beginne  einesjeden
  Landtages  gewählt.

Die  Verrichtungen  des  Sekretariats  sind  in  so  lunge  durch  zwei  von  dem  Praͤ-sidenten
  zu  bestimmende  Mitglieder  der  Kammer  zu  besorgen,  bis  die  Wahl  der
Sekretäre  beendigt  seyn  wird.

Die  Namen  der  gewählten  Sekretäre  werden  dem  Könige  ——

&amp;amp;.  24.

Die  Sekretäre  entwerfen  die  Protokolle,  führen  die  Abstimmungs-Listen  und
das  Verzeichniß  der  zur  Tages-Ordnung  kommenden  Gegenstände.

Unter  der  Leitung  des  Prasi  denten  haben.  sie  die  Aufsicht  uͤber  die  Kanzlei  der
Kammer.  .-52
  25.

Tagebuch.
Die  an  die  Kammer  gerichteten  Erlasse,  Eingaben.  und  Schreiben  werden  von.
dem  Präsidenten  erdffnet  und  durch,  den  Regsstrator-  in.  das  Tagebuch  eingetragen.

»  ..-·Ms.·.  ..
Auf  die  Grundlage  desselben  wird  ein  Berzeichniß.  durch  das  Sekretariat  unter
der  Aufsicht  des  Praͤsidenten  gefertigt,  und  jedem  Mitglied  auf  Verlangen  vorgelegt.
K.  27.
Sitz,  Ordnung  und  Aufpuf,
Der  Aufruf  geschieht  nach,  der  verfassungsmaͤßigen  GSit-  Arbunng
Für  die  Minister  und.  Königlichen  Commissarien  hesteht  ein  besonderer  Not-Der
  Präsident  und  die  Sekretäre  nehmen  ihre  Sitze  an  einem  besonderen  Tisch.
K.  28.
Tages-Ordnung,  Erhung,  der  Sitzungen.
Die.  Vorlesuns,  der,  x,  Protokolle  und  des  Verzeichussses.  der  eingckonimenen  Eingaben
  durch  einen  der  Sekretaͤre  bilden  in  der  Regel  den  ersten  Eegengasd  ber
Tages-Ordnung  einer  jeden  Siczung.
        <pb n="617" />
        495
6.  29.
Motokelle.

Nach  Erledigung  etwaiger  Einwendungen  werden  die  Protokolle  durch  die  Sekretäre,
  das  Protokoll  der  lehten  Sihung  vor  der  Beendigung  eines  Landtages  wird
außer  diesen  durch  den  Präsidenten  und  Vice-Präsidenten  beglaubigt.

K.  50.

Ueber  die  Verhandlungen  in  geheimer  Sitzung  werden  abgesonderte  Protokolle
geführt,  und  dem  Landtags-Protokolle  beigeschlossen.

Ohne  ausdrückliche  Genehmigung  der  Kammer  können  sie  nicht  bekannt  gemacht
werden.  Wenn  bdie  Sitzung  auf  Begehren  der  Minister  oder  Königlichen  Commissarien
  geheim  geworden  ist,  so  kann  nur  mit  Zustimmung  der  Leßteren  obige  Genehmigung
  ertheilt,  oder  die  Berathung  in  öffentlicher  Sihung  fortgeseht  werden.

g.  zi.
Meihenfolge  der  Berathungs-Gegenstände.

Die  Tuges-Drdnung  wird  nach  dem  Tagebuch  durch  die  Zeit  des  Einlaufs  betimmt.
  Eine  Ausnahme  #sfindet  statt:

1)  lbei  Vorträgen  der  Königlichen  Minister  und  Commissarien,  wenn  sie  einen
Antrag  im  Namen  des  Königs  zu  machen  haben,  welcher  die  Tagesordnung
so  lange  unterbricht,  bis  er  an  eine  Commission  verwiesen  ist;

2)  bei  Königlichen  Erlassen,  welche  in  der  ersten  Situng  nach  ihrem  Einlauf
zerdffnet  werden;

5)  bei  Vorträgen  über  Legitimation,  welche  zu  jeder  Zeit  den  ersten  Gegenstand
  der  Tages-Ordnung  ausmachen;

4)  bei  Commissionsberichten,  unter  denen  wieder  diejenigen  den  Vorzug  haben,
“welche  Königliche  Anktäge  betreffen;

5)  vermöge  besonderen  Beschlusses  der  Kammer,  aus?'  Gründen,  #wlche  entweder
in  der  Wichtigkeit  oder  in  der  Dringlichkeit  eines  Gegenstandes,  oder  in  dessen

  Zusammenhang  mit  einem  anderen  liegen.
+.  62.

Die!  Wänsche  und  Beschwerden  einzelner  Staatsbürg##  chet  Korxerichalun  öne

nen  nicht  mündlich  an  die  Kammer  gebracht  werden.  1  I
        <pb n="618" />
        496

Die  an  einzelne  Mitglieder  gelangenden  Eingaben  dieser  Art  sind  von  denselben
der  Registratur  zur  Vorlegung  an  das  Praͤsidium  zuzustellen.  Sie  muͤssen  von  dem
Bittsteller  unterzeichnet  seyn;  Eingaben  von  Ungenannten  werden  nicht  berücksichtigt.

g.  33.  .

Antraͤge  der  Mitglieder  koͤnnen  zu  jeder  Zeit  ohne  vorgaͤngige  Anfrage  gemacht,
und  es  kann  die  Vertagung  derselben  gefordert  werden,  nachdem  das  Mitglied  den
Antrag  ohne  Entwicklung  der  Kammer  angezeigt,  vorgelesen,  und  dem  Sekretariat
zum  Eintrage  in  das  Tagebuch  zugestellt  hat.  Nur  im  Laufe  der  uͤber  einen  anderen
  Gegenstand  eroͤffneten  Verhandlungen  darf  kein  fremdartiger  Antrag  eingestreut,
  noch  weniger  durch  Abschweifungen  dieser  Art  die  Ordnung  der  Verhandlungen
  gestoͤrt  werden.

G.  34.

In  der  Regel  darf  kein  Gegenstand  in  derselben  Sitzung,  worin  der  erste  Antrag
  dazu  von  der  zweiten  Kammer  eingeht,  oder  worin  er,  in  so  fern  er  eine  Bitte
oder  Beschwerde  eines  Staatsbuͤrgers  oder  einer  Koͤrperschaft  betrifft,  vorgelegt,  oder,
wenn  er  ein  Antrag  eines  Mitglieds  ist,  worin  er  gemacht  wird,  zur  Verhandlung
und  Abstimmung  gebracht  werden.

C.  35.

Wenn  die  Kammer  in  einzelnen  Fällen  nach  Maßgabe  des  &amp;amp;.  175  der  Verfassungs-Urkunde
  von  dieser  Regel  abgeht,  so  ist  dieses  nebst  der  dem  Beschlusse  zu
Grunde  liegenden  Stimmenzahl  ausdräcklich  im  Protokolle  zu  bemerken.

g.  36.
Die  Antraͤge  und  Eingaben  werden  nach  der  Reihe  der  Tages-Ordnung  zum
e  Vortrage  gebracht.  ¾  *
.  57.  *

Der  fbrmliche  Vortrag  geschieht  bei  nrrsgen,  welche  Witglieder  gestellt  haben,

durch  diese  mittelst  nochmaliger  Verlesung  des  Antrags  und  seiner  näheren  Entwickli

  ing  und  Begründung;  bei  Eingaben  an  die  Kammer  aber  durch  wiederholte  Verles
  ung  derselben.
        <pb n="619" />
        497

g.  38.
Commissionen.

Es  hängt  von  dem  Ermessen  der  Kammer  ab,  ob  die  Berathung  sogleich  eroffnet,
  ob  sie  ganz  oder  zum  Theile  auf  die  folgende  Situng  ausgesetzt,  oder  ob  der
Antrag  zu  näherer  Prüfung  an  eine  Commission  verwiesen  werden  soll.

"  C.  39.

Kein  Gegenstand  darf  anders,  als  durch  Beschluß  der  Kammer,  mithin  nie  durch
einseitige  Verfügungen  des  Präsidenten,  an  eine  Commission  verwiesen  werden.

S.  40.

JFede  Commission  besteht,  wenn  die  Kammer  nicht  eine  andere  Zahl  beschließt,
aus  drei  oder  fünf  Mitgliedern,  welche  durch  relative  Stimmen-Mehrheit  gewählt
werden.

g.  al.

Das  Präsidium  bei  den  Commissionen  führt  der  Vice-Präsident,  wenn  er  unter
der  Zahl  der  Gewählten  ist,  sonst  aber  derjenige,  welcher  bei  der  Wahl  die  meisten
Stimmen  erhielt;  die  Commission  wählt  ihren  Berichts-Erstatter.  Der  Präfident  der
Kammer  kann  in  eine  Commission  nicht  gewählt  werden,  dagegen  steht  ihm  frei,  den
Sißzungen  ohne  Stimmrecht  anzuwohnen,  und  es  werden  ihm  die  Sißungen  der  Commisstion
  jedesmal  angezeigt.  «

H.!12.

Die  Commissionen  haben  sich  ausschließlich  mit  den  ihnen  zugewiesenen  Gegenstaͤnden
  zu  beschaͤftigen  und  ihre  Beschluͤsse  nur  der  Kammer  mitzutheilen.  Sie  koͤnnen
außer  den  Notizen  einzelner  Mitglieder  der  Kammer  weder  Eingaben  annehmen,
noch  Antraͤge  an  den  Geheimen-Rath  oder  an  den  Koͤnig  machen,  wohl  aber  bei  vorkommenden
  Anstaͤnden  mit  den  betreffenden  Ministerien  Ruͤcksprache  nehmen,  oder
dieselben  zur  persönlichen  Theilnahme  an  ihren  Berathungen  einladen.  Leßteres  kann
insbesondere  dann  gescheben,  wenn  die  zur  Vorbereitung  eines  Königlichen  Geseßes-Entwurfs
  niedergesetzte  Commission  auf  Modifikationen  desselben  anzutragen  sich  veranlaßt
  findet.  Mit  andern  Staats-Behörden  ist  den  ständischen  Commissionen  keine
Rücksprache  gestattet.

2
        <pb n="620" />
        498

g.  45.

Die  Berichte  der  Commissionen  duͤrfen  ohne  ausdruͤckliche  Genehmigung  der
Kammer  nicht  oͤffentlich  bekannt  gemacht  werden.  Zur  Guͤltigkeit  eines  Commissions-Beschlusses
  wird  die  Anwesenheit  von  wenigstens  drei  Mitgliedern,  und  im  Falle  die
Commission  deren  fuͤnf  oder  mehrere  zaͤhlt,  von  vier  ihrer  Mitglieder  erfordert.

.  HJW

Sobald  eine  Commission  ihre  Berathungen  beendigt  und  ihr  Gutachten  abgefaßt

hat,  geschieht  die  Anzeige  an  den  Praͤsidenten  zur  weiteren  Anordnung.
C.  45.
Debatte.

Nach  Anhdrung  des  Commissionsgutachtens,  sowie  im  Falle  keine  Commission
niedergeseht  wurde,  nach  Beendigung  des  Vortrags  des  Antragstellers,  wird  zur  freien
Debatte  geschritten,  insofern  die  Kammer  nicht  entscheiden  würde,  daß  sie  auf  eine
andere  Sihung  ausgeseht  werden  soll.

46

Wenn  der  Präsident  die  freie  Debatte  eröffnet  hat,  so  sprechen  die  Mitglieder
in  derjenigen  Zeitfolge,  in  welcher  sie  von  ihren  Sißen  aufgestanden  sind;  jedoch  ist
derjenige,  gegen  dessen  Vortrag  zunächst  gesprochen  ward,  darauf  zu  erwiedern  berechtigt.

K.  47.

Der  Prästdent  ordnet  den  Gang  der  Verhandlung  und  leitet  die  Berathung
und  Abstimmung  (Verf.Urkunde  §.  165);  an  der  Debatte  kann  er  in  so  weit  Theil
nehmen,  als  es  zu  Erfällung  jener  Pflicht  nöthig  ist.

Will  er  an  der  Discussion,  als  Mitglied  der  Kammer,  vollständig  Antheil  nehmen,
  so  bleibt  es  ihm  anheim  gestellt,  den  Präsidentenstuhl  dem  Vice-Präsidenten
abzutreten.

K.  48.
Allen  Mitgliedern,  auch  den  Beisihern  der  Commissionen,  steht  unbedingt  die
Theilnahme  an  der  Debatte  zu.
.  479.
Der  Sprechende  wird  sich  von  seinem  Siße  erheben.
C.  50.
Niemand  darf  während  des  Sprechens  unterbrochen  werden  (vergl.  jedoch  69.  51—537.
        <pb n="621" />
        499

K.  51.

Alle  Abschweifungen  und  Persönlichkeiten  sind  untersagt.  Wer  dagegen  handelt,
wird  von  dem  Präsidenten  zur  Ordnung  verwiesen,  und  wenn  der  Präsident  die  Rüge
unterläßt,  so  kann  jedes  Mitglied  ihn  darauf  aufmerksam  machen.

Die  Bestimmungen  des  &amp;amp;.  185  der  Verfassungs-Urkunde  finden  auch  gegenüber
von  dem  deutschen  Bunde  und  von  fremden  Regierungen  ihre  Anwendung.

**ii

Wer  dem  Rufe  des  Präsidenten  Folge  leistet,  darf  zu  seiner  Vertheidigung  das

Wort  begehren,  welches  ihm  nicht  zu  verweigern  ist.
K.  55.

Der  Präsident  ist  befugt,  wenn  die  Ordnung  durch  zweimaligen  Aufruf  zu  derselben
  nicht  hergestellt  werden  sollte,  die  Sihung  für  aufgehoben  zu  erklären,  so  wie
ihm  freisteht,  die  Kammer  zur  Ahndung  der  Verfehlung  gegen  die  Ordnung  aufzurufen.


S.  54.

Wenn  sich  während  der  Debatte  neue  Ansichten  ergeben,  so  kann  sich  die  Kammer
  veranlaßt  sehen,  diese  noch  Einmal  der  bestehenden,  oder  einer  neu  zu  wählenden
  Commission  zu  übergeben.

*.  50.

Findet  sich  die  Kammer  veranlaßt,  ihren  Beschluß  auf  nähere  Rücksprache  mit
dem  betreffenden  Ministerium  auszusehen,  so  kann  sie  hiezu  der  Commission  Aufträge
  geben.

G.  56.
Jedes  Mitglied  kann  darauf  aufmerksam  machen,  daß  die  Debatte  erschöpft  sey.
K.  57.
Schluß  der  Berathung.

Wenn  durch  die  Debatte  der  Gegenstand  erschöpft  erscheint,  so  wird  die  Discussion,
  jedoch  in  wichtigen  Fällen  erst  nach  Vernehmung  der  Kammer,  von  dem  Prästdenten
  für  beschlossen  erklärt.  Dem  Antragsteller  ist  auf  sein  Verlangen  nochmals
eine  kurze  Ausführung  der  Gründe  seines  Antrags  gestattet,  so  wie  ihm  jeht  und  zu
jeder  Zeit  erlaubt  ist,  den  Antrag  zurückzunehmen,  den  aber  jedes  andere  Mitglied
        <pb n="622" />
        500

unter  Unterstütung  eines  Andern  aufnehmen  und  zu  dem  seinigen  machen  kann-Nachdem
  der  Antragsteller  gesprochen,  steht  dem  Präsidenten  frei,  die  Berathung  noch
einmal  in  ihrem  ganzen  Verlaufe  zu  durchgehen  und  die  gegenseitig  geäusserten
Meinungen  zusammen  zu  stellen,  ohne  jedoch  berechtigt  zu  seyn,  selbst  neue  Gründe
und  Ansichten  vorzutragen
C.  ö8.

Fragen-Stellung.

Der  Gegenstand  wird  von  dem  Präsidenten  in  einzelne  einfache  Fragen  aufgelöst,
  so  daß  jedes  Mitglied  im  Stande  ist,  durch  bloße  Bejahung  oder  Verneinung

seine  Stimme  abzugeben.
C.  59.

In  minder  wichtigen  Fällen  ist  dem  Präsidenten  gestattet,  die  Frage  im  Allgemeinen
  dahin  zu  stellen,  ob  die  Kammer  mit  dem  Antrage  einverstanden  sey,  und  es
wird  sodann  das  Stillschweigen  aller  Mitglieder  als  Zustimmung  der  Kammer  angesehen.


K.  60.

Es  hängt  von  dem  Ermessen  des  Präsidenten  ab,  ob  er  die  Frage,  worüber  abgestimmt
  werden  soll,  sogleich  am  Ende  der  Verhandlung,  oder  erst  in  der  nächsten
Sibung  vortragen,  oder  auch  nach  Beschaffenheit  des  Gegenstandes  noch  vor  derselben
bekannt  machen  will.
s  —  g.«·61.

Jedem  Mitgliede  ist  gestattet,  gegen  die  Stellung  der  Ftagen  sowohl  im  Einzelnen,
  als  gegen  die  Reihenfolge  derselben  die  ihm  noͤthig  scheinenden  Erinnerungen
vorzubringen,  welche  der  Praͤsident  entweder  von  Amtswegen  berücksichtigen,  oder  dem
urthelle  der  Kammer  unterstellen  wird.

K.  62.
Abstimmung.

Nach  erfolgter  Fragestellung  findet  die  Abstimmung  Statt,  in  so  fern  die  Kammer
  nicht  eine  Abweichung  von  der  Regel  beschließt.

4.  63.  H

Die  Stimmen  werden  auf  namenilichen  Aufruf  in  der  n  *e  5rtesienen  Orbnung
  und  nur  in  ben  durch  die  K0.  68  und  71  bestimmten  Faͤllen  schriftlich  abgelegt.
        <pb n="623" />
        501

Dem  Praͤsidenten  gebuͤhrt  im  Falle  der  Stimmen-Gleichheit  die  entscheidende  Stimme
Die  Sekretaͤre  stimmen  in  der  ihnen  als  Mitglieder  der  Kammer  gebuͤhrenden
Ordnung.

g.  64.

Die  Abstimmung  bei  namentlichem  Aufrufe  geschieht  durch  Bejahung  oder  Verneinung,
  ohne  bedingende  Zusaͤtze.  Keinem  anwesenden  Mitgliede  ist  seine  Stimme
zu  suspendiren,  oder  eine  bereits  abgelegte  Stimme  zuruͤckzunehmen  gestattet.

S.  65.

In  der  Regel  wird  blos  die  Zahl  der  bejahenden  und  verneinenden  Stimmen,
nicht  aber  die  Namen  der  einzelnen  Stimmführer  im  Protokolle  bezeichnet.

Nur  bei  der  Abstimmung  über  das  Abgabengeseh  und  über  eine  Aenderung  der
Verfassung  ist  die  Stimme  jedes  einzelnen  namentlich  im  Protokolle  zu  bemerken.
Auch  außerdem  ist  jedem  Mitgliede  gestattet,  die  namentliche  Anführung  seiner  Stimme
zu  begehren.  f

K.  66.

Beschlüsse  der  Kammer.

Den  gefaßten  Beschluß  verbündet  der  Präsident.
S.  67.

Erhebt  sich  ein  Zweisel  gegen  die  Richtigkeit  der  Stimmenzählung,  so  wird  nochmals
  umgefragt.

K.  68.

Von  dem  gefaßten  Beschlusse  wird,  wenn  der  Antrag  von  der  zweiten  Kammer
ausgeht,  diese  durch  eine  Rote  der  Kammer,  und  wenn  er  sich  auf  eine  Eingabe  von
Einzelnen  oder  Körperschaften  bezieht,  werden  dieselben  durch  Protokoll-Auszug  benachrichtigt.


.-  H—69-Gegen

  einen  Veschluß  der  Kammer  ist  in  ihr  auf  demselben  Landtage  kein  neuer
Antrag,  oder  die  Wiederholung  eines  bereits  verworfenen  zulaͤßig.

K.  70.

Bei  den  vorkommenden  Wahlen  geschieht  die  Abstimmung  durch  geheime  schriftliche
  Stimmgebung;  die  Stimmen  werden  durch  das  Sekretariat,  mit  Zuziehung  zweler
        <pb n="624" />
        502

Scrutatoren,  gezaͤhlt,  welche  der  Praͤsident  nach  der  Reihenfolge  bezeichnet;  bei  gleicher
  Stimmenzahl  giebt  das  natuͤrliche  Alter  den  Vorzug.
K.  71.

Sind  mehrere  Mitglieder  für  dieselbe  Stelle  oder  denselben  Zweck  mit  relativer
Scimmenmehrheit  zu  wählen,  so  wird  durch  jedes  stimmende  Mitglied  die  erforderliche
  Anzahl  auf  einem  Stimmzettel  verzeichnet,  und  mithin  die  Wahl  in  einer  und
derselben  Handlung  vollender.

Bei  der  Wahl  durch  absolute  Stimmen-Mehrheit  hingegen  wird  die  Wahlhandlung
  so  oft  wiederholt,  als  Mitglieder  zu  wählen  sind.  ·

K.  72.

Am  Schlusse  der  Sitzung  wird  in  der  Regel  der  Kammer  die  Zeit  und  Tages-Ordnung

  der  folgenden  von  dem  Präsidenten  verbündet.  «
H7o

Erhebt  sich  Widerspruch  gegen  die  Zeitbestimmung  des  Praͤsidenten,  so  entscheidet
  der  Beschluß  der  Kammer;  es  muß  aber  ein  „Mitglied,  welches  Einwendung
macht,  von  zwei  andern  unterstützt  werden.

g.  74.

Der  Königliche  Geheime-Rath  wird  von  der  Zeit  der  Sitzungen  durch  eine  an
die  Kanzlei  desselben  gerichtete  Mittheilung  des  Sekretariats  der  Kammer  benachrichtigt.


K.  76.
Ausfertigungen.

Die  Entwerfung  der  Beschluͤsse  geschieht  durch  einen  der  Sekretaͤre,  oder  durch
die  Bericht  erstattende,  oder  eine  neu  zu  bestellende  Commission.

Die  Ausfertigungen  werden  in  der  Regel  der  Kammer  zur  Genehmigung  vorgelegt,
  wenn  sie  nicht  auf  den  Antrag  des  Praͤsidenten  ein  Anderes  beschließt.

.  76.
Dienstpersonal.

Das  Dienstpersonal  der  Kammer  steht  unter  der  Leitung  des  Prasidenten/  und

ist  der  Aufsicht  des  Sekretariats  untergeordnet.

—  —  —
        <pb n="625" />
        sos
Anhang

zu  der  Geschäfts-Ordnung  der  Kammer  der  Standesherren.
Formulare
fuͤr  die  Ausfertigungen  der  Beschluͤsse  dieser  Kammer.

I.
Für  die  Eingaben  an  den  König.
1)  Als  Erkläárung  auf  Königliche  Anträge:  ,.
,,EuerKdniglicheMajestäthatdieunterzeichnetetreugehorsamste
„Kammer  auf  den,  den  Ständen  vorgelegten  Gesehes-Entwurf  —  betreffend  —
„allerunterthänigst  anzuzeigen  (vorzutragen),  daß  sie  dem  gedachten  Entwurfe
„unbedingt  zugestimmt  habe;“
oder:
„daß  sie  Allerhöchst  Denselben  ehrfurchtsvoll  anheim  zu  geben  habe,
„ob  gedachter  Entwurf  dem  Kniglichen  Geheimen=  Rathe  nicht  zur  nochma-„ligen
  Berathung  zugewiesen  werden  wolle;“
oder:
„daß  sie  dem  gedachten  Entwurfe  unter  nachstehenden  Modiffkationen  ihre  Zu-„stimmung
  geben  zu  bönnen  geglaubt  habe;“
oder:
„daß  sie  sich  für  den  gedachten  Entwurf  zu  einem  gemeinschaftlichen  Be-„schlusse
  nicht  habe  vereinigen  können.“
2)  Bei  eigenen  Anträgen:
„Euer  Königlichen  Mafestüt  erlaubt  sich  die  unterzeichnete  treuge-„gehorsamste
  Kammer  der  —  Folgendes  ehrerbierigst  vorzutragen.“
II.
Für  die  gegenseitigen  Mittheilungen  beider  Kammern.
1)  Bei  Keniglichen  Anträgen:
„Der  Kammer  der  —  har  die  unterzeichnete  Kammer  der  —  die  Ehre,  den
„ihr  auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs  vorgelegten  Gesetzes-Ent-„wurf,
  —  betreffend  —  im  Anschlusse  mit  der  Bemerkung  mitzutheilen,  daß
„sie  demselben  unbedingt  (unter  den  beigefügten  Modiflkkationen)  beizustimmen
vbeschlossen  hat;“  .
oder:

er:
„daß  sie  Vmsselben.  ihre  Zustimmung  nicht  geben  zu  können  geglaubt  hat.“

ntwort:
„Der  Kammer  der  —  hat  die  unterzeichnete  Kammer  der  —  die  Ehre,  auf
„den  ihr  unter  dem  —  mitgetheilten  Gesetzes,  Entwurf  —  —  —  betreffend  —.

„(unter  Wiederanschluß  desselben)  zu  erwiedern,  daß  sie  demselben  auch  von  ih-„rer
  Seite  unbedingt  (jedoch  nur  unter  den  beigefägten  Modifikationen)  zu-„gestimmt
  hat;“
        <pb n="626" />
        1

2

504

oder:
„tdaß  sie  demselben  auch  von  ihrer  Seite  unter  den  von  der  Kammer  der  —
„vorgeschlagenen  Modifikationen  beigetreren  ist  z“

oder:
„daß  sie  mit  den  von  der  Kammer  der  —  vorgeschlagenen  Modifikationen  nicht
„einverstanden  ist,  sondern  den  Koniglichen  Antrag  unbedingt  annehmen  zu
„können  glaube  ;“

oder:
„daß  sie  nicht  einverstanden  ist,  sondern  den  Königlichen  Entwurf  mit  den  in
„der  Anlage  enthaltenen  (nachstehenden)  weiteren  Bestimmungen  annehmen  zu
„können  glaubt  ;“  "

oder:
„daß  sie  nicht  durchaus  einverstanden  ist,  sondern  den  Königlichen  Entwurf  nur
„unter  den  von  ihr  beigefügten  Modifikationen  annehmen  zu  können  geglaubt  hat;“

oder:
„daß  sie  demselben  auch  unter  den  von  der  Kammer  der  —  vorgeschlagenen
„Modiftkkationen  ihre  Zustimmung  nicht  geben  zu  können  geglaubt  hat.“
Bei  eigenen  Anträgen:

„Der  Kammer  der  —  hat  die  unterzeichnete  Kammer  der  —  die  Ehre,  dem
„von  ihr  in  der  Sißung  vom  —  gefaßten  Beschluß,  betreffend  —  zu  gleich-„mäßiger
  Berathung  und  gefälliger  Aeußerung  mitzutheilen.“

Antwort:

„Der  Kammer  der  —  hat  die  unterzeichnete  Kammer  der  —  auf  die  Mit-„theilung
  vom  —  die  Ehre  zu  erwiedern,  daß  sie  mit  dem  jenseitigen  Beschlusse,
„betreffend  —  einverstanden  ist;“

oder:
„daß  sie  dem  jenseitigen  Beschlusse,  betreffend  —  aus  nachstehenden  Gründen
„nicht  beitreten  zu  bönnen  geglaubt  hat;“

oder:
„daß  sie  dem  jenseitigen  Beschlusse,  betreffend  —  nur  unter  den  beigefügten
„(nachstehenden)  Modiftkkationen  ihre  Zustimmung  geben  zu  können  geglaubt  hat.“

So  haben  Wir  vorstehender  Geschäfrsordnung  der  Kammer  der  Standesherren

 

Unserer  getreuen  Stände,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths,  ihrem  ganzen
Inhalte  nach  Unsere  Konigliche  Bestätigung  ertheilt  und  die  hierüber  ausgefertigte
gegenwärtige  Urkunde  zu  dem  Ende  eigenhändig  unterzeichnet.

So  gegeben,  Stuttgart  den  20.  Oktober  1841.

Wilheim.

Schlaper.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Staats-Sekretär:
Vellnagel.

Der  Minister  des  Innern:
        <pb n="627" />
        505

52.
Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Mittwoch  den  3.  November  1841.

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihungen.  —  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Warnung  vor  dem  Beitritt  zu  dem  sogenannten  allgemeinen  Rekruten-Verein.
  —  Bekanntmachung  der  zur  Priesterweihe  zugelassenen  katholischen  Theologen.  —  Bekanntmachung,
  das  Ergebniß  der  ersten  Dienst-Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  Priester-Seminar  zu
Nottenburg  betreffend.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  Forst-Dienstprüfung.
Dienst-Erledigungen.
Widerruflich  angestellte  Diener.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Ordens-Verleihungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  11.v.  M.
an  den  Vice-Ordenskanzler,  dem  fürstlich  Thurn=  und  Taxisschen  Hofrath  und  Ober-Postmeister
  v.  Vrints-Treuenfeld  in  Frankfurt  a.  M.  das  Commenthur-Kreuz
des  Ordens  der  Württembergischen  Krone  zu  verleihen  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  nach  höchstem  Dekrete  vom  30.  v.  M.  an  den
Vice-Ordenskanzler,

dem  General-Lieutenant  v.  Brand,  seither  Commenthur  des  Ordens  der  Wörttembergischen
  Krone,  das  Groß-Kreuz  dieses  Ordens,  ferner
        <pb n="628" />
        z

S

506

dem  Geheimen-Rath  v.  Pistorius,

dem  wirklichen  Staatsrath  v.  Harttmann,

dem  Staatsrath,  Präsidenten  des  Steuer-Collegiums,  v.  Suskind,

dem  General-Mujer  v.  Klinckowström,

dem  General  Post-Direktor  Freiherrn  v.  Dörnberg  zu  Frankfurt  a.  M.,  den
Friedrichs-Orden,  und

dem  General-Major  Grafen  von  der  Lippe,

dem  Königl.  Gefandten  am  Königl.  französischen  Hofe,  General-Major  v.  Fleischmann,


dem  Königl.  Kammerherrn,  Geheimen-Legationsrath  v.  Wächter,

dem  Direktor  des  Gerichtshofes  in  Ulm,  v.  Reinhardt,

dem  Ober-Finanzrath  v.  Nördlinger,  so  wie

dem  Geheimen-Legationsrath  v.  Roser,
die  vier  Lehreren,  seirherige  Ritter  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone,
das  Commenthur-Kreuz  dieses  Ordens  zu  verleihen,  sodann

Rittern  des  Kron-Ordens  zu  ernennen  geruht:

den  Königl.  ersten  Stallmeister,  Kammerherrn  v.  Taubenh-eim,

den  Königl.  Kammerherrn  Herrmann  v.  Reischach,

den  Königl.  Kammerherrn  Ober-Tribunalrath  v.  Breitschwerdt,

den  General-Superintendenten,  Prälaten  v.  Faber  zu  Reutlingen,

den  Dirigenten  des  Gerichtshofes  in  Ulm,  Vice-Direktor  Hänlein,

den  Ober-Regierungsrath  Schmidlin,

den  Ober-Tribunalrath  Harpprecht,

den  Ober-Einnehmer  der  Staats-Hauptkasse,  Ober-Finanzrath  v.  Jäger,  bisher

Ritter  des  Eivil-Verdienstordens,

den  Finanzrath  Rau  in  Ellwangen,

den  Major  v.  Sternenfels,  Adjutanten  des  Kriegs-Ministers,

den  Regierungsrath  v.  Lin  den  in  Reutlingen,

den  Finanz-Ministerial-Assessor,  Finanzrath  Knapp,

den  Ephorus  des  Seminars  zu  Maulbronn,  Hauber,

den  Professor  Dr.  Ewald  an  der  Uniersität  zu  Tübingen,
        <pb n="629" />
        507

den  Vorstand  der  polptechnischen  Schule,  Baurath  Fischer,
den  Maschinen-Baumeister,  Kreisbaurath  Grundler,

den  Oberamts-Richter,  Ober-Justizrath  Hammer  in  Ulm,
den  Oberamtmann  v.  Stump  in  Eßlingen,

den  Oberamtmann  Ströhlin  in  Schorndorf,

den  evangelischen  Dekan  Maier  in  Ulm,

den  katholischen  Dekan  Strobel  in  Rottweil,

den  katholischen  Dekan  Wildt  zu  Ehingen,

den  Ober-Förster  v.  Besserer  zu  Reichenberg

den  Cameral-Verwalter  Krieger  in  Cannstadt,

den  Cameral-Verwalter  Pflüger  in  Neuenbürg,

den  Professor  Pauly  am  Gymnasium  zu  Stuttgart,

den  Stadtschultheißen  Gutbrod  von  Stuttgart,

den  Commerzienrath  Jobst  in  Stuttgart,  und

den  Fabrikanten  Keßler  in  Eßlingen.

B)  Dienst-Nachrichten.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets

vom

21.  v.  M.  die  erledigte  Assessorsstelle  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  dem
Gerichts-Aktuar  Wiest,  von  Marbach,

die  erledigte  Oberamts-Richtersstelle  in  Wiblingen  dem  Oberamts-Richter  Hartmannn

  in  Waldsee,

die  erledigte  Oberamts-Richtersstelle  in  Waldsee  dem  Justiz-Assessor  Röll  in

Mergentheim,

die  erledigte  Oberamts-Richtersstelle  in  Horb  dem  Gerichts-Aktnar  Eble,  von

Künzelsau,  und

das  erledigte  Amts-Notariat  Donzdorf,  Oberamts  Geislingen,  dem  Notariats=Candidaten

  Ludwig,  von  Neuenbürg,  zu  übertragen  geruht.

Nach  höchstem  Dekrete  vom  25.  v.  M.  sind  zu  Lieutenants  befördert  worden:

die  Zöglinge  erster  Elasse  der  Offiziers-Bildungs-Anstalt:

Paul  Sonntag,  bei  dem  dritten  Infanterie-Regiment,
        <pb n="630" />
        508

v.  Marchthaler,  bei  dem  siebenten  Infanterie-Regiment,

Uhde,  bei  dem  Artillerie-Regiment  aggregirt,

Schäffer,  bei  dem  ersten  Infanterie-Regiment,

v.  Lüßow,  bei  dem  dritten  Reiter-Regiment  aggregirt,

v.  Schröder,  bei  dem  ersten  Infanterie-Regiment,  und

der  Guide  erster  Elasse  Staiger,  bei  dem  vierten  Infanterie-Regiment.

Unter  dem  26.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät:

den  Ober-Lieutenant  des  zweiten  Reiter-Regiments,  Knobel,  zum  Regiments-Adjutanten
  des  ersten  Reiter-Regiments  ernannt,

den  Lieutenant  des  vierten  Reiter-Regiments,  Neidhardt,  zum  Ober-ieutenant
  im  zweiten  Reiter-Regiment  befördert,

den  aggregirten  Lieutenant  der  K.  Leib-Garde  zu  Pferd,  Grafen  Leutrum
v.  Ertingen,  zum  zweiten  Reiter-Regiment  verseht,  und

den  Feldwebel  des  vierten  Infanterie-Regiments,  v.  Bodmann,  zum  Lieutenant
  im  fünften  Infanterie-Regiment  befördert.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  27.  v.  M.
den  ordenrlichen  Professor  der  Landes-Universitct,  Ewald,  von  der  philosophischen
zu  der  evangelisch-theologischen  Fakultät  gnädigst  verseßt,

dem  Candidaten  Ehrhardt,  von  Heidenheim,  die  von  ihm  bisher  provisorisch
bekleidete  Lehrstelle  an  der  Real-Anstalt  zu  Ulm  mit  dem  Titel  und  Rang  eines
Ober-Reallehrers  definitiv  gnädigst  übertragen,

dem  zum  Pfarrer  in  Offingen  mit  Bussen  ernannten  bisherigen  Gymnasial-Rektor
  Keller  den  Titel  eines  Kirchenraths,  mit  dem  Rang  in  der  sechsten  Stufe,
gnädigst  verliehen,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Heudorf,  Dekanats  Saulgau,  dem  Pfarrer  Saier
in  Seebronn,  Debanats  Rottenburg,

die  erledigte  karholische  Pfarrei  Oberkessach,  Oberamts  Künzelsau,  dem  Pfarrer
Weber  in  Mönhof,  Dekanats  Gmünd,  und

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Leinzell,  Dekanats  Smünd,  dem  Pfarrer  Adorno
in  Schweinhausen,  Dekanats  Waldsee,  gnädigst  übertragen,  ferner

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  28.  v.  M.  den  Gerichts-Aktuar  Feuerbach  in
Brackenheim  auf  die  erledigte  Abtuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte  Marbach,  und
        <pb n="631" />
        509

den  Gerichts-Abtuar  Eckardt  in  Weinsberg  auf  diejenige  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte
  Brackenheim  zu  versehen  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  50..  M.
den  wirklichen  Staatsrath,  Hofkammer-Direktor  v.  Gärttner,  zu  Höchst-Ihrem
Geheimenrathe  zu  ernennen,  ferner

vermöge  höchsten  Dekrets  von  demselben  Tage  an  den  Staats-Sekretär  dem  Geheimen-Cabinets-Sekretär,
  Kammerherrn  Freiherrn  v.  Maucler,  den  Titel  eines
Legations-Raths  zu  ertheilen  gnädigst  geruht.

Nach  höchstem  Dekrete  von  ebendemselben  Tage  ist  der  aggregirte  Lieutenant
des  dritten  Reiter-Regiments,  v.  Maucler,  bei  dem  vierten  Reiter-Regiment  eingetheilt
  worden.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
A)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Warnung  ver  dem  Beitritt  zu  dem  sogenannten  allgemeinen  Rekruten-Berein.

Das  in  Stuttgart  von  dem  nun  gestorbenen  Ferdinand  Dietter  begonnene
Unternehmen  einer  allgemeinen  Rekruten-Assekuranz  hat  seit  längerer
Zeit  die  Aufmerbsamkeit  der  Staatsbehdrden  um  so  mehr  auf  sich  gezogen,  als  in
K.  98  der  weit  verbreiteten  Statuten  ohne  Weiteres  gesagt  ist:  „Der  Verein  wird
„unter  die  Oberaufsicht  des  Staates  gestellt  und  ein  Regierungs-Commissär  demselben
„vorgesetzt,  sobald  sich  so  viele  Mitglieder  zur  Einzeichnung  in  die  Vereinsbücher
„angemeldet  haben,  als  nothwendig  sind,  um  den  Verein  überhaupt  als  konstituirt
„betrachten  zu  können.“

Die  Prüfung  dieser  Sache  hat  keineswegs  zu  einem  diese  zuversichtliche  Angabe
rechtfertigenden  Ergebniß  geführt.

In  Erwägung  vielmehr,

1)  daß  die  bisher  von  den  sogenannten  Vereins-Vorstehern  ausgegebenen  Statuten,
  welche  vor  Allem  über  die  rechtlichen  Verhällnisse  der  bei  der  Anstalt  Betheiligten
  unter  sich  und  zum  Ganzen  klaren  Aufschluß  geben  sollten,  ohne  alle  juristische
Bestimmtheit  abgefaßt  sind,  und  daher  die  Garantie,  welche  der  Schus  der  Gerichte
        <pb n="632" />
        510

gegen  Taͤuschungen  und  Nichterfuͤllung  uͤbernommener  Verbindlichkeiten  gewaͤhrt,
hier,  wo  nicht  voͤllig  aufgehoben,  doch  in  hohem  Grade  unsicher  gemacht  ist;

2)  daß  die  bisher  ausgegebenen  Statuten  auf  einer  ganz  unrichtigen  Grundlage
beruhen,  indem  nach  angestellten  Berechnungen  die  gemachten  Verheißungen  bei  den
geforderten  Einlagen  unmöglich  auf  die  Dauer  erfüllt  werden  können,  vielmehr  nur
dadurch,  daß  die  Beiträge  der  jüngeren  Vereins-Mitglieder  zu  Befrledigung  der  von
der  Rekrutirungspflicht  zunächst  getroffenen  Theilhaber  angegriffen  werden,  der  Fortbestand
  der  Anstalt  für  einige  Jahre  denkbar  ist,  nach  deren  Verfluß  die  Unmöglichkeit,
  die  eingegangenen  Verpflichtungen  zu  erfüllen,  hervortreten  muß;

5)  daß,  wenn  auch  die  Sratuten  auf  eine  richtigere  Grundlage  gebaut  würden,
wozu  sich  die  Unternehmer  in  sofern  erboten  haben,  als  sie  einen  höhern  Einlagetarif
  anzunehmen  sich  anheischig  machten,  und  wenn  auch  dem  Vereine  eine  zweckmäßigere
  Form  gegeben  würde,  das  Unternehmen  dennoch  der  Natur  der  Sache
nach  für  die  Theilhaber  sehr  unsicher  bleiben  muß,  weil  die  Berechnungen,  welche
demselben  zu  Grund  gelegt  werden  müssen,  nothwendig  auf  das  gegenwärtige  Militärsystem,
  auf  die  jehßt  bestehenden  Gesehe  über  Rekrutirung  und  auf  die  Voraussehung
  des  Friedenszustandes  sich  gründen  müssen,  jede  Aenderung  dieser  Faktoren  aber  die
ganze  Berechnung  umstoßt,  und  daher  namentlich  diejenigen,  welche  in  jüngeren  Jah-Ven
  einlegen,  sich  offenbar  der  Gefahr  des  Verlustes  aussehen;

4)  daß  die  beabsichtigte  allgemeine  Verbreitung  eine  größere  Nachfrage  nach
Einstehern  und  dadurch  eine  Erhöhung  des  Einstandgelds  veranlassen  müßte,  und
daher  der  Verein  gerade  in  dem  Fall  seiner  größten  Verbreitung  die-gemachten  Verheißungen
  nicht  erfüllen  könnte;  in  Erwägung  endlich

5)  daß  von  Einlegung  der  erforderlichen  Sicherheit  gegen  die  wahrscheinlichen
Verluste,  welche  dieser  Verein  insbesondere  den  jüngeren  Theilhabern  in  Aussicht
stellt,  nichts  bekannt  ist;

in  Erwägung  aller  dieser  und  anderer  Gründe  findet  sich  das  Ministerium  des
Innern  verpflichtet,  vor  dem  Beitritt  zu  einem  an  den  bezeichneten  Mängeln  leidenden
  Unternehmen  öffentlich  zu  warnen.  Die  Polizei-Behörden  erhalten  zugleich  den
Befehl,  ihre  Amts-Angehörigen  über  das  Gefährliche  des  Beitritts  zu  dem  sogenannten
  Rekruten-Verein  bei  schicklicher  Gelegenheit  zu  belehren,  die  hin  und  wieder
berrschende  Meinung,  als  genehmige  die  Regierung  dieses  Unternehmen  und  habe  dem
        <pb n="633" />
        511

Vereine  die  Rechte  einer  juristischen  Persen  ertheilt,  zu  berichtigen  und  jeder  geseswidrigen
  Verbreitung  dieser  Gesellschafr  nachdrücklich  in  den  Weg  zu  treten.
Stuttgart  den  21.  Oktober  1851.  Schlaper.
2.  Des  katholischen  Kirchenraths.
-a)  Bekanntmachung  der  zur  Priesterweihe  zugelassenen  katholischen  Theologen.
Am  9.  September  d.  J.  sind  nachbenannte  37  Candidaten  der  katholischen  Theologie

  in  Rottenburg  zu  Priestern  geweiht,  und  sonach  als  Gehölfen  in  der  Seelsorge
zugelassen  worden:

Baumeister,  Norbert,  von  Wiesensteig.

Buß,  Joseph,  von  Westernheim.

CEloos,  Johann  Baptist,  von  Viberach.

Dannecker,  Anton,  von  Rathshausen.

Dreher,  Joseph,  von  Waldsee.

Gams,  Joseph,  von  Mittelbuch.

Guͤmtner,  Kaper,  von  Altdorf.

Haberbosch,  Johann  Nepomuk,  von  Neufra.

Härle,  Jakob,  von  Langenschemmern.

Hazel.  Franz  Sales,  von  Mgselheim.

Hausch  l,  Bernhard,  von  Schdmberg.

Hensler,  Joseph,  von  Ebenweiler.

Hummel,  Joachim,  von  Ehingen.

Kraft,  Johann,  von  Steinbach.

Leußer,  Georg,  von  Mergentheim.

Lindner,  Fr.  Otto,  von  Neckarsulm.

Linsenmann,  Joseph,  von  Schwalldorf.

Manz,  Johann  Baptist,  von  Ehingen.

Mast,  Joseph,  von  Weingarten.

Mayer,  Carl,  von  Ellwangen.

Musch,  Johann  Baptist,  von  Thannheim.

Ochs,  Johann  RNepomuk,  von  Ehingen.

Peter,  Anton,  von  Kirchen.

Pfahler,  Georg,  von  Mergentheim.
        <pb n="634" />
        512

Remmler,  Ludwig,  von  Mengen.

Rist,  Anton,  von  Berg.

Sattler,  Moriß,  von  Rottenburg.

Schabel,  Franz  Kaver,  von  Gmünd.

Schimmele,  Anton,  von  Bühlerthann.

Schneider,  Augustin,  von  Seedorf.

Schnell,  Johann,  von  Rottenburg.

Schleich,  Johann,  von  Mergentheim.

Seyz,  Eduard,  von  Oehringen.

Stempfle,  C.  Wilhelm  Fr.,  von  Wallerstein.

Vogt,  Johann  Wilhelm,  von  Erolzheim.

Winghofer,  Michael,  von  Dewangen.

Zimmermann,  ECarl,  von  Ehingen.
Stuttgart  den  15.Oktober  1841.  Soden.

b))  Bekanntmachung,  das  Ergebniß  der  ersten  Dienstprüfung  für  die  Aufnahme  in  das  Priester-Seminar
  zu  Rottenburg  betreffend.

In  Folge  der  zu  Tübingen  unter  Mitwirkung  der  Commissarien  des  K.  katholischen
  Kirchenraths  und  des  bischöflichen  Ordinariats  Statt  gehabten  ersten  Dienstprüfung,
  und  nach  dem  Ergebnisse  der  Verhandlungen  über  sonstige  zu  berücksichtigende
Verhältnisse  sind  von  32  Candidaten  der  katholischen  Theologie  nachbenannte  51  im
das  riester-Seminar  zu  Rottenburg  aufgenommen  worden.

1)  Aberle,  Moriß,  von  Rottum,  O.A.  Biberach.

2)  Bachner,  Johann  Baptist,  von  Langenargen,  O.  A.  Tertnang.
5)  Bendel,  Alois,  von  Forst,  O.  A.  Waldsee.

A)  Beyerle,  Andreas,  von  Weilderstadt.

5)  Bihler,  Joseph,  von  Wangen.

6)  Bibenauer,  Johann  Baptist,  von  Mengen.

7)  Bock,  Johann,  von  Rottenburg.

8)  Braun,  Johann  Baptist,  von  Gutenzell,  O.  A.  Biberach.

9)  Briechle,  Johann  Michael,  von  Simmingen,  O.  A.  Wiblingen.

10)  Dolfinger,  Carl,  von  Weilderstadt.

11)  Egle,  Matthaus,  von  Hailtingen,  O.  A.  Riedlingen.
        <pb n="635" />
        513

12)  Epple,  Maximilian,  von  Biberach.
15)  Eyth,  Richard,  von  Röhlingen,  O.  A.  Ellwangen.
14)  Frankenreiter,  Michael,  von  Jartheim,  O.  A.  Reresheim.
15)  Fris,  Joseph  Anton,  von  Oberkochen,  O.A.  Aalen.
16)  Gös,  Conrad,  von  Mergentheim.
17)  Graf,  Joseph,  von  Wuchzenhofen,  O.A.  Leutkirch.
18)  Heßel,  Anton,  von  Ottenbach,  O.  A.  Göppingen.
19)  Jaumann,  Anton,  von  Röhlingen,  O.A.  Ellwangen.
200)  Kirsinger,  NKaver,  von  Saulgau.
21)  Kopp,  Friedrich,  von  Mengen.
22)  Laib,  Friedrich,  von  Friedrichshafen.
25).  Meßler,  Thomas,  von  Saulgau.
24)  Munding,  Engelbert,  von  Unlingen,  O.  A.  Riedlingen.
25)  Nägele,  Joseph,  von  Weissenstein,  O.  A.  Geislingen.
26)  Pfleghaar,  Marzell,  von  Liebenhofen,  O.  A.  Ravensburg.
27)  Roth,  Felir,  von  Mergentheim.
28)  Schmöger,  Carl  Erhard,  von  Ehingen.
29)  Waizenegger,  Joseph,  von  Balterazhofen,  O.  A.  Leutkirch.
50)  Weidmann,  Jakob,  von  Mergentheim.
51)  Wolf,  Samuel,  von  Weilderstadt.
Stuttgart  den  22.  Oktober  1841.  Soden.

B)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung,  betreffend  daß  Ergebniß  einer  Forst-Dienstprüfung.

Von  den  nach  der  Bekanntmachung  vom  8.  Oktober  (Reg.  Blatt  S.  386)  zur
zweiten  Forst-Dienstprüfung  zugelassenen  Bewerbern  sind  z  (der  Forstwart  Fezer
in  Dobel,  der  prov.  Fostamts-Assistent  Stimpfle  in  Altensteig  und  der  Forst-Geometer
  Vogler  in  Ochsenhausen)  nicht  erschienen,  von  den  übrigen  40  aber  in  Gemäßheit
  der  K.  Verordnung  vom  24.  Januar  1860  (Reg.  Blatt  S.  53)  als  befähigt

erkannt  worden:  —
2
        <pb n="636" />
        514

I.  Zu  Forstamts-Assisten  ten  und  Oberförster-Stellen:

1)  Hugo  Capoll,  von  Ulm,  prov.  Forstamts-Assistent  in  Neuenbürg.

2)  Adolph  Wilhelm  Balthafar,  Freiherr  v.  Gültlingen,  von  Berneck,  O.A.
Nagold,  Forst-Candidat  in  Feuerbach.

5)  Gustav  Wilhelm  August  Hartmann,  von  Ellwangen,  Forst-Candidat  in
Hohenheim.  ·

4)  Johann  Müller,  von  Donaustauf  im  Baierischen,  fürstlich  Thurn=  und
Taxis'scher  Forst-Assistent  in  Regensburg.

5)  Carl  Otto  v.  Muschgapy,  von  Mergentheim,  prov.  Forstamts-Assistent  in
Freudenstadt.  "

6)  Johann  Georg  Carl  Plochmann,  von  Beuerlbach,  O.  A.  Erailsheim,  proo.
Forstamts-Assistent  in  Heidenheim.

7)  Friedrich  August  Tscherning,  von  Tübingen,  Forst-Candidat  in  Bebenhausen.


8)  Eduard  Vischer,  von  Altshausen,  O.  A.  Saulgau,  prov.  Forstamts-Assistent
in  Zwiefalten.

9)  Herrmann  Alois  Waldraff,  von  Weißenau,  O.A.  Ravensburg,  Forst-Candidat
  in  Tübingen.

10))  Ludwig  v.  Ziegesar,  von  Ludwigsburg,  prov.  Forstamts-Assistent  in  Reichenberg-II.

  Zu  Forstwarts=  und  Revierförsters-Stellen:

1)  Ludwig  Gottlieb  Adolph  Baas,  von  Suppingen,  O.  A.  Blaubeuren,  Forst-Candidat
  in  Hohenheim.  "

2)  Albert  v.  Besserer,  von  Waldsee,  Forst-Candidat  in  Hohenheim.

3)  Carl  Anton  Blumenstetter,  von  Zwiefalten,  Revierförster  in  Unterkochen.

4)  Ehrenreich  Chrisioph  Buchwald,  von  Hildrizhausen,  O.A.  Herrenberg,
Waldschüß  in  Brackenheim.

5)  Johann  Baptist  Dürr,  von  Bildeich,  Oberamts  Tettnang,  Forst-Gehülfe
in  Uttenweiler,  O.A.  Riedlingen.

6)  Ernst  Freiherr  v.  Gemmingen,  von  Fürfeld,  O.  A.  Heilbronn,  prov.  Forstamts-Asststent
  in  Kapfenburg.

7)  Ludwig  Christian  Gottschick,  von  Pleidelsheim,  O.  A.  Marbach,  Forstwartamts-Verweser
  in  Agenbach,  Wildberger  Forsts.
        <pb n="637" />
        515

8)  Carl  Anton  Alerander  Grimm,  von  Dischingen,  O.  A.  Neresheim,  Assistent
bei  der  Forstverwaltung  Siessen.

9)  Emil  Georg  Friedrich  Grüter,  von  Stuttgart,  Forstwart  in  Tettnang.

10)  Albert  Cuno  Hirzel,  von  Herrenberg,  prov.  Forstamts-Assistent  in  Bönnigheim.


11)  Eberhardt  Kayser,  von  Hegnach,  O.  A.  Waiblingen,  Forstgeometer.

12)  Johann  Georg  Klett,  von  Mockmühl,  O.A.  RNeckarsulm,  Waldschütz  in
Aichelberg,  Kirchheimer  Forsts.

15)  Elemens  Wenzeslaus  Joseph  August  Bartholomäus  v.  Knringen,  von
Dinkelsbühl,  Waldschüß  in  Reichenbach,  Freudenstädter  Forsts.

14)  Christoph  Friedrich  Carl  Laroche,  von  Leofels,  O.A.  Gerabronn,  Forst-Gehülfe
  in  Erailsheim.

15)  Johann  Baptist  Leute,  von  Donaurieden,  O.A.-Ehingen,  Forst-Candidat
in  Hohenheim.

16)  Christian  Friedrich  Mäulen,  von  Althengstett,  O.  A.  Calw,  Forst-Candidar
in  Hohenheim.

17)  Adolph  Franz  Robert  v.  Miller,  von  Ludwigsburg,  Forst-Candidat  in
Stuttgart.

13)  Gottlieb  Müller,  von  Bonfeld,  O.A.  Heilbronn,  Waldschütz  in  Winterbach,
  Schorndorfer  Forsts.

19)  Joseph  Oesterle,  von  Hohenthengen,  O.A.  Saulgau,  Forst-Candidat  in
Hohenheim.

20)  Wilhelm  Preinselter,  von  Zeizkofen,  im  Baierischen  Herrschaftsgericht
Zeizkofen,  prov.  Assistent  bei  der  Forst-Verwaltung  Neresheim.

21)  Carl  Friedrich  Wilhelm  Schober,  von  Gültlingen,  O.  A.  Nagold,  städtischer
  Forstverwalter  in  Neuenbürg.

22)  Carl  Friedrich  Gottfried  Imanuel  Schoch,  von  Eglosheim,  O.41.  Lubdwigsburg,
  Forstgehuͤlfe  in  Osterholz.

23)  Adolph  Schwarz,  von  Stocksberg,  O.  A.  Brackenheim,  Floß-Aufseher  in
Eyachthal,  Neuenbuͤrger  Forsts.

24)  Franz  Anton  Wörz,  von  Kißlegg,  O.  A.  Wangen,  Forstverwaltungs-Assistent
  in  Zeil.
        <pb n="638" />
        516

25)  Johann  Friedrich  Zweigart,  von  Kaltenthal,  O.  A.  Stuttgart,  Forst-Candidat
  in  Hohenheim.  «
Stuttgart  den  20.  Oktober  1841.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Abtuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte  Hall
haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte
Künzelsau  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen
  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte
Weinsberg  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bel  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen
  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene  Stelle  eines  Assistenzarztes
bei  der  K.  Heilanstalt  Winnenthal,  mit  welcher  ein  Gehalt  von  400  fl.  neben
freier  Verköstigung  und  Wohnung  samt  Heibung  und  Beleuchtung  verbunden  ist,
haben  binnen  drei  Wochen,  vom  1.  November  d.  J.  an  gerechnet,  bei  der  Direktion  der
Heilanstalt  sich  vorschriftmäßig  zu  melden.  Dieselben  müssen  die  zweite  Staatsprüfung
  in  der  Medicin  mit  Erfolg  bestanden  haben.

#  2
#

Widerruflich  angestellte  Diener.

Vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königliche  Majestät  vom  25.v.  M.
ist  der  Finanz-Referenddär  Daur  als  Buchhalter  bei  dem  Cameralamt  Wiesensteig.
ernannt,  und

durch  höchste  Entschließung  vom  27.  v.  M.  dem  Assistenzarzt  Dr.  Griesinger
an  der  K.  Heilanstalt  Winnenthal  die  nachgesuchte  Entlassung  von  seiner  Stelle  in
Gnaden  gewährt  worden.
        <pb n="639" />
        55.
Regierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

Mittwoch  den  10.  November  1841.4

àm  —  —  ieme2

3  n  alt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einsendung  der  Gebühren  für
das  Regierungsblatt  auf  das  Jahr  1832.  —  Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Oeffent
liche  Anerkennung  der  zu  Heilbronn  gebildeten  Aktien-Gesellschaft  für  Neckar-Dampfschifffahrt.  —  Vegkessent
eines  Erfindungspatents  an  den  Mechaniker  Rath  auf  Maschinen  zum  Spinnen,  Zwirnen  und  Voliren
von  Schnüren  und  Sailen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  evangelischen  Parrverweserei
  in  Rirderich.  —  Darstellung  der  Rechnungs-Ergebnisse  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  von  1840—41.
autgrerh  ⅛  Betref  einer  zweiten  höheren  Finanz-Dienstprüfung.

Dienst-Erledign

Widerruflich  Aw#stenuter  Diener.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Majestät  der  Köônig  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  50.  v.  M.
den  Legationsrath  Reuß  wegen  fortdauernden  Augenleidens,  unter  dem  Vorbehalte
seiner  Wlederanstellung  im  Falle  der  Genesung,  in  den  Ruhestand  zu  versehen,  dabei
übrigens  zu  gestatten  gnaddigst  geruht,  daß  derselbe  nach  Zulassung  seiner  Gesundheitsumstände
  an  den  Berathungen  des  Koniglichen  Lehenraths  ferner  Theil  nehme.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchsten  Dekrets  von  demselben
Tage  den  bisherigen  außerordentlichen  Assessor  bei  dem  K.  Lehenrathe,  v.  Lindenau,
zum  ordentlichen  Assessor  bei  diesem  Collegium  zu  ernennen  gnädigst  geruht.
        <pb n="640" />
        518

Durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
1.  d.  M.  ist  der  Revierförster  Kommerell  in  Sulz  auf  die  Revierförstersstelle  zu
Mönchsberg,  Forstamts  Comburg,  und

nach  höchstem  Dekrete  vom  2.  d.  M.  der  aggregirte  Lieutenant  des  zweiten  Reiter-Regiments,
  v.  Berkholß,  zum  vierten  Reiter-Regiment  verseht  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom
5.  d.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Ebhausen,  Dekanats  Nagold,  dem  Parrer
Dessecker  in  Stetten  am  Heuchelberg,  Dekanats  Brackenheim,

die  erledigte  Catharinen-Caplanei  in  Saulgau  dem  Pfarrer  Vogt  in  Hundersingen,
  Dekanats  Ehingen,  unter  Belassung  seines  bisherigen  Titels,  und

die  Lehrstelle  an  der  neu  errichteten  dritten  Real-Elasse  zu  Reutlingen  dem
Reallehrer  Helbling,  von  Ehningen,  Oberamts  Urach,  gnädigst  übertragen.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regierungs-Blatt  auf  das
Jahr  1842.

Die  mit  dem  Einzuge  der  Abonnements-Gebühren  für  das  Regierungs-Blatt
in  den  Oberamtsbezirken  beauftragten  Stellen,  sowie  die  K.  Postämter,  werden  hiemit
  aufgefordert,  diese  Gebühren  im  Betrage  von  drei  Gulden  für  den  ganzen
Jahrgang  1842,  oder,  wenn  das  Regierungs-Blatt  mit  der  Sammlung  der  Rechts-Erkenntnisse
  verlangt  wird,  im  Betrage  von  vier  Gulden,  im  Laufe  des  Monats
December  an  die  Justiz-Ministerial-Casse  einzusenden.  Sofern  jedoch  bei  einzelnen
Oberämtern  der  Einzug  dieser  Gebühren  sich  verzögern  sollte,  wird  wenigstens  erwartet,
  daß  dieselben  noch  vor  dem  1.  Januar  1842  der  Justiz-Ministerial-Casse  von
der  für  die  Oberamtsbezirbe  erforderlichen  Anzahl  von  Eremplaren  (mit  Ausnahme
der  Frei-Exemplare  der  K.  Amtsstellen)  Nachricht  ertheilen  werden.

Die  in  Stuttgart  wohnenden  Abonnenten  haben  in  derselben  Zeit  die  Abonne“
ments-Gebühren  zu  entrichten,  und  es  steht  ihnen,  sowie  allen  Privat-Abonnenten,
        <pb n="641" />
        519
frei,  für  den  ganzen  Jahrgang  1842,  oder  nur  für  das  erste  Semester  desselben  zu

pränumeriren.
Stuttgart  den  2.  November  1841.  Prieser.

b)  Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.

Da  der  Rechts-Consulent  Hackh  von  Göôppingen  seinen  Wohnsiß  nach  Stuttgart
  verlegt  hat;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  3.  Rovember  1841.  Prieser.

:B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Oeffentliche  Anerkennung  der  zu  Heilbronn  gebildeten  Aktien-Gesellschaft  für  Neckar-Danppfschifffahrt.

Seine  Königliche  Majestct  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
27.  d.  M.  der  zu  Heilbronn  gebildeten  Aktien-Gesellschaft  für  die  Dampfschifffahrt
auf  dem  Reckar,  welche  den  Namen  „Abtien-Gesellschaft  für  Reckar-Dampfschiffahrt“
  führen  wird,  auf  den  Grund  der  von  derselben  vorgelegten  Statuten,
öffentliche  Anerkennung  zu  verleihen,  und  den  Schuß  der  Gesebe  zuzusichern  geruht;
was  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  28.  Oktober  1841.  Schlayer.

b)  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Mechaniker  Rath  auf  Maschinen  zum  Spinnen,
Zwirnen  und  Poliren  von  Schnüren  und  Sailen.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  27.  d.  M.
dem  Mechaniker  Carl  Rath  zu  Heilbronn  das  nachgesuchte  Ersindungs-Patent  auf
ein  Assortiment  von  Maschinen  zum  Spinnen,  Zwirnen  und  Poliren  von  Schnüren
und  Sailen  mit  sechsjähriger  Dauer  gnädigst  verliehen  haben;  so  wird  dieses,  unter
Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung,
bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  28.Oktober  1841.  Schlayer.
        <pb n="642" />
        520

c)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  evangelischen  Pfarrverweserei  in  Riederich.
Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschliezung  vom
5.  d.  M.  die  Errichtung  einer  beständigen  evangelischen  Pfarrverweserei  in  der  Gemeinde
  Riederich,  Dekanats  Urach,  und  die  Trennung  dieses  Orts  von  dem  bisherigen
kirchlichen  Verbande  mit  der  Pfarrei  Bempflingen  gnädigst  genehmigt.
Stuttgart  den  4.  November  1841.  Schlaper.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.

 

a)  Darstellung  der  Rechnungs-Ergebnisse  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  von  1840—41.

In  Gemäsheit  der  Bestimmungen  der  Verfassungs-Urkunde  5.  123  und  des
Staatsschulden-Statuts  Art.  13  werden  nachstehend  die  Ergebnisse  der  Rechnung  der
Staatsschulden-Zahlungskasse  vom  Etatsjahr  1840—41,  wie  sie  von  den  für  die  Abhör
  dieser  Rechnung  bestimmten  königlichen  und  ständischen  Commissären  vorgelegt
worden  sind,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  29.  Oktober  1841.  Herdegen.
        <pb n="643" />
        521.
Darstellung

von  dem  Etatsjahre  1840—41.

der  Ergebnisse  der  Staatsschulden-Zahlungskasse-Rechnung

 

 

 

Abschnitt  l.
Uebersicht  der  Einnahme  und  Ausgabe  des  vereinigten  Zinsen--  und  Tilgungsfonds.
—  2
Soll.  A.  Einnahme.  Hat.  Rett.
-l  1  a  er.  H..  .
I.  Artis=  Reste  vom  vorigen  Jahre:
41,329  32  Caslenbestand  bei  dem  Jahres-  Abschluß  1839—40
für  die  Zinszahlung.  Al,  529  fl.  32  kr.
s  Capwlzghlw’·  I41-32932——
III.Laufend«es:  ,
1)  Zins-  und  Capital-Zahlungsfonds  nach  dem
Haupt-Finanze  Etat  für  1840—Äl:
-a)  für  die  Einezahlung“  913,254  fl.  áyr.
„  b)  für  die  Capitaliet-Ab-  »
USMWM  loͤsung  WG  „  333,022  fl.  20  kr.
—15276  —  —
2)  Aufgenommene  Palssp-Capitalien:
Anlehen  aus  dem  Pensionsfonds:
a)  der  Volksschullehrer  30,000  fl.  —
b)  der  Hinterbliebenen  derselben
  15,000  fl.  —
c)  der  Hinterbliebenen  der
5  Eivil-Staatsdiener  118,  300  fl.  —
1  Se  dd  Militär-Kautionen  210,500  fl.  —  375,  600—  —-I-20556
  SummeA.I-671,20556  —:
        <pb n="644" />
        522

 

Abschnitt  J.

 

gleich  der  Elnnahnie

 

Von  der  Summe  des  Hat  oder  der  wirklichen
Einnahme  3  1/671,205  fl.  56  kr.

 

die  Summe  der  wirklichen
usgabe  ab  mit  .
ergiebt  sich  der  baare  Cassen
Bestand  am  Ende  des  Jahres
von  ..-  


   
  
 

1s537,019fl.38kr.

.....  134,  186  fl.  18  kr.
hievon  gehoͤrt,  wie  oben  zu

ersehen  ist,  dem  Zinsenfonds
dem  Capitalfonds

40,  55  fl.  àb  kr.
95,731  fl.  31  kr.

—::.  135,186  fl.  18  kr.

 

 

 

 

sta
glelch  dem  Cassenb  64.

am  Ende  des  Jah

 

Soll.  B.  Ausgabe.  Hat.  Rest.
F  »  ,-  steckt-«
l.Passiv-RestevomvorrgenJahre:
41,32932  Zins-Ruͤckstaͤnde
II.  Laufendes:
892,4224  47  1)  Passiv-Capitalzinse  895,2992  5  44
257.451/57  2)  Abgeldste  Passiv-Capitalien  .  645,7206  95,731/51.
1671-205  56  Summe  B.  3
        <pb n="645" />
        —  —

523
Abschnittll.
Verwendung  des  Zinsenfonds.

 

Abshnit  I.
Absch.  I.  4.
1.  a.

Absch.  I.  B.

22·695,067  fl.  55  kr.

 

Unter  dem  Cassenbestande  bei  dem  Jahres-Abschlusse  pro  1839—40
waren  für  die  Zinsenzahlung  vorhanden

Für  die  dießjährigen  Zinsen  wurden  in  dem  m*  für
1840—41  der  Casse  angewiesen

Hievon  waren  zu  bezahlen:
Passiv-Rückstände  aus  dem  vorigen  Jahre
Laufende  Zinse  nach  dem  Stand  der  Stpatoschuld  am  1.  Juli  1840  aus
515,920  ffll.  —  à  5  Procent  25,796  fl.
21°702,  505  fl.  55  kr.  à  4  Procent  868,  100  fl.  14  kr.
16,500  fll.  —  à  4  Procent  in  den  Monaten

  April,  Mai  und
Juni  1840  eingelieferte  Militär-Cautionen,
  welche  erst
drei  Monate  nach  der  Einlieferung
  zur  Verzinsung
angenommen  werden,  und
deren  erster  Zins  somit  im
Jahre  1851—42  verfällt,
daher  hier  für  dieses  Jahr

—  à  37  Procent

—  à  224  Procent.

15,958  fl.  57  kr.
lod  fl.  18  kr.

—  “

*  909,959  fl.  29  kr.

455,9070  fl.
4,172  fl.

 

iezu
sind  die  im  Laufe  dieses  Jahres  zu  bezahlen  gewesenen
  Stückzinse  bei  Capital-Ablösungen  nach  den

Zinsverfall-Terminen  zu  rechnen  mit  2,432  fl.  16  kr.

912,391  fl.  45  kr.

 

Dagegen  sind  abzuziehen:
die  Zins-Ersparnisse  durch  Ablösung  von  Capitalien
vor  der  Verfallzeit  der  Jahreszinse
18,806  fl.  18  kr.
die  an  ältern  Zineresten  lbgegangenen
  161  fl.  40  kr.
.  —109406G  fl.  58  kr.
Worüber  verbleiben  ............

 

fl.
41,529

915,254

954,683
41,  29

892,424
9355,754

kr.

36

32

19
        <pb n="646" />
        524
Abschnitt  UH.

 

 

fl.  kr.
Uebertrag  2334734  2
lansen.  LDavon  wurden  theils  baar,  theils  mittelst  Abzug  der  gegen  die  Staats=  –

.  U.  1.)Haupkkässe  beuechneten.  Capitalsteuer  bezahlt  .  895,299«-52

und  bleiben  auf  den  30.  Juni  1841  unberichtigt,  welche  von  den  Gläu,  -
bigern  nicht  erhoben  wurden,  und  sich  baar  in  der  Casse  befandeni]  40,4646

—:  ——1

Wenn  von  dem  obigen  ganzen  Zinsenfonds  von  964,585  56
dieses  Erforberni  abgezogen  wird,  mit.  935,755  19

 

so  ergiebt  sich  ein  Ueberschuß  des  ersteren,  welcher  dem  Urt  5  des
Staatsschulden-Statuts  vom  22.  Fbrar  1837  gemäß  dem  Tilgungsfonds
  zuflop  nmit  d20,829  fl.  17  kr.

nämlich:
1)0  Ueberschuß  des  Zinsenfonds,  abzüglich  des  Erfordernisses
  am  Anfange  des  Jahres:
der  Zinsenfonds  für  das  Jahr  1840—41  berägt  915,254  fl.  3  kr.
das  Erforderniß  für  das  laufende  Jahr.  909,959  fl.  29  kr.

bleiben  noch
2).  Zinsen-Ersparnisse  i  im  Laufe  des  Jahres  durch  Capital-Abloͤsungen

 

vor  den  „Zins-Verfall-Terminen,  und  durch  Abgang  an  dlteren

Zinsen.  ..  .  18,966  fl.  58  kr.
davon  gehen  aber  die  nach  den  gins,  Verfall-Terminen
  zu  bezahlen  gewesenen  Stuͤckzinse
mitt  2,532  fl.  16  kr.

7

 

#

 

worüber  verbleiben

l
I
34
12,554  42
20,829  17
        <pb n="647" />
        525
Aschnitt  IlI.

Verwendung  des  Tilgungsfonds.

 

Abschn.  J.
A.  I.

Röfchn.  u.

Abschn.  J.
II.  2.

Abschn.  IV.

Abschn.  J.

Zur  Schuldentilgung  waren  zu  verwenden:
1)  aus  dem  vorigen  Jahre:

vorhanden  .
2)  von  diesem  27

DOrdentlicher  Tilgungsfonddse  §545,022  fl.  20  kr.

Ueberschuß  des  Zinsenfonds,  und
Zins-Ersparniß  bei  Capital-Ablösungen  20,829  fl  17.  kr.

bei  dem  JabressAbschluß  von  18539—40  war  unter  dem  Casenbestande

 

werden  hiezu  die  aufgenommenen  Passie  Capitalien  gerechnet
mit  575,600  fl.  —
so  erscheint  der  Verrag  des  Soll  für  die  baxlab  ablösung

  mit  7837),/51  fl.  37  kr.
hievon  wurden  zur  Schuldenilgung  berwender  .......

nebst  375,600  fl.  Anlehen,
und  waren  bei  dem  Jahresschluß  in  der  Casse  vorhanden,
die  im  folgenden  Jahre  zu  verwendenden

 

 

365,851

270,120

95,751

363,  851
        <pb n="648" />
        526
Abschnitt  T.
Stand  der  Staatsschuld.

 

Den  30.  Juni  1840  haben  sich  die  Passio-Capitalien
dem  Reg.  Blatt  von  1840,  Seite  534,  auf.
Abschn.  III.]  Hieran  wurden  aus  dem  Tilgungefonde  abgelbst

rungen  verzinst:

Darstellung  des  Standes  der  Staatsschuld  vom  30
trägt  die  Suamme  der  Passiv-Capitalien

—:.  5365,851  fl.  57  kr.

 

Stuttgart  den  16.  Oktober  1841.

Zur  Abhör  der  Rechnung  abgeordnete

Regierungs-Commissäre:
Gok.
Ludwig.

zu  5  Pronet:t  515,920  fl.  —
—  21568,7/10  fl.  49  kr.
—  41,  165  fl.  —
—–  2  —  4,  172  fl.  —

In  der  (im  Reg.  Blatt  vom  Jahr  1840,  S.  534,  bekannt  gemachten)
u  Inni  1840  beund

  es  erscheint  sonach  eine  aAbnahme  ver  Staateschuld  or  don

fl.
belaufen,  nach

22·695,067

 

22,424,947

22·695,067

Die  dießjährige  Summe  der  Passiv-Capitalien  beträgt  .22“424,947
und  werden  hievon  die  zur  Ablösung  noch  zu  verwendenden  93,751
abgezogen,  so  bleibeen  22·351,216

 

Ständische  Commissäre:
Mosthaf.
Friederich.

·  270,120

—  —  —
woruͤber  die  Passiv-Capitalien  am  50  Juni  1841  sich  beliefen  auf  .  122424,  947
Davon  werden  nach  den  im  Jahr  1840—41  eingetretenen  Verände-—.


IS—
        <pb n="649" />
        527
b)  Bekanntmachung  in  Betreff  einer  zweiten  höheren  Finanz-Dienstprüfung.

Nachgenannte  fuͤr  die  zweite  hoͤhere  Finanz-Dienstpruͤfung  als  zulassungsfaͤhig
erkannte  Cameral-Candidaten  haben  sich  zu  dieser  in  Stuttgart  Statt  findenden
Pruͤfung

Mowmtag  den  29.  November  d.  J.  Morgens  8  Uhr
in  dem  Canzlei-Gebäude  an  der  Königsstraße  einzufinden:

Förster,  Emil  Christian  Friedrich  Burkhardt  Sigmund,  Cameral-Candidat  zu

Tübingen.

Frauz,  Daniel  Heinrich,  Cameral-Candidat  zu  Freudenstadt.

Grüzmann,  Wilhelm  Friedrich,  Cameral-Candidat  zu  Ehingen.

Jäger,  Gottlieb  Heinrich  Carl,  Finanz-Referendär  zweiter  Elasse  zu  Stuttgart.

Knapp,  Wilhelm  August  Christian  Julius,  Cameralamts-Gehülfe  in  Münsingen.

Laurx,  Carl  August,  Cameral-Candidat  zu  Schorndorf.

v.  Milkau,  Job  Elemens  Albert  Adolph,  Steuer-Commissär  in  Künzelsau.

Roller,  Johann  Gottfried,  prov.  Cameralamts-Buchhalter  in  Altensteig.

Sellner,  Ehristian  Friedrich,  Hof-Cameralamts-Gehülfe  zu  Herrenberg.

Steudel,  Emil  Carl  August  Christoph,  Finanz-Referendär  zweiter  Classe  in  Ulm.
Stuttgart  den  6.  November  13841.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Brettheim,  Dekanats  Blaufelden,
werden  aufgefordert,  ihre  Gesuche  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
  einzureichen.  In  dem  Pfarrsihe  befinden  sich  391  und  in  den  Filialien  465
Kirchengenossen.  Von  letzteren  hat  nur  das  #  Stunde  entfernte  Hilgarthausen  eine
eigene  Kirche  und  Schule.  In  diesem  Ort  hat  der  Pfarrer  sieben  bestimmte  Gottesdienste
  zu  halten  und  alle  zufällig  vorkommenden  gottesdienstlichen  Handlungen  zu
versehen.  Das  Einkommen  der  Stelle,  worunter  sich  Zehenten  und  Gater  befinden,
ist  in  Preisen  des  Sportelgesehes  zu  1130  fl.  berechnet.  Die  Verwandlung  der  ungeeigneten
  Einkommenstheile  ist  eingeleitet,  und  tritt  auch  ohne  Zustimmung  des
neuen  Pfarrers  in  Vollzug.
        <pb n="650" />
        528

2)  Die  Bewerber  um  die  Lehrstelle  an  der  neu  errichteten  Realschule  in  Balingen
  haben  sich  innerhalb  vier  Wocheu  vorschriftmäßig  bei  dem  K.  Studienrathe
zu  melden.  Der  känftige  Reallehrer  ist,  einschließlich  des  Unterrichts  in  der  sonntäglichen
  Handwerkerschule,  wöchentlich  zu  50—52  Lehrstunden  verpflichtet,  und  genießt
einen  Jahresgehalt  von  600  fl.  nebst  60  fl.  für  Hausmiethe.

5)  Die  Bewerber  um  die  im  Revier  Blißenreuthe,  Weingarter  Forsts,
neu  errichtete  Forstwartsstelle,  mit  welcher  der  Normalgehalt  von  800  fl.  verbunden
ist,  haben  bei  der  Finanzkammer  des  Donaukreises  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig
  sich  zu  melden.

)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Umgelds-Commissärsstelle  zu
Tübingen,  mit  welcher  der  Gehalt  zweiter  Elasse  von  500  fl.  neben  den  gesehlichen
Gebühren  (Neg.  Blatt  von  1856,  S.  557)  verbunden  ist,  haben  binnen  vier
Wochen  bei  dem  K.  Steuer-Collegium  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Revierförstersnee
  zu  Sulz  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises
  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

#  .P
r.

Widerruflich  angestellter  Diener.

Vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
1.  d.  M.  ist  der  Umgelds-Commissär  Greiß  zu  Tübingen,  seinem  Ansuchen  gemäß,
als  Canzlei-Assistent  zum  Steuer-Collegium  verseht  worden.

Berichtigung.
In  der  Nummer  52  des  Regierungs-Blakts  vom  3.  November  1841
Seite  515  ist  bei  Nr.  12  Möckmühl  statt  „Mockmühl“
—  —  Nr.  20  Preinhelter  statt  „Oreinselter“  zu  lesen.
        <pb n="651" />
        529

54.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Montag  den  15.  November  1811.

Inpalt.

Königl.  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Abstelluung  der  allgemeinen  Markungs-Umgänge.
—  Bewilligung  zur  Annahme  eines  sremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung  der  Uebersichten  über  die  Geschäftsthätigkeit  der
Justizbehörden  des  Königreichs  in  der  Perlode  vom  1.  Julius  1840  bis  30.  Junius  1844.  (Mit  Beilagen
A  —  1.)  —  Bekanntmachung  einer  Stiftung  in  Ulm.  —  Bekanntmachung  der  Gründung  einer  Erziehungs-Anstalt
  für  Kinder  in  dem  Oberamtsbezirke  Navensburg.  —  Bekanntmachung  einer  Stiftung  in
gezen.  —  Bekanntmachung,  die  Verleihung  der  Civil-Verdienst-Medaille  an  den  Schultheißen  Kipp
etreffend.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Abstellung  der  allgemeinen  Markungs-Umgänge.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Die  in  den  General-Rescripten  vom  2.  Juli  1605  und  16.  Novbr.  1755,  so  wie
der  Commun-Ordnung  II.  Kapitel,  15.  Abschnitt,  §.  1  enthaltene  Verwaltungs-Vorschrift,
  wonach  zu  Wahrung  und  Sicherstellung  der  Markungs-Grenzen  der  Gemeinden
  in  der  Regel  alle  drei  Jahre  von  den  Gemeindevorstehern,  unter  Zuziehung  ein-
        <pb n="652" />
        530

zelner  Bürger  und  der  Jugend  der  Gemeinde  Markungs-Umgänge  gehalten  werden
sollen,  hat  ihren  Werth  verloren,  nachdem  über  die  Markungs-Grenzen  überall  sorgsältig
  ausgenommene,  den  beabsichtigten  Zweck  ungleich  mehr  sichernde  Karten  und
Beschreibungen  vorliegen.  Zu  Ersparung  der  nicht  unbedeutenden  Kosten,  welche  für
die  Gemeinden  mit  den  allgemeinen  Markungs-Umgängen  bisher  verbunden  waren,
verordnen  und  verfügen  Wir  daher,  nach  Anhdrung  Unseres  Geheimen-Raths,
wie  folgt:
S.  1.

Die  Bestimmung  der  General-Rescripte  vom  2.  Juli  1605  und  16.  Novbr.  1735,
so  wie  der  Commun-Ordnung  (im  II.  Kapitel,  15.  Abschnitt,  K.  1)  wegen  periodischer
Vornahme  allgemeiner  Markungs-Umgänge  wird  andurch  aufgehoben.

G.  2.

Die  Gemeindebehörden  haben  die  Marksteine  der  Ortsmarkungen  in  bestimmten
Zeiträumen  durch  den  Felduntergang  untersuchen  und  über  den  Befund  ein  Protokoll
aufnehmen  zu  lassen,  auch  sofort  für  unverweilte  Ergänzung  und  Wiederherstellung
abgehender  Markungszeichen  Sorge  zu  tragen.

Wo  jedoch  die  Ortsmarken  zugleich  die  Landesgrenze  bezeichnen,  darf  ohne  Vorwissen
  des  zuständigen  Oberamts  durchaus  keine  Aenderung  daran  vorgenommen  werden,
  sey  es  durch  Setung  eines  neuen  Steins  an  die  Stelle  eines  abgängigen,  oder
auf  andere  Weise.

»  5.3.

Ueber  die  Zeitraͤume,  in  welchen  die  Untersuchung  der  Ortsmarken  regelmaͤßig
zu  wiederholen  ist,  haben  die  Gemeinderaͤthe  Beschluß  zu  fassen,  welcher  dem  Bezirkspolizeiamte
  zur  Pruͤfung  vorzulegen  ist.

Bei  Gelegenheit  der  Ruggerichte  haben  sich  die  Bezirkspolizeiaͤmter  zu  uͤberzeugen,
  ob  und  wie  die  Gemeindebehoͤrden  ihren  Obliegenheiten,  bezuͤglich  der  Erhaltung
ihrer  Markungsgrenzen,  nachkommen.

Die  Protokolle  uͤber  die  Untersuchung  derjenigen  Ortsmarken,  welche  zugleich
die  Landesgrenze  bezeichnen,  sind  jedesmal  dem  betreffenden  Oberamt  zur  Einsicht
vorzulegen.
        <pb n="653" />
        531
Nach  vorstehenden  Vorschriften  haben  sich  die  Staats-  und  Koͤrperschafts-Behoͤrden
  zu  achten.
Stuttgart  den  3.  November  1841.

Wilhelm.
Der  Minister  des  Innern:
Schlaper.  Auf  Befehl  des  Könige,
der  Staats-Sekretär:
Vellnagel.

B)  Bewilligung  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  8.  d.  M.
dem  Finanzrath  Vayhinger  bei  der  Zoll-Direbtion  die  nachgesuchte  Erlaubniß
znädigst  ertheilt,  den  ihm  von  des  Königs  von  Preussen  Majestät  verliehenen  rothen
Adler-Orden  dritter  Classe  anzunehmen  und  zu  tragen.

C)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  7.  d.  M.
die  erledigte  Ober-Justizrathsstelle  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  dem  Ober-Justiz=Assessor
  Hölder  in  Eßlingen,  "

dieerledigteGerichts-NotarsstelleinBacknangdemPupilleniAmts-Aktuar

chmid  bei  dem  K.  Stadtgerichte  Stuttgart  zu  übertragen,
die  erledigte  Gerichts-Notarsstelle  in  Heidenheim  dem  Gerichts-NRotar  Jäger
in  Maulbronn,  und

die  hiedurch  in  Erledigung  gekommene  Gerichts-Notarsstelle  in  letzterem  Orte
dem  Amts-Notar  Taxis  in  Dürrwangen,  Oberamts  Balingen,  vorerst  in  widerruflicher
  Eigenschaft,  zu  verleihen  geruht.
        <pb n="654" />
        532

Nach  hoͤchstem  Dekrete  vom  8.  d.  M.  wurde  der  Lieutenant  des  General-Quartiermeisterstabs,
  Schott  v.  Schottenstein,  wegen  andauernder  Krankheit  aggregirt.


Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  von
demselben  Tage  auf  die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Welzheim,  Forstamts  Lorch,
den  Revierförster  Stierlin  zu  Lorch  zu  befördern,  wie  auch

die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Güglingen,  Forstamts  Bönnigheim,  dem
Parkjäger  Zerweck  zu  Solitude,  ferner

vermöge  höchster  Entschließung  vom  10.  d.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei
Reinerzau,  Dekanats  Freudenstadt,  dem  dermaligen  Verweser  dieser  Stelle,  Bozenbardt,


die  erledigte  ebangelische  Pfarrei  Reubach,  Dekanats  Blaufelden,  dem  Pfarr-Verweser
  Kohn  in  Stötten,  Dekanats  Geislingen,  und
die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Frickenhausen,  Dekanats  Nürtingen,  dem

Pfarrer  Günzler  in  Denkendorf,  Dekanats  Eßlingen,  zu  übertragen  gndigst  geruht.


II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.

Deß  Justiz-Ministerium.
Bekanntmachung  der  Uebersichten  über  die  Geschäfts-Thätigkeit  der  Justiz-Behörden  des  Königreichs

in  der  Periode  vom  1.  Julius  18ä0  bis  30.  Junius  1864.  (Mit  Beilagen  A.  bis  L.)

Die  nachstehenden  Uebersichten  über  die  Geschäfts-Thätigkeit  des  K.  Ober-Tribunals,
  der  K.  Kreis-Gerichtshöfe  und  der  Oberamts=  und  Amts-Gerichte  in  dem
Zeitraume  vom  1.  Julius  1840  bis  30.  Junius  1851,  sodann  der  Gerichts=  und
Amtsnotariate  in  der  Zeit  vom  1.  Junius  1840  bis  31.  Mai  1841,  werden  unter
Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  24.  December  1840  (Reg.  Blatt  von  1841,
        <pb n="655" />
        533

S.  27)  andurch  mit  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  Seine
Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom  29.  d.  M.  den  Unterzeichneten
  gnädigst  zu  ermächtigen  geruht  haben,  den  vorgenannten  Behöbrden
Höchst  Ihre  Zufriedenheit  mit  deren  Geschäfts-Thätigkeit  in  dem  verflossenen
Etatsjahre  zu  erkennen  zu  geben.

Stuttgart  den  50.  Oktober  1841.  Prieser.

:8)  Des  Departements  des  Innern.

Oes  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung  einer  Stiftung  in  Ulm.

Zum  Andenken  der  Jubelfeier  der  25jaͤhrigen  Regierung  Seiner  Majestaͤt
des  Koͤnigs  hat  der  Stiftungsrath  in  Ulm,  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Buͤrger-Ausschuß,
  ein  Kapital  von  25,000  fl.  zu  einer  Stiftung  für  Hebung  der  städtischen
Gewerbe  durch  Unterstützung  fähiger  Bürgerssöhne,  welche  sich  in  höheren  Gewerbe-Schulen
  und  durch  Reisen  bilden  wollen,  bestimmt,  und  derselben  mit  höchster  Erlaubniß
  den  Namen  „Wilhelmsstiftung“  beigelegt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  dem  Stiftungsrath  in  Ulm  über  diese
zeitgemäße  Stiftung,  welche  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird,  Ihre  höchste  Zufriedenheit
  zu  erkennen  geben  lassen.

Stuttgart  den  28.  Oktober  1841.
Schlaper.

b)  Bekanntmachung  der  Gründung  einer  Erziehungs-Anstalt  für  Kinder  in  dem  Oberamts-Bezirke
Ravensburg.

Schon  vor  einigen  Jahren  bestimmte  die  Amtsversammlung  des  Oberamts
Ravensburg  einen  Theil  des  Gewinns  der  dortigen  Oberamts-Sparkasse  zu  einer
Exziehungs-Anstalt  für  verwahrloste  und  verwaiste  Kinder  des  Bezirks.  Die  Feier
der  ö5jährigen  Regierung  unseres  Khnigs  wurde  die  Veranlassung,  daß  der  Stiftungsrath
  in  Ravensburg,  auf  den  Antrag  des  Stadtschultheißen  v.  Zwergern,  ein  Ge-
        <pb n="656" />
        534

baͤude  nebst  einem  Beitrag  von  3000  fl.  zur  Einrichtung  desselben  fuͤr  die  zu  gruͤndende
  Anstalt  bestimmte,  und  dadurch  dieselbe  schon  jetzt  ins  Leben  rief.  Seine
Majestät  der  König  haben  der  Bitte  der  Amtsversammlung  Ravensburg,  der
von  ihr  beschlossenen  Erziehungs-Anstalt  den  Namen  „Wilhelmspflege“  beie
legen  zu  dürfen,  gerne  entsprochen,  und  der  Amtsversammlung  Ravensburg  über  die
Gründung  dieser  menschenfreundlichen  Anstalt  Höchst  hre  Zufriedenheit  zu  erkennen
geben  lassen;  was  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.
Stuttgart  den  28.  Okrober  1841.
Schlaper.

o)  Bekanntmachung  einer  Stistung  in  Giengen.

Um  das  Regierungs-Jubiläum  Seiner  Majestät  des  Königs  durch  ein
bleibendes  Denkmal  auszuzeichnen,  hat  der  Stiftungsrath  zu  Giengen,  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  Bürgerausschuß,  die  Summe  von  6000  fl.  aus  dem  städtischen
Stiftungs-Vermögen  ausgeschieden,  um  aus  den  Interessen  dieses  Fonds,  welcher  mit
böchster  Erlaubniß  den  Namen  „Wilhelmsstiftung“  führen  soll,  Zöglinge  der
Universität,  der  Kunstschule,  der  Gewerbekunde  und  der  Land=  und  Forstwirthschaft
zu  unterstützen.

Diese  gemeinnütige  Stiftung,  über  welche  dem  Stiftungsrath  und  Bürgerausschuß
  in  Giengen  die  höchste  Zufriedenheit  ausgedrückt  wurde,  wird  hiemit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  &amp;amp;.  November  1841.
Schlaper.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.

Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung,  die  Verleihung  der  Civil-Verdienst-Medaille  an  den  Schultheißen  Kipp  betreffend-Seine

  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  25.v.  M.
dem  Schultheißen  Kipp  in  Bergfelden,  Oberamts  Sulz,  wegen  des  von  ihm  bei  Er-
        <pb n="657" />
        535

bohrung  des  dortigen  Steinsalzlagers  geleisteten  Vorschubs,  statt  der  ihm,  als  einem
tuͤchtigen  Orts-Vorsteher,  fruͤher  ertheilten  silbernen,  nun  die  goldene  Civil-Verdienst-Medaille
  zu  verleihen  gnaͤdigst  geruht.

Stuttgart  den  10.  November  1841.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Assessorsstelle  bei  den  Eivil-Senate  des
K.  Gerichtshofs  in  Eßlingen  haben  sich  innerhalb  vierzehen  Tagen  bei  dem
K.  Obertribunal  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Revierförstersstelle
  zu  Lorch  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Jartkreises
  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

5)  Die  efähigten  Bewerber  um  die  erledigte  Reallehrersstelle  in  Ehningen,  Oberamts
  Urach,  welche  mit  einem  jährlichen  Gehalte  von  600  fl.  nebst  70  fl.  für  Hausmiethe
gegen  die  Obliegenheit  zu  wöchentlich  28  Lehrstunden  nebst  2  Unterrichtsstunden  in
der  sonntäglichen  Handwerkerschule  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
vorschriftmäßig  bei  dem  K.  Studienrathe  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pupillenamts-Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Stadt-Gerichte
  Stuttgart  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in
Eßlingen  zu  melden.

5)  Durch  den  Tod  des  Amtsnotars,  Amtmanns  Schwarz  zu  Knittlingen
ist  das  dortige  Amtsnotariat  mit  einer  Besoldung  von  325  fl.  in  Erledigung  gekommen.
  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  innerhalb  vierzehen  Tagen  bei  dem
vorgesehten  Gerichtshofe  vorschriftmäßig  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Amts-Notarsstele
  in  Dürrwangen,  Oberamts  Balingen,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen.
bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  zu  melden.
        <pb n="658" />
        536

7)  Bei  der  Regierung  des  Neckarkreises  ist  eine  Canzlei-Assistentenstelle
mit  der  Besoldung  von  600  fl.  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  diese
Stelle  haben  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  Regierung  in  Ludwigsburg
  zu  melden.

".
————  —»öô

Am  10.  d.  M.  sind  die  Rechts-Crkenntnisse  vom  Monat  August  d.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="659" />
        (Beilagen  zum  Regkerungs-Blatk  Nr.  5,  don  1851.)

Uebersichten
über  die
Geschäfts-Thätigkeit
der

Justiz-Behörden  des  Königreichs

in  dem  Etatsjahre  1840—41.
        <pb n="660" />
        Beilage  A.

Uebet

öber
Geschästs-Thätigkeit  des  Eriminab

 

Im  Jahre  1840—  41  wurden

 

 

 

 

und  zwar:  Revisi
im  Ganzen  evisionssachen

waren  kamen  waren  bHievon  wurden  ware

,  -  erledigt:  am

an-  er-  bliebenam  1.  Juli  im  Jahr  somit  im  blieben  *  ¶  Juli

,,»  .  .»  ..41Gaazen  durch  auf  iat  ·  no-  40
hängig:  ledigt:  unerledigt  1310  1840  nnö  unerledigt::  reift  1840
anhängig:  nzu:  lanhaͤngig:  Erkennt-  andere

haͤngig  hinz  nhaͤngig  nise  Weise  anhängn

28

556  499  57  —  2  2  2  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d
In  den  durch  Urtheile  des  Criminal-Senats  des  K.  Ober-Tribunals  erledigten  Revisions-  un
Rekurssachen  wurden  die  Erkenntnisse

 

 

 

 

—
abgeaͤndert:  b  theils  en:
des  Gerichtshofe  in  bestatigt:  imn
gemildert  :  geschärft:  gedndert:
Eßlinggegng  99  80  4  6  189
Töbingen  a9  33  11  5  96
Ellwangen  59  19  5  5  “
Ulm..  ......  49  15  10  4  75
des  fürstl.  Hohenzollern-Sigmaringen'schen
Hofgerichts  —I  —  —  —  –
des  fürstl.  Hohenzollern-Hechingen'schen  Appellationsgerichts
  —  —  —  —  —
—  —
Zusammen  256  147  28  16  ul
        <pb n="661" />
        sicht
die

Senats  des  K.  Ober-Tribunals.
—

 

Administrativ-Fälle  im  Sinne  der  Verfaftungs- 



 

 

Rekurssachen  Urkunde  &amp;amp;.  47.
ievon  wurde
t  waren  eon  wurden  blieben  darunter  waren  kamen  waren  hievon  blieben
ie  ..  .

*  t  ta  i-  anr  spruch-  ama  unP  in  Jhr  i  wurden

·  if:  10—  igt:  unerlebigt:

Run-  anhängig:  bun,  B  unedigtclei  unhingig:  binzu:  enhängig:;,#ebigt-  *
nisse:  eise:

 

 

 

494  522  au45  aL  36  25  1  11  12  11  1
        <pb n="662" />
        Beilage  B.

 

Uebe!

abet

„Thätiakei  Eibil
Geschäfts-Thätigkeit  des

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Prozesse  waren  anhängig:  wurden
—  —
im  Jahre  1840—41  durch  Vergleich  urch
-  neu  Zusammen:  und  *
1.  Juli  1840:  hinzugekommen:  Verzicht:  Wiehieusehe
I
1.ltc.u.nt.!1.  II.  u.  III.  I.  II.  u.  III.  I.  II.  u.  III.  IJmunt
Instanz.  6  —
2  245  „  2  s11  —  65  —  4
l  «  7
i  I
i  !
i  l
Unter  den  im  Jahre  1840—41  neu  anbängis  gewordenen  Prozessen  II.  und
III.  Instanz  waren  begriffen:
1)  Revisions=  und  Restitutions-Prozesse  20.  7
und  sind  eingekommen:
2)  von  dem  Gerichtshofe  in  Eßlingen  21
5)  —  —  —  —  Tübingen  53
4)0  —  —  —  —  Ellwangen  87
5)  —  —  —  ——Ulm.  .  96
6)  —  —  fürstlich  Hohenzollern'schen  Hofgericht  in  Siamaringen  .  18
7)  —  —  fürstlich  Hohenzollern'schen  Appellations-Gericht  in  Hechingen  4

266
        <pb n="663" />
        icht

Senats  bes  K.  Ober-Tribunals.

 

 

 

 

 

 

 

 

ir  .-ledigt:
  giengen  unerledigt  in  das  Jahr  1841—42  über:
—  —
pvurch  Erkenntnisse:  in  der  Verhandlung
Summe:  spruchreif:  «  Summe:
formelle:  materielle:  l  begriffen:
I.  II.  u.  III.  J.  II.  u.  III.  I.  HII.  u.  III.  1.  II.  u.  III.  J.  II.  u.  UI.  .  u.  UI.
i
I  59  —  151  11259  1  52  —  2001
1  1

 

 

 

 

1
In  den  durch  materielle  Erkenntnisse  erledigten  Civil-Prozessen  II.  und
Il.  Instanz  wurden  von  den  untergerichtlichen  Erkenntnissen:
bestätigt  .....  106
abgeändert  13333
theils  bestätigt,  theils  abgesndrrtrtrtrtr  7
als  nichtig  aufgehoben  .

131
        <pb n="664" />
        Beilage  C.

Geschäfts-Thätigkeit  —

Criminal-Prozesse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

½
Gerichtsstellen:  waren  anbängig:  wurden  erledigt:  ti
tin
  der  i
«m.kamenneue  -»vukchWeg-dukchEk-  ·m  andlus
1  hinzu:  Sasammen:  weisung  2c.  kenn#eniß  2c.  Zusammen:  Mn
sisrsisfi,[iüchruür  «
Instanz-  ·  1
Eriminal-Senat  des
Gerichtshofs  in  3
Eßlingen  14oH  0Sf%%  6
9
Tuͤbingen  EEIEIIXIEIEIEELEIEEIE
Ellwangen  2%  Heosht  3  1/2  5  64%%%  6„
*iie
Ulm  .  .  ..  76  4  5710  7  5¼#  48  628  5%—0%
Busammen  .  aoss  302787  286s5286  s16  sir  282776  281  soos  sos  165
1
        <pb n="665" />
        icht

enate  der  K.  Gerichtshöfe.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

berledige  Von  den  im  Jahre  1840—41  durch  die  Eriminal-Senate  der  Gerichtshöfe
—  abgeurtheilten  Personen  wurden  verurtheilt,  und  zwar:
ruchr
Ureff:  Zusammen:
W  —
N.  N  zu  der  Strafe
der  Dienst-  zur
von  dem  Eriminal-Senat  des  Gerichtshofs  zu  Entlassung  Todes=·
  oder  Dienst-  strafe:
Entsetzung:
Eßlingen  18  —
1—  6z90  Tübigen  14  —
Ellwangen.  52  1
—  85  3  Ulm  s  ·  o  ·  o  ·  O  10  1
+
581  Zusammen  94.  2
1—
.191ne##n  an  dle  Criminal-Senate  der  Gerichtshöfe  gelangten  Rekurssachen  wurden:
2
182  6  die  bezirksgerichtlichen  Erkenntnisse  der  Rekurs
von  dem  —4
Criminal-Senat  abgeändert:  Wbeiss  auf  endere

 

 

 

bestaͤtigt,  Weise  Zusammen:

"1  t  ls  *
gemildert:  geschaͤrft:  ab  4  erledigt:

 

des  Gerschtshofs  zul  bestätigt:

 

 

Eßlingen  50  31  11  6  9  107
Tübingen  21  50  10  15  14  88
Ellwangen  8  24  1  15  13  61
Ulm  .  ..  12  22  3  9  7  55

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusammen  911  107  25  45  43  509
        <pb n="666" />
        Bellage  D.

von  den  Eriminal-Senaten  der  Gerichtshöfe  in  ——

uebt

 

 

 

 

 

8  Zahl  derselben

E  —  —
E  Verbrechen  oder  Vergehen.  im  im  im  im
S  Neckar=  Schwarz=  Jart=  Donau'
S  kreis.  waldkreis.]  reis.  kreis.
1|Abtreibung  der  Leibesfrucht  2  —  —  —
2  Amts-Erschleich  ung  ......  1  3  —  —
3,Anmaßung  eines  öffentlichen  Amtes  —  2  1  —
4|  Auflaufn  —  —  —  —
5Aufruhr,  Meuterei  der  Gefangenen.  —  —  —  —
6Aussetzung  huͤlfloser  Personen  1  —  —  —
7  Veleidigung  der  Amtsehre  13232  117103  91
8  —  Magjestät  oder  der  mMitzi  de

Königlichen  Hauses  —  2  —  —

9  Befreiung  von  Gefangenen  17  15  14  1
10  Beschädigung  durch  Verlehung  fremder  Etheiwoist  1  1  —  —
11Beschaͤdigung  ekemden  Eigenthums  ...  3  6  4  7
12Bestechung,  aktive  .  ......  48  30  39  29
13  Bestechung  (passive)  im  Ante  1  5  —  2
14%  Betrug  50  31  35  22
15|  Bettelei  12  1  6  5
16  Blutschande  —  2  —  2
17  Brandstiftung.  2  5  5  1
18  Diebstahl  179  100  124  111
19  Doxppelehe  —  —  —  —
20|  Drohungen.  11  5  14  10
21|  Ehebruch  JI(  5  2  1  —
22Ehrenkränkuga  82  56%
25  Entführung  .......—  —  -—  m
24  Erschleschutg  des  *7  .......  2  5  1  5
25  Erpressung:  .  .......  9  4  5  1
26  .  .  —  1  —  2
27  Fahrlassi  iges  e  .  .  4  15  4  E
28  schung  .  .  38  36  36  50
29  Feuer-Verwahrlosung  2  —  —
50N  Geschenk-Annahme  5  5  1  5
31Graͤnz-Verfaͤlschung  und  Verräckung  —  1  —  —
32  Hoch-  und  Landes-Verrath  —  —  —  —
53  Jaunerei  .  —-  —  ·-  —
54  Kindsmord  .  2  —  2  128.
35  Kürper  Verlegung  85  56  4  a8
36  Kuppelei  .  2  1  —  1
37  Lan#feiehensbruch.  6  1  1
58Landstreicherei  20  11  16  16
59  Meineid  2c.  .....  7  3  6  L
40)  Menschenraub..  —  —  —

 

 

 

 

 

 

—

—  —

##
E□.

 

#  □
#  G  —

 

S
        <pb n="667" />
        V·

cht

I
li,

END-«  abgeurtheilten  Verbrechen  und  Vergehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  verstlben
S  .  .  .
T  Verbrechen  oder  Vergehen.  #  —  *
—  kreis.  wal  ldkreis)  kreis.]  reis.  ½  sammen.
n  —  —
—  der  Amts  ·  Gewalt  5  —  —  —  5
s  ünsterbre  en  ..  ..  5  1  —  —  4
N#  bthigung  echen  4  7  —  3  14
geier  und  Verführung  Ummändigerne  zur  ünzicht  24  1  5  12
....  1  2  —  1  4
5*5)#r  echnungefillchung  ·  2  5  2  3  1
6  Nestsetzung  7  6  8  9  50
"“  ellt  eines  Verwiesenen  —  2  2  2  6
Selbst  sthülfe  1  2  —  1  4
toͤrung  der  Ausübung  öffemlicher  Rechte  —  —  —  —  —
toͤrung  des  Hausfriedens  4  5  1  1  9
trafbare  Handlungen  an  dem  Stande  einer  er  Person  —  —  —  —  —
aͤuschung  bei  Amtshandlungen  .  .  10  11  9  4  54
ih  Todischla  ag  ·  —  1  —  1  2
*“6  verschuldet  durch  r**-“  *
Alehung  oder  in  Raufbaändelln  4  2  5  1  10
9  Toͤdlung  aus  Fahrlaͤssigkeit  3  5  1  4  13
ig  Ueb  berschreitung  der  Begraͤnzung  12  4  11  4  31
60  Unbotmäßigkeit  19  15  25  16  71
lneerlaubreß  Verbindungen.  —  —  —  —
#Snterschlagung  36  16  15  18  85
6  Verabredung  zum  Ungehorsam  1  —  —  —  1
6  erbistung  *  -*  —  —  2  —  2
d  eimlichung  der  Geburt  .  —  4  1  1  6
6  Verkürzung  öffentlicher  Einzüft  6  A  1  —  11
Verlassung  des  Amtes  .  —  —  —  —  —
gerlaͤumdun  .  4  2  13  5  24
9  Verlezung  amtlicher  Bekanntmachungen  und  Siegel  —  —  2  —  2
20  Verlehung  der  Amts-Verschwiegenheit.  –  2  —  —  2
1  Verletung  besonderer  Dienstpflichten  bei  Beamten  8  11  —  —  19
eßgleichen  bei  den  zu  offen  ilichen  Vertichtungen
à„  aufgestellten  Personen  2  12  4  12
3  Wald  dercesse  .  s·  2  12
*.  n  s  14l  unzucht  .  —  1  *  T  L
7  Wderschliche  Gefangenhalten  .  14
idersetzun  ng  .  28  26  82
Wilderei  und  Veriehuns  des  "  5  5.  2  1#2
I  Zzei  ldgtgeben  «  —  —  —  r
Zw  weib  ampf  7-*§*“.n.¼  2  —  —  —  2
Summe.  9153  640655  549  2757

 

 

 

—
        <pb n="668" />
        Beilage  E.

uebe!t- 



 

 

 

 

 

 

 

 

ber
ul
Geschaͤfts-Thaͤtigkeit  der  Cibl
8  —
4
ss„———
waren  anhängig;  wurdss
Gerichtsstellen:  -  -  ch  Et·
Juli  im  Jahre  1840—41  durch  Vergleich  durch  Ruhenlassen  bur
am  1  *  neu  und  bis  zur  —  —
1840  hinzugekommen:  Summe:  BVerzicht:  Wieder-Aufnahme:  formellet  1
·  l--l»  .
1.ln.su.1n.1.n.u.nt.  1.  in.  T  .  —  T  I.  .  u.
Instanz.  .
Civil-Senat  des  Gerichtshofs
  in  i

I

Eßlingen  9  206  291  2468  9  42  —  1  3
Tuͤbingen  57  96  22  2031  377  5  43  1  1  2  554
Ellwangen.  118  1505  8321672  *  57  s  33
Ulm  6ul  58#P6  /  207  392  440%  4Z  —
Zusammen  245]  509  200  ]  956  1909  79  191  1  9)  2
        <pb n="669" />
        gcht

Senate  der  ·  e.
K.Gertchtshöf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Snk  ure=  Hrozel  (eledigt:
  giengen  unerledigt  in  das  Jahr  1841—42  waren  #anhängig:  A#en  ha
über:  1844—42  über:
dntnise.  in  der  wurden  bei  well!
en  nur  in  der
—  —  spruchreif:  Verhandlung  am  in  Fabre  er-  spie  vᷣurifi-  Verhend
#  d  Ikgxkgsåsssss
«!1.u.1n.  I.  )u.  u.m.1.  lu.  u.1n.  kommen:  aises,  (begrifen
—  aussteht:
1Pr  100  206  2  4  57  188  262  7  5  12  2  1  9
43  90  204  2  19  55  97  175  1  —  1  1  —  —
47  197  597  3  4  118,  150  275  8  —  8  —  5  3
e4  111—  1  1  ——  —
v15  /  SÖ§FT’  LSS  7NTTNSTÖITNTT  N  GNNNTTH’T:

 

In  den  durch  materielle  Erkenntnisse  erledigten  Eivil-Prozessen  II.  und  III.  Instanz
wurden  die  untergerichtlichen  Erkenntnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

von  ivil-  d  theils  bestaͤti  t,

dem  Civil  Senait  "4  Gerichtshofs  bestätigt:  abgeändert:  theils  abgeän=  Kusgehoben:  Zusammen:
dert:

Eßlingen  ....  68  15  9  8  100
übinen  60  15  14  5  90
llwanggen  120  51  15  21  197
Ulm..........  87  28  7  —  122
Zusammen  545  87  45  32  509
        <pb n="670" />
        Beilage  F.

Geschäfts-Thätigkeit  des  ehegerichtlichen  Senats  des  K.  Ober-Tribunch
Militärpersonen,  so  wie  der  eheger

 

 

 

 

 

 

 

 

—
S!t
»  —-Ehegerichtliche
  Senate:  waren  anhängig:  wurden  erledigt:  r
am  n  Jahre  durch  den  Tod  durch  Ver-  duzsch  th  urch  1
·  1840  —  41  .  "  ,  U.Ucnacn,nl
1.  Juli  neu  hinzuge  Summe:  der  einen  söhnung  der  resp.  bis  auf  zun  *—
1840:  kommen:  Partei:  Ehegatten:  Wiederanrusen:hebungdeldes
  Ober-Tribunals  10  11  21  —  —  5  4
des  Gerichtshofs  in  Eßlingen  90  64  144  2  13  1  a0
—  Tuͤbingen  63  59  122  2  7  14  5
—  Ellwangen  29  13  42  1  —  —  12  4
—  ulm.  24  19  45  1  4  2  10%
4
Zusammen  216  156  372  6  24  22  10
        <pb n="671" />
        icht

"  Ehegerichts  für  die  Einwohner  der  Residenzstadt  Stuttgart  und  für  die
en  Senate  der  K.  Gerichtshöfe.

 

 

 

 

 

 

 

 

-.  «  "-  ·
wistigkeiten  Dispensationen
--.  Zahl  der
iengen  unerledigt  in  das  Jahr  aufgehobe-  ,Q  ·
s«--.2.»  Ep.-;s.ss;Esx-DJME-ks-,
»b«  metmssthavermsse  von  der  von  der
burch  in  der  Verten  der  der  dreimaligen  arauerkstt:
*-  Summe:  Kpruchreif":  Verhandlung])  Summe:  LS9Verwandt=  Alters=  ([Hroklamation-  1:
cnntnig:  begriffen:  schaft:  Ungleichheit:
9  —  12  12  4  7  5  5  —
17  75  15  56  71  40  57  29  3  —
2  57  7  58  65  42  z0  50  1  —
7  20  2  20  22  27  21  11  —  —
2  —  15  15  11  20  5  —  —
zi  187  24  161  135  124  13556  73  7  —
1  .
l

 

 

 

 

 

 

 

 

m  Fu  den  103  Faͤllen  der  Scheidung  oder  Aufhebung  der  Ehe  erfolgte  die  Aufloͤsung  des  Ehebandes
olgenden  Gründen:
—

 

 

 

 

 

#  bobarr  —]½
bei  d  .·  licher  Weige-  wegen  wegen  Detrug  wegen  aus  anderen  4
em  ehegerichtlichen  Senate  wune  Bekl.,  Chebruchs:  bei  E  Impetenz:  Eründen:  Zusammen:
Gobin  ten-4

eg  Der-ribunals  ...  .  2  2  —  —  —  4
erichtshofs  in  Eslingen.  .  23  13  1  1  2  40
übingen  23  4  —  1  4  32
—  Ellwangen  8  4  —  —  —  12
—  Ulm  v  o  10  5  —  —  —  15
Zusammen  66  28  "  2  6  103
        <pb n="672" />
        Beilage  G.

nebel

über

Geschäfts-Thätigkeit  des  Pupillen-Senats  des  K.  Ober-Tribunals,  als  Pupillar-Behhm
Eremten  erster  Elasse,  so  wie  der  Pupillen-Sel-  »

 

Zubringens-Inventare  und

4
Curatelen  und  »

 

 

 

 

 

Ebepakten:  Verlassenschafts=  Theilungen:  Administ  ationin
Pupillen-Senate:
waren  zus  wurden  blieben,waren  zu  wurden  lieben  waren  zu  T
·  rück-  „  ·  uner-  beauf-  uf:
erledigen:  erledigt:  staͤndig:  erledigen:  erledigt:  ledigt:  sichtigen:  a
des  Ober-Tribunals  4  2  2  37  16  21  36
des  Gerichtshofs  in  Eßlingen  5  s  2  1  25  11121  s536
—  Tübingen  1  1  —  8  8  1  11
4
—  Ellwangen.  5  2  3  17  11  6  55  v
—  ulm.  2  2  —  14  7  7  42  *  #
Zusammen  17  10  7  100  55  47  175  7.
        <pb n="673" />
        ir  die  Mitglieder  des  K.  Hauses  und  die  in  der  Refidenzstadt  Stuttgart  wohnenden
K.  Gerichtshöfe.

7  .  .-«
  «»«  ·  Bezirksgerichtliche  Pflegschafts-Gesuche  um  Vermd-Curatel=
  und  Administrations-Rechnungen:  Tabellen:  zens  Ausfolger
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        Beilage  H.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Geschaͤfts-Thaͤtigkeit  der  Be  rksgerich
schaͤfts-  Thaͤtigkeit  der  Bezirkogenn
In  den  sch-Unrersuchungen
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Bezirkegerichte  1  ledigt:  Phie  vabi  4
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I.  Im  Reckar-  #
Kreis.
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Backnang  158  177  335  65  59  155  257  14  84295  10  145  6
Besigheim.  10  184  1  57  51  96  184  2  8259  10017
Böblingen  2148  170  20  àa1  92  159  1  1021113  88  l
Brackenheim  29  144%  175  12  55  78  15  12  18  26457|107
Cannstadt  19  150o09  12  24  98  154  6  21017  75%
Eslingen  82221  505  37  542004  2  10  á8  128  35
Heilbronn.  34300  334  43  67  192  302  15  11  0231155  m
Leonberg  52  127159  22  45  78  15  10  42151  96
Ludwigsburg.  507  2ä2  299  27  70  158  255  52  11589  2058  3
arbach  65  1501  3129  26  186  9  18  559  88  171
Maulbronn  70  136  2  28  57  77|  13  511196  15  70  f6
RNeckarsulm  565723  55  50  5  81  2781  177  101
Stuttgart,  Cri-  5
minalamt  753852  905  1799  1564447  5  40%995169  626
Sturtgart,  *
Stadtgericht  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Stuttgart,  Ober-  so
amtsgericht  59  170229  12  5124190  15  26285351  58
Vaihingen  92  102  19  29  50  107  66  2  26258  -½%%
Waiblingen  50  1  11  4  40  95  9  911  208  96  112
Weinsberg  108  272  880  96  63|154  15  18  49  2466  l149  317,  5
Summe996  50  6¼46  011  252542052  1688  361L  6513  278027535  .
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        icht

!  Fache  der  streitigen  Gerichtsbarkeit.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

e  Civil-Prozesse  Gant-Prozesse
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68  48  122  f17088  46  A1  §o  20  57  56  16
13  24%  1443  104  47  16  7  6  13  5  6  4
m%¼%  54  25  7  s  7  15  7  7  1
m  nsde  87  23  93  esf6  (122  28  7  5  16
155  46%251  2  180  42  55  15  35  438  25  11  12
56066  30  135  66  143  27  10  11  3  12  12
aul  e  1487/  81  699  324%  6  122  .  6
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ssf§  3ö1%%  7  10  3  19922  166—  6
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965  25555  1818  802  897  272  426  687  241  191  1  265
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1840  sgektommen:  ten:  tos:  gerichis:  suchungen:  handelt:  handeln:  digten:
II.  Schwarzwald-Kreis.

1
Balingen  126251157  14  36  70  120  24  2153259  92  157  1
Calhwo  22  155  175  11  32  1090  152  14  9  177  99  78  il
Freudenstadt  71  1622535  15  52.  80  27  13  88  208  121  87
Herrenberg  55144  35  35  77  15#7  7  25221  164  57  154
Horb  15%1ä1156  39  51  68  138  4  14¼195  811  114
Nagold  48  158  10  31  85  126  7  73  140  99  41  5
Neuenbuͤrg  56242  288  18  45  175  256  9  55.2565  141424  5
Nürtingen  1271811408  52  17  1111180  32  96  266  132  134  350
Oberndorf  2102  12  32  61105  4  14  91  64  18
Reutlingens330zäs26  55/0  5  26322  13
Rottenburg  20  1785  17  48  92  157  2  16  246  166  81  5
Rottweil  8829  212  33  43  114  180  15  7  252  97  135  55
Spaichingen.  21139  30  50  55  13  7  19175  110  65  8
Sulz  .  ..  26  77102  14  56  59  89  10  3121  62  59%
Tübingen.  5392721  1  37  66  1624265  18  28  845  166  179  js
Tuttlingen,  44%  1781  222  34  45  12  11  10  811  205
Urach  52])  18  Zlsseteolm  #□ä  60  15
Summe0NSTNMWGFIT  STECESHSOA
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        lien:  Civil-Prozesse  Gant-Prozesse

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1840:  —A  Verzicht:  1840:  gekommen:  Verzicht  :  weisung  :
l

PS  100187287  66  1520653  1649  6  14  29
uis  uSs  éT.  .51  8  27  535  19  11  5
inr  91916051  15  9  29  38  24  6  8
6%  i  72  532  5817  7  8  1525  138  1  à4
l  25%  2022227148  55  4  5  6  9  2  6  1
s4638  125163  78  57  53  22  57  s  26  17  16
mils  1210  253  352  4  25  27116  3  5
mmi6  125/169  66  GConn  22  1171%  8
s  62  20|  26314%  %%  7  10  17  1  12
m½m  202  52%  1  70  4  5  9  4  1  à
MW  1566  %  711  7J7  il  —.
us2  Sl  55%%255  176  109  6  127  6  2  19
us  20  6577763  26  1  11  i  1  1  ——
#S  76  87  165  78  52  53.  111111  22  6  9  7
;2231  6s4  2111  285  140  909  éooÖ  26  5  14  7
s229  llss  "729  2  12  14  8  5  5
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Untersuchungen  Von  diesen  Angesh
blieben  uner  ten  un  2
Bezirksgerichte:  waren  anhängig:  wurden  definitiv  er  ledigt:  ledigt:  gisuehen  wurden  bei-·
  die  Zahl
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III.  Im  Jart-Kreis.
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Aalen...7415-420837  56  8  1357  1558368  28
Crailsheim  24  1532  556  42  20  8551#5  8  5  84  75  99
Ellwangen  271225  5  57  35  152224  16  10  283  117  166  5
Gaildorf  20199219  40  5566  209  1  9270
Gerabronn  7154444  51  251156|171  52  2556  9244
Gmünd  153  256  56  52  107|  1905  5  58273  72201  lih
Hallss  Ss  269  505  4/27  2S0é“6
Heidenheim.  2619125  45  46  10  4  26267  12744  3
Känzelsauis  o  255291  4166158264  991  18  Siß55
Mergentheim.  364%  206438  27  52  116  195  5  àaoa2566%%  41
Neresheim.  344  26  4  7312  5  —  71  999
Oehringen  58261299  46  79  58  285  8  81  337  157  180  5
Schorndorf  61171  45  64  110  218  22  38281437
Welzheim.  —  ————  29  56  1453228  1  4  198  172  26
Amtsgericht  Ne-  6
reshein  ——————————  ———  =
Summe46206  56  65511L  1533  132455  1755  17557  11
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        igten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Civil-Prozesse  Gant-Prozesse
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blieben  |  -  blieben
nicht  am  im  Jahre  durch  Ver-  unen  am  im  Jahre  durch  Ver=  durch  Er.  unerzustet..
  Juli  Wn—-  Summe:  gleich  oder  —*  Er-  ledigt.  Juli  iie  Summe:  gleich  oder,-kenntnißledigt:
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7  67  232  299  197  12  90  7  11  18  2  5  15
24  58  128  16  86  4  58  8  412  8  5  1
17o  101  265  556  156  105  95  5  12  17  7  5  5
102  15100%1  52  17  2  19  21  —  10  11
2  915  3006  398  278  78  42  8  8  16  5  8  3
10o2  195297  181  67  s9  37  36  73  26  34  13
*  96261  357  199100  58  14  26  40  14  11  15
10  28  1442170  9/  57  59  21  19  50  29  —  11
216  àd?  314  556  26  12  22  34  22  2  10
ui  iou  838932071  68  4  10  6  3
*  96  148.  245  8  21  1538  10  7  17  —  —  17
186  1217  21  99  133  21  32  55  17  25  11
8  65s5  177  242  108  56  78  17  54  1  18  29

09  si  140  231  116  38  77  16  17  33  8  11  14
D#  11  sd  !  4  20  1  6  4  2  1
6  1079  3215  292  25497  1853  260  5  1549  155  159
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        1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Untersuchungen  4  7.  Von  diesen  Angeschten
  Un-  l
..  .«  blieben  uner=  Rersuchun-Bezirksgerichter

  waren  anhängig:  wurden  definitiv  erledigt:  ledigt:  gen  betrug  wurden  der  Uoll
*  hnm  im  Jabre  a  durch  Erkenntniß  heran  h,  bis  zum  noch  zu  foe  eo  Vboers  nicht  –%

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1840:  geremmen:  ien:  bos:  gerichts:;  suchungen:  handelt:  handelnedigten:  -

IV.  Im  Donau-Kreis.


Biberach.  .  16  171  187  566  8618222  s  272  128  14  6
Blaubeuren  4  68  63  11  16  34  60  1  2  71  5%  2%
Ehingen55  98  /  25  9  a114  5  18  ss3s  4
Geislingen29y  :  18  1
Göppingen45  242  287  56  66  0  22  6295553  17  65
Kirchhemem  254%  2  16%  26  81123  5  4  18353220  65  4
Leutkirch  9  129  138827  %  1  76108  6,
Münsingen  9  86  955  19  32  56827  4  à15  —  5
Navensburg  30  569  501382717  t3/2999E
Riedlingen65  1565  30  3743  110  42%%%2%
Saulgau.  16  95  109  21  18  6201  2  653  70  B5  5
Actnans  àau  1289  170  23  28  96  147  8  15  186  17  69  5
..  182282!-6.62  53119234  4  8270  2  65ö
*  .  11121132125675123  4  5  156  66  90  i5
Wangen  5  81  84  17  20  46  85  —  1  91  37  54
Wiblinger  i  13373  26  78122  53s  1217%%  636
Buchau  1  29  30  11  z  13  27  1  2  40  19  21  l
Obermarchthal  2  4%  56  7  22  15  11—  50  15  55  5
Scher  7  92  99  12  264  5  90  5  a17  2#u.  46.
Summe  05  2272  2677  502  664  1242  4  73  196  5199  1629  1570  r
Haupt-Summe29647  11454  14581  22062982926  12115  5831685  6222  85427880
        <pb n="681" />
        *
)!
3  #  Civil-Prozesse  Gant-Prozesse
«  ihtend
ung  waren  anhängig:  wurden  erledigt:  blieben  waren  anhängig:  wurden  erledigt:  blieben
:  uner-  unernicht
  am  im  Jahre  durch  Ver-  6Q  gaaanm  im  Jahre  durch  Ver=  durch  Er-  »-Wfkekz1.JuliHJZHXSummcgteichovck
  Isssnsr  Umr-1.JuciDREI-«Summe:gtxichpv«1k;ng1esg«d-gt.
184o:g·kommmz  Verzicht:  1810:  gekommen:  Verzicht:  weisung:
#  66  179  245  71  50  7  14  21  12  8  1
61  16  82  98  61  28  9  5  18  21  1  13  7
166%  106  1556%  25  55  1  7  8  7  1  —
zs  20  178  188  124  61  13  23  25  46  13  17  16
9  268  282  102  4Z%  7  1926  12  7  7
"1  6  60  117  177  108  27  42  6  17  25  9  9  5
23  111116  127  82  56  9  1  14  15  5  7  5
115  6  85  839  68  14  7  2  8  10  8  2  —
5108  259  158  40  61  5  2  7  —  5  à
6  55  1512065  25  27  2  2  4  1  1  2
#ol  57  8  121  68  36  17  1  4  5  —  4  1
8  47  142  189  107  33  49  4  8  12  5  4  3
15146  161  118  26  16  9  12  21  17  1  5
ro  20  149  169  112  40  17  —  6  6  5  1  2
u7  L109  126%2  2  4  6  5  2
*  13  1277  190  1536  59  15  6  10  16  10  5  1
9  64  73  63  3  —  5  5  1  2  2
F  5  109  112  80  138  4  2  9  8  6  1  1
A  4  2  2  4(—  1  5,  E
5  —i  —-———————————.———
3———————————.——  ——
        <pb n="682" />
        weilage  1.  --Uebet



 

 

 

 

 

 

über
von  den  Bezirksgerichten  in  dem  Etat
—
7  Verbrechen  oder  Vergehen.  in  #  dsiten  +
3  W—
1  Ausgeben  falscher  Münzen  1  —  —  2
2  Beleidigung  der  Amtsehre  65  48  29  91  255
5  Beschädigung  fremden  Eigenthums  7  11  5  10  5
4  Betrug  37  27  25  a1  188
5  Bettelei,  erschwerte  13  10  15  4
6  Diebstahl  599  291  516  à27
7  Ehebruch:.  10  4  1  9  2
8  Ehrenkränkung  225  147  177  391  938
9  Exrschleichung  des  Bürgerrechts  2  —  1  1
10  Fahrläßiges  Schuldenmachen  17  20  5  15  öl
11  Fälschung  49  48  45  55%½%
12  Feuer-Verwahrlosung  1  1  4  7  1
13Graͤnz-Verfaͤlschung  und  Verruͤckung  4  4  2  5
14  Korper-Verletzung.  45  27  56  5  6
15  Kuppelei.  —  —  —  2
16  Landstreicherei.  ss  34  26  48  115
17  Mißbrauch  der  Amtsgewalt  "44  —  —  —
18  Räückkehr  eines  Verwiesenen  1  —  —  5  s
        <pb n="683" />
        icht
e

rre  1840—41  abgeurtheilten  Verbrechen  und  Vergeben.

 

 

 

 

 

 

 

M.öM0.o“*“  Zahl  derselben
9  Verhrechen  und  Pergehen-  —MJ  —
1  ——  .........  7  10  10  5  32
r0  Störung  des  Hausfriedeesess  7  7  7  10  31
rr  Ueberschreitung  der  Begränzung  36  27  26  35  124
22  Unbotmäßigket  85  41  40  19  185
2:5  Unterschlagng  87  55  46  6o  256
75  Verlaͤaumdung..  61.  z8  58  61  s
2:5  Verletzung  amtlicher  Bekanntmachungen  und
Siegel.  1  2  1  1  5
6.  „Verletzung  eidlichen  Angelöbnisses  1  1—  1  "
2?Verlehung  besonderer  Dienstpflichten  bei
Beamten.  2  —  4  16  22
23Wald-Ercesses  56  52  7  18  113
29  Widersezuna  mi1436  5%  31  31  1357
50  Wilderei  und  Verlehung  des  Jagdrechts  7  5  8  16  34
31  goll  Vergehen  —  —  —  1  1
Summe  1438  939  9251
        <pb n="684" />
        Beilage  K.

Ueber

 

 

 

über

Geschäfts-Thätigkeit  der  Bezirksgerichte  in  Beziehung  af

Zubringens  Inventare  und  Ehepakten)  Verlassenschafts-Tbeilungen  von  Sn

von  Exemten  zweiter  Classe:  Eremten  zweiter  Classe:  uon  Exemt

—
Bezirksgerichte.

waren  wurden  blieben  waren  wurden  blieben  waren  3

zu  erledigen:  erledigt:  unerledigt:  zu  erledigen:  erledigt:  unerledigt:  beaufsichtigen

..

I.  Im  Reckarkreis.

Backnang  2  2  —  2  2  —  6
Besigheim  —  —  —  5  5  —  10
Böblingen  3  1  2  5  1  2
Brackenheim  3  2  1  5  5  —  –
Cannstadt  2  1  1  2  2  —
Eßlingen  1  1  —  5  3  —  13
Heilbronn  2  2  —  1  1  —
Leonberg  —  —  —  5  4  1  12
Kudwiigsburg  17  15  2  21  13  38
Marbach  —  —  —  5  3  —  10
Maulbronn  3  3  —  4  3  1
Neckarsulm.  4  4  —  9  6  5  1
Stuttgart  —  —  —  1  1  *  4
Vaihingen  1  1  —  1  —  1  6
Waiblingen  3  2  1  3  2  1  8
Weinsberg  —  —  —  —  —  —  5
Stadtgericht  Siur  ·

gart  14  11  3  54  48  6  12—
Summe  55  45.  10  113  95  25  245
        <pb n="685" />
        sicht

die

das  Inventur=  und  Theilungs-,  auch  Vormundschafts-Wesen.

 

telen
weiter  Classe:
9  —  —

Curatel-  und  Administrations-Rechnungen  von  Exemten  zweiter  Classe  und
von  Nicht-Eremten:

 

 

 

 

berten  auf-  blieben  zu  waren  waren  wurden  wurden  blieben  blieben
·  beaufsichtigen:zurevidirenxabzuhörenx  revidirt:  abgehört:  zu  revidiren:]|]  abzuhören:
—.
—  6  487  677  361  44  126  635
1  9  422  418  596  553  26  65
1  1  289  392  233  295  56  99
–  —  284  521  215  130  69  591
—  —  317  585  287  250  50  155
2  15  355  411  556  411  —  —
2  —  514  565  484  540  30  25
3  9  207  572  195  257  14  115
1  37  544  574  504  488  40  86
1  9  451  480  100  —  551  480
—  1  199  185  176  176  25  9
—  1  515  662  559  529  156  535
—  4  131  475  151  95  —  380
1  5  40  46  400  396  4  66
—  8  554  556  267  52  287  484
1  4  207  291  187  104  20  187
—  114  284  565  268  420  16  145
22  223  6144  7971  4916  4518  1228  3653
        <pb n="686" />
        Bezirksgerichte.

Zubringens-Inventare  und  Ehepakten
von  Eremten  zweiter  Classe:

Verlassenschafts-Theilungen  von
Eremten  zweiter  Classe:

 

waren

zu  erledigen:

wurden

erledigt:

blieben
unerledigt:

waren

zu  erledigen:

wurden
erledigt:

blieben

unerledigt:

Cura
von  Exeinti
—

waren  zu

beaussichtigen  .

 

II.  Im  Schwarzwaldkreis.


Balingen
Calw.

Freudenstadt  %
Herrenberg

Horb.
Nagold

Neuenbürg
Nürtingen
Oberndorf

Reutlingen

Rottenbunrg

Rottweil

Spaichingen
Sulz  s  .

Tübingen
Tuttlingen

Urach

*  s
·  l

Summe

 

 

 

J  lllxllueunulesssnn

—
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E
        <pb n="687" />
        tlin  «  Curatel=  und  Administrations-Rechnungen  von  Eremten  zweiter  Classe  und
witer  Classe:  von  Nicht=  Eremten:
herten  auf.  blieben  zu  waren  waren  wurden  wurden  blieben  blieben
beaüfsichtigen:  zu  revidiren:  uhören:  revidirt:  abgehört:  zu  revidiren:  abzuhören:
—  —  —
1  2  147  534  147  333  —  201
—  10  304  351  169  309  135  42
—  4  441  654  417  407  24  247
—  6  413  569  415  655  —  16
—  2  268  268  268  186  —  82
—  2  181  262  181  221  —  41
—  4  284  332  2284  276  —  56
1  9  431  366  564  6  67  560
—  3  377  498  377  498  —  —
—  8  54  175  64  36  —  139
—  8  409  586  299  586  110  —
—  5  5  7  5  5  —  —
—  2  232  282  223  215  9  19
5  296  388  296  338  —  —
—  12  305  510  282  584  25  126
—  4  219  01  219  521  —  80
–—  8  304  438  2900  422  1  16
4  90  4668  6317  4286  4892  382  1425
        <pb n="688" />
        Jubringens-Inventare  und  Ebepakten

Verlassenschafts-Theilungen  von

Cura

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

von  Exemten  zweiter  Classe:  Exemten  zweiter  Classe:  von  Exemlt-Bezirksgerichte.

waren  wurden  blieben  waren  wurden  blieben  waren)  »
buetledigemetlebigtsunerledigtszuekledigenxerledigt:uuetlebigtx  beaufsichngew
III.  Im  Jaxtkreis.
AsMalen:  1  1  —  2  1  1  7
Crailsheim  .  4  5  1  2  —  2
Ellwangen  2  —  2  5  5  2  7
Gaildorr  —  —  —  2  1  1  6
Gerabronn  .  5  5  —  11  9  2
Gmünd  —  —  —  1  1  –  1
Halll.  4  3  1  16  10  6  145
Heidenheim  2  1  2  1  1
Künzelsau  3  1  2  2  2  —  1  3
Mergentheim  ..  2  1  1  15  10  5  2
Neresheim  .  ..  —  —  —  1  —  1  6
HOehringen  .  2  2  —  8  6  2
Schorndorf  —  —  —  7  5  2
Welzheim  ...  —  —  —  —  —  —
Amtsgericht  Neresheim
  ....  —  —  –  1  —  1  —
Summe  25  17  S.  75  49  26  9
        <pb n="689" />
        —  —
kien

„weiter  Classe:
—  .

Curatel=  und  Administrations-Rechnungen  von  Eremten  zweiter  Classe  und
von  Nicht,Eremten:

 

 

 

 

 

 

 

borten  auf:  blieben  zu  waren  waren  wurden  wurden  blieben  blieben
beaussichtigen:  zu  revidiren:  bzuhbren:  revidirt:  abgehört:  zu  revidiren:  abzuhören:
—
—  —  222  97  180  —  42  97
—  5  128  171  90  1  38  170
—  7  237  368  199  330  38  38
—  6  167  144  141  105  26  39
1  2  227  347  221  206  6  141
—  1  257  266  180  227  57  39
12  4  159  152  121  130  18  2
—  12  246  218  105  45  141  175
—  13  557  468  246  324  91  144
–  4  559  481  513  196  46  285
—  2  84  199  25  36  59  163
1  6  222  564  222  326  —  38
1  15  209  213  150  64  59  149
—  9  79  159  52  105  27  54
—  —  —  30  –  —  25  —  5
2893  5657  2245  2120  68  1537

—
S
□#
G#V
        <pb n="690" />
        a
Zubringens-Inventare  und  Ehepakten  Verlassenschafts,Theilungen  von  —
von  Eremten  zweiter  Classe:  Eremten  zweiter  Classe:  von  Erem

 

Bezirksgerichte.

waren  wurden  blieben  waren  wurden  blieben  waren  1
.  ·  --a
zuerledigemerlevigtcuuekledcghzueklediqemerledigt:unerledigt:beaufllch«9«

 

IV.  Im  Donaukreis.
Biberach

Blaubeuren
Ehingen
Geislingen
Gôppingen
Kirchheim
Leutkirch
Münsingen.
Ravensburg.
Riedlingen
Saulgau.
Tettnag
Ulm.  .
Waldsee
Wangen
Wiblingen
Buchauu
Obermarchthal.
Scheer  .

—  —
———

EIEIIIIIIIIIIL

E  181  S—————  1|  M—  o

 

8111  EEEEIEI
—
Te  E  51  Ii  ##  c  rs  K  —  .

Summe
Haupt-Summe  1

 

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—
        <pb n="691" />
        telen
weiter  Classe:

Curatel=  und  Administrations-Rechnungen  von  Eremten  zweiter  Classe  und
von  Nicht-Eremten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —
bert  blieben  zu  waren  waren  wurden  wurden  blieben  blieben
en  auf:  beaussichtigen:  zu  revidiren:  abzuhören:  revidirt:  abgehört:  zu  revidiren:  abzuhören:
—
1  5  552  454  552  454  —  —
6  4  216  219  178  188  38  31
—  1  89  155  86  99  5  54
—  1  281  286  261  274  20  12
4  14  398  486  575  551  25  155
5  8  144  383  140  291  4  92
—  4  575  375  —  —  373  575
—  1  228  303  194  76  34  228
1  5  229  314  229  259  —  55
—  —  87  111  70  18  17  95
—  —  152  152  132  152  —  —
—  —  358  358  302  2853  56  75
1  6  208  467  155  416  55  51
1  5  179  451  179  374  —  77
1  2  185  185  184  155  1  32
—  —  —  313  313  302  270  11  45
—  41  41  41  29  —  12
1  —  49  52  46  41  3  11
–.4  —  6  64  150  64  109  —  21
9  60  5906  5191  5266  5776  640  1416
——  —  —
60  456  17611  23156  14713  15106  2898  8030
        <pb n="692" />
        Weilage  1..

 

nUeber

über

Geschäfts-Thätigkeit  der

 

 

 

 

 

Inventuren  und  Theilungen:  Vormundschaft
Zabl  —
Notariats--Bezirke.  derselben:
waren  zu  wurden  blieben  waren  zu  wurden
erledigen:  erledigt:  unerledigt:  erledigen:  erlebigt:
.
im  Reckarkreis  52  10558  9853  685  5864  5475
—  Schwarzwaldkreis  4  9164  8803  361  4994  4950
—  Jaxtkreis  36  7604  7119  485  2594  2409
—  im  Donaukreis  37  8228  7908  320  3908  5798
—  —  —
Summe  169  35534  33683  1861  17560  16612
        <pb n="693" />
        sicht

die

Gerichts=  und  Amts-Notare.
—%

 

 

 

 

 

 

Rechnungen:  Geschäfte  in  Schuld-Angelegenheiten  und  Güterbuchs-Ergänzungen  aus  Anlatz  von  Zahl  der
Gantsachen:  Besitzstands-Veränderungen:  privatim  er-—
  ——  richteten

Inventuren
blieben  waren  zu  wurden  blieben  waren  wurden  blieben  und
unerledigt:  erledigen:  erledigt:  unerledigt:  vorzunehmen:  vollzogen:  truckständig:  Theilungen:
—A1
589  1254  1204  30  113877  113877  —  538
64  847  817  30  97834  97834  —  209
185  957  953  24  57151  597131  —  162
110  549  543  s  40453  10453  —  241
748  3587  3497  90  509295  509295  —  1150

 

 

 

 

Zur  Beurkundung:
die  Kanzlei-Direction  des  K.  Justiz-Ministerium:

Plessen.
        <pb n="694" />
        <pb n="695" />
        57

26  55.

Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Mittwoch  den  24.  November  1811.

7
Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Königliche  Verordnung  in  Betreff  der  Gleichstellung  der  geschlossenen  Zeiten  in  der
evangelischen  und  der  katholischen  Landeskirche.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Austritt  eines  Rechts-Consulenten.  —  Auszeichnung  des  Oberamtmanns,
  Regierungsraths  v.  Mugler  und  mehrerer  Beamten  des  Oberamts  Heilbronn.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  das  Ergebniß  der  im  Monat  Oktober  d.  J.  vorgenommenen  ersten  höheren  Dienst-Prüfung
  im  Departement  des  Innern.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  Staats-Prüfung
  in  der  Medicin  und  höheren  Wundarzneikunde.  —  Verleihung  der  goldenen  Civil-Verdienst-Medaille

  an  den  Stiftungs-Verwalter  Bollstetter.  —  Vertheilung  der  akademischen  Preise.

Dienst-Erledigungen.  »
Widerruflich  angestellter  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Königliche  Verordnung,

in  Betreff  der  Gleichstellung  der  geschlossenen  Zeiten  in  der  evangelischen  und  der  katholischen
Landeskirche.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Absicht  auf  die  für  eheliche  Trauungen  geschlossenen  Zeitabschnitte  der  evangelischen
  Landeskirche  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Vernehmung  Unserer
evangelischen  Synode  und  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths,  wie  folgt:
        <pb n="696" />
        518.

+.  1.

Die  am  ersten  Advents-Sonntag  beginneade  geschlossene  Zeit  endigt  nach  dem
Tage  des  Erscheinungsfestes,  und  die  am  Aschermittwoch  beginnende  nach  dem  Sonntag
  des  Osterfestes.

C.  2.

Das  Verbot  der  kirchlichen  Trauung  in  der  Zeit  vom  Sonntag  Erxaudi  bis  zum
Sonntag  des  Dreieinigkeitsfestes  ist  aufgehoben.

Unser  Minister  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  ist  mit  der
Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Stuttgart  den  10.  November  1841.

Wilheim.
Der  Minister  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens:
Schlayer.

Auf  Befehl  des  Königs,
der  Staats-Sekretär:
Vellnagel.

B)  Dienst-Nachrichten.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  18.  d.  M.  haben  Seine  Königliche
Majestät  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Neckarhausen,  Dekanats  Nürtingen,
dem  Pfarrer  Müller  in  Adolzfurt,  Dekanats  Oehringen,

die  erledigte  Stelle  eines  evangelischen  Helfers  zu  Waiblingen  dem  Repetenten
Lechler  in  Oberboihingen,  Dekanats  Nürtingen,

die  erledigte  Stelle  eines  evangelischen  Dekans  und  Stadtpfarrers  in  Cannstadt
dem  Dekan  Gleißberg  in  Blaufelden,  und

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Gößlingen,  Dekanats  Rottweil,  dem  Pfarr-Verweser
  Hegele  in  Kocherthürn,  Dekanats  Reckarsulm,  gnädigst  übertragen.
        <pb n="697" />
        239

Am  9.  d.  M.  erhielt  der  von  dem  Grafen  v.  Degen  feld  zu  der  katholischen
  Pfarrei  Salach,  Oberamts  Gôppingen,  patronatisch  ernannte  Pfarr-Verweser
Johann  Hagenmaier  in  Obergünsbach,  wie  auch

der  von  dem  Freiherrn  v.  Münch  zu  der  erledigten  katholischen  Pfarrei  Mühringen,
  Dekanats  Horb,  patronatisch  ernannte  Pfarrer  Uhl  in  Wiesenstetten,  die
landesherrliche  Bestätigung.

Am  15.  d.  M.  ist  der  Commandant  der  vierten  Infanterie-Brigade,  General-Major
  v.  Klinkowström,  zu  Cannstadt  gestorben.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Austritt  eines  Rechts-Consulenten.
Da  der  Rechts-Consulent  Beuerlin  zu  Stuttgart  aus  der  Zahl  der  öffentlichen
Rechts-Anwälte  ausgetreten  ist;  so  wird  solches  hiedurch  zur  allgemeinen  Kenntniß

gebracht.

Stuttgart  den  16.  November  1841.
Prieser.

8)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Oes  Ministerium  des  Innern.

u)  Auszeichnung  des  Oberamtmanns,  Regierungsraths  v.  Mugler,  und  mehrerer  Beamten  des
Oberamts  Heilbronn.

Seine  Königliche  Majestit  haben  auf  den  über  die  Ergebnisse  der  Visitation
  des  Oberamts  Heilbronn  Höchstdenselben  erstatteten  Vortrag,  vermögehöchster
  Entschließung  vom  5.  November,  gnädigst  angeordnet,  daß  dem  Oberamtmann,
Regierungsrath  v.  Mugler,  wegen  seiner  vorzüglichen  Amtsführung  ein  öffentliches
Lob  ertheilt  werde;  was  hiemit  in  Vollziehung  gesetzt  wird.
        <pb n="698" />
        54

Zugleich  haben  Seine  Koͤnigliche  Wajestaͤt  aus  Anlaß  dieser  Visitation
dem  städtischen  Waldmeister,  Stadtrary  Nickel  in  Heilbronn,
wegen  seiner  eifrigen  Bemühungen  um  die  gute  Bewirthschaftung  der  ausgedehnten
städtischen  Waldungen,  und  "
dem  Schultheißen  Mayer  in  Großgartach
wegen  der  in  seiner  mehrjährigen  Amtsführung  dargelegten  Verdienste  um  die
Ordnung  und  den  Haushalt  seiner  Gemeinde,  die  goldene,  auch  wegen  gleicher  Verdienste

dem  Schultheißen  Weisbrod  in  Frankenbach
die  silberne  Verdienst-Medaille  gnädigst  verliehen,  so  wie  endlich  anzuordnen  geruht,
  daß
der  Amtspfleger  Kleinmann  und  der  Stiftungspfleger  Klett  in  Heilbronn
wegen  vieljähriger  treuer  und  pünktlicher  Führung  der  ihnen  anvertrauten  Verwaltungen
  öffentlich  belobt  werden.
Srtuttgart  den  7.  November  1851.
Schlaper.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  im  Monat  Oktober  d.  J.  vorgenommenen  ersten
höheren  Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern.

In  Folge  der  am  25.  Oktober  bis  1.  November  d.  J.  vorgenommenen  ersten  höheren
  Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern  sind  nachstehende  Candidaten  für
befähigt  erkannt  und  zu  Regiminal-Referendären  zweiter  Elasse  bestellt  worden:

1)  Georg  Ludwig  Bullinger,  von  Unterkochen,  O.A.  Aalen.
2)  Rudolph  Gottfried  Rommel,  von  Hemmingen,  O.  A.  Leonberg.
5)  Anton  Schemmel,  von  Waldsee.
4)  Ottmar  Waiblinger,  von  Bronnweiler,  O.  A.  Reutlingen.
5)  Christoph  Anton  Wolff,  von  Großgartach,  O.  A.  Heilbronn.
6)  Friedrich  Albert  Wolff,  von  Neuenstadt,  O.  A.  Neckarsulm.
Stuttgart  den  8.  November  1341.
Schlaper.
        <pb n="699" />
        541

)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  Staatsprüfung  in  der  Medicin  und  höheren
Wundargneikunde.

In  Folge  der  im  Monate  Oktober  vorgenommenen  ersten  Staatsprüfung  in
der  Medicin  und  höheren  Wundarzneikunde  sind  nachstehende  Candidaten  für  befähigt.
erkannt  und  für  berechtigt  erklärt  worden,  nach  vorheriger  einjähriger  praktischer  Vorbereitung
  für  ihren  Beruf  um  die  zweite  Staatsprüfung  sich  zu  melden:

a)  in  der  Medicin  und  höheren  Chirurgie:

Friedrich  August  Robert  Arnet,  von  Stuttgart,

Wilhelm  Alerander  Camerer,  von  Alpirsbach,  O.  A.  Oberndorf,

Carl  Friedrich  Ludwig  Guckelberger,  von  Stuttgart,

Christian  Friedrich  Albert  Kautter,  von  Ludwigsburg,

Christoph  Eberhard  Köllreutter,  von  Stuttgart,

Carl  Adolph  Zeller,  von  Suppingen,  O.A.  Blaubeuren;

b)  in  der  Medicin:
Adolph  Eduard  Laiblin,  von  Affalterbach,  O.  A.  Marbach,
August  Römer,  von  Leonberg;

(P)  in  der  höheren  Chirurgie:

Emil  Gustav  Baur,  von  Tübingen,

Jakob  Friedrich  Brucker,  von  Denkendorf,  O.  A.  Eßlingen,

Johann  Jakob  Carl  Fischer,  von  Ulm.

Srtuttgart  den  15.  November  1841.  Schlaper.

4)  Verleihung  der  goldenen  Civilverdienst-Medaille  an  den  Stiftungs-Verwalter  Bollstekter.

Aus  Veranlassung  der  Visttation  des  Oberamts  Riedlingen  wurde  vermöge
höchster  Entschließung  vom  13.  d.  M.  dem  Spitalpfleger,  Stiftungs-Verwalter  Bollstetter
  in  Riedlingen,  wegen  vieljähriger  gewissenhafter  und  erfolgreicher  Amtsführung
  die  goldene  Civil-Verdienst-Medaille  in  Gnaden  verliehen.

Stuttgart  den  19.  November  1841.  Schlayer.
        <pb n="700" />
        542

2.  Des  Rektoramts  der  Universität  Tübingen.
Vertheilung  der  akademischen  Preise.

Die  öffentliche  Austheilung  der  akademischen  Preise  für  das  Jahr  1890—41
wurde  heute  auf  die  gewöhnliche  feierliche  Weise  vorgenommen.

Bei  der  evangelisch-theologischen  Fakultät  erhielr:

Carl  Reinhold  Köstlin,  von  Urach,  Zögling  des  evangelischen  Seminars,  den
für  die  wissenschaftliche  Aufgabe  ausgesesten  Preis,  während  der  Verfasser  einer
  Abhandlung  über  die  gleiche  Aufgabe,

Bernhard  Geiger,  von  Degenfeld,  Zögling  des  Wilhelmsstifts,  öffentlicher
Belobung  für  würdig  erkannt  wurde.

Den  ersten  Predigerpreis  erhielt:

Eduard  Schoder,  von  Ludwigsburg,  Zögling  des  evangelischen  Seminars,  in
Folge  des  Looses,  mit  "

Wolfgang  Friedrich  Geß,  von  Kirchheim  u.  T.,  Zögling  des  evangelischen  Seminars,
  welchem  sodann  der  zweite  Preis  zufiel.

Der  erste  katechetische  Preis  wurde  dem  vorgenannten

Eduard  Schoder,  von  Ludwigsburg,

und  der  zweite  dem  gleichfalls  schon  genannten

Wolfgang  Friedrich  Geß,  von  Kirchheim  u.  T.  zuerkannt,  woyeben

Friedrich  Wilhelm  Jopp  aus  Kirchheim,  O.A.  Neresheim,  8ögling  des  evangelischen
  Seminars,  öffntlich  belobt  wurde:

Bei  der  katholisch-theologischen  Fakultüt  erhielt  den  Preis  für
die  wissen  schaftliche  Aufgabe:

Moriz  Aberle,  von.  Rottum,  O.A.  Biberach,  Zögling  des  Wilhelmsstifts;

Ebendemselben  wurde  auch  der  erste  Predigerpreis  zu  Theil,
während  der  zweite  dem

Joseph  Mast,  von  Weingarten,  Alumnus  des  Priester-Seminars  in  Rottenburg
  zuerkannt,  und

Alois  Bendel,  von  Forst,  O.  A.  Waldsee,  Zögling  des  Wilhelmsstifts,  öffentlicher
  Belobung  würdig  erklärt  wurde.
        <pb n="701" />
        543

Den  ersten  katechetischen  Preis  erhielt  der  so  eben  genannte
Alois  Bendel,
und  den  zweiten:

Michael  Frankenreiter,  von  Jaxtheim,  Zoͤgling  des  Wilhelmsstifts.

Der  juridischen  Fakul  stät  wurde  keine  Preisabhandlung  uͤbergeben.

Bei  der  medicinischen  Fakultaͤt  blieb  der  Preis  fuͤr  die  wissenschaftliche
Aufgabe  unverliehen,  wogegen  zwei  chirurgische  Preise  an

Jakob  Friedrich  Brucker,  von  Denkendorf,  Studirender  der  Chirurgie,  und

Pilipp  Julius  Frisoni,  von  Stuttgart,  Studirender  der  Medicin,  ausgetheilt
  wurden.

Bei  der  philosophischen  Fakultät  wurde  der  Preis  dem  Julius  Rieckher
  aus  Stuttgart,  Zögling  des  evangelischen  Seminars,  verliehen.

Bei  der  staatswirthschaftlichen  Fakultt  erhielt  den  Preis:

Johann  Christian  Hen  singer,  von  Brandhölzle,  O.A.  Reckarsulm,  Studirender
  der  Regiminal-Wissenschaft.

Von  der  Verwaltung  der  freiherrlich  v.  Palmschen  Stiftung  wurde  der
stiftungsmäßige  Preis  dem

Christian  Eichenhofer  aus  Gröhingen,  Studirender  der  evangelischen  Theologie,


und  von  der  Verwaltung  der  Fürst-Bischöflich  Speierschen  Stiftung
dem  obengenannten

Michael  Frankenreiter,  von  Jaxtheim,  Zögling  des  Wilhelmsstifts,  zu
Theil.

Tübingen  den  6.  November  1841.  Dr.  Baur.

–—

 

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrstelle  in  Denkendorf,  Debanats  Eßlingen,
  welche  1458  Kirchengenossen  zählt,  und  mit  einem  verwandelten  Einkommen
von  759  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
Consistorium  vorschristmäßig  zu  melden.
        <pb n="702" />
        544

2)  Die  Pfarrei  Spielbach  und  Heiligenbronn,  Dekanats  Blaufelden,
kann,  nachdem  ein  neues  Pfarrhaus  in  ersterem  Orte  erbaut  ist,  nun  wieder  besetzt
werden.  Diese  gedoppelte  Pfarrei  zaͤhlt  im  Ganzen  827  Kirchengenossen.  Hievon
wohnen  in  Spielbach  und  in  zwei  dazu  gehoͤrigen  beziehungsweise  2  und  1  Stunden
entfernten  Filialien  519.  Spielbach  und  Heiligenbronn  haben  eigene  Schulen.  In
den  Kirchen  beider  eine  halbe  Stunde  von  einander  entfernten  Orte  hat  der  Geistliche
an  allen  Fest-,  Sonn=  und  Feiertagen,  desgleichen  an  Bußtagen,  die  gewöhnlichen
Vor=  und  Nachmittags-Gottesdi  ste  gleichmäffig  zu  halten,  die  Casualien  (mit  Ausnahme
  der  Taufen,  welche  in  den  einzelnen  Weilern  selbst  vorgenommen  werden)  zu
versehen,  außerdem  in  jeder  Woche  einmal,  auch  in  Heiligenbronn,  zu  katechistren.
DOas  verwandelte  Einkommen  der  Stelle  berechnet  sich  zu  610  fl.  Die  Bewerber  um
diese  Stelle  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  im  Revier  Naislach,  Forsts  Wildberg,  durch  die
Dienst-Entlassung  des  Forstwarts  Biber  erledigte  Forstwartsstelle,  mit  welcher  der
Gehalt  von  500  fl.  verbunden  ist,  haben  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer
des  Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

r*  ##
2

Widerruflich  angestellter  Diener.
Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  vermoͤge  hoͤchsten  Dekrets  vom  17.  d.  M.

die  erledigte  Parkjaͤgersstelle  im  K.  Park  Solitude  dem  Oberwachtmeister  Jenisch
bei  der  Feldjaͤger-Schwadron  gnaͤdigst  zu  uͤbertragen  geruht.
        <pb n="703" />
        .
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Samstag  den  4.  December  1811.

JIrya#n

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  «  .

Verfügungen  der  Departements.  Vorladung  der  Rechts-Candidaten  zu  der  ersten  höheren  Dienstprüfung.
  —  Ergebniß  der  Semesterprüfung  der  Justiz-Reserendäre  im  Monat  November  d.  J.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Zurücknahme  der  dem  Stadtschultheißen  Pfäfflin  früher  ertheilten  Ermschtigung
  zur  Ausübung  der  Rechts-Praris.  —  Verleihung  eines  Erfinbungs-Patents  an  Elemens  Methler
auf  eine  Bereitungsart  durchbrochener  Backsieine.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  der  Postverwaltung
zu  Gunsten  der  zu  vermehrenden  Eilwagenkurse  zwischen  Stuttgart  und  Franksurt  gestattete  Nebeneinspannen
  von  drei  Pferden.  —  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  im  Oktober  d.  J.  stattgehabten  Dienstprüfung
der  Candidaten  des  katholischen  Kirchendienstes  zur  Anstellung  auf  Kirchenstellen.  —  Verfügung,  betreffend
das  Ergebniß  einer  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchster  Entschließung  vom  17.v.  M.
den  Revierförster  Dürr  in  Neuenstadt,  auf  sein  Ansuchen,  wegen  Dienst-Untauglichkeit
  in  den  Peusionsstand  verseßt.

Nach  höchstem  Dekrete  vom  25.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
dem  Commandanten  der  zweiten  Infanterie-Brigade,  General-Major  v.  Valois,
das  Commando  der  vierten  Infanterie-Brigade  übertragen,  und

den  General-Major,  Grafen  Wilhelm  v.  Württemberg,  zum  Cpmmandanten
  der  zweiten  Infanterie-Brigade  ernannt.

V
        <pb n="704" />
        546

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  hbchster  Entschließung  vom
24.  v.  M.  die  „erledigte  Assessorsstelle  bei  der  Regierung  des  Donankreises  dem
Canzlei-Assistenten  Maper  bei  dem  Ministerium  des  Innern

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Bempflingen,  Dekanats  Urach,  dem  Pfarrer
Gamm  zu  Burgstall,  Dekanats  Marbach,  ferner

vermöge  höchster  Entschließung  vom  29.  v.  M.  die  bei  dem  K.  Steuer-Collegium
erledigte  Revisorsstelle  dem  Hallverwalter  Meuret  bei  dem  Hauptzollamt  Stuttgart,
  wie  auch

die  bei  der  Finanzkammer  des  Jaxtkreises  erledigte  Revisorsstelle  dem  Umgelds-Commissär
  Bunz  in  Hall  gnädigst  übertragen.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  1.  d.  M.  wurde  den  Assessoren  des  Medicinal-Collegiums,
  Haußmann  und  Jäger,  der  Titel  und  Rang  von  Ober-Medicinalräthen
  gnädigst  verliehen,  und

dem  Pfarrer  Zwißler  in  Mägerkingen,  Dekanats  Reutlingen,  die  nachgesüchte
Entlassung  von  seinem  Amke  Zncdigst  ertheilt.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
2  Vorladung  der  Rcchts-Candidaten  ju  der  ersten  häheren  Dienstprüfong.

Die  nachgenannten  Rechts-Candidaten,  welche  sich  zu  der  bevorstehenden  ersten
höheren  Dienstprüfung  im  Justiz-Departement  angemeldet  haben.  und  fuͤr  zulassungsfaͤhig
  erkannt  worden  sind,  naͤmlich:

Baur,  Theodor  Ludwig,  von  Tuͤbingen,
Ehrlenspiel,  Gustav,  von  Stuttgart,

Glükherr,  August  Franz  Kaver,  von  Rottenburg,
Hölder,  Julius,  von  Stuttgart,

Jetter,  Adolph  Wilhelm,  von  Reutlingen,
Klemm,  Hermann  Gottlieb  Wilhelm,  von  Stuttgart,
        <pb n="705" />
        547

Krais,  Gustadv  Friedrich,  von  Wiesensteig,

Kübel,  Carl  Julius,  von  Tübingen,  und

Lieb,  Johann  David,  von  Freudenstadt,
werden  unter  Hinweisung  auf  den  F9.  4  der  K.  Verordnung  vom  25.  April  1859
(Reg.  Blatt  S.  416)  hiermit  benachrichtigt,  daß  ihre  Prüfung  am  9.  December  d.  J.
und  den  folgenden  Tagen  statt  finden  wird.

Dieselben  haben  sich  daher:
Mittwoch  den  8.  December  d.  J.  Nachmittags  s  Uhr
bei  dem  Aktuariate  der  K.  Justiz-Prüfungs-Commission  in  Tübingen  einzufinden,
um  daselbst  die  weitere  Anweisung  zu  empfangen.
Stuttgart  den  27.  November  1841.  Prieser.

b)  Ergebnihß  der  Semesterprüfung  der  Justiz-Reserendäre  im  Monat  November  1841.

In  Folge  der  am  16.  und  25.  November  d.  J.  vorgenommenen  zweiten  höheren
Dienstprüfung  im  Justiz-Departement  sind  nachfolgende  neun  in  alphabetischer
Ordnung  aufgeführte  Candidaten  zu  Referendären  erster  Elasse  bestellt  worden:

1)  Friedrich  Bartholomdi,  von  Ellwangen.

2)  Gustav  Etter,  von  Tübingen.

5)  Ehristian  Friedrich  Gmelin,  von  Stuttgart.

4)  Alois  Hir  schmüller,  von  Abtsgmünd,  O.  A.  Aalen.

5)  Gottlieb  Huber,  von  Ludwigsburg.

6)  Christian  Schnurrer,  von  Vaihingen.

7)  Julius  Christoph  Stahl,  von  Böblingen.

8)  Carl  August  Traub,  von  Ravensburg.

9)  Paul  Vogel,  von  Brackenheim.

Srartgart  den  29.  Rovember  1841.  Prieser.

-  Bekauntmachung,  belreffend  die  Zurücknahme  der  dem  Stadtschultheißen  Pfäfflin  früher
ertheilten  Ermächtigung  zur  Ausübung  der  Rechts-Frarik-.
Da  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom
9.  September  d.  J.  die  dem  nunmehrigen  Stadtschultheißen  Pfäfflin  zu  Sulz
        <pb n="706" />
        548

früher  ertheilte  Ermächtigung  zu  Ausübung  der  Rechts-Praris,  als  mit  den  von  ihm
übernommenen  Gemeinde=  und  Corporations-Aemtern  unvereinbar,  zurückzunehmen
geruht  haben;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  29.  November  1851.  Prieser.

:8)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  Elemens  Metzler  auf  eine  Bereitungsark  durchbrochener
Backsteine.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  18.  d.  M.
dem  Clemens  Meßler  zu  Saulgau  auf  die  von  ihm  angegebene  Bereitungsart
durchbrochener  Backsteine  von  größeren  als  den  gewöhnlichen  Dimensionen  ein  zehenjähriges
  Ersindungspatent  gnädigst  verliehen  haben;  so  wird  dieses,  unter  Beziehung
auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten  allgemeinen  Gewerbeordnung,  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  20.  November  1841.  Schlaper.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  das  der  Postverwaltung  zu  Gunsten  der  zu  vermehrenden  Eilwagenkurse
  zwischen  Stuttgart  und  Frankfurt  gestattete  Nebeneinanderspannen  von  drei  Plerded.
Nachdem  mit  höchster  Genehmigung  die  Vermehrung  der  Eilwagenkurse  zwischen

  Stuttgart  und  Frankfurt  auf  zwei  täglich  hin=  und  hergehende  Wagen  beschlossen

  worden  ist;  so  haben  Seine  Königliche  Majestät  zu  Gunsten  dieser

Leistung,  welche  mit  dem  ersten  Januar  1842  zur  Ausführung  kommen  soll,  und  in

Betracht  der  genügenden  Breite  der  betreffenden  Straßen,  der  Postverwaltung  durch

höchste  Entschließung  vom  25.  März  d.  J.  das  Nebeneinanderspannen  von  drei

Perden  an  den  zwischen  Frankfurt  und  Stuttgart  täglich  kursirenden  vier  Eilwagen

unter  denjenigen  Bestimmungen  gnädigst  gestattet,  unter  welchen  das  gleiche  Zugeständniß

  nach  Maaßgabe  der  diesseitigen  Bekanntmachung  vom  6.  Mai  1840  (Regierungs-Blatt
  S.  205)  zu  Gunsten  des  täglichen  Lokal-Eilwagenkurses  zwischen

Stuttgart  und  Tübingen  erfolgt  ist.
        <pb n="707" />
        549

Es  wird  dieses  unter  Beziehung  auf  die  gedachte  Bekanntmachung  und  mit
dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  auf  der  Route  zwischen  Stuttgart
  und  der  Landesgränze  die  nachfolgenden  Strecken  von  den  auf  die  vorbemerkte
Art  bespannten  Eilwagen  nicht  anders  als  im  Schritt  befahren  werden  dürfen:

a)  im  Allgemeinen  alle  Brücken  und  alle  bei  der  Passirung  von  Ortschaften  vorkommenden

  Straßenwendungen,

b)  zu  Bietigheim  die  Strecke  zwischen  den  Wirthshäusern  zur  Krone  und  zum

Adler,
P)  zu  Besighetm  die  Strecke  zwischen  der  oberen  Enzbrücke  und  dem  Hause  des
Wundarztes  Jung,

d)  zu  Wahlheim  die  Strecke  zwischen  dem  Hirschwirthshause  und  dem  Grabensteinschen

  Hause,

e)  zu  Lauffen  die  Strecke  zwischen  der  Reckarbrücke  und  dem  Wirthshause

zum  grünen  Baum,  "  «
f)zuHeilbronnvieStreckevomBrunneninnerhalbdesFleinerThorsbiö
zur  Ausmündung  der  Klein-Biedermannsgasse,

3)  zu  Sontheim  die  ganze  Etterstraße.

Stuttgart  den  22.  November  1841.  Schlaper.

2.  Des  katholischen  Kirchenraths.
Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  im  Oktober  d.  J.  stattgehabten  Dienst-Prüfung  der  Candidaten
des  katholischen  Kirchendienstes  zur  Anstellung  auf  Kirchenstellen.

In  Folge  der  am  5.Oktober  d.  J.  und  an  den  folgenden  Tagen  mit  17  Candidaten
des  katholischen  Kirchendienstes  von  Commissarien  des  Königl.  katholischen  Kirchenraths
  und  des  bischöflichen  Ordinariats  vorgenommenen  zweiten  Dienst=  und  Anstellungs-Prüfung
  wurden  von  Seite  der  beiden  Oberbehörden  nachstehende  sechszehen
Priester  zu  Pfarrstellen  fähig  erkannt:

1)  Boscher,  Franz  Joseph,  von  Königseggwald.
2)  Dessaller,  Carl,  von  Schorndorf,

5)  Dobernek,  Gabriel,  von  Oberkessach.

4)  Englert,  Dominikus,  von  Rottweil.

5)  Hamma,  Ernst,  von  Wurmlingen.
        <pb n="708" />
        550
6)  Harrer,  Joseph,  von  Hofen,  O.  A.  Cannstadt.
7)  Heinkele,  Joseph,  von  Weil  der  Stadt.
8)  Koͤhle,  Johann,  von  Pflaumloch.
9)  Kuͤchle,  Johann,  von  Aulendorf.
10)  Moninger,  Joseph,  von  Ellwangen.
11)  Nachbauer,  Meinrad,  von  Weil  der  Stadt.
12)  Reisch,  Heinrich,  von  Hirschbronn.
13)  Schnell,  Moriz,  von  Rottenburg-Ehingen.
14)  Utz,  Joseph,  von  Ellwangen.
15)  Walter,  Joseph,  von  Neresheim.
16)  Weikmann,  Johann  Baptist,  von  Gmünd.
Srtuttgart  den  16.  November  1841.  Soden.
C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache.
Bei  der  in  Tübingen  am  15.—22.  d.  M.  vorgenommenen  ersten  höheren  Dienstprüfung
  im  Finanzfache  sind  die  nachstehenden  Candidaten  als  befähigt  erkannt,  und
zu  Finanz-Referendären  zweiter  Classe  bestellt  worden:
1)  Hochstetter,  Friedrich  Ludwig,  von  Schlath,  O.  A.  Göppingen.
2)  Mörike,  Martin  Herrmann,  von  Stuttgart.
5)  Mülberger,  Carl,  von  Stuttgart.
Stuttgart  den  50.  November  1851.  Herdegen.

 

Dienst-Erledigungen.
Es  werden  beseht  werden:

1)  die  katholische  Pfarrei  Deilingen,  Oberamts  und  Dekanats  Spaichingen.
Dieselbe  begreift  im  Pfarrorte  und  in  einem  Filialweiler  1257  Pfarrgenossen,  die
PMarrschule  mit  zwei  Lehrern  und  eine  Filialschule;  ihr  beständiges  Einkommen  von
eigenen  Gütern,  Zehenten,  Grundgefällen,  Capitalzinsen,  Besoldungen  und  gestifteten

Gebühren  belauft  sich  auf  1100  fl.,  wozu  noch  beilcufig  110  fl.  Neben  =  Einnahmen
kommen;
        <pb n="709" />
        551

2)  die  katholische  Pfarrei  Erlenbach,  Oberamts  und  Dekanats  Reckarsulm,
welche  im  Pfarrorte  mit  Zubehbôrden  1086  Pfarrgenossen  begreift,  eine  Schule  mit
zwei  Lehrern  hat,  und  von  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Besoldungen  und  gestifteten
Geböhren  ein  fires  Einkommen  von  817  fl.  gewährt;

5)  die  katholische  Pfarrei  Haslach,  Oberamts  und  Dekanats  Tettnang.  Dieselbe
begreift  im  Pfarrorte  und  in  den  dazu  gehöbrigen  Filialweilern  612  Pfarrgenossen,
und  gewährt  von  eigenen  Göütern,  Zehenten  und  gestifteten  Gebühren,  nach  Abzug
eines  zeitlichen  Provisoriums  zu  Abbezahlung  einer  Capitalschuld  und  der  jährlich
abnehmenden  Zinsen,  ein  beständiges  Einkommen  von  1085  fl.z

4)  die  erledigte  Catharina-Kaplanei  in  der  Oberamtsstadt  Ehingen,  welche
sich  zunächst  süc  einen  älteren,  zu  pfarrlichen  Geschäften  nicht  mehr  ganz  tüchtigen
Geistlichen  eignet.  Mit  derselben  ist  an  Garten-Ertrag,  Grundgefällen,  Capitalzinsen,
  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren  ein  firirtes  Einkommen  von  575  fl.
verbunden.

Die  Bewerber  um  diese  vier  Kirchenstellen  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei
dem  katholischen  Kirchenrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Reoisorsstelle  bei  der  Regierung  des
Reckarbreises  haben  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  diesem  Collegium
  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  Revierförstersstelle  zu  Neuenstadt,  mit  welcher  die
Besoldung  von  600  fl.  verbunden  ist,  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer
  des  Reckarbreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

7)  Die  unterste  Lehrstelle  (Elementarlehrerostelle)  an  dem  Gymnasium  in  Ellwangen
  wird  beseht  werden.  Der  Lehrer  hat  in  wöchentlich  50—32  Lehrstunden
Unterricht  in  den  Elementen  der  lateinischen  Sprache  und  in  den  gewöhnlichen  Realien
  zu  ertheilen,  und  erhält,  neben  einem  nicht  bedeutenden  Antheile  an  dem  Schulgelde,
  eine  Besoldung  von  500  fl.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  binnen
drei  Wochen  an  den  K.  Studienrath  zu  wenden.

8)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Umgelds-Commissärsstelle  inHall,  mit  welcher
  der  Gehalt  erster  Elasse  von  600  fl.  nebst  den  geseblichen  Gebühren  (Reg.  Blatt
von  1836,  S.  557)  verbunden  ist,  haben  binnen  vier  Wochen  bei  dem  K.  Steuer-Collegium
  vorschriftmaͤßig  sich  zu  melden.
        <pb n="710" />
        552

9)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Ministerium  des  Innern  erledigte  Canzlei-Asfsistentenstelle
  mit  der  Besoldung  von  600  fl.  haben  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig
  bei  dem  Ministerium  zu  melden.

10)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Amts-Oberamt  Stuttgart
  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  K.  Regierung  des  Reckarkreises  vorschriftmäßig
  zu  melden.

11)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Oberamts-Aktuariat  Marbach  haben  sich
binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  Regierung  des  RNeckarkreises  zu  melden.

12)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Oberamts-Akruarsstelle  in  Münsingen
werden  aufgefordert,  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Donarkreises
vorschriftmäßig  zu  melden.

15)  Die  Bewerber  um  das  Oberamts-  Aktuariat  Spaichingen  haben  sich  binnen
  drei  Wochen  vorschriftsgemaͤß  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  zu
melden.

2  u
2

Widerruflich  angestellte  Diener.

Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom
24.  d.  M.  die  erledigte  etatsmaͤßige  Kanzlei-Assistentenstelle  bei  der  K.  Regierung
des  Neckarkreises  dem  Oberamts-Aktuar  Braitmayer,  von  Stuttgart,

die  erledigte  Canzlei-Assistentenstelle  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  dem
Oberamts-Aktuar  Lok  in  Münsingen,  und

die  erledigte  Oberamts-Abtuarsstelle  in  Waiblingen  dem  Regiminal-Referendär
Zimmerle  in  Sulz  zu  übertragen  gnädigst  geruht.

Unter  dem  26.  v.  M.  ist  der  Fourier  des  fünften  Infanterie-Regiments,  Georg
Hetterich,  von  Westerheim,  Oberamts  Geislingen,  als  Tagschreiber  beim  Schreibtische
  des  K.  Kriegs-Ministerium  angestellt  worden.

Unter  dem  50.  v.  M.  wurde  der  Oberamts-Aktuar  Frank  in  Spaichingen,  seinem
Ansuchen  gemäß,  auf  das  Oberamts-A  btuariat  Urach  verseßt.

Am  3.  d.  M.  find  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  September  d.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="711" />
        R  .
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Mittwoch  den  15.  December  1841.
Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Gesetz,  die  Rekrutenaushebung  für  das  Jahr  1812  betreffend.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erneuerung  des  Vertrags  mit
Hohenzollern-Hechingen,  wegen  Uebertragung  der  Verrichtungen  eines  Ober-Appellationsgerichts  für  dieses
Fürstenthum  an  das  K.  Württembergische  Ober-Tribunal.  —  Bekanntmachung,  eine  Stiftung  des  gestorbenen
  Kirchenraths  Dr.  v.  Huber,  Pfarrers  zu  Deißlingen,  Oberamts  Nottweil,  betreffend.  —  Bebanntmachung
  des  Ergebnisses  einer  zweiten  höheren  Finanz-Dienstprüfung.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Gesec,
die  Rekruten-Aushebung  für  das  Jahr  1832  betreffend.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Die  in  dem  Gesetze  vom  18.  März  1939  festgesehte  Zahl  der  im  Jahr  1842
auszuhebenden  Rekruten  ist,  nath  Anhörung  Unseres  Geheimen=  Raths  und  mit
Zustimmung  Unse  rer  getreuen  Stände,  von  Drei  Tausend  fünfhundert,  auf

Bier  Tausend
erhöht  worden.  Obiges  Geseh  wird  in  dieser  Beziehung  abgeändert.
        <pb n="712" />
        554

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  sind  beauftragt,  in  Gemäßheit
  des  Rekrutirungs-Gesehes  vom  10.  Februar  1828,  das  Weitere  hienach  anzuordnen.


Gegeben,  Stuttgart  den  29.  November  1841.

Wilhe  im.

Der  Minister  des  Innern:
Schlayer.
Der  Kriegs-Minister:

v.  Hügel.
Auf  Befehl  des  Königs,

der  Staats-Sekretär:
Vellnagel.

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom
29.  v.  M.  den  Registrator  Bolz  bei  der  Finanzkammer  in  Reutlingen,  seinem
Ansuchen  gemäß,  wegen  vorgerückten  Alters  in  den  Pensionsstand  verseßt,  sodann

nach  höchstem  Dekrete  vom  2.  d.  M.  den  charakterisirten  Lieutenant  Geigisky
zum  wirklichen  Lieutenant  ernannt  und  dem  sechsten  Infanterie-Regiment  aggregirt,
wie  auch  .
nach  höchstem  Dekrete  vom  6.  d.  M.  den  Schuͤtzen-Offizier  des  siebenten  Infanterie-Regiments,
  Lieutenant  Pfeiffelmann,  zu  der  Pionnier-Compagnie  verseßt,
und

an  dessen  Stelle  den  Ober-Lieutenant  des  siebenten  Infanterie-Regiments,
Knörzer,  zum  Schüßen-Offizler  ernannt.

Zu  Ober-Lieutenants  rücken  vor:

der  Lieutenant  des  achten  Infanterie-Regiments  v.  Valois,  bei  diesem  Regiment,
  und  «

der  Plaß-Adjutant  zu  Hohenasperg,  Lieutenant  Schwarz;
        <pb n="713" />
        555

zum  Lieutenant  im  siebenten  Infanterie-Regiment  wird  befördert:  der  Regiments=
  Offizierszögling  erster  Classe  des  dritten  Infanterie-Regiments,  Feldwebel
Breithaupr.

Durch  höchste  Entschließung  vom  8.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
  dem  bisherigen  Oberamts-Verweser  von  Freudenstadt,  Regierungs-Assessor
Fleischhauer,  das  Oberamt  Gaildorf  zu  übertragen.

den  Pfarrer  Dorner  zu  Neuhausen  ob  Eck,  Dekanats  Tuttlingen,  seinem  Ansuchen
  gemäß,  wegen  hohen  Alters  in  den  Ruhestand  zu  versehen,  ferner

auf  die  erledigte  erste  Lehrstelle  an  der  Realschule  zu  Heilbronn  den  bisherigen
zweiten  Reallehrer  Kapff  daselbst  zu  befördern,  und

die  hiedurch  in  Erledigung  kommende  zweite  Lehrersstelle  dem  vormaligen  Reallehrer
  Kauffmann  von  Ludwigsburg  zu  übertragen  gnädigst  geruht.  *

Der  Commandant  des  vierten  Reiter-Regiments,  Adjutant  des  Königs,  Oberst
Graf  v.  Gräveniß,  ist  am  2.  d.  M.  zu  Ewßlingen  gestorben.

II.  Verfügungen  der  Departemente.

A)  Der  Departements  der  Justiz  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

Der  Ministerien  der  Justiz  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Erneuerung  des  Vertrags  mit  Hohenzollern-Hechingen,  wegen  Uebertragung
  der  Verrichtungen  eines  Ober-Appellationsgerichts  für  dieses  Fürstenthum  an
das  K.  Württembergische  Ober-Tribunal.

Nachdem  der  unter  dem  26.  September  1825  (Reg.  Blatt  S.  521  ff.)  bekannt
gemachte,  zunächst  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  geschlossene  StaatsVertrag  mit
dem  Fürstenthum  Hohenzollern-Hechingen,  wegen  Uebertragung  der  Funktionen  eines
Ober-Appellationsgerichts  für  dieses  Fürstenthum  an  das  K.  Württembergische  Ober-Tribunal,
  inzwischen  auf  weitere  sechs  Jahre  verlängert,  und  nun  auch  diese  Frist
zu  Ende  gegangen  war,  so  haben  wegen  nochmaliger  Erneuerung  desselben  zwischen
        <pb n="714" />
        556
den  beiderseitigen  Regierungen  Verhandlungen  statt  gefunden,  in  deren  Folge  die
nachstehende  Uebereinkunft  getroffen  worden  ist.

Artikel  J.

Die  Dauer  des  Vertrags  vom  Jahr  1825  wird,  vom  Ablauf  der  lehßten  Vertrags-Periode
  an  gerechnet,  auf  weitere  sechs  Jahre  verlängert,  und  eben  dadurch  das
in  der  Zwischenzeit  von  dem  K.  Ober-Tribunal  in  den  von  den  fürstlichen  Gerichten
an  dasselbe  gelangten  Prozessen  bereits  Verhandelte  als  rechtsgültig  anerkannt.

Artikel  II.

Die  zu  dem  Vertrage  vom  Jahr  1825  verfaßte  Ober-Appellationsgerichts-Ordnung
  für  das  Fürstenthum  Hohenzollern  -Hechingen  wird  in  einigen  Paragraphen
auf  nachstehende  Weise  abgeändert:

.  16.

Die  Appellations-Abten  sind  spätestens  binnen  fünfzehen  Tagen  nach  der  Anmeldung
  von  Amtswegen  mit  Bericht  und  Verzeichniß  an  das  Ober-Tribunal  einzusenden.
Vermag  der  Axppellant  innerhalb  der  Nothfrist  von  dreißig  Tagen  seine  Berufung
nicht  vollständig  zu  rechtfertigen,  so  muß  er  binnen  eben  dieser  Frist  in  der,  an  das
Ober-Tribunal  gerichteten,  Einführungsschrift  um  Dilation  zu  Uebergebung  seines
ausführlichen  Beschwerdelibells,  bei  Verlust  der  Appellation,  bitten.

In  einem  solchen  Falle  darf  der  Termin  zu  Einreichung  der  Beschwerdeschrift
sech  zig  Tage  der  Regel  nach  nicht  überschreiten,  und  es  wird  das  Ober-  Tribunal
bei  Nichteinhaltung  desselben  keinerlei  nicht  gemeinrechtlich  begründete  Nachsicht  eintreten
  lassen.

g.  17.

Nach  Einfuͤhrung  der  Berufung  bei  dem  Ober-Tribunal  hat  dieses  die  weitere
Verhandlung  in  der  daselbst  eingefuͤhrten  gesetzlichen  Ordnung  des  Verfahrens,  so
weit  nicht  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Staats-Vertrags  hierunter  eine
Abweichung  begründen,  bis  zum  Schlusse  der  Sache  einzuleiten.

Jedoch  werden  bei  Zeugen-Verhören  die  Zeugen  auf  den  in  dem  Fürstenthum
Hohenzollern-Hechingen  gesehlichen  Eidesvorhalt  beeidigt,  auch  werden  denselben  die
daselbst  gesetzlichen  allgemeinen  Fragestücke  vorgelegt.
        <pb n="715" />
        557

Im  uͤbrigen  sind  zwar  bei  den  von  dem  Ober-Tribunal  angeordneten  Zeugen-Verhoͤren
  die  in  Wuͤrttemberg  geltenden  Vorschriften  des  Verfahrens  anzuwenden;
jedoch  werden  in  solchen  Faͤllen  nicht  nur  die  Punkte,  woruͤber  die  Parteien  zu  vernehmen
  sind,  moͤglich  genau  und  vollstaͤndig  bezeichnet,  sondern  auch  die  bei  der  Vernehmung
  zu  beobachtenden  Vorschriften,  statt  einer  bloßen  Hinweisung  auf  die  betreffenden
  Gesetze,  in  die  Instruktion  aufgenommen  oder  derselben  in  Auszuͤgen  beigelegt.


Die  Annahme  oder  Verwerfung  der  Appellation  steht  ausschließend  dem  Ober-Tribunal
  zu.

K.  35.

Der  Ausspruch  der  deutschen  Bundes-Akte,  daß  jeder  Partei  in  börgerlichen
Rechtssachen  auf  die  Verschickung  der  Akten  an  einen  Schöppenstuhl  oder  Juristen-Fakultät
  anzutragen  verstattet  sey,  wird  stets  gehandhabt,  und  es  wird  keiner  Partei
die  Gewährung  eines  solchen  Gesuches  abgeschlagen  werden.

Artikel  III.

Wenn  bis  zu  dem  Ablaufe  der  Zeit,  für  welche  der  gegenwärtige  Vertrag  zunächst
  abgeschlossen  ist  (Art.  I.),  eine  Aufkündigung  desselben  weder  von  der  einen,
noch  von  der  andern  der  kontrahirenden  Regierungen  erfolgt;  so  ist  derselbe  als  auf
weitere  sechs  Jahre  verlängert  zu  betrachten.

Diese  Uebereinkunft  wird  nun,  nachdem  Seine  Königliche  Majestät  unter
dem  9.  d.  M.  derselben  die  höchste  Genehmigung  zu  ertheilen  geruht  haben,  und  die
beiderseitigen  Ratifikations-Urkunden  ausgewechselt  worden  sind,  hiermit  zur  öffentlichen
  Kentniß  gebracht.

Stuttgarr  den  19.  November  1841.

Der  prov.  Chef  des  Justiz-Departements:  Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Prieser.  Beroldingen.
        <pb n="716" />
        558

8)  Des  Departements  des  Innern.
Der  Regierung  des  Schwarzwald-Kreises.

Bekanntmachung,  eine  Stiftung  des  gestorbenen  Kirchenraths  Dr.  v.  Huber,  Parrers  zu
Deißlingen,  Oberamts  Rottweil,  betreffend.

Der  kürzlich  gestorbene  katholische  Pfarrer  zu  Deißlingen,  Oberamts  Rottweil,
Kirchenrath  Dr.  v.  Huber,  welcher  schon  im  Jahr  1840,  bei  Gelegenheit  seines
Priester-Jubiläums,  für  den  Schulfonds  seiner  Pfarrgemeinde  ein  Capital  von  sechshundert
  Gulden  gestiftet  hat  (Reg.  Blatt  von  1840,  S.17,  verschaffte  in  seiner  lehten  Willens-Verordnung
  der  dortigen  Gemeinde,  außer  einer  Gabe  an  Frucht  zur  Austheilung
  unter  die  Armen,  zwölfhundert  Gulden,  deren  Zinse  jährlich  an  sehr  arme,  gesittete
  Kinder  bei  ihrer  ersten  Communion  vertheilt  werden  sollen;  was  hiemit  zur
ehrenden  Anerkennung  dieser  wohlthätigen  Handlung  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Reutlingen  den  22.  November  1841.
Für  den  Direktor:
Widenmann.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  höheren  Finanz-Dienstprüfung.

Bei  der  am  29.  Rovember  bis  4.  December  vorgegangenen  zweiten  höheren  Dienstprüfung
  sind  von  den  nach  der  Bekanntmachung  vom  6.  v.  M.  (Reg.Blatt  S.  627)
zugelassenen  Cameral-Candidaten  zur  Bewerbung  um  die  in  F.  3  der  K.  Verordnung
vom  10.  Februar  1857  bezeichneten  Aemter  des  Finanz-Departements  als  befähigt  erkannt
  worden:

1)  Förster,  Emil  Christian  Friedrich  Burkhard  Sigmund,  in  Tübingen.

2)  Frauz,  Daniel  Heinrich,  von  Freudenstadt.

3)  Jäger,  Gottlieb  Heinrich  Carl,  von  Ehingen,  Finanz-Referendär  zu  Stuttgart.

4)  Knapp,  Wilhelm  August  Christian  Julius,  von  Stuttgart,  Cameralamts--Gehülfe

  in  Münsingen.
        <pb n="717" />
        559

5)  v.  Milkau,  Job  Clemens  Albert  Adolph,  von  Ludwigsburg,  Steuer-Commissär
  in  Künzelsau.  „
6)  Sellner,  Christian  Friedrich,  von  Freudenthal,  Oberamts  Besigheim-Hof-Cameralamtsgehülfe
  in  Herrenberg.
7)  Steudel,  Emil  Carl  August  Christoph,  von  Mergentheim,  Finanz-Referendär
  in  Ulm.  .
Stuttgart  den  6.  December  1841.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  den  Tod  des  Kameralverwalters  Daur  ist  das  in  der  zweiten  Besoldungsklasse
  stehende  Kameralamt  Geislingen  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber
  um  dasselbe  haben  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Donaukreises
  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Finanzkammer  in  Reutlingen  erledigte
Registratorsstelle,  mit  welcher  die  Besoldung  von  800  fl.  verbunden  ist,  haben  binnen
drei  Wochen  bei  gedachter  Finanzkammer  sich  zu  melden.

3)  Durch  die  Beförderung  des  Rebtors  Keller  ist  das  Rektorat  an  dem  Gymnasium
  und  an  der  Realschule  in  Rottweil  in  Erledigung  gekommen.  Der  Rektor
hat  alle  Elassen  beider  Lehranstalten  zu  beaufsichtigen,  und  an  dem  obern  Gymnasium
10—12  wöchentliche  Stunden  auf  den  Unterricht  in  philologischen  und  philosophischen
Lehrgegenständen  zu  verwenden.  Wenn  der  künftige  Rektor  dem  geistlichen  Stande
angehört,  so  hat  er  auch  den  Gottesdienst  an  der  zweiten  Stadtkirche  zu  leiten,  mit
den  übrigen  geistlichen  Lehrern  der  Anstalt  an  den  gottesdienstlichen  Verrichtungen
Antheil  zu  nehmen,  und  die  Obliegenheit  der  Kaplanei  zu  St.  Allerheiligen  zu  besorgen.
Diese  Stelle  gewährt,  neben  einer  Entschädigung  von  100  fl.  für  die  fehlende  Amrswohnung,
  ein  fires  Einkommen  von  1200  fl.  Die  Bewerber  haben  ihre  Eingaben  binnen  vier
Wochen  bei  dem  K.  Studienrath  einzureichen  und  anzugeben,  welche  Lehrfächer  sie
zu  übernehmen  bereit  seyen.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Dekans  und  Stadtpfarrers  in
Backnang  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu

.  12  *
        <pb n="718" />
        560

melden.  Das  Einkommen  der  Stelle  ist  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  zu  1347  fl.
berechnet.  Die  Verwandlung  der  unter  solchem  befindlichen  ungeeigneten  Einkommens-Theile
  ist  bereits  eingeleitet,  und  wird  für  den  neuen  Dekan,  auch  ohne  dessen  Zustimmung,
  verbindlich.

5)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Münklingen,  Dekanats  Leonberg,  welche
385  Kirchengenossen  zählt,  und  mit  einem  verwandelten  Einkommen  von  651  fl.  verbunden
  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu
melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Bauamtsgehülfen  für  den  Jaxtkreis,
  mit  welcher  ein  Gehalt  von  400  fl.  verbunden  ist  (Bekanntmachung  vom
27.  Januar  1857,  Reg.  Bl.  S.  60),  haben  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer
des  Jaxtkreises  sich  vorschriftmäßig  zu  melden.

*  2
m

Widerruflich  angestellte  Diener.

Vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
6.  d.  M.  ist  als  Buchhalter  bei  dem  Kameralamt  Wurmlingen  der  bisherige  provisorische
  Buchhalter  Ries  daselbst,  und

der  Finanz-Referendär  Schmidlin  als  Buchhalter  bei  dem  Kameralamt
Urach  ernannt  worden.

Unter  dem  9.  d.  M.  wurden  die  Oberamts-Aktuare  Harrsch  in  Biberach  und
Zimmerle  in  Waiblingen  gegenseitig  verseßzt.
        <pb n="719" />
        R  .
Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

 

Montag  den  20.  December  1841.
Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  ç  4  4  „%  çl

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  höheren  Dienstprüfung.
  —  Vorladung  der  Militärpflichtigen  zu  der  Ziehung  des  Looses  und  der  Musterung  für  die  Aushebung
  von  1342.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestch  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  15.  d.  M.

den  Oberst-Lieutenant,  Stabs-Offizier  des  vierten  Reiter-Regiments,  v.  Finckh,
zum  Obersten  und  Commandanten  dieses  Regiments,

den  Rittmeister  des  vierten  Reiter-Regiments,  v.  Holland,  zum  Major  und
Stabs-Offlzier  desselben  Regiments,  und

den  Schühen-Offszier  des  zweiten  Reiter-Regiments,  Ober-Lieutenant  Elemens
v.  Malchus,  zum  Rittmeister  im  vierten  Reiter-Regiment  befördert.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.  haben  Seine  Königliche
Majestaät  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Brettheim,  Dekanats  Blaufelden,  dem
Stadtpfarrer  Hegler  in  Löwenstein,  Dekanats  Weinsberg,

die  neu  errichtete  Reallehrstelle  zu  Balingen,  dem  Reallehramts-Candidaten
Rath  von  Dettingen,  Oberamts  Urach,  und
        <pb n="720" />
        562

die  erledigte  Reallehrstelle  in  Ehningen,  Oberamts  Urach,  dem  Reallehramts-Candidaten
  Weßel  von  Hoheneck,  Oberamts  Ludwigsburg,  gnädigst  übertragen.

Am  7.  d.  M.  erhielt  der  von  dem  Fürsten  v.  Thurn  und  Taxis  zu  der
katholischen  Pfarrei  Reutlingendorf,  Dekanats  Riedlingen,  patronatisch  ernannte
Parrer  Sonntag  in  Uigendorf  die  landesherrliche  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.
Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  höheren  Dienstprüfung.
Bei  der  am  6.  d.  M.  und  an  den  folgenden  Tagen  vorgenommenen  zweiten
höheren  Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern  sind  nachstehende  Kandidaten
zur  Bewerbung  um  die  im  9.  15  der  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837  bezeichneten
  Aemter  dieses  Departements  für  befähigt  erklärt  worden:
1)  Johannes  Fortenbacher,  von  Nebringen,  Oberamts  Herrenberg.
2)  August  Niedermüller,  von  Obermarchthal,  Oberamts  Ehingen.
5)  Freiherr  Otto  v.  Thumb-Neuburg,  von  Unterboihingen,  Oberamts
Nürtingen.
Stuttgart  den  11.  December  1841.  Schlaper.

:8)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.
Des  Ober-Rekrutirungs-Raths.

Vorladung  der  Militärpflichtigen  zu  der  Ziehung  des  Looses  und  der  Musterung  für  die
Aushebung  von  1842.
Den  1.  Februar  1842  wird  in  sämmtlichen  Oberamtsbezirken  Behufs  der  Rekrutenaushebung
  vom  Jahr  1842  das  Loos  gezogen.
Sodann  wird  in  den  verschiedenen  Oberamtsbezirken  die  Musterung,  nämlich
die  Untersuchung  der  Diensttüchtigkeit  der  Militärpflichtigen,  an  nachbemerkten  Tagen
  vorgenommen:
        <pb n="721" />
        563

den  8.  Februar:

Besigheim,  Eßlingen,  Ludwigsburg,  Marbach,  Stuttgart  Stadt,  Nagold,  Biberach,

  Kirchheim.  -  «
Den  10.  Februar:
Backnang,  Brackenheim,  Cannstadt,  Stuttgart  Amt,  Nuͤrtingen,  Sulz,  Muͤnsingen,
  Waldsee.
Den  12.  Februar:
Heilbronn,  Leonberg,  Waiblingen,  Balingen,  Urach,  Welzheim,  Ehingen,  Leutkirch.
Den  14.  Februar:

Böblingen,  Weinsberg,  Reutlingen,  Rottweil,  Gaildorf,  Schorndorf,  Blaubeuren,
Wangen.

Den  16.  Februar:

Reckarsulm,  Calw,  Spaichingen,  Tübingen,  Ellwangen,  Gmünd,  Tettnang,
Wiblingen.

Den  18.  Februar:

Nruenbürg,  Rottenburg,  Tuttlingen,  Aalen,  Erailsheim,  Oehringen,  Ravensburg,
  Ulm.

Den  21.  Februar:

Maulbronn,  Horb,  Oberndorf,  Gerabronn,  Mergentheim  Neresheim,  Geißlingen,
  Saulgau.

Den  23.  Februer:

Vaihingen,  Freudenstadt,  Herrenberg,  Hall,  Heidenheim,  Künzelsan,  Göppingen,
Riedlingen.

Zu  den  genannten  beiden  Verhandlungen  werden  nun  die  Militärpflichtigen,
an  deren  Altersklasse  im-Jahr  1842  die  Reihe  der  Aushebung  ist,  nämlich  sämmtliche
  im  Jahr  1821  geborenen  Jünglinge,  unter  den  im  Rekrutirungs-Gesetz
  vom  10.  Februar  1826  angedrohten  Rechtsnachtheiken,  hierdurch  vorgeladen,
wobei  zu  ihrer  Belehrung  Folgendes  bemerkt  wird:

1)  Für  diejenigen,  welche  bei  der  Ziehung  des  Looses  nicht  erscheinen,  wird  das

Loos  durch  Andere  gezogen.

2)  Wer  bei  der  Musterung  nicht  erscheint,  wird  im  Zweisel  für  diensttüchtig

angenommen,  und  nach  Maaßgabe  seiner  Loosnummer  zum  Kontingent  be-
        <pb n="722" />
        564

zeichnet.  Ueberdieß  treffen  den  Nichterscheinenden  die  im  Art.  47  des  Rekrutirungsgesetzes
  bestimmten  Strafen.

5)  Wer  eine  Befreiung  wegen  Familien-Verhältnissen  oder  wegen  Berufs  anspricht,
  har  solche  bei  Verlust  derselben  bei  dem  Rekrutirungsrath  des  betreffenden
  Oberamtsbezirks  geltend  zu  machen,  welcher  sich  unmittelbar  nach
der  Ziehung  des  Looses  versammelt.

Uebrigens  wird  Jeder,  der  eine  Befreiung  anspricht,  erinnert,  solche
noch  vor  der  Ziehung  des  Looses  dem  betreffenden  Oberamte  anzuzeigen,
  damit  dieses  den  Befreiungsgrund  vorläufig  prüfe,  und  dem,  der  ihn
anspricht,  in  Beziehung  auf  die  beizubringenden  Beweise,  die  erforderliche  Belehrung
  ertheile.

Stuttgart  den  15.  Deeember  1841.  Göriz.

 

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Nehren,  Dekanats  Tübingen,
welche  1400  Kirchengenossen  zählt,  und  deren  verwandeltes  Einkommen  zu  921  fl.  in
Preisen  des  Sportelgesehes  berechnet  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem
evangelischen  Consistorium  zu  melden.

2)  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Pfarrei  Roggenzell,  Oberamts  und
Dekanats  Wangen,  begreift  im  Pfarrort  und  in  den  dazu  gehoͤrigen  Filialweilern
487  Pfarrgenossen,  und  gewährt  von  eigenen  Gütern,  Besoldungen  und  gestifteten
Gebühren  ein  beständiges  Einkommen  von  680  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen
vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  durch  den  Tod  des  Revierförsters  Dorn  in  Erledigung
  gekommene,  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Revierförstersstelle  zu
Klein-Aspach,  Forstamts  Reichenberg,  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer
  des  Reckarkreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.
        <pb n="723" />
        R  o.
Regierungs--Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

»  Montag  den  27.  December  1841.  »

.  Inbalt.

Königl.  Dekrete.  Keine.

Versugungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  einige  Abänderungen  in  der  Tare  der
Arzneimittel.  (Mit  einer  Beilage.)

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departementeé.
Des  Departements  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  einige  Abänderungen  in  der  Tare  der  Arzneimittel).  (Mit  einer  Beilage).
In  Folge  der  neuesten  periodischen  Revision  der  Taxe  der  Arzneimittel  wird  in
Gemäßheit  K.  Entschließung  vom  15.  d.  M.  Nachstehendes  verfügt:
1)  Für  die  in  der  Beilage  verzeichneten  Arzneistoffe  gelten  bis  auf  Weiteres  die
beigefügten  Preisbestimmungen.
2)  Für  alle  übrigen  Artikel  gelten  die  Bestimmungen  der  revidirten  Medikamenten-Tare
  vom  25.  Juli  1851  (Reg.  Blatt  S.  305  ff.)  und,  so  weit  diese  nicht
Ziel  und  Maaß  geben  sollte,  der  älteren  Tare  vom  Jahre  1755.
Die  Apotheker  des  Königreichs  haben  vom  1.  Januar  1842  an  sich  hiernach  zu
achten  und  die  Behörden  über  der  Befolgung  mit  Ernst  zu  wachen.
Stuttgart  den  16.  December  1841.  Schlaper.

 

*)  Anmerkung.  Von  gegenwärtiger  Versügung  sind  wegen  des  Bedürfnisses  der  Apotheker  mehr  Abdrücke,
als  gewöhnlich,  gemacht  worden,  und  kann  das  Exemplar  um  den  Preis  von  drei  Kreuzern  bei  der  Expedition
  des  Regierungs-Blattes  abgelangt  werden.
        <pb n="724" />
        566

Medicinal-Gewicht.

 

 

1  Plund.  1  Uanxe.  1  Drachme.  1,Serupel.  9
Alcohol  Sulphuris  ——27  2  «  7  *5  bt·
Aloö  succotrina  pulv.  subt.  1  —  —  6—  1
Amygdale  amarre  —  40—  4
—  dulgses  —  40  4
Aqua  communis  filtran.  3
—  kreosoti  ex  temporexparanda,  —
due  kreosoti  in  aguce  destillate  uncia  ung
soluce  "  ·«—  W-  2
Arrowroot  verium..  .  .  11  12.—  8
Balsamum  Arcœ(ititi.  41  48  —  121—  2
—  Copaire  —  —  12  —  2
—  peruvianum  nigrum.  .  ..  —  —  28—  4
Butyrum  Cuoao  —  —  18—  3
Calx  chlorata..  ..  300—  4
Camphora  integra..  —  —  16—  3
—  pulverat  —  —  20—  4
Carragaheen  electus,  concisss  —  54—  6—  1
Castoreum  anglicum  pulv.  sutt.  —  —  —  32—  12  1
—  sibiricum  pulv.  subt.  —  —  9  —3  8  12
Cera  arbrnrneg  —  54—  6
Chininum  muriatlen  —  —  1  36  —  40  3
—  Saulphuriem  ..  —  —  1  121—  30  2
Cinnabaris  factitia  pura  pulv.  zubt.  —  —  20—  3
Coccionella  pulv.  suct.  —  —  40—  6
Corter  Aurantiorum  amar.  rone.  —  —  4
—  —  curassaviens.  cone.  —  —  4
—  Ccing  regis  pulv.  gross.  3  12—  20|—  3
—  —  —  —  subbt.4  —  —  24—  4
—  Prui  Padi  conc.  ct  pulv.  gros.—  54—  6—  1
—  —  —  pulr.  subt.  —  —  10  —  2
—  uercus  tenuior  conc.  et  pulv.  gross—  18—  2
—  —  —  pulr.  subt.  —  4898—  6
—  Bac.  Punic  Granati  pulv.  gross.  —  —  8
—  —  —  —-  -sul)t..  —  —  12-  2
        <pb n="725" />
        567

Medicinal-Gewicht.
–.

 

 

 

 

r  —
1  Plund.  1  Unze.  1  Drachme.  .  1  Scrupel.  1  Gran.
Eleeosacch.  Chamomills,  cum  Oleo  Chawomills  *s  “
vero  parandum  —  —  48—  8
—  Cinnamoni  ceyloniei  ...  —  —  30  —  6
—  Menthæ  crispæ..  .  —  —  181—  3
—  —  piperitæ,  cum  Oleo  Menthæ
  pip.  germanico  parandum  —  —  18  —  3
—  Vanigliarum,  e  granis  quatuor
Vanligl.  c.  Sacchari  albl  drachma  una  trutis  —  —  36  6
Emplastrum  consolidans  sec.Disp.  boruss.  par.  —  —  8
Extractum  Colocynthidum  spir.  aduos.  sicc.  —  —  —  20—  8
—  Filicis  maris  æthereum  ..  —  —  —1  30  —  12
—  Liquiritiæ  liquidum,  e  partibus  duabus
  Sucel  liquir.  depuratl  et  parte  «
unsaquæucstillmæpakanclum.  —  —  10  —  2
—  Opil  aquosum  siccum  ..  .  —  —  —  24—  10gr.  10.  2
—  Hatanhig  americ.  pulveratum  —  —  48—  8
—  Seminis  Cynæ  æthereum  .  .  —  —  —  36  6  gr.  j.  1
Farina  Fabaunumm  1881  2
Flores  Chamomillæ  rom.  intege.  ——  54—  6
—  —  —  Conc.  et  pulv.  gr.  6—  7
—  —  —  pulv.  subt.  ..  —  —  10  —  2
—  Malvæ  arborete  imtegri  —  54  6
—  —  —  Conciss  1  6—  7
—  Raosarum  rubrar.  integri.  .  ..  —  —  18
—  Conceiss  —  —  20
Cunm  Ben  elecium  —  —.12.-·z«kk.2
—  Mastichis  electum  integrun  .  —  —  24—  4
—  hulv.  subt.  —  —  32—  5
neraa  Bauots  lanalie  concsses  —  —  142  2
—  Dlosme  crenate  integra,  seu  Flig  hnccn  —  —  8
—  —  —  coneisa.  .  ...  ·  —  —  10
Geniste  cum  Horibus  intcgdrean—  27.—  3  „
—  —  —  concisa  et  pulv.  gros—  36—  4
—  —  —  pulv.  subt.  —  —  8
—  Gratioll  conccesss—  —  4
—  —  pulvis  subtills  —  —  8
        <pb n="726" />
        568

Medicinal-Gewicht.
—  —

 

 

—
1  Psund.  1  Unze.  1  Drachme.  1  Scrupel.  1  Gran.
kr.  #kr.fl.  kr.  fl.  kr.  kr.
Herba  Melissg  integra  —  42  —  4
—  —  coneisa  —  54—  5
—  Mentha  crispe  integra  —  42—  4
—  —  —  Ckonc.  et  pulv.  gross  —  544—  5
—  —  —  pulvis  subtilis  —  —  8
—  —  piperitæ  integra  .  —  42—  4
—  —  —  Conc.  et  pulv.  gr.—  5444  5
—  —  —  pulvis  subtilig  —  —  8
Hirudo  medicinalis  1Siilck  8  kr.
Indige  pulvis  subtilig  —  —  32—  5
Johee  .  —  —  —  10—  5Kr.  J.  1
Kali  bicarbonicum  eryst.  pulveratum  —  —  12  —  2
—  hycrojodicum  —  —  —  10|  —  4  r.  151.  1
Kreosotum  ..  —  —  —  8—  4
Lactucarium  verum  pulveratum  —  —  —  40—  16.  j.  1
—  gallicum,  seu  Thridcacl  —  —  —  16—  6
Laudanum  liquidum  Sydenhami.  —  —  48  —  8.—  3
Manna  calabrina  sicca  —  54M  6—  1
—  Canmulata  electa  —  —  12  —  2
Mercurius  dulcis  pulvis  subtilis  —  —  36—  6—  3  gr.  17.  1
—  jodataus  —  —  —  16—  8  Hr.  .  1
—  büodatus  —  —  —  16—  8  r.  U.  1
—  nitrosus  —  —  —  6  —  3  6r.  17.  1
—  præcipitatusalbttspu1v.subt»  —  —  36  —  5
—  —  ruber  pulv.  subt.  —  —  36—  5.—  2r.  1.  1
—  sublimatus  Corrosivus  pulv.  subt.  —  —  244  4—  2  gr.  v.  1
Morhhium  aceticum  purum  —  —  —  —  gr.  j.  6
Moschus  optimus  pulveratus  —  —  —  6  —.  20
Natrum  bicarbonicum  pulv..  —  —  12—  2
—  mitricum  depurat.  pulv.  —  —  6—  1
Oleum  destill.  Chamomillæ  verum  —  —  2  —48  Stl.  j.  3
—  —  Cinnamomi  ceylonici  —  —  1  30—  36tt.  1  5
—  —  Mlenthe  piperitee  germanic.  —  —  —  4—  146  Stt.  i.  1
—  —  Petræ  album  et  rubrum  —  —  6—  1
        <pb n="727" />
        —
1  Pland.  1  Unze.

569

Medicinal-Gewicht.

 

—  —  —
1Drachme.  1  Scrupel.  1  Gran.

 

Oleum  destill.  Rosarum  vem.

Terebinthing  gallium
exhressum  Crotonis  Tiglü  verum
laurinn
Olivarum  odinariin
Opium  thebaicum  pulvis  subtils
Piper  album  inlegrum.  ..  .  ..
pulvis  subtills  .
Rachxcamcæconctsactpulnsgkossus.
pulvtssubltlts....
Jnlappwpulnssubttlss....
Imperatonæconctsaetpulv  gros.
Polypodii  vulgaris  concisa.
Rheimoscowiticl,  sive  opt.  elec.  c.  et  p.  gr.

—  —  pulvis  subtills
—  Sinens.  electa  conc.  et  pulv.  gr.
—  Dulvis  subtilis

Senegeconcisa  et  pulv.  gross.

pulvis  subtils

Serpentarie  virgin.  pulv.  gross.

pulv.  subt.

Resina  Jalape

Rotule  Menthis  piper.,  cum  Oleo  mentb.  piper.
germanieo  paraudæ

—  —  —

Sal  anglieum,  seu  amarum  depuratum  ..

—  —  —
—

—  mirabile  Glauberi  crystallis.  emtitium
pulvis  grossus
depuratuuu
sicc.  pulv.

—  —  —

—  —  —

—  —  —

Sapo  viridis  *1*ê½
Semen  Anisi  stellatl  erntus.  ei  pulv.  gr.
pulvis  subtills.

—  —  —

pulv.  Subt.

—————

 

kr.  rll  kr.  n.

kr.  n.

—  54—

I
w

16

5  S  S  S  M  —.——
„  #

SGS——————

 

 

 

kr.
48

24

8

GGr

12

 

kr.
gtt.  j.  3
Stt.  1.  3

—

gr.  1.  1
        <pb n="728" />
        570

 

 

..
Medicinal-Gewicht.
–.
1  Pfand.  1  Unze.  1  Drachne.1  Scrupel.  1  Gran  ·
1.  kr.  .  kr..  —  kr.  kr.
Semen  Cydontohm  —  —  24—  4
—  Cyug  levant.  in  granis  —  —  8
—  —  —  —  CFontusum.  —  —  10—  2
—  —  —  —  pulv.  subt.  —  —  14  —  8
—  Lycopodii  ......  —  —12—  2
Siliqua  dulcis  conclss..  —  181  2
Spongia  cerattn9  —  —  36—  6
Stipites  Dulcamarg  concesss  ——  20—  2
Strychninum  nitrinm  —  —  —  —  gr.  j.  6
—  purum.  ...  —  —  —  —  gr.  j.  6
Tamarind.  frucuhs  —  28—  3
Terebinthina  venttea  —  36—  4
Tinctura  anodyna  officmalls..  —  36—  6
—  Castorei  sibiriic  —I  —  1  20—  30
—  Opil  Eccaräadbl  —  —  30  5
—  —  simpler  —  —  188  8
—  Pimpinelle  —  —  8—  2
—  Bhei  aquosa,  infundende  Unclamunam
rad.  Rbel  moscowitich  et  drachmas  duas.
Kali  carbon.  dep.  c.  aquse  dest.  bull.
Unclls  ducdechm  ad  Col.  unclar.  decem,
et  addendo  aquæ  cinnam.  Ceylon.  vin.
Unclam  ungm  paranddaa  —  —  9—  2
—  —  Composita,  e  Rheo  moscowitico  —  —  18—  3
—  —  vinosa  Darelil,  e  Rheo  mosc.  —  —  20  —  3
Trages  aromatltkseaa  ——  140  2
Unguentum  mercuriale,  seu  nespolllamnm  48—  12—  2
Vansglle  —  —  —  48—  18  x.  .  4
VeratriwWW  —  —  —  1  30r.  j.  6
        <pb n="729" />
        <pb n="730" />
        <pb n="731" />
        571

60.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Mittwoch  den  29.  December  1841.

In  halt.

Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihungen.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betresfend  den  Verkehr  zwischen  den  Zollvereins-Stagten
  und  die  hiebei  stattfindenden  Uebergangssteuern.  (Mit  einer  Beilage.)  —  Bekanntmachung,  das  Ausgeben
  vierfacher  Dukaten  betreffend.

Dlenst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Ordens-Verleihungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrete  an  den  Vice-Ordenskanzler
  vom  20.  d.  M.

dem  General-Major  v.  Bartruff,  Commandanten  der  Artillerie-Brigade,  das
Commenthur-Kreuz,  und  «

demOberstenv-Lenz,Stabs-OfsizierdesArtillerie-Regiments,

dem  Kriegsrath  Heller,

dem  Rittmeister  v.  Reischach  bei  der  Feldjäger-Schwadron,  so  wie

dem  Hauptmann  v.  Lindauer  bei  dem  Artillerie-Regiment
das  Ritterkreuz  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone  gnädigst  verliehen.
        <pb n="732" />
        572

:8)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  16.  d.  M.
die  erledigten  zwei  Assessorsstellen  bei  dem  K.  Gerichtsbofe  in  Eßlingen  den  Gerlchts-Aktuaren
  Probst,  von  Stuttgart,  und

Gros,  von  Gmünd,  zu  übertragen  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  nach  höchstem  Dekrete  vom  18.  d.  M.  den
Major  und  Srabs-Offzier  des  dritten  Reiter-Regiments,  v.  Wagner,  zum  Oberst-Lieutenant
  befördert,

den  Lieutenant  des  zweiten  Reiter-Regiments,  Hans  v.  Gaisberg,  zum
Schüßen-Offizier  dieses  Regiments  ernannt,  und

den  aggregirten  Lieutenant  des  ersten  Reiter-Regiments,  Seubert,  bei  dem
zweiten  Reiter-Regiment  eingetheilt.

Seine  Königliche  Majestct  haben  nach  höchster  Entschließung  vom  20.  d.  M.
den  Kreis-Forstrath  Freiherrn  v.  Hayn  bei  der  Finanzbammer  in  Reutlingen,  auf
sein  Ansuchen,  wegen  andauernder  Krankheit,  in  den  Pensionsstand  zu  versehen,  sodann

durch  höchste  Entschließung  vom  22.  d.  M.  die  erledigte  Stelle  eines  Oberamts-Arztes
  in  Rottenburg  dem  Oberamtsarzt  Dr.  Haffner  zu  Horb,  ferner

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  23.  d.  M.  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtogerichte
  Besigheim  dem  Referendär  erster  Classe  Rueff,  von  Stuttgart,

die  erledigte  Abruarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte  Weinsberg  dem  Referendär
  erster  Classe  Fecht,  von  Oehringen

die  erledigte  Abtuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte  Künzelsau  dem  Referendär
  erster  Classe  Kern,  von  Stuttgart,

die  erledigte  Pupillenamts-Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Stadtgerichte  Stuttgart  dem
Notariats-Candidaten  Holder,  von  Hildrizhausen,  Oberamts  Herrenberg,  zu  übertragen,
  wie  auch

den  Gerichts-Aktuar  Ritter  in  Ehingen  auf  die  erledigte  Gerichts-Aktuarsstelle
in  Maulbronn  zu  versehen,  und

die  hiedurch  in  Erledigung  gekommene  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte
Ehingen  dem  Referendär  erster  Elasse  Wullen,  von  Stuttgart,  so  wie
        <pb n="733" />
        573

das  erledigte  Amts-Notariat  Knittlingen,  Oberamts  Maulbronn,  dem  Rathsschreiber
  und  Verwaltungs-Aktuar  Daur  zu  Weil  im  Schönbuch,  Oberamts  Böblingen,
  zu  verleihen  geruht.

Am  16.  d.  M.  ist  der  Hauptmann  des  sechsten  Infanterie-Regiments,  v.  Starkloff,
  zu  Ulm  gestorben.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
a))  Verfügung,  betreffend  den  Verkehr  zwischen  den  Zollvereins-Staaten  und  die  hiebei
stattfindenden  Uebergangssteuern.  (Mit  einer  Beilage.)

In  Absicht  auf  den  Verkehr  zwischen  den  Jollvereinslanden  sind  durch  den  Vereins-Verlängerungs-Vertrag
  vom  8.  Mai  1841  (Reg.  Blatt  S.  507)  nach

Art.  2  die  gemeinschaftlichen  Anmeldestellen  an  den  Binnengrenzen  zwischen
Bayern,  Württemberg  und  Baden  einer  —  und  den  übrigen  Vereinsstaaten  anderer
Seits  aufgehoben,  und  nach

Art.  5  II.  hinsichtlich  der  vereinsländischen  Erzeugnisse  an  die  Stelle  der  Ausgleichungs-Abgaben,
  welche  bisher  bei  der  Ueberfuhr  gewisser  Gegenstände,
nach  dem  Mehrbetrag  der  Besteuerung  solcher  Gegenstände  im  Lande  der  Bestimmung
gegen  die  Steuer  im  Lande  der  Herkunft,  zu  erheben  waren,  Uebergangssteuern
geseht  worden,  welche  in  dem  vollen  Betrage  der  auf  die  gleichen  inländischen
Gegenstände  gelegten  innern  Steuer  im  Lande  der  Bestimmung  erhoben  werden  dürfen,
  insofern  im  Lande  der  Erzeugung  die  betreffende  Steuer  unerhoben  gelassen,  oder
zurückgegeben  werden  kann.

Die  in  den  verschiedenen  Vereinsstaaten,  nach  den  dermaligen  auf  die  Hervorbringung
  oder  Zubereitung  gewisser  Erzeugnisse  gelegten  innern  Steuern,  zu  erhebenden
  Uebergangssteuern  sind  in  der  beigefügten  Uebersicht  bestimmt.,

Indem  nun  der  auf  jene  Anmeldestellen  und  die  Ausgleichungs-Abgaben  sich  beziehende
  Theil  I.  und  lI.  der  Verfügung  vom  4.  März  1834  (Reg.  Blatt  S.  245),
so  wie  die  Verfügung  vom  14.  Februar  1837  (S.  99),  und  die,  lediglich  die  Ausgleichungs=
  Abgaben  betreffenden  Verfügungen  vom  6.  und  11.  Januar  1854  (Reg.=Blatt
  S.  42  und  46),  18.  Juli  und  25.  September  1855  (Reg.  Blatt  S.  287,  381),
        <pb n="734" />
        574

15.  April  1856  (Reg.Blatt  S.  183),  17.  August  1837  (Reg.  Blatt  S.  614  u.  415)
und  19.  Februar  1358  (Reg.  Blatt  S.  145),  mit  dem  1.  Januar  1842  außer  Wirkung
  treten,  kommen  von  da  an  folgende  Bestimmungen  zur  Anwendung:

1)  die  nach  der  vorgedachten  Uebersicht  von  Bier,  Brantwein  und  Malz,  wenn
diese  Gegenstände  aus  einem  der  Zollvereins-Staaten  (namentlich  auch  aus
den  Fürstenthümern  Hohenzollern=  Hechingen  und  Sigmaringen)  zum  Absaßz
oder  Verbrauch  in  das  Land  eingeführt  werden,  der  diesseitigen  Staatskasse
zukommende  Uebergangssteuer  hat  der  Waarenführer  sogleich  nach  der  Einbringung
  des  steuerpflichtigen  Gegenstandes  über  die  Landesgrenze  an  das
nächste  Orts-Acciseamt  zu  entrichten,  welchem  zu  diesem  Behuf  Bier  und
Malz  auf  dieselbe  Weise  anzumelden  sind,  wie  solches  in  Ansehung  des
Weins  und  Brantweins  durch  die  Verfügung  vom  30.  December  1836
(Reg.Blatt  S.  493)  bereits  vorgeschrieben  ist.

2)  Bezüglich  der  Wirthschafts=  oder  Ausschanks-Abgaben  sowohl  von  fremdem
Wein,  Obstmost  und  Essig,  als  auch  von  dem  mit  der  Uebergangssteuer  belegten
  Brantwein  bleibt  es  bei  den  gegebenen  Bestimmungen,  da  jene  Steuer
von  fremdem  Brantwein  nur  zu  Ausgleichung  der  diesseitigen  Fabrikations=Abgabe
  erhoben  wird.  «

3)  Die  heimliche  (d.  h.  nach  der  Vorschrift  Punkt  1  nicht  angemeldete)  Einfuhr
  uͤbergangssteuerpflichtiger  Gegenstaͤnde  ist  nach  den  bestehenden  Bestimmungen
  von  den  Oberaͤmtern,  beziehungsweise  dem  Steuer-Collegium,  mit
den  auf  Zolldefraudationen  gesetzten  Strafen  zu  ahnden.  (Verfuͤgungen
vom  4.  März  1834,  S.  250,  und  vom  16.  Mai  1838,  S.  307.)

4)  Die  diesseits  bei  der  Ausfuhr  von  Bier,  sey  es  in  einen  Vereinsstaat  oder
das  Vereins=  Ausland,  zu  gewährende  Steuer-Rückerstattung  wird  in  den
einzelnen  Fallen  von  dem  Steuer-Collegium,  auf  die  demselben  durch  dle
Cameralämter  und  Umgelds-Commissariate  vorzulegenden  Nachweise  über  die
diesseits  erfolgte  Ausfuhr  und  den  Eingang  des  Erzeugnisses  in  den  angrenzenden
  Staat,  nach  Maßgabe  des  bezahlten  Abgabe-Betrags  bestimmt
und  angewiesen  werden.

Stuttgart  den  25.  December  1841.  Herdegen.
        <pb n="735" />
        Beilage.

575

Uebersicht

der

Steuersätze,  welche  in  denjenigen  Vereinsftunten,  wo  innere  Steuern  auf  die  Hervorbringung
oder  Zubereitung  gewisser  Erzeugnisse  gelegt  sind,  von  den  gleichnamigen  vereinsländischen

M—.

Erzeugnissen  erhoben  werden.

1.

 

Steuersatz

 

Vereinsstaaten,  in  welchen  die  ."  -.-.——--——
M«  GUWHWUM  Wßstqustrvwervebung«  imuithscecsok  Wärst-«
Tot-.qu.yst.stkk.
I.  Vom  Wein=  und  Traubenmost:

1.  Preußen,  Sachsen,  Kurhessen  und  Centner,  Preußisch,
«  Verthürinsischchkeis...(-1,MZvE-CMMHJ
.  Wein........—25—1H27-z
«  «...-..—20;—110
U.  Vom  Bier:  Dtaubenmof  .
1.  Preußen,  Sachsen  und  der  thüringische
  Verein  .-  Kentner,  Preußis.—  7626¼
2.  Bayern,  rechts  des  Rheins  Eimer,  bayerisch,  —
(0#  Ohm  Preußisch.½
3.  Württembrregeg  Eimer,  Württembergisch,
(=  218%½  Ohm  Preußisch)
a)  braunes  Bllier.  122  3  —
b)  weißes  Blr.  141312—
4.  Badeen  4AROhn,  Badisch,  -  -  -
-  (-1,,·,;»OhmPreußisch).—223«-7118
5.  Kurhessen  4Aü,Oobm,  Kurhessisch,
"  (□1½%%  Ohm  Preußisch.—  105
6.  Großherzogthum  Hessen.  .  Obm,  Grohberzoglich  Hessisch,
(1##  Ohm  Preußisch)  —
7.Freie  Stadt  Frankfirt  Ohm,  Frankfurter,
1/8666,  Ohm  Preußisch—141  —-
        <pb n="736" />
        576

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vereinsstaaten,  in  welchen  die  ·  Steuersatz
Nro.  Erhebung  siattfindet.  Maßstab  fuͤr  die  Erhebung.  in  2  g
im  14-Thalerfuß.  ½5“
!•½“2km  Fuß.
§2323„  79TN——.——  »
III.  Vom  Brantwein:  vur  Su.  #...
1.Preußen,  Sachsen  und  der  thüh..,  V“
ringische  Veren  Obn,  Preußisch,  bei  50  %  Alkohol
  nach  Tralle  10  830
2.  Bayern,  rechts  des  Rheinn.  Eimer,  baperise  5145
3.Württembergg  imer,  Württembergiss25%
4.Kurhessen  Oyhn,  Prenßisch,  bei  50  %  Al-=
  kohol  nach  Tralle35s5
IV.  Vom  Malze:
1.Bayern,  rechts  des  Rheins..  Metzen,  Bagerisch,
(Os  Scheffel  Preußisch0
2.  Württemberg..  .  .  Sifmri,  Württembergisch,
(  0,ososs  Scheffel  Preußisch)  —  58  —  20*
V.  Von  Tabacksblättern
und  Fabrikaten:
1.Preußen,  Sachsen,  Kurhessen  und  -
verthüringischeBercin..Centner,Preußisch....—205—110"

«DiesefüreingesprengtesMalzkestimmteAbgabeerhöhtsichfürtrockenesaufezlxskr.,undwird,wenadas
Malz  geschrotet  eingeht,  nach  dem  im  Wirthschafts-Abgabengeset  von  1827,  Art.  32,  vorgeschriebenen  Verhältnisse
  (von  8  =  5¾)  ermäßigt.

Die  Ausgleichungs-Abgabe  von  Taback  wird  in  Preußen,  Sachsen  ,  Kurhessen  und  in  dem  Gebiete  des  thüringischen

  Vereins  von  den  aus  andern  Vereinsstaaten  übergehenden  Tabacks-Fabrikaten  dann  nicht  erhoben:

4)  wenn  lehtere,  bei  unmittelbarer  Versendung  aus  Fabriken,  mit  einer  Bescheinigung  des  Amtes  im
Versendungsorte  versehen  sind,  daß  sie  nur  aus  ausländischen  Blättern  bestehen,  oder
2)  wenn  bescheinigt  ist,  daß  solche  aus  preußischen,  sächsischen.,  kurhessischen  oder  thüringischen  Blättern
entweder  allein  oder  in  Permischung  mit  ausländischen  Blättern  bereitet  sind.
        <pb n="737" />
        577

bb)  Bekanntmachung,  das  Ausgeben  vierfacher  Dukaten  betreffend.

Um  die  zum  Gedächtniß  des  Regierungs-Jubelfestes  Seiner  Majestät  des
Königs  gestifteten  Münzen  zu  vervielfältigen,  werden  außer  den  bereits  in  Silber
ausgegebenen  Festgulden  (Verfügung  vom  21.  Sept.  181,  Reg.  Blatt  S.  452),  auch
Goldmünzen  mit  dem  Gepräge  dieser  Festgulden  und  der  Randschrift  vier  Drkaten,
  nach  dem  festen  Curs  der  Württembergischen  Dukaten  à  ö6  fl.  45  kr.,  im  Werth
von  25  Gulden  (Bekanntmachung  vom  30.  März  1840,  Reg.  Blatt  S.  175)  ausgegeben;
  was  hiemit  unter  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß
diese  Münzen  um  den  gedachten  Werth  bei  den  Kassen  des  Staats  stets  als  Zah--lung
  anzunehmen  sind.

Stuttgart  den  24.  December  1841.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Kreisforstraths  bei  der  Finanzkammer
  des  Schwarzwaldkreises,  womit  der  Normalgehalt  von  1800  fl.
verbunden  ist,  haben  ihre  Gesuche  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  gedachten  Finanzkammer
  vorschriftmäßig  einzureichen.

2)  Am  5.  d.  M.  ist  der  Ober-Justiz-Prokurator  Zimmerle  in  Ellwangen
gestorben.  Die  Bewerber  um  die  hierdurch  erledigte  Stelle  haben  sich  innerhalb
drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  zu  melden.

5)  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Pfarrei  Steinhausen,  Oberamts  und
Dekanats  Biberach,  begreift  im  Pfarrdorf  und  in  den  dazu  gehbrigen  Filialweilern
und  Höfen  500  Pfarrgenossen,  und  gewährt  ein  fast  ganz  in  Geld=  und  Holz-Besoldung
  bestehendes  fires  Einkommen  von  927  fl.,  wozu  je  nach  der  Erledigung  eines
anhängigen  Rechtsstreits  noch  weitere  30  fl.  kommen  können.  Die  Bewerber  haben
sich  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig  an  den  katholischen  Kirchenrath  zu  wenden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte
Stuttgart  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen

zu  melden.
5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Abtugrostelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte
        <pb n="738" />
        578

Gmünd  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen
zu  melden.

6)  Durch  die  vermöge  höchsten  Dekrets  Seiner  Königlichen  Majestät
vom  23.  d.  M.  erfolgte  Entlassung  des  Amtsnotars  Stoß  ist  das  in  der  ersten  Besoldungsklasse
  stehende  Amtsnotariat  Plieningen,  Oberamts  Stuttgart,  in  Erledigung
  gekommen.  Die  Bewerber  um  dasselbe  haben  sich  innerhalb  vierzehen  Tagen
bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Eßlingen  zu  melden.  ,

7)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Oberamts-Aktuariat  Heilbronn  werden
aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  Regieruug  des  Reckarkreises
  zu  melden.

8)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Oberamts-Aktuariat  Freudenstadt  haben
sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises
zu  melden.

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2—

Widerruflich  angestellte  Diener.

Vermöge  hechster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
13.  d.  M.  ist  die  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  bei  der  Flnanzkammer  des  Reckarkreises
  dem  provisorischen  Forstamts-Assisenten  v.  Muschgap  in  Freudenstadt  übertragen,
  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.  der  Oberamts-Aktuar  Hochstetter
  zu  Heilbronn  zum  Kanzlei-Assistenten  bei  der  Regierung  des  Reckarkreises
gnädigst  ernannt  worden.

Unter  dem  17.  d.  M.  wurde  der  Oberamts-Aktuar  Rapp  in  Freudenstadt  auf
das  erledigte  Oberamts-Abtuariat  Spaichingen  verseßt.

Seine  Königliche  Mgjestät  haben  vermoge  heöchster  Entschließung  vom
20.  d.  M.  die  bei  dem  Steuer-Collegium  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  dem
Cataster-Bureau-Assistenten  Ludwig,  wie  auch

die  Forstwartsstelle  zu  Aschhausen,  im  Revier  Schönthal,  Forstamts  Neuenstadt,
dem  Fürstlich  Hohenlohe-Bartenstein-Jagstbergischen  Unterförster  Haag  in  Herrenzimmern
  gnddigst  übertragen.
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        Register

uͤber
das  Regierungs-Blatt  für  das  Königreich  Württemberg

vom  Jahr  18  4  1.

J.

Chronologisches  Verzeichniß  der  im  Jahrgang  1841  des  Regierungs-Blatts
enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  und  Bekanntmachungen.

December  1840.

16.  Evangelische  Synode.  Bekanntmachung,  die  Verkheilung  der  Synodal-Prämien  für  evangelische
  Schulmeister,  Schulgehülfen  und  Schulamts-Sbglinge  betreffend.  6.

Ebend.  Preise-Vertheilung  an  evangelische  Schullehrer  für  die  Beantwortung  einer  Preisfrage,
und  Bekanntmachung  einer  neuen  Preis-Aufgabe.  18.

Ebend.  Stand  der  geistlichen  Wittwenkasse  auf  Martini  1839.  35.

47.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Universität.=  2.

22.  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Revier-Eintheilung  im  Forstbezirke
Ellwangen.  7.  .

26.  Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung  der  Uebersicht  über  die  Geschäfts-Thätigkeit  der
Justiz-Behörden  des  Königreichs  in  der  Periode  vom  1.  Juli  1839  bis  30.  Juni  1840.  27.

26.  Ministerium  des  Junern.  Die  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger  betreffend.  3.
29.  Regierung  des  Jarkkreises.  Bekanntmachung  über  das  Ergebniß  der  niedern  Dienstprüäfung
  im  Departement  des  Innern.  5.  »

29.  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  einer  Strafbestimmung

des  Wirthschafts-Abgabengesetzes.  20.
31.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  K.  franzoͤsische  Versicherungs-Gesellschaft

  gegen  Brandschäden  in  Paris.  13.

2
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        #

18.

2

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26.

2

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29.

580

Januar  1841.

.  Justiz-Ministerium.  Das  Ergebniß  der  Conkursprüfung  der  Rechts-Candidaten  in  dem  Monate

  December  1840  betreffend.  12.

Ebend.  Die  Bestellung  von  eilf  geprüften  Rechts-Candidaten  zu  Referendären  zweiter  Classe
betreffend.  12.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vertheilung  der  unter  dem
8.  Januar  1860  ausgesetzten  Preise  für  die  Hervorbringung  vorzüglichen  Flachses  und  die  Aussetzung
neuer  Preise  für  das  Jahr  4844.  14.  ,
Ebend.  Erloͤschung  des  —  dem  Strumpfwirker  Ostermaier  verliehenen  Patents  auf  Verbes—-serung
  des  Strumpfwirkerstuhls.  17.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Wirthschafts-Abgaben  von  fremden  Weinen.  20.
Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Benennung  eines  neu  angelegten  Eisenwerks.  22.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betrefsend  die  Auszeichnung  und  Belobung  einiger
  Ortsvorsteher.  28.

Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe  von
den  Gerichtshöfen  zu  den  Oberamtsgerichten  betreffend.  27.

Ministerium  des  Innern.  Versfügung,  betreffend  die  Berechtigung  der  Hafner  zu  Errichtung
  von  Koch=  und  Kesselheerden.  34.

Ebend.  Die  Verwandlung  eines  Erfindungs=  in  ein  Einführungs-Patent  betreffend.  35.
Ministerium  der  Justiz  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Verträge  über
die  den  Kindern  für  ihr  hinterfälliges  Vermögen  als  Eigenthum  zugewiesene  Liegenschaft,  welche
sie  in  das  Eigenthum  des  nutznießenden  Pareus  zurückfallen  lassen.  33.

Studienrath.  Termin  für  die  Prüfung  der  Unibersitäts-Candidaten.  36.

Ministerium  der  Justiz  und  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  vor  der  Wirksamkeit
  der  neuen  Strafgesetzgebung  erkannten  polizeilichen  Beschränkungen.  42.

.  Ministerium  des  Innern.  Auszeichnung  eines  Ortsvorstehers.  35.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Belobung  mehrerer  Bezirksbeamten
über  ihre  Thätigkeit  in  Ablbsungssachen.  36.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Strafbestimmung  des  Wirthschafts-Abgabengesetzes  wegen
nicht  angezeigter  Erhöhung  des  Getränkepreises.  37.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Bekanntmachung,  betreffend  den
Beitritt  des  Fürstenthums  Waldeck  zu  der  allgemeinen  Münz-Convention  der  deutschen  Joll-Vereinsstaaten.
  44.

Finanz-Ministerium.  Versügung,  das  Sammeln  von  Arznei=  und  Farbe-Pflanzen  in  Waldungen
  betreffend.  49.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  im  Jahr  1860  vorgegangene
Veränderung  in  der  Gemeindebezirks-Eintheilung.  54.
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        1.

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16.

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18.

49.

2

22.

23.

2

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581

Februar.

Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins.  Bekanntmachung,  betreffend  die
Jahrespreise  für  technische  und  landwirthschaftliche  Erfindungen  und  Leistungen.  48.
Ministerium  des  Innern.  Auzzeichnung  einiger  Ortsvorsteher.  55.

Ebend.  Rechenschaft  über  die  Verwaltung  der  allgemeinen  BrandVersicherungskasse  auf  das
Jahr  1859—40.  55.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  Maaßregeln  gegen  die  durch  Theilnahme  an  unerlaubten

Gesellen-Verbindungen  rc.  straffällig  gewordenen  Handwerksgesellen.  67.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  —  durch  die  K.  Verordnung
  vom  10.  Februar  4841  verkündigten  Bundesbeschlusses  über  Maaßregeln  gegen  die  durch
Theilnahme  an  unerlaubten  Gesellen-Verbindungen  2c.  straffällig  gewordenen  Handwerksgesellen.  71.
Ministerium  des  Innern.  Bekannmmachung,  betreffend  die  Errichtung  eincr  Pfarrei  für  die
katholischen  Einwohner  in  Bissingen,  Oberamts  Ulm.  77.

Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung,  die  Anstellungs-Prüfungen  der  katholischen
Geistlichen  für  Kirchendienste  betreffend.  79.

Ministerium  des  Innern.  Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Schulmeister
Schäfer.  77.

Ebend.  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Fabrik-Inhaber  Bleeß  auf  einen  Apparat
zu  Bereitung  des  Bleiweitz  aus  Bleiessig.  77.
Evangelisches  Consistorium.  Bekanntmachung  der  Termine  für  die  Prüfung  der  35glinge
des  Schulstandes.  78.

Katholischer  Kirchenrath.  Die  Dienstprüfung  der  katholischen  Schulmeister  und  Lehrgehülfen
betreffend.  79.

Ministerium  des  Innern.  Bekanmtmachung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Taggelder,  Diäten
  und  Reisekosten  der  Amtskörperschafts=  und  Gemeinde-Diener.  91.

Ebend.  Iunstruktion  für  die  K.  Kreis-Regierungen,  in  Beziehung  auf  die  Regulirung  der  Gchalte
der  Amtskrperschafts=  und  Gemeinde-Diener.  91.  «
Koͤnigliche  Berordnung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Taggelder,  Diaͤten  und  Reisekosten
der  Amtskoͤrperschafts-  und  Gemeinde-Diener.  83.

Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anmeldung  derjenigen  Jünglinge,
welche  sich  dem  katholischen  Schullehrerstande  widmen  wollen.  100.

Ebend.  Bekauntmachung,  die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer-Seminar  in  Gmünd  betreffend.
  101.

Commission  für  die  Erziehungshäuser.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Festsetzung  des
—  für  die  35glinge  des  Taubstummen=  und  Blinden  „Instituts  zu  Gmünd  zu  entrichtenden  Kostgelds.

  101.
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        582

25.  Rektoramt  der  Universität  Tübingen.  Verzeichniß  der  Vorlesungen,  welche  im  Sommer=Semester
  1844  an  der  Landes-Universität  gehalten  werden.  107.
27.  Ministerium  des  Innern.  Erhbhung  der  Ertropesttare.  100.

März.

3.  Commission  für  die  Erziehungshäuser.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  in
die  Schullebrer-Bil  6  Anstalten  der  K.  Waisenhäuser  zu  Stutigart  und  Weingarten.  417.

10.  Justig-  Ministet  ium.  Wohnsitz-Veraͤnderung  eines  Rechts-Consulenten.  106.

41.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  evangelischen
Pfarrverweserei  in  der  Gemeinde  Biz,  Dekanats  Balingen.  106.

45.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestellung  eines  neuen  Hauptagenten  von  Seite  der  zu
Paris  unter  dem  Namen  Combagnie  d’sssurances  G##nerales  Contre  Tincendie  bestehenden  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft.
  123.

47.  Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Aufnahme  von  35glingen  in  die  mit  dem  Waisenhause  Weingarten
  verbundene  Rettungsanstalt  für  verwahrloste  Kinder.  425.

47.  Commission  für  die  Erziehungshäuser.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme
neuer  Zöglinge  in  die  Rettungsanstalt  für  verwahrloste  Kinder  in  Weingarten.  131.

48.  Ministerium  des  Innern.  Augzzeichnung  eines  Ortsvorstehers.  130.

—  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Versicherung  beweglichen  Vermbgens  gegen  Brandschaden
durch  die  mit  der  Bayerischen  Hyppotheken=  und  Wechselbank  verbundene  Feuer-Versicherungsanstalt.  143.

25.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Tragen  der  Verdienst-Medaille.  436.

25.  Königliche  Verordnung  in  Betreff  der  Gebühren  der  Gerichts-Beisitzer.  133.

26.  Gerichtshof  für  den  Donaukreis.  Bekanntmachung  über  das  Ergebniß  der  niedern
Dienstprüfung  im  Departement  der  Justiz.  149.

27.  Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Kostenanrechnungen  von  Aufnahme  der
Capitalstcuer  und  der  Hunde-Abgabe.  146.

30.  Ober-Rekrutirungsrath.  Bekanntmachung  der  Loosnummern,  mit  denen  die  Contingente
für  die  dießjährige  Ausbebung  schließen.  137.

30.  Ministerium  der  Justiz  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Erweiterung  der  Competenz  des  K.  Ober-Tribunals  in  seiner  Eigenschaft
eines  Ober-Appellations-Gerichts  für  das  Fürstenthum  Hohenzollern-Sigmaringen.  442.

31.  Israelitische  Ober-Kirchen  behrde.  Bekanntmachung,  die  Besetzung  des  Rabbinats
Braunsbach  betreffend.  144.

April.

4.  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  ersten  höheren  Dienstprüfung
  im  Finanzfache.  444.
        <pb n="743" />
        583

2.  Ministerium  des  Innern.  Verleihung  eines  Erfindungspatents  an  den  Fabrikanten  Ruff
und  Comp.  auf  eine  Maschine  zu  Fabrikation  der  Reibzündhölzchen.  150.  .

2.  Evangelisches  Consistorium.  Bekauntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  ersten  theologischen
  Dienstpruͤfung  152.  ·

6-Justiz-Min’istetium.Wohnsitz-VeränderungeinesNechtOConsulmtew149.

8-Ministetiumdeannekn.Bekanntmqchung,dieStakionösEntfemuagendeSPostamtöSchweni
ningen  betressend.  160.

—  Ebend.  Die  Errichtung  einer  Relais-Posthalterei  zu  Herrenalb,  Oberamts  Neuenbürg,  betreffend.  451.

—  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bedeckung  der  Gebäude  mit  Asphalt.  151.

—  Ebend.  Verleihung  eines  Patents  an  den  Tabacksdosen=  Fabrikanten  Reinecker  auf  Maschinen

zur  Verfertigung  von  Metall-Arbeiten.  151.

45.  Katholischer  Kirchenrath.  Einberufung  zu  der  Anstellungs-Prüfung  der  katholischen  Geist,
lichen  für  Kirchendienste.  157.

—  Studienratb.  Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  für  befähigt  erklärten  Jünglinge.  158.

44.  Justiz-Ministerium.  Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts,  Consulenten.  156.

Ministerium  des  Innern.  Verleihung  der  goldenen  Verdieust-Medaille  an  den  Schulmeister

Völter.  156.

45.  Ebend.  Verleihung  der  goldenen  Verdienst  Medaille  an  den  Polizei,  Inspektor  Keppler.  156.

46.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Verleihung  des  erblichen  Mdelsstanstandes
  an  den  Ober-Lientenant  Carl  Paul  Friedrich  Stockmaper.  156.

16.  Regierung  des  Donaukreises.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  niederen  Dienstprüsung
  im  Departement  des  Innern  betreffend.  167.

47.  Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Weineinlagen  von  Nichtwirthen  in  Wirthskellern
  und  von  Wirthen  in  andern  Kellern.  161.

22.  Ebend.  Verfügung,  betreffend  eine  Aenderung  in  der  Cameral-Bezirks=  Eintheilung.  167.

25.  Justiz-Ministerium.  Termin  zur  Vornahme  der  nächsten  Semester-Prüfung  der  Justig-Referendare.
  165.

25.  Ministerium  des  Innern.  Verleihung  eines  Patents  an  den  Dosen-Fabrikanten  Abele  auf
eine  neue  Art  von  Charnieren  an  Tabacksdosen.  166.  ,  .

14.CommifsionfükdieEtziebungöhåusenBekanntmachung,betreffenddenVetlagdes

Wuͤrttembergischen  Confirmationsbuchs  und  Kinderlehre.  171.
23.  Gerichtshof  für  den  Jartkreis.  Bekanntmachung  über  das  Ergebniß  der  niederen  Dienstprüfung

  im  Departement  der  Justiz.  179.  #  #
26.  Gerichtshof  für  den  Neckarkreis.  Bekauntmachung  über  das  Ergebniß  der  niederen  Dienstprüfung

  im  Departement  der  Justiz.  478.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Uebereinkunfe  mit  der  Großberzoglich
  Badischen  Regierung  über  die  Verfertigung  gläserner  Ausschanksgefässe  mit  Württembergischer
  oder  Badischer  Eiche  in  badischen  oder  würktembergischen  Glashütten.  180.
        <pb n="744" />
        584

26.  Regierung  des  Donaukreises.  Bekanntmachung  einer  milden  Stiftung  des  Prälaten  des

27.

29.

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4
42.

.

19.

21.

25.

26.

28.

29.

vormaligen  Reichsstifts  Obermarchthal,  Friedrich  v.  Walter,  Pfarrers  zu  Kirchbierlingen.  185.
Katbolischer  Kirchenrath.  Ernennung  zu  Bezirksschul-Aufsehern.  185.

Ministerium  des  Innern.  Verleihung  eines  Patents  an  den  Drehermeister  Rummel  auf
mehrere  von  ihm  dargelegte,  die  Erhaltung  der  Reinlichkeit  bezweckende  Verbesserungen  an  Tabacks,
pfeisen.  183.

Commission  für  die  Erziehungshäuser.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebersscht  der
Theilnahme  der  einzelnen  Oberamts-Bezirke  an  den  Staatswaisenhäusern.  198.

Mai.

.  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  der  Rechnungs-Ergebnisse  von  der  Pensions-Anstalt

für  Hinterbliebene  der  Civil,  Staasdiener  auf  das  Jahr  1839—40.  171.
Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Forstzins-Auflage  bei  Wald,  Vusstockungen.
  186.

A.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  im  Monat  April

d.  J.  vorgenommenen  ersten  höheren  Regiminal-Dienstprüfung.  183.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  Staatsprüfung  in  der  Medicin

und  höheren  Wundarzneikunde.  183.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  niedern  Finanz-Dienstprüfung.  196.

Ebend.  Bekanntmachung  in  Betreff  einer  zweiten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache.  195.
Ebend.  Bekanntmachung  in  Betreff  einer  Aenderung  in  der  Forstbezirks-Eintheilung.  195.
Ministerium  des  Innern.  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  die  Schultheißen
Kopf  zu  Hörvelsingen,  und  Kölle  zu  Möhringen.  207.

Katholischer  Kirchenrath.  Bekauntmachung,  betreffend  die  Ernennung  zu  Landkapitels-Kämmerern.
  211.

Ministerium  des  Innern.  Vertheilung  der  Preise  für  Beförderung  der  Reinlichkeit  in  den
Straßen  und  Gassen,  und  Erdffnung  einer  neuen  ähnlichen  Preisbewerbung.  208.
Justiz-Ministerium.  Vorladung  der  Rechts,  Candidaten  zu  der  ersten  hdheren  Dienstpröfung.  206.
Israelitische  Ober-Kirchenbehörde.  Bekanntmachung  der  Besetzung  des  Rabbinats  Buttenhausen.
  223.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  höheren  Dienstprüfung.
  245.

Regierung  des  Neckarkreises.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  niederen  Dienstprüfung
im  Departement  des  Innern.  216.

31.  Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Einlieferung  der  Arbeitshaus-Gefangenen

in  die  Arbeikshäuser  zu  Ludwigsburg  und  Markgröningen.  214.
        <pb n="745" />
        589

w24.  Evangelisches  Consistorium.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  ersten  theologischen
Dienstprüfung.  463.

25.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Erlassung  einer  Amnestie  hinsichtlich  derienigen
Württemberger,  welche  sich  politischer  Verbrechen  schuldig  gemacht  haben.  429.

27.  Regierung  des  Neckarkreises.  Bekanntmachung  einer  Schenkung  des  Commerzienraths
Neidhardt  in  Ludwigsburg.  435.

—  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins.  Ertheilung  der  Jahrespreise  für
technische  und  landnirthschaftliche  Erfindungen.  435.

—  Kriegs-Ministerium.  Bekanntmachung  der  allgemeinen  Concursprüfung  für  Bewerber  um
Offigiersstellen.  437.

Oktober.

Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung,  die  Aufnahme  in  die  niederen  katholischen  Conbikte
  betreffend.  464.
—  Ober-Rekrutirungsrath.  Verfügung,  betreffend  die  Aushebung  für  das  Jahr  1842.  445.

1

2.  Studienralh.  Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  für  befähigt  erklärten  Jünglinge.
  467.

z.  Konigliches  Manifest  an  das  Volk,  die  Feier  des  Regierungs-Jubiläum  betreffend.  a44.

4.  Regierung  des  Schwarzwaldkreises.  Bekasinzmachung  der  Stiftungen  des  Pfarrers
Schwaibold  in  Winzeln.  485.  «

6.  Finanz-Ministerium.  Verfügung  in  Betreff  der  Weinlese.  446.

Regierung  des  Schwarzwaldkreises.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  niederen

Dienstprüfung.  475.  «

—  Katbolischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Aufnahme  in  das  Wilhelmsstift

zu  Tübingen.  475.

4.Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Zuthellung  einiger  Oberamts-Bezirke  des

,eckarkreises  zu  dem  Kreisgefängnisse  in  Hall.  462.

—  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenbeiten.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erbebung
  des  Staatsraths  v.  Wächter  in  den  Freiberrnstand.  474.

—  Ministerium  der  Justiz  und  des  Innern.  Verfügung,  bdetreffend  die  genaue  Bezeichnung
der  Stellung  unter  polizeiliche  Aufsicht  nach  dem  Strafgesetzbuche,  und  der  Ortsbegränzung  nach
dem  Polizeistrafgesetze.  483.

—  Eovangelisches  Consistorium.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  zweiten  theologischen

Dienstprüfung.  486.  4

Studienrath.  Bekanntmachung  der  theils  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen  aufgenommenen,

  theils  zum  akademischen  Studlum  der  Theologie  für  befähigt  erklärten  Jünglinge.  477.

#

13.

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Land-  und  forstwirthschaftliche  Anstalt.  Vertheilung  von  Preisen  an  die  Zdglinge  ·  des
land-  und  forstwirthschaftlichen  Instituts  in  Hohenheim.  479.

Ministerium  des  Innern.  Auszeichnung  elniger  Ortsvorsteher  des  Oberamts  Schorndorf.  46.
Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Vornahme  der  ersten  höheren  Dienstprüfung.
  470.

Ministerium  des  Innern.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Besetzung  des  K.  fürstlich  Thurnund
  Taris'schen  Amts  Schloß  Neresheim.  485.

Finanz-Ministerium.  Bekanmtmachung,  Dienstbelobungen  und  Verleihung  der  Civil-Verdienst-Medallle
  detreffend.  487.

Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung  der  zur  Priesterweihe  zugelassenen  katholischen
Theologen.  511.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhebung
  des  General-Lieutenants  v.  Brand  in  den  Freiherrnstand.  484.

4Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Vornahme  der  Semesterprüfung  der  Justiz-Referendäre.

  3482.

Kdnigliche  Verordnung,  betreffend  die  Geschäfts-Ordnung  der  Kammer  der  Standesherren.  ä89.
Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  Forst-Dienstprüfung.  513.
Ministerium  des  Innern.  Warnung  vor  dem  Beitritt  zu  dem  sogenannten  allgemeinen  Rekruten-Vereine.
  509.  '

Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  ersten  Dienstpruͤfung  fuͤr
die  Aufnahme  in  das  Priester-Seminar  zu  Rottenburg.  512.

Ministerium  des  Innern.  Oeffentliche  Anerkennung  der  Neckar-Dampfschifffahrts-Gesellschaft
zu  Heilbronn.  519.

Ebend.  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Mechaniker  Rath.  519.

Ebend.  Bekanntmachung  einer  Stiftung  in  Ulm.  533.

Ebend.  Bekanntmachung  der  Gründung  einer  Erziehungs-Anstalt  für  Kinder  in  dem  Oberamts-Bezirke
  Ravensburg.  833.

Finanz-Ministerium.  Darstellung  der  Rechnungs-Ergebnisse  der  Seaatsschulden-Z9ahlungskasse
von  1850—41.  520.

Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung  der  Uebersichten  über  die  Geschäfts-Thätigkeit  der  Justiz-Behörden
  in  der  Periode  vom  1.  Juli  1850  bis  30.  Juni  1841.  532.

November.

4Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regierungs-Blatt

  auf  das  Jahr  1842.  518.  »
KöniglicheVekordttuag,bettessetivdieAbstellnngderallgemeinenMarkuttgs-Umgänge.529.
Justiz-MinisteriumBekanntmachungderWohnsitz-Veränderung-einesNechwiConsulcnten.519-
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Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  evangelischen
Pfarr-Verweserei  in  Riederich.  520.

Ebdend.  Bekanntmachung  einer  Stiftung  in  Giengen.  534.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  in  Betreff  einer  zweiten  höheren  Finanz-Dienstpräfung.
  527.

K-  amt  der  Universität  Tübingen.  Vertheilung  der  akademischen  Preise.  842.
M.-erium  des  Innern.  Auszeichnung  des  Oberamtmanns,  Regierungsraths  v.  Mugler
in  Heilbronn  und  mehrerer  Beamten  des  Oberamts  Heilbronn.  539.

Ebend.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  höheren  Dienstpröfung  im  Departement  des  Innern.  540.

.  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  Civil-Verdienst=  Medaille

au  den  Schultheißen  Kipp.  536.  *
Königliche  Verordnung  in  Betreff  der  Gleichstellung  der  geschlossenen  Zeiten  in  der  ebangelischen
  und  katholischen  Landeskirche.  537.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  ersten  Staatsprüfung  in

der  Medicin  und  höheren  Wundarzneikunde.  541.

Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung  des  Auskrikts  eines  Rechts-Consulenten.  539.

Katbolischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  Dienstprüfung  der  Candidaten
  des  katholischen  Kirchendienstes.  zur  Anstellung  auf  Kirchenstellen.  549.

.  Ministerium  des  Innern.  Verleihung  der  goldenen  Civil-Verdienst-Medaille  an  den  Stiftungs-Verwalter

  Bollstetter.  541.

Minisierium  der  Justiz  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Bekanntmachung,
betreffend  die  Erneuerung  des  Vertrags  mit  Hohenzollern-Hechingen,  wegen  Uebertragung  der  Verrichtungen
  eines  Ober-Appellationsgerichts  für  dieses  Fürstenthum  an  das  Königl.  Württembergische
Ober-Tribunal.  555.

Ministerium  des  Junern.  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  Elemens  Metzler.  548.
Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  das  der  Post-Verwaltung  zu  Gunsten  der  Eilwagenkurse
zwischen  Stuttgart  und  Frankfurt  gestattete  Nebeneinanderspannen  von  drei  Pferden.  6548.
Regierung  des  Schwarzwaldkreises.  Bekanntmachung  einer  Stiftung  des  gestorbenen
Kirchenraths  Dr.  v.  Huber,  Pfarrers  in  Deißlingen.  668.
Justiz-Ministerium.  Vorladung  der  Rechts-Candidaten  zu  der  ersten.  Dienstprüfung.  546.

Ebend.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre.  547.

Ebend.  Zurücknahme  der  dem  Stadtschultheiten  Pfäfflin  feüber  ertheilten  Ermächtigung  zur

Ausübung  der  Rechts-Praris.  547.  Z  Z
Minithteszum  des  Innern  und  des  Kricgswesens.  Gesetz,  die  Rekruten-Aushebung  für

das  Jahr  1842  bekreffend.  555.  -  ,  .  .  .  ..
FiniojtozeMinisteciI  m-BekanmmachuusVIEEISFPMMCUnkksbdbckMVWstMUfUUgMistnanstcht.550.
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        592

December.

6.  Finanz-Ministerkum.  Bekannmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  höheren  Dienstpröfung-558.



44.  Ministertum  des  Innern.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  elner  zweiten  höheren  Dienstprüfung.
  562.

45.  Ober-Rekrutirungsrath.  Vorladung  der  Militärpflichtigen  zu  der  Jiehung  des  Looses  und

«  der  Musterung  fuͤr  die  Ausbebung  von  1842.  662.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  einige  Abänderungen  in  der  Tare  der  Arzneimittel,

  565.

Finanz-Ministerium.  Verfögung,  betreffend  den  Verkehr  zwischen  den  Joll-Vereinssiaaten

und  die  hiebei  stattfindenden  Uebergangssteuern.  573.

25.  Ebend.  Bekanntmachung,  das  Ausgeben  vierfacher  Dukaten  betreffend.  577.

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II.

Alphabetisches  Sach-Register.

A.

Adelstand.  VPerleihung  des  erblichen  Adelstandes  an  den  Ober-Lieutenant  Carl  Paul  Friedrich  Stockmayver.
  156.

Aktien-Gesellschaft  für  Neckardampfschifffabrt.  Oeffentliche  Anerkennung  dieser  zu  Heilbronn
  gebildeten  Gesellschaft.  519.

Amnestie.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Erlassung  einer  Amnestie  hinsschtlich  derjenigen  Württemberger,
  welche  sich  politischer  Verbrechen  schuldig  gemacht  haben.  429.

Amts-Körperschaftsdiener.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Taggelder,  Dläten
und  Reisekosten  der  Amts-Kdrperschafts=  und  Gemeindediener.  83.  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Festsetzung  der  Gehalte  der  Amts-Kbrperschafts=  und  Gemeindediener.  91.  In-
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Juni.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Stations=  Entfernungen  der  Relais-Posihalterei
  Murrhardt.  215.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten  Staatsprüsung  in  der  Medicin
und  höheren  Wundarzneikunde.  216.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Versicherung  beweglichen  Vermögens  gegen  Brandschaden
  durch  die  Großherzoglich  Badische  Gesellschaft  des  Pbönir  zu  Carlernhe.  216.

.lKathbolischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung,  die  dießjährige  Vertheilung  der  Prämien  für

Schulmeister  und  Lehrgehülfen  betreffend.  222.

A.  Ebend.  Termin  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer-Seminar  zu  Gmünd  223.

Ebend.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  im  Mai  d.  J.  staltgehabten  Dienstprüfung  der
Candidaten  des  katholischen  Kirchendienstes  zur  Anstellung  auf  Kirchenstellen.  250.
Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlegung  des  Forstamtssitzes  von
Alpeck  nach  Sèflingen.  224.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes  Universität.  221.
Ebend.  Verkögung,  betreffend  die  Brandschadens-Umlage  für  das  Etats-Jahr  1841—42.  222.
Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  höheren  Dienstprüfung
  im  Finanzfache.  226.  6
Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten  höheren  Finanz-Dienstprüfung.  225.
Justiz-Ministerium.  Ergebniß  der  Semester-Pröfung  der  Justiz-Referendäre  im  Monat  Juni
4841.  220.
Medicinal-Collegium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Tare  der  Blutegel.  250.
Ministerium  des  Junern.  Verleihung  eines  Erfindungs-Pakents  an  den  Spenglermeister
Benkler  auf  die  von  ihm  dargelegten  Verbesserungen  des  Deckels  an  den  Oelgas-Lampen.  229.
Ebend.  Verleihung  eines  Einführungs-Patems  an  den  Fabrikanten  Koch  auf  eine  Centrifugal=Maschine
  zum  Trocknen  wollener  und  anderer  Stoffe.  250.
Reglerung  des  Jartkreises.  Bekanntmachung,  das  Ergebniß  der  niederen  Dienstprüfung
im  Departement  des  Innern  betreffend.  250.
Ministerium  der  Justiz  und  des  Innern.  Verfügung  in  Betreff  der  Juständigkeit  der
Oberamtsärzte  und  OberamtsWundärzte  in  Beziehung  auf  die  Vornahme  von  amtlichen  Besichtigungen
  und  die  Erstamung  der  darauf  bezüglichen  Gmachten.  246.  6
Studienrath.  Bekanntmachung,  betreffend  die  dießjäbrigen  Prüfungen:

4)  für  die  Aufnahme  in  die  niederen  katholischen  Convikte,

2)  für  die  Aufnahme  in  das  niedere  evangelische  Seminar,

5)  für  die  Zulassung  zu  akademischen  Stndien,

4)  für  die  Aufnahme  in  das  höhere  evangelische  Seminar.  241.

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.  Ministerium  des  Innern.  Verleihung  eines  Erfindungspatents  an  den  Soldaten  Grau  auf

auf  eine  Vorrichtung  für  Bereitung  der  Gersten-Graupen.  248.
Ebend.  Verleihung  eines  Einführungs--Patents  an  das  Handlungshaus  Schill,  Kdbel  und
Miüller  auf  eine  sogenannte  Rotations-Maschine.  249.
Ebend.  Die  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger  betreffend.  249.
Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  polizeilichen  Maaßregeln  zu  Verhütung  von  Unglückssällen  bei
der  Versendung,  Lagerung  und  dem  Verkaufe  des  Schießpulvers.  237.
Ministerium  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufldsung
der  für  Verbesserung  der  Leinwand-Gewerbe  niedergesetzten  Commission  und  die  Uebertragung  ihrer
Funktionen  an  die  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins.  252.
Fustiz-Ministerium.  Das  Ergebniß,  der  Conkursprüfung  der  Rechts-Candidaten  in  dem  Monate
  Juni  1840  betreffend.  235.
Ebend.  Die  Bestellung  von  eilf  geprüften  Rechts-Candidaten  zu  Referendären  zweirer  Classe  betreffend.
  236.

Juli.
K.  Verordnung,  betreffend  die  Gebühren  der  Gemeindediener.  253.
Gerichtshof  für  den  Schwarzwaldkreis.  Bekanntmachung  über  das  Ergebniß  der  niederen
  Dienstpräfung  im  Deportement  der  Justiz.  290.
Steuer-Collegium.  Verfügung,  betrefsend  die  Umlage  der  Grund-,  Gesäll-,  Gebäude=  und
Gewerbe-Steuer  auf  das  Jahr  4844—42.  272.

4  Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe  von  Gerichtshöfen

  zu  den  Oberamtsgerichten  betreffend.  270.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Kostenrechnungen  für  die  unter  unmittelbarer
  Staats-Fürsorge  behandelten  Krankheiten.  271.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Bekanmmachung  in  Betreff  des  Beitritts
  der  Herzogthümer  Anhalt,  Bernburg,  Anhalt-Dessau  und  Anhalt--Cörhen  und  des  Fürstenthums
Birkenfeld  zu  der  allgemeinen  Mänz-Convention  der  deutschen  Zoll-Vereinsstaaten.  271.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Besetzung  einer  Königlichen  Fürstlich  Hohenloheschen
  Revierferstersstelle.  272.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Bewerbung  um  Unterstützung  aus  dem
wissenschaftlichen  Reisesonds.  282.

.  Ebend.  Bekanntmachung  der  im  Etatsjahre  1810—1  zu  Ergänzung  unzureichender  Schullehrer-Gehalte

  aus  der  StaatsCasse  verwilligten  Beiträge.  285.

Ebend.  Bekanntmachung  der  im  Ertatsjahre  1840—44  zu  Kirchen,  Pfarr,  und  Schulhaus-Baukosten
  aus  der  Staats-Casse  verwilligten  Beiträge.  285.

Ebend.  Auszeichnungen  mehrexer  Personen  wegen  ihrer  erfolgreichen  Bemühungen  um  Forderung
der  Pferdezucht.  291.
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        587

34.  Kriegs-Ministerium.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Aufnahme  in  die  Offiziers-Bildungs=—



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Anstalt.  282.

August.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  im  Frähjahr  1832  abzuhaltende
Industrie-Ausstellung.  291.

Behörde  für  die  K.  Thier-Arzneischule.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme

von  Zöglingen  in  die  K.  Thier-Arzneischule  für  das  nächste  Schuljahr  1841—42.  296.

Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  den  Verkauf  eines  Theils  des  Vorraths  an  älteren

einzelnen  Blättern  des  Regierungs-Blatts  betreffend.  290.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Dienst,  Thätigkeit  des  Landjäger=Corps
  in  dem  Verwaltungsjahre  1840—á1.  299.

Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Jeit  der  Conkursprüfungen  der  Wundätzte,  Geburkshelser

und  Apotheker.  295.

.  Rektoramt  der  Universität  Tübingen.  Bekanmmachung  der  akademischen  Vokkesungen

für  das  Winter-Semester  18541—42.  545.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Feier  des  landwirhschaftlichen  Festes
zu  Cannsiadt.  301.

Finanz-Ministerium.  Verfögung,  betreffend  die  Verrechnung  der  Capitalsteuer-Strafen.  356.
Ministerium  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung  in  Betreff  des  Getränke-Verkaufs
  im  Kleinen.  355.

Ministerium  des  Innert.  Verfügung,  betreffend  die  Sicherung  des  Publikums  gegen  gesundheitsschädliche
  Metallgeräthe.  3653.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Fortdauer  des  Joll=  und  Handels-Vereins.  307.
Minisierium  der  Justiz  und  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Maaßregeln  zur
Sicherung  des  Posidienstes  bei  der  Verfügung  von  Personal-Arrest  gegen  einen  Postbeamten.  383.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Rübenzucker,  Besteuerung.  323.

FIlsraelitische  Ober-Kirchenbehörde.  Bekannmmachung  des  Ergebnisses  der  ersten  Dienstprüfung

  der  Rabbinats-Cawidaten.  391.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  der  Rechnungs-Crgebnisse  der  Penstons=  und  Wirt
wenkasse  für  Volksschullehre  vom  1.  Juli  1859—40.  392.

Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Unzuläßzigkeit  der  Aufstellung  der  Pfandhülfsbeamten
  als  Göäterpfleger  bei  Tilgung  von  Pfandschulden.  362.

Ebend.  Bekanntmachurg  der  Wohnsitz-Beränderung  eines  Rechts-Consulenten.  362.
Ministerium  des  Janern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Vornahme
von  Hausaussuchungen  vurch  das  Forskpersonal.  368.

Königliche  Verordnung,  betreffend  den  zwischen  dem  deutschen  Zollvereine  und-  der  #bttoma-=nischen
  Pforke  geschlosseren  Handelsrertrag.  437.  .
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        588

September.

1.  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auflösung  des  Neben-Lollamts  Ebingen.
  370.

4.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Verunreinigung  des  Brantweins  durch
Kupfer.  375.

7.  Katbolischer  Kirchenrath.  Einberufung  zu  der  Anstellungsprüfung  der  katholischen  Geist,
lichen  für  Kirchendienste.  385.

—  Hof-Domainenkammer.  Verleihung  der  goldenen  Cioil-Verdienst=  Medaille  an  den  Hofkammerförster
  Treitler.  323.  «

8.  Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bedeutung  des  im  Art.  328,  Ziff.  3
des  Strafgesetzbuches  gebrauchten  Ausdruckes  :  „aufbereitetes  Holz.“  382.  —
—  Finanz:  Ministerium.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Forstdienstprüfung.  386.

—  Ministerium  des  Innern.  Auszeichnung  und  Belobung  mehrerer  Beamten  des  Oberamts
Balingen  und  des  Kaufmanns  Wolber  daselbst.  390.

9.  Studienrath.  Bekanntmachung  der  in  das  Seminar  zu  Blaubeuren  ausgenommenen  Zöglinge.
385.
40.  Ministerium  des  Jnnern.  Verfügung,  betreffend  den  Schutz  des  Publikums  gegen  die

Gefährdung  durch  Hunde.  401.

—  Fustiz-Ministerium.  Versügung,  betreffend  den  Sportelarsatz  von  Depositen.  423.

—  Minister  ium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Erlöschen  des  —  dem  Reallehrer
  Eble  verliehenen  Erfindungspatems  für  einen  sogenannun  Dendrometer.  426.

—  Regierung  des  Neckarkreises.  Bekanntmachung,  betressend  die  gerichtlich  erkannte  Unterdrückung
  einer  Druckschrift.  475.

4.  Evangelisches  Consistorium.  Zutheilung  der  Gemeinden  Köngen  und  Wendlingen  mit  den
dortigen  Pfarreien  zum  Dekanate  Eßlingen.  975.

45.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  der  Ständeversammlung.  389.

16.  Ministerium  des  Innern.  Bekanmmachung,  betreffend  des  Rangverhältniß  der  Vorstände
und  Hauptlehrer  der  bffentlichen  Schullehrer  Seminare.  424.

47.  Kriegs-Ministerium.  Bekanmmachung,  betreffend  die  künige  Benennung  der  Hauptleute
und  Lieutenants.  426.

20.  Ministerium  des  Junern.  Bekanntmachung,  betreffend  des  Erlöschen  des  dem  Schlossermeister
  Erb  verliehenen  Patents  auf  Verbesserung  der  Sauterschen  Schwebmaschine  zu  Heilung
  von  Beinbrüchen.  434.  "

21.  Finanz-Ministerium.  Verfügung,  die  Ausgabe  von  Festgulden  betreffend.  432.

24.  Ministerium  des  Innern.  Verleihung  eines  Erfindungspatentt  an  den  Kattun-Fabrikanten
Wunderlich.  43.

—  Sbend.,  Verleihung  eines  Erfindungspatents  an  den  Spenglermeister  Benkler.  445.

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        593

struktion  für  die  Kreis-Regierungen  in  Beziehung  auf  die  Gehalte  der  Amts-Korperschaftsund
  Gemeindediener.  91.

Arbeitsbäuser.  Verfügung,  betreffend  die  Einlieferung  der  Arbeitshausgefangenen  in  die  Arbeitshäuser
  zu  Ludwigsburg  und  Markgröningen.  214.

Arzneimittel.  Abänderungen  in  der  Tare  derselben.  565.

Arzneipflanzen.  PVerfügung,  betreffend  das  Sammeln  von  Arznei=  und  Farbepflanzen  in  Waldungen.
  49.

Aerzte.  Verfügung  in  Betreff  der  Zuständigkeit  der  Oberamtsärzte  und  Oberamts-Wundärzte  in
Beziehung  auf  die  Vornahme  von  amtlichen  Besichtigungen  und  die  Erstattung  der  darauf
bezüglichen  Gutachten.  246.

Asphalt.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bedeckung  der  Gebäude  mit  Asphalt.  151.

Aufbereitetes  Holz.  Bekanutmachung,  betreffend  die  Bedeutung  des  im  Art.  328,  Ziff.  3  des
Strafgesetzbuchs  gebrauchten  Ausdrucks  „aufbereitetes  Holz.“  382.

Aushebung.  Bekanntmachung  der  Loosnunmmern,  mit  denen  die  Contingente  fuͤr  die  dießjaͤhrige
Aushebung  schließen.  137.  Verfügung,  die  Aushebung  für  das  Jahr  1842  betreffend.  445.
Gesetz,  betreffend  die  Rekruten-Aushebung  für  das  Jahr  1832.  555.  Vorladung  der  Mili,
tärpflichtigen  zu  der  Jiehung  des  Looses  und  der  Musterung  für  die  Aushebung  von
1842.  662.

Ausstellung,  s.  Industrie-Ausstellung.

Auswärtige  Verhältnisse;  mit

Anhalt-Bernburg,  Anhalt-Dessau,  Anbalt-Cöthen  und  Birkenfeld.  Bekanntmachung
  in  Betreff  des  Beitritts  der  Herzogthümer  Anhalt-Bernburg,  Anhalt-Dessau,  Anhalt-Cöthen
  und  des  Fürstenthums  Birkenfeld  zu  der  allgemeinen  Münz-Convention  der
deutschen  Zoll-Vereinsstaaten.  271.

Baden.  Ucbereinkunft  mit  der  Großhergoglich  Badischen  Regierung  über  die  Versertigung  gläserner
  Ausschankgesässe  mir  Württembergischer  oder  Badischer  Eiche  in  Badischen  oder
Württembergischen  Glasbütten.  180.  Bestimmungen  der  Großberzoglich  Badischen  Maasordnung
  in  Betreff  der  gläsernen  Flüssigkeitsmaaße.  181.

Hohengollern-Hechingen.  Ernenerung  des  Vertrags  mie  Hohenzollern"  Hechingen  wegen
Uebertragung  der  Verrichtungen  eines  Ober-Appellationsgeriches  für  dieses  Fürstenthum  an
das  K.  Württembergische  Ober-Tribunal.  555.

Hobengollern=  Sigmaringen.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Erweiterung  der  Competenz
des  Ober-Tribunals  in  seiner  Eigenschaft  als  Ober-Appellationsgericht  für  das  Fürstenthum
Hohenzollern-Sigmaringen.  142.

Der  ottomanischen  Pforte.  K.  Verordnung,  betreffend  den  zwischen  dem  deutschen  Joll-VPereine
  und  der  ottomanischen  Pforte  geschlossenen  Handelsvertrag.  547.  Handelsvertrag
zwischen  Preussen  und  der  Pforte  vom  22.  März  1761.  455.

3
        <pb n="754" />
        594

Waldeck.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Fürstenkhums  Waldeck  zu  der  allgemeinen
  Münz-Convention  der  deutschen  Joll-Vereinssiaaten.  44.

B.

Bausachen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bedeckung  der  Gebäude  mit  Asphal  151.

Belobungen,  öffentliche  und  Belohnungen.  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger.
3.  249.  Belobung  des  Saadtschultheißen  Fischer.  28.  Desgl.  des  Schultheißen  Wildner.
  28.  Desgl.  mehrerer  Cameral-Verwalter  wegen  ihrer  Thätigkeit  in  Ablbsungssachen.
36.  Desgl.  des  Stadtpflegers  Banzhaf.  55.  Desgl.  des  Lammwirths  Fuchs.  291.
Belobung  mehrerer  Beamten  des  Oberamts  Balingen  und  des  Kaufmanns  Wolber  daselbst.
  391.  Desgl.  der  Schultheißen  Maier  und  Staudenmaier.  485.  Desgl.  des
Oberförsters,  Kreisforstraths  v.  Widenmann.  487.  Deggl.  der  Schultheitzen  Büchsenstein,
  Ruckgaber,  Fischer,  Scholl,  Fischer.  487.  Desgl.  des  Oberamtmanns,
Regierungsraths  Mugler  und  mehrerer  Beamten  des  Oberamts  Heilbronn.  539.

Begränzung,  s.  Ortsbegränzung.

Bezirksschulaufseher,  s.  Schulwesen.

Blinden=  und  Taubstumen-Institut  zu  Gmünd.  Festsetzung  des  für  die  35glinge  desselben
zu  entrichtenden  Kostgelds.  101.

Blutegel.  Tare  derselben.  230.

Brand-Versicherungs-Anstalten.  Bekanntmachung,  betreffend  die  K.  französische  Versscherungs-Gesellschaft
  gegen  Brandschäden  in  Paris.  15.  Rechenschaft  über  die  Verwaltung
der  allgemeinen  Brandschad  '  «"Taufda64abr18394050Bestellung
eines  neuen  Hauptagenten  von  Seite  der  zu  Paris  unter  dem  Namen  compagnie  d’assurances
  génerales  contre  Tincendie  bestehenden  Feuer,  Versicherungs-Gesellschaft.  123.  Bekanmmachung,
  betreffend  die  Versicherung  beweglichen  Vermögens  gegen  Brandschaden  durch
die  mit  der  Bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank  verbundene  Feuer-Versicherungs-Anstalt.
  143.  Bekannmmachung,  betreffend  die  Versicherung  beweglichen  Vermbgens  gegen
Brandschaden  durch  die  Großherzoglich  Badische  Gesellschaft  des  Phönir  zu  Carlsruhe.  216.
Brandschadensumlage  für  das  Etatsjahr  1841—42.  222.  «

Branntwein.  Verfuͤgung,  betreffend  die  Verunreinigung  des  Branntweins  durch  Kupfer.  375.

 

C.

Cameralaͤmter.  Abaͤnderungen  in  der  Cameral-Bezirks-Eintheilung.  167.

Capitalsteuer.  Verfügung,  betreffend  die  Kosten=  Anrechnungen  von  Aufnahme  der  Capitalsteuer
und  der  Hundeabgabe.  144.  Verfügung,  betreffend  die  Verrechnung  der  Capitalsteuerstrafen.
  366.
        <pb n="755" />
        595

Central-Kirchenkasse,  s.  israelische  Central-Kirchenkasse.

Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Verein.  Auflèsung  der  für  Verbesserung  der
Leinwandgewerbe  niedergesetzten  Commission  und  Uebertragung  ihrer  Funktionen  an  die  Centralstelle
  des  landwirthschaftlichen  Vereins,  252.

Conkurs-Prüfungen,  s.  Prüfungen.

Confirmationsbuch.  Bekannimachung,  betreffend  den  Verlag  des  Württembergischen  Confirmationsbuchs
  und  der  Württembergischen  Kinderlehre.  171.

Convikte.  Aufaahme  in  die  niederen  Convikte.  464.  Desgl.  in  das  höhere  Convikt  (Wilhelmsslift)
zu  Tübingen.  475.

D.

Depositen.  Perfügung,  betreffend  den  Sportelansatz  von  Depositen.  à23.

Oiäten.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten  der  Amtskörperschafts=
  und  Gemeinde-Diener.  83.

Druckschriften.  Unterdrückung  der  Druckschrift:  „die  Kölnische  Kirche  im  Mai  1851,  von  G.  M.“
425.

Dukaten.  Bekanntmachung,  das  Ausgeben  vierfacher  Dukaten  betreffend.  577.

E.

Eisen  werke.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Benennung  elnes  neu  angelegten  Eisenwerks.  22.
Erfindungen.  Bekanntmachung,  betrefsend  die  Jahres=  (September)  Preise  für  technische  und  landwirthschaftliche
  Erfindungen  und  Leistungen.  48.  Ertheilung  dieser  Preise.  435.
Erziehungs-Austalt.  Gründung  einer  solchen  für  Kinder  in  dem  Oberamtsbezirke  Ravensburg.
533.
Ertraposttare.  Deren  Erhöhung.  100.

F.

FKa#rrbepflanzen.  Verfögung,  betreffend  das  Sammeln  von  Arznei=  und  Fardepflanzen  in  Waldungen
  49.

Festgulden.  Verfägung,  die  Ausgabe  von  Festgulden  betreffend.  332.

Feuer-Versicherungs-Anstalten,  s.  Brand-Versicherungs-Anstalten.

Flaches.  Vertheilung  von  Preisen  für  die  Hervorbringung  vorzüglichen  Flachses  und  Aussetzung  neuer
Preise  hiefür.  14.

Forstpersonal.  Verfügung,  betreffend  die  Vornahme  von  Hausaussuchungen  durch  das  Forstpersonal.
368.

Forstwesen.  Revier-Eintheilung  im  Forstbezirke  Ellwangen.  7.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung
  der  Forstzinsauflage  bei  Waldausstockungen.  186.  Bekanntmachung  in  Berreff  einer
        <pb n="756" />
        596

Aenderung  in  der  Forftbezirks-Eintheilung.  495.  Verlegung  des  Forstamtssitzes  von  Alpeck
nach  Söflingen.  224.

Freiberrustand.  Erhebung  des  Staatsraths  v.  Wächter  in  den  Freiherrustand.  474.  Desgl.  des
General-Lieutenants  v.  Brand.  486.  "

G.

Gebühren.  K.  Verordnung  in  Betreff  der  Gebuͤhren  der  Gerichtsbeisitzer.  133.  K.  Verordnung,  betreffend
  die  Gebühren  der  Gemeindediener.  253.

Gefängnisse.  Verfügung,  betreffend  die  Zutheilung  einiger  Oberamtsbezirke  des  Reckarkreises  zu  dem
Kreisgefängnisse  in  Hall.  462.

Gehalte.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Gehalte  der  Amts-Körperschafts=  und  Gemeinde-Diener.
  91.  Instruktion  für  die  Kreis-Regierungen  in  Beziehung  auf  die  Regulirung
der  Gehalte  der  Amks-Körperschafts,  und  Gemeinde-Diener.  91.

Gemeinde-Bezirks-Eintheilung.  Veränderungen  derselben  im  Jahre  1850.  54.

Gemeinde-Diener.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten
der  Amtekörperschafts=  und  Gemeinde-Diener.  83.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Festsetzung
  der  Gehalte  der  Amtskörperschafts=  und  Gemeinde-Diener.  91.  Instruktion  für  die
Kreis-Regierungen  in  Beziehung  auf  die  Regulirung  der  Gehalte  der  Amtskörperschafts=  und
Gemeinde-Diener.  91.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Gebühren  der  Gemeinde-Diener.  255.

Gerichtsbeisitzer.  K.  Verordnung  in  Betreff  der  Gebühren  der  Gerichtsbeisitzer.  133.

Geschäfts-Ordnung  der  Kammer  der  Standesherren.  489.

Gesellen,  s.  Handwerksgesellen.

Geschlossene  Zeiten.  K.  Verordnung  in  Betreff  der  Gleichstellung  der  geschlossenen  Zeiten  in  der
evangelischen  und  katholischen  Landeskirche.  537.

Gesellschaft.  Oeffentliche  Anerkennung  der  zu  Heilbronn  gebilderen  Actien-Gesellschaft  für  Reckar-"

  Dampfschifffahrt.  519.

Getränke.  Bekannmachung  in  Betreff  des  Gerränke-Verkaufs  im  Kleinen.  355.

Glashütten.  Uebereinkunft  mit  der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  über  die  Verfertigung  gläserner
  Ausschanksgefässe  mit  Württembergischer  oder  Badischer  Eiche  in  Badischen  oder
Württembergischen  Glashütten.  180.

H.
Hafner.  Verfügung,  betreffend  die  Berechtigung  der  Hafner  zur  Errichtung  von  Koch=  und  Kesselheerden.
  36.
Handels-Verein.  K.  Verordnung,  die  Fortdauer  des  Joll,  und  Handels=  Vereins  betreffend.  307.
Handwerksgesellen.  K.  Verordnung,  betreffend  Maaßregeln  gegen  die  durch  Theilnahme  an  un-
        <pb n="757" />
        597

erlaubten  Gesellen  Verbindungen  2c,  straffällig  gewordenen  Handwerksgesellen.  67.  Verfuͤ-gung,
  betreffend  die  Vollziehnng  dieser  Verordnung.  71.

Hauptleute.  Kuͤnftige  Benennung  der  Hauptleute  und  Lieutenants.  426.

Hausaussuchungen.  Verfögung,  betreffend  die  Vornahme  von  Hausaussuchungen  durch  das  Forstpersonal.
  368.

Hinter  fälliges  Vermögen.  Verfügung,  betreffend  die  Verträge  über  die  den  Kindern  für  ihr
hinterfälliges  Vermögen  als  Eigenthum  zugewiesene  Liegenschaft,  welche  sie  in  das  Eigen-Ahum
  des  nutznuießenden  Parens  zurückfallen  lassen.  38.

Holz,  s.  aufbereites  Holz.

Hunde.  Verfügung,  betreffend  den  Schutz  des  Publikums  gegen  die  Gefährdung  durch  Hunde.  401.

Hundeabgabe.  Verfügung,  betreffend  die  Kosten-Anrechnungen  von  Aufnahme  der  Capitalsteuer
und  der  Hundeabgabe.  144.

4
J.

Industric-Ausstel  lung.  Bekanntmachung,  betreffend  die  im  Frühjahr  1842  abzuhaltende  Industrie-Ausstellung.
  291.

Israelitische  Central-Kirchenkasse.  Ergebnisse  der  Rechnung  derselben  pro  1839  —40.  191.

Jubiläum,  (.  Re  gierungs-Jubiläum.

Fustizbehbrden,  s.  Rechtspflege.

K.

Kapitalsteuer,  s.  Capitalsteuer.

Kinderlehre.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verlag  des  Wärttembergischen  Confirmationsbuchs
und  der  Württembergischen  Kinderlehre.  474.

Kirchenbaukosten.  Bekannmmachung  der  im  Etatsjahre  1850  —44  zu  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schulbausbaukosten
  aus  der  Staatskasse  bewilligten  Beiträge.  285.

Kirchenwesen,  e  bangelisches.  Errichtung  einer  evangelischen  Pfarrverweserei  in  der  Gemeinde
Biz.  106.  Desgl.  einer  evangelischen  Pfarrverweserei  in  Riederich.  520.  Zutheilung  der  Gemeinden
  Kdngen  und  Wendlingen  mit  den  dortigen  Pfarreien  zu  dem  Dekanate  Eßlingen.
525.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Gleichstellung  der  geschlossenen  Jeiten  in  der  evangelischen
  und  katholischen  Landeskirche.  537.

Kirchenwesen,  israelitisches.  Besetzung  des  Rabbinats  Braundbach.  144.  Ergebnisse  der
Rechnung  der  israelitischen  Central-Kirchenkasse  pro  1839  —40.  194.  Besetzung  des  Rabbinats
  Buttenhausen.  224.

Kirchenwesen,  katholisches.  Errichtung  der  Pfarrei  fuͤr  die  katholischen  Eiuwohner  in  Bissiugen.
77.  Ernennung  zu  Land-Kapitels-Kämmerern.  241.
        <pb n="758" />
        598

Kostenrechnungen.  Verfügung,  betreffend  die  Kostenrechnungen  für  die  unter  unmittelbarer  Staatsfürsorge
  behandelten  Krankheiten.  271.

Kostgeld.  Festsetzuug  des  für  die  35glinge  des  Taubstummen-und  Blinden-Instituts  zu  Gmünd  zu
entrichtenden  Kostgelds.  101.

Krankheiten.  Verfügung,  betreffend  die  Kosienrechnungen  für  die  unter  allgemeiner  Staatsfürsorge
behandelten  Krankheiten.  271.

Kupfer.  Verfögung,  betreffend  die  Verunreinigung  des  Brantweins  durch  Kupfer.  374.

Kreisgefängnisse,  s.  Gefängnisse.

V.

Landjägerkorps.  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger,  3.  259.  Dienstthätigkelt  des
Landjägerkorps  in  dem  Verwaltungjahre  4840—41.  299.

Land-Kapitels-Kämmerer.  Ernennung  zu  solchen.  211.

Landstände,  s.  Stände-Versammlung.  «

Land-  und  forstwirthschaftliches  Instikut.  Vertheilung  von  Preisen  an  Zoͤglinge  desselben.
479.

Landwirthschaftliches  Fest.  Feier  desselben.  304.

Leinwandgewerbe.  Auflbsung  der  für  Verbesserung  der  Leinwandgewerbe  niedergesetzten  Commission
und  die  Uebertragung  ihrer  Funktionen  an  die  Centralstelle  des  landwirthschastlichen  Vereins.
  252.

Lieutenants.  Künftige  Benennung  der  Hauptleute  und  Lieutenants.  426.

M.

Markungs-Umgänge.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Abstellung  der  allgemeinen  Markungs-Umgänge
  529.

Medicamenten-Tare.  Verfügung,  betreffend  einige  Abdinderungen  derselben.  565.

Medieinalwesen.  Verfügung  in  Betreff  der  Justäudigkeit  der  Oberamtsärzte  und  Oberamts,  Wundärzte
  in  Beziehung  auf  die  Vornahme  von  amtlichen  Besichtigungen  und  die  Erstattung  der
darauf  bezüglichen  Gutachten.  266.  Verfügung,  betreffend  die  Kostenrechnungen  für  die  unter
  unmittelbarer  Staatsfürsorge  behandelten  Krankheiten.  271.  Verfügung,  betreffend  die
Sicherung  des  Publikums  gegen  gesundheitsschädliche  Merallgeräthe.  363.  Verfügung,  betreffend
  die  Verunreinigung  des  Brantwelus  durch  Kupfer.  374.  Berfügung,  betreffend  den
Schutz  des  Publikums  gegen  die  Gefährdung  durch  Hunde.  401.  Verfögung,  betreffend  einige
  Abänderungen  in  der  Tare  der  Arzneimittel.  565.

Metallgeräthe.  Vrrfügung,  detreffend  die  Sicherung  des  Publikums  gegen  gesundheitsschädliche  Metallgeräthe.
  368.
        <pb n="759" />
        W

Militärwesen.  Künftige  Benennung  der  Hauptleute  und  Lieutenants.  426,  s.  auch  Aushebung.

Mönz-Convention.  Beitritt  des  Fürstenthums  Waldeck  zu  der  allgemeinen  Münz-Convention  der
deutschen  Vereinsstaaten.  464.  Desgl.  der  Herzogthümer  Auhalt-  Beruburg,  Anhalt-Dessau,
Anhalt-Cdthen  und  des  Fürstenthums  Birkenfeld.  27114.

Müönzwesen.  Verfügung,  die  Ausgabe  von  Festgulden  betreffend.  432.  Bekanntmachung,  das  Ausgeben
  vierfacher  Dukaten  betreffend.  577.  ·

O.

Oberamtsärzte,s.  Aerzte.

Oberamts-Wundärzte,  s.  Wundarzte.

Ober,-Tribunal.  Erweiterung  der  Competenz  des  Ober-Tribunals  in  seiner  Eigenschaft  eines  Ober-Appellations-Gerichts
  für  das  Fürstenthum  Hohenzollern=  Sigmaringen.  142.  Erneucrung
des  Vertrags  mit  Hohenzollern-Hechingen  wegen  Uebertragung  der  Verrichtungen  eines
Ober-Appellations-Gerichts  für  dieses  Fürstenthum  an  das  K.  Württembergische  Ober-Tribunal.
  555.

Offiziers-Bildungs-Anstalt.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Aufnahme  in  dieselbe.  292.

Orden.  Verleihung  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone.  4.  9.  189.  197.  365.  424.  445.  444.
505.  506.  571.  Desgl.  des  Friedrichs-Ordens.  1.  443.  506.  Erlaubuiß  zur  Annahme
fremder  Orden.  154.  155.  165.  d45.  551.  551.

Ortsbegränzung.  Verfügung,  betreffend  die  genaue  Bezeichnung  der  Stellung  unter  polizeiliche
Aufsicht  nach  dem  Strafgesetzbuche,  und  der  Ortsbegränzung  nach  dem  Polizeistrasgesetze.  483.

p.

Patente.  Erlbschung  des  dem  Strumpfwirker  Ostermaier  verliehenen  Patents  auf  Verbesserungen
des  Strumpfwirkerstuhls.  47.  Desgl.  des  dem  Reallehrer  Eble  verliehenen  Erfindungspatents
  für  einen  sogenannten  Dendrometer.  425.  Desgl.  des  dem  Schlossermeister  Erb  verliehenen
  Patents  auf  eine  Verbesserung  der  Sauter'schen  Schwebmaschine  zur  Heilung
von  Beinbrüchen.  336.  Verwandlung  des  dem  Kaufmann  Kurz  verlichenen  Erfindungspatents
  auf  eine  Vorrichtung  an  Drosselstühlen  in  ein  Einführungspatent.  35.  Verleihung.
eines  Patents  an  den  Fabrik-Juhaber  Bleeß  auf  einen  Apparat  zu  Bereitung  des  Bleiweiß
  aus  Bleiessig.  77.  Desgl.  an  den  Fabrikanten  L.  F.  Rusf  und  Comp.  auf  eine
Maschine  zu  Fabrikation  von  Reibzündhölzchen.  450.  Desgl.  an  den  Tabacksdosen-Fabrikanten
  Reinecker  auf  Maschinen  zur  Verfertigung  von  Metall-Arbeiten.  454.  Desgl.
an  den  Doseu-Fabrikanteu  Abele  auf  eine  neue  Art  von  Charnieren  an  Tabacksdosen.  166.
Desgl.  an  den  Drehermeister  Rummel  auf  mehrere  von  ihm  dargelegte,  die  Erhaltung
der  Reinlichkeit  bezweckende  Verbesserungen  an  Tobackspfeisen.  183.  Deegl.  an  den
        <pb n="760" />
        600

Kupferschmid  Kirchdörfer  auf  eine  Vereinfachung  der  Dampfdestillir-Apparate.  190.
Desgl.  an  den  Spenglermeister  Benkler  auf  Verbesserungen  des  Deckels  an  den  Oelgas-Lampen.
  229.  Desgl,  an  den  Fabrikanten  Koch  auf  eine  Centrifugal-  Maschine  zum

9  Trocknen  wollener  und  anderer  Stoffe.  230.  Desgl.  an  den  Soldaten  Grau  auf  eine

Vorrichtung  für  Bereitung  der  Gerstengraupen.  248.  Desgl.  an  das  Handlungshaus

Schill,  Köbel  und  Mäller  auf  eine  Rotations-Maschine.  249.  Desgl.  an  den  Katkun-Fabrikanten

  Wunderlich  auf  eine  Verfahrungsweise,  um  ächt  schwarz  auf  türkisch

rothem  Grunde  zu  drucken.  434.  Desgl.  an  den  Spenglermeister  Benkler  auf  eine
weitere  Vereinfachung  der  von  ihm  verbesserten  Oelgas=  Lampen.  465.  Desgl.  an  den  Mec,
chaniker  Rath  auf  Maschinen  zum  Spinnen,  JZwirnen  und  Poliren  von  Schnüren  und

Sailen.  519.  Desgl.  an  Clemens  Metzler  auf  eine  Bereitungsart  durchbrochener  Backsteine.

  548.  «

Pensions-Anstalten.NechnungssErgebnissevoudckPensionssAnstaltfütHintetbliebenedct
CivihSkaatddienetaufdaöEtat-jahkiss9—40.471.RechnungssEkgebnissedes-Piusions=
  und  Wittwenkasse  für  Volksschullehrer  vom  1.  Juli  1839—42.  392.

VPfandwesen.  Verfügung,  betreffend  die  Unzuläßigkeit  der  Aufstellung  der  Pfandhülfsbeamten  als
Güterpfleger  bei  Tilgung  von  Pfandschulden.  362.

Pfarrhaus-Baukosten.  Bekanntmachung  der  im  Etatsjahre  1840  —  A41  zu  Kirchen=  Pfarr=  und
Schulhaus-Baukosten  aus  der  Staatskasse  bewilligten  Beiträge.  285.

Pfarrtellen.  Errichtung  einer  Pfarrei  für  die  katholischen  Einwohner  in  Bissingen.  77.  Desgl.
einer  evangelischen  Pfarrverweserei  in  der  Gemeinde  Biz.  106.  Desgl.  einer  evangelischen
Parrverweserei  in  Riederich.  520.

Erledigte  Pfarrstellen:
Aich.  50.  Auenstein.  29.  Backnang,  Dekanat.  559.  Baustetten.  51.  Bellamont.  25.
Bempflingen.  471.  Biberach,  evangelische  Stadtpfarrei.  103.  Blitzenreute.  419.  Brett“
belm.  527.  Cannstadt,  Dekanat  400.  Deggingen,  Catharina-Caplanei.  357.  Deilingen.
550.  Denkendorf.  565.  Dormektingen.  81.  Ebhausen.  426.  Ebingen,  Diakonat.  445.
Effringen.  279.  Ehingen,  Catharina-Caplanei,.  551.  Erlenbach.  554.  Erpfingen.  243.
Ertingen,  Caplanei.  81.  Frickenhausen.  439.  Frommenhausen.  74.  Gattnau.  196.  Gelbingen.
  139.  Gmönd,  Catharina-Caplanei.  3567.  Gögglingen.  243.  Gemaringen.  226.
Göppingen,  Oberhelfersstelle.  356.  Gößlingen.  427.  Großbottwar.  388.  Großbeppach.
22.  Haslach.  551.  Heudorf.  357.  Hirschlanden.  73.  Hofen.  54.  Hohenberg.  298.
Horrheim.  288.  Jaxtberg.  279.  Jartzell.  23.  Korb.  197.  Leinzell.  357.  Lichtel.  51.
Mulsingen.  279.  Münchingen.  232.  Münklingen.  560.  Neckarhausen.  439.  Nehren.
56#.  Nellingen.  81.  Neuler.  432.  Obereisenbach.  217.  Oberkessach.  357.  Oberurbach-217.
  Ossingen.  298.  Ohmden.  298.  Pinache.  73.  Ravensburg,  Martin,Caplanei.  132.
Meichenbach.  22.  Reinerzau.  950.  Reubach,  440.  Roggenzell.  56.  Rosenfeld,  Helfers-
        <pb n="761" />
        601

stelle.  50.  Roßwälden.  7.  Rottum.  243.  Saulgau,  Catharina-Caplanei.  427.  Saulgau,
Meinrads,Caplanei.  168.  Schlath.  29.  Schömberg.  29.  Schornbach.  134.  Schorndorf,
Dekanat.  187.  Schwaldorf.  175.  Sindelfingen,  Stadtpfarrei.  139.  Spielbach,  544.
Steinhausen.  577.  Stötten.  288.  Stuttgart,  evangelische  Stadtpfarrei.  175.  Stuttgart,
katholische  Stadt=  und  Garnisonspfarrei.  23.  Stuttgart,  Sriftspredigersstelle.  148.  Teufringen.
  294.  Tuttlingen,  Diakonak.  205.  Uhlbach.  74.  Unlingen,  Peter=  und  Paul-Caplanel.
  476.  Voaihingen,  Dekanat.  168.  Waiblingen,  Helfersstelle.  470.  Wehingen.
243.  Westerstetten.  119.  Wimmenthal,  132.  Winterbach.  187.  Wurmlingen.  à71.

Pferde.  Auszeichnungen  mehrerer  Personen  wegen  ihrer  erfolgreichen  Bemühungen  um  Förderung
der  Pferdezucht.  291.  «

PolizeillcheAufficht.Verfügung-betkessendviegenaaeBezeichnnngdekStellungumätpolizeii
licheAufsichtnachdemSttafgcsetzbnche,unddetOnsbegränzungnachdemPolizeistkaß
gesetze.  483.

Polizeiliche  Beschräukungen.  Verfuͤgung,  betreffend  die  vor  der  Wirksamkeit  der  neuen  Strafgesetzgebung
  erkannten  polizeilichen  Beschraͤnkungen.  42.

Postwesen.  Erhbbung  der  Ertraposttare.  100.  Stations-Entfernungen  des  Postamts  Schwenningen.
450.  Errichtung  einer  Relaisposthalterei  zu  Herrenalb.  154.  Srations-Entfernungen  der
Relalsposthalterei  Murrhardr.  215.  Verfügung,  betreffend  die  Maaßregeln  zur  Sicherung
des  Postdienstes  bei  der  Verfügung  von  Personal=  Arrest  gegen  einen  Postbeamten.  383.  Bekanmtmachung,
  betreffend  das  der  Postverwaltung  zu  Gunsten  der  zu  vermehrenden  Eilwagenkurse
  zwischen  Stuttgart  und  Frankfurt  gestattete  Nebeneinanderspannen  von  drei
Pferden.  546.  "  «

Praͤmien,  s.  Preise.

Preise.  BVertheilung  der  Synodalprämlen  fuͤr  evangelische  Schulmeister,  Schulgehuͤlfen  und  Schulamtszoͤglinge.
  6.  Vertheilung  von  Preisen  fuͤr  die  Hervorbringung  vorzuͤglichen  Flachses  und  Auesetzung
  neuer  Preise  hiefuͤr.  14.  Preisevertheilung  an  evangelische  Schullehrer  fuͤr  die  Beantwortung
  einer  Preisfrage,  und  Bekanntmachung  einer  neuen  Preisaufgabe.  18.  Bekanntmachung,
betreffend  die  Jahres=  (September-)  Preise  für  technische  und  landwirthschaftliche  Erfindune
gen  und  Leistungen.  48.  Ertheilung  dieser  Preise.  435.  Vertheilung  der  Preise  für  Bekörderung
  der  Reinlichkeit  in  den  Strahen  und  Gassen  und  Eröffnung  einer  ähnlichen
Preisbewerbung.  208.  Vertheilung  der  Prämien  fär  die  katholischen  Schulmeister  und  Lehrgehülfen.
  222.  Desgl.  von  Preisen  an  die  35glinge  des  land=  und  sorstwirkhschaftlichen
Instituts  zu  Hohenheim.  479.  Vertheilung  der  akademischen  Preise.  542.

Priesterseminar.  Aufnahme  in  dasselbe.  512.

riesterweihe.  Bekanntmachung  der  zur  Priesterweihe  zugelassenen  katbolischen  Theologen.  541.

«  4
        <pb n="762" />
        602

Prüfungen.  Verfügung,  betreffend  die  Zeit  der  Conkursprüfungen  der  Wundärzte,  der  Geburtshelfer
und  der  Apotheker.  295.
Prüfungen:
A)  Im  Justiz-Departement:
Resultate  der  Conkursprüfungen  der  Rechts-Candidaten.  42.  235.  Desgl.  der  Referendäre.
220.  Anordnung  der  Semesterprüfungen  der  Rechts-Candidaten.  206.  546.  Desgl.  der
Referendäre.  165.  482.  547.  Ergebnisse  der  niederen  Dienstprüsungen.  149.  478.  179.  290.
:8)  Im  Departement  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens:
Bei  dem  Ministerium  des  Innern:
Ergebnisse  der  ersten  hüheren  Dienstprüfung.  183.  540.  Desgl.  der  zweiten  höheren  Dienstprüfung.
  215.  562.
Bei  den  Kreis-Regierungen:
Ergebnisse  der  niederen  Dienstprüäfungen.  5.  167.  246.  240.  475.
Bei  dem  Medicinal-Collegium:
Ergebnisse  der  ersten  Staatsprüfung  in  der  Medicin  und  höheren  Wundarzneikunde.  183.
541.  Desgl.  der  zweiten  Staatsprüfung  in  der  Medicin  und  höheren  Wundarzneikunde.  216.
Bei  dem  evangelischen  Consisiorium:
Termine  für  die  Prüfung  der  35glinge  des  Schulstandes.  78.  Ergebnisse  der  ersten  theologischen
  Dienstprüfung.  152.  563.  Desgl.  der  zweiten  theologischen  Diensiprüfung.  486.
Bei  dem  katholischen  Kirchenrathe:  ·
Termine  fuͤr  die  Dienstpruͤfungen  der  Schulmeister  und  Lehrgebuͤlfen.  79.  Termine  fuͤr
die  Anstellungs-Prüfungen  der  katholischen  Geistlichen  für  Kirchendienste.  79.  157.  385.
Ergebnisse  dieser  Prüsungen.  230.  512.  549.  Termine  für  die  Aufnahme  in  das  katholische
  Schullehrer-Seminar  in  Gmünd.  223.
Bei  dem  Studienrathe:  .
Termin  fuͤr  die  Pruͤfung  der  Universitaͤts-Candidaten.  36.  Termine  zu  den  Pruͤfungen,
a)  fuͤr  die  Aufnahme  in  die  niederen  katholischen  Convikte;  b)  fuͤr  die  Aufnahme  in  das
niedere  evangelische  Seminar;  c)  für  die  Zulassung  zu  akademischen  Studien;  d)  für  die
Aufnahme  in  das  höbere  evangelische  Seminar.  241.
Bei  der  iêraelitischen  Oberkirchen-Behdrde:
Ergebnisse  der  ersten  Dienstprüfung  der  Rabbinats-Candidaten.  391.
C)  Im  Kriegs-Departement:
Termin  zur  Conkursprüfung  für  alle  Bewerber  um  Offiiersstellen.  437.
D)  Im  Finanz-Departement:
Termin  zur  Vornahme  der  ersten  höheren  Diensipröfung.  144.  470.  Ergebniß  der  niederen
Finanz-Dienstpröfung.  194.  Termin  zu  Vornahme  der  zweiten  höheren  Dienstprüfung  im
        <pb n="763" />
        603

Finanzfache.  195.  527.  Ergebnisse  der  ersten  höberen  Dienstprüfung  im  Finanzfache.  224.
550.  Desgl.  der  zweiten  hdheren  Finanz-Dienstprüfung.  225.  558.  Termin  zu  Vornahme
  einer  zweiten  Forst-Dienstprüfung.  386.  Ergebnisse  dieser  Prüfung.  543.

R.

Rabbinate.  Besetzung  des  Rabbinats  Braunsbach.  144.  Desgl.  des  Rabbinats  Buttenhausen.
225.  Ergebniß  der  ersten  Dienstprüfung  der  Rabbinats-Candidaten.  391.

Rang.  Rangverhältniß  der  Vorstände  und  Hauptlehrer  der  dèffentlichen  Schullehrer,  Seminare.  426.

Rechts-Con  sulenten.  Wohußt-Veränderungen  derselben.  106.  149.  156.  362.  549.  Austritt
von  solchen.  539.  547.

Rechtspflege.  Bekanntmachung  der  Uebersschten  über  die  Geschäfts-Thätigkeit  der  Justiz-Behdrden

#  des  Königreichs  in  der  Periode  vom  1.  Juli  1839  bis  30.  Juni  1840.  27.  Degl.  in  der
Periode  vom  1.  Juli  1840  bis  50.  Juni  1831.  552.  Verfügung,  betreffend  die  Verträge
über  die  den  Kindern  für  ihr  hinterfälliges  Vermögen  als  Eigenthum  zugewiesene  Liegenschaft,
  welche  sie  in  das  Eigenthum  des  nutznießenden  Parens  zurückfallen  lassen.  33.  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Erweiterung  der  Competenz  des  K.  Ober-Tribunals  in  seiner
Eigenschaft  eines  Ober-Appellationsgerichts  für  das  Fürstenthum  Hohenzollern-Sigmaringen.
142.  Erneuerung  des  Vertrags  mit  Hohenzollern-Hechingen  wegen  Uebertragung  der  Verrichtungen
  eines  Ober-Appellationsgerichts  für  dieses  Fürstenthum  an  das  K.  Würktembergische
  Ober-Tribunal.  555.  .

Referendäre.  Bestellung  von  Jüstiz-Referendären  zweiter  Classe.  42.  236.  Uebertritt  solcher  von
den  Gesshtshöfen  zu  den  Oberamtsgerichten.  27.  270.

Regierungs-Blatt.  Verkauf  eines  Theils  des  Vorraths  an  einzelnen  Blättern  des  Regierungs-Blatts.
  290.  Bekannimachung,  betreffend  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regierungs-Blatt
  auf  das  Jahr  1842.  618.

Regierungs-Jubiläum.  K.  Manifest  in  Beziehung  auf  die  Statt  gehabte  Feier  desselben.  54.

Reisesonds,  wissenschaftlicher.  Verfügung,  betreffend  die  Bewerbung  um  Unterstützung  aus
demselben.  282.

Reisekosten.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten  der
Amts-Körperschafts=  und  Gemeindediener.  83.

Rekruten-Aushebung,  s.  Ausbebung.

Rekrutenverein.  Warnung  vor  dem  Beitritt  zu  dem  sogenanmen  allgemeinen  Rekrutenverein.  509.

Rettungsanstalt  für  verwahrloste  Kinder.  Verfügung,  betreffend  die  Aufnahme  von
Zöglingen  in  dle  mit  dem  Waisenhause  Weingarten  verbundene  Rettungsanstalt  für  verwahrloste
  Kinder.  124.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  neuer  3öglinge  in  diese

Anstalt.  131.  «

Rübenzucker-Besteuerung.  Verfögung  in  Betreff  derselben.  325.
        <pb n="764" />
        604

S.

Schenkungen.  Bekanntmachung  einer  Schenkung  des  Commerzienraths  und  Stadtraths  Neidharde
in  Ludwigsburg.  434.

Schießpulver.  Verfügung,  betreffend  dle  polizeilichen  Maaßregeln  zu  Verhütung  von  Unglücksfällen
bei  der  Versendung,  Lagerung  und  dem  Verkaufe  des  Schießpulvers.  137.

Schulhausbaukosten.  Bekanntmachung  der  im  Etatsjahr  1880  —  44  zu  Kirchen-,  Pfarr=  und
Schulhausbaukosten  aus  der  Staatskasse  bewilligten  Belträge.  285.

Schullehrer.  Bekanntmachung  der  im  Etatsjahre  1840  —  41  zu  Ergänzung  unzurelchender  Schullehrergehalte
  aus  der  Staatskasse  verwilligten  Beiträge.  26853.  Rechnungs=  Ergebnisse  der
Pensions=  und  der  Wittwenkasse  für  Volksschullehrer  vom  1.  Juli  1839—40.  392.

Schullehrer-Bildungsanstalten.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  von  Schülern  in
die  Schullehrer-Bildungsanstalten  der  K.  Waisenhäuser  zu  Sturtgart  und  Weingarten.  117.

Schulwesen,  evangelisches.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verlag  des  Würktembergischen
Confirmationsbuchs  und  der  Württembergischen  Kinderlehre.  471.

Schulwesen,  katholisches.  Anmeldungsfrist  für  diejenigen  Jünglinge,  welche  sich  dem  katholischen
Schullehrerstande  widmen  wollen.  100.  Desgl.  für  die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer
  Seminar  in  Gmünd.  101.  Ernennung  zu  Bezirks,  Schulaufsehern.  185.  Vertheilung
der  Prämien  für  Schulmeister  und  Lehrgehülsen.  222.  Anmeldungsfrist  für  die  Aufnahme
in  das  Schullehrer  Seminar  zu  Gmünd.  101.  223.

Seminyare.  Termine  für  die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer=  Seminar  zu  Gmünd.  101.
225.  Bekanntmachung  der  in  das  Seminar  zu  Blaubeuren  aufgenommenen  3glinge.  388.
Desgl.  in  das  Seminar  zu  Tübingen.  477.

Sporteln.  Verfäögung,  betreffend  den  Sportelansatz  von  Depositm.  423.  »

Staatsschulden-Zahlungskasse.  Darstellung  der  Rechnungs-Ergebnisse  derselben  von  1840—at.
520.

Staats-Waisenhäuser,  f.  Waisenhäuser.

Standesherren.  K.  Verorduung,  betreffend  die  Geschäfts=  Ordnung  der  Kammer  der  Standesherren.
489.

Standesherrliche  Diener.  Besetzung  der  K.  fürstlich  Hohenloheschen  Revierfürstersstelle  zu  Erispenhofen.
  272.  Desgl.  des  K.  fürstlich  Thurn=  und  Tarisschen  Amts  Schloß  Neresheim.
485.

Stände-Versammlung.  K.  Verordnung,  die  Einberufung  der  Stände-Versammlung  betreffend.
389.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Geschäfts-Ordnung  der  Kammer  der  Standesherren.  489.

Stellung  unter  polizeiliche  Aufsicht,  s.  polizeiliche  Aufsicht.

Steuern.  Verfügung,  betreffend  die  Kosten-Anrechnungen  von  Aufnahme  der  Kapitalsteuer  und  der
Hundeabgabe.  144.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebände,  und
        <pb n="765" />
        605

Gewerbe,  Steuer  auf  das  Jahr  1841—42.  272.  Verfügung,  die  Rübenzucker-Besteuerung  betreffend.
  323.  Verfügung,  betreffend  die  Verrechnung  der  Capitalsteuerstrafen.  356.

Stif  tongen.  Milde  Stistung  des  Prälaten  des  vormaligen  Reichsstifts  Obermarchthal,  Friedrich
v.  Walter,  Pfarrers  zu  Kirchbierlingen.  184.  Stiftungen  des  Pfarrers  Schwalbold  in
Winzeln.  à85.  Wilhelmsstiftung  zu  Ulm  zum  Andenken  des  Regierungs,-Jubiläums
Seiner  Käniglichen  Mgjestät.  553.  Gründung  einer  Erziehungs-Anstalt  für
Kinder  in  dem  Oberamtsbezirke  Ravensburg,  aus  dem  gleichen  Anlasse.  553.  Wilbhelmsstiftung
  zu  Giengen,  aus  derselben  Veranlassung.  536.  Stiftung  des  Kirchenraths
  Dr.  v.  Huber,  Pfarrers  zu  Deißlingen.  558.

Straf-Anstalten.  Verfügung,  betreffend  die  Einlieferung  der  Arbeitshausgefangenen  in  die  Arbeitshäuser
  zu  Ludwigsburg  und  Markgröningen.  214.

Strafsachen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  einer  Strafbestimmung  des  Wirthschafts-Abgabengesetzes.
  20.  Verfügung,  betreffend  die  vor  der  Wirksamkeit  der  neuen  Strafgesetzgebung
  erkannten  polizeilichen  Beschränkungen.  42.  Verfügung,  betreffend  die  genaue  Bezeichnung
  der  Stellung  unter  polizeillche  Aufsicht  nach  dem  Strafgesetzbuche  und  der  Ortsbegränzung
  nach  dem  Polizeistrafgesetze.  485.  Verfügung,  betreffend  die  Verrechnung  der
Capitalsteuerstrafen.  356.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bedeutung  des  im  Art.  328,
Ziff.  3  des  Strafgesetzbuchs  gebrauchten  Ausdrucks:  aufbereitetes  Holz.  382.

Sonodal--Prämien.  Deren  Vertheilung  für  evangelische  Schulmeister,  Schulgehülfen  und  Schulamtszbglinge.
  6.

T.

Taggelder.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten  der
Umtskörperschafts=  und  Gemeinde-Diener.  83.

Taubstummen=  und  Blinden-Institut  zu  Gmünd.  Festsetzung  des  für  die  Zbglinge  desselben
  zu  entrichtenden  Kostgelds.  101.

Thier-  Arzneischule.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Aufnahme  von  3öglingen  in  die  K.  Thierarzneischule
  für  das  Schuljahr  18441—42.  296.

u.

Uebergangssteuern.  Verfügung,  betreffend  den  Verkehr  zwischen  den  Zollvereinsstaaten  und  die
hiebei  stattfindenden  Uebergangssteuern.  673.

Universität.  Besuch  der  Landes-Universität.  2.  221.  Bekanntmachung  der  Vorlesungen.  107.
344.  426.  Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  fuͤr  befaͤbigt  erklaͤrten  Juͤnglinge.
158.  467.  477.  Vertheilung  der  akademischen  Preise  .  542.

Unterpfandwesen,  s.  Pfandwesen.

".  .
        <pb n="766" />
        606

V.

Verbindungen,  unerlaubte.  K.  Verordnung,  betreffend  Maaßregeln  gegen  die  durch  Theilnahme
an  unerlaubten  Gesellen-Verbindungen  2c.  strafsällig  gewordenen  Handwerks-Gesellen.  67.
Perfägung,  betreffend  die  Vollziehung  dieser  Verordnung.  71.
Verbrechen,  politische.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Erlassung  einer  Amnestie  hinsichtlich  derjenigen
  Württemberger,  welche  sich  politischer  Verbrechen  schuldig  gemacht  haben.  429.
Verdienst-Medaille.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Tragen  der  Verdienst-Medaille,  456.  Verleihung
  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Landjäger,  Stations-Commandanten  Sippel.
3.  An  den  Schultheißen  Großmann.  28.  An  den  Schultheißen  Krämer.  55.  An  den
Schulmeister  Schäfer.  77.  An  den  Schultheißen  Uhl.  130.  An  den  Schulmeister  Völter.
456.  An  den  Polizei-Inspektor  Keppler.  156.  An  den  Landjäger  Fir.  249.  An  den  Amtspfleger
  Vayhinger.  394.  An  den  Hofkammerförster  Treitler.  323.  An  den  Stadtschultheißen
  Palm.  486.  An  die  Revierfdrster  Dierolf  und  Wanner.  487.  An  den
Stadtrath  Nickel.  540.  An  den  Schultheißen  Mayer.  540.  An  den  Stiftungs-Verwalker
  Bollstetter.  541.
Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Schultheißen  Hertrich.  35.
An  den  Schultheißen  Ziegler.  55.  An  den  Gemeindepfleger  Schneck.  55.  An  die
Schultheißen  Köpf  und  Kölle.  207.  An  den  Stadtschultheißen  Palm.  208.  An
den  Stadtschultheißen  Stabl.  208.  An  den  Schultheißen  Wagner.  208.  An  die
Stadtschultheißen  Dietter  und  Rettenmaier.  208.  An  die  Sraadtschultheißen  Schickard
  und  Wizigenreuter.  209.  An  die  Schultheißen  Egle,  Röcker,  Schmid.  208.
An  die  Schultheißen  Groß,  Haga,  Kaplan,  Merold,  Mapver,  Merkle,
Ranz,  Rein,  Rappold,  Remmele,  Uebele,  Wurm,  Kipp,  Stähle.  209.  An
die  Landjäger  Diez  und  Grimm.  349.  An  die  Schultheißen  Digel  und  Schilling.
291.  An  den  Fuchswirth  Engelhardt.  291.  An  den  Bauern  Rueß.  291.  An  den
Schultheißen  Kipp.  535.  An  den  Schultheigen  Weisbrod.  540.
Volksfest,  s.  landwirthschaftliches  Fest.
Volksschullehrer,  s.  Schullehrer.

W.

Walsenhäuser.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  von  Schülern  in  die  Schullehrer  Bildungs-Anstalten
  der  K.  Waisenhäuser  zu  Stuttgart  und  Weingarten.  417.  Verfügung,  betreffend
die  Aufnahme  von  35glingen  in  die  mit  dem  Waisenhause  Weingarten  verbundene  Rettungs-Anstalt
  für  verwahrloste  Kinder.,  124.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme,
neuer  35glinge  in  diese  Austalt.  454.  Uebersicht  der  Theilnahme  der  einzelnen  Oberamtsbezirke
  an  den  Staats-Waisenhäusern.  198.

Weine,  fremde.  Verfügung,  betreffend  die  Wirthschafts-Abgaben  von  fremden  Weinen.  20.
        <pb n="767" />
        607

Weinlese.  Verfügung  in  Betreff  derselben.  446.

Wilhelmsstift.  Aufnahme  in  dasselbe.  475.

Wirthschafts-Abgabengesetz.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  einer  Strafbestimmung
  des  Wirthschafts-Abgabengesetzes.  20.  Verfügung,  betreffend  die  Wirthschafts-Abgaben
  von  fremden  Weinen.  20.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Strafbestimmung  des  Wirthschafts,
  Abgabengesetzes  wegen  nicht  angezeigter  Erhöhung  des  Getränkepreises.  37.  Verfügung,
  betreffend  die  Weineinlagen  von  Nichtwirthen  in  Wirthskellern  und  von  Wirthen
in  anderen  Kellern.  161.  Bekanntmachung  in  Betreff  des  Getränke-Verkaufs  im  Kleinen.
355.

Wissenschaftlicher  Reisefonds,  s.  Reisefondés.

Wittwenkasse,  geistliche.  Stand  derselben  auf  Martini  1839.  45.

Wundärzte.  Verfügung  in  Betreff  der  Zuständigkeit  der  Oberamtsärzte  und  Oberamts-Wundärzte
in  Beziehung  auf  die  Vornahme  von  amtlichen  Besichtigungen  und  die  Erstatkung  der  darauf
  bezüglichen  Gutachten.  246.

Wuthkranke  Hunde.  Verfügung,  betreffend  den  Schutz  des  Poblikums  gegen  die  Gefährdung  durch

Hunde.  401.  "

3.
Joll=  und  Handels-Verein.  K.  Verordnung,  dessen  Fortdauer  betreffend.  307.
Zollwesen.  Auflösung  des  Nebenzollamts  Ebingen.  370.  K.  Verordnung,  betreffend  den  zwischen
dem  deutschen  Jollvereine  und  der  Ottomanischen  Pforte  geschlossenen  Handels-Vertrag.  447.
Verfügung,  betreffend  den  Verkehr  zwischen  den  Zoll-Vereinsstaaten  und  die  hiebei  Statt
findenden  Uebergangssteuern.  575.
Jucker.  Verfügung,  die  Rübenzucker-Besteuerung  betreffend.  323.

III.
Personen-Register.
Abele  142.  166.  Adorno  508.  Andler  216.
Aberle  542  (2).  Albert  448.  Angele  362.
Abt  437.  v.  Alerti  164.  App  435.
Ade  36.  Aldinger  14.  v.  Arand  76.

v.  Adelmann  26.  122.  v.  Alvensleben  443.  Arlt  26.
        <pb n="768" />
        AUrnold  16.
Autenrieth  36.

Bacher  222.
Markgraf  Marimilian  v.  Baden  1.
Balkheimer  206.

Bantle  482.
Banzhaf  55.
Bardili  148.
Bareiß  209.
Bartelmeß  6.
d.  Bartruff  5714.
Bartruff  122.
v.  Batz  423.
Bauder  7.
Bauer  27.  37.  437.
Baumann  164.  226.

v.  Baur  9.  99.  465.
Baur  190.  204.  222.  228.
v.  Baver  10.  220.
Baper  479.

Bayer  v.  Ehrenberg  220.
Becher  361.

Bechstein  106.
Beer  481.
Belle  209.

Bellmann  24.

Bendel  542.  643.
Bengel  7.

Benkler  229.  445.

Graf  v.  Bentivoglio  214  (2).
Berger  482.

v.  Bergholtz  518.
v.  Berlichingen  422.
Berner  226.
WBeron  223.

608

Bertschinger  209.

d.  Besserer  A5s.  507.
Beuerlin  339.

v.  Bezzenberger  38.
v.  Bilfinger  40.
Bilfinger  99.  244.
Binder  228.

v.  Birago  444.
Bitzer  18.  241.

v.  Blattmacher  32.
Blattmacher  69.
Bleeß  77.

d.  Blomberg  465.  470.
Blumhardt  31.
Bluthardt  44.

d.  Bodmann  608.
Bbeim  206.

Bolley  45.
Bollstetter  541.

Bolz  554.

v.  Bouwinghausen  75.
Bozenhardt.  532.
Braitmaper  552.

v.  Brand  483.  505.
v.  Braun  135.
Braun  209  (2).  306.
Brecht  136.
Breithaupt  555.
Breitling  478.
Breltner  272.

v.  Breitschwerdt  506.

Breuning  208.

Brepmaler  209.
Brlemle  209.
Brodbeck  210.
Bröm  860.
Brucker  545.

Bronner  229.
Büchsenstein  487.
v.  Bühler  41.  136.
Böhler  298.
Börger  2.  106.
Bund  190.

Banz  546.
Burkhard  6.
Butzer  2235.

Camerer  214.
Carl  54.  472.

Chambon  295.

Christian  178.
Claß  19.
Clemens  306.
Clemm  360.

v.  Cloß  37.
Cloß  206.
Cunradl  5.  135.

Danasl  40.
Daniel  228.
Daur  516.  573.
Deiß  447.
Denzel  372.
Dessecker  518.
Dettenmaier  167.
Dierolf  487.
Diesch  448.
Dietter  208.
Digel  291.
Dobler  436.
Döring  148.

v.  Dörnberg  506.
        <pb n="769" />
        Doͤrner  382.
Dorner  164.  555.
Dünger  299.
Dürr  545.
Duttenhofer  205.

Eble  426.  507.
Eckardit  509.
Eckhardt  216.
Egle  208.

Ehni  39.
Ehrbardt  508.
Eichenbhofer  545.
Eichmann  443.
v.  Ellrichshausen  25.
Elwert  105.
Engel  391.  461.
Engelbardt  291.
Erb  434.

Erbe  390.

Eser  32.
Essenreuter  240.
Etter  472.
Ewald  506.  508.
v.  Eyd  10.
Eyth  445.

v.  Faber  169.  506.

Faber  26.  7.  335.  560.

Fackler  423.

Fallati  30.

Fauser  436.

Fecht  572.

v.  Fechthelm  10.  31.
Fehling  105.

609

Feil  41.

Fetzer  30.

Feuerbach  361.  508.
v.  Finckh  122.  561.
Finckh  98.

Findeisen  7.

Fink  99.  170.

v.  Finkh  122.
Firnhaber  142.

v.  Fischer  1.  170.
Fischer  28.  345.  487  (2).  507.
v.  Flander  288.
Fleck  123.
Fleischhauer  555.

v.  Fleischmann  506.
Febr  361.

Foichtigg  455.
Frank  18.  552.
Frankenreiter  545  (2).
Frey  70.  ·

v.  Fribolin  97.
Fricker  32.
Friederich  344.
Frisoni  543.

Fritz  35.

v.  Fröhlich  131.
Frommann  289.
Früb  7.

Frueth  210.

Fuchs  291.
Fuchsstadt  240.
Fuchtmann  76.

Gärtner  41.
v.  Gärttner  509.
v.  Gaisberg  35.  76.  165.  *

Gailer  98.
Gamm  546.
Gantz  272.
Gasser  223.
Gaul  153.
Ganß  234.
Gaper  7.
Gehringer  281.
Geiger  542.
Geigisky  554.
Geis  240.
v.  Gemmingen  244.
Gen'ner  33.  -
Geß  381.  542  (2).
Gepgler  446.
Geyer  244.
Gleich  333.
Gleißberg  538.
v.  Gmelin  14.
Gnamm  7.
Göbringer  223.
Göller  498.
v.  Goeß  41.
Gdz  236.
Gogel  54.
v.  Goumoêns  148.  40.
Graͤter  197.
v.  Grävenitz  422.  555.
Graf  41.
Gramm  6.
Grau  248.
Grauer  462.
Greiner  170.
Greiß  170.  528.
Greuling  1.  0
Griesinger  516.
Grießer  165.

5
        <pb n="770" />
        Grdͤninger  119.
Gros  572.

Groß  209.
Großmann  28.
Grotz  391.
Grüzmann  481.
Grundler  37.  507.
Günzler  532.
Guͤrr  146.

Gulde  360.

v.  Gumppenberg-Pöttmes  41.

Gundert  281.
Gutbrod  507.
Gwinner  2.

Haag  156.  578.
v.  Haas  42.
Haas  406.  209.  289.  423.
Habermaas  297.
Habligel  6.
Hackh  519.
Häberle  229.
Häberlen  234.  475.
Häcker  6.  210.
Hähnle  32.

v.  Hänlein  506.
v.  Häußler  2.
Hafen  234.
Haffner  572.
Haga  209.
Hagenmaier  539.
Hahn  14.  37.
Hailer  150.  4
Haltermann  479.
Hambrecht  146.
v.  Hamel  462.

610

Hammer  507.

Hanst  5.

v.  Hardegg  40.  123.
Hardegg  64.

v.  Hardt  360.
Harpprecht  98.  506.
Harrsch  560.

v.  Hartmann  26.  506.

Hartmann  507.

Hauber  197.  390.  506.

Hauff  228.

Haug  99.  375.
Hauser  76.
Haußer  135.
Haußmann  546.
v.  Hayn  572.
Hecker  156.
Heerbrand  82.
Heerbrandt  2464.
v.  Heermann  235.
Hegele  538.
Hegler  561.
Heigelin  9P8.
Heilenmann  196.
Heilig  435.
Heinzmann  245.
Heiß  223.  »
Helbling  76.  518.
Helfferich  98.
Heller  170.  571.
Henkel  423.
Hensinger  545.
Hensler  37.
Herdegen  165.
Herder  480.
Herrmann  228.
Hertrich  35.  210.

b.  Heß  1.

Heß  436.

Hetterich  552.

Heuß  229.

v.  Hepder  76.

Hieber  40.

Hilbrich  33.

Hiller  41.

Hilpert  6.

Hinsinger  470.

Hipp  435.

Hirsch  144.

Hirschle  98.  140.

Hochstetter  360.  4534.  578.

Hochstraßer  391.

Hockenmaper  442.

Höchstetter  26.

Högs  444.

Hölder  531.

Hönes  228.

Hbring  481.

v.  Hormann  76.

Hörner  204.

Höschle  472.

Hofacker  189.

Hoffmann  35.  40  (2).  422.9

Hohbach  76.

Prinz  Friedrich  v.  Hohenlohe=Oehringen
  122.  136.

Prinz  Hugo  v.  Hohenlohe-Oebringen
  41.  234.

Holder  572.

v.  Holland  561.

Holland  461.  479.

v.  Holz  190.

Holzinger  197.

Honold.  234.
        <pb n="771" />
        Horlacher  198.

v.  Hornstein  149.

Hory  32.

Hosch  210.

Hoser  37.

v.  Huber  558.

v.  Hügel  32.  165.  190.
v.  Hufnagel  70.
Hugger  229.

Jäck  382.

v.  Jäger  165.  506.

Jäger  168.  190.  226.  360.  381-4
534.  546.  «

Jakob  210.

Jegglin  235.

Jenisch  544.

Imhef  344.

Foannis  425.

Jobst  507.

John  206.

Jopp  542.

Jordan  197.

Jung  210.  474.

Kaim  223.

Kaiser  26.

Kalbfell  171.
Kallmonn  224.

v.  Kapff  70.  233.
Kapff  227.  235.  555.
Kaplan  209.

v.  Kanffmann  178.
Kauffmann  555.
Kaufmann  435.

I#
Kaulla  41.
Kausler  164.
Kegelen  104.
Kehrer  220.  422.
v.  Keinitz  423.  ·
Keller  132.  168.  234.  473.  608.
Keppler  156.  189.
Kerler  431.
Kern  à322.  572.
Keßler  507.
Kettner  154.
Kiderlen  9.
Kies  106.
Kieser  358.
Kieß  361.
Kilbel  19.
Kinzelbach  40.
Kipp  209.  535.
Kirchddrfer  190.
Kißling  299.
Klaiber  174.  229.
Klapp  54.
Klein  69.
Kleiner  166.
Kleinknecht  37.
Kleinmann  540.
Klemm  463.
Klett  165.  540.
v.  Klinckowström  506.  539.
Kläpfel  360.
Knapp  506.
Knaus  210.
Knecht  45.  190.
Kneule  210.
Knobel  508.
Knoͤrzer  554.
Knoll  76.  135.  223.  462.

Kober  169.

Koch  55.  149.  230.  445.  482.
Köbel  249.

Koͤhle  146.

Koͤhler  76.

Koͤlle  207.

v.  Koͤnig  33.

Koͤpf  207.

Kdstlin  542.

Kohler  6.  ,
Kohlschreiber  234.  E
Kohn  244.  288.  588.  552.
v.  Kolb  444.

Kolb  436.  223.

Kommerell  518.

Krämer  55.

Kraft  138.

Krauch  190.

Krauß  76.  470.  478.  662.
Kretschmer  141.

Krieger  30.  507.
Kriegstötter  5.

Kübler  223.

Kunz  233.

Kurz  35.  446.

Kuttler  123.

Kuttrof  4753.

Landerer  289.

Lang  360  (3).

von  der  Lanken  245.
Lauer  136.

Lechler  538.

Leclair  40.
Ledergerber  223.
Lehr  359.  %
        <pb n="772" />
        Leibnitz  244.
Lempp  373.
v.  Lenz  671.
Letzgus  11.  148.

Leube  306  ’
Graf  v.  Leutrum  106.  422.  bos.

Leypold  299.

Leyser  428.

Liebermeister  40.
Liesching  178.

v.  Lindauer  571.
Lindauer  219.

v.  Linden  381.  444.  506.
v.  Lindenau  1464.  417.
Lindenmayer  481.

von  der  Lippe  506.
Lobmiller  52.

Locher  142.

Lokle  210.

Ldwenthal  148.

Lok  552.

Loriz  223.

Ludwig  11.  507.  578.
von  der  Lühe  104.

v.  Lützow  98.  121.  474.  608.
Lutz  99.

 

Mack  177.

Mändlin  54.

v.  Märklin  232.

Märklin  422.

Maier  359.  485.  507.

Majer  228,

v.  Malchus  122.  561.

v.  Waldeghem  462.

Mamnm

v.  Eectot  165.

Mann  474

d.  Marchthaler  220.  sos.

Martin  229..

Martz  238.  269.

Mast  542.

Mattes

Mauch  4

v.  zuchd  422.  509  (2).

May  135.

38—  30.  37.  99.  209.  210.
343.  540.  546.

612

Mayerhöfer  26.
v.  Mayersbach  76.
Mederle  99.
Mehl  359.
Meisrimmel  25.
v.  Menoth  122.
2.  Mzingen  422.
Merkle  200.
Merold  209.
v.  Merz  265.
Meßmer  75.
Metzler  548.
Meuret  546.
Mezger  54.  210.
Michler  422.
v.  Milkau  69.
v.  Miller  170.
v.  Milz  40.
Möhrlin  299.
Moͤnch  279.
Mste,  86.
Mohl  1

Prinz  Apolzon  v.  Montfort  26.

178.
Mosa

63
v.  Muͤnch  134.  490.
v.  Muͤnch-Bellinghausen  444.
Muff  204.

v.  Mugler  539.
Munding  361.
v.  Muschgay  678.

Nachbaur  70.

Naͤdelin  561.

Nagel  80.

Nast  14.  373.  482.
Neidhardt  135.  434.  508.
Graf  v.  Neipperg  10.
Nellmann  474.

Neubert  150.
Neusser  164.
v.  Neurath  10.
Nickel  5540.

v.  Nordlinger  506.

app  6
Müller  50.  42.  140.  249.  391.
8.

Nbrdlinger  400.
oherr  225.

v.  Normann  215.

Nübling  360.

Oberreuter  472.

Oesterlen  422.

Fürst  v.  Oettingen-Spielberg  444.
Fürst  v.  Oettingen-Wallerstein  444.
Osiander  70.  146.

Obwald  331.

Ostermayer  47.

v.  Otto  297.

Otto  106.

Pahl  162.
Palm  208.  234.  485.
Paulus  69.
Pauly  507.
Pergler  6  ergles  474.
Pfäfflin  547.
Mähler  5%
Pfaff  198.  462.  479.
Pfahler  229.
Pfeiffelmann  561.  554.
Pfeilsticker  73.  390.
Pfister  198.

Pfagsrres  32.  507.

v.  Mi„  41.  506.
Pistorius  228.
Plank  37.

v.  Plessen  41.
Plieninger  434.

v.  Poppe  228.

v.  Pourtales  444.
Prescher  120.

Probst  572.
Prochaska  479.

Proß  288.
Graf  Kurt  v.  Pückler-Limburg  359.

v.  Raben  97.
Raible  361.
Rampacher  165.
Ramsberger  6.
        <pb n="773" />
        v.  Rantzau  122  (2).  *
Ranz  209.

Rapp  578.

Rappold  209.

Rath  519.  561.

Rau  99.  120.  380.  506.
Rebstok  18.

Rehm  210.

Reicherter  41.

Rein  209.

Reinecker  451.

v.  Reinhardt  506.

Graf  Reischach  26.  2

v.  Reischach  206.  *  206.  571.
Reiter  6.

Remler  54.

Remmele  209.
Rettenmaier  208.
Reuschle  164.

Reuß  32.  40.  547.
Rbeinwald  98.  441.

 

 

Riegel  269.  470.
Rieger  449.
Ries  560.

Ritter  572.

Ritz  158.

Recker  208.

v.  Rdder  1.  213.
Röll  507.
Römer  155.  223.
Romig  360.  474.
Rooschüz  470.

v.  Roser  10.  506.

Rueff  361.
Rümelin  10.  255.  462.
Rueß  291

Ruff  150.

Kummel  183.

Runzler  1469.

Ruoff  6.

Sabartb  148.
Saͤnger  223.

613

Saier  508.
Salzmann  248.
Sammet  26.
Sandberger  146.
98.  240.
26.

41.  77.
6.  235.
60.

 

S’·0  ’7

    
 
 
   

19.
444.  372.

  

7.

 
 
 
    
   
 

19.
26.
87.
40.

40.
472.

209.
178.

     

19.

    

249.
123.

 
    
  
    

380.
360.
422.

210.
63.  208.  634.

    
  

v.  a.

142.  482.  50.  560.
v.  166.

Schmitt  235.  245.

Schmoller  32.

Schnauffer  30.

Schneck  55.

Schni  tzer  146.

 

 

 

g

chock  235.
Schoder  361.  542.0.
Schoͤpfer  227.

Scholl  32.  706.  487.

v.  Schott  4

Schott  v.  Shbttensiein  632.
Schrade  7.

Schramm  170.

v.  Schroͤder  508.

 

 

Schubart  243.
Schuͤler  19.

Schuͤller  6.

Schuͤtt  15.

Schulz  104.

Schuster  462.
Schwab  220.  223.  228.
Schwaibold  485.
Schwarz  53.  232.  654.
*  weickhardt  220.
Schweinle  30.
Schwing  11.

Graf  Seckendorf  98.
v.  Seeger  435.  244.
Seeger  18.  123.  171.
Selig  98.

Seubert  373.  572.

v.  Seutter  70.

v.  Sepyffer  40.

Siegle  372.

Sigel  32.  82.

v.  Sigwart  381.

Sinz  382.

Sippel  3.

v.  Sonntag  40.
Sonntag  507.  562.
Graf  v.  Sontheim  121.
Speidel  146.  210  (2).
Spohn  391.

Spring  482.

v.  Sprösser  37.
Stähle  209.

Stängel  226.

Stahl  208.

Staiger  206.  508.
Stammler  82.  288.
Stang  226.

v.  Starkloff  575.
Starkmann  6.
Staudenmajer  485.

bv.  Steffelin  435.
Stegherr  70.

Stehle  345.
Steinhäuser  234.

v.  Sternenfels  506.

v.  Stetten  69.  234.
Stetter  481.

Stierlin  552.

 

 

 

GSs  2
        <pb n="774" />
        Stockmayer  156.
Stoll  170.

Storz  219.

Stotz  578.

v.  Strack  219.
Strobel  44  (2).  507.
Ströhlin  507.
Stürmer  142.
Stützenberger  à79.
Stützle  223.

v.  Stump  507.
Stumpff  162.

v.  Sturmfeder  25.
v.  Süskind  506.
Süskind  448.
Sulzer  380.

Graf  v.  Taube  228.
v.  Taube  206.

v.  Taubenheim  422.  506.

Taris  531.
Teufel  210.
Thbeurer  245.
Thrän  299.
Trautwein  375.
Treitler  423.
Tritschler  80.

v.  Tröltsch  228.  235.
v.  Trott  38.

v.  Troyff  122.

 

llbele,  200.

Ubde

Ubl  40%  198.  539.
Unger  6.

o.  Valois  77.  545.  554.
v.  Varnbüler  213.
Payhinger  391.  551.

614

v.  Pesel  447.
Peil  474.
Vestner  422.
Vetter  99.
Vischer  7.
Voͤlter  166.
Vogel  37.  232.
Vodt  149.  548.

Vollmer  63.  170.  361.  373.

v.  Prints-Treuenfeld  505.

v.  Wächter  506.

v.  Wächter-Spittler  475.
Waffenschmidt  164.

v.  Wagner  445.  572.
Wagner  208.  436.  472.
Wabblinger  281.

Walker  30.

Walser  210.

v.  Walter  184.

Walz  482.
Wangenmüller  1458.
Wanner  467
Warth  2

Weber  *  226.  362.  508.
Weegmann  6.
Weinland  436.
Weinmann  223.
Weisbrod  540.

Weisert  106.
Weismann  306.

Weiß  442.  361.

v.  Weissenstein  122.
Weißert  77.

Werfer  234.
Werkmann  223.
Werner  76.  228.  473.
v.  Werthes  70.

Wetzel  562.

v.  Widenmann  487.

v.  Wiederhold  166.

Wiebn  421.

Wiest  507.

Wildner  28.

Wildt  507.

v.  Willmar  433.

v.  Wimpffen  477.

Winter  478.

Mischak  82.

Wishak  82.  96.

Wittich  361.

Wittmar  82.

Mizigerreuter  209.
ochele  204

Wolfing  2.

Wölfle  14.

v.  Wöllwarth  122.  390.

Woͤllwarth  220.

Wörnle  19.

Molber  391.

Fn  i  Friedrich  von  Württem-Graf

  scben  von  Wörttemberg
40.  545.

Wullen  478.  572.

Wunderlich  434.

Wurm  209.

Wurst  19.

Zahn  26.  362.

Zeiler  482.

Zeller  39.  149.  361.

Zerweck  532.

Jeyer  99.  434.

Ziegler  55.  461.
3  122.

*nt  442

mmmerle  198.  552.  560.

Jurhelle  479.

Zweigart  479.

v.  ZIwerger  361.

Zwißler  546.
        <pb n="775" />
        Aalen  2.  248.  361.
Aich  106.

Aitrach  229.
Aixheim  33.

Alpeck  224.
Altenstaig  168.  229.
Aschbausen  472.  578.
Auenstein  98.

Backnang  371.  551.
Baiereck  480.
Baindt  42.
Balingen  218.  299.  528.  561.
Baustetten  435.
Bellamont  98.
Bempflingen  546.
Besenfeld  482.
Besigbeim  232.  360.
Beuren  41.  ,
Bibekach148.164.225.361.
Bietigheim  280.  361.
Vissingen  77.
Biz  106.
Blaubeuren  30.  104.  146.
Blitzenreuthe  178.  528.
Boͤblingen  190.  371.  475.
Brackenheim  232.
Braunsbach  144.  269.
Brettheim  561.
Bronnweiler  26.
Bählerthann  30.  99.

rg  482.
Buhlbach  38.  170.
Bussen  473.
Buttenhausen  226.

Cannstadt  80.  442.  538.
Crailsheim  371.

Deggingen  482.
Deißlingen  558.
Döttingen  41.
Donaueschingen  150.

615

IV.
Orts-Register.

Donaustetten  26.
Donzdorf  388.  507.
Dormettingen  448.
Dürrheim  150.
Dürrwangen  535.

Ebhausen  518.

Ebingen  190.  370.

Effringen  360.

Ehingen  26.  139.
455.  178.

Ehningen  280.  472.  535.  562.

Ellrichshausen  50.

Ellwangen  32.  51.  106.  136.
446.  196.  205.  244.  2534.

Engelberg  472.

Erdmannhaufsen  54.

Erpfingen  360.

Ertingen  234.

156.  448.

Freudenstadt  371.  482.
Frickenhausen  532.
Friedrichshafen  155.  454.  235.
Frommenhausen  148.

Fürfeld  344.

Gaildorf  24.  488.  555.
Gattnau  233.

Geißlingen  246.  559.

Gelbingen  178.

Gernsbach  151.

Giengen  188.  234.  534.
Gmünd  8.  54.  82.  448.  234.

 

482.
Gnadenthal  27.
Gögglingen  361.
Gdppingen  40.  187.  220.  356.
1

461.
Gößlingen  538.
Gomaringen  360.
Großbottwar  482.
Großheppach  76.
Güglingen  371.  532.

 

Haisterkirch  423.
Hall  203.  235.  381.  463,  551.
Hardt  55.  «
Harthausen  33.
Haßlach  362.
Hegnach  41.
Heidenheim  38.  66.  123.  164.
426.  531.

 

162.  220.  381.

 
   

45.  197.  242.  356.0
142.

 
 
  

135.
188.  359.

442.

3.  136.  439.

140.  178.  371.  507.
382.

1.

Fagstberg  422.
Jaxtzell  76.
Ingelfingen  382.
Isuy  171.

 

Kapfenburg  146.  356.  462.

Kirchheim  32.  41.  145.  203.
228.  423.

Klein-Aspach  564.

Kleinsüßen  99.

Knittlingen  535.  573.

Kongen  425.

Königseggwald  390.

Korb  228.

Künzelsau  196.

Lauffen  146.  190.

Leinzell  508.

Lichtel  106.

Liebenzell  419.  470.

Lorch  123.  535.

Ludwigsburg  81.  148.  232.235.
288.  455.  481.
        <pb n="776" />
        Marbach  212.  361.
Margarethenhausen.  105.
Markgröningen  419.  164.
Maselheim  423.
Maulbronn  6314.
Mergentheim  228.
Meßstetten  41.

Metzingen  235.
Mbtnchsberg  518.
Mbtzingen  105.
Monakam  419.  204.
Mühringen  539.
Münchingen  381.
Mulfingen  422.
Murrhard  170.

204.  506  462.  470.
5

   

538.
88.  585.

299.  .
Neuenstadt  38.  551.
Neuler  7.  198.
Neuneck  41.
Niederalfingen  7.

Obereisenbach  361.
Oberkessach  508.
Obermarchthal  4142.
Oberndorf  136.
Oberurbach  344.
Ochsenhausen  472.
Oeffingen  4735.
Offenhausen  198.
Ohmden  331.

Pfaͤrrich

Plaligeh  erp  uor  472.
Pinache  141.
Mlattenhardt  229.

 

81.  142.  151.  251.

616

Plieningen  578.
Poltringen  344.

Ravensburg  132.  148.  361.  533.

Reichenbach  1.  76.
Reinerzau  532.
Renquishausen  229.
Reubach  532.

Reutlingen  82.  212.  235.  299.

500.  482.
Reutlingendorf  562.
Riederich  520.

Rißdissen  198.

Rosenfeld  106.
Roßwälden  76.

Rotb  am  See  146.
Rottenburg  33.  488.  572.
Rottum  361.

 

  
 
  
   
  

98.

98.  441.

560.
297.
470.
119.  470.  228.
233.
74.  142.  150.
176.  178.  234.
Sbflingen  226.
Solitude  190.  544.

Stettenfels  168.  359.
Störten  422.

Stuttgart  140.  148.  176.  204.

206.  220.  228  (2).
Sulz  528.

Teinach  361.
Tettnang  225.

Rottweil  151.  450.  168.  478.
27.

539.
254,.  357.  47à,.  518.
449.

Teufringen  422.
Treffelhausen  462.
Tübingen  105.  146.  232.  289.

528.
Tuttlingen  82.  234.  245.

Ublbach  442.

Ulm  74.  419.  464.  165.  299.
Unlingen  235.

Unterboihingen  470.
Unterteufstetten  54.

Unterkochen.  38.  146.
Unter-Marchthal  344.

Vaihingen  102.  164.  244.
Villingen  150.

Wachendorf  70.
Waiblingen  146.  203.  234.  538.
Waldenburg  41.  198.
Waldsee  507.
Walpertshofen  229.
Wangen  229.  306.
Wehingen  361.

Weißenstein  362.
Wellendingen  165.
Welzheim  298.  532.
Wendlingen  425.
Westerstekten  470.
Wiblingen  153.  57  481.  507.
Wildbad  38.  120.
Wilflingen  70.
Wilhelmshall  32.  38.
Wilhelmshütte  22.
Winnenthal  178.
Winterbach  228.  288.  361.
Winzeln  485.  "
Wurzach  382.

Jimmern  54.
Zwiesalten.  11.

In  den  Nummern  4,  9,  21,  30,  45  und  53  sind  je  am  Ende  der  Blätter  Berichtigungen  und

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