173 II. Verfügungen der Departements. Des Departements der Finanzen. Des Finanz-Ministerium. Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit mehreren dem Zollvereine beigetretenen norddeutschen Staaten. In Gemäßheit der durch die Königlichen Verordnungen vom 15. und 19. d. M. verkündeten Staats-Verträge vom 18. und 19. Oktober, 13. November, 11., 16. und 17. December v. J. sind vom 1. Januar 18342 an 1) das Herzogthum Braunschweig, jedoch vorerst mit Ausnahme des Harz= und Weser-Distrikts, so wie einiger im Hannoverschen Gebiete gelegenen Erclaven, 2) das Fürstenthum Lippe, 3) das Fürstenthum Pyrmont, 4) die Kurfürstlich Hessische Grafschaft Schaumburg, und 5) der südliche Theil des Königlich Hannoverschen Amtes Fallersleben in den Verband des Gesammt-Zollvereins aufgenommen worden, und es tritt nun, nachdem die Einrichtung der Zoll-Verwaltung in den gedachten Ländern und Ge- bietstheilen beendigt ist, der vertragsmäßige freie Verkehr mit denselben in seinem ganzen Umfange ein. Da diese sämmtlichen Länder und Gebietstheile sich der in Preußen bestehenden inneren Besteuerung von Wein und Traubenmost, Bier, Brantwein und Taback an- geschlossen haben, so findet in Ansehung dieser Erzeugnisse, wenn sie nach jenen Län- dern aus anderen Vereinsstaaten als Preußen eingeführt, oder in diese dorther ge- bracht werden, dieselbe Uebergangs-Besteuerung statt, welche in Beziehung auf Preu- ßen, vermöge der Verfügung vom 23. December 1841 (Reg. Blatt S. 575) ange- ordnet ist. 11