4 2). Ein. ärztliches Zeugniß, daß sie einen gesunden, fehlerfreien Körper, gutes Gesicht und Gehör haben. 3) Zeugnisse ihrer bisherigen Lebrer über ihre sittliche Aufführung und ihre Studien. Diese Zeugnisse müssen wenigstens einen Zeitraum von den letzten zwei Jahren umfassen, und es wird vorausgesetzt, daß dieselben mit der größten Gewissenhaftigkeit abgefaßt seyen. 4) Eine von den Eltern oder Vormündern ausgestellte, und von der obrigkeitlichen Behörde beglaubigte Urkunde, daß sie, im Falle der Aufnahme, bei den fußgehenden Waffen eine monatliche Zulage von 7 Gulden , und bei den reitenden Waffen von 10 Gulden, mit Ausschluß der Kleidung, beziehen werden, und daß sie die Mittel besitzen, bei der Ernennung zum Offizier, bei den fußgehenden Waffen wenigstens bie erste vollständige Ausrüstung bestreiten, bei den reitenden Waffen aber nicht nur im Verhältniß des Mehraufwandes sich ausrüsten, sondern auch eine monatliche Zulage von wenigstens 20 Gulden erhalten zu können. . 6. Wissenschaftliche Anforderungen bei der Vorprüfung. Diejenigen Bewerber, welche diesen Bedingungen Genüge geleistet haben, werden in folgenden wissenschaftlichen Fächern geprüft: 1) Deutsche Sprache: a) Bekanntschaft mit der Wortlehre der reinen Sprachlehre (Reinbeck, Regellehre der deutschen Sprache); b) schriflliche Bearbeitung eines gegebenen Thema's, ohne Fehler gegen die Ortho- grapbie, die Richtigkeit der Sprache, Wort= und Satz-Verbindung, mit besonverer Rücksicht auf deutliche Schrift. 2) Französische Sprache: a) Bekamtschaft mit der Wortlehre (abrége de la grammaire françgaise, de Noél et Chapsal etc. par demandes et. par réponses, par Gérard. Stouttgart, chez Schweizerbarth, 1833); b) richtige Uebersetzung jeder historischen französischen Schrift;