9 Kriegs-Minister, auf erstattete Meldung des Regiments-Commandanten, in welcher die frucht- los versuchten Besserungemittel aufzuführen sind, seines Anspruches, zur Hauptprüfung zuge- lassen zu werden, verlustig erklären. K 1é. Hauptprüfungs-Commission. Zum Bebuf der Bezeichnung derjenigen Regiments-Offiziers= Zöglinge zweiter Classe, welche den Anforderungen zum Offizier entsprechen, wird eine bleibende Commission, beste- bend aus: einem General als Vorstand, und einem Stabs-Offizier von jeder Waffe, niedergesetzt, welche jedes Jahr nach Beendigung ver Herbstübungen, durch besonders dazu kommandirte Offiziere, eine Prüfung der geeigneten Offiziers-Zöglinge vornehmen läßt. — Bedingungen, um zur Hauptprüfung zugelassen zu werden. Diejenigen Offiziers-Zöglinge zweiter Classe, welche sich zu der Hauptprüfung melden, müssen vierzehen Tage vor dem Beginn der Prüfung durch ihr Regiments-Commando an den Vorstand der Commission nachstehende Urkunden einsenden: 1) Einen Tausfschein, zur Nachweisung, daß sie das zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt, und das dreiundzwanzigste nicht überschritten haben. 2) Ein Zeugniß von dem betreffenden Regimentsarzt, daß sie in dem Besitz eines gesun- den fehlerfreien Körpers sind. « " ZJZeugnissevonihremRegiments-CommanvoübersittlicheAuffübrung,Diensteifey und Dienstkenntnisse und von mindestens einer dreijährigen Dienstzeit. Diese Zeug- nisse sind in den drei genannten Richtungen mit den Prädikaten und Numern bis zu 8, dem achten Paragraphen entsprechend, abzugeben. Denselben muß ein voll- ständiger Strafauszug beigefügt werden. Je nach dem Erfund dieser Zeugnisse entscheidet die Commisston über Zulafsung over Ausschließung der Bewerber von der Prüfing. 2