270 der Polizei an einen Regierungs-Beamten übertragen, vorbehältlich des diesen Gemeinden gesetzlich zustehenden Rechts der Selbstverwaltung der Polizei für den Fall veränderter Verhältnisse. Ausgenommen hievon sind jedoch die Feld= und Walv-Polizei, die Rechts-Polizei (Ge- schäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und vie gesetzlich den Kirchen-Conventen zustehende Kirchen-, Schul= und Sitten-Polizei. Artikel 2. Ueber neue Anstalten und Local-Vorschriften in einem nach der Vorstehenden Bestimmung (Art. 1) in die unmittelbare Verwaltung von Regierungs-Beamten überwiesenen Zweig der Polizei wird jedesmal der betrefsende Stadtratb um sein Gutachten vernommen. Artikel 5. Zu den Kosten des an einen Regierungs-Beamten überwiesenen Theils der örtlichen Polizei-Verwaltung hat jede der beiden Städte einen Beitrag zu leisten, der, wenn eine Uebereinkunft darüber nicht erfolgt, von der Kreis-Regierung festgesetzt und nach dem wahr- scheinlichen Aufwande bemessen wird, welchen die Gemeinde im Falle der eigenen Verwaltung, und wenn der Zusammenhang der letzteren mit anderen Staatszwecken (Art. 1) nicht bestünde, zu machen hätte. Gegen vie Festsetzung vieses Betrags kann die Gemeinde den Recurs bis zur obersten Awministrativ-Justizstelle verfolgen. Die durch den Beitrag der Gemeinve nicht gedeckten Verwaltungskosten werden von der Staatskasse bestritten. « Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben, Stuttgart den 12. April 1843. Wilhelm. Der Minister des Innern: Schlaper. Auf Befehl des Königs, der Staats-Secretär: Vellnagel.