436 gegen die Vormundschafts-Behörde über seine Verwaltung auszuweisen. (Reg.Blatt von 1809 S. 114.) 5. 54. Fortsetzung. Der Pfleger kann seine Rechnung entweder selbst stellen, oder deren Stellung einem andern vom Staate mit Erfolg geprüften oder von dem Bezirksgerichte für solche Geschäfte ausrrücklich für befähigt erklärten Manne übertragen. (Gesetz über das Notariatswesen vom vom 14. Juni 1845, Art. 51.) Hiefür bezieht er von dem Abbörgerichte zu bestimmende Gebühr. Reicht er die Rechnung binnen zwei Monaten von der Verfallzeit an nicht ein, oder ist dieselbe unbrauchbar; so wird sie von Amtswegen gestellt, es wäre denn, daß im ersteren Falle der Pfleger von dem Bezirksgerichte, oder wenn der Pflegling ein Eremter erster Classe ist, von dem zuständigen Pupillen = Senate eine Verlängerung der Frist zur Selbststellung der Rechnung auswirken würde. Jene Stellung der Rechnung von Amtswegen geschieht bei Pflegschaften über Nicht- Eremte und Exemte zweiter Classe durch ven Notar des Bezirks, dem der Pfleger zu diesem Ende seine Manuale oder Tagbücher nebst Beilagen zu übergeben hat; bei Pflegschaften über Exemte erster Classe aber wird hiefür von dem Pupillen-Senate nötbigenfalls vurch Aufstellung eines besonderen Rechnungs-Commissärs auf Kosten des säumigen Rechnungsstellers gesorgt. (Gesetz über das Notariatswesen Art. 51 und 52.) « g.35. Rechnungs-Ablegung bei mehreren Geschwistern. Wenn ein Pfleger das Vermögen von mehreren Pfleglingen, welche Geschwister sind, zugleich in Verwaltung hat; so soll fuͤr jeden eine besondere Rechnung geführt und gestellt werden, wenn nicht von dem Bezirkegerichte, beziehungsweise, wenn die Mleglinge Eremte erster Classe sind, von dem Pupillen-Senate besonderer Umstände wegen eine gemeinschaftliche Rech- nung gestattet wird. K. 56. Kassenrest. Wenn sich bei der Rechnungsstellung ein Rest ergeben sollte; so ist solcher unverzüglich zu ersetzen, und es wird überdieß gegen den Pfleger Untersuchung eingeleitet und nach Befund l Umstände die gebührende Strafe erkannt. (Strafgesetzbuch Art. 547, Polizeistrafgesetz Art. 85.)