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        <title>Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843.</title>
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            <idno>rbl_wuerttemberg_1843</idno>
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        Regierungs-Blatt

für  das
Königrrich  Württemberg

vom  Jahr  1843.

—#  —

 

 

—  —„—d  r   TT  —

Stuttgart.
Gedrucktebei  Gottlieb  Hasselhrink.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        1

1.
Regierungs--  Blatt

für

Königreich  Württemberg.

 

Samstag  den  7.  Januar  1843.

Inhaltt.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betresfend  die  Erhöhung  des  Kofßtreises  für  die  Gefangenen
  bet  den  Bezirksstellen.  —  Vorschrift  zu  Bildung  von  Offiiers-Zöxlingen  in  den  Regimentern.

Dienst-Erledigungen.
Widerruflich  angestellter  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)Ordens-Verleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrite  vom  50.  v.  M.  an  den
Vice-Ordenskanzler,  dem  Geheimen-Rath  v.  Gärttner  den  Fricrichs-Orden  zu  verleihen
geruht.

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Gttschließung  vom  28.  v.  M.
den  Oberamts-Verweser  Schubart  in  Wangen  zum  Oberamtnunn  daselbst  zu  ernennen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Gündelbach,  Dekanats  Knitlingen,  dem  Pfarrer  Pfäfflin
  in  Warth,  Dekanats  Nagold,  zu  übertragen,  und

den  katholischen  Pfarrer  Spöttl  in  Ballmertshofen,  Dekaiats  Neresheim,  seinem  Ansuchen
  gemäß,  wegen  hohen  Alters,  in  den  Ruhestand  zu  versetzen  gnädigst  gerußt.
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        2

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  böchsten  Dekrets  vom  29.  v.  M.  den  Prässoenten
  des  K.  Ober-Tribunals,  Freiherin  v.  Gaisberg,  zum  Prässdenten,  und

vden  Dirigenten  des  K.  Gerichtshofs  in  Ellwangen,  Ober-Tribunalrath  v.  Gaupy,
so  wie

den  Ober-Tribunalrath  v.  Ege
zu  K.  Mitgliedern  des  Staats-Gerichtshofs,

vermöge  böchster  Entschließung  vom  30.  v.  M.  den  Ober-Tribunalrath  v.  Gmelin,
bisher  außerordentliches  Mitglied  des  Geheimen-Raths,  zum  ordentlichen  Mitgliede  desselben
und  wirklichen  Staatsrathe  zu  ernennen  gnädigst  geruht,  wie  auch

vermöge  höchster  Entschließung  vom  2.  d.  M.  dem  Lieutenant  im  sechsten  Infanterie-Regiment,
  Grafen  v.  Adelmann,  die  gebetene  Entlassung  aus  K.  Militärdiensten  ertheilt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Der  Departements  der  Justiz,  deSs  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.
Verfügung,  betreffend  die  Erhöhung  des  Kostpreises  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksstellen.

Da  man  den  Kostpreis  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksstellen  vom  1.  Jannar  1843
an  auf  tägliche  vierzehen  Kreuzer  erhöht  haben  will;  so  wird  solches  hiemit  bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  20.  De#mber  1842.  «
Prieser.  Schlayer.  Herdegen.

B)  Des  Kriegs-Departements.
Des  Kriegs-Ministerium.

Vorschrift  zu  Bildung  von  Offiziers-Zsglingen  in  den  Regimentern.

Durch  höchste  Entschliezung  vom  21.  December  baben  Seine  Königliche  Majestät
die  bis  jetzt  geltenden  Besimmungen  über  die  Bildung  der  Offiziers-Zöglinge  in  den  Regimentern
  außer  Wirkung  gsetzt,  und  für  dieselben,  unter  Aufhebung  der  durch  höchste  Ent-
        <pb n="5" />
        3

schließung  vom  8.  December  1835  angeordneten  Conkursprüfung,  die  Einführung  der  nachstehenden
  neuen  Vorschrift  gnädigst  befohlen.

Die  erste  Vorprüfung  nach  .  4  u.  ff.  wird  im  Herbste  1855,  die  erste  Hauptprüfung
  nach  K.  14  u.  ff.  im  Herbste  1846  stattfinden.

A.  1.

Um  den  jährlichen  Abgang  an  Offizieren,  soweit  verselbe  nicht  durch  die  K.  Offiziers-Bildungsanstalt
  gedeckt  wird,  auf  andere  Weise  ergänzen  zu  können,  soll  in  den  Regimentern
  aller  Waffen  darauf  Bedacht  genommen  werden,  befähigte  junge  Leute,  welche  sich
dem  Militärstande  freiwillig  und  ausschließend  widmen  wollen,  zu  Offizieren  nachzubilden.

g.  2.
Zahl  der  Regiments-Offiziers-Zöglinge.

Das  K.  Kriegs-Ministerium  bestimmt  die  Zahl  der  jährlich  aufzunehmenden  Regiments-Offiziers-Zöglinge
  nach  Maßgabe  des  Bedarfes  und  der  Zahl  der  für  befähigt  erklärten
Bewerber.

8.  3.
Zeitpunkt  der  Aufnahme.

Die  Aufnahme  solcher  Freiwilligen  erfolgt  in  dem  Zeitraume  von  Beendigung  der

Herbstübungen  bis  zum  Beginne  des  Winterunterrichts.
KS.  4.
1  Borprüfungs-Commissson.

Die  Aufnahme  hängt  von  dem  Resultate  einer  Vorprüfung  ab,  welche  in  dem  erwähnten
Zeitraume  vor  einer  aus  Offzieren  gebildeten  Commission  durch  Lehrer  der  betreffenden  Fächer
abgehalten  wird.

G#  6.
Bedingungen,  um  zur  Vorprüfung  zugelassen  zu  werden.

Diejenigen  Jünglinge,  welche  sich  zu  der  Vorprüfung  melden,  haben  vierzehn  Tage  vor
dem  dazu  bestimmten  Termin  nachstehende  Urkunden  dem  K.  Kriegs-Ministerium  einzureichen:

1)  Den  Taufschein,  zur  Beurkundung,  daß  sie  das  achtzehnte  Jahr  angetreten,  und  das
neunzehnte  nicht  überschritten  haben.
        <pb n="6" />
        4

2).  Ein.  ärztliches  Zeugniß,  daß  sie  einen  gesunden,  fehlerfreien  Körper,  gutes  Gesicht
und  Gehör  haben.

3)  Zeugnisse  ihrer  bisherigen  Lebrer  über  ihre  sittliche  Aufführung  und  ihre  Studien.
Diese  Zeugnisse  müssen  wenigstens  einen  Zeitraum  von  den  letzten  zwei  Jahren
umfassen,  und  es  wird  vorausgesetzt,  daß  dieselben  mit  der  größten  Gewissenhaftigkeit
abgefaßt  seyen.

4)  Eine  von  den  Eltern  oder  Vormündern  ausgestellte,  und  von  der  obrigkeitlichen
Behörde  beglaubigte  Urkunde,  daß  sie,  im  Falle  der  Aufnahme,  bei  den  fußgehenden
Waffen  eine  monatliche  Zulage  von  7  Gulden  ,  und  bei  den  reitenden  Waffen  von
10  Gulden,  mit  Ausschluß  der  Kleidung,  beziehen  werden,  und  daß  sie  die  Mittel
besitzen,  bei  der  Ernennung  zum  Offizier,  bei  den  fußgehenden  Waffen  wenigstens
bie  erste  vollständige  Ausrüstung  bestreiten,  bei  den  reitenden  Waffen  aber  nicht  nur
im  Verhältniß  des  Mehraufwandes  sich  ausrüsten,  sondern  auch  eine  monatliche
Zulage  von  wenigstens  20  Gulden  erhalten  zu  können.

.  6.
Wissenschaftliche  Anforderungen  bei  der  Vorprüfung.
Diejenigen  Bewerber,  welche  diesen  Bedingungen  Genüge  geleistet  haben,  werden  in
folgenden  wissenschaftlichen  Fächern  geprüft:
1)  Deutsche  Sprache:

a)  Bekanntschaft  mit  der  Wortlehre  der  reinen  Sprachlehre  (Reinbeck,  Regellehre
der  deutschen  Sprache);

b)  schriflliche  Bearbeitung  eines  gegebenen  Thema's,  ohne  Fehler  gegen  die  Orthograpbie,
  die  Richtigkeit  der  Sprache,  Wort=  und  Satz-Verbindung,  mit  besonverer
Rücksicht  auf  deutliche  Schrift.

2)  Französische  Sprache:

a)  Bekamtschaft  mit  der  Wortlehre  (abrége  de  la  grammaire  françgaise,  de
Noél  et  Chapsal  etc.  par  demandes  et.  par  réponses,  par  Gérard.
Stouttgart,  chez  Schweizerbarth,  1833);

b)  richtige  Uebersetzung  jeder  historischen  französischen  Schrift;
        <pb n="7" />
        5

T)  Uebung  im  Uebersetzen  aus  dem  Deutschen  ins  Französische,  mit  Rücksicht  auf
gute  Schrift;

d)  Fähigkeit,  vorgelegte  Fragen  in  französischer  Sprache  zu  beankworten.

3)  Geschichte:

a)  Uebersicht  der  Geschichte  im  Allgemeinen  nach  ihren  Hauptperioden;

b)  Bekanntschaft  mit  den  Hauptbegebenheiten  aus  den  verschiedenen  Pertoden,  so  wie
aus  der  vaterländischen  Geschichte.  (Bredow,  umständliche  Erzählungen  der
merkwürdigen  Weltbegebenheiten  aus  der  allgemeinen  Weltgeschichte.  Pölitz,
kleine  Weltgeschichte.  Memminger,  Geschichte  von  Württemberg.)

4)  Geographie:

a)  nöthige  Vorkenntniß  in  der  mathematischen  Geographie;  pbystkalische  Geographie;

b)  politische  Geographie  der  europäischen  und  außereuropälschen  Länder;

P)  mehr  specielle  Kenntniß  von  Deutschland,  Frankreich,  der  Schweiz  und  den  Niederlanden.
  (Lehrbuch  von  Dittenberger.)

5)  Philosophische  Kenntnisse:
Kenntniß  der  Hauptgesetze  der  Psychologie,  so  wie  der  Logkk.
6)  Religion:
christliche  Sittenlehre.
7).  Arithmetik:

a)  die  vier  Rechnungsarten  mit  benannten  und  unbenannten  Zahlen;

b)  Lehre  von  den  gewöhnlichen  und  Decimalbrüchen;

)  die  vier  Rechnungsarten  mit  Buchslaben;

d)  die  vier  Rechnungsarten  mit  Potenzen;

e)  das  Ausziehen  der  Quadrat=  und  Kubik-Wurzel;

f)  Verhältnisse  und  Proportionen  und  ihre  Anwendung  auf  die  Regel  de  triz

8)  Gleichungen  des  ersten  und  zweiten  Grades.

8)  Geometrie:

a)  ebene  Geometrie  (die  vier  ersten  Bücher  von  Legendre);

b)  Stereometrie,  Lehre  von  den  Ebenen,  den  körperlichen  Winkeln  und  von  den  Polyedern
  (fünstes  und  sechstes  Buch  von  Legendre);

J)  Aufnehmen  mit  dem  Meßtisch  und  einem  Winkelmesser.
        <pb n="8" />
        6
9)  Zeichnen:
Freihandzeichnen  bis  einschließlich  der  Köpfe.

8.  7.
Specielle  Anforderungen  bei  der  Vorpruͤfung.
Diejenigen,  welche  bei  der  Artillerie  einzutreten  wünschen,  werden,  neben  diesen  allgemeinen
  Anforderungen,  noch  speciell  geprüft  in:

1)  Arithmetik:

der  Lehre  von  den  Progressionen  und  Logarithmen.
2)  Geometrie:

der  ebenen  Trigonometrie,  und  der  beschreibenden  Geometrie.
5)  Physik  und  Chemie:

den  Elementar-Kenntnissen.

5.  8.
Lokation  nach  der  Vorprüfung.
Nach  geschehener  Vorprüfung  hat  die  Prüfungs-Commission  eine  Lokationsliste  zu  entwerfen,
  zu  welchem  Behuf  für  die  verschiedenen  Fächer  solgende  Numern  festgesetzt  werden:
Deutsche  Sprache,
Französische  Sprache,
Geschichte,
Geographie,
Psychologie,
Logit,  8  Numern.
Religion,
Arithmetik,
Geometrie,
Phyfit,
Chemie,
Freihandzeichnen,  4  Numern.
Die  Prãdilate  werden  in  Worten  und  Zahlen,  wie  folgt,  ausgedrück:
        <pb n="9" />
        7
Wissensgafttice  F  r

sehr  gnt  8.
gut  bis  sehr  be  .  .175,138
gut.  ..  .  .  .  .  6,1-8.
ziemlich  gut  bis  zu  5,  1—9.
ziemlich  gut..  4,  1—9.
mittelmäßiig  3,  1—9.
schleccht  2,  1—9.
nichts  ilI.  —
Freihandzeichnen:
sehr  gut..  65656,  1—-9.
gut4t  591—9.
mittelmäßsig  2,  1—9.
schlecht  1,  1—9.

Um  in  dem  betreffenden  Fache  für  befäbigt  zu  blien,  naß  bei  den  wissenschaftlichen  Fichern
wenigstens  das  Prädikat  „Jiemlich  gut  bis  gut“  mit  5,  und  bei  dem  Freihandgeichnen  mittelmäßig
  mit  2,  5  ertheilt  werden,  und,  um  überhaupt  für  befähige  zur  Aufnahme  erklärt  werden
zu  können,  muß  der  Geprüfte  in  wenigstens  zwei  Drittheil  der  Prüfungsgegenstände  bestanden
seyn.

Von  jedem  Prüfungsgegenstand  wird  eine  eigene  Liste  angefertigt,  und  solche  von  dem
Eraminator  unterschrieben.  Aus  diesen  einzelnen  Listen  trägt  alsdann  die  Prüfungs-Commission
  die  Haupt-Lokationsliste  zusammen,  summirt  die  Numern,  welche  ein  Jeder  der  Geprüften
  erhalten  hat,  und  stellt  nach  dem  Resultate  die  Lokation  fest.

5.  9.
Aufnahme  der  Regiments-Offiziers-Zöglinge.

Die  auf  diese  Weise  entworfene  Lokationsliste  wird  von  der  Prüfungs-Commissson  mit
einem  Berichte  und  unter  Anschluß  sämtlicher  Urkunden  dem  Kriegs-Milnister  eingereicht,  welcher
  alsdann  nach  Maßgabe  des  Bedarfes  und  nach  dem  Grade  der  Befähigung,  die  Bewerber
  zu  Regiments-Offiziers-Zöglingen  zweiter  Classe  ernennen  wird.  Die  Ernennung  gewährt
koinen  weiteren  Anspruch,  als  den,  zu  der  künftigen  Hauptprüfung  zugelassen  zu  werden.
        <pb n="10" />
        8
S.  10.
Wahl  der  Waffengatuung.

Bei  Einreihung  der  Regiments-Offiziers-Zöglinge  wird  billige  Rücksicht  auf  ihre  Vorliebe
  für  die  eine  oder  die  andere  Waffe  genommen  werden,  insofern  sie  die  in  K.  5  vorgeschriebenen
  Bedingungen  erküllen  können.

K&amp;amp;  II.
Dienstverhältniß  in  den  Regimentern.

Bei  dem  Eintritt  in  die  Regimenter  baben  die  Regiments-Offiziers-Zöglinge  eine  sechsjährige
  Kapitulation  anzunehmen,  und  werden  überhaupt  nach  den  über  Freiwillige  bestehenden
Normen  in  Absicht  auf  Militärpflichtigkeits-Verhältnisse  behandelt.  Sie  werden  als  Soldaten
eingetheilt  und  in  den  etatmäßigen  Stand  eingerechnet,  erhalten  übrigens  sogleich  die  Auszeichnung
  als  Rottenmeister.  Ihr  Vorrücken  in  die  Dienstfunktion  und  den  Gehalt  dieser
Stelle  darf  jedoch  nicht  früher  erfolgen,  als  bis  sie  binlänglich  dazu  besähigt  sind,  und  keinen
Falls  früher,  als  ein  Jahr  nach  ihrem  Eintritte.  Nach  einem  weiteren  Dienstjahre  dürfen  see,
bei  guter  Aufführung  und  Befähigung,  zu  dem  Grad  eines  Obermanns  vorrücken,  und  nach
einem  weiteren  halben  Jahr,  unter  gleicher  Voraussetzung,  die  Auszeichnung  als  Wachtmeister
oder.  Feldwebel  erhalten,  welchen  Dienst  sie  alsdann  auch  zu  versehen  haben,  ohne  deßhalb
einen  höheren  als  den  Obermannsgehalt  zu  beziehen.

·  S.  12.
Pflichten  der  Negiments-Commandanten  in  Beziehung  auf  die  Offiers-Zöglinge.

Den  Regiments-Eommandanten  wird  es  zur  Pflicht  gemacht,  auf  die  Offiziers-Zöglinge
in  jeder  Beziehung  ein  wachsames  Auge  zu  haben,  ibnen  Vorschub  zu  ihrer  Ausbildung  zu
leisten,  sie  stufenweise  im  Dienste  einüben  und  in  denjenigen  militärischen  Fächern  unterrichten
zu  lassen,  deren  Kenntniß  bei  der  Hauptprüfung  zum  Offlzier  (6.  16)  von  ihnen  gefordert
wird.

.  15.
Verlust  des  Rechtes,  zur  Hauptprüfung  zugelassen  zu  werden.

Wenn  ein  Regiments-Offiziers-Zögling  zweiter  Classe  in  der  Zwischenzeit,  bis  er  zur
Hauptprüfung  zugelassen  werden  darf  C.  151),  den  Erwartungen  nicht  entspricht,  unfleißig  over
nachläßig  im  Dienste  ist,  oder  sonst  sich  strafbarer  Handlungen  schuldig  macht,  so  kann  ihn  der
        <pb n="11" />
        9

Kriegs-Minister,  auf  erstattete  Meldung  des  Regiments-Commandanten,  in  welcher  die  fruchtlos
  versuchten  Besserungemittel  aufzuführen  sind,  seines  Anspruches,  zur  Hauptprüfung  zugelassen
  zu  werden,  verlustig  erklären.

K  1é.
Hauptprüfungs-Commission.

Zum  Bebuf  der  Bezeichnung  derjenigen  Regiments-Offiziers=  Zöglinge  zweiter  Classe,
welche  den  Anforderungen  zum  Offizier  entsprechen,  wird  eine  bleibende  Commission,  bestebend
  aus:

einem  General  als  Vorstand,  und

einem  Stabs-Offizier  von  jeder  Waffe,
niedergesetzt,  welche  jedes  Jahr  nach  Beendigung  ver  Herbstübungen,  durch  besonders  dazu
kommandirte  Offiziere,  eine  Prüfung  der  geeigneten  Offiziers-Zöglinge  vornehmen  läßt.

—
Bedingungen,  um  zur  Hauptprüfung  zugelassen  zu  werden.

Diejenigen  Offiziers-Zöglinge  zweiter  Classe,  welche  sich  zu  der  Hauptprüfung  melden,
müssen  vierzehen  Tage  vor  dem  Beginn  der  Prüfung  durch  ihr  Regiments-Commando  an
den  Vorstand  der  Commission  nachstehende  Urkunden  einsenden:

1)  Einen  Tausfschein,  zur  Nachweisung,  daß  sie  das  zwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt,

und  das  dreiundzwanzigste  nicht  überschritten  haben.

2)  Ein  Zeugniß  von  dem  betreffenden  Regimentsarzt,  daß  sie  in  dem  Besitz  eines  gesunden

  fehlerfreien  Körpers  sind.  «  "

ZJZeugnissevonihremRegiments-CommanvoübersittlicheAuffübrung,Diensteifey

und  Dienstkenntnisse  und  von  mindestens  einer  dreijährigen  Dienstzeit.  Diese  Zeugnisse
  sind  in  den  drei  genannten  Richtungen  mit  den  Prädikaten  und  Numern  bis
zu  8,  dem  achten  Paragraphen  entsprechend,  abzugeben.  Denselben  muß  ein  vollständiger
  Strafauszug  beigefügt  werden.

Je  nach  dem  Erfund  dieser  Zeugnisse  entscheidet  die  Commisston  über  Zulafsung  over
Ausschließung  der  Bewerber  von  der  Prüfing.

2
        <pb n="12" />
        10

8.  16.
Allgemeine  Fächer  der  Hauptprüfung.
Die  allgemeinen  militärischen  Fächer,  in  welchen  die  Bewerber  geprüft  werden,  sind
folgende:  «
1)  Feldbefestigung:
a)  Umriß  der  Feldschanzen;
b)  Maßbestimmungen  der  Brustwehr  und  des  Grabens;
JO#)  Verstärkungsmittel,  die  theils  von  dem  Terrain  abhängen,  theils  besondere  Materialien
  erfordern.  (Vorlesungen  über  die  Feldverschanzungskunst  2c.,  von  Oberst
v.  Miller,  erste  bis  achte  Vorlesung.)
2)  Topographie:
a)  einige  Kenntniß  der  Terrainlehre  (Terrainlehre,  bearbeitet  von  Major  O'Etzel);
b)  einige  Uebung  im  Planzeichnen  nach  der  Lehmanm#schen  Methode,  mit  besonderer
Rücksicht  auf  die  Charaktere.
3)  Allgemeine  Kriegsdienst-Ordnung:
Erster  Theil.  6
A)  Militär-Geschäftsstyl:
Ausarbeitungen  nach  gegebenen  Thema's  in  den  verschiedenen  Zweigen  des  Dienstes.

S.  17.
Spezielle  Fächer  der  Hauptprüfung.
Die  speziellen  Fächer  der  Hauptprüfung  sind:
A.  Für  die  Zöglinge  der  Artillerie.
1)  Artilleriezeichnen.

2)  Instruktion  über  den  innern,  Garnisons=  und  Felddienst  der  Artillerie.

5)  Artillerie-Instruktion:
Lehre  von  der  Einrichtung  des  Artillerie-Materials;  Ausrüstung  der  Geschütze  uno#
Wagen;  Schießen  und  Werfen;  auch  Anwenvung  der  Geschütze.
1
        <pb n="13" />
        11
4)  Ernst-Feuerwerkerei.
5)  Kenntniß  und  praktische  Ausübung  der  Ererzier-Vorschrift:
Exerzieren  zu  Fuß  (bei  der  reitenden  Artillerie  zu  Pferd)  bis  zur  Zugsschule  einschließlich;
  Bevienung  der  Feld-,  Belagerungs=  und  Festungsgeschütze;  Bewegung
der  bespannten  Feldgeschütze  bis  einschließlich  der  Zugsschule;  Lastenbewegung.
6)  Batteriebau.

B.  Für  die  Zöglinge  der  Reiterei.

1)  Erxerzier-Vorschrift:
Ctheoretisch  und  praktisch)  bis  einschließlich  der  Zugsschule.
2)  Waffenlehre  der  Reiterei.
5)  Reitkunst:
d.  h.  ob  der  Zoͤgling  ein  gezaͤumtes,  zugerittenes  Pferd  militärisch  gut  zu  reiten,  und
ein  junges  Pferd  auf  der  Trense  zu  arbeiten  wisse.  «
)  Pferdekenntniß:
von  der  Fütterung  und  Wartung  der  Pferde;  von  dem  Aeußeren;  von  den  Fehlern
und  gewöhnlichen  Krankheiten  derselben  und  deren  Behandlang,  von  dem  Hufbeschlag.

5)  Garnisonsdienst.
6)  Felddienst,  besonders  Vorposten=  und  Patrouillendienst.
7)  Instruktion  über  den  inneren  Dienst,  und  Instruktionslehre.

C.  F#r  die  Bewerber  vder  Infanterie.
1)  Ererzier-Vorschrift:
Soldaten=  und  Zugsschule  nebst  zerstreuter  Fechtart.
2)  Waffenlehre  der  Infanterie:
Instruktion  über  das  Feuergewehr  und  Schießvorschrift.
5)  Garnisonsdienst.
        <pb n="14" />
        12
4)  Felddre  nst,  besonders  Vorposten-  und  Patrouillendienst.
5)  Instruktion,  über  den  inneren  Dienst,  und  Instruktionslehre.

g.  18.
Lokation  nach  der  Hauptprüfung.

Nach  beendigter  Hauptprüfung  sind  die  geprüften  Zöglinge  waffenweise  zu  lociren,  zu
welchem  Ende  für  alle  Fächer,  mit  Ausnahme  ves  Planzeichnens  3,  für  dieses  aber  3  Numern
festgesetzt  werden.  ·

Die  Ausstellung  der  Prädikate  erfolgt  ganz  so,  wie  bei  der  Vorprüfung  (§.  8),  und  um
zum  Offzier  für  befähigt  erklärt  werden  zu  können,  muß  der  Geprüfte  ebenso  wie  dort,  in
wenigstens  zwei  Drittheilen  der  Prüfungs-Gegenstände  das  Prädikat  „Ziemlich  gut  bis  gut“  erbalten
  haben.

Die  Abfassung  der  Haupt-Lokationsliste  geschieht  auf  die  in  K.  8  vorgeschriebene  Weise,
aus  den  für  jeden  Prüfungs-Gegenstand  angefertigten  Listen.

In  der  Haupt-Lokationsliste  erhalten  sowohl  die  sittliche  Aufführung,  als  der  Diensteifer
und  die  Dienstkenntnisse,  eigene  Rubriken,  in  welche  das  von  dem  Regiments-Commando  ausgestellte
  Zeugniß  eingetragen  wird.

#.  19.
Vorrücken  der  Regiments-Offiziers-Zöglinge  zweiter  Classe.

Die  Hauptprüfungs-Commisston  hat  die  von  ihr  abgefaßte  Lokationsliste  mit  einem  umfassenden
  Bericht  und  unter  Anschluß  sämtlicher  Urkunden  an  den  Kriegs-Minister  einzureichen,
welcher  dem  König  das  Resultat  vorlegen  und  die  für  befähigt  erklärten  Zöglinge  zu  Offzieren
  vorschlagen  wird,  insoweit  die  erledigten  Offfziersstellen  nicht  durch  die  gleichzeitig  aus
der  Offlziers-Bildungsanstalt  tretenden  Zöglinge  besetzt  werden  können.

"  Für  den  bestimmten  Fall,  daß  in  verschiedenen  Waffen  unmittelbar  nach  der  Prüfung
Lieutenantsstellen  durch  Regiments-Offiziers-Zöglinge  besetzt  werden  sollen,  wird  das  Kriegs-Ministerium
  der  Prüfungs-Commission  Mittheilung  hievon  machen,  worauf  Lewßtere  motivirte
        <pb n="15" />
        13

Anträge  uͤber  das  den  betreffenden  Zöglingen  unter  sich  zu  ertheilende  Dienstalter  zu  erstatten
  hat.

Diejenigen  Regiments-Offiʒiers-  Joͤglinge  zweiter  Classe,  welche  für  befähigt  erklärt  worden
  sind,  zu  Offizieren  ernannt  zu  werden,  deren  Ernennung  aber  nicht  gleich  erfolgen  kann,
treten  in  ihre  früheren  Verhältnisse  in  den  Regimentern  zurück,  rücken  jedoch  zu  Regiments-Offziers-Zöglingen
  erster  Classe  vor,  und  erhalten  die  Offiziersschärpe  ohne  Quasten,  und  die
Auszeichnung  als  Wachtmeister  oder  Feldwebel,  auch  wenn  sie  diese  Stelle  nicht  etatmäßig
bekleiden.

Dieselben  werden,  je  nach  Maßgabe  der  Erledigung  von  Offiziersstellen,  ohne  weitere
Prüfung,  nach  ihrer  Lokation  zu  Offizieren  ernannt.

8.  20.
Wenn  ein  zum  Offizier  bezeichneter  Zögling  aus  der  Liste  gestrichen  werden  soll.

Wenn  übrigens  ein  zum  Offzier  bezeichneter  Zögling  erster  Classe  wider  Erwarten  sich
unwürdiger  Handlungen  in  oder  außer  Dienst  schuldig  machen,  oder  in  seinem  Fleiße  und  Diensteifer
  auf  eine  auffallende  Weise  nachlassen  sollte,  so  ist  der  betreffende  Regiments-Commandant
verbunden,  pflichtmäßige  Meldung  hievon  zu  erstatten,  worauf  der  Kriegs-Minister  dem  König
zur  weiteren  Verfügung  den  Antrag  stellen  wird,  einen  solchen  Zögling  aus  der  Liste  zu
streichen,  unbeschadet  des  etwa  gegen  ihn  eingeleiteten  gerichtlichen  Verfahrens.

K.  21.
Von  denen,  die  bei  der  Hauptprüfung  nicht  bestanden  find.

Ein  Regiments-Offiziers-Zögling  zweiter  Classe,  der  bei  der  Hauptprüfung  nicht  für
befähigt  zum  Offizier  erfunden  worden  ist,  darf  im  nächsten  Jahre  nochmals  zu  dieser  Prüfung
NBugelassen  werden,  sofern  er  die  Bedingungen  des  §.  16  erfüllt.

Wäre  dieß  in  Beziehung  auf  das  Alter  nicht  mehr  der  Fall,  over  wenn  der  Zöglingzweiter
  Classe  in  der  zweiten  Prüfung  wieder  nicht  befähigt  wird,  so  wird  verselbe  aus  der
Liste  ver  Regiments-Offiziers-Zöglinge  gestrichen,  und  tritt  in  das  Verhältniß  ver  übrigen

Unter-Offziere.  Ein  solcher  kann  zu  einer  weiteren  Hauptprüfung  nicht  mehr  zugelassen
werden.
        <pb n="16" />
        14

8.  22.
Kosten  wäbrend  der  Prüfungsperiode.

Die  Kosten,  welche  die  Reise  zu  der  Prüfung  veranlaßt,  und  die  während  der  Prüfung,
hat  ein  jeder  Bewerber  selbst  zu  bestreiten.  Dieselben  behalten  jedoch  auf  viese  Zeit  ihre
ganze  Verpflegung.

8.  23.
Zulassung  der  Zoglinge  in  Offiziers-Gesellschaften.

Den  Regiments-  Offiziers-  Zöglingen  nell  der  Zutritt  in  Offiziers-Gesellschaften  gestattet
werden,  vorausgesetzt,  daß  sie  sich  stets  durch  ihr  Benehmen  dieser  Auszeichnung  würdig  erhalten.


Stuttgart  den  23.  December  1842.
Graf  v.  Sontheim.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Civil-Senate  des  K.  Ober-Tribunals
erledigte  Rathsstelle  paben  sich  innerbalb  drei  Wochen  bei  dieser  obersten  Gerichtsstelle  zu
melden.

2))  Die  Bewerber  um  das  in  erster  Besoldungsklasse  stehende  Oberamt  Besigbeim
werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmaͤßig  bei  der  Regierung  des  Neckarkreises
  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Stadtpfarrei  Raven  sburg,  mit  welcher
  das  Dekanat  für  den  Bezirk  Ravensburg  verbunden  wird,  haben  sich  binnen  vier  Wochen
bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.  Das  Dekanatamt  umfaßt  5  Parochien  mit
9  Geistlichen  und  4950  Seelen.  Die  Stadt  zählt  1751  evangelische  Einwohner,  wozu  ungefähr
  600  evangelische  Einwohner  in  den  Oberämtern  Ravensburg  (mit  Ausnahme  von  Altvorf,
  Weingarten),  Saulgau  und  Waldsec  kommen.  Der  Stadtpfarrer,  neben  welchem  zwei
Helfer  angestellt  sind,  welche  zugleich  Lehrer  an  dem  dortigen  Lyceum  sind,  hat  die  Morgen-
        <pb n="17" />
        15

predigten  an  allen  Sonn=  und  Festtagen,  sodann  die  Wochenbetstunden  zu  halten,  die  Taufen
un#d  Hochzeiten  und  einen  Theil  der  übrigen  Casualien  zu  besorgen,  die  Aussicht  über  die  drei  Elementarschulen
  zu  fübren,  den  Religionsunterricht  in  denselben  zu  ertheilen,  und  es  liegt  ihm  die
Führung  der  Kirchenbücher  ob.  Die  Besoldung  beträgt  an  Geld  und  firen  Naturalien  nach
Sportelpreisen,  einschließlich  einer  Zulage  von  100  fl.  28  kr.  für  die  Geschäfte  des  Dekanatamts,
  1128  fl.  50  kr.

4)  Durch  die  Beförderung  des  Mofessors  v.  Osiander  am  oberen  Gymnasium
zu  Stuttgart  zum  General-Superintendenten  von  Ulm  ist  eine  Lebrstelle  an  genannter
Anstalt  in  Erledigung  gekommen.  Mit  derselben  ist  die  Verpflichtung,  in  wöchentlich  12—14
Stunden  Unterricht  in  philologischen  Fächern  zu  ertheilen,  und  ein  jährlicher  Gehalt  von  —je
nach  Umständen  1200—1400  fl.  verbunden.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  innerbalb
  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  An  der  polptechnischen  Schule  in  Stuttgart  is  die  Fachlehrstelle  für  die  französische
  Sprache  in  Erledigung  gekommen;  mit  derselben  ist  die  Obliegenheit  zu  15—16  wöchentlichen
  Unterrichtsstunden,  und  ein  Gehalt  von  800  fl.  verbunden,  auch  ist  der  Lehrer  verpflichtet,
  nach  Umständen  einige  weitere  Stunden  gegen  besondere  Belohnung  zu  übernehmen.
Die  befähigten  Bewerber  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  K.  Studienrathe
  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Rektors  an  dem  K.  Gymnastum  und
der  Realanstalt  in  Heilbronn  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe
vorschriftmäßig  zu  melden.  Derselbe  hat  als  Lehrer  wöchentlich  12—14  Stunden  in  Mathematik,
  Physck  und  Geographie,  tbeils  am  oberen  Gymnasium,  theils  an  der  Ober-Realklasse
zu  geben.  Sein  jährlicher  Gehalt  berechnet  sich  zu  1200  fl.,  neben  Amtswohnung,  und  einem
Antheil  an  den  Claßgeldern,  für  welchen  er  sich  ein  Aequivalent  von  120  fl.  gefallen  lassen
muß.

7)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  ein  Präzeptors  an  der  untersten
Classe  des  Gymnasiums  und  der  Realanstalt  in  Heilbronn  haben  sich  innerhalb  vier
Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.  Derselbe  ist  zu  50—32  wöchentlichen
  Lehrstunden  verpflichtet,  und  muß  befähigt  seyn,  nicht  bloß  in  seiner  Classe  Religion,
deutsche  Sprache,  die  Elemente  des  Latein,  Arithmetik  und  Formenlehre  zu  lehren,  sondern  auch
in  lteren  Abtheilungen  das  eine  oder  andere  Realfach  zu  übernehmen.  Das  mit  keiner  Amts-
        <pb n="18" />
        16

wohnung  verbundene  Einkommen  der  Stelle  besteht  in  400  fl.,  nebst  einem  Antheil  an  den
Claßgeldern,  für  welchen  sich  ver  Lehrer  ein  Aequivalent  von  120  fl.  gefallen  lassen  muß.

8)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Oberamts-Aktuarlat  Ehingen  werden  aufgefordert,
sich  binnen  drel  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  zu  melden.

*  *t
ar

Widerruflich  angestellter  Diener.

Vermoͤge  höchster  Entschließung  vom  28.  v.  M.  wurde  die  bei  der  Regierung  des  Jartkreises
  erledigte  Canzlei-Assistentenstelle  dem  Oberamts-Aktuar  Stängel  in  Ebingen  übertragen.
        <pb n="19" />
        17

2.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Donnerstag  den  12.  Jamar  1843.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  !ê“*çd“½  ·
Vctfålgnchxigen  der  Srrufemuchr  Verfügung,  detreffend  die  Vornabme  des  Cassensturzes  bei  Pflegschaften
  und  anderen  gerichtlichen  Verwaltungen.  Das  Ergebniß  der  Conkursprüfung  der  Rechts-Candidaten
  in  dem  Monate  December  1842  betreffend.  —  Die  Bestellung  von  fieben  geprüften  Rechts-Candidaten
zu  Referendären  zweiter  Classe  betreffend.  Stand  der  geistlichen  Wittwenkasse  auf  den  30.  Juni  1841.
Dienst-Erledigung.
Widerruflich  angestellte  Diener.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschließung  vom  4&amp;amp;.  d.  M.
die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Schaffpausen,  Dekanats  Böblingen,  dem  Marrer  Herwig

in  Niederhofen,  Dekanats  Brackenheim,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Ottenhausen,  Dekanats  Neuenbürg,  dem  Pfarrverweser
  Brock  in  Gündelbach,  Dekanats  Knittlinen.

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Dettenhausen,  Dekanats  Tübingen,  dem  Pfarrverweser
Trautwein  zu  Neidlingen,  Dekanats  Kirchheim,

die  erledigte  Stelle  eines  Lehrers  der  französischen  Sprache  an  dem  Lyceum  und  der
Ober-Realklasse  zu  Ludwigsburg  dem  Lehr=  und  Predigtamts-Candidaten  Jäger,  von  Stuttgart,
  gnädigst  übertragen.
        <pb n="20" />
        18

Vermöge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage  ist  der  katholische  Pfarrer  Feil  in
Waldenburg,  Dekanats  Amrichshausen,  auf  die  Pfarrei  Bronnen,  Dekanats  Wiblingen,  versetzt
  worden.

Durch  höchste  Entschließungen  vom  5.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Masestät
  den  ältesten  Sohn  des  vormaligen  Hauptmanns  Friedrich  v.  Hornstein-Grieningen,
  Leopold,  zum  aggregirten  Lieutenant  im  sechsten  Infanterie  -Regiment  zu  ernennen,
  und

den  Referendär  erster  Classe,  Ellinger,  von  Pflaumloch,  Oberamts  Neresheim,  seinem
Ansuchen  gemäß,  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen  geruht.  Derselbe  hat
Mergentheim  zu  seinem  Wohnsitze  gewählt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  nach  höchstem  Dekrete  vom  9.  d.  M.  den  Warren
Hastings  Woodmann  zum  aggregirten  Lieutenant  bei  dem  zweiten  Reiter-Regiment
ernannt.

Der  von  dem  Fürsten  v.  Thurn  und  Taris  auf  die  erledigte  Pfarrel  Marbach,  Dekanats
  Riedlingen,  ernannte  Pfarrverweser  Johann  Georg  Wörrle  zu  Unterthalheim,  gebürtig
  von  Unterdischingen,

der  von  dem  Grafen  v.  Erbach-Wartemberg-Roth  zu  der  erledigten  Pfarrei  Haidgau
  patronatisch  ernannte  Priester  Thaddi  Matthauer,  gebürtig  von  Rottweil,  zur
Zeit  Pfarrverweser  in  Jettenhausen,  und

der  von  dem  Freiherrn  v.  Süskind  auf  die  erlevigte  Kaplanei  zu  Dietenheim  patronatisch
  ernannte  Priester  Anton  Rädler,  von  Wangen,  derzeit  Kaplaneiverweser  in  Dietenbeim,
  haben  am  50.  v.  M.  die  landesherrliche  Bestätigung  erhalten.

Seine  Königliche  Mujestät  haben  vermsge  höchster  Entschließung  vom  3.  d.  M.
der  von  dem  Fürsten  Erblandpostmeister  beantragten  Versetzung  des  Ober-Postamts-Sekretärs
Gmelin  in  Tübingen  auf  die  erledigte  Haupt-Postamts-Sekretärsstelle  in  Stuttgart,  sodann

der  Ernennung  des  Postamts-Sekretärs  Brotbeck  in  Schaffhausen,  zum  Ober-Postamts-Sekretär
  in  Tübingen,  und

des  Ober-Postamts-Assistenten  Poller  in  Tübingen,  zum  Sekretär  des  Haupt-Postamts
Stuttgart,  die  höchste  landesherrliche  Bestätigung  zu  ertheilen  geruht.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  26.  v.  M.  wurde  der  Lieutenant  Graf  v.  Seckenvorf
  im  ersten  Infanterie-Regiment  aus  der  Offfziers-Liste  gestrichen.
        <pb n="21" />
        19

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Vornahme  des  Cassensturzes  bei  Pflegschaften  und  andern  gerichtlichen
Verwaltungen.

Unter  Bezugnahme  auf  die  im  Einverständnisse  mit  den  Ministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  erlassenen  Verfügungen  des  K.  Ministerium  des  Innern  vom  27.  September  1828
und  2.  November  1829  in  Betreff  der  Sicherung  des  Cassen=  und  Rechnungswesens  derjenigen
  Corporations=  „Rechner,  welche  zwei  oder  mehrere  von  verschiedenen  Behörden  abhängende
Cassen  verwalten  (Ergänzungsband  zum  Reg.Blatt  v.  1838,  S.  206,  205),  wird  hiemit
verfügt,  daß  die  gleichen  Anordnungen  auch  für  den  Fall,  wenn  einem  Manne  mehrere  pflegschaftliche,
  Gantmasse=  oder  andere  gerichtliche  Verwaltungen  anvertraut  sind,  ihre  Anwendung
finden;  wobei  es  jedoch  genügt,  wenn  bei  Stellung  oder  Abhör  der  Rechnung  über  die  bedeutendere
  Vermögens-Verwaltung  mit  der  Visttation  der  Casse  derselben  auch  die  Untersuchung
der  anderen  Cassen  vorgenommen  wird,  während  bei  der  Stellung  oder  Abhör  der  Rechnungen
  über  die  anderen  Verwaltungen  eine  gleiche  allgemeine  Cassen-Visitation,  wenn  nicht  besondere
  Gründe  hiezu  vorliegen,  unterbleiben  kann.

Stuttgart  den  7.  Januar  1845.  6  Priefer.

b)  Das  Ergebniß  der  Conkursprüfung  der  Rechts-Candidaten  in  dem  Monate  December  1842
betreffend.

In  Folge  der  kürzlich  vorgenommenen  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Justiz-Departement
  find  nachstehende  sieben  in  alphabetischer  Orvnung  aufgeführte  Candidaten  für  befähigt
erklärt  worden,  die  praktische  Laufbahn  als  Referendäre  zweiter  Classe  anzutreten:

1)  Franz  Hugo  Bazing,  von  Stuttgart.

2)  Heinrich  Ernst  Gmelin,  von  da.

3)  Ludwig  Wilhelm  Friedrich  Graf  v.  Grävenizz,  von  da.

4)  Gottlieb  Eduard  Herdegen,  von  Obersulmetingen,  Oberamts  Biberach.

5)  Johann  Caspar  Neher,  von  Biberach.

6)  Lukas  Ruoff,  von  Balingen.

7)  Carl  Speidel,  von  Schorndorf.

Stuttgart  den  9.  Januar  18465.  Priefer.
        <pb n="22" />
        20
c)  Die  Bestellung  von  sieben  gepruͤften  Rechts-Candidaten  zu  Referendären  zweiter  Classe  betreffend.

Diejenigen  sieben  Rechts-Candidaten,  welche  nach  der  vorstehenden  Bekanntmachung  die
erste  Dienstprüfung  genügend  erstanden  haben,  sind  ibrem  Ansuchen  gemäß  zu  Referendären
zweiter  Classe  bestellt,  und  für  die  erste  Hälfte  ihres  Dienstprobejahrs  den  K.  Gerichtshöfen
folgendermaaßen  zugetheilt  worden:

I.  Dem  K.  Eerichecbof  in  Eßlingen:

II.  Dem  K.  Gerichtshof  in  Tübingen:
Ruoff.

III.  Dem  K.  Gerichtshof  in  Ellwangen:
Graf  v.  Grävenitz.
Herdegen.

IV.  Dem  K.  Gerichtshof  in  Ulm:

eber.
Speidel.

Die  vorbezeichneten  Referendäre  haben  sich  nun  bei  den  bezeichneten  Gerichtshöfen  unverzüglich
  zur  Dienstleistung  anzumelden,  und  von  den  lebteren  wird  die  gewöhnliche  Anzeige
über  die  stattgehabte  Beeidigung  gewärtigt.

Stuttgart  den  9.  Januar  1845.  Prieser.

B)  Des  Departements  des  Innern.

-  Der  evangelischen  Synode.
Stand  der  geistlichen  Wittwenlasse  auf  den  30.  Juni  1841.
Nachdem  die  Rechnung  der  geistlichen  Wittwenkasse  von  Martini  1839  bis  30.  Juni
1841  revidirt  und  justifizirt  ist,  wird  unter  Beziehung  auf  das  Regierungs-Blatt  von  1841,
S.  35,  folgende  Uebersicht  über  den  Stand  derselben  am  30.  Juni  1841  bekannt  gemacht:

I.  Berechnung  der  Vermögens-Zunahme  von  Martini  1859  bis
50.  Juni  1841.

Das  Vermoͤgen  bestand:

an  Martini  1839:  am  50.  0l  Juni  1841:
Capitallen  2510,565  fl.  45  Kr.  .  267,565  fl.  11  k.
Ausständen  J0192  fl.  3olrr.  49981  fl.  24  kr.
Zahlungs-Vorschüsse:

allgemeien  ·  .  .  ·
        <pb n="23" />
        21

an  die  Ulmer  Wittwen-Casse
6,775  fl.  25  kr.,  deren  Ersatz
  ungewiß  ist,  dober!  br

einkommt  ·0
Cassenbestand  *-#  0
248,658  fl.  25  kr.
Hievon
Passiv-Rückstände.  ·0
Aktio-Remanet  des  Rechners
  1,352  fl.  &amp;amp;1  kr.

Rest.  7,  205  fF  J  .
Das  Vermäögen  hat  sich  mithin  in  dieser  Z
Diese  Summe  liquidirt  sich
vurch  den  Ueberschuß  an  den
Etats-Einnahmen
Grundstocks-Einnahmen

an  die  Ulmer  Wittwen-Casse,
  da  solche  nun  mit
der  Hauptkasse  vereinigt
isiit  ·
20,  165  fl.  52)  kr.

792)490  fl.  TT.
0  «-...

  «o
Rest.292,490si.27-.Hk.
eit  vermehrt,  um

a6,284  fl.  a5  kr.

10,144  fl.  173  kr.
4,009  fl.

durch  die  Vereinigung  der  Ulmer  —*  mit  der  Haupt

kasse  (von  dem  1.  März  1841  an)

—

31,131  fl.  26  kr.
45,28  fl.  431  kr.

II.  Rechnung  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  von  Martini  1839  bis

30.  Juni

1841.

A.  Etats-Einnahmen  und  Ausgaben.

Einkünfte.
Jährliche  Beiträge  von
1062  Mitgliedenn.  20,858  fl.  18  kr.
Von  erledigten  Stellen  15,  705  fl.  49  kr.

Vom  Gnaden-Quartal  996  fl.  7  kr.
Sporteln.  7,334  fl.  9  kr.
Freiwillige  Beiträge  56  fl.  19  kr.
Leichen-Beiträge  von  Mitgliedern

  der  Ulmer  Casse  o

Aufwand.
Wittwen-Pensionen
(worunter  an  Witttwen
und  Waisen  der  Ulmer
Casse  vom  April  bis

67,269  fl.  48  kr.

Juni  1841,  766fl.  15kr.)
Waisen-Portionen  1,830  fl.  30  kr.
Gratialien  16,5  14  fl.  6  kr.
Stiftungen  .  .  648  fl.  21  kr.
        <pb n="24" />
        22

Strafen  207  fl.  —  Besoldungen  und  Belob-Ertrag
  vom  Buchtr  Verlag  977  fl.  33  kr.  nungen  .  803  fl.  30  kr.
Capital-Zinse  16,213  fl.  251,  kr.  Rechnungs-Revissons-  und
Ersatzposten  10  fl.  31  kr.  Abhörkosten  106  fl.  —
Beitrag  ves  Staats  32,000  fl.  —  Abgang  5,  755  fl.  2  kr.
(worunter  20,000  fl.  zu  (worunter  4,575  fl.  zökr.
Gratialien  bestimmt.)  für  von  dem  Gesang-Außerordentliche
  Einnah-  buchs-Pichter  am  Ende
men  10  fl.  —  ver  Pachtzeit  übergebenen
  Gesangbuchs-Eremplare.)


Zinsraten  und  Agio  bei

den  durch  Cession  erwor  -·

benen  Capitalien  447  fl.  25  kr.
Ersatzwosten  31  fl.  15  kr.
Vorschüsse  an  die  Ulmer

Pfarr-Wittwenkasse  (vor

der  Vereinigung)  558  fl.  32  kr.
Aufwand  wegen  des  Bücher-Verlas

  49  fl.  59  kr.

Verwaltungskosten  364  fl.  47  kr.

—  fB.  rr.  885,  205  fl.  52  kr.
Es  ergibt  sich  mithin  ein  Einkünfte-Ueberschuß  von  —:  10,144  fl.  174  kr.

B.  Dem  Grundstock  gehörige  Einnahmen  und  Ausgaben.
1)  In  Beziehung  auf  Zuwachs  und  Abgang.

Einnahme.  Ausgabe.
Einlagen  in  den  Grundstock  3,009  fl.  —  Abgegangen.  «
Legate  und  Vermächtniffe  o

Von  der  Ulmer  Wittwenkasse
  baar  2,09)  fl.  26kr  =
an  Capitalfen  9003  Il.  –

 

3s1  fl.  26  kr.
55,140  fl.  26  kr.
Es  ergibt  sich  also  ein  Zuwachs  von  —:.  35,140  fl.  26  kr.
        <pb n="25" />
        L

2)  In  Beziehung  auf  Bestände.

Cassenbestand  an  Martini  Aktiv-Remanet  des  Rech-1899
  o  ners  an  Martini  1859  1,352  fl.  ä1  k.
Ausstände  an  Martini  ie  1839  7,192  fl.  50  kr.  Ausstände  auf  30.  duni
Zahlungs-Vorschüsse  ·0  1811  .3,981  fl.  24  kr.
Heimbezahlt  erhaltene  Ak-  Zahlungs-  Vorschüsse  ·
tiv-Capitalen  10,  259  fl.  3ä  kr.  Capitalien  ausgeliehen  37,200  fl.  —
Passiv-Rückstände  0  Passio-Rückstände  0

Von  der  Ulmer  Pfarr-Wiktwenkasse
  an  Capitalklen

  3290037  fl.  —
—  —  —  —.————
47,  452  fl.  14  kr.  72,571  fl.  5  kr.
Mithin  Vorschuß  —:.  25,118  fl.  51  kr.
Zusammenstellung  der
Einnahmen  und  Ausggber.
Einkünfte  8938350  fl.  93  kr.  Aufwand  833)0005  fl.  52  kr.
Für  den  Grundstock  35,140  fl.  26  kr.  Abgang  am  Grundstock  #
Fonds-Bestände  497,452  fl.  14  kr.  An  Fonds-Beständen  J92,571  fl.  5  kr.
175,942  fl.  491  kr.  155,776  fl.  57  kr.

Es  erscheint  mithin  das  Passio-Remanet  des  Rechners  mit
—:.  20),165  fl.  524  kr.
Wird  hiezu  der  Vorschuß  an  Fonds-Beständen  geschlagen,  so  erscheint  die  Vermögens-Zunahme
  mit
—:.  5,284  fl.  431  kr.

III.  Neuester  Personal-Bestand  der  Anstalt.

a)  Beitragende  Mitglieder.  1042
b)  Mitglieder  der  Ulmer  Casse  16
)  Im  Genuß  stehende  Wittwen,  worunter  32  von  der  Ulmer  Casen  ...  408
d)  Im  Genuß  stehende  Waisen  mit  101  Portienen,  worunter  2  von  der

Umer  Casse.  .

.  -  17
Stuttgart  den  14.  December  1842.  S  6.  eurlen.
        <pb n="26" />
        24

Oienst-Erledigung.

Die  Bewerber'  um  die  durch  das  Ableben  des  Tagschreibers  Hanisch  in  Erledigung
gekommene  Tagschreibersstelle  bei  dem  K.  Ober-Tribunal,  mit  welcher  ein  Gehalt  von
500  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wohen  bei  dem  Prästdium  des  K.  Ober-Tribunals
  zu  melden.

*  *
ᷣ

Widerruflich  angestellte  Diener.

Vermoͤge  hochster  Entschließung  vom  2.  d.  M.  ist  zum  Canzlei-Assistenten  bei  dem  Bergrathe
  der  Cataster-Bureau-Assistent  Burr  ernannt  worden.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  3.  v.  M.  wurde  auf  die  zweite  Aktuarsstelle  bei
dem  Oberamte  Ulm  Oberamts-Aktuar  Kegelen,  von  Blaubeuren,  versetzt,  und

dessen  Stelle  dem  Regiminal-Referendär  erster  Classe,  Koch  von  Walddorf,  Oberamts
Tübingen,  übertragen.
        <pb n="27" />
        25

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Montag  den  16.  Januar  1843.

.  Inhalt.
Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Apotheke-Berechtigungen.  —  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung  in  Betreff  einer  neuen  Ausgabe  des  Hof-  und

Staats-Handbuchs.  —  Bekanntmachung,  den  Stand  der  Staatsschuld  hinsschtlich  des  Zinsverhältnisses  betreffend.
Widerruflich  angestellte  Diener.  .

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Apotheke-Berechtigungen.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Hinsicht  auf  die  Verleihung  der  Befugniß  zum  Apotheker-Gewerbe  und  die  Wirkungen
  dieser  Befugniß  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anbörung  Unseres  Geheimen-Raths,
  wie  folgt:

K  I.

Die  Concession  zu  Errichtung  einer  Apotheke  wird  nur  als  persönliche  Befugniß
  an  einen  von  der  zuständigen  Staats-Behörde  nach  vorgängiger  Prüfung  zu  selbstständiger
  Führung  einer  Apotheke  für  befähigt  erkannten  Candidaten  verliehen.
        <pb n="28" />
        26

s  8.2-VorderVerleihungeinerApotheke-ConcessionsinddieCandidatcn,welchesichum


dieselbe  bewerben  wollen,  von  der  Kreis-Regierung  öffentlich  aufzufordern.

—

Der  Wittwe  eines  Apothekers,  der  nur  eine  persönliche  Gewerbs-Befugniß  hatte,
ist,  so  lange  sie  sich  nicht  wieder  verheirathet,  die  Fortsetzung  des  von  ihrem  Gatten  hinterlassenen
  Gewerbs  auf  ihre  Rechnung  durch  einen  persönlich  befähigten  Geschäftsführer
  (Provisor)  gestattet.

F.  4.

Zu  gänzlicher  Auflösung  eines  auf  persönlicher  Befugniß  beruhenden  Apotheker-Gewerbs
  wird  der  Wittwe  des  Apothekers,  im  Falle  sie  sich  wieder  verheirathet,  oder
im  Falle  ihres  Absterbens  ihren  Erben  eine  Frist  von  sechs  Monaten  eingeräumt.


Hinterläßt  der  persönlich  berechtigte  Apotheker  keine  Wittwe,  so  kommt  den  etwa  vorhandenen
  Kin  dern  desselben  eine  Frist  von  drei  Jahren,  anderen  Erben  aber
eine  Frist  von  sechs  Monaten  von  seinem  Tovestage  an  zu  Aufhebung  der  ihnen
erblich  angefallenen  Apotheke  zu.

5.  5.

Wird  zu  Ersetzung  einer  erloschenen  Berechtigung  (s.4)  einem  andern
Apotheker  eine  Gewerbsbefugniß  verliehen,  so  ist  diesem  nicht  gestattet,  sein  Geschäft  vor  Ablauf
  der  vorbenannten  Fristen  (§.  4)  von  sechs  Monaten  oder  drei  Jahren  zu
eröffnen;  dabei  ist  derselbe  verbunden,  die  von  der  aufgehobenen  Apotheke  berrübrenden  Gefässe,
  Geräthe  und  Arznei-Vorräthe,  so  weit  sie  nach  dem  Erkenntnisse  von
Sachverständigen  untadelhaft  sind,  um  den  von  Letzteren  festzusetzenden  Anschlag,  so  fern  die
Eigentbümer  es  verlangen,  käuflich  zu  übernehmen.

S.  6.

Die  Frage  von  der  Ertheilung  einer  neuen  Concession  ist  lediglich  nach  den  im
einzelnen  Falle  vorwaltenden  medicinisch-polizeilichen  Rücksichten  zu  bemessen.

Aus  der  Tlhatsache  allein,  daß  früher  in  einer  Gemeinde  eine  Apotheke  sich  befand,  kann

von  dieser  Gemeinde  ein  Rechts-Anspruch  auf  Erneuerung  der  erloschenen  Berechtigung  nicht
abgeleitet  werden.
        <pb n="29" />
        27

Gleiche  Bestimmuügen  gelten  für  die  Erlaubniß  zu  Verlegung  einer  Apotheke  von
einem  Orte  in  ein  anderes.
8.  7.

Auch  eine  din  gliche  Apotheke-Berechtigung  darf  nur  von  einem  gesetzlich  befähigten

  Apotheker  besessen  und  ausgeübt  werden.  Ausnahmen  hievon  finden  statt:

I  bei  der  auf  einer  besonderen  Stiftung  beruhenden  Königlichen  Hof-Apetheke

  in  Stuttgart  und  bei  den  von  früheren  Verhältnissen  herrührenden,  bisher  als  öfsentliches
  Gewerbe  betriebenen  vormaligen  Kloster=  und  Schloß-Apotheken  der
Staats-Finanzverwaltung  oder  einzelner  Standesberren;

II.  in  Betreff  an  derer  Apotheken:

1)  bei  der  Wittwe  eines  Apothekers,  in  Ansehung  der  von  ihm  hinterlassenen  dinglichen
  Apotheke,  für  die  Zeit  ihres  Wittwenstandes,

2)  bei  demjenigen  Sohn  eines  verstorbenen  Inhabers  einer  dinglichen  Apotheke-Berechtigung,
  welcher  zur  Zeit  des  Uebergangs  dieses  Rechts  an  ihn  sich  bereits  dem
Apotbeker-Gewerbe  gewidmet  hat,  während  seiner  Minderjährigkeit.

In  allen  andern  Fällen  hat  der  zu  Ausübung  des  Apotheker-Gewerbes  nicht  befähigte

Besitzer  seine  dingliche  Apotheke-Berechtigung,  und  zwar:

a)  wenn  nach  dem  Tode  des  befähigten  Inhabers  das  Gewerberecht  auf  seine  Kinver
  übergeht,  ohne  daß  die  unter  Ziffer  2  bemerkte  Ausnahme  eintritt,  binnen
einer  Frist  von  drei  Jahren,  und

b)  in  anderen  Fällen,  namentlich  auch  dann,  wenn  die  zu  1)  und  2)  bemerkten  Ausnahmen
  aufhören,  binnen  einer  Frist  von  sechs  Monaten,

welche  letztere  nur  aus  erheblichen  Gründen  von  der  Kreis-Regierung  verlängert  werden  kann,
an  ein  en  Apotheker  zu  veräußern,  oder  die  polizeiliche  Einstellung  ihres
Betriebs  zu  gewärtigen.

In  allen  diesen  Fällen  dürfen  die  Apotheken  nur  durch  einen  gesetzlich  befähigten
Geschäftsführer  versehen  werden.

"  8.  8.
Gelangt  eine  solche  dingliche  Apotheke-Berechtigung  an  einen  gesetzlich  befähigten
Apotheker,  der  bereits  eine  Apotheke  mit  dinglicher  oder  persönlicher  Befugniß  besitzt,
  so  hat  dieser  innerhalb  sechs  Monaten  entweder  auf  die  eine  oder  die  andere
        <pb n="30" />
        28

nach  freier  Wabl  zu  verzichten,  oder  die  dingliche  Berechtigung,  beziehungsweise  die  eine
derselben,  an  einen  persönlich  Befähigten  zu  veräußern,  bis  dahin  aber  solche  vurch  einen
persönlich  Befähigten  verwalten  zu  lassen.

Geschieht  weder  das  Eine,  noch  das  Andere,  so  ist  der  Betrieb  der  neu  erworbenen  Apotheke
  in  so  lange  einzustellen,  bis  der  Verzicht  oder  die  Veräußerung  erfolgt  sepn  wird.
K  9.

Ein  gesetzlich  befäbigter  Apotheker  darf  seine  dingliche  oder  persönliche  Gewerbs-Befugniß
  durch  einen  persönlich  befähigten  Geschäftsführer  ausüben  lassen,
so  lange  er  selbst

a)  durch  Krankheit  oder  Altersschwäche  verhindert  ist,  oder  so  lange
b)  ihm  seine  gesetzliche  Befähigung  zum  Apotheker,  sen  es  nun  zur  Strafe,  oder  zu
Sicherstellung  des  Publikums,  zeitlich  entzogen  ist.

Wird  ste  ihm  bleibeud  entzogen,  so  ist  die  Apotheke-Berechtigung,  falls  sie  nur
für  seine  Person  ertheilt  war,  als  erloschen  zu  betrachten,  im  Falle  der  Dinglichkeit  aber  nach
#.  7  zu  behandeln.

K.  10.

Die  dem  Inhaber  einer  Apotheke  ertheilte  Erlaubniß  zu  Haltung  einer  Niederlage  von
Arzneiwaaren  in  einem  Orte  der  Umgegend,  unter  der  besonderen  Verwaltung  eines  befähigten
  Geschäftsführers  (einer  sogenannten  Filial-Apotheke),  ist  jederzeit  wider-=ruflich,
  und  namentlich,  wenn  zu  Errichtung  einer  selbstständigen  Apotbeke  in
demselben  Orte  Berechtigung  gegeben  wird,  als  erloschen  zu  betrachten;  dem  Inhaber
  der  Filial-Apotheke  ist  jedoch  eine  Frist  von  sechs  Monaten,  von  der  Eröffnung
der  neuen  Concession  an,  zu  Aufbebung  seiner  Einrichtung  offen  zu  lassen,  und  dem  Inhaber
ver  neuen  Concession  liegt  in  dieser  Beziehung  die  gleiche  Verpflichtung,  wie  sie  oben  im
+&amp;amp;  5  vorgeschrieben  worden,  ob.

Auch  ist  die  Dauer  der  Berechtigung  zu  einer  Filial-Apotheke  vom  Fortbestand
der  selbstständigen  Apotheke  des  Berechtigten  (ver  sogenannten  Mutter-Apotheke)  abhängig,
  unter  Anwendung  der  Bestimmungen  des  &amp;amp;.  5  auf  die  Filial-Apotheke  in  gleicher  Art,
wie  auf  die  Mutter-Apotheke  selbst.

8.  11.

Die  Verpachtung  einer  Apotheke  an  einen  gesetzlich  befähigten  Apotheker  ist

mur  in  den  Fällen,  in  welchen  und  in  so  lange,  als  die  Versehung  verselben  durch  einen  be-
        <pb n="31" />
        29

fähigten  Geschäftsführer  gestattet  ist,  und  nur  nach  vorgängiger  Anzeige
der  Beweggründe  und  der  näheren  Bestimmungen  des  Pachtvertrags  bei  der  Kreis-Regierung
zuläßig.

ç  ∆12.

Ein  bei  einer  früher  erstandenen  Prüfung  zu  selbstständiger  Führung  einer  Apotheke  für
befähigt  erkannter  Candidat,  welcher  seit  mehreren  Jahren  mit  dem  Apotbeker-Gewerbe
  sich  nicht  mehr  beschäftigt  hat,  kann  nach  dem  Ermessen
der  Kreis-Regierung  zu  einer  neuen  Prüfung  seiner  Befähigung  angehalten  werden.

S.  13.

Die  Orts=  und  Bezirks-Behörden  haben  von  jeder  in  der  Person  eines  Inhabers
oder  Verwalters  einer  Apotheke  vorgehenden  Veränderung,  so  wie  von  jedem  Umstande,  in
dessen  Folge  üre  fernere  Berechtigung  zum  Betriebe  der  Apotheke  in  Frage  kommt,  zeitig
Kenntniß  zu  nehmen.  Insbesondere  ist  hiezu  der  Oberamtsarzt  verpflichtet.  Ueber  die
persönliche  Befähigung  der  neuen  Besitzer  over  Geschäftsführer,  über  das  Daseyn  der  für  die
Ausübung  der  Apotheke-Berechtigung  durch  dieselben  festgesetzten  Bedingungen,  so  wie  über  die
zu  Handhabung  der  Ordnung  zu  ergreifenden  Maaßregeln  haben  die  zuständigen  Bezirksstellen
  selbst  zu  erkennen,  oder  in  Anstandsfällen  an  die  vorgesetzte  BeHörde  zu
berichten.

Die  Oberamtsärzte  haben  in  ihren  Jahresberichten  das  Geeignete  hierüber  jedesmal
  besonders  zu  erwähnen.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Stuttgart  den  3.  Januar  1845.
Wilheilm.
Der  Minister  des  Innern:
Schlayer.
Auf  Befehl  des  Königs,

der  Staats-Secretär:
Vellnagel.
        <pb n="32" />
        30

R)  Dienst-Nachrichten.

Vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  26.  v.  M.
ist  der  Revierförster  Köhle,  von  Schönbronn,  Forstamts  Wildberg,  seinem  Ansuchen  gemäß,
wegen  vorgerückten  Alters  und  Dienstuntüchtigkeit,  in  den  Penstonsstand  versetzt  worden.

Sodann  haben  Höchstvieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  9.  d.  M.  die
Revierförstersstelle  zu  Lichtenstein,  Forstamts  Urach,  dem  Assistenten  bei  dem  Forst-Karten-Bureau,
  Renner,  gnädigst  übertragen.

II.  Verfügungen  der  Departements.

Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Bekanntmachung  in  Betreff  einer  neuen  Ausgabe  des  Hof=  und  Staats-Handbuchs.

Da  unter  der  Redaktion  des  K.  statistisch-topographischen  Bureau  eine  neue  Ausgabe
des  K.  Hof=  und  Staats-Handbuchs  erschienen,  und  der  Verleger,  Johann  Friedrich  v.  Steinkopf,
  zu  Stuttgart,  verbunden  ist,  das  Eremplar  auf  gutem  Druckpapier  mit  kartonirtem
Umschlag  um  den,  mit  Rücksicht  auf  erweiterten  Inhalt  und  dadurch  vermehrte  Bogenzahl,
auf  5  fl.  12  kr.  festgesetzten  Preis  abzugeben;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Stuttgart  den  7.  Jannar  1843.  Herdegen.

b)  Bekanntmachung,  den  Stand  der  Staatsschuld  hinsichtlich  des  Zinsverhältnisses  betreffend.

Durch  das  Gesetz  vom  ¼.  Juli  1842  (Reg.  Blatt  S.  352)  ward  die  Staats-Schulden-Verwaltung
  ermächtigt,  zur  Ablösung  von  Capitalien,  auch  wenn  sie  von  den  Gläubigern  nicht
zurückgefordert  sind,  Anlehen,  in  Posten  von  nicht  weniger  als  400  fl.  und  mit  einer  Zins-Ersparniß
  von  wenigstens  1  Procent  jährlich,  aufzunehmen.

Zu  Verwendung  solcher  Anlehen,  so  wie  der  vollends  eingezahlten  Ausstattungs-Capitalien
der  Civil-Diener-Wittwen-Anstalt  und  der  Schullehrer-Pensionskassen,  mit  Hinzurechnung  eines
Theils  des  jährlichen  Tilgungsfonds,  erfolgten  hierauf  den  22.  September  und  den  37.  Oktober
  1342  (Algemeines  Landes-Intelligenzblatt  S.  1561  und  1753)  zwei  Capital-Auslosungen
        <pb n="33" />
        31

von  je  1,000,000  fl.,  welchen  von  Seite  mehrerer  Gläubiger  Zinsherabsetzungen  auf  34  Procent
  vorangiengen,  um  hiedurch  ihre  Capitalien  dem  Gesetze  gemäß  von  der  Verlosung  auszunehmen.


Die  hiemit  begonnene  Zinsherabsetzung  fand  sofort  größeren  Fortgang  durch  das  mit  höchster
  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  von  der  Staats-Hauptkasse  aus  verschiedenen
  Fonds  in  Gemeinschaft  mit  den  hiesigen  Bankhäusern  der  Staats-Schuldenzahlungskasse
  gemachten  Anerbieten,  gegen  3  Lprocentige  Verzinsung  die  erforderliche  Capitalsumme  darzuleihen,
  um  die  noch  Aprocentigen  kündbaren  Capitalien  heimzubezahlen,  welche  die  Gläubiger
nicht  selbst  zu  31  Procent  stehen  lassen  wollen.

Es  wurde  unter  Benützung  dieses  Anerbietens  zufolge  Beschlusses  des  die  Staatsschuld
verwaltenden  ständischen  Ausschusses  durch  mehrfältige  öffentliche  Bekanntmachung  vom  5.  December
  1842  (Allgemeines  Landes-Intelligenzblatt  S.  1951)  vermöge  des  der  Schuldenzahlungskasse
  zustehenden  Kündigungsrechts,  den  Besitzern  der  kündbaren  a#procentigen  Staats-Capitalien
  die  Rückzahlung  in  der  Weise  angeboten,  daß  diejenigen  Gläubiger,  welche  ihre
Capitalien  nicht  zu  51  Procent  stehen  lassen  wollten,  die  Rückforderung  binnen  dreißig  Tagen
anzumelden  hatten,  und  daß  in  Ansehung  verjenigen  Gläubiger,  von  welchen  in  dieser  Zeit
eine  Rückforderung  an  die  Casse  nicht  einkam,  angenommen  wurde,  daß  sie  ihre  Capitalien  zu
51  Procent  stehen  lassen,  für  welchen  Fall  ihnen  der  laufende  Jahreszins  noch  mit  4  Procent
voll  bezahlt  wird.

Nach  eingegangenem  Berichte  des  zu  Ausübung  des  Ober-Ausschtsrechts  bei  der  Staats-Schuldenzahlungskasse
  bestellten  K.  Commissärs  sind  nun  auf  diese  allgemeine  Kündigung
nach  der  mit  dem  4.  d.  M.  abgeschlossenen  Liste  2,519,290  fl.  Capitalien  zurückverlangt,  und
zu  deren  Heimbezahlung  theils  von  den  im  Betrage  von  467,400  fl.  einzeln  angebotenen
Anlehen,  theils  von  dem  vorgedachten  Gesammt-Anlehen  zu  31  Procent,  die  geeigneten  Einleitungen
  getroffen  worden,  wogegen  die  nicht  zurückverlangten,  bisher  #procentigen  kündbaren
Capitalien,  als  31Iprocentig  vom  nächsten  Zins-Termin  an  in  den  Schuldbüchern  vorgemerkt  werden.

Diesem  zufolge  wird  sich  das  Zinsverhältniß  der  in  der  Bekanntmachung  vom  17.  Oktober
  1342  (Reg.  Blatt  S.  568)  nach  dem  Stand  vom  50.  Juni  1852  angegebenen  Staatsschuld,
  abgesehen  von  der  durch  Verwendung  des  Tilgungsfonds  im  laufenden  Jahr  eintretenden
  Minderung,  folgendermaaßen  darstellen:
        <pb n="34" />
        Passso-Capitalien:
zu  5  Procent  verzinslit  ...  515,920  fl.
zu  4  Procent,  statt  vorheriger  308  160  fl  „  noch  die  Capitalien  der
Pensions-Anstalten  und  die  Militär-Cautionen..  ...  22,903,000  fl.
zu  34  Procent,  statt  vorheriger  45,vaoffl.  13,617,  700  fl.
zu  21  Procnt  ...........  4,172si.

 

Zusammen  —:.  22,040,792  fl.
In  Folge  des  Gesetzes  vom  &amp;amp;.  Juli  1842  erwächst  demnach  durch  Verwandlung  von
18,178,960  fl.  Aprocentiger  in  3Iprocentige  Capitalien  der  Staats-Schuldenzahlungskasse  eine,
übrigens  erst  mit  dem  folgenden  Jahre,  1.  Juli  1845  bis  1864,  vollständig  sich  ergebende
Zinsersparniß  von  jährlichen  90,996  fl.  Ag  kr.;  was  hiemit,  auf  höchsten  Befehl  Seiner
Königlichen  Majestät,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  13.  Januar  1843.  Herdegen.

*  vw
#

Widerruflich  angestellte  Diener.

Vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Ksniglichen  Majestät  vom  9.  d.  M.  ist
zum  Canzlei-Assistenten  bei  der  Finanzkammer  des  Jartkreises  der  Forstpraktikant  Hartmann,
von  Plieningen,  ernannt,  undals

  Forstwart  zu  Freudenbach,  im  Revier  Creglingen,  Forstamts  Mergentheim,  der  bisherige
  Verweser  dieser  Stelle,  Forstpraktikant  Schoch,  angestellt  worden.
        <pb n="35" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Käönigreich  Württemberg.

Samstag  d  den  21.  Januar  1848.

—  —  —  —  —  —  —

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Verlängerung  von  Verträgen  mit  dem  Aenneber-Olden.
burgischen  Steuer-Verein  wegen  Beförderung  gegenseitiger  Verkebrs-Verbältnisse.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Elasse  von
den  Gerichtshöfen  zu  den  Oberamtegerichten  betreffend.  —  Verfügung,  betreffend  die  Verhürung  von  Brandunglück
  bei  dem  Gebrauche  der  Reib-Fenerzeuge.  Verleihung  eines  Einfübrungspatents  an  die  Gebrüder
Alberti  für  eine  neue  Flachs-Brech=  und  Schwing-Maschine.  Verleibung  eines  Einführungspatents  an  den
Flaschner  Springer  auf  Vorrichtungen  zum  Herausnehmen  und  Wiedereinbringen  des  Dochthalters  an  Straßen-Katernen.
  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  Prüfung  im  Baufache.

Dienst-Erlevigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Verlängerung  von  Verträgen  mit  dem  Hannover-Oldenburgischen  Steuervereine  wegen
Beförderung  gegenseitiger  Verkehrs-Verhältnisse.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachvem  einerseits  die  zu  dem  größeren  Zoll-  und  Handels-Vereine  und  andererseits
die  zu  dem  Hannover-Oldenburgischen  Steuer-Vereine  gehörigen  Regierungen  übereingekommen
  sind,  die  unter  dem  16.,  beziehungsweise  17.  December  1351  für  die  Dauer  des  Jahres
1842  abgeschlossene,  mit  Unserer  Verordnung  vom  19.  Februar  1842  (Reg.Blatt  S.  141)
verkündeten  Verträge,  nämlich:
        <pb n="36" />
        34

1)  den  Vertrag,  betreffend  die  steuerlichen  Verhältnisse  verschiedener  herzoglich  braunschweigischer
  Landestheile;
2)  den  Vertrag,  betreffend  die  Erneuerung  des  Vertrags  vom  1.  November  1837  wegen
Beförderung  der  gegenseitigen  Verkehrs-Verhältnisse,  nebst  den  denselben  angeschlossenen
  Uebereinkünften  A.  bis  E.
noch  auf  das  Jahr  1873  zu  verlängern;  so  wollen  Wir  Solches  zur  allgemeinen  Kenntniß
und  Nachachtung  gebracht  baben.
Stuttgart  den  17.  Januar  1875.

Wilhelm.
Die  Minister
der  auswärnigen  Angelegenheiten:  der  Finanzen:
Beroldingen.  Herdegen.

Auf  Befehl  des  Königs,
der  Staats-Secretär:
Vellnagel.

B)  Dienst-Nachrichten.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  11.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
dem  Ober-Reallehramts-Candidaten  Stetter  die  von  ihm  provisorisch  bekleidete  Stelle  eines
zweiten  Ober-Reallehrers  an  der  Realschule  zu  Reutlingen  nunmehr  definitiv  gnädigst  übertragen.


Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  12.  d.  M.  den  Ober-Justizrath
  I)#r.  Fleischmann  in  Tübingen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  vorgerückten
Alters,  in  den  Ruhestand  versetzt,  und,  in  Anerkennung  seines  löblichen  Erbietens,  dem  Staate
nach  Maaßgabe  seiner  Kräfte  noch  länger  Dienste  zu  leisten,  zum  Ehrenmitgliede  des  K.  Gerichtshofs
  in  Tübingen  gnädigst  ernannt,  wie  auch

den  Gerichts-Aktuar  Feuerlein  in  Neresheim,  seinem  Ansuchen  gemäß,  auf  dir  erledigte
  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte  Ludwigsburg  zu  versetzen  geruht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
16.  d.  M.  den  zu  Seiner  Königlichen  Hoheit,  dem  Krönprinzen  kommandirten  Ober-Lieutenant,
  Grafen  v.  Zeppelin,  der  Felvjäger-Schwadron  aggregirt,
        <pb n="37" />
        35

den  Lieutenant  v.  Maucler  des  vierten  Reiter-Regiments  zur  Felvjäger-Schwadron
versetzt,  und

den  aggregirten  Lieutenant  v.  Miller  ves  ersten  Reiter-Regiments  beim  zweiten  Reiter=Regiment
  eingetheilt.

Ferner  haben  Höchstvieselben  vermöge  böchster  Entschlleßung  von  demselben
Tage  auf  die  erledigte  Assessorsstelle  bei  der  Finanzkammer  in  Ulm  den  bei  der  Finanzkammer
in  Reutlingen  angestellten  Assessor  Bühler  gnädigst  zu  versetzen,  und  dagegen

auf  die  Assessorsstelle  bei  der  Finanzkammer  in  Reutlingen  den  Finanzkammer-Sekretär
Nellmann  in  Ellwangen  zu  befördern  geruht.

Der  von  dem  Fürsten  v.  Thurn  und  Taris  auf  die  durch  den  Tod  des  Pfarrers  Menz
erledigte  Pfarrei  Frankenhofen,  Oberamts  und  Dekanats  Chingen,  patronatisch  ernannte  Priester
  Joseph  Locher,  von  Sauggart,  Oberamts  Riedlingen,  zur  Zeit  Caplan  zu  Obermarchthal,
  und

der  von  der  Universität  Freiburg  in  Breisgau,  auf  die  durch  Beförderung  des  Pfarrers
Saier  erledigte  Pfarrei  Seebronn,  Land-Dekanats  Rottenburg,  patronatisch  ernannte  Priester
  Ignaz  Fürst,  von  Biberach,  Kaplan  zu  Unteressendorf,  derzeit  Pfarrverweser  in
Schweinhausen,  baben  die  landesherrliche  Bestätigung  erhalten.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departement.

Des  Justiz-Ministerium.

Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe  von  den  Gerichtshöfen  zu  den
Oberamtögerichten  betreffend.

Die  nachbenannten  Referendäre  zweiter  Classe,  welche  durch  die  Ministerial-Verfügung
vom  2.  Juli  1842  (Reg.  Blatt  von  1852,  S.  357)  für  die  erste  Hälfte  ihres  Dienstprobejahrs
den  K.  Gerichtshöfen  zugetheilt  worden  sind,  werden  hiemit  für  die  zweite  Hälfte  ihrer  Probezeit
  den  hienach  erwähnten  Bezirksgerichten  beigegeben:

1)  der  Referendär  Föhr  dem  Oberamtegericht  Aalen;
2)  —  —  Geß  dem  Oberamtsgericht  Eßlingen;
5)  —  Handschuh  dem  Oberamtegericht  Ulm;
        <pb n="38" />
        36
4)  der  Referendär  Kobler  dem  Oberamtsgerichte  Neckarsulm;

5)  —  —  Mager  dem  Stadtgerichte  Stuttgart;

6)  —  —  Miuller  dem  Criminalamte  Stuttgart;

7)0  —  —  Oiesterlen  dem  Oberamtsgericht  Oehringen;

8)  —  —  Freiherr  v.  Ow  dem  Oberamtzgerichte  Tübingen;
9)  —  —  Völter  dem  Oberamt  gerichte  Kirchheim;
10)  —  —  Weizsäcker  dem  Oberamtsgericht  Ellwangen;
11)  —  —  Walbbauer  dem  Oberamtsgerichte  Heidenheim.

Diese  Referendäre  haben  bei  den  bezeichneten  Bezirksgerichten  spätestens  acht  Tage  nach
ihrem  Austritte  von  den  Gerichtshöfen  ihre  Funktionen  anzutreten,  und  von  den  gedachten
Gerichten  wird  die  vorschriftsmäßige  Anzeige  über  diesen  Eintritt  gewärtigt.

Stuttgart  den  18.  Januar  1845.  Prieser.

B8)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Verhütung  von  Brandunglück  bei  dem  Gebrauche  der  Reibfeuerzeuge.
Durch  die  in  neuerer  Zeit  in  Folge  der  Verwahrlosung  von  Reib-Zündhölzchen  vorgekommenen
  Brandfälle  findet  das  Ministerium  des  Innern  sich  veranlaßt,  auf  die  große  Gefährlichkeit
  einer  unvorsichtigen  Behandlung  und  Verwahrung  dieser  Zündmittel  aufmerksam  zu
machen,  und  unter  Erinnerung
1)  an  die  Vorschriften  der  Feuer-Polizei-Verordnung  vom  15.  April  1808,  wonach  Jeder
  nicht  nur  für  seine  Person  alle  Vorsscht  zur  Abwendung  von  Feuersgefahr  anzuwenden,
  sondern  auch  seine  Familie  und  sein  Gesinde  dazu  anzuhalten,  auch  jeder
Nachbar  auf  das  seuergefährliche  Betragen  des  Andern  aufmerksam  zu  seyn,  und
wenn  Erinnerungen  nichts  fruchten,  der  Obrigkeit  davon  die  Anzeige  zu  machen  hat,
so  wie
2)  an  die,  auf  die  Vernachläßigung  der  Feuer-Polizei-Vorschriften  in  der  erwähnten  Verordnung
  von  1808,  Abthl.  G.  und  dem  Strafgesetzbuch  Art.  384  angedrohten  Rechtsnachtheile
  und  Strafen,
vor  jeder  Fahrläßigkeit  bei  dem  Gebrauche  der  erwähnten  Zündmittel  unter  dem  Anfügen  zu
verwarnen,  daß
        <pb n="39" />
        37

1)  diejenigen,  welche  sich  derselben  bedienen,  ihren  Vorrath  stets  in  feuersicheren  Gefässen,
  oder  auf  sonstige,  gegen  Feuersgefahr  vollkommen  schützende  Weise,  und  an
Orten,  welche  Kindern  nicht  zugänglich  sind,  verwahren;

2)  beim  Gebrauche  jede  Verschleuderung  des  Zündstoffs  (z.  B.  durch  Verlieren  oder
Wegwerfen  ganzer  oder  abgebrochener,  nicht  völlig  abgebrannter  Zündhölgchen)  sorgfältig
  vermeiden  sollen.

Dabei  versteht  sich  von  selbst,

5)  daß  da,  wo  der  Gebrauch  des  blosen  Lichtes  verboten  ist,  wie  in  Ställen,  Scheunen,
Dachböden,  Dachkammern,  oder  wo  sonst  leicht  feuerfangende  Gegenstände,  wie  Heu,
Stroh,  Späne  2.  befindlich  sind,  und  in  den  Straßen,  Gassen,  Hofstätten  rc.  bewohnter
  Orte,  solche  Reib-Zündmittel  ebenfalls  in  keiner  Weise  gebraucht  oder  angezündet
  werden  dürfen.

Die  Orts-Polizeibebörden  haben  über  die  Beobachtung  dieser  Vorschriften  zu  wachen;  insbesondere
  haben  die  Orts=  und  Ober-Feuerschauer  bei  jedem  Umgange  der  Aufbewahrungsweise
  der  Reib-Feuerzeuge  in  den  einzelnen  Haushaltungen  besondere  Aufmerksamkeit  zu  widmen,
  und  alle  dießfällige  Verfehlungen  zur  Anzeige  zu  bringen.

Feuersgefährliche  Aufbewahrung  und  verbotswidriger  Gebrauch  solcher  Zündmittel  sind
nach  Maaßgabe  der  Feuer-Polizei-Verordnung  vom  15.  April  1308  von  den  zuständigen  Polizeibehörden
  unnachsichtlich  zu  bestrafen.

Den  Bezirks-Polizeiämtern  insbesondere  wird  die  strenge  Handhabung  gegenwärtiger
Verfügung  und  deren  möglichst  allgemeine  Bekanntmachung  zur  Obliegenheit  gemacht.

Stuttgart  den  8.  Januar  1845.  Schlaper.

b)  Verleihung  eines  Einführungspatents  an  die  Gebrüder  Alberti  für  eine  neue  Flachs-Brech=  und
Schwing-Maschine.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschließuug  vom
11.  d.  M.  den  Gebrüdern  Alberti  zu  Waldenburg  in  Schlesien  das  nachgesuchte  Einführungepatent
  für  eine  neue  Flachs-Brech=  und  Schwing-Maschine  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren
gnädigst  ertheilt;  was  hiemit,  unter  Beziehung  auf  den  stebenten  Abschnitt  der  revidirten  allgemeinen
  Gewerbe-Ordnung,  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  12.  Jannar  1845.  Schlaper.
        <pb n="40" />
        38
Ta.)  Verleihung  eines  Einführungspatents  au  den  Flaschner  Springer  auf  Vorrichtungen  zum
Herausnehmen  und  Wiedereinbringen  des  Dochthalters  an  Straßen-Laternen.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschliefung  vom  11.  d.  M.  dem
Flaschner  Carl  Springer  zu  Stuttgart  auf  die  von  ihm  dargelegten  Vorrichtungen  zum
schnellen  und  sichern  Herausnehmen  und  Wiedereinbringen  des  Dochthalters  und  Erhöhen  und
Erniedrigen  des  Dochtes  an  Straßen-Laternen,  welche  mit  der  sogenannten  Oelgas-Einrichtung
  versehen  sind,  das  nachgesuchte  Erfindungspatent  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  gnädigst
  verliehen  haben;  so  wird  dieses,  unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten
  Gewerbeordnung  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni  1832,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  12.  Januar  1855.  Schlayer.

C)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.

Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
Bekannntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  Prüfung  im  Barfache.
In  Folge  der  im  Laufe  v.  J.  erstandenen  Prüfung  sind  die  Architekten
Vincenz  de  Pa),  von  Riedlingen,
Johann  Baptist  Hezinger,  von  Rottweil,
Wilbelm  Landauer,  von  Stuttgart,
Joseph  Anton  Schlierholz,  von  Biberach,
im  Fache  des  Hochbauwesens  sowohl  zur  Anstellung  im  unmittelbaren  Staatedienste,  als  zur
Revision  der  Bauplane  für  Amts-Corporationen,  Gemeinden  und  Stiftungen  für  befähigt
erkannt  worden;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wirr.
Stuttgart  den  10.  Januar  1873.  Schlayer.  Herdegen.

»  Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  vie  bei  dem  Civil-Senate  des  K.  Gerichtshofs  zu  Tübingen
  in  Erledigung  gekommene  Rathsstelle  haben  sich  innerhalb  vierzehen  Tagen  bei  dem  K.
Ober-Tribunale  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte  Neresbeim
  baben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  zu  melden.
        <pb n="41" />
        39

5)  Die  Bewerber  um  die  Amts-Notariate  zweiter  Classe,  Dettingen,  Oberamts
Urach,  mit  500  fl.  Gehalt,  und  240  fl.  Canzlei=  und  Reisekosten-Beitrag;  sodann  Schwenningen,
  Oberamts  Rottweil,  mit  300  fl.  Gehalt  und  200  fl.  Canzlei=  und  Reisekosten-Beitrag,
  werden  aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Tübingen  vorschriftmäßig
  sich  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Finanzkammer  des  Jarxtkreises  erledigte
  Sekretärsstelle,  mit  welcher  die  Besoldung  von  800  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  binnen
vier  Wochen  bei  der  gevachten  Finanzkammer  vorschriftmäßig  zu  melden.

Es  wird  besetzt  werden:

5)  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Grünkraut,  Oberamts  und  Oekanats  Ravensburg.
  Dieselbe  hat  760  Pfarrgenossen,  in  zahlreichen  Parzellen  zerstreut,  und  erträgt  ans
eigenen  Gütern,  Gebühren  und  bauptsächlich  Besoldungen,  ein  beständiges  Einkommen  von
666  fl.  Hinsichtlich  der  Kirche  daselbst  steht  ein  von  der  K.  Finanzverwaltung  vorzunehmender
Neubau  bevor.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  K.  katbolischen  Kirchenrathe
  zu  melden.

Ferner  wird  besetzt  werden:

6)  die  katholische  Stadtkaplanei  zum  beiligen  Lorenz  zu  Rotten  burg  am  Neckar,
zugleich  Domkaplanei,  deren  Ertrag  an  eigenen  Gütern,  Gefällen,  Capitalien  und  Besoldung
an  baarem  Gelde  sich  auf  817  fl.  belauft,  und  welcher  die  Beihülfe  in  der  Pastoration  an
der  Dom=  und  Stadtpfarrkirche  in  Rottenburg  obliegt;  auch  wird  mit  derselben  das  Amt  eines
Vorstehers  der  geistlichen  Correktions-Anstalt  verbunden  werden.  Da  die  Wiederbesetzung  der
Caplanei  in  vorliegendem  Falle  dem  Landes-Bischof  zusteht,  so  haben  sich  die  Bewerber  bei
demselben  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig  zu  melden.

7)  Durch  den  Tod  des  Reallehrers  Grieb  in  Reutlingen  ist  die  Hauptlehrerstelle
an  der  zweiten  Realklasse  daselbst  in  Erledigung  gekommen.  Mit  derselben  ist  die  Obliegenbeit,
  in  50  wöchentlichen  Stunden  Unterricht  in  den  gewöhnlichen  Realfächern,  bauptsächlich
im  Französischen,  der  Geschichte,  Geographie  und  in  der  Kalligraphie  theils  an  der  zweiten
Realklasse  für  10——12jährige  Schüler,  theils  an  der  dritten  Realklasse  für  12—14  jährige
Schüler  zu  ertheilen,  und  ein  Gehalt  von  600  fl.,  nebst  70  fl.  für  Hauemiethe  verbunden.
Die  befähigten  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  vorschristmäßig
bei  dem  K.  Studienrathe  zu  melden.  «
        <pb n="42" />
        40

8)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Oberamts-Aktuariat  Crailsheim  werden  aufgefordert,
  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  Regierung  des  Jartkreises  zu  melden.

*
m

Widerruflich  angestellte  Diener.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  11.  d.  M.  wurde  der  Regiminal-Referendär  erster
Classe,  Fortenbacher  von  Nebringen,  Oberamts  Herrenberg,  zum  Oberamts-Aktuar  in
Maulbronn  ernannt.

Sodann  wurde  vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät
vom  16.  d.  M.  als  Hütten-Verwaltungs-Assistent  in  Unterkochen  der  bisherige  provisorische
Assistent  Klotz  daselbst,

als  Hütten-Verwaltungs-Assistent  bei  dem  mit  der  Hütten-Verwaltung  Königsbronn  vereinigten
  Hüttenwerke  Itzelberg  der  bisherige  provisorische  Assistent  Haller  daselbst,  und

als  Salinen-Verwaltungs-Assistent  in  Wilhelmshall  der  bisherige  previsorische  Assistent
Zobel  daselbst  ernannt,  auch

als  Forstwart  im  Revier  Langenbrand,  Forstamts  Neuenbürg,  der  Waldschütze  Vischer
im  Revier  Calmbach,  desselben  Forsts,  angestellt.
        <pb n="43" />
        N5.
Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Montag  den  23.  Januar  1843.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Bekanntmachung  der  Haus-Ordnungen  für  das  Zuchtbaus
  zu  Gotteszell,  für  die  Arbeitshäuser  in  Ludwigsburg  und  Markgröningen,  und  für  die  Kreisgefängnisse
in  Heilbronn,  Rottenburg,  Hall  und  Ulm.

—  —

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Bekanntmachung  der  Haus-Ordnungen  für  das  Zuchthaus  zu  Gotteszell,  für  die  Arbeitsbäuser
  in  Ludwigsburg  und  Markgröningen,  und  für  die  Kreisgefängnisse  in  Heilbronn,  Rottenburg,

  Hall  und  Ulm.
Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Um  die  innere  Einrichtung  der  bestehenden  Straf-Anstalten  und  die  Behandlung  der
Gefangenen  in  denselben  mit  den  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  in  Einklang  zu  setzen,
haben  Wir,  nach  Anbörung  Unseres  Geheimen-Raths,  den  nachfolgenden  Haus-Ordnungen
für  das  Zuchthaus  zu  Gotteszell,  für  die  Arbeitshäuser  in-  Ludwigsburg  und  Markgröningen,
und  für  die  Kreisgefängnisse  in  Heilbronn,  Rottenburg,  Hall  und  Ulm  Unsere  Genehmigung
  ertheilt,  und  werden  dieselben  in  Gemäßßeit  des  Art.  26  des  Strafgesetzbuchs  anmit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
        <pb n="44" />
        42

Unser  Ministerium  der  Justiz  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Stuttgart  den  22.  December  1842.

Wilheim.
Der  prov.  Chef  des  Justiz-Departements:
Staats-Rath  von  Prieser.
Auf  Befehl  des  Königs,
der  Staats-Serretär:
Vellnagel.

 

Haus-Ordnung

für  das

Zuchthaus  in  Gotteszell.

Erster  Abschnit  t.
Aufnahme  der  Gefangenen.

-

Jeder  Gefangene  ist  bei  seiner  Einlieferung  dem  Verwalter  vorzuführen,  welcher  sofort,
wenn  kein  Anstand  obwaltet,  dessen  Aufnahme  in  die  Strafanstalt  verfügt,  und  die  Abtheilung
  und  Classe  bezeichnet,  welcher  der  Gefangene  angehört.  (§#.  15,  16.)

#.  2.

Hierauf  ist  eine  genaue  Durchsuchung  des  Gefangenen  und  seiner  Kleider  und  Effekten
anzuordnen.  Diese  Visttation,  vor  welcher  derselbe  sich  ganz  zu  entkleiden  hat,  geschieht  bei
männlichen  Gefangenen  durch  einen  Aufseber,  bei  weiblichen  durch  eine  Aufseherin.  Die  hiebei
  vorgefundenen  Gegenstände  und  die  Kleiver,  so  weit  sie  nicht  dem  Gefangenen  zum  Gebrauche
  während  der  Strafzeit  belassen  werden  (vergl.  9.  28  und  Nro.  12  der  Hausregeln),
        <pb n="45" />
        43
nimmt  für  ihn  der  Hausmeister  in  Verwahrung,  oder  bringt  sie,  wenn  sie  sich  nicht  wohl
aufbewahren  lassen,  für  Rechnung  des  Gefangenen  zum  öffentlichen  Verkauf.  (vergl.  §.  48.)

Bei  unreinlichen  Gefangenen  ist  wegen  ihrer  körperlichen  Reinigung  das  Geeignete  anzuordnen.


4.  5.

Hiernächst  hat  der  Unterarzt  der  Anstalt  den  Gesundheitszustand  des  Gefangenen  zu  unsuchen,
  und  wenn  er  hiebei  eine  Krankheit  entveckt,  unter  ungesäumter  Benachrichtigung  des
Hausarztes  die  geeigneten  Maaßregeln  zu  treffen.  Der  Untersuchung  weiblicher  Gefangenen
bat  stets  eine  Aufseherin  anzuwohnen.

S.  4.

Von  dem  Ergebnisse  der  Visitation  (§§.  2,  5),  welche  in  einem  geeigneten  Local,  unter

steter  Beobachtung  des  Anstandes,  vorzunehmen  ist,  wird  dem  Verwalter  Anzeige  erstattet.
S.  6.  çl

Nach  beendigter  Untersuchung  wird  dem  Gefangenen,  sofern  ihm  nicht  das  Tragen  seiner
eigenen  Kleidung  gestattet  ist  (s.  28),  die  ausgezeichnete  Hauskleidung  angelegt,  und  er  dem
Hausmeister  und  den  übrigen  Offieianten  der  Strafanstalt  vorgestellt,  auch  ihm  sein  Zimmer
und  seine  Beschäftigung  von  dem  Verwalter  angewiesen.  Zugleich  werden  ihm  die  Hausregeln
  (Beil.  Nro.  I.)  eröffnet,  und  ihm  deren  genaue  Befolgung  eingeschärft;  auch  wird  er
von  den  Strafen  der  Selbstbefreiung  und  der  Meuterei  der  Gefangenen  in  den  Strafanstalten
(Art.  181,  182  des  Strafgesetzbuchs)  in  Kenntniß  gesetzt.

Z  weiter  Abschnitt.

Behandlung  der  Gefangenen.
I.  Allgemeine  Vorschriften.
4  8.  6.
Alle  Gefangene  werden  nach  gleichen  Grundsätzen  bebandelt.  Eine  Ausnahme  bilden
die  nach  den  besonderen  Bestimmungen  des  Art.  15  des  Strafgesetzbuchs  zu  behandelnden
Gefangenen.

Eine  willkürliche  Bevorzugung  Einzelner  vor  den  Uebrigen  ist  dem  Verwalter  und  den
Offieianten  der  Strafanstalt  verboten.
        <pb n="46" />
        44

K.  7.

Die  Behandlung  der  Gefangenen  soll  im  Allgemeinen  strenge,  aber  gerecht  und  menschlich,
  und  auf  die  stttliche  Besserung  derselben  berechnet  seyn;  auch  ist  auf  die  Gesundheit  der
Gefangenen  jede  mit  dem  Strafzwecke  und  der  innern  Ordnung  und  Diseiplin  der  Strafçnstalt
  vereinbare  Rücksicht  zu  nehmen.

nP

Die  männlichen  Gefangenen  sind  von  den  weiblichen,  mit  Einschluß  der  sogenannten
Hofschäffer  und  Hofschäfferinnen  C6.  43),  in  allen  Beziehungen  abgesondert  zu  halten,  so  daß  -
jeder  Verkehr  zwischen  ihnen  verhütet  wird.

Für  die  unmittelbare  Beaussichtigung  ver  weiblichen  Gefangenen  sind  ausschließlich  die
Aufseherinnen  zu  verwenden.

g.  9.

Ununterbrochene  Beaufsichtigung  der  Gefangenen  hat  in  der  Art  Statt  zu  finden,  daß
für  jeres  Arbeitszimmer  und  für  jedes  Schlafzimmer  je  ein  Aufseher  (Aufseherin)  aufgestellt
  sind.  «

Zur  Unterstuͤtzung  des  Aufsichtspersonals  werden  fuͤr  jedes  Zimmer  aus  den  besseren
Gefangenen  Obleute  ausgewäh“.

K.  10.

Die  Gefangenen  haben  ein  beständiges  Stillschweigen  zu  beobachten,  und  jede  gegen#e
Mittheilung  durch  Gebärden,  Blicke,  Schrift,  oder  sonstige  —#  errel  ist  ihnen  verboten.

Ihr  Verkehr  mit  den  Officianten  ist  auf  das  Nothwendige  beschränkt.

«  §.11.

Etwaige  Bitten  und  Anfragen  haben  die  Gefangenen  mündlich  dem  betreffenden  Aufseher
  (Aufseherin),  und  wenn  dieser  die  Sache  nicht  selbst  erledigen  kann,  dem  Hausmeister,
falls  sie  aber  auch  dessen  Befugniß  überschreiten  würde,  dem  Verwalter  unmittelbar  vorzutragen.
  Beschwerden  gegen  das  Aussichtspersonal  sind  immer  bei  dem  viesem  zunächst  Vorgesetzten
  anzubringen.  .  6

Ist  die  Beschwerde  eines  Gefangenen  gegen  den  Vorsteher  der  Strafanstalt  selbst  gerichtet,
  so  hat  dieser  sie  bitmen  acht  Tagen  zu  Protokoll  zu  nehmen,  und  der  höberen  Verwal-,
tungsstelle  vorzulegen.  (Art.  440  des  Strafgesetzbuchs.)

Zu  Eingaben  an  höhere  Behörden,  welche  die  Gefangenen  selbst  verfassen  müssen,  oder
durch  hiezu  befugte  Personen,  nicht  aber  durch  Mitgefangene,  fertigen  zu  lassen  haben,  ist
        <pb n="47" />
        45
jedesmal  die  Erlaubniß  des  Verwalters  einzuholen,  welche  jedoch  ohne  triftige  Gruͤmde  nicht
verweigert  werden  darf.

Mit  Ausnahme  der  Eingaben  an  die  Gerichtsbehoͤrden,  und  der  durch  diese  dem  Justiz-Ministerium
  vorzulegenden  Begnadigungsgesuche,  sind  alle  an  höhere  Stellen  gerichteten  Eingaben
  dem  K.  Strafanstalten-Collegium  zu  weiterer  Einleitung  vorzulegen.

K.  12.

Den  Gefangenen  ist  der  persönliche  sowohl,  als  der  schriftliche  Verkehr  mit  ihren  Angebörigen
  und  Freunden  unter  folgenden  Bestimmungen  gestattet  (Art.  26  des  Strafgesetzbuchs):

Bei  jedem  Besuche,  wozu  immer  vie  Erlaubniß  des  Verwalters  einzuholen  ist,  muß  ein
Ausseher  und  in  wichtigen  Fällen  der  Verwalter  selbst,  zugegen  seyn.  Die  Unterredung  findet
in  dem  hiefür  bestimmten  Lokale  Statt,  in  welchem  der  Gefangene  und  die  ihn  Besuchenden
durch  ein  Gitter  geschieden  sind;  sie  muß  in  der  gewöhnlichen  Sprache  geschehen,  und  darf
nicht  über  eine  Viertelstunde  dauern.  ·

Besuche  zwischen  ledigen  Personen  verschiedenen  Geschlechts  sind,  mit  Ausnahme  der
nächsten  Verwandten,  nicht  gestattet,  auch  dürfen  in  der  Regel  nicht  mehrere  Gefangene  zugleich
anwesend  seyn.  Gegenstände,  welche  der  Besuchende  dem  Gefangenen  übergeben  will,  hat
der  Aufseher  dem  Verwalter  zur  Verfügung  vorzulegen.  An  Sonn=  und  Festtagen  dürfen,
aus  Rücksicht  auf  das  Offciantenpersonal,  Besuche,  außer  in  Nothfällen,  nicht  abgestattet
werden.

é4.  15.

Ihre  Briefe  haben  die  Gefangenen  in  den  der  Arbeit  nicht  gewidmeten  Stunden  C.  52)
unter  Aufsicht  zu  schreiben,  und  dem  Verwalter  zur  Durchsicht  und  Beförderung  zu  übergeben.
Derselbe  hat  auch  die  ankommenden  Briefe,  Pakete  c.  zu  öffnen.

Briefe  unstttlichen  oder  sonst  verbotenen  Inhalte  sind  zu  unterdrücken,  vorbehältlich  ver
gegen  den  Gefangenen  zu  verhängenden  Ahndung.

»  8.1!-.

DieZahlverBesuche,welcheeinGefangenerannehmendarf,istjäbrlichaufzwei
festgesetzt,  und  auf  die  gleiche  Zahl  sind  die  brieflichen  Mittheilungen  an  seine  Angehörigen
beschränkt.  "

In  dringenden  Fällen  sind  jedoch  Ausnahmen  zu  gestatten;  auch  darf  der  Verwalter
denjenigen  Gefangenen,  welche  durch  gutes  Betragen  sich  auszeichnen,  zur  Belohnung  die  Be-
        <pb n="48" />
        46

willigung  ertheilen,  jährlich  einige  Male  weiter  von  den  Ihrigen  Besuche  anzunehmen,  oder
an  dieselben  zu  schreiben;  dagegen  steht  ihm  aber  auch  die  Befugniß  zu,  denjenigen,  welche
sich  schlecht  aufführen,  jene  Vergünstigung  bis  zu  erprobter  Besserung  ganz  zu  entziehen,  so
wie  es  von  seinem  Ermessen  abhängt,  die  Erlaubniß  zum  Besuche  eines  Gefangenen  aus
triftigen  Gründen  zeitlich  zu  verweigern.
G6.  15.

Die  Gefangenen  beider  Geschlechter  sind  nach  folgenden  Abtheilungen  in  abgesonderten
Räumen  des  Zuchthauses  zu  verwahren:

1)  Die  zu  lebenslänglicher  Zuchthausstrafe  Verurtheilten.  (Art.  10  des  Strafgesetzbuchs.)

2)  Die  zu  geitlicher  Zuchthausstrafe  Verurtheilten;  von  diesen  insbesondere

5)  vie  nach  Art.  13  des  Strafgesetzbuchs  von  den  Uebrigen  getrennt  zu  haltenden,  besonders

  zu  behandelnden,  Gefangenen.

Uebrigens  nehmen  die  Gefangenen  dieser  drei-  Abtheilungen  an  dem  Speisen,  an  dem

Gottesdienste  und  dem  Unterrichte,  jedoch  auf  abgesonderten  Plätzen,  gemeinschaftlichen  Antheil.

S.  16.

Die  Gefangenen  jeder  Abtheilung  werden  nach  ihrem  Betragen  in  der  Strafanstalt  in
drei  Classen  getheilt,  und  zwar:

die  Besseren  in  die  erste  Classe;

die  Zweifelhaften  in  die  zweite  Classe;

die  Schlechteren  in  die  dritte  Classe.

Gefangene,  welche  schon  früher  eine  Zuchthaus=  oder  Arbeitshaus-Strafe  erstanden  haben,
sind  immer  zunächst  in  die  dritte  Classe  zu  setzen;  die  übrigen  Gefangenen  kommen  nach  ihrer
Einlieferung  in  der  Regel  vorerst  in  die  zweite  Classe.

#  17.

Nach  diesen  Classen,  welche  vurch  besondere  Abzeichen  an  der  Kleidung  sich  unterscheiden,
werden  den  Gefangenen  jeder  Abtheilung  die  Plätze  in  den  Arbeits=  und  Schlafzimmern,  bei
dem  Gottesdienste,  dem  Unterrichte  und  bei  dem  Speisen  angewiesen.

Aus  der  ersten  Classe  werden  in  der  Regel  die  Zimmerobleute  (§.  9),  und,  soweit  es
thunlich,  auch  die  Hofschäffer  (K.  45)  und  Krankenwärter  (s.  56)  ausgewählt,  und  nur  die
in  der  dritten  Classe  der  ersten  und  zweiten  Abtheilung  (s.  16)  befindlichen  Gefangenen
interliegen  der  körperlichen  Züchtigung  als  Diseiplinarstrafe.
        <pb n="49" />
        47

8.  18.

Ueber  vie  Aufnahme  und  Versetzung  in  die  eine  oder  andere  Classe  entscheidet  der  Verwalter.
  Vor  Ablauf  von  sechs  Monaten  kann  jedoch  kein  Gefangener  in  eine  höhere  Classe
vorrücken;  dagegen  kann  die  Zurückbersetzung  in  eine  niedrigere  Classe  wegen  üblen  Betragens
zu  jeder  Zeit  verfügt  werden.  A

8.  18.

Das  Verhalten  der  Gefangenen,  so  wie  die  Reihenfolge  ihrer  täglichen  Verrichtungen  ist
in  besondern  Hausregeln  (Beilage  Nro.  I.)  und  in  einer  speciellen,  von  dem  Verwalter  zu
entwerfenden  Tages-Ordnung  vorgeschrieben.  Diese  Vorschriften  sind  in  allen  Arbeitszimmern
anzuheften,  und  vierteljährlich  zu  verlesen.

S.  20.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  amtlichen  Obliegenheiten  ver  an  der  Strafanstalt
angestellten  Beamten  und  Offieianten,  so  wie  über  die  Verrichtungen  der  Obleute,  Krankenwärter
  und  Hofschäffer  sind  in  besonderen  Instruktionen  entbalten.

8.  21.

Vermoͤgliche  Gefangene  haben  Beiträge  zu  ihren  Unterhaltungskosten  zu  leisten.  (Art.  26
des  Strafgesetzbuchs.)

Hinsichtlich  des  Ansatzes  und  des  Einzugs  dieser  Beiträge  sind  die  näheren  Bestimmungen
  in  der  Justiz-Ministerialverfügung  vom  2.  November  1825  (Reg.  Blatt  S.  675)  entbalten.


Unter  dem  im  Purkt  1)  dieser  Verfügung  bezeichneten  Vermögen  oder  Einkommen,
worüber  sogleich  verfügt  werden  kann,  sind  nicht  blos  baare  Mittel,  sondern  alle  Vermögensoder
  Einkommenstheile  begriffen,  welche  ohne  Verletzung  der  Rechte  Dritter,  veräußert  und
zu  Bezahlung  jener  Beiträge  verwendet  werden  können.

II.  Verpflegung  der  Gefangenen.
A.  Nahrung.
#.  22.
Sämtlichen  Gefangenen  soll  genügende  und  angemessene  Nahrung  gereicht  werven.
(Art.  26  des  Strafgesetzbuchs.)
Morgens  erhält  Jeder  eine  von  1  Pfund  schwarzem  Brod  zubereitete,  aus  11  Schoppen
bestehende  Wassersuppe;  Mittags  eine  2  Schoppen  betragende  Portion  Rumsord'sche  Suppe,
        <pb n="50" />
        48
oder  Gemüse,  oder  eine  Mehlspeise,  und  an  Sonn=  und  Festtagen  1  Pfund  Fleisch,  sovann
täglich  11  Mund,  die  über  50  Jahre  alten  Gefangenen  aber  nur  1  Pfund,  gehörig  ausgebackenes
  Brov,  zu  aus  Dinkel-,  zu  z  aus  Roggenmehl  bestehend,  wozu  auch  Kartoffelmehl
gemischt  werden  kann.  Als  Getränke  wird  täglich  dreimal  frisches  reines  Wasser  gereicht.

.  25.

Ueber  die  täglich  zu  reichende  Kost  ist  ein  besonderes  Regulativ  zu  fertigen,  welches  in
dem  Speisezimmer  anzuheften  ist.

Sämtliche  Speisen  müssen  gehörig  zubereitet  und  gekocht  seyn.

Der  Abgabe  der  hiezu  erforderlichen  Viktualien  und  Zuthaten  hat  stets  ein  Officiant  anzuwohnen,
  welcher  sich  zu  vergewissern  hat,  daß  die  Zubereitung  nach  den  bestehenden  Vorschriften
  und  dem  für  jede  Speise  zu  fertigenden  besondern  Tarife  geschehe.  Das  Brod  darf
erst  24  Stunden  nach  dem  Backen  an  die  Gefangenen  abgegeben  werden.

5.  24.

Das  Essen  erfolgt  nach  einzelnen  Abtheilungen  auf  dem  hiezu  bestimmten  Zimmer.  Die
Speisen  werden  durch  Hofschäffer  (Hofschäfferinnen)  in  geeichten  Gefässen  aufgetragen,  aus
welchen  jedem  Einzelnen  seine  Portion  abgereicht  wird.

Das  Mitnehmen  von  Speisen  in  die  Arbeits=  und  Schlafzimmer  ist  nicht  gestattet.

8.  25.

Gefangene,  welche  das  fünfzigste  Jahr  zurückgelegt  haben,  erhalten  Abends  eine  Wassersuppe,
  wozu  ½  Pfund  Brod  von  ihrer  täglichen  Ration  genommen  wird.  Die  zu  schwereren
Arbeiten  verwendeten  Gefangenen  erhalten  eine  entsprechende  Kostzulage,  durch  Abreichung
einer  stärkeren  Ration  Brod  oder  warmer  Speise.

Kränklichen  Gefangenen,  für  welche  der  Hausarzt  die  gewöhnliche  Kost  nicht  zuträglich
findet,  darf  statt  derselben  eine  nicht  theurere  leichte  Suppe,  übrigens  ohne  Störung  der
Speise-Ordnung,  verabfolgt  werden.

Die  Gefangenen  israelitischer  Religion  haben  die  gewöhnliche  Hauskost  zu  genießen,  und
nur  während  ihres  Osterfestes  darf  ihnen  ungesäuertes  Brod  in  angemessener  Quantität  und
unter  den  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  von  ihren  Glaubensgenossen  zugelassen  werden.

C.  26.

Den  Gefangenen  ist  gestattet,  von  ihrem  Nebenverdienst,  oder  von  ihren  eigenen  Mitteln,

gewisse  in  der  Beilage  Nro.  II.  verzeichneten  Genußmittel  in  dem  täglichen  Betrage  von
        <pb n="51" />
        49

höchstens  sechs  Kreuzern  sich  anzuschaffen.  Die  Zelt,  während  welcher  allein  solche  Genußmittel
  von  den  Gefangenen  zu  sich  genommen  werden  dürfen,  ist  durch  die  Tanges-Ordmung
bestimmt.

Zu  dem  Verkaufe  dieser  Genußmittel  ist  nur  der  aufgestellte  Kostreicher  ermächtigt.  Die
von  der  Verwaltung  festgesetzte  Tare,  welche  von  Zeit  zu  Zeit  zu  berichtigen  ist,  muß  den
Gefangenen  bekannt  gemacht  werden.  Die  Abgabe  der  Genußmittel  steht  unter  der  genauen
Controle  der  Verwaltung,  welcher  die  hierüber  aufzunehmenden  Listen  täglich  zur  Durchsicht
vorzulegen  sind.  ·

Das  Anborgen  des  Preises  ist  verboten;  auch  darf  kein  Gefangener  unter  irgend  einem
Vorwande  den  vorhin  angegebenen  Betrag  der  Ausgabe  eines  Tages  überschreiten.

Dem  Verwalter  steht  die  Befugniß  zu,  Gefangenen,  welche  sich  nicht  gut  betragen,  das
Recht  zur  Anschaffung  von  Speise-Artikeln  geitlich  zu  entziehen.

K.  27.

Beschwerden  der  Gefangenen  über  die  Kost  und  die  erlaubten  Genußmittel  hat  der  Verwalter,
  usthigenfalls  unter  Zuziehung  des  Hausarztes,  schleunig  zu  untersuchen  und  zu  erledigen.


Klagen  üher  das  Brod  sind,  wenn  sie  nicht  auf  gleiche  Weise  erledigt  werden  können,
an  die  Polizeibehörde  und  die  öffentliche  Brodschau  zur  Entscheidung  zu  bringen.

Uebrigens  hat  der  Verwalter  von  Amtswegen  für  die  vorschriftmäßige  Abgabe  dieser
Gegenstände  zu  sorgen,  und  mullhwillige  Beschwerden  zu  abuden.

B.  Kleidung.

5.  26.

Die  Zuchthaus-Gefangenen  tragen,  mit  Ausnahme  derjenigen  der  dritten  Abtheilung
(6.  15),  eine  ausgezeichnete  gleichförmige  Kleidung.  (Art.  12,  13  des  Strafgesetzbuchs.)

Die  Farbe  derselben  ist  halb  braun  und  halb  grau.

Ist  ein  Gefangener  der  dritten  Abeheilung  nicht  mit  binlänglichen  Kleidungsstücken  versehen,
und  nicht  vermögend,  solche  aus  kigenen  Mitteln  unzuschaffen,  so  wird  lhm  das  abgehende  auf
Kosten  der  Anstalt  angrschafft.

Auch  kann  einzelnen  Gefangenen  der  beiden  andern  Abtheilungen  nach  dem  Gutuchten
des  Hausarztes  gestattet  werden,  bei  kalter  Wikterung,  unter  der  ausgezeichneten  Kleidung,
ihre  eigenen  Unterkleider  anzulegen.

Das  Tragen  des  eigenen  Leibweißzeugs  ib  sämtlichen  Gefangenen  gestattet.

2
        <pb n="52" />
        50

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Bestandtheile  der  Kleidung,  sowie  über  den  Wechsel
der  Kleider  und  Leibwäsche,  sind  in  dem  Regulativ  über  die  Belleidung  der  Gefangenen  enthalten.
  (Beil.  Nro.  III.)

C.  Lagerstätten.
K  S.  29.

Jeder  Gefangene  erhält  eine  eigene  (d.  h.  einschläfrige)  Betttstelle.

Das  Nähere  über  die  Bestandtheile  der  Betten  und  den  Wechsel  derselben  ist  gleichfalls
in  einem  besondern  Regulative  bestimmt.  (Beil.  Nro.  IV.)

Der  Gebrauch  eigener  Bettstücke  ist  den  Gefangenen  von  dem  Verwalter  nur  dann  zu
gestatten,  wenn  der  Hausarzt  solches  aus  Gesunvbeits-Rücksichten  für  nothwendig  erklärt.

D.  Korperpstege,  Reinlichkeit.
8.  30.

Wegen  möglichster  Reinhaltung  ihres  Körpers  und  ihrer  Kleider  ist  den  Gefangenen  im
Punkte  6  der  Hausregeln  das  Nähere  vorgeschrieben.  Männlichen  Gesangenen  wird  der  Bart
wöchentlich  einmal  abgenommen;  das  Beschneiden  der  Haare  und  Nägel  geschieht,  so  oft  es
nöthig  erscheint.

.  31.

Auch  in  den  Gelassen  der  Strafanstalt  ist  auf  die  möglichste  Reinlichkeit  zu  dringen,
weßhalb  insbesondere  die  Wohn=  und  Schlafzimmer  täglich  zu  Jüften,  auszukehren,  und  öfters
aufzuwaschen  sind.  Sämtliche  Gelasse  sind  jährlich  wenigstens  einmal  zu  weißen,  und  es
dürfen  alsdann  erst  nach  völliger  Abtrocknung  derselben  die  Gefangenen  in  ihre  Zimmer
zurückgebracht  werden.

Auch  die  Bettstellen  sind  jährlich  mehrmals  abzuwaschen.

·  §.32.»

ZumGenussederfreienLuftwerden  die  Gefangenen  täglich  zugelassen.  (Art.  26  des
Strafgesetzbuchs.)

Hiebei  werden  sie,  sofern  es  die  Witterung  gestattet,  auf  die  bestimmten  Erholungsplätze
in  dem  Hofraume  geführt,  wo  sie  unter  gehöriger  Aufsicht  sich  bewegen,  und  mit  der  Mlege
des  ihnen  etwa  angewiesenen  Gartenplatzes  sich  beschäftigen  dürfen.  Der  Zeitpunkt  und  die
Dauer  der  Erholung  ist  durch  die  Tages-Ordnung  bestimmt.

S  .  35.

Kein  Gefangener,  welchem  seine  Gesundheit  die  Bewegung  im  Freien  gestattet,  darf  sich

derselben  entziehen.  Jedoch  sind  hievon  ausgeschlossen:
        <pb n="53" />
        51

1)  Diejenigen  Gefangenen,  welche  zu  einsamer  Einsperrung,  oder  zu  Dunkelarrest  verurtheilt

  sind,  waͤhrend  der  Erstehung  dieser  Strafe.

2)  Dicsenigen,  welche  sich  im  Untersuchungsarrest  rbtrensn  diese  werden  zur  Bewegung

im  Freien  nicht  öfter,  als  die  bezirksgerichtlichen  Unte  gs-Gefangenen,  und  stets
abgesondert  von  den  übrigen  Gefangenen,  zugelassen.
E.  Krankenpflege.
s.  34.

Die  für  jedes  Geschlecht  besonders  einzurichtenden  Krankenzimmer  sind  mit  allem  Nöthigen
  zu  guter  und  regelmäßiger  Verpflegung  der  Kranken  auszustatten;  auch  muß  für  stete  Erbaltung
  der  Reinlichkeit  und  reiner  Luft  in  denselben  gesorgt  werden.

35.

Für  vie  Erhaltung  der  Ordnung  in  diesen  Zimmern  sorgt,  unter  Mitwirkung  des  Unterarztes,
  ein  eigener  Aufseher  (Ausseherin).

#.  56.

Die  unmittelbare  Pflege  und  Wartung  der  Kranken  wird  unter  Leitung  des  Unterarztes
vurch  die  aus  ver  Mitte  der  Gefangenen  hiezu  ausgewählten  Wärter  und  Wärterinnen  besorgt.
  Uebrigens  ist  auch  hiebei  jeder  nicht  nothwendige  Verkehr  unter  den  Gefangenen  möglichst
  zu  verhüten.

8.  37.

Wenn  ein  Gefangener  erkrankt,  so  ist  hievon  durch  den  betreffenden  Aufseher  (Aufseherin)
dem  Hausarzt  Anzeige  zu  machen,  welcher  über  die  Aufnahme  in  das  Krankenzimmer  entscheivet.
  In  dringenden  Fällen  kann  guch  vor  der  Ankunft  des  Hausarztes  der  Kranke  dorthin
  gebracht  werden.

Geisteskranke  Gefangene  sind  in  eine  Irrenanstalt  zu  versetzen.

.  38.

Auf  dem  Krankenzimmer  wird  der  Kranke  in  Absicht  auf  Nahrung,  Arzneien,  Kleidung
und  Lager  nach  den  Vorschriften  des  Arztes  behandelt.  Für  die  Krankenkost,  welche  aus  der
allgemeinen  Küche  der  Anstalt  geliefert  wird,  sind  die  in  der  Beilage  V.  näher  bezeichneten
Abstufungen  festgesetzt,  über  deren  Wahl  der  Hausarzt  entscheidet.

#39.

Schwangere  Gefangene  haben  ihr  Wochenbett  in  dem  hiefür  eingerichteten  Zimmer  des
Krankenbaues  zu  halten.

Hinsichtlich  der  in  der  Strafanstalt  gebornen  Kinder  kommen  die  Bestimmungen  der  Verfügung
  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  31.  December  1826  (Reg.Blatt  von
        <pb n="54" />
        12

1827,  S.  5)  zur.  Anwendung,  Vergl,  die  Ministerial-Verfügung  vom  4.  Myui.  1886  (Reg.
Blatt  S.  208.)
E.  Todesfälle.
&amp;amp;  40.

Ist  ein  Gefangener  gestorben,  so  wird  er  mit  einem  Leichenbemde  bekleivet,  und,  sobald
der  Arzt  es  für  zuläßig  erklärt,  in  die  Todtenkammer  gebracht.  Der  Todesfall  wird  vurch
den  betreffenden  Hausgeistlichen  in  das  Todtenregister  eingetragen,  und  zur  Kennntniß  des  zuständigen
  Pfarramts  gebracht,  welches  Hievon  den  Angehörigen  des  Verstorbenen  Nachricht  zu
geben  hat.

Hat  der  Verstorbene  die  nöthigen  Mittel  zu  seiner  Beerdigung  binterlassen,  over  werden
diese  auf  andere  Weise  beigeschafft,  so  wird  der  Leichnam  auf  dem  Kirchhofe  des  Ortes  beerdigt;
  in  dem  entgegengesetzten  Falle  aber  an  die  betreffende  anatomische  Anstalt  abgeliefert.

(Vergl.  Ministerial-Verfügung  vom  23.  April  1829,  Reg.Blatt  S.  184.)

Der  in  der  Strafanstalt  befindliche  Nachlaß  des,  Vexstorbenen  wird,  nach  Tilgung  der
Verbiydlschkeiten,  au  die  Erben  desselben,  ausgefolgt.

III.  Beschäftigung  der  Gefangenen.
.  A.

Die  Zuchthaus-Gefangenen-  werden  durch  Zwang  zu  Arbeiten  innerhalb.  der  Strafanstalt
angehalten.  (Art.  12  des  Strafgesetzbuchs.)

Die  ihnen  auferlegte  Arbeit  soll  übrigens,  nach  Art,  und  Dauer,  ihrer  Gesundheit  unnachtheilig
  seyn.  (Art.  26  des  Strafgesetzbuchs.)

Zur  Arbeit  werden  die  Gefangenen  jeder  Abtheilung  in  passender  Anzahl  in  gemeinsamen
  Zimmern  vereinigt.

K.  42.

Die  in.#ver  Strafanstalt  zu  betreibenden  Arbeits=  und  Fabrikations-Zweige,  so  wie  die
Größe  der  täglichen  Arbeits-Aufgabe  im  Allgemeinen,  worüber  für  die  verschiedenen  Arbeiten
besondere,  in  den  Arbeitszimmern  anzuheftende  Regulatire  zu  fertigen  sind,  werden  von  dem
Strafanstalten-Collegium  bestimmt.

Dieses.  wird  bei  deren  Auswahl  auf  solche  Bedacht  nehmen,  welchr  niche  bloß  einen  ergiebigen
  Ertrag  gewähren,  sondern  auch  als  Mittel  der  Zucht  und  zu  Begründung  eines  das
Fortkommen  der.  Gefangenen  nach  ihrer  Entlassung  sichernden  geordneten  Erwerbes  geeignet
find.  «
        <pb n="55" />
        53

45

So  weid  es  thunlich,  sind  die  eigeneni  Bedũrfnisse  dor  Strafanftalt  vurch  vie  Gefangenem
selbst  anfertigen  zu  lassen,  auch  baben  dieselben  die  häuslichem  Arbeltem  zus  verrichten.

Für  diejenigen  häuslichen  Geschäfte,  welche  in  den  Gängen  und  Hofräumen  der  Anstalt
vorgenommen  werden,  sind  aus  dem  brsseren  und  zuverläßigeren  Gefangenen,  welchr  bereits
einen  bedeutenden.  Tpeil  ihrer  Strafe  erstandem  habenz  eigene  Hofschäffer  und  Hofschäfferinnen
von  der  Verwaltung  auszuwählen.  Auch  können  zu.  Besorgung  der  Schreibere#=  und  Rrchnungs-Geschäfte
  hiezu  geeignete  Gesangene  unter  den  erforderlichen,  Vorsichtemaaßregeln  gebraucht
  werdem.

.  A.

Die  Beschäftigung  der  einzel  nen,  Gefangenen,  und  ihre  tägliche  Arbeit#-=  Aufgabr  wirrvon
  dem  Verwalter  unter  Zuziehung  des  Hausmeisters  bestimmt.  Derselbe  wird  hiebei,  so
weit,  es  thunlich  auf  die  von  ihnen  bä#shor  betriebene  oder  eine  gleichartige  Beschäftigung  Rücksicht
  nehmen,  auch  die  gehörig  begründetem  Wünsche  derselben,  namentlich“  ver  jungeren.  Gefangenen)
  ein  in  der  Strafanstalt  eingeführtes  Gewerbr  zu  erlernen,  nicht  unbrachtet  lassen.

Die  Gefangenen  der  dritten  Abtheilung,  sind  zu  einer,  sos  viel  thunlich)  ihren  frührrem
Verhältnissen  angemessenen  Beschäftigung  anzuhaltem  (Art.  157  des  Strafgesetzbuchs.)

m—imx

Die  Arbeitszeit  ist  für  Werktage  auf  eilf,  für  Feiertage  auf  fünf  Stunden  täglich  festgesetzt.
  Dieser  entsprechend  ist  die  tägliche  Aibeits-Aufgabe  so  zu  bestimmrn,  vaß  es  einem
fleißigen  Arbeiter  möglich  wird,  noch  etwas  mehr,  als  die  Aufgabe,  zu  fertigen,  und  sich  hidurch
  einen  Nebenwerdienst  zu  erwerben.  Die  einzelnen  Gefangenen  haben,  je  nach  ihrer
Tüchtigkeit,  entweder  vie  volke,  over  die  dreiviertheilige  oder  die  hälftige  Arbeits-Aufgabe  zu
leisten.

Gefangene,  welche  ein  Gewerbe  erst  erlernen,  dürfen  während  der-  ihnen  bewilligten  Lehrzeit
  keinen  Nebenverdienst  erwerben.  Auch  darf  denjenigen,  welche  mit  Arbeits  =  Aufgaben  im
Rückstande  sind,  in  so  lange  kein  Nebenverdienst  gutgeschrieben  werden.  Wer  durch  sein  Verschulden
  Arbeits-Rückstände  anwachsen  läßt,  oder  der  Arbeit  sich  weigert,  wird  mit  angemese
sener  Diseiplinarstrafe  belegt.

S.  46.  ·

Für  die  Arbeiten  der  Gefangenen  ist  ein  verhältnißmäßiger  Lohn  festzusetzen,  wonach  der
Verdienst  eines  Jeden  berechnet  wird.  Hinsichtlich  derjenigen  Arbeitan,  bei  welchen  ihrer  Natur
  nach  eine  bestimmte  Arbeits-Aufgabe  nicht  wohl  festgesetzt  werden,  kant,  bleibt  es  dem  Ermessen
  des  Verwalters  überlassen,  fleißigen  Gefangenen  einen  billigen  Nebenverdienst  zu  bewilligen.
        <pb n="56" />
        54

Auch  kann  denjenigen  Gefangenen,  welche  wegen  Alters,  Kräpklichkeit  oder  Gebrechlichkeit
  einen  Nebenverdienst  zu  erwerben  nicht  im  Stande  sind,  für  fleißiges  Arbeiten  ausnahmsweise
  eine  kleine  Belohnung  ausgesetzt  werden).

.  47.

Von  dem  Nebenverdienste  der  Gefangenen  muß  jedenfalls  so  viel  zurückgelegt  werden,
daß  sie  bei  ihrer  Entlassung  eine  Baarschaft  besitzen,  wovon  wenigstens  die  Kosten  der  Heimreise
  bestritten  werden  können.  Ihre  weiteren  Erfparnisse,  soweit  sie  nicht  zu  Anschaffung  erlaubter
  Genußmittel  verwendet  werden,  find  zunächst  zu  Tilgung  der  während  ihrer  Strafzeit
  etwa  entstandenen  Ersatzverbindlichkeiten,  sodann  aber  zu  Erleichterung  und  Beförderung
ihres  ehrlichen  Fortkommens  nach  der  Entlassung  zu  verwenden.  Eine  Verwendung  derselben
zu  Tilgung  etwaiger  früherer  Verbindlichkeiten  findet  nicht  statt.

G  48.

Ueber  sämtliche  Ersparnisse  und  sonstige  Gelveinnahmen  jedes  Gefangenen,  so  wie  über
seine,  mit  Genehmigung  des  Verwalters  gemachten  Ausgaben  wird  von  dem  Hausmeister
Rechnung  geführt,  deren  Einsicht  ihm  auf  Verlangen  zu  gestatten  ist,  und  wovon  ihm  ein,
halbjährlich  zu  ergänzender  Auszug  zugestellt  wird.  Jeder  Gefangene  hat  die  Richtigkeit  der
ihn  betreffenden  Einträge  in  dem  Abrechnungsbuche  zu  beurkunden.  Die  verfügbaren  Gelder
der  Gefanzenen  sind  auf  sichere  Weise  verzinslich  anzulegen.

IV.  Mittel  für  die  sittliche  Besserung  der  Gefangenen.
r  S.  49.

(Alle  Sonntage  und  an  confesstonellen  Fest=  und  Feiertagen  wird  Vormittags  je  für  die
evangelischen  und  für  vie  katholischen  Gefangenen  in  der  Kirche  der  Strafanstalt  Gottesdienst
mit  Predigt,  an  den  Nachmittagen  der  Sonn=  und  Festtage  Christenlehre  von  einem  Geistlichen
  der  Confession  gehglten.  Ueberdieß  findet  wöchentlich  einmal,  abwechselnd  für  die  männlichen
  und  weiblichen  Gefangenen  des  betreffenden  Glaubensbekenntnisses,  eine  Catechese  Statt.
Vierteljährlich  einmal  wird  Beichte  und  Abendmahl  gefeiert;  jeder  Gefangene  ist  verbunden,
wenigstens  Einmal  im  Jahr  Theil  daran  zu  nehmen.

Alle  nicht  durch  Krankheit  verhinderte  Gefangene  der  betreffenden  Confesston,  ohne  Rücksicht
  auf  ihre  abweichenden  religiösen  Meinungen,  sind  bei  diesen  kirchlichen  Uebungen  anzuwohnen
  verbunden.

*)  Alte,  kranke  und  zebrechlice  Gefangene  erhalten  anßerdem  auch  einige  Unterstützung  aus  der  in  dem  Zuchthause
selt  1838  bestehenden  Armenkasse,  welche  aus  freiwilligen,  großentheils  von  Gefangenen  selbst  geleisteten  Belträgen
  gegründet  sst.
        <pb n="57" />
        55

Nur  die  Gefangenen  der  dritten  Abtheilung  werden  zur  Anwohnung  bei  den  Christenlehren
  und  den  Catechesen  nicht  gezwungen.

8.  50.

Den  Anfang  des  Gottesdienstes  verkündigt  ein  kurzes  Geläute  der  Glocke.  Der  Eintritt
in  die  Kirche  geschieht  nach  Abtheilungen,  unter  Begleitung  des  Aufsichtspersonals,  wobei  jede
Begegnung  der  männlichen  und  weiblichen  Gefangenen  zu  verhüten  ist.  Die  gleiche  Ordnung
wird  bei  dem  Austritt  beobachtet.  In  der  Kirche  sind  vie  Gefangenen  so  aufzustellen,  daß
alle  den  Geistlichen  im  Gesicht  haben,  die  männlichen  und  weiblichen  Gefangenen  aber  einander
  nicht  sehen  können.  Neben  jeder  Abtheilung  nehmen  die  Aufseher  (Aufseherinnen)  den
Platz  ein.  Während  des  Gottesdienstes  bleibt  die  Kirche  geschlossen.  Der  Eintritt  fremder
Personen  ist  nur  mit  Erlaubniß  des  Verwalters  gestattet.

!  S.  51.
An  jedem  Tage  werden  von  den  Obleuten  kurze  Morgen-,  Tisch=  und  Abend-Gebete  mit
vernehmlicher  Stimme  gesprochen

Die  Morgenstunden  der  Sonn=  und  Festtage  sind  zum  Lesen  religiöser  Bücher  und  zu
Erlernung  der  Schulaufgaben,  die  Nachmittage  und  Abende  aber  zu  gemeinschaftlichen  Vorlesungen
  aus  nützlichen,  für  die  stttliche  Besserung  und  Belehrung  geeigneten  Büchern  zu  verwenden,
  welche  nur  mit  Genehmigung  des  Strafanstalten-Collegium,  und  unter  Billigung  der
Hausgeistlichen  angeschafft  werden  dürfen.  7

8.  52.

Die  Gefangenen  sind  bis  zum  zurückgelegten  dreißigsten  Jahre  schulpflichtig,  und  erhalten,
soweit  sie  es  nöthig  haben,  jeden  Werktag  eine  Stunde  Unterricht  im  Lesen,  Schreiben,  Rechnen,
  in  der  Pflichtenlehre  und  biblischen  Geschichte,  womit  auch  Gedächtnißübungen  verbunden
werden  können,  sowie  im  kirchlichen  Gesange.  "  6

Auch  älteren  Gefangenen  ist  auf  ihren  Wunsch  die  Theilnahme  zu  gestatten.

In  dieser  Unterrichtsstunde  können  auch  Briefe  der  Gefangenen  geschrieben  werden.
(Vergl.  §.  15.)

55.

Alle  Halbjahre  findet  in  Gegenwart  des  Verwalters  eine  Schulprüfung  Statt.  Sie
wird  von  den  beiven  Hausgeistlichen  vorgenommen,  und  ist  über  deren  Ergebniß  an  das  Strafanstalten-Collegium
  Bericht  zu  erstatten.

8.  54.

Bei  Todesfällen  wird,  vor  der  Beerdigung  oder  Abführung  des  Leichnams,  in  Gegenwart

  der  Gefangenen  des  betreffenden  Geschlechts,  oder  wenigstens  der  Zimmergenossen  des
        <pb n="58" />
        56
Verstorbenen,  von  dem  Hausgeistlichen  der  Confession.,  welcher  derselbe  angchörte,  oine  kurze
Rede  gehalten,  oder  ein  Gebet  gesprochen.
K.  55.

Jeden  Manat,  sofern  Stoff  vorhanden  ist,  findet  dine  Conferenz  Statt,  welcher  unter
dem  Vorsitz  des  Berwalters  die  Hausgeistlichen  und  Lehrer,  mach  Umständen  auch  der  Hausarzt
  und  einzelne  Officianten  anzuwohnen  baben,  worin  die,  die  religiör  sitkliche  Besserung  und
den  Unterricht  der  Gesangenen  benührenden  Gegenstände  berathen,  und  etwa  Ermahnungen  und
Wamnungen  an  einzelne  Gefangene  orthellt  werden.

K.  56.

Hinsichtlich  israrlitischer  Gefangenen,  welche,  gleich  den  Uebrigen,  an  ihren  Sabbathen
und  Feiertagen  zu  arbeiten,  sowie  an  den  Sonntagen  und  chrisllichen  Festtagen  zu  seiern  paben,
ist  Fürsorge  zu  treffen,  daß  die  Anstalt  einigemale  des  Jahrs  vdurch  den  Bezirks-Rabbiner  besucht
  und  von  ihm  eine  Predigt  abgehalten,  auch  für  vie  religissen  Bedürfnmisse  jener  Gefangenen
  gesorgt  werde.  Zu  ungestörter  Verrichtung  ihrer  Gebete  ist  ##en  Gclegenbeit  zu  verschaffen.


Uebrigens  paben  sie  sich  bei  den  allgemeinen  Morgen=  und  Abend-Andachten  mit  Rube
und  Anstand  zu  betragen.

V.  Disciplinar-Strafen,  Betohnungen.
+.  57.

Die  vorgeschriebene  Ordnung  in  der  Straefanstalt  soll  mit  aller  Strenge  gehandhabt
werden.  Berfchlungen  der  Gefongenen  gegen  vieselbe,  auch  wenn  sie  eine  polizeiliche  Uebertretung
  enthallen,  werden  in  leichteren  Fällen  von  dem  Verwalter,  in  schwereren  von  dem
Strafanstalten-Colleglun  gerügt.  (Strafgesetzbach  Art.  39.)

5.  68.

Als  Disciplinarstrafen  klemimen  zur  Anwendung:

1)  schmake  Kest,  r
2)  einsame  Einsperrung,
3)  Dunkelarrest,
5)  Anlegung  von  Fesseln,  und
5)  kerperliche  Züchsgung.
(Art.  40,  41  des  Strafgesetzbuchs.)
***

Die  schmale  Kost,  bestehend  in  Wasser  und  Brod,  je  um  den  andern  Tag,  darf  auf  nicht

länger  als  acht  Tage  erkaunt  werden.  (Art.  40  des  Strafgesetzbuchs.)
        <pb n="59" />
        57

Dem  auf  schmale  Kost  gesetzten  Gefangenen  wird  ein  abgesonderter  Platz  augewiesen,  so
daß  er  an  dem  Essen  der  Uebrigen  nicht  Theil  nehmen  kann;  auch  ist  ihm  während  der  Dauer
vieser  Strafe  die  Anschaffung  erlaubter  Speiseartikel  verboten.

8.  60.

Die  einsame  Einsperrung,  welche  ununterbrochen  nicht  auf  länger  als  14  Tage  verfügt
werden  darf  (Art.  40  des  Strafgesetzbuchs),  wird  im  bellen  Arrestzimmer  vollzogen.  Der
Gefangene  wird  zum  Genusse  der  freien  Luft  nicht  zugelassen,  hat  aber  seine  Arbeitsaufgabe
zu  liefern.

K(.  61.

Der  Dunkelarrest,  welcher  ununterbrochen  nicht  auf  länger  als  acht  Tage  zu  erkennen  ist
(Art.  40  des  Strafgesetzbuchs),,  wird  in  dem  hiezu  eingerichteten  Arrestlokale,  mit  Entziehung
der  Lagerstätte  und  des  Bettes,  vollzogen.  Arbeit  findet  hier  nicht  Statt.

#  62.

Bei  der  Anlegung  von  Fesseln  kommen  folgende  Abstufungen  zur  Anwendung:

a)  Anlegung  eiserner  Ringe  an  die  Füße;

b)  Anlegung  der  sogen.  Spandauer  Eisen  an  die  Füße;

P)  neben  diesen  Eisen  die  Anlegung  von  Ringen  unterhalb  der  Kniee,  wodurch  die
Füße  mittelst  einer  Kette  so  verbunden  werden,  daß  das  Gehen  nicht  unmöglich
gemacht  wird;  «

OKurzschließetyentwedergllein,oderinVerbindung-mit.Dm1kelat-rest,während
dreier  Tage,  und  zwar  binnen  24  Stunden  immer  nur  je  acht  Stunden.

Das  Kurzschließen  kann,  dringende  Fälle  ausgenommen,  nur  nach  vorgängigem  ärztlichem
Gutbeißen  angeordnet  werden.

(K.  65.

Die  körperliche  Züchtigung,  als  Diseiplinarstrafe,  darf  die  Zahl  von  25  Streichen  niemals
  übersteigen;  auch  kann  auf  diese  Zahl  nur  von  der  oberaufsehenden  Behörde  erkannt
werden;  der  Verwalter  darf  nur  bis  zur  Zahl  von  15  Streichen  erkennen  (Art.  Al  des  Strafgesetzbuchs).
  Dieselbe  findet  auf  die  Gefangenen  der  dritten  Abtheilung  keine  Anwendung
(Art.  13  des  Strafgesetzbuchs).  Ekenso  sind  die  Gefangenen  der  ersten  und  zweiten  Classe
der  beiden  übrigen  Abtheilungen  damit  zu  verschonen  (5.  17).

Die  Züchtigung  ist  von  voppelter  Art:

a)  die  leichtere  wird  mit  dem  dünnen  spanischen  Rohre  vollzogen;
b)  die  schwerere,  bei  welcher  jedesmal  der  Hausarzt  oder  Unterarzt  anwesend  seyn
mu,  geschieht  mit  der  für  mänmliche  Gefangene  etwas  stärkeren,  für  weibliche  Geã
        <pb n="60" />
        58

fangene  aber  leichteren  Zuchtpeitsche,  und  bei  schwächlichen  Persbnen  ausnahmsweise
mit  der  auf  den  entblößten  Rücken  anzuwendenden  Ruthe.  Auch  fundet  bei  dieser
schwereren  Art  nach  Erforderniß  das  Einspannen  in  den  sogen.  Bock  Statt.
S.  64.
Die  von  den  Gerichten  erkannten  Schärfungen  der  Zuchthausstrafe  (Art.  16  des  Strafgesetzbuchs)
  werden  auf  gleiche  Weise  vollzogen.

65.

Dem  Ermessen  des  Verwalters,  beziehungsweise  des  Strafanstalten-Collegium,  bleibt  überlassen,
  von  jenen  Diseiplinarstrafen  diejenige  in  Anwendung  zu  bringen,  welche  nach  dem
Charakter  und  der  Sinnesart  des  Gefangenen  ihrem  Zwecke  am  besten  entspricht.  Die  körperliche
  Züchtigung,  als  das  äußerste  Mittel,  darf  niemals  mit  andern  Diceiplinarstrafen  verbunden
  werden.

g.  66.

Die  Gefangenen  können  zwar  gegen  vie  von  dem  Verwalter  ihnen  zuerkaunten  Dieciplinarstrafen,
  wie  gegen  dessen  Verfügungen  überbaupt,  bei  dem  Strafanstalten-Collegium  sich
beschweren;  die  Erhebung  einer  solchen  Beschwerde  hält  jedach  den  Strafpollzug  nicht  auf.

Hat  ein  Gefangener  nach  dem  Ablaufe  seiper  Strafzeit  noch  eine  disciplinarische  Frei-Heitsstrafe
  zu  erstehen,  so  wird  diese  in  dem  einsamen  Arrestlokale  des  Zuchthouses  vollzogen.

K  67.

Den  Offleianten  der  Strafanstalt  steht  keinerlei  Strafbefugniß  zu;  jedoch  itt  der  Hausmeister
  und  der  orste  Aufseher  befugt,  in  Fällen,  welche  eine  augenblickliche  Einschreitung  erfordern,
  die  Abführung  ves  Uebertreters  in  das  Gefängniß  der  Strafanstalt  vorläufig  anzuordnen;
wovon  aber  dem  Verwalter  zu  weiterer  Verfügung  unverzügliche  Anzeige  zu  erstaiten  ist.

8.  68.

Vefangenen,  welche  durch  „gutes  Betragen  sich  auszeichnen,  ist  nach  Umständen  die  Aussich
  zum  Vorrüchen  in  die  erste  Classs,  zur  Verwendung  als  Hofschäffer  (Hofschäfferin)  und
zur  Aufstellung  als  Olmann  (Obsran)  eröffnet.

Auch  können  dieselben  zu  einer  Beschäftigung,  welche  einen  größeren  Mebenverbienst  gewährt,
  versetzt,  oder  ihnen  die  Erlaubulß  ertheilt  werden,  aus  dem  Nebennordienste  nützliche
Gegenstände  (Bücher,  Arbeitswerkzeuge)  für  sich  anzuschaffen,  eder  angemessens  Unterstützungen
an  die  Ihrigen  abzusenden.  (Vergl.  J.  14.)

Diejenigen,  welche  sich  längere  Zeid  Hindurch  stets  vorzüglich  gue  betragen  haben,  sind  in
dem  Jahresberichte  von  dem  Verwalter  Behufs  ihrer  etwaigen  Barackschtigung  im  Gnadenwege
  zu  benemmen.
        <pb n="61" />
        59

K.  69.
In  einem  eigenen  „Sittenregister  der  Gefangenen“  werden  die  löblichen  Handlungen  eines
Jeden,  wie  dessen  Verfehlungen  und  deßhalb  erstandenen  Strafen  kurz  aufgezeichnet.
Dieses  Register  ist  hauptsächlich  bei  Entscheidung  der  Frage  über  die  Versetzung  der
Gefangenen  in  eine  pöhere  oder  niedere  Classe  zu  benützen.

Dritter  Abschnitt.

Entlassung  der  Gefangenen.
8.  70.

Vier  Wochen  vor  dem.  Austritte  jedes  unvermöglichen  Gefangenen  wird  dessen  Ortsobrigkeit
  von  der  bevorstehenden  Entlassung  und  der  Arbeitsfähigkeit  desselben  durch  den  Verwalter
  schriftlich  benachrichtigt,  um  eine  passende  Unterkunft  für  ihn  ausmitteln  zu  können.
(Vergl.  Versügung  der  Ministerlen  der  Justiz  und  des  Inntern  vom  28.  Juni  1835,  Regierungs-Blatt
  S.  179.)

Ebenso  werden  über  diejenigen  Gefangenen,  welche  die  Fürsorge  des  Vereins  für  entlassene
  Strafgefangene  in  Anspruch  nehmen,  einige  Zeit  zuvor  dem  Central-Ausschusse  dieses
Vereins  die  erforderlichen  Notizen  zu  dem  gleichen  Zwecke  mitgetheilt.

5.  71.

Am  Tage  vor  der  Entlassung  wird  der  Gesundheitszustand  des  Austretenden  ärztlich
untersucht,  und  das  etwa  Nöthige  angeordnet,  sofort  mit  ihm  über  sein  Guthaben  abgerechnet,
die  Richtigkeit  der  Abrechnung  von  ihm  unterschriftlich  anerkannt,  und  seine  Effekten  dem
Aufseher  übergeben.

Hiernächst  wird  der  Gefangene  dem  Verwalter  vorgeführt,  welcher  ihm  einen  Entlassungs-,
beziehungsweise  Transportschein,  der  zugleich  ein  Zeugniß  über  sein  Betragen  in  der  Strafanstalt
  enthält,  ausfertigt,  ihm  eine  Marschroute  vorschreibt,  und  ihn  vor  einem  Rückfall  auf
angemessene  Weise  verwarnt.  Zugleich  wird  bei  unbemittelten  Gefangenen  erforderlichenfalls
(vergl.  §.  47)  die  tarifmäßige  Reiseunterstützung  verwilligt.

8.  72.

Am  Tage  der  Entlassung,  welche  immer,  ohne  Rücksicht  auf  die  Stunde  der  Einlieferung,
Morgens  erfolgt,  wird  der  Gefangene,  nach  dem  Genusse  der  Morgensuppe,  von  dem  Aufseher
  auf  das  Visitationszimmer  (K.  4)  geführt,  wo  ihm  die  ausgezeichnete  Hauskleidung  abgenommen,
  und  seine  eigene  Kleidung  angelegt  wird.
        <pb n="62" />
        60

Ist  der  Gefangene  nicht  mit  einer  brauchbaren  eigenen  Kleidung  versehen,  so  wird  ihm
eine  solche  aus  eigenen  Mitteln,  und  in  deren  Ermanglung  von  der  Casse  der  Strafanstalt
angeschafft.  Hiebei  ist  er  zu  untersuchen,  ob  ihm  nicht  von  Andern  verbotene  Gegenstände
zugesteckt  worden  sind.  Sodann  wird  ihm  seine  Baarschaft,  soweit  er  solche  zur  Heimreise
bedarf,  und  sein  übriges  Eigenthum,  nebst  dem  Entlassungsscheine  zugestellt.

Die  Unkleidung  und  Durchsuchung  weiblicher  Gefangenen  geschieht  durch  die  betreffende
Aufseherin.
.  75.

Hierauf  erhält  der  Gefangene  seine  wirkliche  Entlassung,  entweder  durch  freien  Austritt
aus  der  Strafanstalt,  oder,  bei  verfügtem  Transporte,  durch  Uebergabe  an  das  Oberamt.

Eine  rechtswidrige  Verzögerung  der  Entlassung  wird  nach  Maßgabe  der  Art.  432  u.  455
des  Strafgesetzbuchs  geahndet.

S.  74.

Besitzt  der  Gefangene  mehr  Geld,  als  er  zur  Heimreise  nöthig  hat,  so  wird  solches  der

Ortsobrigkeit  zur  weiteren  Verfügung  übersendet.
.  75.

Gefangene,  welche  nach  abgelaufener  Strafzeit  durch  Krankheit  an  der  Heimreise  gehindert
  sind,  werden  bis  zu  ihrer  Genesung  in  der  Strafanstalt  verpflegt,  und  zwar  gegen  Ersatz
der  Auslagen,  sofern  diese  nicht  unter  einem  Gulden  betragen.  Der  Ersatz  ist  entweder  aus
den  Mitteln  des  Gefangenen,  oder  in  deren  Ermanglung,  aus  der  Ortskasse  seiner  Heimathsgemeinde
  zu  leisten.

Stuttgart  den  22.  December  1842.

Der  prov.  Chef  des  Justiz-Departements:
Staats-Rath  v.  Prieser.
        <pb n="63" />
        61

Hausregeln
für  die  Zuchthaus-Gefangenen  in  Gotteszell.

1)  Jeder  Gefangene  hat  die  Pflicht,  sich  der  Ordnung  des  Hauses  und  allen  bestehenden
Vorschriften  zu  unterwerfen,  den  Vorgesetzten  mit  Achtung  zu  begegnen,  ihren  Geboten  oder
Verboten  unweigerlich  Gehorsam  zu  leisten,  auch  die  Weisungen  vder  Obleute  willig  zu  befolgen.


2)  Die  Gefangenen  müssen  unter  sich  ein  beständiges  Stillschweigen  beobachten,  jedes
unnöthige  Geräusch  vermeiden,  und  dürfen  weder  durch  Zeichen,  Geberden,  Klopfen,  noch
schriftlich  einander  Mittheilung  machen;  jeder  Verkehr  mit  Gefangenen  des  andern  Geschlechts
ist  strenge  verboten.

5)  Die  Gefangenen  haben  unter  sich  in  Ruhe  und  Frieden  zu  leben,  alles  Schimpfens,
Zankens,  Fluchens,  aller  Thätlichkeiten  sich  zu  enthalten;  bei  der  Arbeit,  bei  der  Nachtrube,
beim  Gebete  oder  bei  dem  Lesen  von  Erbauungsbüchern  einander  nicht  zu  stören.

4)  Wenn  sie  ihren  Vorgesetzten  eine  Bitte,  Beschwerde  oder  Anfrage  vorzutragen  wünschen;
  so  haben  sie  durch  ein  Zeichen  die  Erlaubniß  zum  Sprechen  einzuholen,  und  nachdem
ihnen  diese  ertheilt  worden,  ihr  Anliegen  mit  wenigen  Worten  und  leiser  Stimme  vorzutragen.

5)  Sie  müssen  auf  das  gegebene  Zeichen  Morgens  aufstehen,  und  Abends  sich  niederlegen.


6)  Ihren  Körper,  ihre  Kleider  und  Betten,  die  Arbeits=  und  Schlafzimmer,  so  wie  die
übrigen  Räume  des  Hauses  haben  sie  stets  reinlich  zu  halten.

Sie  müssen  sich  Morgens  Gesicht  und  Hände  waschen,  den  Mund  ausspülen,  die  Haare
kämmen,  das  Bett  machen,  die  Zimmer  auskehren  und  lüften,  die  Wasch-Gefässe  leeren  und
reinigen.

7)  Bei  dem  Abführen  in  die  Arbeitszimmer,  in  die  Schlafzimmer,  in  die  Kirche,  Schule,
auf  die  Erholungsplätze,  haben  die  Gefangenen  in  der  vorgeschriebenen  Ordnung,  Einer  hinter
dem  Andern,  die  Hände  auf  dem  Rücken,  zu  gehen,  und  keiner  darf  aus  dem  Zuge  treten.

Die  gleiche  Orbnung  ist  bei  dem  Zurückführen  zu  beobachten.

8)  Kein  Gefangener  darf  den  ihm  angewiesenen  Plätz  ohne  Erlaubniß  oder  Befehl  des
Aufsehers  verlassen,  außer  um  ein  natürliches  Bedürfniß  zu  befriedigen.

Den  Abtritt  darf  immer  nur  ein  Gefangener  betreten.
        <pb n="64" />
        62

9)  Die  Arbeit,  welche  ihnen  aufgegeben  wird,  haben  die  Gefangenen  binnen  der  festgesetzten
  Zeit  untadelhaft  zu  liefern.  Keiner  darf  vie  ihm  aufgegebene  Arbeit  durch  Andere  fertigen
  lassen.

10))  Sie  müssen  die  Zimmer=  und  Arbeits-Geräthe,  überhaupt  alle  ihnen  anvertrauten
Gegenstände  mit  Schonung  und  Sorgfalt  behandeln,  und  besondere  Vorsicht  auf  Feuer  und
Licht  verwenden.

Wer  Etwas  aus  Bogheit  oder  Leichtsinn  beschädigt,  muß  den  Schaden  ersetzen.

11)  Während  der  festgesetzten  Arbeitsstunden  darf  keln  Gefangener,  wenn  er  auch  seine
Aufgabe  vollendet  hat,  müßig  gehen;  sondern  er  hat  die  ihm  noch  übrige  Zeit  zu  Erwerbung
eines  Nebenverdienstes  anzuwenden.

12)  Kein  Gefangener  darf  außer  den  ihm  zum  Gebrauch  überlassenen  Kleidern  und  Geräthen
  irgend  etwas  besiten,  sondern  ist  schuldig,  es  an  den  Hausmeister  abzugeben.

Namentlich  ist  der  Besitz  von  Geld,  Kostbarkeiten,  Messern,  Feilen,  Hämmern  oder  anderen
  Werkzeugen  untersagt.

13)  Jeder  Handel  mit  Lebensmitteln,  Kleidern  oder  andern  Sachen,  alles  Leihen  und
Entlehnen  ist  den  Gefangenen  sowohl  unter  sich,  als  mit  den  Offieianten  der  Anstalt,  verboten.

14)  Der  Genuß  ver  nicht  ausdrücklich  erlaubten  Speisen  und  Getränke,  sowie  das  Mitnehmen
  von  Speisen  aus  dem  Speisezimmer  ist  verboten.

Auch  der  Gebrauch  des  Rauchtabaks  ist  den  Gefangenen  untersagt.

16)  Alles  Spielen  (besonders  das  Karten=  und  Würfelspiel)  ist  verboten.

16)  Die  Gefangenen  dürfen  Fremde,  welche  die  Strafanstalt  besuchen,  weder  begrüßen,
noch  anreden,  noch  anbetteln,  und  ohne  Erlaubniß  des  Verwalters  keine  Gaben  von  ihnen
annehmen.

17)  Gefangene,  welche  Mitgefangene  zum  Ungehorsam  gegen  Vorgesetzte  oder  zu
andern  Uebertretungen  der  Hausregeln,  oder  zur  Flucht,  oder  zu  Aufruhr  und  Meuterei
zu  verleiten  suchen,  haben  die  strengste  Ahndung  zu  gewärtigen,  wogegen  denjenigen  Gefangenen,
  welche  solche  Aufreizungen  und  Anstiftungen  zu  rechter  Zeit  zur  Anzeige  bringen,
angemessene  Belohnung  zu  Theil  werden  wird.

ri  *
*

Die  Uebertretungen  dieser  Vorschriften,  sowie  der  Ordnung  der  Stetfansalt  überhaupt
werden  nach  Maßgabe  der  Gesetze  bestraft  werden.
        <pb n="65" />
        Beilage  U.

Verzeichniß

der  den  Zuchthaus-Gefangenen  in  Gotteszell  als  Zulage  und  Aufbesserung
  zu  der  gewöhnlichen  Kost  erlaubten  Genußmittel.

5r

Dieienigen  Gefangenen,  welche  sich  einen  Nebenverdienst  erwerben,  oder  sonst  über  eigene
baare  Mittel  zu  verfügen  haben,  dürsen  sich  erlaubte  Genupmitttel  zu  dem  täglichen  Betrage
von  höchstens  Sechs  Kreuzern  als  Zulage  und  Aufbesserung  zu  der  gewöhnlichen  Kost
anschaffen.

Diese  Genußmittel  bestehen  in:

Bier  oder  Obstmost,  beides  jedoch  nur  dreimal  in  der  Woche,  und  zwar  je  zwei
Schoppen  Bier,  oder  Obstmost  für  die  männlichen,  und  ein  Schoppen  für  die
weiblichen  Gefangenen;

Milch,  süßer  (kalt  oder  warm),  oder  gestandener;  täglich  1  Maß;

Brod,  schwarzem  oder  weißem;

Obst,  grünem  oder  gedörrtem;

gesottenen  Kartoffeln;

Butter;  Käse  (mit  Ausnahme  des.  Limburger)  täglich  je  1  Vierling;

Salz,  Oel,  Essig,  Pfeffer,  Kümmel,  Zwiebeln,  Rettichen;

auch  wird  Schnupftabak  zugelassen.
        <pb n="66" />
        64
Beilage  II.

Regulativ

für  die  Bekleidung  der  Zuchthaus-Gefangenen  in  Gotteszell.

1)  Die  von  der  Anstalt  abzugebende  Kleidung  besteht
a)  für  die  mämlichen  Gefangenen  in:

Wamms,  von  Zwilch  für  den  Sommer,  von  Wollen-Weste,
  zeug  für  den  Winter  mit  einem  Futter  von
langen  Beinkleidern,  ungebleichter  abwergener  Leinwand,

welche  für  jeden  Gefangenen  doppelt  vorhanden  seyn  müssen;
drei  reustenen  Hemden,
drei  Paar  Socken,

für  den  Sommer  von  Linnen,  für  den  Winter  von  wollenem  Garn,
zwei  Halstüchern,
zwei  Nastüchen,
zwei  Hosenträgern,
einer  Kappe,
einem  Paar  Lederschuhen;

b)  für  die  weiblichen  Gefangenen  in:

kec  chen  von  Zwilch  für  den  Sommer,  von  Wollenzeug  für  den
Kital  J  Winter  mit  ungebleichter  abwergener  Leinwand  gefüttert.
7

welche  für  jede  Gefangene  doppelt  vorhanden  seyn  müssen;
drei  reustenen  Hemden,
drei  Paar  Strümpfen,
für  den  Sommer  von  Linnen,  für  den  Winter  von  wollenem  Gam,
zwei  Halstüchern,
zwei  Nastüchern,
einer  Haube,
einem  Paar  Lederschuhen.
        <pb n="67" />
        65

Auferdem  wird  älteren  und  kränklichen  Gefangenen  im  Winter  für  den  Besuch  der  Kirche
und  für  den  Aufenthalt  im  Freien  ein  langer  Zwilchkittel,  und  Weibern  ein  verartiger  Mantel
abgegeben.

Ferner  erhält  jeder  Gefangene,  wofern  er  sie  nicht  selbst  mitbringt:

drei  Waschtücher,
einen  Kamm,
einen  irdenen  Waschkrug  und  Becken,
eine  Kleiverbürste,
zwei  Schuhbürsten,
eine  Fettbüchse,
einen  Nachttopf  mit  Deckel.

Zu  gewissen  Beschäftigungen,  namentlich  für  Wollenarbeiter,  Holzarbeiter,  Schuster  r
wird  eine  abwergene  Schürze  und  für  die  Hofschäffer  ein  Paar  Handschuhe  abgegeben.

2)  Mit  dem  Leibweißzeug  ist  alle  acht  Tage,  mit  den  Kleidern  von  6  bis  8  Wochen
zu  wechseln.

Die  getragenen  Stücke  werden  jedesmal  der  Wäsche  übergeben.

5)  Sämtliche  Kleidungsstücke  eines  Gefangenen  werden  mit  der  nämlichen  Nummer,  mit
welcher  er  in  den  Verzeichnissen  der  Anstalt  aufgeführt  ist,  auf  eine  Art  bezeichnet,  daß  die
Nummer  bei  der  Uebertragung  der  Kleidungsstücke  auf  einen  andern  Gefangenen  ohne  Schwierigkeit
  abgeändert  werden  kann.

4)  Ven  sämtlichen  Kleidungsstücken  ist  ein  angemessener  Reservevorrath  zu  halten,  und
bei  entstandenem  Abgang  zu  ergänzen.

 

Beilage  IV.  "
Regulativ

für  die  Lagerstätte  der  Zuchthaus-Gefangenen  in  Gotteszell.

 

Das  Bett  eines  Gefangenen  besteht  in
einer  Matraze  1
einem  Kopfoclsier,von  ungebleichtem  Zwilch  mit  Srch  gefüllt,
zwei  Leintüchern  von  gebleichter  abwergener  Leinwand,
einer  wollenen  Decke  für  den  Sommer,  und  zwei  dergleichen  für  den  Winter.
        <pb n="68" />
        66

Die  Leintücher  sind  in  der  Regel  jeden  Monat,  das  Stroh  halbjährlich  zu  wechseln;
wenn  es  nöthig,  wird  dasselbe  in  der  Zwischenzeit  aufgefüllt.

Die  Decken  sind  in  jeder  Woche  auszuklopfen  und  zu  reinigen,  auch  von  Zeit  zu  Zeit
auszuwalken.

Von  sämtlichen  Bettgeräthschaften  ist  ein  verhältnißmäßiger  Reservevorrath  zu  halten  und
der  Abgang  zu  ergänzen.

Die  Anweisung  der  Lagerstätten  richtet  sich  nach  der  Abtheilung,  welcher  die  Gefangenen
angehören.

Die  zu  einer  Lagerstätte  gehörigen  Stücke  sind  mit  der  gleichen  Nummer,  wie  die  Kleidungsstücke,
  zu  versehen,  um  das  Verwechseln  zu  verhüten.

Beilage  V.  .

Uebersicht

über  die  für  Krankenkost  in  dem  Zuchthause  zu  Gotteszell
bestehenden  vier  Abtheilungen.

Für  die  Beköstigung  der  kranken  Gefangenen  sind  vier  Abstufungen  festgesetzt:

In  der  ersten  Abstufung  für  fieberhafte  und  schwere  Kranke,  erhalten  diese  dreimal  des
Tags  eine  mit  Abwechslung  zu  reichende  in  1  Schoppen  bestehende  dünne  Suppe,  gewöhnlich
  Reis  oder  Gerstenschleim,  welcher  Mittags  ein  halber  Schoppen  leichten  Gemüses  beizugeben
  ist;  die  Abreichung  einer  Brodportion  findet  hiebei  nicht  Statt.

Die  zweite  Abstufung  besteht  in  der  hievor  erwähnten  Speise,  jedoch  kommt  hiezu  zweimal
  in  der  Woche  je  1.  Pfund  Ochsen=  oder  Kalbfleisch,  sowie  täglich  1  Pfund  weißen  Brodes.

In  der  dritten  Abstufung  erhalten  die  Kranken  außer  Suppe  und  Gemüse,  jeven  Tag
Einmal,  entweder  Mittags  oder  Abends,  1  Pfund  Fleisch,  sowie  täglich  4  Pfund  weißen
Brodes.

In  der  vierten  Abstufung  wird  täglich  zwelmal  Fleisch  und  1  Pfund  weißen  Brodes

gereicht.
        <pb n="69" />
        67

Haus-Ordunng

für  das

Arbeitshaus  in  Tudwigsburg.

Erster  Abschnitt.

Aufnahme  ver  Gefangenen.
8.  1.

Jeder  Gefangene  ist  bei  seiner  Einlieferung  dem  Verwalter  vorzuführen,  welcher  sofort,
wenn  kein  Anstand  obwaltet,  dessen  Aufnahme  in  die  Strafanstalt  verfügt,  und  die  Classe  bezeichnet,
  welcher  der  Gefangene  angehört.  (.  14.)

K.  2.

Hierauf  ist  eine  genaue  Durchsuchung  des  Gefangenen  und  seiner  Kleider  und  Effekten
anzuordnen.  Diese  Visitation,  vor  welcher  derselbe  sich  ganz  zu  entkleiden  hat,  geschieht  durch
einen  Aufseher.  Die  hiebei  vorgefundenen  Gegenstände  und  die  Kleider,  soweit  sie  nicht  dem
Gefangenen  zum  Gebrauche  während  der  Strafzeit  belassen  werden  (vergl.  §.  26  und  Nro.  12
der  Hausregeln),  nimmt  für  ihn  der  Hausmeister  in  Verwahrung,  oder  bringt  sie,  wenn  sie
sich  nicht  wohl  aufbewahren  lassen,  für  Rechnung  des  Gefangenen  zum  öffentlichen  Verkaufe
Gergl.  §.  46).

Bei  unreinlichen  Gefangenen  ist  wegen  ihrer  körperlichen  Reinigung  das  Geeignete  anzuordnen.


g.  5.

Hiernächst  hat  der  Unterarzt  der  Anstalt  den  Gesundheitszustand  des  Gefangenen  zu
untersuchen,  und  wenn  er  hiebei  eine  Krankheit  entdeckt,  unter  ungesäumter  Benachrichtigung
des  Hausarztes  die  greigneten  Maaßregeln  zu  treffen.
        <pb n="70" />
        68

g.  4.
Von  dem  Ergebnisse  der  Visstation  (§§.  2,  3),,  welche  in  einem  geeigneten  Lokal,  unter
steter  Beobachtung  des  Anstandes,  vorzunehmen  ist,  wird  dem  Verwalter  Anzeige  erstattet.

.  5.

Nach  beendigter  Untersuchung  wiro  dem  Gefangenen  die  ausgezeichnete  Hauskleidung
(§.26)  angelegt,  er  dem  Hauemeister  und  den  übligen  Offieianten  der  Strafanstalt  vorgestellt,
und  ihm  sein  Zimmer  und  seine  Beschäftigung  von  dem  Verwalter  angewiesen.  Zugleich
werden  ihm  die  Hausregeln  (Beil.  Nrd.  I.)  eröffnet  und  ihm  veren  genaue  Befolgung  eingeschärft,
  auch  wird  er  von  den  Strafen  der  Selbstbefreiung  und  der  Meuterei  der  Gefangenen
in  den  Strafanstalten  (Art.  181,  182  des  Strafgesetzbuchs)  in  Kenntniß  gesetzt.

Zweiter  Abschnitt.

Behandlung  der  Gesangenen.
1.  Allgemetne  Vorschriften.
(.6.  «

Alle  Gefangenen  werven  nach  gleichen  Grundsätzen  behandelt.  Eine  willkührliche  Bevorzugung
  Einzelner  vor  den  Uebrigen  ist  dem  Verwalter  und  den  Officianten  der  Strafanssalt
verboten.

5.  7.  «

Die  Behandlung  ver  Gefangenen  soll  im  Allgemeinen  strenge,  aber  gerecht  und  menschlich,
  und  auf  die  sittliche  Besserung  verfelben  berechnet  seyn;  auch  ist  auf  vie  Gesunpheit  der
Gefangenen  jede  mit  dem  Strafzwecke  und  der  inneren  Ordnung  und  v  Dieciplin  der  Strafanstalt
  vereinbare  Rücksicht  zu  nehmen.

5.  8.

Ununterbrochene  Beaufsschtigung  ver  Gefangenen  hat  in  der  Art  Statt  zu  sinven,  daß  für
jedes  Arbeitszimmer  und  für  jedes  Schlafzimmer  je  ein  Ausseher  aufgestellt  si  nd.

Zur  Unterstützung  des  Auffi  chtspersonals  werden  für  jedes  Zimmer  aus  ven  besseren
Gefangenen  Obleute  ausgewählt.

.  9.

Die  Gefangenen  haben  ein  beständiges  Stillschweigen  zu  beobachten,  und  jede  gegenseitige
Mitthellung  durch  Geberden,  Blicke,  Schrift  oder  sonstige  Mittel  ist  ihnen  verboten.

Ihr  Verkehr  mit  den  Offieianten  ist  auf  das  Nothwervige  beschränkt.
        <pb n="71" />
        69

5.  10.

Etwaige  Bitten  und  Anfragen  haben  die  Gefangenen  mündlich  dem  betreffenden  Auffeher,
und  wenn  dieser  die  Sache  nicht  selbst  erledigen  kann,  dem  Hauemeister,  falls  sie  aber
auch  dessen  Besugnisse  überschreiten  würde,  dem  Verwalter  unmittelbar  vorzutragen.  Beschwerden
  gegen  das  Aufsichtspersonal  sind  immer  bei  dem  diesem  zunächst  Vorgesetzten  anzubringen.

Ist  die  Beschwerde  eines  Gefangenen  gegen  den  Vorsteher  der  Strafanstalt  selbst  gerichtet,
so  hat  dieser  sie  binnen  acht  Tagen  zu  Protokoll  zu  nehmen,  und  der  höheren  Verwaltungsstelle
  vorzulegen.  (Art.  4/10  des  Strafgesetzbuchs.)

Zu  Eingaben  an  höhere  Behörden,  welche  die  Gefüngenen  selbst  verfassen  müffen,  oder
vurch  biezu  befugte  Personen,  nicht  aber  vurch  Mitgefangene,  fertigen  zu  lassen  haben,  ist  jedesmal
  die  Erlaubniß  des  Verwalters  einzuholen,  welche  jedoch  ohne  triftige  Gründe  nicht  verweigert
  werven  darf.

Mit  Ausnahme  ver  Eingaben  an  vie  Gerichtsbebörden,  und  der  vurch  diese  dem  Justiz-Ministerium
  vorzulegenden  Begnadigungsgesuche  find  alle  an  höbere  Stellen  gerichteten  Eingaben
  dem  K.  Strafanstalten-Collegium  zu  weiterer  Einleitung  vorzulegen.

g.  11.

Den  Gefangenen  ist  der  persönliche  sowohl,  als  der  schriftliche  Verkehr  mit  ihren  Angebörigen
  und  Freunden  unter  folgenden  Bestimmungen  gestattet  (Art.  26  des  Strafgesetzbuchs):

Bei  jedem  Besuche,  wozu  immer  die  Erlaubniß  des  Verwalters  einzuholen  ist,  muß  ein
Aufseher,  und  in  wichtigen  Fällen  der  Verwalter  selbst,  zugegen  seyn.  Die  Unterredung
findet  in  dem  hiefür  bestimmten  Lokale  Statt,  sie  muß  in  der  gewöhnlichen  Sprache  geschehen,
und  darf  nicht  über  eine  Viertelstunde  dauern.

Besuche  zwischen  ledigen  Personen  verschiedenen  Geschlechts  sind,  mit  Ausnahme  der
nächsten  Verwandten,  nicht  gestattet,  auch  dürfen  in  der  Regel  nicht  mehrere  Gefangene  zugleich
anwesend  seyn.

Gegenstände,  welche  der  Besuchende  dem  Gefangenen  übergeben  will,  bat  der  Aufseher
dem  Verwalter  zur  Verfügung  vorzulegen.  .

An  Sonn=  und  Festtagen  dürfen,  aus  Rücksicht  auf  das  Officiantenpersonal,  Besüche,
außer  in  Nothfällen,  nicht  abgestattet  werden.

S.  12.  6
Ihre  Briefe  haben  die  Gefangenen  in  den  der  Arbeit  nicht  gewidmeten  Stunden  (&amp;amp;.  50)
        <pb n="72" />
        70

unter  Aufsicht  zu  schreiben,  und  dem  Verwalter  zur  Durchsicht  und  Befoͤrderung  zu  übergeben.
Derselbe  hat  auch  die  ankommenden  Briefe,  Pakete  u.  s.  w.  zu  öffnen.

Briefe  unsittlichen  oder  sonst  verbotenen  Inhalts  sind  zu  unterdrücken,  vorbehältlich  der

gegen  den  Gefangenen  zu  verhängenden  Abndung.
F.  15.

Die  Zahl  der  Besuche,  welche  ein  Gefangener  annehmen  darf,  ist  jährlich  auf  drei  festgesetzt,
  und  auf  die  gleiche  Zahl  sind  die  brieflichen  Mittheilungen  an  seine  Angehörigen
beschränkt.

In  dringenden  Fällen  sind  jedoch  Ausnahmen  zu  gestatten;  auch  varf  der  Verwalter
denjenigen  Gefangenen,  welche  durch  gutes  Betragen  sich  auszeichnen,  zur  Belohnung  die
Bewilligung  ertheilen,  jährlich  einigemale  weiter  von  den  Ihrigen  Besuche  anzunehmen,  oder
an  dieselben  zu  schreiben:  dagegen  steht  ihm  aber  auch  die  Befugniß  zu,  denjenigen,  welche
sich  schlecht  aufführen,  jene  Vergünstigung  bis  zu  erprobter  Besserung  ganz  zu  entziehen;  sowie
es  von  seinem  Ermessen  abhängt,  die  Erlaubniß  zum  Besuche  eines  Gefangenen  aus  triftigen
Gründen  zeitlich  zu  verweigern.

K.  14.

Die  Gefangenen,  werden  nach  ihrem  Betragen  in  der  Strafanstalt  in  drei  Classen  getheilt,
  und  zwar:

die  Besseren  in  die  erste  Elasse;

die  Zweifelhaften  in  die  zweite  Classe;

die  Schlechteren  in  die  dritte  Classe.

Gefangene,  welche  schon  früher  eine  Zuchthaus=  oder  Arbeitshausstrafe  erstanden  haben,
sind  immer  zunächst  in  die  dritte  Classe  zu  setzen;  die  übrigen  Gefangenen  kommen  nach  ihrer
Einlieferung  in  der  Regel  vorerst  in  die  zweite  Classe.

g.  16.
Nach  diesen  Classen,  welche  durch  besondere  Abzeichen  an  der  Kleidung  sich  unterscheiden,
werden  den  Gefangenen  die  Plätze  in  den  Arbeits=  und  Schlafzimmern,  bei  dem  Gottesdienste,
dem  Unterrichte  und  bei  dem  Speisen  angewiesen.
Aus  der  ersten  Classe  werden  in  der  Regel  die  Zimmerobleute  (F.  8)  ausgewählt,  und
nur  die  in  der  dritten  Classe  befindlichen  Gefangenen  unterliegen  der  körperlichen  Züchtigung
als  Disciplinarstrafe.
        <pb n="73" />
        71

K.  16.

Ueber  die  Aufnahme  und  Versetzung  in  die  eine  oder  andere  Elasse  entscheidet  der  Verwalter.
  Vor  Ablauf  von  drei  Monaten  kann  jevoch  kein  Gefangener  in  eine  höhere  Classe
vorrücken,  dagegen  kann  die  Zurückversetzung  in  eine  niedrigere  Classe  wegen  üblen  Betragens
zu  jeder  Zeit  verfügt  werden.  «

g.17.  »

DasVerhaltenderGefangenen,sowiedieReihenfolgeibrer  täglichen  Verrichtungen  ist
in  besouderen  Hausregeln  (Beil.  Nro.  I.)  und  in  einer  speciellen,  von  dem  Verwalter  zu  entwerfenden
  Tagesordnung  vorgeschrieben.

Diese  Vorschriften  sind  in  allen  Arbeitszimmern  anzuheften,  und  vierteljährlich  zu  verlesen.

".  18.

Die  näberen  Bestimmungen  über  die  amtlichen  Obliegenheiten  der  an  der  Strafanstalt
angestellten  Beamten  und  Offieianten,  sowie  über  die  Verrichtungen  der  Obleute,  Krankenwärter
  und  Hofschäffer  sind  in  besonderen  Instruktionen  enthalten.

C.  19.

Vermögliche  Gefangene  haben  Beiträge  zu  ihren  Unterhaltungskosten  zu  leisten.  (Art.  26
des  Strafgesetzbuchs.)  6

Hinsichtlich  des  Ansatzes  und  des  Einzugs  dieser  Beiträge  sind  die  näheren  Bestimmungen
in  der  Justiz-Ministerialverfügung  vom  2.  November  1825  (Reg.  Blatt  S.  673)  enthalten.

Unter  dem  im  Punkt  1)  dieser  Verfügung  bezeichneten  Vermögen  oder  Einkommen,
worüber  sogleich  verfügt  werden  kann,  sind  nicht  blos  baare  Mittel,  sondern  alle  Vermögensoder
  Einkommenstheile  begriffen,  welche,  ohne  Verletzung  der  Rechte  Dritter,  veräußert  und  zu
Bezahlung  jener  Beiträge  verwendet  werden  können.

II.  BVerpflegung  der  Gefangenen.
A.  Nahrung.

K.  20.
Sämtlichen  Gefangenen  soll  genügende  und  angemessene  Nahrung  gereicht  werden.  (Art.  26
des  Strafgesetzbuchs.)
Morgens  erhält  Jeder  eine  von  1  Pfund  schwarzem  Brod  zubereitete,  aus  11  Schoppen
bestehende  Wassersuppe;
        <pb n="74" />
        72

Mittags  eine  zwei  Schoppen  betragende  Portion  Rumford'sche  Suppe,  oder  Gemüse,
over  eine  Mchlspeise,  und  an  Sonn=  und  Festtagen  1  Pfund  Fleisch;  sodann  täglich  11  Mund,
dee  über  60  Jahre  alten  Gefangenen  aber  nur  1  Pfund  gehörig  ausgebackenes  Brod,  zu  3  aus
Oinkel=  und  zu  3  aus  Roggenmehl  bestehend,  wozu  auch  Kartoffelmehl  gemischt  werden  kann.

Als  Getränke  wird  täglich  dreimal  frisches  reines  Wasser  gereicht.

C.  21.

Ueber  vie  täglich  zu  reichende  Kost  ist  ein  besonderes  Regulativ  zu  fertigen,  welches  in
dem  Speisezimmer  anzuheften  ist.

Sämtliche  Speisen  müssen  gehörig  zubereitet  und  gekocht  seyn.

Der  Abgabe  der  hiezu  erforderlichen  Viktualien  und  Zuthaten  hat  stets  ein  Officiant
anzuwohnen,  welcher  sich  zu  vergewissern  hat,  daß  die  Zubereitung  nach  den  bestehenden  Vorschriften
  und  dem  für  jede  Speise  zu  fertigenden  besondern  Tarife  geschehe.

Das  Brod  darf  erst  24  Stunden  nach  dem  Backen  an  die  Gefangenen  abgegeben  werden.

F.  22.

Das  Essen  erfolgt  nach  einzelnen  Abtbeilungen  auf  dem  biezu  bestimmten  Zimmer.  Die
Speisen  werden  durch  Hofschäffer  in  geeichten.  Gefässen  aufgetragen,  aus  welchen  jedem  Einzelnen
  seine  Portion  abgereicht  wird.  "

Das  Mitnehmen  von  Speisen  in  die  Arbeits=  und  Schlaf-Zimmer  ist  nicht  gestattet.

G.  23.

Gefangene,  welche  das  fünfzigste  Jahr  zurückgelegt  haben,  erhalten  Abends  eine  Wassersuppe,
  wozu  1  Pfund  Brod  von  ihrer  täglichen  Ration  genommen  wird.  Die  zu  schwereren
Arbeiten  verwendeten  Gefangenen  erhalten  eine  entsprechende  Kostzulage,  durch  Abreichung  einer
  stärkeren  Ration  Brod  oder  warmer  Speise.  «

Kränklichen  Gefangenen,  für  welche  der  Hausarzt  die  gewöhuliche  Kost  nicht  zuträglich
findet,  darf  statt  derselben  eine  nicht  theuerere  leichte  Suppe,  übrigens  ohne  Störung  der
Speiseordnung,  verabfolgt  werden.  6

Die  Gefangenen  israelitischer  Religion  haben  die  gewöhnliche  Hauskost  zu  genießen,  und
nur  während  ihres  Osterfestes  darf  ihnen  ungesäuertes  Brod  in  angemessener  Quantität,  und
unter  den  erforderlichen  Vorsichtsmaaßregeln,  von  ihren  Glaubensgenossen  zugelassen  werden.

K.  24.

Den  Gefangenen  ist  gestattet,  von  ihrem  Nebenverdienst,  oder  von  ihren  eigenen  Mitteln,
gewisse  in  der  Bellage  Nro.  II.  verzeichnete  Genußmittel,  in  dem  täglichen  Betrage  von.
höchstens  sechs  Kreuzern  sich  anzuschaffen.  Die  Zeit,  während  welcher  mllein  solche  Genuß-
        <pb n="75" />
        73

mittel  von  den.  Gefangenen  zu  sich  genommen  werden  dürfen,  ist  vurch  die  Tagesordnung  bestimmt.


Zu  dem  Verkaufe  dieser  Genußmittel  ist  nur  der  aufgestellte  Kostreicher  ermächtigt.  Die
von  der  Verwaltung  festgesetzte  Tare,  welche  von  Zeit  zu  Zeit  zu  berichtigen  ist,  muß  den
Gefangenen  bekannt  gemacht  werden.  Die  Abgabe  der  Genußmittel  steht  unter  der  genauen
Controle  der  Verwaltung,  welcher  die  hierüber  aufzunehmenden  Listen  täglich  zur  Durchsicht
vorzulegen  sind.

Das  Anborgen  des  Preises  ist  verboten;  auch  darf  kein  Gefangener  unter  irgend  einem
Vorwande  den  vorhin  angegebenen  Betrag  der  Ausgabe  eines  Tages  überschreiten.

Dem  Verwalter  steht  die  Befugniß  zu,  Gefangenen,  welche  sich  nicht  gut  betragen,  das
Recht  zur  Anschaffung  von  Speiseartikeln  zeitlich  zu  entziehen.

G.  25.

Beschwerden  der  Gefangenen  über  vie  Kost  und  die  erlaubten  Genußmittel  hat  der  Verwalter,
  nöthigenfalls  unter  Zuziehung  des  Hausarztes,  schleunig  zu  untersuchen  und  zu  erledigen.
  Klagen  über  das  Brod  sind,  wenn  sie  nicht  auf  gleiche  Weise  erledigt  werden  können,
an  die  Polizeibehörde  und  die  offentlihe  Brodschau  zur  Entscheidung  zu  bringen.

Uebrigens  hat  der  Verwalter  von  Amtswegen  für  die  vorschristmäßige  Abgabe  dieser
Gegenstände  zu  sorgen,  und  muthwillige  Beschwerden  zu  ahnden.

B.  Kleidung.
g.  26.

Die  Gefangenen  des  Arbeitshauses  tragen  eine  ausgezeichnete  gleichförmige  Kleidung
(Art.  14  des  Strafgesetzbuchs).  Die  Farbe  derselben  ist  halb  schwarz  und  halb  grau.

Einzelnen  Gefangenen  kann,  nach  dem  Gutachten  des  Hausarztes,  gestattet  werden,  bei
kalter  Witterung,  unter  der  ausgezeichneten  Kleidung,  ihre  eigenen  Unterkleider  anzulegen.

Das  Tragen  des  eigenen  Leibweißzeugs  ist  sämtlichen  Gefangenen  gestattet.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Bestandtheile  der  Kleidung,  sowie  über  den  Wechsel
der  Kleider  und  Leibwäsche,  sind  in  dem  Regulatio  über  die  Bekleidung  der  Gefangenen  enthalten.
  (Beil.  Nro.  III.)

C.  Lagerstätten.
g.  27.
Jeber  Gefangene  erhält  eine  eigene  (d.  h.  einschläfrige)  Bettstelle.
Das  Nähere  über  die  Bestandtheile  der  Betten  und  den  Wechsel  derselben  ist  gleichfalls
in  einem  besondern  Regulative  bestimmt.  (Beil.  Nro.  IV.)
5
        <pb n="76" />
        74

Der  Gebrauch  eigener  Bettstücke  ist  den  Gefangenen  von  dem  Verwalter  nur  dann  zu
gestatten,  wenn  der  Hausarzt  solches  aus  Gesundheitsrücksichten  für  nothwendig  erklärt.

D.  Koörperpflege,  Reinlichkeit.
K.  28.

Wegen  möglichster  Reinhaltung  ihres  Körpers  und  ihrer  Kleider  ist  den  Gefangenen  im
Punkt  6  der  Hausregeln  das  Nähere  vorgeschrieben.

Das  Abnehmen  des  Bartes  geschieht  wöchentlich  einmal;  vas  Beschneiden  der  Haare  und
Nägel  aber  so  oft  es  nöthig  erscheint.

K.  29.

Auch  in  den  Gelassen  der  Strafanstalt  ist  auf  die  möglichste  Reinlichkeit  zu  dringen,  weßhalb
  insbesondere  die  Wohn=  und  Schlaszimmer  täglich  zu  lüften,  auszukehren,  und  öfters  aufzuwaschen
  sind.  Sämtliche  Gelasse  sind  jährlich  wenigstens  Einmal  zu  weißen,  und  es  dürfen
alsdann  erst  nach  völliger  Abtrocknung  derselben  die  Gefangenen  in  ihre  Zimmer  zurückgebracht
werden.

Auch  die  Bettstellen  sind  jährlich  mehrmals  abzuwaschen.

C.  50.

Zum  Genusse  der  freien  Luft  werden  die  Gefangenen  täglich  zugelassen.  (Art.  26  des
Strafgesetzbuchs.)  Hiebei  werden  sie,  sofern  es  die  Witterung  gestattet,  auf  die  bestimmten
Erholungsplätze  in  dem  Hofraume  geführt,  wo  sie  unter  gehöriger  Aufsicht  sich  bewegen  dürfen.
Der  Zeitpunkt  und  die  Dauer  der  Erholung  ist  durch  die  Tagesordnung  bestimmt.

G.  31.

Kein  Gefangener,  welchem  seine  Gesundheit  die  Bewegung  im  Freien  gestattet,  darf  sich
derselben  entziehen.  Jevoch  find  hievon  ausgeschlossen:

1)  Diejenigen  Gefangenen,  welche  zu  einsamer  Einsperrung,  oder  zu  Dunkelarrest  verurtheilt

  sind,  während  der  Erstehung  dieser  Strafe.

2)  Diejenigen,  welche  sich  im  Untersuchungsarrest  befinden;  diese  werden  zur  Bewegung

im  Freien  nicht  öfter,  als  die  bezirksgerichtlichen  Untersuchungsgefangenen,  und  slets
abgesondert  von  den  übrigen  Gefangenen,  zugelassen.
E.  Krankenpflege.
g.  32.

Die  Krankenzimmer  sind  mit  allem  Nöthigen  zu  guter  und  regelmäßiger  Verpflegung
der  Kranken  auszustatten;  auch  muß  für  stete  Erhaltung  der  Reinlichkeit  und  reiner  Luft  in
denselben  gesorgt  werden.
        <pb n="77" />
        75

K.  33.
Fär  die  Erhaltung  der  Ordnung  in  viesen  Zimmern  sorgt,  unter  Mitwirkung  des  Unterarztes,
  ein  eigener  Ausfseher-C.
  34.
Die  unmittelbare  Pflege  und  Wartung  der  Kranken  wird  unter  Leitung  des  Unterarztes
durch  die  aus  der  Mitte  der  Gefangenen  hiezu  ausgewählten  Wärter  besorgt.
Uebrigens  ist  auch  hiebei  jeder  nicht  nothwendige  Verkehr  unter  den  Gefangenen  möglichst
zu  verhüten.
K.  35.
Wenn  ein  Gefangener  erkrankt,  so  ist  hievon  durch  den  betreffenden  Aufseher  dem  Hausarzte
  Anzeige  zu  machen,  welcher  über  die  Aufnahme  in  das  Krankenzimmer  entscheidet.
In  dringenden  Fällen  kann  auch  vor  der  Ankunft  des  Hausarztes  der  Kranke  dorthin
gebracht  werden.
Geisteskranke  Gefangene  sind  in  eine  Irrenanstalt  zu  versetzen.
.  36.  4
Auf  dem  Krankenzimmer  wird  der  Kranke  in  Absicht  auf  Nahrung,  Arzneien,  Kleidung
und  Lager  nach  den  Vorschriften  des  Arztes  bebandelt.  Für  die  Krankenkost,  welche  aus  der
allgemeinen  Küche  der  Anstalt  geliefert  wird,  sind  die  in  der  Beilage  V.  nähber  bezeichneten
Abstufungen  festgesetzt,  über  deren  Wahl  der  Hausarzt  entscheidet.

F.  Todesfälle.
K.  57.  «

Ist  ein  Gefangener  gestorben,  so  wird  er  mit  einem  Leichenbemde  bekleidet,  und,  sobald
der  Arzt  es  für  zuläßig  erklärt,  in  die  Todtenkammer  gebracht.  Der  Todesfall  wird  durch
den  betreffenden  Hausgeistlichen  in  das  Todtenregister  eingetragen,  und  zur  Kenntniß  des  zuständigen
  Pfarramts  gebracht,  welches  hievon  den  Angehörigen  des  Verstorbenen  Nachricht  zu
geben  hat.

Hat  der  Verstorbene  die  nöthigen  Mittel  zu  seiner  Beerdigung  hinterlassen,  oder  werden
diese  auf  andere  Weise  beigeschafft,  so  wird  der  Leichnam  auf  dem  Kirchhofe  des  Orts  beerdigt;
  in  dem  entgegengesetzten  Falle  aber  an  die  betreffende  anatomische  Anstalt  abgeliefert.
(Vergl.  Ministerial-Verfügung  vom  23.  April  1829,  Reg.Blatt  S.  186.)

Der  in  der  Strafanstalt  befindliche  Nachlaß  des  Verstorbenen  wird  nach  Tilgung  der
Verbindlichkeiten  an  die  Erben  desselben  ausgefolgt.
        <pb n="78" />
        76

III.  Beschäftigung  der  Gefangenen.

K.  38.

Mit  der  Arbeitshausstrafe  ist  Zwang  zur  Arbeit  verbunden.  (Art.  14  des  Strafgesetzbuchs.)
  Die  den  Gefangenen  auferlegte  Arbeit  soll  übrigens  nach  Art  und  Dauer  ihrer
Gesundheit  unnachtheilig  seyn.  (Art.  26  des  Strafgesetzbuchs.)

Zur  Arbeit  werden  die  Gefangenen  in  passender  Anzahl  in  gemeinsamen  Zimmern  vereinigt.


Die  in  der  Strafanstalt  zu  betreibenden  Arbeits-  und  Fabrikations-Zweige,  so  wie  die
Größe  der  täglichen  Arbeits-Aufgabe  im  Allgemeinen,  worüber  für  die  verschiedenen  Arbeiten
besondere,  in  den  Arbeitszimmern  anzuheftende  Regulative  zu  fertigen  sind,  werden  von  dem
Strafanstalten-Collegium  bestimmt.

Dieses  wird  bei  deren  Auswahl  auf  solche  Bedacht  nehmen,  welche  nicht  bloß  einen  ergiebigen
  Ertrag  gewähren,  sondern  auch  als  Mittel  der  Zucht  und  zu  Begründung  eines  das
Fortkommen  der  Gefangenen  nach  ihrer  Entlassung  sschernden  geordneten  Erwerbes  geeignet  sind.

.  g.  40.

So  weit  es  thunlich,  sind  die  eigenen  Bedürfnisse  der  Strafanstalt  durch  die  Gefangenen
selbst  anfertigen  zu  lassen,  auch  haben  dieselben  die  häuslichen  Arbeiten  zu  verrichten.

Für  diejenigen  häuslichen  Geschäfte,  welche  in  den  Gängen  und  Hofräumen  der  Anstalt
vorgenommen  werden,  sind  aus  den  besseren  und  zuverläßigeren  Gefangenen,  welche  bereits
einen  bedeutenden  Theil  ihrer  Strafe  erstanden  haben,  eigene  Hofschäffer  von  der  Verwaltung
auszuwählen.  Auch  können  zu  Besorgung  der  Schreiberei=  und  Rechnnngs-Geschäfte  biezu  ge-3eignete
  Gefangene  unter  den  erforderlichen  Vorsichts-Maäßregeln  gebraucht  werden.

«  §.-41.

Zu  Arbeiten  außerhalb  der  Strafanstalt  können  die  Gefangenen  verwendet  werden,  wenn
sie  sich  hiezu  erbieten.  (Art.  14  des  Strafgesetzbuchs.)  Jevoch  ist  die  Erlaubniß  hiezu  nur
solchen  Gefangenen  zu  ertheilen,  von  welchen  nach  ihrem  bisherigen  Betragen  ein  Mißbrauch,
insbesondere  der  Versuch  einer  Entweichung,  nicht  zu  besorgen  ist,  und  welche  sich  für  die  ganze
übrige  Dauer  ihrer  Strafzeit  zu  auswärtigen  Arbeiten  anheischig  machen.

Unter  den  sich  meldenden  Gefangenen  trifft  der  Verwalter  die  Auswahl  nach  seinem
pflichtmäßigen  Ermessen,  so  wie  er  auch  zur  Zurücknahme  der  ertheilten  Erlaubniß  bei  gegründeter
  Ursache  befugt  und  verpflichtet  ist.

Die  auswärts  arbeitenden  Gefangenen  find  sorgfältig  zu  beauffichtigen,  und  bei  Arbeiten
        <pb n="79" />
        77

im  Freien,  welche  die  Gefangenen  auf  Bestellung  öffentlicher  Behörden  verrichten,  findet  militärische
  Bewachung  Statt.
—

Die  Beschäftigung  der  einzelnen  Gefangenen  und  ihre  tägliche  Arbeits-Aufgabe  wird
von  dem  Verwalter  unter  Zuziehung  des  Hausmeisters  bestimmt.  Derselbe  wird  hiebei,  so
weit  es  thunlich,  auf  die  von  ihnen  bisher  betriebene  oder  eine  gleichartige  Beschäftigung  Rückstcht
  nehmen;  auch  die  gehörig  begründeten  Wünsche  derselben,  namentlich  der  jüngeren  Gefangenen,
  ein  in  der  Strafanstalt  eingeführtes  Gewerbe  zu  erlernen,  nicht  unbeachtet  lassen.

é.  45.

Die  Arbeitszeit  ist  für  Werktage  auf  zehen,  für  Feiertage  auf  fünf  Stunden  täglich
festgesetzt.  Dieser  entsprechend  ist  die  tägliche  Arbeits-Aufgabe  so  zu  bestimmen,  daß  es  einem
fleißigen  Arbeiter  möglich  wird,  noch  etwas  mehr,  als  diese  Aufgabe,  zu  fertigen,  und  sich  hiedurch
  einen  Neben-Verdienst  zu  erwerben.  Die  einzelnen  Gefangenen  haben,  je  nach  ihrer
Tüchtigkeit,  entweder  die  volle,  oder  die  dreiviertheilige,  oder  die  hälftige  Arbeits  -Aufgabe  zu
leisten.

Gefangene,  welche  ein  Gewerbe  erst  erlernen,  dürfen  während  der  ihnen  bewilligten  Lehrzeit
  keinen  Nebenverdienst  erwerben.

Auch  darf  denjenigen,  welche  mit  Arbeits-Aufgaben  im  Rückstande  sind,  in  so  lange  kein
Nebenverdienst  gutgeschrieben  werden.  Wer  durch  sein  Verschulden  Arbeits-Rückstände  erwachsen
  läßt,  over  der  Arbeit  sich  weigert,  wird  mit  angemessener  Diseiplinarstrafe  belegt.

8.  44.

Für  die  Arbeiten  der  Gefangenen  ist  ein  verhältnißmäßiger  Lohn  festzusetzen,  wonach  der
Verdienst  eines  Jeden  berechnet  wird.

Hinsichtlich  verjenigen  Arbeiten,  bei  welchen  ihrer  Natur  nach  eine  bestimmte  Arbeits-Aufgabe
  nicht  wohl  festgesetzt  werden  kann,  bleibt  es  dem  Ermessen  des  Verwalters  überlassen,
fleißigen  Gefangenen  einen  billigen  Nebenverdienst  zu  bewilligen.

Auch  kann  denjenigen  Gefangenen,  welche  wegen  Alters,  Kränklichkeit  oder  Gebrechlichkeit
  einen  Nebenverdienst  zu  erwerben  nicht  im  Stande  sind,  für  fleißiges  Arbeiten  ausnahmsweise
  eine  kleine  Belohnung  ausgesetzt  werden).

8.  45.
Von  dem  Nebenverdienst  der  Gefangenen  muß  jedenfalls  so  viel  zurückgelegt  werden,

 

*)  Alte,  kranke  und  gebrechliche  Gefangene  erhalten  außerdem  auch  einige  Unterstützung  aus  der  in  dem  Arbeltshause
seit  einigen  Jahren  bestehenden  Armenkasse,  welche  aus  freiwilligen,  großentheils  von  Gefangenen  selost  geleisteten
  Beiträgen  gegründet  ist.
        <pb n="80" />
        78

daß  sie  bei  ihrer  Entlassung  eine  Baarschaft  besitzen,  wovon  wenigstens  die  Kosten  der  Heimreise
  bestritten  werden  können.  Ihre  weiteren  Ersparnisse,  soweit  sie  nicht  zu  Anschaffung  erlaubter
  Genußmittel  verwendet  werden,  sind  zunächst  zu  Tilgung  der  während  ihrer  Strafzeit
  etwa  entstandenen  Ersatz-Verbindlichkeiten,  sodann  aber  zu  Erleichterung  und  Beförderung
ihres  ehrlichen  Fortkommens  nach  der  Enklassung  zu  verwenden.  Eine  Verwendung  derselben
z  Tilgung  etwaiger  früherer  Verbindlichkeiten  findet  nicht  Statt.

.  46.

Ueber  sämtliche  Ersparnisse  und  sonstige  Geld-Einnahmen  jedes  Gefangenen,  so  wie  über
seine,  mit  Genehmigung  des  Verwalters  gemachten  Ausgaben,  wird  von  dem  Hausmeister
Rechnung  geführt,  deren  Einsicht  ihm  auf  Verlangen  zu  gestatten  ist,  und  wovon  ihm  ein,
halbjährlich  zu  ergänzender,  Auszug  zugestellt  wird.  Jeder  Gefangene  hat  die  Richtigkeit  der  ihn
betreffenden  Einträge  in  dem  Abrechnungsbuche  zu  beurkunden.

Die  verfügbaren  Gelder  der  Gefangenen  sind  auf  sichere  Weise  verzinslich  anzulegen.

IV.  Mittel  für  die  sittliche  Besserung  der  Gefangenen.
.  47.

Alle  Sonntage  und  an  confessionellen  Fest=  und  Feiertagen  wird  Vormittags  je  für  die
evangelischen  und  für  die  katholischen  Gefangenen  in  ver  Kirche  der  Strafanstalt  Gottesdienst
mit  Predigt,  an  den  Nachmittagen  der  Sonn=  und  Festtage  Christenlehre  von  einem  Geistlichen
  der  Confession  gehalten.  Ueberdieß  findet  wöchentlich  Einmal  eine  Catechese  Statt.  Vierteljährlich
  einmal  wird  Beichte  und  Abendmahl  gefeiert;  jeder  Gefangene  ist  verbunden,  wenigstens
  einmal  im  Jahre  Theil  daran  zu  nehmen.  Alle  nicht  durch  Krankheit  verhinderte  Gefangene
  der  betreffenden  Confession,  ohne  Rücksicht  auf  ihre  abweichenden  religiösen  Meinungen,
find  bei  diesen  kirchlichen  Uebungen  anzuwohnen  verbunden.

.  48.

Den  Anfang  des  Gottesdienstes  verkündigt  ein  kurzes  Geläute  der  Glocke.  Der  Eintritt
in  die  Kirche  geschieht  nach  Abtheilungen,  unter  Begleitung  des  Ausfsichtspersonals.  .

Die  gleiche  Ordnung  wird  bei  dem  Austritte  beobachtet.  In  der  Kirche  sind  die  Gefangenen
  nach  Classen  so  aufzustellen,  daß  Alle  den  Geistlichen  im  Gesichte  haben.  Neben  ihnen
nehmen  die  Aufseher  den  Platz  ein.

Waͤhrend  des  Gottesdienstes  bleibt  die  Kirche  geschlossen.  Der  Eintritt  fremder  Personen
ist  nur  mit  Erlaubmß  des  Verwalters  gestattet.
        <pb n="81" />
        79

g.  48.

An  jedem  Tage  werden  von  den  Obleuten  kurze  Morgen-,  Tisch=  und  Abendgebete  mit
vernehmlicher  Stimme  gesprochen.

Die  Morgenstunden  der  Sonn=  und  Festtage  sind  zum  Lesen  religiser  Bücher  und  zu
Erlernung  der  Schulaufgaben,  die  Nachmittage  und  Abende  aber  zu  gemeinschaftlichen  Vorlesungen
  aus  nüczlichen,  für  die  stttliche  Besserung  und  Belehrung  geeigneten  Büchern  zu  verwenden,
  welche  nur  mit  Genehmigung  des  Strafanstalten-Collegium  und  unter  Billigung  der
Hausgelslichen  angeschafft  werden  dürfen.

C.  50.

Die  Gefangenen  find  bis  zum  zurückgelegten  dreißigsten  Jahre  schulpflichtig,  und  erhalten,
  soweit  sie  es  nöthig  haben,  jeden  Werktag  eine  Stunde  Unterricht  im  Lesen,  Schreiben,
  Rechnen,  in  der  Pflichtenlehre  und  biblischen  Geschichte,  womit  auch  Gedächtnißübungen
verbunden  werden  können,  sowie  im  kirchlichen  Gesange.  Auch  älteren  Gefangenen  ist  auf
ihren  Wunsch  die  Theilnahme  zu  gestatten.

In  dieser  Unterrichtsstunde  können  auch  die  Briefe  der  Gefangenen  geschrieben  werden.
(Vergl.  .  12.)

Für  die  zu  auswärtigen  Arbeiten  verwendeten  Gefangenen  bestebt  zum  Zwecke  jenes
Unterrichts  eine  Sonntagsschule.

G.  ö1.

Alle  Halbjahre  findet  in  Gegenwart  des  Verwalters  eine  Schulprüfung  Statt.  Sie  wird

von  den  beiden  Hausgeistlichen  vorgenommen,  und  ist  über  deren  Ergebniß  an  das  Strafanstalten-Collegium
  Bericht  zu  erstatten.

G.  52.
Bei  Todesfällen  wird,  vor  der  Beerdigung  oder  Abführung  des  Leichnams,  in  Gegenwart

der  Gefangenen  oder  wenigstens  der  Zimmergenossen  des  Verstorbenen,  von  dem  Hauzgeistlichen
der  Confession,  welcher  derselbe  angehörte,  eine  kurze  Rede  gehalten,  oder  ein  Gebet  gesprochen.
K.  55.

Jeden  Monat,  sofern  Stoff  vorhanden  ist,  findet  eine  Conferenz  Statt,  welcher  unter
dem  Vorsitz  des  Verwalters  die  Hausgeistlichen  und  Lehrer,  nach  Umständen  auch  der  Hausarzt
  und  einzelne  Officianten  anzuwohnen  haben,  worin  die,  die  religiös-sittliche  Besserung  und
den  Unterricht  der  Gefangenen  berührenden  Gegenstaͤnde  berathen  und  etwa  Ermahnungen  und
Warnungen  an  einzelne  Gefangene  ertheilt  werden.
        <pb n="82" />
        80

C.  64.

Hinsichtlich  israelitischer  Gefangenen,  welche,  gleich  den  Uebrigen,  an  ihren  Sabbathen
und  Feiertagen  zu  arbeiten,  sowie  an  den  Sonntagen  und  christlichen  Festtagen  zu  feiern
haben,  ist  Fürsorge  zu  treffen,  daß  die  Anstalt  einigemale  des  Jahrs  durch  den  Bezirks-Rabbiner.
  besucht,  und  von  ihm  eine  Predigt  abgehalten,  auch  für  die  religiösen  Bedürfnisse  jener
Gefangenen  gesorgt  werde.  Zu  ungestörter  Verrichtung  ibrer  Gebete  ist  ihnen  Gelegenheit
zu  verschaffen.

Uebrigens  haben  sie  sich  bei  ven  allgemeinen  Morgen=  und  Abend-Andachten  mit  Ruhe
und  Anstand  zu  betragen.

V.  Disciplinar-Strafen,  Belohnungen.
.  55.

Die  vorgeschriebene  Ordnung  in  der  Strafanstalt  soll  mit  aller  Strenge  gehandhabt
werden.  Verfehlungen  der  Gefangenen  gegen  vieselbe,  auch  wenn  sie  eine  polizeiliche  Uebertretung
  enthalten,  werden  in  leichteren  Fällen  von  dem  Verwalter,  in  schwereren  von  dem
Strafanstalten-Collegium  gerügt.  (Art.  39  des  Strafgesetzbuchs.)

«  C.  56.

Als  Diseiplinarstrafen  kommen  zur  Anwendung:

1)  schmale  Kost,
2)  einsame  Einsperrung,
5)  Dunkel-Arrest,
4)  Anlegung  von  Fesseln,  und
5)  körperliche  Züchtigung.
(Art.  40,  51  des  Strafgesetzbuchs.)
.  67

Die  schmale  Kost,  bestebend  in  Wasser  und  Brod,  je  um  den  andern  Tag,  darf  auf
nicht  länger,  als  acht  Tage  erkannt  werden.  (Art.  40  des  Strafgesetzbuchs.)

Dem  auf  schmale  Kost  gesetzten  Gefangenen  wird  ein  abgesonderter  Platz  angewiesen,  so
daß  er  an  dem  Essen  der  Uebrigen  nicht  Theil  nehmen  kann;  auch  ist  ihm  während  der  Dauer
dieser  Strafe  die  Anschaffung  erlaubter  Speise-Artikel  verboten.

G.  58.

Die  einsame  Einsperrung,  welche  ununterbrochen  nicht  auf  länger  als  vierzehen  Tage
verfügt  werden  darf  (Art.  40  des  Strafgesetzbuchs),  wird  im  hellen  Arrestzimmer  vollzogen.
Der  Gefangene  wird  zum  Genusse  der  freien  Luft  nicht  zugelassen,  bat  aber  seine  Arbeitsaufgabe
  zu  liefern.
        <pb n="83" />
        81

K.  69.

Der  Dunkelarrest,  welcher  ununterbrochen  nicht  auf  länger  als  acht  Tage  zu  erkennen  ist
(Art.  40  des  Strafgesetzbuchs),  wird  in  dem  hiezu  eingerichteten  Arrestlokal,  mit  Entziehung
der  Lagerstätte  und  des  Bettes,  vollzogen.  Arbeit  findet  hier  nicht  Statt.

g.  60.

Bei  der  Anlegung  von  Fesseln  kommen  folgende  Abstufungen  zur  Anwendung:

a)  Anlegung  eiserner  Ringe  an  die  Füße;

b)  Anlegung  der  sogen.  Spandauer  Eisen  an  die  Füße;

P)  neben  viesen  Eisen  die  Anlegung  von  Ringen  unterhalb  der  Kuiee,  wodurch  die
Füße  mittelst  einer  Kette  so  verbunden  werden,  vaß  das  -Eelen  nicht  unmöglich
gemacht  wird;

d)  Kurzschießen,  entweder  allein,  oder  in  Verbindung  mit  Dunkelarren.  „während
dreier  Tage,  und  zwar  binnen  24  Stunden  immer  nur  je  acht  Stunden.  Das
Kurzschließen  kann,  dringende  Faͤlle  ausgenommen,  nur  nach  vorgängigem  ärztlichem
Gutheißen  angeordnet  werden.

g.  61.

Die  körperliche  Züchtigung,  als  Disciplinarstrafe,  darf  die  Zahl  von  25  Streichen  niemals
  übersteigen;  auch  kann  auf  diese  Zahl  nur  von  der  oberaufsehenden  Behörde  erkannt
werden;  der  Verwalter  varf  nur  bis  zur  Zahl  von  15  Streichen  erkennen.  (Art.  41  des
Strafgesetzbuchs.)  Jevoch  sind  mit  dieser  Strafe  die  Gefangenen  der  ersten  und  zweiten
Classe  (g.  14)  zu  verschonen.  (F.  15.)

Die  Züchtigung  ist  von  doppelter  Art:

a)  die  leichtere  wird  mit  dem  dünnen  spanischen  Rohre  vollzogen;

5)  die  schwerere,  bei  welcher  jedesmal  der  Hausarzt  oder  Unterarzt  anwesend  seyn
muß,  geschieht  mit  ver  für  männliche  Gefangene  vorgeschriebenen  Zuchtpeitsche;  bei
schwächlichen  Personen  ausnahmsweise  mit  der  auf  den  entblößten  Rücken  anzuwendenden
  Ruthe.  Auch  findet  bei  dieser  schwereren  Art  nach  Erfordernit  das  Einspannen
  in  den  sogen.  Bock  Statt.

*“*½*“

Die  von  den  Gerichten  erkannten  Schärfungen  der  Arbeitshausstrafe  (Art.  16  des  Strafgesetzbuchs)

  werden  auf  die  in  K.  57  und  59  vorgeschriebene  Weise  vollzogen.
G.  63.

Dem  Ermessen  des  Verwalters,  beziehungsweise  des  Strafanstalten-Collegium,  bleibt  überlassen,

  von  jenen  Disciplinarstrafen  diejenige  in  Anwendung  zu  bringen,  welche  nach  dem  Cha-6
        <pb n="84" />
        82
rakter  und  der  Sinnesart  des  Gesangenen  ihrem  Zwecke  am  besten  entspricht.  Die  körperliche

  Züchtigung,  als  das  äußerste  Mittel,  darf  niemals  mit  andern  Diseiplinarstrafen  verbunden
  werden.
S.  64.

Die  Gefangenen  können  zwar  gegen  die  von  dem  Verwalter  ihnen  zuerkannten  Disciplinarstrafen,
  wie  gegen  dessen  Verfügungen  überhaupt,  bei  dem  Strafanstalten-Collegium  sich  beschweren;
  die  Erhebung  einer  solchen  Beschwerde  hält  jedoch  den  Strafvollzug  nicht  auf.

Hat  ein  Gefangener  nach  dem  Ablaufe  seiner  Strafzeit  noch  eine  disciplinarische  Freiheitsstrafe
  zu  erstehen#  so  wird  diese  in  dem  einsamen  Arrestlokal  des  Arbeitshauses  vollzogen.

“  C.  65.

Den  Offieianten  der  Strafanstalt  steht  keinerlei  Strafbefugniß  zu;  jedoch  sind  der  Hausmeister
  und  die  Oberaufseher  befugt,  in  Fällen,  welche  eine  augenblickliche  Einschreitung  erfordern,
  die  Abführung  des  Uebertreters  in  das  Gefängniß  der  Strafanstalt  vorläufig  anzuordnen;
wovon  aber  dem  Verwalter  zu  weiterer  Verfügung  unverzügliche  Anzeige  zu  erstatten  ist.

g.  66.

Gefangenen,  welche  durch  gutes  Betragen  sich  auszeichnen,  ist  nach  Umstaͤnden  die  Aussicht
zum  Vorrücken  in  die  erste  Classe,  zur  Verwendung  als  Hofschäffer  und  zur  Ausstellung  als
Obmann  eröffnet.

Auch  können  dieselben  zu  einer  Beschäftigung,  welche  einen  größeren  Nebenverdienst  gewährt,
  versetzt,  oder  ihnen  die  Erlaubniß  ertheilt  werden,  aus  dem  Nebenverdienste  nützliche
Gegenstände  (Bücher,  Arbeitswerkzeuge)  für  sich  anzuschaffen,  oder  angemessene  Unterstützungen
an  die  Ihrigen  abzusenden.  CZu  vergl.  auch  F.  15.)

Diejenigen,  welche  sich  längere  Zeit  hindurch  stets  vorzüglich  gut  betragen  haben,  sind  in
dem  Jahresberichte  von  dem  Verwalter  Behufs  ihrer  etwaigen  Berücksichtigung  im  Gnadenwege
  zu  benennen.

.  67.

In  einem  eigenen  „Sittenregister  der  Gefangenen“  werden  die  löblichen  Handlungen
eines  Jeden,  wie  dessen  Verfehlungen  und  deßhalb  erstandenen  Strafen  kurz  aufgezeichnet.

Dieses  Register  ist  hauptsächlich  bei  Entscheidung  der  Frage  über  die  Versetzung  der  Gefangenen
  in  eine  höhere  oder  niedere  Classe  zu  benützen.
        <pb n="85" />
        83

Dritter  Abschnitt.
Entlassung  der  Gefangenen.

g.  68.
Vier  Wochen  vor  dem  Austritte  jedes  unvermöglichen  Gefangenen  wird  dessen  Ortsobrigkeit
  von  der  bevorstehenden  Entlassung  und  der  Arbeitsfähigkeit  desselben  durch  den  Verwalter
  schriftlich  benachrichtigt,  um  eine  passende  Unterkunft  für  ihn  ausmitteln  zu  können.
(Vergl.  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  28.  Juni  1833,  Reg.-Blatt
  Seite  179.)
Ebenso  werden  über  diejenigen  Gefangenen,  welche  die  Fürsorge  des  Vereins  für  entlassene
  Strafgefangene  in  Anspruch  nehmen,  einige  Zeit  zuvor  dem  Centralausschusse  dieses
Vereins  die  erforderlichen  Notigen  zu  dem  gleichen  Zwecke  mitgetheilt.

.  69.

Am  Tage  vor  der  Entlassung  wird  der  Gestndbheitszustand  des  Austretenden  ärztlich
untersucht,  und  das  etwa  Nöthige  angeordnet,  sofort  mit  ihm  über  sein  Guthaben  abgerechnet,
die  Richtigkeit  ver  Abrechnung  von  ihm  unterschriftlich  anerkannt,  und  seine  Effekten  dem
Aufseher  übergeben.

Hiernächst  wird  der  Gefangene  dem  Verwalter  vorgeführt,  welcher  ihm  einen  Cntlassungs-,
beziehungsweise  Transportschein,  der  zugleich  ein  Zeugniß  über  sein  Betragen  in  der  Strafanstalt
  enthält,  ausfertigt,  ihm  eine  Marschroute  vorschreibt,  und  ihn  vor  einem  Rückfall  auf
angemessene  Weise  verwarnt.  Zugleich  wird  bei  unbemittelten  Gefangenen  erforderlichenfalls
(vergl.  K  45)  die  tarifmäßige  Reiseunterstützung  verwilligt.

V0.

Am  Tage  der  Entlassung,  welche  immer,  ohne  Rücksicht  auf  die  Stunde  der  Einlieferung,
Morgens  erfolgt,  wird  der  Gefangene,  nach  dem  Genusse  der  Morgensuppe,  von  dem  Aufseher
  auf  das  Visitationszimmer  (K.  4)  geführt,  wo  ihm  die  ausgezeichnete  Hauskleidung  abgenommen,
  und  seine  eigene  Kleidung  angelegt  wird.

Ist  der  Gefangene  nicht  mit  einer  brauchbaren  eigenen  Kleidung  versehen,  so  wird  ihm
eine  solche  aus  eigenen  Mitteln,  und  in  deren  Ermanglung  von  der  Casse  der  Strafanstalt
angeschafft.  Hiernächst  ist  er  zu  untersuchen,  ob  ihm  nicht  von  Andern  verbotene  Gegenstände
zugesteckt  worden  sind.  Sodann  wird  ihm  seine  Baarschaft,  sowelt  er  solche  zur  Heimreise
bedarf,  und  sein  übriges  Eigenthum,  nebst  dem  Entlassungsscheine  zugestellt.
        <pb n="86" />
        84

6é.  71.

Hierauf  erhält  der  Gefangene  seine  wirkliche  Entlassung,  entweder  durch  freien  Austritt
aus  der  Strafanstalt,  oder,  bei  verfügtem  Transporte,  durch  Uebergabe  an  das  Oberamt.

Eine  rechtswidrige  Verzögerung  der  Entlassung  wird  nach  Maßgabe  der  Art.  432  u.  455
des  Strafgesetzbuchs  geahndet.

.  72.

Besitzt  der  Gefangene  mehr  Geld,  als  er  zur  Heimreise  nöthig  hat,  so  wird  solches  der

Ortsobrigkeit  zur  weiteren  Verfügung  übersendet.
&amp;amp;  75.

Gefangene,  welche  nach  abgelaufener  Strafzeit  durch  Krankheit  an  der  Heimreise  gehinvert
  sind,  werden  bis  zu  ihrer  Genesung  in  der  Strafanstalt  verpflegt,  und  zwar  gegen  Ersatz
der  Auslagen,  sofern  diese  nicht  unter  einem  Gulden  betragen.  Der  Ersatz  ist  entweder  aus
den  Mitteln  des  Gefangenen,  oder  in  deren  Ermanglung,  aus  den  Ortskassen  seiner  Heimathsgemeinde
  zu  leisten.

Stuttgart  den  22.  December  1842.
Der  prov.  Chef  des  Justiz-Departements:
——  Staats-Ratb  v.  Prieser.
Beilagen.
Nro.  I.
Die  Hausregeln  sind  im  Wesentlichen  gleichlautend  mit  den  für  die  Zuchthausgefangenen

vorgeschriebenen.
8  Nro.  II.

Das  Verzeichniß  der  den  Arbeitshausgefangenen  in  Ludwigsburg  gestatteten  Genußmittel
enthält,  außer  den  in  der  Beilage  II.  der  Hausordnung  für  das  Zuchthaus  aufgeführten  Gegenständen,
  auch  Wecken,  Wassersuppe,  gebrannte  Suppe,  geringere  Gemüse,  Kartoffelsalat,
und,  nach  der  Jahreszeit,  grünen  Salat,  täglich  je  eine  Portion.  Bier  oder  Obstmost  darf

wöchentlich  fün  fmal  genossen  werden.
Nro.  IUI.

Das  Regulatio  für  die  Bekleidung  der  Arbeitshausgefangenen  in  Ludwigsburg  stimmt
mit  der  Beilage  III.  ver  Zuchthaus-Ordnung,  seweit  sich  vieselbe  auf  die  männlichen  Gefangenen

  bezieht,  überein.
Nro.  IV.  u.  V.

Gleichlautend  mit  der  Beilage  IV.  und  V.  der  Hausordnung  für  das  Zuchthaus.
        <pb n="87" />
        Haus-Ordnung

für  das

Arbeitshaus  in  Markgröningen.

Erster  Abschnitt.

Aufn  ahme  der  Gefangenen.

-

Jede  Gefangene  ist  bei  ihrer  Einlieferung  dem  Verwalter  vorzuführen,  welcher  sofort,
wenn  kein  Anstand  obwaltet,  deren  Aufnahme  in  die  Strafanstalt  verfügt,  und  die  Classe  bezeichnet,
  welcher  die  Gefangene  angehört.  (K.  15.)

#.  2.

Hierauf  ist  eine  genaue  Durchsuchung  der  Gefangenen  und  ihrer  Kleider  und  Esfekten
anzuordnen.

Diese  Visttation,  vor  welcher  sie  sich  ganz  zu  entkleiden  hat,  geschieht  durch  eine  Aufseherin.
  Die  hiebei  vorgefundenen  Gegenstände  und  die  Kleider,  soweit  sie  nicht  der  Gefangenen
zum  Gebrauche  während  der  Straßzeit  belassen  werden  (vergl.  §.  26  und  Nro.  12  der  Hausregeln),
  nimmt  für  sie  der  Oberaufseher  in  Verwahrung,  oder  bringt  sie,  wenn  sie  sich  nicht
wohl  aufbewahren  lassen,  für  Rechnung  der  Gefangenen  zum  öffentlichen  Verkaufe.  (Vergl.
F.  46.)

n  Bei  unreinlichen  Gefangenen  ist  wegen  ihrer  körperlichen  Reinigung  das  Geeignete  anzuordnen.

K.  5.

Hiernächst  hat  der  Unterarzt  der  Anstalt,  im  Beiseyn  einer  Aufseherin,  den  Gesundheitszustand
  der  Gefangenen  zu  untersuchen,  und  wenn  er  hiebei  eine  Krankheit  entdeckt,  unter  ungesäumter
  Benachrichtigung  des  Hausarztes,  die  geeigneten  Maaßregeln  zu  treffen.
        <pb n="88" />
        86

K.  4.

Von  dem  Ergebnisse  der  Visitation  (I§#.  2,  3),  welche  in  einem  geeigneten  Lokal,  unter

steter  Beobachtung  des  Anstandes,  vorzunehmen  ist,  wird  dem  Verwalter  Anzeige  erstattet.
.  5.

Nack  beendigter  Untersuchung  wird  der  Gefangenen  die  ausgezeichnete  Hauskleidung  (9.26)
angelegt,  und  sie  dem  Oberaufseher  und  den  übrigen  Offieianten  der  Strafanstalt  vorgestellt,
und  derselben  ihr  Zimmer  und  ihre  Beschäftigung  von  dem  Verwalter  angewiesen.  Zugleich
werden  ihr  die  Hausregeln  (Beil.  I.)  eröffnet,  und  ihr  deren  genaue  Befolgung  eingeschärft,
auch  wird  sie  von  den  Strafen  der  Selbstbefreiung  und  der  Meuterei  der  Gefangenen  in  den
Strafanstalten  (Art.  181,  182  des  Strafgesetzbuchs)  in  Kenntniß  gesetzt.

Zweiter  Absch  nitt.

Behandlung  der  Gefangenen.
#6  I.  Allgemeine  Vorschriften.
(.  6.

Alle  Gefangene  werden  nach  gleichen  Grundsätzen  behandelt.  Eine  willkührliche  Bevorzugung
  Einzelner  vor  den  Uebrigen  ist  dem  Verwalter  und  den  Officianten  der  Strafanstalt
verboten.

K.  7.

Die  Behandlung  der  Gefangenen  soll  im  Allgemeinen  strenge,  aber  gerecht  und  menschlich,
und  auf  die  sittliche  Besserung  derselben  berechnet  seyn;  auch  ist  auf  die  Gesundbeit  der  Gefangenen
  jede  mit  dem  Strafzwecke  und  der  inneren  Ordnung  und  Diseiplin  der  Strafanstalt
vereinbare  Rücksicht  zu  nehmen.

".  8.

Ununterbrochene  Beaufsichtigung  der  Gefangenen  hat  in  der  Art  Statt  zu  finden,  daß
für  jedes  Arbeitszimmer  und  für  jedes  Schlafzimmer  je  eine  Aufseberin  aufgestellt  sfnd.  Zur
Unterstützung  derselben  werden  für  jedes  Zimmer  aus  den  besseren  Gefangenen  Obfrauen
ausgewählt.  «

-  K.  9.
Die  Gefangenen  haben  ein  beständiges  Stillschweigen  zu  beobachten,  und  jede  gegenseitige
  Mittheilung  durch  Geberden,  Blicke,  Schrift  oder  sonstige  Mittel  ist  ihnen  verboten.
Ihr  Verkehr  mit  den  Offieianten  ist  auf  das  Nothwendige  beschränkt.
        <pb n="89" />
        87

K.  10.

Etwaige  Bitten  und  Anfragen  haben  die  Gefangenen  mündlich  der  betreffenden  Aufseherin,
und  wenn  diese  die  Sache  nicht  selbst  erledigen  kann,  dem  Oberaufseher,  falls  sie  aber  auch
dessen  Befugniß  überschreiten  würde,  dem  Verwalter  unmittelbar  vorzutragen.  Beschwerden
gegen  das  Aufsschtspersonal  sind  immer  bei  dem  diesem  zunächst  Vorgesetzten  anzubringen.

Ist  die  Beschwerde  einer  Gefangenen  gegen  ven  Vorsteher  der  Strafanstalt  selbst  gerichtet,
  so  hat  dieser  sie  binnen  acht  Tagen  zu  Protokoll  zu  nehmen,  und  der  höheren  Verwaltungestelle
  vorzulegen.  (Art.  140  des  Strafgesetzbuchs.)

Zu  Eingaben  an  böhere  Behörden,  welche  die  Gefangenen  selbst  verfassen  müssen,  oder
durch  hiezu  befugte  Personen,  nicht  aber  durch  Mitgefangene  fertigen  zu  lassen  haben,  ist
jedesmal  die  Erlaubniß  des  Verwalters  einzuholen,  welche  jedoch  ohne  triftige  Gründe  nicht
verweigert  werden  darf.

Mit  Ausnahme  der  Eingaben  an  die  Gerichtsbehörden,  und  der  durch  diese  dem  Justiz-Ministerium
  vorzulegenden  Begnadigungsgesuche  sind  alle  an  höhere  Stellen  gerichteten  Einghaben
  dem  K.  Strafanstalten-Collegium  zu  weiterer  Einleitung  vorzulegen.

KC.  11.

Den  Gefangenen  ist  der  persönliche  sowohl,  als  ver  schriftliche  Verkehr  mit  ihren  Angebünee
  und  Freunden  unter  folgenden  Bestimmungen  gestattet  (Art.  26  des  Strafgesetz

uchs):

Bei  jedem  Besuche,  wozu  immer  die  Erlaubniß  des  Verwalters  einzuholen  ist,  muß  eine
Ausseherin,  und  in  wichtigen  Fällen  der  Verwalter  selbst,  zugegen  seyn.

Die  Unterredung  findet  in  dem  hiefür  bestimmten  Lokale  Statt,  sie  muß  in  der  gewöhnlichen
  Sprache  geschehen,  und  darf  nicht  über  eine  Viertelstunde  dauern.

Besuche  zwischen  ledigen  Personen  verschiedenen  Geschlechts  sind,  mit  Ausnahme  der
nächsten  Verwandten,  nicht  gestattet,  auch  dürfen  in  der  Regel  nicht  mehrere  Gefangene  zugleich
anwesend  seyn.

Gegenstände,  welche  der  Besuchende  der  Gefangenen  übergeben  will,  hat  die  Aufseherin
dem  Verwalter  zur  Verfügung  vorzulegen.  «

An  Sonn=  und  Festtagen  dürfen,  aus  Rücksicht  auf  das  Officiantenpersonal,  Besuche,
außer  in  Nothfällen,  nicht  abgestattet  werden.

G.  12.  ·

Ihre  Briefe  haben  die  Gefangenen  in  den  der  Arbeit  nicht  gewidmeten  Stunden  (K.  50)
unter  Aufsicht  zu  schreiben  und  dem  Verwalter  zur  Durchsicht  und  Beförderung  zu  übergeben.
Derselbe  hat  auch  die  ankommenden  Briefe,  Pakete  K.  zu  öffnen.
        <pb n="90" />
        88

Briefe  unstttlichen  oder  sonst  verbotenen  Inhalts  sind  zu  unterdrücken,  vorbehältlich  der

gegen  die  Gefangene  zu  verhängenden  Ahndung.
.  15.

Die  Zahl  der  Besuche,  welche  eine  Gefangene  annehmen  darf,  ist  jährlich  auf  vrei  festgestgesetzt,
  und  auf  die  gleiche  Zahl  sind  die  brieflichen  Mittheilungen  an  ihre  Angehörigen
beschränkt.

In  dringenden  Fällen  sind  jedoch  Ausnahmen  zu  gestatten;  auch  darf  der  Verwalter
denjenigen  Gefangenen,  welche  durch  gutes  Betragen  sich  auszeichnen,  zur  Belohnung  die  Bewilligung
  ertheilen,  jährlich  einigemal  weiter  von  den  Ihrigen  Besuche  anzunehmen,  oder  an
dieselben  zu  schreiben;  dagegen  steht  ihm  aber  auch  die  Befugniß  zu,  denjenigen,  welche  sich
schlecht  aufführen,  jene  Vergünstigung  bis  zu  erprobter  Besserung  ganz  zu  entziehen;  so  wie  es
von  seinem  Ermessen  abhängt,  die  Erlaubniß  zum  Besuche  einer  Gefangenen  aus  triftigen
Gründen  zeitlich  zu  verweigern.

S  14.

Die  Gefangenen  werden  nach  ihrem  Betragen  in  der  Strafanstalt  in  drei  Classen  getheilt,
  und  zwar:

die  Besseren  in  vie  erste  Classe;

die  Zweifelhaften  in  die  zweite  Classe;

die  Schlechteren  in  die  dritte  Classe.

Gefangene,  welche  schon  früher  eine  Zuchthaus=  oder  Arbeitshausstrafe  erstanden  haben,
sind  immer  zunächst  in  die  dritte  Classe  zu  setzen;  die  übrigen  Gefangenen  kommen  nach  ihrer
Einlieferung  in  der  Regel  vorerst  in  die  zweite  Classe.

+  15.

Nach  diesen  Classen,  welche  durch  besondere  Abzeichen  an  der  Kleidung  sich  unterscheiden,
werden  den  Gefangenen  die  Plätze  in  den  Arbeits=  und  Schlafzimmern,  bei  dem  Gottesdienste,
dem  Unterrichte,  und  bei  dem  Speisen  angewiesen.

Aus  der  ersten  Classe  werden  die  Zimmerobfrauen  (KF.  8)  ausgewählt,  und  nur  die  in
der  dritten  Classe  befindlichen  Gefangenen  unterliegen  der  körperlichen  Züchtigung  als  Dicsciplinarstrafe.


8.  16.

Ueber  die  Aufnahme  und  Versetzung  in  die  eine  oder  andere  Classe  entscheidet  der  Verwalter.
  Vor  Ablauf  von  drei  Monaten  kann  jedoch  keine  Gefangene  in  eine  höhere  Classe
vorrücken,  dagegen  kann  die  Zurũckoersehung  in  eine  niedrigere  Classe  wegen  üblen  Betragens
zu  jeder  Zeit  verfügt  werden.
        <pb n="91" />
        89

S.  17.

Das  Verhalten  der  Gefangenen,  sowie  die  Reihenfolge  ihrer  täglichen  Verrichtungen  ist
in  besonderen  Hausregeln  (Beil.  Nro.  I.)  und  in  einer  speciellen,  von  dem  Verwalter  zu
entwerfenden  Tagesordnung  vorgeschrieben.  Diese  Vorschriften  sind  in  allen  Arbeitszimmern
anzuhesten,  und  vierteljährlich  zu  verlesen.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  amtlichen  Obliegenheiten  der  an  der  Strafanstalt
angestellten  Beamten  und  Offieianten,  sowie  über  die  Verrichtungen  der  Obfrauen,  Krankenwärterinnen
  und  Hofschäfferinnen  sind  in  besondern  Instruktionen  enthalten.

S.  19.

Vermoͤgliche  Gefangene  haben  Beiträge  zu  ihren  Unterhaltungskosten  zu  leisten.  (Art.  26
des  Strafgesetzbuchs.)

Hinsichtlich  des  Ansatzes  und  des  Einzugs  dieser  Beiträge  sind  die  näheren  Bestimmungen
in  der  Justiz-Ministerialverfügung  vom  2.  November  1825  (Reg.  Blatt  Seite  675)  enthalten.

Unter  dem  im  Punkt  1)  dieser  Verfügung  bezeichneten  Vermögen  oder  Einkommen,
Worüber  sogleich  verfügt  werden  kann,  sind  nicht  blos  baare  Mittel,  sondern  alle  Vermögensoder
  Einkommenstheile  begriffen,  welche,  ohne  Verletzung  der  Rechte  Dritter,  veräußert  und  zu
Bezahlung  jener  Beiträge  verwendet  werden  können.

II.  Verpflegung  der  Gefangenen.
A.  Nahrung.
8.  20.

Sämtlichen  Gefangenen  soll  genügende  und  angemessene  Nahrung  gereicht  werden.
(Art.  26  des  Strafgesetzbuchs.)

Morgens  erbält  Jede  eine  von  1  Pfund  schwarzem  Brod  zubereitete,  aus  11  Schoppen
bestehende  Wassersuppe;  Mittags  eine  2  Schoppen  betragende  Portion  Rumford'sche  Suppe,
oder  Gemüse,  oder  eine  Mehlspeise,  und  an  Sonn=  und  Festtagen  1  Pfund  Fleisch;  sodann
täglich  11  Pfund,  vie  über  50  Jahre  alten  Gefangenen  aber  nur  1  Pfund  gehörig  ausgebackenes
  Brod,  zu  3  aus  Dinkel=  und  zu  aus  Roggenmehl  bestehend,  wozu  auch  Kartoffelmehl
  gemischt  werden  kann.  ·  ,

Als  Getraͤnke  wird  täglich  dreimal  frisches  reines  Wasser  gereicht.

G.  21.

Ueber  die  täglich  zu  rrichende  Kost  ist  ein  besonderes  Regulativ  zu  fertigen,  welches  in
dem  Speisezimmer  anzuheften  ist.

Sämmtliche  Speisen  müssen  gehörig  zubereitet  und  gekocht  seyn.

7
        <pb n="92" />
        90

Der  Abgabe  der  hiezu  erforderlichen  Viktualien  und  Zuthaten  hat  stets  ein  Officiant
anzuwohnen,  welcher  sich  zu  vergewissern  hat,  daß  die  Zubereitung  nach  den  bestehenden  Vorschriften
  und  dem  für  jede  Speise  zu  fertigenden  besonderen  Tarife  geschehe.

Das  Bxod  darf  erst  24  Stunden  nach  dem  Backen  an  die  Gefangenen  abgegeben  werden.

8.  22.

Das  Essen  erfolgt  nach  einzelnen  Abtheilungen  auf  dem  hiezu  bestimmten  Zimmer.  Die
Speisen  werden  purch  Hofschaͤfferinnen  in  geeichten  Gefässen  aufgetragen,  aus  welchen  jeder
Einzelnen  ihre  Portion  abgereicht  wird.

Das  Mitnehmen  von  Speisen  in  die  Arbeits-  und  Schlafzimmer  ist  nicht  gestattet.

8.  23.

Gefangene,  welche  das  fünfzigste  Jahr  zurückgelegt  haben,  erhalten  Abends  eine  Wassersuppe,
  wozu  Pfund  Brop  von  ihrer  täglichen  Ration  genommen  wird.  Die  zu  schwereren
Arbeiten  perwenpeten  Gefangenen  erhalten  eine  entsprechende  Kostzulage,  durch  Abreichung
einer  stäfkeren  Nation  Brod  oper  warmer  Syeise.

Kränklichen  Gefangenen  b,  für  welche  der  Hguaarzt  die  gewöhnliche  Kost  nicht  zuträglich
findet,  parf  statt  berselben  eine  nicht  theurere  leichte  Suppe,  übrigens  ohne  Störung  der
Speise-Ordnung,  verabfolgt  werden.

Die  Gefangenen  israelitischer  Religion  baben  die  gewöhnliche  Hauskost  zu  genießen,  und
nur  während  ihres  Osterfestes  darf  ihnen  ungesäuertes  Brod  in  angemessener  Quantität,  und
unter  den  erforderlichen  Vorsichts-Maßregeln,  von  ihren  Glaubensgenossen  zugelassen  werden.

g.  24.

Den  Gefangenen  ist  gestattet,  von  ihrem  Nebenverdienst  oder  von  ihren  eigenen  Mitteln,

gewisse  in  der  Beilage  Nro.  II.  verzeichnete  Genußmittel  in  dem  täglichen  Betrage  von
hochstens  sechs  Kreuzern  sich  anzuschaffen.  Die  Zeit,  während  welcher  allein  solche  Genußmittel
  von  den  Gefangenen  zu  sich  genommen  werden  dürfen,  ist  durch  die  Tages-Ordnung
bestimmt.
Zu  dem  Verkaufe  dieser  Genußmittel  ist  nur  der  ausfgestellte  Kostreicher  ermächtigt.  Die
von  der  Verwaltung  festgesetzte  Tare,  welche  von  Zeit  zu  Zeit  zu  berichtigen  ist,  muß  den
Gefangenen  bekannt  gemacht  werden.  Die  Abgabe  der  Genußmittel  steht  unter  der  genauen
Controle  der  Verwaltung,  welcher  die  hierüber  aufzunehmenden  Listen  täglich  zur  Durchsicht
vorzulegen  sind.

Das  Anborgen  des  Preises  ist  verboten;  auch  darf  keine  Gefangene  unter  irgend  einem
Vorwande  den  vorhin  angegebenen  Betrag  der  Ausgabe  eines  Tages  überschreiten.
        <pb n="93" />
        91

Dem  Verwalter  steht  die  Befugniß  zu,  Gefängenen,  welche  sich  nicht  gut  betragen,  das

Recht  zur  Anschaffung  von  Speise-Artikeln  zeitlich  zu  entziehen.
25.

Beschwerden  der  Gefangenen  über  die  Kost  und  die  erlaubten  Genußmittel  bat  der  Verwalter,
  nöthigenfalls  unter  Zuziehung  des  Hausarztes,  schleunig  zu  untersuchen  und  zu  erledigen.


*.  Klagen  über  das  Brod  sind,  wenn  site  nicht  auf  gleiche  Weise  erledigt  werden  können,
an  die  Polizeibehörde  und  die  öffentliche  Brovschau  zur  Entscheidung  zu  bringen.

Uebrigens  hat  der  Verwalter  von  Amtswegen  für  die  vorschriftmäßige  Abgabe  dieser
Gegenstände  zu  sorgen,  und  muthwillige  Beschwerden  zu  ahnden.

B.  Kleidung.
26.

Die  Gefangenen  des  Arbeitshauses  tragen  eine  ausgezeichnete  gleichförmige  Kleidung.
(Art.  14  des  Strafgesetzbuchs.)

Die  Farbe  derselben  ist  halb  schwarz  und  halb  grau.

Einzelnen  Gefangenen  kann,  nach  dem  Gutachten  des  Hausarztes,  gestattet  werden,  bei
kalter  Witterung,  unter  der  ausgezeichneten  Kleidung,  ihre  bigenen  Unterkleider  anzulegen.

Das  Tragen  des  eigenen  Leibweißzeugs  ist  sämtlichen  Gefangenen  gestattet.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Bestandtheile  der  Kleidung,  sowie  über  den  Wechsel
der  Kleider  und  Leibwäsche,  sind  in  dem  Regulatio  über  die  Bekleidung  der  Gefangenen  enthalten.

  (Beil.  Nro.  III.)
C.  Lagerstätten.

8.  27.

Jede  Gefangene  erhält  eine  eigene  (d.  h.  einschläfrige)  Bettstelle.

Das  Nähere  über  die  Bestandtheile  der  Betten  und  den  Wechsel  derselben  ist  gleichfalls
in  einem  besondern  Regulative  bestimmt.  (Beil.  Rro.  IV.)

Der  Gebrauch  eigener  Bettstücke  ist  den  Gefangenen  von  dem  Verwalter  nur  dann  zu
gestatten,  wenn  der  Hausarzt  solches  aus  Gesundheits-Rücksichten  für  nothwendig  erklärt.

D.  Kerpewpflege,  Reinlichkeit.

5.  28.
Wegen  mäglichster  Reinhaltung  ihres  Körpers  und  ihrer  Kleider  ist  ven  Gesanzeien  im
Punkte  6  der  Hausregeln  das  Naͤhere  vorgeschrieben.
        <pb n="94" />
        92

g.  29.

Auch  in  den  Gelasen  der  Strafanstalt  ist  auf  die  moͤglichste  Reinlichkeit  zu  dringen,
weßhalb  insbesondere  die  Wohn-  und  Schlafzimmer  täglich  zu  lüsten,  auszukehren  und  öfters
aufzuwaschen  sind.  Saͤmtliche  Gelasse  sind  jährlich  wenigstens  einmal  zu  weißen,  und  es
dürfen  alsdann  erst  nach  völliger  Abtrocknung  derselben  die  Gefangenen  in  ihre  Zimmer
zurückgebracht  werden.

Auch  die  Bettstellen  sind  jährlich  mehrmals  abzuwaschen.

8.  50.

Zum  Genusse  der  freien  Luft  werden  die  Gefangenen  täglich  zugelassen.  (Art.  26  des
Strasgesetzbuchs.)

Hiebei  werden  sie,  sofern  es  die  Witterung  gestattet,  auf  die  bestimmten  Erholungsplätze
in  dem  Hofraume  geführt,  wo  sie  unter  gehöriger  Aussicht  sich  bewegen  dürfen.  Der  Zeitpunkt
  und  die  Dauer  der  Erholung  ist  durch  die  Tages-Ordnung  bestimmt.

.  51.

Keine  Gefangene,  welcher  ihre  Gesundheit  die  Bewegung  im  Freien  gestattet,  darf  sich
derselben  entziehen.  Jedoch  sind  hievon  ausgeschlossen:

1)  Diejenigen  Gefangenen,  welche  zu  einsamer  Einsperrung,  oder  zu  Dunkelarrest  verurtheilt

  sind,  waͤhrend  der  Erstehung  dieser  Strafe.

2)  Diejenigen,  welche  sich  im  Untersuchungsarreste  befinden;  diese  werden  zur  Bewegung

im  Freien  nicht  öfter,  als  die  bezirksgerichtlichen  Untersuchungs-Gefangenen,  und  stets
abgesondert  von  den  übrigen  Gefangenen,  zugelassen.
E.  Krankenpflege.
.  57.

Die  Krankenzimmer  sind  mit  allem  Nöthigen  zu  guter  und  regelmäßiger  Verpflegung
der  Kranken  auszustatten;  auch  muß  für  stete  Erhaltung  der  Reinlichkeit  und  reiner  Luft  in
denselben  gesorgt  werden.

S.  55.  6

Für  die  Erhaltung  der  Ordnung  in  diesen  Zimmern  sorgt,  unter  Mitwirkung  des  Wundarztes,

  eine  eigene  Aufseherin.
K.  53.

Die  unmittelbare  Pflege  und  Wartung  der  Kranken  wird  unter  Leitung  des  Wundarztes
durch  vie  aus  der  Mitte  der  Gefangenen  hiezu  ausgewählten  Wärterinnen  besorgt.  Uebrigen#
  ist  auch  hiebei  jeder  nicht  nothwendige  Verkehr  unter  den  Gefangenen  möglichst  zu
verhüten.
        <pb n="95" />
        93

S.  35.

Wenn  eine  Gefangene  erkrankt,  so  ist  bievon  durch  die  betreffende  Ausseherin  dem
Hausarzt  Anzeige  zu  machen,  welcher  über  die  Aufnahme  in  das  Krankenzimmer  entscheidet.
  In  dringenden  Fällen  kann  auch  vor  der  Ankunft  des  Hausarztes  die  Kranke  dorthin
  gebracht  werden.  "

Geisteskranke  Gefangene  sind  in  eine  Irrenanstalt  zu  versetzen.

5.  36.

Auf  dem  Krankenzimmer  wird  die  Kranke  in  Absicht  auf  Nahrung,  Arzneien,  Kleidung
und  Lager  nach  den  Vorschriften  des  Arztes  behandelt.  Für  die  Krankenkost,  welche  aus  der
allgemeinen  Küche  der  Anstalt  geliefert  wird,  sind  die  in  der  Beilage  V.  näher  bezeichneten
Abstufungen  festgesetzt,  über  deren  Wahl  der  Hausarzt  entscheidet.

8.  37.

Schwangere  Gefangene  haben  ihr  Wochenbett  in  dem  hiefür  eingerichteten  Zimmer  des
Krankenbaues  zu  halten.

Hinsichtlich  der  in  der  Strafanstalt  gebornen  Kinder  kommen  die  Bestimmungen  der  Verfügung
  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  31.  December  1826  (Reg.  Blatt  von
1827,  S.  5)  zur  Anwendung.  Vergl.  die  Ministerial-Verfügung  vom  4.  Mai  1856  (Reg.
Blatt  S.  208.)

F.  Todesfälle.
g.  38.

Ist  eine  Gefangene  gestorben,  so  wird  sie  mit  einem  Leichenhemde  bekleidet,  und,  sobald
der  Arzt  es  für  zuläßig  erklärt,  in  die  Todtenkammer  gebracht.  Der  Todesfall  wird  durch
den  betreffenden  Hausgeistlichen  in  das  Todtenregister  eingetragen,  und  zur  Kenntniß  des  zuständigen
  Pfarramts  gebracht,  welches  hievon  den  Angehörigen  der  Verstorbenen  Nachricht  zu
geben  hat.

Hat  die  Verstorbenc  die  nöthigen  Mittel  zu  ihrer  Beerdigung  binterlassen,  oder  werden
diese  auf  andere  Weise  beigeschafft,  so  wird  der  Leichnam  auf  dem  Kirchhofe  des  Ortes  beerdigt;
  in  dem  entgegengesetzten  Falle  aber  an  die  betreffende  anatomische  Anstalt  abgeliefert.

(Vergl.  Ministerial-Verfügung  vom  25.  April  1829,  Reg.Blatt  S.  186.)

Der  in  der  Strafanstalt  befindliche  Nachlaß  der  Verstorbenen  wird,  nach  Tilgung  der
Verbindlichkeiten,  an  die  Erben  derselben  ausgefolgt.
        <pb n="96" />
        94

III.  Beschäftigung  der  Gefangenen.
*  5  .  39.

Mit  det  Arbeltshausstrafe  ist  Zwang  zur  Abbeit  verbunden.  (Art.  13  des  Strafgesetbuchs.)


Die  den  Gefangenen  auferlegte  Arbeit  soll  übrigens  nach  Art  und  Dauer  ihrer  Gesundheit
  unnachtheilig  seyn.  (Art.  26  des  Strafgesetzbuchs.)

Zur  Arbeit  werden  die  Gefangenen  in  passender  Anzahl  in  gemeinsamen  Zimmern
vereinigt.

g.  40.

Die  in  der  Strafanstalt  zu  betreibenden  Arbeits=  und  Fabrikations=  Zweige,  so  wie  die
Gxröße  der  täglichen  Arbeits-Aufgabe  im  Allgemeinen,  worüber  für  die  verschiedenen  Arbeiten
besondere,  in  den  Arbeitszimmern  anzuheftende  Regulative  zu  fertigen  sind,  werden  von  dem
Strafanstalten-Collegium  bestimmt.

Dieses  wird  bei  deren  Auswahl  auf  solche  Bedacht  nehmen,  welche  nicht  bloß  einen  ergiebigen
  Ertrag  gewähren,  sondern  auch  als  Mittel  der  Zucht  und  zu  Begründung  eines  das
Fortkommen  der  Gefangenen  nach  ihrer  Entlassung  sichernden  geordneten  Erwerbes  geeignet
sind.

.  41.

So  weit  es  thunlich,  sind  die  eigenen  Bedürfnisse  der  Strafanstalt,  durh  die  Gefangenen
selbst  anfertigen  zu  lassen,  auch  haben  dieselben  die  häuslichen  Arbeiten  zu  verrichten.

Für  diejenigen  häuslichen  Geschäfte,  welche  in  den  Gängen  und  Hofräumen  der  Anstalt
vorgenommen  werden,  sind  aus  den  besseren  und  zuverläßigeren  Gefangenen,  welche  bereits
einen  bedeutenden  Theil  ihrer  Strafe  erstanden  haben,  eigene  Hofschäfferinnen  von  der  Verwaltung
  auszuwählen.

K.  42.

Die  Beschäftigung  der  ein  zelnen  Gefangenen,  und  ihre  tägliche  Arbeits-Aufgabe  wird
von  dem  Verwalter  unter  Zuziehung  des  Hauemeisters  bestimmt.  Derselbe  wird  hiebei,  so
weit  es  thunlich,  auf  die  von  ihnen  bisher  betriebene  oder  eine  gleichartige  Beschäftigung  Rücksicht
  nehmen,  auch  vie  gehörig  begründeten  Wünsche  derselben,  namentlich  der  jüngeren  Gefangenen,
  ein  in  der  Strafanstalt  eingeführtes  Gewerbe  zu  erlernen,  nicht  unbeachtet  lassen.

S.  43.

Die  Arbeitszeit  ist  für  Werktage  auf  zeben,  für  Feiertage  auf  fünf  Stunden  täglich  festgesetzt.
  Dieser  entsprechend  ist  die  tägliche  Arbeits-Aufgabe  so  zu  bestimmen,  daß  es  einer
fleißigen  Arbeiterin  möglich  wird,  noch  etwas  mehr,  als  diese  Aufgabe,  zu  fertigen,  und  sich  hier-
        <pb n="97" />
        95

durch  einen  Nebenverdienst  zu  erwerben.  Die  einzelnen  Gefangenen  haben,  je  nach  ihrer
Tüchtigkeit,  entweder  die  volle,  oder  die  dreiviertheilige  over  die  hälftige  Arbeits-Aufgabe  zu
leisten.

"  Gefangene,  welche  ein  Gewerbe  erst  erlernen,  dürfen  während  der  ihnen  bewilligten  Lebrzeit
  keinen  Nebenverdienst  erwerben.  Auch  darf  denjenigen,  welche  mit  Arbeits-  Aufgaben  im
Rückstande  sind,  in  so  lange  kein  Nebenverdienst  gutgeschrieben  werden.  Wer  durch  sein  Verschulden
  Arbeits-Rückstände  anwachsen  läßt,  oder  der  Arbeit  sich  weigert,  wird  mit  angemessener
  Disciplinarstrafe  belegt.

S.  44.

Für  die  Arbeiten  der  Gefangenen  ist  ein  verhältnißmäßiger  Lohn  festzusetzen,  wonach  der
Verdienst  einer  Jeden  berechnet  wird.  Hinsichtlich  verjenigen  Arbeiten,  bei  welchen  ihrer  Natur
  nach  eine  bestimmte  Arbeits-Aufgabe  nicht  wohl  festgesetzt  werden  kann,  bleibt  es  dem  Ermessen
  des  Verwalters  überlassen,  fleisigen  Gefangenen  einen  billigen  Nebenverdlenst  zu  bewilligen.


u  kann  denjenigen  Gefangenen,  welche  wegen  Alters,  Krärklichkeit  oder  Gebrechlichkeit
  einen  Nebenverdienst  zu  erwerben  nicht  im  Stande  sind,  für  fleißiges  Arbeiten  ausnahmsweise
  eine  kleine  Belohnung  ausgesetzt  werden.

8.  45.

Von  dem  Nebenverdienste  der  Gefangenen  muß  jedenfalls  so  viel  zurückgelegt  werden,
daß  sie  bei  ihrer  Entlassung  eine  Baarschaft  besitzen,  wovon  wenigstens  die  Kosten  der  Heimreise
  bestritten  werden  können.  Ihre  weiteren  Ersparnisse,  soweit  sie  nicht  zu  Anschaffung  erlaubter
  Genußmittel  verwendet  werden,  sind  zunächst  zu  Tilgung  ver  während  ihrer  Strafzeit
  etwa  entstandenen  Erfatzverbindlichkeiten,  sodann  aber  zu  Erleichterung  und  Beförderung
ihres  ehrlichen  Fortkommens  nach  der  Entlassung  zu  verwenden.  Eine  Verwendung  derselben
zu  Tilgung  etwaiger  früherer  Verbindlichkeiten  findet  nicht  Statt.

#  46.

Ueber  sämtliche  Ersparnisse  und  sonstige  Geldeinnahmen  jeder  Gefangenen,  so  wie  über
ihre,  mit  Genehmigung  des  Verwalters  gemachten  Ausgaben  wird  von  dem  Hausmeister
Rechnung  geführt,  veren  Einsicht  ihr  auf  Verlangen  zu  gestatten  ist,  und  wovon  ihr  ein,
balbjährlich  zu  ergänzender  Auszug  zugestellt  wird.  Jede  Gefangene  hat  die  Richtigkeit  der
ste  betreffenden  Einträge  in  dem  Abrechnungsbuche  zu  beurkunden.  Die  verfügbaren  Gelver
der  Gefangenen  sind  auf  sichere  Weise  verzinslich  anzulegen.
        <pb n="98" />
        96

IV.  Mittel  für  die  sittliche  Besserung  der  Gefangenen.
§.  47.

Alle  Sonntage  und  an  confessionellen  Fest-  und  Feiertagen  wird  Vormittags  je  für  die
evangelischen  und  für  die  katholischen  Gefangenen  in  dem  Betsaale  der  Strafanstalt  Gottesdienst
mit  Predigt,  an  den  Nachmittagen  der  Sonn=  und  Festtage  Christenlehre  von  einem  Geistlichen
  der  Confessien  gehalten.  Ueberdieß  findet  wöchentkich  einmal  eine  Catechese  Statt.
Vierteljährlich  einmal  wird  Beichte  und  Abendmahl  gefeiert;  jede  Gefangene  ist  verbunden,
wenigstens  Einmal  im  Jahre  Theil  daran  zu  nehmen.

Alle  nicht  durch  Krankheit  verhinderte  Gefangene  der  betreffenden  Confession,  ohne  Rücksicht
  auf  ihre  abweichenden  religiösen  Meinungen,  sind  bei  diesen  kirchlichen  Uebungen  anzuwohnen
  verbunden.

6  6.  48.  "

Den  Anfang  des  Gottesbdienstes  verkündigt  ein  kurzes  Geläute  der  Glocke.  Der  Eintritt
in  den  Betsaal  geschieht  nach  Abtheilungen,  unter  Begleitung  des  Aufsichtspersonals.

Die  gleiche  Ordnung  wird  bei  dem  Austritt  beobachtet.  In  dem  Betsaale  sind  die  Gefangenen
  nach  Classen  so  aufzustellen,  daß  alle  den  Geistlichen  im  Gesicht  haben.  Neben
ihnen  nehmen  die  Aufseherinnen  den  Platz  ein.

Während  des  Gottesdienstes  bleibt  der  Betsaal  geschlossen.  Der  Eintritt  fremder  Personen
  ist  nur  mit  Erlaubniß  des  Verwalters  gestattet.

5.  479.

An  jedem  Tage  werden  von  den  Obfrauen  kurze  Morgen-,  Tisch=  und  Abend-Gebete  mit
vernehmlicher  Stimme  gesprochen.

Die  Morgenstunden  der  Sonn=  und  Festtage  sind  zum  Lesen  religiöser  Bücher  und  zu
Erlernung  der  Schulaufgaben,  die  Nachmittage  und  Abende  aber  zu  gemeinschaftlichen  Vorlesungen
  aus  nützlichen,  für  die  stttliche  Besserung  und  Belehrung  geeigneten  Büchern  zu  verwenden,
  welche  nur  mit  Genehmigung  des  Strafanstalten-Collegium,  und  unter  Billigung  der
Hausgeistlichen  angeschafft  werden  dürfen.

.  50.

Die  Gefangenen  sind  bis  zum  zurückgelegten  dreißigsten  Jahre  schulpflichtig,  und  erhalten,
soweit  sie  es  nöthig  haben,  jeden  Werktag  eine  Stunde  Unterricht  im  Lesen,  Schreiben,  Rechnen,
  in  der  Pflichtenlehre  und  biblischen  Geschichte,  womit  auch  Gedächtnißübungen  verbunden
werden  können,  sowie  im  kirchlichen  Gesange.

Auch  älteren  Gefangenen  ist  auf  ihren  Wunsch  die  Theilnahme  zu  gestatten.

4
        <pb n="99" />
        97

In  dieser  Unterrichtsstunde  können  auch  die  Briefe  der  Gefangenen  geschrieben  werden.
(Vergl.  .  12.)

K  51.

Alle  Halbjahre  findet  in  Gegenwart  des  Verwalters  eine  Schulprüfung  Statt.  Sie
wird  von  den  beiden  Hausgeistlichen  vorgenommen,  und  ist  über  deren  Ergebniß  an  das  Strafanstalten-Collegium
  Bericht  zu  erstatten.

8.  52.

Bei  Tovesfällen  wird,  vor  der  Beerdigung  oder  Abführung  des  Leichnams,  in  Gegenwart
  der  Gefangenen  oder  wenigstens  der  Zimmergenossen  der  Verstorbenen,  von  dem  Hausgeistlichen
  der  Confession,  welcher  dieselbe  angehörte,  eine  kurze  Rede  gehalten,  oder  ein  Gebet
gesprochen.

6  6  g.  55.

Jeden  Monat,  sofern  Stoff  vorhanden  ist,  findet  eine  Conferenz  Statt,  welcher  unter
dem  Vorsitz  des  Verwalters  die  Hausgeistlichen  und  Lehrer,  nach  Umständen  auch  der  Hausarzt
  und  einzelne  Officianten  anzuwohnen  haben,  worin  die,  die  religiös  sittliche  Besserung  und
den  Unterricht  der  Gefangenen  berührenden  Gegenstände  berathen,  und  etwa  Ermahnungen  und
Warnungen  an  einzelne  Gefangene  ertheilt  werden.

ir

Hinscchtlich  israelitischer  Gefangenen,  welche,  gleich  den  Uebrigen,  an  ihren  Sabbathen
und  Feiertagen  zu  arbeiten,  sowie  an  den  Sonntagen  und  christlichen  Festtagen  zu  feiern  haben,
ist  Fürsorge  zu  treffen,  daß  die  Anstalt  einigemale  des  Jahrs  durch  den  Bezirks-Rabbiner  besucht
  und  von  ihm  eine  Predigt  abgehalten,  auch  für  die  religiösen  Bedürfnisse  jener  Gefangenen
  gesorgt  werde.  Zu  ungestörter  Verrichtung  ihrer  Gebete  ist  ihnen  Gelegenheit  zu  verschaffen.


Uebrigens  haben  sie  sich  bei  den  allgemeinen  Morgen=  und  Abend-Andachten  mit  Ruhe
und  Anstand  zu  betragen.

V.  Disciplinar-Strafen,  Belohnungen.
8.  55.

Die  vorgeschriebene  Ordnung  in  der  Strafanstalt  soll  mit  aller  Strenge  gehandhabt
werden.  Verfehlungen  der  Gefangenen  gegen  dieselbe,  auch  wenn  sie  eine  polizeiliche  Uebertretung
  enthalten,  werden  in  leichteren  Fällen  von  dem  Verwalter,  in  schwereren  von  dem
Strafanstalten-Collegium  gerügt.  (Art.  59  des  Strafgesetzbuchs.)

8
        <pb n="100" />
        98

8.  56.

Als  Disciplinarstrafen  kommen  zur  Anwendung:

1)  schmale  Kost,
2)  einsame  Einsperrung,
5)  Dunkelarrest,
4)  Anlegung  von  Fesseln,  und
5)  körperliche  Züchtigung.
(Art.  40,  41  des  Strafgesetzbuchs.)
8.  57.

Die  schmale  Kost,  bestehend  in  Wasser  und  Brod,  je  um  den  andern  Tag,  darf  auf  nicht
länger  als  acht  Tage  erkannt  werden.  (Art.  40  des  Strafgesetzbuchs.)

Der  auf  schmale  Kost  gesetzten  Gefangenen  wird  ein  abgesenderter  Platz  angewiesen,so
daß  sie  an  dem  Essen  der  Uebrigen  nicht  Theil  nehmen  kann;  auch  ist  ihr  während  der  Dauer
dieser  Strafe  die  Anschaffung  erlaubter  Speiseartikel  verboten.

.  58.

Die  einsame  Einsperrung,  welche  ununterbrochen  nicht  auf  länger  als  14  Tage  verfügt
werden  darf  (Art.  40  des  Strafgesetzbuchs),  wird  im  hellen  Arrestzimmer  vollzogen.  Die
Gefangene  wird  zum  Genusse  der  freien  Luft  nicht  zugelassen,  hat  aber  ihre  Arbeitsaufgabe
zu  liefern.

8.  59.

Der  Dunkelarrest,  welcher  ununterbrochen  nicht  auf  länger  als  acht  Tage  zu  erkennen  ist
(Art.  40  des  Strafgesetzbuchs),  wird  in  dem  hiezu  eingerichteten  Arrestlokale,  mit  Entziehung
der  Lagerstätte  und  des  Bettes,  vollzogen.  Arbeit  findet  hier  nicht  Statt.

K.  60.

Sollte  die  Anlegung  von  Fesseln  nothwendig  werden,  so  wird  sie  mittelst  Fußschellen,

welche  durch  eine  leichte  eiserne  Kette  verbunden  sind,  in  der  Art  vollzogen,  daß  das  Gehen

nicht  unmöglich  gemacht  wird.
S.  61.

Die  körperliche  Züchtigung,  als  Disciplinarstrafe,  darf  die  Zahl  von  25  Streichen  niemals
  übersteigen;  auch  kann  auf  diese  Zahl  nur  von  der  oberaussehenden  Behörde  erkannt
werden;  der  Verwalter  darf  nur  bis  zur  Zahl  von  15  Streichen  erkennen.  (Art.  41  des  Strafgesetzbuchs).


Jedoch  sind  mit  dieser  Strafe  die  Gefangenen  ver  ersten  und  zweiten  Classe  (§.  14)
zu  verschonen  (.  15).
        <pb n="101" />
        99

Die  Züchtigung  ist  von  doppelter  Art,  und  wird  von  einem  Aufseher,  in  Gegenwart
des  Verwalters  oder  des  Oberaufsehers,  vollzogen,  und  zwar:

a)  die  leichtere  mit  einem  dünnen  spanischen  Rohre,

5)  die  schwerere,  bei  welcher  jedesmal  auch  der  Hausarzt  oder  Wundarzt  anwesend
seyn  muß,  mit  der  für  weibliche  Gefangene  vorgeschriebenen  Zuchtpeitsche,  und
bei  schwächlichen  Personen  ausnahmsweise  mit  der  auf  den  entblößten  Rücken
anzuwendenden  Nuthe.  Auch  findet  bei  vieser  schwereren  Art  nach  Erforderniß  das
Einspannen  in  den  sogen.  Bock  Statt.

§.  62.

Die  von  den  Gerichten  erkannten  Schärfungen  der  Arbeitshausstrafe  (Art.  16  des  Strafgesetzbuchs)

  werden  auf  die  in  §&amp;amp;.  57  u.  59  vorgeschriebene  Weise  vollzogen.
C.  65.

Dem  Ermessen  des  Verwalters,  beziehungsweise  des  Strafanstalten-Collegium,  bleibt  überlassen,
  von  jenen  Disciplinarstrafen  diejenige  in  Anwendung  zu  bringen,  welche  nach  dem
Charakter  und  der  Sinnesart  der  Gefangenen  ihrem  Zwecke  am  besten  entspricht.  Die  körperliche
  Züchtigung,  als  das  äußerste  Mittel,  darf  niemals  mit  andern  Disciplinarstrafen  verbunden
  werden.

K.  64.

Die  Gefangenen  können  zwar  gegen  die  von  dem  Verwalter  ihnen  zuerkannten  Dissiplinarstrafen,
  wie  gegen  dessen  Verfügungen  überhaupt,  bei  dem  Strafanstalten-Collegium  ssch
beschweren;  die  Erhebung  einer  solchen  Beschwerde  hält  jedoch  den  Strafvollzug  nicht  auf.

Hat  eine  Gefangene  nach  dem  Ablaufe  ihrer  Strafzeit  noch  eine  diseiplinarische  Freibeitsstrafe
  zu  erstehen,  so  wird  diese  in  dem  einsamen  Arrestlokale  des  Arbeitshauses  vollzogen.

S.  65.

Den  Offieianten  der  Strafanstalt  steht  keinerlei  Strafbefugniß  zu;  jedoch  ist  der  Ober-Aufseher
  befugt,  in  Fällen,  welche  eine  augenblickliche  Einschreitung  erfordern,  die  Abführung
der  Uebertreterinnen  in  das  Gefängniß  der  Strafanstalt  vorläusig  anzuordnen;  wovon  aber  dem
Verwalter  zu  weiterer  Verfügung  unverzügliche  Anzeige  zu  erstatten  ist.

.  .  66.
Gefangenen,  welche  durch  gutes  Betragen  sich  auszeichnen,  ist  nach  Umständen  die  Aussicht
  zum  Vorrücken  in  die  erste  Classe,  zur  Verwendung  als  Hofschäfferinnen  und  zur  Aufstellung
  als  Obfrauen  eröffnet.
        <pb n="102" />
        100

Auch  können  dieselben  zu  einer  Beschäftigung,  welche  einen  größeren  Nebenverdienst  gewährt,
  versetzt,  oder  ihnen  die  Erlaubniß  ertheilt  werden,  aus  dem  Nebenverdienste  nützliche
Gegenstände  (Bücher,  Arbeitswerkzeuge)  für  sich  anzuschaffen,  oder  angemessene  Unterstützungen
an  die  Ihrigen  abzusenden.  (Zu  vergl.  auch  §.  15.)

Diejenigen,  welche  sich  längere  Zeit  hindurch  stets  vorzüglich  gut  betragen  haben,  sind  in
dem  Jahresberichte  von  dem  Verwalter  Behufs  ihrer  etwaigen  Berücksichtigung  im  Gnadenwege
  zu  benennen.

8.  67.

In  einem  eigenen  „Sittenregister  der  Gefangenen“  werden  die  löblichen  Handlungen  einer
Jeden,  wie  deren  Verfehlungen  und  deßhalb  erstandenen  Strafen  kurz  aufgezeichnet.

Dieses  Register  ist  hauptsächlich  bei  Entscheidung  der  Frage  über  die  Versetzung  der
Gefangenen  in  eine  höhere  oder  niedere  Classe  zu  benützen.

Dritter  Abschnittt.

Entlassung  der  Gefangenen.

S.  68.

Vier  Wochen  vor  dem  Austritte  jeder  unvermöglichen  Gefangenen  wird  deren  Ortsobrigkeit
  von  der  bevorstehenden  Entlassung  und  der  Arbeitsfähigkeit  derselben  durch  den  Verwalter
  schriftlich  benachrichtigt,  um  eine  passende  Unterkunft  für  sie  ausmitteln  zu  können.
(Vergl.  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  28.  Juni  1853,  Regierungs-Blatt
  S.  179.)

Ebenso  werden  über  diejenigen  Gefangenen,  welche  die  Fürsorge  des  Vereins  für  entlassene
  Strafgefangene  in  Anspruch  nehmen,  einige  Zeit  zuvor  dem  Central-Ausschusse  dieses
Vereins  die  erforderlichen  Notizen  zu  dem  gleichen  Zwecke  mitgetheilt.

-  K.  69.  “

Am  Tage  vor  der  Entlassung  wird  der  Gesundheitszustand  der  Austretenden  ärztlich  untersucht,
  und  das  etwa  Nöthige  angeordnet,  sofort  mit  ihr  über  ihr  Guthaben  abgerechnet,  die
Richtigkeit  der  Abrechnung  von  ihr  unterschristlich  anerkannt,  und  ihre  Effekten  der  betreffenden
Aufseherin  übergeben.  "

Hiernächst  wird  die  Gefangene  dem  Verwalter  vorgeführt,  welcher  ihr  einen  Entlassungs-,
beziehungsweise  Transportschein,  der  zugleich  ein  Zeugniß  über  ihr  Betragen  in  der  Strafanstalt
  enthält,  ausfertigt,  ihr  eine  Marschroute  vorschreibt  und  ste  vor  einem  Rückfall  auf  angemessene
  Weise  verwarnt.
        <pb n="103" />
        101

Zugleich  wird  bei  unbemittelten  Gefangenen  erforderlichen  Falls  (vergl.  K.  45)  die  tarifmäßige
  Reiseunterstützung  verwilligt.

K.  70.

Am  Tage  der  Entlassung,  welche  immer,  ohne  Rücksicht  auf  die  Stunde  der  Einlieferung,
Morgens  erfolgt,  wird  die  Gefangene  nach  dem  Genusse  der  Morgensuppe,  von  der  betreffenven
  Aufseherin  auf  das  Visttationszimmer  (.  4)  geführt,  wo  ihr  die  ausgezeichnete  Hauskleidung
  abgenommen,  und  ihre  eigene  Kleidung  angelegt  wird.

Ist  die  Gefangene  nicht  mit  einer  brauchbaren  eigenen  Kleidung  versehen,  so  wird  ihr
eine  solche  aus  eigenen  Mitteln,  und  in  deren  Ermanglung  von  der  Casse  der  Strafanstalt
angeschafft.

Hiebei  ist  sie  zu  durchsuchen,  ob  ihr  nicht  von  Andern  verbotene  Gegenstände  zugestecktworden
  sind.  «

Sodann  wird  ihr  ihre  Baarschaft,  soweit  sie  solche  zur  Heimreise  bedarf,  und  ihr  übriges
Eigenthum,  nebst  dem  Entlassungsschein  zugestellt.

C.  71.

Hierauf  erhält  die  Gefangene  ihre  wirkliche  Entlassung,  entweder  durch  freien  Austritt
aus  der  Strafanstalt,  oder  bei  verfügtem  Transporte  durch  Uebergabe  an  das  Oberamt.

Eine  rechtswidrige  Verzögerung  der  Entlassung  wird  nach  Maaßgabe  der  Art.  452  und
453  des  Strafgesetzbuchs  geahndet.

8.  72.

Besitzt  die  Gefangene  mehr  Geld,  als  sie  zur  Heimreise  nöthig  hat,  so  wird  solches  der

Orts-Obrigkeit  zur  weiteren  Verfügung  übersendet.
.  75.

Gefangene,  welche  nach  abgelaufener  Strafzeit  durch  Krankheit  an  der  Heimreise  gehindert
  sind,  werden  bis  zu  ihrer  Genesung  in  der  Strafanstalt  verpflegt,  und  zwar  gegen  Ersatz
der  Auslagen,  sofern  viese  nicht  unter  einem  Gulden  betragen.  Der  Ersatz  ist  entweder  aus
den  Mitteln  der.  Gefangenen,  oder  in  deren  Ermanglung,  aus  den  Ortskassen  ihrer  Heimaths-Gemeinde
  zu  leisten.

Stuttgart  den  22.  December  1852.  «
Der  prov.  Chef  des  Justiz-Departements:
Staatsrath  v.  Prieser.
        <pb n="104" />
        102

Beilagen.

Nro.  J.
Wie  Beilage  I.  der  Haus-Ordnung  für  das  Arbeitshaus  in  Ludwigsburg.
Nro.  II.
Uebereinstimmend  mit  der  Beilage  II.  der  Haus-Ordnung  für  das  Arbeitshaus  in  Ludwigsburg.
  Nur  erhalten  die  Gefangenen  bloß  einen  Schoppen  Bier  oder  Obstmost.
.  Nro.  III.
Das  Regulativ  für  die  Bekleivung  der  Arbeitshausgefangenen  in  Markgröningen  stimmt
mit  der  Beilage  III.  der  Zuchthaus-Ordnung,  soweit  sich  dieselbe  auf  die  weiblichen  Gefangenen

  bezieht,  überein.
Nro.  IV.  und  V.

Gleichlautend  mit  der  Beilage  IV.  und  V.  der  Haus-Ordnung  für  das  Zuchthaus.
        <pb n="105" />
        103

Haus-Ordnung
für  die
Kreis-Gefängnisse

in

Heilbronn,  Uottenburg,  Hall  und  Alm.

Erster  Abschnitt.

Aufnahme  ver  Gefangenen.
K.  1

Jeder  Gefangene  ist  unmittelbar  nach  seiner  Einlieferung  dem  Verwalter  vorzuführen,  welcher
  sofort,  wenn  kein  Anstand  obwaltet,  dessen  Aufnahme  in  die  Strafanstalt  verfügt,  und  die
Abtheilung  bezeichnet,  der  der  Gefangene  anzugehören  hat.  (Vergl.  K.  15  fl.)

KS.  2.

Hierauf  ist  eine  genaue  Durchsuchung  des  Gefangenen  und  seiner  Kleider  und  Effekten
anzuordnen.  Diese  Visttation,  vor  welcher  der  Gefangene  auf  Erfordern  ganz,  jedenfalls  aber
bis  auf  das  Hemd  sich  zu  entkleiden  hat,  geschieht  bei  männlichen  Gefangenen  durch  einen
Ausseher,  bei  weiblichen  durch  eine  Aufseherin.  Die  hiebei  vorgefundenen  Gegenstände,  so  weit  sie
nicht  dem  Gefangenen  selbst  zum  Gebrauche  während  der  Strafzeit  belassen  werden  (vergl.  Nr.  12
der  Hausregeln),  nimmt  der  Oberaufseher  für  den  Gefangenen  in  Verwahrung,  oder  bringt
sie,  wenn  ste  sich  nicht  wohl  aufbewahren  lassen,  für  dessen  Rechnung  öffentlich  zum  Verkaufe.
  (Vergl.  s.  49.)

Bei  etwaiger  Unreinlichkeit  des  Gefangenen  ist  wegen  Reinigung  desselben  das  Geeignete
anzuordnen.
        <pb n="106" />
        104

8.  5.

Hiernächst  hat  der  Wundarzt  der  Anstalt  den  Gesundheitszustand  des  Gefangenen  zu
untersuchen,  und  wenn  er  hiebei  eine  Krankheit  entdeckt,  unter  ungesäumter  Benachrichtigung
des  Hausarztes  die  geeigneten  Maaßregeln  zu  treffen.  Der  Untersuchung  weiblicher  Gefangenen
  hat  stets  eine  Aufseherin  anzuwohnen.

tn.'

Von  dem  Ergebnisse  der  Visitation  (6P.  2,  3),  welche  in  einem  geeigneten  Lokale,  unter

steter  Beobachtung  des  Anstandes,  zu  geschehen  hat,  ist  dem  Verwalter  Anzeige  zu  erstatten.
6.  5.

Nach  beendigter  Untersuchung  wird  der  Gefangene  dem  Oberaufseher  und  den  übrigen
Officianten  der  Strafanstalt  vorgestellt,  und  ihm  von  dem  Verwalter  das  Zimmer,  welches  er
zu  bewohnen  hat,  und  seine  Beschäftigung  angewiesen.  Zugleich  werden  ihm  die  Haueregeln
(Beil.  Nro.  I.)  eröffnet  und  ihm  deren  genaue  Befolgung  zur  Mlicht  gemacht.

Auch  wird  er  bei  dieser  Gelegenheit  von  den  Strafbestimmungen  über  die  Selbstbefreiung  und
die  Meuterei  der  Gefangenen  in  den  Strafanstalten  (Art.  181,  182  des  Strafgesetzbuchs)  in
Kenntniß  gesetzt

Zweiter  Absch  nittt.
Bebandlung  ver  Gesangenen.
I.  Allgemeine  Vorschriften.

8.  6.

Alle  Gefangenen  werden  nach  gleichen  Grundsätzen  behandelt.  Eine  willkührliche  Bevorzugung
  Einzelner  vox  den  Uebrigen  ist  dem  Verwalter  und  den  Officianten  der  Strafanstalt
verboten.

8.  7.

Die  Behandlung  der  Gefangenen  soll  im  Allgemeinen  strenge,  aber  gerecht  und  menschlich,
  und  auf  die  sittliche  Besserung  derselben  berechnet  seyn;  auch  ist  auf  die  Gesundheit  der
Gefangenen  jede  mit  dem  Strafzwecke  und  der  inneren  Ordnung  und  Disciplin  der  Strafanstalt
  vereinbare  Rücksicht  zu  nehmen.

K.  8.

Die  männlichen  Gefangenen  sind  von  den  weiblichen,  mit  Einschluß  der  sogenannten  Hosschäffer
und  Hosschäfferinnen  C.  42),  in  allen  Beziehungen  abgesondert  zu  halten,  so  daß  jeder.
Verkehr  zwischen  ihnen  verhütet  wird.
        <pb n="107" />
        105

Fur  die  unmittelbare  Beaufsichtigung  der  weiblichen  Gefangenen  sind  ausschließlich  die
Aufseherinnen  zu  verwenden.
8.  9.
Ununterbrochene  Beaufsichtigung  der  Gefangenen  hat  in  der  Art  Statt  zu  finden,  daß  für
jedes  Arbeitszimmer  und  für  jedes  Schlafzimmer  je  ein  Aufseher  (Aufseherin)  aufgestellt  ist.
Zur  Unterstützung  res  Aufsichtspersonals  werden  für  jedes  Zimmer  aus  den  besseren
Gefangenen  Obleute  ausgewählt.
S.  10.
Die  Gefangenen  haben  ein  beständiges  Stillschweigen  zu  beobachten,  und  jede  gegenseitige
Mittheilung  durch  Geberden,  Blicke,  Schrift  oder  sonstige  Mittel  ist  verboten.
Ihr  Verkehr  mit  den  Offieianten  ist  auf  das  Nothwendige  beschränkt.

K.  11.
Etimwaige  Bitten  und  Anfragen  haben  die  Gefangenen  mündlich  dem  betreffenden  Aufseher,
(Aufseberin)  und  wenn  vdieser  die  Sache  nicht  selbst  erledigen  kann,  dem  Oberausseher,
falls  sie  aber  auch  dessen  Befugnisse  überschreiten  würde,  dem  Verwalter  unmittelbar  vorzutragen.
Beschwerden  gegen  das  Aufsichtspersenal  sind  immer  bei  dem  diesem  zunächst  Vorgesetzten  anzubringen.


Ist  die  Beschwerde  eines  Gefangenen  gegen  den  Vorsteher  der  Strafanstalt  selbst  gerichtet,
so  hat  dieser  vieselbe  binnen  acht  Tagen  zu  Protokoll  zu  nehmen,  und  der  höheren  Verwaltungsstelle
  vorzulegen.  (Art.  440  des  Strafgesetzbuchs.)

Zu  Eingaben  an  böhere  Behörden,  welche  die  Gefangenen  selbst  verfassen  müssen,  over
durch  biezu  befugte  Personen,  nicht  aber  durch  Mitgefangene  fertigen  zu  lassen  haben,  ist  jedesmal
  die  Erlaubniß  des  Verwalters  einzuholen,  welche  jedoch  ohne  triftige  Gründe  nicht  verweigert
  werden  darf.

Mit  Ausnahme  der  Eingaben  an  die  Gerichtsbehörden,  und  der  durch  diese  dem  Justiz-Ministerium
  vorzulegenden  Begnadigungagesuche  sind  alle  an  höbere  Stellen  gerichteten  Eingaben
  vem  K.  Strafanstalten-Collegium  zu  weiterer  Einleitung  vorzulegen.

C.  12.

Den  Gefangenen  ist  der  persönliche  sowohl,  als  der  schriftliche  Verkehr  mit  ihren  Angeberigen
  und  Freunden  unter  folgenden  Bestimmungen  gestattet  (Art.  26  des  Strafgesetzbuchs):

Bei  jedem  Besuche,  wozu  immer  die  Erlaubniß  des  Verwalters  einzuholen  ist,  muß  ein
Ausseber  zugegen  seyn.  Die  Unterredung  findet  in  dem  piefür  bestimmten  Lokale  Statt,
ste  muß  in  der  gewöhnlichen  Sprache  geschehen,  und  darf  nicht  über  eine  Viertelstunde  dauern.

9
        <pb n="108" />
        106

Besuche  zwischen  ledigen  Personen  verschiedenen  Geschlechts  sind,  mit  Ausnahme  der
nächsten  Verwandten,  nicht  gestattet,  auch  dürfen  in  der  Regel  nicht  mehrere  Gefangene  zugleich
anwesend  seyn.

Gegenstände,  welche  der  Besuchende  dem  Gefangenen  übergeben  will,  hat  der  Aufseher
dem  Verwalter  zur  Verfügung  vorzulegen.

An  Sonn=  und  Festtagen  dürfen,  aus  Rücksicht  auf  das  Ofñciantenpersonal,  Besuche,
außer  in  Nothfällen,  nicht  abgestattet  werden.

C.  13.

Ihre  Briefe  haben  die  Gefangenen  in  den  der  Arbeit  nicht  gewidmeten  Stunden  (vergl.  K.  55)
unter  Aufsicht  zu  schreiben,  und  dem  Verwalter  zur  Durchsicht  und  Beförderung  zu  übergeben.
Derselbe  hat  auch  die  ankommenden  Briefe,  Pakete  u.  s.  w.  zu  öffnen.

Briefe  unstttlichen  oder  sonst  verbotenen  Inhalts  sind  zu  unterdrücken,  vorbehältlich  der
sonst  gegen  den  betreffenden  Gefangenen  zu  verhängenden  Abndung.

.  14.

Die  Zahl  der  Besuche,  welche  ein  Gefangener  annehmen  darf,  ist  jährlich  auf  vier  festgesetzt,
  und  auf  die  gleiche  Zahl  sind  die  brieflichen  Mittheilungen  an  seine  Angehörigen
beschränkt.  6

In  dringenden  Fällen  sind  jedoch  Ausnahmen  zu  gestatten;  auch  darf  der  Verwalter
denjenigen  Gefangenen,  welche  durch  gutes  Betragen  sich  auszeichnen,  zur  Belohnung  die
Bewilligung  ertheilen,  jährlich  einigemale  weiter  von  den  Ihrigen  Besuche  anzunehmen,  oder
an  dieselben  zu  schreiben;  dagegen  steht  ihm  aber  auch  die  Befugniß  zu,  denjenigen,  welche
sich  schlecht  aufführen,  jene  Vergünstigung  bio  zu  erprobter  Besserung  ganz  zu  entziehen;  sowie
es  von  seinem  Ermessen  abhängt,  die  Erlaubniß  zum  Besuche  eines  Gefangenen  aus  triftigen
Gründen  zeitlich  zu  verweigern.

F.  15.

Die  „Besseren“  unter  den.  Gefangenen  sind  abgesondert  von  den  übrigen  zu  verwahren
(Strafgesetzbuch  Art.  22),  und  deßwegen  die  Gefangenen  beiver  Geschlechter  je  in  zwei  Abtheilungen
  in  der  Art  zu  trennen,  daß  jede  nicht  nur  ein  abgesondettes  Arbeits=  und  Schlaflokal
  erhält,  sondern  auch,  wenn  sic  an  dem  Unterricht,  an  dem  Gottesdienste,  dem  Essen  und
der  Erholung  gleichzeitig  Antheil  nehmen,  vurch  eigene  Plätze  geschieden  bleiben.

.  16.
In  die  Abtheilung  der  Besseren  können  sogleich  nach  der  Einlieferung  nur  diejenigen  Gefangenen
  gesetzt  werden,  welche  im  Allgemeinen  ein  gutes  Prädikat  haben,  und  gegen  welche
        <pb n="109" />
        107

weder  gleichzeitig  mit  der  abzubüßenden  Kreis-Gefängnißstrafe,  noch  früher,  der  Verlust  der
bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienstrechte  erkannt  worden  ist.  Alle  übrigen  dürfen  erst  nach
erprobtem  Wohlverhalten  in  der  Strafanstalt  zu  den  „Besseren“  versetzt  werden.

S.  17.  .

Die  Versetzung  aus  der  Abtheilung  „der  Besseren“  in  die  andere  kann  gegen  jeden  Gefangenen
  wegen  übler  Aufführung  in  der  Strafanstalt  verfügt  werden.

.  18.

Ueber  die  Aufnahme  und  Versetzung  in  die  eine  oder  andere  Abtbeilung  entscheidet  der
Verwalter.

K.  19.

Das  Verhalten  der  Gefangenen,  sowie  die  Reihenfolge  ihrer  täglichen  Verrichtungen  ist
in  besonderen  Hausregeln  (Beil.  Nro.  I.)  und  in  einer  speciellen,  von  dem  Verwalter  zu  entwerfenden
  Tagesordnung  vorgeschrieben.

Diese  Vorschriften  sind  in  allen  Arbeitszimmern  anzuheften,  und  vierteljährlich  zu  verlesen.

C.  20.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  amtlichen  Obliegenheiten  der  in  der  Strafanstalt
angestellten  Beamten  und  Offieianten,  sowie  über  die  Verrichtungen  der  Obleute,  Krankenwärter
  und  Hosschäffer  sind  in  besonderen  Instruktionen  enthalten.

"  G.  21.

Vermögliche  Gesangene  haben  Beiträge  zu  ihren  Unterhaltungskosten  zu  leisten.  (Art.  26
des  Strafgesetzbuchs.)

Als  höchster  Beitrag  wird  die  Summe  von  vier  Gulden,  als  geringster  ein  Gulden
für  den  Monat  bestimmt.  Im  Uebrigen  kemmen  wegen  des  Ansatzes  und  des  Einzugs  dieser
Beiträge  die  näheren  Bestimmungen  in  der  Justiz-Ministerialverfügung  vom  2.  November  1825
(Reg.  Blatt  S.  675)  in  Anwendung.  «

Unter  dem  im  Punkt  1)  dieser  Verfügung  bezeichneten  Vermögen  oder  Einkommen,
worüber  sogleich  verfügt  werden  kann,  sind  nicht  blos  baare  Mittel,  sondern  alle  Vermögensoder
  Einkommenstheile  begriffen,  welche,  ohne  die  Beeinträchtigung  ver  Rechte  Dritter,  veräußert
und  zu  Bezahlung  jener  Beiträge  verwendet  werden  können.

II.  Berpflegung  der  Gefangenen.
A.  Nahrung.
.  22.
Sämtlichen  Gefangenen  soll  genügende  und  angemessene  Nahrung  gereicht  werden.  (Art.  26
des  Strafgesetzbuchs.)
        <pb n="110" />
        108

Morgens  und  Abends  erhält  jeder  Gefangene  eine  aus  '  Pund  Bred  zubereitete,  aus
11  Schoppen  bestehende  Wassersuppe;  Mittags  eine  zwei  Schoppen  betragende  Portion  Rumford'sche
  Suppe,  over  Gemüse,  oder  eine  Mehlspeise,  und  an  Sonn=  und  Festtagen  1  Pfun#
Fleisch;  sodann  täglich  1  Mund  gehörig  ausgebackenes  Brod,  zu  3  aus  Dinkel=  und  zu  #  aus
Roggenmehl  bestehend,  wozu  auch  Kartoffelmehl  gemischt  werden  kanm.

Als  Getränke  wird  täglich  dreimal  frisches  reines  Wasser  gereicht.

G.  23.

Ueber  die  täglich  zu  reichende  Kost  ist  ein  besonderes  Regulativ  zu  fertigen,  welches  in
dem  Speisezimmer  anzuheften  ist.

Sämtliche  Speisen  müssen  gehörig  zubereitet  und  gekocht  seyn.

Der  Abgabe  der  biezu  erforderlichen  Viktualien  und  Zuthaten  hat  jedesmal  ein  Offieiant
anzuwohnen,  welcher  sich  zu  vergewissern  hat,  daß  die  Zubereitung  nach  den  bestehenden  Vorschriften
  und  dem  für  jede  Speise  zu  fertigenden  besondern  Tarife  geschebe.

Das  Brod  darf  erst  26  Stunden  nach  dem  Backen  an  die  Gefangenen  abgegeben  werden.

g.  24.

Das  Essen  erfolgt  nach  einzelnen  Abtheilungen  auf  dem  hiezu  bestimmten  Zimmer.  Die
Speisen  werden  durch  Hofschäffer,  bexiehungsweise  Hofschäfferinnen  in  geeichten  Gefässen  aufgetragen,
  aus  welchen  jedem  Einzelnen  seine  Portion  abgereicht  wird.  ·

Das  Mitnebmen  von  Speisen  in  vie  Arbeits=  und  Schlaf-Zimmer  ist  nicht  gestattet.

s.  26.

Die  zu  schwereren  Arbeiten  verwendeten  Gefangenen  erhalten  eine  entsprechende  Kostzulage
durch  Abreichung  einer  stärkeren  Ration  Brod  oder  warmer  Speise.

Kränklichen  Gefangenen,  für  welche  der  Hausarzt  die  gewöhnliche  Kost  nicht  zuträglich
findet,  darf  statt  derselben  eine  nicht  tbeuerere  leichte  Suppe,  übrigens  ohne  Störung  der
Speiseordnung,  verabfolgt  werden.

Die  Gefangenen  israelitischer  Religion  haben  die  gewöhnliche  Hauskost  zu  genießen,  und
nur  während  ihres  Osterfestes  darf  ihnen  ungesäuertes  Brod  in  angemessener  Quantität,  und
unter  den  erforderlichen  Vorsschtsmaaßregeln,  von  ibren  Glaubensgenossen  zugelassen  werden.

g.  26.

Den  Gefangenen  ist  gestattet,  von  ihrem  Nebenverdienst,  oder  von  ihren  eigenen  Mitteln,
gewisse  in  der  Beilage  Nro.  II.  verzeichnete  Genußmittel,  in  dem  taͤglichen  Betrage  von
höchstens  sechs  Kreuzern  sich  anzuschaffen.  Die  Zeit,  während  welcher  allein  solche  Genuß-
        <pb n="111" />
        109

mittel  von  den  Gefangenen  zu  sich  genommen  werden  vürfen,  ist  durch  die  Tagesordnung  bestimmt.


Zu  dem  Verkaufe  vieser  Genußmittel  ist  nur  der  aufgestellte  Kostreicher  ermächtigt.  Die
von  der  Verwaltung  festgesetzte  Tare,  welche  von  Zeit  zu  Zeit  zu  berichtigen  ist,  muß  den
Gefangenen  bekannt  gemacht  werden.  Die  Abgabe  der  Genußmittel  steht  unter  der  genauen
Controle  der  Verwaltung,  welcher  die  hierüber  aufzunehmenden  Listen  täglich  zur  Durchsicht
vorzulegen  sind.  «

Das  Anborgen  des  Preises  ist  verboten;  auch  darf  kein  Gefangener  unter  irgend  einem
Vorwande  den  vorbin  angegebenen  Betrag  der  Ausgabe  eines  Tages  überschreiten.

Dem  Verwalter  steht  die  Befugniß  zu,  Gefangenen,  welche  sich  nicht  gut  betragen,  das
Recht  zur  nsafn  von  Speiseartikeln  zeitlich  zu  entziehen.

K.  27.

Beschwerden  der  Gefangenen  über  die  Kost  und  die  erlaubten  Genußmittel  hat  ver  Verwalter,
  nöthigenfalls  unter  Zuziehung  des  Hausarztes,  schleunig  zu  untersuchen  und  zu  erledigen.
  Klagen  über  das  Brod  sind,  wenn  sie  nicht  auf  gleiche  Weise  erledigt  werden  können,
an  die  Polizeibehörde  und  die  öffentliche  Brodschau  zur  Entscheidung  zu  bringen.

Uebrigens  bat  die  Verwaltung  von  Amtswegen  für  die  vorschriftmäßige  Abgabe  dieser
Gegenstände  zu  sorgen,  und  muthwillige  Beschwerden  zu  ahnden.

B.  Kleidung.
K.  28.

Die  Gefangenen  tragen  ihre  eigene  Kleidung.  Sind  sie  nicht  mit  hinlänglichen  Kleivungsstücken
  versehen,  und  nicht  vermögend,  solche  aus  eigenen  Mitteln  anzüschaffen,  so  wird
ihnen  von  der  Anstalt  der  Bedarf  abgegeben.

Die  näheren  Bestimmungen  bierüber,  sowie  über  den  Wechsel  der  Kleider  und  Leibwäsche,
find  in  dem  Regulativ  über  vie  Bekleidung  der  Gefangenen  enthalten.  (Beil.  Nro.  III.)

C.  Lagerstätten.
K(.  29.
Jeder  Gefangene  erhält  eine  eigene  (d.  h.  einschläfrige)  Bettstelle,  und  es  ist  der  Gebrauch
  eigener  Betten  gestattet.
Bringt  der  Gefangene  solche  nicht  mit,  so  wird  ihm  ein  Bett  von  der  Anstalt  abgegeben.
Das  Nähere  über  die  Bestandtheile  der  Betten  und  den  Wechsel  verselben  ist  gleichfalls
in  einem  besondern  Regulative  bestimmt.  (Beil.  Nro.  IV.)
        <pb n="112" />
        110

D.  Körperpflege,  Reinlichkeit.
K.  30.

Wegen  möglichster  Reinhaltung  ihres  Körpers  und  ihrer  Kleider  ist  den  Gefangenen  im
Punkt  6  der  Hausregeln  das  Nähere  vorgeschrieben.

Männlichen  Gefangenen  wird  der  Bart  wöchentlich  zweimal  abgenommen;  das  Beschneiden
der  Haare  und  Nägel  geschieht,  so  oft  es  nöthig  erscheint.

g.  zi.

Auch  in  den  Gelassen  der  Strafanstalt  ist  auf  die  möglichste  Reinlichkeit  zu  dringen,  weßbalb
  insbesondere  die  Wohn=  und  Schlaszimmer  täglich  zu  lüften,  auszukehren,  und  öfters  aufzuwaschen
  sind.  Sämtliche  Gelasse  sind  jährlich  wenigstens  Einmal  zu  weißen,  und  es  dürfen
alsdann  erst  nach  völliger  Abtrocknung  derselben  die  Gefangenen  in  ihre  Zimmer  zurückgebracht
werden.

Auch  die  Bettstellen  sind  jährlich  mehrmals  abzuwaschen.

GC.  32.

Zum  Genusse  der  freien  Luft  werden  die  Gefangenen  täglich  zugelassen.  (Art.  26  des
Strafgesetzbuchs.)  Hiebei  werden  sie,  sofern  es  die  Witterung  gestattet,  auf  die  bestimmten
Erholungeplätze  in  dem  Hofraume  geführt,  wo  sie  unter  gehöriger  Aufsicht  sich  bewegen,  und
mit  der  Pflege  des  ihnen  etwa  angewiesenen  Gartenplatzes  sich  beschäftigen  dürfen.  Der
Zeitpunkt  und  die  Dauer  der  Erbolung  ist  durch  die  Tagesordnung  bestimmt.

g.  33.

Kein  Gefangener,  welchem  seine  Gesundheit  die  Bewegung  im  Freien  gestattet,  darf  sich
derselben  entziehen.  Jedoch  sind  hievon  ausgeschlossen:

1)  Diejenigen  Gefangenen,  welche  zu  einsamer  Einsperrung,  oder  zu  Dunkelarrest  verurtheilt

  sind,  während  der  Erstehung  dieser  Strafe.

2)  Diejenigen,  welche  sich  im  Untersuchungsarrest  besinden;  diese  werden  zur  Bewegung

im  Freien  nicht  öfter,  als  die  bezirksgerichtlichen  Untersuchungsgefangenen,  und  stets
abgesondert  von  den  übrigen  Gefangenen,  zugelassen.

E.  Krankenpflege.
g.  34.
Die  für  jedes  Geschlecht  besonders  einzurichtenden  Krankenzimmer  sind  mit  allem  Röthigen
zu  guter  und  regelmäßiger  Verpflegung  der  Kranken  auszustatten;  auch  muß  für  stete  Erhaltung
  der  Reinlichkeit  und  reiner  Luft  in  denselben  gesorgt  werden.
        <pb n="113" />
        111
K.  35.

Für  die  Erhaltung  der  Ordnung  in  diesen  Zimmern  sorgt,  unter  Mitwirkung  des  Wundarztes,

  ein  eigener  Aufseher,  beziehungsweise  Aufseherin.
K.  36.

Die  unmittelbare  Pflege  und  Wartung  der  Kranken  wird  unter  Leitung  des  Wundarztes
durch  die  aus  der  Mitte  der  Gefangenen  hiezu  ausgewählten  Wärter  und  Wärterinnen  besorgt.

Uebrigens  ist  auch  hiebei  jeder  nicht  nothwendige  Verkehr  unter  den  Gefangenen  möglichst
zu  verhüten.

6C.  57.

Wemn  ein  Gefangener  erkrankt,  so  ist  hievon  durch  den  betreffenden  Aufseher  (Aufseherin)  dem
Hausarzte  Anzeige  zu  machen,  welcher  über  die  Aufnahme  in  das  Krankenzimmer  entscheidet.

In  dringenden  Fällen  kann  auch  vor  der  Ankunft  des  Hausarztes  der  Kranke  dorthin
gebracht  werden.

Geisteskranke  Gefangene  find  in  eine  Irrenanstalt  zu  versetzen.

65.  338.

Auf  dem  Krankenzimmer  wird  der  Kranke  in  Absicht  auf  Nahrung,  Arzneien,  Kleidung
und  Lager  nach  den  Vorschriften  des  Arztes  behandelt.  Für  die  Krankenkost,  welche  aus  der
allgemeinen  Küche  der  Anstalt  geliefert  wird,  sind  die  in  der  Beilage  Nro.  V.  näher  bezeichneten
  Abstufungen  festgesetzt,  über  deren  Wahl  der  Hausarzt  entscheidet.

K.  39.

Schwangere  Gefangene  aus  dem  Inlande  können,  sofern  sie  der  Flucht  nicht  verdächtig
sind,  und  kein  sonstiger  Anstand  vorwaltet,  über  die  Zeit  ihres  Wochenbettes  aus  der  Strafanstalt
  entlassen  werden.  Die  Entscheidung  hierüber  steht  bei  Gefangenen,  deren  Strafzeit  ein
Jahr  nicht  übersteigt,  dem  Verwalter,  bei  längerer  Strafdauer  aber  dem  Strafanstalten-Collegium
  zu.

Hinsichtlich  ver  in  der  Strafanstalt  geborenen  Kinder  kommen  die  Bestimmungen  der
Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  51.  December  1826  (Reg.Blatt
von  1827,  S.  5)  zur  Anwendung.  (Vergl.  die  Ministerial-Verfügung  vom  5.  Mai  1836,
Reg.  Blatt  S.  208.)

F.  Todesfille.
K.  40.  6
Ist  ein  Gefangener  gestorben,  so  wird  er  mit  einem  Leichenhemde  bekleidet,  und,  sobald
der  Arzt  es  für  zuläßig  erklärt,  in  die  Todtenkammer  gebracht.  Der  Todesfall  wird  durch
        <pb n="114" />
        112

den  betreffenden  Hausgeistlichen  in  das  Todtenregister  eingetragen,  und  zur  Kenntniß  des  zustaͤndigen
  Pfarramts  gebracht,  welches  bievon  den  Angehörigen  des  Verstorbenen  Nachricht  zu
geben  hat.

Hat  der  Verstorbene  die  nöthigen  Mittel  zu  seiner  Beerdigung  hinterlassen,  oder  werden
diese  auf  andere  Weise  beigeschafft,  so  wird  der  Leichnam  auf  dem  Kirchhofe  des  Orts  beerdigt;
  im  entgegengesetzten  Falle  aber  an  die  betreffende  anatomische  Anstalt  abgeliefert.
(Vergl.  Ministerial-Verfügung  vom  23.  April  1829,  Reg.  Blatt  S.  134.)

Der  in  der  Strafanstalt  befindliche  Nachlaß  des  Verstorbenen  wird  nach  Tilgung  der
Verbindlichkeiten  an  die  Erben  desselben  ausgefolgt.

II.  Beschäftigung  der  Gefangene  n.

.  Al.

Die  in  den  Kreis-Gefängnissen  verwahrten  Gefangenen  werden  aus  Gründen  der  Haus-Ordnung,
  sowie  zum  Zwecke  per  Deckung  ihrer  Unterhaltungekosten  angemessen  beschäftigt.
(Art.  22  des  Strafgesetzbuchs.)  Die  ihnen  auferlegte  Arbeit  soll  jedoch  nach  Art  und  Dauer
ihrer  Gesundheit  unnachtheilig  seyn.  (Art.  26  des  Strafgesetzbuchs.)

Zur  Arbeit  werden  die  Gefangenen  jeder  Abtheilung  (§.  15)  in  passender  Anzahl  in  gemeinsanten
  Zimmem  vereinigt.

.  42.

So  weit  es  thunlich,  sind  die  eigenen  Bedürfnisse  der  Strafanstalt  durch  die  Gefangenen
selbst  anfertigen  zu  lassen,  auch  haben  dieselben  die  häuslichen  Arbeiten  zu  verrichten.

Für  diejenigen  häuslichen  Geschäfte,  welche  in  den  Gingen  und  Hofräumen  der  Anstalt
vorgenommen  werden,  sind  aus  ven  besseren  und  zuverläßigeren  Gefangenen,  welche  bereits
einen  bedeutenden  Theil  ihrer  Strafe  erstanden  baben,  eigene  Hofschäffer  und  Hosschäfferinnen
von  der  Verwaltung  auszuwählen.  Auch  können  zu  Besorgung  der  Schreiberei=  und  Rechunngs-Geschäfte
  hiezu  geeignete  Gefangene  unter  den  erforderlichen  Vorsschts  -Maaßregeln  gebraucht
werden.  Zu  Arbeiten  dagegen,  welche  gußerbalb  des  Hauses  für  die  Zwecke  der  Anstalt  zu
verrichten  sind,  können  die  Gefangenen  nur  mit  ihrer  Einwilligung  verwendet  werden.  (Art.
22  des  Strafgesetzbuchs.)

C.  45.

Die  in  der  Strafanstalt  zu  betreibenden  Arbeits-  und  Fabrikations-Zweige,  so  wie  die
Größe  der  täglichen  Arbeits-Aufgabe  im  Allgemeinen,  worüber  für  die  verschiedenen  Arbeiten
besondere,  in  den  Avbeitszimmern  anzuhestende  Regulative  zu  fertigen  sind,  werden  von  dem
K.  Strafanstalten-Collegium  bestimmt.
        <pb n="115" />
        113

Dieses  wird  bei  deren  Auswahl  auf  solche  Bedacht  nehmen,  welche  nicht  bloß  einen  ergiebigen
  Ertrag  gewähren,  sondern  auch  als  Mittel  der  Zucht  und  zu  Begründung  eines  das
Fortkommen  der  Gefangenen  nach  ihrer  Entlassung  sichernden  geordneten  Erwerbes  geeignet  sind.

S.  44.

Die  Beschäftigung  ver  ein  zelnen  Gefangenen  und  ihre  tägliche  Arbeits-Aufgabe  wird
von  dem  Verwalter  unter  Zuziehung  des  Oberaufsehers  bestimmt.  Dabei  ist  jedoch  den  Gefangenen,
  so  viel  thunlich,  die  Wahl  unter  den  mit  der  Einrichtung  der  Strafanstalt  verträglichen
  Beschäftigungsarten  zu  lassen.  (Art.  22  des  Strafgesetzbuchs.)  Hat  daher  ein  Gefangener
  schon  früher  ein  Gewerbe  erlernt,  und  kann  er  dieses  ohne  Störung  der  Haus-Ordnung
in  der  Strafanstalt  mit  Vortheil  fortsetzen,  so  wird  ihm  gestattet,  sich  demselben  zu  widmen.

Kann  aber  dieses  Gewerbe  nach  dem  Ermessen  vder  Verwaltung  nicht  wohl  betrieben
werden,  so  ist  der  Gefangene  in  einem  andern,  soviel  möglich  gleichartigen  Gewerbe  zu  unterrichten.


8.  15.

Die  Arbeitszeit  ist  für  Werktage  auf  acht,  fuͤr  Feiertage  auf  fünf  Stunden  täglich
festgesetzt.  Dieser  entsprechend  ist  die  tägliche  Arbeits-Aufgabe  so  zu  bestimmen,  daß  es  einem
fleißigen  Arbeiter  möglich  wird,  noch  etwas  mehr,  als  diese  Aufgabe,  zu  fertigen,  und  sich  hiedurch
  einen  Neben-Verdienst  zu  erwerben.  Die  einzelnen  Gefangenen  haben,  je  nach  ihrer
Tüchtigkeit,  entweder  die  volle,  oder  die  dreiviertheilige,  oder  die  hälstige  Arbeits-Aufgabe  zu
leisten.

Gefangene,  welche  ein  Gewerbe  erst  erlernen,  dürfen  während  der  ihnen  bewilligten  Lehrzeit
  keinen  Nebenverdienst  erwerben.

Auch  darf  denjenigen,  welche  mit  Arbeits-Aufgaben  im  Rückstande  sind,  in  so  länge  kein
Nebenverdienst  gutgeschrieben  werden.  Wer  durch  sein  Verschulden  Arbeits-Rückstände  anwachsen
  lä½t,  oder  der  Arbeit  sich  weigert,  wird  mit  angemessener  Diseiplinarstrafe  belegt.

S.  46.

Zu  Arbeiten  außerhalb  der  Strafanstalt  können  nur  männliche  Gefangene,  welche  sich
biezu  erbieten  (Strafgesetzbuch  Art.  22),  in  soweit  verwendet  werden,  als  solches  mit  deren  ununterbrochener
  und  sorgfältiger  Beaufsichtigung  sich  vereinigen  läßt.  Unter  den  zu  solchen  Arbeiten
  sich  Meldenden  haben  diejenigen  Gefangenen,  welche  der  Abtheilung  „der  Besseren“
angehören,  unbedingt  den  Vorzug.  Im  Uebrigen  trifft  der  Verwalter  die  Auswahl  nach  seinem
pflichtmäßigen  Ermessen.

»  8.47.

Für  die  Arbeiten  der  Gefangenen  ist  ein  verhältnißmäßiger  Lohn  festzusetzen,  wonach  der
Verdienst  eines  Jeden  berechnet  wird.  10
        <pb n="116" />
        114

Hinsichtlich  derjenigen  Arbeiten,  bei  welchen  ihrer  Natur  nach  eine  bestimmie  Arbeits-Aufgabe
  nicht  wobl  festgesetzt  werden  kann,  bleibt  es  dem  Ermessen  des  Verwalters  überlassen,
fleißigen  Gefangenen  einen  billigen  Nebenverdienst  zu  bewilligen.

Auch  kann  denjenigen  Gefangenen,  welche  wegen  Alters,  Kränklichkeit  oder  Gebrechlichkeit
  einen  Nebenverdienst  zu  erwerben  nicht  im  Stande  sind,  für  fleißiges  Arbeiten  ausnahmsweise
  eine  kleine  Belohnung  ausgesetzt  werden.

8.  48.

Von  dem  Nebenverdienste  der  Gefangenen  muß  jedenfalls  so  viel  zurückgelegt  werden,
daß  sie  bei  ihrer  Entlassung  eine  Baarschaft  besitzen,  wovon  wenigstens  die  Kosten  der  Heimreise
  bestritten  werden  können.  Ihre  weiteren  Ersparnisse,  soweit  sie  nicht  zu  Anschaffung  erlaubter
  Genußmittel  verwendet  werden,  sind  zun  ächst  zu  Tilgung  der  während  ihrer  Strafzeit
  etwa  entstandenen  Ersatz-Verbindlichkeiten,  sodann  aber  zu  Erleichterung  und  Beförderung
ihres  ehrlichen  Fortkommens  nach  der  Entlassung  zu  verwenden.  Eine  Verwendung  derselben
zu  Tilgung  etwaiger  früherer  Verbindlichkeiten  findet  nicht  Statt.

K.  49.

Ueber  sämtliche  Ersparnisse  und  sonstige  Geld-Einnahmen  jedes  Gefangenen,  so  wie  über
seine,  mit  Genehmigung  des  Verwalters  gemachten  Ausgaben,  wird  von  dem  Oberaufseher
Rechnung  geführt,  deren  Einsicht  ihm  auf  Verlangen  zu  gestatten  ist,  und  wovon  ihm  ein,
halbjährlich  zu  ergänzender,  Auszug  zugestellt  wird.  Jeder  Gefangene  hat  die  Richtigkeit  der  ihn
betreffenden  Einträge  in  dem  Abrechnungsbuche  zu  beurkunden.

Die  verfügbaren  Gelder  der  Gefangenen  sind  auf  sichere  Weise  verzinslich  anzulegen.

IV.  Mittel  für  die  sittliche  Besserung  der  Gefangenen.
8.  50.

Alle  Sonntage  und  an  confessionellen  Fest-  und  Feiertagen  wird  Vormittags  jd  für  die
evangelischen  und  für  die  katholischen  Gefangenen  in  dem  Betsaale  der  Strafanstalt  Gottesdienst
mit  Predigt,  an  den  Nachmittagen  der  Sonn=  und  Festtage  Christenlehre  von  einem  Geistlichen
  der  Confession  gehalten.  Ueberdieß  findet  wöchentlich  Einmal,  abwechselnd  für  die  männlichen
und  welblichen  Gefangenen  des  betreffenden  Glaubens-Bekenntnisses,  eine  Catechese  Statt.  Vierteljährlich
  einmal  wird  Beichte  und  Abendmahl  gefeiert;  jeder  Gefangene  ist  verbunden,  wenigstens
  einmal  im  Jahre  Theil  daran  zu  nehmen.  Alle  nicht  durch  Krankheit  verhinderte  Gefangene
  der  betreffenden  Confession,  ohne  Rücksicht  auf  ihre  abweichenden  religiösen  Meinungen,
sind  hiebei  anzuwohnen  verbunden.
        <pb n="117" />
        115

g.  ö1

Den  Anfang  des  Gottesdienstes  verkündigt  ein  kurzes  Geläute  der  Glocke.  Der  Eintritt
in  den  Betsaal  geschieht  nach  Abtheilungen,  unter  Begleitung  des  Aufsichtspersonals,  wobei
jede  Begegnung  der  männlichen  und  weiblichen  Gefangenen  zu  verhüten  ist.

Die  gleiche  Ordnung  wird  bei  dem  Austritte  beobachtet.  In  dem  Betsaal  sind  die  Gefangenen
  so  aufzustellen,  daß  Alle  den  Geistlichen  im  Gesichte  haben,  die  männlichen  und  weiblichen
  Gefangenen  aber  einander  nicht  sehen  können.  Neben  jeder  Abtheilung  nehmen  die
Aufseher  (Aufseherinnen)  den  Platz  ein.

Während  des  Gottesdienstes  bleibt  der  Betsaal  geschlossen.  Der  Eintritt  fremder  Personen
ist  nur  mit  Erlaubniß  des  Verwalters  gestattet.

g.  62.

An  jedem  Tage  werden  von  den  Obleuten  kurze  Morgen-,  Tisch=  und  Abendgebete  mit
vernehmlicher  Stimme  gesprochen.

Die  Morgenstunden  der  Sonn=  und  Festtage  sind  zum  Lesen  religiöser  Bücher  und  zu
Erlernung  der  Schulaufgaben,  die  Nachmittage  und  Abende  aber  zu  gemeinschaftlichen  Vorlesungen
  aus  nützlichen,  für  die  sittliche  Besserung  und  Belehrung  geeigneten  Büchern  zu  verwenden,
  welche  nur  mit  Genehmigung  des  Strafanstalten-Collegium  und  unter  Billigung  der
Hausgeistlichen  angeschafft  werden  dürfen.

K.  53.

Die  Gefangenen  sind  bis  zum  zurückgelegten  dreiwigsten  Jabre.  schulpflichtig,  und  erbalten,
  soweit  ste  es  nöthig  haben,  jeden  Werktag  eine  Stunde  Unterricht  im  Lesen,  Schreiben,
  Rechnen,  in  der  Millichtenlehre  und  biblischen  Geschichte,  womit  auch  Gedächtnißübungen
verbunden  werden  können,  sowie  im  kirchlichen  Gesange.  Auch  älteren  Gefangenen  ist  auf
ihren  Wunsch  die  Theilnahme  zu  gestatten.

In  dieser  Unterrichtsstunde  können  auch  die  Briefe  der  Gefangenen  geschrieben  werden.
(Vergl.  9.  15.)

Für  die  zu  auswärtigen  Arbeiten  verwendeten  Gefangenen  besteht  zum  Zwecke  jenes
Unterrichts  eine  Sonntagsschule.

K.  54.
Alle  Halbjahre  findet  in  Gegenwart  des  Verwalters  eine  Shulprufung  Statt.  Sie  wird

von  den  beiden  Hausgeistlichen  vorgenommen,  und  ist  über  deren  Exgebniß  an  das  Strafanstalten-Collegium
  Bericht  zu  erstatten.
        <pb n="118" />
        116

C.  55.

Bei  Todesfällen  werden  vor  der  Beerdigung  oder  Abführung  des  Leichnams  die  Gefangenen
des  betreffenden  Geschlechts  in  dem  Betsaale  versammelt  und  von  dem  Hausgeistlichen  der
Confession,  welcher  der  Verstorbene  angehörte,  eine  kurze  Rede  gebalten,  oder  ein  Gebet  gesprochen.

C.  56.

Jeden  Monat,  sofern  Stoff  vorhanden  ist,  findet  eine  Conferenz  Statt,  welcher  unter
dem  Vorsitz  des  Verwalters  die  Hausgeistlichen  und  Lehrer,  nach  Umständen  auch  der  Hausarzt
  und  einzelne  Officianten  anzuwohnen  haben,  worin  die,  die  religiös-sittliche  Besserung  und
den  Unterricht  der  Gefangenen  berührenden  Gegenstände  berathen  und  etwa  Ermahnungen  und
Warnungen  an  einzelne  Gefangene  ertheilt  werden.

K.  57.

Hinsichtlich  israelitischer  Gefangenen,  welche,  gleich  den  Uebrigen,  an  ihren  Sabbathen
und  Feiertagen  zu  arbeiten,  sowie  an  den  Sonntagen  und  christlichen  Festtagen  zu  feiern
haben,  ist  Fürsorge  zu  treffen,  daß  die  An#alt  einigemale  des  Jahrs  durch  den  Bezirks-Rabbiner
  besucht,  und  von  ihm  eine  Predigt  abgehalten,  auch  für  die  religiösen  Bedürfnisse  jener
Gefangenen  gesorgt  werde.  Zu  ungestörter  Verrichtung  ihrer  Gebete  ist  ihnen  Gelegenheit
zu  verschaffen.  ·

Uebrigens  haben  sie  sich  bei  den  allgemeinen  Morgen=  und  Abend-Andachten  mit  Ruhe
und  Anstand  zu  betragen.

V.  Disciplinar-Strafen,  Belohnungen.
g.  58.

Die  vorgeschriebene  Ordnung  in  der  Strafanstalt  soll  mit  aller  Strenge  gehandhabt
werden.  Verfehlungen  der  Gefangenen  gegen  dieselbe,  auch  wenn  sie  eine  polizeiliche  Uebertretung
  enthalten,  werden  in  leichteren  Fällen  von  dem  Verwalter,  in  schwereren  von.  dem
Strafanstalten-Collegium  gerügt.

K.  59.

Als  Disciplinarstrafen  kommen  zur  Anwendung:

1)  schmale  Kost,
2)  einsame  Einsperrung,
5)  Dunkel-Arrest,
(Art.  40  u.  41  des  Strafgesetzbuchs.)
C.  60.

Die  schmale  Kost,  bestehend  in  Wasser  und  Brod,  je  um  den  audern  Tag,  darf  auf

nicht  länger,  als  acht  Tage  erkannt  werden.  (Art.  40  des  Strafgesetzbuchs.)
        <pb n="119" />
        117

Dem  auf  schmale  Kost  gesetzten  Gefangenen  wird  ein  abgesonderter  Platz  angewiesen,  so
vaß  er  an  dem  Essen  der  Uebrigen  nicht  Theil  nehmen  kann;  auch  ist  ihm  während  der  Dauer
dieser  Strafe  die  Anschaffung  erlaubter  Speise-Artikel  verboten.

C.  61.

Die  einsame  Einsperrung,  welche  ununterbrochen  nicht  auf  länger  als  vierzehen  Tage
verfügt  werden  darf  (Art.  40  des  Strafgesetzbuchs),  wird  im  hellen  Arrestzimmer  vollzogen.
Der  Gefangene  wird  zum  Genusse  der  freien  Luft  nicht  zugelassen,  bat  aber  seine  Arbeitsaufgabe
  zu  liefern.

.  62.

Der  Dunkelarrest,  welcher  ununterbrochen  nicht  auf  länger  als  acht  Tage  zu  erkennen  ist
(Art.  40  des  Strafgesetzbuchs),  wird  in  dem  hiezu  eingerichteten  Arrestlokal,  mit  Entziehung
der  Lagerstätte  und  des  Bettes,  vollzogen.  Arbeit  findet  hier  nicht  Statt.

.  65.

Die  von  den  Gerichten  und  Polizei-Behörden  erkannten  Schärfungen  der  Kreisgefängnißstrafe
  (Art.  25  des  Strafgesetzbuchs,  Art.  99  des  Polizei-Strafgesetzes)  werden  auf  gleiche
Weise  vollzogen.

K.  63.

Dem  Ermessen  des  Verwalters,  beziehungsweise  des  Strafanstalten-Collegium,  bleibt  überlassen,
  von  jenen  Diseiplinarstrafen  diejenige  in  Anwendung  zu  bringen,  welche  nach  dem  Charakter
  und  der  Sinnesart  des  Gefangenen  ihrem  Zwecke  am  besten  entspricht.  Auch  können
dieselben  gleichzeitig  miteinander  verbunden  werden.

s.  65.

Die  Gefangenen  können  zwar  gegen  die  von  dem  Verwalter  ihnen  zuerkannten  Diseciplinarstrafen,
  wie  gegen  dessen  Verfügungen  überhaupt,  bei  dem  Strafanstalten-Collegium  sich  beschweren;
  die  Erhebung  einer  solchen  Beschwerde  hält  jedoch  den  Strafvollzug  nicht  auf.

Hat  ein  Gefangener  nach  dem  Ablaufe  seiner  Strafzeit  noch  eine  disciplinarische  Freibeitsstrafe
  zu  erstehen,  so  wird  diese  in  dem  einsamen  Arrestlokal  des  Kreisgefängnisses  vollzogen.


K.  66.

Den  Offieianten  der  Strafanstalt  steht  keinerlei  Strafbefugniß  zu;  jedoch  ist  der  Oberaufseher
  befugt,  in  Fällen,  welche  eine  augenblickliche  Einschreitung  erfordern,  die  Abführung
des  Uebertreters  in  das  Gefängniß  der  Strafanstalt  vorläufig  anzuordnen;  wovon  aber  dem
Verwalter  zu  weiterer  Verfügung  unverzügliche  Anzeige  zu  erstatten  ist.
        <pb n="120" />
        118

K.  67.

Gefangenen,  welche  durch  gutes  Betragen  ssch  auszeichnen,  ist  nach  Umständen  die  Ausscht
zum  Vorrücken  in  die  erste  Abeheilung  (§.  14  ff.),  zur  Verwendung  als  Hofschäffer  (Hofschäfferin)
  und  zur  Aufstellung  als  Obmann  (Obfrau)  eröffnet.

Auch  können  dieselben  zu  einer  Beschäftigung,  welche  einen  größeren  Nebenverdienst  gewährt,
  versetzt,  oder  ihnen  die  Erlaubniß  ertheilt  werden,  aus  dem  Nebenverdienste  nützliche
Gegenstände  (Bücher,  Arbeitswerkzeuge)  für  sich  anzuschaffen,  oder  angemessene  Unterstützungen
an  die  Ihrigen  abzusenden.  CZu  vergl.  auch  g.  14.)

Diejenigen,  welche  sich  längere  Zeit  hinvurch  stets  vorzüglich  gut  betragen  haben,  sind  in
dem  Jahresberichte  von  dem  Verwalter  Behufs  ihrer  etwaigen  Berücksichtigung  im  Gnadenwege
  zu  benennen.

Dritter  Abschnitt.
Entlassung  der  Gefangenen.

K.  68.

Vierzehen  Tage  vor  dem  Austritte  eines  unvermöglichen  inländischen  Gefangenen  wird  dessen
Ortsobrigkeit  von  der  bevorstehenden  Entlassung  und  der  Arbeitofähigkeit  desselben  durch  den  Verwalter
  schriftlich  benachrichtigt,  um  eine  passende  Unterkunft  für  ihn  ausmitteln  zu  können.
(Vergl.  Versügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  28.  Juni  1855,  Reg.=Blatt
  Seite  179.)

Ebenso  werden  über  diejenigen  Gefangenen,  welche  die  Fürsorge  des  Vereins  für  entlassene
  Strafgefangene  in  Anspruch  nehmen,  einige  Zeit  zuvor  dem  Centralausschusse  dieses
Vereins  die  erforderlichen  Notizen  zu  dem  gleichen  Zwecke  mitgetheilt.

.  69.

Am  Tage  vor  der  Entlassung  wird  ver  Gesundheitszustand  des  Austretenden  ärztlich
untersucht,  und  das  etwa  Nöthige  angeordnet,  sofort  mit  ihm  über  sein  Guthaben  abgerechnet,
die  Richtigkeit  der  Abrechnung  von  ihm  unterschriftlich  anerkannt,  und  seine  Effekten  dem
Aufseher  übergeben.

Hiernächst  wird  der  Gefangene  dem  Verwalter  vorgeführt,  welcher  ihm  einen  Entlassungs-,
beziehungsweise  Transportschein,  der  zugleich  ein  Zeugniß  über  sein  Betragen  in  der  Strafanstalt
  enthält,  ausfertigt,  ihm  eine  Marschroute  vorschreibt,  und  ihn  vor  einem  Rückfall  auf
angemessene  Weise  verwarnt.  Zugleich  wird  bei  unbemittelten  Gefangenen  erforderlichenfalls
(vergl.  .  48)  die  tarifmäßige  Reiseunterstützung  verwilligt.
        <pb n="121" />
        119

8.  70.

Am  Tage  der  Entlassung,  welche  immer,  ohne  Rücksicht  auf  die  Stunde  der  Einlieferung,
Morgens  erfolgt,  wird  der  Gefangene,  nach  dem  Genusse  der  Morgensuppe,  von  dem  Aufseher
  auf  das  Visitationszimmer  (K.  4)  geführt,  wo  ihm  die  etwa  von  der  Anstalt  empfangene
Kleidung  abgenommen,  und  seine  eigene  Kleidung  angelegt  wird.

Ist  der  Gefangene  nicht  mit  einer  brauchbaren  eigenen  Kleidung  versehen,  so  wird  ihm
eine  solche  aus  eigenen  Mitteln,  und  in  deren  Ermanglung  von  der  Casse  der  Strafanstalt
angeschafft.  Hiebei  ist  er  zu  untersuchen,  ob  ihm  nicht  von  Andern  verbotene  Gegenstände
zugesteckt  worden  sind.  Sodann  wird  ihm  seine  Baarschaft  „soweit  er  solche  zur  Heimreise
bedarf,  und  sein  übriges  Eigenthum,  nebst  dem  Entlassungsscheine  zugestellt.

Die  Umkleidung  und  Durchsuchung  weiblicher  Gefangenen  geschieht  vurch  die  betreffende
Aufseherin.

.  71.

Hierauf  erhält  der  Gefangene  seine  wirkliche  Entlassung,  entweder  durch  freien  Austritt
aus  der  Strafanstalt,  oder,  wenn  den  bestehenden  Vorschriften  gemäß  der  Traneport  verfügt
wird,  durch  Uebergabe  an  das  Oberamt.

Eine  rechtswidrige  Verzögerung  der  Entlassung  wird  nach  Maßgabe  der  Art.  452  u.  453
des  Strafgesetzbuchs  geahndet.

8.  72.

Besitzt  der  Gefangene  mehr  Geld,  als  er  zur  Heimreise  nöthig  hat,  so  wird  solches  der

Ortsobrigkeit  zur  weiteren  Verfügung  übersendet.

8.  73.  «
Gefangene,  welche  nach  abgelaufener  Strafzeit  durch  Krankheit  an  der  Heimreise  gehindert
  sind,  werden  bis  zu  ihrer  Genesung  in  der  Strafanstalt  verpflegt,  und  zwar  gegen  Ersatz
der  Auslagen,  sofern  diese  nicht  unter  einem  Gulden  betragen.  Der  Ersatz  ist  entweder  aus
den  Mitteln  des  Gefangenen,  oder  in  deren  Ermanglung,  aus  den  Ortskassen  seiner  Heimathsgemeinde

  zu  leisten.  ·
Stuttgart  den  22.  December  1842.

Der  prov.  Chef  des  Justiz-Departements:
Staats-Rath  v.  Prieser.
        <pb n="122" />
        120

Beilagen.
Nro.  I.

Die  Hausregeln  sind  im  Wesentlichen  gleichlautend  mit  den  für  die  Zuchthausgefangenen

vorgeschriebenen.  -
Nro.  II.

Das  Verzeichniß  der  den  Kreisgefangenen  gestatteten  Genußmittel  stimmt  mit  der  Beilage
  II.  der  Hausordnung  für  die  Arbeitshäuser  überein.  Nur  wird  ihnen  Bier  oder  Obstmost
  in  dem  dort  bestimmten  Maaße  täglich  zugelassen.

Nro.  III.

Gleichlautend  mit  dem  Regulativ  für  die  Bekleidung  der  Zuchthausgefangenen.  (Beilage

  III.  der  Zuchthaus-Ordnung.)

Nro.  IV.  u.  V.
Gleichlautend  mit  der  Beilage  IV.  und  V.  der  Hausordnung  für  das  Zuchthaus.

 

*Bemerkung.  Die  Haus-Ordnungen  für  die  Ciovil-Festungsstrafanstalt,  für  die  Strafanstalt  für  jugendlich
Verbrecher,  sowie  für  die  bezirksgerichtlichen  Gefängnisse  werden  später  bekannt  gemacht  werden.
        <pb n="123" />
        6.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

DOeienstag  den  24.  Januar  1843.

Inhalt.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  in  Folge  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1842  eintretenden
  Abänderungen  in  der  Eintheilung  mehrerer  Gerichts=  und  Amts-Notariatsbezirke.  (Mit  einer  Beilage.)

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departementcé.
Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  in  Folge  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1842  eintretenden  Abänderungen  in  der
Eintbeilung  mebrerer  Gerichts=  und  Amts-Netariatsbezirke.  (Mit  einer  Beilage.)

Die  durch  das  Gesetz  vom  6.  Juli  1352  verfügten  Abänderungen  in  der  Begrenzung
einiger  Oberamtsbezirke  baben  eine  veränderte  Eintheilung  mehrerer  Gerichts=  und  Amts-Notariatsbe
  zirke  nothwendig  gemacht,  welche  Seine  Königliche  Majestät  vermäöge
böchster  Entschließung  vom  12.  Jannar  1855  auf  vie  in  der  beigefügten  Uebersicht  enthaltene
Weise  zu  genehmigen  geruht  haben.

Diese  Bezirks-Veränderungen  werden  mit  dem  Anfügen  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß
die  neue  Bezirkseintbeilung  mit  dem  1.  Februar  1845  in  Wirksamkeit  zu  treten  habe,  bis  zu
welchem  Zeitpunkte  die  Notariatsgeschäfte  in  den  betreffenden  Orten  von  den  bisherigen  Netaren
  ordnungsmäßig  zu  besorgen  und  von  den  ihnen  bisher  vorgesetzten  Bezirksgerichten  zu
beaufsichtigen  sind.

Stuttgart  den  14.  Januar  1845.  Prieser.
        <pb n="124" />
        122

Uebersicht
der  —  in  Folge  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1842,  betreffend  Abänderungen  in  der  Begrenzung
der  Oberamtsbezirke,  vermöge  höchster  Entschließung  vom  12.  Januar  1843  eintretenden  Aenderungen
  in  der  Notariats-Bezirks-Eintheilung.

I.  Neckar-Kre  ié.
Oberamtebezirk  Besigheim.
Das  Amts-Notariat  Laufen  (bisher  I.,  nun  II.  Classe)  hat  abzutreten  an  das  Amts-Notariat
  Sontheim,  Oberamts  Heilbronn:
Untergruppenbach  mit  Obergruppenbach  und  Donbronn,
sodann  Abstatt  mit  den  Parzellen  Happenbach,  Vohenlohe  und
Wildoeck.
Oberamtsbezirk  Heilbronn.
1)  Das  Amts-Notariat  Sontheim  (I.  Cl.)  hat
a)  zu  übernehmen  von  dem  Amts-Notariate  Laufen,  Oberamts  Besigheim:
Untergruppenbach  mit  Obergruppenbach  und  Donbronn,
sodann  Abstatt  mit  den  Parzellen  Happenbach,  Vohenlohe  und
Wildeck;
b)  abzutreten  an  das  Amts-Notariat  Kirchhausen,  Oberamts  Heilbronn:
Frankenbach,  Obereistsheim,  Untereisisheim.
2)  Das  Amts-Notariat  Kirchhausen  (II.  Cl.)  bat  zu  übernehmen  von  dem  Amts-Notariat
  Sontheim:
Frankenbach,  Obereisisheim,  Untereisisheim.
Oberamtsbezirk  Eßlingen.
Das  Amts-Notariat  Plochingen  (II.  Cl.)  hat  zu  übernehmen  von  dem  Amts-Notariate
Beutelsbach,  Oberamts  Schorndorf:
Nichschieß  mit  dem  Weiler  Krumhardt.
Oberamtsbezirk  Maulbronn.
1)  Das  Gerichts-Notariat  Maulbronn  (II.  Cl.)  hat  abzutreten  an  das  Amts-Notariat
Dürrmenz,  Oberamts  Maulbronn:
Oetisheim  und  Schönenberg.
        <pb n="125" />
        123

2)  Das  Amts-Notariat  Dürrmenz  (I.  Cl.)  hat
a)  zu  übernehmen  von  dem  Gerichts-Notariate  Maulbronn:
Oetisheim  und  Schönenberg;
b)  abzutreten  an  das  Gerichts-Notariat  Vaihingen:
Großglattbach,
und  an  das  Amts-Notariat  Enzweibingen,  Oberamts  Vaihingen:
Iptingen.
Oberamtsbezirk  Vaihingen.
1)  Das  Gerichts-Notariat  Vaihingen  (II.  Cl.)  hat
a)  zu  übernehmen  von  dem  Amts-Notariat  Dürrmenz,  Oberamts  Maulbronn:
Großglattbach;
b)  abzutreten  an  das  Amts-Notariat  Groß-  Sachsenbeim,  Oberamts  Vaihingen:
Hohenhaslach.  «
2)  Das  Amts-Notariat  Enzweihingen  (I.  Cl.)  bat
a)  zu  übernehmen  von  dem  Amte-Notariat  Dürrmenz,  Oberamts  Maulbronn:
Iptingen;
b)  abzutreten  an  das  Amts-Notariat  Großsachsenheim:
Sersheim.
5)  Das  Amts-Notariat  Großsachsenbeim  (II.  Cl.)  hat  zu  übernehmen:
vom  Gerichts-Notariat  Vaihingen:
Hohenhaslach,
vom  Amte-Notariat  Enzweihingen:
Sersheim.
Oberamtsbezirk  Weinsberg.
1)  Das  Gerichts-Rotariat  Weinsberg  (II.  Cl.)  hat  abzutreten  an  das  Amts-Notariat
  Löwenstein:
Höslinsülz.
2)  Das  Amts-Notariat  Löwenstein  (I.  Cl.)  hat
a)  zu  übernehmen  von  dem  Gerichts-Notariat  Weinsberg:
Höslinsälz;
b)  abzutreten  an  das  Gerichts-Notariat  Oehringen:
Geisselhardt  mit  Parzellen.
        <pb n="126" />
        124
II.  Schwarzwald-Kre  ié.
Oberamtsbezirk  Herrenberg.

1)  Das  Amte-Notariat  Entringen  (II.  Cl.)  hat
a)  zu  übernehmen  von  dem  Amts-Notariat  Bondorf:
.  Reusten;
b)  abzutreten  an  das  Gerichts--Notariat  Tübingen:
Hagelloch  mit  Rosenau.
2)  Das  Amts-Notariat  Bondorf  (I.  Cl.)  hat  abzutreten  an  das  Amts-Notariat
Entringen:
Reusten.
Oberamtsbezirk  Tübingen.
1)  Das  Gerichts-Nokariat  Tübingen  (I.  Cl.)  hat
a)  zu  übernehmen  von  dem  Amts-Notariat  Entringen,  Oberamts  Herrenberg:
Hagelloch  mit  Rosenau;
b)  abzutreten  an  das  Amts-Notariat  Dußlingen:
Derendingen  mit  Parzellen.
2)  Das  Amts-Notariat  Dußlingen  (I.  Cl.)  hat  von  dem  Gerichts-Notariat  Tübingen
  zu  übernehmen:
Derendingen  mit  Parzellen.
5)  Das  Amts-Notariat  Walddorf  (I.  Cl.)  hat
a)  zu  übernehmen  von  dem  Amts-Notariat  Mezingen,  Oberamts  Urach:
Pliezhausen;
b)  abzutreten  an  das  Amts-Notariat  Neckarthailfingen,  Oberamts  Nürtingen:
Altenrieth.
Oberamtsbezirk  Nürtingen:

1)  das  Amts-Notariat  Neckarthail  fingen  (II.  Cl.)  hat  zu  übernehmen:
von  dem  Amts-Notariat  Waldvdorf,  Oberamts  Tübingen:
Altenrietb.
2)  das  Amts-Notariat  Neuffen  (I.,Cl.)  hat  an  das  Gerichts-Notariat  Urach  abzutreten:


Grabenstetten.
        <pb n="127" />
        125

Oberamisbezirk  Urach.
1)  Das  Gerichts-Notariat  Urach  ci.  Cl.)  hat
a)  zu  übernehmen  von  dem  Amte-Notariat  Neuffen,  Oberamts  Nürtingen:
Grabenstetten.
b)  abzutreten  an  das  Amts-Notariat  Dettingen  (bisher  Ehningen,  Oberamts
Urach):

Lonsingen,
Upfingen,
Sirchingen.

2)  Das  Amts-Notariat  Mezingen  (I.  Cl.)  hat  an  das  Amts-Notariat  Walddor  f,

Oberamts  Tübingen,  abzutreten:

Pliezhausen.

5)  Das  Amts-Notariat  Dettingen  (II.  Cl.)  (bisher  Ebningen)  hat

a)  zu  übernehmen  von  dem  Gerichts-Rotariat  Urach:

Lonsingen,
Upfingen,  und

Sirchingen.
d)  abzutreten  an  das  (neu  gebildete)  Amts-Notarigt  Ehningen,  Oberamts  Reutlingen:

Ehningen.

Oberamtsbezirk  Reutlingen.
Das  (neu  gebildete)  Amts-Notariat  Ehningen  (I..  El.)  hat  von  dem  Amts-Notariat
  Dettingen,  Oberamts  Urach  (früher  Chningen),  zu  übernehmen:
Ebningen.
Oberamtsbezirk  Neuen  bürg.
1)  Das  bisherige  Amts-Notariat  Liebenzell  (II.  Cl.)  hat  abzutreten:
an  das  neu  gebildete  Amts-Notariat  Liebenzell,  Oberamts  Calw:
Dennjächt  mit  Thann,
Ernstmühl,
Liebenzell  mit  Parzellen,
Monakam,
Unterhaugstett,
Unterreichenbach  mit  Parzellen;
        <pb n="128" />
        126
an  das  Amts-Notariat  Wildbad:

Beinberg,

Bieselsberg,

Igelsloch  mit  Parzellen,

Maisenbach  mit  Zainen,

Oberlengenhart,

Schömberg  mit  Parzellen,

Schwarzenberg,

Unterlengenhardt,
wodurch  das  Amts-Notariat  Liebenzell,  Oberamts  Neuenbürg,  ganz  aufgelöst
wird.

2)  Das  Amte-Notariat  Wildbad  (I.  El.)  hat  zu  übernehmen  von  dem  früheren
Amts-Notariat  Liebenzell,  Oberamts  Neuenbürg:
Beinberg,
Bieselsberg,
Igelsloch  mit  Parzellen,
Maisenbach  mit  Zainen,
Oberlengenhart,
Schömberg  mit  Parzellen,
Schwarzenberg,
Unterlengenhardt.

Oberamtsbezirk  Calw.

1)  Das  neu  gebildete  Amts-Notariat  Liebenzell  (II.  Cl.)  hat  von  dem  früheren
Amts-Notariat  Liebenzell,  Oberamts  Neuenbürg,  zu  übernehmen:

Dennjächt  mit  Thann,

Ernstmühl,
Liebenzell  mit  Parzellen,
Monakam,
Unterhaugstett,
Unterreichenbach  mit  Parzellen;
        <pb n="129" />
        127

ferner  von  dem  Amts-Notariat  Teinach,  Oberamts  Calw:
Collbach,
Eberspiel,
Oberreichenbach;
sodann  von  dem  Gerichts-Notariat  Calw  die  Orte:
Möttlingen,
Neu-Hengstett,
Simmozheim.
2)  Das  Gerichts-Notariat  Calw  (II.  Cl.)  hat  an  das  neu  gebildete  Amts-Notariat
Liebenzell  (Oberamts  Calw)  abzutreten:
Möttlingen,
Neu-Hengstett,  und
Simmozheim.
3)  Das  Amts-Notariat  Teinach  (I.  Cl.)  hat  an  das  neu  gebildete  Amts-Notariat
Liebenzell,  Oberamts  Calw,  abzutreten:
Collbach,  "
Eberspiel,  und
Oberreichenbach.
Oberamtsbezirk  Spaichingen.
1)  Das  Gerichts-Notariat  Spaichingen  (bisher  II.,  nun  III.  El.)  hat
a)  zu  übernehmen  von  dem  Amts-Notariat  Nusplingen:
Mahlstetten;
b)  abzutreten  an  das  Amts-Notariat  Nusplingen:
Bubsbeim.
2)  Das  Amts-Notariat  Nusplingen  (bisher  I.,  nun  II.  El.)  hat
a)  zu  übernehmen  von  dem  Gerichts-Notariat  Spaichingen:
Bubsbeim;
b)  abzutreten  an  das  Amts-Notariat  Schömberg,  Oberamts  Rottweil:
Dormettingen,
Dotternhausen,
Hausen  am  Thann,  und
Roßwangen;
        <pb n="130" />
        128

und  an  das  Gerichts-Notariat  Spaichingen:
Mahlstetten.

Oberamtsbezirk  Rottweil.

1)  Das  Gerichts-Notariat  Rottweil  (bisher  II.,  nun  I.  Cl.)  hat  zu  übernehmen
von  dem  Amte-Notariat  Schömberg:
Göllsdorf,
Neufra.

2)  Das  Amts-Notariat  Schömberg  (I.  El.)  hat
-a)  zu  übernehmen  von  dem  Amts-Notariat  Nusplingen,  Oberamts  Spaichingen:
Dormettingen,
Dotternhausen,
Hausen  am  Thann,  und
Roßwangen;
b)  abzutreten  an  das  Gerichts-Notariat  Rottweil:
Göllsdorf,
Neufra;
und  an  das  Amts-Notariat  Schwenningen,  Oberamts  Rottweil:
Deißlingen,
Lauffen.
5)  Das  neu  errichtete  Amts-Notariat  Schwenningen  (II.  Cl.)  hat  zu  übernehmen
von  dem  Amts-Notariat  Trossingen,  Oberamts  Tuttlingen:
Schwenningen  mit  Parzellen;
und  von  dem  Amts-Notariat  Schömberg:
Deißlingen,
Lauffen.

Oberamtsbezick  Tuttlingen.

Das  Amts-Notariat  Trossingen  (bisber  I.,  nun  II.  Cl.)  hat  an  das  neu  gebildete
Amte-Notariat  Schwenningen,  Oberamts  Rottweil,  abzutreten:
Schwenningen  mit  Parzellen.
        <pb n="131" />
        129
III.  JartKreic.
Oberamtsbezirk  Aalen,
Das  Gerichts-Notariat  Aalen  (III.  Cl.)  bat  an  das  Gerichts-Notariat  Ellwan  gen
abzutreten:  «
Jarthausen  mit  Parzellen.
Oberamtsbezirk  Ellwangen:
Das  Gerichts-Notariat  Ellwangen  (I.  Cl.)  bat  zu  übernehmen  von  dem  Gerichts-Notariat
  Aalen:
Jarthbausen  mit  Parzellen.
Oberamtsbezirk  Oebringen.
Das  Gerichts-Notariat  Oebringen  (I.  El.)  bat  von  dem  Amts-Notariat  Löwenstein,
  Oberamts  Weinsberg,  zu  übernehmen:
Geißelhardt  mit  Parzellen.
Oberamtobezirk  Schorndorf.
1)  Das  Amts-Notariat  Beutelsbach  (I.  El.)  hat
a)  zu  übernehmen  von  dem  Amts-Notariat  Winterbach:
Hobengehren;
b)  abzutreten  an  das  Amts-Notariat  Plochingen,  Oberamts  GEßlingen:
Aichschieß  mir
Krumhardt.
2)  Das  Amts-Notariat  Winter  bach  (I.  El.)  hat  abzutreten  an  das  Amts-Notariat
Beutelsbach:
Hobengehren.

IVV.  Donau-  Kreiéê.
Oberamtobezirk  Biberack.
Das  Gerichts-Notariat  Biberach  (I.  Cl.)  hat  von  dem  Amts-Notariat  Munderkingen,
  Oberamts  Ebingen,  zu  übernehmen:
Alberweiler  mit  Grafenwald;
und  von  dem  Amts-Notariat  Schussenried,  Oberamts  Waldsee:
Stafflangen  mit  Parzellen.

Die  Nummer  5  des  Regierungs-Blatts  folgt,  ihres  größeren
        <pb n="132" />
        130
Oberamtsbezirk  Ehingen.
1)  Das  Gerichts-Notariat  Ehingen  (II.  Cl.)  hat  an  das  Amts-Notariat  Munderkingen
  abzutreten:
Munovingen.
2)  Das  Amts-Notariat  Munderkingen  (II.  El.)  hat
a)  zu  übernehmen  von  dem  Gerichts-Notariat  Ehingen:
Mundingen;
b)  abzutreten  an  das  Gerichts-Notariat  Biberach:
Alberweiler  mit
Grafenwald.

Oberamtobezirk  Göoppingen.

1)  Das  Amts-Notariat  Ebersbach  (I.  El.)  hat
a)  zu  übernehmen  von  dem  Amts-Notariat  Boll:
Faurndau:;:
b)  abzutreten  an  das  Gerichts-Notariat  Kirchbeim:
Hochdorf.
2)  Das  Amts-Notariat  Boll  (I.  El.)  hat  abzutreten  an  das  Amts-Notariat  Ebersbach:

Faurndau.

Oberamtsbezirk  Kirchheim.
Das  Gerichts-Notariat  Kirchheim  (II.  Cl.)  bat  von  dem  Amts-Notariat  Ebersbach,
  Oberamts  Göppingen,  zu  übernebmen:
Hochdorf.
Oberamtebezirk  Saulgau.
Das  Gerichts-Notariat  Saul  gau  (III.  Cl.)  hat
a)  zu  übernehmen  von  dem  Amts-Notariat  Schussenried,  Oberamts  Waldsee:
Reichenbach  mit  Parzellen,
Musbach;
b)  abzutreten  an  das  Amts-Notariat  Altdorf,  Oberamts  Ravensburg:
Geiselmacher;
        <pb n="133" />
        131

und  an  das  Amts-Notariat  Schuss  enried,  Oberamts  Waldsee:
Schindelbach  mit  Parzellen,  ohne  Geiselmacher,
Ebisweier,
Laubbrunnen.
Oberamtobezirk  Ravensburg.

1)  Das  Gerichts-Notariat  Ravensburg  (I.  Cl.)  hat
a)  zu  übernebmen  von  dem  Amte-Notariat  Friedrichsbasen,  Oberamts  Tettnang:


Tbaldorf  mit  Parzellen,

Erbenweiler.
b)  abzutreten  an  das  Gerichts-Notariat  Wangen:
Buzers,
Goldegger,  und
Tannberg.
2)  Das  Amts-Notariat  Altvorf  (I.  El.)  bat  von  dem  Gerichts-Notariat  Saulgau
zu  übernehmen:
Geiselmacher.
Oberamtsbezirk  Tettnang.
Das  Amts-Notariat  Friedrichshafen  (II.  ECl.)  bat  an  vas  Gerichts-Notariat
Ravensburg  abzutreten:
Tbaldorf  mit  Parzellen,
Erbenweiler.
Oberamtebezirk  Waldsee.
1)  Das  Gerichts-Notariat  Waldsee  (III.  Cl.)  hat  von  dem  Gerichts-Notariat
Wangen  zu  übernehmen:
Eintbürnenberg.
2)  Das  Amts-Notariat  S  chussenried  (II.  El.)  hat
a)  zu  übernehmen  von  dem  Gerichts-Notariat  Saulgau:
Schinvelbach  mit  Parzellen,  ohne  Geiselmacher,
Ehcbisweiler,
Laubbrunnen;
        <pb n="134" />
        132

b)  abzutreten  an  das  Gerichts-Notariat  Saulgau:
Reichenbach  mit  Parzellen,
Musbach;:
und  an  das  Gerichts-Notariat  Biberach:
Stafflangen  mit  Parzellen.

Oberamtsbezirk  Wangen:
1)  Das  Gerichts-Notariat  Wangen  (III.  Cl.)  hat
a)  zu  übernehmen  von  dem  Gerichts-Notariat  Ravensburg:
Buzers,
Goldegger,  und
Tannberg:;
b)  abzutreten  an  das  Gerichts-Notariat  Waldsee:
Einthürnenberg.
2)  Das  Amts-Notariat  Isny  (II.  Cl.)  bat  an  das  Gerichts-Notariat  Leutkirch
abzutreten:
Friesenhofen  mit  Parzellen.
Winterstetten  mit  Parzellen.
Oberamtsbezirk  Leutkirch.
1)  Das  Gerichts-Notariat  Leutkirch  (II.  Cl.)  hat
a)  zu  übernehmen  von  dem  Amts-Notariat  Isny,  Oberamts  Wangen:
Friesenhofen  mit  Parzellen,
Winterstetten  mit  Parzellen.
b)  abzutreten  an  das  Amts-Notariat  Roth:
ç„Gospoldshofen.
2)  Das  Amts-Notariat  Noth  (II.  Cl.)  hat  von  dem  Gerichts-Notariat  Leutkirch
zu  übernehmen:
Gospoldshofen.
Stuttgart  den  14.  Januar  1873.  ,
Zur  Beglaubigung,
die  Kanzlei-Direktion  des  K.  Justiz-Ministerium:
Plessen.
        <pb n="135" />
        133

E.
Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Freitag  den  27.  Junnar  1843.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departementa.  Verfügung,  betreffend  die  Aufnabme  des  laufenden  Geschirrs  von
Werken  und  Fabriken  für  die  allgemeine  Brand-Versicherungs-Anstalt  für  Gebäupe.  Repartition  der  Contingente
  von  der  Nekruten-Aushebung  von  1843.  —  Verleihung  der  goldenen  Militär-Verdienst-Medaille  an
den  Ober-Feldwebel  Reiff.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließung  vom  14.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
Znädigst  geruht,  den  Archivrath  v.  Lotter  sowohl  in  dieser,  als  auch  in  seiner  weiteren
Eigenschaft  eines  Vorstandes  des  Archivs  des  Innern,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  vorgerückten
  Alters,  unter  Bezeugung  Höchst-Ihrer  Zufriedenbeit  mit  seiner  vieljährigen  ausgezeichneten
  Dienstleistung,  in  den  Ruhestand  zu  versetzen,  übrigens  denselben,  seinem  Wunsche  gemäß,
dem  K.  Haus=  und  Staatsarchiv  als  Ehrenmitglied  zuzutheilen,  und

den  seitherigen  Archiov-Assessor  Oechsle  zum  Archivrath  zu  ernennen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vurch  höchste  Entschließung  vom  18.  d.  M.  die
erledigte  evangelische  Pfarrei  Lampoldshausen,  Dekanats  Neuenstadt,  dem  Pfarrverweser  Jung
in  Willsbach,  Dekanats  Weinöberg,  zu  übertragen,
        <pb n="136" />
        134

den  Pfarrer  Lämmert  zu  Abolzhausen,  Dekanats  Weikersheim,  auf  die  erledigte
Helfersstelle  in  Knittlingen,

vermöge  häöchsten  Dekrets  vom  19.  v.  M.  den  Amtenotar  Wittich  zu  Ochsenhausen,
Oberamts  Biberach,  wegen  vorgerückten  Alters  in  den  Ruheskand,  und

vermoge  höchster  Entschließung  vom  25.  d.  M.  auf  die  erledigte  Revierförstersstelle  zu
Schönbronn,  Forsts  Wiloberg,  den  Revierförster  Pfaff  in  Offenhausen,  Forsts  Urach,  seinem
Ansuchen  gemäß,  zu  versetzen  geruht,  wie  auch

durch  höchste  Entschließung  von  vemselben  Tage  den  Lieutenant  Roth  im  vierten  Infanterie-Regiment
  wegen  Krankheit  aggregirt.

Die  patronatische  Ernennung  des  Predigtamts-Candidaten  Mieg  aus  Ludwigsburg,  zu
der  Stelle  eines  Vesperpredigers  zu  Neuenstein,  Dekanats  Oehringen,  ist  den  20.  d.  M.
bestätigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Aufnahme  des  laufenden  Geschirrs  von  Werken  und  Fabriken  in  die

allgemeine  Brandversicherungs-Anstalt  für  Gebäude.

Zu  Beseitigung  der  Zweifel  und  Anstände,  welche  sich  bei  Anwendung  der  in  K.  2  der
Brandversicherungs-Orbnung  vom  17.  Derember  1807  (Reg.  Blatt  vom  Jahr  1808,  S.  31)
in  Ansehung  des  laufenden  Geschirrs  von  Getreidemühlen  enthaltenen  Vorschrift  auf  andere
Werke  und  Maschinen  ergeben  haben,  wird  gemäß  der  nach  Vernehmung  des  K.  Geheimen-Raths
  ergangenen  höchsten  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  17.  December
  18562  verfügt,  wie  folgt:

1)  Zu  dem  laufenden  Geschirr,  welches  nach  §.  2  der  Brandrersicherungs-Ordnung  vom
17.  December  1807  bei  Mühlen  als  Bestandtheil  des  Mühlgebäudes  in  die  Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt
  aufzunehmen  ist,  sind  bei  anderen  Werken  und  Fabriken  jeder  Art  die
arbeitenden  Maschinen,  welche  durch  mechanische  Vorrichtungen  in  Bewegung  gesetzt
und  erhalten  werden,  nebst  dem  Triebwerke,  das  ihre  Bewegung  vermittelt,  zu  zählen.
        <pb n="137" />
        135

Dieselben  sind  daher  als  Gebaͤudebestandtheile  in  die  allgemeine  Gebäudeversicherungs-Anstalt
  aufzunehmen,  und  ihre  Versicherung  bei  irgend  einer  anderen  Anstalt  ist  gemäß  dem
K.  1  der  Brandversicherungs-Ordnung  verboten.

2)  Von  sonstigen,  an  und  für  sich  unter  die  beweglichen  Sachen  zu  rechnenden  Maschinen
  sind  nur  diejenigen  als  Gebäudebestandtheile  in  die  Gebäude-Brandversicherung  aufzunebmen,
  welche  durch  Einmauerung,  Einkeilung,  oder  niet=  und  nagelfest  zu  bleibendem  Zwecke
mit  einem  Gebäude  oder  Gebäudetheile  verbunden  sind,  wogegen  alle  anderen  an  sich  transportabeln
  Maschinen  ohne  Rücksicht  auf  Größe  und  Schwere  von  der  Gebäudeversicherungs-Anstalt
  ausgeschlossen  sind.

5)  Den  Besitzern  der  unter  Ziff.  1  und  2  genannten  Werke  und  Maschinen  bleibt  die
im  6.  6,  Abs.  2  der  Brandversicherungs-Ordnung  gestattete  Ausnahme  der  feuerfesten  Bestandtbeile,
  sowohl  der  Triebwerke  als  der  arbeitenden  Maschinen,  vorbehalten.

4)  Die  Triebwerke,  so  wie  die  ebenfalls  als  Gebäudebestandtheile  zu  betrachtenden
Maschinen  (Ziff.  1  u.  2)  sind  samt  dem  Gebäude,  mit  welchem  sie  verbunden  sind,  in  Einer
Summe  anguschlagen.

Der  in  diesem  Gesamtanschlage  begriffene  Werth  der  einzelnen  Maschinen  ist  jedoch  in
dem  Cataster,  unmittelbar  nach  der  Beschreibung  des  Gebäudes,  besonders  anzuführen.

5)  Die  vorstebenden  Bestimmungen  finden  auf  Werke,  welche  nach  §.  5  der  Brandversicherungs-Ordnung
  von  der  allgemeinen  Branvversicherungs-Anstalt  ausgeschlossen  sind,  keine
Anwendung.

6)  Die  Kreisregierungen  und  Oberämter  haben  dafür  zu  sorgen,  daß,  wo  die  Aufnahme
der  nach  gegenwärtiger  Verfügung  zur  Tbeilnahme  an  der  Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt
  geeigneten  Werke  und  Maschinen  in  diese  Anstalt  nech  nicht  erfolgt  ist,  solche  spätestens
bei  der  auf  den  1.  Juli  1855  von  Amtswegen  vorzunehmenden  Cataster-Revision  unfehlbar
vollzogen  werde.

7)  Im  Uebrigen  verbleibt  es  in  Betresk  des  laufenden  Geschirrs  in  den  Getreidemühlen
bei  der  Verfügung  vom  2.  December  1850  (Reg.  Blatt  S.  527  ff.).

Stuttgart  den  12.  Januar  1845.
«  Schlaper.
        <pb n="138" />
        136

B)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.
Des  Ober-Rekrutirungs-Raths.
Repartition  der  Contingente  von  der  Rekruten-Auöhebung  von  1843.
Die  nach  dem  Gesetze  vom  2¾.  Juni  1842  im  Jahr  18¼5  auszuhebenden  4000  Nekruten
  sind  unter  die  Oberamts-Bezirke  nach  Verhältniß  der  in  den  Rekrutirungslisten  verzeichneten
  Anzahl  von  Militärpflichtigen  folgendermaßen  vertheilt  worden:

 

 

 

 

 

I.  Neckar-Kreis.  II.  Schwarzwald-Kreis.
Zahl  Zahl.

Oberamit.  r  ier  Oberamt.  der  ——2
Miltärpich  Rekruten.  Närpftch  Rekruten.

Backnagg  295.  81.Balinggen  275.  75.
Besigheenn  250.  69.  JCalw  ..  ..  222.  61.
Böblinge  251.  6.Freudenstantt  260.  72.
Brackenbeim.  ..  197.  54.Herrenberg  222.  61.
Cannstadt  216.  59.  Horor  207.  57.
Eßlingen  202.  56.  Nagollll  258.  65.
Heilbron  216.  59.Neuenbürg  25“.  67.
Leonbetrrg  255.  70.Nürtinggen72.  75.
Ludwigsbung  267.  75.  Oberndootr21  60.
Marbach  264.—  75.  Reutlingen  277.  76.
Maulbronn  .  ..  190.  52.  Rottenburg  274.  #  75.
Neckarsuieum.  255.  6.Rottweil  299.  82.
Stuttgart,  Stadt  26“.  75.  Spaichingen  172.  47.
Stuttgart,  UAmt  261.  —  —7D-3  172.  47.
Vaihinggen  222.  61.Tübinggen  288.  790.
Waiblingen  271.  75.  Tuttlingen  266.  70.
Weinsberg  245.  —  ————  BVY  3)  202.  56.
Summe..50077.  1,122.  Summe  4,086.  1,122.
        <pb n="139" />
        137

III.  Jart-Kreis.

IV.  Donau-Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zabl  Zabl
Oberamt.  ugi  ver  Oberamt.  —im  der
barn.  RNiekruten.  ——-  Rekruten.
Aalen  198.  34.  JGBiberach  228.  63.
Crailsheim.  201.  55.  JBlaubeuren  147.  40.
Ellwangen.  251.  66.  Ebingen  202.  56.
Gaildorf  229.  63.  JGeislingen.  231.  64.
Gerabronn.  224.  62  Göppingen.  285.  73.
Gmünd.  224.  62.  Kirchheim.  285.  73.
Hall.  188.  52.  Leutkirch  185.  51.
Heivenheim  245.  67.  JMuͤnsingen.  178.  9.
Kuͤnzelsau.  287.  79.  Navensburg  188.  52.
Mergentheim  225.  62.  Riedlingen.  187.  51.
Neresheim.  n  200.  55.  Saulgau  160.  Al.
Oehringen.  235.  64.  J  Tettnang  190.  52.
Schorndorf  260.  72.  JUlm.  261.  72.
Welzheim.  211.  58.  1Waldsee  142.  39.
Summe  3,156.  869.  Wangen  150.  1.
Wiblingen.  217.  60.
Summe  5,225.  337.
Recapitulat  ion.
I.  Neckarkreis  4,077.  1,122.
II.  Schwarzwaldkreis  4,086.  1,122.
III.  Jartkreis  3,156.  869.
IV.  Denaukreis  5,225.  887.
1——·———
Gesammtsumme  aller  vier  Kreise#,

Stuttgart  dan  25.  Jannar  1843.

 

Göriz.
        <pb n="140" />
        138
C)  Des  Kriegs-Departements.
Des  Kriegs-Ministerium.
Verleihung  der  goldenen  Militär-Verdienst-Medaille  an  den  Oberfeldwebel  Reiff.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschließung  vom  23.  d.  M.
dem  Oberfeldwebel  Reiff  im  achten  Infanterie-Regiment,  für  seine  während  30  Dienstjahren
bewiesene  Pflichttreue  die  goldene  Militär-Verdienst-Medaille,  gegen  Zurückgabe  des  silbernen
Ehrenzeichens  dritter  Classe  von  1815,  in  Gnaden  verliehen.

Stuttgart  den  24.  Januar  1845.  Graf  v.  Sontheim.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Revierförstersstelle
  zu  Offenhausen,  Forstamts  Urach,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  der
Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  katholische  Pfarrei  Altingen,  Oberamts  Herrenberg  und  Landdekanats  Rottenburg,
  wird  wieder  besetzt  werden.  Dieselbe  hat  475  Pfarrgenossen  und  begreift  an  eigenen
Gütern,  Zehenten,  Grundgefällen,  Besoldungen  und  Gebühren,  nach  Abrechnung  einer  Provisoriumsschuld
  von  jährlich  25  fl.  nebst  abnehmenden  Zinsen,  ein  beständiges  Einkommen  von
965  fl.  Die  Bewerber  um  diese  Kirchenstelle  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen
  Kirchenrathe  zu  melden.

5)  Die  erledigte  dritte  Lehrstelle  an  dem  untern  Gymnasium  in  Ehingen  wird  wieder
besetzt  werden.  Der  Lehrer  hat  in  28.  50  woöchentlichen  Stunden  Schülern  von  12  —  14
Jahren  in  einem  zweijäbrigen  Curs  in  den  alten  Sprachen  und  in  den  gewöhnlich  mit  den
Gymnestalklassen  verbundenen  Realienunterricht  zu  ertheilen.  Die  Besoldung  gewährt  an
Geld  und  Naturalien  (Holz)  ein  Einkommen  von  700  fl.  nebst  einem  Antheil  am  Schulgekd.
Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  innerbalb  vier  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe
zu  melden.

Berichtig  ung.

In  der  Nummer  4  des  Regierungs-Blatts  vom  21.  Januar  1843  ist  S.,  33,  binie  11  von  oben,  und  S.  38,
erste  Linie  von  oben,  jedesmal  anstatt  „Einführungspatents“  zu  lesen:  „Erfindungspaten  66.t
        <pb n="141" />
        139

S.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Montag  den  6.  Februar  1843.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Ordens-Verleihungen.  —  Bewilligung  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichten.


Berfsügungen  der  Departements.  Verleibung  der  filbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Aufseher  Hahn
am  Wilhelmsstift  zu  Tübingen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Beidrückung  des  Amtsfiegels  zu  den  dienstlichen
Einträgen  in  Wanderbücher  und  Reisepässe.  —  Bekanntmachung,  die  Amtsfigille  der  Schultheißenämter  betreffend.  —
Bekanntmachung,  betreffend  eine  Veränderung  in  der  Gemeinde-Bezirks-Eintheilung.  —  Bekanntmachung  mehrerer
  Veränderungen  in  den  Dekanats-Bezirken.  —  Termin  für  die  Prüfung  der  Univerfitäts-Candidaten.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  Prüfung  in  den  Fächern  der  Straßen-,  Brücken=  und  Flußbau-,
  so  wie  der  Hochbau-Kunde.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellter  Diener.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Verleihungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrete  an  den  Vice-Ordenskanz--ler,
  den  Professoren  an  der  Universität  zu  Berlin,
Geheimen  Regierungsrath  Dieteriei,
Ranke,  und
Magnus
je  das  Ritterkreuz  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone  zu  verleihen  geruht.
        <pb n="142" />
        140

BR)  Bewilligung  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Kövigliche  Majestät  haben  durch  pöchste  Entschließung  vom  1.  d.  M.  dem
Ober-Medieinalrathe  Dr.  Jäger  die  nachgesuchte  Erlaubniß,  den  ihm  von  des  Königs  von
Bayern  Majestät  verliehenen  Verdienst-Orden  vom  heiligen  Michael  annehmen  und  tragen  zu
dürfen,  gnädigst  ertheilt.

O)Dießst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.  v.  M.
die  erledigte  Stelle  eines  Dekans  und  Stadtpfarrers  in  Vaihingen  dem  Dekan  Schüle  in
Münsingen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Unterbshringen,  Dekanats  Geislingen,  dem  Pfarrer
Fischer  in  Ettlenschieß,  Dekanats  Ulm,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Otterswang,  Dekanats  Waldsee,  dem  Pfarrer  Holz  in
Tannau,  Dekanats  Tettnang,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Jettenhausen,  Dekanats  Tettnang,  dem  Pfarrer  Fuchs
in  Wilhelmskirch,  Dekanats  Ravensburg,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Laufen,  Dekanats  Rottweil,  dem  Pfarrer  Klein  in
Huldstetten,  Dekanats  Zwiefalten,

die  neu  errichtete  katholische  Pfarrei  Rohrdorf,  Dekanats  Horb,  dem  Pfar-Verweser
Heinkele  in  Dautmergen,  Dekanats  Rottweil,

die  erledigte  Caplanei  Ergenzingen,  Dekanats  Rottenburg,  dem  Pfarr-Verweser  Kränzle
zu  Steinberg,  Dekanats  Wiblingen,  und

die  erledigte  Lehrstelle  an  der  fünften  Classe  des  Gymnassums  zu  Heilbrenn  dem  Lebrer
an  dem  Institut  zu  Stetten,  Pfleiderer,  mit  dem  Titel  eines  Professors  und  dem  Rang
in  der  achten  Stufe  gnädigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  bHöchsten  Dekrets  vom  26.  v.  M.  auf  die
erlepigte  Oberamterichtersstelle  in  Böblingen  den  Oberamtsrichter  Kulmbach  in  Welzheim,
seinem  Ansuchen  gemäß,  zu  versetzen,  und

die  hiedurch  in  Erledigung  gekommene  Oberamterichterestelle  in  Welzheim  dem  Gerichts-Aktuar
  Straub  von  Rottenburg  zu  übertragen,  wie  auch
        <pb n="143" />
        141

durch  hoͤchste  Entschließung  vom  29.  v.  M.  an  der  Stelle  des  aus  der  Central-Commission
  in  Abloͤsungssachen  getretenen  Staatsraths  v.  Gmelin  den  Ober-Tribunalrath  Freiherrn
  v.  Sternenfels  zum  Mitgliede  dieser  Commission  zu  ernennen  gnädigst  geruht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vurch  höchste  Entschließung  vom  1.  d.  M.  die
erledigte  evangelische  Pfarrei  Walddorf,  Dekanats  Tübingen,  dem  Pfarrer  Rüdiger  in
Weil  im  Schönbuch,  Dekanats  Böblingen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Schnaitheim,  Dekanats  Heidenheim,  dem  Stadtpfarrer
Arnold  in  Haiterbach,  Dekanats  Nagold,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Hirsau,  Dekanats  Calw,  dem  Pfarr-Verweser  Kocher
in  Zang,  Dekanats  Heidenheim,

die  Stelle  des  zweiten  Lehrers  im  Baufach  an  der  polytechnischen  Schule  dem  bieherigen
  provisorischen  Lehrer,  Breymann  aus  Halberstadt,  definitiv,  wie  auch

die  erledigte  Sekretärsstelle  bei  der  Stadt-Direktion  Stuttgart  dem  Aktuar  der  Stadt-Direktion,
  Hörner,  gnädigst  übertragen.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

à)  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Aufseher  Hahn  am  Wilhelmsstift  zu  Tübingen.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  18.  d.  M.
dem  Aufseher  Hahn  am  Wilbelmsstifte  in  Tübingen,  in  Anerkennung  seiner  vieljäbrigen  eifrigen
  Dienste,  die  silberne  Civil-Verdienst-Medaille  gnädigst  verliehen.
Stuttgart  den  19.  Januar  1845.  Schlaper.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Beidrückung  des  Amtssiegels  zu  den  dienstlichen  Einträgen  in
Wanderbücher  und  Reisepässe.

Da  es  nicht  selten  vorkommt,  daß  württembergische  Reisende  im  Auslande  Schwierigkeiten
  finden,  weil  den  Einträgen  inländischer  Bezirks=  und  Orts-Pelizeistellen  in  ihre  Reisepässe
  oder  Wanderbücher  die  amtlichen  Siegel  nicht  beigedruckt  find,  und  da  in  der  Bei-
        <pb n="144" />
        142

vrückung  der  Amtssiegel  zugleich  ein  Verwahrungemittel  gegen  die  Fälschung  der  gedachten
Reiseurkunden  liegt,  so  wird  den  Bezirks=  und  Orts-Polizeistellen  hiedurch  die  Weisung  ertheilt,
  ihren  amtlichen  Einträgen  in  Reisepässe  und  Wanderbücher  jedesmal  einen  Abdruck  des
Amtssiegels  beizufügen.

Die  Bezirksstellen  haben  auf  die  Befolgung  dieser  Vorschrift  von  Seite  der  Schultheisenämter
  aufmerksam  zu  seyn.

Stuttgart  den  24.  Januar  1845.  Schlaper.

)  Bekanntmachung,  die  Amtssigille  der  Schultheißenämter  betreffend.

Unter  Beziehung  auf  die  Ministerial-Verfügung  vom  heutigen  Tage  in  Betreff  der  Beidrückung
  der  Amtssiegel  zu  den  dienstlichen  Einträgen  in  Reisepässe  und  Wanderbücher,  und
in  Folge  der  gemachten  Wahrnehmung,  daß  mehrere  Schultheißenämter  mit  amtlichen  Siegeln
  nicht  versehen  sind,  werden  die  letzteren  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  schultheißenamtliche
Sigille  mit  einer  Pltte  von  hartem  Messing,  nach  diesseitiger  Vorschrift  für  den  farbigten
Abdruck  erhaben  bearbeitet  von  den  Graveurs  W.  Vasseur  zu  Stuttgart  und  W.  Müller  zu
Tübingen,  das  Stück  mit  eisernem  Griff  zu  1  fl.  40  kr.,  mit  hölzernem  Griff  zu  1  fl.  50  kr.,
für  welche  Preise  noch  eine  Büchse  mit  Blaufarbe  beigegeben  wird,  bezogen  werden  können.
Im  Falle  der  Beigabe  eines  vollständigen  Druckapparats,  bestehend  in  einer  blechernen  Büchse
mit  Druckerschwärze  und  zwei  gut  gepolsterten  Ballen  erhöht  sich  der  Preis  um  24  Kreuzer.
Die  Bestellung  hat  nach  Maaßgabe  der  Normal-Vorschrift  vom  2.  December  1807  (Reß.
Blatt  S.  601)  durch  Vermittlung  des  vorgesetzten  Bezirks-Polizeiamts  portofrei  zu  gescheben,
und  die  Versendungskosten  sind  von  dem  Besteller  zu  bestreiten.

Stuttgart  den  24.  Januar  1345.  Schlayer.

4)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Veränderung  in  der  Gemeinde-Bezirkseintheilung.
Nachdem  die  Parzellen  Nassach  und  Kurzach  von  ihrem  bisherigen  Verbande  mit  der
Gesamtgemeinde  Gromu,  Oberamts  Marbach,  getrennt,  und  zu  einer  selbstständigen  Gemeinde
mit  dem  Sitze  des  Gemeindevorstands  in  Nassach  vereinigt  worden  sind;  so  wird  dieses
biemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  28.  Jannar  1833.  Schlaper.
        <pb n="145" />
        143

2.  Des  katholischen  Kirchenraths.
Bekanntmachung  mehrerer  Veränderungen  in  den  Dekanats-Bezirken.

In  Folge  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1842,  betreffend  Veränderungen  in  der  Begränzung
der  Oberamtsbezirke  sind  im  Einverständniß  mit  dem  bischöflichen  Ordinariat  und  mit  höherer
Genehmigung  vorerst  folgende  Veränderungen  in  den  Dekanats-Bezirken  vorgenommen  worden,
  welche  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

1)  Von  dem  Dekanats-Bezirk  Ehingen  ist  die  Pfarrei  Alber  weiler  mit  dem  Filial
Grafenwald  dem  Dekanats-Bezirk  Biberach  zugewiesen.

2)  Von  dem  Dekanatsbezirk  Riedlingen  geht  die  Pfarrei  Braunenweiler  mit
ihren  Filialien  in  den  Dekanatsbezirk  Saulgau  über.

5)  Von  dem  Dekanats-Bezirk  Tettnang  werden  die  Pfarreien  Thaldorf,  Eggatskirch,
  Bavenvorf  und  Oberzell  mit  ihren  Filialien  dem  Dekanats-Bezirk
Ravensburg  zugewiesen.

4)  Von  dem  Dekanats-Bezirk  Waldsee  wird  die  Pfarrei  Reichenbach  mit  den  Filialien
  Burgstock,  Sattenbeuren,  Ober=  und  Untereggatsweiler  dem  Dekanatsbezirk
Saulgau,  die  Pfarrei  Stafflangen  mit  ihren  Filialien  aber  dem  Dekanats-Bezirk
  Biberach  zugetheilt.

5)  Von  dem  Dekanats-Bezirk  Wangen  gehen  die  Pfarreien  Friesenhofen  und
Hinznang  mit  ihren  Filialien  in  den  Dekanats-Bezirk  Leutkirch,  die  Pfarrei
Eintbürnenberg  aber  in  den  Dekannts-Bezirk  Waldsee  über.

Stuttgart  den  20.  Jannar  18565.  Linden.

5.  Des  Studienratbe.

Termin  für  die  Prüfung  der  Universitäts-Candidaten.

Die  nächste  Prüfung  der  Universitäts-Candidaten  wird  am  21.  und  22.  März  (Dienstag
und  Mittwoch),  wozu  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  auch  noch  der  23.  (Domnerstag)  hinzukommt,
  vorgenommen  werden.  Zu  derselben  sind  Lioius,  Tenophons  Memorabilien,  und
Jakobs  Attika  mitzubringen.
        <pb n="146" />
        144

Die  Gesuche  um  Zulassung  zu  dieser  Prüfung,  welche  genau  nach  den  Bestimmungen
der  Verordnungen  vom  Jahr  1820  (Reg.  Blatt  S.  19)  einzurichten  und  namentlich  mit  den
erforderlichen  Studien=  und  Sittenzeugnissen  zu  begleiten  sind,  sind  längstens  bis  zum  27.  Februar
  bei  dem  Studienrath  einzureichen.  Die  Candidaten  der  katbolischen  Theologie,
welche  in  das  Wilhelmsstift  zu  Tübingen  ausgenommen  werden  wollen,  werden  zu  einer  besonderen
  Prüfung  vorgeladen  werden.

Stuttgart  den  25.  Januar  1845.
Knapp.

B)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  Prüfung  in  den  Fächern  der  Straßen-,  Brücken=  und
Flußbau-,  so  wie  der  Hochbau-Kunde.

In  dem  Monate  Mai  d.  J.  wird  in  dem  Fache  der  Straßen-,  Brücken=  und  Flußbau=Kunde,
  so  wie  in  dem  der  Hochbaukunde  eine  Prüfung  vorgenommen  werden.  Es  werden
daher  diejenigen  Candidaten  der  Baukunde,  welche  zu  dieser  Prüfung  Behufs  der  Befähigung
  zur  Anstellung  im  unmittelbaren  Staatsdienste  und  der  Ermächtigung  zur  gesetzlichen
Revision  der  Bauplane  der  Amtskörperschaften,  Gemeinden  und  Stiftungen  zugelassen  zu
werden  wünschen,  hiemit  aufgefordert,  sich  längstens  bis  zum  1.  April  d.  J.  an  das  K.  Ministerium
  des  Innern  zu  wenden  und  sich  vabei  insbesondere  darüber  zu  erklären,  in  welchem
Fache  der  Baukunde  sie  sich  der  Prüfung  zu  unterziehen  gedenken.  Auch  haben  die  Candidaten
  ihren  Eingaben  sowohl  ein  vollständiges  Nationale  mit  Nachweisung  ihres  Bürgerrechts,
als  auch  Zeugnisse  über  ihre  Bildungslaufbahn  beiguschließen.

Der  Ort  der  Prüfung  und  der  Tag  ihres  Anfangs  wird  den  einzelnen  Bewerbern  durch
besondere  Vorladungen  bekannt  gemacht  werden.

Stuttgart  den  25.  Januar  1845.
Schlaper.  Herdegen.
        <pb n="147" />
        145

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Dekans  und  Stadtpfarrers  in  Münsingen
  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
zu  melden.  Der  Dekanatsbezirk  befaßt  19  Pfarrorte  mit  13,200  evangelischen  Kirchengenossen,
wovon  1518  in  der  Amtsstadt  wohnen.  Das  verwandelte  Einkommen  der  Stelle  ist  zu
1109  fl.  berechnet.  ·

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrstelle  zu  Mähringen,  Dekanats  Ulm,
baben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conststorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
Die  Parochie  umfaßt  im  Mutterorte  215,  in  dem  Filial  Lehr,  in  welchem  sämtliche  Gottesdienste
  und  Casualien,  wie  in  dem  Mutterorte,  namentlich  auch  neben  den  Sonntagskinderlehren,
  solche  an  Werktagen,  im  Sommer  alle  acht  Tage,  im  Winter  alle  vierzehen.  Tage
zu  halten  sind,  190  Einwohner,  und  ist  mit  einem  nach  Abzug  von  25  fl.  für  Reisekosten
wegen  des  Filials  auf  725  fl.  nach  Sportelpreisen  berechneten  Einkommen  verbunden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrstelle  zu  Höpfigheim,  Dekanats  Marbach,
haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
  Die  Gemeinde,  mit  welcher  kein  Filial  verbunden  ist,  zählt  993  Einwohner,  und  das
Einkommen  ist,  vorbehältlich  der  Verwandlung  der  ungeeigneten  Einkommenstheile,  welcher
der  neu  anzustellende  Geistliche  si  ch  zu  unterwerfen  hat,  zu  697  fl.  23  kr.  nach  Sportelpreisen
berechnet.

5.))  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Willsbach,  Dekanats  Weinsberg,  welche
im  Mutterorte  1119  und  in  den  Filialien  Neuhaus  und  Zeilhof,  welche  keine  eigene  Kirche
und  Schule  haben,  27  Einwohner  zählt,  und  mit  einem  Einkommen  von  629  fl.  nach  Sportelpreisen
  versehen  ist,  bei  welchem  eine  etwaige  Verwandlung  einzelner  Einkommenstheile
der  neu  anzustellende  Geistliche  sich  gefallen  zu  lassen  hat,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei
dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Gerichts-Aktuarsstelle  in  Rottenburg  haben  sich
innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  zu  melden.

6)  Durch  das  Ableben  des  Canzlisten  Hackh  ist  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  eine
Canzlistenstelle  in  Erledigung  gekommen,  mit  welcher  vorerst  ein  Gehalt  von  550  fl.
verbunden  ist.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.
Ober-Tribunal  zu  melden.
        <pb n="148" />
        146

7)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  der  Stadtdirektion  Stuttgart
werden  aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  sich  vorschriftsmäßig  bei  der  Regierung  des  Neckarkreifes
  zu  melden.

8)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Oberamts-Aktuariat  Freudenstadt  werden
aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises
zu  melden.

#
.

Widerruflich  angestellter  Diener.

Dem  Oberamts-Aktuar  Raus  er,  von  Freudenstadt,  ist  vermöge  höchster  Entschließung
vom  1.  d.  M.  die  erbetene  Entlassung  von  seinem  Amte  gnädigst  ertheilt  worden.
        <pb n="149" />
        147

WD.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Mittvoch  den  15.  Februar  113.

—

——  —  —

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  die  Neckarschifffahrt  betreffend.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
die  Neckarschifffahrt  betreffend.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Wuͤrttemberg.

Zu  Beförderung  der  Schifffabrt  auf  dem  Neckar  ist  von  Uns,  unter  Zustimmung  Unserer
  getreuen  Stände,  mit  den  beiden  andern  Uferstaaten:  Baden  und  Hessen,  schon  im
Jahr  1835  die  unter  Ziffer  I.  beigefügte  Uebereinkunft  getroffen  worden,  in  Folge  welcher  die
Badische  Regierung  die  verabredeten  Jollsätze  sogleich  hat  eintreten  lassen.

Nachdem  nun  auf  den  Grund  und  zum  Vollzug  dieser  Uebereinkunft  auch  die  unter
Ziffer  II.  beiliegende  Schifffahrts-Ordnung  für  den  Neckar  zu.  Stande  gebracht  worden  und  die
Auswechslung  der  Genehmigungs-Urkunden  den  25.  v.  M.  in  Carlsruhe  erfolgt  ist;  so  ver—
ordnen  Wir  hiemit,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Ratbs,  daß  diese  Neckarschifffahrts-Ordnung
  mit  dem  25sten  des  lalfenden  Monats  in  Vollzug  gesetzt  werden  soll.
        <pb n="150" />
        148

Uebrigens  bleibt  der  in  den  JZollvereins-Verträgen  begründete  Erlaß  ·  von  Schifffahrts-Abgaben
  (Reg.  Blatt  von  1836,  S.  171)  auch  bezüglich  der  Neckarzölle  ferner  in  Kraft.

Unsere  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  der  Finanzen
sind  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  9.  Februar  18153.

Wilhelm.

Die  Minister

der  auswärugen  Angelcgenheiten:  des  Innern:  der  Finanzen:
Beroldingen.  Schlayer.  Herdegen.

Auf  Befehl  des  Konigs,
der  Staats-Secretär:
Vellnagel.

Uebereinkunft.

Um  die  schon  lange  streitige  Frage  über  die  Höhe  der  Neckarzölle  endlich  und  noch  vor
dem  Beitritte  Badens  zu  vem  großen  deutschen  Jollvereinc  zu  beseitigen,  haben  sich  die  Regierungen
  von  Württemberg,  Baden  und  Hessen  über  folgende  Punkte,  als  Grundlage  der
abzuschließenden  Neckarschifffahrts-Convention,  vereinigt.

Artikel  I.

Die  Bestimmungen  der  Rbeinschifffahrts-Ordnung  von  1831  werden  im  Allgemeinen
auf  den  Neckar,  so  weit  er  schiffbar  ist,  insofern  es  sich  aber  von  dem  Tarife  und  der  Erhebung
  der  Zölle  insbesondere  handelt,  nur  auf  die  Stromstrecke  von  seinem  Ausflusse  in  den
Rbein  bis  zu  der  Badisch-Hessischen  Grenze,  oberhalb  Heinsheim,  für  jetzt  und  die  Zukunft
angewendet,  vorbehältlich  der  in  gegemwärtiger  Uebereinkunft  ausdrücklich  festgesetzten  Ausnahmen

  und  derjenigen,  welche  bei  den  Verhandlungen  über  die  Ausführung  werden  verabredet
  werden.
        <pb n="151" />
        149

Artikel  II.
Ausnahmsweise  wird  »

a)  die  ganze  Gebühr  per  Zolleentner  für  den  badischen  Antheil  des  Neckarzolles  nicht
strenge  nach  der  Uferlänge  seines  Gebietes,  sondern  zu  Berg  auf  6  kr.,  zu  Thal  auf
4  kr.  bestimmt;

b)  der  Holzzoll,  porbehältlich  einer  gemeinschaftlich  zu  verabredenden  besseren  Regulirung.
näch  dem  Tarife  erhoben,  der  im  Jahr  1802  bestanden  bät::

)  vie  einfache  Recognitionsgebühr  nicht  auf  jeder  Zellstation,  sondern  bei  der  Bergoder
  Thalfahrt  nur  einmal,  und  zwar  an  dem  Zollamte,  wo  das  Schif  abfährt.
oder  welches  dasselbe  zuerst  berührt,  bezogen,  und  nur  von  befrachteten  Schiffen,
welche  eine  Ladungsfäbigkeit  von  600  Centner  und  darüber  haben?).

Artikel  III.  "

Künftige  Veränderungen  in  dem  Rbeinschifffahrts-Tarife  von  1351  (worunter  namentlich
  auch  viejenige  begriffen  ist,  die  aus  dem  Resultate  der  im  Art.  18  der  Rhbeinschifffahrts=Orbnung
  vorbehaltenen  Vermessung  des  Rheins  für  eine  Strecke  dieses  Stromes  sich  ergeben
  wird,  welche  der  Länge  des  Neckars  von  seinem  Ausflusse  in  den  Rhein  bis  zur  Badisch-Hesstschen
  Grenze  oberhalb  Heinsbeim  gleich  ist)  werden  ebenfalls  auf  den  Neckar  angewendet,
  selbst  auf  die  ausnahmsweisen  Bestimmungen  des  vorhergehenden  Artikels,  im  Falle  dadurch
  die  Schifffahrt  eine  diese  noch  übersteigende  Begünstigung  erhalten  sollte.

«  -  Artikel  IV.

Zollermäßigungen,  welche  von  einer  der  contrahirenden  Regierungen  zu  Gunsten  ihrer
Schiffer  angeordnet  werden,  missen  auch  den  Schiffern  der  übrigen  Neckar-Uferstaaten  gewährt
werden.

Artikel  V.

Im  Falle  die  Königlich  Württembergische  oder  Großberzoglich  Hessische  Regierung  gut
finden  sollten,  für  ihre  dem  Badvischen  Gebiete  gegenüberliegenden  Uferstrecken  einen  Neckaxzoll
zu  erheben,  so  verbindet  sich  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  ,  die  betreffenden  Quoten
mit  dem  Zoll  für  ihre  Strecke  erheben  und  nach  Abzug  der  Erbebungskosten  an  gedachte
Regierungen  abliefern  zu  lassen.

—  —
——

*)  Anmerkung.  Nach  einer  späteren  Verfügung  der  Badischen  Regierung  sind  vom  1.  März  1836  an,  vie  -xsiatt
des  Zolls,  der  Recognitionsgebühr  unterworsen  gewesenen  Ladungegegenstände,  so  wie  auf  dem  Rhrin,  auch
auf  dem  Neckar  ganz  zellfrei  paffiren  zu  lassen.
        <pb n="152" />
        150

Artikel  VI.

Der  Zoll  des  Königreichs  Württemberg  und  des  Großherzogthums  Hessen  kann  ven
Betrag  nicht  übersteigen,  der  sich  näch  dem  Verhältnisse  ihrer  Uferlängen  zu  der  badischen
vom  Ausflusse  des  Neckars  in  den  Rhein  bis  an  die  Württembergische  Grenze,  oberhalb
Neckarzimmern,  und  den  Art.  2.  a.  bestimmten  Säten  für  die  ganze  Gebühr  ergibt.

Im  Falle  von  Seite  des  Königreichs  Württemberg  für  seine  Uferstrecke,  welche  der  Badischen
  gegenüber  liegt,  ein  Zoll  erhoben  wird,  ist  das  Großherzogthum  Baden  berechtigt,
die  Art.  2.  a.  erwähnten  Säte  um  den  gleichen  Betrag,  zu  erhöhen.  "6

Artikel  VII.

Die  Königlich  Württembergische  und  Großherzoglich  Hessische  Regierung  werden  auch  in
dem  Falle,  wenn  see  die  Erhebung  eines  Neckarzolls  für  die  dem  Großherzoglich  Badischen
Neckar-Ufer  gegenüberliegenden  Uferstrecken  ibres  Gebietes  ihrer  Convenienz  nicht  angemessen
finden,  doch  alle  Verbindlichkeiten  erfüllen,  welche  die  Rheinschifffahrts-Ordnung  den  Uferstaaten
  in  Beziebung  auf  die  Unterbaltung  der  Leinpfade  und  des  Flußbetts  zur  Pflicht  macht.

Artikel  VIII.

Die  contrahirenden  Regierungen  werden  sich  über  die  Jollstätten  und  über  die  Quote
der  ganzen  Gebühr,  welche  an  jeder  derselben  theils  für  die  zurückzulegende,  theils  für  die
zurückgelegte  Strecke  erhoben  werden  soll,  so  wie  über  eine  gemeinschaftliche  Neckarschifffahrts-Ordnung
  in  möglicher  Bälde  vereinigen.

Artikel  IX.

Die  contrahirenden  Regierungen  behalten  sich  vie  ständische  Zustimmung  zu  dieser  Uebereinkunft
  vor.

Artikel  X.  6

Die  Großherzoglich  Bavische  Regierung  wird  vie  verabredeten  Zollsätze  sogleich  nach  erfolgter
  Zustimmung  ihrer  Stände  provisorisch  eintreten  lassen.

Genehmigt:  Stuttgart  den  30.  Juli  1835.
—  Carlsruhe  den  5.  August  1835.,
—  Deaanmstadt  den  16.  August  1835.
        <pb n="153" />
        II.

Schifffahrts-Ordnung

für
den  Ueckar.

Im  Hinblicke  auf  die  Bestimmungen  der  Wiener  Congreßakte  über  die  Flußschifffahrt,
und  um  diesen  Bestimmungen  auch  auf  dem  Neckar  vollständige  Anwendung  zu  verschaffen,
baben  die  Neckaruferstaaten  beschlossen,  auf  der  Grundlage  der  zwischen  ihnen  bestehenden,  die
Neckarschifffahrt  und  den  Neckarzoll  betreffenden  Uebereinkunft  vom  50.  Juli,  resp.  6.  und
15.  August  1835,  nach  deren  erstem  Artikel  die

Bestimmungen  der  Rbeinschifffabrts-Ordnung  vom  31.  März  1331  im  Allgemeinen

auch  auf  den  Neckar,  soweit  er  schiffbar  ist,  angewendet  werden  sollen,
eine  Neckarschifffahrts-Ordnung  zu  vereinbaren.

Zu  diesem  Zwecke  haben
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:
Ihren  Ministerial-Direktor  Franz  Anton  Regenauer,  Commandeur  des  Großberzoglich
  Badischen  Ordens  vom  Zähringer  Löwen,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen

Aolerordens  zweiter  Classe  und  Commandeur  zweiter  Classe  des  Kurfürstlich  Hessischen
Hausordens  vom  goldenen  Löwen,

und

Ihren  Kammerherrn  und  Legationsrath,  auch  Bevollmächtigten  bei  der  Central-Commission
für  vie  Rheinschifffahrt,  Ludwig  v.  Kettner,  Nitter  des  Ordens  vom  Zäbringer
Lowen  und  der  Königlich  Französischen  Ehrenlegion;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rbein:
Z„  Ibren  Geheimen-Rath  und  Bevollmächtigten  bei  der  NRheinschifffabrts-Central-Commisston
Carl  August  Verdier  de  la  Blaguiere,  Ritter  des  Großwerzoglich  Hessischen
        <pb n="154" />
        152
Ludwigsordens  erster  Classe,  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adlerordens  vritter
Classe,  der  Königlich  Französischen  Etrenlegion  und  des  Königlich  Baperischen  Cioil-Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone  dritter  Classe;
Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:
Ihren  Finanzrath  Wilhelm  Vayhinger,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adlerordens
  dritter  Classe,
zu  Bevollmächtigten  ernannt,  und  diese  sind  mit  Vorbehalt  der  höchsten  Ratifikation  über  nachstehende
  -  .
Neckarschifffahrts-Ordnung,
die  als  ein  Vertrag  nicht  ohne  allseitige  Einwilligung  soll  abgeändert  werden  dürfen,  übereingekommen:


Erster  Titel.

Von  der  Schifffahrt  auf  dem  Neckar  im  Allgemeinen  und  von  den  unter
den  Neckaruferstaaten  biefür  verabredeten  Zugeständnissen.

Artikel  I.—

Die  Schifffahrt  auf  dem  Neckar  soll  von  da  an,  wo  er  schiffbar  ist,  bis  zum  Rhein,
sowohl  aufwärts  als  abwärts,  und  vom  Rhein  in  den  Neckar,  wie  vom  Neckar  in  den  Rbein,
völlig  frei  seyn  und  in  Bezug  auf  den  Handel  Niemand  untersagt  und  keinen  anderen  als
den  in  der  gegenwärtigen  Schifffahrts-Ordnung  festgesetzten  Abgaben  unterworfen  werden  können,
  vorbehältlich  der  näheren  Bestimmungen,  welche  viese  Schifffahrts-Ordnung  enthält.

Artikel  2.

Die  Neckaruferstagten  machen  sich  anbeischig,  eine  besondere  Sorgfalt  darauf  zu  verwenden,
  däß  auf  ihrem  Gebiete  der  Leinpfad  überall  in  guten  Stand  gesetzt,  darin  erhalten  und,
so  oft  es  nöthig  seyn  wird,  obne  einigen  Aufschub  auf  Kosten  desjenigen,  den  es  angeht,
wieder  hergestellt  werde,  damit  in  dieser  Beziehung  der  Schifffahrt  nie  einiges  Hinderniß  im
Wege  stehe.

Sie  verbinden  sich  überdieß,  jeder  für  seine  Gebietsstrecke,  die  nöthigen  Maßregeln  zu
ergreisen,  daß  durch  Mühlen  oder  andere  Trieb=  und  Räderwerke  auf  dem  Strom,  ingleichen
durch  Wehre  oder  sonstige  Kunstanlagen  irgend  einer  Art  niemals  eine  Hemmung  oder  ein
Aufwand  der  Schifffahrt  verursacht  werde,  daß  ferner  bei  fliegenden  oder  Schiffbrücken  die
Durchlassung  der  Fahrzeuge  oder  Flöße,  die  ihre  Fabrt  fortsetzen  wollen,  se  schnell  als  mög-
        <pb n="155" />
        153

lich  geschehe,  ohne  daß  dafür  eine  andere  Zahlung  als  ein  mäßiges,  durch  gemeinschaftliche
Uebereinkunft  und  auf  einen  unveränderlichen  Satz  festzustellendes  Entgeld  gefordert  werden
könne,  und  daß  endlich  jedes  andere,  im  Strombett  selbst  vorkommende  Hinderniß  der  Schiffahrt,
  sofern  dergleichen  Hindernisse  von  einem  Mangel  der  gebörigen  Stromaufsicht  und
Instandhaltung  des  Strombektes  herrühren,  ohne  Aufschub  und  auf  ihre  eigene  Kosien  hinweggeräumt
  werde.

Artikel  3.

Jedem  Neckaruferstaate  bleibt  es  überlassen,  eine  oder  mehrere  Städte  längs  des  Neckarufers
  zu  Freihäfen  für  den  Neckarhandel  zu  erklären.  Demzufolge  werden  von  der  Königlich
Württembergischen  Regierung

Heilbronn  und  Canstatt,
von  der  Großberzoglich  Badischen  Regierung
Mannheim  und  Heidelberg
als  Freihäfen  bezeichnet,  wogegen  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  von  der  Bezeichnung
einzelner  Orte  als  Freihäfen  für  jetzt  Umgang  nimmt,  sich  jedoch  ihre  desfallsigen  Rechte  für
die  Zukunft  vorbehält.  "6

Alle  Waaren,  welche  zu  Wasser  nach  viesen  Freihäfen  gebracht  werden,  dürsen  daselbst
unter  Aufsicht  der  Steuerverwaltung  des  Staats  auf  längere  oder  kürzere  Zeit  in  den  öffentlichen
  Niederlagen  gelagert  und  zum  Transport  auf  der  Wasserstraße  wieder  eingeladen  werden,
  obhne  irgend  einer  Eingangs-,  Ausgangs=  oder  Durchgangs-Abgabe  unterworfen  zu  seyn.
Den  allgemein  festgesetzten  Magazins-,  Behlwerks-,  Krahnen=  und  Waaggebühren  sind  solche
Waaren  nach  Maßgabe  ver  folgenden  Artikel  unterworfen.

Artikel  4.
Für  vie  Benützung  der  Hafenanstalten  und  der  sonstigen  Ein=  oder  Abladeplätze  wird
unter  der  Benennung  von  Bohlwerks=  (Kai-),  Krahnen=  und  Waaggebühren  ein  Entgelo
erhoben,  dessen  Betrag  aber  «  -
-s)an«BohlweI-ksgcbühr.....1«3»(-,kr«
b)  an  Krahnengebühr  bei
der  Abladung  I  kr.
bei  der  Einladung  1I  kr.
im  Ganzen  also.  24/  kr.
e)  an  Waaggebhbr.  1kr.
für  den  Centner  nicht  übersteigen  darf.
        <pb n="156" />
        154

Von  Gütern,  wesche  zu  ihrer  sichern  Aufbewahrung  in  den  an  jedem  Ein=  oder  Abladeplatz
  befindlichen  Magazinen  gelagert  werden,  kann  eine  Magazin=  oder  Lagergebühr,  jevoch
nicht  mehr  als  im  ersten  Monat  1/0  Kreuzer  für  den  Tag  und  in  den  folgenden  Monaten
1½20  Kreuzer  für  den  Tag,  je  vom  Centner,  erhoben  werden.

Alle  diese  Gebühren  sollen  für  Inländer  und  Ausländer  gleich  sepn.

Artikel  5.

Weo  Werfte,  Bohlwerke,  Krahnen,  öffentliche  Waagen,  Magazine  und  Sicherbeitshäfen,
sey  es  auf  Kosten  des  Staats,  in  dessen  Gebiet  der  Ort  gelegen  ist,  oder  auf  Kosten  einer
Gemeinde  errichtet  si  ind,  ist  nur  verjenige,  der  sie  wirklich  gebraucht,  die  in  Gemähheit  des
vorhergehenden  Artikels  von  der  Landesherrschaft  festzusetzenden  und  zur  Deckung  der  Unterbaltungs=
  und  Beaufscchtigungs-Kosten  bestimmten  Gebühren  zu  zahlen  verpflichtet.

Alle  dieser  Bestimmung  zuwider  laufenden  Gewohnheiten  sind  hiermit  abgeschafft.

Ein  Schiffspatron  oder  Führer,  der  am  Ufer  anlegt  und  Waaren  aussetzt  oder  einladet,
ohne  die  eine  over  andere  Anstalt  zu  benutzen  und  ohne  die  gewöhnliche  Uferbenutzung  zu
verhindern,  ist  die  Gebühr  nur  für  diejenigen  dieser  Anstalten  zu  zahlen  verpflichtet,  die  er
wirklich  gebraucht  hat,  und  die  benutzt  werden  müssen,  um  das  Gewicht  der  Ladung,  indem
sie  an  Bord  gebracht  wird,  auszumitteln  und  festzustellen.

Artikel  6.

Die  Regierungen  der  Neckaruferstaaten  mnachen  sich  verbindlich,  die  Freiheit  der  Schifffahrt,
  wie  fie  für  den  Neckarfluß  in  seinem  natürlichen  Bette  besteht,  auch  auf  alle  jene  Wasserstraßen
  auszudehnen,  welche  durch  künstliche  Anlagen  gebildet  worden  oder  noch  gebildet  werden
und  zu  dem  Transport  der  Neckargüter  ohne  Vertauschung  des  Wassertransports  mit  dem
Landtransport  benutzt  werden  können.

In  diesem  Falle  haben  aber  die  Schiffer,  welche  das  natürliche  Bett  des  Neckarstroms
verlassen,  sich  allen  zur  Verhinderung  von  Unterschleifen  vorgeschriebenen  Formalitäten,  sowie
der  Zahlung  der  auf  der  künstlichen  Wasserstraße  angeordneten  Wasserweggelder  und  anderen
Abgaben  dieser  Art  zu  unterwerfen,  in  welcher  Beziehung  jedoch  zwischen  inländischen  und
ausländischen  Schiffern  und  Fabrzeugen  kein  Unterschied  gemacht  werden  darf.

Artikel  7.

In  keinem  der  Neckaruferstaaten  dürfen  die  Güter,  welche  auf  dem  Neckar  ein=  oder  ausgeführt
  werden,  mit  einer  größeren  Land-Ein=  oder  Aus=  oder  Durchgangsabgabe  belegt  werden,
  als  Güter  derselben  Gattung,  die  zu  Land  ankommen  oder  ausgehen.
        <pb n="157" />
        155
Auch  darf  in  Beziehung  auf  zu  Wasser  ankommende  oder  abgehende  Güter  und  auf  die
davon  zu  entrichtenden  Land-Ein-,  Aus=  oder  Durchgangs-Abgaben  kein  Unterschied  zwischen  inländischen
  und  ausländischen  Schiffern,  inländischen  und  ausländischen  Fabrzeugen  oder  zwischen
den  Häfen  gemacht  werden,  wo  die  Güter  geladen  wurden,  oder  wohin  sie  versendet  werden.

Zweiter  SDitel.

Von  den  Schiffahrts-Abgaben  und  den  Mitteln  sich  von  deren  gehöriger
Entrichtung  zu  überzeugen.
Artikel  8.
Wer  auf  dem  Neckar,  von  seinem  Ausfluß  in  den  Rhein  an  bis  zur  Badisch-Hessischen
Grenze  oberhalb  Heinsbeim,  Schifffahrt  treibt,  hat  unter  dem  Titel  von  Schifffahrts-Abgaben
1)  eine  Schiffsgebühr  für  jedes  befrachtete  Schiff  von  600  Centnern  Ladungsfähigkeit
oder  darüber,
2)  einen  Zoll  von  der  Ladung
zu  entrichten.
Artikel  9.
Zur  Erhebung  der  Schiffsgebühr  und  des  Zolles  sind
1)  für  die  Fahrt  abwärts  die  Zollstätten  Neckarelz,  Heidelberg  und  Mannbeim,

2)  für  die  Fahrt  auswärts  die  Zollstätten  Mannheim,  Heidelberg  und
Neckarelz
bestimmt.
Artikel  10.
Die  Schiffsgebühr  wird  nach  dem  Tarife  A.,  und  zwar  je  für  eine  Fahrt  zu  Berg  oder
zu  Thal  nur  einmal  erboben.
Dieß  geschieht  durch  die  Zollstätte,  bei  welcher  das  Schiff  abfährt,  oder  welche  es  zuerst
berührt.
Artikel  II.
Der  Zoll  wird  nach  dem  Tarife  B.  bei  jeder  der  im  Artikel  9  bezeichneten  drei  Neckarbollstätten
  zu  einem  Drittel  erhoben,  und  zwar:
bei  ver  Bergfahrt  von  jedem  Fahrzeug,  das  von  dort  ab=  oder  vorbeifährt;
bei  der  Thalfahrt  hingegen  von  jedem  Fahrzeug,  das  vort  ankömmt  oder  passtrt.
2
        <pb n="158" />
        156

Artikel  12.

Schiffern,  vie  auf  einer  Fahrt  zu  Berg  oder  zu  Thal  mehrere  Zollstätten  berühren,  ist
gestattet,  den  hiernach  im  Ganzen  zu  erlegenden  Zoll  segleich  bei  der  ersten  Zollstätte,  bei  der
sic  ab=  oder  vorbeifahren,  zu  entrichten.

Artikel  15.

Die  Artikel  8  bis  12  und  die  Tarife  A.  und  B.  sollen  an  seder  Neckarzollstätte  öffentlich
angeschlagen  werden.

Artikel  17.

Die  Erhebung  vorbemerkter  Schifffahrts-Abgaben  geschieht  für  ausschließliche  Rechnung  der
Großberzoglich  Badischen  Regierung.

Eine  etwaige  Aenderung  der  für  diese  Schifffahrts-Abgaben  vereinbarten  Tarifsätze  nach
Maßgabe  der  Artikel  5  und  6  der  Uebereinkunft  der  Neckaruferstaaten  über  die  Neckarzölle
vom  50.  Juli,  beziehungsweise  5.  und  15.  August  1855,  sowie  eine  etwaige  Erhebung  von
Schifffahrts-Abgaben  für  Rechnung  der  Königlich  Württembergischen  oder  der  Großherzeglich
Hessischen  Regierung  nach  Maßgabe  der  Artikel  5  und  6  der  eben  erwähnten  Uebereinkunft
bleibt  vorbehalten.

Artikel  15.

Die  Neckarschifffahrts-Abgaben  sollen  niemals  weder  ganz  noch  theilweise  verpachtet,  sondern
für  eigene  Rechnung  des  Staats,  welcher  sie  zu  beziehen  hat,  durch  für  den  Dienst  zureichende
Beamte  erhoben  werden.

Artikel  16.

Die  Großherzoglich  Badische  Regierung  und,  im  Falle  etwa  auch  vom  Großherzogthum
Hessen  oder  von  Württemberg  (siehe  Art.  17)  ein  Neckarzoll  erhoben  würde,  die  Großberzoglich
  Hessische  und  die  Königlich  Württembergische  Regierung  sind  zu  ganzen  oder  theilweisen
Nachlässen,  jede  an  dem  ihr  gebührenden  Antheil  der  Neckarschifffahrts-Abgaben  zu  Gunsten
einzelner  Personen  und  in  einzelnen  Fallen  jederzeit  befugt.

Bei  Nachlässen  oder  Tarifsminderungen  durch  allgemeine  Verordnungen  aber  darf  zwischen
in=  und  ausländischen  Schiffern  kein  Unterschied  gemacht  werden).

*E)  Schlus-Protokoll  rom  I.  Zuli  1812  zu  Art.  16  #

1)  In  Hinsicht  auf  den  Absatz  1  des  Artikele  ward  die  llederzeugung  auogesprechen,  daß  bei  dem  Erlas
der  Neckarschifffabrts-Abgaben  zu  Gunsten  einzelner  Personen  und  in  einzelnen  Faslen  unter  gleichen
Verhältnissen  zwischen  den  Angeborigen  ver  drei  Neckarufer-Staaten  ein  Unterschied  werde  gemacht  werren.

2)  Bezüglich  der  Nachlässe  oder  Tarifsminderungen  rurch  allgemeine  Verordnungen  wurre  allseitig  anerkannt,
  daß  durch  vie  Schiffahrts-Ordnung  die  desfalligen  Verabredungen  der  Zellvereinigungs-Verträge
eine  Aenderung  oder  Modifkation  nicht  erleiden  sollen.
        <pb n="159" />
        157

Artikel  17.

Kein  Schiffer  kann  aus  irgend  einem  Grunde  einen  ganzen  oder  theilweisen  Nachlaß
des  schuldigen  Zolles  fordern.

Ein  Schiffer  ist  jevoch  nicht  schuldig,  den  Zoll  an  der  nämlichen  Zollstätte  noch  einmal
zu  bezahlen,  im  Fall  er  durch  höhere  Gewalt  oder  um  Schiff  und  Waaren  vor  Gefabr  zu
sichern,  genöthigt  ist,  an  diese  Zollstätte  zurückzukehren.

Rückersatz  des  bezahlten  Zolls  kann  ausschließlich  nur  dann  in  Anspruch  genommen  werden,
  wenn  und  soweit  zu  viel  erhoben  worden  ist.

Artikel  18.

Die  Großberzoglich  Badische  Regierung  darf  die  Wasserzollstätten  nicht  vermehren  oder
verlegen  ohne  Zustimmung  der  andern  Neckarufer-Staaten.  Dagegen  ist  sie  befugt,  die  eine
oder  andere  Zollstätte  aufzuheben  oder  deren  Tarif  auf  eine  andere  Zollstätte  überhaupt  oder
für  bestimmte  Fälle  zu  übertragen;  jedoch  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  dadurch  in  keinem
Falle  für  die  Schiffer  eine  größere  Belastung  an  den  Schifffahrts-Abgaben  berbeigeführt  werde.

Artikel  19.

Die  Erbebung  dieser  Abgaben  geschieht  bei  Schiffen  auf  den  Grund  eines  Aichscheins
und  eines  Manifests  nach  Formular  E.,  bei  Flößen  auf  den  Grund  eines  Manifestes  nach
demselben  Formular.  «

Das  Manifest  wird  von  dem  Schiffspatron  oder  Führer  selbst  oder  für  denselben  von
einem  Andern,  der  jedoch  kein  Neckarschifffahrts=  oder  Hafen-Beamter  seyn  darf,  gefertigt  und
von  dem  Schiffspatron  oder  Führer  unterzeichnet.

Für  den  Inbalt  des  Manifests  bleibt  der  Schiffspatron  oder  Führer  verantwortlich,  mag
er  es  selbst  abgefaßt  oder  sich  dazu  fremder  Hülfe  bedient  baben.

Artikel  20.

Sowie  ein  Fahrzeug  oder  ein  Floß  eine  der  Wasserzollstätten  erreicht,  muß  der  Führer
desselben  anlegen  und  seine  Ankunft  dem  Wasserzoller  anzeigen;  bei  beladenen  Fahrzeugen  ist
zugleich  der  im  vorhergebenden  Artikel  bezeichnete  Aichschein  nebst  dem  Manifest  und  den  Frachtbriefen,
  bei  Flößen  das  Manifest  vorzulegen.  Der  Zoller  erbebt  bierauf  die  Zölle,  stellt  besondere
  Quittung  darüber  aus,  trägt  den  erhobenen  Zollbetrag  in  die  hiefür  bestimmte  Spalte
des  Manifestes  ein  und  übergibt  dann  sämtliche  Papiere  dem  Schiffs=  oder  Floßführer.

Jeder  Schiffs=  oder  Floßführer  ist  verbunden,  den  Eintrag  des  Zollers  in's  Zollregister
über  die  Art  und  Menge  der  verzollten  Göter  und  den  Betrag  der  davon  erhobenen  Zölle
zu  unterschreiben.
        <pb n="160" />
        158

Zum  Anlegen  bei  jeder  Zollstätte  ist  der  Schiffs=  oder  Floßführer  selbst  dann  verbunden,
wenn  er  den  Zoll  für  die  ganze  Fahrt  bei  der  ersten  Zollstätte  bereits  entrichtet  hat.  Schiffer,
  welche  alle  drei  Zollstätten  auf  ihrer  Fahrt  berühren,  sollen  jedoch  von  der  Verbindlichkeit
zum  Anlegen  bei  der  mittleren  Zollstätte  dann  befreit  bleiben,  wenn  sie

1)  an  der  zuerst  berührten  Zollstätte  bei  Vorausbezahlung  des  Zolles  für  die  ganze
Fahrt  schriftlich  sich  anheischig  machen,  zwischen  der  ersten  und  der  letzten  Jollstätte
keine  Zu=  oder  Ausladung  vorzunehmen;

2)  auch,  daß  sie  in  diesem  Falle  sind,  vurch  Aufhissung  einer  zwei  Fuß  breiten  und
fünf  Fuß  langen  rothen  Flagge  auf  halbem  Mast  öffentlich  kund  geben,  endlich
5)  diese  Flagge  nicht  eher  abnehmen,  als  bis  sie  an  der  letzten  Zollstätte  angelangt

sind,  vort  ihr  Manifest  vorgelegt  haben,  und  sich  dabei  kein  Anstand  ergeben  hat.
Artikel  21.

Die  Abfertigung  der  Schiffs=  und  Floßführer  geschieht  streng  nach  der  Zeit  der  Anmeldung.
  Der  Führer  eines  unbeladenen  Fahrzeugs  kann  jedoch  verlangen,  daß  der  Zoller  die
Einsicht  vom  Fahrzeug,  welche  er  für  nöthig  hält,  sogleich  nehme,  damit  er  unaufgehalten  seine
Fahrt  fortsetzen  kann,  sofern  der  Zoller  nicht  gerade  in  der  Abfertigung  eines  beladenen  Schiffs
oder  Floßes  schon  begriffen  ist.

Artikel  22.

Zuladungen  müssen  auf  dem  Manifeste  nachgetragen,  Ausladungen  abgeschrieben  werden,

beides,  ehe  das  Schiff  oder  der  Floß  vom  Platze  der  Ein=  oder  Ausladung  weiter  fährt.
Artikel  25.

Soweit  Ladung,  Zuladung  oder  Ausladung  vurch  die  Zoll=  oder  Hafen-Behörden  der
Uferstaaten  des  Neckars,  oder,  wenn  die  Fahrzeuge  von  dem  Rhein  berkommen,  durch  solche
Behörden  der  Rheinufer-Staaten  im  Manifeste  vollständig  attestirt  sind,  soll  eine  Abwiegung
und  innere  Besichtigung  der  Waaren  niemals  stattfinden,  wenn  nicht  dringende  Verdachtsgründe
den  Wasserzoller  dazu  auffordern.  Findet  sie  aus  solchen  Gründen  statt,  so  treffen  die  Kosten
derselben  den  Schiffer  nur  dann,  wenn  er  durch  Unregelmäßigkeit  der  Papiere  oder  seines
Verbaltens  dazu  Veranlassung  gegeben  hat,  oder  wenn  sich  durch  eine  solche  genaue  Untersuchung
  Unrichtigkeiten  in  seiner  Ladung  gegen  das  Manifest  herausstellen.  Andernfalls  werden
die  Kosten  auf  die  Zollkasse  übernommen,  einschließlich  einer  mäßigen  Vergütung  für  die  Kosten
des  Aufenthalts,  wenn  und  soweit  der  Letztere  über  die  gewöhnliche  Zeit  der  Zollabfertigung
und  drei  weitere  Stunden  durch  die  Untersuchung  veranlaßt  worden  ist.
        <pb n="161" />
        159

Im  Falle  einer  solchen  genauen  Untersuchung  kann  der  Schiffer  nach  freier  Wahl  zwei
Urkundspersonen  beiziehen.

Ueber  die  ganze  Verhandlung  und  das  Resultat  soll  ein  ausführliches  Protokoll  aufgenommen
  und  vom  Zoller,  dem  Schiffer  und  den  Urkundspersonen  unterzeichnet  werden.

Der  Schiffer  kann  verlangen,  daß  ihm  sogleich  eine  vom  Zoller  beglaubigte  vollständige
Abschrift  res  Protokolls  zugestellt  werde.

Der  Streit,  welcher  Theil  und  in  welchem  Betrag  er  die  Kosten  zu  übernehmen  habe,
ist  vom  einschlägigen  Zollrichter  zu  entscheiden.

Artikel  24.

Auch  eine  äußere  vollständige  Untersuchung  ver  Ladung  vurch  Vergleichung  aller  einzelnen
Colli  derselben  mit  dem  Manifeste  und  den  übrigen  Schiffspapieren  soll,  wenn  die  Ladung
nach  der  Bestimmung  des  vorhergehenden  Artikels  vollständig  attestirt  ist,  nur  bei  dringenden
Verdachtsgründen  vorgenommen  werden.  Wird  sie  jedoch  vom  Wasserzoller  für  nöthig  erkannt,
so  hat  der  Schiffer  vie  etwaigen  Kosten  jederzeit  zu  tragen.

Sowohl  in  diesem  Falle  als  in  jenem  des  vorhergehenden  Artikels  ist  der  Schiffer  berechtigt
  und  verbunden,  alle  Handarbeit  selbst  und  durch  seine  Leute  zu  leisten,  jedoch  obne
irgend  einen  Anspruch  auf  Vergütung  für  diese  Arbeit.  ·

Artikel  25.

Der  Schiffer  ist  verbunden,  sein  Mamifest  bei  der  Neckarzollstätte,  bei  welcher  er  zuletzt
an=  oder  vorbeikommt,  abzugeben.

Artikel  26.

Alle  den  Neckar  befahrenden  Schisse  sollen  geaicht  seyn.  Diese  Verpflichtung  beginnt  für
die  vom  Rhein  berkommenden  Fahrzeuge  sogleich,  und  für  die  nur  den  Neckar  befahrenden
Fahrzeuge  nach  sechs  Monaten,  vom  Tage  dieser  Schifffahrts-Ordnung  an  gerechnet.

Die  Neckaruferstaaten  machen  sich  verbindlich,  unverzüglich  die  nöthigen  Anstalten  zu
treffen,  daß  die  Aichung  der  ihnen  gehörigen  Neckarschiffe,  und  zwar  ganz  nach  den  Vorschrifhten,
  welche  jeweils  für  die  Rheinschifffahrt  gelten,  vorgenommen  werden  kann.

Jedes  geaichte  Schiff  soll  mit  der  Aichscala  verseben,  auch  überdieß  mit  seiner  höchsten
Ladungefähigkeit  in  Centnern,  sowie  mit  seinem  Namen  auf  beiden  Seiten  von  außen  deutlich
bezeichnet  werden.  Fahrzeuge  unter  fünfzig  Centnern  Ladungsfähigkeit  unterliegen  —  wenn
sie  nicht  als  Lichterschisse  oder  zum  selbstständigen  Transport  von  Kaufmannsgut  (Gut  zur
vollen  Gebühr)  gebraucht  werden  wollen  —  der  regelmäßigen  Aichung  nicht  und  bedürfen
        <pb n="162" />
        160

daher  auch  keiner  Aichscheine;  sie  sollen  jedoch  binnen  Frist  von  sechs  Monaten  durch  die  dazu
in  jedem  Staate  bestimmte  Behörde  mit  ihrer  höchsten  Ladungsfähigkeit  deutlich  von  außen
bezeichnet  werden.

Artikel  27.

Schiffe,  welche  nach  dieser  Uebereinkunft  geaicht  oder  mit  ihrer  höchsten  Ladungsfähigkeit
bezeichnet  seyn  müssen  und  es  nicht  sind,  sollen  so  lange,  bis  die  Aichung  und  Bezeichnung
erfolgt  ist,  in  keinem  Neckarhafen  zur  Ladung  zugelassen  werden.

Das  Gleiche  soll  rücksichtlich  geaichter  Schiffe  geschehen,  wenn  viese  einer  Reparatur,  die
auf  ihren  Aichgehalt  Einfluß  haben  könnte,  unterworfen  worden  und  nun  nicht  von  einem
neuen  Aichscheine  begleitet  sind,  oder  wenn  in  solchem  Falle  nicht  auf  dem  alten  Aichscheine
die  Beurkundung  durch  die  betreffende  Aichbehörde  ersischtlich  ist,  daß  die  Reparatur  den  Aichgehalt
  nicht  geändert  habe.

Artikel  28.

Alle  Aichen  und  Aichscheine  sollen  in  Centnern  zu  100  Pfunden,  gleich  50  Kilogrammen,
  ausgedrückt,  alle  Manifeste  und  Frachtbriefe  in  Ansebung  der  Gattung  und  des  Maaßes
der  Waaren  den  Zollvorschriften  entsprechend  abgefaßt  seyn.

Artikel  29.

Wer  die  Schifffahrts-Abgabe  unterschlagen  hat,  wird  neben  der  Nachzahlung  der  nicht

oder  zu  wenig  gezahlten  Abgabe  mit  dem  vierfachen  Betrage  derselben  bestraft.
»  Artikel  30.
In  die  gleiche  Strafe  verfällt:

1)  wer  mit  einem  beladenen  Schiff  oder  mit  einem  Floß  vor  der  Zollstätte  vorbeifährt,
ohne  anzuhalten  und  die  schuldige  Abgabe  zu  entrichten,  so  wie,  wer  zwar  mit  einem
solchen  Schiff  oder  mit  einem  Floß  vor  der  Zollstätte  angehalten,  aber  vor  der  Verzollung
  die  Fahrt  wieder  fortgesetzt  bat,  ausgenommen  in  beiden  Fällen,  wenn  der
Schiffer  oder  Flößer  nachweisen  kann,  daß  er  vurch  dringende  Gefahr  zu  diesem  Benehmen
  gezwungen  war,  und  wenn  er  nach  Beseitigung  derselben  nicht  gesäumt  hat,
mit  seinen  Papieren  sich  zur  passirten  Zollstätte  zu  begeben,  um  die  Nachverzollung
zu  veranlassen;
wer  versucht  hat,  durch  unrichtige  oder  unvollständige  Angabe  der  Ladung  den  schuldigen
  Wasserzoll  ganz  oder  zum  Theil  zu  unterschlagen,  ausgenommen,  wenn  vie  Umstände
  den  Fehler  als  Folge  eines  bloßen  Zufalls  varstellen,  oder  wenn  der  Unter-2
        <pb n="163" />
        161

schied  zwischen  der  Ladung  und  der  Angabe  in  Beziehung  auf  die  Geldschuldigkeit  so
gering  ist,  daß  die  Absicht  der  Unterschlagung  nicht  angenommen  werden  kann.

Artikel  51.

Wer  bei  einer  Zollstätte  mit  einem  leeren  Fahrzeug  oder  mit  einem  beladenen  Fahrzeug,
ven  dem  daselbst  keine  Schifffahrts-Abgaben  zu  entrichten  sind,  ohne  Beilegung  und  Anmeldung
  so  weit  diese  nach  Art.  20  vorgeschrieben  ist  —  vorbeifährt  oder  weiter  fährt,  ebe
der  Zollbeamte  die  Erlaubniß  gegeben  hat,  verfällt  in  eine  mit  Rücksicht  auf  die  Größe  des
Fahrzeugs  zu  bemessende  Strafe  von  2  fl.  bis  25  fl.

Artikel  32.

Wer  seiner  nach  dem  Schlußsatze  des  Art.  20  eingegangenen  Verpflichtung,  unter  der

ihm  das  Anlegen  bei  der  mittleren  Zollstätte  erlassen  ward,  zuwider  handelt,  verfällt,

1)  wenn  er  Beiladungen  einnimmt,  ohne  sie  im  Manifeste  zu  bemerken,  hierwegen  in  die
Strafe  des  Art.  29,  überdieß  wegen  Mißbrauchs  der  Begünstigung  in  eine  Strafe
von  Ifl.  bis  50  fl.,  und  hat  binnen  Jahresfrist  auf  gleiche  Begünstigung  keinen
Anspruch  mehr;

2)  wenn  er  Beiladungen  einnimmt,  aber  im  Manifeste  nachträgt  und  zur  Verzellung  anmeldet,
  oder  von  seiner  verzollten  Ladung  Ausladungen  macht,  oder  die  aufgesleckte
rothe  Flagge  früher,  als  nach  Art.  20  zugelassen  ist,  abnimmt,  in  eine  Strafe  von
5  fl.  bis  25  fl.

Artikel  55.

Wer  nicht  alle  Papierc  vorschriftmäßig  den  Zollbeamten  vorlegt,  verfällt  in  eine  Strafe

von  fl.  bis  10  fl.,  wenn  auch  der  Zoll  richtig  bezahlt  worden.

Diese  Strafe  kann  jedoch  nicht  neben  der  Strafe  der  Unterschlagung  erkannt  werden.

Artikel  5.

Wer  nicht  nach  Vorschrift  des  Art.  25  sein  Manifest  abgibt,  unterliegt  einer  Strafe  von
50  kr.  bis  fl.

Artikel  55.

Der  Schiffer  oder  Floßer  haftet  zunächst  für  alle  Wasserzollstraßen,  vorbebältlich  seines
Regresses  gegen  sene,  welche  durch  ihr  Benehmen  seine  Bestrafung  veranlaßt  haben  könnten.
        <pb n="164" />
        162

Dritter  Titel.

Von  der  Anwendung  der  in  den  einzelnen  Neckar-Uferstaaten  geltenden
Steuergesetze  auf  die  Neckarschifffahrt.
Artikel  36.

Kein  Schiff,  das  mit  einem  in  geböriger  Form  ausgestellten  Manifeste  versehen  ist,
soll  unter  dem  Vorwanre,  daß  es  nöthig  sey,  dessen  Ladung  zu  untersuchen,  wegen  eines  offentlichen
  Steuer-Interesses  auf  seiner  Fahrt  anderswo,  als  an  einer  Neckarzollstätte  oder  in
den  im  Art.  11  gedachten  Fällen  aufgehalten  werden.

Die  Steuergesetze  des  Landes  treten  nur  dann  ein,  wenn  Waaren  aus  dem  Schiffe  ans
Land,  oder  von  dem  Lande  zur  Ausfuhr  an  Bord  gebracht,  oder  aus  einem  Schiffe  in  ein
anderes  geladen  werden.  Es  bleibt  jedoch  in  Beziehung  hierauf  bei  den  hinstchtlich  der  Freibäfen
  in  der  gegenwärtigen  Ordnung  festgestellten  Bestimmungen.  Auch  dürfen  bei  eintretenden
  außerordentlichen  Beschädigungen  des  Schiffes,  oder  bei  stürmischer  Witterung,  oder  wenn
es  an  gewissen  Stellen  des  Stromes  wegen  einer  der  Schifffahrt  ungünstigen  örtlichen  Beschaffenbeit
  des  Strombettes  für  den  Augenblick  nöthig  werden  sollte,  die  gewohnlichen  Ausladungen
  zur  Erleichterung  des  Schiffes,  aber  auf  offenem  Strome,  vom  Ufer  entfernt  und  unter
Aussicht  von  Steuerbeamten,  oder  wo  dieselben  abwesend  sind  oder  sehlen,  unter  Aufsicht  der
nächsten  Ortsbehörde  stattfinden.

Artikel  57.

Auf  jedem  Gebiete  bestimmt  die  Regierung  die  Häfen  oder  Ladungsplätze,  wo  es  gestattet
  seyn  soll,  einzuladen  oder  auszuladen,  nach  ihrem  Gutfinden;  jedoch  unter  gleichen  Bedingungen
  für  die  inländischen  und  ausländischen  Schiffer,  sowohl  in  Beziehung  auf  die  Befugniß,
  Ladung  zu  nehmen  over  auszuladen,  als  auf  die  Gebühren  für  die  Benützung  der
Hafen-Anstalten,  welche  die  im  Art.  4  bestimmten  Sätze  nicht  übersteigen  dürfen.

Wird  ein  Schiffer  vurch  Hochgewässer  oder  andere  Zufälle  an  der  Fortsetzung  seiner
Reise  verhindert,  so  ist  ihm  auch  an  anderen  Orten,  wo  ihm  ein  solcher  Unfall  erweislich  begegnet,
  erlaubt,  Schiff  und  Ladung  unter  Aussicht  der  Steuer-Beamten,  oder  —  wenn  deren
keine  zugegen  sind  unter  Aussicht  der  Local-Obrigkeit  in  Sicherheit  zu  bringen.

Er  ist  in  solchen  Fällen  verpflichtet,  jeder  gesetzlichen  Maßregel  zur  Verhütung  einer
heimlichen  Einfuhr  sich  zu  unterziehen.
        <pb n="165" />
        163

Eigenmächtige  Vorkehrungen,  welche  der  Schiffer  sich  erlaubt,  ohne  die  Steuerbeamten
oder  —  in  veren  Abwesenheit  oder  Ermanglung  —  die  Ortsobrigkeit  vorher  benachrichtigt
und  ihre  Dazwischenkunft  abgewartet  zu  haben,  sind  nur  dann  zu  entschuldigen,  wenn  er  beweist,
  daß  die  Rettung  des  Schiffes  oder  der  Ladung  davon  abhieng.

Nimmt  er  die  Güter  wieder  ein,  so  hat  er  davon  weder  Ein-,  noch  Aus=  oder  Durchfuhrabgaben
  zu  bezahlen.

6  «  Artikelss.

Jedem  Uferstaate  bleibt  es  überlassen,  für  sein  Stromgebiet  zu  bestimmen,  ob  und  wo
das  bloße  Anlegen  von  Schiffen  und  Flößen  und  unter  welchen  Bedingungen  gestattet  sepn
solle,  so  wie  auf  die  Nichtbeobachtung  der  Vorschriften  hierüber  beliebige  Geldstrafen  festzusetzen.
  Diese  Strafen  sollen  jedoch  dann  nicht  eintreten,  wenn  ver  Schisser  oder  Flößer  erweislich
  zur  Vermeidung  von  Gefahr  oder  aus  Mangel  an  Fabrwasser  zur  Anlegung  gezwungen
  war  und  davon  sogleich  bei  der  nächsten  Steuer=  oder  Orts-Behörde  Anzeige  gemacht  hat.

Artikel  39.

Wenn  ein  Schiffer  mit  seiner  Ladung  einen  Theil  des  Neckars  betritt,  wo  die  Hoheit
über  den  Strom  und,  beide  Ufer  ungetheilt  von  einem  Landesherrn  ausgeübt  wird,  so  kann
er  zur  Sicherbeit  gegen  heimliche  Einfuhr  nur  dazu  verpflichtet  werden,  die  Luken  oder  sonstigen
  Zugänge  zu  den  Waarenräumen  verbleien  oder  versiegeln  zu  lassen,  oder  nach  dem
Ermessen  der  Steuerbehörde  Begleiter  an  Bord  zu  nehmen,  welchen  die  Bewachung  des
Schiffs  und  der  Ladung  obliegt,  oder  sich  auch  beiden  Formalitäten  zugleich  zu  unterwerfen.

Werden  dem  Schiffe  Begleiter  beigegeben,  so  dürfen  diese  unter  keinem  Vorwande  vom
Schiffer  eine  Vergütung  verlangen  oder  annehmen.  Nur  soll  ihnen  der  Schiffer  das  nöthige
Feuer  und  Licht  gewähren,  auch  sie  an  der  Kost  der  Schiffsmannschaft  Theil  nehmen  lassen,
insofern  diese  ihre  Kost  auf  vem  Schiffe  selost  bereitet.

Auch  in  denjenigen  Theilen  des  Stroms,  wo  die  einander  gegenüber  liegenden  Ufer  verschiedenen
  Landesherren  angehören,  können  die  vorstehenden  Bestimmungen  gleichmäßige  Anwendbarkeit
  erhalten,  wenn  sich  die  betreffenden  Landesherrschaften  über  ein  gemeinschaftliches
Steuerspstem  vereinigt  haben.

Artikel  40.

Wird  bei  stattsindender  Verbleiung  oder  Verstegelung  ver  Luken  oder  der  sonstigen  Zugänge
  zu  den  Waarenräumen  der  Schifer  genöthigt,  wegen  Wassermangels  oder  anderer
außerordentlicher  Umstände  halber  zu  lichten  oder  einige  Waaren  überzuladen,  welche  nachher

“
        <pb n="166" />
        164

sofort  wieder  in  die  nemlichen  Fahrzeuge  verladen  werden  sollen,  so  hat  er  sich  deshalb  an
die  nächste  Steuerbehörde  zu  wenden,  oder  wenn  Gefahr  auf  dem  Verzug  haftet  und  darum
die  Abnahme  des  Verschlusses  durch  die  Steuerbehörde  nicht  abgewartet  werden  kann,  diesen
zwar  selbst  abzunehmen,  sogleich  aber  auch  der  Steuerbehörde  Anzeige  zu  machen  und  den
Vorkehrungen,  welche  dieselbe  zur  Verhütung  der  Waareneinschwärzung  für  nöthig  erachtet,
sich  zu  unterziehen.  Sind  dem  unter  Verschluß  befindlichen  Schiffe  zugleich  auch  Begleiter
beigegeben,  so  haben  diese  die  etwa  nöthig  werdende  Abnahme  des  Verschlusses  zu  bewirken,
vorbehältlich  jedoch  der  Anzeige  bei  ver  nächst  vorliegenden  Steuerbehörde  und  der  etwaigen
Wiederanlegung  des  Verschlusses  vurch  viese.

Ist  das  zu  erleichternde  Schiff  nicht  unter  Verschluß  gesetzt,  aber  mit  Begleitern  versehen,
so  geschieht  die  Erleichterung  unter  deren  Aufsicht  ?).

Artikel  11.

Wird  ein  Schiffer  überwiesen,  daß  er  Schleichhandel  zu  treiben  versucht  oder  Waaren
unerlaubter  Weise  ein=  oder  ausgeführt  habe,  so  soll  ihn  die  Freiheit  der  Neckarschifffahrt
nicht  gegen  die  Verfolgungen  nach  den  bestehenden  Steuergesetzen  schützen.

Die  außerdem  in  rem  Schiffe  befindlichen  Waaren  sollen  jedoch  nicht  in  Beschlag  genommen
  und  es  soll  gegen  Ausländer  nicht  strenger  als  gegen  Inländer  verfahren  werden.  Ergibt
sich  an  der  Grenze  eines  vom  Ncckar  durchschnittenen  Gebiets  oder  während  der  Fahrt  vurch
ein  solches  Gebiet,  daß  die  Ladung  eines  Schiffes  von  dem  Manifeste  dergestalt  abweicht,  daß
eine  beabsichtigte  oder  erfolgte  Verletzung  der  Steuergesetze  des  Landes  daraus  hervorgeht,  so
kann  der  Führer  nach  den  Bestimmungen  vieser  Gesetze  auch  dafür  in  Anspruch  genommen
und  mit  der  gesetzlichen  Strafe  wegen  solcher  unrichtigen  Deklarationen  belegt  werden.

Vierter  Ditel.
Vom  Rechte,  vie  Schifffahrt  aus  zuüben.
Artikel  42.
Jede  Regierung  wird  die  nöthigen  Maßregeln  ergreisen,  um  sich  von  der  Fähigkeit  dersenigen
  ihrer  Unterthanen  zu  versichern,  welchen  sie  die  Neckarschifffahrt  anvertraut,  und  sie

 

*)  Schlußrrotokoll  vom  1.  Juli  1812  zu  Art.  10:  Man  war  varüber  einverstanden,  raß  die  im  Ariikel  erwähnten
Ueberladungen  zum  Zwecke  der  Leichterung,  wenn  sie  auch  an  einem  Hafenort  geschehen,  dennoch  an  die  Benügtzung
  der  Hafenanstalten  nicht  gebunden  seyn  sollen.
        <pb n="167" />
        165

wird  künftighin  in  der  Regel  Keinen  als  Schiffer  annehmen,  der  nicht  drei  Jahre  als  Schiäsjunge,
  drei  Jahre  als  Schiffsgeselle  (Knecht)  auf  einem  Neckarschiff  in  Arbeit  gestanden,  zwei
Jahre  als  Setzsschiffer  oder  als  Oberknecht  ven  Neckar  befahren  hat  und  sich  durch  Zeugnisse
seiner  Schiffsherren  über  sein  gutes  Betragen  und  seine  Tanglichkeit  auszuweisen  vermag.

Wer  jedoch  einmal  zur  Neckarschifffabrt  berechtigt  war,  bedarf  über  seine  Fähigkeit  keiner
weiteren  Nachweisung.

Das  Patent  (Gewerbeschein),  das  dem  Schiffer  von  seiner  Landesobrigkeit  ausgefolgt
wird,  gibt  ihm  das  Recht,  die.  Schifffahrt  nach  den  Bestimmungen  gegenwärtiger  Ordnung
auszuüben.

Die  Schiffe  sollen  in  den  Patenten  genau  bezeichnet  werden.

Unter  den  großen,  mittlern  und  kleinen  Schiffern  (Rang=  oder  Tourschiffern,  Hümblern
und  Nachenführern)  findet  hinsichtlich  ver  Ausübung  der  Schifffahrt  kein  rechtlicher  Unterschied
statt.  Alle  noch  nicht  aufgehobenen  Schiffergilden  und  Zünfte  sind  aufgelöst.

Die  Zahl  der  Neckarschiffer  ist,  unbestimmt.

Artikel  45.

Der  Staat  allein,  auf  dessen  Gebiet  der  Schiffer  wohnt,  hat  das  Recht,  das  demselben
ertheilte  Patent  aus  erheblichen  Gründen  für  eine  bestimmte  Zeit  oder  für  immer  wieder
einzuziehen.

Diese  Bestimmung  schließt  aber  vie  Rechte  cines  andern  Uferstaates  nicht  aus,  den
Schiffer,  der  eines  auf  dem  Gebiete  desselben  verübten  Vergehens  oder  Verbrechens  beschuldigt
wird,  zur  Verantwortung  und  Strafe  zu  ziehen  und  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  bei  der
Behörde  seines  Wohnorts  zu  veranlassen,  daß  sein  Patent  eingezogen  werde.

Artikel  MG4.

Da  der  Artikel  45,  der  Rheinschifffahrts-Ordnung  den  Neckarschiffern  die  Ausübung  der
Schifflahrt  auf  dem  Rhein  gestattet,  so  werden  gegenseitig  auch  die  Schiffer  der  Rheinuferstaaten
  auf  dem  Neckar  zugelassen.

Sie  beweisen  nur,  daß  sie  auf  jenem  Hauptstrom  zur  Schifffahrt  berechtigt  sind.

Artikel  15.

Die  Ueberfahrten  am  Neckar  und  was  sonst  zum  Verkehr  von  einem  Ufer  an  das.  gegenüberliegende
  gehört,  stehen  nicht  unter  den  Bestimmungen  dieser  Schifffahrts-Ordnung.  Auch
wird  dieselbe  überhaupt  nicht  angewendet,  wo  die  Fahrt  eines  Schiffers  auf  das  eigene  Gebitt
seines  Landesherrn  sich  beschränkt.  Ein  solcher  steht  allein  unter  der  Obrigkeit  des  Landes,
wo  er  sein  Gewerbe  treibt.
        <pb n="168" />
        166

Fünfter  Titel.
Von  Frachten  und  Rangfahrten.
Artikel  46.

Sowie  auf  dem  Rhein  (Artikel  43  der  Rheinschifffahrts-Ordnung)  findet  auch  bei  der
Neckarschifffahrt  ein  gezwungener  Umschlag  der  Frachten  nicht  statt.  Die  Frachtpreise  und
alle  übrigen  Bedingungen  des  Transports  hängen  lediglich  von  der  Uebereinkunft  des  Schiffers
und  Versenders  oder  dessen  Committenten  ab,  und  wie  diesen  die  freie  Wahl  unter  allen
Schiffern  ohne  Rücksicht  auf  ihren  Wohnort  zusteht,  so  bleibt  dem  Schiffer  freigestellt,  eine
ihm  angebotene  Ladung  auszuschlagen  oder  zu  übernehmen.

Artikel  d47.

Den  Handelsleuten  an  verschiedenen  Plätzen  ist  gestattet,  mit  einer  beliebigen  Anzahl
von  Schiffern,  die  sie  zu  ihrem  wechselseitigen  Verkehr  für  nöthig  erachten,  Verträge  auf  eine
bestimmte  Zeit  abzuschließen,  hierin  die  Frachtpreise,  vie  Zeit  ver  Abfahrt  und  Ankunft  und.
andere  in  ihrem  Interesse  liegende,  mit  keinem  gebietenden  oder  verbietenden  Gesetze  im  Widerspruch
  stehende  Bedingungen  festzusetzen  und  also  eine  Nangfahrt  einzuführen.

Artikel  48.

In  den  Städten,  wo  eine  solche  Rangfahrt  eingeführt  wird,  steht  es  jevoch  jedem  Handelsmann,
sowie  jedem  Schiffer  frei,  an  dieser  Vereinigung  Theil  zu  nehmen,  oder  seinen  Beitritt  zu
versagen.  Wer  einmal  der  Vereinigung  beigetreten  ist,  kann,  nachdem  er  drei  Monate  vorher
aufgekündigt  hat,  mit  vem  Ablauf  jedes  Kalenderjahrs  wieder  austreten.

Alle,  diesen  beiden  letzten  Bestimmungen  zuwiverlaufenden  Vertragsbedingungen  sind
unwirksam.  -

So  lange  ein  Handelsmann  zu  der  Vereinigung  gehoͤrt,  bleibt  er  verbunden,  die  Rangordnung
  zu  beobachten  und  darf  dem  Vertrag  zuwider  seine  Waare  weder  mit  seinem  eigenen,
noch  unter  einem  fremden  Namen  in  ein  anderes  Schiff  verladen,  unbeschadet  der  besonderen
Verfügungen  fremder  Committenten,  welche  nicht  zur  Vereinigung  gehören.

Eben  so  hat  auch  jeder  Schiffer,  so  lange  er  zur  Vereinigung  gehört,  die  Rangordnung
zu  beobachten.  4

Wen  die  Handelsinteressen  zweier  kontrahirenden  Städte  eine  Aenderung  der  vorstehenden
Bestimmungen  fordern  sollten,  so  kann  solche  zwar  stattsinden,  die  Verträge  müssen  aber  in
diesem  Falle  einer  besonderen  Genehmigung  der  einschlägigen  Regierungen  unterworfen  werden.
        <pb n="169" />
        167
Artikel  49.

Die  über  solche  Rangfahrten  abgeschlossenen  Verträge  sind  zur  Kenntniß  der  Regierung
zu  bringen,  bedürfen  aber  keiner  Bestätigung  und  keine  Regierungsbehörde  kann  verlangen,
daß  vieselben  durch  sie  vermittelt  und  die  Frachtpreise  mit  ihrer  Einwilligung  festgesetzt  werden.
Sie  find  jevoch  nur  soweit  wirksam,  als  sie  mit  keinem  gebietenden  oder  verbietenden  Gesetze
im  Widerspruch  steben.

Artikel  50.

Einigen  sich  zwei  Regierungen  darüber,  daß  an  bestimmten  Tagen  und  Stunden  ein
Schiff  von  einem  Orte  abfahren  soll,  um  Reisende,  ihr  Gepäck,  ihre  Wagen  und  auch  Waaren
an  einen  andern  Ort  zu  führen,  so  hat  dieses  Schiff  gleiche  Rechte  mit  den  übrigen,  die  den
Strom  befahren.

Die  Neckarufer-Regierungen  werden  überdieß  durch  geeignete  Maßregeln  für  die  Beförderung
  und  den  Schutz  der  Damypfschifffahrt,  sowie  dafür  sorgen,  daß  aller  Vortheil,  welchen
dieselbe  zu  versprechen  scheint,  dem  Handelsstande  gesichert  werde.

Sechster  Eitel.

Von  den  polizeilichen  Vorschriften  zur  Sicherung  der  Schiffahrt
und  des.  Handeleé.
Artikel  ö1.

Fahrzeuge,  welche  ein  Schiffer  zum  erstenmal  zum  Gütertransport  gebrauchen  will,
sollen  zuvöorderst  von  verpflichteten  Sachverständigen  untersucht  und  nur  zugelassen  werden,
wenn  sie  für  den  Stromtheil,  wofür  sie  bestimmt  sind,  tauglich  befunden  werden,  dauerhaft
gebaut,  gut  kalfatert  und  mit  allem  nöthigen  Takelwerk  und  Schiffsgeräthe  versehen,  zur  Aufbewahrung
  der  Güter  angemessen  eingerichtet  sind  und  ihre  Schiffsmannschaft  aus  einer  zu
ibrer  Führung  hinlänglichen  Anzahl  von  Personen  besteht.

Zur  Ladung  von  Kaufmannsgütern  sollen  nur  solche  Fahrzeuge  zugelassen  werden,  die
ein  festes,  ursprünglich  bei  dem  Bau  schon  angebrachtes  Gebörde  (kein  s.  g.  Windbord)  von
1½  Fus  baben.

Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  vie  zum  Lichten  belimmten  Fahrzeuge.

Die  Untersuchung  des  Schiffes  muß,  so  oft  der  Absender  es  nöthig  findet,  vorgenommen
werden  und  jährlich  wenigstens  einmal  geschehen.
        <pb n="170" />
        168

Der  Versender  von  Gütern  ist  berechtigt,  von  dem  Schiffer  die  Vorlage  des  zuletzt  ausgefertigten
  Zeugnisses  zu  verlangen.  Versäumt  er  dieß,  so  haftet  er  dem  Eigenthümer  der
Waare  für  jeden  durch  die  Untauglichkeit  des  Schiffes  entstehenden  Schaden,  unter  Vorbehalt
seines  Regresses  gegen  den  Schiffer.

Artikel  62.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Eigenschaften,  welche  zur  Tauglichkeit  eines  Stromfabrzeugs
  gehören,  bleiben  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Bedürfnisse  jeder  Regierung
überlassen.  Sonst  sollen  aber  unter  den  zur  Neckarschifffahrt  bestimmten  Fahrzeugen  keine
Unterschiede  gemacht,  auch  die  von  ver  Behörde  eines  Schiffers  für  tauglich  anerkannten  Fabrzeuge

  überall  zugelassen  werden.
Artikel  65.

Jeder  Staat  bestimmt  die  Maßregeln,  die  er  in  seinen  Häfen  und  auf  den-  Aus=  und
Einladeplätzen  zur  Handhabung  einer  guten  Ordnung  bei  dem  Ein=  und  Ausladen,  zur  Sicherheit
  der  an's  Ufer  gelegten  Waaren  und  Erhaltung  derjenigen,  welche  man  aufzunebmen  sich
weigert  oder  worüber  Streit  entsteht,  und  überhaupt  zum  Besten  des  Handels  für  dienlich

erachtet.
Artikel  54.

Der  Schiffer  haftet  für  die  übernommenen  Güter  von  dem  Augenblick  an,  wo  sie  an's
Ufer  gestellt  und  ihm  als  Theile  seiner  Ladung  überwiesen  werden.

Haben  die  Waaren  erweislich  durch  Schuld  der  Beamten  gelitten,  so  ist  die  ihnen  vorgesetzte
  Behörde  den  Ersatz  zu  leisten  verpflichtet,  welcher  durch  den  Regreß  an  die  Beamten  nicht
aufgehalten  werden  soll.

Artikel  55.

Der  Schiffer  oder  Führer  darf  ohne  dringende  Veranlassung,  wohin  namentlich  die  Anschaffung
  von  Lebensmitteln,  Entrichtung  des  Zolls  u.  s.  w.  gehört,  vas  Schiff  während  ver
Fahrt  nicht  verlassen,  widrigenfalls  auf  seine  Gefahr  und  Kosten,  wenn  auch  kein  Schaden
hieraus  entsteht,  wofür  er  jedenfalls  verantwortlich  bleibt,  das  Schiff  von  den  Wasserzollbeamten
  einem  Setzschiffer  anvertraut  wird.

Artikel  56.

Während  ver  Reise  dürfen  kelne  Waaren  über  Bord  von  einem  Schiff  iws  andere  geladen
  werden,  nur  die  Fälle  ausgenommen,  wo  das  Wasser  zu  niedrig,  wenn  das  Schiff
beschädigt  ist  oder  sonst  eine  dringende  Gefahr  eintritt,  welche  den  Schiffer  nöthigt,  ohne
Aufschub  zu  lichten.
        <pb n="171" />
        169

Artikel  57.

Den  Reckarschiffern  ist  der  Handel  mit  Colonialwaaren  bei  einer  Strafe  von  fünfzehn
Gulven  untersagt.  Unabhängig  von  dieser  Strafe  soll  in  Fällen  wiederholter  Zuwiverhandlung
  vem  Schiffer  das  Patent  je  nach  den  Umständen  für  längere  oder  kürzere  Zeit  von
seiner  Landesregierung  entzogen  werden).

Artikel  538.

Schießpulver  soll  niemals  unter  andern  Gütern  verladen,  sondern  in  besonderen  Fahrzeugen
  geführt  werden.

Schiffe,  die  damit  beladen  sind,  sollen,  so  viel  thunlich,  vom  Ufer  entfernt  bleiben,  und
wenn  sie  etwa  Anker  legen,  ist  die  Polizeibehörde  des  nächsten  Orts  davon  zu  benachrichtigen.
Die  von  derselben  zur  öffentlichen  Sicherheit  ertheilten  Vorschriften  hat  der  Schiffer  genau  zu
befolgen.  Uebertretungen  der  in  diesem  Artikel  enthaltenen  Vorschriften  werden,  wo  sie  zunächst
  entdeckt  werden,  mit  einer  Geldbuße  von  fünfundzwanzig  bis  fünfzig  Gulden  belegt.
Sind  dadurch  andere  Nachtheile  entstanden,  so  bleibt  der  Schiffer  vafür  verhaftet.

Artikel  59.

Bei  andern  entzündlichen  oder  äzenden  Stoffen,  als  Schwefel,  Salpeter,  Salzsäure,
Streichfeuerzeugen,  Zündhölzern  u.  s.  w.,  hat  die  Hafenpolizeibehörde  des  Einladungsortes  zu
bestimmen,  ob  sie  in  abgesonderten  Fahrzeugen  geführt  werden  müssen,  oder  mit  anderen  Gütern
  geladen  werden  dürfen.

In  letzterem  Falle  hat  sie  die  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  anzuordnen  und  im  Mamifeste
  zu  bemerken,  denen  sich  der  Schiffer  zu  unterwerfen  hat.  Zuwiderhandlungen  von  Seite
des  Schiffers  werden  mit  Strafe  von  zwei  bis  fünfzehn  Gulden  belegt.

Artikel  60.

Schiffer,  deren  Fahrzeuge  tiefer  gehen,  als  die  Linie,  durch  welche  von  der  kompetenten
Behörde  die  größte  zuläßige  Einsenkung  derselben  bezeichnet  worden  ist,  verfallen  in  eine  Strase
von  fünf  bis  zehn  Gulden,  und  sind  zugleich  anzuhalten,  in  dem  ersten  Hafen  die  Ladung  bis
jur  erlaubten  Einsenkung  zu  vermindern.

ÔÖÚÒÚÚÓen

 

Schlußprotokoll  vom  1.  Juli  1842  zu  Art.  57:  Der  K.  Württembergische  Bevollmächtigte  sah  sich  zu  der  Erklärung
  veranlaßt,  daß,  so  lange  eine  ähnliche  Vorschrift  rücksichtlich  der  Rheinschiffer  noch  nicht  besteht,  dieselbe
in  Württemberg  auf  die  Neckarschiffer  auch  nur  iu  soweit  in  Anwendung  gebracht  werden  könne,  als  dieß
mit  den  allgemeinen  Gewerbsgesetzen  vereinbar  ist.
        <pb n="172" />
        170
Artikel  61.

Wo  es  die  Landesregierung  für  nsthig  erachtet,  sind  die  Flößer  schulvig,  ihrem  Floß  einen
  Nachen  oder  Boten  voraus  zuschicken,  um  die  auf  dem  Strome  oder  in  dem  Hafen  befindlichen
  Schiffe,  die  Mühlenbesitzer  und  Brücken-Aufseber  wegen  der  erforderlichen  Sicherheits-Maßregeln
  zu  warnen.

Der  Nachen  oder  Bote  soll  dem  Floße  wenigstens  eine  Stunde  vorbergehen.  Zum
Zeichen  seiner  Bestimmung  soll  ein  solcher  Nachen  oder  Bote  eine  aus  sechszehn  abwechselnden
rothen  und  schwarzen  Feldern  bestehende  Flagge  ausstecken,  beziehungsweise  mit  sich  führen.
Die  Befolgung  dieser  Vorschrift  soll  gleichwohl  den  Flößer  niemals  entschuldigen,  wenn  er  nicht
zugleich  alle  mögliche  Sorgfalt  anwendet,  um  Unglück  und  Beschädigung  zu  verhüten,  und
wenn  er  ferner  nicht  mit  den  nach  ver  Größe  seines  Floßes  erforderlichen  Geräthschaften  versehen
  war,  in  der  Bauart  gefehlt  hat,  oder  eine  Handlung  oder  Unterlassung  sich  zu  Schulden
kommen  läßt,  welche  ihn  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  des  Rechts  verpflichtet,  den  durch
das  Vorbeiführen  des  Floßes  verursachten  Schaden  zu  ersetzen.

Flößer,  welche  die  biernach  befohlenen  Vorsichtsmaßregeln  nicht  ergriffen  haben,  sollen
überdieß  jevenfalls,  auch  wenn  hierdurch  kein  Unglück  oder  Schaden  entstanden  wäre,  in  cine
Strafe  von  fünf  bis  fünfundzwanzig  Gulden  verfällt  werden.

Siebenter  LEitel.

Von  ver  Erledigung  ver  Straffälle  und  der  streitigen  Neckarschiffahrts-Angelegenheiten,

  sowie  von  der  Beaufsichtigung  der  Neckarschiff

  fahrt  überhaupt.
Artikel  62.
Streitige  Neckarschifffahrts-Angelegenheiten,  als:

a)  Contraventionen  gegen  die  Bestimmungen  dieser  Schifffahrts-Ordnung,

b)  Sereitigkeiten  wegen  des  Schadens,  den  Schiffer  durch  vie  von  Privatpersonen
unternommene  Hemmung  des  Leinpfades  erlitten,  sowie  des  Schadens,  den  Schiffer
oder  Flößer  während  der  Fabrt  over  beim  Anlanden  verübt  haben,

werden  von  dem  Zollrichter  abgeuxtheilt,  zu  dessen  Bezirk  vie  Zollstelle  over  der  Landungsplatz,
  oder  überhaupt  der  Ort  gebört,  an  dem  die  Contravention,  respektive  der  Schaden,
verübt  wurde.
        <pb n="173" />
        171.

Contraventionen  gegen  die  Neckarzoll-Vorschriften  insbesondere  gelangen  jedoch  nur  dann
zur  Cognition  des  Zollrichters,  wenn  sich  der  Frepvler  nicht  freiwillig  der  Strafe  unterwerfen
will,  die  die  Neckarzollstätte  für  verwirkt  hält.

Artikel  63.

Jever  der  Neckaruferstaaten  wird  die  Beamten  bezeichnen,  die  in  seinem  Gebiete  die  Funktionen
  von  Zollrichtern  erster  Instanz,  sowie  die  Collegial-Behörden,  welche  die  Funktionen
des  Zollrichters  in  zweiter  Instanz  zu  übernehmen  haben.

Den  mit  den  zellrichterlichen  Funktionen  bekleideten  Beamten  und  Behörden  ist,  unter
Verweisung  auf  ihren  wegen  unpartheiischer  Entscheidung  der  zu  ihrem  Geschäftskreis  gehörigen
  Rechtsgeschäfte  geleisteten  Eid  zur  Pflicht  zu  machen,  daß  sie  Jedem,  ohne  Unterschied  der
Person,  schleunige  und  unpartheiische  Gerechtigkeit  widerfahren  lassen  und  in  allen,  durch  die
gegenwärtige  Ordnung  vorgesehenen  Fällen  die  darin  enthaltenen  Bestimmungen  zur  Richtschnur
  nehmen.  .

Bei  jeder  Neckarzollstätte  und  in  jedem  Neckarhafen  sollen  Name  und  Wohnsttz  der  einschlägigen
  Zollrichter  angeschlagen  werden.

Artikel  65.

Das  Verfahren  ver  Zollrichter  in  den  bei  ihnen  angebrachten  Straffällen  und  Streitigkeiten
  ist  summarisch.

Die  Zuläßigkeit  der  Berufung  gegen  ibre  Entscheidungen  an  den  Zollrichter  zweiter  Instanz
  richtet  sich  nach  den  Gesetzen  des  betreffenden  Staats.

Kein  Schiffer,  der  wegen  Contraventionen  gegen  vie  Schiffahrts-Ordnung  in  Untersuchung
  gekommen  ist,  kann  deshalb  an  der  Fortsetzung  seiner  Reise  verhindert  werden,  sobald
er  die  von  dem  Richter  für  den  Gegenstand  der  Untersuchung  sestgesetzte  Caution  geleistet  hat.

Artikel  65.

Wird  an  einer  Neckarzollstätte  über  Defraudation  der  Schifahrts-Abgabe  geklagt,  so
untersucht  der  Richter  nächt  blos  die  Defraudation,  die  der  Schiffer  hier  begangen  haben  soll,
sondern  auch  die  übrigen,  auf  derselben  Fabrt  an  den  vorhergegangenen,  von  ihm  zurückgelegken
  Neckarzollstatten  etwa  verübten  und  nicht  schon  bei  einem  andern  Zollgerichte  anhängigen
Defraudationen  und  bringt  auch  diese  bei  Bestimmung  der  Strafen  in  Anschlag).

.  W

 

 

5)  Schluß-Protokoll  vom  1.  Juli  1842  zu  Art.  65:  Die  Strafen,  welche  ein  Zollgericht  erkennt,  verbleiben  ganz
dem  Staate,  dem  das  Zellgericht  angehört.  Die  vermöge  des  Erkenntnisses  nachzuzahlenden  Zollgefälle  vagegen
  werden  an  den  Staat  verabfelgt,  dem  der  Zollbezug  zustebt.

4
        <pb n="174" />
        172

Artikel  66.

Die  Urtheile  der  Zellrichter  werden  kraft  der  Autorität  der  Landesherren  nach  den  in
jedem  Staate  üblichen  Formen  erlassen.  Sie  sind  gleichwohl,  sobald  sie  rechtskräftig  geworden,
auch  auf  dem  Gebiete  jedes  andern  Neckaruferstaats  ohne  weitere  Untersuchung,  jedoch  immer
nach  der  in  jedem  Staate  gültigen  Prozeßordnung,  vollziehbar.

Artikel  67.

Jeder  der  drei  Neckaruferstaaten  wird  zur  Erleichterung  der  wechselseitigen  Mittheilungen
in  allen  auf  die  Neckarschifffabrt  bezüglichen  Verhältnissen  eine  Mittelbehörde  bezeichnen,  die
ihren  Sitz  in  einer  dem  Neckar  möglichst  nahe  gelegenen  Stadt  haben  soll.

Artikel  68.

Je  von  drei  zu  drei  Jahren  sollen  auf  den  Antrag  eines  oder  des  anvern  der  Reckaruferstaaten
  Commissäre  dieser  Staaten  in  Mannheim  zusammentreten,  um  —  wie  die  gegenwärtige
  Schifffahrts-Ordnung  in  der  abgelaufenen  Periode  gehandhabt  wurde  —  zu  prüfen,
von  dem  Zustande  der  Neckarschifffahrt,  ihrer  Zu=  oder  Abnahme  Kenntniß  zu  nehmen,  die
allenfallsigen  Beschwerden  des  Handels=  und  Schifferstandes  zu  hören,  die  Mittel  zur  Beseitigung
  etwaiger  Gebrechen  gemeinsam  zu  beratben  und  Verbesserungs-Vorschläge  hierwegen  an
ihre  Regierungen  einzureichen.

Achter  Eitel.
Vom  Vollzuge  der  Schifffahrts-Ordnung.
Artikel  69.
Die  Schiffahrts-Ordnung  wird  den  ölsten  Tag  nach  erfolgter  Auswechslung  der  Ratifkationen
  in  Vollzug  gesetzt.

So  gescheben,  Carlsruhe  den  I1.  Juli  1872.

(gez.)  Regenauer.  von  Kettner.  Verdier  de  la  Blaguiere.  Vayhinger.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)
        <pb n="175" />
        Beilage  A.

Tarif

der

Schiffs-(Necognitions-)  Gebühr,

welche  von  befrachteten  Schiffen  von  600  Centnern  Ladungsfähigkeit  und  darüber  bei  der
Schifffahrt  auf  dem  Neckar  ohne  Rücksicht  auf  Gattung  und  Größe  der  Ladung  für  die
ganze  Stromstrecke  nur  einmal,  und  zwar  bei  jener  Zollstätte  erhoben  wird,  bei  welcher  das

Fahrzeug  abfährt,  oder  welche  dasselbe  zuerst  berührt:

von  600
—  1000

–  1500

2000
2500

5000

5500
000

&amp;amp;4500
Centnern  und  darüber

5000

(gez.)  Regenauer.

und  unter  1000  Centnern  Ladungsfähigkeit

1500
2000
2500
—  5000
3500
—  4000
—  4500
5000

von  Kettner.

—  fl.  51  kr.
-  1  —  24  —

2  —  6—

2  4868

5  50

4  12

*  54

5  36  —

6  —  18  —

7  —  —  —

Verdier  de  la  Blaquiêre.

Vayhinger.
        <pb n="176" />
        Beilage  B.

174

Tarif

für

den  Neckarzoll.

Von  allen  Gegenständen,  welche  auf  dem  Neckar  verschifft  werden  und  die  nicht  ausnahmsweise
geringer  belegt  sind,  wird  für  den  Centner  (gleich  50  Kilogrammen)  an  Neckarzoll  orhoben:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Ein  Viertel  von  obigen  Tarifsätzen  wird  entrichtet  von:

1.  Alsche  (unausgelaugter);
2.  Bruchsteinen  (bebauenen),  Backofensteinen,  Mühlsteinen,  steinernen  Platten,  Lithograpbiesteinen,

  Schleifsteinen,  Marmorplatten;
5.  Bierhefe,  Weinhefe,  Drusen;

Für  die  Stromstrecke  Bei  der  Fahrt
T
;  von  bis  un  an  der  Zollstätte  aufn  arts  an  der  Jollstätte
fl.  kr.  kr.
1.  der  Badisch-Hes-  ·
sischen  Gränze
oberhalb  Heins-  «
heim  Neckarelz  Neckarelz  —  1  ½/8  Neckarelz  2
Neckarelz  Heidelberg  Heidelberg  —  1  ½  Heivelberg  2
5.9Heidelberg  Mannbeim  Mannheim  —  «  Il-,Mannhcim  2
I
Ausnahmen.
        <pb n="177" />
        —
1  r  c&amp;amp;  3  G-  □

—
—

G
1.

50.

175

Bomben  (eisernen),  Granaten,  Kugeln,  Kanonen,  wenn  sie  als  altes  Eisen  zu  betrachten

  sind;

.  Eichenrinde,  Lohrinde;

.  Eisen  (altem);

.  Eselsspiegel  (weißem  Glanzstein),  von  Mannbeim  kommend;
.  Galmeierz;

.  Gelbwurzeh;

.  Getreide  aller  Art;

.  Grätze  von  Gold-  und  Silberarbeit;

.  Gußeisen  in  Gänsen,  Masseln,  Roheisen;

13.
.  Hülsenfrüchten  (getrockneten)  aller  Art  und  dürren  Gemüsen;
.  Knochen;

Lauge  (concentrirter),  Seifensteder=  oder  alkalischer  Lauge;

.  Mehl,  Grieß  und  Grütze  aller  Art;

.  Malz;

.  Marienglas;

.  Mineralkitt;

.  Pech;

Pottasche;

.  Rothstein,  Roͤthel;

.  Samereien  aller  Art;

Salz  (Koch=  und  Viehsalz);

Schmergel,  Amarilsteinen;

Hornstücken,  Hornschuhen;

Senfsaamen;
Stahlkuchen  ohne  weitere  Fabrikation;
Theer  und  Mineraltheer;

Wau  oder  Waid.

*
        <pb n="178" />
        176

B.  Ein  Zwanzigstel  des  Tarifsatzes  wird  entrichtet  von:

X  —

*il[

1
1

=

*

15.
14.
15.
16.
17.
18.
Schweinsborsten  (Abgang  hievon)  für  Salmiakfabriken;
20.
21.
Steinernem  Geschirr;

1

6

—

2

2

25.
.  Töpferwaaren  (gemeinen);
26.

2

L  —

2

"  95  5

2

Alaunerde  und  Alaunsteinen;

.  Artillerie-Requisiten,  Munition  zum  Militärgebrauch;

Erzen  (rohen)  allen  nicht  benannten;

Gebrannten  Steinen  aller  Art,  wozu  auch  Dachziegel  gehören;

Gyps  (gebranntem):;
Hornschabs  el;

Kalk;

Leimlever  (nassem);
Lohkäsen,  Lohkuchen;

A.  Mörtel  von  Ziegeln  und  Backsteinen;
Muschelschalen  (gemahlenen);
.  Ochsenblut;

Rohr  für  Tüncher;
Sägmehl;
Salzabgang;

Salzlauge;

Salzwasser;
Schiefersteinen  oder  Leien;

Seifensluß;
Schwerspath  (unverpackt);

Steinkohlen  und  Geriß;

Torf  und  Torfkohlen;
Tuffsteinen  (gemahlenen  und  ungemahlenen);

27.  Vitriolsteinen  oder  Vitriolerde.
        <pb n="179" />
        177
C.  Nachbenannte  Ladungsgegenstände,  als:
Bau=  und  Pflastersteine  (unbehauene);
Sandsteine  von  abgebrochenen  Gebäuden,  rohe  und  ungebrannte  Kalksteine;
.  Besen;
.  Butter  (frische);

—i——

—

5.  Dünger  aller  Art,  als:  ausgelaugte  Asche,  Abfälle  von  Fabriken,  Stalloünger,
Gyps,  Mergel  u.  s.  w.);  ·
6.  Eicheln;

1

Eier;  .

.Erde(gemeine),Sand,Lchm,Kic-s:r.,Töpfer-,Pfcisscn-undWalkerck-dc,Sand
vonFrechcm,.3inn-undSilbcrsanv,SanvzufcinenGußarbcitcn;

.Fische(lebende);

10.  Floß=  und  Schiffergeräthschaften;

11.  Futterkräuter,  Heu,  Oehmd  rc.;

12.  Gartengewächse  (frische),  als:  Blumen,  Gemüse,  Zwiebeln  und  genießbarcs  Wurzelwerk,

  Kartoffeln,  Rüben  u.  dergl.;

15.  Geflügel;

14.  Knochenabgänge;

5.  Knochenmehl;

16.  Milch;

17.  Moos;

18.  Obst  (frisches),  wozu  auch  Nüsse  in  Schalen;

19.  Schilf;

20.  Stroh,  Spreu,  Stoppeln;

Thiere  (lebende)

sind  zollfrei.

#

—

—

—  *

*)  Sclusprotokoll  vom  1.  Juli  1812:  Da  Dungsalz  auf  dem  Rhein  und  namentlich  auch  bei  den  Rhein-Oktroiamtern
  Mannheim  und  Mainz  unter  Dünger  aller  Art  gerechnet  und  somit  frei  gelassen  wirr,  so  soll  vieß
künftig  auch  auf  dem  Neckar  geschehen.
        <pb n="180" />
        178

D.  Der  Zoll  von  Brenn-,  Nutz=  und  Bauholz  wird,  vorbehältlich  einer  gemeinschaftlich  zu  verabredenden
  besseren  Regulirung,  nach  dem  Tarif  erhoben,  der  im  Jahr  1302  bestanden  hat.

Anmerkung.  Bei  Gegenfiänden,  die  nach  vem  allgemeinen  Tarife  oder  nach  den  Ausnahmesätzen  A.  und  B.  zu
verzollen  find,  aber  nicht  gewogen  werden  können,  soll  die  Feststellung  ihres  Verbältnisses  zum  Gewicht
Lach  den  für  solche  Fälle  in  Gemäßheit  des  Art.  21  der  Rheinschifffahrts-Ordnung  auf  dem  Rheine  maß-Vebenden
  Gewichtstabellen  gescheben.

(gez.)  Regenauer.  von  Kettner.  Vervier  de  la  Blaguiere.  Vayhinger.
        <pb n="181" />
        Beilage  C.
Formular.

Manifest

des  Schiffers  (Floßführers)  von

Der  am  Schlusse  dieses  Manifests  Unterzeichnete  erklärt,  daß  er  in  seinem  Fahrzeuge,  genannt
Nro.  von  Centnern  Ladungefähigkeit  nobst
Leichtnachen  (auf  seinem  Floße)  nur  die  anderseits  bezeichneten  Güter  geladen  habe.

 

Bescheinigung  der  gezahlten  Zölle.

 

 

#  S  Sx
—  s
22#  -  BE  ,  Es
sgs  In  Mannheim.  *  In  Hedidelberg.  2  In  Neckarelz.
25  2
E  “br
E(c  Z—  0

fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  k  kr.
        <pb n="182" />
        <pb n="183" />
        179
X  10.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

DOoonnerstag  den  23.  Februar  1813.
Inhal  t.

Königliche  Dekrete.  Bewilligung  zur  Annahme  elnes  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Wobusitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Verfügung,
betreffend  die  Festsetzung  der  Ertraposttare.  —  Verleihung  eines  Erfindungspatents  an  den  Uhrmacher  Hipp
auf  neue  Einrichtungen  im  Geh=  und  Schlagwerke  von  Thurm=  und  Regulir-Uhren.  —  Abänderung  der  Classifilation
  der  Gemeinde  Gronan,  Oberamts  Marbach.  —  Bekanntmachung,  das  Lpceum  und  die  Realanstalt
  zu  Ravensburg  betreffend.  —  Verleihung  der  goldenen  Militär-Verdienst-Meraille  an  den  Ober-Wachtmeister
  Herle.  —  Bekanntmachung,  Veränderungen  bei  den  Vereins-Zollstellen  betreffend.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

————-—-—

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
4A)  Bewilligung  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  12.  d.  M.  an  das
Ordenskanzleramt,  dem  Hofmarschall  Freiherrn  v.  Seckendorff  die  nachgesuchte  Erlaubniß
gnädigst  ertheilt,  den  von  des  Königs  von  Preußen  Majestät  ihm  verliehenen  St.  Johanniter=Orden
  annehmen  und  tragen  zu  dürfen.

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  2.  d.  M.  die
erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte  Mergentheim  dem  Referendär  erster  Classe,
Geßler,  von  Ellwangen,  zu  übertragen,
        <pb n="184" />
        180

vermöge  böchster  Entschließung  vom  8.  d.  M.  den  Regierungsrath  v.  Glocker  in  Ellwangen
  wegen  vorgerückten  Alters  in  den  Ruhestand  zu  versetzen,

vas  erledigte  Oberamt  Besigheim  dem  Oberamtmann  Magenau  in  Maulbronn,

die  erledigte  Rektorsstelle  an  dem  Gymnasium  und  der  Real-Anstalt  zu  Heilbronn  dem
Dekan  Kapff  zu  Leonberg,

die  Stelle  eines  Vorstandes  und  ersten  Hauptlehrers  an  dem  Schullehrer=  Seminar  zu
Nürtingen  mit  dem  Titel  eines  Rektors  und  dem  Rang  in  der  fiebenten  Stufe  dem  Helfer
Eisenlohr  zu  Tübingen,  wie  auch

vermöge  höchster  Entschließung  vom  9.  d.  M.  das  erledigte  Amts-Notariat  Fellbach,  Oberamts
  Cannstadt,  dem  Canzlei-Assistenten  Pantlen  bei  dem  Gerichtshof  in  Eßlingen  zu  übertragen
  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließungen  vom  15.  d.  M.  die
Stelle  eines  evangelischen  Dekans  und  ersten  Stadtpfarrers  zu  Ravensburg  dem  Rektor  an
dem  dortigen  Lyceum,  ersten  Helfer  und  seitherigen  Dekanats-Verweser  Beigel  gnädigst
übertragen,  "

dem  zweiten  Lehrer  im  Baufach  an  der  polhtechnischen  Schule,  Breymann,  den  Titel
eines  Professors  mit  dem  Rang  in  der  siebenten  Stufe  gnädigst  ertheilt,

die  erledigte  Hauptlehrersstelle  für  darstellende  Geometrie  .  an  der  polytechnischen  Schule
mit  dem  damit  planmäßig  verbundenen  Titel  und  Rang  eines  Professors  der  stebenten  Stufe
dem  Professor  Gugler  an  der  polgtechnischen  und  der  Kreis-Gewerbeschule  zu  Nürnberg,

die  erledigte  Lehrstelle  der  französischen  Sprache  an  der  polytechnischen  Schule  mit  dem
Titel  eines  Professors  und  dem  Rang  in  der  achten  Stufe  dem  Candidaten  Hölder,  von
Stuttgart,  gnädigst  übertragen,

den  katholischen  Pfarrer  Ament  in  Aschhausen,  Dekanats  Annichshausen,  seinem  Ansusuchen
  gemäß,  wegen  hohen  Alters,  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt,  und

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  16.  d.  M.  die  erledigte  Ober-Justizrathsstelle  bei  dem
K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  dem  Oberamtsrichter,  Ober-Justizrath  Mayer  in  Waiblingen,
Inädigst  übertragen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  20.  d.  M.
dem  Cameralverwalter  zu  Neuffen,  Finanzrath  Fenninger,  die  wegen  vorgerückten  Alters
und  Kränklichkeit  nachgesuchte  Zuruhesetzung,  unter  gnädigster  Anerkennung  seiner  bewährten
Dienstleistung,  bewilligt.
        <pb n="185" />
        181

Ferner  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage
den  Revierförster  Sitzler  zu  Comburg,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  hohen  Alters  in  den
Ruhestand  versetzt,  und

auf  die  hiedurch  in  Erledigung  gekommene  Revierförstersstelle  zu  Comburg  den  Revierförster
  Lang,  von  Sittenhardt,  Forstamts  Comburg,  welcher  zugleich  die  Flößerei  auf  dem
Kocher  zu  beaufsichtigen  hat,  gnädigst  befördert.

Der  von  dem  Grafen  v.  Rechberg  zu  der  Caplanei  Donzvorf  präsentirte  Priester  Lorenz
  Riehle,  von  Weil  der  Stadt,  hat  unter  dem  7.  d.  M.  die  landesherrliche  Bestätigung
erhalten.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departementê.

Des  Justiz-Ministerium.
Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.
Da  der  Rechts-Consulent  Napp  seinen  Wohnsitz  von  Stuttgart  nach  Ulm  verlegt  hat;
so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  6.  Februar  1845.  Prieser.

8)  Des  Departements  des  Innern.
I1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Ertraposttare.
Durch  höchste  Entschließung  vom  8.  d.  M.  ist  die  Ertraposttare  für  den  Zeitraum  vom
1.  März  1875  bis  letzten  Februar  1854  auf  1  fl.  56  kr.  für  ein  Pferd  und  eine  Station
festgesetzt  worden;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  9.  Februar  1845.  Schlayer.

b)  Verleihung  eines  Erfindungopatents  an  den  Uhrmacher  Hipp  auf  neue  Einrichtungen  im  Gehund
  Schlagwerke  von  Thurm=  und  Regulir-Ubren.
Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  8.  d.  M.  dem
Uhrmacher  Matthäus  Hipp  zu  Reutlingen  das  nachgesuchte  zehenjährige  Erfindungspatent  auf
        <pb n="186" />
        182

vie  von  ihm  vorgelegten  neuen  Einrichtungen  im  Geh=  und  Schlagwerke  von  Thurm-  und
Regulir-Uhren  gnädigst  verliehen  haben;  so  wird  dieses,  unter  Beziehung  auf  den  stebenten
Abschnitt  der  revidirten  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni  1842
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  9.  Februar  1845.  Schlaper.

IP)  Abänderung  der  Elassisikation  der  Gemeinde  Gronau,  Oberamts  Marbach.

Die  Gemeinde  Gronau,  Oberamts  Marbach,  ist  wegen  Trennung  ihrer  bisherigen  Parzellen
  Nassach  und  Kurzach,  welche  für  die  Zukunft  eine  besondere  Gemeinde  dritter  Classe
bilden,  aus  der  zweiten  Classe  in  die  dritte  Classe  der  Gemeinden  versetzt  worden;  was  hiemit,
  in  Gemäßheit  der  K.  Verordnung  vom  9.  Februar  1829,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
  wird.

Stuttgart  den  11.  Februar  1845.  Schlaper.

2.  Des  K.  Studienraths.

Bekanntmachung,  das  Lyceum  und  die  Realanstalt  zu  Ravensbung  betreffend.

Durch  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom
24.  Januar  d.  J.  ist  die  in  Ravensburg  bestehende  philologische  und  Real-Lehranstalt,  einschließlich
  der  Ober-Realklasse,  nachdem  sie  durch  die  bei  ihr  eingetretene  Erweiterung  in  die
Kategorie  eines  Lyceums  getreten  ist,  als  ein  ungetrenntes  Ganzes  unter  den  Rektor  gestellt,
und  in  Gemäßheit  der  bestehenden  organischen  Einrichtung  vem  K.  Studienrathe  von  nun  an
unmittelbar  untergeordnet.

1)  Die  philologische  Lehranstalt  besteht  aus  drei  Classen:

a)  in  der  ersten  (untersten)  wird  Schülern  von  10  —  12  Jahren  in  Religion,  deutscher,
  lateinischer,  griechischer  und  französischer  Sprache,  in  Arithmetik,  Geographie,
Naturgeschichte,  Zeichnen,  Singen  und  Kalligraphie,

b)  in  der  zweiten  Classe  wird  Schülern  von  12  —  14  Jahren  in  Religion,  deutscher,
lateinischer,  griechischer,  hebräischer,  französischer  Sprache,  in  Geschichte  und  Geograpbie,
  Arithmetik,  Algebra,  Zeichnen,  Singen  und  Kalligrapbie,

c)  in  der  dritten,  Schülern  von  14—16  Jahren  in  Religion,  in  lateinischer,  griechischer,
  französischer  Sprache,  in  Geschichte  und  Geographie,  Mathematik  und  Phystk,
Pfpchologie  und  Logik  Unterricht  ertheilt.
        <pb n="187" />
        183

2)  Die  Reallehr-Anstalt  hat  gleichfalls  drei  Classen,

a)  in  der  ersten  Cuntersten)  erhalten  Schüler  von  10—12  Jahren  Unterricht  in  Religion,
  deutscher  und  französischer  Sprache,  Arithmetik,  Geographie,  Naturgeschichte,
Zeichnen,  Singen  und  Kalligraphie,

b)  in  der  zweiten  werden  Schüler  von  12—14  Jahren  in  Religion,  deutscher  und
französischer  Sprache,  Geschichte,  Mythologie,  Algebra  und  Geometrie,

J%)  in  der  dritten,  Schüler  von  16—16  Jahren  in  Religion,  deutscher  und.  französtscher
  Sprache,  Geschichte,  Naturgeschichte,  Mathematik,  Physik,  Chemie,  Technologie,
  Handels-Geographie  unterrichtet.

Diese  sechs  Classen  werden  von  sechs  Hauptlehrern  (mit  Einschluß  des  Rektors)  und
vier  Fachlehrern  (Zeichnungs-,  Gesang-,  Schreib=  und  Turnlehrer)  besorgt.

5)  Die  philologische  und  Reallehr-Anstalt  hat  eine  gemeinschaftliche  Vorbereitungs-(Elementar-)
  Classe,  in  welcher  Schüler  von  8—10  Jahren  in  Religion,  deutscher  und  lateinischer
  Sprache,  Arithmetik,  Singen,  Zeichnen  und  Kalligraphie  unterrichtet  werden.

Stuttgart  den  4.  Februar  1845.  Knapp.

C)  Des  Kriegs-Departementéê.
Des  Kriegs-Ministerium.
Verleihung  der  goldenen  Militär-Verdienst-Medaille  an  den  Ober-Wachtmeister  Herle.
Seine  Königliche  Majestät  haben  in  Folge  höchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.
dem  Ober-Wachtmeister  Herle  des  dritten  Reiter-Regiments  für  seine  treue  Mllichterfüllung
  in  dreißigjähriger,  ununterbrochener  Dienstzeit  die  goldene  Militär-Verdienst-Medaille
gegen  Zurückgabe  der  silbernen,  in  Gnaden  verliehen.
Stuttgart  den  7.  Februar  1845.  Graf  v.  Sontheim.

D)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung,  Veränderungen  bei  den  Vereins-Zollstellen  betreffend.

Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  18.  Oktober  1838  (Reg.Blatt  S.  560
werden  dem  §.  108  der  Zollordnung  gemäß  folgende  Veränderungen  veröffentlicht,  welche  bei
den  Vereins-Zolsstellen  eingetreten  sind:
        <pb n="188" />
        184

1)  Von  der  K.  Preußischen  Regierung  ist  der  Stadt  Trier  das  Niederlagerecht  beigelegt,
  und  dieselbe  zugleich  zum  Freihafen  erklärt  worden.

Demgemäß  werden  alle  auf  der  Mosel  eingehenden  und  nach  Trier  bestimmten  Waaren
von  dem  Nebenzollamte  erster  Classe  in  Perl,  welches  schon  jetzt  die  Befugniß  zur  Ausfertigung
  von  Begleitscheinen  I.  auf  alle  zu  deren  Erledigung  kompetente  Hauptämter  der  beiden
westlichen  Preußischen  Provinzen  hat,  nach  Maaßgabe  der  Vereinbarung  über  die  Behandlung
ves  Götertransports  und  die  Waaren-Abfertigung  auf  dem  Rheine  und  dessen  Nebenflüssen
vom  8.  Mai  1861  (Reg.  Blatt  von  1842,  S.  àA1)  abgefertigt  werden.“

In  Beziehung  auf  den  Waaren-Ausgang  moselwärts  ist  dem  Nebenzollamte  in  Perl  die
Befugniß  beigelegt  worden,  die  auf  dasselbe  gerichteten  Begleitscheine  I.  über  Waaren,  welche
auf  der  Mosel  ausgehen  sollen,  ohne  Einschränkung  zu  erledigen.

2)  Von  der  K.  Bayerischen  Regierung  ist  ebenfalls  im  Hinblick  auf  die  vorgedachten
Bestimmungen  wegen  Behandlung  des  Gütertransports  rc.  der  bisber  sogenannte  „freie  Lanvungsplatz“
  Rheinschanze  in  der  Pfalz  als  Freihafen  im  Sinn  und  nach  Maaßgabe  der
Rheinschifffahrts-Ordnung  vom  31.  März  1851  erklärt  worden.

Stuttgart  den  7.  Februar  1845.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Rathsstelle  bei  ver  Kreisregierung  in  Ellwangen
  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  gedachten
Collegium  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erlevigte  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Oberamtsrichtersstelle
  in  Waiblingen  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in
Eßlingen  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  das  in  zweiter  Besoldungsklasse  stehende  Oberamt  Maulbronn
werden  aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  sich  bei  der  Regierung  des  Neckarkreises  vorschriftmäßig
  zu  melden.

4)  Die  erledigte  Stelle  eines  Dekans  und  Stadtpfarrers  in  Leonberg,  deren  Einkommen
  ssch  nach  den  Preisen  des  Sportelgesetzes  auf  1  100  fl.  52  kr.  berechnet,  ist  wiever  zu
besetzen.  Die  dekanatsfähigen  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  bei  dem  akademischen
        <pb n="189" />
        185

Senate  zu  Tũbingen,  welchem  die  Praͤsentation  zu  der  Stadtpfarrei  zukommt,  innerhalb  drei
Wochen  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Benningen,  Dekanats  Ludwigsburg,
welche  mit  keinem  Filial  verbunden  ist,  945  Kirchengenossen  zählt  und  deren  verwandeltes
Einkommen  sich  auf  895  fl.  nach  Preisen  des  Sportelgesetzes  belauft,  haben  sich  binnen  vier
Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Ettlenschieß,  Dekanats  Ulm,  welche
511  Kirchengenossen  zählt  und  mit  einem  verwandelten  Einkommen  von  68“  fl.  nach  Preisen
des  Sportelgesetzes  versehen  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
  vorschriftmäßig  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Massenbach,  Dekanats  Brackenheim,
haben  sich  für  dießmal  bei  dem  evangelischen  Confsstorium  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmäßig
  zu  melden.  Diese  Parrei  zählt  980  Kirchengenossen.  Die  Amtswohnung  des  Geistlichen
  ist  in  gegemwärtiger  Ermanglung  eines  eigenen  Pfarrhauses,  so  weit  es  das  unentbebrliche
  Bedürfniß  erfordert,  vorsorglich  im  gutsherrlichen  Schlosse  daselbst  angewiesen.  Das  zum
Theil  in  Güter=  und  Zehentgenuß  bestehende  Einkommen  ist  auf  625  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes
  berechnet;  der  anzustellende  Pfarrer  muß  aber  jederzeit  eine  Verwandlung,  welche
von  der  Oberkirchenbehörde  gut  geheißen  wird,  als  wirksam  auch  während  seiner  Dienstzeit,
anerkennen  und  sich  allen  Anordnungen  unterwerfen,  welche  etwa  beschlossen  werden  sollten,
umqsichere  Anhaltspunkte  für  eine  künftige  Verwandlung  zu  gewinnen.

8)  Die  katholische  Pfarrei  Hoßkirch,  Oberamts  Saulgau,  wird  wieder  besetzt  werden.
Dieselbe  hat  à84  Pfarrgenossen,  und  gewährt  an  eigenen  Gütern,  Zebenten,  Grundgefällen,
Kapitalzinsen,  Besoldungen  und  Gebühren,  nach  Abrechnung  einer  Provisoriumsschuld  von
jährlich  150  fl.  nebst  abnehmenden  Zinsen,  ein  beständiges  Einkommen  von  1  05  fl.  Die
Bewerber  um  diese  Kirchenstelle  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katbolischen  Kirchenrath
  zu  melden.

5)  Durch  den  Tod  des  Reallehrers  Roller  in  Schorndorf  ist  die  Lehrstelle  an  der
dortigen  Realschule  in  Erledigung  gekommen.  Mit  derselben  ist  die  Obliegenheit  zu  28  wöchentlichen
  Unterrichtsstunden  in  den  gewöhnlichen  Realfächern,  sewie  zur  Theilnahme  am  Unterricht
  in  der  sonntäglichen  Handwerkerschule,  und  ein  Gehalt  von  600  fl.,  theils  in  Naturalien,
  theils  in  Geld,  nebst  60  fl.  für  Hausmiethe  verbunden.  Die  befähigten  Bewerber  um
        <pb n="190" />
        186

diese  Stelle  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  K.  Studienrathe  zu
melden.

10)  Die  Bewerber  um  die  durch  den  Tod  des  Revierförsters  Pfizenmaier  erledigte  in
der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Revierförstersstelle  zu  Kaisersbach,  Forstamts  Lorch,
haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Jarkkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

11)  Die  Bewerber  um  die  in  der  zweiten  Besoldungeklasse  stehende  Revierförstersstelle
zu  Sittenhardt,  Forstamts  Cemburg,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer
  des  Jartkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

12))  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  rechnungsverständigen  Kanzlei-Assistenten
  bei  dem  K.  Gerichtshofe  des  Neckarkreises  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei
diesem  Gerichtshofe  zu  melden.

*
Widerruflich  angestellte  Diener.

Vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  15.  d.  M.
ist  zum  Cameralamtobuchhalter  in  Mergentheim  der  bisherige  provisorische  Buchhalter  Hebsacker
  daselbst  ernannt,  und

unter  dem  16.  d.  M.  der  Tagschreiber  Stabel  bei  dem  K.  Gerichtehofe  in  Ulm  auf
sein  Ansuchen  in  gleicher  Eigenschaft  zu  dem  K.  Ober-Tribunal  versetzt  worden.

##  UODOOGÖAO

Berichtigung.
In  der  Nummer  9  ded  Regierungs-Blatts  vom  15.  Februar  1843,  Seite  156  ist  in  der  Anmerkung  1)  hatt
wein  Unterschied  werde  gemacht  werden,“  zu  lesen:  „ein  Unterschied  nicht  werde  gemacht  werden.  S.  161,  vinie  2
von  unten  ist  statt  „Wasserzollstraßen“  zu  lesen:  „Wasserzollstrafen.“
        <pb n="191" />
        187
11.
Regierungs-Blatt
für  das
Königreich  Württemberg.
—  s
—  1

——  *5s—  ———!

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Versügungen  der  Departemen  #e.  Rechenschaft  über  die  Verwaltung  der  allgemeinen  Brandschadens-Bersicherungokasse
  auf  das  Zahr  1841—42.  —  Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  des  Güter-Transports
auf  dem  Neckar.  #

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschliegung  vom  22.  v.  M.
den  Oberamtmann  Sandberger  zu  Marbach,  wegen  vorgerückten  Alters  und  leidender
Gesundbeit,  seinem  Ansuchen  gemäß,  in  den  Pensionsstand  gnödigst  zu  versetzen  geruht,  ferner

die  erledigte  Stelle  eines  Professors  an  dem  Lyccum  zu  Ravensburg  dem  Präceptor  und
Caplan  Freudenmann  in  Riedlingen,

die  erledigte  Präreptorsstelle  an  der  ersten  Classe  des  Gymnastums  und  der  Realanstalt
zu  Heilbronn  dem  Präreptoratsverweser  Andreä  in  Reutlingen,

die  Stelle  eines  Vorstands  des  Archivs  des  Innern  dem  Ministerial-Registrator  Canzleirath
  Wagner,  und

die  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  erledigte  Sekretärsstelle  dem  Canzleiassistenten
  Müller  in  Reutlingen  gnädigst  übertragen.
        <pb n="192" />
        188

Vermöge  höchsten  Dekrets  vom  23.  v.  M.  haben  Höchstdieselben  den  Dirigenten
bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Eßlingen,  Ober-Tribunalrath  Pfizer,  auf  die  erledigte  Rathsstelle
bei  dem  K.  Ober-Tribunal  in  Gnaden  zu  versetzen,  sovann

die  Stelle  eines  Ober-Tribunalraths  und  zumaligen  Dirigenten  bei  dem  K.  Gerichtshof
in  Eßlingen  dem  Ober-Justizratb  Gustav  Pfaff  in  Ulm,  und

die  hierdurch  in  Erledigung  gekommene  Nathsstelle  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Ulm  dem
Oberamtsrichter  v.  Hierlinger  in  Neckarsulm,

die  erledigte  Ober-Justizrathsstelle  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Eßlingen  dem  Ober-Justiz-Assessor
  v.  Phull  daselbst,

die  erledigte  Ober-Justizrathsstelle  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Tübingen  dem  Ober-Justiz-Assessor
  Bek  daselbst  zu  übertragen,  wie  auch

den  Ober-Justiz-Assessor  Schott  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Ellwangen  zum  Pupillen-Rath
  daselbst  zu  ernennen  gerubt.

Die  patronatische  Ernennung  des  Helfers  und  Präceptors  Groschopf  zu  Kirchberg,
Dekonats  Langenburg,  zu  der  evangelischen  Pfarrei  Steinkirchen,  Dekanats  Künzelsau,  ist  den-17.
  v.  M.,  und  «

der  von  dem  Grafen  v.  Maldeghem  auf  Niederstotzingen  zu  der  dasigen  Pfarrei  patronatisch
  ernannte  Pfarrer  Georg  Dischinger,  von  Oberstotzingen,  am  21.  v.  M.  landesherrlich
  bestätigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

 

Rechenschaft  über  die  Verwaltung  der  allgemeinen  Brandschadens-Versicherungskasse  auf  das
Jabr  1841—42.

Die  Ergebnisse  der  Verwaltung  der  Vrandschadens-Versicherungs-Hauptkasse  für  Gebäude
in  dem  Jahr  1351  #2  werden  auf  den  Grund  der  von  der  K.  Ober  Rechnungskammer
geprüften  und  abgehörten  Rechnung  biermit  veröffentlicht.

Stuttgart  den  22.  Februar  1345.
Schlayer.
        <pb n="193" />
        189

J.  Uebersicht  der  Einnahmen  und  Ausgaben  der  K.  Brandschadens

Versicherungs-Hauptkasse  vom  I.  Juli  1811.

Einnahme.
Baarer  Kassen-Vorrath  nach  der  Darstellung  der  Verwaltung  vom
1.  Juli  1847  (Reg.  Blatt  von  1842,  S.  190)  J9350  fl.  43  kr.
Ersatzposten,  worunter  14,710  fl.  5  1  kr.  von  n  Braudsiftungen  unter  der
Nubrik:  Abgegangen  16,241  fl.  19  kr
An  Nachträgen  von  früheren.  uurther  giengen  een  .  28fl.38kk.

Beiträge  von  der  unter  dem  2.  Juni  181  (Neg.Blatt  S.  222)  ausgeschriebenen
  Pranoschadene-  unage
Der  Gesammt-Anschlag  der  versicherten  Gebäude,  welcher  bei  der  vorigen

  Umlage  von  1840  sich  afff  50727s12,775  fl.
belaufen  hatte,  istuu  137333,600  fl.
gestiegen,  und  hat  betragn  3157996,275  fl.

Auf  diese  Summe  wurden  zu  kr.  von  100  fl.  Gebäuve-Anschlag  umgelegt



210,664“  fl.  11  kr.

Der  Ueberschuß  hat  betragen  .....  8  fl.  12  kr.

 

—:  210,677  fl.  25  kr.

Hievon  gehen  wegen  zeitlicher  Befreiung  abgebrannter
  Gebäumumde  ..  15  fl.  253  kr.

Rest  .  210,657  fl.

welche  theils  baar,  theils  mit  Aufrechnung  von  erwsunge  Kofien  ge- 



liefert  worden  sind,  it:t:  210,657  fl.
Ven  K.  Hofbank:
Kapital  125,000  fl.
Zinse  2,570  fl.  149ü  kr.  1.
»  ————  127,570  fl.  19  kr.
fremde  Gelder  für  die  K.  Staats-Hauptkasse.  10ofl.
338,267  fl.  19kr.#
Summe  der  Einnahme  562,587  fl.  57  kr.
Ansgabe.
Zu  viel  bezablte  Beiträüge  8  26  fl.  47  kr.

Nro.  III.

Brand-  m-p  nach  der  Zufammenpeellung  in  der  Ubbeisi  cht

EIL
        <pb n="194" />
        190

Ersatzposten...  ...  .  ....  —  42  kr.
Kapitalsteer  ........  151  fl.
Bei  K.  Hofbank  gegen  Verzinsung  engeliehen  610000  fl.
Abgegangen,  s.  Einnahme-Rubrik:  Ersatzposen  56,  /'vo  fl.  41  kr.
Fremde  Gelder  für  K.  Staats-Hauptkasse  ..  40  fl.

Verwaltungskosten,  einschließlich  derjenigen,  welche  durch  das  s  Gesch  vom

28.  Maͤrz  1828  (Reg.  Blatt  S.  165)  auf  die  Anstalt  übernommen

und  durch  die  Ministerial-  Verfugungen  vom  9.  Oktober  1828  (Reg.

Blatt  S.  791)  und  vom  #3.  Juni.  1858  (Reg.  Blatt  S.  359  und
5/0)  näber  bestimmt  wurden  .  ...·..l!s,589fl.»28kr.

 

SunnncdcrAusqabe:-553,757fl.3«skr.
Folglich  ergibt  sich  ein  baares  Remanet  mi
8,650  fl.  25  kr.

II.  Uebersicht  über  den  Aktiv=  und  Passiv-Stand  bei  der  Brand-Versicherungs-Hauptkasse
  am  30.  Juni  1842.
Aktiostand.
Baares  Kassen-Remantt  3,620  fl.  25  kr.
Ersatzposten  bei  Brandstiftern  auf  Oant  und  Vermögens-  Anfall  berubend,
  welche  jedoch  nicht  als  einbringlich  betrachtet  werden  können  5,577  fl.  29  kr.
Verzinsliche  Capitalien:
Bei  der  K.  Hofbank  ltanden  am  1.  Juli  1841  nach  Nro.  II.  für
1840  1  ..·  .151,000fl
für1841--!·2angelcehcn..........6l,000fl.
—-—-:-—212,000si.
HievonabgelöstnachNro.I..........125,000fl.
Rest--—:-87,ooofl.
Stimme-§  99,20  fl.  52  kr.
Davon  geben  dekretirte  noch  nicht  erhobene  Brand-Entschädigungen  194,9/0  fl.  46  kr.
Ueberschuf..  ·  —  —
sondern  es  ergiebt  sich  ein  Defieit  von:
:  95,752  fl.  54  kr.
        <pb n="195" />
        191

III.  Uebersicht  der  von  der  Brand-Versicherungs-Hauptkasse  vom
1.  Juli  184  bezahlten  Brand-Entschädigungen

II.  Neckar-Kre  is.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahr
Oberamt.  Gemeinde.  der  Entschädigung.  Summe.
Anweisung.

fl.  kr.)  fl.  kr.

Backnang  Horbachhof.  1  "1  9  1,141  410  —
Backnang  1844  21  25

—  —  1,163  5

Besigheim.  Schotzach  1844  —  —  113  30

Böblingen  Altdorf  1814  —  353  20
Brackenheim  Güglingen  183?  2,291  50
Stetten  7,057  40
Haberschlacht  —  200  .
Wilbelmsthalerhof.  1841  2/496  K0
Wilhelmsthalerhof  1463  —
Güglinggen  4,125  —
Massenbach.  —  566  30

"  –—1s842000
Heilbronn  Ober-Eistsheim  181/  575  —

Kirchhausen.  184  100

Heilbronn  5,6566  4

.—  4,5031
Leonberg  .Nutesbeim  18  1,850
Renningen  1812  1,066  —

2,916  —
Ludwigsburg  Bissingen  1844  —  —  —  25—
Marbach  Beilstein  1841244—  —  549  Hio
Maulbronn.  Dertingen  187#  183  20

Wurmberg  502  50
"  6S:5  60
Neckarsulm.  Erlenbach  18s  288—
Neckarfülm.  1811  70
3S3%
Stuttgart,  Stadt.  .Stuttgart  1  89  64
Stuttgart  .  —  322  2
Stuttgart  .  —  4,000—  -
--,----4,41216
        <pb n="196" />
        192
Reckar-Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahr
Oberamt.  Gemeinde.  «  der  Entschädigung.  Summe.
1  Anweisung.
"„  —  EEIIIEIE
Stuttgart,  Amt  Birkach  18144  10
Harthausen.  250  —,  »
—  —  260  —
Vaibingen.  Aurich  184  270  —)
Horrheim  1823„  8  15
Hohenhaslach  181  7756  —|
Untermberg  ·  11,981  30
Enzweihingen  -  soo  —
90T  35
Waiblingen.  echte  =  1834  825  —
Hochdorf  .  —2,290  —
5,115  J55
Weinsberg  Waldbach  141  1650.
Summe  im  Neckar-Kreis  —  2.  51,620  6
U.  Schwarzwald-Kreie.
Balingen  Dürrwangen  1s84  560  □—  „
Endingen  —  575  —
Erzingen  —  175  —
Duͤrrwangen  13831  600  —
—  1.910  —
Calw  Hirschau  1814.  —  —  13  20
Freudenstadt  Palzgrafenweiler  1817  853  20
Dornstetten  .  *  25—
Cresbach  .  lsj--«.  73535
Mittelthal  .  Z25—
Schernbach.  .  —  92  118
Baiersbronn  .  560  —
Göttelfingen  1,348  5
Baiersbronn  270  50
l  —-———-«-—4,1808
Herrenberg.  Entringen  .  1847?  —  —  320  —
Horb  Weitingen.  k  1811  —  1,300  —
Nagololl  Nagoldde.  1833.—  185  20
        <pb n="197" />
        103
Schwarzwald-Kreis.

 

-- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Jahr
Oberamt.  Gemeinde.  der  Entschädigung.  Summe-.
Anweisung.  «
·  si.  kr.  fl.  kr.
Nagolo  .  Enzthal  1811  645  150
Garrweiler  -  -—"  4544
Gültlingen  1844  150—
Gaugenwalee  —  450  —
Neuenbürg  .Bernbacch  1329.  1,665  67
Birkenfelll  #  2,  a64  -
Rothensso  1847!  3,185  50
Obernhausen  —  1,068  45
Kullenmühlel  —  295
Lehmannshoo  200  —
Feldrennah  —  1r  154  66.
Wildboadd  582  30
Kullenmühll  1,750  —  1
Oberniebelsbach  -  200  —
«...  «  -—.—.--.-—n,16-·28
Nürtingen  Grötzingen  1812  579  —
Beuen  –—  1746  Ko  3
Neussen  518  45
KQ  —  *de
Oberndorf  .  GCEhlenbogen  1312.  668  —
Imbrand  —  160  —  I
Obernodrf....  6,5189
Röthenberg  —  905  35
Seedorf.  .  .  ..  —  1,699  45  "
Harthausen  100—
Flunnn  2,5837  850
Oberndofrr  7159
Oberndorf.  ..  —  3,530  54
Alpirsbacch  1834  125—  "/
Schramberg  —  600  —  .
IRömlensdorf  —  860  —
Alpirsbach  —  —  %
Alt-Oberndorf  ...-  —  357  8  s
-zluom.....  —-  2,065  50  l
Obemdoks....  —  1,250——
«  ———-24,53636
        <pb n="198" />
        194
Schwarzwald-Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahr
Oberamt.  Gemeinde.  der  Entschädigung.  Summe.
·  Anweisung.  —
2ê“  *„  «  kr.  s.  kr.
Reutlingen.  .  lBetzingcn  lsjsls  937  30
Reutlingen.  —  8  21
Gomaringen  —  —
—  1,011  655
Rottenburg  Beodelehausen  13:½  2220—
Rottweil  Schömberg.  1838  100  —
Altstadt  1341  50  833
Stungenhof  —  I1,100  —
Böhringen  —  196—
—.  1  s3
Spaichingen  Nusplinggen  181  162  110
HLausen  am  Thann  —  860
Spaichingen  .  —  453  20
Airheim.  1811  95825
Spaichingen  —  588n20
Spaichingen  —  1,100  .—
Denkingen.  —  1,797  [—
Sulz.  .  Isingen.  183  126  —
Sulz.  2,050  —
Sigmarswangen  —  633.  120
Miüterehausen  .  —  46  f55
Weiden  —  457  50
„istaig,  1841  246  40
––[U.  5,910  5
Tübingen  Heäslach.  1312.  580  —
—  Häslach  —  19427
Kirchentellinsfurth.  —  155  —
Tübingen  1814  70  118
Pfrondorf  —  291  0
—  —  1291  2
Tuttlingen.  Thuningen  1811  –  —
Urach  Ehningen  .  1833  2,512  50
Böhringen  1817.  I110  —
Würtinggen  —  150  —
        <pb n="199" />
        195

Schwarzwald-Kreiüs.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I  .
Jahr
Oberamt.  Gemeinde.  :  der  Entschädigung.  Summe.
Anweisung.  ·
’  fl.  kr.  kr.
Urach  .  Metzingen  .  1844  1,093.  45
Ehningen  —  700—
6-—15n
Hiezu  das  Fürstenthum  —
Hohenzollern-Hechingen.

Hechingen  Hechingen  1823.  586  40
Weilheim  si!  o
Summe  im  Schwarzwald-Kreis  —..  67,750  r*??
—  ii.  Jaxt-Kreis.
Aalen  Aalen  .  VII-Z-  156  —
.  Elingen.  #e.  60  —1
„Abtsgmünd.  —  1,850  37
8  184  180  —
Bühler  —  250  —
2,476  7
Crailsheim.  .  Waldthann.  18331  ——  —  50  —
Ellwangen.  .  Hardt  1811  —  1,512  30
Gaildorf  .  Klein--Altdorf  isf  244  27
Hũtten.  131#  1  200  —
»  ,  «  ——W«27
Gerabronn.  Michelbach  an  der  Lückkk  183383  —  450  —
Imün  -  .  Hörtigkofen.  183;  8  20
Waldstetten.  18#  900  —
Reitprechts  —  17  30
Rechberg-  Vorderweiler  1847  700  —
—  1,626  150
Hall.  Ilsbofen.  1833  200  —
Arnsdorf  18#!  52  5
Gottwolshausen  183,  5,525—

 

5,6567  3
        <pb n="200" />
        196

Jart-Kreis.

 

Oberamt.

Heidenheim

Künzelsau

Mergentheim

Nerrsheim

Schorndorf.

Welzheim.

Gemeinde.

.  Schnaitheim
Nattheim
Brenz

.  Buchenmühl

 

.Crainthal
Althausen
Laudenbach  .

I
.zUnte1-rifsingen.
Dorfmerkingen.

 

Anweisung.

 

Jahr

1831

r

isn

—

—  —
□#c
####

—
—
S

—
—
—
—5

Cntschädigung.

 

5,589
1,092
2,700

 

691
570
535

 

F
271
5

20

PC  —
Slil

EIEIIII

50
55
17

45

 

 

Summc.

1,010

1,805

11,244
        <pb n="201" />
        197

Jaxt-Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I  «  Iahk·
Oberamt.  Gemeinde.  der  Entschädigung.  Summe.
l  Anweisung.
fl.  kr.  f.  1#Ss
Welzheim  .  Zumhof  13120  291  54
Kaisersbach  —  600  —
Kaisersbach  -  —  550  —
Wäschenbeuren.  —  42  38
l  ,  c-—  1,52757
SumineiInJaxt-Kreis—s«  59,96133
llv.Donau-Kreis.
Biberach  Biberach  18  160—
Aufhofen  181  994  35
Biberach  —  66  40
Erolzheim  —  6,094  50
Bechtenroth.  1847  2,025  —
Oberstetten.  —  791  40
—  1
Blaubeuren.  Blaubeuren.  181%  5,0000—
Tomerdingen  181.  2,283  20
–—–  —  5,2880
Epingen.  Bergach.  #  616  0
Rotenacker  188  2,125—
Z„  –  2,741  140
Geislingen.  Deggingen.  1312  100  —
Treffelhausen  —  815  56
Steinenkirch  .  18#r  42  651
Ueberkingen  .  —  600  —
Ober-Böhringen  J—
.  —  —1558  147
Göppingen.  Eberstach  1341½  2,274  4
Salach  .  —  505  50
Lerchenberg  1%028  —
Hochdorf  13834  50  22
Göppingen.  —4  500  —
öppingen.  —  1,533  20
Albershausen  .  —  550  —
,»  «  ——6,2!«217
Kirchheim  Kirchheim  ..  18#  —  15,350  —
        <pb n="202" />
        Donau-Kreis.

198

 

 

 

·  Jahr!
Oberamt.  Gemeinde.  der  Entschädigung.  Summe.
Anweisung.  l
«
Leutkirch.  Grimmelsbofen  18  rn  0  ";6
Eschacch  1319  600  —
*ê0[M  183  1,060  20
..  —  66  K0
Reichenhofen  —  1,000
urzach  —  580  —
Engelboldshofen  13T1  600  —
Leutkirch.  ..  —  25—
Herlatzhofen  —  72  55
Reichenhofen  —  200  —
Hauerz.  —  1,100  —
—  /  5
Münsingen  Oberstetten  131.  100  —  *5%  s
Magolsheim  —  4545
—  45r8%
Ravensburg  Siessen  1847  555  20  1½%  is
"  Hatzenthurm  —  408  20
Waldburg  —  85  20
„Dietenberg  —  416  40
Wolpertsschwende  —  1,833  20
Altdorf.  .  ..  1844  1,660  60
Mochenwangen.  –  52  —
Niedlingen.  Kappel  1833  5326  *%2
Buchau  181  2517
Seekirch  —  1,666  4
Hailtingen  —  1,  204  —
Althein  1841  1927
Oggelshausen  —  9353  121
Braunenweiler.  —  44  2
—  4
Saulgau  Ennetach  183  200—  n½½
Boms  —  500
Ebenweiler  —  2,436  27
Ebenweiler  181#  400
—  5,55627
        <pb n="203" />
        Donau-Kreis.

199

 

 

 

 

 

 

«  Jahr
Oberamt.  Gemeinde.  der  Entschädigung.  Summe.
Anweisung.
·  ft.kk.sc.«kk.
Tettnang  Hoͤll.  ..  1873  540  —
Steinbach  182  500  —
–—  840  —
Ulm  .Luizhausen  134  54  !0,  s-Ober-Stotzingen
  —  666  40
Ober-Stotzingen  –  7,296  26
Ober-Stotzingen  —  10  25
—  8,51511
Waldsee.  Waldsee  181#  120  —
Degernau  —  457  850
Hittisweiler  —  466%0
Otterswag  —  566  40
Kümmernzbofen  —  525
Heidgau  ..  —  883  20
Unterschwarzach  —  2,600  —
Stafflangen  1844  850  —
Waldsee.  —  2,675  —
Brugg  —.  1.100  —
Stocken.  —  1,200  —
Hochvarf  —  225—
Krummen  —  225—4
Greuth  —  300
Hochdorf  —  109  22
-  —I2,08532
Wangen.  Zaisenhofen  18343  855.20
Maierhof  1833  360  —  I
Ecitz..  1837  95742
Riehlings  —  41  40
Fildern  181.  ä#16  40  #
Oberborgen  —-  1,166  40
Oberhelbler  —  2,600  —
..  --—-  —  6,576  2
Wiblingen  Beutelreusch  1817.  222  5
Laupheim  .  —  962  50
Laupheim  .  27  147  E
Steinberg  .  —  690  6
Achstetteen,  .  —  Zoo-
        <pb n="204" />
        Donau-Kre  is.

200

 

 

 

 

 

 

Jahr
Oberamt.  Gemeinde.  6n  Entschädigung.  Summe.
Anweisung.
#  "„  "  f.  K&amp;amp;  fl.  E
Wiblingen  Oberweiler.  13#½  6,150  —  i
Gögglingen  131T  85  20  T
Großschaffhausen  —  50  —  Z
Mietingen.  .!  —-  575  —
Laupbeim  —  900  2
—  9,760  *
Summe  im  Donau-Kreis  —:.  85,916  f5

Summe  sämtlicher  im  Verwaltungsjahr  1824  geleisteten  Brand-Entschädigungen:

—

263,258  fl.  56  kr.

Zur  Beglaubigung:
Der  Brandversicherungs-Hauptkassier:

:8)  Des  Departements  der  Finanzen.

Des  Finanz-Ministerium.

Hofrath  Schweizer.

Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  des  Güter-Transports  auf  dem  Neckr.

In  der  durch  die  Verfügung  vom  20.  Januar  1842  (Reg.Blatt  S.  41)  bekannt  gemachten
  Vereinbarung  wegen  Behandlung  des  Güter-Transports  und  ver  Waaren-Abfertigung
auf  dem  Rhein  und  den  conventionellen  Nebenflüssen  desselben  ist  g.  3,  Punkt  2  hinsichtlich
der  Umladungen  und  Ueberladungen  von  Bord  zu  Bord  bestimmt:  ·

daß  da,  wo  seither  zum  Zwecke  des  Uebertritts  aus  dem  Rhein  in  den  Main,  in
Folge  von  Anordnungen  zum  Vollzuge  der  Rheinschifffahrts  =  Convention,  Ueberladundungen
  von  Bord  zu  Bord  in  der  Art  gestattet  waren,  daß  die  Schiffsladungen,
unter  Zurücklassung  des  Fahrzeugs,  mit  welchem  sie  angekommen,  in  anderen  Fahrzeugen
  ihrem  Bestimmungsorte  zugeführt  worden,  dergleichen  Ueberladungen  fernerbin

nur  unter  angemessener  Controle  Statt  finden  dürfen.
        <pb n="205" />
        201

Da  nun  vermoͤge  der  genehmigten  Neckarschifffahrts-Ordnung  vom  1.  Juli  1842  (Reg.
Blatt  von  1845,  S.  147)  vasjenige,  was  für  den  Main  gilt,  auch  auf  die  Ueberladungen
von  Bord  zu  Bord  beim  Uebergange  aus  dem  Rhein  in  den  Neckar  Anwendung  findet,  und
Solches  von  den  Zollvereins-Regierungen  als  Nachtrag  zu  der  gedachten  Vereinbarung  anerkannt
  worden  ist;  so  wird  dieß  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  24.  Februar  1845.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erlevigte  Assessorsstelle  in  dem  Criminal  -Senate  des  K.
Gerichtshofs  in  Eßlingen  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Ober-Tribunal
  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene  Assessorsstelle  bei  dem  Criminal-Senate
  des  K.  Gerichtshofs  in  Tübingen  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  vem
K.  Ober-Tribunal  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Oberamterichterstelle
in  Neckarsulm  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  zu
melden.

4)  Die  Bewerber  um  das  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Oberamt  Marbach
baben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Reckarkreises  vorschriftmäßig  zu
melden.

5)  Die  Bewerber  um  vie  erlevigte  Stelle  eines  Registrators  des  Minister  ium  des
Kirchen=  und  Schulwesens  mit  einem  Gehalt  von  1000  fl.  werden  aufgefordert,  sich
binnen  drei  Wochen  bei  dem  Ministerium  des  Innern  vorschriftmäßig  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Münster,  Dekanats  Cannstadt,  welche
616  Kicchengenossen  zählt  und  mit  einem  zu  690  fl.  berechneten  jährlichen,  noch  nicht  verwandelten
  Einkommen  verhunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

7)  Die  erledigte  katholische  Pfarrstelle  in  Schörzingen,  Oberamts  und  Dekanats
Spaichingen,  wird  wieder  besetzt  werden.  Die  Pfarrei  begreift  das  Pfarrdorf  samt  zwei  Höfen,
zusammen  1044  Pfarrgenossen.  Ihr  Einkommen  belauft  sich  an  Zehenten,  Güterertrag  und
        <pb n="206" />
        202

Gebübren,  nach  Abzug  der  Zahlung  an  einem  noch  in  640  fl.  bestehenden  Provisorium,  auf
1325  fl.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  K.  katholischen
  Kirchenrathe  zu  melden.

3)  Die  erledigte  Pfarrei  Unter  sulmentingen,  Oberämis  und  Dekanats  Biberach,
wird  in  Folge  besonderen  Uebereinkommens  dießmal  anstatt  von  der  fürstlich  v.  Thurn  und
Taris'schen  Patronatsherrschaft,  von  der  Krone  besetzt  werden.  Die  Pfarrei  zählt  665  PMfarrgenossen,
  und  hat  ein  beständiges  Einkommen  von  Zl6  fl.,  welches  beinahe  ganz  in  Besoldung
und  einigen  Gebühren  besteht.  Die  Marrkirche  liegt  in  dem  1  Stunde  von  Untersulmentingen
entfernten  Weiler  Nieverkirch,  am  Pfarrorte  selbst  befindet  sich  die  grundherrschaftliche  Schloßkapelle,
  in  welcher  gewöhnlich  der  Nachmittagsgottesdienst  gehalten  wird.  Die  Bewerber
haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  K.  katbolischen  Kirchenrathe  zu  melden.

9))  Es  wirb  besetzt  werden  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Vogt,  Oberamts  und  Dekanats
  Ravensburg.  Dieselbe  begreift  sehr  viele,  jevoch  nicht  entfernt  liegende  Filialweiler
und  Höfe  mit  1070  Pfarrgenossen,  und  gewährt  ein  beständiges  Einkommen  von  705  fl.)
welches  neben  einigem  Güterertrag,  aus  Besoldungen,  Capitalzinsen  und  Gebühren  besteht.
Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem.  K.  katholischen  Kirchenrathe  zu  melden.

10)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  erledigte
  Canzlei-Assistentenstelle  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei
jenem  Collegium  zu  melden.

·
MMMMMVQJU

Am  22.  v.  M.  ist  das  Register  des  Regierungsblatts  vom  Jahr  1842,  und
am  26.  dess.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  December  1842  ausgegeben  worden.
        <pb n="207" />
        203

12.
RNegierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

*  Freitag  den  10.  März  1843.  —

Inbalt.

Königliche  Dekrete.  Erlaubniß  zur  Annahme.  eines  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichten.

Versügungen  der  Departement#é.  Verfügung,  betreffend  die  Festsetzung  der  —  von  vermöglichen
Festungsstraf-Gefangenen  und  Festungoarrestanten  zu  leistenden  Unterhaltungs-Beiträge.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Bestätigung  eines  von  den  Mitgliedern  der  Freiherrl.  v.  Seckendorff-Gutendschen  Familie  abgeschlossenen
  neuen  Fiveicommiß-Vertrags.  —  Verleihung  der  goldenen  Civil-Verdienst-Medaille  an  den  Schultheißen
  Schwaderer  und  den  Stadtpfleger  Hauser.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  definitive  Abtheilung
des  vormaligen  evangelischen  Dekanatsbezirks  Biberach  in  die  Dekanatsbezirke  Ravensburg  und  Biberach.
—  2üügung,  betreffend  die  bei  vem  Verkehr  zwischen  den  Zollvereinoftaaten  stalladennen  Uebergangosteurrn.

Dienst-Erledigungen.

Wiverruflich  angestellter  Diener.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.
Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  5.  d.  M.  dem
fürstlich  Hohenlohe'schen  Hofratbe  Dr.  Röser,  Stadt-Arzt  zu  Bartenstein,  die  nachgesuchte
Erlaubniß  gnädigst  ertheilt,  das  ibin  von  des  Koönigs  von  Griechenland  Majestät  verliehene
Nitterkreuz  des  Erlöser-Ordens  anzunehmen  und  zu  tragen.

)  Dienst-Nachrichten.

6  Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  5.d.  M.  des  Kronrinzen
  Königliche  Hobeit  zum  Major  ernannt.
        <pb n="208" />
        204

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  27.  v.  M.  haben  Höchstdieselben  den  Revierförster
  Hahn  zu  Mönsheim,  Forstamts  Leonberg,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  hohen  Alters
  in  den  Pensfonsstand  zu  versetzen,  sodann

durch  höchste  Entschließung  vom  1.  d.  M.  die  erlevigte  Stelle  eines  Oberamts-Arztes
zu  Welzheim  dem  Unteramts-Arzte  Dr.  Staudenmaier  in  Läwenstein,  Oberamts
Weinsberg,  und

die  erledigte  Hauptlehrstelle  an  dem  oberen  Gymnastum  in  Stuttgart  dem  Poofessor
Donner  an  dem  Gymnastum  in  Ellwangen  zu  übertragen,

den  bisherigen  provisorischen  Lehrer  der  deutschen  Sprache  und  Literatur  an  dem  oberen
Gymnasi  ĩum  in  Stuttgart,  Schott,  zum  ordentlichen  Professor  an  dieser  Anstalt  zu  ernennen,

den  Margaretha-Caplan  Werfer  in  Neuhausen,  Dekanats  Stuttgart,  auf  die  St.  Lorenz-Johann-Caplanei
  daselbst  zu  befördern,  ferner

vermäge  höchsten  Dekrets  vom  2.  d.  M.  das  Amts-Notariat  Schwenningen,  Oberamts
Rottweil,  dem  Gerichts-Notariats-Assistenten  Remppis  in  Calw,  und

das  Amts-Notariat  Dettingen,  Oberamts  Urach,  dem  Güterbuchs-Commissär  Wullen
in  Köngen,  Oberamts  Eßlingen,  zu  übertragen  gnädigst  geruht.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  1.  d.  M.  ist  der  von  dem  Fürsten  Erbland-Postmeister
  beabsichtigten  Uebertragung  des  Relais-Posthaltereidienstes  zu  Groß-Oerlach,  Oberamts
Backnang,  an  den  Gastwirth  Johannes  Kübler  daselbst,  unter  Enthebung  der  Wittwe  Wenzel
  von  diesem  Dienste,  die  landesherrliche  Bestätigung  ertheilt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Depatements.
1.  Des  Justiz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  Festfetzung  der,  von  vermöglichen  Festungs-Strafgefangenen  und  Festungs-Arrestanten
  zu  leistenden  Unterhaltungs-Beiträge.

Unter  Aufhebung  der  Justiz-Ministerial=  Verfügung  vom  14.  Februar  1329  in  Betreff
des  Ersatzes  der  Unterhaltungskosten  bemittelter  und  der  Unterbringung  unbemittelter  Festungs-Strafgefangenen
  (Reg.Blatt  S.  71)  wird  wegen  Festsetzung  der,  von  den  vermöglichen  Festungs-Strafgefangenen
  und  Festungs-Arrestanten  zu  leistenden  Unterhaltungs-Beiträge  Nachstehendes
  verfügt:
        <pb n="209" />
        205

1)  Die  bemittelten  Festungs-Strafgefangenen,  welche  auf  Rechnung  der  Straf-Anstalt
  beköstigt  werden,  haben

a)  je  vom  15.  April  bis  15.  Oktober  k  enlii,  täglich  einen  Unterhaltungs-Kostenbeitrag

  v0o  zwanzig  Kreuzern,

b)  sodann  vom  15.  Oltober  bie  14.  April  inschließlich,  einen  täglichen  Beitrag  von

—:;  dreißig  Kreuzern;
die  bemittelten  Festungs-Arrestanten  aber,  welche  auf  eigene  Rechnung  sich  beköstigen,
zu  a)  einen  täglichen  Beitrag  von  ..  .  .  zehen  Kreuzern,
und  zu  b)  vo  .  ..  ..  zywanzig  Kreuzern
an  die  Casse  der  Straf=  Anfialt  zu  ezahlen.

Daneben  bleibt  die  besondere  Aufrechnung  eines  außerordentlichen  Aufwandes,  namentlich
in  Krankheitsfällen,  vorbehalten.  6

2)  Jene  Beiträge  sind  immer  je  auf  drei  Monate,  beziehungsweise  bis  zum  Ablaufe
der  Strafzeit,  vorauszubezahlen.

5)  Für  die  Bezahlung  ver  Unterhaltungskosten  auf  die  ganze  Dauer  der  Straßzeit  ist
genügende  Sicherheit  zu  leisten,  welche  mit  dem  eigenen  Vermögen  des  Gefangenen,  oder
für  ihn  durch  Dritte  gewährt  werden  kann.

4)  Das  Bezirks-Gericht,  welchem  die  Einlieferung  des  Gefangenn  obliegt,  hat  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  die  Vorauszahlung  (Pumt  2)  keinem  Anstande  oder  Aufschube  unterliege,
  und  daß  solches  geschehen,  in  der  vorgeschriebenen  Beitrags-Urkunde  zu  bemerken.

5)  Bei  der  Beurtheilung  der  Beitrags-Pflichtigkeit  eines  Gefangenen  ist  die  Ministerial-Verfügung
  vom  2.  November  1825,  .  4  (Reg.  Blatt  S.  674)  zu  berücksichtigen.  Uebrigens
sind  unter  dem  Vermögen  oder  Einkommen  eines  Gefangenen,  worüber  verfügt  werden  kann,
nicht  bloß  baare  Mittel,  sondern  alle  Vermögens=  oder  Einkommenstheile  zu  verstehen,  welche
ohne  Verletzung  der  Rechte  Dritter  veräußert  und  zu  Bezahlung  der  Beiträge  verwendet  werden
  können.

6)  Vom  15.  März  1855  an  sind  vie  Unterhaltungs-Beiträge  der  Festungs-Strafgefangenen
  und  Festungs-Arrestanten  nach  vorstehenden  Bestimmungen  anzusetzen  und  zum  Einzuge
  zu  bringen.

Stuttgart  den  3.  März  135.
Prieser.
        <pb n="210" />
        206

2.  Des  Gerichtshofs  für  den  Jaxtkreis.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestätigung  eines  von  den  Mitgliedern  der  Freiherrlich  v.  Seckendorfs-Gutendschen
  Familie  abgeschlossenen  neuen  Fidcicommiß-Vertrags.

Die  dermalen  im  Besitze  und  beziehungsweise  Genusse  des  Ritterguts  Unterdeufstetten,
Oberamte  Crailsheim,  stehenden  Mitglieder  der  Freiherrlichen  Familie  v.  Seckendorff-Gutend,
beiderlei  Geschlechts,  haben  zu  dem  bereits  bestehenden,  auf  das  gevachte  Rittergut  sich  beziebenden,
  von  dem  Freiherrn  v.  Pfeil  errichteten  Familien-Fiveicommiß  ein  neues,  bloß  auf  die
Freiherrlich  v.  Seckendorff=  Gutendschen  Familien-Mitglieder  sich  beschränkendes  Fideicommiß
binzugefügt  und  diesem,  neben  einigen  Capitalien,  folgende  Gebäude  und  Grundstücke  einverleibt:

à)  ein  einstockiges  Bauernhaus,  das  sogenannte  Wintersche  Haus,  zu  Deusstetten  mit

vem  dabei  befindlichen,  1  Morgen  großen  sogenannten  Spizgarten;

b)  eine  zweibarnige  Scheuer  daselbst,  welche  als  Zehent-Scheuer  benutzt  wird,  mit  dem

dazu  gehörigen  Hofraume,  Bauplatz  und  einem  u##  Morgen  großen  Wurzgarten;

0)  einen  ##2  Morgen  haltenden  Wurzgarten,  beim  vormaligen  Amtsdienershaus  ebendaselbst;

4)  den  eirca  11  Morgen  großen,  sogenannten  Wolfs  oder  Hauberschen  Acker  auf  Deufstetter

  Markung;

e)  ungefähr  224  Morgen  Wald,  das  sogenannte  Hahnenbolz,  auf  Matzenbacher  Markung;

s)  die  nunmehr  zu  Wald  angelegte,  etwa  41  Morgen  Wiesen  haltende  sogenannte  Edelwiese,

  auf  Matzenbacher  Markung;

g)  den  sogenannten  Frankischen  Wald,  eirca  124  Morgen  groß,  auf  derselben  Markung;

)  ungefähr  31  Morgen  Wald,  das  sogenannte  Mühlbolz,  auf  Schönbronner  Markung;

i)  den  sogenannten  Ellrichshausenschen  Wald,  im  hohen  Roth,  oder  Roggenbolz,  circa

124  Morgen;

k)  die  obere  und  untere  Kreuz=  oder  Schinderswiesen  circa  12  Morgen  groß.

Seäimtliche  Fideicommiß-Objecte  können  nach  den  Bestimmungen  des  neuen  Statuts  nur
mit  Zustimmung  aller  Berechtigten  veräußert  und  in  der  Regel  auch  nur  unter  dieser  Voraussetzung
  verpfändet  werden.

Die  Suoccession  in  dieses  neue  Fideicommiß  stebt  allen  ebelich  adelichen  Nachkommen  der
Constituenten,  beiverlei  Geschlechts,  zu,  und  findet  nach  der  gesetzlichen  Erbfolge-Ordnung  statt.

Indem  man  dieß  zur  allgemeinen  Kenntniß  bringt,  wird  bemerkt,  daß  diesem  neuen  Familien-Statut,
  unter  Vorbehalt  der  Rechte  jeves  Dritten,  heute  die  gerichtliche  Bestätigung
ertheilt  worden  ist.

Ellwangen  den  31.  Januar  1845.  Gaupp.
        <pb n="211" />
        *

207
B)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Verleihung  der  goldenen  Civil-Verdienst-Medaille  an  den  Schultheißen  Schwaderer  und  den
Stadtpfleger  Hauser.

Seine  Königliche  Majestät  haben  aus  Anlaß  der  Visitation  des  Oberamts  Marbach
  vermöge  höchster  Entschließung  vom  9.  d.  M.  dem  Schultheißen  Schwaderer  in  Burgstall,
  so  wie  dem  Stadtpfleger  Hauser  zu  Marbach,  in  gnädigster  Anerkennung  ihrer  Verdienste
  um  ihre  Gemeinden,  je  die  goldene  Civil-Verdienst-Medaille  gnädigst  zu  verleihen  geruht.

Stuttgart  den  17.  Februar  1845.  Schlaper.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.
Bekanntmachung,  betreffend  die  definitive  Abtheilung  des  vormaligen  evangelischen  Dekanats-Bezirks
Biberach  in  die  Dekanats-Bezirke  Navensburg  und  Biberach.

Vermäöge  Höchster  Entschließung  vom  15.  Februar  d.  J.  ist  die  definitive  Abtheilung  des
bis  jetzt  provisorisch  in  zwei  Sprengel  getrennten  vormaligen  Dekanats-Bezirks  Biberach  in
den  Dekanats-Bezirk  Ravensburg  mit  den  Orten  Ravensburg,  Weingarten,  Friedrichshafen,
Isny  und  Leutkirch,  und  in  den  Dekanats-Bezirk  Biberach  mit  den  Orten  Biberach,  Oberbolzheim,
  Ersingen,  Unterbalzheim,  Wain  und  Attenweiler  angeordnet  worden.

Stuttgart  den  21.  Februar  1845.  Seeger.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  bei  dem  Verkehr  zwischen  den  Zoll-Vereinsstaaten  stattfindenden
Uebergangssteuern.

In  der  durch  vie  Verfügung  vom  23.  December  1851  (Reg.  Blatt  S.  573)  bekannt
gemachten  Uebersicht  der  bei  dem  Verkehr  zwischen  den  Vereinsstaaten  stattfindenden  Uebergangssteuern
  sind  inzwischen  einige  Aenderungen  eingetreten.  Indem  man,  daher  die  richtig
gestellte  Uebersicht  nachstehend  zur  allgemeinen  Kenntnit  bringt,  wird  zu  Ziff.  3  der  gedachten
Verfügung  zur  Nachachtung  für  die  betreffenden  Behörden  bemerkt,  daß  die  Bestimmungen
des  Zolleartels  vom  11.  Mai  1853  (Reg.  Blatt  S.551)  auch  auf  die  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten
  zu  erhebenden  Uebergangssteuern  Anwendung  finden.  (Vergl.  Art.  5  des  Cartels.)

Stuttgart  den  .  März  1843.  Herdegen.
        <pb n="212" />
        u

208
ebersicht

der

Steuersätze,  welche  in  denjenigen  Vereinsstaaten,  wo  innere  Steuern  auf  die  Hervorbringung
oder  Zubereitung  gewisser  Erzeugnisse  gelegt  sind,  von  den  gleichnamigen  vereinsländischen
Erzeugnissen  erhoben  werden.

 

Nro.

Vereinsstaaten,  in  welchen  die
Erhebung  stattfindet.

Maßstab  für  die  Erbebung.

 

Bayern,  rechts  des  Rheins-Württemberg



Baden

Kurhessen
Großberzogthum  Hessen
Freie  Stadt  Frankfurt

I.  Vom  Wein  und  Traubenmost:


u.HPreußen,  Sachsen,  Kurhessen  und
Preus  .  Centner,  Preußisch,

der  thüringische  Verein

II.  Vom  Bier:

Preußen,  Sachsen  und  der  thůringische

  Verein.

III.  Vom  Brantwein:

u.Preußen,  Sachsen  und  der  l#a

ringische  Verein.

 

 

(I,s  T  Centner)
Wein

Traubenmos

[Centner,  Preußisch

Eimer,  bayerisch,

(-0  2  Ohm  Preußisch)

.Eimer,  württembergisch,

(-2,13915  Ohm  Preußisch)
a)  braunes  Bier
b)  weißes  Bier

.  Ohm,  Badisch,

(Sl,  ou673  Obm  Preußisch)
Obhm,  Kurhessisch,  .

(-I-700sOhmPkeUßcsch)s
Ohm,  —  Hessssch,
(14#  44  5108  m  Preußisch).

(El,  o4386  Ohm  Preußisch).

Obm,  Frankfurter,

 

Obhm,  Preuzisd,  bei  500  Allobol
  nach  Tra  lies.

 

 

 

 

 

 

 

 

Steuersatz
·  «  im247fl.-cml4Thalerfuß..
  *
Tolr-sSr  P.  P#.
25  —1
—  20  —1
a
—  J  6.  2½6
—  171  1—
3
1  21  555—
1  4542—
—  221331  118
—  ol  —  135
—  11  5—0
–  1
6  ——Ho  30
        <pb n="213" />
        209

 

Steuersatz

 

 

 

 

 

 

 

s  Vereinsstaaten,  in  welchen  die
Maßstab  fuͤr  die  Erhebung.  —44zn“r
7  Erhebung  stattfindet.  —  iml4kaalnspß  lau  231  1.
J———.1  -  ff.  Trr.
2.Bayern,  rechts  des  Rbeins  .  .  Eimer,  Bayerisch  145
5.  Württemberg  Eimer,  Württembergisch  .  2  25  "1  5—
4.  Kurhessen  Ohm,  Preußisch,  bei  500  Alkohol
  nach  Trallee  55835
5.|Großberzogthum  Hessen  Obm,  großberzoglid  Hessisch
(l,  164451  Ohm  Preußisch)
bei  500  Allobol  nach  Trallees
  515
6.  Fürstenthum  Waldeck,  Ohm,  Preußisch,  bei  5%  Alkomit
  Ausnahme  des  aus  Preußen,  bol  nach  Tralles  ·  Z——515
Sachsen,  Thüringen  und  Braunschweig
  eingehenden  Brantweins.
IV.  Vom  Malze:
1.  Bayern,  rechts  des  Rheins  aie  Bagyerisch,
(  „#38  3Schefeel  Preußisch)  —
2.Württemberg  .Simri,  Württembergisch,
-  (oonos  Scheffel  Preußisch]—|584
V.  Von  Tabacksblättern  ·
und  Fabrikaten:
1.Preußen,  Sachsen,  Kurhessen  und
der  hhüringische  Verein  Wentner,  Preußisch.  —20  Hllo

 

 

 

Diese  für  eingesprengtes  Malz  bestimmte  Abgabe  erhöht  sich  für  trockenes  auf  23½  kr.,  und  wird,  wenn  das
Malz  geschrotet  eingeht,  nach  den  im  Wirthschafts-Abgabengesetz  von  1827,  Art.  32,  vorgeschriebenen  Verhältnissen

  (von  8—5  1/)  ermäßigt.
        <pb n="214" />
        210

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Revierförstersstelle
  zu  Mönsheim,  Forstamts  Leonberg,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer
  des  Neckarkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Obertürkheim,  Dekanats  Cannstadt,
welche  mit  keinem  Filial  verbunden  ist,  und  322  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen
vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conssstorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Das  Einkommen
derselben  beträgt  nach  Preisen  des  Sportelgesetzes  727  fl.  54  kr.,  und  es  wird  die  eingeleitete
Verwandlung  der  ungeeigneten  Einkommenstheile  für  den  neu  anzustellenden  Pfarrer  auch
ohne  dessen  Zustimmung  verbimdllich.

Widerruflich  angestellter  Diener.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  1.  d.  M.  wurde  dem  Regiminal-Candidaten  Bitzer
von  Stuttgart  das  Oberamts-Actuariat  Ehingen  übertragen.

########ssnste#ss

Berichtigung.
In  der  Nummer  5  des  Regierungs-Blatts  vom  23.  Januar  1843,  S.  46,  .  25,  Zeile  2,  ferner  S.  72,  5.  23,
Zeile  2  und  S.  90,  F.  23,  Zeile  2  find  je  die  Worte:  „,von  ihrer  täglichen  Ration“"  zu  Kreichen.
Sodann  ist  S.  85,  §.  3,  Zeile  1,  statt:  „Unterarzt“  zu  lesen:  „Wundarzt“;  und  S.  94,  §.  42,  Zeile  2,  so
wie  S.  95,  §.  46,  Zeile  2,  statt:  „Hausmeister“,  zu  setzen:  „Ober-Aufseher.“
        <pb n="215" />
        211

13.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

Mittwoch  den  15.  März  1843.
Inhalt.
Konigliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  Aenderungen  in  der  Cameralbezirks-Eintheilung.  —  Ordens-Verleit
  Diuouft-Nachrichten.
Dienst-Erledigungen.
Widerruflich  angestellter  Diener.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Königliche  Verordnung,

betreffend  Aenderungen  in  der  Cameralbezirks-Eintheilung.  «

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Wuͤrttemberg.

Seit  der  Organisation  der  Cameralämter  vom  1.  Juni  1819  (Reg.  Blatt  S.  293  ff.)

ist,  in  Folge  von  Gefällablösungen  und  anderen  Vereinfachungen  in  der  Verwaltung,  die

Zabl  dieser  Aemter  von  79  durch  anderwärtige  Zutheilung  der  Bezirke:  Nellingen,  Güglingen,

  Merklingen,  Gundelsheim,  Murrhardt,  Wiernsheim,  Bebenhausen,  Herrenalb,  Beutelsbach,

  Langenau  und  Friedrichshafen,  nach-  und  nach  auf  68  vermindert  worden.

ve  Aus  Anlaß  der  durch  das  Gesetz  vom  6.  Juli  1842  (Reg.  Blatt  S.  385  ff.)  verfügten
ränderungen  in  der  Begrenzung  der  Oberamtsbezirke  haben  Wir  mun  nicht  nur  die  Auf-
        <pb n="216" />
        212

lösung  von  drei  weiteren  Cameralämtern:  Alpirsbach,  Herbrechtingen  und  Wiesensteig,
  sondern  auch  die  Verlegung  der  Cameralämter  von  Weil  im  Schönbuch  als  Land-Cameralamt
  nach  Stuttgart,  von  Rosenfelo  nach  Sulz  und  von  Rottenmönster  nach
Spaichingen,  zugleich  mit  mehreren  anderen  die  Gleichstellung  mit  den  Oberamtébezirken
bezielenden  Veränderungen  der  bisherigen  Cameralbezirks-Eintheilung,  nach  Beilage  A.  beschlossen;
  so  daß  künftig  die  in  der  Beilage  B.  verzeichneten  65  Cameralämter  bestehen.

Indem  Wir  diese  neue  Eintheilung  mit  dem  1.  Juli  1313  in  Wirkung  gesetzt  wissen  wollen,
haben  Wir  Unsern  Finanz-Minister  mit  dem  Vollzug  der  gegenwärtigen  Verordnung  beauftragt.


Gegeben,  Stuttgart  den  G.  März  1845.

Wilhelm.

Der  Finanz-Minister:
Herdegen.
Auf  Befehl  des  Königs,
der  Staats-Seeretär:
Vellnagel.
        <pb n="217" />
        Beilage  A.

Aenderungen  in  der  Cameralbezirks-Eintheilung.

213

Uebersicht

der  mit  dem  1.  Juli  1845  eintretenden

 

1
Das  Camecralamt:

bat  zu  übernebmen:  hat  abzutreten:

 

I.  Im  Uechar-Kreie.

1)  Stadt-Cameralamt
Stuttgart.

—.

Von  dem  Cameralamt  Cann--An  das  Land-Cameralamt
stadt:  Stuttgart:
das  zum  Forstamt  Leonberg  ge=  die  zum  Bezirk  des  Oberamts
hörige  Revier  Hohenbeim.  Stuttgart  gehörigen  Orte:
othnang,
Degerloch,
Feuerbach,
Gaisburg.

 

 

 

2)  Cannstadt.

——---5)

  Eßlingen.

Von  dem  zum  Stadtbezirt  An  das  Stadt-Cameralamt
(Stuttgart  gebörigen  Weiler  Berg  Stuttgart:

bleiben  die  Mühlen  dem  Cameral-,  das  zum  Forstbezirk  Leonberg
arot  Cannstadt  zugetheilt,  welches,  gehörige  Revier  Hohenheim.
jmit  dem  Wasserbau-Inspektor  die

vortigen  Wasser=  und  Müblwerke

Neckar  insgesamt  zu  verwalten,
bat.

l

 

a)  Von  dem  Cameralamt  Schorn=  An  das  Land-Cameralamt
vorf  (Jartkreis):  Stuttgart:
die  von  dem  Oberamtsbezirkk  die  zum  Oberamtsbezirk  Stutt-Schorndorf
  dem  Oberamt  gart  gehörigen  Gemeinden:
Eßlingen  zugetheilte  Gemeinde  Vemhusen,
lichschieß.  Birkach,
b))  Von  dem  zum  Donaukreis  gehö-  Harthausen,
rigen  Cameralamt  Kirchbeim:  Heumaden,
das  in  den  Forstbezirk  Kirch-  Kemnatb,
heim  eingetbeilte  Obersielmingen,
Revier  Oberensingen  (Den-  Plieningen,
kendorf).  Ruith,
·  Scharnhausen,
Untersielmingen.
        <pb n="218" />
        214

 

Das  Cameralamt:

4)  Maulbronn.

5)  Sindelfingen.

6)  Land-Cameralamt
Stuttgart,
bieher  Weil  im  Schönbuch.


hat  zu  übernehmen:

 

1
Von  dem  nach  Stuttgart  zu
verlegenden  Cameralamt  Weil  im
Schönbuch:
die  zum  Oberamtsbezirk  Böblingen
  gebörigen  Gemeinden:
#  Altvorf,
Breitenstein,
Holzgerlingen,
Neuweiler,
Schönaich,
Weil  im  Schönbuch.
Sodann
das  zum  Forstbezirk  Tübingen
gebörige  Forst-Revier  Weil  im

 

Schönbuch.

a)  Von  dem  Cameralamt  Eßlingen:

die  zum  Oberamt  Stuttgart  gehörenden
  Gemeinden:
Bernhausen,
Birkach,
Harthausen,
Heumaden,
Kemnath,
Oberstelmingen,
Plieningen,
Ruith,
Scharnhausen,
Unterstelmingen,
b)  Von  dem  Stadt-Cameralamt
Stuttgart:
die  Gemeinden:

 

 

Bothnang,

bat  abzutreten:

An  das  Cameralamt  Vaibingen:



die  dem  gleichnamigen  Oberamtsbezirk
  zugetheilten  Orte:
Großglattbach,
Iptingen.

An  das  Land-Cameralamt

Stuttgart:

die  zum  Oberamtsbezirk  Stuttgart
  gehörenden  Gemeinden:
Kaltenthal,
Möhringen,
Rohr,
Vaihingen.

a)  An  das  Cameralamt  Sindelfingen:

die  zum  Oberamt  Bböblingen
gehöorenden  Gemeinden:
Altdorf,
Breitenstein,
Holzgerlingen,
Neuweiler,
Schönaich,
Weil  im  Schönkuch.
Sodann
das  zum  Forstbezirk  Tübingen  gebörige
  RevierWeil  im  Schönbuch.
p)  An  vas  Cameralamt  Reuthin:
  #
die  zum  Oberamtsbezirk  Herrenberg
  (im  Schwarzwaldkreis)
gehörige  Gemeinde  Hildrizhausen.
        <pb n="219" />
        —

215

 

Das  Cameralamt:

6)  Land-Cameralamt

Stuttgart,
bisher  Weil  im  Schönbuch.


7)  Vaihingen.

3)  Weinsberg.

II.
Im  Ichwarzwald-Kreio.

1)  Balingen.

l
«

b

l
!

I
i

bat  zu  übernehmen:

Degerloch,
Feuerbach,
Gaisburg.
C)  Von  dem  Cameralamt  Sindelfingen:

die  zum  MeramtebezS  Stuttgart
  gehörenden  Gemeinden:
Kaltenthal,
Möbringen,
ohr,
Vaihingen.

ronn:
die  dem  Oberamtsbezirk  Vaihingen
  zugetheilten  Orte:
Großglattbach,
.

bat  abzutreten:

)  An  das  Cameralamt  Tübingen
  (im  Schwarzwaldkr
  185

eis):
die  zum  Oberamt  Tübingen  gehörige
  Gemeinde:
Dettenhausen.

 

Von  dem  Cameralamt  Maul-Dem

  Cameralamt  Oehringen
  (Jartkreis):

die  von  dem  Oberamtebezirk
Weinsberg  dem  Oberamt  Oehringen
  zugetheilte  Gemeinde:
Geißelhardt  mit  Parzelle.

 

weil:

die  von  dem  Oberamtsbezirk

Spaichingen  dem  in  Rottweil

zugetheilten  Orte:
Dormettingen,
Dotternhausen,
Hausen  am  Thann,
Roßwangen.  —

An  das  Cameralamt  Rott-D
        <pb n="220" />
        216

 

Das  Cameralamt:

bat  zu  übernehmen:

hat  abzutreten:

 

2)  Dornstetten.

 

I

l

Von  dem  aufsulösenden  —
ralamt  Alpirsbach:

die  zum  Oberamt  Freudenstadt
geberigen  Gemeinden:

-oßburg,

Reinerzau,

Schömberg,

Wittendorf.

 

 

 

5)  Horb.

 

6
D!
.

An  das  Cameralamt  Sulz:
die  zum  Oberamtsbezirk  Sulz
gebörigen,  der  Gemeinde  Renfrizbausen
  zugetheilten  Staatsdomänen:


Bernstein,
Kirchberg,
Weiherhof.

 

45  Neuffen.

5)  Oberndorf.

i

Von  dem  Cameralamt  ½%

bingen:

l

 

die  dem  Oberamtsbezirk  Nürtingen
  zugetheilte  Gemeinde
Altenrieth.  „
a)  Von  dem  zufzulofemen  Cameralamt
  Apirsbach:  -
die  Orte  im  Oberamtobezirk,
Oberndorf:  1
Alpirsbad,

Bach  und  Altenberg,
Betßweiler,
Ehlenbogen,

Peterzell,

Reuthin,

Römlensdorf,

Röthenbach,
Röthenberg,
Vierundzwanzig  Höfe.

An.  das  Cameralamt  Urach:
die  dem  Oberamtsbezirk  Urach
zugetheilte  Gemeinde

Grabenstetten.
        <pb n="221" />
        217

 

Das  Cameralamt:

5)  Oberndorf.

 

1
bat  zu  übernehmen:  „

Sodann  I
das  zum  Forstbezirk  Sulz  gehörige
  Revier  Alpirsbach  mit  Sloß-Inspektion.

b)  Von  dem  Cameralamt  Rottweil:


die  zum  Oberamtsbezirk  Oberndorf
  gehörigen  Weiler  und  Höfe:

Bruderhäusle,  Par
zellen  der

zutchb  ?  Gemeinde
Epfendorf.

Wenthof.

hat  abzutreten:

 

6)  Pfullingen.

 

 

a)  An  das  Cameralamt  Tübingen:

die  dem  Oberamt  Tübingen
zugetheilte  Gemeinde:
Pliczbausen.  ,
b)  An  das  Cameralamt  Urach:
die  zum  Oberamtsbezirk  Urach
gebörigen  Orte:
ittelstadt.
Reicheneck,
Sondelfingen.

 

7)  Reuthin.

—s  —

Von  dem  nach  Stuttgart  zu.
werlegenden  Cameralamt  Weil  im-Schönbuch
  (Neckarkreis):  «
die  zum  Oberamt  Herrenberg
gebörende  Gemeinde:

 

Hildrizhausen.

 

8)  Rottweil.

lingen:
die  von  dem  Oberamesbezirk
Spaichingen  neuerlich  dem  Oberamte
  Rottweil  zugetheilten  Orte:
Dormettingen,
Dotternhausen,
Hausen  am  Thann,

 

 

Roßwangen.

a)  Von  dem  Cameralamt  Ba-An  das  Cameralamt  Oberndorfdie

  zum  Oberamt  Oberndorf
gehörigen  Weiler  und  Höfe:

Bruderhäusle,

zearetk  nn
Ranstein,  Epfend
Wenthof,  pfendorf.
        <pb n="222" />
        218

 

Das  Cameralamt:

hat  zu  übernehmen:

hat  abzutreten:

 

8)  Rottweil.  #

b)  Von  dem  Cameralamt  Rottenmünster,
  künftig  Spaichingen:


die  schon  bisher  zum  Oberamtsbezirk

  Rottweil  gehörigen  Orte:

Böbhlingen,
Deißlingen,
Lauffen,
Neufra,

Neckarburg  u.]  Parzellen  von

Rettenmünster  Rottweil.

den  neuerlich  dem  Oberamtsbezirk

Rottweil  zugetheilten  Ort:
Schwenningen.

)  Von  dem  nach  Sulz  zu
verlegenden  Cameralamt  Rosenfeld:


die  zum  Oberamtsbezirk  Rottweil

gehörigen  Orte:

 

 

Dautuergen,

Täbingen.  ç
9)  Spaichingen,  Ven  dem  Cameralamt  Wurm-a)  An  das  CameralamtWurmlinbisher
  Rottenmünster.  lingen:  gen:

 

die  zum  Oberamtsbezirk  Spaichingen
  gehörigen  Orte:

Böttingen,

Bubsbeim,

Dürbheim,

Egesbeim,

Königsbeim,

Mahlstetten,

Nusplingen,

Obernheim,

Reichenbach,  und
vas  zum  Forstbezirk  Rottweil  gebörige
  Forstrevier  Thalheim.

die  zum  Oberamtsbezirk  Tuttlingen

  gehörenden  Orte:

ühlhausen,
Trossingen,
Weigheim.

b)  Andas  Cameralamt  Rottweil:
die  zum  Oberamtebezirk  Rottweil
  gehörenden  Orte:

Bühlingen,
Deißlingen,
Lauffen,
Neufra,

Neckarburg  u.Parzellen  von
Rottenmünster  Rottweil.
den  neuerlich  dem  Oberamtsbezirk
  Rottweil  zugetheilten  Ort:

Schwenningen.
        <pb n="223" />
        219

 

Das  Cameralamt:

10)  Sulz

bisher  Rosenfelr.

II)  Tübingen.

1
1
#

 

"  I
hat  zu  übernehmen:

a)  Von  dem  aufzulösenden  Cameralamt
  Alpirsbach:
die  zum  Oberamtsbezirk  Sulz
Jehörigen  Orte:
Bettenhausen,
Busenweiler,
Dornhan,
Dürrenmettstetten,
Fürnsaal,
Hopfau,
Leinstetten,
Marschalkenzimmern,
Neunthausen,
Sterneck,
Wälde,  und
das  zum  Forstamtsbezire  Sulz
gebörige  Revier  Sterneck.
b)  Von  dem  Cameralamt  Horb:
die  zum  Oberamtsbezirk  Sulz
gebörigen,  der  Gemeinde  Renfrizhausen
  zugetbeilten  n
domänen:
Bernstein,
Kirchbeg,  6
Weiberhof.  1

 

.
a)  Von  dem  nach  Stuttgart
zu  verlegenden  Cameralamt
Weil  im  Schönbuch  (Neckarkreis):
  "
ven  zum  Oberamt  Tübingen  gebörigen
  Ort:  I
Dettenbausen.  ·
-l))VondemLamemlathfn  l-«
lingen:
die  dem  Oberamtsbezirk  Tübingen
  zugetheilte  Gemeinde:
liezhausen.

bat  abzutreten:

a)  An  das  Cameralamt  Rottweil:

die  zum  Oberamt  Rottweil  gebörigen
  Orte:
Dautmergen,
Täbingen.

An  das  Cameralamt  Neuffen:

die  dem  Oberamtsbezirk  Nürtingen

  zugetheilte  Gemeinde
Altenrieth.
        <pb n="224" />
        220

 

Das  Cameralamt:

hat  zu  übernehmen:

hat  abzutreten:

 

12)  Urach.

a)  Von  dem  Cameralamt  Neufen:



die  dem  Oberamtsbezirk  Urach

zugetheilte  Gemeinde
Grabenstetten.

lingen:
die  zum  Oberamtsbezirk  Urach
gehörenden  Orte:
Mittelstadt.
Reicheneck,
Sondelfingen.

b)  Von  dem  Cameralamt  Pful- 



15)  Wurmlingen.

Von  dem  nach  Spaichingen  zu
werlegenden  Cameralamt  Rottenmünster:

die  zum  Oberamtsbezirk  Tuttlingen
  gehörigen  Orte:
Mühlhausen,
Trossingen,
Weigheim.

An  das  bisherige  Cameralamt
Rottenmünster,  künftig  Spaichingen:


die  zum  Oberamtsbezirk  Spaichingen
  gehörigen  Gemeinden:

Böttingen,

Bubsbeim,

Dürbheim,

Egesheim,

Königsheim,

Mahlstetten,

Nusplingen,

Obernheim,

Reichenbach.

Sodann  «

das  zum  Forstbezirk  Rottweil
gehörige

 

Revier  Thalheim.

 

III.  Im  Jart.Kreis.
1)  Heidenheim.

Von  dem  aufzulösenden  Cameralamt
  Herbrechtingen:

denheim  gehörigen  Gemeinden:

 

Bohlbeim,

die  zu  dem  rrntebe

Bergenweiler,

a)  An  das  Cameralamt  Kapfenburg:


die  zum  Oberamtebezirk  Neresbeim

  gehörigen  Gemeinden:
Ballmertshofen,
Demmingen,
        <pb n="225" />
        221

 

Das  Cameralamt:

hat  zu  übernehmen:

hat  abzutreten:

 

1)  Heidenheim.

——.

 

Brenz,

Burgberg,

Dettingen,

Giengen,

Hausen  ob  Lonthal,

Herbrechtingen,

Hermaringen,

Heuchlingen,

Hohenmemmingen,

Hürben,

Sachsenhausen,
Sontheim  an  ver  Brenz.

Sodann

die  zum  Forstamtsbezirk  Heidenbeim

  gehörigen  Forstreviere:
Anhausen,  und
Herbrechtingen.

 

Dischingen,
Eglingen,
Großkuchen.
5))  An  das  Cameralamt  Unterkochen:

das  zum  Forstbezirk  Heivenheim
gehörige  Forstrevier  Zang.

 

2)  Kapfenburg.

gen  zugetheilte  Gemeinde  Jarta)

  Von  dem  Cameralamt  Unterkochen:

die  dem  Oberamtsbezirk  Ellwanhausen

  mit  fünf  Parzellen,  jetzt
der  Gerpieinde  Westhausen  einverleibt.

b)  Von  dem  Cameralamt  Heidenheim:

die  zum  Oberamtsbezirk  Neresbeim
  gehörigen  Orte:
Ballmertshofen,
Demmingen,
Dischingen,
Eglingen,

 

5)  Mergentheim.

 

Großkuchen.

An  das  Cameralamt  Schönthal:



die  im  Oberamtsbezirk  Künzelsau
  gelegene  Gemeinde

 

ollenbach.
        <pb n="226" />
        222

 

Das  Cameralamt:

1)  Oehringen.

 

*

hat  zu  übernehmen:

Von  dem  Cameralamt  Weinsberg

  (im  Neckarkreis):  i

die  von  dem  Oberamtsbezirk
Weinsberg  dem  Oberamt  Oehringen
  zugetheilte  Gemeinde

Geißelhardt  mit  Parzellen.

bat  abzutreten:

 

5)  Schönthal.

 

gentbeim:

"
17.

 

Von  dem  Cameralamt  Merdie

  im  Oberamtsbezirk  Künzelsau
  gelegene  Gemeinde
Hollenbach.

 

 

6)  Schorndorf.

 

7)  Ünterlesen- 



U
*
I

denheim:
das  zum  Forstbezirk  Heidenbeim:.

I

An  das  Cameralamt  Eßlingen

  (Neckarkreis):

i
I
VondemCamerglathci- 



gehörige  Forstrevier  Zang.

i

die  von  dem  Oberamtsbezirk
Schorndorf  dem  von  Eßlingen
einverleibte  Gemeinde
Alchschieß.
An  das  Cameralamt  Kapfenburg:



uen  dem  Oberamt  Ellwangen
zugetheilte  Gemeinde  Jaxthausen
mit  fünf  Parzellen,  welche  nunmehr
  der  Gemeinde  Westhausen
einverleibt  ist.

 

IV.  Im  DBonau-Kreis.
1)  Altdorf,
(Weingarten)

à)  Von  dem  Cameralamt  Schusb)

  Von  dem  Cameralamt  Tett- 



senried:
die  von  dem  Oberamtsbezirk
Saulgau  dem  Oberamt  Ravensburg,
  Gemeinde  Wolperteschwende,
zugetheilte  Parzelle:
Geiselmacher.

nang:
die  von  dem  Oberamtsbezirk  Tettnang
  getrennte  und  dem  Oberamt
Ravensburg  zugetheilte  Gemeinde
Thalvorf  mit  Parzellen,  worunter
auch  Erbenweiler.

 

*?

An  das  Cameralamt  Wangen:
die  von  dem  Oberamtebezirk
Ravensburg,  Gemeinde  Bodnegg,
  getrennten  und  dem  Oberamtsbezirk
  Wangen,  Gemeinde
Mürtch,  einverleibten  Parzellen:
Butzers,  Goldegger
und  Tannberg.
        <pb n="227" />
        223

 

Das  Cameralamt:

hat  zu  übernehmen:  hat  abzutreten:

 

 

2)  Ebingen.

An  das  Cameralamt  Ochsenhausen:

die  von  dem  Oberamtsbezirk
Ebingen  dem  von  Biberach  zugetheilte
  Gemeinde
Alberweiler  mit  Grafemvald.

 

3)  Geislingen.

(ralamt  Wiesensteig:

 

 

4)  Göppingen.

Von  dem  aufzulösenden  Camefolgende

  in  den  Oberamtsbezirk
Geislingen  gehörige  Gemeinden:

Deggingen,

Ditzenbach,

Drackenstein,

Gosbach,

Hohenstadt,

Mühlhausen,

Reichenbach,

Westerheim,

Wiesensteig,

nebst

dem  zum  Feorstbezirk  Kirchheim
gebörigen  Revier  Wiesensteig.

 

1

Von  dem  bisberigen  Cameral=  An  das  Cameralamt  Kirchlamt

  Wiesensteig:  —  beim:
die  zum  Oberamtsbezirk  Göppin=  die  von  dem  Oberamtsbezirk
gen  gehörenden  Orte:  Göppingen  dem  Oberamt  Kirch-Ganslosen,
  heim  zugetheilte  Gemeinde
Gruibingen.  T  Hochdorf.

 

—..
5)  Heiligkren  zthal.

 

"

An  das  Cameralamt  Schussenried:

die  von  dem  Oberamt  Niedlingen
  getrennte  und  dem  Oberamt
  Saulgau  zugetheilte  Gemeinde

Braunenweiler  mit  Parzellen.
        <pb n="228" />
        224

 

Das  Cameralamt:

6)  Kirchheim.

I

hat  zu  übernehmen:

hat  abzutreten:

a)  Von  dem  aufzulösenden  Cameralamt

  Wiesensteig:
die  zum  Oberamtsbezirk  Kirchheim
  gebörigen  Orte:

Hepsisan,
Krebsstein,  Parzelle  vons-J
Guttenberg,

Neidlingen  mit  ver  Staatsdomäne
  Randegg,
Ochsenwang,
Schopfloch  mit  der  Torfgrube,

die  Staatsdomäne  Hinterburg,
  eine  Parzelle  von
Bissingen.
Sodann  dach  im  Forstbezirk
Kirchheim  gelegene  Forstrevier  Bissingen.

b)  Von  dem  Cameralamt  Göppingen:
  «
die  von  dem  Oberamtsbezirk  von
Göppingen  dem  von  Kirchheim
zugetheilte  Gemeinde
Hochdorf.

An  das  Cameralamt  Eßlingen

  (Neckarkreis):

das  zum  Forstbezirk  Kirchheim

gehörige  Revier
Oberensingen  (Denkendorf).

 

7)  Ochsen  hausen.

Von  dem  Cameralamt  Ehingen:


die  von  dem  Oberamtsbezirk

Ehingen  dem  Oberamt  Biberach

zugetheilte  Gemeinde
Alberweiler  mit  Grafenwald.

 

8)  Schussenried.

 

a)  Von  dem  Cameralamt  Waldee:


die  von  dem  Oberamtsbezirk
Waldsee  dem  Oberamt  Saulgau
zugetheilte  Gemeinde

usbach,

a)  An  das  Cameralamt  Altdorf:


die  von  dem  Oberamtsbezirk

Saulgau  dem  von  Ravensburg,

Gemeinde  Wolpertsschwende,  zugetheilte

  Parzelle

 

Geiselmacher.
        <pb n="229" />
        Das  Cameralamt:

225

hat  zu  übernehmen:

bat  abzutreten:

 

3)  Schussenried.

—

die  zum  Oberamtobezirk  Waldsee
  gehörige  Gemeinde
Aulendorf  samt  Parzellen,
welcher  Gemeinde  nun  auch  die
neuerlich  von  dem  Oberamtebezirk
  Saulgau  getrennten,  schon
vorher  zum  Cameralamt  Schussenried
  eingetheilten  Weiler:
Ebisweiler  und
Laubbronnen
einverleibt  worden  sind.
b)  Von  dem  Cameralamt  Heiligkreu
  zthal:
die  von  dem  Oberamt  Riedlin-Saulgau

  zugetbeilte  Gemeinde
Braunenweiler  mit  Parzellen.

gen  getrennte  und  dem  Oberamt“

b)  1  das  Cameralamt  Waldee:


die  dem  Oberamt  Waldsee  zugewiesene

  Gemeinde
Schindelbach  mit  Parzellen.

 

9)  Tettnang.

—

10)  Walosee.

gewiesene

 

 

a)  Von  dem  Cameralamt  Schus-Ö6
  senried:

die  dem  Oberamt  Waldsec  zu-Gemeinde
  Schindelbach
  mit  Parzellen.

b)  Von  dem  Cameralamt.  Wangen:

  -
die  dem  Oberamt  Waldsee,  Gemeinde
  Einthürnen,  zugetheilte
Parzelle

Einthürnenberg.

 

An  das  Cameralamt  Altdorf:
die  von  dem  Oberamtsbezirk
Tettnang  getrennte  und  dem
Oberamt  Ravensburg  zugetheilte
Gemeinde

Thalvorf  mit  Parzellen,  worunter
  auch  Erbenweiler.

An  das  Cameralamt  Schussenried:



die  von  dem  Oberamtsbezirk
Walosee  dem  Oberamt  Saulgau
  zugetheilte  Gemeinde
Musbach,
die  zum  Oberamt  Waldsee  gehörige
  Gemeinde
Aulendorf  mit  Parzellen.
        <pb n="230" />
        226

 

Das  Cameralamt:  bat  zu  übernehmen:  bat  abzutreten:

 

11)  Wangen.  Von  dem  Cameralamt  Altdorf:"  An  das  Cameralamt  Walrdie
  von  dem  Oberamtsbezirk  Nassee:
vensburg,  Gemeinde  Bodnegg,  die  dem  Oberamtsbezirk  Waldgetrennten
  und  dem  Oberamts-z  see,  Gemeinde  Einthürnen,  zubezirk
  Wangen,  Gemeinde  Pfär-zgetbheilte  Parzelle
rich,  einverleibten  Parzellen:  Elnthürnenberg.

Butzers,  Goldegger  "

und  Tannberg.

 

 

 

Beilage  B.
Verzeichniß
der  Königlichen  Cameralämter

mit  den  einschlagenden  Oberämtern,  nach  der  Eintheilung  auf  den  1.  Juli  1845.

I.  Neckar-Kre  ic.
Cameralämter:  Besoldungsklasse:  Oberämter:

1)  Stuttgart,  Stadt-Cameralamt  I..  Stuttgart,  Stadtdirektions--Bezirk.
2)  Backnang  I.  Backnang.

5)  Bietigheim  III..  Besigheim.

4)  Cannstadt  II.  Cannstadt.

5)  Eßlingen  II.  Eßlingen.

6)  Großbottwar  I.  Marbach.

7)  Giglingen  I.  Brackenheim.

8)  Heilbronn  I.  Heilbronn.

9)  Leonberg  I.  Leonberg.

10))  Ludwigsburg  1.  Ludwigsburg.

11)  Maulbronn  II.  Maulbronn.

12))  Neuenstadt  I.  Reckarsulm.
        <pb n="231" />
        Cameralämter:

15)  Sindelfingen

227

14)  Stuttgart,  Land-  Cameralame  ...l..

15)  Vaihingen

16)  Waiblingen

17)  Weinsberg

1)  Altensteig
2)  Balingen

5)  Dornstetten

4)  Hirschau.
5)  Horb

6)  Neuenbürg

7)  Neuffen
83)  Oberndorf
9)  Pfullingen
10)  Reuthin

11)  Rottenburg,

12)  Rottweil.

13)  Spaichingen

14)  Sulz
15)  Tübingen
16)  Urach

17)  Wurmlingen

1)  Crailsheim
2)  Creglingen

5)  Ellwangen
4)  Gaildorf.
5)  Gmünd

Besoldungsklasse:  Oberämter:
II.  Böblingen.
Stuttgart,  Oberamt.
II.  Vaihingen.
II.  Waiblingen.
I.  Weinsberg.
Schwar  zwald  Kreis.
II.  Calw,  Freudenstadt,  Nagold.
II.  Balingen.
II.  Freudenstadt.
II.X  Calw,  Neuenbürg.
II.  Horb,  Nagold.
I.  Neuenbürg.
II.#  Nürtingen.
II.  Oberndorf.
II.  Reutlingen.
II.  Calw,  Herrenberg,  Nagold.
I.  Rottenburg.
.  II..  Rottweil.
.  III..  Spaichingen.
II..  Sulz.
I.  Tübingen,  Herrenberg.
I.  Urach.
III.  Tuttlingen.
III.  Jart  Kreis.
II.  Crailsheim.
.  III..  .  Gerabronn,  Mergentheim.
I.  Ellwangen.
....ll..  Gaildorf.
III.  Gmünd.
        <pb n="232" />
        228
Cameralämter:  Bes#oldungsklasse:  Oberämter:

6)  HalllllI.  Hall.

7)  Heidenhimmm.  .  ..Heidenbeim.

8)  KapfenbuuctSg  III.  Ellwangen,  Neresheim.
9)  Lorch.  ....  .  II..  .  Welzbeim.

10)  Mergentheim..  ..  .  L..  .  .  Mergentheim.

11)  Oehringen..  ..  .  .  II..  .  .  Oehringen.

12)  Roth  am  Se  .  .  III..  .  .  Gerabronn.

15)  Schönthal..  ....  II..  .  .  Kuͤnzelsau.

14)  Schorndorf..  ..  .  L..  .  .  Schorndorf.

15)  Unterkohen  .  II.  .  .  .  Aalen.

IV.  Donau-Kre  is.

1)  Aledorf  (Weingartennnn  I.  Ravensburg.

2)  Blaubeuren...  I.  Blaubeuren,  Münsingen.

3)  Ebingen.  II.  Etcingen.

4)  Geißlingen  II..  Geißlingen.

5)  Göppinegen.  Gaösppingen.

6)  Heiligkreuzthal...  .  .  .  II..  .  .  Riedlingen,  Saulgau.

7)  Kirchheim.  .  L..  .  .  Kirchheim.

8)  Munsingen.  III.  Müüsingen.

9)  Ochsenhausen.  .  .  .  L..  .  .  Biberach,  Leutkirch.

10)  Schussenreddeddd  .lII..  .  Biberach,  Saulgau,  Waldsee.

11)  Tettnangngn  I..  .  Tettnang.
12)  Um...  ......  L..  .  .  Ulm.
15)  Waldse  .IHII..  Wealdsee,  Leuttirch.

14)  Wanen  III..  Wangen,  Leutkirch.

15)  Wiblinen  II.Wiblingen.

16)  Zwiefalten..  .  .  .  .  II..  .  .  Minsingen,  Riedlingen.
Zusammen  65  Cameralämter.
        <pb n="233" />
        229
B)  Ordens-Verleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  9.  d.  M.  an  den
Vice-Ordenskanzler,  dem  Ober-Revisor  und  Cassier  des  Justiz-Ministerium,  Canzleirath
Dorsch,  das  Ritterkreuz  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone  gnädigst  verliehen.

C)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.
für  das  neu  gebildete  Land-Cameralamt  Stuttgart  den  Cameral-Verwalter  Cronberger,
bisher  in  Weil  im  Schönbuch,

für  das  Cameralamt  Sulz  den  Cameral-Verwalter  Schnitzer,  bisher  in  Rosenfeld,  und

für  das  Cameralamt  Spaichingen  den  Cameral-Verwalter  Klett,  bisher  in  Rottenmünster,
  zu  bestimmen,

auf  das  erledigte  Cameralamt  Neuffen  den  Cameral-Verwalter  Bardili  in  Unterkochen,
seinem  Ansuchen  gemäß,  zu  versetzen,  dagegen

das  Cameralamt  Unterkochen  dem  in  Alpirsbach  entbehrlich  werdenden  Cameral-Verwalter
  Sigel,  wie  auch

die  bei  der  Finanzkammer  in  Ellwangen  erledigte  Sekretärsstelle  dem  Canzlei-Assistenten
Ziegler  bei  ver  Ober-Rechnungskammer  zu  übertragen  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  3.  d.  M.  das
Rektoramt  an  der  Universität  für  das  Studienjahr  1842  dem  Professor  der  evangelisch-theologischen
  Fakultät,  Dr.  Schmid,  und  1

das  Oberamt  Nagold  dem  bisherigen  Amtsverweser,  Regierungs-Revisor  Daser,  gnädigst
  übertragen,  wie  auch

ven  evangelischen  Pfarrer,  Professor  Fischer  zu  Plieningen,  Amts-Dekanats  Stuttgart,
wegen  hohen  Alters  in  den  Ruhestand  versetzt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  böchstes  Dekret  vom  9.  d.  M.  den  Ober-Lieutenant
  bei  der  Feldjäger-Schwadron,  Grafen  v.  Zeppelin,  zu  Höchst-Ihrem  Kammerherrn
  gnädigst  ernanmt,

dem  Amts-Notar  Winter  in  Markgröningen,  Oberamts  Ludwigsburg,  die  nachgesuchte
Entlassung  von  seiner  Stelle  in  Gnaden  ertheilt,

dem  Gerichts-Aktuar  Becher  in  Tettnang  die  nachgesuchte  Entlassung  aus  dem  Staatsdienste
  zu  ertheilen  und  hiernächst  denselben,  seiner  weiteren  Bitte  gemäß,  in  die  Zahl  der
        <pb n="234" />
        230

Rechte-Consulenten  aufzunehmen  gnädigst  geruht,  in  welch  letzterer  Eigenschaft  derselbe  Ravensburg
  zu  seinem  Wohrsitze  gewählt  hat,  und

den  Referendär  erster  Classe,  Kallmann  von  Eschenau,  Oberamts  Weinsberg,  seinem
Ansuchen  gemäß,  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  gnädigst  aufzunehmen  geruht.  Derselbe
hat  Heilbronn  zu  seinem  Wohnsitze  gewählt.

Durch  höchste  Entschließung  vom  10.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
den  bisher  zu  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Kronprinzen  kommandirten  Hauptmann
v.  Hardegg  des  General-Quartiermeisterstabs,  zum  Major  ernannt.

 

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Schwaikheim,  Dekanats  Waiblingen,
welche  1536  Kirchengenossen  zählt  und  mit  einem  Einkommen  von  1027  fl.  52  kr.  nach  Preisen
  des  Sportelgesetzes  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
Conssstorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Eglosheim,  Dekanats  Ludwigsburg,  welche  einschließlich
  der  1  Stunde  entfernten  Domäne  Seegut,  650  Kirchengenossen  zählt,  baben  sich
binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conststorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Das  Einkommen
  beträgt,  vorbehältlich  der  Verwandlung  der  ungeeigneten  Einkommenstheile,  welcher
sich  der  anzustellende  Geistliche  zu  unterwerfen  hat,  718  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgericht  Tettnang
baben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Ulm  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  K.  Ober-Rechnungskammer  erledigte  Canzlei-Assistentenstelle,
  mit  welcher  der  Normalgehalt  von  600  fl.  verbunden  ist,  haben  binnen  vier
Wochen  bei  dem  Direktorium  der  Ober-Rechnungskammer  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

*  *
*

Widerruflich  angestellter  Diener.

Vermöge  hoͤchster  Entschließung  vom  8.  d.  M.  wurde  der  Regiminal-Referendaͤr  erster
Classe,  Hager  von  Hall,  zum  Oberamts-Aktuar  in  Crailsheim  ernannt.
        <pb n="235" />
        231
14.

Regierungs-Blatt

für

Königreich  Württemberg.

 

4  ½  6.
Dienstag  den  21.  März  1843.
Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Versügungen  der  Departements.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Verleihung  des  Titels  eines,  Forstund
  Domänenraths  an  den  gräflich  Neipperg'schen  Forstverwalter  und  Rentbeamten  Albert  v.  Bühler.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinigung  der  vormaligen  Staats  -Domäne  Stocksberg  mit  den  gräslich
Neipperg'schen  Besitzungen.  —  Belobung  des  Oberamtmanns  Hoyer  zu  Gerabronn.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Errichtung  einer  katbolischen  Pfarrei  Beffendorf,  Dekanats  Obernderf.  —  Bekanntmachung,  die
Anstellungsprüfungen  der  katbolischen  Geistlichen  für  Kirchendienste  betreffend.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  Anmelvung  derjenigen  JZünglinge,  welche  sich  dem  katholischen  Schullehrerstande  wiomen  wellen.  —  Bekanntmachung,
  die  Aufnabme  in  das  katholische  Schullehrer-Seminar  in  Gmünd  oder  in  eine  Privat-Schullehrer-Bildungsanstalt
  betreffend.  —  Bekanntmachung,  die  Dienstprüfung  der  katholischen  Schulmeister  und  Lebrgehülfen
  betressend.  Verzeichniß  der  Vorlesungen,  welche  im  Sommer-Semester  1843  an  der  Landes-Universität
  gehalten  werden.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  hochster  Entschließung  vom  15.  d.  M.
dem  bei  dem  Finanz-Ministerium  angestellten  Ober-Baurath  v.  Barth  die  wegen  Alters
und  Kraͤnklichkeit  nachgesuchte  Pensionirung,  unter  gnädigster  Anerkennung  seiner  bewährten
Dienste,  bewilligt,  und

auf  die  hiedurch  erledigte  Ober-Baurathsstelle  den  bisherigen  Bezirks-Baubcamten  in
Stuttgart,  Kreis-Baurath  v.  Groß,  gnädigst  befördert.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchsie  Entschließung  vom  15.  d.  M.  den
bvangelischen  Hospitalpfarrer  Finkh  zu  Reutlingen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  hohen
Alters  in  den  Pensionsstand  gnädigst  versetzt,
        <pb n="236" />
        232

die  erledigte  dritte  Lehrstelle  an  dem  Gymnasium  zu  Ehingen  mit  dem  Titel  eines  Ober-Präceptors
  dem  bei  der  genannten  Lehr-Anstalt  angestellten  Präceptor  Erhardt,  und

die  erledigte  zweite  Reallehrerstelle  zu  Reutlingen  dem  Neallehramts-Candidaten  Horst
gnädigst  übertragen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  16.  d.  M.  die
erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte  Neresheim  dem  Referendär  erster  Classe,
Schoch  von  Donzdorf,  Oberamts  Geislingen,

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte  Neuenbürg  dem  Referendär  erster
Classe,  Osiander  von  Stuttgart,  und

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte  Rottenburg  dem  Referendär  erster
Classe,  Veesenmaier  von  Ulm,  zu  übertragen  geruht.

Die  patronatische  Ernennung  des  Predigtamts-Candidaten  Carl  Erhardt,  von  Lustnau,
auf  die  evangelische  Pfarrei  Hochdorf,  Dekanats  Vaihingen,  ist  den  17.  d.  M.  bestätigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
I.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Verleihung  des  Titels  eines  Forst=  und  Domänenraths  an  den  gräflich
Neipper  g'schen  Forstverwalter  und  Rentbeamten  Albert  v.  Bühler.

Da  Seine  Königliche  Majestät  dem  Gesuche  des  Grafen  v.  Neipperg,
seinem  Forstverwalter  und  Rentbeamten  Albert  v.  Bühler  den  Titel  eines  Forst=  und  Domänenraths
  beilegen  zu  dürfen,  vermöge  höchster  Entschließung  vom  1.  d.  M.  Jnädigst  entsprochen
  haben;  so  wird  dieses  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  5.  März  1875.  Schlayer.

b))  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinigung  der  vormaligen  Staatsdomäne  Stocksberg  mit  den
gräflich  Neipperg'schen  Besitzungen.

Da  Seine  Königliche  Majestät  vurch  höchste  Entschließung  vom  8  d.  M.  dem
Grafen  v.  Neipperg  die  Vereinigung  der  noch  nicht  in  Gemeindeverband  gesetzten  vormaligen
Staatsdomäne  Stocksberg,  Oberamts  Brackenheim,  mit  den  der  K.  Deklaration  vom  19.  Mai
1327  unterliegenden  adeligen  Besttzungen  des  gräflichen  Hauses  unter  der  Bestimmung,  daß
        <pb n="237" />
        233

solche  gleich  diesen  in  die  Adels-Matrikel  einzutragen  sey,  jedoch  ohne  alle  Ausflüsse  der  Hoheit,
gnaädigst  bewilligt  haben;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  9.  März  1843.  Schlayer.

)  Belobung  des  Oberamtmanns  Hoyer  zu  Gerabronn.

Seine  Königliche  Majestät  haben  auf  den  Vortrag  der  Ergebnisse  der  Visttation
des  Oberamts  Gerabronn  vermöge  böchster  Entschließung  vom  5.  d.  M.  gnädigst  verfügt,
daß  der  Oberamtmann  Hoyer  wegen  seiner  eifrigen  und  in  mehrfacher  Beziehung  erfolgreichen
  Amtsführung  öffentlich  belobt  werde;  was  hiemit  in  Vollzug  gesetzt  wird.

Stuttgart  den  11.  März  1845.  Schlayer.

4))  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  katholischen  Pfarrei  Beffendorf,  Dekanats
Oberndorf.

Mit  höchster  Genehmigung  vom  15.d.  M.  ist  in  Beffendorf,  Dekanats  Oberndorf,  unter
Aufhebung  des  kirchlichen  Verbandes  dieser  Gemeinde  mit  der  Pfarrei  Hochmössingen,  eine
eigene  katholische  Pfarrei  errichtet  worden;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  16.  März  1845.  Schlayer.

2.  Des  katbolischen  Kirchenraths.
a)  Bekanntmachung,  die  Anstellungöprüfung  der  katholischen  Geistlichen  für  Kirchendienste  betreffend.

Am  2.  Mai  d.  J.  und  an  den  folgenden  Tagen,  so  wie  im  Laufe  des  Monats  Oktober
  d.  J.  werden  Dienstprüfungen  der  katholischen  Geistlichen  für  vefinitive  Anstellung  auf
Kirchenstellen  vorgenommen  werden,  zu  welchen  Geistliche  sich  melden  können,  welche  im  Jahr
130  und  früher  die  Priesterweihe  empfangen  haben.

Diejenigen  Candidaten,  welche  zu  einer  vieser  Prüfungen  zugelassen  werden  wollen,  haben
sich  schriftlich  zu  melden,  und  in  ihren.  Eingaben,  welche  jevenfalls  bis  zum  10.  April  d.  J.
dahier  eingekommen  seyn  müssen,  bestimmt  anzugeben,  ob  sie  zur  Frühlings=  oder  Herbstprüsung
  einberufen  zu  werden  wünschen,  auch  haben  sie  sich  spätestens  bis  zum  2.  Mai  über  den
Besitz  eines  Gemeinde-,  Bürger=  oder  Beisitzrechts  durch  oberamtlich  beglaubigte  Urkunden
auszuweisen.  Uebrigens  bezieht  man  sich  auf  vie  im  Reg.Blatt  von  1819  und  in  den  besonderen
  Erlassen  an  die  Dekanatämter  vom  1.  Juli  1820  und  6.  August  1822  bekannt  gemachten
  Vorschriften.
        <pb n="238" />
        234

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anmeldung  derjenigen  Jünglinge,  welche  sich  dem  katholischen
Schullehrerstande  widmen  wollen.

Diejenigen  Jünglinge,  welche  sich  dem  katholischen  Schullehrerstande  widmen  wollen,
haben  sich  spätestens  bis  zum  50.  April  v.  J.  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.
Dieselben  werden  hiebei  auf  vie  Vorschriften  vom  12.  März  1828,  K.  6  —  10  (Reg.  Bkatt
S.  168)  und  vom  20.  Februar  1327  (Reg.  Blatt  S.  32),  mit  dem  Anfügen  hingewiesen,
daß  alle  Eingaben  mit  bestimmten  Zeugnissen  zu  belegen  sind,  und  das  Zeugniß  des  Arztes
insbesondere  die  Erklärung  enthalten  soll,  ob  die  bisherige  Entwicklung  des  Canwidaten  keine
Anlage  zu  einem  Gebrechen,  welches  ihn  für  ven  Schullehrerstand  untüchtig  machen  würde,
vermuthen  lasse.

Eine  vorläufige  Legitimation  kann  auch  denjenigen  Jünglingen  zu  Theil  werden,  welche
im  Mai  d.  J.  das  vierzehnte  Jahr  zurücklegen;  es  wird  ihnen  aber  die  Vorbereitungszeit  erst
vom  1.  Mai  des  künftigen  Jahres  an  gerechnet,  weshalb  sie  auch  nicht  gehalten  sind,  früher
bei  dem  Präparandenlehrer  einzutreten.

Zugleich  ergeht  an  vie  Pfarrgeistlichen  die  Aufforderung,  solche  Jünglinge,  die  mit  guten
Geistesgaben  ein  sittliches  Betragen  verbinden,  und  eine  gute  Erziehung  genossen  haben,  und
von  christlich  gesinnten  Eltern  abstammen,  zur  Meldung  aufzumuntern,  indem  die  Oberschulbehörde
  denselben  die  Bildungskosten  möglichst  zu  erleichtern  suchen  wird.

c)  Bekanntm  achung,  die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer-Seminar  in  Gmünd  oder  in  eine
Privat-Schullehrer-Bildungsanstalt  betreffend.

Diejenigen  katholischen  Schulpräparanden,  welche  auf  den  I.  Mai  d.  J.  den  zweijährigen
Vorbereitungskurs  vollenden  und  die  Aufnahme  in  das  Schullehrer-Seminar  in  Gmünd  oder
in  eine  der  Privat-Schullehrer-Bildungsanstalten  zu  Ehingen,  Ellwangen,  Ravensburg  und
Rottweil  nachsuchen  wollen,  haben  ihre  diehfälligen  Eingaben  spätestens  bis  zum  50.  April
l.  J.  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrathe  einzureichen.

Die  Bezirks-Schulinspektoren  werden  angewiesen,  diese  Eingaben  nach  den  Bestimmungen
der  organischen  Statuten  für  vas  Schullehrer-Seminar  vom  25.  Februar  1825  (Reg.Blatt
S.  22)  §.  10,  11,  12  und  der  Bekanntmachung  vom  20.  Februar  1827  (Reg.Blatt  S.  81)
genau  zu  prüfen,  und  erforderlichen  Falles  berichtigen  zu  lassen.

Diejenigen  Candidaten,  welche  als  Beitrag  zu  den  Kosten  ihrer  Verpflegung  im  Seminar
Auspruch  auf  ein  Staatsstipendium  machen,  haben  ein  gemeinderäthliches  Zeugniß,  worin  ihr
        <pb n="239" />
        233
bereits  angefallenes  Vermögen  und  das  Vermögen  ihrer  Eltern,  so  wie  die  weitere  Unterstützung,

  welche  der  Bewerber  zu  beziehen  hat,  bestimmt  und  in  Zahlen  ausgedrückt  angegeben
seyn  muß,  sogleich  beizulegen,  indem  mangelhafte  Eingaben  zurückgewiesen  werden.
d)  Bekanntmachung,  die  Dienstprüfung  der  katholischen  Schulmeister  und  Lehrgehülfen  betreffend.

Die  vießjährige  erste  Prüfung  der  katholischen  Schulmeister  und  Lebrgehülfen  für  Schuldienste
  wird  am  Dienstag  den  7.  Juni  d.  J.  und  an  den  darauf  folgenden  Tagen  vorgenommen
  werden;  die  zweite  wird  voraussichtlich  im  Oktober  d.  J.  statt  finden  und  der  Tag  hiefür
noch  besonders  ausgeschrieben  werden.

Hiebei  haben  zu  erscheinen:

1)  alle  Schulmeister,  welche  in  Folge  der  ersten  Dienstprüfung  angestellt  sind  und  eine

Beförderung  nachsuchen  wollen;

2)  die  Lehrgehülfen,  welche  zur  ersten  Anstellung  befähigt  zu  werden  wünschen.

Die  Eingaben  für  vie  erste  Prüfung  müssen  bis  zum  letzten  April  d.  J.  bei  der  dießseitigen
  Oberschulbehörde  einkommen.  Die  Prüfungs-Candidaten,  welche  hierauf  nicht  durch
besondere  Erlasse  zurückgewiesen  werden,  haben  sich  am  7.  Juni  d.  J.  Morgens  7  Uhr  in  der
Canzlei  des  katholischen  Kirchenraths  einzufinden.

Hinsichtlich  der  Abfassung  der  Eingaben  wird  auf  die  in  den  dießfallsigen  Bekanntmachungen
  vom  5.  Februar  1822  und  10.  Februar  1855  (Reg.  Blatt  von  1822  und  1335)
beigefügten  Bemerkungen  mit  der  Erinnerung  verwiesen,  daß  die  Dienst-Candidaten  sich
zugleich,  mittelst  oberamtlich  beglaubigter  Zeugnisse,  über  den  Besitz  eines  Gemeinde-,  Bürgeroder
  Beisitzrechts  auszuweisen  haben.

Stuttgart  den  7.  März  1845.  Für  den  Vorstand:
Schedler.
5.  Des  Rektoramts  der  Universität  Tübingen.
Verzeichniß  der  Vorlesungen,  welche  im  Sommersemester  1843  an  der  Landes-Universität  gehalten  werden.
"  A.  Philosophische  Wissenschaften.

Prof.  Dr.  Fichte  wird  in  4—5  wöchentlichen  Stunden  Metaphysik  und  allgemeine
  Religionsphilosophie  (spekulative  Theologie)  lesen.

Derselbe  leitet  in  zwei  wöchentlichen  Stunden  Conversatorien  und  Disputationen

  über  Gegenstände  der  Metaphysik  und  trägt  in  2  —  3  Stunden  die  Pädagogik
  vor.

—
        <pb n="240" />
        236

Privatdocent  Dr.  Reiff  trägt  Metaphyfik  in  Verbindung  mit  Erkenntnißlehre
  in  vier  wöchentlichen  Stunden  vor.

Derselbe  liest  in  eben  so  vielen  Stunden  Geschichte  der  Philosophie
von  Cartesius  an.

Wilhelmstifts-Direktor  Schott  setzt  seine  Vorlesungen  über  Pädagogik  und  Didaktik
  in  drei  wöchentlichen  Stunden  fort  und  erläutert  in  Verbindung  damit  die  vaterländischen
  Elementarschulgesetze.

8.  Mathematische  Wissenschaften.

Prof.  Dr.  Hohl  wird  Elementarmathematik  von  7—8  Uhr  und  beschreibende
  Geometrie  von  6—7  Uhr  vortragen.

Derselbe  hält  zweimal  wöchentlich  praktisch-geometrische  Uebungen
und  trägt  höhere  Analysis  mit  Anwendungen  auf  Geometrie  von  6—7  Uhr  vor.

Ebenderselbe  leitet  die  mathematischen  Uebungen  im  Reallehrer-Seminar.


Dr.  Ofterdinger  liest  dreimal  von  5  —  4  Uhr  allgemeine  Naturlehre,
und  Geometrie  von  7—8  Uhr.

Derselbe  erbietet  sich  zu  einer  Vorlesung  über  analytische  Geometrie  in
4—5  Stunden.

Prof.  Dr.  v.  Nörrenberg  trägt  fünfmal  wöchentlich  von  5—6  Uhr  Erperimentalphysik
  vor,  und  leitet  in  drei  wöchentlichen  Stunden  die  phypsikalischen  Uebungen
im  Reallehrer-Seminar.

C.  Natur-Wissenschafter.

Prf.  Dr.  Ch.  Gmelin  wird  in  der  Stunde  von  9—  10  Uhr  den  zweiten  Theil  der
allgemeinen  Chemie  in  fünf  Stunden  wöchentlich  vortragen,  und  erbietet  sich  zu  einer
Vorlesung  über  Stöchiometrie  in  2—5  Stunden  wöchentlich.

Prof.  Dr.  Sigwart  liest  1)  allgemeine  Chemie  von  5—7“  Uhr,  2)  technische
  Chemie.

Prof.  Dr.  Quenstedt  in  vier  wöchentlichen  Stunden  von  5—41  Uhr  Geognosie
in  Verbindung  mit  Erkursionen.

Derselbe  trägt  Petrefaktenkunde  in  zwei  wöchentlichen  Stunden  vor  und
leitet  in  zwei  Stunden  die  zoologisch-botanischen  Uebungen  im  Reallehrer-Seminar.
        <pb n="241" />
        237

Prof.  Dr.  H.  Mohl  liest  1)  allgemeine  Botanik  fünfmal  woöchentlich,
2)  ökonomische  Botanik  dreimal  wöchentlich.

Prof.  Dr.  Sigwart  medieinische  Botanik  von  5—6  Uhr.

Prof.  Dr.  Märklin  specielle  Botanik  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  officinellen
  Gewächse  und  mit  Demonstrationen  der  Pflanzen  des  botanischen  Gartens  von
5  —5  Uhr.

Derselbe  stellt  botanische  Exkursionen  in  der  Umgegend  an.

Prof.  Dr.  v.  Rapp  trägt  vergleichende  Anatomie  von  2—5  Uhr  vor.

D.  Geschichte.

Prof.  Dr.  Haug  trägt  in  6—7  wöchentlichen  Stunden  den  zweiten  Theil  ver  allgemeinen
  Geschichte  vor,  und  leitet  im  Reallehrer-Seminar  die  historisch-geographischen
  Uebungen.

Prof.  Dr.  Fallati  liest  politische  Geschichte  der  neuesten  Zeit  in  fünf
wöchentlichen  Stunden  von  4—5  Uhr.

Prof.  Dr.  Ouenstedt  trägt  allgemeine  Geographie  in  fünf  wöchentlichen
Stunden  vor.

Plriovatdocent  Dr.  Bröcker  wird  öffentlich  vortragen:  Geschichte  der  neuern
Zeit  seit  Napolcon,  und  Geschichte  der  römischen  Staatsverfassung  in  noch  zu
bestimmenden  Stunden.

##  Sprachen  und  ihre  Literatur,  Archäologie,  Kunst  und  schöne
Wissenschaften.

Prof.  Dr.  Jäger  leitet  in  vier  wöchentlichen  Stunden  mündliche  und'schriftliche  Uebungen
  in  der  Grammatik  der  bebräischen  Sprache  und  erklärt  in  zwei  wöchentlichen
  Stunden  den  Prediger  und  dos  Hohelied.

Derselbe  erbietet  sich  zu  Uebungen  im  Interpretiren  der  für  die  biblische
Theo  logie  und  Christologie  wichtigsten  Stellen  des  alten  Testaments  in  drei  wöchentlichen
  Stunden.

Privatdocent  Dr.  E.  Meier  wird  die  Psalmen  in  2—5  Stunden,  und  öffentlich
in  zwei  wöchentlichen  Stunden  den  zweiten  Theil  des  Jesa  ja  (Cap.  40—66)  erklären.
        <pb n="242" />
        238

Pof.  Dr.  v.  Ewald  wird  öffentlich  das  Sanekrit-Drama  Malavikagnimitra
erläutern  und  die  Erklärung  persischer  Schriftsteller  fortsetzen.

Derselbe  wird  den  Qoran  erklären.

Prof.  Dr.  Welte  lehrt  arabische  und  armenische  Srrache  in  zwei  wöchentlichen
Stunden.

Prof.  Dr.  Tafel  trägt  Encyklopädie  der  römischen  Dichter,  Geschichtschreiber
  und  Redner  in  vier  wöchentlichen  Stunden  vor.

Derselbe  wird  viermal  wöchentlich  Horaz  Satyren  erläutern  und  im  pbilologischen
  Seminar  den  Thucydides  erklären  lassen  und  die  griechischen  Stylübungen
  leiten.

Mof.  Dr.  Walz  wird  die  Antigone  des  Sophokles  und  die  Phönissendes
  Euripides  in  vier  wöchentlichen  Stunden  erklären,  im  philologischen  Seminar  die
Satyren  des  Horaz  erläutern  lassen  und  die  lateinischen  Stylübungen
leiten.

Derselbe  trägt  die  Geschichte  der  alten  Kunst  in  2—35  Stunden  wöchentlich
  vor.

Prof.  Dr.  Vischer  trägt  in  zwei  wöchentlichen  Stunden  die  Lehre  von  den  Künsten
als  dritten  Theil  der  Acsthetik  vor.

Derselbe  liest  in  zwei  wöchentlichen  Stunden  über  das  Nibelungenlied  und
Gudrun,  und  erbietet  sich  zu  einer  Vorlesung  über  die  romantische  mittelhochdeutsche
  Poesie,  insbesondere  Wolfram  von  Eschenbach  und  Gottfried
von  Straßburg.:

Prof.  Dr.  Keller  liest  die  Geschichte  der  neuern  Literatur  des  Auslands
  viermal  wöchentlich,  und  erläutert  ausgewählte  Stücke  altdeutscher  Poesie  in
chronologischer  Folge  vom  achten  Jahrhundert  an.

Derselbe  ist  auf  Verlangen,  Dante's  Hölle  privalissime  zu  erklären  bereit,
und  lehrt  im  Reallehrer-Seminar  deutsche  Literatur  einmal  wöchentlich.

Prof.  Dr.  Peschier  wird  einmal  wöchentlich  die  Femmes  savantes  von  Moliére
als  französisches  Sittengemälde  des  siebenzehnten  Jahrhunderts  und  mit  besonderer  Rücksicht
auf  die  inzwischen  eingetretenen  Sprachänderungen  erklären.

Derselbe  leitet  im  Reallehrer-Seminar  Styl=  und  Sprachübungen  und  erbietet
sich  zu  Privatstunden  über  die  englische  Sprache  und  Literatur.
        <pb n="243" />
        239

F.  Töcolog  ic.

a)  Evangelisch-theologische  Fakultät.

Die  wichtigsten  Stellen  des  alten  Testaments  (unter  Ausschluß  des  im
solgenden  Winter  zu  erklärenden  Pentateuches)  wird  Prof.  Dr.  v.  Ewald  in  fünf  wöchentlichen
  Stunden  um  9  Uhr  erläutern.

Das  Evangelium  des  Johannes  wird  Pref.  Dr.  v.  Baur  in  vier  wöchentlichen
  Stunden  um  3  Uhr  erklären.

Den  Brief  Pauli  an  die  Römer  wird  Prof.  Dr.  Schmid  in  fünf  wöchentlichen
  Stunden  um  10  Uhr  erklären.

Eine  praktisch-theologische  Erklärung  der  Briefe  an  die  Epheser  und  Colosser
gibt  Prof.  Dr.  Beck  in  drei  wöchentlichen  Stunden  um  =  Uhr.

Die  erste  Hälfte  der  synoptischen  Erklärung  der  drei  ersten  Evangelien
  wird  Prof.  Landerer  fünfmal  wöchentlich  um  7  Uhr  vortragen.

Die  Erklärung  der  Apostelgeschichte  (mit  Zugrundlegung  von  de  Wette's  Commentar,
  zweite  Auflage)  trägt  Privatdocent  Zeller  vreimal  wöchentlich  vor.

Den  zweiten  Theil  der  christlichen  Dogmengeschichte  wird  Pof.  Dr.  v.  Baur
in  fünf  wöchentlichen  Stunden  um  8  Uhr  vortragen.

Die  Apologetik  wird  Pivatdocent  Zeller  in  vier  wöchentlichen  Stunden  vortragen.
  .  "

Den  ersten  Theil  der  christlichen  Glaubenslehre  nach  den  biblischen  Urkunden
wird  Prof.  Dr.  Beck  fünfmal  wöchentlich  um  7  Uhr  vortragen.

Zu  einem  Eraminatorium  über  Dogmatik  und  Dogmengeschichte
Cin  Verbindung  mit  exegetischen  Uebungen)  erbietet  sich  Repetent  Wurm.

Den  ersten  Theil  der  christlichen  Sittenlehre  wird  Prof.  Dr.  Schmid  in
vier  wöchentlichen  Stunden  um  3  Uhr  vortragen.

Die  Leitung  der  bomiletischen  und  katechetischen  Uebungen  wird  Poof.
Dr.  Schmid  in  der  evangelischen  Prediger-Anstalt  fortsetzen.

b)  Katholisch-theologische  Fakultät.

Die  Einleitung  ins  alte  Testament  trägt  Prof.  Dr.  Welte  in  vier.
wochentlichen  Stunden,  am  Montag,  Dienstag,  Mittwoch  und  Freitag  von  8—9  Uhr  vor.
2
        <pb n="244" />
        240

Derselbe  setzt  die  Erklärung  der  Psalmen  fort  am  Montag,  Mittwoch
und  Freitag  von  2—5  Uhr,  am  Samstag  von  8—9  Uhr.

(Arabische  und  Armenische  Sprache  von  Demselben  siehe  bei  den  Sprachen.)

Die  zweite  Hälfte  der  Evangelien  wird  in  4—5  wöchentlichen  Stunden
spnoptisch  erklären  Prof.  Gehringer.

Derselbe  i#l  bereit,  in  2—3  wöchentlichen  Stunden  die  Apostelgeschichte  zu
erklären.

Den  Brief  an  die  Römer  erklärt  Prof.  Graf  in  fünf  wöchentlichen  Stunden
von  9—10  Uhr.

Den  zweiten  Theil  der  christlichen  Kirchengeschichte  trägt  Prof.  Dr.  Hefele
in  acht  wöchentlichen  Stunden,  täglich  von  9—10  Uhr,  und  am  Montag  Mittwoch  und  Freitag
  von  4—5  Uhr  Nachmittags  vor.

Derselbe  liest  über  Patrologie  in  Verbindung  mit  Erklärung  einzelner  Schriften
  der  apostolischen  Väter  in  wöchentlichen  vier  Stunden,  am  Montag  und  Mittwoch
  von  5—6  Uhr,  am  Dienstag  und  Samstag  von  4—5  Uhr.

Die  christliche  Apologetik  wird  Prof.  Dr.  v.  Drey  täglich  von  10—11  Uhr
vortragen.

Die  Fortsetzung  der  Dogmatik  (besondere  Glaubenslehre)  trägt  Prof.  Dr.
Kuhn  in  fünf  wöchentlichen  Stunden  von  11—12  Uhr  vor.

Derselbe  gibt  eine  dogmenhistorische  Ausführung  der  Lehre  von  der  Gnade  und
Rechtfertigung  in  vier  wöchentlichen  Stunden  von  5—4  Uhr.

Die  zweite  Hälfte  der  christlichen  Moral  trägt  Prof.  Gehringer  in  fünf  wöchentlichen
  Stunden  vor.

Die  zweite  Hälste  der  Pastoraltheologie  trägt  Prof.  Graf  in  fünf  wöchentlichen
Stunden  von  10—11  Uhr  vor.

G.  Rechts-Wissen  schaft.

Juristische  Encyklopädie,  nach  Falk,  wird  viermal  von  9—10  Uhr  vortragen
Prof.  Dr.  Hepx.

Rechtsphilosophie,  viermal  von  7—38  Uhr,  Pref.  Dr.  Köstlin.

Institutionen  des  römischen  Rechts,  sechsmal  wöchentlich  von  11—12  Uhr,
nach  Mühlenbruchs  Lehrbuch  der  Institutionen,  Privatdocent  Dr.  Brune.
        <pb n="245" />
        241

Die  Pandekten,  mit  Ausnahme  des  Familien-  und  Erbrechts,  nach  Müblenbruch
doctrina  Pandectarum  lehrt  täglich  um  9  und.  um  11  Uhr,  und  zweimal  wöchentlich  um
5  Uhr,  Prof.  Dr.  v.  Schrader.

Dieselbe  Vorlesung  (die  zwei  ersten  Drittheile  der  Pandekten)  hält  täglich  um
9  und  11  Uhr,  nach  der  von  Fritz  besorgten  fünften  Ausgabe  des  Lehrbuchs  von  Wening-Ingenheim,
  Prof.  Dr.  Lang.

Der  Pandekten  zweiten  Theil  (Familien=  und  Erbrecht)  trägt  vor  sechs  bis  siebenmal
  von  11—12  Uhr,  Donnerstags  von  9—10  Uhr,  Prof.  Dr.  Mayer.

Innere  Geschichte  des  römischen  Rechts,  in  4—5  Stunden  von  3—4  Uhr
Derselbe.

Gemeines  deutsches  Staatsrecht  und  Bundesrecht  fünfmal  um  10  Uhr
Prof.  Dr.  Reyscher.

Das  deutsche  Privatrecht,  nach  seinem  Grundriß,  mit  Rücksicht  auf  Mittermaiers
  Lehrbuch,  sechste  Auflage,  fünfmal  von  4—5  Uhr  und  Donnerstags  von  10—11  Uhr
Prof.  Dr.  Michaelis.

Das  gemeine  und  das  württembergische  Handels-,  Wechsel=  und
Gewerberecht,  nach  seinem  Grundriß,  mit  Rücksicht  auf  Mittermaiers  Lehrbuch,  sechste
Auflage,  wöchentlich  dreimal  von  10—11  Uhr,  Derselbe.

Das  württembergische  Privatrecht,  nach  seinem  Grundriß,  unter  Benützung
von  Wächters  Handbuch,  sechsmal  wöchentlich  von  7——3  Uhr,  Derselbe.

Gemeines  deutsches  und  württembergisches  Strafrecht  und  Polizeistrafrecht,
  nach  Feuerbach,  ersten  Theil,  täglich  von  7—3  Uhr,  Prof.  Dr.  Hepp.

Kirchenrecht,  nach  Richters  Lehrbuch  des  katholischen  und  evangelischen  Kirchenrechts,
  fünfmal  wöchentlich  um  8  Uhr,  Prof.  Dr.  Reyscher.

Den  ordentlichen  Civilprozeß  ist,  auf  besonderes  Verlangen  vorzutragen  bereit,  Prof.
Dr.  Michaelis.

Encyklopädie  des  gesamten  in  Württemberg  geltenden  Civil=  und  Strafprozeßrechtes,
  vorzugsweise  für  Cameralisten,  mit  Berücksichtigung  ver  Martin'schen  Lehrbücher,
liest  in  5—5  Stunden  wöchentlich  Prof.  IIr.  Lang.

Gemeinen  deutschen  und  württembergischen  Strafprozeß,  fünfmal  wöchentlich  von
9—10  Uhr,  Prof.  Dr.  Köstlin.
        <pb n="246" />
        242

H.  Heilkunde.

Privatdocent  Dr.  Hermann  Meyer:  Allgemeine  Anatomie  mit  mikroskopischen
  Demonstrationen  vier  bis  fünfmal,  in  der  Stunde  von  10—11  Uhr.

Privatdocent  Dr.  Oesterlen:  Allgemeine  Anatomie  mit  Anleitung  zu
mikroskopischen  Untersuchungen.

Prof.  Dr.  Baur:  Demonstrationen  dver  Anatomie  des  Menschen
von  6—7  Uhr  Morgens.

Prof.  Dr.  v.  Rapp:  Physiologie  des  Menschen  von  7—8  Ubr.

Assistenzarzt  Dr.  Wunderlich:  Allgemeine  Pathologie  und  Therapie
in  5—5  Stunden,  auch  erbietet  er  sich  für  vie  erste  Hälfte  des  Semesters  zu  einem  Curs
klinischer  Propäveutik  mit  praktischen  Uebungen  wöchentlich  dreimal.

Mof.  Autenrieth:  Diagnostik  von  4—5  Uhr.

Prof.  F.  v.  Gmelin  wird  den  zweiten  Theil  der  speziellen  Krankheitslehre
in  fünf  Stunden  wöchentlich  von  7—38  Uhe,  und  das  Formulare  in  vier  Stunden  wöchentlich
  von  9—10  Uhr  vortragen.

Privatdocent  Dr.  Oesterlen  erbietet  sich  zu  einer  Vorlesung  über  die  Krankheiten
der  Haut.

Asststenzarzt  Dr.  Kreuser:  Pharmakognosie  mit  Vorzeigung  der  Arzneimittel
in  drei  Stunden  wöchentlich.

Pof.  Bruns:  Allgemeine  Chirurgie.

Prof.  v.  Riecke  wird  den  zweiten  Theil  der  speziellen  Chirurgie  lesen  von
8—9  Uhr.  Elr  erbietet  sich  zu  einem  Cursus  der  Augen-Operationen.

Privatvocent  Dr.  Frank  wird  in  vier  bis  fünf  wöchentlichen  Stunden  die  Lehre  von
demhirurgischen  Verband,  mit  Uebungen  verbunden,  vortragen.

Derselbe  leitet  einen  Curs  chirurgischer  Operationen  an  Leichnamen.

Privatdocent  Dr.  Roser:  Demonstrationen  über  die  Chirurgie  der
Harn=  und  Geschlechts-Organe  wöchentlich  einmal.

Prof.  )r.  Autenrieth:  Staatsarzneikunde  von  9—10  Uhr.

Prof.  Dr.  Heermann:  Medieinische  Klinik  um  11  Uhr.
Prof.  Dr.  Autenrieth:  Poliklinik  von  2—5  Uhr.
Prof.  Dr.  Bruns:  Chirurgische  Klinik.
        <pb n="247" />
        243

Prof.  v.  Riecke:  Geburtshülfliche  Klinik.

Derselbe  wird  über  geburtshülfliche  Krankheiten  der  Wöchnerinnen
öffentlich  lesen  in  einer  noch  zu  bestimmenden  Stunde.

Privatdocent  Dr.  Hermann  Meyer:  Physiologische  Repetitionen.

Privatdocent  F.  G.  Majer  erbietet  sich  zu  medieinischen  Examinatorien.

Assistenzarzt  Dr.  Kreuser  bbenso.

Privatdocent  Dr.  Roser  hält  ein  chirurgisches  Eraminatorium  drei  Stunden
  wöchentlich.

Privatdocent  Dr.  Frank  erbietet  sich  zu  Repetitionen  in  der  Chirurgie,
Geburtshülfe  und  Fantom-Uebungen.

Oberamtsthierarzt  Vötsch  wird  in  zwei  bis  drei  Stunden  wöchentlich  allgemeine
Pferdekenntniß,  verbunden  mit  Demonstrationen  an  lebenden  Pferden,  vortragen.

I.  Staatswirthschaft.

Methodologie  des  Regiminal=  und  Cameralstudiums  mit  besonderer
  Rücksicht  auf  die  württembergischen  Staatseinrichtungen,  öffentlich  Prof.  Dr.  Hoffmann
in  einer  noch  zu  bestimmenden  wöchentlichen  Stunde.

Enepklopädie  der  Staatswissenschaften,  fünfmal  wöchentlich  von  8—9
Uhr  Prof.  Dr.  R.  v.  Mohl.  Z„

(Politische  Geschichte  der  neuesten  Zeit,  (.  Geschichte.)

Eneyklopädie  der  Landwirthschaft  (nach  Veits  Handbuch  der  Landwirthschaft)
  in  wöchentlichen  Stunden  Abends  von  5—6  Uhr  und  in  Verbindung  mit  Demonstrationen
  und  Erxkursionen,  Prof.  Dr.  Knaus.

Landwirthschaftliche  Taxationslehre  in  wöshentlichen  drei  Stunden  von
7—8  Uhr  und  mit  praktischen  Uebungen  am  Donnerstag  Prof.  Dr.  Knaus.

Spezielle  Technologie,  in  Verbindung  mit  Demonstrationen  und  Erkursfonen,
fünfmal  wöchentlich  von  9—10  Uhr,  Prof.  Dr.  Volz.

Spezielle  Maschinenkunde,  in  Verbindung  mit  Demonstrationen  und  Erkursionen,
  fünfmal  wöchentlich  von  11—12  Uhr,  Prof.  Dr.  Volz.

Bürgerliche  und  landwirthschaftliche  Baukunst  dreimal  wöchentlich  von
5—4  Uhr,  in  Berbindung  mit  Erkursionen,  Bau-Inspektor  Pfeilsticker.

National-Oekonomie,  fünfmal  wöchentlich  von  9—10  Uhr,  Prof.  Dr.  Schöz.
        <pb n="248" />
        244

Eine  [Vorlesung  über  die  national  ökonomischen  Zustände  Deutschlanvds
  in  drei  noch  zu  bestimmenden  Stunden  Prof.  Dr.  Schüz.

Politik  in  fünf  noch  zu  bestimmenden  Nachmittagsstunden  Prof.  Dr.  R.  v.  Mohl.

Verfassungs=  und  Verwaltungsrecht  der  Gemeinden  und  Amtekörperschaften
  Württembergs  dreimal  wöchentlich  von  5—6  Uhr  am  Dienstag,  Mittwoch  und  Freitag,
Prof.  Dr.  Hoffmann.

System  der  württembergischen  Finanzgesetzgebung  (Fzweiter  Theil,
Steuer=  und  Rechnungswesen)  nebst  praktischen  Uebungen,  fünfmal  wöchentlich  von  11—12
Uhr,  Prof.  Dr.  Hoffmann.

K.  Uebungen  in  Künsten.

Unterricht  im  Reiten  gibt  Stallmeister  v.  Hermann.

Musikdirektor  Silcher  leitet  die  Gesang=  und  Instrumental-Musik.

Die  Uebungen  im  Zeichnungs-Institute  werden  von  den  Zeichnungslehrern
Helwig  und  Leibniz  gemeinschaftlich  Donnerstags  von  8  —  12  Uhr  und  in  zwei  weitern
noch  zu  bestimmenden  Stunden  geleitet  werden.  Beide  sind  zur  Ertheilung  von  Privat-Unterricht
  im  Zeichnen  und  Malen  bereit.

Fechtmeister  Kastropp  gibt  Privat-Unterricht  im  Fechten  und  führt  die  Aussicht
über  die  öffentlichen  Fechtübungen.

Tanzen  lebrt  Tanzmeister  Beck.

Das  Ende  der  Osterferien  ist  auf  den  26.  April  festgesetzt;  den  27.  April  wird  die  Eröffnung
  der  Vorlesungen  an  der  schwarzen  Tafel  bekannt  gemacht  werden,  und  die  Hauptvorlesungen
  werden  am  28.  April  ihren  Anfang  nehmen.  Acht  Tage  später  darf  nach  der
K.  Verordnung  vom  26.  December  185  (Reg.Blatt  vom  Jahr  1855,  S.  17)  ohne  besonderen
  Grund  keine  Immatrikulation  mehr  statt  finden.  Zum  Zwecke  für  diese  hat  sich  jeder
neu  ankommende  Studirende  innerhalb  zwei  Tagen  nach  seiner  Ankunft  bei  der  Immatrikulations-Commission
  zu  melden  und  die  nöthigen  Urkunden  vorzulegen.

Tübingen  den  2.  März  1855.  Hepp.
        <pb n="249" />
        245

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Bezirks-Baubeamten  in  Stuttgart,
  mit  welcher  die  Besoldung  von  1000  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen
bei  der  Finanzkammer  in  Ludwigsburg  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Am  oberen  Gymnastum  in  Ellwangen  ist  ein  Professorat  erledigt.  Mit  demselben
  ist  gegen  eine  Besoldung  von  900—1100  fl.  und  einen  Antheil  an  den  Claßgeldern  die
Verpflichtung  verbunden,  in  wöchentlich  18—20  Stunden  Unterricht  in  der  lateinischen  und
griechischen  Sprache  und  in  einigen  Realfächern  zu  ertheilen,  den  evangelischen  Geistlichen  in
Nothfällen  in  den  kirchlichen  Funktionen  zu  unterstützen,  auch  den  Sitzungen  des  ehegerichtlichen
  Senates  als  Mitglied  anzuwohnen.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vrei  Wochen
bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  In  Ravensburg  ist  eine  Lehrstelle  am  Lyceum  und  der  Realschule,  verbunden
mit  dem  ersten  evangelischen  Diaconat,  erledigt.  Der  Diacon  hat  an  allen  hohen  Festtagen
und  jeden  zweiten  Sonntag  die  Nachmittags-Predigt;  an  denjenigen  Sonntagen,  an  welchen
er  nicht  predigt,  die  Kinderlehre;  in  der  Wochen-Katechisation,  wie  in  der  Seelsorge  bei  den
eingepfarrten  evangelischen  Einwohnern  der  Oberämter  Ravensburg,  Waldsee  und
Saulgau  wechselt  er  mit  dem  zweiten  Diacon  ab;  er  wohnt  allen  Sitzungen  des  gemeinschaftlichen
  und  des  besonderen  evangelischen  Stiftungsrathes  und  Kirchen-Conventes  an  und
hat  einen  Theil  der  Seelsorge  in  der  Stadt.  Als  Lehrer  hat,  er  wöchentlich  21  Stunden
theils  in  den  alten  Sprachen,  theils  in  Realien  zu  geben.  Das  gesammte  Einkommen  beträgt
neben  freier  Wohnung  993  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  vem  K.
Studienrathe  vorschriftmäßig  zu  melden  und  dabei  zu  bemerken,  in  welchen  Realfächern  sie
Unterricht  zu  ertheilen  vermögen.

4  Die  Bewerber  um  das  erledigte  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Amts-Notariat
  Ochsenhausen,  Oberamts  Biberach,  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei
rem  K.  Gerichtshofe  in  Um  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Oberamts-Aktuariat  Oberndorf  werden  aufgeforarn
  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  zu
melden.

ri'  #
        <pb n="250" />
        246
Widerruflich  angestellte  Diener.

Der  gegenwärtig  bei  Casernenbauten  beschäftigte  Architekt  Heimerdinger  ist  vermöge
höchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.  zum  Bau-Inspektor,  vorerst  in  widerruflicher  Eigenschaft,
gnädigst  ernannt,  und

vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  15:  d.  M.
auf  die,  durch  die  Quiescirung  des  Hauptzollamts-Assistenten  Rittmeister  v.  Sigel  erledigte
Asststentenstelle  bei  dem  Haupt-Zollamt  Ulm  der  bisher  als  Copist  bei  dem  Steuer-Collegium
verwendete  vormalige  Hauptzollamts-Assestent  Auberlen  wieder  eingetheilt  worden.

W#####

Am  18.  d.  M.  ist  das  Register  der  Rechts-Erkenntnisse  vom  Jahr  1842  ausgegeben  worden.
        <pb n="251" />
        247
15.
Regierungs-Blatt
#  für  das
Königreich  Württemberg.

Samstag  den  I.  April  1843.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Streichung  des  Reches-Consulenten
v.  Tautphöus  zu  Mergentheim  aus  der  viste  ver  öffentlicben  Rechtsanwälte.  —  Auszeichnung  eines  verdienten
  Ortsvorstehers.  —  Belobung  von  drei  Ortsvorstehern  des  Oberamts  Rrach.

Dienst-Erledigungen.
Wiverruflich  angestellte  Diener.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Durch  höchstes  Dekret  vom  13.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät  dem
der  K.  Bundestagsgesandtschaft  beigegebenen  Freiherrn  Adolph  v.  Leutrum-Ertingen  ven
Titel  eines  Legations-Sekretärs  gnädigst  zu  verleihen  geruht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  hochster  Entschließung  vom  20.  v.  M.  den
Hauptmann  des  sechsten  Infanterie-Regiments,  v.  Sprösser,  in  das  K.  Epren-Invalidenkorps
aufzunehmen,  wie  auch

den  Revierförster,  Oberförster  Prahl  in  Adelmannsfelden,  Forstamts  Ellwangen,  wegen
vorgerückten  Alters  und  Kränklichkeit  in  den  Penstonsstand  zu  versetzen  gerubt.

Sodann  haben  Höchstvieselben  vurch  böchstes  Dekret  vom  22.  v.  M.  den  Brandversicherungs-Hauptkassier,
  Hofrath  Schweizer,  auf  sein  Ansuchen  wegen  hohen  Alters  und
Kränklichkeit,  in  den  Ruhestand  zu  versetzen,
        <pb n="252" />
        248

die  erledigte  Stelle  eines  evangelischen  Dekans  und  Stadtpfarrers  in  Münsingen,  dem
Pfarrer  Kapff  in  Kornthal,  Oberamts  Leonberg,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Mähringen,  Dekanats  Ulm,  dem  Helfer  Brukmann
zu  Lauffen,  Dekanats  Besigheim,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Höpfigheim,  Dekanats  Marbach,  dem  Pfarrverweser
Henner  zu  Machtolsheim,  Dekanats  Blaubeuren,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Willsbach,  Dekanats  Weinsberg,  dem  Pfarrverweser
Vischer  in  Oggenhausen,  Dekanats  Heidenheim,  zu  verleihen,  und

die  zweite  Reallehrstelle  in  Nürtingen  dem  seitherigen  Verweser  derselben,  Schuster,
definitiv  zu  übertragen  geruht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  27.  v.  M.
den  Oberst-Lieutenant  und  Bataillons-Commandanten  v.  König  im  ersten  Infanterie-Regiment
  auf  sein  Ansuchen  in  den  Ruhestand  versetzt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchstes  Dekret  von  demselben  Tage  nachstehende
Beförderungen  und  Veränderungen  in  dem  K.  Armeekorps  verfägt:

A.  in  der  Artillerie:

der  Major  und  Arsenaldirektor  v.  Milz  rückt  zum  Oberst-Lieutenant  vor,

an  die  Stelle  des  zu  andern  Dienstleistungen  verwendeten  Obersten,  Bataillons-Commandanten
  v.  Faber  wird  der  Hauptmann  v.  Dötschmann  zum  Bataillons-Commandanten
  der  Fußartillerie  und  zum  Major  ernannt;

ferner  werden  befördert:

der  Ober-Lieutenant  v.  Watter  zum  Hauptmann,

der  Lieutenant  v.  Brand,  und

der  Lieutenant,  Regiments-Avjutant  Sick  zu  Ober-Lieutenants,

der  aggregirte  Lieutenant  Sonntag  wird  eingetheilt;

R.  in  der  Reiterei:

dem  Obersten,  Commandanten  der  K.  Leibgarde,  v.  Troyff,  wird  das  Commando
des  zweiten  Reiter-Regiments  übertragen,  und

der  Major  und  Stab-offizier  des  ersten  Regiments,  v.  Weissenstein,  zum  Oberst-Lieutenant
  und  Commandanten  der  K.  Leibgarde  ernannt,

der  Rittmeister  im  zweiten  Regiment,  v.  Grävenitz,  wird  zum  Major  und  Stabsoffizier
  im  ersten  Regiment,
        <pb n="253" />
        249

der  Ober-Lieutenant  v.  Malchus  im  vierten  Regiment,  zum  Rittmeister  im  zweiten
Regiment,  und

der  Lieutenant  im  ersten  Regiment,  v.  Neubronn,  zum  Ober-Lieutenant  im  vierten
Regiment  befördert,  ·

der  aggregirte  Lieutenant  des  dritten  Regiments,  Graf  v.  Leutrum,  wird  bei  dem
ersten  Regiment  eingetheilt;  «

C.  bei  der  Infanterie  werden  befördert:

der  Major  v.  Mühlen  im  zweiten  Regiment,  zum  Oberst-Lieutenant,

der  Hauptmann  v.  Arnold  im  ersten  Regiment,  zum  Major  und  Bataillons=  Commandanten
  im  sechsten  Regiment,

der  Hauptmann  und  Adjutant  der  ersten  Divislson,  v.  Gaisberg,  zum  Major  und
Bataaillons-Commandanten  im  ersten  Regiment,

der  Ober-Lieutenant  und  Schützenoffizier  im  vierten  Regiment,  v.  Baldinger,  zum
Hauptmann  im  ersten  Regiment,

der  Ober-Lieutenant  v.  Watter  im  vierten  Regiment,  zum  Hauptmann  im  sechsten
Regiment;

versetzt  werden:

der  Hauptmann  v.  Sonntag  des  sechsten  Regiments,  zu  den  Garnisons-Compagnieen,
und

der  Hauptmann  der  Garnisons-Compagnieen,  v.  Alberti,  zum  sechsten  Regiment;

D.  im  K.  Landjägerkorps:

der  Major  v.  Biberstein  wird  zum  Oberst-Lieutenant  befördert.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschließung  vom  27.  v.  M.
den  als  Zollstations-Controleur  in  Mannheim  bestellten  Finanz-Assessor  Die  zel,  mit  Belassung
  auf  seinem  dermaligen  Posten,  zum  wirklichen  Finanz-Assessor  zu  befördern,  und

dem  Sekretär  Sick  bei  der  Zolloirektion  den  Titel  als  Finanz-Assessor  zu  verleihen
gnädigst  geruht.  ’

Vermoͤge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage  sind  aus  Anlaß  der  von  Seiner
Königlichen  Majestät  genehmigten  Verminderung  des  Erxeditionspersonals  bei  der  Zolldirektion,
  der  Registrater  Rosetzky,  und  der  Revisor  Oetinger,  so  wie  der  als  Canzlei-Asfistent
  angestellte  vormalige  Aeeiseschreiber  Fauser,  wegen  Alters  und  körperlicher  Gebrechen
in  den  Penstonsstand  versetzt,  dagegen
        <pb n="254" />
        250

der  Canzlei-Assistent  Hopf  zum  Revisor,  und  der  Canzlei-Assistent  Klaiber  zum
Registrator  bei  der  Zolldirektion  befördert  worden.

Ferner  haben  Höchstdieselben  vermäöge  böchster  Entschließung  vom  29.  v.  M.  die
bei  der  Regierung  des  Jartkreises  erledigte  Rathsstelle  dem  bei  dieser  Regierung  angestellten
Assessor  Rümelin  gnädigst  übertragen.

Der  von  dem  Freiherrn  v.  Raßler  auf  Weitenburg  zu  der  erledigten  Marrei  Borstingen
patronatisch  ernannte  Pfarrverweser  Joseph  Monninger  vaselbst,  hat  heute  die  landesherrliche
  Bestätigung  erhalten.

11.  Verfügungen  der  Departementé.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Streichung  des  Rechts-Consulenten  v.  Tautphöus  zu  Mergentheim

aus  der  Liste  der  öffentlichen  Rechts-Auwälte.

Nachdem  der  Rechts-Consulent  r.  Tautphöus  zu  Mergentheim,  in  Folge  einer  wegen
Verdachts  von  Unterschlagungen  und  anderen  Verbrechen  gegen  ihn  eingeleiteten  Untersuchung
im  Juni  v.  J.  entwichen  ist,  und  auf  die  ergangene  öffentliche  Aufforderung  zur  Rückkehr
seither  sich  nicht  gestellt  hat,  auch  bis  jetzt  erfolglos  mit  Steckbriefen  verfolgt  worden  ist;  so
hat  man  renselben,  vorbehältlich  des  im  Falle  seiner  Habhaftwerdung  weiter  gegen  ihn  einzuleitenden
  Verfahrens,  aus  der  Liste  der  öffentlichen  Rechts-Anwälte  gestrichen;  was  hiemit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  27.  März  1343.  Pricser.

8)  Des  Derxartements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Auczeichnung  eines  verdienten  Ortovorstehere.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vem  22.  d.  M.
dem  Schultheißen  Lägler  in  Weiler,  Oberamts  Brackenheim,  in  gnädigster  Anerkennung
        <pb n="255" />
        251
seiner  vieljährigen  musterhaften  Amtsführung  die  goldene  Civil-Verdienst-Medaille  verliehen.
Diese  Auszeichnung  eines  verdienten  Ortsvorstehers  wird  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.
Stuttgart  den  25.  März  1845.  Schlaper.
b)  Belobung  von  drei  Ortsvorstehern  des  Oberamts  Urach.

Seine  Königliche  Majestät  haben  aus  Anlaß  der  Visitation  des  Oberamts  Urach
vermögc  höchster  Entschließung  vom  20.  d.  M.  Jnädigst  verfügt,  daß  Stadtschultheiß  Rau
von  Urach,  und  die  Schultheißen  Kühfuß  von  Bempflingen,  und  Hahn  zu  Riederich,  wegen
ihrer  Verdienste  um  die  Wohlfahrt  ihrer  Gemeinden  öffentlich  belobt  werden;  was  hiemit  in
Vollzichung  gesetzt  wird.

Stuttgart  den  26.  März  13/5.  Schlaper.

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  die  Penssonirung  des  Brandversicherungs-Hauptkassiers,  Hofraths  Schweizer,
ist  die  Stelle  eines  Brandversicherungs-Hauptkassiers,  mit  welcher  neben  einer
Hauszins-Entschädigung  von  500  fl.  und  einem  Kanzleikosten-Aversum  von  100  fl.  ein  Gehalt
von  1100  fl.,  anvererseits  aber  die  Leistung  einer  Amtskaution  von  5000  fl.  verbunden  ist,  in
Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  unter  Nachweisung  ihrer
gesetzlichen  Befähigung  für  Staatsdienststellen  im  Departement  des  Innern  binnen  drei  Wochen
bei  dem  Ministerium  des  Innern  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  vie  bei  der  Regierung  des  Jaxtkreises  erledigte  Assessorsstelle
  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Jartkreises  vorschriftmäßig
  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Adelmannsfelden,  Forstamts
  Ellwangen,  mit  welcher  die  Besolvung  erster  Classe  von  750  fl.  verbunden  ist,  haben
binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Jarkkreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

()  Durch  das  Ableben  des  Gerichtsnotars  Reichert  ist  ras  in  der  zweiten  Besoldungs-Classe
  stehende  Gerichtsnotariat  Brackenheim  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber
um  dasselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Eßlingen  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stadtpfarrei  Haiterbach,  Dekanats  Nagolo,
welche  im  Mutterorte  1891  und  in  den  mit  eigener  Schule  versehenen  Filialen  Unterschwan-
        <pb n="256" />
        252
dorf  und  Nuifra  105  Kirchengenossen  zählt,  und  mit  einem  Einkommen  1106  fl.  12  kr.  nach
Preisen  des  Sportelgesetzes  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melven.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrstelle  Kleinsachsenheim,  Dekanats  Vaibingen,
  welche  1140  Kirchengenossen  zählt  und  deren  Einkommen,  vorbehältlich  der  Verwandlung,
  sich  nach  Preisen  des  Sportelgesetzes  auf  1102  fl.  berechnet,  werden  aufgefordert,  sich
binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conssstorium  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  die  1176  Kirchengenossen  zählende  Paarrei  Meimsheim,  Dekanats
  Brackenheim,  deren  Einkommen  zu  74#11  fl.  23  kr.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  berechnet
  ist  und  wobei  sich  der  anzustellende  Geistliche  eine  von  der  Ober-Kirchenbehörde  gut
geheißene  Verwandlung  der  ungeeigneten  Einkommenstheile  zu  jeder  Zeit  gefallen  zu  lassen
hat,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Eonsistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

8)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Haubersbron  n,  Dekanats  Schorndorf,  welche
958  Einwohner  zählt  und  deren  Einkommen,  wovon  einzelne  Theile  noch  zu  verwandeln  sind,
was  sich  der  anzustellende  Geistliche  gefallen  zu  lassen  hat,  auf  705  fl.  13  kr.  in  Preisen  des
Sportelgesetzes  berechnet  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
vorschriftmäßig  zu  melven.

9)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Oberamts-Aktuariat  Eßlingen  werden  ausgefordert,
sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  Regierung  des  Neckarkreises  zu  melden.

#  9
7

Widerruflich  angestellte  Diener.

Durch  höchste  Entschließung  vom  22.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
dem  Lehramts-Candidaten  Forster,  von  Schomburg,  Oberamts  Tettnang,  die  von  ihm  seither
  provisorisch  bekleidete  Stelle  eines  französischen  Sprachlehrers  an  der  lateinischen  Schule
und  der  Realschule  zu  Gmünd  nunmehr  definitiv  gnädigst  übertragen.

Die  bei  der  Stadtdirektion  Stuttgart  erledigte  Aktuarsstelle  wurde  durch  höchste  Entvon
  demselben  Tage  dem  Oberamtsaktuar  Vischer  in  Eßlingen  übertragen.

Vermöge  höchster  Entschliehung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  27.  v.  M.
ist  der  bisher  bei  der  Zolldirektion  beschäftigte  Finanz-Referendär  Mülberger  zum  Kanzlei-Assistenten
  bei  verselben  ernannt  worden.
        <pb n="257" />
        253
N  16.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Montag  den  10.  April  1843.

—  —  —

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Ordens-Verleibung.  —  Dienst-Nachrichten.  »
VerfügungenvekDepaktnneittei.Berfüthnq,dicZusiänvigleitdekBehdkdcninNeckatschissf«hkkg,z-,,
gelegenheitenbetreffendBekanntnmchuttg,betreffenddieseskfepungdesfürvieZöglingedequuhstumMstr
unoBlinden-Institutszu.Gmiindzueitkrichtcttdenskostgklds.—Verfügung,beltessenddenPreußischmskpkjsp
zoll  und  andere  Schifffabrts-Abgaben.  (Mit  zwei  Bellagen.)
Dienst-Erledigungen.
Widerruflich  angestellter  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
4)  Ordens-Verleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  22.  v.  M.  dem  bisherigen  Brandversicherungs-Hauptkassier,
  Hofrath  Schweizer,  aus  Anlaß  seiner  Zuruhesetzung,  in  Inädigster
  Anerkennung  seiner  langjährigen,  treuen  und  gewissenhaften  Amtsführung,  das  Ritterkreuz
des  Ordens  der  Württembergischen  Krone  verliehen.

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Cntschließung  vom  28.  v.  M.
den  Gutsbesitzer  Gustao  Horn  vom  Mönbef  bei  Gmünv,  unter  Verleihung  des  Titels  eines
Oekonomieraths-  zum  Vorsteher  der  Ackerbauschule  in  Ochsenhausen  gnädigst  ernannt,

vermoͤge  höchster  Entschließnng  vom  29.  v.  M.  die  mit  dem  Dekanat  verbundene
katholische  Stadtpfarrei  zu  Neckarsulm  rem  Schul-Inspektor,  Pfarrer  Rieck  in  Sontheim,
Dekanats  Neckarsulm,  und

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Altingen,  Landdekanats  Rottenburg,  dem  Garnisonspfarrer
Custor  zu  Hohenasperg  gnaͤdigst  übertragen,  wie  auch
        <pb n="258" />
        254

den  Regierungs-Kanzlisten  v.  Metz  in  Ulm,  wegen  vorgerückten  Alters,  unter  Verleihung
des  Titels  eines  Sekretärs,  in  den  Ruhestand  versetzt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  50.  v.  M.  den  Amtsnotar
  Riedinger  in  Nusplingen,  Oberamts  Spaichingen,  auf  das  erledigte  Amtsnotariat
Markgrönigen,  Oberamts  Ludwigsburg,  und

auf  die  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  erledigte  Kanzlistenstelle  ven  Kanzlisten  Mosheim
bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Ulm,  seinem  Ansuchen  gemäß,  zu  versetzen  geruht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vurch  höchste  Entschließung  vom  5.  d.  M.  den
Hauptmann  im  K.  Ehren-Invalidenkorps  v.  Bloß,  zum  Major,

den  Aojutanten  der  ersten  Infanterie-Brigade,  Hauptmann  v.  Kellenbach,  zum
Adjutanten  der  ersten  Infanterie-Division,

den  Schützen-Offzier  im  sechsten  Infanterie-Regiment,  Ober-Lieutenant  v.  Starklofs,
zum  Adjutanten  der  ersten  Infanterie-Brigade,

den  Ober-Lieutenant  Edelmann  im  vierten  Infanterie-Regiment,  und

den  Lieutenant  Schmid  des  sechsten  Infanterie-Regiments,  zu  Schützen-Offizieren  in
ihren  Regimentern  ernannt.

Sodann  wird  der  Ober-Lieutenant  Eduard  v.  Hügel  vom  achten  zum  vierten  Infanterie-Regiment,
  und

der  Ober-Lieutenant  Wilhelm  v.  Hügel  der  Garnisons-Compagnieen  zum  sechsten
Infanterie-Regiment  versetzt.

Zu  Ober-Lieutenants  werden  befördert:

der  Lieutenant  Oßwald  des  ersten,  im  achten  Infanterie-Regiment,

der  Lieutenant  Kallée  im  General-Quartiermelsterstab,  und

der  Lieutenant  Günthert  des  dritten  Infanterie-Regiments,  bei  den  Garnisons-Compagnieen.


Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  dem  Ober-Lieutenant  außer  Dienst
v.  Eisendecher,  auf  sein  Ansuchen  den  Charakter  eines  Rittmeisters  gnädigst  verliehen.

Vermöge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage  haben  Höchstdieselben  den  bei  dem
Steuer-Collegium  angestellten  Revisor  Erbe,  seinem  Ansuchen  gemäß  wegen  hohen  Alters,
in  den  Pensionsstand  gnädigst  versetzt,  ferner

vermöge  höchster  Entschließung  vom  5.  d.  M.  das  erledigte  Oberamt  Marbach  dem
Oberamtmann  Stockmayer  in  Backnang  gnädigst  übertragen,
        <pb n="259" />
        255

den  evangelischen  Pfarrer  Hauff  zu  Bondorf,  Dekanats  Herrenberg,  wegen  hohen
Alters,  seinem  Ansuchen  gemäß,  in  den  Rubestand  versetzt,  und

die  erledigte  Stelle  eines  Reallehrers  zu  Schorndorf  dem  Reallehrer  Heinrich  Völter
zu  Ebingen  gnädigst  werliehen.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Der  Departements  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

geeet  J.  1

Verfügung,  die  Zuständigkeit  der  Behörden  in  Neckarschifffahrto-Ang  betreffend.

Zu  Vollziehung  der  Artikel  62  und  65  der  Neckarschifffahrts-Ordnung  (Reg.  Blatt  von
1843,  S.  171)  wird  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  nach  den  bestehenden
Competenz-Verhältnissen  die  Zuständigkeit  der  hienach  genannten  Bezirkämter  und  Collegial-Behörden,
  zu  deren  Bezirk  die  Zollstätte,  oder  der  Landungsplatz,  oder  überhaupt  der  Ort
gehört,  an  dem  eine  Contravention,  beziehungsweise  ein  Schaden  veräbt  wurde,  folgender
Maaßen  eintritt:

1)  Verkürzungen  ver  Schifffahrts-Abgaben  und  Uebertretungen  der  zu  Sicherung  derselben
ertheilten  Controlevorschriften  werden  von  den  zu  Bestrafung  der  Zellvergehen  com-Fetenten
  Behörden  (den  Oberämtern,  beziehungsweise  der  Zelldirektion),  Verfehlungen
gegen  die  flußpolizeilichen  Vorschriften  aber  von  den  Polizeistellen  (den  Oberämtern,
beziehungsweise  der  Regierung  für  den  Reckarkreis)  geahndet.

Streitigkeiten  wegen  Zahlung  der  Abgaben  werden
a)  in  Ansehung  der  Schiffahrts-Abgaben  und  der  in  die  Staatskassen  fließenden

Krahnen-,  Waag-,  Hafen-,  Werfte-oder  Bohlwerks-Gebühren  an  die  höheren

Zollbehörden,

b)  in  Ansehung  ver  in  die  Gemeindekassen  fließenden  Krahnen-,  Waag-,  Hafen-,

Werfte  oder  Bohlwerks-Gebühren  an  die  Bezirks-Polizeibehörden
zur  Erledigung  gebracht.

5)  Für  Streitigkeiten  über  Entschädigungs-Ansprüche

a)  der  Schiffer  an  Guts-Eigenthümer  wegen  unternommener  Hemmung  des  Leinpfades,

  so  wie

2

—
        <pb n="260" />
        256
b)  der  Guts-Eigenthümer  an  Schiffer,  Flößer  oder  die  Eigenthümer  der  Zugpferde
wegen  eines  durch  die  Fahrt,  oder  beim  Anlanden,  oder  auch  bei  dem  Heraufziehen
  der  Schiffe  verursachten  Schadens
sind  die  ordentlichen  Gerichte  (die  Oberamtsgerichte,  beziehungsweise  der  Gerichtshof
für  den  Neckarkreis)  zuständig.  .
Die  genannten  Behsrden  werden  biebei  ausdrücklich  auf  den  zweiten  Absatz  des  Art.  653
der  Reckarschifffahrts-Ordnung  verwiesen.
Stuttgart  den  28.  Februar  185.  Prieser.  Schlaper.  Herdegen.

"B)  Des  Departements  des  Innern.

Der  Commission  für  die  Erziehungshäuser.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Festsetzung  des  für  die  Zöglinge  des  Taubstummen=  und  Blinden-Instituts
  zu  Gmünd  zu  entrichtenden  Kostgelds.

In  Gemäßheit  des  Art.  9  der  Bekanntmachung  vom  23.  Januar  1825,  die  Einrichtung
der  Taubstummen=  und  Blinden-Anstalt  in  Gmünd  betreffend  (Reg.  Blatt  S.  195),  wird
hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  jährliche  Entschädigung  für  einen  jeden,  in
die  Anstalt  selbst  aufgenommenen  Zögling  vom  I.  Mai  1842  wieder  auf  100  fl.  festgesetzt
worden,  welche  in  vierteljährigen  Naten  an  das  Cassieramt  des  Instituts  zu  entrichten  ist.
Der  Zögling  erhält  biefür  die  angeordnete  Kost  nebst  Wohnung  und  Bett,  den  Unterricht,
freie  Wasche,  so  wie  Ausbesserung  des  Weißzeugs  und  rer  übrigen  Kleidung.  Die  vorschriftmäßige
  Ausstattung  mit  Kleidern  und  Leibweißzeug  haben  die  auf  eigene  Kosten  in  der  Anstalt
befindlichen  Zöglinge  selbst  sich  anzuschaffen  und  zu  ergänzen,  oder  im  Fall  dieß  von  der
Anstalt  geschieht,  dieser  die  Auslagen  hiefür  zu  ersetzen.

Bei  denjenigen  Zöglingen  aber,  welche  ganz  oder  zum  Theil  auf  Kosten  des  Staats
unterhalten  werden,  übernimmt  die  Anstalt  die  Bestreitung  dieses  Aufwandes  gegen  ein  bei
dem  Eintritte  der  Zöglinge  ein  für  allemal  zu  entrichtendes  Kleirergeld  von  15  fl.

Diejenigen  Zöglinge,  welche  bloß  den  Unterricht  in  der  Anstalt  genießen,  Kost  und  Wobnung
  rc.  aber  außer  derselben  nehmen,  baben  für  jenen  sährlich  12  fl.  zu  bezahlen.

Die  Bittschriften  um  die  Aufnahme  für  den  am  1.  Mai  d.  J.  beginnenden  Lehrkursus
müssen,  mit  den  Berichten  der  betreffenden  gemeinschaftlichen  Oberämter  und  den  übrigen
vorgeschriebenen  Beilagen  versehen,  längstens  bis  20.  April  d.  J.  bei  der  K.  Commission  für
die  Erziehungehäuser  eingereicht  werden.

Stuttgart  den  22.  März  1845.  Schedler.
        <pb n="261" />
        257

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  den  Prcußischen  Rheinzoll  und  andere  Schiffahrts-Abgaben.
(Mit  zwei  Beilagen.)

In  Beziehung  auf  die  Nacherhebung  des  Preußischen  Rheinzolls  in  Coblenz  von
den  außerdeutschen,  im  freien  Verkehr  über  Coblenz  rheinaufwärts  gehenden  Waaren,  so  wie
binsichtlich  der  Behandlung  des  Erlasses  an  Schifffahrtsabgaben  sind  zwischen  den  betheiligten
Jollvereinsstagten  einige  nähere  Bestimmungen  verabredet  worden,  welche  unter  Beziehung
auf  vie  Verfügung  vom  16.  Januar  1842  (Reg.Blatt  S.  28)  in  Folgendem  zur  allgemeinen
  Nachachtung  bekannt  gemacht  werden.

I.  Der  unbedingten,  beziehungsweise  bedingten  Nacherhebung  ves  Preußischen  Rheinzolls
(Ziffer  I.  der  vorgedachten  Verfügung)  unterliegen  künftig  die  in  dem  beigefügten  vervollständigten
  Verzeichnisse  Ziffer  I.  unter  A.  und  B.  aufgeführten  Erzeugnisse,  wogegen  die
Rückvergütung  des  erweislich  bezahlten  Preußischen  Rheinzolls  von  allen  beim  Rheinhandel
vorkommenden,  in  jenem  Verzeichnisse  nicht  enthaltenen  Gegenstände  auch  ferner  Statt
findet.

II.  In  Absicht  auf  die  Gegenstände,  für  welche  der  nach  den  Verfügungen  vom  6.  Januar
  und  8.  April  1834  (Reg.  Blatt  S.  4  und  377),  sodann  10.  December  1855  (Reg.=Blatt
  S.  571)  von  den  Vereinsstaaten  zugestandene  Erlaß  an  Schifffahrts-Abgaben  angesprochen
  werden  kann,  findet  folgendes  gleichmäßige  Verfahren  Statte

1)  Zu  den  notorisch  außerdeutschen  Erzeugnissen,  bei  welchen  die  Befreiung  vom

Rbein-,  Main=  und  Neckarzolle  unbedingt  zu  versagen  ist,  werden  diesenigen  Gegenstände
  gerechnet,  welche  in  dem  vorerwähnten  Verzeichnisse  unter  Lit.  A.  namhast
gemacht  sind.  Die  Umsiedung  von  Colonialzucker  in  einem  Vereinsstaate  kann  demselben
  die  Natur  eines  notorisch  außerdeutschen  Erzeugnisses  nicht  nehmen.

2)  Bei  den  in  dem  Verzeichnisse  unter  Lil.  B.  genannten  Gegenständen  findet,  im  Falle
der  Versendung  aus  einem  Hafen  eines  der  betheiligten  Vereinsstaaten,  die  Befreiung
  vom  Rhein-,  Main=  und  Neckarzolle  nur  dann  Statt,  wenn  durch  ein,  nach
dem  beigefügten  Muster  Ziffer  II.  auszustellendes  Certifikat  der  vereinsländische  Ursprung
  der  Waare  nachgewiesen  wird.

Allen  im  freien  Verkehr  befindlichen  Waaren,  deren  vorstehend  unter  Punkt  1  und  2
nicht  gedacht  ist,  wird  im  Falle  ver  Versendung  aus  einem  Hafen  eincs  der  bethei-·E


E
        <pb n="262" />
        ligten  Vereinsstaaten  die  Befreiung  vom  Rhein-,  Main=  und  Rcckarzolle  ohne  weiteren
  Nachweis  ihres  Ursprungs  zugestanden,  es  sey  denn,  daß  der  außerdeutsche  Ursprung
  aus  den  die  Waaren  begleitenden  Papieren  ersschtlich  ist,  zu  welchem  Behufe
die  Landzollstellen  angewiesen  werden,  bei  solchen  Waaren,  die  zum  Eingang  verzollt
und  unmittelbar  nach  der  Verzollung  mit  den  nämlichen  oder  mit  neuen  Papieren
stromwärts  weiter  versendet  werden,  die  Eingangsverzollung  auf  den  die  Waare
begleitenden  Papieren  zu  notiren,  so  daß  daraus  der  außerdeutsche  Ursprung  der
Waare  ersichtlich  wird.
Die  Zolldirektion  ist  mit  dem  Vollzug  dieser  Bestimmungen  beauftragt.
Stuttgart  den  30.  März  1845.  Herdegen.

Beilage  I.

A.

Verzeichniß  der  Waaren,
—
beim  Transport  auf  dem  Rheine  und  den  Nebenflüssen  desselben,
un  bedingt  als  außerdeutsche  Erzeugnisse  anzusehen  sind:
1)  Consumtibilien:
Südfrüchte,  Gewürze,  außerdeutsche  (also  mit  Ausschluß  des  Saffran),  Muschelund
  Schaalthiere  aus  der  See,  Häring  und  andere  Seefische,  als:  Kabliau,
Stock=  und  Klippfisch,  Kaffee,  Kakao,  Oliven,  Kapern,  Reis,  Thee,  Colonialzucker,
Galgant.
2)  Fettwaaren:
Baumöl,  Thran,  Wallrath.
5)  Farbestoffe:
Farbehölzer,  Quercitron,  Curcume,  Indigo,  Cochenille,  Orleans,  Gummigutt,
Sepia.
4)  Gerbestoffe:
Galläpfel,  Knoppern,  Catechu,  Sumach.
5)  Spinnmaterialien:
Baumwolle,  rohe  Seide.
6)  Droguerien:  "]
Rhabarber,  China-,  Cascarill=  und  Augustura-Rinde,  Quassta,  Sennesblätter,
Koloquinten,  Tamarinden,  Gummi,  Traganth,  Manna,  Copal,  Mastir,  Benzoß,
        <pb n="263" />
        259

Drachenblut,  Gugjakharz,  Storax,  Balsame,  Gummiharze,  Opium,  Aloß,  Cautschuk,
  Kampfer,  Ambra,  Moschus,  Bibergeil,  Hausenblase,  Fischhaut,,  Naphta,
Bergöl,  Bergtheer,  Aephalt,  Sassafras,  Sassaparil,  Jalappa,  Borar,  Riinusöl,
Palmöl,  Arrowroot  (Pfeilwurzelmehl),  Invigoteig,  Citronensast,,  Citronensäure,
Johannisbrod,  Kokosnüsse,  Kokosnußöl.

7)  Hölzer:  -
Korkholz,  Pockholz,  Cedernholz,  Buchsbaumholz,  außereuropäische  Tischlerboͤlzer,
ferner  Stuhl-,  Bambus=  und  Zuckerrohr,  Sandelholz,  Pfefferrohr.

8)  Robe  Erzeugnisse  zum  Gewerbsgebrauch:
Platina,  Perlmutter,  Schilvpatt,  Korallen,  Meerschaum,  Alabaster,  Elfenbein,
Fischbein,  Schmirgel,  Bimestein,  Kreide,  Badschwämme.

B.  bedingt  als  außerdeutsche  Erzeugnisse  betrachtet  werden:

Rübenzucker,  Zinn,  Hörner,
Tabaksblätter,  Marmor,  Krapp,
Sago,  Süßbolz,  Salpeter,

Kapviar,  Rohes  Bilei,  Terpentin  und  Terpentinöl,
Baumwollengarn,  Roheisen,  Theer,
Schwefel,  Rohes  Kupfer,  Geschmiedetes  Eisen  aller  Art,
Rohe  Häute,  Harze,  Stahl  und  Blech.

Beilage  I..
Formular  zu  Ursprungs-Scheinen.
Die  unterzeichnete  Handlung  erklärt  hiemit  die  nachgenannten  Waaren,  deren  vereinsländische
  Abstammung  sie  vorschen,  als:  ds  "

durch  .  .  nan  die  Handlung  zu

Bei-senden  zuwollen,undersuchtdasKönigliche......Amt,VeUVekeiUslåUVkschM

rsprung  der  genannten  Waaren,  zum  Zwecke  der  Rheinzollfreiheit,  hierunter  zu  bescheinigen.
rD[TD„  7  den  ten  184

Ursprungs-Bescheinigung.

Die  unterzeichnete  Behörde  bescheint  hiemi  .  ««

--  eint  hiemit,  auf  den  Grund  der  vorgelegten  Beweismittel

daß  die  in  der  vorstehenden  Erklärung  aufgeführten  Waaren  vereinsländischen  Ursprungs  find.
"“  "  o  den  ten  1  8  4

Koͤnigliches..  Ant.
        <pb n="264" />
        -

260
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  in  zweiter  Besoldungsklasse  stehende  Oberamt  Backnang
werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  Regierung  des  Neckarkreises
  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  eine  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  zu  besetzende
Assessorsstelle  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  jener  Stelle  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  Stelle  eines  Oberamtoarztes  zu  Horb,  mit  welcher  ein  Gehalt
  von  550  fl.  aus  der  Staatskasse  und  von  100  fl.  aus  Körperschaftskass  en  neben  einer
Merdsration  und  dem  gewöhnlichen  doppelten  Schreib  Aversum  verbunden  ist,  haben
innerhalb  drei  Wochen  bei  der  K.  Regierung  ves  Schwarzwaldkreises  sich  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Steuer-Collegium  erledigte  Rewvisorsstelle,  mit
welcher  die  Besoldung  von  800  fl.  verbunden  ist,  haben  binnen  vier  Wochen  bei  dem  gedachten
  Collegium  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  das  in  Erledigung  gekommene  Amtsnotariat  Nusplingen,
Oberamts  Spaichingen,  mit  welchem  ein  Gehalt  von  500  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb
  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Tübingen  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Ulm  erledigte  Kanzlistenstelle,
mit  welcher  vorerst  ein  Gehalt  von  550  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  gedachten  Gerichtshofe  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Oberamts-Aktuariat  Leutkirch  werden  aufgeforvert,
  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  ver  Regierung  des  Donaukreises  zu  melden.

*  w
*#

Widerruflich  angestellter  Diener.
Vermöge  böchster  Entschließung  vom  3.  d.  M.  wurde  dem  Obecmts-Aktuar  Greiner

in  Leutkirch  die  erbetene  Dienstentlassung  ertheilt.

Berichtigung.

In  der  Numer  9  des  Reg.  Blatts  vom  15.  Februar  1843,  Seite  169,  Art.  59,  Lenie  1  ist  Katt  „als  Schwefel,
Salpeter,  Salzsäure,“  zu  lesen:  „als  Schwesel=  Salpeler-Salz-Säure,

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrin.
        <pb n="265" />
        261
17.
Negierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

Deonnerstag  den  13.  Upril  1843.

 

nhalt.  ·
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Auclegung  und  Anwendung  der  organischen  Gesetze  vom  31.
December  1818,  IV.  #.  152  und  vom  22.  September  1819,  §.  13,  III.  und  §.  28  binsichtlich  der  Appellabilität

  im  Verhältnisse  der  verschiedenen  Instanzen.  —  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departementao.  Bekanntmachung,  betressend  das  Ergebniß  ver  ersten  theologlschen

Dienstpprüfung.  —  Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  für  befähigt  erklärten  Jünglinge.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Jahres-  (September-)  Preise  für  technische  und  landwirthschaftliche  Erfindungen  und

Leistungen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  ersten  höheren  Dienstprüfung  #m  Finanzfache.
Dienst-Erledigungen.

—  —

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Geset,
betreffend  die  Auslegung  und  Anwendung  der  organischen  Gesetze  vom  31.  Dezember  1818,  IV.
#  152,  und  vom  22.  September  1819,  §.  13,  III.,  und  §.  28  binsichtlich  der  Appellabilität
  im  Verhältnisse  der  verschiedenen  Instanzen.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zu  Beseitigung  der  Zweifel  und  Mißstände,  welche  bei  ver  Auslegung  und  Anwendung
der  organischen  Gesetze  vom  31.  Dezember  1818,  IV.  K.  152  und  vom  22.  September  1819,
.  15,  III.,  und  K.  28  hinsschtlich  ver  Appellabilität  im  Verhältnisse  der  verschiedenen  Instanzen
  sich  ergeben  haben,  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anbörung  Unseres  Geheimen-Raths
  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:
        <pb n="266" />
        262

Art.  1.

Das  Rechtsmittel  der  Berufung,  beziebungsweise  der  Revision,  ist  im  Allgemeinen  auch
gegen  Erkenntnisse  der  höheren  Gerichte  nur  dann  zuläßig,  wenn

1)  der  Streitgegenstand  das  ganze  Vermäögen  der  Partei  ausmacht,  welche  jenes  Rechtsmittel

  ergreist,  oder  wenn

2)  derselbe  seiner  Natur  nach  nicht  wohl  schätzbar  ist,  oder  aber

5)  die  Hauptsumme  der  Beschwerde,  mit  Ausschluß  der  Zinsen  und  Kosten,  die  für  die

betreffende  Instanz  erforderliche  Summe  erreicht.

Die  Zinsen  oder  die  Kosten  berechtigen  für  sich  zur  Appellation  oder  Revision,  wenn  jeder
dieser  Gegenstände  allein  jener  Summe  gleichkommt.

Art.  2.

Bei  Streitigkeiten  über  Leistungen  und  Gegenleistungen  aus  dem  Lehens-Gutsherrlichkeitsund
  dem  aufgehobenen  Leibelgenschafts-Verbande,  sowie  über  Zehent=  und  Bann-Rechte,  findet
jedoch  das  Rechtsmittel  der  Berufung  gegen  Erkenntnisse  der  Bezirksgerichte  und  der  Kreisgerichtshöfe,
  beziehungsweise  die  Revisson  gegen  Erkenntnisse  des  Ober-Tribunals,  ohne  Rücksicht
  auf  den  Werth  des  unmittelbaren  Streitgegenstandes,  sowohl  gegen  Erkenntnisse  über
ven  Besitz=  als  über  den  Rechtsstand,  für  jede  Partei,  welche  sich  hiedurch  beschwert  erachtet,
alsdann  Statt,  wenn

1)  dasselbe  Rechtsverhältnig,  welches  den  Gegenstand  des  Streites  bildet,  zwischen  dem

Berechtigten  und  einer  Mehrheit  von  Pflichtigen  besteht,  und
2)  der  Werth  des  Rechtes  oder  der  Verbindlichkeit  im  Ganzen,  mithin  sämtlichen
Mlichtigen  gegenüber,  die  für  die  betreffende  Instanz  erforderliche  Beschwerde-Summe
eerreicht.

Bei  der  Berechnung  der  letzteren  darf  jedoch  das  Rechts-Verhältniß  zwischen  der  einen
Partei  und  den  übrigen,  an  dem  Rechtsstreite  nicht  Theil  nehmenden  Pflichtigen  nur  in  so  weit
in  Anschlag  genommen  werden,  als,  dasselbe,  wenn  es  gleichfalls  Gegenstand  eines  Rechtsstreits
würde,  der  Zuständigkeit  der  inländischen  Gerichte  unterläge.

Art.  3.

Dieselben  Bestimmungen  (Art.  2)  kommen  bei  Vereinen  und  Actien-Gesellschaften,  bei
welchen  sich  eine  Mehrheit  von  Personen  mit  gegenseitigem  Interesse  betheiligt,  namentlich  bei
Renten-Anstalten,  Credit-Vereinen,  Privat-Feuerversicherungs-Gesellschaften,  Privat-Wittwenund
  Waisen-Anstalten,  alsdann  in  Anwendung,  wenn  das  Rechts-Verhältniß,  welches  Gegen-
        <pb n="267" />
        263

stand  des  Rechtsstreites  ist,  in  gleicher  Weise,  wie  zwischen  den  Parteien,  zwischen  einer  derselben
  und  dritten,  bei  derselben  Anstalt  betheiligten  Personen  besteht.
Art.  4.
In  Absicht  auf  die  Berechnung  der  Gerichtssporteln  hat  es  auch  in  den  in  Art.  2  und
5  erwähnten  Fällen  bei  den  Bestimmungen  des  allgemeinen  Sportelgesetzes  vom  25.  Juni  1823
Art.  6  ff.  sein  Verbleiben.
Art.  5.
Das  gegenwärtige  Gesetz  kommt  in  allen,  zur  Zeit  seiner  Verkündigung  noch  nicht  rechtskräftig
  entschiedenen  Rechtssachen  der  bezeichneten  Art  zur  Anwendung.
Unser  Ministerium  der  Justiz  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart  den  6.  April  1345.

Wilhelm.

Der  prov.  Chef  des  Justiz-Departements:
Staats-Rath  v.  Prieser.
Auf  Befebl  des  Königs,
der  Staats-Secrctär:
Vellnagel.

8)  Dienst-  Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchsien  Dekrets  vom  6.  v.  M.
die  erledigte  Stelle  eines  rechnungsverständigen  Kanzlei-Asssstenten  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in
Ehlingen  dem  Oberamtsaktuar  Gehring  in  Waldsee  zu  übertragen  geraht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vurch  höchste  Entschließung  vom  10.  d.  M.  den
Lieutenant  Graf  v.  Grävenitz  im  zweiten  Reiter-Regiment  auf  sein  Ansuchen  wegen
Krankheit  aggregirt,  und

dem  Lieutenant  Fribolin  des  vierten  Infanterie-Regiments  die  nachgesuchte  Entlassung
aus  dem  Militärdienste  mit  dem  Charakter  als  Lieutenant  gnädigst  ertheilt.
        <pb n="268" />
        264

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  evangelischen  Consistorium.

Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  ersten  theologischen  Dienstprüfung.

Bei  der  im  März  d.  J.  vorgenommenen  ersten  Dienstpküfung  sind  nachstehende  15  Candidaten
  des  evangelischen  Predigtamtes  für  befähigt  erklärt  worden.

1)  Baumgärtner,  Heinrich  Gustav,  von  Ludwigsburg;

2)  Bühler,  Carl,  von  Gerstetten,  Oberamts  Heddenbeim;

5)  Eichenhofer,  Christian,  von  Grötzingen,  Oberamts  Nürtingen;

4)  Jäck,  Gottlob,  von  Waiblingen,  Seminarist;

5)  Kirchberger,  Maximilian,  von  Ulm;

6)  Krauß,  Wilhelm,  von  Herrenberg,  Seminarist;

7)  Maier,  Carl,  von  Weil  im  Dorf,  Oberamts  Leonberg;

8)  Möhrlen,  Johannes,  von  Baiersbronn,  Oberamts  Freudenstadt;

9)  Oesterlen,  Julius,  von  Oehringen,  Seminarist;

10)  Pfäfflin,  Carl  Friedrich,  von  Rommelshausen,  Oberamts  Cannstadt,  Seminarist;

11)  Schifterling,  Georg  Bernhardt,  von  Creglingen,  Oberamts  Mergentheim;

12)  Stähle,  Johann  Jakob,  von  Eberdingen,  Oberamts  Vaihingen,  Seminarist;

15)  Wittich,  Johann  Friedrich,  von  Großbottwar,  Oberamts  Marbach;

14)  Zeller,  Ludwig,  von  Winnenden,  Oberamts  Waiblingen;

15)  Zenneck,  August,  von  Heutingheim,  Oberamts  Ludwigsburg.
Stuttgart  den  3  1.  März  1345.  Scheurlen.
"  2.  Des  K.  Studienratbe.
Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  für  befähigt  erklärten  Jünglinge.

In  Folge  der  im  vorigen  Monat  vorgenommenen  Vorprüfung  für  die  akademischen
Studien  sind  von  den  dabei  erschienenen  38  Universitäts  =  Candidaten  wegen  unzureichender
Kenntnisse

von  dem  Studium  der  evangelischen  Theologsgeet  28,
—  —  —  Rechtswissenschaft  10,
—  —  —  —  Regiminalwissenschast  .  4,
        <pb n="269" />
        265

von  dem  Studium  der  Mediein  und  höheren  Chirurgie.  .  68,
—  —  —  —  KameralwissenschaftenN  K  II,
—  —  Forstwissenschaft  5
zwüzwiesen  folgende  aber  zu  Universitätsstudien  für  befähigt  erllärt  worden:

I.  Zum  Studium  ver  evangelischen  Theologie.
EfrSrer,  Heinrich,  Sohn  des  Sailers  in  Tübingen,
Landerer,  Robert  Friedrich,  Sohn  des  Gutsbesitzers  in  Alpirsbach,
Weitbrecht,  Gottbilf,  Sohn  des  ##  Conditors  in  Eßlingen,
Zeller,  Christian,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Stuttgart.

U.  Zum  Stuvium  der  Rechtswissenschaft.

Abel,  Eberbardt  Heinrich  Emil,  Sohn  des  Kreisbauraths  in  Ludwigsburg,
Autenrieth,  Julius  Friedrich,  Sohn  des  Professors  in  Tübingen,
Baper,  Carl,  Sohn  des  Lammwirths  in  Brettach,
v.  Breitschwert,  Ludwig  Adolph,  Sohn  des  Kammerherrn,  Vieredirekters  des  K.

Gerichtshofs  in  Tübingen,
Einstein,  Julius,  Sohn  des  Metzgers  in  Buchau,
Faber,  Avdolph,  Sohn  des  Kameralverwalters  in  Zwiefalten,
Gloker,  Theodor,  Sohn  des  i#.  Finanzraths,  Kameralverwalters  in  Stuttgart,
Grasselli,  Angelo,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Riedlingen,
Henßler,  Gustav,  Sohn  des  Kameralverwalters  in  Reuenstadt,
Hervegen,  Herrmann,  Sohn  des  Finanzministers  in  Stuttgart,
Krieger,  Gustav,  Sohn  des  Rentamtmanns  in  Beihingen,
Lämle,  Joseph,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Laupheim,
Malblanc,  August,  Sobn  des  Pfarrers  in  Schlaitdorf,
May,  Franz  Carl  Anton,  Sohn  des  pens.  Oberamtsrichters  von  Riedlingen,
Palm,  Wilhelm,  Sohn  des  Apotbekers  in  Ulm,
Röcker,  Friedrich,  Sohn  des  Schuhmachers  in  Tübingen,
Römer,  Julius,  Sohn  des  Rechts-Consulenten  in  Stuttgart,
Schönlin,  Rudolph,  Sohn  des  Oberkriegsraths  in  Stuttgart,
Schott,  Paul,  Sohn  des  1.  Pfarrers  zu  Loffenau,
Stahl,  Heinrich,  Sohn  des  Bauers  in  Oberkessach,
Stöckle,  Johann  Friedrich,  Sohn  des  Oberamtsgerichtsdieners  in  Ludwigsburg,
        <pb n="270" />
        266

v.  Troyff,  Maximilian,  Sohn  des  Obersten,  Freiherrn  in  Ludwigsburg,
Vogelmann,  Pius  Anton,  Sohn  des  Präceptors  in  Ellwangen.

III.  Zum  Studium  der  Regiminalwissenschaft.
Ehmann,  Jakob  Friedrich,  Sohn  des  Nagelschmids  und  Stadtaccisers  in  Freudenstadt,
Kubach,  Franz,  Sohn  des  Pfarrers  in  Setzingen,

Peilsticker,  Albert,  Sohn  des  Kameralverwalters  in  Güglingen,
Rath,  Johann  Andreas,  Sohn  des  Rathschreibers  in  Dettingen,
Schmid,  Friedrich,  Sohn  des  Schlachtschauers  in  Hall,
Stängel,  Wilhelm,  Sohn  des  Oberamtmanns  in  Reutlingen,
Wittich,  Herrmann  Gottlieb  Friedrich,  Sohn  des  Pfarrers  in  Geradssctten.
IV.  Zum  Studium  ver  Medicin  und  höheren  Chirurgie.
Gaupp,  Tbheodor,  Sohn  des  Pfarrers  in  Nußdorf,
Köhler,  Reinhold,  Sohn  des  Pfarrers  in  Degerloch,
Palm,  Wilbelm  Friedrich,  Sohn  des  Doctors  in  Ulm.

V.  Zum  Studium  der  Kameralwissenschaft.

Betulius,  Carl,  Sohn  des  Apothekers  in  Stuttgart,
Frank,  Ernst,  Sohn  des  Fürstlich  Hohenlohe-Langenburgischen  Domainenraths  zu
Langenburg,
Hörner,  Eugen,  Sohn  des  Oberamterichters  in  Balingen,
Maurer,  Eduard,  Sohn  des  #1  Hofkameralverwalters  in  Lauffen.
VI.  Zum  Studium  der  Forstwissenschaft.
Dietlen,  Carl,  Sohn  des  Revierförsters  in  Nottenburg,
v.  Grävenitz,  Carl  Graf,  Sohn  des  4  Obersten  in  Eßlingen,
Habermaas,  August,  Sohn  des  #  Oberzustizraths  in  Ulm,
Kuttler,  Carl  Theodor,  Sohn  des  Oberförsters  in  Schnaitheim.
VII.  Zum  Studium  des  Berg=  und  Höttenwesens.
Hauser,  Matthias,  Sohn  des  Siedmeisters  zu  Wilbelmyhall.
VIIII.  Zum  Studium  der  Naturwissenschaften.
Orthmann,  Friedrich,  Sohn  des  Universitätsgärtners  in  Tübingen.
IX.  Zum  Studium  der  Pbilosophie.
Hiller,  N.  G.  Hugo,  Sohn  des  1  Schullehrers  in  Großgartach.
Stuttgart  den  5.  April  1845.  Knapp.
        <pb n="271" />
        267
5.  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Vereiné.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Jahres=  (September-  Preise  für  technische  und  landwirthschaftliche
Erfindungen  und  Leistungen.

Zu  Belebung  der  vaterländischen  Industrie  sind  von  Seiner  Majestät  dem
Könige  nachstehende  Jahrespreise  gnädigst  ausgesetzt,  deren  wirkliche  Ertheilung  am
27.  September  1845  erfolgen  soll,  und  sofort  öffentlich  bekannt  gemacht  werden  wird:

1)  Dreißig  Dukaten  und  eine  silberne  Medaille  für  die  beste,  von  einem
Württemberger  erfundene  und  zur  Ausführung  gekommene  Maschine  oder  Vorrichtung
zu  einem  gemeinnützigen,  besonders  landwirthschaftlichen  oder  technischen  Gebrauche;

2).,  dreißig  Dukaten  und  eine  silberne  Mevaille  für  vie  nützlichste,  von  einem
Württemberger  gemachte  chemische  Entdeckung  oder  neue  Anwendung  bekannter  chemischer
  Mittel  und  Grundsätze  zu  irgend  einem  gemeinnützigen  Zwecke,  insbesondere
zur  Erleichterung  oder  Vervollkommnung  ver  wirthschaftlichen  over  technischen  Gewerbe;

5)  dreißig  Dukaten  und  eine  silberne  Medaille  für  vie  Einführung  und  Verbreitung
  neuer  nützlicher  Kulturen  oder  für  wesentliche  Verbesserungen  in  dem  Betriebe
der  Landwirthschaft  überhaupt,  oder  ihrer  einzelnen  Zweige;  namentlich  des  Ackerbaues,
  des  Futterbaues,  des  Weinbaues,  des  Obsthaues,  des  Waldbaues  und  der
Viehzucht.

Die  Bewerbungen  um  vorstehende  Preise  sind  bei  der  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen
  Vereines,  welcher  die  Prüfung  und  Begutachtung  der  betreffenden
Gegenstände  ausgetragen  ist,  spätestens  bis  zum  15.  August  1845,  und  zwar  mit  oberamtlichen
Berichten  begleitet,  einzureichen.  Eingaben  ohne  oberamtliche  Berichte  werden
nicht  berücksichtigt.  «

Bei  mechanischen  Erfindungen  müssen  entweder  die  Maschinen  selbst,  oder  genaue  Modelle
miteingesendet,  bei  chemischen  Gegenständen  deutliche  Beschreibungen  nebst  den  Präparaten
mit  vorgelegt  werden.

"  Sind  zu  Darstellung  der  chemischen  Gegenstände  neue  oder  verbesserte  Apparate  nöthig,
so  sind  dieselben  genau  anzugeben  oder  durch  Zeichnungen  deutlich  zu  machen.

Die  Bewerber  um  den  landwirthschaftlichen  Preis  haben  ihre  Angaben,  geeigneten  Falls,
mit  glaubwürdigen  Zeugnissen  zu  belegen.  Sollen  Pflüge  und  andere  Ackerwerkzeuge  zur
Bewerbung  kommen,  so  müssen,  während  die  Bewerbungs-Eingabe  selbst  längstens  in  der  obigen
  Frist  an  die  Centralstelle  einzureichen  ist,  die  Werkzeuge,  mit  den  nöthigen  Zeugnissen  ves
        <pb n="272" />
        268

Gemeinderathes  und  Oberamtes,  spaͤtestens  bis  zum  1.  August  an  die  Direktion  des  landwirthschaftlichen
  Institutes  zu  Hohenheim  eingeliefert  werden,  um  mit  denselben  die  geeigneten  Versuche
  anzustellen.

Stuttgart  den  1.  April  1843.  Gärttner.

8)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache.

Am  Montag  den  22.  Mai  d.  J.  und  den  folgenden  Tagen  wird  eine  erste  höhere
Dienstprüfung  im  Finanzfache  zu  Tübingen  statt  finden,  zu  welcher  als  zulassungsfähig  erkannt
  worden  sind:

Joseph  Ludwig  Baur,  von  Biberach,

Hugo  v.  Bourdon,  von  Dürmentingen,  Oberamts  Riedlingen,

Avolph  Fetzer,  von  Herrenberg,
Gecorg  August  Fischer,  von  Stuttgart,

Friedrich  Grundler,  von  Ingelfingen,

Friedrich  Joseph  Herdegen,  von  Stuttgart,

Carl  Friedrich  Wilhelm  Osiander,  von  Walddorf,  Oberamts  Nagolr,
Heinrich  Wilhelm  Rapp,  von  Berg  bei  Stuttgart,

August  Schweikle,  von  Stuttgart,

Ludwig  Heinrich  v.  Wider,  von  Hohenasperg,  Oberamts  Ludwigsburg.

Dieselben  werden  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1337
(Reg.  Blatt  S.  83)  aufgefordert,  an  dem  genannten  Tage  Morgens  8  Uhr  in  dem  Lokal
der  Prüfungs-Commission  zu  Tübingen  sich  einzufinden.

Stuttgart  den  6.  April  1845.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  in  Erledigung  gekommene,  in  der  zweiten  Besoldungsklasse
slehende  Gerichtsnotariat  Leon  beig  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshof
  in  Eßlingen  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  das  in  Erledigung  gekommene,  in  der  ersten  Besoldungsklasse
stehende  Amtsnotariat  Neuenstein,  Oberamts  Oehringen,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Ellwangen  zu  melden.
        <pb n="273" />
        269

W  18.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

 

Mittwoch  den  19.  April  1843.

nhalt.  »

Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Polizei-Verwaltung  in  Stuttgart  und  Tübingen.  —  Dienst—
Nachrichten.  »

VerfügungendctDeparteInetIts.Bekanntmachung,betreffende-nicktMichkoAlldemFamilie-Manne
desGraerv·Quadt-Wickradt-anp·-Bekanntnmchttng,hetrcncndxtchtqbung  der  Oberamts-Thierärzte
  Herrmann  und  Staudacher.  —  Bekanntmachung,  das  Ergebniß  der  niederen  Dienstprüfung
im  Departement  des  Innern  betreffend.  —  Bekanntmachung,  das  Resulrat  der  im  Monat  Januar  d.  J.  vorgenommenen
  zweiten  Dienstprüfung  eines  Rabbinats-Candidaten  beweffend.

Dienst-Erledigungen.

Wivderruflich  angestellte  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Geset,
betreffend  die  Polizei-Verwaltung  in  Stuttgart  und  Tübingen.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Beziehung  auf  die  Polizei-Verwaltung  in  Stuttgart  und  Tübingen  verordnen  und
verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Un  seres  Geheimen-Raths  und  mit  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände,  wie  folgt:

Artikel  I.

In  der  Resivenzstadt  Stuttgart  und  in  der  Universttätsstadt  Tübingen  wird,  bei  dem  in
diesen  Städten  bestehenden  eigenthümlichen  Zusammenhange  der  Polizei-Verwaltung  mit  der
Wahrung  anderer  allgemeiner  Staatszwecke,  die  unmittelbare  Verwaltung  einzelner  Zweige
        <pb n="274" />
        270
der  Polizei  an  einen  Regierungs-Beamten  übertragen,  vorbehältlich  des  diesen  Gemeinden
gesetzlich  zustehenden  Rechts  der  Selbstverwaltung  der  Polizei  für  den  Fall  veränderter
Verhältnisse.

Ausgenommen  hievon  sind  jedoch  die  Feld=  und  Walv-Polizei,  die  Rechts-Polizei  (Geschäfte
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit)  und  vie  gesetzlich  den  Kirchen-Conventen  zustehende
Kirchen-,  Schul=  und  Sitten-Polizei.

Artikel  2.

Ueber  neue  Anstalten  und  Local-Vorschriften  in  einem  nach  der  Vorstehenden  Bestimmung
(Art.  1)  in  die  unmittelbare  Verwaltung  von  Regierungs-Beamten  überwiesenen  Zweig  der
Polizei  wird  jedesmal  der  betrefsende  Stadtratb  um  sein  Gutachten  vernommen.

Artikel  5.

Zu  den  Kosten  des  an  einen  Regierungs-Beamten  überwiesenen  Theils  der  örtlichen
Polizei-Verwaltung  hat  jede  der  beiden  Städte  einen  Beitrag  zu  leisten,  der,  wenn  eine
Uebereinkunft  darüber  nicht  erfolgt,  von  der  Kreis-Regierung  festgesetzt  und  nach  dem  wahrscheinlichen
  Aufwande  bemessen  wird,  welchen  die  Gemeinde  im  Falle  der  eigenen  Verwaltung,
und  wenn  der  Zusammenhang  der  letzteren  mit  anderen  Staatszwecken  (Art.  1)  nicht  bestünde,
zu  machen  hätte.

Gegen  vie  Festsetzung  vieses  Betrags  kann  die  Gemeinde  den  Recurs  bis  zur  obersten
Awministrativ-Justizstelle  verfolgen.

Die  durch  den  Beitrag  der  Gemeinve  nicht  gedeckten  Verwaltungskosten  werden  von  der
Staatskasse  bestritten.  «

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  12.  April  1843.

Wilhelm.

Der  Minister  des  Innern:

Schlaper.
Auf  Befehl  des  Königs,

der  Staats-Secretär:
Vellnagel.
        <pb n="275" />
        271
B)  Dienst--Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  12.  d.  M.
der  von  dem  akademischen  Senat  in  Tübingen  erfolgten  Nomination  des  Helfers  Haug  in
Sindelfingen  zum  Stadtpfarrer  in  Leonberg  die  höchste  Bestätigung  ertheilt  und  demselben
zugleich  das  dortige  Dekanat,  ferner

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Benningen,  Dekanats  Ludwigsburg,  dem  Pfarrer
Breitling  in  Unterjettingen,  Dekanats  Herrenberg,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Muͤnster,  Dekanats  Cannstatt,  dem  Helfer  Fronmüller
  in  Vaihingen,  und

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Massenbach,  Dekanats  Brackenheim,  dem  bisherigen
Verweser  dieser  Stelle,  Schneider,  gnädigst  übertragen,  wie  auch

dem  Gesuche  des  Pfarrers  Löwe  in  Schussenried  um  Enthebung  von  seinem  Amte
wegen  hohen  Alters,  unter  Belassung  seines  bisherigen  Titels  und  Rangs,  gnädigst  entsprochen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  15.  d.  M.  den
Ober-Tribunal-Direktor  v.  Baur,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  vorgerückten  Alters  in  den
Pansionsstand  zu  versetzen,  auch  denselben,  unter  Bezeugung  der  böchsten  Zufriedenheit  mit
seinen  langjährigen  ausgezeichneten  Dienstleistungen,  zum  Ehren-Direktor  des  K.  Ober-Tribunals
  in  Gnaden  zu  ernennen,  und

die  hiedurch  in  Erledigung  gekommene  Stelle  eines  zweiten  Vorstandes  des  K.  Ober-Tribunals
  mit  dem  Titel  und  Rang  eines  Dircktors,  dem  vortragenden  Rathe  bei  dem  K.
Justiz-Ministerium,  Ober-Tribunal-Rathe  v.  Harpprecht  zu  übertragen  geruht.

Am  51.  v.  M.  wurde  der  von  dem  Freiberrn  v.  Cnzberg  zur  katbolischen  Pfarrei
Mahlstetten,  Dekanats  Spaichingen,  patronatisch  ernannte  Pfarrer  Hartmann  in  Margarethenhausen
  landesherrlich  bestätigt.

II.  Verfügungen  der  Departementc.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

Bekanntmachung,  betreffn  einen  Nachtrag  zu  dem  vFamllienstatuie  des  Grafen
Quadt-  Wickradt-Jen

Der  Graf  Wilhelm  Otto  v.  Ouadt-Wickradt=  *  bat  einen  am  21.  Februar  d.  J.
gefertigten  Nachtrag  zu  dem  unter  dem  23.  Oktober  1858  errichteten  Familienstatute  (Reg.  Blatt
        <pb n="276" />
        272

1839,  S.  64)  Seiner  Königlichen  Majestät  mit  der  unterthänigsten  Bitte  vorgelegt,
demselben  gleichfalls  die  landesherrliche  Bestätigung  zu  ertheilen,  und  dessen  öffentliche  Bekanntmachung
  anzuordnen.

Diesem  Ansuchen  gemäß  wird  in  Folge  höchster  Entschließung  vom  6.  April  d.  J.  der
erwähnte  Nachtrag,  nach  vorgängiger  Prüfung  desselben,  unter  Bezugnahme  auf  die  ihm  beigefügte
  Bestätigungsurkunde,  mittelst  des  nachstehenden  Auszugs  zur  allgemeinen  Kenntnitg  und
Nachachtung  gebracht.  ·

Stuttgart  den  11.  April  1845.
Prieser.

Auczug  aus  dem  Nachtrage  vom  21.  Fcbruar  1843  zu  dem  Familienstatute  des  Grasen
v.  Quadt-Wickradt-JIsny.

1)  Die  Strafe  der  Mißbeirathen  oder  der  daraus  entspringende  Rechtsverlust  trifft  nur
dic  in  solchen  Ehen  erzeugten  Kinder,  nicht  aber  auch  den  an  und  für  sich  successionsberechtigten
  Vater.

Durch  diese  Bestimmung  erhält  der  §.  8  Uil.  d  und  damit  auch  der  §.7  des  Statuts,
in  welchem  auf  jenen  Bezug  genommen  ist,  eine  Abänderung.

2)  Als  standesmäßig,  soll  die  Ehe  mit  solchen  Personen  gelten,  welche  sowohl  von  väterlicher
  als  mütterlicher  Seite  vier  adeliche  Abnen  nachzuweisen  im  Stande  sind.

Hiedurch  wird  der  F.  8  lit.  a  ergänzt,  beziehungsweise  modifieirt.

5)  Im  Falle  des  kinderlosen  Absterbens  Unserer  beiden  Söhne  soll  Unser  Bruder,  der
königlich  niederländische  Oberst  a.  D.  Friedrich  Graf  v.  Ouadt-Wickradt  zu  Jeny,  und
dessen  im  Falle  seiner  Vermählung  zu  hoffende  ebeliche  männliche  Nachkommenschaft  nach  dem
Erstgeburtsrechte  den  Genuß  Unserer  nachgelassenen  fideicommissarischen  Besitzungen  erben  und
von  diesen  erst  das  Fideicommiß  auf  Unsere  Töchter  oder  deren  Descendenz  übergehen.

Durch  diese  Bestimmung  erhält  der  C.  7  a.  C.  und  §.  9  einen  Zusatz.

In  Gemähbeit  böchster  Entschliefung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
6.  April  d.  J.  wird  dem  vorstehenden  Nachtrage  zu  dem  von  dem  Grafen  Wilhelm  Otto
v.  Quadt-Wickradt-Jeny  am  28.  Oktober  1838  errichteten  Familienstatute,  unter  der  bei  der
        <pb n="277" />
        273

Bestätigung  des  letzteren  ausgedrückten  Beschränkung  auf  die  in  dem  Königreich  Württemberg
gelegenen  Besttzungen,  sowie  unter  dem  Vorbehalte  der  Rechte  jedes  Dritten  und  jedes  einzelnen
  gräflich  v.  Quadt'schen  Familienglieds,  anmit  die  landesherrliche  Bestätigung  ertheilt.
Stuttgart  den  11.  April  1845.  6
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  allerhöchsten  Befehl:
Prieser.

B8)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Belobung  der  Oberamtsthicrärzte  Herrmann  und  Staudacher.

Durch  böchste  Entschließung  vom  12.  d.  M.  baben  Seine  Königliche  Majestät
gnädigst  befohlen,  daß  ven  Oberamtsthierärzten  Herrmann  in  Münsingen  und  Stauvacher
  in  Heidenheim,  welche  vurch  Heilung  einer  größeren  Anzahl  von  raudekranken  Schafen
von  mehreren  Heerden  ihrer  Umgegend  mittelst  des  durch  die  Ministerial-Verfügung  vom
27.  März  1854  (Reg.Blatt  S.  305)  bekannt  gemachten  Verfahrens  sich  besonders  verdient
gemacht  haben,  neben  Anweisung  einer  außererdentlichen  Belohnung  bei  der  Staatekasse,  öffentlich
  belobt  werden  sollen.  Unter  Beziebung  auf  den  §.  11  der  gedachten  Ministerial-Verfügung
wird  daher  solches  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  15.  April  1845.  Schlayer.

2.,  Der  Regierung  des  Jaxtkreises.
Bekanntmachung,  das  Ergebniß  der  niederen  Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern  betreffend.

Bei  der  am  öten  und  den  folgenden  Tagen  dieses  Monats  vorgenommenen  niederen
Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern  sind  nachstehende  Candidaten  zur  Uebernahme  der
im  §.  7  der  K.  Verordnung  vom  10  Februar  1837  bezeichneten  Aemter  dieses  Departements
für  befähigt  erklärt  worden:

1)  Friedrich  Fink,  von  Gussenstadt,  Oberamts  Heidenheim;

2)  Carl  Lupwig  Fischer,  von  Gründelhardt,  Oberamts  Craileheim;

5)  Joserb  Mezger,  von  Rottenburg  am  Neckar;

4)  Georg  Wilhelm  Müleise  n,  von  Gmuͤnd;
        <pb n="278" />
        274
5)  Carl  Heinrich  Leopold  Rothacker,  von  Kupferzell,  Oberamts  Oehringen;
6)  Carl  Schwarz,  von  Aalen;
7)  Friedrich  Winter,  von  Heidenheim.
Ellwangen  den  10.  April  1845.  Für  den  Vorstand:
Streich.
5.  Israelitische  Ober-Kirchenbehörde.

Bekanntmachung,  das  Resultat  der  im  Monat  Januar  d.  J.  vorgenommenen  zweiten  Dienstprüsung
eines  Rabbinats-Candidaten  betreffend.

Bei  der  im  Monat  Januar  d.  J.  vorgenommenen  zweiten  Dienstprüfung  wurde  Michael
Güldenstein,  von  Sontheim,  Oberamts  Heilbronn,  für  befähigt  zur  Anstellung  als  Rabbine
erklärt.

Stuttgart  den  2.  Februar  1875.  Steinhardt.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  zweiten  Helsers  in  Tübingen,  mit
welcher  ein  Einkommen  von  926  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem
evangelischen  Consistorium  verschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stadtpfarrei  Lauffen,  Dekanats  Besigheim,  welche
4066  Kirchengenossen  zählt  und  mit  einem  Einkommen  von  760  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes
  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu
melden.  "

5)  Die  Bewerber  um  vie  erledigte  Pfarrei  Reinsberg,  Dekanats  Hall,  welche  im
Mutterorte  195  und  in  6,  1  —  1  Stunde  entfernten  Filialien,  welche  aber  mit  Ausnahme
einer  Capelle,  in  welcher  getauft  wird,  weder  eine  eigene  Kirche  noch  Schule  haben,  729  Kirchengenossen
  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.  Das  Einkommen,  dessen  Verwandlung  und  die  etwa  zu  diesem  Behuf
anzuordnenden  Maaßregeln  der  anzustellende  Geistliche  sich  zu  jeder  Zeit  gefallen  zu  lassen  hat,
ist  auf  951  fl.  57  kr.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  berechnet.

)  Die  Bewerber  um  die  692  Küchengenossen  zählende  Marrei  Machtolsheim,  Dekanats
  Blaubeuren,  deren  Einkommen,  bei  welchem  der  anzustellende  Geistliche  sich  die  Ver-
        <pb n="279" />
        275

wandlung  ver  ungeeigneten  Einkommenstheile  jederzeit  gefallen  zu  lassen  hat,  829  fl.  in  Preisen
des  Sportelgesetzes  beträgt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  neu  errichtete  katholische  Pfarrei  Unterdigisheim,  Oberamts
  Balingen  und  Dekanats  Spaichingen,  welche  461  Pfarrangehörige  zählt  und  ein  in
eigenen  Gütern,  Zehenten,  Grundgefällen,  Capitalzinsen,  Besoldungen  und  Gebühren  bestebendes
  beständiges  Einkommen  von  70“  fl.  gewährt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem
K.  katholischen  Kirchenrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

6)  An  dem  Schullehrer=  Seminar  in  Gmünd  wird  die  neu  errichtete  Stelle  eines
wissenschaftlich  gebildeten  Hauptlehrers  besetzt  werden.  Derselbe  hat  in  24—  26  wöchentlichen
Lebrstunden  in  der  Mathematik  (Alebra,  ebenen  Geometrie)  Geschichte  und  Erdbeschreibung,
in  der  allgemeinen  Erziehungs=  und  Unterrichtslehre  auf  der  Grundlage  der  Anthropologie
und  Pfochologie,  sodann  erforderlichenfalls  in  der  deutschen  Sprache,  vereint  mit  Stylübungen,
Unterricht  zu  ertheilen.  Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Gehalt  von  800  fl.  verbunden.  Die  Bewerber
  haben  sich  unter  genauer  Angabe  ihrer  persönlichen  Verhältnisse  und  Nachweis  ihrer
Befähigung  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  zu  melden.

7)  In  Ebingen,  Oberamts  Balingen,  ist  die  Stelle  eines  Reallehrers  in  Erledigung
gekommen.  Mit  derselben  ist  die  Obliegenheit  zu  29  wöchentlichen  Unterrichtsstunden  in  der
Realschule,  und  2  Stunden  in  der  sonntäglichen  Handwerkerschule  gegen  einen  firen  Gehalt
von  600  fl.  nebst  50  fl.  für  Hausmisthe  verbunden.  Die  befähigten  Bewerber  um  diese
Stelle  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

8)  An  der  untern  Abtheilung  der  Elementarschule  zu  Stuttgart  wird  die  Stelle
eines  dritten  Lehrers,  welcher  gegen  einen  Gehalt  von  460  fl.  wöchentlich  zu  28  Unterrichtsstunden
  verpflichtet  ist,  besetzt  werden.  Die  befähigten  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  binnen
drei  Wochen  bei  dem  K.  Soudienrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

9)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  K.  Steuer-Collegium  erledigte  Kanzlei-Asststentenstelle,
  mit  welcher  der  Normalgehalt  von  600  fl.  verbunden  ist,  haben  binnen  vier
Wochen  bei  dem  Präsidium  des  Steuer-Collegium  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

10)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Oberamte  Waldsee  erledigte  Aktuarsstelle  haben
sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  zu  melden.

2#  2
        <pb n="280" />
        276
Widerruflich  angestellte  Diener.

Vermöge  böchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  10.  d.  M.
ist  dem  bei  dem  Steuer-Collegium  angestellten  Kanzlei-Assistenten  Krieger  die  nachgesuchte
Dienstentlassung  gnädigst  ertheilt,

auch  zum  zweiten  Buchpalter  bei  dem  Cameralamte  Weingarten  der  Finanz-Referendär
Mauser  gnädigst  ernannt  worden.

Vermöge  böchster  Entschließung  vom  12.  d.  M.  wurde  das  erledigte  Oberamts-Aktuariat
Sulz  dem  Regiminal-Referendär  erster  Classe,  Pantleon  von  Neubronn,  Oberamts  Aalen,
übertragen.
        <pb n="281" />
        277
19.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Samstag  den  22.  April  1843.
Inhalt.  !*½m“
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betresfend  den  Bau  von  Eisenbahnen.  Koönigliche  Verordnung,  betreffend  vie
Amtsantritts-Kosten  ver  evangelischen  Dekane,  Pfarrer  und  Helfer.  Orvens-Verleihungen.  —  Dientt.Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung  deo  Ergebnisses  der  niederen  Dienstprüfung  im
Departement  der  Jusiz.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Eröffnung  ver  pollzeilichen  Beschäftigungsanstalten
für  Manner  zu  Vaihingen  und  Nottenburg.  —  Bestimmung  der  Stationsentfernung  zwischen  Schonmünzach
und  Gernebach.
Dienst-Erledigung.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Gesetz,

betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen.

Wil  helm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Betreff  des  Baues  von  Eisenbahnen  im  Königreich  verordnen  und  verfügen  Wir,
nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände,  wie  folgt:

Art.  1.

Es  werden  auf  Staatskosten  Eisenbahnen  erbaut,  welche  den  Mittelpunkt  des  Landes,
Stuttgart  und  Cannstatt,  auf  der  einen  Seite  durch  das  Filsthal  mit  Ulm,  Biberach,  Ravensburg
  und  Friedrichshafen,  auf  der  andern  Seite  mit  der  westlichen  Landesgrenze,  so  wie
in  nördlicher  Richtung  mit  Heilbronn  verbinden.
        <pb n="282" />
        276

Art.  2.

Für  die  erleichterte  Verbindung  der  entlegenen  Bezirke,  theils  unter  sich,  theils  mit  den
Eisenbahnen  ist  vorch  Kunsstraßen  zu  sorgen.  In  diesem  Zweske  sollen  diejepigen  diessr
Verbindungsstraßen,  welche  einen  größeren,  von  mehreren  anderen  Straßen  oder  meßseren
Bezirken  zusammentreffenden  Verkehr  zu  fördern  oder  mit  den  Eisenbahnen  zu  vormitteln
geeignet  sind,  in  die  Verwaltung  des  Staats  übernommen  oder  auf  Kosten  des  Staats  gebaut
werden.  .

Art.  5.

An  dem  Aufwande  für  die  auf  Kosten  des  Staats  zu  bauenden  Eisenbahnen  sollen  auf
das  Grundstocksvermögen  des  Staats  die  Kausschillinge  für  die  Bauplätze  ver  zu  den  Staats-Eisenbahnen
  nothwendigen  Gebäude  und  für  die  Grundflächen  zu  den  Bahnhöfen  übernommen

werden.
Art.  4.

Zu  Beftreitung  des  weiteren  Aufwandes  werden  Staatsanlehen  ausgenommen,  so  wurit
nicht  dunch  spätere  Verabschiepung  anderweitige  Mittel  beigezegen  werden.

Die  Verzinsung  vieser  Anlehen  ist  möglichst  billig  zu  bedingen,  und  soll  den  ieweiligen.
gesetzlichen  Zinsfuß  der  Staatsschuld  nicht  übersteigen.

Art.  5.

Zur  Deckung  des  in  die  Finanzperiode  vom  1.  Juli  1842  bis  30.  Juni  1845  fallenden
Aufwandes  für  die  auf  Staatskosten  zu  hauenden  Eisenbahnen  wird  ein  Staatsanlehen  von
5°/200,  o0  fl.  aufgenommen,  wie  es  m  Lauft  viefer  Periope  daß  wirkliche  Bedürfniß  erheischt.

Art.  6.

Die  Erbauung  von  Zweig-Eisenbahnen  durch  Privat-Unternehmer  unterliegt  der  Concession
  der  Regierung.  "

Die  Ertheilung  einer  solchen  Concession  wird  an  diejenigen  Bedingungen  geknüpft,  welche
ersorderlich  sind,  um  das  Aufsichtsrecht  des  Staats  über  den  Bau,  den  Betrieb  und  die  Verwaltung
  der  Bahn  genügend  sicher  zu  stellen.

Hinsichtlich  der  gezwungenen  Abtretung  des  für  die  Ausführung  solcher  Concessionen
erfodexlichen  Eigenthums  kommt  der  F.  50  der  Verfaffungs-Urkunde  zur  Anwendung.

Art.  7.  '

DeuPrivgt-thempkmcmkinexsspcigbskukgnuieggchnemPerpsltnißderievtcrev
zudemallgemeinen»Lastdesinteresse,aufTHEATERMEI-PiszwcibrleistgngwrStaat-luf-
        <pb n="283" />
        279
für  einen  reinen  Ertrag  ihres  Unternehmens  bis  zu  31  Procent  des  Anlagekapitals  auf  einen
bestimmten  Zeitraum  mit  fiänSischer  Zastitemung  zugestanden  werden.
Diese  Gewährleistung  tritt  jedoch,  wofern  etwas  Anderes  nicht  ausorücklich  festgesetzt  worden,
  auch  schon  innerhalb  des  für  ihre  Dauer  bestimmten  Zeitraums  außer  Wirkung,  wenn
und  sobald  die  vollendete  Bahn  während  zehn  sich  folgender  Jahre  durchschnittlich  wenigstens

4  Procent  Reinertrag  gewährt  hat.  Art.  8.

Die,  Privät-Unternehmer  der  #rit  Zütsengatantie  bon  Seite  des  Stäats  gebaäten  Bahnen
sind  verbunden,  dieselben  auf  das  an  sie  unter  ständischer  Zustimmung  ergehende  Ausinnen
nech  25jährigem  Bereiebe  des  vollendeten  Bahn,  gegen  einfache  Erstattung  des  Anlagekapitals
oder  früher  gegen  einen  Zusatz  von  15  Procemt  zu  demselben,  der  Staatsverwaltung  abzttreien.


Die  Gräße  des  Anlagekapitals  wird  alsbald  nach  Vollendung  der  Bahn  ausgerittele-Art.

  9.

Bet  einen  Privst-Unternehmen,  das  ohrie  Zinsengkrantie  don  Seite  des  Staats  ausgeführt
  worden,  tritt  die  Verbindlichkeit  zur  Abtretung  an  deit  Staat  eist  nach  25schrigem
Betriebe  der  vollenseten  Bähn  ein-Zu

  vei  Aisnnen  aies  Abtretüeig  R  stänvische  Zustiihmung  erforberlich.

Zu  dem  zu  erstattenden  einfachen  Anlagekapital,  das  alsbald  nach  vollendeter  Bahn  ausgemitkelt
  wird,  kann,  wenn  vie  Abtretung  vor  dem  Ablauf  eines  50jährigen  Betriebs  geschieht,
ein  Zuschuß  bis  zu  10  Procent  gewährt  werden.  Bei  späterer  Abtretung  findet  kein  Zuschuß
mehr  Statt.

Unsere  Ministee  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mi  ver  Vollzeehung  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  18.  April  1845.
,  Wilbelm.
Der  Minister  des  Innern:
Schlayer.
Für  den  beurlaubten  Finanz-Minister:
Präsident  Süskind.  Auf  Befehl  des  Konigs,
der  Staats-Sekretär:
Vellnagel.
        <pb n="284" />
        280

B)  Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Amtsantritts-Kosten  der  evangelischen  Dekane,  Pfarrer  und  Helfer.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  der  Absicht,  die  Vorschriften  über  die  den  Gemeinden  für  den  Amtsantritt  der  evangelischen
  Dekane,  Pfarrer  und  Helfer  obliegenden  Leistungen  mit  den  übrigen  in  dieser  Be—
ziehung  bestehenden  Einrichtungen  in  Uebereinstimmung  zu  setzen  und  die  hierauf  sich  beziehenden
  Geschäfte  zu  vereinfachen,  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Gebeimen-Ratbs,
  wie  folgt:

8.  1.

Die  einer  Gemeinde  nach  der  Commun-Ordnung  Kapitel  VII.  Abschnitt  1,  88.  5—10
und  dem  General-Rescript  vom  26.  Juni  1798  in  Beziehung  auf  den  Aufzug  eines  bei  ihr
neu  eintretenden  evangelischen  Geistlichen  obliegenden  Leistungen  werden  nur,  wenn  der  Gemeinderath
  es  besonders  beschließt,  in  Natur  entrichtet,  außerdem  aber  in  Geld  vergütet.

KS.  2.

Im  Falle  der  Geldvergütung  ist  unter  Einrechnung  der  in  §.  10  des  angeführten
Abschnitts  der  Commun-Ordnung  für  den  Tag  der  Ankunft  des  Geistlichen  vorgesehenen
Mahlzeit  zu  entrichten,  und  zwar

a)  einem  auf  ein  Dekanat  ernannten  Geistlichen,  wenn  sein  bisheriger  Wohnort  von

dem  Orte  seines  neuen  Amtssitzes  nicht  über  zwei  Reisestunden  entfernt  ist,
fünfzig  Gulden,
und  für  jede  weitere  Stunde  bis  zu  einer  Cntfernung  von  acht  Stunden
zehn  Gulden,
mithin  bei  einer  achtstündigen  Entfernung  der  höchste  Betrag  von
einhundert  und  zehn  Gulden;
b)  einem  auf  eine  Pfarr=  oder  Helferstelle  ernannten  Geistlichen,  wenn  sein  bisheriger
Wohnort  von  seinem  künftigen  Amtssitze  nicht  über  zwei  Reisestunden  entfernt  ist,
vierzig  Gulden,
        <pb n="285" />
        281

für  jede  weitere  Stunde  bis  zu  einer  Entfernung  von  acht  Stunden
acht  Gulden,
somit  bei  achtstündiger  Entfernung  im  Ganzen
achtzig  acht  Gulden.
Einem  Geistlichen  ledigen  Standes  werden  jedoch  nur  zwei  Drittheile  der  zu  a)  und  b)
festgesetzten„Suummen  vergütet.

g.  3.

Einem  Geistlichen,  der  an  dem  Orte  seines  bisherigen  Amtssitzes  auf  eine  andere  Kirchenstelle
  versetzt  wird  und  in  Folge  dessen  seine  Wohnung  verändern  muß,  sind,  wie  bisher
(Commun-Ordnung  Kap.  VII.  Abschn.  1,  K.  15),  für  den  Umzug  zehn  Gulden  zu  vergüten.

.  .

"„  Die  in  der  Commun-Ordnung  (Kap.  VII.  Abschn.  1,  9.  2)  in  der  Voraussetzung,  daß
ein  neu  eintretender  Geistlicher  vor  seinem  Aufzug  eine  Anstandspredigt  halte,  vorgesehenen
Anrechnungen  (Praͤsentations-Kosten)  sind  bei  der  in  dieser  Beziehung  laͤngst  bestehenden  veraͤnderten
  Einrichtung  nicht  mehr  statthaft.

—x
Für  die  Kosten  der  Investitur-Mahlzeit  dürfen,  wo  eine  solche  veranstaltet  wird,  bei
einem  neu  eintretenden  Dekan  nicht  mehr  als  zwanzig  Gulden  und  bei  einem  neu  eintretenden

Pfarrer  oder  Helfer  nicht  mehr  als  fünfzehn  Gulden  aus  der  Gemeindepflege  aufgewendet
werden.

g.  6.
Der  Bezug  von  Taggeldern  (8.  11  des  angeführten  Abschnitts  der  Commun-Ordnung)
ist,  auch  in  dem  Falle,  wenn  eine  Investitur-Mahlzeit  nicht  abgehalten  wird,  den  am  Ort  der
Investitur  angestellten  Kirchen=  und  Schuldienern  so  wenig  als  den  an  der  Investitur  Theil
nehmenden  weltlichen  Beamten  (V.  Edict  vom  51.  December  1318,  K.  Verordnung  vom
22.  Februar  1841,  .  4  und  K.  Verordnung  vom  1.  Juli  1851,  §.  25)  gestattet.

"  Dagegen  gebührt  den  als  Zeugen  functionirenden  auswärtigen  Geistlichen,  ohne  Unterschied,
  ob  eine  Investitur-Mahlzeit  Statt  findet  oder  nicht,  ein  Taggeld  von  je  einem  Gulden.
        <pb n="286" />
        283
8.  9.

In  Beziehung  auf  die  Anrechnungen  des  vie  Investitur  außerhalb  seines  Wohnfitzes  vornehmenden
  Dekans  hat  es  bei  den  bisherlgen  Vorschristet  (Come#n-Ordnuitg  d.  4.  O.  9.  11
verglichen  mit  der  Ministerial-Verfügang  bocm  26.  Augast  1828)  sein  Verbleiben.

Unser  Minister  bes  Intern  Und  des  Kirchen-  und  Schulwesens  ist  mit  der  Vollziebung
gegenwaͤrtiger  Verordnung  beauftragt.

Stuttgart  den  12.  April  1843.

Wilhetm.
Der  Minister  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens:

Schlaper.
Auf  Befehl  des  Königs,

der  Staats-Serrctär:
Vellnagel.
C)  Ordens-Verleihungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  böchstem  Dekrete  vom  19.  d.  M.  an  den
Vice-Ordens-Canzler,  dem  Fürsten  v.  Waldburg-Wolfegg-Waldsee  das  Grofkreuz
des  Ordens  der  Württembergischen  Krone,

dem.  Grafen  Albert  v.  Rechberg  und  dem  Staatsrathe  v.  Wächter-Spittler  den
Friedrichs-Orden,  auch

dem  Direktor  des  Gerichtshofes  zu  Eßlingen,  v.  Bezzenberger,  seitherigem  Ritter  des
Ordens  ver  Württembergischen  Krone,  das  Commenthur-Kreuz,  und

dem  Direktor  des  katholischen  Kirchenraths,  v.  Linden,  das  Ritterkreuz  dieses  Ordens
gnädigst  verliehen.

D)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majeffät  haben  durch  höchste  Entschliegung  vom  24.  Fchruar
d.  J.  die  Verwaltersstellen  an  den  beiden  demnächst  zu  eröffnenden  pollzeilichen  Beschäftigungsanstalten
  für  Männer

a)  zu  Vaihingen  dem  dorkigen  Stadtschultheiß  Redwizz,

b)  zu  Rottenbarg  dem  Oberamtmann  v.  Deißke:  Saselbst
als  widerrufliche  Nebenämseb  alädigst  übertragen.
        <pb n="287" />
        283

Sodann  haben  Höchstdieselhen  durch  höchße  Entschlietzung  vom  17.  d.  M.  den  aggregirten
  Lieutenant  Carl  v.  Moltke  im  zweiten  Reiter-Regiment  in  demselben  eingetheilt,  und

dem  Salzverwalter  in  Ulm,  Hauptmann  v.  Seemann,  die  Erlaubniß  ertheilt,  die
Uniform  des  K.  Epren-Invaliden-Corps  zu  tragen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschliesung  vom  19.  d.  M.
den  seitherigen  Staats-Rath,  prpoviseorischen  Cbef  des  Justiz-Departements,  v.  Prieser,  zum
Geheimen-Nathe  und  zum  Chef  dieses  Departements  zu  ernennen  gnädigst  geruht.

Der  von  dem  Grafen  v.  Erbach-Wartemberg-Roth  auf  die  Pfarrei  Haslach,  Dekanats
Leutkirch,  nominsrté  Priester  Gustav  Mietinger,  von  Oberndorf,  ist  am  11.  d.  M.,  und

der  von  dem  Fürsten  v.  Fürstenberg  auf  die  Pfarrei  Dietelhofen,  Dekanats  Nierlingen,
patronatisch  ernannte  Pfarrer  Dominikus  Nachbauer,  von  Pfärrich,  am  12.  d.  M.  landesberrlich
  bestätigt  worden.

An  demselben  Tage  hat  die  patronatische  Nomination  des  evangelischen  Predigt=  und
Lehramts-Candidaten  Essig,  von  Nürtingen,  auf  das  erledigte  Präceptorat  an  der  zweiten
Classe  des  Lpceums  in  Oebringen  die  Königliche  Bestätigung  erhalten.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.

Des  K.  Gerichtsbpofs  für  den  Donaukreis,
Bekauntmachung  des  Ergebnisses  der  niederen  Dienstprüfung  im  Departement  der  Justig.

Bei  ver  am  27.,  28.,  29.  und  51.  März  d.  J.  von  ver  Prüfungs=  Commission  des  K.
Gerichtshofs  für  den  Donaukreis  vorgenommenen  niederen  Dienstprüfung  im  Departement  der
Justiz  find  nachstehende  Candidaten  zur  Uebernahme  der  im  &amp;amp;.  7  der  K.  Verordnung  vom
25.  April  1859  bezeichneten  Aemter  dieses  Departements  für  befähigt  erklärt  worden:

1)  Carl  Sirt  Ferdinand  Brecht  aus  Ludwigsburg;
2))  Eduard  Haager  aus  Neidlingen,  Oberamts  Kirchheim;
3)  Johann  Jeseph  Klein  aus  Weil  die  Städt,  Oberamts  Leonberg;
40  Ernk  Julius  Mäller  aus  Schombach,  Oberamts  Schorndorfz
5)  Paul  Ruvhardt  aus  Ravensburg;
6)  Herrmann  v.  Zell  aus  Biberach.
Ulm  den  51.  März  1855.  Für  den  Vorstand:
Bockshammer.
        <pb n="288" />
        284

B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Bestimmung  der  Stations-Entfernung  zwischen  Schönmünzach  und  Gernöbach.

Bei  der  jüngst  erfolgten  Aufhebung  der  Großherzoglich  Badischen  Posthalterei  Forbach
tritt  die  unter  dem  5.  April  1859  getroffene  Bestimmung  binfichtlich  der  Entfernung  dieser
Station  von  der  diesseitigen  Poststation  Schönmünzach  (Reg.  Blatt  S.  319)  außer  Wirkung,
und  wird  die  Entferkung  zwischen  Schönmünzach  und  der  Großherzoglich  Badischen  Poststation
Gernsbach  zu  einer  und  einer  halben  Post  bestimmt.

Stuttgart  den  8.  April  1845.  Schlayer.
b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Eröffnung  der  polizeilichen  Beschäftigungs-Anstalten  für  Männer
zu  Vaihingen  und  Rottenburg.

Unter  Beziehung  auf  die  Ministerialverfügung  vom  9.  December  18642  in  Betreff  der
in  Art.  26  —  30  des  Polizeistrafgesetzes  vorgesehenen  Beschäftigungs-Anstalten  für  Confinirte
und  die  derselben  beigefügte  Bekanntmachung  (Neg.  Blatt  von  1852,  Nro.  60,  S.  641.—654)
wird  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  der  erste  Junius  d.  J.  als  Termin  der
Eröffnung  für  vie  beiden  zur  Aufnahme  von  Männern  bestimmten  Beschäftigungs-Anstalten
zu  Vaihingen  und  Rottenburg  festgesetzt  ist.

Die  Bezirksämter  und  Kreisregierungen  haben  hienach  die  Instruirung  und  Erkennung
der  Einweisungen,  wo  dießfalls  etwa  Geschäftsrückstände  bestehen,  zu  beschleunigen.  Die  Einlieferungen
  können  auf  den  bemerkten  Termin  geschehen.

In  jede  der  gedachten  Anstalten  werden  auch  einige  ältere  confinirte  Frauenspersonen
als  Hofschäfferinnen  für  die  betreffenden  ökonomischen  Dienste  aufgenommen.  Da  indeß  die
Zahl  dieser  Hofschäfferinnen  begrenzt  ist,  so  kann  von  den  Regierungen  des  Jaxt=  und  Donaukreises
  die  Einweisung  von  solchen  nur  nach  vorheriger  Rücksprache  mit  der  der  betreffenden
Anstalt  vorgesetzten  Kreisregierung  über  vie  Zuläßigkeit  erkannt  werden.

Stuttgart  den  20.  April  1815.  Schlaper.

Dienst-Erledigung.

Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Geifertshofen,  Dekanats  Gaildorf,  welche
619  Kirchengenossen  zählt  und  deren  Cinkommen,  vorbehältlich  der  Verwandlung  der  ungeeigneten
  Einkommenstheile,  welcher  der  anzustellende  Geistliche  sich,  wenn  solche  von  der  Ober-Kirchenbehörde
  gut  geheißen  wird,  zu  unterwerfen  hat,  auf  1,104  fl.  23  kr.  berechnet  ist,  haben
sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conststorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="289" />
        285

20.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Mentag  den  1.  Mai  18413.

nhalt.

Königliche  Dekrete.  Ordens-Verleihung.  —  Dienst-Nachrichten.  ·

Verfügungen  ver  Departements.  Bekanntmachung,  betrefend  die  Besetzung  des  K.  fürstl.  Thurnund
  Tarios'schen  Amtsgerichts-Notariats  in  Schloß  Nercobeim.  —  Termin  zur  Vornahme  ver  nächsten  Semester-Prüfung
  der  Justtz-Referendäre.  Bekanntmachung,  die  Aufhebung  des  Frankirungszwangs  bei  ver
Correspondenz  nach  und  auo  den  k.  k.  östereichischen  Staaten  betreffenn.  Einderufung  zu  der  Anstellungeprüfung
  der  katholischen  Geistlichen  für  Kirchenvienste.  —  Verfügung,  detreffend  die  Anftellung  eines  K.  fürftl.

Waldburg-Wolfegg-Waldsee  'schen  Forstvieners  Verfügung,  betreffend  die  Anstell

#  6  90  .  —  g  etreffen  ie  Anstellung  eines
K.  fürstl.  Waldburg-Wolfegg-Waldsee'schen  Revierförsters.

Dienst-Erledigungen.

Wiverruflich  angestellter  Diener.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Ordens-Verleihung.
Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  2441.  v.  M.  an  den
Vice-Ordenskänzler,  dem  Hauptmann  v.  Binder  bei  dem  Artillerie-Regimente  das  Ritter-Kreuz
  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone  gnädigst  verliehen.

)  Dienst-Nachrichten.
"  Vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  16.  v.  M.
ist  der  Revierförster  Schoch  zu.  Wachbach,  Forstamts  Mergentheim,  wegen  vorgerückten
Alters  in  den  Penstonsstanp  versetzt,  und
vermöge  höchster  Entschließung  vom  18.  v.  M.  die  befkammerliche  Frstersstelle  zu
Stetten  dem  seither  in  provisorischer  Eigenschaft  angestellten  Förster  v.  Miller-  definitio
gnädigst  übertragen  worden.
        <pb n="290" />
        286

Sodann  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  böchster  Entschließung  vom
19.  v.  M  dem  Gebeimen-Hofratbe  v.  Bressand  den  Titel  eines  Geheimen-Legationsraths
gnävigst  verlieben.  6

Vermöge  hochster  Entschließung  von  deuselben  Tage  haben  Höchstdieselben  das  Oberamt
  Maulbronn  dem  Oberamtmann  Widenmann  in  Sxpaichingen,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Hoßkirch,  Dekanats  Saulgau,  dem  Stadtpfarrer,  Dekan
Conrad  in  Biberach,  unter  Vorbehalt  seines  Titels  und  Rongs  als  Dekan,

vie  erledigte  katholische  Pfarrei  Schörzingen,  Dekanats  Spaichingen,  dem  Pfarrer,  Prosessor
  Pflanz  in  Moosheim,  Dekanats  Saulgau,

ferner  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  20.  v.  M.  die  erledigte  Stelle  eines  vortragenden
Ratbs  bei  dem  K.  Justiz-Ministerium,  mit  dem  Titel  und  Rang  eines  Ober-Tribunalratbs,
dem  Kanzleidirektor  bei  jenem  Ministerium,  Ober-Justizrath  v.  Plessen,  zu  übertragen,

auf  die  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  erledigten  Assessorsstellen  die  Ober-Justiz=Asessoren
  Kern  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm,  und  Gros  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in
Eßlingen,  ihrem  Ansuchen  gemäß,  zu  versetzen,  und

von  den  hierdurch  in  Erledigung  gekommenen  Assessorsstellen  diejenige  bei  dem  K.  Gerichtshofe
  in  Ulm  dem  Gerichtsaktuar  Boscher,  von  Oehringen,  und  diejenige  bei  dem  K.
Gerichtshofe  in  Etlingen  dem  Gerichtsaktuar  Schoder,  von  Tübingen,  wie  auch

die  erlevigte  Assessorsstelle  bei  dem  K.  Gerichtshose  in  Ellwangen  dem  Gerichtsaktuar
Weinschenk,  von  Balingen,  zu  übertragen  gerubt.

Seine  Königliche  Majestät  baben  vdurch  höchste  Entschließung  vom  24.  v.  M.
den  Regimentsarzt,  Dr.  Reinhardt,  der  Garnisons-Compagnien,  und

den  Regimentsarzt,  Dr.  Klein,  des  dritten  Infanterie-Regiments,  gegenseitig  versegzt,

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  26.  v.  M.  wurde  die  Stelle  eines  Brand-Versscherungs-Hauptkassiers
  dem  Ministerial-Sekretär  Vogt,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Schwaikheim,  Dekanats  Waiblingen,  dem  Helfer  in
Blaubeuren  und  Pfarrer  in  Weiler,  Pfleiderer,

vie  erledigte  evangelische  Pfarrei  Ettlenschieß,  Dekanats  Ulm,  dem  Prézeptor  Kieser  is
Winnenden,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Eglosheim,  Dekanats  Ludwigsburg,  dem  Pfarrer  Werner
  in  Sniegelberg,  Dekanats  Backnang,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Obertürkheim,  Dekanats  Kunustadt,  dem  Lieent#at#a#
der  evangelischen  Theologie,  Maurer,
        <pb n="291" />
        287

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Vogt,  Dekanats  Ravensburg,  dem  Pfarrverweser  Büchele
  in  Mooshausen,  Dekanats  Leutkirch,

die  erledigte  katholische  Patronatpfarrei  Untersulmentingen,  Dekanats  Biberach,  dem
Schul-Inspector,  Pfarrer  Kaiser  in  Stuppach,  Dekanats  Mergentheim,  und

vic  erledigte  katholische  Pfarrei  Grünkraut,  Dekanats  Ravensburg,  dem  Repetenten
Hillenbrand  in  Rottweil  gnädigst  übertragen.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departemente.
Des  Justiz-Ministerium.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  des  K.  fürsilich  Thurn=  und  Taris'schen  Amtsgerichts-Notariats
  in  Schloß  Neresheim.
Da  der  K.  fürstlich  Thurn=  und  Taris'sche  Amtsgerichts-Aktuar  Schäffer  in  Schloß
Neresheim  auch  zum  Amtegerichts-Rotar  daselbst  ernannt  worden  ist;  so  wird  solches  hiemit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  21.  April  1845.  Prieser.

b)  Termin  zu  Vornahme  der  nächsten  Semesterprüfung  der  Justiz=  Referendäre.
Diejenigen  Justiz-Referendäre  zweiter  Classe,  welche  in  Gemäßbeit  der  K.  Verordnung
vom  25.  April  1859  sich  zu  rer  bevorstehenden  zweiten  Dienstprüfung  gemeldet,  und  nach
erfolgter  Zulassung  zu  derselben  ihre  Probe-Relationen  in  der  festgesetzten  Zeit  übergeben  haben,
werden  hiermit  benachrichtigt,  daß  ihre  Prüfung  demnächst  bei  ver  Justiz-Prüfungs-Commissson
zu  Stuttgart  in  zwei  Abtheilungen  vorgenommen  werden  wird.
Die  erste  Abtheilung  besteht  aus  den  Referendären:

Hölder,

Kübel,

Lieb,

Salzmann,

Weinland,

Zwißler:;
        <pb n="292" />
        288
die  zweite  Abtheilung  aus  den  Referendären:
Baur,
Ehrleusyiel,
Helferich,
Liesching,
Ludwig.
Die  Candivaten  der  ersten  Abtheilung  haben  am
Freitag  den  26.  Mai  d.  J.,
diejenigen  der  zweiten  Abtheilung  am
Freitag  den  2.  Juni  v.  J.
in  Stuttgart  sich  einzufinden  und  beziehungsweise  an  den  bezeichneten  Tagen  Nachmittags  zwischen
  drei  und  fünf  Uhr  auf  der  Kanzlei  des  K.  Ober-Tribunals  sich  zu  melden,  um  daselbst
die  weitere  Anweisung  zu  empfangen.
Stuttgart  den  25.  April  1845.  Prieser.

:8)  Des  Departements  des  Innern.

1.  General-Direktion  der  K.  Württembergischen  Posten.

Bekanntmachung,  die  Aufhebung  des  Frankirungszwanges  bei  der  Correspondenz  nach  und  aus  den
K.  K.  österreichischen  Staaten  betreffend.

In  Folge  eines  mit  der  K.  K.  österreichischen  Ober-Postbehörde  abgeschlossenen  Uebereinkommens
  wird  der  bisherige  Frankirungszwang  bei  der  Correspondenz  nach  und  aus  den  K.  K.
österreichischen  Staaten  aufgehoben  und  vom  1.  Mai  d.  J.  an  für  die  gesamte  Correspondenz
zwischen  dem  Königreiche  Württemberg  und  allen  Staaten  der  K.  K.  österreichischen  Monarchie,
mit  Einschluß  des  Lombardisch-Venezianischen  Königreichs,  sodann  dem  Fürstenthume  Liechtenstein
  und  der  freien  Stadt  Krakau,  völlige  Frankirungsfreiheit  eintreten,  so  daß  die  Briefe
von  dem  Aufgabsorte  des  einen  Staats  bis  zum  Bestimmungsorte  des  andern  Staats  entweder
  ganz  unfrankirt  oder  ganz  frankirt  abgesendet  werden  können.

Zugleich  ist  für  die  wechselseitige  Correspondenz  zwischen  den  K.  württembergischen  und
K.  K.  österreichischen  Staaten  eine  gemeinschaftliche  Portotare  in  zwei  Abstufungen,
        <pb n="293" />
        289

und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Landesgrenze,  in  gerader  Linie  für  Entfernungen  bis  10  Meilen
  auf  6  kr.  Conventionsmünze  oder  7  kr.  rhein.  Währung,  und  für  alle  Entfernungen  über
10  Meilen  auf  12  kr.  Conventionsmünze  oder  15  kr.  rhein.  Währung  festgestellt  worden,  nebst
welcher  für  den  Durchgang  vurch  zwischenliegendes  fremdes  Postgebiet  noch  das  ausländische
Transitporto  erhoben  wird.

Für  Zeitungen  und  Journale,  Brochüren,  gedruckte  Preis-Courante,
Musikalien  und  Cataloge,  welche  unter  Kreuzband  so  geschlossen  zur  Aufgabe  gebracht
werden,  daß  die  Beschränkung  dieses  Inhalts  sichtbar  bleibt,  ist  ven  dem  gemeinschaftlichen
Porto  nur  der  dritte  Theil,  in  keinem  Falle  aber  weniger  als  die  halbe  Tare  für  den  einfachen
  Brief  zu  entrichten,  es  darf  jedoch  dergleichen  Kreuzbandsendungen  nichts  Geschriebenes
beiliegen.

Für  Waarenmuster,  welche  Briefen  bemerkbar  beigeschlossen  werden,  ist  von  dem
gemeinschaftlichen  Porto  ebenfalls  nur  der  dritte  Theil,  in  keinem  Falle  aber  weniger  als  die
Taxe  für  den  einfachen  Brief  zu  entrichten,  es  darf  jedoch  solchen  Sendungen  kein
schwererer  als  ein  einfacher  Brief  beigeschlossen  werden.

Für  beiverlei  Sendungen  ist  das  Porto  bei  der  Aufgabe  zu
entrichten,  wenn  sie  der  vorstehenden  Moveration  theilhaftig
werden  sollen.

Für  die  vurch  Oesterreich  transitirende  Correspondenz  nach  und  aus  den  südrussischen
Provinzen,  dem  Königreiche  Polen,  der  Moldau,  Wallachei,  Serbien,  Griechenland,  den  europäisch=
  und  astatisch-türkischen  Provinzen,  den  Inseln  ves  mittelländischen  Meeres,  den  sämtlichen
  nicht  österreichisch-italienischen  Ländern  und  den  Barbaresken-Staaten  bleibt  zwar  ver
bisherige  Frankirungswang  noch  fortbestehen,  und  müssen  vaher  die  Briefe  nach  diesen
Staaten  noch  ferner  bei  der  Aufgabe  bis  zur  österreichischen  Grenze  frankirt,  Briefe  nach
Pelen  und  Südrußland  können  aber  auch  durch  Oesterreich  bis  an  die  polnische,  resh.  rufsische
  Grenze  frankirt  werden,  und  es  ist  für  diese  Correspondenz  das  Porto  ebenfalls  nach
dem  dermaligen  österreichischen  internen  Briefporto-Tarife  ermäßigt  worden.

Die  Briefaufgaben  von  Privatpersonen  an  J.  J.  Majestäten  und  die  Mitglieder  des
Allerdurchlauchtigsten  österreichischen  Kaiserhauses,  so  wie  an  K.  K.  österreichische  öffentliche
Behörden  und  Stellen  müssen  bei  der  Aufgabe  frankirt  werren.

Frankfurt  a.  M.  den  25.  April  1845.
Freiherr  v.  Dörnberg.
        <pb n="294" />
        290.

2.  Des  K.  katholischen  Kirchenrathbé.
Emnberufung  zu  der  Anstellungsprüfung  der  katholischen  Geistlichen  für  Kirchendienste.

Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  7.  März  v.  J.  (Reg.  Blatt  Nro.  14),
die  dießjährigen  Anstellungsprüfungen  der  katholischen  Geistlichen  für  Kirchendienste  betreffend,
werden  von  denjenigen  Candidaten,  welche  sich  hiezu  gemeldet  haben  oder  berufen  worden
sind,  nachstehende  15  zu  der  am  2ten  kommenden  Monats  dahier  beginnenden  Prüfung  hiemit
einberufen:

1)  Büchler,  Carl,  Repetent  am  Wilhelmsstift  zu  Tübingen;

2)  Gaß,  Caspar,  Pfarrverweser  zu  Waldenburg,  Oberamts  Oehringen;
5)  Göt,  Franz,  Pfarrverweser  zu  Waloburg,  Oberamts  Ravensburg;
á)  Heinzelmann,  Anten,  Vikar  in  Ludwigsburg;

5)  Holl,  Kaver,  Pfarrverweser  in  Unterboihingen;

6)  Mattes,  Wenzel,  Pfarrverweser  in  Böhmenkirch;

7)  Probst,  Ferdinand,  Repetent  am  Wilhelmsstift  zu  Tübingen;

8)  Rittelmann,  Johann,  Vikar  zu  Ehingen;

9)  Steinhardt,  Franz,  Pfarrverweser  zu  Wilbelmskirch;

10)  Steinhauser,  Joseph,  Pfarrverweser  zu  Untersulmentingen;

11)  Stütz,  Wilhelm,  Caplan  zu  Ißny;

12)  Werfer,  Albert,  Repetent  am  Wilhelmsstift  zu  Tübingen:;

15)  Zimmermann,  Johann,  Pfarrverweser  zu  Deißlingen.

Vorbenannte  Candidaten  haben  sich  am  2ten  kommenden  Monats  Morgens  7  Uhr  auf
der  Canzlei  des  katholischen  Kirchenraths  einzufinden.

Die  übrigen  Candidaten,  welche  sich  um  Zulassung  zu  der  vießjährigen  Herbstprüfung
gemeldet  haben,  und  nicht  besonders  beschieden  werden,  haben  bei  der  im  Oktober  d.  J.  stattfindenden
  Prüfung,  wofür  die  Tage  noch  näher  werden  bestimmt  werden,  zu  erscheinen.

Stuttgart  ven  21.  April  1845.  Linden.
C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Anstellung  eines  K.  sürstlich  Waldburg-Wolfegg-Waldserischen  Forstdieners.

Nachdem  in  Folge  der  Pensionrung  ves  K.  fürstlich  Walpburg-Wolfegg-Waloseeischen

Revierförsterz  Engel  zu  Waldsee  der  seitherige  Revier-Assitent  Mandri  als  K.  standesherr-
        <pb n="295" />
        291

licher  Reoierförster  in  Waldses  in  Privat-Dienstverhältnissen  angestellt,  und  diesseits  zu  Beaufscchtigung
  der  Gemeinde-,  Siftungs=  und  Privat-Walvungen  in  forst=  und  jagrpolizeilicher
Beziehung  als  befähigt  erkannt  worden  ist;  so  wird  dieß  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.
Stuttgart  den  15.  April  18453.  Für  den  beurlaubten  Minister:
Süskind.
b)  Verfügung,  betweffend  die  Anstellung  eines  K.  fürstlich  Waldburg-Wolfegg-Waldseeischen  Revierförsters.
Nachdem  in  Folge  der  Penstonirung  des  K.  fürstlich  Waloburg-Wolfegg-Waloseeischen
Revierförsters  Walchner  zu  Wolfegg,  der  bisherige  Forst-Assistent  Joseph  Walchner  als
K.  fürstlicher  Revierförster  in  Wolfegg  in  Privat-Dienstverhältnissen  angestellt,  und  viesseits  zu
Beaufsichtigung  der  Gemeinde-,  Stiftungs=  und  Privat-Waldungen  in  forst=  und  jagdpolizeilicher
  Beziehung  als  befähigt  erkannt  worden  ist;  so  wird  dieß  hievurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.
Stuttgart  den  15.  April  18“45.  Für  den  beurlaubten  Minister:
Süskind.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  in  der  dritten  Besoldungsklasse  stehende  Oberamt  Spaichingen
  werden  aufgefordert,  binnen  vrei  Wochen  sich  vorschriftmäßig  bei  vder  Regierung  des
Schwarzwalrkreises  zu  melden.

2)  Die  mit  einem  Gehalt  von  350  fl.  aus  der  Staatskasse  und  150  fl.  aus  Kerperschaftekassen
  neben  einer  Pferdsration  und  dem  gewöhnlichen  voppelten  Schreibmaterialien-Aversum
  verbundene  Stelle  eines  Oberamtsarztes  in  Nagold  ist  vurch  den  Tod  des  Oberamtsarztes
  Dr.  Silber  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich
innerhalb  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  vie  erledigte,  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Revierfärsterestelle
  zu  Wachbach,  Forstamts  Mergentheim,  haben  binnen  vier  Wechen  bei  der  Finanzkammer
  des  Jarkkreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Münchingen,  Dekanats  Leonberg,  welche
1492  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conßistorium
zu  melden.  Das  Einkommen  derselben,  dessen  Verwandlung,  so  wie  die  zu  diesem  Behufe
anzuordnenden  Maßregeln  der  neu  anzustellende  Geistliche  sich  jederzeit  gefallen  zu  lassen  hat,
        <pb n="296" />
        292

ist,  abzüglich  eines  zu  200  fl.  angeschlagenen  bestrittenen  Zehentantheils,  dessen  Genuß  der
Pfarrei  nur  auf  die  nächsten  sechs  Jahre  vorläufig  zugestanden  worden  ist,  auf  1050  fl.  48  kr.
berechnet.

5)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Diakonat  der  4051  evangelische  Einwohner  zählenden
Stadt  Sindelfingen,  Dekanats  Böblingen,  mit  welchem  ein  verwandeltes  Einkommen
von  746  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  vem  evangelischen  Consistorium
vorschriftmäßig  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  eine  bei  dem  Ministerium  des  Innern  erledigte  Sekretärsstelle
  mit  einem  Gehalt  von  1000  fl.  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig
  bei  dem  Ministerium  des  Innern  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  die  bei  den  Oberamtsgerichten  Tübingen  und  Oehringen
in  Erledigung  gekommenen  Aktuarsstellen  haben  sich,  und  zwar  diejenigen  um  die  erstere  bei
dem  K.  Gerichtshof  in  Tübingen  und  viejenigen  um  die  zweite  bei  dem  K.  Gerichtshof  in
Ellwangen  innerhalb  drei  Wochen  zu  melden.

8)  Die  zweite  Lehrstelle  an  der  untern  Abtheilung  der  Elementarschule  in  Stuttgart,
mit  welcher  die  Obliegenheit  zu  20—22  woöchentlichen  Unterrichtsstunden  und  ein  Einkommen
von  450  fl.  verbunden  ist,  wird  definitiv  besetzt  werden.  Die  befähigten  Bewerber  um  vieselbe
  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Stuvienrath  vorschriftmäßig  zu  melden.

9)  Die  Bewerber  um  eine  bei  der  Regierung  des  Neckarkreises  erledigte
Kanzlei-Asststentenstelle  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  jener  Collegialstelle
vorschristmäßig  zu  melden.

10)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Oberamts-Aktuarsstelle  in  Rottenburg  werden
aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  ver  Regierung  des  Schwarzwaldkreises
  zu  melden.

*  *
*

Widerruflich  angestellter  Diener.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  26.  v.  M.  wurde  die  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle
  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  dem  Oberamts-Aktuar  Kern,  von  Rottenburg,

  übertragen.
        <pb n="297" />
        293
21.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Samstag  den  6.  Mai  1843.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  "  ·
VerfügungendetDtpattemenmBekanntmachungvnLooiskmmmktthIlkttdcncn·dtcContingcntejfük
diedicßiähkigeAushebunqschließm  BekanntmachungrksEtgebmsskskmnmedemFl!WIz-Dienstptüfung.
Dienst-Erledigungen.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  baben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  27.  v.  M.  die
erledigte  Kanzlei-Direktorsstelle  bei  dem  K.  Justiz-Ministerium  dem  Ober-Justizrath  v.  Phull
in  Eßlingen  zu  übertragen  und  denselben  zugleich  zum  ordentlichen  Mitgliede  des  K.  Strafanstalten-Collegium
  zu  ernennen  geruht,

den  Gerichts-Aktuar  Klotz,  von  Spaichingen,  auf  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  vem  K.
Oberamtsgerichte  Balingen  gnadigst  versetzt,

vas  erledigte  Amts-Notariat  Ochsenhausen,  Oberamts  Biberach,  dem  Amts-Rotar  Blöst
in  Schussenried,  Oberamts  Waldsee,  und

das  hierdurch  in  Erledigung  gekommene  Amts-Notariat  Schussenried  dem  Notariats=Candidaten
  Bühler,  von  Geißlingen,  zu  übertragen  geruht,  wie  auch

vermöge  pöchster  Entschließung  vom  28.  v.  M.  den  botanischen  Gärtner  Eduard  Lucas,
von  Regensburg,  zum  Gärtner  des  landwirthschaftlichen  Instituts  in  Hohenheim  und  zum
Vorstand  einer  daselbst  zu  errichtenden  Gartenbauschule  gnädigst  ernannt.
        <pb n="298" />
        II.  Verfügungen  der  Departements.

291

A)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.

Des  Ober-Rekrutirungs-Raths.

Bekanntmachung  der  Loosnummern,  mit  denen  die  Contingente  für  die  dießjährige  Aushebung  schließen.
Nachdem  die  Contingentslisten  für  die  dießjährige  Aushebung  abgeschlossen  sind,  werden
nach  Vorschrift  des  Rekrutirungsgesetzes,  Art.  25,  die  Leosnummern,  mit  denen  die  Contingente
in  den  verschiedenen  Oberamtsbezirken  schließen,  mit  der  Bemerkung  bekannt  gemacht,  daß
diejenigen,  denen  höhere  Nummern  zugefallen,  von  der  ordentlichen  Aushebung  durch  das

Loos  befreit  sind.

 

I.  Neckar-Kreité.

II.  Schwarzwald-Kreie.

 

 

 

 

Oberamt.  N  Oberamt.  Jeser.
Backnang  217.Balingen  135.
Besigheim  185.  Calm  20#.
Böblingen  191.Freudenstadt  228.
Brackenheim  166.  Herrenberg  169.
Cannstadt  147  Horb  150.
Eßlingen  1a47.  Nagold  207.
Heilbronn  %  173.Neuenbürg  200.
Leonberg  197.Nürtingen  206.
Ludwigsburg  221.  JOberndorf  208.
Marbach  250  Reutlingen  171.
Maulbronn  119.  Rottenburg  175.
Neckarsulm  146.  Rottweil  216.
Stuttgart,  Stadt  187  Spaichingen  138.
Stuttgart,  Amt  199.  JSulz  138.
Vaihingen  137.  Tübingen.  185.
Waiblingen  271.Tuttlingen  167.
Weinsberg  245.  Urach.  156.
        <pb n="299" />
        III.  Jart-Kreis.

295

*

IV.  Donau-Kreis.

 

 

 

 

Oberamt.  .  Noae  Oberamt.  nuoras

Aalen  146.  Biberach  ç  #  167.
Crailsheim  162.  Blaubeuren  998.
Ellwangen  158.5Ehingen  il1e  y.
Gaildorf  186.Geißlingen  12786.
Gerabronn  165.  Göxpingen  211.
Gmünd.  160.  Kirchheim  135.
Hall  165.Leutkirch  109.
Heirenheim  198.  Muͤnsingen  109.
Künzelsan  209.  Ravensburg  144.
Mergentbeim  221.Riedlingen  151.
Neresheim.  144.Saulgau  85.
Oehringen  220.  Tettnang  158.
Schorndorf.  251.  ulm  165.
Welzheim  .  164.Waldsee  88.
Wangen  94.

Wiblingen  161.

Stuttgart  den  50.  April  184.  Göriz.
        <pb n="300" />
        296

B)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  niederen  Finanz-Dienstprüfung.
Bei  der  am  25  27.  April  d.  J.  vorgenommenen  niederen  Dienstprüfung  ist
Robert  Linvacher,  von  Horb,
zur  Bewerbung  um  die  im  &amp;amp;.  1  der  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1857  bezeichneten

Aemter  des  Finanz-Departements  als  befähigt  erkannt  worden.

Stuttgart  den  28.  April  1845.  6
Für  den  beurlaubten  Minister:

Süskind.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamesgerichte  Spaichingen
  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  zu  melden.

2)  An  dem  Lyceum  in  Tübingen  ist  die  zweite  Lehrstelle  in  Erledigung  gekommen.
Mit  derselben  ist  eine  Besoldung  von  300  fl.  (mit  Einschluß  des  Aversums  für  Schulgelder)
und  die  Verpflichtung  verbunden,  in  wschentlich  32  55  Stunden  Knaben  vom  zehnten  bis
zwölften  Jahre  Unterricht  in  ver  lateinischen,  griechischen  und  deutschen  Sprache,  in  der  Religion,
  in  der  Geschichte  und  Geographie  zu  ertheilen.  Die  Bewerber  um  diese  Lehrstelle
haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  K.  Studienrathe  zu  melden.

5)  Im  Revier  Laupheim,  Forstamts  Ochsenhausen,  wird  ein  Forstwart  mit  dem  Normalgehalt
  von  300  fl.  angestellt  werden.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei
der  Finanzkammer  in  Ulm  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="301" />
        297
„r  22.
Negierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

 

Montag  den  15.  Mai  1843.

 

Inbalt.
Köntigliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  »·  ·
VerfügungenvetDepaktementd.BekanntmachtmgüberdasEkgebmHMkkIlkdtkknpicnstptüfnngim
Departement  der  Justiz.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Belobung  des  Oberamtmanns  v.  Deißler  zu
Rottenburg.  —  Bekanntmachung,  vas  Ergebuiß  einer  niereren  Dienstprüfung  für  das  Departement  des  Znnern
  betreffend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  refinitive  Aufstellung  einiger  Bezirks-Schulaufseher.
Dienst-  Erledigungen.  6  «

Widerruflich  angestellte  Diener.

—  —

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  2.  d.  M.  den  Adjutanten
  des  Kriegs-Ministers  und  Militär-Referenten  im  Kriegs-Ministerial-Collegium,  Oberst-Lieutenant
  v.  Sternenfels,  auf  sein  Ansuchen  wegen  Krankheit  aggregirt,  und

dem  Major  v.  Baur  im  General-Quartiermeisterstab  diese  bisher  von  ihm  in  stelloertretender
  Eigenschaft  bekleidete  Stelle  nunmehr  definitiv  übertragen.

Sodann  wird  der  Ober-Lieutenant  v.  Brand  der  Artillerie  zum  General-Quartiermeisterstab
  versetzt,

in  der  Artillerie  Lieutenant  v.  Linden  zum  Ober-Lieutenant  befördert,  und

der  aggregirte  Lieutenant  Hoper  eingetheilt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  5.  d.  M.  den
Geheimen-Sekretär,  Regierungsrath  v.  Renz,  seinem  Ansuchen  gemäß,  nach  zurückgelegtem
vierzigsten  Dienstjahre,  unter  Bezeugung  Höchst-Ihrer  Zufriedenheit  mit  seiner  vieljährigen
ausgezeichneten  Dienstleistung,  in  den  Ruhestand  gnädigst  zu  versetzen,
        <pb n="302" />
        298

das  Oberamt  Freudenstadt  dem  bisherigen  Verweser  desselben,  Regierungs=  Sekretär
Süskind,  definitiv  gnädigst  zu  übertragen,

dem  evangelischen  Pfarrer  Schwarz  zu  Botenheim,  Dekanats  Brackenheim,  die  nachgesuchte
  Dienstentlassung  zu  bewilligen,  und

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  4.  d.  M.  die  Ferlevigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte
  Tettnang  dem  Referendär  erster  Classe,  Kapff  von  Mühlen,  Oberamts  Horb,  zu
übertragen  geruht.  «

Ferner  haben  Höchstdieselben  nach  höchster  Entschließung  vom  8.  d.  M.  gnädigst
verfügt:

ver  Lieutenant  Meisrimmel  des  achten  Infanterie-Regiments,  wird  zum  dritten,

der  Lieutenant  Vollmer  der  Garnisons-Compagnieen  zum  achten  Infanterie-Regiment
versetzt,  und

der  aggregirte  Lieutenant  Geigisky  der  Garnisons-Compagnieen  daselbst  eingetheilt;

zu  Lieutenants  werden  befördert:

der  Guide  erster  Classe  Dorn  in  seiner  bisherigen  Funktion,

der  Feldwebel  v.  Abele  des  siebenten,  in  dem  ersten  Infanterie-Regiment.

Seine  Königliche  Masestät  haben  vermäöge  höchster  Entschließung  vom  9.  d.  M.
dem  Geheimen-Sekretär  Gros  den  Titel  eines  Ober-Justizraths  zu  verleihen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Meimsheim,  Dekanats  Brackenheim,  dem  Prezeptor
Spengler  in  Vaihingen,

die  erlevigte  evangelische  Pfarrei  Haubersbronn,  Dekanats  Schornvorf,  dem  Pfarrer
Neuffer  in  Wiesenbach,  Dekanats  Blaufelden,

die  erledigte  erste  evangelische  Helfersstelle  und  die  damit  verbundene  Lehrstelle  an  dem
Lpceum  zu  Ravensburg  dem  zweiten  Helfer  und  Präzeptor  Widmann  an  derselben  Anstalt
zu  übertragen,  auch  demselben  den  Titel  und  Rang  eines  Professors  der  achten  Rangklasse  zu
verleihen,  und

das  Rektorat  an  dem  Gymnasium  und  der  Realschule  in  Rottweil  dem  Poofessor
Ruckgaber  daselbst  zu  übertragen  gnädigst  geruht.

Am  28.  März  wurde  dem  seitherigen  Camerariats  -Verweser  Pfarrer  Manz  in  Rotb,
das  Camerariatamt  im  Landkapitel  Leutkirch  definitiv  übertragen.

Dem  von  dem  Grafen  v.  Maldeghem  auf  Niederstotzingen  zu  der  erledigten  Pfarrei
Lonthal,  Dekanats  Ulm,  patronatisch  nominirten  Priester  Alois  Richter  von  Ellwangen,
wurde  am  28.  v.  M.  die  landesherrliche  Besttigung  ertheilt.
        <pb n="303" />
        299

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departemente.
Des  Gerichtsbofs  für  den  Jaxtkreis.
Bekanntmachung  über  das  Ergebniß  einer  niederen  Dienstprüfung  im  Departement  der  Justiz.
Bei  der  am  18.  bis  21.  April  d.  J.  von  der  Prüfungs-Commission  des  K.  Gerichtsbofs
  für  den  Jaxtkreis  vorgenommenen  niederen  Dienstprüfung  ist
Joseph  Berg,  von  Westhausen,  Oberamts  Elhwangen,
zur  Uebernahme  der  im  §.  7  der  K.  Verordnung  vom  26.  April  1339  bezeichneten  Aemter
dieses  Departements  für  befähigt  erklärt  worden.
Ellwangen  den  21.  April  1845.  Bauer.

B)  Oes  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Belobung  des  Oberamtmanns  v.  Deiöler  zu  Rottenburg.
Durch  böchste  Entschlieung  vom  25.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
aus  Anlaß  der  Vij#tation  des  Oberamts  Rottenburg  gnädigst  verfügt,  daß

1)  dem  Oberammann  v.  Deißler  zu  Nottenburg  die  höchste  Zusriedenheit  mit
seiner  Amtsverwaltung  offentlich  bezeugt,  und

2)  der  Gemeindepfleger  Renz  in  Ergenzingen,  se  wie  die  Schultheißen  Ströbele  zu
Frommenbausen,  Eißler  zu  Oeschingen  und  Röcker  zu  Osterdingen,  wegen  ihrer
Verdienste  um  ihre  Gemeinden  öffentlich  belobt  werden;  in  Felge  dessen  das  Vorstehende
  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  50.  April  1875.  Schlaper.

2.  Der  Regierung  des  Donaukreises.
Bekanntmachung,  dad  Crgebniß  einer  niederen  Dienstprüfung  für  das  Devartement  des  Innern
beneffend.

Bei  der  am  25.  und  27.  d.  M.  ven  der  Prüfungs-Commission  der  K.  Regierung  des
Denaukreises  vorgenommenen  niederen  Dienstprüfung  für  das  Departement  des  Innern  sind
        <pb n="304" />
        300

nachstehende  Candidaten  zur  Bewerbung  und  Uebernahme  der  im  §.  7  der  K.  Verordnung
vom  ko.  Februar  1837  bezeichneten  Stellen  dieses  Departements  für  befähigt  erklärt  worden:
1)  August  Eugen  Gottlob  Geper,  von  Gschwend,  Oberamts  Gaildorf;
2)  Epuard  Juz,  von  Altdorf,  Oberamts  Ravensburg;
5)  Cenrad  Luppberger,  Schultheiß  von  Oberhofen,  Gemeindebezirks  Eschach,  Oberamts
  Ravensburg;
4)  Wilhelm  Friedrich  Maier,  von  Mönchberg,  Oberamts  Herrenberg;
5)  Johann  Nepomuk  Maier,  von  Rierlingen;
6)  Carl  Friedrich  Staudenmaier,  von  Ulm,  und
7)  Johann  Baptist  Sträßle,  von  Altheim,  fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Bezirksamts
  Buchau.
Ulm  den  2  T.  April  1845.  Für  den  Präsidenten:
Haas.
5.  Des  K.  katholischen  Kirchenraths.
Bekanntmachung,  betreffend  die  definitive  Aufstellung  ciniger  Bezirks-Schulausseher.

Das  Amt  eines  Bezirks-Schulaufsehers  wird  nachbenannten  bisherigen  Verwesern  definitiv
  übertragen:
1)  dem  Pfarrer  Erath  in  Niedernau,  für  den  Bezirk  Rottenburg;
2)  dem  Pfarrer  Haller  in  Mettenberg,  für  den  Bezirk  Biberach;
3)  dem  Pfarrer  Weber  in  Weihenstein,  für  den  Bezirk  Eybach.
Stuttgart  den  25.  April  1845.  Linden.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erlevigte  Stelle  eines  Ephorus  des  K.  evangelischen  Seminars
in  Schönthal  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  K.  Studienrathe
zu  melden.  Neben  den  Obliegenheiten  eines  Vorstandes  der  Anstalt  hat  der  Ephorus  als
erster  Lehrer  wöchentlich  fünf  Unterrichtsstunden  zu  geben.  Das  Einkommen  der  Stelle
berechnet  sich  zu  1577  fl.  neben  freier  Wohnung.

2)  Durch  das  Ableben  des  Oberamtsrichters  Kiderlen  ist  die  Oberamterichtersstelle  in
Neresheim,  mit  welcher  die  Besoldung  zweiter  Classe  verbunden  ist,  in  Erledigung  gekommen.
  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshof
in  Ellwangen  zu  melden.  «
        <pb n="305" />
        301

5)  Die  Bewerber  um  die  durch  den  Tod  des  Revierförsters  v.  Ungelter  erledigte,  in
der  dritten  Besoldungsklasse  stehende  Revierförstersstelle  in  Unterlenningen,  Forstamts
Kirchbeim,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Donaukreises  vorschriftmäßig
  zu  melden.  ,

4)  Die  Bewerber  um  die  Stelle  eines  Helfers  in  Blaubeuren  haben  fich  binnen
drei  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmaͤßig  zu  melden.  Der  Helfer  hat
die  gottesdienstlichen  Verrichtungen  in  der  2008  Kirchengenossen  zählenden  Stadt  Blaubeuren
in  Gemeinschaft  mit  dem  Dekan  und  Stadtpfarrer  zu  versehen,  und  in  dem  254  Einwohner
zählenden,  mit  Kirche  und  Schule  versehenen  Filiale  Weiler,  neben  sämtlichen  Casualien,
je  am  andern  Sonntage  und  an  Festtagen  Vormittagspredigten,  Sommers  mit  angehängter
Kinderlehre,  und  viermal  jährlich  das  heilige  Abendmahl  mit  vorangehender  Vorbereitungspredigt
  und  Beichte  zu  halten.  Oas  verwandelte  Einkommen  ist  zu  724  fl.  51  kr.  berechnet.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Sulzbach,  Dekanats  Gaildorf,  haben  sich
binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conssstorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Dieselbe
zählt  im  Mutterorte  716  und  in  40  Filialien  1511,  zusammen  2027  Kirchengenossen.  In
der  à3  Stunden  entfernten  Kirche  zu  Heerberg  sind  einige  ordentliche  Gottesdienste  und
die  Casualien  für  Personen  aus  der  Schultheißerei  Laufen  abzuhalten.  Das  verwandelte
Einkommen  ist  zu  1177  fl.  20  kr.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  berechnet.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Oberasbach,  Dekanats  Hall,  welche  im
Mutterorte  75  und  in  6  Filialien  ohne  Kirche  und  Schule  515  Kirchengenossen  zählt,  haben
sich  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  -dem  evangelischen  Conssstorium  zu  melden.  Das
Einkommen,  dessen  Verwandlung  und  die  zu  diesem  Behufe  anzuordnenden  Maßregeln  der
künftige  Pfarrer  sich  jeverzeit  gefallen  zu  lassen  hat,  ist  zu  968  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes
  berechnet.

7)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Parrei  Gültlingen,  Dekanats  Nagold,
welche  einschlietzlich  des  mit  eigener  Kirche  und  Schule  versehenen  Filials  Holzbronn  1516
Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conftstorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.  Bei  dem  zu  967  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  berechneten  Einkommen
  hat  sich  der  künftige  Geistliche  der  Verwandlung  der  ungeeigneten  Theile  und  den
bierzu  zu  treffenden  Vorkehrungen  jederzeit  zu  unterwerfen.

8)  Die  Bewerber  um  die  754  Pfarrgenossen  zählende,  mit  einem  noch  nicht  verwandelten
  Einkommen  von  761  fl.,  dessen  von  der  Oberkirchenbehörde  gut  geheißene  Verwandlung
sich  ver  anzustellende  Geistliche  jederzeit  gefallen  zu  lassen  hat,  verbundene  Pfarrei  Nieder-
        <pb n="306" />
        302

bofen,  Dekanats  Brackenheim,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conststorium
  vorschriftmäßig  zu  melden.

0)  Die  Bewerber  um  die  575  Kirchengenossen  zählende,  mit  einem  verwandelten  Einkommen
  von  600  fl.  verbundene  Pfarrei  Schmerbach,  Dekanats  Weikersheim,  haben  sich
binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschristmäßig  zu  melden.

Es  werden  besetzt  werden:

10)  Die  erledigte  St.  Michaels-Caplanei  zu  Munderkingen,  mit  welcher  ein  Präceptorat
  verbunden  ist.  Dieselbe  gewährt  an  eigenen  Gütern,  Grundgefällen  und  Capitalzinsen
  ein  beständiges  reines  Einkommen  von  369  fl.  Die  Bewerber  haben  ihre  Befähigung
zu  Präceptoratediensten  nachzuweisen;

11)  die  neu  errichtete  katholische  Pfarrei  Simprechtshausen,  Oberamts-  Künzelsau,
Dekanats  Amrichshausen.  Sie  zählt  377  Marrgenossen,  und  erträgt  an  beständigem  Einkommen
  hauptsächlich  aus  Zehenten,  Grundgefällen,  Besoldungen,  Capitalzinsen  und  Gebühren.
Circa  660  fl.;

12)  die  katholische  Pfarrei  Steinber  g,  Oberamts  und  Dekanats  Wiblingen.  Dieselbe
zählt  in  dem  Pfarrort  und  dem  Filial  Eßendorf  5#76  Seelen  und  gewährt  nach  Abrechnung
eines  noch  8  —  12  Jahre  andauernden  Provisoriums  von  jährlich  150  fl.  nebst  abnehmenden
Zinsen,  ein  in  eigenen  Gütern,  Zebenten,  Grundgefällen,  Capitalzinsen  und  Gebühren  bestehendes
  beständiges  Einkommen  von  987  fl.

Die  Bewerber  um  vorstehende  drei  Kirchenstellen  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem
K.  katpolischen  Kirchenrathe  zu  melden.

15)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Oberamtsaktuariat  Wangen  werden  aufgefordert,
sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  zu  melden.

—  *  *
*

Widerruflich  angestellte  Diener.

Vrrmöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  6.  d.  M.  ist
dem  Cameralamts-Buchhalter  Pahl  in  Weinsberg,  wie  auch

durch  höchste  Entschließung  vom  10.  d.  M.  dem  Oberamtsaktuar  Schliz  in  Wangen
die  nachgesuchte  Dienstentlassung  in  Gnaden  ertheilt,  und

vermöge  böchster  Entschliegung  von  demselben  Tage  der  Regiminal-Referendär  erster  Classe,
Mceh,  von  Neuenbürg,  zum  Oberamtsaktuar  in  Oberndorf  gnädigst  ernannt  worden.
        <pb n="307" />
        303
W  23.  ·
Regierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

 

Freitag  den  26.  Mai  1843.

 

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Berfügungen  der  Departements.  Verleihung  eines  Einführungspatents  an  Gantber,  Leemann
u.  Comp.  zu  Felvkirch  auf  Verbesserungen  an  der  Wagenleitung  und  an  den  eitrollen  bei  Baumwollspinn=Maschinen.
  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Erfindungspatents  an  den  Salinen-Direktor
v.  Seckendorff  auf  eine  Methode  der  Keffelheltzung.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines
Ersindungs-Patents  an  den  Mechanikus  Reisser  auf  Verbesserungen  von  Sägeblättern  bei  Müblsägen.  —
Bekanntmachung,  betreffend  eine  Veränderung  in  der  Klassen-Eintheilung  der  Gemeinde  Hochdorf,  Oberamts
Kirchheim.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  höheren  Regierungs-Dienszprüfung.  —

Bekanntmachung,  betreffend  die  Tare  der  Blutegel.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  11.  d.  M.  den
Oberamtsrichter  Stockmayer  von  Oehringen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  auf  die  erledigte
Oberamterichtersstelle  in  Waiblingen,  und  «

den  Oberamtsrichter  Straub  von  Welzheim  auf  die  erledigte  Oberamtsrichtersstelle
in  Neckarsulm  zu  versetzen,

die  hierdurch  in  Erledigung  gekommene  Oberamtsrichtersstelle  in  Welzheim  dem  Sekretär
Hiller  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen,  und

die  erledigte  Canzlistenstelle  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  dem  Tagschreiber  Scheffauer
  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eglingen  zu  übertragen  geruht,  auch

vermöge  höchsien  Dekrets  von  ebendemselben  Tage  den  bisherigen  Oberamtsrichter  Bleaß
von  Tettnang,  wegen  Dienstuntüchtigkeit  in  Folge  körperlicher  Gebrechen,  mit  dem  Titel  eines
Ober-Justiz-Sekretärs  in  den  Penstonsstand  versetzt.
        <pb n="308" />
        304

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  15.b.  M.
vden  Sohn  Höchst-Ihres  ersten  Adjutanten,  General-Lieutenants  v.  Spitzemberg,  Wilhelm
  v.  Spitzemberg,  zum  Lieutenant  im  ersten  Infanterie-Regiment  ernannt,

vermöge  höchster  Entschließung  vom  16.  d.  M.  die  bei  dem  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten  erledigte  Sekretärsstelle  dem  Justiz-Referendär  erster  Classe,  Carl  Abele  von
Stuttgart,  gnädigst  zu  übertragen  geruht,  «

vermoͤge  boͤchsten  Dekrets  vom  17.  d.  M.  auf  das  erledigte  Oberamt  Backnang  den
Oberamtmann  Lang  in  Oberndorf,  seinem  Ansuchen  gemäß,  in  Gnaden  versetzt,

die  erledigte  evangelische  Stadtpfarrstelle  zu  Haiterbach,  Dekanats  Nagold,  dem  Pfarrer
Grötzinger  in  Pflummern,  Dekanats  Münsingen,  und

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Kleinsachsenheim,  Dekanats  Vaihingen,  dem  Pfarrer
Elwert  in  Großsachsenheim,  desselben  Dekanats,  gnädigst  übertragen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchsten  Dekrets  vom  19.  d.  M.  das
erledigte  Amtsnotariat  Nusplingen,  Oberamts  Spaichingen,  dem  Notariats  -Candidaten  Baß
von  Fleinheim,  Oberamts  Heidenheim,

das  erledigte  Amtsnotariat  Neuenstein,  Oberamts  Oehringen,  dem  Amtsnotar  Rau  in
Böhlerthann,  Oberamts  Ellwangen,  und

das  hiedurch  in  Erledigung  gekommene  Amtsnotariat  Bühlerthann  dem  Notariats-Candidaten
  Schobert  von  Haiterbach,  Oberamts  Nagold,  zu  übertragen  geruht.

Durch  höchste  Entschließung  vom  22.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät.
den  aggregirten  Obersten  v.  Kausler  im  General-Quartiermeisterstab,  wegen  fortdauernder
Krankbeit,  in  Ruhestand  versetzt.

Der  von  dem  Fürsten  Erblandpostmeister  beabsichtigten  Uebertragung  des  Poststallmeistereidienstes
  zu  Heilbronn  an  den  Falkenwirth  Carl  Schmalzigaug  daselbst  wurde  am
17.  d.  M.  die  landesherrliche  Genehmigung  ertheilt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verleihung  eines  Einführungspatents  an  Ganther,  #eemann  u.  Comp.  zu  Feldkirch  auf  Verbesserungen
  an  der  Wagenleitung  und  an  den  Leitrollen  bei  Baumwollspinn-Maschinen.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  3.  d.  M.  den
        <pb n="309" />
        305
Besitzern  einer  mechanischen  Werkstätte,  Ganther,  Leemann  u.  Comp.  zu  Feldkirch  in
Vorarlberg,  auf  die  vorgelegten  Verbesserungen  an  der  Wagenleitung  und  an  den  Leitrollen
bei  Baumwollspinn-Maschinen  ein  vierjähriges  Einführungspatent  gnädigst  verliehen  haben;
so  wird  dieses,  unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten  allgemeinen  Gewerbeordnung
  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni  1842,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  3.  Mai  1845.  Schlayer.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Erfindungspatents  an  den  Salinendirektor
v.  Seckendorff  auf  eine  Methode  der  Kesselheitzung.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  10.  d.  M.  dem
Herzoglich  Sachsen-Coburg'schen  Salinendirektor  v.  Seckendorff  zu  Schweizerhall  auf
die  dargelegte,  besonders  für  Salzstedereien  berechnete  Methode  der  Kesselheitzung  mittelst  der
Anwendung  des  Rauchs  von  der  Steinkohlen-Verkoakung  ein  Erfindungspatent  mit  der  Dauer
von  fünf  Jahren  gnädigst  verliehen  haben;  so  wird  dieses,  unter  Beziehung  auf  den  siebenten
Abschnitt  der  revidirten  Gewerbeordnung  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni  1842,  zur  öffentlichen
Kenntnß  gebracht.

Stuttgart  den  11.  Mai  185.  Schlayer.

P)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Erfindungspatents  an  den  Mcchanikus  Reisser
auf  Verbesserungen  von  Sägeblättern  bei  Mühlsägen.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  10.  d.  M.  dem
Mechanikus  Wilhelm  Friedrich  Reisser  zu  Eßlingen  das  nachgesuchte  Erfindungspatent  auf
die  vorgelegten  Verbesserungen  in  der  Fassung  von  mehrfachen  Saͤgeblaͤttern  bei  Mühlsägen
mit  zehenjähriger  Dauer  gnädigst  verwilligt  haben;  so  wird  dieses,  unter  Beziehung  auf  den
siebenten  Abschnitt  der  revidirten  Gewerbeordnung  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni  1842,  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  11.  Mai  1845.  Schlayer.

d)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Veränderung  in  der  Classeneintheilung  der  Gemeinde  Hochdorf,
Oberamts  Kirchheim.

Die  Gemeinde  Hochdorf,  Oberamts  Kirchheim,  ist  in  Gemäßheit  der  K.  Verordnung
vom  9.  Februar  1829  aus  der  dritten  in  die  zweite  Classe  der  Gemeinden  versetzt  worden;
was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  16.  Mai  1845.  Schlaper.
        <pb n="310" />
        306

e)  Belanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  höheren  Regierungs-Dienstprufung.

In  Folge  der  vom  8.  bis  15.  d.  M.  vorgenommenen  ersten  pöheren  Dienstprüfung  in
dem  Departement  des  Innern  sind  nachstehende  Candidaten  für  befähigt  und  zu  Regierungs-Referendären
  zweiter  Classe  bestellt  worden:

1)  Christian  Friedrich  Bauer,  von  Schorndorf,

2)  Ludwig  Keppler,  von  Pfullingen,  Oberamis  Reutlingen,

5)  Gustav  Adolph  Moser,  von  Ulm,

4)  Christian  Ludwig  Christoph  Schüz,  von  Bernloch,  Oberamts  Münfingen.

Stuttgart  den  19.  Mai  1843.  Schlaper.

2.  Des  K  Mediecinal-Collegium.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Tare  der  Blutegel.

Die  Tare  der  Blutegel  ist  vom  20.  d.  M.  an  für  die  nächste  Zeit  auf  9  Kreuzer  dem
Stück  nach  festgesetzt.
Stuttgart  den  9.  Mai  1845.  Wächter.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Sekretärsstelle  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen
  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  viesem  Gerichtshofe  zu  melven.

2)  Die  Bewerber  um  die  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stebende  Oberamtorichtersstelle
in  Oehringen  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen
zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  das  in  zweiter  Besoldungsklasse  stehende  Oberamt  Oberndorf
werden  außgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises
  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Warth,  Dekanats  Nagold,  welche  im  Mutterorte
  455  und  in  dem  mit  Kirche  und  Schule  versehenen  Filiale  Ebershardt,  in  welchem
neben  den  Casualien,  auch  ordentliche  Gottesdienste  zu  halten  sind,  380  Kirchengenossen  zählt,
haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
Das  Einkommen,  dessen  Verwandlung  der  neu  anzustellende  Geistliche  sich  nach  den  von  der
Ober-Kirchenbehörde  zu  treffenden  Anordnungen  gefallen  zu  lassen  hat,  ist  zu  7815  fl.  30  kr.
in  Preisen  des  Sportelgesetzes  berechnet.
        <pb n="311" />
        307

5)  Die  evangelische  Garnisonspfarrei  Hohenasberg,  deren  Einkommen  auf  669  fl.
nach  Preisen  des  Sportelgesetzes,  nebst  Amtswohnung,  berechnet  ist,  und  welche  107  Kirchengenossen
  zäblt,  ist  erledigt.  Der  PMarrer  hat  au  Fest-,  Sonn-,  Feier=  und  Bußtagen  zu
Fpredigen  und  an  jedem  Sonntag  und  Freitag  eine  Kinderlehre  zu  halten.  Neben  der  Seelsorge
  für  das  Militär,  der  Schulaufsicht  und  dem  Religions-Unterricht  in  der  Garnisonsschule,
bat  sich  derselbe  den  Strafgefangenen  seiner  Confession  besonders  durch  katechetische  Erbauungsstunden
  zu  widmen,  wofür  er  jährlich  die  Summe  von  100  fl.  aus  der  K.  Krlegskasse  empfängt;
auch  denjenigen  Söhnen  der  Gemeinde-Angehörigen,  welche  sich  einem  höheren  Berufe  widmen
wollen,  Unterricht  in  französischer  und  deutscher  Sprache,  in  Matbematik,  Geographie,  Geschichte
und  Phstk  in  wöchentlichen  12  Stunden  zu  ertheilen,  wofür  ihm  eine  jährliche  Belohnung
von  50  fl.  und  4  Klaftern  Tannenholz  zu  Heitzung  des  in  seiner  Amtswohnung  einzuräumenden
  Unterrichtslocals  von  der  K.  Kriegskasse  besonders  ausgesetzt  ist.  Die  Bewerber  um  diese
Stelle  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conssstorium  vorschriftmäßig  zu
melden  und  hiebei  auch  ihre  Befähigung  zur  Uebernahme  des  obigen  Unterrichts  nachzuweisen.

6)  Am  Gymnasium  zu  Ebingen  ist  die  Lehrstelle  an  ver  zweiten  Klasse  der  untern
Abtheilung  (für  Schüler  von  10  und  11  Jahren),  womit  bei  einer  Verpflichtung  zu  28—50
wöchentlichen  Unterrichtsstunden  eine  Besoldung  von  650  fl.  und  ein  Antheil  am  Schulgeld
(von  ungefähr  30  fl.)  verbunden  ist,  zu  besetzen.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  drei  Wochen
  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

7)  An  dem  Lyceum  in  Ravensburg  ist  eine  Lehrstelle,  verbunden  mit  der  Stelle
eines  zweiten  Helfers  bei  der  evangelischen  Gemeinde,  erledigt.  Ihre  Obliegenbeiten  find
einerseits:  22—25  öffentliche  Lehrstunden  in  der  deutschen  und  französischen  Sprache,  in  der
Arithmetik,  Algebra  und  Geometrie,  andererseits:  ein  Theil  der  Fest=  und  Feiertagspredigten,
der  Katechisationen  an  Sonntagen  und  in  der  Woche,  sowie  der  Seelsorge  für  die  eingepfarrten
  Evangelischen  der  Umgegend;  auch  ist  der  zweite  Helfer  Mitglied  des  Stiftungsraths  und
des  Kirchenkonvents;  das  Einkommen  der  Stelle  beträgt  846  fl.  nebst  Amtswohnung.  Die
für  Lehr=  und  evangelische  Kirchenämter  befähigten  Bewerber  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  K.  Studienrath  vorschriftmäßig  zu  melden.

8)  Mit  dem  30.  Juni  d.  J.  wird  die  Stelle  eines  ärztlichen  Gehülfen  am  Catharinen=Hospital
  zu  Stuttgart  erledigt.  Die  Bewerber  um  dieselbe  werden  aufgefordert,  innerhalb
drei  Wochen  bei  dem  Ministerium  des  Innern  sich  zu  melden.  Sie  wird  einem  inländischen
Candidaten  der  Heilkunde,  der  wenigstens  die  erste  medieinische  Staatsprüfung  mit  Erfolg
        <pb n="312" />
        308

erstanden,  und  zwar  bei  sonst  gleicher  Tüchtigkeit  vorzugsweise  demjenigen,  der  sich  neben  der
innerlichen  Medicin  auch  der  Wundarzneikunde  und  der  Geburtshülfe  zum  mindesten  theoretisch
gewidmet  hat,  auf  Ein  Jahr  übertragen.  Mit  der  Stelle  ist  der  Genuß  freier  Wohnung
im  Krankenhause  und  ein  Gehalt  von  jährlichen  150  fl.  verbunden;  außerdem  wird  einem
bedürftigen  Candidaten,  wenn  er  die  Stelle  zur  Zufriedenheit  versehen  hat,  der  Genuß  eines
von  dem  Medieinalrath  Dr.  Plieninger  hiezu  gestifteten  Stipendiums  im  Betrage  von
18  fl.  von  dem  hiesigen  Stiftungsrathe  bewilligt.  Den  Eingaben  der  Bewerber  sind  die  erforderlichen
  Zeugnisse  über  ihre  persönlichen,  nötbigenfalls  insbesondere  auch  über  ihre  oͤkonomischen
  Verbältnisse  beizuschließen.

9)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Oberamtaaktuarsstelle  in  Geislingen  werden  aufgefordert,
  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  zu  melden.

10)  Nachdem  das  Bauwesen,  welches  die  Wiederbesetzung  der  erledigten  Müarrei
Aldingen,  Dekanats  Ludwigsburg,  bisher  verhindert  hat,  nahezu  beendigt  ist,  so  werden  die
Bewerber  um  diese  Stelle  mit  Beziehung  auf  den  unter  dem  22.  September  1842  (Reg.=Blatt
  S.  520)  erlassenen  Bewerberaufruf  und  die  dort  gegebenen  näheren  Bestimmungen,
wiederholt  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  evangelischei  Consistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.

11)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Dekans  und  Stadtpfarrers  in  Vaibingen,
  deren  Einkommen  sich  zu  1588  fl.  berechnet  (und  in  Beziehung  auf  welches  auf
Nro.  56  des  Reg.  Blatts  vom  vorigen  Jahre  verwiesen  wird),  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

*  1#
*

Widerruflich  angestellte  Diener.
Am  12.  d.  M.  ist  ernannt  worden:

der  Oberamtsgehülse  Jakob  Kirn,  von  Vaihingen,  zum  Tagschreiber  bei  dem  K.  Gerichtshofe
  in  Eßlingen,  und

der  Schulgehülse  Carl  Müller,  von  Stuttgart,  zum  Tagschreiber  bei  dem  K.  Gerichtshose
  in  Ulm.

Unter  dem  19.  d.  M.  wurden  Oberamts-Aktuar  Zimmerle  von  Biberach  nach  Leutkirch,
  und  Oberamts-Aktuar  Müller  von  Geislingen  nach  Biberach  in  gleicher  Eigenschaft
versetzt.
        <pb n="313" />
        309
24.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Samstag  den  3.  Juni  1843.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Vorladung  der  Rechts-Candidaten  zur  ersten  höheren  Dienstprüfung.
—  Bekanntmachung,  betreffend  einen  Nachtrag  zu  der  gräflich  v.  Rechberg'schen  Familien-Fideicommit-Stiftung.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhebung  des  Banquiers  Joseph  Welff  v.  Kaulla  in  Stuttgart  in  den
erblichen  Adelstand.  —  Bekanntmachung,  betreffenr  das  Ergebniß  einer  ersten  Staatsprüfung  in  der  Mediein
und  boheren  Wundarzneikunde.  —  Verleihung  eines  Einführungspatents  an  den  Mechanikus  Schönberr  auf
Verbesserungen  an  Wolltuchwebstüblen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufbebung  des  vierundzwanzig  Guldenfußes.
  —  Einberufung  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer-Seminar  zu  Gmünd.  —
Bekanntmachung,  betreffend  einige  Aenderungen  in  der  Eintheilung  der  Schulausfsichtsbezirke.  —  Bekanntmachung,
betreffend  eine  zweite  höhere  Dienstprüfung  im  Finanzfache.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  24.  v.  M.
die  bei  der  Regierung  des  Jartkreises  erledigte  Assessorsstelle  dem  Regierungs-Sekretär  Stetter
  daselbst,

die  bei  dem  Ministerium  des  Innern  erledigte  Sekretärsstelle  dem  Kanzlei-Asssstenten
Daniel  bei  diesem  Ministerium,

die  erledigte  Lehrstelle  für  Mathematik  und  Phystk  an  dem  oberen  Gymnasium  in  Rottweil
  dem  Gymnastal-Professor  Bosch  in  Ellwangen,
        <pb n="314" />
        810

die  erledigte  Professur  an  der  oberen  Abtheilung  des  Gymnasiums  in  Ellwangen  dem
Lehrer  an  der  mittleren  Abtheilung  dieser  Anstalt,  Professor  Scheiffele,  und

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Otterswang,  Dekanats  Waldsee,  dem  Pfarrer  Kees  in
Eggmanneried,  desselben  Dekanats,  zu  übertragen,  auch

dem  Vorstande  der  Realschule  in  Stuttgart,  Professor  Kieser,  den  Titel  eines  Rektors,
mit  Belassung  seines  Rangs  als  Gymnastal-Professor,  zu  verleihen  gnädigst  geruht.

Sodann  haben  Höchstvieselben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  25.  v.  M.  die  erledigte
  Gerichtsnotarsstelle  in  Brackenheim  dem  Amtsnotar  Clemens  von  Weikersheim,  Oberamts
  Mergentheim,  und

die  erledigte  Gerichtsnotarsstelle  in  Leonberg  dem  Gerichtsnotar  Härlin  in  Spaichingen
gnadigst  übertragen.

Vermäge  böchster  Entschließung  vom  nämlichen  Tage  haben  Seine  Königliche  Majestät
  den  Jusliz-Referendär  erster  Classe,  Wolff  von  Eßlingen,  auf  sein  Ansuchen  in  die
Zahl  ver  Rechts-Consulenten  aufzunehmen  geruht.  Derselbe  hat  Gmünd  zu  seinem  Wohnsitze
  gewählt.

Durch  höchste  Entschließung  vom  29.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät

den  aggregirten  Ober-Lieutenant  in  der  K.  Leibgarde  zu  Pferd,  Grafen  v.  Degenfeld,
in  derselben,  so  wie

den  aggregirten  Lieutenant  Stein  des  dritten  Reiter-Regiments  in  diesem  eingetheilt,
und

den  Lieutenant  Weckherlin  des  dritten  Reiter-Regiments  zu  dem  ersten  versetzt.

Ferner  haben  Höchstvieselben  vermöge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage
auf  die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Abelmannsfelden,  Forstamts  Ellwangen,  den  Revierförster
  Schmitt  zu  Hirsau,  Forstamts  Wildberg,  befördert,

auf  die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Mönsheim,  Forstamts  Leonberg,  den  Revierförster
Nestel  zu  Baiereck,  Forstamts  Schorndorf,  seinem  Ansuchen  gemäß,  versetzt,  dagegen

auf  die  Revierförstersstelle  zu  Balereck,  vorerst  mit  der  Besoldung  zweiter  Classe,  den
Revierförster  Vischer  zu  Hohentwiel,  Forstamts  Rottweil,  befördert,

bie  erledigte  Revierförsterssielle  zu  Offenhausen,  Forstames  Urach,  dem  Forstwart  Krieger
  in  Oberensingen,  Forstamts  Kirchheim,  und
        <pb n="315" />
        311

die  erledigte  Revierfoͤrstersstelle  zu  Sittenhardt,  Forftamts  Comburg,  dem  Forstwart
Luz  im  Revier  Sternenfels,  Forstamts  Bönmigbeim,  übertragen,  auch

auf  die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Kaisersbach,  Forstamts  Lorch,  den  Revierförster
Fiechtner  in  Hürbel,  Forstamts  Ochsenhausen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  versetzt.

Die  patronatische  Ernennung  des  Predigtamts-Candidaten  Carl  Martin  Roser  aus
Stuttgart  zu  der  evangelischen  Pfarrei  Avolzhausen,  Dekanats  Weikersheim,  ist  den  25.v.  M.
bestätigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Justiz-Departementb.
Des  Justiz  -Ministerium.
a)  Vorladung  der  Rechts-Candidaten  zur  ersten  höheren  Dienstprüfung.

Die  nachgenannten  Rechts-Candidaten,  welche  sich  zu  der  bevorstehenden  ersten  höheren
Dienstprüfung  im  Justiz-Departement  angemeldet  haben,  und  für  zulassungsfähig  erkannt
worden  sind,  nämlich:

Ammon,  Friedrich  Wilhelm  Adam  Vollrath,  von  Untersontheim,  O.  A.  Hall;
Belser,  Carl  Ferdinand  Emanuel  Friedrich,  von  Oehringen;

Freiherr  v.  Breuning,  Friedrich  Wilhelm  Carl,  von  Stuttgart;
Erhardt,  Johann  Conrad,  von  Ulm;

Freisleben,  Carl,  von  Ochsenhausen;

Gmelin,  Friedrich  Wilhelm  Heinrich  Christian  Eduard,  von  Reutlingen;
Gmelin,  Christian  Theovor  Wilhelm,  von  Ludwigeburg;

Göz,  Carl  Ludwig  Heinrich,  von  Stuttgart;

Heß,  Jakob,  von  Lauchheim;

Hochstetter,  Cbristian  Carl  Heinrich,  von  Waiblingen;

Jaritz,  Wilhelm,  von  Ludwigsburg;

Jetter,  Adolph  Wilhelm,  von  Reutlingen;

Klett,  Albert  Friedrich  Julius,  von  Ludwigsburg;

Kopp,  Johann  Friedrich,  von  Blaufelden,  O.A.  Gerabronn;
        <pb n="316" />
        312

Nast,  Carl  August,  von  Lampoldshausen,  O.  A.  Neckarsulm;

Plank,  Carl,  von  Feuerbach,  O.  A.  Stuttgart;

Schmid,  Alois,  von  Ellwangen;

Sieß,  Wilhelm,  von  Ulm;

Sigel,  Robert,  von  Stuttgart;  und

Stettner,  August  Samuel  Friedrich,  von  Oberkochen,  O.  A.  Aalen;
werden  unter  Hinweisung  auf  den  §.  4  der  K.  Verordnung  vom  25.  April  1839  (Reg.  Blatt
S.  416)  biemit  benachrichtigt,  daß  ihre  Prüfung  am  10.  Juni  d.  J.  und  den  folgenden
Tagen  stattfinden  wird.

Dieselben  haben  sich  daher  am

Donnerstag  den  8.  Juni  d.  J.  Nachmittags  5  Uhr

bei  dem  Aktuariate  der  K.  Justiz-Prüfungs-Commission  in  Tübingen  einzufinden,  um  daselbst
die  weitere  Anweisung  zu  empfangen.

Stuttgart  den  29.  Mai  1845.
Prieser.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  einen  Nachtrag  zu  der  gräflich  v.  Rechberg'schen  Familien-Fiedeicommiß-Stiftung.


Die  Agnaten  des  gräflich  v.  Rechberg'schen  Hauses  haben  in  einem  zu  Donzdorf  den
20.  September  1842  und  zu  München  ven  25.  September  1842  abgeschlossenen  Familienvertrage
  unter  anderem  bestimmt,  daß  ein  von  mehreren  derselben  zum  Zwecke  der  Vermehrung
  der  den  nachgeborenen  Söhnen  gebührenden  Appanagen  gestifteter  Capitalfond  zu  diesem
Ende  dem  vurch  das  Familienstatut  vom  à.  W  1328  (Reg.  Blatt  von  1329,  S.  426  ff.)
wiederhergestellten  gräflich  Rechberg'schen  Familien-Fioeicommisse  einverleibt  werden  solle.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  dieser  Bestimmung  vermöge  höchster  Entschließung
  vom  27.  April  d.  J.  die  landesherrliche  Bestätigung  zu  ertheilen  geruht  haben;  so
wird  solches,  unter  Beziebung  auf  die  Bekanntmachung  vom  23.  September  1829  in  Betreff
der  gräflich  v.  Rechberg'schen  Familien-Fiveicommiß-Stiftung,  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß
  gebracht.

Stuttgart  den  29.  Mai  1845.
Prieser.
        <pb n="317" />
        313

B)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Des  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhebung  des  Banquiers  Joseph  Wolff  v.  Kaulla  in  Siuttgart  in
den  erblichen  Adelstand.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermoͤge  höchster  Entschließung  vom  20.  d.  M.
dem  Banquier  Joseph  Wolff  v.  Kaulla  in  Stuttgart  gnädigst  gestattet,  von  der  ihm  von
des  Fürsten  v.  Hohenzollern-Hechingen  Durchlaucht  ertheilten  Erhebung  in  den  erblichen  Wdelstand
  auch  im  Königreiche  Gebrauch  zu  machen.

Stuttgart  den  25.  Mai  1845.  Beroldingen.

C)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

à)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  Staatsprüfung  in  der  Medicin  und  höheren
Wundarzneikunde.

In  Folge  der  vom  27.  April  bis  5.  Mai  d.  J.  vorgenommenen  ersten  Staatsprüfung
in  der  inneren  Heilkunde  und  in  der  höheren  Wundarzneikunde  sind  nachstehende  Candidaten.
für  befähigt  erkannt  und  sonach  für  berechtigt  erklärt  worden,  nach  vorheriger  einjähriger
praktischer  Vorbereitung  für  ihren  Beruf  um  die  zweite  Staatsprüfung  sich  zu  melden:

a)  in  der  Mediein  und  höheren  Wundarzneikunde:
Rudolph  Heinrich  August  Andler,  von  Hoheneck,  O.  A.  Ludwigsburg,
August  Christmann,  von  Münsingen,
Martin  Abraham  Jakob  Einstein,  von  Buchau,
Carl  Heinrich  Groß,  von  Tuttlingen,
Carl  Friedrich  Haasis,  von  Böblingen,
Jakob  Friedrich  Märklin,  von  Bartenstein,  O.  A.  Gerabronn,
Julius  August  Roger,  von  Niederstotzingen,  O.  A.  Ulm,
Carl  Ludwig  Rominger,  von  Ebingen,  O.A.  Balingen,
Johann  Georg  Schnürlen,  von  Hochdorf,  O.  A.  Freudenstadt;
        <pb n="318" />
        314

b)  in  der  Mediein:
Carl  Friedrich  Jakob  Rapp,  von  Schorndorf;

c)  in  der  höheren  Wundarzneikunde:
Anselm  Braun,  von  Kirchberg,  O.  A.  Marbach,
Johannes  Rendlen,  von  Kohlberg,  O.  A.  Nörtingen.

Stuttgart  den  19.  Mai  1845.  Schlayer.

b)  Verleihung  eines  Einführungspatents  an  den  Mechanikus  Schönherr  auf  Voerbesserungen  an
Wolltuchwebstühlen.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  24.  d.  M.  dem
Mechanikus  Louis  Schönherr  zu  Chemmitz,  im  Königreiche  Sachsen,  ein  Einführungspatent
auf  die  dargelegten  Verbesserungen  in  der  Bewegung  des  Schützen  an  Wolltuchwebstühlen
mit  vierjähriger  Dauer  gnädigst  verliehen  haben;  so  wird  dieses,  unter  Beziehung  auf  ven
siebenten  Abschnitt  der  revidirten  Gewerbeordnung  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni  1832,  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  27.  Mai  185.  Schlayer.

T  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  des  vierundzwanzig  Gulden-Fußes.

In  Artikel  5  der  unter  den  Zollvereinsstaaten  unter  dem  30.  Juli  1838  abgeschlossenen,
durch  die  K.  Verordnung  vom  5.  März  1339  (Reg.  Blatt  S.  241  ff.)  bekannt  gemachten
allgemeinen  Münz-Convention  ist  der  vierundzwanzig  und  ein  balb  Gulden-Fuß  ür  Württemberg
  zum  ausschließlichen  Landes-Münzfuß  bestimmt.  Auch  ist  in  dem  Art.  1  des  Gesetzes
  vom  21.  April  1342  über  die  Tilgung  der  älteren  im  vierundzwanzig  Gulden-Fuß  eingegangenen
  Geldverbindlichkeiten  (Reg.  Blatt  S.  270),  dieser  letztere  Münzfuß  als  aufgehoben
bezeichnet  worden.

Da  vieser  Bestimmungen  ungeachtet  in  dem  Verkehr  häufig  noch  der  vierundzwanzig
Guldenfuß  als  Landes-Münzfuß  bezeichnet  wird,  nicht  in  der  Absicht,  ihn  ausnahmsweise  zu
bedingen,  sondern  in  der  irrigen  Meinung,  daß  derselbe  noch  ein  gesetzlich  bestehender  sey,  so
wird,  um  der  dießfalls  von  der  Ständeversammlung  bei  der  Staats-Regierung  angebrachten
Bitte  zu  entsprechen,  das  Publikum  auf  diesen  Irrthum  hiemit  aufmerksam  gemacht.

Stuttgart  den  29.  Mai  18485.  Schlayer.
        <pb n="319" />
        315
2.  Des  K.  katholischen  Kirchenraths.
a)  Einberufung  zur  Pruͤfung  für  die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer-Seminar  zu  Gmünd.

Diejenigen  katholischen  Schulpräparanden,  welche  die  Aufnahme  in  das  Schullehrer-Seminar
  zu  Gmünd  oder  in  ein  Privat-Schulleh  #.Seminar  bei  der  diesseitigen  Oberschulbehörde
  nachgesucht  haben,  und  nicht  durch  besondere  Erlasse  abgewiesen  worden  sind,  haben
am  Mittwoch  den  5.  Juli  d.  J.  in  Gmünd  sich  einzufinden,  wo  in  dem  dortigen  Schullegrer.
Seminar  am  6.  Juli  und  den  folgenden  Tagen  die  in  §s.  12  der  olgonischen  Statuten  vom
15.  Jannar  1825  (Reg.Blatt  vom  Jahr  1825,  Nro.  5)  angeordnete  Aufnahnssprüfung  vorgenommen
  werden  wird.

Die  älteren  Zöglinge  des  Seminars  (zweiter  Curs)  haben  erst  am  Samstag  den
8.  Juli  zu  erscheinen.

Die  eintretenden,  wie  die  älteren  Seminaristen  werden  an  die  genaue  Befolgung  des
.  25  der  besagten  Statuten,  die  halbjäbrige  Vorausbezahlung  betreffend,  erinnert.

Stuttgart  den  12.  Mai  1835.  Linden.

 

b)  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Aenderungen  in  der  Eintheilung  ver  Schulaussichtsbezirke.

In  Folge  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  v.  J.,  Abänderung  in  der  Begränzung  der  Oberamtsbezirke
  betreffend,  werden  nachstehende  Aenderungen  in  der  Eintheilung  der  Schulaussichtsbezirke
  verfügt:

Die  Schule  zu  Alberweiler  geht  von  dem  Schulaufsichtsbezirke  Munderkingen  in  ven  von
Biberach  über,  ebendahin  wird  zugtheilt  die  Schule  zu  Stafflangen,  bisher  in  den  Schulaufsichtsbezirk
  Schussenried  gehörig;  die  Schulen  in  Thaldorf,  Bavendorf  und  Oberzell,  bisher  zu
dem  Schulaufsichtsbezirke  Tettnang  gehörig,  werden  dem  von  Navensburg  zugetbeilt;  in  den
Schulaufsichtsbezirk  Leutkirch  gehen  über  die  Schulen  zu  Friesenhofen  und  Winterstetten,  welche
bisher  dem  Bezirke  Wangen  einverleibt  waren,  von  welchem  Bezirk  auch  die  Schule  zu  Einthürnenberg
  getrennt  und  dem  Bezirke  Waldsee  zugetheilt  wird.

Außerdem  wird  der  Oberamtebezirk  Saulgau  in  Beziehung  auf  die  Schulaufsicht  von
nun  an

1)  in  den  Bezirk  Saulgau,  und
2)  in  den  Bezirk  Mengen
getheilt.  Bei  dem  Schulaufsichtsbezirke  Saulgau  verbleiben  die  Schulgemeinden:
Saulgau,  Altshausen,  Bolstern,  Boms,  Bondorf,  Ebenweiler,  Ebersbach,  Fleischwan-
        <pb n="320" />
        316

gen,  Haid,  Hochberg,  Hoßkirch,  Königseggwald,  Mußbach,  Pfrungen,  Renhardtoweiler,
Riedhausen,  Unterwaldhausen.  Dazu  kommen  noch  die  bisher  zum  Schulbezirke  Schussenried
  gehörigen  Schulen  zu  Allmannsweiler  und  Reichenbach.

Dem  Schulaussichtsbezirke  Mengen  berden  zugetheilt:
Mengen,  Blochingen,  Ennentach,  Friedberg,  Fulgenstadt,  Günzkofen,  Herbertingen,
Heudorf,  Hohentengen,  Jettkofen,  Mieterkingen,  Moosheim,  Oelkofen,  Scheer,  Großund
  Kleintissen,  Ursendorß,  Völlkofen,  Wolfertsweiler,  ferner  die  bisher  zu  dem  Schulaufstchtgbe
  zirle  RKiedlingen  gehörige  Schule  zu  Braunenweiler.

Stuttgart  den  16.  Mai  1845.  Linden.

00)  Des  Finanz-Departements.

Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung,  betreffend  eine  zweite  höhere  Dienstprüfung  im  Finanzfache.

Am  Montag  den  26.  Juni  d.  J.  wird  eine  zweite  höhere  Dienstprüfung  im  Finanzfache
hier  in  Stuttgart  stattfinden,  zu  welcher  sich  die  nachbenannten,  für  zulassungsfähig  erkannten
Cameral-Candidaten  in  dem  neuen  Canzleigebäude  an  der  Königsstraße  Morgens  7  Uhr  einzufinden
  haben,  und  zwar:

Blessing,  Friedrich,  aus  Thomashardt,  O.  A.  Schorndorf,  Finanz-Referendär  zweiter

Classe;
Dillenius,  Immanuel  Friedrich  Carl,  aus  Stuttgart,  Finanz-Reserendär  zweiter
Classe;

Herdegen,  Emil  Robert,  aus  Stuttgart,  Finanz-Referendär  zweiter  Classe;

Mauser,  Johann  Bernhard,  aus  Sontheim,  O.A.  Heilbronn,  Gehülfe  bei  der  Waisenhausverwaltung

  Weingarten;

Mörike,  Martin  Hermann,  aus  Stuttgart,  Finanz-Referendär  zweiter  Classe;

Sick,  Paul,  aus  Stuttgart,  Finanz-Referendär  zweiter  Classe;

v.  Valois,  Julius,  aus  Stuttgart,  Finanz-Referendär  zweiter  Classe.

Stuttgart  den  31.  Mai  1845.
Herdegen.
        <pb n="321" />
        317

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  vie  bei  dem  Civil-Senate  des  K.  Gerichtshofs  in  Eßlingen
erledigte  Rathsstelle  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Ober-Tribunale  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  durch  gerichtliches  Erkenntniß  in  Erledigung  gekommene,  in
der  zweiten  Besoldungeklasse  stehende  Oberamterichtersstelle  zu  Tettnang  werden  aufgefordert,
  sich  binnen  vierzehn  Tagen  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Ulm  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  das  erledigte,  in  der  dritten  Besoldungsklasse  stehende  Gerichts-Notariat
  Spaichingen  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen
  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  das  erledigte,  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Amts-Notariat
Weikersheim,  Oberamts  Mergentheim,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe
  in  Ellwangen  zu  melden.

5)  Durch  gerichtliches  Erkenntniß  ist  das  Amts-Notariat  zweiter  Classe,  Kirchhausen,
Oberamts  Heilbronn,  mit  welchem  ein  Gehalt  von  560  fl.  verbunden  ist,  in  Erledigung  gekommen.
  Die  Bewerber  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe
  in  Eßlingen  vorschriftmäßig  zu  melven.

6)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Regierung  des  Jaxtkreises.  erledigte  Sekretärsstelle
  werden  aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  sich  vorschriftmäßig  bei  jenem  Collegium  zu
melden.

7)  An  der  Realschule  zu  Stuttgart  sind  folgende  Hauptlehrstellen  zu  besetzen:

a)  an  der  fünften  Classe  (für  Knaben  von  12—13  Jahren)  eine  Lehrstelle  mit  dem
Gehalt  von  900—1000fl.;

b)  eine  Lehrstelle  an  ver  vierten  Klasse  (für  Knaben  von  11—12  Jahren)  mit  einem
Gehalt  von  800—900  fl.;

)  an  der  dritten  Klasse  (für  Knaben  von  10—11  Jahren)  eine  Lehrstelle  mit  einem
Gehalt  von  750—860  fl.;

4)0  an  der  zweiten  Klasse  (für  Knaben  von  9—10  Jahren)  eine  Lehrstelle  mit  einem
Gebalt  von  650—750ffl.;

und

e)  an  der  ersten  Klasse  (für  Knaben  von  3—9  Jahren)  eine  Lehrstelle  mit  einem

Gebalt  von  600—700  fl.
2
        <pb n="322" />
        318

Mit  sämtlich  diesen  Stellen  ist  die  Verpflichtuug  zu  wöchentlich  50  Unterkichtsstunden  in
den  verschiedenen  Fächern  einer  Realschule  verbunden.

Die  befähigten  Bewerber  haben  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  K.  Studienrathe
  zu  melden.

8)  An  dem  oberen  Gymnastum  in  Ellwangen  ist  die  Lehrstelle  der  Mathematik  und
Pbysik  in  Erledigung  gekommen,  mit  welcher,  unter  der  Verpflichtung  zu  18  wöchentlichen
Unterrichtsstunden,  eine  jährliche  Besolduug  von  1000  fl.  (neben  dem  Antheil  an  den  Claßgeldern)
  verbunden  ist.  Dieselbe  ist  mit  einem  evangelischen  Theologen  zu  besetzen,  der  zugleich
die  Verpflichtung  hat,  den  evangelischen  Stadtpfarrer  in  Notbfällen  zu  unterstützen,  und  den
Sitzungen  des  ehegerichtlichen  Senats  als  Mitglied  anzuwohnen.  Die  Bewerber  um  diese
Stelle  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  K.  Studienrathe  zu  melden.

9)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Lehrstelle  an  der  obersten  Klasse  des  mittleren  Gymnasiums
  in  Ellwangen  (für  Schüler  von  15  14  Jahren),  womit  die  Verpflichtung  zu
28—0  wöchentlichen  Unterrichtsstunden  und  eine  Besoldung  von  800  fl.,  neben  einem  Antheil
an  den  Claßgeldern  (von  eirca  60  fl.)  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei
dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

10)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Helfersstelle  zu  Baihingen  haben  sich  binnen  drei
Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Neben  den  in  Gemeinschaft
  mit  dem  Dekan  und  Stadtpfarrer  zu  besorgenden  kirchlichen  Verrichtungen  in  der  5192
Kirchengenossen  zählenden  Stadt  Vaihingen  hat  der  Helfer  das  eine  halbe  Stunde  entfernte,
592  Einwohner  enthaltende  Filial  Kleinglattbach  zu  besorgen,  in  welchem  je  am  zweiten
Sonntage,  an  Festtagen  und  bei  einigen  anderen  Veranlassungen  Gottesdienst  zu  halten  ist,
und  die  vorkommenden  Casualien  zu  versehen  sind.  Das  noch  nicht  verwandelte  Einkommen,
vessen  Verwandlung  sich  der  künftige  Helfer  so,  wie  sie  von  der  Oberkirchenbehörde  gut  geheißen
werden  wird,  gefallen  zu  lassen  hat,  ist  zu  761  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  berechnet.

11)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Baiersbronn,  Dekanats  Freudenstadt,
  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu
melden.  Die  Einwohnerzahl  in  dem  Mutterorte  und  den  mit  eigenen  Schulen  versehenen
14  bis  2  Stunden  entfernten  Filialien  Kniebis,  Mittelthal,  Oberthal  und  Thonbach  beträgt
4075.  Auf  dem  Filiale  Kniebis  sind  jährlich  12  Predigten  und  5  Communionen  mit  Previgten
  zu  halten.  Das  Einkommen  dieser  Stelle  ist  auf  1158  fl.  54  kr.  in  Preisen  des  Spor-
        <pb n="323" />
        319

telgesetzes  berechnet.  Der  anzustellende  Geistliche  ist  verbunden,  einen  beständigen  Pfarrgehülfen
  auf  seine  Kosten  zu  halten.

12)  Die  Bewerber  um  die  evangelische  Pfarrei  Neckarthailfingen,  Dekanats  Nürtingen,
  baben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  Senate  der  Universität  Tübingen,  welchem
das  Nominationsrecht  zu  dieser  Pfarrei  zusteht,  vorschriftmäßig  zu  melden.  Dieselbe  zählt  im
Mutterorte  1152,  in  dem  2  Stunden  entfernten  Filial  Altvorf  453  Kirchengenossen.  In
letzterem,  welches  eigene  Kirche  und  Schule  besitzt,  sind  jährlich  ös  regelmäßige  Gottesdienste,
nebst  den  Casual-Gottesdiensten  zu  halten.  Das  Einkommen  ist,  ohne  einen  bestrittenen
Zehentantheil,  im  Anschlag  von  75  fl.,  zu  1098  fl.  41  kr.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes
berechnet,  und  es  hat  sich  der  anzustellende  Geistliche  die  Verwandlung  der  ungeeigneten  Einkommenstheile,
  wenn  solche  von  der  Oberkirchenbehörde  gut  geheißen  wird,  so  wie  die  zu
Einleitung  derselben  anzuordnenden  Maßregeln  jeverzeit  gefallen  zu  lassen.

Es  werden  wieder  besetzt  werden:

15)  die  katholische  Pfarrstelle  in  Kirchen,  Oberamts  und  Dekanats  Ehingen,  welche
im  Mfarrdorfe  und  vier  Weilern  695  Pfarrgenossen  hat  und  wozu  im  Pfarrort  und  in  den
Filialien  Schlechtenfeld  und  Stetten  drei  Schulen  gehören;  sie  gewährt  von  eigenen  Gütern,
Zehenten,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren  ein  beständiges  Einkommen  von  1221  fl.;

14)  die  katholische  Pfarrei  in  Igersheim,  Oberamts  und  Dekanats  Mergentheim,
welche  im  Pfarrort,  5  Höfen  und  1  Weiler  1117  Pfarrgenossen,  auch  außer  der  Schule  des
Wohnorts  eine  solche  im  Filial  Neußes  begreift,  und  an  Güterertrag,  Zehenten,  Grundgefällen,
  Capitalzinsen,  Besoldungen  und  Gebühren,  nach  Abzug  der  Ausgabe  für  den  beständigen
Vikar,  ein  beständiges  Einkommen  von  390  fl.  hat;

15)  die  katholische  Pflarrei  Pfahlheim,  Oberamts  und  Dekanats  Ellwangen,  welche
im  Pfarrdorf  und  mehreren  Filialweilern  957  Parrgenossen  hat,  und  an  eigenen  Gütern,
Zehenten,  Grundgefällen,  Capitalzinsen,  Besoldungen  und  Gebühren  ein  beständiges  Einkommen
  von  671  fl.  bezieht.

Die  Bewerber  um  diese  drei  Stellen  haben  sich  vorschriftmäßig  binnen  vier  Wochen  beie
dem  katholischen  Kirchenrathe  zu  melden.

16)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Revierförstersstelle
  zu  Hirsau,  Forstamts  Wildberg,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer
  des  Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="324" />
        320

17)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Revierförstersstelle
  zu  Hürbel,  Forstamts  Ochsenhausen,  baben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer
  des  Donakreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

18)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  in  der  dritten  Besoldungsklasse  stehende  Revierförstersstelle
  zu  Hohentwiel,  Forstamts  Rottweil,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der
Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

19)  Die  Bewerber  um  die  erledigten  Forstwartsstellen  in  den  Revieren  Oberensingen,
  Forstamts  Kirchheim,  und  Sternenfels,  Forstamts  Bönnigheim,  mit  welchen  je  der
Normalgehalt  von  300  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer
des  Donaukreises,  beziehungsweise  bei  der  Finanzkammer  des  Neckarkreises  vorschriftmäßig  zu
melden.

20)  Die  Bewerber  um  die  durch  den  Tod  des  Ober-Revisors  Herdtle  erledigte  Ober-Revisorsstelle
  bei  der  Ober-Rechnungskammer,  womit  die  Besoldung  von  800  fl.  verbunden
  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  der  Ober-Rechnungskammer  vorschristmäßig  zu
melden.

21)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Ministerium  ves  Innern  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle
  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  jenem  Ministerium
  zu  melden.

·
2

Widerruflich  angestellte  Diener.
Vermöge  höchster  Entschließung  vom  24.  v.  M.  wurde  der  Regiminal-Referendär  erster
Klasse,  Bullinger  von  Unterkochen,  Oberamts  Aalen,  zum  Oberamts-Aktuar  in  Waldsee

ernannt,  und
unter  dem  30.  v.  M.  auf  die  erkevigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamt  Eßlingen

der  Cameralamts-Buchhalter  Maier  zu  Leonberg  versetzt.
        <pb n="325" />
        321
25.
Negierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

 

Sanmstag  den  10.  Juni  1843.

Inhal  t.
Königliche  Dekrete.  Gesetz  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegodienste.

Unmittelbare  Koönigliche  Dekrete.

Gesetz
über  die  Verpflichtung  zum  Kriegedienste.

Wilhelm.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Um  die  Wehrverfassung  nach  den  seither  gemachten  Erfahrungen  hinsichtlich  der  Verpflichtung
  zum  Kriegsdienste  zu  ergänzen,  haben  Wir  in  dieser  Beziehung  eine  Reviston  des  Rekrutirungsgesetzes
  vom  10.  Februar  1828  für  nothwendig  erachtet.

Wir  verfügen  und  verordnen  daher,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths,  und  mit
Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  1.
Allgemeinheit  der  Kriegsdienstpflicht.
Alle  Württemberger,  mit  Ausnahme  der  durch  den  Art.  14  der  Bundesakte  besreiten
Standesherren  und  deren  Familien,  sind  der  Kriegsdienstpflicht  unterworfen.
        <pb n="326" />
        322

Art.  2.
Anfang  und  Dauer  der  Kriegsdienstpflicht.

Die  Verbindlichkeit  zum  Kriegsdienste  (Art.  6)  tritt  mit  dem  1.  Januar  desjenigen  Jahres
  ein,  welches  auf  das  zurückgelegte  zwanzigste  Lebensjahr  des  Pflichtigen
folgt,  und  endigt,  so  weit  nicht  für  Einzelne  ein  anderer  Zeitpunkt  gesetzlich  bestimmt  ist
(Art.  60),  mit  Ablauf  des  Jahres,  in  welchem  das  zweiunddreißigste  Lebensjahr
  zurückgelegt  wird.

Die  vom  1.  Januar  bis  51.  December  eines  Jahres  geborenen  jungen  Männer  bilden
zusammen  eine  Altersklasse.

Jede  Altersklasse  wird  nach  dem  Jahrgange  benannt,  in  welchem  sie  pflichtig  geworden.

Art.  3.
Ausscheidung  der  Untauglichen.
Vom  Kriegsdienste  werden  ausgeschieden  diejenigen,  welche
1)  die  erforderliche  Größe  von  5“  5“  Württembergischen  Decimalmaßes  nicht  haben,
2)  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  zum  Waffendienste  nicht  brauchbar
sind.
Art.  4.
Ausschließung  der  Unwürdigen  vom  Waffendienste.

Wer  Zuchthausstrafe,  desgleichen  wer  Arbeitshausstrafe  über  drei  Jahre  erstanden  hat,
ist  von  der  Ehre  des  Waffendienstes  ausgeschlossen.  Trifft  einen  solchen  die  Reihe  zum  Eintritt
  in  den  Kriegsvienst,  so  soll  er,  ohne  Waffen  zu  erhalten,  auf  die  gesetzliche  Dienstdauer
(Art.  8  und  15)  nach  Bedarf  zu  Arbeiten,  welche  auf  die  Landesvertheidigung  Bezug  haben,
verwendet,  sonst  aber  den  übrigen  Soldaten  in  Absicht  auf  Behandlung  und  Verpflegung  gleich
gehalten  werden.

Art.  5.
Befreiungen.

Von  der  Verbindlichkeit  zum  Kriegsdienste  ist  befreit:  der  einzige  noch  übrige  Sohn
solcher  Eltern,  welche  bereits  einen  Sohn  unter  den  Fahnen,  entweder  im  Felde,  over
sonst  bei  und  in  unmittelbarer  Folge  einer  dienstlichen  Verrichtuug,  durch  den  Tod  verloren
haben;  desgleichen  ist  befreit  jever  Sohn  solcher  Eltern,  welche  zwei  Söhne  auf  dieselbe  Weise
verloren  haben.

Eine  bei  solcher  Gelegenbeit.  erlittene  Verhümmelung,  wodurch  der  gänzliche  Verlust  einer
        <pb n="327" />
        323

Hand,  eines  Armes,  eines  Fußes,  oder  beider  Augen  herbeigeführt  worden,  ist  dem  Verluste
durch  Tod  in  dieser  Beziehung  gleich  zu  achten.

Befreiung  findet  nur  alsdann  Statt,  wenn  der  Vater  oder  die  Mutter  sich  noch  am  Leben
  befinden,  und  solche  ansprechen.  (Art.  58.  A.  1.)

Art.  6.
Abstufungen,  in  welchen  die  Kriegsdienstpflicht  erfüllt  wird.
Die  Kriegsdienstpflicht  wird
1)  im  aktiven  Heere
und

2)  in  der  Landwehr
erfüllt.

Zur  Landwehr  sind  in  den  pflichtigen  Altersklassen  (Art.  2)  alle  Waffenfähigen  bezeichnet,
welche  nicht  persönlich  im  aktiven  Heere  stehen,  ohne  Rücksicht,  ob  sie  in  demselben  bereits
gedient  haben  oder  nicht.

Art.  7.
1)  Aktives  Heer.
Stärke.

Das  aktive  Heer  bildet  den  ersten  Bestandtheil  der  Vertheldigungs-Anstalten  des
Königreichs.

Die  Stärke  desselben  richtet  sich  nach  den  bundesgesetzlichen  Bestimmungen.

Art.  8.
Dienstzeit.  (Kapitulation.)

Die  Verpflichtung  zum  Dienst  im  aktiven  Heere  ist  bei  allen  Waffengattungen  auf  sechs
Jahre  festgesetzt  (Art.  70).  Im  Frieden  wird  die  Mannschaft  nicht  länger  bei  den  Fahnen
behalten  over  dahin  zurückgerufen,  als  zu  ihrer  militärischen  Ausbildung  und  Uebang,  oder
für  das  Bedürfniß  des  Dienstes  erforderlich  ist.

Art.  9.
Ergänzung.  ,

Die  Ergänzung  des  aktiven  Heeres  geschieht,  so  weit  der  Eintritt  von  Freiwilligen  nicht
zureicht,  durch  die  mit  den  Ständen  zu  verabschiedende  jährliche  Aushebung.

Art.  10.
2)  Landwehr.
Bildung  und  Bestimmung  derselben.
Für  den  Fall  eines  Krieges,  wenn  eine  größere  Entwicklung  der-Streitmacht,  oder  über-
        <pb n="328" />
        324

haupt  ein  größerer  Mannschaftsbedarf,  als  das  aktive  Heer  darbietet,  erforderlich  ist,  wird  die
Landwehr  in  bestimmter  Reihenfolge  zum  Dienste  ausfgeboten.

Der  Aufruf  geschieht,  wofern  nicht  in  dringenden  Fällen  die  Rücksicht  auf  die  Sicherheit

des  Staats  einen  Aufschub  ausschließt  (Verf.  Urk.  &amp;amp;.  89),  vurch  ein  besonderes  Gesetz.
Art.  11.
Fortsetzung.

Die  Landwehr  ist  zunächst  zur  Vertheidigung  der  Landesgränzen,  zum  Schutze  im  Innern,
  und  zum  Besatzungsdienste  bestimmt.

Wenn  und  so  weit  aber  das  aktive  Heer  den  bundesgesetzlichen  Verpflichtungen  nicht  zu
genügen  vermag,  kann  die  Landwehrmannschaft  auch  zum  unmittelbaren  Ersatze  des  Bundes-Contingents,
  so  wie  überhaupt  zur  Unterstützung  des  aktiven  Heeres  verwendet  werden.

Art.  12.
Fortsetzung.  «

SobalddieLandwehrmilitärischorganisirt,undinDienstthätigkeitgesetztist,wirdsic
dem  aktiven  Heere  in  jeder  Beziehung  gleich  gehalten.

Sie  theilt  mit  demselben  alle  Verpflichtungen,  Ehren  und  Vorzüge.

Art.  15.
Dauer  der  Dienstleistung.
Die  Dienstleistung  in  der  Landwehr  ist  auf  Kriegsdauer  beschränkt.
Art.  13.
Verhältniß  der  Landwehr  im  Frieden.

Im  Frieden  bleibt  die  zur  Landwehr  pflichtige  Mannschaft  der  ordentlichen  Gerichtsbarkeit

  unterworfen,  und  ist  in  ihren  bürgerlichen  Verhältnissen  in  keiner  Weise  beschränkt.

Zweiter  Abschnitt.
Freiwilliger  Eintritt  in  den  Kricgsvienst.
Art.  15.
Recht  zum  freiwilligen  Eintritt.
Jeder  Staats-Angehörige,  der  das  sieben  zehnte  Jahr  zurückgelegt,  und  das  zweiunddreißigste
  noch  nicht  überschritten  hat,  auch  die  sonst  erforderlichen  Eigenschaften  besitzt,
ist  berechtigt,  als  Freiwilliger  einzutreten,  und  —  wofern=  nicht  der  Eintritt  während  der  Aus-
        <pb n="329" />
        325

hebung  in  der  Altersklasse  des  Freiwilligen  erfolgt  —  die  Waffengattung  und  den  Truppentheil
  selbst  zu  wählen.

Mirderjährige  können  von  dieser  Befugniß  nur  mit  Einwilligung  ihrer  Eltern  oder  Vormünder
  Gebrauch  machen.

Der  Militär-Behörde  bleibt  unbenommen,  die  Annahme  eines  Freiwilligen  wegen  schlechten
  Prädikats  zu  verweigern.

Art.  16.
Dienstzeit.

Der  Freiwillige,  der  zum  erstenmal  eintritt,  hat  eine  sechsjährige  Dienstzeit  mit  denselben
  Rechten  und  Verpflichtungen,  welche  für  die  ausgehobene  Mannschaft  gelten,  zu  übernehmen.


Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  enthält  der  Art.  54.

In  Kriegszeiten  ist  es  gestattet,  die  Dienstverbindlichkeit  auf  Kriegsdauer  zu  beschränken.
  Der  solcherweise  freiwillig  geleisete  Dienst  wird  an  der  gesetzlichen  Dienstzeit  in  Abzug
gebracht,  wenn  den  vor  dem  Aufruf  seiner  Altersklasse  Eingetretenen  in  der  Folge  die  Reihe
der  Aushebung  treffen  sollte.

Art.  17.
Fortsetzung.

Wer  seine  Dienstpflicht  im  aktiven  Heere  bereits  erfüllt  hat,  kann,  wenn  er  noch  diensttüchtig
  ist,  und  gut  gedient  hat,  freiwillig  fortdienen,  oder,  falls  er  bereits  beabschiedet  ist,  und
das  achtunddreißigste  Jahr  noch  nicht  zurückgelegt  hat,  auch  von  dem  Zeitpunkte  seiner
Entlassung  an  noch  nicht  zweii  Jahre  verflossen  sind,  freiwillig  wiever  eintreten,  und  in  beiden
  Fällen  die  Dienstzeit  —  jedoch  nicht  unter  zwei  Jahren  —  selbst  bestimmen.

Art.  18.
6  Aufrechnung  der  Freiwilligen  an  der  von  ihrem  Bezirke  zu  stellenden  Mannschaftszahl.
Diejenigen,  welche  freiwillig  eingetreten  sind  (Art.  15,  16,  Abs.  1  und  Art.  54),  sollen,
wenn  die  Reihe  bei  der  Aushebung  sie  trifft,  in  die  von  ihrem  Bezirke  zu  stellende  Mannschaftozahl
  (Art.  55)  eingerechnet  werden.
        <pb n="330" />
        326

Dritter  Abschnit  kk.
Jährliche  Ausbebung  zu  Ergänzung  des  aktiven  Heeres.

Erstes  Kapitel.
Von  der  aufzurufenden  Altersklasse,  den  Aushebungs-Bezirken  und  der
zu  stellenden  Mannschaftszahl.
Art.  19.
Altersklasse,  welche  der  Aushebung  unterliegt.

Zur  jährlichen  Aushebung  wird  diejenige  Altersklasse  aufgerufen,  welche  im  ersten  Jahre
der  Diensipflicht  steht  (Art.  2).

Die  Jünglinge  dieser  Altereklasse  heißen  Militärpflichtige.

Art.  20.
Aushebungs-Bezirke.  Gemeinde=  und  Bezirks-Angehörigkeit,  in  Absicht  auf  Militärpflicht.

Jedes  Oberamt  bilvet  einen  Aushebungs-Bezirk.

Die  Gemeinde=  und  Bezirks-Angehörigkeit  in  Absicht  auf  Militärpflicht  aber  ist  von  dem
Wohnsitze  ver  Eltern  in  der  Art  abhängig  gemacht,  daß  Jeder  in  dem  Orte  aufzuzeichnen,
  und  in  dem  Bezirke  zur  Aushebung  beizuziehen  ist,  wo  der  Vater  seinen  Wohnsitz  aufgeschlagen,
  oder  zur  Zeit  seines  Todes,  oder  seiner  Auswanderung,  oder  seines  Wegzuges  ins
Ausland  gehabt  hat.

Wenn  die  Mutter  den  Vater  überlebt,  oder,  wen  !  der  Vater  ohne  die  Mutter  weggezogen
  oder  ausgewandert  ist,  desgleichen  bei  Außerehelichen,  entscheidet  der  Wohnsitz  der  Mutter.

Militärpflichtige,  auf  welche  keine  der  voranstehenden  Bestimmungen  passen  (z.  B.  ohne
ihre  Eltern  Eingewanderte,  Findelkinder  u.  s.  w.),  sind  in  derjenigen  Gemeinde  aufzuzeichnen,
der  sie  selbst  nach  den  Gesetzen  mit  Heimathrecht  angehören.

Art.  21.
Feststellung  des  jährlichen  Bedarfo  an  Rekruten.

Bei  Bestimmung  der  Zahl  der  in  Friedenszeiten  jährlich  auszuhebenden  Rekruten  (Trt.  7
und  9)  wird  zunächst  der  regelmäßige  Abgang  zum  Maßstab  genommen;  außerdem  aber  werden
  auch  die  bei  der  Aushebung  entstehenden  Ausfälle,  ferner  der  zufällige  Abgang  in  den
Regimentern,  so  wie  sich  beide  nach  einem  dreijährigen,  vom  Kriegs-Ministerium  zu  liquidirenden
  Durchschnitte  auf  das  Jahr  ergeben,  dergestalt  berücksichtigt,  daß  vieser  Betrag  zu  obiger
Zahl  hinzuzurechnen  ist.
        <pb n="331" />
        327

Art.  22.
Repartition  der  auszuhebenden  Mannschaftszahl  auf  die  Bezirke.
Die  Vertheilung  der  Rekrutenquoten  auf  die  Aushebungs--Bezirke  geschieht  im  Verhaͤltniß
zur  Gesammtzahl  der  aufgerufenen  Altersklasse.
Die  zu  stellende  Rekrutenzahl  heißt  das  Bezirks-Contingent.
Art.  23.
Berufung  der  Einzelnen  durch  das  Loos.
Zwischen  den  Militärpflichtigen  eines  Bezirks  entscheidet  das  Loos  über  die  Ordnung
und  die  Reihenfolge  zum  Eintritt  in  den  Dienst.

Zweites  Kapitel.
Von  den  Bebhörden,  welche  bei  der  Aushebung  thätig  sind.
Art.  24.
Vorbereitungs-Behörden.
Mit  den  Vorbereitungs-Geschäften,  insbesondere  mit  Entwerfung  und  Berichtigung  der
Rekrutirungslisten,  sind  die  Ortsbehörden,  beziehungsweise  die  Oberämter,  beauftragt.
Den  Ortzsgeistlichen  ist  zur  Mlicht  gemacht,  bei  Anfertigung  der  Listen  miczuwritlen,  und
jede  erforderliche  Auskunft  in  beglaubigten  Auszuͤgen  zu  ertheilen.

Art.  25.
Ziehungs-Behörde.
Die  Ziehung  des  Looses  erfolgt  unter  Leitung  des  Oberbeamten,  in  Gegenwart  der  ihm.
als  Urkundspersonen  zur  Seite  stehenden  Ortsvorsteher  sämtlicher  Gemeinden  des  Bezirke.

Art.  26.
Musterungs-Commission.

Zur  Untersuchung  der  Diensttüchtigkeit  der  Militärpflichtigen  tritt  in  jedem  Bezirke  die
Musterungs-Commission  zusammen.

Sie  wird  gebildet  aus  dem  Oberamtmann  des  Bezirks,  und  dem  Oberamtaarzte  eines
andern  Bezirks,  sodann  einem  vom  Kriegs-Ministerium  abzuordnenden  Offizier,  und  einem
Militärarzte.

Der  Oberbeamte  hat  den  Vorsitz  und  die  Geschäftsleitung.
        <pb n="332" />
        328
Wenn  in  Kriegszeiten  die  Absendung  des  einen  oder  des  andern  der  beiden  militärischen
Mitglieder  nicht  sollte  geschehen  können,  so  wird  statt  des  Militärarztes  ein  zweiter  Civilarze,
und  statt  des  Offiziers  ein  Beamter  aus  einem  andern  Bezirke  abgeordnet.

Art.  27.
Bezirks-Rekrutirungsratb.

Der  Bezirks-Rekrutirungsrath,  welcher  über  die  bei  der  Aushebung  geltend  gemachten
Ansprüche,  so  weit  sie  nicht  für  die  Musterung  geeignet  sind  (Art.  49  und  50),  zu  erkennen
(Art.  29—33,  45  und  46),  und  die  Bildung  des  Bezirkskontingents  vorzunehmen  hat  (Art.
54—56),  besteht  unter  dem  Vorsitze  des  Oberbeamten  aus  vier  Angehörigen  des  Bezirks,
welche  vor  jeder  Aushebung  für  die  Dauer  des  laufenden  Jahres  von  der  Amtsversammlung
neu  gewählt  und  besonders  verpflichtet  werden.

Aktuar  des  Bezirks-Rekrutirungsraths  ist  der  Amtsversammlungs-Aktuar,  der  auch  bei  den
Verhandlungen  der  Ziehungs-Behörde  und  der  Musterungs-Commission  das  Protokoll  zu

fübren  hat.
Art.  23.
Ober-Rekrutirungsrath.

Die  oberste  Leitung  aller  Geschäfte  geht  von  den  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens
  aus,  und  wird  in  deren  Namen  und  unter  deren  Befehlen  durch  einen  aus  Delegirten
dieser  Ministerien  zusammengesetzten  Ober-Rekrutirungsrath  besorgt.

Derselbe  hat  die  auf  das  Aushebungswesen  bezüglichen  Geschäfte  in  allen  Tkeilen  zu
prüfen  und  zu  beaufsichtigen,  die  gegen  die  Erkenntnisse  der  Bezirks-Rekrutirungsräthe  und
die  Entscheidungen  der  Oberämter  ergriffenen  Rekurse  und  angebrachten  Beschwerden,  so  wie
überhaupt  das  Streitige  in  Aushebungssachen  zu  entscheiden,  und  die  für  die  Uebertretungen
des  gegenwärtigen  Gesetzes  festgesetzten  Strafen,  so  weit  nicht  die  Oberämter  oder  die  Gerichte
hiefür  zuständig  erklärt  sind  (Art.  100),  zu  erkennen.

Von  dem  Ober-Rekrutirungsrath  geht  der  Rekurs  an  den  Geheimen-Rath.

In  Fällen  jedoch,  wo  der  Ober-Rekrutirungsrath  als  Rekurs-Instanz  entschieden  bat,  findet
keine  weitere  Berufung  Statt.
        <pb n="333" />
        329

Drittes  Kapitel.
Besondere  Bestimmungen  in  Absicht  auf  Dienstverbindlichkeit  und  Dienstzeit
der  Militärpflichtigen.
Art.  29.
Zurückstellung  wegen  Beruss  oder  Familienverhältisse.

Von  der  Dienstleistung  im  aktiven  Heere  sollen,  wenn  das  Loos  zur  Einreihung

see  trifft,  entbunden,  und  in  ihrer  Altersklasse  zurückgestellt  werden:
A.  wegen  Berufs:

1)  die  in  die  heologischen  Seminarien  und  Convikte  aufgenommenen  Zöglinge,
desgleichen  diejenigen,  welche  nach  Erstehung  der  akademischen  Vorprüfung  mit  Staatserlaubniß
  dem  Studium  der  Theologie  auf  einer  hohen  Schule  sich  wiomen;

2)  die  nach  gesetzlicher  Prüfung  fähig  erfundenen,  und  mit  Genehmigung  der  Oberschulbehörde
  bei  den  Volksschulen,  oder  im  ausschließlichen  Dienste  bei  den
Schulen  von  Privat-Unterrichtsanstalten,  so  wie  bei  den  Schulanstalten  für  verwahrloste,
  taubstumme,  blinde,  oder  schwachsinnige  Kinder  angestellten  Unterlehrer  und
Schulgehülfen,  wenn  die  letztgenannten  Schulen  den  Vorschriften  ves  Art.  25
des  Volksschulgesetzes  entsprechen;

.B.  wegen  Familienverhältnisse:
der  einzige  Sohn,  der  zugleich  das  einzige  Kind  ist,  desgleichen  ver  einzige,  oder
der  älteste,  und,  wenn  dieser  bereits  im  Militärdienste  steht,  der  nächst  auf  denselben
  folgende  Sohn  einer  Wittwe,  so  wie  auch  eines  Vaters,  der  des  Verstandes,
oder  des  Gebrauchs  eines  Armes  oder  Fußes  beraubt,  oder  blind  ist;

4)  der  älteste,  oder,  wenn  dieser  bereits  im  Militärdienste  steht,  der  nächst  auf  denselben
folgende  Bruder  elternloser  Geschwister,  welche  entwever  noch  nicht  achtzehen  Jahre
alt  sind,  oder  an  einem  der  in  Art.  50  Ziffer  3  bezeichneten  Gebrechen  leiden,  vorausgesetzt,
  daß  ver  zurückzustellende  Bruder  seit  dem  Tode  der  Eltern  mit  jenen
Geschwistern  eine  gemeinschaftliche  Haushaltung  mit  Feldbau,  oder
einem  andern  geordneten  Gewerbe  betrieben  hat.

Zurückstellung  erfolgt  nur,  wenn  sie  angesprochen  worden  ist.

Der  Anspruch  wegen  Familienverhältnissen  muß  von  dem  Vater,  beziehungsweise  von  der

Mutter,  oder  von  dem  Pfleger  der  elternlosen  Geschwister  vorgebracht  werden.
2

on
—
        <pb n="334" />
        330

Art.  50.
Nähere  Bestimmungen  über  die  Zurückstellung.

Bei  der  Zurückstellung  s#ind  folgende  nähere  Bestimmungen  zu  beobachten:

1)  der  Tag,  an  welchem  das  Loos  gezogen  wird,  ist  für  die  Beurtheilung  des  Zurücksiellungsgrundes
  als  Normaltag  anzusehen.

2)  Unter  Söhnen  und  Brüdern  sind  nur  ebelich  geborene,  oder  durch  nachfolgende  Heirath
  legitimirte,  nicht  aber  adoptirte  zu  verstehen.

5)  Die  des  Gebrauchs  eines  Armes  oder  Fußes,  oder  des  Verstandes  beraubten,  desgleichen
  blinde  oder  taubstumme  Brüder  des  Militärpflichtigen  werden  zu  Gunsten
der  Zurückstellung  des  Letzteren  als  nicht  vorhanden  betrachtet.

4)  Als  im  Dienste  befindlich  sind  nur  diejenigen  Brüder  eines  Militärpflichtigen  zu  rechnen,
  welche  für  sich  selbst,  freiwillig  over  durch  das  Gesetz  berufen,  persönlich  dienen,
nicht  aber  diejenigen,  welche  für  einen  andern  als  ihren  Bruder  eingestanden  sind.

5)  Der  als  abwesend  zum  Contingent  bezeichnete  Bruder  darf  nicht  als  im  Militär
dienend  betrachtet  werden.  Wenn  jedoch  den  jüngeren  einzigen  Bruder  die  Einreihung
  vurch-vas  Loos  getroffen,  so  kann  für  diesen,  falls  der  abwesende  Bruder  zurückkehrt,
  und  eingereiht  wird,  die  Zurückstellung,  wenn  solche  nach  Art.  29  überhaupt
  zuläßig  ist,  geltend  gemacht  werden.  Es  kommt  jedoch  dem  Zurückgekehrten
die  Zeit,  welche  sein  Bruder  im  Militär  zugebracht  hat,  nicht  zu  Statten.

6)  Werden  bei  einer  und  derselben  Aushebung  zwei  Brüder  zur  Einreihung  bestimmt,
so  ist,  falls  Zurückstellung  den  übrigen  Umständen  nach  (Art.  29)  geltend  gemacht
werden  kann,  derjenige  zurückzustellen,  welcher  die  höhere  Nummer  gezogen  hat,  es
wäre  denn,  daß  die  Brüder  selbst  sich  bierüber  anders  vereinigen  würden.

7)  Zu  gleichem  Behuf  soll  auch  derjenige  Bruder,  der  im  Militärdienste  gestorben,  oder
wegen  des  Verlustes  einer  Hand,  oder  eines  Fußes,  oder  des  Gesichts  aus  dem
Militär  entlassen  worden  ist,  so  angesehen  werden,  als  ob  er  noch  im  Dienste  befindlich
wäre.

8)  Zwischen  vollbürtigen  und  halbbürtigen  Brüdern  wird  kein  Unterschied  gemacht,  so
lange  der  gemeinschaftliche  Vater,  oder  die  gemeinschaftliche  Mutter  noch  am  Leben
sind.

Unter  elternlosen  Geschwistern  aber  kommen  nur  diejenigen  halbbürtigen  in  Betracht,
  welche  einen  gemeinschaftlichen  Vater  haben.
        <pb n="335" />
        331

Art.  31.
Zurücknahme  der  Zurückstellung  wegen  Berufs.

Wenn  ein  wegen  Berufs  Zurückgestellter  die  angetretene  Laufbahn  während  der  Dauer
der  Dienstzeit  der  Ausgehobenen  seiner  Altersklasse  verläht,  oder  zu  Fortsetzung  derselben  für
unwürdig  erklärt,  oder  bei  der  Dienstprüfung  für  immer  abgewiesen  worden  ist,  so  wird  er
auf  die  hierüber  an  den  Ober-Rekrutirungsrath  zu  erstattende  Anzeige,  bei  vorhandener  Diensttüchtigkeit,
  zu  nachträglicher  Erfüllung  seiner  Militärpflicht  für  die  noch  übrige  Dauer  der
Dienstzeit  seiner  Altersklasse,  mindestens  aber  auf  zwei  Jahre,  angehalten  werden.

Art.  52.
Verwilligung  einfähriger  Dienstzeit  im  aktiven  Heerc,  mit  Rücksicht  auf  den  öffenklichen  Dienst,
auf  Wissen  schaften  und  Künste.
Militär  pflichtige,  welche
1)  nach  vorangegangener  akademischen  Vorprüfung  die  Staatserlaubniß  zur  Fortsetzung
ihrer  wissenschaftlichen  Ausbildung  auf  einer  hohen  Schule,  oder  einer  dieser  gleichstehenden
  Lehranstalt  erhalten  haben,  over
2)  einer  höheren  Kunst  sich  widmen,  wenn  ihnen  bei  der  auf  Anordnung  des  Ministerium
  des  Innern  vorgenommenen  Prüfung  das  Zeugniß  ausgezeichneter  Kunstanlagen
und  Geschicklichkeit  beigelegt  worden  ist,
sollen,  wenn  die  Reihe  sie  trifft,  in  der  Art  begünstigt  werden,  daß  ihre  Dienstzeit  im  aktiven
Heere  zu  Friedenszeiten  auf  einjährige,  in  Kriegszeiten  auf  Kriegs-Dauer  —  beschränkt
  wird.

Die  Wahl  dieses  Einen  Dienstjahres,  während  dessen  sie  nach  erlangter  Fertigkeit  im
Waffengebrauche  Urlaub  bis  zu  sechs  Monaten  erhalten  können,  bleibt  unter  den  nachfolgenden
Bestimmungen  ihnen  überlassen.

Nach  Vollendung  der  ein  jährigen  Dienstzeit  treten  sie  auf  die  übrige  Dauer  der
Kriegsdienstpflicht  (Art.  2)  aus  dem  ektiven  Heere  in  die  Landwehr  über,  in  welcher  sie  jedoch
bis  zum  Ablauf  der  gesetzlichen  Dienstzeit  (Art.  3)  ihrer  Altersklasse  in  der  Art  zur  Verfügung
  des  Kriegs-Ministeriums  stehen,  daß  sie,  so  weit  nicht  die  Bestimmungen  des  Art.  60
Zisfer  1  auf  sie  Anwendung  finden,  bei  bedrohtem  Friedensstande,  und  noch  ehe  das  Gesetz
über  den  Aufruf  der  Landwehr  verabschiedet  worden  (Art.  10),  auf  die  Dauer  des  Kriegs,
oder  des  bedrohten  Friedensstandes,  zum  Dienste  einberufen  werden  können.
        <pb n="336" />
        332

Art.  55.
Fortsetzung.

Ein  Militärpflichtiger,  dem  die  Befugniß  zugestanden  worden  ist,  die  Dauer  der  Militärpflicht
  auf  voranstehende  Weise  abkürzen  zu  dürfen,  muß  unmittelbar  nach  erfolgter  Einreihung
  und  Verpflichtung  die  bestimmte  Erklärung  abgeben,  ob  er  den  einjährigen
Dienst  sogleich,  oder  nach  Maßgabe  seiner  Verhältnisse  in  einem  der  folgenden  vier  Jahre
antreten  wolle.

Wer  im  ersten  Jahre  die  einjährige  Dienstzeit  beginnt,  tritt  nach  Vollendung  derselben
  alsbald  auf  Friedensdauer  (Art.  52  letzter  Satz)  aus  dem  Militärverbande.

Derjenige  aber,  der  den  wirklichen  Antritt  der  einjährigen  Dienstzeit  hinaus  schiebt,
bleibt  bis  zu  deren  Erfüllung  als  Beurlaubter  im  Militärverbande.

Art.  54.
Ausdehnung  der  Begünstigung  einfähriger  Dienstzeit  auf  Freiwillige.

Mit  der  in  Art.  32  festgesetzten  Abkürzung  der  Dienstzeit  werden  auch  vor  dem  Eintritt
in  das  militärpflichtige  Alter  solche  junge  Leute  als  Freiwillige  zugelassen,  denen  für  den  Fall
ihrer  Aushebung  jene  Begünstigung  zugestanden  ist,  vorausgesetzt,  daß  die  Bedingungen
der  Art.  15  und  32  bereits  zutreffen.

Dergleichen  Freiwillige  haben  aber,  ohne  Anspruch  auf  Sold  oder  sonstige  Vergütung,
die  Kosten  ihrer  militärischen  Bekleidung  und  ihrer  Verpflegung  selbst  zu  bestreiten.

Art.  35.
Zurücknahme  der  Begünstigung  einjähriger  Dienstzeit.

Die  zugestandene  Beschränkung  der  Dienstzeit  auf  ein  Jahr  hört  für  diejenigen  auf,
welche  vor  zurückgelegtem  fünfundzwanzigsten  Lebensjahre  zu  einem  Berufe  übertreten,  der  in
dem  Art.  52  nicht  begriffen  ist,  over  der  Fortsetzung  ihres  Berufs  für  unwürdig  erklärt,  over
bei  der  Staatsdienstprüfung  für  immer  abgewiesen  worden  sind.

Sie  unterliegen  dann  den  Bestimmungen,  welche  in  Art.  51  für  den  Fall  der  Zurücknahme
  einer  Zurückstellung  enthalten  sinr.
        <pb n="337" />
        333

Viertes  Kapitel.
Von  dem  Verfahren  bei  der  jährlichen  Aushebung.
Art.  36.
Aufzeichnung  und  Anmeldung  der  Militärpflichtigen.

Das  Geschäft  der  jährlichen  Aushebung  beginnt  in  jerer  Gemeinde  mit  Entwerfung  der
Rekrutirungsliste  nach  den  in  Art.  20  aufgestellten  Regeln.

In  diese  Liste  sind  ohne  Ausnahme  alle  in  der  aufzurufenden  Altersklasse  pflichtigen
Jünglinge  einzutragen.  Art.  57.

Fortsetzung.

Die  Aufzeichnung  geschieht  von  Amtswegen.

Die  Pflichtigen  selbst  aber,  so  wie  ihre  Eltern  oder  Vormünder,  haben  ebenfalls  dafür
zu  sorgen,  daß  sie  in  die  Rekrutirungsliste  derjenigen  Gemeinde,  der  sie  in  Beziehung  auf
Militärpflichtigkeit  angehören,  eingetragen  werden.  (Art.  88).

Art.  58.  "
Vorladung.

Zu  diesem  Ende  ergeht  an  Alle  und  Jere  eine  allgemeine  und  öffentliche,  an
Diejenigen  aber,  deren  Aufenthalt  im  Lande  oder  benachbarten  Auslande  bekannt  ist,  eine  besondere
  Vorladung,  worin  sie,  unter  Androhung  der  gesetzlichen  Rechtsnachtheile,  zu  Erfüllung
  ihrer  Militärpflicht,  und  zum  Erscheinen  an  den  mit  der  Vorladung  zu  verkündenden
Terminen  der  Loosziehung  und  Musterung  aufgefordert  werden.

Art.  59.
Oeffentliche  Bekanntmachung  und  Berichtigung  der  Ortölisten.

In  den  Gemesnden  werden  die  Rekrutirungolisten  vier  zehn  Tage  lang  öffentlich
#aufgelegt,  und  die  Namens-Verzeichnisse  der  pflichtigen  Jünglinge  öffentlich  angeschlagen.


Jeder  ist  aufgefordert,  in  Absicht  auf  unterlassene  oder  unrichtige  Eintragung,  seine  Erinnerungen
  der  Ortsbehörde  vorzutragen.

Die  hiernach  verbesserte  oder  ergänzte  Liste  ist  vor  der  Uebergabe  an  das  Oberamt  von
dem  Ortsvorsteher  und  dem  Gemeinderathe  zu  unterzeichnen.
        <pb n="338" />
        334

Art.  40.
Nevision  der  Gemeinde-Rekrutirungslisten.  Bezirksliste.
Das  Oberamt  prüft  die  Ortslisten  und  erlevigt  die  etwaigen  Anstände.
Sämtliche  so  berichtigte  Gemeindelisten  eines  Bezirks  bilven  die  Bezirks-Rekrutirungsliste.
Auf  den  Grund  derselben  erfolgt  von  Seiten  des  Ober-Rekrutirungsraths  die  öffentlich
bekannt  zu  machende  Repaktition  der  Contingente  (Art.  22).
Art.  4Al.
Loosziehung.
Die  Ziehung  des  Looses  wird  in  allen  Bezirken  an  einem  und  demselben  Tage,  nach
gleichen  Vorschriften,  in  der  Regel  am  Sitze  des  Oberamts  vorgenommen.
Am  Loose  nehmen  ohne  Unterschied  alle  Militärpflichtigen  Theil.
Der  Aufruf  zu  dieser  Handlung  geschieht  gemeindeweife.
Die  Reihenfolge  der  Gemeinven  selbst  aber  wird  durch  das  Loos  bestimmt.
Vor  der  Ziehung  des  Looses  ist  die  Rekrutirungsliste  öffentlich  abzulesen,  und  wenn  sich
dabei  eine  Unrichtigkeit  in  derselben  ergeben  sollte,  diese  allererst  zu  berichtigen.
Art.  42.
Fortsetzung.
Jever  Militärpflichtige  zieht  nach  der  Ordnung  der  Rekrutirungsliste  eine  Nummer,
welche  sogleich  bekannt  gemacht  und  ausgezeichnet  wird.
Die  Ziehungsliste  ist  nach  der  Ordnung  der  Nummern  abzufassen,  zu  verlesen,  und  von
den  Mitgliedern  ver  Ziehungs-Behörde  und  dem  Aktuar  zu  unterzeichnen.
Art.  45.
Fortsetzung.
Das  Loos  kann  auch  durch  einen  Bevollmächtigten  gezogen  werden.
Väter  oder  Vormünder,  so  wie  volljährige  Brüder,  gelten  als  natürliche  Bevollmächtigte.
Für  Abwesende,  vie  nicht  vertreten  sind,  desgleichen  für  Solche,  die  sich  zu  zieben  weigern,
  zieht  der  Ortsvorsteher.
Art.  44.
Fortsetzung.
Sollte  für  einen  Militärpflichtigen  aus  Versehen  in  zwei  oder  mehreren  Aushebungs-Bezirken
  gleichzeitig  geloost  worden  seyn,  so  entscheidet  ohne  Ruͤcksicht  auf  die  Nummer,  welche
etwa  der  Militärpflichtige  in  einem  der  Bezirke  persönlich  gezogen  hat,  diejenige  Nummer,
        <pb n="339" />
        335

welche  in  dem  Bezirke  gezogen  worden  ist,  als  dessen  Angehöriger  der  Militärpflichtige  nach
den  im  Art.  20  aufgestellten  Regeln  erklärt  werden  muß.
Art.  45.
Perhandlungen  und  Erkenntnisse  des  Bezirks-Rekrutirungsraths.

Auf  die  Ziehung  des  Looses  folgt  das  Erkenntniß

1)  über  die  Befreiungen  von  der  Aushebung  (Art.  5);

ferner

2)  über  die  Zurückstellungen  (Art.  29);

5)  über  die  Begünstigung  des  Art.  52.

Der  Bezirks-Rekrutirungsrath  erkennt  hierüber  mit  Mehrheit  der  Stimmen,  unter  Anführung
  der  Gründe  seiner  Entscheidung.

Ansprüche  auf  Befreiung  over  Zurückstellung  müssen  geltend  gemacht  werden,  bevor  der
Bezirks-Rekrutirungsrath  sein  Erkenntniß  ausspricht.  Wenn  aber  dieses  Erkenntniß  schon  am
Tage  der  Loosziehung  erfolgt,  so  bleibt  zu  Anmeldung  jener  Ansprüche  ein  Termin  von  drei
Tagen  offen.  Spätere  Anmeldungen  bleiben  unberücksichtigt.

Wenn  es  an  dem  Beweise  eines  Anspruchs  noch  mangelt,  so  ist  dem  Betheiligten  zu
Ergänzung  desselben  ein  angemessener  peremtorischer  Termin  zu  geben.

Art.  36.
Fortsetzung.

Der  Bezirks-Rekrutirungsrath  hat  aber  auch  über  Untauglichkeit  zum  Militärvienste,
  unabhängig  von  der  Musterungs-Commission,  zu  erkennen:

1)  auf  eigene  Wahrnehmung  bin,  wenn  das  Gebrechen  von  der  Art  ist,  daß  die  Dienstuntüchtigkeit
  ohne  Dazwischenkunft  von  Sachverständigen  auf  den  ersten  Anblick
ausgesprochen  werden  kann;

2)  in  Abwesenheit  eines  Militärpflichtigen,  wenn  allgemein  kund  ist,  oder  sonst  auf
unverdächtige  Weise  nachgewiesen  wird,  daß  derselbe  mit  einem  körperlichen  oder
geistigen  Gebrechen  behaftet  ist,  vas  die  unbedingte  und  bleibende  Untüchtigkeit  zum
Kriegsdienste  außer  Zweifel  setzt.

Die  Ausscheidung  wegen  Dienstuntüchtigkeit  kann  aber  von  dem  Bezirks-Rekrutirungsratbe
nur  mit  Stimmeneinheit  verfügt  werden.  Falls  diese  nicht  vorhanden  ist,  hleibt  das  Erkenntniß
  der  Musterungs-Commission  vorbehalten.
        <pb n="340" />
        336

Die  Gebrechen,  wegen  welcher  der  Bezirks-Rekrutirungsrath  Dienstuntüchtigkeit  aussprechen
  kann,  werden  besonders  namhaft  gemacht.

Art.  47.
Rekurs  gegen  die  Entscheidungen  des  Bezirks-Rekrutirungsraths.

Wer  sich  durch  eine  Entscheidung  des  Bezirks-Rekrutirungsraths  beschwert  erachtet,  hat
das  Recht  der  Berufung  an  den  Ober-Rekrutirungsrath  (Art.  28).

Der  Rekurrs  gegen  ein  Erkenntniß,  wodurch  ein  solcher  Anspruch  von  dem  Bezirks-Rekrutirungsrathe
  verworfen  worden,  muß  bei  Verlust  dieses  Rechtsmittels  binnen  drei  Tagen,
  von  dem  Tage  der  Eröffnung  des  Erkenntnisses  an,  dem  Oberamte  mündlich  oder
schriftlich  angemeldet,  und  zu  dessen  Ausführung,  wenn  sie  nicht  gleich  mit  der  Anmeldung
verbunden  wird,  dem  Betheiligten  durch  das  Oberamt  eine  angemessene  peremtorische  Frist
anberaumt  werden.

Eine  aufschiebende  Wirkung  ist  mit  der  Berufung  nicht  verbunden.

Dagegen  soll  Derjenige,  welchem  auf  diesem  Wege  Befreiung  oder  Zurückstellung  zuerkannt
  worden,  wenn  er  bereits  eingereiht  ist,  ungesäumt  wieder  entlassen  werden.

Will  aber  ein  Dritter,  der  sich  betheiligt  glaubt,  das  Erkenntniß,  wodurch  ein  Militärpflichtiger
  von  der  Aushebung  befreit  oder  zurückgestellt  worden  ist,  anfechten,  so  ist  Berufung
zuläßig,  so  lange,  von  dem  Abschlusse  der  Contingentsliste  an  gerechnet,  noch  nicht  vier
Wochen  verflossen  sind.  #

Wird  ein  solches  Erkenntniß  aufgehoben,  so  ist,  falls  die  Einreihung  schon  erfolgt  wäre,
die  Entlassung  desjenigen  zu  verfügen,  der  statt  des  Befreiten  oder  Zurückgestellten  zum  Contingent
  bezeichnet  worden.

Art.  48.

Musterung.  Allgemeine  Verbindlichkeit  der  Militärpflichtigen  zum  Erscheinen  bei  derselben.

Bei  der  Musterung  müssen  sämtliche  Militärpflichtige  per  sönlich  erscheinen.

Ausgenommen  von  dieser  Verbindlichkeit  ist

1)  wer  schon  im  Militärdienste  steht,  oder  sich  im  Falle  des  Art.  75  befindet;

2)  wer  bereits  durch  Erkenntniß  des  Bezirks-Rekrutirungsraths  vom  Eintritt  in  das
Contingent  nach  Art.  45  und  36  entbunden  worden  ist;

5)  Jeder,  für  welchen  genügende  Bürgschaft  geleistet  worden  ist,  daß  er,  wenn  die
Reihe  ihn  treffen  sollte,  einen  Ersatzmann  stellen  werde  (Art.  91).
        <pb n="341" />
        337

Wer  sonst  am  Musterungstermine  ausbleibt,  wird,  vorbehältlich  der  etwa  verwirkten

Strafe,  vorläufig  als  diensttüchtig  angenommen.
Art.  49.
Verhandlungen  und  Erkenntnisse  der  Musterungs-Commission.

Die  Musterungs-Commisston  untersucht  und  prüft  die  Größe  und  körperliche  Beschaffenbeit
  der  Militärpflichtigen,  und  erkennt  über  Tauglichkeit  over  Untauglichkeit  zum  Dienste.

Zu  diesem  Ende  werden  die  Militärpflichtigen,  nach  der  Reihenfolge  der  gezogenen  Loosnummern,
  gemessen,  und  ärztlicher  Besichtigung  unterworfen.

Art.  50.
Fortsetzung.

Jeder  Militärpflichtige  wird  einzeln  in  einem  abgesonderten  Zimmer  besichtigt.

Bei  dieser  Verhandlung  darf,  außer  den  amtlich  berufenen  Personen,  nur  dem  Vater
oder  dem  Vormund  auf  besonderes  Verlangen  der  Zutritt  gestattet  werden.

Die  Aerzte  tragen  das  Ergebniß  der  Besichtigung  und  ihr  Gutachten  mit  genauer  Bezeichnung
  des  etwa  vorgefundenen  Gebrechens  vor,  und  geben  gleich  den  übrigen
Mitgliedern  der  Musterungs-Commission  ihre  Stimme.  "

Die  Entscheidung  wird  nach  der  Stimmenmehrheit  gefaßt.

Im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Ober-Rekrutirungsrath.

Art.  51.
Verweisung  der  zeitlich  Untauglichen  zur  nächsten  Musterung.

Militärpflichtige,  welche  zu  klein  erfunden  worden  find,  jedoch  einen  Meßgehalt  von
5“  4“  haben,  oder  welche  noch  nicht  gehörig  erstarkt  und  entwickelt  sind,  und  deshalb  bei  der
Musterung  für  das  laufende  Jahr  als  dienstuntauglich  erklärt  werden  mußten,  sollen  in
ihrer  Altersklasse  zwar  ausgeschieden,  von  der  Verbindlichkeit  zum  Eintritt  in  den  Militärdienst
  aber,  vorauegesetzt,  daß  sie  vermöge  ihrer  Loosnummer  in  die  Grenze
des  Contingents  fallen,  nicht  entbunden,  sondern  zur  nächsten  Jahresmusterung
verwiesen  werden.

*

Dergleichen  Militärpflichtige  sind  schuldig,  mit  der  Altersklasse  des  künftigen  Jahres
in  dem  Bezirke,  in  welchem  sie  das  Loos  gezogen  haben,  bei  der  Musterung  zu  erscheinen.

Werden  sse  abermals  untüchtig  erkannt,  so  hat  es  dabei  sein  Bewenden,  und  es  erfolgt
ihre  definitive  Entbindung  von  der  Militärpflicht.

5
        <pb n="342" />
        338

Haben  sie  aber  inzwischen  Diensttüchtigkeit  erlangt,  so  unterliegen  sie  der  Einreihung  kraft
des  Looses,  durch  das  sie  schon  im  vorigen  Jahre  dazu  bestimmt  wurden.

Sie  werden  dem  Bezirke  an  dem  Contingente  des  späteren  Jahres  zu  gut  gerechnet,
ohne  zu  einer  längeren  Dienstzeit,  als  die  Ausgehobenen  ihrer  Altersklasse,  verbunden  zu  seyn.

Art.  32.
Definitive  Wirkung  der  Erkenntnisse  der  Musterungs-Commission.

Gegen  die  Entscheidungen  der  Musterungs-Commission  findet  Berufung  nicht  Statt.

Werden  Militärpflichtige,  welche  die  Musterungs-Commission  tüchtig  erkannt  hat,  nach
erfolgter  Einreihung  untüchtig  erfunden,  so  sind  solche,  ohne  daß  für  dieselben  Ersatz  verlangt
werden  kann,  von  der  Militärbehörde  ungesäumt  zu  entlassen.

Art.  55.
Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  im  Bezirks-Verfahren.

Das  Verfahren  bei  der  Loosziehung,  ferner  die  Verhandlungen  des  Bezirks-Rekrutirungsraths,
  geschehen  in  öffentlicher  Sitzung.  Auch  das  Messen  der  Militärpflichtigen  wird
öffentlich  vorgenommen.

Der  Vorzug  des  Zutritts  gebührt  den  Militärpflichtigen  selbst,  dann  ihren  Eltern  und
Vormündern.

Fünftes  Kapitel.
Von  der  Ausscheidung  und  Bildung  der  Bezirks-Contingente  und  dem  Schlusse
der  Aushebung.
Art.  54.
Zeitpunkt  der  Contingents-Ausscheidung.
Unmittelbar  nach  beendigter  Musterung  erfolgt  die  vorläufige  Ausscheidung  und  Bildung
  des  Contingents.
Zum  definitiven  Abschluß  der  Contingentsliste  ist  ein  Zeitraum  bestimmt,  welcher,
von  dem  Musterungstermin  an  gerechnet,  für  jeden  Bezirk  vierzig  Tage  beträgt.
Art.  55.
Allgemeine  Bestimmungen  über  Bildung  der  Contingente.
Zu  Bildung  der  Bezirks-Contingente  werden  die  Aushebungsfähigen  nach  der  Folge  der
Loosnummern  bezeichnet.
        <pb n="343" />
        339

An  die  Stelle  der  als  untüchtig  Ausgeschiedenen  (Art.  5),,  der  Befreiten  (Art.  5),  der
wegen  Familien-Verhältnisse  Zurückgestellten  (Art.  29  B.  ö.  4.),  und  der  zur  nächsten  Jahresmusterung
  Verwiesenen  (Art.  51),  treten  viejenigen  Aushebungsfähigen  ein,  welche  in  der
Reihe  der  Loose  folgen.

Dagegen  sind,  wenn  die  Reihe  sie  trifft,  außer  den  Freiwilligen  (Art.  18,  34  und  75),
als  gestellt  am  Contingente  aufzurechnen:  die  wegen  Berufs  Zurückgestellten  (Art.  29  A.  1.
und  2)  desgleichen  die  bei  der  Musterung  nicht  erschienenen  und  vorläufig  als  diensttüchtig
angenommenen  Militärpflichtigen  (Art.  48),  vorausgesetzt,  daß  Letztere  nicht  innerhalb  des  zum
Abschlusse  der  Contingentsliste  festgesetzten  Termins  persönlich  erschienen,  und  nach  vorgängiger
Besichtigung  durch  den  Oberamtsarzt  und  einen  Militärarzt  von  dem  Ober-Rekrutirungsrath
als  dienstuntüchtig  erklärt  worden  sind.

An  die  Stelle  solcher  Militärpflichtigen,  welche  sich  in  einer  Criminal-Untersuchung  befinden,
  oder  ihrer  Freiheit  zur  Strafe  beraubt  sind,  darf,  wenn  die  Reihe  sie  trifft,  ebenfalls
keine  der  folgenden  Nummern  nachrücken,  vorbehältlich  ihrer  nachträglichen  Einreihung  nach  den
übrigen  Bestimmungen  dieses  Gesetzes.

Sollten  sonst  zur  Zeit  des  Abschlusses  der  Contingentsliste  Fälle  vorliegen,  welche  noch
nicht  vefinitiv  entschieden  werden  können,  so  sind  die  in  diesen  Fällen  begriffenen  Militärpflichtigen,
  so  wie  diejenigen,  die  eventuell  an  deren  Stelle  zu  treten  haben,  bedingungsweise
in  die  Contingentsliste  einzutragen.

Art.  56.
Entbindung  derer,  welche  die  Ausbebung  nicht  getroffen,  von  der  Militärpflicht.

Nach  erfolgtem  Abschlusse  der  Contingentsliste  ist  die  jährliche  Aushebung  als  vollendet
anzusehen.

Diesenige  Nummer  ver  Ziehungsliste  jedes  Bezirks,  bis  zu  welcher  sich  das  Contingent
erstreckt,  wird  öffentlich  bekannt  gemacht.

Die  Inhaber  der  höheren  Loosnummern.  sind  dadurch  als  entbunden  von  der  Militärpflicht
anzusehen,  und  treten  alsbald  in  das  Verhältniß  der  Landwehrpflicht  über.

Art.  57.
Einreihung  der  zum  Contingent  bezeichneten  Mannschaft.
Die  zum  Contingent  bezeichnete  Mannschaft  wird  auf  Anordnung  des  Kriegeministers,
Behufs  der  Vertheilung  unter  die  verschiedenen  Truppentheile  und  Waffengattungen,  an  das
zur  Uebernahme  bestimmte  Militär-Commando  abgegeben.
        <pb n="344" />
        340

Vom  Zeitpunkt  dieser  Uebernahme  an  beginnt  ihre  Unterwerfung  unter  die  militärische
Gerichtsbarkeit.

Die  Einreihung  Derer,  über  welche  der  Bezirks-Rekrutirungsrath  noch  nicht  definitiv  erkannt
  hat,  bleibt  bis  dahin  ausgesetzt.

Vierter  Abschnitt.

Nähere  Bestimmungen  über  Landwehrpflicht  und  deren
Erfüllung  in  Kriegszeiten.
Art.  58.
Bestand  der  Landwehrmannschaft.
Der  Bestand  der  gesammten  Landwehr  enthält  in  den  bezeichneten  Altersklassen
Art.  6):
A.  Diejenigen,

1)  welche  bei  der  jährlichen  Aushebung  mit  der  Einreihung  verschont  geblieben,  und  nicht
als  Freiwillige  im  aktiven  Heere  stehen,  worunter  auch  solche  begriffen  sind,  welche
nach  Art.  5  vom  Eintritt  in  den  Militärdienst  befreit  waren,  wenn  durch  den  inzwischen
  erfolgten  Tod  ihrer  Eltern  der  Befreiungsgrund  weggefallen  ist;

2)  welche  einen  Ersatzmann  im  aktiven  Heere  gestellt  haben;

5)  welche  vor  beendigter  Dienstzeit  (Art.  3)  oder  nach  Vollendung  des  ihnen  gestatteten
  einjährigen  Dienstes  (Art.  52  und  34)  aus  dem  Militär  entlassen  worden;

4))  welche  erst  nach  der  Aushebung  in  der  Alteroklasse,  der  sie  als  Inländer  angehört
hätten,  eingewandert  sind.

B.  Diejenigen,  welche  durch  Aushebung  berufen,  oder  als  Freiwillige,  over  als  Stellvertreter

  ihre  Dienstzeit  im  aktiven  Heere  vollendet  haben  (Art.  8).
Art.  59.
Aufgebote.
Die  Landwehrmannschaft  zerfällt  in  drei  Aufgebote.
Das  erste  Aufgebot  begreift:

1)  die  nach  Art.  52  und  34  zu  einjährigem  Dienste  im  aktiven  Heere  Zugelassenen,
  nach  Vollendung  dieses  Einen  Dienstjahrs,  bis  zum  Ablauf  der  gesetzlichen
Dienstzeit  ihrer  Altersklasse  (Art.  52,  letzter  Absatz
        <pb n="345" />
        341

2)  die  in  die  Abtheilung  A  des  Art.  58  fallende  Mannschaft  aus  den  vier  jüngsten
Altersklassen;

5)  die  Exkapitulanten  der  beiden  letzten  Jahre.

Das  zweite  Aufgebot:

1)  die  nach  Art.  32  und  56  zu  einjährigem  Dienste  sm  aktiven  Heere  Zugelassenen,
nachdem  sie  bis  zum  Ablauf  der  gesetzlichen  Dienstzeit  ihrer  Altersklasse  zur  Verfügung
  des  Kriegs-Ministeriums  gestanden  haben;

2)  die  acht  weiter  rückwärts  liegenden  Altersklassen  von  der  nach  Ausscheidung  der  zu
ein  jährigem  Dienste  Zugelassenen  noch  übrigen  Abtheilung  A.  des  Art.  58;

5)  die  Eskapitulanten  des  dritten,  vierten,  fünften  und  sechsten  Jabrgangs.


Das  dritte  Aufgebot  enthält  die  in  den  beiden  ersten  Aufgeboten  Zurückgestellten

  (Art.  61).

An  das  vritte  Aufgebot  kann  die  Reihe  nur  in  dem  Falle  kommen,  wenn  die  beiden
ersten  Aufgebote  erschöpft  seyn  sollten.

Das  zweite  Aufgebot  aber  darf  so  lange  nicht  in  Anspruch  genommen  werden,  als  noch
die  erforderliche  Mannschaftszahl  in  dem  ersten  Aufgebote  vorhanden  ist.

Art.  60.
Entbindung  von  der  Landwehrpflicht  vor  dem  Austritt  aus  dem  gesetlichen  Alter.

Von  der  Landwehrpflicht  sind,  wenn  sie  noch  im  pflichtigen  Lebensalter  stehen,  entbunden:

1)  Hof-,  Staats-,  Kirchen=  und  Schul-Diener,  mit  Inbegriff  der  Unterlehrer  an  Volksschulen
  (Art.  29  A.  2),  Körperschafts=  und  Gemeinde-Beamte,  durchaus  mit  Ausschluß
der  niederen  Officianten  und  Diener;

2)  diejeuigen,  welche  nach  vollendeten  Universttätsstudien  zum  Behuf  eines  Kichendienstes
eine  Dienstprüfung  bereits  erstanden  haben,  vorausgesetzt,  daß  sie  ihrem  Berufe  bis
zum  Aufruf  in  den  Landwehrdienst  treu  geblieben  sind;

5)  diejenigen,  welche  nach  erfüllter  Militärpflicht  mit  Königlicher  Erlaubnis  in  Cioiloder
  Militärvienste  eines  andern  Bundesstaats  getreten  sind;

4)  diejenigen,  welche  die  Militärpflicht  durch  Stellung  eines  Ersatzmannes  erfüllt  haben,
(Art.  72,  75  und  81),  nachdem  sie  von  diesem  Zeitpunkte  an  der  Landwehr  sechs
Jahre  zugetheilt  waren.
        <pb n="346" />
        342

5)  Ueberdieß  hat  die  Vorauserfüllung  der  Militärpflicht  (Art.  15,  34  und  75)  die  Wirkung,
  daß  der  Austritt  aus  dem  Verhältnisse  der  Landwehrpflicht  um  so  viel  früher
erfolgt.

Art.  61.
Zurückstellung  in  den  beiden  Aufgeboten.

Aus  den  beiden  ersten  Aufgeboten  werden,  mit  Ausnahme  der  im  ersten  Aufgebote  stebenden

  Crkapitulanten  zurückgestellt,  und  gehen  in  das  dritte  Aufgebot  über:
1)  Verheirathete,
2)  Wittwer  mit  Kindern.

Art  62.
Listen  und  Controle  über  die  landwehrpflichtige  Mannschaft.
Die  Landwehrmannschaft  wird  nach  Aufgeboten  in  besonderen  Listen  verzeichnet  und
kontrolirt.
Art.  65.
Ordnung  des  Aufrufs  in  den  Aufgeboten.

So  lange  nicht  ein  ganzes  Aufgebot  berufen  ist,  wird  die  Ordnung  des  Aufrufs  nach  Altersklassen
  aufwärts  in  der  Art  bestimmt,  daß  mit  einer  Klasse  Exkapitulanten  zwei  Klassen
der  übrigen  Mannschaft  verbunden  werden.

Für  den  Fall  aber,  daß  in  einer  Klasse  nur  ein  Theil  der  vorhandenen  Mannschaft  in
Anspruch  genommen  würde,  wird  vie  Reihenfolge  für  den  Einzelnen  nach  der  Loosnummer
bestimmt,  welche  bei  der  Aushebung  in  seiner  Altereklasse  gezogen  worden  ist.

Jedoch  werden  diejenigen,  welche  früher  von  der  Aushebung  getroffen  worden  sind,  in
Folge  dessen  aber  einen  Ersatzmann  gestellt  haben,  in  ihrer  Altersklasse  erst  nach  denen  berufen,
welche  durch  das  Loos  von  der  Aushebung  frei  geblieben  sind.

Solchen,  für  die  bei  der  jährlichen  Aushebung  kein  Loos  gezogen  worden,  z.  B.  den  in
der  Zwischenzeit  Eingewanderten,  wird  durch  nachträgliche  Loosziehung  die  Reihenfolge  in  ihrer
Altersklasse  angewiesen.

An  die  Stelle  der  wegen  Dienstuntüchtigkeit  Auszuscheidenden,  ferner  statt  der  Abwesenden,
  der  Befreiten,  Zurückgestellten,  oder  der  von  der  Landwehrpflicht  bereits  Entbundenen
(Art.  60)  rücken  in  dem  vorausgesetzten  Falle  in  der  Ordnung  die  folgenden  Nummern  nach.
        <pb n="347" />
        343

Art.  65.
Vorladung.

Wenn  Landwehr  in  den  Dienst  treten  soll,  so  ergeht  eine  nach  den  Bestimmungen  des
Art.  38  einzurichtende  Vorladung.

Die  aufgebotene  Mannschaft  ist  verbunden,  bei  Vermeidung  der  im  Art.  90—93  gedrohten
  Strafen  an  dem  verkündeten  Termine  in-  ihrem  Bezirke  sich  persönlich  einzufinden.

Art.  652
Weiteres  Verfahren.

Das  weitere  Verfahren  wird  nach  den  Vorschriften,  welche  über  die  jährliche  Aushebung
bestehen,  eingerichtet.

Nachdem  die  Listen  berichtigt  sind,  und  über  diejenigen  Pflichtigen,  welche  aus  einem
der  gesetzlichen  Gründe  zum  Landwehrdienste  nicht  verwendbar  sind,  erkannt  ist,  erfolgt  die
Ausscheidung  der  Untüchtigen.

Der  Untersuchung  über  Diensttüchtigkeit  unterliegt  die  gesamte  aufgerufene  Mannschaft,
soferne  nicht  ihre  Entbindung  vom  Landwehrdienste  bereits  ausgesprochen  ist.

Landwehrpflichtigen,  die  sich  beschwert  erachten,  stehen  dieselben  Rechtsmittel,  wie  den  Militärpflichtigen
  zu  (Art.  47).

Die  Behörden,  welche  bei  der  Aushebung  thätig  sind,  und  die  Strafen  zu  erkennen  haben,
leiten  und  besorgen  auch  den  Aufruf  der  Landwehr,  und  erkennen  die  gegen  Landwehrpflichtige
  gedrohten  Strafen.

Fünfter  Abschnitt.
Dienstzeit  und  Entlassung.
Art.  66.
Anfangspunkt  der  Dienstzeit.

Die  gesetzliche  Dienstzeit  für  die  jährlich  Ausgehobenen  fängt  mit  dem  ersten  Tage  des

Monats  an,  in  welchem  die  Einreihung  der  Mannschaft  erfolgt.
Für  diejenigen  aber,  deren  Einreihung  durch  eigene  Schuld  verspätet,  oder  deren  Dienstdeit
  erst  nach  erfolgter  Einreihung  zur  Strafe  verlängert  worden  ist,  desgleichen  für  Freiwillige,

  gilt  der  Tag  des  wirklichen  Eintritts  als  Anfangspunkt  der  Dienstzeit.
        <pb n="348" />
        344

Art.  67.
Unterbrechung  der  Dienstzeit.

Unterbrochen  wird  die  Dienstzeit  durch  Desertion  und  durch  eine  mehr  als  dreimonatliche
  Freiheitsstrafe.

Strafgefangenschaft  von  solcher  Dauer  wird  nicht  zur  Dienstzeit  gerechnet;  der  Deserteur
aber  muß  eine  neue  Dienstzeit  beginnen.

Art.  68.
Entlassung  vor  beendigter  Dienstzeit.

Vor  beendigter  Dienstzeit  findet  Entlassung  in  folgenden  Fällen  Statt:

1)  wegen  eines  unheilbaren  Gebrechens,  das  zum  Eintritt  in  den  Kriegsdienst  untauglich

  gemacht  hätte;

2)  wenn  ausnahmsweise  einem  bereits  Eingereihten  gestattet  wird,  einen  Ersatzmann  auf

den  Rest  seiner  Dienstzeit  zu  stellen  (Art.  34);
5)  wenn  in  Gejnäßheit  des  Militärstrafgesetzbuches  die  Entfernung  aus  dem  Dienste
zur  Strafe  ausgesprochen  worden  ist.
Art.  69.
Abschiedsertheilung  nach  beendigter  Dienstzeit.

Im  Frieden  darf  gegen  seinen  Willen  keiner  über  vie  Dauer  seiner  Dienstzeit  im  Dienstverbande
  beibehalten  werden,  es  sey  denn  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  eine
Untersuchung  bei  den  Militärgerichten  gegen  ihn  anhängig.  In  diesem  Fall  bleibt  die  Entlassung
  bis  zu  Erledigung  des  Strafpunkts  eingestellt.  «

Wer  seine  Dienstzeit  vollendet  hat,  wird  mit  förmlichem  Abschied  entlassen.

Art.  70.
Besondere  Bestimmungen  wegen  der  Abschiedsertheilung  in  Kriegszeiten.

Für  den  Fall  des  Kriegs,  wenn  die  Mobilmachung  des  Armeckorps  bereits  beschlossen
ist,  giebt  Vollendung  der  Dienstzeit  keinen  Anspruch  auf  Entlassung.

Doch  soll  auch  während  der  Dauer  des  Kriegs,  wenn  es  die  Umstände  ohne  Nachtheil
für  den  Dienst  erlauben,  der  Entlassung  Statt  gegeben,  und  solche  der  älteren  vor  der  im
Dienste  jüngeren  Mannschaft,  vorzugsweise  aber  der  Landwehr,  und  zwar  der  zuletzt  aufgerufenen
  Mannschaft,  zu  Theil  werden.
        <pb n="349" />
        345

Art.  71.
Rücktritt  der  aus  dem  Dienste  Entlassenen  in  das  für  sie  noch  bestehende  Pflichtigkeitsverhältniß.
Wer  vor  odr  nach  beendigter  Dienstzeit  entlassen  wird,  tritt,  wenn  er  überhaupt  noch
in  den  Jahren  der  Kriegsdienstpflicht  stebt,  in  das  für  seine  Altersklasse  bestehende
Verhältniß  der  Landwehrpflichtigkeit.

Sechster  Abschnitt.
Stellvertretung.

Art.  72.
Recht,  einen  Ersatzmann  zu  stellen.

Jeder,  der  zu  Erfüllung  der  Kriegsdienstpflicht  berufen  ist,  darf  sich  durch  einen  Ersatmann
  im  Dienste  vertreten  lassen,  wofern  er  nicht  dieses  Rechts  zur  Strafe  verlustig  erklärt
worden  (Art.  92  und  97),  vorbehältlich  der  Bedingungen,  von  denen  die  Ausübung  dieser
Berechtigung  in  den  nachstehenden  Bestimmungen  abhängig  gemacht  ist.

Art.  75.
A.  Stellvertretung  im  Dienste  des  aktiven  Heeres.
Vorauserfüllung  der  Militärpflicht  durch  Stellung  eines  Ersatzmannes.

Vor  der  Berufung  zum  Militärdienste,  selbst  vor  dem  Eintritt  in  das  militärpflichtige
Alter,  sell  jungen  Leuten,  die  das  siebenzehnte  Jahs  zurückgelegt  haben,  zum  Zweck  der
ungehinderten  Verfolgung  eines  Lebensplanes  gestattet  seyn,  durch  Stellung  eines  Ersatzmannes
ihrer  Militärpflicht  sich  vor  der  Zeit  zu  entlevigen.

Bei  der  Ausbebung  in  ihrer  Altersklasse  sind  solche  wie  Freiwillige  nach  Art.  18,  im
Uebrigen  aber  nach  den  Bestimmungen  über  Stellvertretung  zu  behandeln.

Art.  74.
Zeitpunkt  des  Einstellens  für  die  ausgehobene  Mannschaft.

Das  Einstellen  soll  vor  der  Einreihung  der  Mannschaft  gescheben,  wird  aber  in
Friedenszeiten  noch  dreißig  Tage  nach  der  Einreibung  zugelassen.

Nach  Verfluß  dieses  Zeitraums  findet  Stellvertretung  odentlicher  Weise  nicht  mehr
Statt.

4
        <pb n="350" />
        346

Art.  75.
Eigenschaften  des  Einstehers.

Als  Einsteher  dürfen  nur  solche  Staatsangehörige  zugelassen  werden,  welche

1)  entschiedene  Diensttüchtigkeit  besitzen;

2)  unverheirathet,  oder  kinderlose  Wittwer  sind;

5)  in  keiner  gerichtlichen  Untersuchung  stehen.

In  Absicht  auf  das  Alter  wird

4)  erfordert,  daß  ver  Einsteher  das  zwanzigste  Jahr  zurückgelegt  habe,  auch  der  Militärpflicht

  bei  der  Aushebung  in  seiner  Altersklasse  bereits  entbunden  sey,  und

a)  im  Falle  er  zuvor  nicht  im  Heere  gedient  hat,  das  sieben  und  zwanzigste,

b)  wenn  er  aber  Erkapitulant  ist,  und  seit  seiner  Verabschiedung  nicht  über  zwei
Jahre  verflossen  sind,  das  acht  und  dreißigste  Jahr  nicht  überschritten  habe.

Ausnahmsweise  können  Erxkapitulanten,  die  als  Unteroffiziere  mit  Auszeichnung,  und  bis
zu  dem  Zeitpunkte  der  Stellvertretung  in  ununterbrochener  Folge  gedient  haben,  selbst  wenn
sie  verheirathet  sind,  so  lange  sie  das  vierzigste  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,
als  Einsteher  für  Rekruten  zugelassen  werden.

Die  Beurtheilung  der  Annahmfähigkeit  des  Einstehers  hinsichtlich  des  Prädikats  steht  der
Militärbehörde  zu.

Art.  76.
Sicherheitsleistung  der  Einsteher.

Der  Einsteller  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Einsteher  eine  Kaution  von  drei  Hundert
Gulden  sielle.

Diese  Kaution  muß,  bevor  der  Einsteher  zugelassen  wird,  durch  Hinterlegung  bei  der
Amtspflege  des  Bezirks,  in  welchem  der  Einsteller  militärpflichtig  ist,  entweder  in  baarem
Gelde  oder  in  Staatsobligationen  von  obigem  Betrage  berichtigt  werden.

Daß  dieses  geschehen  sey,  ist  durch  einen  von  dem  Bezirksamte  beglaubigteu  Originalempfangschein
  nachzuweisen.

Wird  die  Kaution  in  Staatsobligationen  geleistet,  so  müssen  diese,  bevor  der  Einsteher
myelassen  wird,  auf  letzteren  in  gehsriger  Form  übertragen  werden.

Sobald  das  Oberamt  von  der  Annahme  des  Einstehers  Kenntniß  erhält,  wird  die  binterlegte
  Summe  durch  die  Amtspflege  an  die  Staatsschulden-Zahlungskasse  abgeliefert,  und
von  dieser  ist  auf  den  Namen  des  Einstehers  ein  Schuldschein  auszustellen.
        <pb n="351" />
        347

Während  der  Dienstzeit  des  Einstehers  wird  die  Kautionssumme  verzinst,  kann  aber  an
Andere  mit  rechtlicher  Wirkung  nicht  abgetreten  werden.

Art.  77.
Vorzug  der  Erkapitulanten  bei  der  Stellvertretung.

Zu  Einstehern  sollen  vorzugsweise  Leute  gewählt  werden,  die  ihre  Dienstzeit  im  aktiven
Heere  treu  vollendet  haben.

Reiht  sich  die  ablaufende  Dienstzeit  verselben  unmittelbar  an  die  neue  Dienstzeit  an,  die  sie
als  Einsteher  übernehmen,  so  verbleiben  sie  in  ihren  Graden,  und  in  den  Vortheilen  ihres
bisherigen  Dienstverhältnisses.

Zur  Aufnahme  in  die  Einsteherliste  haben  sich  vie  Erkapitulanten,  die  zum  Einstehen
zugelassen  werden  wollen,  bei  der  Militärbehörde  zu  melden.

Ihre  Zutheilung  an  die  Einsteller  erfolgt  in  derjenigen  Ordnung,  in  welcher  letztere  die
Einstandssumme  bei  der  Amtepflegkasse  hinterlegt  haben.

Art.  78.
Besondere  Bestimmungen  über  die  Einstandssumme  und  die  Sicherheitsleistung  der  Erkapitulanten.

Die  Summe,  für  welche  ein  Erkapitulant,  der  als  Stellvertreter  zugelassen  werden  will,
einzustehen  verbunden  ist,  wird  auf  vier  Hundert  Gulden  festgesetzt.

Der  Einsteller  hat  diese  Summe  entweder  ganz  in  baarem  Gelde  ,  oder  durch  Staatsobligationen
  im  Betrage  von  drei  Hundert  Gulden  (Art.  76),  und  durch  einen  baaren
Zuschuß  von  ein  Hundert  Gulden  bei  der  Antepsiegelase  zu  hinterlegen,  worauf  die  Bezeichnung
  des  Cinstehers  erfolgt.

Wenn  von  obigem  Betrage  die  festgesetzte  Keution  berichtigt  ist,  werden  die  übrigen
ein  Hundert  Gulven  der  Regimentskasse  des  Einstehers  zur  Verwendung  für  denselben
übergeben.

Art.  79.
Zulassung  ungedienter  Leuterzum  Einstehen.

Erst  wenn  die  Liste  der  Erkapitulanten,  welche  sich  zum  Einstehen  gemeldet  haben,  erschöpft
  seyn  sollte,  wird  auf  erfolgte  Bekanntmachung  jeder,  der  die  sonst  erforderlichen  Eigenschaften
  hat,  als  Stellvertreter  zugelassen.

Für  diesen  Fall  bleiben  die  Bedingungen  des  Einstandsvertrags,  so  weit  sie  nicht  durch
gegenwärtiges  Gesetz  bestimmt  sind  (Art.  76),  der  Privatübereinkunft  überlassen.
        <pb n="352" />
        348

Dergleichen  Stellvertretungsverträge  sollen  vor  dem  Ortsvorsteher,  oder  vor  zwei  Zeugen
schriftlich  verfaßt  werden.

Dem  Einsteher  steht  außer  dem,  was  ausdrücklich  bedungen  worden,  ein  weiterer  Anspruch
auf  Entschädigung  oder  Unterstützung  gegenüber  von  dem  Einsteller  in  keinem  Falle  zu.

Art.  80.
Haftung  der  Staatskasse  für  die  bei  den  Amtspflegekassen  hinterlegten  Einstandegelder.

Für  die  bel  den  Amtspflegekassen  hinterlegten  Einstandsgelder  haftet  die  Staatskasse,  es
wäre  deun,  daß  der  Einsteller  unterlassen  haben  sollte,

1)  nach  erfolgter  Hinterlegung  der  Kautionssumme  (Art.  76)  innerhalb  dreißig  Tagen

  von  derselben  an,  einen  tauglichen  Einsteher  zur  Annahme  vorzustellen,  oder

2)  nach  geschehener  Hinterlegung  ver  ganzen  Einstandssumme  (Nrt.  78)  binnen  dreißig

Tagen  nach  erfolgter  Bekanntmachung,  daß  die  Liste  ver  Erkapitulanten  erschöpft
sey,  entweder  die  Stellung  eines  tauglichen  Einstehers  zu  bewirken,  oder  die  hinterlegte
  Summe  zurückzufordern.
Art.  81.
Vollzug  der  Stellvertretung  und  dessen  rechtliche  Folgen.

Die  Stellvertretung  ist  als  vollzogen  zu  betrachten,  wenn  nach  vorschriftmäßiger  Leistung
der  Einstandskaution  der  Einsteber  als  solcher  von  der  Militärbehörde  angenommen,  und  bei
einem  Truppentheil  eingestellt  und  verpflichtet  ist.

Von  diesem  Zeitpunkte  an  ist  ver  Einsteher  der  Militärgerichtsbarkeit  unterworfen,  und
tritt  in  Absicht  auf  Erfüllung  der  Militärpflicht  in  das  Verhältniß  des  Vertretenen  ein.

Der  Einsteller  andererseits  wird  gleich  dem,  der  seine  Militärpflicht  persönlich  erfüllt  hat,
von  der  Dienstleistung  im  aktiven  Heere  entbunden,  tritt  aber  von  diesem  Augenblick  an  in
das  Verhältnit  der  Landwehr  über  (Art.  60,  Ziffer  4).

Art.  32.
Nähere  Bestimmungen  über  die  Einstandskaution.

Wenn  der  Einsteher  die  übernommene  Dienstzeit  treu  vollendet  hat,  oder  während  verselben
  ohne  sein  Verschulden  dienstuntauglich  wird,  oder  mit  Tod  abgeht,  so  wird  ihm  oder
seinen  Erben  die  Schuldverschreibung,  in  welcher  die  Einstandskaution  niedergelegt  ist,  ausgebändigt,
  und  deren  Betrag  nach  vorgängiger  Aufkündigung  von  der  Staatsschulden-Zahlungskasse
  zurückbezahlt.
        <pb n="353" />
        349

Desertirt  aber  der  Einsteher,  over  hat  er  sich  vorsätzlich  zum  Dienste  unbrauchbar  gemacht,
oder  selbst  entleibt,  oder  ist  derselbe  in  Gefolge  eines  Verbrechens  und  einer  dadurch  verwirkten
  Criminalstrafe  aus  dem  Militärstande  ausgestoßen  worden,  so  wird  die  Kaution,  mit
Ausschluß  seiner  etwaigen  Gläubiger,  eingezogen,  und  zu  Anschaffung  eines  andern  Ersatzmannes
  verwendet.

Art.  83.
Einstehen  eines  Bruders  für  den  anderen.

Ein  Bruder  darf  für  den  anderen  einstehen,  sobald  er  das  siebenzehnte  Jahr  zurückgelegt
  hat.

Auch  fällt  bei  demselben  die  Kautionsleistung,  und  der  den  Cxkapitulanten  eingeräumte
Vorzug  weg.  «

Wenn  der  jüngere  Bruder  für  den  älteren  einsteht,  so  wird  dieses  für  einen  Tausch  in
Absicht  auf  Erfüllung  der  Dienstpflicht  im  aktiven  Heere  angesehen,  dergestalt,  daß  der  ältere
Bruder,  wenn  die  Altersklasse  des  jüngeren  zur  jährlichen  Aushebung  aufgerufen  wird,  statt
desselben  dem  Loose  unterworfen  ist.

Im  Uebrigen  gelten  bei  dem  Einstellen  eines  Bruders  für  den  andern  dieselben  Bestimmungen,
  wie  bei  dem  Einstehen  überhaupt.

Art.  8.
Stellung  eines  Ersatzmannes  während  der  Dienstzeit.

Während  der  Dienstzeit  kann  einem  Dienenden  nur  aus  sehr  dringenden  Gründen,  die
erst  nach  Ablauf  der  im  Art  74  bestimmten  Frist  eingetreten  sind,  namentlich  wegen  Anfalls
eines  Guts,  oder  einer  Erbschaft,  oder  wegen  besonders  günstiger  Gelegenheit  zu  häuslicher
Niederlassung,  gestattet  werden,  auf  die  noch  übrige  Dauer  seiner  Dienstzeit,  zum  wenigsten
aber  auf  die  Dauer  von  ziwei  Jahren,  einen  Ersatzmann  zu  stellen.

Der  Stellvertreter  muß  Erkapitulant  seyn,  außerdem  aber  die  Eigenschaften  der  Waffengattung
  besitzen,  welcher  der  Einsteller  angehört.

Die  Festsetzung  der  Einstandssumme  ist,  vorbehältlich  der  obigen  Bestimmungen  über  die
Kaution  (Art.  78),  der  Uebereinkunft  ver  Betheiligten  überlassen.

Art.  85.
B.  Stellvertretung  im  Landwehrdienste.
Bei  der  Stellvertretung  im  Landwehrdienste  finden  die  Bestimmungen  der  Art.  76—82,
so  weit  nicht  hiernach  anders  verordnet  ist,  verhältnißmäßig  ebenfalls  Anwendung.
        <pb n="354" />
        350

Der  Stellvertreter  muß  die  allgemeinen  Einsteher-Eigenschaften  (Art.  75)  besitzen,  darf
nicht  mehr  landwehrpflichtig,  und  nicht  über  achtunddreißig  Jahre  alt  seyn.

Diejenigen  aber,  welche  eine.  volle  Dienstzeit  im  aktiven  Heere  gestanden  find,  werden,
wenn  fie  das  vierzigste  Jahr  noch  nicht  überschritten  haben,  oder  falls  sie  ihrem  Alter  nach
im  dritten  Aufgebote  pflichtig  sind,  und  für  einen  zur  Landwehr  ersten  oder  zweiten  Aufgebots
Berufenen  eintreten  wollen,  als  Einsteher  zugelassen.

Uebrigens  muß  das  Einstellen  in  den  ersten  acht  Tagen  nach  Einberufung  der  Mannschaft
  geschehen.

Die  Bedingungen  des  Einstandsvertrags  sind  der  Privat-Uebereinkunft  überlassen.

Der  Einsteher  hat,  ohne  Rücksicht  auf  die  Größe  der  bedungenen  Einstandssumme,  eine
Kaution  von  fünf  Hundert  Gulden  zu  stellen.

 

Art.  86.
Leitung  der  Stell  gs-Angelegenheit
Die  Leitung  aller  Stellvertretungs-Angelegenheiten  steht  ausschließlich  dem  Kriegs-Mini- 



sterium  und  der  demselben  untergeordneten  Abtheilung  des  Ober-Rekrutirungsraths  zu.
Bei  dieser  Behörde  werden  auch  die  Einstands-Cautionen  aufbewahrt.

Art.  87.

Privat-Unternehmungen,  welche  die  Stellvertretung  zum  Gegenstande  haben.

Versicherungs-Anstalten,  oder  Gesellschaften,  welche  die  Stellvertretung  durch  Beischaffung
der  Einstandssumme  in  der  Art  zum  Gegenstande  haben,  daß  junge  Leute  auch  schon  vor
ihrem  Eintritt  in  das  militärpflichtige  Alter  in  der  Versicherung  begriffen  werden  können,
sind  untersagt.  6

Unter  diesem  Verbote  sind  nicht  enthalten,  solche  Privatvereine,  welche  erst  nach  dem
Aufrufe  der  Altersklasse,  aber  vor  der  Loosziehung,  zusammentreten,  um  mit  gemeinschaftlichen
  Einlagen  die  dem  Vereine  angehörenden  Militärpflichtigen,  welche  zur  Einreihung
bestimmt  werden,  zu  unterstützen,  oder  ihnen  die  Stellung  eines  Ersatzmannes  zu  erleichtern.
        <pb n="355" />
        351

Siebenter  Abschnitt.

Vergebungen  in  Absicht  auf  gegenwärtiges  Gesetz,  deren
Folgen  und  Strafen.

Art.  88.
Folge  unterlassener  Meldung  bei  Aufzeichnung  der  Militärpflichtigen.

Wer  in  der  Rekrutirungsliste  seines  Aushebungs-Bezirks  übergangen  worden  ist,  und  unterlassen
  hat,  sich  zur  nachträglichen  Aufzeichnung  selbst  anzuzeigen,  oder  durch  Dritte  anzeigen
zu  lassen  (Art.  37),  auch  vor  der  Ziehung  des  Looses  weder  selbst,  noch  durch  einen  Bewvollmächtigten
  dieses  Versehen  berichtigt  hat,  soll,  sobald  solches  entdeckt  wird,  und  so  lange  seit  der
Ausbebung  in  seiner  Altersklasse  nicht  sech  s  Jahre  verflossen  sind,  zur  nächsten  Aushebung  beigezogen
  werden,  vorbehältlich  der  sonst  verwirkten  Strafe,  falls  er  durch  betrügliche  Handlungen
dazu  beigetragen  hätte,  daß  er  aus  der  Liste  ausgelassen  worden.

Sind  seit  der  Aushebung  in  seiner  Altersklasse  über  sechs  Jahre  abgelaufen,  so  tritt  er.
nach  seinem  Alter  in  die  Landwehr.

Art.  89.
Allgemeine  Folgen  des  Nichterscheinens  bei  der  jährlichen  Aushebung.

Diejenigen,  welche  auf  die  geschehene  Vorladung  nicht  erscheinen,  werden,  nachdem  ihnen
die  Reihenfolge  durch  das  in  ihrer  Abwesenheit  für  sie  gezogene  Loos  angewiesen  worden  ist
(Art.  45),  zum  Contingent  bezeichnet,  gleich  als  ob  sie  anwesend  wären  (Art.  48),,  vorausgesetzt,
  daß  die  Reihe  sie  trifft,  und  kein  Befreiungs=  oder  Zurückstellungsgrund  für  sie  nachgewiesen
  worden  ist.

Art.  90.
Ungehorsam  der  Kriegsdienstpflichtigen,  und  dessen  Bestrafung.

Ungehorsam  ist  ein  Pflichtiger,  ver  an  dem  für  seinen  Bezirk  festgesetzten  Musterungstermin
  ausgeblieben  ist,  er  sey  denn  in  Gemäßheit  des  Art.  48  zum  persönlichen  Erscheinen
nicht  mehr  verbindlich  gewesen,  oder  nach  Art.  94  als  entschuldigt  zu  betrachten.  ·

Hat  ihn  die  Reihe  getroffen,  und  stellt  er  sich  noch  innerhalb  der  ersten  dreißig  Tage
nach  dem  Musterungstermine,  so  soll  er  mit  Gefängniß  von  acht  bis  zu  vierzehen
Tagen  gestraft  werden.
        <pb n="356" />
        352
Wenn  aber  die  Reihe  ihn  nicht  getroffen  hat,  so  ist  er  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehn
  Gulden,  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  acht  Tagen  zu  belegen.

Art.  91.
Vergehen  der  Widerspenstigkeit,  dessen  Strafe  und  Folgen.

Als  widerspenstig  ist,  wenn  das  Ausbleiben  nicht  genügend  entschuldigt  werden  kann,  zu

behandeln:

1)  wer,  nachdem  er  bei  der  Musterung  abwesend  gewesen,  und  zur  Einreihung  bestimmt
worden  ist,  sich  innerhalb  der  ersten  dreißig  Tage  nach  dem  Musterungs-=terminé
  vor  seiner  Behörde  nicht  stellt;

2))  derjenige,  welcher  bei  der  Musterung  zwar  erschienen,  aber,  nachdem  er  zum  Contingent
  bezeichnet  worden,  der  Einreihung  durch  Entweichung,  oder  sonst  auf  eigenmächtige
  Weise,  sich  entzieht;

5)  wer  unter  dem  Versprechen,  sich  durch  einen  Ersatzmann  vertreten  zu  lassen,  von  der
Musterung  weggeblieben  ist  (Art.  48,  Ziff.  5),  und  diese  Zusage  weder  erfüllt,  noch
sich  innerhalb  der  obigen  dreißigtägigen  Frist  persönlich  gestellt  hat.

Art.  92.
Fortsetzung.

Den  widerspenstigen  Militärpflichtigen  trifft

1)  Kreisgefängnißstrafe  bis  zu  drei  Monaten,  wenn  er  untüchtig  erfunden  wird;

2)  wenn  er  aber  tüchtig  ist,  neben  dem  Verluste  des  Rechts,  sich  bei  seiner  Einreihung
durch  einen  Ersatzmann  vertreten  zu  lassen,  Dienstzeitverlängerung  von  einem  bis
zu  zwei  Jahren.  Landwehrpflichtige  werden  mit  Kreisgefängniß  bis  zu  obiger
Dauer  bestraft.

Die  Strafe  der  Widerspenstigkeit  ist  nach  den  besondern  Umständen  des  Falls,  und  mit

Rücksicht  auf  die  Dauer  der  Abwesenheit,  auszumessen.
Als  erschwerender  Umstand  gilt  die  Annahme  fremder  Kriegsdienste.
Art.  95.
Fortsetzung.
Folge  der  Widerspenstigkeit  ist,  daß  das  Vermögen  der  Abwesenden,  auch  wenn  es  erst
während  ihres  strafbaren  Zustandes  angefallen  ist,  mit  Beschlag  belegt  wird,  und  nicht  eher
freigegeben  werden  darf,  bis  nach  der  Zurückkunft  des  Abwesenden  die  in  Absicht  auf  seine
        <pb n="357" />
        353

Person  zu  treffende  Verfügung  in  Vollzug  gesetzt,  oder  bis  nach  seinem  Ableben,  oder  seiner
Todeserklaͤrung,  das  Recht  der  Erbfolge  eingetreten  ist.

Art.  94.
Entschuldigung  des  Ungehorsams  und  der  Widerspenstigkeit.

Als  entschuldigt  ist  zu  betrachten,  wer  bei  seiner  Zurückkunft  darzuthun  vermag,  daß  er
vurch  Ursachen,  welche  von  seinem  Willen  unabhängig  waren,  an  zeitiger  Crfüllung  seiner  Dienstpflicht
  gehindert  war,  vorausgesetzt,  daß  er  nach  Beseitigung  dieses  Hindernisses  nicht  versäumt
bat,  den  Forderungen  dieses  Gesetzes  alsbald  Genüge  zu  leisten.

Die  Behauptung,  den  in  der  Vorladung  bestimmten  Termin  (Art.  38  und  64)  nicht
gekannt  zu  haben,  gereicht  einem  Militärpflichtigen  nicht  zur  Entschuldigung,  wohl  aber  einem
Landwehrpflichtigen,  der  mit  Paß  oder  Wanderschein  ins  Ausland  sich  begeben,  und  zur  Zeit
des  Aufrufs  der  Landwehr  in  einer  Lage  sich  befunden  hat,  von  der  anzunehmen  ist,  daß  selbst
die  allgemeine  Vorladung  nicht  zu  seiner  Kunde  gelangen  konnte.

Art.  95.
Bestimmung  wegen  der  Abwesenden,  die  in  fremde  Dienste  getreten,  oder  ihre  bleibende  Wohnung
im  Auslande  genommen  haben.

Wer  vor  zurückgelegtem  Alter  der  Kriegsdienstpflicht  in  auswärtige  Dienste  tritt,  oder
ohne  Königliche  Bewilligung  seine  bleibende  Wohnung  in  einem  fremden  Staate  nimmt,
bleibt,  vorbehältlich  der  Bestimmung  des  Art.  60,  Ziff.  3,  fortwährend  den  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  unterworfen.

Art.  96.
Verjährung  der  Strafe  des  Ungehorsams  und  der  Widerspenstigkeit.

Die  Strafe  des  Ungehorsams  erlischt  durch  Verjährung  in  der  Art,  daß  Untersuchung
deshalb  nicht  Statt  findet,  oder  falls  sie  bereits  verhängt  war,  einzustellen  ist,  wenn  sich  ergibt,
daß  von  dem  Schlusse  der  Musterung,  oder  von  der  Zeit  der  letzten  amtlichen  Handlung  an
gerechnet,  sechs  Jahre  verflossen  sind.

Zu  Verjährung  der  Widerspenstigkeit  aber  wird  ein  Zeitpunkt  von  zwölf  Jahren  erfordert.


In  diesen  Zeiträumen  wird  auch  die  bereits  erkannte  Strafe  durch  Verjährung  getilgt.

Uebrigens  hebt  die  Verjährung  nur  vie  Strafe,  nicht  aber  die  Mllicht  der  Dienstleistung  auf.

Bis  diese  erfüllt  ist,  bleibt  auch  das  Vermögen  mit  Beschlag  belegt  (Art.  95).

5
        <pb n="358" />
        354

Art.  97.
Strafe  der  Selbstverstümmelung.

Wer,  um  dem  Kriegsdienste  zu  entgehen,  der  Verstümmelung  seines  Körpers  sich  schuldig
macht;  desgleichen,  wer,  um  seine  Unbrauchbarkeits-Erklärung  zu  bewirken,  durch  künstliche
Mittel  Krankheits-Erscheinungen,  z.  B.  Geschwüre,  an  seinem  Körper  bervorgebracht  hat,
soll  gestraft  werden:

1)  im  Falle  die  Reihe  ihn  getroffen  hat:

"%  a)  mit  Kreisgefängniß  bis  zu  drei  Jahren,  wenn  er  seine  Absicht  erreicht,  und  die
untüchtigkeits-Erklärung  zum  Dienste  dadurch  herbeigeführt  hat;  wenn  er  aber,  abgesehen
  von  der  bewirkten  Unbrauchbarmachung,  auch  aus  einem  andern  Grunde
von  dem  Eintritt  in  den  Dienst  hätte  entbunden  werden  müssen,  mit  Kreisgefängniß
  bis  zu  einem  Jahre;

b)  wenn  der  Versuch,  sich  unbrauchbar  zu  machen,  nicht  gelungen,  und  er  tüchtig  erklärt
  worden  ist,  neben  dem  Verluste  des  Rechts,  sich  bei  seiner  Einreihung  durch
einen  Einsteher  vertreten  zu  lassen,  mit  Dienstzeitverlängerung  von  einem  bis
zu  zwei  Jahren;

2)  wenn  den  Pflichtigen  die  Reihe  zum  Eintritt  in  den  Dienst  nicht  getroffen  hat,  nach
dem  Grade  der  Verschuldung  mit  Kreisgefängniß  bis  zu  einem  Jahr.
Art.  98.
Sonstige  Vergehen  der  Kriegödienstpflichtigen  in  Aushebungssachen.

Andere  Vergehen,  welche  in  Absicht  auf  Kriegsdienstpflicht  begangen  werden,  z.  B.  Bestechung,

  Fälschung  u.  s.  w.,  sind  nach  den  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches  zu  ahnden.
Art.  99.
Aufbhebung  eines  erschlichenen  Erkenntnisses.

Wenn  ein  Kriegsdienstpflichtiger  auf  den  Grund  wahrheitswidriger  Urkunden  oder  Zeugnisse,
  oder  in  Gefolge  betrüglicher  Handlungen,  von  dem  Eintritt  in  den  Dienst,  wozu  er  sonst
bestimmt  worden  wärc,  entbunden  worden  ist,  so  soll,  vorbehältlich  der  dadurch  etwa  auch  für
den  Pflichtigen  verwirkten  Strafe,  jenes  Erkenntniß  wieder  aufgehoben  werden,  wofern  nicht,
von  dem  Zeitpunkte  der  Fällung  desselben  an,  die  gesetzliche  Dienstzeit  abgeflossen  ist.
        <pb n="359" />
        355
Art.  100.

Kompetenz  der  Strafbehörden.

Das  Straferkenntniß  über  das  von  den  Bezirksgerichten  zu  untersuchende  Vergeben  der
Selbstverstümmelung  steht,  wenn  nicht  bei  mißlungenem  Versuche,  sich  zum  Kriegsdienste  unbrauchbar
  zu  machen,  der  Schuldige  bereits  eingereiht  ist,  ohne  Unterscheidung,  ob  den  Selbstverstümmler
  die  Reihe  getroffen  hätte  oder  nicht,  in  erster  Instanz  den  Kreisgerichtshöfen  zu.

Von  dem  Ober-Rekrutirungsrathe  werden,  vorbehältlich  des  Rekurses  an  den  Geheimen-Rath,
  die  Strafen  wegen  Ungehorsams  oder  Widerspenstigkeit  gegen  Solche,  welche  zur  Einreihung
  bestimmt  sind,  desgleichen  die  Strafe  der  Dienstzeitverlängerung,  wo  solche  in  diesem
Gesetze  gedroht  ist,  ausgesprochen  (Art.  28).

Was  endlich  diejenigen  Ungehorsamen  betrifst,  welche  die  Reihe  zum  Kriegsvienste  nicht
getroffen  hat,  so  ist  deren  Bestrafung,  mit  Vorbehalt  des  Rekurses  an  den  Ober-Rekrutirungsrath,
  den  Oberämtern  überlassen  (Art.  28).

Art.  101.
Vergehen  öffentlicher  Diener  in  Aushebungssachen.

Oeffentliche  Diener,  welche  mit  Vollziehung  dieses  Gesetzes  oder  einzelner  Theile  desselben
  beauftragt  sind,  unterliegen,  wenn  sse  sich  eine  Verletzung  oder  Vernachläßigung  ihrer
Dienstpflicht  hiebei  zu  Schulden  kommen  lassen,  den  Ordnungsstrafen  sewohl,  als  den  höheren
  Strafen,  welche  die  Gesetze  im  Allgemeinen  für  ähnliche  Vergehen  oder  Uebertretungen
androhen.

Insbesondere  soll  die  Ausstellung  wissentlich  falscher  Zeugnisse,  z.  B.  über  die  Verhältnisse
  einzelner  Militärpflichtigen,  das  Prädikat  der  Einsteher  u.  s.  w.,  so  wie  überhaupt  jede
vorsätzliche  Handlung  oder  Unterlassung,  wodurch  ein  Militärpflichtiger  der  Aushebung  widerrechtlich
  entzogen  oder  unterworfen  wird,  nach  Art.  419  des  Strafgesetzbuches  mit  der  Strafe
der  Täuschung  bei  Amtshandlungen  geahndet  werden.

Gegen  die  Behörden,  welche  sich  Versäumnisse,  namentlich  durch  Nichteinhalten  der  Termine,
  in  welchen  die  Aushebungsgeschäfte  zu  vollziehen  sind,  zu  Schulden  kommen  lassen,
kann  der  Ober-Rekrutirungsrath  Geldstrafen  bis  zu  dreißig  Gulden  erkennen.
        <pb n="360" />
        356

Achter  Abschnitt.

Sicherung  der  ungehinderten  Verfügung  über  die  pflichtige
Mannschaft.

Art.  102.
Beschränkungen  in  den  bürgerlichen  Verhältnissen  vor  Eintritt  der  Militärpflicht.

Vor  dem  Eintritt  in  das  militärpflichtige  Alter  darf  einem  jungen  Manne,  wenn  er  nicht
seiner  Militärpflicht  wegen  Vorauserfüllung  verselben  bereits  entbunden  ist  (Art.  54  und  75),
weder  Dispensation  von  der  Minderjährigkeit  ertheilt,  noch  ein  Reisepaß  oder  Wanderbuch
für  das  Ausland  auf  länger  als  bis  zum  Anfange  des  Jahres,  worin  die  Aushebung  seiner
Altersklasse  Statt  haben  wird,  und  ohne  vorher,  unter  Zuziehung  des  Vaters  oder  Vormunds,
von  ihm  zu  Protokoll  gegebenes  Versprechen,  mit  dem  Anfange  des  gedachten  Jahres  bei
Vermeidung  der  angedrohten  Strafen,  sich  im  Königreiche  wieder  einfinden  zu  wollen,  ausgestellt
  werden.

Art.  105.

Nachweis  über  die  Erfüllung  der  Militärpflicht  nach  dem  Eintritte  derselben.

Keinem  Württemberger,  bei  dem  vie  Militärpflicht  bereits  eingetreten  ist,  soll,  ehe  er
sich  darüber  ausgewiesen  hat,  daß  er  derselben  Genüge  geleistet  habe,  die  Verehelichung,  die
Uebernahme  eines  öffentlichen  Amtes,  der  Betrieb  eines  Gewerbes  auf  eigene  Rechnung,  over
mit  eigenem  Haushalt,  überhaupt  die  selbstständige  Wohnsitznahme  gestattet  seyn.

Art.  104.
Bestimmung  wegen  der  Auswanderung.

In  Absicht  auf  die  Befugniß  zur  Auswanderung  vor  erfüllter  Militärpflicht  verbleibt  es
bei  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  November  1833.

Auf  Diejenigen  aber,  welche  nach  Art.  34  und  75  ihre  Militärpflicht  voraus  erfüllt  haben,
findet  die  in  jenem  Gesetze  enthaltene  Beschränkung  keine  Anwendung,  und  sind  solche  nach
Art.  4  desselben  zu  behandeln.
        <pb n="361" />
        357

Art.  105.
Besondere  Bestimmung  wegen  der  landwehrpflichtigen  Mannschaft.
Die  landwehrpflichtige  Mannschaft  bleibt  in  allen  obigen  Beziehungen  unbeschränkt,  bis
zu  dem  Zeitpunkte,  wo  sie  durch  öffentliche  Vorladung  zum  Dienste  aufgeboten  werden  foll.

Sobald  diese  Aufforderung  beschlossen  ist,  kann  für  die  pflichtige  Mannschaft  die  Befugniß
  zur  Auswanderung,  und  zum  Reisen  und  Wandern  ins  Ausland  eingestellt  werden.

Die  Heirathen  aber,  welche  von  da  an  geschlossen  werden,  haben  die  Wirkung  nicht,  daß
daraus  ein  Anspruch  auf  Zurückstellung  (Art.  61)  hergeleitet  werden  kann.

Neunter  Abschnitt.
Kosten.

Art.  106.

Alle  Dienstgeschäfte,  welche  die  Ausführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  betreffen,  sind
ohne  besondere  Belohnung  zu  verrichten.

Die  außerdem  damit  verbundenen  Auslagen  werden,  soweit  sie  nicht  den  Gemeinden  und
der  Staatskasse  obliegen,  von  den  Amtskörperschaften  bestritten.

Art.  107.

Auf  die  Gemeinden  fallen  die  Kosten  für  die  Vorbereitungsarbeiten  bei  der  jährlichen
Aushebung  durch  Fertigung  der  Gemeindelisten,  und  die  Taggelder  dek  Ortsvorsteher  bei
Berichtigung  dieser  Listen.

Die  Staatskasse  trägt  die  Reisekosten  der  Staatsdiener,  und  den  Aufwand,  den  die
Einberufung  der  Mannschaft  verursacht,  einschließlich  des  Ersatzes  für  veren  Verpflegung  auf
dem  Marsche.

Die  Kosten  der  Untersuchung  und  Strafoollziehung  bei  Vergeben  der  Kriegsdienstpflichtigen
  fallen  gleichfalls  der  Staatskasse  zur  Last,  wenn,  und  so  weit  der  zu  deren  Bezahlung
Verurtheilte  hiezu  unvermögend  ist.
        <pb n="362" />
        858
Art.  108.
Das  Rekrutirungsgesetz  vvm  10.  Februar  1828  ist  hiemit  aufgeboben.

w  w
#

Unsere  Ministerien  ves  Innern  und  des  Kriegswesens  sind  mit  Vollziehung  ves  gegenwärtigen
  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  22.  Mai  1845.

Wilhelm.

Der  Minister  des  Innern:
Schlayer.
Der  Minister  des  Kriegswesens:
Graf  v.  Sontheim.
Auf  Befehl  des  Königs,
der  Staats-Secretär:
Vellnagel.
        <pb n="363" />
        Regierungs---Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.
Mintro  on  14.  Im  1813.  –

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Dienft.Nachrichten.  .  ,,  ,
VetfiigungöndkrDepartement-LBckmmtnmchungiilscrdasEkgcbmßcmctnccbetcn  Dienftvrüfung  im
Devartement  der  Juftiz.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleibung  der  goldenen  Verdienst,  Medaille  an
den  Universitäts-Gärtner  Orthmann.  Bekanntmachung,  die  Verleibung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an
den  Schulmeister  Kurz  detreffend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  gerichtlich  erkannte  Unterdrückung  zweier
Druckschriften.  Erleichterung  des  Korresvondenz-Verkebrs  mit  dem  vereinigten  Königreiche  Großbritannien
und  Frland  2c.  betreffend.  Verfügung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  höheren  Dienstprüfung  im
Finanzfache.
Dienst-Erledigungen.
Widerruflich  angestellter  Diener.

—  —  ,- 



I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  gnädigst  geruht,  den  Kaufmann  Heinrich  Moser,
zu  Lissabon  vermöge  allerhöchster  Entschließung  vom  15.  Oktober  18542  zum  K.  Consul  in
Lissabon  zu  ernennen.

Sodann  haben  Höchstvieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  31.  v.  M.  die  erledigte
  zweite  evangelische  Helfersstelle  in  Tübingen  dem  Helfer  Palmer  zu  Marbach,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Geifertshofen,  Dekanats  Gailvorf,  dem  Pfarrer  Rheinwald
  zu  Steinheim  an  der  Murr,  Dekanats  Marbach,  «

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Machtolsheim,  Dekanats  Blaubeuren,  dem  Pfarrer.
Deffinger  in  Marienkapell,  Dekanats  Crailsheim,

die  erledigte  evangelische  Stadtpfarrei  Lauffen,  Dekanats  Besigheim,  dem  Stadt-Vikar
Krauß  zu  Eßlingen,  und
        <pb n="364" />
        360

die  bei  der  Regierung  des  Neckarkreises  erledigte  Kanzlei-Asssstentenstelle  dem  Oberamts=Aktuar
  Haug  in  Weinsberg  zu  übertragen,  ferner

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  1.  d.  M.  auf  die  erledigte  Aktuarsslelle  kei  dem  K.  Oberamtsgerichte
  Tübingen  den  Gerichts-Aktuar  Leypold  in  Freudenstadt,  seinem  Ansuchen  gemäß,
zu  versetzen,  und

die  hierdurch  in  Erledigung  gekommene  Gerichts-Aktuarsstelle  in  Freudenstadt  dem  Referendär
  erster  Classe,  Mittnacht  von  Stuttgart,  zu  verleihen  gnädigst  geruht.

Durch  höchste  Entschließung  vom  5.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
dem  Lieutenant  Grasen  v.  Quadt-JIony  in  der  K.  Leibgarde  zu  Pferd,  die  nachgesuchte
Entlassung  aus  dem  K.  Militärdienste  bewilligt,  wie  auch

durch  höchste  Entschließung  vom  6.  d.  M.  den  bei  der  K.  Leibgarde  zu  PMerd  aggregirt
gewesenen  Oberst-Lieutenant  Prinzen  Friedrich  v.  Hohenlobe-Oehringen  zum  Obersten
  à  la  Suite  der  Armee  ernannt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Emschließung  von  demselben
  Tage  auf  das  erlevigte  Cameralamt  Sulz  den  Cameral-Verwalter  Weber  in  Wurmlingen
  zu  befördern,  und  dagegen

auf  das  Cameralamt  Wurmlingen  den  in  Wiesensteig  entbehrlich  werdenden  Cameral-Verwalter
  Frank  zu  versetzen  gnädigst  geruht.

Ferner  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  von  eben  diesem  Tage
auf  die  bei  dem  Steuer-Collegium  erledigte  Revisorsstelle  den  bei  der  Zoll-Direktion  entbehrlich
  gewordenen  Revisor  Kuhn  versetzt,  auch

auf  die  erledigte  Stelle  eines  Bezirks-Baubeamten  in  Stuttgart  den  Bau-Inspektor
Büchler  in  Ravensburg  befördert,  dagegen

die  Bezirks-Bau-Inspektion  Ravensburg  dem  bisher  provisorischen  Bau-Inspektor  Pfeilsticker
  in  Tübingen  übertragen,  und

zum  Bau--Inspektor  in  Tübingen  den  Architekten  Barth  in  Stuttgart  ernannt,  wie  auch

vermöge  höchster  Entschließung  vom  7.  d.  M.  die  bei  ver  Regierung  des  Donaukreises
erledigte  Assessorsstelle  dem  Regierungs-Revisor  Zoller  in  Ludwigsburg,

das  erledigte  Oberamt  Spaichingen  dem  Regierungs-Revisor  Kin  zelbach  in  Ulm,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Münchingen,  Dekanats  Leonberg,  dem  Pfarrer  Hölder
  zu  Magstadt,  Dekanats  Böblingen,  gnädigst  übertragen,

den  evangelischen  Pfarrer  Zahn  zu  Klein-Ingersheim,  Dekanats  Besigheim,  seinem  An-
        <pb n="365" />
        361

suchen  gemaͤß  wegen  andauernder  Kränklichkeit,  unter  Vorbehalt  seiner  Wiederanstellung  im
Falle  seiner  Genesung,  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt,
die  erledigte  Reallehrerstelle  zu  Ebingen,  Oberamts  Balingen,  dem  Reallehramts-Candidaten
  Plocher,  von  Herrenberg,
die  an  der  unteren  Abtheilung  der  Elementarschule  zu  Stuttgart  erledigten  Lehrstellen
an  der  zweiten  Parallelklasse  dem  Reallehramts-Candidaten  Stellner,  und  an  der  dritten
Parallelklasse  dem  Reallehramts-Candidaten  Völker,  beide  von  Stuttgart,
vie  erledigte  Stelle  eines  Lehrers  an  der  ersten  Parallelklasse  der  unteren  Abtheilung
der  Elementarschule  zu  Stuttgart  dem  seitherigen  Verweser  derselben,  Woltz,  gnädigst  verlichen,
  und
dem  Professor  Dr.  Lang  in  Tübingen  die  nachgesuchte  Dienstentlassung  in  Gnaden
ertheilt.
II.  Verfügungen  der  Departements.
A))  Des  Justiz-Departements.
Des  K.  Gerichtshofs  für  ven  Neckarkreic.
Bekanntmachung  über  das  Ergebniß  einer  niedern  Dienstprüfung  im  Departement  der  Justiz.
Bei  der  am  26.,  27.  und  29.  Mai  d.  J.  von  der  Prüfungs-Commission  des  K.  Gerichtshofs
  für  den  Neckarkreis  vorgenommenen  niedern  Dienstprüfung  im  Departement  der
Justiz  sind  nachstehende  Candidaten  zur  Uebernahme  der  im  §.  7  der  K.  Verordnung  vom
25.  April  1839  bezeichneten  Aemter  dieses  Departements  für  befähigt  erklärt  worden:
1)  Gustav  Bräuhäuser,  von  Ludwigsburg,
2)  Johann  Wilhelm  Fischer,  von  Dürrmenz-Möhlacker,  O..  Maulbronn,
5)  Christian  Heinrich  Gumbrecht,  von  Frankenbach,  O.  A.  Heilbronn,
4)  Friedrich  Winterle,  von  Dürrmenz-Möhlacker.
Ewßlingen  den  29.  Mai  1845.  Bozzenberger.

B)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
#a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  goldenen  Verdienstmedaille  an  den  Universitälsgärtner
  Orthmann.
Durch  höchste  Entschließung  vom  51.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät

*rl
        <pb n="366" />
        362

dem  Universitätsgärtuer  Orth  mann  in  Tübingen,  in  Anerkennung  seiner  vieljährigen  treurn
und  nützlichen  Dienste,  die  goldene  Verdienstmedaille  gnädigst  verliehen.
Stuttgart  den  1.  Juni  1845.  Schlayer.
b)  Bekanntmachung,  die  Verleihung  der  silbernen  Verdienstmedaille  an  den  Schulmeister  Kurz
betreffend.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  7.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
dem  Schulmeister  Kurz  in  Bönnigheim,  Oberamts  Besigheim,  in  gnädigster  Anerkennung
seiner  fünfzigjährigen  treuen  Dienste,  die  silberne  Vervienstmedaille  gnädigst  verliehen.

Stuttgart  den  8.  Juni  1848.  Schlayer.

2.  Der  Regierung  des  Neckarkreisec.
Bekanntmachung,  betreffend  die  gerichtlich  erkannte  Unterdrückung  zweier  Druckschriften.

Der  Criminal-Senat  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Neckarkreis  hat  durch  Beschluß  vom
18.  d.  M.  vie  von  ver  Polizeibehörde  vorläufig  verfügte  Beschlagnahme  der  zwei  Druckschriften:

1)  Censur-Flüchtlinge.  Zwölf  Freiheitslieder.  Zürich  und  Winterthur,  Verlag  des
literorischen  Comptoirs,  1345;
2)  die  wahrhaftige  Geschichte  vom  deutschen  Michel  und  seinen  Schwestern.  Nach  bisber
  unbekannten  Quellen  bearbeitet  und  durch  sechs  Bilder  von  M.  Disteli  erläntert.
Zürich  und  Winterthur,  Verlag  des  literarischen  Comptoirs,  1855;
wegen  ihres  den  bestehenden  Gesetzen,  insbesondere  den  Bestimmungen  des  Art.  142,  beziehungsweise
  des  Art.  192  des  Strafgesetzbuchs,  so  wie  den  &amp;amp;#.  6  u.  4  des  Preßfreibeitsgesetzes
vom  30.  Jannar  1817  zuwiderlaufenden  Inhalts  als  gerechtfertigt  angenommen,  und  die
fernere  Verhreitung  der  fraglichen  Schriften  für  verboten  erklärt.  Dieses  wird  hiemit  unter
Beziehung  auf  den  §.  26  des  Gesetzes  über  die  Preßfreiheit  vom  50.  Januar  1817  mit  dem
Anhange  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  paß  der  Verkauf  eines  jeden  Exemplars  vieser  zwei
Schriften  in  das  In=  und  Ausland  zum  erstenmale  mit  75  fl,  und  im  Wiederholungsfalle
noch  härter  geahndet  wird.
Ludwigsburg  den  30.  Mai  1843.  Soven.
        <pb n="367" />
        363

5.  General-Direktion  der  K.  Württembergischen  Posten.

Bekanntmachung,  die  Erleichterung  des  Correspondenzverkehrs  mit  dem  vereinigten  Königreiche
Großbritannien  und  Irland  2c.  betreffend.

Vom  I.  Juni  l.  J.  anfangend,  werden  hinsichtlich  der  nach  vem  vereinigten  Königreiche
  Großbritannien  und  Irland  selbst  bestimmten  und  durch  dasselbe  transttirenden,
übersecischen  Correspondenz  el  vice  versa:  für  deren  Beförderung  ver  Weg  über
Frankreich  von  den  Absendern  gewählt  wird,  die  nachfolgenden  Bestimmungen  bei
den  unter  diesseitiger  Verwaltung  stehenden  Posten  zur  Ausführung  kommen.

1)  Die  nach  dem  vereinigten  Königreiche  Großbritannien  und  Irland,
  so  wie  nach  den  brittischen  Besitzungen  in  Nordamerika  (Kanada,  Neu-Braunschweig,
  Neu-Schottland,  Prinz  Eduards-Inseln,  Neu-Fundland,  Bermudische  Inseln)
bestimmten  Briefe  können  auf  dem  Wege  über  Frankreich,  von  nun  an  nach  der  Wahl  der
Absender,  entweder

ganz  unbe  zahlt,  oder
ganz.  bis  zur  Bestimmung  frankirt
abgehen.  Eine  theilweise  Frankatur  ist  dabei  nicht  ferner  zuläßig.

2)  Ferner  können  auf  dem  nämlichen  Wege  Briefe  nach  allen  anderen  überseeischen
  brittischen  Kolonien,  Besitzungen  und  Postböreaux,  entweder

ganz  unbezahlt,  oder
über  See  (d.  h.  bis  zu  den  betreffenden  überseeischen  Häfen)  frankirt,
befördert  werden,  wobei  ebenfalls  eine  sonstige  theilweise  Frankatur  nicht  gestattet  ist.

5)  In  gleicher  Weise  hat  das  Publikum  in  dem  vereinigten  Königreiche  Großbritannien
und  Irland,  und  in  den  überseeischen  brittischen  Besitzungen  k.  die  Befugniß,  die  nach  dem
Umfange  der  diesseitigen  Postocrwaltung  bestimmten  Briefe  nach  Belieben  entweder  unbezahlt
oder  ganz  bezahlt  über  Frankreich  abzusenden.

4)  Nach  und  aus  allen  vorstehend  unter  1,  2  u.  5  aufgeführten  Ländern  und  Gegenden
können  Briefe  auch  unter  Rekommandation  über  Frankreich  befördert  werden,  wobei
  jedoch  der  Absender  das  diesseitige  Porto  einfach,  das  französische  und
brittische  Porto  bingegen  doppelt  voraus  zu  enrrichten  hat.

5)  Bei  allen  vorerwähnten  Correspondenzen  finden  bedeutende  Porto-Ermäßigungen
  statt.  ·
        <pb n="368" />
        364

6)  Zur  Versendung  mit  den  aus  den  brittischen  Häfen  nach  allen  überseeischen  Welttheilen
  absegelnden  Handelsschiffen  werden  ebenfalls  Briefe  angenommen  und  für  das
nämliche  ermäßigte  Porto  befördert.

Dieselben  müssen  jedoch  neben  der  Bezeichnung  des  Weges  über  Frankreich  und
England  noch  die  Ausfschrift:  „Batiments  du  Commerce“  oder  „Privale  Ships“  auf
der  Adresse  enthalten  und  vom  Absen  ver  über  See  frankirt  werden.

7)  Auch  Zeitungen,  periovische  Schriften,  Preis-Courante  und
andere  Drucksachen  können  bei  Beobachtung  der  hierüber  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  nach  Großbritannien  und  Irland,  so  wie  nach  allen  brittischen  überseeischen  Besitungen
  unter  Kreuzband  über  Frankreich  für  eine  billige  nach  der  Bogenzahl  sich
richtende  Taxe  befördert  werden.  Das  diesseitige  Porto  bis  zur  deutsch-französischen  Grenze
ist  für  solche  Sendungen  bei  ver  Aufgabe  zu  bezahlen;  das  französische  und  brittische
Porto  dagegen  hat  der  Empfänger  in  England  2c.  zu  entrichten.

Ebenso  müssen  die  Aufgeber  solcher  Sendungen  in  England  2c.  das  brittische  Porto
vorausbezahlen,  während  das  französische  und  deutsche  Porto  von  den  Empfängern  erhoben
wird.

8)  Außerdem  finden  auch  Zeitungen  und  Drucksachen,  die  nach  fremden
(d.  h.  nicht  brittischen)  überseeischen  Ländern  bestimmt  sind,  bei  Vorausbezahlung  einer  mäßigen
  Tare  für  jeden  Druckbogen  über  Frankreich  und  England  auf  Verlangen  Beförderung.

9)  Allen  ganz  (beziehungsweise  bis  zu  einem  überseeischen  Hafen  el  vice  versa)
frankirten  Briefen  und  sonstigen  Sendungen  wird  von  den  viesseitigen  und  brittischen  Postanstalten
  der  Stempel  P.  D.  aufgedrückt,  welcher  die  geschehene  Vorausbezahlung  des  Portos
  beurkundet.  ç

Sämtliche  diesseitige  Postanstalten  sind  angewiesen,  dem  Publikum  auf  Anfrage  über
die  bei  der  genannten  brittischen  2c.  Correspondenz  in  Anwendung  kommenden  neuen  ermäßigten
  Taxen  über  die  Abfahrt  der  brittischen  Paketboote  aus  den  betreffenden  Häfen  2c.  weitere
Auskunft  zu  ertheilen.

Frankfurt  a.  M.  im  Mai  184.  "
Freiherr  v.  Dörnberg.
        <pb n="369" />
        365
C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.

Verfügung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache.
Bei  der  am  22.  bis  29.  v.  M.  vorgenommenen  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache,
  welcher  von  den  unter  dem  6.  April  vorgeladenen  zehen  Candidaten  nur  fünf  sich
unterzogen  haben,  find  die  nachstehenden  als  befähigt  erkannt,  und  zu  Finanz-Referendären  zweiter
  Classe  bestellt  worden:
1)  Friedrich  Grundler,  von  Ingelfingen;
2))  Carl  Friedrich  Wilhelm  Osiander,  von  Walddorf,  O.  A.  Nagold;
5)  Ludwig  Heinrich  v.  Wider,  von  Hohenasberg,  O.  A.  Ludwigsburg.
Stuttgart  den  7.  Juni  1345.  Hervegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  eine  bei  der  Regierung  des  Neckarkreises  erledigte
Reeisorsstelle  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  vorschrifstmäßig  bei  jenem  Collegium
zu  melden.

2)  Bei  ver  Regierung  des  Donaukreises  ist  eine  Reoisorsstelle  in  Erledigung
gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  jener
Kreisregierung  vorschriftmäßig  zu  nielden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Helfersstelle  in  der  3066  evangelische  Einwohner
zählenden  Stadt  Lauffen,  Dekanats  Besigheim,  deren  Einkommen  auf  700  fl.  berechnet
ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
  Der  anzustellende  Geistliche  hat  sich  eine  etwaige  Verwandlung  einzelner  Besoldungstheile,
  wenn  solche  von  der  Ober-Kirchenbehörde  gut  geheißen  wird,  gefallen  zu  lassen.

A4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Helferstelle  in  Marbach,  deren  verwandeltes  Einkommen
  sich  zu  689  fl.  berechnet,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
  vorschriftmäßig  zu  melden.

Es  wird  besetzt  werden:

5)  die  mit  Präceptoratsdiensten  verbundene  Michaels-Caplanei  in  Riedlingen,  welche

ein  beständiges  Einkommen  von  700  fl.  gewährt,  zu  welchem  wegen  des  Präceptorats  mit  Ein-
        <pb n="370" />
        366
schluß  des  Schulgelds  noch  circa  100  fl.  hinzu  kommen.  Als  Präceptor  hat  der  Caplan  wochentlich
  20  Stunden  Unterricht  in  den  alten  Sprachen  und  den  gewöhnlichen  Realien  zu  ertheilen.
  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  K.  katholischen
Kirchenrathe  zu  melden.

6  An  dem  oberen  Gymnasium  in  Rottweil  ist  eine  philologische  Lehrstelle  in  Verbindung
  mit  der  Caplanei  zu  St.  Maria  erledigt,  womit  neben  einigen  kirchlichen  Funktionen
die  Verpflichtung  zu  wöchentlich  18.—20  Unterrichtsstunden  und  ein  Gesammteinkommen  von
300  fl.  verbunden  ist.  Die  Bewerber,  welche  die  Professorats=  und  die  katbolisch-  tbeologische
Dienstprüfung  erstanden  haben  müssen,  werden  aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  bei  dem
K.  Studienrathe  sich  vorschristmäßig  zu  melden.

7)  An  der  nunmehr  definitiv  errichteten  Nealschule  zu  Giengen,  Oberamts  Heidenheim,
  wird  die  Stelle  des  Reallehrers,  welche  mit  der  Verpflichtung  zu  50  wöchentlichen  Unterrichtsstunden
  und  mit  einem  Gehalte  von  600  fl.  nebst  freier  Wohnung  verbunden  ist,  definitiv
  besetzt  werden.  Die  befähigten  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  bei  dem  K.  Studienrathe
  binnen  drei  Wochen  vorschriftmähig  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  erlevigte  Oberamtsaktuarsstelle  in  Weinsberg  werden  aufgefordert,
  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  Regierung  des  Neckarkreises  zu  melden.

*  *
*

1
Widerruflich  angestellter  Diener.

Vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  6.  d.  M.  ist
zum  Kanzlei-Assistenten  bei  dem  Steuer-Collegium  der  Cataster-Büreau-Asststent  Teichmann
ernannt  worden.
        <pb n="371" />
        367

27.
Regierungs-Blatt

für

Königreich  Württemberg.

2

Dienstag  den  20.  Juni  1843.  J  *

Inhal  t.
Könseliche  Dekrete.  Bewilligung  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Versügung,  betreffend  die  militärischen  Dienstverbältnisse  der  zu  dem
banjägerkorps  eingetheilten  Offizianten  an  den  Strafanstalten.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ergebnisse
einer  zweiten  boheren  Dienstprüfung.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten  Staateprüfung
  in  der  Mevicin  und  höheren  Wundarzneikunde.  —  Verfügung,  betreffend  die  Errichiung  einer  Centralbeböorde
  für  das  Eisenbabnwesen.  Versügung,  betreffend  die  Brandschadensumlage  für  das  Etatsjahr  181¾4.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Bewilligung  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  böchstem  Dekrete  vom  13.  d.  M.  an  den
Vice-Ordenskanzler,  Höchst-Ihrem  Minister-Residenten  am  K.  Niederländischen  Hofe,  Legations-Rath
  v.  Reinhard,  die  nachgesuchte  Erlaubniß  gnädigst  ertheilt,  den  ihm  von  des
Kaisers  von  Rußland  Majestät  verliehenen  St.  Annen-Orden  zweiter  Classe  anzunehmen  und
zu  tragen.

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschliehung  vom  12.d.  M.
dem  im  Finanz-Departement  angestellten  Wasserbau-Inspektor  Duttenhofer  den  Titel  als.
        <pb n="372" />
        368

Kreis-Baurath  gnädigst  zu  verleihen  und  denselben  dem  Bergrath  als  Collegial-Mitglied  für
den  Wasser=  und  Weg--Bau,  in  welchem  Theile  bezüglich  der  Domanial-Verwaltung  er  auch
ferner  die  Kreis-Finanzkammern  zu  berathen  hat,  zuzutheilen  geruht.

Ferner  haben  Höchstdieselben  vermäge  böchster  Entschließung  von  demselben  Tage
auf  die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Wachbach,  Forstamts  Mergentheim,  den  Revierförster
Freiherrn  v.  Eyb  zu  Herrenalb,  seinem  Ansuchen  gemäß,  gnädigst  versetzt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschlietzung  vom  14.  d.  M.
dem  Professor  Köstlin  an  dem  evangelischen  Seminar  in  Urach,  in  gnädigster  Anerkennung
seiner  vielfährigen  ausgezeichneten  Dienstleistung,  den  Titel  und  Rang  eines  ordentlichen  Professors
  der  Universität  zu  verleihen,

die  erledigte  Stelle  des  Ephorus  des  evangelischen  Seminars  in  Schönthal  dem  Rektor
  Roth  in  Nürnberg,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Reinsberg,  Dekanats  Hall,  dem  Pfarrer  Löchner
zu  Oellingen,  Dekanats  Ulm,

die  erlevigte  evangelische  Helfersstelle  in  Sindelfingen,  Dekanats  Böblingen,  dem  dermaligen
  Verweser  dieser  Stelle,  Römer,

die  erledigte  Helferstelle  in  Blaubenreu  dem  Repetenten  Heberle,  Stadt-Vikar  zu
Stuttgart,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Unterdigisheim,  Dekanats  Spaichingen,  dem  Pfarrer
Weiger  zu  Oberndorf,  Dekanats  Rottenburg,  zu  übertragen,

dem  Lehrer  der  französischen  Sprache  an  der  Realschule  in  Ulm,  Preg,  den  Titel  und
Rang  eines  Reallehrers,  wie  auch

die  erledigte  Stelle  eines  Oberamtsarztes  zu  Horb  dem  ausübenden  Arzte  Dr.  Lipp,
von  Cutingen,  vesselben  Oberamts,  zu  verleihen  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  16.  d.  M.  die  erledigte
  Oberamts-Richtersstelle  in  Neresheim  dem  vormaligen  Amts-Richter  Ostertag,  von
Niederstetten,

vie  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgericht  Oehringen  dem  Referendär  erster
Classe,  Bo  scher  von  Obermarchthal,  und

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte  Spaichingen  dem  Referendär
erster  Elasse,  Koch  von  Gerabronn,  gnädigst  übertragen.
        <pb n="373" />
        369

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.
Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  militärischen  Dienstrerhältnisse  der  zu  dem  Landjägerkorps  eingetheilten
Ofäzianten  an  den  Staafanstalten.

Die  zu  Versehung  der  polizeilichen  Dienstverrichtungen  in  den  gerichtlichen  Strafanstalten
bestimmten  Offizianten  sind  Angehörige  ves  Landjägerkorps.  Dieselben  werden  entweder  aus
dem  Landjägerkorps,  welchem  sie  zugetheilt  bleiben,  zum  Dienst  in  den  Strafanstalten  abgegeben,
  over  es  sind  Leute  aus  der  Linic,  welche  noch  nicht  bei  dem  Landjägerkorps  gedient
haben,  mit  ihrer  Anstellung  als  Offizianten  an  den  Strafanstalten  aber  dem  Corps  zugetheilt
wurden.

Ueber  die  dienstlichen  Verhältnisse  vieser  Offzianten  zu  dem  Landjägerkorps  werden  in
Folge  böchster  Entschlißung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  2.  Juni  d.  J.  nachstebende
  Bestimmungen  gegeben:

«  §.1.

Die  dem  Landjägerkorps  zugetheilten  Offizianten  der  gerichtlichen  Strafanstalten  werden
wie  die  Landjäger  uniformirt  und  bewaffnet,  auch  in  den  Listen  des  Corps  fortgeführt,  beziebungsweise
  in  solche  eingetragen;  sie  werden  aber  ausschließend  für  den  Dienst  in  den  Strafanstalten
  verwendet,  und  können  ohne  Zustimmung  des  Strafanstalten-Collegium  zu  dem
Landjägerkorps  nicht  einberufen  werden.

Die  Cassen  der  Strafanstalten  vergüten  dem  Etat  des  Landjägerkorps  die  den  betreffenden
  Offizianten  auf  Verlangen  mitgegebenen  oder  für  dieselben  neugefertigten  Uniform=  und
Armaturstücke,  insofern  diese  nicht  durch  die  gleichen  Stücke,  welche  die  in  das  Corps  etwa
zurücktretenden  Offzianten  dahin  zurückbringen,  ausgeglichen  werden.  Ueberhaupt  übernehmen
jene  Cassen  die  ganze  Unterhaltung  der  zum  Dienste  an  den  Strafanstalten  verwendeten
Landsäger,  für  welche  demnach  während  dieses  Dienstes  in  keiner  Beziehung  eine  Anforderung
an  den  Etat  des  Landjägerkorps  Statt  findet.

–.  2.
Nach  Ablauf  ver  Dienst-Capitulation  des  einzelnen  Mannes  wird  nach  Mahgabe  seiner
        <pb n="374" />
        370

Brauchbarkeit  nach  dem  Antrage  des  Strafanstalten-Collegium  durch  das  Corps  -Commando
eine  neue  Capltulation,  mindestens  auf  zwei  Jahre  (F.  Ak  der  K.  Verordnung  über  die  Or-LFanisation
  und  die  Dienstverhältnisse  des  Landjägerkorps  vom  5.  Juni  1823,  Reg.  Blatt  S.  429)
mit  demselben  abgeschlossen.

C.  5.

Die  an  den  gerichtlichen  Strafanstalten  dienenden  Landjäger  stehen  während  der  Dauer
dieses  Dienstes  und  in  Bezlehung  auf  denselben  ausschließlich  unter  der  Leitung  der  den
Strafanstalten  vorgesetzten  Stellen,  und  haben  von  den  Befehlshabern  des  Landjägerkorps
keinerlei  Dienstbefehle  zu  empfangen.  Jedoch  sind  dieselben  in  Hinsicht  auf  militärische  Haltung,
  Gebrauch  der  Waffen  und  Kenntniß  der  hierüber  ertheilten  Vorschriften,  so  wie  auf
den  Zustand  der  Montirung  und  Ausrüstung  sowohl  durch  den  Commandanten  des  Landjägerkorps,
  als  auch  durch  vie  Bezirks-Commandanten  von  Zeit  zu  Zeit,  unter  Beiziehung  des
Strafanstalten-Verwalters,  zu  mustern.

Außerdem  werden  die  dem  Landjägerkorps  zugetheilten  Aufseher  in  den  größeren  Strafanstalten
  auch  vurch  den  betreffenden  Stations-Commandanten  vierteljährlich  gemustert.

Wegen  der  bei  den  Musterungen  in  den  angegebenen  Beziehungen  entdeckten  Verfehlungen
  steht  dem  Corps=  und  den  Bezirks-Commandanten  die  geeignete  Abrügung  zu;  sie  haben
aber  wegen  der  Vollziehung  der  Strafen,  insofern  solche  nicht  blos  in  mündlichem  Verweise
bestehen,  mit  den  betreffenden  Verwaltungen  sich  zu  benehmen.

Von  dem  Erfunde  seiner  Musterungen  hat  der  Corps-Commandant  dem  Strafanstalten-Collegium
  Nachricht  zu  geben.

*s2h

Für  den  Dienst  in  den  gerichtlichen  Strafanstalten  und  für  alle  hierauf  sich  beziehenden
Verrichkungen  bestehen  besondere  Instruktionen,  auf  welche  vie  zu  diesem  Dienste  verwendeten,
dem  Landsägerkorps  zugetheilten  Offizianten  in  Pflichten  genommen  werden.

g.  6.

Die  Dienst-  und  Diseiplinar-Verfehlungen  der  in  den  Strafanstalten  dienenden,  dem
Landjägerkorps  zugetheilten  Offizianten  werden  von  den  Verwaltern  dieser  Anstalten,  beziehungsweise
  von  dem  Strafanstalten-Collegium,  innerhalb  ihrer  Strafbefugniß  abgerügt.  In
solchen  Fällen  kommen  nicht  die  militärischen,  sondern  die  bürgerlichen,  namentlich  auch  Geldstrafen
  zur  Anwenung.
        <pb n="375" />
        371

K.  6.

Bei  gröberen  Dienst=  und  bei  gemeinen  Vergehen  dagegen  treten  die  allgemeinen,  für
das  Landjägerkorps  geltenden  Jurisvictions=  2c.  Bestimmungen  ein.  (§#.  21,  22,  23  der  Verordnung
  vom  5.  Juni  1823.)  Nur  wird  für  die  Untersuchung  von  Dien  stvergehen  der
erwähnten  Offizianten,  wenn  solche  auch  das  Strafmaaß  der  Verwalter  oder  des  Strafanstalten-Collegium
  übersteigen,  statt  des  bei  anderen  Landjägern  kompetenten  Oberamts  CK.29  der
gedachten  Verordnung)  die  betreffende  Strafanstalten-Verwaltung  bestellt.  Der  Angeschuldigte
ist  nicht  früher  an  das  Commando  des  Landjägerkorps  zur  Aburtheilung  abzuliefern,  als  bis
von  letzterer  Stelle  der  betreffenden  Verwaltung  hierüber  Mittheilung  geschieht.

SC.  7.

Würde  einer  der  dem  Landijägerkorps  zugetheilten  Offizianten  dem  Dienste  an  den  Strafanstalten
  nicht  Genüge  leisten,  so  ist  von  dem  Strafanstalten-Collegium  dem  Corps-Commando
Mittheilung  darüber  zu  machen,  damit  von  Letzterem  sofort  die  Zurückberufung  vieses  Offzianten
  zum  Corps  und  dessen  anderweitige  Verwendung  eingeleitet  werde.

Vor  einer  dießfallsigen  Verfügung,  welche  übrigens  niemals  verzögert  werden  darf,  kann
ein  solcher  Offiziant  dem  Commando  des  Landsägerkorps  nicht  zugeschickt  werden.

g.  8.

Bei  groͤberen  Dienstvergeben,  welche  voraussichtlich  die  Entlassung  des  betreffenden  Mannes
  von  seiner  Stelle  als  Aufseber  und  aus  dem  Landjägerkorps  zur  Folge  haben,  verbleibt
derselbe  bis  zu  einer  vorläufigen  oder  endlichen  Entscheidung  in  seiner  Stellung  als  Aufseher.

Die  betreffende  Strafanstalten-Verwaltung  hat  in  solchen  Fällen  das  Guthaben  des  Angeschuldigten
  zu  Deckung  der  etwaigen  Untersuchungs=  und  Verpflegungs-Kosten  zurückzubehalten.
  Reicht  dieses  Guthaben  nicht  zu,  so  kann  in  keinem  Falle  der  Etat  des  Landjägerkorps
in  Anspruch  genommen  werden,  sondern  es  hat  der  Etat  der  Strafanstalt,  unter  Vorbehalt
des  Regresses  an  den  Schulohaften,  einzutreten.

g.  9.
In  Absicht  auf  Invalidirung  der  in  den  Strafanstalten  dienenden,  dem  Landjägerkorps
  zugetheilten  Offizianten  finden  dieselben  Bestimmungen  Anwenvung,  welche  für  die  übrige
Mannschaft  des  Landjägerkorps  gelten.

Stuttgart  den  9.  Juni  1845.
Prieser.  Schlayer.
        <pb n="376" />
        372

8)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ergebnisse  einer  zweiten  höheren  Dienstprüfung.

Bei  der  am  29.  v.  M.  und  den  folgenden-  Tagen  vorgenommenen  zweiten  höheren
Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern  sind  nachstebende  Candidaten  zur  Bewerbung  um
bie  in  K.  15  der  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1857  bezeichneten  Aemter  dieses  Departements
  für  befähigt  erklärt  worden:

1)  Franz  Aurnhammern,  von  Kirchheim,  Oberamts  Neresheim,

2)  Adolph  Hiller,  von  Heutingsbeim,  Oberamts  Ludwigsburg,

5)  Wilbelm  Friedrich  Kircher,  von  Ilsfeld,  Oberamts  Besigbeim,

3)  Rudolph  Gottfried  Rommel,  von  Hemmingen,  Oberamts  Leonberg,

5)  Onmar  Waiblinger,  von  Reutlingen,

6)  Wilhelm  Wächter,  von  Stuttgart,

7)  Christoph  Anton  Wolff,  von  Großgartach,  Oberamts  Heilbronn,  und

8)  Friedrich  Albert  Wolff,  von  Neuenstadt,  Oberamts  Neckarsulm.

Stuttgart  den  7.  Juni  1845.  Schlayer.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten  Staatsprüfung  in  der  Mediein  und  böheren
Wundarzneifunde.

In  Folge  der  in  vorigem  und  diesem  Monate  vorgenommenen  zweiten  Staatsprüfung
in  der  inneren  Heilkunde  und  in  der  böheren  Wundarzneikunde  sind  nachgenannte  Candidaten
für  befähigt  erkannt  und  zum  Antritte  der  Praris  ermächtigt  worden:

a)  in  der  inneren  Heilkunde  und  in  der  höheren  Wundarzneikunde:
Pbilipp  Julius  Frisoni,  von  Stuttgart,
Gustav  Adolpf  Herzog,  von  Lauffen,  O.A.  Besigheim,
Cbristian  Friedrich  Albert  Kautter,  von  Ludwigsburg,
Julius  Eugen  Schloßberger,  von  Birkach,  A.  O.A.  Stuttgart,
Carl  Adolph  Zeller,  von  Suppingen,  O.A.  Blaubeuren;
b)  in  der  inneren  Heilkunde:
Adolph  Eduard  Laiblin,  von  Affalterbach,  O.A.  Marbach,
Friedrich  August  Ernst  Ludwig  Rösler,  von  Kirchheim  u.  T.;
        <pb n="377" />
        373

·  chnderböberenWunbarzneikunde:
AlvpsiusHahn,vonUnteckochen,O.A-Aalen,s
Christian  Eberhard  Wild,  von  Heilbronn.
Stuttgart  den  15.  Juni  1845.  Schlayer.

J%))  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Centralbehörde  für  das  Eisenbahnwesen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  15.  d.  M.
auf  den  Grund  des  Gesetzes  vom  18.  April  d.  J.  in  Betreff  des  Baues  von  Eisenbahnen
und  im  Hinblick  auf  die  von  der  Ständeversammlung  binsichtlich  des  Organs  zur  Vollziehung
dieses  Gesetzes  eingereichte  Bitte,  nach  Anhörung  des  K.  Geheimen-Ratbs,  Folgendes  gnädigst
verfügt:

1)  Zur  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  18.  April  v.  J.  wird  in  unmittelbarer  Unterordnung
  unter  das  Ministerium  des  Innern  eine  collegialisch  gebildete  technisch-administrative
Behörde  mit  der  Benennung  „Eisenbahn-Commission“  errichtet.

2)  Der  Eisenbahn-Commisston  sind  die  Rechte  und  Befugnisse  eines  Landes-Collegiums
beigelegt.  «

5)  Ihr  amtlicher  Wirkungskreis  umfaßt  den  Bau  und  Betrieb  der  Staats-Eisenbahnen,
so  wie  die  Verhältnisse  der  Privat-Eisenbahnen  zu  der  Staatsverwaltung.

4)  Vorerst  wird  die  Eisenbahn  =  Commission  unter  einem  Vorstande  aus  drei  technischen
und  drei  administrativen  Mitgliedern  zusammengesetzt.

Zur  Geschäftsausfertigung  wird  der  Commission

a)  für  technische  Gegenstände  ein  aus  Ingenieur-Praktikanten  zusammengesetztes  Büreau
mit  einem  demselben  vorgesetzten  Inspektor,  und
b)  für  die  sonstigen  Gegenstände  das  erforderliche  Expeditionspersonal
beigegeben  und  wegen  der  ihrer  Aufsicht  unterstellten  Cassen=  und  Rechnungsführung  die  geeignete
  Verfügung  getroffen  werden.

Stuttgart  den  15.  Juni  1845.
Auf  Seiner  Königlichen  Masestät  besonderen  Befehl:

Schlayer.
4)  Verfügung,  betreffend  die  Brandschadensumlage  für  das  Etatssahr  181¾4.
Da  sich  bei  der  Brandversicherungs-Hauptkasse  auch  in  dem  Etatsjahr  18"/13  in  Folge
ber  vorgekommenen  vielen  und  bedeutenden  Brandfälle  eine  Unzulänglichkeit  ver  Mittel  erge-
        <pb n="378" />
        874

ben  hat,  so  haben  Seine  Königliche  Majestät  vurch  höchste  Entschließung  vom  gestrigen
Tage  sowohl  zu  Deckung  dieses  Abmangels,  als  des  neuen  Bedarfs  in  dem  Verwaltungsjahre
18"3¾4  wiever  eine  Umlage  von  acht  Kreuzern  vom  Hundert  Gulden  des  Gebäudeanschlags
auf  das  Gesamt-Cataster  des  Königreichs  und  des  Fürstenthums  Hohenzollern-Hechingen
(Reg.  Blatt  vom  Jahr  1858,  S.  447)  zu  verfügen  geruht.  "Q

Diese  Umlage  ist  zur  Hälfte  auf  ven  1.  September  l.  J.,  zur  anderen  Hälfte  auf  den
1.  Januar  1844  zur  Branvversicherungekasse  einzuliefern.

Oie  K.  Oberämter  werden  angewiesen,

1)  die  Repartition  nach  Richtigstellung  der  Brand-Cataster  auf  den  Stand  vom  1.k.  M.
vorzunehmen,

2)  die  Umlageurkunden,  welche  mit  den  —  den  Kreisregierungen  vorzulegenden  Aenderungs=
  Uebersichten  genau  übereinstimmen  müssen,  spätestens  bis  zum  1.  August  d.  J.  an  die
Brandverstcherungs-Hauptkasse  einzusenden,  und

5)  den  Einzug  und  die  Einlieferung  der  Beiträge  so  zu  beschleunigen,  daß  dieselben
unfehlbar  auf  obige  Termine  bei  der  Brandversicherungs-Hauptkasse  einkommen.

Stuttgart  den  15.  Juni  1845.  Schlayer.

 

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  eine  bei  der  Regierüng  des  Schwarzwaldkreises
erledigte  Rathsstelle  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  jener
Behörde  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Meriersörsiers
stelle  zu  Herrenalb,  Forstamts  Neuenbürg,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer
  des  Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

rW

*
*

Widerruflich  angestellte  Diener.

Vermöge  böchster  Entschliegung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  12.  d.  M.
ist  zum  Cameralamts-Buchhalter  in  Weinsberg  der  Finanz-Referendär  erster  Classe,  Hintrager,
  ernannt,  und

vermöge  höchster  Entschliegung  vom  1¾.  d.  M.  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamt
Wangen  dem  Regierungs-Referendir  Schemmel  von  Waldsee  gnädigst  übertragen  worden.
        <pb n="379" />
        375

28.
NRegierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Montag  den  26.  Juni  1843.
Inhalt.

Königliche  Detrete.  Gesetz  über  das  Notariatswesen.  —  K.  Verordnung,  betreffend  die  Vollziebung  des
Gesetzes  Über  vas  Notariatswesen.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Gesets,

über  das  Notariatswesen.

Wilheim,

von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Württemberg.

Nachvem  seit  Erscheinung  des  Erikts  über  vie  Einrichtung  der  Gerichts-Notariate  vom
29.  August  1819  und  der  die  Vollziehung  dieses  Erikts  betreffenden  Verordnung  vom  25.  Mai
1826  verschiedene  Veränderungen  eingetréten  und  namentlich  in  Beziehung  auf  das  Sportelwesen
  durch  das  Gesetz  über  die  Notariats=  Sporteln  vom  4.  Juli  18562  neue  Bestimmungen
ertheilt  worden  sind;  so  haben  Wir  Uns  bewogen  gefunden,  vie  gesetzlichen  Vorschriften  über
das  Notariatewesen  auf  den  Grund  der  indessen  gemachten  Erfabrungen  einer  sorgfältigen
Durchsicht  zu  unterwerfen  und  solche  in  ein  Ganzes  zusammen  zu  fassen,  auch  theilweise  zu
ergänzen  und  zu  verbessern.
        <pb n="380" />
        376

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände  veroronen  und  verfügen  Wir  daher,  wie  folgt:

Erster  Abschnitt.

Von  vden  zu  Ausübung  der  willkührlichen  Gerichtsbarkeit  bestellten
Behörden.

I.  Von  den  Gemeinde-Räthen.
Art.  1.

Sämtliche  Stadt=  und  Gemeinde-Räthe  sind  zu  Ausübung  der  willkührlichen
Gerichtsbarkeit  in  gleichem  Maaße  berechtigt.

Diese  Berechrigung  ist  allgemein  und  umfaßt  das  ganze  Gebiet  der  Rechtsfürsorge,  soweit
solche  nicht  durch  ausvrückliche  Vorschrift  der  Gesetze  einer  böheren  Gerichtsstelle  vorbehalten  ist.

Insofern  sedoch  die  Gesetze  zur  Gültigkeit  einzelner  Rechtsgeschäfte  die  Zuständigkeit  des
Richters  erfordern,  ist  die  Gerichtsbarkeit  des  Gemeinde-Raths  auf  die  in  ver  Gemeinde  wohnenden
  nicht  exemten  Personen  und  die  in  dem  Gemeindeverbande  befindlichen  Sachen
beschränkt.

II.  Von  den  Waisengerichten.
Art.  2.

Für  diejenigen  Geschäfte  der  willkührlichen  Gerichtsbarkeit,  welche  Theilungs=  und  Vormunwschafts-Sachen
  betreffen  und  ihrer  Weitläufigkeit  oder  anderer  Umstände  wegen  nicht  füglich
vor  versammeltem  Gemeinde-Rathe  verhandelt  werden  können,  namentlich  zu  Vornahme  von
Inventuren  und  Theilungen,  zur  Aufsicht  über  die  Pflegschaften,  zur  Mitwirkung  bei  der
Abbör  der  Vormunoschafts-Rechnungen,  ist  das  Waisengericht  bestimmt.

Das  Waisengericht  ist  ein  Ausschuß  des  Gemeinde-Naths  und  handelt  im  Namen  und
aus  beständigem  Auftrage  vesselben.

«  Art.  5.
Bildung  des  Waisengerichts.

Das  Waisengericht  besteht  aus  dem  Ortevorsteher  und  in  der  Regel  in  Gemeinden
erster  Classe  aus  fünf,  zweiter  Classe  aus  vier,  vritter  Classe  aus  vrei  weiteren  Mitgliedern
  des  Gemeinde-Raths.
        <pb n="381" />
        377
Eine  Abweichung  von  dieser  Regel  ist  von  ver  Genehmigung  des  vorgesetzten  Gerichtshofs
  abhängig.
Art.  5.
Wahl  der  Mitglieder  des  Waisengerichts.

Der  Ortsvorsteher  ist  der  beständige  Vorsitzer  des  Waisengerichts.

Die  übrigen  Mitglieder  werden  von  drei  zu  drei  Jahren  vurch  den  Gemeinderath  aus
seiner  Mitte  gewählt;  die  Austretenden  köonnen  sogleich  aufs  Neue  gewählt  werden.

Orventlicher  Weise  geschieht  viese  Wahl  unter  der  persönkichen  Leitung  des  Bezirksrichters
  bei  der  periodischen  Visttation  der  Gemeinderäthe  (Eoikt  vom  51.  December  1318,  Nro.  V.
K.  192);  vie  in  der  Zwischenzeit  erledigten  Stellen  werden  von  dem  Gemeinderathe  provisorisch
  ersetzt.

Art.  5.
Jabl  der  zu  den  einzelnen  Geschäften  beizuzichenden  Waisenrichter.
Diejenigen  waisengerichtlichen  Verrichtungen,  welche  nicht  in  versammeltem  Waisengerichte

rorzunehmen  sind,  werden  von  Deputirten  des  Letztern  besorgt,  dere#l  Zahl  in  den  größern,
wie  in  den  kleineren  Gemeinden  auf  nachstehende  Weise  festgesetzt  wird:

1)  zu  Obsignationen  und  Resignationen  .  ...zwek,
2)  zu  Beibringens-,  Verlassenschafts=  und  Gant-  Iiwwenturen,  so  wie  zu  den  die  Stelle

der  Beibringens-Inventare  vertretenden  Eheverträgen  wpwuoeij;
5)  zu  den  Abhoͤren  der  Vormundschafts-Rechnungen  ..  gzz3sei;
)0  zu  den  Theilungs-Geschäften  und  Vermögens-Uebergabhben  dreis;

Diese  Zahl  kann,  wenn  sich  das  Theilungs-Geschäft  sogleich  an  die  Inventarisation
  der  Verlassenschaft  (Ziff.  2)  anknüpfen  läßt,  auch  schon  zu  letzterem  Geschäfte
beigezogen  werden.

5)  zu  Testaments-Eröffnungen  (Art.  24)  zwei;
6)  zu  vorläufiger  Bestellung  und  Verpfichung  von  Vormundern  und  Vermögens-Verwaltern
  für  bestimmte  Rechts-Geschäste  (Art.  10)  doereii.

Bei  Aufnahme  ver  Schätzung  der  Fahrniß  können  zu  den  Inventuren  statt  der  Waisenrichter
  auch  zwei  von  dem  Gemeinderathe  bestellte  und  verpflichtete  Schätzer  (Inventirer)
  beigezogen  werden.
        <pb n="382" />
        378
III.  Von  den  Gerichts=  und  Amts-Notaren.

Art.  6.

Zu  Berathung  und  Unterstützung  der  Waisengerichte  und  Gemeinderäthe  in  Behandlung
verjenigen  Rechtegeschäfte,  welche  besondere  Gesetzes=  oder  Geschäfts-Kenntniß  erfordern,  sowie
zu  Besorgung  anderer,  in  diesem  Gesetze  ausgehobenen  Geschäfte,  siud  die  Gerichts=  und
Amts-Notare  bestimmt.

Art.  7.
Geschäfts-Kreis  der  Notare.

A.  Nachgenannte  Geschäfte  können  nur  mit  Zuziehung  des  Notars  vorgenommen  und
erledigt  werden:  «

a)vondenWaifcngerichtenoderivaisengerichtlichenDeputationen:

1)  die  Errichtung  der  Beibringens-Inventare  und  der  diese  vertretenden  Ebe-Vertraͤge;

2)  die  Fertigung  von  ehelichen  Gesellschafto-  und  von  Erbtheilungen  (mit  Ausschluß
  der  Obsignation,  bei  welcher  der  Notar  nicht  mitzuwirken  hat);

5)  die  Fertigung  von  (elterlichen)  Vermögens-Uebergaben,  welche  die  Wirkung  einer
Erbtheilung  haben.

Werden  die  unter  den  Ziffern  1,  2  und  5  aufgeführten  Rechtsgeschäfte
von  den  Betbeiligten  selbst  vorgenommen;  so  ist  zu  deren  Prüfung  und  Solennisation,
  wie  bei  der  öffentlichen  Behandlung  des  Geschäfts,  von  den  Waisenrichtern
  der  Notar  beizuziehen;

4)  die  Beurtheilung  der  Frage,  ob  in  dem  einzelnen  Falle  von  der  ordentlichen
Behandlungsweise  des  Geschäfts  abgewichen  werden  konne  (Art.  42);

5)  die  vorläusige  Bestellung  von  Vormündern  und  Vermögens-Verwaltern  (Art.  17);

6)  das  jährliche  Durchgehen  der  Pflegschafte-Tabellen  (Art.  18,  45)  und  die  Untersuchung
  pflegschaftlicher  Verwaltungen  (Art.  13);

7)  die  Eröffnung  letzter  Willens-Verordnungen  (Nrt.  24);

b)  von  den  Gemeinveräthen,  beziehungsweise  den  gemeinderäthlichen  Deputationen:

Solche  Schuldenverweisungen  und  auwergerichtliche  Bereinigungen  von  Schuldemvesen

  durch  Borg=  orer  Nachlaß-Vergleich,  welche  der  Bezirksrichter  dem  ordentlichen

  Aktuar  des  Gemeinderathes  over  diesem  allein  zu  überlassen  Bedenken  trägt.

8.  Die  dem  Notar  vermöge  seines  Amtes  weiter  obliegenden  Geschäfte  sind:

1)  vie  Vermögens-Untersuchungen  und  Schulden-Liquidationen  (IV.  Edikt  88.  160,  165);
        <pb n="383" />
        379

2)  die  Stellung,  beziehungsweise  die  Revisson  ver  Vormundschafts=  und  Gant-Rechnungen
  (Art.  õ1,  65);

5)  die  Gant-Verweisungen;

4)  die  Unterstützung  des  Bezirkerichters  bei  der  diesem  ohliegenden  Aufsicht  über  das
Unterpfandswesen,  sowie

5)  bei  den  vor  das  Bezirksgericht  gehörenden  Inventur-,  Theilungs-,  Vormundschaftsund
  Gant-Sachen  der  Eremten  zweiter  Classe  (Art.  14).

C.  Endlich  hat  der  Notar  die  Mlegschaftsbücher  zu  führen;  den  Einzug,  die  Verrechnung
und  Ablieferung  ver  von  ihm  angesetzten  Sporteln  zu  besorgen;  auch  in  Beziehung  auf  die
in  die  Orts-Registratur  aufzunehmenden  Inventur-,  Tbeilungs=  und  Vormundschafts-Akten,
deren  Aufbewahrung  dem  Gemeinderathsschreiber  obliegt,  die  Aufsicht  über  viesen  Theil  der
gemeinveräthlichen  Registratur  zu  übernehmen.

Art.  8.
Insbesondere  der  Gerichts-Notare.

Der  Gerichts-Notar  ist,  unabhängig  von  der  Wahl  der  Amtsversammlung,  ordentlicher
Beisitzer  des  Bezirksgerichts  unter  den  hiernach  in  Art.  30  enthaltenen  Bestimmungen.

Die  Bestimmung  in  K.  179  des  IV.  Edikte  vom  31.  December  1818  wegen  des  Aktuariats
  bei  den  Schulden-Liqguidationen  wird  vahin  abgeändert,  daß  dasselbe,  auch  wenn  diese  an
rem  Sitze  ves  Bezirksgerichts  vorgehen,  durch  den  Notar  des  Wohnorts  des  Gemeinschuldners
zu  versehen  ist,  welchem  eintretenden  Falls  die  regulativmäßigen  Diäten  und  Reisekosten  gebühren.


Der  Gerichts-Notar  ist  endlich  der  gesetzliche  Stellvertreter  des  Bezirkegerichts-Aktuars.
(Art.  29.)

Art.  9.
Nebenverrichtungen  der  Notarc.

Neben  ihren  amtlichen  Geschäften  sind  die  Gerichts=  und  Amts-Notare  befugt,  auch  viejenigen
  Verrichtungen,  welche  den  immatrikulirten  Notaren  nach  den  bestehenden  Verordnungen,
insbesondere  der  Notariats-Ordnung  vom  25.  Oktober  1808  (Reg.  Blatt  S.  561),  zustehen,
auszuben,  sofern  sie  nicht  bei  einer  Angelegenheit  amtlich  einzuschreiten  haben.

Art.  10.

Fortsetzung.
Für  die  Nebenverrichtungen  der  Notare  (Art.  9)  ist  die  Wahl  des  Notars  dem  persön-
        <pb n="384" />
        380

lichen  Vertrauen  der  Betheiligten  überlassen;  der  Nokar  vesjenigen  Bezirks,  welchem  die  Parlheien
  angehören,  darf  sich  diesen.  Geschäften,  wenn  das  Begehren  nicht  offenbar  gesetzwidrig
ist,  nicht  entziehen.  "
Art.  11.
Ernennung  und  Staatediener-Verhältnisse  der  Gerichts=  und  Amts-Notarc.

Die  Ernennung  der  Gerichts=  und  Amts-Notare  bleibt  unter  den  verfassungsmäßigen  Bestimmungen
  Uns  vorbehalten.

Die  Gerichts-Notare  sind  den  in  dem  .  3  der  Dienst-Pragmatik  vom  28.  Juni  1821
aufgezählten  Staatsdienern  gleichgestellt.  Ein  Recht  auf  Versetzung  in  ven  Ruhestand  steht
jedoch  denselben  wegen  vorgerückten  Dienst=  over  Lebens-Alters  nicht  zu,  wie  sie  denn  auch  im
Falle  ihrer  Pensionirung  wegen  Altersschwäche  oder  Kränklichkeit  nach  wiever  erlangter  völliger
  Diensttüchtigkeit  von  Neuem  in  den  Dienst  zu  rrufen  sind,  mo  ihnen  sodann  gegen  Einziehung
  des  Ruhegehalts  eine  ihrer  früheren  Besoldung  wenigstens  gleichkommende  Besoldung
zu  gewähren  ist.

Die  Amts-Notare  werden  den  in  K.  4  der  Dienst-Pragmatik  vom  28.  Juni  1821
aufgefübrten  Staatsvienern  gleichgestellt;  übrigens  finden  auf  die  Amts-Notare  die  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  22.  Juli  1839  in  Betreff  der  Dienstverhältnisse  der  Canzlei=  Asststenten
  und  der  Amtsgebülfen  der  Ober-,  Cameral=  und  Forst-Aemter  (Reg.  Blatt  S.  507)  gleichmäßige
  Anwendung.

Im  Falle  ihrer  Berufung  zu  einem  S  aatsamte  (Dienst-Pragmatik  §F.  5)  wird  die  Zeit
ihrer  Anstellung  als  Notare,  zutreffenden  Falls  ihrer  Anstellung,  auf  den  Grund  des  Gesetzes
vom  22.  Juli  1859  oder  ihrer  früheren  Anstellung  als  Stadt=  oder  Amteschreiber,  in  die
pensionsberechtigte  Dienstzeit  eingerechnet.

Die  Gerichts=  und  Amts-Notare  haben  den  befreiten  Gerichtsstand  vor  den  Bezirks-Gerichten

  anzusprechen.
?*  r  Art.  12.

Annahme  von  Notariats--Gehülsen.
Zu  selbststän  diger  Bearbeitung  von  Geschäften  kann  der  Notar  nur  auenahmsweisc
und  mit  Genehmigung  des  zuständigen  Gerichtshofs  einen  Gehülfen  annehmen  (vergl.  Art.  28,  75).
Ein  solcher  Gehülfe  ist  aus  der  Zahl  der  für  Notariats-Geschäfte  gesetzlich  geprüften
und  für  fähig  erkannten  Subjekte  zu  wählen,  und  von  der  getroffenen  Wahl  dem  Bezirks-Richter
  Anzeige  zu  erstatten  (vergl.  Art.  66).
        <pb n="385" />
        381

IV.  Von  den  Oberamts=  und  Amts-Gerichten.
Art.  15.

Den  Bezirks-Gerichten  ist

1)  vie  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  willkührlichen  Gerichtsbarkeit  vurch  die  Gemeinderäthe,
  Waisengerichte  und  Notare,

2)  die  unmittelbare  Ausübung  derselben  über  die  vom  Gemeinde-Verbande  befreiten,
jedoch  der  bezirkegerichtlichen  Gerichtsbarkeit  untergebenen  Personen  (Exemten  zweiter
  Classe),

5)  die  Besorgung  einzelner  Handlungen  der  Rechts-Fürsorge  übertragen,  welche  tbeils
vurch  frühere  Gesetze  (vergl.  Verordnung  vom  19.  Juni  1808,  JK.  20,  Reg.Blatt
S.  527),  theils  vurch  das  IV.  Edikt  vom  51.  Dercember  1818,  K.  191,  soweit
nicht  die  Art.  8,  99,  55  des  vorliegenden  Gesetzes  Abänderungen  biebei  getroffen
haben,  der  Beurtheilung  der  Gemeinderäthe  entzogen  und  dem  Erkenntnisse  der
Bezirks-Gerichte  vorbehalten  sind.

Art.  14.
Inwentur=  und  Theilungs-Geschäfte,  auch  Vormundschafts=  und  Gantsachen  bei  Eremten  zweiter  Classe.

Den  Eremten  zweiter  Classe  ist  vdie  in  K.  191,  Nro.  ö.  des  IV.  Edikts  vom  51.  December
  1818  gewährte,  in  Folge  des  §.  5  der  Novelle  vom  15.  September  1822  aufgehobene
Befugniß  wieder  eingeräumt,  ihre  Inventur=  und  Theilungs-Geschäfte  auch  durch  das  Waisen-Gericht
  besorgen  zu  lassen.

Werden  viese  Geschäfte  von  den  Bezirks-Gerichten,  als  der  ordentlichen  Gerichtsstelle  der
genannten  Exemten,  vorgenommen;  so  sind  jene  befugt,  sich  der  Beihülfe  der  Notare  unter
ihrer  eigenen  besonderen  Aufsicht  zu  bedienen.

Diese  Befugniß  haben  ste  auch  in  Vormundschafts=  und  Gantsachen  solcher  Eremten.

Wenn  biervurch  für  die  Notare  Reisen  veranlaßt  werden;  so  haben  sie  hiefür  die  festgesetzten
  Diäten  und  Reisekosten  zu  beziehen.

Zu  den  vorerwähnten  Geschäften  sind  in  der  Amtsstadt  jedenfalls  die  Gerichts-Beisttzer
in  der  gleichen  Anzahl  beizuziehen,  welche  im  Art.  5  in  Ansehung  der  Waisenrichter  vorgeschrieben
  worden;  außerhalb  der  Amtsstadt  können  auf  Ansuchen  der  Betheiligten  die  Waisenrichter
  statt  ver  Gerichts-Beisttzer  beigezogen  werden.  In  vem  einen,  wie  in  dem  andern  Falle
baben  die  Beigezogenen  die  Tags-Gebühren  anzusprechen,  welche  für  vie  Waisen-Gerichts-Mitglieder
  bei  Theilungs-Geschäften  bestimmt  sind.
        <pb n="386" />
        382

Diejenigen  Geschäfte,  welche  vor  dem  versammelten  Waisengerichte  zu  erledigen  sind,  hat
bei  den  Exemten  zweiter  Classe  das  Bezirks-Gerichtes-Collegium  vorzunehmen,  zu  welchem  die
nach  K.  56  und  é.  191,  Nro.  5  des  IV.  Organisations-Erikte  vom  31.  December  1818  erforderliche
  Zahl  von  Gerichts-Beisitzern  zu  berufen  ist.  «

V.  Von  den  Gerichtsböfen  und  dem  Ober-Tribunal.
Art.  15.

Den  Ober-Gerichten  (Ober-Tribunal  und  Kreis-Gerichtshöfe)  ist  die  Besorgung
des  Inventur-,  Theilungs=  und  Vormunrschafts-Wesens  und  anderer  Geschäfte  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  bei  den  im  Kreise  wohnenden  Eremten  erster  Classe  übertragen,  jedoch  in  Ansehung
  der  Mitgliever  der  standesherrlichen  und  der  in  die  ritterschaftliche  Matrikel  aufgenommenen
  Familien  nur,  soweit  ihnen  nicht  nach  den  Bestimmungen  über  ihre  staatsrechtlichen
Verbältnisse  die  Selbstbehandlung  der  betreffenren  Geschäfte  zukommt.

Inêbesondere  liegt  die  Besorgung  des  Inventur-,  Tbeilungs=  und  Vormundschafts-Wesens
der  Mitglieder  Unseres  Königlichen  Hauses,  so  wie  der  in  Stuttgart  wohnenden  Eremten
erster  Classe  dem  Pupillen-Senate  des  Ober-Tribunals  ob,  und  zwar  bei  Jenen  nach  Maßgabe
  Unseres  Haus-Gesetzes  vom  8.  Juni  1328,  bei  diesen  jedoch  nur  in  so  weit,  als  sie
nicht  den  standesherrlichen  oder  den  in  die  ritterschaftliche  Mat#ikel  aufgenommenen  Familien
angehören.

Bei  den  das  Inventur-,  Theilungs=  und  Vormundschafts-Wesen  betreffenden  Geschäften
vertritt  ein  Mitglied  des  zuständigen  Pupillen-Senats  oder  ein  von  Letzterem  hiemit  brauftragter
  Beamter  in  Gemeinschaft  mit  einem  Aktuar  die  Sielle  der  waisengerichtlichen  Deputation
  und  des  Notars,  der  zuständige  Senat  vie  des.  Waisen-Gerichts,  beziehungsweise  die  des
Gemeinderaths.

Zu  Vomahme  der  Fahrniß=  Inventuren  können  die  Theilungs-Behörden  verpflichtete
Schätzer  (Art.  5)  verwenden.

Zweiter  Abschnitt.

Vorschriften  für  die  Geschäfts-Behanelung.
1I.  Geschäfts-Besorgung  durch  die  Waisen=  Gerichte  und  Gemeinde-Rätbe.
Art.  16.
Das  Weisen-Geriche  hat  bei  Nicht-Exemten  und  bei  Eremien  zweiter  Classe  die  Obsig-
        <pb n="387" />
        383

nation  der  Verlassenschaft  vorzunehmen  (Art.  5),  sodann  bei  Nicht-Exemten  fuͤr  die  Fertigung
der  Beibringens-Inventare  und  Erbschafts-Theilungen  zu  sorgen,  zu  diesen  Rechtsgeschaͤften  die
erforderlichen  Vormünder  und  Vermögens-Verwalter  zu  bestellen  und  mittelst  Angelobens  zu
verpflichten.  Geschieht  viese  vorläufige  Bestellung  der  Vormünder  und  Vermögens-Verwalter
zu  den  bestimmten  Rechtsgeschäften  durch  eine  waifengerichtliche  Deputation  (Art.  5);  so  ist
jedesmal  der  Notar  beizuziehen.

Die  Bestätigung  der  von  dem  Waisen-Gerichte  oder  der  waisengerichtlichen  Deputation
bestellten  Vormünder  und  Vermögens-Verwalter  ist  sodann  dem  Gemeinderathe  vorbehalten;
auch  im  Nichtbestätigungs-Falle  bleiben  jedoch  die  von  ihnen  kraft  der  waisengerichtlichen  Bestellung
  vorgenommenen  Handlungen  unter  den  allgemeinen  gesetzlichen  Voraussetzungen  und
bis  zur  etwaigen  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  bei  Kräften.

Art.  17.
Bestellung  der  Vormünder.

Ueber  die  waisengerichtliche  Bestellung  und  Verpflichtung  der  Vormünder
  und  Vermögens-Verwalter  ist  ein  von  dem  Verpflichteten,  und  sofern  die
Bestellung  und  Verpflichtung  vor  einer  waisengerichtlichen  Deputation  geschah,  von  dem  Notar
als  Aktuar  mit  zu  unterzeichnendes  Prokokoll  aufzunehmen  und  dem  Gemeinderathe  Behufs  der
Bestätigung  des  Vormunds  oder  Vermögens-Verwalters  vorzulegen.

Ist  ein  Vormund  nur  zur  Vornahme  gewisser  bestimmter  Handlungen  verpflichtet  worden
und  wird  von  dem  Gemeinderath  ihm  späterhin  die  allgemeine  Vertretung  derselben  Betheiligten
  übertragen;  so  bedarf  es  hiezu  nur  einer  Verweifung  auf  vie  frühere  Verpflichtung  und
einer  Vormerkung  darüber,  daß  Letzteres  geschehen,  in  dem  Protokolle.  "

Art.  13.
Aufsicht  über  das  Pflegschafts-Wesen.

An  die  Stielle  des  K.  2,  (it.  X  LII.  der  Landes-Orbnung  treten  folgende  Bestimmungen:

Die  Waisen-Gerichte  find  verpflichtet,  alle  Jahre  wenigstens  einmal,  unter  Zuziehung  des
Notars,  vie  Pflegschafts-Tabellen  in  versammeltem  Collegium  zu  durchgehen,  und
sich  rarüber  zu  berathen,  ob  vie  ihnen  untergebenen  Pfleger  noch  dasselbe  Vertrauen,  wie  bei
ihrer  Aufstellung,  verdienen.

Wir'  hiebei  Grund  gefunden,  auf  einzelne  Psleger  ein  besonderes  Augenmerk  zu  richten;
so  baben  die  Waisen-Gerichte  dieses  zu  thun,  von  Zeit  zu  Zeit  die  betreffende  Verwaltung
auch  mit  Rückicht  guf  das  geisige  und  leihliche  Wohl  der  Ffleglinge,  unter  Zuziehung  des

2
        <pb n="388" />
        384
Notars,  zu  untersuchen  und  nach  Umständen  auf  die  Entfernung  des  Pflegers  von  der  Vormundschaft
  bei  dem  Bezirks-Gerichte  anzutragen.

Im  Uebrigen  haben  die  Waisen-Gerichte  in  Mlegschaftssachen  einzuschreiten,  wenn  von
Seite  der  Pfleger,  der  Pfleglinge  oder  deren  Verwandten  eine  Anfrage  oder  eine  Beschwerde
an  sie  gebracht,  oder  wenn  ihnen  ein  Vertrag  des  Pfleglings  zur  Genehmigung  vorgelegt
wird,  oder  wenn  sie  bei  der  Rechnungs-Abhör,  over  aus  Veranlassung  ihrer  anderweiten  amtlichen
  Verrichtungen  oder  auf  irgend  eine  andere  zufällige  Weise  eine  Gefährdung  des  Interesses
der  Pfleglinge  erfahren.

Vorstehende  Vorschriften  finden  auch  bei  den  unter  der  Aussicht  der  Bezirks-Gerichte  und
der  Pupillen-Senate  der  höheren  Gerichte  stehenden  Pflegschaften  Anwendung.

Endlich  haben  die  Waisengerichte  und  die  Gemeinderäthe  die  Verpflichtung,  deejenigen
Pflegschaften,  welche  nicht  bei  den  in  Gemeinschaft  mit  dem  Notar  vorzunehmenden  Geschäften,
sondern  aus  einer  anderen  Veranlassung  bei  dem  Waisen-Gerichte  oder  bei  dem  Gemeinderathe
anfallen,  dem  Notar  Behufs  des  Eintrags  in  die  Mlegschafts-Tabelle  anzuzeigen.

Die  Gebühren  ver  Waisenrichter  für  das  Durchgehen  der  Pflegschafts-Tabellen  und  der
Notare  für  die  Auchüge,  die  sie  aus  ihrer  Pflegschafts-Tabelle  den  Waisen-Gerichten  zu  fertigen
  haben,  sind  aus  den  Gemeinde-Cassen  zu  bezahlen.

Art.  19.
Vermögens-Veräußerungen  aus  Anlaß  von  Theilungen.

Bei  Veräußerungen  von  Erbschafts-G  rundstücken  an  Mit-Erben,
wenn  solche  bei  einer  unter  waisengerichtlicher  Leitung  vorgehenden  Erbschafts-Theilung  over
im  Laufe  derselben  geschehen,  vertritt  die  von  der  waisengerichtlichen  Deputation  ausgegangene
Bestätigung  die  Stelle  des  gerichtlichen  Erkenntnisses.

Dieses  gerichtliche  Erkenntniß  wird  auch  dann  durch  die  waisengerichtliche  Bestätigung
ersetzt,  wenn  in  den  Eigenthums-Rechten  an  den  durch  eine  Eventual-Theilung  den  Kindern
oder  Seiten-Verwandten  zugewiesenen  Gütern  mittelst  einer  sräteren  Uebereinkunft  mit  dem
nutznießenden  Ehegatten  während  der  Dauer  dieser  Nutzniehung  Aenderungen  eintreten.

Solche  unter  waisengerichtlicher  Autorität  geschlossene  Verträge  über  Liegenschaften  sind
unter  den  allgeineinen  gesetzlichen  Voraussetzungen  sogleich  und  schon  vor  der  Vollziehung
verbindlich;  der  Uebergang  des  Eigenthums  hingegen  wird  nicht  durch  die  waisengerichtliche
Theilung,  sondern  nur  durch  die  Uebergabe  bewirkt.
        <pb n="389" />
        385

Art.  20.
Consens-Ertheilung  zu  Vermögens-Veräußerungen  Minderjähriger,  so  wie  zu  Verkäufen  ohne
«-  Aufstreich.

Das  Erkenntniß  darüber,  ob  überhaupt  die  Veräußerung  von  unbeweglichem  oder
beveutenderem  beweglichem  Vermögen  minderjähriger  und  anderer  unter  Curatel  stehender  Personen
  für  diese  nothwendig  oder  nützlich,  ob  mithin  der  Veräußerung  Statt  zu  geben  sey,
wird  ausschließend  den  in  erster  Instanz  zuständigen  vormundschaftlichen  Behörden  zugewiesen.
Ein  besonderes  gerichtliches  Veräußerungs-Erkenntniß  (decretum  judicis  de  alienando)  ist
daher  nicht  erforderlich.

Die  Ertheilung  ver  Erlaubniß,  Güter  der  Minverjährigen  ohne  Aufstreich  zu  verdußern,
  gehört  gleichfalls  zum  Geschäfts-Kreise  der  in  erster  Instanz  zuständigen  vormundschaftlichen
  Behörden.

In  beiden  Fällen  sind  die  Consense  bei  Nicht-Exemten  von  den  G  emeinderäthen
zu  ertheilen,  ausgenommen,  wenn  die  Veräußerung  bei  einer  unter  waisengerichtlicher  Leitung
vorgehenden  Erbschafts-Theilung  over  im  Laufe  derselben,  sey  es  zwischen  Mit-Erben,  oder
zwischen  den  Erben  und  Dritten,  geschieht,  in  welchem  Falle  die  Bestätigung  der  waisen—
gerichtlichen  Deputation  genügt.

Bei  der  Veräußerung  von  Grundstücken  an  Dritte  muß  übrigens  der  Vertrag  noch  zur
gerichtlichen  Insinnation  gebracht  werden.

Art.  21.
Fortsetzung.

Ist  bei  einer  Erbschafts-Theilung  ein  Minderjähriger  betbeiligt,  welcher  in  vormundschaftlicher
  Beziehung  unter  einer  andern,  als  der  vie  Theilung  leitenden  Behörde  steht;  so  ist  zu
diesem  Theilungs-Geschäfte  und  zu  den  bei  demselben  vorkommenden  Veräußerungen  erbschaftlicher
  Gegenstände  eine  besondere  Zustimmung  der  dem  Mindersährigen  vorgesetzten
Vormundschafts-Behörde  nicht  erforderlich,  vielmehr  genügt  auch  in  diesem  Falle  die  Bestätigung
  der  Theilungs-Behörde.

Betrifft  aber  vie  bei  der  Theilung  vorgenommene  Veräußerang  anrerc,  schon  früher  zum
Eigenthum  des  Minderjährigen  und  nicht  zur  Erbschaft  gehörende  Gegenstände,  wozu  ein  Erkenntniß
  der  Vormundschafts-Behörde  erfordert  wird;  so  ist  hiezu  die  Genehmigung  der  zuständigen
  vormundschaftlichen  Behörde  des  Minderjährigen  einzuholen.

7
        <pb n="390" />
        386

Art.  22.
Fortsetzung.
Die  Bestimmungen  der  Art.  19,  20  und  21  finden  auch  auf  die  Exemten  erster  und  zwei—
ter  Classe,  somit  bei  den  von  den  Pupillen-Senaten  der  Ober-Gerichte  und  von  den  Bezirke-Gerichten
  zu  erledigenden  Geschäften,  Anwendung.

Art.  25.
Abnahme  des  Offenbarungs-Eides.

Zur  Abnahme  eines  Offenbarungs-Eides  in  Sachen  der  willkührlichen  Gerichtsbarkeit
  ist  weder  das  Waisen-Gericht  noch  der  Gemeinderath,  sondern  nur  das  Bezirks-Gericht
  ermächtigt.  Es  hat  aber  das  Waisen-Gericht  jedesmal  vor  dem  Anfange  des  Geschäfts
  die  Betheiligten  (statt  der  früher  üblichen  Handtreue)  zu  gewissenhafter  Angabe  des
Vermögens,  unter  Hinweisung  auf  die  künftig  mögliche  eidliche  Erhärtung  desselben,  nachvrücklich
  zu  erinnern.

Art.  24.
"6  Testaments-Eröffnungen.

Die  Eröffnung  der  letzten  Willens-Verordnungen,  Erb=  und
Ehe-Verträge  der  Eremten  zweiter  Classe  und  der  letzten  Willens-Verordnungen  der
Nicht-Exemten  ist  in  der  Regel  durch  den  Bezirksrichter  oder  dessen  Aktuar,  in  Gegenwart
von  zwei  Urkundspersonen  (Art.  14),  vorzunehmen.

Auf  Ansuchen  sämtlicher  Betheiligten  aber  hat  das  Waisengericht  die  Eröffnung  zu
besorgen.  «

Im  letzteren  Falle  ist  der  Bezirks-Notar  beizuziehen  (Art.  7),  welcher,  wenn  er  zu
diesem  Ende  eine  besondere  Reise  zu  machen  hat,  und  mit  der  Testaments=  Eröffnung  nicht
zugleich  ein  anderes  Geschäft  in  dem  betreffenden  Orte  besorgen  kann,  von  dem  Betheiligten
zu  belohnen  ist.

Erb=  und  Ewbe-Verträge  der  Nicht-Erxemten  werden  ohne  Zuziehung  des  Notars  von  den
Gemeinveräthen  publicirt.

Art.  25.
Vermögens-Aufnahmc.

Bei  den  mit  Vermögens-Aufnahmen  verbundenen  Geschäften  kann  die  Inventarisation,

  ohne  Mitwirkung  des  Notars,  vurch  das  Waisengericht  vorgenommen  werden  (vergl.
        <pb n="391" />
        387

Art.  14  des  Gesetzes  über  vie  Notariats-Sporteln  vom  .  Juli  1842),  wenn  das  Letztere  dem
darauf  gerichteten  Wunsche  der  Partheien  beistimmt.

Eine  Ausnahme  hievon  tritt  nur  bei  Gant-Inventarien  ein,  welche  innner  von  dem
Notar  selbst  zu  fertigen  sind.

II.  Geschäfts-Besorgungen  durch  die  Notare.
Art.  26.
Verbindung  von  Ehe-Pakten  mit  Beibringens-Inventarien.

Hinschtlich  der  Fertigung  von  Beibringens-Inventarien  und  Ehe-Pakten
bängt  es  ganz  von  dem  Willen  der  Betheiligten  ab,  ob  sie  den  Beibringens-Inventarien  Bestimmungen
  über  ihre  künftige  Beerbung  beifügen  wollen  oder  nicht,  und  die  Notare  sind  nicht
befugt,  im  erstern  Falle  wider  den  Willen  der  Partheien  zwei  verschiedene  Urkunden,  ein

Beibringens-Inventar  und  einen  Chevertrag,  aufzunehmen,  und  von  Letzterem  eine  Gebühr
für  sich  zu  beziehen.

Uebrigens  hat  es  bei  den  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  zur  Gültigkeit  von  Ehe=  und
Erb-Verträgen  erforderlichen  Förmlichkeiten  auch  dann  sein  Verbleiben,  wenn  dergleichen  Beredungen
  mit  Beibringens-Inventarien  verbunden  werden;  doch  können  der  Notar  und  die  anwesenden
  Waisenrichter,  sofern  ste  sonst  vie  gesetzliche  Eigenschaft  der  zutreffenden  Falls  beizuziehenden
  Zeugen  haben,  in  die  erforderliche  Zahl  verselben  eingerechnet  werden.

.  Art.  27.
Berbot  der  privativen  Besorgung  von  Notariats-Geschäften  durch  die  Notare  und  Ortövorsteher.
Den  Gerichts=  und  Amts-Notaren,  so  wie  den  ersten  Oktovorstehern,  ist  untersagt,  rie-„jenigen
  zur  Privatvornahme  geeigneten  Geschäfte,  welche  sie  entweder  zu  prüfen,  oder,  wenn
jene  von  den  Partheien  nicht  zu  gehöriger  Zeit  vorgelegt  werden,  von  Amtswegen  öffentlich
zu  bebandeln  haben,  im  Wege  ver  Privat-Uebereinkunft  mit  den  Betheiligten  zur  Privat-Besorgung
  zu  übernehmen.  Dieses  Verbot  tritt  auch  für  alle  Gehülfen  eines  Notars  ein.

"  Art.  28.
Lelbstbesorgung  der  wichtigeren  Geschäfte  durch  die  Notare.
Dem  Notar,  auch  wenn  er  einen  geprüften  Gehülfen  hat,  ist  es  zur  Pflicht  gemacht,  die
wichtigeren  Geschäfte  selbst  zu  besorgen.
Die  Fährung  des  Sportel-,  Rechnungs=  und  Cassen-Wesens,  so  wie  der  vorgeschriebenen
        <pb n="392" />
        388

Register  und  Bücher,  darf  der  Notar  auch  einem  geprüften  Gehülfen  nur  in  dem  Falle  der
Bestellung  des  Letzteren  zum  Amtsverweser  selbststänvig  übertragen.

Ebenso  kann  der  Gehülfe  weder  den  Notar  als  Beisitzer  des  Bezirksgerichts,  noch  statt
des  Notars  den  Gerichts-Aktuar  vertreten.

Alle  amtlichen  Geschäfte  der  Notare  oder  ihrer  gesetzlichen  Stellvertreter  sind  von.  denselben
  jedesmal  mit  eigenhändiger  Namens-Unterschrift  zu  beurkunden;  auch  haben  die  Notare
die  Arbeiten  ihrer  Gehülfen  stets  durch  ihre  Unterschrift  anzuerkennen.

Art.  29.
Besondere  Verrichtungen  der  Gerichts-Notarc.

Die  Verpflichtung  des  Gerichts-Notars  zur  Stellvertretung  des  Gerichts-Aktuars
(Art.  8)  beschränkt  sich  auf  solche  Verhandlungen,  welche  ein  vollständig  besetztes  Gericht
erfordern.

Würde  auch  für  den  Gerichte-Notar  ein  Hinderniß  eintreten;  so  ist  das  Bezirksgericht
befugt,  einem  der  Gerichtsbeisitzer,  welcher  hiefür  in  Pflichten  zu  nehmen  ist,  die  Führung  des
Protokolls  und  die  Besorgung  der  hiemit  verbundenen,  dem  Gerichts-Aktuar  obliegenden  Geschäfte
  bei  den  gedachten  Verhandlungen  zu  übertragen.

Art.  30.
Fortsetzung.

Als  Gerichtsbeisitzer  kann  der  Gerichts-Notar  (Art.  8),  gleich  den  gewählten  Beisitzern,
  allen  Sitzungen  des  Bezirkegerichts  anwohnen;  er  ist  jedoch  in  diesen  Sitzungen  nur
dann  zu  erscheinen  verpflichtet,  wenn  die  darin  zu  verhandelnden,  oder  zu  entscheidenden
Rechtsstreitigkeiten  einen  Rechnungs-,  Theilungs=  oder  einen  andern,  den  notariatamtlichen  Geschäftskreis
  berührenden  Gegenstand  betreffen;  ausckeschlossen  ist  er,  wenn  er  zu  der  Ausrichtung
  des  den  Streit  veransassenden  Rechtsgeschäfts  selbst  mitgewirkt  hat.

Art.  51.
Beschränkung  der  Mitwirkung  der  Notare  bei  gerichtlichen  Testamenten.

Von  der  Mitwirkung  als  Aktuare  bei  Errichtung  gerichtlicher  Testamente  sind  vie
Gerichts=  und  Amts-Notare  ausgeschlossen.

Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  findet  alsdann  Statt,  wenn  die  Notare  als  Amtsverweser
  der  Gerichts-Aktuare,  oder  als  bestellte  Rathsschreiber  handeln.
        <pb n="393" />
        389

III.  Ausnahmefälle  von  der  Obsignation,  dem  Zubringens-Inventare  und  der
Erbschafts-Theilung,  so  wie  Fälle  der  Dispensation  von  der  öffentlichen
Behandlung.

Art.  52.

Obsignation.

Die  Obsignation  der  Verlassenschaft  kann  unterbleiben,  so  oft  aus  deren
Unterlassung  nach  dem  pflichtmäßigen  Erachten  der  Tbeilungsbehörde  irgend  ein  Nachtheil  für
die  Betheiligten  nicht  zu  besorgen  ist,  und  weder  von  einem  derselben,  noch  von  ihren  bereits
bestellten  oder  noch  zu  bestellenden  Pflegern  auf  vie  Vornahme  der  Obsignation  gedrungen
wird.  ·

Namentlich  kann  solche  unterbleiben:

1)  wenn  der  überlebende  Etegatte  und  die  mit  demselben  erzeugten  Kinder  die  einzigen
Erben  sind;
2)  wenn  ein  mit  keinem  äußerlich  erkennbaren  Mangel  behaftetes  Testament  vorliegt,
in  welchem  entweder
a)  der  Erblasser  die  Vornabme  der  Obsignation  ausdrücklich  untersagt  hat,  oder
welches
b)  von  einem  fuͤr  die  abwesenden  oder  noch  unbekannten  Intestaterben  für  den  Alt
der  Testaments-Publikation  aufgestellten  besondern  Curator  als  gültig  anerkannt,
und  wobei  von  keinem  Testamentserben  die  Vornahme  der  Obsignation  verlangt
wird.

Entsteht  übrigens  Verdacht,  daß  in  einem  oder  dem  andern  Falle  das  Interesse  der
Miterben  oder  der  Gläubiger  auf  irgend  eine  Weise  gefährdet  werden  möchte;  so  ist  die
Obsignation  auch  ohne  Aufforderung  der  Erben  von  Amtswegen  vorzunehmen.  Wenn  jevoch
sämtliche  volljährige  Erben  verlangen,  daß  nichts  obsignirt  werde;  so  ist  die  Theilungsbehörde
nicht  befugt,  bloß  in  Rücksicht  auf  das  Interesse  jener  Erben  von  Amtswegen  die  Obsignation
zu  bewirken.

Art.  55.
Fortsetzung.

Unter  den  in  vorstehendem  Artikel  ausgedrückten  Voraussetzungen  sind  vie  Waisengerichte

ermächtigt,  die  Obsignation  ohne  Anfrage  zu  unterlassen.  Letztere  bei  dem  Bezirksgerichte
        <pb n="394" />
        390

zu  stellen,  sind  sic  verpflichtet,  sobald  der  Fall  für  zweifelhaft  zu  achten  ist;  und  solche  darf
nie  unterbleiben,  wenn  die  Waisengerichte  bei  der  Verlassenschaft  eines  Exemten  zweiter  Classe
von  der  augenblicklichen  Obsignation  abstehen.

Kommt  die  Obsignation  einer  Stelle  zu,  welche  nicht  zugleich  auch  vie  ordentliche  Thei-  "
lungsbehörde  ist;  so  kann  zwar  jene  unter  den  Voraussetzungen  des  Art.  52  von  der  augenblicklichen
  Obsignation  abstehen;  darüber  aber,  ob  die  Obsignation  wirklich  unterbleiben  könne,
hat  nur  die  Letztere  zu  erkennen.

Art.  34.
Beibringens-Inventur.

Eine  Beibringens-Inventur  hat  ganz  zu  unterbleiben,  wenn  jeder  Grund
zur  Untersuchung  des  Beibringens  beider  Eheleute  hinwegfällt,  namentlich

1)  wenn  unter  den  Neuverlobten  die  allgemeine  Güter-Gemeinschaft  bedungen,  und
durch  den  hierüber  errichteten  Vertrag  sowohl  die  Summe  des  beiderseitigen  Beibringens
  überhaupt,  als  auch  vasjenige,  was  jedes  von  ihnen  dereinst  gegen  seine
Geschwister  einzuwerfen  over  an  seinem  hinterfälligen  Vermögen  in  Abzug  zu
bringen  hat,  hinreichend  beurkundet  wird;

2)  wenn  vurch  einen  Ehevertrag  jede  Art  von  Güter-Gemeinschaft  zwischen  den  Eheleuten
  ausgeschlossen  ist,  der  Ehemann  auf  das  gesetzliche  Recht  zur  Verwaltung
des  Vermögens  seiner  Ebefrau  verzichtet  und  eine  Collations-Verbindlichkeit  auf
Seite  beider  Ehegatten  nicht  Statt  findet.  «

Wenn  nach  den  Bestimmungen  des  Ebe-Vertrags  ver  eheliche  Gewinn  oder  Verlust  nur
einem  der  beiden  Ebeleute  allein  zufallen  soll;  so  darf  nur  das  Beibringen  des  andern
Theils  vollständig  beschrieben,  das  Vermögen  jenes  erstern  aber  nur  in  soweit  untersucht  werden,
  alo  dessen  Collations-Verbinrlichkeit  orer  die  Richtigstellung  des  Verhältnisses  gegen  seine
Eltern  es  erfordert.

Art.  55.
Fortsetzung.

In  allen  Fällen,  mithin  auch  namentlich  bei  der  gesetzlichen  Errungenschafts-Gemeinschaft,
ist  den  Neuverlobten  gestattet,  ihr  Beibringens-Inventar  over  den,  die  Stelle  dieses  Letzteren
vertretenden  Ehevertrag  selbst  (privatim)  zu  errichten  und  der  zuständigen  Behörde  zu
übergeben,  welche  das  Inventar  oder  den  Chevertrag,  und  zwar  bei  Nicht-Eremten  mit  Zuziehung
  des  Notars  (Art.  7)  zu  prüfen  und  noͤthigenfalls  zu  ergänzen  hat.
        <pb n="395" />
        391

Von  den  zu  dieser  Prüfung  und  Solennisation  beizuziehenden  zwei  Mitgliedern  des
Waisengerichts  können  die  betheiligten  Nicht-Exemten  Ein  Mitglied  durch  ihre  Wahl  bestimmen,
und  ebenso  steht  es  den  Eremten  zweiter  Classe  frei,  die  erforderlichen  zwei  Gerichtsbeisitzer
zu  wählen.“

Wönschen  die  Betheiligten  unmittelbar  nach  der  Prüfung  ihres  privatim  errichteten  Beibringens-Inventars
  oder  Ebevertrags,  daß  das  Geschäft  mit  ihrem  und  dem  Amts-Sigille  der
Theilungs-Behörde  verschlossen  in  der  Registratur  aufbewahrt  werde,  so  ist  vieses  zu  gestatten.
  Es  ist  dann  aber  in  einer  offenen  Urkunde  nicht  nur  das  Rechtsverbältniß,  in  welches
die  Neuvermählten  binsichtlich  ibrer  Vermögens  getreten  sind,  sondern  auch  jede  den  Steuersatz
  orer  eine  Pfanpbestellung  berübrende  Thatsache  von  der  Theilungs-Behörde  zu  bemerken.

Eine  Wieder-Eröffnung  der  verschlossenen  Urkunde  kann  nur  auf  das  Verlangen  der  Betbeiligten
  over  in  Folge  eines  bierauf  gerichteten  gerichtlichen  Erkenntnisses  oder  hieher  bezüglichen
  Tovesfalles  stattfinden.

Art.  56.
Eventual-Tbeilung.

1)  Die  Vornahme  ciner  Cventual-Theilung  hat  ganz  zu  unterbleiben,  oder  ist
bis  zur  Wieder-Verehelichung  des  überlebenden  Gatten,  oder  auch  so  lange,  bis  einer  der  Erbberechtigten
  den  Antrag  auf  die  Eventual-Theilung  stellt,  zu  verschieben,  wenn  sämtliche
Betheiligte  in  diesem  Wunsche  übereinstimmen,  die  Kinder  oder  beziehungsweise  Seiten-Verwandten
  des  Verstorbenen  volljährig  sind,  oder  die  Pfleger  der  Minderjährigen  oder  sonst  unter
  Curatel  stehenden  Personen  unter  Genehmigung  der  vormurwschaftlichen  Behörde  zustimmen.

Hiebei  wird  sedoch  stets  vorausgesetzt,  daß  eine  sichere  Grunvlage  für  die  dereinstige
  Erbtheilung  vurch  allseitiges  Anerkenntniß  festgestellt  werde,  oder  daß  die  Erben
sich  vahin  vereinigt  haben,  daß  überhaupt  derjenige  Vermögensstanv,  welcher  sich  zur  Zeit  der
einstigen  Theilung  darlegen  werde,  die  Grundlage  derselben  bilden  foll.

Sodann  hat

2)  eine  Eventual-Theilung  ganz  zu  unterbleiben,  wenn  sämtliche  Kinder  oder  Seiten-Verwandte
  volljährig  sind  und  auf  die  Erbschaft  des  Verstorbenen  unbedingt  Verzicht  leisten,
vorausgesetzt,  daß  die  ersteren,  die  Kinder  des  Erblassers,  nicht  selbst  schon  Kinder  (Enkel  des
Erblassers)  haben  Cvergl.  Landrecht  Thl.  IV.  tit.  16,  K.  „da  aber  ein  Kind  r.“).

Auf  viese  Enkel  ves  Erblassers  ist  jedoch  in  dem  Falle  keine  Rücksicht  zu  nehmen,  wenn
die  Kinder  desselben  auf  die  Erbschaft  zu  Gunsten  des  überlebenden  Ehegatten  Verzicht  leisten,
und  davurch  wirklich  die  Erbschaft  antreten  wollten,  over  sie  vorher  schon  angetreten  hatten.

5

·
        <pb n="396" />
        "  392

Auch  findet
5)  bei  der  allgemeinen  Güter-Gemeinschaft  in  der  Regel  keine  Eventual-Theilung  statt.
Ausnahmsweise  kann  dieselbe  durch  besondere  Bedingungen  jener  Gemeinschaft,  oder  vurch
die  Wieder-Verheirathung  des  überlebenden  Ehegatten,  oder  durch  eine  von  Seite  der  Interessenten
  bescheinigte  Gefährdung  des  Vermögens  durch  venselben  nothwenvig  werden,  wo  sodann
die  für  den  Fall  der  Partikular=  Gütergemeinschaft  hienach  (Art.  57,  53)  gegebenen  Bestimmungen
  gleichfalls  ibre  Anwendung  finden.
Endlich  kann
40  eine  Eventual-Theilung  auch  durch  einen  Erbabfertigungs-Vertrag  unter  Zustimmung
sämtlicher  Betbeiligten  beseitigt  werden.
Art.  57.
Fortsetzung.
Die  öffentliche  Vornabhme  der  GEventual-Theilung  ist  zu  erlassen:

1)  wenn  sämtliche  Erben,  und  soweit  dieselben  minderjährig  sind  oder  sonst  unter
Curatel  stehen,  deren  Pfleger,  unter  Genehmigung  der  vormundyschaftlichen  Behörde
ihre  Zustimmung  dazu  geben.

Auch  ist
2)  unter  denselben  Voraussetzungen  im  Falle  der  öffentlichen  Vornahme  der  Eventual=Tbeilung
  den  Betbeiligten  zu  gestatten,  das  Verlassenschafts  Inventar  selbst  zu
errichten.  Ebenso  hat
5)  die  förmliche  Inventur  der  Verlassenschaft  zu  unterbleiben,  wenn
a)  der  Zustand  derselben  kurz  vor  dem  Tode  des  Erblassers  auf  glaubhafte  Weise
erhoben,  oder

5)  unter  beiden  Ebeleuten  durch  Uebereinkunft  festgesetzt  worden  ist,  raß  ein
gewisses  Inventarium  bei  der  Eventnal-Theilung  zu  Grunde  gelegt  werden
soll,  oder

IP)  wenn  der  verstorbene  Ehegatte  ein  solches  Inventar  einseitig  errichtet,  der  überlebende
  aber  die  Richtigkeit  vesselben  anerkannt  hat,

vorausgesetzt,  daß  die  betreffenden  Urkunden  von  sämtlichen  Betheiligten  —  als
das  Verlassenschafts-Inventar  vollständig  ersetzend  anerkannt  werden.
        <pb n="397" />
        393

Art.  38.
Fortsetzung.

Die  von  den  Betheiligten  selbst  (privatim)  gefertigten  Eventual=  Dheilungen  find  jedenfalls
  zur  Prüfung  und  Solennisation  der  zuständigen  Theilungs-Behörde  vorzulegen.

Von  den  zu  vieser  Prüfung  und  Solennisation  beizuziebenden  drei  Waisenrichtern  können
die  betheiligten  Nicht-Exremten  zwei  Mitglieder  selbst  wäblen,  und  ebenso  steht  es  den  Exemten
  zweiter  Classe  frei,  die  erforderlichen  drei  Gerichtsbeisitzer  zu  wählen.

Auch  ist  die  ver  schlossene  Aufbewahrung  eines  privatim  gefertigten  Eventual-Theilungs=Geschäfts
  unter  Voraussetzung  der  Ausfertigung  der  für  die  Steuersatz=  und  Pfand-Behörde
erforderlichen  offenen  Urkunde  gestattet  (Art.  55).

Art.  39.
Real-Theilung.

Eine  Real--Theilung  unterbleibt

1)  ganz,

a)  bei  der  Beseitigung  derselben  durch  einen  Erbabfertigungs-Vertrag;  «

d)beidemVorhanvenscyneincs  einzigen  volljährigen  Erben.  In  diesem  Fall
kann  seroch  die  Aufnahme  eines  Vermögens-  Inventars  nur  dann  unterlassen
werden,  wenn  kein  Dritrer  dadurch  auf  irgend  eine  Weise  gefährdet  und  die
Ausmittlung  des  Betrags  der  Erbschaft  sonst  in  keinerlei  Hinstcht  nothwendig  ist,
namentlich  wenn  der  einzige  volljährige  Erbe  entwever  unverbeirathet,  oder  wenn,
obgleich  derselbe  in  der  Ebe  lebt,  dennoch  eine  Kenntniß  darüber,  ob  und  was
ein  Ehegatte  während  der  Ehe  ererbt  habe,  in  Beziebung  auf  die  zwischen  dem
Erben  und  seinem  Ehegatten  bestehenden  ehelicbhen  Vermögens-Verhältnisse  ohne
Werth  ist.  ·

2)  Ein  Ausschub  einer  Real-Tbeilung  ist  auf  Verlangen  der  Betheiligten  in  denjenigen
  Fällen  zu  gestatten,  in  welchen  die  Kinder,  und  zwar  bei  minderjäbrigen,  nach
vorheriger  Erhebung  ihres  Erbtheils  im  Allgemeinen,  unter  Zustimmung  ihrer
Pfleger  und  Genehmigung  rer  vormunyschaftlichen  Bebörde,  nach  dem  Tode  ver
Eltern  die  Gemeinschaft  unabgetbeilt  fortsetzen  wollen.

5)  Wenn  rer  Zustand  der  Verlassenschaft  auf  andere  Weise  (Art.  57)  vollkommen

.  in'  Reine  gesetzt  ist;  se  kann  bierauf  ohne  förmliche  Inventur  die  Verlassenschafts-Theilung

  gegründet  werden.
        <pb n="398" />
        394

.  Art.  40.
Fortsetzung.

Die  öffentliche  Vornahme  der  Realtheilung,  oder  je  nach  dem  Verlangen  der
Betheiligten  die  öffentliche  Vornahme  der  Verlassenschafts-Inventur  ist  unter  denselben  Voraussetzungen,
  wie  dieses  bei  Eventual-Theilungen  (Art.  37)  bestimmt  ist,  zu  erlassen.

Zu  privativer  Fertigung  von  elterlichen  Vermögens-Uebergaben,  welche  die
Wirkung  einer  Erbtheilung  haben,  wird  bei  Nicht-Exemten,  auch  wenn  sämtliche  Betheiligte
varüber  einverstanden  sind,  und  die  Einwilligung  der  Minderjährigen  und  anderer  unter  Curatel
  stehenden  Personen  durch  ihre  Pfleger  und  die  zuständige  vormundschaftliche  Behörde
bekräftigt  ist,  noch  ein  Erkenntniß  des  Gemeinderaths  erfordert.

Eremte  können  derartige  Vermögens-Uebergaben,  sobald  die  Betheiligten  darüber  einverstanden
  sind,  und  die  Einwilligung  der  Minderjährigen  und  anderer  unter  Curatel  stehenden
Personen  durch  ihre  Pfleger  und  die  zuständige  vormundschaftliche  Behörde  bekräftigt  ist,  ohne
vorgängiges  Erkenntniß  der  Theilungs-Behörde  privatim  vornehmen.  «

Art.  41.
.  Fortsetzung.

Ueber  eine  solche  Privat-Theilung,  so  wie  über  eine  deren  Stelle  vertretende  Vermsgens-Uebergabe
  ist  jevoch  jedesmal  eine  ordentliche  Urkunde  zu  verfassen,  und  zur  Prüfung
und  etwa  nöthigen  Ergänzung  der  Theilungs-Behörde  zu  übergeben,  welche  auf  dieselbe  Weise,
wie  bei  Eventual-Theilungen  (Art.  58),  durch  Wahl  der  Betheiligten  zusammeengesetzt  werden
kann.  .

Gleiche  Grundsätze,  wie  bei  der  verschlossenen  Aufbewahrung  der  privatim  gefertigten
Eventual-Theilungs-Geschäfte,  finden  auch  bei  den  Realtheilungs-Geschaften  derselben  Art  Statt.
Art.  42.

Erkenntniß  über  Abweichung  von  der  ordentlichen  Behandlungsweise  eines  Geschäfts.

Darüber,  ob  nach  den  in  den  Art.  54  —41  ertheilten  näheren  Bestimmungen  das  gänzliche
  Unterbleiben  oder  der  Aufschub,  oder  die  Selbstfertigung  eines  Geschäfts  Statt  finde,
haben  in  den  betreffenden  Fällen  bei  Nicht-Eremten  (mit  Ausnahme  der  Vermögens-Uebergaben
  Art.  40)  die  Waisengerichts-Collegien,  unter  Zuziehung  des  Notars,  bei  Eremten  zreiter
Classe  vie  Bezirks-Gerichte,  bei  Eremten  erster  Elasse  vie  Pupillen-Senate  der  Ober-Grrichte
zu  erkennen.
        <pb n="399" />
        395

Wenn  der  Notar  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  eine  Abweichung  von  der  ordentlichen
Behandlungsweise  eines  Geschäfts  von  dem  Waisen-Gerichte,  beziehungsweise  von-  dem  Gemeinderathe,
  für  zuläßig  erklärt  wird,  sich  mit  dem  Waisen-Gerichte  oder  dem.  Gemeinderathe
im  Widerspruche  befindet;  so  ist  der  Fall  dem  Bezirks-Gerichte  zur  Entscheidung  vorzulegen.
Ebendahin  haben  sich  die  Betheiligten  zu  wenden,  wenn  sie  sich  durch  die  Entschließung  des
Waisen-Gerichts  beschwert  erachten.

Art.  45.
Führung  einer  Pflegschasts-Tabelle  über  die  Ansprüche  minderjähriger  Erben.

Wemn  bei  einer  Eventual-Theilung  für  den  Erbtheil  minderjähriger  Erben  bei  dem
Mangel  an  Liegenschaft  eine  Sicherheit  nicht  bestellt  werden  konnte,  und  die  Tbeilungs-Behärden
  dem  überlebenden  Ehegatten  eine  Sicherstellung  durch  Verpfändung  von  Aktiv-Forderungen
erlassen  haben  (Pfand-Entwicklungs-Gesetz  vom  21.  Mai  1828,  Art.  41,  Reg.  Blatt  S.  375);
veßgleichen  wenn  bei  dem  Daseyn  von  minderjährigen  Erben  eine  Eventual-Theilung  aufgeschoben
  (Art.  56,  Nro.  1),  oder  im  Fall  allgemeiner  Güter-Gemeinschaft  gar  nicht  vorgenommen
  (Art.  36,  Nr.  3);  endlich  wenn  eine  Realtheilung  bei  ungetheilter  Fortführung  der  Gemeinschaft
  durch  die  Kinder  nach  dem  Tode  der  Eltern  im  Anstande  gelassen  wurde  (Art.  39,
Nro.  2),  und  unter  jenen  Kindern  sich  minderjährige  besinden;  so  ist  die  Bestellung  der  Pfleger
  und  deren  Beitritt  zu  der  Behandlungsweise  des  Geschäfts  in  eine  besonders  anzulegende
  Pflegschafts-Tabelle  durch  den  Notar  einzutragen,  und  rie  Waisen-Gerichte
  haben,  und  zwar  unter  Zuziehung  des  Notars,  alle  Jahre  auch  diese  Tabelle  zu
vurchgehen  (Art.  18),  und  zu  berathen,  ob  sich  im  Laufe  der  Zeit  die  Verhältnisse  ves  überlebenden
  Chegatten  oder  der  die  Gemeinschaft  fortsetzenden  Kinder  nicht  so  ungünstig  gestaltet
haben,  daß  eine  nachträgliche  Versicherung  der  minverjährigen  Hinterfalls=  Erben  vurch  Faustpfänder,

  beziehungsweise  Vornahme  der  Erventual=  oder  Rral-Theilung  von  Amtswegen,  als
geboten  erscheint.

#u  Für  Anordnung  und  den  Vollzug  der  ebengenannten  Maaßregeln  sind  jedoch  die
Waisen-Gerichte,  gegenüber  von  den  hiebei  betheiligten  Minderjährigen,  nicht  verantwortlich.
Ergibt  sich  übrigens  bei  der  Berathung  eine  Meinungs-Verschiedenheit  zwischen  dem  Noz

  und  vem  Waisen=  Gerichte;  so  ist  der  Fall  zur  Entscheivung  des  Bezirks-Gerichts  zu
ringen.
        <pb n="400" />
        396

IV.  Zeitbestimmung  für  die  Vornahme  der  auf  Inventuren  und  Theilungen
sich  beziehenden  Geschäfte.
Art.  44.
Obsignation.

Die  Obsignation  muß  sogleich  nach  dem  Tode  des  Erblassers  angeordnet
werden,  wenn  einer  der  wahren  oder  muthmaßlichen  Erben,  oder  ein  Gläubiger,  welcher  eine
Gefahr  für  die  Sicherheit  seiner  Forderung  bescheinigt,  den  Antrag  hierauf  an  die  Behörde
stellt.

Erfolgt  ein  solcher  Antrag  nicht;  so  kann  der  Obsignaton,  wenn  sie  überhaupt  von  der
Theilungs-Behörde  für  rathsam  erachtet  wird,  bis  nach  der  Beerdigung  zumal  alsdann
Anstand  gegeben  werden,  wenn  der  Verstorbene  Eltern,  oder  einen  Ehegatten,  mit  oder  ohne
Kinder,  oder  Letztere  allein,  oder  Geschwister  hinterläßt,  und  wenn  eine  oder  mehrere  der  genannten
  Personen  mit  ihm  bis  zum  Tode  zusammengewohnt  haben.

Art.  45.
Zubringens-JInventare  und  Ehepakten.

Die  Zubringens-Inventare  und  Ehepakten,  welche  von  den  Betheiligten  privatim
  errichtet  werden,  sind  innerhalb  dreier  Monate  nach  der  Trauung,  ohne  Unterscheidung
  zwischen  den  in  die  erste,  und  den  in  die  zweite  Ehe  eintretenden  Personen,  der  Behörde
zu  übergeben.

Nach  Beschaffenbeit  der  Umstände  kann  auf  Ansuchen  der  Betheiligten  noch  eine  weitere
angemessene  Frist  ertbeilt  werden.

Wenn  keine  weitere  Frist  vor  Ablauf  der  ersten  nachgesucht  und  erlangt  wird,  oder  wenn
die  erstreckte  Frist  fruchtlos  abgelaufen  ist;  so  ist  das  Geschäft  sofort  durch  die  Theilungs-Behörde
  vorzunehmen.

Art.  46.
Testaments-Eröffnungen.

Letzte  Willens-Verordnungen,  Erb=  und  Ebe-Verträge  sind  in  der  Regel
nur  nach  vorgängiger  Vorladung  sämtlicher  bekannten  Intestaterben  zu  dem  Publikationsakte,
übrigens  stets  sobald  als  nur  immer  thunlich  nach  dem  Tode  des  Erblassers  zu  eröffnen.
  Daber  sollen  für  die  abwesenven  oder  nech  nicht  gehörig  ausgemittelten  Intestaterben,
wenn  besondere  Gründe  die  gleichbaldige  Eröffnung  überbaupt  nötbig  machen,  Vertreter  zu
viesem  Akte  von  Amtswegen  aufgestellt  und  in  Pflichten  genommen  werden.
        <pb n="401" />
        397

Ist  zu  vermuthen;  daß  der  Verstorbene  in  seiner  letzten  Willens-Verordnung  über  seinen
Leichnam  oder  dessen  Beerdigung  u.  s.  w.  Anordnungen  getroffen  habe;  so  wird  die  Testaments-Eröffnung
  sogleich  vorgenommen.

Art.  47.
Eventual=  und  Real-Theilungen.

Zur  Anzeige  des  Vorbabens,  die  Eventual=  oder  Real-Theilung  selbst  (privatim)  zu
fertigen,  bei  der  Tbeilungs-Bebörde,  wird  eine  Frist  von  zwanzig  Tagen,  vom  Tode
des  Erblassers  an,  festgesetzt,  und  bei  dem  Erkenntniß  bierüber  ist  zugleich  eine  Frist  zu  Vorlegung
  des  Geschäftes  je  nach  den  betreffenden  Verhältnissen  zu  bestimmen,  vie  auf  Ansuchen
der  Betheiligten,  wenn  es  nach  den  Umständen  begründet  erscheint,  Einmal  erstreckt  werden
kann.  Nach  Versäumung  der  Frist  zur  Anzeige  oder  zur  Vorlegung  des  Geschäftes  selbst
ist  sofort  die  öffentliche  Fertigung  vesselben  einzuleiten.

V.  Besondere  Bestimmungen  für  einzelne  Geschäfte  der  will  kührlichen
Gexichtsbarkeit.
Art.  48.
Annahme  an  Kindesstatt.

In  Beziebung  auf  Annabme  an  Kindesstatt  wird  der  Wirkungskreis  der  Bezirksgerichte
  über  Nicht-Eremte  und  Eremte  zweiter  Classe  dahin  ausgedehnt,  daß  sie  ohne
Anfrage  bei  den  höberen  Gerichten,  unter  Beobachtung  der  gesetzlichen  Vorschriften,  sämtliche
Rechtshandlungen,  wodurch  Männer  oder  Frauenspersonen  Anvere  an  Kindesstatt  annehmen,
ohne  Unterschied,  ob  Letztere  noch  unter  väterlicher  Gewalt  steben  over  nicht,  ob  mithin  eine
Avoption  im  engeren  Sinne  oder  eine  Arrogation  vorgenommen  werde,  zu  bestätigen  berechtigt
  sind.

Sollen  Rfleglinge  von  3  ihren  Vormündern  an  Kindesstatt  augenommen  werden;  so  ist
namentlich  darauf  zu  seben,  daß  zuvor  die  Pflegrechnung  abgelegt  und  durch  sorgfältige  Untersuchung
  erboben  werde,  daß  der  Pfleger  durch  jene  Hamdlung  nicht  seinen  eigenen,  sondern
des  Pfleglings  Nutzen  —ie

Art.  49.
Einkindschafts-Verträge.
Ueber  Verträge  zwischen  Stief-Eltern  und  Stief-Kinvern,  wodurch  diese  das  Erbrecht
        <pb n="402" />
        398

leiblicher  Kinder  erwerben  —  Einkindschafts-Verträge  —  haben  bei  Nicht-Exemten
  und  Exemten  zweiter  Classe  die  Bezirkegerichte  zu  erkennen.

Art.  50.
Behandlung  der  Notariats-Geschäfte  im  engetn  Sinne.

In  Hinsicht  auf  diejenigen  Notariats-Geschäfte,  welche  schon  den  bisberigen  immatrikulirten
  Notaren  zur  Besorgung  zugestanden  waren,  haben  die  Gerichts=  und  Amts-Notare
  die  dießfällige  Verordnung  vom  25.  Oktober  1308  (Reg.  Blatt  S.  561)  zu  beobachten.


Uebrigens  wird  der  K.  11  dieser  Verordnung  dabin  abgeändert,  daß  das  dort  ausgedrückte
Verbot  in  Ansehung  der  Verwandtschaft  des  Notars  und  seiner  Zeugen  mit  den  Interessenten
auf,  den  zweiten  Grad  der  Bluts-Freundschaft  und  Schwägerschaft  (nach  bürgerlicher  Berechnungsweise)
  eingeschränkt  seyn  und  daß  dasselbe  überhaupt  nur  für  diejenigen  Notarlats-Urkunden
  eintreten  soll,  welche  irgend  einer  einseitigen  Handlung  zum  Beweise,  und  den  bierauf
  gegründeten  Rechtsansprüchen  zur  Stütze  dienen  sollen.

Die  von  den  immatrikulirten  Notaren,  so  wie  die  von  den  Gerichts=  und  Amts-Notaren
in  gesetzlicher  Form  ausgestellten  Urkunden  sind  gültig,  auch  wenn  die  Verbandlung  in  dem
von  den  Notaren  jener  Vererdnung.  gemäß  zu  führenden  fortlaufenden  Protokolle  nicht  eingetragen
  ist.

VI.  Besorgung  der  Pfleg=  und  Gant-Rechnungs-Geschäfte.
4  Art.  51.
Stellung  der  Pfleg=  und  Gant-Rechnungen.

Ein  Pfleger  oder  Masseverwalter  hat  stets  seine  Einnahmen  und  Ausgaben,  unter  Bemerkung
  des  Tages,  entweder  in  das  ihm  jedenfalls  von  dem  Notar  einzubändigende  Manual
  (Rapiat),  oder  in  ein  von  ihm  anzulegendes  Tagbuch  einzutragen;  die  Einträge
sind  am  Ende  von  ihm  zu  unterschreiben  und  es  ist  das  Manual  oder  Tagbuch  der  Rechnung
beizulegen.

Die  Rechnung  kann  der  Pfleger  oder  Masseverwalter  entweder  selbst  stellen,  oder
deren  Stellung  einem  andern  vom  Staate  mit  Erfolg  geprüften  oder  von  dem  Bezirksgerichte
für  solche  Geschäfte  ausdrücklich  für  befähigt  erklärten  Manne  übertragen.

Die  gestellten  Mlegrechnungen,  oder  wenn  der  Pfleger  solche  durch  den  Bezirks=  Notar
stellen  zu  lässen.  beabsichtigt,  die  Manuale  over  Tagkücher  nebst  Beilagen  sind  längstens  inner-
        <pb n="403" />
        399
balb  zweier  Monate,  nach  dem  Verfalltermine  der  Rechnung,  und  zwar  bei  Nicht-Eremten
dem  Bezirks-Notar,  bei  Erxemten  zweiter  Classe  vem  Bezirkerichter,  zu  übergeben.

Wenn  der  Pfleger  eines  Nicht-Eremten  innerhalb  dieses  Termins  seine  Rechnungen  nicht
übergiebt;  so  hat  sie  der  Notar  zur  Stellung  zu  übernehmen,  es  wäre  denn,  daß  der  Pfleger
bei  dem  Bezirksgerichte  eine  Verlängerung  der  Frist  zur  Selbststellung  der  Rechnung  nachsuchen
  würde.  ç

Versäumt  ver  Pfleger  eines  Eremten  zweiter  Classe  den  Termin;  so  hat  der  Bezirksrichter
  die  Stellung  der  Rechnung  gleichfalls  dem  Notar  aufzutragen.

Bei  Stellung  von  Gant  Rechnungen  haben  sich  die  Masseverwalter  nach  dem  von  den
Bezirksgerichten  ihnen  hiezu  anberaumten  Termine  zu  richten.

Ist  die  dem  Notar  von  dem  Pfleger  oder  Masseverwalter  übergebene  Rechnung  so  mangelhaft
  gestellt  worden,  vaß  sie  ihrem  Zwecke  nicht  entspricht;  so  bat  sie  Jener  mit  Bemerkung
ihrer  Mangelhaftigkeit  dem  Bezirksrichter  vorzulegen,  worauf  dieser,  wenn  die  Bemerkung
gegründet  ist,  die  Stellung  der  Rechnung  dem  Notar  des  Bezirks  überträgt.

Art.  52.
Fortsetzung.  6

Bei  Pflegschaften  und  Masse-Curatelen  über  Eremte  erster  Classe  liegt  den  Aflegern  die
Verbindlichkeit,  für  die  Rechnungsstellung  selbst  zu  sorgen,  ohne  Ausnahme  ob.  Die  Pupillen-Senate
  der  Obergerichte  haben  für  die  zeitige  Stellung  der  Rechnungen,  nöthigenfalls
durch  Aufstellung  besonderer  Rechnungs-Commissäre  auf  Kosten  der  säumigen  Rechnungssteller,
pflichtmäßige  Sorge  zu  tragen.

Art.  55.
NRevision  und  Abhör  der  Pfleg=  und  Gant-Rechnungen.

Bei  Nicht-Eremten  und  Eremten  zweiter  Classe  wird  die  Revision  der  Vormundschafts=
  und  Gant-Rechnungen  vorgenommen

a)  von  dem  Notar  des  Bezirks,  wenn  die  Rechnungsstellung  durch  den  Vormund  oder

Masseverwalter  bewirkt  (Art.  7  B.  2),

b)  von  dem  Bezirkerichter,  wenn  die  Rechnung  von  dem  Notar  gestellk  worden  ist.

Die  Erledigung  der  Gantrechnungen  geschieht  durch  das  Bezirksgericht.

Bei  ver  von  dem  Bezirksrichter  vorzunehmenden  Abhör  der  Vormunschafts-Rechnungen
  bedarf  es  ver  Zuziehung  ves  Notars  als  solchen  over  eines  sonfsigen  Aktums  nicht.  Dagegen
  kann  hierbei  der  Rechnungssteller  zugehogen  werden.

4
        <pb n="404" />
        400

Bei  Exemten  erster  Classe  wird  die  Revision  der  Pfleg=  und  Gant-Rechnungen  von  dem
Revisor,  die  Abhör  von  dem  betreffenden  Senate  ver  Obergerichte  vorgenommen.

Dritter  Abschnitt.
Von  der  Belohnung  der  Notare.

Art.  54.
Gehalte  und  übriges  Dienst-Einkommen.
Die  Gehalte  der  Gerichts=  und  Amts-Notare,  so  wie  die  Entschädigung  derselben  für
Reise=  und  Kanzlei-Kosten  werden  aus  der  Staatskasse  verabreicht.
Die  Notare  sind  bei  Beurtheilung  desjenigen,  was  zu  ihrer  Besoloung  nicht  gehört,  wie
die  Staatsdiener  nach  §.  12  der  Dienstpragmatik  vom  28.  Juni  1821  zu  bebandeln.

Art.  55.
Arbeitelokal  und  Heitzung  desselben.

Auf  dem  Rathhause  oder  in  einem  andern  Gebäude  der  verschiedenen  zu  dem  Bezirke  des
Notars  gebörigen  Orte  ist  diesem  Beamten  zu  Bearbeitung  ver  von  ihm  um  seine  Besolvung
  zu  versehenden  Geschäfte  der  Angebörigen  des  Orts  auf  Kesien  der
Gemeindekasse  ein  Zimmer  einzuräumen  und  zu  beitzen.

Art.  56.
Bezeichnung  der  von  den  Notaren  für  ibren  Gehalt  zu  besorgenden  Geschäfte.

Die  Notare  baben  für  ihren  firen  Gebalt  und  für  die  ihnen  ausgesetzte  Reise=  und
Kanzlei-Kosten-Entschädigung  die  in  Art.  7  und  38,  auch  Art.  15  bezeichneten,  überbaupt  aber
alle  diejenigen  in  ihren  Berufskreis  einschlagenden  Geschäfte,  wofür  ihnen  ein  Emolument
oder  Gebührenbezug  nicht  ausdrücklich  bewilligt  worden,  daher  namentlich  auch  die  Beisiterstelle
bei  dem  Bezirksgerichte,  ohne  alle  Belobnung  oder  Anforderung  zu  besorgen.

Die  bestehenden  Gesetze  in  Betreff  der  Bestrafung  falscher  Anrechnungen  und  der  Anforverung
  von  Emolumenten,  so  wie  des  Verbots  der  Geschenk-Annahme,  finden  auf  die  Gerichtsund
  Amts-Notare,  als  solche,  ihre  volle  Anwendung.
        <pb n="405" />
        401
Art.  57.
Belohnung  für  Pfleg=  und  Gant-Rechnungs-Geschäfte.

Für  die  Stellung  oder  Revision  der  Vormundschafts=  und  Gant-Rechnungen  haben  die
Gerichts=  und  Amts-Notare  ven  ibnen  in  dem  Gesetze  über  die  Notariats  =  Sporteln  eingeräumten
  Sportel-Antheil  anzusprechen.

Art.  58.
Gebühren  für  Abschriften.

Für  Abschriften,  welche  nicht  wesentlich  zu  den  einer  Sportel  unterworfenen  Notariats-Geschäften
  gehören,  daher  nicht  von  Amtswegen  für  die  Betheiligten  ohne  weitere  Kosten-Anrechnung
  auszufertigen  sind,  sondern  von  denselben  besonders  verlangt  werden,  ist  den  Notaren
gestattet,  die  vorschrisftmäßige  Gebühr  einzuziehen.

Irgend  ein  weiterer  Bezug,  z.  B.  für  Schreibmaterialien,  Akten-Nachschlagen  und  ähnliche
  Verrichtungen,  ist  durchaus  untersagt.  Neben  jener  kann  eine  besondere  Gebühr  für  die
Beglaubigung  solcher  Abschriften  nur  dann  erhoben  werden,  wenn  die  Akten,  von  welchen  ste
entnommen  werden,  nicht  zu  einer  unter  der  Aufsicht  des  Notars  stehenden  Registratur  seines
Bezirks  gehören.

Art.  59.
Gebühren  für  die  Nebenverrichtungen  der  Notare.

Für  die  Nebenverrichtungen  (Art.  9)  haben  vie  Notare  gleichfalls  die  vorschriftmäßigen
Gebühren  zu  bezieben.

Art.  60.
Vormerkung  des  Betrags  der  Gebühren.

Der  Betrag  der  angesetzten  Gebühr  ist  überall  auf  dem  Aktenstücke  selbst  beizusetzen.
Die  Unterlassung  dieser  Vorschrift  wird  mit  einer  Buße  von  drei  Gulden  gerügt.

Art.  61.
Strafe  der  Steigerung  dieser  Gebühren.

Die  Aufererung  höherer,  als  der  vorschriftmäßigen  Notariats-Gebühren  wird  durch  ven
Einzug  des  vierfachen  Betrags  deo  Zuvielerhobenen  zur  Staatskasse  geahwet.

Ueberdieß  ist  der  übervortheilten  Parthei  von  dem  Empfänger  zurückzustellen,  was  ungebührlich
  bezogen  worden.

Bei  Rückfällen  tritt  eine  angemessene  Schärfung  ver  bezeichneten  Strafe  ein.

Betrügliche  Handlungen  durch  falsche  Angabe  der  erhobenen  Gebühren  unterliegen  der
gerichtlichen  Untersuchung  und  Bestrafung.
        <pb n="406" />
        402

Art.  62.
Anechnungen  der  immatrikulirten  Notare.
Die  in  den  vorstehenden  Artikeln  59,  60  und  61  enthaltenen  Bestimmungen  sind  auch
auf  die  immgtrikulirten  Notare  anwendbar.

Vierter  Abschnitt.

Uebernahme  von  Nebenämtern  durch  die  Notare.
,  Art.  63.
Vereinigung  des  Notariats  mit  andern  Aemtern.
Obne  ausdrückliche  höhere  Genehmigung  kann  der  Notar  neben  seiner  Stelle  kein  sonstiges

Amt  bekleiden.
Art.  67.

Insbesondere  Uebernahme  von  Gemeinde-Verwaltungs-Geschäften.

Denjenigen  Notaren,  welche  eine  genügende  Prüfung  im  Verwaltungsfache  erstanden
haben,  kann  von  dem  Gerichtshofe  und  der  Regierung  des  Kreises  unter  den  nachstehenden
Bestimmungen  gestattet  werden,  Gemeinde-Verwaltungs-Geschäfte,  für  welche
nach  den  Ss.  55  und  158  des  Verwaltungs-Edikts  vom  1.  März  1822  Hülfsbeamte  bestellt
werden  können,  im  Wege  einer  mit  den  Gemeinde-Behörden  getroffenen  Uebereinkunft,  nach
den  näheren  Vorschriften  der  I§#.  54  und  55  des  Verwaltungs-Edikts  zu  übernehmen.

Art.  65.
Fortsetzung.

Eine  solche  Uebereinkunft  kann  der  Notar  auch  mit  einer  in  einem  anderen  Notariats-Bezirke,
  aber  innerbalb  desselben  Gerichtsbezirks  gelegenen  Gemeinde,  jedoch
nur  in  dem  Falle  treffen,  wenn  der  Notar,  in  dessen  Bezirke  die  Gemeinde  gelegen,  die  Uebernahme
  der  Verwaltungs-Geschäfte  in  verselben  abgelehnt  hat.

In  keiner  Gemeinde  können  ohne  Genebmigung  der  vorgesetzten  Kreis-Regierung  für  die
in  dem  §.  33  des  Verwaltungs-Edikts  bezeichneten  Verwaltungs-Geschäfte  mehrere  Hülfsbeamten

  beßtellt  werden.
Art.  66.

Fortsetzung.
Im  Falle  der  Uebernahme  von  Gemeinde-Verwaltungs-Geschäften  ist  der  Notar  verrüitet,
  Ei  nen  Gehulfen  zu  halten,  der  die  Prüfung  sowohl  für  das  Netariats=  als  für
das  Verwaltungs-Fach  erstanden  hat.
        <pb n="407" />
        403
Eine  Ausnahme  von  dieser  Verpflichtung  zu  Aufstellung  Eines  Gehülfen  findet  nur  bei
den  Notaren  der  kleinen  Amtonotariats-Bezirke,  oder  auf  Dispensation  des  Kreis-Gerichtshofes
und  der  Kreis-Regierung,  wegen  besonderer  Umstände  Statt.
Will  ein  Notar  mehrere  Gehülfen  aufstellen;  so  bat  er  hiezu  die  Genehmigung  des
Kreis-Gerichtshofs  und  der  Kreis-Regierung  einzuholen,  und  von  der  getroffenen  Wahl  dem
Bezirkerichter  und  dem  Bezirks-Polizeibeamten  Anzeige  zu  erstatten.

Fünfter  Abschnitt.

Von  der  Verantwortlichkeit  der  für  die  Geschäfte  der  willkürlichen
Gerichtsbarkeit  bestellten  Behörden  und  Personen.

Art.  67.
Verantwortlichkeit  der  Waisengerichte.

Wenn  die  Waisengerichte  bei  den  ihnen  übertragenen  Geschäften  in  Vormundschafts-,
Inventur=  und  Theilungs-Sachen  die  ihnen  obliegenden  Pflichten  absichtlich  oder  aus  Nachläßigkeit
  hintangesetzt  haben;  so  sind  sie  den  Betheiligten  den  viesen  biedurch  zugefügten  Schaden
  aushülflich  (vergl.  Art.  75)  zu  vergüten  verbunden.

9  Art.  68.
Fortsetzung.

Diese  Verbindlichkeit  tritt  insbesondere  ein,  wenn  der  Schaden  dadurch  entstanden  ist:

1)  daß  die  dem  Waisen-Gerichte  übertragenen  Geschäste  gänzlich  unterlassen  oder  ungebührlich
  verzögert  wurden;

2)  daß  die  Waisen-Gerichte  in  Beziehung  auf  die  Bestellung  der  Pfleger  sich  einen  gegründeten
  Vorwurf  zu  Schulden  kommen  ließen,  oder  daß  die  Aussicht  über  das
Pmflegschaftswesen,  wie  solche  in  den  Art.  18  und  43  vorgeschrieben  ist,  mangelhast
geführt  wurde;

5)  daß  für  die  Sicherstellung  von  Minverjährigen  wegen  ihres  in  der  gesetzlichen  Verwaltung
  der  Eltern  stehenden  Vermögens  (so  weit  nicht  der  Art.  41  des  Pfand-Entwicklungs-Gesetzes
  eine  Ausnahme  macht),  und  wegen  ihrer  Forderungen  aus
einer  pflegschaftlichen  Verwaltung  (Pfand-Gesetz  Art.  35—36  u.  57,  Haupt-Instruktion
9#.  85-  86  und  88)  oder  für  vie  Sicherstellung  der  Gläubiger  bei  Erbschafts-Theilungen
  und  Vermögens-Uebergaben  (Art.  59  des  Pfand-Gesetzes  und  §.  89  der
        <pb n="408" />
        404

Haupt-Instruktion)  nicht  gehörig  gesorgt,  oder  die  Benachrichtigung  des  Gemeinderaths
  des  Wohnorts  eines  auswärtigen  von  der  dessen  Kindern  angefallenen  Erbschaft
Behufs  der  deßhalb  einzuleitenden  Pfand-Bestellung  (Verordnung  vom  21.  Mai
1825,  &amp;amp;.  47,  Reg.Blatt  S.  360)  unterlassen  wurde;

4)  daß  bei  dem  Erkenntnisse  über  die  Veräußerung  des  Vermögens  Minderjähriger  (Art.
19,  20,  21)  das  Interesse  der  Pfleglinge  vernachläßigt,  oder  die  dem  Waisen-Gerichte
  bekannten  oder  aus  zu  Gebote  stehenden  Akten  entnehmbaren  Rechte  Dritter
unbeachtet  gelassen  wurden;

5)  daß  die  Waisen-Gerichte  bei  Beibringens-,  Verlassenschafts=  und  Gant-Inventaren,
Hinsichtlich  der  Aufnahme  und  des  Anschlags  der  einzelnen  Vermögenstheile,  sich  Unrichtigkeiten
  zu  Schulden  kommen  ließen;

6)  daß  ohne  das  Vorhandenseyn  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  (Art.  352—42)  die
öoffentliche  Errichtung  von  Beibringens-Inventaren,  Eventual=  und  Real-Theilungen,
so  wie  die  Vornahme  von  Verlassenschafts-Obsignationen  unterblieben  ist,  oder  einer
Abweichung  von  der  ordentlichen  Behandlungsweise  solcher  Geschäfte  Statt  gegeben
wurde;  a6„

7)  daß  die  Zustimmung  von  Betheiligten  zu  einem  Geschäfte  irrig  alo  gescheben  angenommen,
  oder  diese  Zustimmung  nicht  auf  gültige  Weise  eingeholt  wurde;

8)  daß  die  Waisen-Gerichte  bei  den  in  Gemeinschaft  mit  dem  Bezirks-Richter  oder  Notar
  vorzunehmenden  Geschäften  unterlassen  haben,  dem  Bezirks-Richter  oder  Notar
die  nöthigen  Aufschlüsse  über  erhebliche  That=  Umstände  over  Rechto-Verhältnisse  zu
ertheilen  (Art.  75).

.  Art.  69.
Verantwortlichkeit  der  Gemeinderäthe.

Der  Gemeinderath  ist  wegen  seiner  Mitwirkung  in  den  vorgenannten  Geschäften
(Art.  67,  68)  nur  in  so  weit  verantwortlich,  als  ihn  selbst  in  Absicht  auf  die  Wahl,  Bestellung
  oder  Entlassung  der  Pfleger,  oder  vurch  unterlassene  Benachrichtigung  des  Notars  von
dem  zur  Kenntniß  des  Gemeinderaths  gekommenen  Anfall  einer  Mlegschaft  (Art.  13)  oder
aus  irgend  einem  andern  Beschlusse  ein  gegründeter  Vorwurf  trift.

Art.  70.
Verantwortlichkeit  der  einzelnen  Mitglieder  des  Waisen-Gerichts  ader  Gemeindcraths.

Für  einen  kollegialisch  gefaßten  Beschluß  des  Waisen-Gerichts  oder  Gemeinderatbs  sind
alle  Mitglieder,  welche  an  demselben  Theil  genommen  haben,  mit  Ausnahme  verjenigen
        <pb n="409" />
        405

verantwortlich,  welche  nachweisen  können,  daß  sie  ihre  Nichtübereinstimmung  mit  dem  Beschlusse
erklärt  haben.

Dem  Beschädigten  steht  zwar  frei,  jedes  der  betheiligten  Mitglieder  des  Waisengerichts
oder  Gemeinderaths  mit  Uebergehung  der  Andern  auf  das  Ganze  zu  belangen;  es  kann  jevoch
der  Beklagte,  wofern  er  nicht  einer  betrüglichen  Handlung  überwiesen  ist,  der  Einrede  der
Theilung  so  lange  und  so  weit  sich  bedienen,  als  die  übrigen  Schulohaften  zahlungsfähig  sind.

Wenn  übrigens  das  Waisengericht  oder  der  Gemeinderath  bei  einem  Beschlusse  durch
ein  einzelnes  Mitglied  oder  vurch  den  Notar  auf  eine  demselben  zurechenbare  Weise  irregeleitet
  wurde;  so  bleibt  zwar  das  Collegium  dem  durch  seinen  Beschluß  Beschädigten  verantwortlich,
  es  steht  ihm  aber  der  Regreß  gegen  Denjenigen  zu,  welchem  das  Versehen  zur  Last  fällt
(vergl.  auch  Art.  74).

Art.  71.
Fortsetzung.

Ist  die  Beschädigung  nicht  aus  einem  Beschlusse  oder  Versäumniß  des  Waisen-Gerichts
oder  Gemeinderaths,  sondern  aus  einer  pflichtwidrigen  Haudlung  einzelner  Mitglieder  desselben
over  des  Notars  entsprungen;  so  findet  nur  gegen  die  einzelnen  Schuldhaften  eine  Entschädigungsklage
  Statt.

«  Art.  72.
Verantwortlichkeit  der  Notare.

Die  Gerichts=  und  Amts-Notare  sind  für  die  von  ihnen  unter  Mitwirkung  des
Waisen-Gerichts  oder  des  Gemeinderaths  zu  besorgenden  Geschäfte,  so  wie  für  jede  dießfällige
Versäumnisse  in  Gemeinschaft  mit  dem  Waisen-Gerichte  oder  dem  Gemeinderathe  verantwortwortlich;
  für  diejenigen  Geschäfn-Theile  jevoch,  zu  welchen  solche  besondere  Gesetzes=  oder
Geschäfts-Kenntnisse,  welche  von  den  Waisen-Richtern  over  Gemeinderäthen  überhaupt  nicht
zu  erwarten  sind,  erfordert  werden,  und  für  Rechnungsfehler  sind  die  Notare  allein  verantwortlich,
  es  wäre  denn,  daß  hiebei  den  Waisen-Gerichten  und  Gemeinderäthen  böser  Vorsatz.
zur  Last  fiele  (vergl.  auch  Art.  71).

Hinsichtlich  der  den  Notaren  im  Besondern  obliegenden  Verrichtungen  und  der  Beobachtung
  der  vorgeschriebenen  Geschäfts-Formen  triftt  diese  vie  alleinige  Verantwortlichkeit.

Art.  75.
Insbesondere  für  ihre  Gehülfen.

Der  Notar  ist  auch  für  diejenigen  Notariats=  und  Verwaltungs-Geschäfte,  welche  von.
seinen  Gehülfen  allein,  oder  unter  Beibülfe  derselben  besorgt  werden,  verantwortlich  (vergl.
Ar..  28  letzter  Satz).  ·
        <pb n="410" />
        406

Entschuldigung  von  Versäumnissen  in  Netariats=  mit  Verwaltungs-Geschäften,  und  umgekehrt,

  ist  in  keiner  Weise  zu  beachten.
Art.  74.
Verantwortlichkeit  der  höheren  Pupillar-Behörden.

Die  Bezirksrichter  und  die  Bezirksgerichte,  so  wie  die  höheren  Pupillar-Behörden
  und  die  von  denselben  mit  Geschäften  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  beauftragten
Beamten,  sind  für  die  ihnen  obliegenden  Geschäfte  der  Rechtsfürsorge  und  für  jede  dießfällige
Versäumniß  verantwortlich.  Es  finden  in  vieser  Beziehung  auf  dieselben  die  Bestimmungen
der  Art.  67—72  analoge  Anwendung.

Bei  den  von  den  Bezirks-Richtern,  unter  Zuziehung  von  Waisen-Richtern  oder  Gemeinde-Räthen,
  vorzunehmenden  Geschäften  sind  vie  beigezogenen  Waisen-Richter  und  Gemeinderäthe
nur  in  so  weit  verantwortlich,  als  sie  unterlassen  haben,  dem  Bezirks-Richter  vie  nöthigen
Aufschlüsse  über  erhebliche  Thatumstände  oder  Rechts-Verhältnisse  zu  ertheilen  (Art.  68,  8).

«  Art.  75.
Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Verantwortlichkeit.

Im  Uebrigen  finden  in  Absicht  auf  die  Verantwortlichkeit  der  für  die  Geschäfte  der  willkührlichen
  Gerichtsbarkeit  im  Inventur-,  Theilungs=  und  Vormundschafts-Wesen  bestellten  Behörden
  und  Personen  die  näheren  Bestimmungen  in  den  Art.  225,  255  und  258  des  Pfand-Gesetzes
  ihre  Anwendung.

Transitorische  Bestimmungen  über  die  Staats-Diener-Verhältnisse  ver  bereits
angestellten  Gerichts=  und  Amte-Notate,  so  wie  der  vormaligen  Central-Stiftungs-Verwalter,
  Commun=  und  Stiftungs-Rechnungs-Revisoren.

Art.  76.

Den  bereits  angestellten  Gerichts-RNotaren  wird  ihr  Penstons-Recht  von  ibrer
Anstellung  als  Gerichts=  oder  Amts-Notare,  zutreffenden  Falls  von  ihrer  Anstellung  als  vormalige
  Stadt=  oder  Amtsschreiber  an,  berechnet;  dagegen  haben  sie  das  Eintrittsgeld  und  die
jährlichen  Beiträge  zur  Wittwen=  und  Waisen-Pensions-Anstalt  nach  dem  Art.  11  des  Pensions-Edikes
  vom  18.  November  1817  und  nach  §.  41  der  Dienst-Pragmatik  vom  20.  Jumi
1821  in  angemessenen  Fristen  nachzuzahlen.

Bei  denjenigen  Gerichts-Notaren,  dir  in  Folge  dieser  Ernennung  frühere  Staats-Diener-Rechte
  (Dienst-Pragmatik  §.  5)  aufgeben  mußten,  treten  die  Letzteren,  und  zwar  von  der  Zeit
ihre  früceren  Anstellung  an,  wiever  in  Wirksamkeit.
        <pb n="411" />
        407

Art.  77.

Den  inzwischen  in  den  Rubestand  ve  rsetzten  noch  am  Leben  befindlichen  Gerichts-Notaren,
  denjenigen  in  den  Ruhestand  versetzten,  noch  am  Leben  befindlichen
Amts-Notaren,  welche  früher  Stadt=  over  Amtsschreiber  waren,  ferner  den  Hinterbliebenen
  von  Dienern  der  ersten  und  der  zweiten  Kategorie,  welchen  bisher  Unterstützungen
  gereicht  worden,  den  Letzteren,  sefern  sie  sich  noch  im  Genusse  der  Unterstützungen  befinven,
  sind  ihre  Pensionen  nach  den  vorliegenden  gesetzlichen  Bestimmungen  für  die  verflossene
und  künftige  Zeit,  soweit  esnicht  schon  gescheben,  zu  berechnen  und  nach  Abzug  ihrer  bisherigen
  Empfänge,  wie  der  betreffenden  Leistungen  zur  Wittwen-  und  Waisen-Pensions-Anstalt  auszubezahlen.
  6

Art.  78.

Die  in  den  Art.  76  und  77  wegen  der  Pensions-Berechtigung  und  Berechnung  für  die
vormaligen  Stadt=  oder  Amteschreiber  und  ihre  Hinterbliebenen  gegebenen  Bestimmungen  finden
  auch  auf  die  vormaligen  Central-Stiftungs-Verwalter,  Commun=  und
Stiftungs-Rechnungs-Reoisoren  und  deren  Hinterbliebene  analoge  Anwendung,
  sofern  nicht  einer  oder  der  andere  der  genannten  Diener  dieffalls  früber  Verzicht
geleistet  hat.

Art.  79.
Aufhebung  der  betreffenden  früheren  Gesetze  und  Verordnungen.

Mit  dem  Tage  der  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  treten  die  Bestimmungen

des  Gerichts-Notariats-Edikts  vom  29.  August  1819,  und  der  Notariats-Vollziehungs-Verordnung

  vom  2“.  Mai  1826  außer  Kraft.

4

*
Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  beziehungsweise  des  Innern  sind  mit  der  Vollziehung
des  gegenwärtigen  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  146.  Juni  1845.

Der  Chef  des  Justiz-Departements:  Wil  b  eim.
von  Prieser.
Der  Minister  des  Innern:
Schlayer.  Aus  Befehl  des  Könige,
der  Staats-Secretär:
Vellnagel.

5
        <pb n="412" />
        408

R)  Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  über  das  Notariatswesen.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zu  Vollziehung  des  Gesetzes  über  das  Notariatswesen  vom  heutigen  Tage  verordnen
Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,  wie  folgt:

8.  1.
Zu  Art.  3  und  4  des  Notariats-Gesetzes.

Die  Bezirksgerichte  haben  über  vie  Erhaltung  des  gesetzmäßigen  Bestandes  der  Waisengerichte
  zu  wachen  und  für  die  rechtzeitige  Wahl  neuer  Waisenrichter  Sorge  zu  tragen.

Sollte  übrigens  nach  Ablauf  der  dreijährigen  Berufsdauer  eines  Waisenrichters  die  neue
Wahl  nicht  rechtzeitig  vorgenommen  werden;  so  leiden  die  in  der  Zwischenzeit  unter  seiner
amtlichen  Mitwirkung  vollzogenen  Geschäfte  aus  diesem  Grunde  an  keiner  Nichtigkeit.

Zu  Art.  7  des  Notariats-Gesetzes.
+.  2.

Durch  die  Bestimmung  des  Art.  7  A.  a.  7  des  Notariats-Gesetzes  ist  die  Theilnahme
des  Notars  an  Eröffnung  von  Erb=  und  Ehe-Verträgen  in  geeigneten  Fällen,  insbesondere
wenn  das  Theilungs-Geschäft  an  eine  solche  Eröffnung  sich  anknüpfen  soll,  nicht  ausgeschlossen.

Auch  sind  die  Bethbeiligten  nicht  gehindert,  die  Zuziebung  des  Notars  zu  der  Cröffnung
von  Erb=  und  Ehe-Verträgen  zu  verlangen  (vergl.  Art.  24  des  Notariats-Gesetzes).

 

.#
In  Beziehung  auf  die  Unterstützung  der  Bezirkörichter  bei  der  denselben  obliegenden
Aufsicht  über  das  Gemeind  Unterpfandswesen  vurch  die  Notare  hat  es  bei  dem  9.  277  Unserer

Verordnung  vom  16.  Deeember  1825  (Reg.Blatt  S.  851)  sein  Verbleiben.
        <pb n="413" />
        409

Die  Notarc  sind  ferner  verpflichtet,  sämtliche  Gemeinden  ihres  Bezirks,  soweit  sie  in
denselben  nicht  die  Stelle  eines  Hülfsbeamten  versehen,  nach  ven  Bestimmungen  des  §.  276
der  vorerwähnten  Verordnung  von  Halb=  zu  Halb-Jahr  zu  visitiren  und  hierüber  an  das  vorgesetzte
  Bezirksgericht  erschöpfende  Berichte  zu  erstatten.

S.  .

Sämtliche  Notariats-Geschäfte  sind  rechtzeitig  vorzunehmen  (Art.  44  47,  51  des
Notariats-Gesetzes).  Namentlich  sind  Vermögens-Untersuchungen,  Testamente  und  Real-Theilungen,
  so  wie  sonstige  dringende  oder  von  dem  Bezirkegerschte  zur  Beschleunigung  besonders
  empfohlene  Geschäfte  vorzugsweise  zu  bearbeiten.

Ist  der  Notar  Behufs  der  Vornahme  eines  der  bezeichneten  Geschäfte  in  einer  Gemeinde
seines  Bezirks  anwesend;  so  kann  er  zu  Vermeidung  wiererbelter  Reisen  auch  anderc,  minder
dringende  Geschäfte  vaselbst  verrichten,  vorausgesetzt,  daß  hiedurch  für  die  Geschäfte  in  anderen
Bezirksorten  des  Notars  kein  Nachtheil  entsteht  und  mit  deren  Aufschub  keine  Gefahr  verbunden
  ist.

§.  5.

Ueber  den  Fortgang  ihrer  Geschäfte  haben  die  Notare  von  drei  zu  drei  Monaten  an

ihr  vorgesetztes  Bezirkogericht  Bericht  zu  erstatten,  worin
a)  die  vom  vorigen  Vierteljahr  im  Rückstande  gebliebenen,
5)  vie  während  des  letzten  Vierteljahrs  neu  angefallenen,
6)  die  in  diesem  Zeitraum  erledigten,  und
4)  die  noch  im  Rückstande  haftenden  Geschäfte

namentlich  aufzuführen  sind.

Von  den  Bezirksgerichten  ist  über  den  Stand  der  Notariats=  Geschöfte  an  den  Pupillen-Senat
  des  vorgesetzten  Kreis-Gerichtshofs  jährlich  zu  berichten.

Die  näheren  Vorschriften  über  Form  und  Inhalt  der  erwähnten  Geschäfts-  Berichte  sind
in  besonderen  Instruktionen  enthalten.

S.  6.

Die  Führung  der  Gemeinde-Güterbücher  ist  auch  fernerhin  bis  auf  weitere  Verordnung
  durch  die  Gerichts=  und  Amts-Notare  zu  besorgen.
        <pb n="414" />
        110

KS.  7.
Zu  Art.  9  und  10  des  Notariats-Gesetzes.

Zu  den  den  Gerichts=  und  Amts-Notaren  gestatteten  Neben-Verrichtungen  gehören,
sofern  das  betreffende  Geschäft  nicht  einen  Bestandtheil  eines  von  Amtswegen  zu  besorgenden
bildet,  namentlich:

1)  die  Beglaubigung  vorgelegter  Urkunden  undo  Abschriften  (vergl.  Art.  58  des  Not.  Gesetzes)

2)  die  Aufnahme  letzter  Willens-Verordnungen;

5)  die  Fertigung  von  Ehe-Verträgen,  in  soweit  solche  nicht  die  Stelle  von  Beibringens-Inventaren

  vertreten  (Art.  26  des  Not.  Gesetzes):

4)  die  Aufnahme  von  Verträgen,  in  sofern  dieselben  nicht  unter  die  elterlichen  Vermögens-Uebergaben

  fallen  (Art.  7  A.  a.  5  des  Not.Gesetzes);

5)  die  Fertigung  von  Bittschriften  (Verordnung  vom  50.  März  1854,  Reg.  Blatt  S.  327);

6)  die  Erhebung  von  Wechsel-Protesten;

7)  die  Vornahme  von  Instnuationen;

8)  die  Ergreifung  des  Besitzes.

K.  8.
Zu  Art.  11  des  Notariats-Gesetzes.

Die  Gerichts=  und  Amts-Notare  sind  zunächst  den  Bezirksgerichten  untergeordnet.
In  Beziehung  auf  Gemeinde-Verwaltungs=  Geschäfte,  welche  sie  übernommen  (Art.  65,
des  Not.Gesetzes),  haben  sie  auch  die  Weisungen  der  Bezirksämter  zu  befolgen.

A.  9.

Zu  Art.  12  des  Notariats-Gesetzes.

Im  Falle  einer  vorübergehenden  Verhinderung  des  Notars,  welche  die  Bestellung  eines
Verwesers  für  denselben  nothwendig  macht,  ist  von  dem  Bezirksrichter,  wenn  kein  hiezu  gecigneter
  geprüfter  Notariats-Gehülfe  vorhanden  ist,  ein  anderer  Notar  des  Bezirks,  oder  irgend
ein  für  eine  Gehülfenstelle  befähigter  Geschäftsmann,  mit  möglicher  Berücksichtigung  der  ven
dem  verhinderten  Notar  selbst  gemachten  Vorschläge,  zum  Amtsverweser  zu  bestellen.  Hievon
muß  an  den  vorgesetzten  Kreis-Gerichtshof  zu  etwaiger  weiterer  Verfügung  Anzeige  erstattet
werden.
        <pb n="415" />
        411

In  Ansehung  der-  durch  eine  solche  Amtsverweserei  allenfalls  verursachten  Kosten  kommen
die  Bestimmungen  des  .  16  der  Dienst-Pragmatik  in  Anwendung.

8.  10.
Ju  Art.  14  des  Notariats-Gesetzes.

Wenn  Eremte  zweiter  Classe  ihre  Inventur-  und  Theilungs-Geschäfte  vurch  das  Waisengericht
  besorgen  lassen;  so  haben  sie  hievon  dem  zuskändigen  Bezirksgerichte  innerhalb  20  Tagen
nach  dem  Anfalle  des  Geschäfts  (vergl.  Art.  47  des  Not.’Gesetzes)  Anzeige  zu  erstatten,  welches
sodann  die  rechtzeitige  und  ordnungsmäßige  Erledigung  des  Geschäfts  zu  überwachen  hat.

Nach  vollständiger  Beendigung  des  Geschäfts  sind  die  betreffenden  Akten  an  dir  bezirkegerichtliche
  Registratur  abzugeben.

g.  11.
Die  Diäten  und  Reisekosten  der  Notare  für  die  von  den  Bezirksgerichten  unter  der  Beihülfe
  der  Notare  erledigten  Theilungs-Geschäfte  der  Exemten  zweiter  Classe  sind  aus  der
Sportel-Casse  zu  bezahlen.

.  1.
Ju  Art.  18  des  Notariats-Gesetzes.

Die.  Gebühren  ver  Waisenrichter  für  die  Untersuchung  einzelner  pflegschaftlicher  Verwaltungen
  sind  von  diesen  zu  entrichten,  vorbehältlich  der  etwaigen  Ersatz-Ansprüche  an  den
schulvhaften  Pfleger.

A#o.  15.
Zu  Art.  10  des  Notariats-Gesetzes.

Wenn  bei  oder  im  Laufe  einer  unter  waisengerichtlicher  Leitung  vorgehenden  Erbschafts-Tpeilung
  Erbschafte-Grundstücke  an  Mit-Erben  veräußert  werden,  so  vertritt  die  waisengerichtliche
  Bestätigung  die  Stelle  des  gerichtlichen  Erkenntnisses  auch  dann,  wenn  die  erbschaftlichen
Güter  auf  fremder  Markung  liegen.

Die  Theilungs-Behörde  ist  jedoch  verpflichtet,  sich  zuvor  genaue  Kenntniß  von  den  Verhältmissen
  der  betreffenden  Güter,  insbesondere  mittelst  Auszügen  aus  den  öffentlichen  Büchern
der  Gemeinde,  auf  deren  Markung  sie  liegen,  zu  verschaffen.

Auch  ist  der,  Gemeinderath  der  fremden  Markung  von  der  erfolgten  Zutheilung  des  va-
        <pb n="416" />
        412

selbst  gelegenen  Gutes  an  den  bestimmten  Erben  zu  benachrichtigen,  damit  auch  diese  Behörde,
soweit  es  ihr  obliegt,  saͤmtliche  betheiligte  Interessen  zu  wahren  im  Stande  ist.
K  14.
Der  Notar,  unter  dessen  Mitwirkung  die  Erbtheilung  gefertigt  wird,  hat  die  in  §.  15
vorgeschriebenen  Communikationen  zu  besorgen,  und,  daß  solches  geschehen,  mittelst  ihres  An-,
schlusses  bei  dem  betreffenden  Geschäfte  nachzuweisen.

.  15.
Zu  Art.  21  des  Notariats-Gesetzes.

In  den  Fällen  des  Art.  21  des  Notariats-Gesetzes  kann  sich  jeder  Vormund  vor  der
Anerkennung  des  Theilungs-Geschäfts  die  Zustimmung  der  ihm  vorgesetzten  Vormunyschafts=Behörde
  vorbehalten.

8.  16.
Zu  Art.  32  des  Notariats-Gesetzes.

Der  Vormund  kann  seine  Zustimmung  zu  Unterlassung  der  Obsignation  ertheilen,  ohne
daß  er  hiezu  die  vorgängige  Genehmigung  der  ihm  vorgesetzten  Vormundschafts-Behörde  einzuholen
  gehalten  ist.

S.  17.
Zu  Art.  40,  41  des  Notariats-Gesetzes.

Unter  den  in  den  Art.  40  und  41  des  Notariats-Gesetzes  erwähnten  Vermögens-Uebergaben
  sind  nur  solche  zu  versteben,  bei.  welchen  der  Uebergebende  sein  Vermögen  in  der  Hauptsache
  unter  seine  Erben  vertheilen  will,  sey  es  auch,  daß  er  einen  (größeren  oder  geringeren)
Theil  desselben  sich  noch  vorbehält.  Es  gehören  daher  die  den  Charakter  von  Schenkungen
oder  Gleichstellungen  an  sich  tragenden  partiellen  Vermögens-Abtretungen  an  Geld,  Aktiven,
Güterstücken  k.  nicht  hieher,  vielmehr  können  solche  von  den  Betheiligten  ohne  Mitwirkung
oder  Erkenntniß  der  Theilungs-Behörde  vorgenommen  werden,  vorbehältlich  der  wegen  des
übergebenen  Gegenstandes  nach  den  bestehenden  Gesetzen  etwa  erforderlichen  gerichtlichen
Insinuation.

K.  18.

Zu  Art.  50  des  Notariats-Gesetzcs.
Die  bisherigen  immatrikulirten  Notare  haben  die  ihnen  zustehenden  Verrichtungen  neben
den  Gerichts=  und  Amts-Notaren  auch  künftig  zu  versehen.
        <pb n="417" />
        413

Sollte  die  fernere  Bestellung  solcher  Notare  durch  das  Bedürfniß  hin  und  wieder
erheischt  werden;  so  behalten  Wir  uns  vor,  das  Erferderliche  deßhalb  anzuordnen.

Zu  Art.  51  des  Notariats-Gesetzes.
#bh.  19.
Das  Verbot  des  Art.  26  des  Notariats-Gesetzes  erstreckt  sich  auf  die  Stellung  von  Pfleg-Rechnungen
  nicht.  Es  kann  daher  ein  Pfleger  die  Stellung  seiner  Rechnung  auch  seinem
oder  einem  andern  Orts-Vorsteher,  wenn  solcher  hiezu  befähigt  ist,  übertragen.

8.  20.

Für  die  gleichzeitige  Stellung  sämtlicher  Pfleg-  Rechnungen  in  einer  Gemeinde  ist  ein
Termin  festzusetzen.

Derselbe  Termin  kann  auch  für  andere  Gemeinden  eines  Notariats-Bezirks  bestimmt
werden.

Hiernach  sind  die  zu  einem  Notariats-Bezirke  gehörigen  Gemeinden,  mit  Ausnahme  der
Oberamts-Städte,  in  Beziehung  auf  die  Pfleg-Rechnungs-Stellung  in  geeignete  Termine  abzutheilen.


6C.  21.

Die  Bestimmung  dieser  Rechnungs-Termine  steht,  nach  vorheriger  Vernehmung  des  Notars
  und  der  Orts-Vorsteher,  dem  Bezirks-Richter  zu,  welcher  hierüber  an  den  vorgesetzten
Kreis-Gerichtshof  zu  berichten  hat.  "

8.  22.

Bei  Festsetzung  der  gedachten  Termine  ist,  neben  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse,
  besonders  zu  beachten:

1)  daß  für  dringendere  Notariats-Geschäfte  (§.  4)  kein  Aufschub  entstebt,

2)  daß  nicht  zu  viele  Rechnungen  gleichzeitig  zur  Stellung  übernommen  werden,  damit

in  der  unverweilten  Zustellung  neuer  Rapiate  für  die  künftige  Verwaltungs-Periode
an  die  Pfleger  kein  Verzug  und  in  der  Verwaltung  selbst  keine  Unordnung  eintritt.

g.  23.
Je  nach  den  Verfall-Terminen  der  einzelnen  Pfleg-Rechnungen  (vergl.  die  Verordnung

vom  10.  September  1305,  Reg.  Blatt  vom  Jahr  1809,  S.  114)  sind  dieselben  an  dem  allgemeinen
  Rechnungsstell-Termin  der  Gemeinde  jährlich,  beziehungsweise  nach  Verfluß  von  zwei,
        <pb n="418" />
        414

drei  oder  vier  Jahren  zur  Stellung  oder  Revision  von  dem  Notar  zu  übernehmen,  der  sich
diesem  Geschäfte,  so  viel  möglich,  ohne  Unterbrechung  zu  unterziehen  hat.

.  25

Anstands-Rechnungen  sind  jedoch  erst  nach  Ablauf  des  ersten  Jahres,  von  der
Entstehung  der  pflegschaftlichen  Verwaltung  an  gerechnet,  an  dem  allgemeinen  Rechnungs-Termin
  der  betreffenden  Gemeinde  zur  Stellung  zu  übernehmen,  es  wäre  denn,  daß  innerhalb
  der  ersten  neun  Monate  nach  Entstehung  der  Pflegschaft  bedeutendere  Einnahmen  oder
Ausgaben  stattgefunden  hätten,  in  welchem  Falle  nach  dem  Ermessen  des  Notars  und  Waisen-Gerichts
  oder  nach  dem  für  begründet  erfundenen  Antrage  des  Pflegers  die  Stellung  der
Rechnung  an  dem  schon  vor  Ablauf  des  ersten  Jahres  eintretenden  allgemeinen  Rechnungs-Termin
  zu  bewirken  ist.

g.  25.

Abstands-Rechnungen  sind  auf  den  durch  den  Tod,  die  Verheirathung,  die  Volljährigkeit
  c.  des  Pfleglings  sich  ergebenden  Zeitpunkt  zu  stellen,  sofern  nicht  die  Betheiligten
selbst  die  Verschiebung  auf  den  nächsten  ordentlichen  Jahres-Termin  wünschen  oder  ihre  Zu-,
stimmung  hiezu  ertheilen.

§  26.

Die  durch  Pfanoscheine  oder  andere  Schuld-Verschreibungen  nachgewiesenen  Aktio-Forderungen
  pflegschaftlicher  Verwaltungen  bedürfen  bei  der  Rechnungs-Stellung  keiner  Verurkundung.
  Letztere  hat  sich  in  der  Regel  auf  rückständige  Zinsen  und  andere  im  Ausstande
nachgeführte  Posten  zu  beschränken,  über  deren  Richtigkeit  sich  der  Rechner  nicht  schon  durch
die  in  seinen  Händen  befindlichen  Urkunden  gehörig  ausweitt.

Trägt  übrigens  der  Rechnungssteller  oder  Revident  bei  einem  Aktiv-Posten  Bedenken;
so  ist  die  Verurkundung  desselben  zu  bewirken,  was  auch  bei  der  Abhör  der  Rechnung  verfügt
werden  kann.

Zu  Art.  53  des  Notariats-Gesetzes.
6.  27.

Bei  jeder  Abbör  einer  Pfleg-Rechnung  ist  vie  Nachrechnung  zu  ziehen  und  der  Kassensturz
  vorzunehmen,  sofern  solches  nicht  erst  kurz  zuvor  von  dem  die  Rechnung  stellenden  Notare
  geschehen  ist  und  seitdem  keine  neuen  Einnahmen  und  Ausgaben  vorgekommen  sind.
        <pb n="419" />
        415

g.  28.

Ein  Rechnungssteller,  welcher  nicht  Notar  ist,  hat  für  das  Anwohnen  bei  der  Rechnungs-Abhoͤr
  im  Wohnorte  ein  Taggeld  von  Einem  Gulden,  außerhalb  des  Wohnorts  für
Taggeld,  Diäten  und  Reisekesten  vier  Gulden  täglich  anzusprechen  (vergl.  Art.  33  des
Gesetzes  über  die  Notariats-Sporteln  vom  4.  Juli  1342,  Reg.  Blatt  S.  375).

.  29.

Ein  Notar,  welcher  als  Verfasser  einzelner  Pfleg-Rechnungen  zu  deren  Abhör  berufen
worden  ist,  kann  auch  bei  der  Abhör  anverer,  von  ihm  nicht  gestellter  Pfleg-Rechnungen  beibehalten
  werden,  wenn  hiedurch  das  Abhör-Geschäft  wesentlich  gefördert,  und,  daß  solches  gescheben,
  in  dem  Kosten-Verzeichnisse  beurkundet  wird  (vergl.  Ministerial-Verfügung  vom  6.  December
  1342,  J.  16,  Reg.  Blatt  S.  626).

g.  50.
Zu  Art.  54  des  Notariats  Gesetzes.

Rücksichtlich  der  Größe  und  Abtheilung  der  Gehalte  der  Gerichts=  und  Amts-Notare
verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  Unserer  Verordnung  vom  21.  März  1826,  K.  6,  7
(Reg.  Blatt  S.  154).

Auf  vie  den  Netaren  ausgesetzten  Entschävigungen  für  Reise=  und  Kanzlei-Kosten  erlangt
der  Einzelne  keine  bleibenden  Ansprüche.

Von  dem  Kanzlei-Kosten-Aversum  ist  namentlich  auch  die  Anschaffung  der  gedruckten
Formularbegen  zu  den  Geschäfts-Tagbüchern,  zu  den  Auszügen  aus  venselben,  so  wie  zu  den
Sportel-Rechnungen  zu  bestreiten.

8.  31.
Zu  Art.  58  des  Norariats-Gesetzes.

Hinscchtlich  ver  Abschriften  hat  es  bei  der  festgesetzten  Gebühr  von  Drei  Kreuzern  vom
Blatt  sein  Verbleiben.

.  H..--2.

Zu  Art.  59  des  Notariats-Geseges.

In  Ansehung  der  Gebühren  für  die  Neben-Verrichtungen  der  Notare  wollen  Wir  es

gleichfalls  bei  den  bestehenden  dießfälligen  Bestimmungen  belassen  haben.  Es  finden  demnach

für  die  nachgenannten  Geschäfte  folgende  Gebühren  Statt:
6
        <pb n="420" />
        416

a)  für  Beglaubigungen  mit  Einschluß  der  Collationirung  und  der  Besieglung  für  den
ersten  Bogen  acht  Kreuzer,  für  jeden  folgenden  Bogen  vier  Kreuzer;

b)  für  Testamente  und  förmliche  Codieille,  nach  Verbältniß  des  Vermögens-Betrags  und
des  Maaßes  der  gehabten  Bemühung,  vom  ersten  Bogen  zwei  bis  fünf  Guloen,
von  sedem  solgenden  Begen  ein  Gulden;

JP)  für  Codieille,  die  auf  ein  Testament  sich  gründen  (Testaments-Zettel)  ein  Gulden;

d)  für  gemischte  Ebe-Verträge  (in  welchen  über  die  künftige  Beerbung  Bestimmungen
enthalten  sind),  so  wie  über  Einkindschafts-Verträge,  vom  ersten  Bogen  zwei  Gulden,
  und  von  jedem  folgenden  Bogen  ein  Gulden;

e)  für  alle  sonstigen  Verträge  und  Vergleiche,  vom  ersten  Bogen  ein  Gulden,  von
jedem  folgenden  Bogen  dreißig  Kreuzer;

t)  für  die  Erhebung  von  Wechsel-Protesten  und  rie  Vornahme  von  Insinnationen  zwei
Gulden:

&amp;amp;)  für  aufgenommene  Instrumente  über  die  Ergreifung  des  Besitzes,  vom  ersten  Bogen
drei  Gulden,  von  jevem  folgenden  Bogen  ein  Gulden.

Außer  vorstehenden  Gebühren  wdarf  für  Nebenbemühungen  und  Auslagen  (für  die  Audienz,
das  Notariats-Instrument,  die  Schreib-Materialien,  Reinschriften  und  wie  sie  sonst  Namen
baben  mögen)  nichts  weiter  angerechnet  werden;  doch  findet  für  etwaige  Reisekoslen  und  zeugen-Gebühren
  Ersatz  Statt.

Die  Gebühren  für  die  Abfassung  von  Eingaben  in  Rekurs=  und  andern  Angelegenheiten
sind  in  Unserer  Verordnung  vom  30.  März  1854  (Reg.  Blatt  S.  z27)  festgesetzt.

8.  55.

Soferne  bei  den  erwähnten  Verrichtungen  die  Anrechnung  nach  der  Bogenzahl  geschieht,
ist  jede  durch  das  Landrecht  (Thl.  T.  Tit.  6)  schon  untersagte,  ungebührliche  Ausdehnung  der
Reinschrift  zu  vermeiden,  so  daß  auf  eine  Seite  mindestens  zwanzig  Zeilen  und  in
eine  Zeile  nicht  unter  zwölf  Solben  zu  stehen  kommen.

§.  37.  "
Bei  Reisen  in  solchen  Verrichtungen,  welche  die  Notare  nicht  um  ihren  Gehalt  zu  versehen
  haben,  und  worauf  daher  vie  ihnen  ausgesetzte  Aversal-Entschädigung  sich  nicht  bezeeht,
gebührt  denselben  innerhalb  des  Oberamts-Bezirks  für  jeglichen  Aufwand,  und  zwar  für  einen
vollen  Tag  vier  Gulven;  für  einen  halben  Lag  zwei  Gulden  vierzig  Kreuzer.
        <pb n="421" />
        47

An  Tagen,  an  welchen  sie,  ohne  zu  reisen,  den  Geschäften,  wegen  welcher  sie  berufen
werden,  obliegen,  haben  sie  täglich  zwei  Gulden  acht  und  vierzig  Kreuzer  anzusprechen.
  Für  einen  vollen  Tag  wird  eine  Abwesenbeit  vom  Aufenthaltsorte  gerechnet,  die  volle
acht  Stunden,  aber  nicht  über  vierundzwanzig  Stunden  angedauert  bat;  für  einen  halben
Tag,  wenn  die  Dauer  derselben  weniger  als  acht  Stunden,  doch  mehr  als  zwei  Stunven
betragen  hat;  belauft  sich  endlich  rie  Zeit  der  Abwesenbeit  nur  auf  zwei  Stunden  oder
darunter;  so  findet  eine  Anrechnung  für  Diäten  und  Reisekosten  gar  nicht  Statt.

Wird  ein  von  dem  Betheiligten  zu  belohnendes  Geschäft  an  demjenigen  Orte  vorgenommen,
  an  welchem  der  Notar  ohnehin  sich  gerade  aufhält,  so  fällt  ein  Ansatz  von  Reisekosten
ganz  hinweg,  und  es  richtet  sich  das  Maaß  der  alsdann  zu  erhebenden  Diäten  nach  den  vorerwähnten
  Bestimmungen.

Bei  Reisen  außerhalb  des  Oberamtsbezirks  sind  die  Diäten  und  Reisekosten  nach  Maaßgabe

  des  Diäten-Regulatios  vom  17.  Juni  1822  von  ven  auf  der  neunten  Rangstufe  stehenden
  Notaren  zu  berechnen.

Für  außerordentliche  Verrichtungen  in  Angelegenbeiten  der  Privaten,  welche  den  Notaren
an  ihren  Wohnsitzen  übertragen  werden,  zu  deren  Uebernahme  sie  jedoch  nicht  verpflichtet  sind,
wie  z.  B.  für  Auktions-Geschäfte,  haben  dieselben,  wenn  sie  dem  vieffallsigen  Ansuchen  der
Betheiligten  entsprechen,  eine  Tags-Gebühr  von  Einem  Gulden  zu  fordern.

K.  55.
zu  Art.  60  des  Notariats-Gesetes.

Der  Betrag  der  angesetzten  Gebühren  ist,  wie  bei  ven  öffenklich,  so  auch  bei  den  privatim

errichteten  Geschäften  jedesmal  auf  dem  Aktenstücke  beizusetzen.

*e
Zu  Art.  64  des  Notariats-Gesetzes.
Wirr  in  Verhinderungsfällen  eines  Notars,  welcher  zugleich  Verwaltungs-Geschäfte  übernommen
  hat,  die  Bestellung  eines  Amtsverwesers  (9.9)  nothwendig;  so  ist  solcher  von  dem

Bezirksrichter  in  Gemeinschaft  mit  dem  Bezirksamte  aufzustellen,  und  hievon  an  die  zuständigen
  Kreisbebörden  Angeige  zu  erstatten.
        <pb n="422" />
        418

8.  37.
Zu  Art.  72  des  Notariats-Gesetzes.

Die  Notare  sind  insbesondere  auch  dafür  verantwortlich,  daß  die  verhandelten  Inventurund
  Theilungs-Akten  von  den  zu  den  einzelnen  Geschäften  beigezogenen  Waisenrichtern  unterzeichnet
  werden.

*  *
*

Unser  Justiz-Ministerium,  beziehungsweise  Unser  Ministerium  des  Innern,  ist  mit  der

Vollziehung  der  gegenwärtigen  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  14.  Juni  1845.

Wilhelm.

Der  Chef  des  Juftz-Departements:
von  Prieser.
Der  Minister  des  Innern:
Schlayer.
Auf  Befehl  des  Königs,
der  Staats--  Seeretär:
Vellnagel.
        <pb n="423" />
        419
v  29.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Mittwoch  den  28.  Juni  1843.
J  F  alt.

Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffenr  die  künftige  Form  der  Staats-Schulrscheine.
Verfügunge,  der  Departemento.  Bekanntmachung,  betreffend  die  künftigen  Staats-Schulrscheine  auf
den  Inhaber.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesetz,

betreffend  die  künftige  Form  der  Staats-Schuldscheine.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Aus  Anlaß  der  für  den  Bau  von  Staats-Eisenbahnen  aufzunehmenden  Staats-Anleben
verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  unter  Zustimmung
  Unserer  getreuen  Stände,  als  Nachtrag  zu  dem  ersten  Satz  des  Art.  9  des  Staatsschulden-Statuts
  vom  22.  Februar  1837  (Reg.Blatt  S.  105  ff.),  wie  folgt:

#a)  für  die  zum  Bau  der  Eisenbahnen  aufzunehmenden  Capitalien  sind,  wenn  ver
Gläubiger  es  gleich  bei  der  Anlegung  vorzieht,  Schuloscheine  auf  den  Inhaber
lautend,  mit  Jahreszins-Coupons  auszustellen.

b)  Auch  bei  ver  bereits  bestehenden  Staatsschuld  sind,  auf  Verlangen  der  Gläubiger,
vie  auf  den  Namen  gestellten  Scheine,  gegen  deren  Rückgabe,  in  Scheine  auf  den
Inhaber,  jevoch  für  jeden  Posten  nur  Einmal,  umzuwandeln.
        <pb n="424" />
        420

c)  Hinsichtlich  der  Aufkündbarkeit  soll  die  eine  und  die  andere  Art  von  Staatsschulden
nach  den  Bestimmungen  des  Staatsschulden-Statuts  (Art.  6  und  7)  und  des  Gesetzes
vom  4.  Juli  1842  (Reg.  Blatt  S.  352)  ganz  gleich  behandelt  werden.

1

Unser  Commissär  bei  der  Staatsschulden-Zahlungekasse  wird  bei  der  Unsern  getreuen
  Ständen,  beziehungsweise  dem  ständischen  Ausschusse,  übertragenen  Anwendung  vieser
Gesetzesbestimmungen  Unser  landesberrliches  Obe-Aufsichtsrecht  gehörig  wabren.

Gegeben,  Stuttgart  den  22.  Juni  1875.
Wilheim.
Der  Finanz-Minister:
Herdegen.
Auf  Befebhl  des  Königs,
der  Staats-Serretär:
Vellnagel.

II.  Verfügungen  der  Departements.

Des  Depxartements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium
Bekanntmachung,  betreffend  die  künftigen  Staato-Schuldscheine  auf  den  Inhaber.

Nachdem  sich  in  Folge  des  vorstehenden  Gesetzes  vom  22.  d.  M.,  in  Betreff  der  Ausstellung

  von  Staats-Schuloscheinen  auf  den  Inbaber  das  K.  Finanz=  Ministerium  und  der

ständische  Ausschuß,  als  Verwaltungs-Behörde  der  Staatsschulren-  Zahlungskasse,  über  die

Maaßregeln  vereinigt  haben,  welche  zum  Vollzug  dieses  Gesetzes  theils  vom  K.  Finanz-Ministerium,

  theils  vom  ständischen  Ausschusse  nöthig  gefunden  wurden;  so  wird  hievon  Nachstehendes

  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

1)  die  Schuloverschreibungen  auf  den  Inhaber  werden  für  Capitalien  von  200,  300,  500,
700  (—400  Thalern)  und  1000  fl.  nach  dem  beigefügten  Formular  A.  auf  einen
Bogen  Papier,  mit  Wasserzeichen  und.  Randverzierungen  verseben,  ausgestellt,  gestempelt
  und  von  den  in  dem  Formular  angegebenen  Personen  handschriftlich  unterzeichnet.

2)  Die  jedem  Capitalschein  auf  einem  besonreren  Bogen  nach  dem  Formular  B.  beizu-
        <pb n="425" />
        421

gebenden  20  Jahreszins-Coupons  erhalten  dieselbe  Lit.  und  Nr.,  wie  der  Capitalschein,

und  werden  mit  Stempel  und  Namen  der  auf  dem  Formular  bezeichneten  beiden

Beamten  versehen.

Sie  sind  auf  den  einen  oder  den  andern  der  vier  Jahres  =  Termine  1.  Jannar,

1.  April,  1.  Juli  und  1.  Oktober,  zahlungsfällig.

3)  Der  Betrag  der  verfallenen  Zins-Coupons  kann  gegen  Uebergabe  derselben  entweder
bei  der  Staatsschulden-ZJahlungskasse  in  Stuttgart,  oder  bei  einer  der,  dieser  in
den  verschiedenen  Bezirken  des  Landes  zugewiesenen  Special-Erhebekassen  baar  empfangen
  werden.  Jevoch  sind  diese  Special-Cassiere  die  ihnen  präsentirten  Zins-Coupons
  nur  dann  zu  honoriren  verbunden,  wenn  der  Geld-Empfänger  auf  der  Rückseite
  seinen  Namen  beisetzt  und  ihnen  derselbe  als  solvent  bekannt  ist.

Die  Heimzahlung  der  Capitalien  findet  auf  die  in  dem  Staatsschulden-Zahlungs-Statut
  bestimmte  Weise  statt,  und  kann  gegen  Zurückgabe  der  Capitalscheine  und
ver  unverfallenen  Zins-Coupons  nur  bei  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  in  Stuttgart
  gefordert  werden.

Bei  der  Aufkündigung  von  Seite  der  Gläubiger  ist  der  Capitalschein  bei  der
gedachten  Casse,  vorzuweisen,  welche  vie  geschehene  Kündigung  in  den  Büchern  vorzutragen
  und  auf  den  Scheinen  zu  bemerken  hat.

Capitalien-Kündigungen  von  Seite  der  Casse  werden  in  Ansehung  der  Scheine
auf  den  Inhaber  sowohl,  als  derjenigen  auf  den  Namen  mit  Angabe  der  Lit.  und
JNr.  der  einzulösenden  Capitalscheine  oder  Obligationen  in  öffentlichen  Blättern  bekannt
  gemacht.  '

5)  Wer,  statt  disberiger  Scheine  auf  den  Namen,  Scheine  auf  den  Inhaber  zu  erhalten
wünscht,  bat  jene  der  Staatsschulden=  Zahlungskasse  mit  dem  schriftlichen  Verlangen
zu  übergeben,  in  welchen  Summen  und  auf  welche  Zins-Termine  (oben  Purkt  1  und2)
die  neuen  Papiere  ausgestellt  werden  möchten.

Uebrigens  wird  von  dem  Finanz-Ministerium  zur  Nachachtung  für  die  inländifchen  Staatsgläubiger

  noch  besonders  beigefügt,  daß  die  mit  Scheinen  auf  den  Inhaber  verbrieften  Capitalien,
  da  bei  den  Zins-Conpons  ein  Steuer-Abzug  nicht  Statt  findet,  zur  jährlichen  Capitalsteuer-Aufnahmec,

  gleich  andern  Capitalien,  bei  Vermeidung  der  gesetzlichen  Strafe,
anzuzeigen  sind.  -

Stuttgart  den  24.  Juni  1843.

4

Herdegen.
        <pb n="426" />
        Formular  A.

Lit.  Nr’.

Königreich  Württemberg.
(Wappen.)

Schuld-  Verschreibung

für  ein  empfangenes  Darlehen  von

Ein  tausend  Gulden  Capital,
(die  Mark  feinen  Silbers  zu  2412,  Gulden  oder  14.  Tbalern.)

welches  die  unter  ständischer  Verwaltung  stehende  Staatsschulden-Zahlungskasse  jedem  Inbaber
der  zu  dieser  Schuld-Verschreibung  gehörigen  Zins-Anweisungen  mit  34  vom  Hundert  jährlich
verzinsen,  und  seiner  Zeit  nach  den  Bestimmungen  des  Staatsschulden-Statuts  vom  22.  Februar
  1857  dem  Inhaber  dieser  Verschreibung,  gegen  Zurückgabe  derselben  und  der  noch  nicht
verfallenen  Zins-Anweisungen,  beimbe  zahlen  wird.

Stuttgart  den  1841.

*#-  Verwaltung  der  Staatsschulden-Zahlungskasse:
Königlicher  Commissär:  .

   
 

   

Stemver

dne  Stindischer
Königlichen  Stin  o

Commissérs.  Stempel.

   

Cassier:  .
Controleur:
Formular  B.

 

Lit.  ...  Coupon  Nr..
Auf  den  len  184.
für  Dreißig  Fünf  Gulden  G  20  Thaler.)

Jahreszins  aus  1000  Gulden  Capital,  zahlbar  von  der
K.  Württemb.  Staateschulden-Zahlungskasse  in  Stuttgart.

Königlicher  Commissär:  Cassier:
        <pb n="427" />
        423
30.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

—

Freitag  den  30.  Juni  1843.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Diens-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  die  Verkündung  revidirter  Vorschriften  für  Pfleger  betreffend.


1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Durch  höchsle  Entschließung  vom  19.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestit
den  Nittmeister  v.  Kurtz  des  vierten  Reiter-Regiments  auf  sein  Ansuchen  wegen  leidender
Gesundheit  in  den  Rubestand  versetzt,  und  folgende  Veränderungen  in  der  K.  Reiterei  verfügt:


befäördert  werden:

zum  Rittmeister  im  vierten  Regiment  der  Ober-Lieutenant  der  K.  Leibgarde  zu  Pferr,

Graf  v.  Gronsfelo;
zu  Ober-Lieutenants:

der  Lieutenant  v.  Silberhorn  des  ersten  im  vierten  Regiment,

der  Lieutenant,  Regiments-Adjutant  v.  Valois,  im  vierten  Regiment,

der  Lieutenant,  Schützen-Offizier  v.  Gaisb  erg,  im  zweiten  Regiment;

versetzt  werden:

der  Lieutenant  v.  Wimpffen  des  ersten  Regiments  zu  der  K.  Leibgarde  zu  Pferd,

der  Lieutenant  v.  Stetten  des  vritten  Regiments  zu  dem  vierten  Regiment.
        <pb n="428" />
        424

Eingetheilt  wird  Lieutenant  Dagobert  v.  Wimpffen  des  vierten  beim  ersten  Regiment.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  von  demselben
Tage  auf  die  bei  vem  Bergraths-Collegium  zu  besetzende  Nathestelle  den  Hütten-Verwalter,
Bergrath  v.  Faber  du  Faur  in  Wasseralfingen  gnädigst  zu  befördern,

vermöge  böchster  Entschließung  vom  22.  d.  M.  dem  K.  Archiv-Beamten,  Registrator
Breitenbach  zu  Mergentheim,  den  Titel  und  Nang  eines  Hofraths  in  Gnaden  zu  verleihen,

die  erledigte  Stelle  eines  evangelischen  Dekans  und  Stadtpfarrers  zu  Vaihingen  dem
zweiten  Stadtpfarrer  und  Garnisonsprediger  Luithlen  in  Heilbronn,

die  erledigte  evangelische  Garnisonspfarrstelle  zu  Hohenasberg,  dem  dermaligen  Verweser
derselben,  Klemm,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Gültlingen,  Dekanats  Nagold,  dem  Pfarrer  Steinbeil
  in  Zwerenberg,  Dekanats  Calw,

vie  erledigte  zweite  Lehrstelle  an  der  unteren  Abtheilung  des  Lyceums  zu  Tübingen  dem
Präzeptor  Stüber  zu  Tuttlingen  zu  übertragen,

den  evangelischen  Pfarrer  Riverer  zu  Kaltenwesten,  Dekanatsé  Besigheim,  wie  auch

den  evangelischen  Pfarrer  Neuffer  zu  Lienzingen,  Dekanats  Knittlingen,  beide  ibrem
Ansuchen  gemäß,  wegen  hohen  Alters  in  den  Ruhestand  zu  voersetzen,

die  erledigte  Lehrstelle  an  der  zweiten  Classe  der  untern  Abtheilung  des  Gymnastums  zu
Ehingen,  dem  Präzeptor  Hirscher  an  der  dortigen  Elementarklasse  zu  übertragen,  und

auf  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Sulgbach,  Dekanats  Gailvorf,  den  Parrer  Abt
zu  Dobel,  Dekanats  Neuenbürg,  zu  versetzen  geruht.

Die  patronatische  Ernennung  des  Pfarrers  Weiß  zu  Cschelbach,  Dekanats  Oehringen,
zu  der  evangelischen  Pfarrei  Gailenkirchen,  Dekanats  Hall,  ist  den  16.  d.  M.  bestätigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz  -Ministerium.
Verfügung,  die  Verkündung  revidirter  Vorschriften  für  Pfleger  betreffend.

Da  der  mit  dem  General-Reseripte  vom  22.  Juni  1770  verkündete  Staat  und  Unteriicht

7
        <pb n="429" />
        425
für  Pfleger  ꝛc.  in  mehreren  Beziehungen  dem  gegenwärtigen  Stande  der  Gesctzgebung  nicht

mehr  entspricht;  so  ist  eine  Ergänzung  und  Berichtigung  desselben  nothwendig  geworden.
Die  in  der  Beilage  enthaltenen  revidirten

Vorschriften  für  Pfleger  (Vormünder  und  Vermögens-Verwalter)

werden  nun  in  Gemähheit  böchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
25.  Juni  18065  mit  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  bievon  je  ein  Eremplar  nicht  nur
sefert  jedem  dermaligen  Pfleger  oer  Curator  von  Minderjährigen,  Verschellenen,  Verschwendern,
  Wahnsinnigen  2c#.  auf  Kosten  der  Curatel  zu  seiner  Nachachtung  zuzustellen,  sondern
auch  das  Gleiche  in  allen  künftigen  Fällen  bei  der  Verpflichtung  eines  Pflegers  oder  Curators
zu  beobachten  und  bierüber  im  Verpflichtungs-  Protekolle  das  Erforderliche  zu  bemerken  ist.
Stuttgart  den  26.  Juni  18  5.  Pr  iese,r.

Vorschriften
für
Pfleger  (Vormünder  und  Vermögens-Verwalter).

Erstes  Kapitel.

Von  den  Verrichtungen  der  Pfleger  (Vormünver  und  Vermögens-Verwalter)
  im  Allgemeinen.
.  1.
Allgemeine  Pflichten  eines  Pflegers.

Der  Mleger  soll  seinen  Mlegbefohlenen  stets  mit  Rath  und  That,  nach  bestem  Wissen
und  Gewissen,  getreulich  beistehen,  sie  bei  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Verhandlungen
vertreten,  ihre  Angelegenheiten  gleich  einem  guten  Hausvater  besorgen,  und  hiebei  die  gegenwärtigen
  Vorschriften,  so  wie  vie  ihm  von  der  Vormundschafts-Behörde  etwa  zukommenden
besonderen  Weisungen  genau  befolgen.  Entsteht  durch  Vernachläßigung  vieser  Pflichten  ein
Nachtheil  für  den  Pflegling;  so  hat  der  Pfleger  biefür  Ersatz  zu  leisten,  und  überdieß  nach
Umständen  Strafe  zu  gewärtigen.
        <pb n="430" />
        426

KG.  2.
Fortsetzung.

Wenn  ein  Pfleger  bei  der  Aufssicht  über  seinen  Pflegling  oder  bei  der  Verwaltung  des
Vermögens  desselben  einen  Anstand  findet;  so  soll  er  sich  bei  der  Vormundschafts-Behörde
Raths  erholen  und  deren  Bescheid  befolgen.

Diese  Behörde  ist  bei  Pfleglingen,  welchen  ein  befreiter  Gerichtestand  nicht  zusteht,  das
Waisengericht  ihres  Wohnorts,  bei  solchen,  welche  Exemte  zweiter  Classe  sind,  das  betresfende
Oberamts=  oder  Amtegericht,  bei  Exemten  erster  Classe  aber  ver  Pupillen-Senat  des  Kreis-Gerichtshofs,
  beziehungsweise  des  Ober-Tribunals.  (Gesetz  über  das  Notariatswesen  vom
14.  Juni  1845,  Art.  2,  15,  15  und  18.)

GC.  5.
Fortsetzung.

Hält  ver  Pfleger  seine  Pflegschaft  durch  eine  Verfügung  der  Vormundschafts  Behörde
(66.  1  u.  2)  für  beschwert;  so  kann  er,  wenn  die  Letztere  seine  Vorstellung  nichr  beachten
sollte,  bei  der  höheren  Behörde  Beschwerde  erheben.

Würde  sich  aber  die  Vormundschafts-Behörde  zum  Nachtheile  eines  Pflegbefohlenen  Eigennutz
  oder  Nachläßigkeit  zu  Schulden  kommen  lassen;  so  hat  der  Pfleger  davon  ungesäumt
der  höheren  Behörde  Anzeige  zu  machen.

Zweites  Kapitel.
Von  der  Erziehung  und  Versorgung  der  Pfleglinge.

g.  4.
Erzichung  im  Allgemeinen.

Der  Pfleger  soll  den  Pflegling  zur  Gottesfurcht,  Ehrbarkeit  und  Arbeitsamkeit  exziehen
und  ihm  mit  den  Seinigen  hierin  gutes  Beispiel  geben,  auch  auf  sein  körperliches  Wohlseyn
sorgfältig  Bedacht  nehmen.

Sollte  ein  Pflegling  in  Müßiggang,  ausschweifendes  Leben  oder  andere  Unordnung  und
Laster  gerathen;  so  soll  der  Pfleger  sogleich  dessen  nächsten  Verwandten  davon  Nachricht  geben
und  im  Einverständnisse  mit  diesen  durch  ernstliche  Ermabnung,  Verwarnung,  und  nach  Beschaffenheit
  der  Umstände  durch  Züchtigung  den  Verirrten  auf  den  Weg  der  Besserung  zu
        <pb n="431" />
        427
leiten  sich  bestreben.  Bleiben  diese  Versuche  fruchtlos;  so  ist  der  Vormundschafts  -Behoͤrde
sofort  hievon  Eröffnung  zu  machen,  damit  dem  Uebel  in  Zeiten  mit  Nachrruck  gesteuert  werden
möge;  wie  denn  überhaupt  der  Pfleger  von  Zeit  zu  Zeit,  und  besonders  aus  Anlaß  der
Rechnungsabhör,  jener  Behörde  anzuzeigen  hat,  wie  sein  Pflegling  besorgt  sey,  und  wie  derselbe
  sich  verhalte.

g.  5.

Sorge  für  das  geistge  Wohl  der  Pfleglinge.
Vor  allen  Dingen  soll  der  Pfleger  den  ihm  anvertrauten  Pflegling,  sobald  dieser  Altersbalber
  hiezu  tüchtig  ist,  zu  fleigigem  Kirchen=  und  Schul-Besuche  anhalten.
*
Sorge  für  ihre  Ernährung.
Kostgelds-Accorde.

Gestatten  es  die  Verhältnisse,  daß  der  Pfleger  den  ihm  anvertrauten  Pflegling  in  sein
Haus  aufnehme;  so  soll  der  Betrag  des  Kostgeldes  nicht  durch  ihn  allein,  sondern  unter  Zu—
ziehung  ver  Verwandten  des  Pfleglings  von  der  Vormundschafts-Behörde  nach  Billigkeit  festgesetzt
  werden.

Wenn  aber  der  Pflegling  bei  Verwandten  oder  anderen  ehrbaren  Personen  untergebracht
wird;  so  soll  der  Pfleger  mit  denselben  über  ein  billiges  Kostgeld,  unter  Berücksichtigung  der
Größe  des  Mlegvermögens,  sich  verständigen,  darüber  einen  Vertrag  aufsetzen  und  diesen  der
Vormundschafts-Behörde  zur  Genehmigung  vorlegen.

4.  7.
Wahl  des  Berufs  der  Pflegsöhne,  besonders  bei  Handwerkern.
Lehrgelds-Accorde.

Die  Pflegsöhne  sollen  unter  Beirath  der  Verwandten  und  Zustimmung  der  Vormundschafts-Behörde
  zu  nützlichen  Wissenschaften,  Künsten,  Gewerben,  over  Diensten,  welche  ihrem
Stande  und  Vermäögen,  ihrer  Leibes-Beschaffenheit  und  ihren  Anlagen  und  Neigungen  am
angemessensten  sind,  angehalten  werden.

Insbesondere  sollen  Pflegsöhne,  welche  zu  Erlernung  eines  Handwerks  bestimmt  find,  bei
tüchtigen  und  redlichen  Meistern  untergebracht  werden,  mit  welchen  für  die  ganze  Lehrzeit  ein
billiges,  nach  des  Pfleglings  Vermägen  bemessenes  Kost=  und  Lehrgeld  festzusetzen  ist.

Der  hierüber  abzuschließende  Vertrag  soll  doppelt  ausgefertigt  und  von  beiren  Theilen
unterzeichnet,  sodann  der  Vormuwoschafts-Behörde  zur  Genehmigung  vorgelegt,  und,  wenn
        <pb n="432" />
        428

diese  ertheilt  ist,  ein  Exemplar  von  dem  Pfleger,  das  andere  von  dem  Lehrherrn  zur  Hand
genommen  und  aufbewahrt  werden.

Nach  Beendigung  der  Lehrzeit  soll  der  Pflegsohn  in  der  Regel  auf  die  Wanderschaft
geschickt,  und  hiezu  mit  der  ersorderllchen  Kleidung  und  sonstigen  unentbehrlichen  Bedürfnissen
versehen  werden.  "

G.  8.
Beschäftigung  der  Pflegtöchter  nach  Beendigung  der  Schuljahre.

Die  Pflegtöchter  sollen  nach  Maaßgabe  ihres  Standes  und  Vermögens  zu  Erlernung
anständiger  weiblicher  Geschäfte  angehalten  und,  falls  solches  ibren  Verhältnissen  angemessen
ist,  in  Diensten  bei  ehrbaren  Personen  untergebracht  werden.  Einen  eigenen  Haushalt  zu
führen,  ist  ihnen  ohne  dringende  Noth  nicht  zu  gestatten.

’  §.9·
Auslagen  für  die  Pflegkinder,  besonders  in  außerordentlichen  Fällen.

Ein  Pfleger  hat  Sorge  zu  tragen,  daß  an  seinem  Pfleglinge  in  gesunden  und  kranken
Tagen  nichts  versäumt  werde,  und  auch  die  hiedurch  erwachsenden  Auslagen  zu  bestreiten.
Wenn  jedoch  dergleichen  Auslagen  im  Verhaͤltnisse  zum  Vermögen  und  zu  den  Einkünften
des  Pfleglings  von  erheblichem  Belange  sind;  so  soll  der  Pfleger  hievon  der  Vormundschafts-Behörde
  vorgängige  Anzeige  machen,  und  deren  Genehmigung  abwarten.

K.  10.  «
Verheirathung  der  Pfleglinge.

Wenn  die  Pfleglinge  zu  ihren  mannbaren  Jahren  gelangen;  so  soll  der  Pfleger  sie
nicht  aus  eigennützigen  und  sonst  unredlichen  Absichten  zu  einer  unpassenden  Heirath  veranlassen,
  noch  zugeben,  daß  ste  durch  Andere  dazu  verleitet  werden;  vielmehr  soll  er  ihnen  zu  einer
anständigen  und  ihrem  Stande  gemäßen  Verheirathung,  nach  ihrer  Neigung,  mit  Gutheißen
der  Verwandten  und  nach  Befinden  unter  Zustimmung  der  Vormundschafts-Behörde,  förderlich
  seyn.

Drittes  Kapitel.
Von  der  Verwaltung  des  Pfleg-Vermögens.
G.  11.
Pflicht  des  Pflegers  bei  einem  Erbschafts-Anfalle.  -

Wenn  einem  Pflegling  eine  Erbschaft  angefallen  ist;  so  soll  der  Pfleger  zu  rechter  Zeit
auf  die  Inventur  und  Theilung  dringen,  der  Verhandlung  hierüber,  so  weit  es  nöthig,  selbst
anwohnen  und  hiebei  des  Pfleglings  Interesse  gewissenhaft  wahren.
        <pb n="433" />
        429

Um  den  Pflegling  vor  der  Verbindlichkeit  zu  schützen,  für  die  den  Betrag  ves  ererbten
Vermoͤgens  uͤbersteigenden  Erbschafts-Schulden  mit  seinent  Vermoögen  zu  haften,  hat  der  Pfleger,
  wenn  die  Erbschaft  nicht  unzweifelhaft  nützlich  für  ven  Pflegling  ist,  vor  Antretung  derselben
  eine  Anfrage  bei  der  Vormunoschafts-Behörde  zu  machen.

KS.  12.
Pflichten  des  Mflegers  hinsichtlich  des  binterfälligen  Vermögens.

Wenn  der  Erbtheil  des  Pflegkinds  als  hinterfälliges  Vermögen  in  vie  Verwaltung  und
Nugznießung  der  Eltern  des  Pfleglings  oder  anderer  Personen  kommt;  so  hat  der  Pfleger
darauf  zu  achten,  daß  die  Liegenschaft  auf  ven  Namen  des  Rfleglings  in  den  Güter-Büchern
gehörig  übertragen  und  für  vas  übrige  Vermäögen  die  gesetzliche  Sicherheit  durch  Verpfändung
von  Liegenschaft,  oder  wenn  dieses  nicht  möglich  ist,  nach  Umständen  auch  von  Aktiv-Forderungen
  geleistet,  auch  daß,  wo  die  Nutznießung  den  Eltern  zusteht,  N  Nese  aber  keine  verpfändbaren
Gegenstände  besitzen,  der  Pfandrechts-Titel  des  Kindes  in  Gemäßbeit  des  Art.  55  des  Pfand-Gesetzes
  vorgemerkt  werde.  (Pfand-Gesetz  von  1825,  Art.  35—56  251,  Reg.  Blatt
S.  202—205,  S.  256,  K.  Verordnung  vom  21.  Mal  1825,  S.  54-  38,  Reg.Blatt
S.  556—3558,  Pfand-Entwicklungs-Gesetz  vom  21.  Mai  1828,  Art.  40,  41,  Reg.  Blatt
S.  574—575).

Im  Uebrigen  hat  ver  Pfleger  darüber  zu  wachen,  daß  das  Vermögen  des  Pflegkindes
vom  Nutznießer  nicht  geschwächt,  vernachläßigt  oder  verschlendert  werde,  und,  wenn  deßbalb
Verdacht  vorhanden  ist,  solches  der  Vormundschafts-Behörde  zu  weiterer  Verfügung  alsbald
anzuzeigen.

8.  15.
Uebernahme  des  PMleg-Vermögens  durch  den  Pfleger.

Der  Pfleger  hat  Pfleg-  Vexmögen,  das  in  seine  Verwaltung  übergeht,  sobald  als  möglich
und  nur  auf  den  Grund  eines  urkundlichen  Verzeichnisses,  z.  B.  des  Theilzettels  oder  der
Abstands-Rechnung  ves  früheren  Pflegers  2c.  zu  übernehmen.

Von  der  Liegenschaft.
K.  14.
Verkauf  derselben.

Wenn  unter  dem  Pflegschafts-Vermögen  Häuser,  Aecker,  Wiesen,  Gärten,  Weinberge  2c.
begriffen  sind,  und  der  Pmflegling  voraussichtlich  solche  nicht  bald  selbst  zu  übernehmen  und  zu
besorgen  im  Stande  ist;  so  soll  wegen  Veräußerung  verselben  der  Pfleger  nach  Rücksprache

4
        <pb n="434" />
        mit  den  Verwandten  bei  der  zustaͤndigen  Behoͤrde  Anfrage  machen,  welche  hierauf  zu  erkennen
hat,  ob  der  Verkauf  solcher  Güter  dem  Pfleglinge  nützlich  und  somit  zu  gestatten  sey,  oder  nicht.

Diese  Behörde  ist,  wenn  die  Veräußerung  im  Laufe  einer  unter  waisengerichtlicher  Leitung
  vorgehenden  Erbschafts-Theilung  erfolgt,  die  waisengerichtliche  Deputation,  welcher  diese
Leitung  obliegt;  sonst  aber  bei  Nicht-Exemten  der  Gemeinderath  des  Wohnorts  des  Pfleglinge,
bei  Exemten  das  betreffende  Bezirks-Gericht,  beziebungsweise  der  Pupillen-Senat  des  betrefsenden
  Obergerichtes.  (Gesetz  über  das  Notariats-Wesen  vom  14.  Juni  1845,  Art.  20—22.)

8.  15.
Fortsetzung.

Wird  hiernach  zum  Verkaufe  geschritten,  so  soll  der  Pfleger  wenigstens  ein  Drittheil
des  Kaufschillings  baar  anbedingen,  in  Ansehung  ves  Uebrigen  aber  jedenfalls  das  Pfandrecht
bis  zu  völliger  Bezahlung  des  Kaufpreises  ausdrücklich  vorbehalten.

K  16.
Fortsetzung.

Ein  solcher  Güter-Verkauf  muß  demnächst  noch  zum  öffentlichen  Aufstreich  gebracht  und
auf  die  endliche  Genehmigung  der  Vormundschaftsbehörde  ausgesetzt  werden.

Es  kann  jevoch,  wenn  der  augenscheinliche  Nutzen  des  Pfleglings  die  Erlassung  des  öffentlichen
  Aufstreichs  erheischt,  um  Dispensation  von  demselben  bei  verselben  Behörde  nachgesucht
werden,  welche  nach  K.  14  über  den  Verkauf  von  Pflegschaftsgütern  zu  erkennen  hat.  (Gesetz
über  das  Notariatswesen  vom  143.  Juni  1845,  Art.  20  22.)

.  17.
Fortsetzung.

Der  Pfleger  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Kaufvertrag  mit  allen  seinen  Bedingungen
in  das  Kaufbuch  eingetragen,  und  das  vorbehaltene  Unterpfandsrecht  im  Unterpfandsbuche  vorgemerkt
  werde;  auch  hat  er  das  baare  Angelv  sogleich  einzuziehen.

8.  18.
Verpachtung  der  Güter.

Diejenigen  Güter,  welche  nicht  verkauft  werden,  sollen  gegen  einen  möglich  hohen  Pachtzins
  an  Geld  oder  Früchten  auf  eine  den  Umständen  angemessene  Zeit  verliehen  werden.  Der
Pachtbrief  ist  jedenfalls  von  dem  Pfleger  der  Vormundschaftsbehörde  zur  Prüfung  und  Genehmigung
  vorzulegen.

Der  Pfleger  hat  fleißig  darauf  zu  achten,  daß  der  Pächter  kein  Gut  in  Abgang  und
Verderben  kommen  lasse.
        <pb n="435" />
        431

.  19.
Verbot  von  Zehrungen  und  Geschenken.

Bei  dergleichen  Verkäufen  und  Verleihungen  von  Pfleggütern  sollen  keinerlei  Zehrungen
und  Geschenke  einbedungen  und  jeder  unnöthige  und  ungesetzliche  Aufwand  vermieden,  es  soll
vielmehr  für  die  Pfleglinge  in  allen  Theilen  gespart  und  von  ihnen  wo  möglich  der  Aufwand
für  die  mit  jenen  Geschäften  verbundenen  Kosten  ganz  abgewendet  werden.

8.  20.
Weinkaus.

Bei  Güterverkäufen  findet  jedoch  der  gesetzliche  Weinkauf  statt,  von  welchem  der  Antheil
der  Pflegschaft  dem  Pfleger  anheimfällt,  der  denselben  bei  der  Kaufsverhandlung  verzehren
lassen,  oder  auf  andere  beliebige  Weise  verwenden,  dagegen  aber  keine  Taggebühr  anrechnen
  darf.

Der  Weinkauf  beträgt:

von  einem  Kaufschilling  bis  auf  50  fl.  45  kr.

von  da  an  bis  100  fl.  weitere  .  -  1s  kr.

von  da  an  bis  500  fl.  von  jedem  weitern  ioosi.  .  50  kr.

von  da  an  bis  1000  fl.  .....  Viktvon

  jedem  weitern  100  fl.  .  .  .  .  15  kr.
so  daß  an  Weinkauf  zu  entrichten  ist:

bei  60  fl.  Kaufschilling  .  .  Ziskr.

100  fl.  ...  1fs.—

—500ft.  ...  sfs·—

—  1000  fl.  ...  5  fl.  —

2000  fl.  7  fl.  50  kr.
und  so  fort.  (Reg.  Blatt  von  1b838,  S.  3529

K.  21.

Selbstverwaltung  der  Güter.

Können  vie  Pfleggüter  weder  verkauft  noch  verpachtet  werden,  so  soll  der  Pfleger  dieselben
  selbst  bauen  lassen,  den  Ertrag  an  Früchten,  Heu,  Oehmo,  Obst,  Wein  nc.  urkundlich
einziehen,  dabei  jede  Vermischung  mit  Gegenständen  seines  Privat-Eigenthumes  sorgfältig  vermeiden,
  auch  zu  rechter  Zeit  jenen  Ertrag  so  hoch  als  möglich  verwerthen  und  das  Ganze  gewissenhaft
  verrechnen.

2
        <pb n="436" />
        432
Von  der  Fahrniß.
g.  22.
Verkauf  derselben  im  Aufstreich.

Die  Fahrniß,  welche  nicht  für  den  Mlegling  aufzubehalten  ist  (§.  24),  soll,  nach  zuvor
eingeholter  Zustimmung  der  in  &amp;amp;.  14  genannten  Behörde  (Gesetz  über  das  Notariatswesen
vom  14.  Juni  18¾5,  Art.  20  ff.)  in  Beiseyn  eines  Mitglieds  der  Letzteren  im  öffentlichen
Aufstreich  um  baares  Geld  verkauft  werden.  Hierüber  muß  ein  Protokoll  aufgenommen
werden,  welches  von  jener  obrigkeitlichen  Person  zu  unterschreiben  und  von  dem  Pfleger  seiner
Rechnung  beizulegen  ist.

GC.  25.
Verkauf  unbedeutender  Fabrniß.

Besteht  die  Fahrniß  nur  in  wenigen  und  geringen  Stücken,  so  kann  der  Pfleger  dieselbe
ohne  Anfrage  bei  der  Behörde  (5.22)  und  ohne  öfentlichen  Aufstreich  verkaufen.

Er  soll  aber  solchenfalls  den  Erlös  von  jedem  Stück  in  ein  Verzeichniß  eintragen,  vasselbe
  von  den  Käufern  nebenbei  unterschreiben  lassen,  und  es  demnächst  seiner  Rechnung  beilegen.
2.

Fahrniß,  welche  nicht  verkauft  wird.

Nur  dasjenige,  was  von  der  Fahrniß  der  Pflegling  selbst,  sogleich  oder  mit  der  Zeit,
mit  Nutzen  gebrauchen  kann,  z.  B.  Bettgewand,  Kleidung,  Handwerkszeug  re.,  deßgleichen,
nach  Umständen,  was  als  Andenken  von  Eltern  rc.  herrührt,  soll  nicht  verkauft,  sondern  für
den  Pflegling  erhalten,  und  sicher  aufbewahrt,  in  keinem  Falle  aber  von  dem  Pfleger  für  sich

benützt  werden.
+.  25.
Verdot  der  Verwendung  und  des  Ankaufs  von  pflegschaftlicher  Fabrniß  für  den  Mfleger.

Kein  Psteger  darf  irgend  etwas  von  der  Fahrniß  in  seinen  Nutzen  verwenden,  noch  auch
etwas  von  pflegschaftlichen  Sachen  selbst  kaufen  und  eintauschen,  es  wäre  denn,  daß  unter  besonderen
  Umständen,  weil  es  dem  Pfleglinge  selbst  zum  offenbaren  Vortheil  gereicht,  die  nächsten
  Verwandten  und  die  in  §.  14  genannte  Behörde  ihre  ausdrückliche  Einwilligung  dazu
gegeben  hätten.

Von  dem  baaren  Gelde.
C.  26.
Dessen  Aufbewahrung  und  verzinsliche  Ausleihung.
Wenn  bei  einer  Pflegschaft  baares  Geld  vorhanden  ist,  so  soll  der  Mleger  bei  Vermei-
        <pb n="437" />
        433

dung  der  im  Strafgesetzbuche  Art.  347  (Reg.  Blatt  von  1839,  S.  196)  beziehungsweise  im
Polizei-Strafgesetze  Art.  87  (Reg.  Blatt  von  1839,  S.  642)  dießfalls  angedrobten  Strafen
dasselbe  nicht  mit  dem  Seinigen  vermischen  oder  gar  in  seinen  Nutzen  verwenden,  sondern
abgesondert  aufbewahren,  und  dasjenige,  was  er  nicht  zu  Bezahlung  von  Schulden  der  Pflegschaft
  oder  für  das  Pflegkind  selbst  nothwendig  braucht,  sobald  als  mäöglich  gegen  gute  Verzinsung
  sicher  ausleihen;  und  zwar  nach  Umständen

2)  an  Personen,  welche  gute  Haushälter  unr  nicht  mit  vielen  Schulden  schon  beladen

sind,  auf  gerichtliche  Unterpfänder  von  dem  zweifachen  Werthsbetrage  der  zu  versichernden
  Capitalsumme;  oder

b)  auf  Nachhppotheken,  jevoch  nur  nach  vorgängigem  Abzug  des  dreifachen  Betrags  der

auf  dem  zu  verpfändenden  Gute  bereits  haftenden  Capitalschulv;  oder

Je)  gegen  Verpfändung  von  Staats=  und  Corporations-Capitalien  (d.  e.)  eder  gebörig

versicherten  Privat-Capitalien  (a.  b.);  oder  auch

4)  an  die  Württembergische  Staatsschulden-Zahlungskasse,  oder  durch  Ankauf  von  Capitalien

  dieser  Casse;  oder

e)  an  inländische  in  gutem  Crevit  stehende  Corporations-Cassen  (Amtspflegen,  Gemeinden);

  endlich

f)  in  Ermanglung  anderer  Gelegenheit  und  zumal  bei  kleineren  Summen  an  die  in

Folge  der  Bekanntmachung  vom  4.  November  1824  (Reg.  Blatt  von  1825,  S.  5)
errichteten  Corporations-Leihkassen,  wenn  deren  Statuten  die  Genebmigung  der  zusländigen
  Kreis-Regierung  erhalten  haben.
8.  27.
Ausleihung  gegen  geringere,  als  die  gesetliche  Sicherbeit.

Findet  der  Pfleger  keine  Gelegenheit,  die  Gelder  auf  die  hievor  (F.  26)  bezeichnete
Weise  unterzubringen,  und  kann  vieses  nur  gegen  geringere  Sicherbeit  geschehen,  so  darf  er
biezu  nicht  anders,  als  mit  ausdrücklicher  Genehmigung  der  Vormunoschafts-Behörde  schreiten,
welcher  er  deßhalb  Anzeige  zu  erstatten  hat.

Die  Vormunodschafts-Behörde  aber  wird  die  Genehmigung  nur  dann  ertheilen,  wenn  entweder
  vom  Entlebner  mindestens  anderthalbfache  erste  Versicherung  durch  Unterpfänder  gegeben
werden  kann;  oder  wenn  bei  einer  Nachhypotheck,  nach  Abzug  des  voppelten  Betrags  des  versicherten
  Capitals,  noch  so  viel  übrig  ist,  daß  es  zur  doppelten  oder  wenigstens  anderthalbfachen
Versicherung  des  Anlehens  binreicht;  oder  wenn  in  Ermanglung  anderer  Gelegenheit  wenig-
        <pb n="438" />
        434

stens  das  Vorzugsrecht  in  der  vierten  Classe  der  Gläubiger-Ordnung  (Art.  15  und  15  des
Prioritätsgesetzes  vom  15.  April  1825,  Reg.  Blatt  S.  265,  Art.  45  des  Pfand-Entwicklungsgesetzes
  vom  21.  Mai  1828,  Reg.  Blatt  S.  575)  eingeräumt  wird;  vorausgesetzt,  daß  in
allen  diesen  Fällen  nach  den  gegebenen  Umständen  keine  Gefahr  eines  Verlustes  vorhanden
sey.  (Vergl.  zu  S§.  26  und  27  das  Gesetz  vom  28.  November  1835,  Reg.  Blatt  S.  378,  die
Verfügung  des  Justiz-Ministerium  vom  3.  Januar  1834,  Reg.  Blatt  S.  11.)

G.  28.

Verhalten  des  Pflegers,  wenn  zu  Ausleihung  des  Geldes  keine  Gelegenheit  vorhanden  ist.

Wenn  aber  der  Pfleger  zu  passender  Anlegung  der  Mlegschaftsgelder  überhaupt  keine
Gelegenheit  hat,  und  dieselben  ein  Vierteljahr  lang  müßig  gelegen  sind,  so  muß  der  Pfleger
der  Vormundschafts-Behörde  davon  Anzeige  machen,  damit  diese  auf  die  weiteren  Mittel  bedacht
  sey,  wie  dergleichen  Gelver  sicher  angelegt,  oder  sonst  zum  Nutzen  des  Pfleglings  verwendet
  werden  können.

Von  den  Forderungen  der  Pflegschaft.
G.  29.

Die  Schuldforderungen  der  Pflegschaft  gegen  dritte  Personen  an  Zinsen,  Pachtgeldern,
Kaufzielern  2c.  soll  der  Pfleger  zur  Verfallzeit  einziehen,  und,  wenn  der  Schuloner  nicht  zablt,
denselben  durch  Klage  bei  den  zuständigen  Behörden  dazu  anhalten.

Ebenso  soll  der  Pfleger  diejenigen  Aktiv-Capitalien,  bei  welchen  die  Voraussetzungen  des
K.  26  nicht  eintreten,  ohne  ausdrückliche  Erlaubniß  der  Vormundschafts-Behörde  nicht  stehen
lassen,  vielmehr  solche  alsbald  aufkündigen  und  mit  allem  Fleiße  beitreiben.

Von  den  Schulden  der  Pflegschaft.
G.  50.

Die  unbestrittenen  Schuldigkeiten  der  Pflegschaft  sollen  in  der  Regel  sobald  als  möglich
abgetragen  werden,  wogegen  sich  der  Pfleger  eine  Quittung  ausstellen  und  den  Schuldschein
zurückgeben  lassen  muß.

Auch  soll  der  Pfleger  für  die  Pflegschaft  kein  Geld  entlehnen,  oder,  wenn  er  es  in
außerordentlichen  Fällen  für  nöthig  hält,  vorher  bei  der  Vormunyschafts-Behörde  hiezu  Erlaubniß
  einholen.

Zu  Verpfändung  von  Pfleggütern  ist  die  Genehmigung  der  Behörde  erforderlich,  welche
über  die  Veräußerung  solcher  Güter  (F.  15)  zu  erkennen  hat.  (Haupt-Instruktion  zum  Pfandgesetze
  von  1825,  8.  130  vergl.  mit  §.  114,  Reg.  Blatt  S.  787  und  793.)
        <pb n="439" />
        435

Von  Prozessen  und  Vergleichen.
G.  31.
Eben  so  soll  der  Mleger  zu  Führung  von  Prozessen  und  Eingehung  von  Vergleichen
für  die  Pflegschaft  stets  die  Genehmigung  der  Vormundschafts-Behörde  einholen.

Viertes  Kapitel.

Von  des  Pflegers  Rechnung.
il
Rechnungsführung.  Rapiat.  Tagbuch.  Quittungen.

Ein  Pfleger  soll  für  jeden  Pflegling  ein  besonderes  entweder  ihm  von  dem  Notar  einzuhändigendes
  Manual  (Rapiat),  oder  aber  von  ihm  selbst  anzulegendes  Tagbuch  balten,  und
darin  seine  Einnahmen  und  Ausgaben  je  besonders,  unter  Bemerkung  des  Tages,  im  Manual
je  am  gebörigen  Orte,  im  Tagebuch  aber  nach  der  Zeitordnung  eintragen.  Diese  Einträge
sind  am  Ende  von  ihm  zu  unterschreiben  und  es  ist  das  Manual  oder  Tagebuch  der  Rechnung
  beizulegen.  (Gesetz  über  das  Notariatswesen  vom  16.  Juni  1845,  Art.  51.)

Sodann  soll  der  Pfleger  bei  allen  seinen  Ausgaben  und  bei  denjenigen  Einnahmen,
welche  nicht  auf  anderen  bei  der  Mlegschaft  bereits  vorhandenen  Urkunen  beruhen,  genügende
Quittungen  und  sonstige  Urkunden  sich  ausstellen  lassen,  und  solche  bei  seinem  Manual  oder
Tagbuch  gut  aufbewahren,  damit  nicht  nachher  auf  deren  Beibringung  Zeit  und  Kosten  aufgewendet,
  oder  die  unverurkundeten  Ausgaben  zum  Schaden  des  Pflegers  vurchstrichen  werden
müssen.

8.  33.
Rechnungs-Ablegung.

Der  Pfleger  muß  über  seine  Verwaltung  Rechnung  ablegen,  und  zwar  zum  erstenmale
sogleich  nach  einem  Jahre,  vom  Anfange  der  Pflegschaft  an  gerechnet,  in  der  Folge  aber  bei
einem  Vermögen  von  2000  fl.  und  darüber  alle  Jahre;

von  weniger  als  2000  fl.  bis  herab  zu  1000  fl.  alle  zwei  Jahre;
von  weniger  als  1000  fl.  bis  herab  zu  500  fl.  alle  drei  Jahre;
von  weniger  als  500  fl.  bis  herab  zu  100  fl.  alle  vier  Jahre.

Bei  einem  Vermögen  von  weniger  als  100  fl.  aber  hat  der  Pfleger  außer  der  Anstandsbechnung
  keine  förmliche  Rechnung  mehr  abzulegen,  bingegen  sich  von  vier  zu  vier  Jahren
        <pb n="440" />
        436

gegen  die  Vormundschafts-Behörde  über  seine  Verwaltung  auszuweisen.  (Reg.Blatt  von  1809
S.  114.)
5.  54.
Fortsetzung.

Der  Pfleger  kann  seine  Rechnung  entweder  selbst  stellen,  oder  deren  Stellung  einem
andern  vom  Staate  mit  Erfolg  geprüften  oder  von  dem  Bezirksgerichte  für  solche  Geschäfte
ausrrücklich  für  befähigt  erklärten  Manne  übertragen.  (Gesetz  über  das  Notariatswesen  vom
vom  14.  Juni  1845,  Art.  51.)

Hiefür  bezieht  er  von  dem  Abbörgerichte  zu  bestimmende  Gebühr.

Reicht  er  die  Rechnung  binnen  zwei  Monaten  von  der  Verfallzeit  an  nicht  ein,  oder  ist
dieselbe  unbrauchbar;  so  wird  sie  von  Amtswegen  gestellt,  es  wäre  denn,  daß  im  ersteren  Falle
der  Pfleger  von  dem  Bezirksgerichte,  oder  wenn  der  Pflegling  ein  Eremter  erster  Classe  ist,
von  dem  zuständigen  Pupillen  =  Senate  eine  Verlängerung  der  Frist  zur  Selbststellung  der
Rechnung  auswirken  würde.

Jene  Stellung  der  Rechnung  von  Amtswegen  geschieht  bei  Pflegschaften  über  Nicht-Eremte
  und  Exemte  zweiter  Classe  durch  ven  Notar  des  Bezirks,  dem  der  Pfleger  zu  diesem
Ende  seine  Manuale  oder  Tagbücher  nebst  Beilagen  zu  übergeben  hat;  bei  Pflegschaften  über
Exemte  erster  Classe  aber  wird  hiefür  von  dem  Pupillen-Senate  nötbigenfalls  vurch  Aufstellung
eines  besonderen  Rechnungs-Commissärs  auf  Kosten  des  säumigen  Rechnungsstellers  gesorgt.
(Gesetz  über  das  Notariatswesen  Art.  51  und  52.)

«  g.35.
Rechnungs-Ablegung  bei  mehreren  Geschwistern.

Wenn  ein  Pfleger  das  Vermögen  von  mehreren  Pfleglingen,  welche  Geschwister  sind,
zugleich  in  Verwaltung  hat;  so  soll  fuͤr  jeden  eine  besondere  Rechnung  geführt  und  gestellt
werden,  wenn  nicht  von  dem  Bezirkegerichte,  beziehungsweise,  wenn  die  Mleglinge  Eremte  erster
Classe  sind,  von  dem  Pupillen-Senate  besonderer  Umstände  wegen  eine  gemeinschaftliche  Rechnung
  gestattet  wird.

K.  56.
Kassenrest.

Wenn  sich  bei  der  Rechnungsstellung  ein  Rest  ergeben  sollte;  so  ist  solcher  unverzüglich
zu  ersetzen,  und  es  wird  überdieß  gegen  den  Pfleger  Untersuchung  eingeleitet  und  nach  Befund
l  Umstände  die  gebührende  Strafe  erkannt.  (Strafgesetzbuch  Art.  547,  Polizeistrafgesetz
Art.  85.)
        <pb n="441" />
        437
g.  37.
Prüfung  und  Abhör  der  Rechnung.

Wenn  vie  Rechnung  gestellt  ist;  so  wird  sie  von  der  zuständigen  Behörde  (vergl.  Art.  53
des  Gesetzes  über  das  Notariatswesen)  geprüft  und  abgehört,  was  ver  Pfleger  nöthigenfalls
zu  betreiben  bat.

Die  ihm  biebei  ertheilten  Auflagen  oder  Recesse  hat  derselbe  mit  allem  Fleiß  und  zu
rechter  Zeit  zu  befolgen.

Fünftes  Kapitel.
Von  dee  Pflegers  Belohn  ung.
«  §.38.
Ordentliche  Belohnung.

Die  ordentliche  Belohnung  des  Pflegers  ist,  sofern  nicht  besondere,  z.  B.  testamentarische
Dispositionen  vorliegen,  oder  die  eigenthũmlichen  Verhältnisse  der  Verwaltung  eine  anderweite
Bestimmung  nothwendig  machen,  folgendermaßen  festgesetzt:

bei  einem  Vermögen  von  100  fl.  bis  500  fl.  für  jeres  100  f.  30  kr.
von  600  fl.  bis  1,000  fl.  für  jedes  weitere  100  fl.  20  kr.
1,100  fl.  5,00.0.1I111.  15  kr.
65,  100  fl.  10,00000ff.  15  kr.
10,  100  fl.  50,000011.  I1  kr.
30,  100  fl.  50,0000111.  gkr.
s0,100  fl.  80,000  fl.  8  kr.
80,  100  fl.  100000  fl.  ............  !  kr.
so  daß  der  Pfleger  abäl“
bei  500  fl.  Vermoͤgen.  2fl.  30  kr.
1,000  fl.  .  ......  uufl.  10  kr
5,000  fl.  .  ...  fl.  10  k.
10,000  fl.  2e%fl.
30,000  fl.  .  öeeebbbuuuuli  fl.  30  kr.
50,000  fl.  ..............  91  fl.  40  kr.
80,000  fl.  .  151  fl.  4okr.
00,  000  fl.  15/  fl.

Diese  Belohnung  wird  iedoch  von  vder  ¶  Behorde  ermafigt,  wenn  der  Pfleger  die  Verwaltung
  vernachlaͤßigt  hat,  oder  wenn  die  Verwaltung  verbältnißmäßig  wenig  Mühe  macht;
        <pb n="442" />
        438

auch  werden  sich  die  Vormundschafts-Behörden  bemühen,  für  arme  Pfleglinge  wohlgesinnte
Maͤnner  zu  finden,  welche  die  Pflegschaft  unentgeldlich  übernehmen.
8.  39.
Außerordentliche  Belohnungen.
Außerordentliche  Belohnungen  der  Pfleger  für  besondere  Bemühungen,  ingleichen  der
Ersatz  für  Reisen  rc.  sind  dem  Abhörgerichte  (§.  57)  zur  Prüfung  und  Genehmigung  vorzulegen.
  (Vergl.  zu  §§.  58  und  59  das  Reg.  Blatt  von  1809,  S.  111.)

Sechstes  Kapitel.
Von  Beendigung  ver  Pfleg  schaft.
S.  40.
Vorauszahlungen  an  die  Pfleglinge  vor  beendigter  Pflegschaft.

Wenn  ein  Pflegling  volljährig  wird,  oder  Dispensation  von  der  Minderjährigkeit  erlangt,
oder  wenn  eine  Mlegtochter  beirathet;  so  kann  zwar  der  Mleger  denselben  zu  Einrichtung
ihrer  Haushaltung  und  ihres  Gewerbes,  oder  zum  Güter-Ankaufe  das  Erforderliche  gegen
Quittung  verabfolgen  lassen,  jevoch  nicht  anders,  als  mit  Vorwissen  und  Genehmigung  ver
Vormundschafts-Behörde.  rn

.  4l.
Abstands-Rechnung  und  Vermögens-Ausfolge  nach  beendigter  Pflegschaft.

Uebrigens  soll  der  Pfleger,  wenn  der  Zeitpunkt  eingetreten  ist,  wo  der  Pflegling  sein
Vermägen  zur  Selbstoerwaltung  übernehmen  darf,  ohne  Verzug  seine  Abstands-Rechnung  stellen,
  oder  stellen  lassen,  solche  der  Behörde  übergeben,  und  es  betreiben,  daß  dieselbe  geprüft
und  abgehört,  und  das  pflegschaftliche  Vermögen  dem  gewesenen  Mleglinge  urkundlich  übergeben
  werde.

6.  42.

Eintreten  eines  neuen  Pflegers.

Ebenso  muß  die  förmliche  Abstands-Rechnung  und  Uebergabe  vorgenommen  werden,
wenn  für  den  bisherigen  Pfleger  ein  neuer  eintritt,  und  es  hat  dann  der  neue  Pfleger  das,
was  etwa  der  vorige  versäumt  hat,  ohne  Verzug  nach  Möglichkeit  wieder  gut  zu  machen.

K.  45.  "
Tod  des  Pfleglings.

Stirbt  ein  Mlegling;  so  soll  der  Pfleger  der  Theilungs-Behörde  sofort  Anzeige  davon

machen,  und  das  Seinige  zu  baldiger  Erledigung  ver  Verlassenschafts-Theilung  beitragen.
        <pb n="443" />
        439

31.
Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Samstag  den  1.  Juli  1843.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Ergebniß  der  Semesterprüfung  der  Justtz-Referendäre  in  den  Monaten
  Mai  und  Juni  1813.  Verfügung,  betreffend  das  Verbot  der  Theiluahme  der  Gemeinrebeamten  an
ven  unter  waisengerichtlicher,  oder  in  Gant=  und  liquiden  Schulvsachen  unter  beitung  des  Gemeinveratbs
vorzunehmenden  Verkäufen,  Verpachtungen  und  dergleichen.  —  Austritt  eines  Rechts-Anwalts.  Oas  Ergebniß
  der  Conkursprüfung  der  Rechts-Candidaten  in  dem  Monate  Zuni  1843  betreffend.  Die  Bestellung
von  zehen  geprüften  Rechto-Candidaten  zu  Referendären  zweiter  Classe  betreffend.  Bekanntmachung,  betreffend
  den  Besuch  der  Landes.  Universität..  Verfügung,  Aenderungen  in  den  Umgelds-Commissariats-Bezirken
  betreffend.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschließung  vom  26.  v.  M.
dem  Finanzkammer-Direktor  v.  Bacmeister  in  Ludwigsburg  die  wegen  Alters  und  Kränklichkeit
  nachgesuchte  Pensionirung  gnädigst  bewilligt,

den  Direktor  der  Finanzkammer  des  Donaukreises  v.  Bardili  als  solchen  zur  Finanzkammer
  des  Neckarkreises  gnädigst  versetzt,  und

ven  Geheimen  Cabinets-Sekretär,  Ober-Finanzrath  v.  Hefele  zum  Direktor  der  Finynzkammer
  des  Donaukreises  gnädigst  ernanne
        <pb n="444" />
        440

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz  -Ministerium.

a)  Ergebniß  der  Semesterprüfung  der  Justiz-Referendäre  in  den  Monaten  Mai  und  Juni  1843.
In  Folge  der  am  50.  Mai  und  6.  Juni  d.  J.  vorgenommenen  zweiten  höheren  Dienstprüfung

  im  Justiz-Departement  sind  nachstebende  acht,  in  alphabetischer  Ordnung  aufgeführte
Candivaten  zu  Referendären  erster  Classe  bestellt  worden:

1)  Theodor  Ludwig  Baur,  von  Tübingen.

2)  Gustav  Ehrlenspiel,  von  Stuttgart.

5)  Theodor  Helfferich,  von  Schaffhausen,  O.  A.  Böblingen.

4)  Julius  Hölder,  von  Stuttgart.

5)  Carl  Julius  Kübel,  von  Tübingen.

6)  Jobann  David  Lieb,  von  Freudenstadtk.

7)  Carl  Friedrich  Liesching,  von  Winterbach,  O.  A.  Schorndorf.

8)  Carl  Romanus  Rudolpf  Salzmann,  von  Eßlingen.

Stuttgart  den  17.  Juni  1845.  Prieser.

b)  Verfügung,  betreffend  das  Verbot  der  Theilnahme  der  Gemeindebeamten  an  den  unter  waisengerichtlicher,
  oder  in  Gant=  und  liquiden  Schuldsachen  unter  Leitung  des  Gemeinderaths  vorzunehmenden
  Verkäufen,  Verpachtungen  und  dergleichen.

Hinsichtlich  der  Anwendung  der  im  Art.  421  des  Strafgesetzbuches  enthaltenen  Vorschrift
auf  solche  Verkäufe,  Verpachtungen  und  ähnliche  Verhandlungen,  deren  Leitung  und  Beaufsichtigung
  entweder  dem  Waisengerichte,  oder  in  Gant=  und  liguiden  Schulosachen  dem  Gemeinderathe
  obliegt,  wird  auf  den  Grund  der  Bestimmung  der  Commun-Ordnung,  Cap.  IV.
Abschn.  1,  §.  15,  so  wie  des  Art.  34  des  Erekutions-Gesetzes  vom  15.  April  1825,  und  mit
Rücksicht  auf  die  Verfügung  des  K.  Ministerium  des  Innern  vom  7.  November  1359  (Reg.-Blatt
  S.  698),,  das  Verbot  der  Theilnahme  der  Gemeindebeamten  an  Versteigerungen  und
Aecorden  in  Gemeindesachen  betreffend,  den  Gemeindebehörden  und  den  Bezirksgerichten  Folgendes
  zur  Nachachtung  eröffnet:  .1

Gemeindebeamte  (Schultheißen,  Waisenrichter?  Gemeinderaths-Mitgliever),  welche  eine
Verkaufs-,  Verpachtungs=  oder  andere  dergleichen  Verhandlung  in  Pflegschafts=  oder  Gant-
        <pb n="445" />
        441

sachen,  oder  im  Wege  der  Hülfsvollstreckung  vornehmen,  leiten,  oder  als  Urkundspersonen
beaufsschtigen,  so  wie  insbesondere  auch  ver  zu  einer  solchen  Verhandlung  etwa  beigezogene
Aktuar  dürfen  an  derselben  in  keiner  Weise,  offen  oder  verdeckt,  unmittelbar  oder  vurch  Zwischenperfonen
  als  Partei  Theil  nehmen,  und  von  keiner  dem  Justiz-Ministerium  nachgesetzten
Stelle  darf  ihnen  die  Ermächtigung  biezu  ertheilt  werden.

G.  2.

Schultheißen,  welche  eine  derartige  Verhandlung  von  Amtswegen  zu  leiten  hätten,  können
  an  verselben,  indem  sie  dieser  Leitung  sich  entschlagen,  als  Partei  nur  Theil  nehmen,
wenn  sie  vor  der  Verhandlung  die  Erlaubniß  des  Bezirksrichters  hiezu  nachgesucht  und  erhalten
  haben  (§.  5).  6

Dieser  Erlaubniß  ungeachtet  darf  der  Schultheiß  nicht  in  Person  oder  vurch  Mitglieder
seiner  Familie,  sondern  nur  durch  einen  dritten  Bevollmächtigten  an  ver  Verhandlung  Theil
nehmen,  dessen  Mandat  den  übrigen  Theilnehmern  an  verselben  erst  unmittelbar  vor-dem
Juschlage  eröffnet  werden  darf.

.  5.

Waisemichter  und  sonstige  Mitglieder  des  Gemeinderaths,  welche  eine  Verhandlung  der
bezeichneten  Art  wever  leiten,  noch  als  Urkundspersonen  beaufsichtigen,  sind  als  Partei  an
derselben  Theil  zu  nehmen  nicht  gehinvert,  wobei  sich  übrigens  von  selbst  versteht,  daß  sie  im
Falle  einer  Theilnahme,  wenn  später  die  Genehmigung  des  Geschäftes  durch  den  Gemeinderath
  oder  das  Waisengericht  zu  erfolgen  hätte,  hiebei  nicht  mitzuwirken  haben.

F.  4.

Diejenigen,  welche  eine  Verhandlung  der  bezeichneten  Art  vorgenommen  oder  geleitet,
oder  derselben  als  Urkundsperson  oder  Aktuar  angewohnt  haben  (F.  1),  müssen,  wenn  sie  in
die  abgeschlossene  Verhandlung  einstehen  wollen,  biezu  die  Erlaubniß  des  Bezirksrichters  nachsuchen.

G.  5.

Die  Bezirksrichter  sind  dafür  verantwortlich,  daß  eine  solche  Erlaubniß  (88.  2  und  4),
welcher  immer  die  Vernehmung  der  unbetheiligten  Mitglieder  des  betreffenden  Gemeinderaths
und  in  Vormundschaftssachen  zugleich  diejenige  des  Mlegers  voranzugehen  hat,  nie  anders,  als
aus  ganz  erheblichen  Gründen,  und  im  Falle  des  F.  2  namentlich  nur  dann  ertheilt  werde,  wenn
dadurch  ein  für  die  Masse,  beziehungsweise  den  Pflegbefohlenen,  günstigerer  Erfolg  der  Perhandlung
  in  Aussicht  gestellt  ist.

Stuttgart  ven  20.  Juni  1855.  Prieser.
        <pb n="446" />
        442

e)  Austritt  eines  Rechto-Anwalts.
Da  der  Ober-Justiz-Prokurator  Capoll  zu  Ulm  aus  der  Zahl  der  öffentlichen  Rechts-Anwälte
  ausgetreten  ist;  so  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  21.  Juni  184.  Prieser.

d)  Das  Ergebniß  der  Conkurs-Prüfung  der  Rechts-Candidaten  in  dem  Monate  Juni  1843  betreffend.

In  Folge  der  kürzlich  vorgenommenen  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Justiz-Departement
  sind  nachstehende  zebn  in  alphabetischer  Ordnung  aufgeführte  Candidaten  für  befähigt
erklärt  worden,  die  praktische  Laufbahn  als  Referendäre  zweiter  Classe  anzutreten:

1)  Carl  Ferdinand  Immanuel  Friedrich  Belser,  von  Oehringen.

2))  Freiherr  Friedrich  Wilhelm  Carl  v.  Breuning,  von  Stuttgart.

5)  Christian  Theodor  Wilhelm  Gmelin,  von  Ludwigsburg.

5)  Friedrich  Wilhelm  Heinrich  Christian  Eduard  Gmelin,  von  Reutlingen.

5)  Carl  Ludwig  Heinrich  Göz,  von  Stuttgart.

6)  Jakob  Heß,  von  Lauchheim,  Oberamts  Ellwangen.

7)  Albert  Friedrich  Julius  Klett,  von  Ludwigsburg.

3)  Carl  August  Nast,  von  Lampoldshausen,  Oberamts  Neckarsulm.

9)  Robert  Sigel,  von  Stuttgart.

10)  August  Samuel  Friedrich  Stettner,  von  Oberkochen,  Oberamts  Aalen.

Stuttgart  den  28.  Juni  1845.  Prieser.

e)  Die  Bestellung  von  zehn  geprüften  Rechts-Candidaten  zu  Referendären  zweiter  Classe  betreffend.
Diejenigen  zehn  Rechts-Candidaten,  welche  nach  der  vorstehenden  Bekanntmachung  die
erste  Dienstprüfung  genügend  erstanden  haben,  sind  ihrem  Ansuchen  gemäß  zu  Referendären
zweiter  Classe  bestellt,  und  für  die  erste  Hälfte  ihres  Dienstprobejahres  den  K.  Gerichtshöfen
folgendermaßen  zugetheilt  worden:
I.  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen:
Göz,
Stettner:
II.  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen:
Freiherr  v.  Breuning,
Gmelin,  von  Ludwigsburg,
Klett;
        <pb n="447" />
        443

III.  dem  K.  Gerichtshof  in  Ellwangen:
Belser,
Heß,
Sigel;

IV.  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm:
Gmelin,  von  Reutlingen,
Nast.

Die  vorbenannten  Referendäre  haben  sich  nun  bei  ven  bezeichneten  Gerichtshöfen  unverzüglich
  zur  Dienstleistung  anzumelden,  und  von  den  letzteren  wird  die  gewöhnliche  Anzeige
über  die  stattgehabte  Beeidigung  gewärtigt.

Stuttgart  den  28.  Juni  1845.  Prieser.

B)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Unirersität.

Zu  Anfang  des  gegenwärtigen  Sommerhalbjahrs  befanden  sich  auf  der  Universttät
Tübingen  Studirende:

1)  der  evangelischen  Theologle  .  .  165,
wovon  im  Verbande  des  evangelischen  Seminars  sieben  90,

2)  der  katholischen  Theologse  .  .  .  -  153,
wovon  sich  im  Wilhelmsstifte  befinden  157,

5)  der  mosaischen  Theologie  .  .  .  .  -  -  -  2,

)  der  Rechtswissenschaft  .  .  ·  .  .  .  16-I,

5)derMedicinChituigieundPhakmacic..--«US-6)

  der  Regierungs=  und  Finanz-Wissenschaft  05,

7)  der  Philosophie  und  anderer  allgemeiner  Vorbereitungs-  Wissens  haften  120,
worunter  evangelische  Seminaristen  35,
und  Zöglinge  des  Wilbelmsstifts  49.

Zusammen  —2  815.
Stuttgart  den  15.  Juni  1843.

Schlayer.
        <pb n="448" />
        C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  Aenderungen  in  den  Umgelds-Commissariats-Bezirken  betreffend.
Seine  Kön  igliche  Masestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  26.  d.  M.
aus  Anlaß  der  veränderten  Cameralbezirks-Eintheilung  (K.  Verordnung  vom  6.  März  1345,
Reg.  Blatt  S.  211)  in  der  bisherigen  Eintheilung  der  Umgelds-Commissariate  (Reg.  Blatt  von
1836,  S.  557)  folgende  Aenderungen  genehmigt:

1)  vas  Umgelds-Commissariat  Stuttgart  hat  statt  des  an  das  Umgelds=Commissariat
  Kirchheim  abzugebenden  Cameralbezirks  Eßlingen  das  Land-Cameralamt
  Stuttgart  (bisher  Weil  im  Schönbuch)  zu  übernehmen.

2)  Die  Cameralbezirke  Backnang  (bisher  bei  Schorndorf)  und  Weinsberg  (bisher  bei
Oehringen)  bilden  künftig  ein  eigenes  Umgelds-Commissariat  zweiter
Classe,  B  acknang.

5)  Der  Umgelds-  Bezirk  Freudenstadt,  welcher  nach  Auftssung  des  Cameralamts
  Alpirsbach  noch  die  Cameralbezirke  Altensteig  und  Dornstetten  umfaßt,  tritt
von  der  ersten  in  die  zweite  Classe;  vdagegen  wird

é40  das  Umgelds-Commissariat  Oberndorf,  welches  künftig  die  durch  die
Zutheilung  von  Alpirsbach  erweiterten  Cameralämter  Oberndorf,  Sulz  und  Rottweil
  begreist,  unter  Verlegung  des  Wohnsitzes  des  Commissärs  nach  Sulz,  von
der  zweiten  in  die  erste  Classe  versetzt.

5)  Das  Umgelds-Commissariat  Tübingen,  von  welchem  der  bisherige  Cameralbezirk
Weil  im  Schönbuch  wegfällt  (s.  bei  Stuttgart),  wird  mit  dem  Umgeldsbezirk  Pfullingen
  (Reutlingen)  verbunden,  so  daß  dieser  Bezirk  künftig  die  Cameralämter  Pfullingen
  und  Tübingen  umfaßt.

6)  Aus  dem  Cameralbezirk  Urach  (bisher  bei  dem  Umgeldslezirk  Pfullingen)  und  dem
Cameralbezirk  Neuffen  (bisher  bei  Kirchbeim)  wird  das  U  mgelds-Commis-=sariat
  zweiter  Classe,  Urach,  neu  gebildet.

7)  Der  Umgelds-Bezirk  Heidenbein  besteht  künftig  aus  dem  durch  Zutheilung
von  Herbrechtingen  vergrößerten  Cameralbezirk  Heidenheim  und  dem  Cameralbezirk  Nalen.

5)  Das  Umgelds-Commissariat  Oehringen  gibt  den  Cameralbezirk  Weins-
        <pb n="449" />
        445

berg,  und  das  Umgelds-Commissariat  Schorndorf  den  Cameralbezirk
Backnang  an  das  neue  Umgelps-Commissariat  Backnang  (Jiff.  2)  ab,
wonach  das  Erstere  noch  aus  den  Cameralämtern  Oehringen  und  Schönthal,  das
Letztere  aus  den  Cameralämtern  Schorndorf  und  Waiblingen  besteht.

9)  Der  Umgelds-Commissariats-Bezirk  Kirchheim  hat  den  Cameralbezirk
  Neuffen  an  das  Umgelds-Comissariat  lrach  (3Zif.  6)  abzutreten,  und
umfaßt  künftig  den  durch  einen  Theil  des  aufgelösten  Cameralamts  Wiesensteig  vergrößerten
  Cameralbezirk  Kirchheim  und  den  Cameralbezirk  Eßlingen  (s.  Zifl.  1).

Diese  Aenderungen  treten  mit  dem  1.  Juli  1845  in  Wirkung.

Stuttgart  den  29.  Juni  1845.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Finanzkammer  in  Luvwigsburg  erledigte
Rathsstelle,  mit  welcher  die  Besoldung  von  1500  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  hinnen  vier
Wechen  bei  der  gedachten  Finanzkammer  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  durch  den  Austritt  des  Ober-Justiz-Prokurators  Capoll
erledigte  Stelle  eines  Prokurators  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Ulm  werden  aufgeforvert,
sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dieser  Gerichtsstelle  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Klein-Ingersheim,  Dekanats  Besigbeim,
  welche  600  Kirchengenossen  zählt  und  mit  einem  verwandelten,  durch  einen  Zuschuß
aus  dem  geistlichen  Besoldungs-Verbesserungsfonds  auf  600  fl.  erhöhten  Einkommen  verbunden

ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  vem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu
melden.

 

*#  wᷣ
*

Widerruflich  angestellte  Diener.
Bei  dem  Festungsbau  in  Ulm  auf  dem  K.  Württembergischen  Gebiete  sind  folgende
Unterbeamte  auf  die  Dauer  der  Bauzeit  angestellt  worden
als  Bauschreiber  der  Stabs-Fourier  im  K.  General-  —  Wilhelm  Lang
von  Möckmühl,  mit  dem  Rang  in  der  neunten  Stufe;  «
als  Ober-Materialienschreiber  der  Bezirks-Fourier  des  K.  Landjägerkorps,  Albert  Ulrich
von  Freudenstadt,  mit  vem  Rayg  in  der  zehnten  Stufe.
        <pb n="450" />
        446

Unter  dem  22.  v.  M.  sind  zu  Copisten

bei  der  Zoll-Direktion  der  Cameral-Candidat  Krauß,

bei  der  Finanzkammer  des  Neckarkreises  der  vormalige  Fourier  Speidel  im  fünften
Infanterie-Regiment,

bei  der  Finanzkammer  des  Jarxtkreises  der  bisherige  Tagschreiber  Reinhardt  daselbst,

bei  der  Finanzkammer  des  Denaukreises  der  vormalige  Schultheiß  Schlaich,  von
Großheppach,  ernannt  worden.

Durch  hächste  Entschließung  von  demselben  Tage  wurde  die  Oberamts-Aktuarsstelle  in
Eßlingen  dem  Regierungs-Referendär  erster  Classe,  Gauß  von  Aalen,  gnädigst  übertragen.

Bei  der  Umgeldsverwaltung  sind  in  Folge  der  durch  höchste  Entschließung  vom  26.  v.  M.
genehmigten  neuen  Abgrenzung  der  Umgelds-Commissariate  folgende  Personal  -Veränderungen
verfügt  worden:

1)  der  Umgelds  =  Commissär  Bühler  in  Freudenstadt  wird  in  den  Umgeldsbezirk  Vaibingen,


2)  der  Umgelds-Commissär  Vogel  in  Oberndorf  in  den  Bezirk  Wangen,  und

5)  der  Commissär  Hartmann  in  Wangen  in  den  Bezirk  Sulz  versetzt,

4)  vem  Umgelds-Commissär  v.  Groll,  bisher  in  Tübingen,  wird  das  Umgelds-Commissariat
  Urach  übertragen,  "

ö)statt-vesprovisorischalsCanzlei-AssistentzumSteuer-CollegiumeinberufenenUmgelds-Commissärs
  Mährlen  in  Göppingen  wird  der  Umgelos-Commissär  Nast  in  Vaihingen
  auf  das  Commissariat  Göppingen  versetzt.

V###########  D

Berichtigung.
In  Beilage  A.  der  K.  Verordnung  vom  6.  März  1843  (Neg.Blatt  S.  216  und  219)  iß  noch  einzuschalten:
bei  dem  Cameralamt  Oberndorf  unter  der  Columne  „hat  abzutreten,“  und

bei  dem  Cameralamt  Sulz  unter
„hat  zu  übernehmen“

die  zum  Oberamt  Sulz  gehörigen  Orte:  Aistaig,  #%
Boll,  und
Weiden.
        <pb n="451" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

a

Montag  den  3.  Zuli  1843.

Inbalt.

Königl.  Dekrete.  Keine.  »  «
VetfüqunqenderDtpakthncnto.Belannkntmättnq,bkktksskllkklckAUHIUOIUUIAIlsblfcmsanbiägen—

Verleibung  der  goldenen  Verdienstmedaille  an  den  Schullebrer  Villinger.  —  Bekanntmachung  des  Ergebnisses
  einer  niederen  Diensiprüfung  für  das  Departement  des  Innern.  Bekanntmachung,  die  Vertheilung

von  Prämien  für  katholische  Schulmeister  und  vebrgebülfen  betreffend.  Bekanntmachung,  betreffend  die
vießfährigen  Prüfungen:  1)  für  die  Aufnabme  in  rie  niereren  katbolischen  Convikte:  2))  für  die  Aufnahme
in  das  evangelische  Seminar  zu  Maulbronn,  als  jegling  oder  als  Hofves;  3)  für  die  Zulassung  zu  akavemischen
  Studien;  4)  für  rie  Aufnahme  in  das  höbere  rvangelische  Seminar  zu  Tübingen:  5)  für  die  Aufnabme
in  das  böhere  katbolische  Convikt  (Wilbelmsstift)  zu  Tübingen.  Die  Ergebnisse  der  Rechnung  der  israeltnischen
  Centralkirchenkasse  für  das  Etatsjahr  1841  42.  Verfügung,  beteffend  das  Heiratden  der  Unteroffiziere
  und  Soldaten.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departementé.
A)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichmung  mehrerer  Landsäger.
Unter  Beziehung  auf  die  &amp;amp;#.  49  und  50  der  K.  Verordnung  vom  5.  Juni  1825  über

die  Organisation  des  Lamjäger-Corps  werden  die  mehreren  Unteroffizieren  und  Landjägern
wegen  ausgezeichneter  Dienstleistungen  verwilligten  Belohnungen  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht:


1)  Vermäge  böchster  Entschliegung  vom  22.d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
  den  Landjägern  Horn  in  Neckarsulm  und  Ade  in  Ravensburg  die  silberne
Verdienst-Medaille  gnädigst  verliehen.
        <pb n="452" />
        448

2))  Geldprämien  haben  erhalten:

die  Stations-Commandanten:
Steck  in  Neutlingen,
Betzmann  in  Saulgau,
Schreiweis  in  Backnang,
Schweizer  in  Riedlingen,
Waibel  in  Leonberg,
Strobel  in  Ravensburg,
Grohn  in  Gerabronn,
Mühleisen  in  Oehringen,
Mößner  in  Freudenstadt,
Hettinger  in  Schorndorf,
Wurst  in  Besigheim,
S  taiger  in  Heidenheim;

die  Londjäger:
Betz  in  Neckarsulm,
Röble  in  Stuttgart,
Eberle  in  Balingen,
Meffle  in  Gerabronn,
Vollmer  in  Gerabronn,
Binz  in  Ellwangen,
Krieg  in  Gerabronn,
Langeneck  in  Saulgau,
Ege  in  Saulgau,
Müller  in  Leuttirch,
Fir  in  Saulgau,
Reich  in  Waldsee,
Schiek  in  Wangen,
Oesterle  in  Geißlingen,
Hilzinger  in  Reutlingen,
Stegmaier  in  Oehringen,
Ils  in  Hall,
        <pb n="453" />
        449
Dänz  in  Ellwangen,
Fuchs  in  Saulgau.
3)  Oeffentlich  belobt  werden:
die  Stations-Commandanten:
Günvele  in  Nottenburg,

Holzhäuer  iin  Mergentheim,
Sippel  in  Balingen,
Zimmermann  in  Neuenbürg,
Roth  in  Bötlingen,
Zinger  in  Wiblingen,
Stumpp  in  Ehingen,
Bühner  in  Marbach,
Spiegel  in  Waldsee,
Dobler  in  Sulz,
Spängel  in  Rottweil,
Sautter  in  Calwy,
Looser  in  Biberach,
Schmidberger  in  Wangen;

die  Landjäger:
Stiebe  in  Besigheim,
Clauß  in  Neckarsulm,
Stumppx  in  Backnang,
Lutz  in  Herrenberg,
Weeser  in  Horb,
Diez  in  Oberndorf,
Eberharr  in  Spaichingen,
v.  Au  in  Balingen,
Frech  in  Saulgau,
Schelling  in  Ravensburg,
Bauderer  in  Cannstadt,
Hahn  in  Stuttgart,
Herre  in  Backnang,
Krenkel  in  Tutllingen,
        <pb n="454" />
        450
Schlipf  in  Spaichingen,
Staible  in  Münsingen,
Böhringer  in  Riedlingen,
Krenkel  in  Wiblingen,
Härter  in  Waldsee,
Damm  in  Kirchheim.

Stuttgart  den  23.  Juni  1845.
Schlayer.

b)  Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Schullehrer  Villinger.

Vermäge  höchster  Entschließung  vom  22.  d.  M.  baben  Seine  Königliche  Majestät
  dem  katholischen  Schullehrer  Villinger  zu  Rottweil,  in  gnädigster  Anerkennung  seiner
  vieljährigen  treuen  Dienste,  die  goldene  Verdienst-Medaille  gnädigst  verliehen.

Stuttgart  den  25.  Juni  1855.
Schlayer.

2.  Der  Regierung  des  Neckarkreiseé.

Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  niederen  Dienstprüfung  für  das  Departement  des  Innern.
Bei  der  am  31.  Mal  d.  J.  und  an  den  folgenden  Tagen  von  der  K.  Regierung  des
Neckarkreises  vorgenommenen  niederen  Dienstprüfung  für  das  Departement  des  Innern  find
nachbenannte  12  Candidaten  zur  Uebernahme  und  Bekleidung  ver  im  +.7  der  K.  Verordnung
vom  10.  Februar  1857  bezeichneten  Stellen  für  befähigt  erklärt  worden:

Camerer,  Carl  Ferdinand,  von  Reutlingen.
Eberhard,  Gottlieb,  von  Brackenheim.
Frieß,  Georg  Friedrich,  von  Heimsheim.
Hartlaub,  August,  von  Markgröningen.
Klein,  Christian,  von  Böblingen.

Koch,  Ernst,  von  Stetten.

Miller,  Carl  August,  von  Baiersbronn.
Rieger,  Amandus  Friedrich,  von  Oberkochen.
Schwarz,  Ruvolph,  von  Stocksberg.
        <pb n="455" />
        451

Stellrecht,  Johann  Christian,  von  Eschenau.
Warneck,  Carl  Christian,  von  Ludwigsburg.
Wittmer,  Johann  Friedrich  Wilhelm,  von  Güglingen.
a.  i  i  3.
Ludwigsburg  den  8.  Juni  1845  Soden—
5.  Des  K.  katholischen  Kirchenraths.
Bekanntmachung,  die  Vertheilung  von  Prämien  für  katholische  Schulmeister  und  Lehrgehülfen  betreffend.
Nachstehende  Schulmeister  und  Lehrgehülfen  aus  den  Schul-Inspektoratsbezirken  Binsdorf,
Horb,  Oberndorf,  Reckarsulm,  Rottenburg,  Rottweil,  Spaichingen,  Stuttgart  und  Wurmlingen
  haben  sich  vurch  ihren  Diensteifer  und  den  hiedurch  bezweckten  guten  Zustand  ihrer  Schulen
  der  für  das  Etatsjahr  1843  ausgesetzten  Prämien  würdig  gemacht:
I.  Schulmeister.
Haga,  Peter  Paul,  in  Balgheim.
Hagen,  Conrad,  in  Königsheim.
Huber,  Anton,  in  Böhlingen.
Kienzle,  Norbert,  in  Renquishausen.
Köberle,  Andreas,  in  Rottenburg.
Lobmüller,  Michael,  in  Wurmlingen.
Lobmiller,  Bastl,  in  Bierlingen.
Mager,  Andreas,  in  Steinberg.
Moosmann,  Anton,  in  Aichhalden.
Pfeifer,  Martin,  in  Hochstberg.
Stadtmiller,  Adam,  in  Sontheim.
Tod,  Johann  Baptist,  in  Niedernau.
Waller,  Wendelin,  in  Schramberg.
Wekemann,  Cajetan,  in  Dormettingen.
Welte,  Meinrad,  in  Erlaheim.
Wohnhaas,  Paneraz,  in  Rottenburg.
II.  Lehrgehülfen.
Buri,  Franz  Sales,  in  Aichhalden.
Fritton,  Thomas,  in  Neuhausen.
        <pb n="456" />
        /  452
Hirsch,  Michael,  in  Baisingen.
Kaiser,  Josepb,  in  Hirrlingen.
Sautter,  Casimir,  in  Lauffen.
Schneider,  Anton,  in  Neufra.
Weiß,  Isidor,  in  Deilingen.

Stuttgart  den  9.  Juni  1873.

—

Linden.

4.  Des  K.  Studienraths.
Belanntmachung,  detreffend  die  dießjährigen  Prüfungen:
1)  für  die  Aufnahme  in  die  niederen  katbolischen  Convikte;
2)  für  die  Aufnahme  in  das  evangelische  Seminar  zu  Maulbronn,  als  Zögling  oder  als
Hospeo;

3)  für  die  Zulassung  zu  akademischen  Studien;

4)  für  die  Aufnahme  in  das  höhere  evangelische  Seminar  zu  Tübingen;

5)  für  die  Aufnabme  in  das  höhere  katholische  Convift  (Wilhelmsstift)  zu  Tübingen.
Die  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  die  niederen  katbolischen  Convikte  wird
am  Dienstag  und  Mittwoch  den  22.  und  235.  August,  erforderlichen  Falls
auch  noch  am  nächstfolgenden  Donnerstag,  vorgenommen  werden.

II.  Die  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  niedere  evangelische  Seminar

III.

IV

zu  Maulbronn,  bei  welcher  auch,  ohne  Unterschied  des  künftigen
  Berufes  alle  Diejenigen  zu  erscheinen  haben,  welche
als  Hospites  dabin  aufgenommen  zu  werden  wünschen,  wird
am  Mitt  woch  und  Donnerstag  ven  30.  und  531.  August  und  am  Freitag
  den  1.  September  Statt  finden  (die  jüngere  Jahresklasse  hat  nur  an  den  beiden
  ersten  Tagen  zu  erscheinen).

Die  Prüfung  der  Universitäts-Candipvaten  ist  auf  Montag  und
Dienstag  den  11.  und  12.  September  festgesetzt,  und  wird  nach  Umständen  auch
noch  am  15.  September  fortgesetzt  werden.  Zu  derselben  find  Livius,  Tenophons
Memorabilien  und  Jakobs  Attika  mitzubringen.

Die  Conkurs-Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  höhere  evangelische  Seminar

  ist  auf  Freitag  und  Samstag  den  29.  und  50.  September  und  auf
        <pb n="457" />
        453

Montag  den  2.  Oktober  angeordnet,  und  es  sind  zu  derselben  Cicero  de
Ollicis  und  de  Nalura  Deorum,  bie  platonischen  Dialogen  Phädon,  Criton,
Eutyphron  und  Phädrus,  dedgleichen  eine  hebräische  Bibel  mitzubringen.

Die  sämtlich  vorgedachten  Prüfungen  werden  in  Stuttgart  vorgenommen.

V.  Für  die  Aufnahme  in  das  höhere  katholische  Convikt  (Wilhelmsstift)  und
für  die  Zulassung  zum  Studium  der  katholischen  Theologie  außerhalb  desselben  wird
die  Conkurs-Prüfung  am  Freitag  und  Samstag  den  29.  und  30.  September
und  Montag  den  2.  Oktober  an  dem  Gymnastum  in  Ehingen  Statt  finden.
Zu  derselben  sind  Cicero  de  —  und  de  Natura  Deorum,  bie  platonischen
Dialogen  Phädon  und  Criton,  ferner  eine  hebräische  Bibel  mitzubringen.  Die
Candidaten,  welche  zum  Studium  der  katholischen  Theologie  außerhalb  des  Wilbelmsstifts-
  ermächtigt  werden  wollen,  haben  ihre  Gesuche  um  Zulassung  zu  der
Prüfung  mit  den  vorgeschriebenen  Zeugnissen,  insbesondere  in  Betreff  der  physischen
Tauglichkeit,  bis  zum  28.  August  bei  dem  K.  Stwdienrath  einzureichen.

Die  Personal-Tabellen  für  die  Prüfung  Nr.  II.  (bei  welcher  das  Hebräische  nicht  vorkommt),
  sind  mit  Nachweisungen  über  das  Bürgerrecht  und  mit  Blattern-Impfungszeugnissen
zu  versehen,  und  müssen  spätestens  am  22.  Juli,  die  Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung
Nr.  III.,  welche  genau  nach  den  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  Jahr  1820  (Reg.Blatt
Nr.  19)  einzurichten,  und  namentlich  mit  den  erforderlichen  Stuvien=  und  Sittenzeugnissen  zu
begleiten  sind,  müssen  unfehlbar  am  achten  August;  die  Anmelvungs-Eingaben  für  die  Prüfung
  Nr.  IV.  müssen  spätestens  am  19.  August  bei  dem  K.  Studienrathe  eingelaufen  seym.

Was  die  letztgenannten  Eingaben  (um  Aufnahme  in  das  böhere  evangelische  Seminar)
betrifft,  so  sind  in  denselben  in  Beziehung  auf  die  Fhysische  Tauglichkeit  der  Bewerber  nicht
nur  die  schon  bisher  gestellten  besondern  Fragen,  sondern  auch  die  allgemeinere  Frage:  ob'nicht
in  Beziehung  auf  die  physischen  Verhältnisse  der  betreffenden  Schüler  Grund  zu  der-  Besorgniß
  vorbanden  sep,  daß  er  für  den  Beraf  eines  Geistlichen  vereinst  nicht  werde  tüchtig  seyn,
speciell  zu  beantworten  und  beziehungsweise  hierüber  ein  Zeugniß  des  Oberamtzarztes  beizubringen.


Stuttgart  den  21.  Juni  1875.
Knapp.
        <pb n="458" />
        454

5.  Israelitische  Ober-Kirchenbehörde.

Die  Ergebnisse  der  Rechnung  der  israelitischen  Central-Kirchenkasse  für  das  Etatsjahr  1841—42.
Nachdem  die  K.  Ober-Rechnungskammer  die  Jahres-Rechnung  der  israelitischen  Central
Kirchenkasse  pro  1841—42  geprüft  und  abgehört  hat,  werden  die  Ergebnisse  derselben  nach
stehend,  unter  Hinweisung  auf  das  Reg.  Blatt  vom  Jahre  1839  (S.  611),  wo  die  Entste
bungsweise,  der  Zweck  und  die  Verwaltungsform  der  genannten  Casse  beschrieben  sind,  um
mit  Bezugnahme  auf  die  Darstellung  der  Rechnungs-Ergebnisse  vom  Jahre  1840—41  in
dem  Reg.Blatte  des  Jahres  1842  (S.  331),  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  8.  Juni  1845.

Steinhardt.

Rechnungs-Ergebnisse

der  israelitischen  Central-Kirchenkasse  pro  1841—42.

Einnahmen.

A.  Reste:
1)  Cassenbestand  vom  50.  Juni  1851
2)  Aktivausstände
5)  Ersatzposten

6.  Vom  Grundstock:
1)  Abgeloͤste  und  verwiesene  Capitalien
2)  Aufgenommene  Capitalien

C.  Laufendes:

1)  Capitalzinsen  (mit  Weglassung  von  520  fl.
52  kr.,  die  im  Ausstande  bleiben)

2)  Personalsteuer,  nach  Abzug  des  ven  israelitischen
  Kirchengemeinden  für  ihre  örtlichen
Fonds  zugewiesenen  Anthele  mit  5,150  fl.
40  Kr.  ..

Z)  Außerordentlcche  Umlage  .....

-s2lfl.27-.I.kk.
977  fl.  384kr.
95  fl.  40  kr.

5.557  fl.  —
o

 

L,768  fl.  57  Rr.

6,000  fl.  15  Kr.
o

1/194  fl.  ä6  kr

5,557  fl.  —
        <pb n="459" />
        455
4)  Beiträge  der  israelitischen  Kirchengemeinden
  zu  den  Rabbinats-Besoldungen
5)  Stistungen  ...
6)  Strafen  .
7)  Außerordentliche  Einnahmen

D.  Zuschuß  der  K.  Staatsbaupthasse  ..

E.  Fremde  Gelder

5.140  fl.  11  kr.

o
5  fl.  —
t
1uuMoa%%  fl.  22  kr.
"  3,000  fl.
28  fl.  —

 

Summe  der  Einnahmen  —:.  20,  183  fl.  8kr.

Ausgaben.
A.  Reste:
1)  Zahlungsrückstände  (durchlaufend).
2))  Ersatzposten  .
3)  Abgang  und  Nachlaß  „(urhlaufen)

B.  Vom  Grunostock:
1)  Hingeliehene  Capitalien
2)  Heimgezahlte  Passio-Capitalien.

C.  Laufendes:
I.  Aussichts=  und  Verwaltungskosten:
1)  Besoldungen.
2)  Einzugsgebühr  von  der  Personalsteuer,
durchlaufend,  hier  nur  innerhalb  Falzes
207  fl.  36  kr.
3)  Schreibmaterialien-Entschädigung
4)  Inventarstũcke  und  Schreibmaterialien
5)  Buchdrucker=  und  Buchbinderkosten  (einschlieslich
  der  erkauften  Eremplare  von
Religions=  und  Gesangbüchern  u.  s.  w.
für  arme  Kinder,  it  Zeitschrlien
u.  s.  w.)  *r*

80  fl.  57  kr.
·

6,000  fl.  —

 

6,000  fl.  —

1,875  fl.

55  fl.  —
0o  fl.  al  kr.

159  fk.  49  kr.
2
        <pb n="460" />
        456
6)  Postporto  und  Botenlöhne  für  die  israelitische
  Central-Kirchenkasse

II.  Allgemeine  Ausgaben:

1)  Rabbinats-Besoldungen

2)  Unterstützungen  an  eermalie  Rabbinen
und  Vorsänger

5)  Reisekosten=  Entschädigungen  an  die  Be
zirks-Rabbinen.  .  ..

4)  Kirchenkosten-Beiträge

5)  Unterstützungen  an  arme  wörnelltssce  Nab
binats=  und  Schulamts-Zöglinge

6)  Unterstützungen  an  arme  ibraclitische  Gewerbslehrlinge
  .  .  .

7)  Beiträge  zur  Armen-  Versorgung

8)  Außerordentliche  Ausgaben

9)  Uebrige  allgemeine  Ausgaben:
a)  Kapitalsteuier  48  fl.  55  kr.
b)  Fremde  Gelder  24  fl.  ô

III.  Passiv-Capitalzinsen

Summe  der  Ausgaben

Zieht  man  von  der  Einnahme  mit

die  Ausgaben  ab,  mit

so  bleiben
welche  sich  als  Cassenbestand  auf  den  30.  o.  Juni  isae  vorfanden.

27¾  fl.

—:

6,395  fl.

1,522  fl.

1,  50  ö  fl.

·

265  fl.

1,820  fl.
6  fl.

62  fl.

72  f—.

Darstellung  des  Fondes.

18  kr.

18  kr.

59  kr.
48  kr.

55  kr.

 

2,150  fl.  48  kr.

11,703  fl.  43  kr.
0

19955  fl.  3  F.

———-20,183
  fl.  8  kr.
19,955  fl.  8  kr.

 

2448  fl.  —

Am  0.  Juni  1842  betrug  vas  -  des  israelitischen  Central-Kirchenfonds:

an  Capitalien

49,025  fl.  —
        <pb n="461" />
        457

an  Ausständen

1,579  fl.  42  kr.
Cassenvorrath

248  fl.

 

—:.  60,652  fl.  42  kr.
Hievon  ab,  ein  noch  zu  zahlender  Beitrag  der  Staatswaisen=Anstalt
  für  einen  Gewerbsgehülklken  Afl.
:  50,648  fl.  à2  kr.
Am  50.  Juni  1851  hatte  er  betragen  (Reg.  Blatt  von  1342,  S.  534)  50,159  fl.  9  kr.
und  hat  mithin  im  Verwaltungsjahr  1841  42  zugenommen  um  4189  fl.  33  kr.
Die  Uebereinstimmung  dieses  Auszugs  mit  der  revidirten  Jahresrechnung  der  israelitischen
Central-Kirchenkasse  beurkundet:
Collegial-Assessor  Dr.  Weil.

:B8)  Des  Kriegs-Departements.
Des  Kriegs-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  das  Heirathen  der  Unteroffiziere  und  Soldaten.

In  Betreff  der  Heirathen  der  Unteroffiziere  und  Soldaten  wird  mit  Rücksicht  auf  das

neue  Gesetz  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste  nachstehende  Bestimmung  ertheilt:
1)  Präsenter  Stand.

Vom  präsenten  Stande  erhalten  nur  solche  Unteroffiziere  Erlaubniß  zur  Verehelichung,
welche  mindestens  in  der  zweiten  Capitulationszeit  stehen  und  mit  Ausschluß  ihrer  Mobiliar-Ausstattung
  den  schuldenfreien  Besitz  eines  rentirenden  Vermögens  von  600  fl.  nachzuweisen
im  Stande  sind,  unbeschadet  jedoch  der  hieher  bezüglichen  Bestimmungen  des  Bürgerrechts-Gesetzes
  vom  4.  Dezember  1835.

2)  Kriegsstand.

a)  Die  Unteroffiziere  werden  behandelt  wie  diejenigen  vom  präsenten  Stande.

b)  Schützen  und  Soldaten  erhalten  in  besonders  dringenden  Fällen  vie  Heiraths-Erlaubmiß,
  wenn  ste  bei  erreichter  Volljährigkeit  im  letzten  Jahre  ihrer  Dienstzeit  stehen,  und
bei  sonst  vorhandenen,  auch  im  Falle  der  Abwesenheit  des  Familienvaters,  zur  Unterhaltung
  seiner  Familie  ausreichenden  Eristenzmitteln  nachgewiesenermaaßen  zu  Abwendung
  eines  bedeutenden  Nachtheils,  oder  zu  Erreichung  eines  bedeutenden  Vortheils
        <pb n="462" />
        458

eine  eheliche  Verbindung  als  das  einzige  Mittel,  ohne  welches  der  Zweck  nicht  erreicht

werden  kann,  erscheint.
Die  bis  jetzt  bei  Heirathsgesuchen  von  Unteroffizieren  ·  und  Soldaten  noöthig  gewesenen
Documente  (Kriegs-Ministerial-Verfügung  vom  24.  Mai  1836,  Reg.  Blatt  5.  Juni  1836)
sind  von  1—7  auch  fernerhin  erforderlich  und  müssen  insbesondere,  bei  Unteroffizieren  die  Nachweisung
  des  rentirenden  Vermögens,  bei  Soldaten  und  Schützen  diejenige  der  Dringlichkeit
der  Heirath  enthalten.

Obige  Verfügung,  welche  vom  1.  August  v.  J.  in  Wirkung  tritt,  wollen  die  K.  Oberämter

  den  Beurlaubten  ihres  Bezirkes  bekannt  machen  lassen.

Stuttgart  den  22.  Juni  1845.
Graf  v.  Sontheim.
        <pb n="463" />
        459

W  33.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Freitag  den  14.  Juli  1843.
Inbalt.

Koͤnigliche  Dekrete.  Strafprozeß-Ordnung.  Geset,  betreffend  die  Einfübrung  der  Sttafprozeß  ·  Ordnung
im  Königreiche.

——

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Strafprozeß-Ordnung.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
In  der  Absicht,  für  das  Verfahren  in  gerichtlichen  Strafsachen  durch  eine
Strafprozeß-Ordnung
umfassende  Bestimmungen  zu  ertheilen,  verfügen  und  verordnen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres
Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:
Allgemeine  Bestimmungen.

I.  Von  gerichtlichen  Strafsachen  und  dem  Verfahren  dabei  überhaupt.
Art.  1.
Niemand  kann  wegen  Verbrechen  oder  Vergehen  mit  Strafe  belegt  werden,  ohne  vorgaͤngige
  Untersuchung  und  ein  Erkenntniß  der  zuständigen  Behörde.
        <pb n="464" />
        460

Art.  2.

Wo  das  Gesetz  nicht  ausdrücklich  eine  Ausnahme  bestimmt,  ist  die  Untersuchung  von

Amtswegen  anzustellen,  ohne  daß  es  einer  Klage  des  Beleidigten  oder  Beschädigten  bedarf.
Art.  3.

Der  Richter  hat  von  Amtewegen  mit  gleicher  Sorgfalt  die  Umstände,  welche  zur  Vertheidigung
  des  Angeschuldigten  gereichen,  wie  die  Beweismittel  für  die  Schuld,  zu  erforschen
und  zu  würdigen.  #

Art.  4.

Strafsachen  sind  als  dringende  Geschäfte  zu  behandeln,  und  daher  weder  auf  ordenkliche
Gerichtstage,  noch  auf  bestimmte  Gerichtsstunden  beschränkt;  auch  gelten  für  sie,  wenn  Gefahr
auf  dem  **  baftet,  keine  Ferien,  von  welcher  Art  diese  seyn  mögen.

Art.

Scassaden,  welche  Verhaftete  oder  öffentliche  Diener  betreffen,  sollen  vorzugsweise  beschleunigt

  werden.

1I.  Von  dem  Verbältniß  der  Strafsachen  zu  Civilsachen.
Art.  6.

Wein  bei  einer  Cioilverhandlung  die  Anzeige  eines  von  Amtswegen  zu  strafenden  Verbrechens
  oder  Vergehens  erfolgt  oder  der  Verdacht  einer  solchen  Gesetzesübertretung  sich  ergibt;
  so  hat  der  Civilrichter  hievon  dem  zuständigen  Criminalrichter  Mittheilung  zu  machen.

Art.  7.

Hinsichtlich  der  Fragen,  welche  bei  der  strafrichterlichen  Beurtheilung  in  Erwägung  kommen,
  ist  der  Strafrichter  an  das  Erkenntniß  des  Ciwvilrichters  in  keiner  Weise  gebunden.

Nur  bei  Ebesachen  hat  er  die  Entscheidung  des  zuständigen  Gerichtes  abzuwarten  und
solcher  nachzugehen.

Auch  ist  er  verpflichtet,  dan  Daseyn  eines  privatrechtlichen  Verhältnisses,  welches  vor  erfolgtem
  Verbrechen  durch  eivil=  oder  ehegerichtliches  Erkenntmiß  rechtskräftig  festgestellt  worden
ist,  als  Thatsache  anzunehmen.

Uebrigens  ist  der  Civilrichter  jedenfalls  verbunden,  dem  Strafrichter  vdie  Akten  mitzutheilen,
  und  vie  gleiche  Verpflichtung  hat  der  letztere,  wenn  sein  Erkenntniß  von  Einfluß  auf  die
Entscheiung  einer  Cioilsache  seyn  kann.
        <pb n="465" />
        461

Art.  8.

Bei  einer  Strafsache  erstreckt  fich  die  Entscheidung  zugleich:

1)  auf  die  Prozeßkosten;

2)  auf  die  aus  der  Uebertretung  entspringenden  privatrechtlichen  Ansprüche  des  Beschädigten

  oder  seiner  Hinterbliebenen,  vorausgesetzt  hier,  das
a)  die  Betheiligten  auf  Befragen  in  die  gleichzeitig  mit  der  Entscheidung  der
Strassache  erfelgende  Erlevigung  ibrer  Ansprüche  eingewilligt  haben,
b)  in  der  Hauptsache  ein  verurtheilendes  Erkenntniß  ergeht,  und
T)  gleichzeitig  mit  dieser  Entscheidung,  welche  durch  die  Erörterung  der  Privat-Ansprüche
  niemals  aufgehalten  werden  darf,  über  Daseyn  und  Größe  dieser  Ansprüche
oder  doch  über  ersteres  erkannt  werden  kann.

In  jedem  Falle  hat  aber  der  Untersuchungsrichter  dafür  zu  sorgen,  daß,  soweit  es  den
Umständen  nach  möglich  ist,  die  Gegenstände  der  Wiedererstattung  und  die  Mittel  zum  Schadensersatze
  vorläufig  gesichert  werden.

III.  Von  der  Strafgerichtsbarkeit.
Art.  9.

Die  Untersuchung  gerichtlich  zu  bestrafender  Gesetzesübertretungen  steht  den  Bezirksgerichten
  zu,  mit  Vorbehalt  der  befreiten  Gerichtsstände  (vergl.  Art.  36—38.).

Werden  dergleichen  Handlungen  in  einer  Strafanstalt  von  den  in  solcher  Verwahrten
verübt;  so  führt  das  Gericht  der  Anftalt  die  Untersuchung  sowohl  gegen  die  Gefangenen,  als
gegen  andere  Theilnehmer  an  dem  Verbrechen.

Der  Vorsteher  der  Strafanstalt  hat  als  Untersuchungsrichter  alle  den  Bezirksrichtern  zustehenden
  Befuguisse,  wogegen  die  in  den  Art.  30.  142.—145.  152.  157—  159.  188.  Abf.  1.
bezeichneten  Verfügungen  von  dem  für  das  Endurtheil  zuständigen  Gerichte  zu  beschließen  sind.

Art.  10.

Die  Entscheidung  über  die  zur  bezirksg  Kichtlichen  Untersuchung  gehörigen  Verbrechen  und
Vergehen  kommt,  seweit  dieselben  nur  mit  Gefängnif  bis  zu  zwei  Jahren,  sey  es  neben  dem
Verluste  oder  der  zeitlichen  Entziehung  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienstrechte  oder  ohne
diese  Ehrenstrafen,  bedroht  find  und  sofern  nicht  der  Angeschuldigte  durch  die  auf  solchen  stehende
Strafe  (vergl.  auch  Art.  301.  Abs.  1.  des  Strafgesetzbuches)  eines  der  im  Art.  599.  unter
—1  erwähnten  Aemter  verlustig  wird,  den  Bezirksgerichten  in  folgenden  Fällen  zu:
        <pb n="466" />
        462

1)  bei  der  Bestechung  (Art.  159.  des  Strafgesetzbuchs),  wofern  sse  an  den  im  Art.  399.
Ziffer  4—6.  bezeichneten  öffentlichen  Dienern  begangen  wird;  der  Beleidigung  der  Amtsehre
der  im  Art.  599.  Ziffer  4  5.  genannten  Diener  (Art.  162.  Ziffer  1.—  2.  Art.  167.);  der
Verletzung  amtlicher  Bekanntmachungen  und  Siegel  (Art.  168  );  der  Wiodersetzung  und
Unbotmäßigkeit  gegen  die  im  Art.  399.  Ziffer  1—5.  bezeichneten  Diener  und  die  zu  ibrem
Beistande  zugezogenen  Personen  (Art.  171  175.);  der  Rückkehr  eines  Verwiesenen  im  zweiten
  Falle  des  Art.  183  ;  der  Ueberschreitung  der  Begränzung  (Art.  184.);  der  Störung  des
Hausfriedens  (Art.  195);  der  Lanrstreicherei  im  Falle  des  Art.  196.;  der  Bettelei  (Art.  198.);
der  Selbsthülfe  (Art.  200.);  dem  Münzvergeben  des  Art.  210.;  der  Fälschung  öffentlicher
Urkunden  in  den  Fällen  des  Art.  220.;  der  Gränzverfälschung  und  Gränzverrückung  (Art.  226.);
der  Verletzung  eines  eidlichen  Angelöbnisses  (Art.  233.);  dem  Bruch  eines  eidlichen  Versprechens
  (Art.  254.);  der  Drohung  (Art.  282.);  der  Ehrenkränkung,  wofern  solche  weder  gegen
Mitglieder  des  königlichen  Hausee,  gegen  Regenten  auswärtiger  Staaten,  deren  Gesandte  oder
Behörden  gerichtet,  noch  durch  Druckschriften  verübt  ist  (Art.  285  —285.),  und  wenn  nicht  die
im  Art.  56.  des  Polizeistrafgesetzes  genannten  Polizeistellen  zuständig  sind;  der  Verläumdung
unter  dem  gleichen  Vorbehalt  der  Zuständigkeit  der  Kreisgerichte,  wie  bei  der  Ehrenkränkung
(Art.  237.  Abs.  1.  und  Art.  239  290.);  dem  Ebebruch  (Art.  505.);  der  gewerbsmäßigen
Kuppelei  (Art.  508);  rem  Diebstahle,  wefern  die  polizeiliche  Strafbefugnit  ausgeschlossen
und  derselbe  durch  keine  der  in  den  Art.  523  325.  erwähnten  Eigenschaften  ausgezeichnet
ist  (Art.  322.  Ziffer  1.  und  2.  Art.  323.  der  Entwendung  unter  Ehegatten  und  Verwandten
  (Art.  559.),  so  wie  an  Eh  und  Trinkwaaren  (Art.  3  10.  Abf.  1.);  der  Unterschlagung
und  dem  Betrug,  wofern  ie  polizeiliche  Saspriehst  ausgeschlossen  ist,  und  das  Verbrechen
nicht  unter  die  Bestimmungen  res  Art.  322  Jiffer  3  5.  und  Art.  555.  fällt  (Art.  346  —350.
352.);  der  Fälschung  in  ven  Fällen  der  Art.  557.  und  Art.  559.,  soweit  ver  Betrug  der
bezirksgerichtlichen  Stafteitguc  anheim  fällt;  ferner  in  den  Fällen  des  Art.  558.,  mit  Ausnahme
  der  Fälle  des  Abs.  2.;  dem  Betrug  bei  dem  Schuldenwesen  mit  der  für  den  Betrug
überhaupt  geltenden  Einscränln  (Art.  562.);  dem  fahrläßigen  Schulvenmachen  (Art.  563.);
der  Erschleichung  des  Bürgerrechts  (Art.  376.);  der  Feuerverwabrlosung  im  Falle  des  Abs.  1
des  Art.  585.;  der  Beschädigung  oder  Zerstörung  fremden  Eigenthums,  wofern  die  vorleilt-Stratbefugniß
  ausgeschlossen  ist  (Art.  335.  Ziffer  2.  und  3.  Art.  390  391.);  der  fahrläßigen
Verbreitung  einer  Viehseuche  (Art.  339.  letzter  Abs.);  der  Wilrerei  und  Verletzung  des
JIagdrechts,  wofern  nicht  Widersetzlichkeit  damit  zusammentrifft  oder  noch  polizeiliche  Ahndung
        <pb n="467" />
        463

eintritt  (Art.  395.  597.);  der  Führung  von  Nebenrechnungen  (Art.  446.),  wofern  mit  solchen
nicht  Ausgaben  für  unerlaubte  Zwecke  verdeckt  worden  sind;  den  in  den  Art.  415.  417.  433.
414.  3.  Abs.  (erster  Fall)  genannten  Dienstvergehen,  wofern  solche  von  den  im  Art.  399.
Ziffer  5  erwähnten  Dienern  verübt  worden  sind;  den  im  Art.  95.  des  Polizeistrafgesetzes  unter
Ziffer  1.  und  2.  genannten  Vergehen,  wofern  vieselben  nicht  gegen  ein  böheres  Gericht  begangen
  worden  oder  nicht  von  dem  Gerichts-Vorstande  zu  ahnden  sind;  endlich  bei  den  dort  umter
Ziffer  §.  erwähnten  Vergehen,  wofetn  solche  ven,  den  Bezirksgerichten  in  dienstlicher  Beziehung
untergeordneten,  Dienern  oder  von  gerichtlich  bestellten  Verwaltern  begangen  und  an  Letzteren
nicht  durch  die  Gerichts-Vorstände  over  Orts-Obrigkeiten  geabndet  werden.

Die  Bezirksgerichte  sind  ferner  befugt,  unter  den  im  Eingang  erwähnten  Einschränkungen

2)  vorsätzliche  Körperverletzungen,  wofern  die  Dauer  der  Krankheit  oder  Arbeitsunfähigkeit
  dreißig  Tage  nicht  übersteigt  (Art.  260.  Ziffer  7.  Art.  261.  2653.  Ziffer  3.—  i.  Art.  266.
27.  Abs.  1.)  und  keiner  der  im  Art.  262.  bezeichneten  Erschwerungsgründe  eintritt,  deßgleichen
fahrläßige  Körperverletzung  in  den  Fällen  des  Art.  267.  Abs.  1.  und  268.,  mit  der  nach  dem
Strafgesetzbuche  verwirkten  Strafe  zu  ahnden.

Zugleich  kommt  den  Bezirksgerichten

3)  in  vorstehenden  Fällen  („Ziffer  1.  und  2.)  die  Bestrafung  des  Versuches,  der  Theilnahme
  (Art.  84.  954.),  insbesondere  auch  der  Heblerei  (Art.  315.  Abs.  1.  und  2.  Art.  350.
360.),  so  wie  der  mit  besonderen  Strafen  bedrohten  Vorbereitungs-Handlungen  zu,  und  es
ist  ihnen

4)  gestattet,  auf  Stellung  unter  volizeiliche  Aussicht  und  auf  Ausweisung  (Art.  42—456.)
zu  erkennen.

Bei  dem  Zusammenflusse  und  dem  Rückfalle  ist  ihre  Zuständigkeit  ausgeschlossen,  wenm
nach  Beschaffenheit  des  Falls  mehr  als  zweisähriges  Gefängniß  einzutreten  hat.

Art.  11.

In  allen  im  Art.  10.  nicht  bezeichneten  gerichtlichen  Strafsachen  steht  die  Entscheidung
in  erster  Instanz  den  Kreisgerichten  zu,  soweit  nicht  nach  den  bestehenden  Gesetzen  auch  pier
Ausnahmen  eintreten.

Art.  12.

Die  Kreisgerichte  haben,  des  Zusammenhanges  wegen,  auch  über  Vergehen,  für  welche

die  Bezirksgerichte  zuständig  And,  zu  erkennen:
        <pb n="468" />
        464

1)  wenn  ein  solches  Vergehen  mit  einem  anderen,  worüber  das  Kreisgericht  zu  entscheiden
  hat,  in  derselben  Person  zusammentrifft  (vergl.  auch  Art.  357.);

2)  wenn  bei  einem  von  dem  Kreisgerichte  abzuurtheilenden  Verbrechen  oder  Vergehen,
an  welchem  Mehrere  Theil  genommen  haben,  die  Verschuldung  des  einen  Theilnehmers  nur
ein  Vergehen  in  sch  schließt,  dessen  Strafe  die  bezirksgerichtliche  Zuständigkeit  nicht  überschreiten
  würde.  »

Art.  13.

Die  zweite  und  letzte  Instanz  bildet

1)  für  bezirksgerichtliche  Erkenntnisse  der  Gerichtshof  des  Kreises,

2)  für  die  Entscheidungen  der  Kreisgerichte  das  Ober-Tribunal.

IV.  Von  der  Zuständigkeit  der  Gerichte  gegenüber  den  Verwaltungsstellen.
s  g
Art.  14.

Treffen  mit  den  durch  die  Gerichte  abzuurtheilenden  Verbrechen  polizeiliche  Uebertretungen
zusammen;  so  ist  die  Zustaäͤndigkeit  der  Gerichte  auch  hinsichtlich  der  letzteren  begründet,  wofern
  nicht  die  Polizeistelle  die  ungesäumte  Bestrafung  solcher  Uebertretungen  im  Hinblick  auf
die  öffentliche  Sicherheit  und  Ordnung  oder  zu  Aufrechthaltung  des  obrigkeitlichen  Ansehens
nothwendig  findet.

Deßgleichen  haben  die  Gerichte,  und  zwar,  so  lange  nur  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren
begründet  ist,  die  Bezirksgerichte,  zu  erkennen,  wenn  wegen  Zusammenflusses  polizeilicher  Uebertretungen
  oder  wegen  Rückfalls  in  solche,  over  wenn  bei  Verfehlungen  gegen  die  Finanz=  und
Forstgesetze  die  Strafgewalt  der  Verwaltungsstellen  nicht  mehr  ausreicht.  (Vergl.  Polizeistrafgesetz
  Art.  95.  Ziffer  5.  6;  Gesetz,  die  Verfehlungen  gegen  vie  Finanz=  und  Forstgesetze
betreffend,  vom  2.  Oktober  1859.)

Im  Falle  eines  Zusammenflusses  von  Verfehlungen  gegen  die  Finanz=  und  Forstgesetze
mit  gerichtlich  abzuurtheilenden  Verbrechen  sind  erstere,  wofern  sie  nicht  an  sich  schon  der
Strafbefugniß  der  Gerichte  anheimfallen,  den  Verwaltungsstellen  nach  Maaßgabe  jener  Gesetze
zur  Bestrafung  zu  überlassen.

Art.  15.

Wenn  über  die  Zuständigkeit  in  einer  Strafsache  eine  Meinungs-Verschiedenheit  zwischen
dem  Bezirks-Gerichte  und  dem  Bezirks-Polizeiamte  entsteht,  sen  es,  daß  dieses  seine  Zuständigkeit
  in  einer  ihm  von  jenem  zugewiesenen  Strafsache  nicht  anerkennen  oder  daß  das  Be-
        <pb n="469" />
        465
zirks-Gericht  im  Widerspruch  mit  dem  Bezirks-Polizeiamte  eine  vor  letzterem  anhängige  oder
von  solchem  erlevigte  Strafsache  an  sich  ziehen  will;  so  hat,  wofern  micht  der  Art.  56.  Abs.  2.
des  Polizei-Strafgeseges  zur  Anwendung  kommt,  pas  Obergericht  über  die  Zuständigkeit  zu
entscheiden,  bei  welcher  Entscheidung  es  sein  Bewenden  haben  muß.

V.  Von  dem  Verbältnisse  der  Strafgerichte  üUnter  sich.
Art.  16.

Jedes  Gericht  hat  binsichtlich  verjenigen  Strafsachen,  in  welchen  ihm  das  Enburtheil  oder
voch  eine  Zwischen-Entscheidung,  wie  die  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand,  gesetzlich  zusteht,
  selbstständig  zu  verfabren  und  zu  urtheilen,  ohne  daß  ihm  bierüber  von  einem  höheren
Gerichte  Weisungen  ertheilt  werven  können,  vorbehältlich  der  Vorschrift  des  Art.  76,  Abs.  2.
und  der  Bestimmungen  über  die  Rechtemittel  und  das  Beschwerrerecht.

Die  Untergerichte  können  in  wichtigen  Zweifelefällen,  rie  sich  bei  einer  Untersuchung
ergeben,  worüber  das  Erkenntnißg  dem  Obergerichte  zusteht,  sich  an  das  letztere  wenden,  ohne
daß  jedoch  durch  solche  Anfragen  vie  Untersuchung  in  Ansebung  derjenigen  Punkte  unterbrochen
werden  darf,  welche  mit  der  zu  erwartenden  obergerichtlichen  Verfügung  in  keinem  nothwendigen
  Zusammenhange  stehen.  Auch  ohne  vorgängige  Anfrage  ist  in  solchen  Strafsachen  das
Obergericht  befugt,  Verfügungen  zu  erlassen.

Die  Obergerichte  verfahren  gegen  die  ihnen  untergeordneten  Behörden,  wenn  diese  ihren
Obliegenheiten  nicht  nachkommen,  mit  Ordnungsstrafen  und  anderen  zu  Beförderung  der  Sache
dienlichen  Maaßregeln.

Art.  17.

Alle  Gerichte  res  Königreichs  sind  einander  jederzeit  zur  Unterstätzung  verpflichtet.

Sie  sind  verbunden,  die  an  sie  gelangenden  Ersuchungs-Schreiben  ungesäumt  zu  erledigen,,
  und  selbst  unaufgefordert  solche  ihnen  kund  gewordene  Thatsachen,  welche  zu  Beförderung
der  Strafrechtspflege  dienen  mögen,  einander  unverzüglich  mitzutheilen.

VI.  Von  dem  Verbältnisse  der  Polizei-Behörden  zu  den  Gertchten.
Art.  18.
Alle  Polizeibehörden  des  Königreichs  sind  verpflichtet,  durch  Aufsicht  und  Anstalten  den
erbrechen  und  Vergeben,  so  viel  möglich,  vorzubeugen,  die  Ausfübrung  derselben  zu  verhink0
  und,  wo  es  zur  That  gekommen,  die  Gerichte  zu  unterstützen.
        <pb n="470" />
        466
Art.  19.
Insbesondere  ist  jede  Polizeibebörde  verbunden:

1)  von  den  ihr  bekannt  gewordenen  Verbrechen  und  Vergehen  oder  den  Anzeigen  für
solche  den  Untersuchungsrichter  unverzüglich  in  Kenntniß  zu  setzen,  dafür  Sorge  zu
tragen,  daß  die  Spuren  der  Tbat  bis  zur  Vornahme  des  richterlichen  Augenscheins
unverändert  erhalten  werden,  auch  in  dringenden  Fällen,  wenn  wegen  Entfernung
res  Gerichts  die  Erlöschung  eoder  Veränverung  der  Spuren  der  That  zu  beforgen
were,  selbst  Alles,  was  zu  deren  unverweilter  Erforschung  gebört,  wo  möglich  unter
Beiziehung  von  zwei  Urkunvspersonen  oder  Zeugen,  vorzunehmen  und  die  Verhandlung
  dem  Gerichte  ungesäumt  mitzutbeilen;

2)  schleunige  Anstalten  zu  treffen,  um  die  Flucht  des  Schuldigen  zu  verhindern  oder
den  noch  unbekannten  Uebertreter  zu  entdecken;  jever  Gerichtsbebörde,  welche  biezu
auffordert,  in  Verfolgung  und  Ergreifung  des  Verbrechers  bebülflich  zu  seyn,  und
auch  unaufgefordert  den  Verdächtigen,  welcher  sich  zur  Flucht  anschickt  oder  auf  solcher
ergriffen  wird,  sowie  denjenigen,  welcher  sich  selbst  angibt,  orer  den  auf  frischer  That
betretenen  Verbrecher  in  Haft  zu  nebmen,  jedoch  den  Verhafteten  unverzüglich  an  das
zuständige  Gericht  auszuliefern.

Art.  20.

Die  Polizesbehörden  sind  als  solche  nicht  berechtigt,  in  gerichtlichen  Strafsachen  das  Verbör
  des  Verdächtigen  weiter  zu  erstrecken,  als  erforderlich  ist,  um  eine  Anzeige  an  das  zuftändige
  Gericht  oder  die  Vorkehrung  einer  polizeilichen  Maaßregel  gehörig  zu  begründen;  auch
dürfen  sie,  Nothfälle  ausgenommen,  förmliche  Zeugen-Verhöre  nicht  abhalten.

Art.  21.

Die  von  einer  Polizeibehörde  in  Gemäßheit  des  Art.  19.  zu  Erforschung  ver  Spuren
des  Verbrechens  vorgenommenen  Verhandlungen,  wie  auch  die  von  ihr  in  Nothfällen  nach
Art.  20.  abgehaltenen  Zeugen-Verpöre  sind,  wofern  es  noch  geschehen  kann,  von  dem  Untersuchungsgerichte
  so  bald  als  möglich  zu  wieerholen.
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        467
Erster  Titel.

Von  den  Gerichtsständen,  der  Verhinderung  und  Ablebhnung  der
Gerichts-Personen  und  dem  Untersuchungs-Gerichte.

Erstes  Kapitel.
Von  den  Gerichtsständen.
Art.  22.

Der  ordentliche  Gerichtsstand  für  Verbrechen  und  Vergeben  ist  bei  dem  Gerichte,  in
dessen  Bezirk  die  strafbare  Handlung  begangen  worden  ist.

Wurde  letztere  an  einem  Orte  angefangen,  an  einem  anderen  vollendet;  so  entscheidet
der  Ort  der  Vollendung.

Art.  25.

Hat  sich  Jemand  mehrerer  Verbrechen  in  verschiedenen  Gerichtobezirken  schulvig  gemacht;
so  ist  unter  den  Gerichten  dieser  Bezirke  dasjenige,  welches  durch  die  gegen  den  Verdächtigen
erlassene  Ladung,  durch  Steckbriefe  oder  die  Verhaftung  desselben  den  Uebrigen  zuvorgekommen,
als  das  zuständige  anzuseben.

In  gleicher  Weise  entscheidet  das  Zuvorkommen,  wenn  ein  Verbrechen  auf  der  Gränze
zweier  Gerichtsbezirke  begangen  worden  ist.

Art.  24.

Wenn  ein  der  Landstreicherei  Verdächtiger  (Art.  196.  197.  des  Strafgesetzbuches)  im
Verbande  mit  einer  inländischen  Gemeinde  steht;  so  ist  das  Gericht  seines  Wohnortes,  anderen
Falls  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  er  zuerst  betreten  worven,  das  zuständige.

Art.  25.

Ist  von  einem  Württemberger  im  Auslanve  ein  Verbrechen  begangen  worden,  gegen
welches  von  inländischen  Gerichten  verfahren  werden  muß  (Trt.  5.  des  Strafgesetzbuchs);  so
bat  das  inländische  Gericht,  in  dessen  Bezirk  der  Verbrecher  entweder  seinen  festen  Wohntz,
oder,  in  Ermanglung  vefsselben,  einen  zeitlichen  Aufenthalt  hat,  die  Untersuchung  zu  führen.

Wurde  das  Verbrechen  von  einem  Ausländer  im  Auslande,  aber  an  dem  Regenten  von
Wörttemberg,  dem  württembergischen  Staate,  seinen  Behörden  oder  einem  Angehörigen  desselben
  verübt  (Art.  4.  des  Strafgesetzbuches);  so  steht  die  Untersuchung  demjenigen  Gerichte  zu,
zn  dessen  Bezirk  der  Verbrecher  zuerst  betreten  wird.

2
        <pb n="472" />
        468

Art.  26.

Trifft  mit  den  im  Art.  24.  und  Art.  25.  Abs.  1.  und  2.  erwähnten  Verbrechen  ein  weiteres,
  im  Inlande  verübtes,  Verbrechen  zusammen;  so  ist  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  das
letztere  Verbrechen  begangen  worden,  ausschließend  zuständig,  wofern  nicht  die  Vorschrift  des
Art.  29.  Anwendung  findet.  "

Art.  27.

Die  Zuständigkeit  eines  Gerichtes  über  die  Urheber  eines  Verbrechens  begründet  auch
die  Zuständigkeit  über  die  Tbeilnehmer.

Hat  ein  Urbeber  oder  Theilnebmer  den  befreiten  Gerichtsstand  vor  dem  Kreisgerichte,
während  anderen  Mirschuldigen  keine  Befreiung  zukommt;  so  erstreckt  sich  die  Zuständigkeit  des
Kreisgerichts  über  sämmtliche  Mirschulvige.

In  anderen  Fällen  der  Befreiung  bewirkt  der  Zusammenhang  der  Sache  keine  solche
Erstreckung  der  Zuständigkeit.

Art.  28.  .

Sind  die  Urheber  eines  im  Auslande  begangenen  Verbrechens  in  verschiedenen  Gerichts—
bezirken  wohnhaft,  oder  sind  sie  sämtlich  oder  theilweise  Ausländer;  so  entscheidet  über  die  Zuständigkeit
  das  Zuvorkommen.  Ist  es  aber  zweiselhaft,  wer  von  mebreren  Tbeilnehmern  als
Urbeber  anzuseben  sen;  so  wird  die  Zuständigkeit  von  dem  Olergerichte  bestimmt.

Art.  29.

Bei  einem  Zusammenftusse  von  Verbrechen  (Strafgesetzbuch  Art.  11  5.  Abs.  2.  Art.  122  123.
335.  350.  560.)  soll,

1)  wenn  zwei  oder  mebrere  noch  unvollzogene  Urtheile  vorliegen,  von  welchen  das  spätere
ein  vor  Fällung  des  früheren  verübtes  Verbrechen  bewifft,  oder  wenn  ein  vor  einem  rechtskräftigen
  Erkenntnisse  begangenes  Verbrechen  erst  sräter  zum  Verschein  kommt,  dasjenige  Bezirkegericht,
  welches  gegen  den  Verdächtigen  zuerst  eingeschritten  ist,  zur  Untersuchung,  und,  je
nachdem  die  Verbrechen  an  sich  oder  vermäge  der  Gesammtstrafe  der  bezirks=  oder  der  kreisgerichtlichen
  Entscheidung  anheimfallen,  dasselbe  Bezirksgericht  oder  sein  Obergericht  zur  Aufbebung
  der  in  erster  oder  zweiter  Instanz  vorausgegangenen  Erkenntnisse  und  für  das  neue
Urtheil  zuständig  seyn.

Sollte  jedoch

2)  nur  in  Beziehung  auf  selche  Vergehen,  die  nach  Art.  117.  und  118.  des  Strafgesetzbuches

  keine  Erhöhung  der  Strafe  begründen,  von  dem  durch  Zuvorkommen  zuständigen
        <pb n="473" />
        469

Untersuchungsgerichte  eingeschritten  worden  seyn,  wegen  der  Haupiverschuldung  aber  bereits
ein  Erkenntniß  vorliegen;  so  hat  der  Richter,  von  welchem  letzteres  gefällt  worden,  auch  über
sene  Vergehen  durch  besonderes  Erkenntniß  zu  entscheiden.

Art.  30.

Zur  Verwandlung  einer  gelinderen  in  eine  härtere  Freiheitsstrafc  nach  Maaßgabe  des
Art.  50.  des  Strafgesetzbuches  ist  dasjenige  Gericht  zuständig,  welchem  nach  den  Bestimmungen
rieser  Prozeß-Orpnung  die  Bestrafung  der  neuen  Verschuldung  zukommt.

Wäre  bienach  ein  Bezirksgericht  zuständig;  se  bleibt  es  bei  dieser  Zuständigkeit,  auch
wenn  in  Folge  der  Verwanrlung  die  Gesammtzahl  der  Strafen  zweisähriges  Gefängniß  übersteigt,
  und  nur,  wenn  die  zuletzt  verwirkte  Strafe  in  eine  dem  Erkenntnisse  der  Kreisgerichte
vorbehaltene  Strafart  zu  verwandeln  ist,  tritt  die  Zuständigkeit  des  Kreisgerichtes  ein.

Art.  51.

Die  Obergerichte  sind  ermächtigt,  in  einer  Strafsache  die  Untersuchung  einem  anderen
  als  dem  ordentlichen  Richter  aufzutragen:

1)  wofern  der  Zweck  eines  gründlichen  und  ungebinderten  Verfahrens  eine  solche  Verfügung

  erfordert;  namentlich
a)  wenn  ein  und  dasselbe  Verbrechen  von  einer  großen  Zabl  von  Theilnehmern  in
verschiedenen  Gerichtsbezirken  verübt  oder
)  wegen  des  unter  mehreren  Verbrechen  durch  die  Theilnebmer  an  einzelnen  derselben
  vermutelten  Zusammenhangs  eine  das  Ganze  umfassende  Untersuchung  notbwendig
  ist:
-wenn  im  Falle  des  Art.  23.  Abs.  1.  die  Wichtigkeit  eder  die  Zabl  der  in  dem
Bezirke  des  durch  Zuvorkommen  ausgeschlossenen  Gerichts  verübten  Verbrechen  die
Uebertragung  der  Untersuchung  an  das  Letzere  erheischt  over
wenn  örtliche  Verhältnisse,  wie  in  Kriegszeiten,  eine  Stsrung  der  Untersuchung  bei
dem  ordentlichen  Gerichte  mit  Grund  erwarten  lassen;
2)  wenn  bei  dem  ordentlichen  Gerichte  Gründe  der  Verhinrerung  eintreten,  welche  nicht
anders  beseitigt  werden  können;  namentlich
4)  wenn  der  Untersuchungsrichter  unfähig  ist,  abgelebnt  eder  von  Amtswegen  ausgeschlossen
  wird  (Art.  39  45.)
b)  wenn  er  sich  zu  Behandlung  des  Falles  untauglich  gezeigt  oder

rS

4

—
        <pb n="474" />
        470
c)  beharrlicher  Verzögerung  schuldig  gemacht  hat;
d)  wenn  er  mit  anderen  wichtigen  und  unaufschieblichen  Geschäften  überbürdet  ist;
e)  wenn  die  Gefängnisse  überfüllt  oder  mangelhaft  sind.

Die  Untersuchung  ist  in  den  Fällen  unter  Ziff.  .  lil.  a—h.  einem  der  ursprünglich  zuständigen
  Gerichte  aufzutragen;  in  anderen  Fällen  kann  mit  solcher  nur  ein  ständiges  Mitglied
des  Kreisgerichts,  ein  Bezirksrichter  oder,  nach  Erforderniß,  ein  Gerichts-Aktuar  beauftragt
werden.

Muß  nach  vorstehenden  Bestimmungen  die  Entscheidung  einer  Strafsache  einem
anderen  Gericht  aufgetragen  werden;  so  kann  der  Auftrag  nur  an  ein  mit  dem  ordentlichen
auf  gleicher  Stufe  stebendes  Gericht  ergehen.

Art.  52.

Ist  die  Zuständigkeit  zwischen  verschiedenen  Untersuchungsgerichten  bestritten;  so  entscheidet
das  ihnen  unmittelbar  vorgesetzte  Obergericht.  6

Steben  die  über  die  Zuständigkeit  streitenden  Gerichte  unter  verschiedenen  Kreisgerichten
oder  ist  die  Zuständigkeit  zwischen  verschiedenen  Kreisgerichten  streitig;  so  entscheidet  das  Ober=Tribunal.


Art.  33.

Jedes  Gericht,  in  dessen  Bezirke  sich  die  Spuren  eines  Verbrechens  finden,  ist  verbunden,
den  Augenschein  over  was  sonst  zur  Berichtigung  des  Thatbestandes  dienen  kann,  wie  auch
alle  übrigen  zur  vorläufigen  Untersuchung  nothwendigen  gerichtlichen  Handlungen  unverzüglich  vorzunehmen,
  und  die  Akten  dem  in  Ansehung  des  Verdächtigen  zuständigen  Gerichte  auszuliefern.

Auch  ist  jedes  Gericht,  wenn  gleich  in  dessen  Bezirke  das  Verbrechen  nicht  begangen  worden,
  den  der  That  Verdächtigen  unter  den  gesetzlichen  Bedingungen  zu  ergreifen  und  nach
vorgenommenem  vorlaufigem  Verböre  dem  zuständigen  Gerichte  auszuliefern  verpflichtet.

Art.  34.

Untersuchungen,  die  von  einem  unzuständigen  Richter  geführt  worden,  sind  nichtig  und
müssen  von  dem  zuständigen  nen  aufgenommen  werden.

Dieselbe  Bestimmung  tritt  bei  Erkenntnissen  ein,  die  von  einem  unzuständigen  Gerichte
gesällt  werden.

Sollte  jedoch  ein  Gericht,  das  nur  durch  Zuvorkommen  eines  anderen  (Art.  25—25.,
28.  29.),  durch  das  im  Art.  26.  erwähnte  Zusammentreffen  von  Verbrechen  oder  die  im  Art.
        <pb n="475" />
        471

5l.  bezeichnete  obergerichtliche  Verfügung  unzuständig  geworden  ist,  ohne  Kenntniß  dieser  Verbältnisse
  Untersuchungs-Handlungen  vorgenommen  haben,  oder  tritt  einer  der  im  Art.  53.  bezeichneten
  Fälle  ein;  so  ist  das  Verfahren  als  gültig  zu  betrachten.

Art.  35.  #

Kein  Richter  darf  in  einem  fremden  Gerichtsbezirke  selbst  eine  Gerichtshandlung  vornehmen,
  wofern  es  nicht  der  Zweck  der  Untersuchung  erfordert,  welchenfalls  aber  bei  dem  Obergerichte,
  dem  jener  Gerichtssprengel  untergeordnet  ist,  die  Ermächtigung  eingeholt  werden  soll.

Nur  in  dringenden  Fällen  genügt  es  an  der  Benachrichtigung  des  fremden  Gerichts  und
der  nachträglichen  Anzeige  an  das  Obergericht.

Von  den  befreiten  Gerichtsständen.

Art.  36.

In  Ansehung  des  Gerichtsstandes  der  Mitglieder  des  königlichen  Hauses,  der  Häupter
der  standesherrlichen  Familien,  der  übrigen  Eremten  erster  Classe  und  der  Militärpersonen
kommen  die  Bestimmungen  beziehungsweise  des  K.  Hausgesetzes  vom  3.  Junius  1823.  Art.  66.
und  67.  (Reg.  Blatt  S.  587.),  der  K.  Verordnung  vom  51.  December  1829.  (Reg.  Blatt  von
1850.  S.  15.),  der  Justiznovelle  vom  15.  September  1822.  .  1.  und  5.  (Reg.  Blatt  S.  675.)
und  der  militärischen  Strafgesetze  zur  Anwendung.  «

Art.  37.

Wenn  eine  Person  den  befreiten  Gerichtsstand  vor  einem  Kreisgerichte  hat;  so  steht
diesem  auch  die  Untersuchung  zu.  Letztere  wird  einem  Mitgliede  des  Kreisgerichts  aufgetragen.
Ausnahmsweise  kann  jedoch  nach  Lage  der  Verhältnisse  der  Bezirksrichter,  welcher  abgeschen
von  der  Befreiung  der  zuständige  Untersuchungsrichter  wäre,  oder  ein  anderer  Bezirksrichter
als  Untersuchungsrichter  bestellt  werden.

Der  Inguirent  hat  alle  dem  Bezirksrichter  als  Untersuchungsrichter  eingeräumten  Befugnisse,
  das  erkennende  Gericht  tritt  aber  zugleich  in  die  sonst  dem  Bezirksgerichts-Collegium
während  der  Untersuchung  gegenüber  dem  Bezirkerichter  zustehenden  Befugnisse  ein.

"F  Beschwerden,  welche  von  dem  Verdächtigen  oder  seinen  Vertretern  (vergl.  Art.  125.)  bei
dem  Kreisgerichte  über  Verfügungen  des  Untersuchunge-Richters  geführt  werden,  hemmen  die
Vollziehung  dieser  Maaßregeln  nur  unter  den  im  Art.  427.  bezeichneten  Voraussetzungen.

Uebrigens  ist  der  Bezirks-Richter,  welcher  sonst  der  zuständige  wäre,  wenn  Gefahr  mitdem
  Verzuge  verbunden  ist,  zu  vorläufiger  Eröffnung  der  Untersuchung  und,  wie  jedes  andere
        <pb n="476" />
        472

Gericht  nach  Maaßgabe  des  Art.  33.  Abs.  2.,  zur  Verhaftung  des  Verdächtigen  ermaͤchtigt.
Es  muß  sedoch  im  eintretenden  Falle  dem  Kreisgerichte  zum  Behuf  weiterer  Anerdnung  unverweilte
  Anzeige  erstattet  werden.
Art.-  58.

Der  befreite  Gerichtsstand  erstreckt  sich  auch  auf  Vergehen,  welche  vor  seinem  Eintritt
gescheben  sind,  wofern  sie  erst  nach  viesem  zur  Untersuchung  kommen.

In  gleicher  Art  erkennt  über  Verbrechen  Desjenigen,  der  zur  Zeit  der  Verübung  verselben
  einen  befreiten  Gerichtsstand  anzusprechen,  zur  Zeit  der  Untersuchung  aber  diese  Befreiung
verloren  hatte,  das  Gericht,  welches,  von  letzterer  abgesehen,  zuständig  ist.

Zweites  Kapitel.
Von  der  Verbinderung  der  Gerichts-Personen  und  von  ihrer  Ablehnung.
Art.  59.

Der  Richter  ist  unfähig,  in  einer  Sache  zu  handeln:
1)  wenn  er  als  Zeuge  für  oder  gegen  den  Angeschuldigten  auftreten  soll  oder  aufgetreten

  ist;
2)  wenn  er  in  der  Sache  schon  als  Anwalt  oder  Staats-Anwalt  oder  in  früberer  Instanz
  als  Richter  thätig  gewesen  ist,  over  wenn  er  die  Untersuchung  geführt  bat  und

nunmehr  bei  einem  höheren  Gerichte  zu  entscheiven  hätte;

5)  wenn  Verwandte  und  Verschwägerte  in  geraver  Linie  und  im  zweiten  Grade  der
Seitenlinie  nach  bürgerlicher  Berechnung,  Adoptiv-Eltern  oder  Kinder,  oder  die  Ebegattin
  des  Richtere  angeschuldigt  sinr,  oder

4)  wenn  ennwerer  er  selbst  eder  ein  Verwandter  in  gerader  Linic  eder  seine  Ehegattin
der  beleidigte  over  beschädigte  Tbeil  ist.  4

Art.  50.

Abgelehnt  oder  von  Amtswegen  ausgeschlossen  kann  rer  Richter  werb#en:

1)  wegen  Verbältnissen,  die  ihn  als  Zeugen  verdächtig  machen  würden  (Art.  305.  Ziff.  1.
Art.  506.  309.),  ohnr  daß  sie  voch  seine  Unfähigkeit  begründen;

2)  wenn  er  sich  bei  der  Untersuchung  auf  Befangenheit  binweisenrc  Gesetzwidrigkeiten
erlaubt  oder  derselben  doch  verdächtig  gemacht  bat.
        <pb n="477" />
        473

Art.  41.

Die  Bestimmungen  der  Art.  39  50.  finden  auch  auf  die  Beisitzer  des  Untersuchunge-Gerichts
  (Art.  47.)  Anwendung.

Art.  42.

Der  Angeschuldigte  kann,  selbst  ohne  Anführung  eines  Grundes,  zwei  von  den  Beisitzern
des  Bezirks-Gerichts  zu  Anfang  der  Untersuchung  für  alle  Verhandlungen  bei  diesem  Gerichte
ablehnen.

Art.  45.

Ob  die  Ablehnung  von  Beisitzern  des  Untersuchungs-Gerichts,  so  weit  viese  nicht  ohne
Anführung  eines  Grundes  gescheben  kann  (Art.  4/2.),  bescheinigt  und  derselben  bienach  Statt
zu  geben  sey,  entscheidet  das  Bezirks-Gerchtt.

Bei  anderen  Gerichtspersonen  stebt  diese  Entscheidung  dem  zunächst  höheren  Gerichte,
wenn  aber  rie  Ablehnung  Mitglieder  des  Ober-Tribunals  betrifft,  der  vollen  Versammlung
des  letzteren  zu.  Sollte  sich  pier  die  Ablehnung  auf  so  viele  Mitglieder  erstrecken,  daß  keinm
Beschluß  gefaßt  werden  kann;  so  wird  das  Justiz-Ministerium  rie  zur  Cntscheidung  erforderliche
  zahl  durch  Einberufung  von  Mitgliedern  eines  Kreisgerichtes,  vom  ersten  Rathe  an  abwärts,
  ergänzen.

Dem  Angeschulrigten  stebt  frei,  die  Ablehnung  bei  der  höheren  Bebörde  schriftlich  gelteno
zu  machen,  oder  solche  bei  dem  Gerichte,  wo  die  Sache  verbandelt  wird,  zu  Protokoll  zu  geben.

Im  letzteren  Fall  ist  dieses  Gericht  unverzüglich  an  die  höhere  Behörde  zu  berichten
schuldig.

Art.  44.  ,

In  den  Fällen  des  Art.  39  ist  die  Gerichtsperson,  bei  welcher  ein  solches  Verhältniß  zutrift,
  von,  Amtswegen  verbunden,  dasselbe  ibrem  Vorgesetzten  anzuzeigen.

Etenso  bat  die  Gerichtsperson,  welcher  ein  sie  treffender  Verdachtsgrund  (Art.  50.)  bekannt
  ist,  diesen  anzuzeigen,  Vaneben  aber  von  solchem  den  Angeschülvigten  zu  benachrichtigen.

Sewohl  in  viesen  Fällen,  als  wenn  eine  Gerichtsperson  abgelehnt  und  der  Ablehnungsgrund
  bescheinigt  wird,  muß  sich  dieselbe  ihrer  Amtsverrichtungen  einstweilen  entschlagen.

Befindet  sich  der  Bezirkorichter  in  einem  der  bemerkten  Fälle,  oder  wird  bei  einem  der
fonst  im  Art.  50.  genannten  Untersuchungerichter  höhere  Verfügung  erforderlich;  so  sind  bis  zum
Eintreffen  der  letzteren  viejenigen  Geschäfte,  welche  keinen  Aufschub  leiden,  von  einem  anderen
Mitgliede  des  Gerichts  zu  besorgen.
        <pb n="478" />
        474

Wider  denjenigen,  welcher  diesen  Vorschriften  entgegenhandelt,  ist  mit  Ordnungsstrafen
zu  verfahren,  vorbehaͤltlich  der  nach  den  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  etwa  verwirkten
Strafe.

Art.  45.

Für  die  unfähige,  abgelehnte  oder  von  Amtswegen  ausgeschlossene  Gerichtsperson  hat  ein
anderes  Mitglied  desselben  Gerichtes,  sofern  es  dazu  gesetzlich  befähigt  ist,  einzutreten  (vergl.
Art.  50.  5  1.  Abs.  5.  Art.  560—362.).

Ist  jedoch  ein  Bezirksrichter  in  der  erwähnten  Weise  verhindert,  over  tritt  ein  solcher
Fall  bei  so  vielen  Mitgliedern  eines  Bezirks=  oder  Kreis-Gerichtes  ein,  daß  das  Gericht  nicht
mehr  gehörig  besetzt  werden  kann;  so  muß  ein  anderes  auf  gleicher  Stufe  stehendes  Gericht
mit  der  Sache  beauftragt  werden  (vergl.  Art.  31.  Zisser  2.  lit.  a.  und  Schlußsatz).

Bei  dem  Ober-Tribunal  kemmt  die  Bestimmung  des  Art.  45.  Abs.  2.  zur  Anwendung-Art.

  46.

Die  von  einer  unfähigen  Gerichtsperson  vorgenommenen  Gerichtshandlungen  sind  von
dem  Zeitpunkte  an  nichtig,  in  welchem  der  Unfäbigkeitsgrund  bestand.

Werden  von  einer  Gerichtsperson,  nachdem  solche  von  Amtswegen  ausgeschlossen  oder  abgelehnt
  worden,  noch  Gerichtshandlungen  vorgenommen;  so  sind  diese  nichtig,  vorausgesetzt  im
letzteren  Falle,  daß  die  Ablehnung  für  statthaft  erklärt  wird.

In  den  Fällen  des  Abs.  1.  und  2.  sind  von  den  bezeichneten  Zeitpunkten  an  auch  diesenigen
  Gerichtshandlungen  nichtig,  an  welchen  eine  solche  Gerichtsperson  nur  Theil  genommen
hat,  wenn  sie  hiebei  den  Vorsitz  geführt  over  durch  ihre  Stimme  den  Ausschlag  für  den  Beschluß
  gegeben  hat,  oder  wenn  nur  die  zu  letzterem  gesetzlich  erforderliche  Zahl  von  Gerichts-ü
personen  anwesend  war.

Drittes  Kapitel.

Von  der  Besetzung  des  Untersuchungsgerichts  und  den  Verrichtungen  der  zu
solchem  ersorderlichen  Personen.

Art.  47.

Zu  einem  förmlich  besetzten  Untersuchungsgerichte  wird  die  Gegenwart  des  Untersuchungsrichters
  und  zweier  Gerichtsbeisttzer  erfordert.
        <pb n="479" />
        475

Der  Angeschuldigte  kann  in  bezirksgerichtlichen  Straffällen  einen  dieser  Gerichtszeugen
aus  der  Zahl  der  Gerichtsbeisitzer  wählen  und  in  kreisgerichtlichen  Straffällen  einen  Gerichtsbeisiser
  als  dritten  Gerichtszeugen  bezeichnen.

Auch  steht  dem  Angeschuldigten  im  Falle  der  Verhinderung  des  von  ihm  benannten  Gerichtsbeisitzers
  die  Wahl  eines  andern  frei.

Art.  718.

Die  förmliche  Besetzung  des  Untersuchungsgerichts  ist  bei  allen  gerichtlichen  Handlungen
nöthig,  welche  die  Begründung  eines  Beweises  zum  Zwecke  haben.

Wird  eine  Handlung  dieser  Art  vor  nicht  förmlich  besetztem  Gerichte  vorgenommen;  so
ist  dieselbe  als  gerichtliche  nichtig,  und  soll,  wo  dieses  thunlich  und  für  das  Endurtheil
nothwendig  ist,  auf  Kosten  des  Untersuchungsrichters  wieverholt  werden,  welcher  überdieß  mit
einer  Ordnungsstrafe  zu  belegen  ist.

Art.  49.

Zur  Gültigkeit  einer  gerichtlichen  Handlung  gebört  auch,  daß  ver  Untersuchungerichter
(Art.  50.)  den  Richtereid  geschworen  habe  und  die  Gerichtszeugen  als  solche  vereidet  sepen.

Doch  kann  der  Mangel  der  Vereidung  eines  Gerichtszeugen  durch  nachfolgende  Ablegung
des  Eides  gehoben  werden,  mit  Vorbehalt  des  Ersatzes  der  vurch  solche  Nachläßigkeit  des  Richters
  verursachten  Kosten  und  der  wider  ihn  zu  verfügenden  Strafe.

Von  dem  Untersuchungsrichter.
Art.  50.

Untersuchungsrichter  sind,  soweit  nicht  Art.  37.  eine  Ausnahme  begründet,  die  Bezirksrichter,
  die  Gerichts-Aktuare,  die  Vorsteher  der  Strafanstalten  in  ihrer  Eigenschaft  als  Justitiare
  derselben,  und  die  den  Bezirksgerichten  und  jenen  Vorstehern  beigegebenen,  auf  das  Richteramt
  beeidigten,  Hülfsbeamten  (vergl.  auch  Art.  51.  57.).

Der  Untersuchungsrichter  hat,  unter  Aufsicht  des  vorgesetzten  Kreis-Gerichts  (Art.  16.),  die
Ustersuchung  den  Gesetzen  gemäß  zu  führen.

Er  ist  nicht  nur  für  seine  eigenen  Handlungen,  namentlich  auch  für  die  Treue  und  Vollständigkeit
  der  Protokolle,  sonkern,  soweit  ihm  eine  Nachläßigkeit  zur  Last  fällt,  auch  für  die
Handlungen  over  Unterlassungen  der  ihm  beigegebenen  Personen  verantwortlich.

Art.  51.  6
Der  Untersuchungerichter  hat  das  Protokoll  selbst  zu  führen,  und  varin  Alles,  was  vor
3
        <pb n="480" />
        476

Gericht  verhandelt  wird,  mit  Genauigkeit  aufzuzeichnen,  nach  Beendigung  eines  Verhörs  oder
einer  im  Beiseyn  Anderer  vorgenommenen  Verbandlung  das  darüber  abgefaßte  Protokoll  den
vernommenen  oder  sonst  gegenwärtigen  Personen  deutlich  vorzulesen  oder  ibnen  auf  Verlangen
zum  eigenen  Durchlesen  vorzulegen,  auch,  daß  solches  gescheben,  am  Schlusse  des  Protokolls  zu
bemerken.  Dauert  ein  Verbor  längere  Zeit;  so  ist  das  Protokoll  stückweise  nach  angemessenen
Zeitabschnitten  in  der  erwähnten  Art  zu  eröffnen.  »

Dem  Untersuchungsrichter  ist  es  ubrigens  unbenommen,  das  Protekoll  einem  Gehülfen
in  die  Feder  zu  sagen,  welchenfalls  letzterem  Pünktlichkeit  und  Verschwiegenheit  zur  Pflicht
zu  machen  und  derselbe  zu  beeidigen  ist.

Art.  52.

Bei  jedem  Protokoll  muß  in  der  Aufschrift  der  Ort,  wo  die  gerichtliche  Handlung  vorgenommen
  worden,  das  Jahr  und  der  Tag,  auch,  nach  Beschaffenbeit  der  Umstände,  die  Tageszeit,
  nebst  den  zugegen  gewesenen  Gerichtspersenen  angegeben  seyn.

Art.  53.

Die  Aussagen  des  zu  Vernebmenden  sind  nicht  im  erzäblenden  Style,  sondern  in  der
ersten  Person,  und,  soweit  es  moglich  ist,  in  denselben  Ausdrücken,  worin  sie  geschehen,  nötbigenfalls
  mit  den  eigenen  Erläuterungen  des  Redenden,  im  Protokolle  niederzuschreiben.

Etwa  nöthige  Veränderungen  dürfen  nicht  durch  Ausläschung  bewirkt,  sondern  sollen,  ebenso
wie  erforderliche  Zusätze,  besonders  zum  Protokoll  bemerkt  und  von  dem  Verbpörten  durch
besondere  Unterschrift  genehmigt  werden.

Art.  54.

Betrifft  die  Untersuchung  entweder  Vergehen,  welche  einzeln  oder  in  ibrer  Gesammebeit
nur  mit  Geldbuße  oder  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bedrobt  sind,  oder  Angriffe  auf  rie
Eyre  und  Körper-Verletzungen,  für  welche  einzeln  oder  im  Falle  des  Zusammenflusses  keine
höheren,  als  die  genannten  Strafen  zu  erkennen  sind,  und  fallen  solche  Vergehen  der  bezirksgerichtlichen
  Strafbefugniß  anheim;  so  soll  sich  der  Untersuchungsrichter  darauf  beschränken,  die
Aussagen  aller  vernommenen  Personen  ihrem  wesentlichen  Inhalte  nach,  ohne  Vorausschickung,
der  einzelnen  Fragen,  zu  Protokoll  zu  nehmen.

Auch  kann  die  Untersuchung  ver  rem  erkennenden  Gerichte  (Art.  360—361.)  gepflegen
werden,  wobei  dann  der  Gerichts-Aktuar  das  Protokoll  zu  führen  bat.

Sollee  sich  vor  der  Entscheidung  ergeben,  daß  die  im  Abs.  1.  bezeichneten  Voraussetzungen
        <pb n="481" />
        477

für  das  kürzere  Verfahren  nicht  vorbanden  sind;  so  muß  das  Schlußverfabren  in  der  durch
die  Art.  256.  ff.  bestimmten  förmlicheren  Weise  vorgenommen  oder  wiederholt  werden.
Art.  55.

Bei  den  Verbören  und  Gegenüberstellungen  bat  der  Untersuchungsrichter  die  verhörten
oder  zusammengestellten  Personen  genau  zu  beobachten,  und  alles,  was  bier  für  die  Beurtbeilung
  ibrer  Glaubwürdigkeit  erheblich  sepn  kann,  insbesondere  die  in  ihrem  Benehmen  sich  kund
gebenden  Zeichen  des  Bewußtseyns  der  Schuld  orer  Unschulo,  der  Befangenheit  oder  Unbefangenbeit,
  nach  beendigter  Verhandlung  unter  Rücksprache  mit  den  übrigen  Gerichtspersonen  zu
Protokoll  zu  bemerken.

Art.  56.  "„

Alle  Verhörs=  und  Augenscheins-Protekolle  müssen  am  Schlusse  von  sämmtlichen  gegenwärtig
  gewesenen  Mitgliedern  des  Gerichts,  von  den  vernommenen  Personen,  und,  wenn
Sachverständige  zugenen  waren,  auch  von  diesen  unterschrieben  werden.  Personen,  welche
nicht  schreiben  können,  unterzeichnen  das  Protokoll  mit  einem  der  Unterschrift  gleich  geltenden
Zeichen,  wobei  der  Untersuchungerichter  zu  bemerken  hat,  von  welcher  Person  das  Hangzeichen
berrühre.  "

Kann  oder  will  der  Verhörte  nicht  unterzeichnen;  so  ist  dieses  nebst  der  Ursache  zu
Protokoll  zu  bemerken.

Von  den  Gerichtszeugen.
Art.  57.

Die  Gerichtsbeisstzer  werden  nach  einer  bestimmtel  Reihenfolge  zu  den  Verbandlungen
beigezegen.  Soweit  es  jedoch  geschehen  kann,  sollen  dieselben  Gerichtebeisitzer  zu  gänzlicher
Verhandlung  einer  Strassache  beibehalten  werden.

Wird  an  einem  anderen  Orte,  als  dem  Gerichtssige,  eine  Handlung  vorgenommen;  so
kennen,  statt  der  Gerichtsbeisiver,  zwei  Mitglieder  des  Gemeinderatbes  jenes  Ortes  zugezogen
werden,  in  welchem  Falle  dieselben  auf  die  ihnen  biebei  nach  Art.  59  61.  obliegenden  Pflichten
  zu  verweisen  sind,  und,  daß  solches  geschehen  sey,  im  Protokoll  zu  bemerken  ist.

Bei  Untersucbungs-Hamlungen,  welche  von  dem  Gerichte  einer  Strafanstalt  vorgenommen
  werden,  sind,  wenn  sich  letztere  am  Sitze  eines  Bezirkegerichtes  befindet,  die  Beisitzer
dieses  Gerichts,  anderenfalls  die  für  das  Gericht  der  Strafanstalt  besonders  gewählten  Beisitzer
in  der  Reihenfolge  als  Gerichtszeugen  beizuzieben.
        <pb n="482" />
        478

In  höchst  dringenden  Fällen  bleibt  dem  Untersuchungsrichter  vorbehalten,  andere  rechtliche

Männer,  statt  der  Gerichtsbeisitzer,  anwohnen  zu  lassen.
Art.  58.

Wenn  Untersuchungen  gegen  die  einen  befreiten  Gerichtsstand  genießenden  Personen
(Art.  57.)  zu  führen  sind;  so  können  die  Gerichtszeugen  entweder  aus  den  Standesgenossen
des  Angeschuldigten,  wofern  dieser  es  verlangt  und  nicht  Gefahr  auf  dem  Verzuge  hastet,
oder  aus  den  Mitgliedern  oder  Angehörigen  des  erkennenden  Gerichts,  oder  auch  aus  den  Beisitzern
  desjenigen  Bezirksgerichtes  gewählt  werden,  welches,  abgesehen  von  der  Befreiung,  das
zuständige  Untersuchungsgericht  wäre,  oder  dessen  Vorstand  als  Untersuchungerichter  bestellt
worden  ist.

Nur  im  Falle  der  Zuziehung  von  Beisitzern  eines  Bezirksgerichts  findet  die  in  den  Art.  12.
und  Art.  47.  Abs.  2—  5.  erwähnte  Befugniß  Statt.  *

Die  Gerichtszeugen  sind,  soweit  dieß  nicht  schon  früher  geschehen,  nach  Maaßgabe  der  Art.
59—61.  zu  belehren  und  in  Eidespflicht  zu  nehmen.

Art.  59.

Die  Gerichtszeugen  haben  die  Verpflichtung,  auf  den  Hergang  der  Verhandlungen  und
darauf,  daß  Alles  vollständig  und  treu  niedergeschrieben  werde,  genau  zu  achten,  auch  das
Protokoll  nur,  wenn  sie  dessen  Inhalt  dem  Verlauf  der  Sache  gemäß  finden,  mit  ihrer  Unterschrift
  zu  bekräftigen.

Art.  60.

Wenn  vie  Gerichtszeugen  bei  dem  Verfahren  des  Untersuchungsrichters  oder  bei  der  Führung
  des  Protokolls  Anstand  finden;  so  haben  sie  jenem,  jedoch  in  Abwesenheit  des  Verhörten,
bescheidene  Vorstellungen  zu  machen,  und  wenn  solche  unbeachtet  bleiben,  entweder  der  höheren
Behörde  unmittelbar  ihr  Bedenken  anzuzeigen,  oder  die  Aufnahme  des  letzteren  in  vas  Protekoll
  zu  verlangen,  welches  solchenfalls  unverweilt  dem  Obergerichte  vorzulegen  ist.

Auch  sind  die  Gerichtezeugen  befugt,  die  Unterzeichnung  des  Protokolls  zu  verweigern,
wenn  die  Aufnahme  ihrer  Einwendungen  in  dasselbe  Widerspruch  findet.

Hierüber  müssen  vieselben  bei  ihrer  Vereidung  ausdrücklich  belehrt  werden.

·  Art.  61.

Alle  Mitglieder  des  Untersuchungsgerichts  haben  über  die  Verhandlungen  und  Vorfälle
vor  Gericht,  durch  deren  Bekanntmachung  Gelegenheit  zur  Verständigung  unter  Mitschulvigen,
oder  sonst  zu  Vereitlung  des  Zwecks  der  Untersuchung,  oder  zu  Erschwerung  derselben  gegeben
        <pb n="483" />
        479

werden  könnte,  die  Amtsverschwiegenheit  bei  Strafe  (Art.  506.  des  Stra#gesetzbuchs)  gewissenhaft
  zu  beobachten.
Zweiter  Eitel.
Veon  dem  Gange  der  Untersuchung  überhaupt.
Erstes  Kapitel.
Von  der  Voruntersuchung.
Art.  67.

Der  Untersuchungsrichter  ist  zu  Eröffnung  einer  Untersuchung  berechtigt,  sobald  die  Gewißheit
  oder  Wahrscheinlichkeit  eines  begangenen  Verbrechens  vorliegt,  wofern  letzteres  nicht
zu  denjenigen  gehört,  welche  nach  besonderer  gesetzlicher  Verschrift  nur  auf  Klage  des  Beleidigten
  oder  Beschädigten  untersucht  werden  dürfen.

Art.  65.

Hätte  in  Fällen  der  letzteren  Art  (Art.  62.)  der  Beleidigte  oder  Beschädigte  auf  die
Klage  verzichtet;  so  kann  er  auf  solche  nicht  zurückkommen.

Hinwiederum  hemmt  rie  Zurücknahme  der  Klage  nur  unter  den  im  Art.  154—135.  des
Strafgesetztuchs  erwähnten  Voraussetzungen  den  Fortgang  der  Untersuchung.  6

Wird  von  dem  Kläger  die  erfolgte  Verzichtleistung  auf  die  Klage  bestritten;  so  entscheidet
bierüber  die  für  vas  Erkenntniß  in  der  Hauptsache  zuständige  Gerichtsstelle.

Art.  64.

Anzeigen  (Denunciationen)  können  nicht  blos  unmittelbar  bei  dem  Untersuchungerichter
vorgebracht  werden,  sondern  auch  bei  jerer  anderen  richterlichen  over  volizeilichen  Obrigkeit;
roch  sind  letztere  Behörden  verbunden,  solche  Anzeigen  dem  Untersuchungsrichter  ungesäumt
mitzutheilen.

«  Art.  65.

Eine  unbestimmte,  in  sich  unwahrscheinliche  oder  blos  auf  Hörensagen  beruhende  Anzeige,
deßgleichen  eine  folche,  welche  von  ungenannten,  gänzlich  unbekannten,  oder  zum  Jeugniß  un—-tüchtigen
  Personen  herrührt,  ist  für  sich  nicht  binreichend,  um  die  Eröffnung  einer  Untersuchung
zu  begründen.  Es  muß  aber  der  Untersuchungsrichter  sich  bemühen,  jenen  Mängeln,  wo  möglich,
  abzuhelfen,  und  zu  dem  Ende  entweder  selbst,  soweit  es  obne  Nachtheil  für  die  Ehre  ei—
ner  Person  geschehen  kann,  Erkundigung  einziehen  oder  der  Polizeibebörde  Mittbeilung  machen,
um  auf  solchem  Wege  gründliche  Veranlassung  zur  Untersuchung  zu  erhalten.
        <pb n="484" />
        480

Art.  66.

Ist  vie  Anzeige  gegen  eine  bestimmte  Person  gerichtet;  so  soll  der  Untersuchungsrichter
den  Angeber  nicht  nur  über  den  Inhalt  seiner  Anzeige  und  die  zur  näheren  Erforschung  dienlichen
  Umstände  vernehmen,  sondern  auch  über  seine  Verhältnisse  zu  dem  Bezüchtigten  befragen
und  seine  Beweggrände  zur  Anzeige  zu  erforschen  suchen.

Hievon  sind  allein  diejenigen  Anzeigen  ausgenommen,  welche  von  Personen,  die  vermöge
ihres  Amtes  dazu  verpflichtet  sind,  mit  Beziehung  auf  den  geleisteten  Amtseid  geschehen.

Art.  67.

Ein  Kläger  oder  Angeber  ist  weder  vie  Beweislast  zu  übernehmen,  noch  Sicherheit  wegen
ver  Untersuchungskosten  oder  des  Schadensersatzes  zu  leisten  schuldig.

Doch  hat  er  auf  Verlangen  die  erforderlichen  näheren  Aufklärungen  zu  ertheilen  und  die
ihm  bekannten  Beweiemittel  oder  sonst  zur  Bestätigung  seiner  Klage  oder  Anzeige  dienenden

Umstände  anzugeben.
Art.  63.

Verlangt  ein  Angeber  die  Verschweigung  seines  Namens;  so  kann  ihm  solche  nur  auf
so  lange  zugesichert  werden,  als  nicht  dem  Bezüchtigten  zum  Behuf  seiner  Vertheidigung  die
Benennung  des  Angebers  erforderlich  oder  gegen  diesen  der  Verdacht  strafbarer  Denunciation
begründet  ist.

Wird  dem  Angeber  die  Verschweigung  seines  Namens  zugesagt;  so  ist  die  Benennung
seiner  Person  in  ein  besonderes  Protokoll  aufzunehmen  und  dieses  versiegelt  den  Akten  beizulegen.


Art.  69.
Erfährt  der  Untersuchungs-Richter,  daß  ein  Gerücht  von  einem  begangenen  Verbrechen
im  Umlauf  sey;  so  soll  er,  wenn  die  Grundlosigkeit  des  Gerüchts  nicht  sogleich  offenbar  iß,
nach  Beschaffenheit  der  Umstände  entweder  selbst  sich  vavon  zu  überzeugen  suchen,  ob  vasselbe
gegründet  sep,  oder  die  Polizei-Behörde  zu  Nachforschungen  veranlassen.
Hiebei  ist  mit  besonderer  Behutsamkeit  zu  verfahren,  damit  nicht  der  gute  Name  eines
Unschulvigen  gekränkt  werde.
Art.  70.  ç
Gibt  sich  Jemand  selbst  als  Verbrecher  an;  so  soll  derselbe,  nachdem  er  über  seine  rersönlichen
  Verhälmisse  vernommen  worden,  zur  umständlichen  Erzählung  des  ganzen  Vorgangs
und  zur  Angabe  alles  dessen,  was  zu  näherer  Aukklärung  oder  weiterer  Nachforschung  dienen
mag,  ausgefordert,  auch  insbesendere  über  den  Beweggrund  zur  Selbstanzeige  befragt  werden.

—
        <pb n="485" />
        481
Art.  71.

Wird  ein  auf  der  That  betretener  Verbrecher  vor  eine  gerichtliche  oder  polizeiliche  Obrigkeit
  gebracht;  so  sollen,  wofern  nicht  eine  andere  Untersuchungshandlung  dringender  ist,  Diejenigen,
  rurch  welche  er  eingebracht  worden,  über  die  Art  seiner  Ergreifung  und  alle  dabei
bemerkren  Umstände,  so  wie  auch  darüber,  ob  und  welche  Personen  sonst  noch  davon  unterrichtet
  senn  können,  sogleich  vernommen  werden.

Art.  72.

Wenn  eine  der  im  Art.  50.  Jenannten  Gerichtspersonen  außergerichtlich  einen  Umstand
wabrgenommen  hat,  welcher  den  Anfang  einer  Untersuchung  begründet;  so  ist  sie  verhindert,
letztere  zu  führen,  soll  sich  vielmehr  auf  eine  Anzeige  beschränken.  Hätte  der  Bezirksrichter
eine  solche  Wahrnehmung  gemacht;  so  ist  die  Untersuchung  durch  das  Obergericht  einem  anderen
  Bezirksgericht  zu  übertragen.

"  Art.  75.

Wird  wegen  einer  schweren  Verbrechens  eine  Untersuchung  eröffnet;  so  bat  der  Unterfuchungs-Richter
  eine  Anzeige  hievon  an  das  Kreis-Gericht  zu  erstatten,  und,  wenn  die  Untersuchung
  ein  Verbrechen  betrifft,  wobei  vie  öffentliche  Sicherheit  besonders  gefährdet  oder  die
Vorkehrung  polizeilicher  Maaßregeln  erforderlich  ist,  wie  Hochverrath,  Aufruhr,  Falschmünzen,
Raub  over  Diebstahl  in  Banden  u.  vergl.,  zugleich  die  Polizei-Behörde  von  dem  Vorfalle
unverzüglich  in  Kenntniß  zu  setzen.

Art.  74.

Sebalr  der  Untersuchungs-Richter  Veranlassung  zu  Eröffnung  einer  Untersuchung  hat.
(Art.  62);  se  ist  derselbe  verpflichtet,  unverzüglich  die  nöthigen  Nachforschungen  anzustellen,
um  die  erforderlichen  Beweismittel  für  das  Daseon  des  Verbrechens  und  hinreichende  Verrachtsgründe
  gegen  den  noch  unbekannten  Urbeber  und  seine  Theilnehmer  aufzufinden.

Der  Untersuchungs-Richter  hat  sich  für  diese  Zwecke  den  im  dritten  Titel  dieser  Prozeß-Orvnung
  (Kap.  1.  J7.)  bezeichneten  Handlungen  nach  Maaßgabe  der  dort  ertheilten  Vorschriften
  zu  unterzieben.

Art.  75.

Wird  bei  der  Voruntersuchung  gegen  eine  Person  der  Verdacht  ihrer  Unbeberschaft  oder
Theilnahme  an  dem  Verbrechen  emmittelt;  so  hat  der  Untersuchungs-Richter  den  Verdächtigen
durch  dessen  vorläufige  Vernehmung,  so  wie  nach  Befinden  vurch  Gegenüberstellung  desselben
und  der  Zeugen,  zur  Erklärung  über  vie  gegen  ihn  vorliegenden  Verdachtegründe  zu  veran-
        <pb n="486" />
        482

lassen,  um  zu  erheben,  ob  der  zur  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand  erforderliche  Grad
von  Wahrscheinlichkeit  der  Schuld  vorhanden  sey.
Art.  76.

Sind  durch  die  Voruntersuchung  zu  der  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand  genügende
Verdachtsgründe  gegen  eine  Person  nicht  erboben  worden,  und  ist  nach  der  Lage  der  Sache
auch  nicht  zu  erwarten,  daß  sich  dergleichen  durch  weitere  Nachforschungen  ergeben  werden;  so
ist  die  Einstellung  der  Untersuchung,  und  zwar  nach  der  in  den  Art.  79.  und  80.  bezeichneten
Verschiedenheit  der  Fälle,  von  dem  Bezirksrichter  oder  dem  Bezirkögerichte  zu  beschließen.

Handelt  es  sich  jevoch  nicht  um  ein  der  bezirksgerichtlichen  Strafbefugniß  anbeimfallendes
Vergeben;  so  muß  jener  Beschluß  binnen  acht  Tagen  mit  den  Akten  dem  Kreisgerichte  vorgelegt
  werden,  das  denselben  aufheben  und  die  Fortsetzung  der  Voruntersuchung  verfügen,  oder
auch  sogleich  die  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand  aussprechen  und  die  Eröffnung  der
Hauptuntersuchung  anordnen  kann  (vergl.  Art.  16.  Abf.  1.).  "

Zweites  Kapitel.

Von  der  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand  und  der  Haupt-Untersuchung.
Art.  77.

Bevor  eine  Person  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergebens  in  den  Stand  der  Anschuldigung
  versetzt  werden  kann,  müssen  durch  die  Voruntersuchung  binreichende  Gründe  für  die
Wahrscheinlichkeit  zu  den  Akten  gebracht  seyn,  daß

1)  die  strafbare  That  gescheben  ist  und  daß
2)  jene  Person  sich  derselben  als  Urheber  oder  Theilnehmer  schuldig  gemacht  pat.
Art.  73.

Die  Wahrscheinlichkeit,  daß  eine  bestimmte  Person  sich  der  That  schuldig  gemacht  habe,
kann  beruhen  auf  einem  in  der  Voruntersuchung  abgelegten  Bekenntnisse;  auf  einer  vor  Gericht
  geschehenen  Selbstanzeige  oder  einem  außexgerichtlichen  Geständnisse,  wofern  dieselben  unter
  solchen  Umständen  erfolgt  find,  daß  absichtliche  oder  Selbst-Täuschung  nicht  zu  besorgen  ist;
auf  glaubwürdiger  Aussage  von  Zeugen  oder  Angebern  wider  die  Person  über  vie  That  selbst,
und  auf  gehörig  erwiesenen  Thatsachen,  welche  in  solcher  Beziehung  zu  ver  Person  stehen,
daß  ein  begründeter  Verdacht  der  Schulo  der  letzteren  aus  solchen  hervorgeht.
        <pb n="487" />
        483

Art.  79.
Liegt  eine  solche  Wahrscheinlichkeit  vor;  so  soll,  wenn
1)  das  angeschuldigte  Vergehen  uur  mit  Gelv  oder  Gefängnißstrafe  bedroht  oder
2)  die  Anschuldigung  gegen  eine  Person  gerichtet  ist,  welche  die  bürgerlichen  Ehren=  und

die  Dienstrechte  nicht  mehr  besitzt,

Bezirksrichter  die  Versetzung  in  den  Anschulvigungsstand  beschließen.
Er  hat  seinen  Beschluß  mit  den  Gründen  zu  Protokoll  zu  nehmen  und  dem  Angeschuldigten
  zu  eröffnen.

de

—

Art.  80.
In  allen  anderen  Fällen  hat  auf  den  Vortrag  des  Untersuchungsrichters  das  Bezirksgericht
  die  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand  zu  beschließen.
Zur  Gültigkeit  dieses  Beschlusses,  der  sammt  den  Grunden  zu  P  zu  bemerken
und  dem  Angeschuldigten  zu  verkünden  ist,  wird  die  Gegenwart  des  Bezirksrichters,  des  Gerichts-Aktuars
  und  dreier  Gerichts-Beisttzer  erfordert.

Art.  81.

Der  auf  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand  gebende  Beschluß  gehört  zur  wesentlichen
Form  des  Verfahrens.

„Die  Unterlassung  dieser  Beschlußfassung  zieht  die  Nichtigkeit  der  mit  dem  Angeschuldigten
als  solchem  vorgenommenen  Verhöre  nach  sich.

Ist  die  Eröffnung  des  Beschlusses  an  ven  Angeschuldigten  versäumt  worden;  so  muß
solche,  wofern  nicht  das  Schlußverfahren  bereits  erfolgt  ist  (Art.  255.258—259.  276.),  nachgeholt
  werden.

Der  Bezirksrichter  verfällt  wegen  solcher  Versäumnisse  in  den  Ersatz  der  hievurch  verursachten
  Kosten,  und,  wofern  nicht  der  Art.  459.  des  Strafgesetzbuchs  Anwendung  findet,  in
eine  Ordnungsstrafe.

Art.  82.

Die  Hauptuntersuchung  hat  zum  Zweck,  den  Beweis  der  verbrecherischen  That  an  sich,
der  Schulo  des  Angeschuldigten  und  aller  auf  das  Endurtheil  Einfluß  äußernden  Umstände
berzustellen,  soweit  dafür  nicht  schon  in  der  Voruntersuchung  das  Erforderliche  geschehen  ist.

Dabei  darf  aber  ver  Untersuchungsrichter  auch  nichts  versäumen,  was  etwa  die  Unschulo
des  Angeschulvigten  in  das  Licht  setzen  kann.

4
        <pb n="488" />
        484

Art.  83.

Was  inebesondere  den  Beweis  der  Schulo  betrifft;  so  soll  die  Untersuchung  dahin  gerichtet
  seyn,  daß  über  die  Zurechnungsfähigkeit  des  Angeschuldigten,  über  Veranlassung,  Beweggrund
  und  Endzweck  des  Entschlusses  zur  That,  über  die  etwa  geschehenen  Vorbereitungen
zu  verselben,  über  die  Mittel,  die  Art  und  die  Umstände  ihrer  Ausführung,  über  die  nach
deren  Vollbringung  vorgefallenen  erheblichen  Thatsachen,  endlich  darüber,  ob  und  welche  Mitschulvige
  bei,  vor  oder  nach  Vollführung  des  Verbrechens  mitgewirkt  baben,  kein  rechtlich  begründeter
  zZweifel  bleibe.  «

Art.  8.

Zu  Erreichung  vorgedachter  Zwecke  hat  der  Untersuchungsrichter  nach  Erforderniß  des
Falles  Augenschein  einzunehmen  und  das  Gutachten  von  Sachverständigen  einzuholen,  den  Angeschuldigten
  und  die  zeugen  zu  vernehmen  und  beigebrachte  Urkunden  zu  benützen.

In  Ansehung  des  bei  diesen  Handlungen  zu  beobachtenden  Verfahrens  kommen  die  Vorschriften
  des  Tit.  III.  zur  Anwenvung.

Art.  85.

Ergibt  sich  während  des  Laufs  der  Hauptuntersuchung  gegen  den  Angeschuldigten  zureichender
  Verdacht  weiterer  Vergehen;  se  bedarf  es  hinsichtlich  der  letzteren  eines  besonderen
auf  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand  lautenden  Beschlusses,  sollte  auch  nur  der  im  Art.
123.  des  Strafgesetzbuches  bezeichnete  Zusammenfluß  vorhanden  seyn.

Doch  ist  jener  Beschluß  auch  in  den  sonst  dem  Bezirksgerichte  vorbehaltenen  Füllen
(Art.  79  30.)  nur  von  dem  Bezirksrichter  zu  fassen,  wofern  nicht  das  weitere  Verbrechen
eine  höhere  Strafart  begründet,  als  dasjenige,  wegen  dessen  die  Untersuchung  eröffnet  worden  ist.

Stellt  sich  dieselbe  Handlung,  in  Beziehung  auf  welche  die  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand
  erfolgt  ist,  während  der  Hauptuntersuchung  als  eine  andere  Stufe  des  Verbrechens
oder  als  ein  verschiedenes  Verbrechen  dar;  so  soll,  wenn  hiernach  eine  höhere  Strafart  zur
Anwendung  kommen  könnte,  die  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand  nochmals,  nach  Befinden
  durch  den  Bezirksrichter  oder  das  Bezirkegericht  (Art.  79  30.),  geschehen.

In  Hinsicht  auf  Mitschuldige,  gegen  welche  erst  später  Verdacht  der  Theilnahme  an  dem
Verbrechen,  entsteht,  sind  die  Vorschriften  der  Art.  77  81.  zu  befolgen.

Art.  86.

Wenn  weitere  Vergehen  des  Angeschuldigten  zur  Sprache  kommen,  von  deren  Verfolgung

keine  Erhöhung  der  Strase  zu  erwarten  ist  (Art.  117.  und  113.  des  Strafgrsetzbuchs);  so  darf
        <pb n="489" />
        485

die  Untersuchung  auf  diese  Vergehen  nicht  ausgedehnt  werden.  Eine  Ausnahme  findet  Statt,
wenn  die  Erreichung  anderer  Zwecke  des  richterlichen  Verfahrens,  z.  B.  Mitschuldige  zu  entdecken
  oder  zu  überführen,  oder  dem  Beschädigten  zum  Ersatze  eines  nicht  unbedeutenden  Schadens
  zu  verhelfen,  von  der  Ausmittlung  jener  Vergehen  zu  hoffen  seyn  sollte.

Art.  87.

Wo  die  Verfassungs-Urkunde  (S&amp;amp;.  155.  und  142.)  oder  andere  Gesetze  an  die  Verhängung
  der  Untersuchung  bestimmte  Rechtsnachtheile  für  den  Angeschuldigten  knüpfen,  treten  diese
mit  der  Verkündung  des  auf  die  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand  gerichteten  Beschlusses
an  den  Angeschuldigten,  oder,  wenn  diese  Eröffnung  versäumt  worden  seyn  sollte  ,  mit  der
Schlußverhandlung  (Art.  2568.  259.  276.)  ein.  Im  Uebrigen  wird  durch  einen  solchen  Beschluß
  in  den  Rechten  des  Angeschulvigten  keine  Veränderung  bewirkt.

Die  in  der  zeitlichen  Entziehung  der  Wahl=  und  Wählbarkeits-Rechte  bestehende  Wirkung
der  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand  äußert  sich  nur  bei  solchen  Verbrechen,  mit  deren
Strafe  der  Verlust  jener  Rechte  verbunden  ist.

Art.  33.
Ist  durch  die  Untersuchung  der  Gegenstand  des  richterlichen  Verfahrens  gehörig  erschöpft
oder  von  Fortsetzung  derselben  weiterer  Aufschluß  nicht  zu  erwarten;  so  tritt  das  Schlußverfabren,
  nach  Befinden  zugleich  das  Vertheidigungs-Verfabren,  ein.

Dritter  Titel.

Ven  einzelnen,  bei  der  Untersuchung  vorkommenden,  Handlungen.

Erstes  Kapitel.
Von  dem  Anugenschein  und  dem  Gutachten  der  Sachverständigen.
1)  Von  dem  Augenschein  und  der  Zuziehung  von  Sachverständigen  überhaupt.
Art.  89.
Sobalr  ein  Umstand,  welcher  auf  die  Untersuchung  oder  das  Erkenntniß  Einfluß  bat,

durch  Augenschein  erhoben  werden  kann,  muß  diesen  der  Untersuchungsrichter  in  jedem  Zeitpunkte
  des  Prozesses  unverzüglich  vornehmen.
        <pb n="490" />
        486

Art.  90.
Zur  Vornahme  eines  gerichtlichen  Augenscheines  wird  die  Gegenwart  der  im  Art.  47.
Abs.  1.  bezeichneten  Gerichtspersonen  erfordert.
Außerhalb  des  Gerichtssitzes  kann  der  Ortsvorstand,  der  aber  dann  zwei  Gemeinderäthe
als  Urkunds-Personen  beizuziehen  hat,  mit  der  Vornahme  eines  Augenscheins  beauftragt  werden,
die  im  Art.  91.  bezeichneten,  so  wie  überhaupt  wichtige,  Fälle  ausgenommen.

Art.  91.

In  Fällen,  wo  zur  Erforschung  oder  zur  Beurtheilung  des  in  Augenschein  zu  nehmenden
Gegenstandes  eine  besondere,  außer  dem  Kreise  der  berufsmäßigen  Kenntnisse  des  Richters
liegende  Wissenschaft  oder  Kunst  erforderlich  ist,  müssen  neben  den  Gerichtspersonen  auch  Sachverständige
  zugezogen  werden.

Hiebei  kann  ein  Sachverständiger  genügen,  wenn  derselbe  seine  Kunst  oder  Wissenschaft
vermöge  öffentlichen  Amtes  ausübt;  im  anderen  Falle  sind  mindestens  zwei  Sachverständige
erforderlich.

Art.  92.

Hat  vie  Untersuchung  bereits  die  Richtung  gegen  zeine  bestimmte  Person  genommen;  so
sollen  dieser  die  zur  Einnehmung  des  Augenscheins  berufenen  Sachverständigen  zuvor  benannt,
und  wenn  der  Verdächtige  erhebliche  Einwendungen  gegen  dieselben  vorbringen  und  wahrscheinlich
  machen  würde,  andere  Sachverständige  zugezogen  werden.

Art.  93.

Sachverständige  sind  vor  Einnehmung  des  Augenscheines  und  Erstattung  ihres  Gutachtens
zu  beeidigen,  wofern  sie  nicht  als  ständig  bestellte  Sachverständige  bereits  in  Amtepflichten
stehen.  »

Der  Mangel  der  vorgängigen  Eidesleistung  kann  vurch  nachfolgende  Beeidigung  gehoben
werden,  vorbehältlich  übrigens  der  gegen  den  Untersuchungsrichter  wegen  Nachläßigkeit  neben
dem  Kostenersatze  zu  verhängenden  Strafe.

Art.  94.

Die  Gegenstände  des  Augenscheins  müssen  von  den  Sachverständigen  in  Gegenwart  der
Gerichtspersonen  besichtigt  und  unterfucht  werden.

Ausnahmen  treten  nur  ein,  wenn  Rücksichten  des  sittlichen  Anstandes  solches  erheischen,
oder  wenn  die  erforderlichen  Wahrnehmungen  nur  durch  fortgesetzte  Beobachtung  oder  länger
        <pb n="491" />
        487
dauernde  Versuche  gemacht  werden  können.  Sind  hier  Sachen  zu  untersuchen;  so  sollen  dieselben,
  wo  es  geschehen  kann,  mit  Zurückbehaltung  eines  Theils  derselben,  den  Sachverstänvigen
  urkundlich  übergeben  und  von  diesen  wohl  verwahrt  zurückgeliefert  werden.
Wären  vie  Sachverständigen  von  dem  Gerichtssitze  zu  weit  entfernt;  so  müssen  die  zu
untersuchenden  Sachen  dem  Richter  ihres  Wohnortes  zur  gesetzmäßigen  Vornahme  des  Augenscheins

  zugestellt  werden.
46  sie  Art.  95.

Werden  Sachverstaͤndige  zu  dem  Augenscheine  beigezogen;  so  hat  der  Untersuchungsrichter
letzteren  zu  leiten  und  seine  Aufmerksamkeit  darauf  zu  richten,  daß  nichts  zur  Beurtheilung
der  Sache  Dienliches  von  den  Sachverständigen  übersehen  werde.

Art.  96.  «

Der  Unterfuchungsrichter  hat  den  Sachverständigen  entweder  von  Amtswegen  oder  auf
deren  Antrag,  wenn  ihm  der  Fall  dazu  geeignet  erscheint,  die  Untersuchungsakten  zur  Einsicht
vorzulegen  oder  Auszüge  aus  solchen  mitzutheilen.

Auch  können  die  Sachverständigen  verlangen,  vaß  ihnen  durch  Vernehmung  des  Verdächtigen
oder  von  Zeugen  über  bestimmte  für  das  abzugebende  Gutachten  erhebliche  Punkte  weitere
Aufklärung  verschafft  werde.

Uebrigens  haben  die  Sachverständigen  bei  ihrem  Gutachten  nur  den  Befund  des  Augenscheins
  und  die  sonstigen  aktenkundigen  Umstände  zu  Grunde  zu  legen  und  sich  alles  urtheils
über  dasjenige  zu  enthalten,  was  außer  dem  Kreise  ihrer  Sachkenntniß  und  berufsmäßigen
Beurtheilung  liegt.

Art.  97.

Die  von  den  Sachverständigen  zu  untersuchende  Sache  soll  dem  Verdächtigen,  wo  dieses
thunlich  ist,  vor  der  Besichtigung  zur  gerichtlichen  Anerkennung  vorgezeigt  werden;  wofern  aber
die  Untersuchung  erst  später  die  Richtung  gegen  seine  Person  genommen,  muß  jenes  nachher
geschehen.

Art.  98.

Das  über  den  Augenschein  aufzunehmende  Protokoll  ist  so  einzurichten,  daß  es  eine  treue
und  vollständige  Anschauung  der  besichtigten  Gegenstände  gewährt.  Es  sind  zu  diesem  Zwecke
erforderlichenfalls  Zeichnungen,  Mane  und  Risse  beizufügen,  auch  Maaße,  Gewichte,  Größenund
  Orts-Verhältnisse,  genau  zu  bezeichnen.

Auch  soll  das  Verzeichniß  aller  aus  Anlaß  des  Augenscheins  in  gerichtliche  Verwahrung
genommenen  Sachen  dem  ProtJekolle  einverleibt  werden.
        <pb n="492" />
        488

Art.  99.

Wird  das  Gutachten  der  Sachverständigen  nicht  auf  den  Grund  eines  Augenscheins  abgegeben,
  oder  tritt  einer  der  in  den  Art.  96.  Abs.  2.  und  Art.  104.  erwähnten  Fälle  ein;  so
ist  vasselbe  schriftlich  abzufassen;  in  anderen  Fällen  soll  es  sogleich  zum  Augenscheins-Protokolle
  abgegeben  werden.  Doch  bleibt  den  Sachverständigen  auch  hier  unbenommen,  sich  eine
besondere  schriftliche  Ausführung  vorzubehalten,  wozu  ihnen  eine  der  Beschaffenheit  der  Sache
angemessene,  kurze  Frist  zu  verwilligen  ist.

Art.  100.

Zeigen  sich  in  einem  Gutachten  Mängel  von  der  im  Art.  295.  bemerkten  Art;  so  soll
der  Richter  die  Aussteller  zu  deren  Berichtigung  und  Ergänzung  auffordern  und  nöthigenfalls
andere  Sachverständige  beiziehen.

Art.  101.

Sind  die  Sachverständigen  in  dem  Urtheil  über  den  Gegenstand  des  Gutachtens  abweichender
  Ansicht;  so  hat  der  Richter  vie  Entscheidung  eines  öffentlich  anerkannten  Vereins  von
Sachverständigen  einzuholen.

In  Ermanglung  eines  solchen  sind  andere  Sachverständige  zu  Ertheilung  eines  neuen
Gutachtens  aufzufordern.

Art.  102.

Auf  gleiche  Art,  wie  in  dem  Falle  einer  Meinungs-Verschievenheit  unter  den  Sachverständigen,
  hat  der  Richter  alsdann  zu  verfahren,  wenn  ihm  die  Triftigkeit  und  Zulänglichkeit
der  in  dem  Gutachten  angeführten  Gründe  zweifelhaft  scheint.

Namentlich  ist  das  Gutachten  von  Gerichtsärzten,  sobald  die  Anwendung  der  Todesstrafe
in  Frage  kommt,  bei  irgend  einem  Zweifel  einem  der  angeordneten  Medieinal-Collegien  zur
Prüfung  vorzulegen.

2)  Insbesondere  von  dem  Augonschein.
a)  bei  Tödtungen.
Art.  103.

Ergeben  sich  Anzeigen  einer  Tödtung;  so  darf  der  Körper  des  Entseelten  erst  pach  vorgenommener
  gerichtlicher  Leichenschau  und  Leichenöffnung  beerdigt  werden.

Sollte  die  Bestattung  schon  vorher  erfolgt  seyn;  so  muß  der  Leichnam  wieder  ausgegraben
  werden,  wenn  hievon  noch  irgend  ein  Nutzen  für  die  Untersuchung  zu  boffen  ist.
        <pb n="493" />
        489

Art.  104.

Jur  Leichenschau  wird  außer  der  Gegenwart  der  im  Art.  47.  Abs.  1.  benannten  Gerichtspersonen
  erfordert,  daß  der  Arzt  und  der  Wundarzt  des  Untersuchungs-Gerichts,  over,  wenn
vdiese  verdächtig  oder  verhindert  sind,  der  Arzt  und  Wundarzt  eines  benachbarten  Gerichts  zugegogen
  werden.

In  Nothfällen  können  auch  andere,  öffentlich  angestellte  oder  zur  Praris  berechtigte  und
beeidigte  (Art.  95.)  Aerzte  die  Besichtigung  vornehmen.

Denjenigen  Aerzten,  welche  den  Verstorbenen  in  der  durch  die  Verletzung  entstandenen
Krankheit  behandelt  haben,  ist  vie  Vornahme  der  Leichenschau  nicht  zu  übertragen,  wohl  aber
können  dieselben  bei  dieser  Handlung  gegenwärtig  seyn,  um  etwa  aus  der  Krankheits-Geschichte
weitere  Aufschlüsse  zu  geben.

Art.  105.

Ebe  zur  Besichtigung  des  Leichnams  geschritten  wird,  soll  derselbe  solchen  Personen,
welche  den  Verstorbenen  im  Leben  gekannt  haben,  und,  wenn  die  Lage  der  Sache  es  erlaubt,
auch  dem  muthmaßlichen  Thäter  zur  Anerkennung  vorgezeigt  werden.

Wird  vie  Leiche  von  Niemand  erkannt;  so  ist  eine  genaue  Beschreibung  derselben  zu  den
Akten  zu  nehmen  und  in  öffentlichen  Blättern  bekannt  zu  machen,  es  müßte  denn  zu  besorgen
seyn,  daß  durch  die  öffentliche  Nachricht  von  dem  Auffinden  der  Leiche  die  Verfolgung  des
Thäters  erschwert  werden  möchte.

.  Art.  106.

Bei  der  Besichtigung  der  Leiche  soll  der  Ort,  wo,  und  die  Lage,  worin  sie  gefunden
worden,  nebst  der  Kleidung  und  den  etwa  in  letzterer  oder  sonst  in  ver  Nähe  gefundenen
Gegenständen,  welche  für  die  Untersuchung  von  Bedeutung  seyn  können,  wie  auch  das  Geschlht
  und  muthmaßliche  Alter  des  Entseelten  wohl  bemerkt,  sodann  die  Zahl,  Gräße,  Beschaffenheit
  und  Lage  der  Wunden  und  anderer  Spuren  erlittener  Gewaltthat,  deßgleichen,
durch  welche  Mittel  oder  Werkzeuge  die  Tädtung  wahrscheinlich  vollbracht  worden,  auf  vas
Genaueste  erforscht  werden.

Art.  107.

Bei  Anzeigen  einer  Kindstödtung  ist  neben  der  Beschaffenheit  und  Tädtlichkeit  der  Verletzungen
  vorzüglich  zu  untersuchen,  ob  das  Kind  lebendig  geboren  worden  und  zum  Fortleben
außer  dem  Mutterleibe  fähig  gewesen  sep.  Alle  dahin  gehörigen  Erscheinungen  und  die  deß-
        <pb n="494" />
        490

halb  angeftellten  Proben  sollen,  nebst  der  übrigen  korperlichen  Beschaffenheit  des  Kindes,
umständlich  zu  Protokoll  beschrieben  werden.
Art.  108.

Bei  dem  Verdacht  einer  Vergiftung  hat  der  Untersuchungsrichter  insbesondere  dafür  zu
sorgen,  daß  das  Gift  in  dem  Körper  aufgesucht  und  chemisch  geprüft  werde.

Diese  Prüfung  ist  auch  mit  allen  verdächtigen  Stoffen  anzustellen,  welche  in  der  Wohnung
  des  Verstorbenen,  in  den  noch  übrigen  Speisen  u.  dergl.,  oder  auch  bei  dem  Verdächtigen
selbst  gefunden  werden.

Art.  109.

Zur  Vollständigkeit  der  Leichenschau  gehört  die  Oeffnung  des  Kopfes,  der  Brust  und
des  Unterleibes.

Der  Untersuchungsrichter,  welcher  die  Aerzte  hiezu  aufzufordern  unterlassen,  oder  der  Arzt,
welcher  der  Aufforderung  des  Untersuchungerichters  pflichtwidrig  entgegen  gehandelt  hat,  ist
nach  Umständen  mit  einer  Geldstrafe  von  fünf  bis  hundert  Gulden  zu  belegen.

Doch  entsteht  aus  einer  solchen  Unterlassung  keine  Nichtigkeit  und  kein  Mangel  an  dem
Beweise  des  Thatbestandes,  wosern  die  Täödtlichkeit  ver  Verletzung  nur  sonst  keinem  gegründeten
  Zweifel  unterliegt.

Art.  110.

Ueber  den  Befund  der  Leichenschau  haben  die  Aerzte  ein  schriftliches  Gutachten  abzufassen.

Dieses  Gutachten  muß,  was  die  Todesursache  betrifft,  eine  bestimmte  Erklärung  darüber
enthalten:

1)  ob  es  gewiß  sey,  daß  die  am  Leichname  bemerkten  Verletzungen  den  Tod  herbeigeführt
  haben  oder  voch  herbeigeführt  haben  würden,  wenn  derselbe  nicht  durch  ein  anderes
  Ereigniß  zeitiger  bewirkt  worden  wäre;  oder

2)  ob,  wenn  auch  nicht  Gewißbeit,  so  doch  Wahrscheinlichkeit  biefür  vorliege.

Art.  111.

Hiebei  sind  namentlich  folgende  Punkte  zu  beantworten:

1)  ob  die  vorgefundenen  Verletzungen  ihrer  allgemeinen  Natur  nach  oder  nur  wegen
der  eigenthümlichen  Leibesbeschaffenheit  des  Verletzten,  oder  wegen  der  zufälligen  Umstände,
  unter  welchen  sie  ihm  zugefügt  worden,  Ursache  des  Todes  gewesen  sepen  oder
gewesen  seyn  würden?
        <pb n="495" />
        491

)  ob  die  Verletzungen  unmittelbar,  oder  durch  andere,  jedoch  aus  ihnen  entstandene
und  durch  sie  in  Wirksamkeit  gesetzte,  Ursachen  den  Tod  bewirkt  baben  oder  bewirkt
bhaben  würden?  (Strafgesetzbuch  Art.  255.)
b)  Bei  Verbeimlichung  der  Geburt  u.  s.  w.
Art.  112.

Wenn  gegen  eine  Person  ein  zur  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand  binreichender,
Verdacht  heimlicher  Geburt  und  eines  damit-in  Verbindung  stehenden  Verbrechens,  z.  B.  ves“
Kindsmordes,  der  Abtreibung  der  Leibesfrucht,  der  Aussetzung  eines  Kindes,  vorhanden  ist;  so“
soll  vieselbe  von  einer  Hebamme  oder  einem  Hebarzte,  nöthigenfalls  auch  von  dem  Gerichtsarzte,
  untersucht  werden.

Deßgleichen  hat  das  Gericht,  wenn  wegen  angezeigter  Angriffe  auf  die  Sittlichkeit  an
dem  Verdächtigten  oder  dem  Beschädigten  eine  Besichtigung  vorzunehmen  ist,  mit  letzterer  nach
Beschaffenheit  des  Falles  den  einen  oder  den  anderen  der  erwähnten  Sachverständigen  zu  beauftragen.


«  cJBeiKötpekverletzüugesL
Art.  115.

Wenn  Jemand  verwundet  oder  sonst  körperlich  beschädigt  worden  ist;  so  sollen  die  Spnren
  der  Mißhandlung  durch  den  Gerichts-Wundarzt  untersucht  werden.

In  Fällen  schwererer  Verletzung  hat  der  Gerichtsarzt  mitzuwirken.

q)  Bei  Diebstählen  und  Beschädigungen  fremden  Elgenthuns.
Art.  114.

Bei  Diebstählen,  insbesondere  wenn  solche  durch  Einbrechen,  Einsteigen,  oder  auf  ähnliche
ausgezeichnete  Weise  verübt  worden  sind,  deßgleichen  bei  Beschävigungen  fremden  Eigenthums,
hat  der  Untersuchungsrichter  sein  Augenmerk  hauptsächlich  varauf  zu  richten,  durch  Augenschein
die  Beschaffenheit  der  angewendeten  Gewalt,  die  Keckheit  oder  die  List  des  Thäters,  den  gestisteten
  Schaden  und  das  Daseyn  solcher  Thatsachen  zu  erforschen,  die  auf  Entdeckung  over
Ueberweisung  des  unbekannten  oder  läugnenden  Thäters  führen  können.  «

e)  Bei  Brandftiftungen  und  anderen  Verbrechen,  wobei  die  Kenntniß  des  Ortes  der  That  von  Wichigleit  ist.
Art.  116.
Bei  Brandstiftungen  ist  insbesondere  der  Ort,  wo  zuerst  das  Feuer  ausgebrochen,  nebst
anderen  Umstaͤnden,  welche  auf  die  Entstehungsart  schließen  lassen,  ferner  die  Beschaffenheit
5
        <pb n="496" />
        492

und  Größe  des  Brandes,  die  Entfernung  der  Brandstätte  von  andexen  Gebäuden  und  überbaupt
  alles,  woraus  sich  vie  Größe  der  Gefahr  für  Leben  und  Eigenthum  abnehmen  läßt,
genau  zu  ermitteln.
Art.  116.
Auch  in  andern  Fällen,  wo  die  Kenntniß  des  Ortes  der  That  für  den  Zweck  der  Untersuchung,
  insbesondere  für  Ermittlung  der  Art  und  Strafbarkeit  des  Verbrechens,  von  Wichtigkeit
  ist,  soll  die  Beschaffenbeit  den  Ortes,  wo  die  That  geschehen  ist,  mit  dessen  Umgebungen

  durch  Augenschein  sorgfältig  erhoben  und  im  Protokolle  beschrieben  werden.

Allgemeine  Bestimmung.
Art.  117.

Sind  von  einem  Verbrechen,  welches  sonst  Spuren  zu  hinterlassen  pflegt,  keine  solche
aufzufinden,  auch  keine  Merkmale  von  dem  früheren  Daseyn  verselben  zu  entdecken;  so  soll  ver
Untersuchungsrichter  die  Ursache  vieses  Mangels  mit  allem  Fleiß  zu  erforschen  suchen,  übrigens
aber  um  so  mehr  sich  angelegen  seyn  lassen,  den  Thatbestand  auf  andere  Art  herzustellen.

Zweites  Kapitel.
Von  dem  Verbör  des  Verdächtigen.
Art.  118.
So  lange  nicht  Verhaftung  zuläßig  ist,  wird  der  Verdächtige,  nach  Beschaffenheit  der
Person,  mündlich  oder  schriftlich  vorgeladen,  und  wenn  er  der  Ladung  Folge  zu  leisten  verweigert,
  vor  Gericht  geführt.  Sollte  er  nur  im  bestimmten  Termine  ohne  Entschuldigung  ausgeblieben

  seyn;  so  kann  eine  zweite  und  letzte  Ladung  an  denselben  ergehen.

Art.  119.

Befindet  sich  der  Vorzulavende  in  fremdem  Gerichts-Bezirke;  so  wird  der  dortige  Richter
um  Vollziehung  der  Ladung  ersucht.

Dieser  erhält  hiedurch,  auch  ohne  besonderen  Auftrag,  die  Befugniß,  den  Vorzuladenden,
wenn  sich  derselbe  der  Flucht  verdächtig  macht,  zu  verbaften.

In  dringenden  Fällen  können  auch  die  Ortsvorsteher  in  fremdem  Gerichts-Bezirke  unm
telbar  durch  den  Untersuchungsrichter  mit  der  Ladung  oder  Verhaftung  (vergl.  auch  Abs.  2.)
beauftragt  werden.

it=
        <pb n="497" />
        493

Art.  120.

Wenn  die  in  den  Art.  118—119.  bezeichnete  Ladung  bei  einem  abwesenden  Verdächtigen
nicht  anwendbar  ist,  ohne  daß  voch  seine  Verhaftung  begründet  wäre;  so  soll  an  denselben
eine  öffentliche  Ladung  erlassen  werden.

Art.  121.

Wegen  Vergehen,  welche  nur  mit.  Geld=  oder  Bezirks-Gefängnißstrafe  bedroht  sind,  darf
der  Untersuchungsrichter,  in  vessen  Bezirk  rieselben  verübt  worder  sind,  den  Verdächtigen  durch
das  Gericht  seines  Wohnorts  vernehmen  lassen,  wofern  der  Vervächtige  solches  verlangt  und
davon  kein  Nachtheil  für  die  Untersuchung  zu  besorgen  ist.

Art.  122.

Bei  der  ersten  Vernehmung  des  Verdächtigen  soll  eine  genaue  Beschreibung  seiner  Person
  zu  den  Akten  genommen  werden,  wofern  nicht  jede  Besorgniß,  daß  verselbe  entweichen
könnte,  ausgeschlessen  ist.

Art.  125.

Der  Verdächtige  ist  verbunden,  die  ihm  vorgelegten  Fragen  mündlich  zum  Protokoll  zu
beantworten.  Nur  bei  solchen  Punkten,  die  auf  weitläufigen  Rechnungen  oder  verwickelten
Auseinandersetzungen  beruhen,  so  wie  nach  Beschaffenheit  der  Person  des  Angeschuldigten  und
der  Umstände  bei  den  im  Art.  121.  bezeichneten  Straffällen,  kann  von  dem  Untersuchungsrichter
  schriftliche  Beantwortung  gestattet  werden.

Art.  124.

Der  Untersuchungerichter  hat  sich  gegen  den  Verdächtigen  der,  dem  Stande  desselben
angemessenen,  Form  der  Anrede  zu  bedienen.

Ist  ein  Verhafteter  mit  Fesseln  belegt  worden;  so  müssen  ihm  solche  bei  dem  Verbör
abgenommen  werden.  Kann  dieß  wegen  dringender  Gefahr  einer  Gewalthandlung  von  Seiten
des  Verdächtigen  nicht  geschehen;  so  ist  hievon  im  Protokolle  Erwähnung  zu  thun.

Art.  125.

Wenn  der  Verdächtige  die  deutsche  Sprachee  nicht  versteht;  so  soll  das  Verhör  mit  Zuziehung
  eines  in  Amtspflichten  stehenden  Dollmetschers,  oder  wo  möglich  zweier  anderer  vereideter
  Dollmetscher,  vorgenommen  und  dabei  Frage  und  Antwort  sowobl  in  der  Ursprache  als
in  der  Uebersetzung  zum  Protokolle.  verzeichnet  werden.

Kann  die  Vernehmung  tauber  oder  stummer  Personen  nur  durch  Zeichen  bewirkt  werden;
        <pb n="498" />
        494
so  muß  sie  unter  Beihülfe  besonders  zu  verpflichtender,  der  Zeichensprache  kundiger,  Männer
geschehen,  deren  wo  möglich  zwei  beizuzlehen  find.
Art.  126.

Die  Vernehmung  bat  sich  nicht  bloß  auf  alle  Umstände  der  That,  sondern  auch  auf  vie
persönlichen  Verhältnisse  des  Verdächtigen  zu  erstrecken.

Steht  ein  zu  letzteren  gehörender  Gegenstand,  z.  B.  das  Gewerbe,  der  letzte  Aufenthaltsort,
  mit  der  Anschuldigung  in  besonderem  Zusammenbang;  so  sind  alle  darauf  sich  beziehenden
Umstaͤnde  genau  zu  erforschen.

Auch  muͤssen  Landstreicher  und  berüchtigte  Verbrecher  über  ihren  früheren  Lebenswandel
umständlich  befragt  werden.  .

Art.  127.

Das  Verhör  über  die  Sache  selbst  kann  damit  eingeleitet  werden,  daß  der  Verdächtige
zunächst  im  Allgemeinen,  z.  B.  nach  den  Gründen,  aus  welchen  er  vorgeladen  oder  verhaftet
worden  seyn  möge,  nach  seinem  Wissen  von  dem  Vorfalle  überhaupt,  nach  einzelnen  mit  dem
gegen  ihn  vorliegenden  Verdacht  in  Verbindung  stehenden  Umständen,  befragt  wird.

Art.  128.

Ist  der  Verdächtige  hievurch  nicht  zu  vermögen,  sich  auf  die  Beschuldigung  einzulassen;
so  soll  ihm  solche  zwar  namhaft  gemacht,  jedoch  von  den  Umständen  der  That  nur  so  viel  angegeben
  werden,  als  unumgänglich  nöthig  ist,  um  ihn  von  der  Beschuldigung  in  Kenntniß  zu
setzen.

Art.  129.

Läßt  sich  der  Verdächtige  zu  einem  Bekenntnisse  an;  so  soll  er  aufgefordert  werden,  den
Vorgang  umständlich  und  zusammenhängend  anzugeben.  Der  Untersuchungerichter  hat  ihn
biebei  so  wenig  als  möglich  zu  unterbrechen,  nach  geendigter  Erzählung  aber  denselben  zur
etwa  nöthigen  Aufklärung  und  Ergänzung  aller  in  jener  noch  bemerkbaren  Unbestimmtheiten,
Dunkelheiten  und  Lücken  anzuhalten,  und  mit  dem  Verhör,  wo  möglich  Unausgesetzt,  bis  zu
Erschöpfung  ver  Sache  fortzufahren.

Art.  150.

Erfolgt  bei  der  ersten  Vernehmung  ein  unumwundenes,  vollständiges  und  glaubwürdiges
Bekenntniß  der  Schulo;  so  bedarf  es  keines  weiteren  Verhörs,  um  ein  wiederholtes  Geständniß
  zu  erhalten.  "
        <pb n="499" />
        495

Art.  151.

Sind  mit  dem  Bekenntnisse  Einreden  verbunden  worden,  durch  welche,  wenn  sie  in  Wahrheit
  gegründet  wären,  der  Grund  zur  Untersuchung  aufgehoben  würde;  so  soll  letztere  zunächst
auf  jenes  Vorbringen  gerichtet,  und,  wenn  es  glaubwürdig  befunden  wird,  entweder  die  Einstellung
  ver  Voruntersuchung  (Art.  76.)  beschlossen,  oder,  wo  solches  nicht  mehr  zuläßig  ist,
die  Sache  zum  Endurtheil  eingeleitet  werden.

Art.  1532.

Wird  die  That  überhaupt  oder  in  Beziehung  auf  einzelne  erhebliche  Umstände  geläugnet;
so  soll,  wenn  scch  dieselbe  durch  Zeugenbeweis  erheben  läßt,  die  Untersuchung  nicht  vurch-  Bemühung
  um  das  Geständniß  verzögert,  sondern  vornehmlich  auf  Herstellung  jenes  Beweises
Bedacht  genommen  werden.

Art.  155.

Ist  ein  Beweis  durch  Zeugen  nicht  herzustellen,  oder  ist  der  Erfolg  der  dahin  gerichteten
Schritte  zur  Zeit  noch  zweifelhaft;  so  hat  sich  der  Untersuchungerichter  zu  bemühen,  den
Verdächtigen  durch  zweckmäßige,  auf  die  Persönlichkeit  desselben  berechnete  und  nach  der  Eigenthümlichkeit
  des  Falles  bemessene,  Fragen  zum  Geständniß  zu  bringen.

Art.  154.

Im  Allgemeinen  muß  hier  das  Bestreben  dahin  gehen,  den  Läugnenden,  wenn  er  schuldig
  ist,  durch  seine  eigenen  Aussagen  der  Unwahrheit  zu  überführen  und  von  der  Nutzlosigkeit
seines  Läugnens  zu  überzeugen.

Es  soll  daher  derselbe  auch  bei  offenbar  unwahrem  Vorbringen  nicht  unterbrochen,  nach
geendigter  Erzählung  aber  zu  genauerer  Angabe  aller  Umstände  der  vorgegebenen  Thatsache
angehalten  und  ihm  sodann  die  Unwahrscheinlichkeit  oder  Unwahrheit  und  das  Widersprechende
seiner  Angaben  nachgewiesen  werden.

Sucht  der  Verdächtige  sich  an  bloßes  Läugnen  zu  halten;  so  wird  sich  ver  Untersuchungsrichter
  bemühen,  denselben  durch  passende  Anordnung  zusammenhängender  Fragen  unvermerkt
bis  zu  dem  Punkte  zu  führen,  wo  er  dem  Geständnisse  nicht  mehr  auszuweichen  vermag.

0
Art.  155.

Ist  der  Verdächtige  durch  vorgedachte  Mittel  nicht  zum  Geständnisse  zu  bewegen;  so  sollen
ihm  einzelne  Verdachtsgründe  vorgehalten  werden.  Diese  Vorhaltungen  sind  nach  Umständen
durch  unvermuthete  Vorlegung  des  Gegenstandes,  worauf  sich  das  Verhör  bezieht,  durch  Hin-
        <pb n="500" />
        496

fübren  des  Verdächtigen  an  Ort  und  Stelle,  durch  unerwartete  Gegenüberstellung  des  über
die  Thatsache  aussagenden  Mitschuldigen  u.  s.  w.  zu  unterstützen.

Uebrigens  hat  bier  der  Untersuchungsrichter  mit  der  größten  Vorsicht  und  nur  stufenweise
Voranzuschreiten,  damit  der  Verdächtige  den  ganzen  Umfang  der  gegen  ihn  vorliegenden  Beweismittel
  nicht  zu  früh  ermesse,  und  Umstände  übrig  bleiben,  an  welchen  die  Glaubwürdigkeit
  des  Geständnisses  geprüft  werden  kann.

·  Art.  156.

Der  Untersuchungsrichter  soll  in  den  Fragen  nach  Mitschuldigen  bestimmte  Personen
weder  namentlich  noch  auf  andere  kennbare  Weise  bezeichnen.

Nur  wenn  die  Theilnahme  Anderer  bereits  außer  Zweifel  und  wider  bestinnmte  Personen
ein  näherer  Verdacht  vorhanden  istt,  der  Verdächtige  aber  zu  Angaben  gegen  dieselben  durch
allgemeine  Befragung  nicht  geführt  werden  kann,  dürfen  ihm  solche  genannt  werden.

Erfolgt  eine  Aussage  gegen  bestimmte  Personen;  so  ist  der  Verdächtige  nicht  nur  zur
Beschreibung  derselben,  sondern  auch  zu  umständlichen  Angaben  über  die  Beschaffenheit  ihrer
Theilnahme  und  über  andere  Thatsachen  anzuhalten,  deren  weitere  Erforschung  zur  Prüfung
seiner  Aussage  in  den  Stand  setzen  kann.

Art.  157
Widerruft  der  Verdächtige  seine  Einräumungen;  so  hat  der  Untersuchungsrichter  zunächst
nach  den  Gründen  zu  fragen,  aus  welchen  jener  zuvor  geständig  war,  bei  dem  weiteren  Verhöre
  aber,  wie  überhaupt  im  Falle  des  Läugnens,  zu  verfahren.

Art.  138.

Die  Fragen  des  Untersuchungsrichters  dürsen  nicht  unbestimmt,  dunkel,  vieldeutig  oder
auf  verschiedene  Umstände  zugleich  gerichtet  seyn.

Insbesondere  hat  sich  der  Untersuchungsrichter  aller  verfänglichen  Fragen  zu  enthalten,
welche  den  Verdächtigen  zu  einer  Antwort  verleiten  können,  in  welcher,  ohne  dessen  Wissen,
die  Einräumung  eines  ihn  beschwerenden  Umstandes  enthalten  wäre.

Auch  sind  diejenigen  Fragen  zu  vermeiden,  wodurch  dem  Verdächtigen  der  besondere  Umstand,
  welcher  von  ihm  eingestanden  werden  soll,  auf  eine  solche  Art  vorgesagt  wird,  vaß  es
bei  dem  darauf  erfolgenden  Geständnisse  zweifelhaft  bleibt,  ob  vasselbe  aus  dem  Bewußtseyn
des  Befragten  selbst  geflossen  ist,  oder  nur  auf  der  Eingebung  des  Fragenden  beruht.
        <pb n="501" />
        497
Art.  139.

Die  Verböre  sollen  nicht  unzeitig  abgebrochen,  sondern,  wo  immer  moͤglich,  in  demselben
Termin  so  lange  fortgesetzt  werden,  bis  der  Umstand,  über  welchen  die  Vernehmung  eingeleitet
worden,  vollständig  erschöpft  ist.

Art.  140.

Der  Untersuchungsrichter,  welcher  ein  Bekenntniß  durch  Zusicherung  der  Straflostgkeit
oder  ungegründetes  Versprechen  gelinderer  Strafe,  vurch  falsche  Angaben  oder  andere  betrögliche
  Mittel  zu  erlangen  sucht,  ist  von  dem  Ober-Gerichte  zur  Strafe  zu  zieben.

Art.  141.

Um  den  Verdächtigen  zum  Bekenntniß  zu  bewegen,  darf  in  keinem  Falle  irgend  eine  Art
von  körperlichem  Leiden,  wie  Schläge,  Gefängniß,  Verschärfung  der  Haft,  Schmälerung  der
Kost,  angewendet  oder  angedroht  werden  (vergl.  Art.  454.  des  Straf-Gesetzbuches).

Von  der  Strafe  ungebührlichen  VBenehmens  und  von  Zwangsmitteln.
Art.  142.

Dagegen  kann  der  Verächtige,  welcher  während  des  Verhörs  sich  eines  ungebührlichen
Betragens  schuldig  macht,  wofern  nicht  der  Art.  188.  Abs.  1.  zur  Anwendung  kommt,  oder  die
Ungebühr  in  ein  im  Straf-Gesetzbuche  genanntes  Verbrechen  übergeht,  durch  das  Bezirks-Gericht
  mit  Verweis,  Geldbuße  bis  zu  20  fl.  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  acht  Tagen  bestraft
werden.

Erfordert  die  Aufrechthaltung  des  amtlichen  Ansehens  ungesäumte  Ahndung;  so  ist  der
Bezirks-Richter  befugt,  Gefängniß  bis  zu  drei  Tagen  zu  erkennen  und  sogleich  zu  vollziehen.

Eine  solche  Straf-Verfügung  (Abs.  2.)  ist  auch  dann  statthaft,  wenn  die  Ungebühr  in
ein  nach  dem  Straf-Gesetzbuche  zu  ahndendes  Vergehen  übergegangen  ist,  welchenfalls  übrigens
bei  späterer  Bestrafung  des  letzteren  die  vorläufig,  eingetretene  Ahndung  berücksichtigt  werden
soll.

Art.  145.

Die  gleichen  Strafen  finden  Statt,  wenn  der  Verdächtige  hartnäckig  die  Antwort  auf
die  ihm  vorgelegten  Fragen  verweigert,  sollte  dieß  auch  nicht  geradehin  geschehen.

Dahin  gehört,  wenn  der  Verdächtige  ein  natürliches  Unvermögen  erwiesenermaßen  nur
vorspiegelt,  z.  B.  sich  taub,  stumm,  wahnsinnig  pellt,  over  wenn  er,  um  den  Antworten  aus-
        <pb n="502" />
        498

zuweichen,  bei  der  bloßen  Berufung  auf  eine  schon  anderswo,  vor  Gericht  oder  außergerichtlich,
erfolgte  Aussage  beharrt.

Art.  144.

Ist  der  Angeschuldigte  durch  solche  Strafen  nicht  zur  Vernehmlassung  zu  bewegen;  so
bat  der  Richter  die  Untersuchung,  so  weit  es  ohne  Vernehmung  des  Angeschuldigten  geschehen
kann,  zu  Ende  zu  führen,  und  die  geschlossenen  Akten  dem  erkennenden  Gerichte  vorzulegen.
Von  diesem  ist  hiernächst,  wenn  auf  den  erhobenen  Beweis  die  Verurtheilung  gegründet  werden
  kann,  die  verwirkte  Strafe  auszusprechen,  anderenfalls  aber  die  Verhängung  von  Zwangsmitteln
  zu  beschließen.

Letzttere  können  bestehen
1)  in  Bezirks-Gefängniß  bis  zu  vier  „Wochen,  welches  durch  Schmälerung  der  Kost
(Straf-Gesetzbuch  Art.  25.  Abs.  1.)  und  vurch  Dunkelarrest  geschärft  werden  kann;
voch  darf  letzterer  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  er  bei  der  Strafart,  welche  auf
der  angeschulvigten  That  steht,  zuläßig  ist,  und  nur  zweimal,  je  auf  acht  Tage,  angewendet
  werden.
Würde  der  Angeschuldigte  aber  in  seinem  Ungehorsam  beharren;  so  soll  er
2)  in  der  Anstalt,  in  welcher  er  im  Falle  seiner  Verurtheilung  die  Strafe  zu  erstehen
bätte,  oder  auch  in  einer  zu  Vollziehung  geringerer  Strafen  bestimmten  Anstalt  verwahrt
  werden,  bis  er  sich  zur  ordentlichen  Vernehmung  bereit  zeigt.  Er  ist  jevoch
abgesondert  von  den  Sträflingen  in  Haft  zu  halten  und  nicht  gleich  jenen  zu  behandeln.
  Auch  gehen  die  Ehren=  und  Dienst-Rechte  in  keinem  Falle  schon  durch  eine
solche  Einsperrung  verloren,  und  die  Dauer  der  letzteren  varf  niemals  das  Zeitmaaß
der  Strafe  überschreiten,  welche  den  Angeschuldigten  nach  den  vorliegenden  Umständen
  im  Fall  seiner  Verurtheilung  treffen  würde.
Ist  das  Verbrechen  mit  Todesstrafe  bedroht;  so  kann  die  Gefangenhaltung  auf  die  Lebensdauer
  des  Angeschulvigten  erstreckt  werden.
Bei  Ehren=  und  Vermögens-Strafen  ist  vie  Dauer  der  gefänglichen  Haft  nach  Beschaffenheit
  des  Falles  festzusetzen.
Sollte  sich  der  Angeschuldigte  früher  oder  später  zur  Vernehmlafsung  verstehen;  so  muß
im  Falle  seiner  Verurtheilung  vie  Dauer  der  stufenweise  erfolgten  Freiheits-Entziebung  nach
dem  Maßstabe  des  Art.  50.  des  Straf-  Gesetzbuches  an  der  verwirkten  Strafe  in  Alzug  ge-
        <pb n="503" />
        499

bracht,  auch,  wenn  die  Einsperrung  über  fünf  Jahre  gevauert  hätte,  statt  der  sonst  begründeten
Todesstrafe  auf  lebenslängliches  Zuchthaus  erkannt  werden.

Art.  145.

Dasselbe  Verfahren  (Art.  145——  144.)  tritt  ein,  wenn  der  Verdächtige  zwar  nicht  die
Vernebmlassung  überhaupt,  jedoch  bei  einzelnen  für  die  Untersuchung  wesentichen  Fragen  die
Antwort  beharrlich  verweigert.

Art.  146.

Wenn  der  eines  Verbrechens  geständige  oder  rechtskräftig  überführte  Angeschuldigte  einzelne
  für  das  Recht  des  Beschädigten  wichtige  Umstände,  welche  er  nach  dem  Inhalte  seines
Geständnisses  oder  dem  sonst  erhobenen  Beweise  wissen  muß,  z.  B.  den  Verbergungsort  gestohlener
  Sachen,  anzugeben  sich  beharrlich  weigert;  so  können  die  im  Art.  144.  bestimmten
Zwangemittel  gleichfalls  zur  Anwendung  kommen.

In  keinem  Falle  darf  jevoch  hier  der  Schuldige  nach  erstandener  Strafe  in  der  Strafanstalt
  längere  Zeit  zurückgehalten  werden,  als  die  Hälfte  der  für  das  Verbrechen  selbst  verwirkten
  Strafe  betragen  hat.

Art.  147.

Vor  Vollziehung  einer  wegen  ungebührlichen  Benehmens  verhängten  Strafe  oder  eines
Zwangemittels  soll  dem  Verurtheilten  der  Grund  der  gegen  ihn  beschlossenen  Verfügung
deutlich  und  bestimmt  erklärt  und  diese  Eröffnung,  so  wie  die  Art  und  Dauer  der  Strafe
oder  des  Zwangsmittels,  zu  Protokoll  bemerkt  werden.

Art.  148.

Lügen  des  Verdächtigen  vor  Gericht  begründen  eine  Schärfung  der  wegen  der  Hauptverschuldung
  verwirkten  Strafe,  auch  wenn  diese  in  Arbeitshaus=  oder  zeitlicher  Zuchthaus-Snafe
  besteht  (vergl.  Art.  113.  des  Straf-Gesetzbuchs).

Wird  wegen  der  Hauptanschuldigung  keine  Strase  erkannt;  so  ist  wegen  Lügen  Gefängmiß
  bis  zu  acht  Tagen  oder  Gelobuße  bis  zu  20  fl.  zu  verhängen.

Diese  Strafe  kann  bis  zu  Gefängniß  von  vier  Wochen  erhöht  werden,  wenn  durch  die
vorgebrachte  Unwahrheit  einem  Dritten  Nachtheil  zugefügt  worden  ist.  "A

Bei  Rückfällen  finden  die  Art.  105.  und  104.  des  Polizei-Strafgesetzes  Anwendung.

6
        <pb n="504" />
        500

Drittes  Kapitel.

Von  der  Verhaftung  des  Berdächtigen.
1)  Von  der  gerichtlichen  Haft.
Art.  149.  n

Wegen  des  Verdachts  eines  Verbrechens  darf  nur  derjenige,  welcher  deßhalb  in  Anschuldigungsstand
  versetzt  ist,  in  gerichtliche  Haft  gebracht,  over,  falls  die  vorläusige  Haft  von  dem
Bezirksrichter  oder  einer  Polizei-Behörde  (Art.  19.)  angelegt  worden  war,  in  ersterer  zurückbehalten
  werden.

Art.  150.

Bei  Verbrechen,  welche  mit  Zuchthaus  oder  noch  höherer  Strafe  bedroht  sind,  soll  die

Versetzung  des  Angeschuldigten  (vergl.  Art.  149.)  in  gerichtliche  Haft  jedenfalls  geschehen.
Art.  151.

Ist  vie  Anschuldigung  nicht  auf  ein  Verbrechen  von  der  im  Art.  150.  erwähnten  Beschaffenbeit
  gerichtet;  so  findet  die  gerichtliche  Haft  nur  nach  Maaßgabe  der  besonderen  Verhältnisse
  der  Person  und  ves  Verbrechens  Statt.  Das  Gericht  bat  hier  zu  erwägen,  ob  nach
der  Größe  des  Letzteren,  nach  den  Familien=  und  Vermögens-Verhältnissen,  dem  früheren
Leben  und  dem  Rufe  des  Angeschuldigten  die  Flucht  vesselben  zu  besorgen,  oder  nach  der  Lage
der  Sache  die  Vereitlung  des  Zwecke  der  Untersuchung  vurch  Verabredung  mit  Zeugen  oder
Mitschuldigen  zu  fürchten  ist.

Auch  darf  die  Haft  nur  dann  angelegt  werden,  wenn  von  dem  Haus=  oder  Orts-Arrest,
der  Beschlagnehmung  der  Pässe  oder  der  Versetzung  unter  besondere  Polizei-Aufsicht  die  Erreichungdes
  Zweckes  nicht  zu  erwarten  ist,  und  es  soll  in  jedem  Falle  von  dem  Gerichte  sorgfiltig
geprüft  werden,  ob  nicht  den  Angeschuloigten  schon  durch  die  Verhängung  oder  durch  die
Dauer  der  Haft  ein  mit  der  angezeigten  Verschuldung  im  Mißverbältnisse  stehendes  Uebel
treffe.

Bei  Vergehen,  die  nur  mit  Bezirks-Gefängniß  oder  Gelobuße  bedroht  find,  kann  die
Besorgniß  der  Flucht  nur  unter  den  im  Art.  150.  Ziffer  1.  und  2.  bezeichneten  Voraussetzungen
  die  Anlegung  der  Haft  rechtfertigen.

Art.  152.
Wo  nicht  die  Vorschrift  des  Art.  150.  Anwendung  findet,  kann  die  gerichtliche  Haft  nur
        <pb n="505" />
        501

in  Folge  eines  Beschlusses  des  Bezirks-Gerichtes  (vergl.  Art.  80.)  oder  einer  Verfügung  des
zur  Entscheidung  in  der  Hauptsache  berufenen  Kreis-Gerichtes  angelegt  werden.

Wird  die  Verhängung  der  Haft  von  dem  Bezirks-Gerichte  im  Wiverspruch  mit  der
Ansicht  des-Bezirks-Richters  abgelehnt;  so  hat  dieser,  wofern  nicht  auch  das  Endurtheil  dem
Bezirks-Gerichte  zusteht,  die  Entscheiung  des  Kreis-Gerichtes  einzuholen  und  die  vorläufig
angelegte  Haft  einstweilen  zu  beharren.

Was  in  Beziehung  auf  die  Haft  bestimmt  ist,  kommt  auch  bei  den  im  Art.  151.  Abs.  2.
genannten  Sicherungs-Mitteln  zur  Anwendung.

Art.  155.

Die  Haft,  oder  das  rie  Stelle  rerselben  vertretende  Sicherungs-Mittel  (Art.  151.  Abf.  2.)
it  wieder  aufzuheben,  sobald  vdie  Veranlassung  oder  der  Grund  einer  solchen  Maaßregel
wegfällt.

Die  Aufhebung  steht  bei  den  eines  schweren  Verbrechene  Angeschulvigten  (Art.  150.),
so  wie  bei  Personen,  die  einen  befreiten  Gerichtsstand  ver  dem  Kreis-Gerichte  genießen,  nur
letzterem  zu.

In  anderen  Fällen  verfügt  der  Untersuchungs-Richter  die  Entlassung  aus  der  Haft;  es
ist  ledoch  auch  das  in  der  Hauptsache  zuständige  Kreis-Gericht  zu  Anordnung  dieser  Maaßregel
  befugt.

2)  Von  der  vorläufigen  Haft.
Art.  153.

Ehe  noch  auf  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand  erkannt  worden,  ist,  auch  bei  entfernterem
  Verdacht,  die  vorläusige  Haft  zu  verfügen:

1)  wenn  der  muthmaßliche  Thäter  ein  Landstreicher  oder  ein  der  Entweichung  verdächtiger

Auslänver  ist;

2)  wenn  der  Verdächtige  sich  flüchtig  macht  oder  Anstalten  zur  Flucht  trifft.

Auch  kann  noch  vor  dem  Eintritte  des  Anschulvigungsstandes  und  bei  nur  entfernterem
Verdacht  unter  den  Voraussetzungen  des  Art.  151.  Abs.  1.  die  vorläufige  Haft  in  nachstehenden
  Fällen  verhängt  werden:

a)  wenn  der  Verdächtige  wegen  gleichen  oder  äbnlichen  Verbrechens  schon  bestraft.

oder  von  der  Instanz  entbunden  worden  ist;

b)  wenn  aus  seiner  früheren  Aufführung  oder  Lebensart  Gründe  bervorgehen,  welche

zur  Unterstützung  des  gegen  ihn  vorliegenden  Verdachts  dienen;
        <pb n="506" />
        502

c)  wenn  die  Theilnehmer  an  einem  Auflaufe  oder  einem  Raufhandel,  wobei  schwerere
Verbrechen  verübt  worden  sind,  nicht  sogleich  ausgemittelt  werden  können.
Art.  155.

Ist  die  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand  noch  nicht  erfolgt,  aber  ein-hierzu  hinreichender
  Verdacht  vorhanden;  so  wird  unter  den  Voraussetzungen  des  Art.  151.  Abs.  1.  die
vorläufige  Haft  verfügt.

Letztere  tritt  unter  den  gleichen  Voraussetzungen  auch  nach  erfolgter  Versetzung  in  den
Anschuldigungsstand  ein,  falls  die  gerichtliche  Haft  nicht  sogleich  beschlossen  werden  kann
(Art.  152.).

In  den  im  Art.  150.  erwähnten  Straffällen  muß  die  vorläufige  Haft  schon  bei  entfernterem
  Verdachte  verhängt  werden,  wenn  die  im  Art.  155.  unter  Ziffer  1—2.  und  lit.  a—c.
bezeichneten  Voraussetzungen  zutreffen.

Art.  156.

Die  vorläufige  Haft  wird  von  dem  Bezirks-Richter  oder  auch  in  Folge  einer  Verfügung
des  in  der  Hauptsache  zuständigen  Kreis-Gerichts  verhängt.

Ersteren  Falls  hat  ver  Bezirks-Richter  spätestens  nach  acht  Tagen  das  Bezirks-Gericht
von  der  getroffenen  Maaßregel  unter  Anführung  seiner  Gründe  in  Kenntniß  zu  setzen.

Art.  157.

Dem  Bezirks-Gerichte  liegt  es  ob,  nach  sorgfältiger  Prüfung  dieser  Gründe  die  Beharrung
  oder  die  Aufbebung  der  Haft  zu  beschließen.

Bleibt  letzteren  Falls  der  Bezirks-Richter  mit  dem  Gerichte  im  Widerspruch;  so  kommt
die  Vorschrift  des  Art.  1  52.  Abs.  2.  zur  Anwendung.

Art.  158.

Die  Außfhebung  der  vorläufigen  Haft  (Art.  154.  und  Art.  155.)  skeht  dem  Untersuchungs-Richter
  zu,  vorbehältlich  der  gleichen  Befugniß  des  in  der  Hauptsache  zuständigen  Gerichts.

Jevenfalls  hat  aber  das  Bezirks-Gericht,  wenn  es  den  im  Art.  30.  vorgezeichneten  Beschluß
faßt,  zugleich  darüber  zu  entscheiden,  ob  die  vorläufige  Haft  aufzuheben  oder  in  die  gerichtliche
zu  verwandeln  sey  (Art.  149.).

Art.  159.

Wo  statt  der  vorläufigen  Haft  (Art.  155.  Art.  155.  Abs.  1.  und  2.)  ein  anderes  Sicherungsmittel
  (Art.  151.  Abs.  2.)  zuläßig  ist,  finden  die  Vorschriften  der  Art.  156—168.  gleichfalls
  Anwendung.
        <pb n="507" />
        503

Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  160.

Bei  jever  Verhaftung  ist  mit  möglichster  Schonung  der  Person  und  der  Ehre  des  Verdächtigen
  zu  verfahren.

Art.  161.

Wer  zur  Haft  gebracht  worden,  ist  sobald  als  immer  möglich  zu  vernehmen,  jedenfalls
aber  binnen  24  Stunden  von  der  Ursache  seiner  Verhaftung  in  Kenntniß  zu  setzen.

Art.  162.

Der  Ort,  die  Zeit,  die  Art  und  die  Veranlassung  der  Verhaftung,  die  rechtzeitige  Eröffnung
  der  Ursache  verselben  an  den  Verhafteten  und  der  von  dem  Bezirks-Gerichte  gefaßte
Beschluß  sind  zum  Protokelle  zu  bemerken.

Dem  Verhafteten  müssen  alle  Gegenstände  abgenommen  werden,  welche  für  die  Untersuchung
  Wichtigkeit  gewinnen  oder  von  ihm  mißbraucht  werden  können.

Dieselben  sind  zu  verzeichnen  und  gerichtlich  zu  verwahren.

Von  der  geschebenen  Verhaftung,  so  wie  von  der  Aufhebung  der  Haft  ist  dem  Obergerichte
  unverweilt  Anzeige  zu  erstatten.

Art.  165.

Gegen  Gerichts=  und  Polizei-Beamte  oder  deren  Diener,  welche  den  gesetzlichen  Vorschriften
  über  Verhaftung  zuwiderbandeln,  treten  Ordnungsstrafen  ein,  se  weit  nicht  die  Art.  129——
435.  und  432.  des  Strafgesetzbuches  Anwendung  finden.

3)  Von  den  Mitteln,  einen  Verdächtigen  in  Haft  und  vor  Gericht  zu  bringen.
Art.  164.

Um  einen  Vewlächtigen,  der  die  Flucht  ergriffen  hat  oder  sonst  abwesend  ist,  zur  Haft
zu  bringen,  bat  sich  der  Untersuchungs-Richter,  nach  Verschiedenheit  der  Umstände,  der  Haussuchung
  (Art.  238.  f.),  der  gerichtlichen  Nacheile,  der  Ersuchungsschreiben  oder  der  Stekkbriefe
zu  bedienen.

Art.  165.

Läßt  sich  hoffen,  einen  flüchtig  gewordenen  Verdächtigen  durch  Nacheile  zu  erreichen;  so
hat  ver  Untersuchungs-Richter  venselben  ungesäumt  vurch  Diener  des  Gerichts  verfolgen  zu  lassen
oder  die  Polizei-Behörden  deßbalb  anzugehen.

Die  Nacheilenden  sind  mit  offenen  Ersuchungsschreiben  zu  oershen.
        <pb n="508" />
        504

Art.  166.

Die  Nacheile  ist  nicht  auf  den  Bezirk  des  Untersuchungs-Gerichts  beschränkt.

Alle  Gerichte  und  Obrigkeiten,  so  wie,  auf  geschehene  Aufforderung,  die  Unterthanen,
sind  den  Nacheilenden  beizusteben  verpflichtet.  «

Art.  167.

Hält  sich  der  Verdächtige  außer  dem  Gerichts-Bezirke  an  einem,  dem  Gericht  bekannten,
Orte  auf;  so  sind  sogleich  auf  dessen  Ergreifung  und  Einlieferung  gerichtete  Ersuchungeschreiben
  an  die  Obrigkeit  seines  Aufenthalts-Ortes  zu  erlassen.

Art.  168.

Dae  Ersuchungsschreiben  muß  hier,  wie  im  Falle  des  Art.  119.,  eine  Bezeichnung  der
Person  des  Abwesenden  und  die  Benennung  des  Verkrechens,  dessen  er  beschuldigt  wird,  enthalten,
  ohne  daß  es  jedoch,  wenn  ras  Schreiben  an  ein  inländisches  Gericht  erlassen  wiid,
einer  Darlegung  der  wider  denselben  vorhandenen  Verrachtsgründe  bedarf.

Art.  169.

Ist  der  Aufenthaltsort  des  zu  Verbaftenden  unbekannt;  so  sind  Steckbriefe  gegen  ihn
zu  erlassen.  ,

JudiesenistvasVerbrechen,dessenjenerverdächtiggewokven,imAllgemcincnzubenennen,
  seine  Person  so  genau  als  möglich  zu  beschreiben,  und  jede  Obrigkeit  zur  Ergreifung
und  Auslieferung  desselben  an  das  Untersuchungs-Gericht  aufzufordern.

Art.  170.

Steckbriefe  werden.  in  öffentlichen  Blättern  des  Landes,  auch  nach  Befinden  in  auswärtigen
  Zeitungen  bekannt  gemacht.  «

Auf  gleichem  Wege  erfolgt  die  Zurücknahme  der  Steckbriefe,  wenn  der  Grund  oder
Zweck  ihrer  Erlassung  binwegfällt.

.  Art.  171.

Jeve  Gerichtsstelle,  welcher  ein  Steckbrief  zukommt,  ist  verhunden,  denselben  unverzüglich
zur  Kenntniß  der  ihr  untergebenen  Diener  und  der  Polizei-Behörde  zu  bringen,  damit  vurch
deren  vereinte  Thätigkeit  dessen  Zweck  erreicht  werden  möge.

Der  Polizeistelle  liegt  es  sorann  insbesondere  ob,  sämtliche  Gemeinde-Vorsteher  ihres
Bezirks  zur  Mitwirkung  aufzufordern.

Art.  172.
Einem  Abwesenden,  dessen  Verhaftung  begründet  wäre,  kann,  um  seine  Stellung  vor
        <pb n="509" />
        505

Gericht  zu  bewirken,  Befreiung  von  der  Haft  für  den  Fall  seines  Erscheinens  (sicheres
Geleit)  nur  durch  Entschließung  des  Königs,  auf  vorgängigen  Bericht  des  erkennenden
Gerichts,  mit  oder  ohne  Beschränkungen  und  Bedingungen,  verwilligt  werden.

Art.  173.

Eine  solche  Befreiung  von  der  Haft  äußert  ihre  Wirkung  nur  in  Ansehung  der  Untersuchungssache,
  wofür  sie  verwilligt  ist.

Diese  Wirkung  hört  auf,  sobald  das  Erkenntniß  erster  Instanz  gefällt  ist,  und  noch  früher,
wenn  solche  Umstände  eintreten,  wegen  deren  ein  gegen  Sicherheitsleistung  vom  Gefängniß
Befreiter  in  Haft  genommen  werden  darf  (Art.  180.).

Art.  175.

Bleiben  alle  Mittel,  einen  Abwesenden  vor  Gericht  zu  bringen,  fruchtlos;  so  muß,  wenn
derselbe  zur  Zeit  ver  ergriffenen  Flucht  noch  nicht  in  Anschuldigungsstand  versetzt  war  und
sich  aus  der  in  seiner  Abwesenheit  geführten  Untersuchung  kein  zur  Versetzung  in  Anschuldi-Zungsstand
  binreichender  Verdacht  ergeben  hat,  die  Sache  ruhen,  bis  sich  weitere  Verdachtsgründe
  oder  Beweise  bervorthun  oder  der  Verdächtige  vernommen  werden  kann.

Wenn  aber  gegen  denjenigen,  welcher  die  Flucht  ergriffen  hat,  oder  sonst  ungehorsam
abwesend  ist,  vurch  die  vor  oder  nach  seiner  Entfernung  geführte  Untersuchung  ein  solcher  Verdacht
  ermittelt  worden  ist,  welcher  zur  Versetzung  in  den  Anschulvigungsstand  hinreicht;  so  kann
bei  Vergehen,  welche  mit  dreimonatlichem  Kreisgefängniß  oder  höherer  Strafe  bedroht  sind,
die  Beschlagnahme  des  von  dem  Verdächtigen  zurückgelassenen  Vermögens,  unbeschadet  der
Rechte  Dritter,  durch  Beschluß  des  in  der  Hauptsache  zustaͤndigen  Gerichts  verfuͤgt  werden.

Art.  175.

Die  Vollziehung  der  Beschlagnahme  liegt  dem  Cioilgerichte  des  Wohnortes  des  Verdächtigen
  ob.  Das  in  Beschlag  zu  nehmende  Vermögen  soll,  unter  Zuziehung  ver  nächsten
Verwandten  des  Abwesenden,  wofern  dieselbe  geschehen  kann,  gesetzmäßig  verzeichnet  und  sodann
  einem  von  dem  Gerichte  zu  bestellenden  Verwalter  untergeben  werden,  welcher  eidlich
zu  verpflichten  ist,  dem  Abwesenden  aus  dessen  Vermögen  nichts  verabfolgen  zu  lassen.  Die
Anordnung  der  Beschlagnahme  des  Vermögens  wird  öffentlich  bekannt  gemacht.

Art.  176.

Die  gerichtliche  Beschlagnahme  des  Vermögens  dauert  so  lange,  bis  der  Grund  over
Zweck  derselben  binwegfällt.

Dahin  gehört,  wenn  der  Abwesende  vor  Gericht  erscheint,  wenn  Verjährung  eingetreten
        <pb n="510" />
        506

ist,  wenn  Nachricht  von  seinem  Tode  einkommt  oder  nach  den  Bestimmungen.  der  Civilgesetze
seine  Todes-Erklärung  erfolgt.

Gegen  die  Anordnung  der  Beschlagnahme  des  Vermögens  sind  die  vermuthlichen  Erben
des  Abwesenden,  sowie  diejenigen,  welchen  er  Unterhalt  schuldig  ist,  Beschwerde  zu  führen
berechtigt.

4)  Von  der  Befreiung  von  der  Haft  gegen  Sicherheits-Leistung.
Art.  177.

Bei  minder  schweren  Verbrechen  (vergl.  Art.  151.)  kann  einem  Verdächtigen  Befreiung
von  der  Haft  gegen  Leistung  hinreichender  Sicherheit  wegen  jedesmaliger  Befolgung  der  an
ihn  ergehenden  Ladung  von  dem  zur  Verhängung  .der  Haft  zuständigen  Gerichte  bewilligt
werden.

Die  Befreiung  findet  nicht  Statt:

1)  wenn  der  Verdächtige  früher  eine  solche  gegen  Sicherheitsleistung  erlangte  Befreiung

zur  Ergreifung  der  Flucht  mißbraucht  hat;

2)  wenn  von  ihm  eine  Störung  des  Zwecks  der  Untersuchung  durch  Verkehr  mit  Andern

zu  besorgen  ist.
Art.  178.

Die  Sicherheit  muß  durch  tüchtige  im  Königreiche  angesessene  Bürgen  oder  durch  Unterpfänder
  oder  Faustpfänder  geleistet  werden.

Siccherheitsbestellung  durch  Eid  over  durch  Versicherung  an  Eides  Statt  ist  in  keinem
Falle  zuläßig.
Art.  179.

Die  Sicherheitsleistung  soll  immer  auf  eine  bestimmte  Summe  gerichtet  werden;  diese
ist  nach  Verhältniß  der  Größe  des  zu  erwartenden  Strafübels,  mit  Rücksicht  auf  den  wahrscheinlichen
  Betrag  der  Prozeßkosten  und  des  zu  leistenden  Schadensersatzes,  sowie  auf  das
Vermäögen  des  Sicherheit  Bestellenden,  zu  bemessen.

Art.  180.

Der  geleisteten  Sicherheit  ungeachtet  ist  der  Verdächtige  zu  verhaften:

1)  wenn  er  auf  eine  an  ihn  ergangene  Ladung  ungehorsam  ausbleibt;

2)  wenn  er  Anstalten  zur  Flucht  trifft,  oder  den  besonderen  Bedingungen  entgegenhandelt,

unter  welchen  ihm  die  Befreiung  von  der  Haft  zugestanden  war;
        <pb n="511" />
        507

5)  wenn  er  seine  Freiheit  zu  unerlaubtem  Verkehr  mit  Zeugen  oder  Mitschuldigen

mißbraucht;

4)  wenn  hinreichende  Anzeigen  eines  schon  vor  der  Sicherheitsbestellung  verübten  Verbrechens

  sich  ergeben,  wegen  dessen  die  Haft  begründet  ist.

Auch  kann  der  Verdächtige

5)  wenn  er  neue  Vergehen  verübt,  nach  Beschaffenheit  der  letzteren  verhaftet  werden.

Art.  181.

Die  Versicherungs-Summe  ist,  vorbehältlich  ves  dem  Beschädigten  gebührenden  Ersatzes
und  der  Prozeßkosten,  dem  Staate  verfallen,  sobald  der  Verdächtige  sich  der  Fortsetzung  der
Untersuchung  durch  die  Flucht  entzieht.

Auch  bleiht  die  Versicherungs-Summe  verwirkt,  wenn  gleich  der  Flüchtige  in  der  Folge
wieder  in  die  Gewalt  des  Gerichtes  kommt.

Eine  Ausnahme  findet  nur  Statt,  wenn  sich  der  Verdächtige  binnen  dreimal  24  Stunden
nach  seiner  Entweichung  freiwillig  stellt  over  binnen  dieser  Frist  von  seinem  Bürgen  zurückgebracht
  wird,  oder  wenn  vieser  voch  den  Richter  von  seinem  Verdacht,  daß  der  Verdächtige
entweichen  möchte,  rechtzeitig  in  Kenntniß  gesetzt  hat.

In  keinem  Falle  kann  der  Bürge  verlangen,  daß  wegen  Bezahlung  der  verfallenen
Summe  zunächst  der  Verdächtige  in  Anspruch  genommen  werde;  es  bleibt  ihm  aber  der  Rückanspruch
  an  Letztern  und  dessen  Erben  vorbehalten.“

Art.  182.

Die  Versicherungs-Summe  wird  frei,  sobald  dem  Angeschulvigten  das  Urtheil  verkündet
oder  derselbe  im  Laufe  der  Untersuchung  von  dem  Untersuchungs-Richter  verhaftet  worden  ist.

Nach  Verkündung  des  Urtheils  ist  eine  neue  Sicherbeitsleistung  nach  Maaßgabe  der  in
den  Art.  177—181  enthaltenen  Bestimmungen  statthaft.  Wenn  jevoch  das  Erkenntniß  von
dem  Kreis-Gerichte  gefillt  worden,  oder  wenn  von  diesem  in  zweiter  Instanz  zu  erkennen  ist;
so  hat  das  Bezirks-Gericht  nur  vorläufig  über  die  Sicherheitsbestellung  zu  beschließen  und  die
entscheidende  Verfügung  steht  dem  Obergerichte  zu,  welches  erkannt  oder  noch  zu  erkennen  Fak.

5)  Von  den  Umersuchungs-Gefängnissen  und  der  Behandlung  der  Verhafteten.
Art.  185.

Untrrsuchungs-Cefängnisse  sollen  der  Gesundheit  des  Verbasteten  nicht  nachtheilig  und
überhaupt  so  beschaffen  seyn,  das  derselbe  nicht  mehr  Uebel  leide,  als  nötzig  ist,  um  sich  seiner
Person  zu  verscchern.  "

7
        <pb n="512" />
        508

Dem  Verhafteten  ist,  soweit  es  die  Umstände  erlauben,  Bewegung  und  Genuß  der  freien
Luft  außer  dem  Gefängnisse,  unter  Beobachtung  der  nöthigen  Vorsicht,  zu  gestatten;  auch  sell
derselbe,  wofern  nicht  der  Fall  des  Art.  188.  eintritt,  nur  wegen  Gefährlichkeit  seiner  Person
oder  bei  Gefahr  der  Flucht  mit  Fesseln  belegt  werden.

Der  Bezirks-Richter  hat  seinen  auf  eine  solche  Maaßregel  gerichteten  Beschluß  sammt  den
Gründen  für  dieselbe  zu  Protokoll  zu  nehmen.

Art.  184.

Bei  der  Behandkung  der  Verhafteten  soll  der  Gesichtspunkt,  daß  die  Untersuchungs-Haft
keine  Strafe  sey,  stets  festgehalten  werden.  Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  sind  in  besonderen
  Verordnungen  ertheilt.

Solchen  Verhafteten,  welche  durch  eigene  Mittel  oder  die  Unterstützung  Dritter  in  den
Stand  gesetzt  sind,  sich  bessere  Kost  und  Bekleidung  und  eine  bequemere  Lagerstätte  zu  verschaffen,
  soll  dieses  nicht  verwehrt  seyn,  nur  ist  jedes  Uebermaaß  hiebei  zu  vermeiden.

Art.  135.

Die  Verhafteten  durfen  zur  Arbeit  niemals  gezwungen  werden.  Dagegen  ist  ihnen  im
Innern  des  Gefängnisses  unter  den  nöthigen  Vorsichts-Maaßregeln  eine  mit  der  Hausordnung
vereinbare  Beschäftigung  zu  gestatten.  Verhaftete,  bei  welchen  Mißbrauch  der  Beschäftigungs-Mittel
  zu  Entweichungs-Versuchen  oder  zur  Selbstverletzung  zu  besorgen  ist,  sind  von  dieser
Vergünstigung  ausgeschlossen.

Art.  146.

Wenn  die  abgesonderte  Verwahrung  jedes  Verhafteten  nicht  thunlich  ist;  so  bat  der  Bezirks-Richter
  wenigstens  dafür  zu  sorgen,  daß  nicht  Personen  verschiedenen  Geschlechts,  Theilnehmer
  an  demselben  Verbrechen,  ungeübte  Verbrecher  mit  geübten,  gebildete  Personen  mit
anderen,  zusammen  in  ein  Gefängniß  gebracht  werden.

"  Art.  137.

Jeder  Verkehr  von  Verhafteten  mit  Andern  darf  nur  mit  Vorwissen  des  Bezirks-Richters

und  unter  Beobachtung  der  nöthigen  Vorsichtsmaaßregeln  Statt  finden.
Art.  1  88.

Wenn  der  Verhaftete  sich  eines  ungebührlichen  Betragens  gegen  das  Gericht  oder  dessen
Diener  schuldig  macht;  so  kann  vergleichen  Ungebühr,  wofern  solche  nicht  in  ein  nach  dem
Stafgesetzbuche  zu  ahndendes  Verbrechen  übergebt,  vurch  das  Bezirks-Gericht  mit  Verweis,
Gelbuße,  Verschärfung  der  Haft  vurch  Anweisung  einer  minder  bequemen  Lagerstätte,  mit
        <pb n="513" />
        509

schmaler  Kost,  bestehend  in  Wasser  und  Brod,  je  um  den  andern  Tag,  oder,  im  Falle  versuchter
  Gewalt,  mit  Anlegung  von  Fesseln,  übrigens,  was  die  drei  letzten  Strafmittel  betrifft,
längstens  auf  die  Dauer  von  acht  Tagen,  bestraft  werden.

Erferdert  indessen  die  Aufrechthaltung  des  amtlichen  Ansehens  ungesäumte  Abndung;  so
#t  auch  dem  Bezirks  Richter  gestattet,  jene  Strafmittel,  doch  nicht  über  drei  Tage,  gegen  den
Schuloigen  zu  verhängen,  und  es  findet  biebei  vie  Vorschrift  des  Art.  14  2.  Abs.  3.  Anwendung.

Der  Beschluß  über  die  verbängte  Strafe  ist  mit  den  Gründen  zu  Protokoll  zu  nehmen.

Art.  189.

Eigenmächtige  Gewalt  der  Gefangenwärter  ist  auch  außer  dem  Falle  des  Art.  255.  des
Strafgesetzbuches  streng  zu  bestrafen,  es  müßte  venn  solche  zur  Abwendung  augenblicklicher
Gefabr  nothwendig  Fewesen  seyn.

Art.  190.

Dem  Gefangenwärter  ist  verboten,  über  Gegenstände  der  Untersuchung  Unterredungen
mit  dem  Verhafteten  anzusnüpfen.  Er  bat  aber  Letzteren  genau  zu  beobachten  und  seine
Wahrnehmungen  se  wie  die  ihm  von  jenem  aus  eigener  Bewegung  gemachten  Eroffnungen
unverzüglich  dem  Untersuchungs-Richter  mitzutheilen.

Art.  191.
Der  Untersuchungs-Richter  darf  sich  niemals  des  Gefangenwärters  oder  Mitgefangener
zu  Ausforschung  des  Verhafteten  bedienen.

Art.  192.
Die  Hintansetzung  der  Vorschriften  der  Art.  190—191.  bat  strenge  Abndung  zur  Folge.

Art.  183.

Am  Schlusse  ves  ersten  Verhörs  ist  ver  Verhaftete  zu  befragen,  ob  er  über  seine  Bebandlung
  im  Gefängnisse  eine  Beschwerde  zu  führen  habe,  und  zugleich  darüber  zu  belehren,
daß  er  eintretenden  Fallo  vergleichen  Klagen  bei  dem  Untersuchungs  Richter  anzubringen  befugt
  sey.

Auch  soll  der  Bezirks-Richter  wenigstens  einmal  in  jedem  Monate  unter  Zuziebung  einer
Gerichts-Person  die  ibm  untergebenen  Gefängnisse  unvermuthet  besuchen,  die  Verhafteten  in
Abwesenbeit  des  Gefangenwarters  über  ihre  Verpflegung  und  sonstige  Behandlung  befragen,
und  bierauf  das  Nöthige  versügen.
        <pb n="514" />
        510

VBiertes  Kapitel.
Von  der  Vernehmung  der  Zeugen.
Art.  194.
Auf  Erfordern  des  Richters  ist  Jeder  im  Staate,  mit  Ausnahme  der  im  nächstfolgenden
Artikel  bezeichneten  Personen,  schuldig,  sich  als  Zeuge  vernehmen  zu  lassen.
Art.  195.
Von  der  Verbindlichkeit  zu  Ablegung  eines  Zeugnisses  sind  befreit:

1)  die  Verwandten  des  Verdächtigen  in  auf=  und  absteigender  Linie,  dessen  Ehegatte,
Geschwister,  Verschwägerte  bis  zum  zweiten  Grade  nach  bürgerlicher  Berechnung,
Vormund,  Mündel,  Pflegeeltern  und  Pflegekinder;

2)  Geistliche  in  Beziehung  auf  dasjenige,  was  ihnen  in  der  Beichte  oder  sonst  unter
dem  Siegel  der  Amtsverschwiegenheit  als  Seelsorgern  eröffnet  worden  ist;

3)  Vertheidiger  hinsichtlich  vessen,  was  ihnen  in  dieser  Eigenschaft  von  dem  Angeschuldigten
  über  seine  eigene  Verschuldung  vertraut  wird,  wofern  nicht  der  Fall  des
Art.  94.  Abs.  2.  des  Strafgesetzbuches  eintritt.

Art.  196.

Die  im  Art.  195.  Ziffer  1.  genannten  Personen  können  zwar,  ihrer  Verhältnisse  zu  dem
Verdächtigen  ungeachtet,  vom  Untersuchungs-Richter  vorgefordert  werden,  um  allenfalls  ihr
Zeugniß  zu  vernehmen;  es  muß  aber  denselben  ihre  Befugniß,  sich  des  Zeugnisses  zu  entschlagen,
  bekannt  gemacht,  und,  was  sie  hierauf  erklären,  im  Protokoll  bemerkt  werden.

Art.  197.
Jeder  Zeuge  ist  vor  dem  Richter  zu  erscheinen  verbunden.
Doch  sind  in  ihren  Wohnungen  zu  vernehmen:
1)  viejenigen,  welche  wegen  Alters,  Krankheit  oder  Gebrechlichkeit  vor  Gericht  zu  erscheinen
  verhindert  sind;
2)  die  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses;
5)  auf  ihr  Verlangen  die  Häupter  der  standesherrlichen  Familien.
Art.  198.

Steht  der  Zeuge  nicht  unter  der  Gerichtsbarkeit  des  untersuchenden  Richters  und  ist  die

Stellung  vesselben  zum  Verhör  wegen  gesetzmäßiger  Hindernisse  nicht  thunlich;  so  soll  der
        <pb n="515" />
        511

Untersuchungs-Richter  das  Gericht,  vor  welchem  der  Zeuge  seinen  persoͤnlichen  Gerichtsstand
bat,  um  Vernehmung  desselben  über  die  im  Ersuchungs-Schreiben  bemerkten  Verhörspunkte
angehen.  Auch  muß  letzteres  überhaupt  geschehen,  wenn  der  Aufenthaltsort  des  unter  einer
anderen  Gerichtsbarkeit  stehenden  Zeugen  über  fünf  Stunden  von  dem  Sitze  des  Untersuchungs-Gerichtes
  entfernt  ist.

Sollte  jedoch  der  Untersuchungs-Richter  die  eigene  Vernehmung  des  Zeugen  zur  Erlangung
  einer  erschöpfenden  Aussage  oder  zur  Beschleunigung  der  Sache  für  nothwendig  halten;
so  kann  er,  wenn  sich  die  Stellung  des  Zeugen  nicht  bewirken  läßt,  diesen  an  dessen  Aufentbaltsorte,
  übrigens  nicht  ohne  vorgängige  Benachrichtigung  ves  fremden  Gerichts,  selbst  vernehmen.


Auch  ist  er  befugt,  die  in  einem  anderen  Gerichts-Bezirke  wohnenden,  so  wie  diejenigen
Zeugen,  „welche  einen  befreiten  Gerichtsstand  genießen  und  nicht  zu  den  im  Art.  197.  Ziffer
2—3.  genannten  Personen  gehören,  unmittelbar  vorzuladen.

«  Art.  199.

Wemm  ein  Zeuge  der  an  ihn  ergangenen  Ladung  ungehorsamer  Weise  nicht  Folge  leistet;
so  soll  verselbe,  wofern  er  nicht  etwa  nur  ohne  Entschuldigung  ausgeblieben  ist,  welchenfalls
eine  zweite  und  letzte  Ladung  erlassen  werden  kann,  vor  Gericht  geführt  werden.

Wer  die  Ablegung  des  Zeugnisses  ohne  rechtlichen  Grund  verweigert,  wird  von  dem
Bezirks-Richter,  wo  aber  dessen  Strafgewalt  nicht  mehr  ausreicht,  von  dem  Bezirks-Gerichte
mit  einer  Geldbuße  von  fünf  bis  fünfzig  Gulden  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  dreißig  Tagen
bestraft.

Dergleichen  Strafen,  so  wie  Vorführungs-Befehle  können  jevoch  gegen  Zeugen,  welche
den  befreiten  Gerichtsstand  vor  einem  Kreis-Gerichte  haben,  nur  von  diesem  verhängt  werden.
Art.  200.

Die  Zeugen  haben  Anspruch  auf  angemessene  Entschörigung.

JIpopre  Geböhren,  deren  Bezahlung  demjenigen  zur  Last  fällt,  welcher  die  Prozeßkosten  zu
tragen  hat,  werden  im  Wege  der  Verordnung  festsetzt.
Art.  201.

Jeder  Zeuge  muß  einzeln,  ohne  Beiseyn  des  Verdächtigen  over  eines  Mitzeugen,  vernommen
  werden.

Bei  Vergehen,  welche  nur  mit  Gelobuße  oder  Bezirks-Gefängniß  bedroht  sind,  kann  der
Untersuchungs-Richter  schriftliche  Vernehmlassung  gestatten.
        <pb n="516" />
        512

Art.  202.

Bei  seinem  Erscheinen  vor  Gericht  ist  der  Zeuge  zur  treuen  und  vollständigen  Angabe
der  Wahrheit  mit  dem  Anfügen  zu  ermahnen,  daß  er  seine  Aussage  eidlich  zu  bekräftigen
haben  werde  (vergl.  jedoch  Art.  21  5.).

Art.  205.

Hiernächst  soll  der  Zeuge  um  Vor=  und  Zunamen,  Geburts=  und  Wohnort,  Alter,  Religion,
  Stand  und  Gewerbe,  und  was  sonst  nach  Beschaffenbeit  der  Umstände  von  seiner  Person
  zu  wissen  nöthig  ist,  befragt  werden.

Ueber  sein  Verhältniß  zu  dem  Verdächtigen  ist  er  erst  dann  zu  vernehmen,  wenn  sich
nach  dem  Stand  der  Sache  nicht  mehr  beforgen  läßt,  daß  vie  Erwähnung  des  Verdächtigen
ein  nicht  auf  dem  eigenen  Wissen  beruhendes  Zeugnist  gegen  jenen  veranlassen  könnte.

Art.  207.

Bei  der  Vernehmung  über  die  Sache  selbst  soll  der  Zeuge  zuvörderst  zu  einer  freien
zusammenhängenden  Erzählung  aufgeforrert  werden.

Die  dem  Zeugen  vorzulegenden  besonderen  Fragen  müssen  bestimmt  und  deutlich,  nur
auf  einen  einzelnen  Thatumstand  gerichtet  und  nicht  verfänglich  seyn.

Auch  darf  der  Untersuchungs-Richter  dem  Zeugen  den  von  ihm  zu  erforschenden  Umstand
erst  dann  in  der  Frage  selbst  vorhalten,  wenn  der  Zeuge  nicht  in  anderer  Weise  darauf  geführt
  werden  konnte.

Art.  205.

Der  Zeuge  muß  bei  irgend  einem  Zweifel  über  den  Grund  seines  Wissens  befragt  werden,
  ob  er  den  angegebenen  Umstand  selbst  wahrgenemmen  oder  nur  von  Anderen  gehört
habe.

Auch  ist  genau  darauf  zu  achten,  daß  er  nicht  bloße  Schlüsse  und  Vermuthungen  mit
Wahrnehmungen  verwechsle.

Art.  206.

Ist  es  zweifelhaft,  ob  der  Zeuge  unter  den  gegebenen  Umständen  die  von  ihm  behauptete
Thatsache  mit  seinen  Sinnen  habe  wahrnehmen  können;  so  muß  solches  durch  genaue  Befragung
  desselben,  erforderlichen  Falles  auch  durch  Besichtigung  des  Ortes  und  Anstellung  von
Proben,  erforscht  werden.

Art.  207.
Behauptet  der  Zeuge,  von  dem  Vorfall,  worüber  er  vernommen  werden  soll,  nichts  zu
        <pb n="517" />
        513

wissen;  so  muß  der  Untersuchungs-Richter,  wenn  diese  Angabe  einem  Zweifel  unterworfen  ist,
durch  weitere  Fragen  an  den  Zeugen  und  auf  anderem  Wege  untersuchen,  ob  nicht  jener  nach
den  Verhältnissen  des  Orts  und  der  Zeit  den  Vorfall  hätte  wahrnehmen  müssen,  wenn  sich
dieser  wirklich  ereignet  hätte.

Art.  208.

Wenn  der  Zeuge  den  Verdächtigen  nicht  namhaft  zu  machen  weiß,  denselben  jedoch  zu
erkennen  sich  getraut,  oder  wenn  ein  Irrthum  des  ersteren  in  ver  namentlichen  Bezeichnung
des  letzteren  zu  vermuthen  ist;  so  soll  der  Zeuge  zu  genauer  Beschreibung  des  Verdächtigen
nach  Gestalt,  Sprache,  Kleidung  und  anveren  Kennzeichen  veranlaßt  und  ihm  sodann  der
Verdächtige  zur  Anerkennung  vorgestellt  werden.

Nach  Beschaffenheit  der  Umstände  ist  hierbei  letzterer,  so  weit  es  thunlich,  mit  andern
ihm  ähnlichen,  dem  Zeugen  unbekannten  Personen  zusammenzustellen,  auch  die  Anerkennung
so  zu  veranstalten,  daß  der  Zeuge  von  dem  Verdächtigen  nicht  gesehen  werden  kann.

Handelt  es  sich  um  die  Anerkennung  von  Sachen;  so  muß  mit  gleicher  Vorsicht  verfahren
  werden.

Art.  209.

Der  Untersuchungs-Richter  hat  bei  Widersprüchen  oder  Unwahrscheinlichkeiten  in  den
Aussagen  des  Zeugen  nähere  Erklärung  zu  fordern;  bei  unbestimmten  oder  unpassenden  Antworten
  die  Frage  zu  wiederholen  und  zu  erläutern,  und  wenn  der  Zeuge  Zurückhaltung  zeigt,
oder  sich  sonst  durch  sein  Benehmen  verdächtig  macht,  denselben  auf  die  Vereidung  hin=  oder
zurückzuweisen  (Art.  211.),  und  ihn  daran  zu  erinnern,  daß  nicht  bloß  durch  Verfälschung,
sondern  auch  durch  Verschweigung  der  Wahrheit  falsches  Zeugniß  abgelegt  werde.

Art.  210.  "

Lügen  der  Zeugen  vor  Gericht  werden  mit  Geldbuße  bis  zu  20  fl.  oder  mit  Gefaͤngniß
bis  zu  acht  Tagen  bestraft.

Diese  Strafe  kann  bis  zu  Gefängnig  von  vier  Wochen  erhöht  werden,  wenn  durch  die
vorgebrachte  Unwahrheit  einem  Dritten  Nachtheil  zugefügt  worden  iß.

Bei  Rückfällen  kommt  die  Vorschrift  der  Art.  103.  und  104.  des  Polizei-  Strafgesetzes
zur  Anwendung.

Art.  211.
Nach  geendigter  Vernehmung  muß  dem  Zeugen  das  Protokoll  über  seine  Aussage  vor-
        <pb n="518" />
        514

gelesen  oder  zum  eigenen  Durchlesen  vorgelegt,  und,  was  er  etwa  abändert  oder  hinzufügt,
pünktlich  im  Protokolle  bemerkt  werden.

Hierauf  hat  der  Zeuge  seine  Aussage,  wenn  solche  voraussichtlich  auf  das  Endurtheil  von
Einfluß  ist,  und  gegen  seine  Eidesfähigkeit  kein  Bedenken  vorwaltet,  eidlich  zu  bekräftigen,  es
wäre  denn,  daß  der  Untersuchungs-Richter  einen  anderen  Zeitpunkt  hiezu  für  geeigneter  erachten
  würde.

Die  Beeivigung,  zu  welcher  der  Untersuchungs-Richter  den  Zeugen  durch  einen  Geistlichen
besonders  vorbereiten  lassen  oder  auch  letzteren  beiziehen  kann,  hat  nach  angemessener  Erinnerung
  vahin  zu  geschehen,  daß  ver  Zeuge  über  dasjenige,  worüber  er  vernommen  worden,
Alles,  was  ihm  davon  bekannt  sey,  in  reiner,  unverfälschter  Wahrheit  ausgesagt  habe,  und
daß  er  zugleich  verspreche,  auch  bei  etwa  erfolgender  weiterer  Vernehmung  der  Wahrheit  gemäß
  auszusagen.

Am  Schlusse  ver  Handlung  wird  vas  Protokoll  von  dem  Zeugen  unterzeichnet,  und
ihm  zugleich,  wenn  die  Veröffentlichung  seiner  Aussage  mit  Nachtheil  verbunden  sepn  könnte,
Beobachtung  des  Stillschweigens  aufgegeben.

Art.  212.

Jeder  Zeuge  ist  verbunden,  den  Eid  nach  den  Grundsätzen  und  Gebräuchen  seiner  Religion,
  oder,  wenn  er  sich  zu  einer  Religions-Parthei  bekennt,  welcher  in  Rücksicht  auf  ihre
Grundsätze  die  Ablehnung  eines  förmlichen  Eides  gesetzlich  (vergl.  Art.  251.  des  Strafgesesbuches)
  gestattet  ist,  die  dessen  Stelle  vertretende  feierliche  Versscherung  abzulegen.

Letztere  Vorschrift  findet  auch  auf  Ausländer  Anwendung,  welchen  nach  den  Gesetzen
ihres  Landes  mit  Rücksicht  auf  ihre  religiösen  Grundsätze  die  förmliche  Eidesleistung  erlassen  ist.

Sollte  ein  Zeuge  die  Erfüllung  vorstehender  Verbindlichkeit  verweigern;  so  ist  gegen
ihn  auf  gleiche  Weise,  wie  gegen  denjenigen  zu  verfabren,  welcher  die  Ablegung  des  Zeugnisses
  verweigert  (Art.  199.  vergl.  mit  211.  Abs.  2.).

Art.  215.

Untüchtige  Zeugen  (Art.  50.),  so  wie  viejenigen,  welche  selbst  des  Verbrechens  oder
der  Theilnahme  an  solchem  verdächtig  sind,  können  zwar  zur  Erkundigung  vernommen,  dürfen
aber  nicht  vereidet  werden.

Ein  Gleiches  gilt  von  Allen,  welche  das  sechszehnte  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt
haben,  oder  wegen  Meineides  bestraft  worden  find.
        <pb n="519" />
        ·##e#

Ob  viejenigen,  deren  Zeugniß  aus  andern  Gründen  als  verdächtig  anzusehen  ist,  mit
dem  Eide  zu  belegen  seyen,  bleibt  ver  Beurtheilung  des  Richters  überlassen,  welcher  hierbei
hauptsächlich  auf  die  Erheblichkeit  des  abgelegten  Zeugnisses,  auf  den  Grad  des  gegen  die
Glaubwürdigkeit  des  Zeugen  vorliegenden  Verdachts  und  auf  die  Beschaffenheit  der  übrigen
Beweismittel  Rücksicht  zu  nehmen  hat.

Art.  214.

Bei  der  Vernehmung  und  Vereidung  tauber,  stummer,  oder  der  deutschen  Sprache  unkundiger

  Personen  sind  die  Vorschristen  des  Art.  125.  anzuwenden.
Art.  215.

Der  Untersuchungs-Richter  ist  von  Amtswegen  verbunden,  dem  läugnenden  Verdächtigen
bei  schicklicher  Gelegenheit  die  Zeugen,  durch  die  er  überführt  werden  soll,  zu  benennen  und
ihn  zu  befragen,  ob  er  sie  kenne,  in  welchen  Verhältnissen  er  zu  ihnen  gestanden  und  was  er
etwa  gegen  sie  einzuwenden  babe.

Art.  216.

Auch  muß  der  Angeschuldigte  jedenfalls  vor  dem  Schlusse  der  Untersuchung  mit  dem
Inbalte  der  Zeugen-Aussagen,  so  weit  er  nicht  vurch  frühere  Vorhaltungen  davon  unterrichtet
ist  (Art.  155.),  bekannt  gemacht,  und  zur  Angabe  vessen,  was  er  etwa  zu  deren  Widerlegung
oder  Bekräftigung  anzuführen  habe,  aufgefordert  werden.

Fünftes  Kapitel.

Von  der  Gegenüberstellung.
«  Art.  217.

Wenn  Zeugen  in  ihren  Aussagen  über  Umstände,  welche  für  die  Untersuchung  bedeutend
seyn  können,  einander  widersprechen;  so  hat  der  Untersuchungs-Richter  solche  Zeugen  einander
gegenüber  zu  stellen,  damit  ste  sich  gegenseitig  über  ihre  abweichenden  Behauptungen  erklären.

Diese  Gegenöberstellung  kann  in  jedem  Zeitpunkte  der  Untersuchung  geschehen.

Art.  218.

Beharrt  ein  Verdächtiger  auf  seinem  Läugnen;  so  sind  demselben  die  wider  ihn  aussagenden
  Zeugen,  oder,  wenm  kein  besonderes  Bedenken  vorliegt,  die  wider  ihn  zeugenden  Mitangeschuldigten
  gegenüber  zu  stellen.

8
        <pb n="520" />
        516

Art.  219.
Auch  außer  dem  Falle  des  beharrlichen  Läugnens  findet  eine  solche  Gegenüberstellung
Statt,  wenn  sie  von  dem  Untersuchungs-Richter  zur  Aufklärung  der  Sache  für  nöthig  erachtet
oder  von  dem  Verdächtigen  zum  Behuf  seiner  Vertheidigung  verlangt  wird.

Art.  220.

In  allen  Fällen  muß  der  Untersuchungs-Richter  varauf  Bedacht  nehmen,  daß  die  Gegenüberstellung
  des  Verdächtigen  und  der  Zeugen  oder  Mitangeschuldigten  nicht  früher  erfolge,
als  bis  es  für  die  Untersuchung  nicht  mehr  nachtheilig  seyn  kann,  daß  jener  den  Namen  der
gegen  ihn  aussagenden  Personen  und  den  Inhalt  ihrer  Aussagen  erfahre.

Art.  221.

Die  Gegenöberstellung  muß  in  der  Regel  von  dem  untersuchenden  Richter  vorgenommen
werden.

Stehen  Personen,  die  Andern  gegenüber  zu  stellen  sind,  nicht  unter  der  Gerichtsbarkeit
des  Untersuchungs-Richters;  so  ist  der  Richter,  vor  welchem  jene  ihren  Gerichtsstand  haben,
um  deren  Stellung  over  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  (Art.  198.  Abs.  1.)  um  Vornahme
  der  Gegenüberstellung  zu  ersuchen.  «

EskannaberauchverUntersuchungs-RichterdirGegenüberstegungist-vemfkemden
Gerichts-Bezirke  nach  vorgaͤngiger  Benachrichtigung  des  Richters  dieses  Bezirks  selbst  vornehmen,
  sofern  solches  nach  den  besonderen  Umständen  des  Falles  als  nothwendig  oder  rathsam
erscheint.

Art.  222.

Wer  zur  Ablegung  eines  Zeugnisses  verbunden  ist,  kann  sich  auch  der  Gegenüberstellung
nicht  entziehen.

Haben  die  im  Art.  195.  Ziffer  1.  genannten  Personen  Zeugniß  abgelegt;  so  können  sie
gleichwohl  die  Gegenüberstellung  ablehnen,  wofern  nicht  ver  Verdächtige  auf  letzterer  zum  Behuf
  seiner  Vertheidigung  besteht.

Glaubt  ein  anderer  Zeuge  nach  seinen  persönlichen  Verhältnissen  zu  dem  Verdächtigen
die  von  Amtswegen  oder  auf  Verlangen  des  letzteren  beschlossene  Gegenüberstellung  ablehnen
zu  können;  so  find  seine  Einwendungen  an  das  erkennende  Gericht  zu  bringen,  welches  darũber
zu  entscheiden  hat,  ob  die  Gegenüberstellung  unbeschadet  der  Ermittlung  der  Wahrheit  unterbleiben,
  kann.
        <pb n="521" />
        517

Art.  225.

Ist  eine  Anerkennung  des  Verdächtigen  durch  den  Zeugen  oder  Mitangeschuldigten  erforderlich;
  so  muß  solche  in  Gemäßheit  des  Art.  208.  vorgenommen  werden,  ehe  zur  Gegenüberstellung
  geschritten  wird.

Art.  223.

Der  Untersuchungs-Richter  hat  denjenigen,  welcher  dem  Verdächtigen  gegenüber  gestellt
werden  sell,  auf  riese  Handlung  vorzubereiten,  zu  dem  Ende  venselben  nicht  nur  an  seine
früberen  Aussagen  zu  erinnern,  sondern  auch  mit  dem  Widerspruch  des  Verdächtigen  bekannt
zu  machen  und  sich  seiner  Bereitwilligkeit,  jene  Aussagen  dem  Verdächtigen  in  das  Angestcht
zu  wiederholen,  möglichst  zu  versichern.

Art.  225.

Die  Gegenüberstellung  soll  nicht  zwischen  mehr  als  zwei  Personen  zugleich  gescheben.

Diese  Vorschrift  gilt  auf  gleiche  Weise,  es  mag  eine  Gegenüberstellung  des  Verrächtigen
und  ver  Zeugen  oder  letzterer  unter  sich  vorzunehmen  seyn.

Art.  226.

Die  Gegenüberstellung  ist  so  einzurichten,  daß  der  Zeuge  oder  Mitangeschuldigte  seine
früheren  Auasagen  nach  und  nach,  soweit  es  zur  vollständigen  Erörterung  der  streitigen  Punkte
urforderlich  ist,  dem  Verdächtigen  in  das  Angesicht  zu  wiederbolen  und  dieser  varauf  zu  antworten
  veranlaßt  wird.

Der  Untersuchungs-Richter  hat  hierbei  rie  gegenseitige  Vernehmlassung  vurch  zweckmäßige
Zwischenfragen  zu  leiten  und  alle  Sorgfalt  anzuwenden,  daß  die  Gegenüberstellung  nicht  zu
geheimer  Verständigung  oder  sonst  zur  Verdunklung  der  Wahrbeit  mißbraucht  werde.

Die  Erklärungen  beider  Theile  sinr  in  der  Folge,  wie  sie  abgegeben  worden,  neben
einander  zu  Protokoll  zu  bemerken.

Art.  227.

Läßt  sich  der  Verdächtige  zu  einem  Bekenntniß  an;  so  soll  ver  Untersuchungs-Richter,  wofern
  er  nicht  die  Gegenwart  des  jenem  Gegenübergestellten  bei  dem  weitern  Verhör  für  rath-=sam
  erachtet,  erst  nach  der  Entfernung  vesselben  mit  der  Vernehmung  des  Verdächtigen  fortfabren,
  bis  dessen  Geständnig  erschöpfenr  aufgenommen  is.
        <pb n="522" />
        518

Sechstes  Kapitel.
Von  dem  Verfahren  bei  Urkunden.
Art.  228.

Sobald  der  Untersuchungs-Richter  von  dem  Daseyn  einer  den  Gegenstand  der  Untersuchung
  betreffenden  Urkunde  Nachricht  erhält,  liegt  ihm  ob,  ohne  Verzug  dafür  zu  sorgen,  daß
solche  in  die  Hände  des  Gerichts  gelange.

Zu  dem  Ende  hat  er  bei  dem  Verdächtigen,  wofern  die  Voraussetzungen  des  Art.  259.
zutreffen,  Haussuchung  anzustellen,  und  wenn  ein  Dritter,  der  nicht  zu  den  im  Art.  195.  genannten
  Personen  gehört,  die  Urkunde  besitzt,  diesen  zu  Vorlegung  der  letzteren  anzuhalten.

Befindet  sich  die  Urkunde  in  der  Verwahrung  einer  öffentlichen  Behörde;  so  soll  dieselbe
dem  Untersuchungs-Richter  auf  Verlangen  ausgefolgt  werden,  wofern  sie  nicht  von  einer  der
im  Axt.  195  bezeichneten  Personen  in  der  Absicht,  daß  ihr  Inhalt  geheim  bleibe,  verschlossen
binterlegt  worden  ist.

·  Art.  229.

Weigert  sich  der  dritte  Inhaber  einer  Urkunde,  solche  vorzulegen;  so  soll,  wofern  sich  nicht
ihre  Hinwegnahme  (vergl.  Art.  258.)  bewirken  läßt,  zu  welcher  auch  bei  den  im  Art.  195.
genannten  Personen  geschritten  werden  darf,  ebenso  wie  in  dem  Falle  der  verweigerten  Ablegung
  eines  Zeugnisses  verfahren  werden  (Art.  199.).

Wie  das  Gericht  in  den  Besitz  einer  Urkunde  gekommen,  ist  jederzeit  genau  zu  den  Akten
zu  bemerken.

Art.  230.

Behauptet  der  angebliche  Inhaber  einer  Urkunde,  daß  er  solche  nicht  besitze,  und  ist  derselbe
  der  Theilnahme  an  dem  Verbrechen  nicht  verdächtig;  so  kann  er  angehalten  werden,  seine
Behauptung  eidlich  zu  bestärken.

Sollte  er  zugleich  bestreiten,  von  dem  Daseyn  oder  von  dem  Aufbewahrungsorte  der  Urkunde
  Kenntniß  zu  haben;  so  kann  die  Beeidigung  auch  auf  dieses  Vorbringen  erstreckt  werden.
Art.  251.

Bei  Herbeischaffung  von  Urkunden  hat  der  Untersuchungs-Richter  Privatgeheimnisse  „so
viel  möglich,  zu  schonen,  von  solchen  Urkunden,  die  zugleich  andere,  zur  Sache  nicht  gehörige,
Nachrichten  enthalten,  nur  das  Erforderliche  zu  den  Akten  zu  nehmen,  und  Sorge  zu  tragen,
dah  die  zur  Hand  genommenen  Schriften  gegen  Mißbrauch  und  Neugierde  gesichert  seyen.
        <pb n="523" />
        519.

Art.  232.

Soll  eine  Urkunde  dem  Verdächtigen  als  ihrem  Urheber  zur  Anerkennung  vorgelegt
werden  und  ist  von  demselben  eine  der  Wahrheit  gemäße  Erklärung  nicht  zu  erwarten;  so  hat
sich  der  Untersuchungs-Richter  zuvor  anderer  Schriften  zu  versschern,  welche  unzweifelhaft  von
dem  Verdächtigen  und  möglichst  aus  derselben  Zeit  herrühren,  wenn  aber  keine  solche  zu  haben
sind,  denselben  zu  veranlassen,  daß  er  selbst  Etwas  schreibe.

Art.  255.

Jede  Urkunde,  welche  als  Beweismittel  gegen  den  Verdächtigen  benützt  werden  soll,  ist
demselben  zur  Erklärung,  und  wenn  sie  muthmaßlich  von  ihm  herrührt,  zur  Anerkennung  vorzulegen.


Der  Untersuchungs-Richter  hat  nach  Befinden  diese  Vorlegung  durch  Vernehmung  des
Verdächtigen  über  andere  mit  der  Abfassung  der  Urkunde  in  Verbindung  stehende  Umstände
vorzubereiten.

Art.  254.

Erkennt  der  Verdächtige  die  Urkunde  nicht  an;  so  hat  ihm  der  Untersuchungs-Richter  zu
Erwirkung  eines  Geständnisses  die  für  seine  Urheberschaft  sprechenden  Gründe  vorzuhalten,
auch  erforderlichenfalls  demselben  die  Sachverständigen,  welche  die  Urkunde  für  die  seinige  erklärt
  haben,  oder  die  Zeugen,  welche  bei  deren  Abfassung  zugegen  waren,  gegenüber  zu  stellen.

Art.  235.

Bekennt  sich  der  Verdächtige  zwar  zur  Unterschrift,  nicht  aber  zu  dem  Inhalte  der  Ur9
kunde;  so  soll  den  von  ihm  geltend  gemachten  oder  sonst  sich  ergebenden  Umständen,  welche
die  Erschleichung  oder  einen  Mißbrauch  seiner  Unterschrift  vermuthen  lassen,  sorgfältig  nachgeforscht
  werden.

Art.  236.

Urkunden  in  einer  fremden  Sprache  oder  in  Geheimschrift  sollen  von  einem  beeidigten
Dollmetscher  over  Sachverständigen  übertragen  und  mit  der  Uebersetzung  zu  den  Akten  gebracht
werden.

Mit  der  Urkunde  ist  auch  die  Uebertragung  dem  Verdächtigen  vorzulegen  (Art.  255.).

Art.  257.

Hat  Jemand  Anspruch  auf  den  Besttz  einer  Urkunde;  so  soll  dieselbe,  wofern  darin  nichts

Strafbares  enthalten  ist  (vergl.  Art.  320.),  auf  Verlangen  zurückgegeben  werden  „sobald  sie
        <pb n="524" />
        520

für  den  Zweck  des  Strafverfahrens  nicht  mehr  erforderlich  ist.  Es  sind  jedoch  beglaubigte
Abschriften  bei  den  Akten  zu  behalten.

Siebentes  Kapitel.

Von  der  Haussuchung  und  der  Beschlagnahme  von  Briefen.
Art.  258.

Der  Untersuchungs-Richter  ist  berechtigt,  Haussuchungen  anzuordnen,  wenn  er  hinreichenden
  Grund  zu  der  Vermuthung  hat,  daß  durch  jene  Handlungen  Spuren  des  Verbrechens
oder  des  Schuldigen  aufzufinden  seyn  werden.

Doch  darf  eine  solche  Maaßregel  niemals  weiter  ausgedehnt  werden,  als  der  Zweck  der
Untersuchung  nothwendig  erfordert.

Art.  259.

Soll  eine  Haussuchung  in  der  Wohnung  eines  Einzelnen  wegen  eines  ihn  selbst  treffenden
  Verdachts  vorgenommen  werden;  so  muß,  so  weit  nicht  der  Art.  44.  Abs.  2.  des  Strafgesetzbuchs
  anders  bestimmt,  entweder  die  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand  bereits  erfolgt,
oder,  wenn  die  Haussuchung  nicht  aufgeschoben  werden  kann,  ohne  daß  Vereitlung  des  Zwecks
der  Untersuchung  zu  besorgen  wäre,  wenigstens  ein  zur  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand
genügender  Verdacht  vorhanden  seyn.

Bei  entfernterem  Verdacht  ist  die  Haussuchung  nur  zuläßig,  wenn  solche  zum  Zwecke  der
vorläufigen  Verbaftung  in  den  Fällen  der  Art.  154.  und  155.  Abs.  5.  einzutreten  hat.

Art.  240.

Die  Beschlagnahme  von  Papieren  findet  nicht  Statt  bei  Vergehen,  welche  mit  Gelvbuße
oder  Bezirks-Gefängniß  bedroht  sind  und  der  Strafbefugniß  der  Bezirks-Gerichte  anbeimfallen.
  #

Der  Untersuchungs-Richter  darf  von  den  Papieren  eines  Verdächtigen,  die  vor  vessen
Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand  in  Beschlag  genommen  worden  sind  (Art.  239.),  nur
in  dringenden  Fällen  schon  vor  dem  Eintritt  des  Anschulvigungsstandes  Einsicht  nehmen.

Art.  241.

Die  Haussuchung  erfordert  die  Gegenwart  des  Untersuchungs-Richters  und  zweier  Gerichtszeugen.


Wern  jedoch  in  minder  wichtigen  Fällen  eine  Haussuchung  an  einem  Orte  außerhalb
        <pb n="525" />
        521

des  Amtssitzes  vorzunehmen  ist;  so  kann  solche  von  dem  Untersuchungs-Richter  dem  Ortsvorsteher
  aufgetragen  werden,  der  zwei  Gemeinderäthe  als  Urkunds-Personen  beizuziehen  hat.
Art.  242.

Das  Anwohnen  bei  einer  Haussuchung  ist,  wofern  nicht  besondere  Bedenken  vorwalten,
dem  Inhaber  des  Wohrgelasses,  welcher  vurchsucht  werden  soll,  so  wie  dem  Familienvater
oder  Dienstherren  freizustellen.

Wird  die  Haussuchung  in  der  Wohnung  eines  Einzelnen  wegen  eines  ihn  selbst  treffenden
  Vervachtes  vorgenommen  (Art.  239.);  so  hat  der  Untersuchungs-Richter  den  Verdächtigen,
oder,  wenn  solches  nicht  thunlich  oder  nicht  rathsam  wäre,  eine  Person  von  dessen  Familie
zur  Handlung  beizuziehen.

Art.  245.

In  dem  über  die  Haussuchung  aufzunehmenden  Protokolle  soll  die  Handlung  nach
ihrem  ganzen  Verlauf  genau  beschrieben  und  insbesondere  bemerkt  werden,  was  an  verdächtigen
Sachen  aufgefunden  worden  ist.  «

,  Art.  244.

Die  in  gerichtliche  Verwahrung  zu  bringenden  Papiere  und  andere  bewegliche  Sachen
sollen  mit  dem  gerichtlihhen  Siegel  in  Gegenwart  der  im  Art.  241.  und  242.  bezeichneten
Personen  verschlossen  werden.  Auch  ist  den  Betheiligten  das  eigene  Siegel  beizudrücken  gestattet.


Die  Entsieglung  geschieht  in  Gegenwart  derselben  Personen,  nachdem  ihnen  das  Siegel
zur  Anerkennung  vorgezeigt  worden.

Art.  245.

Bei  einer  Haussuchung  soll  der  Untersuchungs-Richter  durch  zweckmägtige  Anstalten  zu
verhindern  trachten,  daß  nicht  Sachen  verborgen,  verändert  oder  weggeschafft  over  verdächtige
Personen  seiner  Nachforschung  entzogen  werden.

Von  der  Beschlagnahme  und  Eröffnung  von  Briefen.

Art.  246.

Der  Richter  ist  befugt,  Briefe  oder  Pakete,  welche  an  einen  Verdächtigen  oder  von  diesem
an  Dritte  gerichtet  sind,  in  Beschlag  zu  nehmen  und  zu  eröffnen,  wenn  bereits  die  Versetzung
in  Anschuldigungsstand  wegen  eines  nicht  bloß  mit  Geldbuße  oder  Bezirks-Gefängniß  bedrohten
Vergehens  erfolgt,  und  dabei  mit  pinreichendem  Grunde  zu  vermuthen  ist,  daß  solche  Briese
        <pb n="526" />
        522

over  Pakete  Beweismittel  für  das  angeschuldigte  Vergehen  enthalten,  oder  zu  diesem  doch
sonst  in  bestimmter  Beziehung  stehen.

Vor  der  Versetzung  in  Anschuldigungsstand  ist  bloß  die  Beschlagnahme  zuläßig,  und  auch
diese  nur,  wenn  bereits  erbeblicher  Verdacht  vorliegt  und  Gefahr  auf  dem  Verzuge  haftet.

Die  gleichen  Bestimmungen  gelten,  wenn  die  Vermuthung  begründet  ist,  daß  von  Dritten
an  Dritte  gerichtete  Briefe  oder  Pakete  von  dem  Verdächtigen  herrühren,  oder  in  dessen  Auftrage
  abgefertigt,  oder  daß  sie  für  denselben  bestimmt  sind.

Nach  diesen  Vorschriften  haben  sich  auch  die  Polizei-Behörden  in  den  Fällen  des  Art.  19.
zu  achten.

Art.  247.

Auch  wenn  die  Voraussetzungen  des  Art.  246.  Abs.  1.  und  2.  nicht  zutreffen,  ist  der
Untersuchungs-Richter  befugt,  von  Verhafteten  an  Dritte  oder  von  diesen  an  jene  gerichtete
Briefe  oder  Pakete  (vergl.  auch  Art.  256.  Abs.  5.)  sogleich  zu  eröffnen.

Art.  248.
Mit  Ausnahme  der  im  Art.  246.  Abs.  5.  bezeichneten  Fälle  dürfen  von  Dritten  an
Dritte  gerichtete  Briefe  oder  Pakete  nicht  in  Beschlag  genommen  werden.

Hat  der  Untersuchungs-Richter  Grund  zu  der  Vermuthung,  daß  in  denselben  Aufschluß
über  das  Verbrechen  zu  finden  sey;  so  soll  er  die  Absender  und  die  Empfänger  der  Briefe
oder  Pakete  über  deren  Inhalt  zum  Zeugnisse  anbalten.

Art.  249.

Die  Beschlagnahme  von  Briefen  und  Paketen  steht  dem  Untersuchungs-Richter,  der  Beschluß
  über  deren  Eröffnung,  die  Fälle  des  Art.  247.  ausgenommen,  dem  erkennenden  Gerichte
  zu.

Unter  den  in  den  Art.  246.  und  247.  bezeichneten  Voraussetzungen  kann  auch  den  Postbehörden
  die  Auslieferung  von  Briefen  oder  Paketen  aufgegeben  werden.

Art.  250.

Von  der  Beschlagnahme  ist,  sofern  solches  ohne  Nachtheil  geschehen  kann,  den  Betheiligten
  baldige  Nachticht  zu  geben.  Auch  ist  für  vie  Ablieferung  der  Briefe  und  Pakete,  bei
deren  Exöffnung  sich  keine  Beziehung  derselben  zu  der  Untersuchung  ergeben  hat,  so  wie  im
entgegengesetzten  Falle,  für  die  Mittheilung  des  unverfänglichen  Theils  ihres  Inhaltes  an  die
Betheiligten  Sorge  zu  tragen.

*
        <pb n="527" />
        523

Achtes  Kapitel.
Von  dem  Schlußverfahren  und  der  Vertbeidigung.
Art.  251.

Das  Schlußverfahren  wird  bei  Verbrechen,  welche  mit  einer  geringeren  als  mit  Zuchtbausstrafe
  zu  ahnden  sind,  vor  dem  Untersuchungs-Gerichte,  bei  Verbrechen,  auf  welchen  nach
den  Umständen  des  einzelnen  Falls  Zuchthaus  oder  höhere  Strafe  steht,  vor  dem  erkennenden
Gerichte  abgehalten.

Art.  252.

Dem  Angeschuldigten  steht  es  frei,  sich  einen  Vertheiviger  zu  wählen.

Ist  er  minderjährig  oder  wegen  Geistesschwäche  unter  Vormundschaft  gestellt;  so  sind,
auch  ohne  sein  Verlangen,  diejenigen,  welche  kraft  elterlicher  oder  vormundschaftlicher  Gewalt
seine  Person  zu  vertreten  haben,  zu  einer  solchen  Wahl  befugt.

In  schweren  Straffällen  (vergl.  Art.  251.)  soll  dem  Angeschuldigten,  auch  wenn  er
und  sein  etwaiger  Vertreter  auf  die  Beiziehung  eines  Vertheivigers  verzichten  wollte,  ein  solcher
  von  Gerichtswegen  bestellt  werden.  Eine  Ausnahme  findet  nur  statt,  wenn  der  Angeschuldigte
  freizusprechen  ist.  (Art.  263.  Abs.  I.)

Art.,  255

Der  Angeschuldigte,  zutreffenden  Falls  sein  Vertreter,  ist  in  der  Wahl  der  Person  des
Vertbeidigers  aus  der  Zahl  der  öffentlichen  Rechtsanwälte  nicht  beschränkt,  wenn  er  die  festgesetzte
  Gebühr  zu  entrichten  vermag.  Auch  kann  sich  der  Angeschulvigte  eines  anderen  geprüften
  Rechtsgelehrten  bedienen,  wofern  er  zu  solchem  in  verwandtschaftlichen  oder  freundschastlichen
  Beziehungen  steht  und  das  erkennende  Gericht,  so  wie  bei  Staatsdienern  die  Letzteren
vorgesetzte  Dienstbehsrde,  ihre  Genehmigung  ertheilen.  4

Die  Kosten  der  nothwendigen  Vertheidigung  eines  vermögenslosen  Angeschuldigten  trägt
die  Stagtskasse  in  der  Art,  daß  dem  Vertheidiger  neben  der  Entschädigung  für  etwa  erforderliche
  Reisen  die  ordnungsmäßige  Gebühr  gewährt  wird.

Zur  Uebernahme  einer  nothwendigen  Vertheidigung  sind  erforderlichen  Falls  die  Prokuratoren
  und  Rechts-Consulenten  des  Kreises,  in  welchem  die  Untersuchung  geführt  wird,  nach
bestimmter  Reihenfolge  verbunden.  ç.

9
        <pb n="528" />
        524

Art.  251.

Sind  bei  einer  Untersuchung  mehrere  Angeschuldigte  zu  vertheidigen  und  stehen  ihre
Vertheidigungegründe  nicht  gegenseitig  im  Widerstreit;  so  kann  ein  gemeinschaftlicher  Vertheidiger
zugelassen  werden.  Sucht  aber  der  eine  Theilnehmer  aus  der  Beschuldigung  des  andern  eine
Entschulvigung  für  sich  abzuleiten;  so  muß  für  jeden  ein  besenrerer  Vertheirigen  auftreten.

Von  dem  Schlußverfahren:
1)  in  geringfügigen  Snasfällen.
Art.  255.

We  das  im  Art.  53.  bezeichnete  kürzere  Verfahren  statthaft  ist,  bat  der  Untersuchungs-Richter
  am  Schlusse  der  Untersuchung  dem  Angeschuldigten  das  Ergebniß  derselben  mündlich
vorzuhakten,  und  ibn  zur  Angabe  alles  vessen,  was  er  noch  zu  seiner  Vertheidigung  anzuführen
  haben  mschte,  aufzufordern,  auch  demselben  auf  Verlangen  zu  gestatten,  eine  schriftliche
Darstellung  seiner  Vertheidigungsgründe  noch  selbst  abzufassen  oder  durch  einen  öffentlichen
Rechtsanwalt  entwersen  zu  lassen.  Zu  diesem  Bebuf  ist  eine  von  Gestättung  der  Einsicht  der
Akten  zu  berechnende  Frist  von  acht  Tagen  zu  bewilligen,  die  nach  Beschaffenheit  des.  Falls
bis  zu  fünfzehn  Tagen  erstreckt,  alsdann  aber  ohne  die  dringendsten  Gründe  nicht  weiter  verlängert
  werden  sell.

Wenn  der  Richter  zweiter  Instanz  den  Straffall  als  nicht  zum  kürzeren.  Verfahren  geeignet
  betrachten  sellte;  so  bat  er  sich  die  Vorschrift  des  Art.  390.  zur  Richtschnur  zu  nehmen.

2)  In  böbern  Straffällen.
Art.  256.

Zum  Behuf  der  Einleitung  des  Schlußverfahrens  in  anderen  Straffällen,  wofern  auf
dem  angeschuldigten  Verbrechen  nicht  Zuchthaus  over  höhere  Strafe  steht,  bat  der  Untersuchungs-Richter
  eine  faßliche,  gedrängte  schriftliche  Darstellung  aller  in  den  Akten  liegenden  Umstände,
welche  für  die  Anschuldigung,  wie  für  die  Vertbeidigung  erheblich  find,  zu  entwerfen,  und  diese
dem  Vertheidiger,  wenn  ein  solcher  gewählt  worden,  mitzutheilen.

Hiebei  beraumt  der  Untersuchungs-Richter  zugleich  den  Termin  des  Schlußverfahrens  an,
welcher  mit  Rücksict  auf  Umfang  und  Wichtigkeit  der  Akten  zu  bestimmen  ist,  sevoch  nicht
über  50  Tage,  von  der  Mittheilung  jener  Darstellung  an  gerechnet,  hinausgerückt  werden  darf.
        <pb n="529" />
        525
Art.  257.

Der  Vertheidiger  hat  sorgfältig  zu  pruͤfen,  ob  die  zu  Aufhebung  oder  Minderung  der
Schuld  rienenden  Umstände  gehörig  erforscht  und  die  Beweiemittel.  für  solche  zu  den  Akten
gebracht  und  in  vie  ihm  mitgetheilte  Darstellung  (Art.  256.)  vollständig  aufgenommen  sind.  Er
ist  daher  befugt,  binnen  des  anberaumten  Termins

1)  sämmtliche  Akten  in  der  Gerichts-Kanzlei  zu  durchgehen  und  aus  solchen  dle  erforderlichen

  Auszüge  zu  machen;  nur  wenn  besondere  Umstände  eine  Ausnahme  erbeischen,
kann  die  Einsicht  der  Akten  außerbalb  der  Gerichts-Kanzlei,  immer  aber  bloß  am
Orte  des  Gerichtssitzes  und  nach  vorgängiger  Verzeichnung  der  Akten,  eröffnet  werden;

2)  sich  mit  dem  in  Haft  befindlichen  Angeschuldigten  über  die  zu  seiner  Vertbeidigung

dienenden  Umstände  zu  unterreden.

Sollte  der  Vertheidiger  ssch  bei  vieser  Unterredung  oder  bei  seinem  Verkebr  mit  einem
auf  freiem  Fuß  befindlichen  Angeschuldigten  widerrechtliche  Rathschläge  erer  Eingebungen  erlauben;
  so  trifft  ihn,  wofern  nicht  der  Fall  des  Art.  156.  Abs.  2.  des  Strafgesetzbuches  eintritt,
  eine  Ordnungsstrafe.

Eine  solche  Strafe  findet  auch  bei  ungebührlicher  Verzögerung  der  Vertheidigung  Statt,
soweit  nicht  der  Art.  457.  res  Strafgesetztuches  Anwendung  leidet,  verbehältlich  des  Ersatzes
der  durch  solche  Säumniß  verursachten  Kosten  und  der  etwa  begründeten  Entschädigung  des
Angeschuldigten.

Art.  258.

In  dem  Schlußtermine  bat  der  Untersuchungs-Richter  die  von  ihm  entworfene  Darstellung
(Art.  256.)  dem  Angeschulrigten  vorzubalten  und  ihn  dabei  aufzufordern,  Alles,  was  er  da-Jegen
  vorzubringen  und  überbaupt  zu  seinem  Vorstande  noch  anzufübren  wisse,  der  Wabrheit
gemaͤß  anzuzeigen.

Art.  259.

Hierauf  ist  der  Angeschuldigte  und  dessen  Verthridiger,  wenn  ein  solcher  für  ihn  erschienen,
  berechtigt,  die  zur  Aufhebung  oder  Minderung  der  Schuld  dienenden  Umstände  auszuführen
  und  entweder  mündlich  oder  schriftlich  zu  Protokoll  zu  geben.

Art.  260.
Wenn  der  Untersuchungs-Richter  Anträge  auf  Ergänzungen,  welche  von  dem  Angeschuldigten
  oder  dessen  Vertheidiger  gestellt  werden,  für  begründet  hält;  so  ist  er  denselben  Folge  zu
        <pb n="530" />
        526

geben  verpflichtet;  entgegengesetzten  Falles  steht  das  endliche  Erkenntniß  über  solche  Anträge
dem  erkennenden  Gerichte  zu,  welches  auch  allein  die  wiederholte  Vornahme  des  Schluß-Verfahrens
  aus  erheblichen  Gründen  anordnen  kann.

Anträge  auf  Ergänzungen  sind  übrigens  so  zeitig  zu  machen,  daß  der  Untersuchungs-Richter,
  wenn  er  solche  begründet  findet,  den  anberaumten  Termin  für  das  Schlußverfahren
noch  zurückstellen  kann.

Nach  Beendigung  des  letztern  werden  die  Akten  dem  erkennenden  Gerichte  vorgelegt.

Art.  261.

Die  Aufnahme  der  vorliegenden  Anschuldigungs-Punkte  in  die  zu  den  Akten  zu  bringende
Darstellung  (Art.  256.),  die  dem  Untersuchungs-Richter  obliegende  Aufforderung  an  den  Angeschuldigten,
  sich  über  diese  Darstellung  zu  erklären  (Art.  258.),  und  die  Vorladung  des  Vertheidigers,
  wenn  ein  solcher  gewählt  worden  ist  (Art.  256.  Abs.  1.  und  2.),  gehören  zu  der
wesentlichen  Form  des  Prczesses.  Das  Versäumniß  derselben  zieht  die  Nichtigkeit  des  Schlußverfahrens
  mit  der  Wirkung  nach  sich,  daß  die  Wiederholung  desselben  von  dem  erkennenden
Gerichte  angeordnet  werden  muß.

Sind  dagegen,  in  der  Darstellung  nur  einzelne  wesentliche  Umstände  einer  Anschuldigung,
deren  Vorhaltung  dem  Angeschuldigten  zu  seiner  Vertheidigung  noch  erforderlich  ist,  übergangen
wordenzeso  genügt  vie  Nachholung  des  Vorhaltes  in  einem  Verhör  mit  dem  Angeschuldigten.

Den  schuldigen  Untersuchungs-Richter  trifft  neben  dem  Ersatz  der  verursachten  Kosten  eine
Ordnungsstrafe,  wofern  nicht  der  Fall  des  Art.  359.  des  Strafgesetzbuches  vorhanden  ist.

3)  In  schweren  Straffällen.
Art.  262.

In  schweren  Straffällen  (vergl.  Art.  251.)  hat  der  Untersuchungs-Richter  die  Verböre
  mit  der  Frage  an  den  Angeschuldigten  zu  schließen,  durch  welchen  Rechtsanwalt  er  vertheidigt
  zu  werden  wünsche,  und  hiernächst  die  Akten  mit  der  Erklärung  des  ersteren  dem
Kreis-Gerichte  vorzulegen.

Art.  265.

Sobald  die  Akten  von  letzterem  für  geschlossen  angenommen  werden,  sind  dieselben  dem
Staatsanwalte  zu  übergeben,  wofern  nicht  das  Gericht  ein  freisprechendes  Erkenntniß  für  begründet
  hält,  welchenfalls  dieses  sogleich  an  das  Untersuchungs-Gericht  ausgefertigt  wird.

Zugleich  mit  der  Verfügung  an  den  Staatsanwalt  ist  wegen  der  Aufstellung  des  Vertheivigers
  vorläufige  Vorkehrung  zu  treffen  (Art.  252—253.).
        <pb n="531" />
        527

Art.  264.

Der  Staatsanwalt  wird  von  dem  Könige  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  des  Civil-Senates
  des  Kreis-Gerichts  oder  der  Bezirks-Richter  des  Kreises  in  widerruflicher  Weise  ernannt.

Hat  er  die  Untersuchung  geführt,  oder  ist  er  sonst  verhindert:  so  tritt  eine  andere  nach
Maaßgabe  der  Bestimmungen  des  Abs.  1.  zum  Voraus  als  sein  Stellvertreter  bezeichnete
Gerichtsperson  für  ihn  ein.

Art.  265.  6

Von  dem  Staatsanwalte  ist  zunächst  zu  prüfen,  ob  alle  Umstände,  welche  auf  das  Urtbeil
  von  Einfluß  seyn  können,  durch  die  Untersuchung  in  das  Klare  gesetzt  sind.

Entdeckt  er  hierbei  erhebliche  Mängel;  so  hat  er  die  zu  Hebung  derselben  erforderliche
Wiederaufnahme  der  Untersuchung  schriftlich  in  Antrag  zu  bringen;  jevoch  ist  er  verpflichtet,
zugleich  die  Anklage-Akte  vorzulegen.  «

Art.  266.

Hält  der  Staatsanwalt  die  Untersuchung  für  erschöpft,  jevoch  weder  Verurtheilung  noch
Entbindung  des  Angeschuldigten  von  der  Instanz  für  begründet;  so  hat  er  den  Antrag  auf
Freisprechung  zu  stellen.

Tritt  das  Kreis-Gericht  diesem  Antrage  bei;  so  findet  das  Schlußverfahren  (Art.  275  f.)
nicht  Statt.  (vergl.  Art.  265.  Abs.  1.)

Art.  267.

Wird  aber  ein  solcher  Antrag  von  dem  Kreis-Gerichte  verworfen,  oder  reichen  nach  dem
Erachten  des  Staatsanwalts  die  erhobenen  Beweismittel  zur  Verurtheilung  oder  zur  Entdindung
  des  Angeschulvigten  von  der  Instanz  hin;  so  soll  der  Staatsanwalt  im  ersten  Falle  die
Meinung  des  Gerichts,  im  andern  seine  eigene  Ansicht  in  Form  einer  Anklage-Akte  begründen.

Art.  268.

Die  Anklage-Akte  muß  eine  getreue  Darstellung  aller  wesentlichen  Umstände  der  That,
die  rechtliche  Würdigung  der  in  den  Akten  liegenden  Beweismittel  für  die  Anschuldigung  und
den  Antrag  entweder  auf  Entbindung  von  der  Instanz  oder  auf  Verurtheilung  enthalten.

Im  Falle  des  letztern  Antrags  ist  die  in  Anwendung  zu  bringende  Strase  nach  Maaßgabe
  ver  Gesetze  zu  bezeichnen.

Art.  269.

Sogleich  nachdem  die  Anklage-Akte  vorgelegt  worden,  was  iedenfalls  binnen  dreißig

Tagen  nach  Empfang  der  Akten  (Art.  2635.)  zu  geschehen  hat,  ist  dem  Vertheidiger  die  Einsscht
        <pb n="532" />
        528
der  Anklageschrift  und  der  übrigen  Akten,  so  wie  eine  Unterredung  mit  dem  Angeschuldigten
(Art.  257.  Ziff.  2.)  zu  gestatten.
Art.  270.

Dem  Vertheiviger  scht  zwar  die  Befugniß  zu,  erhebliche  Ergänzungen  der  Untersuchung
zum  Behufe  der  Vertheidigung  in  Antrag  zu  bringen;  voch  ist  er  verpflichtet,  mit  diesen  Anträgen
  die  Vertheidigung  des  Angeschuldigten  in  der  Hauptsache  nach  der  Lage  der  Akten  zu
verbinden  und  solche  zugleich  dem  Kreis-Gerichte  vorzulegen.

Art.  271.

Die  Vertheidigung  muß  schriftlich  abgefaßt  werden.

In  der  Vertheidigungsschrift  soll  zwar  Alles  enthalten  seyn,  was  zu  dem  Vortheile  des
Angeschuldigten  nach  dem  Inhalt  der  Akten  und  den  Bestimmungen  der  Gesetze  angeführt
werden  kann.  Es  hat  jedoch  der  Vertheidiger  nicht  nur  unnützer  Weitläufigkeit  sich  zu  entbalten,
  sondern  auch  bei  Strafe  aktenwidrige  Behauptungen  und  beleidigende  Ausfälle  zu
vermeiden.

Art.  272.

Die  zu  Befsorgung  der  Vertheidigung  anzuberaumende  Frist  darf,  wenn  nicht  die  Akten
sehr  ausgedehnt  oder  mehrere  Angeschuldigte  zu  vertheidigen  sind,  den  Zeitraum  von  dreißig
Tagen  von  verstatteter  Einsicht  ver  Akten  an  (Art.  269.)  nicht  übersteigen.

Eine  Verlängerung  der  ertheilten  Frist  soll  nur  aus  dringenden  Gründen  bewilligt
werden.

Ist  Abwesenheit  oder  Krankheit  des  Vertheivigers  der  Grund  der  Zögerung;  so  hat  der
Richter  sofort  für  Aufstellung  eines  andern  Vertheidigers  zu  sorgen.

Wegen  Säumniß  und  Nachläßigkeit  ist  der  Vertheidiger,  wofern  nicht  der  Art.  457.  des
Strafgesetzbuches  Anwendung  findet,  mit  Gelostrafen  zu  belegen  und  zu  dem  Ersatze  des  verschuldeten
  Mehrbetrags  der  Prozeßkosten  zu  verpflichten.

Art.  275.

Sind  in  der  Vertheidigungsschrift  Anträge  auf  Ergänzungen  gestellt,  die  das  erkennende
Gericht  begründet  findet;  so  ist  die  Wiederaufnahme  der  Untersuchung  anzuordnen  und  das
Ergebniß  derselben  sowohl  dem  Staatsanwalte  als  dem  Vertheidiger,  unter  Anberaumung
einer  kurzen  Frist,  Behufs  ibrer  Erklärung  mitzutheilen.

Das  Kreis-Gericht  ist  aber  auch  ermächtigt,  die  weitere  Vernehmung  des  Angeschuldigten
        <pb n="533" />
        529

über  minder  erhebliche  Punkte  dem  Bezirks-Gerichte  aufzutragen,  in  dessen  Gefängnisse  jener
nach  erfolgter  Anordnung  des  Schlußverfahrens  versegt  wird  (Art.  274.).
Art.  275.

Nach  Einlangung  der  Vertheidigungsschrift  oder  der  weiteren  Erklärung  des  Vertheidigers
  (Arr.  275.  Ab.  1.)  ist  ein  Termin  zum  Schlußverfahren  festzusetzen,  und  zugleich  die
Einlieferung  ves  Angeschulvigten  in  vie  Gefängnisse  des  Gerichtesites,  so  wie  geeigneten  Falls
die  Vorladung  der  Zeugen  (Art.  278.  Abs.  2.)  zu  verfügen.

Art.  275.
In  dem  Schlußtermin  geht  die  Verhandlung  vor  dem  erkennenden  Kreis-  Gerichte  in
Gegenwart  des  Staatsanwaltes,  des  Angeschuldigten  und  seines  Vertheivigers  vor  sich.

Art.  276.

Die  Verhandlung  ist  von  dem  Gerichts-Vorstande  mit  einem  kurzen  Vortrag  über  die
Veranlassung  der  Untersuchung  und  mit  ver  Aufforderung  an  den  Angeschuldigten  zur  Angabe
seiner  persönlichen  Verhältnisse  einzuleiten.

Hiernächst  hat  der  Staatsanwalt  die  Anklage-Akte  und  der  Vertheidiger  die  Schutzschrift
vorzutragen,  worauf  der  Angeschuldigte  von  dem  Gerichts-Vorstande  befragt  werden  soll,  ob  er
noch  selbst  zu  seiner  Vertheidigung  ehwas  vorzubringen  habe.

Gegen  den  Inhalt  der  Schutzschrift  und  das  etwaige  Vorbringen  des  Angeschuldigten  ist
dem  Staatsanwalt  gestattet,  sich  mündlich  vernehmen  zu  lassen,  und  auf  dessen  Erklärung.
sind  hinwiederum  der  Angeschuldigte  und  sein  Vertheidiger  in  gleicher  Weise  zu  entgegnen
befugt.

Mit  dieser  Erwiederung  soll  vie  Verhandlung  geschlossen  seyn.

Art.  277.

Der  Htaatsanwalt  und  der  Vertheidiger  haben  die  Verpflichtung,  in  ihren  Vorträgen
aktenwidrige  Behauptungen  des  anderen  Theils,  erforderlichen  Falls  unter  Berufung  auf  den
Gerichts-Vorstand,  zu  berichtigen.

Letzterer  ist  nicht  nur  im  Falle  einer  Berufung  auf  venselben,  sondern  auch  von  Amtswegen
  verbunden,  Aufschlüsse  aus  den.  Akten  zu  ertheilen  und  die  Vorträge  der  Partheien  zu
berichtigen  und  zu  ergänzen.
        <pb n="534" />
        530

Art.  278.

Die  Vernehmung  des  Angeschuldigten  bei  der  Schlußverhandlung  kann,  wenn  das  Kreis-Gericht
  solches  zur  Ermittlung  der  Wahrheit  für  nothwendig  erachtet  und  hierüber  von  Amtswegen
  oder  auf  den  Antrag  des  Angeschuldigten,  seines  Vertheivigers  oder  des  Staatsanwaltes
beschließt,  auch  auf  frühere  Angaben  des  Angeschuldigten,  deren  Inhalt  Zweifel  übrig  läßt,
durch  den  Gerichts-Vorstand  erstreckt  werden.

Unter  denselben  Voraussetzungen  können  bereits  gehörte  Zeugen  vorgeladen  und  in  gleicher
  Weise,  wie  ver  Angeschuldigte,  vernommen  werden.

Art.  279.

Bei  der  Schlußverhandlung  (Art.  275—  278.)  wird  ehrbaren  Männern  der  Zutritt  gestattet;
  ausgenommen

1)  wenn  bei  der  That  Mitschuldige  waren,  welche  noch  nicht  ausgemittelt  oder  noch
abwesend  sind;  »

2)  wenn  die  Untersuchung  Verbrechen  der  Unzucht  betrifft;

5)  wenn  in  besonderen  Fällen  Gefährdung  des  Staats  oder  der  öffentlichen  Sicherheit
zu  besorgen  ist,  worüber  das  Kreis-Gericht  an  das  Justiz-Ministerium  zu  berichten
und  dessen  Entschließung  zu  erwarten  hat.

Art.  280.
Ueber  die  Schlußverhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.
Art.  281.

Sollte  bei  der  Verhandlung  der  Vortrag  der  Anklageakte  und  der  Vertheidigungsschrift
unterlassen,  oder  der  Angeschuldigte  nicht  vor  das  Kreis-Gericht  gestellt,  oder  derselbe  nach
seinen  etwaigen  Vertheidigungsgründen  nicht  befragt  worden  seyn;  so  ist  das  Schlußverfabren
nichtig,  und  es  muß  die  vorschriftsmäßige  Wiederholung  desselben  angeordnet  werden.

Art.  282.

Steht  ein  Todesurtheil  bevor;  so  soll  dem  Angeschuldigten  innerhalb  25  Stunden  nach
dem  Schlußverfahren  auf  Anordnung  des  Kreis-Gerichtes  eröffnet  werden,  daß,  wenn  er  noch
Gründe  für  seine  Begnadigung  geltend  zu  machen  habe,  er  solche  dem  Gerichte  over  seinem
Vertheddiger  mitheilen  könne.

Dem  Legeren  bleibt  überlassen,  das  Begnadigungsgesuch  in  dem  ihm  geeignet  scheinenden
        <pb n="535" />
        531

Zeitpunkte  einzureichen,  wofern  solches  nur  geschieht,  bevor  das  Urtheil  dem  Könige  vorgelegt
wird  (Art.  432.).
Art.  285.
Wo  mäöglich  unmittelbar  nach  Beendigung  des  Schlußverfahrens  ist  in  nicht  öffentlicher
Sitzung  des  Kreis-Gerichtes  der  Hauptvortrag  zu  erstatten  und  das  Urtheil  zu  sprechen.

Vierter  Titel.

Von  dem  Beweise.

Erstes  Kapitel.
Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  284.

Verurtheilung  zur  Strafe  findet  nur  Statt,  wenn  durch  gesetzmäßig  ausgenommene  und
zu  den  Akten  gebrachte  Beweismittel  die  Gewißbeit  hergestellt  ist,  paß  das  in  Frage  stehende
Verbrechen  geschehen  sey,  und  daß  der  Angeschulvigte  sich  desselben  als  Urheber  oder  Theilnehmer
  schuldig  gemacht  habe.

Art.  285.
#  Bei  der  Entscheidung  darüber,  ob  eine  Thatsache  für  gewiß  zu  achten  sey,  kommt  die
übrig  bleihende  bloße  Möglichkeit  des  Gegentheiles  nicht  in  Beracht.

Art.  286.
.  Gewißheit  in  Strafsachen  kann  sowohl  durch  unmittelbaren  Beweis  derjenigen  Thatsachen,
von  welchen  die  Entscheidung  abhängt,  als  auch  vermittelst  des  Beweises  anderer  Thatsachen,
aus  welchen  sich  auf  jene  mit  Sicherheit  schliesen  läßt  (durch  Folgerungen  aus  zusammenweffenden
  Anzeigen),  erlangt  werden.
stã  Der  Richter  benützt  für  diesen  Zweck  den  Augenschein  und  das  Gutachten  der  Sachverandigen,
  das  Bekenntniß  des  Angeschuldigten,  Zeugenaussagen  und  Urkunden.
F  Entsch  Art.  287.
ür  die  Entscheidung  darf  kein  Beweismittel  benützt  werden,  worüber  der  Ange
icht  i  uldigt
nicht  gehoͤrt  ist.  (Vergl.  jedoch  Art.  468.)  7  g  sch  igte
10
        <pb n="536" />
        532
Art.  288.  .
Auf  dieselbe  Art  und  durch  dieselben  Mittel,  wie  bei  dem  Anschuldigungsbeweise,  können
auch  die  zur  Vertheidigung  dienenden  Thatsachen  bewiesen  werden.
Art.  289.
Der  bloße  Mangel  an  Förmlichkeiten  benimmt  einem  zur  Vertheidigung  dienenden  Beweismittel
  nichts  an  seiner  Wirksamkeit,  wenn  jener  Mangel  nicht  mehr  ergänzt  werden  kann.
Namentlich  können  unter  vieser  Voraussetzung  außergerichtliche,  vor  nicht  gehörig  besetztem
Gerichte  abgelegte  oder  unbeschworene  Zeugnisse  als  vollgültig  angenommen  werden.
Art.  290.
Die  zur  Vertheivigung  gereichenden  Umstände  sind  auch  dann  zu  beachten,  wenn  sie  nur
wahrscheinlich  gemacht  sind.

Zweites  Kapitel.
Von  dem  Beweise  durch  Augenschein  und  Gutachten  der  Sachverständigen.
Art.  291.  ·

Eine  Thatsache,  bei  welcher  es  nicht  auf  besondere  Sachkenntnisse  ankommt,  kann  als
durch  gesetzmaäßigen  Augenschein  erwiesen  betrachtet  werden,  wenn  dieser  entweder  von  dem
zuständigen  gehörig  besetzten  Gerichte  (vergl.  auch  Art.  55.)  oder  aus  Auftrag  desselben,  oder
wenn  er  in  den  Fällen  des  Art.  409.  durch  vie  Dienstbehörde  oder  auf  deren  Anordnung,
oder  unter  den  Voraussetzungen  des  Art.  19.  Ziffer  1.  van  der  Polizeibchörde  in  geseplicher
Form  vorgenommen  worden  ist.

Hat  der  Richter  eine  Thatsache  außergerichtlich  wahrgenommen;  so  gilt  seine  Aussage
darüber  bloß  als  Zeugniß  (Art.  59.  Ziffer  1.  Art.  72.).

«  Art.  292.

Eine  Thatsache,  zu  deren  Beobachtung  und  Beurtheilung  eine  besondere,  außer  dem  Kreise
der  berufsmaͤßigen  Kenntnisse  des  Richters  liegende  Wissenschaft  oder  Kunst  erforderlich  ist,  kann
ohne  ein  Gutachten  der  Sachverständigen  nicht  als  erwiesen  betrachtet  werden.

Art.  295.

Zur  vollen  Beweiskraft  eines  solchen  Gutachtens  wird  erfordert:

1)  och  die  Sachverständigen  (Art.  91.  Abs.  2.  Art.  110.  112.—115.)  vis  Eigenschasten
vollgültiger  Zeugen  haben  und  vereidet  seyen;
        <pb n="537" />
        533
2)  daß  das  Gutachten  durch  Gründe  gehörig  unverstützt  sey;  nur  bei  Schätzungen  hängt
dieses  Erforderniß  von  den  Umständen  ab;
5)  daß  dasselbe  keine  Widersprüche,  Unbestimmtheiten  oder  Veraussetzungen  unerwiesener
Thatsachen  enthalte.  .

Diese  Erfordernisse  müssen  mit  den  im  Art.  291.  bezeichneten  zusammentreffen,  wenn
vurch  einen  Augenschein,  zu  welchem  Sachverständige  beizuziehen  waren,  voller  Beweis  soll
hergestellt  werden  können.

Art.  294.

Wenn  sich  vie  wegen  einer  Meinungs-Verschiedenheit  unter  ven  Sachverständigen  nach
Vorschrift  des  Art.  101.  Abs.  2.  angegangenen  weiteren  Sachverständigen  gleichfalls  nicht  vereinigen
  können;  se  entscheidet  die  dem  Angeschuldigten  günstigere  Meinung.

Dasselbe  findet  Statt,  wenn  im  Falle  des  Art.  102.  auch  die  in  dem  neuen  Gutachten
enthaltenen  Gründe  die  Zweifel  des  Richters  nicht  zu  heben  vermögen.

Art.  295.
Wird  die  Zurechnungefähigkeit  einer  Person  von  den  Aerzten  wegen  Seelenstörung  in
Abrede  gestellt  over  in  Zweifel  gezogen;  so  ist  der  Richter  an  dieses  Gutachten  gebunden,
wenn  und  soweit  dasselbe  auf  Gründen  beruht,  die  vem  Gebiete  der  Heilkunde  entnommen  sind,

Art.  296.

Findet  der  Richter  bei  einer  Schätzung  durch  Sachverständige  Bedenken,  oder  weichen
diese  in  ihrer  Schätzung  von  einander  ab;  so  sind  andere  Sachverständige  anzugehen,  wofern
im  letzteren  Fall  das  Gericht  nicht  bei  der  Durchschnittssumme  stehen  bleiben  will.  Stimmen
die  weiteren  Sachverständigen  nur  unter  sich  überein;  so  kann  sich  der  Richter  entweder  diese
Schätzung  oder  den  Durchschnitt  aus  sämtlichen  Schätzungen  zur  Richtschnur  nehmen.

An  diesen  Durchschnitt  hat  er  sich  jedenfalls  zu  halten,  wenn  die  weiteren  Sachverstandigen
  sich  nicht  vereinigen  konnten.

Art.  297.

Den  Ausspruch  der  Verwaltungsstellen  über  die  ihren  Geschäftekreis  berührenden,  auf  die
Beurtheilung  eines  Vergehens  Einfluß  äußernden,  Umstände  hat  der  Richter  nach  den  Bestimmungen
  über  das  Gutachten  von  Sachverständigen  zu  würdigen.
        <pb n="538" />
        534
Drittes  Kapitel.

Von  dem  Beweise  durch  Bekenntniß.

Art.  298.

Zur  vollen  Beweiskraft  eines  Bekenntnisses  wird  erfordert:

1)  daß  dasselbe  vor  dem  an  sich  zuständigen  (vergl.  auch  Art.  35.)  oder  um  die  Vernehmung
  des  Verdächtigen  ersuchten,  gehörig  besetzten  Gerichte  abgelegt  worden;

2)  daß  es  ausdrücklich,  bestimmt  und  umständlich  sey;

5)  daß  das  Bekenntniß  weder  in  sich  selbst  widersprechend  sey,  noch  mit  den  über  die
Umstände  des  Verbrechens  eingezogenen  glaubwürdigen  Nachrichten  im  Widerspruche
stehe;

4)0  daß  kein  Grund  vorhanden  sey,  dasselbe  einem  Irrthum  oder  einer  auf  Täuschung
gerichteten  Absicht  zuzuschreiben.

«  Art.  299.

Ist  ein  Bekenntniß  vurch  Zwang,  unerlaubte  Versprechungen  oder  andere  rechtswidrige
Mittel  erwirkt  worden;  so  kann  dasselbe  erst  alsdann  volle  Beweiskraft  erlangen,  wenn  es  in
einem  Zustande,  worin  die  rechtswidrige  Einwirkung  auf  das  Gemüth  des  Bekennenden  und
jede  weitere  Besorgniß  derselben  aufgehört  hat,  wiederholt  wird,  und  sonst  die  Erfordernisse
eines  vollgültigen  Bekenntnisses  (Art.  298.)  vorhanden  sind.

Art.  300.

Sind  alle  Erfordernisse  eines  vollgültigen  Bekenntnisses  vorhanden;  so  kann  durch  dasselbe
nicht  bloß  die  eigene  Handlung  des  Angeschuldigten  mit  den  sich  auf  solche  beziehenden  Umständen
  bewiesen,  sonderm  auch  die  Gewißheit  hergestellt  werden,  daß  das  Verbrechen  wirklich
zeschehen  feh.

Hiebei  wird  jedoch  in  letzterer  Hinsscht  vorausgesetzt,

1)  daß  entweder  aus  der  Natur  des  Verbrechens  oder  aus  besonderen,  durch  andere
Beweismittel,  als  das  Bekenntniß,  genügend  nachgewiesenen  Umständen  erhellt,  warum
der  Thatbestand  auf  anderem  Wege  nicht  erhoben  werden  konnte;

2)  daß  es  sich  nicht  von  Umständen  handelt,  zu  deren  richtiger  Wahrnehmung  besondere,
bei  dem  Bekennenden  nicht  vorauszusetzende,  Kemntnisse  erfordert  werden.

Art.  301.
Wird  einem  Geständniß  eine  Einschränkung  beigefügt,  durch  welche  ein  Theil  dessen,  was
        <pb n="539" />
        535
zur  Anschuldigung  gehört,  geläugnet  wird;  so  gilt  das  Geständnig  gegen  den  Bekennenden  nur
mit  der  beigesügten  Einschränkung,  so  lange  die  Unwahrheit  der  letzteren  nicht  außer  Zweifel
gesetzt  ist.

Wenn  der  Angeschuldigte  zwar  das  Verbrechen  vollständig  bekannt,  sich  aber  dabei  auf
eine  besondere,  die  Strafbarkeit  aufhebende  oder  mindernde.  Thatsache  berufen  hat;  so  kommt
ihm  eine  solche  Einrede  zu  Statten,  wofern  dieselbe  genügend  unterstützt  ist.

Art.  502.

Der  Widerruf  eines  vollgültigen  Bekenntnisses  hebt  dessen  Beweiskraft  nicht  auf,  wofern
nicht  durch  die  zu  seiner  Unterstützung  geltend  gemachten  Umstände  die  Unwahrheit  des  abgelegten
  Geständnisses  wenigstens  bis  zur  Wahrscheinlichkeit  dargethan  wird.

Dieß  geschteht,  wenn  befriedigende  Ursachen  zu  Ablegung  eines  unwahren  Geständnisses
angegeben  werden  und  zugleich  nachgewiesen  ist,  raß  die  Umstände,  welche  diesem  zur  Unterstütung
  gereicht  haben,  nicht  entgegenstehen,  oder  daß  sie  falsch  sind,  over  wenn  scch  zeigen
läßt,  doß  das  Geständniß  mit  anderen  wahr  befundenen  Umständen  nicht  vereinbar  ist.

Viertes  Kapitel.
Von  dem  Beweise  durch  Zeugen.
Art.  503.

Eine  Zeugen-Aussage  kann  nur  dann  als  vollgültig  betrachtet  werden:

1)  wenn  sie  vor  dem  an  sich  zuständigen  (vergl.  auch  Art.  35.)  oder  um  die  Vernehmung
  des  Zeugen  ersuchten,  gehörig  besetzten  Gerichte  abgelegt  und  fidlich  bekräftigt
ist;  doch  kann  auch  eine  in  den  Fällen  ves  Art.  449.  durch  die  Dienst-Behörde  oder
auf  deren  Anordnung,  oder  unter  den  Voraussetzunen  des  Art.  19.  Zif.  1.  und
Art.  20.  von  der  Polizei-Behörde  in  förmlicher  Weise  zu  Protokoll  genommene
Zeugen-Aussage  zum  Beweise  des.  Daseyns  des  Verbrechens  oder  einzelner  auf  die
Person  des  Schulvigen  oder  die  Zurechnung  sich  beziehender  Umstände  dienen;

2)  wenn  das  Zeugniß  deutlich  und  bestimmt  ist,  auf  eigener  sinnlicher  Wahrnehmung
beruht  und  mit  sch  selbst  nicht  im  Widerspruche  steht;

5)  wenn  nach  den  persönlichen  Eigenschaften  und  Verhältnissen  des  Zeugen  kein  Grund
zu  der  Besorgniß  vorhanden  ist,  daß  er  die  Wahrheit  nicht  sagen  könne  oder  nicht
sagen  wolle.
        <pb n="540" />
        536

Art.  304.

Zum  Beweise  untüchtige  Zeugen  sind:

1)  Personen,  welche  zur  Zeit  des  zu  bezeugenden  Vorfalls  oder  der  Ablegung  des  Zeognisses
  sich  in  einem  Zustande  befinden,  worin  sie  des  Gebrauchs  der  Vernunft  ermangeln,
  oder  denen  der  zur.  Wahrnehmung  erforderliche  Sinn  fehlt;

2)  diejenigen,  welche  für  die  Ablegung  eines  dem  Angeschuldigten  günstigen  oder  ungünstigen
  JZeugnisses  etwas  empfangen  oder  ein  darauf  gerichtetes  Versprechen  angenommen
  haben,  wofern  nicht  die  Eigenschaft  des  Gegebenen  oder  Versprochenen  als
bloßer  Entschädigung  des  Zeugen  außer  Zweifel  gesetzt  ist,  welchenfalls  die  Aussage
als  verdächtiges  zeugniß  benützt  werden  kann.

Art.  505.

Verdächtig  sind  Zeugen:

1)  wenn  sie  zur  Zeit  der  Wahrnehmung  das  sechszehnte  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt
  haben  (Art.  215.);

2)  wenn  sie  an  einer  Schwäche  des  zur  Wahrnehmung  erforderlichen  Sinnes  leiden
oder  wenn  Beweise  eines  schwachen  Erinnerungs-Vermögens  gegen  sie  vorliegen;

5)  wenn  sie  zu  einer  Zuchthaus-,  Arbeitehaus=  oder  Festungsstrafe  oder  zu  dem  Verluste
ver  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  verurtheilt  worven  sind,  oder  wenn  sie
ein  Straf-Erkenntniß  wegen  falschen  Zeugnisses  (Art.  255—.257.  des  Strafgesetzbuches)
  gegen  sich  haben;

4)  wenn  sie  mit  demfenigen,  zu  dessen  Vortheile  sie  aussagen,  verheirathet  oder  verlobt,
in  gerader  Linie  verwandt  oder  verschwägert,  bis  zum  vierten  Grade  der  Seitenlinie
nach  bürgerlicher  Berechnung  verwandt  oder  im  zweiten  Grade  verschwägert  sind.

Art.  506.

Ob  und  in  wie  weit  Diejenigen,  welche  wegen  eines  mit  einer  der  Strafen  des  Art.  505.
Ziffer  5.  bedrohten  Verbrechens  von  der  Instanz  entbunden  worden  oder  in  Untersuchung  befangen
  sind,  oder  Solche,  welche  wegen  anderer  Vergeben  verurtheilt  worden,  als  Zeugen
Glauben  verdienen,  bleibt  ver  Beurtheilung  des  Richters  überlassen,  der  auch  zu  ermessen  bat,
ob  durch  den  Lebenswandel  ves  Jeugen  oder  durch  andere,  als  die  im  Art.  305.  Ziffer  4.
erwähnten,  persönlichen  Verbindungen  und  Beziehungen,  wie  Freundschaft,  Feindschaft,  bäusliche
  Gemeinschaft,  Privatdienst,  amtliche  Verhältnisse,  die  Glaubwürdigkeit  des  Zeugen  vermindert
  oder  aufgehoben  werde.
        <pb n="541" />
        537
Art.  507.

Die  Beweis  ktaft  der  Aussagen  solcher  Zeugen,  welche  blos  die  im  Art.  212.  nachgelassene

feierliche  Versicherung  abgelegt  haben,  ist  mit  besonderer  Sorgfalt  zu  prüfen.
Art.  308.

Der  Erwägung  des  Richters  bleibt  es  überlassen,  ob  die  Glaubwürdigkeit  eines  Zeugen,
welcher  in,  solchen.  Umständen  seiner  Erzählung,  die  er  nach  Gestalt  der  Sache  nothwendig
bätte  wahrnehmen  müssen,  sich  selbst  widerspricht  oder  der  Unwahrheit  überführt  wird,  auch  in
Ansehung  anverer  Punkte  aufgehoben  oder  nur  verminvert  werde.

Durch  unrichtige  Angaben  oder  Widersprüche  des  Zeugen  bei  Umständen,  die  seiner  Aufmerksamkeit
  entgeben  konnten,  over  durch  schwankendes  und  unsscheres  Benehmen  desselben  bei
seinen  Aussagen  wird,  in  Ermanglung  eines  befriedigenden  Erklärungsgrundes,  das  Zeugniß
verdächtig.

Art.  509.  .

Personen,  welche  von  dem  Ausgang  der  Untersuchung  einen  erheblichen  Vortheil  oder
Schaden  zu  erwarten  haben,  sind  als  untüchtige  oder  nur  als  verdächtige  Zeugen  zu  betrachten,
je  nachdem  ver  zu  erwartende  Vortheil  oder  Schaden  wichtig,  unmittelbar  und  gewiß  ist
oder  nicht.

Art.  310.
Ein  Angeber  ist  als  vollgültiger  Zeuge  über  die  That  oder  den  Thäter  zuläßig,  wenn

sich  nach  sorgfältiger  Prüfung  kein  Verdacht  eines  seine  Glaubwürdigkeit  schwächenden  Beweg-9grundes

  zur  Anzeige  gegen  ihn  ergibt.

Verpflichtete  obrigkeitliche  Diener  kännen  aus  dem  Grunde,  weil  sie  auf  Anzeige-Gebühren
  als  Gehaltstheil  angewiesen  sind,  auch  in  gerichtlichen  Strafsachen  nicht  als  verdächtige-Jeugen
  angesehen  werden.

—  Art.  511.

Okb  die  Aussage  desjenigen,  an  welchem  das  Verbrechen  verübt  worden,  als  vollgültiges
Zeugniß  zu  betrachten  sey,  hat  der  Richter  mit  Ricksicht  auf  vie  Person  des  Zeugen  umd  die
Umstände  zu  ermessen.  "

,  Art.  z12.

Die  Aussage  eines  Angeschulvigten  gegen  einen  angeblichen  Mitschuldigen  ist  einem  verdähtigen
  Zeugnisse  gleich  zu  achten,  wofern  solche  nicht  durch  die  Umstände  ganz  unglaubwürdig.
  gemacht  wird  (Art.  509.).
        <pb n="542" />
        538

Art.  515.

Zeugen-Aussagen  können  vollen  unmittelbaren  Beweis  begründen,  wenn  zwei  vollgültige
vereidete  Zeugen  in  allen  erheblichen  Umständen  übereinstimmend  über  die  zu  beweisende  Thatsache
  ausgesagt  haben.

Auf  solche  Art  kann  namentlich  auch  die  Gewißheit,  daß  das  Verbrechen  wirklich  gescheben,
erlangt  werden,  wofern  die  im  Art.  500.  unter  Ziffer  1.  und  2.  erwähnten  Voraussetzungen
zutreffen.

Zeugnisse,  welche  von  öffentlichen  Behörden  oder  einem  einzelnen  hiezu  besonders  ermächtigten
  Beamten  über  Amtssachen  ausgestellt  werden,  können  für  sich  vollen  Beweis  begründen.

Art.  514.

Die  Aussagen  verdächtiger  Zeugen  in  größerer  Anzahl,  als  bei  vollgültigen  erfordert
wird,  können  nur  dann  als  vollständig  beweisend  angenommen  werden,  wenn  die  Zeugnisse  in
allen  irgend  erheblichen  Umständen  genau  mit  einander  übereinstimmen  und  diese  Uebereinstimmung
  nur  in  der  Wahrheit  der  Aussage  ibre  befriedigende  Erklärung  findet.

Soll  übrigens  der  Beweis  blos  durch  drei  verdächtige  Zeugen  hergestellt  werden  können;
so  müssen  viese  vereivet  seyn.

Auch  ist,  wenn  auf  solche  Art  oder  wenn  auf  den  Grund  ver  Aussage  eines  vollgültigen
und  mehrerer  verdächtiger  Zeugen  Ueberweisung  erfolgt,  statt  der  sonst  verwirkten  Todesstrafe
auf  die  ihr  zunächst  stehende  Strafe  zü  erkennen.

Art.  515.

Durch  die  Aussage  eines  einzigen  vollgültigen  Zeugen  oder  durch  die  Aussagen  mehrerer
verdächtigen,  bei  welchen  die  Bedingungen  des  Art.  514.  nicht  eintreffen,  wird  nur  eine  Vermuthung
  begründet,  deren  großere  o  oder  geringere  Beweiskraft  nach  den  Umständen  zu  beurtheilen
  ist.

Art.  316.

Der  Betrag  des  durch  Verbrechen  gestifteten  Schadens  ist  in  der  Regel  durch  verpflichtete-Sachverständige
  auszumitteln.

Handelt  es  sich  jevoch  um  Sachen,  die  nicht  mehr  herbeizuschaffen  sind,  oder  ist  wegen
des  veränderten  Zustandes,  worin  sie  sich  befinden,  eine  Schätzung  durch  Sachverständige  nicht
möglich,  und  läßt  sich  auch  ver  Werth  derselben  nicht  auf  andere  Art  ausmitteln;  so  kann  der
Betrag  vurch  eidliche  Schätzung  des  Beschädigten  hergestellt  werden.
        <pb n="543" />
        539

Ist  das  Verbrechen  an  Geld  oder  an  solchen  Sachen  veruͤbt,  deren  Werth  der  Schuldige

beurtheilen  kann;  so  genügt,  in  Ermanglung  anderen  Beweises,  das  Bekenntniß.
Art.  517.

Wenn  die  Aussogen  verschiedener  Zeugen  mit  einander  im  Widerspruche  stehen;  so  ist
nach  der  persönlichen  Glaubwürdigkeit  der  Zeugen  und  nach  der  Uebereinstimmung  ihrer  Aussagen
  in  sich  und  mit  anderen  sonst  erwiesenen  Umständen  zu  entscheiden.

I.  auf  keiner  Seite  ein  entschievenes  Uebergewicht  vorhanden;  so  soll  das  Urtheil  nach
der  dem  Angeschuldigten  günstigeren  Aussage  gefällt  werden.

Uebrigens  kommt  in  dem  Falle,  wenn  der  Angeschuldigte  durch  die  Entscheidung  zwischen
widersprechenden  vollgültigen  Zeugnissen  für  überwiesen  geachtet  wird,  in  Ansehung  des  Straferkenntnisses
  dasjenige  zur  Anwendung,  was  im  Art.  314.  Abs.  3.  verordnet  wird.

Auch  ist  der  Richter  ermächtigt,  wenn  verdächtige  Zeugen  mit  vollgültigen  im  Widerspruche
stehen,  nach  Beschaffenheit  des  Falls  statt  der  Todesstrafe  auf  die  ihr  zunächst  stebende  zu
erkennen.

Art.  518.

Wen  verschiedene  Zeugen  sich  in  solchen  Punkten  widersprechen,  die  sie  nach  den  Umständen
  des  Falles  in  gleicher  Art  hätten  wahrnehmen  müssen;  so  wird  die  Glaubwürdigkeit
derselben  auch  in  Ansehung  der  gleichförmig  bezeugten,  von  dem  widersprochenen  Theil  ihrer
Aussagen  unabhängigen,  Punkte  vermindert  oder  aufgehoben.  «

Art.  519.

Ein  blos  verneinender  Zeuge  ist  im  Verhältnisse  zu  einem  bejahenden  nur  dann  als
widersprechender  Zeuge  zu  betrachten,  wenn  das  verneinende  Zeugniß  vurch  Ort,  Zeit  und
Umstände  dergestalt  bestimmt  ist,  daß  sich  hieraus  schließen  läßt,  es  hätte  der  Zeuge  die  in
Frage  stehende  Thatsache  wahrnehmen  müssen,  wenn  sich  dieselbe  wirklich  ereignet  hätte.

Fünftes  Kapitel.
Von  dem  Beweise  durch  Urkunden.
Art.  320.
Eine  Urkunde,  durch  welche  das  Verbrechen  selbst  begangen  worden  ist,  z.  B.  eine  Schmähschrift,
  ein  verfälschtes  Dokument,  begründet  den  Beweis  des  Verbrechens  an  sich,  soweit  der

Thatbestand  desselben  aus  dem  Inhalte  der  Urkunde  erkennbar  ist.
11
        <pb n="544" />
        540
·  Art.  521.
Gegen  den  Angeschuldigten  kann  eine  Privat-Urkunde  nur  dann  beweisen,  wenn  zuvor
bewiesen  ist,  daß  sie  von  ihm  herrühre  (vergl.  Art.  325.  Abs.  1.).
Art.  322.
Daß  der  Angeschuldigte  Urheber  der  Urkunde  sey  (Aechtheit  der  Urkunde),  kann  als  vollkommen
  bewiesen  angesehen  werden,  wenn  er  dieselbe  vor  Gericht  anerkennt.
Hat  er  die  Unterschrist  anerkannt,  dabei  aber  gelaͤugnet,  daß  der  Inhalt  von  ihm  herrühre
oder  daß  er  solchen  gekannt  habe;  so  ist  es  Sache  der  richterlichen  Erwägung,  ob  diesem  Vorbringen
  zu  glauben  sey.

Art.  525.

Auch  durch  andere  Beweismittel,  welche  dafür  sprechen,  daß  der  Angeschuldigte  die  Urkunde
  verfaßt  oder  unterzeichnet  oder  ihre  Verfertigung  vurch  Dritte  veranstaltet  habe,  kann
die  Aechtbeit  derselben  vollständig  dargethan  werden.

Doch  begründet  die  Vergleichung  der  Handyschrift  durch  vereidete  Sachverständige  oder
die  eidliche  Versscherung  von  Personen,  welche  mit  ven  Schriftzügen  des  Angeschuldigten  bekannt
  sind,  daß  sie  die  Handschrift  desselben  in  der  vorliegenden  Urkunde  erkennen,  nur  eine
mehr  oder  minder  starke  Vermuthung  der  Aechtheit.

Art.  324.

Eine  Urkunde,  deren  Aechtheit  zur  Gewißheit  gebracht  ist,  begründet  wider  ihren  Urheber
den  vollen  Beweis,  daß  der  Inhalt  der  Urkunde  von  ihm  herrühre.  Wiefern  sie  hiedurch  als
Beweismittel  fuͤr  die  Anschuldigung  gelten  kann,  ist  nach  der  Vorschrift  des  Art.  320.  und
den  Bestimmungen  über  den  Beweis  durch  Bekenntniß  und  aus  Anzeigen  zu  beurtheilen.

Hinslchtlich  der  Heweiskraft  einer  von  einem  Dritten  herrübrenden  Urkunde  gelten  die
Vorschriften  über  den  Beweis  durch  Zeugen  und  aus  Anzeigen.

Art.  525.

Eine  Urkunde  kann,  obgleich  sie  von  dem  Angeschuldigten  selbst  herrührt,  nach  Beschaffenheit
  ihres  Inbaltes  auch  zum  Vortheil  ves  Angeschuldigten  beweisen,  wenn  die  Zeit  ihrer
Verfertigung  nicht  ungewiß  ist,  und  keine  Vermuthung  eines  Betrugs  entgegenstebt.

«  Art.  326.

In  Beziehung  auf  die  Beweiekraft  oͤffentlicher  Urkunden  gilt  die  Vorschrift  des  Art.

313.  Abs.  3.
        <pb n="545" />
        541

Sechstes  Kapitel.
Von  dem  Beweise  aus  Anzeigen.
Art.  327.
Thatsachen,  aus  welchen  ein  Verdacht  hergeleitet  werden  kann  (Art.  286.  Abs.  1.),  sind

1)  solche,  die  einen  zu  Begehung  des  Verbrechens  gefaßten  Enischluß  vermuthen  lassen
(vorhergehende  Anzeigen),  z.  B.  ein  dringendes  Interesse  an  Begehung  des
vorgefallenen  Verbrechens;  die  vorhergegangene  Aeußerung,  vasselbe  verüben  zu  wollen;
Handlungen,  welche  als  Vorbereitungen  dazu  anzusehen  sind;
solche,  von  denen  auf  den  Akt  der  Ausführung  geschlossen  werden  kann  (gleichzeitige
Anzeigen),  z.  B.  die  Gegenwart  am  Orte  der  That  um  die  Zeit  ihrer  Verübung
mit  zu  letzterer  geschikten  Werkzeugen;  Merkmale  an  einer  Person  oder  an  einer  ihr
zugehörigen  Sache,  welche  wahrscheinlich  durch  die  Verübung  der  That  entstanden  sind;
5)  solche,  die  als  Folge  des  begangenen  Verbrechens  zu  betrachten  sind  (nachfolgende
Anzeigen),  z.  B.  die  Entfernung  einer  Person  von  ihrem  gewöhnlichen  Aufenthaltsorte
  bald  nach  vorgefallener  over  ruchbar  gewordener  That,  ohne  daß  eine  andere
Ursache  der  Entfernung,  als  das  Bewußtseyn  der  Schulo,  glaubhaft  vorausgesetzt
werden  kann;  der  Versuch,  die  Spuren  des  Verbrechens  zu  tilgen;  das  zuvorkommende
Bemühen,  den  Verdacht  von  sich  abzuwenden  oder  auf  einen  andern  zu  wälzen;  der
Besitz  von  Sachen,  welche  sich  zur  Zeit  der  That  bei  dem  Beschädigten  befunden
baben,  ohne  daß  der  Inhaber  einen  rechtmäßigen  Erwerb  derselben  nachzuweisen
vermag.

Art.  328.

Thatsachen,  welche  nur  zu  einer  Vermuthung  im  Allgemeinen  Anlaß  geben,  z.  B.  der
üble  Ruf,  die  wegen  eines  glelchartigen  Verbrechens  schon  erlittene  Strafe,  Umgang  mit  Verbrechern,
  begründen  für  sich  allein  keinen  rechtlichen  Verdacht,  sondern  dienen  nur  dazu,  den
schon  rechtlich  begründeten  Verdacht  zu  verstärken  oder  den  Richter  in  seiner  Untersuchung
auf  bestimmte  Verdachtsgründe  zu  leiten.

Ein  Gleiches  gilt  von  dem  Benehmen  einer  Person,  welches  ebensowohl  der  Bestürzung
und  Verlegenheit  über  eine  ungegründete  Bezüchtigung,  als  dem  Bewußtseyn  der  Schuld  zugeschrieben
  werden  kann,  z.  B.  Veränverung  der  Gesichtsfarbe,  Jittern,  Stottern.
        <pb n="546" />
        542

Art.  329.

Um  das  Gewicht  der  Anzeigen  und  den  Grad  ver  daraus  hervorgehenden  Wahrscheinlichkeit
  zu  ermessen,  hat  der  Richter  theils  auf  den  Beweis  der  Thatsachen,  aus  welchen  geschlossen
  wird,  theils  auf  die  Beschaffenheit  ihres  Zusammenhangs  mit  dem  Verbrechen  Rücksicht
  zu  nehmen.

Art.  350.

Eine  Anzeige  äußert  nur  dann  ihre  volle  Wirkung,  wenn  sie  durch  vollkommenen  unmittelbaren
  oder  mittelbaren  Beweis  (Art.  236.  Abs.  1.)  dargethan  ist.

Eine  nicht  vollständig  bewiesene  Anzeige  ist  um  so  schwächer,  je  mehr  an  der  Vollständigkeit
  ihres  Beweises  mangelt.  #

Art.  551.

Eine  Anzeige  ist  um  so  stärker,  je  gewöhnlicher  die  ihr  zu  Grund  liegende  Thatsache,
der  Erfahrung  nach,  mit  dem  Verbrechen  verbunden  ist,  und  je  weniger  sich  solche  auf  andere
Art,  als  unter  Voraussetzung  des  Verbrechens,  erklären  läßt.

Art.  552.

Der  Verdacht  wird  verslärkt  durch  das  Zusammentreffen  verschiedener  Anzeigen,  welche
in  einander  greifen,  sich  gegenseitig  unterstützen  und  zusammen  auf  dieselbe  Voraussetzung
führen.

Art.  555.cé.

Bei  der  Beurtheilung  des  Gewichts  der  Anzeigen  für  die  Schuld  hat  der  Richter  zugleich
die  entgegenstehenden  Anzeigen  für  die  Unschuld  in  Erwägung  zu  zieben.

Zu  diesen  gehört,  wenn  kein  Interesse  des  Beschuldigten  an  Begehung  der  That  erkennbar
  ist  oder  diese  sogar  mit  dem  Interesse  vesselben  im  Widerspruch  stand;  wenn  bei  Verübung
  des  Verbrechens  Schwierigkeiten  und  Hindernisse  vorhanden  waren,  deren  Ueberwindung
durch  den  Angeschuldigten  nicht  wahrscheinlich  ist;  wenn  sich  letzterer  nach  vorgefällenem  Verbrechen
  so  benommen  hat,  wie  es  von  demjenigen,  welcher  sich  der  That  bewußt  war,  nicht
wohl  erwartet  werden  konnte.

Allgemeine  günstige  Voraussetzungen,  welche  auf  der  guten  Aufführung,  dem  bekannten
Charakter  und  der  Lebensweise  eines  Menschen  beruhen  und  die  Begehung  der  That  von  ihm
nicht  erwarten  lassen,  haben  die  Wirkung,  daß,  wo  sie  vorhanden  sind,  immer  ein  stärkerer
*  der  Schulv  erfordert  wird,  alo  wo  sie  fehlen  over  das  Gegentheil  derselben  Statt

ndet.
        <pb n="547" />
        543

Art.  33.

Eine  Anzeige  begründet  dringenden  Verdacht  ver  Schuld  und  wird  nahe  Anzeige
genannt,  wenn  sie  sich  auf  eine  bestimmte  Verbindung  einer  Person  mit  dem  Verbrechen  bezieht
  und  daraus  auf  die  Begehung  der  That  durch  jene  Person  mit  überwiegender  Wahrscheinlichkeit
  geschlossen  werden  kann.

Das  Letztere  ist  der  Fall,  wenn  eine  Erklärungsart  der  vorliegenden  Anzeige,  wobei  der
Richter  nicht  von  der  Voraussetzuug  der  Schuld  ausgeht,  unter  den  gegebenen  Umständen  unwahrscheinlich

  ist.  Art.  535
rt.  535.

Dagegen  entsteht  aus  einer  Anzeige  nur  entfernter  Verdacht  der  Schuld,  wenn  sie
entweder  mit  dem  Verbrechen  nicht  in  besonderem  Zusammenhange  steht,  oder  wenn  sie  unter
den  gegebenen  Umständen  leicht  guch  auf  andere  Art,  als  aus  dem  begangenen  Verbrechen,

erklärt  werden  kann.
Art.  556.

Durch  Anzeigen  kann  vollkommener  Beweis  sowohl  darüber,  daß  das  Verbrechen  wirklich
geschehen,  als  in  Ansehung  der  Person  des  Thäters  und  der  die  Zurechnung  bestimmenden
Umstände  bergestellt  werden,  wenn  verschiedene  in  einander  greifende  und  sich  gegenseitig  unterstüützende
  Anzeigen  in  einer  Weise  zusammentreffen,  daß  ihre  Uebereinstimmung  vernünftiger
Weise  nicht  anders,  als  aus  der  Wirklichkeit  jener  Beweisgegenstände,  erklärt  werden  kann.

Soll  auf  ein  solches  Zusammentreffen  von  Anzeigen  hin  der  Beweis  in  Ansehung  der
Persen  des  Thäters  als  geführt  angesehen  werden  können;  so  darf  nicht  bloß  eine  einzige
dieser  Anzeigen  vollkommen  bewiesen,  oder  es  muß  doch  diese  allein  erwiesene  Anzeige  eine
nahe  seyn.

Art.  557.

Wenn  übrigens  der  Beweis  in  Ansehung  der  Person  des  Thäters  auf  einem  solchen
Zusammentreffen  von  Anzeigen  beruht  (Art.  336.  Abs.  1.);  so  tritt  hinsichtlich  des  Straf-Erkenntnisses
  die  Vorschrift  res  Art.  51/4.  Abf.  3.  ein.

Siebentes  Kapitel.
Von  dem  zusammengesetzten  Beweise.
Art.  538.
"  Beweismittel  verschiedener  Art,  welche,  einzeln  genommen,  zu  Begründung  veller  Gewißheit
  unzureichend  sind,  bewirken  letztere  durch  ihr  Zusammentreffen,  wenn  der  Zweifel,  welchen
das  eine  Beweismittel  übrig  läßt,  durch  das  Hinzutreten  des  andern  als  gelöst  zu  betrachten  ist.
        <pb n="548" />
        544

Doch  kann  durch  dieselben  Zeugen,  welche  über  die  Handlung  des  Verbrechers  aussagen,
nicht  zugleich  das  außergerichtliche  Geständniß  oder  eine  Anzeige  bewiesen  werden.
Art.  559.
Wird  der  Angeschuldigte  in  Gemäßheit  des  vorstehenden  Artikels  nur  vermöge  des  Zusammentreffens
  verschiedenartiger  Beweismittel  für  überwiesen  gehalten;  so  kommt  in  Ansehung
  des  Straf-Erkenntnisses  die  Vorschrift  des  Art.  314.  Abs.  3.  zur  Anwendung.

Fünfter  Titel.
Von  dem  Urtbeile.

Erstes  Kapitel.
Von  der  Entscheidung  selbft.
Art.  540.

Ueber  jeden,  ver  in  Anschuldigungsstand  versetzt  worden  ist,  muß  durch  förmliches  Erkenntniß
  entschieden  werden.

Eine  stillschweigende  Lossprechung  durch  Entlassung  ohne  förmliches  Erkenntniß  findet
nicht  Statt.

Wird  die  Voruntersuchung  eingestellt;  so  ist  hievon  jedenfalls  demjenigen,  welcher  vorläufig
  verhaftet  war,  Eröffnung  zu  machen.

1)  Von  der  Entscheidung  durch  die  Kreis-Gerichte.

»  Art.  541.

In  schweren  Straffällen  (Art.  251.)  wird  zu  Abfassung  des  Erkenntnisses  die  Zahl  von
steben  Gerichtsmitgliedern,  außer  dem  Vorstande,  erfordert.

Diese  Zahl  ist  auch  zur  Entscheidung  über  vie  im  ersten  und  zweiten  Kapitel  ves  ersten
Titels  des  Strafgesetzbuches  genannten  Staatsverbrechen  erforderlich,  wofern  auf  letzteren  nach
den  Umständen  des  Falles  Arbeitshaus  oder  mehr  als  einjähriges  Gefängniß  steht.

In  anderen  Straffällen  so  wie  zu  Zwischenverfügungen  genügt  die  Zahl  von  fünf  Gerichtsmitgliedern.
  Sind  hier  mit  Einschluß  des  Vorstandes  nur  fünf  Gerichtspersonen  anwesend;
  so  gebührt  jenem  eine  zählende  und  zwar  die  letzte  Stimme.
        <pb n="549" />
        545

Tpeilt  sich  das  Gericht  in  mehrere  Abtheilungen  und  feblt  es  in  einer  der  letztern  im
einzelnen  Falle  an  der  im  Abs.  1—35.  bestimmten  Zahl  der  Mitglieder;  so  ist  diese  aus  der
Mitte  der  anderen  Abtheilung  nach  bestimmter  Reihenfolge  zu  ergänzen.  '

Kommt  wegen  Zersplitterung  der  Stimmen  ein  Beschluß  nicht  zu  Stande  (Art  351.);
so  findet  in  gleicher  Weise  die  Beiziehung  weiterer  Mitglieder  Statt.

Art.  342.

Bei  jeder  Entscheidung  soll  die  Mehrzahl  der  Stimmenden  in  der  Regel  aus  den  ständigen
  Mitgliedern  des  Gesammtgerichts  bestehen.

Gerichtspersonen,  welche  bis  zum  dritten  Grade  nach  bürgerlicher  Berechnung  verwandt
oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert  sind,  können  miteinander  an  keiner  Berathung  Theil
nehmen.

Der  Vorstand  und  die  Mitglieder  des  Gerichtes  müssen  mit  dem  Richtereide  belegt  seyn.

Art.  543.
Eine  mangelhafte  Besetzung  des  Gerichts  zieht  die  Nichtigkeit  des  Urtheils  nach  sich.
Art.  344.

Sobald  die  Untersuchungs-Akten  bei  dem  Kreis-Gerichte  eingekommen  sind,  soll  von  dem
Vorstande  ohne  Zeitverlust  ein  Referent  ernannt  werden,  falls  ein  solcher  nicht  schon  früher
bestellt  worden  wäre.

Art.  345.

Der  Vorstand  hat  in  allen  Fällen,  in  welchen  es  sich  von  Erkennung  der  Todesstrafe
handelt,  einen  Correferenten  zu  bestellen,  und  ist  hiezu  auch  in  anderen  schweren  oder  besonders
  verwickelten  Fällen  befugt.

Der  Hauptvortrag  des  Referenten  ist  dem  Correferenten  sobald  als  möglich  mitzutheilen.

Art.  346.

Sobald  die  Akten  dem  Referenten  zugestellt  worden,  bat  derselbe  vor  Allem  seine  Aufmerksamkeit
  darauf  zu  richten,  ob  die  Untersuchung  zum  Spruche  reif  oder  zunächst  noch  in
Ansehung  der  Förmlichkeiten  oder  der  Sache  selbst  etwas  zu  ergänzen  sey.

Zeigen  sich  Mängel,  welche  die  Abfassung  eines  End-Urtheiles  bindern;  so  bat  er  sobald
als  möglich  dem  Gericht  hierüber  vorläusigen  Vortrag  zu  erstatten.

Art.  347.

ein  Correferent  bestellt  worden  (Art.  345.),  oder  bietet  der  Fall  besondere  Verwicklungen

  dar;  so  soll  der  Hauptvortrag  schristlich  abgefaßt  werden.
        <pb n="550" />
        546

Tritt  keine  dieser  Voraussetzungen  ein;  so  kann  der  Hauptvortrag  auch  mündlich  erslattet
werden;  doch  muß  der  Referent  jedenfalls  den  Entwurf  des  Urtheils  und  der  Entscheivungsgründe
  zuvor  schriftlich  abfassen  und  denselben  seinem  ganzen  Inbalte  nach  zum  Vortrag
bringen.

Art.  348.

Der  Hauptvortrag  muß  nebst  der  Veranlassung  und  bündigen  Geschichte  des  Prozesses
eine  getreue  Darstellung  des  Vorfalls  mit  allen  Umständen,  welche  auf  das  Endurtheil  Einfluß
  haben  können,  und  die  Ausführung  der  Gründe  des  in  Antrag  zu  bringenden  Erkenntnisses
enthalten.

Art.  549.
Bei  jedem  Hauptvortrag  sind  folgende  wesentliche  Punkte  in  Erwägung  zu  ziehen:
1)  ob  die  Akten  zum  Spruch  reif  seyen,
2)  ob  der  Angeschulvigte  für  schuldig  zu  achten,  und,  bejahenden  Falls,
5)  welche  Strafe  zu  erkennen  sey.

Bei  den  letzteren  Punkten  kommen  dann  besonders  der  Thatbestand,  die  Zurechnungsfähigkeit,
  die  Art  der  Verschuldung,  die  vorhandenen  Milderungs=  oder  Schärfungs-Gründe
in  Betracht.

Art.  350.

Ueber  jede  zur  Abstimmung  gebrachte  Frage  entscheidet  einzeln  die  Stimmenmehrheit  im
Verhältnisse  zur  ganzen  Zahl  der  stimmenden  Mitglieder  (absolute  Stimmenmehrheit),  und
wenn  Stimmengleichheit  eintritt,  gibt  die  Stimme  des  Vorstandes  den  Ausschlag.

Nur  zu  einem  Erkenntniß  auf  Todesstrafe  wird  erfordert,  daß  letztere  mit  einer
Stimme  über  die  unbedingte  Mehrheit  beschlossen  worden  sey,  auch  daß  das  Gutachten  der
höheren  Medicinal-Behörde,  wodurch  eine  jene  Strafe  bedingende  Frage  im  Widerspruche
mit  der  Ansicht  der  Gerichts-Aerzte  bejaht  wird,  auf  derselben  größeren  Stimmenmehrheit  beruhe.

Geht  nur  die  einfache  Stimmenmehrheit  auf  Todesstrafe;  so  tritt  lebenslängliches  Zuchthaus
  an  der  letzteren  Stelle.

Art.  551.

Sind  die  Stimmen  in  drei  oder  mehrere  Meinungen  getheilt,  ohne  daß  für  die  eine  oder
die  andererine  absolute  Mehrheit  vorhanden  ist,  und  wird  eine  solche  auch  bei  nochmaliger  Umfrage
nicht  erteicht;  so  sollen,  wenn  die  mildere  Meinung  als  in  der  strengeren  begriffen  angenommen
        <pb n="551" />
        547

werden  kann,  die  dem  Angeschuldigten  nachtheiligsten  Stimmen  zu  den  nächstgelinderen  hinzugezählt
  werden,  bis  sich  nach  der  Zahl  aller  Stimmenden  eine  entschiedene  Mehrheit  ergibt.

Wäre  dieses  Verfahren  nicht  statthaft;  so  hat  der  Vorstand  weitere  Mitglieder  des  Gerichtes
  beizuziehen  (Art.  361.  Abf.  ö.).

Art.  552.

Der  über  einen  einzelnen  Punkt  gefaßte  Beschluß  (Art.  349.)  ist  für  diejenigen  Gerichts-Mitglieder,
  welche  in  der  Minderheit  geblieben  sind,  bei  ihren  weiteren  Abstimmungen  nicht
bindend.  »

Eine  Ausnahme  tritt  ein,  wenn  bei  einem  Zusammenflusse  von  Verbrechen  (Art.  115—125.
555.  Abs.  1.  und  2.  Art.  550.  360.  des  Strafgesetzbuches)  die  Gesammtslrafe  zu  beschließen  ist.

Art.  555.

Ueber  die  Verhandlung  ist  vurch  einen  der  Kanzlei-Angehörigen  des  Gerichts  ein  Protokoll
  zu  führen,  in  welchem  der  Antrag  der  Referenten,  die  Abstimmung  der  anderen  Gerichts-Mitglieder
  und  der  hieraus  sich  ergebende  Beschluß  genau  zu  verzeichnen  sind.  Auch  hat  der
Vorstand  das  Protokoll  zu  beurkunden.

Auf  dem  genehmigten  Entwurfe  des  Urtheils  (vergl.  Art.  347.)  sind  alle  Gerichts-Mitglieder,
  welche  an  ver  Entscheidung  Theil  genommen  haben,  namentlich  zu  bezeichnen.

Art.  354.
In  jedem  Endurtheile  muß  ausgedrückt  seyn:

1)  der  Vor=  und  Zuname  des  Angeschuldigten,  nebst  dessen  Stand  und  Wohnort;

2)  die  bestimmte  Benennung  des  Verbrechens,  worüber  erkannt  wird;

5)  die  Entscheidung  in  der  Hauptsache,  und  Iwar  bei  einem  verurtheilenden  Erkenntnisse
  unter  genauer  Bezeichnung  der  Strafe  nach  Art  und  Größe  und  unter  Erwaͤhnung
  der  dieselbe  begründenden  gesetzlichen  Bestimmung;

40  die  Entscheidung  über  die  Prozeßkosten  und  geeigneten  Falls  (Art.  8.)  über  die
Verbindlichkeit  zum  Schadens-Ersatze.

Art.  365.
In  der  Hauptsache  ist  der  Angeschuldigte  entweder  freizusprechen  oder  von  der  Instanz
z#  entbinden  oder  in  Strafe  zu  verurtheilen.
Eine  Zulassung  zum  Reinigungseid  findet  niemals  Statt.
12
        <pb n="552" />
        548

Art.  356.

Verurtheilung  zur  Strafe  tritt  ein,  wenn  der  Angeschuldigte  der  Uebertretung
  schuldig  befunden  (Art.  287.)  und  keine  die  Strafbarkeit  aufhebende  Thatsache  mindestens
bis  zur  Wahrscheinlichkeit,  erhoben  ist.

Entbindung  von  der  Instanz  findet  Statt,  wenn  die  Beweismittel  für  die
Schuld  nahezu  zur  Verurtheilung  hinreichend  sind  und  sich  von  der  Fortsetzung  des  Verfahrens
keine  weitere  Aufklärung  erwarten  läßt,  oder  wenn  bei  vorliegendem  Beweise  eine  die  Strafbarkeit
  aufhebende  Thatsache,  jevoch  nicht  in  höherem  Grade,  wahrscheinlich  gemacht  ist.

Freisprechung  ist  begründet,  wenn  weder  Verurtheilung  noch  Entbindung  von  der
Instanz  erfolgen  kann.

6  Art.  557.

Wenn  der  Angeschuldigte  zwar  desjenigen  Verbrechens,  dessen  er  beschuldigt  worden,
weder  geständig  noch  überwiesen,  jevoch  die  That  als  eine  geringere,  an  sich  in  dem  Umfange
der  Strafbefugniß  anderer  Behörden  enthaltene,  Uebertretung  zu  bestrafen  ist;  so  hat  das  Kreis-Gericht
  den  Angeschuldigten  in  Ansehung  jenes  Verbrechens  loszusprechen  und  zugleich  wegen
dieser  Uebertretung  zu  verurtheilen.  «

Ein  Gleiches  gilt,  wenn  sich  gegen  den  wegen  des  Hauptverbrechens  loszusprechenden
Angeschuldigten  im  Laufe  der  Untersuchung  andere  Uebertretungen  von  der  im  Abs.  1.  erwaͤhnten
  Beschaffenheit  ergeben  haben.

Das  Kreis-Gericht  ist  aber  in  beiven  Fällen  auch  ermächtigt,  solche  Vergehen  an  die
geeigneten  Behörden  zu  verweisen,  und  hat  diese  Verweisung  bei  allen,  auch  bei  den  an  sich
der  bezirksgerichtlichen  Strafbefugniß  anheimfallenden,  Vergehen  jedenfalls  dann  zu  beschließen,
wenn  die  Sache  in  Ansehung  jener  Uebertretungen  noch  nicht  zur  Entscheidung  reif  ist.

Art.  558.

Jedes  Endurtheil  soll  mit  den  Entscheidungsgründen  versehen  seyn;  es  wäre  denn,  daß
durch  das  Erkenntniß  zweiter  Instanz  das  erstrichterliche  Urtheil  aus  denselben  Gründen  bestätigt
  würde,  welchenfalls  eine  Hinweisung  auf  diese  Gründe  genügt.

Art.  359
Die  Entscheidungsgründe  müssen  in  gevrängter  Darstellung  enthalten:
1)  die  Hauptpunkte  der  Anschuldigung;
2)  die  Anführung  der  Beweismittel,  welche  sich  für  oder  gegen  die  Anschulvigung  ergeben
  haben;
        <pb n="553" />
        549

5)  die  Folgerung,  welche  aus  diesem  Ergebnisse  für  die  Freisprechung,  die  Entbindung
von  der  Instanz  oder  die  bestimmte  Strafe  nach  Maaßgabe  der  Gesetze  zu  ziehen
  ist.

2)  Von  der  Entscheidung  durch  die  Bezirks-Gerichte.
Art.  560.

Zur  Theilnahme  an  den  Berathungen  des  Bezirks-Gerichtes  sind  alle  ordentlichen  Mithlieder
  vesselben  berechtigt.

Der  Beezirks-Richter  hat  dieselben  zu  allen  Gerichts-Sitzungen  einzuladen,  in  welchen
Endurtheile  zu  beschließen  sind;  voch  genügt  es  für  die  an  den  ordentlichen  Gerichtstagen  abzuhaltenden
  Sitzungen  an  einer  einmaligen  allgemeinen  Einladung,  und  nur  zu  außerordentlichen
  Gerichtssitzungen  soll,  wo  es  irgend  thunlich  ist,  eine  besondere  Einladung  erfolgen.

Die  Versäumung  dieser  Vorschriften  hat  Ordnungsstrafen  zur  Folge.

Art.  561.

Zur  förmlichen  Besetzung  des  Gerichts  als  erkennender  Behörde  ist  die  Gegenwart  des
Bezirks=  JRichters,  dreier  Gerichtsbeisitzer  und  des  Aktuars  erforderlich.

Wo  mäöglich  sind  dieselben  Gerichtsbeisitzer,  welche  der  Untersuchung  angewchnt  haben,
auch  zur  Entscheidung  beizuziehen.

Art.  562.

Die  Stelle  des  Aktuars  wird  in  Verhinderungsfällen,  wofern  nicht  zu  den  Verrichtungen
desselben  ein  Hülfsbeamter  (Art.  50.)  oder  doch  der  Gerichtsnotar  berufen  werden  kann,  durch
ein  weiteres  Gerichtsmitglied  ersetzt.

Ist  ein  zweiter  Aktuar  bei  dem  Bezirks-Gerichte  angestellt,  und  nimmt  derselbe,  wozu  er
als  ordentliches  Gerichts-  Mitglied  berechtigt  ist,  neben  dem  anderen  Aktuar  an  einer  Berathung
Theil;  so  muß  zu  solcher  ein  weiterer  Gerichtsbeisitzer  über  die  erforderliche  Zahl  (Art.  561.
Abs.  1.)  beigezogen  werden.

Art.  565.

Säimtlichen  in  den  vorhergehenden  Artikeln  genannten  Personen  steht  eine  zählende
Stimme  zu.

Art.  36.

Der  Vortrag  in  der  Sache  geschieht  durch  den  Untersuchungs-Richter  oder  ein  anderes
echtsgeleyrtes  Mitglied  des  Gerichts.
        <pb n="554" />
        550

Ueber  die  Verhandlung  ist  durch  den  Aktuar  ein  Protokoll  zu  führen  (Art.  363.),  worin
sämmtliche  anwesende  Gerichtemitglieder  namhaft  zu  machen  sünd,  und,  welches  auch  der  Gerichts-Vorstand
  zu  beurkunden  bat.

Art.  365.

Die  Bestimmungen  der  Art.  342.  Abs.  2.  und  5.,  Art.  545.  547.  53—349.  550.
Abs.  1.  Art.  351—352.  554—359.  finden  auch  bei  den  Bezirks-Gerichten  Anwendumg.

Doch  sollen  Gerichtebeisitzer,  welche  nur  im  dritten  Grade  der  Seitenlinie  verwandt  sind,
hierdurch  nicht  verhindert  seyn,  mit  einander  an  Berathungen  des  Gerichtes  Theil  zu  nehmen.

Bei  der  Entscheidung  steht  dem  Bezirks-Richter  im  Falle  eintretender  Stimmengleichbeit
eine  weitere  entscheidende  Stimme  zu,  wofern  nicht  zwei  Aktuare  an  der  Berathung  Theil
nehmen  (Art.  562.  Abs.  2.)  und  Beide  gegen  die  Ansicht  des  Bezirks-Richters  stimmen,  welchenfalls
  ein  weiterer  Gerichtsbeisitzer  beizuziehen  ist.

Zweites  Kapitel.

Von  der  Verkündung  des  Urtheile.
Art.  366.

In  schweren  Straffällen  soll  das  Urtheil  (Ark.  235.),  unmittelbar  nachdem  es  gefällt
ist,  in  Gegenwart  des  Staatsanwalts,  des  Angeschuldigten  und  srines  Vertheivigers  in  öffentlicher
  Sitzung  des  Kreis-Gerichts  verkündet  werden,  mit  Ausnahme  jedoch  der  Todesurtheile
(Art.  375.).

Art.  3607.

In  anderen  Straffällen  ist  das  Urtheil  dem  Angeschuldigten  durch  den  Untersuchungs-Richter

  in  Gegenwart  zweier  Gerichtszeugen  ungesäumt  zu  verkünden.
Art.  568.

Wenn  in  einem  Urtbeil  zugleich  über  privatrechtliche  Forderungen  entschieden  ist  (Art.  8.);
so  soll  von  demselben  auch  dem  Beschädigten  mündlich  over  schriftlich,  nach  Maaßgabe  des
Schlußsatzes  des  Art.  537.,  Eröffnung  gemacht  werden.

Art.  569.

In  Strassachen,  welche  nur  auf  Klage  anhängig  werden,  ist  dem  Kläger  auf  Verlangen

eine  Abschrift  des  Urtheils  und  der  Entscheidungsgründe  mitzutbeilen.
        <pb n="555" />
        551

Art.  370.

Ist  einer  unter  väterlicher  Gewalt  oder  Vormundschaft  stehenden  Person  oder  einer  Ehefrau
  ein  verurtheilendes  oder  von  der  Instanz  entbindendes  Erkenntniß  zu  eröffnen;  so  hat  das
Gericht  dem  Vater,  Vormund  oder  Ehegatten  derselben  von  dem  Verkündungs-Termine  Nachricht
  zu  geben,  um  allenfalls  hierbei  erscheinen  zu  können.

Wenn  bei  Angeschuldigten  unter  sechszehen  Jahren  das  Erscheinen  ihres  Vaters  oder
Vormundes  zwar  am  Verkündungs-Termine  nicht  zu  erwarten  ist,  dieselben  aber  voraussichtlich
  voch  im  Stande  sind,  noch  innerhalb  einer  von  dem  Verkündungs-Termine  an  zu  berechnenden
  Frist  von  zweimal  24  Stunden  den  Rekurs  anzumelden  (Art.  577.  Abs.  2.);  so  soll
ihnen  von  dem  Erkenntnisse  und  jenem  Termin  unverweilt  Mittheilung  gemacht  werden.

In  anderen  Fällen  sind  vie  im  Abs.  2.  genannten  Personen,  wofern  es  thunlich  ist,  einfach
  von  dem  Urtheil  in  Kenntniß  zu  setzen.

Art.  571.

Der  Verkündung  des  Urtheils  an  den  Angeschuldigten  darf  nur  in  den  Fällen  Aufschub
gegeben  werden,  in  welchen  nach  Art.  450.  und  454.  die  Vollstreckung  ohnehin  nicht  Statt
finden  kann.

Art.  572.  .

Es  gehört  zur  wesentlichen  Form  der  Verkündung,  daß  das  Urtheil  vollständig  verlesen
werde  und  zugleich  die  Eröffnung  der  Entscheidungsgründe  erfolge.

Dem  Angeschulvigten  ist  auf  sein  Verlangen  von  dem  Erkenntnisse  und  den  Entscheidungs-Hründen
  eine  Abschrift  auszufertigen.

Sechster  LEitel.
Von  der  Revision  und  dem  ordentlichen  Rechtemittel.

Von  der  Revison.
Art.  575.  .
Wird  von  dem  Kreis-Gerichte  auf  Todesstrafe  erkannt;  so  ist  das  Erkenntniß  von  Amtswegen
  dem  Ober-Tribunale  zur  Entscheidung  in  letzter  Instanz  vorzulegen.
Es  muß  jevoch  dasselbe  zuvor  nebst  den  Entscheidungsgründen  dem  Vertheidiger  des  Anzeschuldigten
  zur  Ausführung  seiner  Beschwerden  (Art.  581.)  eröffnet  werden.
        <pb n="556" />
        552

Von  dem  Rekurse.
1)  Gegen  Erkennmisse  der  Kreis-Gerichte.
Von  dem  Rekurse  des  Angeschuldigten.
Art.  576.

Das  Rechtemittel  des  Rekurses  an  das  Ober-Tribunal  steht  dem  Angeschuldigten  gegen

folgende  Endurtheile  und  Zwischen-Erkenntnisse  der  Kreis-Gerichte  zu:

1)  gegen  Erkenntnisse,  wodurch  eine  Strafe  ausgesprochen,  oder  die  Stellung  des  Angeschuldigten
  unter  polizeiliche  Aussicht  verfügt  worden  ist,  wofern  nicht  bei  Straf-Erkenntnissen
  der  Art.  373.  zur  Anwendung  kommt:;

2)  gegen  von  der  Instanz  entbindende,  oder

5)  auf  die  in  den  Art.  144—146.  bestimmten  Zwangsmittel  gerichtete  Erkenntnisse;

4)  gegen  die  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand,  wofern  hierdurch  der  Angeschuldigte
an  der  wirklichen  Ausübung  oder  dem  wirklichen  Genusse  seiner  staats=  oder  gemeindebürgerlichen
  Wahl=  und  Wählbarkeits-Rechte  gehindert  würde;  endlich,  auch  abgesehen
  von  dem  übrigen  Theile  des  Erkenntnisses,

5)  gegen  die  Verfällung  in  die  Prozeßkosten,  wenn  ein  Freigesprochener  zu  Erstattung
der  letzteren  verpflichtet  worden  ist,  sowie

6)  gegen  die  Verurtheilung  zu  dem  Schadensersatze,  wofern  die  Beschwerdesumme  200  fl.
übersteigt,  over  das  ganze  Vermögen  des  Angeschuldigten  ausmacht.

Gegen  Orpdnungs=  und  Ungehorsams-Strafen  findet  der  außergerichtliche  Rekurs  nach

Maaßgabe  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Straf-Rekurse  vom  26.  Junius  1321.

88.  14—25.  Statt.
Art.  375.

Die  Wirkung  des  Rekurses  erstreckt  sich,  soweit  nicht  der  Art.  574.  Ziffer  5.  und  6.
eine  Ausnahme  bestimmt,  auf  den  ganzen  Inhalt  des  Erkenntnisses.

Es  wird  daher,  auch  wenn  nur  gegen  einzelne  Punkte  Beschwerde  geführt  worden  ist,
doch  das  Erkenntniß  nach  allen  seinen  Punkten  Gegenstand  der  Beurtheilung  des  Oberrichters.
Art.  576.

Statt  des  Angeschuldigten  kann  auch  dessen  Vertheidiger,  Vater,  Vormund  oder  Ehegatte
den  Rekurs  ergreifen.

Der  Vater  oder  Vormund  eines  Angeschuldigten  unter  sechszehen  Jahren  ist  berechtigt,
selbst  wiver  den  Willen  des  letzteren  das  Rechtemittel  einzuwenden.
        <pb n="557" />
        553

Ist  in  anderen  Faͤllen  der  Rekurs  durch  eine  der  im  Abs.  1.  genannten  Personen  statt
des  Angeschuldigten  ergriffen,  von  letzterem  aber  die  Rekursanmeldung  im  Laufe  der  gesetzlichen
Frist  zur  Beschwerden-Ausführung  (Art.  581.)  nicht  ausprücklich  genehmigt  worden;  so  wird
das  Rechtsmittel  als  verzichtet  angenommen.

Art.  377.

Unmittelbar  nach  der  Verkündung  des  Urtheils  ist  der  Angeschuldigte  über  das  ihm  zustehende
  Rechtsmittel  und  seine  Fristen,  über  die  Möglichkeit  einer  für  ihn  nachtheiligen  Abänderung
  des  Urtheils  in  zweiter  Instanz  und  über  die  Folgen  der  Betretung  des  Gnadenweges
  (Art.  586.)  zu  belehren  und  derselbe  zu  befragen,  ob  er  sich  des  Rechtsmittels  bedienen
  wolle.

Dabei  ist  dem  Angeschuldigten,  oder,  wenn  die  zu  dessen  Vertretung  berechtigten  Personen
  erschienen  sind,  auch  diesen  zu  eröffnen,  daß  ihnen  zu  jener  Erklärung  bei  dem  Gerichte
(vergl.  Art.  578.)  eine  Bedenkzeit  von  zweimal  25  Stunden  gestattet  sey.

Diese  Belehrung  (Abs.  1.  und  2.)  gehört  zur  wesentlichen  Form  der  Verkündung.

Daß  dieß  Alles  von  dem  Gerichte  gescheben,  und  was  hierauf  von  dem  Angeschuldigten
oder  dessen  Vertretern  erklärt  worden,  soll  in  dem  Verkündungs-Protokolle  bemerkt  werden.

Art.  578.

Der  Rekurs  muß  bei  dem  das  Urtheil  verkündenden  Gerichte  mündlich  oder  schriftlich  angemeldet
  werden.

Gegen  Urtheile  in  schweren  Straffällen  (vergl.  Art.  366.)  kann  diese  Anmeldung  mündlich
  nur  unmittelbar  nach  der  Urtheilsverkündung  geschehen,  wogegen  dem  Angeschuldigten  hier
gestattet  ist,  das  Rechtsmittel  auch  bei  dem  Bezirksgerichte  am  Sitze  des  erkennenden  Gerichts
oder  bei  dem  Untersuchungs-Gerichte  einzuwenden.

Art.  579.

Nach  erfolgter  Entsagung  auf  das  Rechtsmittel  des  Rekurses  oder  nach  fruchtlosem  Ablauf
  der  genommenen  Bedenkzeit,  wofern  dagegen  keine  Widereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
aus  rechtsgültigen  Gründen  erlangt  wird,  geht  das  Erkenntniß  unmittelbar  in  Rechtskraft
über  Cvergl.  übrigens  Titel  VII.  Kap.  2..

Art.  580.

Die  Einwendung  des  Rechtsmittels  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vollziehung  des  Etkennt.
nisses  bis  zu  Ausgang  der  Sache  in  zweiter  Instanz  ausgesetzt  bleiben  muß.

Jedoch  ist  der  Bitte  eines  zu  einer  Freiheitsstrafe  Verurtheilten  um  einstweilige  Abliefe-
        <pb n="558" />
        554

rung  in  die  Strafanstalt  Statt  zu  geben,  und  auch  ohne  eine  solche  Bitte  wird  diese  Ablieferung
  verfügt,  wenn  der  Rekurs  eines  Verhafteten  nur  gegen  die  Dauer,  nicht  gegen  die  Art
der  Freiheitsstrafe  gerichtet  ist.

In  diesen  Fällen  wird  die  Dauer  der  rechtskräftig  erkannten  Strafe  jedesmal  von  dem
Tage  der  vorläufigen  Strafantretung  an  unter  Anwendung  des  im  Art.  60.  des  Strafgesetzbuches
  bestimmten  Maaßstabes  gerechnet.

Art.  581.

Der  Angeschulvigte,  oder  wer  dessen  Stelle  vertritt,  kann  die  Gründe,  aus  welchen  das
Erkenntniß  für  beschwerend  gehalten  wird,  sogleich  bei  Einwendung  des  Rechtemittels  mündlich
zum  Protokoll  erklären.

Es  ist  aber  auch  dem  Angeschuldigten  oder  dessen  Vertretern  gestattet,  sich  eine  schriftliche
Ausführung  der  Beschwerden  vorzubehalten;  in  welchem  Falle  eine  Frist  von  dreißig  Tagen
zur  Einsicht  der  Akten  und  zur  Abfassung  und  Einreichung  der  Beschwerdeschrift  Statt  findet.

Dieser  Termin  fängt  von  dem  Tage  der  Eröffnung  der  die  Akten-Einsicht  gestattenden
Verfücung  zu  laufen  an  und  kann  niemals  erstreckt  werden;  jedoch  ist  das  Ober-Tribunal
ermächtigt,  gegen  den  Ablauf  desselben  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  aus  rechtsgöltigen
  Gründen  zu  ertheilen.

In  den  Fällen  der  Ziffer  5.  und  5.  des  Art.  574.  ist  die  Frist  zur  Beschwerdeausführung
  auf  fünfzehen  Tage  beschränkt  und  es  wird  vieselbe  vom  Tage  der  Rekursanmeldung  an
berechnet.

Art.  382.

Der  Lauf  der  zur  Anmeldung  und  Ausführung  des  Rekurses  festgesetzten  Fristen  wird
vurch  die  in  den  bestimmten  Zeitraum  fallennen  Sonn-,  Fest=  oder  Feiertage  nicht  unterbrochen.
  Uebrigens  ist  der  Termin  zur  Anmeldung  von  Stunde  zu  Stunde  und  der  zur  Ausführung
  bestimmte  von  Tag  zu  Tag  zu  berechnen,  so  daß  der  Tag  der  Eröffnung  der  die  Einsicht
  ver  Akten  gestattenden  Verfügung  nicht  gezählt  wird.  Wenn  der  letzte  Tag  der  Frist
auf  einen  Sonn-,  Fest=  oder  Feiertag  fällt;  so  geht  jene  erst  mit  dem  darauf  folgenden
Werktage  zu  Ende.

Art.  383.

Wer  die  Befugniß  zur  Vertheidigung  eines  Angeschuldigten  hat,  ist  auch  zur  Abfassung

einer  Beschwerdeschrift  berechtigt.
        <pb n="559" />
        555

Eine  Verpflichtung  hierzu  tritt  für  denjenigen  ein,  welcher  den  Angeschuldigten  von  Amtswegen

  zu  vertheidigen  hatte,  wofern  letzterer  die  Gebühr  zu  bezahlen  im  Stande  ist.
Art.  3584.

Nachdem  die  Ausführung  der  Beschwerden  zu  den  Akten  gekommen,  oder  der  gesetzliche
Termin  für  dieselbe  (Art.  531.)  fruchtlos  abgelaufen  ist,  sind  sämmtliche  Akten  dem  Ober-Tribunale
  vorzulegen.

Dem  Kreis-Gericht  bleibt  hiebei  unbenommen,  über  vie  Beschwerden  sich  zu  äußern;
jedoch  muß  in  jedem  Falle  die  Beförderung  der  Akten  an  das  Ober-Tribunal  innerhalb  15
Tagen  nach  dem  Ablauf  des  Termins  oder  dem  Eintreffen  der  Beschwerdeschrist  und  der
Mten  bei  dem  Kreis-Gerichte  geschehen.

Art.  585.

Der  Angeschuldigte  ist  besugt,  dem  eingewendeten  Rechtsmittel  wieder  zu  entsagen,  so
lange  nicht  von  dem  Obergericht  entweder  eine  Verfügung  zu  Ergänzung  der  mangelhaft  besundenen
  Untersuchung  oder  das  Erkenntniß  beschlossen  ist.

Die  gleiche  Befugniß  bat  der  Angeschuldigte,  wenn  die  Einwendung  des  Rechtsmittels  für
denselben  durch  seine  Vertreter  geschehen  war,  mit  Ausnahme  des  Falles,  wenn  von  letzteren
der  Rekurs  wider  Willen  des  Angeschuldigten  eingelegt  worden  ist  (Art.  576.).

Art.  336.

Dem  Verurtheilten  steht  frei,  statt  des  Rekurses  sich  auf  die  Gnade  des  Königs  zu
berufen.

An  letztere  kann  er  sich  auch  nach  bereits  eingelegtem  Rekurse  in  so  lange  wenden,  als
nicht  von  dem  Oberrichter  Ergänzung  der  Untersuchung  oder  das  Erkenntniß  beschlossen
worden  ist.

Jedoch  wird  in  vorstehenden  Fällen  durch  das  Begnadigungsgesuch  die  Einwendung  des
Rekurses  oder  die  Fortsetzung  desselben  ausgeschlossen,  auch  findet  kein  Vorbehalt  ves  Rücktritts
zu  diesem  Rechtsmittel  Statt.

Von  dem  Rekurse  des  Beschädigten.
Art.  387.

Itl  in  dem  strafgerichtlichen  Erkenntnisse  zugleich  über  vie  privatrechtlichen  Ansprüche  von
Vetheiligten  erkannt  (Art.  8.);  so  steht  diesen  die  Berufung  nur,  wenn  der  Betrag  der  Bescwerdesumme
  200  fl.  übersteigt  oder  das  ganze  Vermögen  der  Betheiligten  ausmacht,  und  nur

13
        <pb n="560" />
        556

an  dieselbe  Behörde  zu,  welche  in  der  böheren  Instanz  in  Strafsachen  zuständig  ist.  Die
Beschwerdeführer  haben  hiebei  vie  in  dem  Strasoerfahren  vorgeschriebenen  Fristen  und  Färmlichkeiten
  zu  beobachten.

Von  dem  Verfahren  in  zweiter  Instanz.
Art.  583.

Das  Erkenntniß  erster  Instanz  kann  ven  dem  Ober  -Tribunale  aufgehoben,  abgeändert
oder  bestätigt  werden.

Art.  389.

Sind  die  als  wesentlich  vorgeschriebenen  Formen  bei  der  ganzen  Untersuchung  (Art.
54.  45—  47.  19.)  nicht  beobachtet  worden;  so  muß  die  Untersuchung  und  das  Erkenntniß  als
nichtig  aufgehoben  und  ein  neues  Verfahren  angeordnet  werden.

Ist  eine  solche  wesentliche  Förmlichkeit  bei  den  in  den  Art.  31.  Abs.  1.—2.  Art.  261.
und  Art.  21.  bezeichneten  einzelnen  Untersuchungshandlungen  versänmt  worden;  so  soll  vas
Erkenntniß  und  der  Aktenschluß  aufgeboben  und  die  ordnungsmäßige  Vornahme  der  unterlassenen
  oder  fehlerhaft  vollzogenen  Handlung  verfügt  werden.

Ergiebt  sich  ein  Mangel  an  den  gesetzlichen  Förmlichkeiten  bei  der  Urtheilsfällung  (Art.
51.  45—46.  361.  Abs.  1  5.  Art.  342.  Abs.  2.  und  .  Art.  555.  550  351.),  oder  ist
das  Erkenntniß  wesentlich  auf  unrichtige  Thatumstände  im  Vortrag  oder  auf  falsche  over  verfälschte
  Akten  gegründet  worden;  so  muß  das  Urtheil  aufgehoben  und  nach  Verschiedenbeit  der
Fälle  die  Abfassung  eines  neuen  Urtheils  erster  Instanz  oder  ein  vorgängiges  weiteres  Verfahren
  eingeleitet  werden.

War  nur  die  Verkündung  des  Urtheils  formwidrig  geschehen  (Art.  572.  577.);  so  soll
der  Eroͤffnungsakt  aufgehoben  und  eine  neue  Verkündung  angeordnet  werden.

Art.  590.

Sind  bei  anderen,  als  den  vorgenannten  einzelnen  Untersuchungshandlungen  die  gesetzlichen
  Förmlichkeiten  versiumt  worden;  so  hat  das  Ober-Tribunal,  wofern  die  formwidrig  vergenommenen
  Handlungen  Einfluß  auf  die  Entscheidung  haben,  die  Ergänzung  der  Förmlichkeiten
zu  verfügen,  und  wenn  solche  nicht  ergänzt  werden  können,  auf  die  rechtliche  Wirkung  dieses
Mangels  bei  Abfassung  des  Erkenntnisses  zweiter  Instanz  Rücksicht  zu  nehmen.

Art.  591.
Wegen  mangelhafter  Untersuchung  können  auch  in  zweiter  Instanz  Ergänzungen,  entweder
        <pb n="561" />
        557
von  Amtswegen  oder  auf  den  Antrag  des  Angeschuldigten,  seines  Vertreters  (Art.  38  1.  Ab.  I.)
oder  Vertheidigers,  angeordnet  werden.

Dergleichen  Anträge  sind  stets  mit  der  Ausführung  der  Beschwerden  in  Verbindung  zu
setzen.  «

Art.  392.

Ergiebt  sich  in  Felge  ver  von  dem  Ober-Tribunal  verfügten  Ergänzungen  in  dem  Stande
der  Sache  eine  wesentliche  Veränderung  zum  Nachtheil  des  Angeschuldigten;  so  ist  das
Erkenntniß  des  Kreis-Gerichts  aufzuheben  und  die  Sache  zur  neuen  Entscheidung  in  erster
Instanz  zurückzuweisen.

Art.  595.

Eine  wesentliche  Veränderung  (Art.  592.)  tritt  ein:

1)  wenn  das  ersie  Urtheil  auf  Freisprechung  oder  Entbindung  von  der  Instanz  lautete

und  das  oberste  Gericht  nunmehr  Verurtheilung  für  begrundet  hält;

2)  wenn  nach  rer  Ansscht  des  Oberrichters  statt  der  in  erster  Instanz  erkannten  Strafart

  rine  höbere  zu  verfügen  wäre.

In  anderen  Fällen  bat  das  Ober-Tribunal,  dem  Erfolg  der  verfügten  Ergänzungen
Hemäß,  selbst  zu  entscheiden.

Art.  397.

Bei  dem  weiteren  Verfahren,  welches  nach  erfolgter  Aufbebung  res  ersten  Erkenntnisses
eintritt,  sind  die  allgemeinen  Vorschriften  der  Prozeß--Ordnung  zu  berbachton;  übrigens  kann
ras  Ober-Tribunal  im  Falle  der  Aufbebung  des  ersten  Urtheils  wegen  Nichtigkeit  (Art.  389.)
die  weitere  Untersuchung  einem  anderen  Untergerichte  erer  auch  das  neue  Erkenntniß  einem
anderen  Kreis-Gerichte  übertragen.

Art.  595.

Eine  Abänderung  des  Urtheils  erster  Instanz  kann  sewehl  zum  Vortheil  als  zum  Nachtheil
  ree  Angeschulrigten  geschehen.

Doch  ist  einc  letzterem  nachtheilige  Abänderung  unstatthaft,  wenn  ein  Vertreter  des  noch
nicht  sechszehen  Jahre  alten  Angeschuldigten  wider  dessen  Willen  den  Rekurs  ergriffen  hat
(Art.  376.  Abs.  2.).  .

Auch  kann  eine  Schärfung  bie  zur  Todesstrafe  von  dem.  obersten  Gerichte  nur  durch
Stimmen-Einbelligkeit  beschlossen  werden.
Wirr  auf  Tovesstrafe  erkannt;  so  ist  dem  Angeschuldigten  binnen  drei  Tagen  nach  Maaß-
        <pb n="562" />
        558
gabe  des  Art.  282.  die  geeignete  Eröffnung  zu  machen,  und  ein  Termin  von  acht  Tagen  anzuberaumen,
  um  sein  Begnadigungsgesuch  vorzutragen.  -
Art.  596.
Bei  dem  Ober-Tribunale  kommen,  was  seine  Besetzung,  den  Vortrag,  die  Abstimmung
und  die  Urtheilsfällung  betrifft,  die  für  die  Entscheidung  in  erster  Instanz  ertheilten  Bestimmungen
  zur  Anwendung;  doch  findet  bier  kein  öffentliches  Verfabren  Statt.

Von  dem  Rekurse
2)  gegen  Erkenntnisse  der  Bezirks-Gerichte.
Art.  597.

Gegen  Erkenntnisse  und  Verfügungen  der  Bezirks-Gerichte  in  den  Fällen  des  Art.  374.
Ziffer  1  —5.,  so  wie  gegen  die  Verfällung  in  den  Schadensersatz,  wofern  die  Beschwerdesumme
  50  fl.  übersteigt  oder  das  ganze  Vermögen  des  Angeschuldigten  ausmacht,  findet  das
Rechtsmittel  des  Rekurses  an  das  Kreis-Gericht  Statt.

Hinsichtlich  der  Ordnungs=  und  Ungeborsams-Strafen  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen
des  Gesetzes  über  vie  Straf-Rekurse  vom  26.  Junius  1321.

Art.  398.

Das  Rechtemittel  des  Rekurses  steht  sowohl  dem  Angeschuldigten  als  dessen  Vertretern
zu  (Art.  376.).  "

Art.  399

Ist  in  dem  Erkenntnisse  über  Privat-Ansprüche  entschieden  worden;  so  steht  auch  dem
Beschädigten,  wofern  die  Beschwerdesumme  50  fl.  übersteigt  oder  das  ganze  Vermögen  vesselben
  ausmacht,  die  Berufung  an  das  höhere  Criminal-Gericht  zu.

.  Art.  100.  .

Dem  Angeschuldigten  steht  frei,  bei  Einwendung  des  Rekurses  sich  eine  besonrere  Ausführung
  seiner  Beschwerden  vorzubehalten,  zu  welcher  ihm  eine  unerstreckliche  Frist  von  15  Tagen
bestimmt  ist.

Art.  101.

Längstens  binnen  acht  Tagen,  nachdem  der  Rekurs  eingewendet  oder  die  vorbehaltene
Ausführung  der  Beschwerden  zu  den  Akten  gekommen,  odver  die  hiezu  bestimmte  Frist  fruchtlos
  abgelaufen  ist,  hat  das  Bezirks-Gericht  die  Akten  dem  Kreis-Gerichte  verzulegen,  und
dabei  zugleich  die  ihm  etwa  nöthig  scheinenden  Erinnerungen  über  die  Beschwerden  vorzutragen.
        <pb n="563" />
        559
Art.  402.
Dem  Kreis-Gerichte  stehen  in  zweiter  Instanz  gleiche  Befugnisse  zu,  wie  solche  in  den
Art.  388—  595.  für  das  Ober-Tribunal  bestimmt  sind.  Namentlich  kann  das  Kreis-Gericht
die  bezirksgerichtlichen  Erkenntnisse  nach  Befinden  aufheben  (Art.  389.  592—393.  Art.  561—363.
565.),  bestätigen  oder  zum  Vortheil  oder  Nachtheil  des  Angeschuldigten  abändern.
Art.  405.
Die  in  den  Art.  5375—  385.  385.  386.  enthaltenen  Bestimmungen  über  das  Rechtemittel
des  Rekurses  und  die  Folgen  der  Betretung  des  Gnadenweges  finden  auch  auf  bezirksgerichtliche
  Erkenntnisse  Anwendung.

Siebenter  Titel.

Von  der  Nichtigkeits-Beschwerde  und  der  Wieder-Anfnahme  ver
Untersuchung.

Erstes  Kapitel.
Von  der  Nichtigkeits-Besch  werde.
Art.  407.

Ein  gerichtliches  Erkenntniß  kann  auch  ausser  dem  Wege  des  Rekurses  zu  jeder  Zeit  wegen
Nichtigkeit  wieder  aufgehoben  werden,  sowobl  in  den  im  Art.  389.  bezeichneten,  als  in  folgenden
  weiteren  Fällen:

1)  wenn  eine  Handlung  als  ein  Verbrechen  bestraft  worden  ist,  obschon  das  so  benannte
Verbrechen  in  den  Gesetzen  mit,  keiner  Strafe  bedroht  ist,  wofern  nicht  der  Oberrichter
  dieselbe  Handlung  als  ein  anderes,  gesetzlich  wirklich  strafbares  Verbrechen  beurtheilt,
  und  die  Strafe  innerhalb  des  für  letzteres  bestimmten  Rahmens  bemessen
worden  ist;

2)  wenn  gegen  die  Bestimmungen  über  Verjährung  geurtheilt  worden  ist,  sey  es,  daß
die  tbatsächlichen  Voraussetzungen  für  die  Verjäbrung  oder  die  gesetzlichen  Vorschriften
  für  dieselbe  übersehen  worden  sind;

3)  wenn  über  ein  nur  auf  Klage  zu  bestrafendes  Verbrechen  ohne  eine  solche  oder  nach
rechtzeitig  arfolgter  Zurücknahme  derselben  erkannt  worden  ist;
        <pb n="564" />
        560

4)  wenn  der  Richter  eine  nicht  auf  dem  Verbrechen  stehende  Strafart  angewendet  oder
die  Strafe  nicht  innerhalb  des  für  jenes  gesetzlich  bestimmten  Rahmens  ausgemessen
  hat,  es  wäre  denn,  daß  der  Oberrichter  die  erkannte  Strafe  in  Folge  einer
von  dem  ersten  Erkenntnisse  abweichenden  Beurtheilung  des  Verbrechens  (s.  Ziffer  1.)
als  nicht  ungesetzlich  erachten  würde;

5)  wenn  ein  Urtheil  gegen  ein  früheres  zur  Kenntniß  des  Richters  gekommenes  rechtskräftiges
  Erkenntniß  anstößt.

Wäre  das  Urtheil  formwidrig  eröffnet  worden  (Art.  572.  577.);  so  kann  der  Akt  ver
Urtheils-Verkündung  auf  erhobene  Nichtigkeits-Beschwerde  (Art.  405  106.)  oder  auch  von
Amtswegen  (rt.  405.  Abs.  J.)  aufgehoben  und  eine  neue  Verkündung  angeordnet  werden.
Wenn  aber  auf  ein  solches  formwidrig  eröffnetes  Urtheil  in  zweiter  Instanz  ein  schärfendes
Erkenneniß  erfolgt  seyn  würde;  so  soll  auch  letzteres  als  nichtig  angefochten  werden  können.

Art.  405.

Das  Recht  zur  Beschwerre  über  Nichtigkeit  bezirkegerichtlicher  Erkenntnisse  steht  dem
Angeschuldigten,  und,  wofern  derselbe  unter  sechszehen  Jahren  ist,  auch  vessen  Vater  oder  Vormunde
  selbst  wider  den  Willen  des  Angeschuldigten  zu.

Eine  solche  Beschwerde  muß  bei  dem,  dem  Bezirks-Gerichte  vorgesetzten,  Kreis-Gerichte
angebracht  werden.

Es  ist  aber  letzteres  auch  befugt,  ein  Erkenntniß  des  Bezirks-Gerichtes  wegen  Nichtigkeit
  von  Amtswegen  aufzuheben,  wenn  ein  solcher  Mangel  auf  anderem  Wege,  als  durch  die
Vorträge  der  Partbei,  zu  seiner  Kenmiß  gelangt.

Wird  ein  bezirkegerichtliches  Erkenntniß  aufgehoben,  und  ist  ein  weiteres  Verfahren  überhaupt
  statthaft  (vergl.  Art.  30  5.  Ziffer  1  —5.  5.);  so  muß  die  Sache  zur  ordnungsmäßigen
Verhandlung  entweder  dem  vorigen  Richter  zurückgegeben  over  an  ein  anderes  Bezirks-Gericht
verwiesen  werden.

Art.  406.

Nichtigkeits-Beschwerden  gegen  Urtheile  ver  Kreis-Gerichte  hat  ver  Angeschulvigte,  gerige
neten  Falles  sein  Vater  oder  Vermund  (Art.  305.  Abs.  1.),  bei  dem  Ober-Tribunale  anzubringen.

Hält  letzteres  die  Beschwerde  für  gegründet;  so  ist  das  nichtige  Erkenntniß  aufzubeben
und,  wo  es  erforderlich  ist  (Art.  105.  Abs.  4.),  die  Sache  zur  ordnungemäßigen  Verhandlung
        <pb n="565" />
        561

entweder  an  den  vorigen  Richter  zurückzuweisen  oder  einem  anderen  Kreis-Gericht  zu  übertragen.


Von  Amtswegen  findet  eine  Einschreitung  des  obersten  Gerichts  gegen  ein  kreisgerichtliches
Erkenntniß  nicht  Statt.

6  Art.  407.

Auch  gegen  nichtige  Erkenntnisse  des  Ober-Tribunals  steht  dem  Angeschuldigten  und
seinem  Vertreter  (Art.  405.  Abs.  1.)  das  Recht  der  Beschwerde  zu.  Ueber  Beschwerden  dieser
Art  hat  vas  oberste  Gericht  selbst  zu  erkennen.  Doch  treten  bierbei  an  die  Stelle  der  Referenten
  und,  wofern  es  geschehen  kann,  ver  weiteren  Gerichtspersonen,  welche  an  dem  angefochtenen
  Erkenntnisse  Theil  genommen  haben,  andere  Mitglieder  des  höchsten  Gerichtes.

Art.  408.

Wäre  ein  nichtiges  Erkenntniß  bereits  vollzogen  und  durch  dasselbe  der  Angeschuligte  zu
einer  geringeren,  als  derjenigen  Strafe  verurtheilt  worden,  welche  er  nach  dem  neuen  Urtheile
verwirkt  hat;  so  ist  letztere  über  Abzug  der  bereits  erlittenen  Strafe  zu  vollziehen.

Die  Gerichtspersonen,  welche  die  Nichtigkeit  verschuldet  haben,  sind  jedenfalls  zum  Ersatze
der  durch  dieselbe  verursachten  Kosten  verbunden.

Hinsichtlich  der  Verbindlichkeit  des  Richters,  den  sonstigen  durch  sein  nichtiges  Verfabren
verschuldeten  Schaden  zu  vergüten,  bleibt  es  bei  dem  bestehenden  Rechte.

Art.  409.  «

Die  Nichtigkeits-Beschwerde  hemmt  den  Vollzug  der  Strafe,  ausgenommen,  weun  sie
ohne  bestimmte  Bezeichnung  der  Nichtigkeits-Gründe  und  der  Beweise  für  solche  angebracht
wird,  oder  wenn  die  Beschwerde  eine  wiederholte  ist  und  die  Nichtigkeits-Gründe  nicht  bereits
bescheinigt  sind.

Gegen  ein,  die  erhobene  Nichtigkeits-Beschwerde  abweisendes,  Erkenntniß  ist  ein  weiteres
Rechtemittel  nicht  zulägig.

Zweites  Kapitel.
Von  der  Wiederaufnahme  der  Untersuchung.

Art.  410.  ç
Eine  Voruntersuchung,  welche  eingestellt  worden  ist  (Art.  76.),  kann  von  dem  Untersuhhungs-Richter
  wieder  ausgenommen  werden,  sobald  sich  neue  Verdachts-Gründe  ergeben,  wofern
nicht  Verjährung  eingetreten  ist.
        <pb n="566" />
        562

Hiebei  entscheidet  der  Zeitraum,  welcher  zur  Verjaͤhrung  des  Verbrechens,  wie  es  nach
den  neuen  Beweismitteln  angezeigt  ist,  gesetzlich  erfordert  wird.

Art.  á1ll.

Ist  ein  Erkenntniß  erfolgt;  so  findet  die  Wiederaufnahme  der  Untersuchung  unter  den
in  den  nachstehenden  Artikeln  bezeichneten  Voraussetzungen  zu  jeder  Zeit  zum  Vortheil  des
Angeschuldigten,  zu  seinem  Nachtheile  aber  nur  vor  Ablauf  der  Verjährungszeit  Statt  (vergl.
Art.  410.  Abf.  2.).

Auch  wird  bei  Verbrechen,  die  nicht  von  Amtswegen  verfolgt  werden,  zu  Wiederaufnahme
der  Untersuchung  zum  Nachtheil  des  Angeschulvigten  die  Erneuerung  der  Klage  erfordert.

Art.  412.

Nach  erfolgtem  freisprechendem  Erkenntnisse  kann  gegen  den  Freigesprochenen  wegen  derselben
  Handlung,  über  welche  geurtheilt  worden,  die  Untersuchung  wieder  aufgenommen  werden:
1)  wenn  die  Falschheit  der  Beweismittel,  auf  welchen  die  Freisprechung  beruht,  dargethan
  ist,  z.  B.  wenn  sich  ergeben  hat,  daß  die  Urkunden  verfälscht,  die  Zeugen  meineidig,
  oder  ihr  Zeugniß  auf  einem  wesentlichen  Irrthum  gegründet  gewesen,  vorausgesetzt
  übrigens,  daß  noch  zu  einer  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand  genügende
Verdachtsgründe  vorliegen:
2)  wenn  neue  Beweismittel  an  den  Tag  kommen,  welche  für  sich  allein  oder  in  Verbindung
  mit  den  in  der  früheren  Untersuchung  erhobenen  hinreichend  sind,  um  eine
Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand  zu  beschließen.

Art.  415.

Zur  Wiederaufnahme  der  Untersuchung  wird  der  Untersuchungs-Richter  durch  einen  Beschluß
  desjenigen  Gerichts  ermächtigt,  welches  in  erster  oder  abändernd  in  zweiter  Instanz  auf
Freisprechung  erkannt  hat.

Ist  letztere  im  Auslande  erfolgt;  so  beschließt  das  Gericht,  welches  nach  den  Bestimmungen
  der  Art.  22.  u.  ff.  für  das  weitere  Urtheil  zuständig  ist.

Wenn  jedoch  Gefahr  auf  dem  Verzuge  haftet  oder  der  Freigesprochene  die  Dienst-  und
Ehren-Rechte  nicht  mehr  besitzt;  so  ist  der  Untersuchungs-Richter  befugt,  die  Untersuchung  sogleich
  wieder  aufzunehmen,  und  er  hat  nur  dem  erkennenden  Gerichte  hievon  Anzeige  zu  erstatten.
        <pb n="567" />
        Art.  414.

Gegen  den  von  der  Instanz  Entbundenen  ist,  ohne  vorgängigen  Beschluß  der  erkennenden
Bepörde,  die  Untersuchung  wieder  aufzunehmen,  sobalo  sich  neue  Beweismittel  hervorgethan
haben,  von  welchen  zu  erwarten  ist,  daß  sie  für  sich  allein  over  in  Verbindung  mit  den  schon
zuvor  vorhanden  gewesenen,  dessen  Ueberweisung  oder  Geständniß  bewirken  werden.

Art.  4A15.

Auch  ver  von  der  Instanz  Entbundene  selbst  kann  die  Wiederaufnahme  der  Untersuchung
verlangen,  sobald  er  in  den  Alten  nicht  bereits  vorliegende  Beweismittel  anzeigt,  welche  seine
Freisprechung  zu  begründen  im  Stande  sind.

Wenn  solche  Beweismittel  auf  anderem  Wege  zum  Vorschein  kommen;  so  hat  der  Untersuchungs-Richter
  von  Amtswegen  die  Untersuchung  wieder  aufzunehmen.

Art.  416.  -

Der  Verurtheilte  ist  zu  jeder  Zeit,  selbst  nach  erstandener  Strafe,  berechtigt,  die  Wiederaufnahme
  der  Untersuchung  zu  verlangen,  wenn  er  neue,  in  den  Alten  noch  nicht  vorkommende,
Beweismittel  anzugeben  vermag,  womit  die  Grundlosigkeit  der  Verurtheilung  oder  eine  verminderte
  Schuld  dargethan  werden  kann.

Der  Ebegatte  des  Verurtheilten,  sein  Vormund,  wie  auch  seine  Verwandte  in  gerader
Linie  und  seine  Geschwister,  sind,  unter  der  erwähnten  Voraussetzung,  gleichfalls  befugt,  zu
dessen  Vortheil  die  Wiederaufnahme  der  Untersuchung  zu  verlangen.  (Art.  376.)

Diese  Befugniß  steht  denselben  auch  noch  nach  dem  Tode  des  Verurtheilten  zu.

Art.  417.  »

Das  Gesuch  um  Wiederaufnahme  der  Untersuchung  hemmt  den  Fortgang  der  angetrete--nen
  Freiheitsstrafe:

1)  wenn  die  Unschuld  oder  doch  eine  solche  Verminderung  der  Strafbarkeit  des  Verurtheilten,
  welche  das  Herabsteigen  von  der  erkannten  Zuchthaus=  oder  Arbeitshausstrafe
zum  Gefängnisse  begründen  könnte,  nach  dem  Ermessen  des  erkennenden  Gerichtes
bereito  wahrscheinlich  gemacht  ist;  oder
wenn  dem  Gesuche  eines  zu  Gefängniß  Verurtheilten  entsprochen  wird  (Art.  418.
Abs.  1.)  und  verselbe  bis  zur  Entscheidung  auf  freien  Fuß  gestellt  werden  kann.

Art.  418.

Ueber  vas  Gesuch  um  Wiederaufnahme  der  Untersuchung,  welches  mit  einer  bestimmten

Angabe  der  Beweismittel  versehen  seyn  muß,  erkennt  dasjenige  Gericht,  von  welchem  in  erster
14
        <pb n="568" />
        564

oder  abändernd  in  zweiter  Instanz  das  verurtheilende  Erkenntniß  gesprochen  worden  war,  wofern
  nicht  die  Vorschrift  des  Art.  Al5.  Abs.  2.  Anwendung  findet.

Die  neue  Untersuchung  wird,  wenn  nicht  bie  letztere  Voraussetzung  eintritt,  durch  denselben
  Richter  geführt,  von  welchem  der  Verurtheilte  zuvor  untersucht  worden  ist;  es  wäre
denn,  daß  dieselbe  dem  Gerichte  der  Strafanstalt  übertragen  würde,  woselbst  der  Verurtheilte
in  Verwahrung  ist.

·  Art.  419.

Auch  von  Amtswegen  hat  das  im  Art.  318.  Abs.  1.  bezeichnete  Gericht  die  Wiederaufnahme
  der  Untersuchung  zu  verfügen:

1)  wenn  neue  Beweismittel  von  der  im  Art.  616.  Abs.  1.  erwähnten  Beschaffenheit  aufgefunden

  werden:

2)  wenn  sich  gegen  den  Verurtheilten  Beweiemittel  für  solche  beschwerende  Eigenschaften
der  abgeurtheilten  Handlung  ergeben,  daß  entweder  auf  eine  höhere  Strafart  erkannt
oder  die  zuvor  ausgesprochene  Strafe  namhaft  erhöht  werden  könnte;

5)  wenn  in  den  Fällen  der  Art.  314.  Abs.  5.  Art.  317.  Abs.  5.  Art.  537.  359.  vor  dem
Ablauf  von  fünf  Jahren  seit  der  Einlieferung  des  statt  der  Tovdesstrafe  zu  lebenslänglichem
  Zuchthause  Verurtbeilten  in  die  Strafanstalt  solche  Beweismittel  für  seine
Schuld  zum  Vorschein  kommen,  daß  die  vorerwähnten  gesetzlichen  Bestimmungen  der
Anwendung  der  Todesstrafe  nicht  mehr  im  Wege  stehen.

Das  in  den  Art.  262-  283.  vorgezeichnete  Schlußverfahren  wird  nur  dann  wiederholt,
wenn  in  Folge  der  wieder  aufgenommenen  Untersuchung  entweder  erst  jetzt  auf  Zuchthausoder
  höhere  Strafe  zu  erkennen  ist  oder  wenn  gegen  den  Zuchthausgefangenen  eine  höhere,
mindestens  fünfjähriges  weiteres  Zuchthaus  betragende,  Strafe  in  Frage  kommt.

Art.  420.

Wenn  über  ein  abgeurtheiltes  Verbrechen  die  Untersuchung  wieder  aufgenommen  wird;
so  ist  nach  Vollführung  derselben  stets  ein  neues  Erkenntniß  zu  fällen.

Diese  Vorschrift  findet  auch  dann  Anwenvung,  wenn  das  vorige  Urtheil  im  Gnadenwege
gemildert  worden  ist;  doch  muß  solchenfalls  das  neu  geschöpfte  Erkenntniß  vor  vessen  Vollziehung
  zum  Behuf  der  etwaigen  Ausübung  des  Begnadigungs-Rechtes  vorgelegt  werden.

Gegen  das  neue  Erkenntniß,  wofern  es  von  dem  Richter  erster  Instanz  gefällt  worden
it,  so  wie  gegen  einen  Beschluß  des  letzteren,  wodurch  das  Gesuch  um  Wiederaufnahme  der
Untersuchung  verworfen  wird,  sindet  das  Rechtemittel  des  Rekurses  Statt.
        <pb n="569" />
        565

Art.  421.

Wird  gegen  einen  Verurtheilten  nach  wieder  aufgenommener  Untersuchung  eine  höhere
Strafe  als  zuvor  erkannt;  so  ist  bei  Bemessung  der  neuen  Strafe  das  bereits  erlittene  Strafübel
  abzurechnen.

Die  Todesstrafe  soll  auch  in  den  Fällen  der  Ziffer  2.  des  Art.  119.  nur  dann  noch  angewendet
  werden,  wenn  der  Verurtheilte  nicht  in  Folge  des  früheren  Erkenntnisses  bereits
fünfjähriges  Zuchthaus  over  sechsjähriges  Arbeitshaus  erstanden  hat.

Achter  Titel.

Von  ver  einfachen  Beschwerde  über  gesetz=  und  ordnungswioriges
Verfahren.

Art.  422.

Beschwerden  über  Verzsgerung  und  Verweigerung  der  Strafrechts-Pflege  sind  bei  der
mnächst  vorgesetzten  Behörde  anzubringen.

Sie  können  nach  Maaßgabe  des  &amp;amp;.  56.  der  Verfassungs-Urkunde  stufenweise  bis  zu  dem
Throne  des  Königs  verfolgt  werden.

Art.  423.

Ueber  einzelne  richterliche  Verfügungen,  gegen  welche  kein  Rekurs  zuläßig  ist,  namentlich
über  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand  und  Anlegung  der  Haft,  ist  der  Angeschuldigte  bei
dem  zunächst  höberen  Richter  eine  einfache  Beschwerde  zu  erbeben  bercchtigt.

Art.  42“4.

Eine  solche  Beschwerde  kann  von  dem  Angeschuldigten  bei  dem  Untersuchungs-Richter,
selest  wenn  sie  gegen  diesen  gerichtet  wäre,  entweder  mündlich  angebracht  oder  vemselben  in
einem  offenen  oder  verschlossenen  Schreiben  zur  Beförverung  an  vas  Obergericht  zugestellt,
oder  auch  unmittelbar  bei  letzterem  übergeben  werden.

Begehrt  ein  Verhafteter  seine  Beschwerde  schriftlich  einzureichen;  so  sind  ihm  die  Mittel
  biezu  unter  Beobachtung  der  nöthigen  Vorsichtsmaaßregeln  zu  gewähren.

Im  Falle  der  Verhaftung  ist  auch  den  im  Art.  576.  benannten  Vertretern  eines  Angeschuldigten
  das  Recht  der  Beschwerde  eingeräumt.

Der  Vater  oder  Vormund  eines  Angeschuldigten  unter  sechszehen  Jahren  kann,  auch
wenn  vieser  nicht  verhastet  ist,  und  selbst  gegen  dessen  Willen,  Beschwerde  führen.
        <pb n="570" />
        566
Art.  425.

Der  Untersuchungs-Richter  ist  verbunden,  über  das  Anbringen  der  Beschwerde,  geschebe
solches  mündlich  oder  schriftlich,  unter  Zuziehung  von  zwei  Gerichtszeugen  ein  Protokoll  aufzunehmen
  und  dieses  mit  der  Beschwerde-Eingabe,  wenn  eine  solche  vorliegt,  unverzüglich  an
den  Oberrichter  einzusenden.

Ist  vie  Beschwerde  mündlich  oder  in  einem  offenen  Schreiben  vorgebracht  worden;  so  hat
sich  der  Untersuchungs-Richter  bei  Einsendung  des  Protokolls  über  den  Inhalt  der  Beschwerde
den  Akten  gemäß  zu  äußern.

Art.  426.

Das  Obergericht  hat,  wenn  nicht  die  Beschwerde  schon  nach  dem  eigenen  Vorbringen  des
Beschwerdeführers  oder  dem  bereits  vorliegenden  Berichte  desjenigen  Richters,  gegen  welchen
sie  erhoben  worden  (Art.  425.  Abs.  2.),  als  grundlos  erscheint  und  sogleich  zu  verwerfen  ist,
von  letzterem  unter  Anberaumung  einer  höchstens  achttägigen  Frist  Bericht  zu  fordern  und
zugleich  die  Einsendung  der  zur  Beurtheilung  der  Beschwerde  etwa  erforderlichen  Akten  anzuordnen.


Art.  427.

Eine  Hemmung  der  richterlichen  Verfügung,  gegen  welche  Beschwerde  geführt  worden,  so
wie  des  Verfahrens  überhaupt,  wird  durch  einfache  Beschwerde  nicht  bewirkt,  ausgenommen,
wenn  durch  eine  solche  Hemmung  weder  der  Endzweck  der  angefochtenen  Maaßregel,  noch  ras
richterliche  Ansehen  gefährdet  würde.  Auch  ist  der  Oberrichter  die  Hemmung  der  Verfügung
vorläufig  anzuordnen  befugt.

n„  "  Art.  428.

Gegen  die  Verfügung  der  vorgesetzten  Gerichtsstelle,  bei  welcher  eine  einfache  Beschwerde

angebracht  worden,  findet  einc  weitere  Beschwerde  (Art.  425.)  nicht  Statt.

Mißbrauch  des  Rechts  zu  Einwendung  von  Rechtsmitteln  und  des  Beschwerderechte.
Art.  429.
Muthwillige  Beschwerden  sollen  gegen  die  Schuldigen  mit  Orpnungsstrafen  geahndet
werden,  wofern  nicht  höhere  Strafen,  namentlich  wegen  Ehrenkränkung  oder  Verläumdung,
verwirkt  sind.
        <pb n="571" />
        567

Neunter  Titel.
Von  der  Vollstreckung  des  Urtheils.

Art.  450.

Ein  freisprechendes,  so  wie  ein  von  der  Instanz  entbindendes  Erkenntniß  ist,  wenn  sich
der  Angeschuldigte  in  Haft  befinden  sollte,  durch  ungesäumte  Aufbebung  ver  letzteren  in  Vollzug
  zu  setzen,  wofern  nicht  solche  Umstände  vorhanden  sind,  welche  die  Wiederaufnahme  der
Untersuchung  begründen.

Art.  451.

Der  Freigesprochene  ist  zu  fordern  berechtigt,  daß  das  Urtheil  öffentlich  bekannt  gemacht
werde.

Auch  kann  der  von  der  Instanz  Entbunvene  und  der  Verurtheilte  vas  Erkenntniß,  jevoch
nur  mit  den  vollständigen  Entscheidungsgründen,  auf  seine  Kosten  veröffentlichen.

Art.  132.

Alle  Erkenntnisse  in  schweren  Fällen  (Verf  Urk.  &amp;amp;.  97.),  namentlich  aber  Todesurtheile,
werden  dem  Könige,  und  zwar  die  Tovesurtheile  so  wie  die  Erkenntnisse  zweiter  Instanz  vor
der  Verkündung,  die  Erkenntnisse  erster  Instanz  nach  erlangter  Rechtskraft,  zum  Behufe  etwaiger
  Ausübung  des  Begnadigungerechtes  vorgelegt.

Auch  in  anderen  Straffällen  sind  die  Gerichte  ermächtigt,  von  Amtswegen  ihre  Erkenntnisse
  zu  gleicher:  Behufe  vorzulegen,  wenn  der  Angeschuldigte  nach  dem  Buchstaben  des  Gesetzes
  eine  Strafe  verwirkt  hat,  die  in  auffallendem  Mißverhältnisse  zu  seiner  Verschuldung
steht.

Die  Vollziehung  des  Erkenntnisses  bleibt  in  solchen  Fällen  (Abs.  1.  und  2.)  ausgesetzt,
es  wäre  venn,  daß  zugleich  der  Verurtheilte  um  Begnadigung  gebeten  bätte,  welchenfalls  die
Vorschrift  des  Art.  453.  Abs.  1.  Anvendung  finder.

Art.  4553.

Begnadigungsgesuche  hemmen  die  Vollziehung  der  erkannten  Strafe,  jevoch  ist  der  Verurtheilte,
  wenn  er  nur  um  Abkürzung  der  letzteren  gebeten  hat,  in  die  Straf-Anstalt  mit  der
zu  Art.  380.  Abs.  5.  bestimmten  Wirkung  vorläufig  abzuliefern.
        <pb n="572" />
        568

War  ein  Erkenntniß  bereits  von  Amtswegen  zum  Behuf  etwaiger  Begnadigung  vorgelegt;
  so  wird  durch  ein  Begnadigungsgesuch  die  Strafoellziehung  nur  dann  gehemmt,  wenn
zur  Unterstützung  desselben  in  den  Akten  nicht  bereits  enthaltene  Umstände  angeführt  sind.

Wieverholte  Begnadigungsgesuche  bewirken  keine  Hemmung  des  Strafvollzugs,  wofern  in
solchen  nicht  neuentdeckte  Umstände  vorgetragen  und  zugleich  bescheinigt  sind.

Im  Uebrigen  ist  das  bei  Begnadigungsgesuchen  und  Gesuchen  um  Strafaufschub  im
Gnadenwege  zu  beobachtende  Verfabren  Gegenstand  der  Verordnung.

Art.  454.

Die  Gerichte  sind  noch  in  folgenden  Fällen  verpflichtet,  die  Vollstreckung  eines  verurtheilenden
  Erkenntnisses  zu  verschieben:

1)  wenn  der  Verurtheilte  von  Geisteszerrüttung  oder  von  einer  Krankheit  befallen  ist,
welche  von  dem  Vollzug  der  Strafe  erheblichen  Nachtheil  für  die  Gesundbeit  besorgen
  läßt,  veßgleichen  wenn  eine  Schwangere  zum  Tode  oder  zu  einer  Strafe  verurtheilt
  ist,  von  deren  Vollstreckung  Schaden  für  die  Leibesfrucht  zu  fürchten  wäre;

2)  wenn  die  Wiederaufnahme  der  Untersuchung  in  der  durch  Art.  518.  Abs.  1.  vorgeschriebenen
  Weise  nachgesucht  worden  ist,  oder  eine  solche  von  Amtswegen  in  Frage
kommt;

5)  wenn  die  Verurtheilung  auf  das  Geständnig  des  Angeschuldigten  gegründet  ist  und
dieser  dasselbe  mit  Anführung  von  Gründen  widerruft.

Art.  455.

Die  Vollziehung  kreisgerichtlicher  Erkenntnisse  kann  dem  Untersuchungs-Gerichte  oder  dem
Gerichte  des  Wohnorts  des  Verurtheilten,  in  schweren  Straffällen  auch  dem  am  Gerichtssitze
befindlichen  Bezirks-Gerichte,  aufgetragen  werden.

Deßgleichen  rarf  bei  bezirksgerichtlichen  Erkenntnissen  das  Gericht  des  Wohnorts  um
deren  Vollziehung  angegangen  werden.

Bezirks-Gefängnißstrafen  sollen,  statt  von  dem  Untersuchungs-Gerichte,  durch  das  Gericht
des  Wohnortes  oder  des  zeitlichen  Aufenthaltsortes  des  Verurtheilten  vollzogen  werden,  wenn
dieser  solches  verlangt  und  seinem  Begehren  nichts  im  Wege  stebt.

Von  Vollstreckung  der  Todesurtheile.
Art.  456.
Ist  ein  Todesurtheil  zu  vollziehen;  so  soll  dasselbe  gleich  nach  vessen  Eintreffen  in  Gegen-
        <pb n="573" />
        569

wart  des  Untersuchungs-Richters  und  zweier  Gerichtszeugen  dem  Verurtheilten  mit  dem  Ansügen
  eröffnet  werden,  daß  die  Vollziehung  nach  Verfluß  von  drei  Tagen  erfolgen  werde.
Urt.  437.

Während  dieser  dreitägigen  Frist  soll  der  Verurtheilte  unter  hinreichender  Bewachung  in
leichterer  Gefangenschaft  gehalten,  jedoch  der  Zugang  zu  demselben  nur  dem  Geistlichen  seines
Glaubensbekenntnisses,  seinen  Angehörigen  und  solchen  Personen  gestattet  werden,  die  er  selbst
noch  zu  sprechen  wünscht.

Art.  458.

Am  Tage  der  Hinrichtung,  welche  an  jedem  Werktage  Vormittags  gescheben  kann,  wird
der  Verurtheilte,  vor  der  Abführung  zur  Richtstätte,  auf  dem  Rathhause  vor  das  versammelte
Bezirks-Gericht  gestellt,  ihm  daselbst,  nach  erfolgter  Verlesung  einer  kurzen  gemeinfaßlichen
Erzählung  seines  Verbrechens,  das  Urtheil,  mit  Uebergehung  der  Entscheivungsgründe,  öffentlich
  verkündet,  sofort  aber  mit  der  Vollstreckung  in  Gemäßheit  der  hierüber  bestehenden  Verordnungen
  verfahren.

Art.  459.

Sollte  der  Verurtheilte  in  irgend  einem  Zeitpunkte  vor  der  Vollgiehung  des  Todesurbbeils
  das  von  ihm  abgelegte  Bekenntniß,  worauf  die  Vrrurtheilung  gegründet  war,  widerrufen;
  so  mug  derselbe  über  die  Gründe  des  Widerrufes  vernommen  werden.

Nach  beendigtem  weiterem  Verfahren  ist  ein  neues  Erkenntniß  abzufassen,  und  wenn
dieses  wiererum  auf  Todesstrafe  lautet,  auch  nach  vessen  Vorlegung  keine  Begnadigung  erfolgt,
kann  eine  bloße  Wiederholung  des  früheren  Widerrufes  die  Vollstreckung  des  Urtheils  nicht
bemmen.

Art.  440.

Ueber  die  Vollstreckung  eines  Todesurtheils  ist  ein  Protokoll  abzufassen  und  sowohl  an

das  Justiz-Ministerium  als  an  das  Kreis-Gericht  Bericht  zu  erstatten.

Zehnter  Titel.
Von  den  Prozeß  =  Kosten.

Art.  441.
Für  die  Kosten  eines  Strafprozesses,  welche  auf  die  Untersuchung,  die  nothwendige  Ver-
        <pb n="574" />
        570

theivigung,  die  Entscheidung  und  Urtheilsvollstreckung  verwendet  werden,  baftet  zunächst  derjenige,
  welcher  sie  durch  sein  Verschulden  veranlaßt  hat.  «
Art.  442.

Weder  der  Freigesprochene  oder  aus  einer  Voruntersuchung  Entlassene,  noch  der  von  der
Instanz  Entbundene  sind  zur  Erstattung  der  Prozeßkosten  verpflichtet,  ausgenommen,  wenn
und  soweit  sie  solche  durch  eigenes  Verschulden  veranlaßt  haben.

Wer  in  Strafe  verurtheilt  wird,  hat  vie  Kosten  der  Untersuchung  und  Bestrafung
(Art.  A#l.)  seines  Verbrechens  zu  tragen,  soweit  sie  nicht  durch  Dritte  verschuldet  sind.

Art.  143.

Ein  Angeber,  welcher  durch  wissentlich  falsche  oder  durch  muthwillige  Angaben  einen  Unschuldigen
  in  Untersuchung  gebracht  oder  eine  Voruntersuchung  herbeigeführt  hat,  ist  zu  Bezahlung
  der  bierdurch  verschuldeten  Prozeßkosten  verbunden.

Der  Untersuchungs-Richter  hat  die  Prozeßkosten  zu  tragen,  wenn  und  soweit  diese  dadurch
veranlaßt  worden  sind,  daß  er  aus  rechtswidrigem  Vorsatze  oder  aus  grober  Nachläßigkeit  oder
Unwissenheit  einen  Unschuldigen  in  Untersuchung  gezogen  oder  eine  Voruntersuchung  eingeleitet
oder  das  Verfahren  ungebührlich  ausgedehnt  oder  verschleppt  hat.  —

Art.  444.

Ist  der  Angeschuldigte  vor  rechtskräftigem  Erkenntnisse  gestorben;  so  kann  sein  Nachlaß
wegen  der  Prozeßkosten  in  Anspruch  genommen  werden,  wofern  der  Verstorbeue  solche  durch
sein  Verschulden  veranlaßt  hatte.

«  Art.  445.

Bei  einer  gegen  Mehrere  zugleich  gefübrten  Untersuchung  ist  jeder  Mitschuldige  in  die
Kosten,  welche  er  für  seine  Person  veranlaßt  hat,  insbesondere  in  die  Kosten  seiner  Beifahung,
Verpflegung,  nothwendigen  Vertheidigung,  so  wie  des  Strafoollzugs,  vorzugsweise  zu  verurtheilen.


Andere  Kosten,  welche  auf  die  Untersuchung  im  Ganzen  verwendet  worden,  sind  von
allen  Mitschuldigen  nach  Verhältniß  ihres  Verschuldens  (Art.  441.)  zu  tragen.

In  Ansehung  vieser  und  jener  Kosten  bat  der  Urbeber  des  Verbrechens  auch  für  die  Gehülfen,
  wenn  diese  nicht  zahlungsfähig  sind,  und,  unter  gleicher  Voraussetzung,  der  Anstifter
für  den  Thäter  und  der  eine  Miturheber  des  im  Complott  verübten  Verbrechens  für  den
andern  zu  haften,  vorbehältlich  der  Ansprüche  desjenigen,  der  Zablung  geleistet  bat.
        <pb n="575" />
        571
Art.  4%6.

Wenn  und  soweit  eine  Verurtheilung  in  die  Prozeßkosten  nicht  erfolgt  oder  derjenige,
welcher  zu  deren  Bezahlung  verurtheilt  ist,  solche  nicht  zu  erstatten  vermag,  fallen  die  Kosten
dem  Staate  oder,  wenn  die  Strafgerichtsbarkeit  im  Besitze  einer  Gerichtsberrschaft  ist,  der
Letzteren  zur  Last.

Für  unvermögend  ist  derjenige  zu  halten,  welcher  durch  Entrichtung  der  Prozeßkosten
ausser  Stand  gesetzt  seyn  würde,  sich  und  die  Seinigen  notbdürftig  zu  ernähren.

Eine  Abverdienung  der  Prozeßkosten  vurch  Arbeit  kann  dem  Unvermögenden  nicht  auferlegt
  werden.

Eilfter  Titel.
Von  dem  Verfahren  bei  Vergehen  öffentlicher  Diener.
Art.  4½7.

Wenn  sich  gegen  einen  öffentlichen  Diener  (Strafgesetzbuch  Art.  399.  Ziffer  1.—6.)  Verdacht
  eines  gemeinen  Verbrechens  ergeben  hat;  so  wird  die  Untersuchung  von  dem  zuständigen
Gerichte  auf  gleiche  Art,  wie  bei  Verbrechen  anderer  Personen,  eröffnet  und  vollführt.

Doch  ist  der  Untersuchungorichter  verbunden,  bei  Verhängung  der  Untersuchung  gegen
den  verdächtigen  Diener  die  diesem  vorgesetzte  Dienstbehörde  hievon  in  Kenntniß  zu  setzen.

Art.  1#½8.

Liegt  gegen  einen  Diener  Verdacht  eines  Dienstvergehens  vor;  so  steht  es  der  vorgesetzten
Dienstbehörde  zu,  die  Untersuchung  gegen  denselben  zu  eröffnen,  oder  hiezu  Einleitung  zu  treffen.

Ist  ein  Beamter  mehreren  Behörden  untergeordnet;  so  ist  diejenige,  deren  Geschäftekreis
das  in  Frage  stehende  Verbrechen  berührt,  zu  jener  Maaßregel  berechtigt.

Art.  449.

Bei  dieser  Untersuchung  hat  die  zuständige  Dienstbehörde  Alles,  was  in  Rücksicht  auf
das  Verbrechen  und  ven  Schuldigen  zu  Begründung  der  gerichtlichen  Untersuchung  erforderlich
ist,  zu  erforschen,  die  nothwendigen  Belege  und  Ueberführungsmittel  zu  den  Akten  zu  bringen,
erforderlichenfalls  Zeugen  abzuhören  und  zu  beeidigen,  auch  den  Verdächtigen  selbst  zu  seiner
vorläufigen,  schriftlichen  over  mündlichen,  Verantwortung  aufzufordern.

Art.  460.

Ergibt  sich  hierbei  wider  den  Diener  ein  solcher  Verdacht  eines  mit  gerichtlicher  Strafe
bedrohten  Dienstvergehens,  welcher  zur  Versetzung  in  den  Anschulvigungsstand  hinreichen  konnte;
so  sind  die  Alten  zur  weiteren  Einleitung  den  Gerichten  zu  übergeben.

16
        <pb n="576" />
        572

Steht  der  Verdächtige  mindestens  auf  der  Rangstufe  eines  Bezirks-Beamten;  so  erfolgt
die  Mittheilung  an  ras  zuständige  Kreis-Gericht.  Bei  anderen  Dienern  geschieht  solche  unmittelbar
  an  den  Untersuchungs-Richter.

Ob  nach  den  Ergebnissen  der  durch  die  Dienstbehörde  geführten  Untersuchung  nunmehr
die  gerichtliche  Untersuchung  gegen  den  Verdächtigen  zu  eröffnen  sey,  hat  nach  det  Verschiedenheit
  der  bezeichneten  Fälle  das  Kreis-Gericht,  oder,  wofern  nicht  die  Voraussetzungen  des
Art.  79.  Ziffer  1.  zutreffen,  das  Bezirksgericht  (Art.  80.)  zu  bestimmen.

Art.  451.

Liegt  gegen  einen  Diener  zu  gleicher  Zeit  der  Verdacht  eines  gemeinen  und  eines  Dienstvergehens
  vor;  so  treten  in  Beziehung  auf  die  Eröffnung  der  Untersuchung  die  Vorschriften
des  Art.  4147.  ein.

Bei  Vollführung  derselben  hat,  soweit  sie  die  zur  Sprache  gekommenen  Dienstvergehen
betrifft,  der  zu  vorläußger  Untersuchung  verselben  an  sich  zuständige  Beamte  den  Untersuchungs-Richter
  in  der  Weise  zu  unterstützen,  wie  solche  in  dem  Art.  449.  vorgezeichnet  ist.

Das  Erkenntniß  über  beiderlei  Verbrechen  steht  jedenfalls  den  Gerichten  zu.

Art.  152.

Bei  Dienern,  welche  nicht  mehr  im  Dienste  sind,  kommen  in  Ansehung  der  während

ihrer  Dienstzeit  begangenen  Verbrechen  die  Vorschriften  der  Art.  157  „551.  gleichfalls  zur

Anwendung.
Art.  453.

Wird  gegen  einen  Diener  gerichtliche  Untersuchung  erkannt;  so  ist  derselbe  durch  die  für
das  Erkenntniß  in  der  Hauptsache  zuständige  Gerichtsstelle  von  seinen  Dienstverrichtungen  einftweilen
  zu  entfernen,  sobald  mit  Wahrscheinlichkeit  angenommen  werden  kann,  daß  das  Endurtheil
  den  Verlust  des  Dienstes  ausfprechen  werde.

Einem  solchen  Diener  wird  von  seinem  Gehalte  so  viel  abgezogen,  als  zur  Belohnung

seines  Stellvertreters  erforderlich  ist.
Art.  454.

Die  vorgesetzte  Dienstbebörde  ist  sowohl  vor  der  Abgabe  der  gegen  einen  Diener  eingeleiteten
  Untersuchung  an  das  zuständige  Gericht,  als  während  der  gerichtlichen  Untersuchung  befugt,
  den  Verdächtigen  von  seinen  Dienstverrichtungen  vorläufig  zu  entfernen,  wenn  das  Vergehen
  von  der  Art  ist,  daß  die  Entfernung  vom  Amte  wenigstens  im  Wege  des  #.  47.  der
Verfassungs-Urkunde  erfolgen  könnte.

Eine  Schmälerung  des  Gehaltes  ist  zwar  mit  einer  solchen  Verfügung  nicht  verbunden;
        <pb n="577" />
        573

es  hat  aber  der  Richter  spätestens  im  Endurtheile  darüber  zu  erkennen,  ob  und  wie  weit  der
Angeschuldigte  den  Aufwand  für  die  Amtsverwesung  zu  erstatten  habe.
.  Art.!·55.
Wäre  ein  Diener  nicht  im  Laufe  der  wider  ihn  verhängten  Untersuchung  seiner  Dienstverrichtungen
  einstweilen  enthoben,  wohl  aber  im  Envurtheile  seines  Dienstes  verlustig  erklärt
worden;  so  hat  dieses  Urtheil  für  den  Fall  der  Rekurs-Anmeldung  die  Wirkung  der  einstweiligen

  Enthebung  vom  Dienste.
Art.  456.

Von  dem  Exdurtbeile  ist  jeverzeit  der  Dienstbehörde  des  Angeschulvigten  Nachricht  zu
ertheilen.

Im  Falle  der  Freisprechung  des  Letzteren  ist  ihm  der  in  der  Zwischenzeit  zurückbehaltene
Gehaltstheil  mit  Zinsen  zu  ersetzen,  wofern  nicht  der  Angeschulvigte  seine  einstweilige  Entfernung
  vom  Amte  verschuldet  hatte.

Zwölfter  Titel.

Von  dem  Erkenntnisse  gegen  Abwesende.
Art.  3457.

Hat  ein  Verdächtiger,  nachdem  er  wegen  eines  mit  der  im  Art.  1  74.  bezeichneten  Strafe
bedrohten  Verbrechens  bereits  in  Anschulrigungsstand  versetzt  worden  ist,  die  Flucht  ergriffen;
so  tritt  nicht  nur  die  in  den  Art.  171  176.  bezeichnete  Beschlagnahme  seines  Vermögens
ein,  sondern  er  soll  auch  durch  offentliche  Ladung  aufgefordert  werden,  innerbalb  dreier  Monate
zur  Fortsetzung  der  gegen  ihn  anbängigen  Untersuchung,  deren  Gegenstanr  im  Allgemeinen  zu
benennen  ist,  vor  Gericht  zu  erscheinen,  widrigenfalls  nach  Ablauf  jenes  Termins  das  Urtheil,
den  Gesetzen  gemäß,  gefällt  werden  würde.

Diese  Ladung  wird  nicht  nur  an  dem  Sitze  des  Untersuchungs  Gerichte  und  an  dem
Wobnorte  des  Angeschulvigten  öffentlich  angeschlagen,  sondern  auch  in  öffentlichen  Blättern  des
Landes,  und,  nach  Beschaffenheit  der  Umstände,  in  ausländischen  Zeitungen  dreimal,  je  nach
einem  monatlichen  Zwischenraume,  bekannt  gemacht.

Art.  458.

Lauft  vie  dreimonatliche  Frist  (Art.  457.)  ab,  ohne  daß  der  Angeschuldigte  vor  Gericht
erscheint,  orer  seine  Abwesenbeit  hinreichend  gerechtfertigt  wird,  und  ist  nach  vollendeter  Untersuchung
  und  geführter  Vertheidigung,  welche  in  dergleichen  Fällen  jeverzeit  von  Amtswegen
angeordnet  werden  muß,  weder  der  Thatbestand,  noch  daß  der  Angeschuldigte  als  Thäter  straf-
        <pb n="578" />
        574

bar  sey,  einem  Zweifel  unterworsen;  so  kann  der  Abwesende,  als  wäre  er  gegenwärtig,  auf
den  Inhalt  der  Akten  in  die  gesetzliche  Strafe  verurtheilt  werden.
Art.  59.  .

Das  in  Gemäßheit  des  Art.  158.  gefällte  Erkenntniß  wird  dem  Vertheidiger  verkündet.

Diesem  sowohl,  als  dem  Ehegatten  oder  Vormunde  des  Verurtheilten,  wie  auch  den
Verwandten  in  gerader  Linie  und  den  Geschwistern  desselben  ist  der  Rekurs  gegen  das  Erkenntniß
  innerhalb  der  gesetzlichen  Fristen  gestattet.

Art.  460.

Das  zur  Rechtekraft  gediehene  Erkenntniß  wird  auf  gleiche  Art,  wie  die  erlassene  öffentliche
  Ladung  (Art.  457.),  jedoch  nur  einmal,  öffentlich  bekannt  gemacht,  und,  soweit  es  in
Abwesenheit  des  Verurtheilten  geschehen  kann,  vollzogen.

Art.  561.

Wird  der  abwesend  Verurtheilte  ergriffen,  oder  stellt  er  sich  freiwillig;  so  ist  ihm  das
Erkenntniß  samt  den  Entscheivungsgründen  mit  dem  Anfügen  zu  verkünden,  daß  es  ihm  freistehe,
  sich  noch  schriftlich  oder  mündlich  zu  vertheidigen,  daß  er  aber  seine  Erklärung,  ob  er
von  dieser  Befugniß  Gebrauch  machen  wolle,  binnen  zweimal  24  Stunden  abzugeben  babe,
widrigenfalls  es  bei  dem  Erkenntnisse  sein  Verbleiben  haben  würde.

Zugleich  ist  verselbe,  wenn  Beweismittel  für  die  Anschulrigung,  worüber  er  noch  nicht  gehört
worden  ist,  auf  die  Entscheidung  von  Einfluß  waren,  auf  dieselben  im  Einzelnen  hinzuweisen.

Sollte  durch  die  Vertheidigung  eder  durch  die  in  Folge  derselben  angeordnete  weitere
Untersuchung  die  Lage  der  Sache  eine  Aenderung  erleiden;  so  ist  ein  neues  Urtheil  zu  fällen,
andernfalls  aber  zu  erkennen,  daß  es  bei  der  früheren  Entscheidung  sein  Bewenden  babe.

Hinsichtlich  des  Gerichtes,  welches  diese  weiteren  Erkenntnisse  zu  beschließen  hat,  so  wie
des  Rekurses  gegen  letztere,  kommen  die  Vorschriften  des  Art.  118.  Abs.  1.  und  des  Art.  420.
zur  Anwendung.

*  *
v

Art.  62.

Die  Artikel  60  71.  75.  39.  93.  105.  105-  10S,  114  II7.  122.  12.  Abs.  1.  Art.
126  137.  159.  162.  Abs.  2.  Art.  168.  171.  190  1092.  202  205.  204.  Abs.  1.  Art.
205  —209.  220.  223  22'/.  226  2727.  232.  285.  Abs.  2.  Art.  254.  (mit  Ausnahme  der
Vorschrift  wegen  Gegenüberstellung  der  Sachverständigen)  255.  245.  25.  267.  316.  508.
440.  447.  Abs.  2.  Art.  4156.  Abs.  1.  dieser  Strafprozeß=  Ordnung  finv,  als  im  Wege  der
Verordnung  ergehende  Vorschriften,  von  der  Verabschiedung  ausgenommen.
        <pb n="579" />
        575
Art.  465.
Alle  bisher  gültigen  Gesetze,  Verordnungen  und  Gewohnheiten,  welche  das  Verfahren
der  bürgerlichen  Gerichte  in  Strafsachen  betreffen,  werden  hiermit  für  die  Dauer  der  Gültigkeit
  dieser  Strafprozeß-Ordnung  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

Unser  Ministerium  der  Justiz  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Prozeß-Ordnung  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  22.  Juni  1845.

Wilheilm.
Der  Cbef  des  Departements  der  Justiz:
von  Prieser.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Staats-Secretär:
Vellnagel.
8)  Geset,

betreffend  die  Einführung  der  Strafprozeß=  Ordnung  im  Königreiche.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Beziebung  auf  die  Einführung  der  heute  erlassenen  provisorischen  Strafprozeß-Ordnung
  vererdnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhsrung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter
Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Art.  1.

Die  Strafprozeß-Ordnung  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1863.  in  dem  ganzen  Umfange  des

Königreiches  in  Kraft.  "
Art.  2.

Die  Fortsetzung  einer  vor  gevachtem  Tage  anhängig  gewordenen  Untersuchung  steht  dem
Gerichte,  welches  dieselle,  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  1.  März  1859.  gemäß,  eröffnet
bat,  auch  in  solchen  Fällen  zu,  in  welchen  dieses  Gericht  nach  den  Vorschriften  der  Strafprozeh-Ordnung
  nicht  das  zur  Einschreitung  zuständige  gewesen  wäre.

Art.  5.

Is  schon  vor  genanntem  Zeitpunkte  (Art.  I.)  von  dem  Untersuchungs-Richter  in  der
berkömmlichen  Form  vie  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand  verfügt  worden;  so  soll  dieselbe
gleichwohl  nach  den  Vorschriften  der  Prozeß-Ordnung  wieverholt  werden.
        <pb n="580" />
        576
Eine  Ausnahme  tritt  ein,  wenn  schon  vor  dem  bemerkten  Tage
1)  von  dem  erkennenden  Gerichte  die  Vertheidigung  eingeleitet  worden,  oder
2)  die  Sache  zur  Endentscheidung  an  das  Kreis-Gericht  gelangt  ist.
Wiro  von  diesem  zunächst  noch  eine  Zwischenverfügung  erlassen;  so  hat  es  zugleich  über
die  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand  zu  beschließen.

Art.  4.
Das  Schlußverfahren  unterbleibt

1)  in  schweren  Straffällen  (Art.  262.  der  Strasprozeß-Ordnung),  wenn  die  Vertheidigung
  schon  vor  dem  im  Art.  1.  bezeichneten  Tage  angeordnet  worden  ist;

2)  in  anderen  Straffällen,  wenn  schon  vor  viesem  Zeitpunkte  die  Sache  an  das  Kreis-Gericht
  zur  Endentscheidung  eingesendet  oder  die  Vertheidigung  eingeleitet  worden
ist,  es  wäre  denn,  daß  das  erkennende  Gericht  die  Fortsetzung  der  Untersuchung
nothwendig  finden  sollte,  welchenfalls  auch  die  Nachholung  der  Schluß-Verhandlung

beschlossen  werden  kann.
Art.  5.

Sind  Strassachen,  welche  erst  durch  die  Strafprozeß-Ordnung  den  Bezirks-Gerichten  zur
Erledigung  zugewiesen  werden,  vor  dem  in  Art.  1.  erwähnten  Zeitpunkte  zur  Endentscheidung
an  das  Kreis-Gericht  gelangt;  so  bleibt  dieses  für  das  Envurtheil  zuständig.

Eine  Ausnahme  tritt  ein,  wenn  das  Kreis-Gericht  die  Sache  nicht  als  spruchreif  annehmen  sollte.
Art.  6.

Die  Dauer  der  Wirksamkeit  der  provisorischen  Strafprozeß-Ordnuung  ist  auf  die  Zeit
von  dem  Tage  des  Eintritts  ihrer  Wirksamkeit  (Art.  1.)  bis  zur  weiteren  Verabschiedung  über
das  Straf-Verfahren  auf  dem  ersten  ordentlichen  Landtage,  welcher  nach  sechsjähriger  Wirksamkeit
  der  Strafprozeß-Ordnung  einberufen  wird,  beschränkt.

Erfolgt  eine  Verabschiedung  über  das  Straf-Verfahren  auf  viesem  Landtage  nicht;  so
tritt  der  unmittelbar  vor  der  Verkündigung  der  provisorischen  Strafprozeß-Ordnung  bestandene
Rechts-Zustand  wieder  ein.

Unser  Justiz-Ministerium  ist  mit  ver  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  22.  Juni  1855.

Wilhelm.
Der  Chef  des  Departements  der  Justiz:
der  Staats-Sercretar:
Vellnagel.

—  —  —  —

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="581" />
        W  34.
Regierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

Samstag  den  15.  Juli  1843.  *

—.—.

4  Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bereitung  von  Brauntwein  für  den

eigenen  Gebrauch.  —  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  ver  Grund-,  Gefäll-,  Gebände=  und  Gewerbe-Stener
auf  das  Zahr  1843—44.

—  —

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  pöchste  Entschließung  vom  25.  v.  M.
die  erledigte  Oberamts-Arztsstelle  zu  Nagold  dem  Salinen-Arzt  Dr.  Jenisch  zu  Kochendorf,
Oberamts  Neckarsulm,  zu  übertragen,

vurch  höchste  Entschliegung  vom  26.  v.  M.  den  ausübenden  Arzt  Dr.  Schwandner
in  Backnang  zum  Unteramts-Arzt  in  Murrhardt,  desselben  Oberamts,  zu  ernennen,  wie  auch

die  erledigte  Oberamts-Aktuarsstelle  in  Geißlingen  dem  Regiminal-Referendär  Kolb
von  Kirchheim  u.  T.,  sodann

vurch  höchste  Entschließung  vom  28.  v.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Oberasbach,
Dekanats  Hall,  dem  Pfarrer  Neudörfer  zu  Mainbardt,  Dekanats  Weinsberg,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Aldingen,  Dekanats  Ludwigsburg,  dem  Pfarrer  Kemler
  zu  Bickelsberg  und  Brittheim,  Dekanats  Sulz,
        <pb n="582" />
        578

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Schmerbach,  Dekanats  Weikersheim,  dem  Predigtamts-Candidaten
  Mutschler  von  Beihingen,

die  erledigte  Helfersstelle  zu  Vaihingen  dem  Präzeptor  Ruß  zu  Leonberg,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Niederhofen,  Dekanats  Brackenheim,  dem  Candidaten
Bauerheim  von  Stuttgart,  und

die  bei  dem  Ministerium  des  Innern  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  dem  Oberamts-Aktuar
  Heinz  in  Ulm  zu  übertragen  gnädigst  geruht.

Der  von  dem  Fürsten  v.  Thurn  und  Taris  auf  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Hausen,
Dekanats  Riedlingen,  ernannte  Pfarrer  Freitag  von  Dürnau,  hat  am  25.  v.  M.,

ferner  hat  am  &amp;amp;.  d.  M.  der  von  dem  Fürsten  v.  Thurn  und  Taxis  auf  die  erlevigte
Pfarrei  Elchingen,  Dekanats  Neresheim,  patronatisch  ernannte  Pfarrer  Felix  Walter  zu
Geislingen,  und

die  von  Seite  des  Grafen  v.  Maldeghem  auf  Niederstotzingen  zu  der  Pfarrstelle
Oberstotzingen  erfolgte  patronatische  Ernennung  des  Priesters  Franz  Joseph  Boscher  von
Königseggwalo  die  landesherrliche  Bestätigung  erhalten.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der.  Finanzen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Bereitung  von  Branntwein  für  den  eigenen  Gebrauch.

In  Beziehung  auf  die  Frage;  ob  die  Bereitung  von  Branntwein  aus  erkauften  Früchten
für  den  eigenen  Gebrauch  von  Erlangung  einer  polizeilichen  Concession  zum  Branntweinbrennen
  abhängig,  und  in  wie  weit  solcher  Branntwein  der  Fabrikations-Steuer  unterworfen
sey?  baben  Seine  Königliche  Majestät  nach  Vernehmung  des  Geheimen-Ratbs
durch  höchste  Entschließung  vom  8.  d.  M.  die  Entscheidung  ertheilt:

daß  nach  dem  Wirthschafts-Abgaben-Gesetze  zur  Selbstbereitung  von  Branntwein
blos  für  ven  eigenen  Gebrauch,  aus  erkauften,  wie  aus  selbst  erzeugten
Früchten,  eine  polizeiliche  Concession  nicht  erforderlich  sey  und  daß  solcher  Branntwein  mit
        <pb n="583" />
        579
Ausnahme  der  Malzsteuer,  wenn  Malz  dazu  verwendet  würde,  einer  Fabrikations-Steuer

  nicht  unterliege.  —
Es  wird  dieses  hiemit  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  50.  Juni  1845.
Schlayer.  Herdegen.

B)  Des  Finanz-Departemente.
Des  Steuer-Collegium.
Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  auf  das
Jahr  1843—44.

Vermäöge  des  Finanzgesetzes  vom  50.  Juni  1352  sollen  für  das  Finanzjahr  1843  an
Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  ...  2«000,000si«
umgelegt  und  erhoben  werden.

Hieran  haben  beizutragen:

das  Grundeigenthum  und  die  Gefälle,  nämlich:

a)  das  Grundeigenthum  1/50,846  fl.

h)  die  Gesäleeeeeee  75,82!  fl.
**  —i.  1“/16,667  fl.
*  die  Gebäude  533,555  fl.
4  die  Gewerbe  250,000  fl.

2/000,000  fl.
Z„  Mit  Berücksichtigung  der  das  Landes-Cataster  betreffenden  Veränderungen,  worüber  die
’oe  Nachweisungen  den  Oberämtern  besonders  zugegangen  sind,  und  nach  denen  auch
er  Lokal-Steuerfuß  richtig  zu  siellen  ist,  berechnet  sich

)  das  Grund-Cataster  nach  dem  angenommenen

Reinertrag  auf
und
das  Gefäll-Cataster  auf.  .
Demnach  die  Staatssteuer  je  auf  100  fl.
Reinertrag  zu.  .....

15/920,856  fl.  25  kr.
900,  284  fl.  19  kr.

8  fl.  25  kr.  1  (ohlr.
        <pb n="584" />
        580
b)  das  Gebäude-Cataster  nach  den  Capitalwerthen

  auf.  ...  .  171013,  181  fl.
und  die  Staatssteuer  je  auf  100  os.  Capital
werthb  ..  11  kr.  4  ##  hlr.
JP0)  die  Cataster-Ansätze  für  die  rr
7  betragen  .  59l,-·40fl.50kr.«
und  kommen  zur  Umlage  ber  Summe  von
250,000  fl.  auf  100  fl.  Cataster-Ansatz  65  fl.  52  kr.

Nachdem  hienach  die  Jahressteuer  von  1895—44  unter  die  Oberamts-Bezirke  auf  die
aus  der  Beilage  ersschtliche  Weise  vertheilt  worden  ist;  so  werden  nun  die  K.  Oberämter
angewiesen,  unverweilt  die  Vertheilung  der  Steuern  auf  die  einzelnen  Orte  und  Gutsherschaften,
  unter  Zugrundlegung  des  Landes-Catasters,  vorzunehmen,  auch  dafür  zu  sorgen,  daß
die  Unter-Austheilung  auf  die  Steuerpflichtigen  nach  den  verschiedenen  Cataster-Zweigen  je
abgesondert  auf  das  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Cataster  vollzogen  werde.

Wegen  Fortführung  der  Oberamts-Uebersichten  und  Erhaltung  ibrer  Uebereinstimmung
mit  den  Canzlei-Eremplaren,  so  wie  hinsichtlich  der  Benützungsart  des  Steuer-Catasters  zu
der  Umlage  der  Corporations-Anlagen  wird  auf  die  Verordnungen  vom  18.  Juli  1829  und
50.  Juni  1350  verwiesen,  insbesondere  aber  den  K.  Oberämtern  die  Ueberwachung  der  instruktionsgemäßen
  Fortführung  der  Gebäude=  und  Gewerbesteuer-Rollen  empfohlen.

Da  es  übrigens  für  die  Erhaltung  der  Ordnung  im  Staatshaushalte  und  für  die  Bestreitung
  der  Staats-Bedürfnisse  von  großer  Wichtigkeit  und  dringend  nothwendig  ist,  daß  die
Steuergelder  regelmäßig  eingehen,  auch  eine  zu  rechter  Zeit  vorgenommene  Unteraustheilung
und  ein  zweckgemäß  geleiteter  Einzug  zur  Schonung  der  ökonomischen  Verhältnisse  der  Steuerpflichtigen
  wesentlich  beitragen;  so  werden  die  K.  Oberämter  unter  Beobachtung  der  wegen
des  Steuer-Einzugs  schon  früher,  insbesondere  unter  dem  21.  Juni  1819  erlassenen  Verfügungen,
  sich  angelegen  seyn  lassen,  daß  die  für  die  Unteraustheilung  der  Steuern  erforderlichen
Arbeiten  sogleich  beginnen,  und  daß  der  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Steuern  pünktlich
erfolgen.

Stuttgart  den  1.  Juli  1845.  Süskind.
Genehmigt  von  dem  Finanz-Ministerium  den  4.  Juli.  1855.
Herdegen.
        <pb n="585" />
        Beilage.

581

Vertheilung
der  direkten  Staatssteuer  auf  die  Oberämter  des  Königreichs,

die  Hof-Domänenkammer

  und  die  Staatskasse-Renten  von  1843—44.

 

 

 

 

 

Oberämter.  Grundsteuer.  Gefällsteuer.  hrre  i  -!xe
I.  Neckarkreis.  s.  a.  s.  sr  s.

Backnang  18,572  500  5,554  5,870  27,296
Besigheim.  180/A1  576  5,925  5,555.  28,277
Böblingen.  19,579  502  5,456  5,541  28,678
Brackenheim  19,251  1,107  5%  2,115  26,905
Cannstatt  15,178  205  5,487  5,.60,820
Ehlingen  13,766  752  4,786  5,632  29,916
Heilbronn  20,225  1,154  9,014  9,170  59,565
Leonberg  26,515  8/“  7,026  2,951  57,56
Lurwigsburg  23,541  840  8,663  5,625  57,/167
Marbach  26,648  605  5,104  3,020  34,375
Maulbronn  17,649  155  5,547  1,956  24,285
Neckarsulm  25,361  827  551  5,608  55,227
Stuttgart  „Stadt  ,990  201  25,518  22,906  55,615
Stuttgart,  Amt  19,95“  "  470  6,519  2,927  28,7  70
Vaihingen.  18,174  656  „P741  2,596  26,147
Waiblingen  19,703  152  ,788  2,916  27,659
Weinsberg  13,511  885  5,885  2,200  25/79
—  529,958  9,967  114,576  80,994  555,/195
        <pb n="586" />
        582

 

 

 

 

 

 

*  »  Gebäude-  werbe-  aupt[K
Oberämter.  Grundsteuer  Gefällsteuer.  punee  buee  r  zun.

II.  Schwarzwaldkreis.  nan  ".  nt  n  .  nt
Balingen  13,/ç59  460  4,621  4,213  217,755
Calw  13,588  78  4,991  3,712  22,569
Freudenstadt  15,913  51  5,29  5,298  25/91
Herrenberg  22,194  297  5,048  2,058  29,597
Horb-  15,955  353  4,599  2,15  25,317
Nagold  1/,536  261  4,0  3,323  22,865
Neuenbürg  10,246  209  z,  2,/70  16,568
Nürtingen.  13,195  4  4,65%  2,860  26,151
Oberndorf.  14,251  555  5,  662  2,595  20,  863
Reutlingen  21,572  466  7,673  3,916  38/152
Rottenburg  25,227  566  6,252  5,006  53,051
Rottweil  22,224  1,090  5,692  5,7/0  31,746
Spaichingen.  15,021  509  2,155  1,992  17,156
Sulz  15,979  150  5,00  2,053  21,168
Tuttlingen  17,113  777  3,240  2,754  25,.887.
Tübingen  18,838  569  7,571  5,875  51,623
Urach  17,977  179  5,129  5,1%6  26,051

6  -  "———

—  292,906  7,039  7,627  58/411  1  47,035
        <pb n="587" />
        583

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberämter.  Grundsteuer  Gefällsteuer  rpane  *  Pore

—  s  K.  s.  s.  K.

III.  Jartkreis.

Aalen  12,958  1,026  2,828  3,140  19,932
Crailsheim  16,939  307  5,160  2,978  25,95%
Ellwangen.  22,621  1,042  4,295  3,685  51,651
Gaildorf.  18,555  552  2,574  2,065  23,526
Gerabronn  36,629  2,015  4,212  3,190  46,0%%
Gmünd  15,817  1,110  5,492  4,748  25,167
Hall  .  29,951  ,652  5,052  4,12  4%,047
Heidenheim  21,380  626  5,528  5,107  582,571
Künzelsaur  26,675  1,554  5%55  5,682  56,144
Mergentbeim.  29,925  1,598  4,54  5,294  59,558
Neresheim.  13,912  2,989  2,962  2,81627,673
Oebringen.  37,181  2,119  5,57  5,576  —
Schorndorf  15,402  182  4,507  2,284
Welzbeim.  14,596  404  2,817  1,660  19,297
—  517,140  20,57  55,18  16,656  997
        <pb n="588" />
        584

 

 

Haupt- 



 

 

 

 

Gebäude-  Gewerbe=Oberämter.
  Grundsteuer.  Gefällsteuer.  heuer.  fener  betrag.
IV.  Donaukreis.  f.  sl.  al  sl.  sl.

Biberach  35,044  2,827  6,60  5,727  18,202
Blaubeuren  18,586  z95  5,597  2,701  25,279
Ehingen  29,372  5061  5,197  5,054  411,68“
Geislingen  17,573  1,055  45,015  5,822  1  26,245
Göppingen  24,157  678  6,11A"  6,081  37,010
Kirchheim  ..  22,502  558  5,555  5,855  52,050
Leukkirch  .  24,589  1,769  4,062  2,  83909  3328259.
Münsingen  17,552  790  5,052  2,520  25,714
Ravensburg  50,510  1,059  6,586  4,525  42,160
Riedlingen  28,552  5,D52  6,509  3,129  51,042
Saulgau  50,995  2,083  5,964  5,526  41,  563
Tettnang  20,566  490  5,852  2,258  27,166
Ulm  ..  26,90  2,669  9,745  10,844  49,748
Waldsee  ..  ..  29,408  2,515  8,874  2,895  40,590
Wangen  .  21,909  1,326  3,825  3,247  50,507
Wiblingen  19,714  —  2,769  29,28
—  894,699  27,950  935,569  63,592  569,610

V.  K.  Hof-Domänenkamme  6,134  7,518  945  347  14,742
VI.  Staatskasse-Renten  —,  5.125  —  —  5,3
—.—

Zusammen  —.41  2  1  520000  27000,000

 

 

 

 

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink,

I

.
        <pb n="589" />
        585

Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Mittwoch  den  19.  Juli  1843.
–
Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachricht.  "  4
Verfügungen  der  Departements.  Bekannmachung,  den  Uekertrirt  rer  Referendäre  zweiter  Classe  von
den  Gerichtsböfen  zu  den  Oberamts#erichten  betrefend.  Verfügung,  betreffend  die  Anwendung  der  allge
meinen  Braurversicherungs-Ordnung  auf  die  Harz-Sirdereien,  Pottaschen=  Sirdereien,  Chlortallfabriken  und
Cichorien=  und  Walrfamen=  Dorren  ##c.  Bekanntmachung,  betreffend  das  der  Posteerwaltung  zu  Gunßten
der  vermebrten  Fabrpostkurse  zwischen  Carlorube  und  Augeburg  über  Stutkgart  und  Ulm  gestattete  Nebeneinanderspannen
  von  drei  Pferden.  Verfügung,  betreffend  die  Aufangszeugnisse  der  Forst-Canvidaten.
Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  böheren  Finanz  -Dienstprüfung.
Dienst=  Erledigungen.
Giderruflich  angestellte  Diener.
—  —

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachricht.
Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  28.  v.  M.  den

Oberamtsarzt  or.  Rueff  zu  Walvsee  wegen  leidender  Gesundheit  mit  Pension  in  den  Ruhestand
  zu  versetzen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe  von  den  Gerichtshöfen  zu  den
Oberamtsgerichten  betreffend.

Die  nachbenannten  Referendäre  zweiter  Classe,  welche  durch  die  Ministerial-Verfügung
vom  9.  Januar  v.  J.  (Reg.Blatt  S.  19)  für  die  erste  Hälfte  ihres  Dienst-Probejahrs  den
K.  Gerichtshöfen  zugetheilt  worden  sind,  werden  hiemit  für  vie  zweite  Hälfte  ihrer  Probezeit
den  pienach  erwähnten  Bezirksgerichten  beigegeben.
        <pb n="590" />
        586
1)  Der  Referendär  Baging  dem  Stadtgericht  Stuttgart.

2)  Gmelin  dem  Criminalamt  Stuttgart.

5)  Graf  v.  Grävenitz  dem  Oberamtsgericht  Eßlingen.
4)  Herdegen  dem  Oberamtsgericht  Biberach.

5)  Neher  dem  Oberamtsgericht  Ravensburg.

6)  —  Ruoff  dem  Oberamtsgericht  Balingen.

7)  Speidel  dem  Oberamtegericht  Hridenheim.

Diese  Referendäre  haben  bei  den  bezeichneten-Bezirkegerichten  spätestens  acht  Tage  nach
ihrem  Austritt  von  den  Gerichtshöfen  ihre  Funktionen  anzutreten  und  von  den  gedachten  Gerichten
  wird  die  vorschriftmäßige  Anzeige  über  diesen  Eintritt  gewärtigt.

Stuttgart  den  14.  Juli  1843.
Für  den  Departements-Chef:

Gaisberg.
:B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Anwendung  der  allgemeinen  Brandversicherungs-Ordnung  auf  die  Harz-Siedereien,
  Pottaschen-Siedereien,  Chlorkalksabriken  und  Cichorien=  und  Waldsamen-Dörren  2c.

Zu  Sicherung  einer  gleichförmigen  Anwendung  der  allgemeinen  Brandversicherungs-Ordnung
  vom  17.  December  1307  (Reg.  Blatt  von  1803,  S.  50  f.)  auf  Harz-Siedereien,  Pottaschen
  =  Siedereien,  Chlorkalkfabriken  und  Cichorien=  und  Waldsamen-Dörren  wird  hiemit
verfügt:  „

1)  Gebäude  mit  Lokalen  zum  Dörren  oder  Trocknen  von  Waldsamen  oder  von  Cichorien
sind,  wofern  viese  Lokale  feuerfest  gebaut  sind,  und  mittelst  geschlossener  Feuerung  oder  durch
Zuleitung  warmer  Luft  geheizt  werden,  in  die  Branvversicherung  aufzunehmen  und  den  in
K.  17,  lit.  a  der  Brandversicherungs-Ordnung  bezeichneten  Gebäuden  beizuzählen,  wonach  auf
den  Fall,  daß  in  einem  solchen  Gebäude  (die  Entzündung  durch  Blitz  oder  durch  vollkommen
erwiesene  Feuereinlegung  von  Seite  dritter  Personen  ausgenommen)  ein  Brand  entsteht,  der
achte  Theil  der  Entschädigungssumme  in  Abzug  kommt.

Dasselbe  findet  Statt

2)  bei  Harz-Siedereien  und  Pottaschen-Siedereien,  in  feuerfesten  Lokalen  mit  geschlossener

  Herd-  oder  Kessel-Feuerung.
        <pb n="591" />
        587

3)  Wo  zu  Bereitung  des  Chlorkalks  keine  Feuerung  gebraucht  wird,  unterliegt  die  Auf—
nahme  der  Chlorkalkfabriken  in  die  allgemeine  Branrversicherungs-Anstalt  für  Gebäude  keiner
Beschränkung;  wo  aber  eine  Feuerungs-Einrichtung  vamit  verbunden  ist,  findet  die  Bestimmung
des  K.  17,  lit.  a  der  Branvversicherungs-Ordnung,  wie  bei  den  unter  Ziffer  2  genannten  Einrichtungen,
  Anwendung.

Stuttgart  den  50.  Juni  18585.  Schlaper.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  das  der  Postverwaltung  zu  Gunsten  der  vermehrten  Fahrpostkurse  zwischen
  Carlsruhe  und  Augsburg  über  Stuttgart  und  Ulm  gestattete  Nebeneinanderspannen  von
drei  Pferden.

In  Betracht  der  vom  ersten  dieses  Monats  an  mit  höchster  Genehmigung  eingetretenen
Erweiterung  der  Fahrpostkurse  zwischen  Stuttgart  und  Carlsruhe,  und  Stuttgart  und  Augsburg,
  auf  zwei  täglich  hin  und  her  gehende  Eilwagen  und  einen  täglich  eireulirenden  Packwagen,
ist  vurch  eine  im  Vollmachtsnamen  Seiner  Königlichen  Majestät  gefaßte  Entschliegung
des  Ministerraths  von  heute  das  Rebeneinanderspannen  von  drei  Pferden  an  den  auf  der
Route  von  der  Landesgränze  bei  Enzberg  über  Stuttgart  und  Göppingen  nach  Ulm  geführten
Eilwagen  im  Wege  der  Dispensation  von  der  Vorschrift  des  Art.  26  der  Wegordnung  vom
25.  Oktober  1803  gestattet  worden.

Es  wird  dieses  unter  Beziehung  auf  vdie  Bekanntmachungen  vom  6.  Mai  1810  (Reg.-Blatt
  S.  305)  und  22.  November  1341  (Reg.  Blatt  S.  548)  in  Betreff  des  zu  Gunsten
der  Eilwagenkurse  zwischen  Stuttgart  und  Tübingen,  und  Stuttgart  und  Frankfurt  verwilligten
  gleichen  Zugeständnisses  mit  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Bedingungen
  der  Benützung  dieses  Zugeständnisses  auf  den  drei  hievor  bezeichneten  Routen  von
nun  an  folgendermaßen  gestellt  sind:  »

1)  Es  dürfen  nur  hinten  unmittelbar  am  Wagen  drei  Merde  nebeneinander  geführt
werden,  welche  vurch  Kreuzzügel  verbunden  seyn  müssen.

2)  Die  Achsenlänge  der  Wagen,  an  welchen  drei  Merde  auf  diese  Art  geführt  werden,
darf  nicht  über  sechs  Schuhe  betragen.

5)  Das  vritte  Pferd  darf  auf  der  Wildbahn  gehen,  hiezu  dürfen  jedoch  nur  ganz  zuverläßige
  fromme  Pferde  verwendet  werden.  «

4)  Vor  dem  Einfahren  in  einen  Orts-Etter  ist  ein  Posthorn-Signal  zu  geben.

5)  Innerhalb  der  Orts-Etter  darf  auf  breiten  geraden  und  ebenen  Straßen  im  kurzen
aena,  auf  andern  Straßen  aber  und  bei  allen  Straßenwendungen  soll  nur  im  Schritt  gefahren

erden.
        <pb n="592" />
        588

6)  Auch  außerhalb  Etters  soll  auf  Brücken,  so  wie  beim  Ausweichen  auf  schmalen  Straßenstrecken
  im  Schritt  gefahren  werden.
Stuttgart  den  1.  Juli  1845.  Schlayer.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Anfangszeugnisse  der  Forst-Candidaten.

Nach  g.  6  pet.  5  der  K.  Verordnung,  in  Betreff  der  Forst-Dienstprüfungen,  vom  25.  Januar
  1850  (Reg.Blatt  S.  56)  ist  die  Bildungslaufbahn  für  das  Forstfach  mit  einem  wenigstens
  einjährigen  Aufenthalt  bei  einem  Revierförster  zu  beginnen,  und  wie  solches
geschehen,  mit  der  Meldung  um  Zulassung  zur  ersten  Dienstprüsung  nachzuweisen.

Hierdurch  sollen  die  dem  Forstwesen  sich  wiomenden  Jünglinge  veranlaßt  werden,  schon
nach  beendigten  Vorstudien  das  Fach,  wofür  fie  sich  ausbilven  wollen,  aus  eigener  Anschauung
kennen  zu  lernen,  den  Umfang  der  biezu  erforderlichen  Fähigkeiten  und  Kenntnisse  zu  ermessen
und  durch  Theilnahme  an  den  init  körperlicher  Anstrengung  verbundenen  Verrichtungen  der
Waldwirthschaft  unter  der  Leitung  eines  unterrichteten  und  erfahrenen  Forstmanns  auch  ibre
dießfällige  Tüchtigkeit  zu  erproben.

Indem  man  auf  viesen  Zweck  diejenigen  Revierförster,  welche  sich  zur  Anleitung  von  Anfängern
  im  Forstfache  berufen  fühlen,  hiedurch  aufmerksam  macht,  werden  für  die  solchen  Anfängern
  auszustellenden  Zeugnisse  folgende  Rubriken  vorgeschrieben:

1)  Vor=  und  Zuname,  und  Lebensalter  des  Candidaten;

2)  Zeitdauer  des  Aufenthalts  desselben  bei  dem  Revierförster;

5)  Kenntnisse,  welche  der  Candidat

a)  in  der  Arithmetik,  Geometric  2c.  und  im  Planzeichnen,

b)  in  den  Naturwissenschaften,  namentlich  in  ver  Pflanzen-,  Gebirgs=  und  Beden-Kunre
  und  in  der  Naturgeschichte  der  Thierc,

an  den  Tag  gelegt  hat;

40  Geschick,  welches  derselbe  bei  der  Theilnahme  an  Schlagführungen,  Bestandesabschätzungen

  und  Culturen  bewiesen;

5)  Fleiß,  Ausdauer  und  stttliche  Aufführung  des  Candidaten.

Die  Zeugnisse  sind  von  den  Revierförstern  pflichtmäßig  auszustellen,  von  dem  vorgesetzten
Forstamt  zu  beglaubigen  und  nach  Umständen  mit  Zusätzen  zu  versehen.

Stuttgart  ven  27.  Juni  1843.  Herdegen.
        <pb n="593" />
        589
h)  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  hoheren  Finanz-Dienstprüfung.

Bei  der  vom  26.  Juni  bis  1.  Juli  d.  J.  vorgenommenen  zweiten  höheren  Dienstprüäfung
  im  Finanzfache  sind  von  den  nach  ver  Bekanntmachung  vom  31.  Mai  d.  J.  (Reg.Blatt
S.  516)  zugelassenen  Cameral-Candidaten  zur  Bewerbung  um  die  in  §.  5  der  K.  Verordnung
  vom  10.  Februar  1837  bezeichneten  Aemter  des  Finanz-Departements  als  befähigt  erkannt
  worden:

1)  Blessing,  Friedrich,  geb.  zu  Thomashardt,  O.A.  Schorndorf,  Finanz-Referendär

in  Reutlingen.
2)  Dillenius,  Imanuel  Friedrich  Carl,  geb.  zu  Stuttgart,  Finanz-Referendär  in
Ellwangen.

5)  Herdegen,  Emil  Robert,  geb.  zu  Stuttgart,  Finanz-Referendär  in  Stuttgart.

4)  Mauser,  Johann  Bernhard,  geb.  zu  Sontheim,  O.A.  Heilbronn,  Gehülfe  bei  der
Waisenhaus-Oekonomie-Verwaltung  in  Weingarten.

5)  Mörike,  Martin  Hermann,  geb.  zu  Stuttgart,  Finanz-Referendär  in  Stuttgart.

6)  Sick,  Paul,  geb.  zu  Stuttgart,  Finanz-Referendär  in  Stuttgart.

7)  v.  Valois,  Julius,  geb.  zu  Stuttgart,  Finanz-Referendär  in  Stuttgart.

Stuttgart  den  4.  Juli  18435.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  vie  erlerigte  Pfarrei  Echterdingen,  Amtsoekanats  Stuttgart,
haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
  Dieselbe  zählt  im  Mutterorte  1700,  in  den  Filialien  Stetten  und  Weidach  550
Kirchengenossen,  und  es  ist  der  künftige  Pfarrer  verbunden,  einen  beständigen  Parrgehülfen
auf  seine  Kosten  zu  halten.  Das  verwandelte  Einkommen  ist  zu  1392  fl.  berechnet.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte,  mit  einem  jährlichen  Einkommen  von  1020  fl.  nach
Preisen  des  Sportelgesetzes  verbundene  Stelle  eines  zweiten  Stadtpfarrers  in  Heilbronn
baben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
Zu  den  Obliegenbeiten  derselben  gehören  Predigten  an  Sonntagen  Nachmittags,  an  Feiertagen,
  am  Freitag,  Sommers  auch  sonntägliche  Frühpredigten,  Catechisationen  am  Sonntage
zud  in  der  Woche  nebst  Religionsunterricht  in  den  Schulen.  In  diese  Geschäfte  hat  er  sich
mit  dem  ersten  und  dritten  Stadtpfarrer  zu  tbeilen.  Taufen,  Trauungen,  Führung  der  öffent-
        <pb n="594" />
        590

lichen  Buͤcher  wechseln  unter  den  drei  Geistlichen.  Die  Privatseelsorge  richtet  sich  nach  der
freien  Wahl  der  Kirchengenossen.

3)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Ottmarsheim,  Dekanats  Marbach,  welche  im
Mutterorte  856,  in  den  Parzellen  Liebenstein  und  Izingen  55  Kirchengenossen  zählt,  haben
sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conssstorium  vorschriftmähig  zu  melden.  Das  zu
997  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  berechnete  Einkommen  ist  noch  nicht  verwandelt  und  es
hat  sich  der  anzustellende  Geistliche  einer  etwaigen  Verwandlung  einzelner  Einkommenstbeile,
wenn  solche  von  der  Ober-Kirchenbehörde  gut  geheißen  wird,  zu  unterwerfen.

4)  Die  Bewerber  um  die  516  Kirchengenossen  zählende,  mit  einem  verwandelten  Einkommen

  von  850  fl.  verbundene  Pfarrei  in  Burgstall,  Dekanats  Marbach,  haben  sich
binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Oellingen,  Dekanats  Ulm,  welche  376
Kirchengenossen  zählt,  und  deren  verwandeltes  Einkommen  auf  793  fl.  56  kr.  in  Preisen  des
Sportelgesetzes  berechnet  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
vorschriftmäßig  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Hospitalpfarrers  zu  Reutlingen
baben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
Der  anzustellende  Geistliche  hat  an  jedem  Sonn=  und  Festtage,  theils  an  der  Hauptkirche,
theils  an  der  Hospitalkirche  und  je  am  dritten  Feiertage  an  der  Hauptkirche  eine  Predigt  und
an  letzterer  wöchentlich  eine  Kinderlehre  zu  halten,  auch  bei  Reichung  des  heiligen  Abendmahls
mitzuwirken.  Ferner  bat  derselbe  vom  1.  April  bis  50.  September  in  der  Catharinenkirche
an  jedem  Sonntage  eine  Vormittagspredigt  und  in  dem  Armenspitale  eine  Wochenbetstunde,
vom  1.  Oktober  bis  31.  März  an  jedem  Sonntage  in  dem  Armenspitale  eine  Erbauungsstunde
zu  halten,  auch  an  dem  Religionsunterricht  in  den  Schulen  Antheil  zu  nehmen.  Die  Annahme
  von  Beichtkindern  ist  ihm  unverwehrt;  die  Vornahme  von  Taufen  und  Trauungen
bleibt  den  an  der  Hauptkirche  angestellten  Geistlichen  vorbehalten.  Das  Einkommen  bieser
Stelle  besteht,  mit  Einrechnung  aller  Nebenbezüge,  in  600  fl.  baar,  nobsft  einer  Hausmietheentschädigung
  von  175  fl.

Es  werden  wieder  besetzt  werden:

7)  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Seitingen,  Oberamts  Tuttlingen,  Dekanats
Wurmlingen.  Sie  begreift  im  Pfarrorte  unr  in  einigen  nahegelegenen  Filialien  1956  Pfarrgenossen,
  und  gewäͤhrt  aus  eigenen  Gütern,  von  Zehenten,  Besoldungen  und  Gebühren  ein
beständiges  Einkommen  von  1298  fl.
        <pb n="595" />
        591

8)  die  erledigte  Pfarrei  Andelfingen,  Oberamts  und  Dekanats  Riedlingen.  Dieselbe
begreift  im  Pfarrdorf  und  in  dem  nahe  gelegenen  Filiale  Dorf  Heiligkreutzthal,  wo  an  den
Sonn-  und  Festtagen  Predigt  und  Meßamt  nebst  Christenlehre  zu  halten,  auch  eine  eigene
Schule  und  ein  Friedhof  vorhanden  sind,  995  Pfarrgenossen,  und  gewährt  aus  eigenen  Gütern,
  von  Zehenten,  Grundgefaäͤllen,  Kapitalzinsen,  Besolbungen  und  Gebühren,  nach  Abzug
der  Ausgaben  für  den  beständigen  Vicar,  ein  beständiges  Einkommen  von  907  fl.;

9)  die  erledigte  katholische  Pflarrei  Weigheim,  Oberamts  Tuttlingen,  Dekanats  Wurmlingen.
  Sie  begreift  im  Pfarrdorf  561  Marrgenossen,  und  gewährt  aus  eigenen  Gütern,
von  Zehenten,  Grundgefällen,  Besoldungen,  Gebübren  und  etwas  Kapitalzinsen,  ein  beständiges
  Einkommen  von  699  fl.;

10)  vie  erledigte  Kaplanei  zur  beiligen  Anna  in-Tettnang.  Dieselbe  hat  von  eigenen
  Gütem,  Zehenten,  Grundgefällen,  Kapitalzinsen,  Besoldungen,  Gebühren,  ein  beständiges
Einkommen  von  699  fl.  Der  Kaplan  muß  zugleich  gegen  einige  Erleichterung  in  den  Kaplanei-Obliegenheiten
  Unterricht  in  den  Anfangs-Gegenständen  des  unteren  Gymnastum  und  in
Realien  ertheilen,  wofür  er  eine  unter  dem  obigen  Einkommen  begriffene  Remuneration  von
156  fl.  aus  der  Staatskasse  bezieht.

Die  Bewerber  um  diese  vier  Kirchenstellen  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  K.
katholischen  Kirchenrathe  zu  melden,  und  rücksichtlich  ver  letzteren  sich  besonders  auch  über  ibre
Befähigung  zu  Versehung  des  Lehramtes  auszuweisen.

11)  Das  Präzeptorat  der  lateinischen  Schule  zu  Tuttlingen  ist  in  Erledigung  gekommen.
  Mit  demselben  ist  neben  einer  Amtswohnung  ein  Gehalt  von  600  fl.  (in  Geld  und
Naturalien  nach  Sportelpreisen  berechnet)  und  die  Verpflichtung  verbunden,  in  wöchentlich  29,
Stunden  theils  in  ver  Präzeptorats-,  theils  in  der  Realschule  Unterricht  in  den  alten  Sprachen,
  in  ver  Religion,  Geschichte  und  Geographie  zu  ertheilen,  auch  die  Stadtgeistlichen  in
besonderen  Fällen  in  den  kirchlichen  Geschäften  zu  unterstützen.  Die  Bewerber  um  dasselbe
baben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

12)  An  dem  Gymnasium  in  Ebingen  ist  die  Lehrstelle  an  der  ersten  Klasse  der  untern
Abtheilung  (für  Schüler  von  8-—  10  Jahren)  mit  einer  Besoldung  von  500  fl.  an  Geld  und
Naturalien,  nebst  einem  Antheil  am  Schulgeld  (von  ungefähr  40  fl.)  und  einer  Amtswohnung
oder  einer  Entschädigung  von  50  fl.  für  Hausmiethe,  zu  besetzen.  Der  Lehrer  ist  zu  28—50
wöchentlichen  Unterrichtsstunden  verpflichtet,  und  haben  sich  die  Bewerber  binnen  vier  Wochen,
bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.  «
        <pb n="596" />
        592

13)  Das  zu  besetzende  Rabbinat  Freudenthal,  Oberamts  Besigheim,  womit  das
Amt  eines  Vorsängers  verbunden  ist,  begreift  385  Israeliten  in  diesem  Ort  und  in  dem  Filial
  Zaberfeld,  und  gewährt  neben  freier  Wohnung  und  neben  den  zu  25  fl.  angeschlagenen
Stolgebühren,  sorann  einer  Stiftungsgebühr  von  24  fl.,  eine  bei  der  israelitischen  Central=Kirchenkasse
  zu  erhebende  Besoldung  von  500  fl.  Der  Rabbine  hat  an  jedem  Sabbath  und  an
den  Hauptfesten  der  jüdischen  Kirche,  Predigt  und  Catechisation  zu  halten,  ver  Jugend  den
Religions-Unterricht  mindestens  in  vier  wöchentlichen  Stunden  zu  ertheilen,  und  die  gewöhnlichen
  Obliegenheiten  eines  Vorsängers  zu  erfüllen.  Ueberdieß  ist  der  Rabbine  für  den  Fall,
wenn  in  der  Strafanstalt  Markgröningen  israelitische  Strafgefangene  sich  befinden,  verpflichtet,
diese  Anstalt,  Behufs  ver  religiösen  Berathung  und  Unterrichtung  der  dasigen  israelitischen
Strafgefangenen  jährlich  wenigstens  viermal  gegen  eine  bestimmte  Reisekosten-Entschädigung  zu
besuchen,  und  denselben  bei  schwerer  Krankheit,  auf  besondere  Aufforderung  der  Verwaltung
dieser  Anstalt,  beizustehen.  Die  Bewerber  um  viese  Stelle  haben  sich  unter  Angabe  ihrer  persönlichen
  und  Familien-Verhältnisse,  so  wie  ihrer  Bildungslaufbahn  binnen  vier  Wochen  bei
der  israelitischen  Ober-Kirchenbehörde  zu  melden.

14)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene  Stelle  eines  Oberamtaarztes  zu
Walosee  mit  einem  Gehalte  von  500  fl.  aus  der  Staatskasse  und  von  150  fl.  aus  Körperschaftskassen,
  neben  einer  Pferdsration  und  dem  gewöhnlichen  voppelten  Schreibmaterialien-Aversum,
  werden  aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  sich  bei  der  K.  Regierung  des  Donaukreises
zu  melden.

15)  Die  Bewerber  um  eine  bei  dem  Oberamte  Ulm  erledigte  Aktuarsstelle  werden
aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  sich  vorschriftmäßig  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  zu

bewerben.
"  *-Widerruflich

  angestellte  Diener.
Durch  höchste  Entschließung  vom  22.  v.  M.  wurde  Consistorial-Assessor  Zeller  zum
Verwalter  der  Jubiläumsstiftung  bestellt.
Unter  dem  15.  d.  M.  ist  auf  die  in  Gemäßbeit  böchster  Entschließung  vom  6.  März
v.  J.  neu  errichtete  zweite  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamt  Keidenheim  der  in  Folge
ver  Auflösung  des  Cameralamts  Wiesensteig  entbehrlich  gewordene  Buchhalter  Daur  versetzt
worden.

———  —  —

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="597" />
        593
NX&amp;amp;  36.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

Freitag  den  28.  Juli  1843.

 

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Diens-Nachrichten.  ·  »  .  ·

VerfügungcnderDepartements.Verfügung-betrcncuddsk»Ek·thU-1!IdNKVstPkklMsürdieGefangencnbeivanezikksstcllm—Bckamstmachung,betreffenddiebmfnge
  Benennung  des  Kapellenberges  bei
Erolzheim.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Pfarrverweserei  für  die  Gemeinde  Gellmersbach,
  Dekanats  Weinsberg.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erlöschung  des  dem  Cbemiker  G.  Mayer
verliehenen  Erfindungspatents  auf  eine  Bereitung  von  Schwamm  aus  Baumwoll-Abfällen.  —  Verleihung
eines  Erfindungopatents  an  den  Steindruckerci  =  Besitzer  J.  G.  Lau  auf  eine  Methode,  lithograpbische  Zeichnungen
  auf  Holz,  Metall,  Glas,  aufzutragen.  Verfügung,  betreffend  die  Verwahrung  der  Laternen  in  den

Stallungen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  eincr  katbolischen  Marrei  zu  Stetten,  Dekanats
Wurmlingen.  —  Bekanntmachung  einer  Veränderung  in  der  Elassen=  Eintbeilung  der  Gemeinde  Erelfingen,

Oberamts  Mergentheim.  .Erloschung  des  Erfindungspatents  des  Drechslermeisters  Rummel  auf  Verbesserungen
  an  Tabacks-Pfeifenröhren  und  Wasser-Abgüssen.  —  Verleihung  eines  Erfindungspatents  an  den  Mechaniker
  Zuppinger  auf  Verbesserungen  an  Kreiselrädern.  —  Verfügung,  betreffend  die  Erböhung  des  Kostpreises
  bei  den  Gefangen-Transporten.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anstellung  eines  K.  fürstl.  Waldburg-Wolfegg-Walosee'schen
  Forstdieners.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Rechnungs-Ergebnisse  der  Pensions=
  und  der  Wittwenkasse  der  Volks-Schullehrer  vom  1.  Juli  18411—42.

Dienst-Erledigungen.

!

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließung  vom  15.  und  24.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
  den  Direktor  v.  Köstlin  zum  Direktor  der  Eisenbahn-Commission,

zu  Mitgliedern  dieser  Behörde  aber  den  Ober-Baurath  v.  Bühler  und

den  mit  dem  Titel  und  Rang  eines  Ober-Bauraths  für  den  Eisenbahnbau  angestellten
Achhitekten  Etzel  aus  Stuttgart,  ferner
"  den  Finanzrath  Autenrieth  in  Ludwigsburg,  unter  Verleihung  des  Titels  und  Rangs
eines  Regierungsraths,  gnädigst  ernannt.
        <pb n="598" />
        594
Vermäöge  böchster  Entschließung  vom  10.  d.  M.  ist  der  bei  der  Finanzkammer  in  Ludwigsburg
  angestellte  Registrator  Wege  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  vorgerückten  Alters,  und
durch  höchste  Cntschließung  vom  17.  d.  M.  der  evangelische  Pfarrer  Mörike  zu  Cleversulzbach,
  Dekanats  Neuenstadt,  seiner  Bitte  gemäß,  wegen  andauernder  Krankheits-Umstände,
unter  Vorbehalt  seiner  Wiederanstellung  für  den  Fall  seiner  Genesung,  in  den  Pensionsstand
  gnädigst  versetzt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  die  Erhöhung  des  Kostpreises  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksstellen.

Da  man  bei  den  ungewöhnlich  hoch  gestiegenen  Preisen  des  Brodes  und  der  übrigen
Lebensmittel  den  durch  die  Ministerial-Verfügung  vom  20.  December  1842  (Reg.Blatt  von
1843,  S.  2)  auf  tägliche  14  kr.  festgesetzten  Kostpreis  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksstellen
  vom  1.  Juli  1845  an  um  weitere  2  kr.,  mithin  auf  tägliche  sechszehen  Kreuzer  erböht
haben  will;  so  wird  solches  hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  12.  Juli  13845.
Für  den  Chef  des  Departements  der  Justiz:
Gaisberg.  Schlayer.  Herdegen.

:B8)  Des  Departements  des  Innern.

„Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  künftige  Benennung  des  Kapellenbergs  bei  Erolzheim.
Da  Seine  Königliche  Majestät  dem  Besitzer  des  Ritterguts  Erolzheim,  Oberamts
"  Biberach,  Freiherrn  v.  Bernhard  zu  München,  auf  sein  Ansuchen  gnädigst  gestattet  haben,
dem  zu  diesem  Rittergut  gebörigen  Kapellenberg  zur  Erinnerung  an  das  wohlthätige  Wirken
seiner  verstorbenen  Gattin,  der  Freifrau  Amalie  v.  Bernhard,  geb.  Gräfin  v.  Movtjoy#,
vie  Benennung  Frohberg  beizulegen;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Konntniß  gebracht.

Stuttgart  den  23.  Juni  1843.  Schlaper.
        <pb n="599" />
        595
b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Pfarrverweserei  fuͤr  die  Gemeinde  Gellmersbach,
Dekanats  Weinsberg.

Vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  26.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
die  Errichtung  einer  beständigen  evangelischen  Pfarrverweserei  in  der  Gemeinde  Gellmersbach,
Dekanats  Weinsberg,  und  die  Trennung  dieses  Orts  von  dem  bisherigen  kirchlichen  Verbande
mit  der  Parrei  Eerstadt  zu  genehmigen  geruht.

Stuttgart  den  27.  Juni  1845.  Schlayer.
c.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erlöschung  des  dem  Chemiker  G.  Majer  verliehenen  Erfindungspatents
  auf  eine  Bereitung  von  Schwamm  aus  Baumwoll-Abfällen.

Da  das  durch  höchste  Entschließung  vom  17.  September  1859  dem  Chemiker  Gustav
Majer  von  Horb,  auf  die  von  ihm  angegebene  Art  und  Weise  der  Bereitung  von  Zündund
  Räucher=  Schwamm  aus  Baumwoll-Abfällen  verliehene  zehenjährige  Erfindungspatent
(Reg.  Blatt  S.  595)  durch  Verzicht  erloschen  ist;  so  wird  dieses,  in  Gemäßheit  des  Art.  159
der  revidirten  allgemeinen  Gewerbeordnung  vom  5.  August  1836,  öffentlich  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  28.  Juni  1843.  Schlayer.

1  Verleihung  eines  Erfindungspatents  an  den  Steindruckerei-Besitzer  J.  G.  Lau  auf  eine  Methode,
liühographische  Zeichnungen  auf  Holz,  Metall,  Glas,  aufzutragen.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  28.  d.  M.  dem
Steindruckerei-Besitzer  J.  G.  Lau  in  Wangen,  das  nachgesuchte  Erfindungspatent  auf  die
von  ihm  dargelegte  Methode,  lithographische  Zeichnungen  auf  Holz,  Metall,  Glas,  in  Metallund
  andern  Farben  aufzutragen,  mit  sechsjähriger  Dauer  gnädigst  verliehen  haben;  so  wird
dieses,  unter  Beziehung  auf  den  slebenten  Abschnitt  der  revidirten  Gewerbeordnung  und  des
Gesetzes  vom  29.  Juni  1842,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  29.  Juni  1843.  Schlayer.

e)  Verfügung,  betreffend  die  Verwahrung  der  Laternen  in  den  Stallungen.
Da  die  Bestimmung  der  Feuerpolizei-Verordnung  vom  13.  April  1808,  Abthl.  C.  K  II.
„In  den  Herbergs-Stallungen,  Oehrn  rr.  sollen  die  Laternen,  welche  mit  gestricktem
Heisernem  Draht  und  inwendig  mit  Blech  oder  Sturz  zu  verwahren  find,  einge-„mauert
  werden,  damit  sie  nicht  umgestoßen  werden  können"“
Häufig  unrichtig  aufgefaßt  wird;  so  sieht  man  sich  veranlaßt,  zu  näherer  Erläuterung  derselben
Nachstehendes  zu  verfügen:
        <pb n="600" />
        596

H  dus  Anzönden  und  Löschen  der  Latermenlichter  darf  in  den  Ställen  selbst  nicht  geschehen.

Im  Stalle  festgemauerte  over  sonst  festgemachte  Laternen  sind  daher  nicht  zu
dulden.

2)  Die  Laternen  sind  entweder  in  masssoen  Mauernischen  von  hinreichender  Tiefe,  oder
auf  eine  sonst  gegen  das  Umstoßen  Schutz  gewährende  feuersichere  Weise  und  in  geböriger
  Entfernung  von  allen  leicht  entzündbaren  Gegenständen  aufzustellen  over  aufhängen.


Das  Aufbängen  darf  nur  in  Ställen  mit  geschlierten  Decken,  nicht  unmittelbar
unter  einem  Balken  und  nur  an  einem  Haken,  einer  Kette  oder  Stange  von  Cisen
geschehen.

5)  Die  Laternen  müssen  entweder  von  Eisen  verfertigt  seyn,  oder  doch  einen  (nicht  ge-·

  loͤtheten)  vernieteten  eisernen  Boden  haben  und  sonst  inwendig  mit  Blech  oder  Sturz
gehoͤrig  verwahrt,  auch  über  der  obern  Oeffnung  mit  einem  Hute  von  Sturzblech
versehen,  und  mit  unmangelhaften  Gläsern,  die  von  außen  durch  Eisendraht-Geflechte
geschützt  sind,  verschlossen  seyn.

Die  Local=  und  Ober-Feuerschauer  haben  die  Beobachtung  dieser  Vorschriften  sorgfältig

zu  überwachen.
Stuttgart  den  5.  Juli  1345.  Schlayer.

1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  eincr  katholischen  Pfarrei  zu  Stetten,  Dekanats
Wurmlingen.

Mit  böchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  ist  in  Stetten,  Dekanats
  Wurmlingen,  unter  Aufhebung  des  kirchlichen  Verbands  dieser  Gemeinde  mit  der  Marrei
Mühlbeim,  eine  eigene  katholische  Pfarrei  errichtet  worden;  was  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht  wird.

Stuttgart  den  5.  Juli  18  85.  Schlayer.

4)  Bekanntmachung  einer  Veränderung  in  der  Classen-Eintheilung  der  Gemeinde  Edelfingen,  Oberamts
,  Mergentheim.

Die  Gemeinde  Edelfingen,  Oberamts  Mergentheim,  ist  in  Gemäßbeit  der  K.  Verordnung
  vom  9.  Februar  1829  aus  der  dritten  in  die  zweite  Classe  der  Gemeinden  versetzt  worden;
  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  11.  Juli  1845.  Schlaper.
        <pb n="601" />
        597

)  Erlöschung  des  Erfindungspatento  des  Drechslermeisters  Rummel  auf  Verbesserungen

an  Tabacks-Pfeifenröhren  und  Wasserabgüssen.

Da  das  dem  Drechslermeister  Valentin  Rummel  zu  Ulm  unter  dem  28.  April  1831
verliehene  Erfindungspatent  auf  mehrere  die  Erhaltung  der  Reinlichkeit  bezweckenden  Verbesserungen
  an  Tabacks-Pfeisenröhren  und  Wasserabgüssen  (Reg.  Blatt  von  1841,  S.  183)
durch  Verzichkleistung  des  Berechtigten  erloschen  ist;  so  wird  dieses  zur  öffentlichen  Keüntniß
Föbracht.

Stuttgart  den  12.  Juli  1845.
Schlayer.

)  Verleihung  eines  Erfindungspatents  an  den  Mechaniker  Zuppinger  auf  Verbesserungen  an
Kreiselrädern.

Da  durch  Entschließung  des  Ministerraths  im  Vollmachtsnamen  Seiner  Majestät
des  Königs  vom  10.  d.  M.  dem  zu  Weiler,  Gemeinde  Ailingen,  Oberamts  Tettnang,
sich  aufhaltenden  Mechaniker  Walther  Zuppinger,  von  Mänidorf  im  Schweizer  Canton
Zürich,  auf  die  von  ihm  dargelegten,  die  Leitung  und  Regulirung  des  Wasserzuflusses  betreffenden
  Verbesserungen  an  Kreiselrädern  das  nachgesuchte  Erfindungspatent  mit  sechsjähriger  Dauer
verliehen  worden  ist;  so  wird  dieses,  unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten
  Gewerbe-Ordnung  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni  1342,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
  ·

Stuttgart  den  14.  Juli  1845.
Schlayer.

k)  Verfügung,  betreffend  die  Erhöhung  des  Kostpreises  bei  den  Gefangenen-Transporten.

In  Berücksichtigung  ver  gegenwärtigen  Preise  der  Lebensmittel,  wind  das  Kostgeld  der  auf
dem  Transport  befindlichen  Gefangenen  hiemit  auf  tägliche  sechszehen  Kreuzer  in  der  Art
erhöht,  daß  hievon  für  das  Frühstück  und  für  das  Mittagessen  je  vier  und  ein  halber  Kreuzer,
amd  für  das  Nachtessen  sieben  Kreuzer  angerechnet  werden  dürfen.

Das  erhöhte  Kostgelv  ist  mit  dem  1.  d.  M.  in  Anwendung  zu  bringen.

Stuttgart  den  25.  Juli  1845.
S  chlaye  R
        <pb n="602" />
        598

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anstellung  eines  K.  fürstl.  Waldburg-Wolfegg-Waldsee'schen
Forstdieners.

Nachdem  von  Seite  der  fürstlichen  Standesherrschaft  Waldburg-Wolfegg-Waldsee  der  seitberige
  Revieramts-Verweser  Nepomuk  Zwicker  zu  Waldburg=  als  K.  fürstl.  Revierförster
daselbst  im  Privat-Dienstverhältnisse  angestellt  und  disseits  hiezu  für  befähigt  erkannt  worden
ist;  so  wird  dieß  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  18.  Juli  1845.  Herdegen.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Rechnungs-Ergebnisse  der  Pensions=  und  der  Wittwenkasse  für  Volks-Schullehrer
  vom  1.  Juli  181¼.

Nach  vollzogener  Prüfung  und  Abhör  der  über  die  Verwaltung  der  Shulneister  -  Pensionskasse
  und  der  Schulmeister-  Wittwenkasse  auf  das  Etatsjahr  184.  abgelegten  Rechnungen
werden  die  Ergebnisse  derselben,  in  Gemäßheit  der  Verfügung  vom  2.  Mai  18357,  K&amp;amp;.  1,  in
den  nachfolgenden  Rechnungs-Auszügen  (A  und  B)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  20.  Juli  1345.  Herdegen.

A)  Aus  zug
aus  der  Rechnung  der  Schullehrer-Pensionskasse  vom  1.  Juli  1841.
II.  Einnahmen  und  Ausgaben.

1

Einnahmen.
A).  Neste:
1)  Kassenbestand  auf  den  30.  Juni  18414  479  fl.  2  kr.
2)  Akeiv-Ausständie  ·0
5)  Ersatzposen  1  fl.  50  kr.

480  fl.  52  kr.

 

B)  Für  den  Grundstock:

Zurückerhaltene  Anlhhen  ·
C)  Laufendes:

1)  Jährliche  Beiträge  der  Staats-Hauptkasse:
        <pb n="603" />
        599

a)  zu  Pensionen  "

b)  zu  Gratialien,  aus  dem  allgemeinen

«  Gratialienfonds  der  Staats-Hauptkasse
zu  Bestreitung  der,  nicht  pensionsberechtigten

  Schullehrern  verwilligten  Unterstützungen
  (Siehe  Ausgabe  C  5)

2)  Abzüge  an  den  Ruhegehalten:
-a).  wegen  Versehung  eines  mit  einem  Einkommen
  verbundenen  Efentlch  Amtes

·  1,068  fl.  2  kr.

—.

 

(Gesetz,  Art.  50)  93  fl.  à4  kr.
b)  wegen  bleibenden  Aufenthalts  im  Auslande
  (Gesetz,  Art.  58)  .  0
5)  Zinse:
a)  aus  dem  Ausstattungs-Capital  37,200  fl.
b)  aus  verzinslich  angelegten  Einnahme-Ueberschüssen
  ..

4)  Außerordentliche  Einnahmen

Aus  .

45  geste:  usgaben.

1)  Mehr-Ausgabe  am  tufe  des  *W
Rechnungsjahrs  .

2)  Passiv-Rückstände.
5)  Ersatzposten

8)  Auf  den  Grundstock:
Hingeliehene  Gelder  vom  jährlichen  Einnahme-Ueberschuß
  (Gesetz,  Art.  60)
C)  Laufendes:
1)  Beiträge  zu  den  Gehalten  ehzelner  Hülfslehrer
  (Gesetz,  Art.  53);

..  15,680  fl.

Summe  der  Einnahmen-  —:

Seess

 

1,068  fl.  2  kr.

95  fl.  44  kr.

58,880  fl.
0

10,622  fl.  38  kr.

17)000  fl.
        <pb n="604" />
        600
a)  evangelischer  Confesion  19,69  fl.  p  kr.
b)  katholischer  Confessioon  .  1,0  120  L  10  kr.

2,81/  fl.-  19  kr.

 

2)  Ruhegehalte  an  des  Dienstes  enthobene
Schullehrer  (Gesetz,  Art.  54—56):
a)  evangelischer  Confessio  n  12,625  fl.  20  kr.
b)  katholischer  Confessooon  56,562  fl.  54  kr.

5)  Gratialien  und  Unterstützungen  an  entweder
  schon  vor  Verkündigung  des  Schulgesetzes
  zur  Ruhe  gesetzte  oder  überhaupt
nicht  pensionsberechtigte  Schullehrer

 

19,186  fl.  14  kr.

 

 

a)  evangelischer  Confession  90  fl.  20  kr.
b)  katholischer  Confesson  16“  fl.  à2  kr.
—  1,068  fl.  2kr.
4)  Verwaltungskosten.  ....  200  fl.
Summe  der  Ausgaben  —.  40,  269  fl.  35  kr.

Es  ergibt  sich  somit  auf  den  50.  Juni  1842  ein  Kassenbestand  von
—:  255  fl.  5  kr.

I.  Vermögens-Berechnung  auf  den  30.  Juni  1842.
A)  Capitalien:
bei  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  verzinslich
  angelegt  à  4  Procent  989,000  fl.
(darunter  neu  von  1811  nach  Ausgabe  B
oben  17,000  fl.)
B)  Kassenbestand  auf  den  50.  Juni  1812  25#  fl.  3  kr.

—

Zusammen  Aktiostand  auf  den  30.  Juni  1842  —2:  989,254  fl.  5  kr.
Zütvachs  in  Vergleichung  mit  dem  Stand  am  30.  Juni  1831
von  972,479  fl.  2  kr.
16,775  fl.  1  kr.
        <pb n="605" />
        601

Ul.  Unterstützungs-Genossen  auf  den  30.  Juni  1842.
A)  Ständige  Beiträge  zu  Hülfslehrer-Gehalten
an  50  evangelische  Schullehrter  1)666  fl.  46  kr.
—  15  katholische  Schulleheer  915  fl.  54  kr.

 

2,680  fl.  20  kr.
B)  Jährliche  Ruhegehalte

an  65  epangelische  Schullehrcrer  12551  fl.  57  kr.

—  37  katholische  Schullehrer  J7159  fl.  68  kr.

 

19,70  I  fl.  46  kr.
OC)  Gratialien,  jährliche:
an  30  evangelische  Schullehrrr  929  fl.
—  katholisbhe  160  fl.
109  fl.

8B)  Aus  zug
aus  der  Rechnung  der  Schullehrer-Wittwenkasse  vom  1.  Juli  1841.

I.  Einnahmen  und  Ausgaben.

Einnahmedn.
A)  Reste:

1)  Kassenbestand  auf  den  50.  Juni  18411.  5/689  fl.  19  kr.
2)  Aktiv-Ausstände  an  nachgeholten  Jahres-Beiträgen
  vom  51.  December  1856  bis
181000009oo  65  fl.  2  kr.
5)  Ersatzwosteern  0

 

4,654  fl.  34  kr.
B)  Für  den  Grundystock:

zurückerhaltene  Anlehen  o
C)  Laufendes:
1)  Eintrittsgelder  (Gesetz,  Art.  62):
von  evangelischen  Schullehren  18600  fl.  19  kr.
von  katholischen  Schullehren  .  .10087  fl.  50  kr.

 

2,588  fl.  9  kr
        <pb n="606" />
        602

2)  Jährliche  Beiträge  (Gesetz,  Art  62)  auf
den  51.  December  1841:
a)  aus  Dienstgehalten  von  Schullehrern
evangelischer  Confession
katholischer  Confession

b)  aus  Ruhbegehalten  von  Schullehrern
evangelischer  Confession=  .
katholischer  Confession

5)  Sporteln  von  Prüfung  der  Dienst-Candidaten

  (Gesetz,  Art.  63):
a)  von  evangelischen  Schuldienst-Candida-#4tenn

b)  von  katholischen  Schuldienst  =  Candidateen


4)  Capitalzinse:

à)  aus  dem  Ausstattungsfonds  .
b)  aus  den  von  Einnahme-Ueberschüssen
angesammelten  Capitalen

5)  Ersatzposten

6)  Zuschüsse  der  Staats-Hauptkasse  aus  dem

allgemeinen  Gratialienfonds  zu  Unterstützungen

  für  Hinterbliebene  von  Schullebrern

  (Siehe  Ausgabe  C  5)  ..
7)  Außerordentliche  Einnahmen

Summe  der  Einnahmen  —:

Ausgaben.
A)  Reste:

1)  Passio-Rückstände  vom  vorigen  Jahr.

.2,800  fl.

7,659  fl.  11  kr.
4,  107  fl.  15  kr.

 

255  fl.  24  kr.
113  fl.  10  kr.

 

172  fl.  56  kr.

45  fl.  27  kr.

 

2,200  fl.

11,746  fl.  26  kr.

577  fl.  3ä  kr.

218  fl.  25  kr.

6,000  fl.

2,057  fl.  15  kr.
o

–

26,636  fl.  31  kr.
        <pb n="607" />
        603

2)  Erst  in  diesem  Jahr  ihrem  Betrage  nach
bekannt  gewordene  Schuldigkeiten  vom  vorigen
  Jahrr  0
5)  Rück-Ersätze:
Ka)  an  zu  viel  erhobenen  Eintrittsgeldern
von  früheren  Jahteen  0
b)  an  zu  viel  erhobenen  Jahresbeiträgen,
von  früheren  Jahten  46  fl.  28  kr.

 

 

)  Auf  den  Grundstock:
angeliehene  Capitalien  von  Einnahme-Ueberschüssen.
C)  Laufendes:
1)  Sterbnachgehalte  an  Hinterbliebene  von  Schullehrern  (Gesetz,
  Art.  65):
a)  evangelischer  Confesio.  120088  fl.  1  kr.
p)  katholischer  Confesson  518  fl.  18  kr.
2)  Jährliche  Pensionen  an  Hinterbliebene  von  Shullehn  (Gesctz,
  Art.  66—68);:
a)  evangelischer  Confesioo  2,971  fl.  48  kr.
b)  katholischer  Confesson  183365  fl.  27  kr.

 

5)  Gratialien  an  Hinterbliebene  der  vor  Erscheinung  des  Gesetzes
  verstorbenen  oder  überhaupt  nicht  penssonsberechtigten
Schullehrer  (Ministerial-Verfügung  &amp;amp;8.  22  und  50):

a)  evangelischer  Confesson  14276  fl.  45  kr.
b)  katholischer  Confesssoon  580  fl.  50  kr.

4)  Rück-Ersätze  von  zu  viel  erhobenen  laufenden  Eintritsgeldern
und  Jahresbeiträgen.  ....

6)  Verwaltungskosten  (Gesetz,  Ari  :

a)  Belohnung  der  Oberamtspfleger  ..  640  fl.

46  fl.  28  kr.

·  20,000  fl.

1,406  fl.  19  kr.

4,535  fl.  10  kr.

2,057  fl.  15  kr.

19  fl.  20  kr.
        <pb n="608" />
        604

b)  Geldträgerlöhne  an  Postbaten  und  für
Postschein  6  kr.
)  Aufwand  für  die  mit  der  Verwaltung
und  Verrechnung  bei  der  Ober-Einnehmerei
  der  Staats-Hauptkasse  ver- 



 

bundenen  Geschäfte  100  fl.
—  740  fl.  6  kr.
Summe  der  Ausgaben  —:.  28,604  fl.  53  kr.

Es  ergiebt  sich  demnach  auf  den  50.  Juni  18342  eine  Mehr-Ausgabe  von
—  .  1,968  fl.  7  kr.

II.  Vermögens-Berechnung  auf  den  560.  Juni  1857.
A)  Capitalien:

bei  der  Staatsschulven  -Zahlungskasse  à  4  Procent  verzinslich
angelegt:

1)  Ausstattungs-Capital  von  der  Staats-Hauptkase


2)  von  den  Einnahme-Ueberschüssen  seit  dem
Jahre  1828  bis  50.  Juni  1842  angelegt  90,000  fl.

55,000  fl.

 

1/5,000  fl.
(davon  von  1841  neu  —:  20,000  fl.)

)  Unverzinsliche  Aktiv-Ausstände:
an  unverfallenen  Eintrittsgeldern  bei  Schullehrern

 

 

 

 

evangelischer  Confessioo  532  fl.  25  kr.
katholischer  Confessoon  287  fl.  12  kr.
–  819  fl.  55  kr.
4  Zusammen  —:.  145,819  fl.  35  kr.
Hievon  ist  in  Abzug  zu  bringen:
die  Mehrausgabe  auf  den  50.  Juni  1842  nnit4  1,968  fl.  7  kr.
Bleibt  Gesammt-Vermögen  auf  den  50.  Juni  1332  145,851  fl.  28  kr.

Bei  Vergleichung  mit  dessen  Stand  auf  den
50.  Juni  1841  à  —I.  150,566  fl.  19  kr.
ergiebt  sich  ein  Zuwachs  vo  13,685  fl.  9  kr.
        <pb n="609" />
        605

III.  Personalstand  am  30.  Juni  1842.
A)  Beitragspflichtige:
nach  dem  Stand  an  dem  Normaltage  31.  December  1841:
a)  im  aktiven  Dienste:
evangelische  Schullehter  1,559
katholische  Schullehrter  743

 

—  2,102
b)  im  Pensionsstand:
evangelische  Schullehrtrtrr  66
katholische  Schullehrer  51
—  —  97

 

2,199  Personen
B)  Im  Penssons=  und  Gratialien-Genuß  stehende  Personen:
I1)  Jährliche  Pensionen  (eine  Portion  ist  auf  jährliche  25  fl.  für
die  Etatsperiode  13227  festgesetzt):
a)  Hinterbliebene  evangelischer  Confession:
59  Portionen  an  59  Wittwen  ohne  Kinder.
60  —  —  60  Wittwen  mit  159  Kinder.
15  —  —  27  Kinder  (ohne  Wittwen).

154  Portionen.
b)  Hinterbliebene  katholischer  Confession:
52  Portionen  an  32  Wittwen  ohne  Kinder.
21  —  21  Wittwen  mit  58  Kinder.
4  —  Kinder  (ohne  Wittwen).

 

57  Portionen.

 

191  Portionen.
2)  Im  Genuß  von  Gratialien  stehen:
176  Hinterbliebene  von  Schullehrern  evangelischer  Confession,
  welche  in
157  Portioeen  144  fl.  46  kr.
        <pb n="610" />
        606

60  Hinterbliebene  von  Schullehrern  katholischer  Confession,
  welche  in
43  Portionen  .  .  .  .  .  515  fl.  50  kr.
erhalten.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  evangelischen  Consistorium  in  Erledigung
gekommene  Registratorsstelle  mit  dem  Gehalte  von  800  fl.  werden  aufgefordert,  binnen  drei
Wochen  sich  bei  dem  gedachten  Collegium  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Finanzkammer  des  Neckarkreises  erledigte
Registratorsstelle,  mit  welcher  die  Besoldung  von  800  fl.  verbunden  wird,  haben  binnen  vier
Wochen  bei  der  gedachten  Finanzkammer  vorschristmäßig  sich  zu  melden.
        <pb n="611" />
        607

37.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  s—G..’–Q.

Mittwoch  den  9.  August  1813.

J  nhalt.

Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihungen  und  Bewilligung  zur  Annahme  fremder  Orden.  —  Dienst-Nachrichten.
Verfügnngen  der  Departements.  Vexfügung,  betreffend  die  Gebübren  der  Rabbinen  für  ihre  Dienftleistungen
  in  Criminal=  und  Civilsachen.  Bekanntmachung  der  Haupt-Ergebnisse  der  ölenomischen  Verwal
tung  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  nach  dem  Stande  vom  30.  Juni  1841.  Berkanntmachung  in
Betreff  der  Aufnahme  von  Zöglingen  in  die  Offiiers-Bildungs-Anstalt.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Verleihungen  und  Bewilligung  zur  Annahme  fremder  Orden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  27.  Juni  an  den
Vice-Ordenskanzler,

dem  Großberzoglich  Baden'schen  Kammerherrn  und  Geheimen-Legationsrath,  Freiherrn
v.  Rüdt-Collenberg-Bödigheim,  seitherigem  Ritter  des  Kron-Ordens,  so  wie

dem  Großherzoglich  Baden'schen  Ministerial-Direktor  im  Ministerium  des  Innern,
v.  Eichrodt,  das  Commenthurkreuz  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone,  und  "

dem  Großherzoglich  Baden'schen  Kammerherrn  und  Legationsrath  v.  Kettner,  wie  auch

nach  höchstem  Dekrete  vom  28.  Juni  an  den  Vice-Ordenskanzler,  dem  K.  Baierischen
Ober-Postrath  und  Ministerial-  Referenten,  Freiherrn  v.  Brück,  das  Ritterkreuz  dieses  Ordens
  gnädigst  verliehen.

Ferner  baben  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchsie  Entschließung  vom  31.  v.  M.
den  hiernach  erwähnten  Königlichen  Dienern  die  nachgesuchte  Erlaubniß,  die  ihnen  von  des
        <pb n="612" />
        608

Großherzogs  von  Baden  Königl.  Hoheit  verliehenen  Ordens-Dekorationen  annehmen  und  tragen
  zu  dürfen,  gnädigst  ertheilt,  als:

dem  Geheimen-Legationsrath  v.  Roser,  und

dem  Ober-Finanzrath  v.  Schmivlin,  das  Commenthurkreuz,  und

dem  Regierungsrath  Sauter  das  Nitterkreuz  des  Zähringer  Löwen-Ordens.

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschließung  vom  24.  v.  M.
vie  bei  der  Regierung  des  Jartkreises  erledigte  Sekretärsstelle  dem  Oberamtspfleger  Heilenmann
  zu  Künzelsau,  sodann

die  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  erledigte  Revisorsstelle  dem  bei  dieser  Regierung
angestellten  Kanzlei-Assistenten  Lock,  und

das  erledigte  Oberamts-Aktuariat  zu  Rottenburg  dem  Regierungs-Referendär  erster  Classe,
Ehemann  von  Sickenhausen,  Oberamts  Tübingen,  gnädigst  übertragen.

Das  Amt  eines  Lanvkapitels-Kämmerers  für  den  Dekanats-Bezirk  Gmünd  ist  den  21.
v.  M.  dem  bisherigen  Kamerariats  -Verweser,  Pfarrer  Ruetz  in  Oberbettringen  definitio
übertragen,  und

die  patronatische  Ernennung  des  Predigt=  und  Lehramts-Candidaten  Traugott  Ferdinand
Scholl,  von  Beutelsbach,  Oberamts  Schorndorf,  zu  der  Diakonat=  und  Prezeptoratsstelle  zu
Langenburg  den  28.  v.  M.  bestätigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.

Des  Justiz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  Gebühren  der  Rabbinen  für  ihre  Dienstleistungen  in  Criminal=  und
Civil-Sachen.
Nachdem  durch  die  Verfügung  des  K.  Ministerium  des  Innern  vom  3.  August  1832
Res  ·  Blatt  S.  283)  die  kirchliche  Eintheilung  der  Jsraeliten  des  Königreichs  in  13  Rabbinats-Bezirke
  sestgesetzt  worden  ist,  wird  zu  Vereinfachung  der  Anrechnungen  der  Rabbinen  bei  ihren
        <pb n="613" />
        609

Dienstleistungen  in  Criminal=  und  Civil-Rechts-Sachen,  wie  solche  durch  die  Justiz-Ministerial-Verfügung
  vom  19.  Januar  1832  (Ergänzungsband  zum  Reg.  Blatt  von  1858,  S.  4)
provisorisch  bestimmt  worden,  Folgendes  verfügt:
1)  die  Rabbinen  erhalten  bei  Reisen  innerbalb  ihrer  Rabbinats-Bezirke  als  Aversal-Entschädigung
  für  Zehrung  und  Reisekosten,  und  zwar:
a)  bei  Reisen  in  diejenigen  Orte,  welche  innerhalb  des  Oberamts-Bezirks  des  Rabbinatssitzes
  liegen
für  den  vollen  Tag  .  —  —  «  .  .  Sechs  Gulden,
für  den  halben  Tag  Vier  Gulden;
b)  bei  Reisen  in  solche  Orte,  welche  außerhalb  des  Oberaimts-  Bezirks  des  Rabbinatssitzes
  gelegen  sind,

für  den  vollen  Tag  .  Mlcht  Gulden,
für  den  halben  Tag  .  Fünf  Gulden.
2)  Neben  dieser  Aversal-Entschädigung  findet  die  Anrechnung  v  von  Taggeldern  nicht  Statt.
Dagegen  ist
5)  für  Verhandlungen  am  Orte  des  Rabbinatssi  itzes  die  Anrechnung  eines  Taggeldes
auf  den  vollen  Tag  vo  .  ..ZwecGulden,
aufdenbalbenTagvon.  .  .  .  .  Einem  Gulden
zuläßig.
Stuttgart  den  4.  August  1843.  Prieser.

B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

Bekanntmachung  der  Haupt-Ergebnisse  der  ökonomischen  Verwaltung  der  Amtskörperschaften  und
Gemeinden  nach  dem  Stand  vom  30.  Juni  1841.

In  den  anliegenden  tabellarischen  Uebersichten  Lit.  A.  und  B.  werden  die  Haupt-Ergebnisse
  der  Verwaltung  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  nach  dem  Stande  vom  30.  Juni
1341  mit  der  Bemerkung  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Rechnungen  der  Amtspflegen
  und  Gemeinden  bis  auf  diesen  Zeitpunkt  vollständig  abgelegt,  geprüft  und  erledigt  sind.

Stuttgart  den  4.  Juli  1845.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  besonderen  Besehl:
Schlaper.
        <pb n="614" />
        610

C)  Des  Kriegs-Departements.

Des  Kriegs-Ministerium.

Bekanntmachung  in  Betreff  der  Aufnahme  von  Zöglingen  in  die  Osffziers-Bildungs-Anstalt.

Diejenigen  Jünglinge,  welche  sich  in  diesem  Jahre  um  Aufnahme  in  die  Offiziers-Bildungs-Anstalt
  zu  Lurwigeburg  bewerben  wollen,  haben  sich  unter  der  Voraussetzung:  daß  sie
Söbne  von  Landes-Unterthanen,  oder  von  solchen  Ausländern  find,  welche  sich  um  den  Staat
verdient  gemacht  baben,

Montag  den  2.  Oktober,  Nachmittags  &amp;amp;  Uhr

auf  der  Adjutantur  des  Kriegs-Ministers  persönlich  zu  melden  und  vierzehen  Tage  vor  diesem
Termine  nachbemerkte  Urkunden  an  das  K.  Kriegs-Ministerium  einzusenden:
1)  den  Taufschein,  zur  Beurkundung,  daß  sie  das  sechszehnte  Lebensjahr  zurückgelegt

2

–

5)

und  das  achtzehnte  noch  nicht  angetreten  haben.  Um  jevoch  durch  die  vorgeschricbene
Prüfung  eine  etwaige  frühzeitige  körperliche  und  geistige  Entwickelung  von  Jünglingen
unter  dem  Alter  von  sechezehen  Jahren  beurtheilen  zu  können,  wird  festgesetzt,  daß
auch  Jünglinge  nach  zuräckgelegtem  fünfzehenten  Lebensjahr,  —  unter  keinen  Umsländen
  aber  nech  jüngere  —  zu  der  Prüfung  zugelassen  werden;  wogegen  bemerkt
wird,  daß  auch  ein  ganz  befriedigendes  Ergebniß  der  Prüfung  dieser  fünfzehenjährigen
Jünglinge  für  sie  keinen  rechtlichen  Anspruch  zur  Aufnahme  in  die  Anstalt  begründet,
welche  Letztere  sie  erst  durch  Alters-Dispensation  auf  dem  Wege  der  Gnade  nachzusuchen
  haben.

Ein  ärztliches  Zeugniß,  daß  sie  einen  gesunden  feblerfreien  Körper  und  ein
gutes  Gesicht  haben.

Hiebei  werden  die  Eltern  oder  Vormünder  insbesondere  darauf  aufmerksam  gemacht,
daß  bei  einem  sonst  feblerfreien  Körper  ein  schwaches  Gesscht  hinreiche,  um  den  Bewerber
  von  der  Aufnahme  auszuschließen,  oder  wenn  dieser  Fehler  erst  nach  erfolgter
Aufnahme  entdeckt  werden  sollte,  die  Entlassung  res  Zöglings  aus  der  Anstalt  zu
versügen.

Eine  von  den  Eltern  over  Vormündern  ausgeßellte,  und  von
ver  obrigkeitlichen  Behörde  beglaubigte  Urkunde,  dah  ihnen  im
Falle  der  Aufnahme  eine  jährliche  Zulage  von  225  fl.  gegeben  werden  käönne,  so  wie
        <pb n="615" />
        611

die  vorgeschriebene  Ausstattung  beim  Eintritte  in  die  Anstalt  und  die  künftige  Offiziers-Ausrüstung.


4)  Zeugnisse  ihrer  bisherigen  Lehrer  über  ihre  sittliche  Aufführung  und  ihre  Studien
bis  zur  Zeit  ihres  Aufnahme-Gesuches.  Bei  den  Sitten-Zeugnissen  wird  vorausgesetzt,
  daß  sie  mit  der  größten  Gewissenhastigkeit  abgefaßt  seyen.

Die  Prüfung  selbst,  welche  in  Stuttgart  abgehalten  wird,  beginnt

Dienstag  den  5.  Oktober
und  wird  an  den  darauf  folgenden  Tagen  fortgesetzt.  Dabei  werden  nachfolgende  Anforderungen
an  die  Bewerber  gemacht:
A.  Religion.
Kenntniß  der  Hauptsätze  der  natürlichen  und  positiven  Religion  und  ihrer  Beweise.

B.  Deutsche  Sprache.

a)  Bekanntschaft  mit  der  Wortlehre  der  reinen  Sprachlehre,  wo  möglich  nach  dem  Lehrbuche
  von  Reinbeck.

b)  Schriftliche  Bearbeitung  eines  gegebenen  Themas  ohne  Fehler  gegen  die  Orthograpbie,
  gegen  die  Richtigkeit  der  Sprache,  der  Wort=  und  Satz-Verbindung.

C.  Französische  Sprache.

a)  Bekanntschaft  mit  der  Wortlehre,  wo  möglich  nach:  „Abbrégé  de  la  grammaire
Irançaise  de  Noöl  et  Chapsal  eic.  par  demandes  et  par  reponses,  par
Gérard.  Sloutgart,  chez  Schweizerbart  1833.“

b))  Richtige  Uebersetzung  jeder  historischen  französischen  Schrift.

P)  Uebung  im  Uebersetzen  aus  dem  Deutschen  in  das  Franzäösisched)

  Einige  Uebung  im  Sprechen,  mit  besonderer  Rücksicht  auf  den  Dialekt.

D.  Geschichte.
Uebersicht  der  alten  Geschichte,  insbesondere  aber  Kenntniß  der  römischen  und  griechischen
Geschichte.
E.  Geographie.
Uebersichtliche  Kenntniß  der  Erdkunde  und  der  Staatenkunde  von  Europa.

F.  Mathematik.
a)  Arithmetik.

Die  vier  Species  mit  benannten  und  unbenannten  Zahlen,  gewöhnliche  Brüche,  Deri-
        <pb n="616" />
        612

malbrüche,  arithmetische  und  geometrische  Proportionen,  gründliche  Entwickelung  der  verschiedenen
  hieher  gehörigen  Lebrsätze.

Anwendung  der  Lehre  der  Proportionen.  Die  vier  Species  der  Buchstaben-Rechnung.

b)  Geometrie.  ·

Das  erste,  zweite  und  dritte  Buch  von  Legendre's  Geometrie,  ins  Deutsche  übersetzt  von

Grelle.
G.  Psychologie.

Kenntniß  der  Hauptvermögen  der  menschlichen  Seele  und  der  Hauptgesetze  ihrer  Wirksamkeit.


H.  Zeichnen.
Freihandzeichnen  bis  einschließlich  der  Köpfe.
II.  Schönschreiben.
Deutliche  und  schöne  Handschrift  in  deutscher  und  lateinischer  Schrift.
Stuttgart  den  8.  August  1853.  Graf  v.  Sontheim.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  1420  Kirchengenossen  zählende,  mit  einem  verwandelten  Einkommen
  von  1339  fl.  verbundene  Pfarrei  Plattenhardt,  Amtsdekanats  Stuttgart,  haben  sich
binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  eine  bei  der  Regierung  ves  Donankreises  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle
  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  vorschrifimäßig  bei  jenem  Collegium
  zu  melden.
        <pb n="617" />
        Lit.  A.

Uebersicht

über  den

Stand  der  Verwaltung  der  Amts-Körperschaften

auf  den  30.  Juni  1841.
        <pb n="618" />
        Neckar—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Amitt-  Aktiv-Stand  der  Amtspflegen.  Passio
schabensum-Namen
  des  Oberamts.  sernt  rrs  uanllin  rnsn  Andere  Summe  T  *—
Aeichung))  Caplkalien.  meinderassen.  Ausstände.  (der  Attiven.  Capitalien.
betrug  —
1%  „  41.  1841.  18411811.  841.  1841.
Backnag  10,209  —  —  —  3,430  3,430  8,700
Besigheim  .  ..  5,696  14,695  —  —  4,528  19,223  —
Boblingen  ...  3,175  27,046  —  —  2,156  20,202  —
Brackenheim.  ..  12,586  –  —  —  1,146  1,146  —
Cannstatt  6,667  —  —  —  779  779  67,300
Ehlinggen  3,987  2,250  —  —  2,308  4,5S.  —
Heilbron  14,701,700  —  —  6602  9,302¾/100
Leonberg  1,000  69,844  —  —  1,855,  71,090  —
Ludwigsburg  9,534  —  —  —  6,161  6,161  —
Marbach  .  6,119  4,334  —  —  8,403  12,737  —
Maulbron  7,459  12,827  —  2  1,188  ,017  —
Neckarsumm  12,102  554  —  —  5,0015  5,5600  37,530
Stuttgart,  Amt.  488  113,408  —  —  1,77415  —
Vaihingen  3,674  600  —  —  3,268  3,868  —
Waiblingen  3,796  1,960  —  —  2,020  3,980  —
Weinsberg  .  9,000  —  —  —  83,447  3,447  4,400
—-.
110,288  256,308  —  2  8,140%04150  10
        <pb n="619" />
        Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand  der  Amtspflegen.]  Vergleichung.  Verwendet  auf

—  Erlds  aus  In  Abgang

Ruͤstaͤnde  Andere  .  ;:;::f1et:ctsesl:  odvefrieikxst  Erbauung  en  Abloͤsung

enn  Passto-  Frrn  n.  **  b.erelt.  theilen  von  lassen  von  ¶ntuer  Ge-  nn  Gltern.  gbn  rW

erasse.]  Rücsstände.  18/  18  /1.  rs  Naderen3  z
-  u.  18⅝  18/“
1841r  4184108,  1841.  1841.  5
n  v

—  11817  —  5,287  7,000  1324  —  —  —
—  3,019  3,019  16,204  —  7,000  577  —  62  75
—  489  489  28,713  –  1,030  25  5,28  —  —
—  —  —  1,146  —  —  552  —  —  —
13267,432  —  66,653  —  143  —  —  —
*  134  134  4,424  —  —  1,329  —  —  —
—  123  1,223  8,139  —  39  793  1,301  —  —
*  346  346  71,353  —  —  380  —  —  —
—  17  17  6,144  —  —  1,384  —  203  237
—  165  165  12,572  —  7,209  16  —  —  —
—  —  —  14,017  —  1,500  41  —  —  —
—  911  38,441  —  32,872  3  3,234  —  —  —
—  3,669  3,669  111,603  —  1,671  1814,208  231  —
—  304  304  3,564  —  —  471  —  —  —
—  25  25  3,955  --  —  975  —  —  17
—  26  4,426  —  979  10,366  —  1,524  —  —
—  9,377  128,407  281,834  105,791  35,818  11,262  22,351  496  329
        <pb n="620" />
        Schwarzwald—

—  —

 

 

 

 

 

 

%  un,  Aktiv-Stand  der  Amtspflegen.  Passivschadensum=

  r  6  **  1

lage  (iacl,  der.  insli  icht

Namen  des  Oberamts.  bsoer  7  a  —  Antere  SEumne  tnultt

"  oleichung)  Capitalien.  meindeksen#  I  Ausstaͤnde.  der  Aktioen.  Capitalit#-betrug

  i  .  I  —

1%  1841.  1841.1841.]  1841.1841.841.

,

Balingen  3,644  —  16,675  —  1,71919,58420,900
Ca1w...  4,101  —  —  —  867  3,629  15400
Freudenstadt  3,100  —  —  1  127  4,691  —
Herrenberg  2,  7783  —  —  125  22,017  —
Horb.  4,990  —  —  —  62  2
Nagold  3,960  8,030  465  18  547  13,A77  —
Neuenbürg  5,177  425  —  —  101  4,t10  —

Nürtingen  7,000  11,243  —  —  4200  1  21,000
Oberndorf  4,164  3787  —  —  327  9,041  –
Reutlingen  2,070  400  —  5  26  5,482  —
Rottenburg.  .  .  ..  3,0010  20  —  15  87  9,710  —
Rottweil.  5356  7.200  —  —  40010,264  —
Spaichingen.  3,610  16,904  —  —  —  18,206  —
Sulz.  2,300  5,719  —  —  4%  —
Tübingen  3,873  12,095  —  —  87  12,808  —

Tuttlingen  3,000  9,620  —  38  704  13,156  -

Urach.  5,748.  —  2,334  12,728  1

—  —  ––—.

6#,50  10461  18,474  76  12,163  182,049  66,  225
        <pb n="621" />
        Kreis.
——
Stand  der  Amtspflegen.  Vergleichung.  erib  aus  Ia  sched,  Verwendet  auf
Ruͤdstaͤnde  Andere  #  wan:%  Erba  ernaufuns  Abloͤsung
zur  Passiv-  Summe  Attiv-  Deficit.  tbeilen  von  lasen  von  ruer  9  den  *  von  Sespit
Staatstasse.  Näastände.  ber  Passioen.]  Ueberschuß.  .  as  vaͤube  von  Geftlten  und  deren  Lasten
18  J1.  18  5¾/1  ·  echten  von
1841.  1811.  1841.  1841.  1841.  18%  86/  18  /.
–  .
—  36  20,936  —  1,352  —  657  —  —  —
—  128  1,528  2,101  —  10,000  602  —  —  —
—  517  5114  —  165  —  —  —
—  3  3  22,014  —  8800  1,186  —  —  786
—  —  2,125  —  719  —  656  —  —  —
—  400  400  13,077  —  —  396  —  —  800
—  c1,  v3z  2334  —  —  1,506  —  —  —
—  404  21,404  —  1,981  —  757  1,622  —  —
—  143  143  8,898  —  550  519  4,470  —  —
—  71  71  5,411  —  951  24  —  —  —
—  o9  999  91  —  330  —  —
*)  —  —  10,264  —  6,000  —  —  —  —
—  84  84  18,122  —  —  —  —  —  —
2  240  242  7,322  —  406  345  —  —  —
—  —  —  12,808  —  —  1,406  —  —  —
–  430  430  12,726  —  —  8  —  —  —
—  153  10,953  —  3,469  161  186  —  —  —
—-J  .  =
2  4,481  60,708  128,802  7,52144%  808  8743  6092  —  1,586
D.
        <pb n="622" />
        Jart
ivuns,
  Aktiv-Stand  der  Amtepflegen.  Passischabensum
  -·  *  —
Namen  des  Oberamts.  S  irsNi-  4  *—x*  Erstpohen.  ane  Summe  *V*
oleichung)  Copitalien.  meinderasen.  udstaͤnde.  der  Attiven.  ¶  gapitalien
betrug
18%  1841.  1841.  1841.  1841.  1841.  1841.
—  —
Aalen  9,163  —  —  —  14  1,768  525
Crailsheim  9500  —  —  —  2,403  6.33257,000
Ellbangen.  1%27777  —  ——  —  5080  12008  4750
Gaildorf.  1310  —  1,207  —  2,335  5,240  2),150
Gerabronn  16,084  15,773  —  —  385  16,843  —
Gmücb.  10,460  3,  150  —  36  2,456  10,|080  83290
Haal  21,705  —  —  42950  61,0
Heidenheim.  11,433  —  1,576  —  15364  20,434665,  450
Künzelsau  11770  1,2001  110637  a00
Mergentheim  14,000  15,600  —  —  406  23  —
Neresheim.  10,500  7,200  99  152  770  9,062  —
Oehringen  13,571  11,699  —  —  1,264  —
Schorndorf.  11,418  26,426  —  —  6906  31,335  —
Welzheim  10,836  13,060  —  —  248  19864  –
.  —-187,09693,87713,3181,70041,654193,470523,715
        <pb n="623" />
        reis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ötand  der  Amtspflegen.]  Vergleichung.  Verwendet  auf
Erlös  aus  In  Abgang  .
IMM  s  veräußertenvmechnet
nde  Andere  Summe  Atiir-  Grundstäcss=  oder  nachge,  Erbauung  Erkafang,  Wblblung?
sraa  Passto=  der  Passiven.  Ueterschuß.  Defieit.  theilen  von  lassen  vonneuer  Ge  den,  Gürern,]  ten  und  ansse.
  Rücsstände.  häude  von  Gesillen  und  beren  Lasten
18¾.  anderen  von
—  —  —  18¾¼“.  Rechten  von  188/
181.  1811.1  1841.  1841.  18  3⅝/.  w¾
x  —  52,475  —  50,707  900  2,676  2,002  —  —
—  1,146  58,140  —  51,794  —  430  —  —  —
65582  85,332  —  73,204  —  1,166  —  —  —
8  —  62138—  S6,900  —  838  —  —  —

29  1,858  „,887  1456  —  10,000  705—  —  —
232  83,522  —  72,842  8.500  825  —  —  —
34686  64886  —  55,06866  —  10051  —  —

*  4854  70,304  —  40.870  5,000  62  —  —  —

300  242  60,1a2  —  4005  —  1688  —  —  —
39209  3200  20,9  —  —  296  —  —  —
—  2090600  2030  7023  —  3,000  289  —  534  —

78  555  633  —  —  4,906  —  —  —
223  263  315072  —  20  160—  —  —

—  300  1  —  —  579  —  —  —
·  —  300  T  —
415  21,166  545,296/108,751  351826  27,120  14,154002  534  —
        <pb n="624" />
        Donauum
  Abktiv-Stand  der  Amtspflegen.  Passivschabensum-

  des  Oberams.  ere,  Angin  er  —...  Sunnne  urn
oleichung?  Capitalien.  meindetassen.  Ausstände,  ber  Akten.Eapirallen.
betrug
1%  1  1  1  1.14
Biberach  5,664¼  6810  —  —  1,786  10)712  —
Blaubeuren  4,332  6,790  —-  —  4144%  11,000  2,500
Ehingen  5,391  858  —  —  740  3,950  3,00
Geißlingen  —  —  —  1,962  36,013  —
Goöppingen  .  7,800  74,433  —  —  444  82,553  —
Kirchheim  .  4,865  6  —  —  160  5,396  —
Leutkirch.  ..  5,302  8,572  —  —  922  11,916
Münsingen  7,614  —  —  —  1,671  1,0771  5,00
Navensburg  3,104  —  —  —  17  728  —
Riedlingen  2,683  19,028  —  —  103  20,703  —
Saulgau.  4,159  —  —  —  —  676  —
Tettnang  2,30319000  —  1317  2499  —
—  4016  10  —  —  44%  27,172  —
Waldsee  2,653  9,000  —  —  21  10,392  —
Wangen  3,776  11,700  —  —  15  13,764  —
Wiblingen  6,/469  2,17z  —  —  1,0503  5467  300
—  —  —
74,1040  755  —  11953  2660,11241,700
        <pb n="625" />
        Kre

i  8.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand  der  Amtspflegen.  Vergleichung.  Verwendet  auf
—  Erlbs  aus  In  Abgang
Rücstände  l  *  —  E—  Elaufuns  lbid
zur  Summe  Attiv-  Deficit.  theilen  von  lassen  S  ##  hrruee  wre
Staatstasse.  Räckstände.  ber  passioen.)  Ueberschus.  18%  18/%  bäude  von  Gesshlerenn  deren  Lasten
HD  u.  u-  18.  Rechten  von  #
———————–’e  186%%  r.
.
2931,1911,4849,228  —  —  39  —  —  —
—  77  2,572  8,428  —  130  245  —  —  —
—  26  300  2  323  18  —  —  —
—  942  d42  35,071  —  —  3  —  —  —
—  177  177  82,376  —  —  841  —  —  50
—  20  20  53776  —  —  57  —  —
—  316  316  11,600  —  —  8,276  —  —  —
14  854  6,768  —  5,007  13011  —  —  —
–  15  15  713  —  —  196  —  —  —
—  48  4988  20,218h  —  —  200—  —  —
—  —  —  676  —  —  172  —  —  —
—  1,6790  1,679  22,620  —  1,650  411  —  —
—  1,172  1,172  26,000  —  —  726—  —  —
*  —  —  10,392  —  8,000  226  —  —  —
—  252  252  13,512  —  —  18  —  —  —
—  237  s37  4,630  —  —  d5  —  —  —
—  —
30744412  1  2514  S59710288  1177v741  —  50
        <pb n="626" />
        Zusammen—

—  —

 

passie- 



 

 

 

 

 

j%#  aus-  Aktiv-Stand  der  Amtspflegen.
schadensum-,  "
-  lage(ss-c!-derV-kzinscicheAuwnoe  Verzinsliche
"  Kreis.  Amtsver-  Activ=  bei  den  GcErsaposten.  8  Summe  Passivoelchung)
  Capitalien.  meindekassen.  sstände.  4  der  A“ttven.  Capitalienbetrug
  !v:
18%  .  1841.  1841.  1841.  1841.1  110,.11
.
Neckarkreis  110,283  256308  —  2  438,140  304,450  119,030
Schwarzwaldkreis  68,580  106,461  19,474  78  12,163  18290149  56,225
Jaxtkreis  187,006  93877  13,318  1,700  —  523,715
Donaukreis.  74,104  200,755  —  1  17,953  266,112  11,700
-*iel  -  ·  -  (  —
440003  657,  401  32,792  1/,781110  710,070
        <pb n="627" />
        stellung.

——

 

 

—

 

 

 

Stand  der  Amtspflegen.  Vergleichung.  Verwendet  auf
—  .  Erlös  aus  In  Abgang
Ra##n  1  veräußerten  #rrechnet  Erraufn
nbe  Andere  "b’  Grunbstocks=  ober  nachge=  Erbaunn  #  Aolbsung
zur  Passio-  Arenemen  –  Defieit.  theilen  von  lassen  von  s  neuer  *  —  4  von  Serpin
Staatstasse.  Ruͤctstaͤnbe.  S  rdube  von  a  denur  und  beren  Lasten
—  -  18  5/1  18  2  Neeren  von  von
“—————)i''  .  18%  18½  18%1
1841.  1841.  1841.  1.  1841.  6  *
—  —
—  r  0  4  41021  35  818  2  496  329
2  4,481  60,708  128,862  7,5214808  S  6,092  —  15  6
415  21,166  545,206  108,751  8351,826  27,420  14,154  2,002  534  —
307  7,41  19448  251,  76.  5,097  10,2863  14,72  —  —  50
724  1,  208  40,  235  3  30,445  1,030  1,965
        <pb n="628" />
        <pb n="629" />
        Lit.  B.

Uebersicht

über  den

Stand  der  Gemeinde-Verwaltung

auf  den  30.  Juni  1841.
        <pb n="630" />
        Neckar—.

Aktiv-Stand  der  Gemeinden.  Passio-Den

  Steuer-Namen

  Die  Gemein=  contribuenn  ·  —-der

  deumlagen  ten  wurdeVerzinsliche  ue  Andere  Summe  Verzindlich

·  hemmen  nameschrih  A.Mv·-  Steuercon-  Ersssposten.  Au-  ber  Aniven.  basiir.

Oberämter.  ben  Capitalien.  eribnemten.  Posten.  l  Cavitali

«  «  –

i811.  1841.  841.]  1841.  1841.  1841.  1841.  841.
Backnang  14,155U  20,705  r20  357.  30,026  61,408  30468
Besigheim.  16,304  —  121,163  118  4651,174  34
Böblingen  7,515  —  102302  107  280|S0641  162  280  Zi,  08T
Brackenheim.  15.889  54,197  15,011  48  55,802  111,118  83833
Cannstatt  20,245  —  34,2050  2)171  160728016  64619  100  ooo
Eßlingen  .  9,143  —  44,036  118  387  52346  90-887  124/420
Heilbronn  2,758  73310  805  18  341,645  105,778  142  856
beonberg  53255%  —  41824400  131  4  5274  234,097  2775
Ludwigsburg.  —.  106  1600  40,106  204308  35355
Marbach  14400  15,309  108,188  4  1268  83,973.  167250  69,83)
Maulbronn  10,143  —  135-872  407  104  38,814  175,197  500
Neckrsum  5r613114400  1685  46  65300  181/816  197/470
Stuttgart,  Stadt  50,023  —  2,000  9,308  44  44008  80,050  143300
Stuttgart,  Amt.  21,635  —  68,143  298  16  42064  1105219342
Vaihingen  6653  —  1448,108  546  230  50,030  209,814  ,  %
Waiblingen  2058s8  —  100,611  638  203  31,065  142417  u
Weineberg  2505  4804  2880  ##5  2  212%  4533
–  —  ———
2r9,748  2,511  1629,600  25,827  3),115  840362  2/498,004  1/310,305
        <pb n="631" />
        Lreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5tand  der  Gemeinden.  Vergleichung  Verwendet  auf
2  Erlds  aus  n!
verkußerten  In  Abgang,  I

Rücsstand  Andere  Grundstocks=  verrechnet  Erbauung  D  Erkaufung  Ablbsung

=  hur  Schulben  u.  i  Samme  Ueberschus.  /  Deficit.  #theilen,  Ge=  oder  nachge-,  neuer  Ge:  von  Gebu=  von  Servimmtspflege.

  ]  Rüctstände.  1  er  Passiven.  bäuden  2c.  lassen  von  bäude  von  den,  Gütern,  oiennn

—  ——  a8  ½  a8  rc.  Grundblasten.
1841.  1841.  t1811.  i1841.  1841.  14%%1  Lu  l  18X41·188«-«.1888x«.
—  6,001  36,460  49414  2475  3),5371  2229  5,430  12,3800  2)505
—  5850  40,072  158,106  25,7190  17,  14  1,628  4,219  14,228  7635
*  20,582  51,669  118,229  7,612  16,636  1,433  49,4909  7523  14,682
—  12116  100000%  77/214  07005  14,128  3,539  36,858  13,006  16,616
—  7740  107,740  32,532  135,053  3073  302  22,1377  8002  14810
—  1,694126,120  34,360  63,593  11,957  3,.289  55,615  41,448  12,452
*  7,677  150,533  70,707  121,552  #  20,645  826  75,110  33,440  1,000
138,8900  46,654  201,133  12,850  18,5921,520  19,502  60,541  25,272
19622  30,077  181,140  13/28  8,403  3750  31/304  80002  33,095
13s,068  82,9001  140,220  55,8602  15,512  3,401  10,959  10,479  5,658
x  1,099  58,066  126,360  9,229  119,111  1,418  43,465  15,081  9,195
—  1,464  198,943  98,977  116,104  17,750  A4467|12867,  11100  35,050
1,874  15,174  —  59,1224  25,348  6,86  8#,2631  6,231
—  11,828  61,170  76,164  26,8133  9)200  2,866.  16,635  27,585  11,384
—  10,108  72,140  166,365  20,691  I  12,048  449  5,637  19,227%  20,007
—  520  17.333  130,|10  5,030  .  38,786  410  95886
—  5,830  51,216  183,326  21,002  1,420  4),207  25,64323631

—"  "  —  —
133,871  144,176  1850,466  795,738  253,188  48,084  451,883  327,871241,169
%  l
        <pb n="632" />
        VI

Schwarzwald- 



 

 

 

 

 

Aktiv-Stand  der  Gemeinden.  Passi'=Den
  Steuer-  -
Namen  Die  Gemein=  contribuen-  «  .  -  —
der  deumlagen  ten  wurde  Verzinsliche  zuuin  1  Andere  1  e  Verzinsliche
„%  b%en  utgel•hriesasSpnerton,  Ersevvolen.  Ae  o#r  Auuen,  Vassiv-Ober
  a  mter.  ben  Capitalien.  wionenten.  Posten.  Capitalien=1811.
  1841.  1841.114  .
·  1

Balingen  11,158  —  42,816  25,612  1,46463,347  133,239  0,27

Calw...  9,360  3,015  159996  111  258  63,455  223,920  7,914

Freudenstadt  215311  —  42,502  5  11160  20,021
Herrenberg  14,013  —5  681  75  50,445  138,452  23,071
Horb  21,064  —  53,041  263  174  36,813  90,287  60,768
Nagold  14,037  642  59,071  —  509  46341  2  1L%
Neuenbürg  22,999  5  98,140  145  182  58,011  150,478  31,666
Nürtingen  2,410  1,284  210,650  64  27  114,583  325,3244  19,701
Oberndorf  23,25—  70,13  77  138  52,41  122,800  193,007
Reutlingen  5,298  —  51,175  72  76  353,654  104,977  139,  895
Nottenburg.  16457—  44309  —  61  100  307  67,0
Rottweil  14,605  —  326,188  —  —  125,086  4512744
Spaichingen  11,508  —  146,684  1,159  12  43,223  194,078  138,400
Sulz.  5,093  —  72,428  112  5229,410  102,002  2
Tübingen  12,874  3,788  106,329  1,500  108  58,115  166,061  40,699
Tuttlingen  9,809  —  101,363  409  15856,180  157,007  3807
Urach  12,353  130  104,539  18,538  465  72,768  196,310  33,036
—  —

228,994  73  1398,  301
        <pb n="633" />
        Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —
Stand  der  Gemeinden.  Vergleichung.  eina  Verwendet  auf
——  —  wute  In  Aegang
Räüchand  Andere  Samme  Grundstocs=  F40½  vcnne  Crtauung  !  caessafin  u
»Es-«
»  —  8  /  ws/  -*e  Grundlaster
1841.  1  1841.  1811.  1811.  1841.  8  4%  4  *“  8%%  18%  18  3¾/1
160%%2100,  340  70,061  37,  1L  GC,1600  24451  2,000  5,565
–  10,506  24,420  202,585  3,085  8,641  1,638  26,027  10,833  29,665
—  5,837  26,758  76,829  9,218  10,189  1,203  22,845  4,624  4,904
—  4,795  28,706  129,686  —  54  480  12413  ,420  12,095
—  7,48  66,006  44,745321364  5546  715  19,0020  8.022  P108
4656  330F  21,100  80,1302300  154443  77,66  11,342
—  4751  30,306  128,4158243  3),507  3,13330,057204“  23
—  21,248  40,040  286,101  1,720  11,408  2,200  11,1353,330  4808
—  8,883  202,490  309,374  119,055  81,11  58072
—  30,56389  170,434%27,072  92,520  11,348  1,871%5,02  30,625  530019
—  3,287|/  70,371  |]  80,8753479  3378  2,57845,100  7,798  ,092
—  6,537  463,330  128,317  140,373  45,366  5,698  52,416  31,518  1044
—  2,514  140,923680,270  27,118  8430  548  31,031  24,474  13,881
—  8328,951  84,379  11,328  4,989  15,945  4,401  5,70217,020
—  1,674%42  128,016  14,074D009
1,345  460,212  138,080  20,034  9301  290  14,009  6,7419
2334  4457  9  460181  3,608  3232606  4251  4
—  —  «
19,424  126,690  1544,405  72  5455  211882  39,7172  299,210  275,023

 

 

 

 

 

 

·6
        <pb n="634" />
        VIII

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

□
Jaxt=Den
  St  Aktiv-Stand  der  Gemeinden.  Passivn
  tuer-Namen
  Die  Gemein-  contribuen.  1  —
der  deumlagen  ten  wurde  Verzinsliche  Ausstände  Andere  Verzinsliche
betrugen  gutgeschrie=  Ativ-  bel  den  Ersabposten..  Abtiv-  Summe  Passiv-Oberämter.
  ben  Capitalien.  Steuereon-  #  Poslen.  6  Miven.  Sapltalien.
#⅛⅛⅛L  11–—
1841.  1841.  1841.  1841.  1841.  1841.  1841.  841
—  —
Aalen.  ..  .  .  13,568  —  10,964  —  157  23,954  35,07438,923
Crailsheim.  .  .  10,750  —  3/,902  —  1122,6171  26,536  10047
Ellwangen.  25,620  —  15,0568  3,622  170  3,1777  6203434
Gaildorf  ——.l*.!  .  259  150  35,023  5,782  15,950
Gerabronn  12,002  —  22,270  621  11  13,504  36,406  15,850
Gmünd  771  111,878  472  14  39,437  15|1,601  57),027
Hall  12,503  7  67,088  10053  113  47,310  116464  700
Heidenheim  6,005  500  39,245  428  404  82,404  122,642  170,170
Künzelsau  2481  13,821  2,658  18  40,600  50,800  155,002
Mergentheer442  —  20,500  209  33  40,356  70,158  606,652
Neresheim  .  10,a64  —  28,080  719  654.  17,014  332
Oehringen32722  —  15,307  29  55,050  74,662  137,743
Schorndorf  1075  —  11  40396  21  32  9  500
Welzbe.  1038  —  44753  11  14%  %  13,405
Standesh.  Aemtere:
Kirchberg  3,7500  —  100  104  11  2330  2545  20975
Künzelsaoe3t10  —  6,200  258  12,  577  %  %  48,638
Langenburg  —  910  —  —  37800  A606  40075
Nerehemem  44680  —  4425  3|  208  f20039  13/6000  840
Weifersheer4—  150  222  16%  cs  6  8ö622242
1
234,  444  1,278  56951  20  567,277  115,  170  856  44
I
1I
        <pb n="635" />
        Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand  der  Gemeinden.  Vergleichung.  us  Verwendet  auf
verdußerten  *
Räastand  Andere  Summe  Orunbsiea-  eter  na  r0%n  Ertauung  Ertaufung!  Ablösung
zur  Schulben  u.  Ueberschuß.  Deficit.  theilen-  Ge-  lassen  von  neuer  Ee#von  Gebu-)von  Seroimm-Amtspflege.
  NRöäctstände.  der  Passiven.  bäiken  2.  bäube  von  den,  Gürern,  ben  und
——  —  199871.18  8.  ꝛc.  Orundblasten
1841.  i841.  i841.  i841.  1841.  is  5zm18/1.  18¼.
—  I
—  1,0566  39,979  13,585  19366  182  618  1,672  —
—  752  17,699  20417  11,580  37  944  773  73
5,157  7,533  50,008  3s,623  19,6085  46024  2724  108  2,007  10177
1,207  1,483  18,700  36,384423302  700  670  6,98  30048  —
—  707  16,5063  28,537  89,6004  350  272  6,580  2,368  307
—  7,  768  64,795  99,632  12,626  7,791  1,249  1,77015,585  318
3,078  4,181  7,959  109,345  I—
1,576  25,134  205,  880  63,253  146,5091  5,2682,767  29,633  26,304  2,745
2141  85841  166,884  15,526  125,544  11,243  N3.11  —  34,214  14,7
—  9,924  76,576  2W,41  34,959  1  39,667  4,482
9%  4,113  37,436  29,700  18,80339,483  7444140  20
—  17,329  155,072  41,201  121,071SCCGCR  50
—  5.372  14,872  164,811  10,3
—  1,902  15,397  62,028  2,683  697  7303/664  6,346  5283
—  470  3,45  1,168  2,068  —  287  828  —  —
—  5.700%  39040  541  173  —  203  2s15
—  150  1,225  4618  147  —  39  200  —  1,347
—  1,303  9,722  8,786  4,699  15,253  171  2,500  15,053  —
—  1,000  28,222  15,056  17,432  15,773  155  2,737  3,087  15,269
EIIIIIIEEIIIEILEXII  60,677
        <pb n="636" />
        IX

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Donau—
Aktiv-Stand  der  Gemeindern.  Passiv—
Den  Steuer-Namen
  Die  Gemein=  contribnen-  |!  ·  .
der  de.  Umlagen  ten  wurte  Verzinsliche  Ausstinde  Andere  Verzinslicht
bemugen.]  autgeschre-,  Artio  beiben  Sten=  Ersnbposten.  Ani-  #  Summe  Passiv-Oberämter.
  bten.  Capitalien.  k7-Lominies=  Vosten.  ber  Attiven.  Capitallen.
s  ·  s

184t.1841.1841.1841.184t.11841.11841.I1841-J
  -  -  .—
Biberach  32,530  —  65,671  121.  39  38,825  104,056  65,631
Blaubeuren.  6,064  —  53,6006  23  —  18,756  72,385.  35,630
Ehingen  14,321  112  18,769  2,091  163  18,687  39,710  86,531
Geißlingen  10,544  —  05,158  —  404  77,080  10822
Göppingen  10,#79  4  156,570  482  113  6s,821  218,0866  22,003
Kirchbeim.  5,146  —  18  24486  51  72,028  166,0833  2s-200
Leutlirch  9-31  —  14,043  395  1042  2461
Münsingen  3,407  314%%  19335  141  44,629  111,013  128,183
Navensburg.  28,080  8  32,200  15,137  141  30,274  63,761  76,339
Riedlingen  20,444  1,500)  37,948  50  —  19,100  57,  206  76,200
Saulgan.  13,510  —  534  —  371  4,832  14,40;  9502
Tetnang  37,038  —  21,066  495  479  12,042  34082  51,347
Ulm  15,029  —  204,140  5,019  350  62,040%272,  1607  40,207
Waldsce  8,850  2  7875  —  42  6,280  14,200  38,.800
Wangen  14,833  —  41,51  —  —  16,50555  34,136  9,512
Wiblingen  16,305  —  53,948  548  313  38,897  93,706  70,187

Standeöh.  Aemter:
Aulendorf.  4244  1  —  3  2,134  15,2344ä5111
Buchau  16,399  —  18,163  88  197  4,604  23,052  77,388
Obermarchthal  12,715  756  2s5165  1,024  6,80529001  68,460
Obersulmetingen  4913  540  2,579  819  287  2,544  6,229  10,013
Scheer.  13,100  —  9,637  58  25513,554  23,504  76,  960
Schloß  Waldsee.  9,034  —  9,412  118  —  3,966  13,496  18,117
Wolsegg.  8,  108.  —  2,175  164—  46026  6,965  9,550
Wurzach  3,873  —  13,104  —  37354143  5,09#
Zeil  .  1,843  —  2,025  —  11  1,909  3,945  887
—  —  —
321515  3,237  1006,510  16,462  3,380  581,401  /1.007,843  1/136,735
        <pb n="637" />
        Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

——
Stand  der  Gemeinden.  Vergleichung.  Verwendet  auf
—  Erlbs  aus  In  Abgang  #
veraͤußerten
Ruͤcstand  Andere  Gumme  .  Grundstocks=  verrechner  Erbauung  Eraufuns]  Aelbsung
—  zur  Schulden  u.  der  Ueberschuß.  Deficit.  theilen,  Oe-  oder  nachge-  nener  L  von  Gebaͤu-  von  GServiumspflege.
  Racsstände.  Passiven.  baͤuden  ic.  lasen.  baͤube.  den,  Gütern  tuten  und
—  l  ,
l.  1841.  —  1841.  u·  ai  ·  5uu.18%  18
—  1,696627,327  85,157  47,828  4,839  2,108  5,511  4,369  564
–  6,.2071,  0275  1605  24707  5,477  6608  3  16,070  17,789
—  2,083  88,514  677751  6,845  2,75628,0500  7340  1,729
—  67,148S  94,003  19,618  10985  70112,135  4,876  15,011
—  7,810  29,843  192,102  2,59  3,984  2,0712,644  16,786  8,329
—  826  22,026  45,611  654  6,164  5,886  35,060  15,971  16,195
*52  808  11,415  21,756  8,310  200  255  —  9,040  5,390
17,5664  145,747  79,430  114164  14,142  1,3805  30,012  16,014  141
—  1,681  78,020  29,362  43,621  936  505  12,341  3,495  1,341
—  4085  80,285  27,074  50,153  3,262  959  8,9189  6522  3,102
—  391  95,453  2,270  83,920  6,408.  193  —  122206  50
—  4,04%  55,541  24,502  435001  1509  45%  2411  3  5,143
—  14,641  54,848  242,208  24,079  6,139  ,807  23,  162  20,700  12,41
—  142  39,002  4,100  290,196  2,9037  1,878  6,692  3,900  183
—  4,000  43  28,226  8,503  151  2,052  —  13,813  76
—  13,033  83,220  441,112  30,626  3,634  1,058  8,1686  32,851  2,304
—  1150122  4424  312  935  34  5,773  250  —
—  340  77,728  13,160  3  2,842  4,686  5,572  3,909  874
—  1,455.  69,915  6,851  47,675  4315  515  8,210  1,354  2,459
*s*P  5%%4,  108  4  6,443  3,814  173  585  226  16
—  310  77,270  10,797  64,563  3,080  308  20,084  865  195
—  39718,514  1,  737  6,755  —  38  2,088  —  —
—  874  10,424  ———  —  —  —  —  —
—  5,504  11,  499  8,  995  36  —  339  —  —  4
1,301  2,188  1,876  119  —  —  —  —  —
1158,51717295,2521121,115)  808,524  92,658  40,436  266,019  189,645  110,699
        <pb n="638" />
        Hauptzusa.m—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktiv-Stand  der  Gemeinden.  Passir-Den
  Steuer-  —  —
Die  Gemein=  Contrikuen-  1  .
Kr  eis  e  beumlagen!  ten  wurde  Verzinsliche  e  1  Andere  Sunme  Verzinsliche
"  betrugen  gutgeschrie=  Actio=  ei  den  Ersatzvosten.  Aktiv=  #˙r.  Suliiren  assivben
  Capitalien.  Steuercon-  Pofslen.  Capitalien.
tribuenten.  .
—–  *4ê  —  —  —  —
1841.  1841.  1841.  1841.  1841.  1841.  1841.  1841.
—
Neckarkreis  270,748  2,5111629,  60004  «  1-310,305
Schwarzwaldfreis22899949480  17806,77552,85727  148,  476  2801,835  15398301
Jarkkreis  34,444  1,278  569,151  15,704  2,038  567,2771154,170  —  856,844
2
Donaukreis3  321,515  3,237  1006,5101  16,462  3,380  581,401  1·007,843  1/136,735
—....  .  —
1064,701  16,515

 

 

 

4/992,036  110,8ö0,260  33606  51½8.  4702/165
        <pb n="639" />
        —  —  —  —  —  —  —
Stand  der  Gemeinden.  Vergleichung.  Verwendet  auf
Erlös  aus
—  5  verußerken!  In  Abgang  4
Rücstände  And  Grundstes-erechnet.  Erba  Ertaufung  Abldsuns
zur  u.  Summ-  Ueberschuß.  Deficit.  theilen,  Ge-  nachge-  *  von  Gebaͤu-  von  Servitu-Amtspfeege.
  Rüc#stände.  ber  passsoen.  "  vauden  :e.  assen  von  bäude  von  den,  Guͤtern  ten  und
„2c.  Grundlasten.
4  1%  1  18  3/1.1
1811.  1841]  1841.  1841.1841  *“  7  ¾.ß  %
—  #.
—  133f871444176  16950,400  796  44  3271  169
19/  4%||2555  39r4  209,210  275,023
1331814%
—  158,517  1  295,  252  1  121,1151  808,524  92,658  40,436266,0190  6454  10,699
—.  O
32,792  523,8055258,  8425635,  34  2741,435)  716,  441  152,  9331321,  475)  971,82  6687,  568
        <pb n="640" />
        <pb n="641" />
        Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

 

 

 

Samstag  den  19.  August  1848.

.  *#
"  Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  ·  »

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  den  Einzug,  die  Verrechnung  und  Ablieferung
der  Notariats-Sporteln.  .  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  im  Mai  d.  J.  stattgebabten  Dienstprüfung
der  Candidaten  ves  kp#tbolischen  Kirchendienstes  zur  Anstellung  auf  Kirchenstellen.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Eröffnung  eines  neuen  Lebrkurses  bei  der  K.  Thierarzneischule.  —  Verfügung,  betreffend  die  Rübenzuckersteuer
  auf  das  Betriebsjahr  18//14.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  51.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Baiersbronn,  Dekanats  Freudenstadt,  dem  Verweser  derselben,
Pfeilstiker,  und

die  erlevigte  evangelische  Pfarrei  Warth,  Dekanats  Nagold,  dem  Präzeptor  Jäck  zu
Freudenstadt  gnädigst  übertragen.

Die  patronatische  Emennung  des  Predigt=  und  Lehramts-Candidaten  Eduard  Moser
#aus  Ulm,  zu  der  Stelle  eines  Helfers  und  Präzeptors  zu  Kirchberg,  Dekanats  Langenburg,
ist  am  4.  d.  M.  bestätigt  worden.

Unter  dem  8.  d.  M.  haben  der  von  dem  Füörsten  v.  Thurn  und  Taris  zur  Caplanei
Oepfingen,  Dekanats  Ehingen,  nominirte  Caplan  Sebastian  Mak  zu  Oggelsbeuren,  und

der  von  der  gräflich  v.  Plettenberg'schen  Patronatsherrschaft  ernannte.  Caplan  Andreas
Straub  zu  Mietingen,  wie  auch
        <pb n="642" />
        614

am  11.  d.  M.  der  auf  die  erledigte  Pfarrei  Dunstelkingen,  Dekanats  Neresheim,  von
der  fürstlichen  Standesherrschaft  Oettingen-Wallerstein  patronatisch  ernannte  Pfarrer  Philipp
Haas  zu  Klrchheim,  die  landesherrliche  Bestätigung  erhalten.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Der  Departements  der  Justiz  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  den  Einzug,  die  Verrechnung  und  Ablieferung  der  Notariats-Sporteln.

Nachdem  durch  das  Gesetz  über  das  Notariatswesen  vom  14.  Juni  1843  das  Gerichts-Notariatsedikt
  vom  29.  August  1819  und  die  Notariats-Vollziehungs-Verordnung  vom  24.  Mai
1826  aufgehoben  worden  sind,  werden  in  Betreff  des  Einzugs,  der  Verrechnung  und  Ablieferung
  der  Notariats-Sportaln,  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Verfügung  vom  5.  December
  1842,.  die  Vollziehung  des  Notariats-Sportelgesetzes  betreffend  (Reg.  Blatt  vom  Jahr
1842,  S.  619),  folgende  nähere  Vorschriften  ertheilt.

S.  1.

Die  Gerichts=  und  Amts-Notare  haben  die  Notariats=  Sporteln,  Gebühren  der  Waisenrichter
  und  sonstige  Kosten  zu  berechnen,  und  am  Schlusse  des  Geschäfts  den  Betrag  auf  dem
betreffenden  Aktenstücke  anzumerken.

Dieselben  sind  für  den  Ansatz  und  die  richtige  Berechnung  der  Sporteln  verankwortlich,

und  haben  die  Verpflichtung,  den  Betheiligten  über  den  Belauf  sämtlicher  Kosten  eine  Rechnung

  zuzustellen.
*  S.  2.

Der  Einzug  der  von  einem  Notar  angesetzten  Sporteln  liegt  diesem  ob.  Er  hat  venselben
gleich  nach  vollendetem  Geschäfte  zu  bewirken,  und  den  Betheiligten  die  ihnen  gebührenden
Urkunden  oder  Auszüge  aus  dem  Geschäfte  nicht  früher  zu  verabfolgen,  als  bis  sie  die  Sporteln
  baar  berichtigt  haben.

Oie  übrigen  Gebühren  sind  von  dem  Vorstande  des  Waisengerichts  einzuziehen  und  zu
vertheilen.

Der  Empfang  der  Sporteln  und  sonstigen  Kosten  ist  auf  der  den  Betheiligten  einzuhandigenden
  Rechnung  zu  bescheinigen.
        <pb n="643" />
        615
g.  5.

Den  Sportelansatz,  so  wie  den  Tag  des  Einzugs  hat  der  Notar  in  sein  Geschäfts-Tagebuch
  einzutragen,  und  je  nach  Verfluß  eines  Vierteljahrs,  und  zwar  auf  den  1.  September,
1.  December,  1.  März  und  1.  Juni  des  Etatsjahrs,  seine  Rechnung  dem  Oberamtsrichter  zu
übergeben.

Als  Entwurf  dieser  Rechnung  dient  das  Geschäfts-Tagebuch,  und  ihre  Reinschrift  besteht
in  einem  Auszuge  aus  demselben.

Dieser  Auszug  umfaßt:

a)  die  in  früheren  Quartalen  von  dem  Notar  erlevigten  Fälle,  in  welchen  die  Zahlung
  der  Sporteln  noch  im  Rückstande  haftet,  und

b)  alle  im  laufenden  Quartale  von  dem  Notar  erledigten  Fälle,  mie  einziger  Ausnahme
der  Schulden-Liquidationen.  «

§.!I.

In  jeder  Quartalrechnung  sind  zuerst  die  einzelnen  Ausstandsposten  an  Sporteln  von
den  vorherigen  Quartalen  aufzuführen.

Hierauf  folgen  die  in  dem  laufenden  Quartal  anzusetzenden  verschis#enen  Sporteln.

Am  Schlusse  der  Rechnung  ist  rine  Uebersscht  darüber  anzuhängen:

a)  wie  hoch  die  Ausstände  am  Anfang  des  Quartals  sich  belaufen;

b)  was  hievon  während  desselben  eingegangen  ist;

IO)  wie  viel  die  Summe  der  im  Laufe  des  Quartals  angesetzten  Sporteln  beträgt;
4)  was  bievon  eingegangen;  und

e)  in  welcher  Weise  die  Einnahme  von  dem  Notar  abgeliefert  worden  ist.

Der  am  1.  Juni  jeden  Jahres  verfallenden  Sportelrechnung  ist  eine  Beurkundung  der
Ausstände  beizulegen.  .
g.  5.  .

Der  Oberamterichter  ist  für  den  richtigen  und  vollständigen  Eintrag  der  angesetzten  Sporteln
  in  der  Rechnung  verantwortlich.  Er  hat  vie  in  solcher  enthaltenen  Sportelansätze  mit
den  von  den  Schultheißenämtern  nach  Ablauf  eines  jeden  Vierteljahrs  einzuschickenden,  beziebungsweise
  mit  den  in  den  oberamtsgerichtlichen  Registraturen  aufbewahrten  Originalakten,  so
wie  mit  den  von  den  Ortsvorstehern  am  Schlusse  jeden  Monats  an  den  Notar  einzusendenden
Verzeichnissen  der  angefallenen  waisengerichtlichen  Geschäfte  zu  vergleichen,  auch  zu  Betreibung
        <pb n="644" />
        616

der  Sportelausstände  nöthigenfalls  Verfügung  zu  treffen,  und  sodann  die  Rechnung  mit  seinem
Vidit  versehen  an  das  Cameralamt  abzugeben.
K  6.

Die  eingegangenen  Sporteln  hat  der  Notar  am  Schlusse  des  Vierteljahrs  an  dasjenige
Cameralamt  einzuliefern,  an  welches  das  vorgesetzte  Bezirksgericht  die  von  ihm  angesetzten
Sporteln  abglbt.

Im  Laufe  des  Ouartals  sind  von  dem  Notar  an  das  bezeichnete  Cameralamt  Abschlags-Zahlungen
  zu  bewirken,  sobald  der  Cassenbestand  die  Summe  von  fünfzig  Gulden  erreicht
hat.  Sollte  jedoch  der  verdiente  Gehalt  des  Notars  diesem  Sportel-Cassenbestand  gleichkommen,
  oder  solchen  übersteigen;  so  ist  der  Rechner  Behufs  der  Vermeidung  eines  unnöthigen
Hin=  und  Hersenoens  von  Amtsgeldern  ermächtigt,  in  Gemäßheit  der  Ministerial-Verfügung
vom  28.  März  1855  (Reg.Blatt  S.  96—97),  das  Geld  auf  Abrechnung  an  seinem  Gehalte
zu  empfangen,  und  statt  des  Geldes  eine  Abschlags-Quittung  an  das  Cameralamt  zu  übersenden,
  welches  sopgun  deren  Betrag  als  Sportellieferung  in  Einnahme  zu  stellen  bat.

6.  7.  -

Hin«sichtlichdeöBc-zugs,derVerrechnungundAblieferungderNotariatssSportelnin
den  standesherrlichen  Bezirken  hat  es  bei  den  bisherigen  besonderen  Bestimmungen  des  8.  17
der  Instruktion  vom  26.  Juni  1826  (Reg.  Blatt  S.  335  —536),  und  der  Ministerial-Versügung
  vom  2.  August  1850  (Ergänzungsband  zum  Reg.Blatt  S.  96—97),  sein  Verbleiben.

Stuttgart  den  4.  August  1885.  Prieser.  Herdegen.

"-B)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  K.  katholischen  Kirchenrathe.

Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  im  Mi  d.  J.  stattgehäbten  Dienstprüfung  der  Candidaten  des
"“  katholischen  Kirchendienstes  zur  Anstellung  auf  Kirchenstellen.

In  Folge  der  am  2.  Mai  d.  J.  und  an  den  folgenden  Tagen  mit  15  Candidaten  des
katholischen  Kirchenrienstes  von  Seiten  des  K.  katbolischen  Kirchenraths  und  des  bischöflichen
Ordinariats  gemeinschaftlich  vorgenommenen  zweiten  Dienst=  und  Anstellungs-Prüfung  wurden
nachslehende  dreizehen  Priester  zu  Pfarrstellen  fähig  erkannt:

Büchler,  Carl,  von  Gmünd.
Ga,  Caspar,  von  Mergentheim.
        <pb n="645" />
        617

Götz,  Franz,  von  Horb.

Heinzelmann,  Anton,  von  Marbach.

Holl  „Xaver,  von  Fach.

Mattes,  Wenzel,  von  Renquishausen.

Probst,  Ferdinand,  von  Ehingen.

Rittelmann,  Johann,  von  Hussenhofen.

Steinhardt,  Franz,  von  Steinbach.

Steinbauser,  Joseph,  von  Wassers  bei  Wolfegg.

Stütz,  Wilhelm,  von  Gmünd.

Werfer,  Albert,  von  Neresheim.

Zimmermann,  Johann,  von  Chingen.

Stuttgart  den  28.  Juli  1843.  Linden.
2.  Behörde  für  die  K.  Thierarzneischule.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Eröffnung  eines  neuen  Lehrkurses  bei  der  K.  Thierarzneischule.
Mit  Anfang  des  Monats  November  d.  J.  beginnt  bei  der  K.  Thierarzneischule  ein  neuer
Lehrkurs.  Es  haben  daher  diejenigen,  welche  Antheil  daran  zu  nehmen  Lust  haben,  und  die
erforderlichen,  Eigenschaften  besitzen,  in  welcher  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  im  Regierungsblatte
  vom  Jahr  1842,  S.  505  verwiesen  wird,  ihre  Gesuche  so  zeitlich  den  betreffenden
K.  Oberämtern  zu  übergeben,  daß  letztere  dieselben  noch  im  Laufe  des  Monats  September
an  die  Behörde  für  die  K.  Thierarzneischule  einzusenden  vermögen.
Stuttgart  den  8.  August  1833.  Haußmann.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.

Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  Rübenzuckersteuer  für  das  Betriebsjahr  18/  ¾1.

Da  nach  dem  Ergebnisse  der  in  Gemäßheit  des  Artikel  4  der  Uebereinkunft  wegen  Besteuerung
  des  Rübenzuckers  (Reg.  Blatt  von  1841,  S.  321)  geschebenen  Ermittelungen  der
zur  Zeit  bestehende  Steuersatz  von  35  kr.  auf  den  Centner  Rübenrohzucker  auch  innerbalb  des
dritten,  mit  dem  1.  September  1843  beginnenden  Betriebsjahrs  beizubehalten  ist;  so  wird
dieß,  unter  Beziehung  auf  die  Verfügung  vom  4.  September  1842  (Reg.  Blatt  S.  505),
zur  Nachachtung  für  die  Behörden  und  Steuerpflichtigen  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  12.  August  1845.  Herdegen.
        <pb n="646" />
        618
Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  das  Ableben  des  Ober-Kirchenraths  Volz  ist  die  Stelle  eines  geistlichen  Mitglieds
  des  Kirchenraths  und  die  damit  verbundene  Stelle  eines  Mitglieds  des  Studienraths
  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  der  Titel
und  Rang  eines  Ober-Kirchenraths  und  der  Gebalt  eines  Collegialpaths  von  1500  fl.  verbunden
  ist,  werden  aufgefordert,  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe
zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Magstadt,  Dekanats  Böblingen,  welche  2092  Kirchengenossen
  zählt,  und  mit  einem  auf  1199  fl.  berechneten  Einkommen  verbunden  ist,  dessen
bereits  eingeleitete  Verwandlung  ein  künftiger  Pfarrer  sich,  wie  solche  von  der  Ober-Kirchenbehörde
  festgesetzt  werden  wird,  gefallen  zu  lassen  hat,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem
evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Da  die  mit  einem  verwandelten  Einkommen  von  6358  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes
  erledigte  Pfarrei  Leukershausen,  Dekanats  Crailsheim,  nunmehr  wieder  besetzt  werden
  kann,  so  werden  die  Bewerber  um  dieselbe,  unter  Beziehung  auf  den  früheren  Aufruf  in
Nro.  52  des  Reg.  Blatts  vom  12.  November  v.  J.,  aufgefordert,  sich  innerhalb  vier  Wochen
bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melded.

4)  Durch  das  Ableben  des  Amtsnotars  Her  ist  das  in  der  ersten  Besoldungsklasse
stehende  Amtsnotariat  Boll,  Oberamts  Göppingen,  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber
um  dasselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Ulm  zu  melden.

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SedHsut  de  G.  Hasselbrink.
        <pb n="647" />
        619
W  39.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Semstag  den  26.  Augus  1813.

Inbalt.

Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihung.  »«  »«

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Dienstthätigkeit  ves  Landjägerkorps
in  dem  Verwaltungsfahr  18/  3/832.  —  Bekanntmachung  der  im  Etatsjahr  1843/3  zu  Ergänzung  unzureichender
Schullebrergehalte  aus  der  Staatskasse  bewilligten  Beiträge.  —  Ergebniß  der  zweiten  Dienstprüfung  evahgelischer
  Previgtamts-Candidaten  im  Laufe  dieses  Sommers.  —  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Aufnahme  von
Offiziers-Zöglingen  in  die  Regimenter.

Dienst=  Erledigungen.

Wivderruflich  angeßellte  Diener.

I.  Unmittelbare  Köntgliche  Dekrete.

Ordens-  Verleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben  dem  K.  K.  Oesterreichischen  Hofrath,  Freiberrn
  Nell  v.  Nellenburg  das  Ritterkreuz  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone  zu
verleihen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Dienstthätigkeit  des  Landjägerkorps  in  dem  Verwaltungsjahr  1817/1.

Nachstehende  Uebersicht  der  in  dem  Verwaltungsjabr  1843  durch  das  K.  Landjägerkorps
ergriffenen  und  eingelieferten  Personen  wird  biemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  8.  August  1843.  Schlayer.
        <pb n="648" />
        620

Uebersicht

der  im  Etatsjahr  1842—43  durch  die  Mannschaft  des  Landjägerkorps  ergriffenen  und

eingelieferten  Personen.

 

 

 

 

Deserteuse  Vaganten:  Bettler:  "
s  *  2
3  0Ê  B  —  S  —

"„  z  s  S  2  E  I  XII  Y-Kreise.
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  S  —  S  S.  x  S  z  —.  ·—  #  rust  #  S  5
S  —  8  5  3  213531  8#

2  3  ẽ  *  —  3

r  .  G
Neckarkreis.  .—  2  3  11553  1  5  2  11129  48  505  220191
Schwarzwaldkreis  —  —  —  196  —  1  —  1  1257  84  505  11,080
Jaxtkreis  .  ..  —  8  —  375  4  —  3  —  165  107  175  380  929
Donaukreis.  .—  2  243  —  1  —  —  5345  116  554451
-.  —  12  5  8347  5  7  5  2  894  555  1,512  11192%  595
—  A  –

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusammen  —:-  9,231  Personen.

Zur  Beglaubigung:
Kanzlei-Direktion  des  Ministerium  des  Innern:
Camerer.
        <pb n="649" />
        621

b)  Bekanntmachung  der  im  Etatsjahr  181/18  zu  Ergänzung  unzureichender  Schullehrergehalte  aus  der
Staatskasse  bewilligten  Beiträge.

Im  Etatsjahr  18143  sind  nachgenannten  weiteren  Gemeinden  und  Gemeindeparzellen,
welche  die  gesetzlichen  Eetalte  ihrer  Volksschullehrer  nicht  vollständig  aufzubringen  vermögen,
von  Seiner  Majestät  dem  Könige  jsährliche  Beiträge  aus  der  Staatskasse  gnädigst
verwilligt  worden,  und  zwar:

1)  Dätzingen,  O.  A.  Böblingen  30  fl.
2)  Plaumloch,  O.A.  Neresheim,  zu  früher  tewillgten  40  -of.  weitere  22ffl.
5)  Untergröningen,  O.A.  Gaildorf,  zu  seitherigen  16  fl.  3orr.  10ofl.
4)  Moosburg,  K.  fürstl.  Amts  Buchau,  zu  früheren  *!vm  nes  10  fl.

5)  Betzenweiler,  K.  fürstl.  Amts  Buchaunu  ..  .  .  0fl.
6)  Gaugenwald,  O.  A.  Nagold,  zu  bisherigen  2  fl.  weitere  19  fl.
7)  Renquishausen,  O.A.  Tuttlingen,  zu  bereits  bewilligten  50  fl.  weitere  .  56  fl.
8)  Ebersberg,  O.  A.  Backnanng  65b50offl.
9)  Ellwangen,  für  die  Schule  an  der  vortigen  een  120ofl.
10)  Oelkofen,  K.  fürstl.  Amts  Scher  ..  .  40fl.
11)  Baach,  O.  A.  Ehingen  23265fl.
12)  Spiegelberg,  O.  A.  Backnang,  zu  ftüher-  *l““  4  t.  FböFHefl.
15)  Hinterbüchelberg,  desselben  Oberamts  686aofl.
14)  Jux,  desselben  Oberamts,  zu  seitherigen  50  fl.  weitetrrrerer  060o  fl.
15)  Steinbach,  desselben  Oberamts..  4640  fl.
16)  Frauenzimmern,  O.  A.  Brackenhdin  36fl.
17)  Steinach,  O.  A.  Waiblingen.  00fl.

18)  Alpirsbach,  O.  A.  Oberndorff  100fl.
18)  Mittelroth,  O  A.  Gaildoofff.  U4s  fl.

20)  Vichberg,  O.  A.  Gaildorf  .  ..  .  .  ..  20sfl.
21)  Itzelberg,  O.  A.  Heidenheim,  zu  *  19  .  20fl.

22)  Nitzenhausen,  O.  A.  Künzelsa  oeoafl.
23)  Baltersroth,  O.  A.  Oebringen  z33l.
24)  Schornbach,  O.A.  Schorndorrfr  öpaftl.

25)  Lindach,  O.  A.  Gmünd,  zu  bisherigen  25  fl.  2  kr.  sernere  .  .  .  9o0fl.
        <pb n="650" />
        622

26)  Oberndorf,  O.  A.  Welzheim,  zu  frũüheren  *-15  36  kr.  ..  .  ..  D0fl.
27)  Jebenhausen,  O.  A.  Geppinen  12o  ffl.

«  Zusammeu—:-1249fl.
Unter  Einrechnung  der  in  den  Bekanntmachungen  vom  31.  Juli  1838  (Reg.  Blatt
S.  424),  vom  7.  Juli  1839  (Reg.  Blatt  S.  608),  vom  11.  Juli  1840  (Reg.  Blatt  S.  319),
vom  17.  Juli  1841  (Reg.  Blatt  S.  285),  und  vom  31.  Juli  1852  (Reg.  Blatt  S.  449)
aufgeführten  Verwilligungen  im  Betrage  von  23,706  fl.  54  kr.  berechnen  sich  die  seit  dem
1.  Juli  1853  angewiesenen  Beiträge  nunmehr  auf  jährliche  24,065  fl.
Stuttgart  den  15.  August  1863.  Schlaper.

2.  Dis  evangelischen  Consistorium.
Ergebniß  der  zweiten  Dienstprüfung  evangelischer  Predigtamts-Candidaten  im  Laufe  dieses  Sommers.

Von  den  zur  zweiten  Dienstprüfung  im  Laufe  dieses  Sommers  zugelassenen  Candidaten
des  evangelischen  Predigtamtes  sind  nachstehende  vierundzwanzig  für  befähigt  erklärt  worden:
1)  Bilfinger,  von  Markgröningen.
2)  Etter,  von  Tübingen.
3)  Fleischhauer,  von  Stuttgart.
s  4)  Goͤtz,  von  Beinstein.
5)  Haller,  von  Stuttgart.
6)  Herwig,  von  Oehringen.
7)  Hoffacker,  von  Hegelohe.
8)  Hopfenstock,  von  Bönnigheim.
9)  Hörttrich,  von  Stuttgart.
10)  Kies,  von  Ludwigsburg.
1I)  Klemm,  von  Stuttgart.
12)  Lang,  von  Laufen,  Oberamts  Balingen.
15)  Löffler,  von  Leonberg.
14)  Luts,  von  Reidlingen.
15)  Merz,  von  Crailsheim.
16)  Moser,  von  Ulm.
17)  Müller,  von  Tübingen.
18)  Naumann,  von  Ulm.
        <pb n="651" />
        623

19)  Sattler,  von  Tübingen.
20)  Schlotterbeck,  von  Linsenpofen.
21)  Schmidt,  von  Dünsbach.
22)  Schmitt,  von  Mainbardt.
23)  Scholl,  von  Beutelsbach.
24)  Weigle,  von  Großbottwar.
Stuttgart  den  15.  August  1843.  Scheurlen.
:8)  Des  Kriegs-Departements.
Des  Kriegs-Ministerium.
Bekanntmachung  in  Betreff  der  Aufnahme  von  Offiziers-Zöglingen  in  die  Regimenter.

Nachdem  durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  21.  December
  18342  die  bis  dahin  geltenden  Bestimmungen  über  Bildung  der  Offiziers-Zöglinge  in
den  Regimentern  außer  Wirkung  gesetzt,  und  dafür  die  in  dem  Regierungsblatt  vom  7.  Januar
1843  bekannt  gemachten  neuen  Anordnungen  getroffen  worden,  findet  am  10.  Oktober  und
den  darauf  folgenden  Tagen  die  erste  Vorprüfung  zur  Aufnahme  als  Regiments-Offlziers-Zöglinge
  zweiter  Classe  in  Ludwigsburg  Statt.

Diejenigen  Jünglinge,  welche  sich  um  diese  Aufnahme  bewerben  wollen,  haben  sich  Montag
  den  9.  Oktober  bei  dem  Vorstande  der  Prüfungs-Commission,  General-Lieutenant  v.  Bartruff,
  persönlich  zu  melden,  14  Tage  zuvor  aber  nachstehende  Urkunden  an  das  K.  Kriegs-Ministerium
  einzusenden:

1)  den  Taufschein,  zur  Beurkundung,  daß  sie  das  achtzehnte  Jahr  angetreten,  und  das

neunzehnte  nicht  überschritten  haben.

2)  Ein  ärztliches  Zeugniß,  daß  sie  einen  gesunden,  fehlerfreien  Körper,  gutes  Gesicht
und  Gehäör  haben.

5)  Zeugnisse  ihrer  bisherigen  Lehrer  über  ihre  sitttliche  Aufführung  und  ihre  Studien.
Diese  Zeugnisse  müssen  wenigstens  einen  Zeitraum  von  den  letzten  zwei  Jahren  umfassen,
  und  es  wird  vorausgesetzt,  daß  dieselben  mit  der  größten  Gewissenhaftigkeit
abgefaßt  seyen.

4)  Eine  von  den  Eltern  oder  Vormünvern  ausgestellte,  und  von  der  obrigkeitlichen  Bebörde
  beglaubigte  Urkunde,  daß  sie,  im  Falle  der  Aufnahme,  bei  den  fußgehenden
Waffen  eine  monatliche  Zulage  von  7  Gulden,  und  bei  den  reitenden  Waffen  von
10  Gulden,  mit  Ausschluß  der  Kleidung,  beziehen  werden,  und  daß  sie  die  Mittel
        <pb n="652" />
        624

besitzen,  bei  der  Ernennung  zum  Offizier,  bei  den  fußgehenden  Waffen  wenigstens  die
erste  vollständige  Ausrüstung  bestreiten,  bei  den  reitenden  Waffen  aber  nicht  nur  im
Verhältnisse  des  Mehraufwandes  sich  ausrüsten,  sondern  auch  eine  monatliche  Zulage
von  wenigstens  20  Gulven  erhalten  zu  können.

Diejenigen  Bewerber,  welche  diesen  Bedingungen  Genüge  geleistet  haben,  werden  in  folgenden

  wissenschaftlichen  Fächern  geprüft:
1)  Deutsche  Sprache:

a)  Bekanntschaft  mit  der  Wortlehre  der  reinen  Sprachlehre  (Reinbeck,  Regellehre  der
deutschen  Sprache);

b)  schriftliche  Bearbeitung  eines  gegebenen  Themas,  ohne  Fehler  gegen  die  Orthographie,
die  Richtigkeit  der  Sprache,  Wort=  und  Satzverbindung,  mit  besonderer  Rücksicht  auf
deutliche  Schrift.

2)  Französsische  Sprache:

a)  Bekanntschaft  mit  der  Wortlehre  (abrégé  de  la  grammaire  française,  de  Nocl
et  Chapsal  etc.  par  demandes  et  par  reponses,  par  Gérard.  Stouttgart,
chez  Schweizerbart,  1833);

b)  richtige  Uebersetzung  jeder  historischen  französischen  Schrift;

JP)  Uebung  im  Uebersetzen  aus  dem  Deutschen  in's  Französtsche,  mit  Rücksicht  auf  gute
Schrift;

)  Fäbigkeit,  vorgelegte  Fragen  in  französischer  Sprache  zu  beantworten.

3)  Geschichte:

a)  Uebersicht  der  Geschichte  im  Allgemeinen  nach  ibren  Haupt-Perioden;

b)  Bekanntschaft  mit  den  Hauptbegebenheiten  aus  den  verschiedenen  Perioden,  so  wie
aus  der  vaterländischen  Geschichte.  (Bredow,  umständliche  Erzählungen  der  merkwürdigen
  Weltbegebenheiten  aus  der  allgemeinen  Weltgeschichte.  Pölitz,  kleine
Weltgeschichte.  Memminger,  Geschichte  von  Württemberg.)

4)  Geographie:

a)  nöthige  Vorkenntniß  in  der  mathematischen  Geographie;  physikalische  Geographie.

b)  politische  Geographie  der  europäischen  und  außereuropäischen  Länder;

c)  mehr  spezielle  Kenntniß  von  Deutschland,  Frankreich,  der  Schweiz  und  den  Niederlanden.
  (Lehrbuch  von  Dittenberger.)

5)  Philosophische  Kenntnisse:

Kenntniß  der  Hauptgesetze  der  Pspchologie,  so  wie  der  Logik.
        <pb n="653" />
        625
6)  Religion:

7)  Arithmetik:
a)  die  vier  Rechnungs-Arten  mit  benannten  und  unbenannten  Zahlen;
b)  Leßre  von  den  gewöhnlichen  und  Deeimalbrüchen;
)  die  vier  Rechnungs-Arten  mit  Buchstaben;
d)  die  vier  Rechnungs-Arten  mit  Potenzen;
e)  das  Ausziehen  der  Quadrat=  und  Kubik-Wurzel;  «
s)  Verhaͤltnisse  und  Proportionen  und  ihre  Anwendung  auf  die  Regel  de  tri;
g)  Gleichungen  des  ersten  und  zweiten  Grades.
8)  Geometrie:
a)  ebene  Geometrie  (die  vier  ersten  Bücher  von  Legendre);
b)  Stereometrie,  Lehre  von  den  Ebenen,  den  körperlichen  Winkeln  und  von  der  Polyedern
(fünftes  und  sechstes  Buch  von  Legendre);
)  Aufnehmen  mit  dem  Meßtisch  und  einem  Winkelmesser.
9)  Zeichnen:
Freihandzeichnen  bis  einschließlich  der  Köpfe.
Im  Uebrigen  wird  sich  auf  die  oben  angeführte  Verfügung  bezogen.
Stuttgart  den  19.  August  1845.  Graf  v.  Sontheim.

christliche  Sittenlehre.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  680  Einwohner  zählende,  mit  einem  in  Preisen  des  Sportelgesetzes
  zu  638  fl.  berechneten  verwandelten  Einkommen  verbundene  Pfarrei  Cleversulzbach,
  Dekanats  Neuenstadt  ,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conststorium
  vorschriftmäßig  zu  melden.

Es  werden  wieder  besetzt  werden:

2)  die  katholische  Pfarrei  Moosheim,  Oberamts  und  Dekanats  Saulgau,  welche  im
Pfarrort  und  sechs  Weilern  589  Pfarrgenossen  zählt,  zwei  Schulen  hat,  und  ein  in  eigenen
Gütern,  Zehenten,  Grundgefällen,  Capitalzinsen,  Besoloungen  und  gestifteten  Gebühren  bestebendes
  jährliches  Einkommen  von  11458  fl.  gewährt;

5)  die  katholische  Pfarrei  Steinhausen,  Oberamts  und  Dekanats  Biberach,  welche
im  Pfarrdorf  und  in  den  dazu  gehörigen  Filialweilern  und  Höfen  510  Pfarrgenossen  begreift,
r  ein  fast  ganz  in  Geld  und  Holzbesoldung  bestehendes  beständiges  Einkommen  von

25  fl.  hat;
        <pb n="654" />
        626

4)  die  katholische  Parrei  Margarethenhausen,  Oberamts  Balingen  und  Dekanats
Spaichingen,  mit  302  Pfarrgenossen  im  Parrort  und  einem  beständigen  Einkommen  von
706  fl.  aus  eigenen  und  Allmandgütern,  Capitalzinsen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebähren;

6)  die  katholische  Pfarrei  Ahldorf,  Oberamts  und  Dekanats  Horb,  welche  im  Pfarrdorf
  876  Pfarrgenossen  begreift,  und  von  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Grundgefällen,  Capitalzinsen,
  Besoldungen  und  Gebühren  ein  beständiges  Einkommen  von  690  fl.  gewährt;

6)  die  katholische  Pfarrel  Kiebingen,  Oberamts  und  Landdekanats  Rottenburg,  mit
714  PMfarrgenossen,  und  einem  beständigen  Einkommen  von  602  fl.  aus  eigenen  Gütern,
Grundgefällen,  Capitalzinsen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren.

Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  K.  katholischen
Kirchenrathe  zu  melden.

7)  Das  durch  Beförderung  des  seitherigen  Verwalters  des  Interkalarfonds  der
katholischen  Kirchenstellen  erledigte  widerrufliche  Amt  eines  Verwalters  dieses  Fonds  wird  in
Verbindung  mit  der  Stelle  eines  außerordentlichen  Canzlei-Assistenten  bei  dem  K.  katholischen
  Kirchenrath  wieder  besetzt  werden.  Der  Jahresgehalt  wird  800  fl.  betragen.  Die
Bewerber  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden,  und  sich
unter  Vorlegung  von  Nationallisten,  Sitten=  und  Dienstprüfungs-Zeugnissen  über  ihre  Tüchtigkeit
  im  Rechnungsfache  und  zu  Expeditionsgeschäften  jeder  Art,  auch  darüber  auszuweisen,
daß  sie  im  Stande  find,  eine  Caution  von  1600  fl.  zu  leisten.

8)  Die  Bewerber  um  eine  bei  dem  Oberamte  Ulm  erlevigte  Aktuarsstelle  werden  aufgefordert,
  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  Regierung  des-Donaukreises  zu  melden.

9)  Die  Bewerber  um  die  durch  den  Tod  des  Umgelrs-Commissärs  Dörr  erledigte  Umgelds-Commissärsstelle
  zu  Ravensburg,  mit  welcher  der  Gehalt  zweiter  Classe  von  600  fl.
neben  den  gesetzlichen  Gebühren  (Reg.  Blatt  von  1836,  S.  557)  verbunden  ist,  haben  binnen
vier  Wochen  bei  dem  K.  Steuer-Collegium  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

·  #
r

Widerruflich  angestellte  Diener.

Durch  böchste  Entschließung  vom  14.  d.  M.  ist  dem  Canzleihülfsarbeiter  bei  dem  katbolischen
  Kirchenrathe,  Interkalarfonds-Verwalter  Sigle,  wie  auch

dem  Oberamts-Aktuar  Kegelen  in  Ulm,  die  nachgesuchte  Dienstentlassung  gnädigst
ertheilt  worden  «

 

 

Gedruckt  del  G.  Hasselbrink.
        <pb n="655" />
        627
X  40.
Regierungs-Blatt
für  das
HKönigreich  Württemberg.

Donnerstag  den  31.  August  1843.  *

 

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  »  »  »

Verfügungen  der  Departements.  Betanntmachung  der  im  Etatsjahr  1842—43  zu  Kirchen-  und  Schulbausbaukosten
  aus  der  Staatskasse  bewilligten  Beiträge.  —  Verfügung  die  dießiäbrige  Feier  des  landwirthschaftlichen
  Festes  in  Cannstatt  betreffend.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebersicht  der  Theilnahme  der
einzelnen  Oberamts-Bezirke  an  den  Staatswaisenhäusern.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Dlener.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließung  vom  14.  d.  M.  ist  der  evangelische  Dekan  Göß  zu  Aalen
seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  hohen  Alters,  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermäöge  höchster  Entschließung  vom  25.  d.  M.
die  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  erledigte  Rathsstelle  dem  Oberamtmam  Wolfer
  in  Künzelsau  gnödigst  übertragen,

den  Oberamtmann  Dettinger  in  Sulz  auf  das  erledigte  Oberamt  Oberndorf  gnädigst
befördert,

die  bei  der  Regierung  des  Neckarkreises  erledigte  Revisorsstelle  dem  Regierungs-Sekretir
Müller  in  Reutlingen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  gnädigst  verliehen,
"  dem  außerordentlichen  Professor  an  der  katbolisch-theologischen  Fakultät,  Graf,  die  von
imn  nachgesuchte  Pfarrei  Steinberg,  Dekanats  Wiblingen,  unter  Belassung  seines  gegenwärtiden
  Titels  und  Ranges,
        <pb n="656" />
        628

die  erledigte  zweite  Stadtpfarrstelle  zu  Heilbronn  dem  dritten  Stadtpfarrer  daselbst,  Hepd,

die  erledigte  Helfersstelle  in  Lauffen,  Dekanats  Besigheim,  dem  dermaligen  Verweser
dieser  Stelle,  Zeller,

die  erledigte  evangelische  Helfersstelle  zu  Marbach  dem  Repetenten  Kornbeck,  Stadt-Vikar
  zu  Stuttgart,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Klein-Ingersheim,  Dekanats  Besigheim,  dem  Pfarr-Verweser
  Bruckmann  zu  Allmersbach,  Dekanats  Backnang,

die  erlevigte  katholische  Pfarrei  Kirchen,  Dekanats  Ehingen,  dem  Pfarrer  Neubrand
zu  Iggingen,  Dekanats  Gmünd,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Igersheim,  Dekanats  Mergentheim,  dem  Caplan  Custor
in  Gmünd,  "

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Pfahlheim,  Dekanats  Ellwangen,  dem  Pfarr-Verweser
Nägele  zu  Weitingen,  Dekanats  Horb,

die  neu  errichtete  katholische  Pfarrei  Simprechtshausen,  Dekanats  Amrichshausen,  dem
Parr-Verweser  Diemer  zu  Markt-Lustenau,  Dekanats  Ellwangen,  wie  auch

die  erledigte  Lehrstelle  an  der  sechsten  Classe  des  Gymnasiums  in  Ellwangen  dem  Ober-Präzeptor
  Jacker  an  derselben  Anstalt,  und

die  dadurch  in  Erledigung  kommende  Lehrstelle  der  fünften  Classe  dem  Lehrer  an  der
vierten  Classe  in  Ellwangen,  Präzeptor  Ettensperger,  gnädigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstvieselben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  24.  d.  M.  die
erledigte  Sekretärsstelle  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  dem  Gerichts-Aktuar  v.  Mögling
  in  Calw,

die  erledigte  Stelle  eines  Ober-Justig-Prokurators  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  dem
Gerichts-Aktuar  Klett  in  Ulm,

das  erledigte  Gerichts-Notariat  Spaichingen  dem  Amts-Notar  Kapff  in  Trossingen,
Oberamts  Tuttlingen,

vas  erledigte  Amts-Notariat  Weikersheim,  Oberamts  Mergentheim,  dem  Amts-Notar
Sibert  in  Kirchheim,  Oberamts  Neresheim,  und

das  erledigte  Amts-Notariat  Kirchhausen,  Oberamts  Heilbronn,  dem  Notariats-Candidaten
Erhardt,  von  Hall,  zu  übertragen  geruht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschliesung  vom  28.  d.M.
auf  die  bel  der  Finanzkammer  des  Neckarkreises  erledigte  Rathsstelle  den  Cameral-Verwalter
Löser  in  Ochsenhausen  gnädigst  befördert,  und.
        <pb n="657" />
        629

auf  die  erledigte  Ober-Revisorsstelle  bei  der  Ober-Rechnungskammer  den  Cameral-Verwalter
  Mögling  in  Ehingen,  mit  dem  Titel  als  Kanzleirath,  gnädigst  versetzt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  böchster  Entschließung  von  demselben  Tage
die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Herrenalb,  Forstamts  Neuenbürg,  dem  Forstamts-Assistenten
Vischer  zu  Sulz,  vorerst  mit  der  Besoldung  zweiter  Classe,

die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Hirsau,  Forstamts  Wildberg,  dem  provisorischen  Forstamts-Assistenten
  Fröhner  in  Lorch,

die  erledigte  Revierförsiersstelle  zu  Unterlenningen,  Forstamts  Kirchheim,  dem  Forstwart
Renner  im  Revier  Bermaringen,  Forstamts  Blaubeuren,  und

die  erledigte  Revierförstersstelle  in  Hohentwiel,  Forstamts  Rottweil,  dem  Forstpraktikanten
v.  Rom  gnädigst  übertragen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  böchste  Entschließung  von  ebendemselben
Tage  auf  ihr  Ansuchen  in  den  Ruhestand  versetzt:

den  Hauptmann  im  slebenten  Infanterie  -Regiment  v.  Schweikber,  wegen  leidender
Gesundheit,  und

den  Regiments-Arzt  im  vierten  Reiter-Regiment,  v.  Schaumann,  wegen  Alters  und
Kräirklichkeit,  unter  Anerkennung  seiner  langen  treuen  Dienste.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  allerhöchste  Dekrete  an  die  betreffenden
Bebörden  vom  29.  d.  M.  den  Staats-Sekretär  und  Hofkammer-Präsidenten,  Freiherrn
v.  Vellnagel,  seinem  Wunsche  gemäß,  unter  Bezeugung  Höchst-Ihrer  dankbaren  Anerkennung
  seiner  bald  60jährigen,  dem  Königl.  Hause  und  dem  Staate  mit  seltener  Berufstreue
  geleisteten  ausgezeichneten  Dienste,  dieser  Aemter  in  Gnaden  zu  entheben  und  denselben
dagegen  zum  Ordenskanzler  und  zum  Präsidenten  des  K.  Ober-Hofraths,  sodann

den  Geheimen-Rath  v.  Gärttner,  seitherigen  Direktor  der  K.  Hofkammer,  zum  Presidenten
  derselben,

Höchst-Ihren  ersten  Cabinets-Sekretär,  Staats-Rath  v.  Gös,  zum  Staats-Sekretär
und  Vorstand  Höchst-Ibres  Geheimen  Cabinets  gnädigst  zu  ernennen,  auch

die  erledigte  zweite  Cabinets-Sekretärsstelle  dem  seitherigen  Kanzlei-Direktor  bei  dem  K.
Finanz-Ministerium,  Finanz-Rath  Lienhardt,  gnädigst  zu  übertragen  geruht.

Der  auf  die  Pfarrstelle  Heiligenbronn,  Oberamts  und  Dekanats  Horb,  von  dem  Schertlin
  schen  Seniorate  in.  Horb  patronatisch  ernaunte  Parr=  Verweser  Carl  Reininger  zu
Salzstetten  hat  am  18.  d.  M.,  und
        <pb n="658" />
        630

die  patronatische  Ernennung  des  Predigtamts-Candidaten  Wilhelm  Heinrich  Krais  aus
Beilstein,  Dekanats  Marbach,  zu  der  evangelischen  Pfarrei  Lehrensteinsfeld,  Dekanats  Weinsberg,
  den  22.  d.  M.  die  landesherrliche  Bestätigung  erhalten.

II.  Verfügungen  der  DOepartements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Bekanntmachung  der  im  Etatsjahr  1811/16  zu  Kirchen=  und  Schulhausbaukosten  aus  der  Staatskasse
bewilligten  Beiträge.

Zur  Unterstützung  unvermögender  Gemeinden  bei  dem  Bauauswande,  für  Kirchen=  und
Schulgebäude  sind  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  im  Etatsjahr  1833  folgende
Beiträge  aus  der  Staatskasse  gnädigst  bewilligt  worden:

A.  Zu  Kirchenbaukosten:

1)  der  Kirchengemeinde  Dornstetten,  O.  A.  Freudenstadt  .  200  fl.
2)  —  —  Weilen  unter  den  Rinnen,  O.  A.  Spaichingen  ..  180fl.

Zusammen  —:  580  fl.
B.  Zu  Schulhausbaukosten:

1)  der  Schulgemeinde  Armenweiler,  O.  A.  Aalen  800fl.
2)  der  Gemeinde  Flunau,  O.  A.  Tettnang  6000  fl.
5)  —  —  Schönmünznach,  O.  A.  Freuvenstant  200  fl.
4)  —  —  Mftondorf,  O.A.  Nagodd  10oosl.
5)  —  —  Gultstein,  O.  A.  Herrenberg...  .600fl.
6)  —  —  Bleaichstetten,  O.A.  Uraah  10030  fl.
7)  —  —  Steinhausen,  O.A.  Biberah  P5060fl.
8)  —  —  Matzenbach,  O.A.  Crailshern  390fl.
9)  —  —  Neuenhaus,  O.  A.  Nürtingen  D0oofl.
10)  —  —  Aßmannshardt,  O  A.  Biberah  60ofl.
11)  —  —  Wendelsheim,  O.  A.  Rottenburg..  7950fl.
12)  —  —  Buttenhausen,  O.  A.  Münsingen  250  fl.
15)  —  —  „D0ggelsbeuren,  K.  fürsil.  Amts  Obermarchchal  0500  fl.

14)  —  —  Stockheim,  O.  A.  Brackenheen  550sl.
        <pb n="659" />
        631

15)  der  Gemeinde  Aichstruth,  O.  A.  Welzhern  .  100  fl.

16)  —  —  Hohbnhardt,  O.A.  Crailshen  0oofl.
17)  —  —  Maselheim,  O.  A.  Biberaahyyn  600ofl.
18)  —  —  Reute,  O.  A.  Biberaahh..  5S00o  fl.
19)  —  —  F—achsenfeld,  O.  A.  Aaln..  100060fl.
20)  —  —  Rüsselhausen,  O.A.  Mergenthee  1009ofl.
21)  —  —  Waldburg,  K.  fürstl.  Amts  Wolfegg  656500  fl.
22)  —  —  Schönbronn,  O.A.  Nagoll  1000ooffl.
23)—  —  Oierstotzingen,  O.U.  UUn  Soofl.
24)  —  —  Dunstelkingen,  O.  A.  Nereshein.  ...  000fl.
25)  —  —  Langenbeutingen,  O.  A.  Oebringen  3S0o0  fl.

Zusammen  —:.  11,620  fl.
C.  Zu  Baukosten  ieraelitischer  Schulen:
der  israelitischen  Gemeinde  Archshofen,  O.  A.  Mergentheire  2000  fl.

—“s§

Die  Summe  der  Beiträge  unter  A.  B.  und  C.  beträgt  —.  12,  200  fl.
Stuttgart  den  15.  August  1843.
Schlayper.

b.)  Verfügung,  die  dießjährige  Feier  des  landwirthschaftlichen  Festes  in  Cannstatt  betreffend.

In  Beziehung  auf  das  nächst  bevorstehende  landwirthschaftliche  Fest  in  Cannstatt  wird.

biemit  Folgendes  bekannt  gemachte
S.  1.

Das  landwirthschaftliche  Fest  wird  in  diesem  Jahre  Donnerstag  den  28.  September  auf

dem  gewöhnlichen  Matze  bei  Cannstatt  gefeiert.
k.2.

Alle  württembergischen  Landwirthe,  Vich=  oder  Pferdebesitzer,  welche  etwas  Ausgezeichnetes
  von  Pferden,  Rindvieh  oder  sonstigen  Hausthieren  aufzuweisen  vermögen,  werden  zu
Vorführung  derselben  und  zu  der  ihnen  eröffneten  Preisbewerbung  eingeladen.

SC.  5.  "

Hinsschtlich  der  Preise  für  die  Pferdezucht  wird  auf  die  Verordnung  vom  S1.  Oktober
1856  (Reg.  Blatt  S.  595  ff.),  nach  deren  näheren  Bestimmungen  die  Preise  an  die  Besizzer
        <pb n="660" />
        632

von  Mutterstuten  mit  Fohlen,  welche  im  laufenden  Jahre  gefallen
sind,  ausgetheilt  werden,  und  auf  die  Verordnung  vom  11.  April  1839,  betreffend  die  Vertheilung
  von  Preisen  an  Privat-Beschälhalter  (Reg.  Blatt  S.  329  ff.),  verwiesen.  Unter  Beziehung
  auf  die  weiteren  Vorschristen  der  gedachten  Verordnung  vom  11.  April  1839  wird
ausdrücklich  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  bei  der  dießjährigen  Preiszuerkennung  nur  die
Leistungen  der  Privat-Beschälhalter  in  der  Beschälperiode  des  Jahrs  1882  den  Maaßstab  abgeben.


Diejenigen  Privat-Beschälhalter,  welche  mit  ihren  Zuchthengsten  bei  dem  Feste  erscheinen
und  sich  um  Preise  bewerben  wollen,  haben,  um  ibre  Ansprüche  gründlich  prüfen  zu  können,
die  ihnen  zu  Gebot  stehenden  Ausweise  den  K.  Bezirksämtern  zu  übergeben,  welche  dieselben
längstens  bis  zum  15.  September  der  bangezütt-Temmisen  vorlegen  werden.

S.  4.  .

Die  Preise  bei  dem  dießjährigen  landwirthschaftlichen  Feste  bestehen  neben  einer  silbernen
Medaille:

J.  in  der  Pferdezucht:

A.  bei  den  Mutterstuten:
a)  als  Hauptpreise  für  die  drei  besten  Mutterstuten  im  Alter  von  5—8  Jahren
  mit  Fohlen:
in  20—16—12  Wüörttembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
b)  als  Nachpreise  für  sechs  Mutterstuten  mit  Fohlen,  welche  in  der  Preiswürdigkeit
  den  unter  a  gedachten  Thieren  am  nächsten  stehen:
in  je  acht  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
B)  bei  den  Zuchthengsten  von  Privat-Beschälhaltern:
-a)  in  drei  Hauptpreisen  von  20—16—12  Württembergischen  Fünfgulvenstücken
  in  Gold;  und
b)  in  zehen  Nachpreisen  von  je  acht  Württembergischen  Fünsguldenstücken  in
Gold;
II.  in  der  Rindviehzucht:
a)  für  die  sechs  besten  zwei=  und  dreijährigen  Zuchtstiere:
in  10—8—6—4—5—2  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
b)  für  trächtige  Kalbeln  und  für  Kühe,  deren  Alter  an  den  Zähnen  noch  deutlich
zu  erkennen  ist  (bis  in  das  vierte  over  fünfte  Jahr),  trächtig  over  mit  einem  Kalbe:
        <pb n="661" />
        633

in  sechs  Preisen  zu  10—8—6—4—35—2  Württembergischen  Fünfguldenstücken
  in  Gold;  «
III.  in  der  Schafzucht:
für  die  drei  besten  feinwolligen  vierschauflichen  Widder:
in  8—4—2  Wurttembergischen  Fünfgulvenstücken  in  Gold;
für  die  drei  besten  feinwolligen  vierschauflichen  Mutterschafe:
in  6—5—2  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
IV.  in  der  Schweinezucht:
für  die  drei  besten  Eber:
in  5—2—1  Württembergischen  Fünfgulvenstücken  in  Gold;
für  die  drei  besten  Mutterschweine:
in  4—2—1  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold.
Zu  Nachpreisen  für  die  zunächst  preiswürdigen  Thiere  in  den  unter  II—IV.  genannten
Thiergattungen  ist  noch  eine  weitere  Anzahl  silberner  Medaillen  gewipmet.
Niemand  kann  jedoch  mehr  als  einen  Preis  für  dieselbe  Thiergattung  (bei  den  Stuten
und  den  Zuchthengsten  nicht  mehr  als  Einen  Hauptpreis)  erhalten.
#5.  «
Diejenigen  Bewerber  um  Preise  in  der  Pferdezucht,  welche,  gemäß  der  Verordnung  vom
51.  Oktober  1856,  Nro.  5,  ihre  trächtigen  Stuten  schon  bei  Gelegenheit  der  Beschälregulirung
dem  K.  Land-Oberstallmeister  vorgezeigt  haben,  und  zum  Erscheinen  bei  dem  Feste  mit  ihren
Thieren  aufgerufen  worden  sind,  erhalten,  wenn  sie  keine  Preise  bekommen,  einen  Reisekostenersatz
  von  sechs  und  dreißig  Kreuzern  für  jede  Stunde  der  Entfernung  ihres  Wohnorts  von
Cannstatt,  und  eine  Entschädigung  von  einem  Gulden  und  zwölf  Kreuzern  für  die  Kosten
des  Aufenthalts  an  letzterem  Orte.  Die  Entfernung  von  Cannstatt  ist  durch  eine,  nach  der
Vorschrift  vom  5.  September  1826  (Reg.  Blatt  S.  399)  abgefaßte  Urkunde  nachzuweisen.
Die  gleiche  Reisekosten=  und  Aufenthalts-Entschädigung  wird,  nach  vorgängiger  vorschriftmäßiger
  Nachweisung  der  Entfernung  ihrer  Wohnorte  von  Cannstatt,  auch  denjenigen  als
Preisbewerber  auftretenden  Privat-Beschälhaltern  zu  Theil,  welche  zum  Erscheinen  bei  dem
Feste  mit  ihren  Zuchthengsten  besonders  aufgerufen  werden  und  hier  keine  Preise  erhalten.
K.  6.
uid  Bei  sämtlichen  zur  Preisbewerbung  bestimmten  Stuten  und  Fohlen  ist  die  Abstammung,
nd  zwar
        <pb n="662" />
        634

a)  im  Falle  der  Abstammung  bon  Hengsten  des  K.  Privatgestüts  oder  von  Landbeschälern
  durch  ordnungsmäßige  Beschälscheine,

b)  im  Falle  der  Abstammung  von  Privatbeschälern  durch  eine  von  dem  privilegirten
Beschälhalter  ausgestellte  und  von  dem  betreffenden  Ortsvorstande  beglaubigte  Urkunde,
  welche  zugleich  Farbe,  Alter,  Größe  und  Abzeichen  des  Hengstes  beschreibt,

darzuthun.

Außerdem  haben  diese  Preisbewerber  auch  durch  eine  beglaubigte  Urkunde  darüber,  daß
sie  die  Stute  entweder  selbst  erzogen,  oder  am  Tage  des  landwirthschaftlichen  Festes  wenigstens
schon  zwei  Jahre  im  Besitz  haben,  sich  auszuweisen.

,  §.7.

Auch  die  Preisbewerber  in  der  Rindvieh-,  Schaf=  oder  Schweinezucht  haben  ein  von  der
Ortsobrigkeit  ausgestelltes,  und  von  dem  betreffenden  K.  Oberamt  zu  beglaubigendes  Zeugniß
darüber  mitzubringen,  daß  das  zur  Preisbewerbung  bestimmte  Thier  entweder  von  ihnen  selbst
oder  wenigstens  im  Inlande  erzogen  worden  sey.

g.  8.

Saͤmtliche  Preisbewerber  haben  sich  am  Tage  vor  dem  Feste  (27.  September),  und
zwar  mit  den  Pferden  Morgens  acht  Uhr,  mit  den  Schafen  und  mit  den  Schweinen  Vormittags
  neun  Uhr,  mit  den  Stieren  und  Kühen  aber  Nachmittags  zwei  Uhr  bei  dem  verordneten
  Schaugerichte  zu  Cannstatt  einzufinden,  welchem  die  oben  §s.  5  6  und  7  vorgeschriebenen
  Urkunden,  und  zwar  diejenigen  der  Pferde-Eigenthümer  je  agesendert  ausgestellt,  vorzulegen
  sind.

K.  9.

An  demselben  Tage  (27.  September),  Nachmittags  vier  Uhr,  haben  sich  die  Eigenthümer
der  zum  Wettrennen  bestimmten  Merde  auf  dem  Rennplatze  einzufinden,  die  obrigkeitlichen
von  den  betreffenden  K.  Oberämtern  zu  beglaubigenden  Zeugnisse  über  die  inländische  Abkunft
ihrer  Pferde  vorzulegen,  und  sich  für  das  mit  dem  Feste  verbundene  Wettrennen  einschreiben
zu  lassen.

K.  10.
Die  Rennpreise  bestehen  in  einer  Medaille  und
zehen  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold  für  den  ersten,
acht  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold  für  den  zweiten,  und
vier  Württembergischen  Fünfgulvenstücken  in  Gold  für  den  dritten  Preis.
        <pb n="663" />
        635
i

Eigenthümer  von  Rennpferden,  welchen  kein  Preis  zu  Theil  wird,  deren  Perde  aber
nach  ihren  Leistungen  gleichwohl  als  wettkampffähig  erkannt  worden,  erhalten  einen  Reisekostenersatz
  von  dreißig  Kreuzern  für  jede  Stunde  der  vorschriftmäßig  (oben  §.  5)  nachzuweisenden
Entfernung  ihres  Wohnorts  von  Camnstatt,  und  eine  Cntschädigung  von  einem  Gulden  für
die  Kosten  des  Aufentbalts  an  letzterem  Orte.

K.  12.

Jeder  Preisbewerber,  sey  es  nun  um  die  Rennpreise  oder  um  die  landwirthschaftlichen
Preise,  hat  sich  bei  Verlust  seiner  Ansprüche  am  Tage  des  Festes  spätestens  Vormittags  neun
Uhr  mit=  seinen  Thieren  auf  der  für  die  betreffende  Thiergattung  angewiesenen  Stelle  einzufindev.


.  15.
Die  Vertheilung  der  Preise  nimmt  Vormittags  eilf  Uhr  ihren  Anfang.
S.  14.

Alle  diejenigen  Landwirthe,  welche,  ohne  auf  einen  der  oben  bestimmten  Preise  Anspruch.
zu  machen,  irgend  etwas  Au-gezeichnetes  an  Perden,  Rindvieh  oder  anderen  Hausthieren
aufzuweisen  vermögen,  werden  eingeladen,  durch  die  Ausstellung  desselben  zu  Beförderung  der
gemeinnützigen  Zwecke  des  Festes  mitzuwirken.

K.  15.

Zur  Ausstellung  landwirthschaftlicher  Produkte,  welche  ihrer  Seltenheit  oder  Vollkommenbeit
  wegen  der  besonderen  Aufmerksamkeit  des  vaterländischen  Publikums  würdig  find,  werden
besondere  Buden  aufgeschlagen  werden.

S.  16.

Auch  die  Erfinder,  Verfertiger  oder  Besitzer  ausgezeichneter  Fabrikate,  Werkzeuge,  Maschinen
  dc.  werden  eingeladen,  dieselben  auf  diesem  Wege  dem  Publikum  zur  anschaulichen
Kenntniß  zu  bringen.

.  17.

Den  Schaulustigen  bleibt  nicht  allein  der  äußere  Umkreis  der  Rennbahn,  sondern  auch
die  Rennbahn  selbst,  letztere  jedoch  nur  bis  zu  Anfang  der  Preisevertheilung,  geoͤffnet.

Für  diejenigen  Zuschauer,„  welche  sich  der  unter  polizeilicher  Aufsicht  aufgeschlagenen  Schaugerüste
  nicht  bedienen  wollen,  wird  ein  hinreichender  Theil  des  Umkreises  angewiesen.  Dage-2
        <pb n="664" />
        636

gen  ist  das  Eindringen  unter  die  Schaugeruͤste,  so  wie  der  Eintritt  in  die  inneren,  zur
Ausstellung  der  verschiedenen  Thiergattungen  bestimmten  Räume  zur  Verhütung  jeden  Unfalls
verboten.

K  1

In  gleicher  Absicht  ist  der  Zutritt  zu  dem  Schauplatze  nur  Fußgängern,  mit  gänzlichem
Ausschlusse  von  Wagen  und  Pferden,  gestattet.  Hunde  mitzuführen,  bleibt  bei  unnachsichtlichem
Verluste  des  Hundes  verboten.

Je  mehr  diese  polizeilichen  Anordnungen  bloß  auf  die  eigene  Sicherheit  und  möglichste
Bequemlichkeit  der  Zuschauer  berechnet  sind,  desto  gewisser  glaubt  man  sich  der  Hoffnung  überlassen
  zu  dürfen,  daß  die  Ordnung  des  Festes  nicht  durch  unbescheidene  Zudringlichkeit  gestärt,
vielmehr  den  Anweisungen  und  Warnungen  der  aufgestellten  Sicherheitswachen  von  Jedermann,
ohne  Unterschied  des  Standes,  die  gebührende  Folge  geleistet  werde.

Stuttgart  den  24.  August  1843.
Schlayer.

2.  Der  Commission  für  die  Erziehungshäuser.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebersicht  der  Theilnahme  der  einzelnen  Oberamtsbezirke  an  den
"4%  Staatswaisenhäusern.

Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachungen  vom  25.  September  1835  und  9.  December
1836,  das  Verfahren  bei  der  Aufnahme  in  die  Staatswaisenhäuser  betreffend  (Reg.Blatt
1835,  S.  300,  und  1855,  S.  491),  wird  die  nachstehende  Uebersicht  über  die  Theilnahme
der  einzelnen  Oberamtsbezirke  an  den  Staatswaisenhäusern,  wie  sich  dieselbe  in  Folge  der
neuesten  Aufnahme  in  diese  Institute  herausstellt,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Von  denjenigen  Oberämtern,  welche  unter  dem  ibnen  gebührenden  Antheil  bereutend.
zurückgeblieben,  sind  theils  nicht  in  erforderlicher  Zahl,  theils  den  Aufnahmebedingungen  nicht
entsprechende  Gesuche  eingekommen.

Stuttgart  den  3.  August  1843.
Schedler.
        <pb n="665" />
        637

Ueber  sicht

des  Standes  der  Waisenhäuser  im  Frühjahr  1843.

 

 

#  Aufnahme-  Aufgenommene
Oberämter.  Zahl.  bürgerliche  ]  Soldaten-—
  Kinder.
I.  Neckarkreis.  6
Backnang  9  9  —
Besigheim  9  9  1
Boͤblingeu  8  8  —
Brackenheim  8  8  —
Cannstatt  8  8  1
Eßlingen  9  10  2
Heilbronn  9  9  —
Leonberg  9  9  —
Ludwigsburg  10  12  5
Marbach  9  9  —
Maulbronn  7  8  —
Neckarsulm.  9  9  —
Stuttgart,  Stadt  14  20  5
Stuttgart,  Amt  9  8  —
Vaihingen  7  7  —
Waiblingen  9  9  1
Weinsberg  8  7  —
——"'
169  15
        <pb n="666" />
        638

 

Oberämter.

Aufnahme-Zahl.



Ausgenommene

bürgerliche  Soldaten-Kinder.



 

II.  Schwarzwaldkreis.
Balinggengn
Calw
Freudenstadt
Herrenberg
Horb
Nagolo
Neuenbürg
Nürtingen
Oberndorf
Reutlingen
Rottenburg
Rottweil.

Spaichingen
Sulz
Tübingen
Tuttlingen
Urach

 

di  cdtd  0  60  0  08  —J  Cco  J  JS  J  co  J  0

ruo  co  co  0  JNW  co  J  SE  J  N  J  cK#  JS  J  0
        <pb n="667" />
        639

 

 

 

Aufgenommene
Oberämter.  Aufnasme:——

Zahl.  bürgerliche  I  Soldaten-*

  Kinder.
III.  Jaxtkreis.

Aalen  6  7  —
Crailsheim.  7  7  —
Ellwanggen  8  8  —
Gaildorf  7  8  —
Gerabrnrnon  10  10  —
Gmünd..  ....  8  6  —
Hall..  ..  ...  10  11  5
Heidenhhen  10  9  —
Künzelsau  ..............  10  11  —
Mergentheimn.  .....  10  10  1
Neressgen  8  7  —
Oebringen.  .....  11  9  —
Schorndorff..  ......  8  9  —
Welzbeim...  ..  .  ...  6  7  —
119  6
        <pb n="668" />
        640

 

 

 

 

 

Aufgenommene

·  Aufnahme-.—.--——-——

Oberämter.  Zahl.  bürgerliche  Soldaten-Kinder.



IV.  Donanukreis.

Biberach  10  8  —
Blaubeuren  7  7  –
Ehingen  10  9  —
Geißlingen  7  8  1
Göppingen  .......  10  10  —
Kircheen  8  9  2
Leutkirch.  7  5  —
Münsingen  6  4  —
Ravensburg  9  6  —

Riedlingen.  .....  10  7  —
Saulgau  9  8  —
Tettnang  7  6  —
Ulm  ..  12  12  —
Waldsee  9  7  —
Wangen  7  7  —
Wiblingen  7  6  —

—  —
119  3

——
529  26

—

—  565
        <pb n="669" />
        Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  in  erster  Besoldungeklasse  stehende  Oberamt  Künzelsau
werden  aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Jartkreises  sich  vorschriftmäßig
  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  das  in  dritter  Besoldungsklasse  stehende  Oberamt  Sulz  werden
aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  sich  vorschriftmäßig  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises
  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  datz  erkedigte  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Cameralamt
Ochsenhausen  baben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Donaukreises
vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Cameralamt
Ebingen  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  der  gedachten  Finanzkammer  vorschriftmäßig
zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  807  Kirchengenossen  zählende  und  mit  einem  verwandelten
Einkommen  von  856  fl.  nach  Preisen  des  Sportelgesetzes  verbundene  Pfarrei  Diefenbach,
Dekanats  Knittlingen,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.  "

6)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  erledigte
Sekretärsstelle  werden  aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  sich  vorschristmäßig  bei  der  Kreis-Regierung
  in  Reutlingen  zu  bewerben.

7)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamts-Gericht  Umm
haben  sich  innerhalb  vierzehen  Tagen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  zu  melden.

8)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamts-Gerichte  Calw
haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  zu  melden.

9)  Die  Bewerher  um  das  erledigte  Amte-Notariat  Trossingen,  Oberamts  Tuttlingen,
womit  ein  Gehalt  von  400  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.
Gerichtshofe  in  Tübingen  zu  melden.

10)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Amts-Notariat  Kirchheim,  Oberamtse  Neresheim,
mit  welchem  ein  Gehalt  von  350  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem
K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  zu  melden.
        <pb n="670" />
        642

11)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Forstwartsstelle  im  Revier  Bermaringen,  Forstamte
  Blaubeuren,  mit  welcher  der  Normalgehalt  von  500  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  binnen
vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Donaukreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

r6  2
m

Widerruflich  angestellter  Diener.

Seine  Koönigliche  Majestät  haben  vermoge  hoͤchster  Entschließung  vom  23.  d.  M.
die  erledigte  Oberamts-Aktuarsstelle  in  Weinsberg  dem  Regierungs-Referendär  erster  Classe,
Hopf  aus  Balingen,  gnädigst  übertragen.

Vermäöge  böchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  28.  d.  M.
ist  zum  Canzlei-Assistenten  bei  der  Ober-Rechnungskammer  der  Cameralamts-Buchhalter  Megerlin
  in  Ludwigsburg,

zum  Forstwart  im  Revier  Laupheim,  Forstamts  Ochsenhausen,  der  Waldschütze  Klett
in  Aichelberg,  Forstamts  Kirchheim,  und

zum  Forstwart  im  Revier  Sternenfels,  Forstamts  Bönnigheim,  der  Waldschütze  Faber
zu  Ebuy,  Forstamts  Lorch,  gnädigst  ernannt  worden.
        <pb n="671" />
        643
41.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

—  —

Dienstag  den  5.  September  1843.

——  —  —

Inhalt.
Königliche  Oekrete.  K.  Verordnung,  in  Betreff  der  Staatsprüfungen  im  Baufach.

———

Unmittelbare  Königliche  Oekrete.

Königliche  Verordnung,
in  Betreff  der  Staatöoprüfungen  im  Batfach.

Wilhemim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Ansehung  der  Staatsprüfungen  im  Baufache  verordnen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres
  Geheimen-Raths,  wie  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

.  1.
Die  Befähigung  zur  Anstellung  im  Staatsdienste  in  den  Fächern  des  Wasser-,  Brücken-=und
  Straßen-Baues  und  des  Hochbauwesens  und  zur  Revisoon  von  Bauplanen  der  Amts-
        <pb n="672" />
        644

koͤrperschaften,  Gemeinden  und  Stiftungen  (vergl.  Verordnung  vom  19.  April  1823,  Reg.-Blatt
  S.  519,  und  Instruktion  zur  revidirten  Gewerbe-Ordnung  vom  12.  Oktober  1837,  8.  65,
Reg.  Blatt  S.  509),  ist  durch  die  genügende  Erstehung  zweier  Staatsprüfungen  bedingt.

*
Die  erste  Prüfung  soll  das  theoretische  Wissen,  die  zweite  die  praktische  Tüchtigkeit
erforschen.
8.  3.
Beide  Prüfungen  werden  jährlich  Einmal  in  Stuttgart  vorgenommen.  Wemn  jedoch
für  eine  solche  Prüfung  nur  ein  einziger  zulassungsfähiger  Candidat  vorhanden  ist,  so  kann
derselbe  auf  die  Prüfung  des  nächsten  Jahrs  verwiesen  werden.

§S.  4.

Die  Prüfungen  geschehen  durch  mündliche  und  schriftliche  Fragen  und  durch  Zeichnungs-Aufgaben.


g.  5.

Der  Gebrauch  von  Buͤchern  und  anderen  literarischen  Huͤlfsmitteln  ist,  mit  alleiniger
Ausnahme  von  Logarithmentafeln,  den  Prüfungs-Candidaten  untersagt.

Ein  Candidat,  welcher  sich  eine  Uebertretung  dieses  Verbots  zu  Schulden  kommen  läßt,
wird,  wenn  dieselbe  im  Laufe  der  Prüfung  entdeckt  wird,  durch  Ausspruch  der  Prüfungs-Commission
  von  der  Prüfung  ausgeschlossen;  wenn  aber  seine  Verfehlung  erst  später  zur  Anzeige
  kommt,  so  wird  ihm  kein  Prüfungszeugniß  ausgestellt,  over  das  bereits  ausgestellte
Zeugniß  wieder  abgenommen.

Gleiche  Ahndung  rrifft  diejenigen  Candivaten,  welche  Anderen  während  der  Prüfung  in
irgend  einer  Weife  zu  Lösung  der  gegebenen  Fragen  und  sonstigen  Aufgaben  behülflich  find,
oder  i4e  Hülfe  annehmen.

S.  6.

r  um  Zulassung  zur  Prüfung,  welche  nicht  in  der  hiefür  festgesetzten  Frist  (.  11
und  19)  eingereicht  werden,  over  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Nachweisen  (§F.  12  und  19)
versehen  sind,  werden  nicht  berücksichtigt.

Candidaten,  welche  nicht  am  Anfange  des  für  die  Vornahme  einer  Prüfung  festgesetzten
Termins  erscheinen,  werden  auf  die  nächstfolgende  Prüfung  verwiesen.
        <pb n="673" />
        645

Diejenigen  Candidaten,  welche  sich  zwar  vorschriftmaͤßig  gemeldet  haben,  aber  nicht  als
zulassungsfähig  erkannt  worden  sind,  werden  hievon  unter  Angabe  des  Grundes  in  Kenntniß
gesetzt.

S.  7.

Die  bei  der  Prüfung  als  befähigt  erfundenen  Candidaten  erhalten  von  dem  Vorstande
der  Prüfungs-Commission  und  den  für  jede  Prüfung  bestellten  Eraminatoren  unterschriebene,
von  den  Departements-Chefs  des  Innern  und  der  Finanzen  unter  Beidrückung  der  Ministerial-Sigille
  beglaubigte  Zeugnisse,  welche  die  Classe  der  von  dem  Einzelnen  bewiesenen-Befähigung
  (§.  8)  angeben.

g.  8.
In  den  Prüfungszeugnissen  werden  die  Befähigungsstufen  nach  drei  Classen,
Classe  I.  (obere)
Classe  II.  (mittlere)
Classe  III.  (untere)
bezeichnet.

Jede  Classe  zerfällt  in  zwei  Unterabtheilungen  a  und  b,  wodurch  die  Annäherung  an
eine  höhere  oder  niedrigere  Classe  ausgedrückt  wird.

Die  Classe  I.  Unterabtheilung  a  wird  nur  ausgezeichneten  Candidaten  ertheilt.

.  9

Die  Namen  der  für  befähigt  erkannten  Candidaten  (§.  7)  werden  im  Regierungs-Blatte
bekannt  gemacht.

II.  Von  der  ersten  Prüfung.

S.  10.

Die  erste  Prüfung  ist  für  die  Candidaten  im  Straßen-,  Brücken=  und  Wasser-Bauund
  für  die  Candidaten  im  Hochbau-Fache  gemeinschaftlich.

Sie  wird  von  einer  aus  den  betreffenden  Fachlehrern  der  polytechnischen  Schule,  einem
technischen  Rath  des  Ministeriums  des  Innern  und  einem  solchen  des  Ministeriums  der  Finanzen
  bestehenden  Commission  vorgenommen.  "6

Dieser  Commission  wird  von  den  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  abwechslungsweise
  ein  Sekretär  beigegeben.  «
        <pb n="674" />
        646

C.  11.

Die  Prüfung  beginnt  jeden  Jahrs  am  10.  Februar,  und  wenn  auf  diesen  Tag  ein  Sonnoder
  Feiertag  fällt,  am  folgenden  Tage.

Die  Meldung  zu  derselben  hat  je  vor  dem  15.  December  des  nächstvorangehenden  Jabres
bei  dem  Ministerium  des  Innem  zu  geschehen,  welches  die  Meldungs-Eingaben  samt  deren
Beilagen  dem  Finanz-Ministerium  mittheilen  und  gemeinschaftlich  mit  diesem  über  die  Zulasfung
  zur  Prüfung  verfügen  und  die  Vorladung  der  zugelassenen  Candidaten  einleiten  wird.

8.  12.

Jeder  Candidat  hat  sich  auszuweisen

1)  über  die  Zurücklegung  des  einundzwanzigsten  Lebensjahrs;

2)  über  den  Besitz  eines  Gemeinde-Genossenschafts-Rechts;

5)  über  die  Vollendung  eines  seiner  Bestimmung  entsprechenden  (Ober-Realklassenund
  polhytechnischen  Schul-)  Curses  und  über  seine  von  da  an  bis  zur  Prüfung
fortgesetzte  weitere  Vorbereitung;

4)  über  Fleiß,  Fortschritte  und  sittliches  Betragen  durch  Zeugnisse  der  Vorsteher  der
von  ihm  besuchten  Lehranstalten,  und  Derjenigen,  unter  deren  Aussicht  und  Leitung
er  sich  für  das  gewählte  Fach  vorbereitet  hat.

Die  Meldungs-Eingaben  der  in  der  polytechnischen  Schule  befindlichen  Candidaten  sind
dem  Vorstande  dieser  Anstalt,  die  der  übrigen  Candidaten  dem  Bezirksamte  des  Aufenthaltsorts,
  von  den  etwa  im  Auslande  befindlichen  Candidaten  dem  Bezirksamte  des  gesetzlichen
Wohnorts  zur  Vorlegung  zu  übergeben,  welche  spätestens  innerhalb  acht  Tagen  zu  erfolgen  hat.

C.  13.
Die  Prüfungsgegenstände  sind:
1)  Physik,
2)  Chemie,  in  ihrer  besonderen  Beziehung  auf  Baukunde;
3)  Geognosie,
4)  reine  Mathematik,  hiebei  die  Analysis  bis  einschließlich  der  Differential=  und  Integral-Rechnung;

5)  praktische  Geometrie;
6)  Mechanik  der  festen,  flüssigen  und  elastisch-flüssigen  Körper;
        <pb n="675" />
        647

7)  darstellende  Geometrie  mit  Anwendung  auf  Licht=  und  Schatten-Lehre,  Perspektive,
Reflere,  Stein=  und  Holz-Schnitt;

8)  topographisches  Planzeichnen;

9)  Acchitektur-Zeichnen;

10)  Maschinen-Zeichnen;

11)  Freihandzeichnen;

12)  Bau-Construktion  in  Holz,  Stein  und  Eisen;

13)  Baumaterialien-Lehre;

14)  Geschichte  und  Literatur  der  Baukunst.

K.  14.

Die  bei  dieser  Prüfung  für  befähigt  erkannten  Candidaten  erlangen  mit  der  nach  8.  9
erfolgenden  Bekanntmachung  des  Prüfungs-Ergebnisses  —  vorbehältlich  ihrer  Beeidigung  —
die  Befugnisse  von  Bau=  und  Feldmessern  erster  Classe.  (Verfügung  vom  18.  Januar  1827,
Reg.  Blatt  S.  59.)

III.  Von  der  zweiten  Prüfung.

K.  15.

Die  zweite  Prüfung  zerfällt:

A.  in  diejenige  im  Fache  des  Straßen-,  Brücken=  und  Wasser-Baues,
und
B.  in  diejenige  im  Hochbaufache.

Die  Prüfung  besteht  in  jedem  von  beiden  Fächern  für  sich,  und  es  hänge  von  dem  Ermessen
  eines  jeden  Candidaten  ab,  ob  er  nur  in  Einem  oder  in  beiden  Fächern  sich  prüfen
lassen  will.

Im  Fache  des  Straßen-,  Brücken=  und  Wasser-Bauwesens  wird  die  Prüfung  von  einem
aus  zwei  Bauräthen  des  Departements  des  Innern  und  einem  Lehrer  des  Baufaches  der
polytechnischen  Schule  —  und  im  Fache  des  Hochbauwesens  von  einem  aus  zwei  Bauräthen
des  Finanz-Departements  und  einem  Lehrer  des  Baufaches  der  polytechnischen  Schule  bestehenden
  Commission  vorgenommen.

Jeder  der  beiden  Commissionen  wird  von  dem  betreffenden  Ministerium  ein  Sekretär
beigegeben.
        <pb n="676" />
        648.

K.  16.

Candidaten,  welche  die  Befähigung  zu  Baurathsstellen  in  den  Departements  des  Innern
und  der  Finanzen  erlangen  wollen,  müssen  die  zweite  Prüfung  in  beiderlei  Fächern  mit
genügendem  Erfolg  erstanden  haben.

S.  17.

Die  Prüfung  beginnt  jeden  Jahres:

1)  im  Fache  des  Straßen-,  Brücken=  und  Wasser-Baues  je  am  ersten  März,

2)  im  Hochbaufache  am  ersten  April;
wenn  aber  der  bezeichnete  Tag  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  am  nächstfolgenden  Werktage.

S.  18.

Die  Zulassung  zur  zweiten  Prüfung  ist  in  beiden  Abtheilungen  durch  die  mit  genünendem
  Erfolge  erstandene  erste  Prüfung  (§.  10  ff.)  und  durch  eine  von  deren  Erstehung  an
zu  rechnende  zweijährige  praktische  Vorbereitung  bedingt,  wobei  die  Praris  in  dem  einen
Hauptfache  auch  für  das  andere  gilt.

S.  19.

Die  Meldungs-Eingaben  sind  je  vor  dem  15.  December  des  nächstvorangehenden  Jabres
von  den  bei  einer  Bezirks=  oder  Straßen-Bau=  Juspektion  prakticirenden  Caadidaten  dem
Inspector,  von  den  bei  Prioat-Baumeistern  oder  Werkmeistern  prakticirenden  dem  in  §.  12.
bezeichneten  Bezirks-Polizeiamte  zur  Vorlegung  an  das  betreffende  Ministerium  zuzustellen.

Die  Bezirks-Polizeiämter  und  Inspektoren  sind  verpflichtet,  die  Meldungen  um  Zulassung
zu  der  Prüfung  in  der  Straßen-,  Brücken=  und  Wasser-Baukunde  dem  Ministerium  des
Innern,  im  Hochbaufache  dem  Finanz-Ministerium  längstens  binnen  acht  Tagen  mit  Bericht
vorzulegen.

Den  Meldungs-Eingaben  sind  beizuschließen:

1)  das  Zeugniß  über  die  Erstehung  der  ersten  Dienstprüfung,  nebst
2)  urkundlichem  Nachweise  über  die  seit  jener  Prüfung  gepflogene  praktische  Vorbereitung
  C.  18),  über  die  hiebei  gemachten  Fortschritte  und  über  das  inzwischen  beobachttete
  sittliche  Verhalten  des  Candidaten.
5.  20.

die  Prüsungs-Gegenstände  im  Straßen-,  Brücken=  und  Wasser-Baufache  sine
        <pb n="677" />
        649

1)  Straßen=  und  Eisenbahn-Baukunde;
2)  Brücken-Baukunde;
5)  Wasser-Baukunde,  und  zwar  in  Beziehung  auf
a)  Flußbau,
b)  Gründungs-Arbeiten,
IP)  Floß-Einrichtungen  für  Lang=  und  Brennholz,
d)  Schifffahrts-Bauten,  Schleusen  und  Webre,
e)  Wässerungs=  und  Entwässerungs-Einrichtungen,
10  Brunnen-Fassung  und  Leitung,
)  Anlegung  von  Sammelteichen,  wasserdichten  Behältern  und  Zuleitungen;
4)  Bau  der  Getreidemühlen;
5)  angewandte  Baumaterialien-Lehre;
6)  Werkzeug=  und  Maschinen-Kunde  in  Beziehung  auf  alle  vorgenannten  Bauten;
7)  Kenntniß  der  Gesetze  und  Verordnungen  in  Beziehung  auf  das  Straßen-,  Brückenund
  Wasser-Bauwesen  und  der  polizeilichen  Bestimmungen  in  Ansehung  der  Benützung
  und  Erhaltung  der  Land=  und  Wasser-Straßen  und  Eisenbahnen  und
deren  Zugehörden  und  auf  den  Bau  und  Betrieb  der  Getreide-Mühlen.
Hiezu  kommt  endlich
8)  die  Fertigung  von  Planen  und  Kosten-Anschlägen  über  alle  unter  Ziff.  1—5  genannten
  Gegenstände.
8.  21.
Im  Hochbaufache  erstreckt  sich  die  Prüfung  über  folgende  Materien:
1)  höhere  und  niedere  bürgerliche  Baukunst  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  Bedürfnisse
  der  Landwirthschaft  und  der  Gewerbe;
2)  Feuerungs-Einrichtungen;
5)  Anlage  von  Wohnplätzen  (Städte  und  Dörfer)  und  Situation  einzelner  Gebäude
in  Beziehung  auf  ihre  Verbindungen,  Umgebungen,  Wasser-Ableitung  rc
4)  angewandte  Baumatertalien-Lehre;
5)  Kenntniß  der  älteren  Bau-Monumente;
6)  Ornamenten=  Zeichnung;  v
7)  Kenntniß  der  Bau=  und  Feuer-Polizeigesetze  und  der  Gebäude=  Dicusberleien;
8).  Kenntniß  der  Feuer-Löschgeräthschaften.
        <pb n="678" />
        650
Schlietzlich  wird
9)  die  Ausarbeitung  eines  die  bürgerliche  Baukunst  betreffenden  Planes  und  Kosten-Anschlags
  zu  demselben  oder  einem  Theile  desselben,  und  eines  Entwurfs  der  zu
stellenden  Accords-Bedingungen  für  die  verschiedenen  Arbeiten,  aufgegeben.

.  22.

Auf  entsprechende  Ausarbeitung  der  Mane  und  Kosten-Anschläge  ist  in  beiden  Abtheilungen
  bei  der  Beurtheilung  des  Prüfungs-Ergebnisses  besondere  Rücksicht  zu  nehmen.

IV.  Vorübergehende  Bestimmungen.

Candidaten,  welche  sich  bereits  theoretisch  und  praktisch  ausgebildet  haben,  werden  in  den
Jahren  1844  und  1845,  wenn  sie  zuvor  die  erste  Prüfung  in  beiderlei  Hauptfächern  nach
den  Vorschriften  gegenwärtiger  Verordnung  mit  genügendem  Erfolg  erstanden  haben,  mit
Befreiung  von  der  in  §.  18  vorgeschriebenen  Vorbereitungszeit  zu  der  zweiten  Prüfung
zugelassen.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  gegenwärtiger
  Verordnung  beauftragt.

Stuttgart  den  22.  August  1845.

Wilhelm.

Der  Minister  des  Innern:

Schlayer.
Der  Finanz-Minister:

erdegen.
Herdeg  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Staats-Secretär:
Vrllnagel.
##############sssns

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="679" />
        651
42.

Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

Deonerstag  den  7.  September  1843.

 

Inhalt.
Könisaliche  Dekrete.  Keine.  ½7
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Pensions-Verhältnisse  der  bei  den  höheren
und  mittleren  öffentlichen  Unterrichts-Anstalten  und  den  lateinischen  und  Real-Schulen  angestellten  Diener  in
Folge  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1842.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.

Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  die  Penstons-Verhältnisse  der  bei  den  höheren  und  mittleren  öffentlichen  Unterrichts-Anstalten
  und  den  lateinischen  und  Real-Schulen  angestellten  Diener  in  Folge  des  Gesetzes  vom
6.  Juli  1842.

Behufs  der  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1842  (Reg.Blatt  S.  395  ff.)  in
Bezietung  auf  die  Pensions-Verhältnisse  der  bei  den  höheren  und  mittleren  öffentlichen  Unterrichts-Anstalten
  und  den  lateinischen  und  Real-Schulen  angestellten  Diener  wird  in  Gemähheit
Pchster  Entschliegung  vom  7.  August  1843  Folgenves  verfügt:
        <pb n="680" />
        652
Erster  Abschnitt.

Diener  an  den  höberen  und  mittleren  Unterrichts-Anstalten.

S.  1.

Die  Vorschriften  der  S.  6  —  14  der  Verordnung  vom  16.  April  1822,  in  Betreff  der
Vollziehung  der  Dienstpragmatik  (Reg.  Blatt  S.  239)  finden  auf  die  durch  das  Gesetz  vom
6.  Juli  1842  in  die  Classe  der  penstonsberechtigten  Staatodiener  gestellten,  im  Art.  1  dieses
Gesetzes  näher  bezeichneten  Diener  gleichfalls  Anwendung  und  es  gelten  überhaupt  auch  für
sie  die  im  Allgemeinen  in  Beziehung  auf  die  Erhebung  und  Verrechnung  der  Eintrittsgelder
und  jährlichen  Beiträge  der  Civilstaatsdiener  festgesetzten  Normen  unter  den  im  Nachstehenden
enthaltenen  näheren  Bestimmungen.

.  2.

Veränderungen  in  dem  Stande  des  Personals  und  der  penstonsberechtigten  Besoldungen
der  im  Art.  1  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1842  bezeichneten  Diener  werden  in  jedem  einzelnen
Falle  durch  die  dem  Diener  nächstoorgesetzte  Centralstelle,  beziehungsweise  das  betreffende  Ministerium,
  der  Oberrechnungskammer  angezeigt.

SC.  5.

Den  Einzug  der  Eintrittsgelder  und  jährlichen  Beiträge  von  den  im  Art.  1  des  Gesetzes
bezeichneten  Dienern  besorgen  auf  Anweisung  der  Cioilviener-Wittwenkasse  die  K.  Cameralämter.

Die  Erhebung  geschieht  mittelst  Abzugs  an  der  Besoldung,  und  zwar,  wenn  die  von
einem  Cameralamt  selbst  zu  bezahlenden  Besoldungstheile  biefür  nicht  zureichen,  aus  dessen
Auftrag  durch  diejenige  besoldende  Kasse,  welche  dem  Cameralamt  von  Seite  der  Penstonskasse
  bezeichnet  wird,  und  welche  sodann  den  erhobenen  Betrag  an  das  Cameralamt  abzuliefern
  hat.

Für  die  Verrechnung  der  eingezogenen  Schuldigkeiten  haben  die  Cameralämter  künftig

der  Abtheilung:
beilung  „G.  Fremde  Gelder.

V.  Für  die  Staatshauptkasse“
die  Unterabtheilung  beizufuügen:
„2)  Für  die  Pensions-Institute.
a)  Fuͤr  die  Civilstaatsdiener-Wittwen-Pensionskasse.“
(Vergl.  99.  20  und  31  unten.)
        <pb n="681" />
        653

8.  4.

Was  die  Nachzahlung  der  Eintrittsgelder  und  Pensionsbeiträge  (Gesetz,  Art.  12)  betrifft,
  so  findet

a)  der  nachträgliche  Ansatz  von  Eintrittsgeld,  da  ein  solches  erst  durch  das  Gesetz  vom
28.  Juni  1821  eingeführt  worden  ist,  auch  bei  den  jetzt  in  die  Anstalt  aufgenommenen
  Dienern  nur  aus  denjenigen  Besoldungen  oder  Besoldungs-Aufbesserungen  Statt,
in  welche  ein  Diener  nach  dem  Erscheinen  dieses  Gesetzes  eingerückt  ist;
vie  jährlichen  Beiträge  aber  sind  auf  die  volle  im  penstonsberechtigten  Dienste  seit
1817  oder  später  zugebrachte  Zeit  zu  berechnen.  Diese  jährlichen  Beiträge  bestehen
nach  dem  Penssonsedikt  vom  18.  November  1817,  Art.  11,  lit.  c,  für  die  Periode
von  Martini  1817  bis  Georgü#  1321  in  Einem  Procent  der  genossenen  Besoldung,
und  nach  dem  Gesetz  vom  28.  Juni  1821,  K.  41  von  da  an,  und  zwar  auf  den
51.  December  1821  erstmals,  in  Zwei  Procent  der  je  am  31.  December  jeden  Jahrs
bezogenen  Besoldung.

b

—

K.  5.

Die  früheren  Leistungen,  welche  nach  Art.  12  des  Gesetzes,  Abtheilung  3,  4  an  der  nach
K.  à  berechneten  Nachzahlung  abzurechnen  sind,  umfassen  die  gleiche  Zeit,  für  welche  einem
Diener  Eintrittsgeld  und  Beiträge  nachträglich  berechnet  werden.

Zu  den  an,  dem  Eintrittogeld  abzurechnenden  Leistungen  gehören  außer  den  bezahlten  Anstellungs=
  und  Beförderungstaren  oder  Sporteln  (einschließlich  der  Schreib-,  auch  Zucht=  und
Waisenhaus-Gebühren)  auch  die  zur  Wittwenkasse  der  evangelischen  Geistlichen  bezahlten  Eintrittsgelder,
  welche  in  den  sogenannten  Einlagen  in  kundum,  und  dem  vierten  Theil  der  Besoldung
  oder  Besoldungserhöhung  bestehen.

GC.  6.

Behufs  der  Abrechnung,  welche  hiernach  mit  jedem  bei  Verkündigung  des  Gesetzes  vom
6.  Juli  1852  angestellt  gewesenen  Diener,  der  nicht  die  Theilnahme  an  der  Civilstaatsviener=Wittwenanstalt
  nach  Zulassung  des  Art.  12  abgelehnt  hat,  über  die  ihm  obliegenden  Nachzahlungen
  zu  treffen  ist,  hat  die  demselben  vorgesetzte  Stelle  der  Oberrechnungskammer  über  folgende
  Punkte  aktenmäßige  Mittheilung  zu  machen:

A.  in  Beziehung  auf  die  Schuldigkeit:

a)  die  am  18.  November  1817  (oder  in  Folge  ver  nach  diesem  Termin  erfolgten
ersten  Anstellung),  vom  Diener  definitiv  bekleidete  Diensistelle  und  den  Betrag
der  mit  solcher  verbundenen  Besoldung;
        <pb n="682" />
        654
b)  den  Tag  des  spaͤteren  Antrittes  einer  anderweitigen  Stelle  und  Besoldung;
c)  die  neueste  Dienststelle,  auf  welcher  der  Diener  in  Folge  des  Gesetzes  nun  an
der  Pensionsanstalt  Theil  nimmt,  so  wie  den  Betrag  des  Gehaltes  derselben.
(Bei  dem  jüngsten  Gehalte  müssen  die  solchen  abreichenden  Kassen  und  deren
einzelne  Besoldungsbeträge  angegeben  seyn.)
B.  In  Beziehung  auf  die  abzurechnenden  Leistungen:
a)  die  seit  28.  Juni  1821  bezahlten  Dienstanstellungs=  und  Beförderungstaxen  oder
Sporteln  mit  Unterscheidung  des
an)  in  die  Staatshauptkasse,
bb)  in  die  geistliche  Wittwenkasse  zu  Folge  des  Art.  44  des  Sportelgesetzes,
geflossenen  Betrags;
b)  die  bezahlten  Eintrittsgelver  zur  Wittwenkasse  der  evangelischen  Geistlichen  (G.  5);
c)  das,  was  der  Diener  seit  Martini  1817  an  Jahresbeiträgen  zu  der  letztgenann-,
  ten  Wittwenkasse  bezahlt  hat.
Diese  Notizen  werden  über  alle  einer  Stelle  untergebenen  Diener  gleichzeitig  übergeben.

8.  7.

Die  Abrechnung  selbst  besorgt  die  Oberrechnungskammer  inittelst  Aufnabme  eines  besonderen
  Grundbuches,  in  welchem  bei  jedem  einzelnen  Diener  vorgetragen  wird:

1)  dessen  Schuldigkeit

a)  an  Eintrittsgeld;
b))  an  Jahresbeiträgen;

2)  dessen  Leistungen:  .

a)  die  an  die  Staatskasse  bezahlten  Dienstanstellungs=  und  Beförderungstaxen  over
Sporteln;
b)  die  Zahlungen  zur  Wittwenkasse  der  evangelischen  Geistlichen.

Hierauf  folgt,  was  die  Wittwen=  und  Waisen-Penstonekasse  theils  im  Wege  det  Vertretung
  durch  die  Staatskasse  (§.  10  unten)  „  theils  von  dem  Diener  selbst  zu  erheben  hat.
(Gesetz,  Art.  12).

Auszüge  aus  diesem  Grundbuche  beglaubigen  die  Verrechnung  der  Penstonskasse.

g.  8.
Rückschtlich  der  nachzuholenden  Beträge  wird  den  betreffenden  Dienern  eine  Erleichterung
        <pb n="683" />
        655

in  der  Art  zugestanden,  daß  zu  Tilgung  des  Rückstandes  nicht  über  ein  Drittheil  der  vierteljährigen
  Besoldung  innebehalten  wird.

K.  o9.

Im  Falle  einer  nach  der  Verkündigung  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1842  erfolgten  oder
künftig  erfolgenden  Versetzung  ist,  um  die  nach  Art.  13—15  des  Gesetzes  eintretende  Ueberweisung
  einzuleiten,

-a)  wenn  die  Versetzung  von  einem  bei  der  Wittwenkasse  der  evangelischen  Geistlichen

betheiligten  Amte  auf  eine  der  im  Art.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Stellen  geschieht,
und  umgekehrt,  durch  die  dem  betreffenden  Diener  alsdann  vorgesetzte  Dienstbehörde,
welche  in  Beziehung  auf  die  früheren  Leistungen  eines  Dieners  durch  eine  Mittheilung
  der  ihm  zuvor  vorgesetzten  Dienstbehörde  in  den  Stand  gesetzt  wird,  der  Aufsichtsbehörde
  derjenigen  Pensionsanstalt,  zu  welcher  der  Uebertritt  geschieht,  die  oben
im  &amp;amp;.  6  bezeichnete  aktenmäßige  Nachricht  zu  ertheilen.

Die  letztere  Behörde  hat  sodann  die  hierüber  vorzunehmende  Abrechnung  in  der
im  §.  7  bemerkten  Weise  zu  befsorgen.

Auf  gleiche  Weise  ist  zu  verfahren:
b)  wenn  der  Uebertritt  von  einer  weder  bei  der  Civildiener-Pensionsanstalt  noch  bei  der

20

geistlichen  Wittwenkasse  betheiligten,  jedoch  nach  Art.  11  und  12  des  Gesetzes  zu  berücksichtigenden
  Stelle  auf  eine  der  im  Art.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Stellen
geschieht.

Die  aktenmäßige  Mittheilung  der  dem  Diener  nunmebr  vorgesetzten  Dienstbehörde
beschränkt  sich  in  diesem  Fall  auf  die  im  K.  6  unter  lit.  A,  a,  b,  o,  und  unter  lit.
:,  a  bezeichneten  Notizen.

Bei  der  Versetzung  von  einem  Lehramt  an  den  niederen  lateinischen  und  Realschulanstalten
  (Gesetz,  Art.  16)  auf  eine  der  im  Gesetz  Art.  1  bezeichneten  Stellen  oder
umgekehrt,  bildet  auf  erhaltene  Anzeige  der  dem  Diener  nunmehr  vorgesetzten  Dienstbehörde,
  die  Oberrechnungskammer,  als  Verwaltungs-Aussichtsbehörde  der  beiderseitigen
Penstonsanstalten,  diese  Abrechnung  nach  Maaßgabe  des  Art.  14  des  Gesetzes  aus
den  Materialien,  welche  ihr  einerseits  die  Verrechnung  der  Lehrer-Wittwenkasse  (6.23
unten),  so  wie  andererseits  die  Verrechnung  der  Civilstaatsdiener-Wittwenkasse  an  die
Hand  giebt.

In  Anstandsfällen  nimmt  sie  mit  der  betreffenden  Dienstbehörde  Rücksprache.
        <pb n="684" />
        656

K.  10.

Die  Beträge  an  Anstellungs=  und  Beförderungstaren  oder  Sporteln,  so  wie  die  Leistungen
  an  die  Wittwenkasse  der  evangelischen  Geistlichen,  welche  die  Diener  an  ihrer  Schuldigkeit
  zur  Civilstaatsdiener-Wittwenkasse  abrechnen  dürfen,  und  welche  beziehungsweise  durch  die
Staatskasse  an  jene  abzugeben  sind  (Gesetz,  Art.  12,  15,  14),  werden  für  die  Zukunft  je
nach  drei  Monaten  in  ein  Verzeichnit  gebracht,  welches  dem  Finanz-Ministerium  durch  die
Oberrechnungskammer  Behufs  der  Zahlungsanweisung  vorzulegen  ist.

Bei  der  erstmaligen  Hauptabrechnung  mit  diesen  Dienern  erfolgt  diese  Vorlegung  auf
Einmal.

Zweiter  Abschnitt.

Pensionskasse  der  Lehrer  an  den  niederen  lateinischen  und  Real-Unterrichts-Anstalten
  (Lehrer-Pensionskasse).
.  11.
Auf  der  für  die  Lehrer  an  den  niederen  lateinischen  und  Real-Unterrichts-Anstalten  aus
Mitteln  der  Staatskasse  zu  bildenden  besondern  Pensionskasse  (Gesetz,  Art.  27)  haften  folgende
Leistungen:  .

a)  die  Zuschüsse  zu  den  Kosten  der  Hülfslehrer  nach  Maßgabe  des  Art.  17  des  Gesetzes;

b)  die  den  Lehrern  nach  den  Bestimmungen  der  Art.  18—  22  des  Gesetzes  zu  bewilligenden
  Ruhegehalte.

Dazu  erhält  dieselbe  folgende

Deckungsmittel:

1)  Gemeinschaftlich  mit  der  Lehrer-Wittwenkasse  denjenigen  Theil  an  dem  für  die  Finanzperiode
  vom  1.  Juli  1823  verabschiedeten  Etatssatz  der  Staatshauptkasse  für
Pensionen  von  Gymnastal-,  lateinischen  und  Reallehrern  und  deren  Hinterbliebenen,
welcher  nach  Abzug  der  in  dieser  Etatsperiode  verwilligten  Penstonen  für  die  im
Art.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Diener  und  deren  Hinterbliebene  bevorbleibt  (vergl.
&amp;amp;  25  unten).

2)  Die  Zinse  aus  dem  nach  Art.  27  des  Gesetzes  aus  Staatemitteln  zu  bildenden  Penstonsfonds
  und  aus  den  zu  Vermehrung  desselben  verzinslich  anzulegenden  Einnahme=Ueberschüssen.
        <pb n="685" />
        657

Als  Einnahmen  sind  ferner  zu  behandeln:

5)  der  Abzug  von  zehen  Procent  von  denjenigen  Ruhegehakten,  welche  mit  höherer  Erlaubniß

  im  Auslande  verzehrt  werden  C(Gesetz,  Art.  25),  so  wie

4)  der  hälftige  Betrag  des  Nebeneinkommens  von  einem  sonstigen  öffentlichen  Amte,  das

ein  in  Ruhestand  versetzter  Lehrer  versieht  (Gesetz,  Art.  25).
S.  12.

Die  Verwaltung  dieser  Lehrer-Pensionskasse,  sowohl  in  Beziehung  auf  die  Einnahmen
als  die  Ausgaben,  wird  der  Ober-Einnehmerei  der  Staatshauptkasse  unter  Mitwirkung  der
Cameralämter  übertragen.

Der  jährlich  gegen  die  Oberrechnungskammer  auf  den  30.  Juni  abzulegenden  und  je  auf
den  1.  December  des  Jahrs  zu  übergebenden  Rechnung  ist  eine  Uebersicht  über  den  Stand
der  im  Genusse  von  Ruhegehalten  stehenden  Lehrer  anzuhängen.

Das  Ergebniß  der  Jahresrechnungen  wird  durch  das  Regierungs-Blatt  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

g.  15.

Hinsichtlich  der  Anweisung  und  Bezahlung  der  verwilligten  Beiträge  zu  Hülfslehrergehalten
  (Gesetz,  Art.  17),  und  der  bewilligten  Ruhegehalte  (Gesetz,  Art.  18,  24,  26),  ist  die
Verwaltung  der  Kasse  dem  Ministerium  des  Innern  und  dem  Studiemath  untergeordnet.

In  jeder  andern  Beziehung  steht  die  Verwaltung  der  Lehrer-Penstonskasse  unter  der
Oberaufsicht  des  Finanz-Ministeriums  und  unter  der  Leitung  und  Aufsicht  der  Oberrechnungskammer.


Von  jeder  neuen  Anweisung  auf  die  Penstonskasse  macht  der  Studienrath  der  Oberrechnungskammer
  Mittheilung,  welche  zu  enthalten  hat:

1)  rücksichtlich  der  Beiträge  zu  den  Hülfslehrergehalten

a)  die  Kasse,  an  welche  der  Beitrag  bezahlt  werden  soll;

b)  den  Namen  und  die  Lehrstelle  des  Dieners,  zu  dessen  Gunsten  der  Beitrag  verwilligt
  wird;

I)  den  Jahrsbetrag  des  Beitrags  und  dessen  Anfangstermin;

2)  rücksichtlich  der  Ruhegehalte:

a)  den  Namen  des  in  Ruhestand  versetzten  Lebrers,  dessen  Wohnort  mit  Bezeichnung
des  betreffenden  Cameralamts;
b)  Tag,  Monat  und  Jahr  seiner  Geburt;
        <pb n="686" />
        658

c)  Tag  der  Verwilligung  des  Ruhegehaltes;
d)  dessen  Jahresbetrag;  und
e)  den  Tag,  mit  welchem  solcher  beginnt.
Die  Oberrechnungskammer  führt  zur  Controle  zwei  Grundlisten:
a)  über  Beiträge  zu  Hülfslehrergehalten,
b)  über  Ruhegehalte,
und  giebt,  nachdem  in  diese  der  nöthige  Eintrag  gemacht  ist,  jene  Mittheilungen  des  Studienraths
  mit  der  erforderlichen  Weisung  an  die  Lehrer-Pensionskasse  ab.
S.  14.
Veränderungen,  welche  die  Verminderung  oder  gänzliche  Einziehung  eines  angewiesenen
Ruhegehalts  zur  Folge  haben,  namentlich
a)  wenn  der  im  Ruhestand  lebende  Lehrer  einen  sonstigen  mit  einem  Einkommen  verbundenen
  öffentlichen  Dienst  übernimmt  (Gesetz,  Art.  25);
b)  wenn  gegen  einen  solchen  Lehrer  eine  gerichtliche  Strafe  erkannt  wird,  welche  den
Verlust  der  Stelle  nach  sich  gezogen  hätte  (Gesetz,  Art.  25),
fünd  in  jedem  einzelnen  Falle,  und  zwar  zu  a  von  dem  Polizeibeamten,  in  dessen  Bezirk  der  im
Nuhestand  befindliche  Lehrer  bis  dahin  seinen  Wobnsitz  hatte,  Behufs  der  Richtigstellung  der
Pensson,  sogleich  der  vorgesetzten  Dienstbehsrde  anzuzeigen,  welche  gleichmäßig  zu  b  von  dem
erkennenden  Gerichte,  sobald  dessen  Erkenntniß  die  Rechtekraft  beschritten  hat,  in  Kenntniß
gesetzt  wird.
S.  15.

Wenn,  ein  im  Ruhestand  lebender  Lehrer
1)  von  einem  mit  einem  Einkommen  verbundenen,  durch  ihn  bisher  versehenen  öffentlichen
  Dienste  wieder  abtritt,  oder
2)  seinen  bis  dahin  im  Auslande  gehabten  Wohnsitz  wieder  bleibend  im  Königreiche  genommen
  hat,
so  hat  er  hievon  dem  Bezirkspolizeiamt  seines  Wohnst  itzes  Anzeige  zu  machen,  welches,  nach
vorgängiger  Erhebung  der  Thatsachen,  im  erstern  Falle  der  vorgesetzten  Dienstbehörde,  im
zweiten  Falle  der  Oberrechnungskammer  Behufs  der  Ergänzung  des  Ruhegehaltes  Bericht  zu

erstatten  hat.
K.  16.

Auch  die  Cameralämter  haben  im  Laufe  des  Etatsjahrs  über  die,  eine  Verminderung
oder  Einziehung  per  bei  ihnen  eingewiesenen  Ruhegehalte  gesetlich  bedingenden  Thassachen,
        <pb n="687" />
        659

sofern  sie  zu  ihrer  Kenntniß  gelangen,  von  Amtowegen  der  Oberrechnungskammer  Bericht  zu
erstatten  und  mit  der  Bezahlung  vorläufig  innezubalten.

Von  dem  Tode  eines  in  Pension  gestandenen  Lehrers  hat  jedesmal  das  betreffende  Cameralamt
  der  Oberrechnungskammer  sogleich  Anzeige  zu  machen,  und  nur  die  Rate  bis  zum
Todestage  (diesen  miteingeschlossen)  zu  bezahlen.

C.  17.

Am  Schlusse  jeden  Etatsjahrs  hat  der  im  Ruhestand  lebende  Lehrer  von  der  Ortsbehörde
seines  Wonsttzes  ein  Zeugniß  darüber  beizubringen  und  vem  Cameralamte  einzuhändigen:

a)  daß  er  den  50.  Juni  erlebt;

b)  daß  er  seinen  Wohrsitz  fortdauernd  im  Königreiche  gehabt  habe;

P)  ob  und  welchen  öffentlichen  Dienst  er  versehe,  und  mit  welchem  Einkommen  dieser

Dienst  verbunden  sey.

Obne  dieses  Zeugniß  darf  die  letzte  Quartalrate  des  Ruhegehalts  nicht  bezablt  werden,
und  es  sind  diese  Beglaubigungen  den  Zahlungsbescheinungen  beizuschließen.

Außerdem  macht  ver  Studienrath  der  Ober-Rechnungskammer  davon  Mittheilung,  wenn
der  Beitrag  zu  einem  Hülfslehrer-Gehalt  oder  ein  eingewiesener  Ruhegehalt  aus  einem  andern
Grunde  als  dem  des  Absterbens  ganz  oder  theilweise  wieder  einzuziehen  ist.

K.  18.

Von  den  eingehenden  Veränderungs-Anzeigen  (ss.  16—17)  macht  die  Ober-Rechnungskammer
  der  Pensionskasse  unverweilte  Mittheilung,  welche  nach  Maaßgabe  derselben  an  die
betreffenden  Cameralämter  die  geeignete  Weisung  erläßt.

In  Anstandsfällen  wird  der  Gegenstand  von  der  Ober-Rechnungskammer  dem  Finanz=Ministerium
  vorgelegt,  so  wie  auch  den  Betheiligten  gegen  die  in  Frage  stehenden  Verfügungen
der  Pensionslasse  und  der  Ober-Rechnungskammer  der  Rekurs  (übrigens  ohne  Suspensiokrafe)
an  das  Finanz-Ministerium  offen  steht.

KS.  19.

Die  Zahlung  von  Beiträgen  zu  Hülfslehrer-Gehalten  und  von  Ruhegehalten  geschieht  in
vierteljährlichen  Raten  je  auf  den  letzten  September,  December,  März  und  Juni.

Die  Aufrechnung  solcher  Zahlungen  gegen  die  Penstonskasse  erfolgt  je  nach  drei  Monaten
  unter  Uebergabe  ver  Zahlungsbescheinungen  und  sonstigen  Belege.

5.  20.
Die  den  Cameralämtern  zum  Einzug  überwiesenen  Pensions-Abzüge  wegen  Aufenthalts
2
        <pb n="688" />
        660

im  Auslande  oder  Versehung  eines  sonstigen  öffentlichen  Dienstes  verrechnen  dieselben  unter  der
oben  im  §.  8  angeführten  Hauptabtheilung:
„G.  Fremde  Gelder  rc.
in  einer  Unterabtheilung:
V.  2.  b.  für  die  Lehrer-Pensionskasse.“

Die  Ablieferung  dieser  Gelder  an  letztere  Kasse  erfolgt  vierteljährlich  unter  der  erforderlichen
  Bezeichnung.

S.  21.

Der  dieser  Penstonskasse  nach  Art.  27  des  Gesetzes  aus  den  Mitteln  der  Staatskasse
auszuscheidende  Fonds,  so  wie  jeder  sonstige  Einnahme-Ueberschuß  wird  zu  Vermehrung  des
Kapitalfonds  verzinslich  angelegt.

Die  Aufbewahrung  der  Schulddokumente  für  diese  Anlehen  geschiehet  auf  die  gleiche
Weise  wie  bei  den.  Obligationen  anderer  bereits  bei  der  Staatshauptkasse  in  abgesonderter

Verwaltung  befindlicher  Anstalten.
K.  22.

Briese,  Gelder  und  andere  Pakete,  welche  die  Lehrer-Penssonskasse  betreffen,  sind  von  den
betreffenden  Beamten  und  Behörden  als  „Schulfondssachen“  zu  bezeichnen,  welchen  nach  der
Verordnung  vom  2.  August  1822  (Reg.  Blatt  S.  555)  Postportofreiheit  zukommt.

Dritter  Abschnitt.

Wittwen=  und  Waisen-Pensionskasse  für  Hinterbliebene  der  Lehrer
an  den  niederen  lateinischen  und  Real-Unterrichts-Anstalten
(Lehrer-Wittwenkasse)h.

K.  25.

Der  durch  das  Gesetz  Art.  28  angeordneten  Wittwen=  und  Waisenkasse  sind  folgende

Leistungen  "
zugeschieden:  als
a)  die  Sterbnachgehalte  für  die  Hinterbliebenen;
b)  die  von  Ablauf  des  Sterbnachgehalts  an  eintretenden  jährlichen  Penstonen  für  solche
(Gesetz,  Art.  29).
Die  Deckungsmittel
biefür  bestehen  in  Folgendem:
        <pb n="689" />
        661

1)  in  den  Eintrittsgeldern,  welche  von  den  im  Art.  16  des  Gesetzes  genannten  Dienern
statt  der  seitherigen  Anstellungs=  oder  Beförderungs-Sportel  zu  entrichten  sind  (Art.
28,  1  des  Gesetzes)

2)  in  den  jährlichen  Beiträgen  aus  den  Besoldungen,  Quiescenz=  oder  Ruhegehalten
(Art.  28,  2  des  Gesetzes);

5)  in  den  Prüfungssporteln,  welche  nach  dem  Sportelgesetz  den  Dienst-Candidaten  für
die  —  Art.  16  des  Gesetzes  —  genannten  Lehrstellen  seit  dem  Erscheinen  des  Gesetzes,
  ausgelegt  worden  sind  (Art.  28  des  Gesetzes);

4)  gemeinschaftlich  mit  der  Lehrer-Pensionskasse  (§.  11)  in  demjenigen  Theil  an  dem  für
die  Finanz-Periode  vom  I.  Juli  1843  verabschiedeten  Etatssatze  der  Staats-Hauptkasse
  für  Pensionen  von  Gymnasfal-,  lateinischen  und  Reallehrern  und  deren  Hinterbliebenen,
  welcher  nach  Abzug  der  in  dieser  Etatsperiode  verwilligten  Pensionen  der
im  Art.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Diener  und  ibrer  Hinterbliebenen  bevorbleibt;

50  in  den  künftig  aus  der  Staatskasse  zu  Deckung  der  Erfordernisse  anzuweisenden  besonderen

  Zuschüssen  (Art.  28  des  Gesetzes).

S.  24.

Die  Verwaltung  der  Lehrer-Wittwenkasse  wird,  wie  jene  der  Lehrer-Pensionskasse  (s.  12),
der  Ober-Einnehmerei  der  Staats-Hauptkasse  unter  Mitwirkung  der  Cameralämter  übertragen.
Rechnungs-Ablegung,  Abnahme  und  öffentliche  Bekanntmachung  erfolgt  ebenso,  wie  bei
den  Rechnungen  der  Lehrer-Pensionskasse.
Die  unmittelbare  Aufsicht  und  Leitung  der  Verwaltung  liegt  der  Ober-Rechnungskammer
unter  Oberaufsicht  des  Finanz-Ministerium  ob.
Zur  Controle  führt  die  Ober-Rechnungskammer
a)  ein  Hauptverzeichniß  über  die  Diener  und  deren  beitragspflichtige  Besoldungen  nach
den  verschiedenen  Lehranstalten  und  der  im  Staats-Handbuch  bestehenden  Reihenfolge
der  Oberämter;
b)  eine  fortlaufende  Grundliste  über  die  für  Wittwen  und  Waisen  bewilligten  Pensionen
nach  den  allmähligen  Einweisungen.
Gleich  wie  bei  der  Staatsdiener-Wittwen-Pensionskasse  wird  künftig  alljährlich  auf  den
51.  December  ein  Auszug  aus  diesem  Hauptverzeichniß  für  die  Wittwenkasse  gefertigt  und
dadurch  das  Soll  der  Einnahme  festgestellt.
        <pb n="690" />
        662

8.  25.

Das  Erkenntniß  über  den  Anspruch  auf  Sterbnachgehalte  und  Pensionen  für  Wittwen
und  Waisen  (Gesetz,  Art.  29)  steht  dem  Studienrathe  zu,  welcher  in  jedem  einzelnen  Falle
der  Ober-Rechnungskammer  Behufs  der  Einweisung  bei  der  Lehrer-Wittwenkasse  Mittheilung
macht.

Diese  Einweisungen  müssen  enthalten:

a)  Namen  und  Wohnort  des  verstorbenen  Lehrers  mit  Angabe  des  betreffenden  Cameralamts;



b)  den  Tag  des  Absterbens;

IP)  die  Namen  der  pensionsberechtigten  Wittwe  und  der  unter  18  Jahren  stehenden  ebelichen

  Kinder  des  Verstorbenen;

4)  Tag,  Monat  und  Jahr  der  Geburt  der  Wittwe  und  jeden  Kindes;

e)  Betrag  des  zuletzt  bezogenen  Dienst=  oder  Rubegehalts;

1)  Betrag

a)  des  Sterbnachgehalts,
6)  der  nach  dessen  Ablauf  eintretenden  Pension  für  die  Wittwe  und  für  die  Kinder
(letztere  zusammen  in  einer  Summe)h).

Die  Berechnung  dieser  Ansprüche  erfolgt  in  einer  besendern  Beilage  zur  oben  bemerkten
Mittheilung,  und  wird  durch  die  Ober-Rechnungskammer  der  Lehrer-Wittwenkasse  Behufs  der
Ausbezahlung  zugefertigt.

g.  26.

Die  eingewiesenen  Sterbnachgehalte  haben  die  Cameralämter  alsbald  in  einer  Summe,
die  Penstonen  aber  in  vierteljährigen  Raten,  je  auf  den  50.  September,  51.  December,
51.  März  und  50.  Juni  zu  entrichten.

§.  27.

Die  letzte  Jahresrate  der  Penston  darf  erst  bezahlt  werden,  wenn  zuvor  dem  Cameralamt

  eine  Beglaubigung  darüber  zugestellt  ist,  daß
a)  vie  Wittwe  und  jedes  einzelne  Kind  unter  18  Jahren  noch  lebt;
b)  die  Wittwe  sich  noch  im  Wittwenstande  befindet.

Diese  entweder  vom  Pfarramte  oder  dem  Ortsvorstand  zu  ertheilenden  Beglaubigungen

sind  mit  den  Zahlungsbescheinungen  an  die  Hauptkasse  abzugeben.
        <pb n="691" />
        663

Die  Aufrechnung  der  Zahlungen  gegen  letztere  erfolgt  auf  die  im  Allgemeinen  vorgeschriebene
  Weise.

g.  28.

Die  Vorschrift  des  8.  16  findet  auch  auf  Wittwen=  und  Waisen-Pensionen  ihre  Anwendung.
  Insbesondere  haben  die  Cameralämter  von  Amtswegen  die  Bezahlung  der  wegen  Wiederverheirathung
  einer  Wittwe,  oder  wegen  Vollendung  des  18ten  Lebensjahrs  einer  Waise
erlöschenden  Penstonen  einzustellen,  und,  wenn  eine  verstorbene  Wittwe  penstonsberechtigte
Kinder  hinterläßt,  Behufs  der  nach  Art.  29  des  Gesetzes  zu  verfügenden  Erhöhung  der  Waisen-Pension
  an  die-Ober-Rechnungskammer  Anzeige  zu  machen.

§.  29.

Den  Ansatz  des  Eintrittsgelds  und  der  jäbrlichen  Beiträge  besorgt  die  Ober-Rechnungskammer,
  welche  Behufs  der  Einleitung  ihrer  Erhebung  der  Lehrer-Wittwenkasse  die  erforderliche
  Weisung  ertheilt.  Zu  diesem  Ende  macht  der  Studienrath  der  Ober-Rechnungskammer
über  die  seit  der  Verkündigung  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1842  eingetretenen  und  die  künftig
eintretenden  Fälle  einer  neuen  Anstellung  auf  eine  Stelle  der  im  Art.  16  des  Gesetzes  bezeichneten
  Classe,  so  wie  des  Vorrückens  in  eine  höhere  Besoldung  auf  einer  solchen  Stelle,  Mittheilung,
  mit  Angabe  der  bisherigen  und  der  neuen  pensionsberechtigten  Besoldung,  beziehungsweise
  der  eingetretenen  Erhöhung.

Ueber  die  bei  dem  Erscheinen  des  Gesetzes  auf  ihren  dermaligen  Stellen  angestellt  gewesenen
  Diener,  so  weit  sie  nicht  auf  den  Grund  und  nach  Maßgabe  des  Art.  50  des  Gesetzes
die  Theilnahme  an  der  Lehrer-Wittwenkasse  abgelehnt  haben,  hat  der  Studienrath  der  Ober-Rechnungskammer
  Behufs  des  Ansatzes  des  Eintrittsgelds  von  denjenigen  Dienern,  welche
bisher  nicht  bei  der  geistlichen  Wittwenkasse  betbeiligt  waren  (Art.  50  des  Gesetzes),  und
Behufs  der  Einweisung  der  Jahresbeiträge  in  Form  eines  die  Namen  der  Diener  und  nachstehende
  weitere  Punkte  enthaltenden  Verzeichnisses  Mittheilung  zu  machen:

a)  die  dermalige  Dienststelle;

b)  die  dermalige  pensionsberechtigte  Besoldung;

P)  die  den  Gehalt  abreichenden  Kassen  mit  dem  Betrage  des  von  jeder  zu  leistenden

Thbeils  der  Besoldung;
4)  den  Betrag  der  von  dem  Diener  früher  bei  der  Anstellung  auf  seiner  dermaligen
Stelle  entrichteten  Anstellungs-Taxe  oder  Sportel;
        <pb n="692" />
        664
endlich  ist

e)  bei  denjenigen  Dienern,  welche  bisher  bei  der  geistlichen  Wittwenkasse  betheiligt  waren,

dieses  ausdrücklich  zu  bemerken.

Auf  den  Grund  dieser  Notizen  hat  sofort  die  Ober-Rechnungskammer  die  erforderliche
Abrechnung  zu  treffen  und  das  Ergebniß  der  Lehrer-Wittwenkasse  zum  Vollzug  zuzufertigen.

8.  30.

Die  Jahresbeiträge  werden  je  für  ein  Etatsjahr  anf  Einmal  entrichtet.  Als  Normaltag
  für  die  Berechnung  derselben  wird  der  51.  December  jeden  Jahrs  in  der  Art  bestimmt,
daß  solche  von  allen  Besoldungen,  welche  an  diesem  Tage  eingewiesen  sind,  erhoben  werden,
wobei  der  Zeitpunkt,  zu  welchem  die  Besoldungen  verwilligt  worden  sind)  nicht  in  Berracht
kommt.

tlr

Die  Erhebung  der  Schuldigkeiten  an  Eintrittsgelv  und  an  Jahresbeiträgen  (§#.  29,  50)
haben  die  Cameralämter  nach  den  ihnen  dießfalls  von  der  Lehrer-Wittwenkasse  zukommenden
Weisungen  zu  beforgen.

Rücksichtlich  der  nachzuholenden  Schuldigkeiten  findet  die  oben  §.  8  berübrte  Erleichterung
in  der  Bezahlungsweise  ebenfalls  Statt.

Wo  der  Einzug  dieser  Schulpigkeiten  mittelst  Abzugs  an  der,  von  der  Staatskasse  abzureichenden
  Quartal-Besoldung  nicht  erfolgen  kann,  haben  die  Cameralämter  diejenige  Casse
um  den  Einzug  anzugehen,  welche  ihnen  dießfalls  von  der  Lehrer-Wittwenkasse  bezeichnet
wird  (§.  3).

Die  Verrechnung  dieser  Einnahmen  für  die  Lehrer-Wittwenkasse  erfolgt  unter  der  oben.
im  §+.  8  erwähnten  Hauptabtheilung:

„C.  Fremde  Gelder  rc.

unter  der  neu  zu  bildenden  Unterabtheilung:
V.  2.  c.  für  die  Wittwen=  und  Waisenkasse  der  Lehrer.“

Die  Ablieferung  der  Gelder  an  die  Pensionskasse  findet  von  drei  zu  drei  Monaten  unter
näherer  Bezeichnung  Stattt.
GC.  52.
Bei  der  seit  der  Verkündigung  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1832  erfolgten  oder  künftig
erfolgenden  Versetzung  eines  Dieners  von  einem  bei  der  Wittwenkasse  der  cvangelischen  Geist-
        <pb n="693" />
        665

lichen  betheiligten  Amte  auf  eine  der  im  Art.  16  des  Gesetzes  bezeichneten  Dienststellen  hat
der  Studienrath  an  die  Ober-Rechnungskammer  zugleich  mit  der  nach  §s.  29  zu  machenden
Mittheilung  die  durch  Rücksprache  mit  dem  evangelischen  Consistorium  von  ihm  zu  erhebenden
Notizen  über  die  von  dem  Diener  früher  an  die  Staatekasse  entrichteten  Anstellungs=  oder
Beförderungstaren  oder  Sporteln,  und  über  den  Betrag  des  an  die  Wittwenkasse  der  evangelischen
  Geistlichen  entrichteten  Eintrittsgeldes  (§.  5),  welche  der  Diener  nach  Art.  13  und  31
des  Gesetzes  an  dem  Eintrittsgeld  zur  Lehrer-Wittwenkasse  abrechnen  darf,  zur  Besorgung  des
Weitern  zu  übergeben.
g.  33.

Nach  Versetzung  eines  Dieners  dieser  Classe  auf  ein  bei  der  Wittwenkasse  der  evangelischen
  Geistlichen  betheiligtes.  Amt,  in  welchem  Falle  letztere  das  Eintrittsgeld  bezieht  (Art.  15
und  31  des  Gesetzes),  derselbe  aber  an  solchem  die  zur  Staatskasse  bezahlten  Anstellungsund
  Beförderungstaren  oder  Sporteln,  so  wie  das  zur  Lehrer-Wittwenkasse  bezahlte  Eintrittsgeld
  in  Abzug  bringen  darf  (Art.  28  des  Gesetzes),  gibt  die  Ober-Rechnungskammer,  Namens
der  Lehrer-Wittwenkasse,  die  zur  Abrechnung  erforderlichen  Notizen  an  das  evangelische  Consistorium
  ab.

K.  54.

Die  vom  Erscheinen  des  Gesetzes  an  von  Seite  des  Studienraths  eingezogenen  Dienst-Prüfungssporteln
  (oben  9.  25)  werden  sogleich  nach,  erfolgtem  Erkenntniß  über  den  Erfolg  der
Prüfung  an  die  Lehrer-Wittwenkasse  abgeliefert.  Am  Ende  jeden  Etatsjahres  übergiebt  der
Studienrath  der  Ober-Rechnungskammer  als  Beleg  der  Penstons-Rechnung  eine  Urkunde  über
die  im  Laufe  desselben  vorgenommenen  Dienstprüfungen  für  Lebrerstellen  der  im  Art.  16  des
Gesetzes  bezeichneten  Art,  nebst  dem  Betrag  der  hiebei  angesetzten  und  eingezogenen  Sporteln.

g.  56.
Die  Ermächtigung  der  Staatskasse  zur  Vertretung  versetzter  Lehrer  rücksichtlich  der  entrichteten

  Anstellungs-  und  Beförderungstaren  oder  Sporteln  (§.  52)  erfolgt  auf  die  oben  im
K.  10  berührte  Weise.

g.  56.
Bei  Versendung  von  Briefen,  Geldern  und  andern  die  Lehrer-Wittwenkasse  betreffenden
Paketen  findet  die  Vorschrift  des  6.  22  gleichfalls  Anwendung.
        <pb n="694" />
        666

IV.  Schlußbestimmung.
5.  57.

Was  die  Jahresbeiträge  für  1843  beirifft,  welche  bereits  in  Gemäßheit  der  Verfügung
vom  9.  December  1842  (Reg.  Blatt  S.  616)  im  Betrage  von  zwei  Procent  der  Besoldung
auf  den  Normaltag  (31.  December  1842)  vorlaufig  erhoben  worden  find,  so  ist  bei  den  im
Art.  16  des  Gesetzes  bezeichneten  Dienern,  insofern  diese  erst  mit  Verkündigung  des  Gesetzes
am  15.  Juli  1842  beitragspflichtig  wurden,  nur  die  Rate  auf  111  Monat  oder  32stel  ihres
Jahresbeitrags  zu  berechnen.  Für  die  im  Art.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Diener  aber,  welche
schon  früher  die  Jahresbeiträge  mit  zwei  Procent  zu  entrichten  hatten,  tritt  gegenüber  von  der
Penstonskasse  eine  Ratenberechnung  nicht  ein,  vielmehr  ist  dieselbe  bloß  bei  der  Abrechnung
zwischen  der  Penstonskasse  und  der  Wittwenkasse  der  evangelischen  Geistlichen  zu  berücksichtigen.

Die  Ablieferung  der  vorläufig  erhobenen  Jahresbeiträge  an  die  Ober-Einnehmerei  der
Staatshauptkasse  ist  inner  14  Tagen  unter  Anschluß  eines  die  Dienststelle,  den  Namen,  die
Besoldung  und  den  Jahresbeitrag  enthaltenden  Verzeichnisses  zu  vollziehen.

Die  Verrechnung  dieser  abgelieferten  Gelder  in  dem  kameralamtlichen  Hauptbuch  erfolgt
unter  dem  Titel:  "

„G.  Fremde  Gelder
V.  Für  die  Staatshauptkasse.“
2)  Für  die  Pensions-Institute,

a)  für  die  Cioil-Staatsdiener-Pensionskasfs'
beziehungsweise
c)  für  die  Lehrer-Wittwenkasse.

Ein  gleichlautendes  Verzeichniß  über  diese  vorläufig  für  1813  erhobenen  Jahresbeiträge
ist  der  Ober-Rechnungskammer  unmittelbar  zu  übergeben.
Stuttgart  den  26.  August  1845.
Schlaper.  Herdegen.

##·O

—  —

HOSedru#be  G.  Hasselbrisk.

7
        <pb n="695" />
        667
43.
Regierungs=  Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

Samstag  den  9.  September  1843.

Inhalt.
Köntgl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  ⅜.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Aufnahme  des  Rechts-Consulenten  Spitträ

  ⅛  7  V  KV  KGAcK  K22NKN  ;  „  ]  „„„„„„;

ler  in  die  Zahl  der  immatrikulirten  Notare.  —  Verleibung  der  golrenen  Verdienst-Meraille  an  den  Pfarrer
Schmid  in  Pfauhausen.  —  Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Schultheißen  Stähle  zu

Eberdingen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Vorsichtsmaahregeln  gegen  das  Vorfommen  von  Brand  und  Unkrant
unter  dem  Getreide  des  heurigen  Jahrgangs.  —  Verfügung,  betreffend  die  Aufbewahrung  der  Aschen-Verräthe
  der  Gewerbsleute.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  der  Postverwaltung  zu  Gunsten  der  vermebrten
Fabrpostkurse  zwischen  Stuttgart  und  Nürnberg  über  Ellwangen  und  Crailsbeim  gestattete  Nebeneinanderspannen
  von  drei  Pferden.  —  Verzeichniß  ver  Vorlesungen,  welche  an  der  Universität  Tübingen  im  Winter-Semester
  1843—44  gehalten  werden.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellter  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  gnädigst  geruht,  vermöge  allerhöchster  Entschließung
  vom  15.  Mai  d.  J.  den  K.  Preußischen  General-Consul,  Geheimen-Commerzien=Rath
  Hebeler  in  London  zugleich  zum  K.  Württembergischen  General-Consul  in  Großbritannien
  zu  ernennen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  24.  v.  M.  dem
Gerichts-Aktuar  Veesenmeyper  in  Rottenburg  die  nachgesuchte  Entlassung  aus  dem  Staatsdienste
  zu  ertheilen  und  hiernächst  denselben  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen
geruht,  in  welch  letzterer  Eigenschaft  verselbe  Ulm  zum  Wohnsttze  gewählt  bat.

Sodann  haben  Höchstvieselben  durch  böchste  Entschließung  vom  50.  v.  M.  den  seitberigen
  Assistenzarzt  bei  dem  Clinikum  in  Tübingen,  Dr.  Wunderlich,  zum  außerordentlichen
Professor  der  Medicin  und  zum  Mitgliede  der  medieinischen  Fakultät  gnädigst  ernannt,
        <pb n="696" />
        668

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Oellingen,  Dekanats  Ulm,  dem  Pfarrer  Vetter  in
Grimmelfingen,  desselben  Dekanats,  und

die  erledigte  Hospital-Pfarrstelle  zu  Reutlingen  dem  Repetenten  Bockshammer  an
dem  evangelischen  Seminar  zu  Tübingen  gnädigst  übertragen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  51.  v.  M.  zu
Vollziehung  des  Art.  264  der  Straf-Prozeß-Ordnung  6

zum  Staats-Anwalt  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  den  Ober-Justiz-Assessor
v.  Jasmund,  und

zu  dessen  Stellvertreter  den  Ober-Justiz-Assessor  Probst  daselbst,

zum  Staats-Anwalt  bei  dem  Gerichtshofe  in  Tübingen  den  Ober-Justiz-Rath  Beck,  und

zu  dessen  Stellvertreter  den  Ober-Justiz-Assessor  Dr.  Huck  daselbst,

zum  Staats-Anwalt  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Ellwangen  den  Oberamtsrichter,  Ober-Justiz-Rath
  Holzinger,  und

zu  dessen  Stellvertreter  den  Ober-Justiz-Assessor  Weber  daselbst,  sodann

zum  Staats-Anwalt  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  den  Ober-Justiz-Rath  Bockshammer,
  und

zu  dessen  Stellvertreter  den  Ober-Justiz-Assessor  Grafen  v.  Leutrum  daselbst
zu  ernennen  geruht.

Vermäge  höchsten  Dekrets  von  demselben  Tage  haben  Höchstdieselben  den  Referendär
  erster  Classe,  Hertling  von  Affaltrach,  Oberamts  Weinsberg,  seinem  Ansuchen  gemäß,
in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  gnädigst  aufzunehmen  geruht.  Derselbe  hat  Neckarsulm  zu
seinem  Wohnsitze  gewählt.

Durch  höchste  Entschließung  vom  5.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
den  aggregirten  Hauptmann  v.  Bregenzer  vom  sechsten  zu  dem  siebenten  Infanterie-Regiment,
wie  auch

den  Lieutenant  v.  Kahlden  vom  vierten  Infanterie-Regiment  zu  den  Garnisons-Compagnien,
  und

den  Lieutenant  Stadlinger  von  den  Garnisons-Compagnien  zum  achten  Infanterie
Regiment  versetzt,  ferner

die  bei  der  Finanzkammer  des  Neckarkreises  erledigte  Registratorsstelle  dem  bei  derselben
angestellten  Kanzlei-Assistenten  Dieterich  zu  übertragen  gnädigst  gerubt.

Durch  höchste  Entschließungen  vom  30.  v.  M.  wurde  der  Uebertragung  der  erledigten
Haupt-Postmeistersstelle  in  Stuttgart  an  den  Ober-Postmeister  Plessing  in  Um,  wie  auch
        <pb n="697" />
        669

der  von  Seite  des  Landes-Bischofs  erfolgten  Ernennung  des  Priesters  Friedrich  August
Schmid,  von  Ober-Stadion,  zu  der  erledigten  Dom=  und  Stadt-Caplanei  zum  heiligen
Lorenz  in  Rottenburg  mit  dem  damit  verbundenen  Amte  eines  Vorstandes  der  bischöflichen
Correktions-Anstalt  die  landesherrliche  Bestätigung  ertheilt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz  -Ministerium.
Jerfügung,  betreffend  die  Aufnahme  des  Rechts-Consulenten  Spittler  in  die  Zahl  der
immatrikulirten  Notare.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermäöge  böchster  Entschließung  vom  31.  v.  M.
den  Rechts-Consulenten  Spittler  zu  Reutlingen  in  die  Zahl  der  immatrikulirten  Notare
aufzunehmen  geruht,  was  mit  Bezugnahme  auf  die  K.  Verordnung,  betreffend  die  Vollziehung
des  Notariatsgesetzes  vom  14.  Juni  d.  J.  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  2.  September  1845.  Prieser.

:8)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Pfarrer  Schmid  zu  Pfauhausen.
Vermäöge  böchster  Entschließung  vom  25.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
dem  katbolischen  Pfarrer  Schmid  zu  Pauhausen,  Oberamts  Eßlingen,  als  Zeichen  der  Anerkennung
  seiner  vieljährigen  treuen  Dienstleistungen  die  goldene  Civil-Verdienst  -Medaille
gnaͤdigst  verliehen.
Stuttgart  den  24.  August  1843.  Schlayer.

b)  Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Schultheißen  Stähle  zu  Eberdingen.
Seine  Königliche  Majestät  baben  durch  höchste  Entschließung  vom  25.  August  d.  J.
dem  Schultheißen  Stähle  in  Eberdingen,  Oberamts  Vaihingen,  wegen  seiner  fortgesetzten
verdienstlichen  Bemühungen  um  das  Wohl  dieser  Gemeinde,  statt  der  bisherigen  si  lbernen,  die
goldene  Verdienst-Medaille  gnädigst  zu  verleihen  geruht.
Stuttgart  den  23.  August  1845.  Schlayer.
        <pb n="698" />
        670

c)  Verfügung,  betreffend  die  Vorsichtsmaaßregeln  gegen  das  Vorkommen  von  Brand  und  Unkraut
unter  dem  Getreide  des  heurigen  Jahrgangs.

Da  mehrfachen  Nachrichten  zu  Folge  unter  dem  dießjährigen  Getreide  Ruß  und  Mutterkorn
  (Brand)  besonders  häufig  vorkommt,  auch  in  Folge  des  unter  dem  Getreide  üppig
gewachsenen  Unkrauts  die  Vermischung  der  Brodfrüchte  mit  schädlichen  Samenkörnern  zu
befürchten  ist,  so  findet  man  sich  veranlaßt,  den  Polizei-Behörden  die  Verordnung  vom  4.  November
  1816  (Reg.  Blatt  S.  335)  in  Erinnerung  zu  bringen  und  deren  genaue  Beobachtung
einzuschärfen.

Namentlich  ist  den  Kornhaus-Aufsehern  und  Kornmessern,  den  Mühlschauern  und  Brodschauern
  nachdrücklich  aufzugeben,  die  ihnen  im  allgemeinen  Interesse  übertragene  Aussicht  über
die  Beschaffenheit  der  unentbehrlichsten  Lebensmittel  streng  und  unpartheüsch  auszuüben  und
jede  Verfehlung  zur  alsbaldigen  Anzeige  zu  bringen.

Auch  wird  den  Verwaltern  öffentlicher  Anstalten  die  genaue  Aufmerksamkeit  auf  die  Beschaffenheit
  des  Brodes  und  der  Früchte,  die  daselbst  zum  Verbrauch  kommen,  so  wie  die
Anzeige  jeder  Ordnungswidrigkeit  in  dieser  Beziehung  zur  besonderen  Pflicht  gemacht.

Stuttgart  ven  28.  August  1853.  Schlayer.

d)  Verfügung,  betreffend  die  Aufbewahrung  der  Aschen-Vorräthe  der  Gewerbsleute.

In  Erwägung,  daß  die  Vorschrift  der  Bauordnung  vom  Jahr  1655,  S.  9  (wiederholt
in  der  Feuer-Polizei-Ordnung  vom  15.  April  1808,  Abthl.  B,  §.  1),  welche
„Niemanden  Asche,  anders  denn  unten  in  die  Gebäu  in  verwahrte  und  gemauerte
„Orth  und  keineswegs  oben  in  die  Häuser,  auf  hölzerne  Böven  oder  hölzerne  Wänd
„Zu  schütten“  ·
gestattet,  einzelnen  Gewerben  sehr  beschwerlich  fällt,  und  aus  diesem  Grunde  nicht  selten  Uebertretungen
  derselben  Statt  finden,  und  daß  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  unter  gewissen
Vorsichts-Maaßregeln  mit  keiner  Feuersgefahr  verbunden  sind,  wird  mit  höchster  Genehmigung
Seiner  Königlichen  Majestät  vom  30.  v.  M.  verfügt,  wie  folgt:
K.  1.
Von  dem  Verbote  der  Aufbewahrung  von  Aschen-Vorräthen  in  den  oberen  Theilen  eines
Gebäudes  findet  eine  Ausnahme  nur  im  Wege  besonderer  Dispensation  Statt.
Zu  Ertheilung  einer  solchen  Dispensation  sind  die  Kreis-Regierungen  ermächtigt.
        <pb n="699" />
        671

S.  2.

Eine  Dispensation  kann  von  den  Kreis-Regierungen  nur  an  Fabrikanten  und  Gewerbsleute,
  welche  für  ihr  Gewerbe  beträchtlicherer  Aschen-Vorräthe  bedürfen,  und  nur  dahin  bewilligt
  werden,  daß  sie  im  zweiten  Stocke  ihrer  Werkstätten  oder  anderer  nicht  zugleich  als
Stallung  oder  Scheune  dienenden  Gebäude  Aschen-Vorräthe  in  besonders  eingerichteten  Magazinen
  verwahren  dürfen.

g.  3.

Jede  solche  Dispensation  ist  an  folgende  Voraussetzungen  und  Bedingungen  gebunden:

1)  Das  im  zweiten  Stock  befindliche  Aschen-Magazin  muß  durchaus  massive  Umfassungs-Wandungen
  haben,  mit  einem  Steinboden  versehen  seyn,  und  unmittelbar  auf  einem
dem  ersten  Stock  (Erdgeschoß)  angehörigen  Gewölbe  ohne  alles  Holzwerk  ruhen.

2)  Die  Decke  des  Aschen-Magazins  ist  ebenfalls  zu  wölben.

Wenn  dieß  in  bereits  bestehenden  Gebäuden  nicht  thunlich  seyn  sollte,  so
kann  auch  eine  geschlierte  und  überdieß  einen  Zoll  dick  durchlaufend  vergypste  Decke
zugelassen  werden,  wenn  das  Magazin  eine  zureichende  Stockhöhe  hat.

5)  Der  Fußboden  des  vor  dem  Magazine  befindlichen  Vorplatzes  (Oehrn)  muß  gemäß
der  Vorschrift  der  Feuer-Polizei-Verordnung  vom  15.  April  1808,  Abehl.  A.  T.  VII.
mit  Platten  oder  Backsteinen  feuersicher  belegt  seyn.

4)  Das  Thürgestell  des  Magazins  muß  von  Stein,  die  Thüre  von  Sturzblech,  einwärts
aufgehend,  und  mit  einer  einen  Fuß  über  den  inneren  Boden  erhähten  steinernen
Schwelle  versehen  seyn.

5)  Die  Lichtöffnungen  dürfen  nur  an  ungefährlichen  Stellen  angebracht  werden,  und
nicht  weiter,  als  zwei  Fuß  über  die  Decke  herabgehen.

Sie  sind  mit  engem  Drahtsieb  an  eisernen  Rahmen  ohne  alles  Holzwerk  zu
verwahren.

6)  Wo  ausnahmsweise  (Ziff.  2)  eine  Gypsdecke  zugelassen  ist,  darf  die  Asche  nur  so
hoch  aufgeschüttet  werden,  daß  sie  überall  wenigstens  drei  Fuß  von  der  Decke  entfernt
  bleibt.  «

s.!-.
DieOrts-undOber-FeuerschauerbgbcnbeiihrenUmgängeiidieBeobachtunggcgenwärtiger
  Verfügung  zum  Gegenstande  ihrer  besonderen  Aufmerksamkeit  zu  machen,  und  alle
Verfehlungen  pflichtmäßig  zur  Anzeige  zu  bringen.
Stuttgart  den  1.  September  1845.  Schlayer.
        <pb n="700" />
        672

e)  Belkanntmachung,  betreffend  das  der  Postverwaltung  zu  Gunsten  der  vermehrten  Fahrpostkurse  zwischen
Stuttgart  und  Nürnberg  über  Ellwangen  und  Crailsheim  gestattete  Nebeneinanderspannen  von
drei  Pferden.

Vermäöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  350.  v.  M.
ist  für  die  an  die  Stelle  des  bisherigen  täglichen  Eilwagen-Curses  von  Stuttgart  nach  Nürnberg
  und  umgekehrt  mit  der  K.  Baierischen  Postverwaltung  verabredeten  zwei  täglichen  Eilwagen-Curse,
  wovon  der  eine  über  Aalen  und  Ellwangen,  der  andere  aber  über  Crailsheim,
und  zwar  der  letztere  viermal  wöchentlich  über  Hall,  und  dreimal  über  Murrhardt  und  Gaildorf
  geführt  wird,  die  widerrufliche  Erlaubniß  zum  Nebeneinanderspannen  von  drei  Pferden
im  Wege  der  Dispensation  von  der  Vorschrift  des  K.  26  der  Wegordnung  vom  23.  October
1808  unter  folgenden  Bestimmungen  ertheilt  worden:

1)  Es  dürfen  nur  hinten  unmittelbar  am  Wagen  drei  Mierde  nebeneinander  geführt

werden,  welche  durch  Kreuzzügel  verbunden  seyn  müssen.

2)  Die  Achsenlänge  der  Wagen,  an  welchen  drei  Merde  auf  diese  Art  geführt  werden,

darf  nicht  über  sechs  Schuhe  betragen.

5)  Das  dritte  Pferd  darf  auf  der  Wildbahn  geben,  biezu  dürfen  jedoch  nur  ganz  zuverläßige

  fromme  Merde  verwendet  werden.
4)  Vor  dem  Einfahren  in  einen  Orts-Etter  ist  ein  Posthorn-Signal  zu  geben.
5)  Innerhalb  der  Orts-Etter  darf  auf  breiten  geraden  und  ebenen  Straßen  im  kurzen
Trott,  auf  anderen  Straßen  aber  und  bei  allen  Straßenwendungen  solle  nur  im
Schritt  gefahren  werden.

6)  Auch  außerhalb  Etters  soll  auf  Brücken,  so  wie  beim  Ausweichen  auf  schmalen
Straßenstrecken  im  Schritt  gefahren  werden.

Es  wird  nun  dieses  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  2.  September  1845.  Schlayer.

2.  Des  Rektoramts  ver  Universität  Tübingen.

Verzeichniß  der  Vorlesungen,  welche  an  der  Universität  Tübingen  im  Wintersemester  1813/,  gehalten
werden.
A.  Pbilosophische  Wissenschaften.
Psychologie  in  vier  wöchentlichen  Stunden,  Privatvocent  Dr.  Reiff.
Logik  nach  vorausgeschickter  Einleitung  in  das  Studium  der  Philosophie  in  vier  Stunden,
  Prof.  Dr.  Fichte.  -
        <pb n="701" />
        673

Altlgemeine  praktische  Philosophie  (philosophische  Rechtslehre  und  Ethik)
vier  bis  fünfmal  wöchentlich,  Derselbe.
Philosopbische  Unterredungen,  Derselbe.  „
Religionsphilosophie  auf  Verl  ngen  Nr.  Reiff.  -  *

W—  Pbi  %  seit  dem  v%„zbe  gn  %

—J“s4

rung  der  eate  nländischen  Elamen-  1°%  *-tar-Schulgesetze,
  Wilhelmste-Dickkoor  Schott.

  

7  „#  „

B.  Mathematische  Wissenschaften.  n„

Elementar  athematik  von  2—5  Uhr,  Prof.  *

Theorie  Wllg  ##  1#—  4  1½  mit  rr
nometrie  und  166  enten  der  6  emetrie  ven  u  —22
Uhr,  Derselbes  .

Reine  Stereometrie  in  Verbindung  mit  ben  Kgellnittes  wn  6—7
Ubr,  Derselbe.

Mathematischenebungen  im  Reallehrer-Seminar  in  zwei  Stunden,  Derselbe.

Den  ersten  Theil  der  gesamten  reinen  Mathematik  von  2—  Uhr,  Dr.
Ofterdinger.

Ebene  und  sphärische  Trigonometrie  in  fünf  Stunden,  auf  Verlangen
Derselbe.

Populäre  Astronomie,  am  Dienstag  und  Freitag  von  5—4  Ubr,  Derselbe.

Höhere  Analysis  mit  Anwendung  auf  Geometrie  und  Mechanik,  fünfmal
wöchentlich  von  2—5  Uhr,  Prof.  Dr.  v.  Nörrenberg.

Fortsetzung  der  höheren  Mechanik  dreimal  wöchentlich  von  11—12  Uhr,  Derselbe.

Pbosikalische  Uebungen  im  Reellehrer-Seminar  in  zwei  wöchentlichen  Stunden,
  Derselbe.

C.  Natur-Wissenschaften.

Spezielle  Chemie  von  5—6  Uhr,  wöchentlich  fünf  Stunden,  Prof.  Dr.  Sigwart.


Zoochemie  von  2—5  Uhr,  fünfnal  in  der  Woche,  Derselbe.
        <pb n="702" />
        674

Analytische  und  synthetische  Experimental-Chemie  mit  Uebungen,  auf
Verlangen  Derselbe.
Pharmacologische  Chemie,  täglich  von  10—11  Uhr,  Prof.  Dr.  Chr.  Gmelin.
W  X  Exgninatorium  über  Themie,  in  einer  Abendstunde,  Derselbe.

F  olee  in  fünf  ihenal  ###  Pr  Dr.  Quenstedt.
“4  er##  llographie  in  zwei  wöchen  t  d  §4
r  e  Allgemdine  Geographie,  *  i  *  8
4  *  Geographische  und  mineralogische#llebunn##  im  Reallehrer-Seminar,  Der-L
  Mb.  6
Anatomi,e  und  Physiologie  der  Pflanzen,  fünf  Stunden  wöchentlich,
#  Mr#%f.  Dr.  Hu##  Mohl.

D####n  Ws  Vrni#-  -.
«  TK  I-;?I).Geschicht·-.O«  n
De  eisten  Theil  der  Univek  s  algeschichte  in  sechs  wöchentlichen  Stunden  (von
10—11  U#b„,  Prof.  Dr.  Haug.  «
Deutsche  Geschichte  von  der  Reformation  an  bis  zum  westphälischen
  Frieden,  auf  Verlangen  Derselbe.
Historische  Uebungen  im  Rrallehrer-Seminar,  Derselbe.

E.  Sprachen  und  ihre  Literatur,  Archäologie,  Kunst  und  schöne
Wissenschaften.

Das  Buch  der  zwölf  kleinen  Propheten,  Privatdocent  Dr.  E.  Meier.

Arabische  Grammatik  mit  praktischen  Uebungen  in  zwei  öffentlichen  Stunden,
Derselbe.

Erläuterung  von  Stücken  der  Veda's,  Pof.  Dr.  v.  Ewald.

Erklärung  arabischer  Schriftsteller  und  Dichter,  Derselbe.

Aethiopische  Sprache,  auf  Verlangen  Derselbe.

Arabische  oder  armenische  Sprache  zweimal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  Welte.

Annalen  des  Taecitus  in  vier  wöchentlichen  Stunden,  Poof.  Dr.  G.  L.  Tafel.

Eneyelopädie  der  griechischen  Dichter,  Geschichtschreiber  und  Redner
in  vier  Stunden,  Derselbe.
        <pb n="703" />
        675

Erklärung  des  sophocleischen  Oedipus  auf  Colonos,  auf  Verlangen
Derselbe.

Eclogen  des  Virgilius  urd  lateinische  Stylübungen  im  philologischen
Seminar,  Derselbe.

Römische  Literaturgeschichte  öffentlich  in  noch  zu  bestimmenden  Stunden,
Privatdocent  Dr.  Bröcker.

Prometheus  des  Aeschilus  und  Pbiloclet  des  Sophocles  in  vier
wöchentlichen  Stunden,  Prof.  Dr.  Walz.

Die  Wolken  des  Aristophanes  und  griechische  Stylübungen  im  philologischen
  Seminar,  Derselbe.

Geschichte  ver  neuen,  deutschen  Literatur  seit  Lessing  in  zwei  wöchentlichen
  Stunden,  Prof.  Dr.  Vischer.

Vorlesung  über  Göthes  Faust  und  Leitung  deutscher  Stplübungen,
auf  Verlangen  Derselbe.

Ueber  Shakespeare's  Tragödien  zwei  Stunden  in  der  Woche,  Derselbe.

Deutsche  Grammatik  viermal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  Keller.

Erläuterung  eines  Abschnittes  ver  deutschen  Grammatik  im  Reallehrer=  Seminar
einmal  wöchentlich,  Derselbe.

Deutsche  Literaturgeschichte  (mit  Zuziehung  von  Wilh.  Wackernagels  deutschem
Lehrbuch  Bv.  I.  Basel,  1859)  im  Reallehrer-Seminar  einmal  wöchentlich,  Derselbe.

Erklärung  des  Dante  einmal  wöchentlich,  Derselbe.

Erklärung  des  Misanthrope  von  Moliere  mit  historischen  und  literarischen  Anmerkungen
und  mit  Rücksicht  auf  vie  inzwischen  eingetretenen  Sprachänderungen  eine  Stunde,  Prof.  Dr.
Peschier.

Stpl=  und  Sprachübungen  im  Raallehrer-Seminar,  so  wie  Privatstunden  über
die  englische  Sprache  und  Literatur,  Derselbe.

F.  Theolog  ie.
a)  Evangelisch-theologische  Fakultät.

Den  zweiten  Theil  der  christlichen  Glaubenslehre  wöchentlich  fünfmal  um  11  Uhr,
Prof.  Dr.  Beck.
2
        <pb n="704" />
        676

Den  zweiten  Theil  der  christlichen  Sittenlehre  in  fünf  wöchentlichen  Stunden
um  10  Uhr,  Prof.  Dr.  Schmid.

Religionsphilosophie  in  zwei  wöchentlichen  Stunden  auf  Verlangen,  Prof.  Dr.
v.  Baur.

Den  ersten  Theil  der  Kirchengeschichte  in  fünf  wöchentlichen  Stunden  um  8  Uhr,
Prof.  Dr.  v.  Baur.

Geschichte  des  protestantischen  Lehrbegriffs  fünfmal  wöchentlich,  viermal  um
5  Uhr  und  Donnerstag  um  8  Uhr,  Prof.  Landerer.

Erklärung  des  Pentateuchs  in  vier  wöchentlichen  Stunden  um  2  Uhr  und  Donnerstag
um  9  Uhr,  Prof.  Dr.  v.  Ewald.

Spnoptische  Erklärung  der  drei  ersten  Evangelien  wöchentlich  fünfmal  um  9  Uhr,
Prof.  Lan  derer.  ·

Erklärung  des  Briefs  an  die  Römer  mit  vorangeschickter  Einleitung  in  den  paulinischen
  Lehrbegriff  in  vier  wöchentlichen  Stunden,  Privatdocent  Zeller.

Erklärung  des  ersten  Briefs  an  die  Corinthier  in  drei  oder  vier  wöchentlichen
Stunden  um  3  Uhr,  Prof.  Dr.  v.  Baur.

Homiletik  und  Katechetik  mit  vorangeschickter  Einleitung  in  die  praktische  Theologie
  überhaupt  in  vier  wöchentlichen  Stunden  um  3  Uhr,  Prof.  Dr.  Schmid.

Erläuterung  ausgewählter  für  die  Pastoral-Theologie  wichtigen  Stellen  des  neuen
Testaments  zwei  bis  dreimal  wöchentlich  um  9  Uhr,  Prof.  Dr.  Beck.

Pastoral-Theologie  zwei  bis  dreimal  in  der  Woche  in  noch  zu  bestimmenden  Stunden,
  Dekan  Pressel.

Leitung  der  homiletischen  und  katechetischen  Uebungen  in  der  evangelischen
Predigeranstalt,  Prof.  Dr.  Schmid.

b)  Katholisch-theplogische  Fakultät.

Theologische  Encpclopädie  wöchentlich  viermal  um  10  Uhr,  Prof.  Dr.  v.  Drey.

Einleitung  in  die  Dogmatik  wöchentlich  fünfnal  um  11  Uhr,  Prof.  Dr.
Kuhn.

Die  Fortsetzung  der  Dogmatik  wöchentlich  fünfmal  um  s  Uhr,  Dersel  be.

Den  ersten  Theil  der  Kirchengeschichte  in  sieben  wöchentlichen  Stunden  täglich  von
9—10  Uhr  und  am  Dienstag  und  Freitag  um  4  Uhr  Nachmittags,  Prof.  Dr.  Hefele.
        <pb n="705" />
        677

Neuere  Kirchengeschichte  wöchentlich  dreimal,  am  Montag,  Mittwoch  und
Samstag  um  4  Uhr,  Derselbe.

Die  Weissagungen  Jesaja's,  am  Montag,  Dienstag,  Mittwoch  und  Freitag  von
8—9  Uhr,  Prof.  Dr.  Welte.

Heebräische  Archäologie,  am  Montag,  Mittwoch  und  Freitag  von  2—5  Uhr,  und

am  Samstag  von  8—9  Uhr,  Derselbe.

(Arabische  oder  armenische  Sprache,  Derselbe,  s.  bei  den  Sprachen.)

Den  ersten  Theil  der  christlichen  Moral  fünfmal  in  der  Woche  um  8  Uhr,  Prof.
Gehringer.

Synoptische  Erklärung  der  ersten  Hälfte  der  vier  Evangelien  fünfmal  wöchentlich
um  5  Uhr,  Derselbe.  «

Erklaͤrung  der  Apostelgeschichte  auf  Verlangen,  Derselbe.

Einleitung  in  das  neue  Testament  in  je  fünf  wöchentlichen  Stunden  um  10  Uhr,
und  die  erste  Hälfte  der  Pastoral-Theologie  um  11  Uhr,  Prof.  Graf.

G.  Rechtswissen  schaft.

Encyclopädie  der  Rechtswissenschaften,  nach  Falk,  viermal  wöchentlich  um
4  Uhr,  Privatdocent  Dr.  Bruns.

Institutionen  des  römischen  Rechts,  nach  seinem  Grundrisse  sechsmal  wöchentlich
  um  11  Uhr,  Prof.  Dr.  Mayer.

Römisches  Familien=  und  Erbrecht,  nach  Möhlenbruch,  täglich  um  11  Uhr,
und  zweimal  wöchentlich  um  9  Uhr,  Prof.  Dr.  v.  Schrader.

Pandekten,  erster  Theil,  nach  Mühlenbruch,  täglich  um  9  und  11  Uhr,  Privatvocent
Dr.  Bruns.

Römische  Rechtsgeschichte,  nach  Hugo,  fünfmal  wöchentlich  um  5  Uhr,  und
dreimal  um  5  Uhr,  Prof.  Dr.  v.  Schrader.

Die  deutsche  Staats=  und  Rechtsgeschichte,  nach  seinem  Grundriß,  sechsmal
  wöchentlich  von  8—9  Uhr,  Prof.  Dr.  Michaelis.  «

Das  gemeine  deutsche  und  das  württembergische  Lehenrecht,  nach
seinem  Grundriß,  dreimal  wöchentlich  von  65—6,  Uhr,  Derselbe.

Das  gemeine  deutsche  und  das  württembergische  Handels-,  Wechsel-
        <pb n="706" />
        678

und  Gewerberecht,  nach  seinem  Grundrisse,  zweimal  wöchentlich  von  5—6  Uhr,  und  in
einer  noch  zu  bestimmenden  Donnerstagsstunde,  Derselbe.

Deutsches  Privatrecht,  sechsmal  wöchentlich  um  10  Uhr,  Prof.  Dr.  Reyscher.

Württembergisches  Privatrecht  fünfmal  um  4  Uhr,  Donnerstags  zu  einer
noch  zu  bestimmenden  Stunde,  Derselbe.

Gemeines  deutsches  und  württembergisches  Straf=  und  Strafpolizeirecht,
  zweiter  Theil,  nach  Feuerbach,  fünfmal  wöchentlich  von  3—4  Uhr,  und  in
einer  weiteren  Stunde,  Prof.  Dr.  Hepp.

Gemeines  deutsches  und  württembergisches  Strafrecht  um  9  und
11  Uhr  (mit  Ausnahme  des  Donnerstags),  Prof.  Dr.  Köstlin.  (Auf  Verlangen  wird  derselbe
  die  Vorlesung  über  gemeines  Strafrecht  für  sich  um  9  Uhr,  die  über  württembergisches
für  sich  um  11  Uhr  halten,  künftig  aber  immer  beide  Vorlesungen  verbinden.)

Gemeiner  deutscher  und  württembergischer  Civilprozef,  sechsmal
wöchentlich  von  4—5  Uhr,  und  einmal  von  2—3  Uhr,  Prof.  Dr.  Maper.

Gemeiner  deutscher  und  württembergischer  Strafprozeß  nach
Martin,  sechsmal  wöchentlich  von  8—9  Uhr,  Prof.  Dr.  Hepp.

Das  Relatorium,  d.  b.  die  theoretische  und  praktische  Anleitung  zu  Collegialvorträgen
  in  Civil-,  Criminal=  und  Verwaltungssachen,  unter  Mittheilung  von  Prozeßakten,
Dienstags  und  Freitags  von  10—11  Uhr  und  in  einer  späteren  weiteren  Stunde,  Prof.  Dr.
Michaelic.

Die  Haltung  eines  Criminalpracticum  durch  Prof.  Dr.  Köstlin  bleibt  auf
eine  besondere  Ankünrigung  desselben  ausgesetzt.

Württembergisches  Staatsrecht  (s.  Staatswissenschaften).

II.  Heilkun  de.

Eneyelopävie  der  mevizinischen  Wissenschaften  (in  noch  zu  bestimmenden
  Stunden),  Dr.  Hermann  Meyer.

Demonstrationen  der  Anatomie  des  Menschen  fünfmal  wöchentlich
von  2-—5  Uhr,  Prof.  Dr.  v.  Rapp.

Osteologie  und  Syndesmologie  von  8—9  Uhr,  Prof.  Dr.  Baur.

Unterricht  im  anatomischen  Präpariren  und  Repetitionen  der  Anatemie
  von  5—5  Uhr,  Derfelbe.
        <pb n="707" />
        679

Populäre  Anatomie  wöchentlich  zweimal,  Derselbe.

Physiologie  des  Menschen  fünfmal  wöchentlich  von  3—4  Uhr,  Dr.  Hermann
Meyper.

Pathologische  Anatomie  von  11—12  Uhr,  Prof.  Dr.  v.  Rapp.

Allgemeine  Pathologie  fünfmal  wöchentlich  von  8—9  Uhr,  Prof.  Dr.  F.  G.
v.  Gmelin.  ·

Allgemeine  Therapie  von  11—12  Uhr,  Derselbe.

Spezielle  Pathologie  und  Therapie  (erster  Theil,  die  Krankheiten  des
Nervensystems,  der  Respirations=  und  Circulations-Organe),  fünfmal  wöchentlich  von  9—10
Uhr,  Dr.  Wunderlich.  #

Hautkrankbeiten  1—2  Stunden  wöchentlich  auf  Verlangen,  Privatdocent  Dr.
Oesterlen.

Arzneimittellehre  mit  Demonstrationen  von  4—5  Uhr,  Prof.  Dr.  Autenrieth.

Staatsarzneikunde  auf  Verlangen,  Derselbe.

Materia  medica  in  Verbindung  mit  Toricologie  und  Versuchen  fünfmal  wöchentlich
von  4—5  Uhr,  Dr.  Oesterlen.

Materia  chirurgica  zwei  bis  dreimal  wöchentlich,  Dr.  Kreuser.

Zu  Examinatorier  erbietet  ssch  Derselbe.

Chirurgie  wöchentlich  fünf  Stunden,  Dr.  Frank.

Repetitorien  über  Chirurgie  und  Geburtshülfe  auf  Verlangen,  Derselbe.

Operative  Chirurgie  mit  Uebungen  an  Leichnamen  fünfmal  wöchentlich  von
1—2  Uhr,  Prof.  I)r.  Bruns.

Demonstrationen  über  die  Chirurgie  der  am  Kopf,  Hals  und  Brust  gelegenen
Organe,  einmal  wöchentlich  auf  Verlangen,  Privatdocent  I)r.  Roser.

Chirurgisches  Eraminatorium  dreimal  wöchentlich,  Derselbe.

Theoretische  Geburtshülfe  fünfmal  wöchentlich  von  5—6  Uhr,  Prof.  Dr.
v.  Riecke.

Medizinische  Klinik  täglich  von  11—12  Uhr,  Dr.  Wunderlich.

Poliklinik  von  2—3  Uhr,  Prof.  Dr.  Autenrieth.

Chirurgische  Klinik  von  10—11  Uhr,  Prof.  Dr.  Bruns.

Geburtshülfliche  Klinik,  verbunden  mit  gebertshülflichem  Operationskurs,
Pref.  Dr.  v.  Riecke.

Zu  medizinischen  Repetitionen  erbietet  ssch  Dr.  F.  G.  Majer.
        <pb n="708" />
        "  680

I.  Staatswirthschaft.

Eneyclopädie  der  ökonomisch-politischen  Wissenschaften  vier
bis  fünfmal  wöchentlich  von  11—12  Uhr,  Pof.  Dr.  Schüz.

Allgemeine  Statistik  (Theorie  der  Statistik  und  vergleichende  Darstellung  der
bedeutendsten  gesellschaftlichen  Zustände  der  Gegenwart),  unter  Beziehung  auf  seine  „Einleitung
in  die  Wissenschaft  ver  Statistik,  Tübingen  1345,“  in  fünf  wöchentlichen  Stunden,  Abends
von  6—7  Uhr,  Prof.  Dr.  Fallati.

Eneyclopädie  der  Forstwissenschaft  viermal  wöchentlich  von  4—5  Uhr,
Prof.  Dr.  Knaus.

Technopropädeutik  fünfmal  wöchentlich  von  3—4  Uhr,  Prof.  Dr.  Volz.

Allgemeine  Experimental-Technologie,  Montag  und  Mittwoch  von
9—10  Uhr,  Derselbe.  «

Gewerbe-Oekonomie,  Dienstag  und  Freitag  von  9—10  Uhr,  Derselbe.

Finanz-Wissenschaft  fünfmal  wöchentlich  von  3—9  Uhr,  Prof.  Dr.  Schüz.

Politik  fünfmal  von  5—6  Uhr,  Prof.  Dr.  R.  v.  Mohl.

Württembergisches  Staaterecht  fünfmal  vom  10  —11  Uhr,  Derselbe.

System  der  Polizeigesetze  und  Polizeianstalten  in  Württemberg
fünfmal  wöchentlich  von  2—5  Uhr,  Prof.  I#.  Hoffmann.

System  der  württembergischen  Finanzgesesbgebung  erster  Theil,
nebst  Einleitung  in  die  württembergische  Finanzgeschichte  und  einem  Praktikum  und  Relatorium,
unter  Beziehung  auf  seine  Schrift:  „Die  Domanial-Verwaltung  des  Württembergischen  Staats,
Tübingen  1842,“  fünfmal  wöchentlich  von  11—12  Uhr,  Derselbe.

Zu  einem  Vortrag  über  Acker=  Verfassung  und  agrarische  Gesetzgebung
in  zwei  Wochenstunden  erbietet  sich  Prof.  Dr.  Knaus.

K.  Uebungen  in  Künsten.

Unterricht  im  Reiten  gibt  Stallmeister  v.  Hermann.

Musfikoirektor  Silcher  leitet  die  Gesang=  und  Instrumental-Musik.

Die  Uebungen  im  Zeichnungs-Institute  werden  von  den  Zeichnungslehrern
Helwig  und  Leibniz  gemeinschaftlich  Donnerstags  von  8—12  Uhr,  und  in  zwei  weiteren
        <pb n="709" />
        681
noch  zu  bestimmenden  Stunden  geleitet  werden.  Beide  sind  zur  Ertheilung  von  Privat-Unterricht
  im  Zeichnen  und  Malen  bereit.
Fechtmeister  Kastropp  gibt  Privat=  Unterricht  im  Fechten  und  fäührt  die  Aussicht
über  die  öffentlichen  Fechtübungen.
Tanzen  lehrt  Tanzmeister  Beck.

Das  Ende  der  Herbstferien  ist  auf  den  25.  Oktober  festgesetzt;  den  24.  Oktober  wird
die  Ersffnung  der  Vorlesungen  an  der  schwarzen  Tafel  bekannt  gemacht  werden,  und  die
Hauptvorlesungen  werden  am  25sten  ihren  Anfang  nehmen.  Acht  Tage  später  darf  nach  der
K.  Verordnung  vom  26.  December  1854  (Reg.  Blatt  vom  Jahr  1835,  S.  17)  ohne  besonderen
  Grund  keine  Immatrikulation  mehr  Statt  finden.  Zum  Zweck  für  diese  hat  sich  jeder
neu  ankommende  Studirende  innerhalb  zwei  Tagen  nach  seiner  Ankunft  bei  der  Immatrikulations-Commission
  zu  melden  und  die  nöthigen  Urkunden  vorzulegen.

Tübingen  den  17.  August  1845.  Schmid.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  dritten  Stadtpfarrers  in  Heilbronn
baben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conststorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
Das  Einkommen  derselben  besteht  in  950  fl.  nach  Preisen  des  Sportelgesetzes  neben  einer  zur
Zeit  auf  jährliche  100  fl.  festgesesten  Entschädigung  für  die  Amtswohnung.  Außer  den  kirchlichen
  Geschäften,  in  welche  sich  dieser  Geistliche  mit  dem  Dekan  und  dem  zweiten  Stadtpfarrer
  zu  theilen  hat,  liegt  demselben  auch  das  Amt  eines  städtischen  Schulinspektors  und
nach  Umständen  die  Besorgung  der  Stelle  eines  evangelischen  Hausgeistlichen  am  K.  Kreisgefängnisse,
  letztere  gegen  eine  besondere  Belohnung,  ob.

2)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Unterlenni  ngen,  Dekanats  Kirchheim,  welche
mit  den  dazu  gehörenden  Höfen  812  Klrchengenossen  zählt  und  mit  einem  in  Preisen  des
Sportelgesetzes  zu  957  fl.  berechneten  Einkommen  verbunden  ist,  vessen  Verwandlung  sich  ein
künftiger  Geistlicher,  wenn  solche  von  der  Oberkirchenbehörde  genehmigt  wird,  gefallen  zu  lassen
bat,  haben  sch  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conststorium  vorschristmäßig  zu  melden,
        <pb n="710" />
        682

3)  An  dem  Gymnasium  in  Ellwangen  ist  die  Lehrstelle  an  der  vierten  Clasfe  der
untern  Abtheilung  in  Erledigung  gekommen.  Der  Lehrer  hat  in  wöchentlich  30  Stunden  im
Lateinischen,  Griechischen  und  in  den  gewöhnlichen  Realien  Unterricht  zu  ertheilen  und  bezieht
ein  Einkommen  von  jährlich  650  fl.  und  einen  Antheil  an  dem  Schulgelvd  von  30—40  fl.  Die
Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  binnen  drei  Wochen  an  den  K.  Studienrath  zu  wenden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte  Rottenburg
  haben  sich  innerhalb  vierzehen  Tagen  bei  dem  K.  Gerichtshafe  in  Tübingen  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Finanzkammer  des  Neckarkreises  erledigte
Kanzlei-Assistentenstelle,  mit  welcher  der  Normalgehalt  von  600  fl.  verbunden  ist,  haben  binnen
vier  Wochen  bei  der  gedachten  Finanzkammer  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Oberamts-Aktuariat  Kirchheim  u.  T.  werden
aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  zu
bewerben.

v
#

Widerruflich  angestellter  Diener.

Unter  dem  30.  v.  M.  ist  der  Notariats-Candidat  Aigster  zum  Copisten  bei  dem  K.
Bergrathe  ernannt  worden.

#o######e  ###ss#

...  –.
Gedrudt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="711" />
        683
X  44.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

553

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  ver  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Stations-Entfernung  zwischen  Alpirsbach
und  Hausach.  —  Bekanntmachung  einer  Veränderung  in  der  Classen-Eintheilung  der  Gemeinde  Greßdeinbach,
Oberamts  Welzheim.  —  Bekanntmachung  der  in  das  K.  evangelische  Seminar  zu  Maulbronn  aufgenommenen
Zöglinge.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornabme  einer  ersten  Forstvienstpräfung.  Bekanntmachung
in  Betreff  der  Vornahme  einer  zweiten  Forstdienstprüfung.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vurch  höchste  Entschließung  vom  6.  d.  M.
den  von  dem  Ausschusse  der  Gesellschaft  für  Beförderung  der  Gewerbe  zu  der  Stelle  eines
merkantilischen  Mitglieds  der  Eisenbahn-Commission  mit  Stimmeneinhelligkeit  vorgeschlagenen
Fabrikanten  C.  Deffner  in  GEßlingen  in  die  gedachte  Central-Behörde  für  den  Bau  und
Betrieb  der  Eisenbahnen  gnädigst  berufen.  ·

SodannpabenHöchstdiesclbenvermögchöchstekEUkschließUUgVVUVEMserM
Tage  dem  französischen  Sprachlehrer  an  der  Realschule  zu  Stuttgart,  Eisenmann,  den
Titel  eines  Professors  mit  dem  Rang  in  der  achten  Stufe  gnädigst  verlieben.

die  erledigte  Pfarrei  Echterdingen,  Amts-Dekanats  Stuttgart,  dem  Dekan  Binder  zu
Sulz  mit  Belassung  seines  bisherigen  Titels  und  Rangs,  seinem  Ansüchen  gemäß,  ferner
        <pb n="712" />
        684

die  erledigte  zweite  evangelische  Helfersstelle  und  die  damit  verbundene  Präzeptorsstelle
an  dem  Lyceum  in  Ravensburg  dem  Repetenten  Hauber  am  evangelischen  Seminar  zu
Maulbronn,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Burgstall,  Dekanats  Marbach,  dem  Pfarrer  Hutzel
zu  Hochdorf,  Dekanats  Waiblingen,

die  erledlgte  evangelische  Pfarrei  Ottmarsheim,  Dekanats  Marbach,  dem  Pfarrer  am
Arbeitshause  zu  Ludwigsburg,  Dierlamm,

die  erledigte  Präzeptorssielle  zu  Tuttlingen  dem  dermaligen  Verweser  derselben,  Schweitzer,

die  Reallehrstelle  zu  Giengen,  Oberamts  Heidenheim,  dem  dermaligen  Verweser  derselben,
Schlumpberger,  und

die  erledigte  Stelle  eines  Registrators  bei  dem  K.  evangelischen  Consistorium  dem  bei
demselben  angestellten  Kanzlei-Assistenten  Schön,  wie  auch

vermöge  böchsten  Dekrets  vom  8.  d.  M.  die  erledigte  Oberamts-Richtersstelle  in  Oehringen
  dem  Oberamtsrichter  Koch  in  Freudenstadt,  und

die  erledigte  Oberamts-Richtersstelle  in  Tettnang  dem  Justiz-Ministerial-Sekretär  Lehr
gnädigst  übertragen.

Der  Uebertragung  der  erledigten  Post-Expeditorsstelle  zu  Lauchbeim,  Oberamts  Ellwangen,
  an  den  Kaufmann  Johann  Milipp  Freybler  daselbst  ist  am  6.  d.  M.,  und

der  patronatischen  Ernennung  des  Pfarrers  Knapp  zu  Hobhenstaufen,  Dekanats  Göppingen,
  zu  der  erledigten  Pfarrei  Neckarthailfingen,  Dekanats  Nürtingen,  am  8.  d.  M.  die
landesherrliche  Bestätigung  ertheilt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departementé.

A)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Stations-Entfernung  zwischen  Alpirsbach  und  Hausach.

Die  Entfernung  zwischen  der  diesseitigen  Poststation  Alpirsbach  und  der  Großherzoglich
Badischen  Station  Hausach  ist  zu  15  Posten  festgesetzt  worden;  was  hiedurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  7.  September  1878.  Schlayer.
        <pb n="713" />
        685

b)  Bekanntmachung  einer  Veränderung  in  der  Classen-Eintheilung  der  Gemeinde  Großdeinbach,
Oberamts  Welzheim.

Die  Gemeinde  Großdeinbach,  Oberamts  Welzbeim,  ist  in  Gemäßheit  der  K.  Verordnung
vom  9.  Februar  1829  aus  der  dritten  in  die  zweite  Classe  der  Gemeinden  versetzt  worden;
was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  9.  September  1845.  Schlaper.

2.  Des.  Studienraths.

Bekanntmachung  der  in  das  K.  evangelische  Seminar  zu  Maulbronn  aufgenommenen  Zöglinge.
Von  den  78  Schülern,  welche  sich  bei  der  dießjaͤhrigen  Conkursprüfung  für  die  Aufnahme
  in  das  evangelische  Seminar  zu  Maulbronn  tingefunden  baben,  sind  Nachstehende  als
Zöglinge  aufgenommen  worden:
1)  Ammon,  Sohn  des  Parrers  in  Henasfeld.
2)  Baumann,  Sohn  des  Parrers  in  Oeschingen.
5)  Deck,  Sohn  des  Verwaltungs-Aktuars  in  Ellwangen.
A)  Dillmann,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Illingen.
5)  Ehinger,  Sohn  des  Secklermeisters  in  Balingen.
6)  Eidenbenz,  Sohn  des  Stadtpfarrers  und  Professors  in  Ellwangen.
7)  Geß,  Sohn  des  General-Superintendenten  in  Heilbronn.
8)  Grunsky,  Sohn  des  Pfarrers  in  Ensingen.
9)  Gundert,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Stuttgart.
10)  Günther,  Sohn  des  1#  Verwaltungs-Aktuars  in  Eßlingen.
II)  Haldenwang,  Sohn  des  Pfarrers  in  Buttenhausen.
12)  Halder,  Sohn  des  Hauptzollamts  Controlleurs  in  Cannstatt.
15)  Hauff,  Sohn  des  Stadtpfarrers  in  Waldenbuch.
14)  Hochstetter,  Sohn  des  Stadtpfarrers  und  Professors  in  Eßlingen.
15)  Kaxff,  Sohn  des  Oberamtskichters  in  Rottenburg.
16)  Mehl,  Sohn  des  Revierförsters  in  Einstedel.
17)  Mörike,  Sohn  des  vormaligen  Amtmanns  in  Scheer.
18)  Osiander,  Sohn  des  Dekans  in  Göppingen.
19)  Reichard,  Sohn  des'1  Pfarrers  in  Pflugfelven.
        <pb n="714" />
        686

20)  Sautter,  Sohn  des  Schneidermeisters  in  Tübingen.

21)  Schmid,  Sohn  des  Pfarrers  in  Untertürkheim.

22)  Schumann,  Sohn  des  Helfers  in  Eßlingen.

25)  Schwarzkopf,  Sohn  des  Oberamtepflegers  in  Aalen.

24)  Schweizer,  Sohn  des  Arztes  in  Mössingen.

25)  Sigwart.  Sohn  des  General-Superintendenten  von  Hall.

26)  Stockmayer,  Sohn  des  Oberamtmanns  in  Backnang.

27)  Teichmann,  Sohn  des  Oberamtepflegers  in  Backnang.

28)  Weinland,  Sohn  des  Pfarrers  in  Grabenstetten.

29)  Wörner,  Sohn  des  1  Kaufmanns  in  Stuttgart.-50)

  Wurm,  Sohn  des  1  Stadtpfarrers  in  Walvenbuch.

Der  Tag  des  Eintritts  in  das  Seminar  ist  der  achtzehnte  Oktober;  bei  demselben
sind  dem  Ephorus  die  Verpflichtungsurkunden  (mit  der  im  Reg.  Blatt  vom  6.  November  1826,
S.  491,  vorgeschriebenen  oberamtsgerichtlichen  Beglaubigung)  desgleichen  schriftliche  Bemerkungen
  über  die  Gesundheitsverhältnisse  der  Zöglinge,  besonders  in  Beziehung  auf  die  Krankbeiten
der  Kinderjahre  zu  übergeben.  Die  Bücher,  welche  die  Zöglinge  mitzubringen  haben,  wird
das  Epborat  im  schwäbischen  Merkur  bekannt  machen.
Stuttgart  den  9.  September  1843.  Knapp.

B)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  ersten  Forstdienstprüfung.

Nachbenannte,  zur  ersten  Forstvienstprüfung  für  zulassungsfähig  erkannte  Candidaten
werden  vorgeladen:
Montag  den  25.  Oktober  d.  J.,  Morgens  3  Uhr
in  dem  Kanzlei-Gebäude,  Kasernenstraße  Nr.  2  (unweit  ves  Büchsenthors)  sich  einzufinden:
Joseph  Ernst,  Forst-Candidat  zu  Kössingen,  Oberamts  Neresßeim.
Johann  Ludwig  Ley,  Forst-Candidat  in  Hohenbeim.
Ludwig  Renner,  Forst-Candidat  in  Urspring,  Oberamts  Blaubeuren.
Wilhelm  Friedrich  Strobel,  Forstschütze  in  Kapfenburg.
Carl  v.  Ungelter,  Forst-Candidat  in  Hobenheim.  6
Stuttgart  den  12.  September  1845.  Herdegen.
        <pb n="715" />
        687

b)  Bekannimachung  in  Betreff  der  Vornahme  einer  zweiten  Forst-Dienstprüfung.

Nachbenannte  Forst-Candidaten,  welche  sich  zur  zweiten  Dienstprüfung  gemeldet  haben,
und  für  zulassungsfähig  erkannt  worden  sind,  haben  sich  biezu  an  den  bezeichneten  Tagen  je
Morgens  8  Uhr  in  dem  Kanzleigebäude,  Kasernenstraße  Nro.  2  (unweit  des  Büchsenthors),
einzufinden.

Erste  Abtpeilung,  Dienstag  den  5.  Oktober  d.  J.:

August  Friedrich  Autenrieth,  K.  Waldschütze  zu  Eschenau,  O.  A.  Weinsberg.

Philipp  Anton  Bader,  K.  Waldschütze  zu  Matzenbach,  O.  A.  Crailsheim.

Carl  Baur,  fürstlich  Waldburg-Wolfegg-Walbsee'scher  Waldschütze  zu  Wolfegg.

Georg  Carl  Bayer,  fürstlich  Hohenlohe=  Jartberg'scher  Revierförster  zu  Mulfingen,

O.  A.  Künzelsau.

Carl  Betendörfer,  Forst-Candidat  in  Roth,  O.  A.  Leutkirch.

Joseph  Biendl,  Forstamtsgehülfe  zu  Wörth  im  Königreich  Bayern.

Hermann  Blattmacher,  Forstamtsgehülfe  in  Ellwangen.

Friedrich  Brecht,  prov.  Forstamts-Assistent  in  Leonberg.

Gottlieb  Friedrich  Bürklen,  Forst-Candidat  in  Bebenhausen.

Carl  Gustav  Calwer,  Forst-Candidat  in  Rottenburg.

Joseph  Eduard  Diemer,  K.  Waloschütze  zu  Tempelhof,  O.  A.  Crailsheim.

Jakob  Friedrich  Erhardt,  prov.  Forstamts-Assistent.  in  Ochsenhausen.

Carl  Faber,  K.  Forstwart  zu  Sternenfels,  O.A.  Maulbronn.

Michael  Fäßler,  fürstlich  Waloburg-Wolfegg-Waldsee'scher  Waldschütze  in  Wolfegg.

Carl  Eberhardt  Fischbach,  Forst-Candidat  in  Hohenheim.

Anton  Fischer,  Forst.Candidat  in  Adelmansfelden,  O.  A.  Aalen.

Christian  Ludwig  Heinrich  Fröhner,  Revierförster  in  Hirschau,  O.  A.  Calw.

Milipp  Friedrich  Carl  Gant,  fürstlich  Hohenlohe-Oehringen'scher  Revierförster  zu

Weisbach.

Wilhelm  August  Geißele,  Forst-Candidat  in  Neuenbürg.

Emil  Geyer,  Forst-Candidat  in  Blaubeuren.

Ludwig  Christian  Gottschick,  K.  Forstwart  in  Agenbach,  O.  A.  Calw.

Anton  Grimm,  Forstamtsgehülfe  in  Weingarten.

Carl  Friedrich  Gwinner,  K.  Waldschütze  zu  Tuttlingen.
        <pb n="716" />
        688

Friedrich  Wilhelm  Hauser,  K.  Waldschütze  zu  Maulbronn.

Otto  Hahn,  Forst-Candidat  in  Hohenheim.

Friedrich  Gustav  Herdegen,  Forst-Candidat  in  Hall.

Carl  Otto  Hirsching,  K.  Waboschütze  zu  Gompelscheuer,  O.A.  Nagold.
Carl  Alerander  Hochmüller,  Forst-Candidat  in  Hohenheim.

Heinrich  Hophan,  K.  Waldschütze  in  Sindelfingen.

Bernhaw  Illeson,  K.  Wahoschütze  in  Großsüssen,  Oberamts  Geislingen.

Zweite  Abtheilung,  Donnerstag  den  12.  Oktober  d.  J.:

Franz  Joseph  Imbof,  Forst-Candidat  in  Hohenbeim.

Carl  Friedrich  Junginger,  K.  Hofjäger  zu  Weil  im  Dorf,  O.  A.  Leonberg.

Carl  Alerander  Junginger,  Forst-Candidat  in  Hohenheim.

Friedrich  Junginger,  Forst-Candidat  in  Ellwangen.

Johann  Friedrich  Kemmler,  K.  Forstwart  zu  Mariaberg,  O.A.  Reutlingen.

Tbomas  Keßler,  K.  Waldschütze  zu  Gerlingen,  O.  A.  Leonberg,  derzeit  in  Hohenheim.

Carl  Freiherr  v.  Knöringen,  prov.  Forst-Assistent  bei  der  K.  fürstlich  Thurn  und
Taris'schen  Forstverwaltung  Sießen.

Wilbelm  Kubnle,  Forst-Candidat  in  Hohenstadt,  O.  A.  Aalen.

Gustav  Langen,  Forst-Candidat  in  Hohenheim.

Christoph  Friedrich  Carl  Laroche,  prov.  Forst-Assistent  bei  der  K.  fürstlich  Hohenloheschen
  Forstverwaltung  in  Kirchberg.

Carl  Leute,  K.  Waldschütze  zu  Winzenweiler,  O.  A.  Gaildorf.

Johann  Baptist  Leute,  K.  Waldschütze  zu  Burgrieden,  O.A.  Wiblingen.

Carl  Loreck,  fürstlich  Thurn=  und  Taxis'scher  Forstgehülfe  zu  Oggelsbeuren,  O.N.
Ehingen.

Franz  Kaver  Marzz,  städtischer  Waldmeister  zu  Ellwangen.

Johann  Michael  Maurer,  städtischer  Waldschütze  in  Stuttgart.

Georg  Christian  Luvwig  Meier,  Forst-Candidat  in  Oehringen.

Rupert  Metz,  fürstlich  Thurn=  und  Taris'scher  Forstgehülfe  zu  Dürmentingen,  O.A.
Riedlingen.

Franz  v.  Miller  Hofkammer-Förster  zu  Stetten,  O.  A.  Cannstatt.
        <pb n="717" />
        689

Carl  Mükller,  fürstlich  Hohenlohe-Oehringen'scher  Leibjäger  zu  Schrozberg,  O.  A.
Gerabronn.

Friedrich  Neudörffer,  Forst-Candidat  in  Hohenheim.

Ferdinand  Niethammer,  K.  Waldschütze  zu  Sternenfels,  O.A.  Maulbronn.

Ernst  Heinrich  Oberm  üll  er,  K.  Forstwart  in  Welzheim.

Anton  Prielmayer,  fiustlich  Thurn=  und  Taxis'scher  Forstgehülfe  zu  Buchau.

Franz  Walter  Probst,  Forst-Candidat  in  Bebenhausen.

Johann  Jakob  Rau,  Forst-Candidat  in  Calmbach,  O.  A.  Neuenbürg.

Franz  Anton  Rau,  K.  Waloschütze  zu  Hutzenbach,  O.  A.  Freudenstadt.

Carl  Jakob  Reinhold,  K.  Forstwart  in  Weingarten.

Rudolph  Graf  v.  Reischach,  Forst-Candidat  in  Bebenhausen.“

Friedrich  Wilhelm  Riegel,  Forst-Candidat  in  Bönnigheim.

Pilipp  Rommel,  fürstl.  Waldburg-Wolfegg-Waldsee'scher  Büchsenspanner  in  Wolfegg.

Dritte  Abtheilung,  Montag  den  25.  Oktober  d.  J.:

Christian  Gustav  Rösler,  K.  Waldschütze  in  Neuffen.

Georg  Wilhelm  Roßbirt,  K.  Forstwart  in  Bernsfelden,  O.  A.  Mergentheim.

Kaver  Rotbenhäußler,  fürstlich  Waldburg-Wolfegg-Walosee'scher  Waldschütze  zu
Neuthann.

Daniel  Schaupp,  Forst-Candidat  in  Hohenheim.

Johann  Friedrich  Adolph  Schelling,  K.  Waldschütze  zu  Bothnang,  O.  A.  Stuttgart.

Carl  Friedrich  Schelling,  Forst-Candidat  in  Giengen,  O.A.  Heidenheim.

Carl  Schilt,  fürstlich  Thurn=  und  Taris'scher  Forstgehülfe  zu  Kirchbierlingen,  O.  A.
Ehingen.

Carl  Schmio,  K.  Forstwart  zu  Hegnach,  O.  A.  Waiblingen.

Carl  Schoch,  Forst-Candidat  in  Balingen.

Wilhelm  Heinrich  Schöll,  K.  Forstwart  zu  Baiersbronn,  O.A.  Freudenstadt,  derzeit
in  Hohenheim.

Carl  Schott  v.  Schottenstein,  Forst-Candidat  in  Zwiefalten.

Carl  Christian  Friedrich  Schöttle,  Forst-Candidat  zu  Lichtenstein,  O.A.  Reutlingen.

Carl  Ludwig  Friedrich  Schwarz,  Forst-Candidat  in  Hildrizhausen,  O.  A.  Herrenberg.

Wilhelm  Israel  Seis,  Forst-Candidat  in  Hohenheim.
        <pb n="718" />
        690

Conrad  Sitzler,  Hospital  Hallischer  Forstverwalter  zu  Steinbach,  O.  A.  Hall.

Ernst  Carl  Julius  Stadelmann,  Forst-Assistenten-Amtsverweser  zu  Mergentheim.

Marimilian  Steger,  K.  Forstwart  zu  Blitzenreute,  O.  A.  Ravensburg.

Ernst  Stickel,  Forst-Candidat  in  Hohenheim.  #

Anselm  Sutor,  fürstlich  Thurn=  und  Taris'scher  Parkjäger  zu  Duttenstein,  O.  A.
Neresheim.

Wilhelm  Friedrich  v.  Tessin,  Forst-Candidat  in  Bebenhausen.

Carl  Friedrich  Wilhelm  Teutschenbach,  K.  Waldschütze  in  Röthenbach,  O.  A.  Aalen.

Ludwig  Tertor,  Forstschütze  zu  Herrenalb,  O.  A.  Neuenbürg.

Jakob  Friedrich  Uhl,  Forst-Candidat  in  Rübgarten,  O.  A.  Tübingen.

Friedrich  Wilhelm  Ferdinand  Umrath,  Waldmeister  zu  Magstadt,  O.  A.  Böblingen.

Friedrich  Carl  Wanderer,  Forst-Candidat  in  Hohenheim.

Friedrich  Weiß,  fürstlich  Thurn=  und  Taris'scher  Forstwart  in  Neresheim.

Ludwig  Friedrich  Carl  Weiß,  fürstlich  Hohenlohe'scher  Oberjäger  zu  Adolzfurt,  O.  A.
Oehringen.

Jakob  Friedrich  Wilhelm  Werner,  Waldpmeister  in  Lorch.

Johann  Baptist  Zipfehli,  Forst-Assistent  bei  der  K.  fürstlich  Thurn=  und  Tarls'schen
Forstverwaltung  Buchau.

Joseph  Zoller,  Forst-Candidat  in  Bebenhausen.

Stuttgart  den  12.  September  1845.  Herdegen.

Oienst-Erledigungen.
1)  Die  Bewerber  um  die  in  Exledigung  gekommene,  in  der  zweiten  Besoldungsklasse

stehende  Oberamts-Richterssielle  in  Freudenstadt  haben  sich  innerhalb  vierzehen  Tagen  bei
dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  zu  melden.

2)  Bei  dem  evangelischen  Consistorium  ist  eine  etatsmäßige  Kanzlei-Asststentenstelle

mit  dem  Gehalte  von  600  fl.  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  deiese  Stelle
baben  ihre  Gesuche  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  evangelischen  Confistorium  vorschriftmäßig
einzureichen.

—.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="719" />
        601
45.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  WMürttemberg.

 

Mittwoch  den  20.  September  1843.
Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  eines  Oberamtsdieners.
Verleihung  eines  Erfindungspatents  an  den  Lackierwaaren-Fabrikanten  Bülow  und  Comp.  zu  Berlin  auf
eine  neu  erfundene  Einrichtung  der  Kaffee-Maschine.  —  Verleihung  eines  Einführungspatents  an  den  Maschinenbauer
  Hartmann  zu  Chemniz  auf  eine  Verbesserung  an  der  Vorspinnkrempel.  Brkanntmachung,
betreffend  die  Versicherung  beweglichen  Vermögens  durch  die  Frankfurter  Versicherungs-Gesellschaft  gegen
Feuerschaven.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  katholischen  Pfarrei  zu  Worth,  Dekanats
Ellwangen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Gorst-Nevier-Eintheilung  der  fürstlichen  Standesherrschaft  Waldburg-Wolfegg-Waldsec.
  "

Dienst-Erledigungen.

 

,  I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Vermöge  böchster  Entschließung  vom  14.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
die  evangelische  Pfarrei  Plattenhardt,  Amtsvekanats  Stuttgart,  dem  Pfarrer  Cranz  zu  Steinenberg,
  Dekanats  Schorndorf,  und

die  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  erledigte  Canzlei-Assistentenstelle  dem  Oberamts-Aktnar
  Bitzer  in  Ehingen  gnädigst  übertragen.
        <pb n="720" />
        692

II.  Verfügungen  der  Departementé.
A)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  eines  Oberamtsdieners.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschließung  vom  10.  d.  M.
dem  auf  sein  Ansuchen  mit  Ruhegehalt  entlassenen  Oberamtsdiener  Ummenhofer  in  Riedlingen,
  in  Anerkennung  seiner  langjährigen  u  und  treuen  Dienstleistung,  die  silberne  Civil-Verdienst-Medaille
  gnädigst  verliehen.

Stuttgart  den  11.  September  1845.  Schlaper.

b)  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Lackierwaaren-Fabrikanten  Bülow  und  Comp.
zu  Berlin  auf  eine  neu  erfundene  Einrichtung  der  Kaffee-Maschine.

Da  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.
den  Lackierwaaren-Fabrikanten  Bülow  und  Comp.  zu  Berlin  auf  die  von  ihnen  neu  erfundene
  Einrichtung  der  Kaffee-Maschine  das  nachgesuchte  Ersindungs-Patent  für  die  Dauer  von
fünf  Jahren  gnädigst  verliehen  haben;  so  wird  dieses,  unter  Beziehung  auf  den  siebenten
Abschnitt  der  allgemeinen  revidirten  Gewerbe-Ordnung  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni  1852,
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  11.  September  1845.  Schlaper.

)  Verleihung  eines  Einführungs-Patents  an  den  Maschinenbauer  Hartmann  zu  Chemnitz  auf
eine  Verbesserung  an  der  Vorspinnkrempel.

Da  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  böchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.
dem  Maschinenbauer  Richard  Hartmann  zu  Cbemnitz  im  Königreiche  Sachsen  auf  die  von
ihm  vorgelegte  Verbesserung  an  seiner  Vorspinnkrempel  Behuss  der  leichteren  Handhabung
und  Reinigung  der  Peigneurs  ein  Einführungs-Patent  auf  die  Zeit  von  vier  Jahren  gnädigst
verliehen  haben;  so  wird  dieses,  unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  allgemeinen
revidirten  Gewerbe-Ordnung  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni  1842,  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Stuttgart  den  11.  September  1865.  Schlayer.
        <pb n="721" />
        693
d)  Bekannmachung,  betreffend  die  Versicherung  beweglichen  Vermögens  durch  die  Frankfurter
Versicherungs-Gesellschaft  gegen  Feuerschaden.

Die  zu  Frankfurt  am  Main  bestehende  „Frankfurter  Versicherungs-Gesellschaft
  gegen  Feuerschaden“  ist  nach  Vorlegung  ihrer  Statuten  zu  Versicherung
  beweglichen  Vermögens  im  Königreiche  ermächtigt  und  ihrem  Hauptagenten,  Georg
Heinrich  Keller's  Söhne  zu  Stuttgart,  der  Stadtdirektor  daselbst  als  Regierungs-Commissär
beigegeben  worden.

Dieses  wird  unter  Beziehung  auf  Art.  9  und  10  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1830  und
auf  die  Instruktion  vom  26.  desselben  Monats  und  Jahrs,  Abschnitt  5  (Reg.  Blatt  S.  209  ff.
222  f.),  mit  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  sich  die  Gesellschaft  eines  für  das  Königreich
  besonders  gedruckten  Police-Formulars  zu  bedienen  hat,  wovon  ein  Eremplar  auf  der
Registratur  der  Regierung  des  Reckarkreises  binterlegt  ist.

Stuttgart  den  14.  September  1345.  Schlayer.

e)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  katholischen  Pfarrei  zu  Worth,  Dekanats
Ellwangen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.
die  Trennung  der  Gemeinde  Wörth,  Dekanats  Ellwangen,  von  dem  Verbande  der  katholischen
Marrei  Störtlen  und  die  Errichtung  einer  eigenen  katholischen  Pfarrei  in  Wörth  genehmigt;
was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  15.  September  1845.  Schlayer.

:8)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  Forst-Revier-Eintheilung  der  fürstlichen  Standesherrschaft
Waldburg-Wolfegg-Waldsee.

Nachdem  die  der  Königlichen  Verordnung  vom  26.  Juni  1858  (Reg.  Blatt  S.  385),
betreffend  die  Einsetzung  des  Fürsten  von  Waldburg-Wolfegg-Waldsee  in  die  Forstgerichtsbarkeit,
  Forst=  und  Jagd-Polizei,  beigefügte  Revier-Eintheilung  in  Folge  der  mit  höchster
Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  29.  Mai  d.  J.  bewirkten  Bereinigung
  diesfälliger  Vorbehalte  des  fürstlichen  Hauses  mehrere  Aenderungen  erlitten  hat;  so
wird  die  hienach  neu  getroffene  Revier-Eintheilung  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  29.  August  18685.  Herdegen.
        <pb n="722" />
        Beilage.

694

Revier-Eintheilung

der

der  K.  Finanzkammer  des  Donaukreises  untergeordneten  K.  Württemb.  fürstlich
Waldburg-Wolfegg-Waldsee'schen  Forstverwaltung  Wolfegg.

 

Forst-Revier.

Oberämter,
Gemeinden  und  Gemeinde-Parzellen.

Anmerkungen.

 

A)  Kißlegg.

Oberamt  Wangen.
I.  Von  der  Gemeinde  Emmelhofen  die
Parzellen:

1)  Blöden,  2)  Bremberg,  5)  Emmelhofen
stheilweise:  a)  Hagwies,  b)  Schindbühl,  C)  Schwenden,
  1)  Freibolz,  5))  Haßlach,  6)  Höhmühle,  7)  Kebr,
8)  Menzlings,  9)  Oberroth  theilweise,  10)  Reipertshofen
  tbeilweise,  11)  Röthsec,  12)  Schnellen,
15)  Unterroth  theilweise,  14)  Weitershofen  desgleichen.


II.  Von  der  Gemeinde  Immenried  die
Parzellen:

1)  Brunnen:  a)  Maucher,  b)  Moos,  2)  Eberharz:
  a)  Säghöfle,  b)  Windhag,  5)  Einthürnenberg,
  4)  Holzmühle,  5)  Immenried,  6)  Klaren,
7)  Oberreute,  8)  Pfänders,  9)  Rahmhaus:  a)  Brenters,
  b)  Töbele,  10)  Stadels.  ç

III.  Gemeinbe  Kißlegg  (Sitz  des  Nevier-Försters)
  theilweise.

IV.  Die  Gemeinde  Praßberg  aus  folgenden
  Parzellen  bestehend:

1)  Schloß  Praßberg,  2)  Allewinden,  5)  Bach,
4)  Bayums,  5)  Becken,  6)  Bertling,  7)  Bietenweiler,
  8)  Buchen,  9)  Butzmann,  10)  Erlach,
11)  Fünfers,  12)  Girensberg,  15)  Grünenberg,
14)  Gutermann,  15)  Halden,  16)  Herfaz:  a)  Herfazbruck,
  b)  Waldberg,  17)  Höfen,  18)  Hofstat,
19)  Holzmaier,  20)  Hueb,  21)  Knöpflers,  22)  Kohl- 



In  der  Herrschaft  Kißlegg  ist
die  Jagdgerechtsame  zwischen
  den  beiden  fürstlichen  Häusern
  Wolfegg  und  Wuxzach  gemeinschaftlich
  und  die  dermalige
Jagdausübung  beruht  nur  auf
einer  provisorischen  Abtheilung.

Die  Forstgerichtsbarkeit
und  Forstpolizei  in  den  hier
genannten  Orten  dieser  Herrschaft
  steht  aber  dem  fürftlichen
Hause  Wolfegg  zu,  iusoweit  an
derselben  nicht  das  fürstliche  Haus
Waldburg-Wurzach  in  den  mit
„theilweise“  bezeichneten  Orten
Antheil  hat.

Zu  IV.  Die  Jagdgerechtsame
stcht  dem  fürstlichen  Hause  zu.
In  der  Waldparzelle  Winden,
jenseits  der  Argen,  gehört  solche
dem  Staat.
        <pb n="723" />
        695

 

Forst-Revier.

Oberämter,
Gemeinden  und  Gemeinde-Parzellen.

Anmerkungen.

 

A)  Kißlegg.

27)  Merken,  28)  Mischen,  29)  Missen,  50)  Mittelhub,
  31)  Müllern,  32)  Nebenberg,  33)  Niederweiler,
  34)  Nußbaum,  35)  Oberweiler,  56)  Praßberg-Bauhof,
  57)  Praßberg-Mühle,  58)  Rehmen,
59)  Reischmann  mit  Krähenberg,  50)  Rempen,
AI)  Reute,  42)  Reutstock,  45)  Ried,  43)  Nohrenmoos,
  45)  Rohrweiher,  46)  Samen,  47)  Schmidberg,
  43)  Siggen,  19)  Steinenberg,  50)  Straß,
51)  Stützenberg,  52)  Trifts  mit  Holzhäusle,  55)  Ungerhaus,
  54)  Weyhers,  55)  Weyerhäusle,  56)  Weiler,
  57)  Wolfshaus.

V.  Von  der  Gemeinde  Sommersried
die  Parzellen:

1)  An  theilweise,  2)  Bachmühle  desgleichen,
5)  Burg  und  Hahnensteig,  4)  Feld,  5)  Finken,
6)  Furtmühle,  7)  Furtmübleberg,  8)  Goppertshofen:
  a)  Niederholz,  b)  Schornreute,  9)  Johlers,
10))  Kaibach,  11)  Kochs,  12)  Krummbach,  15)  Langenacker,
  14)  Languanz,  15)  Lautersee,  16)  Liebenried,
  17)  Löhle  zur  Hälste,  13)  Oberhaid  theilweise,
  19)  Oberrübgarten,  20)  Obertiefenthal  theilweise,
  21)  Pfaffenweiler,  22)  Rielings,  25)  Sammisweiler,
  24)  Schurtannen,  25)  Sommershalden,

28)  Sommersried  desgl.,  29)  Unterhorgen  desgl.,
50)  Unterrübgarten  desgl.,  51)  Untertiefenthal  desgl.,
32)  Zaisenhofen  tbeilweise.
on  der  Gemeinde  Wiggenreute:

1)  Hollenbach  theilweise,  2)  Holdenreute  desgl.,
5)  Rempertshofen  thei##reise:  a)  Berghof,  b)  Winneberg,
  4)  Samhof,  5)  Straß,  6)  Wiggenreute:
90—  Biggels,  b)  Bronner,  c)  Kiebele,  d)  Schöttorn.



 

haus,  25)  Leupolz  mit  Langhalden,  24)  Leupolz-Bauhof,
  25)  Leupolz-Mühle,  26)  Loch  mit  Stämple,

26)  St.  Anna  theilweise,  27)  Unterhaid  theilweise,
        <pb n="724" />
        696

 

Forst-Revier.

Oberämter,
Gemeinden  und  Gemeinde-Parzellen.

Anmerkungen.

 

A)  Kißlegg.

Oberamt  Leutkirch.

VII.  Die  Gemeinde  Waltersbofen
mit  allen  Parzellen,  als:

1)  Argenseehaus,  2)  Ausnangbühl,  3)  Büchlisbronn,
  4)  Böhlsee,  5)  Dettishofen,  6)  Dürren,
7)  Grünbühl,  8)  Hilpertshofen,  9)  Knittelsbach,
10)  Oberswies,  11)  Rain,  12)  Siegeratshofen,
13)  Unterwies,  14)  Waltershofen,  15)  Wengen.

Ferner  gehören  noch  zu  diesem  Revier:

1)  Oberamt  Waldsee:

Von  der  Gemeinde  Einthürnen:  die  fürstlichen
Waldungen  Kühnberg  und  Nonnenbue,  und  das
theilweise  der  Ortsgemeinde  Weitprechts  und  Megisweiler
  servitutpflichtige  sogenannte  Paradeißlerbolz.


Das  Uebrige  siehe  Revier  Wolfegg.
2)  Oberamt  Wangen:

a)  Von  der  Gemeinde  Deichelried:  1)  die
fürstlichen  Waldparzellen  Seeholz  und  2)  die
Privatwaldungen  im  Rempen;

b)  von  der  Gemeinde  Pfärrich:  der  Privatwald
  von  Burkhardshaus  im  Grünenbergerbolz;
  ..

c)vonderGemeindeEgg.enrcute:dccP1-tvatwaldparzellevonEdenhausundRutzew

weilerimMissenbolz;  »  «·

d)  von  der  Gemeinde  Ratzenried:  die  fürstliche
  Waldparzelle  Dürrenholz.

5)  Oberamt  Leutkirch:

Aus  der  Gemeinde  Gebrazhofen:  die

 

 

fürstlichen  Waldungen  Haile  und  Sackholz.

 

Zu  15)  Vorbehältlich  der  dem
Grafen  v.  Beroldingen  zu  Ratenried
  zustehenden  Jagdgerechtsame.


Zu  1)  Die  Jagdgerechtsame
gehört  der  Herrschaft  Ratzenried.

Zu  0)  wie  oben  zu  1).
        <pb n="725" />
        697

 

Forst-Revier.

Oberämter,
Gemeinden  und  Gemeinde-Parzellen.

Anmerkungen.

 

B)  Waldburg.

wenmühle,  5)  Beickers,  6)  Blauensee,  7)  Blaser,  8)

Oberamt  Ravensburg.
Die  Gemeinde  Waldburg  mit  ihren
Parzellen,  als:
1)  Appen,  2)  Baostuben,  5)  Bannried,  4)  Bau-Dietenberg,

  9)  Edensbach,  10)  Egg,  11)  Ebhrlen,  12)
Ehrhaus,  15)  Feld,  14)  Forstenhausen,  15)  Frankenberg,
  16)  Fricker,  17)  Füglesmühle,  13)  Fühingerbei
Füglesmühle,  19)  Füßinger  b.  Edensbach,  20)  Greut,
21)  Hannober,  22)  Heckers,  25)  Hinderwiddum,

Zu  1)  Unbeschadet  der  der
Gemeinde  zustehenden  Gerichtsbarkeit
  in  den  Lehen-,  Commun-,
Corporations=  und  Privat-Waldungen.
  Die  Jagdgerichtsbarkeit
  und  vie  Polizei  des  fürftlichen
  Hauses  erstreckt  sich  nur  auf
die  eigenthümliche  Jagd  in  dieser
Gemeinve.

Zu  9)  die  Jagdgerechtsame
gehört  theilweise  der  Krone.

u  1,  20,  24,  26,  28,  38,

24)  Hochrain,  25)  Kesenweiler,  26)  Knausenhaus,48)  ver  Krone  stehet  die  Jagdgerechtsame

  zu.

 

27)  Kohlhaus,  28)  Krottenbühl,  29)  Maderhof,
50)  Maierthal,  51)  Neuschel,  32)  Neuwaloburg,
350  Nickel,  54)  Ottenlehen,  55)  Reude,  36)  Ried,
57)  Rothenburg,  53)  Sausenwind,  59)  Schafmaier,
440)  Schleife,  41)  Sieberatsreute,  42)  Spehnen  bei
Evensbach,  43)  Stocken,  44)  Tannersholz,  45)  Theuringer,
  46)  Vorderwiddum,  47)  Waloburg,  48)
Wetzisbühl,  49)  Widmannsbronn.
Ferner  gehören  noch  zu  diesem  Revier:

"  beramt  Ravensburg:

die  fürstlichen  Waldungen:

1)  von  der  Gemeinde  Baindt:  a)  der
Baumgartenwald,

2)  von  der  Gemeinde  Schlier:  b)  der
Heinrichsbühl,  welche  ehedem  zum  sog.  gemeinen
Altdorfer  Wald  gehörten,  c)  die  Erbisreuter  Egg,
4)  ver  obere  und  untere  Heinrichsbühl,  e)  das
Himmelreichmoos,  l)  die  Saaß  und  8)  das  Klosterfrauenhölzle,
  welche  Waldungen  (c  bis  g)  zu
den  sog.  sonderbaren  Forsten  ehedem  gehört  haben.

5)  Von  der  Gemeinde  Vogt:  a)  der
Fuchsbühl,  b)  der  Langenfurt,  c)  das  Oberholz
am  Ried,  d)  das  Mollenmoos.

 

Zu  1—3)  Die  Gerechtsame
in  diesen  sämtlichen  Waldungen
gehort  dem  Staat  und  somit
auch  die  Jagdpolizei  und  jagdpolizeiliche
  Gerichtsbarkeit.

Uebrigens  ist  mit  diesem  Revier
  auch  die  Ausübung  der
agd,  soweit  sie  auf  den  Gemeinde-Markungen
  von
Bodnegg,  Pfärrich,  Vogt,
Grünkraut  und  Eggenreute
dem  fürstlichen  Hause  zusteht,
verbunden.

—*-
        <pb n="726" />
        ——

Forst  2  Revier.

C)  Waldsee.

sberg,  25)  Storenberg,  24)  Tannegg,  25)  Tannen-*26)

  Wchter,  27)  Waibel,  28)  Weiler.

Parzellen:

Parzellen:  «  «
1)  Ampfelbronn,  2)  Beckenbauer,  3)  Ergatwei-698



Oberämter,
Gemeinden  und  Gemeinde-Parzellen.
Oberamt  Walodsee.
I.  Von  der  Gemeinde  Dietmannse  die
Parzellen:  .
1)Dicnnans,2)B.annholz,3)Bruis,-c)Falken-.
häuser,  5)  Friedlings,  6)  Iggenau,  7)  Kirchenbauer,
3)  Rnobel,  9)  Kränkelshöfle,  10)  Kuchenbauer,  11)
Mäseratshof,  12)  Martinsbaur,  15)  Martinshof,  15)
Menzlis,  15)  Mooshäusle,  16)  Oberluitzen,  17)
Odberschwarzach,  13)  Rupprechts,  19)  Sieilerle,
20)  Schandhäuser,  21)  Schwalohof,  22)  Sonnenbauer

  und  Lachenbauer,  26)  Unterluitzen,  27)  Willis,
  238)  Zimmermartin.
II.  Von  der  Gemeinde  Eberhardzzell

Anmerkungen.

Zu  Il.  Unbeschadet  der  tbeilweisen
  Gerechtsame  des  fürstlichen
  Hauses  Wurzach  in  dieser
Gemeinde.  "

Die  in  diesem  Gemeindebe- 



 

die  Parzellen:

1)  Eberhardszell,  2)  Allgaierhof,  5)  Awengen,
4)  Bestlishof,  5)  Boflitz,  6)  Braunenmoos,  7)  Dietenwengen,
  8)  Göritz,  9)  Guntarz,  10)  Hevelberg,
11)  Heinrichsburg,  12)  Kappel,  15)  Klotzenhof,
14)  Krummen,  15)  Joses,  16)  Längenmoos,  17)
Märbottenweiler,  13)  Oberhornstolz,  19)  Ritzenweiler,
  20)  Rollis,  21)  Simis,  22)  Stephan,
25)  Straub,  2)  Unterhornstolz,  25)  Voggen,

III.  Von  ver  Gemeinde  Haisterkirch  die

1)  Haisterkirch,  2)  Hittelkofen,  5)  Hittisweiler,
4)  Kurzes,  5)  Osterhofen.  ⅜
IV.  Von  der  Gemeinde  Mühlhausen  die

ler,  4)  Huths,  5)  Jörgen,  6)  Menisrain,  7)  Metzbauer,
  11)  Weiherhaus,  12)  Zeller.

Von  der  Gemeinde  Oberessendorf
die  Parzell

 

ger,  3)  Mühlhausen,  9)  Peter,  10)  Schneiderszirk

  liegenden,  vormals  Kloster
Schussenriedischen,  jetzt  dem
Staat  gepörigen  Waldungen
Widdumswald,  Lichtenberg
und  Biddumwäldle  *
ind,  gleich  allen  Staatsweldunz7y
  eo#  dem  standesherrlichen
Forstbezirke  ausgenommen.

 

en:
1)  Boppers,  2)Greut,  5)  Geiger,  4)  Geiselmann,

7
        <pb n="727" />
        Forst-Revier.

699

Oberämter,
Gemeinden  und  Gemeinde-Parzellen.

 

C)  Walosee.

 

!  Anmerkungen.

5)  Haldenkiefer,  6)  Heines,  7)  Hetzisweiler,  3)
Himmenweiler,  9)  Huber  10)  Krettis,  11)  Mittis-=haus,
  12)  Neubauser,  15)  Oberessendorf,  14)
Schmidtonis,  15)  Schneiderbenes,  16)  Schneidermartin,
  17)  Theuses,  13)  Wagenhalden,  19)  Wüstmichel,
  20)  Venis,  21)  Zuben.
Von  der  Gemeinde  Reute  die  Prr-,  Zu  ##1.  Dem  Staate  gehört
zellen:  hhotweis=  d#  Jagdgerechtsame
1)  Eib,  2)  Erlen,  5)  Greut,  4)  Heurenbach,  emeinde-Markung.
5)  Magenhaus,  6)  Obermöllenbronn,  7)  Reute,
8)  Scheuerlen,  9)  Späten,  10)  Stadel,  11)  Tobel,
12)  Untermöllenbronn,  15)  Waldackrer.  I
VII.  Von  der  Gemeinde  Schweinhausen,  Zu  vi.  Den  Parjzellen
sdie  Parzellen:  zund  6  seehet  die  Jagdausübung
1)  Appenvorf,  2)  Berg,  3)  Venzenbaus,  4)  Bu=  #auf  ihrer  Markung  theilweise  zu.
senberg,  5)  Hochgeländ,  6)  Schweinhausen,  7)  Wet-1


s
i

 

tenberg.
VIII.  Von  der  Gemeinde  Steinach  die  Der  bei  Englerto  liegende
Parzellen:  vermals  dem  Kloster  Schussenried,

4  “  »  FaustdcmStaatcgchökthld
1)  Buch,  2)  Bulachshof,  5)  Eichenstegen,  4)  El=  „Osterbolgz“  und  der  in  rr  N
chenreute,  5)  Englerts,  6)  Ganters,  7)  Haßlanden,,do  daclanden,  Schlupfen,  Stei-8)

  Hifringen,  9)  Hopfenweiler,  10)  Kohlhaus,,  i  WaldBrun-.
  ,  bolz“  "
t  r  iti.n

14)  Riedmühle,  15)  Ringerhaus,  16)  Ringerts,  Zu  13)  ein  Hof  gehört  in
17)  Schellenberg,  18)  Schlupfen,  19)  Steinach,  bung  auf  Forstgerichtsbar-20)
  Steinenberg,  21)  Ziegelhütte.  id  Zorspolizei  vem  Staat.

IX.  Von  der  Gemeinde  Unteressendorf
die  Parzellen:

1)  Linden,  2)  Scharben,  5)  Unteressendorf,  4)
Venusberg,  5)  Weiherhäusle.

X.  Von  der  Gemeinde  Unterschwarzach
die  Parzellen:

1)  Mdelshofen,  2)  Buchhäusle,  5)  Eggmanneried,
4)  Entenmoos,  5)  Greut,  6)  Hürloch,  7)  Knetzenweiler,
  8)  Laienbauer,  9)  Lettengrund,  10)  Mauchenmühle,
  11)  Menhardsweiler,  12)  Michels  und
Fabrikhof,  15)  Oberbuchhäusle,  14)  Oberhaslach,!
        <pb n="728" />
        700

 

Forst-Revier.

Oberämter,
Gemeinden  und  Gemeinde-Parzellen.

Anmerkungen.

 

C)  Waldsee.

15)  Oberwaldhaus,  16)  Oeschle,  17)  Rettisweiler,
13)  Riedhofen,  19)  Schönbuch,  20)  Schwende,
21)  Solben,  22)  Soldenhorn,  25)  Stelzenmühle,
24)  Truitz,  25)  Uebelhör,  26)  Unterbuchhäusle,
27)  Unterhaßlach,  28)  Unterschwarzach,  29)  Unterwaldhaus,
  50)  Weiherbauer,  51)  Wolfertsweiler.

XI.  Von  der  Gemeinde  Unterurbach
die  Parzellen:

1)  Menisweiler,  2)  Mittelurbach,  5)  Oberurbach,
4)  Seeden,  5)  Unterurbach,  6)  Volkertshaus,  7)
Wolpertsheim.

XII.  Von  der  Gemeinde  Winterstet- 



tenstadt  die  Parzellen:
1)  Hirsches,  2)  Stadelhof,  5)  Steinenfurt,
4)  Weiherstavel,  5)  Winterstettenstadt.

die  Parzellen:

1)  Graben,  2)  Waldsee.  ·

XIV.  Das  Schloß  Waldsee.

Ferner  gehören  noch  zu  diesem  Revier:
Oberamt  Waldsee:

1)  In  der  Gemeinde  Bergatreute:
a)  der  fürstliche  Wald  „Cnzisreuterwald,“  b)  der
Ort  Azzenreute,  c)  die  Walpparzelle  „Spitalholz“
am  Enzisreuterwalde.

2)  In  der  Gemeinde  Thannhausen:
a)  der  Ort  Haslach,  b)  die  Waldparzellen:  Nr.
14)  Kleinhölzle,  16)  Großbolz,  46)  Großer  Korb,
46)  Hinderer  Korb,  47)  Einöde,  à8  u.  49)  Oberolz.


5  In  der  Gemeinde  Michelwinnen—
den:  der  Ort  Michelberg.

 

 

XIII.  Von  der  Stadtgemeinde  Waldsee

Die  Gemeinde  hat

.  Zu  5)
stbeilweise  das  Jagdrecht  anzusprechen,

  auch  werden  ihr  ihre
hergebrachten  und  gesetlichen
Forstgerechtsame  vorbehalten.

Zu  2)  Unbeschadet  der  hergebrachten
  und  gesetzlichen  Forstgerechtsame
  der  Stadt  und  ihres
Rechtes  des  Mitjagens  auf  das
kleine  Waidwerk.

Zu  1)  Die  Jagdgerechtsame
gehört  der  Krone.  ad  a)  die
Forstgerichtsbarkeit  und  Forftpolizei
  gehört  dem  Staat.

Zu  2)  Die  Jagdgerechtsame
steht  der  gräflichen  Standesherrschaft
  Aulendorf  zu.

Uebrigens  gehören  zu  diesem
Revier  noch,  vorbehältlich  der
Rechte  Dritter,  die  Jagdgerechtsame


a)  in  der  Gemeinde  Michelwinnenden
  theilweise,

b)  beßgleichen  zu  Winterstettendorf,


)  deögleichen  zu  Hochdorf,

)  im  Oberamt  Leutkirch  zu
Ellwangen,  Eulenthal,  Löhlis,
  Tristolz,  Weißenried

 

und  Wirren.
        <pb n="729" />
        701

 

Forst-Revier.

Oberämter,
Gemeinden  und  Gemeinde-Parzellen.

Anmerkungen.

 

D)  Wolfegg.

Oberamt  Waldsee.
I.  Von  der  Gemeinde  Arnach  die  Parellen:



I  1)  Arnach,  2)  Baltasar,  5)  Baschis,  4)  Brugg,
5)  Christen,  6)  Freipürsch,  bestehend  aus:  a)  Hasenhorner,
  b)  Horner,  e)  Kastlis,  7)  Geboldingen,
8)  Gensee,  9)  Greutenberg,  bestehend  aus:  a)  Hanses,
  b)  Jöchlers,  c)  Moser,  10)  Greutfeld,  bestehend
  aus:  a)  Geier,  b)  Häuslis,  c)  Kämmerlis,
4)  Kiefer,  e)  Nagler,  /)  Rothis,  8)  Schlesis,
h)  Zimmermann,  11)  Glaser,  12)  Hämmerle,
15)  Hummberg,  15)  Jäger,  15)  Kolben,  16)  Lochhanses,
  17)  Munkes,  13)  Neuhausen,  19)  Niedermühle,
  20)  Romay,  bestehend  aus:  a)  Bauerhaus,
b)  Grieser,  c)  Jägerbeckes,  1)  Metzger,  e)  St.
Ouirin,  ()  Schneider,  21)  Sahlers  mit  Altenmüller,
  22)  Schöllhorn,  25)  Stockäcker,  bestehend  aus:
a)  Lenzers,  b)  Piusses,  c)  Sailer,  d)  Schreinermann,
  24)  Stitzlis,  25)  Theuses,  26)  Thonis,
27)  Tobelmühle,  23)  Trollis,  29)  Truschwende
itheilweise.

II.  Aus  dem  Gemeindebezirk  Dietmanns:
  die  Parzelle  Ziegholz.

"  Das  Uebrige  bei  dem  Revier  C.

III.  Von  der  Gemeinde  Einthürnen
die  Parzellen:

 

1)  Dietrichsholz,  2)  Einthürnenberg,  5)  Greut,
4)  Knöpflers,  5)  Kämmerle,  6)  Linden,  7)  Metzisweiler,
  8)  Mohr,  9)  Reich,  10)  Rohr,  11)  Schnitzer,
  12)  Sontheim,  13)  Weitprechts.  T
on  der  Gemeinde  Haidgau  die
Parzellen:  #1

1)  Bäckis,  2)  Bäuerle,  5)  Baurenhof,  5)  Brantweinerhof,
  5)  Brodbacherhof,  6)  Bulachshof,  7)  Ehfrensberg,
  8))  Feilers,  9)  Fischers,  10)  Girayen,
11)  Gores,  12)  Haivgau,  13)  Hansen,  14)  Harzers,

 

Zu  2)  Ein  Dpeil  hievon  gehört

  zum  Revier  A.
        <pb n="730" />
        Forst-Revier.

D)  Wolfegg.  15)  Högers,  16)  Hutters,  17)  Kimpfler,  13)  Klin=[joggens,

  51)  Schumacher,  52))  Sporer,  55)  Stoß=Eckhäusle,

  12)  Frohnhof,  15)  Gaishaus,  1/1))  Gans-154)

  Vesers,  55)  Wäsch,  56)  Wassers,  57)  Weißenbrunnen,
  58)  Witschwende,  59)  Wolfegg,  60)  Zie-702



Oberämter,
Gemeinden  und  Gemeinde-Parzellen.

genhof,  19)  Kramer,  20)  Maier,  21)  Neuhäusler,
22)  Oehrlis,  25)  Remisberger,  24)  Riedhäusle,
25)  Riedschmiede,  26)  Rothenhäusler,  27)  Sattler,
28)  Schneidermändle,  29)  Schreiner,  30)  Schubler,

  54)  Wangelbäuerle,  55)  Weberlis,  56)  Wengen,
  57)  Winkelbauer,  38)  Wintersbrandhof,  59)
Wintersheidhof,  10)  Zwings.  ,

V.  Von  der  Gemeinde  Wolfegg  die
Parzellen:

1)  Altthann,  2)  Annaburg,  3)  Bachtelhalden,
4)  Baindes,  5)  Berg,  6)  Binzen,  7)  Boschenmöhle,
8)  Boschers,  9)  Brenden,  10)  Brunstgruben,  11)

zürnen,  15)  Giras,  16)  Grimmenstein,  17)  Grünenberg,
  18)  Haghof,  19)  Höll,  20)  Hefs,  21)
Hofstatt,  22)  Katzenthal,  25)  Klösterle,  24)  Löchle,
25)  Loretto,  26)  Maierhof,  27)  Molpertshaus,
28))  Mooshäusle,  29)  Mühlberg,  50)  Neckenfurt,
51)  Neuhaus,  32)  Neumühle,  33)  Neuthann,
5½)  Oberhof,  55)  Oppenreute,  36)  Pfarr,  37)
Poppenhaus,  53)  Premen,  39)  Reute,  10)  Röthenbach,
  61)  Roßberg,  /12)  Rothenbach,  15)  Samhof,

47)  Schafbof,  13)  Schlegelsberg,  49)  Sxpeck,
50)  Stadels,  51)  Staig,  52)  Thal,  55)  Tbhannen,

gelstadel,  61)  Zürnen.  "
I.  Von  der  Gemeinde  Ziegelbach

 

die  Parzellen:  ·
1)  Beckes,  2)  Beneles,  5)  Beutkls,  41)  Boschie,
5)  Gräser,  6)  Heines,  7)  Himbach,  8)  Hintergreut,
bestehend  aus:  a)  Aurelis,  b)  Cäspers,  c)  Mattheus,
  d)  Schmalzer,  e)  Wirthweber,  9)  Huchlers,

4)  Sailers,  45)  Schachen,  116)  Schachenmühle,

Anmerkungen.

[M

Zu  27)  Unbeschadet  der  auf
Theilen  dieser  Markung  der
Krone  zustehenden  Forstgerichtsbarkeit
  und  Forstpolizes.

Zu  58)  Der  Krone  stebet  die
Jagdgerechtsame  auf  dem  größten
  Theile  dieser  Parzelle  zu.

 

1
        <pb n="731" />
        703

 

Oberämter,

Gemeinden  und  Gemeinde-Parzellen.  Anmerkungen.

Forst-Reoier.

 

b)  Wolfeg  g.0)  Krattenweiler-Greut,  11)  Langen,  12)  Langhansen,
  13)  Lechners,  14)  Miesis,  15)  Mittelgreut,
lbestehend  aus:  a)  Dickes,  b)  Fimpels,  16)  Oberkrattenweiler,
  17)  Oberziegelbach,  18)  Rohrbach,
19)  Schenken,  20)  Schultesen,  21)  Unterkrattenweiler,
  22)  Vordergreut,  bestehend  aus:  a)  Dodels,
b)  Johlers,  c)  Ludescher,  d)  Mühlhausen,  e)  Oelbäusle,
  k)  Schneider,  #)  Stelzer,  h)  Waldfel
25)  Ziegelbach.

VII.  Von  der  Gemeinde  Bergatreute
gebören  einige  fürstliche  und  Privat-Grundstücke  in
dieses  Revier.

VIII.  Aus  der  Gemeinde  Unterurbach
die  fürstliche  Walpparzelle  Blaserberg  nebst  einigen
Privatwaldungen.

 

 

Oberamt  Wangen.

Aus  der  Gemeinde  Immenried:  die
Waldparzelle  Nadlerholz.  "

 

 

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  sechste  Lebrstelle  an  dem  oberen  Gymnastum  in  Ehingen,  welche,  den  Bezug
einer  freien  Wohnung,  im  Miethwereh  von  50  fl.,  elngerechnet,  einen  Gehalt  von  300  fl.  gewährt,
  soll  wiever  besetzt  werden.  Der  Professor  hat  in  wöchentlich  18  bis  20  Lehrstunden
Unterricht  in  den  klassischen  Sprachen  und  in  wissenschaftlichen  Lehrgegenständen  zu  ertheilen,
auch  abwechselnd  mit  den  übrigen  geistlichen  Lehrern  an  Besorgung  des  Gottesdienstes  in  der
Gymnaskumskirche  Antheil  zu  nehmen.  Wenn  der  zu  ernennende  Lehrer  der  oberen  Abtheilung
den  Schülern  des  Gymnasfums  Unterricht  in  der  französischen  Sprache  und  Literatur  zu
        <pb n="732" />
        704

ertheilen  vermag,  so  erhält  er  dafür  eine  außerordentliche  jährliche  Belohnung  von  100  fl.
Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich,  unter  Angabe  der  Lehrgegenstände,  welche  sie  vorzugsweise
  zu  übernehmen  vermöchten,  binnen  drei  Wochen  an  den  K.  Studienrath  vorschriftmäßig
  zu  wenden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamt  Ehingen  werden
aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  zu
bewerben.

Am  19.  d.  M.  find  die  Rechts-Erkemtnisse  vom  Monat  Juli  d.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="733" />
        705

X  46.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Dienstag  den  26.  September  1813.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  «  ·  ·
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Herabsetzung  des  Preises  für  einzelne
Nummern  des  Regierungsblatts  von  älteren  JZahrgängen.  —  Bekanntmachung  einer  Aenderung  in  der  Gemeinde-Bezirks-Eintheilung.
  —  Bekanntmachung,  die  Aufbebung  des  Frankirungszwanges  bei  der  Correspondenz
nach  und  aus  den  K.  K.  Oesterreichischen  Staaten,  insbesondere  die  Behandlung  portofreier  Sendungen  betrefsend.
  —  Einberufung  zu  der  Anstellungs-Prüfung  der  katholischen  Geistlichen  für  Kirchendienste.  Bekanntmachung
  der  zu  akademischen  Studien  für  befäbigt  erklärten  Jünglinge.  —  Bekanntmachung,  Dienstbelobungen

 

und  Verleibung  der  Civil-Verdienst  =  Meraille  betreffend.  —  Verfügung,  betreffend  die  Besetzung  einer
Königl.  Fürstl.  Waldburg-Zeil-Trauchburgischen  Revier-Förstersstelle.
Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  15.  d.  M.
den  Ober-Justizrath  Dr.  Plieninger  von  Ulm,  seinem  Ansuchen  gemäß,  auf  die  erledigte
Rathsstelle  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  in  Gnaden  zu  versetzen  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermäöge  böchster  Entschließung  vom  20.  d.  M.
den  Ober-Kirchenrath  v.  Steinhardt,  seinem  Ansuchen  gemäß  wegen  vorgerückten  Atters,
unter  fernerer  Belassung  der  Vorstandschaft  der  ioraelitischen  Ober-Kirchenbehörde  und  unter
Ernennung  zum  Ehren-Mitgliede  des  katholischen  Kirchenraths,  in  den  Ruhestand  gnädigst
versetzt,  ·
        <pb n="734" />
        706

den  Consistorial-Assessor  Geyer  zum  Assessor  des  Ministerium  des  Innern  mit  dem
Titel  und  Rang  eines  Regierungsraths  gnädigst  ernannt,

dem  Professor  an  der  Thierarzneischule,  ordentlichem  Mitgliede  der  Land-Gestüts-Commission
  und  außerordentlichem  Beisitzer  des  Medicinal-Collegium,  Hering,  den  Titel  als
Medicinal-Rath  gnädigst  ertheilt,  «

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Seitingen,  Dekanats  Wurmlingen,  dem  katholischen  Stadtund
  Garnisons-Pfarrer  Stütz  zu  Ludwigsburg,

die  exledigte  Lehrstelle  an  der  unteren  Classe  des  Gymnasiums  zu  Ehingen  dem  Präzeptorats-Verweser
  Feyl  in  Weil  der  Stadt,  wie  auch

die  bei  dem  Oberamte  Ulm  erledigten  beiden  Aktuarsstellen  den  Regierungs-Referendären
erster  Classe,  Wolf  von  Großgartach  und  Kirchner  von  Forchtenberg,  gnädigst  übertragen.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchsten  Dekrets  vom
21.  d.  M.  das  erledigte  Amts-Notariat  Boll,  Oberamts  Göppingen,  dem  Amtes-Notar  Flori
in  Wiesensteig,  Oberamts  Geislingen,  und

das  hiedurch  in  Erledigung  gekommene  Amts-Notariat  Wiesensteig  dem  Notariats-Candidaten
  Haberer,  von  Rottweil,  zu  übertragen  geruht.

Durch  höchste  Entschließung  vom  22.  d.  M.  baben  Höchstdieselben  dem  Ober-Lieutenant
  Carl  August  v.  Schmidt  im  dritten  Infanterie-Regiment  die  nachgesuchte  Entlassung
  aus  den  K.  Militärdiensten  ertheilt.

II.  Verfügungen  der  Departement.

A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Herabsetzung  des  Preises  für  einzelne  Nummern  des  Regierungsblatts
von  Ateren  Jahrgängen.

Da  der  Preis  der  noch  vorhandenen  einzelnen  Nummern  des  Regierungsblatts  von  den
Jahren  1806  bis  1839  einschließlich  von  bisherigen  drei  Kreuzern  für  den  Bogen  auf
einen  Kreuzer  für  einen  solchen  herabgesetzt  worden  ist;  so  wird  dieses  Hiemit  öffentlich
bekannt  gemacht.  ·

Stuttgart  den  22.  September  1845.  Prieser.
        <pb n="735" />
        707

B)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises.
Bekanntmachung  einer  Aenderung  in  der  Gemeinde-Vezirkseintheilung.

Durch  Entschließung  vom  heutigen  Tage  wurde  der  beantragten  Trennung  der  Parzelle
Wildenstein  von  der  Gemeinde  Hausen  ob  Rottweil,  Oberamts  Rottweil,  und  der  Vereinigung
  derselben  mit  der  Gemeinde  Horgen,  desselben  Oberamts,  Statt  gegeben,  und  es  wird
dieß  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Reutlingen  den  15.  September  1845.  Rummel.

2.  General-Direction  der  K.  Württembergischen  Posten.
Bekanntmachung,  die  Aufhebung  des  Frankirungszwanges  bei  der  Correspondenz  nach  und  aus  den  K.
K.  Oesterreichischen  Staaten,  insbesondere  die  Behandlung  portofreier  Sendungen  betreffend.

Mit  Bezugnahme  auf  die  den  vorbemerkten  Gegenstand  betreffende  Bekanntmachung  vom
23.  April  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  238)  werden  noch  folgende,  in  Hinsicht  auf  portofreie  Sendungen
  nach  und  aus  Oesterreich  zu  beachtende  Bestimmungen  zur  öffentlichen  Kenntnig  gebracht:

1)  Die  Correspondenz  zwischen  den  Behörden,  Stellen  und  öffentlichen  Landesanstalten
im  Königreiche  Württemberg  und  in  den  K.  K.  Oesterreichischen  Staaten  in  Regierungs=  und
Offieialsachen,  so  wie  die  amtlichen  Aufgaben  derselben  an  Privatpersonen  werden  von  der
Postanstalt,  wo  die  Aufgabe  Statt  findet,  portofrei  belassen,  in  sofern  das  aufgebende
Amt  in  dem  Staate,  wo  die  Aufgabe  geschiebt,  von  der  Portoentrichtung
  befreit  ist.

Diese  Aufgaben  müssen  nach  Maßgabe  der  bestebenden  landesherrlichen  Vorschriften  durch
Canzleihand  unter  Beifügung  des  Namens  des  Expedienten  mit  „R.  S.“  (Regierungssache)
oder  mit  „ex  ollicio“  oder  mit  dem  Betreff  der  Sache  (also  nach  dem  Gegenstande  des
Inhalts),  als  gesetzlich  portofrei  begeichnet,  und  dieselben  amtlich  gestegelt  seyn.

Für  dergleichen  Sendungen  aus  Oesterreich  haben  jevoch  die  K.  Württembergischen  Postanstalten
  die  halbe  Tare  und  das  etwa  treffende  ausländische  Transttporto  für  den  Durchgang
durch  zwischenliegendes  fremdes  Postgebiet  zu  erheben,  wenn  die  als  Apressat  bezeichnete  Bebörde,
  Stelle,  öffentliche  Anstalt  oder  Person,  oder  der  Gegenstand  der  Sendung  nach  den
bestehenden  K.  Württembergischen  Landesverordnungen  oder  Post-Lehensvertrags-Bestimmungen
nicht  portobefreit  ist.
        <pb n="736" />
        708

2)  Correspondenzen  von  Behörden  und  Stellen,  welche  in  dem  Staate,  in  welchem  die
Aufgabe  geschieht,  von  der  Portoentrichtung  im  Allgemeinen,  oder  binsichtlich  des  Gegenstandes
nicht  befreit  sind,  müssen,  wenn  gleich  an  Behörden  und  Stellen  gerichtet,  wie  die  Sendungen
  der  Privatpersonen  behandelt,  demnach  bei  der  Aufgabe  frankirt  werden.

Für  die  Aufgaben  der  K.  Württembergischen  Staatsbehörden  an  K.  K.  Oesterreichische
Stellen  und  Behörden  in  Dienst=  und  Regierungs-Angelegenheiten,  falls  dieselben  im  diesseitigen
  Postverwaltungsgebiete  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  die  Portofreiheit  nicht  anzusprechen
  haben,  ist  jedoch  nur  die  Hälfte  des  gemeinschaftlichen  Porto  nebst  dem  allenfallsigen
  fremden  Transttporto,  d.  i.  das  Porto  bis  zur  Grenze  des  Oesterreichischen  Kaiserstaates,
innerhalb  dessen  diese  Correspondenz  rücksichtlich  der  Empfänger  portofrei  ist,  zu  entrichten.


5)  Da  in  den  K.  K.  Oesterreichischen  Staaten  die  Correspondenzen  der  Behörden  in
Partheisachen  nicht  portopflichtig  find,  so  wird  fuͤr  dergleichen,  an  K.  Behoͤrden  und  Stellen
in  Württemberg  aus  Oesterreich  ankommende  Correspondenzen  bei  der  Abgabe  und  ebenso  bei
Aufgaben  K.  Behörden  und  Stellen  in  Württemberg  an  K.  K.  Oesterreichische  Behörden
in  Portosachen  nur  die  halbe  Tare  nebst  dem  allenfallsigen  ausländischen  Transttporto  für  den
Durchgang  vurch  zwischenliegendes  fremdes  Postgebiet  erhoben.

4)  Die  unmittelbare  Correspendenz  J.  J.  Majestäten  und  der  Mitglieder  des
Allerdurchlauchtigsten  Württembergischen  Königshauses,  so  wie  auch  die  unmittelbare  Correspondenz
  J.  J.  Majestäten  und  der  Mitglieder  des  Allerdurchlauchtigsten  Oesterreichischen  Kaiserhauses,
  insofern  sie  zwischen  den  Allerhöchsten  Personen  gewechselt  wird,  wird  gegenseitig
portofrei  befördert.

5)  Personen,  welche  in  Württemberg  oder  in  Oesterreich  befugt  sind,  Briefe  franco
ohne  Erlegung  eines  internen  Porto  abzusenden,  haben  im  Wechselverkehr  zwischen  Württemberg
  und  Oesterreich,  wenn  sie  die  volle  Frankatur  an  den  Aoressaten  beabsichtigen,
die  Hälfte  der  gemeinschaftlichen  Portotare  zu  Gunsten  der  betreffenden  Postanstalt  und  das
ausländische  Transitporto  für  den  Durchgang  vurch  zwischenliegendes  fremdes  Postgebiet  zu
entrichten.

Frankfurt  a.  M.  den  15.  September  1865.

In  Abwesenheit  des  General-Postdirektors:
C.  Müller.
        <pb n="737" />
        709

5.  Des  K.  katholischen  Kirchenraths.
Einberyfung  zu  der  Anstellungsprüfung  der  katholischen  Geistlichen  für  Kirchendienste.
Denjenigen  katholischen  Geistlichen,  welche  um  Zulassung  zu  der  im  Herbste  d.  J.  stattfindenden
  zweiten  Kirchendienst=  oder  Anstellungs-Prüfung  gebeten  haben,  wird  hiemit  eröffneta.
daß  diese  Prüfung  Dienstag  den  10.  Oktober  d.  J.  früh  7  Uhr  in  der  Kanzlei  des  K.  katholischen
  Kirchenraths  dahier  beginnen  wird.
Stuttgart  den  19.  September  1845.  Linden.

+4.  Des  Studienratbeé.

Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  für  befähigt  erklärten  Jünglinge.
In  Folge  der  in  diesem  Monat  vorgenommenen  Vorprüfung  für  die  akademischen  Studien,
  sind  von  den  dabei  erschienen  65  Universitäts-Candivaten  wegen  unzureichender  Kenntnisse
von  dem  Studium  der  Rechtswissenschafft  5

—  —  —  —  Regiminalwissenschaft  5
—  —  —  —  Mediein  und  höberen  Chirurgie  5

—  —  —  Cameralwissenschaften  3
—  —  ——  —  Forstwissenschaft  5
.  MMiiilofophie  1

zurückgewiesen,  folgende  aber  zu  Universitäts-Studien  für  befähigt  erklärt  worden.

I.  Zum  Studium  der  evangelischen  Theologie:
Gerber,  Herrmann,  Sohn  des  Pfarrers  in  Buchenbach.
Göz,  Louis,  Sohn  des  Stadtpfarrers  in  Reubulach.
Knecht,  Ludwig,  Sohn  des  fürstl.  Hohenlohe-Oehringen'schen  Hofgärtners  zu  Platzhof.
Köhl,  Wilhelm,  Sohn  des  Hauptmanns  in  Ulm.
Schreiber,  August,  in  Ulm
Schumacher,  Robert,  Sohn  des  Bortenmachers  in  Ulm.

II.  Zum  Studium  der  Rechtswissenschaft:
Bossert,  Gustav  Herrmann,  Sohn  des  Kreis-Mediecinalraths  in  Reutlingen.
Elwert,  Ludwig,  Sohn  des  Goldarbeiters  in  Reutlingen.
Faber  du  Faur,  Moritz,  Sohn  des  Obersten  in  Frankfurt  a.  M.
        <pb n="738" />
        710

Grub,  Heinrich,  Sohn  des  Posthalters  in  Illingen.
Häcker,  Christian,  Sohn  des  Schultheißen  in  Kirchheim  a.  N.
Knapp,  Carl,  Sohn  des  Oberamtmanns  in  Kirchheim  u.  T.  ·
Krauß,WilhelmEduard,Sohndesfürstl.Hohenlohe-WaldenburgischenDomänen-Verwalters
  in  Kupferzell.
Leypoldt,  Carl  Ernst,  Sohn  des  1  Regierungsraths  in  Reutlingen.
Malblanc,  Julius  Bernhard,  Sohn  des  Oberamtsrichters  in  Hall.
v.  Ow,  Friedrich,  Sohn  des  Freiherrn  zu  Wachendorf.
le  Prétre,  Ferdinand,  Sohn  des  Kanzleiraths  in  Ulm.
Streich,  Carl,  Sohn  des  Regierungsraths  in  Ellwangen.
Traub,  Carl  Ferdinand,  Sohn  des  1#  Amtssubstituten  in  Leonberg.
Weisert,  Robert  Wilhelm,  Sohn  des  Oeconomen  in  Heilbronn.
Wolbach,  Gustav,  Sohn  des  Oberbürgermeisters  in  Ulm.
Ziegler,  Friedrich,  Sohn  des  Schultheißen  in  Dagersbeim.
III.  Zum  Studium  der  Regiminal-Wissenschaft:
Elben,  Leopold  Christian  Eduard,  Sohn  des  Redacteurs  in  Stuttgart.
Finckb,  Wilhelm,  Sohn  des  1  Hauptmanns  in  Ludwigsburg.
Geissinger,  Carl,  Sohn  des  Kasten-Verwalters  in  Ellwangen.
Gerner,  Friedrich,  Sohn  des  Speisewirkhs  in  Weikershein.
Gmelin,  Julius  Adolph,  Sohn  des  pens.  Revisors  in  Stuttgart.
Luz,  Carl,  Sohn  des  Rothgerbers  in  Altenstaig-Sattler,
  Julius,  Sohn  des  1#  Pfarrers  in  Ober-Ensingen.
IV.  Zum  Studium  der  Medicin  und  höheren  Chirurgie:
Fichte,  Carl  Eduard,  Sohn  des  Professors  in  Tübingen.
Luithlen,  Georg  Wilhelm  Friedrich,  Sohn  des  Decans  in  Vaihingen.
Reuß,  Wolfgang  Joseph  Christian,  Sohn  des  Ober-Medicinal-Assessors  in  Stuttgart.
V.  Zum  Studium  der  Cameral-Wissenschaft:
Ammon,  Carl  Friedrich  Wilhelm,  Sohn  des  Pfarrers  in  Hengsfeld.
Köber,  Ferdinand  Christian,  Sohn  des  Schullehrers  in  Gmünd.
Müller,  Carl,  Sohn  des  Cameralamts-Dieners  in  Crailsheim.
Müller,  Johann  Friedrich,  Sohn  des  1#  Zeugschmids  in  Cannstatt.
        <pb n="739" />
        711

VI.  Zum  Studium  der  Forstwissenschaft:
v.  Phull,  Max,  Sohn  des  Kammerherrn  und  Forstraths  in  Stuttgart.
VII.  Zum  Studium  der  Philologie:
Cramer,  Ogcar,  Sohn  des  Partikulier  in  Heilbronn.
VIII.  Zum  Studium  der  Naturwissenschaft:
Schumann,  Theodor,  Sohn  des  Professors  in  Eßlingen.
Stuttgart  den  20.  September  1845.  Knapp.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Bekanntmachung  Dienstbelobungen  und  Verleihung  der  Civil-Verdienst-Medaille  betreffend.

Auf  erstatteten  Vortrag  über  das  Ergebniß  der  Visitation  mehrerer  Forstamts=  und
Forst-Verwaltungs-Bezirke  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung
  vom  1.  d.  M.

1)  dem  Oberförster  in  Neuenbürg,  v.  Molke,  wegen  fortgesetzter  fleißiger  und  umsichtiger
  Verwaltung  seines  beschwerlichen  Amtes  Höchst-Ihre  Zufriedenheit  zu
bezeigen,

2)  den  Revierfoͤrstern:

Gottschick  in  Pfronstetten,  Forstamts  Zwiefalten,
Lang  in  Comburg,  Forstamts  Comburg,
Seitz  in  Urach,  Forstamts  Urach,  und
Stierlen  in  Welzbeim,  Forstamts  Lorch,
wegen  ihrer  eifrigen  und  nützlichen  Dienstleistungen  die  goldene  Clvil-Verdienst-Medaille  zu
verleihen,  auch
5)  zu  genehmigen  geruht,  daß  nachgenannte  Gemeinde-Beamten,  nämlich:

Stadt-Waldmeister  Stein  auser  in  Gmünd,  Forstamts-Bezirks  Lorch,

Stadtschultheiß  Fischer  in  Neuenbürg,

Schultheiß  Großmann  in  Höfen,  Forstamts-Bezirks  Neuenbürg,

Schultheiß  Knauer  in  Gröningen,  Forstamts-Bezirks  Crailsheim,

Schultheiß  Oesterle  in  Hausen,  desselben  Bezirks,
        <pb n="740" />
        712

Hospital-Verwalter  Bonhöffer  in  Hall,  Forstamts-Bezirks  Comburg,

Schultheiß  v.  Welz  in  Bretzfeld,  desselben  Bezirks,

Stadtschultheiß  Kopp  in  Mengen,  Forstatmnts-Bezirks  Zwiefalten,

Stadtschultheit  Steiner  in  Hayingen,  desselben  Bezirks  „

Schultheiß  Lämmle  zu  Winterstettenstadt,  Forstverwaltungs-Bezirks  Wolfegg,  und

der  nun  resignirte  Schultheiß  Hauser  zu  Herbertingen,  Forstverwaltungs-Bezirks  Siessen,
welche  durch  geordnete  Behandlung  und  Cultur  der  Gemeinde-Waldungen,  so  wie  durch  das
Bestreben,  die  Orts-Angehörigen  von  Waldfreveln  abzuhalten,  sich  ausgezeichnet  haben,  hierüber
öffentlich  belobt  werden.

Stuttgart  den  8.  September  1848.  Herdegen.

b)  Versügung,  betreffend  die  Besetzung  einer  Königl.  fürstl.  Waldburg-Zeil-Trauchburgischen
Revier-Förstersstelle.

Die  mit  der  Befugniß  zur  Beaufsichtung  der  Gemeinde-,  Stiftungs=  und  Privat-Waldungen
  in  forst=  und  jagdpolizeilicher  Beziehung  verbundene  Stelle  eines  Revierförsters  zu
Neu-Trauchburg,  K.  Württembergischen,  Fürstl.  Waldburg-Zeil-Trauchburgischen  Forst-Verwaltungs-Bezirks
  Zeil,  ist  statt  des  nun  ausschließlich  zum  Fürstl.  Rentbeamten  ernannten
bisherigen  Försters  Waldraff,  dem  bisherigen  Fürstl.  Forst-Assistenten  Wörz  in  Zeil  in
der  Eigenschaft  eines  Privatdieners  übertragen  worden;  was  hiemit,  nachdem  derselbe  als
befähigt  erkannt  worden  ist,  mit  Beziehung  auf  den  §.  1  der  K.  Verordnung  vom  5.  September
  1838  (Reg.  Blatt  S.  506),  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  18.  September  1835.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Civil-Senate  des  K.  Gerichtshofs  in  Ulm  in  Erledigung
  gekommene  Rathsstelle  haben  sich  innerhalb  vierzehen  Tagen  bei  dem  K.  Ober-Tribunale
  zu  melden.

#  2)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  katholischen  Kirche  nrathe  erledigte  weltliche
  Rathsstelle  werden  aufgefordert,  ihre  Meldungen  binnen  vierzehen  Tagen  bei  dem  katholischen
  Kirchenrathe  einzureichen.

5)  Die  Bewerber  um  eine  weltliche  Assessorsstelle  bei  demevangelischen  Consistorium
werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  gedachten  Behörde  zu  melden.

Gedruct  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="741" />
        713

47.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Dienstag  den  3.  Oktober  1843.
nbalt.

Königl.  Dekrete.  K.  Verordnung,  die  Erneuerung  des  Bundestagsschlusses  vom  13.  November  1834  betreffend.
  —  Bewilligung  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  ver  Departements.  Wohnsitzveränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Verfügung,  betrefsend
  die  Herabsetzung  des  Koslpreises  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksstellen.  —  Erlöschung  des  dem
Bierbrauer  Müller  verliehenen  Patento  auf  eine  Methode  der  Ertraction  der  Bierwürze  mittelst  Wasserdampfes.
  —  Bekanntmachung  einer  Veränderung  in  der  Elasseneintheilung  der  Gemeinden  Althütte  und  Spiegelberg,
  Oberamts  Backnang.  —  Verfügung,  betreffend  die  Bezirksaussicht  über  die  Apotheken.  —  Verfügung,
betreffend  die  Prüfung  der  Schmide  im  Hufbeschlag.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebnig  der  ersten
theologischen  Dienstprüfung.  —  Bekanntmachung,  vie  dießjährige  Aufnahme  in  die  katholischen  niederen  Conwvikte
betreffend.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  von  dem  Landesbischofe  den  Zöglingen  des  Priesterseminars
ertheilte  Priesterweihe.  —  Ertheilung  der  Jahres=  (September-)  Preise  für  technische  und  landwirthschaftliche
Ersindungen  und  Leistungen.  —  Verfügung,  die  Aushebung  für  das  Jahr  1844  betreffend.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellter  Diener.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A.)  Königliche  Verordnung,
die  Erneuerung  des  Bundestagsschlusses  vom  13.  November  1834  betreffend.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
Nachdem  von  der  deutschen  Bundesversammlung  die  Fortdauer  ver,  in  Unserer  Verordnung
  vom  26.December  1834  (Reg.  Blatt  von  1855,  S.  17—25)  verkündeten  Bestimmungen
  in  Betreff  der  Universitäten  und  anderer  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalten  auf  fernere
sechs,  vom  29.  Juli  1841  an  laufende,  Jahre  beschlossen  worden  ist;  so  machen  Wir  dieses,
        <pb n="742" />
        714

nach  Anboͤrung  Unseres  Geheimen-Rathes,  unter  Beziehung  auf  obgedachte  Unsere  Verordnung,
  hiemit  zur  allgemeinen  Nachricht  und  Nachachtung  bekannt.
Gegeben,  Stuttgart  den  26.  September  1845.

Wilhelm.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenhciten:
Beroldingen.
Der  Minister  des  Innern:
Schlayer.

Auf  Befehl  des  Könige,
der  Staats-Secretär:
Gös.

!B)  Bewilligung  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Ksnigliche  Majestät  haben  nach  höchster  Entschließung  vom  26.  v.  M.
an  den  Ordens-Kanzler,  dem  K.  Gesandten,  General-Lieutenant  Grafen  v.  Bismark,  die
nachgesuchte  Erlaubniß  gnädigst  ertheilt,  das  ihm  von  des  Herzogs  von  Braunschweig  Durchlaucht
  verliehene  Großkreuz  des  Ordens  Heimichs  des  Löwen  anzunehmen  und  zu  tragen.

O)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  20.  v.  M.
den  Regierungsrath  Sautter  bei  dem  K.  Ministerium  des  Innern  zugleich  zum  Mitgliede
der  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins  gnädigst  ernannt.

Durch  höchste  Entschließung  vom  25.  v.  M.  haben  Höchstvieselben  folgen?de  Beförderungen
  und  Ernennungen  in  dem  K.  Armeekorps  vorgenommen:

der  Ober-Lieutenant,  Regiments-Adjutant  im  fünften  Infanterie-Regiment,  v.  Bünau,
wird  zum  Hauptmann  im  siebenten,

der  Lieutenant  v.  Stumpe  im  achten,  zum  Ober-Lieutenant  im  vierten,

der  Lieutenant  Griesinger  des  fünften,  zum  Ober-Lieutenant  in  demselben  Regiment
befördert,  und

der  Ober-Lieutenant  Rampacher  im  fünften  Infanterie-Regiment,  zum  Regiments-Adjutanten
  desselben  ernannt.
        <pb n="743" />
        715

Die  aus  der  Offiziers-Bildungs-Anstalt  tretenden  Zöglinge  erster  Classe  rücken  zu  Lieutenants
  vor  und  werden  eingereiht:
Roschmann  und

der  Artillerie  aggregirt,
Lenz

 

v.  Wagner  im  vierten

Sepbold  im  sechsten

Rau  im  vierten

v.  Neubronn  dem  vierten  Reiter-Regiment  aggregirt,

Milz  im  siebenten  Infanterie-Regiment  eingetheilt.

Ferner  werden  zu  Lieutenants  befördert:

der  Regimems-Offiziers-Zögling  erster  Classe,  Feldwebel  Schwarz  des  ersten  Infanterie-Regiments
  im  zweiten,

der  Regiments  -Offiziers-Zoͤgling  erster  Classe,  Feldwebel  Brüderlein  des  ersten
Infanterie-Regiments,  im  dritten,  und

der  Fourier  v.  Maur  des  achten  Infanterie-Regiments  im  dritten  Infanterie-Regiment.

Versetzt  werden:

der  aggregirte  Lieutenant  Graf  v.  Maldeghem  im  dritten  Reiter-Regiment  in  gleicher
Eigenschast  zu  der  K.  Leibgarbe  zu  Perd,

ver  Lieutenant  Graf  v.  Reischach  des  dritten  zum  vierten  Infanterie-Regiment,

der  Lieutenant  Weissenstein  des  stebenten  zum  fünften,  und

der  aggregirte  Lieutenant  v.  Hornstein  des  sechsten,  in  gleicher  Eigenschaft  zum
dritten  Infanterie-Regiment.

Auch  haben  Seine  Königliche  Majestiät  durch  böchste  Entschließung  von  demselben
  Tage  dem  pensionirten  Hauptmann  v.  Werthes  den  Charakter  als  Major  ertheilt,  und

durch  höchste  Entschließung  vom  26.  v.  M.  dem  Obersten  Grafen  v.  Neipperg  den
Cbarakter  und  Rang  eines  General-Majors  gnädigst  rerliehen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  27.  v.  M.
das  Rektorat  an  dem  Lyceum  und  der  Realschule  in  Ravensburg  dem  Professor  Widmann
daselbst,

die  erledigte  Präzeptorats=  Caplaneistelle  in  Munderkingen  dem  bisherigen  Verweser  der
Ober-Präzeptorsstelle  zu  Gmünd,  Kriegstötter,  zu  übertragen,

Infanterie-Regiment  eingetheilt,
        <pb n="744" />
        716

dem  Lehrer  der  französischen  Sprache  an  der  lateinischen  und  Real-Lehranstalt  in  Eßlingen,
  Herwig,  die  nachgesuchte  Dienstentlassung  zu  ertheilen  gnädigst  geruht,  wie  auch

dem  Oberamts-Aktuar  Sigmund  in  Gerabronn  die  nachgesnchte  Entlassung  aus
dem  Staatsdienste  in  Gnaden  ertheilt,  ferner

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  28.  v.  M.  auf  die  erledigte  Stelle  eines  Justiz-Ministerial-Sekretärs
  den  Justiz-Ministerial-Registrator  Berner  zu  versetzen,  und

die  hiedurch  in  Erledigung  gekommene  Stelle  eines  Justiz-Ministerial-Registrators  dem
Gerichts-Aktuar  Frey  von  Wangen  zu  übertragen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Oepartements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.
Da  der  Rechts-Consulent  Hetzel  in  Hall  seinen  Wohnsitz  nach  Mergentheim  zurückverlegt
  hat;  so  wird  solches  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  25.  September  1845.  Prieser.

B)  Der  Departements  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  die  Herabsetzung  des  Kostpreises  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksstellen.

Da  man  den  vurch  die  Ministerial-Verfügung  vom  12.  Juli  d.  J.  (Reg.  Blatt.  S.  595)
auf  tägliche  16  kr.  erhöhten  Koslpreis  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksstellen  nach  dem
wieder  eingetretenen  Sinken  der  Fruchtpreise  vom  1.  Oktober  1845  an  auf  vierzehen  Kreuzer
  für  den  Tag  herabgesetzt  haben  will;  so  wird  solches  biemit  zur  allgemeinen  Kenntniß
gebracht.

Stuttgart  den  20.  September  18/5.
Prieser.  Schlaper.  Herdegen.
        <pb n="745" />
        717

C)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Erlöschung  des  dem  Bierbrauer  Müller  verliehenen  Patente  auf  eine  Methode  der  Ertraktion
der  Bierwürze  mittelst  Wasserdampfes.

Da  das  dem  Bierbrauer  G.  Müller  zu  Tübingen  unter  dem  3.  Juli  1840  verliehene
Erfindungspatent  auf  die  von  ihm  dargelegte  Methode  der  Ertraktion  der  Bierwürze  mittelst
  Wasserdampfes  (Reg.  Blat  von  1850,  S.  322),  durch  die  unter  dem  12.  August  d.  J.
erklärte  Verzichtleistung  des  Berechtigten  erloschen  ist;  so  wird  dieses  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Stuttgart  den  14.  September  1853.  Schlaper.

b)  Bekanntmachung  einer  Veränderung  in  der  Classeneintheilung  der  Gemeinden  Althütte  und
Spiegelberg,  Oberamts  Backnang.
Die  Gemeinden  Althütte  und  Spiegelberg,  Oberamts  Backnang,  sind  in  Gemäßheit  der
K.  Verordnung  vom  9.  Februar  1829  aus  der  dritten  in  die  zweite  Classe  ver  Gemeinden
versetzt  worden;  was  biemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  17.  September  1843.  Schlaper.

WMq.)  Verfügung,  betreffend  die  Bezirks-Aufsicht  über  die  Apotheken.

Zu  wirksamer  Ausübung  der  den  Oberamtsärzten  im  K.  11  ihrer  Amts-Instruktion  vom
13.  März  1814  (Reg.  Blatt  S.  127)  aufgetragenen  Aufsicht  über  die  Apotheken  wird  in
Gemäßheit  Königl.  Entschließung  vom  21.  d.  M.  verfügt,  wie  folgt:

1)  Die  Oberamtsärzte  haben  die  Apotheken  ibres  Wohnsitzes  von  Zeit  zu  Zeit  und  diejenigen
  ihrer  Amtsorte,  wenn  sie  aus  Anlaß  ihres  Berufs  ohnedieß  im  Ort  anwesend  sind,  zu
besuchen,  und  sich  hiedurch  in  steter  Kenntniß  von  der  Ordnung  und  Reinlichkeit  in  den  verschiedenen
  Räumen  und  Abtheilungen  einer  jeden  Apotheke,  von  der  Ausrüstung  derselben  theils
mit  den  erforderlichen  Werkzeugen  und  Gercthschaften,  tbeils  mit  den  erforderlichen  Arznei-Waaren,
  von  der  Zweckmäßigkeit  und  Reinlichkeit  in  der  Aufbewahrung  und  Aufstellung  der
letzteren,  von  dem  kunstgerechten  und  pünktlichen  Verfahren  in  der  Ausfertigung  der  Arzneien  r,
von  der  Gesetzmäßigkeit  hinsichtlich  ver  Taxrirung  der  letzteren,  sodann  der  Abgabe  von  Arznei-
        <pb n="746" />
        718

mitteln  auf  Recepte  und  im  Handverkauf  und  des  Giftverkaufs,  endlich  von  dem  in  der  Apotheke
  angestellten  Personal  zu  erhalten,  auch  zu  Abstellung  der  etwa  vorgefundenen  Mängel
den  Apotheker  unverweilt  aufzufordern,  und,  wenn  dieses  nicht  fruchten  sollte,  dem  Bezirks-Polizeiamte
  zum  Behufe  weiterer  Einschreitung  die  geeignete  Mittheilung  zu  machen.

2)  Die  gleiche  Verpflichtung  liegt  auch  einem  Unteramtsarzte  als  dem  Stellvertreter  des
Oberamtsarztes  innerhalb  seines  Bezirks  ob,  so  lange  der  letztere  nicht  selbst  im  Bezirke  des
Unteramtaarztes  anwesend  ist.

5)  Einmal  des  Jahrs  haben  die  Oberamtsärzte  in  jeder  Apotheke  des  Oberamtsbezirks
unvorbereitet  eine  spezielle  Prüfung  des  vorhandenen  Arznei-Vorraths  unter  protokollarischer
Aufnahme  des  Ergebnisses  vorzunehmen.

In  denjenigen  Jahren,  in  welchen  in  einem  Oberamtsbezirke  die.  Medicinal-Visitation
durch  den  Kreis-Mediecinalrath  vorgenommen  worden,  findet  jedoch  diese  oberamtsärztliche  Prüfung
  nicht  statt.

Ebenso  unterbleibt  diese  Prüfung  in  demjenigen  Jahr,  in  welchem  eine  Apotheke  vom
Oberamtsarzte  aus  anderem  Anlaß,  z.  B.  wegen  Uebergangs  an  einen  neuen  Besitzer  2c.  visitirt
  worden  ist.

4)  Der  Oberamtsarzt  hat  bei  seiner  Visitation  unter  Zugrundlegung  des  von  dem  Apotbeker
  zu  führenden  Einkaufs-(Bestell-Waaren  oder  Fakturen)  und  Bereitungs-CElaborations-,
Defecten-  oder  Tag-)  Buchs,  wovon  das  erstere,  belegt  mit  den  betreffenden  Rechnungen  und
mit  den  Preislisten  der  Materialhändler,  über  sämtliche,  von  Material-Handlungen,  chemischen
Fabriken  over  anderen  Apothekern  erkaufte,  einfache  oder  zusammengesetzte  Arzneistosse,  das
letztere  über  alle  durch  mechanische  Operationen  oder  auf  chemischem  Wege  selbst  vollzogene
Zubereitungen  und  Zusammensetzungen  von  Arzneimitteln  nach  der  Zeitfolge,  Verfahren,  Menge
und  Gewicht  Aufschluß  zu  geben  hat,  die  sowohl  in  den  Magazinen  als  in  der  Offzin  vorhandenen
  Vorräthe  einer  genauen  Prüfung  zu  unterwerfen.

Besonders  ist  das  Augenmerk  darauf  zu  richten:

a)  ob  die  einfachen  und  rohen  Arzneistoffe  durchgängig  von  ächter  Beschaffenheit  und  vollkommen
  guter  Qualität  angeschafft  werden  und  zur  Diepensirung  kommen,  auch  ob
vie  einzelnen  immer  in  einer  dem  Verbrauch  entsprechenden  Quantität  vorhanden  sepen;

b)  ob  die  mechanischen  Zubereitungen  der  Azneistoffe  für  die  Anwendung  auf  eine  kunstgerechte
  Weise  in  der  Apotheke  selbst  vollzogen  werden,  ob  die  Species,  die  gröblichen
        <pb n="747" />
        719

Pulver  und  die  feinen  Pulver  in  befriedigender  Form  und  Reinheit,  in  richtiger
Aufbewahrung  und  in  zweckmäßiger  Quantität  sich  vorfinden,

P)  welche  Präparate  in  der  Apotheke  selbst  bereitet,  welche  aus  Material-Handlungen,
Fabriken  oder  anderen  Quellen  kezogen  werden,  und  ob  die  vorhandenen  von  guter
und  reiner  Beschaffenheit  seyen?

Aus  der  Zahl  der  Präparate  sind  etwa  zehen  einer  näheren  chemischen  Prüfung  zu

unterziehen.

5)  Das  von  dem  Oberamtzarzte  über  sein  Geschäft  aufzunehmende  Protokoll,  worin  das
Verfahren,  und  das  Ergebniß  bei  der  Prüfung  der  Präparate  speciell  angegeben  werden  muß,
ist  vom  Apotheker  mit  zu  unterschreiben.

Am  Schlusse  hat  der  Oberamtzarzt  die  Rezesse,  welche  er  vorzuschlagen  sich  veranlaßt
findet,  beizufügen,  und  hierauf  das  Protokoll  dem  Bezirks-Polizeiamte  zur  dießfallsigen  Verfügung
  zu  übergeben.

Von  Letzterem  ist  dasselbe,  nach  erfolgter  Erledigung,  und  zwar,  wenn  die  Visitation  mit
einer  Reise  verbunden  war,  unter  Anschluß  der,  auf  die  Staatskasse  zur  Zahlung  anzuweisenden
  Diäten=  und  Reisekosten-Rechnung  des  Oberamtsarztes,  der  vorgesetzten  Kreis-  Regierung
zur  Einsicht  vorzulegen,  welche  sofort  dem  Medieinal-Collegium  Mittheilung  davon  machen
wird,  vorbehältlich  der  Zurückgabe  des  Protokolls  zur  Aufbewahrung  in  der  Registratur  des
Oberamtsarztes.

6)  In  ihren  Jahresberichten  haben  die  Oberamtsärzte  die  fraglichen  Revisionen,  die  sie
im  Laufe  des  Verwaltungsjahrs  vorgenommen,  besonders  zu  erwähnen,  und  mit  Beziehung
auf  deren  Ergebniß,  so  wie  auf  ihre  anderweitigen  Wahrnehmungen,  über  den  Betrieb  und  den
Zustand  der  einzelnen  Apotheken  des  Bezirks  sich  auszusprechen.

7)  Die  Kreis-Medieinalräthe  werden  nicht  unterlassen,  die  oberamtsärztlichen  Revisions-Protokolle
  und  Jahres-Berichte  für  den  Gang  der  bei  den  Medicinal-Visstationen  ihnen  obliegenden
  umfassenden  Visttation  der  Apotheken,  und  für  die  Bildung  des  Urtheils  über  Gehalt
und  Verläßigkeit  ihrer  Inhaber,  namentlich  über  das  Geeignetseyn  derselben  zur  Nachbildung
von  Zöglingen  der  Pharmacie  zu  benützen.

Stuttgart  den  22.  September  183145.
Schlayer.
        <pb n="748" />
        720

4)  Verfügung,  betreffend  die  Prüfungen  der  Schmide  in  Hufbeschlag.

Zu  Erzielung  einer  Gleichförmigkeit  bei  den  für  die  Ermächtigung  zum  Hufbeschlag
erforderlichen  Prüfungen  und  in  Rücksicht  auf  die  Wichtigkeit  des  Hufbeschlags  für  die  Benützung
  und  Erhaltung  der  Pferde  wird  in  Gemäßheit  böchster  Entschließung  vom  21.  d.  M.
verfügt:

1)  Die  Prüfung,  von  deren  Erstehung  die  Befugniß  der  Hufschmide  zu  selbstständiger

Ausübung  des  Hufbeschlags  abhängt  (Ministerialoerfügung  vom  25.  Oktober  1957,
K.  47,  Reg.  Blatt  S.  505),  wird  von  der  ordentlichen  Prüfungs-Commission  einer
seden  Schmidzunft  vorgenommen,  und  zwar

a)  bei  denjenigen  Hufschmiden,  welche  ihre  Befähigung  als  Meister  durch  Erstehung
einer  förmlichen  Meisterprüfung  nachweisen  wollen,  in  Verbindung  mit  der  gesammten
  Meisterprüfung,  und

b)  bei  denjenigen,  welche  ihre  Befähigung  in  den  übrigen  Theilen  ihres  Handwerks
durch  Zeugnisse  über  eine  genügende  praktische  Vorbereitung  in  gesetzlicher  Weise
darlegen,  in  einem  für  sich  bestehenden  Akte.  Diese  besondere  Prüfung  wird  jevoch
von  Hufschmiden,  welche  die  Lehrvorträge  an  der  Thierarzneischule  in  Stuttgart
besucht  und  von  den  Vorstehern  dieser  Anstalt  nech  vorgängiger  Prüfung  Zeugnisse
ihrer  Tüchtigkeit  als  Thierärzte  erlangt  haben  (Verfügung  vom  7.  Januar  1850,
Reg.  Blatt  S.  26),  nicht  gefordert.

2)  Unter  den  Mitgliedern  der  Prüfungs-Commission  muß  sich  jedesmal  wenigstens  ein
geprüster  und  als  befähigt  anerkannter  Thierarzt  besinder.  Die  Bezirksämter  haben
  daher  bei  der  ihnen  zukommenden  Bezeichnung  der  Mitglieder  dieser  Commission
bierauf  Rücksicht  zu  nehmen.

Thierärzte,  welche  zugleich  das  Hufschmidgewerbe  treiben,  sind  zu  der  Theilnahme
an  der  Prüfungs-Commissson  vorzugsweise  geeignet.

5)  Dem  Meisterrechtsbewerber  sind  wenigstens  je  zwei  Fragen  aus  folgenden  drei  Hauptfächern
  zur  Beantwortung  aufzugeben:

a)  über  das  Allgemeine  des  Hufbaues:  Beschaffenheit  des  regelmäßigen  Hufs,  Unterschied
  des  Vorderhufs  von  dem  Hinterhufe,  fehlerhafte  Formen  der  Hufe,  Tpeile
des  Hornschuhes,  der  Hornwand,  der  Sohle,  des  Strahls  2.,  und  deren  Beschaffenheit;


b)  über  den  Hufbeschlag  selbst:  Beschlagwerkzeuge,  Materialien  zu  Anfertigung  der
        <pb n="749" />
        721

Hufeisen  und  des  Hufbeschlags,  Regeln  des  Zurichtens  der  Hufe  und  des  Auflegens
  der  Eisen,  Fehler  des  Beschlags,  Arten  des  Beschlags  nach  Verschiedenheit
  der  Benützung  der  Merde,  bei  Platt=  und  bei  Vollhufen,  bei  schiefen  Bokund
  Zwanghufen,  bei  fehlerhaften  Stellungen  und  Gängen;

JP)  über  Hufkrankheiten,  soweit  solche  nnmittelbar  auf  den  Beschlag  Einfluß  haben:
Beschreibung  derselben  und  Angabe  des  Verfahrens  beim  Beschlag  in  Bezug  auf
dieselben.

4)  Als  Arbeitsaufgabe  ist  zu  bestimmen:  die  Anfertigung  von  zwei  vordern  und  zwei
hintern  Hufeisen  aus  Stabeisen,  das  Beschneiden  der  vier  Hufe  eines  Pferdes  und
Richten  der  Eisen,  so  wie  das  Beschlagen  des  Pferdes  auf  allen  vier  Füßen.

5)  Die  Prüfungs-Commissson  hat  sich  in  ihrem  über  ven  Erfolg  der  Prüfung  zu  erstattenden
  Gutachten  bestimmt  darüber  auszusprechen,  ob  der  Bewerber  hinreichende  Befähigung
  gezeigt  habe.  Das  Bezirksamt  hat  die  Prüfungsverhandlung  nach  Maasgabe
  vorstebender  Bestimmungen  genau  zu  prüfen.  In  dem  Meisterbriefe  der  Schmive
ist  der  Erfolg  der  im  Hufbeschlag  erstandenen  Prüfung  besonders  auszudrücken.

Stuttgart  den  25.  September  1845.  Schlayer.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.
Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  ersten  theologischen  Dienstprüfung.
Bei  der  im  Monate  September  d.  J.  vorgenommenen  ersten  Dienstprüfung  sind  nachstehende
  50  Candidaten  des  evangelischen  Predigtamtes  für  befähigt  erklärt  worden:
1)  Ammon,  Heinrich,  von  Eschenthal,  Seminarist.
2)  Andler,  Emil,  von  Calw,  Seminarist-5)
  Bärlin,  Friedrich,  von  Tübingen,  Seminarist.
4)  Beuerlin,  Carl,  von  Oehringen,  Seminarist.
5)  Brandauer,  Friedrich  Wilhelm,  von  Stuttgart.
6)  Cranz,  August,  von  Ludwigsburg,  Seminarist.
7)  Finck,  Wilhelm,  von  Besigheim,  Seminarist.
8)  Fuchs,  Carl  Eberhard,  von  Neuenbürg,  Seminarist.
9)  Greiner,  Rudolph,  von  Hermaringen,  Seminarist.
10)  Häcker,  Wilhelm,  von  Kirchheim  a.  N.,  Seminarist.
11)  Hailer,  Friedrich  August,  von  Neuenbürg,  Seminarist.
2
        <pb n="750" />
        722

12)  Hauff,  Gustav,  von  Auenstein,  Seminarist.

13)  Jäckh,  Carl,  von  Waiblingen,  Seminarist.

14)  v.  Jan,  Ernst,  von  Ohrnberg,  Seminarist.

15)  Keim,  Gustav,  von  Stuttgart,  Seminarist.

16)  Kelber,  Wilbelm,  von  Waldmannshofen,  Seminarist.
17)  Keller,  Carl,  von  Heiningen,  Seminarist.

18)  Mack,  Gottlieb  Ludwig,  von  Ludwigsburg,  Seminarist.
19)  Müller,  Johann  Christoph,  von  Oellingen,  Seminarist.
20)  Ostertag,  Wilhelm  Eouard,  von  Besigheim.

21)  Ritter,  Constantin,  von  Calw,  Seminarist.

22)  Sauberschwarz,  Carl,  von  Tübingen,  Seminarist.
23)  Schwab,  Cbristoph,  von  Stuttgart,  Seminarist.

24)  Schwarz,  Julius  Heinrich,  von  Stuttgart,  Seminarist.
25)  Ströhmfeld,  August,  von  Vaihingen,  Seminarist.
26)  Sturz,  Albrecht,  von  Ulm,  Seminarist.

27)  Sülzer,  Ernst  Moritz,  von  Täferroth.

280)  Tscherning,  Carl,  von  Tübingen,  Seminarist.

29)  Winter,  Hermann,  von  Brackenheim,  Seminarist.

50)  Zimmermann,  R.  L.  G.  E.,  von  Stuttgart,  Seminarist.

Stuttgart  den  22.  September  185.  Scheurlen.

3.  Des  katholischen  Kirchenraths.
a)  Bekanntmachung,  die  dießfährige  Aufnahme  in  die  katholischen  niederen  Convikte  betreffend.
Auf  den  Grund  der  im  Monat  August  d.  J.  mit  81  Candidaten  dahier  vorgenommenen
Prüfung  und  nach  Maßgabe  ihrer  übrigen  Eigenschaften  sind
I.  folgende  59  Gymnastalschüler  in  den  ersten  Curs  der  niederen  katholischen  Convikte
  aufgenommen  worden:
A.  in  den  Convikt  zu  Ehingen:
1)  Binder,  Franz,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Ertingen,  O.  A.  Riedlingen;
2)  Birk,  Johann  Exvangelist,  Sohn  des  Müllers  in  Dietenheim,  O.A.  Wiblingen;
5)  Bock,  Benedikt,  Sohn  des  Kastenknechts  in  Ochsenhausen,  O.  A.  Biberach;
        <pb n="751" />
        723

4)  Borst,  Georg,  Sohn  des  Bergmanns  in  Wasseralsingen,  O.  A.  Aalen;
5)  Dirlewanger,  Johann  Baptist,  Sohn  des  Metzgers  in  Marbach,  O.  U.
Riedlingen;
6)  Grupp,  Johann  Nepomuk,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Böhmenkirch,  O.  A.
Geißlingen;

7)  Haaga,  Paul,  Sohn  des  Maurermeisters  in  Laupheim,  O.  A.  Wiblingen;

8)  Hauser,  Franz,  Sohn  des  Bauers  in  Wengenried,  O.  A.  Leutkirch;

9)  Heilig,  Joseph,  Sohn  des  Gemeindepflegers  in  Reichenbach,  O.A.  Gmünd;
10)  Kley,  Matthias,  Sohn  des  Schneidermeisters  in  Ehingen;
11)  Knapp,  Hermann,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Schwendi,  O.  A.  Wiblingen;
12)  Maucher,  Joseph,  Sohn  des  Gemeindepflegers  in  Hagnaufurth,  O.  A.  Waldsee;
15)  Pfaff,  Anton,  Sohn  des  Krämers  in  Unlingen,  O.  A.  Riedlingen;

14)  Pfanner,  Alois,  Sohn  des  1  Flaschners  in  Wurzach;

15)  Rehm,  Peter,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Dentenhofen,  O.A.  Ebingen:

16)  Schmid,  Eligius,  Sohn  des  Strumpfwebers  in  Gmünd;

17)  Schmio,  Valentin,  Sohn  des  Adlerwirths  in  Iggingen,  O.A.  Gmünd;

18)  Schneider,  Gebhard,  Sohn  ves  Schultheißen  in  Wielandsweiler,  O.A.  Tettnang;
19)  Sontheimer,  Johann,  Sohn  des  Bauers  in  Marchbronn,  O.A.  Blaubeuren;
20)  Wäter,  Carl,  Sohn  des  Webermeisters  in  Ellwangen;

B.  in  den  Convikt  zu  Rottweil:

21)  Bauer,  Wilhelm  Andreas,  Sohn  des  Maurers  in  Neuhausen,  O.A.  Eglingen;
22)  Betz,  Matthias  Valentin,  Sohn  des  Bauers  in  Walostetten,  O.  A.  Gmünd;
25)  Biffart,  Max,  Sohn  der  Maria  Anna  Müller,  von  Wiesensteig;

24)  Bock,  Wendelin,  Sohn  des  Wagnermeisters  in  Rottenburg;

25)  Butsch,  Macar,  Sohn  des  Schreiners  in  Friedingen,  O.A.  Tuttlingen;

26)  Dorner,  Constantin,  Sohn  des  Metzgermeisters  in  Rottenburg;

27)  Garb,  Albert,  Sohn  des  1  Küfers  in  Rottenburg;

28)  Glaz,  Carl  Jordan,  Sohn  des  Uhrmachers  in  Rottweil;

29)  Hartmann,  Carl,  Sohn  des  Gutsbesitzers  in  Wiesensteig;

50)  Huber,  Matthäus,  Sohn  des  Bauers  in  Böttingen,  O.A.  Spaichingen;

51)  Keßler,  Joseph,  Sohn  des  Schuhmachermeisters  in  Leutkirch;

52)  Khuen,  Franz  Abert,  Sohn  des  Oberamtsrichters  in  Spaichingen;
        <pb n="752" />
        724

33)  Koz,  Franz,  Sohn  des  Gemeinderaths  in  Sulzau,  O.  A.  Horb;

34)  Küster,  Georg  Anton,  Sohn  des  Uhrmachers  in  Horb;

55)  Pecoroni,  Julius,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Dahenfeld,  O.A.  Neckarsulm;
56)  Schmid,  Joseph,  Sohn  des  Gemeindepflegers  in  Wilsingen,  O.A.  Münsingen;
57)  Storz,  Joseph  Anton,  Sohn  des  Bäckers  in  Schramberg;

58)  Weiß,  Felir,  Sohn  des  Bauers  in  Seebronn,  O.  A.  Rottenburg;

59)  Zürn,  Georg  Anton,  Sohn  des  Hutmachers  in  Mergentheim.

II.  Ferner  werden  dem  ersten  Curse  der  niederen  Convikte  nachstehende  zehen  Schüler
zugetheilt,  welche  ihren  Bitten  gemäß  statt  der  Naturalverpflegung  im  Institute  die  hiefür
festgesetzten  Stipendien  mit  der  Erlaubniß  erhalten,  bis  auf  Weiteres  ihre  Studien  an  einem
der  inländischen  Obergymnassen  fortsetzen  zu  dürfen,  und  zwar  werden:

a)  dem  Conviktsverbande  zu  Ehingen  zugetheilt:

40)  Högg,  Gustav  Eduard,  Sohn  des  Hospitalverwalters  in  Ellwangen;

äl)  Kolb,  Franz  aver,  Sohn  des  Sattlermeisters  in  Ehingen;

542)  Kopp,  Gustav  Joseph,  Sohn  des  Stadtschultheißen  in  Mengen;

45)  Schönbrod,  Franz  Kaver,  Sohn  des  Buchhändlers  in  Ellwangen;

44)  Zink,  Hermann,  Sohn  des  1  Präzeptorats-Verwesers  in  Ellwangen;

b)  dem  Conviktsverbande  zu  Rottweil:

45)  Fischinger,  Franz  Kaver,  Sohn  des  Bäckermeisters  in  Rottweil;

46)  Haffner,  Paul  Leopold,  Sohn  des  Oberamtsarztes  in  Rottenburg;

47)  Horn,  Wilhelm  Hugo,  Sohn  des  Hofmusskus  in  Stuttgart;

48)  Kräutle,  Ferdinand,  Sohn  des  Stiftungsverwalters  in  Schramberg;

49)  Ruckgaber,  Emil,  Sohn  des  Kirchenraths-Registrators  in  Stuttgart.

Die  erstgenannten  59  Schüler  haben  sich  Samstag  den  21.  Oktober  d.  J.  mit  den
vorgeschriebenen  Erfordernissen  versehen,  in  dem  betreffenden  Institute  einzusinden,  die  übrigen
zehen  aber  an  demselben  Tage  bei  dem  Rektorat  desjenigen  Gymnastums,  an  welchem  sie
ihre  Studien  fortsetzen  wollen,  sich  anzumelden.  Im  Uebrigen  bezieht  man  sich  hinsichtlich
der  Stipendiaten  auf  die  unter  dem  9.  November  1859  (Reg.  Blatt  Nro.  62,  S.  723)  gegebenen
  Bestimmungen.  6

Stuttgart  den  22.  September  1845.  Linden.
        <pb n="753" />
        725

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  von  dem  Landesbischofe  den  Zöglingen  des  Priester-Seminars
ertheilte  Priesterweihe.

Anm  o.  August  d.  J.  sind  nachbenannte  25  Candidaten  der  katholischen  Theologie  von
dem  Landesbischofe  in  Rottenburg  zu  Priestern  geweiht  worden,  und  treten  sonach  als  Gehülfen
  in  die  Seelsorge  ein:

Bayer,  Joseph,  von  Neresheim.

Birkler,  Wilhelm,  von  Buchau.

Blank,  Matthäus,  von  Möhringen.

Dreher,  Albert,  von  Gmünd.

Dreber,  Anton,  von  Ertingen.

Frick,  Joseph,  von  Schweinebach.

Geiger,  Bernhard,  von  Degenfeld.

Göser,  Simon,  von  Wiesensteig.

Hankh,  Carl  Otto,  von  Rottenburg.

Högg,  Friedrich,  von  Ellwangen.

Klotz,  Johann  Baptist,  von  Aderazhofen.

Mennel,  Johann  Nepomuk,  von  Hüttenweiler.

Pfluger,  Joseph,  von  Ellwangen.

Rauser,  Johann  Friedrich,  von  Uttenweiler.

Rist,  Casimir,  von  Wangen.

Schmiod,  Joseph,  von  Unterböbingen.

Schönweiler,  Joseph,  von  Neufra.

Schöttle,  Johannes,  von  Granbeim.

Schuh,  Carl,  von  Rottenburg.

Schuster,  Joseph,  von  Ellwangen.

Sorg,  Nikolaus,  von  Dewangen.

Staudacher,  Anton,  von  Buchau.

Vetter,  Ignaz,  von  Dentingen.

Stuttgart  den  22.  September  1845.  .
Linden.
        <pb n="754" />
        726

4.  Der  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins.

Ertheilung  der  Jahres-  (September-)  Preise  für  technische  und  landwirthschaftliche  Erfindungen  und
Leistungen.

Die  von  Seiner  Königlichen  Majestät  gnädigst  ausgesetzten  Jahrespreise  zu  Beförderung
  der  vaterländischen  Industrie  haben  in  diesem  Jahre  wieder  mehrfache  Bewerbungen
veranlaßt.

Nachdem  dieselben  sorgfältig  geprüft,  und  Seiner  Ksniglichen  Majestät  unterthänigster
  Vortrag  darüber  erstattet  worden,  wird,  zu  Folge  höchster  Entschliegung  vom  25.  September,
  das  Ergebniß  bekannt  gemacht,  wie  folgt:

I.  Der  mechanische  Preis  konnte  keinem  der  sieben  Bewerber  zuerkannt  werden,  da
sich  unter  den  Bewerbungs-Gegenständen  keiner,  weder  durch  Neuheit,  noch  durch  erprobte
Brauchbarkeit  oder  Gemeinnützigkeit  auczeichnete.

II.  Aus  gleichen  Gründen  konnte  ver  chemische  Preis  keinem  der  aufgetretenen  fünf
Bewerber  ertheilt  werden.

III.  Unter  den  achtzehn  Bewerbern  um  den  landwirthschaftlichen  Preis  hat  sich
keiner  gefunden,  dessen  Leistungen  die  ausschließliche  Ertheilung  des  Preises  begründet  hätten.
Doch  wurden  nachstehende  Bewerber  einer  Auszeichnung  würdig  erfunden,  und  hienach

1)  von  dem  landwirthbschaftlichen  Preise,  welchem  noch  die  Hälfte  des  nicht

ertheilten  chemischen  Preises  zugelegt  wurde,

a)  20  Dukaten  nebst  einer  silbernen  Medaille  dem  Fürstlich  Walvburg-Wolfegg-Waldsee'schen
  Guts-Verwalter  Casper  zu  Heinrichsburg,  Oberamts  Waldsee,
zuerkannt,  wegen  durchgreifender  Verbesserungen  im  landwirthschaftlichen  Betriebe
der  von  ihm  seit  12  Jahren  verwalteten  Fürstl.  Domäne  Heinrichsburg  von  667
Morgen,  wodurch  nicht  nur  der  Ertrag  vieses  Gutes  bedeutend  gesteigert,  sondern
auch  für  die  Umgegend  ein  größeres  Beispiel  aufgestellt  worden  ist;

b)  15  Dukaten  nebst  einer  silbernen  Medaille  dem  Johann  Nepomuk  Gallegger,
Gutsbesitzer  zu  Mühlhausen,  Oberamts  Waldsee,  wegen  des  durch  die  vielseitige
und  grümliche  Verbesserung  seines  Gutes  von  121  Morgen  für  die  Gegend  aufgestellten
  guten  Beispiels;

)  10  Dukaten  nebst  einer  silbernen  Medaille  dem  Johann  Ludwig  Höhn,  Gutsbesitzer
  zu  Waldhausen,  Oberamts  Tübingen,  wegen  wesentlicher  und  musterhafter
        <pb n="755" />
        727
Verbesserungen  auf  seinem  im  Jahr  1851  erkauften  Antheile  von  252  Morgen
an  der  vormaligen  Staats-Domäne  Waldhausen.
Außerdem  wurde
2)  der  Auszeichnung  durch  vie  silberne  Preis-Medaille  würdig  erkannt:  Johann

Alodinger,  Gutöbesitzer  und  Rößlenswirth  zu  Endersbach,  Oberamts  Waiblingen,

wegen  des  musterhaften  Betriebs  seiner  Feldwirthschaft,  besonders  durch  Einführung

besserer  Acker-Werkzeuge  und  zweckmäßige  Herstellung  seiner  Oekonomie-Gebäude  und

Dungstätten.

5)  Eines  öffentlichen  Lobes  sind  für  werth  gebalten  worden:

-a)  Joseph  Engstler,  Fürstl.  Tario'scher  Gutspächter  zu  Oepfingen,  Oberamts
Ehingen,  wegen  Ausführung  zweckmäßiger  und  zum  Beispiele  für  Andere  geeigneter
  Weiden-Pflanzungen  zur  Befestigung  der  Ufer  an  seinen,  an  der  Donau  gelegenen
  Pachtgütern,  so  wie  wegen  sonstiger  Bemühungen  um  Einführung  varschiedener
  landwirthschaftlicher  Verbesserungen;

b)  J.  F.  Maier,  Stadtrath  in  Rottweil,  wegen  fortgesetzter,  sehr  eifriger  und  vom
besten  Erfolge  begleiteter  Bemühungen  um  Emporbringung  des  Obstbaues  in
vortiger  Gegend,  wofür  er  schon  im  Jahr  1855  mit  Preis  und  Medaille  ausgezeichnet
  worden  ist.

Das  Nähere  über  diese  Preisbewerbungen  wird  in  einem  der  nächsten  Hefte  des  Correspondenz-Blattes
  des  landwirthschaftlichen  Vereines  mitgetheilt  werden.

Stuttgart  den  24.  September  1855.  Gärttner.

D)  Des  Kriegs-Departements.
Des  Ober-Rekrutirungsraths.

Verfügung,  die  Aushebung  für  das  Jahr  1844  betreffend.

Die  Vorbereitungsgeschäfte  zur  Aushebung  im  Jahr  1844,  so  wie  die  Aushebung  selbst,
erfolgen  in  denselben  Terminen,  wie  durch  die  Verfügung  des  Ober-Rekrutirungsraths  vom
1.  September  1835  (Reg.  Blatt  Nro.  34)  angeordnet  worden  ist.

Unter  Bezugnahme  auf  diese  Verfügung  wird  den  K.  Oberämtern  aufgegeben,  die  dort
engegebenen  Termine  genau  einzuhalten,  und  in  den  Gemeinden  gehörig  bekannt  zu  machen,
        <pb n="756" />
        728

auch  längstens  bis  zum  8.  November  d.  J.  Anzeige  hieher  zu  erstatten,  daß  mit  der  Aufzeichnung
  der  Militärpflichtigen  in  jeder  Gemeinde  der  Anfang  gemacht  sey.
Stuttgart  den  28.  September  1845.  Göriz.

Dienst-Erledigungen.
1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamts-Gerichte  Wangen
  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  zu  melden.
2)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Oberamts-Aktuariat  Gerabronn  haben  sich  binnen
  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Jartkreises  vorschristmäßig  zu  melden.

·  #

Widerruflich  angestellter  Diener.

Vermöge  böchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  25.  v.  M.
ist  zum  Forstwart  im  Revier  Rottenmünster,  Forstamts  Rottweil,  der  bisherige  Verweser  dieser
  Stelle,  Forstpraktikant  Feeser,  gnädigst  ernannt  worden.
        <pb n="757" />
        9
W  48.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Montag  den  16.  Oktober  1843.

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  der  tbeils  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen
aufgenommenen,  theils  zum  akademischen  Studium  der  erangelischen  Theologie  fur  befähigt  erklärten  300
linge.  —  Bekanntmachung,  in  Betreff  einer  ersten  höheren  Finanz-Dienstprüfung.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

 

I.  Unmittelbare  Köntgliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Auf  den  Grund  des  Art.  11  des  Gesetzes  über  das  Notariatswesen  vom  14.  Juni  d.  J.
baben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom  28.  v.  M.  die
bisher  widerruflich  angestellten  Gerichts-Notare:

Laderer  zu  Ravensburg,
Monn  zu  Aalen,
Nädelin  zu  Marbach,
Fischer  zu  Waiblingen,
Schleicher  zu  Stuttgart,
Gerster  zu  Oberndorf,
Jüdler  zu  Herrenberg,
Kirn  zu  Rottenburg,
Hohbach  zu  Riedlingen,
Bellino  zu  Blaubeuren,
        <pb n="758" />
        730

Glocker  zu  Urach,
Hölder  zu  Besigheim,
Mammel  zu  Rottweil,
Fleiner  zu  Mergentheim,
Bauer  zu  Heilbronn,
Stahl  zu  Biberach,
v.  Mayr  zu  Tettnang,
Härlin  zu  Leonberg,
Stierlin  zu  Weinöberg,
Müller  zu  Langenburg,
Jäger  zu  Heidenheim,
Maier  zu  Neckarsulm,
Knecht  zu  Leutkirch,
Lohmann  zu  Waldsee,
Keppler  zu  Münsingen,
Heyd  zu  Sulz,
Pfizmajer  zu  Saulgan,
Heinle  zu  Neresheim,
Weißmann  zu  Crailsheim,
Ruoff  zu  Horb,
Krauß  zu  Chingen,
Nast  zu  Reutlingen,
Schmid  zu  Backnang,
Taxis  zu  Maulbronn,  und
Elemens  zu  Brackenheim
in  dieser  Anstellung  definitiv  zu  bestätigen  gnädigst  geruht.
Durch  höchste  Entschließung  vom  4.  d.  M.  baben  Seine  Königliche  Majestät  die
erledigte  Oberamts-Arztestelle  zu  Waldsee  dem  bisherigen  Verweser  derselben,  Unteramtsarzt
Dr.  Stiegele  in  Schussenried,
die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Magstadt,  Dekanats  Böblingen,  dem  Pfarrer  Hauff
in  Hohenhaslach,  Dekanats  Vaihingen,
        <pb n="759" />
        731

die  erledigte  katholische  Pfarrstelle  zu  Andelfingen,  Dekanats  Riedlingen,  dem  Pfarrer
Bolter  zu  Rechberghausen,  Dekanats  Epbach,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Weigheim,  Dekanats  Wurmlingen,  dem  Prezeptorats-Caplanei-Verweser
  Blaicher  in  Riedlingen  gnädigst  übertragen,  ferner

durch  höchste  Entschließung  vom  27.  v.  und  d.  d.  M.  an  der  Realschule  in  Stuttgart

1)  die  neu  errichtete  Lehrstelle  an  der  fünften  Classe  dem  Ober-Reallehrer  Ehrhardt
in  Ulm,

2)  die  dritte  Lehrstelle  an  der  vierten  Classe  dem  bisherigen  Verweser  derselben,  Präzeptor
  Seyerlen,

5)  die  an  der  dritten  Classe  zu  besetzenden  zwei  Lehrstellen  dem  Präzeptor  Schacher,
bisher  Lehrer  an  der  zweiten  Classe,  und  dem  Reallehrer  Gruner  zu  Ludwigsburg,  und

4)  die  an  der  zweiten  Classe  erledigten  zwei  Lehrstellen  dem  bisherigen  provisorischen
Lehrer  Wanner  und  dem  Reallehrer  Fein  dahier  gnädigst  verliehen,  endlich

5)  die  beiden  Lehrstellen  an  der  ersten  (unteren)  Classe  den  bisherigen  Verwesern  derselben,
  Fischer  und  Schäfer,  definitiv  gnädigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  6.  d.  M.  den  Dr.
Franz  Dingelstedt  aus  Rinteln  in  Kurhessen  in  Höchst-Ihre  Dienste  zu  berufen  und,
mit  dem  Charakter  eines  Hofraths,  als  Bibliothekar  bei  der  K.  Hand-Bibliothek  anzustellen
geruht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließungen  vom  11.  d.  M.
den  Ober-Consistorial-  und  Studienrath  Dr.  Knapp,  unter  Beibehaltung  der  Stelle  eines
außerordentlichen  Mitglieds  des  evangelischen  Conststorium,  zum  Direktor  des  Studienraths
gnädigst  befördert,  «

dem  Ober-Kirchen=  und  Studienrath  v.  Schedler  den  Titel  und  Rang  eines  Vice-Direktors
  gnädigst  verliehen,

das  erledigte  Oberamt  Sulz  dem  Regierungs-Revisor  Herbort  in  Ellwangen,

die  bei  der  Regierung  des  Schwarzwalrkreises  erledigte  Sekretärsstelle  dem  Canzlei-Assistenten
  Muff  in  Reutlingen  übertragen,

die  erledigte  Lehrstelle  an  dem  oberen  Gymnasium  in  Rottweil,  in  Verbindung  mit  der
dortigen  Maria-Caplanei,  dem  Professorats-Verweser  Leonhard  daselbst  gnädigst  verliehen,
auch  demselben  die  widerrufliche  Stelle  des  Vorstehers  des  vortigen  Convikts  nunmehr  definitiv,
wie  auch
        <pb n="760" />
        732

die  erledigte  Stelle  eines  Verwalters  des  Interkalarfonds  in  Verbindung  mit  der  Stelle
eines  Canzlei-Assistenten  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  dem  Schultheißen  und  Verwaltungs-Aktuar
  Schiebel  zu  Hirrlingen,  Oberamts  Rottenburg,  gnädigst  übertragen.

Durch  höchste  Entschliefungen  vom  12.  d.  M.  baben  Seine  Königliche  Majestät
  dem  von  des  Kronprinzen  Königlicher  Hoheit  in  Dienst  genommenen  Literaten  Hackländer,
  von  Elberfeld,  in  Beziehung  auf  dieses  Dienstverhältniß,  den  Titel  eines  Sekretärs
gnädigst  verliehen,  ferner

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgericht  Ulm  dem  Referendär  erster  Classe,
Gemming  von  Heilbronn,  zu  übertragen,

den  Gerichts-Aktuar  Bleyer  in  Neckarsulm,  seinem  Ansuchen  gemäß,  auf  die  erledigte
Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte  Rottenburg  zu  versetzen,

das  erledigte  Amts-Notariat  Trossingen,  Oberamts  Tuttlingen,  dem  Gerichts-Notariats=Asststenten
  Hirsching  in  Gaildorf,  und

das  erledigte  Amts-Notariat  Kirchheim,  Oberamts  Neresheim,  dem  Stadtgerichts-Notariats-Assistenten
  Renz  in  Stuttgart  zu  übertragen  geruht.

Am  5.  d.  M.  ist  dem  von  der  Großherzoglich  Badischen  Universität  Freiburg  auf  die
Caplanei  Unteressendorf,  Dekanats  Waldsee,  patronatisch  ernannten  Repetenten  des  Wilhelmsstifts
  zu  Tübingen,  Albert  Werfer,  wie  auch

der  von  Seite  des  Fürsten  v.  Waldburg-Zeil-Trauchburg  erfolgten  patronatischen  Ernennung
  des  Priesters  Johann  Chrysostomus  Wanger  zur  Caplaneistelle  in  Rimpach,  und

am  6.  d.  M.  der  patronatischen  Ernennung  des  Predigtamts-Candidaten  Johannes
Naumann,  von  Ulm,  zu  der  Pfarrei  Eschenau,  Dekanats  Weinsberg,  die  landesherrliche
Bestätigung  ertheilt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Studienraths.
Bekanntmachung  der  theils  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen  aufgenommenen,  theils  zum
afademischen  Studium  der  cvangelischen  Theologie  für  befähigt  erklärten  Jünglinge.
In  Folge  der  am  2.  ff.  Oktober  l.  J.  vorgenommenen  Conkursprüfung  sind;
I.  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen  aufgenommen  worden:
1)  Auer,  Sohn  des  Tuchmachers  in  Nürtingen.
        <pb n="761" />
        733

2)  Bertsch,  Sohn  des  Bierbrauers  in  Dürmenz.
5)  Cellarius,  Sohn  des  ##  Pfarrers  in  Frickenhofen.
4)  Cramer,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Stuttgart.
5)  Elwert,  Sohn  des  Pfarrers  in  Brettach.
6)  Finck,  Sohn  des  Amtsnotars  in  Ludwigsburg.
7)  Fleischmann,  Sohn  des  Pfarrers  in  Nordheim.
8)  Fricker,  Sohn  des  Salinekassiers  in  Friedrichshall.
9)  Gmelin,  Sohn  des  vormaligen  Pfarrers  in  Darmsheim.
10)  Günther,  Sohn  des  Secklermeisters  in  Heilbronn.
11)  Hauff,  Sohn  des  Stadtpfarrers  in  Waldenbuch.
12)  Haug,  Sohn  des  Präzeptors  in  Sulz.
15)  Jäger,  Sohn  des  1  Pfarrers  in  Münchingen.
14)  Keeser,  Sohn  des  1  Parrers  in  Billingsbach.
15)  Keim,  Sohn  des  Oberpräzeptors  in  Stuttgart.
16)  Klett,  Sohn  des  Oberzjustizraths  in  Ludwigsburg.
17)  Mauz,  Sohn  des  Arztes  in  Eßlingen.
18)  Müller,  Sohn  des  Pfarrers  in  Böringen.
19)  Pfleiderer,  Sohn  des  Rothgerbermeisters  in  Waiblingen.
20)  Richter,  Sohn  des  Prezeptors  in  Marbach.
21)  Schmid,  Sohn  des  Pfarrers  in  Untertürkheim.
22)  Schnitzer,  Sohn  des  1  Kameralverwalters  in  Rosenfeld.
25)  Schuster,  Sohn  des  Schumachermeisters  in  Tübingen.
24)  Schwarz,  Sohn  des  Registrators  in  Ulm.
25)  Schweizer,  Sohn  des  Regiments-Quartiermeisters  in  Ulm,
26)  Stadelmann,  Sohn  des  Oheramtsrichters  in  Maulbronn.
27)  Steudel,  Sohn  des  1  Professors  der  Theologie  in  Tübingen.
28)  Stiefel,  Sohn  des  Pfarrers  in  Cutendorf.
29)  Traub,  Sohn  des  Präzeptors  in  Ludwigsburg.
50)  Tschnerning,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Heilbronn.
Der  Tag  des  Eintritts  in  das  Seminar  ist  der  25.  Oktober.  Bei  demselben  haben  diejenigen,
  welche  bisher  nicht  Seminaristen  in  Maulbronn  waren,  die  Verpflichtungs-Urkunden
in  der  vorgeschriebenen  Form  dem  Epborus  zu  übergeben.
        <pb n="762" />
        734

II.  Zum  akademischen  Studium  der  evangelischen  Theologie  außerbalb  des  Seminars
  sind  für  befähigt  erklärt  worden:
1)  Betz,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Göppingen.
2)  Finckh,  Sohn  des  Oberamtsrichters  in  Calw.
5)  Hopf,  Sohn  des  Oberamtspflegers  in  Sulz.
4)  Kübler,  Sohn  des  Revisors  in  Stuttgart.
5)  Liesching,  Sohn  des  Pfarrers  in  Affalterbach.
6)  Mezger,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Metzingen.
7)  Söülzer,  Sohn  des  Pfarrers  in  Gammersfeld.
8)  Welsch,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Crailsheim.
Stuttgart  den  11.Oktober  1845.  Knapp.

8)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.

Bekanntmachung  in  Betreff  einer  ersten  höheren  Finanz-Dienstprüfung.

Zu  der  am  Montag  den  20.  November  d.  J.  und  den  felgenden  Tagen  in  Tübingen
stattfindenden  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache  sind  als  zulassungsfähig  erkannt
worden:

Ferdinand  v.  Heider,  von  Biberach,

Paul  Adolph  Pfleiderer,  von  Dürrenzimmern,  O.A.  Brackenheim.
Avolph  Alerander  Weiß,  von  Tuttlingen.

Heinrich  Wilhelm  Rapp,  von  Berg,  bei  Stuttgart.

Dieselben  werden,  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1357
(Reg.  Blatt  S.  85)  aufgefordert,  an  dem  genannten  Tage,  Morgens  8  Uhr  in  dem  Lokal
der  Prüfungs-Commission  zu  Tübingen  sich  einzufinden.

Stuttgart  den  12.  Oktober  1845.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  Stelle  eines  Dekans  und  Stadtpfarrers  zu  Aalen  haben
sich  binnen  vrei  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consislorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Das
        <pb n="763" />
        735

Dekanat  umfaßt  20  Gemeinden  in  den  Oberämtern  Aalen,  Ellwangen,  Neresbeim  und
Gmänd;  die  Parochie  Aalen,  mit  den  Filialien,  wovon  Unterrombach  eine  eigene  Schule  hat,
5815  Kirchengenossen.  Dem  künftigen  Dekan  und  Stadtpfarrer  wird  ein  Einkommen  von
1200  fl.,  dessen  einzelne  Bestandtheile  die  Ober-Kirchenbehörde  festsetzen  wird,  gewährt  werden.
Die  Bestimmung  der  Geschäfts-Abtheilung  zwischen  der  Stadtpfarrei  und  dem  Diakonat  wird
der  Ober-Kirchenbehörde  vorbehalten.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Bondorf,  Dekanats  Herrenberg,  haben
sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Dieselbe
  zählt  1475  Kirchengenossen  und  ist  mit  einem  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  zu  1408  fl.
berechneten  Einkommen  verbunden,  bei  welchem  die  Verwandlung  einzelner  Theile,  wenn  solche
von  der  Ober-Kirchenbehörde  eingeleitet  werden  will,  vorbehalten  bleibt,  und  für  den  künftigen
Geistlichen  verbindlich  ist.

5)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Präzeptorat  Beilste  in,  womit  ein  Einkommen
von  6ä6  fl.,  neben  freier  Wohnung,  und  die  Verpflichtung  zu  wöchentlich  25  Unterrichtsstunden,
  so  wie  zur  Unterstützung  des  evangelischen  Stadtgeistlichen  durch  Prekigten  und  in  anderen
  kirchlichen  Funktionen  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Stndienrathe
  zu  melden.  Wegen  der  letztgedachten  Verpflichtung  müssen  die  Bewerber  die  evangelischtheologische
  Dienstprüfung  erstanden  haben;  auch  wird  von  denselben  gefordert,  daß  sie,  neben
den  alten  Sprachen,  der  Realien  und  der  französischen  Sprache  kundig  sind.

4)  Die  befähigten  Bewerber  um  die  erledigte  Lehrstelle  an  der  zweiten  Classe  der  Realschule
  in  Ludwigsburg,  womit  ein  firer  Gehalt  von  600  fl.  (ohne  Amtswohnung  und
sonstige  Emolumente)  und  die  Obliegenheit  zu  23—50  wöchentlichen  Unterrichtsstunden  verbunden
  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  K.  Studienrathe  zu
melden.

5)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Präzeptorat  zu  Vaihingen,  womit  ein  Einkommen
  von  600  fl.,  neben  freier  Wohnung  und  die  Verpflichtung  zu  50  wöchentlichen  Unterrichtsstunden
  verbunden  ist,  habrn  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  eine  bei  der  Regierung  des  Jaxtkreises  erledigte  Revisorsstelle
  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  gedachten
Kreisbehörde  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte  Neckarsulm
  haben  ssch  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  zu  melden.
        <pb n="764" />
        736

8)  Die  Bewerber  um  eine  bei  der  Kreisregierung  in  Reutlingen  erledigte  Canzlei-Assistentenstelle
  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises
  vorschriftmaͤßig  zu  melden.

9)  Durch  bas  Ableben  des  Kanzlisten  Schenk  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen
ist  dessen  Stelle,  mit  welcher  vorerst  ein  Gehalt  von  550  fl.  verbunden  ist,  in  Erledigung
gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  vorgedachten
  Gerichtshofe  zu  melden.

2&amp;amp;

Widerruflich  angestellte  Diener.

Vermäge  höchster  Entschließung  vom  2.  d.  M.  ist  für  die  durch  Versetzung  des  Forstwarts
  Seibold  auf  die  Forstwartsstelle  zu  Frickenhofen  im  Revier  Gschwend,  erledigte
Forstwartsstelle  im  Revier  Freudenstadt  der  bisherige  Verweser  derselben,  Forstpraktikant
Enslin,  zum  Forstwart,  ferner

vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  9.  d.  M.
zum  Forstamts-Assistenten  in  Lorch  der  Forstpraktikant  Hochstetter  in  Bebenhausen,
zzum  Forstamts-Assistenten  in  Sulz  der  Forstpraktikant  Friedrich  Kuttroff  in  Schorndorf
  gnädigst  ernannt,  und

unter  dem  11.  d.  M.  der  Cameralamts-Buchhalter  Dank  zu  Maulbronn  auf  sein  Ansuchen
  auf  die  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamt  Ludwigsburg  versetzt  worden.

Berich  tigung.

In  der  Bekanntmachung  des  Finanz-Ministerium  vom  Z.  September  1843,  Reg.  Blatt  Nr.  46,  S.  711,  Dienstbelobungen
  2c.  betreffend,  ist  unter  Ziff.3  statt:  „Schultheiß  Großmann“  —  „Schultheiß  Bodamer  in  Höôsen“  zu
lesen;  auch  vergl.  bezüglich  dos  Stadtschultheigen  Fischer  in  Neuenbürg  dessen  frühere  Belobung,  Reg.Blatt  von
1841,  S.  28.
        <pb n="765" />
        732
49.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

*  Samstag  den  21.  Oktober  18413.

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachricht.  »

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachnng,  betreffend  die  Errichtung  einer  katholischen  Pfarrei
in  Mochenwangen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verbot  der  Druckschrift:  „Einundzwanzig  Bogen  aus
der  Schweiz.  Herausgegeben  von  Georg  Herwegb.“  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  in  das
Wilhelmsstist  zu  Tübingen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  Prüfung  zur  Aufnahme  in  vie
K.  Offiziers-Bildungs-Anstalt.  —  Verflgung  in  Betreff  der  Weinlese.

Dlenst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachricht.

Durch  böchste  Entschließung  vom  16.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
dem  Unterarzt  Dr.  Heimerdinger  des  vierten  Infanterie-Regiments  die  Regimentsarztsstelle
  im  vierten  Reiter-Regiment  übertragen.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  katholischen  Pfarrei  in  Mochenwangen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  3.  v.  M.
die  Trennung  des  Orts  Mochenwangen  und  der  Parzellen  Krummensbach,  Muckenhäusle,
        <pb n="766" />
        738
Moosehren,  Hänsfel,  Kögel,  Steinhausen,  Wepden,  Geiselmacher,  Eyb,  Menzenhäusle  und
Greut,  von  dem  kirchlichen  Verbande  mit  Wolpertsschwende,  Dekanats  Ravensburg,  und  die
Errichtung  einer  besondern  katholischen  Pfarrei  für  dieselben  mit  dem  Sitz  in  Mochenwangen,
  gnädigst  genehmigt;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  5.  Oktober  1845.
Schlayer.

2.  Der  Regierung  des  Neckarkreises.

Bekanntmachung,  betreffend  das  Verbot  der  Druckschrift:  „Einundzwanzig  Bogen  aus  der  Schweiz.
Herausgegeben  von  Georg  Herwegh.“
Da  der  Criminal-Senat  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Neckarkreis  durch  Beschluß  vom
30.  September  d.  J.  die  durch  die  Polizeibehörde  vorläufig  verfügte  Beschlagnahme  der  Druckschrift:

„Einundzwanzig  Bogen  aus  der  Schweiz,  berausgegeben  von  Georg  Herwegh.  Erster
  Theil.  Zürich  und  Wintherthur.  Verlag  des  literarischen  Comptoirs.  1845“
wegen  ihres  den  Bestimmungen  der  Art.  142,  192,  284,  Ziff.  2  des  Strafgesetzbuches,  des
Art.  54  des  Polizeistrafgesetzes  und  der  §§.  4,  5,  6,  8  und  9  des  Preßgesetzes  vom  30.  Jan.
1817  zuwiderlaufenden  Inhalts  für  gesetzwidrig  erklärt,  und  das  Verbot  ihrer  Verbreitung  im
Königreiche  ausgesprochen  hat;  so  wird  dieß,  unter  Beziehung  auf  den  §.  26  des  Preßgesetzes,
wonach  der  Verkauf  eines  jeden  Eremplars  der  in  Frage  stehenden  Schrift  in  das  In=  und
Ausland  zum  erstenmale  mit  75  fl.  und  im  Wiederbolungsfalle  noch  härter  geahndet  wird,
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Ludwigsburg  den  6.  Oktober  183  5.  Soden.

5.  Des  katholischen  KirchenratHé.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  in  das  Wilhelms-Stift  zu  Tübingen.

Auf  den  Grund  der  am  29.  September  und  den  folgenden  Tagen  d.  J.  vorgenommenen
Conkurs-Prüfung  werden  von  den  vom  K.  Studienrathe  zum  akademischen  Studium  legitimirten
  Zöglingen  der  beiden  niedern  Convikte  zu  Ehingen  und  Rottweil  und  der  übrigen
Lehranstalten  nachstehende  Candidaten  in  den  katholischen  Convikt  (Wilhelmsstift)  zu  Tübingen
aufgenommen:
        <pb n="767" />
        739

1)  Aicher,  Dionys,  Sohn  des  Bauern  in  Mahlstetten,  O.A.  Spalichingen.
2)  Arnold,  Anton,  Sohn  des  Bauern  von  Aichelau,  O.  A.  Münsingen.
5)  Bauer,  Alois,  Sohn  des  Weisgerbers  in  Dietenheim.
4)  Bautenbacher,  Johann,  Sohn  des  Lammwirths  in  Utzmemmingen,  O.  A.
Neresheim.
5)  Bock,  Peter,  Sohn  des  Taglshners  in  Schneioheim,  O.A.  Ellwangen.
6)  Bopp,  Joh.  Jakob,  Sohn  des  Schneivermeisters  in  Biberach.
7)  Bucher,  Jordan,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Friedingen.
8)  Fähndrich,  Eduard,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Blochingen,  O.  A.  Saulgau.
9)  Funk,  Johann,  Sohn  des  Färbers  in  Roth,  O.A.  Leutkirch.
10)  Ginter,  Mathäus,  Sohn  der  Susanna  Ginter,  von  Deißlingen.
11)  Graf,  Joh.  Michael,  Sohn  des  1#  Bauern  in  Heggelbach,  O.  A.  Leutkirch.
12)  Haas,  Titus,  Sohn  des  Bauern  in  Beuren,  O.  A.  Wangen.
15)  Hacker,  Joh.  Nepomuck,  Sohn  des  1  Taglöhners  in  Untersulmentingen.
14)  Häbe,  Johann,  Sohn  des  Schusters  in  Ebingen.
15)  Hänle,  Johann,  Sohn  des  Schreinermeisters  von  Jaxtheim,  O.  A.  Neresheim.
16)  Hertwig,  Franz  TKaver,  Sohn  des  Küfermeisters  in  Wangen.
17)  Heuberger,  Joseph,  Sohn  des  Schusters  in  Wachbach,  O.  A.  Mergentheim.
18)  Hohl,  Karl,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Ohmenheim,  O.A.  Neresheim.
19)  Huber,  Wilhelm,  Sohn  des  Chirurgen  in  Aitrach,  O.  A.  Leutkirch.
20)  Jutz,  Anton,  Sohn  des  Säcklers  in  Altdorf-Weingarten.
21)  Kerker,  Moriz,  Sohn  des  1  Schulmeisters  in  Mergentheim.
22)  Kopp,  Enpuard,  Sohn  des  Stadtschultheißen  in  Mengen.
25)  Küster,  Andreas,  Sohn  des  Färbers  in  Horb.
24)  Lang,  Emilian,  Sohn  des  Stadtschultheißen  in  Wurzach.
25)  Lehner,  Friedrich  August,  Sohn  des  Waldschützen  in  Gültlingen,  O.  A.  Nagold.
26)  Letzgus,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Schwalldorf,  O.  A.  Rottenburg.
27)  Linsenmann,  Wilhelm,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Rottweil.
28)  Maier,  Gottlieb,  Sohn  des  Steinhauers  in  Schwalldorf.
29)  Meier,  Lorenz,  Sohn  des  Schusters,  in  Oberndorf.
50)  Morent,  Sebastian,  Sohn  des  Bauren  in  Albris,  O.A.  Wangen.
SI)  Mühleisen,  Julius,  Sohn  des  restgnirten  Stadtschultheißen  in  Gmünd.
        <pb n="768" />
        740

32)  Müller,  Ignaz,  Sohn  des  Bauern  in  Unterurbach,  O.  A.  Waldsee.

35)  Müller,  Joseph,  Sohn  des  Färbermeisters  in  Ehingen.

50)  Nägele,  Leopold,  Sohn  des  Wagners  in  Hofkirch,  O.A.  Saulgau.

35)  Neher,  Ignaz,  Sohn  des  Bauern  in  Wohlfahrtsreute,  O.  A.  Saulgau.

36)  Notz,  Felir,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Immenried,  O.  A.  Wangen.

57)  Rist,  Georg,  Sohn  des  Gerbers  in  Musbach,  O.  A.  Saulgau.

58)  Roßnagel,  Joseph,  Sohn  des  Taglöhners  von  Nordhausen,  O.  A.  Ellwangen.

59)  Rupf,  Josepb,  Sohn  des  Wirths  in  Biberach.

40)  Schlipf,  Joseph,  Sohn  des  Taglöhners  in  Ellwangen.

Al)  Schneider,  Severin,  Sohn  des  1  Bäckers  in  Jettenhausen,  O.  A.  Tettnang.

42)  Stark,  Johann,  Sohn  des  Bierbrauers  in  Kißlegg.

43)  Steigentesch,  Karl  Eduard,  Sohn  des  vormaligen  Famulus  in  Ehingen.

#)  Steinhauser,  Gebhard,  Sohn  des  Kaufhauesmeisters  in  Langenargen.

45)  Thiermann,  Benedikt,  Sohn  des  Conditors  in  Biberach.

46)  Wintergerst,  Karl,  Sohn  des  Fabrikinhabers  in  Schrezheim,  O.  A.  Ellwangen.

47)  Zähringer,  Ludwig,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Horb.

Diese  und  die  übrigen  Zöglinge  des  höheren  Convikts  haben  sich  den  23.  d.  M.  Nachmittags
  mit  den  vorgeschriebenen  Erfordernissen  versehen,  im  Wilhelmsstifte  zu  Tübingen  einzusinden
  und  bei  dem  Stiftsdirektor  sich  zu  melden.

Stuttgart  den  15.  Oktober  1845.
Linden.

8)  Des  Kriegs-Departements.
Des  Kriegs-Ministerium.
Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  Prüfung  zur  Aufnahme  in  die  K.  Offiziers=Bildungs-Anstalt.


Bei  der  vom  5.  bis  5.  Oktober  vorgenommenen  Prüfung  zur  Aufnahme  in  die  K.  Offiziers-Bildungs-Anstalt
  sind  nachstehende  für  befähigt  erklärte  Bewerber  durch  hchste  Cntschließung
  vom  9.  Oktober  als  Zöglinge  mit  Präbende  in  die  vierte  Klasse  ausgenommen  worden:
        <pb n="769" />
        741

Gasser,  Sohn  des  Hauptmanns  a.  D.,  Commissärs  bei  der  Landesvermessung.
v.  Dillen,  Sohn  des  pensionirten  Hauptmanns.
Schäffer,  Sohn  des  Oberzoll-Inspektors,  Rittmeisters  a.  D.
Wundt,  Sohn  des  General-Majors.
v.  Rangau,  Sohn  des  Obersten.
v.  Faber  du  Faur,  Sohn  des  Obersten.
v.  Soden,  Sohn  des  Regierungs-Präsidenten  und  Staatsraths.
Sinttgart  den  10.  Oktober  1845.
Graf  v.  Sontheim.

C)  Des  Finanz-Departements.
Oes  Finanz-Ministerium.
Verfügung  in  Betreff  der  Weinlese.

In  Absicht  auf  die  dießjährige  Weinlese  wird  den  K.  Cameralämtern  unter  Hinweisung

auf  die  bestehenden  Verordnungen  Folgendes  zur  Nachachtung  eröffnet:

1)  Wo  die  Weingefälle  des  Staats  nicht  vertragsmäßig  in  Geld  bezahlt  werden,  sind
dieselben  in  gesetzlicher  und  hergebrachter  Weise  unter  gehöriger  Aufsicht  einzuziehen,
und  nach  ihrer  verschiedenen  Qualität  zu  sortiren.

2)  Von  den  erhobenen  Gefällweinen  sind  die  wenigen  noch  nicht  in  Geld  verwandelten
Weinbesoldungen,  Pensionen  und  Gülten  unter  den  Keltern  in  Natur  abzureichen,
so  weit  nicht  für  deren  Abgabe  besondere  Bestimmungen  gegeben  werden.

5)  Die  über  die  Naturalabgaben  bevorbleibenden  Gefällweine  find  unter  den  Keltern
bestmöglich  zu  verwerthen.

4)  Die  Einsendung  der  Herbstrechnungen  ist  so  zu  beschleunigen,  daß  die  hieraus  von
den  Finanzkammern  zu  fertigenden  Uebersichten  spätestens  auf  den  16.  December  d.  J.
hieher  vorgelegt  werden  können.

Stuttgart  den  19.  Oktober  1845.

Herdegen.
        <pb n="770" />
        742

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Oberbelfers  in  Tübingen,  welche
mit  einem  zu  976  fl.  berechneten  Einkommen  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  Stadtpfarrei  Groß-Sachsenheim,  Dekanats  Vaihingen,
  welche  im  Mutterorte  1292  und  in  2  Filialien  49  Kirchengenossen  zählt  und  mit  einem
auf  1005  fl.  1  kr.  berechneten  Einkommen  verbunden  ist,  dessen  Verwandlung  sich  der  künftige
  Geistliche,  nach  den  Bestimmungen  der  Oberkirchenbehörde  gefallen  zu  lassen  hat,  haben
sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Confistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

####NI

Berichtigung.
In  der  Nummer  48  des  Reg.  Blatts  vom  16.Oktober  1843,  S.  733,  Einie  4  von  unten  ist  statt:  „Tschnerning“
zu  lesen:  „Tscherning.“

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="771" />
        ½
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

*5  Dienstag  den  3.  Oktober  1843.

Inhalt.  .
Königl.  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaration  über  die  staatorechtlichen  Verhiltnisse
  des  gräflichen  Hauses  Rechberg  in  Ansehung  der  Polizei-Verwaltung.  —  Dienst-Nachrichten.
erfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regierungs=
  Blatt  auf  das  Jahr  1844.  —  Termin  zu  Vornahme  der  nächsten  Prüfung  der  Justiz-Referendäre.
—  Auszeichuung  von  Gemeindedienern.  —  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Mevaille  an  den  Schulmeister
Weber.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anerkennung  des  Vereins  zur  Unterstützung  bülfobedürftiger  unverheiratheter
  Frauenspersonen  aus  dem  Honoratiorenstande.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  zum  Studium
  der  katbolischen  Theologie  außerhalb  des  Wilhelmsstifts  für  befähigt  erklärten  Jünglinge.
Otenst-Erledigungen.
Widerruflich  angestellte  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A))  Königliche  Verordhung,

betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaration  über  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  gräflichen  Hauses
Rechberg  in  Ansehung  der  Polizei-Verwaltung.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
Nachd#m  der  Graf  Albert  v.  Rechberg  sich  für  die  wirkliche  Uebernahme  der  ihm  in
Unserer  Decklaration  vom  3.  Mai  1832  über  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  seines  Hauses
gingeräumten  Polizei-Verwaltung  in  seinen  Besitzungen  erklärt  und  über  die  Erfüllung  der
gesetzlichen  Vorbedingungen  biefür  sich  ausgewiesen  hat;  so  verordnen  und  verfügen  Wir,  unter
Beziehung  auf  die  9.  17  und  folgende  dieser  Deklaration  und  den  durch  Unsere  Entshliehung
  vom  10.  September  18334  genehmigtes  Nachtrag  zu  derselben  (Reg.Blatt  von  1832,

S.  158  ff.  und  von  1854,  S.  622  ff.)  wie  folgt:
        <pb n="772" />
        744

S.  1.
Fuͤr  die  Polizei--Verwaltung  in  den  graͤflich  Rechberg'schen  Besitzungen  werden  nachstebende
  Amisbezirke  gebildet:
I.  Im  Donaukreise
Amtsbezirk  Donzvorf
A.  Vogtei  Donzdorf,  Oberamts  Geislingen,

mit  den  Gemeindebezirken:

1)  Donzdorf,

2)  Böhmenkirch,

3)  Kleinsüßen,

4)  Nemmingen,

5)  Schnittlingen,

6)  Treffelhausen,

7)  Weissenstein;

B.  Vogtei  Ottenbach,  Oberamts  Göppingen,

mit  dem  Gemeindebezirke

8)  Ottenbach.

II.  Im  Jarxtkreise.
Amtsbezirk  Rechberg

mit  den  Gemeindebezirken:

1)  Rechberg,

2)  Reichenbach,

5)  Straßvorf,

4)  Winzingen.

K.  2.
Das  für  beide  Amtsbezirke  bestellte  Königliche  gräflich  Rechbergische  Amt  Donzvorf-Rechberg
  erhält  seinen  Sitz  zu  Donzdorf.
Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzuge  beanftragk.
Gegeben,  Stuttgart  den  25.  Oktober  183453.

Wilhelm.
Der  Minister  des  Innern:  .
Schlayer.  Auf  Befebl  des  Königs,
der  Staaits-Seecretar:
Goes.
        <pb n="773" />
        745

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermege  allerhöchster  Entschließung  vom  28.  Matl
d.  J.  den  K.  Preußischen  und  K.  Sächsischen  Consul  zu  Baltimore,  Ferdinand  Ludwig  Brauns
zum  K.  General-Consul  in  den  vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  an  die  Stelle  des  im
September  v.  J.  verstorbenen  General-Consuls  Christian  Mayer  gnädigst  zu  ernennen  geruht.

Durch  höchste  Entschließung  vom  4.  d.  M.  wurde  Präzeptor  Güntner  in  Neuenbürg
zum  Kanzlisten  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  ernannt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  5.  d.  M.  dem
Gerichts-Aktuar  Kauffmann  in  Maulbronn  die  nachgesuchte  Entlassung  von  seiner  Stelle
zu  ertheilen  und  denselben  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen  geruht,  in  welch
letzterer  Eigenschaft  derselbe  Neckarsulm  zum  Wohrsitze  gewählt  hat.

Sovann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  18.  d.  M.  auf
die  erledigte  weltliche  Rathsstelle  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  den  bei  demselben  angestellten
  Assessor  Schmidt  gnädigst  befördert,

das  erledigte  Oberamt  Künzelsau  dem  Oberammann  Walther  in  Tettnang,

dem  Regierungs-Referendär  erster  Classe,  Fuchs  von  Schorndorf,  die  Oberamts-Aktuarsstelle
  in.  Freudenstadt,

deie  erledigte  evangelische  Pfarrei  Diefenbach,  Dekanats  Knittlingen,  dem  Parrverweser
Mäntler  zu  Eschenau,  Dekanats  Weinsberg,

die  erledigte  dritte  evangelische  Stadtpfarrstelle  zu  Heilbronn  dem  Helfer  Butters  ack  zu
Schorndorf,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Cleversulzbach,  Dekanats  Neuenstadt,  dem  seitherigen
Verweser  derselben,  Haueisen,  und

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Leukershausen,  Dekanats  Crailsheim,  dem  seitherigen
Marrverweser  Renz  zu  Schmerbach,  Dekanats  Weikersheim,  gnädigst  übertragen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.  d.  M.
den  bei  dem  statistisch-topographischen  Büreau  und  der  Zolldirektion  eingetheilten  bisherigen
Finanz-Assessor  Moser  zum  Finanzrath  zu  befördern,

den  bisher  als  Zollstations=  Controleur  in  Mannheim  bestellten  Finanz-Assessor  Diezel
als  Collegial-Mitglied  bei  der  Zolldirektion  einzutheilen,  und

den  Canzlei-Assistenten  des  Finanz-Ministerium,  Schnurrer,  mit  Verleihung  der  Staats-
        <pb n="774" />
        746

Dienerrechte  eines  Collegial-Expeditors  zweiter  Classe  und  des  Titels  eines  Finanz-Assessors,
zum  Stations-Controleur  bei  den  großherzoglich  badischen  Hauptzollämtern  Mannheim  und
Heidelberg,  in  Verbindung  mit  der  Controle  bei  dem  K.  bayern'schen  Hauptzollamte  Ludwigshafen
  zu  ernennen  gnädigst  geruht.

Ferner  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage  auf
das  erledigte  Cameralamt  Ochsenhausen  den  Cameral-Verwalter  Schall  in  Waldsee  befördert,

das  hiedurch  erledigte  Cameralamt  Waldsee  dem  Oberbofkassen-Controleur  Rümelin
übertragen,  auch

auf  das  erledigte  Cameralamt  Ehingen  den  Cameral-Verwalter  Grauer  in  Kapfenburg,
seinem  Ansuchen  gemäß,  versetzt,  und

zum  Cameral-Verwalter  in  Kapfenburg  den  früheren  Cameralamts-Buchbalter,  Oberamtspfleger
  Schoffer  in  Nagold,  gnädigst  ernannt.

Nach  hächster  Entschließung  von  ebendiesem  Tage  haben  Seine  Königliche  Majestät
dem  Ober-Lieutenant  Oßwald  und  dem  Lieutenant  v.  Bouwinghausen  im  achten  Infanterie-Regiment,
  die  Entlassung  aus  dem  K.  Militärdienste  ertheilt,  wie  auch

durch  böchste  Entschliefung  vom  25.  d.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Unterlenningen,
  Dekanats  Kirchheim,  dem  Pfarrer  Faber  zu  Neckargröningen,  Dekanats  Ludwigsburg,
gnädigst  übertragen.

Vermäge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage  find  die  evangelischen  Pfarrer  Brey
in  Donnstetten,  Dekanats  Urach,  und  Schick  in  Endingen,  Dekanats  Balingen,  ihrem  Anfuchen
  gemäß  gegenseitig  versetzt,

die  erledigte  Oberamts-Aktuarsstelle  in  Kirchheim  dem  Regierungs-Referendär  erster
Classe,  Wächter  von  Stuttgart,

die  bei  dem  evangelischen  Consistorium  erledigte  Canzlei-Assistentenstelle  dem  Oberamts=Aktuar
  Majer  in  Besighelm,  und

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  26.  d.  M.  die  erledigte  Stelle  eines  Ober-Justizraths  bei
dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  dem  Ober-Justiz-Assessor  Krauß  in  Täbingen  gnädigst  übertragen
  worden.

Der  von  dem  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis  auf  die  erledigte  Pfarrei  Dürnau  patronatisch
  nominirte  Kaplan  Moser,  von  Buchau,  hat  den  20.  d.  M.  die  landesherrliche  Bestätigung
  erhalten.
        <pb n="775" />
        747

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.

Des  Justiz  =  Ministerium.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regierungsblatt  auf  das
Jahr  1844.

Da  mit  dem  1.  Januar  1844  ein  neues  Abonnement  auf  das  Regierungs-Blatt  beginnt;
so  werden  die  mit  dem  Einzuge  der  Abonnements-Gebühren  in  den  Oberamtsbezirken  beauftragten
  Stellen,  so  wie  die  K.  Postämter  andurch  aufgefordert,  diese  Gebühren  im  Betrage
von  drei  Gulden  (pr.  Eremplar)  für  den  ganzen  Jahrgang  1834,  oder.,  wenn  mit  dem
Regierungs-Blatt  auch  die  Sammlung  der  Rechts-Erkenntnisse  verlangt  wird,  im  Betrage
von  vier  Gulden,  längstens  bis  zum  20.  December  d.  J.  an  die  Justiz-Ministerial-Casse
  mit  der  Bezeichnung  „Regierungs-Blatt-Geld“  einzusenden.

Die  in  Stuttgart  wohnenden  Abonnenten  haben  in  derselben  Zeit  die  Abonnements-Gebühren
  zu  entrichten;  übrigens  steht  es  ihnen,  so  wie  überhaupt  allen  Privatabonnenten,  frei,
ob  sie  für  den  ganzen  Jahrgang  1846,  oder  zunächst  nur  für  das  erste  Semester  desselben  vorausbezahlen
  wollen.

Auswärtige  Privat-Abonnenten  haben  sich,  worauf  biemit  wiederholt  aufmerksam  gemacht
wird,  mit  ihren  Bestellungen  nicht  unmittelbar  an  die  Justiz-Ministerial-Casse,  sondern  je  an
das  nächstgelegene  K.  Postamt,  durch  welches  sie  das  Regierungs-Blatt  zu  beziehen  wünschen,
zu  wenden.

Stuttgart  den  20.  Oktober  18345.  Prieser.

b))  Termin  zu  Vornahme  der  nächsten  Prüfung  der  Justiz-Referendärc.

Diejenigen  Justiz-Referendäre  zweiter  Classe,  welche  in  Gemähheit  der  K.  Verordnung
vom  25.  April  1859  sich  zu  der  bevorstehenden  zweiten  Dienstprüfung  gemeloct  und  nach  erfolgter
  Zulassung  zu  verselben  ihre  Probearbeiten  rechtzeitig  übergeben  haben,  werden  hiermit
benachrichtigt,  daß  ihre  Prüfung  demnächst  bei  der  Justiz-Prüfungs-Commission  in  Stuttgart
in  zwei  Abtheilungen  vorgenommen  werden  wird.
        <pb n="776" />
        748

Die  erste  Abtheilung  besteht  aus  den  Referendäken:
Föhr,
Kohler,
Mayer,
Müller,
Oesterlen,
v.  Ow
die  zweite  Abtheilung  aus  den  Referendären:
Geß,
Handschuh,
Herre,
Neher,
Waizsäcker,
Waldbauer.
Die  Candidaten  der  ersten  Abtheilung  haben  am
Freitag  den  26.  November  d.  J.,
diejenigen  der  zweiten  Abtheilung
Freitag  den  1.  December  d.  J.  ·
in  Stuttgart  sich  einzufinden  und  beziehungsweise  an  den  bezeichneten  Tagen  Nachmittags
zwischen  drei  und  fünf  Uhr  auf  der  Canzlei  des  K.  Ober-Tribunals  sich  zu  melden,  um  daselbst
  die  weitere  Anwcisung  zu  empfangen.
Stuttgart  den  25.  October  1365.  Prieser.

B)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a))  Auszeichnung  von  Gemeindedienern.

Seine  Königliche  Majestät  haben  aus  Veranlassung  ver  diesjaͤhrigen  Visitation  des
Oberamts  Leonberg  vermöge  höchster  Entschließung  vom  50.  v.  M.  dem  Schultheißen  Stähle
zu  Moͤnsheim  die  goldene  und  dem  Gemeindepfleger  Prophet  zu  Gebersheim  die  silberne
Verdienst-Meyaille,  in  Anerkennung  ihrer  lobenswerthen  und  verdienstlichen  Amtefährung,  gnaͤ-digst
  verliehen.  ·

Stuttgartden14.0ktober1845.  Schlaper
        <pb n="777" />
        749

b)  Verleihung  der  silbernen  Verdienstmedaille  an  den  Schulmeister  Weber.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Enschließung  vom  25.  d.  M.  dem
evangelischen  Schulmeister  Weber  zu  Hedelsingen,  Oberamts  Cannstatt,  in  gnädigster  Anerkennung
  seiner  vieljährigen,  treuen  Dienste,  die  silberne  Verdienst-Medaille  gnädigst  verliehen.

Stuttgart  den  26.  Oktober  1845.  Schlaper.

c)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anerkennung  des  Vereins  zur  Unterstützung  bülfsbedürftiger
unverheiratheter  Frauenspersonen  aus  dem  Honoratioren-Stande.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  böchste  Entschließung  vom  25.  d.  M.  dem
in  Stuttgart  bestehenden  „Vereine  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  unverheiratheter  Frauenspersonen
  aus  dem  Honoratioren-Stande“  die  nachgesuchte  Anerkennung  als  moralische  Person
Znädugst  verliehen;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  27.  October  1845.  Schlaper

2.  Des  K.  Studienraths.

Bekanntmachung,  betreffend  die  zum  Studium  der  katholischen  Theologie  außerhalb  des  Wilhelmsstifts
für  befähigt  erklärten  Jünglinge.

In  Folge  der  vom  29.  September  bis  2.  Oktober  d.  J.  stattgehabten  Conkurs-Prüfung
sind  außer  den  in  das  Wilhelmsstift  aufgenommenen  Jünglingen  (Reg.Blatt  Nr.  49)  zum
akademischen  Studium  der  katholischen  Theologie  außerhalb  des  Wilhelmsstifts  für  befähigt  erklärt
  worden:

1)  Buck,  Wunibald,  Sohn  des  1  Gerbers  in  Ertingen,  O.  A.  Riedlingen.

2)  Ehren,  Johann,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Walosee.

3)  Fricker,  Fidel,  Sohn  des  1.  Bauern  in  Untereisenbach,  O.  A.  Tettnang.

4)  Oberdorfer,  Johannes,  Sohn  des  Schmids  in  Unterkochen,  O.  A.  Aalen.

5)  Salzgeber,  Heribert,  Sohn  des  1.  Wirths  in  Orsenhausen,  O.A.  Wiblingen.

6)  Seibold,  Mathäus,  Sohn  des  1  Baüern,  in  Wäschenbeuren,  O.A.  Welzbeim.

7)  Schele,  Joseph  Anton,  Sohn  des  1  Bäckers  in  Eglofs,  O.  A.  Wangen.

Stuttgart  den  21.  October  1843.  Knapp.
        <pb n="778" />
        750

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  in  zweiter  Besoldungsklasse  stehende  Oberamt  Tettnang
werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  Regierung  des  Donaukreises
  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  erledigte  Stelle  eines
weltlichen  Assessors  mit  dem  Normalgehalte  der  dritten  Classe  von  800  fl.  haben  ihre  Meldungen
  binnen  drei  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  einzureichen.

3)  Die  befähigten  Bewerber  um  die  durch  den  Tod  des  provisorischen  Reallehrers  Fischer
erledigte  Lehrstelle  an  der  Realschule  in  Rottenburg,  mit  welcher  die  Verpflichtung  zu
28—50  wöchentlichen  Unterrichtsstunden  und  ein  Gehalt  von  600  fl.  nebst  50  fl.  Hausmiethe-Entschädigung
  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig
  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erlevigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte  Maulbronn
  paben  sich  innerhalb  vierzehn  Tagen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Oberamte  Besigbeim  erledigte  Aktuarsstelle  werden
aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  Regierung  des  Neckarkreises  zu

melden.

*  w
*

Widerruflich  angestellte  Diener.

Vermoͤge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  25.  d.  M.  ist
die  erledigte  Canzlei-Assistentenstelle  bei  der  Finanzkammer  in  Ludwigsburg  dem  Cataster-Büreau-Assistenten
  Neidhardt  übertragen,

zum  Cameralamts-Buchhalter  in  Neuffen  der  Finanz-Referendär  erster  Classe,  Friedrich
Hochstetter  in  Reutlingen,  gnädigst  ernannt,  und

als  Canzlei-Assistent  bei  dem  Finanz-Ministerium  der  Finanz-Referendär  erster  Classe,
Herdegen,  angestellt  worven.

Berich  tig  ung.
In  der  Nmumer  49  des  Reg.  Blatts  vom  21.  October  1843,  Seite  738,  Linte  16  von  oben  ist  statt:  „gesetzwüorig“
  zu  lesen:  „gesetzmäßto.“

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="779" />
        751

51.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

Freitag  den  10.  November  1843.
-  Inhalt.
Königl.  Dekrete.  —  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  einen  weiteren  Nachtrag  zu  dem  Familien-Statute
  des  Grafen  v.  Quadt-Wickradt-Jony.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einschärfung  der
Strafbeffimmungen  gegen  die  zur  Rechtspraxis  legitimirten  Sachwalter,  im  Falle  der  Versäumung  von  Appellatlons-Nothfristen.

  —  Vertheilung  von  Preisen  an  die  Zöglinge  des  land=  und  forstwirtbschaftlichen  Instituts
  Hohenbeim.

Dlienst-  Erledigungen.
Widerruflich  angestellte  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  19.  v.  M.  den
Oberamterichter  v.  Psizer  in  Ravensburg,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  Alters  und  leidender
  Gesundheit,  in  den  Ruhestand  zu  versetzen  geruht.

Sodann  haben  Höchstvieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  30.  v.  v.  die
erledigte  Huͤttenverwaltersstelle  zu  Wasseralfingen  dem  Hüttenverwalter  Weberling  in  Königsbronn
  gnaͤdigst  übertragen,

auf  vie  hiedurch  in  Erledigung  kommende  Hüttenverwaltersstelle  zu  Königsbronn  den
Hüttenverwalter  Bilfinger  zu  Ludwigsthal,  und
        <pb n="780" />
        752

auf  die  gleiche  Stelle  zu  Ludwigsthal  den  Hüttenverwalter  Dobel  zu  Abtsgmünd  befördert,
  sodann

den  Hüttenverwalter  Haas  in  Unterkochen  auf  die  Hüttenverwaltersstelle  zu  Abtsgmünd
versetzt,  "

dagegen  zum  Hüttenverwalter  in  Unterkochen  den  Hüttenamts-Assistenten  Eckardt  in
Wasseralsingen  gnädigst  ernannt,  ferner  .

durch  höchste  Entschließung  von  demselben  Tage  den  Lieutenam  Heinrich  v.  Hügel  des
dritten  Infanterie-Regiments  zum  Ober-Lieutenant  in  demselben,  und

den  Lieutenant  Carl  Knörzer  des  ersten  zum  Ober-Lieutenant  im  achten  Infanterie-Regiment
  befördert.

Durch  höchste  Entschließung  vom  1.  d.  M.  haben  Seine  Ksnigliche  Majestät  die
erledigte  evangelische  Garnisonspfarrei  zu  Heilbronn  dem  dortigen  zweiten  Stadtpfarrer  Heyd
zu  seinem  bisherigen  Amte,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Ahlvorf,  Dekanats  Horb,  dem  bisherigen  Verweser  derselben,
  Zotz,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Kiebingen,  Landdekanats  Rottenburg,  dem  Pfarrverweser
Kées  zu  Berg,  Dekanats  Tettnang,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Margarethenhausen,  Dekanats  Spaichingen,  dem  Pfarrverweser
  Reinhardt  zu  Dunstelkingen,  Dekanats  Neresheim,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Steinhausen,  Dekanats  Waldsee,  dem  Pfarrer  Mayr
von  Stödtlen,  Dekanats  Ellwangen,

die  erlevigte  katholische  Pfarrei  Moosheim,  Dekanats  Saulgau,  dem  Stadtpfarrer  Preis
zu  Friedingen,  Dekanats  Wurmlingen,

die  erlevigte  dritte  Lehrstelle  an  dem  unteren  Gymnasium  zu  Ellwangen  dem  Präzeptor
Schupp  zu  Wangen  zu  übertragen,

den  bei  ver  Hof-Domänenkammer  angestellten  Registrator  Herrlinger  zum  Oberbofkasse-Controleur
  zu  ernennen,

die  Hiedurch  in  Erledigung  gekommene  Stelle  eines  Registrators  dem  Hofkammer-Revisor
Lauser  zu  verleihen,  und

den  Canzlei-Assissenten  Honold  bei  der  Hof-Domänenkammer  zum  Revisor  bei  derselben
zu  beförvern,  wie  auch
        <pb n="781" />
        753

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  2.  d.  M.  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte
  Wangen  dem  Referendär  erster  Classe,  Schmal  zigaug  von  Ulm,  zu  übertragen
Fnädigst  geruht.

Vermsge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  6.  d.  M.  ist
der  bei  der  Finanzkammer  in  Ludwigsburg  angestellte  Revisor  Pfleiderer,  wegen  geschwächter
  Gesundheit,  unter  Vorbehalt  ver  Wiederanstellung  im  Falle  wieder  erlangter  Diensttüchtigkeit,
  in  den  Pensionsstand  gnädigst  versetzt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departementé.

A)  Des  Justiz-Departements.
1.  Des  Justiz-Ministerium.

Bekanntmachung,  betreffend  einen  weiteren  Nachtrag  zu  dem  Familien-Statute  des  Grafen
v.  Quadt-Wickradt-Isny.

Der  Graf  Wilhelm  Otto  v.  Quadt-Wickradt--Isny  hat  einen  am  15.  Juli  d.  J.
gefertigten  weiteren  Nachtrag  zu  dem  unter  dem  28.  Oktober  1858  errichteten  Familien=Statute
  (Reg.  Blatt  von  1859,  S.  64)  Seiner  Königlichen  Majestät  mit  der  unterthänigsten
  Bitte  vorgelegt,  demselben  gleichfalls  die  landesherrliche  Bestätigung  zu  ertheilen  und
dessen  öffentliche  Bekanntmachung  anzuordnen.

Diesem  Ansuchen  gemäß  wird  in  Folge  böchster  Entschließung  vom  2.  November  d.  J.
der  erwähnte  Nachtrag,  nach  vorgängiger  Prüfung  desselben,  unter  Bezugnahme  auf  die  ihm
beigefügte  Bestätigungs-Urkunde,  mittelst  des  nachstehenden  Auszugs,  zur  allgemeinen  Kenntniß
und  Nachachtung  gebracht.

Stuttgart  den  7.  November  1845.  Prieser.

Auszug
aus  dem  Nachtrage  vom  15.  Juli  1343  zu  dem  Familien-Statute  des
Grafen  v.  Quadt-Wickradt-Jöny.

Die  den  Cognaten  im  §.  5  und  s.  15  Unseres  Familien-Statuts  vom  28.  Oktober
1858  eingeräumten  Rechte,  nach  welchen  Veräußerungen  des  letzten  Agnaten  von  den  zunächst
        <pb n="782" />
        754
Successionsberechtigten  Cognaten  als  nichtig  angefochten,  und  eine  Aenderung  oder  gaͤnzlicht

Aufhebung  des  Statuts  ohne  ihren  Consens  von  den  Agnaten  allein  nicht  vorgenommen  werden
  kann,  widerrufen  Wir  hiemit  und  ändern  hiemit  Unser  Statut  hierin  ab.

In  Gemäßfeit  höchster  Entschließung  Selner  Ksniglichen  Masestät  vom  2.  November
  d.  J.  wird  dem  vorstehenden  weiteren  Nachtrage  zu  dem  von  dem  Grafen  Wilhelm  Otto
v.  Quadt-Wickradt-Jony  am  23.  Oktober  1838  errichteten  Familien-Statute  unter  der
bei  der  Bestätigung  des  letzteren  ausgedrückten  Beschränkung  auf  die  in  dem  Königreiche
Württemberg  gelegenen  Besitzungen,  so  wie  unter  dem  Vorbehalte  der  Rechte  jedes  Dritten
und  jedes  einzelnen  gräflich  v.  Quadt'schen  Familiengliedes  anmit  die  landesherrliche  Bestätigung
  ertheilt.

Stuttgart  den  7.  November  1845.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  höchsten  Special-Befehl:
(L.  S.)  Prieser.

2.  Des  Civil-Senats  des  K.  Ober-Tribunalé.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Einschärfung  der  Strafbestimmungen  gegen  die  zur  Rechtspraris
legitimirten  Sachwalter,  im  Falle  der  Versäumung  von  Appellations-Nothfristen.

Da  in  neuerer  Zeit  die  Fälle  ssch  mehren,  in  welchen  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  gegen  die  Versäumung  von  Appellations-Nothfristen  auf  dem  Grunde  einer  Verschuldung
  des  Procurators  oder  eines  anderen  zur  Rechtspraxis  ermächtigten  Rechtsfreundes  einer
Partei  nachgesucht  wird;  so  finvet  sich  der  Civil-Senat  des  K.  Ober-Tribunals  zu  der  Bekanntmachung
  veranlaßt,  daß  künftig  gegen  diejenigen  der  bezeichneten  Sachwalter,  welche  die
Versäumung  einer  Nothfrist  verschuldet  haben,  die  dießfälligen  Strafbestimmungen  unnachsichtlich
  zur  Anwendung  werden  gebracht  werden.

Stuttgart  den  24.  Oktober  1345.  Harpprecht.

B)  Des  Departements  des  Innern.
Der  land=  und  forstwirtbschaftlichen  Anstalt.

Vertheilung  von  Preisen  an  die  Zöglinge  des  land=  und  forstwirthschaftlichen  Inststuts  Hohenheim.
Bei  der  am  25.  September  d.  J.  in  Gegenwart  einer  K.  Commisson  ver  Centralstelle
des  landwirthschaftlichen  Vereines  mit  den  Zöglingen  der  hiesigen  Anstalt  vorgenommenen
        <pb n="783" />
        755

Hauptprüfung  fand  nach  Maßgabe  der  Statuten  die  Vertheilung  von  Preismedaillen  in  folgender
  Weise  statt:
a)  Zutheilung  von  Preisen:
Unter  den  Landwirthschafts-Zöglingen  wurden
Alfred  Föhlisch,  aus  Wertheim,
Julius  Hildebrand,  aus  Magdeburg,
Carl  Sievers,  aus  Cassel,
Heinrich  Weber,  aus  Tübingen,  und
Hermann  Werner,  aus  Reutlingen,
als  gleich  preiswürdig  bezeichnet,  und  es  ffelen  durch  das  Loos  die  drei  ausgesetzten  Medaillen
den  Zöglingen  Föhlisch,  Weber  und  Werner  zu.
Vogn  den  Forstwirthschafts--Zöglingen  erhielten  Preise:
Leopold  Engel,  aus  Hauerz,
Otto  Hahn,  aus  Ingelsingen,
Gottlieb  König,  aus  Biel,  Kantons  Bern.

b)  Einer  öffentlichen  Belobung
wurden  für  würdig  erkannt:
der  Landwirthschafts-Zögling  Richard  Straznicky,  aus  Rzeezan  in  Mähren;
ferner  wegen  ausgezeichneten  Fleißes  der  Forstwirthschafts-Zögling  Joseyph  Imhof,
aus  Birkenhart.
Hohenheim  ven  31.  Oktober  1343.  Weckherlin.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Oberamterichtersstelle
in  Ravensburs  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerschtshofe  in  Ulm  zu
melden.  #„

⁊)  Die  Bewerber  um  das  mit  der  Stadtpfarrei  verbundene  Dekanat  Sulz  haben  sich
binnen  prei  Wochen  bel  dem  evangelischen  Conststorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Das  Dekanat
  umfaßt  23  Parochien  in  den  Oberämtern  Sulz,  Horb,  Oberndorf,  Rottweil;  als
        <pb n="784" />
        756

Stadtpfarrer  hat  der  Dekan  die  2405  evangelische  Einwohner  zählende  Gemeinde  Sulz,  in
Gemeinschaft  mit  dem  Helfer,  welcher  übrigens  zugleich  die  Pfarrei  Holzhausen  zu  besorgen
hat,  zu  versehen.  Bei  dem  auf  1234  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  berechneten  Einkommen
  ist  die  Verwandlung  ver  ungeeigneten  Theile  eingeleitet  und  wird,  nach  den  von  der
Oberkirchenbehörde  zu  treffenden  Bestimmungen,  für  den  künftigen  Geistlichen  verbindlich.

5)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Diakonat  in  der  5844  evangelische  Einwohner  zählenden
  Oberamtsstadt  Schorndorf,  womit  ein  auf  656  fl.  berechnetes  Einkommen  verbunden
  ist,  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Kaltenwesten,  Dekanats  Besigheim,  welche  im
Mutterorte  1475,  in  den  Filialien  Pfahlhof,  Liebenstein  und  Izingen  54  Kirchengenossen  zählt
und  deren  Einkommen  auf  891  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  berechnet  ist,  haben  sich  binnen
  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Onolzheim,  Dekanats  Crailsheim,  welche  77
Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.  Das  Einkommen,  dessen  Verwandlung  bei  einzelnen  Tbeilen  eingeleitet
  ist  und  gegenüber  von  dem  künftigen  Pfarrer  vorbehalten  wird,  ist  zu  794  fl.  in  Preisen
des  Sportelgesetzes  berechnet,  worunter  übrigens  ein  zu  69  fl.  angeschlagenes  Beholzungerecht
begriffen  ist,  welches  neuerdings  bestritten  werden  will  und  wofür  daher  dem  künftigen  Geistlichen
  keine  Gewähr  geleistet  werden  kann.

Es  werden  wieder  besetzt  werden:

6)  die  mit  dem  Dekanatamte  zu  verbindende  katholische  Stadtpfarrstelle  zu  Biberach.
Dieselbe  zählt  in  der  Stadt  und  in  fünf  Filialorten  2592  Pfarrgenossen,  und  hat  vier  Schulen,
  wovon  eine  im  Filial  Rißegg  befindlich.  Das  Diensteinkommen  beträgt,  nach  Abzug  der
Ausgaben  für  zwei  ständige  Vikare,  mit  Einschluß  des  in  eine  jährliche  Entschädigung  verwandelten
  Opfergeldes  und  des  pfarrlichen  Antheils  an  den  ebenso  firirten  Stolgebühren,  1588  fl.;

7)  die  katholische  Pfarrei  Müblbausen,  O.A.  Tuttlingen  und  Dekanats  Wurmlingen,
  welche  265  Marrgenossen  zählt,  und  ein  firirtes  Einkommen  von  131|1  fl.  von  eigenen
Gütern,  Zehenten,  Capitalzinsen,  Besoldung  und  gestifteten  Gebühren  gewährt;

8)  die  katholische  Garnisonspfarrstelle  zu  Hobenasperg,  Oberamts  Ludwigsburg.
Dieselbe  begreift  am  Pfarrsitz  und  in  Markgröningen,  nebst  den  außerordentlichen  Filialien,
192  Pfarrgenossen.  Der  Pfarrer,  welcher  einschließlich  der  Belohnung  für  außerordentliche
        <pb n="785" />
        757
Dienste  und  der  Reise-Entschädigung  ein  beständiges  Einkommen  von  910  fl.  erhält,  hat  an
Sonn=  und  Festtagen  sowohl  in  Hohenasperg,  als  zu  Markgröningen  vollständigen  pfarrlichen
Gortesdienst  zu  halten,  und  überdem  in  jeder  Woche  an  einem  Werktage  wenigstens  einmal
den  katholischen  Strafgefangenen  zu  Markgröningen,  und  in  zwei  Wochenstunden  den  Militär-Gefängniß-Arrestanten
  besonderen  Religions-Unterricht  zu  ertheilen;

9)  die  St.  Johann-Caplanei  zu  Ellwangen,  mit  welcher  neben  einer  Amtswohnung
ein  in  Capitalzinsen,  Besoldungen  und  Gebühren  bestehendes  beständiges  Einkommen  von
604  fl.  verbunden  ist.  Der  Caplan  hat  sich  mit  dem  St.  Magdalena-Caplan  und  den  beiden
PMarroikarien  der  vollständigen  Pastoration  der  gesammten  Marrei  in  der  Stadt  sowohl,  als
den  Filialien,  so  wie  dem  Schulbesuch,  im  turnus  zu  unterziehen,  und  außerdem  an  der  Realschule
  zu  Ellwangen  in  einer  angemessenen  Zahl  von  Stunden  den  Religions-Unterricht  zu
ertheilen.

Die  Bewerber  um  vorbenannte  vier  Stellen  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  K.
katholischen  Kirchenrathe  zu  melden.

10)  Die  neu  errichtete  katholische  Pfarrstelle  in  Beffendorf,  Oberamts  und  Dekanats
Obernvorf,  mit  562  Parrgenossen,  und  einem  in  Güterertrag,  Grundgefällen,  Capitalzinsen,
Besolvungen  und  gestifteten  Gebühren  bestehenden  firen  Einkommen  von  683  fl.  wird  nun
besetzt  werden.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  vorschristmäßig  bei  dem  katholischen
  Kirchenrathe  zu  melden.

11)  Die  Bewerber  um  eine  bei  der  K.  Hof-Domänenkammer  erledigte  Canzlei-Assistentenstelle
  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  zu  melden.

12)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Finan  zkammer  des  Neckarkreises  erledigte
Revisorsstelle,  mit  welcher  die  Besoldung  von  3800  fl.  verbunden  wird,  haben  sich  binnen  vier
Wochen  bei  der  gedachten  Finanzkammer  vorschriftmäßig  zu  melden.

15)  Die  Bewerber  um  die  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Revierförstersstelle  in
Adelberg,  Forstamts  Schorndorf,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  ver  Finanzkammer
des  Jaxtkreises  vorschriftmäßig  zu  melven.

14)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Forstwartsstelle  im  Revier  Dankolzweiler,
Forstamts  Ellwangen,  mit  welcher  der  Normalgebalt  von  500  fl.  verbunden  ist,  haben  sich
innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Jartkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="786" />
        758

Widerruflich  angestellte  Diener.

Vermäge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  50.  v.  M.  isß
der  Bergkadet  Erhardt  von  Stuttgart  zum  Hüttenamts-Assistenten  in  Wasseralfingen,

vermäge  höchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.  zum  Umgelos-Commissär  in  Ravensburg
der  Cataster-Büreau-Assistent  Spätb  gnedigst  ernannt,  und

die  durch  Versetzung  des  Umgelds  =  Commissärs  Vogel  von  Wangen  nach  Leonberg  in
Erledigung  kommende  Umgelos-Commissärsstelle  zu  Wangen  dem  Buchhalter  bei  der  Irren-Heilanstalt
  zu  Winnenthal,  Sammet,  gnädigst  übertragen  worden.

Ferner  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Cntschließung  von  demselben  Tage
die  erledigte  Stadt-Accisersstelle  in  Stuttgart  dem  bisherigen  Cameralamts-Buchhalter  Assenbeimer
  daselbst,  und

die  erledigte  Forstwartsstelle  zu  Asch  im  Revier  Bermaringen,  Forstamts  Blaubeuren,
dem  Waldschützen  Kerler  in  Aufhausen,  Reviers  Nellingen,  gnädigst  übertragen.

————

Berichtigung.
In  der  Nummer  45  des  Reg.Blatts  vom  20.  September  1843,  Seite  697,  it  unter  den  Anmerkungen  zu
1—3,  statt:  „die  Gerechtsame“  zu  lesen:  „die  Jagdgerechtsame“

 

Am  10.  v.  M.  find  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  August  d.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="787" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Donnerstag  den  16.  November  18013.

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Keine.  »
Verfügungen  er  Departements.  Darstellung  der  Rechnungs-Ergebnisse  der  Staatsschulden-Zahlungskasse

von  1842—  .
Widerruflich  angestellter  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departements.

Des  Finanz-Ministerium.

Darstellung  der  Rechnungs-Ergebnisse  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  von  1842—43.

In  Gemähheit  der  Bestimmungen  der  Verfassungs-Urkunde  §.  125  und  des  Staatsschulden-Statuts
  Art.  15  werden  nachstehend  die  Ergebnisse  der  Rechnung  der  Staatsschulden-Zahlungskasse
  von  dem  Etatsjahr  1842—/15,  wie  sie  von  den  für  die  Abhör  dieser  Rechnung  bestimmten
  Königlichen  und  ständischen  Commissären  vorgelegt  worden  sind,  mit  dem  Anfügen
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  seit  dem  Statut  vom  22.  Juni  1820  nach  Vergleichung
der  anfänglichen  und  der  später  übernommenen  Schulden  von

sii  ;«  28,706,  550  fl.  5  kr.

mit  dem  jetzigen  Schuldenstand  von..  21643,052  fl.  25  kr.
eine  Capitalsumme  von.n.  .  ·  7,063,297  fl.  40  kr.
getilgt  worden  ist.
Stuttgart  den  15.  November  18453.  Herdegen.
        <pb n="788" />
        760
Darstellung

der  Ergebnisse  der  Staatsschulden-Zahlungskasse-Rechnung
von  dem  Etatsjahr  1852—45.
Abschnitt  I.
Uebersicht  der  Einnahme  und  Ausgabe  des  vereinigten  Zinsen=  und  Tilgungsfonds.

 

Soll.  A.  Einnahme.  Hat.  Rest.

 

fl.  kr.  fl.  kr.  s.  kr.
I.  Aktiv-Reste  vom  vorigen  Jahre:
106,55991

Cassenbestand  bei  dem  Jahres-Abschluß  von  1841:
für  die  Zinsenzahlung  41,42“  fl.  1  kr.
—  —  Capitalzahlung.  .  569,,915  fl.  18  kr.

H106,5539  19  —  —

0

II.  Laufendes:
1)  Zins=  und  Capital-Zahlungsfonds  nach  dem  Haupt-Finanz-Etat
  für  1812—45:
a)  für  die  Zinsenzahlung  8860,075  fl.  38  kr.
1,255,885  15  b)  —  Capitalablösung  371,809  fl.  32  kr.
—  1,255,  88515  —  —
2)  Aufgenommene  Passio-Capitalien:
zu  4  Procent
Anlehen  aus  dem  Pensionsfonds:
a)  der  Hinterbliebenen  der  Civil-Staatsdiener
—:.  512,000  fl.
b)  der  Volksschullehteer  190000  fl.
c)  der  Wittwen  und  Waisen  der
letztern  12000  fl.
4)  Militär-Cautionen  133530000  fl.
zu  51  Procent
Behufs  ver  Ablösung  vierprocentiger  Capitalien  auf
den  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1832  (Reg.
Blatt  S.  352).  .  .  JS,609,/200  fl.
5,188,200  —  —  s,  188,2000  —  —
—"  —
6,560,424  34  t  ——

 

 

 

 

11
        <pb n="789" />
        761

 

Abschnitt  I.

 

 

 

Soll.  B.  Ausgabe.  Hat.  Rest.
sl.  kr.  »  si."kr.  fl.  kr.
I.  Passiv-Reste  vom  vorigen  Jahr:  "
——  Zinsrückstände.
II.  Laufendes:  %
925,06009  1)  Passio-Capitalzinse  dzo,  38  Sä  38
5,585,940  24  2)  Abgelöste  Passio-Capitalien  .  5,73,  610  112,330  24

—.—.  —

6,550  12%%  6,  40,99  —

sleich  der  Einnahme.

Wird  von  der  Summe  des  Hat  oder  der  wirklichen
Einnahme  mit  6,550,  )  24  fl.  54  kr.
die  Summe  der  wirklichen  Ausgabe

  abgezogen,  mit  6,00  5,9  fl.  55  kr.

 

so  ergiebt  sich  der  Cassenbestand
am  Ende  des  Jahres  von  146,57  fl.  59  kr.
Hievon  gehört,  wie  oben  nachgewiesen  wurde:
dem  Zinsensonds  35,144  fl.  55  kr.
dem  Capitalsonds  112,550  fl.  2¾  kr.

146,474  fl.  59  kr.

 

 

 

 

  
 

gleich  dem  Gassenbestand
am  Ende  des  Jahreo.
        <pb n="790" />
        762

Abschnitt  II.
Verwendung  des  Zinsenfonds.

 

 

fs.  kr.
Abschnitt  I.  Unter  dem  Cassenbestande  bei  dem  Jahres-Abschlusse  für  1841—42  waren
A.  I.  für  die  Zinsenzahlung  vorhanden  4½52
Für  die  diehjährigen  Zinsen  wurden  in  dem  Seupi-  Finant  t  fir,  1812—
II.  1.  a.  der  Casse  angewiesen  „  884  533.
.  —;.25,499L
Abschn.  I.  B.  Hievon  waren  zu  bezahlen:
Passio-Rückstände  aus  dem  vorigen  Jahre  1814261
Laufende  Zinse,  nach  dem  Stand  der  Stratoizund  am  .  Juli  1842  aus
515,920  fl.  —  zu  s  Procent  ..  .  286,796  fl.  —
21,06260  si.  49  kr.  —  4  Procent  .  872,498  fl.  26  kr.
19,500  fl.  —  —  4  Procent  in  den  Monaten

April,  Mai  und  Juni  1852  eingelieferten
  Militär  =  Cautionen,
welche  erst  drei  Monate  nach  der
Einlieferung  zur  Verzinsung  angenommen
  werden,  und  deren
erster  Zins  somit  im  Jahre
18/5—4“  verilt,  daber  für

dieses  Jahr.  .  .  0
!s38,740si.—zu0!.P1-occnt.....15,555fl.5-Ikr.
44172  172  fl.  —  zu  21  Procent  ..  L.5  fl.  18  kr.
22,00,  792  fl.  49  kr.  885,754  fl.  38  kr.

Hiezu  kommen  die  Stückzinse  aus  den  im  Laufe  des

Jahres  nach  den  Jinsverfall-  Terminen  abgelocten
Capitalien  mit.  ..  .  5Bu,308  fl.  39  kr.
—:  938,063  fl.  17  kr.

 

Davon  sind  abzuziehen:

die  Zinsersparnisse  durch  Ablösung  von  Capitalien  vor

der  Verfallzeit  der  Jahreszinse  mit  14,698  fl.  55  kr.

die  an  älteren  Zinsresten  abgegangenen  506é  fl.  15  kr.
1305  fl.  Szkr.
Worüber  verbleibeen  923,0600  9
——
—:964686
        <pb n="791" />
        763

Abschnitt  II.

 

Abschnitt  J.
B.  I.  II.  1.

 

 

 

fl.  kr.
Uebertrag  964,488|1
Davon  wurden  tbeils  baar,  theils  mittelst  Abzugs  der  gegen  die  Staats=  "
Hauptkasse  berechneten  Capitalsteuer  bezahlt  950,,59  5
und  blieben  auf  den  30.  Juni  unberichtigt,  welche  von  den  Glaubigern  nich
erhoben  wurden,  und  sich  baar  in  der  Casse  befanden  4,144%
——
Wenn  mit  dem  obigen  ganzen  Zinsenfonds  von  .92549  4
dieses  Erforderniß  verglichen  wird,  mit  964,08610

so  ergiebt  sich  in  diesem  Etatsjahr  nicht  nur  kein  Ueberschuß,  sondern  eine

vom  Tilgungsfonds  berichtigte  Unzulänglichkeit  des  Zinsenfonds  von

—  1  383,98&amp;amp;  fl.  56  kr.

welche  davon  herrührt,  daß  die  nach  ven  Zinsverfall-Terminen  noch  verfallenen

  Stückzinse  aus  abgelösten  Capitalien  mehr  betragen  haben,  als  die

Zinsersparnisse  im  Laufe  des  Jahres  durch  Capital-Ablösungen  vor  den
Zinsverfall-Terminen  und  durch  Abgang  an  älteren  Zinsen.

 

Abschnitt  III.
        <pb n="792" />
        764

Abschnitt  III.
Verwendung  des  Tilgungsfonde.

 

'  .  kr.
Zur  Schuldentilgung  waren  zu  verwenden:  "1.
1)  Aus  dem  vorigen  Jahre:
Abschnitt  I.]  Bei  dem  Jahres=  Abschlus  von  1851—/12  waren  unter  dem  Casenbetande
A.  J.  vorhanden  ......  .64,91518

Absch.  I.  A.

II.  1.
Abschn.  II.

Abschn.  Il.
Abschn.  J.
II.  2.

Abschn.  I.
B.  II.  2.

Abschn.  IV.

Abschn.  I.

Abschn.  I.  B.

 

2)  Von  viesem  Jahre:
a)  ordentlicher  Tilgungsfonds
b)  Ueberschuß  des  Zinsensonds  und  väen
bei  Capital-Ablösungen  .  0

571,809si.42kc.

hievon  die  oben  angegebene  Unzulaͤnglichkeit  des  Zinsenfonds,
  welche  durch  Ersparniß  bei  letzterem  im
nächsten  Jahre  sich  wieder  ausgleiden  wird,  abse.

zogen  mit  58,984  fl.  36  kr.

bleiben  —
Werden  hiezu  die  aufge  nommenen  Passiv-  Capitalien
gerechnet  mit  .  ......6,188,200fl-—
so  erscheint  der  Betrag  des  Soll  für  die  Ewial  bls-  «
sung  mit

5,588,940  fl.  24kr.
Hievon  wurden  zur  Schulen-Tilgung  verwenbet.  .....
nebst  5,188,200  fl.  Anlehen,

und  waren  bei  dem  Jahres-Abschluß  in  der  k  se  whanden,  die  im  a  e

den  Jahr  zu  verwendenden

371,809  fl.  &amp;amp;2  kr.

 

552,825

 

597,740

285,A10

112,330

 

 

 

 

597,740

Abschnitt  IV.

—
        <pb n="793" />
        765
Abschnitt  W.
Stand  der  Stgatsschuld.

 

Abschn.  III.

Regierungs-Commissäre:

 

 

 

.  kr.
Am  30.  Juni  1842  haben  sich  die  Passi  v--Capitalien  belaufen,  nach  der  Dar-  n

stellung  der  Rechnungs-Ergebnisse  von  1811—/42  *ie  Blatt  von  1842,

S.  562)  auf  .  .22,0!so,79249
Hievon  wurden  aus  dem  Tilgungsfondo  abgeldot  285,Alo—
und  es  betrugen  somit  die  Passiv-Capitalien  am  50.  Juni  1845  dee  Summe  vons21,755,  582  49
Davon  werden  nach  den  im  Jahr  1812—5  eingetretenen  Veränderungen

rpu

5  Procent  515,  920  fl.  —
tt  4  Procent  Penst  onsfonds-  und  Miltär-Cautions-Capitalien
  5,766,700  fl.  —
zu  31  Procent  sind  bereits  berzinglich.  .  5,080,540  fl.  —
und  vom  neuen  Zinsjahr  an  12,688,050  fl.  49  kr.
zu  21  Procent  ....  .  4,172  fl.  —
21,755,382  49
In  der  oben  erwähnten  Darstellung  des  Standes  der  Staatsschuld  vom

50.  Juni  1842  beträgt  die  Summe  der  Passio-Capitalien  22,0440,792  49
die  dießjährige  Summe  der  Passiv-Capitalien  beträgt  21,755,58249
und  werden  hievon  die  zur  Ablösung  noch  zu  verwendenden  112,,5024
abgezogen,  so  bleiben  16  00?
und  es  erscheint  demnach  eine  Abnahme  der  Staatsschuld  r“  von

397,740  fl.  24  kr.

 

Stuttgart  den  11.  November  1843.

Zur  Abhör  der  Rechnung  abgeordnete

Ständische  Commissäre:

Ludwig.  Frhr.  v.  Linden.

Elben.  Schoffer.
        <pb n="794" />
        766

Widerruflich  angestellter  Diener.

Vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  15.  d.  M.  ist
der  bisberige  provisorische  Buchhalter  Feil  zum  Hüttenkasse-Buchhalter  in  Abtsgmünd  ernannt
worden.

########

Am  13.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  September  d.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="795" />
        767

53.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Samstag  den  18.  November  1843.
Inhal  t.

Königl.  Dekrete.  —  Ordensverleihung.  —  Dlenst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Declaration  vom
8.  December  1821  in  Ansehung  des  Rittergutes  Rechteneein.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß
  einer  ersten  Staatsprüfung  in  der  Medicin  und  höheren  Wundarzneikunde.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  Beränderung  eines  Gemeindebezirks.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  dießfährigen  und
die  Anmeldung  zur  nächstjährigen  Forstdienstprüfung.

Dienst-Erledigung.

Widerruflich  angeßtellte  Diener.

 

I.  Uunmittelbare  Königliche  Dekrete.

A))  Ordens-Verleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  8.  d.  M.  dem
evangelischen  Pfarrer  Haas  zu  Gruppenbach,  Dekanats  Heilbronn,  in  Berücksichtigung  seiner
fünfzigjährigen  treuen  Dienste,  das  Ritterkreuz  des  Ordens  der  Wöürttembergischen  Krone
Snädigst  verliehen.
        <pb n="796" />
        768

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  gnädigst  geruht,  den  Kaufmann  Robert  Kiderlen
  zu  Rotterdam  vermöge  allerhöchster  Entschließung  vom  5.  Mai  d.  J.  zum  K.  Consul
daselbst  zu  ernennen.

Sodann  haben  Höchstvieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  g.  d.  M.  den
Ministerial-Sekretär  Krauß  auf  die  erledigte  Stelle  eines  weltlichen  Assessors  bei  dem  evangelischen
  Consistorium  gnävigst  befärdert,

den  evangelischen  Pfarrer  Haas  zu  Gruppenbach,  Dekanats  Heilbronn,  seinem  Ansuchen
gemäß,  wegen  hoben  Alters  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt,

die  erledigte  sechste  Lehrstelle  an  dem  oberen  Gymnasium  zu  Ehingen  dem  seitherigen
Verweser  derselben,  Boser,  und  6

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamte  Gerabronn  dem  Regierungs-Referendär
erster  Classe,  Wolff  von  Neuenstadt,  gnädvigst  übertragen.

Vermäöge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage  ist  der  katholische  Pfarrer  Wangenmüller
  zu  Frommenhausen,  Dekanats  Rottenburg,  auf  die  erledigte  Caplanei  Bergatreute,
Dekanats  Waldsec,  versetzt  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschließung  vom  9.  d.  M.
dem  Canzleigehülfen  bei  dem  K.  Oberst-Stallmeisterstabe,  bisherigen  Stall-  duspelior  Burkhardt,
  den  Titel  eines  Sekretärs  gnädigst  verliehen,  ferner

durch  höchste  Entschließung  vom  15.  d.  M.  dem  provisorisch  angestellten  Regiments-Pferdearzt
  Straub  im  vierten  Reiter-Regiment  diese  Stelle  definitiv  übertragen,  und

den  Regimentsarzt  Dr.  v.  Freitag  im  zweiten  Infanterie-Regiment,  wegen  fortdauernder
  Krankheits-Umstände,  in  den  Ruhesiand  auf  sein  Ansuchen  versetzt,  wie  auch

die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Hürbel,  Forstamts  Ochsenhausen,  dem  bicherigen
Verweser  derselben,  Forstpraktikanten  Vollmer,  gnädigst  übertragen.

Am  31.  v.  M.  erbielt  der  von  dem  Fürsten  v.  Waldburg-Zeil-Trauchburg  zur  Parrei
Dautmergen,  Dekanats  Rottweil,  patronatisch  ernannte  Marrverweser  daselbst,  Johann  Rau
von  Weilverstadt,  die  landesherrliche  Bestätigung.
        <pb n="797" />
        769

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deelaration  vom  8.  December  1821  in  Ansehung
des  Ritterguts  Rechtenstein.

Da  durch  K.  Entschließung  vom  1.  d.  M.  auf  Ansuchen  des  Fürsten  v.  Thurn  und
Taris  die  nachträgliche  Anwendung  der  K.  Declaration  vom  8.  December  1821,  in  Betreff
der  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  ritterschaftlichen  Adels  auf  das  in  dem  Besitze  des  Fürsten
übergegangene  Rittergut  Rechtenstein  in  den  Oberamts-Bezirken  Ehingen  und  Müänsingen,
  und  zwar  nach  erfolgter  Verzichtleistung  auf  Patrimonial-Gerichtsbarkeit,  Ortspolizei  und
Forstgerichtsbarkeit,  unter  Einräumung  der  in  den  §§.  50  und  31  zugesicherten  Surrogate
der  beiden  ersteren  Rechte,  genehmigt  worden  ist;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Stuttgart  den  5.  November  13“.
Schlayer.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  Staatsprüfung  in  der  Medicin  und

höheren  Wundarzneikunde.

In  Folge  der  vom  24—50.  October  d.  J.  vorgenommcnen  ersten  Staatsprüfung  in  der
innern  Heilkunde  und  in  der  höheren  Wundarzneikunde  sind  nachstehende  Candidaten  für  befähigt
  erkannt  und  sonach  für  berechtigt  erklärt  worden,  nach  vorheriger,  einjähriger,  praktischer
Vorbereitung  für  ihren  Beruf  um  die  zweite  Staatsprüfung  sich  zu  melden,  und  zwar:

Julius  Faber,  von  Königsbronn,  O.  A.  Heidenheim,
Carl  Friedrich  Heinrich  Lang,  von  Oehringen,  und
Johann  Friedrich  Stimmel,  von  Dürnau,  O.  A.  Göppingen.

Stuttgart  den  6.  November  1845.

Schlayer.
        <pb n="798" />
        770

c)  Bekannimachnng,  betreffend  die  Veränderung  eines  Gemeindebezirks.

Nachdem  die  Frohnmühle,  Oberamts  Leonberg,  mit  Genchmigung  der  zuständigen
Regierungsbehörde  von  ihrem  bisherigen  Verbande  mit  der  Stadtgemeinde  Heimsheim  getrennt
und  der  Gemeinde  Hausen  an  der  Würm  einverleibt  worden  ist;  so  wird  diese  Veränderung
hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  9.  November  1845.
Schlayer.

:B)  Des  Finanz-Departementé.
Des  Finanz-Ministerium.

Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  dießjährigen  und  die  Anmeldung  zur
nächstjährigen  Forstdienst-Prüfung.

Von  den,  nach  der  Bekanntmachung  vom  12.  September  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  6387),
zur  zweiten  Forstdienstprüsung  vorgeladenen  Candidaten  sind  fünf  (der  nunmehrige  Revierförster
  Fröhner  zu  Hirschau,  der  Forstwart  Gottschick  zu  Agenbach,  der  Hofjäger  Junginger
  zu  Weil  im  Dorf,  der  Forstcandidat  Schoch  zu  Balingen,  und  der  Waldschütze
Teutschenbach  zu  Rötbenbach)  nicht  erschienen;  dagegen  wurden  die  nach  der  weiteren  Bekanntmachung
  von  demselben  Tage  (Reg.  Blatt  S.  686)  zur  ersten  Forstvienstprüfung  vorgeladenen
  fünf  Bewerber  in  Berücksichtlgung  der  vorgebrachten  besondern  Umstände  von  der  ersten
  Prüfung  dispenstrt  und  ebenfalls  zur  zweiten  Dienstprüfung  zugelassen.

Von  den  hienach  erschienemn  90  Candidaten  sind  nach  den  Bestimmungen  der  K.  Verordnung
  vom  24.  Januar  1850  (Reg.  Blatt  S.  55)  die  Nachgenannten  als  befähigt  erkannt
worden,  welche,  in  sofern  sie  nicht  bereits  angestellt  find,  nunmehr  in  das  Verhältniß  von
Forstpraktikanten  erster  Classe  eintreten:

I.  Zu  Forstamts-Assistenten  und  Oberförstersstellen:
Georg  Carl  Bayer,  fürstlich  Hohenlohe-Jagstberg'scher  Revierförster  zu  Mulfingen,  O.  A.
Künzelsau.
Hermann  Blattmacher,  Forstamtsgehülfe  in  Ellwangen.
Friedrich  Brecht,  provisorischer  Forstamts-Asssstent  in  Leonberg.
        <pb n="799" />
        771

Jacob  Friedrich  Erhardt,  provisorischer  Forstamts-Assistent  in  Ochsenhausen.

Carl  Eberhard  Fischbach,  Forstcandidat  in  Hohenheim.

Philipp  Friedrich  Carl  Gantz,  fürstlich  Hohenlohe-Oebringen'scher  Revierförster  zu
Weisbach,  O.  A.  Künzelsau.

Emil  Geper,  Forstcandidat  in  Blaubeuren.

Christoph  Friedrich  Carl  Laroche,  provisorischer  Forstassistent  bei  der  K.  fürstlich  Hohenlohe'schen
  Forstverwaltung  in  Kirchberg.

Johann  Baptist  Leute,  K.  Waldschütze  zu  Burgrieden,  O.  A.  Wiblingen.

Franz  v.  Miller,  K.  Hofkammerförster  zu  Stetten,  O.  A.  Cannstatt.

Friedrich  Neudörffer,  Forstcandidat  in  Hohenbeim.

Franz  Walter  Probst,  Forstcandidat  in  Bebenhausen.

Rudolph  Graf  v.  Reischach,  Forstcandidat  in  Bebenhausen.

Friedrich  Wilhelm  Riegel,  Forstcandidat  in  Bönnigbeim.

Carl  Friedrich  Schelling,  Forstcandidat  in  Giengen,  O.  A.  Heidenbeim.

Carl  Schott  v.  Schottenstein,  Forstcandidat  in  Zwiefalten.

Marimilian  Steger,  K.  Forstwart  zu  Blitzenreute,  O.  A.  Ravensburg.

Ludwig  Friedrich  Carl  Weiß,  fürstlich  Hohenlohe'scher  Oberjäger  zu  Avolzfurth,  O.  A.
Oebringen.

Johann  Baptist  Zipfehli,  Forstassistent  bei  der  K.  fürstlichen  Thurn  und  Tarissschen
Forstverwaltung  Buchau.

II.  Zu  Forstwarts=  und  Revierförsters-Stellen.
August  Friedrich  Autenrieth,  K.  Waldschütze  zu  Eschenau,  O.U.  Weinsberg.
Carl  Baur,  fürstlich  Waldburg-Wolfegg-Waldsee'scher  Waldschütze  zu  Wolfegg.
Carl  Betzendörfer,  Forstcandidat  in  Roth,  O.  A.  Leutkirch.
Joseph  Biendl,  Forstamtsgehülfe  zu  Wörth  im  Konigreiche  Baiern.
Gottlieb  Friedrich  Bürklen,  Forstcandidat  in  Bebenhausen.
Carl  Gustav  Calwer,  Forstcandidat  in  Rottenburg.
Joseph  Eduard  Diemer,  K.  Waldschütze  zu  Tempelhof,  O.  A.  Crailsheim.
Carl  Faber,  K.  Forstwart  zu  Sternenfels,  O.A.  Maulbronn.
Michael  Fäßler,  fürstlic  Walvburg-Wolfegg-Waldsee'scher  Waldschötze  in  Wolfegg.
Anton  Fischer,  Forstcandidat  in  Avelmannsfelden,  O.  A.  Aalen.
        <pb n="800" />
        772

Wilhelm  August  Geißele,  Forsteandidat  in  Neuenbürg.

Anton  Grimm,  Forstamtsgehülfe  in  Weingarten.

Friedrich  Wilhelm  Hauser,  K.  Waldschütze  zu  Maulbronn.

Otto  Hahn,  Forsteandidat  in  Hohenheim.

Friedrich  Gustav  Herdegen,  Forsteandidat  in  Hall.

Carl  Otto  Hirsching,  K.  Waldschütze  zu  Gompelscheuer,  O.A.  Nagold,

Franz  Joseph  Imhos,  Forstcandidat  in  Hohenheim.

Carl  Alerander  Junginger,  Forsteandidat  in  Hohenheim.

Friedrich  Junginger,  Forsteandidat  in  Ellwangen.

Johann  Friedrich  Kemmler,  K.  Forstwart  zu  Mariaberg,  O.  A.  Reutlingen.

Carl  Freiherr  v.  Knsringen,  provisorischer  Forstassistent  bei  der  K.  fürstlich  Thurn
und  Taxis'schen  Forstverwaltung  Sießen.

Wilhelm  Kuhnle,  Forstcandidat  in  Hohenstadt,  O.  A.  Aalen.

Carl  Leute,  K.  Waldschütze  zu  Winzenweiler,  O.A.  Gaildorf.

Johann  Ludwig  Ley,  Forstcandidat  in  Hohenheim.

Franz  Kaver  Marz,  städtischer  Waldmeister  zu  Ellwangen.

Georg  Christian  Ludwig  Meper,  Forstcandidat  in  Oehringen.

Rupert  Metz,  fürstlich  Thurn  und  Taxris'scher  Forstgehülfe  zu  Dürmentingen,  O.-I.
Riedlingen.

Carl  Müller,  fürstlich  Hohenlohe-Oehringen'scher  Leibjäger  zu  Schrozberg,  O.  A.

Gerabronn.

Johann  Jakob  Rau,  Forstcandidat  in  Calmbach,  O.  A.  Neuenburg.

Christian  Gustav  Rösler,  K.  Waloschütze  in  Neuffen.

Georg  Wilhelm  Roßhirt,  K.  Forstwart  in  Bernsfelden,  O.  A.  Mergentheim.

Kaver  Rothenhäusler,  fürstlich  Waldburg-Wolfegg-Walosee'scher  Waldschütze  zu  Neuthann,

  O.  A.  Waldsee.

Johann  Friedrich  Avolph  Schelling,  K.  Waloschütze  zu  Bothnang,  O.  A.  Stuttgart.
Carl  Schmid,  K.  Forstwart  zu  Hegnach,  O.  A.  Waiblingen.

Wilhelm  Heinrich  Schöll,  K.  Forstwart  zu  Baiersbronn,  O.A.  Freudenstadt.

Carl  Christian  Friedrich  Schöttle,  Forstcandidat  zu  Lichtenstein,  O.  A.  Reutlingen.
Carl  Ludwig  Friedrich  Schwarz,  Forstcandidat  in  Hildrizhausen,  O.  A.  Herrenberg.
        <pb n="801" />
        773

Wilhelm  Jerael  Seitz,  Forstcandidat  in  Hohenheim.

Conrad  Sizler,  Hospital  Hallischer  Forstverwalter  zu  Steinbach,  O.  A.  Hall.

Ernst  Carl  Julius  Stadelmann,  Forstamts-Assistenten-Verweser  zu  Mergentheim.

Ernst  Stickel,  Forstcandidat  in  Hohenheim.

Wilhelm  Friedrich  v.  Tessin,  Forsteandidat  in  Bebenhausen.

Ludwig  Textor,  Forstschütze  zu  Herrenalb,  O.  A.  Neuenbürg.

Jakob  Friedrich  Uhl,  Forstcandidat  in  Rübgarten,  O.A.  Tübingen.

Friedrich  Wilhelm  Ferdinand  Umrath,  Waldmeister  zu  Magstadt,  O.  A.  Böblingen.

Carl  v.  Ungelter,  Forstcandidat  in  Hohenheim.

Friedrich  Carl  Wanverer,  Forsteandidat  in  Hohenheim.

Jacob  Friedrich  Wilhelm  Werner,  Walomeister  in  Lorch.

Indem  man  dieses  Ergebniß  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringt,  wird  zugleich  beigefügt,  daß

1)  denjenigen  Forstcandidaten,  welche  unter  Benützung  der  ihnen  nach  der  K.  Verordnung

  vom  21.  Januar  1800,  §J.  12  (Reg.  Blatt  Seite  58),  ertheilten  Dispensation
von  der  ersten  Dienstprüfung  und  dem  Probejahr  einer  der  bisherigen  Dienstprüfungen
ohne  Erfolg  sich  unterzogen  haben,  so  wie
2)  denjenigen,  welche,  nachdem  sie  für  Revierförsterstellen  bereits  als  befähigt  erkannt
sind,  noch  eine  weitere  Prüfung  Behufs  der  Befähigung  für  Forstassistenten=  und
Oberförsters-Stellen  zu  erstehen  beabsichtigen  sollten,

die  Zulassung  zur  zweiten  Dienstprüfung  des  nächsten  Jahrs  noch  gestattet  werden
wird.

Zu  diesem  Cndzwecke  haben  jevoch  die  zu  Ziffer  2  bezeichneten  Candivaten,  wenn  sie  die
erforderliche  Dispen  sation  von  der  akademischen  Vorprüfung  nicht  bereits  erlangt
haben,  in  Gemäßheit  der  erwähnten  K.  Verordnung,  &amp;amp;.  12,  ihre  dießfälligen  Dispensationsgesuche
  mit  den  erforderlichen  Belegen  und  Beiberichten  vor  dem  51.  December  18#03
einzureichen.

Stuttgart  den  8.  November  1843.
n  Herdegen.
        <pb n="802" />
        774

Dienst-Erledigung.

Durch  das  am  9.  d.  M.  erfolgte  Ableben  des  Amtsnotars  Hoffacker  ist  das  in  der  ersten
Gehaltsklasse  stehende  Amtsnotariat  Untertürkheim,  Oberamts  Cannstatt  in  Erledigung
gekommen.  Die  Bewerber  um  dasselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe
  in  Eßlingen  zu  melden.

rG

Widerruflich  angestellte  Diener.

Unter  dem  10.  d.  M.  sind  die  Forstwarte  Obermüller,  Reviers  Welzheim,  Forstamts
Lorch,  und  Faber,  im  Revier  Sternenfels,  Forstamts  Stromberg,  auf  ihr  Ansuchen  gegenseitig
  versetzt  worden.  ·
        <pb n="803" />
        775
54.

RNRNegierungs-Blatt

für  das

½7  2—

Königreich  Württemberg.

DOonnerstag  den  23.  November  1818.

Inhal#t.
Königl.  Dekrete.  Keine.

v

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  den  Bau  und  die  Reinigung  nicht  beftei
Kamine.  —  Verfügung,  betreffend  den  Lohn  der  Kaminfeger.  cht  befteigbarer

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.
à.)  Verfügung,  betreffend  den  Bau  und  die  Reinigung  nicht  besteigbarer  Kamine.
(Mit  drei  lithographirten  Abbildungen.)

Nach  Maßgabe  der  Erfahrungen,  welche  in  Ansehung  der  nicht  besteigbaren  Kamine  seit
der  Verfügung  vom  10.  April  1855  (Reg.  Blatt  S.  171  f..  gemacht  worden  sind,  und  auf
den  Grund  weiterer  technischer  Prüfung  dieses  Gegenstandes,  werden  mit  der  nach  Vernehmung
  des  K.  Ceheimenraths  erfolgten  höchsten  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Malestät
  vom  29.  August  d.  J.  nachstehende  Vorschriften  ertheilt.
        <pb n="804" />
        776

I.  Vorschriften  über  den  Bau  der  unbesteigbaren  Kamine.
.  1.

Unbesteigbare  Kamine,  d.  h.  Kamine  von  geringerer  als  der  in  der  Feuerpolizei-Verordnung
  vom  15.  April  1808,  Abtölg.  A.  J.  XIII.  (Reg.  Blatt  S.  205)  vorgeschriebenen  Weite,
dürfen  nur  mit  besonderer  Erlaubniß  errichtet  werden.

K.  2.

Die  Erlaubniß  wird  von  dem  Bezirkspolizeiamte  unter  genauer  Beobachtung  nachfolgender
allgemeinen  Bedingungen  und  Vorschriften  ertheilt.

Dem  Bezirkspolizeiamte  bleibt  außerdem  vorbehalten,  die  von  der  Beschaffenheit  des  einzelnen
  Falles  etwa  gebotenen  näheren  Vorschriften  festzusetzen.

C.  5.

In  Gebäuden,  die  mit  Holz,  Stroh  over  Lehmstroh  bedeckt  —  oder  von  andern  Gebäuden,
  die  eine  solche  Bedeckung  haben,  so  wie  von  Scheunen  nicht  wenigstens  30  Fuß  entfernt
sind,  darf  die  Errichtung  unbesteigbarer  Kamine  nicht  gestattet  werden.  "

K  4.

In  anderen  Wohngebäuden  ist  die  Errichtung  solcher  Kamine  nur  zuläßig:

1)  für  Feuerstellen  in  geschlossenen  Räumen,  wie  Zimmeröfen,  Kanalheitzungen,  geschlossene
  Koch=  und  Kessel-Feuerherde  u.  dergl.,  und
2)  für  die  Essen  der  Feuerarbeiter.

Bei  Zimmeröfen  muß  jedoch  entweder  für  die  Heitzung  vom  Zimmer  aus  eine  den
Vorschriften  der  Ministerial-Verfügung  vom  28.  März  18531,  betreffend  die  Errichtung  von
Windöfen  (Reg.  Blatt  S.  179  ff.)  entsprechende  Einrichtung  (Figur  I.)  getroffen,  oder  ein
gemauerter  (durch  ein  massto  eisernes,  oder  wenigstens  bon  innen  mit  Eisenblech  beschlagenes,
Vorkaminthürchen  zu  verschließender)  Heitzwinkel  (Figur  II.)  vorhanden  seyn;  bei  Kanalheitzungen
  ist  ein  gleicher  Heitzwinkel  erforderlich;  bei  geschlossenen  Koch=  und  Kessel-Feuerherden
  #2c.  aber  wird  vorausgesetzt,  daß  sich  dieselben  nur  in  ordentlichen  Koch-,  Backoder
  Waschküchen  oder  sonstigen  feuersicheren  Lokalen  befinden.

K.

Den  unbesteigbaren  Kaminen  kann  in  ihrem  Innern  entweder  eine  kreisförmige,  oder

eine  viereckige  Gestalt  gegeben  werden.
        <pb n="805" />
        777

8.  6.

Kamine  mit  kreisförmiger  Gestalt  (F.  5)  müssen  durchaus  die  gleiche  Weite  von  71
oder  von  11  Decimalzollen  im  Licht,  je  nach  dem  Bedarf  der  Feuerungs-Einrichtung,  erhalten.

Der  Baustoff  eines  kreisförmigen  Kamins  kann  aus  Gußeisen  oder  aus  gebranntem  Thon,
und  in  diesem  Falle  entweder  aus  gebrannten  Kaminsteinen  oder  aus  gebrannten  chlinderförmigen
  Kaminrähren  besteben.

Die  gußeisernen  Kaminröhren  (Fig.  IV.)  müssen  2  bis  21  Fuß  lang,  in  den  Fugen
2  Zoll  über  einander  gefalzt  und  mindestens  24  Deeimallinien  dick  seyn.

Wenn  eiserne  Kamine  vurch  den  Dachstock  fortgesetzt  werden;  so  sind  sie  mit  liegenden
Kluckern  zu  ummauern,  und  mit  dieser  Ummauerung  über  das  Dach  binauszuführen.

Es  kann  aber  auch  ein  durch  vie  Stockwerke  mittelst  eiserner  Röhren  geleiteter  Rauchfang
im  Dachraume  mittelst  eines  Kamins  aus  gebrannten  Steinen  mit  kreisförmigem  Querschnitt
von  gleichem  Durchmesser  nach  Figur  VIII.  oder  IX.  fortgesetzt  werden,  wobei  für  die  Ausdehnung
  des  Eisens  in  die  Höhe  und  Breite  der  erforderliche  Spielraum  zu  lassen  ist.

Bei  Kaminröhren  aus  gebrannten  Kaminsteinen  müssen  die  letzteren  entweder  eine  durchaus
gleiche  Breite  von  wenigstens  5  Zoll  4  Linien  Deeimalmaß  —  wie  die  gewöhnlichen  Klucker  —
haben;  so  daß  ihre  äußere  Form  gleich  ver  inneren  (Fig.  V.)  kreisförmig  ist,  und  dieser
parallel  lauft;  oder  es  mössen  im  Falle  einer  viereckigen  äußeren  Form  (Fig.  VI.)  die
Kaminsteine  an  ihren  schmalsten  Stellen  wenigstens  3  Zoll  4  Linien  breit  seyn.

Die  Dicke  (Höhe)  der  Kaminsteine  muß  im  einen,  wie  im  andern  Falle  2  Zoll  6  Linien?)
  betragen.

Cylinverförm#ige  Kaminröhren  von  gebranntem  Thon  mit  oder  ohne  Glasur  der  innern
Fläche  müssen  eine  Wanddicke  von  wenigstens  2  Zol  baben,  an  den  Fugen  gefalzt  und  aus
wenigstens  11  Fuß  langen  Stücken  zusammengesetzt  seyn.

Solche  Kaminröhren  müssen  jedoch  entweder  durch  massive,  sie  nach  allen  Seiten  einschließende
  Mauern  geführt  —  oder  gleich  den  durch  den  Dachstock  fübrenden  eisernen
Kaminen,  auf  ihre  ganze  Höhe  ummauert,  und  hiebej  alle  leeren  Räume  zwischen  dem  Mauerwerk
  und  der  Rähre  mit  Lehm  oder  Speis  ausgefüllt  werden.

 

hZIZn  der  allegirten  Verordnung  vom  15.  November  1810  ist  die  Dicke  der  Klucker  unrichtig  zu  2½  Zoll  Deeimalmaß,
  anstatt  ves  3  Zoll  Duovecimalmaß  entsprechenden  Betrags  von  2  Zoll  5  Linien  Decimalmaß
angegeben.
        <pb n="806" />
        778

.  7.

Kamine  von  viereckigem  Querdurchschnitte  (§.  5)  sind  aus  3  Kluckern  von  der  gesetzlichen
  Größe  (Verordnung  vom  15.November  1810),  welche  ein  regelmäßiges  Viereck  von
7  Deeimalzoll  im  Licht  geben,  zu  bilden,  und  durchaus  mit  liegenden  Steinen,  in  gleicher
Weite  aufzuführen  (Fig.  VII..  «

Es  können  mehrere  viereckige  Kamine  so  aneinander  gereiht  werden,  daß  je  zwei  Eine
gemeinschaftliche  Seitenwand  haben  (Fig.  X.),  in  welchem  Falle  die  zum  Verbande  erforderlichen
  Steine  zum  Theil  8  Zoll  7  Linien  lang  gefertigt  werden  müssen.  Wo  die  Form
des  regelmäßigen  Vierecks  unbequem  ist,  können  auch  Kamine  mit  länglich  viereckigem  Querdurchschnitt
  unter  der  Bestimmung  gestattet  werden,  daß  die  schmale  Seite  des  Vierecks  im
Licht  5  Zoll  s  Linien,  die  lange  Seite  1  Fuß  4  Linien  messen  muß  (Fig.  XI.),  wozu  die
bei  Figur  X.  erwähnten  8  Zoll  7  Linien  langen  Steine  in  Verbindung  mit  den  gewöhnlichen
Kluckern  verwendet  werden  können.

K.  8.

Zwischenstufen  zwischen  den  in  den  §#  6  und  7  für  kreisförmige  und  für  viereckige  Kaminröhren
  vorgeschriebenen  Maaßen  sind  nicht  gestattet.  Wo  die  Feuerungs-Einrichtung  eine
größere  Weite,  als  von  11  Zoll  Durchmesser  bei  den  kreisförmigen,  von  7  Zoll  bei  den  gleichseitig
  viereckigen  und  von  1  322  ate  bei  den  länglich-viereckigen  Kaminen  erfordert,  dürfen  nur
besteigbare  Kamine  von  der  gesetzlichen  Lichtweite  errichtet  werden.

S.  9.

Unbesteigbare  Kamine  mit  runder  Rauchröhre  von  11  Zoll  Durchmesser  dürfen  den
Rauch  von  höchstens  sechs,  alle  anderen  unbesteigbaren  Kamine  den  Rauch  vou  hoͤchstens  drei
Feuerstellen  aufnehmen.

F.  10.

Die  gemauerten  unbesteigbaren  Kamine  jeder  Art,  müssen  inwendig  über  die  Fugen
sorgfältig  verputzt  und  an  der  äußeren  Oberfläche  ebenfalls  mit  einem  soliden  Verputz  überzogen
  seyn.

Dasselbe  ist  auch  bei  der  Ummauerung  der  eisernen  Kamine  (§.  6)  zu  beobachten.

So  weit  ein  gußeisernes  Kamin  durch  Gebälke,  Bretterbsden,  Verlattung  von  Gypsdecken  2c.
geht,  ist  dasselbe  ringsum  auf  wenigstens  5  Zoll  Breite  mit  gebrannten  Steinen  zu  umgeben
(.  Fig.  VIII.  und  IX.).
        <pb n="807" />
        779

Bei  gemauerten  Kaminen  ist  das  Gebälke  zum  wenigsten  durch  zwei,  die  Fugen  des
Kamins  überbindende,  gehörig  in  Speis  gelegte  und  befestigte  Dachplatten  zu  verwahren.

Diese  Bekleidung  des  Gebälkes  darf  jevoch  mit  dem  Kamine  selbst  nicht  so  fest  verspannt
werden,  daß  letzteres  dadurch  gehindert  wäre,  sich  zu  setzen.

S.  11.

Nicht  besteigbare  Kamine  müssen  durch  alle  Stockwerke  auf  sich  selbst  ruhend  aufgeführt
werden.

In  der  Regel  sollen  sie  eine  durchaus  senkrechte  Stellung  baben;  eine  schiefe  Stellung
ist  nur  in  soweit,  als  ein  Kamin  durch  eine  massive  Mauer  von  gehöriger  Stärke  zieht,  erlaubt.
Die  Abweichung  von  der  senkrechten  Stellung  darf  jedoch  im  höchsten  Falle  nicht  50
Grade  betragen  Cd.  h.  die  schiefe  Linie  muß  mit  dem  Horizont  einen  Winkel  von  wenigstens
60  Graden  bilden)  und  bei  dem  Uebergang  von  der  senkrechten  zur  schiefen  Richtung  muß  das
Kamin  zum  Zwecke  leichterer  Reinigung  in  einem  Bogen  geführt  werden,  dessen  Halbmesser
an  dem  converen  Bogenstücke  mindestens  5  Fuß  beträgt  (Fig.  Xll.).

Mehrere  in  masstven  Längenmauern  aufsteigende  Kamine  können  auf  dem  Dachboden  auf
die  in  der  Fig.  XIII.  bezeichnete  Weise  in  Bögen  zusammengezogen  werden.

Ruhen  die  Kamine  nicht  auf  massiven  Mittelmauern;  so  ist  eine  Zusammenziehung  derselben
nur  alsdann  zuläßig,  wenn  sie  entweder  vom  Erdgeschoße  aus  aufsteigen,  und  dort  gehörig
fundamentirt  sind,  oder  wofern  sie  über  dem  ersten  Stockwerke  anfangen,  doch  von  Grund  auf
in  der  erforderlichen  Stärke  so  untermauert  werden,  daß  sie  ohne  Mitwirkung  der  Gebälke
sich  selbst  tragen.

Soll  ein  einziges  Kamin  unter  Dach  geschleist  werden;  so  ist  die  nämliche  Fundamentirung
  von  unten  auf  nothwendig;  auch  muß  die  Schleifung  auf  gut  untermauerten  Spornpfeilern
  ruhen.

Das  Ineinanderschleifen  unbesteigbarer  Kamine  ist  unbedingt  verboten,  ebenso  das  Schleifen
unbesteigbarer  Kamine  in  besteigbare.

GC.  12.

Unbesteigbare  Kamine  müssen,  wofern  sie  durch  die  Spitze  des  Daches  geführt  sind,  diese
wenigstens  11  Fuß  boch  überragen,  oder  wofern  sie  an  der  Seite  des  Daches  ausmünden,  mit
dem  Mittelpunkte  ihrer  Mündung  in  horizontaler  Richtung  wenigstens  fünf  Fuß  von  der  Dachfläche
  entfernt  seyn  (Fig.  I.).
        <pb n="808" />
        780

K.  15.

Die  Wand,  vor  welcher  ein  unbesteigbares  steinernes  Komin  ohne  Zwischenreum,  oder
in  einer  Entfernung  von  weniger  als  fünf  Zoll,  errichtet  werden  will,  muß  eine  Feuerwand
seyn;  Pette  und  Schwelle  derselben  sind  um  die  Dicke  zweier  Dachplatten  ausguschneiden,
und  mit  solchen  Platten  feuerdicht  so  zu  verkleiden,  daß  nicht  Fuge  auf  Fuge  rrifft.

Bei  gußeisernen  Kaminen,  welche  nicht  wenigstens  zwei  Fuß  weit  von  einer  Wand
zu  stehen  kommen,  muß  diese  Wand,  wie  bei  Oefen,  eine  regelmäßige  Feuerwand,  oder  doch
mit  liegenden  Kluckern  verkleidet  seyn.

.  14.
Wenn  ein  steinernes  Kamin,  und  zwar

a)  mit  kreisförmigem  Querdurchschnitt  von  74  Zoll  im  Licht  oder  mit  viereckigem
Querdurchschnitt,  durch  einen  mehr  als  10  Fuß  hohen  Raum  und

b)  mit  kreisförmigem  Querdurchschnitt  von  11  Zoll  im  Licht  durch  einen  Raum  von
mehr  als  14  Fuß  Höhe  freistehend  und  senkrecht  geführt  werden  soll,  so  ist  vasselbe
entweder  zwischen  Pfosten  zu  stellen,  oder  durch  horizontal  gestellte  Verspannungsbölzer
  gegen  Verschiebung  zu  sichern.  Zwischen  den  Hölzern  und  den  Kaminwänden
  sind  in  beiden  Fällen  Backsteine  einzusetzen.

Eiserne  Kamine  sfnd,  ohne  Unterschied  des  Durchmessers,  durch  Bänper  von  diesem  Metalle
vor  Verschiebung  zu  sichern.

K&amp;amp;  15.

Ein  Ofenkamin,  das  nicht  von  einem  ordentlichen  Heitzwinkel  (Fig.  II.)  ausgeht  (Fig.  I.
und  III.),  muß  zu  ebener  Erde  auf  einfachem,  und  auf  Gebälken  auf  doppeltem  Plattenboden
angelegt,  und  mit  einer  durch  zwei  massiv  eiserne  Thürchen  zu  verschließenden  2—3  Fuß  hohen
Oeffnung  von  der  ganzen  Weite  des  Kamins  versehen  werden,  welche  entweder  vom  Boden
oder  in  einer  Höhe  von  einigen  Fuß  über  demselben  anfangen  kann.

Im  letzteren  Falle  ist  übrigens  die  Kaminröhre  vom  Boden  bis  zu  der  Oeffnung  auszumauern,
  oder  feuersicher  auszufüllen  (Fig.  I.  und  III.).

K.  16.
Außerdem  (K.  15)  muß  ein  unbesteigbares  Kamin  für  den  Zweck  der  Einbringung  der
Reinigungswerkzeuge  noch  folgende  Oeffnungen  haben:
        <pb n="809" />
        781

)  innerhalb  des  Dachraumes  auf  dem  obersten  Gebaͤlke  des  Gebãudes,  wofern  nicht
im  Dache  selbst  ein  Ausschnitt  angebracht  ist,  durch  welchen  man  zu  der  oberen
Mündung  der  Rauchröhre  mit  Leichtigkeit  gelangen  kann;

2)  im  Falle  das  Kamin  geschleift  ist,  unmittelbar  über  der  Biegung,  und

5)  in  Gebäuden  von  vier  und  mehr  Stockwerken  im  vierten  Stocke  des  Hauses  an
einer  leicht  zugänglichen  Stelle  (vergl.  §.  25),  so  weit  nicht  bei  geschleisten  Kaminen
  diese  Oeffnung  durch  die  unter  Ziff.  2  vorgeschriebene  entbehrlich  ist.

Jede  solche  Oeffnung  muß  sich  auf  die  ganze  Weite  des  Kamins  erstrecken,  und  mit  zwei
ttassiv-eisernen  Thürchen  verschlossen  werden.

C.  17.

Wo  an  bereits  bestehenden  unbesteigbaren  Kaminen,  gemäß  dem  Punkt  6  der  Verfügung
vom  10.  April  1855,  weitere  als  die  vorbenannten  (K.  15  und  16)  Oeffnungen  eingerichtet
sind,  sind  dieselben  nach  Ablauf  von  drei  Jahren,  von  ihrer  Errichtung  an,  wenn  die  Ortsfeuerschau
  sich  zuvor  überzeugt  hat,  daß  zwischen  dem  Gebälke  eine  Trennung  des  Kamins
nicht  eingetreten  ist,  zuzumauern.

K.  18.

An  jiedem  neu  zu  errichtenden  unbesteigbaren  Kamine  ist  auf  dem  obersten  Dachboden
ein  eiferner  Schieber  nebst  einem  mit  eisernem  Thürchen  verschlossenen  Gehäuse  von  Stein
oder  Sturzblech  anzubringen  (Fig.  XIV.),  welches  letztere  immer  sorgfältig  verschlossen  hleiben
muß.  Der  Schieber  muß  ganz  am  Ende  nach  unten  mit,  einem  schmalen  Lappen  versehen
seyn,  welcher  das  völlige  Hecauchzeien.  unmöglich  macht,  ohne  die  Offenhaltung  der  Kaminröhre
  in  ihrer  ganzen  Weite  zu  hindern.

Im  Falle  zufälliger  Entzündung  des-  Kamins  ist  jeder  Hausbesitzer  oder  Bewohner  verflichtet,
  die  Kaminröhrè  unverzüglich  mittelst  dieses  Schiebers  zu  schließen.

U.  Vorschriften  in  Betreff  der  Reinigung  der  unbesteigbaren  Kamine.

S.  19.  %
Die  Reinigung  der  flir  Zimmeroͤfen  eingerichteten  unbesteigbaren  Kamine  muß  in  der
Regel  zweimal  ves  Jahre,  und  zwar  im  Monat  Januat  und  im  Monat  September  geschehen.
Eine  Ausnahme  hievon  findet  hei  mehr  als  gewöhnlicher  Heitzung  statt,  in  welchem  Falle  der
        <pb n="810" />
        782

Kaminfeger  die  Zahl  der  periodisch  vorzunehmenden  Reinigungen,  vorbehältlich  der  Entscheidung
  der  Ortspolizeibehörde  über  etwaigen  Widerspruch  von  Seite  des  Hausbesitzers,  zu
ermessen  hat.

Die  Essenkamine  der  Feuerarbeiter  unterliegen,  wo  in  denselben  unzweifelhaft  nur
Holzkohlen  oder  Steinkohlen  gebrannt  werden,  dem  Zwang  einer  Reinigung  aus  feuerpolizeilichen
  Rücksichten  nicht.  Dagegen  sind  sie  von  den  Lokal=  und  Ober-Feuerschauern  bei  ibren
Umgängen  in  Beziehung  auf  feuerfeste  Beschaffenheit  genau  zu  untersuchen.

5
e

g.  20.

Der  Kaminfeger  hat  bei  dem  Reinigen  der  unbesteigbaren  Kamine  die  Rauchröhre,  so
weit  dabei  seine  gewöhnlichen  Werkzeuge  nicht  anwendbar  sind,  oder  nicht  ausreichen,  mittelst
walzenförmig  ausgerüsteter  Bürsten  ,  deren  ganze  Breite  um  einige  Linien  größer  seyn  muß,
als  der  Querschnitt  der  Rauchröhre,  oder  mittelst  Reisbüscheln  von  einem  der  Lichtweite  des
Kamins  entsprechenden  Um  e#ge,  welche  beiverlei  Werkzeuge  von  der  obersten  Seitenöffnung
oder  von  der  Ausmündung  des  Kamins  (9.  16)  und  von  dem  Heitzwinkel,  oder  der  dessen
Stelle  vertretenden  Oeffnung  am  Boden  des  Kamins  (K.  15)  auf=  und  niedergezogen  werden,
zu  streifen.  ,

.  21.

Den  Reinigungs-Werkzeug  für  unbesteigbare  Kamine,  wie  sie  gewöbnlich  vorkommen,
nämlich  mit  kreisförmigem  Querdurchschnitt  von  74  over  von  11  Zoll  im  Licht  (F.  6)  und
mit  viereckigem  Querdurchschnitt  von  7  Zoll  im  Licht  C#.  7,  erster  Absatz)  hat  der  Kaminfeger,
bei  anderen  Kaminen  von  länglichweresigzem  Querdurchschnitt  aber  der  Gebände  Eigenthümer
anzuschaffen.  .  E  .-822



Wenn  der  in  einem  unbesteigbaren  Kamine  befindliche  Glanzruß  nach  dem  Erachten  des
Kaminfegers  mittelst  der  im  8.  20  bezeichneten  Reinigungs-Werkzeuge  nicht  mehr  beseitigt  werden
  kann,  und  demnach.  zum  Ausbrennen  des  Kamins  zu  schreiten  iist;  so  bat  er  hievon  den
Hauseigenthümer  in  Kenntniß  zu  setzen,  und  sich  mit  demselben  über  den  Tag  der  Vornähme
des  Geschäfts  zu  verständigen.

5.  25.

Das  Ausbrennen  der.  Kamine  ist  nur  bei.  Hänzlicher  Windstille  und  Vormittags,  wo#

möglich  bei  schneebedeckten  Dächern  oder  bei  nasser  Witterung,  vorzunehmen.
        <pb n="811" />
        783

Die  Vornahme  des  Geschäfts  ist  durch  ein  am  Gebäude  auszusteckendes  Signal  zu
bezeichnen,  welches  die  Ortspolizeibehörde  zu  bestimmen,  und  dessen  Bedeutung  sie  dem  Publikum
  einmal  für  immer  zu  verkünden  hat.

S.  24.

Dem  Ausbrennen  hat  immer  eine  Reinigung  des  Kamins  mit  den  in  §.  20  bezeichneten

Werkzeugen  unmittelbar  nachzufolgen.  «
Si25

Das  Anzünden  des  Glanzrußes  geschieht  mit  einem  leicht  und  in  beller  Flamme  brennenden
  Stoffe,  als  Stroh,  Hobelspänen,  und  zwar  in  Gebäuden  von  weniger  als  vier  Stockwerken
  an  der  untersten  Oeffnung  des  Kamins  (§.  15).

Bei  vier=  und  mehrstockigen  Häusern  wird  der  Glanzruß  zuerst  in  der  im  vierten  Stocke
des  Gebäudes  angebrachten  Oeffnung  (s.  16,  Ziff.  3)  angezündet,  und  erst  nachdem  der  obere
Tbeil  ves  Kamins  ausgebrannt  ist,  das  Feuer  auch  in  der  unteren  Oeffnung  des  Kamins
angebracht.

Während  der  Vornahme  des  Geschäfts  sind  die  Klappen  der  Ofenröhre  und  die  Ofenthürchen
  verschlossen  zu  halten.

Auch  ist  dabei  mittelst  eines  mehr  oder  weniger  beschränkten  Oeffnens  der  Kaminthürchen
dahin  zu  wirken,  daß  die  Flammen  im  Kamine  keinen  allzu  raschen  Zug  gewinnen.

K.  26.

Das  Ausbrennen  eines  Kamins  ist  vom  Kaminfeger  in  Gemeinschaft  mit  einem  Maurer
zu  besorgen.  Einer  von  ihnen  hat  sich  an  der  unteren,  der  Andere  an  der  oberen  Mündung
des  Kamins  (8#§.  15  und  16)  außfzustellen.

In  jedem  Zwischenstockwerke  ist  das  Kamin  während  des  Ausbrennens  durch  eine  zuverläßige
  Person  zu  beobachten;  auch  ist  vor  dem  Beginne  des  Geschäfts  ein  zureichender  Wasservorrath
  in  das  Haus,  und  insbesondere  auf  den  Dachboden  in  die  Nähe  des  Kamins  zu
schaffen.  "

K.  27.

Von  dem  Unternebmen  ist  der  Ortspolizeibehörde  Tags  zuvor  Anzeige  zu  machen,  welche
die  Nachbarn  und  die  Thurmwächter  davon  in  Kenntniß  zu  setzen,  und  jene  aufzuforpern  hat,
die  Oeffnungen  ihrer  Gebäude,  durch  welche  Funken  eindringen  könnten,  zu  verschließen,  und
überhaupt  alle  Sorgfalt  zu  Verhütung  einer  Feuersgefahr  anzuwenden.

2
        <pb n="812" />
        784

g.  28.

Die  untadelhafte  bauliche  Beschaffenheit  der  unbesteigbaren  Kamine  ist  sowohl  von  dem
Kaminfeger  bei  der  Reinigung,  als  auch  von  der  Orts=  und  Ober-Feuerschau  bel  ihren  Umgängen
  jedesmal  sorgfältig  zu  untersuchen;  auch  ist  darauf  zu  sehen:  ob  die  Thürchen  an  den
sämtlichen  Oeffnungen  der  unbesteigbaren  Kamine  (I§#.  15  und  18))  und  die  Gehäuse  über
den  Schiebdeckeln  (F.  18)  seets  verschlossen  gebalten  werden.

Die  Verfügung  vom  10.  April  1855  (Reg.  Blatt  S.  171  f.)  wird  hiemit  außer  Wirkung
  gesetzt.
Stuttgart  den  16.  Oktober  1845.  Schlayer.

h)  Verfügung,  betreffend  den  Lohn  der  Kaminfeger.
Es  ist  für  nöthig  erachtet  worden,  die  Bestimmungen  über  den  Lohn  der  Kaminfeger,
wie  sie  in  der  Instruktion  vom  I  3.  Oktober  1810  und  der  Verfügung  vom  50.  Juli  1311
enthalten  sind,  einer  Revision  zu  unterwerfen.  Auf  den  Grund  des  Ergebnisses  dieser  Reviston
  wird  in  Gemäßhelt  der  nach  Vernehmung  des  K.  Geheimen-Raths  erfolgten  böchsten
Entschließungen  vom  29.  August  und  21.  September  d.  J.  verfügt:  «

I.  Von  besteigbaren  Kaminen.
(Feuer-Polizeiverordnung  vom  15.  April  1808,  Abthlg.  A.  F.  XIII.  Reg.  Blatt  S.  205.)

.  1.

Dem  Kaminfeger  gebührt  für  die  Reinigung  eines  Einheitzwinkels  (Vorkamins)  oder
einer  Küche  (Koch-,  Wasch-,  Back-Küche  rc.)  mit  Einschluß  des  Kaminschosses  und  ver  etwa
von  Kesselfeuerungen,  Kunstherden  und  Oefen  in  den  Raucsang  aufsteigenden  Rauchabzugsröhren

  zusammengenommen  eine  Belobnung  von  .  ..  .  .  zwei  Kreutzern.
«  H.2.

Von  jedem  von  einem  Einheitzwinkel  oder  einer  Küche  (§.  1)  ausgehenden  Kamine  hat
der  Kaminfeger  an  Reinigungslohn  zu  fordern:

1)  für  jeden  einzelnen  Stock  (Etage)  bis  zum  Dachstocke  einen  Kreutzer,

2)  für  die  ganze  Dachhöhe,  ohne  Unterschied,  ob  das  Dach  einen  Kniesteck

  oder  ein  oder  mehrere  Kehlgebälke  bat  zFuvei  Kreutzer.
        <pb n="813" />
        785

Hiernach  ist  bei  einem  vierstockigen  Hause  zu  bezahlen:
a)  von  einer  im  Erdgeschosse  befindlichen  Feuerung  (Einheitzwinkel  oder  Küche  (8.  1)

2  Kreutzer,
und  von  den  dazu  gebörigen  Kaminen
im  zweiten  Stocke  1  —
—  dritten  Stocke  1  —
—  vierten  Stocke  1  —
—  Dachstocke  2  —

 

—:.  7  Kreutzer.
b)  von  einer  Feuerung  im  zweiten  Stocke  im  Gunzen  68  Kreugzer,

)  von  einer  Feuerung  im  dritten  Stocce  5  —

d)  von  einer  Feuerung  im  vierten  Stockke  .  4  —
Befinden  si  ch  Wohnungen  im  Dache  oder  einem  Mansrdensocke  -  Ouerhause;  so  ist

zu  bezahlen:

für  den  Einheitzwinkel  oder  Kuͤche..  2  Kreutzer,

für  den  übrigen  Theil  des  Dachstockkks..  1  —

 

—:.  3  Kreutzer.
K.  5.  «

Bei  Einheitzwinkeln,  von  welchen  der  Rauch  mittelst  Zusammenziehung  durch  eine  eiserne

Röhre  in  einen  darüber  befindlichen  Einbeitzwinkel  geleitet  wird  (gegliedertes  Kamin)  hat  der
Kaminfeger  für  jeden  solchen  Einheihwine,  tiushlie  zich  des  Reinizens  der  Rauchröhre,  zu
fordeen  .  ...dreiKreUtzei-,
und  durch  den  Dechsoc  (vergl.  8  zif.  5.  .  .zwei  Kreutzer;
so  daß  von  einem  durch  drei  Stockwerke  führenden  gegliederten  Kemine,  welches  aus  drei  über
einander  befindlichen  Einheitzwinkeln  besteht,  an  den  Kaminfeger  11  Kreutzer  an  Reinigungslohn
  zu  entrichten  sind.
G.  4.

Bei  mehreren  besteigbaren  Kaminen,  die  in  einander  geschleift  sind,  ist  ver  Lohn  des
Kaminfegers  nur  bei  derjenigen  Rauchröhre  (Kamin),  welche  den  Rauch  der  geschleisten  Kamine
  aufnimmt,  für  seine  ganze  Länge  bis  zum  Dache  hinaus,  bei  den  andern  aber  nur  auf
ihre  Länge  bis  zur  Einmündung  in  das  Hauptkamin,  somit  nur  für  so  viele  Stockwerke  b  als
ste  vor  ihrer  Vereinigung  mit  dem  Hauptkamin  durchlaufen,  zu  berechnen.
        <pb n="814" />
        786
II.  Von  unbesteigbaren  Kaminen.
g.  5.

Bei  unbesteigbaren  Kaminen  ist  je  das  Doppelte  der  in  §g.  2  für  die  Stockwerke  und
den  Dachstock  festgesetzten  Gebühren  zu  bezahlen;  hingegen  ist  die  in  F.  1  bestimmte  Gebühr
auch  bei  derartigen  Kaminen  nur  einfach  zu  entrichten.

g.  6.

Für  das  Ausbrennen  eines  unbesteigbaren  Kamins,  mit  Einschluß  der  unmittelbar  nachher
  vorzunehmenden  ordentlichen  Reinigung  (Versügung  vom  heutigen  Tage,  betreffend  den
Bau  und  die  Reinigung  der  unbesteigbaren  Kamine  §.  24),  ist  dem  Kaminfeger  der  zwei  und
einhalbfache  Betrag  der  in  §.  5  bestimmten  Gebühren  zu  bezahlen.  Der  zum  Geschäft  erforliche
  Maurer  ist  vom  Hauseigenthümer  zu  bestellen  und  nach  dem  Verhältnisse  seines  Zeitaufwandes
  besonders  zu  belohnen.

Stuttgart  den  16.  Oktober  1845.
Schlayer.
        <pb n="815" />
        E  Beilauc  M.

25.  4.  Durekschmilt  n  —.  KAnn  ren.

45.7½  Durchschun  #  aubcateibaren  Al.  weilen  Ldunius  nis  Ancni/  lorkumin-4%

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        77

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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        <pb n="819" />
        <pb n="820" />
        <pb n="821" />
        787

A  55.
Regierungs-Blatt

für  das

9rn#  4

Königreich  Württemberg.

 

Dienstag  den  28.  November  1843.
Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departemente.  Bekauntmachung,  Dienst-Ernennungen  betreffend.  —  Verleihung
der  sllbbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Poligeidiener  Horn.  —  Verleihung  eines  Erfindungopatents
an  den  Mechanikus  Klein  auf  die  Anbringung  des  Schwungrads  bei  Spindelpressen  für  Wein=  und
Obstmost.  —  Verleihung  eines  Ersindungspatents  an  August  Majer  zu  Ettlingen  auf  eine  neue  Blaichmethode.
  —  Bekanntmachung,  das  Ergebniß  der  ersten  Dienstrrüfung  für  die  Aufnahme  in  das  Priester-Seminar
  zu  Rottenburg  betreffend.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verlag  der  neu  bearbeiteten  Handund
  Wand-Fibel,  nebst  Gebrauchs-Anweisung  für  die  evangelischen  Volksschulen.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  eine  zweite  böhere  Dienstprüfung  im  Finanzfache.

Dienst-Erledigungen.

Wiverruflich  angestellte  Diener.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  hHöchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.
die  bei  der  Regierung  des  Jarxtkreises  erledigte  Revisorsstelle  dem  Kanzlei-Assistenten  Sandberger
  daselbst  zu  übertragen,
        <pb n="822" />
        788.

vurch  höchste  Entschließung  vom  19.  d.  M.  den  Ober-Lieutenant  bei  der  Feldjäger=Schwadron,
  Freiherrn  v.  Berlichingen,  zu  Höchst-Ihrem  Kammerherrn,  wie  auch

vermöge  höchster  Entschließung  vom  20.  d.  M.  den  seitherigen  Geschäftsträger  am  K.
Preußischen  Hofe,  Kammerberrn  und  Geheimen-Legationsrath  Freiherrn  v.  Linden,  zu.
Höchst-Ihrem  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am  K.  K.  Oesterreichischen
  Hofe  zu  ernennen  gnädigst  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchstes  Dekret  von  demselben  Tage  folgende
Veränderungen  in  der  K.  Infanterie  vorgenommen:

der  Ober-Lieutenant  Widmann  im  zweiten  Regiment  wird  zum  Hauptmann  bei  den
Garnisons-Compagnien,  und  "

der  Ober-Lieutenant  Bührlen  im  achten  zum  Hauptmann  im  siebenten  Regiment
befördert,

der  Hauptmann  v.  Zischwitz-  der  Garmisons  -Compagnien  zu  dem  sechsten  Regiment
versetzt,  und

der  Lieutenant  v.  Goumoöns  im  vierten  Regiment  auf  sein  Ansuchen,  in  Gnaden  als
Ober-Lieutenant  aus  dem  Militärdienste  entlassen  und  ihm  die  Erlaubniß  ertheilt,  die  Armee-Uniform
  tragen  zu  dürfen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermäöge  höchster  Entschließung  vom  22.  d.  M.
dem  Privat-Dorenten  an  der  medieinsschen  Fakultät  in  Tübingen,  Dr.  Oesterlen,  den  Titel
und  Rang  eines  außerordentlichen  Professors  an  der  Universität  gnädigst  verliehen,

die  erledigte  Stelle  eines  evangelischen  Dekans  und  Stadtpfarrers  zu  Aalen  dem  Helfer
Hartmann  zu  Böblingen,  "

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Bondorf,  Dekanats  Herrenberg,  dem  Pfarrer  Hochstetter
  zu  Holzgerlingen,  Dekanats  Böblingen,  und

die  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  erledigte  Canzlei-Asssstentenstelle  dem  Oberamts-Aktuar
  Lauth  in  Herrenberg,  ferner

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  25.  d.  M.  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte
  Maulbronn,  dem  Referendär  erster  Classe,  Kern  von  Töbingen,  und
        <pb n="823" />
        789

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  K.  Oberamtsgerichte  Reckarsulm  dem  Referendär  erster
Classe,  Baur  von  Tübingen,  zu  übertragen  gnädigst  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

Bekanntmachung,  Dienst-Ernennungen  betreffend.

Da  vom  1.  Jannar  1844  an  mit  höchster  Genehmigung  sämtliche  Nachrichten  in  Dienst-Sachen,
  so  weit  solche  auf  unmittelbarer  höchster  Verfügung  Seiner  Königlichen
Majestät  beruhen,  in  dem  Regierungs-Blatte  unter  der  allgemeinen  Rubrik:  „Unmittelbare
K.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten,“  in  chronologischer  Ordnung  ohne  weitere  Unterscheidung
werden  bekannt  gemacht  werden,  sonach  die  Rubrik:  „Widerruflich  angestellte  Diener“  künftig
ganz  wegfällt;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  21.  November  1845.
Prieser.

"B8).  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Polizeidiener  Horn.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  böchste  Entschließung  vom  22.  d.  M.
dem  Polizeiviener  Horn  zu  Hall  wegen  seiner  vorzüglichen  Dienstleistung  vie  silberne  Verdienst-Medaille
  gnädigst  zu  verleihen  geruht.

Stuttgart  den  24.  November  1855.

Schlayer.
        <pb n="824" />
        790

b)  Berleihung  eines  Erfindungspatents  an  den  Mechanikus  Klein  auf  die  Anbringung
des  Schwungrads  bei  Spindelpressen  für  Wein=  und  Obstmost.

Da  Seine  Königliche  Majestät  vermäöge  böchster  Entschließung  vom  22.  November
dem  Mechanikus  Christoph  Klein  zu  Cannstatt  das  nachgesuchte  Erfindungspatent  auf  die
Anbringung  des  Schwungrads  Behuss  der  leichteren  Auf=  und  Zudrehung  der  mit  der  Schraube
ohne  Ende  versehenen  Spinvelpressen  für  Wein=  und  Obstmost  mit  zehenjähriger  Dauer  gnädigst
verwilligt  haben;  so  wird  diefes,  unter  Beziehung  auf  den  slebenten  Abschnitt  der  allgemeinen
revidirten  Gewerbe-Ordnung  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni  1852,  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Siuttgart  den  24.  November  1845.  Schlayer.

P)  Verleihung  ciues  Erfindungspatents  an  August  Majer  zu  Ettlingen  auf  eine
neue  Blaichmethode.

Da  Seine  Königliche  Majestät  vurch  böchste  Entschließung  vom  22.  November
dem  August  Maier  zu  Ettlingen  im  Großherzogthum  Baden  das  nachgesuchte  Erfindungspatent
  auf  die  von  ihm  vorgelegte  neue  Blaichmethode  für  die  Dauer  von  zeben  Jahren
gnädigst  ertheilt  haben;  so  wird  vieses,  unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  allgemeinen
  revidirten  Gewerbe-Ordnung  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni  1842,  zur  öfsentlichen
Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  24.  November  1845.  Schlayer.

2.  Des  katholischen  Kirchenratb##.

Bekanntmachung,  das  Ergebniß  der  ersten  Dienstprüfung  für  die  Aufnahme  in  das
Priester-Seminar  zu  Rottenburg  betreffend.

In  Folge  der  zu  Tübingen  unter  Mitwirkung  der  Commissarien  des  K.  katholischen
Kirchenraths  und  des  bischöflichen  Ordinariats  im  August  d.  J.  stattgehabten  ersten  Dienstprüfung
  und  nach  dem  Ergebnisse  der  Verhandllungen  über  sonstige  zu  berücksichtigende  Verhältnisse
  sind  nachbenannte  40  Candidvaten  der  katholischen  Theologie  in  das  Priester-Seminar
zu  Rottenburg  aufgenommen  worden:

1)  Ackermann,  Max,  von  Buchau.
2)  Auer,  Max,  von  Gmünd.
        <pb n="825" />
        791

3)  Balle,  Joseph,  von  Schechingen,  O.  A.  Aalen.

4)  Bolter,  Carl,  von  Mengen.

5)  Breitenbach,  Franz,  von  Hochstberg.

6)  Brischac,  Johann,  von  Horb.

7)  Buohler,  Johann,  von  Ebingen.

8)  Eisenbarth,  Anselm,  von  Neresheim.

9)  Fiederer,  Joseph,  von  Obermarchthal.

10)  Frslich,  Jakob,  von  Ellwangen.

11)  Gnant,  Gottlieb,  von  Buchau.

12)  Haller,  Dominicus,  von  Altdorf,  O.  A.  Nebenshurg.
15)  Hieber,  Michael,  von  Neresheim.

14)  Holverried,  Lukas,  von  Bildechingen,  O.  A.  Horb.
15)  Hummel,  Wilhelm,  von  Altdorf,  O.  A.  Ravensburg.
16)  Kiefer,  Johann,  von  Nordstetten,  O.  A.  Horb.

17)  Köhler,  Anton,  von  Bargau,  O.A.  Gmünd.

13)  Lacher,  Anton,  von  Leupolz,  O.A.  Wangen.

19)  Lang,  Joseph,  von  Oberweiler,  O.  A.  Saulgau.

20)  Leuchs,  Balthasar,  von  Laudenbach,  O.  A.  Mergentbeim.
21)  Maier,  Nikolaus,  von  Ellwangen.

22)  Mast,  Franz  Heinrich,  von  Altvorf,  O.  A.  Ravensburg.
23)  Mühleisen,  Franz,  von  Straßvorf,  O.A.  Gmünd.
24)  Ott,  Wilhelm,  von  Gmünd.

25)  Pfadenhauer,  Johann,  von  Edelfingen,  O.  A.  Mergentheim.
26)  Pfitzer,  Anton,  von  Schrezheim,  O.  A.  Ellwangen.
27)  Piscalar,  Johann,  von  Stimpfach.

28))  Rauch,  Joseph,  von  Saulgau.

29)  Ruckgaber,  Gustav,  von  Stuttgart.

30)  Ruetz,  Joseph  Anton,  von  Altdorf.

51)  Schätzle,  Joseph,  von  Delkhofen,  O.  A.  Spaichingen.
32)  Schwelle,  Joseph,  von  Wolfartsweiler,  O.  A.  Saulgau.
55)  Seyz,  Carl,  von  Gmünd.

54)  Stemmer,  Ernst,  von  Dahenfeld.
        <pb n="826" />
        792

35)  Straub,  Constantin,  von  Kolbingen,  O.  A.  Tuttlingen.
56)  Ströbele,  Franz  Joseph,  von  Baustetten,  O.  A.  Wiblingen.
57)  Wendelstein,  Jakob,  von  Rottenburg.
38)  Wilbelm,  Franz  Kaver,  von  Aepfingen,  O.A.  Biberach.
59)  Wolf,  August,  von  Gmünd.
40)  Zink,  Albert,  von  Weissenstein.

Stuttgart  den  10.  November  1843.

Linden.

5.  Der  Commission  für  die  Erziehungshäuser.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Verlag  der  neu  bearbeiteten  Hand=  und  Wand-Fibel  nebst
Gebrauchs-Anweisung  für  die  evangelischen  Volkoschulen.

Der  laut  §.  20  der  Verordnung  vom  11.  Febrnar  1310  (Reg.  Blatt  S.  63)  der
Waisenhausanstalt  zustehende  Verlag  von  den  auf  Veranlassung  der  evangelischen  Oberschulbehörde
  neu  bearbeiteten  Volksschulschriften,  nemlich:

einer  Hand-Fibel,

einer  Wand-Fibel  und

einer  Anweisung  für  die  Lehrer  zum  Gebrauche  derselben
ist  vom  15.  Mai  d.  J.  an  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  an  den  Duruckerei-Inhaber
J.  C.  Mäcken  jun.  und  Comp.  in  Reutlingen  verpachtet  worden.

Solches  wird  daher  unter  Hinweisung  auf  die  Verordnung  vom  25.  Februar  1815
(Reg.  Blatt,  S.  75),  wonach  Bücher,  deren  Verlag  an  Institute  überlassen  worden  ist,  bei  den
auf  die  Verletzung  eines  Privilegiums  gegen  den  Nachdruck  gesetzten  Strafen  weder  nachgepruckt,
noch  in  einem  fremden  Nachdruck  debitirt  werden  dürfen,  zur  öffentlichen  Kenntnist  gebracht.

Stuttgart  den  25.  October  1845.
Schedler.
        <pb n="827" />
        793

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung,  betreffend  eine  zweite  höhere  Dienstprüfung  im  Finanzfache.

Am  Montag  den  11.  December  d.  J.  wird  eine  zweite  höhere  Dienstprüfung  im  Finanzfache
  hier  in  Stuttgart  statt  finden,  zu  welcher  sich  die  nachbenannten,  für  zulassungsfähig
erkannten  Cameral-Candidaten  in  dem  Finanz-Ministerial-Canzlei-Gebäude  an  der  Königsstraße
Morgens  8  Uhr  einzufinden  haben;  und  zwar:

Lang,  Wilbelm  Jakob,  aus  Möckmühl,  O.A.  Neckarsulm,  Festungsbauschreiber  in  Ulm.

v.  Reinhardt,  Hugo  Ludwig,  von  Ulm,  Finanzreferendär  zweiter  Classe  in  Tübingen.

Stuttgart  den  21.  November  1845.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  evangelische  Pfarrei  Roßwag,  Dekanats  Vaihingen,  welche
886  Kirchengenossen  zählt  und  mit  einem  auf  1085  fl.  berechneten  Einkommen  verbunden  ist,
dessen  Verwandlung  eingeleitet  ist  und  für  den  künftigen  Geistlichen  nach  den  Bestimmungen
der  Ober-Kirchenbebörde  verbindlich  wird,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
Conststorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  59/1  Kirchengenossen  zählende,  mit  einem  Einkommen  von
600  fl.,  dessen  Verwandlung  ein  künftiger  Geistlicher  nach  den  Bestimmungen  der  Ober-Kircheubehörde
  sich  gefallen  zu  lassen  hat,  verbundene  Pfarrei  Goldbach,  Dekanats  Crailsheim,
baben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  eine  bei  der  Regierung  des  Jartkreises  erledigte  Canzlei-Assistentenstelle
  werden  aufgefordert  sich  binnen  drei  Wochen  bei  jenem  Collegium  vorschriftmäßig
  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Oberamte  Herrenberg  erledigte  Aktuarsstelle  werden
  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  zu  melden.
        <pb n="828" />
        794

Widerruflich  angestellte  Diener.

Unter  dem  18.  d.  M.  sind  auf  ihr  Ansuchen
der  Forstwart  Grüter  in  Pflummern,  Reviers  Dürrenwaldstetten,  Forstamts  Zwiefalten,
  auf  die  Forstwartsstelle  zu  Schnaith,  im  Revier  Engelberg,  Forstamts  Schorndorf,
der  Forstwart  Oberreuter  von  Schnaith  auf  die  Forstwartsstelle  zu  Thomashardt,
im  Revier  Baiereck,  Forstamts  Schorndorf,  und
der  Forstwart  Stock  von  Thomashardt  auf  die  Forstwartsstelle  in  Pflummern
versetzt  worden.
        <pb n="829" />
        56.
Regierungs-Blatt

KMönigreich  Württembero.

 

WMontas  den  4.  Derember  1843.

 

.  Inbalt.

Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihungen.  —  Dienst-  ku8htn

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung  der  Uebersichten  über  die  Geschäfts-  Khäbet,  der
Justiz-Beborden  in  der  Periode  vom  1.  Julius  1812  bis  30.  Junius  1813.  (Mit  Beilagen  A—-lL.)  —
dung  der  Rechts-Canvidaten  zu  der  ersien  höheren  Dienstprüfung.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Verleihungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  böchstem  Dekrete  vom  18.  v.  M.  an
den  Ordenskanzler,  Höchst-Ihrem  Oberst-Stallmeister,  General-Masor  Freiherrn
v.  Maueler,  den  Friedrichsorden,  und

Höchst-Ihrem  Gesandten  am  K.  K.  Oesterreichischen  Hofe,  Kammerherrn  und  Gebeimen
  Legationsrath  Freiherrn  v.  Linden,  bisherigen  Ritter  des  Ordens  der  württembergischen
  Krone,  das  Commenthurkreuz  dieses  Ordens  gnädigst  verliehen.

)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  16.  v.  M.
die  durch  den  Austritt  des  zum  Direktor  des  Studienraths  beförderten  Ober-Conssstorialraths
Dr.  Knapp  aus  dem  K.  Straf-Anstalten-Collegium  in  Erledigung  gekommene  Stelle  eines
ordentlichen  Mitglieds  bei  diesem  Collegium  dem  Assessor  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  ,  Ober-Justizrath
  Moriz  Pfaff,  zu  übertragen,  und
        <pb n="830" />
        796

dem  Vorstande  der  polytechnischen  Schule  in  Stuttgart,  Baurath  v.  Fischer,  seinem
Ansuchen  gemäß,  die  Entlassung  von  der  Stelle  eines  außerordentlichen  Mitglieds  des  K.
Straf-Anstalten-Collegium  zu  ertheilen  und  diese  Stelle  dem  Hofkammer-Baumeister  Gaab
gnädigst  zu  verleihen  geruht

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  böchster  Entschließung  vom  29.  v.  M.
die  erledigte  Stelle  eines  weltlichen  Assessors  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrathe  dem  Gerichts-Aktuar
  Vogt  von  Biberach,  und

die  erledigte  Stelle  eines  Unteramtsarztes  in  Löwenstein,  Oberamts  Weinsberg,  dem
ausübenden  Arzte  Dr.  Maurer  in  Aulendorf  gnädigst  verliehen,  ferner

dem  Candidaten  Mapersperger,  von  Oeffingen,  Oberamts  Cannstatt,  die  von  ihm
seither  in  provisorischer  Eigenschaft  bekleivete  erste  Lehrstelle  an  der  Reallehr-Anstalt  zu  Ellwangen
  definitio,  wie  auch  *

vermöge  böchsten  Dekrets  vom  50.  v.  M.  die  erledigte  Kanzlistenstelle  bei  dem  K.  Gerichtshof
  in  Eßlingen  dem  Tagschreiber  August  v.  Thannhausen  bei  dem  K.  Gerichtshof
in  Ellwangen  gnädigst  übertragen.

II.  Verfügungen  der  Departementce.
Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
a)  Bekanntmachung  der  Uebersichten  über  die  Geschäfts-Thätigkeit  der  Justiz-Behörden  in  der  Periode
vom  1.  Julius  1842  bis  30.  Junius  1843.  (Mit  Beilagen  A.—L.)

Die  nachstehenden  Uebersichten  über  die  Geschäfts-Thätigkeit  des  K.  Ober-Tribunals,  der
K.  Kreis-Gerichtshöfe  und  der  Oberamts=  und  Amts-Gerichte  in  dem  Zeitraume  vom  I.  Julius
18/2  bis  30.  Junius  1345,  sodann  der  Gerichts=  und  Amts-Notariate  in  der  Zeit  vom  1.  Junius
  1362  bis  51.  Mai  185  werden,  unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  12.  November
  18342  (Reg.  Blatt  S.  604),  anvdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Es  ergiebt  sich  hieraus,  daß  die  Justiz-Behörden,  unerachtet  der  auch  in  dem  letzten  Etats-Jahre
  eingetretenen  beträchtlichen  Geschäfts-Vermehrung,  mit  wenigen  Ausnahmen,  auf  dem
Laufenden  geblieben  sind.

Seine  Königliche  Majestät  haben  daber  vermöge  höchster  Entschließung  vom
10.  d.  M.  den  Unterzeichneten  gnädigst  zu  ermächtigen  geruht,  den  vorgenannten  Behörden
Höchst-Ihre  Zusriedenheit  mit  deren  Geschäfts-Thätigkeit  in  dem  verflossenen  Etats-Jahre
und  mit  dem  befriedigenden  Zustande  der  Rechts-Verwaltung  zu  erkennen  zu  geben.

Stuttgart  den  17.  November  1845.  Prieser.
        <pb n="831" />
        —m—  —
elen

weiter  Classe:

Curatel  und  Administrations-Rechnungen  von  Eremren  zweiter  Classe  und
von  Nicht-Eremten:

 

 

 

2

 

4
—...—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"  blieben  zu  waren  waren  wurden“  wurden  blieben  blieben

tten  auf:  beaufsichtigen:  zu  revidiren:  abzuhören:  revidirt:  abgehört:  3zu  revidiren:  abzuhören:
——  .  -

—  7  400  622  400  622  —  —

2  2  197  212  178  191  19  21

—  —  157  341  137  279  —  62

—  2  253  305  286  304  67  1

1  12  397  397  397  227  –  170

i  2  11  481  505  468  37  15  68

1  2  337  557  557  148  —  189

—  —  155  585  145  295  10  88

1  5  295  456  295  399  —  57

—  1  120  185  120  81  —  102

—  —  E  1353  155  7  —  126

—  —  224  224  195  148  29  76

1  4  268  690  187  301  81  389

—  —  255  263  255  261  —  2

—  2  156  156  156  127  —  9

—  —  263  555  265  555  —  2

—  1  65  65  63  48.  —  15

—  —  82  82  77  42  5.  40
———  6  81  40  40  4  41  56—

—  55  4575  5687  4110  4254  265  1433
61  47#  20648  29051  18042  20865  2606  8166
        <pb n="832" />
        Beilage  L.

u

ebe

 

 

 

 

 

üb
Geschäfts-Thätigkeit
—  ——
Inventuren  und  Theilungen:  Vormundschal
Zahl
Notariats-Bezirke.  —  —  —
derselben:  -  ,
waren  zu  wurden  blieben  waren  zu  wurden
erledigen:  erledigt:  unerledigt:  erledigen:  erledigt
.—
im  Neckarkreis  51  10612  10037  575  6750  658“
—  Schwarzwaldkreis  16  9270  8774  596  5419  55394
—  Jaxtkreis.  36  8468  7990  478  5580  5549
—  Denaukreis  57  8618  8402  216  4318  4250
s  i-  s  --Summe
  170  36968  35205  1765  20067  19777
        <pb n="833" />
        sicht
1
Berichts=  und  Amts-Notare.

 

 

 

 

#echnungen:  Geschäfte  in  Schuld=  Angelegenheiten  und  Güterduchs-Ergenzungen  aus  Anlaß  von  Zahl  der
Gaursachen:  Besitzstands-Veränderulgen:  privatim  er-—
  —  ——  .-.-.—--—  «  richteten
Inventuren
blieben  waren  zu  wurden  blieben  waren  wurden  blieben  und
unerledigt:  erledigen:  erledigt:  unerledigt:  vorzunehmen:  voollzogen:  rückständig:  Theilungen:
—
166  1389  1567  22  106518  106518  —  689
25  960  940  20  92190  92190  —  202
51  312  305  7  51249  51249  —  127
68  700  691  9  44546  4456  —  311
—  —
290  3361  5805  53  294505  294503  –  1329

 

 

 

 

 

 

 

Zur  Beurkundung:
die  Kanzlei-Direktion  des  K.  Justiz-Ministerium:
v.  Ppull.
        <pb n="834" />
        <pb n="835" />
        797

b))  Vorladung  der  Rechts-Candidaten  zu  der  ersten  höheren  Dienstprüfung.

Die  nachgenannten  Rechts-Candidaten,  welche  sich  zu  der  bevorstehenden  ersten  höheren
Justiz-Dienstprüfung  angemeldet  haben  und  für  zulassungofähig  erkannt  worden  sind,  nämlich:

Ammon,  Friedrich  Wilhelm  Adam  Vollrath,  von  Untersontheim,  O.  A.  Hall,

Binder,  Eduard  Carl  Friedrich,  von  Stuttgatt,

Dietter,  Moriz,  von  Geislingen,

Forstner  v.  Dambenois,  Wilhelm  Carl  kudwig,  von  Morstein,  O.  A.  Gerabronn,

Freisleben,  Carl,  von  Ochsenhausen,  O.  A.  Biberach,

Gaab,  Christian,  von  Altenstadt,  O.  A.  Geislingen,  ·

Gänßlen,  Johann  Rudolph,  von  Reutlingen,

Gerold,  Carl  Friedrich,  von  Stuttgart,

Geßler,  Carl  Otto,  von  Weikersheim,  O.A.  Mergentheim,

Göhrum,  Christian  Gottlob,  von  Stuttgart,

Hallberger,  Ludwig  Friedrich,  von  Stuttgart,

Harpprecht,  Carl,  von  Stuttgart,

v.  Hayn,  Carl,  von  Stuttgart,

Hörner,  Wilhelm  August,  von  Stuttgart,

Jetter,  Adolph  Wilhelm,  von  Reutlingen,

Koch,  Georg  Friedrich  Ernst,  von  Waldenbuch,  O.  A.  Stuttgart,

Lamparter,  Theodor  Anton,  von  Gruibingen,  O.A.  Göppingen,

Mayer,  Friedrich  Conrad  Ludwig,  von  Tübingen,

Osiander,  Ernst  Hermann,  von  Ellwangen,

Sigwart,  Hermann  Gottlob  Friedrich,  von  Stuttgart,

Steck,  Eduard,  von  Stuttgart,

Ströbel,  Hermann  Ludwig,  von  Stuttgart,

Weinland,  Paul  August  Ernst,  von  Ludwigsburg,

Weiß,  Georg  Carl  Alfred,  von  Stuttgart,
werden,  unter  Hinweisung  auf  den  §.  4  der  K.  Verordnung  vom  25.  April  1359  (Reg.
Blatt  0.  416),  hiemit  benachrichtigt,  daß  ihre  Prüfung  am  15.  December  d.  J.  und  den
solgenden  Tagen  Statt  finden  wir.
        <pb n="836" />
        798

Dieselben  haben  sich  daher  am
Dienstag  den  12.  December  d.  J.,  Nachmittags  s  Uhr
bei  dem  Aktuariate  der  K.  Justiz-Prüfungs-Commissson  in  Tübingen  einzufinden,  um  daselbst
die  weitere  Anweisung  zu  empfangen.  "
Stuttgart  den  50.  November  1845.  Priefer.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Helfersstelle  in  Böblingen,  welche  mit  einem
Einkommen  von  800  fl.  verbunden  ist,  dessen  Verwandlung  vorbehalten  wird,  baben  sich  innerbalb
  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conststorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Holzgerlingen,  Dekanats  Böblingen,
welche  1722  Kirchengenossen  zählt,  und  mit  einem  verwandelten  Einkommen  von  1165  fl.
verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  akademischen  Senate  in  Tübingen
vorschrisftmäßig  zu  melden.  «

3)  Die  Pfarrei  Eberstadt,  Dekanats  Weinsberg,  zählt,  nach  erfolgter  Trennung  der
Filialien  Gellmersbach  und  Weißenhof,  im  Mutterorte  919,  in  den  Filialien  Hölzern,  Lenach,
Buchborn  und  Klingenhof  489  Kirchengenossen,  und  ist  mit  einem  auf  1014  fl.  berechneten
Einkommen  verbunden,  dessen  bereits  eingeleitete  Verwandlung  der  künftige  Pfarrer  sich  nach
den  Bestimmungen  der  Oberkirchenbehörde  gefallen  zu  lassen  hat.  Die  Bewerber  um  diese
Stelle  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu
melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Steinheim,  Dekanats  Marbach,  welche  1275  Kirchengenossen
  zählt,  und  mit  einem  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  auf  754  fl.  berechneten  Einkommen
  verbunden  ist,  dessen  bereits  eingeleitete  Verwandlung  der  künftige  Geistliche  sich  nach
den  Bestimmungen  der  Oberkirchenbehörde  gefallen  zu  lassen  hat,  haben  sich  binnen  vier  Wochen
  bei  dem  evangelischen  Conststorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="837" />
        Uebersichten
über  die
Geschaͤfts-Thaͤtigkeit

der

Justiz-Behorden  des  Königreichs

in  dem  Etatsjahr  1842—43.
        <pb n="838" />
        Beilage  A.
Uebet

über

Geschäfts-Thätigkeit  des  Eriminal

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im  Jahre  1842—  43  wurden  »  .
im  Ganzen  und  zwar:  Reoisionsfachen
I  Hievon  wurden  waren
.,  waren  kamen  waren  eriediat:
an-  er-  blieben  am  1.  Juli  im  Jahr  somit  im  8  blieben  *  „ul
hängig:  ledigt:  unerledigt:  1342—453Ganzen  durch  auf  unerledigt:  1812
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nbingig=  binzu:  sandingige  ö-  ae  anhãngig  ·
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381  357  24  —  2  2  1  —  6  11-—
—.J[([[——  —  r  ——  —
381

 

 

 

 

 

In  den  durch  Urtheile  des  Criminal-Senats  des  K.  Ober-Tribunals  erledigten  Revisions=  und  T

sachen  wurden  die  Erkenntnisse  #

 

 

 

 

 

 

 

 

abgeändert:  theils
des  Gerichtshofs  in  bestätigt:  —ñ  bestatige.  gusammen
gemildert:  geschaͤrft:  geändert:  1
Eßlinggen  78  25  3  25  129
Tübingggen  4  15  5  11  80
Ellwangen.  57  4  6  4  51
unn  57  16  5  6  63
des  fürstl.  Hohenzollern  =  Sigmaringen'schen  „
Hofgerichtts  1  1  —  1#  l

des  fürstl.  Hohenzollern-Hechingen'schen  Appellations-Gerichs
  —  —  —  —
Zusammen  202  61  17  45  325
        <pb n="839" />
        sicht

die

Senats  des  K.  Ober-Tribunals.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E.——.-Administratio-Fälle
  im  Sinne  der  Verfasfungs-Rekurssachen
  Urkunde  g.  47.
—  —
ievon  wurden
tamen  waren  H  abohlgte  blieben  darunter  “  amen  waren  hievon  blieben
Iim  Jahromit  im  —  „  spruch  ·  am  Hut  10%  obr  «  spxm  wurden
112—4z5Canzen  durch  au  unerledigtreif:  1#2—45  im  Ganzen  erledigt:  sunerledig
binzu:  anhängig:  Gertennt.  and,  anhängig:  hinzu:  anhängig:
—  "
l
360  371  325  26  21  11  —  8  8  6  2
350
—  —
        <pb n="840" />
        Beilage  B.
uebe!

über
Geschäfts-Thätigkeit  des  Cioil

 

 

 

 

 

 

Prozesse  waren  anhängig:  wurden
am  im  Jahre  1812—43  durch  Vergleich  durch  sen
i.  neu  Zusammen:  und  shern:

1.  Juli  18112:  ê/  hinzugekommen:  Z  Verzicht:  "  Wiederaufnahme
.  i
t.HI»-.m.!1.  II.  u.  U.  I.  #  II.  u.  III.  1.  I.  u.  III.  I.  II.  u.  IIl.
Instanz.  4  -  —
I
7  304  26  30  55  706  7  76  —  52
511  48  I  759  85  —
759

 

 

Unter  den  im  Jahr  18/12—45  neu  anhängig  gewordenen  Prozessen  II.  und  III.  Instanz

waren  begriffen:
1)  Revisions=  und  Restitutions-Prozesse  r.

und  sind  eingekommen:

5

2)  von  dem  Gerichtshofe  in  Eßlingen  62
5)  —  —  —  —  Tübingen  15
40  —  —  —  —  Ellwangen  142
5)  —  —  —  —  Ulm  .  .  .  .  .  .  .  116
6)  —  —  farfllich  Hohenzollern'schen  Hosgericht  in  Sigmaringen  22
7)—  —  —  —  Appellationsgericht  in  Hechingen  .  11  —

Zusammen  —:.  402
        <pb n="841" />
        icht

enats  des  K.  Ober-Tribunals.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ledigt:  giengen  unerledigt  in  das  Jahr  1845—44  über:
durch  Erkenntnisse:
—  1  —  Summe:  spruchreif:  in  der  Verhandsung  Summe:
formelle:  materielle:  "%  begriffen:
u.  .  l  «
I  Il.  u.  L.  I.  II.  u.  III.  7II.  HI.  u.  I.1444  |1.  u.  III.  I.  HI.  u.  III.  .  III.  u.  Ul
–  "  ;  l  s.  **v*
|  l
I  I
5  60  20  145  35085  —  81  5  5422  35425
—  —  —  ü—  —  —  ———.  —
—  65  165  515  31  345  46
–  ..  —

 

 

In  den  durch  materielle  Erkenntnisse  erledigten  Civil-Prozessen  II.  und  III.  Instanz

wurden  von  den  untergerichtlichen  Erkenntnissen
bestätigt
abgeändert  ..

theils  bestätigt,  theils  abgeändert

als  nichtig  aufgehoben

117
17
11

6  (sormelle  Ettenninisse.)

151
        <pb n="842" />
        Beilage  C.

Uebel
über
Geschäfts-Thätigkeit  der  Eriminal

Criminal-Prozesse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gerichtsstellen:  waren  anbängis:  wurden  erledigt:  6  plicta
Ver
m  ffamen  neue  durch  Weg=  durch  Er--#  *  dasung
1.  hinzu:  Zusammen:  weisung  2c.  kenmniß  2c.  —  gumfen,
—mmuml2.
Instanz.
Criminal-Senat  des
Gerichtshofs  in
Eglingen  45—  96%½0%%%  22%%%  2417.
Tübingen  7  KSO  S20  :OT  S  1
Ellwangen.  50  55ö670oSSSOA  SSS%%
1
Ulm.  23%  9%  7%54%  G  Soz3  590  910
—  T  —  .—s  —  %
Zusammen  186  5  288650  307555  29019  25605254  2850
1
        <pb n="843" />
        lot

denate  der  K.  Gerichtshoͤfe.
—  —

4in  Von  den  im  Jahre  18/2—½5  durch  die  Criminal-Senate  der  Gerichtshöfe
(  abgeurtheilten  Personen  wurden  verurtheilt,  und  zwar:

 

N  druchreif  :  Zusammen:

IN

 

.  zu  der  Strafe  zur
von  dem  Criminal-Senat  des  Gerichtshofs  zu  des  Dienst-  Todes-Verlustes.

  strafe:

 

 

 

 

3  Eßlingen  ..  4  —
2P7½  Tübingen.  .--  10  —
EHEEEIE  Ellwangen  .  1  1

%  Ulm  .  .  -··  2  1

Zusammen  .  17  2
mu  50  3

 

–  In  den  an  die  Criminal-Senate  der  Gerichtshöfe  gelangten  Rekurssachen  wurden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6%
88.222  11  n  die  bezirksgerichtlichen  Erkenntnisse  der  Rekurs
von  dem
.  «  auf  andere
Criminal-Senat  desta  abgeaͤndert:  bel.  Weise  Zusammen:
·  estaͤtigt:  #  .·
des  Gerichtshoss  zu  gemildert:  geschärft:  —iin  erledigt.
Eßlingen  ..  37  39  5  #  5  10  96
Tübingen  29  32  5  28  11  105
Ellwangen.  27  2  .  5  16  4  74
um  17  s2  27  o  69
Zusammen  110  127  I  20  66  51  544
        <pb n="844" />
        Beilage  D.

von  den  Criminal-Senaten  der  Gerichtshöfe  in

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

v7  Sahl  derselben  den
z  Verbrechen  oder  Vergehen.  im  im  im  I  im  zu.  an  ar
Neckar=  Schwarz=  Jart=  Donau-  im
kreis.  wwaldkreis.  kreis.  kreis.  (sammen.]Gan  zen
1|Abtreibung  der  W#lsfu  —  —  1  —  1  3
2|Amts-Erschleichung  2  —  —  —  2  1
3Anmaßung  eines  ffentlichen  Amtes.  —  1  —  —  1  2
4/Auflauf  .  —  —  -  —  —  —-5
  Aufruhr,  Meuterei  der  Gefangenen  .  —  —  —  —  —  1
6  Aussetzung  hülfloser  Personen  —  —  —  —  1
7  Beleidigung  der  Amtsehre  1090  105  56  39  309  330
8  —  Mazestät  oder  der  Mitglieder
  des  Königlichen  Hauses.  —.  4  —  —  4  1
9  Befreiung  von  Gefangenen  20  11  12  4  47  50
10  Beschädigung  durch  Verletzung  frem:
der  Geheimnisse  .  —  1  —  —  1  —
11|Beschädigung  fremden  Eigenchum  .  6  7  3  1  17  11
12|Bestechung,  active.  .  40  25  34  19  118  103
13  Hestechung  (baff  ve)  im  **  3  1  —  —  4  6
14  Be  .  .  57  22  22  23  124  120
15  Hetsect  ........  13  9  11  4  37  17
16Blutschande..  ..  1  2  2  —  5  5
17  Brandstiftung  .  .  ..  ...  3  2  2  3  10  5
18|Diebstohhl  195  130  108  47  480  416
19|Doppelhhennss  —  1  —  —  1  —
20  Drohuneen  14  6  8  5  33  30
21|Ehebruch  .......  —  —  1  —  1  3
22  Ebrenirankung.  ....  ..  65  37  22  17  141  166
23|Entführung.  —  —  —  —  —  3
24/Erschleichung  des  *  2  2  —  2  6  15
25  Erpressung  .  .  .  5  1  2  2  19
—  .  —  1  –  —
3  Fahrläßiges  *  2  2  1  2  7  8
Fälschung  39  39  12  19.  109  110
29  Feuer-Verwahrlosung  —  —  —  —  —  —
30,Geschenk-Annahme  2  3  1  1  7  1
31|Gränz-Verfälschung  und“  Veriicun:  —  —  —  —  —  1
32  Hoch=  und  bandes-  Verrath.  ..  —  —  —  —  —  —
909  Jaunerei  .“  ..2  2222  —  —  —  –
34K  Kindsmord  "  "  "  "  "t  "t  1  1  2  —  4  3
35  Körper-  Berlemg.  .......  90  5.  42  39  22,  235
36|Kuppelei  1  —  —
37  Landfriedensbruch:  ......  2  1  3  —  6  2
38Landstreicheirn  19  9  10  14  52  64
35  Meineid  ic..  .  .  .  ..  8  1  1  5  15  12
i  rau  der  mtsge  alt.  ...  —  —
1  %  ’—  1  1  1  3  2
4  7  Verbrebhßhg  2  —  —  —  2  2
44  Neth  igung  2222222224  1  1  –  iie  2  11
        <pb n="845" />
        icht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ie
842  43  abgeurtheilten  Verbrechen  und  Vergehen.
;  «  Zahl  Die  Zabl  der  Verbre-Zahl
  derselben  r*  Av  zund  rhe
v  .  im  im  im  im  at  sich  demnach  im
Verbrechen  oder  Vergehen  —  EEE
2  kreis.  waldkreis!  kreis.  kreis.  sammen.  Ganzen.  Ü  vermehrt  svermindert
es  und  Verfübrung  Unmuͤndi
Ver  2c.  zur  Unzucht  3  2  1  2  8  12  —  4
vꝛ  ub  1  2  —  3  6  —  3
Rahtunofilscgung)  2  «  —  3  8  5  3  —
Ke  estsetzung  .  6  4  3  4  17  20  —  3
ter.  eincs  Verwiesenen  —  1  2  1  4  2  2  —
E—  Selbsthü  1  1  3  —  5  4  1  —
Störung  der  Ausübung  bfimnißer
eleRechte  ——  ————
H  Stoͤrung  des  Hausfriedens  ·  —  1  1  4  13  —  9
Strafbare  Handlungen  an  dem  Stande
einer  Person  .«—  —  —  —  —  —  —
Täuschung  bei  Amtspandlungen  .  3  7  2  1  13  26  —  13
b,  konl  .  1  —  —  1  4  —  3
*  Tödtung,  verschuldet  durch  vorsägiche  x
h  Körperverletzung  oder  in  Raufbaͤudeln  2  1  —  1  4  6  —  4
Ködtung  aus  Fahrläßigkeir.  3  4  2  —  9  10  —  1
ueberschreitung  der  Bezränzung  .14  7  4  4  20  ]  35  —  6
„Unbotmahigkeit  ..  2:3  16  11  7  57  53  4  —
nerlaubte  Verbindungen  —  1  —  —  1  1  —  —
Unterschlagung.  .  !½  41  19  "„  12  11  83  56  27
Verabredung  zum  urzeborsam  .  J  —  —  —  —  —  1  —  1
Vergiftung  ..  —  —  —  —  —  —  —  —
erhemichun;  der  Geburt.  ...  3  1  1  —  5  5  —  —
„Verkürzung  öffentlicher  Eirkinft  .  8  3  7  18  36  11  25  —
|  Verlassung  des  Amtes  —  —  —  —  —  —  —  —
Verläumdung  —  3  9  —  12  11  1  —
n  amtlicher  Seternnachr  l
gen  und  Siegel  —  —  1  —  1  —  1  —
„Verletzung  der  Amtsverschwiegenheit.  —  —  —  —  —  —  —
Verlenung  besonderer  Die  nstpflichten  I
a2be  Beamten  3  4  —  —  7  29  —  22
"1  ka-  lei  den  zuuitens  Ver-  4  43
richtungen  aufgestellten  Personen  —  —  —  —
Velh  *  fgest  pe  j  2  6  15  —  :
len  Unzucht.  urn  .  1  5  —  —  —  ;
rechtliches  Gefangenhalten  —  1  —  —  —
rild  fangeuh  27  15  19  7  68  56  12  —
“  9  Verlebung  des  2  2  —  —  4  6  10  —  4
8  "  "  "  —  —  —  —  —  —  —
dweit  22  222  —  2  —  2  1  1  —
S  vî—  .–
Nach  Abzug  der  Verminderung  mit  .204
„  5

bleiht  eine  Oesamni-  Verniehrung  pon  .
        <pb n="846" />
        Beilage  E.

nebet

übeh

 

 

waren  anhängig:

 

 

 

durch  Er'

 

 

 

 

 

 

Gerichtsstellen:  #am  4.  Juli  fim  Jahre  1812—45  durch  Vergleich  durch  Ruhenlassen
*ê½nv  neu  und  bis  zur
1  hinzugekommen:  Summe:  Verzicht:  Wieder-Aufnahme:  formelte
I.  III.  u.  M.]  I.  HI.  u.  II.  I.  Ju.  u..]  I.  II.  u.  III.!  I.  27
Instanz.  D  s
Civil-Senat  des  Gerichtshofs
  in
1
Etlingeen  454%½%%  83  255  S  „  „
Tübingen  .  49  125  264  258  56  7  57  1  —  5
Ellwangen  115  179  100  527721  55  67  5  *
Um.  .  47  65  58  218  388  29  66  7  —  1—
Pl  —"  —  155
Zusammen  257  526  210|10562029  74¼  252  "12  5  8  —
1
        <pb n="847" />
        icht

enate  der  K.  Gerichtshoͤfc.
—

 

 

 

 

 

 

 

 

"  .
rozesse  Eonkurs-Prozesse
—  1
..  ·  -  .  iengen  unerleledigt:
  giengen  unerledigt  in  das  Jahr  1843—44  waren  anhängig:  A#  in  das  Jahr
—  u  —2—2-inkni
  bei  welntnisse:
  in  der  wurden  schen  nurn:  de
—  -·  di  im  Jahre  er-  die  Purifi-  in  der
i  Eruchreife  Verhandlung  am  1812—45  *  eation  des  Verhandterielle:
  Summe:  begriffen:  Summe  ?  1.  Julisnen  Summe:ledigt:  o
—  —  161:  binzuge-  siane  lung
I1.  u.  u.  I.  .  n.  u.  U.  I.  3  Un.  U.  kommen:  Ertennt  begriffen:
—  aussteht:
½  140  270  1  6  55  15“424  8  1  5  5
r  108  250  1  27  58  120  16  —  —  —  —  —  —
266  48  —  1  105  1272553  8  ‚-  8  2  s  —
150  234  –  1  47  56  0  —  —  —  —  —  —
128  —s—d  ———"In'“s“"“"““"
640  3  1292  2  35  245  157  757  16  1  17  6  6  5

 

 

 

 

die  untergerichtlichen  Erkenntnisse
——  —

 

 

 

 

 

 

 

 

In  den  durch  materielle  Erkenntnisse  erledigten  Civil-Prozessen  Il.  und  Ill.  Instanz  wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

von  dem  Clvil-  ·  theils  bestaͤtigt,

Civil  Senat  des  Gerichtshofs  bestätigt:  abgeändert:  #heils  abgeän=  ausgehoben:  Zusammen:
dert:

Eßlingen  87  22  21  10  140
Tübingen  68  17  10  9  104
Ellwangen  200  55  20  11  266
Ulm  ..  ....  99  24  7  150
Zusammen  45  93  58  50  640
        <pb n="848" />
        Beilage  F.
Uebe!

über

Geschäfts-Thätigkeit  des  ehegerichtlichen  Senats  des  K.  Ober-Tribunot
Militärpersonen,  so  wie  der  ehegericht
—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ehe
—
Ehegerichtliche  Senate:  waren  anhängig:  wurden  erledigt:
.  —
am  im  Jahre  durch  den  Tod!  durch  Ver.  durch  Verzicht  durshereete
1842  —  43  .  -.j  a.Nuhc-nlasscn,.ns;s1's
Lgunneu  hinzuge-  Summe:  der  eien  sehnung  der  resp.  bis  auf  dung  oder  ½
1312:  kommen:  Partei:  Cbegatten  :  Wiederanrusen:nlhebung  der—
,  s  !
2
des  Ober-Tribunals.  ..  14  15  27  1  2  —  15
des  Gerichtshofs  in  Eßlingen  55.  79  155  5  20  —  4
—  Tübingen  55  65  116  —  11  ös
—  Ellwangen]  29  27  56  —  5  1  19
—  ulm.  12  14  26  —  —  n
Zusammen  163  196  559  4  56  16
        <pb n="849" />
        icht

ls  Ehegerichts  für  die  Einwohner  der  Residenzstadt  Stuttgart  und  für  die
chen  Senate  der  K.  Gerichtshöfe.

 

 

wistigkeiten

 

 

 

 

Dispensationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Zahl  der
giengen  unerledigt  in  das  Jahr  faufgehobe-  vbe-  ·
1643—4“  über:  nen  Ehe.  vom  Ehe,  vom  Che-.
  Hindernisse!  Hindernisse  von  der  von  der
durch  in  d  Verlöb,  der  der  dreimaligen  .
Ih«  ’m»  nisse:  B  dt-  Al  .Trauerzeit:
weisendes  Summeuchreif:  Verhandlung  Summe:  Verwandt-  ters=  [Proklamation:
Akenntniß  begriffen:  schaft:  Ungleichheit:
..  1  I
—  16  —  11  11  6  5  1  1  1
9  74  9  51  60  47  4  27  2  —
—  55  1  62  65  51  36  24  1  —
2  27  4  25  29  26  29  20  —  2
1  16  —  10  10  5  25  7  —  —
12  186  14  159  175  115  159  79  4  5
In  den  118  Fällen  vder  Scheidung  oder  Aufhebung  der  Ebe  erfolgte  die  Auflösung
des  Chebandes  aus  folgenden  Gründen:
wenen  zeonv  r  6
.  icher  Weige-  wegen  Betrug  s  anb
bei  dem  ichtlichen  Sena  wegen  gen.  wegen  aus  anderen  ·
ehegerichtlichen  Senate  rung  des,  Jerl  Ehebruchs:  bei  Eingehung  Inpoten#:  Gründen:  Zusammen:
□  fortzusetzen:  i
.  .
Gber-Teibunals  ...  9  2  —  —  2  13
rrichtehofs  in  Eglingen  22  14  5  1  2  42
—  Tubingen  24  6  —  1  2  55
—  Ellwangen  11  7  —  —  1  19
—  Ulm  ..  6  2  1  —  2  11
Zusammen  72  31  rl  2  9  113
        <pb n="850" />
        Beilage  G.

Ueher

über

Geschäfts-Thätigkeit  des  Pupillen-Senats  des  K.  Ober-Tribunals,  als  Pupillar-Behörde
Exemten  erster  Classe,  so  wie  der  Pupillen-Senate
—  —

 

Zubringens-Inventare  und

Verlassenschafts  Theilungen:

Curatelen  und

 

 

 

 

 

Ehepakten:  Administrationen:
Pupillen-Senate:
waren  zu  wurden  blieben  waren  zu  wurden  blieben  waren  zu  hörten
«  ruͤck-  »  uner-  beauferledigen:
  erledigt:  ständig:  erledigen:  erledigt:  ledigt:  schtigen:  auf·
des  Ober-Tribunals  5  5  2  28  26  2  z8  6
des  Gerichtshofs  in  Eßlingen  2  2  —  28  18  L  51  1n
—  Tübingen  5  5  —  11  8  3  19
—  Ellwangen.  6  2  4  14  6  8  34
—  Ulm.  2  2  i8s  15  3  I.
..j
Zusammen  18  12  6  99  75  26  185  28
        <pb n="851" />
        sicht

lie

ir  de  Mitglieder  des  K  Hauses  und  die  in  der  Residenzstadt  Stuttgart  wohnenden
er  K.  Gerichtshöfe.

 

Curatel=  und  Administrations-Rechnungen:

Bezirksgerichtliche  Pflegschafts-Gesuche

  um  Verms- 



 

 

 

 

 

Tabellen:  gens,  Ausfolge:
(leben  zu  .  .  .  -

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  revidiren;  abzuhsren:  evidirt:  abgehört:  revidiren:  abzuhören:  prüfen:  geprüst:  ungeprüft:  erledigt:  erledigt:
32  54  34  34  34  —  —  —  —  —  —  —
40  75  6  6“  41A  10  20  8  5  5  4  —
17  18  24  18  20  —  5  29  25  6  2  —
52  11  40  9  21  2  19  6  5  5  1  —
3“  22  22  21  21  1  1  22  22  —  5  —
—  —
155%  140  13  Aa  65  55  12  12  —

l
l
        <pb n="852" />
        Beilage  H.

Uebet

übe

Geschäfts-Thätigkeit  der  Bezirksgericht

 

 

 

 

 

 

Jon  dlesen  Unge  fau

 

 

 

 

 

 

In  den
Untersuchungen  erledig  —  —
5  ften  uUn-  wurden  waren
»  »  ,  ..«  ..  .  blicbenanck-tersuchau-  UIMUW
.wam.auast.  d
Bezirksgerichte:  hängig  wurden  definitiv  erledige:  ledig":  een  betrug  —
—  die  Zahl
*  niisanove,  durch  Erkenntniß  b.t  soch  zuf  der  un,  ver“  mitvert  prhae
n  oll  wes  hinur  Oumme.,  weimnots:  0  Gencchrt-et  Meutrttt,  erette  «  ,qeschubUkihkäisukchdkt
1842:  ieun:  bole  dericio.  anin:  ie  andemn  digteu:  —
I.  Im  Neckar-Kreis.
  i
I
Bsckwtkg·—1022!-0"3429861163522  31758119818573
Bksigyetm-.9211»220226611620-1  3131891692084
Boblcngetk.»19"138j1572138891!s8  27184909!-"48
Brackenheimm  223184  206  57  5354  150  201  2  5  516125
Canustatt  208  SS1  55/0  196  66  6292  57  155  1
Eslingen  271  275  50  68  1502411  66%1
Heilbronn.  49  290  559  44  79  182  305  12  5053  255  160  16)
Leonberg  153  1.  1348  52  78  28  226  6%  P
Lrmmigsburg89  320  3971  20  zu  5  s8S  2511.
Marbach32¼265  25  68  82  175  2  87  255%  1  1!,
Maulbronn  25191116  51  35  94  4  32  2543  *  150  5
Sen,  10  2990  500  15%  66  18  25991625  1411
·  1  *  l
SICH-tm  5112121263409887291226  255128--40:84-«W
,
Stadtgericht  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  -
Stuttgart,  Ober-  .  «
amtsgeucht2o2oo220  Z-8u!416854726412513997
Vaibingen  5  LUs  16  20  106  1%  5
Waiblingen  120  16556275  6909  2  8565203
Weinsberg  32  293  75  5|0  9  3699  2  4  .  1
Summe565  52620  .  ,  ———  --—'·21V·
7  645  5262107  9609  2796  TT  51  689  6102  15  6289
        <pb n="853" />
        licht
lie

#zi  Fache  der  streitigen  Gerichtsbarkeit.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

igten:  Cioil-Prozesse  Gant-Prozesse
bährend  *  P  .  -  ;  «  «-  I  :„
un  waren  anhängig:  wurden  etledigt;  blieben  waren  anhängig:  wurden  erledigt:  blieben
—  "—  —15.  nner,
«  am  im  Jahre  durch  Ver-  u  ner  am  im  Jahre  durch  Ver=  durch  Er-  ·
Imcht  .1s42-.13.  «.  durch  Er-  ledigt:  i  1842  413  .3-  kenntmnctdlgl
Fskkhaftekz  iiqutki  nqlhinlwkl  Summe:  t  kenntnif:  1½  P“  bn  Summe:  EMln  z„d
s  —  —  —
s
·3081162333-9146145  58  21  25  44  11  16  18
105  26  125½9  109  55  7  2  17  19  13  1  5
166  57  J%  183195  46  40  13  19  52  7  8  1“
128  50  151  1818113  50  18  7  16  23  4  11  8
155  12  95  105  66  23  16  5  6  11  5  5  1
s  57  161  213  57  90  91  5  26  29  11  8  10
15  56  252  508  1  55  95  8  39  47  22  16  9
5  42  125  167  68  89  10  2  16  18  7  8  5
200  56  15  167  88  46  53  10  19  29  13  10  6
us  34  12  16  106  r*“  1  18  634  52  2022  10
199  17  77  9  653  8  25  5  23  53  20  —  13
95  55322  355.195  72  88  1  22  25  14  —  9
843  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
1  582  529277  95  139  57  75  112  31  38  45
29  109  1381  24  az  0  30  70  6  15  40
5  2  71  75  52  16  16  20  20  —  —
5
S  15  2609  28426  61  7  5  75  79  23  51  5
——  ———————————————  —mm—o
        <pb n="854" />
        —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Untersuchungen  —  Von  diesen  Ang  eschul

ten  Un-  —

1  *  ,  blieben  uner-  knnn:  ware

Bezirksgerichte:  waren  anhängig:  wurden  definitiv  erledig:  ledigt:  oen  betrug  wurden  unter

—Lie  Zahl  –]
W  i  Jeore  Sunn  3ren  durch  Erkenntniß  Sen,üem  noch  zus  der  An-  ir  fäst  i  .

4.  Juli,,  nen  hinhu-  K.  Velchoe  FAne  ,  elelnen  ver-  ver=  sgeschul-  (  verur=  haftet  .

1812  Pe  —  —-  wrnj  vbetrn:  handelt:  handeln.  #digten:  urtheilt  theilt:
II.  Im  Schwarzwaldkreis.


Balinggen5  34247103  50%2217%%  %EC  153  248  121
Callwt  t  24  c0  1%  "  n  1120  1079
Freudenstant90  201  20  441209  6  62N  130  524
Herrenberg2  124  1536  20  26  78  124  6  6  144  174  70  31
Horbt22  127%  211  28  s5  i109  121  281  14667  73  55
Nagold  48  257  2851  26  355  126  188  5  14  7514
Neuenbürg  EIIEMIEEIEIEXIIEIIEIIIIEIIIIIB
Nürtingen  61  229290  65  48  16022753  10  7  576200é  2
Oberndorf  224238  51  49  125225  9  625  f19½  5
Neutlinger  44  48  553  17258  9  56547  1
Rottenbung56522  8  !:66%  „½66H  SS
Rottweil5öo  37  45  6t7  1607½  26  753  3850  1145205  u
Spaichingen  .  9  118  1127  24  23  68  5  5  7  147  —  "
Sulz2  ½dbSS  253  69  38  o  18
Tübingen.  52  528  560  55  50  2155167  570  204  51
Tuttlingen  6  1392355  25  27  %  158  %SSS
Urach  13  53  509  116  195  5  8268.1255  b
—  —————JJ——J—————————————
        <pb n="855" />
        digten  Civil-Prozesse  Gant-Prozesse
vährend
waren  anhängig:  wurden  erledi  13r  a  ängig:  igt:
kichung  nhängig  w  den  erledig  lieben  waren  anhängig  wurden  erledigt  blieben
ni  am  im  Jahte  durch  Ver-  uner.  am  im  Jahre  durch  Ver-durch  Er=  uner
*  1.  Juli  uWenn  Summe:  gleich  oder  durger  1  ledigt:  1.  Juli  Arnnen  Summe:  gleich  oder  cenntuig,  ledigt:
1812:  gekommen:  Verzicht:  1812:  gekommen:  Verzicht:)  weisung:
235  5512  11#  99  99  12  15  25  11  5  9
128  27  155  182  79  al  62  7  19  26  7  13  6
225  26  500  26  214  81  31  8  40  48  16  20  12
113  52  87  139  74  53  12  6  18  24  14  1  9
92  48  192  240  122  57  81  8  33  51  9  21  11
176  26217  105  64  74  4  55  59  25  8  8
254  58  19220  1  54  29  3  15  16  13  —  5
55  19  173  192  140  32  20  8  17  25  8.  10  7
180  68  308  376  186  97  93  7  18  2—  I½
228  5529  80  11  68  81  6  24  30  14  5  11
12½2  229  59  20  45  8  14  22  4  5  15
2356  5  àr2  KA6  168  1#  128  6  24  50  6  11  15
102  15  73  88  59  2  5  4  5  9  1  6  2
84  94  1665257  150  73  54  10  7  17  1  9  7
312  5%  233  287  153  51  93  5  21  25  9  5  11
116  102  133  61  4%  35  3  10  15  9  —
IIIIIIIIIE  6  18  24  17  5  4
os'  SIT3GITISOSS  969%%TNSTG
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        In  den

Von  diesen  Angescho

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Untersuchungen  erledig-=nonmn
  anhängig:  wurden  definitiv  erledigtt:  olieben  uner—  kncn,  5psp
Bezirksgerichte:  8:  I  g«  sledigngcnbetrug  wurden  Unter
——  ..  dik3.iht---«---—-----««
CJULH  z  Jun  mrni  durch  Erkenuntniß  ie  en  nock  zu  der  An.  sver.  nicht  v
5  —.  Summe:  Belchäris=  c0  Gierlchtselkee  Benrteerterieten  r  cantun  deschul-surtheilt:  rrun:  baftet
32  atlomnien:  ien:  boss:  herichts:  suchungen:  lhandelt:  handein  diaten:  #  theilt:

——  l

lll.JmJaxt-  J

kreis.  ·
2  *  32
Aalen.  .  .21  152  175  33  45  2046½  35556
Crailshei  79  187  55  21  18  8  1  80  6  97  6,
Ellwanger  526618  122  151  28
Gaildorf  14  209  225  51  50  151  212  4  7  2419  156  115
Gerabron5  22  257  5  lais  15321132½7  è  161
Gmünd36  207  2455  26  126  135  7  ö1i1|999%4  115  55
Halllsl  7o0  27  55  23  I71%  1125  155  3
Heidenheim  136  205  34  414  9  1  428  2269“  132  50
Künzelsau  27  214  2740  40  15114%  l  120
Mergenthei.58  25%  2  65  41  5%562  236  9
Neresbeim  12  160  172  55  16  990  161  1  101  17831  52  126  3
Ochringen  .  52  501  355  59  2  3356222  289417  116  „
Schorndor5  325  33  65  70205  3538  100%%%  2  „
Welzbeei.  5  197  205  57  18  1119  4  5  216%%  116
Amtggericht  55
Nereehem.  5  65  68  16  16  35  656  1  2  1
Summe36  55ESO’SNNSSNSOSSTTSS  SN  NLNV  0SS
        <pb n="857" />
        Civil-Prozesse  Gant-Prozesse
waren  anhängig:  wurden  erledigt:  waren  anhängig:  wurden  erledig:
bung  bängis  3  bieben  bausis  at:  hlieben
«  s-  .  muner  ·-  «  ·uaernicht
  am  jim  Jahrer  durch  Ver-  durc  Er  dlat.]  am  iim  Jahre  durch  Ver=  durch  Er-  rv
1842—13  S  .-  )klcdlgk-  -1842—4«  .-  kenntniß  ledigt:
nhaftet:  Juli  neu  hinzu-  Summe;.  1½  kenntniß:  1.  Juli  nen  hinzu-  Summe:  gleich  vder  und  Ver-18
  12  „  gekommen:  Verzicht:  5  gefommen:  Verzicht:!  weisung:
«
115  34  2090  295  200  50  45  8  15  21  5  8  10
119  142  186  l109  z6  Aàu  .  25  26  15  4  7
12  66%  52  406  139  36  133  6  1„#5I4  13  6  5  7
7  22  215  256  16  74  16  4  26  50  20  5  5
79/#  ao  510  350%7  58  142  rl  27  51  16  8  7
155  52%  26638  2034  53  61  9  27  56  11  17  8
1222  25  31542  205  109  28  14  25.  57  13  14  0
56  265  11  56  115  5  29  34  21  1  12
55  442  270  155  19  9  56  45  5  25  17
292  183  61  /18  10  11  21  4  L  3
455.299  64  70  11  11  22  9  5  10
564  212  108  20  6  51  57  28  7  2
244  126  76  12  12  21  35  16  10  7
258  101  59  78.  8  14  22  5  15  2
115  80  21  14  2  9  11  2  9  —
472%  2608  062  1054  100  1  515  f  172  15  107
        <pb n="858" />
        d
Untersuchungen  3  2  Von  diesen  Angescht
1  ten  Un-  ware
.  .  s-.  ..  .  bliebenunek-teksachuns  r
BeckksekkmWWMhavgtg.  wurden  definitiv  erledigt:  wurden  de
zirkegerich  9  ledig!:  wen  bea  1½
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1.  Juli  Summe:  #  des  durch  Erkeuntniß  e  noch  iuml  der  An-  ver-  nicht  ven
1332:  hinzu-  Delchäig:  e6  Gerichtb-ses,  Behirté,  een  ver  ver=  geschul=  rtheilt.v  Ikbastel
12:  sgekommen:  ten:  hoss:  herichts:  suchungen:  tandeit.  handeln:  digten:  urtheilt-IV.
  Im  Donaukreis.


Biberach  13  174  187  35  60  108  182  32i
Blaubeuren  6  128  134  27  17  79  125  5  156  67  e
Ebingen  2521é6%  18  2  65139  2233383%  „
Geislingen  16%15½21  66  56  120  1929  lio  175
Göppingen  4  2264%  56  60  ½ss  9909  2755,%
Kirchbeim  15%  200  214  26  36  K5  4  53%0%%%
Leutkirch  53  129132  63929  6028  53  d  57  11
Münsingen  16  25  28  656  7135  „5381S
Ravensburg  52  270  522  65„5  177287/6  195581150
Riedlingen  13892  l05  1624  5  53  US5  656
Saulgaur  55641¼  6%  111  22  „  10  16%%
Trtnan  29  %  169  13  56  100  155  5  12  2  %
.  624124742361462248152851391461N

Waldsee  7  156165  25  56  91150  4  9  250  129  6
Wangen  2  122  1  43  15  655  1225—  15  1568  PH0é
Wiblingen.  111159  35  57  145  9  1831%0%  „
Buchn  5%  55  4  7  20  651111  1  58iD
Obermarchhals1  6335  I585  5656
Scher  95  2or  2  13  ¼¼]  89  2  10  62  4
Summe  *  #-  6--——W23
Haupt-Summe  II882  14250  116152|291|2681  8159  lL4061/  501  1570  M7505  964  19559  *
        <pb n="859" />
        sten  Civil-Prozesse  Gant-Prozesse
i.  .%8çEhrend

ängig:  en  erledigt:  waren  anhaͤngig:  wurden  erledigt:
bug  waren  anhängig  wurden  er  9  blieben  hängig  1  ig  blieben
2  am  im  Jabre  durch  Ver-  unerriim  im  Jahre  durch  Ver=  durch  Er!  Uner-*
  #.  Lall,,⅝umme:  bleich  vder  Urdb  Er  Lebht  4  Jull  Summe:  glech  oder,kennt,  ledigt:
-  -  .  enntl11h.  «  zu  ·«  .  ·
1842:Igekommen:  Verzicht:  1842:  gekommen:  Verzicht:  weisung:
3  3s  180  225  100  47  18  7  18  28  16  7  2
*  5  95  93  70  18  10  4  8  12  s  6  2
*  35  129  164  114  25  27  5  15  18  11  1  6
13  184  207129  64  14  15  24  39  15  17  9
"so  190  25  4  es  383  759  46  2  K1  6
i  28  149  177  108  4  25  8  16  24  4  16  4
5  1  121  122  76  34  12  6  10  6  4  —
16  2  145  147  127  12  8  —  8  8  6  2  —
53  267  320  181  52  87  4  11  15  7  5  5
*  18  161  179  131  2415  7  6  15  1  6  6
no  19  122  141  79  50  12  5  5  6  —  6  —
*  52  193  245  129  82  34  12  8  20  8  10  2
.  6  194  200  161  12  27  5  14  17  12  2  5
½  5  17#  177  125  42  11  2  5  7  6  —  1
45  14  145  159  88  54  17  1  8  9  6  1  2
25  280  503  199  80  24  2  18  20  12  1  7
51  9  49  58  44  5  9  5  5  8  2  5  1
72  5  108  111  88  20  5  —  8  8  5  2  1
*  5.  179  132  104  50  28  4  1  5  —  5  —
2  —m————————..—m———-——  ——  äss  5
2756  (15511  (16047  !  9005  357185524  1  616|15411  721  611  525
        <pb n="860" />
        Beilage  I.

Ueben
übe

von  den  Bezirksgerichten  in  dem  Etass,

 

 

Zahl  der-Die

  Jahl  der  Ver-- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.  Verbr.  Zahl  derselben  selben  im  brechen,,  rwee
70!  erbrechen  oder  Vergehen.  in  —  20..  .t  1het  2072  15
|!si.......K......—  “
-  .
1  Ausgeben  falscher  Muͤnzen.  5  1  —  —  4  2  2  —
2  Beleidigung  der  Amtsehre.  1  105  70  48  77  2988216  82  —
3  Beschädigung  fremden  Eigenthums  9  2  6  10  27  59  —  12
a  Berug.  .  .  .  s29%%58855053
5  Bettelei,  erschwerte  .  12  17  13  6  48  59.  9  —
6  Diebstahl.  721½1  486  2004  1525  —
7Ehebruch  10  5  1  5  197  2  —
8  Ehrenkraͤnkung  277  172  159  3475181  965  116
9  Erschleichung  des  Bürgerrechts  1  1  1  4  7  11  —
10  Fahrläßiges  Schuloenmachen.  9  16  12  41  51  —  10r
11|Fälschung.  126  55%  3%¼26  s  74
12  Feuer-Verwahrlosung  —  7  1  2  10  9  1
15  Gränz  Verfälscung  und  Ver-  —
rückug  5  2  2  6  16  9  6  9
14  Korper-Verletzung  99  40  55  61  2555  70  #0#
15Kuppelei  2  —  1  1  4  2  2
16  Landstreicherei  63  32  24  51150  182  —  *  n
17|  Mißbrauch  der  Amtsgewalt  1  1  —  —  2  2  —
        <pb n="861" />
        icht

öhre  1842—43  abgeurtheilten  Verbrechen  und  Bergehen.
I#  «  .  .

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahl  der-Die  Jahl  der  Ver
Ü  Zahl  derselben  selben  im  burchen  ¾  Vergehe
Verbrechen  oder  Vergehen.  im  im  im  #rn  babit  i
8  Neckar.  Schwarz-  dJaxt-  Donan-=  4t  –  —4
kreis.  lwaldkreis)  kreis.  kreis  «  Ginzcn  MWMI  IIUWU
l
«8RückkehkkiuesVei-iviesmeu  —  1  7  8  6  2½—
Eelbphpülfe.  12  4  9  9  534  5358  —  4
in  Störung  des  Hausfriedens  14  7  10  9  40  5  6  —
Ueberschreitung  der  Begraͤnzung.  61  34  26  25%  —  3
..
«Unbotmäßcgkect.  565818»19151152—  I
Z-Unterschlagung
  103  67  a40  65265  2486  20  —
Verläumdung  159o91402  „  329  Kog  27  153581  —
3
Verletzung  amtlicher  Bekanntmachungen
  und  Siegel.  2  5  228  8  9  6  55
5  Verletzung  eidlichen  Angelöbnisses  5  1  2  1  9  4  5  —
“  Verletzung  besonderer  Dienstpslichten
  bei  Beamten  1  5  9  5  16  10  6  —
MWMalo-Ereesse  ——.———.—.———————.7
1
Wiverseßung.  781  54  261  5s50  188  1461  42  —
50..
Wilderei  und  Verletzung  des  Jagdrechtttts
  .  7  3  92  %  .  5—
;
Zollvergehen  —  —  —  —  —  —  —  —
—  —
Summe  .  2063  1195  1068  1621  ,5947  4879  1144  76
Nach  Abzug  der  Summe  der  Verr  726
minderung  1it4t
-  sich  r  Gesamni#chemebrung  16066
        <pb n="862" />
        Beilage  K.

IL

übel

Geschaͤfts-Thaͤtigkeit  der  Bezirksgerichte  in  Beziehung  au

 

 

 

 

 

 

 

Jubringens-Inveutare  und  EbepaktenVerlassenschafts,  Theilungen  von  Eurs
von  Eremten  zweiter  Classe:  Eremten  zweiter  Classe:  von  Eremtt
Bezirksgerichte.  —
waren  wurden  blieben  waren  wurden  blieben  waren  5%
zu  erledigen:  erledigt:  unerledigt:  #su  erledigen:  erledigt:  nmerledigt:  Hbeaufiichtis
I.  Im  Reckarkreis.
Backnang  2  2  —  —  —  —  5
Besigheim  3  1  2  2  2  —  1
Böblingen.  5  2  1  1  1  —
Brackenheim  3  2  1  1  —1  1  –
Cannstatt  1  1  —  2  2  —  5
Eßlingen.  2  2  —  5  5  —
Heilbronn  4  4  —I  2  2  —
Leonberg  —  —  —  2  2  —  46.
Ludwigsburg  10  7  3  10  8  2  53.
Marbach  —  —  —  —  —  —
Maulbronn  ..  1  1  1  —  1
Neckarsulm  ..  2  1  5  5  —
Stuttgart.  ..  —  —  2  1  1
Vaihingen  1  1  —  7  7  —
Waiblingen  1  1  —  2  2  —  ;
Weinsberg  5  5  —  1  1  —
Stadtgericht  Stuttgert15  12  3  56  42  in
Summe  51  0  L  97  78  19
        <pb n="863" />
        —.
##
S.
r—’

 

 

 

  

 

 

hlit
r  Inventur=  und  Theilungs-,  auch  Vormundschafts-Wesen.
v  .  .
Curakel=  und  Administrations-Rechnungen  von  Eremten  zweiter  Classe  und
e  von  Nicht-Eremten:
iten  blieben  zu  waren  waren  wurden  wurden  blieben  blieben
auf:
u  beaufsichtigen:  J  zu  revidiren:  abzuhoͤren:  revidirt:  abgehört:  zu  revidiren:  abzuhören:
6  557  1514  555  1195  22  121
1  8  357  595  502  505  55  88
1  216  557  162  187  54  170
–  —  291  857  277  772  14  85
—  —  532  562  295  282  57  30
1.  14  454  155  454  455  —  —
—  6  407  656  595  460  12  196
7  8  357  505  314  320  45  83
11  53  743  752  528  704  215  23
9  552  908  408  778  144  150
.  —  2  419  465  419  258  —  205
;  —  l  209  208  116  75  95  133
1  6  592  965  592  806  —  159
4  5  502  565  499  565  5  2
-  r  6  697  772  660  282  57  490
;  F  5  257  495  211  255  46  258
15  115  348  525  348  525  —  —
56  223  7090  10426  6515  8218  775  2208
        <pb n="864" />
        —

 

Zubringens·  Inventare  und  Ebepalten
von  Eremten  zweiter  Classe:

 

 

 

Perlassenschafts-Theilungen  von
Eremten  zweifer  Classe:

Cu
oon  Eremt

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·  —
Bezirksgerichte.  —
waren  wurden  blieben  waren  wurden  blieben  waren  zu
zu  erledigen:  erledigt:  unerledigt:  hn  erledigen;  erledigt:  unerledigt:  beaufischtige
II.  Im  Schwarzwaldkreis.
  «
Balingen.  —1  —  —  —  —  —  ;
Calw.  ..  2  —  2  4  5  1  (0
Freudenstadt  1  1  —  2  2  —  5
Herrenberg  1  1  —  1  —  11  4%
Horbtr  1  1  —  4  5  1  ;
Nagoll  2  2  —  5  5  —  5
Neuenbürg  ..  1  1  —  —  1
Nürtingen  2  1  1  z  2  1  —
Oberndorf.  2  2  —  —  —  —  ;
Reutlingen  1  1  —  10  8  2
Rottenbunrg  —  —  —  1  2.  2
Rottweil  —  —  —  5  5  2  k
Spaichingen.  1  1  —  4  5  1  4
—.  1  1  —  1  —  1
Tübinggen  3  —  5  7  4  5
Tuttlingen  4  5  1  2  —  2
Urach  .  Z  2  1  5  2  11
Summe  25  17  8  56  57  19
        <pb n="865" />
        ——
Uen

[veiter  Classe:
—  —

Curatel=  und  Administrations-Rechnungen  von  Eremten  zweiter  Classe  und
von  Nichl-Eremten:

 

 

horten  auf:  blieben  zu  waren  waren  wurden  wurden  blieben  blieben
J  beausüchtigen:  zu  revidiren:  abzuhören:  revidirt:  abgehört:  zu  revidiren:  abzuhören:
—

—  2  556  822  475  45  61  388

—  10  556  505  212  257  124  48

1  4.  295  526  295  271  —  55

—  7  496  595  382  475  114  120

—  2  249  L  177  163  72  249

2  6  425  725  544  685  81  42

1  2  396  422  596  264  —  158

—  7  535  585  562  260  25  525

—  5  195  682  475  517  20  165

—  9  259  349  226  17  34  552

1  8  561  624  229  169  152  455

—  4  215  667  215  654  —  55

1  1  227.  227  227  143  —  79

—  5  131  181  181  141  —  10

—  18  344  543  344  381  —  162

—  261  281  261  125  —  168
—  8  230  451.  213  456  12  15
6  100  5691  8195  5018  5575  657  2822
        <pb n="866" />
        —  —

 

 

 

 

 

 

 

Zubringens-Inventare  und  Ehepalten  Verlassenschafts-Theilungen  von  Curs

von  Eremten  zweiter  Elasse:  Eremten  zweiter  Classe:  von  Eremtt#

—  —

Bezirksgerichte.

waren  wurden  blieben  waren  wurden  Ulieben  waren  zu

zu  erledlgen/erledigt:  unerlebigt:83u  erledigen:  erledigt:nerledige:  Oeeaufcchtigen-III.

  Im  Jaxkkreis.

Aaleen  4  2  2  4  4  —  7
Crailsheim  .  Z  2  1  1  —  3
Ellwangen  z  2  1  10  6  4  19
Gaildorf.  1  1  —  1  1  —
Gerabronn  4  5  1  4  5  1  2
Gmünd  1  —  1  6  4  2
Hall  .  5  5  —  12  9  5  11
Heidenheim  —  —  —  5  1  2  10
Künzelsau.  —  —  —  —  —  v
Mergentheim.  5  2  1  5  1  4
Neresheim.  —  —  —  5  5  —  4
Oehringen.  .  4  1  7  5  2
Schorndorf  1  1  –  3  6  2  1  9
Welzbeim  ...  —  —  —  5  4  1  H
Amtsgericht  Neresheim  –  –  —  5  2  1  .
Summe  29  2  3  7  52  72  102
        <pb n="867" />
        —
klen

weiter  Classe:

Curatele  und  Administrations-Rechnungen  von  Eremsen  zweiter  Elasse  und
von  Nicht-Eremten:

 

 

—
dorten  *  blieben  zu  waren  waren  wurden  wurden  blieben  blieben
spbeauffichtigen:  gzu  revidiren:  sbzuhören:  revidirt:  abgehbrt:  zu  revidiren:  abzuhören:
—.—  «
—  —  187  268  127  49  60  259
—  5  151  290  45  255  98  56
—  10  267  528  184  167  85  161
1  5)  250  276  250  276  —  —
—  5  224  325  161  221  65  104
—  5  267  256  191  206  76  50
5  8  165  168  147  109  18  49
2  8  558  512  155  159  205  175
—  15  491  669  554  465  167  204
1  8  576  445  565  553  13  112
—  1  126  349  49  59  76  290
–—  4  555  405  555  375  —  52
"  4  15  194  468  179  256  15  202
4  —  9  110  164  81  112  29  62
.  —  —  ——.
11  91  3492  5725  2599  5020  395  1703
.
        <pb n="868" />
        —.—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zubringens-Inventare  und  Ehepakten  Verlassenschafts-Theilungen  von  Cura

von  Exemten  zweiter  Classe:  Exemten  zweiter  Classe:  von  Eremten

Bezirksgerichte.  —
waren  wurden  blieben  waren.  wurden  blieben  waren  zu

zu  erledigen:  erledige:  unerledigt:  erledigen:  erledigt:  unerledigt:  beaufüchtigen:

IV.  Im  Donaukreis.

Biberah.  2  2  —  ¾P“  4  —  7
Blaubeuren  —  —  —  1  1  —  4
Ehingen  «  —  —  —  1  1  —  —
Geislingen  2  2  —  5  2  5  2
Göppingen  —  —  —  5  2  1  15
Kirchheim.  1  1  7  6  1  15
Leutkirch.  ..  —  —  —  2  2  —
Münsingen  —  —  —  —  —  —  –
Ravensburg  4  5  1  11  7  4  6
Riedlingen  1  —  1  2  —  2  1
Saulgau  .  ..  —  —  —  —  —
Tettnang  —  —  —  —  —  —
ulnm.  A  1  19  14  5  5
Waldsee  —  —  —  5  3  —  –
Wangen  —  1  2  1  1
Wiblingen.  ..  —  —  —  3  2  1  Aun
Buchan  —  —  —  1  —  1  1.
Obermarchthal  —  —  —  —  —  m

Scherr  .  —  —  —  —  —  —  —
Summe  16  12  6#  45  ——
Haupt-Summe  121  90  51  291  212  79  555
        <pb n="869" />
        799

57.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Freitag  den  15.  December  1843.

Inbalt.

Königl.  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Centralpfechtamtes.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Form  der  nach  dem  Art.  43  des  Notariats=Gesetzes
  anzulegenden  Plegschafts-Tabelle.  .  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  höheren
Regierungs-Dienstprüfung.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  K.  gräflich  Rechbergische  Bezirks-Polizeiamt
Donzvorf-Rechberg.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  Prüfung  im  Baufache.  —  Versügung,
betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Errichtung  eines  Centxral-Pfechtamtes.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zu  Ergänzung  der  Einrichtungen  für  die  Richtigkeit  der  Maaße  und  Gewichte  verordnen
  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Ratbs,  wie  folgt:

S.  1.
Das  Pfechtamt  der  Lagerstadt  Stuttgart  wird  zugleich  zum  Hauptpfechtamte  bestellt,
und  steht  in  dieser  Eigenschaft  unter  der  Leitung  des  jedesmaligen  Münzwardeins.
.  2.
Dem  Hauptpfechtamte  kommt  die  ausschließliche  Befugniß  zu:  Z
1)  zu  Mechtung  und  Berichtigung  der  Medieinal=  und  der  Gold-Gewichte

und
2)  zu  Richtigstellung  der  zum  Gebrauche  der  Pfechtämter  der  Lagerstädte  bestimmten
Original-Mgaße.
        <pb n="870" />
        800

g.  3.

Die  bei  den  Pfechtämtern  der  Lagerstädte  des  Landes  niedergelegten  Original-Maaße  und
Gewichte  sind  regelmäßig  alle  20  Jahre  an  das  Hauptpfechtamt  zur  Prüfung  und  Richtigstellung
  auf  Staatskosten  einzusenden.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  gegenwärtiger  Verordnung  beauftragt.

Stuttgart  den  29.  November  1855.

Wilheilm.
Der  Minister  des  Innern:  ,
Schlayer.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Staats-Secretaär:
Goes.

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  6.  d.  M.  das
erledigte  Oberamt  Tettnang  dem  K.  gräflich  Königsegg'schen  Bezirksamtmann  Grüzmann
in  Aulendorf  gnädigst  übertragen,

dem  evangelischen  Pfarrer  Haas  zu  Obergröningen,  Dekanats  Gaildorf,  die  nachgesuchte
  Dienstentlassung  gnädigst  ertheilt,  «  .

die  erledigte  evangelische  Stadtpfarrstelle  zu  Großsachsenheim,  Dekanats  Vaihingen,  dem
Pfarrer  Bossert  zu  Täbingen,  Dekanats  Balingen,

die  erledigte  Lehrstelle  an  der  zweiten  Classe  der  Realschule  zu  Ludwigsburg  dem  bisherigen
  Verweser  derselben,  Reallehrer  Schacher,  gnädigst  verliehen,  wie  auch

den  Straßenbau-Inspektions-Verweser  Bekh  zum  Straßenbau-Inspektor  im  Departement
  des  Innern  gnädigst  ernannt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  7.  d.  M.  dem  Convikts-Direktor
  Schott  in  Tübingen,  unter  Berufung  desselben  zur  Theilnahme  an  den  Geschäften
  der  katholisch-theologischen  Fakultät  und  des  akademischen  Senats  in  Tübingen,  den
Titel  eines  Ober-Kirchenraths  gnädigst  verliehen,  und

durch  höchste  Entschließung  vom  11.  d.  M.  den  Wachtmeister  August  v.  Röder  ves
zweiten  Reiter-Regiments  zum  aggregirten  Lieutenant  in  demselben  Regiment  ernannt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.

Des  Justiz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  Form  der  nach  dem  Art.  43  des  Notariats-Gesetzes  anzulegenden
Mlegschafts-Tabelle.  (Mit  einem  Formular.)

Nach  Art.  45  des  Notariats-Gesetzes  vom  14.  Juni  1845  haben  die  Gerichts-  und
Amts-Notare  über  die  Ansprüche  minderjähriger  Erben  eine  besonvere  Pfleglchafts-Taer  e
anzulegen.  Damit  solches  gleichförmig  geschehe,  wird  das  nachstehende  Formular  einer  solchen
Tabelle,  in  welcher  nie  mehr  als  zwei  Posten  auf  jedes  Blatt  zu  setzen  sind,  zu  allgemeinem
Gebrauche  hiemit  vorgeschrieben.  ·

Stuttgart  den  8.  December  1845.  Prieser.
        <pb n="871" />
        801

Formular.
———..

Neckar-Kreis.

Gerichts-Bezirk  Ludwigsburg.
Stadtgemeinde  Ludwigsburg.

Pflegschafts-Cabelle

über

die  Ansprüche  minderjähriger  Erben,  worüber  eine  öffentliche  Verwaltung
nicht  besteht,  oder  welche  nicht  versichert  sind.

Angelegt
auf  den  Grund  des  Art.  4  5  des  Notariats-Gesetzes  vom  141.  Juni  1845.
        <pb n="872" />
        802

 

Nummer  des
Eintrags.

Namen  und  Alter  der
Pfleglinge.

Namen  und  Verpflichtungstag
  des  Pflegers.

Grund  des  Eintrags.

—
        <pb n="873" />
        803

 

 

 
 

#trag  des  unversichertens  Zeit  und  Grund  der  Löschung  des  Bemert
Bermögens  der  Kinder.  Eintrags.  emerkungen.
        <pb n="874" />
        804

8)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  höheren  Regierungs-Dienstprüfung.

Bei  der  im  Laufe  d.  M.  vorgenommenen  ersten  höheren  Regierungs-Dienstprüfung  sind
nachstehende  Candidaten  für  befähigt  erkannt  und  zu  Regierungs-Referendären  zweiter  Classe
bestellt  worden:

—  Gustav  Thcodor  Goll,  von  Biberach.
Carl  Friedrich  Weegmann,  von  Burgstall,  O.A.  Marbach.
Carl  August  Weinheimer,  von  Ebingen,  O.A.  Balingen.
Stuttgart  den  27.  November  1813.  Schlayer.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  dao  Königl.  gräflich  Nechbergische  Bezirks-Polizeiamt
Donzdorf-Rechberg.

Da  der  von  dem  Grafen  v.  Rechberg  auf  das  Bezirks-Polizeiamt  Donzdorf-Rechberg
berufene  und  als  befähigt  hiezu  erkannte  Amtmann  Sigle  am  14.  d.  M.  für  diese  Stelle
in  Mlichten  genommen  und  in  dieselbe  eingewiesen  worden,  mithin  gedachtes  Amt  von  diesem
Tage  an  in  Thätigkeit  getreten  ist;  so  wird  solches,  unter  Beziehung  auf  die  Königl.  Verordnung
vom  25.  v.  M.,  betreffend  den  Vollzug  der  Königl.  Declaration  über  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse
  des  gräflichen  Hauses  Rechberg  in  Ansehung  der  Polizei-Verwaltung  (Reg.  Blatt
S.  743  ff.),  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  29.  November  18  5.  Schlaper.

C)  Der  Departemento  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
Bekanntmachung  betreffend  das  Ergebniß  einer  Prüsung  im  Baufache.

Nach  erstandener  Prüfung  sind  die  Architekten:
Georg  Heinrich  Feldweg,  von  Böblingen,
Ferdinand  Friedrich  Gebhardt,  von  Nürtingen,
Christian  Leins,  von  Stuttgart,
Wilhelm  Adolph  Link,  von  Stuttgart,
        <pb n="875" />
        805

Georg  Morlok,  von  Däatzingen,

Wilhelm  Emanuel  Pflüger,  von  Waiblingen,

Gottlob  Andreas  Spindler,  von  Stuttgart,

Ferdinand  Weihenmaier,  von  Cannstatt
im  Fache  des  Hochbauwesens  sowohl  zur  Anstellung  im  unmittelbaren  Staatsdienste,  als
zur  Revision  der  Bauplane  für  Amtskörperschaften,  Gemeinden  und  Stiftungen  für  befähigt
erkannt  worden;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  26.  November  1875.
Schlaper.  Herdegen.

)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache.

Bei  der  am  20.  bis  25.  November  d.  J.  zu  Tübingen  vorgenommenen  ersten  häheren
Dienstprüfung  im  Finanzfache,  welcher  von  den  unter  dem  12.  October  d.  J.  vorgeladenen
vier  Candidaten  nur  drei  sich  unterzogen  haben,  sind  als  befähigt  erkannt  und  zu  Finanz-Referendären
  zweiter  Classe  bestellt  worden:

Ferdinand  v.  Heider,  von  Biberach.
Paul  Avolph  Pfleiderer,  von  Dürrenzimmern,  O.A.  Brackenheim.

Stuttgart  den  6.  December  1845.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Dobel,  Dekanats  Neuenbürg,  haben  sich  binnen  vier
Wochen  bei  dem  evangelischen  Conststorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Die  Zahl  der  Kirchengenossen
  beträgt  im  Mutterorte  967,  in  den  Filialien  Neusatz  und  Rothensol  940;  das
Einkommen  ist  vorläuffg  auf  1002  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  berechnet  und  es  hat  sich
der  anzustellende  Geistliche  die  Verwandlung  desselben,  wenn  solche  von  der  Oberkirchenbehörde
gut  geheißen  wird,  und  die  Zuweisung  des  bei  der  eingeleiteten  näheren  Untersuchung  etwa  sich
herausstellenden  Mehrbetrags  des  Einkommens  über  die  Summe  von  1002  fl.  an  den  geistlichen
  Besoldungs-Verbesserungsfonds  gefallen  zu  lassen.

V1  *
        <pb n="876" />
        806

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte,  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Revierförstersstelle
  zu  Dankholzweiler,  Forstamts  Ellwangen,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der
Finanzkammer  für  den  Jartkreis  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Gerichtsaktuarsstelle  zu  Biberach  haben  sich  innerhalb
  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  zu  melden.

2
r—i  r“

Widerruflich  angestellte  Diener.

Seine  Königliche  Ma  jestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  27.  v.  M.
die  bisherigen  provisorischen  Assistenten  Brecht  zu  Leonberg  und  Erhardt  zu  Ochsenhausen
zu  Forstamts-Assistenten,

den  provisorischen  Cameralamts-Buchhalter  Jäger  in  Tübingen  zum  Cameralamts=Buchhalter
  in  Maulbronn,  und

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  4.  d.  M.  den  Cameralamts-Buchbalter  Böhringer,  von
Heilbronn,  zum  Canzlei-Assistenten  bei  der  Staatskassen-Verwaltung  gnädigst  ernannt.

Sodann  ist  unter  dem  6.  d.  M.  zum  Cameralamt  Heilbronn  der  Cameralamts-Buchhalter
  Hambrecht  von  Tübingen  versetzt  worden.

Durch  höchste  Entschließung  von  demselben  Tage  wurde  der  bisherige  Cameralamts-Buchbalter
  Schwarz  in  Cannstatt  zum  Canzlei-Assistenten  bei  der  Hof-Domänenkammer  guädigst
  ernannt.

##########m#h######

Berichtig  ung.
In  der  Beilage  B.  zu  der  Nummer  56  des  Reg.  Blatts  vom  4.  December  1843  ißt  in  der  vierten  Columne  bei
den  im  Jahr  1842—43  bei  dem  Civil-Senate  des  K.  Ober-Tribunals  uen  binzugekommenen  Prozessen  11.  und  III.
Instanz  statt:  304,  zu  lesen:  „402.“
Ferner  ist  in  Nummer  51  des  Reg.  Blatts  vom  10.  November  1813,  S.  752,  binie  12  von  unten,  statt:  Dekanate
  Waldsee,  zu  lesen:  „Dekanats  Biberach.“

Gedruckt  bei  G.  Hasselhrink,
        <pb n="877" />
        W  58.
Regierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

 

Mittwoch  den  20.  December  18413.

In  halt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Erläuterung  einiger  Bestimmungen  der  K.
Verordnung  vom  1.  Juli  1841,  hinsichtlich  der  Gebühren  der  Gemeinde-Diener.  —  Verfügung,  betreffend  die
polizeiliche  Controlirung  der  Leinwandweberei.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  katbolischen
Parrei  zu  Heiligkreuzthal,  Dekanats  Riedlingen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebnuiß  einer
zweiten  höheren  Dienstprüfung.  —  Bekanntmachung  einer  Veränderung  in  der  Gemeinvbezirks-Eintheilung.  —
Bekanntmachung  einer  Veränrerung  in  der  Gemeindebezirkos-Eintheilung.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  gerichtlich  erkannte  Unterdrückung  einer  Druckschrift.  —  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Besetzung  des
Rabbinats  Freudenthal.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Ligueurschank  der  Conditoren  auf  Messen  und
Märkten.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Stand  der  Penstons-Anstalt  für  die  Hinterbliebenen  der  Cioil=Staatsdiener.


Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  15.  d.  M.  die
erledigte  Stelle  eines  evangelischen  Dekans  und  Stadtpfarrers  zu  Sulz  dem  Pfarrer  Hegelmaier
  zu  Sulzbach,  Dekanats  Weinsberg,

die  erledigte  Stelle  eines  ersten  Helfers  zu  Tübingen  dem  Helfer  Hauber  zu  Nürtingen,


die  erledigte  Helfersstelle  zu  Schorndorf  dem  ersten  Stadtvikar  zu  Stuttgart,  Repetenten
Franck,

die  erledigte  Präzeptorsstelle  an  der  lateinischen  Schule  zu  Vaihingen  an  der  Enz  dem
Präzeptor  Preuner  an  dem  Lyceum  zu  Oehringen  gnädigst  übertragen,
        <pb n="878" />
        808

dem  Professor  Scharpff  an  dem  Gymnasium  zu  Rottweil  die  nachgesuchte  Dienstentlassung
  gnädigst  ertheilt,  und

den  seitherigen  Straßenbau-Inspektor  von  Reutlingen,  Möhrlin,  zum  Straßenbau=Inspektor
  im  Departement  des  Innern  gnädigst  ernannt,  wie  auch

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  14.  d.  M.  die  erledigte  Oberamts-Richtersstelle  in  Ravensburg
  dem  Oberamtsrichter  Khuen  in  Spaichingen  gnädigst  übertragen.

Am  5.  d.  M.  erhielt  die  dem  dermaligen  Pfarrverweser  in  Trugenhofen,  Joseph  Walter
  von  Neresheim,  auf  die  Caplanei  Obermarchthal  von  dem  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis
ertheilte  patronatische  Nomination  die  landesherrliche  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
A)  Des  Justiz-Departements.

"„  Des  Justiz  -Ministerium.

Verfügung,  betreffend  die  Erläuterung  einiger  Bestimmungen  der  K.  Verordnung  vom  1.  Juli  1841,
binsichtlich  der  Gebühren  der  Gemeinde-Diener.

Da  über  den  Sinn  der  Bestimmungen  der  99.3  a  und  4  der  K.  Verordnung  vom

1.  Juli  1841,  betreffend  die  Gebühren  der  Gemeinde-Diener,  insbesondere  den  Ansatz  der
Erkenngelder,  der  Verweisungs=  und  Löschungs-Gebähren,  Zweifel  entstanden  sind,  und  dadurch
eine  verschiedenartige  Anwendung  jener  Bestimmungen  herbeigeführt  worden  ist;  so  wird  zu
näherer  Erläuterung  derselben  Nachstehendes  verfügt:

1)0  Diejenige  Gebühr,  welche  nach  dem  §.  àd  der  gedachten  Verordnung  für  die  Verweisung
  eines  Guts=  oder  Haus-Kaufschillings  an  die  Gläubiger  anzusetzen  ist,  enthält
  zugleich  das  Erkenngeld  über  den  betreffenden  Liegenschafts  -Verkauf,  so  daß  in
einem  solchen  Falle  nur  ver  Mehrbetrag  über  das  Erkenngeld  als  eigentliche  Verweisungs-Gebühr
  anzusehen  ist.

2)  Der  Verweisungs-Gebühr  unterliegt  der  ganze  Betrag  des  Kausschillings,  welcher
Gegenstand  der  Verweisung  ist,  mithin  nicht  bloß  derjenige  Theil,  welcher  sogleich
baar  verwiesen  wird.

5)  Von  demjenigen  Theile  des  Erlöses,  welcher  zu  Bezahlung  der  Pfand=  und  etwaiger
weiterer  angemeldeter  Schulden  nicht  erforderlich  ist,  mithin  der  Verweisung  nicht
unterliegt,  ist  das  einfache  Erkenngeld  zu  12  kr.  je  von  100  fl.  anzusetzen.
        <pb n="879" />
        809

4)  Für  die  gleichzeitig  mit  der  Verweisung  in  Folge  der  Bezahlung  von
Mandschulden  vorgenommene  Löschung  darf  in  diesem  Falle  die  sonst  zuläßige  Löschungs-Gebühr
  nicht  angerechnet  werden.

Stuttgart  den  15.  December  1843.  Prieser.

:8)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  polizeiliche  Controlirung  der  Leinwand-Weberei.

Zur  Beseitigung  vorgekommener  Zweifel  sieht  man  sich  zu  der  Bekanntmachung  veranlaßt,
daß  die  Bestimmungen  der  Ministerial-Verfügung  vom  18.  April  1827  (Reg.  Blatt  S.  24),
in  Betreff  der  polizeilichen  Aufsicht  auf  die  Leinwand-Weberei  und  der  Ministerial-Verfügung
vom  18.  Februar  1828  (Reg.  Blatt  S.  102)  in  Betreff  der  Schau  und  Stempelung  der
Weberblätter,  nicht  allein  auf  die  zünftig  betriebene  Leinwand-Weberei,  sondern  auch  auf  die
nach  Zulassung  des  Art.  72  der  allgemeinen  revidirten  Gewerbeordnung  vom  5.  August  1836
unzünftig  betriebenen  ihre  volle  Anwendung  finden.

In  Gemäßheit  der  I#.  19  und  21  der  erstgedachten  Verfügung  sind  hienach  insbesondere
die  Zunftvorsteher  verpflichtet,  auch  die  Werkstätten  der  unzünstigen  Weber  unvermuthet  zu
visitiren,  und  die  unzünftigen  Leineweber  verbunden,  die  von  ihnen  gefertigten  Stücke  mit  ihren
Namen  und  der  Gattung  des  dabei  gebrauchten  Geschirrs  mit  haltbarer  Farbe  zu  bezeichnen.

Sätliche  Polizeibehörden  haben  sich  die  Handhabung  dieser  Verfügung  angelegen  seyn
zu  lassen.

Stuttgart  den  28.  November  1845.  Schlayer.

b)  Betanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  katholischen  Pfarrei  zu  Heiligkreuzthal,
Dekanats  Riedlingen.

Mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Ksniglichen  Majestät  ist  in  Heiligkreuzthal,
Dekanats  Riedlingen,  unter  Aufhebung  des  kirchlichen  Verbandes  dieser  Gemeinde  mit  der
Pfarrei  Andelfingen,  eine  eigene  katholische  Pfarrei  errichtet  worden;  was  hiemit  zur  öfsentlichen
Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  1.  December  1843.  Schlaper.

P#
        <pb n="880" />
        810

c)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten  höheren  Dienstpruͤfung.

Bei  der  vom  4—9.  d.  M.  vorgenommenen  zweiten  höheren  Dienstprüfung  im  Departement
  des  Innern  sind  nachstehende  Candidaten  zur  Bewerbung  um  die  in  éK.  15  der  K.
Verordnung  vom  10.  Februar  1837  bezeichneten  Aemter  dieses  Departements  für  befähigt
erklärt  worden:

1)  Ludwig  Böltz,  von  Hall.
2)  Carl  Eberhard  Leypold,  von  Hall.
5)  Adolph  Pfeilsticker,  von  Aalen.
4)  Gottlob  Friedrich  Bernhard  Schippert,  von  Ellwangen.
Stuttgaxt  den  9.  December  1355.  Schlapyer.

2.  Der  Regierung  des  Neckarkreises.
a))  Bekanntmachung  einer  Veränderung  in  der  Gemeindebezirks-Eintheilung.
Durch  Entschließung  vom  10.  October  d.  J.  sind  die  bisher  zu  dem  Gemeindebezirke
Sulzbach  gehörigen  Parzellen  Berghöfle,  Fornsbach,  Hinterwestermurr,  Köchersberg,  Mettelberg,
Reithöfle  und  Schloßhof,  O.A.  Backnang,  von  dem  gedachten  Gemeinde-Verbande  getrennt

und  unter'dem  Namen  „Fornsbach“  zu  einer  selbstständigen  Gemeinde  vereinigt  worden.
Ludwigsburg  den  21.  November  1845.  Soden.

b)  Bekanntmachung  einer  Veränderung  in  der  Gemeindebezirks-Eintheilung.

Die  Vereinigung  der  beiden  Gemeinden  Alt-Cleebronn  und  Neu-Cleebronn,
Oberamts  Brackenheim,  in  eine  Gemeinde,  welche  unter  dem  Namen  „Cleebronn"“  als
Gemeinde  zweiter  Classe  vom  1.  Januar  184  an  in  Wirksamkeit  treten  wird,  hat  die  diesseitige
Genehmigung  erhalten.

Ludwigsburg  den  21.  November  18453.  Soden.

P)  Bekanntmachung,  betreffend  die  gerichtlich  erfannte  Unterdrückung  einer  Druckschrift.
Der  Criminal-Senat  des  K.  Gerichtshofs  für  den.  Reckarkreis  hat  durch  Beschluß  vom
16.  Noember  d.  J.  die  voll  der  Polizeibehörde  vorläufig  verfügte  Beschlagnahme  der  Druckschrift:

„Deutsche  Gassenlieder  von  Hoffmann  v.  Fallersleben,  Zirich  und
Winterthur,  Verlag  des  literarischen  Comptoirs,  1865,“
        <pb n="881" />
        wegen  ihres  den  Bestimmungen  der  Art.  167  und  284,  Ziff.  2  des  Strafgesetzbuchs  vom
1.  Maͤrz  1839  zuwiderlaufenden  Inhalts  gerechtfertigt  gefunden,  und  die  fernere  Verbreitung
dieser  gesetzwidrigen  Schrift  für  verboten  erklärt;  was  hiemit,  unter  Beziehung  auf  den  K.  26
des  Preßfreiheitsgesetzes  vom  50.  Januar  1317,  mit  dem  Anhange  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht  wird,  daß  der  Verkauf  eines  jeden  Eremplars  dieser  Schrift  in  das  In=  und  Ausland
  zum  erstenmal  mit  75  fl.  und  im  Wiederholungsfalle  noch  härter  geahndet  wird.
Ludwigsburg  den  25.  November  1845.  Soden.

5.  Israelitische  Ober-Kirchenbehörde.
Bekanntmachung  in  Betreff  der  Besetzung  des  Rabbinats  Freudenthal.

Von  dem  K.  Ministerium  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schul-Wesens  ist  auf  den
Vorschlag  der  K.  israelitischen  Oberkirchenbehörde  unter  dem  20.  November  das  Rabbinat
Freudenthal,  O.A.  Besigheim,  dem  Rabbinen  Seligmann  Grünwald  in  Lehrensteinsfeld,
  auf  dessen  Ansuchen,  übertragen  worden.

Stuttgart  den  25.  November  1845.  Steinhardt.

C)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.

Oer  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Liqueurschank  der  Conditoren  auf  Messen  und  Märkten.

Hinsichtlich  der  Bestimmungen  über  den  Liqueurschank  der  Conditoren  auf  Messen  und.
Märkten  wird  auf  den  Grund  der  bestehenden  Gesetze  Folgendes  versügt:

1)  In=  und  ausländische  Conditoren,  welche  die  Messen  und  Märkte  in  Württemberg
besuchen,  haben  sich,  wenn  sie  mit  dem  Verkauf  ihrer  Waaren  den  Ausschank  von  Liqueur
verbinden  wollen,  vor  dem  Beginne  dieses  Ausschanks  gegen  die  Polizei-Behörde  des  Marktorts
  darüber  auszuweisen,  daß  sie  in  ihrer  Heimath  als  Conditoren  anerkannt  find.

Den  Conditoren  sind  Lebküchner  und  Waffelbäcker  gleich  zu  achten,  nicht  aber  Kaufleute,
Krämer  und  andere  Händler.

2)  Der  Ortsvorsteher  oder  der  sonst  mit  der  Markt-Polizei  beaustragte  Beamte  ist
verpflichtet,  dem  Orts-Acciser  diejenigen  Conditoren,  welche  sich  zum  Betrieb  eines  Liqueurschanks
  auf  dem  Markte  gemeldet  haben,  anzuzeigen,  und  auch  die  Letzteren,  selbst  auf  die
        <pb n="882" />
        812

Nothwendigkeit  ihrer  Meldung  bei  dem  Aceise-Amte  Behufs  der  Abgaben-Erhebung  (Ziff.  5
unten)  aufmerksam  zu  machen.

3)  Der  nach  Ziff.  1  erforderliche  Ausweis  wird  von  Conditoren  c.,  welche  einem
anderen  Staate  des  Zollvereins  angehören,  durch  das  vorgeschriebene  Gewerbezeugniß  (Bekanntmachung
  des  Finanz-Ministerium  vom  8.  December  1835,  Reg.  Blatt  S.  460)  geliefert.
Bei  Inländern  und  Angehörigen  des  nicht  vereinten  Auslandes  genügt  es,  wenn  sie  in  ihren
Reiseurkunden  als  Conditoren  2c.  bezeichnet  sind.

4)  Die  am  Marktorte  zu  erhebende  Abgabe  besteht  außer  der  Uebergangssteuer,  welche
von  den  aus  einem  andern  Vereinsstaat  kommenden  Liqueur  bei  der  Einfuhr  zu  entrichten
ist  (Bekanntmachung  des  Finanz-Ministerium  vom  25.  December  1831,  Reg.Blatt  S.  573)
und  außer  der  von  inländischen  Conditoren  an  ihrem  ordentlichen  Wohnsitze  zu  entrichtenden
Paentabgabe  (Wirthschaftsabgaben-Gesetz  Art.  58);:

Ka)  in  der  Wirthschafts-Abgabe  von  fünfzehn  Procent  des  Ausschank-Erlöses  (Wirthschaftsabgaben-Gesetz
  Art.  58),

b)  für  Gewerbende  vom  nicht  vereinten  Auslande  noch  weiter  in  der  Accise  von  vierundzwanzig
  Kreuzern  auf  jeden  Tag  des  Geschäftsbetriebs  (Accise-Gesetz  von  1824,
S.  a,  b.).

Kann  die  Verzollung  des  auszuschenkenden  Liqueurs  als  ausländischen  Erzeugnisses  vorschriftmäßig
  (Finanz-Ministerial-Verfügung  vom  50.  December  1355,  Reg.  Blatt  S.  495)
nachgewiesen  werden;  so  fällt  die  Uebergangssteuer  und  Wirthschaftsabgabe  weg.

5)  Behufs  der  Controlirung  und  Erhebung  der  gesetzlichen  Abgaben  (4,  a.  b.  oben)
baben  sich  jene  Gewerbetreibenden  sogleich  nach  ihrer  Ankunft  an  dem  Marktorte,  und  jedenfalls
  vor  dem  Beginn  ihres  Geschäfts  bei  dem  Orts-Aceiser  zu  melden  (Wirthschaftsabgaben-Gesetz
  Art.  44,  Abs.  4  und  Aeccise-Instruction  von  1824,  F.  2.).

Im  Uebrigen  unterliegen  sie  den  Vorschriften  in  Beziehung  auf  die  Versendung  und
Anmelvung  übergangssteuerpflichtiger,  oder  verzollter  ausländischer  Branntweine.

6)  Die  unterlassene  Anzeige  bei  der  Ortspolizei-Behörde  (Ziff.  1,  oben)  wird,  wenn  sich
ergeben  sollte,  daß  der  betreffende  Gewerbsmann  zum  Conditorei=  r.  Gewerbe  nicht  berechtigt
wäre,  von  dem  Bezirks-Polizei-Amte  mit  der  auf  den  unerlaubten  Getränke-Ausschank  gesetzten
Strafe  von  10.  fl.  (Wirthschaftsabgaben-Gesetz,  Art.  44  geahndet.
        <pb n="883" />
        813

7)  Die  Verkürzung  der  öffentlichen  Abgaben  (Ziff.  3,  oben),  so  wie  die  Uebertretung  der
zu  deren  Sicherstellung  bestehenden  Controle-Vorschriften  (Ziff.  5,  oben)  unterliegt  den  in  den
Abgabe-Gesetzen  angedrohten  Strafen.

Stuttgart  den  7.  December  1845.
Schlayer.  Herdegen.

D)  Des  Finanz-Departements.

Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Stand  der  Pensions-Anstalt  für  die  Hinterbliebenen  der
Civil-Staatediener.

In  Gemäßheit  des  Gesetzes  über  die  Verhältnisse  der  Civil-Staatsdiener  vom  28.  Juni
1821,  K.  41—45  werden  die  Ergebnisse  der  Rechnung  über  die  Pensions-Anstalt  für  die
Hinterbliebenen  der  Civil-Staatsdiener  von  dem  Etatsjahr  1842—343  durch  nachstehenden
Auszug  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  7.  December  1845.

Herdegen.
        <pb n="884" />
        814
Abtheilung  J.

Uebersicht  der  Einnahmen  und  Ausgaben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Soll.  A.  Einnahme.  Hat.  Rest.
fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.
I.  Reste:
2,221  560/  1)  Cassenbestand  am  30.  Juni  1842  2,221  56  —  —
2)  Aktiv-Ausstände  an  Eintrittsgeldern
und  Beiträgen:
a)  nach  der  vorgehenden  Rechnung
2,255  fl.  4ä  kr.
bievon  wurden  in  «
Abgang  erkannt  87  fl.  50  kr.
bleiben  2,166  fl.  14  kr.
dagegen
b)  im  Etatsjahr  1843
nachgeholt  562c625  fl.  16  kr.
8,791  50  Zusammen  ...’...  7,72241  1,068  49
128S5)  Ersatzposten  1  28  —  —
11,014  54¼%  Summe  l.  9,946  5  L,066  49
1II.  Vom  Grundstock:
1,500,000  —4Capitalienstand  am  50.  Juni  1842
512,000  —  neuer  Zuwachs.
Eingegangen  sind  die  bei  dem  Gefäll-Ablösungsfonds
  verzinslich  angelegt  gewesenen,
  sofort  der  Staatsschulden-Zahlungskasse
  neu  angeliehenen  500,000  —1,510oo
2,012,000  [—  Summe  II.  500,000  —  1,512,900
III.  Laufendes:
1)  gesetzliche  Einnahmen:
18,668  5  a)  Eintrittsgelder  16,556  56  2,0519
53,759  55  b)  Jahresbeitrüge  55,705.55  56  —
4,00841  )  Abzüge  von  Pensisonen:
a)  wegen  Altersungleichheit
  ,3),830  fl.  60  kr.
6)  wegen  Verzehrung
der  Pension  im
Auslande.  178  fl.  1  kr.
50,2026%  2)  Zinse  aus  den  zum  Fonds  angelegten
  Capitalien  à  4  Proc.  (weitere
        <pb n="885" />
        815

 

Soll.

A.  Einnahme.

Hat.

Rest.

 

73

 

106,5392  6

 

2,129,007

14  30

15r

 

512,000  —

 

512,000  —

 

5,7297
105,185  5

 

108,915

 

620,927  5

 

 

Jahreszinse  aus  neu  angelegten  Capitalien
  verfallen  erst  im  folgenden
Rechnungsjahr)
5)  aus  Stistungen
4)  Zuschüsse  aus  der  Staatztast,  nachdem
  die  Anstalt  im  Jahr  1823  durch
ein  Capital  ausgestattet  worden
Summe  III.
Hauptsumme  der  Einnahme
B.  Ausgabe.
I.  Reste:

1)  Passiv-Remanet  am  30.  Juni  1842.

2)  Zahlungs-Rückstände
5)0  Ersatzposten
Summe  I.  4  .
II.  Auf  den  Grundstodc.

Neu  angeliehene  Capitalien  von  heimbezahlten
  Anlehen  und  an  Revenüen-Ueberschuß.
  ..  -

Summe  II.
III.  Laufendes:
1)  an  Wittwen  und  Waisen:
a)  Sterbnachgehalte
b)  jährliche  Pensionen
2)  Ersatzleistungen
Summe  III.  ...
Hauptsumme  der  Ausgabe  .
Von  der  wirklichen  Einnahme  (dem  Hat)
die  wirkliche  Ausgabe  abgezogen,  bleibt
Cassenbestand  a  auf  den  50.  Juni  1845

sondern  es  wuren  mehr  als  der  Ueberschuß

  u.  .  .  w.  83  zu  Capital  angelegt
56  fl.  32  kr.
welche  l“—i  Verle  ver  Staats-Haupckaffe
bei  Anlegung  der  Ueberschüsse  pr.  1842
werden  abgerechnet  werden.

50,202
75

 

104,524

2,067

 

614,271

14

50

1,515,155

—

 

14

30

Sloll

*

 

512,000
512,000

 

3,729
105,183

 

108,913

IIII  I1|11

 

 

620,927
        <pb n="886" />
        816

Abtheilung  I.
Darstellung  des  Fondeé.

Nach  der  Abtheilung  I.  berechnen  sich  auf  den  30.  Juni  1845

A.  die  Aktiv-Capitalien,  einschließlich  der  neu  angelegten  12000  fl.  und  wieder
angelegten  500,000  fl.  1,512,000  fl.
welche  sämtlich  gegen  4  Pro-  bei  der  Staatsschulden  Zahlungs.
kasse  verzinslich  angelegt  sind.

B.  Die  Ausstände  .
zul.vonResten........1,068si.49kr.
zull.vomLaufenden.......2,067si.9kr.

—;.3,135si.58kr.
davonPassivkeste.-......  0
bleiben  ........  3,136  fl.  68  kr.
C.  Cassenbestand  am  30.  Juni  1848.  ........  o
Gesammtbetrag  des  Fonds  —:.  1,516,135  fl.  58  kr.

Davon  der  Vorschuß  der  Staats-Hauptkasse  mit
—:.  6,656  fl.  32  kr.

 

bleibt  Vermögensstand  —  :.  1,608,479  fl.  26  kr.
Auf  den  30.  Juni  1842  hatte  der  ge  benagen  (me  Blatt
von  1842,  S.  67500)  ..  .  1,506,78  fl.  a0o  kr.

derselbe  hat  somit  pro  1842—43  zugenommen  um
—:.  0,003  fl.  46  kr.
Diese  Zunahme  berechnet  sich  nach  der  Abtheilung  I.  folgendermaaßen:
a)  nachgeholte  Aktivreste  und  Ersatzpostern  6,626  fl.  44  kr.
abzüglich  der  an  den  älteren  Resten  in
Abgang  gekommennen  87  fl.  30  kr.

noch  .  6,559  fl.  14  kr.
b)  dem  Ueberschuß  des  „Soll“  der  laufenden  Einnahme.  gegen
das  „Soll“  der  laufenden  Ausgge  0

—
—:.  6,539  fl.  14  kr.
        <pb n="887" />
        817

sondern  es  reichten  die  laufenden  Einnahmen  wegen  des  in  diesem  Jahr  der  Capital-Summe
  nicht  vollständig  rche  Zinsanfalls  zu  den  laufenden  Ausgaben  nicht  hin
um.  .  ......590si58kr
dazu  Fasto-Ersatpoßten  .........  14  fl.  30  kr.

2,655  fl.  28  krbleiben
  obige  —:.  4,003  fl.  a6  kr.
Abtheilung  III.
Personalstand  der  Anstalt.
a)  Zahl  der  beitragspflichtigen  Mitglieder,

und  zwar:
1)  normalmäßig  Angestelltke  ..  IiI7I.
2)  nur  für  ihre  Person  als  Staatchiener  ½  G  K.  5ö)  75.
3)  Quiescenten  und  Pensionäte  4  270.

 

—..  1516.

b)  Im  Pensionsgenusse  standen  im  Jahr  1842—45:
Wittwbeon  .  ..........562.
Wassen..................»...395.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  in  der  dritten  Besoldungsklasse  stehende  Oberamts-Richtersstelle
in  Spaichingen  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerihtebofe  in  Tübingen
zu  melden.

2)  An  dem  oberen  Gymnasium  in  Rottweil  ist  die  Stelle  eines  ordentlichen  Professors,
  in  Verbindung  mit  einer  Kaplanei,  womit  die  Verpflichtung  zu  18—20  wöchentlichen
Unterrichtsstunden,  nebst  einigen  kirchlichen  Verrichtungen  und  ein  Einkommen  von  800  bis
000  fl.  verbunden  ist,  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich
binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschristmäßig  zu  melden.
        <pb n="888" />
        818

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Straßenbau-Inspektion  Reutlingen,  vorerst  mit
dem  Sitz  in  Neckarthailfingen,  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des
Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Durch  den  Tod  des  Kanzleiraths  Brügmann,  ist  die  Stelle  eines  Sekretärs  und
Registrators  bei  dem  Ober-Kriegsgericht  mit  einem  Gehalte  von  1000  fl.  in  Erledigung  gekommen.

  Die  Bewerber,  welche  die  zweite  Dienstprüfung  im  Justiz-Departement  erstanden
haben  müssen,  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  Ober-Kriegsgerichte  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Straßenbau-Inspektion  Ehingen  haben  sich  binnen
drei  Wochen,  der  Vorschrift  gemäß,  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Weil  im  Schönbuch,  Dekanats  Böblingen,
haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conststorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
Dieselbe  zählt  im  Mutterorte  2400,  in  den  mit  eigenen  Kirchen  und  Schulen  versehenen
Filialien  Breitenstein  und  Neuweiler  652  Kirchengenossen.  Der  anzustellende  Geistliche  ist
vrebunden,  zunächst  für  das  Bedürfniß  der  Filialien,  beständig  einen  Parrgehülfen  aus  seine
Kosten  zu  halten.  Die  Abtheilung  der  Geschäfte  zwischen  dem  Pfarrer  und  seinem  Gehülfen
wird  der  Ober-Kirchenbehörde  vorbehalten.  Das  Einkommen  dieser  Stelle  ist  zu  1247  fl.
in  Preisen  des  Sportelgesetzes  berechnet,  und  es  wird  die  bereits  eingeleite  Verwandlung
einiger  Einkommenstheile  für  den  künftigen  Pfarrer,  auch  ohne  seine  Zustimmung,  verbindlich.
        <pb n="889" />
        R  o.
nugs-Blatt

Königreich  Württemberg.

Regiern

 

Deienstag  den  26.  December  1843.

In  halt.
Königl.  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Versügung,  betreffend  einige  Abänderungen  in  der  Tare  der  Arzneimittel.
  (Mit  einer  Beilage.)

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  einige  Abänderungen  in  der  Tare  der  Arzneimittel“).  (Mit  einer  Beilage.)

In  Folge  der  neuesten  periodischen  Revision  der  Tare  der  Arzneimittel  wird  zufolge

bcher  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  20.  d.  M.  Nachstehendes

verfügt:

1)  Für  die  in  der  Beilage  verzeichneten  Arzneistoffe  gelten,  bis  auf  Weiteres,  die  beigefügten
  Preis-Bestimmungen.

2)  Für  alle  andern  Artikel  gelten  die  Bestimmungen  der  revidirten  Medikamenten-Tare
vom  25.  Juli  1851  (Reg.  Blatt  S.  505  ff.),  und,  sowelt  viese  nicht  Ziel  und  Maas
Tben  sollte,  der  älteren  Tare  vom  Jahre  1755.

3)  Die  in  der  Ministerial-Verfügung  vom  23.  Juli  1851,  unter  Nr.  3  enthaltene  Bestimmung,
  daß  für  die  Zimmt-Tinctur  durchaus  nur  ceplon'scher  Zimmt,  für  Rhabarber-Präparate
  nur  die  beste  moskowitische  Rhabarber  verwendet  werden  soll,  wird  zur
genauen  Befolgung  wiederholt  eingeschärft.  «

DieneuenPreis-BestimmungentretenvomLJanuarlsManinWirksamkeit,und

die  Behörden  haben  über  der  Befolgung  derselben  mit  Ernst  zu  wachen.
Stuttgart  den  22.  December  1845.  «  Schlaper--*)

  Anmerkung.  Von  gegenwärtiger  Verfügung  sind  wegen  des  Bedürfnisses  der  Apotheker  mehr  Abdrücke,  als
gewöhnlich  gemacht  worden,  und  kann  das  Eremplar  um  den  Preis  von  drei  Kreuzern  bei  der  Expepition
des  Regierungs-Blattes  abgelangt  werpen.
        <pb n="890" />
        820

 

 

 

2
Medicinal-Gewieht.
—
1  Plund.  1  Unze.  1  Drachme.  Scrupel.  1  Crau.
#a  kr.  si.  kr.  .  kr.  sl.  kr.  kr.
Alohol  Sulphuris  Lampadlli  —  —  —  24  —  4
Amygdalæ  amaræ  —  366—  4
—  dulees  —  36—  4
Aqua  Cinnamomij  ceylonici  cydonlais  1  12—  8
—  —  —  simplen  1  —  —  6
—  —  —  spirituosa  et  vi.  12  8
Aqua  communis  filtrata  .  —  3  —
—  kreosotl,  ex  temporc  paranda,  gutts  quinque
kreosoti  in  Aqure  destillate  Uncia  una  solut  20  —  2
Arrowroot  verum  —  54—  6
Axungia  porci  pura.  —  2  —  3
Balsamum  Arcel.  1  8—  12  2
—  speruvianum  nigrum.  —  —  28—  4
Butyrum  Cacao  —  —  18  —  3
Calx  chloraaaa  —  30  4
Camphora  integra  —  —  167  3
—  pulkverata  .  —  —20-  4
Carragaheen  electus  Concisus  —  54—  6—  1
Castoreum  anglicum,  pulvis  suhtilis  —  —  —  36—  16—  1
—  siihiricum,  pulv.  Subt.  —  —  9  3  8  1
Cera  albea  —  —  9
—  CEitrina  —  —  8
—  arborea  —  54  6
Ceratum  sen  Enplastrun  Curmum,  54  6
Chininum  murlaticum  —  —  !141  34  38.—  3
—  Ssulphurscum  .  —  1  6—  24  —  2
Cinnabaris  factilla  pura,  pulv.  zSaht.  —  —  4—  4
Coccionella  pulv.  subt.  —  —  36—  5
Corter  Aunrantiorum  amar.  conc.  E  —  4
—  curassaviens.  conc.  —  4
—  Chinæ  regiæ  pulv.  gross.  2  44—  18  -  3
—  bubht.  3  36—  24—  4
        <pb n="891" />
        821

 

Me  dicinal-Gewieht.

1  Gran.

 

 

 

 

 

 

1  Plund.  1  Unze.  "  I  Drachme.  JI  sScrupel.
n.  kr.  s.  kr.  s.  kr.  s.  kr.  kr.
Cortex  Cinnamomi  ceoylonici  pulv.  gross.  —  —  32—  5
—  —  —  Sublt.  —  —  40  —  6
–  —  Sincnsis  pulv.  gross.  —  —  66—  1
—  —  —  Subht.  —  —  10  —  2
—  Prnmi  Padi  conc.  ct  pulv.  gross.  —  40—  1  —
CQucrcus  telmior  conc.  ctpulv.  gross.—  18  2  —
—  —  —  pulr.  subt.  —  188—  6  —
—  Rad.  Punicg  Granati,  pulv.  gross.  —  —  8  —
—  —  —  —  zubt.  —  —  12—  2
Elgosaccarum  Cnamomius,  Cum  Oieo  Chamomillie
  vero  parandum  —  —  18—  8
—  Cinnamomi  eevlonict.  —  —  24—  14
—  Menihæ  crispæ  ..  —  —  18  3
—  —  piperitæ  cum  Olco  menihæ
  pip.  germ.  parandum  —  —  18—  3
—  Vanigliarum,  e  granis  quntuor
Vanigkarum  cum  Sacthari  albi  drachma  una  trilis  —-  —  36  —  6
Emplastrum  consol.,  scc.  Disp.  boruss.  Par.  —  —  8  —
vesicatorim  2  ——  12  2
Extrackum  Colocynthidum  sbir.  ad.  sicc.  —  —  —  20—  8
—  Filicis  maris  æthereum  —  —  —  30—  12
Liguiritik  liquicum,  e  partibus  duahus
  succi  liquirit.  depurati  et.  parie
una  Aquz  destill.  parandum  —  —  10  2
Opü  aduosum  siccum.  —  —  —  244  10.  2
—  Ralanhik  american.  pulveralum.  —  —  10  6½  3
Seminis  Cyn  sethereum  —  —  36—  16  .  i.  1
Farina  Fabaem  —  18.—  2
Flores  Primaln  veris  1  20—  8
MHRosarum  rubrarum  iulegri  ...  —-  —16
—  —  concisi  .  —  —  18
Folia  Semiæ  alexandrina,  elecla,  integra  —  —  10
—  —  —  Concisa  —  —  11—  2
—  —  —  —  pulv.  subt.  —  16  3
Gummi  Elemi  electum.  —  —  18—  3
        <pb n="892" />
        822

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Medicinal-Gewicht.
«  —
1  Plund.  1  Unze.  1  Drachme.Scrupel.  1  Gran.
|  s.  kr.  n.  kr.  n.  kr.  #.  kr.  kr
Gummi  Galbanum  elcctum  pulveratum  —  —  16  3
—  Mastichis  electum  integrum  —  —  24  4
—  —  —  pulv.  suht.  —  —  32  5
Herba  Diosma  cren.  int.,  seu  Fol.  Buccu,  electa  —  —  8
—  —  —  —  —  —  —  C0onc.  —  —  10
—  Geuniste  cum  Horibus  Iintegr.  .—  27—  3
—  —  —  —  cone.  et  pulv.  gr..  36—  4
—  —  —  —  pulw.  subt.  —  —  8
—  Gratiolæ  concisa.  —  —  4
—  —  puly.  subt.  —  —  8
—  Hobell  inflate  concisse#  —  —  18  —  3
Indigo  pulv.  subt.  —  —  32—  5
Jocbhnn  .  .  —  —  —  10  5r.  .  1
Kali  bicarbonicum  ery  Ptallisalum,  holr.,  .  —  —  12—  2
—  hydrojodien  —  —  54  99ç  4  .  il.  1
Kreosotum  ......  —  —  —  s8  1
Lactucarium  verum  pulveratum  —  —  —  30  —  12.  j.  1
—  gallicum,  seu  Thridac  —  ·  16—  6
Laudanum  liquidum  Sydenbamm  —  —  4  —  8  —  3
Manna  calabrina  sicce  1  12—  8
canuiulata  elecia..  .  ...  —  16
Mel  despumattn  10—  1
—  rosatum..  —  50—  5
Mercurius  cyanaus  —  186  -
—  dauleis  pulv.  subt..  —  —  36  6  3Fr.  u.  1
—  jeodattsss  —  —  —  18  sn  —„
—  bijodatus..  —  —  —  18—  s  %.  U.  1
—  nitrosus  —  —  —  6  —  3  1
—  præcipitalus  albus  pulveratus  —  —  36—  5
—  —  ruber  pulv.  subt.  —  36—  5—  25  1
—  sublimatus  corrosivus  pulv.  subt.  —  —  24  —  4  2  %  1
Morvium  acetlcum  puruuun  —  —  gr.  5
Moschus  optimus  pulverats.  —  5  30—  418
        <pb n="893" />
        823

Medicinal-Gewicht.

 

1  Plund.  1  Unze.  1  Drachme.  1  Scrupel.  1  Grau.
-  n.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.  f.  kr.  kr.
Natrum  bicarbonicum  pulveratt  —  —  iʒ  —  2
—  nitricum  dehur:  bul.  —  —  —  1
Oleum  destlllatum  Cajeputi  emall  —  —  —  —
—  —  —  rectisicatum.  —  1  12—  12
—  —  Chamomillæ  verum  —  —  2  —  48  tt.  j.  3
—  —  Cinnamomi  ceylonici  ..  —  —  1  24tt.  U.  3
—  —  Menthæ  piperiiæ  ..  —  —  —  42  146  Stt.  j.  1
—  —  beirs  album  et  rubram.  —  —  6—  1
—  —  Rosarum  verum  —  —  —  36  tt.  j.  2
—  —  Seminis  Chn.  —  —  —  54—  24  Stt.  U.  3
—  —  Terebinthinu  gallicum  —  21  3
—  esxpressum  Crotonis  Tigli  verum.  —  —  —  161  —  8.5tt.  .  1
—  laurinnm  —  4—  5  "
—  —  Olivar.  ord.,  vel  elere  —  30—  3
—  —  Papaveris  —  30—  3
—  —  Ricini  oplmum  ...  130—  10,—  2  ·
Opium,  pulv.  subt.  .  —  1  16—  122—  5.  U.  1
Oxymel  Colchici..  .  .  —  —
–  siimple  40  4
—  Squũillæ  0  ·  —  50  5
biper  album  integnrnrnren  —  —  8
—  uIv.  subt.  —  —  12—  2
Radix  Caincæ  conc.  et  pulv.  gross.  ...  —  —  64—  14
—  —  pulv.  subt.  ..  ...  —  —  10—  2
—  Columbo  conc.  et  pulv.  gross.  .  —  56—  5
—  —  pulv.  Subt.  .  ..  10  2
—  Inperatoriæ  cone.  et  pulv.  gross.  —  30  38=—
  Jalappe#  pulv.  subt.  —  —  2i  4
—  Polypodii  vulgaris  cone.  —  40  4
—  RBhei  moscowilici,  ive  optimi,  elecba  #r  conc.
el  pulv.  gross.  —  —  48  7
—  —  —  pulv.  subi.  —  —  56—  8
—  —  bnens  electa  conc.  et  pulv.  —  —  28—  4
—  W  —  .  subt.  —  —  *  —  ;
—  Senegu  couc.  et  pulv.  gross..  ..  —  —  —  ·
—  es  pulv.  zudl.  —  —  24  —  4
—  Serpentariæ  virgin.  conc.  et  uilv.  gr  —  —  12—  2
RG  —  buhy.  zubt.  —  —  18  3  ·
essnaJalasnw...  —  —  —  30  —  18r.  j.  1
otule  Mentha  piper.,  cum  Sleo  mennn.  1/vol
S.  germanlico  parands  —  12
dal  auglicun,  sive  amarum  depur.  —  2  3
—  Siccat.  et  pulreryZ,.  6—  1
#  mirahsle  Gilauberi  crystallis.  emtifim—  6
*#  —  pulv.  gross.—  9  —  1
        <pb n="894" />
        824

 

Medicinal-Gewicht.
—

 

 

1  Plund.  1  Urze.  1Drachme.!  Scrupel.  1  Gran.
#l  kr.  #C  kr.  n.  kr.  s.  kr.  kr.
Sal  wirabile  Glauheri  depuratum  —  18  —  2
—  Sigcc.  ct  hulv.  —  —
Sapo  Viriahs  .  ....  ..  .....  20  —  2
Semen  Cydoniorum.  *  *  –  –  212—  4
—  C#n  levant.  in  in  gran.  elec..  ...  —  —  8
—  —  conlusum  —  —  10  —  2
—  —  —  —  hulv.  subt.  —  —  141—  3
—  Lyc  copodl  .........  —  —  8
Siliqua  dũle.  ceone..  ..  .  .  —  18  —  2
Sperma  Ceti.  ..  .....  —  —  12—  2
Spongia  ceran)n)n.:  —  36—  6
Stipites  Dulcamarn  concis  20  2  ·
dtkyclnsmummtncum........  —  —  —  —  —
purum  .....  —  —  —  —  Kr.  J.  5
Tamarindorum  fructus.  ..  .  .  —  28  3
Terebinthina  veneta  ..  .  .  .  36—  4
Tictura  anodyna  olnclnalis  —  —  36—  6
—  Castorei  sibiriei  .  —  —  1  20b  30
—  Cuinnamomi  ceylonici,-##e  parte  una
Cinnamomi  ceylonici  pulverati  ei  partihus
  quindue  Smrites  vini  salliz,  21°
Bbek.,  paranda  –  12—  2
—  O0pil  Recardbl  ...  —  30—  5
—  —  Simplenrn  .  .  18  —  3
—  Pimnmpinellie  QA  —  8  —  2
—  Rhei  aquosa,  infundendo  Uhoi  mosco-Witici
  conc.  unciam  unam  et  Xutri  carbonici
  crystalllsati  depurati  unciam  dimidiam
  cum  Aqun  destillatz  pullientis
  unciis  duodecim  ad  Colaluram  unciarum
  decem,  et  addendo  Auqus  cinnamomi
  ceylonici  vinos#e  unciam  unnm
parandlna..  .  ....  —  —  9  2
—  Rhei  comp.,  c  Rheo  moscowit.  —  —  18  3
—  viuosa  Dareli,  e  Rheo  mosc.  —  —  20——  3
Tragea  aromalicn  —  10  —  2
———  mercuriale,  seu  neapolitanum.  1  48  —  12  2  "
Vangllenns  ...  —  —  18  18gr.  J.  4#
—  —  1  10  gr.  J.  5

Veralrinum.  ..
Hitmäomtstlus—bm  zu  5  Stücken  1  St.  9  kr.
bei  6  Stücken  und  darüber  1  St.  Skr.

 

 

 

 

 

Anmerkung.  Diese  Tare  setzt  gehörig  erstarkte  und  lebenskräftige  Blutegel  voraus,  und  nur  selche  hat  der  Apolheler
dafür  abzugeben,  so  wie  der  Käufer  dafür  anzunehmen.

.
Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="895" />
        825

N  60.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

—  —  —  .  .  —  Ô  —
Freitag  den  29.  December  1843.
nbhalt.
Königl.  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Einsetzung  des  Fürsten  v.  Hobenlobe-Waldenburg-Schillingsfürst

 

in  die  Forstgerichtsbarkeit  und  Forst-  und  Jagd-Polizei.  (Mit  einer  Beilage,  DiensiRachtichten.
Verfügungen  der  Departements.  Ergebniß  der  Prüfung  der  Zustiz-Referendäre  in  den  Monaten  November

  und  December  1843.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  ainer  zweiten  Staatsprüfung  in

der  Mediein  und,  höberen  Chirurgie.  Auszeichnung  des  Stadtschultbeißen  Ebemann  zu  Aasen.  —  Bekanntmachung,

  betreffend  den  Besuch  ver  Landes-Univerfttät.  Bekanntmachung,  betreffend  vie  Vertheilung.

der  Synodalprämien  für  evangelische  Schulmeister,  Unterlebrer  und  Lebrgebülfen.
Dienst-Erledigungen.  «

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Einsetzung  des  Fürsten  v.  Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst  in  die  Forsigerichtöbarkeit
und  Forst=  und  Jagd-Polizei.  (Mit  einer  Beilage.)

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  in  Folge  Unserer  Deklaration  vom  1.  November  1829,  betreffend  die  slaatsrechtlichen
  Verhältnisse  der  fürstlichen  Standesherrschaft  Hobenlohe-Walvenburg-Schillingsfürßt,
der  Fürst  Friedrich  Carl,  nach  vorangegangener  Verzichtung  auf  die  Rechtspflege  und  die
Polizei-Verwaltung,  die  Einsetzung  in  die  Forstgerichtsbarkeit,  Forst=  und  JagdPolizei  und
Forstverwaltung  nachgesucht,  und  über  die  Erfüllung  der  Vorbedingungen  für  deren  Uebernahme
sich  ausgewiesen  hat;  so  verorden  Wir  hiermit,  wie  folgt:
        <pb n="896" />
        826

K.  1.

Der  fürstliche  Forstverwaltungs-Bezirk,  welchem  in  Gemäßheit  des  §.  45  der  erwähnten
Deklaration  ein  Unseren  Oberförstern  gleichzustellender  Forstverwalter  vorgesetzt  wird,  ist
nach  der  Beilage  A.  in  fünf  Reviere  abgetheilt,  wofür  die  erforderlichen  Revierförster  nach
Maßgabe  des  §.  46,  Punkt  2  der  Deklaration  angestellt  werden.

.  2.

Die  fürstlichen  Forstdiener  treten  vom  1.  Januar  1844  an  in  Wirksamkeit.  Die  erste
Einweisung  und  Verpflichtung  derselben  geschieht  durch  einen  von  Unserem  Finanz-Ministerium
abzuordnenden  Commissär.

K.  5.

In  Ansehung  der  Befugnisse  und  Pflichten  der  fürstlichen  Forstdiener  gilt  im  Allgemeinen
  dasjenige,  was  Wir  durch  Unsere  Verordnung  vom  12.  Juni  1323,  W.  “  bis  65
für  die  fürstlich  Taris'schen  Forststellen  bestimmt  haben,  so  weit  nicht  rücksichtlich  der  Revierförster
  in  dem  erwähnten  §.46,  Punkt  2  der  Deklaration  von  1829  eine  Ausnahme  begründet  ist.

Gegeben,  Stuttgart  den  27.  November  1845.

Wilhelm.

Der  Finanz-Minister:
Herdegen.
Auf  Befehl  des  Königs,
der  Staats-Secretär:
Goeé.
        <pb n="897" />
        Beilage  A.
Fürstlich  Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst'sche

 

 

 

 

 

Forst-Eintheilung.
1
orst-  2  «
—  Fors  Orts-Markungen.  Oberamt.  Anmerkungen.
I.
Walden-Kupfer-1)  Kupferzell  (Sitz  des  Oehringen.  Zu  1)  a  und  c  und  2:
burg,zell.  Revierförsters)  mit  vvorbehältlich  der  dem  Fürsten  von
der  Königl.  a)  Rechbach  Hohenlohe-Kirchberg  auf  einem  Theil
Finanzkam-  5)  Schafbof  dieser  Markungen  zustehenden  Jagdmer
  des  Jart-  c)  Ulrichsb  -  Gerechtsame.
kreises  unter-  »  richsberg.  Zu  diesem  Revier  gehört  die  Ausgeordnet.
  2)  -Eschenthal  mit  übung  der  Jagdgerechtsame,  so  weit
Einweiler.  sie  auf  den  Markungen  von
3)  Feßbach  mit  iheba  und
m3  dem  sürstlichen  Hause  zustehen.
]  Röblingen  Ebenso  auf  den  Markungen  von
.  c)  Rüblingen.  Obereppach  mit
l  Grünbühl
T  Lohe,
Tannen  und
Waldsoll.
II.  "  1)  Obersteinbach,  mit  —  a  Keviere  aebori  die  Aus
ilach.  --  Zu  diesem  Reviere  gebort  die  Ausailach,
  à)  Säzmühle,  übung  der  fürstlichen  Jagd-Gerecht- 



b)  Satlach  (Sitz  des
Revierförsters.)
0)  Hintere  Ziegelhalden.



2)  Westernach  mit
a)  Bauersbach,
b)  Beldersroth,
I)  Bel)zhag,
11)  Hesselbronn,
er)  Locherholz,
Stegenbof,
g)  Schindelhaus  zu
Locherholz.

 

same  in-den  Markungen:
Gnadenthal,
Eichelberg,
Forsthaus
Winterrain  und
Vordere  Ziegelhalde.

Zu  2)  ,.
Ein  Theil  dieser  Markungen  gehört
rücksichtlich  der  Jagd  zum  Revier
Kupferzell.  4
Die  Forstgerechtsame  über  einige

fürstliche  Waldungen  auf  den  Markungen
  von

Ninnen,

Gnadenthal,

Neunkirchen  und
Geißelhardt
sind  diesem  Reviere  zugetheilt.
        <pb n="898" />
        828

 

Forst-Verwaltung.



 

 

Forst-Revier

  DOrts-Markungen.

1

Oberamt.

Anmerkungen.

 

 

[ul
steinbach.

 

1)  Untersteinbach
Unter- 



(Sitz  des  Revierförsters)
  mit

a)  Bühl,

b)  Vorder-Espich,
)  Floßbolz,  —
4)  Kohlhof,

e)  Mittelsteinbach,
s)  Ohnbolz,

2)  Simonsberg.

2)  Harsberg,  mit
a)  Baierbach,

b)  Braunenberg,
C)  Eichhornshof,
4)  Gänsberg,

e)  Hasenberg,

s)  Herbenberg,

)  Heuholz,

h)  Oberhöfen  mit
Beingasse,

i)  Renzen,

k)  Rohrmühle,

1!)  Schmidthof,

m)  Strohberg,

n)  Unterhöfen.

5)  Adolzfurth,  mit
a)  Hahnenbusch,
b)  Hälden,
¾  Hammerschmidte,

4)  Hohenacker.
4)  Unterhambach  theilweise
  mit
a)  Geddelsbach  und!
b)  Hälden,  theilweise.)

1)  Walvenburg.
(Sitz  des  Forstverwalters
  und  des  Revierförsters)
  mit

 

 

 

 

 

IV.
Waldenburg.


HOehringen
7  D

Weinsberg:

Ochringen.

ganz  zu  1)  a—-d.

v

Zu  III.
Unbeschadet  der  dem  fürstlichen  Hause
Hohenlohe-Bartenstein  in  einigen  Markungen
  ganz,  in  andern  theilweise  zustehenden
  Jagogerechtsame  und  zwar
f.  g8:  2)  a-  s.  h.

Balese  zu  1)  c;  —  2)  g.  i.  m.

Zu  3)  a—d.  4)  a.  und  p.
ohne  Jagdgerechtsame.

Zu  4)  Mit  Ausschluß  der  freiherrlich
  v.  Gemmingenschen  und  der  vormals
  Canton  Ldenoaldsschen  Waldungen.


4)  b.  Mit  Ausschluß  des  Hohenlohe-Bartenstein'schen

  Antheile.

 

 

 

a)  Armenhaus,
        <pb n="899" />
        829

 

 

Forst-  Forst-  "  »  2
Verwaltuug.  Nevier.  Orts-Markungen.  Oberamt.  Anmerkungen.
IV.
Walden=  1)  Waldenburg.  Oehringen.  Zu  IV.
burg.  b)  Bierhaus,  zu  1)  —g.  i.  r.  und  §.

 

 

6)  Buchhaus,
4)  Espachbof,
e#)  Fasanenhof,
1)  Fasanenmühle,
3  Fischbaus,
)  Goldbach,
i)  Hohenbuch,
k)  Hohenau,
I)  Jagdhaus,
m)  Klingenhaus,
u)  Laurach,
0)  Lohmühle,
p)  Neumühle,
1Obermüble,
r)  Rebbigshof,
v)  Rebbigsmühle,
t)  Schafhaus,
u)  Streithof,
V)  Tommelhardt,
W)  Untermühle,
X)  Ziegelhütte.
2)  Eschelbach  mit
Eichberg.
5)  Kesselfeld  mit
a)  Hohenrain,

 

b)  Lindig,
)  Pfaffenweiler.
4)  Obersöllbach.  1

1)  Michelfeld  mit

)  Nühelfed  e  et  Hall.

Wildmeisters),

b)  Heimbach,

c)  Kleinheimbach,

4)  Birkhof,

e)  Koppeleshof,

f)  Forst  beim  Birlhof,

 

Diese  Markungen  gehören  rücksichtlich

  der  Jagd  zum  Revier  Kupferzell,

so  wie  n.  und  theilweise  v.  zum  Revier

  Sallach.

Zu  diesem  Reviere  gebört  die  Ausübung
  der  Jagdgerechtsame  auf  den
Markungen  von  Michelbach,  Untereppach,
  Obereppach  rc.,  so  weit  sie
dem  fürstlichen  Hause  zustehen  und
binsichtlich  der  hohen  Jagd  in  den
Markungen  von  Oehringen,  Kappel,
Neuenstein  2c.  nachgewiesen  werden
können.

Zu  2)  und  4)  ç
Unbeschadet  der  auf  diesen  Markungen
  dem  fürstlichen  Hause  Hohenlohe-Oehringen,
  so  wie
zu  2)  3)  und  4)
dem  fürstlichen  Hause  Hobenlohe-Bartenstein
  zustehenden  Jagdgerechtsame.


Zu  V.  Die  Forfstgerichtsbarkeit  über
die  nicht  fürstlichen  Waldungen  in  diesem
  Jagdrevier  steht  dem  K.  Forstamt
  Comburg  zu.
        <pb n="900" />
        830

 

 

 

 

Forst-  Forst-  1  1
V.  I  rchelfekr.
Rinnen.)  Maurershäusle,  Hall.

 

 

 

 

8,)  Fischbaus,

beim  Koppeleshof,
h)  Baumgarten,
i)  Limberg,
k)  Wagrain,
1)  Eichbolz,
m)  Klein-Cichholz,
u)  Neunkirchen.
2)  Hall  mit
a)  Rollhof,
b))  Theurershof=0)
  DieCurrsche  Fabrik
und  1  Gasthaus  zu
Lall  gehörig.
5)  Wackershofen  mit
a)  Gailenkirchen,
b)  Knokhaus  bei  Gailenkirchen.

c)  Kliemenhof,
d)  Wakershofen,
e)  Gottwolshausen,
s)  Neuhofen,

h)  Sülz.
A)  In  der  Gemeinde
Uibrigshausen,

a)  Kupfer,
b)  Leippoldsweiler
oder  Utzenbof.
5)  Untermünkheim  mit
a)  Obermünkheim,
b)  Suhlburg,
)  Gelbingen,
d)  Wittighausen,.
e)  Lindenhof,  «
s)  Großeichelhof,
g)  Kleineichelhof,
h)  Chausseehaus.
        <pb n="901" />
        831
B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  baben  durch  höchste  Entschließung  vom  18.  d.  M.
den  Prinzen  Felir  v.  Hohenlohe-Oebringen  zum  Rittmeister  à  ia  Suile  ernannt
und  dem  vierten  Reiter-Regiment  aggregirt,  wie  auch

die  erledigte  Revisorsstelle  bei  der  Finanzkammer  für  den  Neckarkreis  dem  guieseirenden
Zollgrenz-Controleur  Frost,  ferner

durch  höchste  Entschließung  vom  20.  d.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Kaltenwesten,
Dekanats  Besigheim,  dem  Pfarrer  Mondon  zu  Triensbach,  Dekanats  Crailsheim,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Onolzheim,  Dekanats  Crailsheim,  dem  Pfarrverweser
John  zu  Hertmannsweiler,  Dekanats  Waiblingen,  gnädigst  übertragen,  und

den  katholischen  Pfarrer  Brunner  zu  Schönebürg,  Dekanats  Wiblingen,  seinem  Ansuchen
  gemäß  wegen  hohen  Alters,  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vurch  hböchste  Entschließung  vom  25.  d.  M.  dem  Unterarzt
  im  vierten  Infanterie-Regiment,  Dr.  Köllreutter,  die  Regiments-Arztsstelle  im  zweiten
Infanterie-Regiment  übertragen.

Unter  dem  12.  d.  M.  erhielt  der  von  dem  Fürsten  v.  Thurn  und  Taxis  zur  Parrei
Ballmertshofen,  Dekanats  Neresheim,  patronatisch  ernannte  Pfarrer  Ignaz  Hafner  zu  Schloß
Neresheim,  und

der  von  dem  Fürsten  zu  Oettingen-Wallerstein  zur  Pfarrei  Dirgenheim,  Dekanats  Neresheim,
  patronatisch  ernannte  Pfarrverweser  daselbst,  Jakob  Hartwig,  von  Ellwangen,  die
landesherrliche  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz  =  Ministerium.
Ergebniß  der  Prüfung  der  Justiz-Referendäre  in  den  Monaten-November  und  Decrmber  1843.

In  Folge  der  am  28.  November  und  6.  December  vorgenommemn  zweiten  höheren
Justiz-Dienstprüfung  find  nachstehende  eilf,  in  alphaberischet  Ord#nung  aufgeführte  Candidaten
zu  Referendären  erster  Classe  bestellt  worden:
        <pb n="902" />
        832

1)  Föhr,  Carl  Julius,  von  Stuttgart.

2)  Geß,  Ferdinand  Wilhelm  Heinrich,  von  Stuttgart.

5)  Handschuh,  Johann  Jakob,  von  Ulm.

4)  Kohler,  Rudolph,  von  Ulm.

5)  Mayer,  Carl  Friedrich,  von  Eßlingen.

6)  Müller,  Johann  Friedrich  Ludwig  Avolph,  von  Stuttgart.
7)  Neher,  Franz  Laver,  von  Musbach,  O.  A.  Saulgau.

8)  Oesterlen,  Ludwig  August,  von  Oehringen.

9)  v.  Om,  Franz  Joseph  Adolph,  von  Reutlingen.

10)  Waldbauer,  Robert,  von  Möhringen,  O.A.  Stuttgart.
11)  Weizsäcker,  Johann  Wilhelm  August,  von  Ober-Sontheim,  O.  A.  Gaildorf.

Stuttgart  den  16.  December  1845.  Prieser.

)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

à)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten  Staataprüfung  in  der
Mediein  und  höheren  Cbirurgie.
In  Folge  der  im  vorigen  Monat  vorgenommenen  zweiten  Staatsprüfung  in  der  Mediein
und  in  der  höheren  Chirurgie  sind  nachgenannte  Candidaten  für  befähigt  erkannt  und  zum
Antritte  der  Praris  ermächtigt  worden:

a)  in  der  Medicin  und  höheren  Chirurgie:

David  Essinger,  von  Oberdorf,  O.  A.  Neresheim,
Heinrich  Emilian  Meßner,  von  Igersheim,  O.  A.  Mergentheim,
Carl  Ludwig  Heinrich  Richter,  von  Heidenheim,
Conrad  Schmid,  von  Mieidelsheim,  O.  A.  Marbach,
Efuard  Schnurrer,  ven  Canastatt,
Johann  Stiegele  von  Ingstetten,  O.  A.  Münfingen,
*  Ccristian  Völter,  von  Metzingen,  O.  A.  Urach,
Friedrich  August  Zie  gler,  von  Zwerenberg,  O.A.  Calw;
        <pb n="903" />
        833
b)  in  der  höberen  Chirurgie:
Ludwig  Friedrich  Fis  cher,  von  Heilbronn,
Gotthold  Friedrich  Carl  Käfer,  von  Großaltdorf,  O.  A.  Hall,
Christian  Friedrich  Kobler,  von  Leonberg,
August  Römer,  von  da,  praktischer  Arzt  in  Niederstotzingen,  O.  N.  Ulm,
Christian  Gottlob  David  Sandel,  von  Hall,  früher  schon  zur  Ausübung  der  inneren
Heilkunde  ermächtigt.
Stuttgart  den  16.  December  1845.  Schlayer.

b)  Auszeichnung  des  Stadtschultheißen  Ehemann  zu  Aalen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  aus  Anlaß  ver  Visitation  des  Oberamts  Aalen
vermöge  bochster  Entschließung  vom  5.  d.  M.  Jnädigst  verfügt,  daß  dem  Stadtschultheißen
Ehemann  die  böchste  Anerkennung  seiner  Verdienste  um  das  Wohl  der  Stadtgemeinde  Aalen
ausgedrückt  werde;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntnißtz  gebracht  wirr.

Stuttgart  den  16.  Derember  1378.  Schlayer.

c)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes  Universität.

Zu  Anfang  des  gegenwärtigen  Winterhalbjahrs  befanden  sich  auf  der  Universität  Tübingen
  Studirende:

1)  der  evangelischen  Theologse  .  ...1'«5,
wovon  im  Verbande  des  evangelischen  Seminars  siehen  60,

2)  der  katholischen  Theologse  .  .  .  122,
wovon  im  Verbande  des  Wilhelms  ·  Suifts  si  4  befinden  vñ,

5)  der  mosaischen  Theologie...  .......  I,

4)detRecht8wcssenschaft.....  ......-...161,

5)  der  Medicin,  Chirurgie  und  Fharmaiie  222,

6)  der  Regierungs=  und  Finanz-Wissenschaft  110,

7)  der  Philosophie  und  anderer  allgemeiner  Vorbereitungs-  Wiftaschsten  193,
wovon  evangelische  Seminaristen  65.

und  Zöglinge  des  Wilhelmsstifts  98.  ——
Zusammen  855.
Stuttgart  den  21.  Derember  1375.  Schlayer.
        <pb n="904" />
        834
2.  Des  evangelischen  Consistor  ium.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Vertheilung  der  Synodal-Prämien  für  evangelische
Schulmeister,  Unterlehrer  und  Lehrgebülfen.

Nachstehende  Schulmeister,  Unterlebrer  und  Lehrgehülfen  wurden  der  für  das  Jahr  1812
ausgesetzten  Belohnungen  für  würdig  erachtet:
II.  Schulmeister.
Generalat  Hall.
Henninger  in  Michelbach  an  der  Lücke,  Dekanats  Blaufelden.
Maier  in  Tiefenbach,  Dekanats  Crailsheim.
Hiinmelein  in  Vorbachzimmern,  Dekanats  Weikersheim.
Fuß  in  Ilzhofen,  Dekanats  Hall.
Graf  in  Belsenberg,  Dekanats  Künzelsau.
Generalat  Heilbronn.
Frei  in  Heilbronn:
Schmid  in  Assumstadt,  Dekanats  Neuenstadt.
Götzinger  in  Jarthausen,  Dekanats  Neuenstadt.
Hettinger  in  Müöhlacker,  Dekanats  Knittlingen.
"5“  Generalat  Ludwigsburg.
Lumpp  in  Eflingen.
Schwarz  allda.
Schwenger  in  Untermberg,  Dekanats  Ludwigsburg.
Kobler  in  Großheppach,  Dekanats  Waiblingen.
Generalat  Reutlingen.
Stohrer  in  Trossingen,  Dekanats  Tuttlingen.
Münchinger  in  Grabenstetten,  Dekanats  Urach.
Generalat  Tübingen.
Ade  in  Altingen,  Dekanats  Herrenberg.
Schittenhelm  in  Göltlingen,  Dekanats  Nagold.
Utz  in  Ettmannsweiler,  Dekanats  Nagold.
        <pb n="905" />
        835
Veneralat  Ulm.

Schmegzer  in  Jebenhausen,  Dekanats  Göppingen.
Oechsler  in  Kleineislingen,  Dekanats  Göppingen.

II.  Unterlehrer  und  Lehrgehülfen.

Lehrgehülfe  Müller  in  Niederstetten,  Dekanats  Blaufelden.
Lehrgehülfe  Gros  in  Hall.

Unterlehrer  Breuninger  in  Bonfelo,  Dekanats  Heilbronn.
Unterlehrer  Kimmelmann  in  Marbach.

Unterlehrer  Lehmann  in  Gomaringen,  Dekanats  Reutlingen.
Lehrgebuͤlfe  Hörz  in  Neuffen,  Dekanats  Nürtingen.
Unterlehrer  Haug  in  Göppingen.

Unterlehrer  Bopp  in  Biberach.

Unterlehrer  Spöhr  in  Waldvdorf,  Dekanats  Nagolo.

Stuttgart  den  4.  December  185.  Scheurken.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte,  mit  einem  jährlichen  Einkommen  von  752  fl.  in
Preisen  des  Sportelgesetzes  verbundene  Helferstelle  in  Nürtingen,  so  wie

2)  die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Sülzbach,  Dekanats  Weinsberg,  welche  mit  Einschluß
des  Filials  Grantschen  745  Kirchengenossen  zählt  und  mit  einem  verwandelten  Einkommen
von  705  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

3)  An  der  oberen  Abtheilung  des  Gymnasiums  in  Rottweil  ist  vurch  die  dem  Professor
  Scharpff  gewährte  Dienstentlassung  die  Stelle  eines  ordentlichen  Professors  in  Erledigung
  gekommen,  womit,  einschließlich  des  Einkommens  einer  damit  vereinigten  Kaplanei,  eine
Besoldung  von  1000  bis  1100  fl.  und  die  Verpflichtung  zu  wöchentlich  18  bis  20  Unterrichtsstunden,
  so  wie  zu  einigen  kirchlichen  Verrichtungen  verbunden  ist.  Die  Bewerber  um  diese
Stelle  haben  sich  binnen  drei  Wochen  vorschristmäßig  bei  dem  K.  Studienrathe  zu  melden.
        <pb n="906" />
        836

à)  An  der  lateinischen  Schule  in  Gmünd  wird  die  obersie  Lehrstelle,  welche  neben
einer  Amtswohnung  und  einem  Antheil  an  dem  Schulgeld  675  fl.  erträgt,  besetzt  werden.  Der
Lehrer  ist  zu  28  wöchentlichen  Lehrstunden  verpflichtet,  und  hat  abwechselnd  mit  drei  andern
Geistlichen  die  gottesdienstlichen  Verrichtungen  in  der  zweiten  Stadtkirche  zu  besorgen.  Die
Bewerber  uim  diese  Stelle  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  an  den  K.  Studienrath  zu
wenden.

5)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene  Stelle  eines  Lehrers  an  der  ersten
(untersten)  Klasse  der  Realschule  in  Ludwigsburg  b  womit  ein  firer  Gehalt  von  500  fl.
(ohne  Amtswohnung  und  sonstige  Emolumente)  und  die  Verpflichtung  zu  wöchentlich  28.  30
.  Unterrichtsstunden  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig
  zu  melden.

6)  Bei  dem  Steuer-Collegium  ist  eine  Rewvisorssielle,  womit  die  Besoldung
von  800  fl.,  und

7)  eine  Canzlei-Assistentenstelle,  womit  der  Gehalt  von  600  fl.  verbunden  wird,  zu  besetzen.
Die  Bewerber  um  diese  beiden  Stellen  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  Steuer
Collegium  vorschriftmähig  zu  melden.

#-####b#

Am  20.  d.  M.  sind  die  NReches-Erkenntnisse  rem  Monat  Octeber  d.  J.  ausgegeben  worden.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="907" />
        .
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Samstag  den  30.  December  1843.
Inbalt.
Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachricht.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  mebrerer  Landjäger.  —
Bekanntmachung,  detreffend  den  Stand  der  geistlichen  Winmwenkasse  auf  den  30.  Juni  1842.  Verfügung,
detresfend  die  Herfellung  der  Bevölkerungolisten.  Belanmmachung  des  Ergebnissen  einer  zweiten  höderen
Finanz-Dienüprüfung.  Bekanntmachung,  betreffene  die  Ansellung  K.  fürstl.  Hobenlobe  Waldenburg  Schillingsfürst’scher
  Forstdiener.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  DOekrete.
Dienst-Nachricht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschließung  vom  25.  d.  M.
dem  Finanzrath  v.  Zeller  in  Reutlingen  den  Titel  als  Vice-Direktor  gnädigst  verliehen.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
A)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  mebrerer  Landiäger.
Unter  Hinweisung  auf  die  #6.  49  und  50  der  K.  Verordnung  vom  5.  Juni  1825  über
die  Organisation  des  Landjäger-Corps  werden  die  mehreren  Unteroffizieren  und  Landjägern
wegen  ausgezeichneter  Dienstleistungen  verwilligten  Belohnungen  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht:
        <pb n="908" />
        838

1)  Vermoͤge  höchster  Entschließung  vom  20.  d.  M.  baben  Seine  Königliche  Majestät
den  Stations-Commandanten:
Holzhäuer  in  Mergentheim,
Mühleisen  in  Oehringen,  und

dem  Landjäger  erster  Classe:
Weser  in  Horb,  die  goldene,  und

den  Stations-Commandanten:
Strobel  in  Ravensburg,
Friz  in  Horb,  und

dem  Landjäger  erster  Classe:
Günther  in  Gerabronn
die  silberne  Verdienst-Medaille  gnädigst  verliehen.

2)  Gelo-Prämien  haben  erhalten:
Stations-Commandant  HBetmenn  in  Saulgau,

Schweizer  in  Rievlingen,
Weibel  in  Leonberg,
Dobler  in  Sulz,

—  Wurst  in  Crailsheim,

—  Hettinger  in  Schorndorf,

—  Hoß  in  Weinsberg;

Landjager  K  Kurz  in  Heilbronn,
Betz  in  Neckarsulm,

Baal  in  Neckarsulm,
Rühle  in  Stuttgart,
Keppler  in  Rottenburg,
Meffle  in  Gerabronn,
Gretzel,  in  Crailsheim,
Vollmer  in  Gerabronn,
Binz  in  Ellwangen,

Krieg  in  Gerabronn,
Ege  in  Saulgau,
Mälker  in  Leutkich,
Fix  in  Tettnang,
Reich  in  Waldsee,
Böhringer  in  Riedlingen,
Fuchs  in  Riedlingen,
Sayle  in  Waiblingen,
Krenkel  in  Tuttlingen,
Frank  in  Freudenstadt,
Merz  in  Künzelsau,
Ils  in  Mergentheim.

Illlilillfl

Hllsl
        <pb n="909" />
        839

3)  Oeffentlich  belobt  werden:
Stations-Commandant  5  tumpp  in  Ehingen,
Bühner  in  Marbach,
—  Zieger  in  Neresheim,
—  Bond  in  Brackenbeim,
—  Looser  in  Biberach,
—  Feeser  in  Münsingen,
—  Schneiver  in  Oberndorf,
Dangel  in  Nagold;
Landjager  Rietbmüller  in  Weinsberg,
Laier  in  Weineberg,
Hochberger  in  Stuttgart,
Pfeiffer  in  Weinsberg,
Kuppi  nger  in  Tübingen,
Dietz  in  Oberndorf,  —
Bitzer  in  Oberndorf,
Mu  tschler  in  Sulz,
Kurz  in  Mergentheim,
Frech  in  Saulgau,
Ade  in  Ravensburg,
Oefele  in  Brakenheim,
Schick  in  Marbach,
Maurer  in  Stuttgart,
Habn  in  Weineberg,
Thiel  in  Waiblingen,
Weber  in  Rottweil,
Teuber  in  Tuttlingen,
Waidelich  in  Horb,
Schaufler  in  Oehringen,
Wieland  in  Aalen,
Falsch  ebner  in  Nercsheim,
Horn  in  Saulgau.

Stuttgart  den  22.  December  1845.  Schlaper.

[ll

11111

2.  Des  evangelischen  Consistorium.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Stand  der  geistlichen  Wittwenkasse  auf  den  30.  Juni  1642.
Nachdem  die  Rechnung  der  geistlichen  Wittwenkasse  vom  1.  Juli  1841  bis  30.  Juni
1342  revidirt  und  justificirt  ist,  wird,  unter  Beziehung  auf  das  Reg.  Blatt  von  1843,  S.  20,
folgende  Uebersicht  über  den  Stand  derselben  am  30.  Juni  1842  bekannt  gemacht.
        <pb n="910" />
        840

J.  Berechnung  der  Vermögens-Zunahme  vom  1.  Juli  1841
bis  30.  Juni  1842.

Das  Vermogen  bestand:

am  30.  Juni  1841:  in  am  30.  Juni  1842:
Capitalien  2067,545  fl.  11  c.  P838285333  fl.  11  kr.
Ausständen  4,981  fl.  24  kr.  ........  !s,856fl.7hs.
Zahlungsvorschüsse  -  .........  0
Cassenbestand  20,  165  fl.  52r.  183,631  fl.  54  kr.

———.—  ———4
292,990  fl.  27  Kr.  305,820  fl.  52  kr.
Hievon
Passio-Rückstände  0  r“
Akiv-Remanet  des  Rechners
  6  »  0
——  —-Rest—:.292,-s90si.27-.3-Ik·
  —;.305,820fl.52kr.

Das  Vermögen  hat  sich  mithin  in  dieser  Zeit  vermehrt  um:
—:.  15,5330  fl.  244kr.
Diese  Summe  liquidirt  sich  durch  den  Ueberschuß
an  den  Etats-Einnamen  1227753  fl.  24Kkr.

—  —  Grundstocks-Einnahmen  ...  577  fl.  —
—

·  13,330  fl.  244kr.

 

II.  Rechnung  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  vom  1.  Juli  1841
bis  30.  Juni  1872.
A.  Etats-Einnahmen  und  Ausgaben.

Einkünftc.  Aufwanr.

Jährliche  Beiträge  von  1009  ·  Wittwen-Pensionen:

Mitglieden..  1,  955  fl.  50  kr.  a)  an  Wittwen  vor  dem

Von  erledigten  Stellen  7,  786  fl.  25  kr.  1.  Juli  1841  gestor-Vom
  Gnaden-Quartal  o  bener  Mitglieder  32,622  fl.  48  kr.

Sporteln..  389825  fl.  19kr.  b)  an  Wittwen  und  Wai-
        <pb n="911" />
        Freiwillige  Beiträge  28  fl.  39  Kkr.  sen  nach  dem  1.  Juli
Leichenbeiträge  von  Mitglie-  1851  gestorbener  Mitdern
  der  Ulmer  Witt-  glieder.  825  fl.  20  k.
wenkasse  4  fl.  —  p)  an  Wittwen  ver  Ulner
Strafen  9  ffl.  —  Wittwenkasse=  2,997  fl.  30  kr.
Ertrag  vom  Bücherverlag  3,142  fl.  33  kr.  Waisen-Portionen  an  Wai-Capitalzinse
  .  11,093  fl.  27  kr.  sen  vor  dem  1.  Juli  1841
Ersatzposten  0  gestorbener  Mitglieder  1)00  I  fl.  39  kr.
Beitrag  des  Staats  .  18,000  fl.  —  Gratialien  8,  732  fl.  32  kr.
C(worunter  10,000  fl.  zu  Stiftungen  ·  577  fl.  39  kr.
Gratialien  bestimmt.)  Leichengelder  für  Mitglieder
Außerordentliche  Einnahmen  ·0  der  Ulmer  Wittwenkasse.  75  fl.
Besoldungen  und  Belohnungen.
  492  fl.  33  kr.
Rechnungs-,  Revisions=  und
Abhörkosten  ·
Abgang  19  fl.  37  kr.
Zinsraten  und  *7  bei  den
durch  Cession  erworbenen
Capitalien.  199  fl.  22  kr.
Ersatzposten=  3001  fl.  26kr
Aufwankd  wegen  des  Bicher-Verlags
  .  13547fl.  6  kr.
Verwaltungskosten  98  fl.  17  kr.
Außerordentliche  Ausgaben.  —  58kr.

60,825  fl.  1  1  kr.
Es  ergibt  sich  mithin  ein  Einkünfte-Ueberschuß  von  —:.

841

48,069  fl.  47k-r.
12,755  fl.  244  kr.

B.  Dem  Grunostock  gehörige  Einnahmen  und  Ausgaben.
1)  In  Beziehung  auf  Zuwachs  und  Abgang.

Einnahme.
Einlagen  in  den  Grundstock
Legate  und  Vermächtnisse

-—

577

n

Es  ergibi  sich  also  eanuwachevvn-Is

Abgegangcn.

577  fl.

Ausgabe.
        <pb n="912" />
        842

2)  In  Beziehung  auf  Bestände.

Kassenbestand  am  50.  Juni

18141  20,165  fl.  52  Kr.
Ausstände  am  30.  Juni  1871  à,987  fl.  24  kr.
Zahlungs-Vorschüsse  ·
Heimbezahlt  erhaltene  Capitalien

  ..  26,10fl
Passiv-Rückstände....  0

——:»51,357fl.16-.I.Ir.

Aktiv-Remanet  des  Rechners

am  30.  Juni  1811  ·
Ausstände  am  30.Juni  1852  4,856  fl.  7  kr.
Zahlungs-Vorschüsse  0
Kapitalien  ausgeliehen  41,200  fl.  —
Passio-Rückstände  ·0

—————""

—.  10,056  fl.  7  Kr.

Mithin  sind  an  früheren  Fonds-Beständen  in  der  Kasse  —:.  0

sondern  weniger

5,50  fl.  9x  kr.

Zusammenstellung  der

Einnahmen

Einkünfte  60,823  fl.  1  Läkr.
Für  den  Grundstock  577  fl.  —
Fondsbestände  51,557  fl.  16  AKkr.

 

—:.  1192,757  fl.  28  kr.

Es  erscheint  mithin  das  Passio-Remanet  des  Rechners  mit  —:.
Werden  hievon  die  Fondsbestände  mit  —:.
abgezogen,  so  erscheint  die  Vermögens-Zunahme  mit  —:.

Ausgaben.
Auswand  43989,069  fl.  47  kr.
Abgang  am  Grundstock  o

An  Fondsbeständen  46,056  fl.  7  kr

13,61  fl.  54  kr.
5,501  fl.  9|  kr.
13,530  fl.  244kr.

III.  Neuester  Personalbestand  der  Anstalt.

a)  Beltragende  Mitglieder.  1019.
b)  Mitglieder  der  Ulmerkasse  15.
Jc#)Im  Genuß  stehende  Wittwen,  worunter  29  von  der  r  Ulmelkase.  .  .  3895.
4)  Im  Genuß  stebende  Waisen,  worunter  eine  von  der  Ulmerkasse.  ..  37--Stuttgartden8.December18-«3.
  Scheurlen.
        <pb n="913" />
        R)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  die  Herstellung  der  Bevöikerungslisten.

Zur  Vereinfachung  und  Beschleunigung  des  Geschäfts  der  Bevölkerungs-Aufnahmen  wird
mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  26.  d.  M.  unter  Abänäinderung
  der  Ministerial-Verfügungen  vom  23.  Juni  1825,  Art.  7  (Reg.  Blatt  S.  ö1)  und
2.  August  1832,  §.  9  (Reg.  Blatt  S.  299)  und  vom  29.  August  1835,  K.  5  (Reg.  Blatt
S.  493)  Folgendes  verfügt:

1)  Die  von  den  Oberämtern  alle  Jahre  über  den  Gang  der  staatsangebörigen
Bevölkerung,  alle  drei  Jahre  über  die  ortsanwesende  Bewvölkerung  und  alle
zwölf  Jahre  über  den  Stand  der  Bevölkerung  aufzunehmenden  Listen  werden  in
Jukunft  mit  Ausschluß  der  Kreisregierungen  von  dem  statistisch-topographischen  Bureau
gesammelt  und  bearbeitet.  Zu  diesem  Behufe  sind  jene  Listen  nicht  mehr  an  die
Kreisregierungen,  sondern  unmittelbar  an  das  genannte  Bureau  einzusenden.

Die  Oberämter  haben  die  ihnen  von  jenem  Bureau  auf  den.  Grund  der  bestehenden

Vorschristen  zukommenden  Aufträge  zur  Ergänzung  oder  Berichtigung  der  von  ihnen

verfaßten  Listen  genau  und  schleunig  zu  befolgen  und  überhaupt  jede  Auskunft,  die

von  ihnen  verlangt  wird,  gebührend  zu  ertheilen.

5)  Diese  Anordnung  tritt  schon  für  die  gegenwärtigen  Aufnahmen  der  staatsangrhörigen
und  der  ortsanwesenden  Bevölkerung  in  Wirksamkeit.  "

4)  Hinsichtlich  der  materiellen  Geschäfts-Behandlung  verbleibe  es  bei  ven  bestehenden
Vorschriften.

Stuttgart  den  28.  December  1845.  Schlaper.  Herdegen.

1
#

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.

a)  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  höheren  Finanz-Dienstprüfung.
Von  ven  nach  der  Bekanntmachung  vom  21.  November  d.  J.  (Reg.Blatt  S.  793)  zu
einer  zweiten  höheren  Finanz-Dienstprüfung  auf  den  11.  d.  M.  vorgeladenen  zwei  Candidaten,
ist,  nachdem  Einer  von  der  Prüfung  wieder  abgestanden,
        <pb n="914" />
        844

der  Finanz-Referendär  Hugo  Ludwig  v.  Reinhardt,  aus  Ulm,  derzeit  in  Tübingen,
zur  Bewerbung  um  die  in  8.  3  der  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837  bezeichneten
Aemter  des  Finanz-Departements  als  befäbigt  erkannt,  und  hiernach  zum  Finanz  Referendär
erster  Classe  bestellt  worden.

Stuttgart  den  26.  December  185.  Herdegen.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anstellung  königl.  fürstl.  Hobenlobe-Waldenburg-Schillingsfürsi'scher
Forstdiener.

Unter  Beziehung  auf  die  Königl.  Verordnung  vom  27.  November  1845,  betreffend  die
Einsetzung  des  Fürsten  v.  Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst  in  vie  Forstgerichtsbarkeit,
Forst=  und  Jagd-Polizei  und.  Forstverwaltung,  wird  hiedurch  bekannt  gemacht,  daß

a)  als  Forstverwalter  zu  Waldenburg,  im  Verhältnisse  eines  Staatsdieners,  der

fürstl.  Oberförster  Weiß  angestellt,  und

b)  die  im  Privat-Dienstverhältnisse  stehenden  fürsll.  Revierförster

Franz  Vogel  zu  Kupferzell,

Johannes  Vogel  zu  Sailach,

Eichhorn  zu  Untersteinbach,

Vollmer  zu  Waldenburg,  so  wie

der  Wildmeister  Wölffing  zu  Rinnen
zu  Beaufsichtigung  der  Gemeinde-,  Stiftungs=  und  Privat-Walvungen  in  forsl=  und
jagdpolizeilicher  Beziehung  als  befäbigt  erkannt  worden  find.

Stuttgart  den  28.  December  18485.  Herdegen.
        <pb n="915" />
        Register
über
das  Regierungs-Blatt  für  das  Königreich  Wätttemberg
vom  Jahr  18  43.

 

14.
20.

22.

1
O#e

—

8.

I.

Chronologisches  Verzeichniß  der  im  Jahrgang  1843  des  Regierungs-Blatts

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  und  Bekanntmachungen.

December  1842.

Evangelische  Synode.  Stand  der  geistlichen  Wittwenkasse  auf  den  30.  Juni  1851.  S.  20.
Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die

Erhöhung  des  Kostpreises  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksstellen.  2.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Bekanntmachung  der  Haus-Ordnungen  für  das
Zuchthaus  zu  Gotteszell,  für  die  Arbeitshäuser  in  Ludwigsburg  und  Markgröningen,  und  für
die  Kreisgefängnisse  in  Heilbronn,  Rottenburg,  Hall  und  Ulm.  al.

.  Kriegs-Ministerium.  Vorschrift  zu  Bildung  von  Offteiers-Zöglingen  in  den  Regimentern.

  2.  .
Januar  1843.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Apotheke-Berechtigungen.  25.
Justig-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Vornahme  des  Cassensturzes  bei  PMlegschaften
  und  anderen  gerichtlichen  Verwaltungen  19.
Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  in  Betreff  einer  neuen  Ausgabe  deS  Hof=  und
Staats-Handbuchs.  30.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Verhütung  von  -  bei
dem  Gebrauche  der  Reibfeuerzeuge.  36.

9.  Justiz-Ministerium.  Das  Ergebniß  der  Conkurs-Prüfung  der  Rechts-  W  in  dem

Monate  December  1842  betreffend.  19.
        <pb n="916" />
        9.

10.

Ol
.—

846

Justiz-Ministerium.  Die  Bestellung  von  sieben  geprüsten  Recht-Candidaten  zu  Referendären
  zweiter  Classe  betreffend.  20.,

Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß
  einer  Prüfung  im  Baufache.  58.

Ministerium  des  Innern.  Berleihung  eines  Einführungspatents  an  die  Gebrüder  Alberti
für  eine  neue  Flachs-,  Brech=  und  Schwing-Maschine.  37.

Ebend.  Verleihung  eines  Erfindungöpatents  an  den  Flaschner  Springer  auf  Vorrichtungen
zum  Herausnehmen  und  Wiedereinbringen  des  DochthalterS  an  Straßen-Laternen.  38.
Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Aufnahme  des  laufenden  GeschirrS  von  Werken  und  Fabriken
  in  die  allgemeine  Brandversicherungs-Anstalt  für  Gebäude.  134.

3.  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  den  Stand  der  Staatsschuld  hinsichtlich  des  Zins-Verhältnisses

  betreffend.  50.

4IJustiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  in  Folge  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1842

eintretenden  Abänderungen  in  der  Eintheilung  mehrerer  Gerichts=  und  Amts-Notariaköbezirkc.  121.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Verlängerung  von  Verträgen  mit  dem  Han  nover-Oldenburgischen

  Steuervereine  wegen  Beförderung  gegenseitiger  Verkehrs-Verhältnisse,  55.

Instiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter

Classe  von  den  Gerichtöhöfen  zu  den  Oberamts-Gerichten.  35.

.  Ministerium  des  Innern.  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Aufseher

Hahn  am  Wilhelmöstifte  zu  Tübingen.  441.

.  Katholischer  Kirchenrath.  Bekauntmachung  mehrerer  Veränderungen  in  den  Dekanats-Bezirken.

  1353.

!I.  Ober-Rekrutirungêrath.  Repartition  der  Contingente  von  der  Rekruten-Aushebung  von

1845.  136.

Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme
  einer  Prüfung  in  den  Fächern  der  Straßen-,  Brücken=  und  Fluß-Baukunde,  se  wie  der
Hochbaukunde.  444.

Kriegs-Ministerium.  Verleihung  der  goldenen  Militär-Verdienst-Medaille  an  den  Ober-Feldwebel
  Reiff.  138.

Ministerium  des  Innern.  Berfügung,  betreffend  die  Beidrückung  des  Amts-Siegels  zu
den  dienstlichen  Einträgen  in  Wanderbücher  und  Reisepässe.  141.

Ebend.  Bekanntmachung,  die  Amts-Sigille  der  Schultheißenämter  beirsffend.  142.

5.  Studienrath.  Termin  für  die  Prüfung  der  Universitäts-Candidaten.  143.
.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Veränderung  in  der  Gemeinde-Bezirkseintheilung.

  142.

.  Gerichtehof  für  den  Jartkreis.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besiätigung  eines  ven

den  Mitgliedern  der  freiherrlich  r.  Seckendorff-Gutend'schen  Familie  abgeschlessenen  neuen
Fideicommiß-Vertrags.  206.
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847

Februar.

Jéraelitische  Oberkirchenbehörde.  Bekanntmachung,  das  Resullat  der  im  Monat  Januar
  d.  J.  vorgenommenen  zweiten  Dienstprüfung  eines  Rabbinals-Candidaten  betreffend.  276.

.  Studienrath.  Bekanmtmachung,  das  Lyceum  und  die  Realanstalt  zu  Ravensburg  betreffend.

  182.

Justiz-Ministerium.  Wohnsizveränderung  eines  Rechts-Consulenten.  181.
Kriegs-Ministerium.  Berleihung  der  goldenen  Militär-Verdienst-Medaille  an  den  Ober-Wachimmeister
  Herle.  185.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  Veränderungen  bei  den  Vereins-Zollstellen
betreffend.  183.

Königliche  Verordnung,  die  Neckarschifffahrt  betreffend.  147.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Ertraposttare.  181.
Ebend.  Verleihung  eines  Erfindungspatents  an  den  Uhrmacher  Hipp  zu  Reutlingen  auf
neue  Einrichtungen  im  Geh=  und  Schlagwerke  von  Thurm-  und  Regulir-Uhren.  181.

.Ebend.  Abänderung  der  Classifikation  der  Gemeinde  Gronau,  Oberamts  Marbach.  182.
17.

Ebend.  Verleihung  der  geldenen  Civil-Verdienst-Medaille  an  den  Schultheißen  Schwaderer
in  Burgstall  und  den  Stadepfleger  Hauser  zu  Marbach.  207.

Evangelisches  Consistorium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  definitive-Abtheilung  des
vormaligen  evangelischen  Dekanatsbezirks  Biberach  in  die  Dekanatsbezirke  Ravensburg  und  Biberach.
  207.

.  Ministerium  des  Innern.  Rechenschaft  über  die  Verwaltung  der  allgemeinen  Brandschadens-Versicherungskasse

  auf  das  Jahr  1841—42.  188.

.  Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  des  Güter-Trausports  auf

dem  Neckar.  200.

28.  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  die  Zuständigkeit

  der  Behorden  in  Neckarschifffahrts-Angelegenheiten  betreffend.  255.
März.

.  Rektoramt  der  Universität  Tübingen.  Verzeichniß  der  Vorlesungen,  welche  im

Sommer-Semester  1843  an  der  Landes-Universität  gehalten  werden.  235.

Justis-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  dje  Fellsetzung  der  von  vermöglichen  Festungs-Strafgefangenen

  und  Festungs-Arrestanten  zu  leistenden  Unterhaltungs-Beiträge.  205.
Finans-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  bei  dem  Verkehr  zwischen  den  Zoll-Vereinsstaaten
  stattfindenden  Uebergangs-Steuern.  207.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Verleihung  des  Titels  eines

Forst=  und  Demainen-Raths  an  den  gräflich  Neipperg'schen  Forstverwalker  und  Rentbeamten
Albert  v.  Bühler.  232.

Königliche  Verordnung,  betreffend  Aenderungen  in  der  Cameral-Bczirkseintheilung.  241.
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23.

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848

.  Katholischer  Kirchenrath.

à)  Bekanntmachung,  die  Anstellungs-Prüfung  der  katholischen  Geistlichen  für  Kirchendienste
betreffend.  235.  »

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anmeldung  derjenigen  Jünglinge,  welche  sich  dem  katholischen
  Schullehrerstande  widmen  wollen.  234.

c)  Bekanntmachung,  die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer-Seminar  in  Emünd  oder
in  eine  Privat-Schullehrer-Bildungs-Anstalt  betreffend.  235.

4)  Vekanntmachung,  die  Diensprüfung  der  katholischen  Schulmeister  und  Lehrgehülfen  betreffend.
  256.

 

.Mini  sterium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinigung  der  vormaligen

Staatsdomaine  Stocksberg  mit  den  gräflich  Neipperg'schen  Besitzungen.  232.

Ebend.  Belobung  des  Oberamtmanns  Hopyer  zu.  Gerabronn.  233.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  tatholischen  Pfarrei  in  Beffendorf,
Dekanats  Oberndorf.  238.

Eommission  für  die  Erziehungshäuser.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Festsetzung
des  für  die  Zöglinge  des  Taubstummen=  und  Blinden-Instituts  zu  Gmünd  zu  entrichtenden
Kostgelds.  256.

Ministerium  des  Innern.  Auszeichnung  eines  verdienten  Ortsvorstehers.  250.
Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Streichung  des  Rechts-Consulenten
v.  Tautphöus  zu  Mergentheim  aus  der  Liste  der  öffentlichen  Rechtsanwälte.  250.
Ministerium  des  Innern.  Belobung  von  drei  Orts-Vorstehern  des  Oberamts  Urach.
261.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  den  preußischen  Rheinzoll  und  andere
Schifffahrts-Abgaben.  257.
Evangelisches  Consistorium.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  ersten
theologischen  Dienstprüfung.  265.

Gerichtshof  für  den  Donaukreis.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  niederen
Dienstprüfung  im  Departement  der  Justiz.  283.

Wril.

Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins.  Bekanntmachung,  betreffend

die  Jahres-(September-)  Preise  für  technische  und  landwirthschaftliche  Erfindungen  und  Leistungen.
  267.

Studienrath.  Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  für  befähigt  erklärten  Jünglinge.
  264.

Gesetz,  betreffend  die  Auslegung  und  Anwendung  der  organischen  Gesetze  vom  31.  December
1818  IV.  J.  152,  und  vom  22.  September  1819  F.  13  III.  und  K.  28  hinsichtlich  der  Appellubilität
  im  Verhältnisse  der  verschiedenen  Instanzen.  262.
        <pb n="919" />
        6.

8.

10.

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849  4

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  ersten  höheren
Dienstprüfung  im  Finanzfache.  268.

Ministerium  des  Innern.  Bestimmung  der  Stations-Entfernung  zwischen  Schönmünzach
und  Gernsbach.  284.

Regierung  des  Jartkreises.  Bekanntmachung,  das  Ergebniß  der  niederen  Dienstpräfung
  im  Departement  de5  Innern  betreffend.  275.

Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  einen  Nachtrag  zu  dem  Familienstatute

des  Grasen  v.  Quadt-Wickradt-Isny.  271.

.  Geseßz,  betreffend  die  Polizei-Verwaltung  in  Stuttgart  und  Tübingen.  269.

Königl.  Verordnung,  betreffend  die  Amtsantrikts-Kosten  der  evangelischen  Dekane,  Pfarrer
und  Helfer.  280.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Belobung  der  Oberamtz=Thierärzte

  Herrmann  und  Staudacher.  275.

Finanz-Ministerium.  Verfögung,  betreffend  die  Anstellung  eines  K.  fürsll.  Waldburg-Wolfegg-Waldseeischen
  Forsidieners.  290.

Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Anstellung  eine5  K.  fürstl.  Waldburg-Wolsegg-Waldseeischen
Revierförsters.  291.

.  Gesetz,  betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen.  277.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Eröffnung  der  polizeilichen
Beschäftigungs-Anstalten  für  Männer  zu  Vaihingen  und  Rottenburg.  285.  #
Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  des  K.  fürgl.  Thurnund
  Taxis'schen  Amtsgerichts-Rotariats  in  Schloß  Neresheim.  287.

Katholischer  Kirchenrath.  Einberufung  zu  der  Anstellungs-Prüfung  der  katholischen
Geistlichen  für  Kirchendienste.  290.

Gerichtshof  für  den  Jaxtkreis.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  niederen
Dienstprüfung  im  Departement  der  Justiz.  299.

.  General  -Direktion  der  K.  Württembergischen  Posten.  Bekanntmachung,  die

Aufhebung  des  Frankirungszwangs  bei  der  Correspondenz  nach  und  aus  den  K.  K.  österreichischen
  Staaten  betreffend.  288.

5.  Justiz-Ministerium.  Termin  zur  Vornahme  der  nächsten  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre.

  287.
Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung,  betreffend  die  definitive  Aufstellung  einiger
Bezirks-Schulaufseher.  300.

27-28.  Regierung  des  Donaukrei  ses.  Bekanntmachung,  das  Ergebniß  einer  niederen

28.

30.

Dienstprüfung  für  das  Departement  de5  Innern  betreffend.  299.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  niederen  Finanz=  Dienstprüfung.
  296.

Ober-Rekrutirungsrath.  Bekanntmachung  der  Loosnummern,  mit  denen  die  Contingente
  für  die  dießjährige  AubShebung  schließen.  294.
        <pb n="920" />
        30.

11.

1

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1

2

49.

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2

850

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Belobung  des  Oberamtmanns
  v.  Deißler  zu  Rottenburg  unb  einiger  Gemeinde=  Vorsteher  des  Oberamts-Bezirks
Rottenburg.  299.

Mai.

.  Ministerium  des  Innern.  WVerleihung  eines  EinführungspatentS  an  Ganther,  Leemann

  und  Comp.  zu  Feldkirch  auf  Verbesserungen  an  der  Wagenleitung  und  an  den  Leitrollen
bei  Baumwoll-Spinnmaschinen.  304.

Medicinal-Collegium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Tare  der  Blutegel.  306.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Erßndungspatents
  an  den  Salinen-Direkter  v.  Seckendorff  zu  Schweizerhall  auf  eine  Methode
der  Kesselheitzung.  305.  "

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Erfindungspatents  an  den  Mechanikus
  Reißer  auf  Verbesserungen  von  Sägeblättern  bei  Mühlsägen.  305.

.  Katholischer  Kirchenrath.  Einberufung  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  katholische

  Schullehrer-Seminar  zu  Gmünd.  315.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Veränderung  in  der  Classeneintheilung

  der  Gemeinde  Hochdorf,  Oberamts  Kirchheim.  305.

.  Katholischer  Kirchenrath.  Bekanmtmachung,  betreffend  einige  Aenderungen  in  der

Eintheilung  der  Schulaufsichts-Bezirke.-  315.

Ministerium  des  Inner  n.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  höheren
  Regierungs-Dienstprüfung.  306.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniße  einer  ersten  Staatsprüfung  in  der  Medicin
und  höheren  Wundarzneikunde.  315.

Gesetz  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste.  321.

.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Bekanntmachung,  betreffend

die  Erhebung  des  Banquiers  Joseph  Welff  v.  Kaulla  in  Siuttgart  in  den  erblichen  Adelstand.
  315.

.  Ministerium  des  Innern.  Verleihung  eines  Einführungspatents  an  den  Mechanikus
Schönherr  auf  Berbesserungen  an  Wolltuch-Webstühlen.  314.

Justiz-Ministerium.  Vorladung  der  Rrchts=  Candidaten  zur  ersten  höheren  Dienstprüfung.
  311.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  einen  Nachtrag  zu  der  gkäslich  v.  Rechberg'schen  Jamilien-Fideicommis-Stistung.
  312.  «

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  des  vierundzwanzig
  Guldenfuße5.  344.  ,
GetichtshpfiükdenNeckatkteis.BekanntmachttngvesErgebnisstöoiner  niederen
Dienstprüfung  im  Departement  der  Justiz.  361.
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        30.

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851

Regierung  des  Neckarkreises.  Bekanntmachung,  betreffend  die  gerichtlich  erkannte  Unterdruckung
  zweier  Druckschriften.  562.

.  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  zweite  höhere  Dienstprüfung  im

Finanzfache.  316.

General-Direktion  der  K.  Württembergischen  Posten.  Bekanntmachung,  die

Erleichterung  des  Cerrespondenz-Verkehrs  mit  dem  vereinigten  Königreiche  Großbritannien  und
Jrland  2c.  betreffend.  365.

Juni.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  bekreffend  die  Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille
  an  den  Universitäts-Gärtner  Orthmann.  361.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  höheren  Dienstprüfung
  im  Finanffache.  365.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ergebnisse  einer  zweiten
höberen  Dienstprüfung.  372.
Edend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den
Schulmeister  Kurz  in  Bönnigheim.  362.  "
Regierung  des  Neckarkreises.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  niederen  Dienstprüfung
  für  das.  Departement  des  Innern.  450.
Israelitische  Oberkirchenbehörde.  Die  Ergebnisse  der  Rechnung  der  israelitischen
Central-Kirchenkasse  für  das  Etatssahr  1841—42.  455.
Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  militärischen
Dienstverhältnisse  der  zu  dem  Landjäger-Corps  eingetheilten  Officianten  an  den  Strafanstalten.
569.
Katholischer  Kirchenrathb.  Bekannimachung,  die  Vertbeilung  von  Prämien  für  katholische
  Schulmeister  und  Lehrgehülfen  betreffend.  151.

5.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten

Staatsprüfung  in  der  Medicin  und  höheren  Wundarzneikunde.  372.
Geseßz  über  das  Nokariatswesen.  375.

—  K.  Verordnung,  betreffend  die  Vollziebung  des  Gesees  über  das  Notariatswesen.  408.

5.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Centralbehörde

—

für  das  Eisenbahnwesen.  375.
Ebend.  Berfügung,  betreffend  die  Brandschadens-Umlage  für  das  Elatsjahr  1845—44.  373.
Ebend.  Bekanmmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Universitär.  445.

.Justiz-Ministerium.  Bekanmmachung  des  Ergebnisses  der  Semesterprüfung  der  Justiz=Referendäre

  in  den  Monaten  Mai  und  Juni  1853.  440.

Ebend.  Verfügung,  betreffend  das  Verbot  der  Theilnahme  der  Gemeindebeamten  an  den  unter

waisengerichtlicher,  oder  in  Gant=  und  liquiden  Schuldsachen  unter  Leitung  des  Gemeinderaths

vorzunehmenden  Verkäufen,  Verpachtüngen  und  dergleichen.  440.  "
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22.

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852
Justiz-Ministerium.  Austtitt  eines  Rechtsanwalts.  442.
Studienrath.  Bekanntmachung,  betreffend  die  dießjährigen  Prüfungen:
1)  fuͤr  die  Aufnahme  in  die  niederen  katholischen  Conwikte;
2)  für  die  Aufnahme  in  das  evangelische  Seminar  zu  Maulbronn,  als  Jögling  oder  als
Hospes;

5)  für  die  Zulassung  zu  akademischen  Studien;

4)  für  die  Aufnahme  in  das  höhere  evangelische  Seminar  zu  Tübingen;

5)  für  die  Aufnahme  in  das  höhere  katholische  Convikt  (Wilhelmsstif)  zu  Tübingen.  452.
Gesetz,  betreffend  die  künftige  Form  der  Staats-Schuldscheine.  419.
Kriegs-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  das  Heirathen  der  Unter-Offiziere  und  Soldaten.
  457.  "
Straf-Prozeß-Ordnung.  4359.  #

Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Stras-Prozeß-Ordnung  im  Königkeiche.  575.

Ministerium  des  Innern.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  mehrer  Landjäger.

  447.

Ebend.  Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Schullehrer  Billinger  zu  Rotweil.
  450.  «

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  künftige  Benennung  des  Kapellenbergs  bei  Erolsheim.
  594.  «  -

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  künftigen  Staats-Schuldscheine  auf
den  Inhaber.  320.  »
Justiz-Ministerium.  Verfügung,  die  Verkündung  revidirter  Vorschristen  für  Pfleger  betreffend.
  425.  v
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Anfangs-Zeugnisse  der  Forst-Candidaten.
588.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Pfarrverweserei
  für  die  Gemeinde  Gellmersbach,  Dekanats  Weinsberg.  595.

Justiz-Ministerium.  Bekanmmachung  des  Ergebnisses  der  ConkurS-Prüfung  der  Rechls-Candidaten
  in  dem  Monate  Juni  1845.  442.

Ebend.  Die  Bestellung  von  zehn  geprüften  Rechts-Candidaten  zu  Referendären  zweiter  Classe
betreffend.  442.  *
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erloͤschung  des  dem  Chemiker
G.  Majer  verliehenen  Erfindungspatents  auf  eine  Bereitung  von  Schwamm  aus  Baumwoll-Abfaͤllen.
  595.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  Aenderungen  in  den  Umgelds-Commissariuts-Bezirken
betreffend.  444.
Ministerium  des  Innern.  WVerleihung  eines  Erfindungspatents  an  den  Steindruckeret-Besitzer
  J.  G.  Lau  auf  eine  Methode,  lithographische  Zeichnungen  auf  Holz,  Metall,  Glas,
aufzutragen.  595.
        <pb n="923" />
        —

8½

9

853

Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanmimachung,  belreffend  die  Bereitung

  von  Branntwein  für  den  eigenen  Gebrauch.  578.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Anwendung  der  allgemeinen  Brondversicherungs-Ordnung
  auf  die  Harz-Siedereien,  Poktaschen-Siedereien,  Chlerkalk-Fabriken  und
Cichorien=  und  Waldsaamen-Dörren  2c.  586.

Juli.

.  Steuer-Collegium.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäudeund

  Gewerbesiener  auf  das  Jahr  1845—44.  57)9.  #
Ministerium  des  Innern.  Bekanmmachung,  betreffend  das  der  Postverwaltung  zu
Gunsten  der  vermehrten  Fahrpost-Curse  zwischen  Carlöruhe  und  Augsburg  über  Stuntgart  und
Ulm  gesialtete  Nebeneinanderspannen  von  drei  Perden.  587.

Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Verwahrung  der  Laternen  in  den  Stallungen.  595.

.  Finanz-Ministerium.  Bekannimachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  höheren  Finanz-Dienstprüfung.

  589.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung  der  Hauptergebnisse  der  ökonomischen  Verwaltung
  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  nach  dem  Stande  vom  30.  Juni  1841.  609.
Ebend.  Bekannmmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  katholischen  Pfarrei  zu  Stetten,  Dekanats
  Wurmlingen.  596.  4  ·

Ebend.  Bekanntmachung  einer  Veränderung  in  der  Elasseneintheilung  der  Gemeinde  Edelfingen,
  OberamS  Mergentheim.  596.  «

.Ministeriendertssiiz,dcs.JnIIerntmdderFinanchI.Verfügung,bmeffenddie

Erhöbung  des  Kosipreises  fuͤr  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksstellen.  594.  ·
Ministerium  des  Innern.  Erlöschung  des  Erfindungspatents  des  Drechslermeisters  Rummel
  auf  Verbesserungen  an  Tabacks-Mieisenröhren  und  Wasserabgüssen.  597.

4.  Justiz-Ministerium.  Mekanmtmachung,  den  Uebertritt  der  Rescrendäre  zweiter  Classe  von

den  Gerichtshöfen  zu  den  Oberamtsgerichten  betreffend.  585.

Ministerium  des  Innern.  Verleihung  eines  Erfindungspatents  an  den  Mechaniker  Zuppinger
  auf  Verbesserungen  an  Kreiselrädern.  597.

Finanz-Minisierium.  Bekanntmachung,  befreffend  die  Anstellung  eines  K.  fürstl.  Waldburg-Wolsegg-Waldsee'schen
  Forü#dieners.  598.

Eben  d.  Bekannimachung,  belreffend  die  Rechnungs-Ergebnisse  der  Pensions=  und  der  Wiltwenkasse
  für  Volksschullehrer  pr.  1.  Juli  1841—42.  598.

Ministerium  des  Innern.  Beifügung,  betrefend  die  Erhöhung  des  Kostpreises  bei  den
Gefangenen-Transporten.  597.

Katholischer  Kirchenrath.  Bekanmtmachung  des  Ergebnisses  der  im  Mai  d.  J.  stat  gehabten
  Dienstpräöfung  der  Candidaten  des  katholischen  Kirchendienstes  zur  Anstellung  auf  Kirchenstellen.
  616.
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        2

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854

August.

Commission  für  die  Erziehungöhäuser.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ucbersicht  der
Theilnahme  der  einzelnen  Oberamtöbezirke  an  den  Staatswaisenbäusern.  636.
Instiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Gebühren  der  Rabbinen  für  ihre  Dienstleisiungen
  in  Criminal=  und  Civil-Sachen.  608.

Ministe  rien  der  Jnstiz  und  der  Finanzen.  Verfugung,  betreffend  den  Einzug,  die
Verrechnung  und  Ablieferung  der  Netariats-Sperteln.  615.

Kriegs-Ministerium.  Vekannimachung  in  Betreff  der  Aufnahme  ven  Zeglingen  in  die
Offiziers-Bildungs-Anstalt.  610.

Behörde  für  die  K.  Thierar  zueischule.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Eröffnung  eines
neuen  Lehrkurses  bei  der  K  Thierarzneischule.  617.

Minfksterium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Dienstthätigkeit  des  Landsägerkorps
  in  dem  Verwaltungsjahre  19842—43.  619.

.  Finanz-Ministerium.  Versügung,  betreffend  die  Rübenzuckersteuer  für  das  Betriebsfahr

1815—44.  617.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung  der  im  Etatsjahr  1842—45  zu  Ergänzung
unzureichender  Schullehrer-Gehalle  aus  der  Skaatskasse  bewilligten  Beiträge.  621.
Evangelisches  Consistorium.  Ergebniß  der  zweiten  Dienstprüfung  evängelischer  Predigtamts-Candidaten
  im  Laufe  des  Semmers  1845.  622.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung  der  im  Elatöfahr  1642—43  zu  Kirchen=  und
Schulhaus-Baukosten  aus  der  Staatskasse  bewilligten  Beiträge.  630.

!.  Rektoramt  der  Universität  Tübingen.  Verzeichniß  der  Vorlesungen,  welche  an  der

Universilät  Tübingen  im  Wintersemester  1845—44  gehalten  werden.  672.
Kriegs-Ministerium.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Aufnahme  ven  Osffziers-Zeglingen
in  die  Regimenter.  623.

K.  Beror  dnung,  betreffend  die  Staatspröfungen  im  Baufache.  645.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  die  dieffährige  Feier  des  landwirthschaftlichen

Fesieb  in  Cannsiatt  betreffend.  651.

Ebend.  Verleihung  der  geldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Pfarrer  Schmid  zu  Pfanhausen.
  669.  .

Ebend.  Perleihung  der  goldenen  Berdienst-Medaille  an  den  Schultheißen  Stähle  zu  Eberdingen.
  660.

Ministerien  des  Inneru  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Pensione=Verhältnisse
  der  bei  den  höheren  und  mittleren  öffentlichen  Unterrichts-Anstalten  und  den  lateinischen
  und  Rralschulen  angestellten  Diener  in  Folge  des  Gesetzes  vem  6.  Juli  1842.  6554
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Vorsichtemaßregeln  gegen  das
Vorkemmen  von  Brand  und  Unkraut  unter  dem  Getreide  des  heurigen  Jahrgangs.  670.
        <pb n="925" />
        29.

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855

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Forstrevier-Eintheilung  der  fürstl.  Standesherrschaft
  Waldburg-Wolfegg-Waldsec.  693.

September.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Aufbewahrung  der  Aschen-Vorräthe
der  Gewerbsleute.  670.

Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Aufnahme  des  Rechis-Consulenten  Spittler
  in  die  Zahl  der  immatrikulirten  Neotare.  669.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  das  der  Postverwaltung  zu  Gunsten
  der  vermehrten  Fahrpost-Curse  zwischen  Stuttgart  und  Nürnberg  über  Ellwangen  und
CrailSheim  gestaltete  Nebeneinanderspannen  von  drei  Pferden.  672.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Stations-Emtfernung  zwischen  Alpirsbach  und
Hausach.  684.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung.  Dienstbelobungen  und  Verleihung  der  Civil-Verdienst-Medaille
  betreffend.  711.

Ministerium  des  Inner  u.  Bekanntmachung  einer  Veränderung  in  der  Elassen-Eintheilung
der  Gemeinde  Großdeinbach,  Oberamts  Welzheim.  685.
Studienrath.  Bekanmmachung  der  in  das  K.  evangelische  Seminar  zu  Maulbronn  aufgenommenen
  Zöglinge.  685.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  eines  Oberamtsdieners.
  692.  ·
Ebend.BekleihungciuksCrsinduugspatentöandenLackiersvaarcmFabkikantmBüloivund
Comp.  zu  Berlin  auf  eine  neu  erfundene  Einrichtung  der  Kaffee-Maschine.  692.

Ebend.  Verleihung  eine5  Einführungspatents  an  den  Maschinenbauer  Hartmann  zu  Chemnitz
  auf  eine  Verbesserung  an  der  Vorspinnkrempel.  692.

.  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bornahme  einer  ersten  Ferstdieust

Prüfung.  686
Ebend.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Vernahme  einer  zweiten  Forstdienst-Prüfung.  697.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Versscherung  beweglichen  Vermögens

  durch  die  Frankfurter  Versicherungsgesellschaft  gegen  Feuerschaden.  695.
Ebend.  Erlöschung  des  dem  Bierbrauer  Müller  verliehenen  Patents  auf  eine  Methode  der
Ertraktion  der  Bierwürze  mittelst  Wasserdampfes.  717.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  katholischen  Pfarrei  zu  Wörth,  Dekanats

  Ellwangen.  003.

Regierung  des  Schwarzwaldkreises.  Bekanntmachung  einer  Aenderung  in  der  Gemeinde-Bezirks-Eintheilung.
  707.

General-Direktion  der  K.  Württembergischen  Posten,  Bekanntmachung,  die
Aufhebung  des  Frankirungszwanges  bei  der  Correspondenz  nach  und  aus  den  K.  K.  Oesterreichischen
  Staaten,  insbesondere  die  Behandlung  portofreier  Sendungen  betreffend.  707.
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24.

25.
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856

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung  einer  Veränderung  in  der  Claßen-Eintheilung
  der  Gemeinden  Althütte  und  Spiegelberg,  Oberamts  Backnang.  747.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Besetzung  einer  K.  fürstl.  Waldburg-Zeil-Trauchburg'schen
  Revierförstersstelle.  712.

Katholischer  Kirchenrath.  Einberufung  zu  der  Anstellungsprüfung  der  katholischen  Geistlichen

  für  Kirchendienste.  709.

Studienrath.  Bekanmmachung  der  zu  akademischen  Studien  für  befähigt  erklärten  Jünglinge.
  709.

Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend
die  Heradsetzung  des  Kostpreises  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksstellen.  716.

22.  Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Herabsetzung  des  Preises  für  einzelne

Nummern  des  Regierungsblatts  von  älteren  Jahrgängen.  706.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Bezirks-Aufssicht  über  die  Apetheker.
  717.

Evangelisches  Consistorium.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  ersten  theelogischen
  Dienstprüfung.  721.

Katholischer  Kirchenrath.  Bekanmmachung,  die  dießjährige  Aufnahme  in  die  kathelischen
  niederen  Convikte  betreffend.  722.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  ven  dem  Landeöbischofe  den  Zöglingen  des  Priester-Seminars
  ertheilte  Priesterweihe.  725.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Prüfungen  der  Schmide  im  Hufbeschlag.
  720.  #

Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins.  Ertheilung  der  Jahres-=(September-)
  Preise  für  technische  und  landwirthschaftliche  Erfindungen  und  Leistungen.  726.
Justiz-Min'sterium.  Wobnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  716.

K.  Verordnung,  die  Erneuerung  des  Bundestagsschlusses  vem  13.  Nevember  1834  betreffend.
  715.

f.  Ober-Rekrutirungörath.  Verfügung,  die  Aushebung  für  das  Jahr  1844  betreffend.

727.
October.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  katbelischen
Parrei  in  Mechenwangen.  737.

Regierung  des  Neckarkreises.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Perbot  der  Druckschrif:

  „Einundzwanzig  Bogen  aus  der  Schweiz.  Herausgegeben  von  Georg,  Herwegh.“
738.

Kriegs-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  Prüfung  zur  Aufnahme
  in  die  K.  Offziers-Bildungs-Anstalt.  740.
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        tl.

857

Studienrath.  Bekanntmachung  der  theils  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen  aufgenommenen,

  theils  zum  akademischen  Studium  der  evangelischen  Theologie  für  befähigt  erklär=—



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ken  Jünglinge.  732.
Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  in  Betreff  einer  ersten  höheren  Finanz-Dienstprüfung.
  754.

.  Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  in  das  Wilhelms-Stist

  zu  Tübingen.  758.

.  Ministerium  des  Innern=  Auszeichnung  von  Gemeindedienern.  758.
.  Ebend.  Verfägung,  betreffend  den  Bau  und  die  Reinigung  nicht  besteigbarer  Kamine.  775.

Ebend.  Verfügung,  betreffend  den  Lohn  der,  Kaminfeger.  784.

Finanz-Ministerium.  Verfügung  in  Betreff  der  Weinlese.  741.
Justiz-Ministerium.  Bekannmmachung,  betreffend  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das
Regierungsblatt  auf  das  Jahr  1844.  747.

.  Studienrath.  Bekanntmachung,  betreffend  die  zum  Studium  der  katholischen  Theologe

außerhalb  des  Wilhelmsstifts  für  befähigt  erklärten  Jünglinge.  749.

Civil-Senat  des  K.  Ober-Tribunals.  Bekannmmachung,  betreffend  die  Einschärfung
der  Stafbestimmungen  gegen  die  zur  Rechtspraris  legitimirten  Sachwalter,  im  Falle  der  Versäumung
  von  Appellations-Nothfristen.  753.

.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaration  über  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse

  des  gräflichen  Hauses  Rechberg  in  Ansehung  der  Polizei-Verwaltung.  715.
Justiz-Ministerium.  Termin  zur  Vornahme  der  nächsten  Prüfung  der  Justiz-Referendäre.
  747.
Commission  für  die  Erziehungshäuser.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verlag
der  neu  bearbeiteten  Hand=  und  Wand-Fibel  nebst  Gebrauchs-Anweisung  für  die  evangelischen
Volköschulen.  792.

inisterium  des  Innern.  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Schulmeister
  Weber.  749.
Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anerkennung  des  Vereins  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger,
  unverheiratheter  Frauens-Personen  aus  dem  Honoratiorenstande.  779.
Lant=  und  forstwirihschaftliche  Anstalt  Hohenheim.  Vertheilung  von  Preisen  an
die  Zoöglinge  dieser  Anstalt.  754.

November.

Ministerium  des  Innern.  Bekanmmachung.  betreffend  den  Pollzug  der  K.  Deklaratien
vom  8.  December  1821  in  Ansehung  des  Ritterguts  Rechtensiein.  769.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  Staatsprüsung  in  der  Mediein
und  höheren  Wundarzneikunde.  769.

Justiz=  Ministerium.  Bekannimachung,  betreffend  einen  weileren  Nachtrag  zu  dem  Fa-#ziilienstatut

  des  Grasen  v.  Quadt-Wickradt-Ihnv.  755.
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        9

0

10.

14.

—

17.

—

21.

—

858

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  dießjährigen  und
die  Anmeldung  zur  nächstjährigen  Forstdienstprüfung.  770.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Veränderung  eines  Gemeinde-Bezirks.
  770.  6  «

Katholischer  Kirchenrath.  Bekanmmachung  des  Ergebnisses  der  ersten  Dienstprüfung
für  die  Aufnahme  in  das  Priester-Seminar  zu  Rottenburg.  790.

Finanz-Ministerium.  Darsiellung  der  Rechnungs-Ergebnisse  der  Staatsschulden-Zahlungskasse
  von  1842—43.  759.

Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung  der  Uebersichten  über  die  Geschäfts=  Thätigkeit  der
Justiz-Behörden  in  der  Periode  vom  1.  Juli  1842  bis  50.  Juni.  1843.  796.

Ebend.  Bekanntmachung,  Dienst-Ernennungen  betreffend.  789.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  zweite  höhere  Dienstprüfung  im
Finanzfache.  793.  «  «
RegierungdesNeckarkkeises.ZweiBekauntmachungcn,VeränderungenindekGemeindk-Bezirkseintheilung
  betreffend.  810.

.  Jöraeclitische  Oberkirchenbehörde.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Besetzung  des  Rabbinats

  Freudenthal.  §11.

.  Ministerium  des  Innern.  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Poligeidiener

  Horn.  789.
Ebend.  Verleihung  eines  Erfindungspatents  an  den  Mechanikus  Klein  auf  die  Anbringung

des  Schwungrads  bei  Spindelpressen  für  Wein=  und  Obstmost.  790.

Ebend.  Verleihung  eines  Erfindungspasents  an  August  Majer  zu  Ettlingen  auf  eine  neue
Blaichmethode.  790.

.  Regierung  des  Neckarkreises.  Bekanntmachung,  betrefend  die  gerichtlich  erkannte  Unterdrückung

  einer  Druckschrift.  810.

Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend  das
Ergebniß  einer  Prüfung  im  Baufache.  304.

K.  Verordnung,  betreffend  die  Einsetzung  des  Fürsten  v.  Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst
  in  die  Forstgerichtsbarkeit  und  Forst=  und  Jagd-Polizei.  825.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  boheren
  Regierungs-Dienstprüfung.  805.

Ebend.  Versügung,  betreffend  die  polizeiliche  Controlirung  der  Leinwandweberei.  809.

K.  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Central-PfechtamteS.  799.
Ministerium  des  Innern.  Bekannimachung,  betreffend  das  K.  gräflich  Rechberg'sche
Bezirks-Pelizeiamt  Donzdorf-Rechberg.  805.

Justiz-Ministerium.  Verladung  der  Rechts-Candidaten  zu  der  ersten  höheren  Diensie

prüfung.  797.
        <pb n="929" />
        859
December.

4.  Ministerium  de5  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  katholischen

Marrei  zu  Heiligkreuzthal,  Dekanats  Riedlingen.  809.

Finanz-Ministerlum.  Verfügung,  betressend  das  Ergebniß  einer  ersten  höheren  Dienstpräfung

  im  Finanzfache.  805.

Am  Evangelisches  Consistorium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vertheilung  der  Synodalprämien

  für  evangelische  Schulmeister,  Unterlehrer  und  Lehrgehülfen.  833.

Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Liqueurschank

  der  Conditoren  auf  Messen  und  Märkten.  811.  «

—Finqnz-Ministerium.Bekanntmachung,betkessenddenStanddeiPesisions-Austqlk  für

die  Hinterbliebenen  der  Civil-Staatsdiener.  813.

Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Form  der  nach  dem  Art.  43  des  Notariats=Gesetzes

  anzulegenden  Pflegschasts-  Tabelle.  800.

—  Evangelisches  Consistorium.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Stand  der  geistlichen
Wittwenkasse  auf  den  50.  Juni  1842.  839.  .

9.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten  höheren
Dienstprüfung.  810.  «

15.  Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Erläuterung  einiger  Bestimmungen  der  K.
Verordnung  vom  4.  Juli  1841  hinsüchtlich  der  Gebühren  der  Gemeindediener.  808.

46.  Eben  d.  Ergebniß  der  Prüsung  der  Justiz-Referendäre  in  den  Monaten  November  und  December
  1843.  831.  A  «

—Ministerium-desJunos-LBekanntnmchung,bctkesscnddasEtgebnißeinerziveitenStaatSprüfunginderMedicinundhöhetenChikutgie.832.
  —

—  Ebend.  Auszeichnung  des  Stadtschultheißen  Ehemann  zu  Nalen.  833.

21.  Ebend.  Bekanntmachung,  betrefeend  den  Besuch  der  Landes-Universität.  883.

22.  Ebend.  Verfügung,  betreffend  einige  Abänderungen  in  der  Tare  der  Arzneimittel.  819.

—  Eben  d.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  mehrerer  Landjäger.  837.

26.  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  höheren  Finanz-Dienstprüfung.
  843.

28.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Herstellung

der  Bevölkerungslisten.  845.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anstellung  K.  fürstl.  Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst'scher

  Forstldiener.  84.

-

9

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“

2

55
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        860

II.
Alphabetisches  Sachregister.

A.

Adelstand.  Erhebung  des  Bangquiers  Joseph  Wolff  v.  Kaulla  in  den  erblichen  Adelstand.  545.

Amtskörperschaften.  Bekanntmachung  der  Haupt-Ergebnisse  der  ökonomischen  Verwaltung
der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  nach  dem  Stande  vom  50.  Juni  1861.  609.

Amtösiegel.  Verfügung,  betreffend  die  Beidrückung  des  Amtssiegels  zu  den  diensllichen  Ein-·

  krägeninWandekbüchekundNeiscpässe.Ul-Amtssigille.

  Verfügung,  betreffend  die  Amtssigille  der  Schultheißenaͤmter.  142.

Appellabilität.  Gesetz,  betreffend  die  Auslegung  und  Anwendung  der  organischen  Gesetze  vom
31.  December  1818,  IV.  K.  452,  und  vom  22.  September  1819,  K.  13,  III.,  und  §.28
hinsichtlich  der  Appellabilität  im  Verhältnisse  der  verschiedenen  Instanzen.  261.

„Appellations-Nothfristen,  s.  Nothfristen.

Apotheken.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Apotheken-Berechtigungen.  25.  Verfügung,  betreffend
  die  Bezirks-Aufsicht  über  die  Apotheken.  717.

Arbeitshäuser.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Vekannimachung  der  Hauserdnungen  für  das
Zuchthaus,  für  die  Arbeikshäuser  und  für  die  Kreisgefängnisse.  A41l.  6
Arbeitshaus  in  Ludwigsburg.  Hausordnung  für  dasselbe.  67.  Aufnahme  der  Gefangenen.

  67.  96.  1—5.  Behandlung  der  Gefangenen.  68.  d6.  6—67.  Allgemeine  Vorschriften.
  68.  9§.  6—19.  Verpflegung  der  Gefangenen.  71.  9.  20—37.  Beschäftigung  der
Gefangenen.  76.  99.38—46.  Mittel  für  ihre  sittliche  Besserung.  78.  V#  47—54.  Disciplinarstrafen,
  Belohnungen.  80.  V#.  55—67.  Entlassung  der  Gefangenen.  83.  J  68—75
Arbeitshaus  in  Markgröningen.  Hausordnung  für  dasselbe.  85.  Aufnahme  der  Gefangenen.
  85.  9V,  1—5.  Behandlung  der  Gefangenen.  86.  9#.  6  —67.  Allgemeine  Vorschristen.
  86.  G.  6—19.  Verpflegung  der  Gefangenen.  89.  9#.  20—38.  Beschäftigung
derselben.  96.  G#  30—46.  Mittel  für  ihre  sittliche  Besserung.  96.  99.  57—56.  Dißciplinarstrafen,
  Belohnungen.  97.  55—67.  Entlassung  der  Gefangenen.  100.
9.  6873.  ·
Arzneimitel.  Verfügung,  betreffend  einige  Abänderungen  in  der  Taxe  der  Arzneimittel.  819.
Asche.  Berfuͤguug,  betreffend  die  Aufbewahrung  der  Aschenvorräthe  der  Gewerbsleute.  670.
Ausbebung.  Repartition  der  Contingente  von  der  Rekruten-Aushebung  von  1863.  136.  Bekanntmachung
  der  Loosnummern,  mit  denen  die  Contingente  für  die  dießjährige  Ausbebung
  schließen.  296.  Verfögung,  betreffend  die  Aushebung  für  das  Jahr  1845.  727.
        <pb n="931" />
        861

Auswärtige  Verhältnisse;  mit

Hannover-Oldenburg.  K.  Verordnung,  betressend  die  Verlängerung  von  Verträgen
mit  dem  Hannover-Oldenburgischen  Steuervereine  wegen  Beförderung  gegenseitiger  Verkehrs-Verhältnisse.
  35.

Oestreich.  Aufhebung  des  Frankirungszwanges  bei  der  Correspondenz  nach  und  aus  den
K.  K.  österreichischen  Staaten.  288.  707.

Großbritannien  und  Irland.  Erleichterung  des  Correspondenz-Verkehrs  mit  dem
vereinigten  Königreiche  Großbritannien  und  Irland.  363.

B.

BaufacW.  K.  Verordnung  in  Betreff  der  Staatsprüfungen  im  Baufache.  633.

Bausachen.  Verfügung,  betreffend  den  Bau  und  die  Reinigung  nicht  besteigbarer  Kamine.  775.

Belobungen,  äffentliche  und  Belohnungen.  Belobung  des  Oberamtmanns  Hoyer.
253.  Desgl.  des  Stadtschultheißen  Rau  und  der  Schultheißen  Kühfuß  und  Hahn.
251.  Desgl.  der  Oberamts-Thierärzte  Herrmann  und  Staudacher.  273.  Deögl.
des  Oberammanns  v.  Deißler.  299.  Desgl.  des  Oberförsters  v.  Molke.  711.  Desgl.
des  Stadtwaldmeisters  Steinhauser,  des  Stadtschultheißen  Fischer,  der  Schultheißen
Bodamer,  Knauer  und  Oesterle.  711.  736.  Deösgl.  des  Hospital=  Verwalkers
Bonhöffer,  des  Schultheißen  Welz,  der  Stadtschultheißen  Kopp  und  Steiner,
und  der  Schultheißen  Liämmle  und  Hauser.  712.  Dezsgl.  des  Stadtschultheißen
Ehemann.  833.  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger.  447.  837.

Berechtigungen.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Apotheke-Berechtigungen.  25.

Beschäftigungs-Anstalten,  polizeiliche.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Eröffnung  der-«

  selben  für  Männer  zu  Vaihingen  und  Rottenburg.  284.

Bevölkerungslisten.  Verfügung,  betreffend  die  Herstellung  derselben.  863.

Bezirksschul-Aufseher.  Bekanntmachung,  betreffend  die  definitive  Aufstellung  einiger  Be-4

  zirksschul-Aufseher.  300.

Blinden=  und  Taubstummen-Institut  zu  Gmund.  Festsetzung  des  für  die  Zöglinge
desselben  zu  entrichtenden  Kostgelds.  256.

Blutegel.  Tare  derselben.  306.

Brandversicherungs-Ordnung,  allgemeine.  Verfügung,  betreffend  die  Anwendung
derselben  auf  die  Harz-Siedereien,  Pottaschen-Siedereien,  Chlorkalk=  Fabriken  und  Cichorien=
  und  Waldsaamen-Dörren.  586.

Brandversicherungs,  Anstalten.  Verfügung,  betreffend  die  Aufnahme  des  laufenden  Geschirrs
  von  Werken  und  Fabriken  in  die  allgemeine  Brandversicherungs-Anstalt  für  Ge,
bäude.  134.  Rechenschaft  über  die  Verwaltung  der  allgemeinen  Vrandschadens-Versiche,
rungskasse  auf  das  Jahr  1841—42.  188.  Verfügung,  betreffend  die  Brandschadens-
        <pb n="932" />
        862

Umlage  für  das  Etatsjahr  1843—44.  373.  Bekanntmachung,  betressend  die  Versicherung
beweglichen  Vermögens  durch  die  Frankfurter  Versicherungs-Gesellschaft  gegen  Feuerschaden.
  695.

Branntwein.  Bekanntmachung,  betreffend  dessen  Bereitung  für  den  eigenen  Gebrauch.  578.
s.  auch  Liqueurschank.

Bundestags-Beschluß.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Erneuerung  desselben  vom  13.  November
  1834.  713.

C.

Cameral-Bejirks-Eintheilung.  K.  Verordnung,  betreffend  Aenderungen  in  der  Cameral=Bezirts-Eintheilung.
  211.  «

Cassensturz.  Verfügung,  betreffend  die  Vornahme  des  Cassenslurzes  bei  Pflegschaften  und  anderen
  gerichtlichen  Verwaltungen.  19.

Central-Kirchenkasse,  s.  israëlitische  Central-Kirchenkasse.

Central-Pfechtamt,  f.  Pfechtamt.  .

Conditoren.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Liqueurschank  der  Conditoren  auf  Messen  und
Märkien,  811.

Consin  irte.  Eröffnung  der  polizeilichen  Beschästigungs-Anstalten  für  Männer  zu  Baihiagen  und
Rottenburg.  286.

Convikte.  Aufsnahme  in  die  katholischen  niederen  Convikte.  722.  Deegl.  in  das  höhere  Conwikt
(Wilhelmsstift)  zu  Tübingen.  758.

D.

Dekanatsbezirke.  Bekauntmachung  mehrerer  Veränderungen  in  denselben.  143.  Bekannimachung,
  betreffend  die  definitive  Abtheilung  des  vormaligen  evangelischen  Dekanats-Bezirks
  Biberach  in  die  Dekanatsbezirke  Ravensburg  und  Biberach.  207.

Dekane.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Amtsantriktökosten  der  evangelischen  Dekane,  Marrer

v  und  Helfer.  280.  ·

Dienst-Ernennungen.  Bekanntmachung  der  Ernenmungen  von  widerruflich  angestellten  Dienern.
  789.

Druckschriften.  Unterdrückung  der  beiden  Druckschristen:  „Censur=  Flüchtlinge,  Zwölf  Freiheitslieder
  2c.“  und  „Die  wahrhaftige  Geschichte  vom  deutschen  Michel  und  seinen  Schwestern
zck.“  362.  Deögl.  der  Druckschrift:  „Einundzwanzig  Bogen  aus  der  Schweiz.  Herausgegeben
  von  Georg  Herwegh.  738.  Desgl.  der  Druckschrift:  „Deutsche  Gassenlieder
von  Hoffmann  v.  Fallersleben.“  810.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verlag  der
neubearbeiteten  Hand=  und  Wamd-Fibel  nebst  Gebrauchs-Anwe#ssung  für  die  evangelischen
Volksschulen.  792.  ·  .
        <pb n="933" />
        863

E.

Eisenbahnen.  Gesetz,  betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen.  277.  Verfügung,  betreffend  die
Errichtung  einer  Centralbehörde  für  das  Eisenbahnwesen.  375.

Erfind  ungen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Jahres=  (September-)  Preise  für  technische  und
landwirthschaftliche  Erfindungen  und  Leistungen.  267.  726.

Erziehungs-Anstalten,  s.  Unterrichts-Anstalten.

Ertraposttaxe.  Festsetzung  derselben.  181.

F.

Familien-Fideicommisse,  s.  Fideicommisse.

Familienstatute.  Bekanntmachung,  betreffend  Nachträge  zu  dem  Familienstatute  des  Grafen
v.  Quadt-Wickradt-Isny.  271.  75535.  6

Festungs-Strafgefangene  und  Festungs-Arrestauten,  f.  Strafgefangene.

Feuerpolizei.  Verfügung,  betreffend  die  Verhütung  von  Brandunglück  bei  dem  Gebrauche  der

·  Reibfeuerzeuge.  36.  Verfügung,  betreffend  die  Verwahrung  der  Laternen  in  den  Stal,
lungen.  595.  ’

Feuerzeuge,  s.  Reibfeuerzeuge.

Fibel.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verlag  der  neu  bearbeiteten  Hand=  und  Wand-Fibel  nebst
Gebrauchsanweisung  für  die  evangelischen  Volksschulen.  792.

Fideicommisse.  Bestätigung  eines  von  den  Mitgliedern  der  freiherrlich  v.  Seckendorfs-Gutend'schen
  Familie  abgeschlossenen  neuen  Fideicommiß-Vertrags.  206.  Bekannt,
machung,  betreffend  einen  Nachtrag  zu  der  gräflich  v.  Rechberg'schen  Familien,  Fideicommißstiftung.
  312.  »

Forst-Candidaten.  Verfügung,  betreffend  die  Anfangs,  Zeugnisse  derselben.  588.

Forstwesen.  Verfügung,  betreffend  die  Forst-Reviereintheilung  der  fürstl.  Standesherrschaft
Waldburg-Wolfegg-Waldsee.  693.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Einsetzung  des  Fürsten
v.  Hohenlohe=  WaldenburgSchillingsfürst  in  die  Forfgerichtsbarkeit  und  Forst=  und
Jagd-Polizei.  823.

G.

Gebüöhren.  Verfügung,  betreffend  die  Gebühren  der  Rabbinen  für  ihre  Dienstleistungen  in  Eri-«
  mitsa1-undCivil-Sachen.608.Erläuterunsciniger  Bestimmungen  der  K.  Verordnung
vom  1.  Juli  1841  hinsichelich  der  Gebühren  der  Gemeindediener.  808.

Gefangene.  Erhöhung  des  Kostpreises  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksstellen.  2.  59.
Desgl.  bei  den  Gefangenen,Transporten.  597.  Herabsetzung  des  Kostpreises  für  die  Gefangenen
  bei  den  Bezirksstellen.  716.  "

Gemeindebeamte.  Verfögung,  betreffend  das  Verbot  der  Theilnahme  derselben  an,  den  unter

2
        <pb n="934" />
        864

waisengerichtlicher,  oder  in  Gant=  und  liquiden  Schuldsachen  unter  Leitung  des  Gemeinderaths
  vorzunehmenden  Verkäufen,  Verpachtungen  u.  dergl.  440.

Gemeinde-Bezirks-Eintheilung.  Vereinigung  der  Parzellen  Nassach  und  Kurzach  zu
einer  selbstständigen  Gemeinde.  142.  Veränderung  in  der  Elassisikation  der  Gemeinde
Gronau.  182.  Desgl.  der  Gemeinde  Hochdorf,  Oberamis  Kirchheim.  3058.  Dezgl.  der
Gemeinde  Edelfingen.  596.  Deögl.  der  Gemeinde  Großdeinbach.  685.  Desgl.  der  Gemeinden
  Althütte  und  Spiegelberg.  717.  Vereinigung  der  Parzelle  Wildenstein  mit  der
Gemeinde  Horgen:  707.  Vereinigung  der  Frohnmühle  mit  der  Gemeinde  Hausen  an
der  Würm.  770.  Errichtung  einer  selbstskändigen  Gemelnde  Fornsbach.  810.  Dekgl.
der  Gemeinde  Kleebronn.  810.

Gemeinden.  Bekanntmachung  der  Hauptergebnisse  der  ökonomischen  Verwaltung  der  Amtskörperschaften
  und  Gemeinden  nach  dem  Stande  vom  30.  Juni  1844.  609.

Gemeindediener.  Erläuterung  einiger  Bestimmungen  der  K.  Verordnung  vom  1.  Juli  1851

·  hinsichtlich  der  Gebühren  der  Gemeindediever.  808.

Getreide.  Verfügung,  betreffend  die  Vorsichtsmaaßregeln  gegen  das  Vorkommen  von  Brand
und  Unkraut  unter  dem  Getreide  des  Jahrgangs  1855.  670.

Gewerbe.  Verfügung,  betreffend  die  Aufbewahrung  der  Aschenvorräthe  der  Gewerbsleuie.  670.
Verfügung,  betreffend  die  polizeiliche  Controlirung  der  Leinwandweberei.  800.
Götertransport.  Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  de5  Güter-Transports  auf  dem

Neckar.  200.  «

H.

[Häusordnunge  n.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Bekanntmachung  der  Hausordnungen  für

das  Zuchthaus,  für  die  ArbeirShäuser  und  für  die  Kreiögefängnisse.  51.  Hausordnung

für  das  Zuchthaus  in  Gotteszell.  42.  Desgl.  für  das  Arbeitshaus  in  Ludwigsburg.  67.

Desgl.  für  das  Arbeishaus  in  Markgröningen.  85.  Deögl.  für  die  Kreisgesängnisse  in

Heilbronn,  Rottenburg,  Hall  und  Ulm.  103.

Heirathen.  Verfügung,  betreffend  das  Heirathen  der  Unteroffiziere  und  Soldaten.  457.

Helfer.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Amtsantrittökosten  der  evangelischen  Dekane,  Pfarrer  und
Helfer.  280.

Hof-  und  Staats-Handbuch.  Bekanntmachung  in  Betreff  einer  neuen  Ausgabe  desselben.  30.

J.
Israelitische  Central-Kirchenkafse.  Ergebnise  der  Rechnung  derselben  fuͤr  das  Etatsjahr
  1841—  42.  456.
Justis-Behörden,  (.  Rechtöpflege.
        <pb n="935" />
        865
K.

Kamine.  Verfügung,  betreffend  den  Bau  und  die  Reinigung  nicht  besteigbarer  Kamine.  775.

Kaminfeger.  Verfügung,  betreffend  den  Lohn  derselben.  786.

Kapellenberg.  Künstige  Benennung  des  Kapellenberges  bei  Erolzheim.  595.

Kirchenbaukosten.  Bekanntmachung  der  im  Etatsjahr  1842—  "43  zu  Kirchen=  und  Schulhaus-Baukosten
  aus  der  Staatskasse  bewilligten  Beiträge.  630.

Kirchenwesen,  evangelisches.  Bekanntmachung  mehrerer  Veränderungen  in  den  Oekanats-Bezirken.
  145.  Deßnitive  Abtheilung  des  vormaligen  evangelischen.  Dekanats,  Bezirk5.
Biberach  in  die  Dekanats-Bezirke  Ravensburg  und  Biberach.  207.  K.  Verordnung,
betreffend  die  Amtzantriktskosten  der  evangelischen  Dekane,  Parrer  und  Helfer.  280.
Errichtung  einer  Pfarrverweserei  für  die  Gemeinde  Gellmersbach.  595.

Kirchenwesen,  ibraelitische  3.  Ergebnisse  der  Rechung  der  israelitischen  Central=  Kirchenkasse
  für  das  Etatsjahr  1841—42.  454.

Kirchen  wesen,  katholisches.  Errichtung  einer  MMarrei  in  Beffendorf.  233.  Desgl.  zu
Stetten,  Dekanats  Wurmlingen.  596.  Deegl.  zu  Wörth.  693.  Desgl.  zu  Mochenwangen.
  737.  Desgl.  zu  Heiligkreuzthal.  809.

Kostgeld.  Festlehzung  des  Kestpreises  für  die  Zöglinge  des  Taubstummen=  und  Blinden-Instituts
zu  Gmünd.  256.  Erhöhung  des  Kostpreises  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksstellen.
2.  595.  Deögl.  bei  den  Gefangenen-Transporten.  597.  Herabsetzung  des  Kostpreises
für  die  Gefangeltien  bei  den  Bezirksstellen.  716.  «

Kretogefangncssc  K.  Verordnung,  betreffend  die  Bekanntmachung  der  Hausordnungen  für
das  Zuchthaus,  für  die  Arbeitshäuser  und  für  die  Kreisgesängnisse.  41.  Hausordnung
für  die  Kreisgesängnisse  in  Heilbronn,  Rottenburg,  Hall  und
Ulm.  105.  Aufnahme  der  Gefangenen.  103.  G.  1—  5.  Behandlung  derselben.

"  104.  4%  667.  Allgemeine  Vorschriften.  104.  GG.  6—21.  Berpflegung  der  Gefangenen.
107.  9J§.  22—40.  Beschäftigung  derselben.  112.  G.  41—49.  Mittel  für  die  Kittliche
Besserung  der  Gefängenen.  114.  9#  50—57.  Disciplinarstrafen,  Belohnungen.  116.
6  58—67.  Entlassung  der  Gefangenen.  118.  .  68—75.

Kriegsdienst.  Gesetz  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegödienste.  321.  Allgemeine  Bestimmungen.
321.  Art.  1—14.  Freiwilliger  Eintritt  in  den  Kriegsdienst.  324.  Ark.  45—18.  Zährliche
Aushebung  zu  Ergänzung  des  akliven  Heeres.  326.  Art.  10—57.  Von  der  aufzurufenden
  Alteröflasse,  den  Aushebungs-Bezirken  und  der  zu  stellenden  Mannschaftszahl.  326.
Art.  19—23.  Von  den  Behörden,  welche  bei  der  Aushebung  thätig  sind.  327.  Art.
24—28.  Besondere  Bestimmungen  in  Absicht  auf  Dienstverbindlichkeit  und  Dienstzeit
der  Militärpflichtigen.  329.  Art.  2ó2—35.  Ven  dem  Verfahren  bei-  der  jährlichen  Aushebung.
  3353.  Art.  36—53.  Von  der  Ausscheidung  und  Bildung  der  Bezirks-Kontingente
  und  dem  Schlusse  der  Aushebung.  358.  Ark.  54—57.  Nähere  Bestimmungen  über
        <pb n="936" />
        866

Landwehrpflicht  und  deren  Erfüllung  in  Kriegszeiten.  330.  Art.  58—65.  Dienstzeit  und
Entlassung.  335.  Art.  66—74.  Stellvertretung.  345.  Art.  72—87.  Vergehungen  in
Absicht  auf  gegenwärtiges  Gesetz,  deren  Folgen  und  Strafen.  351.  Nrt.  88—101.  Sicherung
  der  ungehinderten  Perfügung  über  die  pflichtige  Mannschaft.  356.  Art.  102—105.=Kosten.
  357.  Art.  106—108.

Landes-Univer  sität,  (.  Universität.

Landjägerkorps.  Verfügung,  betreffend  die  militärischen  Dienst-Berhältnisse  der  zu  dem  Landjagerkorps
  eingetheilten  Officianten  an  den  Strafanstalten.  369.  Auszeichnung  mehrerer
Landjäger,  447.  837.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Dienstthätigkeit  des  Landjägerkorps
  in  dem  Verwallungsjahr  1842—43.  619.  ,

Land-undfokstwirthfchaftlichesJniximhBertheilungvon  Preisen  an  die  Zöglinge
desselben.  764.

Landwirthschaftliches  Fest.  Feier  desselben.  631.

Lateinische  Schulen.  Verfügung,  betreffend  die  Pensions-Verhältnisse  der  bei  den  höheren
und  miltleren  öffentlichen  Unterrichts  -Anstalten  und  den  lateinischen  und  Realschulen
angestellten  Diener  in  Folge  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1842.  651.

Laternen.  Verfügung,  betreffend  die  Verwahrung  der  Laternen  in  den  Stallungen.  ö95.

Lehranstalten,  f.  Unterrichts-Anstalten.

Leinwandweberei,  f.  Weber.

Liqueurschank.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Liqueurschank  der  Conditoren  auf  Messen  und
Märkten.  811.

Lyceum.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Lyceum  und  die  Realanstalt  zu  Ravensburg.  182.

%

M.

Medikamententaxe.  Verfügung,  betreffend  einige  Abänderungen  in  derselben.  819.

Militärwesen.  Vorschrift  zur  Bildung  von  Offiziers-Zöglingen  in  den  Regimentern.  2.  Bekanntmachung
  im  Betreff  der  Aufnahme  von  Offiziers-Zöglingen  in  die  Regimenter.  625.
Gesetz  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste.  321.  Verfügung,  betreffend  die  militärischen
  Dienstverhältnisse  der  zu  dem  Landjägerkorps  eingetheilten  Officianten  an  den
Strafanstalten.  369.  Verfügung,  betreffend  das  Heirathen.  der  Unteroffiziere  und  Soldalen.
  457.  s.  auch  Krlegsdienst.

Münzwesen.  Veranntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  des  vierundzwanzig  Gulden-Fußes.
314.
        <pb n="937" />
        867

N.

Neckarschifffahrt.  K.  Verordnung  in  Betreff  derselben.  447.  Zuständigkeit  der  Behörden
in  Neckarschifffahrts-Angelegenheiten.  255.  Neckarschifffahrts  -Convention  zwischen  den
Regierungen  von  Württemberg,  Baden  und  Hessen.  148.  Schifffahrts-Ordnung  für  den
Neckar.  151.  Tarif  der  Schiffs=  (Rekognitions-)  Gebühr.  473.  Tarif  für  den  Neckarzoll.
  175.  Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  des  Gütertransports  auf  dem  Neckar.
200.

Notare,  immatrikulirte.  Aufnahme  in  die  Zahl  derselben.  669.

Notariats-Bezirke.  Verfügung,  betreffend  die  in  Folge  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1842  eintretenden
  Abänderungen  in  der  Eintheilung!  mehrerer  Gerichts=  und  Amts-Notariatsbezirke.

 

121.  Uebersscht  der  Aenderungen  in  der  Notariats-Bezirks-Eintheilung.  122.
Notariats-Sporteln.  Verfügung,  betreffend  deren  Eingag.  Verrechnung  und  Ablieferung.
615.

Notariatswesen.  Gesetz  über  dasselbe.  375.  Von  den  zur  Ausübung  der  willkürlichen  Gerichtsbarkeit
  bestellten  Brhörden.  376.  Art.  1—15.  Von  den  Gemeinderäthen.  376.
Art.  1.  Ven  den  Waisengerichten.  376.  Art.  2—5.  Von  den  Gerichts=  und  Amtz-Notaren.
  378.  Art.  6—42.  Von  den  Oberamts=  und  Amts-Gerichten.  381.  Art.  13—14.
Von  den  Gerichtshöfen  und  dem  Ober-Tribunal.  382.  Art.  15.  Vorschriften  für  die
Geschäftsbehandlung.  382.  Art.  16—55.  Geschäftsbesorgung  durch  die  Waisengerichte
und  Gemeinderäthe.  382.  Art.  16—25.  Geschäftöbesorgungen  durch  die  Notare.  387.
Art.  26—31.  Ausnahmefälle  von  der  Obsignation,  dem  Zubringens-Inventare  und  der
Erbschafts-Theilung,  so  wie  Fälle  der  Dispensation  von  der  dffentlichen  Behandlung.
589.  Art.  52—45.  Zeilbestimmung  für  die  Vornahme  der  auf  Inventuren  und  Theilungen
  sich  beziehenden  Geschäfte.  396.  Art.  44—47.  Besondere  Bestimmungen  für  einzelne
  Geschäfte  der  willkürlichen  Gerichesbarkeit.  397.  Art.  48—50.  Besorgung  der  Pflegund
  Gantrechnungs-Geschäfte.  398.  Art.  531—55.  Von  der  Belohnung  der  Notare.  400.
Art.  54—62.  Uebernahme  von  Nebenämtern  durch  die  Notare.  402.  Art.  6  —66.  Ven
der  Verantwortlichkeit  der  für  die  Geschäfte  der  willkürlichen  Gerichtsbarkeit  bestellten
Behörden  und  Personen.  403.  Art.  67  -78.

K.  Verordnung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  über  das  Notariatswesen.
408.  Verfügung,  betreffend  die  Form  der  nach  dem  Ark.  63  des  Notariats-Gesetzes  anzulegenden
  Pflegschafts-Tabelle.  800.

Nothfristen.  Einschärfung  der  Strafbestimmungen  gegen  die  zur  Rechtspraris  legitimirten
Sachwalter,  im  Falle  der  Versäumung  von  Appellations-Nothfristen.  754.
        <pb n="938" />
        868

O.

Offiziers-Bildungs-Anstalt.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Aufnahme  von  Zöglingen
in  dieselbe.  610.  Ergebniß  der  Pruͤfung  zur  Aufnahme  in  die  Offiziers-Bildungs-Anstalt.

  740.

Offiziers-Zöglinge.  Vorschrift  zur  Bildung  von  Offiziers-Zöglingen  in  den  Regimentern.  2.
Bekanntmachung  in  Betreff  der  Aufnahme  von  Offiziers-Zöglingen  in  die  Regimenter.
623.

Orden.  Verleihung  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone.  139.  229.  253.  282.  285.  607.
619.  767.  795.  Desgl.  des  Friedrichs-Ordens.  1.  282.  795.  Erlaubniß  zur  Annahme
fremder  Orden.  140.  4179.  203.  367.  608.  714.

Ortsnamen.  Künftige  Benennung  des  Kapellenberges  bei  Erolzheim.  594.

P.

Pässe,  s.  Reisepaͤsse.

Patente.  Verleihung  eines  Patents  an  die  Gebrüder  Alberti  für  eine  neue  Flachs-Brech=  und
Schwing-Maschine.  37.  Desgl.  an  den  Flaschner  Springer  auf  Vorrichtungen  zum
Herausnehmen  und  Wiedereinbringen  des  Dochthalters  an  Straßen-Laternen.  38.  138.
Desgl.  an  den  Uhrmacher  Hipp  auf  neue  Einrichtungen  im  Geh=  und  Schlagwerke  von
Thurm=  und  Regulir-Uhren.  181.  Desgl.  an  Ganther,  Leemaun  und  Comp.  auf
Verbesserungen  an  der  Wagenleitung  und  an  den  Leitrollen  bei  Baumwoll-Spinnma-“
schinen.  304.  Desgl.  an  den  Salinen-Direktor  v.  Seckendorff  auf  eine  Methode  der
Kesselheitzung.  305.  Desgl.  an  den  Mechanikus  Reißer  auf  Verbesserungen  von
Sägeblättern  bei  Mühlsägen.  305.  Oekgl.  an  den  Mechanikus  Schönherr  auf  Verbesserungen
  an  Wolltuchwebstüblen.  314.  Desgl.  an  den  Steindruckerei  Besitzer  J.  G.
Lau  auf  eine  Methode,  lithegraphische  Zeichnungen  auf  Holz,  Metall,-Glas,  aufzütragen.
595.  Deegl.  an  den  Mechaniker  Zuppinger  auf  Verbesserungen  an  Kreiselrädern
597.  Deögl.  an  den  Lackierwaaren-Fabrikanten  Bülew  auf  eine  neue  Einrichtung  der
Kaffee-Maschine.  692.  Desgl.  an  den  Maschinenbauer  Hartmann  auf  eine  Verbesserung
  an  der  Vorspinnkrempel.  692.  Deégl.  an  den  Mechanikus  Klein  auf  die  Anbringung
  de5  Schwungrads  bei  Spindelpressen  für  Wein=  und  Obstmost.  790.  Deögl.
an  August  Majer  auf  eine  neue  Blaichmethode.  790.

Erlöschung  des  dem  Chemiker  G.  Majer  verliehenen  Patentö  auf  eine  Bereitung
von  Schwamm  aus  Baumwell-Abfällen.  595.  Dekgl.  des  Patents  des  Drechslermeissers
Rummel  auf  Verbesserungen  an  Tabacks,  Peifenröhren  und  Wasser-Abgüssen.  597.
Desgl.  des  Patents  des  Bierbrauers  Müller  auf  Ertraktion  der  Bierwürze  minelst
Wasserdampfes.  717.

Pensions-Anstalten.  Rechnungs-Ergebnisse  der  Pensions=  und  der  Wittwenkasse  für  Volks=
        <pb n="939" />
        Pfarrer.

869

schullehrer  vom  4.  Juli  1811—42.  598.  Verfügung,  betreffend  die  Pensions-Verhälknisse
der  bei  den  höheren  und  mitlleren  öffentlichen  Unterrichts-Anstalten  und  den  lateinischen
und  Realschulen  angestellten  Diener  in  Folge  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1842.  651.  Bekanmmachung,
  betreffend  den  Stand  der  Pensiens=  Anstalt  für  die  Hinterbliebenen  der
Civill  Staatsdiener.  815.

K.  Verordnung,  betreffend  die  Amtöantriktskosten  der  evangelischen  Dekane,  Pfarrer
und  Helfer.  180.

Pfarrstellen.  Errichtung  einer  katholischen  Pfarrei  in  Beffenderf.  233.  Deögl.  einer  evangelischen

  Pfarrverweserei  für  die  Gemeinde  Gellmersbach.  595.  Desgl.  einer  katholischen
Pfarrei  zu  Stetten,  Dekanats  Wurmlingen.  596.  Desgl.  zu  Wörth.  693.  Desgl.  zu
Mochenwangen.  757.  Deögl.  zu  Heiligkreuzthal.  809.
Erledigte  Pfarrstellen  in:

Aalen,  Dekanat.  755.  Abldorf.  626.  Altingen.  138.  Andelfingen.  591.  Baieröbronn.
518.  Beffenderf.  757.  Benningen.  185.  Biberach,  katholische  Stadtpfarrei.  756.
Blanbeuren,  Helferöstelle.  301.  Böblingen,  Helfersstelle.  798.  Bondorf.  755.  Burgstall.
  590.  Cleversulzbach.  625.  Diefenbach.  641.  Dobel.  805.  Eberstadt.  798.  Echterdingen.
  589.  Eglosheim.  230.  Ellwangen,  St.  Johann-Caplanei.  757.  Entlenschieß.
185.  Geifer:shofen.  284.  Goldbach.  795.  Großsachsenheim.  742.  Grünkraut.  39.
Gültlingen.  301.  Haiterbach,  Stadtpfarrei.  251.  Hauberöbronn.  252.  Heilbronn,  dritte
Stadtpfarrei,  681.  Heilbronn,  zweite  Stadtpfarrei.  539.  Hohenasperg,  evangelische
Garnisonspfarrei.  307.  Hohenasperg,  kathelische  Garnisonspfarrei.  756.  Holzgerlingen.
798.  Höpfigheim.  145.  Hopkkirch.  185.  Igersheim.  319.  Kaltenwesten.  756.  Kiebingen.
  626.  Kirchen.  319.  Kleiningersheim.  445.  Kleinsachsenheim.  252.  Lauffen,
Helfersstelle.  365.  Lauffen,  Stadtpfarrei.  275.  Leonberg.  Dekanak.  185.  Leukershausen.
öls.  Machtolöheim.  275.  Magstadt.  618.  Mähringen.  145.  Marbach,  Helfersstelle.
565.  Margarethenhausen.  626.  Massenbach.  185.  Meimsheim.  252.  Mooöheim.  625.
Mühlhausen.  756.  Münchimen.  291.  Munderkingen,  St.  Michaels-Caplanei.  302.
Münsingen,  Dekanat  145.  Münster.  201.  Neckarthailfingen.  319.  Niederhofen.  302.
Nürkingen,  Helfersstelle.  855.  Oberasbach,  501.  Obertürkheim.  210.  Oellingen.  590.
Onolzheim.  756.  Ottmarsheim.  590.  Pfahlbeim.  519.  Plattenhardt.  612.  Ravensburg,
  evangelische  Stadepfarrei.  14.  Ravenöburg,  evangelisches  Diakonat.  245.  Reinsberg.
  274.  Reutlingen,  Hospitalpfarrstelle.  798.  Riedlingen,  Michaels-Caplanei.  365.
Roßwag.  793.  Rotktenburg.  kathelische  Stadkkaplanei.  39.  Schmerbach,  302.  Schornderf,
  Diakonat.  756.  Schörzingen  201.  Schwaigheim.  230.  Seitingen.  500.  Simprechtshausen.
  302.  Sindelsingen,  Diakonat.  292.  Scteinberg.  302.  Steinhausen.  625.
Steinheim.  798.  Sulz,  Dekanat.  755.  Sulzbach,  301.  Sülzbach.  835.  Tettnang,  St.
Anna-Caplanei,  591.  Tübingen,  Oberhelfersstelle.  742.  Tübingen,  zweite  Helfersstelle.
274:  Unterdigisheim.  275.  Unterlenningen.  681.  Untersulmentingen.  202.  Vaihingen,
        <pb n="940" />
        870

Helfersstelle.  318.  Vogt.  202.  Warth.  306.  Weigheim.  591.  Weil  im  Schönbuch.
818.  Willsbach.,  145.

Pfechtamt,  Errichtung  eines  Central-Pfechtamteb.  799.

Afleger.  Verfügung,  betreffend  die  Verkündung  revidirter  Vorschriften  für  die  Pfleger.  423.  Vorschristen
  für  Pfleger  (Vormünder  und  Vermögens-Verwalter).  325.  Von  den  Verrichtungen
  der  Pfleger  (Vormünder  und  Vermögens-Verwalter)  im  Allgemeinen.  425.
1—5.  Von  der  Erziehung  und  Versorgung  der  Pfleglinge.  326.  G  à—10.  Von
der  Verwaltung  des  Pflegvermögens.  428.  G.  11/—31.  Von  des  Pflegers  Rechnung.
455.  7.  32—57.  Von  des  Pflegers  Belohnung.  337.  9.  38—59.  Von  Beendigung
der  Pflegschaft.  558.  J.  40—45.

Pflegschaften.  Berfügung,  betreffend  die  Vornahme  deß  Cassensturzes  bei  Pflegschaften  und
anderen  gerichtlichen  Verwaltungen.  19.

#flegschafts-Tabelle.  Verfügung,  betreffend  die  Form  derselben.  800.

Polizeistrafgesetz.  Eröffnung  der  polizeilichen  Beschäftigungs-Anstalten  für  Männer  zu  Baihingen
  und  Rortenburg.  284.

Polizei-Verwaltung.  Gesetz,  betreffend  die  Polizei-Verwaltung  in  Stuttgart  und  Tübingen.
269.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaration  über  die  staatsrechtlichen
  Verhältnisse  des  gräflichen  Hauses  Rechberg  in  Ansehung  der  Polizei-Verwaltung.
  743.

Postwesen.  Festsetzung  der  Erkraposltare.  181.  Bestimmmung  der  Stations-Entfernung  zwischen
Schönmünzach  und  Gernsbach.  284.  Desgl.  zwischen  Alpirsbach  und  Hausach.  685.
Bekanntmachung,  betreffend  das  der  Postverwaltung  zu  Gunsten  der  vermehrten  Fahrpostkurse
  zwischen  Stuttgart  und  Nürnberg  über  Ellwangen  und  Erailsheim  gestattete
Nebeneinanderspannen  von  drei  Perden.  672.  Aufhebung  des  Frankirungszwangs  bei
der  Correspondenz  nach  und  aus  den  K.  K.  Oesterreichischen  Staaten.  288.  707.  Erleichterung
  des  Correspondenzverkehrs  mit  dem  vereinigten  Königreiche  Großbritannien
und  Irland.  363.

Prämien,  s.  Preise.

Preise.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Jahres=  (September-)  Preise  für  technische  und  landwirthschaftliche
  Erfindungen  und  Leistungen.  267.  726.  Vertheilung  von  Geldprämien  an
mehrere  Landjäger.  448.  858.  Vertheilung  von  Prämien  für  katholische  Schulmeister
und  Lehrgehülfen.  451.  Vertheilung  von  Preisen  an  die  Zöglinge  des  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Instituts  Hohenheim.  754.  Vertheilung  der  Synodalprämien  für  evangelische
  Schulmeister,  Unterlehrer  und  Lehrgehülfen.  854.

Priesterseminar.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  ersten  Dienstprüfung  für  die
Aufnahme  in  das  Priesterseminar  zu  Rottenburg.  790.

Priesterweihe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  von  dem  Landesbischofe  den  Zöglingen  des
Priesterseminars  ertheilte  Priesterweihe.  725.
        <pb n="941" />
        871

Prüfungen.  K.  Verordnung  in  Betreff  der  Staatsprüfungen  im  Baufache.  643.  Verfügung,
betreffend  die  Prüfungen  der  Schmide  im  Hufbeschlag.  720.
Prüfungen:
A.  Im  Justiz-Departement:
Resultate  der  Conkursprüfung  der  Rechts-Candidaten.  19.  442.  Desgl.  der  Referendäre.
A4.  831.  Anordnung  der  Semesterprüfungen  der  Rechts-Candidaten.  311.  797.  Deögl.
der  Rekferendäre.  287.  747.  Ergebnisse  der  niederen  Dienstprüfungen.  283.  299.  361.
B.  Im  Departement  des  Innern  und  des  Kirchen-  und  Schulwesens:
Bei  dem  Ministerium  des  Innern:
Ergebnisse  der  ersten  höheren  Dienstprüfung.  306.  804.  Deögl.  der  zweiten  höheren
Dienstprüfung.  372.  810.
Bei  den  Kreisregierungen:
Ergebnisse  der  niederen  Dienstprüfungen.  275.  299.  450.
Bei  dem  Medieinal-Collegium:
Ergebnisse  der  ersten  Staatsprüsung  in  der  Medicin  und  höheren  Wundarzneikunde.
515.  769.  Desgl.  der  zweiten  Staatsprüfung  in  der  Medicin  und  höheren  Wundarzneikunde.
  372.  832.
i  dem  evangelischen  Consistorium:
Ergebnisse  der  ersten  theologischen  Dienstprüfung.  265.  721.  Deögl.  der  zweiten  theologischen
  Dienstprüfung.  622.  ·
i  dem  katholischen  Kirchenrathe:
Termin  für  die  Dienstprüfungen  der  Schulmeister  und  Lehrgehülfen.  255.  Termine  für
die  Anstellungsprüfungen  der  katholischen  Geistlichen  für  Kirchendienste.  2353.  290.  700.
Ergebnisse  dieser  Prüfungen.  616.  Termine  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das
katholische  Schullehrer-Seminar.  256.  315.  Ergebniß  der  ersten  Dienstprüfung  für  die
Aufnahme  in  das  Priester-  Seminar  zu  Rotenburg.  790.
dem  Studienrathe:
Termin  für  die  Präfung  der  Universitäts-  Eanbibaten.  143.  Termine  zu  den  Prũfungen
a)  für  die  Aufnahme  in  die  niederen  katholischen  Convikte;  b)  desgl.  in  das  niedere
evangelische  Seminar;  c)  für  die  Zulassung  zu  akademischen  Studien;  ch  für  die  Auf—
nahme  in  das  höhere  evangelische  Seminar;  c)  in  das  höhere  kathelische  Convikt  (Wilhelmsstift).
  452.
Bei  der  israelitischen  Ober-Kirchenbehörde.  273.
C.  Im  Departement  des  Innern  und  der  Finanzen:
Ergebniß  einer  Prüfung  im  Baufache.  38.  Termin  für  die  Prüfung  in  den  Fächern
der  Straßen-,  Brücken=  und  Fluß-,  so  wie  der  Hochbau-Kunde.  144.  Ergebniß
einer  Prüfung  im  Baufache.  804.
D.  Im  Kriegs-Departement:
Termin  zur  Vorprüfung  Behufs  der  Aufnahme  von  Olfziers=  Zöglingen  in  die  Regimenter.
  625.  Ergebniß  dieser  Prüfung.  740.

S

Bei

2
—
        <pb n="942" />
        872

E.  Im  Finanz-Departement:
Termin  zur  Vornahme  der  ersten  höheren  Finanz-Dienstprüsung.  268.  734.  Termin  zu
Vornahme  der  zweiten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache.  316.  793.  Ergebnisse  der“
ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache.  365.  805.  Deegl.  der  zweiten  höheren
Finanz-Dienstprüfung.  589.  845.  Ergebniß  der  niederen  Finanz-Dienstprüfung.  296.
Terinin  zu  Vornahme  einer  ersten  Ferst-Dienslprüfung.  686.  Termin  zu  Vornahme
einer  zweiten  Forst-Dienkprüfung.  687.  770.  Ergebnisse  dieser  Prüfung.  770.

R.

Rabbinate.  Besetzung  des  Rabbinats  Freudenthal.  811.

Rabbinen.  Verfügung,  betreffend  die  Gebühren  derselben  fuͤr  ihre  Dienstleistungen  in  Eriminalund

  Civil-Sachen.  608.

Realanstalten.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Lyceum  und  die  Realanstalt  zu  Nensbeng.

182.  s.  auch  Realschulen.  "

Realschulen.  Verfügung,  betreffend  die  Pensions=  Verhältnisse  der  bei  den  höberen  und  millleren
öffentlichen  Unterrichts-Anstalten  und  den  lateinischen  und  Realschulen  angestellten  Diener
in  Folge  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1842.  651.
Rechts-Consulenten.  Wohynsitveränderungen  derselben.  181.  716.  Auötrilt  derselben.  442.
Streichung  eines  solchen  aus  der  Liste  der  öffentlichen  Rech'sanwälte.  250.
Rechtspflege.  Gesetz,  betreffend  die  Auslegung  und  Anwendung  der  organischen  Gesetze  vom
31.  December  1818,  IV.  FV.  152,  und  vom  22.  September  1819,  F.  13,  III.  und  F.  28
hinsichtlich  der  Appellabilität  im  Verhält#nisse  der  verschiedenen  Instanzen.  261.  Straf-Prozeß-Ordnung.
  459.  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Straf=  Prozeß  -Ordnung.
575.  Einschärfung  der  Strafbestimmungen  gegen  die  zur  Rechtspraris  legitimirten  Sachwalter
  im  Falle  der  Versäumung  ven  Appellations-Norhfristen.  756.  Bekanntmachung
der  Uebersichten  über  die  Geschäfts-  Thätigkeit  der  Justiz=  Behörden  in  der  Periode  vom
4.  Juli  1842  bis  30.  Juni  484.  796.

Referendäre.  Bestellung  von  Justiz=  Referendären  zweiter  Classe.  20.  42.  Uebertritt  solcher
von  den  Gerichtshöfen  zu  den  Oberamtsgerichten.  55.  585.

Regierungsblatt.  Herabsetzung  des  Preises  für  einzelne  Nummern  des  Regierungsblatts  von
älteren  Jahrgängen.  706.  Einsendung  der  Gebühren  für  dasselbe  auf  das  Jahr  1844.
747.

Reibfeuerzeuge.  Verfuͤgung,  betreffend  die  Verhuͤtung  von  Brandunglück  bei  dem  Gebrauche
der  Reibfeuerzeuge.  36.

Reisepässe.  Verfügung,  betreffend  die  Beidrückung  des  Amtssiegels  zu  den  dienstlichen  Einträgen
  in  Wanderbücher  und  Reisepässe.  141.  4

Rheinzoll.  Verfügung,  betreffend  den  Preußischen  Rheinzoll  und  andere  Schifffahrts,  Abgaben.
257.
        <pb n="943" />
        873

Rittergüöter.  Bekanntmachung,  betreffend  die  künftige  Benennung  des  Kapellenberges  bei  Erolzheim.
  594.  Vollzug  der  K.  Deklaration  vom  8.  December  18321  in  Ansehung  de5  Ritterguts
  Rechtenstein.  769.

Röbenzucker,  s.  Zucker.
S.

Sachwalter.  Einschärfung  der  Strafbestimmungen  gegen  die  zur  Rechtspraris  legitimirten  Sachwalter
  im  Falle  der  Versäumung  von  Appellations-Nothfristen.  754.

Schiffsahrt.  K.  Verordnung  in  Betreff  der  Neckarschifffahrt.  147.  Schifffahrts-Ordnung  für  den
Neckar.  151.  Tarif  der  Schiffs=  (Rekognitions-)  Gebühr.  4173.  Tarif  für  den  Reckarzoll.
  174.

Schifffahrts-Abgaben.  Verfügung,  betreffend  den  Preußischen  Rheinzoll  und  andere  Schifffahrts-Abgaben.
  257.

Schmide.  Verfügung,  betreffend  die  Prüfungen  der  Schmide  im  Hufbeschlag.  720.

Schulaufsichts-Bezirke.  Aenderungen  in  der  Eintheilung  derselben.  315.

Schulhaus-Baukosten.  Bekanntmachung  der  im  Etatsjahr  1842—435  zu  Kirchen=  und  Schulhaus-Baukosten
  aus  der  Staatskasse  bewilligten  Beiträge.  630.

Schullehrer.  Bekanntmachung  der  Rechnungs-Ergebnisse  der  Pensions=  und  Wittwenkasse  für
Volksschullehrer  vom  1.  Juli  1841  —  42.  598.  Bekanntemachung  der  im  Etatsjahr
1842—45  zu  Ergänzung  unzureichender  Schullehrergehalte  aus  der  Staatskasse  bewilligten
  Beiträge.  621.  Vertheilung  der  Synodal-Prämien  für  evangekische  Schulmeister,
Unterlehrer  und  Lehrgehülfen.  834.

Schultheißenämter,  deren  Amtssigille.  142.

Schulwesen,  evangelisches.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verlag  der  neubearbeiteten  Handund
  Wand-Fibel,  nebst  Gebrauchsanweisung  für  die  evangelischen  Volksschulen.  792.

Schulwesen,  katholisches.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anmeldung  derjenigen  Jünglinge,
welche  sich  dem  katholischen  Schullehrerstande  widmen  wollen.  234.  Bekannimachung,
betreffend  die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer-Seminar  in  Gmuͤnd  oder  in  eine
Privatschullehrer-Bild  nstalt.  2346.  Bekanntmachung,  betreffend  die  definitive  Aufsellung
  einiger  Bezirks-  Spsich  300.  Einberufung  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme
in  das  katholische  Schullehrer-Seminar.  515.  Vertheilung  von  Prämien  für  kathelische
Schulmeister  und  Lehrgehülfen.  451.

Seminare.  Bekanmmachung,  belreffend  die  Aufnahme  in  das  katbolische  Schullehrer=  Seminar  in
Gmüönd  oder  in  eine  Privatschullehrer-Bildungsanstalt.  234.  Einberufung  zur  Prüfung.
für  die  Aufnahme  in  das  fathelische  Schullehrer=  Seminar.  315.  Bekanntmachung  der
in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen  aufgenommenen  Jünglinge.  752.  Desgl.  der
in  das  Seminar  zu  Maulbronn  aufgenommenen  Zöglinge.  685.
        <pb n="944" />
        874

Staatshandbuch.  Bekanntmachung  in  Betreff  einer  neuen  Ausgabe  des  Hof=  und  Staats-Handbuchs.
  30.

Staatsschuld.  Bekanntmachung,  den  Stand  der  Staatsschuld  hinsichtlich  des  Zinsverhällnisses
betreffend.  30.

Staatsschulden-Zahlungskasse.  Darstellung  der  Rechnungs-Ergebnisse  derselben  von  1842—438.
759

Staatsschuldscheine.  Gesetz,  betkreffend  die  künftige  Form  derselben.  419.  Bekanntmachung,
betreffend  die  künftigen  Staatsschuldscheine  auf  den  Inhaber.  420.  Formular  derselben.
42.  «

Staatswaisenhäuser,  s.  Waisenhäuser.

Standesherren.  Verfügung,  betreffend  die  Forst-Reviereintheilung  der  fürstl.  Standesherrschaft
Waldburg-Wolfegg-Waldsee.  693.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaration
  über  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  de5  gräflichen  Hauses  Rechberg  in  Ansehung
  der  Polizeiverwaltung.  733.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Einsetzung  des  Fürsten
  v.  Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst  in  die  Forstgerichtsbarkeit  und  Forst=  und
Jagd-Yolizei.  825.

Standesherrliche  Besitzungen.  Bereinigung  der  votmaligen  Staatsdomäne  Stlocksberg  mit
den  gräflich  Neipperg'schen  Besitzungen.  252.

Standesherrliche  Diener.  Verleihung  des  Titels  eines  Ferst=  und  Domänenraths  an  den
gräflich  Neipperg'schen  Forstverwalter  und  Rentbeamten  Albert  v.  Bühler.  232.  Besetzung
  des  K.  fürstl.  Thurn=  und  Taxie'schen  Amtsgerichts-Nokariats  in  Schloß  Neresheim.
  287.  Anstellung  eines  K.  fürstl.  Waldburg-Wolfegg-Waldseeischen  Forstdieners  zu
Waldsee.  290.  Desgl.  eines  Revierförsters  zu  Wolfegg.  291.  Desgl.  eines  Waldburg-Wolfegg-Waldseeischen
  Revierförsters  zu  Waldburg.  598.  Desgl.  eines  Waldburg-Zeil-Trauchburgischen
  Revierförsters  zu  Neu-Trauchburg.  712.  Deögl.  des  K.  gräflich  Rechberg'schen
  Amtmanns  Sigle  zu  Donzdorf-Rechberg.  804.  Bekanntmachung,  betreffend
die  Anstellung  K.  fürstlich  Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst'scher  Forstdiener.  845.

Steuern.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer
auf  dab  Jahr  1843—44.  579.  Bekannimachung,  betreffend  die  Rübenzuckersteuer  für
das  Betriebsjahr  1843—44.  617.

Strafanstalten.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Bekanntmachung  der  Hausordnungen  für  das
Zuchthaus,  für  die  Arbeitshäuser  und  für  die  Kreisgefängnisse.  au.  Verfügung,  betreffend
die  militärischen  Dienstverhältnisse  der  zu  dem  Landjägerkorps  eingetheilien  Offlianten
an  den  Strafanstalten.  369.

Strasgefangene.  Festsetzung  der  von  vermäglichen  Festungs-Strasgefangenen  und  Festungs-Arrestanten
  zu  leistenden  Unterhaltungs-Beiträge.  205.

Straf-Prozeß-Ordnung.  459.  Allgemeine  Bestimmungen.  459.  Art.  1—24.  Von  den  Gerichtsständen,
  der  Verhinderung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen  und  dem  Unter-
        <pb n="945" />
        875

suchungsgerichte.  467.  Art.  22—61.  Von  den  Gerichtsständen.  467.  Ark.  22—38.  Von  der
Verhinderung  der  Gerichtspersonen  und  von  ihrer  Ablehnung.  572.  Art.  39—46.  Von  der
Besetzung  des  Untersuchungsgerichts  und  den  Berrichtungen  der  zu  solchem  erforderlichen
Personen.  474.  Art.  47—61.  Von  dem  Gange  der  Untersuchung  überhaupt.  479.  Art.  62—88.
Von  der  Voruntersuchung.  479.  Art.  62—76.  Von  der  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand
  und  der  Hauptuntersuchung.  82.  Art.  77—88.  Von  einzelnen  bei  der  Untersuchung
vorkommenden  Handlungen.  485.  Art.  99—283.  Von  dem  Augenschein  und  dem  Gutachten
der  Sachverständigen.  ägs.  Art.  89—117.  Von  dem  Verhör  des  Perdächtigen.  492.  Art.
118—448.  Von  der  Verhaftung  des  Verdächtigen.  500.  Art.  149  —195.  Von  der  Vernehmung
  der  Zeugen.  510.  Art.  194—216.  Von  der  Gegenübersiellung.  515.  Art.  217—227.
Von  dem  Verfahren  bei  Urkunden.  518.  Art.  228—257.  Von  der  Haussuchung  und
der  Beschlagnahme  von  Briefen.  520.  Art.  238—250.  Von  dem  Schlußverfahren  und
der  Vertheidigung.  523.  Art.  251—283.  Von  dem  Beweise.  551.  Art.  284—339.  Allgemeine
  Bestimmungen.  531.  Aryk.  284—290.  Ven  dem  Beweise  durch  Augenschein  und
Gutachten  der  Sachverständigen.  532.  Art.  291  —297.  Von  dem  Beweise  durch  Bekenntniß.
  534.  Art.  299—302.  Von  dem  Beweise  durch  Zeugen.  555.  Art.  303—319.  Von
dem  Beweise  durch  Urkunden.  530.  Art.  320—326.  Ven  dem  Beweise  durch  Anzeigen.
  541.  Art.  327—337.  Von  dem  zusammengesetzten  Beweise.  545.  Art.  338—339.
Von  dem  Urtheile.  545.  Art.  350—372.  Von  der  Entscheidung  selbst.  545.  Art.  340—
565.  Von  der  Verkündung  des  Urtheils.  550.  Art.  566—372.  Von  der  Revisien  und
dem  ordentlichen  Rechtsmittel.  551.  Art.  375—4á405.  Von  der  Nichtigkeil  -Beschwerde
und  der  Wiederaufnahme  der  Umt#ersuchung.  559.  Art.  40  4—421.  Von  der  Richtigkeits-Beschwerde.
  559.  Art.  504—409.  Von  der  Wiederaufnahme  der  Untersuchung.  561.
Art.  410—421.  Von  der  einfachen  Beschwerde  über  gesetz=  und  ordnungswidriges  Verfahren.
  565.  Art.  422—429.  Von  der  Bollstreckung  des  Urtheils.  567  Art.  450—460.
Von  den  Prozeßkosten.  569.  Art.  441—457.  Von  bdem  Verfahren  bei  Bergehen  öffentlicher

  Diener.  571.  Art.  447—456.  Von  dem  Erkenm'ouisse  gegen  Abwesende.  573.  Art.
457—461.

Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Straf-Prozeß-Ordnung  im  Königreiche.  575.

Synodalprämien.  Vertheilung  derselben  für  evangelische  Schulmeister,  Unterlehrer  und  Lehrgehülfen.

  834.

T.

Taubstummen=  und  Blinden-Institut  zu  Gmünd.  Festsetzung  des  für  die  Zöglinge  desselben

  zu  entrichtenden  Kostgelds.  256.

Thierarzneischule.  Eröôffnung  eines  neuen  Lehrkurses  bei  derselben.  617.
        <pb n="946" />
        876
u.

Uebergangssteuern.  Verfügung,  betreffend  die  bei  dem  Verkehr  bei  den  Zollvereinsstaalen
stattfindenden  Uebergangssteuern.  207.

Umgelds-Commissariats-Bezirke.  Aenderungen  in  denselben.  445.

Universität.  Bekanntmachung  der  Vorlesungen.  235.  672.  Bekanntmachung  der  zu  akademischen
  Studien  für  befähigt  erklärten  Jünglinge.  264.  709.  732.  738.  749.  Besuch  der
Landes-Universttät.  443.  835.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Erneuerung  des  Bundestagschlusses
  pom  45.  November  1834  in  Beziehung  auf  die  Universitäten  und  andere
Lehr=  und  Erziehungs-Anstalten.  713.

Unteroffiziere.  Verfügung,  betreffend  das  Heirathen  der  Unteroffziere  und  Soldaten.  457.

Unterrichts-Anstalten.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Lyceum  und  die  Realanstalt  zu  Ravensburg.
  182.  Verfügung,  betreffend  die  Pensions-Verhältnisse  der  bei  den  höheren
und  mittleren  öffentlichen  Unterrichts-Anstalten  und  den  lateinischen  und  Realschulen
angestellten  Diener  in  Folge  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1852.  651.  K.  Verordnung,  betreffend
  die  Erneuerung  des  Bundestagsschlusses  vom  15.  November  1834  in  Betreff  der
Universitäten  u.  s.  w.  713.

V.

Berdienst-Medaille.  Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Oberfeldwebel  Reiff.
138.  Desgl.  an  den  Oberwachtmeister  Herle.  183.  Desgl.  an  den  Schultheißen
Schwaderer  und  den  Stadtpfleger  Hauser.  207.  Desgl.  an  den  Schultheißen  Lägler.
  250.  Desgl.  an  den  Universitätsgärtner  Orthmann.  361.  Degl.  an  den  Schullehrer
  Villinger.  450.  Desgl.  an  den  Paarrer  Schmid.  669.  Desgl.  an  den  Schultheißen
  Stähle.  669.  Desgl.  an  die  Revierförster  Gottschick,  Lang,  Seitz  und
Stierlen.  711.  Desgl.  an  den  Schultheißen  Stähle.  748.

Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Aufseher  Hahn  am  Wilhelmsstifte
  zu  Tübingen.  441.  Desgl.  an  den  Schulmeister  Kurz.  362.  Desgl.  an  die  Landjäger
  Horn  und  Ade.  447.  Desgl.  an  den  Oberamtsdiener  Ummenhofer.  692.
Deögl.  an  den  Gemeindepfleger  Prophet.  748.  Desgl.  an  den  Schulmeister  Weber.
749.  Desgl.  an  den  Polizeidiener  Horn.  789.  Drsgl.  an  die  Landjäger  Holzhäuer,
Möhleisen,  Weser,  Strobel,  Friz  und  Günther.  838.

Vereine.  Anerkennung  des  Bereins  zur  Umerstützung  hülfsbedürftiger  umwerheiratheter  Frauenspersonen
  aus  dem  Honoratiorenstande.  749.

Vereins-Zollstellen.  Bekanntmachung,  betreffend  Veränderungen  bei  denlelben.  185.

Verrehr-Verhhältnisse.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Verlängerung  von  Verträgen  mit  dem
Hannover-Oldenburgischen  Steuervereine  wegen  Befärderung  gegenseitiger  Verkehrs-Ver-6

  hältnisse.  35.
Vermögens=  Verwalter,  s.  fleger.
        <pb n="947" />
        877

Verwaltungen.  Verfügung,  betreffend  die  Vornahnie  des  Cassensturzes  bei  Pflegschaften  und
anderen  gerichtlichen  Verwaltungen.  19.
Vierundzwanzig  Guldenfuß.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  deffelben.  314.
Volksfest.,  s.  landwirthschaftliches  Fest.
Volksschullehrer,  #.  Schullehrer.
Vormünder,  (.  Pfleger.
W.

Waisenhäuser.  Uebersicht  der  Theilnahme  der  einzelnen  Oberamtsbezirke  an  den  Staatswaisenhäusern.
  636.  -

Wanderbücher.  Verfügung,  betreffend  die  Beidrückung  des  Amtssiegels  zu  den  dienstlichen  Einträgen
  in  Wanderbücher  und  Reisepässe.  141.

Weber.  Verfügung,  betreffend  die  polizeiliche  Controlirung  der  Leinwandweberei.  809.

Weinlese.  Verfügung  in  Betreff  derselben.  741.

Widerruflich  angestellte  Diener.  Bekanntmachung  der  Ernennungen  derselben.  789.

Wilhelmsstift  zu  Tübingen.  Aufnahme  in  dasselbe.  738.

Wirthschafts-Abgaben-Gesetz.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bereitung  von  Branntwein  für
den  eigenen  Gebrauch.  578.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Liqueurschank  der  Conditoren
  auf  Messen  und  Märkten.  811.

Wittwenkasse,  geistliche.  Stand  derselben  auf  den  30.  Juni  1844.  20.  Deögl.  auf  den
30.  Juni  1842.  839.

Z.
Zollwesen.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Verlängerung  von  Verträgen  mit  dem  Hannover-Oldenburgischen
  Steuervereine  wegen  Beförderung  gegenseitiger  Verkehrs=  Verhältnisse.
55.  Veränderungen  bei  den  Vereins-Jollstellen.  1838.  Verfügung,  betreffend  die  bei  dem
Verkehr  zwischen  den  Zollvereinsstaaten  statlsindenden  Uebergangssteuern.  207.  Verfügung,
  betreffend  den  Preußischen  Rheinzoll  und  andere  Schifffahrts-Abgaben.  257.
Zuchthaus  zu  Gotteszell.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Bekanmmachung  der  Hausordnungen
  für  das  Zuchthaus,  für  die  ArbeitShäuser  und  für  die  Kreisgefängnisse.  Al.  Hausordnung
  für  das  Zuchthaus  in  Gotteszell.  42.  Aufnahme  der  Gesangenen.  42.  J96.  4—5.
Behandlung  der  Gefangenen.  43.  G.  6—69.  Allgemeine  Vorschristen.  45.  9/.  6—21.
Verpflegung  der  Gefangenen.  47.  G.  22—40.  Veschäftigung  der  Gefangenen.  52.  9#.à  1—48.
Mittel  für  die  sittliche  Besserung  der  Gefangenen.  54.  9#.  49.  Disciplinarstrafen,
Belohnungen.  56.  &amp;amp;  57—69.  Erntlassung  der  Gefangenen.  59.  #.  70  5.  Hausregeln
  für  die  Zuchthaus-Gesangenen.  61.  Verzeichniß  der  denselben  als  Zulage  und
Aufbesserung  zu  der  gewöhnlichen  Kost  erlaubten  Genußmittel.  63.  Regulativ  für  die
Bekleidung  der  Zuchthaus-Gefangenen.  65.  Regulativ  für  die  Lagerstätte  derselben.  65.
Uebersicht  über  die  für  Krankenkost  in  dem  Zuchthause  bestehenden  vier  Abtheilungen.  66.
Zucker.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Rübenzuckersteuer  für  das  Betriebsjahr.  183—4A4.  617.
        <pb n="948" />
        v.  Abele.  208.
Abbele.  304.

Abt.  424.

Ade.  836.

v.  Adelmann,  Graf.  2.
Aigster.  682.

v.  Alberti.  249.
Alberti.  37.
Aldinger.  727.
Ament.  180.
Andreä.  187.

v.  Arnold.  249.
Arnold.  441.
Assenheimer.  758.
Auberlen.  246.
Autenrieth.  595.

v.  Bacmeister.  459.
v.  Baldinger.  249.
v.  Bardili.  439.
Bardili.  229.

v.  Barth.  231.
Barth.  360.

Baß.  304.

Bauer.  730.
Bauerheim.  578.
v.  Baur.  271.  207.
Baur.  739.
Becher.  229.

Beck.  668.

Beigel.  180.

Bek.  188.  668.

878

III.

Personen-Register.

Bekh.  800.

Bellino.  729.

v.  Berlichingen.  788.
Berner.  716.

v.  Bernhard.  59  .
v.  Bezzenberger.  282.
v.  Biberstein.  249.
Bilfinger.  751.

v.  Binder.  285.
Binder.  683.

v.  Bismark,  Graf.  744.
Bitzer.  210.  691.
Blaicher.  731.
Bleaß.  303.

Bleyer.  732.

v.  Bloß.  2545.

Blöst.  293.
Bocköhammer.  668  (2).
Bodamer.  711.  756.
Belter.  731.
Bonhöffer.  712.
Bopp.  835.

Bosch.  309.

Boscher.  286.  368.  578.

Boser.  768.
Bessert.  800.

v.  Beuwinghausen.  736.

Böhringer:  806.

v.  Brand.  248.  297.
Brauns.  745.
Brecht.  806.

v.  Bregenzer.  668.
Breitenbach.  424.

Breitling.  271.

v.  Bressand.  286.
Breuninger.  835.
Brey.  746.
Breymann.  141.  180.
Brock.  17.

Brotbeck.  18.
Bruckmann.  628.
Brukmann.  248.
Brunner.  831.

v.  Brück.  607.
Brüderlein.  715.
Bullinger.  320.
Burkhardt.  768.
Burr.  25.
Buttersack.  755.
Büchele.  287.
Büchler.  360.

v.  Bühler.  232.  595.
Bühler.  35.  293.  4366.
Bührlen.  788.
Bülow.  692.

v.  Bünau.  714.

Capoll.  442.

Carl,  Krenprinz.  203.
Casper.  726.
Elemens.  310.  730.
Conrad.  286.

Cranz.  691.
Cronberger.  229.
Custor.  253.  628.
        <pb n="949" />
        Daniel.  309.
Dank.  736.
Daser.  229.
Daur.  592.
Deffner.  683.

v.  Degenfeld,  Graf.  310.

v.  Deißler.  282.  299.
Dettinger.  627.
Diemer.  628.
Dierlamm.  686.
Dieterich.  668.
Dieterici.  439.
Oiezel.  249.  745.
Dingelstedt.  751.
Dischinger.  188.
Dobel.  752.
Donner.  205.

Dorn.  298.

Dorsch.  229.

v.  Dötschmann.  248.
Duttenhofer.  367.

Eckardt.  752.
Edelmann.  255.

v.  Ege.  2.
Ehemann.  608.  833.
Ehrhardt.  731.
Eichhorn.  844.

v.  Eichrodt.  607.
v.  Eisendecher.  254.
Eisenlohr.  180.
Eisenmann.  685.
Eißler.  299.
Ellinger.  18.
Elwert.  304.
Engel.  290.  755.
Engstler.  727.

879

Enslin.  756.
Erath.  300.
Erbe.  254.

Erhardt.  252  (2).  628.  768.  606.

Essig.  283.
Erensperger.  628.
Etzel.  593.

v.  Eyb.  368.

v.  Faber.  248.
Faber.  642.  746.  774.

v.  Faber  du  Faur.  424.

Fauser.  249.
Feeser.  728.
Feil.  18.  766.
Fein.  751.
Fenninger.  180.
Feuerlein.  34.
Feyl.  706.
Fiechtner.  311.
Finkh.  251.

v.  Fischer.  796.

Fischer.  140.  229.  711.  729.

751.  736.
Fleiner.  7530.
Fleischmann.  36.
Flori.  706.
Forster.  252.
Fortenbacher.  40.
Föhlisch.  755.
Franck.  807.
Frank.  360.
Frei.  834.

v.  Freitag.  768.
Freitag.  578.
Freudenmann.  187.
Frev.  716.

Frepbler.  685.
Fribolin.  263.
Fronmüller.  271.
Frost.  831.
Fröhner.  629.
Fuchs.  140.  745.
Fuß.  834.
Fürst.  35.

Gaab.  796.

v.  Gaisberg.  2.  249.  423.
Gallegger.  726.

Ganther.  305.

v.  Gaupp.  2.

Gauß.  ä446.

v.  Gärttner.  1.  629.
Gehring.  263.

Geigisky.  298.

Gemming.  752.

Gerster.  729.
Geßler.  179.
Geyer.  706.

v.  Glocker.  180.
Glocker.  730.

v.  Gmelin.  2.
Gmelin.  18.
Gottschick.  711.

v.  Goumobns.  788.
v.  Gös.  629.

Göß.  627.
Götzinger.  834.
Graf.  627.  834.
Grauer.  746.

v.  Grävenitz.  248.  263.
Greiner,  260.
Griesinger.  714.

v.  Groll.  446.
        <pb n="950" />
        v.  Gronsfeld,  Graf  425.
Gros.  286.  298.  835.
Groschopf.  188.

v.  Groß.  231.
Grötzinger.  304.
Gruner.  751.
Grünwald.  811.
Grüter.  795.
Grüzmann.  800.
Gugler.  180.
Günthert.  254.
Güntner.  735.

Haas.  615.  752.  767.  768.  800.

Haberer.  706.

Hackh.  145.

Hackländer.  732.

Hafner.  831.

Hager.  230.

Hahn.  441.  205.  251.  755.

Haller.  40.  300.

Hambrecht.  806.

Hanisch.  24.

v.  Hardegg.  230.

v.  Harpprecht.  271.

Hartmann.  82.  271.  446.  692.
788.

Hartwig.  851,

Hauber.  684.  807.

Haueisen.  745.

Hauff.  255.  730.

Haug.  271.  360.  835.

Haufser.  207.  712.

Härlin.  310.  730.

Hebeler.  667.

Heberle.  368.

880

Hebsacker.  186.

v.  Hefele  439.

Hegelmaier.  807.

Heilenmann.  608.

Heimerdinger.  246.  757.

Heinkele.  440.

Heinle.  750.

Heinz.  578.

Henner.  248.

Henninger.  836.

Her.  618.

Herbort.  731.

Herdegen.  750.

Herdtle.  320.

Hering.  706.

Herle.  185.

Herrlinger.  752.

Herrmann.  275.

Hertling.  668.

Herwegh.  758.

Herwig.  17.  716.

Hettinger.  834.

Hetzel.  716.

Heyd.  628.  730.  752.

v.  Hierlinger.  188.

Hildebrand.  755.

Hillenbrand.  287.

Hiller.  303.

Himmelein.  834.

Hintrager.  374.

Hipp.  181.

Hirscher.  424.

Hirsching.  732.

Hochstetter.  756.  750.  788.

Hoffmann  v.  Fallersleben.  810.

Hohbach.  729.

v.  Hohenlohe-Oehringen,  Priyz
Friedrich,  360.

v.  Hohenlohe-Oehringen,  Prinz
Felir.  831.

v.  Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst,
  fürstl.  Standesherrschaft.
  825.

Holz.  440.

Holzinger.  668,

Honold.  752.

Hopf.  250.  642.

Horn.  253.  789.

v.  Hornstein.  715.

v.  Hornstein-Grieningen.  18.

Horst.  232.

Hoyer.  255.  297.

Höhn.  726.

Hölder.  180.  360.  730.

Hörner.  441.

Hörz.  835.

Huck.  668.

Hutzel.  684.

v.  Hügel.  254  (2).  752.

Imbof.  755.

Jacker.  628.

v.  Jasmund.  668.

Jäck.  613.

Jäger.  417.  140.  750.  806.
Jenisch.  577.

John.  831.

Jung.  135.

Jüdler.  729.

v.  Kahlden.  668.
Kaiser.  287.
Kallée.  254.
Kallmann.  230.
        <pb n="951" />
        Kapff.  180.  248.  298.  628.

Kauffmann.  745.

v.  Kaulla.  315.

v.  Kausler.  30.
Kees.  510.  752.
Kegelen.  24.  620.

v.  Kellenbach.  254.
Keller.  695.

Kemler.  577.
Keppler.  750.
Kerler.  758.

Kern.  286.  292.  788.
v.  Kektner.  607.
Khuen.  808.
Kiderlen.  300.  768.
Kieser.  286.  310.
Kimmelmann.  835.
Kinzelbach.  360.
Kirchner.  706.

Kirn.  308.  729.
Klaiber.  250.

Klein.  140.  286.  790.
Klemm.  424.

Klett.  229.  628.  642.
Klotz.  30.  293.
Knapp.  684.  751.  795.
Knauer.  741.

Knecht.  730.
Knörzer.  752.
Koch.  26.  368.  684.
Kocher.  141.

Köhle.  30.

Kohler.  834.

Kolb.  577.

Kopp.  712.
Kornbeck.  628.
Köllreutter.  831.

v.  König.  248.

881

König.  755.

v.  Köstlin.  595.
Köstlin.  368.
Krais.  630.
Krauß.  359.  446.  730.  746.
768.

Kränzle.  140.
Krieger.  276.  310.
Kriegstökter.  715.
Kuhn.  360.
Kulmbach.  140.

v.  Kurtz.  425.
Kurz.  362.
Kuttroff.  736.
Kübler.  205.
Kähfuß.  251.

Laderer.  729.

Lang.  181.  304.  361.  445.  711.
Lau.  595.

Lauser.  752.

Lauth.  788.

Lägler.  250.

Lämmert.  156.

Lämmle.  712.

Leemann.  305.

Lehmann.  835.

Lehr.  685.

Lenz.  715.

Leonhard.  751.

v.  Leutrum.  Graf.  249.  668.

v.  Leutrum-Ertingen,  Frhr.  247.
Leypold.  360.

Lienhardt.  629.

v.  Linden.  282.  297.  788.  795.
Lipp.  368.

Locher.  35.

Lock.  608.

Lohmann.  730.

v.  Lotter.  133.  -
Löchner.  368.

Löser.  628.

Löwe.  271.

Lukas.  2935.

Luithlen.  424.

Lumpp.  834.

Luz.  341.

Magenau.  180.
Magnus.  139.

Maier.  320.  727.  750.  834.
Majer.  595.  746.  790.
Mak.  613.

v.  Malchus.  249.

v.  Maldeghem,  Graf.  715.
Mammel.  730.
Mandri.  290.

Manz.  298.
Matthauer.  18.

v.  Maucler.  35.  795.
v.  Maur.  715.
Maurer.  286.  796.
Mauser.  276.

Mayer.  180.
Mayersperger.  796.

v.  Mayr.  730.

Mayr.  752.

Mährlen.  446.
Mäntler.  745.

Meeh.  302.

Megerlin.  642.
Meisrimmel.  298.

v.  Metz.  254.

Mieg.  458.
        <pb n="952" />
        Mietinger.  283.

v.  Miller.  35.  285.

v.  Milz.  248.

Milz.  745.

Mirtnacht.  360.

v.  Moltke.  283.  711.

Mondon.  831.

Monn.  729.

Monninger.  250.

Moser.  359.  615.  745.  746.

Mosheim.  254.

v.  Mögling.  628.

Mögling.  629.

Möhrlin.  808.

Mörike.  596é.

Muff.  731.

Mutschler.  578.

v.  Mühlen.  249.

Mülberger.  252.

Müller.  187.  308  (2).  627.747.
750.  835.

Münchinger.  834.

Nachbauer.  235.

Nast.  A46.  730.
Naumann.  752.

Nädelin.  729.

Nägele.  628.

Neidhardt.  750.  Z„
v.  Neipperg,  Graf.  232.  715.
Nell  v.  Nellenburg.  619.
Nellmann.  35.
Restel.  310.

Neubrand.  628.

v.  Neubronn.  249.  745.
Neudörfer.  577.

Neuffer.  298.  423.

882

Obermüller.  775.
Oberreuter.  794.
Orthmann.  362.
Osiander.  232.
Oßwald.  254.  746.
Ostertag.  368.
Oechsle.  455.
Oechöler.  835.
Oeffinger.  359.
Oesterle.  711.
Oesterlen.  788.
Oetinger.  249.

Pahl.  302.

Palmer.  559.
Pantlen.  180.
Pantleon.  276.
Maff.  136.  188.  795.
Mäfflin.  1.
Meilsticker.  360.  643.
v.  Pfzer.  751.

Piizer.  188.
Pfizmajer.  750.
PMlanz.  286.
PMleiderer.  140.  286.  755.
v.  Phull.  188.  295.
v.  Messen.  286.
Messing.  668.
Nlieninger.  705.
Mlocher.  361.

Poller.  18.

Prahl.  247.

Preg.  368.

Peis.  752.

Preuner.  807.

v.  Prieser.  283.

Probst.  668.
Prophet.  748.

v.  Quadt-Wickradt-Jöny,  Graf.
271.  360.  753.

Nampacher.  J14.

Ranke.  139.

Rapp.  181.

Rau.  254.  305.  715.  768.

Rauser.  136.

Rädler.  18.

v.  Rechberg,  Graf.  282.  512.
743.

Redwitz.  282.

Reiff.  138.

v.  Reinhard.  367.

Reinhardt.  286.  446.  752.

Reininger.  629.

v.  Reischach,  Graf.  715.

Reißer.  305.

Remppis.  204.

Renner.  30.  629.

v.  Renz.  297.

Renz.  299.  732.  745.

Rheinwald.  359.

Richter.  298.

Riderer.  424.

Rieck.  253.

Riedinger.  256.

Riehle.  181.

v.  Rom.  629.

Roschmann.  715.

v.  Roser.  608.

Roser.  541.

Rosetzkv.  249.
        <pb n="953" />
        Roth.  136.  368.
Roͤcker.  299.

v.  Röder.  800.
Römer.  368.
Röser.  205.
Ruckgaber.  298.
Rueff.  585.
Ruetz.  608.
Rummel.  597.
Ruoff.  750.
Ruß.  578.
Rüdiger.  141.

v.  Rüdt-Collenberg  -Bödigheim.

607.
Rümelin.  250.  746.

Sammet.  758.
Sandberger.  187.  787.
Sauter.  608.
Sautler.  714.
Schacher.  731.  800.
Schall.  746.
Scharpff.  808.

v.  Schaumann.  629.
Schäfer.  731.
Schäffer.  287.

v.  Schedler.  731.
Scheffauer.  303.
Scheiffele.  310.
Schemmel.  375.
Schenk.  736.
Schick.  746,
Schiebel.  732.
Schittenhelm.  854.
Schlaich.  446.
Schleicher.  729.
Schliz.  302.

883

Schlumpberger.  684.

Schmalzigaug.  304.  755.

Schmetzer.  855.

Schmid.  229.  254.69  (2).  750.
834.

v.  Schmidlin.  608.

v.  Schmidt.  706.

Schmidt.  745.

Schmitt.  310.

Schneider.  271.
Schnitzer.  229.
Schnurrer.  745.
Schobert.  304.

Schoch.  32.  232.  285.
Schoder.  286.

Schoffer.  746.

Scholl.  608.

Schott.  188.  205.  800.
Schön.  685.

Schönherr.  314.
Schubart.  1.

Schupp.  752.

Schuster.  248.

Schüle.  130.
Schwaderer.  207.
Schwandner.  577.
Schwarz.  298.  715.  806.  854.
v.  Schweikher.  629.
Schweitzer.  684.
Schweizer.  247.  253.
Schwenger.  836.

v.  Seckendorf,  Graf.  18.
v.  Seckendorff.  479.  206.  305.
v.  Seemann.  265.
Seibold.  736.

Seiß.  7141.

Seybold.  715.
Seyerlen.  731.

Sibert.  628.

Sick.  248.  259.
Sievers.  755.

v.  Sigel.  246.
Sigel.  229.  626.
Sigle.  804.
Sigmund.  746.
Silber.  291.

v.  Silberhorn.  425.
Sitzler.  181.

v.  Sonntag.  249.
Sonntag.  248.
Späth.  758.
Speidel.  446.
Spengler.  298.
Spittler.  669.

v.  Spitzemberg.  305.
Spöhr.  835.
Spötll.  1.
Springer.  38.

v.  Sprôsser.  247.
Stabel.  186.
Stadlinger.  666.
Stahl.  730.

v.  Starkloff.  256.
Staudacher.  273.
Staudenmaier.  204.
Stähle.  669.  748.
Staͤngel.  16.
Stein.  310.
Steiner.  712.

v.  Steinhardt.  705.
Steinhauser.  711.
Steinheil.  424.
Stellner.  361.

v.  Sternenfels.  441.  297.
v.  Stetten.  425.
Stetter.  355.  309.
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        Stiegele.  730.
Stierlen.  711.
Stierlin.  730.

Stock.  794.  .
Stockmayer.  264.  303.
Stohrer.  834.

Straub.  140.  303.  613.  768.
Straznicky.  755.
Ströbele.  299.

v.  Stumpe.  714.
Stüber.  424.

Stätz.  706.

Süskind.  298.

v.  Tautphöus.  250.

Taxis.  750.

Teichmann.  366.

v.  Thannhausen.  796.

v.  Thurn  und  Taris,  Fürst.  769.
Trautwein.  17.

v.  Troyff.  248.

Ulrich,  445.
Ummenhofer.  692.
v.  Ungelter.  301.
Utz.  834.

v.  Valois.  423.
Beesenmaier.  232.
Veesenmeyer.  667.
v.  Vellnagel.  629.
Veiter.  668.

884

Millinger.  450.

Vischer.  40.  248.  252.  310.  629.
Vogel.  446.  834  (2).

Vogt.  286.  796.

Pollmer.  298.  768.  844.

Bolz.  618.

Völker.  361.

Völter.  255.

v.  Wagner.  715.

Wagner.  187.

Walchner.  291.

v.  Waldburg-Wolfegg-Waldsee,
Fürst.  2862.  695.

Waldraff.  712.

Walter.  578.  808.

Walther.  745.

Wangenmüller.  768.

Wanger.  732.

Wanner.  751.

Warren=  Hastings-Woodmann.
18.

v.  Watter.  248.  249.

Wächter.  736.

v.  Wächter-Spitller.  282.

Weber.  300.  360.  668.  749.  755.

Weberling.  751.
Weckherlin.  310.
Wege.  596.
Weiger,  368.
Weinschenk.  286.
Weiß.  424.  854.
v.  Weißenstein.  248.
Weißenstein.  715.

Weißmann.  730.

v.  Welz.  712.

Wenzel.  206.

Werfer.  206.  752.

Werner.  286.  755.

v.  Werthes.  715.

Widenmann.  286.

Widmann.  298.  715.  788.

v.  Wimpffen.  425.  424.

Winter.  229.

Wittich.  135.

Wolf.  706.

Wolfer.  627.

Wolff.  310.  768.

Woltz.  361.

Wölffing.  844.

Wörrle.  18.

Wörz.  712.

Wullen.  205.

Wunderlich.  667.

Kronprinz  von  Wöürttemberg.
203.

Zahn.  360.

v.  Zeller.  837.
Zeller.  592.  628.
v.  Zeppelin,  Graf.  346.  229.
Ziegler.  229.
Zimmerle.  308.
v.  Zischwitz.  788.
Zobel.  40.
Zoller.  560.
Zotz.  752.
Zuppinger.  597.
Zwicker.  598.
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        Aalen.  129.  788.
Abtsgmünd.  752.
Adelberg.  757.
Adelmannsfelden.  251.  310.
Adolzhausen.  311.
Ahldorf.  752.
Alberweiler.  4143.
Aldingen.  577.
Alt-Kleebronn.  810.
Altdorf.  151.  222.
Althütte.  717.
Altingen.  255.
Andelfingen.  751.
Attenweiler.  207.

Backnang.  260.  306.  444.  445.

Baiereck.  310.
Baieröbronn.  613.
Balingen.  215.
Ballmertshofen.  851.
Barendorf.  143.
Beffendorf.  238.
Beilstein.  755.
Benningen.  271.
Bergatreute.  768.
Bermaringen.  642.
Besigheim.  144.  180.
Beutelsbach.,  129.

Biberach.  129.  145  (2).  207.

500.  315.

885

IV.

Orts-Register.

Blaubeuren.  368.
Boll.  130.  618.  706.
Bondorf.  124.  788.
Böblingen.  140.
Börstingen.  250.
Brackenheim.  251.  310.
Braunenweiler.  143.
Bronnen.  18.
Burgstall.  686.
Bühlerthann.  305.

Calw.  127.
Cannstatr.  213.
Cleebronn.  810.
Cleverfulzbach.  745.
Comburg.  181.

Dankolzweiler  757.  806.
Dautmergen.  768.
Dettenhausen.  17.
Dettingen.  39.  125.  205.
Diefenbach.  745.
Dietelhosen.  283.
Dietenheim.  18.
Dirgenheim.  831.
Donnstetten.  746.
Donzdorf.  181.  804.
Dornstetten.  216.
Dunstelkingen.  614.

Dußlingen.  424.
Dürnau.  766.
Dürrmenz.  128.

Ebersbach.  130.
Ebingen.  361.
Echterdingen.  683.
Edelfingen.  596.
Eggatskirch,  445.
Eglosheim.  286.
Ehingen.  130.  143.  223.  641.
746.  818.
Ehningen.  125.
Einthürnenberg.  133.
Elchingen.  578.
Ellwangen.  129.  682.
Endingen.  746.
Entringen.  124.
Enzweihingen.  423.
Ergenzingen.  140.
Erolzheim.  596.
Ersingen.  207.
Eschenau.  732.
Eßlingen.  213.

Ettlenschieß.  286.

Eybach.  300.

Fellbach.  180.
Fornsbach.  810.
        <pb n="956" />
        Frankenhofen.  35.

Freudenbach.  32.

Freudenstadt.  298.  346.  592.
690.  736.

Freudenthal.  811.

Friedrichöhafen.  131.  207.

Friesenhofen.  143.

Gailenkirchen.  426.
Gektfertöhofen.  359.
Geislingen.  223.
Gellmersbach.  595.
Giengen.  366.  6384.
Gmünd.  608.  836.
Göppingen.  225.  456.
Gronau.  142.  182.
Großdeinbach.  685.
Großörlach.  204.
Großsachsenheim.  125.  800.
Grünkraut.  287.
Gültlingen.  424.
Gündelbach.  1.

Haidgau.  18.

Haiterbach,  504.

Haslach.  285.

Hauberöbronn.  208.

Hausen.  578.  707.

Heidenheim.  220.  A3.

Heilbronn.  180.  306.  628.  745.
752.

Heiligenbronn.  629.

Heiligkreuzehal.  223.  809.

Herrenalb.  374.  629.

Hinznang.  443.

Hirsau.  141.  319.  629.

886

Hochdorf.  232.  305.
Hohenasberg.  424.
Hohentwiel.  320.  629.
Horb.  216.  260.  368.
Horgen.  707.
Hoßkirch.  286.
Höpfigheim.  248.
Hürbel.  320.  768.

Igersheim.  628.
Ihny.  132.  207.
Jettenhausen.  140.

Kaisersbach.  186.  511.
Kaltenwesten.  831.
Kapfenburg.  221.  746.
Kiebingen.  752.

Kirchberg.  615.

Kirchen.  628.

Kirchhausen.  122.  317.  628.

Kirchheim.  130.  224.  445.  641.

732.
Klein-Ingeröheim.  628.
Kleinsachsenheim.  304.
Knittlingen.  154.
Königöbronn.  751.
Kurzach.  442.
Künzelsau.  641.  745.

Lampeldshausen.  135.
Langenburg.  608.

Lauchheim.  684.

Laufen,  O.  A.  Rottweil.  140.
Lauffen  a.  N.  122.  350.  628.
Laupheim.  296.  642.

Lehrensteinsfeld.  630.

Leonberg.  268.  271.  310.

Leukershausen.  745.

Leutkirch.  132.  145.  207.  298.
316.

Lichtenstein.  30.

Liebenzell.  125.  126.

Lonthal.  298.

Lowenstein.  123.  796.

Ludwigsthal.  752.

Machtolsheim.  359.
Magstadt.  750.

Mahlstetten.  271.  «
Marbach.  18.  201.  254.  628.
Margarethenhausen.  752.
Markgröningen.  254.
Massenbach.  271.
Maulbronn.  122.  185.  215.  286.
Mähringen.  248.
Meimsheim.  298.

Mengen.  315.  316.
Mergentheim.  221.
Mezingen.  425.

Mielingen.  613.
Mochenwangen.  738.
Moosheim.  752.

Mönsheim.  210.  310.
Munderkingen.  130.  315.  715.
Murrhardt.  577.
Münchingen.  360.
Münsingen.  248.

Münster.  271.

Nagold.  229.  291.  577.
Nassach.  142.
        <pb n="957" />
        Neckarsulm  201.  253.  303.
Neckarthailfingen.  125.  68.
Nereöheim.  300.  368.
Neresheim,  Schloß.  287.
Neu-Cleebronn.  810.
Neuenstein.  154l.  268.  305.
Neuffen.  126.  216.  229.
Neuhausen.  204.
Neutrauchburg.  712.
Niederhofen.  578.
Niederstotzingen.  188.
Nusplingen.  127.  260.  305.
Nürtingen.  180.

Oberasbach,  577.

Oberholzheim.  207.

Obermarchthal.  808.

Oberndorf.  216.  306.  444.  627.

Oberstotzingen.  578.

Obertürkheim.  288.

Oberzell.  143.

Ochsenhaufen.  224.  245.  293.
661.  746.

Offenhausen.  438.  310.

Onolzheim.  831.

Ortenhausen.  17.

Otterswang.  150.  510.

Oumarsheim.  684.

Oehringen.  129.  222.  306.  644.
685.

Oellingen.  668.

Oepfingen.  615.

Perl.  184.
Pfahlheim.  628.
Pfullingen.  217.

887

Mlattenhardt.  691.
Plochingen.  122.

Ravensburg.  131.  145.  180.  182.
37.  207.  298.  315.  360.  626.
684.  715.  755.  808.

Rechtenstein.  769.

Reichenbach.  145.

Reinsberg.  368.

Reuthin.  217.

Reutlingen.  668.  818.

Rheinschanze.  184.

Riedlingen.  143.  316.

Rimpach.  732.

Rohrdorf.  140.

Roth.  132.

Rottenburg.  282.  300.  669.  750.

Rottenmünster.  728.

Rottweil.  128.  217.  298.  731.
817.

Saulgau.  150.  145  (2).  515.
Schaffhausen.  17.
Schmerbach.  578.
Schnaitheim.  141.
Schorndorf.  185.  222.  445.
Schömberg.  128.
Schönbronn.  134.
Schönthal.  222.
Schörzingem  286.
Schussenried.  4131.  225.  295.  315.
316.
Schwaikheim.  286.
Schwenningen.  39.  128.  204.
Scebronn.  35.
Seitingen.  706.

807.

Simprechtöhaufen.  628.

Sindelfingen.  214.  368.

Sittenhardt.  186.  311.

Sontheim.  122.

Spaichingen.  427.  218.  229.  291.
517.  560.  628.  817.

Spiegelberg.  717.

Stafflangen.  143.

Steinberg.  627.

Steinhausen.  752.

Steinkirchen.  188.

Sternenfelö.  642.

Stetten.  285.  596.

Stecköberg.  252.

Stuttgart.  215.  215.  229.
5444.  668.

Sulz.  219.  229.  360.  444.  446.
641.  7531.  807.

Sulzbach.  à2  .

560.

Teinach.  127.

Teltnang.  143.  225.  315.  517.
684.  750.  800.

Thaldorf.  143.

Trier.  184.

Trossingen.  128.  641.  732.

Tuttlingen.  591.  684.

Tübingen.  126.  219.  229.
360.  444.  807.

359.

Unterbalzheim.  207.
Unterböhringen.  140.
Unterdigisheim.  368.
Unteressendorf.  732.
Unterkochen.  222.  229.  752.
Unterlenningen.  301.  620.  746.
        <pb n="958" />
        Untersulmentingen.  287.
Untertũürkheim.  774.
Urach.  125.  220.  444.  445.  446.

Baihingen.  125.  140.  215.  282.
424.  446.  578.  755.  807.
Pogt.  287.

Wachbach.  291.  368.

888

Waiblingen.  184.  303.
Wain,  207.
Walddorf.  124.  141.

Waldsee.  134.  143  (2).  225.  291.

315.  592.  730.  746.

Wangen.  1.  132.  143.  226.  316.

4456.

Warth.  615.
Wasseralfingen.  751.
Weigheim.  731.
Weikersheim.  317.  628.

Weingarten.  207.
Weinsberg.  125.  215.
Welzheim.  140.  205.  305.
Wiesensteig.  706.
Wildbad.  126.
Wildenstein.  707.
Willsbach.  248.
Winterbach.  129.
Wolsegg.  291.

Wörth.  695.
Wurmlingen.  220.  360.

In  den  Nummern  7,  10,  12,  16,  51,  48,  49,  50,  51  und  57  des  Regierungs-Blatis  sind
je  am  Ende  der  Blälter  Berichtigungen  und  Druckfehler  angezeigt.
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