1 1. Negierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Freitag den 12. Januar 1844. In balt. Königl. Dekrete. Königl. Verordnung, die Gebühren der Zeugen in gerichtlichen Strafsachen betreffend. — Dienst-Nachrichten. Verfügungen der Departements. Das Ergebniß der Concurs-Prüfung der Rechts-Candidaten in dem Monate Decemder 1843 betreffend. — Die Bestellung von fünfzehen geprüften Rechts-Candidaten zu Referen- dären zweiter Classe betreffend. — Verfügung, betreffend rie Erhöhung deo Kostpreises für die Gefangenen bei den Bezirksstellen. — Verleihung des erblichen Adelstandes an den General-Majfor v. Meis rimmel. — Verfügung, betreffend die Aufnahme-Prüfungen der Forstzöglinge in der Lehranstalt zu Hohenheim. Dienst-Erledigungen. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. A) Königliche Verordnung, die Gebühren der Zeugen in gerichtlichen Strafsachen betreffend. Wilheim, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Zu Vollziehung des Art. 200 der Straf-Prozeß--Ordnung vom 22. Juni 1855 verordnen Wir biemit in Betreff der Gebühren der Zeugen in gerichtlichen Strafsachen, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, wie folgt: S. 1. Alle Zeugen in gerichtlichen Strafsachen haben Anspruch auf die hienach festgesetzten Gebähren, es wäre denn, daß sie am Orte der Vernehmung sich aufhalten, in welchem Falle ihnen die Gebühr nur gewährt wird, wenn sie vurch das Erscheinen vor Gericht in ihrem Erwerbe beeinträchtigt werden. Ueber das Daseyn dieser Voraussetzung entscheidet der Bezirkerichter.