183 & 12. Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. . — — Donnerstag den 21. März 1844. — — .---,. . K Inhalt. Vonigu Dekrete. Ordens- Verleihungen. Bewilligungen zur Annahme fremder Orden. erfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die vorbeugenden Maßregeln gegen den Cretinismus. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. A) Ordens-Verleihungen. Seine Königliche Majestät haben nach höchstem Dekrete vom 17. d. M. an den Dbbenskangler, dem Ober-Inspektor des K. Waisenhauses in Stuttgart, Rektor Zoller, und dem Verwalter dieser Anstalt, Hofrath Ludwig, das Ritterkreuz des Ordens der würt- tembergischen Krone gnädigst verliehen. B) Bewilligung zur Annahme fremder Orden. d Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 16. d. M. an en. Ordenskanzler, dem Rittmeister à la Jnite, Prinzen Felir v. Hohenlohe-Oehringen, ie nachgesuchte Erlaubniß, die von Seiner Majestät dem Könige von Preußen erhaltene ekoration des St. Johanniter-Ordens und das von Seiner Durchlaucht dem Herzoge von aunschweig ihm verliehene Commandeurkreuz erster Classe vom Löwenorden, annehmen und gen zu dürfen, so wie dem K. Kammerherrn Freiberrn Wilhelm vom Hols die erbetene Erlaubniß, den von Seiner Majestät dem Könige von Preußen verliehenen St. Johanniter- Orden bmen und tragen zu dürfen, gnädigst ertheilt. ihm anne