XXXVIII bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Netto-Verwiegung eintrelen zu lassen. ee) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (dritte Abtheilung, Ab- schnitt III.) geringere Zollsätze stattfinden, kann, auch wenn sonst die Abschätzung des Gewichts nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speziellen Verwiegung, im Ganzen berechnet werden: die Traglast eines Lastthieres zu drei Centner, die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Centner, — — — einspännigen Fuhrwerks zu fünfzehn Centner, — — — zwiispännigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Centner, und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Centner mehr. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei der Deklaration auf das darin vorhandene Material, in sofern dasselbe zu der ei- gentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Leinen 2c., ohne Beimischung von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren Ursloffen oder als baumwollene Waaren deklarirt werden. Besteht eine Waare aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit andern Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so genügt die Deklaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weber- kanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, LI#isére) an den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Zollklossisikation außer Betracht. Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich die Menge einer jeden Waarengattung nach ihrem Netto-Gewicht angegeben werden. Geschiebt dieß nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben Behufs der speziellen Revision beim Grenzzollamte auspacken, oder es wird, falls er das letztere, ungeachtet der ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung, ablehnt und seine dießfällige Erklärung in den Begleitschein amtlich aufgenommen worden, im Bestimmungsorte von dem ganzen Gewicht ves Kollo der Abgabensatz erhoben, welcher von der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu er- legen ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente, Porzellan, Steingut und kurze Waaren, so wie alle sprachgebräuchlich zu den kurzen Waa-