10 Zwischen der Königl. Württembergischen Regierung einer Seits und der Königl. Preu— ßischen Regierung anderer Seits ist nachstehende Uebereinkunft wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen verabredet und abgeschlossen worden: +. 1. Es soll in Zukunft Niemand in das Gebiet des andern der beiden hohen contrahiren- den Theile ausgewiesen werden, wenn derselbe nicht entweder von demjenigen Staate, wel- chem er zugewiesen wird, nach den Bestimmungen gegenwärtigen Vertrags, zu übernehmen ist, oder doch durch das Gebiet desselben als ein Angehöriger eines in gerader Richtung rück- wärts liegenden Staats, nothwendig seinen Weg nehmen muß. K. 2. Als Personen, deren Uebernahme gegenseitig nicht versagt werden darf, sind anzusehen: à) diejenigen, welche die Unterthans-Eigenschaft (Staatsbürgerrecht) in dem Staate, welchem sie zugewiesen werden, erworben haben und seitdem entweder aus diesem Unterthans-Verhältniß überhäupt nicht wieder ausgeschieden, oder zwar der früheren Unterthanschaft verlustig geworden, aber nicht in solche Verhältnisse zu dem andern Staate eingetreten sind, welche in Gemäßheit dieser Uebereinkunft die Uebernahms- Verbindlichkeit des andern Staats begründen; die Erwerbung, Fortdauer und Auf- lösung der Unterthans-Eigenschaft ist nach der innern Gesetzgebung des betreffenden Staates zu beurtheilen; 5) diejenigen, welche von heimathlosen Eltern zufällig innerhalb des Staatsgebiets, in — Jä welches sie gewiesen werden, geboren sind, so lange sie nicht in dem andern Staate die Unterthans-Eigenschaft erworben, oder sich daselbst mit Anlegung einer Wirth- schaft unter Beobachtung der vorgeschriebenen nothwendigen Erfordernisse verheirathet, oder barin zehn Jahre lang sich aufgebalten baben; unter dem Begriffe von „El tern“ ist übrigens bei ehelichen Kindern der Vater, bei unehelichen die Mutter zu verstehen; diejenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebiete geboren, noch zu Unterthanen daselbst ausgenommen worden sind, bingegen ohne Aufrechthaltung ihrer vorherigen