S. Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Mittwoch den 4. Februar 1846. Inhalt. Königliche Dekrete. K. Verordnung, betreffend den Handelovertrag zwischen Sr. Majestät dem Könige von Württemberg und Ihrer Majestät der Königin von Portugal und Algarvien, vom 13. Okkober 1815. Unmittelbare Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betressend den Handelsvertrag zwischen Sr. Majestät dem Könige von Württemberg und Ibrer Masjestät der Rönigin von Portugal und Algarvien, vom 13. Oftober. 1845. Wilheim, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nachdem zwischen den Königreichen Württemberg und Portugal am 13. Oktober v. J zu Berlin der nachstehende Handele-Vertrag abgeschlessen worden, auch dessen Natifikation von beiden Seiten erfolgt ist und die Auswechslung der darüber ausgestellten Urkunden am 23. v. M. Statt gefunden hat; so verfügen und verordnen Wir, daß der Inhalt dieses Vertrags öffentlich bekannt gemacht werrde. Stuttgart den 24. Jannar n ilheilm. Der Minister der auswärtigen nen Beroldingen. Auf Befebl des Königs, Der Staats-Sekretär: Goes.