116 Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung für das Fürstenthum Hobenzollern = Hechin gen. Abschnitt l. Von der Zuständigkeit des Königl. Württembergischen Ober-Tribunals in den bei den fürftlich Hohenzollern-Hechingenschen Gerichtsstellen verhandelten bürgerlichen Rechtssachen. . 8.1. DiesuständigkeitvesKönigl.WürttcmbergischenOber-TribunalsindcrArt.l.des Staatsvertragsvom«";,-.Mai182-«·)bezeichnetenEigenschaftersirrcktsichübekall-bürgerlichen RechtssachemwclchebeidemfürstlichHohenzollermHechingenschenAppellatiotis-Gerichtau- gebracht worden sind, unter folgenden näheren Bestimmungen. S. 2. Die Bernfung an das Ober-Tribunal findet in der Regel gegen alle von dem fürstli. chen Appellations-Gerichte ergangenen Erkenntnisse Statt, welche nach der in dem Fürslen thum geltenden Gesetzgebung in Rechtskraft erwächsen können. K. 3. Bei Ebesachen der Katholiken gebührt dem Ober-Tribunal das Erkenntniß nur rücksicht. lich der Ausscheidung des Vermögens, wenn der Streit über diesen Punkt in der ordnungs-. mäßigen Stufenfolge bis vahin gelangt. K. 4. Die fürstlichen Verwaltungs-Behörden sind in rein privatrechtlichen Sachen, worin sie als streitende Theile vor den betreffenden Landesgerichten erscheinen, den Entscheidungen des. Ober-Tribunals, als letzter Gerichts-Instanz, unterworfen. 5S. 5. Persönliche Klagsachen gegen den Landesfürsten oder gegen Mitglieder seiner Familie können nicht vor das Ober-Tribunal gezogen werden. S. 6. Das Rechtemittel der Appellation an das Ober-Tribunal ist 1) in den bei dem fürstlichen Appellations-Gerichte in erster Inflanz entschiedenen Rechts-