124 S. 33. Sogleich nach Einlangung einer solchen Beschwerde erläßt das Ober-Tribunal an das Appellations-Gericht, je nach den Umständen, ein Schreiben um Bericht oder ein Beförde- rungsschreiben. §S. 34. Das Appellations-Gericht hat den ihm abgeforderten Bericht innerhalb der ihm biezu anberaumten Frist zu erstatten und darin anzuzeigen, wie der ergangenen Auflage Genüge geleistet, oder aus welchen Gründen die Beschwerde für unstatthaft anzusehen sey. 8. 35. Im Falle beharrlicher Nichtbefolgung der Verfügung des Ober-Tribunals ist von dem- selben auf dem im Art. IX. des Staatsvertrags von 1825 bezeichneten Wege die Sache zur Kenntniß der höchsten Staatsbehörde zu bringen. « §.36. Grundlose oder frevelhafte Beschwerden werden gegen den Beschwerdeführer und dessen Rechtsfreund nach Maßgabe der Verschuldung unnachsichtlich mit empfindlicher Strafe ge- ahndet. Abschnitt V1l. Von der Vollstreckung der Erkenntnisse und Verfügungen. 8. 37. Das Ober-Tribunal ist berechtigt, auf dem gesetzlichen Wege die Vollstreckung seiner Erkenntnisse und Verfügungen zu bewirken, und sich darüber zu verschern (vergl. Art. VII VIII. IX. des Vertrags von 1825). ' Abschnitt VIII. Von den Sporteln, Succumbenzgeldern und Strafen. 8. 358. Ueber die Sportelgebühr für vas Urtheil wird von dem Ober-Tribunal nach Maßgabe des Königl. Gesetzes vom 23. Juni 1828 (Reg. Blatt S. 486 und 529 f.) erkannt. Der. Betrag derselben ist von der Parthei einzuziehen und an die erwähnte oberste Gerichtsstelle abzuliefern.