Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg Freitag den 13. März 1846. J n h alt. Königl. Dekrete. K. Verordnung, betreffend den Staatsvertrag zur Auflösung der Hobeitsgemeinschaft in den Orten Widdern und Edelfingen. Verfügungen der Departemente. Bekanntmachung, betreffend die bei den Großhergoglich Badischen Ge- richten anhängigen Prozesse aus dem Orte Widdern. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend den Staatsvertrag zur Auflösung der Hoheitsgemeinschaft in den Orten Widdern und Edelfingen. Wilheim, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Zur Beseitigung der Mißstände, welche mit der bisher zwischen den Staaten Württem- berg und Baden in Ansehung der Gemeinden Wiodern und Edelfingen bestandenen Hoheitsgemeinschaft verbunden waren, ist auf den Grund der Staatsverträge vom 14. No- vember 1806, 31. December 1808 und 2. Oktober 1810 zwischen Bevollmächtigten beider Staaten ein Staatsvertrag abgeschlossen worden, welcher, nach Anhörung Unseres Gehei- men-Raths und erfolgter Zustimmung Unserer getreuen Stände, von Uns genehmigt wurde und von Wort zu Wort also lautet: