131 Da die bei den Badischen Gerichten anhängigen Prozesse aus dem Orte Widdern schon nach dem Staatsvertrag vom 12. September 1820 nach Württembergischem Rechte zu erle- vigen sind, werden dieselben sogleich nach der Ortsübergabe an die Württembergischen Ge- richte abgegeben. In Verwaltungssachen, so wic in Polizei= und Forststrafsachen hört mit dem Tag der Uebergabe der Tauschobsekte in Rücksicht auf die letzteren die Thätigkeit der bisherigen Behörden gänzlich auf und es sind daher die unerledigten Geschäfts-Gegenstände der zuständigen neuen Behörde zu übergeben. Art. 10. Die dem einen Staate zustehenden Patronat= und Ernennungsrechte zu Pfarr= und Schulstellen in den abgetretenen Orten werden dem diese Orte erwerbenden Staate über- tragen. Art. 11. Die Entscheidung der Frage über die Fortdauer oder Trennung des Kirchen= und Schulverbandes abgetretener Orte mit zurückbleibenden bleibt auf weitere Erörterung der ortlichen Verhältnisse ausgesetzt. Bis zu erfolgter Bereinigung der Sache dauert der bis- herige Zustand fort. Art. 12. Wenn Personen aus den abgetretenen Orten im Civil= oder Militärdienst des, abtre- tenden Staats sich befinden sollten, so steht es denselben frei, diesen Dienst, ohne in ihrer neuen Heimath einem Rechtsnachthell ausgesetzt zu seyn, auch nach der Uebergabe ihres Hei- mathorts fortzusetzen. Unteroffiziere und Soldaten aus jenen Orten aber, sofern sie durch Aushebung in den Militärdienst berufen worden sind, sollen von beiden Staaten aus ihren seitherigen Dienst- verhältnissen entlassen und auf den Rest der in dem Lande, aus dem sie übergehen, gesetzlich bestehenden Dienstzeit an das Militär des neuen Souverains abgegeben werden. Sollten Angehörige der abgetretenen Orte in vem Militärdienste ihres bisherigen Souverains als Freiwillige steben, so ist ihre Entlassung nur in dem Falle einzuleiten, wenn sie überhaupt das Alter der Militärpflicht noch nicht erreicht haben. Einsteher sind bis zum Enve ihrer vertragsmäßigen Dienstzeit in ihrem bisherigen Dienstverhältnisse zu belassen. Es wird jedoch Einstehern und Freiwilligen die Entlassung aus ihrem bisherigen Dienstverhältnisse und der Uebertritt in den Militärdienst ihres neuen Souverains auf ihr Ansuchen nicht versagt werden.