136 S. 1. Die Zeugen in Civil-Prozessen haben ein Recht auf angemessene Entschädigung in der- selben Weise, wie diejenigen in gerichtlichen Strafsachen. 8. 2. Ob die Zeugen dieses Recht geltend machen wollen, darüber sind sie bei der Vernehmung ausdrücklich zu befragen. « §.3. DenBetkagdcrEntschädigungfestzusetzen,istSachedesdenBcweis-Ein,mgMord-- nenden Gerichtes. Diese Festsetzung findet statt, wenn entweder ein Zeuge oder dessen Produjent, oder die zu Erstattung der Prozeßkosten verurtheilte Gegenparthei solches begehrt, oder die Zeugen- Verhörkosten der Staatskasse zur Last fallen (§. 8). –. 4. Das Gericht hat sich hiebei an die Vorschriften der K. 1 und 3—8 Unserer Ver. ordnung vom 4. Jannar 1844, die Gebühren der Zeugen in gerichtlichen Straffachen be- treffend (Reg. Blatt S. 1), und den dort festgesetzten Maaßstab zu balten. K. 5. Mit Ausnahme des Falles, daß die Zeugen keine Entschädigung ansprechen (vgl. . 2), hat der das Verhör leitende Beamte die Umstände welche auf die Festsetzung der Gebühr von Einfluß sind, immer zu erheben und im Protokolle anzumerken. g. 6. Das Gericht hat für die Entrichtung der Zeugengebühr vurch die gesetzlich dazu ver- pflichtete Parthei, welche auch nach Erforderniß der besonderen Umstände durch das Gericht zu einem Vorschuß angehalten werden kann, in kürzester Frist Sorge zu tragen. K. 7. Ausserdem kann dieser Parthei eine Hinterlegung des muthmaaßlichen Betrags der Ge. bühr oder eine anderweitige Sicherbeitsleistung schon vor Vernehmung der Zeugen durch das Gericht (§. 3, Satz 1) dann aufgegeben werden, wenn besondere Gründe die Besorgniß recht- fertigen, daß die Entrichtung der Gebühr später auf Anstände sloßen würde.