157 und dem 1. März 1847 kostenfrei an die Centralstelle des landwirthschaftlichen Vereins in Stuttgart eingeliefert, und noch vor dem 1. Februar muß dieser Stelle eine Voranzeige über das an sie einzusendende Quantum gemacht werden. 5) Die Verpackung, auf welche Weise sie auch geschehe, muß so eingerichtet seyn, daß das ganze Quantum durch das amtliche Siegel des Ortsvorstehers oder Bezirks- beamten, welche um viese Siegelung anzugehen sind, genau verschlossen werden kann. 6) Außerdem ist vurch bezirksamtlichen Bericht, welcher nicht in die Verpackung des Flachses eingeschlossen seyn darf, a) ein gemeinderäthliches, vom Bezirksamte beglaubigtes Zeugniß über die Er- zeugung und Bearbeitung des Flachses im Inlande, b) eine Beschreibung des Verfahrens des Preisbewerbers bei der Bearbeitung des Flachses, insbesondere bei der Röste, an die Centralstelle des landwirth= schaftlichen Vereins einzusenden. Das gemeinderäthliche Zeugniß hat vie Felver, auf venen der Flachs erzeugt worden ist, nach Lage und Flächen-Inhalt zu bezeichnen, auch den Ort der Röste zu beurkunden. . Bei entstehendem Zweifel über vie Richtigkeit der Angaben oder bei einer Un- vollständigkeit derselben hat das Bezirksamt für ihre nähere Prüfung oder Ergänzung zu sorgen. Die Gemeinderäthe haben daher ihre Zeugnisse nicht den Bewerbern einzuhändigen, sondern mit der zu b) erwähnten Beschreibung des Verfahrens dem ihnen vorgesetzten Bezirks-Polizeiamte zu weiterer Beförderung zu übersenven. Es wird hiebei von denselben erwartet, daß sie bei der Ausstellung ihrer Zeug- nisse mit strengster Gewissenhaftigkeit zu Werke gehen und die Selbsterzeugung der cingesendeten Flachsproben durch den Bewerber nur da bezeugen werden, wo sie sich selbst hievon ganz sichere Ueberzeugung verschafft haben. 7) Um den Gemeinderath zu Fründlicher Ausstellung dieses Zeugnisses in den Stand zu setzen, liegt dem Preisbewerber ob, jenen so frühzeitig von der Absicht zur Be- werbung in Kenntniß zu setzen, daß alle hiebei zur Sprache kommenden Thatumstände gehörig aufgenommen werden können. 8) Ueber die Preisvertheilung erkennt, unter der Leitung der genannten Centralsiellr, eine von dem Ministerium des Innern bestellte Commission von fünf unbetheiligten