181 W 22. Regierungs-Blatt Königreich Württemberg. Donnerstag den 23. April 1846. Königliche Dekrete. u. Verordunng, betrefsend die Bekanntmachung der Hausordnung für die bezirksgericht- lichen Gesängnisse. Unmittelbare Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Bekanntmachung der Haus-Ordnung für die bezirksgerichtlichen Gesängnisse. Wilheim, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Zu Vollziehung der Bestimmungen des Straf Gesetztuches und der Straf-Prozeß-Ord- nung bezüglich der Einrichtung der bezirksgerichtlichen Gefängnisse und der Behandlung der in denselben zu verwahrenden (Gefangenen haben Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Nathes, der nachstehenden Haus-Ordnung für vie bezirksgerichtlichen Gefängnisse Unsere Genehmigung ertheilt, und wird dieselbe in Gemäßheit des Art. 26 des Straf-Gesetzbuchs anmit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollgiehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben, Stuttgart den 9. April 1846. Wilhelm. Der Chef des Justiz-Departements: Gebeimer-Nath von Prieser. Auf Befehl des Königs, der Staats-Sekretär: Goes.