191 wärter, übrigens unter seiner beständigen genauen Aufsicht, der Beihülfe von Dienstboten, oder seiner Familienglieder bedienen. Er bleibt aber nicht nur für Alles selbst verantwortlich, sondern darf insbesondere auch zu den Untersuchungs-Gefangenen weder ein Mitglied seiner Familic, noch cinen Dienstboten anders, als in seiner Begleitung eintreten lassen. Außerdem hat der Gefangenwärter in Fällen der Verhinderung oder nöthiger Aushülfe, z. B. bei nächtlichen Gefängniß-Visitationen, beim Besuch oder Vorführen gefährlicher Ge- fangener 2c. einen tauglichen Mann im Voraus dem Gerichts-Vorstand als Gehülfen zu bezeichnen, welcher solchen, wenn kein Anstand vorwaltet, in dieser Elgenschaft zu bestätigen und zu verpflichten hat. In Verhinderungsfällen des Gerichtsdieners geben alle seine amtlichen Obliegenheiten auf diesen Gehülfen über. K. 28. Tägliche Meldung. Am Morgen jeden Tages hat der Gefangenwärter dem Gerichtsvorstande über das Verhalten und Befinden der Gefangenen, so wie über etwaige Vorfälle in den Gefängnissen mündliche Meldung zu erstatten. Außererdentliche Vorfälle sind immer sogleich zur Anzeige zu bringen 8. 2V. Berschwiegenheit im Dienst re. Verschwiegenheit und vorsichtiges Betragen im Dienst überhaupt werden dem Gefangen- wärter zur besonderen Pflicht gemacht, erstere namentlich auch für den Fall, daß er bei Ver- hören anwesend seyn sollte. Insbesondere ist ihm verboten, über Gegenstände der Untersuchung Unterredungen mit Verhafteten anzuknüpfen. Dagegen hat er die Untersuchungs-Gefangenen stets genau zu beobachten und seine Wahrnehmungen, so wie die von jenen aus eigener Bewegung ibm ge- machten Eröffnungen unverzüglich dem Untersuchungsrichter mitgutheilen. (Straf-Prozeß- Ordnung Art. 190.) §S. 30. Verbot der Geschenk-Annahme. Dem Gesangenwärter ist die Annahme jeder zu seinem Dienste irgend in Beziehung stehenden Gabe, insbesondere aber die Annahme eines Geschenkes von Gefangenen oder deren Angehörigen und Freunden unbedingt verboten.