341 W 37. Negierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Samstag den I. August 1846. Inbalt. Königliche Dekrete. K. Verordnung, die Besteuerung des im Jalande erzeugten Rübenzuckers betreffend. — Diensl-Nachrichten. Verfügungen der Departements. Verfügung, die Aufstellung eines neuen Dolmetschers für die polnische Sprache betresfend. — Bekanntmachung, betreffend die Einstellung der Wirksamkeit der Feuerversicherungs-An- stalt der baperischen Oypotheken= und Wechselbank. — Bekanntmachung, betreffend die Aufstellung eines anderen Hauptagenten für die Leivziger Feuerversicherungs-Anstalt. — Belanntmachung rer im Etatsjahr 1845—46 zu Ergänzung unzureichender Schullehrergehalte bewilligten Beiträge aus der Staatskasse. Dienst-Erlevdigungen. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. A) Königliche Verordnung, die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers betreffend. Wilheim, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nachdem in Folge der durch Unsere Verordnung vom 24. August 1841 (Reg. Blatt S. 307) verkündeten Uebereinkunft zwischen den Zollvereins-Staaten, über die Besteuerung des Runkelrübenzuckers, weitere Vereinbarung unter denselben über gemeinsame Vorschriften zum Vollzug dieser Besteuerung getroffen worden ist; so verordnen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, daß, statt der Verfügung des Finanz-Ministeriums vom 26. August 1841 (Reg. Blatt S. 323 ff.), vom 1. September 1846 an folgende Bestimmungen zur Anwendung kommen sollen: I. Allgemeine Bestimmungen. 1) Höhe der Steuer. 8. 1. Der aus Runkelrüben oder aus anderen zuckerhaltigen Räben erzeugte Rohzucker wird mit einer Steuer belegt, deren Höhe je für eine dreijährige, mit dem 1. September be-