350 4) Strafe der Defraudation und Controle-Vergehen. #. 20. Defraudationen und Controle-Vergehen find nach den Bestimmungen des Zoll-Strafge- setzes zu ahnden; Defraudationen jedoch mit der Modifscation, daß eine Confiscation der Gegenstände des Vergehens nicht eintritt, dagegen die, nach dem vier-, beziehungsweise acht- und sechszehenfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe zu bemessende Strafe im ersten Falle nicht unter 15 fl., im ersten Rückfalle nicht unter 30 fl., in jedem weiteren Rückfalle nicht. unter 60 fl. betragen darf. 5) Bemessung der Strafe, wenn der Betrag der vorenthaltenen Steuer nicht ausgemittelt werden kann. 8. 21. Kann der Betrag der vorenthaltenen Abgabe nicht mehr ermittelt werden, so ist vie Geldstrafe nach Art. 5 des Zoll-Srafpzesetzes festzusetzen. 6) Sonstige Strafbestimmungen, Strafverfahren. 22. Die Bestimmnngen des Zollstrafgesetzes über Vertretungs-Verbinrlichkeit, über Be- strafung der Theilnehmer, über die Strafe der Widersetzlichkeit und der Bestechuug, über Verjährung der Vergehen und über Verwandlung der Gelvd= in Gefängnißftrafen finden gleichfalls Anwendung. Das Strafoerfahren ist das für Zollstrafsachen verordnete. Unser-Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung gegenwärtiger Verordnung be- auftragt. Gegeben, Baden den 25. Juli 1846. Wilhelm. Der Finanz-Minister: Gärttner. Auf Befehl des Königs, für den Staats-Secretär, der Geheime-Legationsrath: Maucler.