470 Mit dieser Zählung der Ortsangehörigen ist die Zählung der ortsabwesenden Angehö- rigen und der ortsanwesenden Fremden Cunten ###. 10 bis 12) in besonderen Verzeichnissen in angemessene Verbindung zu setzen. 5. In die Rubrik II. der Tabelle: „Anzahl der Ortsangehsrigen“ ist das Ergebniß der neuesten Zählung, ohne Rücksicht, ob es mit ver Abgangs= und Zu- wachs-Berechnung übereinstimmt oder nicht, aufzunehmen. Bedeutendere Abweichungen find, wo es geschehen kann, unter der Rubrik, „Bemerkungen“ zu erklären. 8. 6. Als Orts-Einwohner (Angehörige) sind zu zählen: 1) alle Personen, welche in der Gemelnde als Börger oder Beisitzer derselben wohnen und die sonstigen Staatsangehörigen, welche im Orte Wohnsteuer entrichten. 2) Die nach Art. 12 des Bürgerrechtsgesetzes von der Wohnsteuer befreiten staatsan- gehörigen Personen, welche im Polizei-Bezirke der Gemeinde einen selbstständigen Wohrnsitz haben, Unteroffiziere und Soldaten also nur, insofern ste einen selbstständigen Haushalt in der Gemeinde gegründet haben. " 3) Diejenigen, noch keine eigene stelbsttändige Wohnung besitzenden Personen, deren Eltern oder überlebenver Elterntheil nach Ziffer 1 und 2 als Ortseinwohner zu betrachten sind, oder zur Zeit ihres Todes als solche zu betrachten waren, desgleichen die im Lande zurückgelassenen unselbstständigen Kinder ausgewanderter früherer Ortseinwohner. Namentlich sind nach dem Bieherigen zu zählen: Pächter mit ihren Familien, auswärtige Wittwen und Geschwister, welche mit andern Familien des Orts zwar zusammen, jedoch auf eigene Rechnung leben, ferner diejenigen, welche nach obigen Bestimmungen, Punkt 3, als Ortsangehörige zu betrachten sind, zur Zeit der Zählung aber in auswärtigen Diensten stehen, oder während ihrer Bilvungs-, Lehr= und Wanderjahre, oder aus einem andern Grunde zeitig von Hause abwesend find. S. 7. Selbstständige Personen, welche das diesseitige Staatsbürgerrecht besitzen und einer in- ländischen Gemeinde als Bürger oder. Beisitzer angehören, hingegen ihren Wohnsitz weder in dieser noch in einer andern Gemeinde des Landes, sondern mit dem Vorbehalt ihres Staats- bürgerrechts, over mit einem diesseitigen Heimathschein im Ausland genommen baben, sind