510 Vertrag zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den ubrigen Staaten des Steuervereins andrerseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrs-Verhältnisse. Seine Majestät der König von Preußen für Sich und in Vertretung der durch den Zoll- verein verbundenen Staaten, so wie Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig, einerseits, und Seine Majestät der König von Hannover für Sich und in Vertretung Seiner Königlichen Hoheit des Großberzogs von Oldenburg und Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schaumburg-Lippe, als Mitgliedern des Steuervereins, andrerseits, von glelchem Wunsche beseelt, die gegenseitigen Verkebrsverhältnisse zwischen Ihren Staaten sowohl, als auch überhaupt zwischen den belderseltigen Zoll- und Steuervereinen, im gemein- samen Interesse derselben, durch Erneuerung und Vervollständigung der seit dem Jahre 1837 bestandenen Verträge, möglichst zu fördern, haben zu diesem Zwecke Verhanrlungen eröffnen lassen, und zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Preußen Allerhöchst Ihren Wirklichen Legations= und vortragenden Rath im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten Carl Albert von Kampg, Commandeur zweiter Classe des Herzoglich Braunschweigschen Ordens Heinrichs des Löwen, Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig Höchst Ihren Finanz-Director August von Geyso, Ritter des Herzoglich Braunschweigschen Ordens Heinrichs des Löwen, und .