513 17. December 1841, nebst allen darauf Bezug habenden Nebenverträgen und Verabredungen, für die Dauer dieses Vertrages, in Kraft erhalten werden sollen. Artikel 5. In gleichem Sinne werden Seine Hoheit der Herzog von Braunschwelg mit folgenden Gebietstheilen dem Steuervereine beitreten, nämlich: a) dem Herzoglichen Amte Thedinghausen; b) den im Fürstenthume Hildesbeim belegenen Enclaven Bodenburg nebst Oestrum, Oels- burg und Ostharingen; J) den in der Feldmark der Stadt Goslar belegenen sämmtlichen Enclaven, einschließlich der, an der Grenze vor dem Goslarschen Clausthore, am Eingange des Gosethales belegenen Fahrenholzschen Oelmühle; d) dem in der Stadt Goslar belegenen Kloster Frankenberg sammt Zube' r, einschließlich des zwischen Goslar und Oker belegenen, von der Communion-Verwoltung erbaueten Weggeld-Receptur-Gebäudes; e) der einseitigen Okergemeinde und dem Auerhahn; f) ven zum Amte Cschershausen gehörigen Ortschaften Bisperode, Bessingen und Harderode; g) den zum Amte Lutter am Barenberge gehörigen Ortschaften Volkersheim und Schle- wecke mit dem Gute Nienhagen; h) den Ortschaften Duttenstedt, Essinghausen und Meerdorf und dem Herzoglich Braun- schweigschen Antheile an Woltorf im Amte Vechelde; i) dem Wirthshause zur Rast bei Oelber am weißen Wege im Amte Salder; worüber vermittelst der in Anlage IV. enthaltenen Urbereinkunft das Nähere festgestellt worden ist. « Artikel 6. Seine Majestät der König von Hannover und Seine Hoheit der Herzog von Braun- schweig sind übereingekommmen, nach näherem Inhalte der, in der Anlage V. getroffenen Uebereinkunft Ihre Communion-Besttzungen am Harze, je nach deren Belegenheit, dem Steuervereine oder dem Zollvereine anzuschließen. Artikel 7. Zur fernern Erleichterung des gegenseitigen rechtlichen und gesetzmäßigen Verkehrs haben vie hohen contrahirenden Theile Sich über besondere, den Meß= und Marktverkehr sörderliche