515 J. Uebereinkunft , zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zoll-Vereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuer- Vereins, andererseits, wegen Unterdrückung des Schleichbandels. Artikel 1. Die contrahirenden Regierungen verpflichten sich gegenseitig, auf die Verhinderung und Unterdrückung ves Schleichhandels vurch alle angemessene, ihrer Verfassung entsprechende Maß- regeln gemeinschaftlich hinzuwirken. Artikel 2. Es sollen auf ihren Gebieten Vereinigungen von Schleichhändlern, inglelchen solche Waaren-Niederlagen oder sonstige Anstalten nicht geruldet werden, welche den Verdacht be- gründen, daß sie zum Zwecke haben, Waaren, die in den anderen contrahirenden Staaten verboten, oder beim Eingange in dieselben mit einer Abgabe belegt sind, dorthin einzuschwärzen. Artikel 3. Die betreffenden Bebörden oder Angestellten der contrahirenden Staaten sollen sich gegenseitig den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln bereitwillig leisten, welche zur Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung der Zoll-(Steuer-) Contraventionen dienlich ftnd, dle gegen irgend einen der contrahlrenden Staaten unternommen oder begangen worden. Unter Zoll-(Steuer-) Contraventionen werden hier und in allen folgenden Artikeln dieser Uebereinkunft nicht nur dle Umgehungen der in den bethelligten Staaten bestebenden Eingangs-, Durchgangs= und Ausgangs-Abgaben, sondern auch die Uebertretungen der, von den einzelnen Regierungen erlassenen Einfuhr= und Ausfuhrverbote, nicht minder ver Verbote solcher Gegenstände, deren ausschließlichen Debit diese Regierungen sich vorbehalten haben, und endlich dlejenigen Contraventionen begriffen, durch welche die Abgaben beeinträchtigt