517 ventionen oder ihrer Theilnahme an selbigen, auf die von diesem Staate ergebende Requi- sition eben so zur Untersuchung zu ziehen, als ob die Contravention auf eigenem Gebiete und gegen die eigene Gesetzgebung begangen wäre. Die Uebertretungen von Zoll= (Steuer-) Gesetzen eines jeden der pariseirenden Staaten werden nach eben den Strafgesetzen grahndet, welche in dem Staate, in welchem die Unter- suchung und Bestrafung eintritt, hinfichtlich gleicher Vergehen gegen die eigenen Zoll= (Steuer-) Gesetze vorgeschrieben sind. Die defraudirte Abgabe und die nach derselben abzumessenden Strafsätze werden sedoch nach dem Tarife des Vereins festgestellt, welcher die Abgabe zu erheben hatte. Auch kommen in Hinsscht der, mit den Contraventionen ronrurrirenden gemeinen Ver- brechen oder Vergehen, alte diejenigen kriminalrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung, welche in Beziehung auf die von Inländern im Auslande begangenen Verbrechen oder Vergeben in jedem Staate gelten. Artikel 8. In den nach Artikel 7 einzuleitenden Untersuchungen soll in Bezug auf die Feststellung des Thatbestandes den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten desjenigen Staa- tes, auf dessen Gebiete die Contravention begangen worden ist, dieselbe Beweiskraft beige- messen werden, welche den amtlichen Angaben der inländischen Bebörden, Beamten oder Angestellten für Fälle gleicher Art in den Landesgesetzen beigelegt ist. So gescheben, Braunschweig, den 16. October 1845. Carl Albert von Kamptz. Dr. Otto Carl Franz Josepb (I. S.) Godehard Klenze. G#. S) August von Genso. Franz Georg Carl Albrecht. (I.. J.) (I. S.)