522 Die Ausgangs-Abfertigung, resp. die Ausbegleitung muß daher, wenn sie am Tage der Anmeldung der Waaren beim Ausgangsamte nicht so zeitig erfolgen kann, daß die- selben bei dem Eingangsamte innerhalb jener Stunden anlangen, bis auf den folgenden Tag ausgesetzt werden. Eine Erweiterung der Abfertigungestunden nach Maßgabe localer Bedürfnisse des Ver- kehrs bleibt jevoch einer Verabredung zwischen den betreffenden Oberbehörden vorbehalten. Artikel 11. Um die Ueberzeugung zu gewinnen, vaß sämmtliche zum Ausgange gekommene Trane- porte unverstceuerter oder solcher Waaren, für welche eine Steuer-Vergütung gewäßrt wird, bei dem jenseitigen Amte zur Anmeldung gestellt worden, wird veranlaßt werden, baß sich die gegenüber liegenden Haupt-Zollämter und Grenz-Steuerämter monatlich eine Nachweisung der bei ihnen sebst, resp. bei den ihnen untergeordneten Aemtern ausgegangenen Waaren jener Art mittheilen. « Artikel 12. Unter solchen Niederlagen und Anstalten, welche, sofern sie auf den Schleichhandel be- rechnet sind, nach Artikel 2 der Uebereinkunft nicht gedulvdet werden sollen, sind auch unver- bältnißmäßige Aufhäufungen von Waaren im freien Verkehr, bis zur Entfernung einer Meile von den gegenseitigen Vereinsgrenzen, verstanden, und derartige Riederlagen sollen, nach dem Ermessen der oberen Zoll= orer Steuerbehöroe, in ihrem Verkehr beschränkt und unter specielle Controle und Revision gestellt werden. # Um diesen Zweck noch vollständiger zu erreichen und den beiderseitigen Abgaben-Ver- waltungen Mittel an die Hand zu geben, einem sich entwickelnden Schleichhandel sowohl durch die eigene Grenzaufsicht, als durch die Beantragung der vorgedachten Controle-Maßregeln zeitig entgegen zu wirken, sollen die sich gegenüber liegenden Zoll= und Steuerämter an den Grenzen beider Vereine verpflichtet seyn, sich auf vorgängige Requisition Auszüge aus den zollvereinsländischen Legitimationsschein= und Binnen-Controle= und den steuervereinsländischen Passirschein-Registern gegenseitig mitzutheilen. Artikel 13. In Beziehung auf die im Artikel 2 der Uebereinkunft getroffenen Verabredungen wird die Zusicherung ertheilt, daß, wo sich im Steuervereinsgebiete Unterthanen der angrenzenden Zollvereinsstaaten, welche wegen eines bestimmten Gewerbes sich nicht auszuweisen vermögen, und zugleich den Verdacht, das Schleichhändlergewerbe zu treiben, gegen sich haben, ohne