526 II., Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Theile des Königreichs Hannover an den Zollverein. Artikel 1. Seine Majestät der König von Hannover treten, unbeschadet Ihrer Landesherrlichen Hobeitsrechte in Gemäßheit der im Hauptoertrage vom heutigen Tage getroffenen Verabredung, mit nachbenannten Gebietstheilen: 1) dem Amte Polle, 2) der Stadt Bodenwerder, 3) einem Theile des Amts Fallersleben, südlich von dem Wege, welcher von Wolfs- burg über Mörse nach Flechtorf führt, und zwar die Ortschaft Mörse mit ein- geschlossen, 4) den Ortschaften Walle, Harrbüttel, Bechtsbüttel, Wendebrück, nebst der Wenden- und Frickenmühle, Amts Gifhorn; 5) den Ortschaften Croya und Zicherie nebst Kaiserswinkel, Amts Knesebeck; 6) den Ortschaften Ohrum, Dorstadt und Heiningen, Amts Wöltingerode; 7) den Ortschaften Kl. Lafferde und Lengede, Amts Peine, und 8) dem Brockenkruge und Oderbrück auf dem Harze dem Zollvereine bei. Die Zoll= und Steuervereins-Grenzen an den abgetretenen Landestheilen sollen, den Bedürfnissen der Abgaben-Controle und des Verkehrs entsprechend, durch beiderseits zu er- nennende Commissarien festgestellt werden.