1. 528 fübrt werden können, und daher für die Dauer der Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben müssen. Artikel 5. In Betreff des Salzes treten Seine Majestät der König von Hannover für die obigen Gebietstheile den zwischen den Mitgliedern des Jollvereins bestehenden Verabredungen in folgender Art bei: u) b — c) * die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden nicht zum Vereine gehörenden Ländern in die Vereinsstaaten ist verboten, insoweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in deren Salzämtern, Fak- toreien oder Niederlagen geschieht. Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Ver- eine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln Statt finden, welche von selbigen für nothwendig erachtet werden. Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gebörige Stagten ist frei. Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deshalb bestehen. Wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtvereins aus Staats- oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden. Wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines anderen aus dem Auslande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzberarf bezieben, oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Länder versenden lassen will, so soll riesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden; jeroch werden, in so fern dieses nicht schon vurch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft ver betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabrevet werden.