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        <title>Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846.</title>
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            <idno>rbl_wuerttemberg_1846</idno>
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        Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg

vom  Jahr  1846.

wxs#####

 

 

Stuttgart.
Gedruckt  bei  Gottlieb  Hasse  lbrink.
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        Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

;½8kr  Montag  den  5.  Januar  1846.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Ordens-Verleihung.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Das  Ergebniß  der  Concursprüfung  der  Rechts-Candidaten  en  dem
Monate  Derember  1815  betreffend.  —  Die  Bestellung  von  fünfzeben  geprüften  Rechts-Candidaten  zu  Referendären
  zweiter  Classe  betreffend.  —  Patem-Verleihung  für  den  Damastweber  Georg  Schmidt  auf  einr
Anwendungsart  der  Jacquard-Webmaschine.  Verleihung  eines  Erfindungs  ·  Patents  an  den  Wagnermeister
Kümmerle  auf  eine  Maschine  zum  Jerreiben  des  Obstes.  —  Verfügung,  betreffend  vie  Ablieferung  von
Leichnamen  an  vie  anatomischen  Anstalten  des  Königreich  Bekanmtmachung,  detreffend  vie  Vertheilung  der
Synodal-Prämien  für  evangelische  Schulmeister,  Unterledrer  und  Lebrgebülsen.  —  Bekanntmachung,  be
die  Ernennung  zu  Bezirks-Schulaufsebern.  —  Bekannmachung,  das  Resultat  der  im  Decermber  1845  vorgenommenen
  zweiten  Dienstprüsung  der  Rabbinats-Candidaten  betreffend.

Dienst-  Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Verleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unterm  28.  November  1845  dem  Sekretäͤr
Sr.  Königl.  Hoheit  des  Prinzen  von  Oranien,  v.  Bronkhorßt,  das  Ritterkreuz  des
Ordens  der  württembergischen  Krone  zu  verleihen  geruht.

B)  Dienst-Nachrichten.

Durch  böchste  Entschließung  vom  10.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
die  mit  dem  Dekanat  verbundene  katholische  Pfarrei  Hofen  dem  Präceptorats-Kaplan  Hohenstein
  in  Ravensburg,

vie  erledigte  katholische  Stadtpfarrei  Riedlingen  und  das  vamit  verbundene  Dekangt
dem  Professor  Braun  in  Ellwangen,  und
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        2

die  mit  dem  Dekanat  verbundene  katholische  Stadtpfarrei  Oberndorf  dem  Praͤceptorats-Kaplan
  Binder  in  Biberach,  sodann

durch  bhoͤchste  Entschließung  vom  17.  v.  M.  die  erledigte  Kaplanei  Thunau,  Dekanats
Tettnang,  dem  Kaplan  Baumgärtner  in  Schussenried  gnädigst  übertragen.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  21.  v.  M.  ist  das  Directorium  des  Königl.  Lehenraths
  dem  Geheimen-Legationsrath,  Freiherrn  F.  von  Wächter,  unter  gleichzeitiger
Verleihung  des  Titels  und  Rangs  eines  Königl.  Staatsraths  an  denselben,  und  das  Directorium
  des  Königl.  Haus=  und  Staats-Archios  dem  Geheimen-Legationsrath  von  Roser
übertragen;  der  Nath  bei  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Geheime-Legationsrath
  von  Neurath,  der  seither  zugleich  von  ihm  versebenen  Kangleidirection  bei  diesem
  Ministerium  in  Gnaden  enthoben,  und  letztere  nebst  dem  damit  zu  verbindenden  Referate
  bei  dem  genannten  Ministerium  dem  seitherigen  Ober-Justizrathe  bei  dem  Königl.  Gerichtshofe
  in  Eßlingen,  Freiherrn  E.  v.  Wächter,  unter  Beförderung  desselben  zum  Geheimen-Legationsrathe,
  gnädigst  übertragen  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  Höchste  Cntschließung  vom  22.  v.  M.
den  Hauptmann  v.  Laßberg  u#n  sechsten  Infanterie-Regiment,  seinem  Ansuchen  gemäß
wegen  Krankheit  auf  ein  Jahr  aggregirt,  ferner

vurch  pöchste  Entschließung  vom  24.  v.  M.  die  bei  der  Regierung  des  Denaukreises
in  Erledigung  gekommene  Nathsstelle  vem  Regierungs-Assessor  Hochstetter  in  Lupwigsburg,


das  Amtsdekanat  Stuttgart  dem  Verweser  desselben,  Helfer  Dettinger  zu  Stuttgart,


die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Schönstetten,  Dekanats  Heivenbeim,  dem  vormaligen
Pfarrer  Karr  von  Kocherstetten,  Dekanats  Künzelsau,  und

die  zweite  Präceptorsstelle  an  der  lateinischen  Schule  zu  Nürtingen  dem  Präceptor
Sauter  in  Güglingen  gnävigst  übertragen.

Vermöge  böchster  Entschließung  vom  25.  v.  M.  ist  der  Referendär  erster  Classe,  Kübel
  von  Tübingen,  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufgenommen  worden.  Derselbe
bat  Blaubeuren  zu  seinem  Wohnsitze  gewählt.

Die  von  der  Fürstlich  Hohenlohe-Langenburgischen  Patronatherrschaft  rem  PMarrer
Demmler  zu  Schäftersheim  ertheilte  Nemination  auf  vie  erlevigte  Stelle  eines  Helfers
und  Préceptors  zu  Weikersheim  ist  den  23.  v.  M.  bestätigt  worden.
        <pb n="5" />
        3
II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-ODepartements.
Des  Justiz  -Ministerium.
à)  Das  Ergebniß  der  Concursprüfung  der  Rechts-Candidaten  in  dem  Monate  December  1845  betreffend.
In  Folge  der  kürzlich  vorgenommenen  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Justiz-Departement
  find  nachstehende  sechszehen  in  alphabetischer  Ordnung  aufgesührte  Candidaten  für
befähigt  erklärt  worden,  die  praktische  Laufbahn  als  Referendäre  zweiter  Classe  anzutreten:
1)  Binder,  Carl  August  Friedrich,  von  Stuttgart.
2)  Erhardt,  Johann  Conrad,  von  Ulm.
3)  Feger,  Carl  Heinrich,  von  Blaubeuren.
4)  Geßler,  Theodor,  von  Ellwangen.
5)  Häcker,  Carl  Gustav,  von  Stuttgart.
6)  Heyd,  Carl  Herrmann,  von  Ellwangen.
7)  Holland,  Friedrich  Wilhelm,  von  Stuttgart.
8)  Köstlin,  Heinrich  Wilhelm  Theodor,  von  da.
9)  Mosthaf,  Bernhard  Anton  Carl,  von  da.
10)  Pelargus,  Carl  Christian  Ludwig  Gottlieb,  von  Ulm.
11)  Ropfsy,  Dietrich  Carl,  von  Altona.
12)  Sick,  Christian  Cbristlieb  Heinrich,  von  Stuttgart.
13)  Vogel,  Camill  Joseph,  von  Altshausen,  O.A.  Riedlingen.
14)  Freiherr  v.  Wächter-Spittler,  Carl  Felix,  von  Tübingen.
15)  Wollaib,  Eruard,  von  Geislingen,  und
16)  Wunder,  Carl  August  Friedrich  Otto,  von  Ludwigsburg.

Stuttgart  den  29.  December  1845.  Prieser.

b)  Die  Bestellung  von  fünfzehen  geprüften  Rechts-Candidaten  zu  Reserendären  zweiter
Classe  betreffend.

Von  venjenigen  sechszeben  Rechts-Candidaten,  welche  nach  der  vorstehenden  Bekanntmachung
  die  erste  Diensiprüfung  genügend  erstanden  haben,  find  fünfzehen  ihrem  Ansuchen
gemäß  zu  Referendären  zweiter  Classe  bestellt  und  für  die  erste  Hälfte  ihres  Dienst-Probejahrs
  den  K.  Gerichtshöfen  folgendermaßen  zugetheilt  worden:  5%

—
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        «  4

I.  Dem  K.  Gerichtshof  in  Eßlingen:
Heyr.  Sick.
Holland.  Wunder.

II.  Dem  K.  Gerichtshef  in  Tübingen:
Binder.  Häcker.
Fetzer.  Köstlin.

IIl.  Dem  K.  Gerichtshof  in  Ellwangen:
Geßler.  Ropsy.
Mosthaf.

IV.  Dem  K.  Gerichtshof  in  Ulm:
Erhardt.  Vogel.

Pelargus.  Wollaib.

Die  vorbezeichneten  Referendäre  haben  sich  nun  bei  den  bezeichneten  Gerichtshöfen  unversüglich
  zur  Dienstleistung  anzumelden,  und  vott  den  letzteren  wird  die  gewöhnliche  Anzeige
über  die  stattgehabte  Beeidigung  gewärtigt.

Stuttgart  den  29.  December  1845.  Pricser.

B)  Dee  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Patent-Verleihung  für  den  Damastweber  Georg  Schmidt  auf  eine  Anwendunge-Art
der  Jacquard-Webmaschine.

Vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestát  vom  17.  v.  M.
ist  dem  Damastweber  Georg  Schmidt,  von  Künzelsau,  auf  die  von  ihm  vorgelegte  Anwendungsart
  der  Jacquard-Webmaschine  zur  Fertigung  hohler  runder,  so  wie  flacher  oder
Bandseile  ein  sechsjäheiges  Eifistbutigsparent  gn#igst  verliehen  worden;  was  hiedurch,  unter
Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  rebibirten  Gewerbe-Ordnung  und  das  Gesetz  vom
29.  Jun#i  1842,  betreffend  dle  Erfindungs-=und

  Einführungs-Patente,  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht  wird.

Stuttgart  den  19.  Derember  1845.  Schlayer.
        <pb n="7" />
        5

5))  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Wagnermeistet  Kümmerle  auf  eine  Maschine
zum  Zerreiben  des  Obstes.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  pöchster  Entschließung  vom  24.  b.  M.
dem  Wagnermeister  Michael  Kümmerle  zu  Plieningen,  O.  A.  Stuttgart,  das  nachgesuchte  Erfindungs-Patent
  auf  die  von  ihm  vorgelegte  Maschine  zum  Zerreiben  des  Obstes  mit  zehnjähriger
  Dauer  gnädigst  verliehen;  was  hiedurch,  unter  Beziehung  auf  den  fiebenten  Abschnitt
der  revidirten  Gewerbe-Ordnung  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni  1842,  betreffend  die  Erfindungs=
  und  Einführungs-Patente,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wtrd.

Stuttgart  den  26.  Deember  1845.  Schlayer.

-)  Verfügung,  betreffend  die  Ablieferung  von  Leichnamen  an  die  anatomischen  Anstalten  des
Königreichs.
qAUm  dem  bei  der  anatomischen  Anstalt  der  Landes-Universität  sühlbareen  Mangel  an  Leichnamen
  zu  begegnen,  wird  unter  Beziehung  auf  die  Ministerial-Verfügung  vom  23.  April
1829  (Reg.  Blatt  S.  184)  und  unter  Abänderung  des  8.  2  derselben  in  Gemäßheit  Höchster
Entschließung  vom  24.  d.  M.  verfügt,  daß  aus  den  Oberamtsbezirken
Cannstatt,
Ehlingen,
Leonberg,
Marbach,
Maulbronn,
Stuttgart,  Amt,
Vaihingen,
Waiblingen
und
Schorndorf,  .
Welzheim
die  zum  anatomischen  Unterricht  bestimmten  Leichname  nicht  mehr  an  eincs  der  beiden  ärztlich
chirurgischen  Militär-Institute  zu  Stuttgart  oder  Ludwigsburg,  sondern  an  die  anatomische
Anstalt  der  Universität  Tübingen  abgeliefert  werden  sollen.
Die  betreffenden  Bezirksämter  haben  sich  hienach  genau  zu  achten.
Stuttgart  den  26.  December  1845.  "  Schlaper.

im  Neckarkreise,

-

im  Jaxtkreise
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        6
2.  Des  evangelischen  Confistorium.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Vertheilung  der  Synodal-Prämien  für  cvangelische
Schulmeister,  Unterlehrer  und  Lehrgehülfen.
Nachstehende  Schulmeister,  Unterlehrer  und  Lehrgehülfen  wurden  der  für  das  Jahr  184;
ausgesetzten  Belohnungen  für  würdig  erachtet.
*  I.  Schulmeister.
Generalat  Hall.
Maier  in  Mergelstetten,  Dekanats  Heidenheim.
Thomann  in  Heuchlingen,  Dekanats  Heidenheim.
Schuler  in  Hohebach,  Dekanats  Künzelsau.
Reuß  in  Dörzbach,  Dekanats  Künzelsau.
Zehender  in  Oberurbach,  Dekanats  Schorndorf.
Generalat  Heilbronn.
Schmid  in  Brackenheim.
Drück  in  Spielberg,  Dekanats  Brackenheim.
Zeiter  in  Roigheim,  Dekanats  Neuenstadt.
Abel  in  Neulautern,  Dekanats  Weinsberg.
Generalat  Lupwigsburg.
Hofsfmann  in  Teufringen,  Dekanats  Böblingen.
Rappold  in  Efßlingen.
Boßert  in  Obereßlingen.
Holz  in  Stuttgart.
Generalat  Tübingen.
Ehret  in  Gräfenhausen,  Dekanats  Neuenbürg.
Grünwald  in  Dettenhausen,  Dekanats  Tübingen.
Dieterle  in  Gönningen,  Dekanats  Tübingen.
Generalat  Reutlingen.
Weinbrenner  in  Nürtingen.
Gollmer  in  lrach.
Generalat  Ulm.
Reuter  in  Alpeck,  Dekanats  Ulm.
Häge  in  Oberholzhelm,  Dekanats  Biberach.
        <pb n="9" />
        7

II.  Unterlehrer  und  Lehrgehbhülfen.
Unterlehrer  Greis  in  Weinsberg-—

  Rößler  in  Schorndorf.
Lehrgehülfe  Schönmann  in  Königsbronn,  Dekanats  Heidenheim.
Unterlehrer  Roger  in  Eßlingen.
Schulamtsverweser  Gaiser  in  Rottenburg.
Unterlehrer  Koch  in  Urach.
Lehrgehülfe  Riempp  in  Neuffen,  Dekanats  Nürtingen.
Unterlehrer  Schenk  in  Kirchheim.

—  Hoyler  in  Weilheim,  Dekanats  Kirchheim.

Stuttgart  den  17.  December  1845.  Scheurlen.

3.  Des  K.  katholischen  Kirchenrathe.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  zu  Bezirks-Schulaufsehern.

Das  Amt  eines  Bezirks-Schulaufsehers  ist  nachbenannten  bisherigen  Verwesern  definitio
übertragen  worden:
1)  dem  n  Pfarrer  Kaplan  in  Oepfingen  für  den  Schulinspektorats-Bezirk  Ehingen;

2)  —  Nachbauer  in  Bühlerthann  für  den  Bezirk  Ellwangen;

3)  Mattes  in  Schechingen  für  ven  Bezirk  Hofen,  O.  A.  Aalen;

4)  —  —  Mayrhöfer  in  Blochingen  für  den  Bezirk  Mengen,  O.A.  Saulgau;
5)  —  —  Geist  in  Laudenbach  für  den  Bezirk  Morgentheim;

60)  Rauscher  in  Erlenbach  für  den  Bezirk  Neckarsulm;

7)  —  Hillenbrand  in  Grünkraut  für  den  Bezirk  Ravensburg;
8).  EGlöggler  in  Geislingen  für  den  Bezirk  Schömberg,  O.  A.  Rottweil;
9)  —  —  Schwarz  in  Ratzenried  für  den  Bezirk  Wangen.

Stuttgart  den  12.  December  1845.  Linden.“

4.  Israelitische  Ober-Kirchenbehöroe.

Bekanntmachung,  das  Resultat  der  im  Monate  December  1845  vorgenommenen  zweiten

Dienstprüfung  der  Rabbinats-Candidaten  betreffend.

Bei  der  im  Monate  December  1845  vorgrnommenen  zweiten  Dienstprüfung  wurde  Loͤb
Amson,  von  Creglingen,  O.  A.  Mergentheim,  für  befähigt  zur  Anstellung  als  Rabbine  erklärk.
Stuttgart  den  11.  December  1845.  Steinhardt.
        <pb n="10" />
        8-Dienst-Erledigungen.


1)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Criminal-Senate  des  Königl.  Gerichtsbofs  in
Eßlingen  erledigte  Rathsstelle  werden  aufgefordert,  sich  binnen  vierzehen  Tagen  bei  dem
Königl.  Ober--Tribunal  vorschriftmäßig  zu  melven.

2)  Bei  der  Regierung  des  Neckarkreises  ist  eine  etatsmäßige  Assessorsstelle
mit  dem  Normalgehalte  von  800  fl.  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe
baben  ihre  Gesuche  bei  ver  gedachten  Kreis-Regierung  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig
einzureichen.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Oberhelfers  am  der  Stiftskirche  in
Stuttgart,  deren  Einkommen  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  mit  Einschluß  von  225  fl.
für  Stolgebühren  auf  1161  fl.  berechnet  ist,  baben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
  Confistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Sulz,  Dekanats  Nagold,  welche  88.5  Kirchengenossen
  zahlt  und  mit  einem  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  auf  900  fl.  berechneten  Einkommen
  verbunden  ist,  dessen  Verwandlung  gegenüber  von  dem  künftigen  Pfarrer  vorbehal.
ten  wird,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conssstorinm  vorschriftmaßig
zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Truchtelfingen,  Dekanats  Balingen,
welche  954  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
  vorschriftmäßig  zu  melden.  Das  Einkommen  derselben  ist  in  Preisen  des  Sportel.
gesetzes  auf  800  fl.  berechnet,  und  es  bleibt  die  Verwandlung  einzelner  Theile  desselben  der
Ober-Kirchenbehörde  gegenüber  dem  künftigen  Pfarrer  vorbehalten.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Hegnach,  Dekanats  Waiblingen,  welche
561  Kirchengenossen  zählt  und  womit  ein  durch  Zulage  von  98  fl.  aus  dem  geistlichen  Be
soldungs-Verbesserungs-Fonds  auf  7000  fl.  erhöhtes  verwanveltes  Einkommen  verbunden  ist,
haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

7)  Die  mit  dem  Dekanatamt  verbundene  Stadtpfarrstelle  in  Tettnang,  welche.
2826  Pfarrgenossen  zählt,  und  von  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Gefällen,  Besoldungen  und
gestifteten  Gebhren  über  Abzug  des  Gehalts  für  einen  ständigen  Vikar  ein  reines  Ein
kommen  von  1334  fl.  gewährt,  wird  wieder  besetzt  werden.  Die  Bewerber  werden  nun
aufgefordert,  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  vorschriftmätzg  zu
—

 

—

Gedruckt  bei  G.  Sasser###e.
        <pb n="11" />
        2.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Mürttemberg.

 

Donnerstag  den  8.  Januar  1846.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Bekanntmachung  einer  Uebereinkunfi  m  der  Königl.  Preußischen  Regierung  wegen

gegenseitiger  Uebernabme  der  Ausgewiesenen.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Bekanntmachung  einer  Uebereinfunft  mit  der  Königl.  Preußischen  Regierung  wegen  gegenseitiger
Uebernahme  der  Ausgewiesenen.  s-Wilhelm,


von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
Nachdem  Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  mit  dem  Königl.  Preu—

ßischen  Ministerium  eine  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Ausgewiesenen
abgeschlossen  hat,  welche  also  lautet:
        <pb n="12" />
        10

Zwischen  der  Königl.  Württembergischen  Regierung  einer  Seits  und  der  Königl.  Preu—
ßischen  Regierung  anderer  Seits  ist  nachstehende  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Uebernahme
der  Ausgewiesenen  verabredet  und  abgeschlossen  worden:

+.  1.

Es  soll  in  Zukunft  Niemand  in  das  Gebiet  des  andern  der  beiden  hohen  contrahirenden
  Theile  ausgewiesen  werden,  wenn  derselbe  nicht  entweder  von  demjenigen  Staate,  welchem
  er  zugewiesen  wird,  nach  den  Bestimmungen  gegenwärtigen  Vertrags,  zu  übernehmen
ist,  oder  doch  durch  das  Gebiet  desselben  als  ein  Angehöriger  eines  in  gerader  Richtung  rückwärts
  liegenden  Staats,  nothwendig  seinen  Weg  nehmen  muß.

K.  2.

Als  Personen,  deren  Uebernahme  gegenseitig  nicht  versagt  werden  darf,  sind  anzusehen:
à)  diejenigen,  welche  die  Unterthans-Eigenschaft  (Staatsbürgerrecht)  in  dem  Staate,

welchem  sie  zugewiesen  werden,  erworben  haben  und  seitdem  entweder  aus  diesem
Unterthans-Verhältniß  überhäupt  nicht  wieder  ausgeschieden,  oder  zwar  der  früheren
Unterthanschaft  verlustig  geworden,  aber  nicht  in  solche  Verhältnisse  zu  dem  andern
Staate  eingetreten  sind,  welche  in  Gemäßheit  dieser  Uebereinkunft  die  Uebernahms-Verbindlichkeit
  des  andern  Staats  begründen;  die  Erwerbung,  Fortdauer  und  Auflösung
  der  Unterthans-Eigenschaft  ist  nach  der  innern  Gesetzgebung  des  betreffenden
Staates  zu  beurtheilen;

5)  diejenigen,  welche  von  heimathlosen  Eltern  zufällig  innerhalb  des  Staatsgebiets,  in

—

Jä

welches  sie  gewiesen  werden,  geboren  sind,  so  lange  sie  nicht  in  dem  andern  Staate
die  Unterthans-Eigenschaft  erworben,  oder  sich  daselbst  mit  Anlegung  einer  Wirthschaft
  unter  Beobachtung  der  vorgeschriebenen  nothwendigen  Erfordernisse  verheirathet,
oder  barin  zehn  Jahre  lang  sich  aufgebalten  baben;  unter  dem  Begriffe  von  „El
tern“  ist  übrigens  bei  ehelichen  Kindern  der  Vater,  bei  unehelichen  die  Mutter  zu
verstehen;

diejenigen,  welche  zwar  weder  in  dem  Staatsgebiete  geboren,  noch  zu  Unterthanen
daselbst  ausgenommen  worden  sind,  bingegen  ohne  Aufrechthaltung  ihrer  vorherigen
        <pb n="13" />
        11

staatsbürgerlichen  Unterthans-Verhältnisse  oder  überhaupt  als  heimathlos,  dadurch  in
nähere  Berührung  mit  dem  Staate,  in  welchen  sle  gewiesen  werden,  getreten  find,
vaß  sie  sich  daselbst  entweder  mit  Anlegung  einer  Wirthschaft  unter  Beobachtung  der
vorgeschriebenen  nothwendigen  Erfordernisse  verheirathet  oder  darin  zehn  Jahre  aufgebalten
  haben.

*-*nl

Soll  eine  Person  ausgewiesen  werden,  welche  in  dem  einen  Staate  zufällig  geboren
ist,  in  dem  andern  aber  die  Unterthans-Eigenschaft  erworben,  oder  mit  Anlegung  einer
Wirtpyschaft  unter  Beobachtung  der  vorgeschriebenen  nothwendigen  Erfordernisse  sich  verheirathet
  oder  zehn  Jahre  sich  aufgehalten  hat,  so  ist  der  letztere  Staat  dieselbe  aufzunehmen
verbunden.  Trifft  die  erworbene  (§.2,  Lit.  a)  und  nicht  wieder  erloschene  (s.  7)  Untertbans=
  Eigenschaft  in  dem  einen  Staate  mit  der  Verheirathung  in  der  bezeichneten  Weise
over  dem  zehnjährigen  Aufenthalt  in  dem  andern  Staate  zusammen,  so  ist  das  erstere  Verhältniß
  entscheidend.  Ist  ein  Heimathloser  in  dem  einen  Staate  unter  den  vorgenannten
Voraussetzungen  in  die  Ebe  getreten,  in  dem  andern  aber  nach  seiner-  Verheirathung  während
des  bestimmten  Zeitraums  von  zehn  Jahren  geduldet  worden,  so  muß  er  in  dem  letzteren
beibehalten  werden.

8.  4.

Sind  bei  ciner  Person  keine  der  in  den  vorstehenden  Paragraphen  enthaltenen  Bestimmungen
  anwenvbar,  so  muß  derfenige  Staat,  in  welchem  sie  sich  befindet,  sie  vorläaufig  beibehalten.


8.  5.

Verheirathete  Personen  weiblichen  Geschlechts  sind  von  dem  Staate  zu  übernehmen,
welcher  den  Ehemann  vermöge  eines  der  angeführten  Verhältnisse  zu  übernehmen  hat.
Wittwen  sind  nach  eben  denselben  Grundsätzen  zu  behandeln,  es  wäre  denn,  daß  während
ihres  Witewenstandes  eine  Veränderung  eingetreten  sey,  durch  welche  sie  nach  den  Grundsatzen
  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  einem  andern  Staate  zugewiesen  werden  vürfen.

.  6.
Besinden  sich  unter  einer  auszuweisenden  Familie  unselbstständige,  v.  h.  aus  der  elter-
        <pb n="14" />
        12
lichen  Gewalt  noch  nicht  entlassene  Kinder,  so  können  solche,  ohne  Rücksicht  auf  ihren
zufälligen  Geburtsort,  in  denjenigen  Staat  verwiesen  werden,  welcher  bei  ehelichen  Kindern
  den  Vater,  bei  unehelichen  die  Mutter  zu  übernehmen  hat.  Wenn  aber  die  Mutter
unebelicher  unselbstständiger  Kinder  nicht  mehr  am  Leben  ist,  und  letztere  bei  ihrem  Vater
befindlich  sind,  so  werden  sie  von  vem  Staate  mit  übernommen,  welcher  den  Vater  aufzunehmen
  hat.

Vorstehende  Bestimmung  bezieht  sich  allein  auf  den  Fall,  wenn  unselbstständige  Kinder
zugleich  mit  ihren  Eltern  übernommen  werden  sollen,  und  nicht  auf  den  Fall,  wenn  Kinder
allein,  obne  ihre  Eltern.  sey  es,  daß  diese  nicht  mehr  am  Leben  sind  oder  aus  sonstigen
Gründen,  aus  dem  einen  Staate  ausgewiesen  werden  sollen.  Vielmehr  gilt  bei  Kindern,
welche  allein,  ohne  Eltern,  von  dem  einen  in  den  andern  Staat  verwiesen  werden  wollen,
wie  bei  allen  übrigen  Personen,  mit  Vorbehalt  der  Ausnahmen  der  K.  5  und  6,  die  allgemeine
  Regel,  vaß  dieselben  nach  ihren  eigenen  Verhältnissen,  wie  solche  zur  Zeit  des  von
der  einen  Regierung  an  die  andere  gestellten  Anstunens  auf  Uebernahme  statt  finden,  zu  beurtheilen
  find.

8.  7.

Hat  ein  Unterthan  durch  irgend  eine  Handlung  sich  seiner  nach  Maßgabe  des  8.  2.  a.
erworbenen  Unterthans-Eigenschaft  verlustig  gemacht,  ohne  daß  der  andere  Staat  denselben
nach  den  Bestimmungen  der  88.  2,  3,  5  und  6  zu  übernehmen  verbunden  ist,  so  kann  der
Staat,  dessen  Unterthan  er  früher  war,  der  Beibehaltung  oder  Wiederannahme  desselben
sich  nicht  entziehen.

8.  8.

Hanolungsviener,  Handwerkegesellen  und  Dienstboten,  so  wie  Schäfer  und  Dorkthirten,
welche  obne  eine  eigene  Wirthschaft  zu  haben,  in  Diensten  stehen,  ingleichen  Zöglinge  und
Studirende,  welche  ver  Erziehung  oder  des  Unterrichts  wegen  irgendwo  verweilen,  können
wegen  dieses  Ausenthalts,  wenn  derselbe  auch  länger  als  zehn  Jahre  dauern  sollte,  nicht
von  dem  einen  Staate  dem  andern  zugewiesen  werden.  Zeitpächter  sind  den  hieroben  benannten
  Individuen  nur  dann  gleichzuachten,  wenn  sie  nicht  mit  ihrem  Hausftande  sich  an
den  Ort  der  Pachtung  begeben  haben.
        <pb n="15" />
        13
8.  9.

Die  neben  der  Verheirathung  geferderte  Wirthschafts-Anlegung  wird  als  vorhanden  angenommen,
  wenn  auch  nur  eines  der  Eheleute  sich  auf  eine  andere  Art,  als,  im  herrschaftlichen
  Gesindedienste,  Beköstigung  verschafft,  zugleich  aber  der  Aufenthalt  des  Ehemannes  in
dem  Staatsgebiete  schon  durch  dessen  sonstige  Lebens=  und  Berufs-Verhältnisse  bedingt  gewesen,
  nicht  aber  bloß  vurch  vie  Absicht,  sich  vort  trauen  zu  lassen,  herbeigeführt  worden  ist.

8.  10.

Denjenigen,  welche  aus  dem  einen  Staate  ausgewiesen  werden,  ohne  daß  nach  den
in  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  festgestellten  Grundfätzen  der  andere  Staat  zu  deren
Uebernahme  verpflichtet  wäre,  ist  letzterer  den  Eintritt  in  sein  Gebiet  zu  gestatten  nicht
schuldig,  es  würde  denn  urkundlich  zur  völligen  Ueberzeugung  dargethan  werden  können,  daß
ras  zu  übernehmende  Individuum  einem  in  gerader  Richtung  rückwärts  liegenden  Staate
angehörc,  welchem  vasselbe  nicht  wohl  auf  anderem  Wege  zugeführt  werden  kann.

S.  11.

Sämmtlichen  betreffenden  Behörden  wird  zur  strengen  Pflicht  gemacht,  die  Ausweisung
von  Personen  in  das  Gebiet  des  andern  der  hoben  contrahirenden  Theile  nicht  bloß  auf
die  eigene  unzuverläßige  Angabe  derselben  zu  veranlassen,  sondern  wenn  das  Verhältniß,
wodurch  der  andere  Staat  zur  Uebernahme  einer  Person  conventionsmäßig  verpflichtet  wird,
nicht  aus  einem  unverdächtigen  Passe  oder  aus  andern  völlig  glaubhaften  Urkunden  hervorgeht,
  oder,  wenn  die  Angabe  des  betreffenden  Individuums  nicht  durch  besondere  Gründe
und  die  Verhältnisse  des  vorliegenden  Falls  unzweifelhaft  gemacht  wird,  zuvor  die  Wahrheit
  sorgfältig  zu  ermitteln,  und  nöthigenfalls  bei  der  vermeintlich  zur  Uebernahme  verpflichteten
  Behörde  Erkundigung  einzuziehen.

8.  12.

Sollte  der  Fall  eintreten,  daß  eine  von  dem  einen  der  hohen  contrahirenden  Tbeile
rem  anvern  Theile  zum  weiteren  Transporte  in  einem  rückwärts  liegenden  Staat  zu  Folge
der  Bestimmung  des  §.  10  zugeführte  Person  von  dem  legzteren  nicht  angenommen  würde,
        <pb n="16" />
        14
so  kann  dieselbe  wieder  in  denjenigen  Staat,  welcher  sie  ausgewiesen  hatic,  zur  vorlaufigen
Beibehaltung  zurückgebracht  werden.

8.  13.

Die  Ueberweisung  von  Individuen  aus  dem  einen  Staate  in  den  andern  geschieht  in
der  Regel  vermittelst  Transports  und  Abgabe  derselben  an  die  Polizeibehörde  desfenigen
Orts,  an  welchem  der  Transport  als  von  Seiten  des  ausweisenden  Staates  beendigt  anzusehen
  ist.  Mit  den  Personen  werden  zugleich  die  Beweisstücke,  worauf  der  Transport
conventionsmäßig  gegründet  wird,  übergeben.

In  Fällen  jedoch,  wo  keine  Gefahr  zu  besorgen  ist,  können  einzelne  Personen  auch
mittelst  eines  Laufpasses,  in  welchem  ihnen  die  zu  befolgende  Route  genau  vorgeschricben
ist,  in  den  Staat,  welcher  sie  zu  übernehmen  hat,  gewiesen  werden.  Es  sollen  auch  nie
mehr  als  vrei  Personen  zugleich  auf  den  Transport  gegeben  werden,  es  wärc  venn,  daß
sic  zu  einer  und  derselben  Familie  gehören  und  in  dieser  Hinsicht  nicht  wohl  getrennt  werden
  können.  Größere  sogenannte  Vaganten-Schube  sollen  künftig  nicht  Statt  finden.

14.

Da  die  Ausweisung  nicht  auf  Requisition  des  zur  Annahme  verpflichteten  Staats  ge.
schiebt,  und  dadurch  zunächst  nur  der  eigene  Vortheil  des  ausweisenden  Staats  bezweckt
wird,  so  können  für  den  Transport  und  die  Verpflegung  der  Ausgewiesenen  keine  Anferrerungen
  an  den  übernehmenden  Staat  gemacht  werden.

Wenn  ein  Auszuweisender,  welcher  einem  rückwärts  liegenden  Staate  zugeführt  werden
soll,  von  diesem  nicht  angenommen,  und  deßhalb  nach  §.  12  in  denjenigen  Staat,  welcher
ihn  ausgewicsen  hatte,  zurückgebracht  wird,  so  muß  letzterer  auch  die  Kosten  des  Transports
und  der  Verpflegung  erstatten,  welche  bei  der  Zurückführung  aufgelaufen  find.

-  §.lö·

KönncndicrespectivcnBehördenüberdichrpflichtnngchStaat-,dcmdicUebckx
nahme  angesonnen  wird,  der  in  der  Convention  aufgestellten  Kennzeichen  der  Verpflichtung
ungeachtet,  bei  der  darüber  Statt  findenden  Correspondenz  sich  nicht  vereinigen,  und  ist  die
        <pb n="17" />
        15

dießfällige  Differenz  derselben  auch  im  diplomatischen  Wege  nicht  zu  beseitigen  gewesen,  so
wollen  beide  contrahirende  Theile  den  Streitfall  zur  eompromissarischen  Entscheidung  eines
solchen  dritten  deutschen  Bundesstaates  stellen,  welcher  sich  mit  beiden  contrahirenden  Theilen
wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Ausgewiesenen  in  denselben  Vertrags-Verhältnissen  befindet.


Die  Wahl  der  zur  Uebernahme  des  Compromisses  zu  ersuchenden  Bundes-Regierung
bleibt  demjenigen  der  contrahirenden  Theile  überlassen,  der  zur  Uebernahme  des  Ausgewiesenen
  verpflichtet  werden  soll.

An  viese  dritte  Regierung  hat  iede  der  betheiligten  Regierungen  jedesmal  nur  eine
Darlegung  der  Sachlage,  wovon  der  andern  Regierung  eine  Abschrift  nachrichtlich  mitzutheilen
  ist,  in  kürzester  Zeit  einzusenden.  "“

Bis  die  schievsrichterliche  Entscheidung  erfolgt,  gegen  deren  Inhalt  von  keinem  Theile
eine  weitere  Einwendung  zulässig  ist,  hat  derjenige  Staat,  in  dessen  Gebiet  das  auszuweisende
  Individuum  beim  Entsteben  der  Differenz  sich  befunden,  die  Verpflichtung,  dasselbe  in
seinem  Gebiete  zu  behalten.

K.  16.

Vorstehende  zweimal  gleichlautend  ausgefertigte  Uebereinkunft  soll  in  den  Staaten  der
beiden  contrahirenden  Theile  zur  genauesten  Befolgung  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

So  verordnen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Naths  und  unter  Zustimmung
  Unserer  getreuen  Stände,  daß  diese  von  Uns  genehmigte  Uebereinkunft,  welche  auf
alle  Fälle  Anwendung  findet,  die  nach  dem  30.  September  d.  J.  von  der  Behörde  des
einen  Staats  bei  einer  Behörde  des  andern  zum  erstenmale  zur  Sprache  gebracht  worden
sind,  zur  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht  werde,  und  daß  die  Bestimmungen  des
Gesetzes  über  das  Gemeinde-Bürger=  und  Beisitz-Recht  vom  4.  December  1833  hensichtlich
der  Zutheilung  von  Heimathlosen  an  einzelne  Gemeinden  auch  auf  die  in  Kraft  dieser
Uebereinkunft  übernommenen  Heimathlosen  angewendet  werden  sollen.
        <pb n="18" />
        16

Unsere  Minister  der  auswärtigen  Angelegenbeiten  und  des  Innern  find  mit  der  Vollziehung
  dieser  Bestimmungen  beauftragt.  1
Stuttgart,  den  31.  December  1845.

Wilhelm.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Berolvdingen.
Der  Minister  des  Innern:
Schlaper.  Auf  Besehl  des  Königs,
der  Staats-Serretär:
Goeé.
        <pb n="19" />
        Regierungs-Blatt

für  das

8  7½

königreich  Württemberg.

 

Samstag  den  10.  Januar  1846.

—  —

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Bewilligung  zur  Annahme  fremder  Orden.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  den  Uebertritt  ver  Reserendäre  zweiter  Elasse  von
den  Gerichtshöfen  zu  den  Oberamtsgerichten  betreffend.  .  Auszeichnung  mehrerer  Handjäger  betreffend.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Universität.  Verfügung,  betreffend  die  Abstellung  des
Anbring-Gebühren-Bezugo  der  Umgelds-Commissäre.

Dleust-  Erledigung.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A.  Bewilligung  zur  Annahme  fremder  Orden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  böchste  Entschließung  vom  3.  d.  M.  dem
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  General-Lieutenant  Grafen  v.  Beroldingen,
vie  nachgesuchte  Erlaubniß  zu  ertheilen  geruht,  den  von  den  Fürsten  v.  Hohenzollern-Hechingen
  und  Hohenzollern-Sigmaringen  Durchlauchten  ihm  verliehenen  Hohenzollern'schen  Haus-Orden
  erster  Klasse  anzunehmen  und  zu  tragen.

Ferner  haben  Höchstdieselben  durch  böchste  Entschließung  vom  5.  d.  M.  dem  Kammerherrn
  und  Rittmeister  außer  Dienst,  Freiherrn  Herrmann  v.  Reischach,  die  Erlapbniß
        <pb n="20" />
        18

gnaͤdigst  ertheilt,  den  von  des  Königs  von  Bayern  Majestät  ihm  verliehenen  Orden  der
Bayern'schen  Krone  anzunehmen  und  zu  tragen.

R)  Dienst--Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  25.  v.  M.  dem
Gerichts-Aktuar  Kehrer  in  Ulm  die  nachgesuchte  Entlassung  aus  dem  Staatedienste  zu  ertheilen,
  und

vermöge  weiteren  höchsten  Dekrets  vom  1.  d.  M.  auf  die  hierdurch  in  Erledigung  gekommene
  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgericht  Ulm  den  Gerichts-Aktuar  Stark  in  Laupheim
  zu  versetzen  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  Höchster  Entschließung  vom  31.  v.  M.  für
das  laufende  Jahr  wiederum  den  Ober-Finanzrath  v.  Schmidlin  und  ferner  den  Direktor
des  katholischen  Kirchenraths,  Freiherrn  v.  Linden,  zu  außerordentlichen  Mitgliedern  des
Geheimen-Rathes  gnädigst  zu  bestimmen  geruht.

Durch  höchste  Entschließung  von  demselben  Tage  haben  Seine  Königliche  Majestät
  dem  Ober-Reallehrer  Baur,  von  Reutlingen,  die  seither  von  ihm  in  provisorischer
Eigenschaft  versehene  Professorsstelle  an  dem  oberen  Gymnasium  in  Ulm  mit  dem  Titel  und
Rang  eines  Gpmnastal-Professors  definitiv  gnädigst  übertragen,  und

vermöge  böchsten  Dekrets  vom  1.  d.  M.  vie  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  zu  besetzenden
drei  Rathsstellen  dem  Ober-Justizrath  Bockshammer  in  Ulm  und  den  beiden  Ober-Tribunal-Assessoren,
  Ober-Justizräthen  Neidhardt  und  Pfaff  in  Stuttgart  zu  übertragen
geruht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  31.  v.  M.
dem  von  dem  Fürsten  Erbland-Postmeister  für  vie  erledigte  Postmeistersstelle  zu  Reutlingen
vorgeschlagenen  Hauptpostamts-Sekretär  August  Krauß,  von  Stuttgart,  und

dem  von  dem  Fürxsten  Erbland-  Postmeister  für  den  vereinigten  Post-Erpeditions=  und
Poßbaltereivienst  zu  Ochsenhausen,  O.A.  Biberach,  vorgeschlagenen  Gastwirth  Johann  Jakob
Linder  daselbst  die  landesherrliche  Bestätigung  gnädigst  ertheilt.
        <pb n="21" />
        19

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Justiz-Departements.

Des  Justiz  -Ministerium.

Belanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäare  zweiter  Classe  von  den  Gerichtehöfen

zu  den  Oberamtgerichten  betreffend.

Die  nachbenannten  Referendäre  zweiter  Classe,  welche  durch  die  Ministerial-Verfügung
vom  2.  Juli  1845  (Regierungsblatt  S.  224,  225)  für  die  erste  Hälfte  ihres  Dienstprobe-=jahres
  den  K.  Gerichtshöfen  zugetheilt  worden  find,  werden  hiemit  für  die  zweite  Hälfte
ihrer  Probezeit  den  hiernach  erwähnten  Bezirks-Gerichten  beigegeben:

1)  der  Referendär  v.  Egloffstein  vem  Oberamts-Gerichte  Stuttgart;

2)  —
3)  —
*
5)  —
6)  —
7)  —
8)  —
9)  —
10)  —
110  —
12)  —
13)  —
14)
15)  —
16)  —
10  —

Faber  dem  Stadtgerichte  daselbst;

Golther  dem  Oberamtsgerichte  Ulm;

Gwinner  dem  Oberamtsgerichte  Eßlingen;

Halvder  dem  Oberamtsgerichte  Ravensburg;

Freiherr  v.  Holzschuher  dem  Oberamtsgerichte  Biberach;:
Huber  dem  Oberamtsgerichte  Ludwigsburg;
Hufnagel  dem  Oberamtsgerichte  Tübingen;
Imendörfer  dem  Oberamtsgerichte  Welzheim;
Kopp  dem  Oberamtsgerichte  Langenburg;

Mayer  dem  Oberamtögerichte  Aalen;

Schüle  dem  Oberamtsgerichte  Calw;

Seeger  dem  Oberamt3gerichte  Befigheim;

Freiherr  v.  Soden  dem  Oberamtzsgericht  Ellwangen:
Speivel  dem  Oberamtsgericht  Ulm;

Steinhardt  dem  Oberamtsgerichte  Hall:

Wirth  dem  Criminalamte  Stuttgart.
        <pb n="22" />
        20
Diese  Referendäre  haben  bei  den  bezeichneten  Bezirksgerichten  spätestens  acht  Tagc  nach
ihrem  Austritte  von  den  Gerichtshöfen  ihre  Funktionen  anzutreten,  und  von  den  gedachten
Gerichten  wird  die  vorschriftmäßige  Anzeige  über  diesen  Eintritt  gewärtigt.
Stuttgart  den  8.  Januar  1846.
Prieser.

8)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Auszeichnung  mehrerer  Landjäger  betreffend.

Unter  Hinweisung  auf  die  KK.  40  und  50  der  K.  Verordnung  voem  5.  Juni  1823
über  die  Organisation  des  Landjäger-Corps  werden  die  mehreren  Unteroffizieren  und  Landjägern
  wegen  Auszeichnung  im  Dienste  verwilligten  Belohnungen  öffentlich  bekannt  gemacht:

1)  Vermöge  höchster  Entschließung  vom  24.  dv.  M.  haben  Seine  Königliche
Majestät

dem  Stations-Commandanten  dritter  Classe,  Jakob  Friedrich  Mößner  in  Münsgen,

dem  Stations-Commandanten  dritter  Classe,  Philipp  Friedrich  Flins  pach  in  Spaichingen,

dem  Landjäger  erster  Classe,  Cbristian  Meffle  im  Oberamte  Gerabronn,  Nebenstation
Bartenstein,  .
dem  Landjäger  erster  Classe,  Andreas  Freitag  im  Oberamte  Neresheim,  Nebenstation
Kirchheim,  und
dem  Landjäger  zweiter  Classe,  Johann  Evangelist  Ilg  im  Oberamte  Nercsheim,  Nebenstation
  Schloßberg,
die  filberne  Verdienst-Medaille  gnädigst  verliehen.

2)  Geld-Prämien  haben  erhalten:

Stations-Commandant  Wagenblast  in  Ludwigsburg.
—  Schefbuch  in  Nürtingen.
—  Zimmermann  in  Neuenbürg.
—.  Betzmann  in  Göppingen.
        <pb n="23" />
        21

Stations-Commandant  Zieger  in  Neresbeim.

Landsäger

—  Bühner  in  Maulbronn.
—  Wurst  in  Crailsheim.
—  Walter  in  Hall.

—  Hoß  in  Weinsberg.

—  Wendel  in  Gaildorf.
—  Feeser  in  Saulgau.
—  Staiger  in  Heidenheim.
—  Kieser  in  Welzheim.
—  Maurer  in  Leutkirch.
—  Efsig  in  Tuttlingen.
Rühle  in  Stuttgart.

Pfeiffer  in  Maulbronn.
Kaltenbach  in  Rottenburg.
Kuppinger  in  Tübingen.
Praßler  in  Nürtingen.

Günther  in  Gerabronn.
Steinmetz  in  Gerabronn.

Dänz  in  Mergentheim.

Oesterle  in  Geislingen.

Stauch  in  Biberach.

Ammann  in  Rottenburg.

Lut  in  Neresheim.

Haag  in  Tettnang.

3)  Oesfentlich  belobt  werden:
Stations-Commandant  Steck  in  Reutlingen.

Landjäger

Schweizer  in  Riedlingen.

—  Röll  in  Ravensburg.

Metzger  in  Biberach.
Schäfle  in  Maulbronn.
Geisele  in  Balingen.
        <pb n="24" />
        22
Landjäger  Keppler  in  Calw.
—  GEberle  in  Spaichingen.
—  Krieg  in  Crailsheim.
—  Ege  in  Saulgau.
Fir  in  Tettnang.
—  Reich  in  Walpdsee.
—  Sdtelling  in  Biberach.
—  Bühler  in  Tettnang.
—  Eisele  in  Böblingen.
—  Schmalzried  in  Marbach.
—  Braun
–  Benkelmann
—  Schöppler  in  lrach.
—  At  in  Gmünd.
—  Häfele  in  Mergentheim.
Herrmann  in  Künzelsau.
—  Klaiber  in  Ravensburg.
—  Stoll  in  Waldsee.
—  Katzenmaier  in  Tübingen.
—  Schurr  in  Laupheim.
Stuttgart  den  25.  December  1845.

in  Stuttgart,  Stadt.

Schlayer.

5)  Bekanntmachung,  belreffend  den  Besuch  der  Landes-Universität.
Zu  Anfang  des  laufenden  Winterhalbjahrs  befanden  sich  auf  der  Universität  Tübingen

Studirende:
1)  der  evangelischen  Theologie
und  zwar  im  Seminar-Verbande  61.
2)  der  katholischen  Theologie
und  zwar  im  Verbande  des  Wilhelmsstifts  os.
3)  der  Rechtswissenschaft  ·
4)  der  Medicin,  Chirurgie  und  Pharmacie

166,
122,

171,
110,
        <pb n="25" />
        23

5)  des  Regierungsfachs  ..  .  ....  67,
6)  des  Cameralfachs..  63,
7)  der  Philosophie  und  anderer  allgemeiner  Vorbereitungs-  Wisenschaften  182,
worunter  evangelische  Seminaristen  02,
und  Zöglinge  des  Wilhelmsstifts  94.  .  «
Zusammen  —:.  890.

Stuttgart  ven  3.  Januar  1846.
Schlayer.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.

Verfügung,  betreffend  die  Abstellung  des  Anbring-Gebühren-Bezugs  der  Umgelds-Commissäre.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  20.  December
  v.  J.,  nach  Vernehmung  des  K.  Geheimen  Raths,  in  Berücksichtigung  der  dießfälligen
ständischen  Bitten  zu  genehmigen  gnädigst  geruht:

daß  den  Umgelds-Commissären  die  ihnen  seither,  außer  ihrem  vurch  die  Verfügung
vom  26.Oktober  1836  (Reg.  Blatt  S.  537)  festgesetzten  Diensteinkommen,  bewilligten
  Aubring-Gebühren  von  den  durch  sie  in  ihrem  amtlichen  Wirkungskreis  entdeckten
Verfehlungen  bezüglich  solcher  Verfehlungen,  die  sie  künftig  entdecken,  nicht  mehr
abgereicht  werden.

Es  tritt  demnach  von  den  Vorschriften  der  Verfügung  vom  26.  November  1838  (Reg.
Blatt  S.  627)  die  Ziffer  1,  binfichtlich  aller  Vergehen  außer  Wirkung,  welche  nach  der
öffentlichen  Bekanntmachung  der  gegenwärtigen  Verfügung  von  ven  Umgelds-Commissären
bei  den  Oberämtern  angezeigt  werden.

Im  Uebrigen  ist  vorbehalten,  die  Umgelds-Commissäre  bei  erprobter  Tüchtigkeit,  elfriger
Mlichterfüllung  und  angemessenem  Benehmen  im  Dienste  durch  Ertheilung  von  Prämien
zu  bedenken.

Nach  obigen  Bestimmungen  haben  die  betreffenden  Behörden  sich  zu  abter.

Stuttgart  den  2.  Januar  1846.  Gärttner.
        <pb n="26" />
        24

Dienst-Erledigung.

Die  Bewerber  um  die  erledigte  zweite  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamte  Tübingen
  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  vortigen  Kameral-Verwalter  vorschriftmäßig
  zu  melden.
        <pb n="27" />
        25

W  4

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Domnerstag  den  15.  Januar  1846.

Inhalt.

Königliche  Dekrete  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  ver  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  der  Grundbestimmungen
der  Württembergischen  Sparkasse.  —  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Fabrikbesitzer  Straßer
auf  eine  Einrichtung  zur  Erzeugung  von  Stabeisen  und  Stabl  aus  altem  Schmid--,  Schmelz=  oder  Puddel-Eisen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Vertheilung  von  Preisen  für  vorzüglichen  gehechelten  Flachs  vom  Jahr  1845.
—  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  Dienffprlifung  für  Lehrstellen  an  philologischen  Lehranstalten.
—  Bekanntmachung,  detreffend  das  Ergebniß  elner  Dienstprüfung  im  Neal-  und  Elementar-Lehrfache.  —  Borladung
  der  Militärpflichtigen  zu  der  Ziehung  des  Looses  und  der  Musterung  für  die  Aushebung  von  1846.
Dienst-Erlevigungen.

 

 

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Vermäöge  höchster  Entschließung  vom  24.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
  vie  erledigte  katholische  Pfarrei  Oberzell,  Dekanats  Ravensburg,  dem  Pfarrverweser
M.  Schnell  daselbst  gnädigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstvieselben  vermäöge  höchster  Cntschließung  vom  7.  d.  M.  die
neu  errichtete  Stelle  eines  vortragenden  Mitglieds  der  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen
Vereins  dem  Kassier,  Hofrath  Oppel  zu  Hohenheim  zu  übertragen,  auch  demselben  den
Titel  und  Rang  eines  Regierungsraths  in  Gnaden  zu  verleihen,

den  Regierungsrath  Heigelin  in  Reutlingen  wegen  Kränklichkeit,  unter  Vorbehalt
seiner  Wiederanstellung  im  Falle  seiner  Wiederherstellung,  seinem  Ansuchen  gemäß  in  den
Rubestand  zu  versetzen  geruht  und  demselben  die  Eigenschaft  eines  Ehrenmitglieds  bei  dem
Regierungs-Collegium  in  Reutlingen  in  Gnaden  vorbehalten,  ferner
        <pb n="28" />
        26

die  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  dem
Oberamts-Aktuar  Roller  in  Ludwigsburg,  und

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Feldrennach,  Dekanats  Neuenbürg,  dem  Pfarrer  Stahl,
von  Wippingen,  Dekanats  Blaubeuren,  gnädigst  übertragen.

Seine  Königliche  Masestät  haben  vermöge  böchster  Entschließung  vom  8.
d.  M.  die  Referendäre  erster  Klasse,  Bucheler,  von  Geislingen,  und  Wallensteimer,
  von  Buchau,  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen  geruht.  Der  Erste
hat  Göppingen,  der  Zweite  Buchau  zu  seinem  Wohnsttze  gewäblt.

Vermäöge  höchsten  Dekrets  vom  9.  d.  M.  haben  Höchstdieselben  auf  die  bei  dem
K.  Ober-Tribunal  erledigte  Assessorsstelle  und  die  damit  verbundene  Stelle  eines  Pupillenraths
  ven  Ober-Justizrath  Kübel  in  Ulm,  und

auf  die  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  weiter  in  Erledigung  gekommene  Assessorsstelle  den
Ober-Justizrath  Krauß,  von  Ulm,  gnädigst  zu  versetzen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  der  Grundbestimmungen  der  württembergischen
  Sparkasse.

Die  Vorsteher  der  württembergischen  Sparkasse  baben  in  Berücksichtigung  des  gegenwärtigen
  Vermögensstands  derselben,  und  in  der  Abstcht,  die  Vortheile  der  Einleger  zu  erhöhen,
  beschlossen,  daß,  wenn  der  Zins  aus  den  ordentlichen  Einlagen  nicht  erhoben  wird,
derselbe  zum  Capital  geschlagen  und  schon  vom  dreizehenten  Monate  an  wieder  verzinst
werde,  während  dieses  nach  der  bisherigen  Bestimmung  erst  vom  Ablauf  des  dritten  Jahres
geschehen  ist.  Nachdem  nun  dieser  den  §.  8  ver  Grundbestimmungen  der  Sparkasse  vom
17.  September  1831  abändernde  Beschluß  die  höchsie  Genehmigung  Seiner  Majestät
des  Königs  erhalten  hat,  so  wird  derselbe  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  7.  Januar  1846.
Schlaper.
        <pb n="29" />
        27

5)  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Fabrikbesitzer  Straßer  auf  eine  Einrichtung  zur
Erzeugung  von  Stabeisen  und  Stahl  aus  altem  Schmid-,  Schmelz=  oder  Puddel-Eisen.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermoge  höchster  Entschließung  vom  8.  d.  M.
dem  Fabrikbesitzer  Straßer  zu  Dettingen,  O.  A.  Urach,  das  nachgesuchte  zehnjährige  Erfindungs-Patent
  auf  die  von  ihm  dargelegte,  einen  Schacht=  mit  dem  Frisch-Ofen  verbindende
Einrichtung  zur  Erzeugung  von  Stabeisen  und  Stahl  aus  altem  Schmid-,  Schmelz=  oder
Puddel-Eisen  gnävigst  zu  verleihen  geruht;  was  hievurch,  unter  Beziehung  auf  ven  siebenten
Abschnitt  der  revidirten  Gewerbe-Ordnung  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni  1842,  die  Erfindungsund
  Einführungs-Patente  betreffend,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  9.  Januar  1846.
Schlayer.

c)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vertheilung  von  Preißen  für  vorzüglichen  gehechelten
Flachs  vom  Jahr  1845.
Von  den  vermöge  der  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  31.  März
v.  J.  (Reg.  Blatt  S.  137)  auögesetzten  Preisen  für  vorzüglichen  im  Lande  erzeugten  und
bis  zum  Verspinnen  zubereiteten,  mithin  gehechelten  Flachs,  sind  vurch  Urtheil  des  Preis-Gerichts
  zuerkannt  worden:
1)  ein  Preis  von  60  fl.
dem  Gottfried  Heimsch,  von  Kemnatb,  O.A.  Stuttgart;
2)  Preise  50  fl.
dem  Philipp  Adam  Bauer,  Müller  von  Nellingen,  O.  A.  Eßlingen,  und
dem  Johannes  Drees,  Bauern  in  Wolsschlugen,  O.  A.  Nürtingen;
3)  ein  Preis  von  40  fl.  6
dem  Friedrich  Bluthardt,  Bauern  in  Kemnath,  O.A.  Stuttgart;
4)  Preise  von  30  fl.
dem  Johann  Georg  Speidel,  Bäcker  in  Wolfschlugen,  und
dem  Schultheißen  Schwarz  in  Donzdorf;
Gelogeschenke  haben  erhalten:
Johannes  Abele,  Bäcker  in  Alfdorf,  O.  A.  Welzheim,  und
Johann  Georg  Greiner,  Glasermeister  daselbst.
Stuttgart  den  9.  Januar  1846.  Schlayer.
        <pb n="30" />
        28

2.  Des  K.  Studienraths.

u)  Bekanntimachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  Dienstpruüfung  sür  Lehrstellen  an
philologischen  Lehranstalten.

In  Folge  der  am  25.  November  v.  J.  und  den  folgenden  Tagen  vorgenommenen
Dienstprüfung  sind  für  befähigt  zu  Lehrstellen  an  niederen  lateinischen  Lehranstalten  erklärt
worden:

Bernhard  Baur,  Lehramtskandidat  von  Berg,  O.A.  Ravensburg.
Joseph  Bihler,  Präceptorats-Kaplanei  ser  von  Neckarsulm.
Carl  Friedrich  Wilhelm  Demmler,  von  Göppingen,  Pfarrer  zu  Schäftersbeim.
Caspar  Gottlieb  Fleischhauer,  von  Reutlingen.
Wilhelm  Gaupp,  von  Kirchheim  u.  T.,  Repetent  am  Seminar  in  Urach.
Bernbard  Geiger,  von  Degenfeld.
Nikolaus  Sorg,  Präceptorats-Caplaneiverweser  in  Rottenburg  a.  N.
Ernst  Herrmann  Müller,  von  Caln.
Carl  Ferdinand  Pfleiderer,  von  Waiblingen,  Elementarlehrer  zu  Aalen.
Gustav  Rösch,  von  Wangen,  O.A.  Cannstatt.
Stuttgart  den  2.  Jannar  1846.  Knapp.

 

b)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  Dienstprüfung  im  Real=  und  Elementar-Lehrfache.

In  Folge  der  am  18.  November  v.  J.  und  den  folgenden  Tagen  vorgenommenen
Prufung  im  Reallehrfache  sind  für  befähigt  erklärt  worden:
A.  Zu  Ober-Reallehrstellen:
Carl  Friedrich  Günzler,  von  Heutingsheim.
B.  Zu  Reallehrstellen:
Johannes  Eitel,  von  Sulzvorf.
Gottlieb  Maier,  von  Hochdorf.
Ernst  Gotthil,  Weegmann,  von  Dorf  Asperg.
C.  Zu  Elementarlehrstellen:
Johann  Georg  Schlack,  von  Eningen.
        <pb n="31" />
        D.  Zu  Fachlehrstellen:
Für  die  englische  Sprache:
Carl  Maier,  theol.  cand.  von  Weil  im  Dorf.
Stuttgart  den  3.  Januar  1846.  Knapp.

8)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesené.

Des  Ober-Rekrutirungeraths.

Vorladung  der  Militärpflichtigen  zu  der  Ziehung  des  Vooses  und  der  Musterung  für
die  Aushebung  von  1846.
Den  2.  März  1846  wird  in  sämmtlichen  Oberamts-Bezirken,  Behufs  der  Rekruten-Aushebung
  vom  Jahr  1846,  das  Loos  gezogen.
Sodann  wird  in  den  verschiedenen  Oberamts-Bezirken  die  Musterung  an  nachbemerkten
  Tagen  vorgenommen:
Den  9.  März:
Böblingen,  Eßlingen,  Ludwigsburg,  Horb,  Oehringen,  Welzheim,  Geißlingen,  Riedlingen.

Den  11.  März:
Vaihingen,  Calw,  Nürtingen,  Sulz,  Gaildorf,  Künzelsau,  Göppingen,  Saulgau.
Den  13.  März:
Maulbronn,  Balingen,  Neuenbürg,  Urach,  Ellwangen,  Mergentheim,  Kirchheim,
Ravensburg.
Den  16.  Märgz:
Leonberg,  Neckarsulm,  Reutlingen,  Tuttlingen,  Gerabronn,  Neresheim,  Mönsingen,
Tettnang.
Den  18.  März:
Stuttgart  Amt,  Weinsberg,  Rottenburg,  Spaichingen,  Crailsheim,  Heidenheim,  Ehingen,
Wangen.
Den  20.  März:
Heilbronn,  Stuttgart  Stadt,  Nagold,  Rottweil,  Aalen,  Hall,  Laupheim,  Leutkirch.
Den  23.  März:
Backnang,  Brackenheim,  Cannstatt,  Herrenberg,  Oberndorf,  Gmünd,  Blaubeuren,
Waldsee.
        <pb n="32" />
        30

Deu  26.  März:
Besigheim,  Marbach,  Waiblingen,  Freudenstadt,  Schorndorf,  Ulm,  Biberach.
An  vemselben  Tage  findet  in  Tübingen  die  Musterung  der  auf  der  Landes-Universitat

Studirenden,  und
den  27.  März:
in  dem  Oberamts-Bezirke  Tübingen  Statt.

u  den  genannten  beiden  Verhandlungen  werden  nun  die  Militärpflichtigen,  an  deren
Altersklasse  im  Jahr  1846  die  Reihe  der  Aushebung  ist,  nämlich  sämmtliche  im  Jahr
1825  geborenen  Jünglinge,  zur  Musterungsverhandlung  aber  insbesondere  auch  diejenigen
  Militärpflichtigen  von  der  Altersklasse  1874,  welche  bei  der  vorjährigen  Musterung
  als  zeitlich  unlauglich  zu  der  in  diesem  Jahre  Statt  findenden  Musterung  verwiesen
worden  sind,  unter  den  im  Gesetz  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste  vom  22.  Mai
1843  angedrohten  Rechtsnachtheilen  hierdurch  mit  der  Bemerkung  vorgeladen,  daß  die  erforderlick-
  weitere  Belehrung  in  dem  Landes-Intelligenzblatt  und  im  schwäbischen  Merkur  entbalten
  ist.

Stuttgart  den  10.  Januar  1846.  Göriz.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  beiden  erledigten  Rathsstellen  bei  dem  Civil-Senate  des  K.
Gerichtshofs  in  Ulm  haben  sich  innerhalb  vierzeben  Tagen  bei  dem  K.  Ober-Tribunal
u  melden.

l  2)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  erledigte
Rathsstelle  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  gedachten  Regierung  vorschriftmäßig
  zu  melden.

3)  An  dem  oberen  Gymnafium  in  Ellwangen  ißt  das  vierte  Professorat  erledigt,  womit
eine  etatsmäßige  Besoldung  von  900  fl.,  ein  Schulgelds-Antheil  von  —:.  30f  fl.  und  eine  besondere
  Belohnung  von  67  fl.  57  kr.  für  Besorgung  eines  besonderen  katholischen  Gottesdienstes
verbunden  ist.  Der  Professor  hat  in  wöchentlich  18—20  Stunden  Unterricht  in  den  klassischen
Sprachen,  in  der  Religion  und  in  der  Geschichte  zu  ertheilen  und  die  für  die  katholischen
Schüler  ver  Anstalt  angeordneten  gottesdienstlichen  Verrichtungen  zu  übernehmen.  Die  Bewerber
  um  diese  Stelle  haben  sich  binuen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig
  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Zainin  gen,  Dekanats  Urach,  welche
1037  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Confistorium
vorschriftmäßig  zu  melden.  Das  Einkommen  derselben  ist  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  auf
00  fl.  berechnet,  und  es  bleibt  die  Verwandlung  desselben  der  Oberkirchenbehörde  gegenüber
dem  künftigen  Geistlichen  vorbehalten.

 

e#bbrucnr  e  snaren
        <pb n="33" />
        W  5.
Regierungs-Blatt
fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

 

Donnerstag  den  22.  Januar  1846.
n  alt.

Königliche  Dekrete.  Bewilligung.  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  ver  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Befugniß  der  Postverwaltung  zum
Nebeneinanderspannen  von  drei  Perden  bei  dem  Dinkelsbühbl-Wertheimer  Eilwagenkurse.  —  Bekanntmachung,
betreffend  eine  Veränderung  in  der  Classeneintheilung  der  Gemeinde  Gruibingen,  Oberamts  Göppingen.  —
Termin  für  die  Prüfung  der  Upiversitäts-Candidaten.  Bekanntmachung  über  den  Bildungslauf  und  die
Prüfung  der  Canvidaten  für  Real=  und  Oberreal-behrelen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Elnsetzung
einer  Artillerie-Ausrüstungs-Direktion  für  die  Bundesfestung  Ulm.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Bewilligung  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Koönigliche  Majestät  haben  unter  dem  17.  d.  M.  dem  seitherigen  interimistischen
  Geschäftsträger  in  Berlin,  Legations-Sekretär  Freiherrn  v.  Maueler,  die  Erlaubniß
  gnädigst  ertheilt,  den  von  des  Königs  von  Preußen  Majestärt  ihm  verliehenen  rothen
Aoler-Orden  dritter  Klasse  anzunehmen  unr  zu  tragen.

B)  Dienst-Nachrichten.

Durch  böchste  Entschließung  vom  31.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
die  erledigte  katholische  Pfarrei  Eberhardszell,  Dekanats  Waldsee,  dem  Pfarrer  Braig  in
Erisdorf,  Dekanats  Rievlingen,  gnädigst  übertragen,  und
        <pb n="34" />
        32

dem  Kaplan  Wangenmüller  in  Bergatreute,  Dekanats  Walosee,  vie  nachgesuchte
Dienst-Entlassung  ertheilt.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  8.  d.  M.  ist  der  Präceptor  Scheffold  an  der
lateinischen  Schule  in  Spaichingen  in  den  Ruhestand  versetzt  worden.

Sodann  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  böchster  Entschließung  vom  12.
d.  M.  den  Oberförster  Schott  in  Kapfenburg,  seinem  Ansuchen  gemäß,  auf  das  erledigte
Forstamt  Comburg  gnädigst  versetzt,

die  erledigte  Salinen-Kassiers-Stelle  zu  Sulz  dem  Bergwerks-Inspekter  Zinner  in
Wilbelmsglück,  mit  dem  Titel  eines  Salinen-Inspektors,

dem  Arsenal-Assistenten  Kotzel  die  erledigte  Stelle  eines  Offiziers-Unisormirungs-=Verwalters,


vermöge  höchster  Entschließung  vom  13.  d.  M.  die  erledigte  Forstwarts-Stelle  zu  Dobel
im  Revier  Schwann,  Forsts  Neuenbürg,  dem  Waloschützen  Rösler  in  Neuffen,  und

die  erledigte  Stelle  etnes  Kanzlei-Assistenten  bei  der  Finanz-Kammer  des  Jart-  Kreises
dem  Cameralamts-Buchhalter  Herzog  in  Ulm  gnädigst  übertragen.

Ferner  wurde  durch  höchstes  Dekret  von  demselben  Tage  zum  Buchhalter  bei  dem  Cameralamte
  Obernvorf  ver  Finanz-Referendär  Eben  ernannt,  auch

vie  erledigte  Hütten-Kassiers-Stelle  in  Friedrichsthal  dem  bisherigen  Verweser  derselben,
Buchhalter  Reitmaier,  Znädigst  übertragen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  pöchste  Entschließung  vom  14.  d.  M.  die
erledigte  evangelische  Helfers-Stelle  in  Nagold  dem  Repetenten  Klaiber  in  Tübingen,

die  erledigte  Kanzlei-Assistenten-Stelle  bei  dem  evangelischen  Consistorium  dem  Stadt-Direktions-Aktuar
  Vischer  zu  Stuttgart  gnädigst  übertragen,  und

auf  die  erledigte  Haupt-Buchhalters-Stelle  bei  der  Staats-Haupt-Kasse  den  Revisor.
Clemm  bei  dem  Bergratb  gnädigst  versetzt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  böchsten  Dekrets  vom  15.  d.  M.  den
Oberamtsrichtern  Hepd  in  Ludwigsburg  und  Schweickbardt  in  Ulm  den  Titel  und
Rang  von  Ober-Justiz-Räthen  gnädigst  zu  verleihen,

die  erledigte  Aktuars-Stelle  bei  dem  Oberamts-Gerichte  Ludwigsburg  dem  Referendär
erster  Klasse,  Hörner,  von  da,  und  6

die  erledigte  Aktuars-Stelle  bei  dem  Oberamte  Gaildorf  dem  Referendär  erse  Klasse,
Bäuerlein,  von  Oehringen,  zu  übertragen  geruht.
        <pb n="35" />
        33

II.  Verfügungen  der  Departementé.
A)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Befugniß  der  Postverwaltung  zum  Nebeneinanderspannen

von  drei  Pferden  bei  dem  Dinkelsbühl-Wertheimer  Eilwagenkurse.

Durch  böchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  16.  d.  M.  ist
der  K.  Postverwaltung  die  nachgesuchte  Erlaubniß  zum  Nebeneinanderspannen  von  drei  Pferden
  bei  dem  über  Crailsheim-Blaufelden  und  Mergentheim  gehenden  Dinkelsbühl-Wertheimer
Eilwagenkurse  im  Wege  der  Dispensation  von  der  Vorschrift  des  K.  26  der  Wegordnung
vom  23.  Oktober  1808  versuchsweise  und  widerruflich  unter  den  in  ver  Bekanntmachung  vom
5.  Juni  1844  in  Betreff  ver  gleichen  Begünstigung  für  den  Stuttgart-Friederichshafener
Eilwagenkurs  (Reg.  Blatt  S.  288)  ausgedrückten  Bestimmungen  und  dem  Vorbehalte  der
bei  einzelnen  schmaleren  Straßenstrecken  außerhalb  Etcers  anzuordnenden  Posthornsignale  ertheilt
  worden;  was  hiedurch  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  17.  Januar  1846.  Schlapyer.

2.  Der  Regierung  des  Donaukreises.  "
Bekanntmachung,  betreffend  eine  Veränderung  in  der  Klasseneimheilung  der  Gemeinde  Gruibingen,
Oberamts  Cöppingen.

Die  Gemeinde  Gruibingen,  Oberamts  Göppingen,  ist  in  Gemäßheit  der  K.  Verordnung
  vom  9.  Februar  1829  von  der  dritten  in  die  zweite  Klasse  versetzt  worden;  was  hiemit
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  16.  Januar  1846.
Schmalzigaug.
3.  Des  K.  StudienratHé.
a)  Termin  für  die  Prüfung  der  Universitäts-Candidaten.

Die  nächste  Prüfung  der  Universttäts-Candidaten  wird#am  Montag  den  30.  März  d.  J.  und

den  folgenden  Tagen  vorgenommen  werden.  Die  Gesuche  um  Zulaffung  zu  derselben  müssen
        <pb n="36" />
        34

mit  den  vurch  die  Verordnung  vom  Jahre  1820  (Reg.  Blatt  S.  19)  vorgeschriebenen  Angaben
  und  Zeugnissen  versehen  und  vor  dem  1.  März  bei  dem  K.  Stuvienrath  eingelaufen
seyn.  Zu  der  Prüfung  sind,  wie  bisher,  Livius,  Kenophons  Memorabilien  und  Jakobs
Attika  mitzubringen.  «

Stuttgart  den  10.  Januar  1846.

Knapp.

h)  Belanntmachung  über  den  Bildungslauf  und  die  Prüfung  der  Candidaicn  für  Real-  und
Ober-Reallehrstellen.

In  der  Absicht,  für  den  Bildungsgang  der  künftigen  Lehrer  an  niederen  und  höheren
Realanstalten  eine  Anleitung  zu  geben  und  die  Dienstprüfungen  im  Fache  des  Real.
Schulwesens  zu  regeln,  ist  der  K.  Studienrath  angewiesen  worden,  Nachstehendes  bekannt
zu  machen:

«  A.  Den  Bildungsgang
betreffend,  so  bleibt

1)  den  Candidaten  überlassen,  ob  sie  ihre  erste  Vorbildung  in  einer  Realschule  oder  in
einer  lateinischen  Schule  sich  erwerben  wollen.  «

Nach  dem  Austritt  aus  einer  solchen  Schule  ist  es  nöthig,  daß  sie  mindestens  ein  Jahr
lang  die  obere  Abtheilung  eines  Gymnasiums,  oder  eine  Lyceal=  oder  Oberreal-Classe  besuchen.

2)  Diejenigen,  welche  sich  nur  für  Lehrstellen  an  niederen  Realanstalten  (bis
zum  14ten  Jahr)  befähigen  wollen,  haben  sovann  in  der  Regel  die  polytechnische  Schule  in
der  Eigenschaft  als  ordentliche  Schüler  7)  vier  Jahre  lang  zu  besuchen.  Ein  Theil  dieser  vierjährigen
  Bilvungsgeit  kann  auch  in  einer  anderen  entsprechenden  höheren  Unterrichts-Anstalt

 

*)  Zur  Aufnahme  in  die  polpylechnische  Schule  werden  erfordert:  4
1)  Arlthmetik  mit  Einschluß  der  Quadrat=  und  Cubikwurzeln,  der  Buchstabenrechnung,  der  Gleichungen  vom
ersten  und  zweiten  Grad;
2)  ebene  Geometrie  und  Stereometrie;

3)  Hauptsätze  der  ebenen  Trigenometrie;  ..
4)BekanntschaftmilderfkanzösischenFerment-AhtichtigellebkrsepungcineöIeichkmllstanzvsischkllAbschnikks
ins  Deutsche  und  eines  deutschen  Adschnitts  ins  Franzöfsche;  -

5)  Zäbigkeit,  sich  in  der  Muttersprache  mündlich  über  Gegenstände  aus  dem  Zdeenkreise  der  bisber  besuchten
Schule  richtig  und  deutlich  auszudrücken,  schriftliche  Bearbeitung  eines  leichteren  Thema  ohne  Fehler  gegen
die  Rechtschreibung  und  die  Regeln  der  deutschen  Wort=  und  Satbildung:  «

6)  Bekanntschaft  mit  den  Hauptperioden  und  Hauptbegebenheiten  ver  allgemeinen,  besonders  aber  der  deutschen
und  der  Württembergischen  Geschichte;  .

7)  Kenniniß  der  Grundzüge  der  mathemathischen,  phyfikalischen  und  politischen  Geographie;

8)  Uebung  im  geometrischen  und  Freibandzeichnen.
        <pb n="37" />
        35

(4.  B.  einem  Lyceum,  Ober-Gymnastum,  evangelischen  Seminar)  zugebracht  werden.  Jedenfalls
  hat  aber  der  Candidat  nachzuweisen,  daß  er  einen  Unterricht  in  den  verschiedenen  Prüfungsfächern
  bei  der  einen  oder  anderen  Anstalt  genossen  habe.

3)  Von  Candidaten,  welche  zu  Lehrstellen  an  höheren  Realanstalten  (Oberreal-Classen)
  befähigt  werden  wollen,  wird  außer  der  vorbezeichneten  vierjährigen  Vorhereitung
in  der  polytechnischen  Schule  oder  einer  anderen  höheren  Lehranstalt  noch  weiter  verlangt,
daß  sie  während  eines  weiteren  wenigstens  zwei  Jahre  lang  fortgesetzten  Bildungsganges  sich
eine  gründliche  wissenschaftliche  Ausbildung  verschaffen,  und  zwars#micht  nur  in  den  mathematischen
  und  naturwissenschaftlichen  Fächern,  sondern  auch  in  den  übrigen  Zweigen  der  allgemeinen
  Bildung  und  des  Realunterrichts,  einschließlich  besonders  der  deutschen  und  französischen
Sprache  und  Literatur.

Hiezu  dient  ihnen  vorzüglich  ver  Besuch  einer  Universität  und  namentlich  ver  Vorlesungen
an  der  philosphischen  Fakultät.  Dem  Universitätsstudium  wird  jevoch  der  weitere  Besuch  einer
polytechnischen  Schule  (sey  es  als  Zögling  oder  als  technischer  Gehülfe,  Repetent  oder  vergl.)
neben  Benützung  der  entsprechenden  Lehrvorträge  an  einer  höheren  humanistischen  Lehranstalt
  gleichgehalten.

Hiebei  versteht  es  sich  von  selbst,  daf  es  auch  bei  den  Candidaten  für  niedere  Reallehrstellen
nur  wünschenswerth  seyn  kann,  wenn  sie  nach  Vollendung  des  oben  für  sie  bezeichneten  vierjährigen
  Bilvungsganges  sich  noch  eine  umfassendere  und  gründlichere  Ausbildung  durch  den
Besuch  einer  Universität  oder  längeren  Aufenthalt  an  einer  polytechnischen  Schule  zu  verschaffen
  suchen.

4)  Die  Wahl  zwischen  den  in  vorstehenden  Bestimmungen  alternativ  genannten  Bildungsanstalten
  hängt  davon  ab,  ob  der  Candidat  sich  vorzugsweise  der  sprachlich-historischen  oder  der
mathematisch-naturwissenschaftlichen  Hälfte  des  Rcalunterrichts  zuwenden  will,  wobei  jedoch
in  keinem  Falle  die  andere  Hälfte  ganz  vernachläßigt  werden  darf,  und  zu  beachten  ist,  daß
dic  Mehrzahl  der  Reallehrstellen  die  Befähigung  für  den  ganzen  Umfang  des  Realunterrichts
  erfordert.

Nach  Vollendung  der  vorbezeichneten  Bildungsschule  hat  der  Candidat  vie  erste
Dienstprüfung  (Candidaten-Prüfung)  zu  erstehen  und  hierauf,  wenn  er  für  befähigt  erkannt
wurde,

5)  zu  seiner  praktischen  Vorbereitung  wenigstens  Ein  Jahr  lang  an  einer  Lehranstalt
        <pb n="38" />
        86

zu  verweilen.  Zu  diesem  Ende  wird  derselbe,  unter  Berücksichtigung  seines  etwaigen  besonderen
  Wunsches,  einem  öffentlichen  Lehrer  zugewiesen  werden,  theils  um  bei  dessen  Unterricht
zu  auscultiren,  theils  um  unter  dessen  Leitung  sich  selbst  im  Unterricht  zu  versuchen  und  zu
üben,  auch  seine  Studien  vornehmlich  in  Bezug  auf  das  Bedürfniß  der  Schule,  so  wie  hin.
sichtlich  der  Anwendung  auf  Kunst  und  Gewerbe  fortzusetzen.

Daß  in  hohem  Grade  zu  wünschen  ist,  daß  die  Candidaten  sich  vor  oder  nach  dem
gedachten  Uebungsjahr  auch  durch  Reisen  theils  in  wissenschaftlicher  und  sprachlicher  Hinsicht
weiter  bilden,  theils  sich  Kenntnisse  und  Erfahrungen  in  Bezug  auf  das  Gewerbewesen  an.
zueignen  suchen,  darf  kaum  bemerkt  werden.  Uebrigens  setzt  die  Bewilligung  einer  Staats-Unterstützung
  zu  solchen  Zwecken  jedenfalls  die  Erstehung  der  ersten  Dienstprüfung  mit
gutem  Erfolge  voraus.  Nach  Erstehung  des  Uebungsjahrs  findet  die  zw  eite  Dienstprüfung
(Anstellungsprüfung)  Statt.

B.  Prüfungen.

Die  erste  und  die  zweite  Dienstprüfung  auf  höhere  und  niedere  Reallehrstellen  werden
sährlich  je  Einmal  vorgenommen  und  wird  mit  der  ersteren  wie  bisher  die  Prüfung  für
Elementar=  und  Fachlehrstellen  verbunden.  (Vergl.  die  Bekanntmachung  ves  Studienraths
vom  30.  Juli  1836,  Reg.  Blatt  S.  326  ff.).  Diejenigen,  welche  eine  dieser  Prüfungen  zu
erstehen  wünschen,  baben  innerhalb  des  Termins,  welcher  jedesmal  öffentlich  bekannt  gemacht
werden  wird,  ihre  Bitte  schriftlich  bei  dem  K.  Stuvienrath  durch  das  ihnen  vorgesetzte  gemeinschaftliche
  Oberamt  einzureichen,  und  dabei  ihre  Personalien  und  ihren  Bildungslauf,  unter
Auschluß  der  Zeugnisse  von  den  besuchten  Lehranstalten  über  fttliches  Verhalten  und  Kenntnisse,
  genau  anzugeben,  auch  den  Besitz  eines  Bürger=  oder  Beisitzrechts  im  Königreiche  urkundlich
  nachzuweisen.

I.  Die  erste  Dienstprüfung
(Candidaten-Prüfung)
wobei  der  Candivat  wenigstens  im  20sten  Lebensjahr  stehen  muß,  hat  den  Zweck,  die  Keunt.-nisse
  des  Candidaten  zu  erproben,  theils  durch  die  Ausgabe  schriftlicher  Ausarbeitungen,
theils  durch  mündliche  Fragen.
        <pb n="39" />
        37

Hiebei  wird  von  den  Candidaten  für  niedere  Reallehrstellen  Folgendes  erfordert:
1)  in  der  Religion:  Kenntniß  der  biblischen  Geschichte  und  der  Hauptwahrbeiten  der
christlichen  Glaubens=  und  Sittenlehre:

2)  in  der  deutschen  Sprache:  gründliche  Kenntniß  der  deutschen  Grammatik  auf
der  Unterlage  der  allgemeinen  Sprachlehre,  so  wie  logisch  und  stilistisch  richtige  Ausarbeitung
eines  gegebenen  Thema;

3)  in  der  französischen  Sprache:  gründliche  Kenntniß  der  Grammatik,  fertige
Uebersetzung  eines  französischen  Prosaikers,  grammatisch  richtige  Uebertragung  eines  deutschen
Thema  und  einige  Uebung  im  Sprechen  mit  richtiger  Aussprache;

4)  in  der  Mathemathik:

a)  Arithmetik  und  Buchstaben-Rechnung,

)  Algebra  bis  auf  die  Gleichungen  vom  zweiten  Grade,  arithmetbische  und  geometrische
  Progressionen  und  deren  Anwendung,

)  ebene  Geometrie  und  Stereometrie,

4)  ebene  Trigonometrie,

e#)  praktische  Geometrie  nebst  Theorie  und  Behandlung  der  einfacheren  Meß-Instrumente,


I/)  Anfangsgründe  der  darstellenden  Geometrie;

5)  in  der  Naturlehre:  gründliche  Kenntniß  der  Hauptlehren  und  speciellere  Bekanntschaft
  mit  Statik,  Mechanik,  Hydrostatik,  Hydraulik,  Aerometrie  und  der  Lehre  von  der
Wärme  und  ihrer  Anwendung;  desgleichen  Kenntniß  der  Hauptlehren  der  Chemie;

6)  in  der  Naturgeschichte:  Kenntniß  des  Allgemeinen  von  den  Eigenschaften  und
der  Classifikation  der  organischen  und  unorganischen  Naturkörper,  und  speciellere  Kenntniß  von
den  Metallen,  Mineralien,  Hauptgebirgsarten  und  der  Flora  von  Württemberg.

7)  in  der  Geschichte:  allgememeine  Kenntniß  der  alten,  mittleren  und  neueren  Geschichte
  und  speciellere  Kenntniß  der  deutschen  und  der  württembergischen  Geschichte;

8)  in  der  Geographie:  gründliche  Kenntniß  der  Hauptlehren  der  mathematischen
und  physikalischen  Geographie;  das  Allgemeinere  von  der  Länder=  und  Völkerkunde  und
Statistik  ver  außereuropälschen  Erdtheile,  speciellere  Kenntnisse  über  Europa,  Deutschland  und
besonders  über  Württemberg;
        <pb n="40" />
        38

9)  im  Zeichnen?'):  Linear=  und  Freihandzeichnen  mit  besonderer  Richtung  auf  technische
  Gegenstände,  wobei  die  Candidaten  auch  früher  gefertigte  Zeichnungen  mit  Zeugnissen
darüber,  daß  sie  solche  selbst  gemacht,  vorzulegen  haben.

Die  Candidaten  für  höhere  Reallehrstellen  baben  nicht  nur  den  oben  unter  Nr.  1—9
aufgezählten  Anforderungen  in  der  durch  die  größere  Reife  der  14—16  jährigen  Schüler
bedingten  wissenschaftlicheren  Auffassung  und  Begründung  zu  genügen,  sondern  auch  einen
größeren  Umfang  posstiver  Kenntnisse  nachzuweisen,  namentlich  in  der  Chemie,  und  bei  der
Mathematik  insbesonvere  noch  sphärische  Trigonometrie,  Kegelschnitte,  analytische  Geometrie,
höhere  Analysis  und  praktische  Geometrie  in  weiterer  Stufe,  sovann  Kenntniß  der  Mechanik
und  Maschinenkunde,  desgleichen  Kenntniß  der  darstellenden  Geometrie  und  Fertigkeit  im
Maschinenzeichnen.

Außerdem  wird  sämmtlichen  Candidaten  auf  Verlangen  Gelegenheit  gegeben  werden,
sich  auch  noch  in  dem  einen  und  anderen  weiteren,  in  dem  Obigen  nicht  bezeichneten  Fache.
(a.  B.  in  der  englischen  Sprache)  prüfen  zu  lassen.

II.  Die  zweite  Dienstprüfung
(Anstellungsprüfung)
wird
à)  durch  die  Aufgabe  umfassenderer  schriftlicher  Ausarbeitungen  und  durch  eine  mit  den
Candidaten  anzustellende  Besprechung  über  verschiedene  Fächer  des  Real-Unterrichts,
die  wissenschaftliche  Fortbildung  der  Candidaten  und  ob  und  in  wie  weit  sie  mit.
den  Beziehungen  jener  Fächer  auf  diesen  Unterricht  und  auf  das  Gewerbewesen  sich
vertraut  gemacht  haben,  zu  ermitteln  suchen;
durch  anzustellende  Lehrproben  das  Lehrtalent,  die  Uebung  und  Sicherbeit  des  Candidaten
  im  Unterricht  erforschen,  und
06)  die  fortgeschrittene  Fertigkeit  derselben  in  den  verschiedenen  Arten  des  Zeichnens
prüfen,  und  zwar  theils  vurch  Aufgaben  in  demselben,  theils  durch  Einsichtnahme.
von  denjenigen  Zeichnungen,  welche  die  Candidaten  aus  der  Zeit  seit  der  ersten
Prüfung  mit  Zeugnissen  darüber,  daß  sie  solche  ohne  fremde  Beihülfe  gefertigt,
vorzulegen  haben.

b

 

*)  Auf  dieses  bisher  von  den  Candidaten  vielsach  vernachlätigte  Fach  wird  besondere  Rücksicht  genommen  werden.
        <pb n="41" />
        39

Auch  haben  sich  die  Candidaten  entweder  durch  Zeugnisse  über  ihre  Fertigkeit  in  gymnastischen
  Uebungen  over  wenigstens  darüber  auszuweisen,  daß  sie  sich  mit  viesem  Unterrichtszweige
  in  so  weit  bekannt  gemacht  haben,  um  denselben  an  einer  Schule  leiten  zu  können.

Denjenigen  Candidaten,  welche  sich  nach  dem  oben  über  den  Bildungsgang  unter  Nr.  4
Bemerkten  vornehmlich  nur  auf  einen  Theil  der  vorgeschriebenen  Fächer  gelegt  haben,  und
nur  in  diesen  ein  genügendes  Zeugniß  erlangen,  wird  die  Anstellungs-Befähigung  mit  der
Beschränkung  auf  solche  Stellen  ertheilt  werden,  mit  welchen  nur  der  Unterricht  in  jenen
Fächern  verbunden  ist.

Bei  Candidaten  dagegen,  welche  in  allen  Prufungsfächern  die  Prüfung  mit  Erfolg
erstanden  haben,  wird  die  Anstellungs-Befähigung  unbedingt  ertbeilt.

Das  Eine  wie  das  Andere  wird  in  den  von  drei  Examinatoren  zu  unterzeichnenden  und
von  dem  Vorstand  des  Studienraths  zu  beglaubigenden  Prüfungszeugnissen  ausgerrückt.
Auch  wird  in  diesen  Zeuggissen  die  Stufe  der  bewiesenen  Befähigung  nach  drei  Classen
(I.  obere,  II.  mittlere  und  III.  untere),  von  welchen  jeve  in  zwei  Unterabtheilungen  a  und  b
zerfällt,  bezeichnet.

Rücksichtlich  der  Prüfung  der  Elementar=  und  der  Fachlebrer  bat  es  bei  den  Bestimmungen
  der  Bekanntmachung  vom  30.  Juli  1836  (Reg.  Blatt  S.  326  ff.)  auch  fernerhin
sein  Verbleiben,  so  jedoch,  daß  viejenigen  Candidaten,  welche  sich  bei  der  (ersten)  Dienstprüfung
  nicht  mit  genügenden  Zeugnissen  über  zuvor  schon  wenigstens  Ein  Jahr  lang  an
einer  Schule  geleistete  Dienste  ausweisen  können,  nach  erstandener  Prüfung  noch  mindestens
Ein  Jahr  lang  sich  im  Unterrichten  an  einer  Lehranstalt  zu  üben,  und  genügendes  Zeugniß
darüber  verzulegen  haben,  bevor  sie  eine  deffnitive  Anstellung  als  Elementar=  oder  Fachlehrer
erhalten  können.

Stuttgart  den  10.  Jannar  1846.  Knapp.

8)  Des  Kriegs  =  Departements-Des
  Kriegs-Ministerium.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Einsetzung  einer  Artillerie-Ausrüstungs-Direktion  für  die
Bundes-Festung  Ulm.

Nachdem  zu  Leitung  der  gesammten  Artillerie-Ausrüstung  der  Bundes-Festung  Ulm  eine
Artillerie-Ausrüstungs-Direktion  nievergesetzt  worden  ist,  und  Seine  Königliche  Majestät
9
        <pb n="42" />
        40

in  Gemeinschaft  mit  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Baiern  den  K.  K.  Oestreichischen
Artillerie  Major  v.  Weil  zum  Artillerie-Ausrüstungs-Direktor  daselbst  gnävigst  berufen,  auch
demselben  gegenüber  von  den  anderen  K.  Landesbehörden  sowohl,  als  den  ihm  beigegebenen
K.  Württembergischen  Offizieren,  Beamten  und  niederen  Dienern,  die  Stellung,  Rechte  und
Befugnisse  eines  K.  Regiments-C  danten,  beziehungsweise  Collegial-Direktors,  angewiesen
  haben;  so  wird  solches,  unter  Hinweisung  auf  vie  K.  Verordnung  vom  24.  März  1842
(Reg.  Blatt  S.  221),  hiemit  zur  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.
Stnuttgart  den  15.  Januar  1846.  Auf  besonderen  allerhöchsten  Befepl:
Graf  v.  Sontheim.

 

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  vurch  den  Tod  des  Oberamtmanns  Hörner  erledigte,  in  der
ersten  Besoldungsklasse  stehende  Oberamt  Lupwigsburg  werden  aufgefordert,  sich  binnen
drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Neckarkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  das  in  der  zweiten  Besoldungs-Klasse  stehende  Forstamt  Kapfenburg
  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanz-Kammer  des  Jart-Kreises  zu  melden.

3)  Die  erledigte  Stelle  des  Bergwerks-Inspektors  in  Wilhelmsglück,  womit  ein  Gehalt
  von  600  fl.  neben  freier  Wohnung  verbunden  ist,  soll  wieder  besetzt  werden.  Die  Bewerber
  um  diese  Stelle  werden  aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  bei  dem  Bergrathe  sich  zu
melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Bergrath  erledigte  Revisors-Stelle  haben  binnen  drei
Wochen  bei  dem  genannten  Collegium  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

5)  Die  erledigte  evangelische  Stadtpfarrei  Ellwangen,  Dekanats  Aalen,  welche  702
Kirchengenossen  zählt,  wird,  nachdem  das  bisher  damit  verbunden  gewesene  Lehramt  am  Gymnasium
  getrennt  worden  ist,  wieder  besetzt  werden.  Der  Stadtpfarrer  hat  künftig  dieselben
Sonntags=  und  Werktags-Gottesdienste,  wie  sie  in  jeder  andern  evangelischen  Gemeinde  des
Landes  statt  zu  finden  pflegen,  zu  halten.  Das  Diensteinkommen  besteht  mit  Einschluß  der
auf  100  fl.  berechneten  Stolgebühren  in  803  fl.,  woneben  ver  Stadtpfarrer  bis  auf  Weiteres
für  den  von  ihm  zu  besorgenden  evangelischen  Religionsunterricht  am  Gymnasium  weitere
90  fl.  bezieben  wird.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei
dem  evangelischen  Conftstorium  vorschristmäßig  zu  melven.
        <pb n="43" />
        41

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Bondorf,  Dekanats  Herrenberg,  welche
1477  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
vorschriftmäßig  zu  melden.  Mit  derselben  ist  ein  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  auf  1405  fl.
berechnetes  Einkommen  verbunden,  dessen  Verwandlung  sich  der  künftige  Geistliche  nach  den
Bestimmungen  der  Oberkirchenbehörde  gefallen  zu  lassen  hat.

7)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Fleinheim,  Dekanats  Heidenheim,  welche
610  Kirchengenossen  zählt  und  deren  verwandeltes  Einkommen,  über  Abzug  von  30  fl.  für
den  geistlichen  Besoldungs-Verbesserungsfonds,  auf  879  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  berechnet
  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Confistorium  vorschriftmäßig
zu  melden.

8)  Die  Bewerber  um  die  799  Kirchengenossen  zählende  Pfarrei  Niederhofen,  Dekanats
  Brackenheim,  womit  ein  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  auf  790  fl.  berechnetes  verwandeltes
  Einkommen  verbunden  ist,  baben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

9)  Die  Bewerber  um  die  erlevigte  Pfarrei  Aistaig,  Dekanats  Sulz,  welche  im  Mutterorte
  491  und  in  dem  2  Stunden  entfernten  Filial  Weiden,  wo  wöchentlich  eine  Betstunde
zu  halten  ist  und  auf  Verlangen  Casualgottesdienste  zu  verrichten  sind,  391  Kirchengenossen
zäblt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Confistorium  vorschriftmäßig  zu
melden.  Das  verwandelte  Einkommen  derselben  ist  in  Preisen  des  Sxortelgesetzes  auf  715  fl.
berechnet.

10)  Die  Bewerber  um  die  Kaplaneistelle  in  Amt  zell,  Oberamts  und  Dekanats  Wangen,
welche  an  eigenen  Gütern,  Kapitalzinsen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren  ein  ständiges
Einkommen  von  578fl.  gewährt,  werden  aufgefordert,  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen
  Kirchenratbe  vorschriftmäßig  zu  melden.  Hiebei  wird  bemerkt,  daß  der  Inhaber  dieser
Pfründe  neben  Erfüllung  der  stiftungsmäßigen  Obliegenheiten  auch  verbunden  seyn  wird,  den
Ortspfarrer  in  Besorgung  der  Pastoration  der  mit  vielen  Filialien  versehenen  Pfarrei  daselbst
unbedingt  zu  unter  stützen.

11)  An  der  Oberrealklasse  zu  Reutlingen  ist  die  Stelle  eines  zweiten  Lehrers  wieverum
  zu  besetzen,  welcher  in  24  wöchentlichen  Stunden  in  der  deutschen  und  französischen
Sprache,  in  der  Arithmetik,  Geschichte  und  Geographie,  so  wie  im  Zeichnen  und  Modelliren
zu  unterichten  hat.  Der  Gehalt  desselben  besteht  in  800  fl.  (ohne  Hausmiethe-Entschädigung),
        <pb n="44" />
        42

wozu  noch  eine  besondere  Belohnung  für  den  Unterricht  in  der  englischen  Sprache  kommt,
dessen  Ertheilung  in  weiteren  Stunden  gewünscht  wird.  Die  befähigten  Bewerber  um  diese
Lehrstelle  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

12)  Das  erledigte  Präceptorat  in  Spaichingen,  womit  neben  freier  Wohnung  und
dem  Schulgelde  ein  Einkommen  von  500  fl.  in  Geld  verbunden  ist,  wird  wieder  besetzt  werden,
und  es  haben  sich  die  Bewerber  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  zu  melden.

13)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  der  Stadtdirektion  Stuttgart,
womit  der  Normalgehalt  von  600  fl.  verbunden  ist,  werden  aufgefordert,  binnen  drei  Wochen
sich  vorschriftmäßig  bei  der  Regierung  des  Neckarkreises  zu  melden.

14)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Cameralamt  Ulm  erledigte  Buchhalters=  Soelle  n  werden
  aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  bei  dem  dortigen  Cameral-Verwalter  sich  zu  melden.
        <pb n="45" />
        6.
Negierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Samstag  den  24.  Januar  1846.

Inbalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.  »
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Maaßregeln  gegen  Verbreitung  ver  Notzund

  der  Warm  -Krankheiten  unter  den  Perden.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Maaßregeln  gegen  Verbreitung  der  Rotz--  und  der  Wurm-Krankheiten
unter  den  Pferden.

Bei  der  neuerlich  häufigen  Erscheinung  der  Rotz=  und  Wurm  -Krankheit  unter  den
Pferden  und  bei  der  Unzulänglichkeit  der  diehfalls  am  30.  April  1808  (Reg.Blatt  S.  237)
ergangenen  Vorschriften  ssleht  man  sich  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen
Majestät  vom  15.  d.  M.  zu  nachstehender  Belehrung  und  Verfügung  veranlaßt.
        <pb n="46" />
        44

S.  1.

Der  Rotz  und  der  damit  verwandte  Hautwurm  sind  dem  Pferdegeschlecht  eigenthümliche,
  ansteckende  Krankheiten,  welche  selbst  dem  Menschen  vurch  Mittheilung  gefährlich  werven
  können.  Der  Rogtz,  welcher  bisweilen  als  bitzige,  mit  starkem  Fieber  verbundene  Krankheit
  auftritt  und  dann  einen  raschen  Gang  nimmt,  gewöhnlich  aber  einen  langwierigen  Verlauf
  hat,  ist  in  seinen  äußerlichen  Erscheinungen  zunächst  durch  einen  kleberigen,  eiterigen,
in  einzelnen  Fällen  mit  Blutstreifen  vermischten,  insbesondere  einseitigen  Nasen=  Ausfluß,
vurch  kugelartige,  wenig  empfindliche  Drüsen-Anschwellung  im  Kehlgange,  vurch  krankhafte
Veränderungen  der  Nasen-Schleimhaut  und  namentlich  durch  Geschwüre  auf  derselben  erkennbar.


Der  Wurm  macht  sich  durch  Beulen  oder  strangartige  Anschwellungen  unter  der  Haut
bemerklich,  welche  sich  gewöhnlich  anfangs  hart  anfühlen,  allmählig  erweichen,  aufbrechen
und  unreine,  um  sich  fressende  Geschwürc  bilden.

Beide  Uebel  können  neben  einander  vorkommen;  nicht  selten  gesellt  sich  der  Rotz  zum
Wurm,  so  wie  auch  vurch  Uebertragung  des  Rotzgiftes  sich  der  Wurm  erzeugen  kann.  Die
Notz=  und  die  Wurm-Krankheit  können  sich  von  selbst  im  Pferde  entwickeln.  Wenn  sie  durch
Mittheilung  von  andern  Pferden  entstehen,  kommen  die  krankhaften  Erscheinungen  gewöhrlich
erst  im  Verlaufe  von  4  bis  6  Wochen  nach  geschehener  Ansteckung  zum  Vorscheine,  bisweilen
noch  später,  und  bilden  sich  oft  nur  allmählig  zu  der  oben  beschriebenen  Beschaffenheit  aus.
Die  Ansteckung  geschieht  am  leichtesten,  wenn  der  Nasen-Ausfluß  von  einem  rotzkranken
Perde  mit  der  Nasen-  Schleimhaut  eines  gesunden  in  Berührung  kommt.  Es  kann  dieß
theils  unmittelbar,  wenn  Pferde  beisammenstehen,  theils  aber  auch  mittelbar  durch  die  Rausen
  und  Krippen,  durch  Trinkgeschirre,  Putzlappen,  Kleidungsstücke  der  Perdewärter  und
vergl.  geschehen.  "

8.  2.

Merdeeigentbümer  und  Pferdewärter  haben,  sobald  sie  Krankheits  =  Erscheinungen  der
vorbemerkten  Art  (s.  1)  an  ihren  Pferden  wahrnehmen  und  diese  daher  der  Nogkrankheit
zum  wenigsten  verdächtig  sind,  bei  Vermeidung  der  im  Art.  42  des  Polizeistrafgesetzes  bestimmten
  Strafe  der  Ortsobrigkeit  oder  einem  geprüften  Thierarzte  hievon  Anzeige  zu
machen.
        <pb n="47" />
        45

Thierärzte  und  Kleemeister,  welche  Kenntniß  von  einem  rotz=  oder  wurm-kranken  oder
dessen  verdächtigen  Pferde  erhalten  und  nicht  alsbald  hievon  der  Ortsbehörde  Anzeige  machen,
  sind  unnachsschtlich  mit  der  Strafe  des  Art.  42  des  Polizeistrafgesetzes  zu  belegen.

s.  3.

Rotz=  oder  wurmkranke  oder  dieser  Krankheiten  nach  den  vorliegenden  krankhaften
Erscheinungen  verdächtige  Pferde  sind  sogleich  von  den  gesunden  streng  und  in  der  Art
abzusondern,  daß  auch  keine  mittelbare  Gemeinschaft  mit  letzteren,  z.  B.  durch  Trinkgeschirr,
Putzzeug  und  dergl.  stattfindet.

8.  4.

Entschieden  rotzkranke  Pferde  find  als  muthmaßlich  unheilbar  in  der  Regel  ohne  Verzug
  zu  tödten.  Die  Tödtung  und  Oeffnung  derselben  ist  in  der  Kleemeisterei  unter  den
erforderlichen  Vorsichtsmaaßregeln  gegen  mögliche  Ansteckung  von  Menschen  vorzunehmen.
Heilversuche  werden  nur,  wenn  sie  ein  geprüfter  Thierarzt  noch  für  zuläßig  erachtet  und
dieselbe  vornehmen  will,  auf  Verlangen  des  Eigenthümers  und  unter  Vorwissen  und  Aufsicht
der  betreffenden  Polizeibehörde  gestattet  und  müssen  unter  den  erforderlichen  Vorsschtsmaaßregeln,
  insbesondere  auch  rücksichtlich  der  Gefahr  für  die  Wärter,  vollzogen  werden.  Der
Eigenthümer  hat  nicht  bloß  die  Kosten  der  Heilversuche,  sondern  auch  beefenigen  der  polizeilichen
  Beaufsichtigung  zu  tragen.  "

S.  5.

Auch  bei  Pferden,  an  welchen  die  vorhandenen  Krankheits-Erscheinungen  nur  den  Verdacht
  des  Rotes  oder  des  Wurmes  begründen,  dürfen  Heilversuche,  unter  Fortdauer  der
polizeilichen  Absperrung  (s.  3),  nur  unter  polizeilicher  Aufsicht  vurch  geprüfte  Thierärzte
vorgenommen  und  es  dürfen  solche  Pferde  von  der  Absperrung  erst  dann  wieder  entbunden
werden,  wenn  durch  thierärztliche  Zeugnisse  nachgewiesen  ist,  daß  sie  entweder  vollkommen
gebeilt  sind  oder  daß  die  der  Rotz=  und  Wurm-  Krankheit  ähnlichen  Zufälle  von  einer  andern
nicht  ansteckenden  Krankheit  berrühren.

F.  6.

Findet  zwischen  dem  von  Amtswegen  abgeordneten  und  dem  von  dem  Eigenthümer

beigezogenen  geprüften  Thierarzte  eine  Meinungs-Verschiedenheit  über  das  wirkliche  Vor-
        <pb n="48" />
        46

handenseyn  des  Rotzes  oder  des  Rotzverdachtes  statt,  so  ist  von  dem  Bezirksamt  ein  dritter
Sachverständiger  auf  Kosten  des  Eigenthümers  zu  berufen.

8.  7.

Pferde,  an  welchen  zwar  krankhafte  Erscheinungen  der  oben  (8.  1)  bemerkten  Art  nicht
wahrgenommen  werden,  die  aber  mit  rotz=  oder  wurmkranken  Pferden  zusammenstanden  oder
sonst  in  nähere  Berührung  kamen,  sind  wegen  der  Möglichkeit  einer  stattgehabten,  aber  noch
nicht  in  die  äußere  Erscheinung  getretenen  Ansteckung  wenigstens  während  der  nächsten  vier
Wochen  von  Zeit  zu  Zeit  durch  einen  geprüften  Thierarzt  befichtigen  zu  lassen.  Sie  dürfen
aber  in  dieser  Zeit,  so  lange  sich  an  ihnen  kein  Zeichen  einer  erfolgten  Ansteckung  findet,
zum  Gebrauche  verwendet  und  auch  beliebig  veräußert  werden.  Im  Veräußerungsfalle  hat
übrigens  der  bisherige  Besitzer  ver  Obrigkeit  seines  Wohnorts  den  neuen  Eigenthümer  des
Pkerdes  noch  vor  der  Uebergabe  des  letzteren  anzuzeigen.

Bei  dem  Eintritt  irgend  einer  des  Rotzes  oder  des  Wurmes  verdächtigenden  Erscheinung
  bei  einem  solchen  Pferd  ist  dasselbe  sogleich  abzusondern  und  ein  geprüfter  Thierarzt
herbeizurufen,  damit  er  zu  Reglung  des  weiteren  Verfahrens  nach  Maaßgabe  der  I#.  3—6;
über  den  Charakter  der  krankhaften  Erscheinungen  erkenne.  Auch  nach  Ablauf  der  oben  bemerkten
  Frist  von  vier  Wochen  hat  der  Eigenthümer  solcher  Pferde  noch  längere  Zeit  auf
dieselben  ein  wachsames  Auge  zu  haben,  und  wenn  er  eine  des  Rotzes  oder  Wurmes  verdächtigende
  Erscheinung  wahrnimmt,  sich  sogleich  nach  der  Vorschrift  des  §.  2  zu  benehmen.

8.  8.

Die  Polizeibehörde  hat  in  allen  Fällen,  in  welchen  sie  von  einem  rotz-  oder  wurmkranken
Pferd  Kenntniß  erhält,  Nachforchung  anzustellen,  auf  welche  Weise  die  Krankheit  zum  Aus-—
bruch  gekommen,  ob  solche  von  selbst  entstanden,  oder  ob  das  betreffende  Pferd  auswärts  angesteckt
  worden  sey,  ob  Berührung  mit  andern  Pferden  Statt  gefunden  habe,  und  welche
Staͤlle  etwa  durch  dasselbe  verunreinigt  worden  seyen  und  deßhalb  einer  Reinigung  bedürfen,
wornach  dann  das  Weitere  einzuleiten  ist.

8.  9.
Bei  Abhaltung  von  Pferdemärkten  sind  von  Seite  der  Orts-Polizeibehörden  auf
Kosten  ver  Ortskasse  nach  Erforderniß  ein  oder  mehrere  Sachverständige  aufzustellen,  (wovon
        <pb n="49" />
        4

wenigstens  Einer  ein  geprüfter  Thierarzt  seyn  muß),  welche  die  zu  Markt  gebrachten  Perde
in  Abficht  auf  ansteckende  Krankheit  sorgfältig  zu  beobachten  und  namentlich  bei  dem  geringsten
  Vervachte  vorhandenen  Rotzes  oder  Wurmes  die  betreffenden  Pferde  genau  zu  besichtigen
  und  im  Falle  der  Bestätigung  durch  Vermittlung  der  Orts-Polizeibehörde  für  ihre
alsbaldige  Absonderung  Sorge  zu  tragen  haben.

Aehnliche  Vifitationen  sind  auch  da  zeitweise  und  unvermuthet  vorzunehmen,  wo  viele
Pferde,  wie  bei  großen  Bau-Unternehmungen,  Eisenbahnbauten  und  dergl.  zusammen  beschäftigt
  ind.

8.  10.

Ein  besonders  wachsames  Auge  haben  die  Polizeibehörden  auf  solche  Pferdehändler  zu
richten,  welche  mit  Pferden  von  geringerem  Werth  Handel  treiben,  und  häufig  Pferde,  mit
ansteckenden  Krankheiten  behaftet  aus  dem  Ausland  einführen  und  dieselben  auf  die  Märkte
bringen.

8.  11.

Die  Reinigung  (Desinfektion)  der  Stallungen,  worin  rotz-  oder  wurmkranke  Pferde
gestanden  find,  so  wic  aller  Gegenstände  und  Geräthschaften,  mit  welchen  solche  Pferde  in
Berührung  gekommen  seyn  können,  bat  unter  polizeilicher  Aufsicht  auf  nachfolgende  Weise
zu  geschehen:  Raufen,  Krippen,  Brust=  und  Seitenwandungen  des  Stalls  find  mit  heißer
Lauge  aufs  sorgfältigste  abzuwaschen  und  sodann  mit  concentrirter  Chlorkalk-Auflösung
anzustreichen.

Gleiches  pat  nach  sorgfältig  entferntem  Mist  bei  gedieltem  oder  gepflastertem  Boden
zu  geschehen.  Bei  einem  ungepflasterten,  nur  aus  Lehmerde  bestehenden  Boden  ist  die  obere
Lage  ganz  zu  entfernen  und  durch  trockene  Erde  und  Sand  zu  ersetzen.  Ein  auf  diese
Weise  gereinigter  Stall  kann,  nachdem  verselbe  bis  zur  völligen  Austrocknung  dem  Luftzug
ausgesetzt  war,  von  neuem  wieder  für  Perde  benützt  werden.  Mit  dem  Trinkgeschirr  und
andern  derartigen  Geräthschaften  ist  auf  äbnliche  Weise  zu  verfahren.  Putzzeug,  Gurten
und  Lederwerk,  so  weit  sie  noch  brauchbar  erfunden  werden,  find  ebenfalls  in  Chlorkalk-Auflösung
  einzuweichen,  wohl  zu  reinigen,  und  letzteres  noch  feucht  mit  Fett  einzuschmieren.

Teppiche  sind  in  heißer  Lauge  zu  waschen,  wollene  aber  entweder  gleichfalls  mit  Chlorkalk-Auflösung
  zu  behandeln  oder  zu  walken.  Das  Eisenwerk,  die  Ketten,  Trensen,  Stangen
u.  s.  w.  sind  im  Feuer  zu  erhitzen  oder  letztere  frisch  zu  verzinnen.
        <pb n="50" />
        48

5.  12.

Im  Uebrigen  wird  auf  die  Vorschriften  der  Ministerial-Verfügung  vom  14.  Oktober
1830,  vie  unmittelbare  Staatefürsorge  bei  Krankheiten  der  Menschen  und  Hausthiere  betreffend
  (Reg.  Blatt  S.  484  ff.),  hingewiesen.

ri  *
*

Die  genaue  Handhabung  der  vorstehenden  Bestimmungen  haben  die  Bezirks-Polizeiämter
sich  eifrigst  angelegen  seyn  zu  lassen  und  insbesondere  in  Orten,  wo  viel  Verkehr  mit
Perden  stattsindet,  mit  Strenge  zu  überwachen.

Stuttgart  den  16.  Januar  1846.
Schlayer.

&amp;amp;

Gedruckt  bei  G.  Hasseltbrink.
        <pb n="51" />
        X  7.  —j
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Donnerstag  den  29.  Januar  1846.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Darstellung  der  Nechnungs-Ergebnisse  der  Staatsschulden-Zahlungskasse
  von  1844—45.  ’

 

I.  unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
Darstellung  der  Rechnungs-Ergebnisse  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  von  1844—45.
In  Gemäßheit  der  Bestimmungen  der  Verfassungs-Urkunde  é.  123  und  des  Staatsschulden=
  Statuts  Art.  13  werden  nachstehend  die  Ergebnisse  ver  Rechnung  der  Staatsschulden--Zahlungskasse
  vom  Etatsjahr  1844—45,  wie  sie  von  den  für  die  Abhör  vieser  Rechnung

bestimmten  Königlichen  und  ständischen  Commissären  vorgelegt  worden  find,  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  10.  Januar  1846.  Gärttner.
        <pb n="52" />
        50
Darstellung

der  Ergebnisse  der  Rechnung  der  Staatsschulden-Zablungskasse

von  dem  Etatsjahr  1844  —  45.
Abschnitt  I.

Ueber  sicht  der  Einnahme  und  Ausgabe  des  vereinigten  Zinsen=  und  Tilgungaf!

 

Soll.

si.

kr.

A.  Einnahme.  Hat.

—

Re  sl.

 

309,804

1,173,253

741.800

 

15

Cassenbestand  bei  dem  Jahres-Abschluß  von  1842:
a)  für  die  Zinsenzahlung  36,466  fl.  7  kr.
b)  für  die  Capitalzahlung  123338  fl.  8  kr.
)  Betriebscapital  .  150,000  fl.  —

5809804
II.  Laufendes:
1)  Zins=  und  Capital-Zahlungsfonds  nach  vem  Haupt-Finanzetat

  für  184  und  dem  Dekret  der  ständischen
  Commisston  für  die  Verwaltung  der  Staatsschulod
  vom  8S.  März  1845.
a)  für  die  Zinsenzahlung  765,895  fl.  55  kr.
4b)  für  die  Vapiien-Ablssung  407,357  fl.  21  kr.

11738,  253
2)  Aufgenommene  Passio-Capitalien:
zu  4  Procent:
Anlehen  aus  dem  Pensionsfonds:
a)  der  Hinterbliebenen  der  Civil-Staatsdiener:

000  fl.  —
b)  der  Volksschullehrtner  20,000  fl.  —
c)  der  Wittwen  und  Waisen  der
Letzteren  .  .
4)  Militärkautionen
zu  34  Procent:
e)  Behufs  der  Ablssung  gekündigter
  Capitalin  501,800  fl.  —
—4118900  —
3)  Stückzinse  aus  den  auf  den  Inhaber  ausgestellten
  Staatsschuldscheinen:

In  Folge  der  Bestimmung  des  Gesetzes  vom

.46,000  fl.  —
144,000  fl.  —

 

22.  Juni  1843  (Reg.  Blatt  S.  419),  in  Betreff

 

fl.  fr.
I.  Aktivreste  vom  vorigen  Jahre:

 

 

der  künftigen  Form  der  Staateschuldscheine,  und

f.—
        <pb n="53" />
        51
Abschnitt  J.

 

 

 

Soll.  A.  Einnahme.  Hat.  Rest.
fl  kr  si  kr.  .  r
der  Bekanntmachung  vom  24.  Juni  1843  (RNeg.
Blatt  S.  420),  betreffend  die  künftigen  Staatsschuldscheine
  auf  den  Inhaber,  wonach  4  besondere
Jahres-Zinstermine  für  diese  Scheine  festgesetzt
wurden,  waren  bei  den  auf  Verlangen  der  Gläubiger
  vom  Namen  auf  den  Inbaber  umgewandelten
66741  Scheinen  der  Casse  an  Stückzinsen  zu  ersetzen  667  41  —
4)  Außcrordentliche  Einnahme:
4111  Zins-Ersatzposten  für  den  Tilgungsfonds  411  —  —
——  —  2255,57003  7
B.  Ausgabe.
I.  Passivreste  vom  vorigen  Jahr:
36,40667  Zinerückstände.
(50,000  —  Der  nach  dem  Dekret  des  ständischen  Ausschusses  vom

26.  Juni  1843  bis  zur  Verabschiedung  (vergl.  hierüber
das  Finanzgesetz  vom  15.  August  1845,  Reg.  Blatt  S.
281,  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  bei  der  Staats-Haupkkasse
  angewiesene  Betriebsfonds  ist  hier  vorlaufi
noch  auf  Wiederersatz  zu  verrechnen  mi  —  —  150,000  —

II.  LTaufendes:

767,00]0  Passiv-Capitalzinse  .  .  .  .  772,490  71  31,667  9

1271360  37  25  bgeloste  Pafsiv-Capialien.  .  1,200,  40—  37
Außerordentliche  Ausgabe:

2  80  Ersatzposten  ......  «2—3-0-  —  —

—  0#5#c½WMGT6

kr  Ehshm.  Wied  von  der  Summe  des  Hat  oder  der  wirklichen  ——

Einnahme  mit  420225,529  fl.  23  kr.
die  Summe  der  wirklichen  Ausgabe
  abgezogen  mit  2,032,807  fl.  37  kr.
so  ergibt  sich  der  Cassenbestand  ,
amEndedesJabkesvon.  192,631  fl.  46  kr.
Hievon  gebören,  wie  oben  nachgewiesen  wurde:
a)  dem  Zinsenfonds:
die  Zinsreste  31,667  fl.  Okr.
b)  dem  Capitalfonds  10,964fl.  37  kr.
c)  zum  Betriebs-Capital  150,  000  fl.  —

192,631  fl.  46kr.
        <pb n="54" />
        52
Abschnitt  lI.

Verwendung  des  Zinsenfonds.

 

 

Abschnitt  I.  unter  dem  Cassenbestande  bei  dem  dahretabshlusse  für  1843  waren  sür  die  s.
A.  1.  Zinsenzahlung  vorhanden  36,  466
Für  die  vießjährigen  Zinse  wurden  in  vem  Haupt-  Finanzetat  fur  is
II.  und  durch  Dekret  der  ständischen  Commission  für  die  Verwaltung  der
I.  a.  Staatsschuld  vom  8.  März  1845  der  Casse  angewicsen  .  765,805
Hievon  waren  zu  bezahlen:  802,  36
Abschn.  1.  B.s  Passivrückstände  aus  dem  vorigen  Jahre  36,  466
Laufende  Zinse  nach  dem  Stand  der  Staatsschuld  am  *  Zuli  lan  aus:
515,020  fl.  —  5  Procent  25,706  fl.  —
3,420,000  fl.  —  z  Proceut  1360,800  fl.  —
130,200  fl.  —  —  4  Procent  von  den  in  den  Monaten
  April,  Mai  und  Juni  1844
eingelieferten  Militärkautionen,
welche  erst  drei  Monate  nach
der  Einlieferung  zur  Verzinsung
angenommen  werden,  und  deren
erster  Zins  somit  im  Jahr  1843
verfällt;  daher  hier  für  dieses
Jahr  ......  0

 

l7,234,160si.49Ir.zu3-.3-Procent
4,-l72fl.  —2.3Procent...

21,304,45"2—fk;"4f97k7

Hiezu  kommen  die  Stückzinse  aus  den  im  Laufe  des
Jahres  nach  den  “*“*s  Terminen  ebgelseten
  Capitalien  mit.  .  ..  .

Davon  sind  abzuziehen:
die  Zinsersparnisse  durch  Ablösung  von  Capitalien
vor  der  Verfallzeit  der  .l  mit
5,484  fl.  33  kr.

die  an  älteren  Zinsresten  abgegangenen  1,05.  1.052  fl.  29  kr.

Worüber  verbleiben

603,105  fl.  37  kr.
104  fl.  18  k.
7089  fl.  55  kr.

8.332  fl.  16  kr.
774,228  fl.  11  kr.

 

6,537  fl.  2  kr.
1½62601

 

804,157
        <pb n="55" />
        53

Abschnitt  II.

 

Abschn.  I.
B.  I.
11.

1.

 

Uebertrag

Davon  wurden  theils  baar,  theils  mittelst  Abzuges  der  gegen  die  Staats.
Hauptkasse  berechneten  Capitalsteuer  bezahlt

und  blicben  auf  den  30.  Juni  1845  unberichtigt,  welche  von  den  GOlaubi—
gern  nicht  erhoben  wurden,  und  sich  baar  in  der  Casse  befanden

Wenn  mit  dem  obigen  ganzen  Zinsenfonds  von.  ...
dieses  Erforderniß  verglichen  wird,  mit

so  ergibt  sich  in  diesem  Etatsjahre  nicht  nur  kein  Ueberschuß,  sondern  eine
von  dem  Tigungefend  berihtigie  Unzulanglichkeit  des  Zinsenfonds
von  1  8,795  fl.  14  kr.

welche  davon  perühr,  daß  die  n  ach  den  Zinsverfali-  Terminen  noch  verfallenen
  Stückzinse  aus  abgelösten  Capitalien  8332  fl.  16kr.  betragen
haben;  während  die  Zingersparnisse  im  Laufe  des  Jahres  durch  Capitalablösungen
  vor  den  Zinsverfall-Terminen  und  durch  Abgang  an
ädlteren  Zinsen  nur  auf  6537  fl.  2  kr.  sich  belaufen.

 

 

ffll.r
804,1576
772,4007
31,6674
804,15716
802,36ö22
804,1576
        <pb n="56" />
        54

Abschnitt  III.
Verwendung  des  Tilgungsfonds.

 

Zur  Schuldentilgung  waren  zu  verwenden:
1)  Aus  dem  vorigen  Jahre:
Abschn.  I.  Bei  dem  Jahres-  2m  von  1812  waren  unter  dem  Cassenbestande
A.  1.  vorhanden  ....:........  123,338
D  Von  viesem  Jahre:
Abschn.  1.  A.  a)  ordentlicher  Tilgungsfonds  407,  357  fl.  21  kr.
Abschn.  1.  b)  die  Stückzinse  aus  den  auf  den  Inhaber  ausge-A.
  11.  3.  stellten  Scheinen  ....  667fl.4l-kr.
4.  c)  Zins-Ersatzposten  4  fl.  11  kr.
—  :.  408,029  fl.  13  kr.
Hievon  sind  abzuzieben:
die  oben  angegebene  Unzulänglichkeit  des  Zinsensonds
  mit  1795  fl.  14  kr.
und  die  Ersatzposten  mit  2fl.  30  kr.
1797  fl.  44  kr.
——  406,231
bleiben  .  529,:")69
Abschn.  1.  Werden  hiezu  die  aufgenommenen  Passiv-  Capitalien
11.  2.  gerechnet  mit  .  741,800  fl.  —
Abschn.  1.  so  erscheint  der  Betrag  des  Soll  für  die  Capital=B.
  11.  2.  Ablösung  mit  1,271,360  fl.  37  kr.
Abschn.  IV.  Hievon  wurden  zur  Schulemtilgung  verwendet.  5518,605
4  1.  nebst  —:.  741,800  fl.  Anlchen,
.  2.
Absch.  1.  B.  und  waren  bei  dem  Jahres-Abschlusse  in  der  Casse  vorhanden  die  im
11.  2.  folgenden  Jahre  zu  verwendenden  ......  10,064

 

 

 

 

—
529,  569
        <pb n="57" />
        55

Abschnitt  IV.
Stand  der  Staatsschulod.

 

Abschn.  II.

 

 

Am  30.  Juni  1844  haben  sich  die  Passiv-Capitalien  belaufen,  nach  ver  Dar-  n1n  t—.
stellung  der  Rechnungs-Ergebnisse  von  1812  sie  von  1845,
S.  19),  auf.  .  ..  ..  .21,846,45249
Hiezu  kommen  die  in  dem  Nechnungsjahre  1844  zu  Bestreitung  von  n  Eisen—
bahn-Baukosten  aus  verfügbaren  Ueberschüssen  der  Staatshauptkasse  auf
Wiederersatz  weiter  geleisteten  unverzinslichen  Vorschüsse,  welche  gleich
den  im  Jahre  184  zu  dem  gedachten  Zwecke  von  der  Staatshaupkkasse
abgegebenen  542,000  fl.  in  die  Bücher  der  *  “-)k
kasse  als  Anlehen  aufzunehmen  waren  mit  582,000—
4.  W
Hievon  wurden  aus  dem  Tilgungsfonds  abgelöst  518,605  fl.  —
sodann  in  Gemäßheit  Dekrets  des  ständischen  Ausschusses
vom  23.  August  1844  in  das  Vormerkungsbuch  übergetrgaggggen
  850  fl.  —  «
————519,455-.
und  es  betrugen  somit  die  Passiv-Capitalien  am  30.  Juni  1845  die  Summe
vonananananan  2198  908,99749
Davon  werden  nach  den  im  Jahre  184“  eingetretenen  Veränderungen  ver-—

5  Procent  515,920  fl.  —
—  .  Procent  Pensi  onefonds  und  Miltärlautfons-Capitallen
  339600,000  ffl.  —
—  31  Procnt  100/604,9005  fl.  49kkr.
—  21  Procent  4,172  fl.  —
wozu  die  oben  erwähnten  unverzinelichen  Vorschuff  zu
den  Eisenbahn-Baukosten  kommen  mit  191124,000  fl.  —
        <pb n="58" />
        56

Abschnett  IV.

 

Nach  der  Darstellung  der  Rechnungs-Ergebnisse  von  1
1833  hat  die  Summe  der  Passiv-  Capitallen  am  «
sOJum1844betragen....  ....·.....21,846,4«.32

diedießjåhtigeSummevchässiv-Capitalicnbeträgt.......  2i,908,997"
Werden  aber  hievon  abgezogen:
a)  die  zur  Ablösung  noch  zu  verwendenden  10,964  fl.  37  kr.
b)  die  oben  unter  dem  Passivstande  aufgeführten,
von  der  Staatshauptkasse  in  den  Jahren  1842
und  1844  geleisteten  unverzinslichen  Vorschüsse
zu  den  Eisenbahn-Baukosten,  welche  durch  das
Finanzgesetz  vom  15.  August  1845,  Art.  3  und
5  unter  der  Summe  von  15600,000  fl.
aus-  dem  Vermögen  der  Restverwaltung  dem
Eisenbahnbau  definitiv  zugewiesen  und  sofort  in
den  Schulvbüchern  der  Staatsschulden-Zahlungskasse
  gelöscht  worden  sind,  mit.  1)124,000  fl.  —

 

Zusammen  114

—...  —-so
  bleiben  20,  774,  033
Es  erscheint  demnach  auf  den  letzten  Junius  1845  eine  h„  Abnahme  ver

Staatsschuld  von  "
—:.  1,072,419  fl.  37  kr.

 

 

Stuttgart  den  29.  December  1845.
Zur  Abbör  der  Rechnung  abgeordnete

Negirungs-Commissäre:  Ständische  Commissäre:
Ludwig.  Duvernopy.
Elben.  Schoffer.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="59" />
        S.
Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Mittwoch  den  4.  Februar  1846.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Handelovertrag  zwischen  Sr.  Majestät  dem  Könige  von
Württemberg  und  Ihrer  Majestät  der  Königin  von  Portugal  und  Algarvien,  vom  13.  Okkober  1815.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnung,

betressend  den  Handelsvertrag  zwischen  Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Württemberg  und  Ibrer
Masjestät  der  Rönigin  von  Portugal  und  Algarvien,  vom  13.  Oftober.  1845.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  zwischen  den  Königreichen  Württemberg  und  Portugal  am  13.  Oktober  v.  J
zu  Berlin  der  nachstehende  Handele-Vertrag  abgeschlessen  worden,  auch  dessen  Natifikation
von  beiden  Seiten  erfolgt  ist  und  die  Auswechslung  der  darüber  ausgestellten  Urkunden  am
23.  v.  M.  Statt  gefunden  hat;  so  verfügen  und  verordnen  Wir,  daß  der  Inhalt  dieses
Vertrags  öffentlich  bekannt  gemacht  werrde.

Stuttgart  den  24.  Jannar  n
ilheilm.

Der  Minister  der  auswärtigen  nen
Beroldingen.  Auf  Befebl  des  Königs,
Der  Staats-Sekretär:
Goes.
        <pb n="60" />
        Traité  de  Commerce
entre
Sa  Maqjesté  le  Roi  de  Wurttemberg
et
Lu  Majestè  la  Heine  de  Porugat  et  des
Algarres,
en  date  du  13.  OCctobre  1845.

Sa  Majeste  le  Roi  de  Wurttemberg  el
Sa  Majeste  la  Reine  de  Portugal  eEl  des  Algarves,
  également  animés  du  désir  i  resserrer
  de  plus  en  plus  les  liens  d’amitié  qui
unissent  les  deuk  Couronncs  el  datendre  les
rélatlons  Ccommerciales  entre  Leurs  Etats  el
sujets  respectils,  ayant  résolu  de  conclure
um  trafté  de  commercc,  ont  à  cet  effet  nomme
Leurs  plénipotentiaires,  savoir:

Sa  Majesté  lc  Roi  de  Wettemberg:
le  Sieur  Jules  Baron  de  AM#ccier,  Son
Capitainc  d’Etal-Major  ei  chargé  (d’allaires
  prs  la  Cour  Royalc  de  Prusse;
et

Sa  Majesté  très-sidèle:
le  Sieur  Simon  da  Silva  Ferraz  de  Lima
c  Castro,  Baron  de  Itendisse,  Pair  et
Grand  du  Royaume  de  Portugal,  de
Son  conseil,  Son  Envoyc-  extraordinaire
ct  Ministre  plénipotentinire  prés  Sa  Majeste
  le  Roi  de  Prussc,  Commandeur
des  Ordres  du  Christ  ct  de  Notre  Dame
de  la  Concoeption  de  Villa  Vigosa,  Grand-Croik
  des  Ordres  de  Taigle  rouge  de
Prusse,  du  merite  civil  de  Sake  Royale,
du  faucon  lanc  de  Saxe-Weimar,  de

58

Uebersetzung  des  Handels-Vertrags
zwischen
Sr.  Maj.  dem  Könige  von  Württemberg
und

Ihrer  Maj.  der  Königin  von  Portugal

und  Algarvien,
vom  13.  October  1845.

Seine  Mazjestät  der  König  von  Württemberg
und  Ihre  Majestät  die  Königin  von  Portugal
und  Algarvien,  gleichmäßig  von  dem  Wunsche  beseelt,
  die  Bande  der  Freundschaft,  welche  die  beiden
  Kronen  verbinden,  enger  zu  knüpfen  und  die
Handels-Beziehungen  zwischen  Ihren  beiderseitigen
Staaten  und  Unterthanen  zu  erweitern,  sind  übereingekommen,
  einen  Handels-Vertrag  abzuschließen,
und  haben  zu  diesem  Zwecke  zu  Bevollmächtigten
ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:
den  Herrn  Julius  Freiherrn  v.  Maueler,
Allerhöchst  Ihren  Hauptmann  beim  K.  Generalstab
  und  Geschäftsträger  am  K.  Preu-Pischen
  Hofe;  und
Ihre  Allergetreueste  Majestät:
den  Herrn  Simon  da  Silva  Ferraz  de  Lima
ee  Castro,  Baron  v.  Renduffe,  Pair  und
Granden  des  Königreichs  Portugal,  Mitglied
  Allerhöchst  Ihres  Conseils,  Ihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner  Majestät  dem  Könige
  von  Preußen,  Comthur  des  Christug-Ordens
  und  des  Ordens  der  Emrfängniß
von  Villa  Viosa,  Grohkreuz  des  Königl.
Preußischen  rothen  Adler-Ordens,  des  Königl.
Sachstschen  Civil-Verdienstordens,  des  Großherzogl.
  Sachsen-Weimar'schen  Falfenordens  ,
        <pb n="61" />
        Louis  de  Hesse  Grand-Ducale,  de
l'Ordre  de  la  branche  Erncstinc  de
Saxc,  du  lion  de  Brunswick,  Mlbert
Tours  d'Anhalt  ct  du  Nichani  Ulihar
Otloman;

lestluchs  apres  Flrc  commmiiduc  leurs  pleins
pouvoirs  trouxés  en  honne  et  due  sorme.
Ssont  convenus  des  articles  suivanis:

Arlicle  1.

II  yx  nura  lihertè  réciproque  de  commerce
cutre  les  états  de  Sa  Majeste  le  Roi  de
Wurtiemberg  ct  ceus  de  Sa  Majeste  Trés-Fidelc.


Les  Sujets  de  chacune  des  deux  hautes
Parlies  Contractantes  pourront  Séjourner  ct
rsialer  dans  ducluc  parlic  due  ce  soil  des
(lils  terrilbires  pour  y  vaguer  à  leurs  allaires,
  el  ils  jouiront  à  cet  ésset  de  la  même
sécurité  et  de  la  môme  protection  que  les
nalionaux,  en  paxant  toutesois  les  memcs
impots  ct  en  se  conformant  aux  lois  et  ordonnances
  du  pay's  ainsi  (u’ank  reglements
d#c  rommerce,  qui  y  sont  on  seront  en  viguecur.


Artiele  2.

II  ne  sera  imposé  d’antres,  ni  de  plus
lorts  drolls  sur  F’importation  léGgalement  faitc
dans  le  Royaume  de  Portugal,  V  compris
les  iles  des  Agorcs,  dc  Madöre  et  de  Porto-Santo,
  des  articles  prorcnant  du  sol  ou  de
I’industric  du  Royanme  de  Wurttemberg  ct
il  nue  sera  imbosé  d’antres,  ni  de  plus  Lorts
Gdrolls  sur  I’imporfation  dans  le  royaumc  de
Wurttemberg  des  arlicles  provenant  du  sol

des  Großherzogl.  Hessischen  Ludwigsordens
und  des  Herzogl.  Sachsen-Ernestinischen
Hausordens,  des  Braunschweigischen  Lowenordens,
  des  Anhalt'schen  Ordens  Albrecht
des  Bären,  Inhaber  des  Ottomanischen  Ordens
  des  Nichani-Iftihar;
welche,  nachdem  sie  sich  ihre  Vollmachten  mitgetheilt
  und  solche  in  guter  und  gehöriger  Form  befunden
  haben,  über  die  folgenden  Artikel  übercingekommen
  sind:
Ariikel  1.

Es  soll  gegenseitige  Freiheit  des  Handel
zwischen  den  Staaten  Sr.  Majestät  des  Königo
von  Württemberg  und  denen  Ihrer  Allergetreuesten
Majestät  bestehen.

Die  Unterthanen  eines  jeden  der  beiden  hoben
  Contrahenten,  sollen  in  jedem  Theile  der  gedachten
  Gebiete  sich  aufhalten  und  Wohnsitz  nehmen
  dürfen,  um  dort  ihre  Geschäfte  zu  besorgen,
und  sie  sollen  zu  diesem  Behufe  derselben  Sicherbeit
  und  desselben  Schutzes  wie  die  Inländer  genießen,
  dagegen  aber  auch  dieselben  Abgaben  entrichten,
  und  sich  den  Gesetzen  und  Verordnungen
des  Landes,  so  wie  den  auf  den  Verkehr  bezüglichen
  Reglements,  welche  daselbst  bestehen  oder  in
Zukunft  erlassen  werden,  unterwerfen.

Artikel  2.

Auf  die  in  gesetzlicher  Weise  stattfindende  Einfuhr
  der  Erzeugnisse  des  Bodens  und  des  Kunstfleißes
  des  Königreichs  Württemberg  in  das  Königreich
  Portugal,  mit  Einschluß  der  Inseln  Madeira,
  Porto-Santo  und  den  Azoren,  so  wie  auf
die  Einfuhr  der  Erzeugnisse  des  Bodens  oder  des
Kunstfleiges  deo  Königreichs  Portugal  und  seiner
Gebietstheile  und  Besitzungen  in  das  Königreich
Württemberg,  sollen  weder  andere,  noch  höhere
        <pb n="62" />
        et  de  l'industrie  du  Royaume  de  Portugal
et  de  ses  domaines  et  hossessions,  que  ceux
dui  sont  ou  seromt  imposes  sur  les  memes
articles  provenant  du  sol  ct  de  Pindustrie
de  la  nation  In  plus  favoriscc.

Le  méme  principe  sera  obserre  n  legard
  des  droils  d'exportalion  et  de  transit.

Les  hautes  parties  contractantes  siengagent
  à  ne  point  frapper  de  prohihition  soit
Timportation  Maucun  article  prorenant-  du  Sol
ou  de  I’industrie  de  Tautre  payS,  Soit  I’'e1#
porlation  aucun  arlicle  de  commerec  vers
Tauire  pays,  à  moins  duc  les  memes  prohi
bilions  ne  Félendent  également  à  lout  aulre
état  europeen.

Article  3.

Les  prodnits  venant  du  HRoyaume  de
Wurttemberg,  dont  il  cst  fail  mention  dans
Tarticle  precédent,  devront  eirc  accompagnés
de  certilicals  (Worigine  à  délirrer  par  les
consuls  ou  agents  consulaires  porlugais,  ou
par  les  auforilés  wurttembergeoises  competenles
  duümem  légalisés  par  les  susdils  Consuls.


Article  4.

Les  hautes  parties  contructantes  sont
convenues  que  l’une  Waccordera  à  Pakvcnir
à  Taulres  nations,  par  rapport  au  commercc,
aucuns  priviléges  ni  aucunes  fabveurs  ou  immunstées,
  dui  ne  Soient  aussi  et  à  Tinslant
étendus  aux  sujels  de  I’autre,  graluitement,

 

60

Abgaben  gelegt  werden,  alo  diejenigen,  welche  auf
dieselben  Artikel,  wenn  sie  Erzeugnisse  des  Bodens
oder  des  Kunstfleißes  der  am  meisten  begünstigten
Nation  sind,  gelegt  sind  oder  gelegt  werden  möchten.

Derselbe  Grundsatz  soll  in  Betreff  der  Abgaben
  von  der  Ausfuhr  und  von  dem  Transit  beobachtet
  werden.

Die  hohen  contrahirenden  Theile  verpflichten
sich,  weder  die  Einfuhr  irgend  eines  Artikels,  wel.
cher  das  Erzeugniß  des  Bodeno  oder  des  Kunstfleißes
  des  anderen  Landes  ist,  noch  die  Ausfuhr
irgend  eines  Handels-Artikels  nach  dem  anderen
Lande,  mit  einem  Verbote  zu  belegen,  wenn  nicht
dieselben  Verbotc  sich  gleichmäßig  auf  jeden  anderen
  europäischen  Staat  erstrecken.

Artikel  3.

Die  aus  dem  Königreich  Württemberg  lom.
menden,  im  vorhergehenden  Artikel  erwähnten  Er.
zeugnisse  sollen  von  Ursprungs-Zeugnissen  begleitct
seyn,  welche  von  den  portugiesischen  Consulu  oder
Consular-Agenten,  oder  aber  von  den  competenten
württembergischen  Behörden  ausgestellt  werden  und
dann  von  den  gedachten  Consuln  zu  beglaubigen
sind).
Arlikel  4.

Die  hohen  contrahirenden  Theile  sind  übereingekommen,
  daß  keincr  von  ihnen  in  Zukunft
anderen  Nationen  in  Bezichung  auf  den  Handel
irgend  ein  Vorrecht  noch  irgend  eine  Begünstigung
  oder  Befreiung  gewähren  will,  welche  nicht
auch  und  sofort  auf  die  Unterthanen  des  andern

*)  Wenn  in  dem  Erporthafen,  über  welchen  Waarensendungen  aus  Wirttemberg  nach  Pertugal  ausgeben,  ein
portugiesisches  Consulat  erweislich  nicht  vorhauden  seun  follte,  so  haben  in  diesem  Falle  die  von  württembergi.
schen  competenten  Behörden  ausgestelllen  Ursprungs=  Zeugnisse  auch  ehne  die  senst  nachzusuchende  Legalisation
eines  Königl.  porlugiesischen  Consuls  oder  Consular-Agenten  in  Porlugal  velle  Gulltgken.
        <pb n="63" />
        Si  la  concession  à  616  gratuile,  ou  avec  und
juste  et  convenable  compensalion  à  délaut
Tequiralent  8i  la  Cconccssion  a  léG  condilionellc.


Is  entendu  particulièrcment,  duc  (dans
le  cas  on  I’un  des  deus  gouvernements  àc
„corderait  à  un  autre  élat  des  diminulions
de  droils  sur  ses  produits  du  sol  ou  de  bindustric,
  ou  lui  concé  derait  (’autres  avanta-Zes
  ou  fürcurs  Speciales  en  fait  de  commerce
4  la  Suite  d’'un  traild  de  commerce  ou  d'’unce
convention  Spécialec  et  cela  en  compensation
de  diminutions  des  droils,  avantages  on  la—
venrs  accordés  par  ccet  aulre  Elat;  lautre
des  denx  Zouvernements  ne  pourra  demauder
  les  mémes  avantages  et  lacililés  pour
le  commerce  de  ses  Sujels,  duren  ollrant,  à
delam  de  Pparcils  avanlages  de  memc  étendue
  et  qualité,  des  GEuivalents  ou  compensalions
  à  assirer  dument  har  un  arrangement
  Particulier  entre  les  deux  gourernements.


Arlicle  5.

Chacunc  des  hautes  Darties  contractanles
  accorde  à  Paulre  la  faculté  d’avoir  dans
Scs  ports  cl  places  de  commerce  des  Con-Sulz-Gendrang,
  Consuls,  Vice-Consuls,  on
Agems  de  commercc,  tout  en  se  réservant
le  droit  d’excêpter  de  ectte  concession  tel
cndroit  dwellec  jugera  à  propos.

Les  dils  agents  consulaires,  de  duchdue
classe  du’ils  soicnt,  et  damen  nommés  par
lburs  gouvernements  respectils,  des  qu'ils
anront  obtenn  lexeqdualur  du  gouvernement

61

Theils  in  Anwendung  gesetzt  würden,  und  zwar
unentgeldlich,  wenn  die  Bewilligung  unentgeldlich
geschehen  ist,  oder,  wenn  letztere  gegen  ein  Aequivalent
  stattgehabt  hat,  gegen  Gewährung  desselben
Acquivalents,  oder,  in  dessen  Ermanglung,  einer
billigen  und  angemessenen  Vergeltung.

Insbesondere  ist  man  darüber  einverstanden,
daß  in  dem  Falle,  wo  die  einc  der  beiden  Regierungen
  cinem  anderen  Staate  in  Folge  eines  Handels-Vertrags
  oder  ciner  besonderen  Uebereinkunft,
und  zur  Vergeltung  gewisser  von  diesem  anderen
Staate  gewährten  Abgaben-Ermäßigungen,  Vortbeile
  oder  Begünstigungen,  auch  ihrerseits  Ermäblgungen
  der  Abgaben  auf  dessen  Erzeugnisse  des
Bodens  oder  des  Kunstfleißes  bewilligen,  oder  demselben
  andere  Vortheile  oder  besondere  Begünstigungen
  in  Beziehung  auf  Handel  zugestehen  sollte,
dic  andere  der  beiden  Regierungen  dieselben  Vortheile
  und  Erleichterungen  nur  dann  für  den  Handel
  ihrer  Unterthanen  soll  in  Anspruch  nehmen
können,  wenn  sie,  in  Ermangelung  gleicher  Vortheile
  von  derselben  Art  und  Ausdehnung,  Acquivalente
  und  Vergeltungen  anbietet,  welche  durch
ein  besonderes  Uebereinkommen  zwischen  den  beiden
  Regierungen  gehörig  festzustellen  seyn  würden.

Arkikel  5.

Ein  jeder  der  hohen  contrahirenden  Theile
gesteht  dem  andern  die  Befugniß  zu,  in  seinen  Häfen
  und  Handelsplätzen  General-Consuln,  Confuln,
Vicc-Consuln  oder  Handels-Agenten  zu  haben,  behält
  sich  jedoch  das  Recht  vor,  von  dieser  Befugniß
  nach  seinem  Ermessen  einen  oder  den  andern
Ort  auszunehmen.

Die  gedachten  Consular-Agenten  jeder  Classe
sollen,  sobald  sic  von  ihren  respektiven  Regierungen
  in  gehöriger  Form  ernannt  sind  und  das  Ercquatur
  von  derjenigen  Regicrung,  in  deren  Gebiele
        <pb n="64" />
        Sur  le  territoire  duduel  ils  doivent  résider,
yFjouiront,  tant  bour  leurs  personncs  duc
bour  Pexercice  de  leurs  fonctions,  des  privileges
  dont  y  jouflssent  les  agents  consulaires
  de  la  memc  catégoric  de  la  nation  la
plus  favorisee.

Articie  6.

Les  sujets  de  chacunc  des  hautes  parties
  Contractantes  dui  ont  ou  auront  à  toucher
  des  hritages  dans  le  terriloire  de
Uautre,  ou  dui  en  leront  Sorlir  leurs  probrièlés
  on  effels  Huclcondues,  ne  payeront
autres  droils,  charges  ou  impöts  que  ceux
dui  seront  payés  Par  les  nationank  en  bareillc
  circonstance.

Arlicle  7.

Le  présent  t(railé  restera  en  vigucur,
jusu’'an  1.  Janvier  1818.  Si  l’une  des  haules
  parties  Contractantes  a  pas  annonc½k  à
Uautre,  pbar  und  holilication  oflicicllc,  son
intention  d’en  fa#ire  cesser  Peffet  sik  mois
avant  le  1.  Janvier  1848,  il  continuera  à  étre
obligatoirc  jusdu’au  1.  Janvier  1854.  A  bartir
  du  1.Janvier  1854  le  traiteé  ne  cessera
Detre  en  vigucur  duc  douzc  mois  ahrés  duc
hune  des  hautes  partics  contractantes  aura
déclaré  à  lautre  son  intention  de  ne  plus
vonloir  lc  maintenir.

Arlicle  8.

Le  présent  trailé  sera
hautes  parties  contractantes  el  les  ralikcalions
  en  seront  échangées  à  Berlin  dans
Tespace  de  trois  mois  apres  la  signaturc,  on
Pplutot,  si  fairc  sc  peut.

En  (oi  de  quoi  les  Pléuipotentiaircs  respectiss
  Pont  signé  ct  y  ont  opbosé  le  sccau
dle  leurs  armes.

Fait  à  Berlin  le  13.Octohre  Mil  huit  cent
duarante  cind.  "

(Signé)  Mancler.  Gigué)  Nendusse.

(L.  S.)  (L.  S.)

ratisié  par  les

 

62

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.

sie  residiren  sollen,  erhalten  haben,  daselbst  sowohl
für  ihre  Personen  als  auch  hinsichtlich  ihrer  Amtsverrichtungen,
  derselben  Privilegien,  wie  die  derselben
  Classe  angehörenden  Consular-Agenten  der
am  meisten  begünstigten  Nation,  genießen.

Artifel  6.

Die  Unterthanen  eines  jeden  der  bohen  contrahirenden
  Theile,  welche  in  dem  Gebiete  des  anderen
  Theils  jetzt  oder  in  Zukunft  Erbschaften  zu
erheben  haben,  oder  welche  ihr  Eigenthum  oder
Effekten  irgend  einer  Art  von  dort  herausziehen
wollen,  sollen  keine  anderen  Abgaben,  Lasten  oder
Auflagen  entrichten,  als  solche,  welche  unter  gleichen
  Umständen  von  den  Inländern  zu  entrichten
seyn  würden.

Artikel  7.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  bic  zum  1.  Januar
  1848  in  Krast  bleiben.  Wenn  der  cine  der
hohen  contrah'renden  Theile  nicht  dem  andern  seine
Absicht,  die  Wirksamkeit  des  Vertrages  aufhören
zu  lassen,  mittelst  einer  offciellen  Erklärung  secho
Monate  vor  dem  1.  Januar  1848  angczeigt  haben
  sollte,  so  wird  der  Vertrag  noch  bis  zum  1.  Januar
  1854  verbindlich  bleiben.  Von  dem  1.  Januar
  1854  an  soll  derselbe  seine  Rechtöbefländigkeit
  nicht  anders  verlieren,  als  zwölf  Monate,  nachdem
  der  eine  der  hoben  contrahirenden  Theile  dem
anderen  seine  Absicht  erklärt  haben  wird,  ihn  nicht
ferner  aufrecht  halten  zu  wollen.

Artikel  8.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  von  den  bohen
  contrahirenden  Theilen  ratificirt,  und  die  Ratisicationen
  desselben  sollen  zu  Berlin  binnen  drei
Monaten  nach  der  Unterzeichnung,  orer  wo  mäglich
  noch  früher  ausgewechselt  werden.

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  beiderseitigen
Bevollmächtigten  den  Vertrag  unterzeichnct  und
ihre  Siegel  beigedruckt.

So  gescheben  zu  Berlin  den  13.  Oktober  1845.

(gez.)  Maueler.  (gez.)  Renduffe.

(L.  S.)  (L.  S.)
        <pb n="65" />
        63

R

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Donnerstag  den  5.  Februar  1846.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Versügungen  der  Departements.  Wobhnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Verleihung  eines
Einführungs-Patents  an  den  Mechaniker  Friedrich  Flor  den  Jüngeren  aus  Heilbronn  auf  eine  Metbode
chemischer  Zubereitung  des  Torses.  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Veränderung  in  der  Classeneintheilung
rer  Gemeinde  Simmozbeim,  Oberamts  Calw.  —  Bekanntmachung,  betreffend  vie  Verleihung  der  Rechte  einer
moralischen  Person  an  vie  Sophienpflege  in  Lustnau,  Oberamts  Tübingen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine
wohlthätige  Stistung  des  verstorbenen  Landesbischoffs,  Staatsraths  v.  Keller  in  Rottenburg.  —  Bekanntmachung,
  vie  kirchenkonventliche  Behandlung  der  zur  berrschenden  Ortsreligion  sich  nicht  bekennenden  christlichen
Einwohner  betreffend.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fesisetzung  des  für  die  Zöglinge  des  Taubstummenund
  Btinden-Jastituts  zu  Gmünd  zu  entrichtenden  Kostgelds.

Dienst-Erledigungen.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließung  vom  7.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
den  Kaplan  Ehrle  in  Gattnau,  Dekanats  Tettnang,  auf  die  erledigte  Kaplanei  Hirrlingen,
Dekanats  Rottenburg,  versetzt.

Vermöge  böchster  Entschließung  vom  19.  v.  M.  haben  Höchstvieselben  die  erledigte
Rathsstelle  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises  dem  Finanzrath  Pfahler  in
Ludwigsburg,  und

die  erledigte  Stelle  eines  Assistenten  bei  dem  Hauptzollamt  Ulm  dem  Cataster-Bureau--Assistenten
  Mapyer,  ferner
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        64

durch  höchste  Entschließungen  vom  21.  v.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Erzingen,
Dekanats  Balingen,  dem  Pfarrer  Mayer  in  Winterlingen,  desselben  Dekanats,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Friolzheim,  Dekanats  Leonberg,  dem  Präzeptor  Stoll
in  Weinsberg,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Wißgoldingen,  Dekanats  Gmünd,  dem  Pfarrer  Hild
in  Heuchlingen,  Dekanats  Hofen,

die  erledigte  katbolische  Pfarrei  Stetten,  Dekanats  Wiblingen,  dem  Parrer  Zepf  in
Bieringen,  Dekanats  Horb,

die  neu  errichtete  katholische  Pfarrei  Heiligkreuzthal,  Dekanats  Riedlingen,  dem  Pfarrverweser
  Eger  in  Steinbach-Comburg,  Dekanats  Ellwangen,  sodann

die  bei  dem  Oberamte  Wangen  erledigte  Aktuarsstelle  dem  Referendär  erster  Classe,
Reichle,  von  Blaubeuren,  und

die  durch  den  Tod  des  Kanzlisten  Lutz  in  Erledigung  gekommene  Stelle  eines  Kanglisten
  bei  der  K.  Hof-Domainenkammer  dem  bisherigen  Stabs-Fourier  der  ersten  Infanterie-Division,
  Klingler,  gnädigst  übertragen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  22.  v.  M.  die
erledigte  Rathsstelle  bei  vem  K.  Gerichtshof  in  Eßlingen  dem  Ober-Justiz-Assessor,  Ober-Justizrath
  v.  Seybothen  daselbst,

das  erledigte  Amtsnotariat  Fellbach,  Oberamts  Cannstatt,  dem  Amtsnotar  Evinger
in  Munderkingen,  Oberamts  Ebingen,  und

das  erledigte  Amtsnotariat  Westerstetten.  Oberamts  Ulm,  dem  resignirten  Stadtschultheißen
  Krais  in  Beilstein,  Oberamts  Marbach,  zu  übertragen  geruht.

Unter  dem  24.  v.  M.  ist  der  Cameralamts-Buchhalter  Hintrager  in  Weinsberg,
seinem  Ansuchen  gemäß,  auf  die  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamte  Göppingen
versetzt  worden.

Durch  böchste  Entschließung  vom  26.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
den  Oberst-Lieutenant,  Bataillons-Commandanten  im  zweiten  Infanterie-Regiment,  v.  Mühleu,
  und

den  aggregirten  Rittmeister  im  vierten  Reiter-Regiment,  v.  Forstner,  auf  ibr  Anfuchen,
  wegen  körperlicher  Leiden,  in  den  Ruhestand  versetzt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließungen  von  demselben  Tage
das  erledigte  Cameralamt  Backnang  dem  Cameralverwalter  Grauer  in  Ehingen,  und
        <pb n="67" />
        65

das  erledigte  Cameralamt  Tettnang  dem  Cameralverwalter  Heuß  in  Wangen  gnädigst
übertragen,  «

dcnbeidkmCatastcr-BurcauangestelltenKanzlci-AfsisfcntcnUngcrznmRevisorgnådigst
  ernannt,  auch

dic  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises  dem
Cameralamts-Buchhalter  Schelhammer  in  Creglingen  gnädigst  übertragen,  und

durch  höchste  Entschließung  vom  28.  v.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Aichelberg,
Dekanats  Schorndorf,  dem  Pfarrer  Henzler  zu  Oevenwaldstetten,  Dekanats  Münfingen,
gJnädigst  verliehen.

Am  23.  v.  M.  erhielt  der  von  dem  Fürsten  v.  Thurn  und  Taris  zur  St.  Ulrichs-Caplanei
  in  Hohenthengen,  Oberamts  Saulgau,  patronatisch  ernannte  Parrverweser  Friedrich
  Carl  Kopp  zu  Felvorf,  Dekanats  Horb,  die  landesberrliche  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.
Der  Rechts-Consulent  Cleß  hat  seinen  Wohnsitz  von  Göppingen  nach  Cannstatt  verlegt;

  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  26.  Januar  1846.  Prieser.

B)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verleihung  eines  Einführungs-Patents  an  den  Mcchaniker  Friedrich  Flor  den  Jüngeren

aus  Heilbronn  auf  eine  Mcthode  chemischer  Zubereitung  des  Torfes.

Vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  22.  d.  M.
ist  dem  Mechaniker  Friedrich  Flor  dem  Jüngeren  aus  Heilbronn  auf  die  von  ihm  dargelegte
  Methode  einer  chemischen  Zubereitung  des  Torfes,  das  nachgesuchte  Einführungs-Patent
auf  die  Dauer  von  vier  Jahren  Znädigst  verliehen  worden;  was  hiedurch,  unter  Beziehung
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        66

auf  den  stebenten  Abschnitt  der  revidirten  Gewerbe-Ordnung  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni
1842,  die  Erfindungs=  und  Einführungs-Patente  betreffend,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
  wird.

Stuttgart  den  24.  Januar  1846.  Schlayer.

5)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Veränderung  in  der  Classen-Eintheilung  der  Gemeinde
Simmozheim,  Oberamto  Calw.
Die  Gemeinde  Simmozheim,  Oberamts  Calw,  ist  in  Gemäßheit  der  K.  Verordnung
vom  29.  Februar  1820  von  der  dritten  in  die  zweite  Classe  der  Gemeinden  versetzt  worden:
was  biemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wirr.  "

Stuttgart  den  25.  Jannar  1846.  Schlayer.

)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  Rechte  einer  moralischen  Person  an  die
Sophienpflege  in  Lustnau,  Oberamis  Tübingen.

Da  durch  höchste  Entschließung  vom  28.  d.  M.  der  in  Lustnau,  Oberamts  Tübingen,
unter  dem  Namen  Sophienpflege  bestebenden  Rettungsanstalt  für  verwahrloste  Kinder  die
Rechte  einer  moralischen  Person  gnädigst  verliehen  worden  sind;  so  wird  dieses  zur  allgemeinen
Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht.  «

Stuttgart  den  29.  Januar  1840.  Schlayer.

2.  Der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises.

Bekanntmachung,  betreffend  eine  wohlthätige  Stiftung  des  verstorbenen  Landes-Bischoffs,
Staatsraths  v.  Keller  in  Nottenburg.

Der  verstorbene  Landesbischoff,  Staatsrath  v.  Keller  zu  Nottenburg  hat  durch  letzte
Willensverordnung  für  die  Armen  dieser  Stadt  die  Summe  von  sechshundert  Gulden  mit
der  Bestimmung  gestiftet,  daß  davon  100  fl.  sogleich  nach  seinem  Ableben  unter  die  Armen
vertheilt,  die  Zinsen  der  übrigen  500  fl.  aber  alljährlich  an  seinem  Todestage  unter  die  Armen
iin  der  Art  ausgetheilt  werden  sollen,  daß  davon  die  10  würdigsten  je  —:  1  fl.,  die  übrigen
aber,  so  weit  die  Zinsen  reichen,  je  —:.  24  kr.  erhalten.

Diese  wohlthätige  Stiftung  wird  hiemit  zu  ehrender  Anerkennung  offentlich  bekannt  gemacht.

Reutlingen  den  15.  Januar  1846.  Schumm.
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        67

3.  Des  K.  katholischen  Kirchenraths.

Bekanntmachung,  die  kirchenkonventliche  Behandlung  der  zur  herrschenden  Orts-Religion
sich  nicht  bekennenden  christlichen  Einwohner  betreffend.

Da  die  unter  Ziffer  IV,  der  K.  Verordnung  vom  15.  Januar  1817,  die  allgemeine
Einführung  der  Kirchenkonvente  in  den  katholischen  Landestheilen  betreffend  (Reg.  Blatt  S.  33),
aufgeführte  Art  von  dissentirenden  Ortseinwohnern,  welche  nur  eine  auswärtige  Kirche  ihres
Religionstheils  besuchen,  ohne  zur  Parochie  derselben  zu  gehören,  in  Folge  der  K.  Verord-=nung
  vom  12.  September  1818,  die  Parochial-Verhältnisse  der  zur  Ortsreligion  sich  nicht
bekennenden  christlichen  Einwohner  betreffend  (Reg.  Blatt  S.  907),  nicht  mehr  besteht;  so
werden  die  katholischen  Kirchenkonvente  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  ihnen  über  Angehörige
der  evangelischen  Confession  überhaupt  keine  Amtsbefugniß  zusteht,  und  bei  einer  etwa  vorkommenden
  Störung  der  Religiofität  und  Sittlichkeit  von  Seite  evangelischer  Ortseinwohner,
so  ferne  der  Fall  nicht  so  beschaffen  ist,  daß  die  Herbeiführung  polizellicher  Maßnahmen  begründet
  erscheint,  mit  dem  Kirchenkonvente  des  Orts,  welchem  diese  als  Filialisten  zugetheilt
sind,  Rücksprache  zu  nehmen  ist.  k

Stuttgart  den  2.  December  1845.  Linden.

4.  Commission  für  die  Erziehungshäuser.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Festsetzung  des  für  die  Zöglinge  des  Taubstummen=  und
Blinden-Instituts  zu  Gmünd  zu  entrichtenden  Kostgelds.

In  Gemäßhett  des  Art.  9  der  Bekanntmachung  vom  28.  Januar  1823,  die  Einrichtung
der  Taumstummen=  und  Blinden-Anstalt  in  Gmünd  betreffend  (Reg.  Blatt  S.  195),  wird
hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  jährliche  Entschädigung  für  einen  jeden  in
die  Anstalt  selbst  aufgenommenen  Zögling  vom  1.  Mai  1843  wieder  auf  100  fl.  festgesetzt
werde,  welche  in  vierteljährigen  Raten  an  das  Kassieramt  des  Instituts  zu  entrichten  iß.
Der  Zögling  erhält  hiefür  die  angeordnete  Kost  nebst  Wohnung  und  Bett,  den  Unterricht,
freie  Wäsche,  so  wie  Ausbesserung  des  Weißzeugs  und  der  übrigen  Kleidung.  Die  vorschriftmäßige
  Ausstattung  mit  Kleidern  und  Leibweißzeug  haben  die  auf  eigene  Kosten  in  der  An-Anstalt
  befindlichen  Zöglinge  selbst  sich  anzuschaffen  und  zu  ergänzen,  oder  im  Fall  dieß  von
ver  Anslalt  geschieht,  dieser  die  Auslagen  hiefür  zu  ersetzen.
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        68

Bei  denjenigenn  Zöglingen  aber,  welche  ganz  oder  zum  Theil  auf  Kosten  des  Staats
unterhalten  werden,  übernimmt  die  Anstalt  die  Bestreitung  dieses  Aufwandes  gegen  ein  bei
dem  Eintritte  der  Zöglinge  ein  für  allemal  zu  entrichtendes  Kleidergeld  von  15  fl.

Diejenigen  Zöglinge,  welche  blos  den  Unterricht  in  der  Anstalt  genießen,  Kost  und
Wohnung  rc.  aber  außer  derselben  nehmen,  haben  für  jenen  jährlich  12  fl.  zu  bezahlen.

Die  Bittschriften  um  die  Aufnahme  für  den  am  1.  Mai  d.  J.  beginnenden  Lehrkursus
müssen,  mit  den  Berichten  der  betreffenden  gemeinschaftlichen  Oberämter  und  den  übrigen
vorgeschriebenen  Beilagen  versehen,  längstens  bis  30.  März  bei  der  K.  Commission  für  die
Erziehungshäuser  eingereicht  werden.

Stuttgart  den  10.  Jannuar  1846.

Schedler.

Dienst-Erledigungen.

1)  Bei  der  Regiern  aug  des  Schwarzwaldkreises  ill  cine  Assessorsstelle  zu  besetzen.
  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  gedachten  Regierung  vorschriftmäßig
  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Finanzkammer  des  Neckarkreises  erledigte
Ussessorsstelle  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  gedachten  Finanzkammer  vorfchriftmäßig
zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  das  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Cameralamt  Ehingen,
  so  wie

4)  diejenigen  um  das  Cameralamt  dritter  Classe,  Wangen,  baben  sich  binnen  drei
Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Donaukreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  mit  dem  Dekanatamte  verbundene  katholische  Stadtpfarrstelle  in  Mergentheim
wird  wieder  besetzt  werden.  Dieselbe  begreift,  nachdem  vas  bioberige  Filial  Löffelstelzen  von
ihr  getrennt  und  zu  einer  eigenen  Pfarrei  erhoben  worden  ist,  im  Stadtpfarrort  und  den
Filialien  2026  Pfarrgenossen,  und  gewährt,  nach  Abzug  des  Gehalts  des  mit  dieser  Stadtpfarrstelle
  noch  verbundenen  ständigen  Vikariats,  an  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren
ein  ständiges  Einkommen  von  1594  ff.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  werden  nun  aufgesordert,
  sich  binnen  vier  Wochen  bei  vem  katholischen  Kirchenrath  vorschristmäßig  zu  melven.
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        69

6)  An  dem  Museum  der  bildenden  Künste  ist  die  Stelle  eines  Hauptlehrers
erledigt.

Die  Dienstobliegenheiten  desselben  bestehen:

a)  in  dem  in  periodischem  Wechsel  mit  zwei  andern  Hauptlebrern  zu  gebenden  Unterricht
  in  Zeichnen  nach  Gyps  und  nach  dem  lebenden  Modell,  so  wie  in  der  Unterweisung
  der  höbern  Abtheilung  der  Kunstschüler  in  den  technischen  Elementen  der
Malerkunst;

)  in  der  ordentlichen  Mitgliedschaft  in  K.  Direktion  der  Kunstschule,  welche  zur  Theilnahme
  an  deren  Berathungen  und  an  der  Erstattung  technischer  Gutachten,  so  wie
zur  Uebernahme  commissarischer  Aufträge  verpflichtet.

Der  zu  ernennende  Hauptlehrer  genießt  den  Charakter  und  Rang  eines  Professors  in  der
siebenten  Rangstufe  und  einen  ordentlichen  jährlichen  Gehalt  von  800  fl.,  so  wie  die  Benützung
  eines  Ateliers  in  der  K.  Kunstschule,  das  auf  Kosten  der  Anstalt  geheitzt  wird.  Die
übrigen  Staatsdiener=  und  Pensionsrechte  dieser  Stelle  sind  im  ersten  Abschnitt  des  Gesetzes
vom  6.  Juli  1842  (Staats=  und  Reg.  Blatt  S.  393)  bestimmt.  -

Bei  Besetzung  dieser  Stelle  wird  ausschließlich  auf  einen  Historienmaler  Bedacht  genommen
  werden.

Die  Bewerber  werden  aufgefordert,  ihre  Eingaben,  belegt  mit  einem  Nalionale,  mit
Zeugnissen  und  einer  Darstellung  ihrer  Künstlerlaufbahn  binnen  vier  Wochen  bei  der  K.
Kunstschuldirektion  einzureichen.

7)  In  der  Stadt  Winnenden  sind  die  Stellen  eines  Präceptors  und  eines
Reallehrers,  deren  jede  mit  einem  Einkommen  von  600  fl.  nebst  freier  Wohnung  und
der  Verpflichtung  zu  32  wöchentlichen  Unterrichtsstunden  verbunden  ist,  definitiv  zu  besetzen.
Die  befähigten  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig
  zu  melden.

8)  Die  befähigten  Bewerber  um  die  neu  errichtete  Reallehrstelle  in  Knittlingen,
mit  welcher  ein  Gehalt  von  600  fl.  nebst  freier  Wohnung  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb
vier  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu  melven.

9)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamte  Weinsberg
baben  sich  binnen  vierzehen  Tagen  bei  dem  dortigen  Cameralverwalter  vorschrifemäßig  zu
melden.
        <pb n="72" />
        70

10)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamte  Creglingen
  werden  aufgefordert,  binnen  vierzehen  Tagen  bei  dem  dortigen  Cameralverwalter  sich
zu  melden.

11)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Amts-Notariat  Munderkingen,  Oberamts
Ehingen,  mit  welchem  ein  Gehalt  von  300  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Ulm  zu  melden.

12)  Am  7.  Januar  d.  J.  ist  der  K.  Fürstlich  Thurn=  und  Taris'sche  Amtsrichter
Bugorini  zu  Schloß  Neresheim  gestorben.

————————  —

Die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  November  v.  J.  sind  am  31.  v.  M.  ausgegeben  worden.
        <pb n="73" />
        71
10.

Regierungs=  Blatt

für  das

?7  9rK#  9rl

Königreich  Württemberg.

 

Samstag  den  14.  Februar  1846.

 

Inbalt.

Königliche  Dekrete.  Ordbens-Verleibung.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verzicht  eines  Nechts-Consmenten  auf  die  Ansübung  der  Advokatur.
—  Bekanntmachung,  betreffend  die  Competenz  für  das  Erkenntniß  über  die  Entmündigung  geistrokranker  Personen.
  —  Verleibung  einer  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Schultheipen  Jen#  zu  Gebrazhofen.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Verleibung  eines  Ersindunge-Patents  an  den  Spenglermeister  Grimm  in  Ulm
auf  Einrichtungen  an  Zimmerösen.  —  Verleibung  einer  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Schultbeiten
Schmiot  zu  Nuppertsbosen.  .  Erlöschung  des  dem  Schubmachermeister  Fischer  ertheilten  Erfindungs-Patento
auf  eine  Vorrichtung  zur  Befestigung  von  Ueberschuhen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  der
Schul-Inspektorostelle  zu  Schussenried,  Obcramts  Waloser.  —  Bekanntmachung,  detreffend  die  Nechnungs-Crgebnisse
  ver  Pensions=  und  ver  Wittwenkasse  der  bei  den  hoberen  und  mittleren  öffentlichen  Unterrichts-Anstalten
und  den  lateinischen  unr  Nralschulen  angestellten  Diener  vem  1.  Juli  1814—15.

Dienst-Erlevigungen.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
)  Ordens-Verleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  5.  v.  M.  dem  resignirten  Pfarrer
I)r.  Barth  in  Calw  das  Nitterkreuz  des  Orvens  der  württembergischen  Krone  gnadigst
verliehen.  ·  ,
B)  Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließung  vom  2.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
folgende  Beförderungen  und  Veränderungen  in  ver  K.  Infanterie  vorgenommen:

der  Major,  Bataillons-Commandant  v.  Arnold,  wird  vom  sechsten  zum  zweiten  Regimente
  versetzt,
        <pb n="74" />
        72

der  Hauptmann  im  ersten  Regimente,  v.  Mundorf,  zum  Major  und  Bataillons-Commandanten
  des  sechsten,

der  Ober-Lieutenant,  Schützen-Offizier  des  dritten  Regiments,  v.  Reitzenstein,  zum
Hauptmann  im  ersten,

der  Ober-Lieutenant,  Regiments-Adjutant  des  sechsten,  Lipp,  zum  Hauptmamn  in  diesem,

der  Lientenant  Klein  des  sechsten  zum  Ober-Lieutenant  im  vierten  Regimente  befördert,
  sodann

der  Ober-Lieutenant  Rümelin  des  dritten  Negiments  zum  Schützen-Offzier,  und

der  Lientenant  Seybold  des  sechsten  Regiments  zum  Regiments-Adjutanten  ernannt.

Durch  böchste  Entschließungen  von  demselben  Tage  haben  Höchstoieselben  den  Freiherrn
  Carl  v.  Palm  zum  charakterisirten  Lieutenant  ernannt  und  denselben  dem  sechsten
Infanterie-Regimente  zugetheilt,  sovann

die  erledigte  Hauptzoll-Verwaltersstelle  in  Friedrichshafen  dem  Revisor  Hopff  bei  der
Zolldirektion,  und

die  in  Friedrichshafen  erledigte  Grenz-Controleursstelle  dem  Lieutenant  Heimpel  im
vierten  Reiter-Regimente  gnädigst  übertragen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschließung  vom  4.
d.  M.  die  bei  der  Regierung  des  Neckarkreises  erledigte  Assessorsstelle  dem  Kanzlei-Assistenten
Stammler  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  zu  verleihen,

den  Ephorus  v.  Krauß  an  dem  evangelischen  Seminar  in  lrach,  seinem  Ansuchen
gemäß,  wegen  anhaltenden  körperlichen  Leidens,  in  den  Ruhestand  zu  versetzen,

die  erledigte  evangelische  Helfersstelle  in  Cannstatt  dem  Helfer  Krauß  zu  Neuenstadt,

die  erledigte  Stelle  eines  zweiten  Lehrers  der  Landwirthschaft  an  der  höberen  Lehranstalt
  in  Hohenheim  mit  dem  Titel  eines  Professors  und  dem  Rang  in  der  siebenten  Stufe
dem  Gutsbesitzer  Pistorius  vom  Aichholzerhofe  zu  übertragen  gnädigst  geruht.

Sodann  haben  Höchstoieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  5.  d.  M.  den
Schultheißen  Helfferich  zu  Pleivelsheim,  Oberamts  Marbach,  in  die  Zahl  der  Rechtsg-Consulenten
  unter  der  Beschränkung  aufzunehmen  geruht,  daß  verselbe  der  Ausübung  der
Advvokatur  innerhalb  seiner  Gemeinde  sich  entbalte.

In  Folge  höchster  Entschließung  vom  9.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestt
den  Lieutenant  v.  Breuning  vom  zweiten  zum  vierten  Reiter-Regimente  versetzt,  und

den  aggregirten  Lieutenant  v.  Röder  des  zweiten  Reiter-Regiments  daselbst  eingetheilt.
        <pb n="75" />
        73

Am  3.  d.  M.  erhielt  der  von  dem  Fürsten  v.  Thurn  und  Taxis  zur  Kaplanei  Dischingen,
  Dekanats  Nercsheim,  patronatisch  ernannte  Kaplan  Michael  Frankenreiter,
seither  Pfarrverweser  von  Oberkochen,  und

der  von  dem  Grafen  zu  Kastel-Dischingen  zur  Kaplanei  Heufelden,  Dekanats  Ehingen,
nominirte  Kaplan  Leonhard  Emer,  seither  Pfarrer  in  Neuburg,  die  landesherrliche  Bestätigung.


Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  4.  d.  M.
dem  von  dem  Fürsten  Erbland-Possmeister  für  den  Postexpeditionsdienst  in  Leonberg  vorgeschlagenen
  Privat-Postgehülfen  Karl  Gottlob  Klingler  zu  Brackenheim  die  landesherrliche
  Bestätigung  gnädigst  ertheilt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departemente.
Des  Justiz-Ministerium.
a)  Verzicht  eines  Rechts-Consulenten  auf  die  Ausübung  der  Advokatur.
Der  Gräflich  Rechberg'sche  Bezirks-Amts-Aktuar,  Rechts-Consulent  Kleiner  zu  Donzdorf,
  hat  für  die  Dauer  seines  Amtsverhältnisses  auf  die  Ausübung  der  Advokatur  verzichtet;

was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  9.  Februar  1846.  Prieser.

h)  Bekanntmachung,  betressend  die  Competenz  für  das  Erkenntnih  über  die  Entmündigung

geisteskranker  Personen.  ⅜.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  einen  zwischen  dem  Civil-Senate  des  Ober-Tribunals
  und  dem  Pupillen-Senate  desselben  entstandenen  Competenz-Conflikt  bezüglich  der
Frage,  wem  die  Entmündigung  geisteskranker  Personen  zustehe,  auf  den  Grund  eines  von
dem  K.  Geheimen-Rathe  erstatteten  Gutachtens  vermöge  höchster  Entschließung  vom  13.Oktober
  v.  J.  dahin  zu  entscheiden  geruht  haben,  daß  für  das  Erkenniniß  über  eine  solche  Entmündigung
  die  Gerichte  (bei  den  höheren  Gerichten  die  Civil-Senate)  ausschließlich  als  zuständig
  zu  erachten  seyen;  so  wird  solches  zur  Nachachtung  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Stuttgart  den  10.  Februar  1846.  Prieser.
        <pb n="76" />
        74
B)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Verleihung  einer  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Schultheißen  Jeni  zu  Gebrazhosen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  aus  Anlaß  der  Visitatian  des  Oberamts  Leutkirch
  dem  Schultheißen  Jeni  zu  Gebrazbofen  in  gnädigster  Anerkennung  seiner  verdienstlichen
Amteführung  vie  silberne  Verdienst-Medaille  gnädigst  verliehen.

Stuttgart  den  28.  Januar  1846.  Schlapyer.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Ersindungs-Patents  an  den  Spenglermeister

  Grimm  in  Ulm  auf  Einrichtungen  an  Zimmeräfen.

Vermöge  böchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  28.  d.  M.
ist  dem  Spenglermeister  Johann  Friedrich  Grimm  zu  Ulm  auf  die  von  ihm  dargelegten
Einrichtungen  an  Zimmeröfen,  bestehend  in  einem  verschlossenen  Mantel  um  den  Feuerraum
des  Ofens  und  einem  Regulator  der  Speisungsluft,  das  nachgesuchte  Erfindungs-Patent  auf
die  Dauer  von  fünf  Jahren  gnädigst  verlieben  worden;  was  hiedurch,  unter  Beziehung  auf
den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten  Gewerbe-Ordnung  und  das  Gesetz  vom  209.  Juni  1842,
die  Erfindungs-  und  Einführungs-Patente  betreffend,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  29.  Januar  1846.  Schlayer.

c)  Berleihung  einer  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Schultheißen  Schmi  dt  zu  Ruppertshofen.
Seine  Kö  nigliche  Majestät  haben  durch  höchste  Eutschlichung  vom  28.  d.  M.
rem  Schultheißen  Schmiot,  von  Nuppertshofen,  Oberamts  Gerabronn,  wegen,  seiner  ersprieslichen
  Thätigkeit  in  der  Gemeinde-Verwaltung,  insbesondere  für  den  guten  Zustand  der  Etterstraßen,
  die  silberne  Civil-Vervienst-Medaille  in  Gnaden  zu  verleihen  gerubt.
Stuttgart  den  30.  Januar  1840.  Schlayer.

44)  Erlöschung  des  dem  Schuhmachermeister  Fischer  ertheilten  Ersindungs-Patents  auf  eine
Vorrichtung  zur  Befestigung  von  Ueberschuhen.

Da  das  dem  Schuhmachermeister  Wilhelm  Fischer  zu  Stuttgart  vdurch  höchste  Entschließung
  vom  21.  Februar  1844  ertheilte  sechejährige  Erfindungs-Patent  auf  eine  Vorrichtung
  zur  Befestigung  von  Ueberschuhen  (Reg.  Blatt  S.  171)  in  Folge  des  Verzichtes  des
Berechtigten  erloschen  ist;  so  wird  dieses  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  6.  Februar  1846.  Schlaper.
        <pb n="77" />
        75
2.  Des  K.  katholischen  Kirchenraths.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  der  Schul-Inspeltorsstelle  zu  Schussenried,
Oberamts  Waldsee.
Das  Amt  eines  Schul-Inspektors  ist  dem  bisberigen  Schulinspektorats-Verweser  Pfarrer
Gaul  in  Winterstettendorf  für  den  Schul-Inspektorats-Bezirk  Schussenried,  Oberamts  Waloscc,

  nunmehr  definitiv  übertragen  worden.
Stuttgart  den  3.  Februar  1846.  Linden.

C)  Des  Finanz-Departemente.
Des  Finanz-Ministerium.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Rechnungs-Ergebnisse  der  Pensions=  und  der  Wiltwenkasse  der  bei  den
höheren  und  mittleren  öffentlichen  Unterrichts-Anstalten  und  den  lateinischen  und  Rralschulen
angestellten  Diener  vom  1.  Juli  1844—45.

Nach  erfolgter  Prüfung  und  Abhör  der  Rechnungen  vom  1.  Juli  1844—45  über  die
vurch  das  Gesetz  vom  6.  Juli  1842  gegründeten  Pensions=  und  Wittwenkassen  der  bei  den
böheren  und  mittleren  öffentlichen  Unterrichts-Anstalten  und  der  lateinischen  und  Realschulen
angestellten  Diener  werden  die  Ergebnisse  dieser  Nechnungen,  in  Gemäßheit  der  Verfügung
vom  20.  August  1843,  #.  12  und  24,  in  den  nachfolgenden  Rechnungs-Auszügen  A.  und
B.  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  22.  Januar  1846.  Gärttner.

+  Auszug
aus  der  Rechnung  der  Lehrer-  Penstonskafse  vom  1.  Juli  1841—  45.
I.  Einnahmen  und  Ausgaben.

Einnahmen.
A.  Neste:
1)  Cassenbestand  auf  30.  Juni  18141  6/04/370  fl.  53  kr.
2)  Aktivausstänee  .....  0
J)E1satzpvsten............  0

————6,379st.53kk.
        <pb n="78" />
        76
B.  Für  den  Grundstock:

 

zurückerhaltene  Anlehen  1•
C.  Laufendes:
1)  Zuschüsse  der  Staatshauptkasse  auf  das  Etatsjahr  1844  nach  Abzug
  der  hierauf  geleisteten  Zahlungen  gemeinschaftlich  mit  der  Lehrerwittwenkasse
  (Ministerial-Verfügung  vom  26.  August  1843,
K.  11,  Mt.  1)  hieher  zur  Hälstet  40090  fl.  20  kr.
2)  Zinse  aus  verzinslich  angelegten  Einnahme-Ueberschüssen
  .  ..  .  0
3)  Abzüge  an  den  Ruhegehalten:
a)  wegen  bleibenden  Aufenthalts  im  Auslande  (Gesetz
  vom  6.  Juli  1842,  Art.  3).  0
)  wegen  Versehung  eines  mit  einem  Einkommen
verbundenen  öffentlichen  Amtes  (Gesetz,  Art.  25)  0
—  4000  fl.  2Z  20kr.
4)  auf  Wiederersatz  erhalten:
von  der  Staatshauptkasse  zu  Ausgleichung  der
Ausgaben  .  .....  29fl.8kr.
5)  außerordentliche  Einnahmen  .  .  0
———  4,938  fl.  37  kr.
·  —  —
Summe  der  Einnahmen  11,318  fl.  30  kr.
Ausgaben.
A.  Reste:
1)  Passiorückstände  vom  vorigen  Jahr  ...  0
2)  erst  in  diesem  Jahr  ihrem  Betrage  nach  bekannt
gewordene  Schuldigkeiten  vom  vorigen  Jahr.  0

3)  Ersatzposten:
zuviel  esanene  Zuschuß  ver  Staathaupt.
kasse  von  1833.  .  .  .  ..  ...  .  9384fl.  52  kr.
984  fl.  52  kr.
B.  Auf  den  Grundstock:
hingeliehene  Gelder  von  Eimabne-  Veterscaf  en  Gesetz,

  Art.  2.7)  ,  9000fc.—
        <pb n="79" />
        77

C.  Laufendes:
1)  Reisekosten  bei  Versendungen  der  Lehramts-Candidaten

  zu  Stellvertretungen  0
2)  Beiträge  zu  den  Gehalten  einzelner  Halfelerer

(Gesetz,  Art.  17)0  207  fl.  37  kr.
3)  Nuhegehalte  an  des  Dienstes  uir  gebrer

(Gesetz,  Art.  10)  .  1120  fl.  1  kr.
4)  Gratialien  und  Unterstützuniien  0
5)  Verwaltungskossen  0
6)  Außerordentliche  Ausgaben  0

1333  fl.  38  kr.

Summe  der  Ausgaben  —:-  11,318  fl.  30  kr.
Es  ergibt  sich  somit  auf  30.  Juni  1845  als  Cassenbestand
—:.  0

II.  Vermögens-Berechnung  auf  30.  Juni  1845.

A.  Capitalien:
Bei  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  verzinslich  **-  ur  4  i  .  9000  fl.  —
B.  Cassenbestand  auf  30.  Juni  1845  wie  oben  ..  0

—  .  9000  fl.  —
Davon  gehen:
Passtva  auf  Wiederersatz  erhalten  (wie  oben  bei  der  Einnahme  C.  4)  29  fl.  8kr.

Bleibt  Vermögen  auf  30.  Juni  1845  .  .  .  8070  fl.  52  52  kr.
In  Vergleichung  mit  dessen  Stand  am  30.  Juni  18644  r  c370  fl.  53  kr.  ergibt  sich  ein
Zuwachs  von  —:.  2590  fl.  59  kr.

III.  Unterstützungs-Genossen  auf  30.  Juni  1845.
A.  Ständige  Beiträge  zu  vulkelebrer  Ochalten
an  Einen  Lehrter  14g180  fl.  39  kr.
B.  Jährliche  Ruhegehalte
an  3  Lehrerr...  u  u  14351  fl.  40  kr.
        <pb n="80" />
        78

B)  Auszug
aus  der  Rechnung  der  Lehrer-Wittwenkasse  vom  1.  Juli  1844—45.

I.  Einnahmen  und  Ausgaben.

Einnahmen.
A.  Reste:

1)  Cassenbestand  auf  30.  Juni  1814  4705  fl.  23  kr.
2)  Aktiv-Ausstände

unverfallen  gewesener  Schuldigkeiten  an  nachgeholten

  Eintrittsgeldern  und  Jahresbeiträgen  pro

31.  December  1842,  so  wie  an  unverfallen  ge- 



wesenen  Eintrittsgeldern  von  181  heerr  1954  fl.  11  kr.
3)  Ersatzposten
an  Sterbnachgehalten  und  Pensionen  von  —  zur
geistlichen  Wittwenkasse  zurückgetretenen  Hinterbliebenen
  von  Lehrern  nach  der  Abrechnung  mit
letztrrer  7249fl.  42  kr.
74069  fl.  10  kr.
B.  Für  den  Grundstock:  «
zurückerhaltene.Anlehen..........·...  0

—

.  Laufendes:
1)  Eintrittsgelver  von  neuen  Anstellungen,  Beförderungen  oder  Gehalts-Aufbesserungen
  (Gesetz,  Art.  28)  1628  fl.  8  kr.
2)  Jährliche  Beiträge  auf  31.  December  1844  (Gesetz,
  Art.  28)
a)  aus  Dienstgehalten  1767  fl.  48  kr.
b)  aus  Ruhegehaltern.  25  fl.  2  kr.

 

1792  fl.  50  kr.
3)  Sporteln  von  Prüfung  der  Diensteandidaten  (Gesetz,
  Art.  200
4)  Zuschüsse  ver  Staatshauptkasse  auf  das  Etatsjahr
184  3,  wie  oben  A.  C.  1.  bei  ver  Lehrer-Pensionskasse
  (Gesetz,  Art.  28,  Ministerial-Verfügung

70  fl.  30  kr.
        <pb n="81" />
        79
vom  26.  August  1843,  8.  23,  Pkt.  4)  bieher  zur

Hälfte  4909  fl.  29  kr.
5))  Zinse  aus  verzinslich  angelegten  Einnahme-Ueber.
schussen  ....  0

6)  Ersatzposten  des  laufenden  Jebres
nämlich  bezahlte  Pensionen  an  zur  geistlichen  Wittwenkasse
  zurückgetretene  Hinterbliebene  von  Lehrern
  nach  der  Abrechnung  mit  der  geistlichen  Wittwenkasse
  130  fl.  30  kr.
7)  Auf  Wiederersatz  ahalten
von  der  Staatshauptkass  e  zur  Ausgleichung  der
Ausgaben  .  .  .  .  .  .  404fl.  6  kr.

8)  Außerordentliche  Ausgaben  ...·...  0
—-—-8935fl.33kr.

Summe  der  Einnahmen  —  —lö,404—fi.TOE

Ausgaben.
A.  Reste:
1)  Passivrückstände  vom  vorigen  Jahr  #
2)  erst  in  diesem  Jahr  ihrem  Betrage  nach  bekanne
gewordene  Schuldigkeiten  vom  vorigen  Jahr  ·

3)  Räckersätze:
a)  zurückbezahlte  Eintrittsgelder  und  Jahresbeiträge
von  zur  geistlichen  Wittwenkasse  zurückgetretenen
Lehrern  nach  der  Abrechnung  mit  vieser  Casse  1111  fl.  45  kr.
b))  zuviel  empfangenen  Zuschuß  der  Staatshauptkasse

  pro  1833  .  ..  722  fl.  22  kr.
C)  von  einem  *r-  indebite  erbobenen  Jabresbeitrag
  141  fl.  —
4)  Abgang  und  Nachlaß  .  ..  .  .  öOfl.  —

 

13895  fl.  7  kr.
B.  Auf  den  Grundstock:

Hingeliehene  Gelder  von  Einnahme-Ueberschüssen  14000  fl.  —
        <pb n="82" />
        80

C.  Laufendes:
1)  Sterbnachgehalte  an  Hinterbliebene  von  bchrern

(Gesetz,  Art.  20)  81  fl.  22  kr.
2)  Jährliche  Pensionen  an  Hinterbliebene  von  Leb—

rern  (Gesetz,  Art.  29)..  ...  .3383fl.  50  kr.
3)  Gratialien  und  Unterstützungen  ..  ·0

4)  Rückersätze  an  erhobenen  laufenden  Eintrittegel
dern  von  zur  geistlichen  Wittwenkasse  zurückgetretenen
  Lehrern  nach  der  Abrechnung  mit  dieser

Caseeeee  .44ffl.  21  kr.
5)  Verwaltungskosten  **  0
6)  Außerordentliche  Ausgaggen  0

—  509  fl.  42  kr.
Summe  der  Ausgaben  —:.  16,404  fl.  40  r.

Es  ergibt  sich  demnach  auf  30.  Juni  1845  als  Cassenbestand
—:  0

II.  Vermögens-Berechnung  auf  30.  Juni  1845.

A.  Capitalien:
Bei  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  à  4  Proc.  verzinslich  angelegt  34,000  fl.  —
(darunter  von  1834  neu  angelegt  04)  der  Ausgabe
oben  Bl  .  ...14000fl—
B.  Cassenbestand  auf  30.  Juni  1645  ......  ..  0
(-UnvetzmslccheAktwausstande.
a)  angeborgte  Schuldigkeiten  der  Lehrer  von  nachgeholten  Eintrittsgelvern
  und  Jahresbeiträgen  bis  31.  December  1842  und  von
Eintrittsgeldern  bis  30.  Juni  1844  1355  fl.  5  kr.
b)  unverfallene  Eintrittsgelder  des  laufenden  Jahrs  706  fl.  30  kr.
)  im  Ausstand  gebliebener  Jahresbeitrag  12  fl.  —
3  fl.  35  kr.

Zusammen  —:.  34,963  fl.  35  kr.
        <pb n="83" />
        81

Davon  gehen  Passiva  auf  Wiederersatz  erbalen  (wie  oben  bei  der
Einnahme  C.  7).  ...  ....  .  ....  404  fl.  6  kr.

Rest  Gesammtvermögen  auf  30.  Juni  1845
—  :.  34,559  fl.  29  kr.
Zuwachs  in  Vergleichung  mit  dem  Stand  am  30.  Juni  1844  à  26,874  fl.  39  kr.
—  :.  70684  fl.  50  kr.

 

III.  Personal-Bestand  am  30.  Juni  1845.
A.  Beitragspflichtige
nach  dem  Stand  an  dem  Normaltag  31.  December  1844,
a)  im  aktiven  Dienstteee  149.
b)  im  Ruhestadeen  3.

B.  Im  Pensionsgenuß  stehende  Wittwen  und  Waisen.
2  Portionen  an  2  Wittwen  ohne  Kinder,
1  Portion  an  1  Wittwe  mit  1  Kind,

—0  —  —  Kinder  (ohne  Wittwen.)
3  Portionen,
nämlich:  für  3  Wittwen  à  90  fl.  —
—  1  Kind  18  fl.  —

C.  Im  Genuß  von  Gratialien  und  Unterstützungen  stand  Niemand.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  des  Kassiers  an  dem  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Institute  zu  Hohenbeim  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei
Wochen  bei  der  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins  vorschriftmäßig  zu  melden.
Die  Hauptobliegenheiten  des  Kassters  bestehen  in  der  Verrechnung  über  das  Gesammtvermögen
  der  Anstalt  und  in  der  Cassenführung,  wofür  gesetzmäßige  Caution  zu  leisten  und  die
Fähigkeit  dazu  von  den  Bewerbern  nachzuweisen  ist;  in  der  speciellen  Aufsicht  und  Controle
über  die  Naturalverwaltung;  in  Besorgung  der  Einkäufe  und  Verkäufe;  in  der  Aufsicht,
        <pb n="84" />
        82

über  die  Inventarien  und  in  der  technischen  Mitwirkung  bei  gewissen  landwirthschaftlichen
Verwaltungszweigen  nebst  Führung  der  einschlägigen  Correspondenz.  Der  Kassier  muß  nicht
nur  in  dem  Cameral-Rechnungswesen  vollkommen  bewandert,  sondern  auch  mit  der  doppelten
Buchhaltung  vertraut  seyn,  und  besonders  auch  muß  er  landwirthschaftliche  Kenntnisse  besitzen.
Der  mit  der  Stelle  verbundene  Gehalt,  nebst  freier  Wohnung,  beträgt  1100  fl.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Helfersstelle  in  Möckmühl,  Dekanats  Neuenstadt,
deren  verwandeltes  Einkommen  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  auf  700  fl.  berechnet  ist,  haben
sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Außer
den  gewöhnlichen  Geschäften  eines  zweiten  Geistlichen  an  der  1625  Kirchengenossen  zählenden
Stavtgemeinde  hat  der  Helfer  an  dem  eine  Stunde  entfernten  Filial  Bittelbronn,  welches
242  Einwohner  und  eine  eigene  Schule  hat,  nicht  nur  alle  Casualien  zu  versehen,  sondern
auch  an  den  Feiertagen  und  an  etlichen  Sonntagen  zu  predigen.

3)  Das  zu  besetzende  Rabbinat  Jebenbausen,  Oberamts  Göppingen,  womit  dag
Amt  eines  Vorsängers  verbunden  ist,  begreift  525  Israeliten  dieses  Orts,  und  gewährt  neben
freier  Wohnung,  und  neben  den  zu  25  fl.  angeschlagenen  Stolgebühren  eine  bei  der  israelitischen
  Central-Kirchenkaffe  zu  erhebende  Besoldung  von  500  fl.  Der  Rabbine  hat  an  iedem
Sabbath  und  an  den  Hauptfesten  ver  jüdischen  Kirche  Predigt  und  Catechisation  zu.  balten,
ver  Jugend  den  Religions-Unterricht  mindestens  in  vier  wöchentlichen  Stunden  zu  ertheilen
und  die  gewöhnlichen  Obliegenheiten  eines  Vorsängers  zu  erfüllen.  Die  Bewerber  um  diese
Stelle  haben  sich  unter  Angabe  ihrer  persönlichen  und  Familien-Verbältnisse,  so  wie  ihrer

Bildoungslaufbahn  binnen  vier  Wochen  bei  der  israelitischen  Ober-Kirchenbehörde  zu  melden.

4)  Bei  der  Zolldirektion  ist  eine  Revisorsstelle  mit  800  fl.  Besoldung  erledigt.
Die  Bewerber  um  dieselbe  werden  aufgeferdert,  binnen  drei  Wochen  bei  der  Zolldirektion
vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Negierung  des  Donaukreises  in  Erledigung
  gekommene  Kanzlei-Asststentenstelle  baben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  gedachten
Regierung  vorschriftmäßig  zu  melven.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamte  Besigheim  baben
  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Neckarkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="85" />
        83

11.
Regierungs-  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Samstag  den  21.  Februar  1846.

Inbalt.
Königliche  Dekrete.  Ordens  Verleihungen.  —  Bewilligung  zur  Annahme  fremder  Orden.  Dienft-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Besetzung  des  K.  Fürstlich  Thurn  und  Tarisschen  Amts-Gerichts  in
Schloß  Neresheim.  —  Verfügung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Ertra-Posttare.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Vertheilung  von  Preisen  für  zweckmäßig  angelegte  Flachsröslegruben  und  vie  Aussetzung  neuer  Preise
für  solche  Anlagen.  —  Berfügung,  betreffend  ven  zeitlichen  gollfreien  Einlaß  von  Getreive  in  das  Königreich.
Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Verleihungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vurch  höchstes  Dekret  vom  13.  December  1845
an  den  Ordenskanzler  dem  K.  Portugiesischen  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Gomes  de  Castro,  und

dem  bisherigen  K.  Portugiesischen  Gesandten  am  K.  Preußischen  Hofe,  Baron  v.  Renduffe,
  den  Friedrichs-Orden,  sodann

dem  General-Direktor  im  K.  Portugiesischen  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenbeiten,
  Gomes  de  Oliveira,  das  Commenthur-Kreuz,  und

dem  Sekretär  der  K.  Portugiesischen  Gesandtschaft  am  K.  Preußischen  Hose,  Don  Pedro
de  Souza-Betelho,  das  Nitterkreuz  des  Ordens  der  württembergischen  Krone  zu  verleihen
  geruht.
        <pb n="86" />
        84

)  Bewilligung  zur  Annahme  fremder  Orden.

Ibre  Majestet  die  Königin  von  Portugal  haben  nachstehenden  diesseitigen  Staatsdienern,

  nämlich  —
dem  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Grafen  v.  Beroldingen,  das  Groß.

kreuz  des  Christus-Ordens,

dem  Finanz-Minister  v.  Gärttner  das  Großkreuz  des  Ordens  vom  heiligen  Jakoh
vom  Schwerdt,

dem  seitherigen  interimistischen  Geschäftsträger  zu  Berlin,  Legations-Sekretär  Freiherrn
v.  Maucler,  das  Commandeurkreuz  vom  Christus-Orden,  und

dem  Kanzlei-Direktor  des  K.  Finanz-Ministerium,  Finanzratb  Sigel,  das  Ritterkreuz
des  letzterwaͤhnten  Ordens  verliehen.

Vermoͤge  hoͤchster  Dekrete  vom  30.  December  1845  und  13.  Januar  1846  haben  Seine
Königliche  Majestät  den  genannten  K.  Staatsdienern  die  nachgesuchte  Erlaubniß  zu
ertheilen  geruht,  die  gedachten  Ordens-Dekorationen  anzunehmen  und  zu  tragen.

C)  Dienst-Nachrichten.

Durch  böchste  Entschließung  vom  4.  d.  M.  wurde  vie  erledigte  katholische  Pfarrei  Unterschneidheim,
  Dekanats  Ellwangen,  dem  Kaplan  Nachbaur  in  Ellwangen,  und

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Bodnegg,  Dekanats  Ravensburg,  dem  Pfarrverweser
Braun  zu  Obergönsbach,  Dekanats  Amrichshausen,  gnädigst  übertragen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  9.  d.  M.
vie  bei  dem  Finanz-Ministerium  erledigte  Sekretärsstelle  dem  Hofkammer-Sekretär  Schwarz,
ferner

vurch  böchste  Entschließung  vom  11.  d.  M.  die  erledigte  erste  Helfersstelle  an  der  Stiftskirche
  zu  Stuttgart  dem  zweiten  Helfer  an  verselben  Kirche,  Dettinger,  gnädigst  übertragen.

Vermöge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage  ist  der  evangelische  Pfarrer  Rösler
  in  Zaberfeld,  Dekanats  Brackenheim,  wegen  Dienstuntüchtigkeit  in  den  Nuhestand  versetzt
worden.

Sodann  haben  Höchstvdieseben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  12.  d.  M.  den  Oberamtsrichter,
  Ober-Justizrath  Cleß  in  Cannstatt,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  andauern.
der  Kränklichkeit,  in  den  Ruhestand  zu  versetzen,
        <pb n="87" />
        85

vermoͤge  höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.  den  bisherigen  Hofkammer-Registrator
Stroh  zum  Sekretär  bei  der  Hof-Domänenkammer,  dem  Ober,Hofrathe  und  dem  Oberst-Kammerherrnamte,
  so  wic  zum  Oeconomie-Verwalter  der  Hof-Krankenpflege,  und  an  dessen
Stelle

den  bisherigen  Hofkammer-Kanzlei-Assistenten  Blessing  zum  Hofkammer-Registrator
zu  ernennen  gnädigst  geruht.

Durch  Höchste  Entschließung  vom  16.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
dem  bei  dem  topographisch-statistischen  Bureau  als  Ingenicur-Topographen  angestellten  Ober-Lieutenant
  Dürrich  den  Charakter  als  Hauptmann,  mit  der  Erlaubniß,  die  Armee-Uniform
tragen  zu  dürfen,  gnädigst  verliehen,  wie  auch

die  erledigte  Stelle  eines  Regiments-Quartiermeisters  im  dritten  Infanterie-Regiment
dem  bisherigen  Verweser  derselben,  Kanzlei-Assistenten  Hetterich  im  Kriegs-Ministerium,
übertragen.

Ferner  haben  Höchstoieselben  vermöge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage
die  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Kameralamt  Unterkochen  dem  seitherigen  Buchhalter-Amtsverweser
  Sinz  in  Göppingen  gnädigst  übertragen,

auf  die  erledigte  Forstwartsstelle  in  Calmbach,  Forsts  Neuenbürg,  den  Forstwart  Rau,
von  Wildbad,  versetzt,  und

zum  Forstwart  in  Wildbad  den  Forstpraktikanten  Uhl,  von  Gächingen,  Znädigst  ernannt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz  -Ministerium.

Verfügung,  betreffend  die  Besetzung  des  K.  fürstlich  Thurn  und  Taris'schen  Amts-Gerichts

in  Schloß  Neresheim.

Da  der  seitherige  K.  Fürstlich  Thurn  und  Tarissche  Amtsgerichts-Aktuar  und  Notar
Widenmann  in  Buchau  zum  Amtrichter  in  Schloß  Neresheim  ernannt  und  zu  Versehung
dieser  Stelle  für  befähigt  erkannt  worden  ist;  so  wird  solches  hiemit  zu  öffentlicher  Kenntniß
  gebracht.

Stuttgart  den  13.  Februar  1846.  Prieser.
        <pb n="88" />
        86

B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Versügung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Ertraposttare.

Durch  höchste  Entschließung  vom  11.  d.  M.  ist  die  Ertra-Posttare  für  den  Zeitraum
vom  1.  März  1846  bis  letzten  Febrnar  1847  auf  1  fl.  30  kr.  für  ein  Pferd  und  eine  Station
festgesetzt  worden,  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kennntniß  gebracht  wird.

Schlaper.

Stuttgart  ven  12.  Februar  1846.
h)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vertheilung  von  Preisen  für  zweckmäßig  angelcgte

Flachs-Röste-Gruben  und  die  Aussetzung  neuer  Preise  für  solche  Anlagen.

Ven  den  vermöge  der  Bekanntmachung  des  Ministerium  des  Innern  vom  31.  März

v.  J.  (Reg.  Blatt  S.  139  ff.)  ausgesetzten  Preisen  für  zweckmäßig  angelegte  Flachs-Röstegruben
sind  von  der  mit  dem  Preisrichteramt  beauftragten  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen

Vereins  zuerkannt  worden;  und  zwar:
1)  die  beiden  Preise  von  je  50  fl.
der  Gemeinde  Schlierbach,  Oberamts  Göppingen,  und
dem  Rosenwirth  Lederer  in  Lorch,  Oberamts  Welzheim;
7)  die  beiden  Preise  von  je  40  fl.
dem  landwirthschaftlichen  Bezirksverein  zu  Münsingen,  und
der  Gemeinde  Plieningen,  Oberamts  Stuttgart;
3)  die  beiven  Preise  von  je  30  fl.
dem  Kaufmann  W.  F.  Münster  zu  Freudenstadt,  und
dem  restgnirten  Schultheißen  Heinrich  Weber  vom  Unternhof,  Bezirksamts,

Künzelsau.
Um  zu  weiterer  Verbreitung  einer  verbesserten  Wasserröste  aufzumuntern,  haben  Seine

Konigliche  Majestät  vurch  höchste  Entschließung  vom  11.  d.  M.  Jnädigst  genehmigt,
daß  auch  auf  das  Jahr  1846  für  neue  in  viesem  Jahre  bewirkte  Grubenanlagen  Preise  aus

der  Staatskasse  ausgesetzt  werden,  und  zwar:
zwei  Preise  je  zu  50  fl.

zwei  Preise  je  zu  40  fl.
zwei  Preise  je  zu  30  fl.
        <pb n="89" />
        87

Die  Bedingungen  der  Preisebewerbung  sind  folgende:

1)  Die  Grube,  für  welche  ein  Preis  nachgesucht  werden  will,  muß  in  regelmäßiger
Form  und  vollkommen  wasserhaltend  angelegt  seyn;  die  Wände  find  mit  gutem  Gemäuer
oder  mit  einer  Vertäferung  aus  Dielen  oder  Balken  zu  versehen;  die  Sohle  aber  ist  entweder
  mit  Steinen  zu  pflastern  oder  mit  Dielen  oder  Balken  zu  belegen.

Gruben  mit  einer  Sohle  von  Kies  werden  zwar,  wenn  die  Kiesbeveckung  wenigstens
eine  Dicke  von  einem  halben  Fuß  hat,  von  der  Preisebewerbung  nicht  ausgeschlossen,  jedoch
den  vorhinbezeichneten  nachgestellt.

2)  Die  Tiefe  muß  5]  bis  6  Schuhe  und  der  Flächengehalt  der  Sohle  mindestens
144  Quadratschuhe  betragen,  so  vaß  ungefähr  14  Centner  Flachsstengel  aufrechtgestellt  Raum
in  der  Grube  finden  können.

Gruben  von  größerem  Gehalte,  die  somit  einen  ausgedehnteren  und  allgemeineren  Gebrauch
  zulassen,  werden  bei  sonst  gleicher  Preiswürdigkeit  kleineren  vorgezogen.  Sind  sie
durch  Zwischenmauern  in  kleinere  Behälter  abgetheilt,  deren  jeder  unabhängig  vom  andern
gefüllt  und  entleert  werden  kann,  so  daß  die  Benützung  vurch  verschiedene  Flachsbesitzer
gleichzeitig  möglich  wird,  so  erhöht  dieser  Umstand  die  Preiswürdigkeit.

3)  Die  Grube  muß  mit  reinem  weichen,  namentlich  von  Eisentheilen  freien  Wasser
nach  Belieben  gefüllt  und  von  demselben  wieder  entleert  werden  können,  zu  welch  letzterem
Zweck  ein  Grundablaß  anzubringen  ist.  Der  Zufluß  des  Wassers  in  die  Grube  darf  nur
langsam  vor  sich  gehen,  und  zwar  wo  möglich  in  der  Art,  daß  das  frische  Wasser  auf  den
Grund  der  Grube  gebracht  wird,  das  Abwasser  aber  von  der  Oberfläche  des  Wasserspiegels
abfließt.

Da  für  eine  Grube,  die  das  Wasser  unmittelbar  aus  benachbarten  Quellen  erhält,  die
Anlegung  eines  kleinen  Weihers  theils  zur  Ansammlung  eines  größeren  Wasservorraths,
theils  zu  dessen  vorgängiger  Erwärmung  und  Reinigung  sehr  dienlich  ist,  so  wird  bei  der
Zuerkennung  der  Preise  auch  auf  das  Vorhandenseyn  vieser  Einrichtung  Rücksicht  genommen
werden.  "

4)  Die  Lage  der  Grube  muß  sonnig  seyn,  und  es  darf  daher  die  letztere  nicht  durch
Gebüsch  in  Schatten  gebracht  werden.

5)  Diejenige  Grube,  welche  mit  beweglichen  hölzernen  Gestellen  von  Rahmschenkeln
und  Latten  zum  Einsetzen  der  Flachsbüscheln  versehen  ist,  wird  bei  der  Preisevertheilung  vor
verjenigen  berücksichtigt,  welche  diese  Einrichtung  nicht  hat.
        <pb n="90" />
        88

Ebenso  wird

6)  Gruben,  welche  oben  mit  einer  Einfassung  von  Steinen  oder  Ballen  versehen  sind,
in  welche  mittelst  Streifnuthen  Stangen  eingeschoben  werden  können,  um  die  Rsstekästen
ohne  Beschwerung  durch  Steine  unter  der  Oberfläche  des  Wassers  zu  halten,  der  Vorzug
vor  denjenigen  gegeben  werden,  bei  welchen  diese  Einrichtung  fehlt.

7)  Als  Preisbewerber  können  nicht  nur  alle  diejenigen,  welche  im  Laufe  des  Jahre
1846  auf  eigene  Kosten  solche  Einrichtungen  gemacht,  sondern  auch  Ortsvorsteher,  welche
deren  Herstellung  auf  Rechnung  und  zum  Gebrauch  ibrer  Gemeinden  bewirkt  haben,  auftreten.

8)  Die  Bewerbungen  sind  spätestens  bis  zum  15.  November  d.  J.

a)  mit  einer  genauen  Beschreibung  der  getroffenen  Einrichtung;

b))  mit  einem  von  einem  verpflichteten  Geometer  gefertigten  Grund=  und  Aufriß  und
einer  Meßurkunde  über  den  Flächengehalt  der  Grubensohle;

c)  mit  einem  von  dem  Ortsvorsteher  unter  Theilnahme  eines  tüchtigen  Maurer=  oder
Zimmermeisters  ausgestellten  Zeugniß  über  die  Zeit  der  getroffenen  Einrichtung
und  über  ihre  Zweckmäßigkeit  und  Solidität,  so  wie  über  den  Erfolg  des  erstmaligen
  Gebrauchs

dem  betreffenden  Bezirks-Polizeiamte  zu  übergeben,  welches  sodann  die  Sache  nach  genauer
Prũfung  und  Berichtigung  der  etwa  gefundenen  Anstaͤnde  längstens  bis  zum  1.  December
d.  J.  der  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins  vorzulegen  hat.

Wenn  ein  Ortsvorsteher  als  Bewerber  auftritt,  ist  das  zu  c)  vorgeschriebene  Zeugniß
von  einem  auf  Kosten  des  Bewerbers  durch  das  Oberamt  zu  bestellenden  Techniker  aus.
zustellen.

Im  Uebrigen  wird  vorausgesetzt,  daß  bei  der  Anlegung  einer  Röstegrube  das  in  s.  40
der  Fischerordnung  vom  6.  Juli  1719  (Reyscher,  Regierungsgesetze,  Bv.  2,  S.  1165)  enthaltene
  Verbot  der  Verunreinigung  von  Fischwassern  beobachtet  werde.

Die  Bezirks-Polizeiämter  und  die  Ortsvorsteher  derjenigen  Gemeinden,  in  welchen
Flachsbau  getrieben  wird,  haben  die  vorstehende  Preise-Aussetzung  mit  ihren  näheren  Bestimmungen
  gehörig  bekannt  zu  machen.

Stuttgart  den  12.  Februar  1846.
Schlaper.
        <pb n="91" />
        89
C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  den  zeitlichen  zollfreien  Einlaß  von  Getreide  in  das  Königreich.

Zu  Folge  höchster  Ermächtigung  wird  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  bei
dem  gegenwärtigen  Stande  der  Fruchtpreise,  nach  Maaßgabe  einer  bestehenden,  von  einigen
andern  Vereins-Regierungen  bereits  in  Anwendung  gesetzten  Bestimmung  des  Zollvereinigungs-Vertrags,
  ausländisches  Getreide,  als:  Waizen,  Spelz  oder  Dinkel,  Gerste,  Hafer,  Heidekorn
  oder  Buchwaizen  und  Roggen  bis  auf  Weiteres  frei  vom  Eingangszolle  im  das  Königreich
  eingelassen  werden  wird.

Stuttgart  den  20.  Februar  1846.  Gärttner.
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  in  der  zweiten  Boldungsklasse  stehende  Oberamterichtersstelle
in  Cannstatt  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Eßlingen  zu
melden.  »

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Ephorus  des  evangelischen  Seminars
in  Urach  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu
melden.  Neben  den  Obliegenheiten  eines  Vorstandes  hat  ver  Ephorus  als  erster  Lehrer
der  Anstalt  wöchentlich  fünf  Unterrichtsstunden  zu  geben.  Das  Einkommen  der  Stelle  berechnet
  sich  zu  1559  fl.  30  kr.  neben  Amtswohnung.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Kleinas  pach,  Dekanats  Marbach,  welche
im  Mutterorte  741  und  in  11  Filialien,  von  denen  das  1  Stunde  entfernte  Allmersbach
eine  eigene  Schule,  keines  aber  eine  eigene  Kirche  hat,  1122  Kirchengenossen  zählt,  werden
aufgefordert,  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Confistorium  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.
Das  Einkommen  derselben  ist  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  auf  1082  fl.  berechnet,  wobei
Verwandlung  der  ungeeigneten  Theile  vorbehalten  bleibt,  welcher  sich  der  künftige  Geistliche
nach  den  Bestimmungen  der  Ober-Kirchenbehörde  zu  unterwerfen  hat.  #

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Oedenwaldstetten,  Dekanats  Münfingen,
welche  340  Kirchengenossen  zählt,  und  deren  verwandeltes  Einkommen  über  Abzug  von  40  fl.
zum  geistlichen  Besoldungs-Verbesserungsfonds  auf  984  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  berechnet
  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conststorium  vorschriftmäßig
zu  melden.
        <pb n="92" />
        90

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Schlatb,  Dekanats  Göppingen,  welche
898  Kirchengenossen  zählt,  und  womit  ein  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  auf  958  fl.  berechnetes
  Einkommen,  dessen  Verwandlung  der  Ober-Kirchenbehörde  gegenüber  dem  künftigen
Geistlichen  vorbehalten  bleibt,  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
  Confistorium  vorschriftmäßig  zu  melven.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte,  1942  Kirchengenossen  zahlende  Pfarrei  Winterlingen,
  Dekanats  Balingen,  womit  ein  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  auf  844  fl.  berechnetes
  verwandeltes  Einkommen  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem
evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Pfaffenhofen,  Dekanats  Brackenheim,
welche  1054  Kirchengenossen  zählt  und  deren  Einkommen  in  Preisen  des  Sportelgesetzes
kauf  700  fl.  berechnet  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
vorschriftmäßig  zu  melden.  Der  Verwandlung  einzelner  Einkommenstheile,  worunter  keine
Zehenten  begriffen  sind,  hat  sich  der  künftige  Geistliche  nach  den  Bestimmungen  der  Ober-Kirchenbehörde
  zu  unterwerfen.

Es  werden  wieder  besetzt  werden:

8)  die  katholische  Pfarrstelle  in  Nordhausen,  Dekanats  Ellwangen,  mit  29.3  Pfarrgenossen
  und  einem  ständigen  Einkommen  von  658  fl.;

9)  vie  St.  Vincenz-Kaplanei  in  Schussenried,  Dekanats  Waldsee,  mit  einem  ständigen
  Einkommen  von  512  fl.  Hiebei  wird  bemerkt,  daß  der  künftige  Inhaber  dieser  Pfründe
verbunden  ist,  neben  Erfüllung  der  stiftungsmäßigen  Obliegenheiten,  den  Ortspfarrer  in  Besorgung
  der  Pastoration  nach  Bedürfniß  zu  unterstützen;  sodann

10)  vie  neu  errichtete  katholische  Pfarrstelle  in  Wuch  zenhofen,  Dekanats  Leutkirch,
welche  im  Pfarrorte  und  mehreren  Filialhöfen  300  Pfarrgenossen  zählt,  im  Pfarrorte  eine
Schule  hat,  und  ein  ständiges  Einkommen  von  635  fl.  gewährt.

Die  Bewerber  um  diese  drei  Stellen  werden  aufgefordert,  sich  binnen  vier  Wochen  bei
dem  katholischen  Kirchenrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

11)  Die  Bewerber  um  vie  erledigte  in  ver  ersten  Besolvungesklasse  stehende  Revierförstersstelle
  in  Altenstaig  haben  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzgkammer  des  Schwarzwalokreises
  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.  %

12)  Die  Bewerber  um  die  bei  ver  K.  Hof-Domänenkammer  erledigte  Kanzlei-Asstentenstelle
  werden  aufgefordert.  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  zu  melven.

Gedruckt  bei  G.  Hasselhrink.
        <pb n="93" />
        91
12.

Regierungs--Blatt

für  das

¾önigreich  Württemberg.

 

Freitag  den  27.  Februar  1846.

 

Inha  lt.
Koönigliche  Dekrete.  Ordens-Verleihungen.  —  Bewilligung  zur  Annahmr  eines  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Wobnsitz-Verlegung  eines  Rechts-Censulenten.  —  Bekanntmachung,  betressend
  die  Errichtung  einer  evangelischen  Pfarrverweserei  in  Rietheim,  Dekanats  Tuttlingen.  —  Bekanntmachung,

  betreffend  die  Verbindung  einer  Posterpedition  mit  der  Posthalterei  Obersontheim.  Bekanntmachung,
betreffend  die  Errichtung  einer  Post-Expedition  zu  Ilshosen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Veränderung

in  der  Classeneintbeilung  der  Stadtgemeinde  Göppingen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer
evangelischen  Pfarrei  zu  Schura,  Dekanats  Tuttlingen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anmelvung  derjenigen
  Schulpräparanden,  welche  in  ein  Schullebrer-Seminar  vorrücken  wollen.  —  Bekanntmachung,  betrefsend

  die  Anmeldung  derjenigen  Jünglinge,  welche  sich  dem  katbolischen  Schullebrerstande  widmen  wollen.  —

Bekanntmachung,  betresfend  die  Anmeldung  derjenigen  Schulamts-Zöglinge,  welche  zur  ersten  Dienstprüfung

(Lehrgebülfen-Prüfung)  zugelassen  werden  wollen.  —  Bekanntmachung,  detreffend  die  Theilnahme  der  Lebrer

an  lateinischen  und  Realschulen  an  den  Verhandlungen  der  Kirchenkonvente  in  Schulangelegenheiten.  —  Verzeichniß

  ver  Vorlesungen,  welche  an  der  Universität  Tübingen  im  Sommer-Semester  1846  gebalten  werden.

—  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Neallehrer-Seminars  an  der  Universität.
Dienst-Erledigungen.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Berleihungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vurch  höchste  Entschließung  vom  18.  d.  M.
dem  evangelischen  Pfarrer  Klett  zu  Dettingen,  Dekanats  Kirchheim,  in  Anerkennung  seiner
bis  in  das  hobe  Alter  fortgesetzten  eifrigen  Dienstthätigkeit,  das  Ritterkrenz  des  Kronordens,
und

unter  dem  20.  d.  M.  dem  Hofbank-Direktor,  Geheimen  Hofdomänenrath  v.  Vellnagel,
  bisherigen  Ritter  des  Ordens  der  württembergischen  Krone,  das  Commenthurkreuz  dieses
  Ordens  gnädigst  verliehen.
        <pb n="94" />
        92

B)  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.  .

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  vem  19.  d.  M.  Höchst  Ihrem  Leibarzte
und  Direktor  des  K.  Medieinal-Collegium,  Staatsrath  I)r.  v.  Ludwig,  die  nachgesuchte.
Erlaubniß  zu  ertheilen  geruht,  den  von  des  Kaisers  von  Rußland  Majestät  ihm  verliehenen
St.  Annen-Orden  zweiter  Klasse  in  Brillanten  annehmen  und  tragen  zu  dürfen.

C)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  16.  d.  M.
den  Kameralverwalter  Ade  in  Oehringen,  auf  sein  untertbänigstes  Ansuchen,  wegen  vorgerückten
  Alters,  in  den  Penstionsstand  gnädigst  versetzt.

Sodann  haben  Höchstvieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  18.  d.  M.  mit
den  Stellen  ver  Ober-Medieinal-Assessoren  künftig  den  Titel  „Mevieinal-Rath“  zu  verbinden
und  hienach  denselben  den  gegenwärtigen  Assessoren  Zeller  und  Plieninger  zu  erthei
len,  auch

dem  Collegial-Hülfsarbeiter  bei  dem  Medieinal-Collegium,  Ober-Medieinal-Assessor  or.
Riecke,  den  Titel  und  Rang  eines  Medicinal  Ratbs  zu  verleihen,

vermöge  böchster  Entschließungen  von  demselben  Tage  den  evangelischen  Pfarrer  Klett
zu  Dettingen,  Dekanats  Kirchheim,  auf  sein  Ansuchen,  wegen  hohen  Alters,  in  den  Ruhestand
zu  versetzen,  «  «

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Hegnach,  Dekanats  Waiblingen,  dem  Pfarrer  Am—
thor  zu  Herrenthierbach,  Dekanats  Langenburg,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Truchtelfingen,  Dekanats  Balingen,  dem  Pfarrverweser
Ebemann  in  Zainingen,  Dekanats  Urach,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Sulz,  Dekanats  Nagold,  dem  Pfarrer  Reinwald
zu  Voͤhringen,  Dekanats  Sulz,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Zainingen,  Dekanats  Urach,  dem  Pfarrer  Halten—
hof  zu  Belsenberg,  Dekanats  Künzelsau,  ferner

vermöge  höchster  Dekrete  vom  19.  d.  M.  die  in  vem  Civil-Senate  des  K.  Gerichts
boss  in  Ulm  erledigten  beiden  Ratbsstellen  den  Ober-Justiz-Assessoren  Löffler  in  Ellwangen
und  Dr.  Huck  in  Tübingen,  und
        <pb n="95" />
        93

die  erledigte  Hofzahnarztsstelle  dem  Zahnarzt  Ior.  Frison!  in  Stuttgart  zu  übertragen
  gnädigst  geruht.

Sodann  haben  Höchstvieselben  vermäöge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage
den  Oberamts-Aktuar  v.  Egloffstein,  von  Marbach,  zum  Kanzlei-Assistenten  bei  dem
K.  Geheimenrathe  zu  ernennen  geruht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  24.  d.  M.  an
den  Staats-Sekretär,  den  Geheimen-Cabinets  -Sekretären,  Kammerherren,  Legationsrath
Freiherrn  v.  Maucler  und  Finanzrath  Lienhardt,  so  wie

dem  Geheimen=  Sekretär  Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  Minzessin  von  Oranien,  Legationsratb
  v.  Weckherlin,  den  Titel  und  Rang  von  Geheimen-Legationsräthen  zu  ertheilen
  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-ODepartementée.
Des  Justiz  -Ministerium.
Wohnsitz-Verlegung  eines  Rechts-Consulenten.

Der  Rechts-Consulent  Wellebil  hat  seinen  Wohnort  von  Tettnang  nach  Leutkirch
verlegt;  was  andurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  19.  Februar  1846.  Prieser.

B)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  evangelischen  Pfarrverweserei  in  Rietheim,
Dekanats  Tuttlingen.

Durch  höchste  Entschließung  vom  11.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
dic  Trennung  der  evangelischen  Gemeinde  Rietheim,  Dekanats  Tuttlingen,  von  ihrem
bisherigen  kirchlichen  Verbande  mit  Hausen  ob  Verena  und  die  Errichtung  einer  eigenen
Pfarrverweserei  für  dieselbe  zu  verfügen  geruht.

Stuttgart  den  12.  Februar  1846.  Schlaper.
        <pb n="96" />
        94

5)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verbindung  einer  Post-Erpedition  mit  der  Posthalterei
  Obersontheim.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  11.  d.  M.
die  Verbindung  einer  Post-Expedition  mit  der  Posthalterei  Obersontheim  genehmigt  und
der  von  dem  Fürsten  Erb-Land-Postmeister  vorgeschlagenen  Uebertragung  der  Expeditorsstelle
an  den  Posthalter  Heyd  daselbst  die  landesherrliche  Bestätigung  gnädigst  ertheilt.

Stuttgart  den  13.  Februar  1846.  Schlayer.
Ic)  Bekanntmachung,  betkreffend  die  Errichtung  einer  Post-Erpedition  zu  Ilshofen.

Durch  höchste  Entschließung  vom  11.  v.  M.  ist  der  von  dem  Fürsten  Erb-Land-Postmeister
  beabsichtigten  Errichtung  einer  Post-Erpedition  zu  Ilshofen,  Oberamts  Hall,  und
der  Uebertragung  dieses  Postdienstes  an  den  Posthalter  Happold  daselbst  die  landesherrliche
Bestätigung  gnädigst  ertheilt  worden.

Stuttgart  den  13.  Februar  1846.  Schlayer.

d))  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Veränderung  in  der  Classen-Eintheilung  der
Stadtgemeinde  Göppingen.

Die  Stadtgemeinde  Göppingen  ist  in  Gemäßheit  der  K.  Verordnung  vom  9.  Februar
1829  von  der  zweiten  in  die  erste  Classe  der  Gemeinden  versetzt  worden;  was  hiemit  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  19.  Februar  1846.  Schlayer.

J)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  erangelischen  Pfarrei  zu  Schura,
Dekanate  Tuttlingen.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  18.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
genehmigt,  daß  für  die  evangelische  Gemeinde  Schura,  Dekanats  Tuttlingen,  unter  Trennung
derselben  von  ihrem  kirchlichen  Verbande  mit  der  Pfarrei  Trossingen,  einc  vorerst  durch  einen
ständigen  Verweser  zu  versehende  Pfarrei  errichtet  werde.

Stuttgart  den  19.  Februar  1846.  Schlaper.

2.  Des  K.  katholischen  Kirchenrathe.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anmeldung  dersenigen  Schulpräparanden,  weche  in  ein
Schullehrer-Seminar  vorrücken  wollen.
Oie  Schulamts-Zöglinge,  welche  auf  den  1.  Juni  d.  J.  den  zweijährigen  Vorbeitungs-Curs
  vollenden  und  entweder  in  das  Schullehrer-Seminar  zu  Gmünv  oder  in  eine  der  vier
        <pb n="97" />
        95

Privat-Schullehrer-Bildungs-Anstalten  aufgenommen  werden  wollen,  haben  ihr  Gesuch  auf
den  15.  Mäzz  i7*  J.  bei  vem  g.  katholischen  Kirchenrath  einzugeben.

Die  betreffenden  Präparandenlehrer  werden  angewiesen,  sich  in  einer  dem  Bezirks-Schulaufseher
  verschlossen  zu  übergebenden  Charakteristik  des  Zöglings  bestimmt  und  ausführlich
über  dessen  geistige  und  gemüthliche  Entwicklung,  über  den  Erfolg  des  Unterrichts  nach  allen
Tbeilen,  über  die  bereits  erworbene  Lehrgeschicklichkeit,  über  das  sittliche  und  religiöse  Verhalten
  nach  der  Vorschrift  vom  20.  Februar  1827  (Reg.  Blatt  S.  81)  zu  äußern.

Die  Bezirks-Schulaufseher  haben  die  Eingaben  mit  ihren  Beilagen  nach  der  Verordnung
  des  organischen  Statuts  vom  13.  Januar  1825,  J.  12,  vom  12.  März  1825  (Reg.  Blatt
S.  22  und  168),  ferner  nach  der  Bekanntmachung  vom  20.  Februar  1827  genau  zu  prüfen,
crforderlichenfalls  berichtigen  zu  lassen,  sodann  mit  einem  ausführlichen  Berichte  über  ihre
eigenen  Wahrnehmungen  einzuschicken.

Die  Zöglinge  des  Schullehrer-Seminars  in  Gmüno  erhalten,  je  nach  dem  vorhandenen
Bedürfniß,  Stipendien  von  beziehungsweise  50  und  75  fl.,  auch  den  Zöglingen  der  vier
Privat-Seminarien  werden  verhältmißmäßige  Unterstützungen  zu  Theil  werden.

Sämmtliche  Candivaten  haben  durch  ein  gemeinderäthliches  Zeugniß  nachzuweisen,  daß
sic  mit  Beiziehung  der  genannten  Unterstützung  die  Kosten  des  zweifährigen  Aufenthalts  im
Seminar  aufzubringen  vermögen.

Stuttgart  den  13.  Februar  1846.  Linden.

 

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anmeldung  derjenigen  Jünglinge,  welche  sich  dem
katholischen  Schullehrerstande  widmen  wollen.

Die  Jünglinge,  welche  sich  für  den  katholischen  Schullehrerstand  vorbereiten  wollen,
baben  sich  bis  zum  15.  April  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  in  vorschriftmäßigen  Eingaben
  zu  melden.

Das  dem  Bezirks-Schulaufseher  verschlossen  zu  übergebende  Zeugniß  des  Pfarramts
hat  sich  bestimmt  über  die  Geistes=  und  Gemüths-Anlagen,  das  sittliche  und  religiöse  Verhalten
und  die  Erziehung,  welche  der  Zögling  in  dem  Hause  seiner  Eltern  genossen  hat,  auszusprechen.

Das  Zeugniß  des  Arztes  soll  sich  ebenso  bestimmt  darüber  erklären,  ob  die  bisherige
Entwicklung  des  Jünglings  einen  unverweichlichten  gesunden  und  kräftigen  Körperbau  verspreche
und  keine  Gebrechen  vorhanden  seyen,  welche  den  Candidaten  zum  Schullehrerberuf  untüchtig
machen  würden.
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        96

Die  Bildungskosten  werden  den  Zöglingen  des  Volks-Schullehrerstandes  auch  ferner
durch  Verleihung  von  Stipendien  möglichst  erleichert  werden.

Uebrigens  bezieht  man  sich  auf  die  Verordnung  vom  21.  März  1845  (Reg.  Blatt  S.  120),
auf  die  Bekanntmachung  vom  20.  März  1844  (Reg.  Blatt  S.  207)  und  die  Vorschriften
vom  20.  Februar  1827  (Reg.  Blatt  S.  82)  und  12.  März  1828  (Reg.  Blatt  S.  168).

Stuttgart  den  13.  Februar  1846.  Linden.

-P)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anmeldung  dersenigen  Schulamtszöglinge,  welche  zur
ersten  Dienstprüsung  (Lehrgehülsen-Prüfung)  zugelassen  werden  wollen.

Unter  Beziehung  auf  die  Verordnung  vom  21.  März  1845  (Reg.  Blatt  S.  122)  wird
erinnert,  daß  diejenigen  Schulamtszöglinge,  welche  die  vierjährige  Bildungszeit  außerhalb  des
Schullehrer-Seminars  in  Gmünd  vollendet  haben  und  zur  ersten  Dienstprüfung  (Lehrgebülfen-Prüfung
  zugelassen  werden  wollen,  ihre  Eingaben  dem  vorgesetzten  Bezirks-Schulaufseher
  bis  zum  15.  März  zu  übermachen  haben,  der  sie  noch  vor  dem  1.  April  an  die  Ober-Schulbehörde
  einzusenden  hat.

Die  Zöglinge  der  mit  dem  Waisenhaus  in  Weingarten  verbundenen  Bildungsanstalt
haben  ihre  Eingaben  auf  den  gleichen  Termin  unmittelbar  durch  den  Oberinspektor  an  die
Ober-Schulbehörde  gelangen  zu  lassen.

Stuttgart  ven  13.  Februar  1846.  Linden.

3.  Des  K.  Studienraths.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Theilnahme  der  Lehrer  an  lateinischen  und  Rcalschulen
an  den  Verhandlungen  der  Kirchenkonvente  in  Schulangelegenheiten.

Mit  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  des  K.  Studienraths  vom  109.  Februar  1823
(Reg.  Blatt  S.  231  ff.)  und  auf  den  Art.  75  des  Volksschulgesetzes  vom  29.  September  1836
(Reg.Blatt  S.  515)  wird  andurch  bestimmt,  daß  zu  den  Verhandlungen  der  Kirchenkonvente
in  Angelegenhelten  der  nicht  unter  der  unmittelbaren  Aufsicht  des  K.  Studienrathes  stehenden
lateinischen  und  Real-Lehranstalten,

a)  der  erste,  und  wenn  nur  Ein  Lehrer  an  einer  lateinischen  oder  Realschule  angestellt

ist,  der  einzige  Lehrer  derselben  jedesmal,  und

b)  auch  die  übrigen  ordentlichen  Lehrer  derselben  Anstalten,  so  oft  es  sich  entwerer  von

besonderen  Angelegenheiten  ihrer  Schulabtheilung  oder  von  allgemeinen  dir  ganze
        <pb n="99" />
        97

Lehranstalt  betreffenden  Fragen  und  Anordnungen  handelt,  so  weit  die  betreffenden
Lehrer  bei  dem  Gegenstande  nicht  persönlich  betheiligt  find,  mit  berathender  Stimme
beizuziehen  sind.

Hiebei  haben  die  Kirchenkonvente  die  Berathuhg  der  fraglichen  Schulangelegenheiten
möglichst  auf  eine  solche  Zeit  zu  verlegen,  in  welcher  die  Lehrer  keinen  Unterricht  zu  ertbeilen
  haben.

Stuttgart  den  14.  Februar  1846.  Knapp.

4.  Nektoramt  vder  Universität  Tübingen.

Verzeichniß  der  Vorlesungen,  welche  an  der  Universität  Tübingen  im  Sommer-Semester
1846  gehalten  werden.
A.  Philosophische  Wissenschaften.

Pbilosopbische  Eneyelopädie  im  Grumvisse  in  vier  wöchentlichen  Stunden,
Repetent  Plank.  6

Psychologie  in  vier  wöchentlichen  Stunden,  Prof.  Dr.  Reiff.

Logik,  Prof.  Dr.  Fichte.

Metaphysik  und  Religionsphilosophie  vier  bis  fünfmal  wöchentlich  von  4—5
Uhr,  Derselbe.

Philosopbisches  Conversatorium,  Derselbe.

Religionsphilosophie  in  vier  bis  fünf  wöchentlichen  Stunden,  Prof.  Ior.  Reiff.

Geschichte  der  Philosophie  von  Kant  an,  in  drei  wöchentlichen  Stunden,  Derselbe.

Geschichte  der  mittelalterlichen  und  neueren  Philosophie  in  fünf  wöchentlichen
  Stunden,  Privatdocent  Drr.  Zeller.

8.  Mathematische  Wissenschaften.

Ueber  die  Methoden  der  griechischen  Matbematik,  in  drei  wöchentlichen
Stunden  von  6—7  Uhr  Morgens,  Ior.  Ofterdinger.

Elemente  der  Geometrie  des  Euklides  in  vier  Stunden  von  7—8  Uhr  Morgens,
  Derselbe.

Elementar-Mathematik  von  7—8  Uhr,  Prof.  T.  Hohl.

Praktische  Geometrie  viermal  wöchentlich  auf  Verlangen,  Derselbe.

Fortsetzung  der  Vorlesungen  über  Mechanik,  Derselbe.
        <pb n="100" />
        98

Elemente  der  niederen  und  höheren  Analysis  von  6—7  Uhr,  Derselbe.
Variationsrechnung  vreimal  wöchentlich  auf  Verlangen,  Derselbe.
Differential=  und  Integralrechnung  in  fünf  Stunden,  Privatdocent  Dr.  Jech.
Politische  Arithmetik,  in  zwei  bis  drei  wöchentlichen  Stunden,  auf  Verlangen,

Derselbe.
C.  Natur-Wissenschaften.

Allgemeine  Naturlehre  in  drei  Stunden  von  3—4  Uhr,  I)r.  Ofterdinger.

Experimental-Physik  fünfmal  wöchentlich  von  5—0  Uhr,  Prof.  IDr.  v.  Nörrenberg.


Zweiter  Theil  der  allgemeinen  Chemie,  von  9—10  Uhr,  Prof.  Dr.  Chr.
Gmelin.

Stöchiometrie  in  zwei  wöchentlichen  Stunden  auf  Verlangen,  Derselbe.

Analytische  Chemie,  Prof.  Dr.  Sigwart.

Agriculturchemie  mit  Analpsen  fünf  Stunden,  Derselbe.

Geognosie  in  Verbindung  mit  Exeursionen  in  vier  wöchentlichen  Stunden,  Pres.
Dr.  Quenstedt.

Petrefaktenkunve  in  zwei  wöchentlichen  Stunden,  Derselbe.

Mineralogische  Uebungen  in  zwei  Stunden,  Derselbe.

Zoologie  von  2—3  Uhr,  Pref.  Ior.  v.  Rapp.

Allgemeine  Botanik  fünfmal  von  1112  Uhr,  Pref.  I)r.  Hugo  v.  Mohl.

Speecielle  Botanik  mit  Demonstrationen  der  Pflanzen  des  botanischen  Gartens  von
4—5  Uhr,  Prof.  Dr.  Märklin.

Botanische  Ercursionen  in  der  Umgegend,  Derselbe.

Medieinische  Botanik  fünf  Stunden,  Prof.  I).  Sigwart.

Landwirthschaftliche  Botanik  in  zwei  bis  drei  Stunden,  Pref.  Ir.  H.  v.  Mohl.

D.  Geschichte.
Zweiter  Theil  der  Universal-Geschichte  in  fünf  bis  sechs  wöchentlichen  Stunden
  von  10—11  Uhr,  Prof.  Io.  Haug.
Erster  Theil  ver  Weltgeschichte  (Alterthum  und  Mittelalter)  in  vier  wöchentlichen
  Stunden,  Privatdocent  Dr.  Bröcker.
Geschichte  der  römischen  Staatsverfassung  bis  auf  Justinian  in  zwei
Stunden,  Derselbe.
        <pb n="101" />
        99

Geschichte  Deutschlands  im  Reformations-Zeitalter  eine  Stunde  wöchentlich,
  Derselbe.

Fortsetzung  der  Vorlesungen  über  die  neueste  Geschichte,  Prof.  Dr.  Haug.

Politische  Geschichte  der  neuesten  Zeit  vom  letzten  Drittheil  des  achtzehnten
Jahrbunderts  an,  vier  bis  fünfmal  wöchentlich,  Prof.  IDr.  Fallati.

Statistik  des  britischen  Reichs  in  zwei  wschentlichen  Stunden,  Derselbe.

K.  Sprachen  und  ihre  Literatur,  Archäologie,  Kunst  und
schöne  Wissenschaften.

Geschichte  der  bebräischen  Nation  al-Literatur  (sog.  Einleitung  in's  A.  T.)
in  vier  bis  fünf  wöchentlichen  Stunden,  Privatdocent  Dr.  E.  Meier.

Alttestamentliche  Interpretations-Uebungen  in  zwei  Stunden,  Derselbe.

Erklärung  des  Deuterojesaja  (Jes.  40—66)  in  zwei  Stunden  auf  Verlangen,
Derselbe.

Erklärung  ausgewählter  Psalmen  in  drei  Stunden,  Privatdocent  Dr.  Rotb.

Zweiter  Cursus  des  Arabischen  in  zwei  öffentlichen  Stunden,  Privatdocent  Dr.  E.
Meier.

Arabische  Sprache  in  zwei  wöchentlichen  Stunden,  Prof.  Dr.  Welte.

Erklärung  des  Quorän  und  der  Hamäsa,  vrei  Stunden,  öffentlich,  Prof.  Ipr.
v.  Ewald.

Aramcische,  v.  i.  Syrische  und  Chaldätsche  Sprache,  zwei  Stunden,  öffentlich,
  Derselbe.

Erklärung  von  Abschnitten  aus  dem  Rämajana  und  Manus  Gesetzbuche  (nach
Böhtlinge's  Chrestomathie)  drei  Stunden,  Privatdocent  l-r.  Roth.

Zend  und  neupersische  Sprache  zwei  Stunden  wöchentlich  auf  Verlangen,
Derselbe.

Einleitung  zu  Homer  mit  Erklärung  ausgewählter  Abschnitte  zwei  Stunden,  Privatdocent
  Dr.  Teuffel.

Erläuterung  des  Platonischen  Phäprus  vier  bis  fünfmal  wöchentlich  von  7—8  Uhr
nach  der  kleinen  Ast'schen  Ausgabe,  Prof.  Ip#r.  Tafel.

Erklärung  der  Gedichte  Theokrits  und  griechische  Stpylübungen  im  philologischen
Seminar,  Derselbe.  2
        <pb n="102" />
        100

Erklärung  der  Phönissen  des  Euripides  und  des  Miles  gloriosus  des
Plautus  in  vier  wöchentlichen-  Stunden  von  11—12  Uhr,  Prof.  Ior.  Walz.

Lateinische  Stylübungen  vier  bis  fünf  Stunden,  Prof.  I#r.  Tafel.

Varro  de  lingua  latina  und  lateinische  Stylübungen  im  philologischen
Seminar,  Prof.  Dr.  Walz.

Vergleichende  Grammatik  ver  europäischen  Sprachen  vreimal  wöchentlich,
Privatdocent  Dr.  M.  Napx.

Erklärung  des  Nibelungenlieds  drei  Stunden  wöchentlich,  Prof.  Ipr.  Keller.

Geschichte  der  altdeutschen  Literatur  mit  Erklärung  von  Probestücken  nach
W.  Wackernagels  altdeutschem  Lehrbuche  fünfmal  wöchentlich,  Derselbe.

Geschichte  der  deutschen  Lyrik  seit  Götbe  und  Schiller  zwei  bis  drei  Stunden,
Privatdocent  or.  Teuffel.

Erklärung  von  Holberg's  Peder  Paars,  Privatdocent  Dr.  M.  Rapp.

Erklärung  von  Shakespeares  Macbeth,  Derselbe.

Englische  Sprache  und  Literatur,  Prof.  Dr.  Peschier.

Französische  Conversationsstunden  dreimal  wöchentlich,  Derselbe.

Geschichte  der  neuesten  französischen  Literatur,  dreimal  wöchentlich,  Derselbe.


Erklärung  des  altfranzöstschen  Gedichts  von  den  sieben  weisen  Meistern  eine
Stunde,  Prof.  Dr.  Keller.

Geschichte  der  alten  Kunst  zwei  Stunden  wöchentlich,  Prof.  Dr.  Walz.

F.  Theologie.
a)  evangelisch-theologische  Fakultät.

Theologie  des  alten  Testaments  mit  den  Hauptstücken  der  hebräischen  Archäologie
und  Geschichte,  fünfmal  wöchentlich  um  9  Uhr,  Prof.  Ior.  v.  Ewald.

Einleitung  in  die  Schriften  des  neuen  Testaments,  fünfmal  wöchentlich,  Privatbocent
  Dr.  phil.  Zeller.

Erklärung  des  Briefs  an  die  Galater  und  des  Briefs  Jakobi,  Freitag  und  Samstag
um  4  Uhr,  Prof.  Dr.  v.  Baur.

Entwicklung  der  apostolischen  Lehrbegriffe,  hauptsächlich  nach  den  neutestamentlichen
  Briefen,  fünfmal  wöchentlich  um  10  Uhr,  Prof.  Dr.  v.  Schmid.

Erklärung  des  Briefs  an  die  Colosser,  oder  des  ersten  Briefs  Petri,  Mittwoch  und
Samstag  um  5  Uhr,  Prof.  Dr.  Beck.
        <pb n="103" />
        101

Zur  Leitung  von  Interpretations-Uebungen  über  die  katholischen  Briefe  in  zwei
öffentlichen  Stunden  erbietet  sich  Repetent  Dr.  phil.  Schrsder.

Zweiter  Theil  ver  Kirchengeschichte,  fünfmal  wöchentlich  um  8  Uhr,  Prof.  Dr.
v.  Baur.

Erster  Theil  der  christlichen  Glaubenslehre  mit  Einschluß  der  Apologetik
fünf  bis  sechsmal  wöchentlich  um  7  Uhr,  Prof.  I)r.  Landerer.

Zweiter  Theil  der  christlichen  Dogmengeschichte  fünf  bis  sechsmal  in  noch  zu
bestimmenden  Stunden,  Derselbe.

Erster  Theil  der  christlichen  Sittenlehre,  fünfmal  wöchentlich  um  11  Uhr,  Prof.
Dr.  Beck.

Zweiter  Theil  der  praktischen  Glaubenslehre,  zwei  bis  dreimal  wöchentlich  um
5  Uhr,  Derselbe.

Grundsätze  des  protestantischen  Kirchenrechts,  Dienstag  und  Mittwoch  um  4  Uhr,
Prof.  Dr.  v.  Baur.

Homiletische  Entwicklung  evangelischer  Perikopen,  unter  Zugrundlegung
einer  Auswahl  aus  den  beiden  Jahrgängen  der  vaterländischen  Kirche,  viermal  wöchentlich
um  3  Uhr,  Prof.  Dr.  v.  Schmid.

Leitung  der  bomiletischen  und  katechetischen  Uebungen  in  der  evangelischen
Predigeranstalt,  Derselbe.

Pädagogik  und  Volksschulkunde  zwei  bis  dreimal  in  der  Woche  öffentlich,  Helfer
  Palmer.

b)  Katholisch-theologische  Falultät.

Alttestamentliche  Einleitung,  am  Montag,  Dienstag,  Mittwoch  und  Freitag  von
8—9  Uhr,  Prof.  Ior.  Welte.

Neutestamentliche  Hermeneutik,  am  Montag,  Dienstag,  Mittwoch  und  Freitag
von  10—11  Uhr,  Prof.  Schimele.

Erklärung  der  kleinen  Propheten  (Fortsetzung)  am  Montag,  Mittwoch  und  Freitag
  von  2—3,  am  Samstag  von  8—9  Uhr,  Prof.  Dr.  Welte.

Zweite  Hälfte  der  spnoptischen  Erklärung  der  vier  Evangelien  wöschentlich
fünfmal  um  3  Uhr,  Prof.  Gehringer.

Erklärung  der  Pastoralbriefe  am  Montag,  Dienstag,  Mittwoch  und  Freitag  von
11—12  Uhr,  Prof.  Schimele.
        <pb n="104" />
        102

Christliche  Kirchengeschichte,  zweiter  Theil,  in  acht  wöchentlichen  Stunden,  täglich
  von  11—12  Uhr  und  Montag,  Mittwoch  und.  Freitag  von  4—5  Uhr,  Prof.  Dr.  Hefele.

Archäologie  des  christlichen  Cultus  in  zwei  bis  drei  wöchentlichen  Stunden,
Derselbe.

Christliche  Apologetik,  täglich  von  10—  11  Uhr,  Prof.  Dr.  v.  Drey.

Dogmatik  (Fortsetzung),  in  zwei  Abtheilungen,  täglich  von  9—10  und  von  3—4  Uhr,
Prof.  Dr.  Kuhn.

Metaphysik  ver  Moral  am  Montag  und  Freitag  von  2—3  Uhr,  Prof.  Schimele.

Zweite  Hälfte  der  Pastoraltheologie  (Liturgik  und  Privatseelsorge),  wöchentlich  fünfmal
  um  8  Uhr,  Prof.  Gehringer.

Pädagogik  und  Didaktik  (Fortsetzung),  in  Verbindung  mit  der  Erklärung  der  in
Württemberg  bestehenden  Schulgesetze,  in  zwei  bis  drei  wöchentlichen  Stunden,  Oberkirchenrath
  Schott,  Direktor  des  Wilhelmsstifts.

G.-Rechtswissenschaft.

Encyclopädie  der  Rechtswissenschaft  wird  vier  bis  fünfmal  wöchentlich  in  noch
zu  bestimmender  Stunde  vortragen  Prof.  Dr.  Bruns.

Rechts=  und  Staats-Philosophie  viermal  von  7—8  Uhr,  Prof.  Dr.  Köstlin.

Institutionen  des  römischen  Rechts  sechsmal,  Prof.  Dr.  Hepp.

Dieselben,  sechsmal  von  11—12  Uhr,  nach  Mühlenbruchs  Lehrbuch  der  Institutionen,
Prof.  Dr.  Bruns.

Der  Pandekten  erster  Theil  wird  vorgetragen  nach  Mühlenbruch  (octrina  Pandeclarum
  täglich  um  9  und  11  Uhr  und  zweimal  wöchentlich  um  3  Uhr  oder  zu  einer  andern
paßlichen  Stunde,  von  Prof.  Dr.  v.  Schrader.

Dieselbe  Vorlesung  nach  einem  Grundrisse  und  mit  fortlaufender  Rücksicht  auf
v.  Vangerows  Leitfaden  täglich  um  9  und  11  Uhr  von  Prof.  Dr.  Warnkönig.

Der  Panvdekten.  zweiter  Theil  in  sieben  bis  acht  Stunden  von  11—12  Uhr  und  ein
bis  zweimal  von  9—10  Uhr,  Prof.  Dr.  Mayer.

Innere  Geschichte  ves  römischen  Rechts  in  fünf  Stunden  um  4  Uhr,  von  Prof.
Dr.  Mayer.

Das  deutsche  Privatrecht,  nach  seinem  Grundriß,  zweite  Ausgabe,  und  Mittermaiers
  Grundsätzen  sechsmal  von  10—  11  Uhr  wird  lehren  Prof.  Dr.  Michaclis.
        <pb n="105" />
        108

Das  Lehenrecht  und  das  Handels-,  Wechsel=  und  Gewerberechs,  jenes
in  drei,  dieses  in  zwei  wöchentlichen  Stunden,  nach  seinen  Grundrissen  und  Mittermaiers
Grundsätzen  von  4—5  Uhr,  Derselbe.

Württembergisches  Privatrecht  nach  seinem  Lehrbuche  fünfmal  um  3  Uhr,  Prof.
Dr.  Reyscher.

Deutsches  Staats=  und  Bundesrecht,  nach  Zachariäs  Lehrbuch  fünfmal  um
10  Uhr,  und  besondere  Erörterungen  aus  dem  württembergischen  Staatsrecht  in  einer
weiteren  sechsten  Stunde,  Derselbe.

Kirchenrecht  fünfmal  wöchentlich  um  5  Uhr  Abends  nach  seinem  Grundrisse,  mit
Rücksicht  auf  das  Lehrbuch  von  Richter,  Prof.  Ihr.  Warnkönig.

Gemeines  deutsches  und  württembergisches  Straf=  und  Polizeistrafrecht,
  erster  Theil  nach  Feuerbach,  täglich  von  7—8  Uhr,  Prof.  Dr.  Hepp.

Die  Theorie  des  gemeinen  deutschen  und  württembergischen  Civilprozesses
nach  seinem  Grunrriß  und  Linde's  Lehrbuch  sechsmal  um  8  Uhr,  von  Prof.  Dr.  Michaelis.

Gemeinen  deutschen  und  württembergischen  Strafprozeß  viermal  um
8  Uhr  trägt  vor  Prof.  IPr.  Köstlin.

Geschichte  des  Strasprozesses  und  Darstellung  des  englischen  und  franzssischen
  Strafver  fahrens  in  zwei  noch  zu  bestimmenden  Stunden,  Derselbe.

Zur  Leitung  eines  alle  vierzehn  Tage  zu  haltenden  Disputatoriums  über  römisches
Recht,  als  Mittel  der  Uebung  im  freien  Vortrag  erbietet  sich  publice  Prof.  Dr.  Mayer.

Ein  Praktikum  über  Strafrecht  und  Strafprozeß,  abwechselnd  mit  Disputationen,
  insbesondere  zur  Uebung  im  freien  öffentlichen  Aufereten,  wird  einmal  wöchentlich
Nachmittags  in  vrei  bis  vier  Stunden  publice  halten  Prof.  Dr.  Hepp.

II.  Heilkunde.

Anatomie  des  Menschen  von  6—7  Uhr,  Prof.  Dr.  Baur.

Anatomie  des  Menschen,  zweiter  Theil  (Nervensystem,  Sinnesorganc  und  allgemeine
  Anatomie)  sechcmal  von  7—  8  Uhr,  Prof.  Irr.  Arnolo.

Allgemeine  und  sperielle  Phoysiologie  mit  Experimenten  sechsmal  von  8—9  Uhr,
Derselbe.

Mikroskopische  Demonstrationen  zweimal  wöchentlich,  Derselbe.

Pathologische  Anatomie,  Prof.  v.  Rapp.
        <pb n="106" />
        104

Allgemeine  Pathologie  fünfmat  von  4—5  Uhr,  Prof.  Dr.  Bunderlich.

Pharmakognosie  drei  Stunden,  Assistenzarzt  Dr.  Meßner.

Materia  medica  mit  Formulare  fünf  Stunden,  Assistenzarzt  Dr.  Kreuser.

Materia  medica  und  Formulare,  mit  Berücksichtigung  der  neuen  württem.
bergischen  Pharmacopob  fünf  Stunden,  Afsistenzarzt  Dr.  Griesinger.

Specielle  Pathologie  und  Therapie  (Fieber  und  Entzündungsformen)  fünf
Stunden  von  10—11  Uhr,  Prof.  IPr.  Autenrieth.

Examinatorium  über  speeielle  Pathologie  und  Therapie  fünf  Stunden,
Assstenzarzt  Dr.  Meßner.

Siphilis  und  Krankheiten  der  Geschlechtsorgane  zwei  Stunden,
Aststenzarzt  I#r.  Griesinger.

Medieinische  Erxaminatorien  auf  Verlangen,  Privatdocent  Dr.  Majer.

Geschichte  der  Medicin  auf  Verlangen  zweimal  wöchentlich,  Prof.  Dr.
Wunderlich.

Medicinische  Klinik  fünfmal  von  8—9  Uhr;  fär  die  Praktikanten  der  medicinischen
  Klinik  gratis  um  11  Uhr,  Ambulanten-Klinik,  Prof.  Dr.  Wunderlich.

Poliklinik  um  2  Uhr,  Prof.  Dr.  Autenrictb.

Specielle  Chirurgie  fünfmal  wöchentlich,  Privatdocent  Dr.  Roser.

Cbirurgisches  Erxaminatorium  dreimal  wöchentlich,  Derselbe.

Examinatorium  über  Chirurgie  fünf  Stunden,  Assistenzarzt  Tr.  Kreuser.

Vorlesungen  über  Frakturen  und  Lurationen  wochentlich  zwei  bis  dreimal
Morgens  von  9—10  Uhr,  Prof.  Dr.  Bruns.

Cbirurgische  Verbandlehre  drei  Stunden,  Assistenzarzt  Dr.  Kreuser.

Chirurgische  Verband=  und  Instrumentenlehre,  in  Verbindung  mit
praktischen  Uebungen  im  Verband,  Oberamtswundarzt  r.  Frank.

Operations-Uebungen  am  Leichnam  in  den  Abendstunden,  Prof.  I)r.  Bruns.

Augen=  und  Ohrenheilkunde  von  8—9  Uhr,  Prof.  Ipr.  v.  Riecke.

Chirurgische  Klinik  täglich  um  10  Uhr,  Prof.  Dr.  Bruns.

Geburtshülflicher  Operationskurs,  Prof.  Dr.  v.  Riecke.

Geburtshülfliche  Operationen  am  Fantom,  Oberamtswundarzt  Dr.  Frank.

Geburtshülfliche  Klinik,  Prof.  Dr.  v.  Riecke.
        <pb n="107" />
        105

Allgemeine  Pferdewissenschaft  mit  praktischen  Demonstrationen  an  lebenden
Pferden,  zwei  bis  vrei  Stunden  wöchentlich,  Oberamts-Thierarzt  Vötsch.

I.  Staatswirthschaft.

Politische  Geschichte  der  neuesten  Zeit  (S.  Geschichte).

Statistik  des  britischen  Reichs  (S.  Geschichte).

Lanvwirtbschaftliche  Betriebs=  und  Tarationslehre,  in  Verbindung  mit
Erkursionen,  fünfmal  wöchentlich  von  8—9  Uhr,  Prof.  Ir.  Göriz.

Allgemeine  Maschinenlehre  mit  Maschinenbau,  fünfmal  wöchentlich  von  7—8
Uhr,  Prof.  Dr.  Volz.

Spezielle  Technologie,  in  Verbindung  mit  Demonstrationen  und  Erkursionen,  fünfmal
  wöchentlich  von  9—10  Uhr,  Derselbe.

National-Oeconomie  fünfmal  wöchentlich  von  10—11  Uhr,  Prof.  r.  Schüz.

Ueber  die  national-öconomischen  Zustände  Deutschlands  dreimal  wöchentlich,
Derselbe.

Eraminatorische  Besprechungen  wichtiger  staatswirthschaftlicher  Lehren,  zweimal
wöchentlich,  Derselbe.

Ueber  den  Zollverein  und  die  Zollsysteme  dreimal  wöchentlich,  Privaldoceni  Dr.
Schweikhardt.

Des  württembergischen  Finanzrechts  zweiter  Theil  (Sruer,  und
Nechnungswesen)  von  1112  Uhr,  fünfmal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  Hoffmann.

Württembergisches  Gemeinderecht  dreimal  wöchentlich  am  Dienstag,
Mittwoch  und  Freitag  von  3—4  Uhr,  Derselbe.

Conversatorien  über  einzelne  Zweige  des  württembergischen  Verwaltungsrechts
auf  besonderes  Verlangen  in  einigen  noch  zu  bestimmenden  Stunden,  Derselbe.

K.  Uebungen  in  Künsten.

Unterricht  im  Reiten  gibt  Stallmeister  v.  Falkenstein.

Musikoirektor  Silcher  leitet  die  Gesang=  und  Instrumental-Mufik.

Die  Uebungen  im  Zeichnungs-Institute  werden  von  dem  Zeichnungslehrer
Leibnitz  Donnerstags  von  8—12  Uhr  und  in  zwei  weiteren  noch  zu  bestimmenden  Stunden
  geleitet  werden.  Derselbe  ist  zu  Ertheilung  von  Privat-Unterricht  im  Zeichnen  und
Malen  bereit.
        <pb n="108" />
        106

Fechtmeister  Kastropp  gibt  Privat-Unterricht  im  Fechten  und  führt  die  Aufficht
über  die  öffentlichen  Fechtübungen.

Tanzen  lehrt  Tanzmeister  Beck.

Turnlehrer  Wüst:  Turnen.

Das  Ende  der  Osterferien  ist  auf  den  21.  April  d.  J.  festgesetzt,  den  22.  April  wird.
die  Eröffnung  der  Vorlesungen  an  der  schwarzen  Tasel  bekannt  gemacht  werden,  und  die
Hauptvorlesungen  werden  am  23.  April  ihren  Anfang  nehmen.  Acht  Tage  später  darf  nach
der  K.  Verordnung  vom  26.  December  1834  (Reg.  Blatt  vom  Jahr  1835,  S.  17)  ohne
besonderen  Grund  keine  Immatrikulation  mehr  stattfinden.  Zum  Zweck  für  diese  hat  sich
jeder  neu  ankommende  Studirende  innerhalb  zwei  Tagen  nach  seiner  Ankunft  bei  der  Immatrikulations-Commission
  zu  melden  und  die  nöthigen  Urkunden  vorzulegen.

Tübingen  den  12.  Februar  1846.  Walz.

5.  Akademischer  Senat.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Neallehrer-Seminars  an  der  Universität.

Das  Regierungsblatt  Nr.  5,  S.  34  und  ff  enthält  eine  Bekanntmachung  des  K.  Studienraths
  vom  10.  Januar  v.  J.  über  den  Bilrungslauf  und  die  Prüfung  ver  Candidaten  für
Real=  und  Ober-Reallehrstellen.

Unter  Beziehung  hierauf  wird  hiemit  zur  offentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  das  im  Jahr
1838  an  der  biesigen  Universität  errichtete  (Reg.  Blatt  von  1838,  S.  332)  und  bieher  fortbestandene
  Seminar  für  Reallehramts-Candidaten  zufolge  böchster  Entschließung  vom
2.  v.  M.  mit  dem  Ablauf  des  gegenwärtigen  am  1.  April  d.  J.  zu  Ende  gebenden  Curses
aufgehoben  ist.

Tübingen  den  12.  Februar  1846.  Walz.

Dienst-Erledigungen.
1)  Die  Bewerber  um  vie  bei  dem  Civil-Senate  des  K.  Gerichtshofs  in  Ellwangen

Wrledigte  Assessorsstelle  haben  sich  innerhalb  vierzehen  Tagen  bei  vem  K.  Ober-Tribunal  zu
melden.

2)  Die  Bewerber  um  das  Cameralamt  Oehringen,  mit  welchem  die  Besoldun
dritter  Classe  verbunden  wird,  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer  in  Ellwangen
  vorschriftmäßig  zu  melden.

Am  7.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  December  v.  J.,  und
am  23.  d.  M.  ist  das  Register  des  Regierungsblatts  vom  Jahrgang  1845  ausgegeben  worden.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="109" />
        10
13.

Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Samstag  den  7.  März  1846.

 

Inba  kt.

Königliche  Dekrete.  Dienf  Nachrichten.

Versügungen  ver  Departements.  Bekanntmachung,  betreifend  die  Verleihung  der  silbernen  Verdienst
Medaille  an  den  in  der  Merbold'schen  Fabrik  zu  Heidenheim  beßiudlichen  Sortirmeister  Leondard  Kolb.
Bekanntmachung,  betreffend  eine  Veränderung  in  der  Classeneintheilung  der  Gemeinde  Neustadt,  Oberamis
Waiblingen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Jahres-  (September)  Preise  für  technische  und  landwirtoschaftliche
  Erfindungen  und  Leistungen.  —  Nepartition  der  Conkingente  von  der  Rekruten-An#bebung  von  1840.
Verfügung,  betressend  die  Capitalsteuer  von  den  Staals-Schuwscheinen.

Dienst--Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  hHöchste  Entschließung  vom  23.  v.  M.
den  Hochbau--Inspektor  im  Eisenbahndienst,  Heimerdinger  in  Göppingen,  zum  Hochbau-Inspektor
  in  Stuttgart  zu  ernennen,

den  Hochbau-Inspektor  Morlock  in  Ravensburg  auf  die  Hochbau-Inspektorsstelle  in
Göppingen  zu  versetzen,  und

die  hiedurch  in  Erledigung  kommende  Hochbau-Inspektorsstelle  in  Ravensburg  dem
Oberamts-Baumeister  Spindler  in  Biberach  zu  übertragen,  wie  auch

ven  Finanzkammer  Revisor  Kapff  in  Ellwangen,  wegen  vorgerückten  Alters,  in  den
Pensionsstand  zu  versetzen  gnädigst  geruht.
        <pb n="110" />
        108

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.  v.  M.  die
bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  erledigte  Rathsstelle  dem  Assessor  Schott  bei
dem  katholischen  Kirchenrathe,

das  Oberamt  Ludwigsburg  dem  Oberamtmann  Lang  in  Backnang,  und

die  bei  der  Stadtdirektion  Stuttgart  erledigte  Stelle  eines  zweiten  Aktuars  dem  Oberamts-Aktuar
  Mayer  in  Heilbronn  gnädigst  übertragen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vurch  böchste  Entschließungen  vom  2.  d.  M.  den
Hauptmann  v.  Sonntag  der  Garnisons-Cempagnien,  wegen  leivender  Gesunrbeit  aggregirt,
ferner

die  erledigte  Oberförstersstelle  in  Kapfenburg  dem  Rewvierförster  v.  Lang  in  Langenbrand,
  Forsts  Neuenbürg,

die  erledigte  Forstamts-Assistentenstelle  zu  Reichenberg  dem  Forstpraktikanten  Neupörf.
fer  in  Comburg,

die  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamte  Tübingen  dem  Finanz-Referendär
Lust  in  Urach,  und

die  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamt  Ulm  dem  Finanz-Reserendär  Schickhard:,
daselbst  gnävigst  übertragen.

Durch  böchste  Entschließung  von  demselben  Tage  wurde  der  Cameralamts-Buchhalter-Denk
  in  Rotb  am  See  seines  Dienstes  entlassen.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  4.  v.  M.  ist  dem  bei  der  K.  Gesandtschaft  zu  Paris
als  Sekretär  angestellten  bisherigen  Hauptmann  im  General-Quartiermeisterstabe,  Freiherrn
v.  Maueler,  welcher  nunmehr  aus  dem  Militär-Verbande  austritt,  der  Titel  und  Nang
eines  Legationsraths  gnädigst  verliehen,  "

auch  derselbe  durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  von  eben.
diesem  Tage  zu  Höchst-Ihrem  Kammerherrn  gnädigst  ernannt  worden.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  5.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
dem  Uhrenmacher  Friedrich  Baader  in  Stuttgart  den  Titel  eines  Hof-Uhrenmachers  zu
verleihen  gnädigst  geruht.
        <pb n="111" />
        109

II.  Verfügungen  der  Departementé.
A)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  in  der
Meebold'schen  Fabrik  zu  Heidenheim  befindlichen  Sortirmeister  Leonhard  Kolb.

Vermöge  böchster  Entschliehung  vom  18.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Masestät
dem  in  der  Meebolo'schen  Fabrik  zu  Heidenheim  befindlichen  Sortirmeister  Leonhard  Kolb
für  seine  vorzügliche  und  muthvolle  Thätigkeit  bei  dem  am  11.  Januar  d.  J.  in  der  Stadt
Heidenheim  stattgehabten  Brande  die  silberne  Verdienst-Medaille  gnädigst  verliehen.

Stuttgart  den  19.  Februar  1846.
Schlayper.

)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Veränderung  in  der  Classeneintheilung  der  Gemeinde
Neustadt,  Oberamts  Waiblingen.

Die  Gemeinde  Neustadt,  Oberamts  Waiblingen,  ist  in  Gemäßheit  der  K.  Verordnung
vom  0.  Februar  1820  von  der  dritten  in  dic  zweite  Classe  der  Gemeinden  versetzt  worden;
was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  21.  Februar  1846.  Schlayer.

2.  Der  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Jahres=  (September)=  Preise  für  technische  und  landwirthschaftliche

  Erfindungen  und  Leistungen.

Zu  Belebung  der  vaterländischen  Invustrie  find  von  Seiner  Majestät  dem
Könige  nachstehende  Jahres-Preise  aus  ver  Oberhofkasse  gnädigst  ausgesetzt,  deren
wirkliche  Ertheilung  am  27.  September  1846  erfolgen  soll  und  sofort  öffentlich  bekannt  gemacht
  werden  wird.

1)  Dreißig  Dukaten  unv  eine  silberne  Mevaille  für  die  beste,  von  einem
Württemberger  erfundene  und  zur  Ausführung  gekommene  Maschinc  oder  Vorrichtung  zu
einem  gemeinnützigen,  besonders  landwirthschaftlichen  oder  technischen  Gebrauche.
        <pb n="112" />
        110

2)  Dreißig  Dukaten  und  eine  silberne  Medaille  füͤr  die  nützlichste,  von  einem
Württemberger  gemachte  chemische  Entdeckung  oder  neue  Anwendung  bekannter  chemischer
Mittel  und  Grundsätze  zu  irgend  einem  gemeinnützigen  Zwecke,  insbesondere  zu  Erleichterung
oder  Vervollkommnung  der  wirthschaftlichen  oder  technischen  Gewerbe.

3)  Dreißig  Dukaten  und  eine  silberne  Medaille  für  die  Einführung  und  Ver.
breitung  neuer  nützlicher  Culturen  oder  für  wesentliche  Verbesserungen  in  dem  Betriebe  der
Landwirthschaft  überhaupt  oder  ihrer  einzelnen  Zweige,  namentlich  des  Ackerbaues,  des  Futterbaues,
  des  Weinbaues,  des  Obstbaues,  des  Waldbaues,  der  Torfgewinnung  und  der  Viehzucht.

Die  Bewerbungen  um  vorstehende  Preiße  sind  bei  der  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen
  Vereines,  welcher  die  Prüfung  und  Begutachtung  der  betreffenden  Gegenstände  aufgetragen
  ist,  spätestens  bis  zum  15.  August  1846,  und  zwar  mit  oberamtlichen  Berichten  begleitet,
  einzureichen.  Eingaben  ohne  oberamtliche  Berichte  werden  nicht  berücksichtigt.


Bei  mechanischen  Erfindungen  müssen  entweder  die  Maschinen  selbst  over  genaue  Modelle
mit  eingesendet,  bei  chemischen  Gegenständen  deutliche  Beschreibungen  nebst  den  Präparaten
mit  vorgelegt  werden.

Sind  zur  Darstellung  ver  chemischen  Gegenstände  neuc  oder  verbesserte  Apparate  nöthig,
so  sind  dieselben  genau  anzugeben  oder  durch  Zeichnungen  deutlich  zu  machen.

Oie  Bewerber  um  den  landwirthschaftlichen  Preis  haben  ihre  Angaben,  geeigneten  Falls,
mit  glaubwürdigen  Zeugnissen  zu  belegen.

Sollen  Pflüge  und  andere  Ackerwerkzeuge  zur  Bewerbung  kemmen,  so  müssen,  während
die  Bewerbungseingabe  selbst  längstens  in  der  obigen  Frist  an  die  Centralstelle  einzureichen
ist,  die  Werkzeuge,  mit  den  nöthigen  Zeugnissen  des  Gemeinderathes  und  Oberamtes,  srätestens
bis  zum  1.  August  an  die  Direktion  des  landwirthschaftlichen  Instituts  zu  Hohenheim  eingeliefert
  werden,  um  mit  denselben  die  geeigneten  Versuche  anzustellen.

Stuttgart  den  17.  Februar  1846.
Ergenzinger.
        <pb n="113" />
        111

B8)  Der  Departementsk  des  Innern  und  des  Kriegswesens.

Des  Ober-Rekrutirungs-Raths.
Repartition  der  Contingente  von  der  Rekruten-Aushebung  von  1846.
Die  nach  dem  Gesetze  vom  20.  April  1845  im  Jahr  1846  auszuhebenden  3800  Rekruten
  sind  unter  die  Obekamts-Bezirke  nach  Verhältniß  der  in  den  Rekrutirungelisten  verzeichneten
  Anzahl  von  Militärpflichtigen  folgendermaßen  vertheilt  worden:

 

 

 

I.  Neckar-Kreis.  II.  Schwarzwald-Kreis.
Zahl  Zahl.
Oberamt.  a  nis-  der  Oberamt.  wit  —T  ver

tigen.  Rekruten.  tigen.  Rekruten.

Backnang  .  .  ..  296.  76.Balingen  259.  67.
Besigheem  236.  61.  Cllr  235.  61.
Böblingen  251.  65.ECFreudenstat  254.  66.
Brackenben1  56.  Herrenberg.931.  60.
Cannstatt  214.  55.  ore  1966.  51.
Eßlingen.  .  .  .2062.  8.  Nagold.  .  248  64.
Heilbron  213.  55.Neuenbürg  233.  60.
Leonberg  254.  66.Nürtingen  232.  60.
vudwigsburg  .  ..  266.  69.  JOberndorf.  .  ..  225.  58.
Marbach  250.  64.  Neutlingen  280.  72.
Maulbronn  .  ..  214.  5õ.  JRottenburg  .  ..  255.  66.
Neckarsulm.  .  ..  220.  57.  Rottweil  291.  75.
Stuttgart,  Stadt.  284.  73.Spaichingen  211.  54.—
Stuttgart,  Amt  291.  —  —  172.  44.
Vaihingen  190.  40.  Tübinggen  205.  76.
Waiblingen  241.  62.  Tuttlingen  245.  63.
Weinsberg  215.  55.Urach  245.  63.

—  —
Summe13.  1061.  Summe4107  1060.
        <pb n="114" />
        112

 

 

 

 

 

 

 

 

 

III.  Jart-Kreis.  IV.  Donau-Kreis.

Zahl  Zahl

Oberamt.  verver  Oberamt.  vper  —
Mil  plic  Rekruten.  wsas  #  Rekruten.

Aalen  205.  53.  JBiberach  193.  50.
Crailsheim.  242.  62.laubeuren  124.  33
Ellwangen.  253.  65.Ebingen  170.  44.
Gaildorf  229.  50.Geislingen.  200.  52.
Gerabronn.  237.  61.  JGoͤppingen.  269.  60.
Gmünd.  207.  53.  Kirchbeim  263.  68.
Hall.  213.  55.  Laupheim  188  49.
Heidenheim  255  66.  Leutkirch  185.  48.
Künzelsau.  300.  77.  Münfingen.  165.  43.
Mergentheim.  277.  71.  Navensburg  190.  40.
Neresheim.  192.  50.Riedlingen.  249.  64.
Oehringen.  287.  74.  Saulgau  194.  50.
Schorndorf  255  66.  Tettnang  186.  4.
Welzbeim  103.  50.Ulm.  271.  70.
W.  7
Summe  3345  862.  Waldsee  140.  38.
Wangen  165.  43.
6  Summe  3161.  817.

Recapitulation.

I.  Neckarkreis  4113.  #  1061.
A.  Schwarzwaldkreis  4107.  1060.
I.  Jartkreis  3315.  6362.
IV.  Donaukreis  3161.  8SI7.

Stuttgart  den  6.  März  1846.

Gesammtsumme  aller  vier  Kreise

!——.

14,726.  3800.

 

Göriz.
        <pb n="115" />
        113
C)  Des  Finanz-Departements.

Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  Capitalsteuer  von  den  Staats-Schuldscheinen.

In  Folge  der  bei  der  Staatsschuld  eingetretenen  Veränderungen,  wird  in  Ansehung
der  Capital-Steuer-Entrichtung  von  den  Staats-Schuldscheinen  Nachstehendes  zur  ffentlichen
Kenntniß  gebracht:

1)  Die  mit  Scheinen  auf  den  Inhaber  verbrieften  Capitalien  (vergl.  Verfügung  vom
24.  Juni  18.13,  Reg.  Blatt  S.  420)  sind  zur  jährlichen  Capitalsteuer-Aufnahme,  gleich  anderen
Capitalien,  auch  dann  anzuzeigen,  wenn  sie  zwar  nach  ihrer  Ausstellung  auf  Namen  eingeschrieben,
  hiebei  aber  die  Zins-Coupons  nicht  an  die  Staatsschulden-Zahlungs-Casse
  zurückgegeben  worden  sind.

2)  Ist  dagegen,  bei  dem  Einschreiben  auf  Namen  auch  die  Zurückgabe  der  Coupons
erfolgt,  so  daß  die  Zinserhebung  ebenso  wie  von  den  ur  sprünglich  auf  Namen  gestellten
Scheinen  gegen  Quittung  geschieht;  so  wird  die  Steuer  nicht  in  den  nach  der  Fassion  zu
bezahlenden  Betrag  eingerechnet,  sonvern  bei  der  Casse  von  der  Zinszahlung  abgezogen.

3)  Im  Einvernehmen  mit  der  ständischen  Schulden-Verwaltungsbehörde  ist  die  Anordnung
  getroffen,  daß,  vom  1.  Juli  1840  an,  von  den  ursprünglich  auf  Namen  gestellten  wie
von  ven  nachher,  unter  Zurückgabe  der  Coupons,  auf  Namen  eingetragenen  Schuldposten
der  Steuerbetrag  bei  der  Casse  auf  Einmal  von  ver  ersten  halbjährlichen  Zinszahlung  in
Abzug  gebracht  werde.

Stuttgart  den  1.  März  1846.  Gärttner.

 

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Assessorsstelle  bei  dem  katholischen  Kirchenratbe
haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  gedachten  Bebörde  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  in  zweiter  Besolvungsklasse  stehende  Oberamt  Backnang
  werden  aufgefordert,  ihre  Meldungen  binnen  vrei  Wochen  bei  der  Regierung  des
Reckarkreises  vorschriftmäßig  einzureichen.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Revierförstersstelle
  zu  Langenbrand,  Forsts  Neuenbürg,  werden  aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  bei
der  Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.
        <pb n="116" />
        114

4)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Finanzkammer  in  Ellwangen  erledigte  Revisorsstelle
  haben  sich  bei  der  gedachten  Finanzkammer  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  zu
melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  zweiten  Helfers  an  der  Stiftskirche.
in  Stuttgart  deren  Einkommen  mit  Einschluß  von  225  fl.  für  Stohlgebühren  auf  1111  fl.
berechnet  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Confistorium  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  ekledigte  Helfersstelle  in  Neuenstadt  am  Kocher,  deren
Einkommen  in  Preißen  des  Sportelgesetzes  einschließlich  einer  neuen  Zulage  von  34  fl.  aus
dem  geistlichen  Besoldungs-Verbesserungsfonds  auf  700  fl.  berechnet  ist,  haben  sich  binnen
vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschristmäßig  zu  melden.

7)  Die  mit  der  Maria-Caplanei  zu  Biberach  verbundene  Lehrstelle  an  der  vortigen  lateinischen
  Schule  ist  wiever  zu  besetzen.  Dieselbe  gewährt  neben  einem  Antheil  an  dem  Classengelde.
ein  Einkommen  von  521  fl.  in  Besoldung  und  gestifteten  Gebuhren.  Dabei  wird  für  tüchtige
Bewerber  in  Aussicht  gestellt,  daß  hiemit  noch  der  Pfründertrag  der  v.  Settelin'schen  Caplanei
  daselbst  mit  650  fl.  werde  verbunden  werden,  wogegen  die  Verpflichtung  zu  wenigstens
28  Lehrstunden  in  der  Woche  und  zur  Erfüllung  der  stiftungsmäßigen  Pfründ-Obliegenheiten
zu  übernehmen  ist.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  drei  Wechen  vorschristmäßig  bei  dem
K.  Studienrathe  zu  melden.

8)  Die  Bewerber  um  die  Reallehrstelle  in  Neuffen,  mit  welcher  ein  Gehalt  von  600  fl.
nebst  freier  Wohnung  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studien.
rathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

9)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Oberamte  Heilbronn  erledigte  Aktuarsstelle  haben
sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung  ves  Neckarkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

10))  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Oberamte  Marbach  in  Erlevigung  gekommene  Aktuarsstelle
  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Neckarkreises  vorschriftmägig
zu  melden.

11)  Die  Bewerber  um  vie  erlevigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamte  Roth  am
See  haben  binnen  drei  Wochen  bei  vem  vortigen  Cameralverwalter  vorschriftmäßig  sich  zu
melden.

H———————  &amp;amp;&amp;amp;s

 

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="117" />
        115
W  14.
Regierungs-Blatt

lönigreich  Württemberg.

 

Oienstag  den  10.  März  1846.

 

Inbal  t.
Konigliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Derartements.  Verfügung,  die  Oberappellatzons-Gerichts-Ordnung  für  das  Fürstenihbum
Hobenzollern  Hewingen  betrefend.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
er  Departements  der  Justiz  und  der  auswärtigen
Angelegenbeiten.

Oer  Ministerien  der  Justiz  und  der  auswärtigen  Angelegenbeiten.
Verfügung,  die  Oberappellations-Gerichts.  Ordnung.  für  das  Fürstentbum  Hohenzollern-Sigmaringen
betreffend.

Mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  sind  durch  eine  mit  der
fürstlich  Hobenzollern-Hechingenschen  Regierung  getroffene  Uebereinkunft  diejenigen  Bestimmungen,
  welche  die  Oberappellations-Gerichts-Ordnung  für  das  Fürstenthum  Hohengollern=Hechingen
  bilden,  einer  Revisson  und  neuen  Redaction  unterworfen,  und  ist  in  dessen  Folge
eine  von  der  früheren  (nach  Reg.  Blatt  von  1825,  S.  525  ff.)  nur  theilweise  abweichende
Oberappellations-Gerichts-Orpnung  für  jenes  Fürstenthum  verabredet  worden,  welche  mit
Nachstebendem  zur  Nachachtung  für  die  betreffenden  Gerichteslellen  und  Parteien  biemit  verkündet

  wird.
Stuttgart  den  18.  Febrnar  1846.

Der  Chef  des  Justiz-Departements:  Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenbeiten:
Prieser.  eroldingen.
        <pb n="118" />
        116

Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung
für  das

Fürstenthum  Hobenzollern  =  Hechin  gen.

Abschnitt  l.
Von  der  Zuständigkeit  des  Königl.  Württembergischen  Ober-Tribunals  in  den  bei  den  fürftlich
Hohenzollern-Hechingenschen  Gerichtsstellen  verhandelten  bürgerlichen  Rechtssachen.
.  8.1.

DiesuständigkeitvesKönigl.WürttcmbergischenOber-TribunalsindcrArt.l.des
Staatsvertragsvom«";,-.Mai182-«·)bezeichnetenEigenschaftersirrcktsichübekall-bürgerlichen
RechtssachemwclchebeidemfürstlichHohenzollermHechingenschenAppellatiotis-Gerichtaugebracht
  worden  sind,  unter  folgenden  näheren  Bestimmungen.

S.  2.

Die  Bernfung  an  das  Ober-Tribunal  findet  in  der  Regel  gegen  alle  von  dem  fürstli.
chen  Appellations-Gerichte  ergangenen  Erkenntnisse  Statt,  welche  nach  der  in  dem  Fürslen
thum  geltenden  Gesetzgebung  in  Rechtskraft  erwächsen  können.

K.  3.

Bei  Ebesachen  der  Katholiken  gebührt  dem  Ober-Tribunal  das  Erkenntniß  nur  rücksicht.
lich  der  Ausscheidung  des  Vermögens,  wenn  der  Streit  über  diesen  Punkt  in  der  ordnungs-.
mäßigen  Stufenfolge  bis  vahin  gelangt.

K.  4.

Die  fürstlichen  Verwaltungs-Behörden  sind  in  rein  privatrechtlichen  Sachen,  worin  sie
als  streitende  Theile  vor  den  betreffenden  Landesgerichten  erscheinen,  den  Entscheidungen  des.
Ober-Tribunals,  als  letzter  Gerichts-Instanz,  unterworfen.

5S.  5.
Persönliche  Klagsachen  gegen  den  Landesfürsten  oder  gegen  Mitglieder  seiner  Familie
können  nicht  vor  das  Ober-Tribunal  gezogen  werden.
S.  6.
Das  Rechtemittel  der  Appellation  an  das  Ober-Tribunal  ist
1)  in  den  bei  dem  fürstlichen  Appellations-Gerichte  in  erster  Inflanz  entschiedenen  Rechts-
        <pb n="119" />
        117

sachen  der  Exemten  nur  dann  zulässig,  wenn  die  Hauptsumme  der  Beschwerde,  mit

Ausschluß  der  Zinsen  und  Kosten,  fünfzig  Gulden  oder  darüber,  oder  eine  immerwäh

rende  Rente  von  mehr  als  zwei  Gulden  jährlich  beträgt.

2)  In  den  bei  dem  fürstlichen  Appellations-Gerichte  in  zweiter  Instanz  entschiedenen  Rechtssachen
  ist  die  Appellation  nur  zulässig,  wenn  die  Hauptsuminc  der  Beschwerde,  mit
Ausschluß  der  Zinsen  und  Kosten,

a)  im  Falle  der  Gleichförmigkeit  der  Erkenntnisse  der  beiven  vorigen  Instanzen  fünfhundert
  Gulden  oder  darüber,  oder  eine  immerwährende  Rente  von  mehr  als
zwanzig  Gulven  jährlich,  und

b)  im  Falle  die  Erkenntnisse  der  beiden  vorigen  Instanzen  nicht  gleichförmig  find,
dreihundert  Gulren  oder  darüber,  oder  eine  immerwährende  Rente  von  mehr  als
zwölf  Gulden  jährlich  beträgt.

K.  7.

Natural-Gefälle  werden  mit  drei  vom  hundert  kapitalisirt.  Bei  unständigen  Renten
oder  Gefällen  wird  eine  Durchschnittsfsumme  von  neun  Jahren  zum  Maßstabe  angenommen.
Kann  diese  Durchschnittssumme  nicht  ausgemittelt  werden,  so  ist  der  einjährige  Ertrag  zu
schätzen  und  sodann  diese  Schätzung  zur  Norm  anzunehmen.

Bei  Dienstbarkeiten,  welche  sich  auf  einen  jährlichen  Ertrag  jurüsfführen  lassen,  dient
dieser  Ertrag  zum  Maßstabe.

Jedoch  sind  Dienstbarkeiten,  welche  einem  Grundstücke  ankleben,  ohne  Unterschied  als  appellabel
  anzunehmen;  es  wäre  dann,  daß  der  Kapitalwerth  des  dienenden  oder  des  herrschenden
Guts,  je  nachdem  der  Besitzer  des  einen  oder  des  andern  die  Appellation  ergriffen  hat,
nicht  einmal  die  in  §&amp;amp;.  6  bestimmte  Beschwerdesumme  erreichte.

K.  8.

Ohne  Rücksicht  auf  die  Summo  ist  die  Appellation  zulässsg,  wenn  der  Streitgegenstand
entweder  eine  reine  Ehrensache  oder  das  ganze  Vermögen  der  appellirenden  Parthei  betrifft.
8.  O.

Bei  Klagen  über  unheilbare  Nichtigkeit  des  Verfahrens  kommt  die  Größe  oder  der
Werth  des  Streitgegenstandes  oder  der  Beschwerde  nicht  in  Betrachtung.

Die  Nichtigkeitsklage  kann  jedoch  nur  dann  begründet  werden,  wenn  ein  wesentlicher
Mangel  in  der  Person  des  Richters,  oder  von  Seite  der  streitenden  Theile,  oder  an  den
Bestandtheilen  des  Prozesses  vorhanden  ist,  over  wenn  gegen  ein  vorliegendes  rechtskräftiges
        <pb n="120" />
        118

Urtheil  gesprochen  worden,  oder  die  Sentenz  etwas  Unmögliches  oder  Widersprechendes  ent.
bält.
F.  10.  6

Die  Berufung  an  das  Ober-Tribunal,  deren  Zulassigkeil  um  einzelnen  Falle  voraus.
gesetzt  (#.  6  ff.),  hat  keine  suspensive  Wirkung:

1)  bei  Streitigkeiten  über  den  jüngsten  Besitz,  insofern  dieser  einer  Parthei  zugesprochen

  worden;

2)  bei  Arrestsachen,  insofern  der  Arrest  erkannt  ist;

3)  bei  Rechtsstreitigkeiten  über  Alimente,  wenn  diese  zuerkannt  find.

Ein  Erkenntniß  des  fürstlichen  Appellations-Gerichts  auf  Eröffnung  des  fsörmlichen  Conkurses
  kann  nur  im  Wege  des  Rekurses  binnen  dreißig  Tagen  bei  dem  Ober-Tribunal
angefochten  werden.  Durch  Ergreifung  dieses  Rekurses  werden  die  zur  Sicherheit  der  Glaubiger
  erforderlichen  Verfügungen  nicht  gebemmt  oder  aufgehoben.

Ist  das  Ganterkenntniß  von  einem  fürstlichen  Bezirksamte  ausgesprochen  worden;  so
findet  kein  weiterer  Rekurs  an  das  Ober-Tribunal  statt.

Abschnitt  ll.
Von  den  Förmlichkeiten  der  Appellation  und  dem  Appellations-Versfahren.
K.  11.  "

Die  Berufung  an  das  Ober-Tribunal  geschieht  bei  dem  fürftllichen  Appellations-Gerichte
entweder  unmittelbar  nach  erfolgter  Kundmachung  des  beschwerenden  Erkenntnisses  mümdlich
zum  Protokoll,  oder  schriftlich  mittelst  einer  zu  übergebenden  Anzeige.  Hiebei  ist  die  Parthei
  nicht  verbunden,  ihre  Beschwerden  aus  zudrücken.

K.  12.

Der  Termin  zu  Einlegung  der  Berufung  ist  auf  zehen  Tage,  ven  der  Bekanntmachung

  des  Erkenntnisses  an,  festgesetzt,  wobei  der  Tag  ver  Publikation  nicht  eingercchnet  wiro.
Dieser  Termin  ist  unerstrecklich;  die  Versäumniß  desselben  zieht  den  Verlust  des  Rechtsmittels
  nach  sich.

Eine  bloße  Protestation  gegen  das  Urtheil  ist  nicht  als  Appellation  zu  betrachten.

K.  13.

Wenn  das  beschwerende  Erkenntniß  der  Parthei  nicht  unmittelbar  durch  das  fürdlliche

Appellations-Gericht  eröffnet  wird;  so  ist  von  demselben  die  Gerichtsstelle,  in  deren  Bezirk
        <pb n="121" />
        119

der  Aufenthaltsort  der  Parthei  liegt,  um  die  Publikation  und  Infinuation  des  Urtheils  und
um  deren  ordnungsmäßige  Bescheinigung  zu  den  Akten  anzugehen.

Bei  dieser  Gerichtsstelle  kann  von  der  sich  beschwert  erachtenden  Parthei  die  Appellation
binnen  der  Nothfrist  von  zehen  Tagen  mündlich  cingelegt  werden.  Das  darüber  von  der
Gerichts-Behörde  auszustellende  Certisicat  muß  jedoch  binnen  zwanzig  Tagen,  von  dem
Tage  nach  der  Publikation  des  Urtheils  an  gerechnct,  dem  fürstlichen  Appellations-Gerichte
vorgelegt  werden.  ·

Bei  Versäumung  dieser  unerstrecklichen  Frist  wird  die  Appellation  für  desert  angeseben.

K.  14.

Das  fürstliche  Appellations-Gericht  hat  nach  angemeldeter  Appellation  dem  Appellanten
eine  Bescheinigung  über  die  eingelegte  Berufung,  in  welcher  der  Tag  der  Einlegung  ausgedrückt
  seyn  muß,  aus  zustellen,  auch  hievon  den  Appellaten  zu  benachrichtigen.

S.  15.

Die  angemeldete  Appellation  muß  binnen  ver  weiteren,  vom  Verflusse  der  Anmeldungsoder
  Vorlegungefrist  (§§.  12  und  13)  an  laufenden  Nothfrist  von  dreißig  Tagen  bei  dem
Ober-Tribunal  eingeführt  werden.

Zu  diesem  Ende  ist  dem  appellirenden  Theile  in  der  nach  §.  14  auszustellenden  Bescheinigung
  zugleich  zu  cröffnen,  daß  die  Appellation  binnen  dreißig  Tagen,  von  Verfluß  der
ersten  Nothfrist  an  gerechnet,  bei  dem  Ober-Tribunal  durch  einen  Ober-Tribunal-Prorurator
schriftlich  eingeführt  und  gerechtfertigt  werden  musse.

S.  16.

Die  Appellationsakten  sind  spätestens  binnen  fünfzehn  Tagen  nach  der  Anmeldung  von
Amtswegen  mit  Bericht  und  Verzeichniß  an  vas  Ober-Tribunal  einzusenden.

Vermag  der  Appellant  innerhalb  der  Nothfrist  von  vreißig  Tagen  seine  Berufung  nicht
vollstandig  zu  rechtfertigen;  so  muß  er  binnen  eben  dieser  Frist  in  der  an  das  Ober-Tribunal
gerichteten  Einführungsschrift  um  Dilation  zu  llebergebung  seines  ausführlichen  Beschwerde-Libells,
  bei  Verlust  der  Appellation,  bitten.  In  einem  solchen  Falle  darf  der  Termin  zu
Cinreichung  der  Beschwerdeschrift  sechzig  Tage  der  Regel  nach  nicht  überschreiten,  und  es
wird  das  Ober-Tribunal  bei  Nichteinhaltung  desselben  keinerlei  nicht  gemeinrechtlich  begründete
  Nachsicht  eintreten  lassen.

5.  17.
Nach  Einführung  ver  Berufung  bei  dem  Ober-Tribunal  bat  dieses  vie  weitere  Ver-
        <pb n="122" />
        120

handlung  in  der  daselbst  eingeführten  gesetzlichen  Ordnung  des  Verfahrens,  so  weit  nicht  die
Bestimmungen  des  Staatsvertrags  hierunter  eine  Abweichung  begründen,  bis  zum  Schlusse
der  Sache  einzuleiten.

Jedoch  werden  bei  Zeugen-Verhören  die  Zeugen  auf  den  in  dem  Fürstenthum  Hohenzollern-Hechingen
  gesetzlichen  Eidesvorhalt  beeidigt,  auch  werden  denselben  die  daselbst  gesetlichen
  allgemeinen  Fragestücke  vorgelegt.

Im  Uebrigen  sind  zwar  bei  den  von  dem  Ober-Tribunal  angeordneten  Zeugen-Verhören
die  in  Württemberg  geltenden  Vorschriften  des  Verfahrens  anzuwenden;  jevoch  werden  in
solchen  Fällen  nicht  nur  die  Punkte,  worüber  die  Partheien  zu  vernehmen  sind,  moglich  genau
  und  vollständig  begeichnet,  sondern  auch  die  bei  der  Vernehmung  zu  beobachtenden  Vorschriften,
  statt  einer  bloßen  Hinweisung  auf  die  betreffenden  Gesetze,  in  die  Instruktion  aufgenommen,
  oder  derselben  in  Auszügen  beigelegt.

Die  Annahme  oder  Verwerfung  der  Appellation  steht  in  der  Regel  nur  dem  Ober-Tribunal
  zu.

Jedoch  ist  das  fürstliche  Appellations-Gericht  die  gegen  sein  Erkenntniß  ergriffene  Berufung
  alsdann  abzuschlagen  befugt,  wenn  der  Gegenstand  des  Rechtsstreits  die  Appellation
ofsenbar  nicht  zuläßt.

Das  Appellations  -Gericht  ist  übrigens  in  solchem  Falle  verpflichtct,  nicht  nur  in  dem
die  Berufung  abschlagenden  Dekrete  die  Gründe  der  Verwerfung  anzuführen,  sondern  auch
von  jeder  solchen  Verwerfung  eine  Anzeige  an  das  Ober-Tribunal  zu  erstatten.

In  Absischt  auf  die  Statthaftigkeit  neuer  Thatsachen  und  Beweismittel  hat  das  Ober-Tribunal
  die  bierüber  in  dem  Fürstenthume  geltenden  Normen  zu  befolgen.

.  18.

Die  Mittbeilung  der  Gerichtsakten  im  Original  an  die  Partheien  oder  deren  Procu
ratorrn  und  Rechtefreundc  ist  nicht  zulässig.  Dagegen  darf  deren  Einsicht  und  Benützung  zu
Fertigung  des  Beschwerde-Libells,  oder  zu  anderem  rechtlichem  Behufe,  in  der  Kanzlei  des
Ober-Tribunals  unter  Aufsicht  niemals  erschwert  werden.  Auch  kann  die  Einsichtnahme  der
Akten  den  Partheien  over  ihren  Rechtsfreunden  auf  Ansuchen  in  der  Gerichts-  Kanzlei  ihres
Wohnorts  gestattet  werden.

S.  19.

Beschwerden  wegen  unheilbarer  Nichtigkeit  (5.  9),  so  wie  Restitutions-  Gefuche,  sind

nach  gemeinrechtlichen  Grundsätzen  zu  behandeln.
        <pb n="123" />
        121

Die  Nichtigkeitsklage  kann  jedoch  nur  bei  dem  hoheren  Richter,  mithin  bei  dem  Ober-Tribunal,
  angebracht  werden.  Soll  Suspenstv-Wirkung  eintreten;  so  muß  jene  gleichzeitig
mit  der  Einreichung  gerechtfertigt  werden.

Abschnitt  III.
Von  der  Revision.
##  20.  6
Das  Ober-Tribunal  bildet  unter  den  nachstehenden  Voraussetungen  die  Revisions=Instanz.
  Hiebei  sind  jedesmal  die  vorigen  Referenten  von  der  Berathung  und  Entscheidung
gänglich  auszuschließen,  und  es  ist  neben  dem  neuen  Referenten  ein  Correferent  zu  bestellen.

8.  21.

Die  Revision  gegen  Erkenntnisse  des  Ober-Tribunals  findet  nur  dann  Statt,  wenn
dasselbe  in  zweiter  Instanz  eine  Rechtssache  verbandelt  und  entschieden  hat,  und  wenn  zugleich
  der  Gegenstand  der  Beschwerde  von  der  in  8.  6,  Ziff.  2,  b.  S.  7,  8  erwähnten  Groöße
oder  Beschaffenheit  ist.

Daher  steht  dieses  Rechtsmittel  denjenigen  Partheien  zu,  welche  dem  fürstlichen  Appellations-Gerichte
  in  erster  Instanz  untergeben  und  bei  demselben  belangt  worden,  oder  welche
gegen  den  Exemten  in  erster  Instanz  bei  diesem  Gerichte  aufgetreten  sind.

8.  22.

Das  Rechtsmittel  der  Revision  ist  jedoch  in  allen  denjenigen  Fällen  nicht  zuzulassen,
in  welchen  das  Ober-Tribunal  als  Appellations-Gericht  ein  in  erster  Instanz  von  dem  fürsllichen
  Appellations-Gerichte  gefälltes  Erkenntniß  unbedingt  bestätigt  hat.

+  23.

Die  Revision  muß  innerbalb  der  Nothfrist  von  neunzig  Tagen,  von  Zeit  der  Insinuation
  des  Urtheils  an  gerechnet,  mittelst  Einreichung  der  Beschwerdeschrift  bei  dem  Ober-Tribunal
  ergriffen  werden.

Der  Tag  jener  Insinuation  kommt  hiebei  nicht  in  Berechnung.

In  Ansehung  der  weiteren  Verhandlungen  findet  der  im  &amp;amp;.  17  bestimmte  Grundsatz  Statt.
        <pb n="124" />
        122

Abschnitt  IV.
Von  der  Versendung  der  Akten  an  Juristen-Fakultäten.
(.  24.

Der  Ausspruch  ver  deutschen  Bundesakte,  daß  jeder  Parthei  in  bürgerlichen  Rechtssachen
auf  vie  Verschickung  ver  Akten  an  einen  Schöppenstuhl  oder  eine  Juristen-Fakultät  anzurragen
  verstattet  sey,  wird  stets  gehandhabt,  und  es  wird  keiner  Parthei  die  Gewährung  eines
solchen  Gesuchs  abgeschlagen  werden.

&amp;amp;#.  25.

Dieses  Gesuch  ist  bei  dem  fürstlichen  Appellations-Gerichte  einzureichen,  ehe  von  demselben
  die  Akten  an  das  Ober-Tribunal  eingesendet  find.

Ist  der  Gegenstand  an  das  Ober-Tribunal  gebracht  (F.  16);  se  sinvet  die  Aktenversendung
  nicht  mehr  Statt.

Abschnitt  V.
Von  den  Zuständigkeiten  des  Ober-Tribunals  in  Strassachen.
K.  26.

Gegen  alle  von  dem  fürstlichen  Appellations-Gerichte  in  erster  Instanz  erlassenen  Straf
erkenntnisse  ist  eine  Berufung  an  das  Ober-Tribnnal  zulässsg.  Aktenversendung  an  einen
Schöppenstuhl  oder  eine  Juristen-Fakultät  findet  in  Criminal=  und  Polizeisachen  nach  dem
Bundesbeschlusse  vom  13.  November  1834  nicht  mehr  Statt.

8.  27.  —

Die  Berufung  gegen  Straferkenntnisse  der  erwähnten  Art  (5.26)  ist  binnen  zweimal
vier  und  zwanzig  Stunden  nach  Eröffnung  der  Sentenz  dem  publicirenden  Gerichte  von  dem
Angeschulvigten  selbst,  over  von  seinem  Vertheidiger,  Vater,  Vormund  oder  Ebegatten,  anzuzeigen,
  und  sovann  binnen  vreißig  Tagen  von  Zeit  vieser  Anmelvung  bei  dem  Ober-Tribunal
auszuführen.  Die  Versäumung  ver  letztern  Frist  macht  jevoch  nicht  des  ergriffenen  Rechts.
mittels  selbst,  wohl  aber  der  Befugniß  zu  noch  besonverer  Ausführung  ver  Beschwerden,
verlustig.

Der  Richter  hat  sogleich  bei  Eröffnung  des  Urtheils  dem  Verurtheilten  das  ihm  zustehende
  Rechtsmittel  und  dessen  Wirkungen  (5.  30),  so  wie  die  gesetzlichen  Fristen  zu  dessen
        <pb n="125" />
        123

Anmeldung  und  Ausführung  bekannt  zu  machen,  auch  in  jedem  Falle  bis  zum  Ablaufe  der
Frist  von  zweimal  vier  und  zwanzig  Stunden,  wenn  nicht  ausdrücklich  auf  den  Rekurs  verzichtet
  wird,  der  Strafvollziehung  Anstand  zu  geben.

g.  2B.

Das  fürstliche  Appellations-Gericht  ist  verbunden,  innerhalb  fünfzehn  Tagen  nach  Anmeloung
  des  Rekurses  die  Beförderung  der  Akten  an  das  Ober-Tribunal  mit  Bericht  zu  bewerkstelligen.
  In  diesem  Berichte  kann  sich  das  Appellations  =  Gericht  über  den  Gegenstand
und  Gehalt  der  Beschwerden  kürzlich  äußern,  insofern  dieses,  außer  einer  Beziehung  auf  die
in  den  Akten  jedesmal  befindlichen  Entscheidungsgründe,  in  einzelnen  Fällen  noch  für  nöthig
befunden  würde.

6.  29.

Die  Ergreifung  des  Rekurses  hat  Suspensiv-Wirkung,  wofern  nicht  die  Berufung,  ohne

Anfechtung  der  Strafgattung,  nur  wegen  ihrer  Dauer  eingewendet  wird.
*  30.

Die  Wirkung  des  Rekurses  erstreckt  sich  auf  den  ganzen  Inhalt  des  Straferkenntnisses;
es  wird  daher,  auch  wenn  nur  gegen  einzelne  Punkte  Beschwerde  geführt  worden  ist,  doch
das  Erkenntniß  nach  allen  seinen  Punkten  Gegenstand  der  Beurtheilung  des  Oberrichters,
welchem  zusteht,  das  Erkenntniß  erster  Instanz  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  zu  bestätigen,
zu  milvern  oder  zu  schärfen.

8.  31.

Die  Betretung  des  Gnadenwegs,  sie  geschehe  vor  oder  nach  Anmeldung  des  Rekurses,

ist  als  Entsagung  auf  den  Rechtsweg  anzusehen.

Abschnitt  V.I.
Von  einfachen  Beschwerden.
K.  32.

Beschwerden  gegen  das  fürstliche  Apxellations-Gericht  wegen  nicht  gesetzlich  geleisteter
Rechtspflege  in  bürgerlichen  oder  in  Strafsachen  werden  bei  dem  Ober-Tribunal  angebracht.
Hiebei  findet  keine  Nothfrist  Statt,  auch  kommt  die  Größe  oder  Beschaffenheit  des  Beschwerre-Gegenstandes
  nicht  in  Betrachtung.

-  2
        <pb n="126" />
        124

S.  33.
Sogleich  nach  Einlangung  einer  solchen  Beschwerde  erläßt  das  Ober-Tribunal  an  das
Appellations-Gericht,  je  nach  den  Umständen,  ein  Schreiben  um  Bericht  oder  ein  Beförderungsschreiben.


§S.  34.

Das  Appellations-Gericht  hat  den  ihm  abgeforderten  Bericht  innerhalb  der  ihm  biezu

anberaumten  Frist  zu  erstatten  und  darin  anzuzeigen,  wie  der  ergangenen  Auflage  Genüge
geleistet,  oder  aus  welchen  Gründen  die  Beschwerde  für  unstatthaft  anzusehen  sey.
8.  35.

Im  Falle  beharrlicher  Nichtbefolgung  der  Verfügung  des  Ober-Tribunals  ist  von  demselben
  auf  dem  im  Art.  IX.  des  Staatsvertrags  von  1825  bezeichneten  Wege  die  Sache  zur
Kenntniß  der  höchsten  Staatsbehörde  zu  bringen.  «

§.36.

Grundlose  oder  frevelhafte  Beschwerden  werden  gegen  den  Beschwerdeführer  und  dessen
Rechtsfreund  nach  Maßgabe  der  Verschuldung  unnachsichtlich  mit  empfindlicher  Strafe  geahndet.


Abschnitt  V1l.
Von  der  Vollstreckung  der  Erkenntnisse  und  Verfügungen.
8.  37.

Das  Ober-Tribunal  ist  berechtigt,  auf  dem  gesetzlichen  Wege  die  Vollstreckung  seiner
Erkenntnisse  und  Verfügungen  zu  bewirken,  und  sich  darüber  zu  verschern  (vergl.  Art.  VII
VIII.  IX.  des  Vertrags  von  1825).  '

Abschnitt  VIII.
Von  den  Sporteln,  Succumbenzgeldern  und  Strafen.
8.  358.
Ueber  die  Sportelgebühr  für  vas  Urtheil  wird  von  dem  Ober-Tribunal  nach  Maßgabe
des  Königl.  Gesetzes  vom  23.  Juni  1828  (Reg.  Blatt  S.  486  und  529  f.)  erkannt.  Der.

Betrag  derselben  ist  von  der  Parthei  einzuziehen  und  an  die  erwähnte  oberste  Gerichtsstelle
abzuliefern.
        <pb n="127" />
        125

8.  39.
Succumbenzgelder  und  Stempelgebühren  finden  nicht  Statt.

8.  40.
Geldstrafen,  welche  das  Ober-Tribunal  erkennt,  werden  für  denjenigen  Staat  eingezogen,
  dem  ver  Bestrafte  angehört.
Ist  der  Bestrafte  keinem  der  beiden  kontrahirenden  Staaten  unterworfen;  so  wird  die
erkannte  Geldstrafe  für  jeren  der  beiden  Staaten  zur  Hälfte  eingezogen.

Abschnitt  IX.
Allgemeine  Bestimmungen.
+.  41.

Das  Ober-Tribunal  ist  in  ver  Entscheidung  der  von  dem  fürstlichen  Appellations-Gerichte
  an  dasselbe  erwachsenden  Rechtssachen  an  die  ihm  bekannt  zu  machenden  Landes-Oronungen
  und  Gewohnheiten  und  an  vas  gemeine  Recht  gebunden.  „

Die  Königlich  Württembergischen  Gesetze,  sofern  sie  nicht  bloß  vie  Ordnung  des  Prozeßverfahrens
  betreffen  (§.  17),  finden  als  solche  keine  Anwendung  in  den  aus  dem  Fürstenthum
  Hohenzollern-Hechingen  an  das  Ober-Tribunal  gelangenden  Rechtssachen.

g.  42.

In  Ansehung  der  Streitigkeiten  zwischen  der  Landesherrschaft  und  dem  Lande  oder  einzelnen
  Gemeinden  ist  die  im  Landesvergleiche  vom  26.  Juni  1798  festgesetzte  Verhandlungsund
  Entscheidungs-Norm  beibehalten.

Wird  jedoch  in  Fällen  dieser  Art  das  Ober-Tribunal  als  Compromiß-Richter  erwählt:
so  hat  dasselbe  den  Rechtsstreit  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden.

8.  43.

Die  Einreichung  von  gerichtlichen  Erklärungen  oder  Schriftsätzen  in  den  an  das  Ober-Tribunal
  erwachsenden  bürgerlichen  Rechtssachen  muß  durch  die  bei  dem  Ober-Tribunal  angestellten
  Procuratoren  geschehen,  welche  hiebei  ihre  allgemeinen  und  besonderen  Amtepflichten
genau  zu  beobachten  haben.

Schriftsätze,  welche  nicht  auf  die  hieror  bemerkte  Weise  eingereicht  find,  werden  als
nicht  eingereicht  betrachtet.
        <pb n="128" />
        126

Zur  Verfassung  von  gerichtlichen  Schriften  überhaupt  ist  nur  Jener  befugt,  welcher  in
einem  der  beiderseitigen  Staaten  zur  Ausübung  der  gerichtlichen  Praxis  legitimirt  ist.

Außergerichtliche  Eingaben  und  Beschwerden  können  von  dem  Betheiligten  selbst  oder
von  einem  nach  der  eben  erwähnten  Bestimmung  befähigten  Rechtsfreunde  eingereicht  werden.

Die  Bearbeitung  von  Armensachen  liegt  den  Hohenzollern-Hechingenschen  Anwälten.
ausschließlich  ob.

Dem  Ober-Tribunal  wird  jährlich,  je  auf  den  31.  December,  ein  amtliches  Verzeichniß
der  Veränderungen,  welche  in  dem  Personalstande  der  in  dem  Fürstenthum  Hohenollern-Hechingen
  zur  Rechtspraris  ermächtigten  Personen  eingetreten  sind,  mitgetheilt  werden.

Die  gleiche  Mittheilung  hinsichtlich  der  Königlich  Württembergischen  Rechtsanwälte  wird.
von  Seite  des  Königlichen  Justiz-Ministerium  an  das  fürstliche  Appellations-Gericht  erfolgen.
8.  44.

Hinsichtlich  etwaiger  Nichtigkeits-Beschwerden  gegen  Erkenntnisse  des  Ober-Tribunals
wird  die  nähere  Bestimmung  vorbehalten.

g.  45.

Vorstehende  Oberappellations-Gerichts-Ordnung  ist  nach  geschehener  öffentlicher  Bekannt.
machung  in  dem  Fürstenthum  Hohenzollern-Hechingen  von  sämmtlichen  Behörden  und  Partheien
  in  allen  vorkommenden  Faͤllen  auf  das  Genaueste  zu  befolgen.
        <pb n="129" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg

 

Freitag  den  13.  März  1846.
J  n  h  alt.

Königl.  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Staatsvertrag  zur  Auflösung  der  Hobeitsgemeinschaft  in  den
Orten  Widdern  und  Edelfingen.

Verfügungen  der  Departemente.  Bekanntmachung,  betreffend  die  bei  den  Großhergoglich  Badischen  Gerichten
  anhängigen  Prozesse  aus  dem  Orte  Widdern.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  den  Staatsvertrag  zur  Auflösung  der  Hoheitsgemeinschaft  in  den  Orten  Widdern
und  Edelfingen.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zur  Beseitigung  der  Mißstände,  welche  mit  der  bisher  zwischen  den  Staaten  Württemberg
  und  Baden  in  Ansehung  der  Gemeinden  Wiodern  und  Edelfingen  bestandenen
Hoheitsgemeinschaft  verbunden  waren,  ist  auf  den  Grund  der  Staatsverträge  vom  14.  November
  1806,  31.  December  1808  und  2.  Oktober  1810  zwischen  Bevollmächtigten  beider
Staaten  ein  Staatsvertrag  abgeschlossen  worden,  welcher,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths

  und  erfolgter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  von  Uns  genehmigt
wurde  und  von  Wort  zu  Wort  also  lautet:
        <pb n="130" />
        128

Staats-Vertrag

zur  Auflösung  der  Hoheitsgemeinschaft  in  den  Orten  Widdern
und  Edelfingen.

Die  zum  Abschlusse  eines  Vertrags  wegen  der  Auflösung  der  Hoheitsgemeinschaft  in
den  Orten  Widdern  und  Evelfuingen  ernannten  beiderseitigen  Bevollmächtigten  sind  über  fol.
gende  Bestimmungen  übereingekommen.

Art.  1.

Die  bisherigen  Condominatorte  Widdern  und  Evelfingen  gehen  mit  dem  Vollzug  des
gegenwärtigen  Vertrags  unter  die  ausschließliche  Hoheit  Seiner  Majestät  des  Königs  von
Württemberg  über.

Zu  viesem  Ende  werden  von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großberzog  von  Baden
die  badischen  Antheile  an  Wiodern,  mit  Schusterhof,  Seehaus  und  Ziegelhütte  und  an
Edelsingen  an  Seine  Majestät  den  König  von  Württemberg  abgetreten.

Dagegen  werden  von  Seiner  Majestät  dem  König  an  Seine  Ksnigliche  Hoheit  den
Großberzog  abgetreten  die  Orte:

Korb,

Dippach,

Hagenbach  und

Unterkessach

und  das  Schloßgut  Hersberg.

Art.  2.

Zur  Ausgleichung  der  Werthsverschiedenheit  dieser  Abtretungen  werden  von  Seiner
Königlichen  Hoheit  dem  Großberzog  von  Baden  ferner  an  Seine  Majestät  ven  König  von
Württemberg  überlassen:

der  Auhof,  Gemeinvebezirks  Illwangen,
der  Reinwald  bei  Schluchtern,  und
die  Großberzoglich  badischen  Antheile  an  den  Orten  Waggershausen  und  Sießen,
        <pb n="131" />
        129

so  wie  an
dem  Rittershof  bei  Oberbalbach,
der  Falkensteiner  Markung  bei  Stein  und
dem  Taschenwald  bei  Schluchtern.

Art.  3.

Diese  gegenseitige  Abtretung  beschränkt  sich  auf  die  den  beiden  höchsten  Souverainen  in
den  betreffenden  Orten  zustehenden  Hoheitsrechte.  Es  bleibt  daher  jedem  Staate  das  gesammte
  Domanialvermögen  an  Eigenthum,  Grunvgefällen  und  nutzbaren  Rechten,  welche  er
in  den  vertauschten  Orten  besitzt,  vorbehalten,  wogegen  er  aber  auch  alle  darauf  ruhenden
Lasten  zu  tragen  hat.

Die  lehenherrlichen  Rechte  auf  die  in  den  abgetretenen  Orten  befindlichen  adeligen  Besitzungen
  gehen  jedoch  an  den,  den  Ort  erwerbenden  Souverain  über.

Art.  4.

In  Ansehung  der  auf  den  beiderseitigen  Staaten  ruhenden  Landesschulden  werden  die
abgetretenen  Orte  von  einem  Beitrag  zu  Tilgung  ver  Schulden  ihres  bisherigen  Staatsverbandes
  gegenseitig  entbunden.

Art.  5.

Die  aus  dem  Amtskörperschafts-Verband  von  Neckarsulm  austretenden  Gemeinden  haben
  einen  verhältnißmäßigen  Antheil  an  den  nach  Abzug  des  Aktivvermögens  übrig  bleibenden
  Schulden  dieser  Körperschaft  zu  übernehmen.  Es  soll  daher  eine  genaue  Berechnung
des  Aktiv=  und  Passioskandes  der  Amtepflege  Neckarsulm  entworfen  und  der  Schuldantheil
der  abgetretenen  Orte  nach  dem  körperschaftlichen  Steuerfuß  bestimmt  werden.

Dieser  Schulvantheil  ist  innerhalb  sechs  Monaten  nach  vollzogener  Uebergabe  jener
Orte  an  die  Oberamtspflege  zu  bezahlen.

Auf  gleiche  Weise  haben  sich  diejenigen  Orte,  welche  nur  Parzellen  einer  zusammengesetzten
  Gemeinde  sind,  von  der  sic  nunmehr  getrennt  werden,  mit  dieser  letzteren  rücksichtlich
ver  gemeinschaftlichen  Rechte  und  Verbindlichkeiten  auseinander  zu  setzen.

Sollte  cine  Vereinigung  unter  den  betheiligten  Körperschaften  und  Parzellen  nicht  zu
Stande  kommen,  so  ist  die  Sache  an  die  dem  bisherigen  Oberamts-,  beziehungsweise  Ge-
        <pb n="132" />
        130
meindeverband  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  zur  Entscheidung  zu  bringen  und  diese  Ent—
scheidung  von  den  Behörden  des  Staats,  an  den  die  Orte  übergehen,  sodann  zu  vollziehen.
Art.  6.

Die  bis  zum  Uebergabe-Termin  verfallenden  Staats=  und  Körperschafts-Steuern  verbleiben
  den  betreffenden  Kassen  des  abtretenden  Staats  zum  ungehinderten  Einzug.  Auf  Anrufen
  soll  hlebei  von  den  Behörden  des  neuen  Staats  dieselbe  Unterstützung  und  Rechtshülfe
geleistet  werden,  wie  solche  bei  den  Staats=  und  Körperschafts-Forderungen  des  eigenen
Staats  eintritt.

Dagegen  hat  die  zum  Bezug  dieser  Abgaben  berechtigte  Kasse  des  bisherigen  Staats
auch  die  ihr  obliegenden  Zahlungen  bis  zum  Uebergabe-Termin  abzutragen.

Das  Gleiche  tritt  hinsichtlich  der  Brandschavens-Beiträge  und  Brandentschävigungen  mit
dem  betreffenden  Rechnungstermin  (nach  Art.  7)  ein.

Art.  7.

Mit  dem  der  gegenseitigen  Uebergabe  vder  Tauschgegenstände  zunächst  felgenden  Rechnungstermin
  der  Württembergischen  oder  Badischen  Brandkassen  =  Verwaltung  (I.  Juli  big
1.  Januar)  gehen  die  abgetretenen  Orte  ohne  Weiteres  in  die  Brandversicherungs-Gesellschaft
des  Staats,  welchem  sie  nunmehr  angehören,  mit  dem  bisherigen  Anschlag  über,  vorbehält.
lich  der  Modifkationen,  welche  in  der  Folge  nach  den  Gesetzen  dieses  Staats  werden  getrof.
fen  werden.  ·

Art.  8.

Die  von  den  Einwohnern  der  abgetretenen  Orte  vor  deren  Abtretung  vorgenommenen
Handlungen  und  die  daraus  entspringenden  Rechte  und  Verbindlichkeiten  sind  nach  den  bis,
her  daselbst  gültig  gewesenen  Gesetzen  zu  beurtheilen.

Art.  9.

Die  zur  Zeit  der  Uebergabe  anhängigen  Civil=  und  Criminal-Prozesse  aus  den  abge.
tretenen  Orten  werden  in  demjenigen  Staat,  bei  dessen  Behörden  sie  anhängig  waren,  in
der  gesetzlichen  Instanzenfolge  nach  den  zur  Zeit  der  Anhängigmachung  in  jenen  Orten  be.
standenen  Gesetzen  verhandelt  und  entschieden.  Der  Vollzug  dieser  Erkenntnisse  ist  Obliegen
heit  der  Behörden  des  andern  Staats.  Dasselbe  findet  auch  auf  die  zu  jener  Zeit  anhängi.
gen  Gantsachen  und  Geschäfte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  analoge  Anwendung.
        <pb n="133" />
        131

Da  die  bei  den  Badischen  Gerichten  anhängigen  Prozesse  aus  dem  Orte  Widdern  schon
nach  dem  Staatsvertrag  vom  12.  September  1820  nach  Württembergischem  Rechte  zu  erlevigen
  sind,  werden  dieselben  sogleich  nach  der  Ortsübergabe  an  die  Württembergischen  Gerichte
  abgegeben.  In  Verwaltungssachen,  so  wic  in  Polizei=  und  Forststrafsachen  hört  mit
dem  Tag  der  Uebergabe  der  Tauschobsekte  in  Rücksicht  auf  die  letzteren  die  Thätigkeit  der
bisherigen  Behörden  gänzlich  auf  und  es  sind  daher  die  unerledigten  Geschäfts-Gegenstände
der  zuständigen  neuen  Behörde  zu  übergeben.

Art.  10.

Die  dem  einen  Staate  zustehenden  Patronat=  und  Ernennungsrechte  zu  Pfarr=  und
Schulstellen  in  den  abgetretenen  Orten  werden  dem  diese  Orte  erwerbenden  Staate  übertragen.


Art.  11.

Die  Entscheidung  der  Frage  über  die  Fortdauer  oder  Trennung  des  Kirchen=  und
Schulverbandes  abgetretener  Orte  mit  zurückbleibenden  bleibt  auf  weitere  Erörterung  der
ortlichen  Verhältnisse  ausgesetzt.  Bis  zu  erfolgter  Bereinigung  der  Sache  dauert  der  bisherige
  Zustand  fort.

Art.  12.

Wenn  Personen  aus  den  abgetretenen  Orten  im  Civil=  oder  Militärdienst  des,  abtretenden
  Staats  sich  befinden  sollten,  so  steht  es  denselben  frei,  diesen  Dienst,  ohne  in  ihrer
neuen  Heimath  einem  Rechtsnachthell  ausgesetzt  zu  seyn,  auch  nach  der  Uebergabe  ihres  Heimathorts
  fortzusetzen.

Unteroffiziere  und  Soldaten  aus  jenen  Orten  aber,  sofern  sie  durch  Aushebung  in  den
Militärdienst  berufen  worden  sind,  sollen  von  beiden  Staaten  aus  ihren  seitherigen  Dienstverhältnissen
  entlassen  und  auf  den  Rest  der  in  dem  Lande,  aus  dem  sie  übergehen,  gesetzlich
bestehenden  Dienstzeit  an  das  Militär  des  neuen  Souverains  abgegeben  werden.  Sollten
Angehörige  der  abgetretenen  Orte  in  vem  Militärdienste  ihres  bisherigen  Souverains  als
Freiwillige  steben,  so  ist  ihre  Entlassung  nur  in  dem  Falle  einzuleiten,  wenn  sie  überhaupt
das  Alter  der  Militärpflicht  noch  nicht  erreicht  haben.  Einsteher  sind  bis  zum  Enve  ihrer
vertragsmäßigen  Dienstzeit  in  ihrem  bisherigen  Dienstverhältnisse  zu  belassen.  Es  wird  jedoch
Einstehern  und  Freiwilligen  die  Entlassung  aus  ihrem  bisherigen  Dienstverhältnisse  und  der
Uebertritt  in  den  Militärdienst  ihres  neuen  Souverains  auf  ihr  Ansuchen  nicht  versagt  werden.
        <pb n="134" />
        132

Art.  13.

Pensionen  und  Ruhegehalte,  welche  etwa  an  Personen  aus  den  abgetretenen  Orten  von
einem  Staate  gereicht  werden,  bleiben,  so  weit  ihre  Fortdauer  rechtlich  überhaupt  begründet
ist,  dem  Staate  zur  Last,  welcher  sie  bisher  zu  entrichten  hatte.

Art.  14.

Den  Einwohnern  der  abgetretenen  Orte  ist  freigestellt,  in  den  Staat,  welchem  sse  bisher
  angehörten,  innerhalb  drei  Jahren  zurückzuwandern,  sobald  sic  den  gesetzlichen  Bedingungen
  der  Auswanderung  Genüge  geleistet  und  in  dem  Staate,  in  welchen  sie  zurüuckkehren,
ein  Gemeinde-Genossenschaftsrecht  erworben  haben.  Nach  Ablauf  jener  Zeit  richtet  sich  die
Wiederaufnahme  in  den  vorigen  Staat  lediglich  nach  den  über  die  Einwanderung  Fremder
bestehenden  allgemeinen  Bestimmungen.

Art.  15.

Die  Uebergabe  ver  vie  abgetretenen  Orte  betreffenden  Akten  ist  von  den  beiderseitigen
Behörden  so  vorzubereiten,  daß  sie  am  Tage  der  Besitzergreifung  vollzogen  werden  kann.
Aktenstücke,  welche  abgetretene  und  nicht  abgetretene  Orte  zugleich  begreisen,  sollen,  wenn  es
thunlich  ist,  von  einander  getrennt  werden.  Wo  dieses  nicht  ausführbar  ist,  werden  sie  als
gemeinschaftliche  Urkunden  angeschen  und  von  demjenigen  Theile  aufbewahrt,  welcher  das
meiste  Interesse  dabei  hat.  Auf  Verlangen  hat  vieser  Theil  den  andern  Einsicht  oder  Ab.
schrift  davon  nehmen  zu  lassen.

Art.  16.

Die  verfassungsmäßig  erforverliche  Zustimmung  der  beiderseitigen  Ständeversammlungen
zu  gegenwärtigem  Vertrag  wird  vorbehalten.  Ist  dieselbe  ausgesprechen,  so  sollen  dessen
Bestimmungen  in  Wirksamkeit  treten  und  binnen  drei  Monaten  von  diesem  Zeitrunkte  an
die  Uebergabe  und  Uebernahme  der  abgetretenen  Orte  durch  beiderseitige  Commissarien  vollzogen
  werden.
        <pb n="135" />
        133

Zur  Urkunde  dessen  ist  der  gegenwärtige  Vertrag  in  zwei  gleichlautenden  Eremplaren
ausgefertigt  und  jeder  der  beiden  hohen  Regierungen  eines  derselben  mit  den  Unterschriften
ver  anderseitigen  Bevollmächtigten  und  ihren  Siegeln  versehen  zugestellt  worden.

Stuttgart  den  28.  Juni  1843.

Die  Großherzoglich  Badischen  Bevollmächtigten:

(l.  S.)  Ludwig  Freiherr  v.  Rüdt-Collenberg,
Großherzogl.  Kammerherr  und  Geheimer-Legationsrath.
(L.  S.)  Ludwig  Eichrodt,

Großherzogl.  Badischer  Ministerial-Direktor.

Nachdem  die  Auswechslung  der  Vertrags-Urkunden  erfolgt  ist,  so  verordnen  und  verfügen
  Wir,  daß  der  abgeschlossene  Staatsvertrag  verkündet  und  in  Vollzug  gesetzt  werden  soll.
Stuttgart  den  7.  März  1846.

Wilheilm.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Beroldingen.
Der  Minister  des  Innern:
Schlayer.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Staats-Secretär:
Goeé.

II.  Verfügungen  der  Departements.

Der  Departements  der  Justiz  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

Der  Ministerien  der  Justiz  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Bekanntmachung,  betreffend  die  bei  den  Großherzogl.  Badischen  Gerichten  anhängigen  Prozesse  aus
dem  Orte  Widdern.
In  Absicht  auf  die  im  Art.  9  des  vorslehenden  Staatsvertrags  enthaltene  Bestimmung,
wonach  die  bei  den  Großherzoglich  Badischen  Gerichten  anhängigen  Prozesse  aus  dem  Orte
        <pb n="136" />
        134

Widdern,  weil  sie  nach  Württembergischem  Rechte  zu  erlevigen  sepen,  gleich  nach  der  Ortsübergabe
  an  die  Württembergischen  Gerichte  abgegeben  werden  sollen,  sind  vie  beiden  betbeiligten
  Regierungen,  in  Folge  von  Anträgen  der  beiderseitigen  Stände,  nachträglich  dahin
übereingekommen,  daß  zwar  die  bei  den  Badischen  Gerichten  anhängigen  Prozesse  aus  dem
Orte  Widrdern,  welche  noch  in  erster  Instanz  stehen,  sogleich  nach  der  Uebergabe  des  Orts
an  die  Württembergischen  Gerichte  abgegeben  werden  sollen,  die  in  den  oberen  Instanzen
schwebenden  Prozesse  aber  von  dem  Badischen  höheren  Gerichte,  bei  welchem  dieselben  anhängig
  sind,  bis  zum  Schlusse  zu  verhandeln  und  von  demselben  zu  entscheiden  seyen;  was
biermit,  nach  erfolgter  gnädigster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät,  nachträglich
  bekannt  gemacht  wird.
Stuttgart  den  7.  März  1846.

Prieser.  Berolvdingen.

Isoe##mmis

Berichtigung.
In  der  Nummer  14  des  Regierungs-Blatts  vom  10.  März  1846,  S.  115,  ist  in  ver  Ueberschrist  der  Versügung

der  Ministerien  der  Justiz  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  anftatt  „Hohenzollern-Sigmaringen“  zu  lesen  „Hohen.
zollern=  Hechingen.“

Gedruast  bei  G.  Hasselbrint.
        <pb n="137" />
        135
16.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Dienstag  den  17.  März  1846.

 

Inbalt.

Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  die  Gebühren  der  Zeugen  in  Civil-Prozessen  betreffend.  —  Ordens-Verleihungen.
  —  Dienst-Nachrichten.  .
Versügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaration  vom

3.  December  1821  über  die  staatsrechlichen  Verhältnisse  des  ritterschaftlichen  Adels.  —  Verleibung  eines  Erfindungs-Patente
  an  den  Mechaniker  Carl  Schilling  in  Heilbronn  auf  eine  verbesserte  Construktion  der
Ventilkästen  und  Ventile  bei  doppelt  wirkenden  Pumpen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der
golvenen  Civil-Vervienst-Mevaille  an  den  Schultbeißen  Kleinknecht  in  Willsbach.  —  Bekanntmachung,  betreffend
eine  milde  Stistung  der  Anna  Magdalena  Mann  in  Münchingen,  Oberamto  Leonberg.  —  Termin  zur
Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  Schullehrer-Seminar  zu  Eßlingen.  —  Termin  zur  Vorprüfung  der  Candidaten
  für  den  Schulstand.  —  Bekanntmachung,  die  Anktellungsprüfung  der  katholischen  Geistlichen  für  Kirchendienste
  betreffeud.  —  Verfügung,  betreffend  die  technische  Oberleitung  des  Baues  der  Staats-Eisenbahnen.
—  Bekanntmachung,  betreffend  den  Stand  der  Pensions-Anstalt  für  die  Hinterbliebenen  der  Civil-Staatodiener.
Dienst-Erledigungen.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Königliche  Verordnung,

die  Gebühren  der  Zeugen  in  Civil-Prozessen  betreffend.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Wurttemberg.

Zu  Herstellung  eines  gleichförmigen  Verfahrens  in  Absicht  auf  die  den  Zeugen  in
Civil  Progessen  zu  gewährenden  Gebühren  verordnen  Wir  hiemit,  nach  Anhörung  Unseres
Geheimen-Nathes,  wie  folgt:
        <pb n="138" />
        136

S.  1.
Die  Zeugen  in  Civil-Prozessen  haben  ein  Recht  auf  angemessene  Entschädigung  in  derselben
  Weise,  wie  diejenigen  in  gerichtlichen  Strafsachen.

8.  2.
Ob  die  Zeugen  dieses  Recht  geltend  machen  wollen,  darüber  sind  sie  bei  der  Vernehmung
ausdrücklich  zu  befragen.  «
§.3.
DenBetkagdcrEntschädigungfestzusetzen,istSachedesdenBcweis-Ein,mgMord--nenden
  Gerichtes.
Diese  Festsetzung  findet  statt,  wenn  entweder  ein  Zeuge  oder  dessen  Produjent,  oder  die
zu  Erstattung  der  Prozeßkosten  verurtheilte  Gegenparthei  solches  begehrt,  oder  die  Zeugen-Verhörkosten
  der  Staatskasse  zur  Last  fallen  (§.  8).

–.  4.
Das  Gericht  hat  sich  hiebei  an  die  Vorschriften  der  K.  1  und  3—8  Unserer  Ver.
ordnung  vom  4.  Jannar  1844,  die  Gebühren  der  Zeugen  in  gerichtlichen  Straffachen  betreffend
  (Reg.  Blatt  S.  1),  und  den  dort  festgesetzten  Maaßstab  zu  balten.

K.  5.
Mit  Ausnahme  des  Falles,  daß  die  Zeugen  keine  Entschädigung  ansprechen  (vgl.  .  2),
hat  der  das  Verhör  leitende  Beamte  die  Umstände  welche  auf  die  Festsetzung  der  Gebühr
von  Einfluß  sind,  immer  zu  erheben  und  im  Protokolle  anzumerken.

g.  6.

Das  Gericht  hat  für  die  Entrichtung  der  Zeugengebühr  vurch  die  gesetzlich  dazu  verpflichtete
  Parthei,  welche  auch  nach  Erforderniß  der  besonderen  Umstände  durch  das  Gericht
zu  einem  Vorschuß  angehalten  werden  kann,  in  kürzester  Frist  Sorge  zu  tragen.

K.  7.

Ausserdem  kann  dieser  Parthei  eine  Hinterlegung  des  muthmaaßlichen  Betrags  der  Ge.
bühr  oder  eine  anderweitige  Sicherbeitsleistung  schon  vor  Vernehmung  der  Zeugen  durch  das
Gericht  (§.  3,  Satz  1)  dann  aufgegeben  werden,  wenn  besondere  Gründe  die  Besorgniß  rechtfertigen,
  daß  die  Entrichtung  der  Gebühr  später  auf  Anstände  sloßen  würde.
        <pb n="139" />
        137

K.  8.

Für  eine  zum  Armenrechte  zugelassene  Parthei  übernimmt  die  Staatskasse  die  Berichtigung
der  jener  obliegenden  Zeugengebühr,  vorbehältlich  des  Rückgriffs  auf  den  Produzenten,
wenn  dieser  später  zu  den  erforderlichen  Mitteln  gelangen  sollte,  so  wie  auf  die  Gegenparthei
im  Falle  ihrer  Verurtheilung  in  die  Prozeßkoslen.

Unser  Justiz-Ministerium  ist  mit  dem  Vollzuge  dieser  Verordnung,  welche  mit  dem
1.).  April  d.  J.  in  Wirksamkeit  zu  treten  hat,  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  12.  März  1846.

Wilhelm.
Der  Chef  des  Justiz-Departementor:
Geheimer-Rath  von  Prieser.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Staats-Sekrekär:
Goes.

B)  Ordens-Verleihungen.
Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  1.  d.  M.  dem  Kaiserlich  Russischen
Masor  v.  Petrowsky,  und
unter  dem  7.  d.  M.  dem  Worstande  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Anstalt  in  Hebenheim,
  Direktor  v.  Pabst,  das  Ritterkrenz  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone  zu
verleihen  gerubt.

C)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Masestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  26.  v.  M.  den
Ober-Justiz-Assessor  Pfeifer  bei  dem  Criminal-Senate  des  K.  Gerichtshofs  zu  Tübingen
auf  die  bei  dem  Civil-Senate  dieses  Gerichtshofs  erledigte  Assessorsstelle  gnädigst  zu  versetzen,
  wie  auch

den  PfarBachner  zu  Mochenwangen,  Dekanats  Ravensburg,  auf  die  Marrei  Reichenbach,
  Dekanats  Spaichingen,  mit  einem  Diensteinkommen  von  632  fl.  zu  versetzen  geruht.

Vermöge  höchster  Entschliehung  vom  4.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Masjestät
die  erledigte  Oberamtsarztsstelle  zu  Göppingen  dem  praktischen  Arzte  Dr.  Palm  daselbst,
        <pb n="140" />
        138

die  Stelle  eines  zweiten  Oberreallehrers  in  Reutlingen  dem  Verweser  derselben,  Oel
schläger,

vic  erledigte  evangelische  Pfarrei  Fleinheim,  Dekanats  Heirenheim,  dem  Pfarrverweser
Dicterich  in  Rieden,  Doekanats  Hall,

dic  erlevigte  evangelische  Pfarrei  Aistaig,  Dekanats  Sulz,  dem  Pfarrverweser  Bockshammer
  in  Friolzheim,  Dekanats  beenbers  sodann

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  5.  d.  M.  die  erledigte  Stelle  eines  Staatsanwalts  bei
dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  dem  Ober-Justiz-Assessor  Grasen  v.  Leutrum  daselbst,  bisherigen
  Stellvertreter  des  Staatsanwalts,  und

die  biedurch  in  Erledigung  gekommene  Stelle  eines  Stellvertreters  dem  Ober-Justizrath
Dr.  Huck  in  Ulm,  wie  auch

das  erledigte  Amts-Notariat  Munderkingen,  Oberamts  Ehingen,  dem  Gerichts-Notariats.
Assistenten  Brecht  in  Wangen  zu  übertragen  geruht.

Ferner  haben  Höchstvdieselben  vurch  böchste  Entschließung  vom  6.  d.  M.  dem  Sekretär
  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Kronprinzen,  Hackländer,  den  Titel  und  Nang
eines  Hofraths  verliehen,  und

vurch  höchste  Entschließung  vom  7.  d.  M.  den  Frciherrn  v.  Weiler  zu  Weiler  zu
Höchst-Ihrem  Kammerherrn  gndigst  ernannt.

Vermäöge  höchster  Entschließung  vom  9.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
ren  Hofkammer-Baumeister  Gaab  zum  Mitgliede  der  Eisenbahn-Commisston  mit  dem  Titel
und  Rang  eines  Ober-Bauraths  gnädigst  ernannt,

auf  das  erledigte  Cameralamt  Wangen  den  Sekretär  der  Staatslass  en-  Verwaltung,
Dorner,  befäördert,

auf  vas  erledigte  Cameralamt  Ehingen  den  Cameralverwalter  Schoffer  in  Kapfenburg,
  seinem  Ansuchen  gemäß,  gnädigst  versetzt,  und

die  bei  der  Finanzkammer  des  Neckarkreises  erledigte  Assessorsstelle  dem  Ministerial.
Sckretär  Honold  gnädigst  übertragen,  ferner

vurch  höchste  Entschließung  von  demselben  Tage  den  Hauptmann  v.  Heider  im  vierten
Insanteric-Regiment,  wegen  leidender  Gesundheit  auf  seine  Bitte  auf  ein  Jahr  aggregirt,

dem  zum  Gränzkontroleur  ernannten  Licutenant  Heimpel  den  Abschied  aus  den  Militärdiensten
  als  Ober-Lieutenant  gnädigst  bewilligt,  und
        <pb n="141" />
        139

dem  aggregirten  Lieutenant  Kunkler  des  dritten  Reiter-Regiments  die  nachgesuchte
Entlassung  aus  den  K.  Militärdiensten  ertheilt.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  11.  v.  M.  haben  Höchstdieselben  vie  bei  der
Regierung  des  Schwarzwaldkreises  erledigte  Assessorsstelle  vem  Hülfsbeamten  bei  dem
Oberamte  Ulm,  Sekretär  Sigmundt,

das  Rektoramt  an  der  Universität  für  das  Studienjahr  1846—47  dem  Professor  Autenrieth
  an  der  medizinischen  Fakultät,

die  erledigte  vierte  Professorsstelle  an  vem  oberen  Gymnasium  in  Ellwangen  dem  Prazeplorats-Caplan
  Piscalar  in  Riedlingen,

dic  erledigte  evangelische  Stadtpfarrei  Ellwangen,  dem  Repctenten  Leibbranod,  seitherigen
  Pfarrgehülfen  an  der  Hofkirche  zu  Stuttgart,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Bondorf,  Dekanats  Herrenberg,  dem  Stadtpfarrer  und
Dekan  Majer  in  Brackenheim  auf  sein  Ansuchen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Niederhofen,  Dekanats  Brackenheim,  dem  Pfarrer
Heyd  in  Aurich,  Dekanats  Vaihingen,  sodann  «  '

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  12.  d.  M.  die  erledigte  Oberamts-Richtersstelle  in  Freudenstadt
  dem  Gerichts-Aktuar  Leypolo,  von  Tübingen,  zu  übertragen,  und

dem  Gerichts-Altuar  Bartholomdi  in  Ellwangen  die  nachgesuchte  Dienstentlassung
zu  erkheilen  und  denselben  in  die  Zabl  ver  Rechts-Consulenten  aufzunehmen  geruht.  In
dieser  Eigenschaft  hat  verselbe  Göppingen  zum  Wohnsitze  gewählt.  O

Vermöge  böchster  Entschließung  vom  4.  d.  M.  erhielt  die  von  Seite  des  Domkapitels
in  Rottenburg  vorgenommene  Ernennung  des  Franz  Kaver  Wiedmaier,  von  Rottenburg,
zum  Kanzlisten  des  bischöflichen  Ordinariats,  ferner

unter  dem  6.  d.  M.  die  von  der  gräflich  v.  Maldeghem'schen  Patronatherrschaft  dem
Predigtamts-Candidaten  Mar  Neubronner  aus  Ulm  ertheilte  Nomination  auf  die  cvangelische
  Pfarrei  Bergenweiler,  Dekanats  Heidenheim,  und

an  demselben  Tage  die  von  dem  Grafen  v.  Beroldingen  zu  Razenried  dem  von  Neckarsulm
  gebürtigen  Priesler  Otto  Linrner,  gegenwärtig  Stadtpfarrei-Verweser  in  Reutlingen,
auf  die  St.  Georgskaplanei  in  Ravensburg  ertheilte  Präsentation  die  landesherrliche  Bestätigung.
        <pb n="142" />
        140

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekannimachung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaration  vom  8.  December  1821
über  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  ritterschaftlichen  Adels.

Nachdem  der  Graf  zu  Castel  Dischingen  als  Besitzer  der  Rittergüter  Berg,  Oberamts
Ehingen,  und  Schelklingen,  Oberamts  Blaubeuren,  den  Verzicht  auf  Patrimonial-Gerichtsbarkeit,
  Ortspolizei  und  Forstgerichtsbarkeit  erklärt  hat,  so  wurde  durch  höchste  Entschließung
Seiner  Königlichen  Majestät  vom  4.  d.  M.  vie  Anwendung  der  Bestimmungen  der
K.  Declaration  vom  8.  December  1821  in  Betreff  der  slaaterechtlichen  Verhältnisse  res
ritterschaftlichen  Adels,  unter  Einräumung  der  in  den  8#  30  und  41  genannten  Surrogate
der  Patrimonial-Gerichtsbarkeit  und  Ortepolizei  auf  obgedachte  Rittergüter  genehmigt;  wag
biedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  5.  März  1846.
Schlayer.

5)  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Mcchaniker  Carl  Schilling  in  Heilbronn  auf
eine  verbesserte  Construktion  der  Ventil-Kästen  und  Ventile  bei  doppelt  wirkenden  Pumpen.

Vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vem  4.  d.  M.
ist  dem  Mechanikus  Carl  Schilling  in  Heilbronn  auf  die  von  ihm  vorgelegten  Verbes—
serungen  in  der  Construktion  der  Ventil-Kästen  und  Ventile  bei  doppelt  wirkenden  Pumpen,
Behufs  der  leichteren  Reinigung  und  Wiederherstellung  der  Ventile,  das  nachgesuchte  Erfindungs-Patent
  auf  die  Dauer  von  zehn  Jahren  Jnädigst  verliehen  worden;  was  hiedurch,  unter
Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten  Gewerbe-Ordnung  und  das  Gesetz  vom
29.  Juni  1842,  betreffend  die  Erfindungs=  und  Einführungs-Patente,  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht  wird.

Stuttgart  den  6.  März  1846.
Schlayer.
        <pb n="143" />
        141

c)  Bekanntmachung,  betreffend  die.  Verleihung  der  goldenen  Civil-Verdienst--Medaille  an
den  Schultheißen  Kleinknecht  in  Willsbach.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  9.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
aus  Anlaß  der  Visitation  des  Oberamts  Weinsberg  dem  Schultheißen  Kleinknecht  in
Willsbach,  in  Anerkennung  seiner  vielen  Verdienste  um  die  Verwaltung  dieser  Gemeinde,  die
goldene  Civil-Verdienst-Medaille  gnädigst  verliehen.

Stuttgart  den  12.  März  1846.  Schlayer.

2.  Der  Regierung  des  Neckarkreises.

Bekanntmachung,  betreffend  eine  milde  Stiftung  der  Anna  Magdalena  Mann  in
Münchingen,  Oberamts  Leonberg.

Die  Wittwe  des  Bauern  Georg  Mann  zu  Münchingen,  Anna  Magdalena,  geb.
Wanner  hat  auf  den  Tod  ihres  einzigen  Sohnes  zur  Stiftungspflege  Münchingen  ein
Capital  von  Ein  Tausend  Gulden  mit  der  Bestimmung  schenkungsweise  äbergeben,  daß  der
Zins  zu  jährlicher  Brodaustheilung  unter  die  Armen  von  Münchingen  verwendet  werden  solle,
was  zum  ebrenden  Andenken  an  die  Stifterin  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Ludwigsburg  den  2.  März  1846.  Für  den  Vorstand:
Klett.

3.  Des  evangelischen  Consistorium.
à)  Termine  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  Schullehrer-Seminar  zu  Cßlingen.

Da  von  den  beiden  evangelischen  Schullehrer-Seminarien  das  zu  Eßlingen  in
diesem  Frühjahre  neue  Zögluge  aufnimmt;  so  baben  sich  viejenigen  evangelischen  und  iêraelitischen
  Schulpräparanden,  welche  um  Aufnahme  in  ein  Staatsseminar  gebeten  baben,  und
nicht  durch  besondere  Erlasse  zurückgewiesen  worden  sind,  und  zwar

1)  aus  den  Generalaten  Tübingen,  Ulm  und  Heilbronn

Dienstag  den  24.  März,
2)  aus  den  übrigen  Generalaten
Donnerstag  den  26.  März
zur  Aufnahme-Prüfung  im  Eßlinger  Seminar  einzufinden.
Stuttgart  den  6.  März  1846.  Scheurlen.
        <pb n="144" />
        142

h)  Termin  zur  Vorprüfung  der  Candidaten  für  den  Schulstand.

Diejenigen  evangelischen  und  israelitischen  Jünglinge,  welche  in  Gemäßheit  der  Minisserial
Verfügung  vom  27.  März  1847  (Reg.  Blatt  Nr.  14),  um  Erlaubniß  zur  Biloung  für  den
Schulstand  und  um  Zulassung  zur  Vorprüfung  gebeten  haben,  und  nicht  durch  besondere
Erlasse  zurückgewiesen  worden  sind,  haben  sich  Behufs  dieser  Vorprüfung

Donnerstag  den  26.  März  an  nachbezeichneten  Orten  einzufinden.

1)  aus  dem  Generalat  Tübingen  in  Nagolo;

2)  aus  dem  Generalat  Reutlingen  in  Reutlingen;

3)  aus  dem  Generalat  Ludwigsburg  in  Ludwigsburg;

4)  aus  dem  Generalat  Heilbronn  in  Heilbrenn;

5)  aus  dem  Generalat  Ulm  in  Geislingen;

6)  aus  den  Dekanatämtern  Hall,  Blaufelden,  Crailsheim,  Küngelsau,

Langenburg,  Oehringen,  Weikersheim  in  Hall;
7)  aus  den  Dekanatämtern  Aalen,  Heidenheim,  Schorndorf,  Welzbeim,
Gaildorf  in  Aalen.
Stuttgart  den  7.  März  1846.
Scheurlen.

4.  Des  K.  katholischen  Kirchenrathe.

Bekanntmachung,  die  Anstellungsprüfung  der  katholischen  Geistlichen  für  Kirchendienste  betreffend.

Im  Laufe  dieses  Jahrs  werden  zwei  Dienstprüfungen  der  katbolischen  Geistlichen  für
Anstellung  auf  Kirchenstellen  dahier  Statt  finden,  wobei  diejenigen  erscheinen  können,  welche
im  Jahr  1843  over  früher  die  Priesterweihe  erbielten.  Die  erste  dieser  Prüfungen  wird
am  28.  April  und  den  folgenden  Tagen  gehalten,  für  die  zweite  Dienstprüfung  werden  die
Tage  später  bekannt  gemacht  werden.

Diejenigen  Candidaten,  welche  zu  einer  dieser  Prüfungen  zugelassen  zu  werden  wünschen,
haben  sich  spätestens  bis  zum  28.  März  d.  J.  schriftlich  zu  melden,  und  jedenfalls  noch  vor
dem  28.  April  über  den  Besitz  eines  Bürger=  oder  Beisitzrechts  vurch  oberamtlich  beglaubigte
Urkunden  auszuweisen.  Wer  es  vorzieht,  bei  der  zweiten  dießjährigen  Prüfung  zu  erscheinen,
hat  dieses  in  seiner  Meldung  anzugeben.  Uebrigens  bezieht  man  sich  auf  die  im  Regierungs-
        <pb n="145" />
        143

blatt  1819  und  in  den  besonderen  Erlassen  an  die  Dekanatämter  vom  1.  Juli  1820  und
6.  August  1822  bekannt  gemachten  Vorschriften.
Stuttgart  den  10.  März  1846.  Linden.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  technische  Oberleitung  des  Baues  der  Staats-Eisenbahnen.
Bezüglich  ver  technischen  oberen  Leitung  des  Baues  der  Staats-Eisenbahnen  ist  bestimmt
worden,  daß  vieselbe
auf  der  Linie  von  Ludwigsburg  nach  Heilbronn  dem  Oberbaurath  Egel,
auf  der  Linie  von  Eßlingen  aufwärts  durch  das  Neckar=  und  Filsthal  dem  Oberbaurath
  Knoll,
auf  jener  von  Ulm  nach  Friedrichshafen  dem  Oberbaurath  Gaab
übertragen  werde.
Stuttgart  ven  12.  März  1846.
Gärttner.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Stand  der  Pensions-Anstalt  für  die  Hinterbliebenen  der
Civil-Staatêdiener.

In  Gemäßheit  des  Gesetzes  über  die  Verhältnisse  der  Civil-Staatsdiener  vom  28.  Juni
1821,  &amp;amp;.  41—43  werden  die  Ergebnisse  der  Rechnung  über  die  Pensions-Anstalt  für  die
Hinterbliebenen  der  Civil-Staatsdiener  von  dem  Etatsjahr  1843  durch  nachstehenden  Auszug
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  23.  Februar  1846.
3  Gärttner.
        <pb n="146" />
        144
Abtheilung  l.

Uebersicht  ver  Einnahmen  und  Ausgaben.

 

 

 

 

 

 

 

Soll.  A.  Einnahme.  Hat.  Rest.
fl.  fr.  fl.  12  fl  kr.
I.  Reste:
10,017  3511)  Kassenbestand  am  30.  Juni  1844.  10,017  35  —  —
16,408  37/2)  Aktiv-Ausstände  an  Eintrittsgeldern  und
Jahres-Beiträgen:
a)  nach  der  bortergehenden  Rechnung
1  fl.  23  kr.
b)  im  Etatsjahr  1814.  4197  fl.  36  kr.
—:.  OSNNE-SO  r.
ieran  wurde  in  Ab  an
E  *  8  8  612  fl.  22  kr.
Rest  13/1153  48  3204  40
3)  Ersatzposten  —  —  —
32,4260  12  .Summe  Aal.  29,171.  23  3201
II.  Vom  Grundstock:
1,540,000  —1)  Capitalienstand  am  30.  Juni  1844  11,570,  000
30,000  —  2)0  neu  angeliehen  im  Etatsjahr  1844  es
1.570,000—  .Summe  ald  II.  —  —1,570,000
II.  Laufendes:
1)  Gesetzliche  Einnahmen:
18,512  1||1  Eintrittsgelder.  13,622  19  5189  42
36,471  36/)  Jahres-  Beiträge  .  36,441  9  30
3952  144  Abzüge  an  Pensionen
a)  wegen  Altersungleichbet,  3  731  fl  36kr.
3)  wegen  Verzehrung  der
Pensionen  im  —  220  fl.  38  kr.
61,600  —  2)  Zinse  aus  den  zum  Fonds  angelegten
Capitalien  à  4  Pror.  61,600—  —
(weitere  Jahreszinse  aus  neu  angelegten
Capitalien  verfallen  erst  im  folgenden
Rechnungsjahr)
3—  3  aus  Stiftungen  93—  —
539  18.4)  Zuschüsse  aus  ver  Staatshauptkass.  e.
Der  Mehrbetrag  der  Ausgabe  kommt  zur
        <pb n="147" />
        145

 

 

 

 

 

 

 

Von  der  wirklichen  Einnahme  (dem  Hat)
die  wirkliche  Ausgabe  abgezogen,  bleibt
Cassenbestand  auf  den  30.  Juni  1845

:  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Soll.  B.  Ausgabe.  Hat.  Rest.

f.  ĩr  l  .  Jnrr.

Compensation  der  Einnahme  als  Zuschuß

pro  1833  auf  Wiederersatz  pro  184  erhoben,

  b##  ein  .  .  539  18  —  —

–  (Siehe  Ausgabe  III.  3.  —
AMog  Summe  ad  III.  1—  n  —
——  Hauptsumme  der  Einnahme  1  50TN  ÊÑ
Ausgabe.
I.  Reste:

—10  Passio-Remanet  am  30.  Juni  1844  —  —  —  —
128.43¼)  Zahlungs-Rückstände  .  128  43  —  —
126—80  Ersatzposten.  ..  128  —  –
256  43  .Summe  ad  I.  256  43  —  –

II  Auf  den  Grundstock:
30,000  —|  Neu  angeliehene  Capitalien  von  den  Ueberschüssen
  des  vorigen  und  laufenden  Etatsjahrs30,000—  —  —
30,000  .Summe  ad  II.  30,000  —  —  —
Il.  Laufenves:
1)  an  Wittwen  und  Waisen:
5317  1471  Sterbnachgehalte.  531747  —  —.
100,835200  D)  jährliche  Pensionen.  109,835  20  —  —
10  —2)  Ersatzleistungen  10  —  —
539  181  3)  Zuschüsse  auf  Wiederersatz  zurückbezahlt:
die  zur  Ausgleichung  der  Mehrausgabe
von  der  Staats-Hauptkasse  auf  Wiederersatz
  von  der  Einnahme  pro  18“  erhobenen
  —  —  53018
(Siehe  oben  Einnahme  In.  45
TIIIä  Summe  ad  Ill.  U1OI6  NC  335  7
745,550  Hauptsumme  der  Ausgabe  145,419  50  556
        <pb n="148" />
        146

Abtheilung  II.

Darstellung  des  Fondé.
Nach  der  Abtheilung  I.  berechnen  sich  auf  den  30.  Juni  1845:
A.  die  Alis.  Capitalien.  insblie  bis  der  neu  angelegten  30,000  fl.
zu
nelche  sämmtlich  gegen  4  Pror.  bei  der  er  Staatsschulden  -  Jahiungs—
kasse  verzinslich  angelegt  sind.
B.  Die  Ausstände:
zu  I.  von  Resten  34254fl.  40  kr.
zu  ll.  vom  Laufenden  5353219  fl.  42  kr.

1,570,000  fl.  —

—:.  8174  fl.  31  kr.

Davon  Passioresst  539  fl.  18  kr.
bleiben  ........
().Casscnbcstanbam30.Juni1845.

7935si.13kk.
0

Gesammtsumme  des  Fonds
Auf  den  30.  Juni  1844  hat  dieser  dende  belragen  *1##  Blatt
von  1845,  S  S.  7)“  .
Somit  hat  derselbe  hro  1812  zugenommen  um
—:.  9,004  fl.  15  kr.
Diese  Summe  besteht  nach  der  Abtheilung  l.  aus

abzüglich  der  an  den  älteren  Resten  in  Abgang
  dekretirten  und  rückoergütetenrn  669  fl.)  kr.

 

b))  dem  Ueberschuß  des  Soll  der  laufenden  Einnahmen  gegen  das
Soll  der  laufenden  Ausgaben  von  ...

thut  wieder  obige

a)  nachgebolten  ältern  Aktivrestern  4197  fl.  36  kr.

.
1,57735  fl.  13  kr.

1,568,840  fl.  58  r.

3328  fl.  31  kr.

5765  fl.  44  kr.

0004  fl.  15  kr.
        <pb n="149" />
        147
Abtheilung  III.
Personalstand  der  Anstalt.
a)  Zahl  der  beitragspflichtigen  Mitglieder,  und  zwar:

I!)  normalmäßig  angestellle  13306.

2)  nur  für  ihre  Person  als  Staatsdiener  7  (Dienstpragmatik
  S.)  .....  .  41.
3)  Quiescenten  und  Pensionäre...  277.
1624.

b)  Im  Penfionsgenuß  standen  im  Jahr  1841:
Wittwen.  572.
Waises  300.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  eine  bei  dem  Civil-Senate  des  K.  Gerichtshofs  in  Tübingen
zu  besetzende  Assessorsstelle  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Ober-Tribunal
zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  das  in  Erledigung  gekommene  in  der  zweiten  Besoldungsklasse
stehende  Cameralamt  Kapfenburg  werden  aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer
  des  Jaxtkreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  vie  erledigte  Pfarrei  Rietenau,  Dekanats  Backnang,  welche
754  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
vorschriftmäßig  zu  melden.  Das  Einkommen  derselben,  dessen  Verwandlung  sich  der  künftige
Pfarrer  nach  den  Bestimmungen  der  Oberkirchenbehörde  zu  unterwerfen  hat,  ist  über  Abzug
von  40  fl.  zum  geistlichen  Besoldungsverbesserungsfonds  auf  922  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes
  berechnet.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Georgskaplanei  in  der  Oberamtsstadt  Ehingen,
mit  welcher  die  gewöhnliche  Dienstobliegenheit  eines  Stadtkaplans  und  ein  ständiges  Einkommen
  von  501  fl.  in  Gartenertrag,  Grundgefällen,  Capitalzinsen  und  Besoldungen  verbunden
ist,  werden  hiemit  aufgefordert,  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katbolischen  Kirchenrathe
vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="150" />
        148

5)  Die  gesetzlich  befähigten  Bewerber  katholischer  Confesfion  um  die  erledigte  Präzeptorsstelle
  in  Weil  der  Stadt,  Oberamts  Leonberg,  welche  neben  freier  Wohnung,  einschließlich
  des  Schulgeldes,  ein  Einkommen  von  600  fl.  gewährt,  haben  sich  binnen  drei  Wochen
vorschriftmäßig  bei  dem  K.  Studienrathe  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Finanz-Ministerium  erledigte  Sekretärsstelle
haben  binnen  vierzehen  Tagen  bei  dem  gedachten  Ministerium,  und

7)  die  Bewerber  um  die  erledigte  Sekretärsstelle  bei  der  Staatskassen-Verwaltung
  haben  bei  letzterer  innerhalb  drei  Wochen  sich  zu  melden.

8)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Steuer-Collegium  erledigte  Revisorsstelle
haben  binnen  drei  Wochen  bei  demselben  sich  zu  melven.

9)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Oberamt  Ulm  erledigte  Stelle  eines  Hülssbeamten,
mit  welcher  ein  Gehalt  von  800  fl.  und  der  Titel  und  Rang  eines  Sekretärs  verbunden  ist,
haben  fich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

10)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamts-Gerichte  Tübingen
haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  daselbst  zu  melden.

11)  Die  Bewerber  um  vdie  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamts-Gericht  Ell.
wangen  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  daselbst  zu  melden.

#““

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="151" />
        149

W  I17.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Freitag  den  20.  März  1846.

 

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.
Versügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  der  Gemeinderäthe.


 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Maiestät  haben  durch  bochste  Intschließung  vom  13.  d.  M.
die  erledigte  Stelle  des  Baumeisters  der  Hof-Domainenkammer  dem  Bezirks-Bau-Inspektor,
Kreis-Baurath  Büchler  in  Stuttgart,  unter  Verleihung  des  Titels  eines  Hof-Bauraths,
gnädigst  übertragen.

Durch  höchste  Entschließung  vom  16.  d.  M.  haben  Höchstdieselben  den  Hauptmann
  von  der  Lanken  des  fünften  Infanterie-Regiments,  und  den  Hauptmann  v.  Zischwitz
  des  sechsten  Infanterie-Regiments,  zu  den  Garnisons-Compagnien,

den  Hauptmann  v.  Widmann  vder  Garnisons-Compagnien  zu  dem  fünsten  Infanterie-Regimente
  versetzt;
        <pb n="152" />
        150

den  Oberlieutenant  im  vierten  Infanterie-Regiment,  v.  Ifflinger,  zum  Hauptmann
in  diesem  Regimente,

ven  Oberlieutenant,  Adjutanten  der  ersten  Infanterie-Brigade,  v.  Starkloff,  zum
Hauptmann  im  sechsten  Infanterie-Regimente  befördert,  und

den  Oberlieutenant  im  sechsten  Infanterie-Regiment,  Seubert,  zum  Adjutanten  vder
ersten  Infanterie-Brigade  ernannt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Verfügung,  betmeffend  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  der  Gemeinderäthe.

Durch  die  von  mehreren  Gemeinderaths-Collegien  kund  gegebene  Ansicht,  als  ob  ihnen
frei  stehe,  ihre  amtlichen  Verhandlungen  sowohl  bei  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit,  als  in
Verwaltungs-Angelegenheiten  öffentlich  vorzunehmen,  finden  sich  die  Ministerien  der  Justiz
und  des  Innern  verpflichtet,  auf  die  Unvereinbarkeit  dieser  Neuerung  mit  der  bestehenden
Gesetzgebung  aufmerksam  zu  machen.

Die  Form  der  Verhandlungen  öffentlicher  Behörden,  insbesondere  die  Frage:  ob  sie
unter  dem  Gewicht  äußerer  Einflüsse  over  mit  ungetrübter  Selbstständigkeit  zu  berathen  haben,
  ist  von  so  tiefgreifender  Bedeutung,  daß  ein  die  Organisation  und  die  Wirksamkeit
solcher  Behörden  feststellendes  Gesetz  unmöglich  diese  Frage  unentschieden  lassen  kann,  und
daß  ein  Siillschweigen  über  diesen  Punkt  nicht  anders  gedeutet  werden  darf,  als  daß  der
Gesetzgeber  ven  in  vieser  Beziehung  vorhandenen  Zustand  als  fortdauernd  betrachtet  wissen
will.  Nun  ist  aber  kein  Zweisel,  daß  zur  Zeit  der  Verkündigung  des  ersten  Edikts  vom
31.  December  1818  für  vie  Verhandlungen  der  Gemeinde-Behörden  der  Grundsatz  der  Oeffentlichkeit
  nicht  gegolten  hat,  daß  vielmehr  die  Angelegenheiten  der  Polizei  und  der  Gemeinde-Wirthschaft
  von  jeher  nicht  öffentlich  behandelt  worden  find,  und  daß  es  sich  zu  jener  Zeit
auch  hinsichtlich  der  gerichtlichen  Geschäfte  der  Ortsbehörden  ebenso  verhalten  hat.  Eine  Ab-
        <pb n="153" />
        151

aͤnderung  dieses  Zustandes  ist  durch  die  Edikte  von  1818  und  das  Verwaltungs-Edikt  vom
1.  März  1822  so  wenig  eingeführt,  daß  vielmehr  unzweideutige  Gesetzesstellen  die  entgegengesetzte
  Meinung  des  Gesetzgebers  posttio  darlegen.

Das  Gesetz  vom  1.  März  1822,  welches  die  Fälle  genau  bezeichnet,  in  welchen  ein
Verwaltungs-Gegenstand  zur  Kenntniß  der  gesammten  Bürgerschaft  gebracht  werden  (§.  36),
oder  wo  die  Mitwirkung  des  Bürger-Ausschusses  an  der  Besorgung  der  Gemeinde-Angelegenbeiten
  stattfinden  soll,  setzt  nirgends  die  Anwesenheit  des  Publikums  in  den  Sitzungen  der
Gemeinderäthe  voraus,  sondern  bestimmt  im  Gegentheil,  daß  im  Falle  einer  fortdauernden
Meinungs-Verschievenheit  zwischen  Gemeinderath  und  Bürger-Ausschuß  ver  erste  den  letzten
zu  entlassen  und  sodann  erst  seine  Berathung  fortzusetzen,  abzustimmen  und  seinen  Beschluß
zu  ziehen  habe  (§.54).  Ganz  im  Einklang  biemit  enthält  jenes  Gesetz  vie  allgemeine
Vorschrift,  daß  die  Form  der  Verhaudlungen  des  Gemeinderaths  collegialisch  sey,  das  heißt,
in  der  bei  Collegien  gewöhnlichen  Weise  gescheben  soll.  Nach  den  in  Württemberg  und  anderwärts
  geltenden  Grundsätzen  treten  aber  Collegien,  so  weit  nicht  Ausnahmen  durch  ausdrückliche
  Bestimmungen  gesetzlich  verordnet  sind,  nur  mit  ihren  Beschlüssen  vor  die  Oeffentlichkeit,
  während  die  Verhandlungen,  durch  welche  die  Beschlüsse  im  wechselseitigen  Austausch
der  Ansichten  zu  Stande  kommen,  eine  innere  Angelegenheit  ver  Collegien  bleiben.

In  Absicht  auf  das  Verfahren  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  bestimmt  endlich  vas
vierte  Evikt  vom  31.  December  1818,  §J.  4,  vaß  über  die  Form  der  Versammlung  des
Gemeinderaths  die  zu  einem  Beschlusse  nöthige  Anzahl  von  Mitglievern,  die  Art  ver  Berathschlagungen
  und  der  Abstimmung  die  für  vie  Verhandlung  der  Gemeinveräthe  in  Gemeinde-Angelegenheiten
  gegebenen  Vorschriften  gelten.  Allgemein  anerkannt  ist  aber,  daß  der
gegenwärtig  geltende  Civil-Prozeß,  dessen  wesentliche  Grundsäte  auch  für  das  Verfahren  vor
den  Gemeinve-Behörden  maßgebenr  sino,  keine  absolute,  sondern  nur  eine  Parteien-Oeffentlichkeit
  kennt.  Ja  selbst  bei  einer  absoluten  Oeffentlichkeit  könnte  voch  unmöglich  das  Urtheilfinden,
  die  Beratbschlagung  und  Abstimmung  des  Gerichts,  ohne  völlige  Preisgebung
ver  Gerechtigkeitspflege  öffentlich  stattfinden.  Es  ist  somit  klar,  daß  unsere  Gesetze  so  wenig
bei  gerichtlichen  Streitigkeiten,  als  bei  Gemeinde-Angelegenheiten  eine  Oeffentlichkeit  ver
Verhandlungen  der  Gemeinderäthe  kennen.

Ganz  abgesehen  von  der  Frage:  ob  nicht  eine  gesetzlich  unbeschränkte  Oeffentlichkeit  der
Gemeinderatbs-Verhandlungen  gar  oft  die  unabhängige  Ausübung  der  gemeinveräthlichen
        <pb n="154" />
        152

Pflichten  mit  Rothwendigkeit  gefährden,  wo  nicht  aufheben  müßte  7  erscheint  daher  jedenfalls
die  eigenmächtige  Abänderung  des  gesetzlichen  Grundsatzes  vom  Standpunkte  des  zur  Zeit
bestehenden  Rechts  unerlaubt,  und  es  steht  auch  der  Staatsregierung  die  Befugniß  nicht  zu,
Beschlüsse  der  Gemeinderäthe,  welche  auf  Beseitigung  des  bisherigen  Zustandes  gerichtet  sind,
zu  genehmigen.

Sämmtliche  Bezirks-Beamten  werden  daher  angewiesen,  jedem  Versuche  einer  derartigen
  Neuerung  verbietend  entgegen  zu  treten  und  nöthigenfalls  mit  Strafen  einzuschreiten.

Stuttgart  den  16.  März  1846.
Prieser.  Schlayer.
        <pb n="155" />
        153
18.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.
Mittwoch  den  25.  März  1846.

 

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Dienft-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departemento.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Versicherung  beweglichen  Vermögens
gegen  Brandschaden  durch  die  Branvversicherungs-Bank  für  Deutschland  in  Leipzig.  —  Bekanntmachung,  beweffend
  die  in  den  Personen  der  Aachen-Münchner  Feuerversicherungs-Gesellschaft  eingetretene  Veränderung.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Wirksamkeit  ver  zur  Versicherung  beweglichen  Vermögens  gegen  Brandschaden
  in  Paris  bestehenden  Gesellschaft  V#U#rhaine.  —  Bekanntmachung,  betreffend  vie  Aussetzung  von  Preisen
für  die  Erzeugung  vorzüglichen  Flachses  im  Jahr  1846.

Dienst=  Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Durch  Höchste  Entschließung  vom  4.  d.  M.  wurde  dem  von  Nottweil  gebürtigen  Priesier
  Dominikus  Englert,  Pfarrverweser  zu  Flochberg,  Dekanats  Neresheim,  die  Pfarrei
Flochberg  gnädigst  übertragen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermäöge  böchster  Entschließung  vom  16.  d.  M.
die  bei  dem  Bergrath  erledigte  Expeditorsstelle  dem  Kanzlei-Assistenten  Knaupp  bei  dem
Steuerkollegium,  und

vie  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamte  Weinsberg  dem  Referendär  Schwei  ble,
von  Stuttgart,  ferner

vermöge  böchster  Entschließung  vom  18.  d.  M.  die  erlevigte  Präzeptorsstelle  in  Winnenden,
  Oberamts  Waiblingen,  dem  Präzeptorats-Verweser  Schemer  in  Großbottwar,
Oberamts  Marbach,
        <pb n="156" />
        154

die  erledigte  Präzeptorsstelle  in  Spaichingen  dem  Präzeptorats-Verweser  Reiching
an  der  lateinischen  Schule  in  Mergentheim  gnädigst  übertragen.

Durch  höchste  Entschließung  von  demselben  Tage  ist  vie  bei  dem  Minisierium  des  Innern
  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  vem  vormaligen  Oberamts-Aktuar  Euting,  aus
Stuttgart,  und

die  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  dem  Oberamts-Aktuar
  Kolb  in  Riedlingen  gnädigst  übertragen  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Cntschließung  vom  20.  d.  M.
die  bei  der  Hofdomänenkammer  erledigte  Stelle  eines  Kanzlei-Assistenten  dem  Cameralamts=Buchhalter
  Pfleiderer  in  Blaubeuren  gnädigst  verliehen.

Unter  dem  13.  d.  M.  erhielt  der  auf  vie  katholische  Stadtpfarrstelle  in  Weißenslein
von  dem  Grafen  Albert  v.  Rechberg-Rothenlöwen  patronatisch  ernannte  Prrverweser  Carl
Schmöger,  von  Ehingen,  die  landesherrliche  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Oepartements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  detreffend  die  Versicherung  beweglichen  Vermögensd  gegen  Brandschaden

durch  die  Brandversicherungs-Bank  für  Deutschland  in  Leipzig.

Der  zu  Leipzig  bestehenden  „Branvversicherungs-Bank  für  Deutschland  in  Leipzig“  ist
auf  geschebene  Vorlegung  ihrer  Statuten,  nachvem  viese  für  Württemberg  vie  den  viesseitigen
Landecgesetzen  entsprechenden  Aenderungen  erhalten  baben,  die  Ermächtigung  zur  Versicherung
beweglichen  Vermögens  gegen  Brandschaden  im  Königreiche  ertheilt,  auch  den  als  Haupt.
Agenten  ausgestellten  Kaufleuten  Johann  Christian  Daviv  Kick  und  Christian  Ferdinand  Rau
Firma:  „Kick  und  Rau“  zu  Stuttgart  der  Stadtdirektor  daselbst  alo  Regierungs-Commissär
beigegeben  worden;  was  hiemit,  unter  Beziehung  auf  die  Art.  9  und  10  des  Gesetzes  vom
25.  Mai  1830  (Reg.Blatt  S.  200  und  210)  und  auf  vie  Instruktion  vom  20.  desselben  Monats
  und  Jahres  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  19.  März  1846.
Schlaper.
        <pb n="157" />
        155

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  in  den  Personen  der  Aachen-Münchner  Feuerversicherungs-Gesellschaft
  eingetretene  Veränderung.

Da  der  Kaufmann  Paul  Eisenlohr  aus  dem  unter  der  Firma  Finckh  und  Eisenlohr
zu  Reutlingen  bestehenden  Handlungsgeschäft  ausgetreten  und  in  Folge  dessen  von  der  Aachen-Münchner
  Feuerversscherungs-Gesellschaft  die  Haupt-Agentur  dieser  Gesellschaft  für  das  Königreich
  Württemberg  dem  Kaufmann  Carl  Finckb  in  Reutlingen  allein  übertragen  worden  ist;
so  wird  solches,  unter  Beziehung  auf  vie  viesseitige  Bekanntmachung  vom  3.  August  1840
(Reg.  Blatt  S.  333),  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  19.  März  1846.  Schlayer.

6)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einstellung  der  Wirksamkeit  der  zur  Versscherung  beweglichen
Vermögens  gegen  Brandschaden  in  Paris  bestehenden  Gesellschaft  IUrbainc.

Nachdem  die  in  Paris  unter  dem  Namen  1  Urbaine  bestehende  Branvversicherungs-Gesellschaft
  für  bewegliches  Vermögen  ihre  Wirksamkeit  in  Württemberg  eingestellt  und  mit
Einwilligung  der  Württembergischen  Betheiligten  ihre  mit  viesen  abgeschlossenen,  noch  nicht
abgelaufenen  Versicherungen  im  Wege  der  Uebereinkunft  an  die  nunmehr  den  Namen  „Deutscher
Phönir“  führende  Frankfurter  Feuerversicherungs-Gesellschaft  übertragen  hat;  so  wird  die  der  Gesellschaft
  Urbaine  unter  rem  15.  März  1842  ertheilte  Ermächtigung  hiemit  außer  Wirkung
gesetzt  und  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  10.  März  1846.  Schlayer.

4)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aussetzung  von  Preisen  für  die  Erzeugung  vorzüglichen  Flachses
im  Jahr  1846.

In  der  Erwägung,  dah  das  durch  Maschinen  gesponnene  Leinengarn  in  dem  Verbrauche
vor  dem  Handgespinnst  immer  mehr  Eingang  findet,  daß  aber  der  im  Lande  erzeugte  rohe
Flachs  den  Anforderungen  det  mechanischen  Flachsspinnereien  bis  jetzt  noch  wenig  entspricht,
und  in  der  Absicht,  dem  inländischen  Flachs-Erzeugnisse  auch  den  Absatzweg  an  die  mechanischen
  Spinnereien  zu  verschafsen,  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  böchster
Entschließung  vom  18.  d.  M.  auch  für  das  Jahr  1846  vie  Aussetzung  von  Preisen  für
die  Erzeugung  vorzüglichen  Flachses  zu  verordnen  geruht.

Es  werden  demnach  ausgesetzt:
1.  Neue  Preise  für  die  Erzeugung  großer  und  möglichst  gleichartiger  Massen  vorzüg-
        <pb n="158" />
        156

lichen  mittelfeinen  bis  zum  Schwingen  einschließlich  zubereiteten,  also  ungehechelten  Flachses
wic  er  hauptsächlich  für  die  Maschinen-Spinnereien  geferdert  wird,  unter  folgenden
näheren  Bestimmungen:
1)  der  erste  Preis  mit  160  fl.  wird  für  das  größte  und  beste  Quantum,  das  wenigstens
  über  12  Zentner  betragen  muß,
ein  Preis  von  140  fl.  für  ein  Ouantum  von  mehr  als  10  Zentnern,

—  —  —120  fl.  —  —  —  —  —  9  —
—  —  100  fl.  —  —  —  —  —  —  8
—  —  0fl.  —  —  —  —  —  —  7  —
—  —  0fl.  —  —  —  6  —
—  —  —  40  fl.  —  —  5

und  zwei  Preise  von  ie  30  fl.  werden  für  Quantitäten  von  mehr  als  1  Zentnein
zuerkannt  werden.

2)  Der  Flachs  muß

a)  im  Jahr  1846  im  Inland  gebaut,
b)  im  Wasser  bis  zum  richtigen  Grade  geröstet,
Te0)  das  ganze  von  einem  Bewerber  vorgelegte  Ouantum  muß  in  der  Farbe
gleich,  weder  dunkelgrau,  noch  roth,
")  der  Länge  nach  sortirt,
e)  die  Bunde  (Docken)  dürfen  nicht  eingelegt,
und
1)  das  ganze  Quantum  muß  rein  geschwungen  seyn;
g)  die  Zähigkeit  und  der  Gehalt  an  reiner  Faser  muß  bei  einer  vom  Preis-Gereicht
  anzustellenden  Hechelprobe  befriedigend  ausfallen.

3)  Es  wird  nicht  geforvert,  daß  die  Erzeugung  und  Bereitung  des  Flachses  durch  eine
und  dieselbe  Person  geschehen  sey;  vielmehr  kann  derjenige,  welcher  den  von  Anderen
im  Inlande  gepflanzten  Flachs  erworben  und  sich  nur  mit  dessen  Zubereitung  befaßt
hat,  ebensowohl  als  Bewerber  auftreten,  wic  verjenige,  welcher  Pflanzer  und  Bereiter
  zugleich  ist.  Doch  wird  derjenige  Bewerber,  welcher  beide  letztere  Eigenschaften
  in  sich  vereinigt,  bei  übrigens  gleichen  Ansprüchen  Demjenigen  vorgesetzt,  welcher
nur  Bereiter  ist.  "

4)  Das  ganze  zur  Bewerbung  kommende  Quantum  muß  zwischen  ven  15.  Februar
        <pb n="159" />
        157

und  dem  1.  März  1847  kostenfrei  an  die  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen
Vereins  in  Stuttgart  eingeliefert,  und  noch  vor  dem  1.  Februar  muß  dieser  Stelle
eine  Voranzeige  über  das  an  sie  einzusendende  Quantum  gemacht  werden.

5)  Die  Verpackung,  auf  welche  Weise  sie  auch  geschehe,  muß  so  eingerichtet  seyn,  daß
das  ganze  Quantum  durch  das  amtliche  Siegel  des  Ortsvorstehers  oder  Bezirksbeamten,
  welche  um  viese  Siegelung  anzugehen  sind,  genau  verschlossen  werden
kann.

6)  Außerdem  ist  vurch  bezirksamtlichen  Bericht,  welcher  nicht  in  die  Verpackung  des
Flachses  eingeschlossen  seyn  darf,

a)  ein  gemeinderäthliches,  vom  Bezirksamte  beglaubigtes  Zeugniß  über  die  Erzeugung
  und  Bearbeitung  des  Flachses  im  Inlande,

b)  eine  Beschreibung  des  Verfahrens  des  Preisbewerbers  bei  der  Bearbeitung
des  Flachses,  insbesondere  bei  der  Röste,  an  die  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen
  Vereins  einzusenden.

Das  gemeinderäthliche  Zeugniß  hat  vie  Felver,  auf  venen  der  Flachs  erzeugt
worden  ist,  nach  Lage  und  Flächen-Inhalt  zu  bezeichnen,  auch  den  Ort  der  Röste  zu
beurkunden.  .

Bei  entstehendem  Zweifel  über  vie  Richtigkeit  der  Angaben  oder  bei  einer  Unvollständigkeit
  derselben  hat  das  Bezirksamt  für  ihre  nähere  Prüfung  oder  Ergänzung
zu  sorgen.  Die  Gemeinderäthe  haben  daher  ihre  Zeugnisse  nicht  den  Bewerbern
einzuhändigen,  sondern  mit  der  zu  b)  erwähnten  Beschreibung  des  Verfahrens  dem
ihnen  vorgesetzten  Bezirks-Polizeiamte  zu  weiterer  Beförderung  zu  übersenven.

Es  wird  hiebei  von  denselben  erwartet,  daß  sie  bei  der  Ausstellung  ihrer  Zeugnisse
  mit  strengster  Gewissenhaftigkeit  zu  Werke  gehen  und  die  Selbsterzeugung  der
cingesendeten  Flachsproben  durch  den  Bewerber  nur  da  bezeugen  werden,  wo  sie  sich
selbst  hievon  ganz  sichere  Ueberzeugung  verschafft  haben.

7)  Um  den  Gemeinderath  zu  Fründlicher  Ausstellung  dieses  Zeugnisses  in  den  Stand
zu  setzen,  liegt  dem  Preisbewerber  ob,  jenen  so  frühzeitig  von  der  Absicht  zur  Bewerbung
  in  Kenntniß  zu  setzen,  daß  alle  hiebei  zur  Sprache  kommenden  Thatumstände
gehörig  aufgenommen  werden  können.

8)  Ueber  die  Preisvertheilung  erkennt,  unter  der  Leitung  der  genannten  Centralsiellr,
eine  von  dem  Ministerium  des  Innern  bestellte  Commission  von  fünf  unbetheiligten
        <pb n="160" />
        158

Sachverständigen.  Das  Erkenntniß  hat  spätestens  15  Tage  nach  dem  Schlusse  der
Bewerbungefrist  zu  erfolgen.

0)  Der  Flachs  wird  sogleich  nach  ver  Erkennung  über  die  Preiswürdigkeit  an  die  Be-II.



Flachs,

1

13
S

3

4)

werber  zurückgesendet,  insofern  sie  nicht  anderwärts  darüber  verfügen.
Die  Kosten  der  Zurücksendung  übernimmt  die  Staatskasse,  wenn  der  Einsender
keinen  Preis  erhielt  und  seine  Waare  nicht  in  Stuttgart  zum  Verkaufe  kommt.
Acht  Preise  für  vorzüglichen  feinen  und  vollständig  zubereiteten,  also  gehechelten
wic  derselbe  zum  Handgespinnst  erforderlich  ist,  und  zwar  wie  bisher
zwei  je  zu  —:.  60  fl.
zwei  je  zu  —:.  50  fl.
zwei  je  zu  —:.  40  fl.
zwei  je  zu  —:.  30  fl.
Die  Bedingungen  der  Preisebewerbung  find  folgende:
Ausgeschlossen  von  der  Bewerbung  sind  Diejenigen,  welche  im  Jahr  1845  einen
Preis  erlangt  haben.
Jeder  Bewerber  muß  eine  Probe  des  von  ihm  berciteten  Flachses  in  einer  Quantität
  von  wenigstens  40  Pfunden  an  vie  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins
  in  Stuttgart  noch  vor  dem  15.  November  1846  portofrei  cinsenden.
Der  Flachs  muß  im  Lande  gepflanzt  und  bereitet  und  bis  zum  Verspinnen  zugerichtet
  seyn.  Es  wird  jedoch  nicht  gesordert,  daß  die  Erzeugung  und  Bereitung  des
Flachses  durch  eine  und  dieselbe  Person  geschehen  sey,  vielmehr  können  diejenigen,
welche  den  von  Anderen  im  Lande  gepflanzten  Flachs  erworben  und  sich  nur  mit
dessen  Zubereitung  befaßt  haben,  ebensowohl  um  einen  Preis  sich  bewerben,  als  die—-jenigen,
  welche  Pflanzer  und  Bereiter  zugleich  sind.  Im  Uebrigen  muß  der  Flachs
den  zum  Ausspinnen  von  zehen  Schnellern  aus  dem  Pfunde  erforderlichen  Fein.
heitsgrad  besitzen  und  darf  weder  eine  dunkelgraue,  noch  rothe  Farbe  haben.  Auch
wird  unnachsichtlich  erwartet,  daß  das  ganze  zur  Preisebewerbung  vorgelegte  Flachs.
quantum  vurchaus  rein  gehechelt  und  von  gleicher  Beschaffenheit,  daß  also  namentlich
  die  Docken  nicht  eingelegt  seyen.
Der  im  Thau  geröstete  Flachs  wird  von  der  Bewerbung  nicht  ausgeschlossen,  in
Absicht  auf  Preiswürdigkeit  aber  dem  im  Wasser  gerösteten  nachgesetzt.
        <pb n="161" />
        159

5)  Bei  sonst  gleichen  Vorzügen  der  Waare  wird  demjenigen  Bewerber  der  Preis  zuerkannt,

  welcher  das  groͤßte  Quantum  über  40  Pfund  vorlegt.

6)  Die  Verpackung,  in  welcher  der  Flachs  eingesendet  wird,  muß  mit  dem  amtlichen

7

—

Siegel  des  Ortsvorstehers  oder  Bezirksbeamten  geschlossen  und  auf  derselben  der
Name  des  Preisbewerbers  beigesetzt  seyn.

Außerdem  ist  durch  bezirksamtlichen  Bericht,  welcher  nicht  in  die  Verpackung
des  Flachses  eingeschlossen  seyn  darf,

u)  ein  gemeinderäthliches,  vom  Bezirksamte  beglaubigtes  Zeugniß  über  die  Erzeugung
  und  Bearbeitung  des  Flachses  im  Inlande,

)  eine  Beschreibung  des  Verfahrens  des  Preisbewerbers  bei  der  Bearbeitung  des
Flachses,  insbesondere  bei  der  Röste,  an  die  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen
  Vereins  einzusenden.  ·

Das  gemeinderäthliche  Zeugniß  hat  die  Felder,  auf  denen  der  Flachs  erzeugt  worden
  ist,  nach  Lage  und  Flächeninhalt  zu  bezeich  neu,  auch  den  Ort  der  Röste  zu  beurkunden.
  «

BeientsiehendcmswcifelüberdicRichtigkcitderAngabenodekbeiseinckUnvoM
ständigkeit  derselben  hat  das  Bezirksamt  für  ihre  nähere  Prüfung  oder  Ergänzung
zu  sorgen.  Die  Gemeinderäthe  haben  daher  ihre  Zeugnisse  nicht  den  Bewerbern
einzuhändigen,  sondern  mit  der  zub)  erwähnten  Beschreibung  des  Verfahrens  dem
ihnen  vorgesetzten  Bezirks-Polizeiamte  zu  weiterer  Beförderung  zu  übersenden.

Es  wird  hiebei  von  denselben  erwartet,  daß  sie  bei  der  Ausstellung  ihrer  Zeugnisse
  mit  strengster  Gewissenhaftigkeit  zu  Werke  gehen  und  die  Selbsterzeugung  oder
die  Selbstbereitung  der  eingesendeten  Flachspreben  durch  die  Bewerber  nur  da  bezeugen
  werden,  wo  sie  sich  selbst  bievon  gang  sichere  Ueberzeugung  verschafft  haben.
Ueber  die  Preisevertheilnug  erkennt,  unter  der  Leitung  der  genannten  Centralstelle,
eine  von  dem  Ministerium  des  Innern  bestellte  Commission  von  fünf  unbetheiligten
Sachverständigen.  Das  Erkenntniß  hat  spätestens  acht  Tage  nach  dem  Schlusse  der
Bewerbungsfrist  zu  erfolgen.

8)  Die  Flachsproben  werden  sogleich  nach  der  Erkennung  über  die  Preiswürdigkeit  an

die  Bewerber  zurückgesendet,  insofern  sie  nicht  anderwärts  darüber  verfügen.
Die  Kosten  der  Zurücksendung  übernimmt  die  Staatskasse,  wenn  der  Einsender
keinen  Preis  erhielt  und  seine  Waare  nicht  in  Stuttgart  zum  Verkaufe  kommt.
        <pb n="162" />
        160

Die  Bezirks-Polizeiämter  und  Ortsvorsteher  in  den  zum  Flachsbau  geeigneten  Gegenden
  haben  die  sichere  Vorkehr  zu  treffen,  daß  vie  vorstehenden  Preise-Aussetzungen  und  insbesondere
  auch  die  Bestimmungen  hinsichtlich  der  erforderlichen  Eigenschaften  des  preiswürdigen
Flachses  und  des  Schlusses  der  Bewerbungsfrist  gehörig  bekannt  gemacht  werden.

Stuttgart  den  21.  März  1846.  Schlayer.

Dienst=  Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Bezirks-Baubeamten  in  Stuttgart,
  womit  eine  Besoldung  von  1000  fl.  verbunden  ist,  haben  binnen  drei  Wochen  bei  der
Finanzkammer  des  Neckarkreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melven.

Es  werden  besetzt  werden:

2)  die  mit  dem  Dekanat  verbundene  katholische  Pfarrstelle  zu  Zwiefalten,  Oberamts
Münsingen,  welche  in  mehreren  Filialien  1359  Pfarrgenossen  und  zwei  Schulen  zählt.
Diese  gewährt  ein  beständiges  Einkommen  von  1016  fl.  und  ist  dem  Pfarrer  für  die  pspchische
flege  der  katholischen  Angehörigen  der  Irren-Pfleganstalt  Zwiefalten  noch  eine  widerrufliche.
Belohnung  von  100  fl.  aus  der  Kasse  viefer  Anstalt  ausgesetzt;

3)  die  katholische  Parrstelle  Oberkochen,  Dekanats  Hofen  und  Oberamts  Aalen,  mit
753  Pfarrgenossen  und  einem  ständigen  Einkommen  von  765  fl.;

4)  vie  katholische  Pfarrei  Erisvorf,  Oberamts  und  Dekanats  Riedlingen,  welche  im
Orte  357  Pfarrgenossen  zählt,  und  ein  beständiges  Einkommen  von  659  fl.  gewährt;

5)  die  katholische  Kaplanei  in  Bergatreuthe,  Oberamts  und  Dekanats  Waldsee,  mit
einem  ständigen  Einkommen  von  596  fl.  Hiebei  wird  bemerkt,  daß  vorzugsweise  auf  einen
jüngeren  Geistlichen  Rücksicht  genommen  werden  wird,  welcher  den  bejahrten  Pfarrer  in  der
Pastoration  zu  unterstützen  im  Sterwe  ist;

6)  die  katholische  Kaplanei  Gattnau,  Oberamts  und  Dekanats  Tettnang,  mit  einem
beständigen  Einkommen  von  558  fl.  Da  der  Kaplan  den  Pfarrer  in  der  Pastoration  des
ausgedehnten  Pfarrsprengels  zu  unterstützen  hat,  so  wird  auch  hier  vorzugsweise  auf  einen
biezu  geeigneten  jüngeren  Geistlichen  Rücksicht  genommen  werden.

Die  Bewerber  um  diese  Stellen  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen
Kirchenrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  bei  dem  Steuer-Collegium
  haben  bei  viesem  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

8)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamte  Riedlingen
baben  sich  binnen  vierzehen  Tagen  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  vorschriftmäßig  zu
melden.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="163" />
        161
19.

Regierungs-Blatt

für  das

¾önigreich  Württemberg.

 

Donnerstag  den  2.  April  1846.  ——

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihung.  —  Dienst-Nachrichten.

VBerfügungen  der  Departemente.  Bekanntmachung  in  Betreff  einer  Modifikation  der  K.  Verordnung  vom
1.  Zuli  1841  hinsichtlich  ver  Gebühren  der  Gemeinde-Diener.  —  Austritt  eines  Rechts-Consulenten.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Errichlung  einer  katholischen  Pfarrei  für  die  Gemeinde  Deubach  mit  Salltbeim,
Oberamto  Mergentbeim.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufstellung  eines  ftändigen  evangelischen  Parrverwesers
  in  Schönthal.  —  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Ausstellung  von  Reisepässen  an  Auswawerer
nach  Siebenbürgen.  —  Bekanntmachung,  betreffeno  das  gerichtliche  Verbot  einer  Druckschrift.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  eine  milde  Stiftung  der  verstorbenen  Hosmarschallin  Freifran  Walpner  v.  Preundstein
in  Homburg.

Dienst-Erledigungen

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Verleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.  v.  M.
dem  Ephorus  Reuß  in  Blaubeuren  das  Ritterkreuz  des  Ordens  der  württembergischen
Krone  gnädigst  verliehen.

B)  Dienst-Nachrichten.

Durch  böchste  Entschließungen  vom  23.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
dem  Lieutenant  im  zweiten  Infanterie-Regiment,  Schwarz,  die  nachgesuchte  Entlassung
aus  dem  K.  Militärdienste  bewilligt,  ferner

die  erledigte  Revisorsstelle  bei  der  Zolldirektion  dem  bei  der  Oberrechnungskammer  angestellten
  Kanzlei-Assistenten  Jäger,  und
        <pb n="164" />
        162

die  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamte  Creglingen  dem  Finanz-Referendär
Mederle  in  Reutlingen  gnädigst  übertragen,  wie  auch

zum  Bergwerks-Inspektor  in  Wilhelmsglück  den  Salinen-Verwaltungs-Assistenten  Zobel
  in  Wilhelmshall  gnädigst  ernannt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  böchster  Entschließungen  vom  25.  v.  M.
den  Ephorus  Reuß  an  dem  evangelischen  Seminar  in  Blaubeuren,  seiner  Bitte  gemäß,
wegen  vorgerückten  Alters,  in  den  Ruhestand  zu  versetzen,

die  erledigte  evangelische  Helfersstelle  in  Möckmühl,  Dekanats  Neuenstadt,  dem  Pfarrgehülfen
  Ditzinger  in  Kusterdingen,  Dekanats  Tübingen,  und

die  bei  dem  Oberamte  Besigheim  erledigte  Aktuarsstelle  dem  Referendär  erster  Classe,
Weinheimer,  von  Ebingen,  ferner  "

vermöge  höchster  Entschließung  vom  26.  v.  M.  die  erledigte  Stelle  eines  Oberbibliothekars
  an  der  K.  öffentlichen  Bibliothek,  mit  dem  Titel  und  Rang  eines  Ober-Studienrathe,
dem  zweiten  Bibliothekar,  Professor  Stälin,  und

die  zweite  Bibliothekarsstelle  dem  dritten  Bibliothekar,  Professor  Gfrörer,  zu  übertr  ragen,

den  Oberamts-Richter  Schäffer  in  Vaihingen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  auf  die  erledigte
  Oberamts-Richtersstelle  in  Cannstatt  zu  versetzen,  und

die  erledigte  Assessorsstelle  bei  dem  K.  Gerichtsbofe  in  Ellwangen  dem  Stadtgerichts.
Aktuar  Hölver,  von  Stuttgart,  zu  übertragen  gnädigst  geruht.

Durch  höchste  Entschließung  vom  30.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät  den
Lieutenant  im  ersten  Infanterie-Regiment,  v.  Hornstein,  auf  sein  Ansuchen  aggregirt.

Am  20.  v.  M.  erbielt  der  von  dem  Freiherrn  Marimilian  v.  Ulm-Erbach  zur  Kaplanei
Mittelbiberach  patronatisch  ernannte  Kaplan  Willibald  Lauter,  Pfarrer  von  Sulzstetten,
die  landesherrliche  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departemente.

Des  Justiz-Ministerium.

a)  Bekanntmachung  in  Betreff  einer  Modifikation  der  K.  Verordnung  vom  1.  Juli  1841
hinsichtlich  der  Gebühren  der  Gemeinde--Diener.

Auf  den  Grund  einer  von  der  Kammer  der  Abgeordneten  gestellten  Bitte  haben  Seine
Königliche  Majestät  nach  eingeholtem  Gutachten  Höchst-Ihren  Geheimen  Rathes  durch
        <pb n="165" />
        163

höchste  Entschließung  vom  10.  d.  M.  zu  versügen  geruht,  daß  die  Bestimmungen  der  K.
Verordnung  vom  1.  Juli  1841  in  Betreff  der  Gebühren  der  Gemeinde-Diener  (Reg.  Blatt
S.  253  ff.)  hinschtlich  der  zu  beziehenden  Erkenngelder  und  Löschungsgebühren  in  dem  Falle,
wo  mit  dem  Erkenntnisse  des  Gemeinderaths-Collegium  über  einen  Liegenschafts-Verkauf  eine
Verfügung  über  die  Bezahlung  des  Kaufpreises  (Verweisung)  zusammentrifft,  in  nachstehender
Weise  abgeändert  seyn  sollen.

Die  in  §.  3  lit.  a  dieser  Verordnung  für  den  ebenerwähnten  Fall  getroffene  Ausnahme-Bestimmung
  wird  aufgehoben.  Dagegen  tritt  an  die  Stelle  der  bisherigen  Vorschrift  des
8.  4  lit.  d  die  nachstehende:

„Für  die  Verfügung  über  die  Bezahlung  des  Kaufpreises  aus  einem  verpfändeten
Gute  Behufs  der  Löschung,  nach  dem  Betrage  des  zu  Bezahlung  der  Pfand=  und
etwaiger  weiterer  angemeldeter  Schulden  erforderlichen  Theils  des  Erlöses,
von  100  fl.  oder  weniger  —  30  kr.
von  jedem  weiteren  100  fl.  –:  f  kr.
Für  die  Löschung  selbst  darf  in  diesem  Falle  keine  Gebühr  angerechnet  werden.
Trifft  mit  dem  Erkenntnisse  des  Gemeinderaths-Collegium  über  einen  Liegenschafts-Verkauf
  eine  Verfügung  über  die  Bezahlung  des  Kaufpreises  an  Pfand=  und
andere  Gläubiger  zusammen,  so  wird  neben  dem  Erkenngelde  (.  3  a  der
Verordnung)  eine  nach  dem  Betrage  des  zu  Bezahlung  der  Schulden  erforderlichen
Theils  des  Erlöses  zu  berechnende  Verfügungsgebühr,  und  zwar
von  100  fl.  oder  weniger  —  1  kr
von  jedem  weiteren  100  fl.  –  6  kr.
festgesetzt.
Erreicht  nach  vorstehender  Bestimmung  die  Gebühr  in  dem  einzelnen  Falle
nicht  die  Höhe  von  —.  24  kr.;  so  darf  dieser  Betrag  jedenfalls  angesetzt  werden.
Für  die  Löschung,  mag  diese  zugleich  mit  der  Verweisung  oder  erst  später  vorgenommen
  werden,  findet  auch  hier  der  Ansatz  einer  besonderen  Gebühr  nicht  statt.“

Vorstehende  böchste  Entschließung  wird  mit  dem  Anfügen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,
  daß  hiemit  auch  die  Ministerial-Verfügung  vom  15.  December  1843,  in  Betreff  der
Erläuterung  der  bisherigen  Vorschrift  des  §.  4  lit.  4  der  K.  Verordnung  vom  1.  Juli  1841
(Reg.  Blatt  S.  808)  als  ausgehoben  zu  betrachten  ist.

Stuttgart  den  21.  März  1846.  Prieser.
        <pb n="166" />
        164
b)  Austritt  eines  Rechts-Consulenten.

Da  der  zum  Staditschultheißen  in  Rottweil  ernannte  Rechto-Consulent  Dinkelmann,
von  da,  für  die  Dauer  dieser  seiner  Amtsführung  auf  die  Ausübung  der  Rechtspraris  Verzicht
  gelelstet  hat;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  24.  März  1846.  Prieser.

B8)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  katholischen  Pfarrei  für  die  Gemeinde
Deubach  mit  Sailtheim,  O.A.  Mergentheim.

Für  die  aus  dem  kirchlichen  Verbande  mit  der  katholischen  Pfarrei  Königshofen  im
Großherzogthum  Baden  austretenden  Orte  Deubach  und  Sailtheim  im  Dekanat  Mergeutheim
  ist  mit  K.  Genehmigung  vom  26.  November  v.  J.  eine  eigenc  katholische  Pfarrei
mit  dem  Sitze  in  Deubach  erichtet  worden;  was,  nachdem  nunmehr  vie  Vollzugsanordnungen
getroffen  sind,  veröffentlicht  wird.

Stuttgart  den  16.  März  1846.  Schlayer.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufstellung  eines  ständigen  evangelischen  Pfarrverwesers
·  in  Schönthal.

Vermöge  höchster  Cntschliefung  vom  18.  d.  M.  ist  genehmigt  worden,  daß  die  evangelischen
  Einwohner  in  Schönthal,  Rossack,  Verlichingen  und  Westernhausen,  sämmtlich  im
Dekanat  Künzelsau,  unter  Aufhebung  ver  bisberigen  pfarrlichen  Einrichtung  in  Schönthal
und  unter  Lostrennung  der  übrigen  Orte  von  ihrem  bisherigen  kirchlichen  Verbande  mit  den
Parreien  Korb,  Jarthausen  und  Crispenhofen  zu  einer  Pfarrgemeinde  vereinigt  werden,  für
welche  vorerst  ein  eigener  Pfarrverweser  in  Schönthal  aufgestellt  wird.  Es  wird  vieses  hiemit.
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  19.  März  1846.  Schlaper.

IP)  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Ausstellung  von  Reisepässen  an  Auswanderer  nach  Siebenbürgen.

Da  nach  einer  Mittheilung  der  K.  K.  österreichischen  Gesandtschaft  dahier  vorerst  keine
weiteren  Einwanderer  in  Siebenbürgen  zugelassen  werden;  so  wird  dieß  hiemit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  und  werden  die  Oberämter  angewiesen,  denjenigen  ihrer  Amtsunter-
        <pb n="167" />
        165

gebenen,  welche  nach  Siebenbürgen  aus  zuwandern  gedenken,  besondere  Eröffnung  hievon  zu
machen  und  ihnen  bis  auf  Weiteres  keinc  Reisepässe  dahin  auszustellen.
Stuttgart  den  29.  März  1846.  Schlayer.

2.  Der  Regierung  des  Neckarkreises.
Bekan  ntmachung,  betreffend  das  gerichtliche  Verbot  einer  Druckschrift.

Der  Criminal-Senat  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Neckarkreis  hat  durch  Beschluß  vom

5.  d.  M.  die  vorläufig  von  der  Polizeibehörde  verfügte  Beschlagnahme  der  Druckschrift:
„Drei  Sendschreiben  des  heiligen  apostolischen  Stuhles  an  den  verstorbenen  Bischoff
von  Rottenburg,  Johann  Baptist  v.  Keller.  Als  Einleitung  ein  Wort  an  die  Katholiken
  in  Württemberg,  St.  Gallen,  Druck  der  Zollkofer'schen  Offizin  1846.“

wegen  ihres  den  bestehenden  Gesetzen,  insbesondere  den  Bestimmungen  der  Art.  162,  167  und

160  des  Strafgesetzbuchs  und  des  Art.  4  des  Polizeistrafgesetzes  zuwiderlaufenden  Inhaltes

für  gerechtfertigt  erklärt,  und  die  fernere  Verbreitung  der  Schrift  verboten,  was  hiermit  unter
dem  Anhange  zur  öffentlicher  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  nunmehr  der  Verkanf  eines  jeden

Exemplars  der  in  Frage  stehenden  Schrift  in  das  In=  und  Ausland  erstmals  mit  einer  Geldbuße

  von  75  fl.  und  im  Wiederholungsfalle  härter  geahndet  wird.
Ludwigsburg  den  17.  März  1846.  Für  den  Vorstand:
Klett.

3.  Der  Regierung  des  Schwarzwalvkreises.
Bekanntmachung,  betreffend  eine  milde  Stiftung  der  verstorbenen  Hofmarschauin  Freifrau
Waldner  v.  Freundstein  in  Homburg.

Die  verstorbene  Hofmarschallin  Caroline  Freifrau  Waldner  v.  Freundstein,
geb.  Freiin  v.  Vietinghoff  in  Homburg,  früher  in  Oberensingen,  Oberamts  Nürtingen,
wohnhaft,  hat  zum  Besten  letzterer  Gemeinde  die  Summe  von  sechshundert  Reichsthalern
neue  zwei  Drittel  Mecklenburgisch,  gleich  zwölfhundert  Gulden,  unter  der  Bestimmung  gestiftet,
  daß  die  Zinsen  dieses  Kapitals  alljährlich  auf  Lebenszeit  an  orei  alte  dürftige  Leutc,
gleichviel  ob  männlichen  oder  weiblichen  Geschlechte,  welche  in  dem  Orte  Oberensingen  wohnen,
am  26.  September,  dem  Tage,  an  welchem  die  Stifterin  Oberenfingen  bezogen,  zu  gleichen
Thrilen  vertheilt  werden  sollen.

Diese  wohlthätige  Handlung  wird  zu  ehrender  Anerkennung  öffentlich  bekannt  gemacht.

Reutlingen  den  14.  März  1846.  Schumm.
        <pb n="168" />
        166

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte,  in  ver  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Oberamts-Richtersstelle
  in  Baihingen  haben  sich  innerhalb  vierzehn  Tagen  bei  dem  K.  Gerichtshofe
in  Eßlingen  zu  melden.

2)  An  der  K.  öffentlichen  Bibliothek  ist  die  Stelle  eines  dritten  Bibliotbekars
mit  einem  Einkommen  von  1000  fl.  erledigt.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich
binnen  drei  Wochen  bei  der  Bibliothek-Direktion  vorschristmäßig  zu  melden.

J3)  Die  erledigte  Stelle  eines  Dekans  und  Stadtpfarrers  in  Brackenbeim  ist  mit
einem  jährlichen  Einkommen  vom  1100  fl.  verbunden.  Die  zu  einem  Dekanatamte  befähigten
Bewerber  um  die  Stadtpfarrei  haben  sich  bei  dem  academischen  Senate  in  Tübingen,  welchem
die  Präsentation  zu  letzterer  Stelle  zukommt,  innerhalb  vier  Wochen  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Opxpelsbohm,  Dekanats  Waiblingen,  baben  sich
innerbalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conststorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Diese
Stelle  begreift  im  Mutterorte  571,  in  17  Filialien,  wovon  5  mit  eigenen  Schulen  versehen
sind,  2955  Kirchengenossen  und  es  ist  der  Pfarrer  verbunden,  wegen  der  vielen  Filialien  beständig
  einen  Gehülfen  zu  halten.  Das  Einkommen  dieser  Pfarrei  ist  nach  Abzug  von  50  fl.
für  Reiseaufwand  und.  von  300  fl.  für  die  Haltung  des  Pfarrgehülfen,  auf  928  fl.  in  Preisen
des  Sportelgesetzes  berechnet.

5)  Die  erledigte  Franz-Caplanei  in  Ravensburg,  mit  welcher  eine  Lehrstelle  an  dem
dortigen  Lyceum  verbunden  ist,  wird  wieder  besetzt  werden.  Dieselbe  gewährt  an  Gartener.
trag,  Grundgefällen,  Capitalzinsen  und  gestifteten  Gebühren  ein  Einkommen  von  675  fl.,  wozu
noch  ein  besonderer  Gehalt  von  jährlich  300  fl.  aus  dem  dortigen  Schulfonds  und  beiläußg
v0  fl.  Classengelder  kommen.  Mit  der  Lehrstelle  ist  die  Obliegenheit  verbunden,  in  wöchentlichen
  25  Stunden  im  Lateinischen,  Griechischen  und  in  Realien  Unterricht  zu  ertheilen.  Di
Bewerber  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  vorschriftmäßig  zu
melden.  .

6)  Das  Präreptorat  in  Großbottwar,  mit  welchem  ein  Einkommen  von  600  fl.  neben
freier  Wohnung  verbunden  ist,  wird  definitiv  wieder  besetzt  werden  und  haben  sich  die  Bewerber
  binnen  drei  Wochen  bei  dem  Stuvienrathe  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Oberamte  Spaichingen  erledigte  Aktuarsstelle
haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Schwarzwalrkreises  vorschriftmäßig
zu  melden.

8).  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  vem  Cameralamte  Blaubeuren
haben  binnen  vierzehen  Tagen  bei  dem  dortigen  Cameral-Verwalter  sich  zu  melden.

Die  Bewerber  um  die  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  bei  der  Oberrechnungs.
kammer  baben  bei  dieser  binnen  drei  Wochen  sich  zu  melden.

10)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Salinen-Verwaltungs-Assistenten  in
Wilhelmshall  paben  binnen  drei  Wochen  bei  vem  Bergrathe  sich  zu  melden.

11)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Kanzlei-Assistenten  bei  der  3  ol  I.
direktion  haben  bei  dieser  binnen  vierzehen  Tagen  sich  zu  melden.

Am  24.  v.  M.  ist  das  Register  über  die  Rechts-Erkenninisse  vom  Jahrgang  1845,  und  ebenso
sind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  Januar  d.  J.  ausgegeben  worden.

Gedruckt  bei  G.  Hassel  brink.
        <pb n="169" />
        70
Regierungs-  Blatt

¾önigreich  Württemberg.

 

Mittwoch  den  8.  Aprit  1846.
In  r  alt.

Königl.  Dekrete.  Erlaubniß  zur  Annabme  eines  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  verlängerte  Patentirung  der  neuen  Einrichtungen
  an  Dampfdestillir-Apparaten  ves  Kupferschmirs  Carl  Kirchdörfer  zu  Hall.  —  Bekanntmachung,
betrefend  eine  neue  Eintbeilung  der  Straßenbau-Iunspektionen  ves  Neckar-,  Schwarzwald=  und  Jarttkreises.

Bedkanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  ersten  theologischen  Dienstprüfung.  —  Verfügung,  betreffend
rie  Beodachtung  der  Ersordernisse  bei  den  Gesuchen  um  Zulassung  zu  einer  Dienstprüfung  im  Finanz-,  Forstorer
  Baufache.

Dienst=  Erledigungen

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  1.  v.  M.  dem  Musikdirektor  Molique
  die  nachgesuchte  Erlaubniß  ertheilt,  das  von  den  Fürsten  v.  Hohenzollern  Durchlauchten
  ihm  verliehene  Ehrenzeichen  dritter  Klasse  annehmen  und  tragen  zu  dürfen.

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  25.  v.  M.
die  erledigte  mit  dem  Dekanat  verbundene  katholische  Stadtpfarrei  Tettnang,  dem  von  Wiesen,
  Oberamts  Wangen,  gebürtigen  Schulinspektor,  Landkapitels-Kämmerer,  Stadtpfarrer
Schneiver  in  Efßlingen,

vermöge  höchster  Entschließung  vom  30.  v.  M.  das  erledigte  Cameralamt  Oehringen,
welches  von  der  zweiten  in  die  dritte  Besoldungsklasse  versetzt  wurde,  dem  Finanzkammer=Registrator
  Schlegel  in  Ulm  gnädigst  übertragen,  und
        <pb n="170" />
        168

den  Finanzkammer-Sekretär,  Hauptmann  v.  Weinlanov  in  Ludwigsburg,  seinem
Ansuchen  gemäß,  wegen  körperlicher  Leiden,  unter  Vorbehalt  seiner  Wiederanstellung  im  Falle
wievererlangter  Diensttüchtigkeit,  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  1.  d.  M.  haben  Höchstoieselben  die  erledigte
  Stelle  eines  Ephorus  an  dem  Seminar  in  Urach  vem  Prof.  Köstlin  daselbst,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Eleinaspach  Dekanats  Marbach,  dem  Pfarrer  Wer—
ner  zu  Korb,  Dekanats  Waiblingen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Schlath,  Dekanats  Göppingen,  dem  Pfarrer  Wieland
  in  Unterheinrieth,  Dekanats  Weinsberg,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Oedenwaldstetten,  Dekanats  Münsingen,  dem  Pfarrer
Elwert  zu  Untersontheim,  Dekanats  Hall,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Pfaffenbofen,  Dekanats  Brackenheim,  dem  Präzeptor
Richter  in  Besigbeim  gnädigst  übertragen,

die  evangelischen  Pfarrer  Frags  zu  Mainhardt,  Dekanats  Weinsberg,  und  Treßler
in  Geislingen,  Dekanats  Hall,  ihrem  Ansuchen  gemäß,  gegenseitig  gnädigst  versetzt,  und

die  neu  errichtete  Reallehrstelle  in  Winnenden  dem  Reallehramts-Candidaten  Rietymüller,
  von  Schlichten,  gnädigst  verliehen.

Seine  Königliche  Majestät  hoben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  1.  d.  M.
dem  von  dem  Fürsten  Erblandpoftmeister  für  die  erledigte  Sekretärsstelle  bei  dem  Haupt-Postamte
  Stuttgart  veorgeschlagenen  Hauptpostamts-Assistenten  Theovor  Kapp  die  landes-Herrliche
  Bestätigung  gnädigst  ertheilt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  verlängerte  Patentirung  der  neuen  Einrichtungen  an
Dampfdeftillir-Apparaten  des  Kupferschmids  Carl  Kirchdörfer  zu  Hall.

Vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  1.  d.  M.  ist
das  dem  Kupferschmid  Carl  Kirchdörfer  zu  Hall  unter  dem  12.  Mai  1841  ertheilte  sechsjährige
  Ersindungspatent  auf  neue  Einrichtungen  an  Dampfdestillir-Apparaten  (Reg.  Blatt
von  1841,  S.  190)  auf  weitere  v.er  Jahre  verlängert  worden;  was  hiedurch,  unter  Be-
        <pb n="171" />
        169

ziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten  Gewerbe-Ordnung  und  das  Gesetz  vom
29.  Juni  1842,  betreffend  die  Erfindungs-  und  Einfuhrungs-Patente,  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht  wird.

Stuttgart  den  2.  April  1846.  Schlayer.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  neue  Eintheilung  der  Straßenbau-Inspektionen  des
Neckar-,  Schwarzwald=  und  Jartkreises.

In  Folge  der  Uebernahme  einer  Anzahl  von  Vicinalstraßen  in  vie  Unterhaltung  des
Staates  ist  die  Zahl  der  Straßenbau-Inspektionen  um  drei  vermehrt  und  hienach  unter  theilweiser
  Abänderung  der  vurch  Verfügung  vom  0.December  1836  (Reg.  Blatt  S.  655)  festgesetzten
  Eintheilung,  durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
I.  d.  M.  für  den  Neckar-,  Schwarzwald=  und  Jarxtkreis  die  nachfolgende  neue  Eintheilung
der  Straßenbau-Inspektions-Bezirke  verfügt  worden,  welche  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß

  gebracht  wird.
Reckarkreis.

1)  Inspektionsbezirk  Stuttgart,
mit  dem  Stadtdirektionsbezirk  Stuttgart,
und  den  Oberamtsbezirken:
Stuttgart,
Böblingen,
Eßlingen,
Leonberg.
2)  Juspektionsbezirk  Ludwigsburg,
mit  den  Oberamtsbezirken:
Ludwigsburg,
Cannstatt,
Waiblingen,
Backnang,
Marbach.
3)  Juspektionsbezirk  Vaihingen,
mit  den  Oberamtsbezgirken:
Vaihingen,
Besigheim,
        <pb n="172" />
        170

Brackenheim,
Maulbronn.
4)  Inspektlonsbezirk  Heilbronn,
mit  den  Oberamtsbezirken:
Heilbronn,
Neckarsulm,
Weinsberg.

Schwarzwaldkrcic.
1)  Inspektionsbezirk  Reutlingen,
mit  den  Oberamtebezirken:
Reutlingen,
Nürtingen,
Tübingen,
Urach.
2)  Juspektionsbezirk  Calw,
mit  den  Oberamtsbezirken:
Calw,
Herrenberg,
Nagold,
Neuenbürg,
Nottenburg.
3)  Jnspektionsbezirk  Oberndorf,
mit  den  Oberamtebezirken:
Oberndorf,
Horb,
Freudenstadt.
4)  Inspektionsbezirk  Rottweil,
mit  den  Oberamtebezirken:
Rottweil,
Balingen,
Spaichingen,
Sulz,
Tuttlingen.
        <pb n="173" />
        171

Jarxtkreis.
1)  Inspektionsbezirk  Ellwangen,
mit  den  Oberamtsbezirken:
Ellwangen,
Crailsheim,
Neresheim.
2)  Inspektionsbezirk  Gmünd,
mit  den  Oberamtsbezirken:
Gmünd,
Aalen,
Heivenheim,
Schorndorf,
Welzbeim.
3)  Inspektionsbezirk  Künzelsau,
mit  den  Oberamtsbezirken:
Künzelsau,
Mergentheim,
Gerabronn.
4)  Inspektionsbezirk  Hall,
mit  den  Oberamtsbezirken:
Hall,
Oehringen,
Gaildorf.
Stuttgart  den  3.  April  1846.  Schlayer.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.

Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  ersten  theologischen  Dienstprüfung.
Bei  der  im  laufenden  Monate  vorgenommenen  ersten  Dienstprüfung  sind  nachstehende
10  Candidaten  des  evangelischen  Predigtamtes  für  befählge  erklärt  worden:
1)  Bauer,  Bernhard,  von  Mergentheim,  Seminarist.
2)  Betz,  Georg  Christian,  von  Dünsbach.
3)  Dörr,  Paul  Albert,  von  Erpfingen.
        <pb n="174" />
        172

4)  Hoffmann,  Paul,  von  Balingen.
5)  Kemmler,  Gottlob,  von  Reutlingen.
6)  Laichinger,  Gustav,  von  Thuningen,  Seminarist.
7)  Meuret,  Gustav,  von  Stuttgart,  Seminarist.
8)  Pezold,  Gustav,  von  Stuttgart.
9)  Silcher,  Carl  Julius,  von  Tübingen.
10)  Werner,  Herrmann,  von  Wildbar.
Stuttgart  den  27.  März  1846.  Scheurlen.

B8)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.

Verfügung,  betreffend  die  Beobachtung  der  Erfordernisse  bei  den  Gesuchen  um  Zulassung

zu  einer  Dienstprüfung  im  Finanz-,  Forst=  oder  Baufache.

Nach  den  vie  Dienstprüfungen  im  Finanz-,  Forst=  und  Baufache  betreffenden  K.  Verordnungen
  vom  10.  Febrnar  1837,  é4.  5,  24.  Januar  1840  und  22.  August  1843  sollen  Gesuche
  um  Zulassung  zu  einer  Prüfung,  welche  nicht  in  der  hiefür  festgesetzten  Frist  eingereicht
werden,  oder  nicht  mit  allen  vorgeschriebenen  Nachweisungen  versehen  find,  nicht  berücksichtigt
werden.

Da  diese  Erfordernisse  bei  verschiedenen  neueren  Gesuchen  nicht  beobachtet  worden  sind,
so  wird  die  vorliegende  Bestimmung  mit  dem  Anfügen  in  Erinnerung  gebracht,  daß  bei  deren
Nichterfüllung  der  erwähnte  Nachtheil  nicht  ausbleiben  könnte.

Stuttgart  den  4.  April  1846.  Gärttner.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Registratorsstelle  bei  der  Finan  zkammer  des
Donaukreises,  und

2)  die  Bewerber  um  die  erledigte  Sekretärsstelle  bei  der  Finanzkammer  des
Neckarkreises  haben  bei  den  genannten  Finanzkammern  binnen  drei  Wochen  sich  zu  melden.

3)  Im  Neckar-,  Schwarzwalv=  und  Jaxtkreise  wird  je  eine  neue  Straßenbau-Inspektion
  errichtet.  Die  Bewerber  um  diese  mit  dem  Normalgehalte  zweiter  Classe  von
800  fl.  verbundenen  Stellen  haben  sich  innerhalb  vdrei  Wochen  je  bei  der  betreffenden  Kreisregierung
  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Es  wird  besetzt  werden:  die  katholische  Pfarrstelle  Oberndorf,  Oberamts  Herrenberg
  und  Land-Dekanats  Rottenburg,  mit  698  Parrgenossen  im  Parrdorfe,  und  einem
ständigen  Einkommen  von  620  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig
  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  zu  melven.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrinke.
        <pb n="175" />
        1
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Samstag  den  18.  April  1846.
Inhalt.

 

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Versügungen  der  Departements.  Austriftt  eines  Rechts-Consulenten.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die
Abzugofreiheit  gegenüber  von  dem  Königreiche  Belgien.  —  Verfügung,  betreffeno  die  Portofreiheit  der  öffentlichen
  milden  Stistungen.  —  Bekannmachung,  betreffend  die  Berleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person
an  vie  unter  der  Firma  Maschinen-Fabrik  in  Eßlingen  gegründete  anonpme  Gesellschaft.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Errichtung  eines  Postamtes  zu  Welzbeim.  —  Einberusung  zu  der  Anstellungsprüfung  ver  katbolischen
  Geistlichen  für  Kirchendienste.  —  Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  für  befähigt  erklärten

Jünglinge.  —  Verleihung  ver  filbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Canzlei-Aufwärter  Vach  bei  der  Staatsdauptkasse.


Dienst-Erledigungen

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.
die  erledigte  Revisorsstelle  bei  der  Finanzkammer  des  Jartkreises  dem  Kanzlei-Assistenten
Bausch  bei  der  Oberrechnungskammer,  sodann

vermöge  höchster  Entschließung  vom  8.  d.  M.  das  erledigte  Oberamt  Backnang  dem
Regierungs-Assesser  Daniel  in  Ludwigsburg,  und

die  Lehrstelle  an  der  Realschule  zu  Neuffen,  Oberamts  Nürtingen,  dem  Verweser  derselben,
  Sihler,  gnädigst  übertragen.

Ferner  haben  Höchstvieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  10.  d.  M.  dem
Privatdocenten  an  der  philosophischen  Fakultät,  II.  Moriz  Rapp,  den  Titel  und  Rang
eines  außerordentlichen  Professors  der  Universität  zu  verleihen,  wie  auch
        <pb n="176" />
        174

vermöge  pöchster  Entschließung  vom  16.  d.  M.  den  Oberst-Stallmeister,  Kammerberrn
v.  Taubenheim,  der  ferneren  Besorgung  der  Geschäfte  der  Hof-Theater-Intendanz,  unter
Bezeugung  Höchst-Ihrer  Zufriedenheit  mit  seinen  dießfälligen  Dienstleistungen,  gnäoigst  zu
entheben,  und  sofort

vem  seitherigen  Großherzoglich  Olvenburgischen  Hof-Theater-Intendanten  v.  Gall  die
Intendanz  Höchst-Ibres  Hof-Theaters  zu  übertragen  geruht.

Die  von  ver  freiherrlich  v.  Ellrichshausen'schen  Patronatberrschaft  auf  die  Rfarrei  Assumstadt,
  Dekanats  Neuenstadt,  dem  Verweser  verselben,  Gustav  Adolxh  Bilfinger  ertheilte
Nomination  ist  unter  dem  31.  v.  M.  bestätigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.

Des  Justiz-Ministerium.
Austritt  eines  Rechts-Consulenten.

Da  der  Rechts-Consulent  Dr.  Pfizer  zu  Stuttgart  auf  die  Ausübung  der  Rechts-Praris
  bis  auf  Weiteres  verzichtet  hat;  jo  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Stuttgart  den  8.  April  1846.  Prieser.

B)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Abzugofreiheit  gegenüber  von  dem  Königreiche  Belgien.
Da  in  Folge  eines  unter  dem  25.  November  v.  J.  geschlossenen  Staatsvertrags,  worüber
die  Ratifikationen  am  7.  d.  M.  zu  Frankfurt  a.  M.  ausgewechselt  wurden,  von  der  K.
Württembergischen  und  der  K.  Belgischen  Regierung  die  Erhebung  des  Abzugs  und  der  Nachsteuer
  gegenseitig  aufgehoben  und  dabei  bestimmt  worden  ist,  daß  die  vießfällige  zwischen
beiden  Regierungen  abgeschlossene,  vom  Tage  der  Auswechslung  in  Kraft  und  Wirksamkeit
        <pb n="177" />
        175

tretende  Uebereinkunft  auf  alles  noch  nicht  wirklich  ausgeführte,  wenn  gleich  früher  angefallene
Vermögen  angewendet  werden  soll;  so  wird  solches,  unter  Bezlehung  auf  die  Landesordnung
Tit.  IV.  und  auf  die  Instruktuion  vom  12.  Juli  1823  (Reg.  Blatt  S.  536),  zur  Nachricht
und  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  26.  März  1846.

"  Beroldingen.  Schlayer.

C)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Portofreiheit  der  öffentlichen  milden  Stiftungen.

Nach  der  Bekanntmachung  vom  2.  August  1822  (Reg.  Blatt  S.  547  ff.)  steht  den  öffentlichen
  milden  Stiftungen  die  Portofreiheit  in  der  Art  zu,  daß  sowohl

1)  der  diese  Stiftungen  betreffende  amtliche  schriftliche  Verkehr  unter  sämmtlichen  Staatsund

  Kirchen-Aemtern,  als  auch

2)  die  von  den  Verwaltern  solcher  Stiftungen  ausgebenden  und  an  sie  ankommenden

Briefe  und  Pakete,  wenn  sie  als  Stiftungssache  gehörig  bezeichnet  sind,
die  Befreiung  vom  Postporto  anzusprechen  haben.

Da  nun,  was  die  zu  2)  erwähnte  Correspondenz  betrifft,  eine  häusige  Veranlassung  zu
Irrungen  und  Mißbräuchen  darin  liegt,  daß  manche  hieher  gebörige  Stiftungen  in  Folge
ver  Verfügung  des  Stifters  oder  eines  von  der  aufsehenden  Behäörde  ertheilten  besonderen
Auftrags  von  Personen  verwaltet  werden,  die  entweder  in  keinem  oder  in  einem  solchen
öffentlichen  Amte  stehen,  zu  dessen  organischem  Wirkungskrels  die  Verwaltung  der  milden
Stiftungen  nicht  gehört,  so  wird  hiedurch  Folgendes  verfügt:

1)  Die  mit  ver  Verwaltung  einzelner  öffentlicher  milder  Stiftungen  beauftragten  Personen,
  welche  nicht  in  einem  öffentlichen  Amte  stehen,  zu  dessen  Wirkungskreis  die  Administration
  der  milden  Stiftungen  organisch  gehört,  haben,  um  für  ihre  Postsendungen  in  Sachen
der  von  ihnen  verwalteten  Stiftungen  die  Portofreiheit  ansprechen  zu  können,  dieselben  auf
vder  Adresse  nicht  nur  im  Allgemeinen  als  Stiftungssache,  sondern  mit  dem  besonderen  Namen
der  milden  Stiftung,  auf  welche  die  Correspondenz  sich  bezieht,  zu  bezelchnen.  Die  gleiche
Bezeichnung  wird  auch  für  die  an  solche  Verwalter  von  Stiftungen  ankommenden  Briefe
und  Pakete  zum  Genuß  der  Portofreiheit  erfordert.
        <pb n="178" />
        176

2)  Dagegen  genügt  es  bei  Postsendungen  in  Sachen  öffentlicher  milder  Stiftungen,
welche  von  Beamten  oder  Behörden,  zu  deren  organischem  Wirkungskreis  die  Verwaltung
der  milden  Stiftungen  gehört,  namentlich  von  Stiftungepflegern,  Stiftungsräthen  oder  den
Vorständen  der  letzteren,  ausgehen  oder  an  dieselben  ankommen,  eben  so  wie  bei  dem  auf
milve  Stiftungen  sich  beziehenden  Verkehr  zwischen  Staats=  und  Kirchenämtern  für  dic  portofreie
  Spedition  an  der  allgemeinen  Bezeichnung  derselben  als  Stiftungssache.

Stuttgart  den  6.  April  1846.  Schlaper.

)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  Rechte  ciner  juristischen  Person  an  die  unter
der  Firma  Maschinen-Fabrik  in  Eßlingen  gegründete  anonyme  Gescllschaft.

Da  vurch  höchste  Entschließung  vom  8.  d.  M.  der  unter  der  Firma  „Maschinenfabrik
in  Eßlingen“  zusammengetretenen  anonymen  Gesellschaft  auf  den  Grund  der  von  ihr  vorgelegten
  Gesellschafts-Statuten  die  Rechte  einer  juristischen  Person  gnädigst  verliehen  worden
sind;  so  wird  dieses  zur  allgemeinen  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  1  1.  April  1846.  Schlayer.

J))  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Postamtes  zu  Welzheim.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  §.  d.  M.
vie  Errichtung  eines  Postamtes  zu  Weizbeim  Zncdigst  genehmigt,  auch  dem  von  dem
Fürsten  Erb-Landpostmeister  für  diese  Stelle  vorgeschlagenen  vormaligen  Rößlenswirth  Georg
Hägele  daselbst  die  landesherrliche  Bestätigung  gnädigst  ertheilt.

Stuttgart  den  15.  April  1846.  Schlayer.

2.  Des  K.  katholischen  Kirchenraths.
Einberufung  zu  der  Anstellungs-Prüfung  der  katholischen  Geisilichen  für  Kirchendienste.

Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  10.  März  v.  J.,  die  dießjährigen  Anstellungs-Prüfungen
  der  katholischen  Geistlichen  für  Kirchendienste  betreffend,  werden  von  den
jenigen  Candidaten,  welche  sich  hiezu  gemeldet  haben,  nachstehende  14  zu  der  am  28.  d.  M.
dahier  beginnenden  Prüfung  hiemit  einberusen:

1)  Blank,  Matthäus,  Vikar  zu  Herlazhofen;
2)  Dreher,  Albert,  Vikar  zu  Ehingen;
3)  Dreher,  Anton,  Pfarrverweser  zu  Wißgoldingen;
        <pb n="179" />
        177

4)  Frick,  Joseph,  Repetent  am  Priester-Seminar  zu  Rottenburg;
5)  Gras,  Joseph  Ignaz,  Pfarrverweser  zu  Großschaffhausen;

6)  Kraft,  Johann  Baptist,  Pfarrverweser  zu  Nordhausen;

7)  Pfluger,  Joseph,  Vikar  in  Neuhausen;

8)  Rauser,  Friedrich,  Kaplanei-Verweser  in  Ehingen;

9)  Rist,  Kasimir,  Pfarrverweser  in  Wäschenbeuren;

10)  Schönweiler,  Joseph,  Pfarrverweser  in  Obernheim;

11)  Schöttle,  Johann,  Pfarrverweser  in  Großallmerspann;

12)  Schuster,  Joseph,  Pfarrverweser  in  Stetten;

13)  Sorg,  Nikolaus,  Domkaplanei=  und  Präceptorats-Verweser  in  Rottenburg;

14)  Vetter,  Ignaz,  Vikar  in  Obermarchthal.

Vorbenannte  Candidaten  haben  sich  am  28.  d.  M.  Morgens  7  Uhr  auf  der  Kanzlei
das  katholischen  Kirchenraths  einzufinden.

Die  übrigen  Candidaten,  welche  sich  um  Zulassung  zu  der  dießjährigen  Herbstprüfung
gemeldet  haben,  und  nicht  besonders  beschieben  werden,  haben  bei  der  im  Oktober  d.  J.  stattfindenden
  Prüfung,  wofür  die  Tage  noch  näher  werden  bestimmt  werden,  zu  erscheinen.

Stuttgart  den  3.  April  1846.  Linden.

3.  Des  K.  Studienratbe.

Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  für  besähigt  erklärten  Jünglinge.

In  Folge  der  am  30.  ff.  v.  M.  vorgenommenen  Vorprüsung  für  die  akademischen
Studien  sind  von  den  dabei  erschienenen  65  Universitats-Candiraten  wegen  unzureichender
Kenntnisse

von  dem  Studium  der  Rechtswissenschaft  .  .  .  .  5,

—  —  —  Regiminalwissenschaft  .  .  .  6,
—  —  —  —  Meodicin  und  höheren  Chirurgie  .  3,
—  —  —  —  Kameralwissenschaft  .  .  .  5,
—  —  —  —  Forstwissenschaft  .  .  4,

zurückgewiesen,  folgende  ober  zu  Universitäts-Studien  für  befähigt  rrklärt  worden:
I.  Zum  Studium  der  evangelischen  Theologic.
Bauer,  Friedrich,  Sohn  des  Oberamtsgerichts-Dieners  in  Befigheim.
Fleischlen,  Herrmann  Julius,  Sohn  des  1  Pfarrers  in  Nellingen.
        <pb n="180" />
        178

Gleißberg,  Christian  Ludwig,  Sohn  des  Dekans  in  Cannstatt.

Heim,  Christian,  Sohn  des  Dekans  in  Tuttlingen.

Hummel,  Gottfried,  Sohn  des  Heiligenpflegers  in  Donnstetten.
Jüngling,  Friedrich  Albrecht,  Sohn  des  Gutspächters  zu  Hospach.
Meister,  Carl,  Sohn  des  Pfarrers  in  Hollenbach.

Schuh,  Cbristian  Gottlieb,  Sohn  des  Pfarrers  in  Donnstetten.
Stroh,  Carl  Gottlob,  Sohn  des  Tuchmachers  in  Schorndorf.
1I.  Zum  Studium  der  Rechtswissenschaft.

Bonhöfer,  Friedrich,  Sohn  des  Pfarrers  in  Wildenthierbach.

v.  Breitschwert,  Otto,  Sohn  des  :  Regierungs-Assessors  Freiherrn  in  Reutlingen.
Elwert,  Carl,  Sohn  des  Pfarrers  in  Kleinsachsenbeim.

Grözinger,  Carl  Herrmann  Theodor,  Sohn  des  Pfarrers  in  Ohnastctten.
Habn,  Wilhelm  Frievrich  Herrmann,  Sohn  des  Oberamtsrichters  Oberiustizraths

in  Tübingen.

Haug,  Herrmann,  Sohn  des  Oberpräceptors  in  Heilbronn.

Jordan,  Eduard,  Sohn  des  Pfarrers  in  Essingen.

Kieser,  Carl,  Sohn  des  1  Hofraths  in  Stuttgart.

Klotz,  August,  Sohn  des  Ordingriats-Sekretärs  in  Rottenburg.
Kohlhaas,  Carl,  Sohn  des  #  Kaufmanns  in  Stuttgart.
Lammfromm,  Julius,  Sohn  des  Lehrers  in  Buchau.

Lang,  Hieronimus,  Sohn  des  1  Oelmüllers  in  Leutkirch.

Montlong,  Oskar,  Sohn  des  7  Kameralverwalters  in  Oberndorf.
Osten,  Eruard  Sohn  des  Salinenverwalters  in  Hall.

Pfizer,  Paul  Gustav,  Sobn  des  1  Rechts-Consulenten  in  Ulm.

Reuß,  Wilhelm  August  Paul,  Sohn  des  Kanzleiraths  in  Stuttgart.
Schaz,  Franz  Anton,  Sohn  des  Bauern  in  Ofängen.

Weitbrecht,  Felir,  Sohn  des  ##  Mofessors  in  Stuttgart.
III.  Zum  Stuvium  der  Regiminalwissenschaft.
Gubitz,  Moriz  Gustav,  Sohn  des  Pfarrers  in  Hohenmemmingen.

v.  Heider,  Theodor,  Sohn  des  Hauptmanns  in  Stuttgart.

Schindler,  Georg  Friedrich,  Sohn  des  Schullehrers  in  Gruorn.
Tritschler,  Ferdinand  August  Albrecht,  Sohn  des  Stadtraths  in  Biberach.
        <pb n="181" />
        179

IV.  Zum  Studium  der  Mediein  und  höheren  Chirurgie.
Koch,  Carl  Ernst,  Sohn  des  Oberamtswundarzts  in  Gaildorf.
Rescher,  Nehemias,  Sohn  des  1  Wirths  in  Hochberg.
Schüz,  Emil,  Sohn  des  Iled.  Dr.  in  Calw.
V.  Zum  Studium  der  Kameralwissenschaft.
Malblank,  Friedrich  Carl,  Sohn  des  Pfarrers  in  Schlaitdorf.
Plieninger,  Gustav,  Sohn  des  Oberförsters  in  Bebenhausen.
Probst,  Richard,  Sohn  des  Ober-Tribunalraths  in  Stuttgart.
VI.  Zum  Studium  der  Forstwissenschaft.
Konoldo,  Eberhard  Gustav,  Sohn  des  Waldschützen  in  Reichenbach.
v.  Mühlen,  Ferdinand  Friedrich,  Sohn  des  pens.  Oberstlieutenants  Freiherrn  in  Ulm.
Pfizenmaper,  Georg  Friedrich,  Sohn  des  Revierförsters  zu  Hohenberg.  ·
Schultheiß,  Louis,  Sohn  des  Kriegsraths  in  Stuttgart.
Schwenkel,  Johann  Friedrich,  Sohn  des  Bäckers  in  Urach.
Stuttgart  den  7.  April  1846.  Knapp.

D)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Kanzlei-Aufwärter  Bach  bei  der
Staatöhauptkasse.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermäöge  höchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.
dem  Kanzlei-Aufwärter  Bach  bei  der  Staatsbauptkasse,  in  Anerkennung  seiner  vieljährigen
treuen  Dienste,  die  silberne  Verdienst-Medaille  gnädigst  verliehen.

Stuttgart  den  8.  April  1846.  6  Gärttner.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Regierung  des  Neckarkreisees  erledigte
Assessorsstelle  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  gedachten  Negierung
vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  wieder  zu  besetzende  katholische  Stadtpfarrstelle  in  Ravensburg,  womit  das
Dekanat  verbunden  ist,  begreift  in  der  Stadt  und  den  nahe  gelegenen  kleinen  Weilern  und
Höfen  3250  Pfarrgenossen  und  in  der  Stadt  fünf  Elementarschulen.  Dem  Stadtpfarrer
        <pb n="182" />
        180

stehen  vier  Kapläne  zur  Seite.  Das  beständige  Einkommen  beträgt  nach  Abzug  des  Gehalts
für  einen  ständigen  Vikar  1326  fl.  Die  befähigten  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen
vorschriftmäßig  bei  dem  K.  katbolischen  Kirchenrathe  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Ephorus  an  dem  evangelischen
Seminar  in  Blaubeuren  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig
  zu  melden.  Neben  den  Obliegenheiten  eines  Vorstandes  der  Anstalt  hat  der
Ephorus  als  erster  Lehrer  an  derselben  wöchentlich  fünf  Unterrichtsstunden  zu  geben.  Das
Einkommen  der  Stelle  berechnet  sich  zu  ungefähr  1540  fl.  neben  Amtswohnung.

4)  Die  befähigten  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Professors  an  dem  K.  evangelischen
  Seminar  in  Urach,  welche  mit  einem  jährlichen  Einkommen  von  1259  fl.  neben
freier  Wohnung  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  unter  näherer  Angabe  derjenigen
  Unterrichtsfächer,  welche  sie  vorzugsweise  zu  übernehmen  bereit  wären,  bei  dem  K.
Studienrathe  zu  melden.  Die  Obliegenheiten  der  Stelle  bestehen  in  10—12  Stunden
öffentlichen  Unterrichts  und  in  Theilnahme  an  der  allgemeinen  und  besonderen  Leitung  und
Erziehung  der  Zöglinge.

5)  An  der  Oberrealschule  zu  Stuttgart  sind  die  Stellen  eines  ersten  und  dritten
Oberreallehrers  mit  der  Verpflichtung  zu  je  24  öffentlichen  Unterrichtsstunden,  von  welchen
nach  Umständen  einige  an  der  niederen  Realschule  zu  geben  sind,  und  mit  einem  Gehalt  von
beziehungsweise  1200  fl.  und  1000  fl.  definitiv  zu  besetzen.  Die  beiden  neu  anzustellenden
Lehrer  haben  sich  in  die  Lehrfächer  der  deutschen  und  englischen  Sprache,  der  Matbematik,
Geschichte,  Geograpbie,  Physik,  Naturgeschichte  und  Chemie,  so  wie  des  Zeichnens  zu  tbeilen,
und  ist  es  daher  von  den  Bewerbern  anzugeben,  für  welche  diese  Fächer  sie  sich  besonders
befähigt  glauben.  Die  Melvungen  sind  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  K.
Studienrathe  einzureichen.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  bei  der  Oberrechnungs-Kammer
  haben  bei  dieser  binnen  drei  Wochen  sich  zu  melden.

7)  Bei  der  Regierung  des  Jaxtkreises  ist  eine  Bauraths-Assistentenstelle  mit  einem
Jahresgehalt  von  400  fl.,  welcher  bei  längerer  entsprechender  Dienstleistung  auf  500  fl.  un?d
zuletzt  auf  600  fl.  erhöht  werden  wird,  zu  besetzen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben
sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Jartkreises  zu  melden.

Am  9.  d.  M.  sfind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  Februar  d.  J.  ausgegeben  worden.
Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="183" />
        181
W  22.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Donnerstag  den  23.  April  1846.

 

Königliche  Dekrete.  u.  Verordunng,  betrefsend  die  Bekanntmachung  der  Hausordnung  für  die  bezirksgerichtlichen
  Gesängnisse.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Bekanntmachung  der  Haus-Ordnung  für  die  bezirksgerichtlichen  Gesängnisse.

Wilheim,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zu  Vollziehung  der  Bestimmungen  des  Straf  Gesetztuches  und  der  Straf-Prozeß-Ordnung
  bezüglich  der  Einrichtung  der  bezirksgerichtlichen  Gefängnisse  und  der  Behandlung  der
in  denselben  zu  verwahrenden  (Gefangenen  haben  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen
Nathes,  der  nachstehenden  Haus-Ordnung  für  vie  bezirksgerichtlichen  Gefängnisse  Unsere
Genehmigung  ertheilt,  und  wird  dieselbe  in  Gemäßheit  des  Art.  26  des  Straf-Gesetzbuchs
anmit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Unser  Ministerium  der  Justiz  ist  mit  der  Vollgiehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  9.  April  1846.
Wilhelm.
Der  Chef  des  Justiz-Departements:
Gebeimer-Nath  von  Prieser.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Staats-Sekretär:
Goes.
        <pb n="184" />
        182

Haus-Ordnung
für  die

bezirksgerichtlichen  Gefängnisse.

 

Erster  Abschnitt.
Einrichtung  der  Gefängnisse.
8.  1.
Scheidung  der  Untersuchungo=  und  der  Straf  Gefängnisse.
Die  bezirksgerichtlichen  Gefängnisse  begreifen:

1)  die  Gelasse  zu  Aufnahme  von  Untersuchungs-Gefangenen  (vergl.  Straf  Prozeß  Orvnung

  Art.  183);
2)  die  Gelasse  für  vie  Vollziehung  der  Bezirks-Gefängnißstrafen  (Straf  Gesetzbuch

Art.  20).

Die  einzelnen  Gelasse  werden  durch  fortlaufende  Nummern  von  einander  unterschieden.

Nothfälle  ausgenommen,  sollen  werer  vie  zum  Strasgefängniß  bestimmten  Gelasse  zu
Unterbringung  von  Untersuchungs-Gefangenen,  noch  die  Untersuchungs-Gefängnisse  zu  Voll
ziehung  von  Gefängnißstrafen  verwendet  werden.

8.  2.
Raum.

In  der  Regel  soll  jeder  Untersuchungs-Gefangene  abgesondert  verwahrt,  und  die  bauliche
Einrichtung  der  Untersuchungs-Gefängnisse  demgemäst  getroffen  werden.  (Straf  Prozeß  Ord
nung  Art.  186).

Uebrigens  können  einzelne  Untersuchungs-Gefängnisse  für  gleichzeitige  Unterbringung  von
mehreren,  höchstens  aber  von  drei  Gefangenen  eingerichtet  werden.

Die  Strafgefängnisse  sollen  Naum  für  böchstens  vier  Personen  gewähren.

In  jedem  einzelnen  Gefängnisse  varf  gleichzeitig  nie  eine  größere  Zabl  von  Gefangenen
untergebracht  werden,  als  für  welche  das  Loral  nach  seinen  räumlichen  Verhältnissen  einge

richtet  ist.
        <pb n="185" />
        183

8.  3.
Ausrüstung.

Jedes  Gefängniß  soll  so  viele  Bettstellen,  als  es  Gefangene  aufzunehmen  befstimmt  ist,
ferner  eine  hölzerne  oder  irdene  Wasserkanne  nebst  Becher  und  einen  Nachtstuhl  enthalten.
Letzterer  soll  in  den  Straf-Gefängnissen  wo  möglich  in  einem  durch  eine  Thüre  abgesonderten,
den  Gefangenen  zugänglichen  Raume  angebracht  seyn.

Außerdem  sind  die  Straf-Gefängnisse  beständig,  die  Untersuchungs-Gesängnisse  aber  für
die  Dauer  der  Haftzeit  solcher  Personen,  von  denen  ein  Mißbrauch  dießfalls  nicht  zu  besorgen
ist,  je  mit  einem  Tische  und  der  erforderlichen  Anzahl  von  Stühlen  oder  Bänken  zu  versehen.

8.  4.
Insbesondere  Lagerstätten.

Für  die  Untersuchungs-Gefängnisse  durfen  nur  Schlaf-Pritschen  (vergl.  die  Ministerial-Verfügung
  vom  1  7.  September  1830,  §F.  4,  S.  426),  in  den  Straf-Gefängnissen  mögen
statt  derselben  gewöhnliche  Bettladen  von  weichem  Holz  verwendet  werden.

Beiderlei  Lagerstätten  sind  durchaus  einschläfrig  einzurichten,  und  haben  je  aus  einem
Strohsack  von  gebleichtem  Zwilch,  einem  mit  Heu  oder  trockenem  Moos  auszustopfenden
Kopfpolster  von  demselben  Stoff,  zwei  hänfenen  Leintüchern  und  zwei  wollenen  Teppichen,
welch'  letztere  aber  während  der  wärmeren  Jahreszeit  nur  abwechslungsweise  zum  Gebrauch
abgegeben  werden,  zu  bestehen.

8.  5.
Rleidungsstücke  rc.
Zum  Gebrauch  der  Gefangenen,  wenn  diese  nicht  mit  eigenen  Kleidern  versehen  sind,
deßgleichen  über  die  Zeit  der  Reinigung  der  letzteren,  find  abzugeben:

männlichen  Gefangenen:
Wämser  und  lange  Beinkleider,  von  Zwilch  (beive  für  den  Winter  gefüttert);  Hemden
  und  Strümpfe  von  Hanf,  oder  letztere  auch  von  Abwerg  und  (für  den  Winter)
von  Wolle,  nebst  ledernen  Schuben;

weiblichen  Gefangenen:
Kittel  und  Rocke  von  Wollenzeug,  gefüttert;  Hemden,  Strümpfe  und  Schube,  wie
für  die  männlichen  Gefangenen;  ebenso  im  Falle  des  Bevarfes  die  nöthigen  Waschtucher
  und  Haarkämme.
        <pb n="186" />
        184

g.  6.
Bücher.
Zum  Lesen  für  die  Gefangenen  sind  in  mehreren  Exemplaren:
die  Bibel,
das  neue  Testament  nach  ver  lutherischen  und  nach  der  Allioli'schen  Uebersetzung,  das
in  den  evangelischen  und  das  in  der  katholischen  Kirche  in  Württemberg  eingeführte
Gesangbuch,
nebst  einigen  geeigneten  Erbauungeschriften  anzuschaffen.
KS.  7.
Besondere  Vorschriften  für  hautkranke  Gefangenc.

Kräzige  und  andere  mit  ansteckenden  Hauptkrankbeiten  behaftete  Gefangenc  sind  immer
abgesondert  zu  verwahren.  Auch  sind  eigene  Bettgeräthschaften,  welche  niemals  an  andere
Gefangenc  abgegeben  werden  dürfen,  für  dieselben  vorräthig  zu  halten  (vergl.  die  Ministerial-Verfügung
  vom  3.  September  1829,  betreffend  die  Maaßregeln  gegen  die  Verbreitung  der
Kräze  unter  den  Gefangenen,  Reg.  Blatt  S.  384).

8.  8.
Reinlichkeit.

Auf  Erhaltung  der  größtmöglichen  Reinlichkeit  sowohl  bezüglich  der  Gefängnißgelasse,
als  sämmtlicher  Geräthe  ist  unausgesetzt  alle  Sorgfalt  zu  verwenden.

Im  Einzelnen  wird  dießfalls  auf  die  in  der  Verfügung  vom  1.  Derember  1837  (Reg.
Blatt  S.  597)  enthaltenen  Vorschriften  Bezug  genommen.

.  9.
Vorräthe,  Inventur.

Alle  zur  Ausrüstung  der  Gefängnisse  gehörigen  Gegenstände  sind  stets  in  gutem  Stande
zu  erhalten;  auch  muß  von  den  Bett=  und  Kleidungsstücken  (§h9.  4  und  ))  immer  eine  hinreichende
  Anzahl  vorräthig  seyn.

Ueber  die  auf  Rechnung  des  Staats  anzuschaffenden  Gefängniß-Geräthschaften  (vergl.
die  Criminal-Gebühren-Ordnung  vom  24.  November  1826,  .6  und  8,  Reg.  Blatt  S.  495  f.)
ist  von  dem  Bezirksgericht  ein  genaues  Inventar  zu  führen.

K.  10.
Haucêregeln.
In  jedem  Gefängniß  ist  ein  Auszug  aus  gegenwärtiger  Hausortnung,  welcher  die
        <pb n="187" />
        185

Regeln  enthält,  nach  denen  der  Gesangene  sich  zu  verhalten  hat,  und.  vom  Gefangenwärter
zu  behandeln  ist,  anzuhbeften.

Zweiter  Abschnitt.
Vorschriften  für  die  Gefangenen  und  die  Behandlung  derselben.
S.  11.
Absonderung  der  Gefangenen.

Männliche  und  weibliche  Gefangene  dürfen  niemals  in  einem  gemeinschaftlichen  Gelasse
verwahrt  werden;  dasselbe  gilt  der  Regel  nach  von  Strafgefangenen  und  Untersuchungs-Gesangenen
  (vergl.  Straf-Gesetzbuch  Art.  21  und  oben  8.  1).

Ausnahmen  von  der  letzteren  Regel  darf  der  Bezirksrichter  niemals  gegen  den  Willen
des  betreffenden  Straf-Gefangenen  eintreten  lassen.

Bei  Untersuchungs-Gefangenen  ist,  soweit  eine  gemeinschaftliche  Verwahrung  mehrerer
nicht  umgangen  werden  kann,  weiter  darauf  zu  sehen,  daß  nicht  ein  Angeschulvigter  mit
seinen  Genossen,  geübte  Verbrecher  mit  ungeübten,  schwere  mit  leichten,  jugendliche  Gefangene
mit  älteren,  Personen  von  Bildung  mit  Ungebilveten  zusammen  in  Ein  Gefängniß  gebracht
werden.  (Straf-Prozeß-Ordnung  Art.  186.)

«  8.12.
Verhaltungoregeln.

Die  Gefangenen  haben  sich  ruhig  und  anständig  zu  betragen.  Alles  Lärmen,  Rufen,
Singen  und  dergl.,  ebenso  das  Besprechen  mit  Gefangenen  in  benachbarten  Gelassen,  so  wie
jeder  von  dem  Gerichtsvorstand  nicht  ausvrücklich  gestattete  Verkehr  nach  außen  (vergl.  jedoch
S#l  30  und  49),  veßgleichen  jede  Beschädigung  oder  Verunreinigung  des  Gefängnisses  oder
der  Geräthschaften  in  demselben  sind  streng  verboten.

Den  Anordnungen  des  Gefangenwärters  ist  willige  Folge  zu  leisten.

Beschwerden  über  die  Behandlung  im  Gefängnisse  find  dem  Gerichtsvorstand  vorzutragen,
wozu,  wenn  nicht  bei  den  Verhören  oder  bei  den  Besuchen  des  Letzteren  im  Gefängnisse  Gelegenheit
  sich  ergibt,  die  Gefangenen  besonveres  Verhör  verlangen  können.  (Straf-Prozeß=Ordnung
  Art.  193.)

S.  13.
Disciplinar-Strafen.
Verfehlungen  gegen  die  Vorschriften  des  s.  12  werden,  wenn  die  begangene  Ungebühr
        <pb n="188" />
        186

nicht  in  ein  nach  dem  Straf-Gesetzbuch  zu  ahndendes  Verbrechen  übergeht,  gegen  Unter—
suchungs-Gefangene  mit  Verweis,  oder  mit  Geldbuße,  oder  mit  Verschärfung  der  Haft,
sey  es  durch  Anweisung  einer  minder  bequemen  Lagerstätte,  oder  durch  Reichung  schmaler
Kost,  bestehend  in  Wasser  und  Brod  je  um  den  andern  Tag,  oder,  im  Falle  versuchter  Gewalt,
  durch  Anlegung  von  Fesseln,  welche  drei  letzten  Strafmittel  aber  höchstens  auf  die
Dauer  von  acht  Tagen,  beziehungsweise  von  drei  Tagen  (Straf-Prozeß-Ordnung  Art.  188
Absatz  1  und  2)  in  Anwendung  kommen  dürfen,  gegen  Strafgefangene  mit  schmaler
Kost,  bestehend  in  Wasser  und  Brod  je  um  den  andern  Tag,  längstens  auf  die  Dauer  von
acht  Tagen,  oder  mit  Dunkelarrest,  ununterbrochen  nicht  auf  länger  als  drei  Tage,  bestraft.
(Straf-Gesetzbuch  Art.  30  und  40)
K.  14.
Fesseln.=Als

  Sicherungemittel  können  Fesseln  nur  gegen  Untersuchungs-Gefangene  wegen  Gefährlichkeit
  ihrer  Person,  oder  wegen  Gefahr  der  Flucht  in  Anwendung  gebracht  werden.  (Straf-Prozeß-Ordbnung
  Art.  183.)

Zulässige  Arten  der  Fesselung  sind:
die  Anlegung  von  Hand=  und  Fußschellen  nebst  den  dazu  gehörigen  Ketten,  das  Anschließen
an  die  Wand,  oder  an  den  Fußboden;  in  außerordentlichen  Fällen  auch  vie  Anlegung  der
Handstange.  Auch  kann  sich  nöthigenfalls  statt  der  gewöhnlichen  Fesseln  der  Zwangsjacke
bedient  werden.  Dagegen  ist  das  sogenannte  Kurz=  oder  Krumschließen  unter  keinen  Umständen
  erlaubt.  "
8.  15.
Körperpflege.

Die  Gefangenen  haben  ihren  Körper  und  ihre  Bekleiduug  stets  reinlich  zu  erhalten
jeden  Morgen  Gesicht  und  Hände  zu  waschen  und  die  Haare  zu  kämmen,  bei  Tag  gebörig
sich  anzukleiden  und  beim  Schlafengehen  die  Kleider  abzulegen.

Der  Bart  wird  den  männlichen  Gefangenen  in  der  Woche  zweimal,  oder,  wenn  sie  die
Kosten  dafür  selbst  bestreiten,  auch  öfter  abgenommen,  es  wäre  denn,  daß  bei  gefährlichen
Gefangenen  diese  Verrichtung  von  dem  Gerichtsvorstande  aus  Rücksichten  der  Sicherheit  untersagt
  würde.

Der  Gebrauch  von  Licht  ist  nur  den  Strafgefangenen  und  nur  auf  eigene  Kosten  erlaubt.
Doch  kann  derselbe  unter  der  gleichen  Voraussetzung  auch  ungefährlichen  Untersuchunge-Gefangenen
  von  dem  Gertchtsvorstande  ausnahmsweise  gestattet  werden.
        <pb n="189" />
        187

Das  Tabackrauchen  ist  saͤmmtlichen  Gefangenen  untersagt,  der  Genuß  von  Schnupftaback
aber  zugelassen.

8.  16.
Beschäftigung.

Ein  Zwang  zur  Beschäftigung  finvet  nicht  statt.  Dagegen  hat  sie  der  Gierichtsvorstand
sowohl  den  Straf=  als  den  Untersuchungs-Gefangenen  in  so  weit  zu  gestatten,  als  solche  mit
der  Oertlichkeit  und  der  Gefängnißpolizei  sich  verträgt,  auch,  soviel  die  Untersuchungs-Gefangenen
  betrifft,  keine  möglicherweise  von  denselben  zu  Entweichungsversuchen  oder  zur  Selbstverletzung
  zu  mißbrauchende  Stoffe  oder  Werkzeuge  erfordert.  (Straf-Gesetzbuch  Art.  21,
Straf-Prozeß  Ordnung  Art.  185.)

Hienach  find  den  Untersuchungs-Gefangenen  insbesondere  einfache  Handarbeiten,  wie
Sortiren  und  Aufzupfen  von  Wolle,  Roßhaar  2c.,  ferner  Spinnen  und  dergl.  zu  gestatten.
Doch  kann  denselben  nach  Maaßgabe  ihrer  Individualität  auch  eine  Beschäftigung  mit  Schreiben
oder  Zeichnen,  oder  aber  mit  Stricken,  Nähen,  Schneiver=  und  Schuster-Arbeiten,  Strohflechten,
  Papp-Arbeiten  und  ähnlichem  zugelassen  werden.

.  17.
Arbeits-Verdienst.

Der  Gewinn  aus  der  Arbeit  verbleibt  den  Gefangenen  und  kann  von  denselben  zu
jedem  erlaubten  Zwecke  verwendet  werden.

Deuselben  steht  auch  die  Wahl  der  Art  frei,  wie  sie  ihre  Arbeiten  verwerthen  wollen,
doch  muß,  wenn  sie  biezu  dritter  Personen  sich  bedienen  wollen,  ihr  Verkehr  mit  diesen  durch
den  Gefangenwärter  unter  Aufsicht  des  Gerichts-Vorstandes  vermittelt  werden.

K.  18.
Bekleidung.

Die  Gefangenen  tragen  ihre  eigene  Kleidung.  Ist  diejenige  eines  Untersuchungs-Gefangenen
  schon  bei  seiner  Einlieferung  allzuschlecht  beschaffen,  oder  während  der  Dauer  der
Haft  in  diesen  Zustand  gekommen;  so  werden  demselben,  wenn  ihm  nicht  aus  eigenen,  oder
aus  den  Mitteln  derjenigen,  die  für  seinen  Unterhalt  zu  sorgen  verpflichtet  sind,  ein  anderer
Anzug  beschafft  werden  kann,  die  in  8.  5  bezeichneten  Kleidungsstücke,  soweit  er  deren  benöthigt
  ist,  auf  Rechnung  des  Inguisstions-Kostenfonds  abgegeben.

Wo  es  nöthig  ist,  findet  eine  solche  Abgabe  auch  an  die  zum  Strafvollzug  an  eine  anderwärtige
  Strafanstalt  abzuliefernden  Untersuchungs-Gefangenen  statt.
        <pb n="190" />
        188

An  Strafgefangene  können  nur  ausnahmsweise  in  Noibfaͤllen  solche  Kleidungsstücke  ab—

gegeben  werden.
S.  10.

Wäsche  cc.

Allen  Gefangenen  ist  in  jeder  Woche  Einmal  frisches  Leibweißzeug  abzureichen.  Die
Leintücher  sollen  je  nach  einem  Gebrauch  von  sechs  Wochen,  die  Schläuche  der  Strobsäcke
und  Kopfpolster  alle  acht  Monate,  die  Teppiche  alle  vier  Monate,  sofern  sie  benäötzt  worden,
mit  gereinigten  gewechselt  werden.

Das  Stroh  in  den  Strohsäcken  ist  unter  der  gleichen  Voraussetzung  je  nach  zwei  Monaten
  zu  erneuern.

Uebrigens  ist  der  Gebrauch  einer  bequemeren  Schlafstätte,  so  wie  der  östere  Wechsel  des
Leib=  und  Bett-Weißzeuges  solchen  Gefangenen,  welche  die  Mittel  hiezu  besitzen,  unbeuommen.
5S.  20.

Beköstigung.
Gesunde  Gefangene  erhalten  täglich:

1)  Morgens  ein  halbes  Pfund  Brod  aus  ztel  Kernen=  und  ##tel  Roggenmehl;

2)  Mittags  ebenso;  dazu  eine  Suppe  und  Gemüwe,  oder  statt  beider  eine  Meblspeise,

zweimal  in  der  Woche  Suppe  und  Fleisch;

3)  Abends  Suppe  oder  Kartoffeln,  wieder  mit  einem  halben  Pfund  Brod;

außerdem  reines  und  frisches  Trinkwasser  nach  Bedürfniß.

Uebrigens  sind  die  Untersuchungs  und  die  Strafgefangenen,  mit  Ausnahme  der  Zeit
welche  Einzelne  bei  schmaler  Kost  zuzubringen  haben  (vergl.  s.  13),  befugt,  sey  es  auf  ei  gene
Kosten  oder  auf  Rechnung  dritter  Personen,  welche  hbiezu  bereit  find,  entweder  unter  Verzicht
auf  die  Staatsverpflegung  anderweit  sich  beköstigen  oder  auch  neben  jener  Verpflegung  Einzelnes
  zur  Erquickung  sich  reichen  zu  lassen,  in  beiden  Fällen  jedoch  unter  Vermeidung  jedes
Uebermaaßes.  (Strafprozeß-Ordnung  Art.  184).

S.  21.
Heizung  cc.

Die  Heizung  der  Gefängnisse  findet  der  Regel  nach  vom  15.  Oktober  bis  zum  15.
April,  zu  anderen  Zeiten  nur  wegen  ausnahmsweise  kalter  Witterung  oder  in  Folge  beson.
derer  Anordnung  des  Gerichtsarztes  statt.

Der  Grad  der  Heizung  richtet  sich  nach  der  jeweiligen  Lufttemperatur  und  darf  den
Gefangenen  nie  gegründeter  Anlaß  gegeben  werden,  sich  über  Kälte  zu  beschweren.
        <pb n="191" />
        189

#5.  22.
Bewegung  in  freier  Luft.

Strafgefangene  werden  zur  Bewegung  und  zum  Genusse  der  freien  Luft  in  die  bei  den
Gefängnissen  befindlichen  verschlossenen  Hofräume  täglich  (Strafgesetzbuch  Art.  260),  Untersuchungs-Gefangene
  aber,  unter  Beobachtung  der  nöthigen  Vorsicht,  wenigstens  von  Zeit  zu
Zeit  zugelassen.  (Strafproz.  Ord.  Art.  183.)

In  Ermanglung  solcher  Räume  ist  den  Gefangenen,  so  weit  es  die  Umstände  erlauben,
sonstige  Bewegung  im  Freien,  unter  Begleilung  des  Gefangenwärters  oder  einer  anderen  zuverlässigen
  Person  zu  gestatten.  Die.  Richtung  und-Dauer  solcher  Gänge  ist  von  dem  Gerichts-Vorstande
  genau  vorzuschreiben.

In  keinem  Falle  darf  die  Zeit  der  Bewegung  im  Freien  eine  Stunde  täglich  übersteigen.

K.  23.
Behandlung  kranker  Gesangener.

Die  ärztliche  Behandlung  der  Gefangenen  liegt  den  Gerichtsärzten  und  Gerichts-Wundä#rzten
  ob;  doch  können  erstere  auch  anderer  Aerzte  und  Wundärzte,  die  dazu  bereit  sind,
auf  ihre  Kosten  sich  bedienen,  es  wäre  denn,  daß  der  Gerichts-Vorstand  einem  Untersuchungs-Gefangenen
  solches  wegen  bieraus  für  das  Ergebniß  der  Untersuchung  befürchtender  Nachtheile
  zu  versagen  Grund  hätte.

Nur  auf  Anordnung  des  Gerichtsarztes  wird  kranken  Gefangenen  statt  der  gewöhnlichen
Kost  (6.  20)  die  ein  fache  oder  auch  die  außerordentliche  Krankenkost  gereicht.

Letztere  ist  ohne  eine  Beschränkung  des  Preises  nach  jeweiliger  besonderer  ärztlicher
Vorschrift  abzugeben;  bei  ersterer  ist  die  Wahl  der  Speisen  zwar  auch  vom  Arzte,  aber  mit
Rücksicht  darauf  zu  bestimmen,  daß  für  solche  nicht  mehr  als  der  anderthalbfache  Preis  der
Gesundenkost  vergütet  wird.

Untersuchungs-Gefangene,  welche  von  einer  ansteckenden,  oder  einer  Krankheit  von  voraussichtlich
  längerer  Dauer  befallen  werden,  sind,  wenn  es  mit  Sicherheit  geschehen  kann,  in
einer  am  Orte  des  Untersuchungs-Gerichtes  befindlichen  Kranken=  Anstalt  unterzubringen;
Strafgefangene,  welche  der  Flucht  nicht  verdächtig  find,  ist  der  Gerichts-Vorstand  im  gleichen
Falle  zeitlich  zu  entlassen  befugt.

Hunsichtlich  der  Behandlung  kräzekranker  Gefangenen  wird  sich  auf  die  Verfügung  vom
3.  September  1829  (Reg.  Blatt  S.  384)  bezogen.

2
        <pb n="192" />
        190

5  .  24.
Schwangere  Gefangene.

Wo  es  mit  Sicherbeit  geschehen  kann,  sind  schwangere  Untersuchunge-Gefangene  zu  Haltung
  des  Wochenbettes  in  einer  öffentlichen  Entbindungs-Anstalt  unterzubringen,  im  andern
Falle  aber  über  die  Dauer  des  Wochenbettes  im  Gefängnisse  zu  belassen  und  dort  nach  den
für  kranke  Gefangene  gegebenen  Vorschriften  zu  behanveln.

g.  25.
Religiöse  Berathung  der  Gefangenen.

Gefangene  können  auf  ihr  Verlangen  von  den  am  Gerichtssitze  angestellten  Geistlichen
ihrer  Confession,  übrigens  immer  mit  Vorwissen  des  Gerichts-Vorstandes,  in  religiöser  Be.
ziehung  berathen  werden.  Findet  sich  kein  Geistlicher  der  Confession  in  dem  Orte,  so  kann
auf  Verlangen  eines  Untersuchungs-Gefangenen  ein  solcher  zur  religiösen  Berathung  des
Letzteren  von  dem  Gerichts-Vorstande  berufen  werden,  wenn  der  Gefangene  die  Kosten  der
Reise  des  Geistlichen  bestreitet,  oder  wenn  die  Haft  schon  mehrere  Monate  angedauert  hat.

Die  vorhandenen  Erbauungsbücher  (K.  6)  werden  den  Gefangenen  zum  Lesen  mitgetheilt;
  auch  hat  ihnen  der  Gerichts-Vorstand  anderweitige  Bücher  unverfänglichen  Inhalts
zuzulassen.

Dritter  Abschnitt.
Vorschriften  für  den  Gefangenwärter.
i-Dienstpflicht
  im  Allgemeinen.

Dem  Gefangenwärter  liegt  ob,  die  ihm  anvertrauten  Gefangenen  sicher  zu  verwahren
und  vorschriftmäßig  zu  verpflegen,  unerlaubten  Verkehr  zwischen  denselben  und  mit  Dritten
möglichst  zu  verhüten,  die  Ordnung  und  Reinlichkeit  in  den  Gefängnissen,  so  wie  bezüglich
der  Gefängniß-Geräthschaften  zu  erhalten,  auch  die  Gefangenenlisten  rünktlich  zu  führen.

In  allen  diesen  Beziehungen  hat  er  die  Weisungen  des  Gerichts-Vorstanres  genau  zu
befolgen;  er  darf  sich  ohne  dessen  Erlaubniß  wever  vom  Gerichtssitze  entfernen,  noch  sonst

seinem  Dienste  entzieben.
S.  27.

Unterstützung  im  Dienste.
Zu  einzelnen  häuslichen  Verrichtungen  in  den  Gefängnißräumen  mag  sich  der  Gefangen-
        <pb n="193" />
        191

wärter,  übrigens  unter  seiner  beständigen  genauen  Aufsicht,  der  Beihülfe  von  Dienstboten,
oder  seiner  Familienglieder  bedienen.  Er  bleibt  aber  nicht  nur  für  Alles  selbst  verantwortlich,
sondern  darf  insbesondere  auch  zu  den  Untersuchungs-Gefangenen  weder  ein  Mitglied  seiner
Familic,  noch  cinen  Dienstboten  anders,  als  in  seiner  Begleitung  eintreten  lassen.

Außerdem  hat  der  Gefangenwärter  in  Fällen  der  Verhinderung  oder  nöthiger  Aushülfe,
z.  B.  bei  nächtlichen  Gefängniß-Visitationen,  beim  Besuch  oder  Vorführen  gefährlicher  Gefangener
  2c.  einen  tauglichen  Mann  im  Voraus  dem  Gerichts-Vorstand  als  Gehülfen  zu
bezeichnen,  welcher  solchen,  wenn  kein  Anstand  vorwaltet,  in  dieser  Elgenschaft  zu  bestätigen
und  zu  verpflichten  hat.

In  Verhinderungsfällen  des  Gerichtsdieners  geben  alle  seine  amtlichen  Obliegenheiten
auf  diesen  Gehülfen  über.

K.  28.
Tägliche  Meldung.

Am  Morgen  jeden  Tages  hat  der  Gefangenwärter  dem  Gerichtsvorstande  über  das
Verhalten  und  Befinden  der  Gefangenen,  so  wie  über  etwaige  Vorfälle  in  den  Gefängnissen
mündliche  Meldung  zu  erstatten.

Außererdentliche  Vorfälle  sind  immer  sogleich  zur  Anzeige  zu  bringen

8.  2V.
Berschwiegenheit  im  Dienst  re.

Verschwiegenheit  und  vorsichtiges  Betragen  im  Dienst  überhaupt  werden  dem  Gefangenwärter
  zur  besonderen  Pflicht  gemacht,  erstere  namentlich  auch  für  den  Fall,  daß  er  bei  Verhören
  anwesend  seyn  sollte.

Insbesondere  ist  ihm  verboten,  über  Gegenstände  der  Untersuchung  Unterredungen  mit
Verhafteten  anzuknüpfen.  Dagegen  hat  er  die  Untersuchungs-Gefangenen  stets  genau  zu
beobachten  und  seine  Wahrnehmungen,  so  wie  die  von  jenen  aus  eigener  Bewegung  ibm  gemachten
  Eröffnungen  unverzüglich  dem  Untersuchungsrichter  mitgutheilen.  (Straf-Prozeß-Ordnung
  Art.  190.)

§S.  30.
Verbot  der  Geschenk-Annahme.

Dem  Gesangenwärter  ist  die  Annahme  jeder  zu  seinem  Dienste  irgend  in  Beziehung
stehenden  Gabe,  insbesondere  aber  die  Annahme  eines  Geschenkes  von  Gefangenen  oder  deren
Angehörigen  und  Freunden  unbedingt  verboten.
        <pb n="194" />
        192

Ueberhaupt  darf  er  sich  außer  den  ihm  gesetzlich  zustehenden  Gebühren  keinerlei  Vortheile
zueignen,  namentlich  auch  nicht  Gefangene  zu  irgend  einer  Verrichtung  in  seinem  Interesse
verwenden.

Verfehlungen  in  den  vorerwähnten  Beziehungen  haben,  neben  der  gesetzlich  verwirkten
Strafe,  nach  Verschiedenheit  des  Falles,  Dienst-Aufkündigung  oder  gleichbaldige  Entlassung
zur  Folge.  (Straf-Gesetzbuch  Art.  410,  Dienstpragmatik  s.  4,  Absatz  4.)

S.  31.
Erhaltung  der  Reinlichkeit.

Auf  die  Reinhaltung  der  Gefängnisse  und  Gefängniß-Geräthschaften  nach  Maaßgabe
der  oben  G.  8)  erwähnten  Vorschriften  hat  der  Gefangenwärter  besondere  Sorgfalt  zu  verwenden.
  «

Insbesondere  sind  in  den  im  Gebrauch  befindlichen  Gefängnissen  die  Nachtstühle  wenigstens
  Einmal  des  Tags  und  bei  kranken  Gefangenen  nöthigenfalls  mehrmals  auszulecren
und  zu  säubern.

In  Fällen  von  Verunreinigungen,  welche  außerordentliche  Reinigungs-Maaßregeln  erfordern,
  ist  dem  Gerichtsvorstand  ungesäumte  Anzeige  zu  erstatten.

S.  32.
Sorge  für  das  Gefängniß-Gebäude  und  die  Gefängniß-Gerithschaften.

Der  Gefangenwärter  hat  darauf  zu  sehen,  daß  das  Gefängnißgebäude  in  allen  seinen
Theilen  stets  in  gutem  baulichen  Stande  erhalten  werde,  und  sobald  Mängel  sich  zeigen,
bicvon  dem  Gerichtsvorstand  Anzeige  zu  machen.

Ebenso  hat  er  sämmtliche  zur  Ausrüstung  der  Gefängnisse  gehörigen  Gegenstände  an
Kleidern,  Bettzeug,  Schreinwerk,  Schließwerkzeugen  2c.  zu  verwahren  und  für  deren  Erhal.
tung  in  stets  gutem  Zustande  zu  sorgen.

Die  Bettstücke  sind  nach  jedesmaligem  Gebrauch  auszulüften,  und  an  einem  trockenen
Orte  aufzubewahren,  die  Fesseln,  Schlösser  und  dergl.  aber  in  einem  festen,  insbesondere  auch
in  Ausbruchsfällen  für  die  Gefangenen  möglichst  unzugänglichen  Behältnisse  zu  verschließen.

Die  Gefängnißschlüssel  hat  der  Gefangenwärter  entweder  bei  sich  zu  tragen,  oder  in
seiner  Wohnung  unter  festem  Verschlusse  zu  halten.  In  Verhinderungssällen  darf  er  sie  Niecmand,
  als  seinem  Gehülfen  (§.27)  übergeben.

Kommen  Inventarstücke  in  Abgang;  so  ist  solches  dem  Gerichtsvorstand  sogleich  anzuzeigen.
        <pb n="195" />
        193

g.  33.
Uebernahme  der  Gefangenen.

Der  Gefangenwärter  darf  Niemand  zu  gefänglicher  Verwahrung  anders,  als  auf  ausorückliche
  Anweisung  des  Gerichtsvorstandes  übernehmen.  Bei  der  Uebernahme  sind  zugleich
dessen  Befehle  in  Absicht  auf  den  Ort  und  die  Art  der  Verwahrung  der  Gefangenen  einzuholen
  und  genau  zu  befolgen.

5.  34.
Visitation  der  Untersuchungs-Gefangenen.

Untersuchungs-Gefangene  sind  hiebei,  ehe  sie  in  das  Gefängniß  eingeschlossen
werden,  und  zwar  männliche  durch  den  Gefangenwärter  selbst,  weibliche  aber  durch  dessen
Ebefrau  oder  eine  andere  von  dem  Gerichtsvorstand  hiezu  bestellte  Frauensperson  genau  zu
vurchsuchen,  und  es  können  gefährliche  oder  schwer  angeschuldigte  Gefangene  angehalten  werden,
  sich  zu  diesem  Zwecke  völlig  zu  entkleiden.  In  diesem  Falle  ist  besonders  auch  darauf
zu  sehen,  ob  nicht  Spuren  von  erlittenen  körperlichen  Strafen  sich  vorfinden.

Von  jedem  außergewöhnlichen  Erfunde  bei  der  Durchsuchung  ist  dem  Gerichtsvorfland
sogleich  Meldung  zu  machen.

*i
Effekten  derselben.

Den  Untersuchungs-Gefangenen  werden  uber  die  Dauer  ihrer  Haft  nur  die  unentbehrlichen
  Kleidungsstücke,  nöthigenfalls  nach  vorgängiger  Reinigung,  so  wie  dieienigen  zur  körperlichen
  Reinlichkeit  und  Pflege  gehörigen  Gegenstände  belassen,  welche  sie  nicht  wohl  zu  irgend
einem  unerlaubten  Zwecke  mißbrauchen  können.

Alle  übrigen  Gegernände  sind  in  ein  von  dem  Gefangenen  unterschriftlich  anzuerkennendes
und  dem  Gerichtsvorstand  zur  Einsicht  vorzulegendes  Verzeichniß  zu  bringen,  und  verbleiben
mit  Ausnahme  des  baaren  Geldes,  oder  sonstiger  Gegenstände  von  Werth,  welche  in  das
gerichtliche  Depositorium  aufzunehmen  find,  in  der  Verwahrung  des  Gefangenwärters.

é.  36.
Verpflegung  der  Gefangenen.

Bei  Reichung  der  Kost  an  die  Gefangenen,  welche  durchgängig  gut  beschaffen  und  forgsältig
  zubereitet  seyn  muß,  hat  sich  der  Gefangenwärter  an  die  im  &amp;amp;.  20  ertheilten  Vorschriften
zu  halten,  es  wäre  denn,  daß  der  Zustand  eines  Gefangenen  die  Abgabe  der  Krankenkost  erheischt,
  somit  die  Weisungen  des  Gerichtsarztes  zu  befolgen  sind  (vergl.  §.  23),  oder  daß  es
        <pb n="196" />
        194

sich  vom  Vollzuge  einer  erkannten  Kostschmälerung  handelt,  in  welchem  Falle  der  Gefangenwärter
  dafür  verantwortlich  ist,  daß  dem  Gefangenen  an  den  betreffenden  Tagen  außer  seiner
Brodportion  und  Wasser  nichts  Weiteres  zukomme.

Untersuchungs-Gefangenen  ist  in  der  Regel  wever  Messer  noch  Gabel  zuzulasen,  u  und  deß.
halb  die  Speise  zerschnitten  vorzusetzen.  Auch  sollen  sie  nur  hölzerner,  oder  beinerner,  aber
keiner  metallenen  Löffel  sich  bedienen.  Gefährlichen  Untersuchungs-Gefangenen  ist  vie  Kost
durch  das  Schiebloch,  und  das  Brod  in  kleine  Stücke  zerschnitten  zu  reichen.

Rücksichtlich  ver  Heizung  der  Gefängnisse  hat  sich  der  Gefangenwärter  nach  den  in
4&amp;amp;.  21,  rücksichtlich  der  Bartabnahme  bei  den  Gefangenen  nach  den  im  &amp;amp;.  15,  und  rückschtlich
der  Abgabe  frischen  Leib=  und  Bett-Weißzeuges  nach  den  in  §&amp;amp;.  19  enthaltenen  Bestimmungen
zu  achten.

8.  37.
Maaßregeln  gegen  Feuersgefahr.

Auf  Feuer  und  Licht  ist  stets,  insbesondere  auch  beim  Einheizen,  sorgfältig  Acht  zu  haen;

  auch  hat  der  Gefangenwärter  bei  nächtlichen  Besuchen  in  den  Gefängnissen  ausschliepglich
  einer  verschlossenen,  mit  Drath  umflochtenen  Laterne  sich  zu  bedienen.

Bei  dem  Ausbruche  eines  Gewitters  hat  der  Gefangenwärter  oder  dessen  Gehülfe,  mit
sämmtlichen  Schlüsseln  versehen,  in  dem  Gefängnißhause  oder  dessen  Nähe  sich  aufzuhalten.
um  nötbigenfalls  die  geeigneten  Vorkehrungen  treffen  zu  können.

Sollte  im  Gefängnißbau  oder  in  dessen  unmittelbarer  Nähe  Feuer  ausbrechen;  so  hat
der  Gefangenwärter  sogleich  den  Gerichts-Vorstand  hievon  zu  benachrichtigen,  gleichzeitig
aber  und  ohne  dessen  besondere  Weisung  abzuwarten,  unter  Zuzichung  des  Gehülfen  und
nöthigenfalls  noch  weiterer  zuverläßiger  Männer  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Gefangenen  aus
dem  Gefängnisse  und  an  einen  anderen  sicheren  Verwahrungsort  gebracht  werden.

8.  38.
Aufsicht  über  die  Gefangenen.

Der  Gefangenwärter  hat  darüber  zu  wachen,  daß  die  Gefangenen  strenge  nach  den  in
S.  12  vorgeschriebenen  Regeln  sich  betragen.

Die  Zuwiderhandeluden  hat  er  zwar  abzumahnen,  alles  Weitere  aber  dem  Gerichts.
Vorstande,  dem  von  dem  Vorgefallenen  unverweilt  Anzeige  zu  machen  ist,  zu  überlassen,  und
sich  ein  barsches  oder  herrisches  Benehmen  gegen  die  Gefangenen  in  keiner  Weise  zu  erlau-
        <pb n="197" />
        195

ben.  Eigenmächtige  Gewalt  gegen  dieselben,  sie  wäre  denn  zu  Abwendung  augenblicklicher
Gesahr  nothwendig  gewesen,  würde  strenge  Strafe  nach  sich  ziehen.  (Strafproz.  Ord.  Art.  189.)
K.  39.
Verhinderung  unerlaubten  Verkehrs.

Mit  Ausnahme  der  Krankenbesuche  des  Gerichtsarztes  und  der  Besuche  der  Geistlichen
C(vergl.  §.  2.5)  darf  der  Gefangenwärter  den  Zutritt  zu  einem  Gefangenen  Niemand  ohne
besondere  Erlaubniß  des  Gerichtsvorstandes  gestatten,  auch  hat  er,  wenn  eine  solche  ertheilt
wird,  die  Befehle  des  Letzteren  in  Absicht  auf  die  gestattete  Dauer  des  Besuches,  die  biebei
zu  fübrende  Aufsicht  und  dergleichen  genau  zu  vollziehen.

Anbelangend  den  schriftlichen  Verkehr  mit  Dritten;  so  ist  demselben  bei  Strafgefangenen
in  so  lange,  als  der  Gerichts-Vorstand  nichts  anderes  bestimmt  (vergl.  §.  49),  keinerlei  Hinderniß
  in  den  Weg  zu  legen;  dagegen  ist  der  Gefangenwärter  streng  dafür  verantwortlich,
daß  Untersuchungs-Gefangene  schriftliche  Mittheilungen  weder  empfangen  noch  absenden,
welche  nicht  von  dem  Gerichts-Vorstande  oder  auch  dem  Untersuchungs-Richter  geprüft  und
für  zulässig  erkannt  worden  si  nd.

Ueberhaupt  darf  den  Untersuchungs-  Gefangenen  keinerlei  Schreibmaterial  ohne  besondere
Erlaubniß  des  Gerichtsvorstandes  zugelassen,  auch  denselben  während  der  Bewegung  im  Freien
(6.22)  weder  ein  Verkehr  mit  anderen  Personen,  noch  das  Eingehen  in  anderne  Gebäude
gestattet  werden.

Auch  die  Kost  oder  einzelne  Erquickungen,  welche  Untersuchungs-  efengene  von  Dritten
erhalten  (8.  20),  dürfen  dieselben  nur  aus  der  Hand  des  Gefangenwärters  empfangen,  welcher
  vor  der  Abreichung  sich  zu  vergewissern  hat,  daß  nichts  Unerlanbtes  hiebei  mit  unterlaufe.

Geld-Unterstützungen,  welche  Untersuchungs-Gefangenen  zukommen,  sind  dem  Gerichts-Vorstande
  zu  übergeben.

Zu  Verbinderung  unerlaubten  Verkehrs  nach  außen  hat  sich  der  Gefangenwärter  auch
mit  dem  Polizeipersonal,  so  wie  mit  vertrauten,  dem  Gefängnisse  nahe  wohnenden  Leuten  ins
Vernehmen  zu  setzen,  um  von  Verdacht  erregenden  Wahrnehmungen  verselben  segleich  Nachricht
  zu  erhalten.  Sollten  müßige  und  unberufene  Menschen  in  der  Nähe  der  Untersuchungs-Gefängnisse
  auf  verdächtige  Weise  verweilen;  so  hat  der  Gerichtsdiener  dieselben  wegzuweifen.

K.  40.
Vorsicht  gegen  Ausbruchs  -Versuche.

Der  Gefangenwärter  ist  streng  dafür  verantwortlich,  daß  alle  Haupt=  und  Vorthüren

ver  Gefängnisse,  desgleichen  vie  Ofenthürchen  und  diejenigen  an  den  Kaminen  und  Nacht-
        <pb n="198" />
        196

stuhlbehältern  immer  gehörig  verschlossen  und  verriegelt  gehalten,  auch  die  Vorhängschlösser,
wo  solche  angebracht  find,  stets  vorgelegt  werden.

Beim  Besuch  der  Gefängnisse  ist  vor  dem  Eintritt  in  dieselben  immer  die  äußere  Thüre
des  die  Gefängnisse  enthaltenden  Theils  des  Gebäudes  zu  schließen.

Bei  Untersuchungs-Gefangenen  hat  der  Gefangenwärter  sowohl  das  Gefängniß  selbst
nach  allen  seinen  Theilen,  als  auch  die  Lagerstätten  und  Geräthe  der  Gefangenen  in  Absicht
auf  elwa  sich  findende  Zeichen  eines  Ausbruchs-Versuches,  oder  zu  einem  solchen  zu  benützende
Werkzeuge  täglich  zu  untersuchen,  auch  bie  und  da  zur  Nachtzeit  in  den  Gefängnissen  unvermuthet
  nachzusehen,  so  wie  in  deren  Nähe  Umgang  zu  balten.

Gefährlichen  Verbrechern  sind  die  Nacht  über  die  Oberkleider,  so  wie  die  Fußbekleidung
binwegzunehmen.

Ist  für  einen  Untersuchungs-Gefangenen  die  Fesselung  angeordnet  (§8.  14  und  49);  so
ist  diese  vom  Gefangemwärter  zu  besorgen  und  darauf  zu  sehen,  daß  die  anzuwendenden  Fesseln
zwar  nicht  pressen,  wohl  aber  genau  passen.  Auch  sind  dieselben  nach  allen  ibren  Theilen
täglich  genau  zu  untersuchen,  ob  sie  den  hinreichenden  Grad  von  Festigkeit  besitzen  und  keine
Spuren  einer  versuchten  Zerbrechung  zeigen.

Im  Falle  der  Entdeckung  von  Umständen,  welche  auf  einen  Ausbruchsversuch  bindeuten,
bat  ver  Gefangenwärter  zunächst  die  geeigneten  Sicherbeits-Maahregeln  gegen  den  Gefangenen
vorzukehren,  dann  aber  unverweilt  dem  Gerichtsvorstand  von  dem  Vorgefallenen  Meldung
zu  machen.

Letzteres  hat  auch  dann  zu  geschehen,  wenn  ein  Gefangener  wirklich  entwichen  seyn  sollte,
wobei  der  Gefangenwärter  insbesondere  darauf  zu  sehen  hat,  daß  vor  eingenommenem  Augenschein
  an  ven  Spuren  der  Entweichung  nicht  das  Geringste  verändert  werde.

8.  41.
Vorführen  der  Gefangenen.

Beim  Vor=  und  Abföhren  hat  der  Gefangenwärter  den  Gefangenen  immer  einige
Schritte  sich  voran  gehen  zu  lassen.  Gefährliche  Untersuchungs-Gefangene  sind,  auch  wenn
fie  im  Gefängnisse  nicht  gefesselt  seyn  sollten,  mit  Genehmigung  des  Gerichtsvorstandes  ge—
schlossen  vor=  und  abzuführen,  über  die  Dauer  des  Verhörs  aber,  während  dessen  der  Ge—
fangenwärter  in  der  Näbe  sich  aufzuhalten  hat,  ver  Fesseln  zu  entlevigen.
        <pb n="199" />
        197

8.  42.
Entlassung  derselben.

Die  Entlassung  eines  Gefangenen  darf  nur  auf  Verfügung  des  Gerichts-Vorstandes
erfolgen.

Wird  der  Gefangene  hiebei  auf  freien  Fuß  gestellt;  so  find  ihm  die  bei  seiner  Uebernahme
abgenommenen  Effekten  (§F.35),  so  weit  nicht  zum  Ersatz  der  Untersuchungskosten  oder  aus
anderen  Gründen  anderweit  über  dieselben  zu  verfügen  ist,  im  Beiseyn  eines  Gerichts-Mitgliedes
  gegen  Empfangsbescheinigung  zurückzugeben.

Bei  der  Ablieferung  des  Gefangenen  an  einen  anderen  Detentionsort  werden  solche  in
seiner  Gegenwart  gegen  ebenmäßige  Bescheinigung  seinem  Begleiter  übergeben.

g.  43.
Verzeichnung  und  Bezahlung  der  Haftkosten.

Sogleich  nach  der  Cntlassung  eines  Gefangenen  hat  der  Gefangenwärter  das  Verzeichniß
ver  Haft=  und  Verpflegungskosten  zu  entwersen  und  dem  Gerichtsvorstand  zu  übergeben,  und
zwar  auch  dann,  wenn  ein  vermöglicher  Gefangener  seine  Haftkosten  sogleich  zu  bezahlen
erbötig  seyn  sollte.  «

Ueberhaupt  soll  diese  Bezahlung  immer  durch  Vermittlung  des  Gerichts  erfolgen.

K.  44.
Führung  der  Gefangenenlisten.  *

Der  Gefangenwärter  hat  über  vie  ihm  anvertrauten  Gefangenen  nach  den  angeschlofsenen
Formularen

Beil.  Lil.  A.  a)  für  Untersuchungs-Gefangene  und
Beil.  Lit.  B.  b)  für  Strafgefangene
abgesonverte,  jährlich  abzuschließende  Listen  zu  führen,  oder  auf  seine  Kosten  führen  zu  lassen.

Vierter  Abschnitt.

Vorschriften  für  die  Bezirks-Richter.
K.  45.
Dienst-Verhältniß  im  Allgemeinen.  »  »
Dem  Bezirksrichter  ist  die  Aufficht  uͤber  die  bezirksgerichtlichen  Gefaͤngnisse  und  über  die
Gefangenen  in  denselben  übertragen.
3
        <pb n="200" />
        198

Er  hat  zu  diesem  Ende  die  Gefängnisse  unter  Zuziehung  einer  Gerichtspersen  fleißig
und  wenigstens  Einmal  in  jedem  Monat  unvermutbet  zu  besuchen,  und  sowohl  diese  Gelegenheit,
  als  auch  die  Verhöre  der  Verhafteten  zu  benützen,  um  dieselben  in  Abwesenheit  des  Ge
fangenwärters  über  ibre  Verpflegung  und  Behandlung  zu  vernehmen.  (Straf-Prozeß-Ordnung
  Art.  193.)

In  Beziehung  auf  Alles,  was  die  Einrichtung,  die  Ausrüstung  und  den  Zustand  der
Gefängnisse  betrifft,  steht  ver  Bezirksrichter  unter  der  Leitung  des  Straf-Anstalten-Collegium.

Der  Oberaufsicht  eben  vieser  Behörde  sind  auch  die  Straf-Gefangenen  in  derselben
  Weise,  wie  die  Gefangenen  in  andern  Strafanstalten,  untergeben.

Dagegen  ist  der  Bezirksrichter,  so  viel  die  Verhältnisse  vder  Untersuchungs-Gefangenen
  anlangt,  dem  Kreis-Gerichtshofe  untergeordnet.

K.  46.
Verhältniß  zum  Gefangenwärter.

Der  Bezirksrichter  ist  der  unmittelbare  Vorgesetzte  des  Gefangenwärters.  Er  hat  denselben
  in  Erfüllung  seiner  amtlichen  Obliegenheiten  genau  zu  beaufsichtigen,  ihm  über  den
Gegenstand  und  Umfang  seiner  Dienstpflichten  die  geeigneten  Weisungen  und  Belehrungen
zu  ertheilen  und  nöthigenfalls  mit  den  erforverlichen  Ermahnungen  und  Rügen  gegen  den.
selben  einzuschreiten.

Die  Listen  des  Gefangenwärters  (K.  44)  hat  der  Bezirksrichter  zum  wenigsten  alle.
vierzehen  Tage  sich  vorlegen  zu  lassen  und  genau  zu  prüfen,  auch,  daß  solches  geschehen,  auf
der  Liste  anzumerken.

Ebenso  hat  er  denselben  zu  zeitiger  Vorlegung  seiner  Kostenszettel  (§.  43)  anzuhalten,
falls  eine  Ungebühr  aus  denselben  zu  ersehen  seyn  sollte,  diese  abzustellen,  im  übrigen  aber
für  möglichst  balvige  Zahlung  der  Kosten  zu  sorgen.

Beschwerden  der  Gefangenen  gegen  den  Gefangenwärter  sind  von  dem  Bezirkoörichterzu
  untersuchen  und  zu  erlevigen.

"  S.  47.
Aufsicht  über  die  Gefängnisse.

In  Absicht  auf  den  Zustand  ver  Gefängnisse  hat  der  Bezirksrichter  nicht  nur  darüber
zu  wachen,  daß  das  Gebäude  und  alle  einzelnen  Theile  desselben  in  gutem  baulichem  Stande.
erhalten  werden,  sondern  besonders  auch  darauf  zu  sehen,  daß  die  Ausrüstung  vurchgängig
unmangelbaft,  und  sowohl  alles  Geräthe  in  den  Gefängnissen  vorschriftmäßig  vorhanden,  als
        <pb n="201" />
        X

199

auch  wegen  des  erforderlichen  Wechsels  und  des  Ersatzes  abgängiger  Stücke  für  einen  zureichenden
  Vorrath  gesorgt  sey.

Auf  die  Beobachtung  aller  die  Erhaltung  der  Reinlichkeit  abzweckenden  Vorschriften  ist
mit  besonderer  Strenge  zu  halten.

Für  eintretende  Nothfälle  hat  der  Bezirksrichter  einen  zweiten  Schlüssel  zu  allen  Gefängnissen
  in  seiner  Verwahrung  zu  bebalten.

K.  48.
Aufsicht  über  die  Verpflegung.

Der  Bezirksrichter  hat  das  Brod  und  die  sonstige  Kost,  welche  den  Gefangenen  gereicht
wird,  von  Zeit  zu  Zeit  zu  untersuchen,  und  sich  zu  vergewissern,  daß  die  Gefangenen  nach
Menge  und  Beschaffenheit  erhalten,  was  ihnen  gebührt.

In  der  kälteren  Jahreszeit  hat  er  sich  durch  den  Besuch  der  Gefängnisse  zu  verschiedenen
Tageszeiten  insbesondere  auch  davon  zu  überzeugen,  daß  bezüglich  der  Heizung  nichts  versäumt
  wird.

5S.  40.
Aufssicht  über  die  Gefangenen.

Dem  Bezirksrichter  steht  ausschließlich  zu,  die  Aufnahme  einer  Person  in  das  bezirksgerichtliche
  Gefangniß,  so  wie  deren  Entlassung  aus  solchem  anzuordnen,  beziehungsweise  die
auf  das  Eine  over  das  Anvere  gerichteten  Verfügungen  der  zuständigen  Gerichtsbebörde  oder
des  Untersuchungs-Richters  (vergl.  Strafprozeß-Ordnung  Art.  149  ff.)  zum  Vollzug  zu
bringen.

Im  Falle  der  Haft-Anlegung  hat  der  Bezirksrichter  zugleich  den  Gelaß  zu  bestimmen,
in  welchen  der  Gefangene  zu  bringen  ist,  sowie  wegen  etwa  zu  ergreifender  besonderer  Sicherheitsmaaßregeln
  (vergl.  9F.  14  u.  41)  das  Geeignete,  insbesondere  auch  die  Art  der  etwa  zu
verfügenden  Fesselung  anzuordnen,  auch  in  Absicht  auf  die  Untersuchung  der  Kräze  die  Vorschrift
  ver  Verfügung  vom  3.  Sept.  1829,  Punkt  4  (Reg.  Blatt  S.  385)  zu  beachten.

Bezüglich  der  anzuordnenden  Entlassung  von  Strafgefangenen  ist  die  Strafzeit  von
Stunde  zu  Stunde  zu  berechnen.  (Strafgesetzb.  Art.  37).

Ueber  die  Zulässigkeit  von  Besuchen,  welche  Gefangenen  gemacht  werden  wollen,  hat
in  jedem  einzelnen  Falle  der  Bezirksrichter  zu  entscheiden;  auch  hat  er  im  Gestattungsfalle
eine  Zeitgrenze  für  die  Dauer  des  Besuches  festzusetzen,  so  wie  darüber  Bestimmung  zu
treffen,  ob  und  welche  Aufsscht  bei  demselben  stattzufinden  habe.  (Straf-Proz.  Ord.  Art.  187.)
        <pb n="202" />
        200

Bei  Strafgefangenen  dürfen  übrigens  nicht  allzuhäusige  Besuche  von  Angehörigen  und  Freunden
  ohne  besondere  Gründe  nicht  versagt  werden.  (Strafgesetzb.  Art.  26.)

Ebenso  ist  der  schriftliche  Verkehr  dieser  Gattung  von  Gefangenen  in  der  Regel  weder
einer  Durchsicht  noch  einer  Beschränkung  unterworfen.  Im  Falle  eines  stattfindenden  Mißbrauches
  ist  aber  der  Bezirksrichter  solche  eintreten  zu  lassen  befugt.

Ein  Untersuchungs  -Gefangener  kann  Briefe  wever  empfangen  noch  absenden,  welche
nicht  von  dem  Bezirksrichter  oder  auch  dem  Untersuchungs-Richter  gelesen  und  für  unverfänglich
  erkannt  worden  sind.

Verfehlungen  der  Strafgefangenen  gegen  die  Hausordnung  werden  von  dem  Bezirksrichter,
  derartige  Verfehlungen  der  Untersuchungs-Gefangenen  aber  von  dem  Bezirksgericht,
beziehungsweise  dem  Bezirksrichter  (Straf-Proz.  Ord.  Art.  188,  Abs.  1  u.  2)  abgerügt.

§S.  50.
Periodische  Berichte.

Hinsichtlich  der  an  die  Gerichtshöfe  periodisch  einzusendenden  Gefangenen-Tabellen  hat
es  bei  den  bestehenden  Vorschriften  sein  Verbleiben.

Außerdem  ist  am  Schlusse  jedes  Etatsjahrs  dem  Strafanstalten-Collegium  eine  tabellarische
  Uebersicht  über  die  während  des  Jahres  in  ven  bezirksgerichtlichen  Gefängnissen  verhaftet
gewesenen  Untersuchungs=  und  Straf-Gefangenen  nach  dem  angeschlossenen  Formular  (Beil.
Lil.  C)  vorzulegen.

.  51.
Gefängniß-Visitationen.

In  Absicht  auf  die  periodischen  allgemeinen  Gefängniß-Visitationen  verbleibt  es  bei  den
Verfügungen  vom  13.  Juni  und  11.  Septbr.  1826  (Neg.  Blatt  S.  269  u.  425),  so  wie
binstchtlich  der  jährlich  wenigslens  zweimal  vorzunehmenden  ärztlichen  Visstation  der  Gefängnisse
  bei  den  Bestimmungen  des  IV.  Edicts  vom  31.  Dechr.  1818,  K.  227.

Stuttgart,  den  9.  April  1846.
Der  Chef  des  Justiz-Departements:
Geheimer-Rath  v.  Priceser.
        <pb n="203" />
        Formular  Lit.  A.
.  .  .  .....  Kreis.
Oberamis=  (Amts-)  Gericht  ..
Liste
über  die  Untersuchungs-Gefangenen
auf  das  Jahr  18.

 

Vorschriften  zu  Führung  der  Liste.

1)  In  der  ersten  Columne  ist  die  Zahl  der  Gefangenen  fortlaufend  zu  nummeriren.

2)  Unter  der  Columne  „besondere  Vorsichts-Maaßregeln“  ist  anzugeben,  ob  der  Gefangene
  gefesselt  sey,  oder  besonders  bewacht  werde.

3)  In  der  letzten  Columne  ist  je  nach  der  Art,  wie  die  Haft  beendigt  worden,  zu
setzen:  entweder  „abgeliefert  an  ..  (Bczeichnung  des  Orts)“  oder  „entlassen“  oder
„entwichen“  oder  „gestorben.“

1)  Nach  Beendigung  der  Untersuchungshaft  ist  der  Name  der  betreffenden  Gefangenen
mittelst  Durchstrichs  in  der  Liste  zu  löschen.

 

 

Tag  Vor=  und  Zunamen  z  Besondere  Beendigung  der  Haft.
ẽ  s  und  ES  Vorsichts-  Maaßder

  Verhaftung.  .  s.«,

;  fg  Wohnort  der  Gefangenen.  ẽ  regeln.  Tag.  Art.

Fortlaufende
        <pb n="204" />
        Formular  Lit.  B.

-......  Kreis.
Oberamts-  (Amts-)  Gericht
Liste
über  die  Straf-Gefangenen
auf  das  Jahr  18.

Vorschriften  zu  Führung  der  Liste.

1)  In  diese  Liste  sind  alle  bezirksgerichtlichen  Straf-Gefangenen  aufzunehmen.  Deßwegen
  ist,  wenn  bei  einem  Untersuchungs-Gefangenen  an  die  Untersuchungshaft  die
Erstehung  einer  Bezirks-Gefängnißstrafe  sich  anreiht,  sein  Name  in  der  Liste  über
die  Untersuchungs-Gefangenen  zu  löschen  und  in  die  gegenwärtige  zu  übertragen.

2)  Die  Columne  „Ablauf  der  Strafzeit“  ist  von  dem  Gerichts-Vorstand  auszufüllen.

3)  Die  letzte  Columne  ist  für  erläuternde  Einträge  in  dem  Falle  bestimmt,  wenn  der
Gefangene  aus  besonderen  Gründen  zu  einer  anderen  Zeit  entlassen  wurde,  als  zu
welcher  die  Strafzeit  ablief.

4)  Nach  Beendigung  der  Haft  ist  der  Name  des  Gefangenen  in  der  Liste  zu  löschen.

 

—

Ablauf  der
Enllassung.
Strafzeit.  Bemerkungen.

Tag.  Stunde.  Tag.  Stunde.

:  Straf-Antritt.]  Vor=  und  Zunamen
und
Stunde.  Wohnort  des  Gefangenen.

 

 

 

 

Fortlaufende
Nummern

Tag.

Nummer  des
Gefängnisses.
        <pb n="205" />
        Formular  L.it.  C.

Bezirks-Gericht

 

Kreis.

Uebersicht

über  die  Zahl  der  Untersuchungs=  und  Straf-Gefangenen

während  des  Etats-Jahrs  18

 

 

Untersuchungs-Gefangene.
  Stras-Gefangene.
Müänn]  Weibl.]  ZuK.  Mänm.Weibl.  aul.

 

 

Stand  am  1.  Juli  18.
Während  des  Etats-Jahrs  is.

sind  hinzugekommen.
  .....

Summa  —:.

Dagegen  sind  während  des  Etats-  9  18  ..  abgegangen
  ...  ....

worüberderStandaufden30.Juni18..verbleibt...........——:-



  höchste  Gefangenen-Stand  während  des  Etats-Jahrs

  pr.  18..  war  am  .  .  .  .  18..  —:.

Verzeichnt  den  ..  Juli  18
K.  Bezirks-Gericht:
        <pb n="206" />
        <pb n="207" />
        201

NR  23.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Samstag  den  25.  April  1846.

 

·  Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Termin  zu  Vornahme  der  nächsten  Prüsung  der  Justiz-Referendäre.
Verfügung  in  Betreff  der  Dauer  des  Ausenthalts  der  Gäste  in  den  Wirthohäusern.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Vornahme  einer  ersten  böheren  Dienstprüfung  im  inangsache.  —  Versügung,  betreffend  den
zeitlichen  zollfreien  Einlaß  von  Hülsenfrüchten  in  das  Königreich.
Dienst-Erlevdigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermäöge  höchster  Entschließung  vom  13.  d.  M.
die  erledigte  Sekretärsstelle  bei  ver  Staatskassen-Verwaltung  dem  bei  dem  Finanz-Ministerium
  angestellten  Kanzlei-Assistenten  Böhringer,  und

die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Altensteig  dem  Förster  Mezger  in  Feuerbach  gnädigst
  übertragen,

den  Kanzlisten  Kolb  bei  der  Finanzkammer  in  Ellwangen,  seinem  Ansuchen  gemäß,
wegen  vorgerückten  Alters  und  leidender  Gesundheit,  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt,  und

auf  die  hiedurch  in  Erlevigung  gekommene  Kanzlistenstelle  bei  der  Finanzkammer  des
Jartkreises  den  bisher  bei  dem  Finanz-Ministerium  angestellten  Kanzlisten  v.  Molitor
versetzt,  ferner

vermöge  höchster  Entschließungen  vom  15.  d.  M.  die  erledigte  zweite  Helfersstelle  an
ver  Stiftskirche  zu  Stuttgart  dem  Helfer  Haakh  zu  Reutlingen,
        <pb n="208" />
        202

die  erledigte  evangelische  Helfersstelle  zu  Neuenstadt  dem  Helferamts-Verweser  Me  rz
in  Aalen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Winterlingen,  Dekanats  Balingen,  dem  Stadtvikar
Bilhuber  in  Tuttlingen,

die  erledigte  Präzeptorsstelle  zu  Weil  der  Stadt,  Oberamts  Leonberg,  dem  Lehramts.
Candidaten  Hetzel,  von  Ottenbach,  Oberamts  Göppingen,  und

die  bei  dem  Oberamte  Heilbronn  erledigte  Aktuarsstelle  dem  Regierungs-Referendär
erster  Klasse,  Spranol,  von  Ludwigsburg,  gnädigst  übertragen,  wie  auch

dem  Oberamts-Aktuar  Fuchs  in  Freudenstadt  die  nachgesuchte  Dienstemtlassung  ertheilt.

Sovann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließungen  vom  16.  d.  M.  den
Intendanten  Höchst-Ihres  Hof-Theaters,  v.  Gall,  zu  Höchst-Ihrem  Kammerherrn  zu
ernennen,

vie  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  erledigte  Assessorsstelle  dem  Gerichts-Aktuar
Huber,  von  Langenburg,  zu  übertragen,  und

ven  Gerichts-Notar  Späth  in  Wangen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  hohen  Alters,
in  den  Pensionsstand  zu  versetzen  geruht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließungen  vom  20.  d.  M.
den  Adjutanten  der  ersten  Infanterie-Dioisson,  Hauptmann  v.  Kellenbach,  wegen  leidender
Gesundheit  aggregirt,  und  dagegen

den  Adjutanten  der  dritten  Infanterie  -Brigade,  Ober-Lieutenant  Bayer  v.  Ehrenberg,
  zum  Hauptmann  und  Adjutanten  der  ersten  Infanterie-Division  ernannt,  ferner

den  Geheimen-Legationsrath  v.  Kölle  wegen  vorgerückten  Alters,  seinem  Ansuchen  gemäß,
  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt,

vie  erledigte  Revisorsstelle  bei  dem  Steuer-Collegium  dem  Umgelds-Commissär  Bürger
  in  Mergentheim,  und

die  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Kameralamte  Roth  am  See  dem  Finanz-Referendär
  Stapf  gnädigst  übertragen,  sodann

auf  das  erledigte  Kameralamt  Kapfenburg  den  Finanzkammer-Revisor  Frost  in  Lud.
wigsburg  befördert,  und

die  erledigte  Revierförstersstelle  in  Langenbrand,  Forsts  Neuenbürg,  dem  Forstamts-Assistenten
  Brecht  in  Leonberg  gnädigst  übertragen.
        <pb n="209" />
        203

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

Termin  zu  Vornahme  der  nächsten  Prüfung  der  Justiz-Referendäre.

Diesenigen  Justiz-Referendäre,  welche  in  Gemäßheit  der  K.  Verordnung  vom  25.  April
1839  sich  zu  der  bevorstehenden  zweiten  Dienstprüfung  gemeldet,  und  nach  erfolgter  Zulassung
zu  derselben  ihre  Probe-Relationen  rechtzeitig  übergeben  haben,  werden  hiemit  benachrichtigt,
daß  ihre  Prüfung  demnächst  bei  der  Justiz-Prüfungs-Commission  zu  Stuttgart  in  vier  Abtheilungen
  vorgenommen  werden  wird.  %

Die  erste  Abtheilung  besteht  aus  den  Referendären:
Gaul,
Heim,
Jäger,
Oechsner,
Römer:
dic  zweite  Abtheilung  aus  den  Referendären:
Elben,
Künstle,
Oechsle,
v.  Ow,
Schäl:
die  dritte  Abtheilung  aus  den  Referendären:
Geßler,
Golther,
Osiander,
Plank,
Sieß:
die  vierte  Abtheilung  aus  den  Referendären:
Bockshammer,
        <pb n="210" />
        204

Graf  v.  Gräveniz,
Hochstetter,
Pfeilsticker  und
Schmid.
Die  Candidaten  der  ersten  Atheilung  haben
Freitag  den  8.  Mai  v.  J.,
diejenigen  der  zweiten  Abtheilung
Freitag  den  15.  desselben  Monats,
dicjenigen  der  dritten  Abtheilung
Freitag  den  22.  desselben  Monats,
diejenigen  der  vierten  Abtheilung  endlich
Freitag  den  20.  desselben  Monats
in  Stuttgart  sich  einzufinden  und  beziehungsweise  an  den  bezcichurten  Tagen  Nachmittags
zwischen  3  und  5  Uhr  auf  der  Kanzlei  des  Ober-Tribunals  sich  zu  melden,  um  daselbst
weitere  Anweisung  zu  empfangen.
Stuttgart  den  16.  April  1846.  Prieser.

B)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.
Verfügung  in  Betreff  der  Dauer  des  Aufenthalts  der  Gäste  in  den  Wirthöhäusern.

Da  die  Verordnung  vom  20.  April  1817,  betreffend  die  Bestrafung  ves  zu  langen
Aufenthalts  in  den  Wirthshäusern,  in  verschiedenen  Beziehungen  ungleichförmig  gehandhabt
wird,  so  sind  durch  eine  nach  vorgängiger  Vernehmung  des  Geheimenrathes  ertheilte  böchste
Entschließung  vom  8.  d.  M.  nachstehende  Bestimmungen,  welche  an  die  Stelle  jener  Verordnung
  treten,  genehmigt  worden:

1)  Der  Aufenthalt  in  Wirthshäusern  und  ähnlichen  öffentlichen  Orten  der  Unterhaltung
und  des  Zechens-  wegen  ist  von  Nachts  10  Uhr  an  verboten,  uud  nur,  wo  die  Lebensordnung
  und  Verkehrsverhältnisse  dieses  Verbot  besonders  lästig  machen,  wird  durch  besondere
Verfügung  der  Wirthshaus-Besuch  bis  Nachts  11  Uhr  gestattet  werden.  «
        <pb n="211" />
        205

2)  Das  Verbot  des  Aufenthalts  in  Wirthshäusern  nach  der  festgesetzten  Stunde  bezieht
  sich  nicht  auf  Reisende  binsichtlich  der  Gasthäuser,  welche  ihnen  zur  Herberge  dienen,
in  der  Unterstellung  eines  ordnungsmäßigen  Benehmens.  Deßgleichen  tritt  eine  Ausnahme
von  der  Regel  ein,  wenn  die  Orts-Polizeibehörve  in  einzelnen  Fällen  die  Zeit  des  Wirthshaus-Besuchs
  für  alle  oder  einzelne  Wirthshäuser  rerlängert,  oder  wenn  die  Bezirks-Polizeibehörde
  geschlossenen  Gesellschaften  widerruflich  die  Befugniß  ertheilt,  ihre  Zusammenkütfte
über  die  regelmäßige  Stunde  zu  erstrecken.  In  viesen  Fällen  tritt  der  von  der  Polizeibehörde
festgestellte  spätere  Termin  an  die  Stelle  der  regelmäßigen  Polizeistunde.

Die  Erlaubniß  zu  Verlängerung  der  Zeit  des  Wirthshaus-Besuchs  sollen  die  Polizeibehörden
  mit  Maaß  und  nur  dann  ertheilen,  wenn  keine  Unordnungen  und  Störungen  der
nächtlichen  Ruhe  zu  besorgen  sind.  Wenn  geschlossene  Gesellschaften  um  die  Erlaubniß  zu
längerem  Aufenthalt  in  einem  Wirthsbanse  nachsuchen,  so  ist  zu  beachten,  in  wie  weit  die
Zusammensetzung  der  Gesellschaft,  der  seltener  vorkommende  Anlaß,  die  abgesonderte  Lokalität
und  ähnliche  Umstände  Bürgschaften  gegen  Mißbrauch  und  Unzuträglichkeiten  gewähren.

3)  Von  dem  Eintritt  der  Polizeistunde  sind  die  Wirthe  nnd  Gäste  durch  die  Polizei-Offtcianten
  in  Kenntniß  zu  setzen.  Werden  nach  dieser  Mahnung  Gäste  in  Wirthshäusern
oder  ähnlichen  öffentlichen  Orten  der  Unterhaltung  oder  des  Zechens  wegen  getroffen,  so
triftt  jeden  Gast  eine  Strafe  von  1  fl.  30  kr.  und  den  Wirth,  wenn  er  sich  nicht  bemüht  hat,
die  Gäste  zum  Weggehen  zu  bewegen,  oder  wenn  er  ihnen  weitere  Speisen  und  Getränke
verabreicht  hat,  eine  Gelbbuße  von  3  fl.  Bei  Unvermöglichen  ist  die  Geldstrafe  nach  dem
gesetzlichen  Maaßstaab  in  Freiheitsstrafe  zu  verwandeln.

Vorstehende  Bestimmungen  werden  zur  allgemeinen  Nachachtung  hiemit  öffentlich  bekannt

gemacht.
Stuttgart  den  15.  April  1846.  Schlayer.

C)  Des  Finanz-Departements.

Des  Finanz-Ministerium.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  ersten  höheren  Dienstp  rüsung  im  Finanzfache.

Zu  der  am  Montag  den  4.  Mai  d.  J.  und  den  folgenden  Tagen  in  Tübingen  stattfindenden
  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache  find  als  zulassungsfähig  erkannt  worden:
        <pb n="212" />
        206

Evuard  Bartholomäi,  von  Rübgarten,  in  Tübingen;

Georg  Friedrich  Baumann,  von  Leonberg,  in  Tübingen;

Wilhelm  Eisen  bach,  von  Gutenberg,  in  Tübingen;

Adolph  Fetzer,  von  Ludwigsburg,  in  Tübingen;

Georg  August  Fischer,  von  Stuttgart;

Ferdinand  Christoph  Graser,  von  Ersingen,  in  Kirchheim:

Conrad  Friedrich  Härlin,  von  Stuttgart,  in  Kirchheim  u.  T.:

Friedrich  Joseph  Herdegen,  in  Stuttgart;

Carl  Jaritz,  von  Ludwigsburg,  in  Tübingen;

Ludwig  Ghristian  Heinrich  Kübler,  von  Brackenheim,  in  Tübingen;

Gustav  Friedrich  Linsenmann,  von  Großbot:war,  in  Backnang;

Carl  Christian  Roschmann,  von  Ellwangen;

Gustav  Adolph  Schmid,  von  Stuttgart;

Carl  Völter,  von  Kirchheim  u.  T.,  in  Tübingen;

Avolph  Alerander  Weiß,  von  Tuttlingen:

Ludwig  Friedrich  Zeeb,  von  Herrenberg;

Georg  Ludwig  Zeller,  von  Großsachsenheim,  in  Stuttgart;

Carl  Emil  Zeller,  von  Stuttgart.

Dieselben  werden,  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837

(Reg.  Blatt  S.  3)  aufgefordert,  an  dem  genannten  Tage,  Morgens  8  Uhr  in  dem  Lokal
der  Prüfungs-Commisston  in  Tübingen  sich  einzufinden.

Stuttgart  den  15.  April  1846.
Gärttner.

b)  Verfügung,  betreffend  den  zeitlichen  zollsreien  Einlaß  von  Hülsenfrüchten  in  das  Königreich.
Mit  höchster  Ermächtigung  wird  hiemit  nachträglich  zu  der  Verfügung  vom  20.  Februar
v.  J.,  Reg.Blatt  S.  89,  betreffend  den  zeitlichen  zollfreien  Einlaß  von  Getreide,  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  daß  bis  auf  Weiteres  auch  ausländische  Hülsen  früchte  frei  vom
Eingangszoll  in  das  Königreich  eingelassen  werden.
Stuttgart  den  17.  April  1846.
Gärttner.
        <pb n="213" />
        207

Dienst  =  Erledigungen.

!)  Am  13.  d.  M.  ist  der  Ober-Tribunal-Procurator  Hopfengärtner  in  Stuttgart
gestorben.  Die  Bewerber  um  vie  hiedurch  erlevigte  Stelle  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  K.  Ober-Tribunal  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  in  der  dritten  Besoldungsklasse  stehende  Gerichts-Notarsstelle
  zu  Wangen  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in
Ulm  zu  melden.

3)  Nach  Erbauung  eines  neuen  Parrbauses  wird  die  Pfarrei  Eberdingen,  Dekanats
Vaihingen,  wieder  besetzt,  welche  811  Kirchengenossen  zählt,  und  mit  einem  auf  916  fl.  in
Preisen  des  Sportelgesetzes  berechneten,  noch  unverwandelten  Einkommen,  dessen  Verwand--lung
  nebst  den  dazu  anzuordnenden  Maaßregeln  der  künftige  Geistliche  sich  gefallen  zu  lassen
hat,  verbunden  ist.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem
evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melven.

4)  Die  Bewerber  um  die  mit  einem  auf  728  fl.  berechneten  Einkommen  verbundene,
1790  Küchengenossen  zählende  Stadtpfarrei  Wildberg,  Dekanats  Nagold,  haben  sich  binnen
vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Constistorium  vorschriftmaßig  zu  melden.  Die  Verwandlung
  einzelner  Einkommenstheile  wird  gegenüber  von  dem  künftigen  Geistlichen  vorbehalten.)

5)  Die  Bewerber  um  die  Parrei  Korb,  Dekanats  Waiblingen,  welche  im  Mutterorte
1336,  in  dem  mit  eigener  Schule  versehenen  Filial  Steinreinach  550  Kicchengenossen  zählt
und  mit  einem  durch  eine  neue  Zulage  von  100  fl.  aus  dem  Besoldungs-Verbesserungsfonds
auf  700  fl.  erhöhten  verwandelten  Einkommen  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen
bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melven.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Revisorsstelle  bei  der  Finanzkammer  des
Neckarkreises,  womit  ein  Gehalt  von  800  fl.  verbunden  ist,  haben  bei  der  genannten
Kammer  binnen  drei  Wochen  sich  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Axsistentenstelle  bei  dem  Forstamt  Leonberg  haben
bei  letzterem  binnen  vierzehen  Tagen  sich  zu  melden.

8)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Umgelos-Commissariat  zweiter  Classe,  Backnang,
  so  wie
        <pb n="214" />
        208

9)  diejenigen  um  das  in  gleicher  Besoldungsklasse  stehende  Umgelos-Commissariat
Mergentheim  werden  aufgefordert,  binnnen  drei  Wochen  bei  dem  Steuer-Collegium  sich
zu  melden.

10)  Die  Bewerber  um  die  bei  vem  Oberamte  Freudenstadt  erledigte  Aktuarsstelle
mit  dem  Normalgehalte  von  500  fl.  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  ver  Regierung  des
Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

11)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Finanz-Ministerium  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle
  werden  aufgefordert  binnen  vierzehen  Tagen  sich  bei  dem  gedachten  Ministerium  zu
melden.
        <pb n="215" />
        209
X  21.

Negierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Dienstag  den  28.  April  1846.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keinc.
Versügungen  der  Departemente.  Statut  der  Irrenpfleg-Anstalt  Zwiefalten.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departementé.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

Statut  der  Irren-Pfleganstalt  Zwiefalten.

Nachdem  Seine  Königliche  Maiestät  durch  böchste  Entschließung  vom  15.  d.  M.
dem  nachstebenden,  für  die  Irren-Mfleganstalt  Zwiefalten  auf  den  Grund  der  bestehenden
Bestimmungen  bearbeiteten  Statut  die  gnädigste  Genehmigung  ertheilt  haben;  so  wird  dasselbe,
unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  10  Juli  180  (Reg.  Blatt  S.  478),  hiemit
zur  Kenntnißnahme  und  Nachachtung  veröffentlicht.

I.  Zweck  und  Bestimmung  der  Anstalt.

S.  1.
Die  Irren-Pfleganstalt  hat  vie  Aufgabe,  Geisteskranken,  veren  Zustand  als  wahrschein-
        <pb n="216" />
        210

lich  unheilbar  betrachtet  werden  muß,  eine  den  Anforderungen  der  Humanität  und  der
Wissenschaft  entsprechende  Zufluchtsstätte  und  eine  sowohl  in  geistiger  als  in  leiblicher  Beziehung
  zweckmäßige  Verpflegung  zu  gewähren.  Sie  muß  hiebei  bei  den  schwer  zu  ziebenden
Grenzen  der  Heilbarkeit  von  irren  Zuständen  und  meistens  nur  relativen  Gültigkeit  der  Aussprüche
  über  Unheilbarkeit,  die  Aufgabe  festhalten,  die  bei  den  Pfleglingen  von  selbst  hervortretenden
  Heilbestrebungen  sorgfältig  wahrzunehmen,  zu  beobachten,  zu  verfolgen  und  weiter
zu  entwickeln.  Auf  diese  Zwecke  ist  die  gesammte  bauliche  Einrichtung  der  Anstalt,  ihr  Etat,
die  Anlage  und  Verwendung  ihrer  Gärten  und  Hofräume  und  ihre  ganze  innere  Ordnung
ausschließlich  gerichtet  und  fortwährend  zu  richten.
6  .  2.
Die  Anstalt  führt  den  Namen:
Königliche  Pfleganstalt  Zwiefalten.
Sie  ist  dermalen  auf  eine  Normalzahl  von  Einhundert  und  fünfzig  Kranken  berechnet.

II.  Unterhaltung  der  Anstalt.
KS.  3.
Die  Mittel  ihrer  Unterhaltung  schöpft  die  Anstalt
1)  aus  dem  Ertrage  ihrer  eigenthümlichen  Grundstücke  und  Kapitalien,
2)  aus  dem  von  den  ausgenommenen  Kranken  zu  leistenden  Kostenersatz,
3)  aus  den  etatsmäßigen  Zuschüssen  der  Staatskasse.
Die  Anstalt  ist  für  ihre  ganze  Verwaltung  von  Brief=  und  Postwagen-Porto  befreit.
Geschenke  und  Vermächtnisse,  welche  dieser  wohlthätigen  Anstalt  zufallen,  sollen  jederzeit
gewissenhaft  nach  dem  Willen  und  den  Absichten  der  Geber  verwendet,  in  Ermanglung  einer
besonderen  Bestimmung  aber  zur  Sammlung  eines  rentirenden  Vermögens  für  die  Anstalt
als  Kapital  angelegt  werden.

III.  Beaufsichtigung  und  Verwaltung.
K.  4.
Unter  der  Oberaufsicht  des  Ministeriums  des  Innern  wird  die  Beaufsichtigung  und
böhere  Leitung  der  Anstalt  vurch  die  K.  Aussichts-Conmisston  für  die  Staats-Krankenanstalten
  zu  Winnenthal  und  Zwiefalten  ausgeübt.
        <pb n="217" />
        211

K.  5.

Verstand  der  Anstalt  ist  der  bei  derselben  angestellte  erste  ärztliche  Beamte.  Gemäß  den
Weisungen  und  Instruktionen  der  Oberbehörde  (§.  4)  ordnet  und  leitet  er  die  gesammte
Behandlung  der  Kranken  nach  ihren  psychischen  und  leiblichen  Beziehungen.

S.  6.

Der  ärztliche  Vorstand  ist  seine  Zeit  zunächst  dem  Dienste  vder  Anstalt  schuldig.  Es  ist
ihm  zwar  gestattet,  Kranke  in  Zwiefalten  und  dessen  nächster  Umgebung  ärztlich  zu  behandeln,
jedoch  bleibt  der  Widerruf  dieser  Ermächtigung  stets  der  vorgesetzten  Behörde  vorbehalten.

In  Krankheitsfällen  der  Offzianten  der  Anstalt  liegt  ihm  deren  unentgeltliche  ärztliche
Behandlung  ob.

So  weit  nicht  die  Oberbehörde  in  einzelnen  Fällen  und  aus  besonderen  Gründen  eine
ausnahmsweise  Erlaubniß  ertheilt,  ist  es  demselben  nicht  gestattet,  seelengestörte  Kranke  in
Privatverpflegung  und  Behandlung  aufzunehmen.

S.  7.

Dem  ärztlichen  Vorstande  wird  bei  eintretendem  Bedürfniß  zur  Unterstützung  in  der
Krankenbehandlung  und  in  der  Leitung  des  Krankendienstes  ein  Assistenzarzt  mit  widerruflicher
  Anstellung  beigegeben  werden.

S.  B.  .

Als  zweiter  Beamter  der  Anstalt  ist  ein  Oekonomie-Verwalter  angestellt.  Er  hat  das
Vermögen  der  Anstalt  zu  verwalten,  alle  auf  die  Einnahmen  und  Ausgaben  derselben,  so  wie
auf  die  ihm  für  einzelne  Kranke  anvertrauten  Gelder  und  Effekten  sich  beziehenden  Geschäfte
zu  besorgen,  über  der  Erhaltung  der  Grundstockstheile  und  des  Inventars  der  Anstalt  zu
wachen,  ihre  gesammte  Oekonomie,  mit  Inbegriff  der  Bewirthschaftung  des  Gartens,  zu  leiten,
  und  bei  der  Beschäftigung  der  Verpflegten  das  Oekonomische  zu  besorgen.

Ihm  Fmächst  ist  das  niedere  Dienstpersonal  in  den  nicht  auf  den  Krankendienst  sich  beziehenden
  Verrichtungen  untergeordnet.  Er  unterstützt  den  ärztlichen  Vorstand  in  Handhabung
  der  Hauspolizei,  so  wie  nöthigenfalls  in  der  Disciplin  des  Krankendienstes,  führt  vie
haus=  und  dienstpolizeilichen  Untersuchungen  und  vertritt  die  Anstalt  nach  Maßgabe  seiner
Dienstinstruktion  in  rechtlichen  Verhältnissen.

In  seinem  besonderen  Wirkungskreise  als  Kassen=  und  Rechnungs-Beamter  ist  er  der
Aufsichtsbehörde  (K.  4)  unmittelbar  untergeordnet.
        <pb n="218" />
        212
S.  O.

Zur  Befriedigung  der  religioͤsen  Bedürfnisse  der  Kranken  im  Allgemeinen  und  zur  Be—
sorgung  der  seelsorgeramtlichen  Verrichtungen  bei  einzelnen  Kranken  sind  zwei  der  Anstalt
nahe  wohnende  Geistliche,  ein  evangelischer  und  ein  katholischer,  beauftragt  und  angestellt.
Sie  baben  bei  der  Ausübung  ihres  Amtes  die  Andeutungen  und  Weisungen  zu  beachten,
welche  ihnen  der  ärztliche  Vorstand  über  die  durch  den  Zustand  seelengestörter  Kranker  überhaupt
  und  die  besondere  Krankheitoform  Einzelner  gebotenen  Rücksichten  und  Maßnahmen
geben  wird  und  sind  zugleich  verpflichtet,  auf  Verlangen  des  Vorstandes  und  im  Einvernehmen
  mit  demselben  zur  Behandlung  einzelner  Kranken,  sowohl  in  der  stttlich  religiösen,  alg
in  intellektueller  und  pädagogischer  Beziehung  noch  besonders  mitzuwirken.

8.  10.

Jur  näheren  Beobachtung  der  Kranken  und  Beaufsichtigung  ver  ihnen  zugegebenen
Wärter  und  Wärterinnen,  zur  Aufsicht  auf  die  Vollziehung  der  vom  Arzt  für  die  einzelnen
Kranken  getroffenen  Anordnungen,  auf  die  Versorgung  derselben  mit  ihren  verschiedenen  Be—
dürfnissen  und  auf  die  Befolgung  aller  Punkte  der  Haus=  und  Tages-Ordnung  sind  ein
Oberwärter,  der  zugleich  den  wundärztlichen  Dienst  in  der  Anstalt  besorgt,  und  eine  Oberwärterin
  angestellt.

8.  11.

Die  Zahl  und  Abtheilung  des  niederen  tbeils  für  die  Pflege  und  den  Dienst  der  Kranken,
  theils  für  die  ökonomischen  Verrichtungen  in  der  Anstalt  bestimmten  Dienstpersonals  bemißt
  sich  nach  dem  Bedürfniß.

6.  12.

Ueber  das  Nähere  seiner  Dienstverhältnisse  und  Verrichtungen  empfängt  jeder  Angestellte

  seine  besondere  Instruktion.

IV.  Benützung  der  Anstalt.
1)  Aufnahme.
K.  13.
Zur  Aufnahme  in  die  Pfleganstalt  sind,  dem  Zwecke  verselben  Jemäß,  geeignet,  alle  als
wahrscheinlich  unheilbar  zu  betrachtenden  Geisteskranke,  und  zwar

1))  zunächst  viejenigen,  vurch  deren  Zustände  dic  öffentliche  Ordnung  und  Sicherheit

anderer  Personen,  oder  ihre  eigene  gefährret  ist,  und  nach  diesen

2)  auch  andere  weder  für  sich,  noch  für  Andere  gefährliche  Kranke.
        <pb n="219" />
        213

Mit  den  ersten  find  jedoch  die  zwar  nicht  gefährlichen,  aber  in  ihrer  Lage  von  allen
Mitteln  zur  nöthigsten  Verpflegung  entblösten  Kranken  in  gleiche  Reihe  zu  stellen.

Bei  gleichen  subjektiven  Ansprüchen  auf  die  Aufnahme  sind  in  der  Regel  diejenigen
Kranken,  für  welche  früher  die  Aufnahme  in  die  Heilanstalt  des  Staats  rechtzeitig  nachgesucht
  worden  ist,  vorzugsweise  zu  berücksichtigen.

Zur  Aufnahme  in  die  Pfleganstalt  eignen  sich  endlich  noch

3)  diejenigen  Kranken,  welche  wegen  der  bei  ihnen  stattfindenden  Umstände  durch  den
§.  13  des  Statuts  für  die  Heilanstalt  (Reg.  Blatt  vom  Jahr  1833,  S.  398  ff.)
von  der  Aufnahme  in  die  letztere  ausgeschlossen  sind.

S.  14.

Das  Aufnahmegesuch,  mag  dasselbe  durch  die  Vermittlung  einer  Verwaltungs=  oder
einer  gerichtlichen  Stelle,  oder  direkt  von  den  Vertretern  des  Kranken  eingebracht  werden,
muß  folgende  Belege  enthalten:

1)  die  Beurkundung  und  Beschreibung  der  Geistesstörung,  ihrer  Art  und  Dauer  durch

einen  legitimirten  Arzt,  in  dessen  Behandlung  der  Kranke  steht,  und

2)  falls  dieser  Arzt  nicht  zugleich  der  Oberamtsarzt  ist,  ein  von  dem  Letzteren  auf  vorgängige
  Untersuchung  ausgestelltes,  die  Seelenstörung  bewahrheitendes  und  schilderndes
  Zeugniß.  Nähere  Vorschriften  hinsichtlich  der  Fragen,  deren  Beantwortung
sich  dic  ärztlichen  Zeugnisse  zur  Aufgabe  zu  machen  haben,  sind  in  der  Beilage  zum
Statut  der  Heilanstalt  Winnenthal  enthalten  und  gelten  in  ihrem  ganzen  Umfange
auch  für  die  Pfleganstalt,  weil  in  keinem,  wenn  auch  noch  so  schweren  und  veralteten
  Falle  die  Möglichkeit  einer  Heilung  ganz  in  Abrede  gezogen  werden  kann;

3)  ein  von  der  Bezirks-Polizei=  oder  Gerichtsstelle  beglaubigkes  und  nöthigenfalls  berichtigtes
  oder  ergänztes  Zeugniß  der  Ortsbehörde  über  die  Heimath,  den  bürgerlichen
  Stand,  das  bürgerliche  Prädikat,  das  Religions-Bekenntniß,  die  Familienund
  Vermögens-Verhältnisse  des  Aufzunehmenden  und  über  die  Thatsache  des  gestörten
  Geisteszustandes  vesselben,  welche  Thatsache,  unabhängig  von  den  ärztlichen
Zeugnissen,  auf  besondere  in  dem  Zeugnisse  näher  zu  bezeichnende  amtliche  Erkundigung
  zu  gründen  ist;

4)  einen  Geburtsschein;

5)  die  Sicherstellung  des  an  die  Anstalt  zu  entrichtenden  Kostenersatzes.

In  allen  denjenigen  Fällen,  in  welchen  Kranke,  die  in  der  Heilanstalt  behandelt  worden
        <pb n="220" />
        214

sind,  direkt  aus  dieser,  oder  später  in  die  Mleganstalt  aufgenommen  werden,  find  der  Direktion
  der  letztgenannten  Anstalt  theils  die  bei  der  früheren  Aufnahme  solcher  Kranken  in  die
Heilanstalt  ausgefertigten  hievor  unter  1—3  bezeichneten  Urkunden  in  beglaubigter  Abschrift,
theils  der  Inhalt  des  über  jeden  einzelnen  Kranken  in  der  Heilanstalt  geführten  Tagbuches
zu  übergeben.  Der  Kostenersatz  an  die  Pfleganstalt  ist  gegen  die  letztere  auch  bei  dem  direkten
  Uebergang  eines  Pfleglings  aus  der  Heilanstalt  in  dieselbe  besonders  sicher  zu  stellen
(oben  Z.  5).
&amp;amp;  15.

Die  wegen  des  Kostenersatzes  zu  gebende  Sicherstellung  umfaßt:

1)  vas  regulirte  Verpflegungsgeld,  das  für  jeden  Aufgenommenen  an  die  Anstalt  entrichtet
  werden  muß,  und  wofür  ärztliche  Behandlung,  Versorgung  mit  Medicamenten,
Abwartung,  Heitzung,  Beleuchtung  und  Waschreinigung,  sodann  die  der  betreffenden
Verpflegungsklasse  entsprechende  Speisung,  Wohnung  und  Lagerstätte  gewährt  wird:

2)  den  Ersatz  des  Aufwandes  der  Anstalt  auf  Kleivungsstücke,  wenn  die  Versorgung  des
Kranken  mit  denselben  der  Anstalt  überlassen  bleibt,  over  auf  sonstige,  nicht  unter  den
Gegenständen  des  Verpflegungsgeldes  begriffene  Reichnisse  und  Ausgaben,  die  für
den  Kranken  begehrt,  oder  vurch  denselben  veranlaßt  werven,  z.  B.  auf  außerordentliche
  Bedienung  oder  auf  Getränke,  die  nicht,  wic  das  als  Frühstück  over  Medicament
over  Arbeits-Aufmunterung  gereichte  Getränk,  durch  vas  regulirte  Verpflegungsgeld
;(3.  1)  ausgeglichen  sind  u.  s.  w.;

3)  den  Ersatz  der  gleichfalls  besonders  zu  berechnenden  Kosten  der  Ablieferung  des  Verpflegten
  bei  der  Entlassung  oder  Beurlaubung  aus  der  Anstalt  (IS§.  33,  34),  so  wie
eintretenden  Falls  die  Beerdigungskosten.

K.  16.

Für  das  Verflegungsgeld  bestehen  nach  den  in  Ansehung  ver  Verköstigung,  Wohnung  und
Lagerstätte  eingeführten  Abstufungen  drei  verschiedene  Klassen,  und  es  beträgt  dasselbe  dermalen
a)  in  der  ersten  Klasse  täglich  1  fl.  oder  jährlich  365  fl.

5)  in  der  zweiten  Klasse  täglich  40)  kr.  oder  jährlich  250  fl.

c)  in  der  dritten  Klasse  täglich  243  kr.  oder  jährlich.  150  fl.
Bei  Kranken,  für  welche  das  Verpflegungsgeld  zwar  aus  dem  eigenen  Vermögen,  oder
von  ihren  ernährungspflichtigen  Verwandten,  jedoch  nur  mit  äußerster  Anstrengung  der  Kräfte
bestritten  wird,  kann  eine  Ermäßigung  des  Verpflegungsgeldes  auf  jährliche  136  fl.  cintreten.
        <pb n="221" />
        215

Eine  weitere  Ermäßigung  auf  den  Betrag  von  jährlichen  100  fl.  tritt  bei  denjenigen
Kranken  ein,  für  welche  die  Verpflegungskosten  ganz  oder  zum  größten  Theil  aus  inländischen
  öffentlichen  Kassen  bezahlt  werden  müssen.

Beiträge  der  Privatwohlthätigkeit  werden  bei  einem  Kranken,  dessen  Verpflegungskosten
nicht  von  ihm  selbst  over  seinen  pflichtigen  Verwandten  ganz  over  zum  größeren  Theil  bestritten
  werden  können,  zu  Begründung  der  Ermäßigung  des  Verpflegungsgeldes  den  Beiträgen
  der  öffentlichen  Kassen  gleich  geachtet  (Ministerial-Verfügung  vom  5.  August  1842,
Reg.  Blatt  S.  455).

So  oft  eine  neue  Regulirung  dieser  Verpflegungsgelder  nothwendig  werden  sollte,  wird
der  Betrag  derselben  in  jeder  Klasse  öffentlich  bekannt  gemacht.

Das  Verpflegungsgeld  muß  vierteljährlich  auf  Abrechnung  an  die  Anstaltskasse  vorausbezahlt
  werden.  Die  Verpflegungsklasse  ves  Kranken  hängt  von  der  Wahl  derjenigen  ab,
welche  ihn  gegen  die  Anstalt  vertreten.

In  solchen  Fällen  jedoch,  in  welchen  der  ärztliche  Vorstand  aus  überwiegenden  medieinischen
  Gründen  die  Wahl  einer  anderen  Verpflegungsklasse  für  den  Kranken  wünschen  muß,
und  keine  ökonomischen  Rücksichten  im  Wege  stehen,  hängt  die  Bestimmung  der  Verpflegungsklasse
  von  der  Entscheidung  der  Aufsichts-Behörde  der  Anstalt  (s.  4)  ab.

8.  17.

Zur  Sicherstellung  des  Kostenersatzes  genügt,  so  weit  derselbe  aus  einer  öffentlichen
Kasse  geleistet  werden  soll,  die  Zusage  der  zuständigen  Behörde.  Privatpersonen  haben  ihn
rurch  sichere  Bürgen  oder  Pfänder,  oder  bei  notorischer  Zahlungsfähigkeit  mindestens  durch
eine  nach  Art.  15  des  Prioritätsgesetzes  vom  15.  April  1825  ausgestellte  Urkunde  zu  versichern.


S.  18.

Die  Anmeldungen  um  Aufnahme  mit  den  dazu  erforderlichen  Belegen  sind  an  die  K.
Aufsichts-Commission  für  die  Staats-Krankenanstalten  in  Winnenthal  und  Zwiefalten  zu
bringen.

8.  19.  »-Ueber

  die  Frage:  ob  ein  Kranker  ohne  Rücksicht  auf  die  Zustimmung  der  zu  seiner
Versorgung  zunächst  verpflichteten  Verwandten  und  Vormünder  von  Obrigkeitswegen  zur
Aufnahme  in  die  Pfleganstalt  anzumelden,  oder  von  wem  in  einem  solchen  Falle  die  Verpflegungskosten
  zu  tragen  seyen,  erkennt  die  Regierung  des  Kreises,  welchem  der  Kranke  angehört.
        <pb n="222" />
        216

Das  Gleiche  gilt  von  der  Frage:  wer  für  einen  Kranken,  dessen  Einbringung  in  die
Pfleganstalt  von  seinen  Vertretern  gewünscht  ist,  bei  der  Mittellossgkeit  des  Kranken  und
seiner  alimentationspflichtigen  Verwandten  die  Verpflegungskosten  zu  bestreiten  habe?

8.  20.

Da  es  eine  unbestrittene  medicinische  Thatsache  ist,  daß  seelengestörte  Kranke  jeder  Art
und  jeden  Standes,  besonders  aber  solche  Kranke,  welche  ven  ärmeren  Klassen  der  Gesellschaft
  angehören  und  an  den  schweren  und  zusammengesetzten  Formen  der  Seelenstörung  leiden,
  nur  in  wohl  eingerichteten  und  sorgfältig  geleiteten  Anstalten  alle  diesenige  Pflege  und
Behandlung  erhalten  können,  welche  sie  vor  einem  immer  tieferen  Versinken  schützt,  die  Mißhandlungen
  des  Unverstandes  und  der  Bosheit  ferne  hält,  ihre  Menschenwurde  achtet  und
diesen  Unglücklichen  selbst  noch  diejenigen  Genüsse  und  Aufheiterungen  zukommen  läßt,  deren
sie  in  ihrem  trostlosen  Zustande  überhaupt  sähig  sind;  so  haben  die  Behörden  es  sich  zur
angelegenen  Pflicht  zu  machen,  solchen  Seelengestörten,  die  noch  außer  ihrer  Krankheit  durch
den  Druck  äußerer  ungünstiger  Umstände,  durch  unzweckmäßige,  lieblose  Behandlung  u.  s.  w.
doppelt  zu  leiden  haben,  durch  Ausmittlung  der  erforderlichen  Kostenbeiträge  zu  der  Wohlthat
der  Aufnahme  in  die  Pfleganstalt  zu  verhelfen.

Die  öffentlichen  Aerzte  haben  die  Bezirks-Polizeiämter  von  Amtswegen  auf  solche  Kranke
aufmerksam  zu  machen.

In  Betreff  der  Ausmittlung  der  erforderlichen  Kostenbeiträge  wird  auf  die  älteren  und
neueren  Vorschriften  hinsschtlich  der  Unterstützung  der  Nothleidenden  aus  örtlichen  Kassen  und
der  nöthigenfalls  hiezu  aus  der  Amtskörperschaft  zu  leistenden  Beihülfc,  namentlich  auf  die
Kastenordnung  Kap.  1,  IJ.  „Ob  aber,“  Kap.  2,  Abschn.  „Wie  es  mit  den  Siechen=  und
Blatter-Häusern  und“,  auf  die  in  der  Hochstetterschen  Sammlung  Thb.  I.  S.  165,  ausgegogenen
  General-Reseripte,  auf  die  im  Allgemeinen  mit  dem  Institut  der  Amtskörperschaften
verbundenen  gesundheitspolizeilichen  Zwecke  und  auf  das  wahre  Interesse  der  Körperschaften
verwiesen,  insoferne  nemlich  durch  Unterbringung  eines  an  Seelenstörung  erkrankten  armen
Angehörigen  in  die  Pfleganstalt  und  die  in  vielen  Fällen  daselbst  noch  zu  bewirkende  Heilung
oder  Besserung  des  Kranken  eine  lebenslängliche  Unterstützung  vesselben  vermieden  und  noch
öfters  der  fortdauernden  und  schweren  Störung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit
a#lein  zuverläßig  und  ohne  Mißhandlung  des  Kranken  vorgebeugt  werden  kann.
        <pb n="223" />
        217

2)  Einlieferung.
8.  21.

Die  Einlieferung  des  Kranken  in  die  Pfleganstalt  hat  mit  einer  von  der  Bezirksstelle
ausgefertigten  verschlossenen  Einlieferungs-Urkunde  zu  geschehen,  in  welcher  neben  dem  Einzuliefernden
  selbst  und  der  wegen  seiner  Aufnahme  ergangenen  Verfügung  zugleich  die  Person
des  Begleiters  zu  bezeichnen  ist.

8.  22.

Hinsichtlich  der  Sicherung  des  Einzuliefernden  gegen  ungebührliche  Behandlung  auf  der
Reise  hat  das  Bezirksamt,  unter  Mitwirkung  des  betreffenden  Ober=  und  Unter-Amtsarztes
nach  Maßgabe  der  Ministerial-Verfügung  vom  18.  Juni  1830  (Reg.  Blatt  S.  268)  das
Erforderliche  wahrzunehmen.

3)  Behandlung  der  Verpflegten  in  der  Anstalt.
5  .  23.

Eine  möglichst  sorgfältige  Verpflegung  und  einc  durchaus  schonende  und  menschenfreundliche
  Behandlung  des  Kranken  bilvet  vie  erste  Pflicht  aller  Beamten  und  Offizianten  der
Anstalt.  Die  Anwendung  von  Beschränkung  und  Zwang  soll  streng  nach  vem  klar  erkannten
  unumgänglichen  Bedürfniß  zum  Zweck  bemessen  und  mit  der  möglichsten  Schonung  und
Heilighaltung  ver  Würde  der  Menschennatur  und  ihrer  Grundgesetze  eingerichtet  seyn.  Jede
körperliche  over  geistige  Mißhandlung  ist  auf's  strengste  aus  der  Anstalt  entfernt  zu  halten.
Dagegen  gehört  zu  den  wesentlichen  Mitteln,  durch  welche  die  Anstalt  beilsam  auf  die  Verpflegten
  einzuwirken  suchen  wird,  eine  den  gesammten  Dienst,  die  häuslichen  Einrichtungen
und  alle  inneren  Bewegungen  des  Justituts  beherrschende  strenge  Gesetzmäßigkeit  und  Ordnung,
  sodann  eine  angemessene,  den  verschiedenen  Krankheitszuständen  und  früheren  Lebens-Verbältnissen
  der  Verpflegten  entsprechende  nützliche  Beschäftigung  derselben  in  Haus  und
Garten,  welche  der  ärztliche  Vorstand  vurch  Bewilligung  von  Erfrischungen  und  eines  kleinen,
mit  den  Leistungen  der  Einzelnen  in  billigem  Verhältnisse  stehenden  Arbeitsverdienstes  aus
dem  biezu  bestimmten  Etatssatze  durch  passende  Abwechslung  mit  Erholungen  innerhalb  des
Hauses  und  erheiternden  Spaziergängen  außerhalb  der  Anstalt  zu  befördern  und  in  geregeltem
  Gange  zu  erhalten  bestrebt  seyn  wird.

vg.  24.
Die  klassenmäßige  Verköstigung  ist  jederzeit  in  hinreichender  Menge,  in  guter  und  gesun-2


—
        <pb n="224" />
        218

der  Beschaffenheit  und  reinlicher  Bereitung  nach  den  Bestimmungen  des  Kostregulativs  zu
reichen.

Dem  Znstitutsarzte  liegt  ob,  bierüber  mit  der  gewissenhaftesten  Sorgfalt  zu  wachen,
so  wie  er  auch  auf  der  andern  Seite  die  Befugniß  hat,  die  durch  den  Krankheitszustand  einzelner
  Verpflegten  begründeten  Abweichungen  vom  Kostregulative  zu  bestimmen.

g.  25.

Auf  körperliche  Reinlichkeit  der  Verpflegten,  auf  Reinlichkeit  in  Kleidung  und  Betten,
und  in  allen  Räumen  der  Anstalt,  desgleichen  auf  gehörige  Reinigung  der  Luft  in  Schlafund
  Wohnzimmern  ist  sorgfältiger  Bedacht  zu  nehmen.

5.  2.

Die  Kranken  aus  den  verschiedenen  Verpflegungsklassen  haben  gleichen  Mitgenuß  aller
auf  zweckmäßige  Verpflegung  und  Behandlung  berechneten  Einrichtungen  und  der  hiezu  in
der  Anstalt  vorhandenen  Mittel  anzusprechen.  Auf  alle  soll  der  Fleiß  und  die  Aufmerksamkeit
  ves  Arztes  in  gleichem  Maaße  gerichtet  seyn.

8.  27.

Der  Eintritt  von  Fremden  in  die  für  die  Verpflegung  bestimmten  Räume  der  Anstalt
ist  von  der  ausdrücklichen  Erlaubniß  des  ärztlichen  Vorstandes  abhängig.  Diese  darf  nie
zur  bloßen  Befriedigung  der  Neugier  gegeben,  wird  aber  solchen,  welche  ein  höheres  wissenschaftliches
  oder  Berufsinteresse  berzuführt,  nicht  erschwert  werden.

Der  Arzt  ist  vafür  verantwortlich,  daß  bei  vieser  Zulassung  von  Fremden  jeder  störende
oder  nachtheilige  Eindruck  auf  die  Verpflegten  auf's  Sorgfältigste  vermieden  werde.

Den  Vertretern  der  Verxpflegten  ist  gestattet,  von  der  Lage  und  dem  Befinden  der  von
ihnen  vertretenen  Kranken  so  oft,  als  es  ohne  ungebührliche  Belästigung  des  Dienstes  der
Anstalt  geschehen  kann,  in  Person  oder  durch  Bevollmächtigte  Kenntniß  zu  nehmen,  sie  sind
jevoch  hiebei  in  Hinsicht  auf  die  Zuläßigkeit  eines  persönlichen  Verkehrs  mit  den  Kranken
selbst  und  die  Zeit  und  die  Bedingungen  eines  solchen  an  das  sachkundige  Urtheil  und  vie
Vorschriften  des  dirigirenden  Arztes  gebunden.

5S.  28.

Anvertraute  Geheimnisse  in  Betreff  der  Verpflegten  sollen  sorgfältig  bewahrt  und  in
Hinsicht  auf  Mittheilungen  über  die  Zustände  derselben  die  strengste  Zurückhaltung  und  Verschwiegenheit
  beobachtet  werden.
        <pb n="225" />
        219

8.  29.

Beschwerden,  welche  die  Vertreter  eines  Verpflegten  in  Beziehung  auf  dessen  Behandlung
  an  den  ärztlichen  Vorstand  oder  die  Aufsichts-Behörde  bringen,  sind  sorgfältig  zu  erörtern,
  und  es  ist  den  Beschwerveführern  motivirter  Bescheid  zu  geben.

8.  30.

Die  Aufsichts-Behörde  wird  periodisch  eine  genaue  Revision  der  Anstalt  und  der  in  derselben

  stattfindenden  Behandiung  der  Verpflegten  vornehmen  lassen.
4)  Austritt  aus  der  Anstalt.
g.  31.
Die  Entlassung  eines  Pfleglings  aus  der  Anstalt  tritt  unbedingt  ein  im  Falle  unzweifelhafter
  Wiedergenesung.
Vor  erfolgter  Genesung  kann
1)  Amtshalber,  namentlich  im  Falle  eintretender  Collisionen  für  die  Befriedigung  vringender

  Aufnahmegesuche,  die  Entlassung

a)  von  solchen  Pfleglingen,  welche,  ursprünglich  nicht  der  Kategorie  der  Gefährlicheren
  angehörend,  im  Laufe  der  Zeit  in  einen  beruhigten,  sie  für  die  Verpflegung
in  Ortsanstalten  oder  in  Familien  geeignet  machenden  Zustand  übergegangen
sind,  oder

b)  von  solchen  Pfleglingen,  die  überhaupt  nicht  aus  medieinisch  pollzeilichen  Gründen,
sondern  zum  einfachen  Zweck  der  Verpflegung  auf  ihre  eigenen  oder  ihrer  Privatvertreter
  Kosten  der  Anstalt  übergeben  worden  finr,  verfügt  werden.

Wenn  Pfleglinge  der  ersten  Kategorie  ganz  oder  zum  größeren  Theil  aus
öffentlichen  Kassen  unterhalten  werden,  so  muß  der  Entlassung  ein  befriedigendes
Erkenntniß,  beziehungsweise  eine  Anordnung  der  Bezirks-Behörde  über  die  anderwärtige
  Verpflegung,  in  welche  die  Kranken  nach  ver  Entlassung  eintreten  sollen,
vorausgehen,  und  der  Aufjhts-Commission  vorgelegt  werden.

Die  Entlassung  von  Pfleglingen  beider  Arten  darf  in  dem  Falle,  wenn  in
dem  Krankheitszustande  derselben  gerade  eine  für  die  Genesung  günstig  erscheinende
Veränderung  eingetreten  wäre,  nicht  vor  dem  Ablauf  der  Entwicklung  dieser  kritischen
  Vorgänge  vollzogen  werden.

2.)  Auf  den  Wunsch  und  das  Ansuchen  ihrer  Vertreter  werden  Pfleglinge,  welche  in  eine
der  unter  1)  bezeichneten  Kategorien  fallen,  jederzeit,  einzig  die  Zeit  des  Verlaufes
        <pb n="226" />
        220

einer  in  dem  Seelenzustande  des  Kranken  eingetretenen  günstigen  Krise  ausgenommen,
  entlassen.
Pfleglinge  dagegen,  welche  aus  medizinisch=  polizeilichen  Gründen  in  die  Anstalt
aufgenommen  worden  sind,  und  ganz  besonders  solche,  die  in  Anfällen  ihrer  Krankbeit
  ein  schweres  Verbrechen  begangen  haben,  können  nur  dann  auf  das  Verlangen
ihrer  Vertreter  aus  der  Anstalt  entlassen  werden,  wenn  entweder  eine  solche  Besserun
in  ihrem  Krankheitszustande  sich  ausgebildet,  und  längere  Zeit  hindurch  als  beständig
bewährt  hat,  die  mit  größter  Wahrscheinlichkeit  erwarten  läßt,  daß  die  öffentliche
Ruhe  und  Sicherheit  von  dem  gebesserten  Kranken  in  keiner  Weise  werde  beeinträchtigt
  werden,  oder  wenn  von  den  Vertretern  genügend  nachgewiesen  wird,  daß  anderwärts
  ein  gleich  sicheres  und  zweckmäßiges  Unterkommen  für  denselben  gefunden  sey.
3)  Endlich  kann  der  Austritt  ves  Kranken  aus  der  Anstalt  verfügt  werden,  wenn  es  sich
ergibt,  daß  eine  genügende  Sicherstellung  des  Kostenersatzes  nicht  stattfinde,  oder  wenn
die  verfallene  „Schuld  eines  Verpflegten  gegen  die  Anstalt  vier  Wochen  nach  der
zweiten,  an  den  Vertreter  ergangenen  Anmahnung  noch  nicht  berichtigt  ist,  ohne  daß
die  Zögerung  gültig  entschuldigt  und  für  die  längstens  drei  Monate  später  zu  leistende
Zahlung  hinreichende  Versicherung  gestellt  wäre.  Hiebei  wird  vorausgesetzt,  daß  die
beiden  Anmahnungen  in  einem  Zwischenraume  von  mindestens  drei  Wochen  auf  einander
  gefolgt,  und  bei  der  zweiten  das  Präjudiz  der  Entlassung  des  Verpflegten
angedroht  worden  sey.
S.  32.

Genesende  Verpflegte  kann  ver  ärztliche  Vorstand  vor  ihrem  völligen  Austritt  aus  dem
Verbande  der  Anstalt  versuchsweise  mit  Urlaub  aus  derselben  entlassen.  Derselbe  trifft  in
diesem  Falle  in  Beziehung  auf  die  Behandlung  des  Beurlaubten  die  zu  Sicherung  der  Genefung
  erforderlichen  Anordnungen,  wobei  er  die  Verhältnisse  und  vie  Leistungsfähigkeiten  des
Beurlaubten  und  seiner  Versorger  gebührend  zu  beachten  hat,  und  reguirirt  die  Wahrung
derselben  von  der  medizinisch-polizeilichen  Behörde  des  Aufenthaltsorts  des  Beurlaubten.  Die
Bezirks-Polizeiämter  und  Amtsärzte  find  angewiesen,  diesen  Requisitionen  zu  entsprechen.

Die  Dauer  eines  solchen  Urlaubsstandes  kann  gegen  den  Willen  der  Verforger  des
Beurlaubten  nicht  über  ein  halbes  Jahr  erstreckt  werden.

8.  33.

Der  gänzliche  Austritt  eines  Verpflegten  aus  dem  Verbande  der  Anstalt  (im  Ge

der  bloßen  Beurlaubung)  unterliegt  dem  Erkenntnisse  der  Aufsichts-Behördc.
g.  34.

Vor  der  definitiven  Entfernung  eines  Verpflegten  aus  der  Anstalt  sind  von  deren  Vollziehung
  seine  Versorger  und  die  betreffenden  medieinisch-polizeilichen  Behörden,  unter  Beifügung
  ver  etwa  für  nöthig  erachteten  ärztlichen  Rathschläge  zu  benachrichtigen.

Bei  der  Ablieferung  eines  ungeheilt  Entlassenen  haben  die  Anstalt-Beamten  die  für  die
Einlieferung  bestehenden  Vorschriften  (Is.  21,  22)  zu  beobachten.

Stuttgart  den  16.  April  1846.
Auf  Seiner  Königlichen  Masjestät  besondern  Befehl:
Schlayer.

gensatz

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="227" />
        221
W

25.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württembers.

Mittwoch  den  6.  Mai  1846.

Inhal!t.

Königliche  Dekrete.  Dient  Nachrichten.  Bekanntmachung  einer  Uebereinkunft  mit  der  K.  Sächfischen  Regierung
  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Ausgewiesenen.

Berfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung  dee  Ergebnisses  der  niederen  Dienstrrüsung  im  Departement
  des  Znnern.  Bekanntmachung,  die  Dienstprüfung  ver  katbolischen  Schulmeister  und  Lebrgehülfeu  betreffend.
  .  Bekanntmachung,  rie  Ermäßigung  der  Taren  bei  dem  Correspondenzverkehr  mit  Frankreich  betreffend.

Dienst=  Erlerigungen.  6

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A.  Dienst-Nachrichten.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  15.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
vie  erledigte  katholische  Pfarrei  Salzstetten,  Dekanats  Horb,  dem  von  Hofen,  Oberamts
Cannstatt,  gebürtigen  Pfarwwerweser  Joseph  Harrer  in  Murhlangen,  Dekanats  Gmünd,
gnädigst  verlieben.

Durch  höchste  Entschließungen  vom  22.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
ven  Hofvpreviger,  Ober-Consistorialrath  v.  Grüneisen  zu  Höchst-Jhrem  Ober-Hofprediger
zu  ernennen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Rietenau,  Dekanats  Backnang,  dem  Pfarrer  Rau  in
Wittendorf,  Dekanats  Freudenstadt,

die  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamte  Marbach  dem  Regierungs-Referendär  erster  Klasse,
Rampacher  von  Ludwigsburg,

die  bei  dem  Oberamte  Riedlingen  erledigte  Aktuarsstelle  dem  Referendär  erster  Klasse,
Frasch,  von  Gaildorf,  zu  übertragen,  ferner

vermöge  böchsten  Dekrets  vom  23.  v.  M.  auf  die  erledigte  Oberamts-Richtersstelle  in
Vaihingen  den  Oberamtsrichter  Krauß  in  Leutkirch,  und

auf  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamts-Gericht  Ellwangen  den  Gerichts-Aktuar
  Weissäcker  in  Weinsberg,  beide  ihrem  Ansuchen  gemäß,  zu  versetzen  gnädigst  geruht.
        <pb n="228" />
        222

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  24.  v.  M.  dem
Bibliothekar,  Hofrath  Dingelstedt,  den  Titel  und  Rang  eines  Legationsraths  gnädigst
verliehen,  wie  auch

durch  böchste  Entschließung  vom  25.  v.  M.  den  Kanzleidirektor  des  Ministeriums  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Geheimen-Legationsrath  Freiberrn  Eduard  v.  Wächter,  so  wie  den
Grafen  Carl  Reuttner  v.  Weyl  zu  Achstetten,  zu  Höchst-Ihren  Kammerherren  gnädigst  ernannt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Cntschließung  vom  27.  v.  M.
den  Bezirksbau-Inspektor,  Kreisbauratb  Fischer  in  Calw,  seinem  Ansuchen  gemaß,  unter
Belassung  seines  Titels  als  Kreisbaurath,  auf  die  erledigte  Stelle  des  Bezirksbau-Beamten
in  Stuttgart  gnädigst  versetzt,

die  erledigte  Kanzlei-Asststentenstelle  bei  dem  Steuer-Collegium  dem  Hütten-Casse-Buchhalter
  Herlikofer  in  Wasseralfingen  gnädigst  übertragen,  und

den  Revierförster  Romig  in  Metzingen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  leidender  Gesundheit,
  in  den  Rubestand  versetzt.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  29.  v.  M.  haben  Höchstoieselben  die  mit  der
Mariakaplanei  verbundene  Präzeptorsstelle  an  ver  lateinischen  Schule  zu  Biberach  dem  Präzeptorats-Caplan
  Cloos  in  Scheer  gnädigst  verlieben,

vurch  höchste  Entschließung  vom  29.  v.  M.  die  bei  dem  Ministerium  des  Innern
erledigte  Sekretärsstelle  dem  seitherigen  Verweser  derselben  Heinz,  und

die  bei  dem  Oberamt  Ulm  erledigte  Stelle  eines  selbstständigen  Hülfsbeamten,  mit  dem
Titel  und  Rang  eines  Regierungs-Sekretärs  dem  Oberamts-Aktuar  Wolff  in  Ulm,  gnädigst
übertragen,  ferner

vermöge  böchster  Entschliehung  vom  30.  v.  M.  auf  die  erledigte  Hauptlebrstelle  an  ver-Kunstschule
  in  Stuttgart  den  Professor  Neber  an  der  Kunstschule  in  Leipzig,  unter  Verlei.
bung  des  Rangs  der  ordentlichen  Professoren  der  Universität,  gnävigst  berufen,  und

vie  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamts-Gerichte  Tübingen  dem  Criminalamts-Aktuar
  Hegelmaier  in  Stuttgart,  seinem  Ansuchen  gemäß,  Znädigst  übertragen.

Die  von  dem  Grafen  v.  Bissingen-Rippenburg  dem  von  Holzleute,  Oberamts  Aalen
gebürtigen  Priester  Joseph  Gnödler,  derzeit  Pfarrverweser  in  Salzstetten,  ertheilte  Präsentation
  auf  die  Pfarrstelle  Aichhalden,  Oberamts  und  Dekanats  Oberndorf,  erhielt  am  21.
v.  M.  die  landesherrliche  Bestätigung.

Vermäöge  höchster  Entschließung  vom  8.  v.  M.  ist  ver  Pfarrer  Neß  zu  Gattnau,  Dekanats
  Tettnang,  auf  die  Marrei  Höchstberg,  Dekanats  Neckarsulm,  versetzt  worden.
        <pb n="229" />
        223

Dem  seitherigen  Rabbinats-Verweser  Max  Herz  zu  Jebenhausen,  Oberamts  Göppingen,
ifl  von  dem  Ministerium  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  unter  dem  16.  v.
M.  das  Rabbinat  vaselbst  definitiv  übertragen  worden.

B)  Bekanntmachung
einer  Ucbereinkunft  mit  der  K.  Sächsischen  Regierung  wegen  gegenseitiger  Uebernahme
der  Ausgewiesenen.  «

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  durch  Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  mit  dem  K.
Sachsischen  Ministerium  eine  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Ausgewiesenen
getroffen  worden  ist,  welche  von  Wort  zu  Wort  übereinstimmt  mit  der  durch  das  Regierungs-Blatt
  vom  Z.  Januar  d.  J.  bekannt  gemachten  Uebereinkunft  mit  der  K.  Preußischen  Regierung
  über  denselben  Gegenstand,  und  zu  welcher  Unsere  getreuen  Stände  ihre  Zustimmung
schon  am  letzten  Landtage  eventuell  ertheilt  haben;  so  verordnen  Wir,  nach  Anhörung
Unseres  Geheimen-Raths,  daß  der  Abschluß  vieser  von  Uns  genehmigten  Uebereinkunft,
welche  auf  alle  Fälle  Anwendung  findet,  die  nach  dem  16.  März  1846  von  der  Behörde
des  einen  Staats  bei  der  Behörde  des  anderen  zum  erstenmal  zur  Sprache  gebracht  worden
sind,  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht  werde,  und  vaß  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über
das  Gemeinde-Bürger=  und  Beisitz-Recht  vom  4.  December  1833  hinsichtlich  der  Zutheilung
von  Heimathlosen  an  einzelne  Gemeinden  auch  auf  die  in  Kraft  dieser  Uebereinkunft  übernommenen
  Heimathlosen  angewendet  werden  soll.

Unsere  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern  find  mit  der  Vollziehung
  beauftragt.

Stuttgart  den  28.  April  1846.

Wilhelm.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
croldingen.
Der  Minister  des  Innern:  «
Schlayer.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Staats-Secretär:
Goes.
        <pb n="230" />
        224

II.  Verfügungen  der  Departementé.
Des  Departementsk  des  Innern.
1.  Der  Regierung  des  Donankreises.
Bekanntmachung  des  Ergebnises  der  nitderen  Dienstrrüfung  im  Departement

Bei  der  am  15.  16.  und  18.  d.  M.  von  der  Prüfungs-Commission  der  K.  Regierung
des  Donaukreises  vorgenommenen  niederen  Dienstprüfung  für  das  Departement  des  Innern
stnd  nachbenannte  Candidaten  zu  Bewerbung  und  Uebernahme  der  im  F.  7  der  K.  Verordnung
  vom  10.  Februar  1837  bezeichneten  Stellen  für  befähigt  erkannt  worden:

1)  Rudolph  Herbst,  von  Bissingen,  Oberamts  Ulm.
2)  Franz  Carl  Ignatz  Lin  dner,  von  Tübingen.

3)  Christoph  Schilling.  Schultheiß  von  Felostettten,  Oberamts  Münsingen.

4)  Johann  Adam  Wein  heimer,  von  Ebingen,  Oberamts  Balingen.

5)  Christian  Eduard  Weitzel,  von  Göppingen.

Ulm  den  18.  April  1846.  Schmalzigaug.

2.  Des  K.  katholischen  Kirchenrath#e#.

Bekanntmachung,  die  Dienstprüfung  der  katholischen  Schulmeister  und  Lehrgehülfen  betreffend.

Im  Laufe  dieses  Jahrs  werden  zwei  Prüfungen  der  Lebrgehülfen  für  Schuldienste
(Anstellungsprüfung)  und  eine  Prüfung  der  Schulmeister,  welche  eine  Beforderung  nachsuchen
wollen  (Beförderungs-Prüfung),  abgehalten  werden.

Die  erste  Prüfung  der  Lebrgehülfen  für  Schuldienste  wird  am  211.  Juni,  die  zweite  im
Oktober,  an  den  später  zu  bestimmenden  Tagen,  statt  finden;  der  Termin  für  die  Beförde.
rungs-Prüfung  aber  noch  besonders  bekannt  gemacht  werden.

Die  Schulmeister,  welche  die  Besörrerungs-Prüfung  erstehen,  und  die  Lehrgehülfen,
welche  zu  der  im  Juni  abzuhaltenden  Prüfung  zugelassen  werden  wollen,  haben  sich  spätestens
bis  zum  20.  Mai  zu  melden.  Die  Melvungseingaben  find  genau  nach  der  Verordnung  vom
21.  März  1821,  K.  17  und  24  (Reg.  Blatt  S.  124  und  126)  einzurichten.

Stuttgart  den  24.  April  1846.  Linden.
3.  Der  General  Direktion  der  K.  Würrttembergischen  Posten.
Bekanntmachung,  die  Ermäßigung  der  Taren  bei  dem  Correspondenz-Verkehr  mit  Frankreich  betreffend.

Nachdem  mit  der  Königlich  Französischen  Ober-Postbeborde  im  Interesse  des  Verkebrs

eine  weltere  Ermäßigung  der  seit  dem  1.  Jannar  184)  bestebenden  beiderseitigen  Portosatze
        <pb n="231" />
        225

fuͤr  die  gesammte,  aus  dem  Königreiche  Württemberg  und  den  Fürstenthümern  Hohenzollern-Hechingen
  und  Sigmarinzzen  nach  und  über  Frankreich  abgehende  und  von  dort  eintreffende
Korrespondenz  verabredet  worden  ist,  wird  vom  1.  Mai  l.  J.  an  das  diesseitige  und  Französische
  Gesammt-Porto  für  die  genannte  Correspondenz  bei  sämmtlichen  diesseitigen  Postämtern
  gleichmäßig  in  nachstehenden  Beträgen  erboben:

 

 

 

 

 

7  Bestimmung  oder  Ursprung  Tare  dh  Drucksachen  Frankatur
z  Hlöthigen  unter  der
2  der  Briefs.  Kreuzband.  abgehenden
S  «
Correspondenz.  fl.  tr.  .r.  Bogen  Briefe.
*  Loder  Journal.
!  -7
1  Ober=  und  Niederrheinisches  Departemet  111
2  Frankreich  und  Algerien  (Nro.  1  ausgenommen,)  —17
3  Französische  Post-Bureaur  zu  Alerandrien,  Beuruth,
den  Dardanellen,  Constantinopel  und  Smyrna  —1  «
4VcteunqtcsKoncgtctchGtoszbuttanmcnnndJrland«-22  skedp  szIchIAs
5  Brittische  Besitzungen  in  Westindien  (Jamaika  ausgenommen)
  .  42
6  Jamaika  (Kingston  ausgenemmen),  Kanada,  Neu-Braunschweig,
  Neu-Schottland,  Prinz-  Eduards-Inseln,
  Neu-Fundland  ...  —-48
7ppammPoltuqalundthmltcn.....—20
8  Megypten,  Ostindien,  Insel  Ceylon,  Ostindischer  Archipel,
  China  eꝛc.
franco  bis  Alexandria  ..  —  134
9  JAmerikanische  Länder  an  der  Südsee  (Centrai-  Amerika,
  Acquator,  Peru,  Bolivia,  Chili),  pr.  Pa-—T.
  -4
3  Z  Nothwendig
imit  Brittischen  Schissen  —142
10.  mit  Packetbeoten  der  K.  Französsschen  Ma-S
  rine  —  4
mit  franzassschen  Hanrelsschifen  G.  B.  Nord—
*—  Amerika,  via  Harre)  —  22
F
        <pb n="232" />
        226

N.B.  Alle  nach  überseeischen  Ländern  bestimmten  Briefe  müssen,  wenn  die
Beförderung  über  England  Stattfinden  soll,  mit  „oie  d'Angleerre#,
wird  hingegen  vie  Beförderung  mit  Französischen  Schiffen  verlangt,
mit  „voie  de  France“  oder  mit  der  Aufschrift  des  betreffenden  Einschiffungshafens,
  versehen  seyn.

Vorstehende  Tarsätze  gelten  für  einfache,  bis  ½  Loth  einschließlich  wiegende  Briese.
Bei  schwereren  Briefen  wird  bis  /  Loth  die  Taxe  1  ½  fach,  über  /1  bis  1  Loth  2fach,  über
1  bis  1  ½  Loth  3fach  u.  s.  f.  für  jedes  ½  Loth  weiter  der  einfache  Satz  mehr  berechnet.

Die  beigefügten  Taren  für  Drucksachen  und  Zeitungen  unter  Kreuzband,
welche  bei  der  Aufgabe  frankirt  werden,  nichts  Geschriebenes  enthalten  und  vorschriftmäßig
verpackt  sind,  sind  bei  Nr.  1,  2,  3  und  4  bis  zur  französischen  Grenze,  bei  Nr.  7  bis  zur
Spanischen  Grenze  und  bei  den  übrigen  Ländern  bis  zum  betreffenden  überseeischen  Landungshafen
  berechnet.

Für  Briefe  mit  angehängten  oder  beigepackten,  als  solche  erkenn  baren
Waarenproben  wird  (mit  Ausnahme  derjenigen  nach  und  aus  England)  nur  ein
Drittel  der  auf  ihr  Gewicht  fallenden  Brieftare,  jedoch  nicht  weniger  als  der  einfache
Tarsat,  erhoben.

Rekommanvirte  Briefe  nach  und  über  Frankreich  ei  vice  versa,  welche  bei  der
Aufgabe  frankirt  werden  müssen,  zahlen  einfaches  diesseitiges,  und  doppeltes  französisches  Porto.
Mit  Handelsschiffen  zu  befördernde  Briefe  können  nicht  recommandirt  werden.

Alle  zufrankirenden  Briefe  müssen  vollständig  frankirt  werden  und  erhalten  beider.
seits  den  Stempel  P.  I).;  theilweise  Frankaturen  (etwa  bis  zur  Grenze  und  dergl.  mehr)
sind  nicht  zuläßig.

Unbestellbare  (Rebüt-)  Briefe  werden  den  Absendern  gegen  Entrichtung  der  einmaligen
  Taxe  für  den  Hinweg,  frankirte  Briefe  mithin  unentgeltlich  zurückgegeben.

Frankfurt  a.  M.  den  28.  April  1846.  Freiherr  v.  Dörnberg.

Dienst-Erledigungen.

1)  Bei  dem  Bergrath  ist  die  Stelle  eines  Collegial-Mitglieds  zu  besetzen,  wofür
nach  Umständen  entweder  ein  Rath  oder  ein  Assessor  mit  beziehungsweise  1600  fl.  oder  1000  fl.
Gehalt  angestellt  werden  wird.  Die  Bewerber  werden  aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  bei
dem  Bergrathe  sich  zu  melden.
        <pb n="233" />
        227

2)  Die  Bewerber  um  die  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Oberamtsrichtersstelle
  in  Leutkirch  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  Gerichtshofe  in  Ulm  zu
melden.

3)  Die  Bewerber  um  vie  erledigte  Stelle  des  Bezirksbau-Inspektors  in  Calw,  womit
ein  Gehalt  von  800  fl.  verbunden  ist,  haben  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises
binnen  drei  Wochen  sich  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Revierförstersstelle
zu  Metzingen,  Forsts  Urach,  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des
Schwarzwaldkreises  vorschristmäßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  Parrei  Wendlingen,  Dekanats  Eßlingen,  haben  sich  binnen
vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Die  Pfarrei
zählt  im  Mutterorte  1191,  in  den  1  Stunde  entfernten  Filial  Bovelshofen,  wo  alle  vierzehen
Tage,  Sommers  mit  angehängter  Kinderlebre,  zu  predigen  und  dreimal  jährlich  nach  Tags
zuvor  gehaltener  Vorbereitungsprevigt,  das  Abendmahl  zu  halten  ist,  auch  alle  Casualien  zu
versehen  sind,  60  Kirchengenossen  und  ist  mit  einem  auf  1125  fl.  berechneten  Einkommen  verbunden,
  worunter  sich  kein  Zehenten  befindet,  wobei  aber  die  Verwandlung  einiger  Naturalien,
gegenüber  von  dem  künftigen  Geistlichen  vorbehalten  wird.

Es  wird  wieder  besetzt  werden:

6)  die  katholische  Pfarrei  Böhringen,  Oberamts  und  Dekanats  Rottweil,  welche  im
Pfarrorte  745  Parrgenossen  zählt  und  ein  beständiges  Einkommen  von  954  fl.  gewährt;

7)  die  katholische  Pfarrei  Aschhausen,  Oberamts  Künzelsau  und  Dekanats  Amrichshausen,
  mit  298  Pfarrgenossen  im  Ort  und  einem  ständigen  Einkommen  von  658  fl.

Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katbolischen  Kirchenrathe  vorschriftmäßig
  zu  melden.

8)  Bei  der  polytechnischen  Schule  in  Stuttgart  ist  die  Stelle  eines  Professors  im
Baufache  zu  besetzen.  Mit  derselben  ist  eine  Besoldung  von  1200  oder  1300  fl.,  welche  bei
besonderer  Tüchtigkeit  eines  Bewerbers  auch  noch  erhöht  werden  könnte,  und  die  Verpflichtung
zu  18  bis  20  wöchentlichen  Unterrichtsstunden  verbunden.  Ob  dem  anzustellenden  Lebrer  der
Unterricht  in  Fächern  des  Hochbaus,  namentlich  bürgerliche  Baukunst,  die  Lehre  von  den
antiken  Säulenordnungen,  das  Projectiren  von  Gebäuden  und  ein  Theil  des  Banzeichnens
oder  der  Vortrag  des  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbaues  mit  den  dazu  gebörigen  construktiven
  Uebungen  übertragen  werden  wird,  hängt  hauptsächlich  von  der  Befähigung  der  um
        <pb n="234" />
        228

diese  Stelle  sich  zu  Meldenden  ab.  Die  Bewerber  haben  sich  unter  genauer  Darstellung
ihrer  bisherigen  Laufbahn,  Vorlegung  ihrer  Studien-  und  sonstigen  Zeugnisse  und  Angabe
der  Bedingungen,  unter  denen  sie  einzutreten  geneigt  wären,  binnen  vier  Wochen  an  den
K.  Studienrath  zu  wenden.

9)  An  der  vierten  Classe  des  mittleren  Gymnasiums  zu  Stuttgart  ist  eine  Lehrstelle,
mit  welcher  eine  Besoldung  von  1000  fl.  verbunden  ist,  erledigt  worden.  Die  Bewerber
um  diese  Stelle  haben  sich  vorschriftmäßig  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienratge.
zu  melden.

10)  An  der  obern  Classe  der  Elementarschule  zu  Stuttgart  ist  eine  Lehrstelle,  mit
welcher  ein  Einkommen  von  600  fl.  verbunden  ist,  zu  besetzen.  Die  befähigten  Bewerber
um  dieselbe  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienratbe  vorschriftmäßig  zu
melden.

11)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Präceptorat  Weinsberg,  mit  welchem  ein  Einkommen
  von  600  fl.  neben  freier  Wohnung  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

12)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Criminalamte  Stuttgart
baben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  zu  melden.

13)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamts-Gerichte  Weins.
berg  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  zu  melden.

14)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Oberamt  Ulm  erledigte  Aktuarsstelle  haben  sich
binnen  vierzehen  Tagen  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

15)  Bei  dem  Finanz-Ministerium  ist  eine  Kanzlistenstelle  erledigt,  bei  deren  Besetzung
  besonders  auf  eine  gefällige  Hanvschrift,  auch  auf  Kenntniß  der  französischen  Sprache,
so  weit  fie  zum  richtigen  Copiren  erforderlich  ist,  gesehen  werden  wird.  Die  Bewerber  werden
aufgefordert,  sich  bei  dem  gedachten  Ministerium  binnen  vierzehen  Tagen  vorschriftmäßig
zu  melden.

16)  Die  Bewerber  um  vie  erledigte  Hofkammer-Förstersstelle  in  Feuerbach,  Hof-Cameralamts
  Stammpeim,  womit  ein  Gehalt  von  450  fl.  und  freie  Wohnung  verknüpft  ist,
haben  sich  innerhalb  vrei  Wochen  bei  der  K.  Hof-Domänenkammer  zu  melden.

imnns####  —

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="235" />
        229

26.

Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Donnerstag  den  4.  Mai  1846.
In  halt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  der  Aktuars=  und  Notars-Stellen

  bei  den  K.  fürstlich  Thurn  und  Taris'schen  Amtsgerichten  Buchau  und  Schloß-Neresbeim.  —  Bekanntmachung
  des  Ergebnisses  der  niederen  Dienstprüfung  im  Departement  der  Justg.  —  Verleihung  einer  Präbende
für  Fraulein  vemm  ritterschaftlichen  Adel.  Bekanntmachung,  betreffenf  die  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents
  an  den  Freiherrn  Carl  v.  Hügel  in  Wien  auf  einen  Apparat  zur  Heizung  mit  erwärmter  Lust.

Bekanntmachung,  betreffend,  die  Errichtung  eines  Postamtes  zu  Großbottwar,  Oberamts  Marbach.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  böheren  Negierungs-Diensiprüfung.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Auszeichnung  des  Stadtschultheißen  Klein  zu  Widdern.  —  Bekanntmachung  des  Ergebnisses
der  im  Oktober  v.  J.  stattgehabten  Dienstprüfung  der  Candicaten  des  katholischen  Kirchenvienstes  zur  Anstellung
auf  Kirchenstellen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Rechnunge  „Ergebnisse  der  Pensions-  und  der  Wittwenkasse
  für  Volks-Schullehrer  vom  1.  Juli  1811—45.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer
zweiten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache.—  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  niederen  Finanz-Dienftprüsung.


Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Konigliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.
Seine  Königliche  Majestät  baben  durch  böchste  Cntschließung  vom  29.  v.  M.

den  Amtsbaumeister  Grund  in  Hall  zum  Eisenbahnbau-Inspektor  in  Aulenvorf,  Oberamts
Waldsee,  gnädigst  ernannt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  der  Anstellung  folgender  Eisenbahnban-Convucteure

die  gnädigste  Genehmigung  ertheilt:

des  Bau-Assistenten  Schenk  zu  Cannstatt,  in  Plochingen,  Oberamts  Eßlingen;
des  Bau-Assistenten  Kaiser  zu  Untertürkheim,  in  Geißlingen;
des  Wegmeisters  Heinle  zu  Feuerbach,  in  Bietigheim,  Oberamts  Besigheim;
        <pb n="236" />
        230

des  Oberamtswerkmeisters  Bertsch  zu  Vaihingen,  in  Lauffen,  Oberamts  Besigheim;  und

des  Oberamtswegmeisters  und  Mühlschauers  Schmiduz  zu  Waldsee,  in  Mochenwangen,
Oberamts  Ravensburg.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  4.  d.  M.
den  Brigade-Commandanten,  Generalmajor  v.  Wundt,  wegen  vorgerückten  Alters  gnädigst
in  den  Rubestand  zu  versetzen,  und

an  dessen  Stelle  den  Stabs-Offizier  im  General-Quartiermeisterstab,  Obersten  v.  Baumbach,
  zum  Commandanten  der  dritten  Infanterie-Brigade  und  Generalmajor  zu  befördern
geruht.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  den  aggregirten  Lieutenant  v.  Menzinger
  vom  zweiten  zum  dritten  Reiter-Regimente  rersetzt,  sedann

ven  Oberlieutenant  im  zweiten  Infanterie-Regimente,  v.  Meisrimmel,  zum  Adj#utanten
  der  dritten  Infanterie-Brigade  ernannt,

die  Lieutenante:  Paulus  im  sechsten,  zum  Oberlieutenant  im  zweiten,

Staiger  im  vierten,  zum  Oberlientenant  im  Regiment,  und
Blattmacher  im  achten,  zum  Oberlieutenant  im  dritten  Insanterie
Regiment,
befördert,  endlich

veu  Oberlieutenant  Sonntag  mit  seiner  bisberigen  Anstellung  bei  vem  Festungsbaue,
vom  siebenten  zum  sechsten  Infanterie-Regimente  versetzt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage
den  Oberförster  Kuttler  in  Heidenheim,  seinem  unterthänigsten  Ansuchen  gemäß,  wegen
leidender  Gesundheit  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt.

Durch  höchste  Entschließung  von  ebendiesem  Tage  ist  der  Cameralamts-Buchbalter  Frölich
  in  Lorch  auf  die  erlevigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamte  Blaubeuren  versetzt
worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.

die  bei  dem  Oberamte  Spaichingen  erledigte  Aktuarsstelle  dem  Referendär  erster  Clase,
Bauer,  von  Schorndorf,  zu  übertragen,  und

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  7.  d.  M.  den  Gerichts-Notar  Meinhardt  in  Nörtingen,

  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  hoben  Alters,  in  den  Penfionsstand  zu  versetzen  geruht.
        <pb n="237" />
        231

Ferner  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  11.  d.  M.  im  General-Quartiermeisterstab


den  Major  v.  Hardegg  zum  ctatmäßigen  Stabs-Offzier  und  Chef  der  Ingenieur-Tbtheilung
  ernannt,

den  Ober-Lientenant  v.  Brand  zum  Hauptmann  befäördert,

den  Ober-Lieutenant  Hoyer  der  Artillerie  zum  Gencral-Quartiermeisterstab  versetzt,  und

den  Lieutenant  v.  Hornstein  im  zweiten  Infanterie-Regiment,  auf  sein  Ansuchen  auf
ein  Jahr  aggregirt.

Die  von  der  freiherrlich  v.  Gemmingen'schen  Patronatherrschaft  dem  Pfarrverweser  Emil
Essich  zu  Bürg  ertbeilte  Ernennung  auf  vie  evangelische  Pfarrei  daselbst  ist  den  5.  d.  M.
bestätigt  worden.

Sedann  haben  Seine  Königliche  Moajestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom
6.  d.  M.  dem  von  dem  Fürsten  Erblandpostmeister  für  dic  erledigte  Posthaltersstellc  in
Ailringen,  Oberamts  Künzelsau,  vorgeschlagenen  Philipp  Schmitt,  von  da,  die  landesherrliche
  Bestätigung  gnädigst  ertheilt.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Justiz-Departements.
1.  Des  Justiz-Ministerium.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  der  Aktuars=  und  Notarsstellen  bei  den  K.  fürfllichen
Thurn  und  Tarie'schen  Amts-Gerichten  Buchau  und  Schloß-Nercsheim.

Der  Aktuar  und  Notar  bei  dem  K.  Fürstlichen  Thurn  und  Tarxis'schen  Amtsgerichte  zu
Schloß-Neresheim,  Schäfer,  ist  seinem  Ansuchen  gemäß,  in  gleicher  Eigenschaft  nach  Buchau
versetzt,  und

guf  die  hiedurch  in  Erledigung  gekommene  Aktuars=  und  Notarsstelle  bei  dem  Amtsgerichte
  zu  Schloß-Neresheim  der  Amtsgerichts-Aktuar  Fröhlich  zu  Schcer,  bezüglich  der
Notariatsstelle  vorläufig  in  provisorischer  Eigenschaft,  auf  sein  Ansuchen  ernannt  worden;  was
biedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  1.  Mai  1846.
Prieser.
        <pb n="238" />
        232

2.  Des  Gerichtshofs  für  den  Neckarkreis.

Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  niedern  Dienstprüfung  im  Departement  der  Justiz.

Bei  der  am  24.  bis  27.  d.  M.  von  der  Prüfungs-Commission  des  K.  Gerichtshofs  für
den  Neckarkreis  vorgenommenen  niederen  Dienstprüsung  im  Departement  der  Justiz  sind  nachstebende
  Candidaten  zur  Uebernahme  der  im  J.7  der  K.  Verordnung  vom  25.  April  1839
bezeichneten  Aemter  dieses  Departemento  für  befähigt  erklärt  worden:

1)  Carl  August  Benignus,  von  Rurersberg.
2)  Johann  Gottlob  Beutelspacher,  von  Marbach.
3)  Gottlieb  Bernhard  Leitz,  von  Neuoenstadt.
4)  Avolph  Carl  Julius  Nellmann,  von  Lauffen.
5)  Johann  Friedrich  Nick,  von  Leonberg.
6)  Carl  Friedrich  Seubert,  von  Neckarrems.
Eßlingen  den  28.  April  1846.
3.  Des  Gerichtshofs  für  den  Jartkreic.
Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  niederen  Dienstprüfung  im  Departement  der  Justiz.
Bei  der  am  20.  d.  M.  und  den  folgenden  Tagen  von  der  Prüfungs-Commission  des
K.  Gerichtshofs  für  den  Jarxtkreis  vorgenommenen  niederen  Dienstprüfung  im  Departement
der  Justiz  sind  nachstehende  Candidaten  zur  Uebernahme  der  im  F.  der  K.  Verordnung
vom  2).  April  1839  bezeichneten  Aemter  dieses  Departements  für  befähigt  erklärt  worden:
1)  Baur,  Joseph  Martin,  von  Neckarsulm.
2)  Gauß,  Gottfried,  von  Wasseralfingen.
3)  Höchstetter,  Christoph  Carl  Georg,  Stadtschultheiß  in  Sindringen.
4)  Wurzer,  Georg  Adam,  von  Altmünster.
Ellwangen  den  25.  April  1846.  Bauer.

Bezzenberger.

B)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Verleihung  einer  Präbende  für  Fräulein  vom  ritterschaftlichen  Adel.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  22.  und
23.  v.  M.  die  bisherige  Jahl  ver  mit  dem  adeligen  Fräuleinstifte  zu  Oberstenfeld  verbundenen
        <pb n="239" />
        233

Präbenden  für  Fräulein  vom  ritterschaftlichen  Adel  um  eine  weitere  zu  vermehren  und  solche
dem  Fräulein  Marie  v.  Adelsheim  zu  Adelsheim  zu  verleihen  geruht.
Stuttgart  den  25.  April  1846.
Schlayer.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Erfindungspatents  an  den  Freiherrn  Carl
v.  Hügel  in  Wien  auf  einen  Apparat  zur  Heizung  mit  erwärmter  Luft.

Vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  29.  I.  M.
ist  dem  Freiherrn  Carl  v.  Hügel  zu  Wien  auf  den  von  ihm  dargelegten  mit  Ventilator
und  Gebläseröhre  verbundenen  Apparat  zur  Heizung  mit  erwärmter  Luft  ein  Erfindungs-=patent
  auf  die  Dauer  von  vier  Jahren  gnädigst  verliehen  worden;  was  biedurch,  unter  Bezichung
  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten  Gewerbe-Ordnung  und  das  Gesetz  vom
29.  Juni  1842,  betreffend  die  Erfindungs=  und  Einführungs-Patente,  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht  wird.

Stuttgart  den  30.  April  1846.
Schlayer.
Jc)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Postamtes  zu  Großbotlwar,  O.A.  Marbach.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vurch  höchste  Entschließung  vom  6.  d.  M.  die
Errichtung  eines  Poskamtes  zu  Großbottwar,  O.A.  Marbach,  gnädigst  genehmigt  und  der  von
dem  Fürsten  Erbland-Postmeister  vorgeschlagenen  Uebertragung  dieser  Stelle  an  den  Rosenwirth
  Gottlieb  Spahr  vaselbst  die  höchste  Bestätigung  ertheilt.

Stuttgart  den  7.  Mai  1846.
Schlayer.

(1)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  ciner  ersten  höheren  Regicrungs-Dienstprüfung.
Bei  der  am  27.  v.  M.  und  den  folgenden  Tagen  vorgenommenen  ersten  höheren  Regierungs-Dienstprüfung
  ist  der  Candidat
Carl  Eduard  Osiander,  von  Knittlingen,  Oberamts  Maulbronn,
für  befähigt  erkannt  und  zum  Regierungs-Referendär  zweiter  Classe  bestellt  worden.
Stuttgart  den  8.  Mai  1846.
Schlapyer.
        <pb n="240" />
        234

J)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  des  Stadtschultheißen  Klein  zu  Widdern.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermäöge  höchster  Entschließung  vom  7.  d.  M.
dem  Stadtschultheißen  Klein  zu  Wivvern  in  Anerkennung  seiner  bisherigen  tüchtigen  Amts.
frhrung  die  goldene  Civil-Verdienst-Medaille  gnädigst  zu  verleihen  geruht;  welche  Auszeichnung
  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  8.  Mai  1846.
«  Schlayer.

2.  Des  K.  katholischen  Kirchenratbé.

Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  im  Oktober  v.  J.  stattgehabten  Dienstprüfung  der
Candidaten  des  katbolischen  Kirchendienstes  zur  Anstellung  auf  Kirchenstellen.

In  Folge  der  am  14.  Oktober  v.  J.  und  den  folgenden  Tagen  mit  fünfzehen  Candidaten
  vorgenommenen  Dienst=  und  Anstellungs-Prüfung  sind  nachstehende  dreizehen  Priesser  zu
Pfarrstellen  für  befähigt  erkannt  worden:

!I)  Bendel,  Alois,  von  Forst,  Pfarrei  Bergathreute.
2)  Beyerle,  Andreas,  von  Weilderstadt.

3)  Bitzenauer,  Johann  Baptist,  von  Justingen.
4)  Bock,  Johann,  von  Nottenburg.

5)  Braun,  Johann  Baptist,  von  Gutenzell.

6)  Jaumann,  Anton,  von  Röhlingen.

7)  Kuhn,  Bastlius,  von  Weilderstadt.

8)  Munding,  Engelbert,  von  Unlingen.

))  Pfleghaar,  Marzell,  von  Ravensburg.

10)  Schabel,  Taver,  von  Gmünd.

11)  Staudacher,  Ancton,  von  Buchau.

12)  Weidmann,  Jakob,  von  Mergentheim.
13)  Wolf,  Samuel,  von  Weilderstadt.

Stuttgart  den  5.  Mai  1846.
Linden.—
        <pb n="241" />
        235

C)  Des  Finanz-Departements.

Des  Finanz-Ministerium.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Rechnungs-Ergebnisse  der  Pensions-Volksschullehrer
  vom  1.  Juli  1844—45.
Nach  vollzogener  Prüfung  und  Abhör  der  über  die  Verwaltung  ver  Schullehrer-Pensionskasse
  und  der  Schullehrer-Wittwenkasse  auf  das  Etatsjahr  pro  1844  abgelegten  Rechnungen
werden  die  Ergebnisse  derselben,  in  Gemäßbeit  der  Verfügung  vom  2.  Mai  1837,  K  1

(Reg.  Blatt  S.  198),  in  den  nachfolgenden  Rechnungs-Auszügen  A.  und  B.  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.  "

Stuttgart  den  28.  April  1846.

und  der  Wittwenkasse  für

Gärttner.
A)  Aus  zug
aus  der  Rechnung  der  Schullehrer-Pensionskasse  vom  1.  Juli  1841.
1.  Einnahmen  und  Ausgaben.

Einnahmen.
A.  Reste:

1)  GCassenbestand  auf  30.  Juni  1844  507  fl.  38  kr.
2)  Aktivausstände  0

3)  Ersatzpossen:  4  fl.  28  kr.

512  fl.  6  kr.
B.  Für  den  Grundystock:
zurückerhaltene  Anlehen
C.  Laufendes:  “
1)  jäbrliche  Beiträge  der  Staats-Hauptkasse:
a)  zu  Penstonen  L
b)  zu  Gratialien  aus  dem  allgemeinen  Grtialiensfonds
  der  Staats-Hauptkasse  zu
Bestreitung  der  nicht  penstonsberechtigten
Schullehrern  verwilligten  Unterstützungen
(Siebe  Ausgabe  C.  3)  786  fl.  55  kr.

----  786si.5:·)kk.

U
        <pb n="242" />
        236

2)  Abzüge  an  den  Ruhegehalten:
a)  wegen  Versehung  eines  mit  einem  Einkommen
  verbundenen  öffentlichen  Amtes

(Gesetz  Art.  57)  ..  90  fl.  2  kr.
b)  wegen  bleibenden  Aufenthalts  im  Aus—
lande  (Gesetz  Art.  58).  .  ·0

 

—  ***  90  fl.  0  kr.
3)  Zinse:
a)  aus  dem  Ausstattungs-Capitall  37,200  fl.

b)  aus  verzinslich  angelegten  Einnahme- 



Ueberschüssen  .  .  3520  fl.  —
40,720  fl.  —
4)  Außerordentliche  Einnahmen  0
Summe  der  Einnahmen  42,115  fl.  f.
Ausgaben.
A.  Reste:
1)  Passsorückstände  ·

2)  erst  in  diesem  Jahr  u#m  Beirage  nach

bekannt  gewordene  Schulvigkeiten  vom  vorigen

  Johrr  0
3)  Ersatzposen  0

B.  Auf  den  Grundstock:
Hingeliehene  Gelder  von  jährlichen  Einnahme-Ueberschüssen
  (Gesetz  Art.  60)  ..  11,000  fl.
C.  Laufendes:
1)  Beiträge  zu  den  Gehalten  einzelner  Hülfslehrer
  (Gesetz  Art.  53)
a)  evangelischer  Confessson  206365  fl.  25  kr.
b)  katholischer  Confession..  10952  fl.  42  kr.
4688  fl.  kr.
        <pb n="243" />
        237
2)  Nuhegebalte  an  des  Dienstes  enthobene
Schullehrer  (Gesetz  Art.  54—56):  «
a)  evangelischer  Confession

16,520  fl.  45  kr.
4)  katholischer  Confesston=9O

  fl.  4|  kr.

'  «·——«-«-25,035fl.26kr.
3)  Gratialien  und  Unterstützungen  an  entweder
  schon  vor  Verkünvigung  des  Schulgesetzes
  zur  Ruhe  gesetzte  oder  überhaupt
nicht  pensionsberechtigte  Schullehrer
u)  evangelischer  Confession.

627  fl.  15  kr.
b)  katholischer  Confession

159  fl.  40  kr.

6  IJJJ  780  fl.  55  kr.
4)  Verwaltungskosten..  ...  ...  200  fl.  —
Summe  der  Ausgaben  —:.  42,210  fl.  28  kr.

Es  ergibt  sich  somit  auf  30.  Juni  1845  ein  Passio-Remanet  der  Casse  von
—  :.  5  fl.  25  kr.
II.
A.  Capitalien:

bei  der  Staatsschulden-Jahlungskasse  verzinslich
  angelegt  àa  4  Proc.

Vermögens-Berechnung  auf  30.  Juni  1845.

*-!

.....  1,029,000  fl.  —
(darunter  neu  pro  1844  nach  der  Ausgabe  B.
oben  11,000  fl.)

B.  Cassenbestand  auf  30.  Juni  1845  0

Zusammen  —:.  1,029,000  fl.  —
Hievon  Passiv-Nemanet  der  Casse,  wie  oben.  .

95  fl.  25  kr.
Rest-Gesammtvermögen  auf  30.  Juni  1845

—  .  1,028,904  fl.  35  kr.
Juwachs  in  Vergleichung  mit  dem  Stande  am  30.  Juni  1844

—:  1,018,50  fl.  38  kr.

10,390  fl.  57  kr.
2
        <pb n="244" />
        238

III.  Unterstützungs-Genossen  am  30.  Juni  1845.
A.  Ständige  Beiträge  zu  Hülfslehrer-Gehalten
an  44  evangelische  Schulleheer  2279  fl.  43  kr.
—  360  katholische  Schulleheer  2196  fl.  49  kr.
"  —————4476si.32k.s.
B.  Jährliche  Ruhegehalte:
an  89  evangelische  Schulleheer  17,929  fl.  10  kr.
—  40  katholische  Schullehber  8974  fl.  51  kr.

 

 

20,904  fl.  7  kr.
C.  Gratialien,  jährliche:

an  18  evangelische  Schullehrter  570  fl.  —

—  6  katholische  Schulleheer  155  fl.  —
7155  fl.  —

 

8)  Aus  zug
aus  der  Rechnung  der  Schullehrer-Wittwenkasse  vom  1.  Juli  184“4.

I.  Einnahmen  und  Ausgaben.

Einnahmen.
A.  Reste:

1)  Cassenbestand  am  30.  Juni  1844  700  fl.  4  kr.
2)  Aktivausstände  an  nachgeholten  Jahresbeiträgen
  von  früheren  Jahggen  77  fl.  33  kr.
3)  Ersatzposen  4  fl.  42  kr.
789  fl.
B.  Für  den  Grundstock:
zurückerhaltene  Anlehen  0
G.  Laufendes:
1)  Eintrittsgelder  (Gesetz  Art.  62):
von  evangelischen  Schullehren  13507  fl.  F  kr.
—  keatholischen  Schullehren  1159  fl.  27  kr.
—  ——  2720  fl.  35  kr.
2)  Jährliche  Beiträge  (Gesetz  Art.  62)  auf
31.  December  1844:
        <pb n="245" />
        239

a)  aus  Dienstgehalten  von  Schullehrern:
evangelischer  Confession  7736  fl.  19  kr.
katholischer  Confession  4244ffl.  —

 

11,080  fl.  19  kr.
b)  aus  Ruhegehalten  von  Schullehrern:
evangelischer  Confession  334  fl.  4  kr.
katholischer  Confessoon  180  fl.  57  kr.
515  fl.  11  kr.63
3)  Sporteln  von  Prüfung  der  Dienst-Candidaten
  (Gesetz  Art.  63):
#)  von  evangelischen  Schuldienst-Candidaten  222  fl.  42  kr.
5)  von  katholischen  Schuldienst-Candidaten  42  fl.  36  kr.
—  —  265  fl.  18kr.
)  Capitalzinse:
a)  aus  dem  Ausstattungs-Capital.  .  .  2200fl.  —
b)  aus  den  von  Einnahme-Ueberschüssen  angesammelten
  Capitallen  13560  fl.  —

 

6760  fl.  —
5)  Ersatzposten  des  laufenden  Jahres  ·0
6)  Zuschüsse  der  Staats-Hauptkasse  aus  dem

allgemeinen  Gratialienfonds  zu  Unterstützungen

  für  Hinterbliebene  von  Schullehrern

(Siehe  Ausgabe  C.  3)  2000  fl.  —
7)  außerordentliche  Einnnahmen  0

Summe  der  Einnahmen  —:.  25,036  fl.  13N4

Ausgaben.
1)  Passorückstände  0
2)  Erst  in  diesem  Jahre  ibrem  Berrage  nach
bekannt  gewordene  Schuldigkeiten  vom  vorigen
  Jabr.  ...  0
3)  Ersatzposten,  Rückersätze  von  zuviel  erhobenen
  Eintrittsgeldern  und  Jahresbeiträgen
in  früberen  Jahen  19  fl.  31  kr.

19#  fl.  31  kr.
        <pb n="246" />
        240

B.  Auf  den  Grundstock:
Angeliehene  Capitalien  von  Einnahme-Ueberschüssen

C.  Laufendes:
1)  Sterbnachgehalte  an  Hinterbliebene  von
Schullehrern  (Gesetz  Art.  65):
a)  evangelischer  Confessson
b)  katholischer  Confession

2)  Jährliche  Penstonen  an  Hinterbliebenc  von
Schullehrern  (Gesetz  Art.  66—68):

a)  evangelischer  Confession

b)  katholischer  Confession

3)  Gratialien  an  Hinterbliebene  der  vor  Erscheinung
  des  Gesetzes  verstorbenen  oder  überhaupt

  nicht  pensionsberechtigten  Schullehrer

(Ministerial-Verfügung  §§.  22  und  30):
a)  evangelischer  Confession  ..
b)  katholischer  Confession

4)  Rückersätze  an  zuviel  erhobenen  laufenden
Eintrittsgeldern  und  Jahresbeiträgen.
5)  Verwaltungskosten  (Gesetz  Art.  71):
a)  Belohnung  der  Oberamtspfleger.
b)  Geldträgerlohn  an  wsbet  und  für
Postscheine  .
c)  Aufwand  für  die  mit  der  Verwaliung
und  Verrechnung  bei  der  Obereinnehmerei
  der  Staats-Hauptkasse  verbundenen
Geschäfte

Summe  der  Ausgaben  —:

82F  fl.  28  kr.

308  fl.  11  kr.

4900  fl.  54  kr.
2173  fl.  3  Kkr.

G  #0  fl.

11  kr.

100  fl.  —

 

12,000  fl.  —

1226  fl.  39  kr.

7134  fl.  32  kr.

2000  fl.

0
40  fl.  11  ku.
23,120  fl.  53  k#=Es

  ergibt  sich  somit  auf  30.  Juni  1845  ein  Cassenbestand  von
—  :  1,915  fl.  20  kr.
        <pb n="247" />
        241

II.  Vermögens-Berechnung  auf  30.  Juni  1845.
A.  Capitalien:
bei  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  4  Proc.
verzinslich  angelegt:
1)  Ausstattungs-Capital  von  der  Staatshauptkasse

  505000  fl.  —
2)  von  den  Einnahme-Ueberschüssen  seit  dem

Jahr  1828  und  bis  zum  30.  Juni  1845

angelegnt  1206,000  fl.  —

—  —  131,000  fl.  —
(darunter  von  1843  neu  angelegt  12,000  fl.)

Cassenbestand  am  30.  Juni  1845.
Unverzinsliche  Aktivausstände:
a)  Reste:
Aktivausstäne  111  fl.  17  kr.
b)  Laufendes:
an  unverfallenen  Eintrittsgeldern  bei  Schul-1015

  fl.  20  kr.

slehrern


cvangelischer  Confesiion  385  fl.  19  kr.
katholischer  Confessnn.  214  fl.  50  kr.
—  711  fl.  35  kr.
Zusammen  Aktivstand  —  183,626  fl.  55  kr.
Bei  Vergleichung  mit  dem  Stande  am  30-Juni  18442  170,834  fl.  43  kr.

ergibt  sich  eine  Zunahme  von  —:.  12,/792  fl.  12  kr.

III.  Personalbestand  am  30.  Juni  1845.

X.  Beitragspflichtige:
nach  dem  Stastde  an  dem  Normaltage  31.  Derember  1844:
u))  im  aktiven  Dienste:  ·
cvangclifchcSchullchrcr.....  1372,
katholische  Schullehrer  .  ..  764,
—  —  2136.
        <pb n="248" />
        242

b)  im  Ruhestande:
evangelische  Schullehrer.  .  83,

katholische  Schullehrer  47.

*  *m  130.

Zusammen  —:  2256.

B.  Im  Pensions=  und  Gratialien-Genuß  stehende  Wittwen  und  Waisen:
1)  Jährliche  Pensionen  (eine  Portion  ist  auf  28  fl.  für  die  Etatsperiode  von  1812

festgesetzt.):
a)  Hinterbliebene  evangelischer  Confession:
101  Portionen  an  101  Wittwen  ohne  Kinder,
65  —4  —  65  Wittwen  mit  149  Kindern,
19  —  —  35  Kinder  (ohne  Wittwen).
185  Portionen.
b)  Hinterbliebene  katholischer  Confession:
50  Portionen  an  50  Wittwen  obne  Kinder,
28  —  28  Wittwen  mit  68  Kindern,
7  —  9  Kinder  Cohne  Wittwen).
85  Portionen.
270  Portionen.
2)  Im  Genuß  von  Gratialien  stehen:
136  Hinterbliebene  von  Schullehrern  cvangelischer  Confession,  welche  in  126
Portiomnmen  13374  fl.
18  Hinterbliebene  von  Schullehrern  katholischer
Confession,  welche  in  37  Portionen  514  fl.

erhalten.

h)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  zweiten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache.
Am  Montag  den  8.  Juni  d.  J.  wird  eine  zweite  hoͤhere  Dienstprüfung  im  Finanzfache
hier  in  Stuttgart  Statt  finden,  zu  welcher  sich  die  nachbenannten  für  zulassungsfähig  erkannten
        <pb n="249" />
        243

Candidaten  in  dem  neuen  Kanzlei-Gebäude  an  der  Königsstraße,  Morgens  8  Uhr,  einzufinden
  hbaben,  und  zwar:
Arnold,  Gustav  Georg  Herrmann,  von  Schnaitheim,  Finanz-Referendär  zweiter  Classe.
v.  Bourdon,  Hugo,  von  Dürrmetingen,  Finanz-Referendär  zweiter  Classe.
Gaukel,  Johann,  Cameral-Candidat,  von  Ellwangen.
Haderer,  Carl  Friedrich,  von  Stuttgart,  Finang-Referendär  zweiter  Classe.
Lempp,  Heirmann  Theodor,  von  Holzmaden,  Finanz-Referendar  zweiter  Classe.
Stuttgart  den  28.  April  1846.
Gärttner.

C)  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  niederen  Finanz-Dienstprüfung.

Bei  der  am  27.  April  bis  2.  Mai  d.  J.  vorgenommenen  niederen  Dienstprüfung  sind
nachgenannte  Candiraten  zu  Bewerbung  um  die  in  §.  1  der  K.  Verordnung  vom  10.  Februar
  1837  bezeichneten  Aemter  des  Finanz-Departements  als  befähigt  erkannt  worden:

Aaron  Wilbelm  Ferber,  von  Hirsau,  Oberamts  Calw.
Wilhelm  Fröhner,  von  Maulbronn.
Johann  Georg  Friedrich  Kellermann,  von  Elpersheim,  Oberamto  Mergeriheim.
Bernhard  Krauß,  von  Straßdorf,  Oberamts  Gmünd.
Ernst  Friedrich  Lutz,  von  Waldenbuch,  Oberamts  Stuttgart.
August  Schmid,  von  Friedrichsruhe,  Oberamts  Oehringen.
Ednard  Strölin,  von  Stuttgart.
Stuttgart  den  3.  Mai  1846.  Gärttner.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Forstamt  Heidenheim,  mit  welchem  die  Besoldung
  erster  Classe  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des
Jartkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  vie  erledigte  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Gerichts-Notarsstelle
  in  Nürtingen  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in
Tübingen  zu  melden.
        <pb n="250" />
        244

3)  Die  Bewerber  um  die  Marrei  Aurich,  Dekanats  Vaihingen,  welche  600  Kirchengenossen
  zählt  und  mit  einem  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  auf  747  fl.  berechneten  verwandelten
  Einkommen  verbunven  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melven.

4)  Es  wird  besetzt  werden:  die  katholische  Stadtpfarrstelle  in  Eblingen  mit  309  Pfarrgenossen
  in  der  Stadt  und  mehreren  außerordentlichen  Filialien,  und  einem  ständigen  Einkommen
  von  964  fl.  nebst  Hausmieth-Entschädigung.  Die  Bewerber  werden  aufgefordert,  sich
binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  zu  melden,  wobei  bemerkt
  wird,  daß  solche  Bewerber  vorzugsweise  Berücksichtigung  finden  werden,  welche  zur
Uebernahme  des  Schulinspektorats  und  Landkapitels-Kamerariats  geeignet  sind.
        <pb n="251" />
        245

27.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Freitag  den  22.  Mai  1836.

Inbalt.

Königliche  Dekrete.  Ordens-Verleihungen.  —  Diensz-Nachrichten.

Versügungen  ver  Departements.  Wohnsz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Bekanntmachung,
betreffend  den  Vollzug  des  Staatsvertrags  wegen  Auflösung  der  Hobeits-Gemeinschast  in  Widdern  und  Edellungen.
  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Auswanderung  nach  Amerika#.  Bekanntmachung,  betreffend  das
Ergebniß  einer  ersten  Staatsprüfung  in  ver  Mediein  und  böheren  Chirurgie.  —  Bekanntmachung  des  Ergebnisses
  einer  niederen  Dienstprüsung  im  Departement  des  Innern.

Dienst-Erledigungen.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Ordens-Verleihungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  11.  d.  M.  an  den
Ordens-Kanzler,  dem  Ober-Finanzratbe  v.  Geßner,  bisberigen  Ritter  des  Orbens  ver
Württembergischen  Krone,  aus  Anlaß  seiner  Versetzung  in  den  Rubestand,  vas  Commenthurkreuz
  dieses  Ordens  gnädigst  zu  verleiben,  wie  auch

vermöge  böchster  Entschließung  vom  13.  v.  M.  dem  Botaniker  Dr.  Carl  Friedrich
Gärtner  zu  Calw  aus  Anlaß  seines  fünfzigjährigen  Doetor-Jubiläums,  das  Ritterkreuz
des  Ordens  ver  Württembergischen  Krone  zu  ertheilen  geruht.

8)  Dienst-Nachrichten.

Durch  pöchste  Entschließung  vom  6.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
die  erledigte  katbolische  Pfarrei  in  Oberkochen,  Dekanats  Hofen,  dem  Pfarrer  Dessaller
in  Kolbingen,  Dekanats  Wurmlingen,  "
        <pb n="252" />
        246

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Nordhausen,  Dekanats  Ellwangen,  dem  Repetenten  Butz
an  dem  Wilhelmsstift  zu  Tübingen,  und

die  erledigte  Präceptorats-Kaplanei  zum  beil.  Franziscus  in  Ravensburg  dem  Préreptorats-Caplan
  Lutz  in  Buchau  gnädigst  übertragen.

Durch  böchste  Entschließung  von  demselben  Tage  ist  ver  katholische  Stadtpfarrer  Hemmerle
  in  Lauchheim,  Dekanats  Ellwangen,  auf  die  katholische  Pfarrei  Hailtingen,  Dekanats
Riedlingen,  versetzt  worden.

Seine  Königliche  Majestät  baben  vermäöge  böchster  Entschließung  vom  11.  v.  M.
den  Ober-Finanzrath  v.  Geßner,  seinem  Ansuchen  gemäß,  in  den  Ruhestand  versetzt,  und
denselben  zum  Ebren-Mitglied  des  Obersinanz-Collegiums  gnäbigst  ernannt,  serner

die  erledigte  Kanzlei-Asssstentenstelle  bei  der  Zolldirektion  dem  Cameralamts-Buchhalter
v.  Reinhardt  in  Weingarten,  gnädigst  übertragen,

den  bei  dem  Steuer-Collegium  angestellten  Kanzlei-Assistenten  Ran,  seinem  Ansuchen
gemäß,  in  gleicher  Eigenschaft  zur  Ober-Rechnungskammer  versetzt,

an  vessen  Stelle  den  Cameralamts-Buchhalter  Berrer  in  Schorndorf  zum  Kanzlei-Assistenten
  bei  dem  Steuer-Collegium  ernannt,  sodann

die  weiter  erledigte  Kanzlei-Asststentenstelle  bei  ver  Ober-Rechnungskammer  dem  Cameralamts-Buchhalter
  Dürr  in  Vaihingen  gndigst  übertragen.

Durch  höchste  Entschließung  vom  13.  d.  M.  haben  Höchstdieselben  vem  Wasserbau-Inspektor
  v.  Seeger,  auf  sein  Ansuchen,  vie  nen  errichtete  Straßenbau-Inspektion  Hall  zu
übertragen,  auch  demselben  den  Titel  eines  Kreisbauraths  in  Gnaden  zu  verleihen,  und  auf
die  hiedurch  in  Erledigung  gekommene  Wasserbau-Inspektion  den  Eisenbahn-Ingenieur
Kalbfell,  der  Sektion  Rosenstein,  seinem  Ansuchen  gemäß,  zu  versetzen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Oppelsbohm,  Dekanats  Waiblingen,  dem  Pfarrer
Heuß  in  Walddorf,  Dekanats  Nagold,  und

die  erledigte  Präceptorsstelle  in  Großbottwar,  Oberamts  Marbach,  dem  Elementarlehrer
Stuppel  in  Künzelsau  zu  übertragen,  ferner

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  14.  d.  M.  den  Oberamtsrichter  Böcklen  von  Backnang,
  seinem  Ansuchen  gemäß,  auf  die  erlevigte  Oberamtsrichtersstelle  in  Brackenheim  zu  versetzen,
  und

dem  Kanzlei-Assistenten  Denzel  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Ulm  die  nachgesuchte  Entlassung
  aus  dem  Staatsdienste  zu  ertheilen  gnädigst  geruht.
        <pb n="253" />
        247

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Wohnsitz-Veränderung  eincs  Rechto-Consulenten.
Da  der  Rechtis-Consulent  Lemppenau  seinen  Wohnsitz  von  Welzheim  nach  Stutlgart
  veilegl  hat:  so  wird  solches  andurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Stultgart  den  15.  Mai  1846.  Prieser.

8)  ODes  DOepartements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  des  Staats-Vertrags  wegen  Auflösung  der
Hoheits-Gemeinschaft  in  Widdern  und  Edelfingen.

Nachdem  ver  mit  der  Grohherzoglich  Badischen  Regierung  abgeschlossenc,  durch  die  K.  Verorbnung
  vom  7.  März  d.  J.  verkündigte  Staatsvertrag  wegen  Auflösung  der  Hoheits-Gemeinschaft
  in  Wiodern  und  Evelsingen  vom  28.  Juni  1843  (Reg.  Blatt  von  1846  S.  127)  mittelst
Uebergabe  und  Uebernahme  der  vertauschten  Orte  in  Vollzug  gesetzt  worden,  und  sofort  jede  der
beiden  Regierungen  mit  dem  1.  d.  M.  in  die  volle  Ausübung  der  Staatshoheit  über  die
von  ihr  neu  erworbenen  Gebietstheile  eingetreten  ist;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.  «

Stuttgart  den  14.  Mai  1846.  Schlayer.
5)  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Auswanderung  nach  Amerika.

Amtliche  Berichte  bestätigen  die  in  öffentlichen  Blättern  gemeldete  Nachricht,  daß  in
riesem  Jahre  an  allen  Seeplätzen  eine  Anhäufung  von  Auswanderern  Statt  findet,  daß  es
ubcrall  an  Schiffsgelegenheit  mangelt  und  viele  Reisende,  welche  sich  nicht  durch  Uebersahrts-Verträge
  im  Voraus  genügend  sicher  gestellt  haben,  vadurch  in  vie  größte  Bedrängniß  gekommen
  sind.

Das  Ministerium  sieht  sich  vaher  veranlaßt,  an  alle  diejenigen,  welche  nach  Amerika
auszuwandern  beabsichtigen,  dic  öffentliche  Warnung  ergehen  zu  lassen,  sich  in  dieser  Bezichung
  vorzusehen  und  die  Reise  nicht  bälder  anzutreten,  als  bis  sic  sich  über  den  Zeitpunkt
  ihrer  Einschiffung  in  den  betreffenden  Sechäfen  hinreichende  Sicherhceit  verschafft  haben.

Außerdem  werden  die  Auswanderungslustigen  mit  Rücksicht  auf  mehrere  in  der  süngsten
Zoit  wieder  vorgekommene  Fälle,  in  welchen  Auswanderers-Gesellschaften,  obgleich  sic  sich
        <pb n="254" />
        248

durch  Ueberfahrtsverträge  sicher  gestellt  zu  haben  glaubten,  aufs  gröbste  hintergangen  worden
find,  dringend  ermahnt,  bei  Abschließung  von  dergleichen  Verträgen  mit  Schiffs-Unternehmern
und  deren  Agenten  die  größte  Vorsicht  anzuwenden,  sich  insbesondere  mit  blos  mündlichen
Zuficherungen,  auf  welche  hin  ihnen  im  Auslande  keine  Rechtshülfe  geleistet  wiro,  nicht  zu
begnügen,  sondern  sich  stets  schriftliche,  von  einer  öffentlichen  Behörde  beglaubigte  Urkunden
ausstellen  zu  lassen,  in  welchen  sowohl  die  Reute  und  das  Ziel  der  Reise,  als  auch  die
Zeit,  von  welcher  an  sie  im  Falle  der  verspäteten  Einschiffung  in  den  Scehäfen  von  dem
Schiffs-Unternehmer  Wohnung  und  Verköstigung  zu  fordern  berechtigt  sind,  genau  angegeben
  ist.  "„

Die  Oberämter  werden  angewiesen,  für  die  gehorige  Bekanntmachung  dieser  Warnung
an  ihre  Amts-Untergebenen  besorgt  zu  seyn,  und  die  Auswanderungslustigen  nachdrücklich
auf  die  Gefahren  aufmerksam  zu  machen,  denen  sic  besonders  in  den  Seehäfen  auggesetzt  find,
wenn  sie  sich  nicht  vorher  durch  Abschließung  von  Ueberfahrts-Verträgen  mit  zuverläßigen
Schiffs-Gesellschaften  und  deren  Agenten  auf  dic  angegebene  Weise  sicher  stellen.

Stuttgart  den  16.  Mai  1846.  Schlayer.
Pc)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  Staatsprüfung  in  der  Medicin
und  höheren  Chirurgic.

In  Folge  der  am  27.  v.  M.  und  den  folgenden  Tagen  abgehaltenen  crsten  Staatsprüsung
  in  der  Medicin  und  höheren  Chirurgie  sind  nachstehende  Candidaten  für  tefahigt
erkannt  und  für  berechtigt  erklart  worden,  nach  vorheriger  Erstehung  der  praktischen  Vorbereitungszcit
  sich  zur  zweiten  Staatsprüfung  zu  melden:

a)  in  der  Medicin  und  höheren  Wundarznceikunde:
Lcopold  Ellinger,  von  Pflaumloch,  Oberamts  Nercsheim;
Heinrich  Ludwig  Frieß,  von  Adolzfurth,  Oberamts  Oehringen:
Michael  Gegenbauer,  von  Neumühle,  Oberamts  Leutkirch:
Herrmann  Gmelin,  von  Tübingen;

Johann  Conrad  Goll,  von  Bissingen,  Oberamts  Kirchheim:
Adolph  Grundler,  von  Möhringen,  Obcramts  Stuttgart:
Johann  Theodor  Heim,  von  Winnenden,  Oberamts  Waiblingen!
Friedrich  Carl  Höring,  von  Schwaigern,  Oberamts  Brackenheim:
Carl  Otto  Steinkopf,  von  Stuttgart,  und

Christian  August  Georg  Vötsch,  von  da:
        <pb n="255" />
        249

b)  in  der  Medicin:
August  Adolph  Otto  Kübel,  von  Tübingen;
c)  in  der  höheren  Wundarzneikunde:
Herrmann  Stotz,  von  Ludwigsburg.
Stuttgart  den  16.  Mai  1846.  Schlayer.

2.  Der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises.
Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  niederen  Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern.
Bei  der  am  27.,  28.  und  30.  v.  M.  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  vorgenommenen

  niederen  Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern  sind  folgende  Canvidaten
zu  Uebernahme  der  im  §.  7  der  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837  bezeichneten  Acmter
dieses  Departements  für  befähigt  erkannt  worden:

1)  Christian  Arnold,  von  Niedernhall,  Oberamts  Künzelsau.

2)  Franz  Christian  Victor  Bauer,  von  Metzingen,  Oberamts  Urach.

3)  Johann  Beck,  von  Hörweiler,  Oberamts  Oberndorf.

4)  Johannes  Bliem,  von  Metzingen,  Oberamts  Urach.

5)  Ludwig  Friedrich  Maurer,  von  Neckarthailsingen,  Oberamts  Nürtingen.

6)  Jakob  Rall,  von  Ehningen,  Oberamts  Reutlingen.

7)  Johann  Reichert,  von  Freudenstadt.

8)  Julius  Albert  Riederer,  von  Blaubeuren.

9)  Christian  Friedrich  Roller,  von  Wildberg,  Obcramts  Nagold.

10)  Carl  Gottlob  Schmid,  von  Plochingen,  Oberamts  Eßlingen.

11)  Carl  Friedrich  Wilhelm  Schnell,  von  Mieningen,  Oberamts  Stuttgart.

12)  Nikolaus  Steim,  von  Horb.

13)  Cbristian  Friedrich  Wagner,  von  Balingen,  und

14)  Gottlieb  Guslav  Wolfs,  von  Freudenstadt.

Reutlingen  den  5.  Mai  1846.  Schumm.

Diienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Finanz-Minislerium  erledigte  Stelle  eincs
Minislerialraths  werden  aufgesordert,  sich  binnen  vierzehen  Tagen  bei  dei  gedachten  Ministerium
  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte,  in  der  zweiten  Besoldungeklasse  stehende  Oberamtsrichtersstelle
  in  Backnang  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in
Eßlingen  zu  melden.
        <pb n="256" />
        250

3)  Die  Bewerber  um  die  Parrei  Wüstenrotb,  Dekanats  Weinsberg,  welche  im
Mutterorte  474  und  in,  nach  Abtrennung  des  Filials  Großhöchberg  noch  17  Filialien,  worunter
  2  mit  eigenen  Schulen,  2077  Kirchengenossen  zählt  und  mit  einem  auf  855  fl.  berechneten
  verwandelten  Einkommen  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wechen  bei  dem  cvan-Jelischen
  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melven.

4)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Spiegelberg,  Dekanats  Backnang,  welche  im
Mutterorte  664,  in  4  Filialien,  wovon  3  mit  eigenen  Schulen  versehen  sind,  1550  Kirchen
genossen  zäblt  und  mit  einem  auf  800  fl.  berechneten,  verwandelten  Einkommen  verbunden  ist,
haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  cvangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Es  wird  besetzt  werden:  die  katholische  Pfarrstelle  Hir  schau,  Dekanats  Rottenburg,
  mit  970  Parrgenossen  und  einem  beständigen  Einkommen  von  811  fl.  Der  künftige
Pfrundner  hat  von  diesem  Einkommen  zu  den  Kosten  eines  bevorstehenden  Kirchenbauwesens
einen  jährlichen  Beitrag  bis  zu  100  fl.  vor  seinem  Oienstantritt  in  so  lange  abzutreten,  bis
der  Antheil  der  Marrstelle  an  diesen  Kosten  geveckt  seyn  wird.  Die  Bewerber  haben  sich
binnen  vier  Wechen  vorschriftmäßig  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  zu  melren.

6)  Bei  dem  land=  und  forstwirthschaftlichen  Institute  zu  Hobenheim  isi  die  Stelle
des  Thicrarztes  und  Lehrers  der  Thier-Heilkunde  erledigt.  Derselbe  hat  wöchentlich  8  Stun.
den  Vorträge  über  Thier-Heilkunde  und  Pferdezucht  zu  halten  und  die  Hausthicre  der  Anstalt
  zu  behandeln.  Der  Gehalt  beträgt  500  fl.  neben  freier  Wohnung.  Die  Bewerber
baben  sich  unter  Anschluß  ihrer  Zeugnisse  bei  der  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins
  binnen  vierzehen  Tagen  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  vie  erledigte  Stelle  eines  rechnungsverständigen  Kanzlei-Assistenten
bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Ulm  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  viesem  letzteren  zu
melden.  Hinsichtlich  der  Befähigung  zu  der  Stelle  wird  auf  die  Bestimmungen  der  K.  15
und  16  der  K.  Verordnung  vom  25.  April  1839,  in  Betreff  der  Dienstprüfungen  im
Justiz-Departement  (Reg.  Blatt  S.  419)  verwiesen.

8)  Die  Bewerber  um  die  erledigten  Buchhaltersstellen  bei  ven  Cameralämtern  Schornvorf,
  Vaihingen  und  Weingarten  haben  bei  den  vortigen  Cameral-Verwaltern  binnen
drei  Wochen  sich  zu  melden.

9)  Mit  dem  30.  Juni  d.  J.  wird  die  Stelle  eines  ärztlichen  Gehülfen  an  dem  Catharinen-Hospital
  zu  Stuttgart  erledigt.  Die  Bewerber  um  dieselbe  werden  aufgesor.
vert,  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  Ministerium  des  Innern  sich  zu  melden.  Sie  wird
einem  inländischen  Candidaten  der  Heilkunde,  der  wenigstens  dic  erste  medicinische  Staatsprüfung
  mit  Erfolg  erstanden  hat,  und  zwar  bei  sonst  gleicher  Tüchtigkeit  vorzugsweise  demienigen,
  welcher  sich  neben  der  innerlichen  Medicin  auch  der  Wunvarzneikundc  und  der  Geburtshülse
  zum  mindesten  theoretisch  gewiomet  hat,  auf  cin  Jahr  übertragen.  Mit  der
Stelle  ist  der  Genuß  freier  Wohnung  im  Krankenhause  und  ein  Gehalt  von  jährlichen
150  fl.  verbunden.  Außerdem  wird  einem  bevürftigen  Candidaten,  wenn  er  die  Stelle  zur
Zufrievenheit  versehen  hat,  der  Genuß  eines  von  dem  Medicinalrath  Dr.  Plieninger  biezu
gestifteten  Stipendiums  im  Betrage  von  18  fl.  von  dem  hiesigen  Stiftungsrathe  bewilligt.
Den  Eingaben  der  Bewerber  sind  die  erforderlichen  Zeugnisse  über  ihre  persönlichen,  nöthigenfalls
  auch  insbesonderc  über  ihre  ökonomischen  Verhältnisse  beiguschließen.

Am  19.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  März  ausgegeben  worden.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="257" />
        251
&amp;amp;  28.

Regierungs-Blatt

für  das

Mönigreich  Württemberg.

 

Samstag  den  30.  Mai  1846.

 

—

Inbalt.

Königliche  Dekrete.  Dienst  Nachrichten.

Berfügungen  der  Devartements.  Wehnütz-Veranderung  des  Nechte-Censulenten  Kleinmann.  Wohnsit-Beranderung
  des  Rechs-Consulenten  Bazing.  Bekanmmachung,  betreffend  das  Verbot  einer  lithograpoirten
  Carrikatur  auf  Seine  Heiligkeit  ven  Pabsi.  Bekanntmachung,  vas  Ergebniß  der  ersten  Dienstprüfung
  eines  Nabbinats-Canvidaten  betresfenv.  Verfügung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten
höheren  Dienfprüfung  im  Finanzfachr.

Dienst=  Erlerigungen.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Vermoge  höchster  Entschließung  vom  13.  d.  M.  wurde  die  neu  errichtete  katholische
Pfarrei  Wuchzenhofsen,  Dekanats  Leutkirch,  dem  Pfarrverweser  Johann  Georg  Schick  in
Böhringen,  und

die  kathelische  Pfarrei  Erisdorf,  Dekanats  Riedlingen,  dem  Pfarrverweser  Anton  Wirth
in  Tannau,  gnadigst  übertragen.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  17.  kX.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
dem  bei  dem  Steuer-Collegium  angestellten  Kanzlei-Assistenten  Maier  die  nachgesuchte
Dienstentlassung  gnädigst  ertheilt.

Die  von  der  fürstlich  Hohenlohe-Kirchberg'schen  Patronatherrschast  dem  Pfarrer  Krüger
zu  Gaggstadt,  Dekanats  Langenburg,  ertheilte  Nomination  zu  der  Pfarrei  Lendssedel,  defselben
Dekanats,  ist  den  15.  d.  M.  bestätigt  worden.
        <pb n="258" />
        252

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
a)  Wohnsitz-Veraͤnderung  eines  Rechts  Consulenten.
Da  der  Rechte-Consulent  Kleinmeann  zu  Balingen  seinen  Wohnsitz  von  da  nach
Ebingen  verlegt  hat;  so  wird  solches  hiemit  zur  öfentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den.  20.  Mai  1846.  Prieser.
#  Wobnsin-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.
Da  der  Rechts-Consulent  Bazing  in  Waiblingen  seinen  Wohnsitz  von  da  nach  Winnenden
  verlegt  hat;  so  wird  solches  andurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  23.  Mai  1846.  Prieser.

)  Des  Departemente  des  Innern.
1.  Der  Regierung  des  Donaukreisees.
Bekanntmachung,  betreffend  das  Verbot  einer  lithograpbirten  Carrikatur  auf  seine  Heiligkeit
den  Pabst.  «
NachdemvnrchBefchlußdesCriminabSenatsvesK.Gcrichtshofsfürdendonaukreiz
vom  9.  d.  M.  eine  im  vorigen  Jahre  in  Ulm  zum  Verkauf  gebrachte  lithographirte  Carrikatur
  auf  Seine  Heiligkeit  den  Pabst  auf  den  Grund  der  88.  4,  26  des  Preßgesetzes  vom
30.  Jannar  1817  als  gesetzwiorig  erklärt  worden  ist;  so  wird  vieß  mit  dem  Antügen  bekannt
gemacht,  daß  nach  §.  26  des  Preßgesetzes  der  Verkauf  eines  jeden  Eremplars  des  fraglichen
Bilves  mit  75  fl.  zu  bestrafen  ist.
Ulm  den  19.  Mai  1846.  Schmalzigaug.

2.  Israecelitische  Ober-Kirchenbehörde.
Bekanntmachung,  das  Ergebniß  der  ersten  Dienstprüfung  eines  Nabbinats-Candidaten  betreffend.
Zu  der  im  Monat  Mai  v.  J.  von  Seite  ver  hiezu  bestellten  K.  Commisston  in
Tübingen  angeordneten  ersten  Diensiprüfung  ver  Rabbinats-Candidaten,  ist
Mar  Sänger,  von  Laupheim,
zugelassen  und  hiebei  für  befähigt  erkannt  worden.
Stuttgart  den  18.  Mai  1846.  Steinyarot.
        <pb n="259" />
        253
C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache.

Bei  der  am  4.  bis  13.  d.  M.  zu  Tübingen  vorgenommenen  ersten  höheren  Dienstprüfung  im
Finanzfache,  welcher  von  den  unter  dem  15.  v.  M.  vorgeladenen  18  Candidaten  nur  12  sich
unterzogen  haben,  sind  die  nachstehenden  als  befähigt  erkannt,  und  zu  Referendären  zweiter
Klasse  bestellt  worden:

1)  Eouard  Bartholomi,  von  Rübgarten.

2)  Georg  Friedrich  Baumann,  von  Leonberg.

3)  Wilhelm  Eisenbach,  von  Gutenberg.

4)  Georg  August  Fischer,  von  Stuttgart.

5)  Ferdinand  Christoph  Graser,  von  Erfingen.

6)  Carl  Jaritz,  von  Ludwigsburg.

7)  Gustav  Friedrich  Linsenmann,  von  Großbotwar.

8)  Carl  Völter,  von  Kirchheim  u.  T.  ·

9)  Avolph  Alerander  Weiß,  von  Tuttlingen.
10)  Ludwig  Frieorich  Zeeb,  von  Herrenberg.
11)  Carl  Emil  Zeller,  von  Stuttgart.
Stuttgart  den  22.  Mai  1846.  Gärttner.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  in  Erledigung  gekommene,  in  der  ersten  Besoldungsklasse
slebende  Gerichts-Notariat  Goppingen  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe
  in  Ulm  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Walddorf,  Dekanats  Nagold,  haben  fich  binnen
vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Diese  Stelle
umfaßt  im  Mutterorte  1194,  in  Oberschwandorf,  wo  an  jedem  Sonn  und  Festtage  zu
predigen  ist,  jährlich  drei  Vorbereitungspredigten  zu  halten  und  etwa  50  Casualien  zu  verseben
  sind  und  wo  sich  eine  eigene  Schule  befindet,  6  23  und  in  Monhardt  59  Kirchengenossen,
und  ist  mit  einem  nach  Abzug  von  64  fl.  für  Reisekosten  auf  900  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes
  berechneten  Einkemmen  verbunden,  dessen  Verwandlung  gegenüber  ven  dem  künftigen
Parrer  vorbehalten  wird.
        <pb n="260" />
        254

3)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Kohlstetten,  Dekanats  Münsingen,  haben  sich
binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Diese
Pfarrei  zählt  im  Mutterorte  300,  in  dem  eine  Stunde  entfernten  Filial  Kleinengstingen  580
Kirchengenossen;  in  Letzterem  ist  an  allen  Sonn-,  Fest=  und  Feiertagen  zu  predigen,  an
Sonn=  und  Festtagen  abwechselnd  mit  dem  Mutterorte  zu  katechiffren,  der  Confirmationsunterricht
  zu  ertheilen  und  es  sind  daselbst  alle  Casualien  zu  versehen.  Das  Einkommen,
dessen  Verwandlung  gegenüber  von  dem  künftigen  Pfarrer  vorbehalten  wird,  ist  zu  8#9  fl.
in  Preisen  ves  Sportelgesetzes  berechnet.

4)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Gronau,  Dekanats  Marbach,  welche  nach  Abtren.
nung  des  Filials  Nassach  im  Mutterorte  596,  in  den  Filialien  Prevorst  und  Schmivhausen
585  Kirchengenossen  zählt  und  mit  einem  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  auf  702  fl.  berechneten
  Einkommen  verbunden  ist,  dessen  Verwandlung  gegenüber  von  dem  künftigen  Pfarrer
vorbehalten  wird,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Confistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.

Es  werden  wieder  besetzt  werden:

5)  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Bissingen,  Oberamts  und  Dekanats  Ulm,  mit
318  Pfarrgenossen  und  einem  ständigen  Einkommen  von  665  fl.,  nach  einer  getroffenen
Uebereinkunft  mit  dem  Patronen  für  dießmal  vurch  den  Landesherrn;

6)  vie  erledigte  katholische  Pfarrei  Gornhofen,  Oberamts  und  Dekanats  Ravensburg
welche  am  Pfarrsitze  und  in  mehreren  Weilern  und  Höfen  342  Pfarrgenossen  zählt  und
bauptsächlich  von  firen  Besoldungen  ein  beständiges  Einkommen  von  6727  fl.  gewährt;

7)  die  katholische  Pfarrei  Großschafbausen,  Oberamts  Laupheim  und  Dekanats
Wiblingen,  mit  335  Pfarrgenossen  und  einem  ständigen  Einkommen  von  649  fl.;

8)  die  katholische  Pfarrei  Heuchlingen,  Oberamts  Aalen  und  Dekanats  Hofen,  mit
850  Marrgenossen  im  Pfarrdorf  und  einigen  Weilern  und  Höfen,  und  einem  ständigen  Ein
kommen  von  645  fl.;  "“

9)  die  katholische  Pfarrei  Mochenwangen,  Oberamts  und  Dekanats  Ravensbur
mit  392  Pfangenossen  im  Orte  und  einigen  Weilern  und  Höfen,  und  einem  ständigen  Einkommen
  von  641  fl.;

10)  die  neu  errichtete  Pfarrei  Deubach,  Oberamts  und  Dekanats  Mergentheim,  mit
233  Pfarrgenossen  im  Pfarrort  und  einem  Filial,  einer  Schule  im  Ort,  und  einem  beständigen
Einkommen  von  618  fl.;  '

11)  die  Nikolaus-Caplanei  in  der  Oberamtsfiadt  Gmünd,  mit  einem  ständigen  Ein.
kommen  von  665  fl.,  wobei  bemerkt  wird,  daß  dem  zu  ernennenden  Kaplan  nach  Umständen
die  Pastoration  ver  Katholiken  im  Zuchthause  zu  Gotteszell  gegen  eine  Remuneration  von
225  fl.  in  widerruflicher  Weise  übertragen  werden  wird.

Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  K  katholischen  Kirchenrathe  vor.
schriftmäßig  zu  melven.

#122)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Kanzlei-Asfistentenstelle  bei  dem  Steuer-Colle.
gium  haben  bei  demselben  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  ssch  zu  melden.

Gedruck  bei  G.  Hasse  brink.
        <pb n="261" />
        255
29.

Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Donnerstag  den  4.  Juni  1846.

 

Inbalt.
Königliche  Dekrete.  Erlaubniß  zur  Annabme  eines  fremden  Ordens.  Dienst-Nachrichten.  Verleihung
der  goldenen  Verdienst  Medaille  an  den  Silberkämmerling  Winter.
Verfügungen  der  Departements.  Vorladung  der  Rechts-  Candidaten  zu  der  ersten  boheren  Dienfmprüfung.
ekanntmachung  über  das  Ergebuf  der  niederen  Dienstprüsung  in  dem  Devartement  der  Justiz.  —  Verleidung
  des  erblichen  Adelstandes  an  den  Geheimen  Legations-Sekretär  Abele.  Bekanntmachung  des  Ergednisses
  der  niederen  Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern.  —  Bekanntmachung  ver  Loosnummern,
mit  venen  die  Contingente  für  vie  dießjäbrige  Ausbebung  schließen.
Dienst.  Erledigungen.

1.  Unmittelbare  Konigliche  Dekrete.
A)  Erlaubniß  zur  Annabme  eines  fremden  Ordens.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  28.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
dem  Professor  Marnkönig  an  der  juridischen  Fakultät  in  Tübingen  die  nachgesuchte  Erlanbniß,
  das  ibm  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  der  Franzosen  verliehene  Ritterkreuz
des  Ordens  der  Ehrenlegion  annehmen  zu  dürfen,  gnädigst  ertheilt.

B)  Oienst-Nachrichten.

Seine  Könlgliche  Majiestät  haben  durch  böchste  Entschließung  vom  28.  v.  M.
die  erledigte  Professorssielle  an  dem  evangelischen  Seminar  in  Urach  dem  Helfer  Kraz
in  Backnang,  und

die  bei  der  Regierung  des  Neckarkreises  erledigte  Assessorsstelle  dem  Kanzlei-Assistenten
Dr.  Jäger  bei  dem  Ministerium  des  Innern  gnädigst  übertragen,  wie  auch
        <pb n="262" />
        256

den  Rektor  Pahl  an  dem  Lyceum  in  Oehringen  seinem  Ansuchen  gemäß  wegen  anbaltender
  Kränklichkeit,  unter  dem  Vorbehalt  seiner  Wiederanstellung  im  Falle  der  Genesung,
in  Rubestand  gnädigst  versetzt.

4/  K.  Oberst-Hofmeister-Amt.
Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Silber-Kämmerling  Winter.

Nach  böchsier  Entschließung  vom  28.  d.  M.  baben  Seine  Königliche  Majesiät
dem  Silber-Kämmerling  Winter,  in  Anerkennung  seiner  vieljährigen  kreu  geleisteten  Dienste,
die  goldene  Civil-Verdienst-Medaille  zu  bewilligen  gnädigst  geruht.

Stuttgart  den  29.  Mai  1846.  Seckendorff.

II.  Verfügungen  der  Departement.
A)  Des  Justi:z-Departements.

1.  Des  Justiz-Ministerium.
Vorladung  der  Rechts-Candidaten  zu  der  ersten  höberen  Dienstprüsung.

Die  nachgenannten  Rechts-Candidaten  welche  sich  zu  der  bevorslehenden  erften  höberen
Dienstprüfung  im  Justiz*Departement  angemelvet  baben  und  für  zulassungssäbig  erkannt
worden  sind,  nämlich:

o.  Baldinger,  Wilhelm,  von  Wiblingen,  O.  A.  Laupheim,
Bernheim,  Moses  Raphael,  von  Kappel,  O.A.  Riedlingen,
Blifer  s,  Carl  Christoph  Immanuel,  von  Tübingen,

Bossert,  Carl  Gottfried,  von  Reutlingen,

Gerber,  August  Emil,  von  Döttingen,  O.  A.  Künzelsau,
Gmelin,  Fervinand  Christian,  von  Eßlingen,

Gunzert,  Gustav  Adolph,  von  Oberndorf,

v.  Hayn,  Wilhelm  Friedrich  Ernst,  von  Stuttgart,

Hoffmann,  Ferdinand  Friedrich,  von  Bezingen,  O.  A.  Remlingen,
Honolod,  Johann  Cbhristoph  Friedrich,  von  Schorndorf,

Kapff,  Sirt  Carl  Albert,  von  Lorch,  O.A.  Welzheim,

Kind,  Paul  Theovor,  von  Kuppingen,  O.  A.  Herrenberg,
Klemm,  Friedrich,  von  Eßlingen,

o.  König,  Wilhelm  Friedrich  Viktor  Wenzeslaus  Joseph,  von  Ulm,
        <pb n="263" />
        257

Laur,  Christian  Ludwig  Rudolph,  von  Stuttgart,

Meurer,  Johann  Matthäus,  von  Heidenheim,

Reuß,  Herrmann  August,  von  Hall,

v.  Roder,  Carl  Julius  Eugen  Reinhardt,  von  Stullzult,

Rößler,  Wilhelm  Friedrich,  von  Ulm,

Scheurlen,  Friedrich  Carl,  von  Tübingen,

Schickhardt,  Herrmann,  von  Tübingen,

v.  Tessin,  Herrmann,  von  Hochdorf,  O.  A.  Vaihingen,

Wolbach,  Carl  Felir,  von  Ulm,  und

Wundt,  Georg  Ludwig  Herrmann  Friedrich,  von  Lurwigsburg,
werden  unter  Hinweisung  auf  den  &amp;amp;.  i  der  K.  Verordnung  vom  25.pril  1839  (Reg.  Blatt
S.  116)  biermit  benachrichtigt,  daß  ihre  Prüfung  am  12.  Juni  d.  J.  und  an  den  folgenden
Tagen  Statt  finden  wird.

Dieselben  haben  sich  daber
Oonnerstag  den  1I.  Juni  d.  J.  Nachmittags  3  Uhr  bei  dem  Aktuariatc  der

K.  Justiz-Prüfungs-Commission  in  Tübingen  einzufinden,  um  daselbst  weitere  Anweisung  zu
empfangen.

Stuttgart  den  29.  Mai  1846.  Prieser.

2.  Des  Gerichtshofs  für  den  Schwarzwalodkreic.
Belanntmachung  über  das  Ergebniß  der  niederen  Dienstprüfung  in  dem  Departement  der  Justzz.

Bei  der  den  11—16.  Mai  d.  J.  von  der  Prüfungs  Commission  des  K.  Gerichtshofes
für  den  Schwarzwald-Kreis  vorgenommenen  niederen  Dienstprüfung  in  dem  Departement  der
Justiz  sind  nachstebende  Candidaten  zur  Uebernahme  der  in  dem  §.  7  der  K.  Verordnung
vom  25.  April  1839  bezeichneten  Aemter  dieses  Departemente  für  befähigt  erklärt  worden:

1)  Ludwig  Friedrich  Rothenhöfer,  von  Gönningen,  O.A.  Tübingen,  und

2)  Joseph  Wiech,  von  Nottenburg.

Tübingen  den  16.  Mai  1846.  Hufnagel.

B)  Oes  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Des  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Verleihung  des  erblichen  Adelstandee  an  den  Geheimen  Legations-Sekrekär  Abelc.
Seine  Königliche  Masestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  7.  April  d.  J.
        <pb n="264" />
        258

gnädigst  geruht,  den  Geheimen-Legations-Sekretär  Carl  Abele  zu  Stuttgart  in  den  erblichen
  Adelstand  des  Königreichs  zu  erheben.
Stuttgart  den  1.  Juni  1846.  Beroldingen.

 

C)  Des  Departements  des  Innern.

Der  Regierung  des  Neckarkreisec.

Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  niederen  Dienstprüsung  im  Devartement  dee  Innern.

Bei  der  am  11.  bis  16.  Mai  d.  J.  von  der  Prüfunge-Cemmissson  rer  K.  Regierung  des
Neckarkreises  vorgenommenen  niederen  Regierungs-Dienstrrüfung  sind  nackbenannte  Candidaten
zur  Uebernahme  und  Bekleidung  der  in  dem  &amp;amp;.  7  der  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837
bezeichneten  Stellen  dieses  Departements  für  besähigt  erklärt  worden:

Bareiß,  Georg,  von  Hütten,  Oberamts  Gaildorf.
Best,  Christian  August,  von  Poppenweiler.
Beutelsbacher,  Gottlob,  von  Marbach.
Denneler,  Johann  Gottlieb  Heinrich,  von  Ruith.
Gerber,  Johann  David,  von  Rottenburg.
Germann,  Ferdinand,  von  Weil  der  Stadt.
Hätinger,  Georg  Wilhelm,  von  Kayh.
Hartmann,  Michael  Heinrich,  von  Dörzbach.
Henrichsen,  Wilhelm,  von  Hobenhaslach.
Hilbert,  Gottfried  Friedrich,  von  Hall.
Hoffacker,  Friedrich  Ludwig,  von  Lauffen.
Jung,  Carl  Herrmann,  von  Besigheim.
Kayser,  Johann  Christoph,  von  Niederhofen.
Kieß,  Wilhelm,  von  Luowigsburg.
Mitmesser,  Joseph,  von  Gundelsheim.
Nick,  Johann  Friedrich,  von  Leonberg.
Kupp,  Otto  Heinrich,  von  Cannstatt.
Schöck,  Christian  Friedrich  Carl,  von  Neuenslart.
Stegmaier,  Friedrich  Wilbelm,  von  Hochdorf.
Troll,  Carl  Friedrich,  von  Löwenstein.
Waaser,  Wilhelm,  von  Knittlingen.
Ludwigsburg  den  22.  Mai  1846.  Soeden.
        <pb n="265" />
        259

D)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.
Des  Ober-Rekrutirungsraths.

Bekanntmachung  der  Loosnummern,  mit  denen  die  Contingente  für  die  dießjährige  Aushebung  schliehen.
Nachdem  die  Contingentslisten  für  die  dießjäbrige  Ausbebung  abgeschlossen  sind,  werden,

nach  Vorschrift  des  Gesetzes  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegedienste  vom  22.  Mai  1843,

Art.  50,  die  Loosnummern,  mit  welchen  die  Contingente  in  den  verschiedenen  Oberamtsbezirken

  schließen,  unter  der  Bemerkung  bekannt  gemacht,  daß  die  Inhaber  der  höheren  Loosnummern

  als  entbunden  von  der  Militärpflicht  anzusehen  sind,  und  alsbald  in  das  Verhältniß

  der  Landwehrpflicht  übertreten.

 

 

I.  Neckar-Kreié.  II.  Schwarzwald-Kreis.

#  —  ·0  .
d  «  Loos-  Loos-Oberamt.
  Nummer.  Oberamt.  Nummer.

l
Backnang..  .  168.  Balinggen  140.
Besighen  10  Cawr  125.

Böblinggen  J  164.  Freudenstart...  ....  185.

 

Brackenbeim.  185.  Herrenbtrreg  173.
Cannstat  104.  HKHore  172.
Eßlingen  (4141.  Nagollo  *“  241.
Heilbbeen  171.Neuenbürg  139
Leonberg...  .  166.  Nürtingen  162.

Lurwigsbuteg  1!174.Obernder  150.
Marbach  "·...  118.Reutlingcn.  ....  148.
Maulbronn..  .  .  ...  196.  JRottenburg.  .  .  ..  173.

Neckarfmm  20  1.  Rottwei  182.
Stuttgart,  Statt.  1590.  Spaichinneen  150.
Stuttgart,  mimt  149  GSuls  144.

Vaihingen.
Waiblingen
Weinsberg

142.  Tübingen  159.
145.  Tuttlinen  146.
198.  J  Urach.  203.
        <pb n="266" />
        III.  Jart-Kreis.

260

IV.  Donau--Kreice.

 

 

 

 

Oberamt.  Joen  Oberamt.  )  Noe

Aalen  126.  Biberach  112.
Crailsheim  15°7.Blaubeuren  86.
Ellwangen  1!177.Ehingen  121.
E  126.Geißlinggen  123.
Gerabronn  ..  133.  Goppingen  ..  148.
Gmnd  131.  Kirchhen  JI76.
Hall  107.  Laupheim.  "101.
Heidenheen  131.eutkirch  108.
Künzelasas]ll  114.Minüingen  .  118.
Mergentheim  135.  Ravensburg.  108.
Neresheim.  ...  110.iedlingen  1  118.
Oehringen  157.  Saulgau.  ..  12.
Schorndorf  202  Tettnang  3  150.
Welzbeim  133.  Ulm  .  1868.
Waldse  .122.

Wangen  96.

Stuttgart  den  1.  Juni  1846.
Dienst-Erledigungen.

(Föriz.

1)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Ersingen,  Dekanats  Biberach,  welche  330  Kirchen
genossen  zählt  und  mit  einem  auf  12.5F  fl.  berechneten  Einkommen  verbunden  ist,  haben  sich
binnen  vier  Wochen  bei  dem  cvangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Ministerium  des  Innern  in  Erledigung  ge
kommene  Kanzlei-Assistentenstelle  mit  dem  Normalgehalte  von  600  fl.  haben  sich  binnen

vierzehn  Tagen  bei  dem  gedachten  Ministerium  vorschriftmäßig  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Oberamte  Sul;  erlevigte  Aktuarsstellc  werden  aufgefordert,
  sich  binnen  vierzehen  Tagen  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  vorschriftmähig

  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  vie  erledigte  Assistentenstelle  bei  dem  Forstamt  Alt

haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  dortigen  Oberförster  zu  melden.

erich  tigung.
In  der  Nummer  27  des  Regierungs-Blatts  vom  22.  Mal  1846,  S.  249  Linie  14  ven  oben  ist  nach  satt:
Johann  Beck,  von  Hörweiler,  zu  lesen:  von  Hönweiler.

ßch  staig

 

Gedruckt  bei

G.  Hasselbrink.
        <pb n="267" />
        <pb n="268" />
        <pb n="269" />
        261

&amp;amp;30.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

Donnerstag  den  II.  Juni  1846.

 

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Rechenschaft  über  die  Verwaltung  der  allgemeinen  Brandschadens--Versicherungskasse
  auf  das  Jahr  1814—45.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Erfindungs-Patente
  an  den  Mecchaniker  Caspar  Egger  zu  Ellwangen  auf  eine  Einrichtung  an  mechanischen  Webstüblen.
—  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten  Staatsprüsung  in  der  Mediein  und  böberen
Chirurgie.  —  Bekauntmachung,  das  Ergebniß  der  niederen  Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern  betreffend.
  —  Bekauntmachung,  betreffend  die  dießfabrigen  Prüsungen:  1)  für  die  Aufnahme  in  die  niederen
katbolischen  Convikte;  2)  für  die  Aufnahme  in  das  evangelische  Seminar  zu  Urach:  3)  für  vie  Ermächtigung
zum  Besuche  der  Uaiversität;  4)  für  die  Aufnabme  in  den  katholischen  Convikt  (Wilhelmsstife)  in  Tübingen;
5)  für  die  Aufnahme  in  das  eoangelische  Seminar  in  Tübingen.

Dienft-Erledigungen.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschließung  vom  1.  v.  M.  den
Revierfärster  Kower  in  Plüderhausen,  Forsts  Schorndorf,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen
vorgerückten  Alters  in  den  Ruhestand  versetzt.

Durch  höchste  Entschließung  vom  3.  d.  M.  hbaben.  Seine  Königliche  Masestät
den  Lieutenant  Buchholz  der  Artillerie  zum  Oberlieutenant  befördert,  und

den  aggregirten  Hauptmann  v.  Weisser  im  dritten  Infanterie-Regiment,  wegen  körperlicher
  Leiven  auf  sein  Ansuchen  penfionirt.

Sodann  haben  Höchstvieselben  durch  höchstes  Dekret  vom  4.  d.  M.  den  Oberamtsrichter
  Röll  in  Walosee  auf  die  erledigte  Oberamtsrichterstelle  in  Leutkirch  zu  befördern,
  und  #

den  Ober-Lieutenant  bei  der  Felojäger-Schwadron,  Kammerherrn  Grafen  v.  Zeppelin,
  zum  dienstleistenden  Kammerherrn  bei  der  künftigen  Kronprinzessin  Kaiserlichen
Hoheit  gnädigst  zu  ernennen,  wie  auch
        <pb n="270" />
        262

den  Oberlieutenant  Grasen  v.  Adelmann,  von  der  K.  Leibgarde  zu  Pferd  zu  der  K.
Felvjäger-Schwadron  zu  versetzen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.

Des  Departements  des  Innern.
I.  Des  Ministerium  des  Innern.

XCAAM  292  CAI.  V
.  I-Rechenschaft

  über  die  Verwaltung  der  allgemeinen  Brandsch  Vers
auf  das  Jahr  1844—45.

Die  Ergebnisse  der  Verwaltung  der  Brandschadens-Versicherungs-Hauptkasse  für  Gebaude
in  dem  Etatsjahr  1844—45  werden  auf  den  Grund  der  von  der  K.  Ober-Rechnungskammer
geprüften  und  abgehörten  Rechnung  hiemit  veröffentlicht.

Stuttgart  den  20.  Mai  1846.  Schlaper.

I.  Uebersicht  der  Einnahmen  und  Ausgaben  der  K.  Brandschadens-Versicherungs-Hauptkasse
  vom  1.  Juli  1841.
Einnahmen.
Baarer  Kassevorrath  nach  der  D  *“  der  Verwaltung  vom  1.  Juli

1842  (Reg.  Blatt  von  1845,  S.  100)  ...  2,200si.-33kr.3bl·
Ersatzposten,  (worunter  6,534  fl.  39  kr.  wegen  Fut
find,  vie  in  Abgang  verrechnet  werden)g  .  .7,169si.1tkk»

Von  Brandschadens-Umlagen:
a)  Nachträge  zu  früheren  Umlaggen  95  fl.  30  kr.
h)  vom  laufenden  Jahre:
Durch  höchste  Entschließung  vom  19.  Juni  1844  (Neg.  Blatt  S.  304)
ist  für  das  Jahr  184  eine  Umlage  von  4  kr.  je  auf  100  fl.  Gebäudeanschlag
  angeordnet  worden.
Der  Gesammtanschlag  der  versicherten  Gebaude,  welche  bei  der  vorjährigen
  Umlage  von  1843  sich  aauaf  348,957,3  0  fl.
belaufen  hatte,  ist  inzwischenn  14384369,025  fl.
gestiegen  und  beträgt
        <pb n="271" />
        263

im  Königreiche  ..  3060,617,775  fl.
im  Fürstenthum  Hohengollern-  Hechingen,

welches  vom  1.  Juli  1839  an  durch

Uebereinkunft  der  diesseitigen  Brand-Versicherungs-Anstalt

  beigetreten  ist  3,475,600  fl.
364,003,375  fl.
Der  Ertrag  der  Umlage  von  4  kr.  pro  100  fl.  auf  diese  Cataster-Summe

  bestehtin  2442,728  fl.  55  kr.
Dazu  lUeberschuß  wegen  voller  Verechuung  der  Bruchkreuzer  7  fl.  41  kr.

—:.  242,  736  fl.  36  r
Hievon  gehen  wegen  zeitlicher  Befreiung  abgebrannter  Gebäude  10  fl.  24kr.

Rest  —:  242,726  fl.  121  kr.
welche  theils  baar,  theils  mit  Aufrechnung  von  Brandschadens-Vergütungen,
  Verwaltungskosten  2c.  geliefert  worden  sind,  mit  242,726  fl.  121  kr.
Activ-Capitalien  und  Zinse  hieraus:
von  der  K.  Hofbank,
an  den  bei  dieser  niedergelegten  Capitallten.  201,000  fl.  —
Zinse..  U  4,747  fl.  5  kr.

 

 

205,747  fl.  5  kr.
Für  andere  Kassen,  .

 

fürdicK.Staaw-.Hauptcassc............  30  fl.  —
Summe  der  Einnahmen  —:.  467,908  fl.  52  kr.
Ausgaben.
Zurückerstattung  zu  viel  erhobener  Beiträge  ...  34  fl.  10  kr.
Brandschadens-Vergütungen  nach  der  e  in  der  z  Uebersh
  Nr.  III.  bienach  3368,294  fl.  7  kr.
Ersatzposen  —  —
Capitalsteuer.  ..  .......  267fl.—

Anlehen  an  die  K.  Hofbank  gegen  Verzinsung.  .  ..634,000fl.  —
In  Abgang  (Ersatzposten  bei  Brandstiftern)..  56,534  fl.  39  kr.
An  andere  Kassen,

an  die  K.  Staats-Hauptkase  30  ff.  —
        <pb n="272" />
        264

Verwaltungskosten,  einschließlich  der  Kosten  der  Umlage,  des  Einzugs
und  der  Einlieserung  des  Umlagebetrags,  ferner  der  Kosten  für  Erneuerung
  der  Brandversicherungs-Cataster  in  einzelnen  Gemeinden,
so  wie  der  Belohnung  der  Oberamtspfleger  für  Auszahlung  der
Brandschadens-Vergütungen  an  die  Betheiligten,  und  Posiperto  106,0.  fl.  19|  kr.

Summe  der  Ausgaben  :  155,665  fl.  15  kr.
Folglich  ergibt  sich  ein  baares  Remanet  von
.  12,  243  fl.  36  kr.
II.  Uebersicht  über  den  Aktiv=  und  Passiv-Stand  bei  der  Branr-Versicherungs-Hauptkasse
  am  30.  Juni  1845.
Aktiostand.
Baares  Kasse-Remanet  1092,21  fl.  36)  kr.
Ersatzpesten  bei  Brandstiftern,  theils  auf  Erledigung  ei  eines  Cant=  Prozesses,
theils  auf  Vermögensanfall  oder  Sterbfällen  beruhend,  101,731  fl.  37  kr.

wovon  jedoch  zur  Zeit,  nach  den  vorwaltenden  Umständen,  als  einbringlich

  betrachtet  werden  können  nur  "„  „  ...  ?,861fl.40kk.
Verzinsliche  Capitalien:
Bei  der  K.  Hofbank  standen  am  1.  Juli  &amp;amp;  nach  der  Uebersicht

 

Nr.  II.  des  Rechenschafts-Berichts  für  18131  267,000  fl.
Ven  184  wurden  angeliehen  641,,000  fl.
—  .  331,000  fl.
Hievon  abgelöst  nach  Nr.  Il.  oben  20s1000  fl.
Rest  —:.  130,000  fl.  —
Ausstehender  Erlös  aus  verkaustem.  Holze  in  Ebingnent  216  fl.  24  kr.
——
Summe  —:  145,321  fl.  40  kr.
Passivstand.
Von  den  angewiesenen  Brandschadens--Vergütungen  sind  noch  unbezahlt  So,  240  fl.  57  kr.
Räckständige  Zahlgebühr  einiger  Oberamtsrfleger  ..  29ss,283kk«
—-Summc—-I·285,270si.2«3-.!.kr.


Es  ergibt  sich  sonach  ein  Deficit  von
—.  139,948  fl.  15  kr.
        <pb n="273" />
        265

III.  Uebersicht  der  von  der  Brandversicherungs-Hauptkasse  vom  1.  Juli-1844—45

  bezahlten  Brandschadens-Vergütungen.

I.  Neckarkreis.

 

 

 

 

 

 

Jahr  Betrag
Oberamt.  Ort.  der  Entschädigung.  nach
Anweisung.  Oberämtern.
jl.  kr  fl.  kr.
Backnang  Backnang  181  350  —
Backnang  1843  1930  —
Oberbrüden  —  400  —
Lautern  —  50  —
Murrhardt.  —  166  40
Oberbruden  —  344  —
Großörlach  —  480  —
Backnang  —  3241  46
Oberweissach  181“  37  800
Sulhbach  320  —
—  7310  56
Besigheim  Gemnigheim  1843  32
Bietigheim.  1811  472  80
—–—..—  505—
Boblingen  .  Dätzingen  321  2
i  --..  —  3212
Brackenheim  .  Nordheim.  1812  550.—
Brackenheim  –  378  220
Botenheim.  18r  488—
l  ————  1416  20
Cannstatt  Cannstatt  —  2106  15
Rommelshausen  —  150  □—
Cannstatt  —  608  20
—  2864  835
Eßlingen  Mettingen  181  460  —
Eßlingen  18½  54  40
»  —  534  40
Heilbrom  Frankenbach  1817  27
Heilbronn  —.  5840  —
Flein  iba  .  TO  952  30
Untergruppenbach.  181  300  —
4  ntergruppenbach  HIEEEIIELIIE
Leonberg.  Heimsheim.  1812  1475—
2  b  11  —  1475  —
        <pb n="274" />
        Neckar-Kreis.

266

 

 

 

 

 

 

-  r!  Betrag
Oberamt.  Ort.  Entschadigung.  nach
Aumehung.  Oberämtern.
fl.  kr.]  fl.  kr.
Ludwigsburg  Markgröningen  M  360  .
Markgröningen  181  250  —
Asberg  —  40  —
Markgröningen  »  l();-—-s
Markgröningen  35  33
—  —  3930  33
Marbach  Beilstein  .  1847  111  —
Großbottwar  181n  20  —
Steinheim.  —  631  15
Marbach  33  20
Steinheim  —  83  20
—  —  155
Maulbronn  Schützingen  18343  250  —
Lomersheim  18  30  —
Knittlingen.  184T  321  55
3  —  5601  55
Neckarsulm.  Domeneck  1841Tr  40  —
Pfizhof.  —  60
Neuenstadt  18T56  1147  30
Clemenshall  1842  3400  —
-  —s  1647  30
Stuttgart,  Land-  **:  .
amt  Heumaden.  1812  400  —
—  —  —  100  —
Vaihingen  Vaihingen.  —  192  —
Horrheim.  18r½  44  —
*,Q  236  —
Waiblingen  Großheppach  —  893  16
7  §93  16
Weinsberg  Mainhardt.  —  66  40
Walobach  —  1875.—  i
Neuhütten.  —  300  —
*  40

 

 

Summe  im  Neckar-Kreise  —:.  35
        <pb n="275" />
        267

Schwarzwald-Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahr  Betrag
Oberamt.  Ort.  der  ECntschädigung.  nach
Anweisung.  Oberämtern.
·  sc.kk.  si.xk.y
Balingen  Ebingen,  1812  2230  541
Geislingen.  —  2466  40
Ebingen  18rn  54,200  —
3888897  84½
Calw.  Agenbach  181½  166  40
Aichelberg  —  91  40
Liebenzell  1843  5020
Liebenzell  —  1895  5
Calw  .  182,,  41  34
Deckenpfronn  —  361  35
Deckenpfronn  —  25  —
Simmozheim  —  25—
Liebenzell  —  300  —
–—  2956  154
Freudenstadt  Buhlbach  184T2  83  1
Dornstetten  —  4095—
Cresbach  1812  70  50
Mittelthal  —  928  653
Schwarzenberg  18½  800  —
—  2378,  13
Herrenberg.  Altingen  –  50  —
Bondorf  —  300—
—  350  —
Horb.  Horb  —  50
Horb  —  20  —
—  70  —
Nagolo.  Nagold.  1815  836  40
Haiterbach  1  1266  40
Nagold  —  900  —
Linzen-Sägmühle.  —4  5  25
—  3008  45
Neuenbürg  .  Bernbach  1833  375  —
Birkenfelb.  1843  916  140
Enzklösterle  E  250  —
Neuenbürg.  1843  3513  44
Rothensol  —  537  10
Birkenfelo.  —  869  41
        <pb n="276" />
        268
Schwear  zwald-Kre  is.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahr  ·  Betrag
Oberamt.  Ort.  der  Entschädigung.  nach
Anweisung.  Oberäwtern.
fl.  kr.  al.  kr.
Neuenbürg  .  .  .  .  Wildboabb  1812  1434  55
Rothenso  1817  200  —
Engelsbrandd  –  600  —
Steinhäuslel  —  7  —
—  8704  10
Nürtingen.  .  .  .  Oberensingen  .  ..  —  75—
Wolfschlugen  —  300—
Wolfschlugen  —  26  40
—  401  40
Oberndorf  Oberndorf.  1813  33599  18
Römlinsvorf  —  535
Bochingen.  181#  80—
Bessendorf  —  600  —
Winzeln.  —  970
Alpirsbach  —  1298  58
Seedorf:  —  1675—
Oberndorf  .  .  ..  —  2328  20
Aichhalden.  .  ..  18r½½  300  —
Reuthn  –  1866  20
Mariazel  —  1010  —
Alpirsbah  —  1387—
Beffendoffyn  —  943  —
Oberndorf.  .  ..  —  4575—
Oberndorf.  —  665  —
Oberndorf.  —  2500  —
—  24,092  56
Reutlingeen  .  Reutlingen  1843  2487  30
Pfullingen  —  196  521
Hona  —  120  —
29804  22
Rottenburg  ·  .  .  .  Bovelshausen  —  2200  —
Kiebingen  1811  250  —
Wurmlingen  —  3500—
—  2800  —.
Roittweil.  .  .  .  Altstaddtt.  181n  1900  —
Langenfeloe  —  16  40
Herrenzimmern  181T2  1748  20
Deißlinggen  —  2506  56
        <pb n="277" />
        269
Schwarzwald--Kreicé.

 

 

 

Jahr  Betrag
Oberamt.  ·  Ort.  der  Emschädigung.  nach
-  Anweisung.  Oiterämtern.
.  =  I#  D  fl.  kr.  fl.  kr.
Rottweil  Schwemningen  .  183  270  28  Z„
Schwenningen.  17418
Rottweil  .  1844  T  306  15
Rottweil  .  --  9714  17
Feckenhausen  946  40
Schwenningen  777  23
Schwenningen  777  #23
Schwenningen  —  38!  6
·  -  ———l9,51946
Spatchingen-..Bnbshcim".  1833  591  40
Reichenbach.  —  106  40
Böttingen.  !•'’*  —  2330  —
Ratbsbauser.  132  900  —
.  —  —  3928  20
Sulz  Marschalkenzimmern  18343  550  20
Marschalkenzimmern  —  11726
Weiden  1  2016  —
Marschalkenzimmern  .  200  —
L  —-  3938  26
Tübingen  Nommelsbach  #  500  —
Gönninggen  4813  48  20
Tutlinggen  Neumühll  413  8367  —  s48  20
Durchhausen  —  220—
Trossingen  1812  3004  10
Trossingen  —  2399  —
Trossingen  —  897  27
Schura..  .  —  6137  30
Mühlhemeen  —  42  658
Seitingen  —  2970  —
Thalhein  4843  4500  —
Oberflachtt  .  —  18966  3
Tbuninggen  —  320  —
Thalbheim.  ..  —  3472  13
Z  -—  —-34,22621
Urach  .  Trailsinge  400  —
Mittelstadt  ....  .  100  —  500  —

 

 

 

 

 

Summe  im  Schworzwald-Kreise  —:  ·—  (38.
2
        <pb n="278" />
        III.  Jaxt-Kreis.

270

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

l  l
Ob  1  Jahr  T  Betrag
eramt  Ort.  «  A  der  Entschädigung.  “
Anweisung  Oberämtern.
Aalen  Essingen  1833  is  r  #§  v4
Schechingen  115  3"%  —
Stöcken  T  4  250
Frauenbof.  —  350  .-Lemroden.
  1834  610  42  .
Crallsheim.  Begbof.  (18#3  —
Ingersheim  1  98#½  672  30
Matzenbach  184  66  40
Unterdeufstetten  +  150  —
Rechenberg.  —  (48  —
Ellwangen  Hirlbach  18343  225  °
Ellwangen.  18#n  218  45
u  —  —  —  64345
Gaildorf  Oberroth  —  400  —  *5
Gerabronn  Brettenfeld  181  373—  %
Herrenthierbach  183  190  —
Lendfiedel  *zs  400  —
Notb  am  See  –  6  34
Gmünd.  .  ijünv  18493  630  —  ((0  34
Mögglingen  1  8#3  1000  —
Weileer  —  250  —  |
ESmün  .  1832  133I20  T
mund.  —  .-·)0—  «
—-  206
Hall.  Wolpertsdorf.  1833  58  20  *-dpçv
Heidenheim  Heidenheim  18r  22  —  20
Gussenpadt.  —  1333  20
Ochsenberg.  T  —  850  —  «
Fleiuheim.  .  1260  38
Giengen  .  —  100
Heidenheim  18n  208  —  ·
3  s
D!
        <pb n="279" />
        271

 

 

Jart-Kreis.
Jahr  T  Betrag
Oberamt.  Ort.  der  Cntschädigung.  nach
Anweisung.  Oberämtern.
6  .  kr.  fl.  kr.
Künzelsau.  Nagelsberg  1833  775—
Laßbach.  [(18s2  800  —
—  1575  —
Nercoheim.  Bopfungen  1844  225  —
Schloß  Taris-  (81  5
Oberdorf.  181n  130  —
Aufhausen  —  1090
inssmine  —  775  —
Flochber  —  1660656
Heivemichleb.  Pochen  11,.525.  —
Dorfen  181½  1683  20
Bopfingen  1384  57
Simmisweiler.  —  975  —
Kleinkuchen.  5497  53
Kleinkuchen  —.  16
Oberdorf  —  1520  10
Schloßberg  —  38  —
Oberdorf  —  280  —
Oberdorf  1066  40
Dorfmerkingen  -—  55—  .
»»  —28,14l40
Ochs-ingen.  Raumng  1812  362  80
Löcherholz  —  56  15
Winvischenbach  —  260  31
Vorder-Espich  —  76  —
Hinter-Espich  181#  50—
Ernsbach  —  1347  30
#  —  2152  46
Schorndorf.  Winterbach.  1812  867  30
Hebsack  —  465  371
Bärenbachhof  —  900  —
»  —-—22337-!s
Welzheim  Wäschenbeuren  18T3  400  —
Saägrainhof  —  25  —
Ebersberg  1812  225  —
Kbelelebb  —.  1263  20  .
Zumhof  181  41  40  1055  □—
Summe  im  Jart-Kreise  —:.  46,855  122s
        <pb n="280" />
        272

 

 

IV.  Donau-Kreis.
Jahr  Betrag
Oberamt.  Ort  der  Entschädigung.  nach
"  %  Anweisung.  Odlerämtern.
n  a  rr.  w  p
Biberach  Birkendorf.  1842  2116  40  E
Häusekn...  3000  E
Wasserburger  Hof  1000
Biberach  ..  880  —
Englisweiler  —  1650  —  z
Mittelbibcrach.  1843  1081  40
Erolzheim  1770  —
Ringschnait.  #  1166  40
Goppertshofen.  1000  —
Birkendorf  8331  15
Mittelbiberach  300
13r,796  15
Blaubeuren.  Tomerdingen  18#4  2333  20
Merklingen.  18:rn  200  —  #
Gerhausen.  181nt  2165  371,
Ringingen  175  —
1873  574
Ehingen.  Allmendingen  138412  1400  “
Oepfingeg  —  137  30  -
Weitersteusstingsu.»jIZH  1262  30  «
hingen.  ..  --"  1200  —
Ebingen.  2000
Erbach  .  2050
Oggelsbeuren  130
Dettingen  400  —
Lauterach  —  800  —
Oberdischingen  300
«  --—..-  9,980  —
Geislingen  Hohenstadt.  184  250  —
Türkbeim  18#ä  3730  17
Deggingen.  15
Deggingen.  1527
Drackenstein  700  —  "
—  —  —  6,222  17
Goͤppingen.  Faurndau.  181#  1020  50
Gruibingen.  1021  45
Hattenhofen  166  40
        <pb n="281" />
        Donau-Kre  ie.

273

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"  Jahr  Betrag
Oberamt.  .  Ort.  d  Cntschädigung.  nach
"  Anweisung.  1  Oberämtern.
i  -  «  fl.  kr.  fl.  kr.
Göppingen  .Ottenbach  1814  450  —  .
Göppingen.  15096  i
—  -—  14,255  115
Kirchheim  Owen  1811  8307  42  «
Häringerhof  (8#  400
Notzingen.  18ss  135
—  f139  1442
Leutkirch  Leutkirch  1843  183  45
Hauerz  —  4000  —
Grimmelshofen  1833  966  40
Seibraz  4199  27
Weipoloshofen  666  40
Lanzenhofen  833  20
Tautenhofen  833  20
Illerbachen.  2383  50s|
Ellwangen.  —  2083  20
Treherz.  1c333  20
Fertbofen  1811  300  .
s  ----—--—I17,779142-x
Mönfingen  Ehestetten  182  250  —  l
Böttingen.  —  276  15
Dottingen  .  —-  100  —
Bottingen  184  237  30
Gossenzugen  150  —
Buttenhausen.  310  29
14
Ravensburg  .  Wolpertsschwende.  1842  1295  150
«  «Obcrbofcn.  —  1000
Schönberg  —  875  —
Sausenried.  1844  650
Mochenwangen  900  —
Reute  I  200  —
Greut  300  —
(Weissenau  .  —  I  100  1
.58320  50
Riedlingen  Offingen  1812  850  —
Begenweiler  -  1784
        <pb n="282" />
        Donau-Kreis.

274

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Jahr  Betrag
Oberamt.  Ort.  der  Entschädigung.  nach
Anweisung.  Oberämtern.
fl.  kr.  fl.  kr.
Riedlingen.  Alleshausen.  .  1812  2275  —
Hundersingen.  ..  —  1550—
Uttenweiler  18n  418  450
Ertingen  —  2050
Tiefenbach  —  800  —
Binzwangen  —  433  20
.  i  ——E«-361s3
Saulgau  .Saulgau  15833  1850  —
Musbach  450  —
Altshausen#.  E  1175
Hof  Kleewiesen  2425
Mengen.  "  —  1891  40
Mengen.  181.  902  13
Königseggwald  1194  10
Ennentach  —  750  —
Königseggwald  —  525  .
Königseggwald  600  —
Wilfertsweiler  700  —
Engenweiler  —  405  —
Fleischwangen.  —  100  —
Saulgau-  —  200  —
Völlkofen  —  450  —
—  14,618  3
Tettnang  Muttelsee  181  1100  —
—  t,oo  —
Ulm  Oberstotzingen.  —  83  20
Lehr.  —  200  —
Göttingen.  —  83  20
NRammingen  —  950  —
Hoörvelsingen  181n1  16  4
Mähringen  —  3000  —
1  —  1333  20
Walosec.  Hochdorf  18r  300  —
Osterhofen.  —  716  40
Wassers  —  400  —  s
Obckrauen.  3200  —
Winterstettendorf.  1843  2720
Haidgau  —  1800  —
        <pb n="283" />
        275

Donau-Kreie.

 

 

 

 

 

 

Jahr  «  Betrag
Oberamt.  Ort.  der  Entschädigung.  nach
Anweisung.  Oberämtern.
fl.  kr.  fl.  fr.
Waldsee  Weitbrechts  1874  400  —
Reucthe  500
–.  44  1.
Wangen.  Sinmmerberrg  1812  625  —
Neutrauchburg.  ..  400
Immenried.  .  ..  —  266  40
Arisried.  181  4  19
Pfärribb  ..  —  285  43
Eberbartz  —  472  4
—□42090  4
Wiblingen.  .  .  Lauphenn  1833  520  10
Essendorf  ...  —  116  40
Wangen  —  333  20
Steinbeterrg  —  1500  —
Schwendi.  .  ..  —  1000  —
Achsteteen  —  1050  —
Oberholzheim.  ..  —  700-—
Orsenhausen  —I  850  —
Staig  1847  5522  48
11,601  658

 

 

 

 

—8—————
Summe  im  Donaukreise  :115,344  251

V.  Fürstenthum  Hohenzollern-Hechingen.

Hechingen  ..  Bisingen  1884  1076  (49]
Hechingen  —  500  —  6
1—  ½  1  „)  76  49
Summe  im  Fürstenthum  Hohenzollern-Hechingen  I,576  f49
Summe  sämmtlicher  im  Verwaltungsjahre  1844  geleisteten  Brandschadens-Vergütungen:  #

 

—  30504  fl.  7  kr.
Zur  Beglaubigung:
Brandversicherungs-Haupkkassier:
Vogt.
        <pb n="284" />
        276

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Mechaniker  Caspar
Egger  zu  Ellwangen  auf  eine  Einrichtung  an  mechanischen  Webstüblen.

Vermöge  böchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majiestät  vom  28.1.  M.  est
dem  Mechaniker  Caspar  Egger  zu  Ellwangen  auf  die  von  ihm  vorgelegte,  die  Aufeinanderfolge
der  farbigen  Schußgarne  regelnde  Einrichtung  bei  mechanischen  Webstühlen  das  nachgesuchte
Erfindungs-Patent  auf  die  Dauer  von  zehn  Jahren  gnädigst  verliehen  worden;  was  biedurch.
unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten  Gewerbe-Ordnung  und  das  Gesetz
  vom  29.  Juni  1842,  betreffend  die  Erfindungs=  und  Einführungs-Patente,  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  31.  Mai  1846.  Schlaper.

JP#)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten  Staatsprüfung  in  der  Medicin

und  höheren  Chirurgie.

In  Folge  der  im  vorigen  Monat  vorgenommenen  zweiten  Staatsprüfung  in  der  Medicin
  und  in  der  höheren  Cbirurgie  sind  nachgenannte  Candidaten  für  befähigt  erkannt  und
zum  Antritt  der  Praris  ermächtigt  worden:

a)  in  der  Mediein  urd  höheren  Chirurgie:

Heinrich  Otto  Gärtner,  von  Tübingen,
Johann  Wilhelm  Lotterer,  von  Ehningen,  O.A.  Reutlingen;
b)  in  der  Mericin:
Friedrich  Wilhelm  Fritz,  von  Fellbach,  O.  A.  Cannstatt;
Marimilian  Merkle,  von  Wiblingen,  O.A.  Laupheim;
P)  in  der  höheren  Chirurgie:
Samuel  Friedrich  Lamparter,  von  Reutlingen;  und
rr.  Ferdinand  Adolph  Friedrich  Joseph  Müller,  praktischer  Arzt  in  Rothenberg,
O.  A.  Cannstatt.
Stuttgart  den  1.  Juni  1846.  Schlayer.

2.  Der  Regierung  des  Jartkrelisee.
Bekanntmachung,  das  Ergebniß  der  niederen  Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern  betreffend.

Bei  der  am  25.  26.  und  28.  Mai  l.  J.  vorgenommenen  niederen  Dienstprüfung  im  Departement
  des  Innern  sind  nachstehende  Candidaten  zur  Uebernahme  der  im  .  7  der  Königl.
        <pb n="285" />
        277

Verordnung  vom  10.  Februar  1837  bezeichneten  Aemter  dieses  Departements  für  befähigt
erklärt  worden:

1)  Karl  Graff,  von  Weikersheim.

2)  August  Grün,  Schultheiß  in  Scheinbach,  O.  A.  Hall.

3)  Georg  Kauffmann,  von  Waiblingen,

4)  Alerander  Oesterlein,  von  Steinkirchen,  O.  A.  Künzelsau.

5)  Georg  Adam  Wurzer,  von  Altenmünster,  O.  A.  Crailsheim.

6)  Gottlieb  Herrmann  v.  Zell,  von  Biberach.

Ellwangen  den  29.  Mai  1846.  6  Für  den  abwesenden  Vorstand:
Streich.

1.  Des  K.  Steudienrathe.

Bekanntmachung,  detreffend  die  diesjährigen  Prüfungen:
1)  für  die  Aufnahme  in  die  niedern  katholischen  Conwikte;
2)  für  die  Aufnahme  in  das  evangelische  Seminar  zu  Urach;
3)  für  die  Ermächtigung  zum  Besuch  der  Universität;
4)  für  die  Aufnahme  in  den  katholischen  Convikt  (Wilhelmsstift)  in  Tübingen;
5)  für  die  Aufnabme  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen.

I.  Die  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  die  niedern  katholischen  Convikte  wird
am  Donnerstag  und  Freitag  den  20.  u.  21.  August  stattfinden  und  nach  Erforderniß
noch  am  nächftfolgenden  Tage  fortgesetzt  werden.

II.  Die  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  evangelische  Seminar  zu  Urach,
bei  welcher  auch  alle  diese  nigen,  welche  ale  Hospites  eben  dahin  zu
kommen  wünschen,  zu  erscheinen  haben,  wird  am  Donnerstag,  Freitag  und
Samstag  den  27  29.  August  vorgenommen  werden.  Die  jüngere  Jahresklasse  (Erspectanten
  14  vice.)  haben  nur  an  den  beiden  ersten  Tagen  zu  erscheinen.

Die  Personal-Tabellen  für  diese  Prüsung,  bei  welcher  das  Hebräische  nicht  vorkommt,
find  mit  Nachweisungen  über  das  Bürgerrecht,  und  mit  Impfscheinen  zu  versehen,  und  müssen
spätestenS  am  eilften  Julius  bei  dem  K.  Studienrathe  eingelaufen  seyn.

III.  Die  Prüfungen  derjenigen,  welche  zum  Besuche  der  Universität  ermächtigt
zu  werden  wünschen,  mit  Ausnahme  derer,  die  sich  für  das  Studium  der  Theologie

entschieden  haben,  ist  auf  Donnerstag  und  Freitag  den  17.  und  18.  September
3
        <pb n="286" />
        278

festgesetzt,  und  wird  nach  Umständen  noch  auf  den  folgenden  Tag  ausgedehnt  werden.  Zu
derselben  sind  Livius,  Tenophons  Memorabilien  und  Jakebs  Attika  mitzubringen.

Die  Gesuche  um  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  welche  genau  nach  den  Bestimmungen
der  Verordnung  vom  Jahr  1820  (Reg.Blatt  Nr.  19)  einzurichten  und  namentlich  mit  den
erforderlichen  Studien=  und  Sittenzeugnissen  zu  begleiten  find,  müssen  spitestens  amersten
August  bei  dem  K.  Studienrath  eingegeben  seyn.

IV.  Die  Prufung  für  die  Aufnahme  in  den  höhern  katholischen  Convikt  (das
Wilhelmsstift)  in  Tübingen,  so  wie  für  die  Zulassung  zum  Studium  der  katholischen
Theologie  außerhalb  desselben  wird  am  Montag  den  21.  September  und  in
den  folgenden  Tagen  in  dem  K.  Gymnasium  in  Ehingen  Statt  finden.  Zu  derselben.
find  Cieero  de  Otklilis.  die  Platonischen  Dialogen,  Phädon  uno  Kriton  und  eine  bebräische
Bibel  mit  zubringen.

V.  Die  Conkursprüfung  für  die  Aufnahme  in  das  höhbere  evangelische  Seminar
  zu  Tübingen,  vesgleichen  die  Prüfung  für  rie  Ermächtig  un  g  zum  Studium
  der  evangelischen  Thbeologie  außerhalb  desselben  beginnt  am  Dienstag  den
29.  September  und  wird  in  den  beiden  nächstfolgenden  Tagen  fortgesetzt.

Zu  derselben  sind  Tacilus  Cicero  de  Oflicii.  Platons  Eutyphron,  Phädon  und
Kriton,  veßgleichen  eine  hebräische  Bibel  mitzubringen.

Die  Bittschriften  um  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  sino  spätestens  bis  zum  31.  Julius
  bei  dem  K.  Studienrathe  einzugeben;  und  es  sind  denselben,  sofern  sie  auf  die  Aufnahme
  in  das  evangelische  Seminar  gerichtet  sind,  in  Beziehung  auf  die  physische  Tauglichkeit
  der  Bewerber  nicht  blos  die  schon  bisber  gestellten  besondern  Fragen,  sondern  es  ist
aauch  vie  allgemeine  Frage:  ob  nicht  in  Hinsicht  auf  die  physischen  Verhältnisse  des  betrefsenden
  Schulers  Grund  zu  der  Besorgniß,  daß  er  für  den  Beruf  eines  Geistlichen  dereinst
nicht  taugen  werde,  vorhanden  sey,  zu  beantworten  und  beziehungsweise  bierüber  das  Zeugniß
  des  Oberamts-Arztes  beizubringen.

Die  Prüfungen  Nr.  I.  II.  II.  u.  V.  werden  in  Stuttgart  vorgenommen.

Stuttgart  den  30.  Mai  1846.  Knapp.

Dienst-Erledigungen.

1)  An  der  obern  Abtheilung  des  Gymnastums  in  Stuttgart  ist  eine  Professur  in
Erledigung  gekommen,  mit  welcher  die  Verpflichtung  zum  Unterrricht  in  der  lateinischen  und
griechischen  Literatur,  so  wie  in  der  Geschichte,  und  ein  Gehalt  von  1200  fl.  verbunden  ist.
Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig
  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  vie  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stebende  Revierförstersstelle
zu  Plüderhausen,  Forsts  Schorndorf,  haben  sich  binnen  vrei  Wochen  bei  der  Finanzkammer
  des  Jartkreises  vorschriftmäßig  zu  melven.

"  Berichtigung.
In  der  Rummer  29  des  Regierungs-Blatts  vom  4.  Juni  1846,  S.  258  binie  6  von  unten  ist  anstatt:
Kupp,  Otto  Heinrich,  zu  lesen:  Rupp,  Otkto  Heinrich.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="287" />
        279
W  31.

Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Freitag  den  19.  Juni  1846.

 

 

In  hal  t.

Königliche  Dekrete.  Ordens--Verleibung.  Dien#t-Nachrichten.

Verfsügun  gen  ver  Departements.  Ergebniß  der  Semester-  Prüfung  der  Juftiz·  Referendäre  in  den  Monaten
Mai  und  Juni  1816.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  niedern  Dienhprüfung  im  Departement  der
Justiz.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten  höheren  Regierungs-Dienstprüfung.
Betanntmachung,  betreffend  die  Verleibung  der  Rechte  einer  Juristischen  Person  an  den  Württembergischen

Schullebrer-Unterstütungs-Verein.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Distanz-Bestimmungen  für  vas  neu  errichtete

  Postamt  Welzheim.  Bekanntmachung,  betreffeno  eine  Veränderung  in  der  Classeneintheilung  der
Gemeinde  Wiernsbeim,  Oberamts  Maulbronn.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zwesten
Staatsptüfung  im  Fache  des  Hochbauwesens.

Dlenst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Konigliche  Dekrete.
A)  Ordens-Berleihung.

Seine  Konigliche  Majestät  haben  unter  dem  17.  d.  M.  Höchst-Ihrem  Aodjsutanten,
  Fürsten  Hugo  v.  Hobenlobe-Oebringen,  den  Friedrichs-Orden  zu  verleihen
geruht.

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  böchste  Entschließung  vom  28.  v.  M.
die  erledigte  katbolische  Stadtpfarrei  Neutlingen,  dem  Pfarrverweser  Wilhelm  Vogt,  von
Erolzheim,

die  erledigte  katholische  Caplanei  zum  heil.  Vinrenz  in  Schussenried,  Dekanats  Waldsee,
dem  Pfarrverweser  Felir  Roth  in  Schmalegg,

die  erlevigte  katbolische  Caplanei  Bergatreute,  Dekanats  Walvsee,  vem  Pfarrverweser
Bernhard  Negele  in  Aufhausen,  und
        <pb n="288" />
        280

die  erledigte  katholische  Caplanei  Gattnau,  Dekanats  Tettnang,  dem  Pfarrverweser
Joseph  Waizenegger  in  Tettnang  gnädigst  übertragen.

Durch  höchste  Entschließung  vom  1.  d.  M.  ist  die  erledigte  Revisorsstelle  bei  der  Finanzkammer
  des  Neckarkreises  dem  Umgelds-Commissär  Müller  in  Heilbronn,

vie  bei  derselben  Finanzkammer  erledigte  Sekretärsstelle  dem  Kanzlei-Assistenten  Haag
bei  der  Eisenbahn-Commission,  "“

die  erledigte  Registratorsstelle  bei  der  Finanzkammer  des  Donaukreises  dem  bei  dem
Steuer-Collegium  angestellten  Kanzlei-Assistenten  Schittenhelm,

das  erledigte  Umgelos-Commissriat  Mergentbeim  dem  Cataster-Bureau-Assistenten
v.  Milkau,  und  ·
«dasllmgelvs-CotnmissariatBacknangvrwHüttenschreiberOttinFriedrichsthalgnäoigst
übertragen  worden.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  von  demselben
  Tage  auf  die  erledigte  Assistentenstelle  bei  dem  Forstamte  Leonberg  den  Forstamts-Assistenten
  Kutroff  in  Sulz,  seinem  Ansuchen  gemäß,  versetzt,  und  dagegen  zum  Assistenten
bei  dem  Forstamte  Sulz  den  Forst-Praktikanten  Schott  v.  Schottenstein,  von  Ulm,  ernannt,

die  erledigte  Kanzlistenstelle  bei  dem  Finanz·  Ministerium  dem  bisherigen  Kanzlisten
Weller  bei  der  Zolldirektion,  und

die  erledigte  Assistentenstelle  bei  der  Salinen-Verwaltung  Wilhelmshall  dem  Berg-Cadeten
Lettenmayer  in  Wasseralfingen  gnädigst  übertragen,  wie  auch

den  Controleur  Zindel  bei  der  Saline  Wimpfen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  vorgerückten
  Alters,  in  ven  Rubestand  versetzt,  sodann

vermöge  Höchster  Entschließung  vom  3.  d.  M.  die  erledigte  Stelle  eines  katholischen
Dekans  und  Stadtpfarrers  in  Mergentheim  dem  Pfarrer  Greiß  in  Unterboihingen,  Dekanats
  Stuttgart,  und

durch  höchste  Entschließung  vom  7.  d.  M.  die  erledigte  hofkammerliche  Förstersstelle  in
Feuerbach  dem  Stadtförster  Umrath  in  Sinvelfingen  gnädigst  verlieben.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  Z.  d.  M.
auf  die  erledigte  Ministerialrathsstelle  bei  dem  Finanz-Ministerium  den  bisherigen  Kanzlei-Direk
tor,  Finanzrath  Sigel,  mit  dem  Titel  und  Rang  eines  Ober-Finanzraths,  gnädigst  befördert,

den  Hüttenverwalter  Bilfinger  in  Friedrichsthal  zum  Bergrath  gnädigst  ernannt,  und
        <pb n="289" />
        281

die  hiedurch  erledigte  Hütten-Verwaltersstelle  in  Friedrichsthal  dem  vormaligen  Kanzlei-Asststenten,
  dermaligen  Verwalter  eincs  russischen  Hüttenwerks,  Dorn,  übertragen,  ferner
durch  höchste  Entschließung  vom  8.  d.  M.  den  Regiments-Offtzierszögling  zweiter
Classe,  Feldwebel  des  fünften  Infanterie-Regiments,  v.  Ulm-Wernwag,  zum  Lieutenant  im
sechsten  Infanterie-Regimente  ernannt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  10.  d.  M.  der  von
dem  akademischen  Senat  in  Tübingen  erfolgten  Nomination  des  Helfers  Georgii  in  Calm
auf  die  erledigte  evangelische  Stadtpfarrei  Brackenheim  die  hoöchste  Besätigung  ertheilt,  unr
demselben  zugleich  das  dortige  Dekanat  Znädigst  übertragen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Eberdingen,  Dekanats  Vaihingen,  dem  Pfarrer  Klemm
in  Grünthal,  Dekanats  Freudenstadt,

die  erledigte  evangelische  Marrei  Korb,  Dekanats  Waiblingen,  dem  Predigtamts-Candidaten
  Ernst  Rudolph  Wagner,  von  Stuttgart,  gnädigst  verliehen,

dem  Rektor  Kieser  an  der  Realschule  in  Stuttgart  die  Vorstandschaft  auch  an  der
neu  errichteten  oberen  Abtheilung  derselben  vefinitiv,  ferner

die  erste  Lehrstelle  an  dieser  Ober-Realschule  dem  Professor  Frisch,  seitherigem  Lehrer
an  der  sechsten  Classe,  und  die  dritte  Lehrstelle  an  derselben  Anstalt  dem  Ober-Reallehrer
Großmann,  seitherigem  Lehrer  an  der  vierten  Classe  der  Realschule,

dem  Architekten  Süß,  von  Ludwigsburg  die  Stelle  elnes  Bauraths-Assistenten  bei  der
Regierung  des  Jartkreises,

dem  bisherigen  Straßenbau-Inspektions-Verweser  Feldweg  in  Nagold  die  neu  errichtete
  Straßenbau-Inspektion  Calw  in  definitiver  Eigenschaft  gnädigst  übertragen,  und

den  Straßenbau-Inspektor  Plourquct  in  Ellwangen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  auf  die
ncu  errichtete  Straßenbau-Inspektion  Oberndorf  gnädigst  versetzt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  I1.  d.  M.  auf
rie  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Criminalamte  Stuttgart  den  Gerichts-Aktuar  Mittnacht
zu  Freudenstadt,  seinem  Ansuchen  gemäß,  und

auf  die  erlevigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Spaichingen  den  Gerichts-Aktuar
  Schoch  in  Neresheim  zu  versetzen  geruht.

Vermöge  böchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.  haben  Höchstdieselben  den  Lieutenant
im  vierten  Reiter-Regimente  Veiel,  zum  Oberlieutenant  im  ersten  Reiter-Regimente
befördert,
        <pb n="290" />
        282

den  aggregirten  Lieutenant  Cousac  Smith  des  ersten  Rriter-Regiments,  im  vierten
eingetheilt,  sodann

den  Lieutenant  v.  Wimpfen  vom  ersten  zum  vierten,  und

den  Lieutenant  Grafen  v.  Beroldingen  vom  vierten  Reiter-Regimente  zu  der  K.
Leibgarde  zu  Pferd  versetzt.

Die  von  der  fürstlich  Hohenlohe-Kirchberg'schen  Patronat-Herrschaft  dem  Pfarrer
Schäffer  in  Döttingen  ertheilte  Nomination  auf  die  erledigte  Pfarrstelle  zu  Gaggstadt,
Dekanats  Langenburg,  ist  am  5.  d.  M.  bestätigt  worden.

An  demselben  Tage  erhielt  der  von  dem  Grafen  Franz  zu  Königsegg-Aulendorf  zur
Pfarrei  Riedhausen,  Dekanats  Saulgau,  ratronatisch  ernannte  Pfarrer  Johann  Baptift
Bader,  seitheriger  Pfarrer  zu  Königseggwald,  die  lanresheerliche  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Justiz-Departemente.

1.  Des  Justiz-Ministerium.
Ergebniß  der  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre  in  den  Monaten  Mai  und  Juni  1846.
In  Folge  der  am  12.,  19.,  26.  Mai  und  2.  Juni  vorgenommenen  zweiten  höheren
Dienstprüfung  im  Justiz-Departement  finr  nachstehende  fünfjehen  in  alphabetischer  Ordnung
aufgeführte  Candloaten  zu  Referendären  ersier  Classe  bestellt  werden:
1)  Friedrich  August  Bockshammer,  von  Blaubeuren.
2)  Dr.  Otto  Elben,  von  Stuttgart.
3)  Joseph  Chritian  Wilhelm  Gaul,  von  Tübingen.
4)  Carl  Otio  Geßler,  von  Weikersheim,  O.  A.  Mergentheim.
5)  Carl  August  Golther,  von  Schorndorf.
6)  Carl  Heim,  von  Walddorf,  O.A.  Tübingen.
7)  Carl  Christian  Heinrich  Hochstetter,  von  Waiblingen.
8)  Hugo  Jäger,  von  Tübingen.
9)  Wilhelm  Julius  Künstle,  von  Stuttgart.
10)  Wilhelm  Ferdinand  Emil  Oechsle,  von  Gexpingen.
11)  Joseph  Oechsner,  von  Laudenbach,  O.A.  Mergentheim.
        <pb n="291" />
        283

12)  Carl  Friedrich  Pfeilslick  er,  von  Ellwangen.
13)  Carl  Plank,  von  Tübingen.
11)  Robert  Römer,  von  Stuttgart.
15))  Johann  Ulrich  Schäl,  von  Suppingen,  O.A.  Blaubeurcn.
Stuttgart  den  12.  Juni  1846.  Prieser.

2.  Des  Gerichtshofs  für  den  Donaukreié.

Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  niederen  Dienstprüfung  im  Deparkement  der  Justiz.

Bei  der  am  25.,  26.,  27.  und  28.  Mai  d.  J.  von  der  Prüfungs-Commission  des  K.
Gerichtshefs  für  den  Donaukreis  vorgenommenen  nieveren  Dienslprüfung  sind  nachstehende
Candidaten  zur  Uebernahme  der  im  §.7  der  K.  Verordnung  vom  25.  April  1839  bezeichneten
  Aemter  des  Justiz-Departements  für  befähigt  erklärt  worden:

1)  August  Eugen  Geyer,  von  Blaubeuren.

2)  Johann  Georg  Natter,  von  Wiesensteig.

3)  Julius  Schav,  von  Biberach.

Ulm  den  28.  Mai  1840.  Reinhardi.

8)  Oere  Departements  dek  Innern.

-  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekannimachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten  höhern  Regierungs-Dienstprüfung.

Bei  der  vom  25.  bis  30.  Mai  d.  J.  vorgenommenen  zweiten  höheren  Dienstprufung  im
Departement  des  Innern  sind  folgende  Canridaten  zur  Bewerbung  um  die  im  (.  15  der
K.  Verordnung  vom  (0.  Februar  1837  bezeichneten  Acmter  dieses  Departements  für  besähigt
  erklärt  worden:

1)  Feroinand  David  Ber  rer,  von  Bothnang,  Amts-Oberamts  Stuttgart.

2)  Wolfgang  Friedrich  Geß,  von  GEßlingen.

3)  Christian  Hensinger,  von  Möckmühl,  O.A.  Neckarsulm.

4)  Carl  Herre,  von  Mergentheim.

5)  Friedrich  Carl  Lohmann,  von  Steinbach,  O.  A.  Hall.
        <pb n="292" />
        284

6)  Johann  August  Jakob  Maier,  von  Münsingen.
7)  Gottlob  Carl  Christian  Friedrich  Römer,  von  Stuttgart.
Stuttgart  den  5.  Juni  18416.
Schlayer.

h)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  Nochte  einer  juristischen  Person  an  den
Württembergischen  Schullehrer-U  zungs-Verein
Da  durch  höchste  Entschließung  vom  3.  d.  M.  dem  Württembergischen  Schullehrer=Unterstützungs-Verein
  auf  den  Grund  der  vorgelegten  Statuten  die  Rechte  einer  juristischen
Person  gnädigst  verliehen  worden  sind;  so  wird  dieses  unter  dem  Anfügen  öffentlich  bekannt
gemacht,  daß  jener  Verein  seinen  rechtlichen  Wohnsitz  in  Eßlingen  hat.
Stuttgart  den  5.  Juni  1846.  ".
Schlayer.

 

c)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Distanz-Bestimmungen  für  das  neu  errichtele  Postamt  Welzbeim.

Die  Entfernungen  des  neu  errichteten  Postamts  Welzheim  von  den  benachbarten  Post.
stationen  sind  folgendermaßen  bestimmt  worden:

Entfernung  zwischen  Welzheim  und  Schorndorf  1osten,
–  Gaildorf  11  —
—  —  —  Gnmünd  11  —
was  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wirv.
Stuttgart  den  6.  Juni  1846.
Schlaper.

4)  Bekanntmachung,  betrefsend  cinc  Veränderung  in  der  Classen-Eintheilung  der  Gemeinde
Wiernsheim,  Oberamte  Maulbronn.

Die  Gemeinde  Wiernsheim,  Oberamts  Maulbronn,  ist  in  Gemäßheit  der  K.  Verolr.
nung  vom  9.  Februar  1829  von  der  oritten  in  die  zweite  Classe  der  Gemeinden  versetzt
worden;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  8.  Juni  1846.
Schlayer.
        <pb n="293" />
        285

(Des  Finanz-Departementzs.

Des  Finanz-Ministerium.

Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten  Staatsprüfung  im  Fache  des  Hochbauwesens.
Von  den  auf  den  I.  April  d.  J.  zu  der  zweiten  Staatsprüsung  im  Fache  des  Hochbauwesens

  vorgeladenen  vier  Candidaten  sind  zur  Anftellung  im  Staatsdienste  nach  Maaßgabe
  der  K.  Verordnung  vom  22.  August  1843,  .  1  (Reg.  Blatt  S.  643)  für  befähigt  erkannt
  worden:  «

Beger,  Wilhelm  Otto,  von  Murrhardt.

Binder,  Carl  Wilhelm  Heinrich,  von  Kirchheim  u.  T.

Calwer,  Eduard  Albert,  von  Stuttgart.

Lang,  Gottlob,  von  Waiblingen.

Stuttgart  den  8.  Juni  1846.
Gärttner.

Dienst  -Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Finanz-Ministerium  erledigte  Ministerial-Assessorsstelle,
  womit  der  Titel  und  Rang  eines  Finanzraths  und  ein  Gehalt  von  1500  fl.
verbunden  ist,  werden  ausgefordert,  sich  binnen  vierzehn  Tagen  bei  dem  Finanz-Ministerium
zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  das  erledigte,  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Cameralamt
Horb  werden  aufgefordert,  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwalokreises
  sich  zu  melden.

3)  Der  Aufruf  zur  Bewerbung  um  die  Pfarrei  Wüstenrotb  in  Nr.  27  des  Regierungs-Blattes
  vom  22.  Mai  d.  J.  wird  dahin  berichtigt,  daß  sich  in  fünf  Filialien  der
Pfarrei  eigene  Schulen  befinden,  und  dieselbe  im  Ganzen  2915  Kirchengenossen  umfaßt.

4)  Die  Bewerber  um  vie  bei  dem  Oberamte  Neresheim  erledigte  Aktuarsstelle  haben
sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Jartkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="294" />
        286

5)  Die  Bewerber  um  das  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Umgelds-Commissariat
Heilbronn  werden  aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  bei  dem  Stener-Collegium  sich  zu
melden.

6)  Die  Bewerber  um  vie  erledigte  Kanzlei-Assfistentenstelle  bei  dem  Steuer-Collegium
  haben  bei  viesem,  und

7)  die  Bewerber  um  die  erledigte  Kangliflenstelle  bei  der  Zolldirektion,  womit
vorerst  der  Gehalt  von  500  fl.  verbunden  wird,  bei  letzterer  binnen  drei  Wochen  ihre  Mel
dungen  eingureichen.

m#####

Am  16.  d.  M.  sind  die  Rechis-Erkenntnisse  vom  Monat  April  ausgegeben  worden.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrinf.
        <pb n="295" />
        287

32.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Wü  ritemberg.

Donnerstag  den  25.  Juni  1846.
Inb

alt.

Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  detrefsend  die  Form  der  Eingaben  an  die  Staatsbehörden.  —  Erlaub-=nib
  zur  Annahme  eines  fremden  Orvens.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departementse.  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Major,  Freiherrn  v.  Linden  ertheilte
Erhautiß  zur  Annahme  der  Grafenwürde.  —  Berfügung,  betreffend  die  Brandschadens-Umlage  für  das  Etatsjahr
  1846  —47.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Universität.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Verleihung  der  Rechte  einer  moralischen  Person  an  die  Aktiengesellschaft  für  Dampf=  und  Ruder-Schifffabrt
  auf  der  Donau.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleibung  eines  Erfindungopatents  an  den
Sattler  Friese  in  Stuttgart  auf  Verbesserungen  in  dem  Bau  der  Reitsättel.  —  Bekanntmachung,  betreffend
eine  Veränderung  in  der  Classeneintheilung  der  Gemeinde  Oberkochen,  Oberamts  Aalen.  —  Bekanntmachung,
betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  Staatsprüfung  im  Baufache.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung
  des  K.  K.  Oeftreichischen  Artillerie-Oberstlieutenants  Schuknecht  zum  Artillerie-Ausrüstungs-Direktor
bei  der  Bundesfestung  Ulm.  —  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  höheren  Finanz-Dienstprüfung.
—  Verfügung,  betreffend  vie  Angabe  der  auf  den  Inhaber  lautenden  Schulvscheine  der  Stadt  Stuttgart  zur
Capitalsteuer.

Dienst-Erledigungen.

 

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Form  der  Eingaben  an  die  Staats-Behörden.

lheilm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Um  in  Ansehung  der  Form  der  an  Unsere  Staatsbehörden  zu  richtenden  Eingaben
von  Privaten  (im  Gegensatze  von  amtlichen  Berichten  und  Vorträgen,  vergl.  K.  Verordnung
  vom  24.  December  1816,  Reg.  Blatt  S.  407)  eine  Gleichförmigkeit  herbeizuführen,  verordnen
  Wir,  unter  theilweiser  Abänderung  der  K.  Verordnung  vom  7.  Januar  1806  (Reg.
Blatt  S.  5),  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths,  wie  folgt:
        <pb n="296" />
        288

Die  Anrede  in  solchen  Eingaben  an  die  Staatsbehörden  ist  an  die  Amtsstelle,  welche
angegangen  wird,  mit  dem  Beisatz  „Königlich“  zu  richten;  zum  Beispiel:  K.  Geheimer-Rath,
K.  Kreis-Regierung,  K.  Oberamt.

Die  Schlußformel  ist:

a)  bei  dem  Geheimen  Rathe  und  den  Ministerien  —  Ehrerbietig  rc.

b)  bei  den  Central=  und  Mittel-Stellen  —  Verehrungsvoll  rc.

c)  bei  den  Bezirksstellen  —  Hochachtungsvoll  rc.
worauf  alsdann,  ohne  weitere  Beisätze,  die  Unterschrift  des  Erhibenten  zu  folgen  hat.

Die  Departements-Chefs  sind  mit  Vollziehung  der  gegenwärtigen  Verordnung  beauftragt.
  .Z

Gegeben,  Stuttgart  den  17.  Juni  1846.

Wilhelm.
Prieser.  Beroldingen.  Schlayer.  Graf  v.  Sontheim.  Gärttner.
Auf  Befehl  des  Königs,

der  Staats-Secretär:
Goes.

B)  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  20.  d.  M.  dem  K.  Consul  v.  Kolb
in  Rom  die  nachgesuchte  Erlaubniß  gnädigst  ertheilt,  das  von  des  Großherzogs  von  Baden
Königl.  Hoheit  demselben  verliehene  Ritterkreuz  des  Ordens  vom  Zäbringer  Löwen  anzunehmen
  und  zu  tragen.

C)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  baben  vermeöge  höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.
den  bisherigen  Consistorialrath  Zeller  zum  Kanzleidirektor  des  Finanz-Ministerium  mit
dem  Titel  und  Rang  eines  Finanzraths  gnädigst  ernannt,  und

dem  Buchhalter  Raur  bei  dem  Landkameralamte  Stuttgart  die  nachgesuchte  Entlassung
aus  dem  Staatsdienste  ertheilt.

Durch  Höchste  Cntschließung  vom  17.  d.  M.  haben  Höchstdieselben  die  mit  dem
Dekanatamt  verbundene  katbolische  Stadtpfarrei  in  Ravensburg  dem  Parrer  und  Schul-Inspektor
  Erath  in  Niedernau,  Dekanats  Rottenburg,
        <pb n="297" />
        289

die  evangelische  Pfarrei  Aurich,  Dekanats  Vaihingen,  dem  Pfarrverweser  Kerner  in
Spiegelberg,  Dekanats  Backnang,

die  Stelle  des  Thierarztes  und  Lehrers  cer  Thierheilkunde  an  der  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Anstalt  in  Hohenheim  dem  praktischen  Thierarzt  Dr.  Rueff  zu  Stuttgart,  und

die  bei  dem  Ministerium  des  Innern  erledigte  Kanzlei-Asststentenstelle  dem  Oberamts-Aktuar
  Kohler  in  Ludwigsburg  gnädigst  übertragen,  wie  auch

den  Kassier  und  Straßenbau-Rechner  bei  dem  Ministerium  des  Innern,  Kanzleirath
Lerch,  unter  Bezeugung  Höchst-Ihrer  Zufriedenheit  mit  seinen  vieljährigen  treuen  und  eifrigen
  Diensten,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  vorgerückten  Alters,  in  den  Ruhestand  gnädigst
  versetzt.  «

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  18.
d.  M.  den  Ober-Lieutenant  Freiherrn  v.  Sturmfeder  zu  Höchst-Ihrem  Kammerherrn
gnädigst  zu  ernennen,

vermöge  höchsten  Dekrets  von  demselben  Tage  auf  die  erledigte  Oberamtsrichtersstelle  in
Backnang  den  Oberamtsrichter  Hoß  in  Nagold,  seinem  Ansuchen  gemäß,  zu  versetzen,

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamts-Gerichte  Weinsberg  dem  Referendär  erster
Klasse,  Heim,  von  Waldvdorf,  Oberamts  Tübingen,  und

die  erledigte  Stelle  eines  rechnungsverständigen  Kanzlei-Assistenten  bei  dem  Gerichtshof
in  Ulm  dem  auf  sein  Ansuchen  entlassenen  Kanzlei-Assistenten  Denzel  zu  übertragen  geruht.

Die  von  den  Grasen  v.  Degenfeld-Schomberg  dem  von  Friedrichshafen  gebürtigen
Priester  Friedrich  Laib,  derzeit  Pfarrverweser  in  Eybach,  auf  die  erledigte  Marrei  Rechberghausen
  ertheilte  Präsentation  erhielt  unter  dem  12.  d.  M.  die  landesherrliche  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Des  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Major,  Freiherrn  v.  Linden  ertheilte  Erlaubniß  zur

«  Annahme  der  Grafenwürde.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  8.  d.  M.
dem  Major,  Freiherrn  v.  Linden  zu  Ludwigsburg  die  nachgesuchte  Erlaubniß  Zgnädigst  zu
ertheilen  geruht,  die  ihm  von  Seiner  Heiligkeit  dem  Papste  Gregor  XVI.  unter  Vererbung
je  auf  den  ältesten  Sohn  verliehene  Grafenwürde  anzunehmen.

Stuttgart  den  20.  Juni  1846.  Beroldingen.
        <pb n="298" />
        290

B)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Brandschadens-Umlage  für  das  Etatsfahr  1846—47.

Durch  höchste  Entschließung  vom  17.  d.  M.  ist  für  das  Verwaltungsjahr  1845  eine
ordentliche  Brandschadens-Umlage  von  acht  Kreuzern  vom  Hundert  Gulden  des  Gesammt-Gebäude-Anschlags
  des  Königrelchs  und  des  Fürstenthums  Hohenzollern-Hechingen  (Reg.
Blatt  vom  Jahr  1838,  S.  447)  angeordnet  worden,  wovon  die  eine  Hälfte  auf  den
15.  September  vd.  J.  und  die  andere  Hälfte  auf  den  15.  Januar  1847  an  die  Brandversicherungs-Hauptkasse
  einzuliefern  ist.

Indem  dieß  hiemit  bekannt  gemacht  wird,  werden  die  Oberämter  angewiesen:

1)  die  Umlage  nach  beendigter  Richtigstellung  der  Brandversicherungs-Cataster  auf  den
Stand  vom  1.  Juli  vorzunehmen,

2)  die  Umlage-Urkunden  in  der  mit  der  Ministerial-Verfügung  vom  9.  Oktober  1828.
(Reg.  Blatt  S.  789)  vorgeschriebenen  Form  unv  in  genauer  Uebereinstimmung  mit  den  den  Kreis.
Regierungen  vorzulegenden  Aenderungs-Uedersichten  spätestens  bis  zum  15.  Sextember  v.  J.
an  die  Brandversicherungs-Hauptkasse  einzusenden,  und

3)  den  Einzug  und  die  Einlieferung  der  Beiträge  rechtzeitig  zu  bewerkstelligen.

Stuttgart  den  18.  Juni  1846.
Schlayer.

b))  Bekanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Universttat.
Zu  Anfang  des  laufenden  Sommerhalbjabrs  befanden  sich  auf  der  Univerfität  Tübingen
Studirende

1)  der  evangelischen  Theologie  .  .  196,
und  zwar  im  Seminar-Verbande  91.

2)  der  katholischen  Theologse  .  176,
und  zwar  im  Verbande  des  Wilhelmoftifts  144.

3)  der  Rechtswissenschafft  ..  167,

4)  der  Mediein,  Chirurgie  und  Pharmacie  .  .  104,

5)  des  Regierungsfahhs.  66.
        <pb n="299" />
        291

6)  des  Cameralfachs  .  .  .  59,
7)  der  Philosophie  und  anderer  ulgemeiner  Vorbereitungs-  Wissenschaften  101,
worunter  evangelische  Seminaristen  31,
und  Zöglinge  des  Wilhelmsstifts  42.

i  Zusammen-—:s863.
Stuttgart  den  18.  Juni  1846.  Schlayer.

c)  Bcekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  Rechte  einer  moralischen  Person  an  die
Aktiengesellschaft  für  Dampf=  und  Ruder-Schifffahrt  auf  der  Donau.

Durch  höchste  Entschließung  vom  1.  Februar  1843  ist  den  Statuten  der  zu  Ulm  gebildeten
  Aktiengesellschaft  für  Dampf=  und  Ruder-Schifffahrt  auf  der  Donau  die  Staatsgenehmigung
  ertheilt  und  find  dadurch  der  Gesellschaft  die  Rechte  einer  moralischen  Person  verliehen
  worden;  was  hiedurch,  nachdem  vie  Gesellschaft  auf  den  Punkt  gelangt  ist,  ihren
Schifffahrtsbetrieb  eröffnen  zu  können,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  18.  Juni  1846.  Schlaper.

44)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Sattler
Friese  in  Stuttgart  auf  Verbesserungen  in  dem  Bau  der  Reitsättel.

Vermöge  böchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  17.  v.  M.  ist
dem  Sattlermeister  Louis  Friese  zu  Stuttgart  auf  vie  vorgelegten,  den  hölzernen  Sattelbeck
  vertretenden  Verbesserungen  im  Bau  ver  Reitsättel  das  nachgesuchte  Erfindungspatent
auf  die  Dauer  von  zehen  Jahren  gnädigst  verliehen  worden;  was  hiedurch,  unter  Beziehung
auf  den  siebenten  Abschnitt  der  reoidirten  Gewerde-Ordnung  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni
184  betreffend  die  Erfindungs=  und  Einführungs-Patente,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wiro.

Stuttgart  den  18.  Juni  1846.  Schlayer.

Bekanntmachung,  betreffend  eine  Veränderung  in  der  Classen-Eintheilung  der  Gemeinde
Oberkochen,  Oberamts  Aalen.

Die  Gemeinde  Oberkochen,  Oberamts  Aalen,  ist  in  Gemäßheit  der  K.  Verordnung
vom  9.  Februar  1829  von  der  dritten  in  die  zweite  Classe  der  Gemeinven  versetzt  worden;
was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  20.  Juni  1846.  Schlayer.
        <pb n="300" />
        292
C)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanjen.

Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  Staatoprüfung  im  Baufache.

Bei  der  im  Monat  April  d.  J.  vorgenommenen  ersten  Staatsprüfung  im  Baufache
sind  nachstehende  Candidaten  (übrigens  mit  Verzicht  auf  die  Befugnisse  von  Bau=  und  Feldmessern
  erster  Classe)  für  befähigt  erkannt  worden,  und  zwar:

Wilhelm  Friedrich  Bareiß,  von  Täübingen.

Friedrich  Theodor  Albrecht  Becher,  von  Klrchheim.

August  Julius  Bruckmann,  von  Heilbronn.

Wilhelm  Ludwig  Daser,  von  Bibersfeld,  O.  A.  Hall.

Joseph  Förster,  von  Obermarchthal,  O.  A.  Ehingen.

Carl  Gerber,  von  Unterlenningen,  O.  A.  Kirchheim.

Carl  Glocker,  von  Nürtingen.

Adolph  v.  Martens,  von  Birkach,  O.  A.  Stuttgart.

Friedrich  Naschold,  von  Weil  im  Schönbuch,  O.  A.  Böblingen.
Wilhelm  Preßel,  von  Stuttgart.

Friedrich  Seitz,  von  Eßlingen.

Carl  Friedrich  Silber,  von  Nagolr.

Friedrich  Würich,  von  Heilbronn.

Stuttgart  den  6.  Juni  1346.  Schlayer.  Garttner.

!)0)  Des  Kriegs-Departementsê.
Des  Kriegs-Ministerium.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  des  K.  K.  Oestreichischen  Artillerie-Oberstlieutenante
Schuknecht  zum  Artillerie-Ausrüstungs-Direktor  bei  der  Bundesfestung  Ulm.

Der  K.  K.  Oestreichische  Artillerie-Oberstlieutenant  Schuknecht  ist  zum  Ariillerie=Ausrüstungs-Direktor
  der  Bundesfestung  Ulm,  an  die  Stelle  des  mit  Tod  abgegangenen  K.
K.  Oestreichischen  Majors  v.  Weil,  ernannt  worden;  was  mit  Beziehung  auf  die  Verfügung
vom  15.  Januar  d.  J.  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  18.  Juni  1846.  Graf  v.  Sontheim.
        <pb n="301" />
        293
E)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Befanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  höheren  Finanz-Dienstprüfung.

Bei  der  am  8.  bis  13.  Juni  vorgenommenen  zwelten  hoheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache
  sind  die  nach  der  Bekanntmachung  vom  28.  April  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  243)  zugelassenen
Candidaten  zur  Bewerbung  um  die  im  &amp;amp;.33  der  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837  bezeichneten
  Aemter  des  Finanz-Departements  als  befähigt  erkannt  worden,  und  zwar:

Arnold,  Gustav  Georg  Herrmann,  von  Schnaitheim.
v.  Bourdon,  Hugo,  von  Dürmentingen.

Gaukel,  Johann,  von  Ellwangen.

Haderer,  Carl  Friedrich,  von  Stuttgart.

Lempp,  Herrman  Theodor,  von  Holzmaden.
Stuttgart  den  14.  Juni  1846.  Gärttner.

h)  Verfügung,  betreffend  die  Angabe  der  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldscheine  der
Stadt  Stuttgart  zur  Capitalsteuer.

Da  von  Seite  der  Stadt  Stuttgart  neuerlich  Schuldscheine  auf  den  Inhaber  lautend
und  mit  Zins-Coupons  ausgestellt  worden  sind,  und  da  bei  Bezahlung  dieser  Coupons  ein
Abzug  der  Capitalsteuer  nicht  Statt  findet;  so  werden  vie  inländischen  Besitzer  von  solchen
Schuloscheinen,  unter  Beziehung  auf  eine  ähnliche  Verfügung  vom  24.  Juni  1843  (Reg.
Blatt  S.  420)  aufmerksam  gemacht,  daß  sie  vergleichen  Capitalien,  bei  Vermeidung  der
gesetzlichen  Strafe,  bei  der  jährlichen  Capitalsteuer-Aufnahme  anzuzeigen  verbunden  sind.

Stuttgart  den  18.  Juni  1846.  Gärttner.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  in  der  zweiten  Besoldungeklasse  stehende  Oberamterichtersstelle
  in  Nagold  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen
zu  meloen.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  weltlichen  Assessors  bei  dem  evangelischen
  Consistorium  und  dem  Studienrathe,  mit  welcher  etatsmäßig  ein  Gehalt  von
        <pb n="302" />
        294
800  fl.  verbunden  ist,  und  bei  deren  Wieverbesetzung  besonders  auch  auf  Bekanntschaft  mit
dem  Rechnungswesen  Rücksicht  genommen  werden  wird,  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei
dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  vie  Pfarrei  Weilheim,  Dekanats  Tübingen,  welche  502  Kirchengenossen
  zählt  und  mit  einem  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  auf  1194  fl.  berechneten
Einkommen  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Hausen  ob  Verena,  Dekanats  Tuttlingen,  welche,
nach  Lostrennung  des  Filials  Rietheim,  in  Hausen  846,  in  Spaichingen  etwa  70  Kirchengenossen
  zählt,  und  mit  welcher  die  Obllegenheit  verbunden  ist,  neben  vollständiger  Versehung
des  Mutterortes,  in  Spaichingen  je  am  vierten  Sonntage  eine  Predigt  zu  balten  und  alle
vierzehn  Tage  den  Kindern  evangelischer  Confession  Religions-Unterricht  zu  ertheilen,  haben
sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Das
Einkommen,  dessen  Verwandlung  gegenüber  von  dem  künftigen  Pfarrer  vorbehalten  wird,
ist  auf  700  fl.  nebst  80  fl.  für  die  Besorgung  von  Spaichingen  berechnet.

5)  Es  wird  wieder  besetzt  werden  die  katholische  Pfarrei  Schmalegg,  Oberamts  und
Dekanats  Navensburg,  mit  460  Pfarrgenossen  in  33  Filialien  und  einem  beständigen  Einkommen
  von  610  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  K.  katholischen
Kirchenrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

6)  In  der  Oberamtsstadt  Saulgau  ist  die  Stelle  eines  Reallehrers  mit  einem  Gebalte
  von  600  fl.  und  freier  Wohnung  zu  besetzen.  Die  befähigten  Bewerber  haben  sich
innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  K.  Stuoienrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  die  Stelle  eines  Reallehrers  in  Buchau,  mit  welcher  ein  Einkommen
  von  600  fl.  nebst  50  fl.  Hausmiethe-Entschädigung  verbunden  ist,  haben  sich  binnen
drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

8)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Oberamte  Ludwigsburg  erledigte  Aktuarsstelle
werden  aufgefordert,  sich  binnen  vierzehen  Tagen  bei  der  Regierung  des  Reckarkreises  vor
schriftmäßig  zu  melden.

9)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Landkameralamte  Stuttgart
  haben  binnen  vierzehen  Tagen  bei  dem  vortigen  Kameralbeamten  sich  zu  melden.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrinkf.
        <pb n="303" />
        293

Regierungs=  Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Montag  den  29.  Juni  1846.
Inha  lt.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents
an  den  Johannes  Bürk  zu  Horb  auf  das  von  ihm  vorgelegte  Insirument  zum  Ausmessen  stehender  Baumstämme.
  —  Verfügung,  betreffend  die  der  Staatsschulden-Zaplungskasse  für  die  Etatsjahre  1846—48  zugewiesenen
  Einnabmen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abstellung  neuer  Jagd=  und  Aeckerichs-Zinse  für  das
K.  Kammergut  bei  Waldrodungen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  vie  Aufnahme  eines  Staats-Anlehens  von
sechs  Millionen  Gulden.  —  Verfügung,  vorstehende  Bekanntmachung  betreffend.

Dienst-Erledigungen.  6

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Durch  Höchste  Entschließung  vom  17.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
die  erledigte  katholische  Pfarrei  Oberndorf,  Dekanats  Rottenburg,  dem  von  Weilderstadt  gebürtigen
  dermaligen  Pfarrverweser,  Leo  Adis  zu  Wendvelsheim,  desselben  Dekanats,  gnädigst
verliehen,  ferner  ·

durch  höchste  Entschließung  vom  22.  d.  M.  den  Stadt-Commandanten  von  Gmünd,
Oberst-Lieutenant  v.  Gros,  auf  sein  Ansuchen  wegen  körperlicher  Leiden,  mit  der  gesehlichen
Pension  in  das  K.  Ebren-Invalidenkorps  versetzt.

Durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  24.  v.  M.  ist
die  bei  vem  Ministerium  des  Innern  erledigte  Stelle  des  Kassters  und  Hauptrechners  der
Straßen=  und  Brücken-Baukosten  dem  Ober-Revisor  bei  dem  gedachten  Ministerium,  Regie-
        <pb n="304" />
        296

rungs-Assessor  Veil,  unter  Belassung  seines  Titels  und  Rangs  und  unter  Enthebung  von
den  Nebenämtern  eines  Mitglieds  der  Landgestüts-Commission  und  der  Aufsichts-Commission
für  die  Staats-Kranken-Anstalten  Winnenthal  und  Zwiefalten,  auf  sein  Ansuchen  gnädigst
übertragen,

die  erledigte  erste  Lehrstelle  an  der  unteren  Abtheilung  der  hiefigen  Realschule  dem
Professor  Seeger  an  vieser  Anstalt,  so  wie  "6

die  hicdurch  in  Erledigung  kommende  zweite  Lehrstelle  an  derselben  Abtheilung  dem
Poofessor  Ritter,  vormaligen  Hülfslehrer  an  der  polytechnischen  Schule,  definitiv  gnäoigst
verliehen,

dem  Candidaten  Ziegler,  von  Ulm,  die  von  ihm  bisher  provisorisch  bekleidete  Professorsstelle
  an  dem  oberen  Gymnasium  in  Stuttgart  definitiv,

die  erlevigte  Lehrstelle  an  der  vierten  Klasse  des  Gymnasiums  in  Stuttgart  dem  Piäzeptor
  Kielmeyer  von  der  dritten  Klasse  gnädigst  übertragen,  und  demselben,  so  wie

dem  Präzepter  Schmidt  an  der  zweiten  Abeheilung  der  dritten  Klasse  vieser  Anstalt
der  Titel  von  Ober-Präzeptoren  gnädigst  verliehen,

die  an  der  zweiten  Klasse  der  Elementarschule  in  Stuttgart  erledigte  Lehrstelle  dem  bisherigen
  Lehrer  an  der  ersten  Klasse  dieser  Anstalt,  Völker,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Wendlingen,  Dekanats  Eßlingen,  dem  Pfarrer  Flat!
in  Zell  und  Altbach,  vesselben  Dekanats,

vie  erlevigte  evangelische  Stadtpfarrei  Wildberg,  Dekanats  Nagold,  dem  Pfarrverweser
Käferle  in  Westheim,  Dekanats  Hall,  und

die  erledigte  Präzeptorsstelle  in  Weinsberg  dem  Verweser  der  Helfers=  und  Präzeptorsstelle
  in  Leutkirch,  Jrion,  gnädigst  übertragen  worden.

II.  Verfügungen  der  Departementc.
A)  Des  Departements  des  Innern.
6  Des  Ministerium  des  Innern.
Bekanntmachung  betreffend  die  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Johannes  Bürk  zu  Horb
auf  das  von  ihm  vorgelegte  Instrument  zum  Ausmessen  stehender  Baumstämme.
Vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  17.  d.  M.
ist  dem  Johannes  Bürk  zu  Horb  auf  das  von  ihm  vorgelegte  Instrument  zum  Ausmessen
        <pb n="305" />
        297

stehender  Baumstämme  das  nachgesuchte  Erfindungs--Patent  auf  die  Dauer  von  zehen  Jahren
gnädigst  verliehen  worden;  was  hiedurch,  unter  Beziehung  auf  den  flebenten  Abschnitt  ver
revidirten  Gewerbe-Ordnung  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni  1842,  betreffend  die  Erfindungsund
  Einführungs-Patente,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  22.  Juni  1846.  Schlaper.

B8)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Verfügung,  betreffend  die  der  Staateschulden-Zahlungskasse  für  die  Etatsjahre  1846—48
zugewiesenen  Einnahmen.

Auf  den  Grund  des  Art.  4  des  Staatsschulden-Statuts  vom  22.  Februar  1837  (Reg.
Blatt  S.  107)  ist  der  Staatsschulden-Zahlungskasse,  nach  getroffener  Uebereinkunft  mit  dem
ständischen  Ausschuß,  ihr  etatmäßiger  dond  für  das  Etatsjahr

1846—47  mit  ..  ......1358280si10kk.
leis48mtt....  ....lo48710si08kr
in  folgenden  Staats-Einkünften  zum  unmittelbaren  Bezage  angewiesen  worden:
1846—47  1847.  4
a)  direkte  Staatssteuer  von  Grundeigenthum,  Gefällen,

  Gebäuden,  und  Gewerben  786,000  fl.  786,000  fl.

b)  Wirthschafts-Abgabhbhben  2509000  fl.  250,000  fl.
()  Salinengefäll  34122,280fl.  10  kr.  50  710  fl.  58kr.

und
4)  Capitaliensteer  110/0000  fl.  10,000  fl.

—:.  1,358,280  fl.  10kr.  1546710ff.  zötr.

Diese  Mittel  sind  unter  der  allgemeinen  Bestimmung,  daß  für  etwa  entstehende  Ausfälle
  au  den  bestimmten  Einnahmen  die  K.  Staatshauptkasse  einzutreten  hat,  von  folgenden
Cassen  zu  gewähren:

zu  a)  die  direkte  Staatssteuer  mit  jährlichen  786,000  fl.  von  den  Oberamtspflegen,
  welche  auch  Namens  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  an  die-  in  ihren  Bezirken
angesessenen  Staatsgläubiger  Zinszahlungen  leisten,  nämlich:
        <pb n="306" />
        298

Aaln..  99,,000  fl.  Mergentheen  140000  fl.
Backnang...  129,000  fl.  Münsinegen  100000  fl.
Balingen  130000  fl.  Nagold  139000  fl.
Bestghee  1390000  fl.  Neckarsuuimm  1404000  fl.
Biberaahhy  15.000  fl.  Neresherrn  970000  fl.
Blaubeuren  1419,000  fl.  Neuenbürg  119000  fl.
Böblingen  13m91000ffl.  Nürtinen  1339000  fl.
Brackenheer  1390000  fl.  Oberndoprf  1301000|  fl.
Calw  1300,000  fl.  Oehringgegg  15,000  fl.
Cannstaaat  1190,000  fl.  Ravensburrg  150000  fl.
Crailsbheim..  1390,000  fl.  Reutlingen.  1389,000  fl.
Ehinggen  135,000  fl.  Riedlingen  1050000  fl.
Ellwange  13,000  fl.  RottenbuSggg  1329000  fl.

Eßlingen  1J3m39000  fl.  Rottwill  1109000  fl.
Freudenstat.  1410000  fl.  Saulgn  13352000  fl.
Gaildorf...  100,000  fl.  Schorndoff  13P090000  fl.

Beißlingen  .  10  fl.  Spaichinggen  p5pP0900  fl.
Gerabrn  135,000  fl.  Sullz  13204000  fl.

Gmüno  13391,000  fl.  Tettnng  12000  fl.
Goppingen  15),000  fl.  Tübinggen  133290000  fl.
Hall...  100,000  ff.  Tuttlingen  130000  fl.
Heidenhben  13m91,000  fl.  Ulm.  10090000  fl.
Heilbron  1419000  fl.  Urab  130000fl.
Herrenbergn  13m9,000  fl.  Vaihingen  130000  fl.
Horr  1390000  fl.  Waiblingen  110000  fl.
Kirchheim.  13)000  fl.  Waldse  14000  fl.
Künzeleau..  140,000  fl.  Wanegegn  00000  fl.

Leonbergn  135,000  fl.  Weinsberegnn  80900  fl.
Leutkirch.  13,000  fl.  Welzheim..  100V000  fl.
Ludwigsburtg  139,000  fl.  Wiblingen  602000  fl.
Marbah  1008000  fl.  —
Maulbronn..  ..10,000  fl.  —:786,000  fi.
        <pb n="307" />
        Aalen.
Backnang
Balingen
Bietigheim
Blaubeuren
Cannstatt
Crailsheim
Creglingen
Dornsietten
Ehingen
Eßlingen
Gailderf
Geißlingen
Gmünd
Göppingen

Großbottwar

Güglingen
Hall
Heidenheim
Heilbronn.
Heiligkreuzthal
Hirsau.
Horb
Kapfenburg
Kirchheim.
Leonberg
Lorch
Maulbronn

Mergentbeim

Münsingen

299

zu  b)  die  Wirthschaftsabgaben  mit  jährlichen  250,000  fl.  von  den  Cameralämtern:

4,000  fl.
3,000  fl.
4,000  fl.
3,000  fl.
6,000  fl.
30000  fl.
5,000  fl.
2,000  fl.
3,000  fl.
5,000  fl.
0,000  fl.
,3)000  fl.
8,000  fl.
5,000  fl.
6,000  fl.
3,000  fl.
2,000  fl.
7,000  fl.
7,000  fl.
9,000  fl.
7,000  fl.
3,000  fl.
4,000  fl.
5,000  fl.
3,000  fl.
3,000  fl.
4,000  fl.
3,000  fl.
2,000  fl.
2,000  fl.

Neuenbürg
Neuenstadt
Neufsen
Ochsenhausen.
HOehringen
Reuthin

Roth  am  Sce
Rottenburg
Rottweil
Schönthal
Schorndorf
Schussenried.
Sindelfingen
Spaichingen
Stuttgart,  Stadt

Stuttgart,  Land

Sulz
Tettnang
Tubingen
Urach
Vaihingen
Waiblingen
Waldsee
Wangen
Weingarten
Weinsberg
Wilblingen
Wurmlingen
Zwiefalten

3,,000  fl.
4,000  fl.
3,000  fl.
6,000  fl.
4,000  fl.
3,,000  fl.
3,000  fl.
3,000  fl.
5,000  fl.
4,000  fl.
2,000  fl.
4,000  fl.
3,000  fl.
.  2,000fl.
.  24,000  fl.
3,000  fl.
2,000  fl.
3,000  fl.
5,000  fl.
3,000  fl.
1,000  fl.
2,000  fl.
4,000  fl.
5,000  fl.
7,000  fl.
2,000  fl.
5,000  fl.
4,000  fl.
3,000  fl.

250.000  fl.
        <pb n="308" />
        300

zu  c)  Die  vom  Ertrag  der  Salinengefälle  dem  Jahre  nach  zu  gewährende  Summe  ist
in  monatlichen  Raten  von  der  Staatshauptkasse  an  die  Schulvenzahlungskasse  abzutragen:
endlich  hat

zu  1)  die  Staatsschulden-Zahlungskasse  die  Capitalsteuersumme  durch  Abzug  derselben.
an  den  Zinszahlungen  bei  sich  selbst  zu  erheben.

Wegen  pünktlicher  Berichtigung  und  Verrechnung  dieser  Anweisungen  werden  die  in
ver  Verfügung  vom  12.  August  1824  (Reg.  Blatt  S.  611)  gegebenen  Vorschriften  bierurch
wiederholt  und  sämmtliche  betheiligte  Amtsstellen  für  genaue  Befolgung  derselben  verantwortlich
  gemacht.

Stuttgart,  den  10.  Juni  1846.  Gärttner.

h)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abstellung  neuer  Jagd=  und  Aeckerichs=  zinse  für  das
K.  Kammergut  bei  Waldrodungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben,  auf  erstattetes  Gutackten  des  K.  Geheimen
Rathes,  zu  verfügen  geruht,  daß  die  nach  einer  Bekanntmachung  vom  4.  Mai  1841  (Reg.
Blatt  S.  186)  angeordnete  Abstellung  der  Forstzins-Auflage  für  das  K.  Kammergut  bei
Walr.  usstockungen  sich  künftig  auch  auf  die  bis  jetzt  für  Jenes  bei  Waldrodungen  noch  ange—
setzte  Abgabe  an  Jagd=  und  Aeckerichs-Zinsen  erstrecken  soll.

Diese  Abstellung  wird  vom  1.  Juli  1846  an  in  Wirkung  treten.

Im  Uebrigen  bleibt  es  bei  den  wegen  Einholung  der  forsthoheitlichen  Erlaubniß  zu
Waldausstockungen  und  wegen  der  hievon  anzusetzenden  Sportel  bestehenden  Bestimmungen;
ebenso  bezüglich  ver  in  einzelnen  Ausrodungsfällen  anderen  Berechtigten,  als  dem  K.  Kammer-=gute
  gebührenden  Entschädigung,  bei  der  Anorrnung  unter  Ziffer  2  der  Bekanntmachung  vom
4.  Mai  1841.

Stuttgart  den  22.  Juni  1846.  Gärttner.

()  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  eines  Staats-Anlehens  von  sechs  Millionen  Gulden.
Der  Ausschuß  ver  württembergischen  Stände,  unter  veren  Gewährleistung  und  Verwaltung
die  Staatsschuld  des  Königreichs  Württemberg  nach  den  I6.  119  und  120  der  Verfassungsurkunde
gestellt  ist,  hat  in  Vollziehung  des  Finanzgesetzes  für  die  drei  Jahre  1.  Juli  1843,  im  Einverständniß
  mit  der  K.  Staats-Regierung  und  Kraft  ves  von  den  Ständen  ihm  ertheilten  Auf-
        <pb n="309" />
        301

trags,  beschlossen:  zur  Fortsetzung  des  Baues  der  Staats-Eisenbahnen,  ein  mit  vier  von
Hundert  verzinsliches  Anlehen  von  sechs  Millionen  Gulden  im  Wege  der  Unterzeichnung  unter
nachstehenden  Bedingungen  aufzunehmen:

1)  Für  die  aufgenommenen  Capitalien  werden  Schuld-Verschreibungen,  je  nach  dem
Wunsche  der  Darleiher,  auf  Inhaber  oder  auf  Namen  und  zu  100,  300,  500  oder  1000  fl.
ausgestellt.

2)  Die  Schulvverschreibungen  auf  Inhaber  werden  mit  dreißig  halbjährigen  Zinscoupons
und  mit  Talons  versehen,  gegen  welch'  letztere  nach  Ablauf  der  ersten  15  Jahre  weitere
Coupons  bei  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  in  Stuttgart  ausgegeben  werden.

3)  Von  den  Schuloverschreibungen  auf  Namen  werden  die  Zinse  gegen  Quittungen
von  der  so  eben  genannten  Kasse  und  sämmtlichen  Cameralämtern  und  Oberamtspflegen  des
Königreichs  bezahlt;  von  den  auf  Inhaber  lautenden  Obligationen  kann  der  Betrag  der
Zinscoupons  sowohl  bei  allen  so  eben  genannten  Kassen,  als  auch  bei  später  noch  zu  benennenden
  Bankhäusern  in  Augsburg,  Basel,  Frankfurt  a.  M.  und  Leipzig  erhoben  werden.

4)  Die  Ausfolge  der  Schuloverschreibungen  geschieht  gegen  Einbezahlung  des  Nennwerths
  verselben,  welcher  vom  Tage  dieser  Einzahlung  an  halbjährlich  verzinst  wird.

5)  Den  Besitzern  von  Schuloverschreibungen  auf  den  Inhaber  ist  das  Recht  eingeräumt,
dieselben  bei  der  Staatsschulven-Zahlungskasse  auf  ihren  Namen  einschreiben  zu  lassen.  Hiebei
  steht  es  ihnen  frei,  die  noch  nicht  verfallenen  Coupons  nebst  dem  Talon  entweder  beizubehalten,
  ever  an  die  Staatsschulden-Zahlungskasse  zurückzugeben.  Im  letzteren  Falle  ist
während  der  Dauer  der  Einschreibung  der  Zins  nur  gegen  Quittung  bei  der  so  eben  genannten
Kasse,  oder  bei  den  Cameralämtern  oder  Oberamtepflegen  des  Landes  zu  erheben.

6)  Besitzer  von  Schuloscheinen  auf  den  Namen  können  dieselben  in  Schuloscheine  auf
Inhaber  umwandeln  lassen;  es  geschieht  viese  Umwandlung  kostenfrei,  se  oft  dazu  eine  genügende
  Anzahl  von  Schuloscheinen  angemelvet  ist.  Die  Umtauschung  einer  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber  gegen  einc  solche  auf  den  Namen  ist  nicht  gestattet.

7)  Das  Anlehen  ist  von  Seite  des  Gläubigers  unaufkünddar.  Zur  Tilgung  des  Anlehens
  wird  jährlich  mindestens  ein  halbes  Procent  vesselben  und  die  in  Folge  der  allmäligen
Ablösung  sich  ergebende  Zinsersparniß  ausgesetzt,  und  zur  Verlosung  gebracht.  Außerordentliche
  Tilgungen,  sowie  die  Bestimmungen  über  die  Verwendung  der  durch  solche  sich  ergebenden
Zinsersparnisse  werden  vorbehalten.
        <pb n="310" />
        302

8)  Die  bei  jeder  Verlosung  gezogenen  Capitalien  werden  jevesmal  öffentlich  bekannt  gemacht
  und  rrei  Monate  nach  dieser  Bekanntmachung  bei  der  Staatsschulven-Zahlungskasse  zurückbezahlt
  werden.  .

Auf  den  Grund  vorstehender  Bedingungen  wird  nun  zu  Unterzeichnungen  eingeladen,
wofuͤr  Nachfolgendes  festgesetzt  und  angeordnet  ist:

a)  die  Einzahlung  der  unterzeichneten  Beträge  geschieht  kostenfrei  in  groben  süddeutschen
Münzsorten  oder  in  Fünffrankenstücken  zu  2  fl.  20  kr.  entweder  bei  der  Staatsschulven-Zahlungskasse
  unmittelbar,  oder  bei  denjenigen  inländischen  K.  Cameralämtern
und  Oberamtspflegen,  bei  welchen  unterzeichnet  wurde.  Ganze  preußische  Thaler
à  1  fl.  45  kr.  werden  gleichfalls  angenommen,  dürfen  jedoch  den  dritten  Theil  einer
jeden  Einzahlung  nicht  übersteigen.  «

p)  An  dem  ganzen  Anlehen  sind  erforderlich:

im  Monat  August  185es  400,000  fl.
—  —  Septembere  166b0000000  f.
—  —  Otktober  —..,..·.......  600,000  fl.
—  —  Novenber  600,000  fl.
—  —  December  FKb  .  ..  200,000  fl.
—  —  Januar  1817  .  ....  200,000  fl.
——  —  Februar  —............  200,000fl,
----Mzkz  —............200,000H·
—  —  nril  —.  109000,000  fl.
—  Mai  —  10900)000  fl.
—  —  Juni  —  1000000000  fl.

Zusammen  wieder  —  6,000,000  fl

Den  Darleihern  ist  freigestellt.  hienach  die  je  am  lsten  oder  15ten  jeden  Monats  zu
leistende  Einzahlung  auszuwählen;  wenn  jevoch  auf  eine  berelts  gedeckte  Monatsrate  noch
weitere  Unterzeichnungen  erfolgen  würden,  so  werden  solche  mit  Einwilligung  der  Darleiher
auf  noch  nicht  gedeckte  Monate  übertragen.
c)  Sämmtliche  Unterzeichnungen  find  sofort  verbindlich;  bei  größeren  Beträgen  ist  auf
Verlangen  eine  verhältnißmäßige  Sicherheit  für  die  Einzahlung  zu  leisten.
        <pb n="311" />
        303

d)  Die  Unterzeichnung  kann  vom  6.  Juli  1846  an  bei  der  Staatsschulden-Zablungskasse
  in  Stuttgart,  und  bei  allen  inländischen  K.  Cameralämtern  und  Oberamtspflegen
  gemacht  werden;  sie  wird  geschlossen,  sobald  die  Summe  von  sechs  Millionen
Gulden  in  den  oben  genannten  Raten  gedeckt  ist.  "

Stuttgart  den  26.  Juni  13846.

Von  Oberaufsichts  wegen:  Das  Prästdium  des  stänvischen  Ausschusses:
der  Finanz-Minister,  der  Präsidem  der  Kammer  der  Abgeordneten,
Gärttner.  Kanzler  C.  G.  Wächter.

1)  Verfügung,  vorstehende  Bekannrmachung  betreffend.

In  Beziehung  auf  vorstehende  Bekanntmachung  werden  die  K.  Cameralämter  und  die
Oberamtspflegen  angewiesen,  den  binsichtlich  der  Anlehens-Unterzeichnungen  und  Einzahlungen
Man  sie  ergehenden  Aufforderungen  der  Staatsschulden-Zablungskasse  bereitwillig  zu  entsprechen;
sodann  insbesondere  den  künftigen  neuen  Staatsgläubigern  (nach  Plt.  3  der  Bekannmachung)  auf
Verlangen  ihre  Zinse  zu  bezahlen,  wobei  sich,  was  die  Coupon=  betrifst,  nach  der  in  der  diesseitigen
Bekanntmachung  vom  24.  Juni  1843,  Punkt  3  (Reg.  Blatt  S.  420)  gegebenen  Vorschrift  zu
achten  ist.  Diejenigen  Cameralämter,  welche  mit  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  nicht  in
unmittelbarem  Geldverkehr  stehen,  haben  die  bezahlten  zinse,  für  Rechnung  derselben,  mit
der  Staatshauptkasse  zu  vergleichen.

Stuttgart  den  26.  Juni  1846.  Gärttner.

Dienst-Erledigungen.

I)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Wittendorf,  Dekanats  Freuvenstadt,
welche  im  Mutterorte  559  und  in  den  Filialien  Oberbrändi  und  Romsgrund  141  Kirchengenossen
  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.  Das  verwandelte  Einkommen  derselben  ist  in  Preisen  des  Sportelgesetzes
auf  8395  fl.  berechnet.

2)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Wangen,  Dekanats  Cannstatt,  welche  1420  Kirchengenossen
  zählt  und  mit  einem  auf  799  fl.  berechneten  Einkommen  verbunden  ist,  dessen

*

—
        <pb n="312" />
        304
Verwandlung  nebst  den  dazu  etwa  anzuordnenden  Maaßregeln  der  Ober-Kirchenbehörde
gegenüber  von  dem  künftigen  Geistlichen  vorbehalten  wird,  haben  sich  binnen  vier  Wochen
bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Ministerium  des  Innern  erledigte  Ober-Revisorsstelle
  mit  dem  Normalgehalte  von  1000  fl.  werden  aufgefordert,  sich  binnen  vierzehen
Tagen  bei  dem  gedachten  Minifterium  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  Stelle  eines  Hauptlehrers  an  der  vierten  Classe  ver  untern
Abtheilung  der  Realanstalt  zu  Stuttgart,  mit  welcher  ein  Gehalt  von  900  fl.  verbunden
ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="313" />
        305

W  34.

Regierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Mittwoch  den  S.  Juli  1846.

 

Inbalt.

Königliche  Dekrete.  Ordens-Verleihungen.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfuͤgungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Veränderung  in  der  Classeneintheilung
der  Gemeinde  Leldringen,  Oberamts  Sulz.  —  Verleidung  silberner  Civil-Verdienst-Mevatllen  an  den  Schenkwirth
  Anton  Kramer  und  den  Engelwirth  Ferdinand  Berger  von  Langenargen  und  Bewilligung  der  Erlaubniß
  zur  Annabme  denselben  verliehener  fremder  Ehrenzeichen.  —  Bekanntmachung  einer  Aenderung  in  der
Gemeinde-Bezirkseintheilung.  —  Verfügung,  betreffend  die  Form  der  Abnahme  von  Zeugeneiven  in  Yolizei-,
Aoministratir=  und  Forststrafsachen.  VBerfügung,  betreffend  die  Steuer  von  Brantwein  aus  sogenanntem
Boden-Teig.

Dienst.  Erledigungen.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Ordens-Verleihungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  13.  v.  M.  dem  K.  Preußischen
Geheimen  Ober-Regierungsrathe  und  Curator  der  Universität  Bonn,  v.  Bethmann-Hollweg,
  das  Commenthurkreuz  des  Ordens  der  württembergischen  Krone,  und

dem  K.  Preußischen  Hofprediger,  Ober-Consistorialrathe  Dr.  Snethlage  zu  Berlin,
so  wie

dem  Großherzoglich  Badischen  Geheimen  Kirchenrathe  und  Professor  ver  Theologie,
Dr.  Ullmann  in  Heivelberg,  das  Ritterkreuz  dieses  Ordens  gnädigst  verliehen.
        <pb n="314" />
        306

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  22.  v.  M.
die  erledigte  Stelle  eines  Bauinspektors  für  den  Bezirk  Nagolo  dem  bisher  in  Tübingen
verwendeten  Bauinspektor  Barth  gnévigst  übertragen,

auf  die  erledigte  Nevierförstersstelle  zu  Metzingen,  Forsts  Urach,  den  Revierförster
Ampfer  zu  Wittlingen,  desselben  Forsts,  seinem  Ansuchen  gemäß,  und  dagegen

den  Revierförster  v.  Entreß-Fürsteneck  zu  Laupheim,  Forsts  Ochsenhausen,  auf  die
Revierförstersstelle  in  Wittlingen  versetzt,  sodann

vurch  höchste  Entschließung  vom  24.  v.  M.  die  erledigte  katholische  Stadtpfarrstelle  in
Eßlingen  dem  Stadtpfarrer  Kaufmann  in  Hofen,  Dekanats  Stuttgart,  und

die  erledigte  katholiscke  Pfarrei  Böhringen,  Dekanats  Rottweil,  dem  Pfarrer  Hugger
in  Renquishausen,  Dekanats  Wurmlingen,  ferner

vermöge  höchster  Entschließung  vom  26.  v.  M.  die  erledigte  Prokuratersslelle  bei  dem
K.  Ober-Tribunal  dem  Rechts-Consulenten  Steudel  zu  Stuttgart,

die  erledigte  Gerichts-Notarsstelle  in  Göppingen  dem  Gerichts-Notar  Jüdler  in  Herrenberg,


die  erledigte  Gerichts-Notarsstelle  in  Nürtingen  dem  Amts-Notar  Herrmann  in
Köngen,  Oberamts  Sßlingen,

die  erledigte  Gerichts-Notarsstelle  in  Wangen  dem  Amts-Notar  Maurer  in  Laupheim
zu  übertragen,  wie  auch

dem  Amts-Notar  Daur  in  Knittlingen,  Oberamts  Maulbronn,  auf  sein  Ansuchen,  die
Entlassung  aus  dem  Staatsdienste  ertheilt,  und  denselben  in  die  Zahl  der  immatrikulirten
Notare  mit  dem  Wohnsitze  in  Kornthal,  Oberamts  Leonberg,  aufzunehmen  geruht.

Sodann  haben  Höchstoleselben  vermöge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage
die  Referendäre  erster  Klasse,  Robert  Römer,  von  Stuttgart,

Johann  Ulrich  Schäl,  von  Suppingen,  Oberamts  Blaubeuren,  und

Carl  Plank,  von  Feuerbach,  Oberamts  Stuttgart,  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten
aufzunehmen  geruht.

Der  Erste  hat  Stuttgart,  der  Zweite  Ulm  und  der  Dritte  Weinsberg  zu  seinem  Wohnsitze
  gewählt.
        <pb n="315" />
        307

Unter  dem  27.  v.  M.  ist  der  Cameralamts-Buchhalter  Heyd  in  Waldsee,  seinem  Ansuchen
  gemäß,  auf  die  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamte  Weingarten  versetzt
worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließungen  vom  29.  v.  M.
auf  das  erledigte  Forstamt  Heivenheim  den  Oberförster  v.  Seutter  in  Altenstaig,  seinem
Ansuchen  gemäß,  gnädigst  versetzt,

ferner  auf  ihr  Ansuchen  wegen  körperlichen  Leiden:

den  aggregirten  Hauptmann  v.  Frank  im  ersten  Infanterie-Regiment  mit  der  gesetzlichen
  Pension  in  das  K.  Ehren-Invalidenkorps  versetzt,  und

den  Ober-Lieutenant  Fuchtmann  in  demselben  Regiment,  pensionirt.

Sodann  haben  Seine  Königliche  Majestät  unter  demselben  Tage  dem  aggregirten
  Ober-Lieutenant  v.  Sturmfeder  im  achten  Infanterie-Regiment  die  nachgesuchte  Entlassung
  aus  den  K.  Militärdiensten  bewilligt.

Der  von  dem  Fürsten  v.  Thurn  und  Tarxis  zur  Pfarrei  Obermarchthal  patronatisch
ernannte  Pfarrer  Johann  Baptist  Schefold  in  Sießen,  Dekanats  Saulgau,  ferner

der  von  dem  Fürsten  v.  Thurn  und  Taxris  zur  Pfarrei  Untergrießingen  patronatisch
ernannte  Pfarrer  Leonhard  Hohl  in  Eglingen,  Dekanats  Neresheim,  so  wie

der  von  dem  Fürsten  v.  Waldburg-Wolfegg-Waldsee  zur  Pfarrei  Röthenbach,  Dekanats
Waldsce,  patronatisch  ernannte  Priester  Johann  Baptist  Bomas,  von  Gmünd,  Pfarrverweser
  in  Wilhelmskirch,  erhielten  am  26.  v.  M.,  und

die  von  dem  Fürsten  August  zu  Hohenlobe-Oehringen  vollzogene  Nomination  des  Stadtpfarrers
  Kern  in  Forchtenberg  auf  die  erledigte  Rektorsstelle  am  Lyceum  in  Oehringen
unter  dem  27.  v.  M.  die  landesberrliche  Bestätigung.

Seine  Königliche  Majestät  baben  vermöge  höchster  Cntschließung  vom  28.  v.  M.
den  Dekan  und  Stadtpfarrer  Kautzer  in  Biberach  auf  die  Stadtpfarrei  Lauchheim,  mit
einem  seinem  bisherigen  stänrigen  Einkommen  gleichstehenden  Gehalt,  zurückversetzt.
        <pb n="316" />
        308
II.  Verfügungen  der  Departementé.
A.  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Veränderung  in  der  Classeneintheilung  der  Gemeinde
Leidringen,  Oberamte  Sulz.
Die  Gemeinde  Leidringen,  Oberamts  Sulz,  ist  in  Gemäßheit  der  K.  Verordnung  vom
.  Februar  1829  von  der  dritten  in  die  zweite  Classe  der  Gemeinden  versetzt  worden;  was  hiemit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  24.  Juni  1846.  Schlayer.

b)  Verleihung  silberner  Civil-Verdienst-Medaillen  an  den  Schenkwirth  Anton  Kramer  und  den
Engelwirtb  Ferdinand  Berger,  von  Langenargen  und  Bewilligung  der  Erlaubniß
zur  Annahme  denselben  verliehener  fremder  Ehrenzeichen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  26.  d.  M.
dem  Schenkwirth  Anton  Kramer  und  dem  Engelwirth  Ferdinand  Berger  von  Langenargen,
Oberamts  Tettnang,  in  gnädigster  Anerkennung  ihres  muthvollen  und  aufopfernden  Benehmens
  bei  Rettung  mehrerer  auf  dem  Bodensee  verunglückter  Schiffsleute  aus  Lindau  die
stlberne  Verdienst-Medallle  gnädigst  zu  verleihen  und  zugleich  vie  Erlaubniß  zu  ertheilen  geruht,
  ras  ibnen  aus  gleichem  Anlaß  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Baiern  verliehene
  silberne  Ehrenzeichen  des  Verdienstordens  der  baierischen  Krone  annehmen  und  tragen
zu  dürfen.

Stuttgart  den  27.  Juni  1846.  Schlaper.

2.  Der  Regierung  des  Donaukreses.
Bekanntmachung  einer  Aenderung  in  der  Gemeinde-Bezirkseintheilung.

Die  in  Folge  des  Staatsvertrags  mit  dem  Großberzogthum  Baden  vom  28.  Juni  1843
über  die  Auflösung  der  Hoheitsgemeinschaft  in  Widdern  und  Evelfingen  an  den  diesseitigen
Staat  übergegangene  Parzelle  Auhof  ist  durch  Entschließung  vom  22.  Mai  d.  J.  der  Gemeinde
Zußdorf,  O.  A.  Ravensburg,  in  der  Eigenschaft  einer  Parzelle  der  Gesammtgemeinde  Zußdorf
  zugetheilt;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Ulm  den  26.  Juni  1846.  Schmälzigaug.
        <pb n="317" />
        309
8)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.

Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  die  Form  der  Abnahme  von  Zeugeneiden  in  Polizei-,  Administrativund

  Forststrafsachen.

Um  das  Verfahren  der  Polizei-,  Administrativ=  und  Forst-Strafbehörden,  bei  Abnahme
von  Zengeneiden  sowohl  unter  sich,  als  mit  dem  Verfahren  in  gerichtlichen  Strafsachen  in
angemessene  Uebereinstimmung  zu  bringen,  wird  den  betreffenden  Regiminal=  und  Finanz=Bebörden
  in  Gemäßheit  böchster  Entschließung  vom  24.  d.  M.  die  Weisung  ertheilt,  in
denjenigen  Straffällen,  bei  welchen  die  feierliche  Beeidigung  eines  Zeugen  nach  dem  Ermessen
des  Untersuchungsbeamten  oder  der  erkennenden  Behörde  für  nothwendig  erkannt  wird,  die
Bestimmungen  der  K.  Verordnung  vom  17.  Oktober  1844,  betreffend  die  Form  der  Abnahme
von  Zeugeneiden  in  gerichtlichen  Strafsachen  (Reg.  Blatt  vom  Jahr  1844,  S.  463—468),
mit  Ausnahme  der  blos  auf  das  Verfahren  in  gerichtlichen  Strafsachen  anwendbaren  Vorschriften
  der  95.  2,  18  und  21  der  gedachten  Verordnung,  analog  zur  Anwendung  zu  bringen.

In  Fällen,  in  welchen  die  Zeugen  nach  den  bestehenden  Gruw#sätzen  ihre  Aussagen
bloß  durch  Angeloben  an  Eldesstatt  zu  bekräftigen  haben,  wird  den  Behörden  eingeschärft,
darauf  bedacht  zu  seyn,  daß  diese  Handlung  gleichfalls  mit  der  ihrer  sittlichen  und  rechtlichen
Bedeutung  entsprechenden  Würde  und  Feierlichkeit  vorgenommen  wird.

Stuttgart  den  26.  Juni  1846.
Schlaper.  Gärttner.

C)  Des  Finanz-Departemente.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  Steuer  von  Brantwein  aus  sogenanntem  Boden-Teig.
Seint  Königliche  Majestät  haben,  vermöge  böchster  Entschließung  vom  17.  Januar
d.  J.,  nach  Vernehmung  des  K.  Geheimen  Raths,  zu  genehmigen  gnädigst  geruht,
daß  die  Brantwein-Bereitung  aus  den  unter  dem  Namen  Boden-Teig  bekannten
Brauerei-Rücksländen  in  der  Besteuerung  wie  Brantwein-Erzeugung  mit  Malz  bebandelt,

  demnach  mit  dem  geringeren  gesetzlichen  Steueransatze  von  1  fl.  48  kr.  vom
Eimer  belegt  werde.
        <pb n="318" />
        310

Dieser  höchsten  Entschließung  gemäß  treten  die  bezüglichen  Bestimmungen  der  Instruktion
zu  Vollziehung  des  Wirthschafts-Abgaben-Gesetzes  vom  11.  December  1827  (Reg.  Blatt
S.  539),  §.  16  Absatz  2  und  des  Erlasses  des  Steuer-Collegiums  vom  17.  Juni  1828
(Ergänzungsband  zum  Reg.  Blatt  S.  520)  außer  Wirkung,  und  zwar  so,  daß  der  geringere
Abgabensatz  erstmals  der  nächsten  Patentirung  zu  Grund  zu  legen  ist.

Wenach  sich  die  betreffenden  Stellen  zu  achten  haben.

Stuttgart  den  4.  Juli  1846.  Gärttner.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehenre  Ober-Forstersstelle
  zu  Altenstaig  werden  aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des
Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melren.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Baurathsstelle  bei  der  Regierung  des  Reckarkreises,
  mit  welcher  der  Normalgehalt  zweiter  Classe  von  1200  fl.  verbunden  ist,  haben
sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  gedachten  Kreis-Regierung  vorschriftmäßig  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Vehringen,  Dekanats  Sulz,  welche  1536  Kirchengenossen
  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.  Das  Einkommen  dieser  Stelle,  dessen  Verwandlung  gegenüber  von  dem
künftigen  Geistlichen  vorbehalten  wird,  ist  zu  712  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  berechnet.

4)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Unterheinrieth,  Dekanats  Weinsberg,  welche  im
Muttererte  731,  in  5  Filialien,  wovon  eines  mit  eigener  Schule,  570  Kirchengenossen  zählt
und  mit  einem  durch  eine  Zulage  von  44  fl.  auf  700  fl.  erhöhten  Einkommen  verbunden
ist,  dessen  Verwandlung  gegenüber  von  dem  künftigen  Pfarrer  vorbehalten  wird,  haben  sich
binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conssstorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Es  wird  wiederholt  zur  Besetzung  ausgeschrieben:  die  mit  dem  Dekanat  verbundene
katholische  Pfarrstelle  zu  Zwiefalten,  Oberamts  Münfingen,  welche  in  mehreren  Filialien
1359  Pfarrgenossen  und  zwei  Schulen  zählt.  Dieselbe  gewährt  ein  beständiges  Einkommen
von  1016  fl.  und  ist  dem  Marrer  für  die  pspychische  Pflege  der  katholischen  Angehörigen  der
Irrenpfleganstalt  Zwiefalten  noch  eine  besondere  widerrufliche  Belohnung  von  100  fl.  aus
        <pb n="319" />
        311

der  Casse  dieser  Anstalt  ausgesetzt.  Die  Bewerber  um  diese  Stellen  haben  st  6  binnen  vier
Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

6)  Es  wird  besetzt  werden:  die  katholische  Pfarrstelle  Urlau,  Oberamts  und  Dekanats
Leutkirch,  welche  im  Pfarrorte  und  zwei  Filialien  528  Pfarrgenossen  zählt,  im  Pfarrorte  eine
Schule  hat  und  ein  ständiges  Einkommen  von  144°2  fl.  gewährt.  Oie  Bewerber  werden  aufgesordert,
  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  die  in  der  zweiten  Besolvungsklasse  stehende  Revierförstersstelle
zu  Laupheim,  Forsts  Ochsenhausen,  baben  bei  der  Finanzkammer  des  Donaukreises  innerhalb
  orei  Wochen  sich  zu  melden.

8)  An  der  dritten  Classe  des  untern  Gymnasiums  in  Stuttgart  ist  eine  Lehrstelle
mit  einem  Gehalt  von  900  fl.  zu  besetzen,  und  haben  sich  die  Bewerber  binnen  drei  Wochen
an  den  K.  Studienrath  zu  wenden.

9)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Präceptorat  Besigheim,  womit  ein  Einkommen
von  642  fl.  10  kr.  neben  freier  Wohnung  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei
dem  K.  Stuvienrathe  zu  melven.

10)  Die  Bewerber  um  das  Präceptorat  Bönnigheim,  womit  ein  Einkommen  von
600  fl.  nebst  freier  Wohnung  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.
Studienrathe  zu  melden.

11)  An  der  untern  Abtheilung  der  Elementarschule  zu  Stuttgart  ist  eine  Lehrstelle
mit  500  fl.  wieder  zu  besetzen,  und  haben  sich  die  Bewerber  binnen  drei  Wochen  an  den  K.
Studienrath  zu  wenden.

6  12)  Die  Bewerber  um  die  in  der  zweiten  Besolvungsklasse  stehende  Gerichts-Notarsstelle
in  Herrenberg  haben  sich  innerhalb  vierzehn  Tagen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen
zu  melden.

13)  Die  Bewerber  um  die  erledigte,  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Amts-Notarsstelle
  in  Kongen,  Oberamts  Eßlingen,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe
  in  Eßlingen  zu  melden.

14)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Amts-Notariat  Knittlingen,  Oberamts  Maulbronn,
  mit  welchem  ein  Gehalt  von  325  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  zu  melden.
        <pb n="320" />
        312

15)  In  dem  Oberamts--Gerichtsbezirke  Laupheim  ist,  in  Folge  der  Beförderung  des
bisherigen  Amts-Notars  zu  Laupheim  und  der  Verlegung  des  Wohnstzes  des  Gerichts-Notars
von  Wiblingen  an  den  Sitz  des  Oberamts-Gerichts,  vie  Amts-Notarsstelle  in  Wiblingen
mit  dem  Gehalt  erster  Classe  zu  besetzen.  Die  Bewerber  um  vieselbe  haben  sich  innerhalb
vierzehen  Tagen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  zu  melden.

16)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamte  Walosee
haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  dortigen  Cameralverwalter  zu  melden.
        <pb n="321" />
        313
35.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

DOonnerstag  den  16.  Juli  1846.

Inhbalt.

Königliche  Dekrete.  Diense  Nachrichten.

Verfügungen  der  Departemento.  Das  Ergebniß  der  Concursprüfung  der  Rechts-Candidaten  in  dem
Monate  Juni  1846  betreffend.  —  Die  Bestellung  von  achtzehen  geprüften  Rechs-Candidaten  zu  Neferendären
zwaiter  Classe  betreffend.  —  Bekanntmachung,  ven  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe  von  den  Gerichtshöfen
  zu  den  Oberamtsgerichten  betreffend.  .  Ausgeichnung  mehrerer  Landjäger.  —  Mersans,  betreffend
  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll--,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  auf  das  Jahr  1816—47

Dienst-Erledigungen.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.  "Q

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschließung  vom  3.  d.  M.
dem  pensionirten  Oberamterichter  Ober-Justizrath  Stängel  von  Ulm,  welcher  zur  Zeit  in
Stuttgart  sich  aufhält,  die  nachgesuchte  Ermächtigung  zur  Ausübung  der  Rechtspraris  gnädigst
zu  ertheilen,  und

den  Referendär  erster  Classe,  Bockshammer  von  Blanbeuren,  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten
  gnädigst  aufzunehmen  geruht.  Derselbe  hat  Stuttgart  zu  seinem  Wohnorte
gewählt.

Durch  hochste  Entschließung  von  demselben  Tage  haben  Höchstvdieselben  die  evangelische
  Pfarrei  Wüstenroth,  Dekanats  Weinsberg,  dem  Pfarrverweser  Schwarzmann  in
Archsbofen,  Dekanats  Weikersheim,  zu  übertragen,

dem  Rektor  Kieser  an  der  Realschule  in  Stuttgart  den  Rang  eines  Gymnastalrektors
zu  verleiben,
        <pb n="322" />
        314

den  katholischen  Pfarrer  Fischin  ger  in  Rathshausen,  Dekanats  Spaichingen,  unter
Belassung  seines  seitherigen  Titels,  seinem  Ansuchen  gemäß,  auf  die  St.  Bernharde-Caplanei
in  Deggingen  zu  versetzen,  ferner

den  Hauptmann  im  fünften  Infanterie-Regiment,  v.  Bischoff,  zum  Start-Commandanten
  von  Gmünd,  mit  dem  Charakter  eines  Majors  zu  ernennen,  und

dem  Rittmeister  la  Suite  des  zweiten  Reiter-Regiments,  v.  Röder,  die  nachgesuchte
Entlassung  aus  dem  Militärdienste,  mit  ver  Erlaubniß,  die  Armee-Uniform  zu  tragen,  zu
ertheilen,  wie  auch

vdurch  höchste  Entschließung  vom  7.  d.  M.  den  evangelischen  Stadtpfarrer  Ris  in
Wiodern,  Dekanats  Neuenstadt,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  hohen  Alters  in  den  Pen.
sionsstand  zu  versetzen  gnädigst  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departementé.
Des  Justiz-Ministerium.
a)  Das  Ergebniß  der  Concursprüfung  der  Rechts-Candidaten  in  dem  Monate  Juni  1840  betreffend.
In  Folge  der  kürzlich  vorgenommenen  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Justiz-Departement
  find  nachstehende  stebenzehn  in  alphabetischer  Ordnung  aufgeführte  Candidaten  für
befähigt  erklärt  worden,  die  praktische  Laufbahn  als  Referendäre  zweiter  Classe  anzutreten:
1)  v.  Balvinger,  Wilhelm,  von  Wiblingen.
2)  Bossert,  Carl  Gottfried,  von  Reutlingen.
3)  Fischer,  Wilhelm  Friedrich,  von  Nürtingen.
4)  Gerber,  August  Emil,  von  Buchenbach,  Oberamts  Künzelsau.
5)  Gmelin,  Ferdinand  Christian,  von  Eßlingen.
6)  Gunzert,  Gustav  Avdolph,  von  Oberndorf.
7)  v.  Hayn,  Wilhelm  Friedrich  Ernst,  von  Stuttgait.
8)  Heinle,  Andreas,  von  Weissenstein,  Oberamts  Geislingen.
9)  Hofmann,  Ferdinand  Friedrich,  von  Betzingen,  Oberamts  Reutlingen.
10)  Klemm,  Friedrich,  von  Stuttgart.
11)  Kind,  Paul  Theodor,  von  Kuppingen,  Oberamts  Herrenberg.
12)  v.  König,  Wilhelm  Friedrich  Victor  Wenzeslaus,  von  Ulm.
        <pb n="323" />
        315

13)  Meurer,  Johann  Matthäus,  von  Heivenheim.
14)  Rösler,  Wilhelm  Friedrich,  von  Ulm.
15)  Scheurlen,  Friedrich  Carl,  von  Stuttgart.
16)  Schickhardt,  Herrmann,  von  Tübingen.
17)  v.  Tessin,  Herrmann,  von  Hochdorf,  Oberamts  Vaihingen.
Stuttgart  den  6.  9Juli  1846.  Für  den  Departements-Chef:
Gaisberg.

b)  Die  Bestellung  von  achtzehn  geprüften  Rechts-Candidaten  zu  Referendären  zweiter  Classe  betreffend.
Die  nachstehenden  achtzehen  Rechts-Candidaten,  welche  die  erste  Dienstprüfung  tbeils  nach
obiger  Bekanntmachung,  theils  in  dem  Monate  December  des  verflossenen  Jahres  (Reg.  Blatt
vom  Jahre  1846,  S.  3)  genügend  erstanden  haben,  sind  ihrem  Ansuchen  gemäß  zu  Referendären
zweiter  Classe  bestellt  und  für  die  erste  Hälfte  ihres  Dienstprobejahrs  den  K.  Gerichtshöfen
folgendermaßen  zugetbeilt  worden:
I.  Dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen:

Gunzert.  v.  Tessin.
Hofmann.  v.  Wächter-Spittler.
Klemm.

II.  Dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen:
Fischer.  Scheurlen.
v.  Hayn.  Schickhardt.

III.  Dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen:
v.  Bal  dinger.  Gmelin.
Bossert.  Meurer.
Gerber.

IV.  Dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm.
Heinle.  v.  König.
Kino.  Rösler.

Die  vorbezeichneten  Referendäre  haben  sich  nun  bei  den  Gerichtshöfen,  denen  sie  zugetbeilt
  find,  unverzüglich  zur  Dienstleissung  anzumelden,  und  von  den  letzteren  wird  die  gewöhnliche
  Anzeige  über  die  vorgenommene  Beeidigung  gewärtigt.  «

Stuttgart  den  6.  Juli  1846.  Für  den  Departements-Chef:
Gaisberg.
        <pb n="324" />
        316

c)  Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe  von  den  Gerichtshöfen

zu  den  Oberamts-Gerichten  betreffend.

Die  nachbenannten  Referendäre  zweiter  Classe,  welche  durch  vie  Ministerial-Verfügung
vom  29.  December  1845  (Reg.  Blatt  vom  Jahr  1846,  S.  4)  den  K.  Gerichtshöfen  zugetbeilt
  worden  sind,  werden  hiemit  für  die  zweite  Hälfte  ihrer  Probezeit  den  bienach  erwähnten
  Bezirks-Gerichten  beigegeben:

1)  der  Referendär  Binder  dem  Stadtgerichte  Stuttgart;

2)  —  —  Erbard  dem  Oberamtsgerichte  Ravensburg;
3)  —  —  Fetzer  dem  Oberamtsgerichte  Göppingen:;
4)  —  —  Geßler  dem  Oberamtsgerichte  Ellwangen;
5)  —  —  Häcker  dem  Oberamtsgerichte  Stuttgart;
6)  —  —  Heyd  dem  Oberamtsgerichte  Urach;

7)  —  —  Holland  dem  Oberamtsgerichte  Böblingen;
8)  —  —  Köstlin  dem  Criminalamte  Stuttgart;

9)  —  —  Mosthaf  dem  Oberamtsgerichte  Künzelsau;
10)  —  —  Pelargus  dem  Oberamtsgerichte  Tettnang;
11)  —  —  Ropsy  dem  Oberamtsgerichte  Eßlingen;
12)  —  —  Sick  dem  Oberamisgerichte  Cannstatt;

13)  —  —  WBogel  dem  Obcramisgerichte  Ulm;

14)  —  —  Wollaib  demselben  Oberamtsgerichte;

15)  —  —  Wunder  dem  Oberamtsgerichte  Ludwigsburg.

Diese  Referendäre  haben  bei  den  bezeichneten  Bezirks-Gerichten  spätestens  acht  Tage
nach  ibrem  Austritte  von  den  Gerichtsböfen  ihre  Funktionen  anzutreten,  und  von  den  gedach—
ten  Gerichten  wird  die  vorschriftmäßige  Anzeige  über  diesen  Eintritt  gewärtigt.

Stuttgart  den  9.  Juli  1846.  Für  den  Departements-Chef:
Gaisberg.

B)  Des  Departements  des  Innern.
2  Des  Ministerium  des  Innern.
Auszeichnung  mehrerer  Landsäger.
Unter  Hinweisung  auf  die  #.  49  und  50  der  K.  Verordnung  vom  5.  Juni  1823

über  die  Organisation  des  Landjäger-Corps  werden  die  mehreren  Unteroffizieren  und  Landjägern
  wegen  Auszeichnung  im  Dienste  verwilligten  Belohnungen  öffentlich  bekannt  gemacht:
        <pb n="325" />
        317
1)  Vermöge  hoöchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.  haben  Seine  Königliche
Majestät  «
dem  Stations-Commandanten  dritter  Classe,  Johann  Gottllieb  Hettinger  in  Schornvorf
  die  goldene,  und
dem  Stations-Commandanten  zweiter  Classe,  Johann  Michael  Wurst  in  Crailsheim,
  so  wie
dem  Landjäger  erster  Classe,  Dominikus  Bühler  in  Friedrichshafen,  O.  A.  Tettnang,
die  silberne  Civil-Verdienst-Medaille  gnädigst  verliehen.
2)  Gelod-Prämien  haben  erbalten:
Stations-Commandant  Ludwig  in  Ulm.
—  Schreiweiß  in  Backnang.
—  Strobel  in  Laupheim.
—  Grohn  in  Mergentheim.
—  Mühleisen  in  Oehringen.
—  Röll  in  Ravensburg.
—  Schneider,  bisher  in  Oberndorf,  nun  in  Neuenbürg.
Dangel  in  Freudenstadt.
—  Kieser  in  Welzheim.
—  Binz  in  Künzelsau.
—  Kehrer  in  Gerabronn.
Landjäger  Horn  in  Plieningen.
—  Clauß  in  Neuenstadt.
Beck  in  Wioddern.
Leibbrand  in  Heimsheim.
—  Zürn  in  Murrhardt.
—  Rühle  in  Ebersberg.
—  Stumpp  in  Sulzbach.
Mayer  in  Cschach.
Volz  in  Neuffen.
–  Lehmann  in  Mariazell.
—  Kaltenbach  in  Ofterdingen.
—  Meffle  in  Bartenstein.
—  Stauch  in  Winterbach.
        <pb n="326" />
        Landjäger

318

Steinmetz  in  Brettheim.
Falschebner  in  Brenz.
Fix  in  Untertheuringen.
Oesele  in  Mainhardt.
Schöppler  in  Metzingen.
Häfele  in  Oberurbach.
Haag  in  Neukirch.

3)  Oeffentlich  belobt  werden:

Stations=Landsäger



Commandant  Sippel  in  Balingen.

—  Schefbuch  in  Nürtingen.
—  Wayfß  in  Heilbronn.

–  Betzmann  in  Göppingen.

–—  Schweitzer  in  Riedlingen.
—  Zieger  in  Neresheim.

—  Ruoß  in  Urach.

—  Mößner  in  Muͤnfingen.
—  Spiegel  in  Tettnang.
—  Lerch  in  Neckarsulm.

—  Hoß  in  Weinsberg.

—  Looser  in  Waldsee.

—  Wendel  in  Gaildorf.

–  Schmidberger  in  Wangen.
—  Kicherer  in  Heidenheim.
—  Wurst  in  Herrenberg.
—  Feeser  in  Saulgau.

—  Jocher  in  Cannstatt.

—  Staiger  in  Nagold.

—  Metzger  in  Biberach.

—  Essig  in  Tuttlingen.
Betz  in  Möckmöhl.

Baal  in  Neckar  sulm.

Uebele  in  Zaberfeld.

Herrmann  in  Knittlingen.
        <pb n="327" />
        319

Ländjäger  Frank  in  Beilstein.

Laubacher  in  Baiersbronn.
Kieser  in  Schrotzberg.
Krebs  in  Bopfingen.
Günther  in  Langenburg.
Gretzel  in  Giengen.
Freitag  in  Kirchheim.
Grau  in  Steinheim.
Vollmer  in  Niederstetten.
Nestele  in  Gschwend.
Dänz  in  Creglingen.

Lutz  in  Ebnat.

Ilg  in  Schloßberg.
Geiger  in  Langenargen.
Schelling  in  Tettnang.
Schick  in  Kißlegg.
Schnitzer  in  Wurzach.
Fuchs  in  Friedrichshafen.
Holl  in  Fischbach.
Stauch  in  Ochsenbausen.
Böhringer  in  Entringen.
Ritter  in  Feuerbach.
Wiedenmann  in  Fachsenfeld.
Herrmann  in  Ocerkessach.
Birk  in  Schornvorf.
Denneler  daselbst.
Redle  in  Mengen.
Klaiber  in  Blitzenreute.
Stoll  in  Wolfegg.

Lay  in  Hasenweiler.
Wohlleber  in  Scheer.
Gutekunst  in  Friedingen.
        <pb n="328" />
        320

Landjäger  Schurr  in  Ravensburg.

—  Weckerle  in  Oberstetten.

–  Guldig  in  Münsingen.
Stuttgart  den  9.  Juli  1846.  Schlayer.

C)  Des  Finanz-Departements.

Des  K.  Steuer-Collegium.

Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude-  und  Gewerbe-Steuer
auf  das  Jahr  1846—7.

Vermöge  des  Finanzgesetzes  vom  15.  August  1845  sollen  für  das  Finanzjahr  1848
an  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steueirerr  J37000,000  fl.
umgelegt  und  erhoben  werden.  ""

Hieran  haben  beizutragen:
4  das  Grundeigenthum  und  die  Gefälle,  nämlich:
a)  das  Grundeigenthum.  143342,952  fl.  —

 

b)  die  Gefalllll  73,715  fl.
—:.  1,416,667  fl.  —

die  Gebänue  1J3J333,333  fl.
die  Gewerbe  2500,000  fl.  —

—:.  2,000,000  fl.  —.

Mit  Berücksichtigung  der  das  Landes-Cataster  betreffenden  Veränderungen,  worüber  die
Nachweisungen  den  Oberämtern  besonders  zugegangen  sind,  und  welchen  gemäß  auch  der
Lokalsteuerfuß  richtig  zu  stellen  ist,  berechnet  sich

a)  das  Grund-Cataster  nach  dem  angenommenen  Rein-Ertrag

  aauf  6(15060.001,455  fl.  38  kr.

das  Gefäll-Cataster  auf  ...  ..  878,328si.12kr.
Demnach  die  Staatssteuer  je  auf  100  fl  Reinertrag

  zu.  ..  8fl.  23kr.  32505  hl.

b)  das  Gebäude-  -Cutaster  nach  d  dem  Capiralwerihe  auf  177,132,194  fl.  —
und  die  Staatssteuer  je  auf  100  fl.  Capitalwerth  zu  11  kr.  113  hlr.
        <pb n="329" />
        321

c)  die  Cataster-Ansätze  für  die  Gewerbesteuer  betragen  400,594  fl.  6  kr.
Zur  Umlage  der  Summe  von  250,000  fl.  kommen
daher  auf  100  fl.  Cataster-Ansatsz  ..  62f124kr2whlr

Nachdem  hienach  die  Jahressteuer  von  184  unter  die  Oberamtsbezirke  auf  die  aus  der
Beilage  ersichtliche  Weise  vertheilt  worden  ist;  so  werden  nun  die  K.  Oberämter  angewiesen,
unverweilt  die  Vertheilung  der  Steuern  auf  die  einzelnen  Orte  und  Gutsherrschaften,  unter
Zugrundlegung  des  Landes-Catasters  vorzunehmen,  auch  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Unteraustheilung
  auf  die  Steuerpflichtigen  nach  den  verschiedenen  Catasterzweigen  je  abgesondert  auf
das  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude  und  Gewerbe-Cataster  vollzogen  werde.

Wegen  Fortführung  der  Oberamts-Uebersichten  und  Erhaltung  ihrer  Uebereinstimmung

mit  den  Kanzlei-Eremplaren,  so  wie  hinsichtlich  ver  Benützungsart  des  Steuer-Catasters  zu
der  Umlage  der  Corporations-Anlagen  wird  auf  die  Verordnungen  vom  18.  Juli  1829  und
30.  Juni  1830  verwiesen.

Insbesondere  aber  sieht  man  sich  bei  der  aus  Anlaß  der  vorgenommenen  periodischen
Ergänzungen  des  Gebäuve=  und  Gewerbe-Catasters  gemachten  Wahrnehmung,  daß  die  örtlichen
  Steuerrollen  nicht  überall  geordnet  geführt,  auch  vie  Geschäfte  des  örtlichen  Steuersatzes
  häufig  nicht  zeitig  besorgt  werden,  veranlaßt,  den  K.  Oberämtern  vie  Ueberwachung
der  instruktionsgemäßen  Fortführung  der  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuerrollen,  so  wie  der
rechtzeitigen  Vornahme  des  Steuersatzes,  erforderlichen  Falles  im  Einvernehmen  mit  den
K.  Bezirksgerichten  hinsichtlich  der  dabei  den  Gerichts=  und  Amts-Notaren  obliegenden  Verrichtungen,
  nachdrücklich  zu  empfehlen.

Da  es  übrigens  für  die  Erhaltung  der  Ordnung  im  Staatshaushalte  und  für  die  Bestreitung
  der  Staatsbedürfnisse  von  großer  Wichtigkeit  und  dringend  nothwendig  ist,  daß  die
Steuergelder  regelmäßig  eingeben,  auch  eine  zu  rechter  Zeit  vorgenommene  Unteraustheilung
und  ein  zweckmäßig  geleiteter  Einzug  zur  Schonung  der  skonomischen  Verhältnisse  der  Steuerpflichtigen
  wesentlich  beitragen;  so  werden  die  K.  Oberämter,  unter  Beobachtung  der  wegen
des  Steuer-Einzugs  schon  früher,  insbesondere  unter  dem  21.  Juni  1819  erlassenen  Verfügungen,
sich  angelegen  seyn  lassen,  daß  die  für  die  Unteraustheilung  der  Steuern  erforderlichen  Arbeiten
sogleich  beginnen  und  daß  der  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Steuern  pünktlich  erfolgen.

Stuttgart  den  30.  Juni  1846.  Für  den  Präsidenten:
Genehmigt  von  dem  Finanz-Ministerium  den  6.  Juli  1846.  Rapp.
Für  den  Minister:
Präsident  Süskind.
        <pb n="330" />
        322

Vertheilung
der  direkten  Staatssteuer  auf  die  Oberämter  des  Königreichs,  die  K.  Hof-Domänenkammer
  und  die  Staatskasse-Renten  von  1840—17.

 

Gebãude-—

  —

 

 

 

Gewerbe-Oberämter.
  Grundsteuer.  Gefaͤusteuer.  Steuer.  Steuer.  Hauptbetrag.
!  i
.  fl.  |.  fl.  f1..
I.  Neckarkreic.  #  .

Backnang.  18,552  287  4476  3,660  26,975
Besigheim  18,452  567  5,780  3,374  28,173
Böblingen  19,527  280  "  5,337  3,482  28,635
Brackenbeim  19,248  1,081  4384  2,071  26,784
Cannstatt.  15,388  201  5,466  3,833  24,  888
Eßlingen.  19,116  579  406900  5,434  29,819
Heilbronn  20,350  1,007  8851  9,137  39,495
Leonberg  26,353  835  6.,8884  2,976  37,048
Ludwigsburg.  24,032  816  8,301  4,636  37,785
Marbach  25,845  597  4,9070  2,900  34,372
Maulbronn  17,642  169  44609  10,0653  24,245
Neckarsulm  24,394  774  51129  3561  33,858.
Stuttgart,  Stadt  4,  899  200  26,423  23),250  54,772
Stuttgart,  Amt  20,076  429  5,326  2,853  28,681
Vaihingen  18,408  595  4,646  2,548  26,197
Waiblingen.  19,766  116  4  748  2,868  27,500
Weinsberg  18,529  s4s  3807  2094  25,275

—.30,570  ,  78780,609  534503
        <pb n="331" />
        323

 

I

 

.  I
Oberämter.  Grundsteuer.  l  Gefällsteuer.  3  Gkbzur-  rbe-  Hauptbetrag.
D
»  fl.  fl.  fl.  fl.  fl.

II.  Schwarzwalokreis.  «

Balingcn.  18,410  458  4,585  4,125  27,578
Calw.  13,633  69  4,055  3,646  22,303
Freudenstadt.  15,887  50  6  4,240  3,272  23,449
Herrenberg  22,122  292  4,932  2,054  29,400
Horb  15,968  833  4,601  2|423  23,825
Nagold  14)471  240  409002  3278|22891
Neuenbürg  10,129  208  3,394  2,409  16,140
Nürtingen  18,287  408  4,10  2,793  26,098
Oberndorf  14,237  316  3,696  2,511  20,760
Reutlingen  21,375  163  7,734  8,969  38,541
Rottenburg  23,356  542  6,183  2,945  33,026
Rottweil  22,346  896  4/773  3pv711.  31,726
Spaichingen.  13%%  306  2154  1,976  11,484
Sulz  16,141  155  2,985  2,007  21,288
Tuttlingen  17,146  760  3,275  2,872  24,053
Tübingen  18,864  558  7,284  4,806  31,512
Urach.  18,105  157  4175  402  20,489

—:.3  6711  78,  478  5740  16
1
        <pb n="332" />
        324

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I
Oberämter.  Grundsteuer.  Gefällsteuer.  e  *  Hauptbetrag.
I
si-  si.  fl.  fl.  ffl.
III.  Jaxtkreis.

AaMlen  13,044  853  3,333  3,136  20,366
Crailsheim  16,947  so2  3,088  2016  23353
Ellwangen  22,559  1,040  4,256  3,714  31,569
Gaildorf  18,217  551  2,536  2,079  23,383
Gerabronn  36,555  1,949  4,107  3,144  45,755
Gmünd  .  15,761  1,044  3,467  4,003  25,175
Hall.  29,843  4,035  4,905  4,375  43,758
Heivenheim.  21,474  437  5,541  5,030  32,537
Künzelsau  26,577  1,344  4324  3,027  35,872
Mergentheim.  29,860  1,592  4,433  3,218  39,103
Neresbeim  ...  18,962  2,868  2,941  2,824  27,595
Oehringen  37,077  2,  081  5,  298  3,441  47,900
Schorndorf  15,541  176  4,399  2,257  22,373
Welzheim  14,340  400  2,761  1,639  19,140

EEEIEIIEIIEIII
        <pb n="333" />
        325

 

Gebaͤude- 



 

 

 

 

 

 

Oberämter.  Grundsteuer.  Gefällsteuer.  Steuer.  o%  aorg!  Hauptbetrag.
fl.  fl.  fl.  fl.  fl.
VI.  Donaukreis.
Biberach  33,377  2,775  6,522  5,637  48,311
Blaubeuren  18,769  592  3,507  2,750  25,618
Ebingen  26,361  4,045  5,192  3,042  —
Geißlingen  17,632  913  3,982  3,754  26,281
Göppingen  24,361  670  6,083  5,910  37,024°
Kirchheim  22,446  353  5,416  3,853  32,068
Laupheim.  20,207  2,306  40275  2,079  29,847
Leutkirch  24,551  1,715  4,13  2,779  33,458
Münfingen  17,816  817  3,.100  2,426  24,159
Ravensburg  30,344  1,035  77,250  4013  43,4
Riedlingen  28,304  3,236  6,465  3,131  41,136
Saulgau-  30,830  2,057  4,932  3,519  41,338
Tettnang.  20,481  489  3,914  2,  248  27,132
Ulm  ..  26,283  2,652  9,859  12,083  50,877
Waldsee  29,.81  2,436  6,076  2,896  40,689
Wangen  21/83  1,316  3,776  3,193  30,120
305,0608  27,407  84,762  64,803  572,940
V.  K.  Hof-Domänenkammer  6,123  723  917  338  14,601
VI.  Staatskasse-Renten  –  3,112  —  3.112
Zusammen  L5342,052  73,715  /333.333  250,000  26000,000
1
        <pb n="334" />
        326

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  evangelische  Helfer=  und  Präceptorstelle  zu  Leutkirch  haben
sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Confistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
Der  Helfer  hat  mit  dem  Stadtpfarrer  in  allen  Vor=  und  Nachmittagspredigten  und  der
Kinderlehre  an  Sonntagen,  in  den  Vorbereitungspredigten  und  der  Abenvbetstunde  am
Samstag,  in  Vollziehung  der  Taufen  und  Trauungen,  abzuwechseln,  ihm  bei  Reichung  des
Abendmahls  beizustehen,  die  Nachmittagspredigten  an  Festtagen,  so  wie  die  Betstunden  im
Hospital  am  Freitag  zu  halten  und  an  der  Seelsorge  an  der  1576  Kirchengenossen  zählenden
  Gemeinde  Theil  zu  nehmen.  Als  Präceptor  hat  er  an  der  lateinischen  Schule  in
14  wöchentlichen  Stunden  Unterricht,  namentlich  in  der  lateinischen  und  griechischen  Sprache  und
in  der  Geschichte  zu  ertheilen.  Das  Einkommen  dieser  Stelle  ist  mit  einer  Zulage  von.
13  fl.  aus  dem  Besoldungs-Verbesserungsfonds  auf  700  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes
berechnet.

2)  Es  wird  besetzt  werden:  die  katholische  Pfarrstelle  Egatskirch,  Oberamts  und
Dekanats  Ravensburg,  mit  118  Pfarrgenossen  am  Parrsttze  und  einigen  Filialien  und  einem
ständigen  Einkommen  von  744  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wechen  bei  dem
katholischen  Kirchenrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

 

 

—a  s--Am

  14.  d.  M.  wurden  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  Mai  d.  J.  ausgegeben.

Gedruckt  dei  G.  Hasselbrin!.
        <pb n="335" />
        327
36.
Regierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

Donnerstag  den  23.  Juli  1846.
Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrschten.
Verfügungen  der  Departements.  Verleihung  der  silbernen  Verdienst--Medaille  an  den  Oberamtsdiener
Bauer.  Verleihung  der  silbernen  Civil-Verdienst-  Medaille  an  die  katholischen  Schulmeister  Bosch  in  Walodsee
  und  Walser  in  Michelwinnenden,  desselben  Oberamts.  —  Verleihung  der  silbernen  Civil-Verdienst-Medaille
  an  den  Schultbeißen  Aberle  von  Rottum.  .  Verfügung,  die  dießjährige  Feier  des  landwirkhschaftlichen
  Festes  in  Cannstatt  betreffend.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an
den  Schlosser  Johannes  Keinatb  auf  eine  von  ihm  vorgelegte,  zum  Abschneiden  stärkerer  Baumzweige  und
Gesträuche  bestimmte  Scheere.  Bekanntmachung  der  im  Etatojahr  1845  —146  zu  Kirchen-,  Pfarr-  und
Schulhaus-Baukosten  aus  der  Staatskasse  bewilligten  Beiträge.  Ergebniß  der  zweiten  Dienstprüfung  evangelischer

  Predigtamts-Candidaten  #m  Laufe  dieses  Sommers.

tamte-C.  »  Aufruf  der  Bewerber  für  die  Aufnahme  als
Regiments-Offizierszöglinge.  —  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Aufnahme  von  Zöglingen  in  die  Offiziers-Bildungs-Anstalt.


Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Konigliche  Dekrete.

A)  Erlaubnif  zur  Annabme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  15.  d.  M.  dem  Lieutenant  in  der
K.  Leibgarde  zu  Pferd,  Prinzen  Herrmann  von  Sachsen-Weimar  Durchlaucht,  die  Erlaubniß
  zu  ertheilen  geruht,  den  ihm  von  des  Herzogs  v.  Sachsen-Meiningen  Hoheit  verliehenen
  Ernestinischen  Haus-Orven  erster  Classe  anzunehmen  und  zu  tragen.
        <pb n="336" />
        328

8)  Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  7.  d.  M.  ist  die
erledigte  Stelle  eines  Kanzlei-Assistenten  bei  dem  Steuer-Collegium  dem  Cameralamts.
Buchhalter  Hambrecht  in  Heilbronn,  und

die  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamt  Schorndorf  dem  Finanz-Referendär
Necker,  ferner

vurch  höchste  Entschließung  vom  9.  d.  M.  die  evangelische  Pfarrei  Spiegelberg,  Dekanats
  Backnang,  dem  Pfarrverweser  Reinbardt  in  Oberrieringen,  Dekanats  Vaihingen,
gnädigst  übertragen,  und

der  Präzeptor  Württemberger  in  Reutlingen,  wegen  anhaltender  körperlicher  Leiden
und  Gebrechlichkeit,  seinem  Ansuchen  gemäß,  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt  worden.

Durch  höchste  Entschließung  vom  11.  d.  M.  haben  Höchstoieselben  den  aggregirten
Hauptmann  ven  der  Osten  im  sechsten  Infanterie-Regiment,  auf  sein  Ansuchen,  wegen
körperlichen  Leiden,  pensionirt  und  demselben  den  Charakter  als  Major  ertheilt,  ferner

vermöge  höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.  den  Ober-Consistorialrath  o.  Seeger,
seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  vorgerückten  Lebensalters,  in  den  Ruhestand  versetzt  und
zugleich,  in  gnädigster  Anerkennung  der  von  ihm  bewiesenen  Diensttreue,  zum  Ebrenmitglied
des  evangelischen  Conststoriums  ernannt,  sodann  «

die  evangelische  Pfarrci  Walddorf,  Dekanats  Nagold,  dem  Pfarrer  Bardili  in  Rel
lingen,  Dekanats  Eßlingen,  und

die  evangelische  Pfarrei  Koblstetten,  Dekanats  Münsingen,  dem  Pfarrverweser  Sigel
in  Hohentwiel,  Dekanats  Tuttlingen,  gnädigst  verliehen.

Durch  höchste  Entschließung  vom  20.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
den  Hauptmann  v.  Baldinger  vom  siebenten  zum  fünften  Infanterie-Regiment  versetzt,

den  Ober-Lieutenant,  Avjutanten  der  vierten  Infanterie-Brigade,  Herrmann  v.  Hügel,
zum  Hauptmann  im  siebenten  Infanterie-Regiment,

den  Ober-Lieutenant,  Schützen-Offizier  im  zweiten  Infanterie-Regiment,  Schmalenberger,
  zum  Adjutanten  der  vierten  Infanterie-Brigade,
        <pb n="337" />
        329

den  Ober-Lieutenant  Killmaper  im  zweiten  Infanterie-Regiment  zum  Schützen-Offizier,
  und

den  Lieutenant  v.  Milkau  im  vierten  zum  Ober-Lieutenant  im  zweiten  Infanterie-Regiment
  ernannt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

an)  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Oberamtsdiener  Bau  er.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermoge  Höchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.
dem  Oberamtediener  Bauer  in  Blaubeuren  in  Berücksichtigung  seiner  vieljährigen  treu  geleisteten
  Dienste  die  silberne  Cioil-Verdienst-Mevaille  gnädigst  verliehen.

Stuttgart  den  7.  Juli  1846.
Schlayer.

5)  Verleihung  der  silbernen  Civil-Verdienst-Medaille  an  die  katholischen  Schulmeister  Bosch  in
Waldsee  und  Walser  in  Michelwinnenden,  desselben  Oberamts.

Seine  Konigliche  Maiestät  baben  durch  hochste  Entschließung  vom  6.  d.  M.
den  katholischen  Schulmeistern  Bosch  in  Waldsee  und  Walser  in  Michelwinnenden,  vesselben
  Oberamts,  in  Anerkennung  ihrer  langjährigen  treuen  Dienste  die  silberne  Civil-Verdienst-Medaille
  gnädigst  verliehen.

Stuttgart  den  8.  9Juli  1846.  6
Schlayer.

c)  Verleihung  der  silbernen  Civil-Verdienst-Medaille  an  den  Schultheißen  Aberle  von  Rottum.
Seine  Königliche  Maiestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  11.  d.  M.
dem  Schultheihen  Aberle,  von  Rottum,  Oberamts  Biberach,  in  Anerkennung  seiner  vieljährigen
  verdienstlichen  Amtsführung  die  filberne  Civil-Verdienst-Medaille  gnävigst  verliehen.
Stuttgart  den  13.  Juli  1846.  Schlayer.
        <pb n="338" />
        330

d)  Verfügung,  die  dießjährige  Feier  des  landwirthschaftlichen  Festes  in  Cannstatt  betreffend.

In  Beziehung  auf  das  bevorstehende  landwirthschaftliche  Fest  in  Cannstatt  wird  Nachstehendes
  bekannt  gemacht:
8.  1.
Das  landwirthschaftliche  Fest  wird  in  diesem  Jahre  am  Montag  den  28.  September
auf  dem  gewöhnlichen  Platze  bei  Cannstatt  gefeiert.

.  2.

Alle  Württembergischen  Landwirthe,  Vieh=  oder  Pferde-Besitzer,  welche  etwas  Ausgezeichnetes
  von  Pferden,  Rindvieh  oder  sonstigen  Hausthieren  aufzuweisen  vermögen,  werden
zu  Vorführung  derselben  und  zu  der  ihnen  eröffneten  Preisbewerbung  eingeladen.

g.  3.

Hinsichtlich  der  Preise  für  die  Pferdezucht  wird  aus  die  Verordnung  vom  31.  Oktober
1836  (Reg.  Blatt  S.  594  f.),  nach  deren  näheren  Bestimmungen  die  Preise  an  die  Be—
fitzer  von  Mutterstuten  mit  Fobhlen,  welche  im  laufenden  Jahre  gefallen  sind,
ausgetheilt  werden,  und  auf  die  Verordnung  vom  11.  April  1839,  betreffend  die  Vertheilung
von  Preisen  an  Privat-Beschälhalter  (Reg.  Blatt  S.  329  ff.)  verwiesen.

Unter  Beziehung  auf  die  weiteren  Vorschriften  der  gedachten  Verordnung  vom  11.  April
1830  wird  ausdrücklich  darauf  aufmerk#am  gemacht,  daß  bei  der  diehjährigen  Preiszuer.
kennung  nur  die  Leistungen  der  Privat-Beschälhalter  in  der  Beschälperiode  des  Jahrs  1845
den  Maaßslab  abgeben.  .

Diejenigen  Privat-Beschälhalter,  welche  mit  ihren  Zuchthengsten  bei  dem  Feste  erscheinen
und  sich  um  Preise  bewerben  wollen,  haben,  um  ihre  Ansprüche  gründlich  prüfen  zu  können,
die  ihnen  zu  Gebot  stehenden  Ausweise  den  K.  Bezirksämtern  zu  übergeben,  welche  dieselben
längstens  his  zum  15.  September  der  Landgestüts-Commission  vorlegen  werden.

8.  4.

Die  Preise  bei  dem  dießjährigen  landwirthschaftlichen  Feste  bestehen  neben  ciner  silbet
nen  Medaille:
        <pb n="339" />
        331

I.  in  der  Pferdezucht:  «
A.  bei  den  Mutterstuten:
a)  als  Hauptpreise  für  die  drei  besten  Mutterstuten  im  Alter  von  5—8  Jahren
mit  Fohlen:
in  20—16—12  Württembergischen  Fünfgulodenstücken  in  Gold;
b)  als  Nachpreise  für  sechs  Mutterstuten  mit  Fohlen,  welche  in  der  Preiswürdigkeit
den  unter  a)  gedachten  Thieren  am  nächsten  stehen:
in  ie  8  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold:

B.  bei  den  Zuchthengsten  von  Privat-Beschälhaltern:
a)  in  drei  Hauptpreisen  von  20—16—12  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in
Gold;  und
b)  in  zehen  Nachpreisen  von  je  acht  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;

II.  in  der  Rindviehzucht:
#)  für  die  sechs  besten  zwei=  und  dreijährigen  Zuchtstiere:
in  10—8—6.43—2  Wuürttembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold:
b)  für  trachtige  Kalbeln  und  für  Kühe,  deren  Alter  an  den  Zähnen  noch  deutlich  zu
erkennen  ist  (bis  in  ras  vierte  oder  fünfte  Jahr),  trächtig  oder  mit  einem  Kalbe:
in  sechs  Preisen  zu  10  8  6  14.—3—2  Wuürttembergischen  Fünfguldenftücken
in  Golo#:  "„  "
III.  in  der  Schafzuchtt:
für  die  drei  besten  feinwolligen  vierschauflichen  Widder:
in  §—1—2  Wärttembergischen  Fünfguldenstücken  in  Golr:
für  die  drei  besten  feinwolligen  vierschauflichen  Mutterschafe:
in  (1—  3..  2  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
IV.  in  der  Schweine  zucht:
für  die  drei  besten  Eber:
in  5?—2—.1  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Golr:
für  die  drei  besten  Mutterschweine:
in  41—2—1  Württembergischen  Fünfgulvenstücken  in  Gold.
        <pb n="340" />
        332

Zu  Nachpreisen  für  die  zunächst  preiswürdigen  Thiere  in  ven  unter  II—IV.  genannten
Tbiergattungen  ist  noch  eine  weitere  Anzahl  filberner  Medaillen  gewidmet.

Niemand  kann  jedoch  mehr  als  Einen  Preis  für  dieselbe  Thiergattung  (bei  den  Stuten
und  den  Zuchthengsten  nicht  mehr  als  einen  Hauptpreis)  erhalten.

S.  5.

Diejenigen  Bewerber  um  Preise  in  der  Pferdezucht,  welche,  gemäß  der  Verordnung  vom
31.  Oktober  1836,  Nr.  5,  ihre  trächtigen  Stuten  schon  bei  Gelegenheit  der  Beschäl-Regulirung
dem  K.  Land-Oberstallmeister  vorgezeigt  haben,  und  zum  Erscheinen  bei  dem  Feste  mit  ihren
Thieren  aufgerufen  worden  sind,  erhalten,  wenn  sie  keine  Preise  bekommen,  einen  Reisekosten-Ersatz
  von  36  kr.  für  jede  Stunde  der  Entfernung  ihres  Wohnorts  von  Cannstatt  und
eine  Entschädigung  ven  I  fl.  12  kr.  für  die  Kosten  des  Aufentbalts  an  letzterem  Orte.
Die  Entfernung  von  Cannstatt  ist  durch  eine,  nach  der  Vorschrift  vom  F.  September  1826
(Reg.  Blatt  S.  390)  abgefaßte  Urkunde  nachzuweisen.

Die  gleiche  Reisekosten=  und  Aufenthalte-Entschädigung  wird,  nach  vorgängiger  vorschriftmaßiger
  Nachweisung  der  Entfernung  ihrer  Wohnorte,  von  Cannstatt,  auch  denjenigen
als  Preiebewerber  auftretenden  Privat-Beschälhaltern  zu  Theil,  welche  zum  Erscheinen  bei
dem  Feste  mit  ihren  Zuchthengsten  besonders  aufgerufen  werden  und  hier  keine  Preise  erhalten.

S.  G.

Bei  sämmtlichen  zur  Preisbewerbung  bestimmten  Stuten  und  Foblen  ist  die  Abstammung,
  und  zwar:

au)  im  Falle  der  Abstammung  von  Hengsten  des  K.  Privatgestüts  oder  von  Landbeschälern
  durch  ordnungsmäßige  Beschälscheine,

b)  im  Falle  der  Abstammung  von  Privatbeschälern  durch  eine  von  dem  privelegirten
Beschälhalter  ausgestellte  und  von  dem  betreffenden  Ortsvorstande  beglaubigte  Urkuude,
  welche  zugleich  Farbe,  Alter,  Größe  und  Abzeichen  des  Hengstes  beschreibt,
darzuthun.

Außerdem  haben  diese  Preisbewerber  auch  durch  eine  beglaubigte  Urkunde  darüber,  daß

sie  die  Stute  entweder  selbst  erzogen,  oder  am  Tage  des  landwirthschaftlichen  Festes  wenig-=stens
  schon  zwei  Jahre  im  Besitze  haben,  sich  auszuweisen.
        <pb n="341" />
        333

S.  7.

Auch  die  Preiebewerber  in  der  Rindvieh-,  Schaf=  oder  Schweine-Zucht  haben  ein  von
der  Ortsobrigkeit  ausgestelltes  und  von  dem  betreffenden  K.  Oberamte  zu  beglaubigendes
Zeugniß  darüber  mitzubringen,  daß  das  zur  Preisbewerbung  bestimmte  Thier  entweder  von
ihnen  selbst  over  wenigstens  im  Inlande  erzogen  worden  sey.

K.  S..

Söämmtliche  Preisbewerber  haben  sich  am  Tage  vor  dem  Feste  (27.  September),  und
zwar  mit  den  Pferden  Morgens  acht  Uhr,  mit  den  Schaafen  und  mit  den  Schweinen  Vormittags
  neun  Uhr,  mit  den  Stieren  und  Kühen  aber  Nachmittags  zwei  Uhr  bei  dem  verordneten
  Schaugerichte  zu  Cannstatt  einzusinden,  welchem  die  oben  (§/.  5,  6  u.  7)  vorgeschriebenen
  Urkunden,  und  zwar  viejenigen  der  Pferde-Eigenthümer  je  abgesondert  ausgestellt,  vorzulegen
  sind.

g.  9.

An  demselben  Tage  (27.  September)  Nachmätags  vier  Uhr  baben  sich  die  Eigenthümer
der  zum  Wettrennen  bestimmten  Perde  auf  dem  Rennplatze  ein  zufinden,  die  obrigkeitlichen
von  den  betreffenden  K.  Oberämtern  zu  beglaubigenden  Jeugnisse  über  die  inländische  Abkunft
  ihrer  Pferde  vorzulegen,  und  sich  für  das  mit  dem  Feste  verbundene  Wettrennen  einschreiben
  zu  lassen.

F.  10.

Die  Rennpreise  bestehen  in  einer  Medaille  und
zehn  Württembergischen  Fünfgulvenstücken  in  Golr  für  den  ersten,
acht  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Golo  für  ven  zweiten,  und
vier  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold  für  den  dritten  Preie.

K.  11.

Eigenthümer  von  Rennpferden,  welchen  kein  Preis  zu  Theil  wird,  deren  Pferde  aber
nach  ihren  Leistungen  gleichwohl  als  wettkampffähig  erkannt  wroden,  erhalten  einen  Reisekosten
  -Ersatz  von  30  kr.  für  jede  Stunde  der  vorschriftmäßig  (oben  §.  5)  nachzuweisenden
Entfernung  ihres  Wohnorts  von  Cannstatt  und  eine  Entschädigung  von  Einem  Gulden  für
die  Kosten  des  Aufenthalts  an  letzterem  Orte.
        <pb n="342" />
        334

KS.  12.

Jeder  Preisbewerber,  sey  es  nun  um  vie  Nennpreise  oder  um  die  landwirthschaftlichen
Preise,  hat  sich  bei  Verlust  seiner  Ansprüche  am  Tage  des  Festes  spätestens  Vormütags  neun
Ubr  mit  seinen  Tpieren  auf  der  für  die  betreffende  Thiergattung  angewiesenen  Stelle
einzufinden.

8.  13.
Die  Vertheilung  der  Preise  nimmt  Vormittags  11  Uhr  ihren  Anfang.
8.  14.

Alle  diejenigen  Landwirthe,  welche,  ohne  auf  einen  der  oben  bestimmten  Preise  Anspruch
zu  machen,  irgend  etwas  Auögezeichnetes  an  Pferden,  Rindvieh  oder  andern  Hausthieren
aufzuweisen  vermegen,  werden  eingeladen,  durch  die  Ausstellung  vesselben  zu  Beförderung  der
gemeinnützigen  Zwecke  des  Festes  mitzuwirken.

8.  15.

Zur  Ausstellung  landwirthschaftlicher  Produkte,  welche  ihrer  Seltenheit  oder  Vollkommenheit
  wegen  der  besonderen  Aufmerksamkeit  des  vaterländischen  Publikums  würdig  sind,  werden
besondere  Buden  aufgeschlagen  werden.

8.  16.

Auch  die  Exfinder,  Verfertiger  oder  Besitzer  ausgezeichneter  Fabrikate,  Werkzeuge,  Maschinen
  2c.  werden  eingeladen,  dieselben  auf  diesem  Wege  dem  Publikum  zur  anschaulichen
Kenntniß  zu  bringen.

K.  17.

Den  Schaulustigen  bleibt  nicht  allein  der  äußere  Umkreis  der  Rennbahn,  sondern  auch
die  Rennbahn  selbst,  letztere  jedoch  nur  bis  zu  Anfang  der  Preisevertheilung  geöffnet.

Für  diejenigen  Zuschauer,  welche  sich  der  unter  polizeilicher  Aufsicht  aufgeschlagenen
Schaugerüste  nicht  bedienen  wollen,  wird  ein  hinreichender  Theil  des  Umkreises  angewiesen.
Dagegen  ist  das  Eindringen  unter  die  Schaugerüste,  so  wie  der  Eintritt  in  die  inneren,  zur
Ausstellung  der  verschiedenen  Thiergattungen  bestimmten  Räume  zu  Verhütung  jeden  Unfalls
verboten.

S.  18.

In  gleicher  Absicht  ist  der  Zutritt  zu  dem  Schauplatze  nur  Fußgängern,  mit  gänzlichem
        <pb n="343" />
        335

Ausschluß  von  Wagen  und  Pferden,  gestattet.  Hunde  mitzuführen  bleibt  bei  unnachsichtlichem
Verluste  des  Hundes  verbunden.

Je  mehr  diese  polizeiliche  Anordnungen  blos  auf  die  eigene  Sicherbeit  und  möglichste
Begquemlichkeit  der  Zuschauer  berechnet  sino,  desto  gewisser  glaubt  man  sich  der  Hoffnung
überlassen  zu  dürsen,  daß  die  Ordnung  des  Festes  nicht  durch  unbescheidene  Zudringlichkeit
gestört,  vielmehr  den  Anweisungen  und  Warnungen  der  aufgestellten  Sicherheitswachen  von
Jedermann,  ohne  Unterschied  des  Standes,  die  gebührende  Folge  geleistet  werde.

Stuttgart  den  13.  Juli  1846.
Schlaper.

e  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Schlosser  Johannes
Keinath  auf  eine  von  ihm  vorgelegte,  zum  Abschneiden  stärkerer  Baumzweige  und  Gesträuche
bestimmte  Scheere.

Seine  Königliche  Majestät  baben  vermöge  höchster  Entschließung  aus  Baden  vom
11.  d.  M.  dem  Schlosser  Johannes  Keinath  zu  Winterlingen,  Oberamts  Balingen,  das
nachgesuchte  zehnjährlge  Erfindungs-Patent  auf  die  von  ihm  vorgelegte,  zum  Abschneiven
stärkerer  Baumzweige  und  Gesträuche  bestimmte  Holzscheere  gnävigst  ertheilt;  was  hievurch,
unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten  Gewerbe-Ordnung  und  das  Gesetz
  vom  29.  Juni  1842,  betreffend  die  Erfindungs=  und  Einführungs-Patente,  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  wird.  ·

Stuttgart  den  14.  Juli  1846.  Schlayer.

1)  Bekanntmachung  der  im  Etatsjahr  1845—46  zu  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schulhaus-Baukosten  aus
der  Staatskasse  bewilligten  Beiträge.
Zu  Unterstützung  unvermögender  Gemeinden  und  Gemeindeparzellen  bei  dem  Bauaufwande
  für  Küchen-,  Pfarr=  und  Schulgebäude  sind  von  Seiner  Majestät  dem  Könige
im  Etatsjabre  1833  folgende  Beiträge  aus  der  Staatskasse  bewilligt  worden:

A.  Zu  Kirchen=  und  Pfarrhaus-Bauten:

1)  der  Kirchengemeinde  Rechberg,  O.A.  Gmünd  .  .  200  fl.
2)  —  Erligheim,  O.  A.  Besigheitn  150  fl.
3)  —  Archshofen,  O.  A.  Mergentheim.  .  800  fl.
        <pb n="344" />
        336

4)  der  Kirchengemeinde  Bodelshausen,  O.  A.  Rottenburg
5)  —  —  Obergünsbach,  O.  A.  Künzelsau.

B.  Zu  Schulhaus-Baukosten:
1)  der  Parzelle  Katzenstein,  O.  A.  Neresheim,  zu  ihrem  Antbeil  an  dem
Schulhausbau  in  Frickingen  .
2)  der  Schulgemeinde  Jebenhausen,  O.  A.  Gopringen

3)  —  Bothnang,  O.A.  Stuttgart

4)  —  —  Waldenweiler,  O.  A.,  Backnang

5)  —  —  Ebersbach,  O.  A.  Saulgau

6)  —  Thaldorf,  O.  A.  Ravensburg

7)  —  —  Hofen,  O.  A.  Waiblingen

8)  —  —  Hummertsried,  O.A.  Waldsee

9)  —  —  Großingersheim,  O.A.  Besigheim.
10)  —  —  Unteropfingen,  O.  A.  Leutkirch

11)  —  —  Reinerzau,  O.A.  Freudenstadt

12)  —  —  Wangen,  O.  A.  Wiblingen

13)  —  —  Eselsburg,  O.  A.  Heidenheim

14)  —  —  Hürben,  desselben  Oberamts

15)  —  —  Kieselhof,  O.A.  Backnang

16)  —  —  Bußmannshausen,  O.  A.  Laupheim
17)  —  Egelfingen,  O.  A.  Riedlingen

18)  —  Oberndorf,  O.  A.  Herrenberg

19)  —  —  Happenbach,  O.A.  Heilbronn

20)  —  —  Gleichen,  O.  A.  Oehringen

21)  —  Koͤnigsbronn,  O.  A.  Heidenheim
22)  —  Göttelsingen,  O.A.  Horb  .
23)  —  —  Baumerlenbach,  O.  A.  Oehringen
24)  —  —4  Stockenhausen,  O.  A.  Balingen
25)  —  —  Stammheim,  O.A.  Ludwigsburg
26)  —  —  Steinbach,  O.  A.  Eßlingen

1700  fl.
1000fl.

3850  fl.
        <pb n="345" />
        337

27)  der  Schulgemelnde  Denkendorf,  O.  A.  Eßlingen.  .  .  .  500  fl.
28)  —  Roswag,  O.A.  Vaihingen  500  fl.
29)  —  Vorderbüchelberg,  O.  A.  Backnang  .  .  250  fl.
30)  —  —  Großhöchberg,  desselben  Oberamts  .  .  125  fl.
31)  —  Degmarn,  O.A.  Neckarfulm  .  .  75  fl.
32)  —  Ennetach,  Amts  Scheer  .  .  .  .  300  fl.
33)  —  —  Moͤnchberg,  O.  A.  Herrenberg  .  .  .  100  fl.
34)—  Großenhub,  O.  A.  Crailshelm  .  .  .  500  fl.
35)  —  Ablvorf,  O.  A.  Horb  .  .  .  650  fl.
36)  —  —  Blochingen,  Amts  Scher  .  .  .  600  fl.
37)  —  —  Schussenried,  O.  A.  Waldsee  .  .  .  500  fl.
38)  —  —  Zell,  O.  A.  Eßlingen  .  .  .  800  fl.
39)  —  Vorderwestermukr,  O.  A.  Badnang  .350  fl.
40)  —  Kleingartach,  O  .A.  Brackenheim  k  .  700  fl.
41)  —  —  Neustadt,  O.  A.  Waiblingen  .  .  .  250  fl.
42)  —  —  Maichingen,  O.  A.  Böblingen  .  .  .  800  fl.
43)  —  Schoͤllhũtte,  O.  A.  Backnang  .  ·  .  400  fl.
44)  —  Miedelsbach,  O.  A.  Schorndorf  .  .  125  fl.
45)  —  Dietelhofen,  O.A.  Niedlingen  600  fl.
467  —  Obergröningen,  O.A.  Gaildorf  .  75  fl.
47)  Hofs,  O.A.  Leutkirch  .  .  .  .  300  fl.

Zusammen  —:.  18,355  fl.
C.  Zu  Baukosten  israelitischer  Schulen:

 

1)  der  ißraelitischen  Kirchengemeinde  Weikersheim,  O.  A.  Mergentheim  300  fl.
2)  —  —  —  Mübringen,  O.A.  Horb,  zugleich  zum

Bau  eines  Rabbinathauses  .  300fli

3)  —  —  —  Olnhausen,  O.  A.  Neckarsulm.  300fl.

—:.  900  fl.

Die  Summe  sämmtlicher  Beiträge  beträgt  hienach  —:.  23,105  fl.
Stuttgart  den  17.  Juli  1846.  Schlayer.
        <pb n="346" />
        338

2.  Des  evangelischen  Consistorium.

Ergebniß  der  zweiten  Dienstprüfung  evangelischer  Predigtsamts-Candidaten  im  Laufe  dieses  Sommers.
Von  den  zur  zweiten  Dienstprüfung  im  Laufe  dieses  Sommers  zugelassenen  Candidaten

find  nachstehende  acht  und  dreißig  für  befähigt  erklärtt  worden:

1)  Andler,  von  Calw.

2)  Beck,  von  Ludwigsburg.

3)  Beckh,  von  Brenz.

4)  Beuerlein,  von  Oehringen.

5)  v.  Biberstein,  von  Steinbach.

6)  Boßert,  von  Entringen.

7)  Bührlen,  von  Stuttgart.

8)  Colb,  von  Wolffenhausen.

9)  Diezel,  von  Nassau.

10)  Fulda,  von  Tübingen.

11)  Essig,  von  Nürtingen.

12)  Gaupp,  von  Kirchheim.

13)  Hailer,  von  Mundingen.

14)  Halm,  von  Hirschlanden.

15)  Hartmann,  von  Göppingen.

16)  Heuber,  von  Oehringen.

17)  v.  Jan,  von  Ohrnberg.

18)  Kalchreuter,  von  Marbach.

19)  Kleinmann,  von  Heilbronn.

20)  Kies,  von  Dettingen.

21)  Köstlin,  von  Urach.

22)  Lechler,  von  Großbottwar.

23)  Leopold,  von  Stuttgart.

24)  Metzger,  von  Schützingen.

25)  Müller,  von  Calw.

26)  Osiander,  von  Balingen.

27)  Oesterle,  von  Oehringen.
        <pb n="347" />
        339

28)  Plank,  von  Nürtingen.

29)  Rechfuß,  von  Tuttlingen.

30)  Rieckher,  von  Stuttgart.

31)  Rommel,  von  Tuttlingen.

32)  Rooschütz,  von  Hochdorf.

33)  Schütz,  von  Lauterburg.

34)  Sigel,  von  Stuttgart.

35)  Wächter,  von  Stuttgart.

36)  Weitbrecht,  von  Eßlingen.

37)  Wurm,  von  Tübingen.

38)  Zeller,  von  Gaildorf.  ,
Stuttgart  den  11.  Juli  1846.  Scheurlen.

B)  Des  Kriegs-Departements.
Des  Kriegs-Ministerium.
a)  Aufruf  der  Bewerber  für  die  Aufnahme  als  Regiments-Offzzierezöglinge.
Oiejenigen  Jünglinge,  welche  dic  dießjährige  Vorprüfung  zur  Aufnahme  als  Regiments-Offiziers
  zöglinge  zu  bestehen  wünschen,  haben  sich
Sonntag  den  18.  Oktober,  Morgens  9  Uhr
persönlich  bei  dem  Vorstande  der  Prüfungs-Commisston,  Herrn  General-Lieutenant  v.  Barttruff,
  Ercellenz,  in  Ludwigsburg  zu  melden,  vierzeben  Tage  früher  aber  die,  durch  die  Verfügung
  des  Kriege-Ministeriums  vem  23.  December  1842  (Reg.  Blatt  Nr.  1  von  1843)
vorgeschriebenen  Urkunden  an  das  Kriegs-Ministerium  einzuschicken.
Die  Vorprüfung  findet  sodann  am  19.  Oktober  und  felgende  Tage  in  Ludwigsburg
statt  und  umfaßt  die  in  obiger  Verordnung  enthaltenen  Fächer.
Stuttgart  den  1  7.  Juli  1846.

Graf  v.  Sontheim.
b)  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Aufnahme  von  Zöglingen  in  die  Offiziers-Bildungs-Anstalt.

Diejenigen  Jünglinge,  welche  sich  in  diesem  Jahre  um  Aufnahme  in  die  Offiziers=Bildungs-Anstalt
  bewerben  wollen,  haben  sich  unter  der  Voraussetzung,  daß  sie  den,  in  der
        <pb n="348" />
        340

Verfügung  des  Kriegs-Ministeriums  vom  #155).  August  1845  (Reg.  Blatt  Nr.  37)  durch
K.  9—16  vorgeschriebenen  Bedingungen  entsprechen,
Sonntag  den  4.  Oktober  Vormittags  9  Uhr
auf  der  Adjutantur  des  Kriegs-Ministeriums  persönlich  zu  melden  und  vierzehn  Tage  fruher
die  vorgeschriebenen  Urkunden  an  das  Kriegs-Ministerium  einzusenden.  Die  Aufnahms-Prüfung
  findet  in  Stuttgart  statt  und  beginnnt  Montag  den  5.  Oktober.
Im  Uebrigen  wird  sich  auf  obige  Verfügung  vom  1/V.  August  1845  bezogen.
Stuttgart  den  17.  Juli  1846.  Graf  v.  Sontheim.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene  Stelle  eines  rechtsverständigen
Raths  bei  dem  evangelischen  Consistorium  mit  der  etatsmäßigen  Besoldung  von
1500  fl.  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Confistorium  vorschriftmäßig
zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Mössingen,  Dekanats  Tübingen,  welche  2900  Kirchengenossen
  zählt  und  mit  einem  verwandelten  Einkommen  von  1419  fl.  verbunden  ist,  haben
sich  binnen  vier  Wochen  bei  vem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  erlevigte  Pfarrei  Zaberfeld,  Dekanatas  Brackenheim,  welche
im  Mutterorte  756  und  in  dem  3  Stunve  entfernten  Filial  Michelbach,  wo  an  allen  Festtagen
eine  Previgt  und  an  den  Sonntagen  abwechslungsweise  eine  Previgt  und  eine  Catechisation
zu  halten  ist,  342  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Das  Einkommen  derselben,  worunter  keine  Zehnten
mehr  enthalten  sind,  isi  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  auf  1092  fl.  berechnet,  und  es  hat  sich
der  künftige  Geistliche  der  Verwandlung  einzelner  Theile  vavon  nach  ven  Bestimmungen  der
Ober-Kirchenbehörde  zu  unterwerfen.

4)  Es  wird  besetzt  werden:  die  katholische  Pfarrei  Eybach,  Oberamts  Geißlingen  und
Dekanats  Deggingen  mit  463  Pfarrgenossen  und  einem  ständigen  Einkommen  von  1178  fl.
Die  Bewerbrr  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  vorschriftmäßig
  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Cameralamts-Buchhaltersstelle  in  Heilbronn
werden  aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  bei  dem  vortigen  Cameralverwalter  sich  zu  melven.
Berichtigung.

In  einlgen  Eremplaren  dem  Nummer  35  des  Regieruugs-Blatts  vom  16.  Zuli  1846  S.  325  Linie  7  von

oben  ist  bei  der  Gewerbe-Steuer  von  Laupheim  anstatt:  2979  zu  lesen:  2969.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrin  k.
        <pb n="349" />
        341
W  37.

Negierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Samstag  den  I.  August  1846.

 

 

Inbalt.

Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  die  Besteuerung  des  im  Jalande  erzeugten  Rübenzuckers  betreffend.
—  Diensl-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  die  Aufstellung  eines  neuen  Dolmetschers  für  die  polnische
Sprache  betresfend.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einstellung  der  Wirksamkeit  der  Feuerversicherungs-Anstalt
  der  baperischen  Oypotheken=  und  Wechselbank.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufstellung  eines  anderen
Hauptagenten  für  die  Leivziger  Feuerversicherungs-Anstalt.  —  Belanntmachung  rer  im  Etatsjahr  1845—46
zu  Ergänzung  unzureichender  Schullehrergehalte  bewilligten  Beiträge  aus  der  Staatskasse.

Dienst-Erlevdigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Königliche  Verordnung,

 

die  Besteuerung  des  im  Inlande  erzeugten  Rübenzuckers  betreffend.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  in  Folge  der  durch  Unsere  Verordnung  vom  24.  August  1841  (Reg.  Blatt
S.  307)  verkündeten  Uebereinkunft  zwischen  den  Zollvereins-Staaten,  über  die  Besteuerung
des  Runkelrübenzuckers,  weitere  Vereinbarung  unter  denselben  über  gemeinsame  Vorschriften
zum  Vollzug  dieser  Besteuerung  getroffen  worden  ist;  so  verordnen  Wir,  nach  Anhörung
Unseres  Geheimen-Rathes,  daß,  statt  der  Verfügung  des  Finanz-Ministeriums  vom
26.  August  1841  (Reg.  Blatt  S.  323  ff.),  vom  1.  September  1846  an  folgende  Bestimmungen
zur  Anwendung  kommen  sollen:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
1)  Höhe  der  Steuer.
8.  1.

Der  aus  Runkelrüben  oder  aus  anderen  zuckerhaltigen  Räben  erzeugte  Rohzucker  wird

mit  einer  Steuer  belegt,  deren  Höhe  je  für  eine  dreijährige,  mit  dem  1.  September  be-
        <pb n="350" />
        342

ginnende  Periode  festzusetzen  und  wenigstens  acht  Wochen  vor  Anfang  der  letzteren  bekannt
zu  machen  ist.

Die  Steuer  wird  von  den  zur  Zuckerbereitung  bestimmten  Rüben  erhoben,  und  dabei
bis  auf  weitere  Bestimmung  angenommen,  daß  zur  Hervorbringung  von  einem  Centner
Zucker  zwanzig  Centner  rohe  Rüben  erforderlich  sind.

2)  Wie  solche  erhoben  wird,
a)  auf  den  Grund  specieller  Gewichts-Ermittlung.

,  ·  §.2.

a)  In  denjenigen  Rübenzucker-Fabriken,  welche  die  Rüben  im  frischen  Zustande  verarbeiten,
  wird  das  Gewicht  der  Rüben,  bevor  solche  auf  die  Zerkleinerungs-Apparate  gelangen,
vurch  amtliche  Verwiegung  ermittelt,  zu  welchem  Behufe  in  einer  jeden  solchen  Fabrik  und
in  jeder,  von  der  eigentlichen  Fabrik  getrennt  bestehenden  Anstalt  zur  Vorrichtung  von  Rüben
für  die  Zuckerbereitung  eine  Wage  nebst  den  erforderlichen  Gewichten  in  unmittelbarer  Nähe
des  Zerkleinerungs-Apparats  (der  Reibe=  und  respective  Schneide-Maschine)  vorhanden
sepn  muß.

Es  dürfen  nicht  weniger  als  je  fünf  Centner  Rüben  auf  die  Wage  gebracht  werden.
Die  Gewichts-Ermittlung  durch  Probeverwiegungen  ist  unzuläßig.  6

b))  In  denjenigen  Fabriken,  welche  auf  die  Bereitung  des  Zuckers  aus  getrockneten  (gedörrten)
  Rüben  eingerichtet  find,  werden  die  Rüben,  und  zwar  sowohl  die  in  der  Fabrik  selbst
getrockneten,  als  diejenigen,  welche  in  getrocknetem  (gedörrtem)  Zustande  von  auswärtigen
Trocknungs-Anstalten  bezogen  oder  in  solchem  Zustande  von  andern  Personen  erworben  werden,
vor  ihrer  Einbringung  in  das  Lokal,  in  welchen  sich  die  Extraktions-Gefässe  befinden,  auf
einer,  nebst  den  erforderlichen  Gewichten  von  dem  Fabrikinhaber  in  unmittelbarer  Nähe  des
gedachten  Lokals  zu  haltenden  Wage  verwogen,  und  es  werden,  Bebufs  der  Abgaben-Entrichtung
  auf  jeden  Centner  getrocknete  fünf  und  ein  halber  Centner  rohe  Rüben  gerechnet.

)  Zur  Erleichterung  des  Verwiegungs-Geschäfts  wird  die  Anwendung  von  Brückenwagen
gestattet.  Die  zur  Verwiegung  nothwendigen  mechanischen  Verrichtungen  ist  der  Fabrikinhaber
schuldig,  durch  seine  Arbeiter  leisten  zu  lassen.

40  Zum  Behufe  der  amtlichen  Verwiegung  ver  Rüben  sind  rie  Fabrikanten  verpflichtet,
solche  bauliche  Einrichtungen  und  sonstige  Veranstaltungen  zu  treffen,  daß  die  mit  dem  Verwiegungsgeschäft
  beauftragten  Beamten  gegen  Nässe,  Kälte  und  Zugwind  möglichst  geschützt
  sind.
        <pb n="351" />
        343

Auch  muß  sowohl  diesen,  als  den  sonst  mit  der  Controle  beauftragten  Steuerbeamten
in  dem  Fabrikgebäude  die  Mitbenützung  eines  erwärmten,  mit  dem  zum  Schreiben  erforderlichen
  Mobiliar  ausgestatteten  Lokals  und  darin  ein  verschließbares  Behältniß  zur  Aufbewahrung
  von  Papieren  eingeräumt  werden.

b)  Im  Wege  der  Firation.
8.  3.

Für  Fabriken,  welche  innerhalb  einer  Betriebsperiode  (von  der  Rübenernte  bis  zur  Erschöpfung
  des  Materials)  nicht  über  10,000  Centner  rohe  Rüben  verarbeiten,  kann,  auf  den
Grund  der  angemeldeten  und  revidirten  Material-Vorräthe,  eine  Firation  der  dafür  zu  entrichtenden
  Steuer  sowohl  auf  den  Antrag  des.  Fabrikinhabers  bewilligt,  als  auch  von  der
Steuerbehörde,  nach  deren  Ermessen,  bestimmt  werden.  In  diesem  Falle  unterbleibt  die  im
5.  2  angeordnete  specielle  Verwiegung  der  Rüben,  und  es  findet  nur  eine  allgemeime  Beaufsschtigung
  des  Betriebs  Statt.

Sollte  jedoch  im  Laufe  der  Fabrikation  sich  ergeben,  daß  die  Menge  der  zur  Verarbeitung
  bestimmten  Rüben  unrichtig  angegeben  oder  ohne  vorgängige  Anzeige  vermehrt  worden
ist,  so  kann  die  Steuerbehörde  die  specielle  Controle  der  betreffenden  Fabrik  auf  Kosten  des
Inhabers  derselben  anordnen.

3)  Von  wem  und  wann  die  Steuer  zu  entrichten  ist.
S.  4.

Zur  Entrichtung  der  Steuer  ist  ver  Fabrikinhaber  verpflichtet.

Der  von  der  Hebestelle  des  Bezirks  am  Schlusse  eines  jeden  Kalendermonats  festgestellte
  und  dem  Steuerpflichtigen  bekannt  gemachte  Gefällbetrag  muß  binnen  drei  Tagen  nach
Empfang  der  amtlichen  Berechnung  eingezahlt  werden.

Inwiefern  hiezu  weitere  Zahlungefristen  zu  bewilligen  sind,  bleibt  der  Bestimmung  des
Finanz-Ministeriums  vorbehalten.

4)  Erlaß  oder  Erstattung  der  Steuer.
K.  5.

Ein  Erlaß  oder  eine  Zurückzablung  der  Steuer  aus  dem  Grunde,  weil  während  oder
nach  der  Fabrikation  Materialien  oder  die  daraus  bereiteten  Fabrikate  unbrauchbar  geworden
oder  durch  ein  zufälliges  Ereigniß  verloren  gegangen  fünd,  findet  nicht  Statt.
        <pb n="352" />
        344

5)  Verjährung.
½

Hinsschtlich  der  Verjährung  der  Abgabe  finden  die  Vorschriften  des  Art.  17  des  Zollgesetzes
  Anwendung.

6)  Beschränkung  des  Betriebs.
S.  7.

a)  Der  vereinigte  Betrieb  der  Zuckerfabrikation  aus  Rüben  und  aus  Colonial-Zucker
darf  nur  unter  Beobachtung  der  von  dem  Finanz-Ministerium  zur  Verhütung  von  Mißbräuchen
  und  zum  Schutze  des  Steuerinteresse  zu  treffenden  Anordnungen  Statt  finden.

b)  Rübenzuckerfabriken  innerhalb  des  Grenzbezirks  unterliegen,  außer  den  in  der  gegenwärtigen
  Verordnung  enthaltenen  Bestimmungen,  den  Vorschriften  in  Art.  35  des  Zollgesetzes
und  in  den  8P.  88—90  der  Zollordnung  vom  15.  Mai  1838,  und  dürfen  daher  nur  unter
Beobachtung  ver  zur  Sicherung  des  Gewerbs=  und  des  Zollinteresse  nöthig  erachteten  Bedingungen
  und  Beschränkungen  fortgesetzt  over  neu  angelegt  und  betrieben  werden.

II.  Vorschriften  über  die  Erhebung  und  Controlirung  der  Steuer.
1)  Anmeldung  der  Betriebsräume  und  Geräthe.
·  S.8.

a)  Wer,  um  Zucker  aus  Rüben  zu  bereiten,  eine  Fabrik  anlegen  oder  sonst  Einrichtungen
treffen  will,  ist  verpflichtet,  solches  der  Steuerhebestelle,  in  deren  Bezirk  die  Fabrik  liegt,
mindestens  sechs  Wochen  vor  dem  Beginn  des  ersten  Betriebs  schriftlich  anzuzeigen,  und  der
gedachten  Behörde  spätestens  acht  Tage  vor  Eintritt  dieses  letzteren  Zeitpunktes  eine  Nachweisung,
  nach  einem  näher  vorzuschreibenden  Muster,  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen,
worin  die  Räume  zur  Aufstellung  der  Geräthe  und  zum  Betriebe  der  Zuckerbereitung,  einschliehlich
  aller  dazu  gehörigen  oder  damit  im  Zusammenhange  stehenden  Vorbereitungen  und
Operationen,  die  Räume  zur  Aufbewahrung  der  Rüben  und  zur  Aufbewahrung  der  verschiedenen
  Fabrikate,  ferner  die  zu  benützenden  feststehenden  Geräthe,  als:  die  Apparate  zum
Waschen,  Zerkleinern  und  Dörren  der  Rüben,  zum  Ertrahiren  und  Auspressen  des  Rübensaftes,
  die  Kessel,  Pfannen  und  sonstige  Vorrichtungen  zum  Kochen,  Läutern  und  Klären  des
Zuckers  u.  s.  w.,  ingleichen  der  in  Württembergischen  Maßen  ausgedrückte  Rauminbalt  der
Kessel  und  Pfannen,  von  jedem  dieser  Gerätbe  besonders,  genau  und  vollständig  angegeben
seyn  müssen.
        <pb n="353" />
        345

b)  Dieser  Nachweisung  muß  ein  Grundriß  der  Betriebsräume  und  der  Stellung  der
darin  befindlichen  feststehenden  Geräthe,  nach  der  von  der  Steuerbehörde  zu  gebenden  näheren
Anleitung,  zweisach  beigefügt,  ein  Eremplar,  von  der  Steuerhebestelle  bescheinigt,  in  dem  Fabriklokale
  aufbewahrt  und  die  darin  bezeichnete  Stellung  der  Geräthe  so  lange  unverändert
beibehalten  werden,  als  Abänderungen  nicht  durch  Einreichung  eines  anderweiten  Grundrisses
angezeigt  worden  sind.

()  Nicht  minder  liegt  den  Inhabern  von  Rübenzucker-Fabriken  ob,  wenn  neue  Geräthe
der  unter  a)  bezeichneten  Art  angeschafft,  oder  die  bereits  angemeldeten  ganz  oder  zum  Theil
abgeändert  werden,  vor  oder  unmittelbar  nach  dem  Empfange  der  Geräthe,  der  Steuerhebestelle
  davon  Anzeige  zu  machen,  und  dieselbe  nicht  ohne  die,  von  der  letzteren  zu  ertheilende
amtliche  Bescheinigung  in  Gebrauch  zu  nehmen.

4)  Zur  Anzeige  innerhalb  der  nächsten  drei  Tage  sind  dieselben  auch  verpflichtet,  wenn
bereits  angemeldete  Geräthe  ganz  oder  zum  Theil,  zum  Zwecke  der  Fabrikation,  in  ein  anderes
  Lokal  gebracht  werden.

2)  Bezeichnung  und  Vermessung  der  Geräthe.
-

Die  in  den  Betriebsräumen  vorhandenen  feststehenden  Geräthe  werden  nach  der  Bestimmung
  der  Steuerbehörde  numerirt,  welche,  wenn  sic  dazu  Veranlassung  findet,  auch  eine
Nachmessung  der  Kessel  und  Pfannen  vornehmen  kann.

Die  Nummer  und  den  angegebenen  oder  ermittelten  Maß-Inhalt  muß  der  Fabrik-Inhaber
  an  den  Geräthen  deutlich  bezeichnen  und  diese  Bezeichnung  gebörig  erhalten  lassen;
wie  solche  zu  bewirken  und  wo  sie  anzubringen  sey,  wird  für  jedes  Geräthe  von  der  Steuerbehörde

  bestimmt.
3)  Amtliche  Bescheinigung  darüber.

S.  10.

Die  Steuerhebestelle  ist  verpflichtet,  über  die  Anmeldung,  Vermessung  und  Bezeichnung
der  Geräthe  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.  Nur  durch  solche  Bescheinigungen,  welche  in
dem  Fabriklorale  aufbewahrt  werden  müssen,  kann  der  Nachweis  geführt  werden,  daß  vie  Geräthe
  und  die  damit  vorgenommenen  Veränderungen  vorschriftmäßig  angemeldet  worden.

4)  Aufsicht  der  Steuerbehörde.
8.  11.

a)  Die  angemeldeten  Betriebsräume  und  die  darin  vorhandenen  Geräthe  stehen  unter

der  Aufsicht  der  Steuerbehörde.
        <pb n="354" />
        346

Von  derselben  können  die  Apparate  zum  Zerkleinern  der  Rüben  (Reibe-  und  Schneide.
Maschinen),  so  wie  diejenigen  zum  Extrahiren  oder  Auspressen  des  Rübenfaftes  für  die  Zeit,
während  welcher  ein  Betrieb  derselben  nicht  Statt  findet,  auf  angemessene  Weise  außer  Gebrauch
  gesetzt  werden.  Die  hierauf  abzweckenden  Vorrichtungen  werden  auf  Kosten  des  Fabrik-Inhabers
  getroffen.

b))  Die  Inhaber  von  Rübenzuckerfabriken  find  verpflichtet,  über  ibren  gesammten  Fabrikationsbetrieb
  Bücher  (Betriebs=  oder  Fabrikbücher),  aus  welchen  die  Menge  der  verarbeiteten
  Rüben  und  der  erzielten  Fabrikate  verschiedener  Gattung  ersichtlich  seyn  muß,  zu  führen
  und  solche  den  Oberbeamten  der  Steuer-Verwaltung  (Zoll-Controleuren,  Oberinspektoren
  oder  höher  stehenden  Beamten),  so  wie  deren  Vertretern  jederzeit,  andern  Beamten  aber
nur,  wenn  dieselben  dazu  von  der  Zolldirektion  besonders  beauftragt  sind,  auf  Erfordern  vorzulegen.


5)  Anmeldung  des  Betriebs.
8.  12.

a)  Wenn  eine  neuangelegte  Rübenzucker-Fabrik  zuerst,  oder  eine  außer  Thätigkeit  gewesene
  ältere  Anlage  der  Art  wieder  in  Betrieb  gesetzt  werden  soll,  so  muß  der  Inhaber
solches  rer  Steuerhebestelle  des  Bezirks  vierzehn  Tage  vor  dem  muthmaßlichen  Beginn  des
Betriebs  schriftlich  anzeigen  und  sich  von  derselben  eine  Bescheinigung  darüber  ertheilen  lassen.
  Diese  Anzeige  muß  zugleich  die  Angabe  enthalten,  ob  und  mit  welchen  regelmäßigen
Unterbrechungen  der  Betrieb  Statt  finden  soll.

b.)  Befinden  sich  Geräthe  unter  amtlichem  Verschlusse,  so  veranlaßt  die  Steuerhebestelle
daß  sich  ein  Beamter  zur  Abnahme  desselben  rechtzeitig  in  der  Fabrik  einfinde.  "
6)  Einreichung  von  Material-Vorraths-Verzeichnissen.

6.  13.

a)  Wer  Zucker  aus  Rüben  bereitet,  hat  im  Herbst  jeden  Jahrs,  drei  Tage  nach  Beendigung
  der  Ernte,  und  wenn  diese  über  den  Schluß  ves  Monats  Rovember  hinaus  dauern
sollte,  spätestens  am  letzten  Tage  des  gevachten  Monats,  der  Steuerhebestelle  ein,  nach  einem
besonderen  Muster  anzufertigendes  Verzeichniß  seiner  sämmtlichen  Rüben-Vorräthe,  worin  zugleich
  der  Ort  ihrer  Aufbewahrung  angegeben  seyn  muß,  zweifach  einzureichen,  auch  jeven
ferneren  Zugang  an  Rüben,  zur  Nachtragung  in  dem  Verzeichnisse,  sogleich  anzumelden.

b)  Das  eine  Exemplar  dieses  Verzeichnisses  wird,  mit  dem  Visa  der  Steuerhebestelle
versehen,  zurückgegeben  und  muß  in  dem  Betriebslokale  reinlich  dergestalt  aufbewahrt  werden,
daß  solches  auf  Erfordern  sogleich  vorgelegt  werden  kann.
        <pb n="355" />
        347

7)  Besondere  Vorschriften  für  die  Fabriken,  in  welchen  getrocknete  Rüben
verarbeitet  werden.
8.  14.

Die  Inhaber  derjenigen  Fabriken,  in  welchen  die  Rüben  in  getrocknetem  (gedörrtem)
Zustande  verarbeitet  werden,  sind  verpflichtet,  ihre  gesammten  Vorräthe  an  getrockneten  Rüben
nur  an  einem  gewissen  ein  für  allemal  zu  bestimmenden  Orte,  welcher  unter  Mitoerschluß
der  Steuerbeamten  sleht,  aufzubewahren,  auch,  so  oft  getrocknete  (gedörrte)  Rüben  von  außerbalb,
  sep  es  von  auswärtigen  Trocknungs-Anstalten  oder  von  dritten  Personen,  bezogen  werden
  sollen,  der  Steuerhebestelle  solches  spätestens  am  Nachmittage  des  vorhergehenden  Tages
schriftlich  anzumelden.

Diese  Anmeldung,  welche  die  Menge  und  die  Art  der  Verpackung  der  einzubringenden
Rüben,  den  Ort  ihrer  Herkunft,  so  wie  den  Tag  und  die  Stunde  der  Einbringung  enthalten
muß,  kann,  nach  der  Wahl  des  Fabrik-Inhabers,  entweder  für  jeden  einzelnen  Transport
oder  für  einen  längeren  Zeitraum  im  Voraus  gemacht  werden.

Zur  angemelveten  Stunde  der  Einbringung  ist  die  Ankunft  eines  Steuerbeamten  abzuwarten,
  und  in  dessen  Gegenwart  alsdann  sogleich,  je  nachdem  die  Rüben  sofort  verarbeitet
werden  sollen  oder  nicht,  im  ersteren  Falle  deren  Verwiegung,  im  andern  Falle  deren  Aufnahme
  in  das  unter  Mitverschluß  ves  Steuerbeamten  stehende  Aufbewahrungslokal  zu  bewirken.

Sollen  demnächst  Rüben,  Behufs  ver  Verarbeitung,  aus  dem  Aufbewahrungslokale  entnommen
  werden,  so  findet  sich  ein  Steuerbeamter  in  der  Fabrik  ein,  um  das  Lokal  zu  öffnen,
und  unter  seiner  Aufficht  die  Rüben  herausnehmen  und  verwiegen  (§F.  2  b)  zu  lassen.

Das  auf  einmal  zu  entnehmende  Quantum  Rüben,  ingleichen  vie  Zeit  der  Entnahme
wird  für  jede  Fabrik,  nach  Maßgabe  des  stattfindenden  Betriebs  von  der  Steuerbehörde
bestimmt.

8)  Verpflichtung  zur  Befolgung  der  Controle-Vorschriften.
8.  15.

Die  in  der  gegenwärtigen  Verordnung  und  insbesondere  in  den  vorstehenden  86.8—14
ertheilten  Controle-Vorschriften  ist  nicht  nur  Derjenige,  welcher  die  Zuckerfabrikation  betreibt,
oder  für  seine  Rechnung  betreiben  läßt,  sondern  auch  ein  Jeder,  welcher  dabel  beschäftigt  iß,
zu  beobachten  schuldig.
        <pb n="356" />
        III.  Behörden  und  Beamten  zur  Erhebung  und  Aufsicht.
K.  16.  .
Die  Erhebung  der  Steuern  und  die  Beaufsichtigung  der  Rüben-Zuckerfabriken  geschieht,
unter  Leitung  der  Zolloirektion,  von  denjenigen  Behorden  und  Beamten,  welchen  die  Erhebung
  und  Controlirung  der  Zölle  obliegt,  oder  welche  biezu  besonders  bestimmt  werden.

Rücksichtlich  der  einzuhaltenden  Dienslstunden  der  Hebestellen,  so  wie  des  Verbaltens
der  Beamten  gegen  die  Steuerpflichtigen  und  dieser  gegen  jene,  kommen  die  Vorschriften  der
K.  112  u.  113  der  Zollordnung  und  hinsichtlich  der  Revisionsbefugniß  ver  Steuer-Erhebungsund
  Aufsichts-Beamten  die  nachstehenden  Bestimmungen  zur  Anwendung.

a)  Das  Gebäude,  in  welchem  Rübenzucker  bereitet  wird,  wohin  auch  die  Räume,  in
welchen  die  Gefässe  zum  Gewerbsbetriebe  aufgestellt  sind,  gebören,  kann,  sobald  darin  gearbeitet
wird,  zu  jeder  Zeit,  sonst  aber  nur  von  Morgens  sechs  Uhr  bis  Abends  neun  Uhr  von

den  genannnten  Beamten,  Behufs  ver  Revision,  besucht,  und  muß  ibnen  zu  diesem  Behufe
sogleich  eröffnet  werden.

b)  Ist  gegründeter  Verdacht  vorhanden,  daß  Unterschleife,  um  dem  Stagte  die  schuldigen
Gefälle  zu  verkürzen,  begangen  werden  und  veßhalb  eine  förmliche  Haussuchung  erforderlich,
so  darf  sie

1)  bei  Personen,  welche  Rübenzucker  bereiten,  oder  dabei  beschäftigt  find,  nur  in  Folge

schriftlichen  Auftrags  der  betreffenden  Steuerbehörde,  unter  Zuziehung  der  Local-Polizeibehörde,
  auch  nur  nach  Sonnenaufgang  und  vor  Sonnen-Untergang  (Art.  37
des  Zollgesetzes),

2)  bei  anderen  Personen  aber  nur  von  den  zur  Untersuchung  solcher  Uebertretungen  kompetenten

  Behörden  (Art.  38  des  Zollgesetzes.)  angeorduet  werden,
auch  nur  an  solchen  Orten  stattfinden,  die  zur  Begehung  des  Unterschleifes  oder  Verheimlichung
  von  Beständen  steuerpflichtiger  Gegenstände  geeignet  sind.

IP0)  Diejenigen,  bei  welchen  revidirt  wird,  und  deren  Gewerbsgehülfen,  haben  sich  nicht
nur  jeder  Störung  der  Redviston  zu  enthalten,  sondern  auch  dem  revidirenden  Beamten  diejenigen
  Hülfsdienste  zu  leisten,  oder  leisten  zu  lassen,  welche  erforderlich  sind,  um  die  Reviston
in  den  vorgezeichneten  Grenzen  zu  vollziehen.
        <pb n="357" />
        349

IV.  Von  den  Strafen  und  dem  Strafverfahren.
1)  Fälle,  in  welchen  die  Defraudation  als  vollbracht  angenommen  wird.
A.  17.
Einer  Defraudation  macht  sich  schuldig,  wer
1)  in  dem  nach  §.  13  zu  überreichenden  Verzeichnisse  seiner  Rüben-Vorräthe  diese  absichtlich
  zu  gering  angiebt,  oder,  falls  nach  §.  3  die  Entrichtung  der  Steuer  in  fester
Summe  zugestanden  worden  ist,  die  Menge  der  nach  dem  Firations-Vertrage  zur
Verarbeitung  bestimmten  Rüben  absichtlich  zu  gering  angiebt,  over  ohne  vorgängige
Anmeldung  bei  der  Steuerbehörde  vermehrt;  ferner  wer
2)  da,  wo  die  Rüben  in  frischem  Zustande  verarbeitet  werden,  dergleichen  Rüben,  bevor
veren  Gewicht  amtlich  ermittelt  worden  ist,  in  die  Zerkleinerungs-Apparate  aufnimmt,
oder  sonst  einer  zur  Zuckergewinnung  dienenden  Operation  unterwirft;  endlich,  wer
3)  da,  wo  die  Rüben  im  getrockneten  Zustande  verarbeitet  werden,  getrocknete  Rüben,
bevor  deren  Gewicht  amtlich  ermittelt  worden  ist,  in  die  Extraktions-Gefässe  bringt,
oder  sonst  einer  zur  Zuckergewinnung  vienenden  Operation  unterwirft,  oder  getrocknete
  Rüben  ohne  vorgängige  Anmeldung  bei  der  Steuerbehörde  in  eine  Rübenzucker-Fabrik
  einführt.  4
Kann  in  den  Fällen  2  u.  3  der  Angeschulvigte  nachweisen,  daß  er  eine  Defraudation
nicht  habe  verüben  wollen,  so  findet  nur  eine  Ordnungsstrafe  nach  Maßgabe  des  Art.  17  des
Zollstrafgesetzes  statt.
2)  Defraudation  unter  erschwerenden  Umständen.
g.  18.
Einer  Defraudation  unter  erschwerenden  Umständen  macht  sich  schuloig,  wer  in  den
Fällen  2  u.  3  des  vorhergehenden  Paragraphen
1)  unter  amtlichem  Verschlusse  befindliche  Zerkleinerungs-Apparate  oder  Extractions-Gefässe
  eigenmächtig  in  Betrieb  setzt,  oder  "
2)nichtangemeldeteZekkleinerungs-ApparateoderExtractions-Gefässebenützt,oder
3)  nicht  angemeldete  Räume  zu  einer,  zur  Zuckergewinnung  dienenden  Operation  verwendet.
3)  Controle-Vergehen.
8.  19.
Eines  Controle-Vergehens  macht  sich  schuldig,  wer  sonstige  Bestimmungen  dieser  Verordnung
  und  der  in  Gemäßheit  derselben  erlassenen  und  gehörig  bekannt  gemachten  Verwaltungs-Vorschriften
  übertritt.  2
        <pb n="358" />
        350

4)  Strafe  der  Defraudation  und  Controle-Vergehen.
#.  20.

Defraudationen  und  Controle-Vergehen  find  nach  den  Bestimmungen  des  Zoll-Strafgesetzes
  zu  ahnden;  Defraudationen  jedoch  mit  der  Modifscation,  daß  eine  Confiscation  der
Gegenstände  des  Vergehens  nicht  eintritt,  dagegen  die,  nach  dem  vier-,  beziehungsweise  achtund
  sechszehenfachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Abgabe  zu  bemessende  Strafe  im  ersten  Falle
nicht  unter  15  fl.,  im  ersten  Rückfalle  nicht  unter  30  fl.,  in  jedem  weiteren  Rückfalle  nicht.
unter  60  fl.  betragen  darf.

5)  Bemessung  der  Strafe,  wenn  der  Betrag  der  vorenthaltenen  Steuer

nicht  ausgemittelt  werden  kann.
8.  21.

Kann  der  Betrag  der  vorenthaltenen  Abgabe  nicht  mehr  ermittelt  werden,  so  ist  vie
Geldstrafe  nach  Art.  5  des  Zoll-Srafpzesetzes  festzusetzen.

6)  Sonstige  Strafbestimmungen,  Strafverfahren.
22.

Die  Bestimmnngen  des  Zollstrafgesetzes  über  Vertretungs-Verbinrlichkeit,  über  Bestrafung
  der  Theilnehmer,  über  die  Strafe  der  Widersetzlichkeit  und  der  Bestechuug,  über
Verjährung  der  Vergehen  und  über  Verwandlung  der  Gelvd=  in  Gefängnißftrafen  finden
gleichfalls  Anwendung.

Das  Strafoerfahren  ist  das  für  Zollstrafsachen  verordnete.

Unser-Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  gegenwärtiger  Verordnung  beauftragt.


Gegeben,  Baden  den  25.  Juli  1846.

Wilhelm.

Der  Finanz-Minister:
Gärttner.
Auf  Befehl  des  Königs,
für  den  Staats-Secretär,  der  Geheime-Legationsrath:
Maucler.
        <pb n="359" />
        351

)  Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließung  vom  4.  Mai  ist  die  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  dem
Cameralamte  Lorch  dem  seitherigen  Schultheißen  und  früheren  Cameralamts-Buchhalter
daselbst,  Ehmann,  wieder  übertragen  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  7.  v.  M.  den
Cameralverwalter  Hoser  in  Großbottwar,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  leidender  Gesunvheit,
  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  20.  v.  M.  die
evangelische  Pfarrei  Ersingen,  Dekanats  Biberach,  dem  Pfarrer  Vogt  in  Spielberg,  Dekanats
  Nagold,

die  evangelische  Pfarrei  Gronau,  Dekanats  Marbach,  dem  Parrverweser  Schlotterbeck
  daselbst,

die  bei  dem  Ministerium  des  Innern  erledigte  Ober-Revisorsstelle  dem  Regierungs-Revisor
  Lock  in  Ulm  gnädigst  verliehen,  und  denselben  zugleich  zum  Mitgliede  der  Aussichts-Commission
  für  die  Staats-Krankenanstalten  Winnenthal  und  Zwiefalten  ernannt,  wie  auch

die  bei  dem  Oberamte  Ludwigsburg  erledigte  Aktuarsstelle  dem  Regierungs=  Referendär
erster  Classe,  Gärttner,  von  Stuttgart,  gnädigst  übertragen.

Durch  höchste  Entschließung  vom  23.  v.  M.  baben  Seine  Königliche  Majestät
den  Rittmeister  des  zweiten  Reiter-Regiments,  v.  Veyhelmann,  auf  sein  Ansuchen,  mit
der  gesetzlichen  Pension  in  das  K.  Ehren-Invalidenkorps  ausgenommen,

vermöge  höchster  Cntschliehung  vom  24.  v.  M.  die  an  dem  oberen  Gymnaslum  in
Stuttgart  erledigte  Hauptlehrstelle  dem  Professor  Kern  an  der  mittleren  Abtheilung  dieses
Gymnasiums  gnädigst  übertragen,  ferner

durch  höchste  Entschließung  vom  27.  v.  M.  den  Ober-Lieutenant  und  Adjutanten  des
dritten  Reiter-Regiments,  v.  Röder,  zum  Rittmeister  im  zweiten  Regiment,

den  Ober-Lieutenant  v.  Walsleben  im  dritten  Reiter-Regiment  zum  Adjutanten  dieses
  Regiments,  und

die  Lieutenante:  v.  Thumb  des  dritten  Reiter-  Regiments,

v.  Wimpffen  der  Leibgarde,
Graf  v.  Normann  des  General-Quartiermeisterstabes,
v.  Maueler  der  Felvjäger-Schwadron,
        <pb n="360" />
        352

zu  Ober-Lieutenanten  in  ihren  Abtheilungen  ernannt,  und  endlich
den  dem  vierten  Reiter-Regiment  aggregirte  Lieutenant  v.  Dillen  beim  dritten  Reiter-Regiment
  eingetheilt.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
  die  bei  dem  Finanz-Ministerium  erledigte  Stelle  eines  Ministerial-Afsessors  mit  dem
Titel  und  Rang  eines  Finanzraths  dem  Hofkameral-Verwalter  Renner  in  Freudenthal,

die  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamte  Vaihingen  dem  seitherigen  Buchhalter  bei
der  Stiftungspflege  in  Heilbronn,  Rein  wald,  und

die  Buchhaltersstelle  bei  dem  Landkameralamte  in  Stuttgart  dem  Referendär  v.  Hevder
  in  Neuffen  gnävigst  übertragen,  sodann

zum  Forstamts-Assistenten  in  Altenstaig  den  Forstpraktikanten  Waldraff  in  Kapfenburg
  ernannt,  und

den  Revierförster  Sindlin  ger  zu  Lampoldshausen,  Forsts  Neuenstadt,  auf  die  erledigte
  Revierförstersstelle  in  Plüderhausen,  Forsts  Schorndorf,  gnädigst  befördert.

Durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  24.  v.  M.  ist
der  von  dem  Fürsten  Erbland-Postmeister  beabsichtigten  Uebertragung  des  erledigten  Poststallmeistereidienstes
  zu  Tübingen  an  den  Inhaber  des  Gasthofs  zur  Traube  daselbst,  Wiltzelm
Kommerell,  die  landesherrliche  Bestätigung  gnädigst  ertheilt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departementcs.

A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

Verfügung,  die  Aufstellung  eines  neuen  Dolmetschers  für  die  polnische  Sprache  betreffend.

Vermöge  Höchster  Cntschließung  vom  24.  dv.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
  die  erledigte  Stelle  eines  Dolmetschers  der  bei  den  Gerichten  des  Königreichs  einkommenden
in  polnischer  Sprache  versaßten  Urkunden  dem  Reallehrer  Wanner  zu  Stuttgart  gnddigst
  zu  übertragen  geruht,  was  hiemit,  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Verfügung
vom  30.  Januar  1822  (Reg.  Blatt  S.  100),  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stnttgart  den  25.  Juli  1846.  Prieser.
        <pb n="361" />
        353
B)  Des  Oepartements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einstellung  der  Wirksamkeit  der  Feuerversicherungsanstalt  der
bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank.

Da  die  mit  der  bayerischen  Hypotheken  und  Wechselbank  verbundene  Feuerversicherungsanstalt
  auf  die  fernere  Abschließung  von  Versicherungsverträgen  über  Mobiliarfeuerschaden  in
Württemberg  verzichtet  und  zugleich  unter  Anerkennung  ibrer  fortdauernder  Haftungsverbindlichkeit
  für  die  von  ihr  in  Württemberg  übernommenen,  noch  nicht  abgelausenen  Versicherungen
die  Absicht  erklärt  hat,  diese  Versicherungen  im  Wege  freier  Uebereinknnft  an  die  Leipziger  Feuerversicherungsgesellschaft
  zu  übertragen;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  13.  Juli  1846.  Für  den  Minißter:
Köstlin.
b))  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufstellung  eines  anderen  Hauptagenten  für  die  Leipziger
Feuerversicherungsanstalt.

Da  an  der  Stelle  des  Kaufmanns  Heinrich  Fetzer  in  Stuttgart  ver  penstonirte  Kammerrevisor
  Dibold  daselbst  als  Hauptagent  für  die  Leipziger  Feuerversicherungsanstalt  aufgestellt
  worden  ist;  so  wird  solches  hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  13.  Juli  18460.  Für  den  Minister:
Köstlin.
c#)  Bekanntmachung  der  im  Etatsfahr  1845—46  zu  Ergänzung  unzureichender  Schullebrergehalte
bewilligten  Beiträge  aus  der  Staatskasse.

Im  Etatsjahr  1845—46  wurden  nachstehenden  weiteren  Gemeinden  und  Gemeinde-Parzellen,
  welche  die  gesetzlichen  Gehalte  ihrer  Volksschullehrer  nicht  vollständig  aufzubringen
vermogen,  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  jährliche  Beiträge  aus  der  Staatskasse
gnädigst  bewilligt,  und  zwar:

1)  Unterschwandorf,  O.  A.  Nagolo,  zu  früheren  150  fl.  weiterer  30  fl.
2)  Wetzgau,  O.  A.  Gmuͤnd,  zu  bisherigen  37  fl.  .  ..  ....  20fl«
3)  Unteropfingen,  O.A.  Leutkirch,  zu  früher  bewillizien  40  fl.  ..  ..  25fl.

4)  Wertb,  O.A.  Ellrangen  ..  .....·..  36  fl.
5)  Ennctach,  K.  F.  Amts  Schere  s6P0fül.
        <pb n="362" />
        354
6)  Bühler  und  Stöcken,  O.  A.  Aalen,  so  wie  Spizenberg  und  Steinenböhl,
O.A.  Ellwangen  ........  80  fl.
7)  Blochingen,  K.  F.  Amts  Scher  70  fl.
8)  Unterdigisheim,  O.A.  Balinunegg  409  fl.

.  Zusammen  —  351  fl.

Unter  Einrechnung  der  in  den  Bekanntmachungen  vom  31.  Juli  1838  (Reg.  Blatt,

S.  424),  vom  7.  Juli  1839  (Reg.  Blatt  S.  500),  vom  11.  Juli  1840  (Reg.  Blatt  S.  319),

vom  17.  Juli  1841  (Reg.  Blatt  S.  285),  vom  31.  Juli  1842  (Reg.Blatt  S.  440),  vom

15.  August  1843  (Reg.  Blatt  S.  622),  vom  26.  Juli  1844  (Reg.  Blatt  S.  347)  und  vom

16.  Juli  1845  (Reg.  Blatt  S.  242)  aufgeführten  Bewilligungen  im  Gesammtbetrag  von

27,214  fl.  belaufen  sich  die  seit  dem  1.  Juli  1833  bewilligten  jährlichen  Beiträge  auf
—:.  27,565  fl.

Stuttgart  den  18.  Juli  1846.  Schlayer.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Cameralamt  Großbottwar,  mit  welchem  die
Besoldung  erster  Classe  verbunden  ist,  werden  aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  bei  der
Finanzkammer  des  Neckarkreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  vie  erlevigte  zweite  Helfersstelle  in  der  Stadt  Reutlingen
baben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
Mit  dieser  Stelle  ist  ein  auf  770  fl.  berechnetes  Einkommen  verbunden  und  der  Helfer  verpflichtet,
  auf  Verlangen  an  der  Lycealklasse  in  zwei  wöchentlichen  Stunden  Religions-Unterricht
  zu  ertheilen,  wofür  er  in  diesem  Falle  eine  besondere  Belohnung  von  60  fl.  erhält.

3)  Die  Stelle  eines  Eisenbahnhof-Inspektors  in  Stuttgart,  mit
welcher  der  Nang  eines  Bezirks-Beamten  und  ein  Gehalt  von  1100  fl.  neben  freier  Wohnung,
  oder  300  fl.  Vergülung  hiefür,  verbunden  ist,  wird  besetzt  werden.  Die  Bewerber
von  welchen  die  erstandene  höhere  Dienstprüfung  für  die  Departements  des  Innern  oder  der
Finanzen  und  Kenntniß  der  französischen  Sprache  vorausgesetzt  wird,  werden  aufgefordert
binnen  drei  Wochen  bei  der  Eisenbahn-Commisston  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Revierförstersstelle
zu  Lampoldshausen,  Forsts  Neuenstadt,  werden  aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  beie
der  Finanzkammer  des  Neckarkreises  sich  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  in  Erledigung
gekommene  Reoisorsstelle,  mit  welcher  der  Normalgehalt  von  800  fl.  verbunden  ist,  werden
aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  ver  gedachten  Regierung  vorschriftmäßig  zu  melden.

6)  Die  Lehrstelle  an  ver  zweiten  Classe  (für  Schüler  von  10  und  11  Jahren)  des
unteren  Gymnastums  in  Ehingen,  womit  ein  Einkommen  von  690  fl.  verbunden  ist,  ist
in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe
  zu  melden.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="363" />
        Was.
Regierungs-Blatt

r  das

—

Königreich  Württemberg.

 

Mittwoch  den  5.  August  1846.

Inhalt.

S—

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  das  der  Pestverwaltung  auf  der  Route  zwischen
Stuttgart,  Freudenstadt  und  Petersthal  vorläufig  gestattete  Nebeneinanderspannen  von  drei  Merden.  —  Bekanntmachung
  in  Betreff  der  Ausstellung  von  Reisepässen  an  Auswanderer  nach  Ungarn  und  Siebenbürgen.
—  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verelnigung  des  Weilers  Rossach  mit  der  Gemeinde  Olnhausen.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Besetzung  einer  K.  fürstl.  Thurn  und  Taris'schen  Revierförsterostelle.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  27.  v.  M.
die  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  bei  dem  Steuer-Collegium  dem  Cameralamts-Buchhalter
Stumpff  in  Hall  gnädigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstvieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  31.  v.  M.  den
Referendär  erster  Classe,  Geßler  von  Weikersheim,  O.  A.  Mergentheim,  in  die  Zahl  der
Rechts-Cosulenten  aufzunehmen  geruht.  Derselbe  hat  Langenburg  zu  seinem  Wohnsitze
gewählt.

Am  29.  v.  M.  ist  der  Kanzlei-Aufwärter  Brey  bei  dem  K.  Gerichtshofe  zu  Tübingen
zum  Tagschreiber  bei  demselben  Gerichtshof  ernannt  worden.
        <pb n="364" />
        356

A)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  das  der  Postverwaltung  auf  der  Noute  zwischen  Stuttgart,  Freudenstadt
  und  Petersthal  vorläufig  gestattete  Nebeneinanderspannen  von  drei  Pferden.

Durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majstät  vom  27.  d.  M.  ist
der  Postverwaltung  für  die  täglichen  Eilwagenkurse  zwischen  Stuttgart,  Freudenstadt
und  Petersthal  im  Großbherzogthum  Baden  die  Erlaubniß  zum  Nebeneinanderspannen  von
drei  Pferden  im  Wege  der  Dispensation  von  der  Vorschrift  des  §.  20  der  Wegordnung  vom
23.  Oktober  1808  versuchsweise  und  widerruflich  unter  den  gleichen  Bedingungen  ertheilt
worden,  wie  sie  vermöge  der  Bekanntmachungen  vom  2.  September  1843  (Reg.  Blatt  S.  672)
und  vom  5.  Juni  1844  (Reg.  Blatt  S.  288)  für  die  gleiche  Bespannungsweise  auf  andern
Postrouten  vorgeschrieben  wurden.  »

Dieß  wird  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  29.  Juli  1846.
Für  den  abwesenden  Minister:
Director  Köstlin.

b)  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Ausstellung  von  Reisepässen  an  Auswanderer  nach
Ungarn  und  Siebenbürgen.
Die  Kaiserlich  Oesterreichische  Gesandtschaft  vahier  hat  in  neuerer  Zeit  die  Mittbeilung
gemacht,

„daß  es  zwar  nicht  in  der  Absicht  ihrer  hohen  Regierung  liege,  die  seit  einiger  Zeit
im  Gange  begriffene  Auswanderung  K.  Württembergischer  Unterthanen  nach  verschiedenen
  Gegenden  Ungarns  und  Siebenbürgens  gänzlich  zu  hemmen  oder  zu
fistiren,  daß  aber  die  Kaiserliche  Gesandtschaft  von  nun  an  nur  solche  Aus=  und  Einwanderungs-Pässe
  mit  ihrem  Visa  versehen  werde,  deren  Inhaber,  bei  allen  übrigen
von  selbst  sich  verstehenden  Erfordernissen,  einen  authentisch-förmlichen  Aufnahmeschein
in  vie  Gemeinde,  wo  fie  sich  nieverzulassen  gedenken  und  überdieß  ein  aktiors  baares
Vermögen  von  wenigstens  800  fl.  vor=  und  ausgewiesen  haben  werden.“
        <pb n="365" />
        357

Indem  dieß  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  werden  die  K.  Oberämter,
unter  Aufhebung  der  in  den  diesseitigen  Bekanntmachungen  vom  13.  September  1830  (Reg.
Blatt  S.  374)  und  29.  März  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  164)  ertheilten  Vorschriften  angewiesen,
denjenigen  ihrer  Amts-Untergebenen,  welche  nach  Ungarn  oder  Siebenbürgen  auszuwandern
beabsichtigen,  besondere  Eröffnung  hievon  zu  machen,  und  ihnen  die  Reisepässe  nur  dann  auszustellen,
  wenn  sie  obigen  Forderungen  Genüge  geleistet  haben.

Daß  dieß  geschehen,  ist  sodann  in  den  auszustellenden  Pässen  ausvrücklich  zu  bemerken.

Stutgart  den  31.  Juli  1846.

Schlayer.
2.  Der  Regierung  des  Neckarkreises.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinigung  des  Weilers  Rossach  mit  der  Gemeinde  Olnhausen.
Der  von  seinem  bisherigen  Verbande  mit  der  Gemeinde  Unterkessach  getrennte  Weiler
Rossach  ist  durch  Verfügung  der  zuständigen  Regierungsbehörde  mit  der  Gemeinde  Olnhausen,
  Oberamts  Nekarsulm,  zu  einer  Gesammtgemeinde  vereinigt  worden;  was  hiedurch
bekannt  gemacht  wird.
Ludwigsburg  den  21.  Juli  1846.  Für  den  Vorstand:
Klett.

B8)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  einer  K.  fürstl.  Thurn  und  Taris'schen  Revierförstersstelle.

Da  man  vden  von  der  fürstlichen  Standesherrschaft  Thurn  und  Taris  an  die  Stelle  des
anderwärts  angestellten  Revierförsters  Müller  zum  K.  fürstlichen  Revierförster  in  Uttenweiler,
  Forstverwaltungsbezirké  Buchau,  ernannten  fürstlichen  Forstwart  Moll  zu  Ebnat  als  hiezu
  befähigt  erkannt  hat;  so  wird  dieß  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  27.  Juli  1846.  Für  den  Minister:
Präsivent  Süskind.
        <pb n="366" />
        358

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  vierte  Lehrstelle  an  den  mittlern  Abtheilungen  des  K.  Gymnassums
  in  Stuttgart  (Classe  Vo)  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe
  vorschriftsmäßig  zu  melden.  Die  Besoldung  der  Stelle  beträgt  1100  fl.  und  es  ist  damit
  die  Verpflichtung  zu  dreißig  wöchentlichen  Unterrichtsstunden  verbunven.

2))  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamte  Hall  haben
binnen  drei  Wochen  bei  dem  dortigen  Cameralverwalter  sich  zu  melden.
        <pb n="367" />
        359
N  39.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Samstag  den  I15.  August  1846.

 

In  balt.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Derartements.  Verfügung.  betrefend  eine  Zusanz-Bestimmung  zu  der  K.  Verordnung
vom  25.  April  18.9,  die  Dienstrrüfungen  im  Juniz-Departement  betreffend.  Bekanntmachung,  betreffend
den  Betrag  der  Pensionen  für  die  Hinterbliebenen  von  Volköschullebrern  in  der  Etatsperiode  1815  —48.
Bekanmmachung.  betreffend  die  Verleibung  eines  Ersinrungs:  Paients  an  den  Leimfabrikanten.  Jobannes
Munbk  auf  vie  Fertigung  künstlich  nachgeabmier  Elkenbein-Journiere.  Bekannimmachung  in  Betreff  der  Aufstellung
  eines  Agenten  in  Mannbeim  zur  Beratbung  der  Auswanderer  bei  ihrer  Einschiffung  daselbst.  —  Versügung,
  beireffend  die  Befähigung  und  Prüfung  für  Oberamtsk  Thierarztsstellen.  .  Bekannimachung,  betreffend
  die  Erôffnung  eines  neuen  Lebrkurses  bei  der  K  Thierarzueischme.

Dienst-Erledigungen.  „

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  baben  vermoge  hochster  Dekrete  vom  6.  d.  M.  die
erledigte  Gerichts-Notarsstelle  in  Herrenberg  dem  Amts-Notar  Hauffe  in  Bondorf  zu
übertragen,

den  Gerichts-Notar  Lechler  in  Ellwangen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  geschwächter
  Gesundheit,  in  den  Ruhestand  zu  versetzen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Weilheim,  Dekanats  Tübingen,  dem  Pfarrer  Hauff
in  Simmersfeld,  Dekanats  Nagold,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Wangen,  Dekanats  Cannstatt,  dem  Stadtpfarrer
Binder  in  Beilstein,  Dekanats  Marbach,  zu  verleihen,  und

den  der  Artillerie  aggregirten  Lieutenant  Uhde  bei  derselben  einzutheilen,  wie  auch

nach  hochster  Cntschließung  vom  8.  v.  M.  die  in  Erledigung  gekommene  Stelle  des
Generalstabsarztes  dem  Regimentsarzte  Ip#r.  v.  Klein  im  sechsten  Infanterie-Regiment  zu
übertragen  geruht.
        <pb n="368" />
        360

Sodann  haben  Höchstvieselben  vermöge  höchster  Entschließung  von  demselben
Tage  den  bisherigen  Hülfslehrer  an  der  katholisch-theologischen  Fakultät  in  Tübingen,  Professor
  Schimele,  zum  wirklichen  außerordentlichen  Professor  der  Universirät  und  zum
Mitgliede  der  gedachten  Fakultät  gnädigst  ernannt,  und

den  Collaborator  Mörz  an  der  lateinischen  Schule  in  Leonberg  in  den  Ruhestand
gnädigst  versetzt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschließung  vom  10.  v.  M.
den  außerordentlichen  Professor  Wunderlich  an  der  medirinischen  Fakultät  zum  ordentlichen.
Professor  befördert  und  demselben  die  Leitung  der  merieinischen  Abtbeilung  des  Klinikums
definitiv,

die  evangelische  Pfarrei  Wittendorf,  Dekanats  Freudenstadt,  dem  Pfarrverweser  B  ühler
  in  Sternenfels,  Dekanats  Knittlingen,  und

die  evangelische  Pfarrei  Hausen  ob  Verena,  Dekanats  Tuttlingen,  dem  Pfarrverweser
Goldmann  in  Gärtringen,  Dekanats  Herrenberg,  gnädigst  verliehen.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

Verfügung,  betreffend  eine  Zusas-Bestimmung  zu  der  K.  Verordnung  vom  25.  April  1839,
die  Dienstprüfungen  im  Justiz-Departement  betreffend.
Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  böchster  Cutschließung  vom  6.  d.  M.
als  Zusatz  zu  dem  F.##  der  K.  Verordnung  vom  25.  April  1830,  die  Dienstprüfungen  im
Justiz-Departement  betreffend  (Reg.  Blatt  S.  417),  zu  verfügen  geruht  haben,  raß  zur
Prüfung  zugelassene  Candidaten,  welche  ohne  vorgängige  triftige  Entschuloigung  am  Prüfungs
Termine  ausbleiben,  so  wie  dieienigen,  welche  bei  der  Prüfung  zwar  erschienen,  jeroch  vor
dem  Schlusse  verselben  willkürlich  ausgetreten  find,  gleich  ven  bei  der  Prüfung  nicht  bestandenen
  Candidaten  erst  nach  Ablauf  eines  Jahres  aufs  Neue  zur  Prüfung  zugelassen
werden  sollen;  so  wird  solches  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  11.  August  1846.
Prieser.
        <pb n="369" />
        361

B)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Betrag  der  Pensionen  für  die  Hinterbliebenen  von
Volkoschullehrern  in  der  Etatsperiode  1845—48.

Unter  Beziehung  auf  den  #.  19  der  Ministerial-Verfügungen  vom  2.  Mai  1837  (Reg.
Blatt  S.  206)  und  vom  13.  September  1842  (Reg.  Blatt  S.  519)  wird  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß  nach  Maßgabe  des  Art.  68  des  Schulgesetzes  der  Betrag  der  Pensionen
  für  Hinterbliebene  von  Volksschullehrern  für  die  Dauer  der  Etatsperiode  1813  von
28  fl.  auf  jährliche  32  fl.  erhöht  worden  ist.

Stuttgart  den  4.  August  1846.
Schlayer.
hb)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Leim-Fabrikanten
Johannes  Munk  auf  die  Ferkigung  künstlich  nachgeahmter  Elsenbein-Fourniere.

Seine  Konigliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  4.  d.  M.  dem
Leimfabrikanten  Johannes  Munk  zu  Gaisburg,  O.A.  Stuttgart,  das  nachgesuchte  Erfindungs-Patent
  auf  die  von  ihm  vorgelegte  Bereitungsart  künstlicher,  die  Elfenbein=  und  Knochen-Fourniere
  für  eingelegte  Arbeiten  nachahmender  gefärbter  und  ungefärbter  Fournier-Patten
mit  siebenjähriger  Dauer  gnädigst  verliehen;  was  hiedurch,  unter  Beziehung  auf  den  siebenten
Abschnitt  der  revidirten  Gewerbe-Ordnung  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni  1842,  betreffend
die  Erfindungs=  und  Cinführungs-Patente,  zur  offentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  7.  August  1846.
Schlayer.

J)  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Aufstellung  eines  Agenten  in  Mannheim  zur  Berathung

der  Auswanderer  bei  ihrer  Einschiffung  daselbst.

Da  in  neuerer  Zeit  die  Auswanderer  nach  Amerika  zum  größten  Theil  ihren  Weg
über  Mannheim  nehmen,  woselbst  ste  nicht  selten  die  Verschiffungs-Verträge  sogleich  für  die
ganze  Reise  abschließen,  und  da  wiederholt  Fälle  zur  diesseitigen  Kenntniß  gekommen  find,  in
welchen  Württembergische  Auswanderer  theils  aus  Unerfahrenheit,  theils  vurch  vie  Unredlichkeit
  auswärtiger  Schiffsunternehmer  und  deren  Agenten  in  Schaden  versetzt  wurden;  so  hat
        <pb n="370" />
        362
sich  das  K.  Ministerium  des  Innern  im  Einverständnisse  mit  dem  K.  Finanz-Ministerium  veranlaßt
  gesehen,  dem  diesseitigen  Jollstations-Controleur  in  Mannheim,  Finanz-Assessor
Schnurrer,  den  Auftrag  zu  ertheilen,  sich  der  Auswanderer,  welche  seine  Unterstützung  beie
ihrer  Weiterbeförderung  nachsuchen,  nach  Kräften  anzunehmen  und  ihnen  in  Ausführung
ihres  Vorhabens  mit  Nath  und  That  an  die  Hand  zu  gehen,  so  weit  es  sein  ordentlicher
Beruf  nur  immer  erlaubt.

Insbesondere  ist  derselbe  angewiesen  worden,  über  die  solidesten  Rheder,  Schiffsmäckler
und  deren  Agenten,  über  die  von  den  verschiedenen  Gesellschaften  gestellten  Preise,  über  die
wegen  ver  Verköstigung  in  und  außer  den  Schiffen  zu  treffenden  Vorsichtsmaßregeln,  die
Abfahrtözeiten,  Anhäufung  oder  Mangel  von  Schiffsgelegenheiten  und  andere  für  Auswanderer
wichtigen  Punkte  fortlaufende  Erkundigung  einzuziehen  und  solche  den  Auswanderern,  welche
sich  an  ihn  wenden,  mitzutheilen;  auch  wenn  sich  die  in  Mannheim  aufgestellten  Agenten
der  Schiffsunternehmer  Vertragswidrigkeiten  zu  Schulden  kommen  lassen,  solche  zur  Kennt.
niß  der  dortigen  Behörden  zu  bringen  und  sich  bei  ibnen  für  schleunige  den  Auswanderern
zu  leistende  Rechtshülfe  zu  verwenden.  (

Indem  dieß  zur  Nachricht  für  die  Auswanderungelustigen  zur  offentlichen  Kenntniß  gebracht
  wird,  werden  die  Oberämter  beauftragt,  densenigen  ven  ihnen,  welche  ihren  Weg
über  Mannheim  nehmen,  bei  Cinhändigung  der  Reisepässe  geeignete  Eröffnung  ven  der  getroffenen
  Einrichtung  zu  machen  und  ihnen  zu  empfehlen,  sich  rücksichtlich  der  Einrichtung
ihrer  Reise,  und  namentlich  bei  vorkommenden  Anständen  wegen  rechtzeitiger  Einschiffung,
Steigerung  der  festgesetzten  Preise  und  dergl.  an  den  genannten  Beamten  zu  wenden.

Stuttgart  den  7.  August  1846.  Schlayer.
1)  Verfügung,  betreffend  die  Befähigung  und  Prüfung  für  Oberamte  DhSierarztostellen.

Zu  besserer  Bestellung  der  polizeilichen  Fürsorge  bei  Seuchen  unter  den  Hausthieren  wird
unter  Abänderung  der  Bestimmungen  der  Ministerial  Verfügungen  vem  k.  Januar  (Reg.
Blatt  von  1830,  S.  24  ff.)  und  vom  14.  Oktober  1830  (Reg.  Blatt  S.  484  f),  so  wie
der  älteren  hieher  bezüglichen  Werschrifen  mit  höchster  Genehmigung  vem  10.  r.  M.  Nachstehendes
  verfügt:

1)  Die  polizeiärztliche  Behandlung  der,  der  Staatsfürsorge  unterliegenden  Krankheiten
der  Hausthiere  steht  in  jedem  Oberamtsbezirke,  in  welchem  ein  dazu  befähigter  Oberamts=Tbierarzt
  aufgestellt  ist,  diesem  unabhängig  von  dem  Oberamtsarzie  zu.
        <pb n="371" />
        363

2)  Zum  Oberamts-Thierarzt  kann  von  der  wahlberechtigten  Amtsversammlung  (Verwaltungs-Edikt
  §.  73)  nur  ein  Candidat  gewählt  werden,  welcher  entweder  als  wissenschaftlich
  gebilvet  die  wissenschafeliche  Staatsprüfung  für  Thierärzte  (Ministerial-Verfügung  vom
7.  Jannar  1830,  Ziffer  7  10)  oder  die  für  praktische  Thierärzte  über  die  Befähigung  zu
selbstständiger  Behandlung  von  Thierseuchen  angcordnete  besondere  Prüfung  erstanden  hat.

3)  Die  Prüfung  für  die  Befähigung  zu  selbstständiger  Behandlung  von  Thierseuchen
wird  jährlich  einmal  im  Laufe  des  Monats  November  zu  Stuttgart  vorgenommen;  die  Melrung
  zu  derselben  muß  spätestens  bis  zum  15.  Okteber  jeden  Jahrs  bei  dem  K.  Medieinal-Collegium
  einkommen  und  ist  zu  diesem  Behufe  mit  den  erforderlichen  Belegen  von  jedem
Candidaten  dem  Bezirksamte  seines  Wohnorts  rechtzeitig  zu  übergeben,  welches  sie  mit  seinen
etwaigen  Bemerkungen  über  die  Personlichkeit  und  Leistungen  des  Candidaten  an  das  Medieinal-Collegium
  ein  zusenden  hat.

4)  Für  die  Zulassung  zu  der  Prüfung  hat  der  Candidat  in  der  Meldungs-Eingabe
nachzuweisen:

a)  daß  er  ein  Gemeinde-Genossenschaftsrecht  besige,

b)  raß  er  rie  Thierheilkunde  gehörig  erlent,  die  Prüfung  für  tbierärztliche  Praris

bei  der  Thierarzneischule  (Ministerial-Verfügung  vom  7.  Jannar  1830,  Ziffer  3  u.  4)
erstanden,  hiebei  wenigstens  das  zeugniß  zweiter  Classe  erhalten,  und  hierauf

)die  Thierheilkunde  wenigsiens  zwei  Jahre  lang  mit  Erfolg  praktisch  ausgeübt  habe.

Wenn  jedoch  ein  Candirat  nach  beendigtem  tbierärztlichen  Lehrkurse  ein  weiteres  Jahr
bei  der  K.  Thierarzneischule  als  Assistent  oder  auf  einer  auswärtigen,  mit  einer  größeren
Clinik  verbundenen  Lehranstalt  zugebracht,  oder  auch  bei  einem  bewährten  ausübenden  Thierarzt
  als  Gehülse  Dienste  geleistet  hat,  so  wird  er  ausnahmsweise  schon  nach  einer  einjährigen
selbsttändigen  Praris  zur  Prüfung  zugelassen.

5)  Für  die  Vornahme  der  Prüfung  bestellt  das  Medicinal-Collegium  eine  Commission,
welche  ordentlicherweise  aus  den  Lebrern  der  Thierarzneischule  und  einem  Mitgliede  des
Meoicinal-Collegiums  als  Vorstand  zu  besteben  hat.

61)  Aufgabe  der  Prüfung  ist  neben  Erforschung  des  erforderlichen  theoretischen  Wissens
bauptsächlich  rie  Erprobung  der  praktischen  Befähigung  für  den  öfeentlichen  Dienst.

Prüfungs-Gegenstände  ftud  hauptsächlich:

a)  die  Lehre  von  der  Zucht  ver  landwirthschaftlichen  Hausthiere,  mit  besonderer  Rücksicht

  auf  Württemberg  und  vie  dießfalls  bestehenden  Einrichtungen,
        <pb n="372" />
        364

b)  die  Lehre  von  den  Seuchen  und  ansteckenden  Krankhelten,  mit  Bezugnahme  auf  die
dießfalls  bestehenden  Verordnungen,

I)  die  gerichtliche  Thierheilkunde  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  Fähigkeit  des  Candidaten,
  sich  in  geordnetem  Vortrage  über  gegebene  Fälle  und  die  hiebei  gemachten
Wahrnehmungen  aus  zudrücken  und  deren  Ergebniß  mit  der  bestehenden  Gesetzgebung
in  Verbindung  zu  bringen,  endlich

4)  vie  praktische  Thierheilkunde  und  die  operative  Chirurgie,  neben

e)  den  theöretischen  Fächern  der  Anatomie,  Physiologie  und  Arzneimittellehre.

In  Beziehung  auf  die  tbeoretischen  Fächer,  namentlich  Anatomie  und  Phosiologie  wird
kein  größeres  Maaß  von  Kenntnissen  verlangt,  als  bei  der  ersten  Prüfung  für  thierärztliche
Praris  an  der  Thierarzneischule  gefordert  wird,  um  ein  Befähigungszeugniß  erster  Klasse
zu  erbalten.

In  den  praktischen  Fächern  dagegen  muß  der  Candidat  gegenüber  der  letztgenannten
Prüfung  mehr  leisten  und  insbesondere  an  den  Tag  legen,  daß  er  Uebung  in  Behandlung
kranker  Thiere  sich  erworben  habe  und  eine  genaue  Bekanntschaft  mit  der  polizeilichen  und
medicinischen  Behandlung  der  Seuchen  und  ansteckenden  Krankheiten  der  Hausthiere  und  mit
den  dießfalls  bestehenden  Gesetzen  und  Verordnungen  besitze.

7)  Die  Dauer  der  Prüfung  wird  rrei  Tage  umfassen.  Am  ersten  Tage  findet  die
schriftliche  Prüfung  Statt,  am  zweiten  die  praktische  Prüfung  im  Krankenstall,  verbunden
mit  Vornahme  einer  chirurgischen  Operation  am  lebenden  Thier  und  einer  Section,  wenn
sich  Gelegenheit  zu  letzterer  darbietet,  nebst  Ausarbeitung  einer  schriftlichen  Krankheits-Relation,
  und  am  dritten  Tage  die  mündliche  Prüfung.

§)  Bei  der  Abstimmung  über  das  Gesammtergebniß  der  Prüfung  hat  der  Vorstand
der  Commission  im  Falle  der  Stimmengleichheit  eine  entscheidende  Stimme.  Den  tüchtig  erkannten
  Candidaten  wird  ein  von  dem  Vorstande  und  den  Eraminatoren  unterzeichnetes  Prüfungszeugniß,
  welches  den  Grad  der  Befähigung  nach  den  Abstufungen  „sehr  gut,  „gutund
  „Jureichend“  bezeichnet,  ausgefertigt,  wonächst  die  sämmtlichen  Acten  dem  Medirinal-Collegium
  vorgelegt  und  von  diesem  die  Prüfungszeugnisse,  wenn  kein  Anstand  obwaltet,  an  die
Candidaten  ausgefolgt  werden.

90)  So  lange  um  eine  erledigte  Oberamts-Thierarztsstelle  keine  nach  den  vorstehenden
Bestimmungen  befähigten  Bewerber  auftreten,  ist  die  Besetzung  derselben  vurch  einen  prakii-
        <pb n="373" />
        365

schen  Thierarzt,  welcher  die  Prüfung  für  thierärztliche  Praris  bei  der  Thierarzneischule  erstanden
  hat,  jeroch  nur  vorläufig  und  in  der  Cigenschaft  eines  Stellvertreters,  zu  gestatten.
Stuttgart  den  12.  August  1846.  Schlayer.
2.  Der  Behbhörde  für  die  K.  Thbierar  zneischule.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Eröffnung  eines  neuen  behrkurses  bei  der  K.  Thierarzneischule.
Mit  Anfang  des  Monats  November  d.  J.  beginnt  bei  der  K.  Thierarzneischule  ein
neuer  Lehr-Curfus.  Diejenigen,  welche  Antheil  daran  zu  nehmen  wünschen  und  die  erforderlichen
  Eigenschaften  besitzen,  in  welcher  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  im  Reg.  Blatt
von  1842,  S.  503  verwiesen  wird,  haben  ihre  Gesuche  so  zeitlich  den  betreffenden  K.  Oberämtern
  zu  übergeben,  daß  diese  nicht  gehindert  find,  dieselben  noch  im  Laufe  des  Monats
Sepiember  d.  J.  an  die  Behörde  für  die  K.  Thierarzneischule  einzusenden.
Stuttgart  3.  August  1846.  Haußmann.

Dienst-Erledigungen.

I)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Cameralamt  Tübingen,  womit  die  Besoldung
erster  Classe  verbunden  ist,  werden  aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer
des  Schwarzwaldkreises  vorschristmäßig  sich  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  in  der  ersten  Besoldungsklasse  siehende  Gerichts-Notarsstelle
in  Ellwangen  haben  sich  innerbalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen
zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Amts-Notars-=stelle
  in  Bonvorf,  Oberamts  Herrenberg,  haben  sich  innerhalb  vierzeben  Tagen  bei  dem
K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  eine  bei  dem  K.  Gerichtsbofe  in  Ellwangen  in  Erledigung
  gekommene  Registratorsstelle  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  genannten  Gerichtshofe
  zu  melden.

5)  Es  ist  die  Stelle  eines  Regimentsarztes  mit  dem  Gehalte  zweiter  Classe  von
jäbrlichen  600  fl.  in  Erledigung  gekommen.  Die  befäbigten  Bewerber  werden  aufgefordert,
sich  binnen  vierzehen  Tagen  in  vorschriftmäßigen  Eingaben  an  das  Kriegs-Ministerium  zu
wenden.
        <pb n="374" />
        366

6)  Die  Bewerber  um  die  Helfersstelle  in  der  4347  Kirchengenossen  zählenden  Oberamts-=stadt
  Calw,  mit  welcher  ein  durch  eine  Zulage  von  35  fl.  aus  dem  Besoldungs-Verbesserungssonds
  auf  700  fl.  erhöhtes  Einkommen  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei
dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Kuppingen,  Dekanats  Herrenberg,  welche  im
Mutterorte  1226,  in  dem  mit  Kirche  und  Schule  versehenen  Filial  Afstädt,  woselbst  alle
vierzehen  Tage  eine  Wochenkinderlehre,  alle  fünf  Wochen  eine  Sonntagskinderlehre  zu  halten
ist,  auch  die  Casualien  zu  versehen  sind,  392  Kirchengenossen  zählt,  baben  sich  binnen  vier
Wochen  bei  dem  evangelischen  Confsstorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Das  Einkommen
dieser  Stelle  ist  zu  1600  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  berechnet,  wobei  sich  der  Geistliche
  eine  Verwandlung  der  ungeeigneten  Einkommenstheile,  nebst  den  zu  diesem  Behuf  anzuordnenden
  Maaßregeln,  nach  den  Bestimmungen  der  Oberkirchenbehörde  gefallen  zu  lassen
bat.  Außerdem  liegt  dem  künftigen  Pfarrer  ob,  das  bieherige  Filial  Oberjesingen,  in  solange
  daselbst  kein  eigener  Pfarrverweser  aufgestellt  ist,  wie  dasselbe  bieher  versehen  wurde,
gegen  eine  Vergütung,  deren  Bestimmung  der  Oberkirchenbehörde  vorbehalten  ist,  zu  besorgen.

8))  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  En  zweihingen,  Dekanats  Vaihingen,  welche
1677  Kirchengenossen  zählt  und  mit  einem  auf  791  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  berechneten
  Einkommen  verbunden  ist,  dessen  Verwandlung  der  Parrer  nach  den  Bestimmungen
der  Oberkirchenbehörde  sich  gefallen  zu  lassen  hat,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem
evangelischen  Confistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

9)  An  dem  Lyceum  in  Reutlingen  ist  die  Lehrstelle  an  der  ersten  (untersten)  Classe,
mit  welcher  ein  Gebalt  von  730  fl.  verbunden  ist,  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber
  um  dieses  Präzeptorat  haben  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  K.  Studienrathe
  zu  melden.  »

10)  Die  Bewerber  um  die  neu  errichtete  Lehrstelle  an  der  Realschule  zu  Leutkirch,
mit  welcher  ein  Gehalt  von  600  fl.  nebst  freier  Wohnung  verbunden  ist,  baben  sich  innerbalb
  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

##

Am  14.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkenninisse  vom  Monat  Juni  d.  J.  ausgegeben  worden.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="375" />
        367

&amp;amp;  40.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Samstag  den  22.  August  1846.

 

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Hrdvens  Berleibung  —  u  ,

Versügungen  der  Departemento.  Verzeichnib  der  Vorlesungen,  welche  an  der  Universität  Tübingen  im
Winter-Semester  1846—47  gehalten  werden.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A.  Ordens-Berleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  19.  d.  M.
dem  Professor  v.  Drey  an  der  katholisch-theologischen  Fakultät  in  Tübingen  aus  Anlaß  der
von  ihm  erbetenen  Pensionirung  und  in  Anerkennung  der  von  ihm  geleisteten  vorzüglichen
Dienste  das  Commenthur-Kreuz  des  Ordens  der  württembergischen  Krone  in  Gnaden  verliehen.

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchsten  Dekrets  vom  6.  d.  M.  den
Amts-Notar  Blöst  in  Ochsenhausen,  Oberamts  Biberach,  seinem  Ansuchen  gemäß,  auf  das
erledigte  Amts-Notariat  Wiblingen,  O.  A.  Laupheim,  zu  versetzen,

vermöge  hböchster  Entschließung  vom  12.  d.  M.  das  erledigte  Cameralamt  Horb  dem
Revisor  Lang  bei  dem  Steuer-Collegium  zu  übertragen,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  10.  d.  M.  den  Professor  v.  Drey  an  der  katholischtheologischen
  Fakultät  in  Tübingen  auf  sein  Ansuchen  wegen  vorgerückten  Alters  und  leidender
  Gesundheit  in  den  Rubestand  zu  versetzen  gnädigst  geruht.
        <pb n="376" />
        368

Durch  höchste  Entschließung  von  demselben  Tage  haben  Seine  Königliche  Majestät
folgende  Verfügungen  gnädigst  getroffen:

der  Hauptmann  v.  Hörmann  im  dritten  Infanterie-Regimente,  und

der  Rittmeister  Graf  v.  Normann  im  ersten  Reiter-Regimente,
werden  wegen  leidender  Gesundheit  auf  ein  Jahr  aggregirt;

der  Oberlicutenant  im  vierten  Reiter-Regimente,  v.  Stockmayer,  wird  zum  Rittmeister
  im  ersten  Reiter-Regimente  befördert,  und

der  aggregirte  Lieutenant  im  vierten  Reiter-Regimente,  Graf  v.  Pückler,  in  diesem
Regimente  eingetheilt,

der  Hauptmann  v.  Reitzenstein  wird  vom  ersten  zum  dritten  Infanterie-Regimente
versetzt,

der  Oberlieutenant  im  zweiten  Infanterie-Regimente,  Schützen-Offizier  v.  Schmiot,
zum  Hauptmann  im  ersten  Regimente  befördert,  und

der  Lieutenant  Meßmer  ves  zweiten  Infanterie-Regiments,  zum  Schützen-Offizier  ernannt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.

6Q  Des  Rektoramts  der  Universität  Tübingen.

Verzeichniß  der  Vorlesungen,  welche  an  der  Universität  Tübingen  im  Winter-Semester
1846—47  gehalten  werden.
Philosophbie.

Pbilosopbische  Propädeutik  in  zwei  wöchentlichen  Stunden,  Privatverent  Dr.
Zeller.

Logik  und  Eneyclopädie  der  philosophischen  Wissenschaften,  vier  bis  fünfmal
  wöchentlich  von  4—5  Uhr,  Prof.  r.  Fichte.

Psychologie,  viermal  wöchentlich,  Prof.  Ior.  Reiff.

Praktische  Pbilosophie  (philosophische  Rechtslehre  und  Moral),  vier  Stunden  von
9—10  Uhr,  Prof.  Dr.  Fichte.

Rechtsphilosopbie  (S.  Rechtswissenschaft).

Geschichte  der  philosophischen  Moral  dreimal  wöchentlich,  auf  Verlangen,
Repetent  Köstlin.
        <pb n="377" />
        369

Ueber  das  Verhältniß  von  Religion  und  Philosophie,  in  zwei  bis  drei
wöchentlichen  Stunden,  auf  Verlangen,  Repetent  Rooschütz.
Geschichte  der  griechischen  Philosophie  in  vier  bis  fünf  Stunden,  Prof.  Dr.
Reiff.
Geschichte  der  neuen  Pbilosophie  in  vier  bis  fünf  wöchentlichen  Stunden,  auf
Verlangen,  Repetent  I)r.  Nieß.
Pbilosophisches  Conversatorium,  Prof.  Dr.  Fichte.
Pädagogik  und  Didaktlk  (S.  katholische  Theologie).
Kunst.
Vorlesungen  über  morgenländische,  antike  und  moderne  Poesie  (S.  Philologie).
Geschichte  der  griechischen  Poesie  (S.  Pilologie).
Zeichnen  (S.  Uebungen).
Harmonielehre  und  Tonsat,  auf  Verlangen,  Mufikoirektor  Silcher.
Musik  (S.  Uebungen).
Geschichte.
Erster  Theil  der  Universal-Geschichte  in  sechs  wöchentlichen  Stunden  von  10—11
Uhr,  Prof.  Dr.  Haug.
Zweiter  Theil  der  Weltgeschichte  (Geschichte  der  drei  letzten  Jahrhunderte))  in  vier
wöchentlichen  Stunden,  Privatdocent  Dr.  Bröcker.
Geschichte  der  Erfindungen  (S.  Staatswissenschaften).
Deutsche  Geschichte  in  übersichtlicher  Darftellung,  in  zwei  wöchentlichen  Stunden,
Privatdorent  Dr.  Frauer.
Deutsche  Geschichte  bis  auf  Marimilian  I.,  viermal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  Haug.
Württembergische  Staatsgeschichte  (S.  Staatswissenschaften).
Geschichte  Frankreichs  bis  auf  Franz  I.,  Privatvocent  Ior.  Bröcker.
Poilologie.
Vorlesungen  über  das  Alte  Testament  (S.  Theologie).
Praktische  Uebungen  im  Interpretiren  der  wichtigsten  Stücke  des  alten  Testamente,
  in  zwei  Stunden,  Privatdocent  E.  Meier.
Erklärung  des  Jesaja,  in  fünf  wöchentlichen  Stunden,  Derselbe.
Erklärung  des  Buches  Koheleth,  zwei  Stunden,  Privatdocent  Dr.  Roth.
Anfangsgründe  der  arabischen  und  äthiopischen  Sprache,  dreimal  wöchentlich,
Prof.  Dr.  v.  Ewald.
        <pb n="378" />
        370

Arabisch  oder  Armenisch,  Prof.  Dr.  Welte.

Arabisch  dritter  Cursus,  in  zwei  Stunden,  unentgeltlich,  Privatvocent  Dr.  E.  Meier.

Erklärung  der  Hamasa  und  Hariri,  zweimal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  v.  Ewald.

Ein  Abschnitt  aus  der  vergleichenden  Grammatik  indogermanischer  Sprachen,
auf  Verlangen,  Privatdocent  Dr.  Rotb.

Grammatik  des  Sanserit,  Privatdocent  Dr.  E.  Meier.

Grammatik  des  Sanserit,  auf  Verlangen,  Privatdocent  Dr.  Roth.

Sanserit  dritter  Cursus  (Erklärung  des  Drama's  Prabopha  Tschandrodaja),  in  vier
wöchentlichen  Stunden,  Privatdocent  Dr.  Roth.

Zend  und  Neupersisch,  zweiter  Cursus,  zwei  Stunden,  Derselbe.

Griechische  und  lateinische  Stylübungen,  in  vier  bis  fünf  Stunden,  Prof.
Dr.  Tafel.

Griechische  Stylübungen  im  philologischen  Seminar,  Prof.  Dr.  Walz.

Prometheus  des  Aeschylos  und  Philoklet  des  Sophocles,  Derselbe.

Geschichte  der  griechischen  Poesie  bis  auf  Sophokles  mit  Erklärung  des  Oedipus
  Coloneus  von  letzterem,  vier  Stunden,  Privatdocent  Dr.  Teuffel.

Erklärung  der  Wolken  des  Aristopbanes  im  philologischen  Seminar,  Prof.
Dr.  Walz.

Ueber  Platon's  Sophisten  und  Parmenides,  auf  Verlangen,  Repetent  Beck.

Erklärung  des  aristotelischen  Metaphysik,  in  drei  wöchentlichen  Stunden,  Privatdocent
  Dr.  Schwegler.

Erklärung  eines  griechischen  Mathematikers  (S.  Mathematische  Wissenschaften).

Erklärung  des  neuen  Testaments  (S.  Thoologie).

Encyelopädie  der  griechischen  Dichter,  Geschichtschreiber  und  Redner,
auf  Verlangen,  Prof.  Ir.  Tafel.

Lateinische  Stylübungen,  im  philologischen  Seminar,  Prof.  Dr.  Tafel.

Erklärung  ver  Satiren  des  Horaz,  im  philologischen  Seminar,  Derselbe.

Erklärung  der  Annalen  des  Taeitus  (B.  2—3),  in  vier  wöchentlichen  Stunden,  von
8—9  Uhr,  Pirof.  Dr.  Tafel.

Erklärung  der  Rime  des  Petrarca,  Prof.  Dr.  M.  Rapp.

Französische  Sprachübungen,  Prof.  Ior.  Peschier.

Geschichte  der  neuesten  französischen  Literatur,  Derselbe.

Deutsche  Grammatik,  viermal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  Keller.
        <pb n="379" />
        371

Paläographie  zweimal  wöchentlich,  Derselbe.

Erklärung  der  Ulfila  viermal  wöchentlich,  Derselbe.

Englisch,  Prof.  UDr.  Peschier.

Erklärung  von  Byrons  Don-Juan,  Prof.  Dr.  M.  Rapp.

Erklärung  derjenigen  Eddalieder,  welche  zu  dem  Sagenkreis  der  Nibelungen  gehören,
auf  Verlangen,  Privatdocent  Dr.  Frauer.

Altdeutsche  Uebungen,  Prof.  Dr.  Keller.

Ueber  Göthe's  Werden,  Sein  und  Wirken,  ein  bis  zweimal  wöchentlich,  auf
Verlangen,  Privatdocent  I)r.  Teuffel.

Die  Elemente  der  slawischen  Grammatik  und  Volkslieder  der
Serben,  Prof.  IIr.  M.  Rapp.

Mathematik  und  Natur-Wissenschaften.

Vergleichende  Uebersicht  der  mathematischen  Methoden,  Montag  und
Samstag,  auf  Verlangen,  Privatdocent  Ir.  Ofterdinger.

Elementar-Mathematik  (Elemente  der  Arithmetik  und  Algebra  und  der  ebenen
Geometrie  und  Trigonometrie)  fünfmal  wöchentlich  von  2—3  Uhr,  Prof.  Dr.  Hobl.

Einleitung  in  die  Stereometrie  zweimal  wöchentlich,  Derselbe.

Trigonometrie  und  analytische  Geometrie,  viermal  Derselbe.

Differential=  und  Integralrechnung  in  vier  Stunden,  auf  Verlangen,  Privatdocent
  I.  Ofterdinger.

Variationsrechnung  und  deren  Anwenvdung  auf  die  Lehre  vom  Größten
und  Kleinsten,  zweimal,  Prof.  Io#r.  Hohl.

Höhere  Analysis  mit  Anwendungen  auf  Geometrie  und  Mechanik,  fünfmal
  wöchentlich,  Prof.  I)r.  v.  Nörrenberg.

Erklärung  eines  mathematischen  Schriftstellers  des  griechischen  Alterthums,
  auf  Verlangen,  Privatvocent  Dr.  Ofterdinger.

Mechanik  viermal  wöchentlich,  Privatdocent  Dr.  Zech.

Analytische  Theorie  des  Gleichgewichts  und  der  Bewegung  elastischer
Körper,  dreimal  wöchentlich  von  11—12  Uhr,  Prof.  r.  v.  Nörrenberg.

Populäre  Astronomie,  Dienstag,  Mittwoch  und  Freitag  von  3—4  Uhr,  Privatdocent
  Dr.  Ofterdinger.

Populäre  Astronomie,  zweimal  wöchenlich  von  6—7  Uhr  Abends,  Privatdocent  Dr.  Zech.
        <pb n="380" />
        372

Ueber  die  Berechnung  der  Kometenbahnen  ohne  Rücksicht  auf  Störungen,
zweimal  wöchentlich,  Derselbe.  #

Geographic  mit  besonderer  Rücksicht  der  physikalischen  Verhältnisse,  wöchentlich  vier
Stunven,  Prof.  Dr.  Quenstedt.

Allgemeine  Chemie  mit  steter  Erläuterung  durch  Experimente,  in  Verbindung  mit
Analysen  der  Naturkörper,  Prof.  Dr.  Sigwart.

Physiologische  Chemie  (S.  Mediein).

Pbarmaceutische  Chemie  (S.  Mediein.)

Chemie  in  ibrer  Anwendung  auf  Land=  und  Forstwirthscha#ft  (S.  Staatswissenschaften).


Praktische  Uebungen  in  der  Chemie,  so  weit  die  zu  hoffende  Vollendung  der
Einrichtungen  des  neuen  Laboratoriums  es  möglich  machen  wird,  Prof.  Dr.  Ch.  Gmelin.

Theoretisch=  praktische  Anleitung  in  der  Jualitativen  und  quantitativen  Analyse
in  noch  zu  bestimmenden  Stunden,  im  alten  Laboratorium,  Prof.  Dr.  Schloßberger.

Mineralogie,  fünf  Stunden  wöchentlich,  von  9—  10  Uhr,  Prof.  Dr.  Ouenstedt.

Krystallographie,  in  zwei  wöchentlichen  Stunden,  Pref.  I#r.  Quenstedt.

Anatomie  und  Physiologie  der  Gewächse,  von  11—12  Uhr,  Prof.  Ior
v.  Mohl.

Ueber  Kryptogamen,  zweimal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  v.  Mohl.

Vergleichende  Anatomie,  von  2—3  Uhr,  Prof.  Dr.  W.  v.  Rapp.

Theologie.
a)  Eovangelisch-theologische  Fakultät.

Erklärung  der  wichtigsten  Stücke  der  dichterischen  und  prophetischen  Bücher  des  alten
Testaments,  viermal  wöchentlich  um  2  Uhr  und  Donnerstags  um  9  Uhr,  Prof.  UDr.
v.  Ewalov.

Erster  Theil  der  synoptischen  Erklärung  der  drei  ersten  Evangelien,  in  vier  bis
fünf  Stunden  um  6  Uhr,  Prof.  Dr.  Landerer.

Erklärung  des  Briefs  an  die  Römer,  fünfmal  wöchentlich  um  10  Uhr,  Prof.  Dr.
v.  Schmid.

Erklärung  des  Briefs  an  vie  Hebräáer,  wenn  es  gewünscht  wird,  statt  der  Erklärung
der  Evangelien  viermal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  Landerer.

Erklärung  der  Offenbarung  Johannice,  zweimal  wöchentlich,  Privatvocent  Dr.  Zeller.
        <pb n="381" />
        373

Erster  Theil  der  christlichen  Dogmengeschichte,  fünf  bis  sechsmal  wöchentlich  um
8  Uhr,  Prof.  Ior.  F.  C.  v.  Baur.

Lehrsystem  ver  katholischen  Kirche  mit  einer  Einleitung  in  die  Symbolifk,
dreimal  wöchentlich  um  4  Uhr,  Derselbe.

Geschichte  des  christlichen  Dogma's  von  Semler  bis  auf  die  Gegenwart,  in  zwei
bis  drei  Stunden,  Prof.  IDr.  Landerer.

Geschichte  der  protestantischen  Theologie  seit  Schleiermachers  Tod,  in  zwei
Stunden  wöchentlich,  Privatdocent  Ior.  Zeller.

Ueber  das  Verhältniß  von  Religion  und  Philosopie  (S.  Pilosophie).

Zweiter  Theil  der  christlichen  Glaubenslebre  fünf  bis  sechsmal  wöchentlich  um
9  Uhr  und  Donnerstag  um  10  Uhr,  Prof.  Dr.  Landerer.

Zweiter  Theil  der  christlichen  Sittenlehre,  fünf  bis  sechsmal  wöchentlich  um  11  Ubr,
Prof.  Ipr.  Beck.

Homiletik  und  Katechetik  mit  vorangeschickter  Einleitung  in  die  praktische
Theologie  überhaupt,  viermal  wöchentlich  um  3  Uhr,  Prof.  Ior.  v.  Schmidv.

Pastorallebren  des  neuen  Testaments  eregetisch  entwickelt,  dreimal  wöchentlich  um
5  Uhr,  Prof.  Ior.  Beck.

Pastoraltbeologie  in  zwei  Wochenstunden,  Dekan  Ipr.  Pressel.

Kirchen=  und  Schulgesetzkunde  in  zwei  bis  drei  wöchentlichen  Stunden,  öffentlich,
Oberhelfer  Hauber.

Leitung  der  homiletischen  und  katechetischen  Uebungen  in  der  boangelischen
Predigeranstalt,  Prof.  Ior.  v.  Schmio.

b)  Katholisch-theologische  Fakultät.

Theologische  Eneyclopädie  vier  bis  fünfmal  wöchentlich  um  10  Uhr,  Prof.  Dr.
v.  Drey.

Hebräische  Archäologie,  am  Montag,  Mittwoch  und  Freitag  von  2—3  Uhr,  und
am  Samstag  von  8  9  Uhr,  Prof.  lr.  Welte.  ·

Erklärung  der  Psalmen,  wöchentlich  viermal  am  Montag,  Dienstag,  Mittwoch  und
Freitag  von  8—9  Uhr,  Derselbe

Arabisch  over  Armenisch  (S.  Philologie).

Erste  Hälfte  ver  spnoptischen  Erklärung  der  vier  Evangelien  täglich  um  3  Uhr,
Prof.  Gehringer.
        <pb n="382" />
        374

Erklärung  der  beiden  Briefe  an  die  Corinthier,  in  vier  wöchentlichen  Stunden,
am  Montag,  Dienstag,  Mittwoch  und  Freitag  um  11  Uhr,  Prof.  Schimele.

Erklärung  der  beiden  Briefe  an  die  Tessalonicher  in  zwei  wöchentlichen  Stunden,
am  Montag  und  Freitag  um  2  Uhr,  Derselbe.

Erste  Hälfte  ver  christlichen  Kirchengeschichte  in  sieben  wöchentlichen  Stunden,
täglich  von  11—12  und  am  Dienstag  und  Samstag  von  4—5  Uhr,  Prof.  Dr.  Hefele.

Patrologie  und  Patristik,  dreimal  wöchentlich,  am  Montag,  Mittwoch  und  Freitag
von  4—5  Uhr,  Derselbe.

Dogmatik,  erste  Abtheilung,  täglich  um  9  Uhr,  Prof.  I)r.  Kuhn.

Dogmatik,  zweite  Abtheilung,  täglich  um  3  Uhr,  Derselbe.

Erste  Hälfte  ver  christlichen  Moral  (Tugenolehre)  in  fünf  wöchentlichen  Stunden
von  8—9  Uhr,  Prof.  Schimele.

Erste  Hälfte  der  Pastoraltheologie,  täglich  um  9  Uhr,  Prof.  Gehringer.

Pädagogik  und  Didaktik  mit  Erläuterung  der  in  Württemberg  bestebenden  Schulgesetze
  in  zwei  bis  drei  wöchentlichen  Stunden,  Wilhelmsstifts-Direktor,  Oberkirchenrath  Schott.

Rechtswissenschaft.

Juristische  Encyelopävie,  Montag,  Dienstag,  Mittwoch  und  Freitag  um  2  Uhr
nach  eigenem  Plane,  Prof.  Dr.  Warnkönig.  ,

Naturrecht  oder  Rechtsphilosophie  nach  seinem  Lehrbuche,  Montag  und  Dienstag,
Freitag  und  Sonnabend  um  4  Uhr,  Ebenderselbe.

Völkerrecht  (S.  Staatswissenschaften).

Institutionen  des  römischen  Rechts,  nach  seinem  Grundrisse  sechsmal  wöchentlich
um  11  Uhr,  Prof.  I)r.  Mayer.

Pandekten  nach  Mühlenbruch  täglich  um  9  und  11  Uhr,  Prof.  Dr.  G.  Bruns.

Römisches  Familien=  und  Erbrecht  nach  Mählenbruch  doctrina  Pandectarum
täglich  um  11,  und  zweimal  wöchentlich  um  9  Uhr,  oder  zu  einer  andern  paßlichen  Stunde,
Obertribunalrath  Prof.  Dr.  v.  Schrader.

Römisches  Familien=  und  Erbrecht  nach  seinem  Grundrisse  zu  Pandekten-Vorlesungen,
  mit  Rücksicht  auf  Mühlenbruchs  Lehrbuch  des  Pandektenrechts  und  Vangerow's  Leitfaden,
  täglich  von  11—12  Uhr,  Prof.  I.  Warn  könig.

Erxegetische  Vorlesungen  über  römisches  Recht,  fünfmal  wöchentlich  um  3  Uhr,  Prof.
Dr.  v.  Schrader.
        <pb n="383" />
        375

Leitung  eines  auf  Ausbildung  des  mündlichen  Vortrags  gerichteten  Disputatoriums
über  römisches  Recht  und  Civilprozeß,  je  alle  vierzehn  Tage  des  Donnerstags  Nachmittags,
  öffentlich,  Prof.  I)r:  Maper.

Ein  Uebungs-Collegium  über  römisches  Recht,  verbunden  mit  schriftlichen  Ausarbeitungen
  in  noch  zu  bestimmenden  Stunden,  Prof.  ID#r.  Warn  könig.  «

Das  deutsche  Privatrecht  nach  seinem  Grundriß  und  Mittermaiers  Grundsätzen,
sechsmal  wöchentlich  von  8—9  Uhr,  Prof.  Dr.  Michagelis.

Das  gemeine  und  württembergische  Staaterecht  nebst  Bundesrecht  nach  Zachariäs
Lehrbuch  in  Verbindung  mit  öffentlichen  Redeübungen,  sechsmal  um  10  Uhr,  Prof.  Ur.
Reyscher.

Kirchenrecht  nach  Richters  Lehrbuch,  auf  Verlangen  fünfmal,  Derselbe.

Das  württembergische  Privatrecht  nach  v.  Wächter's  Hanvbuch,  fünfmal  wöchentlich
  um  6  Uhr  und  in  einer  sechsten  Donnerstagsstunde,  Prof.  Dr.  Michgelis.

Des  gemeinen  und  württembergischen  Stras=  und  Polizeistrafrechts  zweiter
Theil  nach  Feuerbach,  fünfmal  von  3.—4  Uhr,  Pref.  Ir.  Hepp.

Gemeines  deutsches  Strafrecht,  viermal  um  9  Uhr,  Prof.  Dr.  Köstlin.

Württembergisches  Strafrecht,  viermal  um  8  Uhr,  Derselbe.

Den  gemeinen  deutschen  und  württembergischen  Civilprozeß  in  sechs
Stunden  von  4—5  und  Donnerstags  von  0  —10  Uhr,  Prof.  I#r.  Mayer.

Die  summarischen  Civilprozesse  sammt  dem  Concureprozeß,  zweimal  wöchentlich
von  4—5  Uhr,  nach  seinem  Grundriß,  mit  Rücksicht  auf  Linde's  Lehrbuch,  Prof.  Dr.
Michaelis.

Das  Relatorium,  unter  Mittheilung  von  württembergischen  Civilprozeßakten,  trägt
vor  auf  Verlangen  in  wöchentlichen  zwei  bis  drei  Stunden,  Derselbe.

Gemeiner  deutscher  und  württembergischer  Strafprozeß,  unter  Zuziehung
von  Zachariäs  Grundlinien  des  gemeinen  deutschen  Criminahrczesses  .  Göttingen  1837,
täglich  von  8—9  Uhr,  Prof.  Dr.  Hepp.

Criminalpraktikum  in  drei  bis  vier  Stunden  wöchentlich  wird  auf  Verlangen
halten  Prof.  Dr.  Köstlin.

Staats-Wissenschaften  und  ihre  Hülfsfächer.

Enepclopädie  der  ökonomisch=  politischen  Wissen  schaften,  in  drei  wöchentlichen
  Stunden,  Prof.  Dr.  Schüäz.

2
        <pb n="384" />
        376

Geschichte  der  Erfindungen  und  ihres  Einflusses  auf  Politik  und  Cultur  in  Verbindung
  mit  Demonstrationen,  Donnerstag  von  8—9  Ubr  und  in  einer  weiteren  noch  zu  bestimmenden
  Stunde,  Prof.  Ipr.  Volz.

Württembergische  Staatggeschichte,  dreimal  wöchentlich,  Prof.  I)r.  Fallati.

Encyclopädie  der  Forstwirtbschaft,  in  fünf  Stunden  wöchentlich  von  5—6  Uhr,
Prof.  Dr.  Göriz.

Chemie  in  ihrer  Anwendung  auf  Land--  und  Forstwirthschaft  mit
Analysen  und  Uebungen  im  Laboratorium  für  Agriceultur=  und  technische  Chemie,  Prof.
Dr.  Sigwart.

Technopropäveutik,  fünfmal  wöchentlich  von  3—4  Uhr,  Prof.  10#r.  Volz.

Specielle  Maschinenlebre,  Montag  und  Mittwoch  von  0—10  Uhr,  Derselbe.

Gewerbe-Oeconomie,  Dienstag  und  Freitag  von  0—10  Uhr,  Derselbe.

Fin  anz-Wissenschaft,  fünfmal  wöchentlich  von  10—11  Uhr,  Prof.  r.  Schüz.

Württembergisches  Polizeirecht,  in  fünf  Stunden  wöchentlich  von  3—4  Uhr,
Prof.  Dr.  Hoffmann.

Württembergisches  Finanzrecht  erster  Theil,  nebst  Einleitung  in  die  württembergische
  Finanzgeschichte  fünfmal  wöchentlich  von  11—12  Uhr,  Derselbe.

Völkerrecht,  mit  besonderer  Rücksicht  auf  dessen  Geschichte  und  unter  Benützung  von
Heffters  Lehrbuch  (Berlin  1844),  vier  bis  fünfmal  in  der  Woche,  Prof.  Dr.  Fallati.

Oeffentliche  Disputationen,  gemeinsam,  sämmtliche  Mitglieder  der  staatswirthschaftlichen
  Fakultät.

Heilkunde.

Systematische  Anatomie  des  Menschen,  sechemal  wöchemlich  von  9—10  Uhr,
Prof.  TDr.  Arnold.

Populäre  Anatomie,  zweimal  wöchentlich,  Prof.  0.  J.  Baur.

Pathologische  Anatomie,  Prof.  Dr.  W.  v.  Rapp.

Chirurgische  Anatomie,  fünfmal  wöchentlich  von  4—5  Uhr,  Prof.  Dr.  Arnold.

Knochen=  und  Bänderlehre,  Morgens  von  8—9  Uhr,  Prof.  Dr.  C.  J.  Baur.

Leitung  der  Seeir-Uebungen,  täglich,  Prof.  Dr.  Arnold  und  Prof.  Dr.  C.  J.  Baur.

Anatomische  Repetitionen,  auf  Verlangen,  Prof.  Dr.  C.  J.  Baur.

Pbpsiologische  Chemie  mit  besonderer  Rücksicht  auf  Patbologie,  in  fünf  woͤchentlichen
Stunden,  Prof.  Dr.  Schloßberger.
        <pb n="385" />
        377

Erster  Theil  der  speeiellen  Pathologie  und  Therapie  (Respirations=  und  Digestions-Werkzeuge)
  fünfmal  wöchentlich  von  8—0H  Uhr,  Prof.  Ir.  Wunderlich.

Eraminatorium  über  speeielle  Patholcgie  und  Therapie,  auf  Verlangen,  Assistenzarzt
  Dr.  Meßner.

Hautkrankheiten,  zwei  bis  dreimal  wöchentlich,  Derselbe.

Arzneimittellehre  und  Formulare  mit  experimentellen  Demonstrationen,  fünf  bis
sechsmal  wöchentlich,  Asistenzarzt  lr.  Griesinger.

Pbarmaceutische  Chemie  in  Verbendung  mit  allgemeiner  Chemic  mit  Versuchen,  um
10  Uhr,  Prof.  IDr.  Ch.  Gmelin.

Clinische  Propädeutik,  zwei  bis  dreimal  wöchentlich,  Asistenzarzt  I)r.  Griesinger.

Meviceinische  Klinik  fünfmal  von  9—10  Uhr,  Prof.  I.  Wunderlich.

Ambulanten-Klinik,  für  die  Praktikanten  der  medicinischen  Klinik  kralis  zugänglich,
täglich  um  111  Uhr,  Prof.  I).  Wunderlich.

Poliklinik,  Prof.  Ior.  Autenrieth.

Allgemeine  Chirurgie,  sechsmal  wöchentlich  von  3—4  Uhr,  Prof.  I)#.  V.  Bruns.

Specielle  Chirurgie,  fünfmal  wöchentlich,  Assistenzarzt  Ir.  Kreuser.

Die  chirurgischen  Krankheiten  des  Unterleibs,  Freitag  und  Samstag  von
2—3  Uhr,  Prof.  Dr.  V.  Bruns.

Chirurgische  Klinik,  täglich  um  10  Uhr,  Derselbe.

Augen  operationen,  Derselbe.

Eraminator  ium  über  allgemeine  und  spercielle  Chirurgie,  Asfistenzargt
Dr.  Kreuser.

Theoretische  Geburtshülfe,  Prof.  I)r.  v.  Riecke.

Geburtshülfliche  Klinik,  Derselbe.

Geburtshülfliche  Phantom-Uebungen,  Oberamtswundarzt  Frank.

Repetitionen  in  der  Geburtshülfe,  Derselbe.

Hippologie,  Oberamts-Thierarzt  Vötsch.

Uebungen  in  Künsten.

Leitung  der  Uebungen  des  Zeichnungs-Instituts,  Donnerstags  von  8—12  Uhr
und  in  zwei  weiteren  noch  zu  bestimmenden  Stunden,  Zeichnungslehrer  Leibnitz.

Zeichnen  und  Malen,  Derselbe.  ·
        <pb n="386" />
        378

Leitung  der  Gesang=  und  Instrumental-Musik,  Musikoirektor  Silcher.
Reiten,  Stallmeister,  Nittmeister  Freiherr  v.  Falkenstein.

Leltung  der  öffentlichen  Fechtübungen,  Fechtmeister  Kastropx.
Fechten,  Derselbe.

Tanzen,  Tanzmeister  Beck.

Leitung  der  gymnustischen  Uebungen,  Turnlehrer  Wüst.

Das  Ende  der  Herbstferien  ist  auf  den  24.  Oktober  festgesetzt;  den  25.  Oktober  wird
die  Eröffnung  der  Vorlesungen  an  der  schwarzen  Tafel  bekannt  gemacht  werden,  und  die
Hauptvorlesungen  werden  am  26.  Oktober  ihr  Anfang  nehmen.  Acht  Tage  später  darf  nach
der  K.  Verordnung  vom  26.  December  1834  (Reg.  Blatt  vom  Jahr  1835,  S.  17)  ohne
besonderen  Grund  keine  Immatrikulatien  mehr  Statt  finden.  Zum  Zweck  für  diese  hat  sich
jeder  neu  ankommende  Studirende  innerhalb  zwei  Tagen  nach  seiner  Ankunft  bei  der  Immatrikulations-Commission
  zu  melden  und  die  nöthigen  Urkunden  vorzulegen.

Tübingen  den  1.  August  1846.  Autenrieth.

Dien#-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Steuer-Collegium  erledigte  Revisorsstelle
werden  aufgeferdert,  binnen  drei  Wochen  bei  dem  gedachten  Collegium  vorschriftmäßig  sich
zu  melden.  ·  .

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamts-Gerichte  Blaubeuren
  werden  aufgefordert,  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Ulm
vorschriftmäßig  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Amts-Notariat
  Ochsenhausen,  Oberamts  Biberach,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem
K.  Gerichtshof  in  Ulm  zu  melden.

##############brsses

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="387" />
        41.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Dienstag  den  1.  September  1846.

«  Jupalt.«
KöniglichedelretmDienst-Nachrichten
Verfügungen  ver  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Dienst-Thätigkeit  des  Landjäger-Corps
in  dem  Verwaltungsjahr  1845—46.  —  Die  Ergebnisse  der  Rechnung  der  israelitischen  Central-Kirchenkasse
für  das  Etatsjahr  1811—45.
Dienst.  Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Vermöge  böchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  18.  v.  M.  ist
auf  das  erledigte  Umgelds-Commissariat  Heilbronn  der  Umgelds-Commissär  Nast  in  Göppingen,
  seinem  Ansuchen  gemäß,  gnädigst  versetzt,  sodann

vurch  böchste  Entschließung  vom  19.  v.  M.  das  Oberamt  Gmünd  dem  seitherigen  Verweser
  defselben,  Regierungs-Affessor  Liebherr  von  Ludwigsburg,  gnädigst  übertragen,

dem  Professor  Flindt,  Fachlebrer  der  englischen  Sprache  an  der  polgptechnischen  Schule
und  dem  Gymnassum  die  nachgesuchte  Dienstentlassung  gnädigst  ertbeilt,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Unterheinrieth,  Dekanats  Weinsberg,  dem  Pfarrverweser
  Hermann  in  Gellmersbach,  desselben  Dekanats,

die  erledigte  Lehrstelle  an  der  Realschule  in  Saulgau  dem  Verweser  derselben,  Miehlich,

die  erledigte  Lehrstelle  an  der  ersten  Classe  der  Elementarschule  in  Stuttgart  dem
Reallehramts-Candidaten  Motz  von  da,  gnädigst  übertragen,  U„

dem  evangelischen  Pfarrer  Henner  in  Höpfigheim,  Dekanats  Marbach,  die  nachgesuchte
Dienstentlassung  gnädigst  ertheilt,  und

dem  mit  der  Berathung  der  inländischen  Maulbeerpflanzer  und  Seidenzüchter  und  mit
einem  Lehrvortrag  über  Seidenzucht  an  dem  IJustitute  zu  Hohenheim  beauftragten  Landwirthe
Theodor  Mögling,  der  Titel  eines  Oekonomie-Raths  in  Gnaden  verliehen  worden.
        <pb n="388" />
        380

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  20.  v.  M.  die  erledigte
  Oberamtsrichtersstelle  in  Nagold  dem  Justiz-Ministerial-Sekretär  Berner  zu  übertragen,

den  Ober-Justiz-Assessor  v.  Neubronner  von  dem  Criminal-Senate  des  Gerichtshofs
..  in  Eßlingen  in  vessen  Civil-Senat  gnädigst  zu  versetzen,

die  erledigte  Amts-Notarsstelle  in  Köngen,  Oberamts  Eßlingen,  dem  Amts-Notar  Bacmeister
  in  Neckarthallsingen,  Oberamts  Nürtingen,

die  erledigte  Amts-Notarsstelle  in  Knittlingen,  Oberamts  Maulbronn,  dem  Referendär
erster  Classe,  Salzmann  von  Eßlingen,  zu  übertragen,  wie  auch

den  Referendär  erster  Classe,  Lieschin  g,  von  Affalterbach,  Oberamts  Marbach,  in  die
Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen  geruht.  Derselbe  hat  Besigheim  zu  seinem  Wohnorte
  gewählt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  in  Folge  höchster  Entschließung  vom  24.  v.  M.
folgende  Ernennungen  gnädigst  verfügt:

der  Lieutenant  Ober-Guide  Proß  wird  im  vierten  Infanterie-Regiment  eingetheilt,
die  Zöglinge  erster  Classe  der  K.  Osffiziers-Bilvungs-Anstalt:

Triebig,  zum  Lieutenant  in  der  Artillerie,

Schallich,  zum  Lieutenant  im  siebenten  Infanterie-Regimente,

Vogt,  zum  aggregirten  Lieutenant  im  zweiten  Reiter-Regimente,

v.  Stetten,  zum  Lieutenant  im  zweiten  Infanterie-Regimente,

Graf  v.  Zeppelin,  zum  aggregirten  Lieutenant  im  vierten  Reiter-Regimente,
die  Regiments-Offiziers-Zöglinge  erster  Classe:

Feldwebel  im  vierten  Infanterie-Regimente,  Drescher,  zum  Lieutenant  im  sechsten
Infanterie-Regimente,  «

Feldwebel  im  vierten  Infanterie-Regimente,  Pergler  v.  Perglas,  zum  Lieutenant
im  zweiten  Infanterie-Regimente,

Obermann  im  ersten  Infanterie-Regimente,  Lenz,  zum  Lieutenant  im  achten  Infanterie-Regimente,


Obermann  im  slebenten  Infanterie-Regimente,  Bechtinger,  zum  Lieutenant  im  ersten
Infanterie-Regimente,

Ober-Guide  Link,  zum  Lieutenant  der  Infanterie,  vorerst  in  seiner  bisherigen  Anstellung,
befördert,

der  charakterisirte  Lieutenant  v.  Palm  im  sechsten  Infanterie-Regimente,  zum  etatmäßigen
  Lieutenant  in  diesem  Regimente,  und

der  Stabsfourier  im  General-Quartiermeisterstab,  Metzger,  zum  Lieutenant  im  zweiten
Infanterie-Regimente  ernannt.
        <pb n="389" />
        381

Vermöge  böchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Mojestät  von  demselben
Tage  ist  auf  das  erledigte  Forstamt  Altenstaig  der  Revierförster  Grüninger  in  Enzklößterle
  gnädigst  befördert,

zum  Redvierförster  in  Simmozheim,  Forsts  Wildberg,  der  bisherige  Revierverweser
Paulus  ernannt,  und

die  erledigte  Revierförsterestelle  zu  Laupheim,  Forsts  Ochsenhausen,  dem  Forflkundigen
Kanzlel-Asststenten  v.  Muschgay  in  Ludwigsburg  in  Gnaden  übertragen  worden.

Ferner  baben  Seine  Königliche  Majestät  zu  Folge  böchster  Entschließung  von
ebendiesem  Tage  die  erledigte  Kanzlistenstelle  bei  der  Zolldirektion  dem  bisherigen  Copisten
bei  derselben,  Steinhofer,  und

die  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamte  Waldsee  dem  Finanz-Referendär
Osiander  gnädigst  übertragen,  wie  auch

den  quiescirten  Hauptzollamts-Controleur,  Kanzlelrath  Steudel  in  Eßlingen,  auf  sein
Ansuchen,  wegen  vorgerückten  Alters,  in  den  Pensionsstand  versetzt.

Sodann  haben  Höchstdleselben  durch  böchste  Entschließung  vom  26.  v.  M.  die  erledigte
  evangelische  Pfarrei  Vöhringen,  Dekanats  Sulz,  dem  Pfarrer  Vollmar  in  Ochsenbach,
  Dekanats  Brackenheim,

die  erledigte  Lehrstelle  an  der  dritten  Classe  des  Gymnassums  zu  Stuttgart  dem  Helfer
und  Präceptor  Jäck  in  Ingelsingen,  und

die  Reallehrstelle  in  Buchau  dem  Verweser  derselben,  Stehle,  definitiv  gnädigst  übertragen.
  4  «

Von  Seiner  Majestät  dem  Könige  der  Niederlande  ist  durch  Patent  vom  3.  v.  M.  der
Kaufmann  Emil  Georgii  in  Stuttgart  zum  K.  Niederländischen  Consul  daselbst  ernannt
und  ihm  durch  allerhöchste  Entschließung  vom  27.  desselben  Monats  das  Exequatur  ertheilt
worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.
"  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministertum  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Dienstthätigkeit  des  Landjäger-Corps  in  dem
Verwaltungsjahr  1845—46.

Nachstehende  Uebersicht  ver  in  dem  Verwaltungsjahre  1843  durch  vas  Landjäger-Corps

ergriffenen  und  eingelieferten  Personen  wird  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  7.  August  1846.  Schlayer.
        <pb n="390" />
        N
*
6t

Uebersicht
der  im  Etatsjahre  1843  vurch  die  Mannschaft  des  K.  Landjäger-Corps  ergriffenen  und
eingelieferten  Personen.

 

 

 

 

Deserteurs:  4  Landstreicher:  Beitler:  2
7  "  "
7  .  1  9  5  ]  55#rp!
-  i  —  S  2  D
Kreise.  2  -  B  .  "b  —  "
:  6  2  —  S  2  S22
*5  *6l5
.——  7  35
Neckarkreis=  1  —  —  1134  —  2  1  —  59  58  Ä320213505
Schwarzwalrkreis  —1  1  —  164  6  1  l  198834464311190
Jaxtkkeis...  1  7  2  402  1  1  —  1171  801464  7121921
Donaukreis  ..  1  1  1  1169  —12  2  3839
3  9  3  86  —  111  5  1811  393798178  44916
2  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stuttgart  den

7.  August  1846.

2
—:.  10),603  Personen.

Zur  Beglaubigung,

Kanzlei-Direktion  des  Ministerium  des  Innern:

Schoder.
        <pb n="391" />
        383

2.  Israelitische  Ober-Kirchenbehoörde.
Die  Ergebnisse  der  Rechnung  der  israelitischen  Central-Kirchenkasse  für  das  Etatsjahr
1844—45  betreffend.

Indem  die  israelitische  Ober-Kirchenbehörde  nachstehend  die  Ergebnisse  der  Jahresrechnung
  der  (sraelitischen  Central-Kirchenkasse  für  1844,  so  wie  sich  solche,  nach  vorgenommener
Revision  und  Abhör  von  Seite  der  K.  Ober-Rechnungskammer,  berausstellen,  zur  öffentlichen
  Kenntniß  bringt,  wird  in  Betreff  der  Entstehungsweise,  des  Zwecks  und  der  Verwaltungsform
  der  israelitischen  Central-Kirchenkasse  auf  die  im  Regierungsblatt  vom  Jahr  1839  (S.
611)  gegebene  Darstellung,  so  wie  in  Betreff  der  Rechnungs-Ergebnisse  vom  Etatsjahr  1847
auf  das  Regierungsblatt  vom  vorigen  Jahre  (S.  187)  verwiesen.

Stuttgart  den  17.  August  1846.  Steinhardt.

Rechnungs-Ergebnisse  der  israelitischen  Central-Kirchenkasse
  pro  1814.
Einnahmen.

A.  Reste:
1)  Kassenbestand  vom  30.  Juni  1844  .  .  519  fl.  25  kr.
2)  Aktivausstände  .  .1567fl.59kr.
(l«a1untcr«00si  ruckstandcgc  Capttalzmseu)
3)  Ersatzposten  .  .  .  132  fl.  13  kr.

—  :.  2219  fl.  37  kr.

 

 

B.  Vom  Grundstock:

1)  abgelöste  und  verwiesene  Kapitalien  13,200  fl.  —
2)  aufgenommene  Kapitalien  .  .  0

C.  Laufendes:
1)  Kapitalzinsen  .  1748  fl.  18  kr.

(In  Rest  verbleiben  2  f.)
2))  Personalsteuer,  nach  Abzug  des  den  Gemeinden
  zurückfallenden  Antheils  von  zusammen
3440  fl.  47  kr.  .  .  .  .  .;«)216fl.16kk.
3)  Außerordentliche  Umlage  .  0
OBecnagcderwraclmfchcn  Kuchengemeihden
        <pb n="392" />
        384

zu  den  Rabbinats-Besoldungen
(Im  Rest  verbleiben  243  fl.)
5)  Stiftungen  .  .
6)  Außerordentliche  Einnahmen

(meist  von  Kirchengemeinden  fuͤr  Choralmelodieen)

I!).  Zuschuß  der  K.  Staatskasse
E.  Fremde  Gelder  .

Summe  der  Einnahmen

Ausgaben.

A.  Reste:
1)  Zahlungsrückstände  (durchlaufend)  .
2)  Ersatzposten  .
3)  Abgang  und  Nachlaß  urdhlaufenn)

B.  Vom  Grundstock:
1)  bingeliehene  Kapitalien
2)  heimgezahlte  Kapitalien

C.  Laufendes:

3266  fl.  56  kr.

0
161  fl.  —
10,39  fl.  30  kr.
3000  fl.  —
24  fl.  —

:.  28,836  fl.  7  kr.

 

20  fl.  54  kr.

20  fl.  54)  kr.

14,300  fl.  —
0

14,300  fl.

I.  Aufsichts=  und  Verwaltungskosten:

1)  Besoldungen.
2)  Einzugsgebühr  der  Personalsteuer,  durch-1938

  fl.  42  kr.

laufend,  hier  nur  innerhalb  Falzes  218  fl.  35  kr.

3)  Schreibmaterialien-Entschädigungen.

4)  Inventarstücke,  Schreibmaterialien  und  sonstige
  Kangleikosten  .

5)  Buchdrucker-  und  Buchbinderkosten  .

OJPvstpoktoundBotcnlohncfurbceCcntral-Kirchenkasse
  .  .

II.

1)  Rabbinate-Besoldungen
2)  Unterstützungen  an  vormalige  Rabbinen  und

Vorsänger  .  .  .

33  fl.

10  kr.
25  kr.

72  fl.
42  fl.

27  kr.
—  2110  fl.  44  kr.

24  fl.

Allgemeine  Ausgaben:

6614  fl.  44  kr.

1525  fl.
        <pb n="393" />
        385

3)  Reisekosten-  ges  an  die  Veziels

Rabbinen  Z  12465  fl.  24kr.
4)  Kurchenkosten-  eitrage  .  .  .  213fl.40kk.
5)  Unterstützungen  an  acht  arme  israelitische

Rabbinats=  und  Schulamts-Zöglinge  207  fl.  30  kr.

6)  Unterstützungen  an  69  arme  -  Gewerbslehrlinge
  7.  .  .1632fl.36kr.

7)  Beiträge  zur  Armenversorgung  .  .  51fl.8kr.

8)  Außerordentliche  Ausgaben  .  .  21  fl.  —

9)  Uebrige  allgemeine  Ausgaben,  Kapitalsteuer  48fl.  20  kr.
—  11779  fl.  22  kr.
III.  Passio-  Kapitalunse:
(für  Stückzins  von  verspäteter  Einzabluns  eines  ausgeliehenen  Aktiv-Kapitals)
  .  .  .  .  .  42  fl.  34  kr.
I).  Fremde  Gelder  .  .  .  .  .  .  .  .  .  24fl.  —
Summe  der  Ausgaben  —:.  28,277  fl.  34  kr.
Zieht  man  von  der  Einnahme  mit  383,836  fl.  V  kr.
die  Ausgaben  ab  mit  .  .  .  .  .  .  982c7f134kr.
so  bleiben  .  588.  33  kr.
welche  sich  als  Cassenbestand  auf  den  30.  Juni  1845  vorfanden.
Darstellung  des  Fonds:
Am  30.  Juni  1845  betrug  das  Vermögen  des  ieraelitischen  Central-Kirchenfonds:
an  Kapitalien  .  .  .  .  .  .  .  .  49,425  fl.  —
an  Ausständen  .  .  .  .  .  .  .  .  921fl.12kr.
an  Kassenvorrath  .  .  .  .  .  .  .  558  fl.  33  kr.
—:.  50),004  fl.  45  kr.

 

bievon  ab:
Rückzuvergütende  Personalsteuer  pro  1844  (von  Oedheim  zu  viel
bezablt)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  1  fl.  57  kr.
bleibt  —:  50,902  fl.  48  kr.
Am  30.  Juni  1844  hatte  er  betragen  (Reg.  Blatt  von  **i
S.  187)  ·  «E(Yp76si.56zkk.
und  hat  mithin  im  Verwaltungsjahre  1813  zugenommen  um«  225fl.-51.I»kk.
        <pb n="394" />
        386

Die  Uebereinstimmung  dieses  Auszugs  mit  der  revidirten  Jahresrechnung  der  israelitischen
  Central-Kirchenkasse  beurkundet:
Kollegial-Assessor  l'r.  Weil.

Dienst-  Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  eine  bei  dem  Criminal-Senate  des  K.  Gerichtshofs  in  Eßlin-=gen
  erledigte  Assessorsstelle  werden  aufgefordert,  sich  binnen  vierzehen  Tagen  vorschriftmäßig
bei  dem  K.  Ober-Tribunal  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Simmerofeld,  Dekanats  Nagold,  welche  im  Mutterorte
  587,  in  fünf  1—2  Stunden  entfernten,  mit  eigenen  Schulen  versehenen  Filialien,  wovon
Beuren  auch  eine  Kirche  besitzt,  in  welcher  jährlich  vier  Katechisationen  zu  halten  sind,  1645
Kirchengenossen  zäblt,  und  mit  einem  auf  1244  fl.  berechneten  Einkommen  verbunden  ist,
dessen  Verwandlung  gegenüber  von  dem  könftigen  Geistlichen  vorbehalten  wird,  haben  sich
binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  das  erlevigte  Umgelos-Commissariat  Göppingen,  womit  die  Besoldung
  erster  Classe  verbunden  ist,  haben  binnen  drei  Wochen  bei  dem  Stener-Collegium
sich  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erlevigte  Revierförstersstelle  in  Enzklösterle,  Forsts  Altenstaig,
  womit  die  Besoldung  zweiter  Classe  verbunden  ist,  haben  binnen  drei  Wochen  bei
der  Finanzkammer  ves  Schwarzwaldkreises  sich  zu  melven.

5)  Das  Präzeptorat  in  Güglingen,  mit  welchein  eine  Besoldung  von  6000.  fl.  neben
freier  Wohnung  verbunden,  ist  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  diese  Lehrstelle
baben  sich  innerhalb  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  K.  Studienrathe  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Amtsnotarsstelle  in  Neckarthailfingen,  O.  A.
Nürtingen,  mit  welcher  ein  Gehalt  von  525  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  drei
Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Tübingen  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Regierung  des  Donankreises  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle
  mit  dem  Normalgehalte  von  600  fl.  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei
Wochen  bei  der  gevachten  Regierung  vorschristmäßig  zu  melden.

8)  Bei  der  Zollvirektion  ist  eine  Copistenstelle  erledigt,  womit  der  Normalgehalt
von  500  fl.  verbunden  ist.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  binnen  vierzehen  Tagen  bei  der
Zolldirektion  sich  zu  melden.

—  Gedruckt  bei  G.  Hasselbrint.

——  —
        <pb n="395" />
        387
&amp;amp;  42.

Regierungs-Blat

für  das
Königreich  Württemberg.

Freitag  den  4.  September  1846.

 

In  halt.

Königliche  Dekrete.  Erlaubniß  zur  Annabme  fremder  Orden.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleibung  eines  Erfindungs-Patents
an  den  Leine  Webermeister  Jobannes  Weber,  von  Wolsschlugen,  auf  eine  Verbesserung  des  Weberschiffes.
Vortrag  des  Finanz-Ministers  an  Seine  Königliche  Mafestät,  betreffend  die  im  Etatsfjahr  1315
bis  46  im  Kreise  der  Verwaltung  des  Finanz--  Departements  vollzogenen  Maaßregeln  wegen  der  Getreide-Tbeurung.
  Verfügung  in  Brtreff  des  voranstebenden  Vortrages.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A.  Erlaubniß  zur  Annahme  fremder  Orden.

Seine  Majestät  der  König  haben  nachstehenden  Königl.  Hof=  und  Staatsdienern
die  nachgesuchte  Erlaubniß  zu  ertheilen  geruht,  die  ihnen  von  des  Kaisers  von  Rußland
Majestät,  aus  Anlaß  der  Vermählung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Kronprin
  zen  mit  Ihrer  Kaiserlichen  Hobeit  der  Großfürstin  Olga  Nikolajewna
verliehenen  Orden  anzunehmen  und  zu  tragen,  und  zwar:

durch  Dekret  vom  26.  Juli  d.  J.  dem  Minister  der  K.  Familien=  und  auswärtigen
Angelegenheiten,  Grafen  v.  Berolvingen,  den  St.  Alerander-Newsky-Orden  in  Brillanten;

dem  Oberstkammerherrn,  General-Lieutenant  v.  Spitzemberg,  und  dem  Gesandten  zu
St.  Petersburg,  General-Lientenant  Fürsten  v.  Hobenlobe-Kirchberg,  den  St.  Alerander-Newsky-Orden;


dem  Oberst-Stallmeister  v.  Taubenheim,  den  St.  Stanislaus-Orden  erster  Classe;

dem  Adjutanten  und  Major  Fürsten  Hugo  v.  Hohenlohe-Oehringen,

dem  Gebeimen-Legationsrath,  Kammernherrn  v.  Neurath,

dem  Geheimen-Legationsrath,  Kammerherrn  v.  Maueler,  und

dem  Legationsrath,  Kammerherrn  v.  Wächter,  zu  St.  Ptersburg,
ven  St.  Annen-Orden  zweiter  Classe;
        <pb n="396" />
        388

dem  Geheimen-Legationsrath,  Kammerherrn  v.  Wächter,  den  St.  Stanislaus-Orden
zweiter  Classe;

dem  Rittmeister  und  Kammerherrn  v.  Berlichingen,  Aodjutanten  des  Kronprinzen,  und

dem  Legationsrath  v.  Hummel,  den  St.  Wladimir-Orden  vierter  Classe;

dem  Hofrath  Hackländer,  Sekretär  des  Kronprinzen,  und

dem  Geheimen-Sekretär  im  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  v.  Lobstein,
  den  St.  Annen-Orden  dritter  Classe;

ferner  durch  höchsles  Dekret  vom  27.  Juli,  dem  Kriegsminister  Grafen  v.  Sontheim
den  weißen  Adler-Orden,

durch  Dekret  vom  12.  v.  M.  dem  Kammerberrn  vom  Holtz  den  St.  Stanislaus-Orden
  zweiter  Classe,

durch  Dekret  vom  22.  v.  M.,  dem  Hofmarschall  v.  Seckendorff,  den  St.  Stanislaus-Orden
  erster  Classe,

durch  Dekret  vom  1.  d.  M.  dem  Generalmajor  v.  Baumbach  den  St.  Stanislaus=Orden
  erster  Classe,  und

dem  Kammerherrn  und  Stallmeister  v.  Hügel  den  St.  Stanislaus-Orden  zweiter
Classe.

Sodann  haben  Höchstvieselben  durch  Dekret  von  demselben  Tage  dem  Ober-Hofprediger,
  Ober-Conssstorialrathe  r.  v.  Grüneisen,  die  nachgesuchte  Erlaubniß  zu  ertheilen
geruht,  den  von  des  Königs  von  Preußen  Majestät  ihm  verliehenen  rothen  Adler-Orden
vritter  Classe  anzunehmen  und  zu  tragen.

-B)  Dienst-Nachrichten.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  24.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
den  Ober-Rechnungsrath  v.  Ludwig  auf  sein  Ansuchen,  wegen  vorgerückten  Alters,  unter
Bezeugung  der  höchsten  Zufriedenheit  mit  seinen  vieljährigen  treuen  Diensten,  in  den  Ruhestand
  gnädigst  versetzt,  sodann

durch  böchste  Entschließung  vom  31.  v.  M.  den  praktizirenden  Arzt  #r.  Kornbeck,
von  Stuttgart,  zum  Regimentsarzt  im  sechsten  Infanterie-Regiment  ernannt.

Die  von  der  fürstl.  Hohenlobe-Langenburg'schen  Patronatherrschaft  dem  Predigtamts-Candidaten
  Wilhelm  v.  Biberstein,  aus  Steinbach,  ertheilte  Nomination  auf  die  evangelische
  Marrei  Belsenberg,  Dekanats  Künzelsau,  ist  den  25.  v.  M.  bestätigt  worden.
        <pb n="397" />
        389

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements“s  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Leinewebermeister
  Johannes  Weber,  von  Wolfschlugen,  auf  eine  Verbesserung  des  Weberschiffes.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermäge  höchster  Entschließung  vom  19.  d.  M.  dem
Leinewebermeister  Johannes  Weber  zu  Wolfschlugen,  O.  A.  Nürtingen,  das  nachgesuchte  Erfindungspatent
  auf  eine  Verbesserung  des  Weberschiffes  durch  einen  in  der  Höhlung  desselben
  angebrachten,  die  Spule  an  ihrem  freien  Ende  unterstützenden  und  ihr  zu  schnelles  Ablaufen
  verhindernden  hackenförmigen  Draht  mit  fünfjähriger  Dauer  gnädigst  verliehen;  was
biedurch,  unter  Beziehung  auf  den  fiebenten  Abschnitt  der  revidirten  Gewerbeordnung  und
auf  das  Gesetz  vom  20.  Juni  1842,  betreffend  die  Erfindungs=  und  Einführungspatente,  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  20.  August  1846.  Schlaper.

":B)  Des  Finanz-Departements.
Oes  Finanz-Ministerium.

a)  Vortrag  des  Finanz-Min  isters
an
Seine  Königliche  Majestät,
betreffend
die  im  Etatsjahre  1843  im  Kreise  der  Verwaltung  des  Finanz-Departements
  vollzogenen  Maaßregeln  wegen  der  Getreide-Theurung.

Eure  Königliche  Majestät

baben  von  dem  Augenblicke  an,  wo  aus  dem  minder  günstigen  Ergebniß  der  Ernte  des  Jahrs

1845  mancherlei  Besorgnisse  erwuchsen,  die  sich  durch  die  Krankheits-Erscheinung  bei  einer
der  Hauptnahrungs-Pflanzen,  der  Kartoffel,  noch  mehrten,  den  zu  erwartenden  Mißständen
        <pb n="398" />
        390

bezüglich  einer  ungewöhnlichen  Getreide-Theurung  so  volle  Aufmerksamkeit  zugewendet  und
der  Anordnung  ver  vießfalls  zu  ergreifenden  Maaßregeln  eine  so  väterliche  Vorsorge  gewidmet,
  daß  ich  mich  glücklich  schätze,  im  Kreise  der  dem  Finanz-Ministerium  angehörigen  Verwaltung
  das  nächste  Werkzeug  der  Vollstreckung  der  menschenfreundlichen  und  wohlwollenden
Absichten  Eurer  Königlichen  Majestät  gewesen  zu  seyn.

Ich  habe  in  diesem  Vortrage  Höchstdenselben  über  die  Bestimmung  der  Preise  für
diejenigen  Früchte,  welche  von  den  finan  zkammerlichen  Kästen  an  die  Gemeinden  für  ihre
hülfsbedürfstigen  Einwohner  abgegeben  worden,  meine  unterthänigsten  Vorschläge  zu  machen,
deren  Beschleunigung  ich  mir  auf  alle  Weise  angelegen  seyn  lieh;  ich  glaube  jedoch,  nicht
allein  mir  erlauben  zu  dürfen,  sondern  gegen  Eure  Königliche  Majestät  und  das
Land  verpflichtet  zu  seyn,  eine  gedrängte  Zusammenstellung  Desjenigen  voranzusenden,  was
im  Geschäftskreise  des  Finanz-Departements  überhaupt  zu  möglichster  Erleichterung  der  eingetretenen
  Bedrängniß  geschehen  ist.  «

1)  Es  war  von  Anfang  nicht  bloß  als  räthlich,  sondern  als  dringend  erkannt  worden,
mehr  als  —  unter  gewöhnlichen  Umständen  —  seit  einer  Reihe  von  Jahren  der  Fall  gewesen,
  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß,  so  weit  es  bestebende  Vertragsverhältnisse  zuließen,
die  Fruchtgesälle  der  Finanzverwaltung  nicht  in  Geld  eingezogen,  sondern  in  Natur  zu  Kasten
  gebracht  werden,  nicht  etwa  um  aus  den  aufgespeicherten  Früchten  finanziellen  Gewinn
zu  ziehen,  sondern  um  im  allgemeinen  Interesse  einen  Vorrath  zu  sammeln  und  zur  Verfügung
  zu  halten,  mit  dem  in  den  späteren  Monaten  des  Etatsjahres,  bei  steigender  Bedrängniß,
  Hülfe  geleistet  werden  könnte,  da  wo  es  derselben  zunächst  und  zumeist  bedürfen  würde.
Nachdem  daher  schon  unter  dem  17.  Oktober  1845  befohlen  worden  war,  die  Gefällpflichtigen
  auf  jene  Absscht  der  Finanzverwaltung  vorläufig  aufmerksam  zu  machen,  erging  unter
dem  9.  November  1845  eine  wirkliche  Anordnung  in  der  obenerwähnten  Richtung.  Wie
hiebei  voraus  mehrere  Ausnahmen,  z.  B.  bei  gänzlichem  Hagelschlag,  theilweisem  Hagelschaden,
  unzweifelhaftem  Mißwachs,  ferner  bei  besonderen  Schwierigkeiten  der  Wiedereinführung
  des  Zehent-Natural-Einzuges  in  Giemeinden,  wo  seit  längerer  Zeit  die  Gelverhebung
fortgesetzt  worden,  gemacht  wurden;  so  fanden  auch  nachgefolgte  einzelne  Gesuche  um  Entbindung
  von  der  Natural-Lieferung,  je  nach  den  örtlichen  Umständen,  alle  billige  Berücksichtigung.


2)  Am  9.  Januar  1846  trug  das  Finanz-Minislerium  den  Kreiefinanzkammern  auf,
hinsichtlich  des  Abverdienens  von  Forststrafen  und  der  Beibringung  anderer  Schuldigkeiten
        <pb n="399" />
        391

die  Erbebestellen  ausdrücklich  zu  einer  schonenden  Behandlung  solcher  Schuldner  anzuweisen,
welche  durch  Mißwachs,  Hagelschlag  2c.  und  durch  Mangel  an  zureichenden  Lebensmitteln
überhaupt  bedrängt  seyen.  Diese  Weisung  dehnte  das  Ministerium  unter  dem  28.  Februar
dahin  aus,  daß  die  Abverdienungen  in  den  bedrängten  Bezirken  vorerst  ausgesetzt  werden
sollen.

3)  Am  20.  Februar  1846,  sobald  es,  den  Zollvereins-Bestimmungen  gemäß,  nach  dem
Stande  der  Fruchtpreise  geschehen  konnte,  wurde  (Reg.  Blatt  S.  89)  rie  zeitliche  Aufhebung
des  übrigens  nicht  bedeutenden  Eingangszolles  von  ausländischem  Getreide  (171  kr.  vom
württembergischen  Scheffel)  verkündigt.  Diese  Erleichterung  wurde  am  17.  April  1846
(Reg.  Blatt  S.  206)  auch  auf  ausländische  Hülsenfrüchte  ausgedehnt.

Da  die  wiederholten  Bemühungen,  in  welchen  sich  die  königl.  Reglerung  mit  mehreren
anderen  Regierungen  von  Zollvereins-Staaten  für  den  gleichmäßigen  temporären  Erlaß  des
Eingangszolls  vom  Mehle  vereinigt  hatie,  zu  dem  gewünschten  Erfolge  nicht  geführt;  so
erlaubten  Eure  Königliche  Majestät  auf  das  erste  Gesuch,  das  der  Stadtrath  von
Stuttgart  um  Rückvergütung  des  beträchtlichen  Eingangszolles  (3  fl.  30  kr.  vom  Zollcentner)
aus  der  diesseitigen  Staatskasse,  von  einem  auf  sein  Veranstalten  eingeführten  Quantum  von
2080  Centnern  ausländischen  Mehles  gestellt  hatte,  am  9.  Juni  1846  die  Willfahr  nicht
nur  dieser  Bitte,  sondern  auch  anderer  gleicher  Gesuche.  Für  das  Bekanntwerden  dieser  Geneigtheit
  wurde  auf  geeigneten  Wegen  Sorge  getragen  und  dieselbe  ist,  außer  Stuttgart,
von  den  Städten  Eßlingen  und  Calw  für  300  und  170  Centner  benützt  worden.

Uebrigens  darf  von  einem  erneuerten  Antrage,  den  ich  des  Mehlzolls  wegen,  mit  böchster
  Ermächtigung,  vor  einigen  Monaten  ouf  der  Zollconferenz  in  Berlin  habe  stellen  lassen,
ein  besserer  Erfolg  gehofft  werden.

4)  Wie  verschieden  die  Ansichten  sind,  die  sich  über  sogenannten  Kornwucher,  über  die
Getreide-Theurung  u.  s.  w.,  so  wie  über  die  zuläßigsten  und  dienlichsten  Wege  des  Entgegenwirkens
  von  gar  manchen  Seiten,  mit  mehr  oder  weniger  Reife  und  umsichtiger  Erwägung,
  vernehmen  ließen;  in  dem  einen  Punkte  trafen,  wenn  ich  nicht  irre,  alle  Meinungen
zusammen,  daß  eines  der  wirksamsten  Mittel  zu  Erleichterung  der  Bedrängniß  der  arbeitenden
  Klassen  in  der  so  viel  möglich  vermehrten  Gelegenheit  für  Beschäftigung  ihres  ausdauernden
  und  musterhaften  Fleißes,  und  ebendamit  zum  Verdienste,  zu  finden  sey.  Meine
Ueberzeugung  von  dem  vollen  Wertbe  dieses  Mittels  trieb  mich  an,  auf  vie  auch  in  anderen
Beziehungen  wichtige  und  wünschenswerthe  größere  Ausdehnung  und  rasche  Förderung  der
        <pb n="400" />
        392

Arbeiten  des  Eisenbahnbaues  mit  verdoppeltem  Nachdruck  hinzuwirken;  und  ich  bin  der  Eisenbahn-Commisston
  sowohl,  als  den  ausführenden  Beamten  die  Anerkennung  schuldig,  daß  sie
mich  in  diesem  Streben  auf's  Eifrigste  unterstützt  haben;  eine  Anerkennung,  ver  sich  vielleicht
manches  unbefangene  Urtheil  anschließen  mag,  ras,  neben  der  Größe  des  neuen  Unternehmens,
  auch  dessen  Schwierigkeiten  überhaupt,  namentlich  das  Mühsame  und  Umständliche
der  ersten  Vorbereitungen  mit  der  sorgfältigsten  Ausmittlung  der  Linien  im  Detail,  der
Entwerfung  näherer  Voranschläge  über  die  Kosten,  der  Güter-Erwerbungen  u.  dergl.  näher
zu  ermessen  vermag.  Ich  glaube,  hier  die  Notiz  aufnehmen  zu  sollen,  daß  die  Zahl  der
Arbeiter  bei  den  Eisenbahnen  sich  im  Durchschnitte  täglich  gestellt  hat:
in  den  Monaten  Oktober,  November,  December  af  3350,
Januar,  Februar,  März  aauf  10900,
April,  Mai,  Juni  409000.

Außer  den  Eisenbahnen  bot  sich  dem  Finanz-=  Ministerium  noch  ein  anderes  Feld  dar,
auf  welchem  es,  mehr  als  sonst  gewöhnlich,  Gelegenheit  zu  Arbeitsverdienst  eröffnen  konnte.
Es  sind  dieß:  die  neue  Herstellung  und  die  Unterhaltung  nothwendiger  Wege  in  finanzkammerlichen
  Waldungen,  Grabenziehungen  und  Culturarbeiten  in  denselben.

Unter  dem  28.  Februar  1846  erließ  ich  an  die  Kreisfinanz-Kammern  die  Weisung:
nicht  nur  ihrer  Seits  die  Dekretur  der  Voranschläge  für  dergleichen  Arbeiten,  besonders  in
bedrängteren  Bezirken,  zu  beschleunigen,  sondern  auch  die  untergeordneten  Stellen  zu  moglichster
  Förderung  der  Ausführung,  mit  Beobachtung  jenes  Zweckes,  nachdrücklich  anzuweisen.
Ich  fügte  die  Ermächtigung  bei,  nöthigenfalls  auch  solche  Arbeiten  schon  ausführen  zu  lassen,
die  erst  für  die  zwei  folgenden  Jahre  der  Etatsperiode  anzuordnen  gewesen  wären.  Mittelst
eigener  Schreiben  an  die  Direktorien  der  Finanzkammern  empfahl  ich  denselben  besondere
Aufmerksamkeit  auf  den  Vollzug  dieser  Verfügung.  Sehr  vringenden  Bitten,  die  von  dem
Oberamtsbezirke  Neuenbürg  um  öffentliche  Arbeiten  eingekommen  waren,  meiner  Seits  ohne
Verzug  zu  entsprechen,  ordnete  ich  einen  Nath  des  Ministeriums  mit  dem  Auftrage  zu  den
nöthigen  Anordnungen  dorthin  unmittelbar  ab.

Nach  den  eingekommenen,  nicht  ganz  vollständigen,  theilweise  noch  auf  Schätzung  berubenden
  Uebersichten  beträgt  der  Aufwand,  der  für  die  hier  in  Rede  stehenden  Arbeiten  gemacht
  worden,

im  Neckarkreises  3J31786  fl.
—  Schwarzwaldkreie  97,512  fl.
        <pb n="401" />
        393

im  Jaxtkreise.  1007s100  fl.
—  Donaukreise  .......-.  8570  fl.

im  Ganzen  2445,058  fl.

5)  Der  schon  oben  Ziffer  1  angedeutete  nächste  Zweck  bei  sorgfältigerer  Sammlung  von
Naturalvorräthen  auf  die  finanzkammerlichen  Kästen  war  die  Unterstutzung  ver  Gemeinden
in  der  Sorge  für  Befriedigung  des  unabweislichen  Bedürfnisses  ihrer  ärmeren  Familien  an
Früchten  zur  Saat  und  Nahrung.  Je  nach  der  Erforderniß  für  diesen  dringendsten  Zweck
und  mit  Rücksicht  auf  dessen  Befriedigung,  sollte  auch  durch  Verkauf  von  den  Kästen  auf  ein
mäßigeres  Verhalten  der  Preise  im  Allgemeinen  einzuwirken  gesucht  werden;  eine  Wirkung,
die  jedoch,  nach  der  Größe  der  verfügbaren  finanzkammerlichen  Vorräthe  überhaupt  und  bei
der  bedeutenden  Verschiedenheit  des  Betrages  derselben  auf  den  einzelnen  Kästen,  keine  sehr
fühlbare  werden  konnte.

In  Betreff  der  Abgaben  an  vie  Gemeinden  ergiengen  die  ersten  allgemeineren  Verfügungen
  zu  Cnde  des  Monats  Februar,  sobald  eine  nähere,  sichere  Kenntniß  von  den  wirklich
  eingegangenen  Vorräthen  erlangt  war.  Die  Abgabe  sollte  auf  gemeinveräthlich  ausgestellte
  Verzeichnisse  der  einzelnen  Familien  und  ihres  Bedarfes  vorbehältlich  der  Prüfung  derselben
  durch  die  Aemter  und  der  Ermäßigung  einzelner  zu  hoch  gestellter  Forderungen  durch
dieselben,  erfolgen:  für  die  Bezahlung  wurden  den  Gemeinden  zwei  Fristen,  Martini  1846
und  Georgi#l  1847,  je  zur  Hälfte,  gestattet.

Sowohl  den  Finanzkammern  als  den  Aemtern  wurde  eine  beschleunigte  Behandlung  der
dießfälligen  Gesuche  besonders  empfohlen;  und  es  war  beigefügt:  es  sey  hiebei  zwar  mit
einer  gewissen  Vorsicht,  jedoch  ohne  zu  große  Aengstlichkeit  zu  verfahren,  und  darauf  zu  sehen,
daß  nicht  der  wichtige  Zweck  da  oder  dort  durch  unaufmerksames  oder  zu  engberziges  Benehmen
  eines  Beamten  gefährdet  werde.  Während,  aus  Gründen  der  nothwendigen,  den  vorgeschriebenen
  Formen  entsprechenden  Verrechnung,  die  Gelransätze  für  die  fraglichen  Abgaben
vorläufig  nach  den  laufenden  Mittelpreisen  zu  machen  waren,  wurde,  mit  höchster  Ermächtigung,
  durch  besonderes  Ausschreiben  an  die  Finanzkammern  vom  14.  April  1846  den  Gemeinden
  die  Aussicht  auf  eine  Ermäßigung  dieser  Preise  eröffnet;  eine  Aussicht,  die  sofort
überall  zur  Kenntniß  der  Gemeinden  gebracht  worden.

Anlangend  den  Verkauf,  so  wurden  die  ersten  Anordnungen  am  24.  März  1846  und
zwar  so  getroffen,  daß,  mit  Ausschluß  eigentlicher  Fruchthändler,  den  Bäckern  für  mäßige
Portionen  zum  Verbrauch  in  ihrem  Gewerbe,  andern  Bürgern  für  ihren  Haushaltungsbedarf
        <pb n="402" />
        394

bis  zur  Ernte  die  Gelegenheit  der  Anschaffung  nicht  nur  erweitert,  sondern  auch  durch  billigeren
  Preis-Ansatz,  wozu  nähere  Bestimmungen  gegeben  waren,  entrichtet  werden  sollte.

Das  Finanz-Ministerium  erhielt  sich  in  fortlaufender  Uebersicht  über  die  wirkliche  Verwendung
  der  Vorräthe,  und  traf,  auf  der  Grundlage  vorstehender  Anordnungen,  Anfangs
von  vier  zu  vier  Wochen,  in  den  letzten  Monaten  vor  der  Ernte  je  nach  vierzehen  Tagen
seine  Dispositionen  über  das  noch  Vorhandene.

Der  Verkauf  war  im  Schwarzwaldkreise,  wegen  des  größeren  Berarfes  der  Gemeinden
für  ihre  ärmeren  Familien  von  geringerem  Belange;  ebenso  im  Reckarkreise;  etwas  ausgiebiger
  im  Jartkreise;  und  von  größerer  Bedeutung  nur  im  Donaukreise.

Dagegen  sind  die  Anforderungen  der  Gemeinden  und  die  Abgaben  an  sie  ungleich  höher
gestiegen,  als  Anfangs  geschätzt  worden.  Ich  habe  die  Beruhigung,  Eure  Königliche
Majestät  versichern  zu  dürfen,  daß  vie  Vorräthe  so  weit  gereicht  haben,  daß  keine  irgend
begründete  Forderung  unberücksichtigt  blieb.  Es  ist  sogar,  wenige  Fälle  kurz  vor  der  Ernte
ausgenommen,  gelungen,  die  Austheilung  so  zu  treffen,  daß  keine  Gemeinde  mit  ihrem  Bedarf
  auf  eine  zu  große  Entfernung  verwiesen  worden  wäre.

Einigemal  habe  ich,  um  mich  von  dem  dießfälligen  Stande  der  Dinge  näher  zu  überzeugen
  und  sogleich  die  geeignete  Vorkehr  treffen  zu  lassen,  höhere  Beamte  in  die  betreffenden
Gegenden  gesendet.

Die  eingekommenen  Verzeichnisse  über  die  geschehenen  Abgaben  an  die  Gemeinden  weisen
eine  Summe  von

—:.  96,740  Scheffeln  (nach  Rauem  —:.  111,676  Scheffeln)  nach.

Unter  der  erstgenannten  Zabl  erscheinen  die  Haupt-Gattungen:

Dinkelmitttti  .  71,430  Scheffel
Gerste  —.  05509,160  —
Roggee  7,40  —
Von  der  Summe  von  —:-.  00,740  Scheffeln  kommen:
auf  den  Neckarkress  26,346  Scheffel

Schwarzwaldkreis  35,06069  —
Jaxtkreis..  1449,445  —
Donaukreis..  20,880  —

—  1.  96,740  Scheffel.
        <pb n="403" />
        395

6)  Bei  der  Bestimmung  der  in  Aussicht  gestellten  ermäßigten  Preise  könnte  vielleicht,

in  Erwägung,  daß  in  einzelnen  Gemeinden  nicht  bloß  die  ärmeren,  wahrhaft  bedürftigen
Familien,  sondern  auch  etwas  bemitteltere  Einwohner  an  den  abgegebenen  Früchten  Theil
genommen  haben  mögen,  eine  Abscheidung  nach  zwei  Klassen  und  für  die  zuletzt  erwähnte
Klasse  der  Ansatz  eines  etwas  höheren  Preises  begründet  erscheinen.  Allein  es  würde  nicht
nur  die  Ausmittlung  einer  Grenzlinie  zwischen  beiden  Klassen  und  die  Anwendung  dieser
Linie  auf  ven  Einzelnen  sehr  schwierig  und  zugleich  nach  der  daran  sich  knüpfenden  Folge  für
die  betreffenden  Stellen:  Gemeinderäthe,  Oberämter,  Cameralämter,  eine  sehr  mühsame  mit
mancher  Verlegenheit  verbundene  Aufgabe  seyn;  sondern  es  dürfte  auch  keinenfalls  ein  bedeutender
  Unterschied  im  Preise  gemacht  werden.  Da  noch  weiter  in  Betracht  zu  ziehen
ist,  daß  es  auch  Familien,  die  strenge  genommen  nicht  zu  den  eigentlich  Armen  zu  rechnen,
bezüglich  der  Anschaffung  der  nothwendigsten  Nahrung  hart,  wohl  manchmal  härter  gegangen
seyn  mag,  als  dem  ganz  dürftigen  Manne,  dem  durch  die  vermehrte  Gelegenheit  zu  Taglohns-Arbeiten
  sein  und  der  Seinigen  Unterhalt  erleichtert  war;  so  bin  ich,  mit  dem  Oberfinanz-Collegium,
  das  ich  zu  Rathe  gezogen,  zu  der  Ansicht  gelangt,  daß  von  der  fraglichen  Abscheidung
und  dem  Gewinne,  den  sie  der  Staatskasse  hätte  bringen  können,  besser  abgestanden
werde.
(  Bei  der  Frage,  ob  die  Preise,  deren  Auf=  oder  Absleigen,  vornehmlich  in  diesem  Jahre,
in  einzelnen  Gegenden  sowohl  binsichtlich  eines  schnelleren  Wechsels,  als  des  Maaßes  selbst
nicht  selten  sehr  verschieden  war,  etwa  gleich  für  die  einzelnen  Bezirke,  oder  gleich  nach  den
einzelnen  Kreisen,  oder  gleich  für  das  ganze  Land  zu  bestimmen  seyen,  haben  wir,  von  dem
Mühsamen  einer  besondern  Berechnung  für  jeden  Bezirk  ganz  abgesehen,  nicht  nur  des  Nachklanges
  gedacht,  den  eine  solche  Behandlung  in  den  Bezirken  selbst,  bei  gegenselliger  Vergleichung
  wecken  könnte,  sondern  wir  haben  überhaupt  den  höberen  Gesichtspunkt  nehmen  zu
müssen  geglaubt,  daß  die  Erleichterung,  welche  Eure  Königliche  Majestät  den  Gemeinden
  und  den  Familien  in  ihrer  Bedrängniß  gewährt,  sich  nicht  kleinlich,  nach  den  Zufälligkeiten
  des  Marktes,  welchen  die  finanzkammerlichen  Vorräthe  sonst  gesunden  hätten  und
nach  der  früheren  oder  späteren  Zeit  ihrer  Veräußerung  abstufen  dürfe;  auch  daß  es  dem
Gemeinsinne  der  Württemberger  selbst  mehr  zusagen  werde,  wenn  die  Bestimmung  der  Preise
für  das  ganze  Land  überall  gleich  erfolge.

Je  mäßiger  dieselben  gehalten  werden,  je  beträchtlicher  folglich  die  Erleichterung  werden
wird;  desto  erbeblicher  muß  bei  der  Staatskasse,  nich  ein  eigentlicher  Ausfall,  da  es  ssch  nicht

2

–
        <pb n="404" />
        396

von  einem  Heruntersteigen  unter  die  Ctatspreise  handelt,  aber  doch  der  Mindererlös  gegen
die  Marktpreise  erscheinen.

Nach  sorgfältiger  Erwägung  der  von  den  Finanzkammern  gestellten  Anträge  schlage  ich
indessen,  im  Einverständniß  mit  dem  einmüthigen  Erachten  des  Oberfinanz-Collegiums,
Eurer  Königlichen  Majestät  in  Unterthänigkeit  vor,  die  Preise  für  die  Frucht-Abgaben
an  die  Gemeinden  im  Allgemeinen,  überall  gleich,  in  folgender  Weise  in  Gnaden  zu  bestimmen:


für  Einen  Scheffel

Nogggen  10fl.  16  kr.
Kernnen  122  fl.  48  kr.
Waizen  12  fl.  K  kr.
Möhlfruchtt  10  fl.  24  kr.
glatten  Mischling..  d  fl.  12  kr.
Erbsen  0Pfl.  28  kr.
Linsennnn  SSifl.  24  kr.
Wicken,  J  fl.  36  kr.
Bohnen.  10ffl.  —
Welschkon..  X⅛  I  fl.  4  kr.
Gerste.....  Dd05  fl.  36  kr.
Dinkel..m  ..  fl.  36  kr.
Einkornr  141f.  —
rauben  Mischling..  4A4füfl.  40  kr.
Habern  4  fl.  32  kr.
Wie  vie  Berechnung  zeigt,  piten  *  Abgalen  bei  der  feeien  Veräuferung  einen  Erlös
  gewährt  vo.  .  .  ....929,422si.
Nach  den  gemiloerten  preisen  würden  vfür  einkommen  .  619,  397  fl.
Folglich  erhebt  sich  vie  ergelhlagene  Milderus  der  Preis  zu  der  Gesammtsumme
von  3100,025  fl.
woran  Theil  nehmen:
der  Neckarkreis  miit  (7841165  fl.
Schwarzwalokrees  116.860  fl.
Jarkkreis  —  429,117  fl.

Donaukreis  72,877  fl.
        <pb n="405" />
        397

7)  Noch  babe  ich  Eurer  Königlichen  Majestät  ein  eigenes  Verzeichniß  solcher
Orte  vorzulegen,  für  welche,  nach  ihren,  zum  Theil  seit  längerer  Zeit,  besonders  ungünstigen,
  durch  die  Theurung  noch  verschlimmerten  ökonomischen  und  Nahrungszuständen,  außer
der  allgemeinen  Preismilderung,  ein  weiterer  theilweiser  oder  gänzlicher  Nachlaß  der  Beträge
für  erhaltene  Früchte,  wozu  sie  von  dem  K.  Ministerium  des  Innern  empfohlen  worden,
begründet,  um  nicht  zu  sagen,  geboten  erscheint.

Schon  die  allgemeine  Preismilverung  beträgt  für  diese  Orte  zusammen  1355  fl.,  vie
weiteren  Nachlässe,  im  Verzeichnisse  angemerkt,  unterstelle  ich  der  höchsten  Bewilligung  in
dem  Gesammtbelaufe  von  —  :.  1106  fl.  10  kr.,  welcher  si-  "1  vertheilt  auf

1  Ort  im  Neckarkreise  nit  .  ..  .  21fl.  15  kr.

im  Schwarzwaldkreise  .  ·0
12  Orte  im  Jaxtkreise  it  D092  f..  31  kr.
1  Ort  im  Donaukreise  0D7  fl.  24  kr.

8)  Enolich  behalte  ich  mir  vor,  wegen  verjenigen  chrleichterungen  und  Unterstützungen,
vie,  außer  der  allgemeinen  Preismilderung,  den  im  Laufe  des  Sommers  von  Hagelschlag
hart  betroffenen  Gemeinden  nach  der  Absicht  Eurer  Königlichen  Majestät  weiter  zu
gewähren  seyn  werden,  meine  unterthänigsten  Anträge  demnächst  vorzulegen,  sobald  die  diesfalls
  bereits  eingeforderten  Berichte  ver  Finanzkammern  vollends  beisammen  sind.  Einzelnen
  dieser  Gemeinden  sind  neue  Unterstützungen  von  Seite  der  Finanzverwaltung  bereits  angewiesen
  worden.

Ich  kann  meinen  Vortrag  nicht  schließen,  ohne  so,  wie  ich  oben  Ziffer  4  des  Eifers
der  Eisenbahn-Commission  und  ihrer  Beamten  anerkennend  gedacht  habe,  noch  hier  zu  erwähnen,
  daß,  nach  allen  Wahrnehmungen,  die  ich  machen  konnte,  die  Kreisfinanzkammern,
die  Cameralämter  und  das  Staatsforstpersonal  die  genommenen  Maaßregeln  mit  ungetheilter
Wärme  aufgefaßt  und  den  böchsten  Absichten  gemäß  ferne  von  jeder  Engherzigkeit  vollführt;
auch  mit  der  durch  die  Umstände  besonders  erforderten  Raschheit  gehandelt  haben.

Ich  ersterbe  in  tiefster  Ehrfurcht
Eurer  Königlichen  Majestät

Stuttgart  den  26.  August  1846.
unterthänigster  treugehorsamster
Finanz-Minister  Gärttner.
        <pb n="406" />
        398

b)  Verfügung  in  Betreff  des  voranstehenden  Vortrages.

Seine  Königliche  Majestät  haben,  nach  Anhsrung  des  K.  Geheimen  Raths,
die  öffentliche  Bekanntmachung  der  voranstehenden  Zusammenstellung  zu  verfügen  und  zugleich
  vdie  unter  Ziffer  6  derselben  unterthänigst  vorgeschlagenen  Preise  für  die  an  die  Gemeinden
  abgegebenen  Früchte  gnädigst  zu  genehmigen  geruht.

Letzteres  wird  insbesondere  den  Kreisfinanz-Kammern  und  den  Cameralämtern,  zur
Nachachtung,  mit  dem  Anfügen  eröffnet,  daß  an  Jene  in  Betreff  der  unter  Ziffer  7  des  Vortrages
  erwäbnten  Gemeinden,  so  wie  wegen  einzelner  in  den  finanzkammerlichen  Berichten
ausgehobenen  Punkte  besondere  Weisungen  nachfolgen  werden.

Stuttgart  den  2.  September  1846.  Gärttner.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Ober-Rechnungskammer  in  Erledigung  gekommene
  Rathsstelle,  mit  welcher  ein  Gehalt  von  1800  fl.  verbunden  ist,  werden  aufgefordert,
sich  binnen  vier  Wochen  bei  der  Ober-Rechnungskammer  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  An  der  oberen  Abtheilung  des  Grmnastums  zu  Stuttgart  ist  eine  ordertliche.
Professur  in  Erledigung  gekommen,  womit  neben  einem  Theile  des  klassischen  Unterrichts  besonders
  die  Verpflichtung  zum  Unterricht  in  der  Psychologie  und  Logik,  der  Glaubens=  und
Sittenlebre  verbunden  ist.  Die  Bewerber  um  diese  eine  Besoldung  von  1200  fl.  gewährende
Lehrstelle  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu
melden.

3)  Bei  dem  Cameralamte  Weingar  ten  ist  eine  Buchhaltersstelle  erledigt.  Die  Bewerber
  um  dieselbe  haben  binnen  drei  Wochen  bei  dem  dortigen  Cameralverwalter  sich  zu
melden.

J###  —

––—.  —„  —„  —
        <pb n="407" />
        399

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Freitag  den  II.  September  1846.

 

alt.
Königliche  Dekrete.  Erlaubniß  zur  Annabhme  heendd.  Orden.  —  Dienst-Nachrichten.  —  Verfügung,  betressend
  die  an  bofkammerliche  Gemeinden  abgereichten  Getreide-Unterstützungen.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  im  April  d.  J.  sattgebabten
Dienstprüfung  der  Candidaten  des  kalbolischen  Kirchendienstes  zur  Anstellung  auf  Kirchenstellen.  —  Bekann
machung,  betreffend  die  Dienstprüfung  der  katholischen  Lehrgehülfen.  —  Einberusung  zu  der  Ansteliungorab

der  katbolischen  Geistlichen  für  Kirchendienste.  Belanntmachung  der  in  das  evangelische  Seminar  zu  Urach
ausgenommenen  Zöglinge.  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  veränderte  Eintheilung  einiger  Reviere  des
Forst  Weingarten.

Dienst-Erledigungen.

 

1.  Unmittelbare  Konigliche  Dekrete.

A)  Erlaubniß  zur  Annahme  fremder  Orden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  3.  d.  M.  dem  Hof-Theater-Intendanten
  v.  Gall  die  erbetene  Erlaubniß  zu  ertheilen  geruht,  den  von  des  Königs  von  Preußen
  Majestät  ihm  verliehenen  St.  Johanniter-Orden,  so  wie  das  von  Seiner  Königlichen
Hoheit  dem  Großherzog  von  Hessen  ihm  verliehene  Ritterkreuz  erster  Classe  des  Ludwigs-Ordens
  anzunehmen  und  zu  tragen.

.  B)  Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließung  vem  19.  v.  M.  haben  Seine  Köni  gliche  Majestät
den  Pfarrer  Starz  in  Hertsfeldhausen,  Dekanats  Neresheim,  unter  Vorbebalt  seines  Titels,

auf  vie  erledigte  St.  Georgs-Caplanei  in  Großallmendingen,  Dekanats  Ebingen,  gnädigst
versetzt.
        <pb n="408" />
        400

Sodann  haben  Höchstvieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  31.  v.  M.
das  erledigte  Cameralamt  Großbottwar  dem  Cameralverwalter  Bilfinger  in  Balingen,  und

die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Lampoldshausen,  Forsts  Neuenstadt,  dem  Forßamts-Assistenten
  v.  Trott  zu  Neuenstadt  gnädigst  übertragen,

durch  höchste  Entschließung  vom  2.  d.  M.  dem  Ober-Präzeptor  Haug  an  dem  Gymnassum
  in  Heilbronn  den  Titel  eines  Professors  mit  dem  Rang  in  der  achten  Stiufe  grädigst
  verliehen,

dem  Me.  Dr.  Otto  Köstlin  in  Stuttgart  die  von  ihm  bisher  provisorisch  bekleidete
Hauptlehrstelle  für  Naturgeschichte  am  oberen  Gymnastum  daselbst  definitiv,

die  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  erledigte  Reoisorsstelle  rem  Kanzlei-Assistenten
Vogel  in  Ellwangen  gnädigst  übertragen,  und

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  3.  d.  M.  den  Revisor  Pfeilsticker  bei  dem  K.  Gerichtshofe
  in  Tübingen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  nach  mit  Mflichttreue  zurückgelegter  vierzigjähriger
  Dienstzeit,  wegen  andauernder  Augenleiden,  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermoge  höchster  Entschließungen  vom
17.  November  v.  J.,  24.  und  31.  August  und  Z.  September  d.  J.,  folgende  Diensternennungen
  für  den  Betrieb  der  Eisenbahn  von  Ludwigsburg  bis  Plochingen  gnädigst  zu  verfügen
geruht:

Es  sind  ernannt:

zu  Bahnhof-Inspektoren:

in  Stuttgart,  mit  dem  Rang  elnes  Bezirks-Beamten,  der  Hallverwalter  Hartmeyer
in  Heilbronn,

in  Ludwigsburg,  der  Stadtschultheiß  und  Rechts-Consulent  Seeger  in  Wildbad,

in  Cannstatt,  der  seitherige  provisorische  Bahnhof-Inspektor  Mauser  daselbst,

in  Eßlingen,  der  vormalige  Rittmeister,  Stallmeister  v.  Landsee  in  Stuttgart,

in  Plochingen,  der  Oberamts-Aktnar  Wurst  in  Heidenheim:

zu  Bahnhof-Cassieren:

in  Stuttgart,  ver  Handlungs-Buchhalter  Helferich  daselbst,  und

der  Handlungs-Beflissene  Kümmerle  in  Ellwangen,

in  Ludwigsburg,  der  Oberfelywebel  Heinrich  im  vierten  Infanterie-Regiment,

in  Cannstatt,  der  frühere  Rentbeamte  Glaser  daselbst,

in  Eßlingen,  der  Stabsfourier  Deffner  des  ersten  Reiter-Regiments,

in  Mochingen,  der  Stabsfourier  Ellwanger  des  dritten  Reiter-Regiments;
        <pb n="409" />
        401

zum  Magazins-Verwalter  in  Stuttgart:
der  Kaufmann  Ziegler  daselbst;
zum  Bahnhof-Aufseher  in  Stuttgart:
der  vormalige  Polizei-Wachtmeister  Ulmschneider  daselbst;
zu  Oberschaffnern:
in  Stuttgart,  der  Oberfeldwebel  Mezger  im  fünften  Infanterie-Regiment,
in  Ludwigsburg,  der  Oberwachtmeister  Ziegler  im  zweiten  Reiter-Regiment,
in  Cannstatt,  der  Oberfeldwebel  Beck  im  vierten  Infanterie-Regiment,
in  Eßlingen,  der  Hofkammer-Kastenknecht  Fischer  in  Mundeleheim,
in  Mochingen,  der  Oberfeldwebel  Hegelau  im  sechsten  Infanterie-Regiment;
zum  Bahnmeister  auf  ver  Strecke  von  Stuttgart  bis  Cannstatt:
der  Bauführer  Heinrich  Stang  aus  Hall;
zu  Bahnmeistern  und  Einnehmern:
in  Untertürkheim,  der  Bataillons-Adjutant  Aider  im  sechsten  Infanterie-Regiment,
in  Obertürkheim,  der  Feldwebel  Guthunz  im  dritten  Infanterie-Regiment,
in  Altbach,  der  Oberfelowebel  Steiger  im  ersten  Infanterie-Regiment,
in  Feuerbach,  der  bisherige  Bahnhof-Aufseher  Wildermutb  in  Sßlingen,
in  Zuffenhausen,  der  Montirungs-Verwaltungs-Gehülfe,  Landjäger  erster  Classe,  Bosinger
  in  Stuttgart,
in  Kornwestheim,  der  Oberfeldwebel  Schraishuon  im  fünften  Infanterie-Regiment.
Die  von  der  fürstlich  Hobenlohe-Langenburg'schen  Patronatherrschaft  dem  Predigtamts-Candidaten
  Beckh  aus  Reutlingen  ertheilte  Nomination  auf  die  evangelische  Pfarrei  Schäftersheim,
  Dekanats  Weikersheim,  ist  den  4.  d.  M.  bestätigt  worden.

C)  K.  Hof-Domainen-Kammer.
Verfügung,  betreffend  die  an  hofkammerliche  Gemeinden  abgereichten  Getreide-Unterstützungen.
Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  4.  d.  M.  gnädigst
zu  befehlen  geruht,  daß  für  viejenigen  3288  Scheffel  Getreide  verschiedener  Art,  womit  im
verflossenen  Frühjahre  die  Mehrzahl  der  hofkammerlichen  Gemeinden,  für  ihre  hülfsbedürftigen
  Einwohner,  vurch  die  Hof-Cameralämter  unterstützt  worden  ist,  die  unten  genannten
ermäßigten  Preise  angesetzt  und  auf  die  bedungenen  Fristen  eingezogen  werden  sollen,  der
        <pb n="410" />
        402

Unterschied  aber  zwischen  diesen  und  den  zur  Zeit  der  Abgabe  laufenden  Mittelpreisen,  im
Betrage  von  13,856  fl.  als  Gnadennachlaß  in  Abgang  geschrieben  werde.

Die  Hof-Cameralämter  haben  hienach  die  Betheiligten  in  Kenntniß  zu  setzen  und  den
Einzug  und  die  Verrechnung  zu  besorgen.

Die  Preise  sind  für  einen  Scheffel  Waizen  12  fl.  48  kr.,  Noggen  10  fl.  16  kr.,  Gerste
9  fl.  36  kr.,  Linsengerste  9  fl.,  Ackerbohnen  10  fl.,  Dinkel  5  fl.  36  kr.,  Einkorn  4  fl.,  Haber

4  fl.  32  kr.
Stuttgart  den  9.  September  1846.  Ergenzinger.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  K.  katholischen  Kirchenrathes.

a)  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  im  April  d.  J.  stattgehabten  Dienstprüfung  der

Candidaten  des  katholischen  Kirchendienstes  zur  Anstellung  auf  Kirchenstellen.

In  Folge  der  am  28.  April  v.  J.  und  an  den  folgenden  Tagen  mit  vierzehn  Candidaten
vorgenommenen  Dienst=  und  Anstellungs-Prüfung  sind  nachstehende  dreizehen  Miester  zu
Pfarrstellen  fähig  erkannt  worden:

1)  Blank,  Matthäus,  von  Möhringen.

2)  Dreber,  Anton,  von  Ertingen.

3)  Dreher,  Albert,  von  Gmünd.

4)  Frick,  Joseph,  von  Schweinebach.

5)  Graf,  Joseph  Ignaz,  von  Wuchzenhofen.
6)  Pfluger,  Joseph,  von  Ellwangen.

7)  Nauser,  Johann  Friedrich,  von  Uttenweiler.
8)  Rist,  Kafimir,  von  Wangen,

9)  Schönweiler,  Joseph,  von  Neufra.
10)  Schöttle,  Johann,  von  Granheim.
11)  Schuster,  Joseph,  von  Ellwangen.

12)  Sorg,  Nikolaus,  von  Dewangen.

13)  Vetter,  Ignaz,  von  Dertingen.

Stuttgart  den  14.  August  1846.  Linden.
        <pb n="411" />
        403

b)  Bekannimachung,  betreffend  die  Dienstprüfung  der  katholischen  Lehrgehülfen.

Die  dießjährige  zweite  Dienstprüfung  (Anstellungs-Prüfung)  kathelischer  Lehrgehülfen,

wird  am
Mittwoch  den  28.  Oktober  d.  J.  und  den  darauf  folgenden  Tagen
in  Stuttgart  vorgenommen  werden.  "

Die  Meldungseingaben  für  dlese  Prüfung  mössen  bis  1.  Oktober  bei  der  viesseitigen
Ober-Schulbehörde  einkommen,  und  haben  sich  diejenigen  Prüfungs-Candidaten  welche
hierauf  nicht  durch  besondere  Erlasse  zurückgewiesen  werden,  am

28.  Oktober  Morgens  71  Uhr
in  der  Kanzlel  des  katholischen  Kirchenraths  einzufinden.

Im  Uebrigen  wird  auf  die  öffentliche  Bekanntmachung  vom  24.  April  d.  J.  Regierungs-Blatt
  Nr.  25  hinsichtlich  der  ersten  dießjährigen  Dienstprüfung  hingewiesen.

Stuttgart  den  21.  August  1846.  Linden.

J)  Einberufung  zu  der  Anstellungs-Prüfung  der  katholischen  Geistlichen  für  Kirchendienste.

Denjenigen  katbolischen  Geistlichen,  welche  seiner  Zeit  sich  um  Zulassung  zu  einer  der
dießjährigen  zweiten  Dienst=  oder  Anstellungs-Prüfung  gemelvet  haben  und  laut  Bekanntmachung
  vom  3.  April  (Reg.  Blatt  S.  176)  auf  die  im  Oktober  d.  J.  stattfindende  Prüfung  verwiesen
  wurden,  wird  hiemit  eröffnet,  daß  diese  Prüfung  am  Dienstag  den  13.  Oktober  d.  J.
dahier  beginnen  wird.  Die  betreffenden  Candidaten  haben  sich  am  gedachten  Tage,  Morgens
7  Uhr  auf  der  Canzlei  des  katholischen  Kirchenraths  einzufinden.

Stuttgart  den  1.  September  1846.  Linden.

2.  Des  K.  Studienrathe.
Bekanntmachung  der  in  das  evangelische  Seminar  zu  Urach  aufgenommenen  Zöglinge.

Von  den  70  Schülern  vaterländischer  Lehranstalten,  welche  sich  bei  der  dicsjährigen
Concureprüfung  für  die  Aufnahme  in  vas  evangelische  Seminar  zu  Urach  eingefunden  haben,
sind  Nachstehende  als  Seminaristen  ausgenommen  worden:

1)  Bentel,  Gustav,  Sohn  des  Conditors  in  Lupwigsburg.

2)  Braitmaier,  Friedrich,  Sohn  des  Strickers  in  Urach.

3)  Conz,  Gustav,  Sohn  des  1  Unioversitäts-Seeretärs  in  Tübingen.

4)  Eivenbenz,  Albert,  Sohn  des  #  evangelischen  Stadtpfarrers  in  Ellwangen.
5)  Eipper,  Reinhold,  Sohn  des  Pfarrers  in  Stetten.
        <pb n="412" />
        404

6)  Eisenbach,  Heinrich,  Sohn  des  1  Buchhalters  in  Stuttgart.

7)  Finkbohner,  Christian,  Sohn  des  Stadtraths  in  Sulz.

8)  Greiner,  Emil,  Sohn  des  Postmeisters  in  Eßlingen.

9)  Günzler,  Gustav,  Sohn  des  Pfarrers  in  Frickenhausen.

10)  Guokh,  Heinrich,  Sohn  des  Pfarrers  in  Steinenberg.

11)  Haas,  Theodor,  Sohn  das  Kaufmanns  in  Eßlingen.

12)  Hegelmaier,  Friedrich,  Sohn  des  Dekans  in  Sulz.

13)  Jäger,  Gustav,  Sohn  des  ##  Pfarrers  in  Münchingen.

14)  Kastropp,  Herrmann,  Sohn  des  Universstäts-Fechtmeisters  in  Tübingen.

15)  Kömpf,  Jakob,  Sohn  des  Gemeinderaths  in  Stammheim.

16)  Krauß,  Ruvolph,  Sohn  des  Pfarrers  in  Unterjefingen.

17)  Lang,  Wilhelm,  Sohn  des  Oberamterichters  in  Reutlingen.

18)  Preuner,  August,  Sohn  des  Präzeptors  in  Oehringen.

19)  Rieber,  Julius,  Sohn  ves  Pfarrers  in  Hausen.

20)  Rommel,  Eugen,  Sohn  des  Oberamtspflegers  in  Göppingen.

21)  Rösler,  Carl,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Freudenbach.

22)  Sauter,  Cduard,  Sohn  des  Päzeptors  in  Nürtingen.

23)  Schauffler,  Albert,  Sohn  des  Stadtpfarrers  in  Ebingen.

24)  Schmid,  Earl,  Sohn  des  Oberamtsrichters  in  Heidenheim.

25)  Schnitz  er,  Guido,  Sohn  des  Rektors  in  Reutlingen.

26)  Teuffel,  Sigmund,  Sohn  des  Oberzjustizraths  in  Eßlingen.

27)  Veit,  Carl,  Sohn  des  Oberamtsgeometers  in  Oßweil.

28)  Weegmann,  Friedrich,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Neustadt,

29)  Winter,  Carl,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Giengen.

30)  Wintterlin,  August,  Sohn  des  Hofdomänenraths  in  Stuttgart.

Der  Eintritt  dieser  Zöglinge  in  das  Seminar  ist  auf

Dienstag  den  20.Oktober

festgesetzt.  Bei  demselben  sind  dem  Ephorus  der  Anstalt  vie  Verpflichtungsurkunden  mit  der
im  Reg.  Blatt  vom  6  November  1826,  S.  491  vorgeschriebenen  oberamtsgerichtlichen  Beglaubigung,
  desgkeichen  schriftliche  Bemerkungen  über  die  Gesundheitsverhältnisse  des  Joͤg—
lings,  besonders  in  Beziehung  auf  die  Krankbeiten  der  Kinderjahre,  zu  übergeben.
        <pb n="413" />
        405

Die  Böücher,  welche  die  Zöglinge  mitzubringen  haben,  wird  das  Ephorat  im  schwäbischen
  Merkur  bekannt  machen.

Die  etwaigen  noch  weiteren  Bitten  um  Aufnahme  unter  vie  Hospites  sind  spätestens
bis  zum  Mittwoch  den  23sten  des  laufenden  Monats  September  bei  dem  K.  Stubienrathe
  eingureichen.

Stuttgart  den  3.  September  1846.  Knapp.

8)  Des  Finanz-Departemente.
Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung,  betreffend  eine  veränderte  Eintheilung  einiger  Reviere  des  Forsts  Weingarten.

In  Berücksichtigung  der  in  neuerer  Zeit  fühlbar  gewordenen  Dringlichkeit,  das  Reoier
Baindt  im  Weingarter  Forst  zu  verkleinern,  ist  durch  höchste  Entschließung  vom  24.  August
d.  J.  eine  veränderte  Eintheilung  der  Reviere  Baindt,  Blitzenreute,  Altdorf  und  Weißenau
und  die  Errichtung  eines  neuen  Reviers  Bettenreute  zweiter  Elasse  aus  Theilen  ver  Reviere
Blitzenreute  und  Weißenau  angeordnet,  auch  das  vergrößerte  Revier  Blitzenreute  aus  der
zweiten  in  die  erste  Besoldungsklasse  versetzt  worven.

Die  Verrechnung  der  Gesälle  und  Einnahmen  in  dem  neuen  Revier  Bettenreute  bleibt
bei  dem  Cameralamte  Weingarten.

Stuttgart  den  1.  September  1846.  Gärttner.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Cameralamt  Balingen,  womit  die  Besoldung
zweiter  Classe  verbunden  ist,  haben  binnen  drei  Wochen  bei  ver  Finanzkammer  des  Schwarzwalokreises
  vorschristmäßig  sich  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Hall-Verwaltersstelle  bei  dem  Haupt-Zollamte  Heilbronn,
  womit  ein  Gehalt  von  1000  fl.  verbunden  ist,  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei
Wochen  bei  der  Zolloirektion  vorschriftmäßig  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  das  im  Weingarter  Forst  neu  errichtete  Revier  Bettenreute
mit  dem  Gebalte  zweiter  Classe  nebst  freier  Wohnung  und  Pferdsration,  werden  aufgefordert,
sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Donaukreises  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="414" />
        406

4)  Bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  ist  die  Seelle  des  Revisors  erledigt
worden.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  vierzehen  Tagen  bei  dem  genannten
Gerichtshofe  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erlevigte  evangelische  Pfarrei  Horkheim,  Dekanats  Heilbronn,
  welche  einschließlich  der  Evangelischen  in  Sontheim  845  Kirchengenossen  zählt,  haben
sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  erangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  mekden.  Das
Einkommen  derselben,  worunter  keine  Zehenten  begriffen  sind,  ist  in  Preisen  des  Sportelgesetzes
  auf  888  fl.  berechnet  und  es  bleibt  die  Verwandlung  einzelner  Theile  davon  der  Ober-Kirchenbehörde
  gegenüber  dem  künftigen  Geistlichen  vorbehalten.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  904  Kirchengenossen  zählende  Pfarrei  Höpfigheim,
Dekanats  Marbach,  mit  welcher  kein  Filial  verbunden  ist,  baben  sich  binnen  vier  Wochen
bei  dem  evangelischen  Conssstorium  zu  melden.  DOas  verwandelte  Einkommen  derselbe  ist  in
Preisen  des  Sportelgesetzes  auf  712  fl.  berechnet.

7)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Nellingen,  Dekanats  Eßlingen,  welche
1125  Kirchengenossen  zählt  und  ein  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  auf  700  fl.  berechnetes-Einkommen
  gewährt,  unter  dem  keine  Zehenten  begriffen  sind,  haben  sich  binnen  vier  Wochen
bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

8)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Oberamte  Heidenheim  erledigte  Aktuarsstelle
mit  dem  Normal-Gehalte  von  500  fl.  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der
Regierung  des  Jartkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

9)  Die  Bewerber  um  vie  erledigte  Forstamts-Assistenten-Stelle  zu  Neuenstadt  haben
sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  dortigen  Oberförster  vorschriftmäßig  zu  melden.

10)  Die  Bewerber  um  vie  bei  der  Regierung  des  Jaxt-Kreises  erledigte  Kanglei-Assistentenstelle
  mit  dem  Normalgehalte  von  600  fl.  werden  aufgefordert,  sich  binnen  vierzehen
  Tagen  bei  der  gedachten  Regierung  vorschriftmäßig  zu  melden.

11)  Die  Stelle  eines  Fachlehrers  für  die  englische  Sprache,  in  welcher  an  der  polytechnischen
  Schule  zu  Stuttgart  gegen  einen  Gehalt  von  400  fl.  in  acht  wöchentlichen  Stunden,
am  Gymnasium  daselbst  gegen  eine  Belohnung  von  60  fl.  in  zwei  Wochenstunden  zu  unterrichten
  ist,  ist  zu  Besetzen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  unter  Darlegung  ihrer
  persönlichen  Verhältnisse  und  Anschluß  von  Zeugnissen  über  ihre  Befähigung  binnen  drei
Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  zu  melden.

 

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="415" />
        407

X  44.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Dienstag  den  15.  September  1846.

In  halt.

Königliche  Dekrete.  Ordens-Verleibungen.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Derartements.  Bekanntmachung,  betreffenr  die  Versicherung  beweglichen  Vermogens
gegen  Brandschaven  durch  die  Giobe-Assecuranz  in  Londen.  —  Belanutmachung,  betreffend  die  Verleihung
eines  Erfindungs-Patents  an  den  Werkmeister  J.  Back  zu  Stuttgart  auf  eine  neue  Art  von  rinnenförmigen
Platten  für  Dachbedeckung.  Bekanntmachung,  betreffeud  vie  Verleihung  der  goldenen  Civil-Verdienst-Medaille
an  Schultheis  Govelmann  in  Dietenbeim.  Verfügung,  betreffend  die  Sportel-Verzeichnisse  der  Schultbeißenämter.

  —  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Vornahme  einer  zweiten  Forst-Dienstorüfung.  —  Verfügung,
  betreffend  den  zeitlichen  Erlaß  des  Eingangszolles  von  Mebl  und  Müblenfabrikaten,  Getreide  und
Hülsenfrüchten.

Dienst-Erledlgungen.

 

1I.  Unmittelbare  Koönigliche  Dekrete.
A,)  Ordens-Verleibungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  13.  d.  M.  den  beiden  Adjutanten
des  Kronprinzen  von  Bayern  Königl.  Hoheit,  Oberst-Lieutenant  v.  Hartmann  und  Hauptmann
  von  der  Thann,  ersterem  das  Commenthurkreuz  und  letzterem  das  Ritterkreuz,
so  wie  ·

demAdjutantendekabprinzcnvonHohenzollekn-SigmakingenDurchlaucht,"Hauptmann
  v.  Esebeck,  das  Ritterkreuz  des  Ordens  der  württembergischen  Krone  zu  verleihen
geruht.

R)  Dienst--Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  2.  und
8.  d.  M.  die  bei  dem  evangelischen  Conststorium  erledigte  Stelle  eines  weltlichen  Raths
und  vie  erlevigte  Stelle  eines  Mitglieds  der  Commission  für  vie  Erziehungshäuser  dem  Mi-
        <pb n="416" />
        408

nisterial-Assessor,  Regierungsrath  Geyer,  unter  Enthebung  desselben  von  dem  bisher  bekleideten
  Nebenamte  eines  Mitglieds  der  Aufsichts-Commission  für  die  Staats-Kranken-Anstalten
Winnenthal  und  Zwiefalten,  gnädigst  verliehen,  und  letzteres  dem  Consistorial-  Assessor
Kraupß,  ferner

vermöge  böchster  Entschließung  vom  9.  d.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Mössingen,
  Dekanats  Tübingen,  dem  Pfarrer  Brügel  in  Göttelsingen,  Dekanats  Freudenstadt,
gnädigst  übertragen,  "

den  evangelischen  Pfarrer  Jiller  in  Steinheim,  Dekanats  Heidenheim,  seiner  Bitte
gemäß,  wegen  hohen  Alters,  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt,  und

die  Baurathsstelle  bei  der  Regierung  des  Neckarkreises  dem  Verweser  derselben,  Claß,
definitiv  gnädigst  verliehen.  "

II.  Verfügungen  der  Departementsé.
A)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministertum  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Versicherung  beweglichen  Vermögens  gegen  Brandschaden

durch  die  Globe-Assecruranz  in  London.

Der  in  Lonvon  unter  dem  Namen  „Globe-Assecuranz“  bestehenden  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft
  für  bewegliches  Vermögen  ist  nach  Vorlegung  ihrer  Statuten  die  Annahme  von
Versicherungen  im  Königreiche  Württemberg  gestattet  und  dem  als  Hauptagenten  ausgestellten
Kaufmann  Georg  Wilhelm  Bechtner  in  Stuttgart  der  Stadtdirektor  daselbst  als  Regierungs-Commissär
  beigegeben  worden;  was  andurch,  unter  Beziehung  auf  die  Art.  9  und  10  ves
Gesetzes  vom  25.  Mai  1830  (Reg.  Blatt  S.  209  u.  210)  und  auf  die  Instruktion  vom
2.  desselben  Tages  und  Jahres,  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  5.  September  1846.  Schlaper.

b))  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Ersindungs-Patents  an  den  Werkmeister
J.  Beck  zu  Stuttgart  auf  eine  neue  Art  von  rinnenförmen  Platten  für  Dachbedeckung.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vurch  höchste  Entschließung  vom  2.  d.  M.
dem  Werkmeister  J.  Beck  zu  Stuttgart,  auf  die  von  ihm  dargelegte  neue  Art  von  rinnenförmigen
  Platten  für  Dachbeveckung  das  nachgesuchte  fünfjährige  Erfindungs-Patent  verliehen;
        <pb n="417" />
        409

was  hiedurch,  unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung
  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni  1842  offentlich  bekannt  gemacht  wird.
Stuttgart  den  5.  September  1846.  Schlaper.

.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  goldenen  Civil-Verdienst-Medaille  an
Schultheiß  Godelmann  in  Dietenheim.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  fßöchster  Entschließung  vom  4.  d.  M.
ans  Anlaß  der  dießjährigen  Visitation  des  Oberamts  Laupheim,  dem  Schultheißen  Godel--mann
  in  Dietenheim,  in  Anerkennung  seiner  sehr  verdienstlichen  Leistungen  als  Ortsvorsteher,
die  goldene  Civil-Verdienst-Medaille  in  Gnaden  verliehen.

Stuttgart  den  9.  September  1846.  Schlayer.

B)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
Verfügung,  betreffend  die  Sportel-Verzeichnisse  der  Schultheißenämter.

Da  die  in  der  Instruktion  zum  allgemeinen  Sportelgesetz  vom  21.  Februar  1829
11  u.  12  (Reg.  Blatt  S.  80)  und  beziehungsweise  in  der  Ministerial-Verfügung  vom
8.  Juli  1831  (Reg.  Blatt  S.  286)  vorgeschriebene  Behandlung  des  Sportelwesens  durch  die
Ortevorsteher  das  Lästige  hat,  daß  sowohl  an  die  Oberämter  als  an  die  Cameralämter
Sportelverzeichnisse  einzuschicken  sind,  so  wird  unter  Aufhebung  der  gedachten  Bestimmungen
und  mit  Berücksichtigung  der  Natur  der  in  Betracht  kommenden  Sporteln  Nachstehendes
verfügt:

I)  Die  weltlichen  Ortsvorsteher  haben  folgende  Sporteln  in  dem  durch  das  allgemeine
Sportelgesetz  vom  23.  Juni  1828  bestimmten  Betrage  anzusetzen  und  zu  erheben:

a)  für  die  Erlaubniß  zu  gewöhnlichen  Tänzen,

b)  für  die  Erlaubniß  zu  Ausstellung  von  Kunstwerken  und  Seltenheiten,

6)  für  die  Erlaubniß  zum  Trauerblasen,

14)  bei  Bürgerannahmen,

6)  bei  Commumienst-Ersetzungen,

1)  bei  Verleihungen  des  den  Gemeinden  und  Stiftungen  zugehörigen  Grundeigenthums,

Schafweide  2c.,
##)  für  die  Ueberschreitung  der  erlaubten  Zahl  von  Taufpathen.
        <pb n="418" />
        410

Hinsichtlich  der  zuletzt  genannten  Sportel  sind  die  betreffenden  Pfarrämter  verbunden,
don  jedem  vorkommenden  Fall  dem  weltlichen  Ortsvorsteher  Mittheilung  zu  machen.

2)  Die  Sportelgelver  werden  vierteljährlich  mit  den  Sportel-Verzeichnissen,  wesche  in
der  bisherigen  einfachen  Form  zu  führen  find,  an  vas  vorgesetzte  K.  Oberamt  eingesendet,
welches  die  Sportel-Verzelchnisse  sämmtlicher  Schultheißenämter  des  Bezirks  seiner  Rechnung
beizuschließen,  die  Sportelgelder  aber  zugleich  mit  ven  von  ihm  unmittelbar  erhobenen  dem
nächstgelegenen  Cameralamt  zuzustellen  hat.

Wird  von  einem  Schultheißenamt  innerhalb  eines  Vierteljahrs  keine  Sportel  angesetzt,
so  ist  statt  des  Verzeichnisses  eine  Anzeige  hievon  einzusenden,  welche  sevoch  keine  einzelnen
Rubriken  zu  enthalten  braucht.

3)  Die  Ortsvorsteher  find  befugt,  von  dem  Ertrag  der  bei  ihnen  eingegangenen  Sporteln
  zehn  Precent  als  Belohnung  für  ihe  Bemühung  in  Abzug  zu  bringen.

4)  Mit  dem  Bezug  der  Sporteln  für  die  Gestattung  der  Taufen  in  Privathäusern  und
für  die  Erlaubniß  zur  Beerdigung  außerhalb  der  Parochie  des  Sterbeorts  find  die  Ortsvorsteher
  künftig  nicht  mehr  bemüht.  Diese  Sporteln,  welche  die  gemeinschaftlichen  Oberämter
ansetzen,  werden  von  den  Oberämtern  eingezogen,  ohne  daß  es  eines  Controle-Verzeichnisses
über  die  einzelnen  Fälle  bedarf.  Eben  so  unterbleibt  künftig  das  Verzeichniß  über  die  jähr
lichen  Abgaben  von  Wirthfchaften.  Endlich  wird  auch  die  Beurkundung  der  vierteljährlichen
Sportel-Verzeichnisse  durch  die  Pfarrämter  aufgeheben.

5)  Vorstehende  Bestimmungen  treten  vem  1.  September  d.  J.  an  in  Wirksamkeit.

Stuttgart  den  27.  August  1846.  Schlayer.  Gärttner.

C)  Des  Finanz-Departementê.
Oes  Finanz-Ministerium.
a)  Bekanmmachung  in  Betreff  der  Vornahme  einer  zweiten  Forst-Dienstprüfung.

Nachgenannte  Forst-Candidaten,  welche  sich  zur  zweiten  Forstoiensiprüfung  gemeldet

baben  und  für  zulassungsfähig  erkannt  worden  find,  haben  sich  hiezu

am  Montag  den  19.  Oltober  d.  J.  Morgens  8  Uhr
in  dem  neuen  Kanzleigebäude  an  der  Königestraße  vahier  einzufinden,  und  zwar:
Friedrich  Julius  Richard  Burger,  von  Obersulmentingen,  Forst-Praktikant  zweiter
Classe  in  Dischingen.
        <pb n="419" />
        411

Ludwig  Philipp  Friedrich  Gauß,  von  Schönmünzach,  Forst-Praktikant  zweiter  Classe
in  Lorch.

Carl  Friedrich  Häußler,  von  Eltingen,  gräflich  v.  Bissingen'schen  Forstgehülfe  in
Schramberg.

Wilbelm  Carl  August  Kormesser,  von  Ulm,  Forst-Praktikant  zweiter  Classe  in
Söflingen.

Alois  Kropff,  von  Amerdingen  im  Königreich  Baiern,  Forst-Praktikant  zweiter
Classe  bei  der  K.  fürstlich  Thurn  und  Taxis'schen  Forstverwaltung  in  Neresheim.

Hermann  Leo,  von  Schmiovelfelv,  Forst-Praktikant  zweiter  Classe  in  Ellwangen.

Johann  Friedrich  Ludwig  Muffs,  von  Liebenstein,  Forst-Praktikant  zweiter  Elasse  in
Crailsheim.

Gustav  Friedrich  Nestel,  von  Gablenberg,  Forst-Praktikant  zweiter  Classe  in  Leonberg.

Wilhelm  Pollack,  von  Wäschenbeuren,  Oberamts  Welzheim,  Forst-Candidat  in
Hohenheim.

Ludwig  Friedrich  Rampacher,  von  Ludwigsburg,  Forst-Praktikant  zweiter  Classe
in  Weingarten.

Friedrich  Ernst  Carl  Schmidv,  von  Friedrichsruhe,  Forst-Praktikant  zweiter  Classe
in  Oehringen.

Adolph  Christoph  Ludwig  Heinrich  Schmitt,  von  Mailnhard,  Forst-Praktikant  zweiter
Classe  in  Schnaitheim.

Reinharv  Weinland,  von  Rechberghausen,  Forst-Praktikant  zweiter  Classe  in
Schorndorf.

Stuttgart  den  5.  September  1846.

Gärttner.

b)  Verfügung,  betreffend  den  zeitlichen  Erlaß  des  Eingangszolles  von  Mehl  und  Mühlenfabrikaten,

  Getreide  und  Hülsenfrüchten.

Seine  Königliche  Majestät  haben,  in  Betracht  des  fortdauernd  ungewöhnlich
bohen  Standes  der  Getreidepreise  und  um  die  hieraus  erwachsende  Bedrängniß  so  viel  möglich
  zu  mildern;  ferner  in  Erwartung  eines  in  nächster  Aussicht  stehenden  Beschlusses  des
Zollvereins  und  nach  dem  Vorgange  in  einem  Nachbarstaate,  auf  den  Antrag  des  Finanz-Ministeriums
  zu  genehmigen  geruht,  daß
        <pb n="420" />
        412

ausländisches  Mehl  und  ausländische  Mühlenfabrikate  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten,
  als:  geschrotete  oder  geschälte  Körner,  Graupe,  Gries  und  Grüze,  von  der
Verkünvigung  gegenwärtiger  Verfügung  an  vorerst  bis  zum  1.  Mai  1847  frei
vom  Eingangsgolle  in  das  Königreich  eingeführt  werden  dürfen.
Die  Verfägungen  vom  20.  Februar  und  vom  17.  April  1846  (Reg.  Blatt  S.  89  u.  209)
wegen  der  zollfreien  Einfuhr  von  Getreide  und  Hülsenfrüchten  bleiben  fortwährend  in  Wirkung.
Stuttgart  den  14.  September  1846.  Gärttner.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Ministerium  des  Innern  erledigte  Stelle
eines  Assessors  mit  dem  Titel  und  Rang  eines  Regierungsraths  und  dem  Normalgehalt  von
1500  fl.  werden  aufgefordert,  sich  binnen  deei  Wochen  bei  dem  gerachten  Ministerium  vorschrifemäßig
  zu  melden.

2)  Die  Stadtpsarrei  Wivvern,  Dekanats  Neuenstadt,  wird  nach  einer  zwischen  den
Patronen  über  den  Turnus  für  die  Zukunft  getroffenen  Uebereinkunft  in  dem  gegenwärtigen
Erledigungsfall  von  der  Krone  wierer  besetzt  werden.  Sie  begreift  1410  Pfarrgenossen,  und
ist  nach  Abzug  eines  Beitrags  zu  der  Pension  des  kürzlich  zur  Ruhe  gesetzten  Stadtpfarreis
von  172  fl.  30  kr.  mit  einem  zu  600  fl.  berechneten  jährlichen  Einkommen  verbunden,  welches
übrigens  für  den  jetzt  anzustellenden  Geistlichen  auf  dessen  Dienstzeit  an  dieser  Stelle  bis
zum  Heimfall  jenes  Pensionsbeitrags  ausnahmsweise  auf  700  fl.  erhöht  wird.  Der  künftige
Stadtpfarrer  hat  bis  auf  Weiteres  zugleich  das  vemselben  vorläufig  noch  zugetheilte,  eine
Stunde  entfernte  Großherzoglich  Baden'sche  Filiol  Unterkessach  mit  389  Einwohnern,  woselbst
an  allen  Apostel-Feierkagen  abwechselnd  Predigt  und  Katechisation  und  an  vier  Sonntagen
des  Jahres  Communion  mit  Tags  zuvor  abzuhaltender  Beichte,  so  wie  alle  Casualien  im
Orte  selbst  zu  besorgen  sind,  zu  versehen,  und  so  lange  dieses  geschieht,  hiefür  ein  ohne  Abzug
  seiner  Auslagen  im  Ganzen  zu  jährlichen  69  fl.  berechnetes  Einkommen  zu  bezieben.
Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conststerium  zu
melden.

3)  Die  Bewerber  um  eine  bei  dem  Bergrath  erledigte  Copistenstelle,  mit  welcher  der
Normalgehalt  von  500  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  vierzehen  Tagen  bei  dem  Direktorium
  des  Bergraths  zu  melden.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrin!.
        <pb n="421" />
        413

45.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Dienstag  den  22.  September  1846.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung  in  Betreff  der  Weinlese.  —  Bekanntmachung,  betresfend

die  Vornahme  ciner  ersten  Forst-Dienstprüfung.  —  Verfügung  in  Betreff  der  Wrinlese.
Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Masjestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  2.  d.  M,  die
katholische  Pfarrei  Heuchlingen,  Dekanats  Hofen,  dem  Repetenten  Rummel  an  dem  Convict
  in  Ehingen,  und

die  erlerigte  katholische  Pfarrei  Mochenwangen  dem  aus  der  Oberamtsstadt  Ehingen
gebürtigen  Pfarrverweser  Johann  Zimmermann  in  Deißlingen,  Oberamts  Rottweil,  gnädigst
  übertragen.  ·  «

Sovann  haben  Höchstvieselben  durch  höchste  Entschließungen  vom  14.  d.  M.  den
Ober-Justizrath  Freiherrn  v.  Wächter  zu  Tübingen  zu  Höchst-Ihrem  Kammerherrn  gnädigst
  ernannt,  «
        <pb n="422" />
        414

die  bei  dem  Finanz-Ministerium  erledigte  Sekretärsstelle  dem  Hofkammer-Revisor  Weiganv,
  und

die  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamt  Heilbronn  dem  Finanz-Referendär
Grundvler,  ferner

durch  höchste  Entschließung  vom  16.  d.  M.  die  erledigte  zweite  Helfersstelle  in  Reutlingen
  dem  Helfer  Jetter  in  Herrenberg,  und

die  erledigte  Präzeptorsstelle  an  der  lateinischen  Schule  in  Bönnigheim  dem  Reallebrer
  Rheinhard  in  Möckmühl  gnädigst  übertragen.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.

Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung  in  Betreff  der  Weinlese.
In  Beziehung  auf  die  Weinlese  wird  in  Erneuerung  der  Ministerial-Verfügungen  vom
25.  September  1825  (Reg.  Blatt  S.  506  ff.)  und  vom  19.  September  und  10.  Oktober
1834  (Reg.  Blatt  S.  516  u.  534),  se  wie  zu  näherer  Erläuterung  derselben  Folgendes  bekannt
  gemacht:

1.)  Die  bisherigen  Bestimmungen  über  die  polizeiliche  Festsetzung  der  allgemeinen  Lesezeit
  (den  sogenannten  Herbstsatz)  und  über  die  Benützung  öffentlicher  Keltern,
wo  solche  überhaupt  bestehen  (Herbst-Ordnung  von  1607,  J/#  1,  2,  14,  15),  kommen
  im  Allgemeinen  auch  in  denjenigen  Orten  und  Bezirken  in  fortwährende  Anwendung,
  in  welchen  die  Weingefälle  an  Zehenten,  Gülten  und  dergleichen  abgelöst
  sind,  over  in  einer  Geldabgabe  erhoben  werden.

2)  In  Orten,  in  welchen  ver  Staat  den  Weinzehenten  noch  in  Natur  zu  beziehen  pat,
ist  den  Weinbergbesitzern  rücksichtlich  desjenigen  Erzeugnisses  ihrer  Weinberge,  welches
nach  neuerer  verbesserter  Art  und  insbesondere  nach  den  Vorschlägen  der  für  die
Weinverbesserung  bestehenden  Gesellschaft  behandelt  wird,  auf  vorgängige  Anzeige
bei  dem  Cameral-Beamten  vie  Natural-Zehnt-Entrichtung  zu  erlassen  und  vagegen
ein  nach  den  örtlichen  Zehnt-Wein-Preisen  zu  berechnender  Geld-Ansatz  zu  machen.
        <pb n="423" />
        415

3)  Denjenigen  Weinberg-Besitzern,  welche  ihre  Weinberge  auf  eine  musterhafte  Weise

4

6

—

behandeln,  ist  auf  ihr  Ansuchen  von  der  Ortspolizei-Behörde  die  Zeit  des  Lesens
ibrer  Trauben  auf  ein  oder  mehrere  Male,  je  nachdem  die  Trauben  reifen,  unabbängig
  von  dem  Herbstsatze  freizugeben.  Es  ist  aber  der  Zehnte  da,  wo  die
Naturalreichung  noch  stattfindet,  von  dem  Ertrag  jeder  Lese  ordnungsmäßig  zu
entrichten.

Die  Weinberg-Besitzer,  welche  von  allen  ihren  Weinbergen  auf  Einer  Markung  ein
Zehnt-Surrogatgeld  entrichten,  ihre  Weinberge  auf  musterhafte  Weise  behandeln
und  nach  Punkt  2  der  Natural-Verzehntung  nicht  unterworfen  sind,  welche  die
früheren  und  die  späteren  Trauben  abgesondert  lesen  und  den  Wein-Ertrag  nach
neueren  verbesserten  Methoven,  insbesondere  nach  den  Empfehlungen  der  Wein-Verbesserungs-Gesellschaft
  bereiten,  sind,  zumal  wenn  das  eingeschlagene  Verfahren
die  Benützung  einer  Kelter  entbehrlich  macht,  auf  Anzeige  bei  der  Ortspolizei-Behörde
  von  dem  Gebrauche  einer  öffentlichen  Kelter  freizulassen  und  zwar  unbedingt,
wo  diese  dem  Staate  gehört,  im  anderen  Falle  aber  nach  vorgängiger  Abfindung
mit  dem  Besitzer  der  bannberechtigten  Kelter.

Wo  die  öffentlichen  Keltern  in  Folge  der  größeren  Ergiebigkeit  der  Weinlese  zur
zeitigen  Förderung  des  Pressens  nicht  zureichen  (s.  14  der  Herbst-Ordnung),  da
kann  auch  ohne  die  Voraussetzungen  der  Ziffer  4  die  Benützung  von  Privatkeltern
oder  Mosttrotten  auf  Ansuchen  auchülfsweise  gestattet  werden.  Diese  Erlaubniß  ist
da,  wo  die  Weingefälle  für  die  Finanz-Verwaltung  in  Natur  erhoben  werden,  von
den  Cameral-Beamten  nicht  zu  erschweren.  In  venjenigen  Orten,  in  welchen  die
Weingefälle  an  die  Gemeinden  übergegangen  sind,  ist  die  Erlaubniß  bei  der  Orts-Obrigkeit
  nachzusuchen.
Den  Weinberg-Besitzern,  welche  die  Auslese  von  früher  oder  später  reifenden  Trauben
(Ziffer  4)  in  den  zum  Staats-Eigenthum  gehörigen  Keltern  auspressen  wollen,  ißt,
wenn  sie  Zehnt=  und  Kelternwein  in  Geld  bezahlen,  jenes  davurch  möglich  zu  machen,
daß  die  erforderlichen  Kelternbäume  früher  ausgerüstet,  oder  länger  im  Gang  erbalten
  werden.

Die  Gemeinderäthe  verjenigen  Orte,  auf  welche  die  Keltern  des  Staats  in  neuerer
  Zeit  pacht=  oder  kaufweise  übergegangen  sind,  werden  sich  von  selbst  angelegen
        <pb n="424" />
        416

seyn  lassen,  den  Weinberg-Besitzern  einen  solchen  Gebrauch  der  Keltern  ohne  besondere
  Vergütung  einzuräumen  und  ihnen  auch  in  den  unter  4  und  )  bezeichneten
Fällen  jede  dienliche  Erleichterung  nach  Möglichkeit  zu  gewähren.

7)  Um  das  abgesonderte  und  schnelle  Bereiten  kleinerer  Quantitäten  Weins  von  ausgezeichneten
  Sorten  zu  begünstigen,  und  das  Zusammenschütlen  von  Trauben  verschiedener
  Qualität  und  verschiedener  Besiter  entbehrlich  zu  machen,  werden  die  Vorsteher
  derjenigen  Gemeinden,  welche  öffentliche  Keltern  zu  unterhalten  haben,  erinnert,
  auf  die  Anschaffung  wirksamer  kleinerer  Pressen,  wie  sie  z.  B.  von  dem  Mechanikus
  Klein  in  Cannstatt  (Reg.  Blatt  von  1843,  S.  700,  und  von  1841,
S.  411)  verfertigt  werden,  Bedacht  zu  nehmen.

8

—

In  Begiehung  auf  die  von  den  Gemeinden  für  die  Benützung  öffentlicher  Keltern
zu  erhebenden  Gebühren  ist  von  den  Oberämtern  und  Kreisregierungen  darauf  zu
sehen,  daß  dieselben  mit  dem  für  die  Keltern  zu  machenden  Aufwand  in  ein  angemessenes
  Verhältniß  gesetzt  und  jeves  Uebermaß  vermieden  werde.

9)  Sollte  noch  der  Fall  vorkommen,  daß  Einwohner  eines  Ortes,  welcke  Weinberge
auf  einer  fremden  Markung  besitzen  und  deren  Ertrag  mit  dem  übrigen  Erzeugniß
ihres  Wohnortes  deihen,  gleichwobi  den  Kelterwein  an  die  Kelter  der  fremden  Markung
  entrichten  müssen;  so  wird  den  Gemeinde-Behörden  empfohlen,  durch  Abfndung
  mit  dem  betreffenden  Kelternbesitzer  darauf  hinzuwirken,  daß  der  Kelterwein
nur  einfach  unter  derjenigen  Kelter,  in  welcher  der  Wein  ausgepreßt  wird,  entrichtet
  werde.

10)  Die  in  der  Finanz-Ministerial-Verfügung  vem  25.  September  182)  ertheilte  Zusicherung,
  wonach  Weinberg-Besitzern,  welche  durch  eine  Verbesserung  des  Weinbaues
(zu  vergl.  Bekanntmachung  vom  16.  October  1824,  Reg.  Blatt  S.  845)  sich  auszeichnen,
  da  wo  der  Staat  den  Weinzebnten  bezieht,  eine  temreräre  Zehntfreiheit,
je  nach  Umständen  auf  4  bis  6  Jahre,  vom  ersten  Ertragsjahre  an  gerechnet,
ertheilt  wird,  wird  anmit  wiederholt.

Stuttgart  den  15.  September  1846.

Schlaper.  Gärttner.
        <pb n="425" />
        417

B)  Des  Finanz-Departements.
Oes  Finanz-Ministerium.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  ersten  Forst-Diensprüsung.

Zu  der  am  Montag  den  19.  Oktober  d.  J.  und  den  folgenden  Tagen  in  Stuttgart
stattfindenden  ersten  Forst-Dienstprüfung  sind  folgende  Candidaten  als  zulassungsfähig  erkannt
  worden:

Wilhelm  Franz  Carl  Bechtner,  von  Weil  im  Schönbuch,  in  Bebenhausen;
Bernhard  Friedrich  Diener,  von  Stuttgart;

Leonhard  Dierolf,  von  Unterkochen,  Oberamts  Aalen,  in  Königsbronn;

Joseph  Anton  Gönner,  von  Nietheim,  Oberamts  Neresheim,  in  Hohenheim;
Carl  Gratianus,  von  Hengen,  Oberamts  Urach,  in  Altenstaig

Fridolin  Grimm,  von  Dischingen;

Friedrich  Ludwig  Kühlewein,  Bürger  in  Flacht,  Oberamts  Leonberg,  in  Hohenheim;
Carl  Theodor  Kuttler,  von  Alpeck,  in  Tübingen;

Friedrich  Ludwig  Lausterer,  von  Hülben,  Oberamts  Urach,  in  Hohenheim;
Gustav  Adolph  Reuß,  von  Stuttgart,  in  Crailsheim;

Wilhelm  Fri  drich  Schoch,  von  Wachbach,  Oberamts  Mergentheim,  in  Tübingen;
Carl  Viktor  Tritschler,  von  Biberach,  in  Tübingen;

Friedrich  Zwicker,  von  Amtzell,  Oberamts  Wangen,  in  Ellwangen.

Dieselben  werden,  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  24.  Januar  1840
(Reg.  Blatt  S.  53),  aufgefordert,  an  dem  genannten  Tage,  Morgens  8  Uhr,  in  dem  reuen
Kanzlei-Gebäude  an  der  Königsstraße  dahier  sich  einzufinden.

Stuttgart  den  12.  September  1846.  Gärttner.

b)  Verfügung  in  Betreff  der  Weinlese.

Für  die  dießjährige  Weinlese  werden  den  K.  Cameralämtern,  unter  Hinweisung  auf
die  bestehenden  Verordnungen,  folgende  Vorschriften  gegeben:
1)  Die  noch  in  Natur  zu  erhebenden  Weingefälle  des  Staats  sind  in  gesetzlicher  und
und  hergebrachter  Weise  unter  gehöriger  Aufsicht  einzuziehen  und  nach  ihrer  verschievenen
  Qualität  zu  sortiren.
        <pb n="426" />
        418

2)  Von  dem  erhobenen  Gefällweine  werden  die  wenigen  noch  nicht  in  Gelo  verwandelten
  Weinbesoldungen,  Pensionen  und  Gülten  unter  den  Keltern  in  Natur  abgereicht,
  so  weit  nicht  für  veren  Abgabe  besondere  Bestimmungen  erfolgen.

3)  Der  nach  den  Natural-Abgaben  übrig  bleibende  Gefällwein  ist  unter  den  Keltern
bestmöglich  zu  verkaufen.

4)  Die  Herbst-Rechnungen  sind  in  der  vorgeschriebenen  Form  an  die  Finanzkammern
so  bald  einzusenden,  daß  diese  die  Uebersicht  über  die  Weingefäll-Einnahmen  spätestens
auf  den  15.  December  dem  Finanz-Ministerium  vorlegen  können.

Stuttgart  den  15.  September  1846.  Gärttner.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Oberamtsgerichte  Balingen  erledigte  Aktuarsstelle
werden  aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  bei  dem  Gerichtshofe  in  Tübingen  sich  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Oberamtsgerichte  Horb  erledigte  Aktuarsstelle
werden  aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  bei  dem  Gerichtshofe  in  Tübingen  sich  zu  melden.

3)  Bei  der  Hof-Domänen-Kammer  ist  eine  Kanzlei-Asfistentenftelle  zu  besetzen.
Die  Bewerber  haben  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  eine  bei  der  Fin  an  zkammer  des  Reckarkreises  erledigte
Canzlei-Assistentenstelle  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dieser  Behörde  zu  melden.

J  AOOSDNA  .

 

Gedrucktbei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="427" />
        419
W  46.

Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Mittwoch  den  30.  September  1846.

Inbalt.

Königliche  Oekrete.  Orvens-Verlelhungen.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Stations-Entfernungen  der  neu  errichteten
  Poststation  zu  Großbottwar.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhebung  der  Gemeinde  Kirchenkirnberg,
  Oberamte  Welzbeim,  von  ver  pritten  in  rie  zweite  Classe  der  Gemeinden.  —  Bekanntmachung,  die
dießjährige  Aufnahme  in  die  niederen  Convikte  betreffend.  —  Ertheilung  der  Jahres-  (September.)  Preise  für

technische  oder  lanrwirthschaftliche  Erfindungen  und  Ceistungen.  Verfügung,  vie  Ermäßigung  der  Neckarzölle
betreffend.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Ordens-Verleihungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  böchstes  Dekret  vom  26.  d.  M.  an  den
Ordenskanzer,  das  Großkreuz  des  Ordens  der  württembergischen  Krone:

dem  Krlegs-Minister  Grafen  v.  Sontheim,  bisher  Commenthur  dieses  Ordens;
den  Friedrichs-Orden:

dem  Chef  des  Justiz-Departements,  Geheimen-Rathe  v.  Prieser,

Höchst-Ihrem  Oberst-Stallmeister,  Freiherrn  v.  Taubenheim,

Höchst-Ihrem  Hofmarschall,  Freiherrn  v.  Seckendorff,

dem  Generalmajor  v.  Lützow,

dem  Generalmajor  v.  Valois

dem  wirklichen  Staatsrathe  v.  Gmelin,  und

Höchst-Ibrem  Leibarzte,  Staatsrathe  Dr.  v.  Ludwig;
        <pb n="428" />
        420

ferner  das  Commenthurkreuz  des  Ordens  der  Krone:
dem  General-Lieutenant  a.  D.  v.  Röder,
dem  Ober-Regierungs-Direktor  v.  Köstlin,
dem  Finanzkammer-Direktor  v.  Werner  zu  Reutlingen,  und
dem  Kirchenraths-Direktor  Freiherrn  v.  Linden,
bisher  sämmtlich  Kronordens-Nittern,  gnädigst  verlieben.

Sodann  haben  Seine  Königliche  Majestät  zu  Nittern  vieses  Ordens  ernannt:
den  Obersten  v.  Hayn,  Commandanten  des  zweiten  Infanterie-Regiments,
den  Obersten  v.  Brand,  Commandanten  des  sechsten  Infanterie-Regiments,
den  Direktor  Höchst-Ihrer  Hof-Domänenkammer,  v.  Ergenzinger,
den  Ober-Regierungsrath  Sautter,
den  Ober-Justizrath  Bandel  in  Ulm,
den  Ober-Justizrath  Teuffel  in  Eßlingen,
den  Finanzrath  Uhl  in  Ulm,
den  Ober-Rechnungsrath  Elben,
den  Archivrath  Kausler,
den  Dom-Capitular  Laiber  zu  Rottenburg,
den  Ober-Confistorialrath  und  Stiftsprediger  Klemm,
den  Kreis-Baurath  Dillenius  in  Ellwangen,
den  Oberamtmann  Klemm  zu  Eßlingen,
den  Cameralverwalter  Bauer  zu  Lorch,
den  Cameralverwalter  Müller  zu  Gaildorf,
den  Oberförster  v.  Fromm  zu  Altdorf,
den  Oberförster  Grafen  v.  Uerküll  zu  Schorndorf,
den  Hofrath  I)r.  Zeller,  Vorstand  der  Heilanstalt  zu  Winnenthal,  und
den  Kanzleirath  Schickhardt,  Registrator  im  Kriegs-Ministerium,  bisherigen  Inhaber

der  goldenen  Civil-Verdienst-Medaille.

B)  Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Cntschließung  vom  9.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
die  katholische  Pfarrei  Obernheim,  Dekanats  Spaichingen,  dem  Schul-Inspektor  Pfarrer
Gaul  in  Winterstettendorf,  Dekanats  Waldsee,  so  wie
        <pb n="429" />
        421

die  katholische  Pfarrei  Gornhofen,  Dekanats  Ravensburg,  dem  Präzeptorats-Kaplanei-Verweser
  Geyer  in  Gmünr,  ferner

durch  pöchste  Entschließung  vom  11.  d.  M.  die  katholische  Pfarrei  Aschhausen,  Dekanats
Amrichshausen,  dem  Verweser  dieser  Stelle,  Joseph  Betz,  von  Gmünd,  und

die  Caplanei  zum  heil.  Georg  in  Ehingen  dem  vortigen  Vikar  Albert  Dreher,  von
Gmünd,

durch  böchste  Entschließung  vom  16.  d.  M.  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Schmalegg,
Dekanats  Ravensburg,  dem  Caplan  Liebermann  in  Hundersingen,  Dekanats  Riedlingen,  und

die  erledigte  Nikolaus-Caplanei  in  Gmünd  dem  Pfarrverweser  Rist  in  Wäschenbeuren,
Dekanats  Gmünd,  gnädigst  übertragen.

Sodann  baben  Höchstvieselben  vermsöge  höchsten  Dekrets  vom  17.  d.  M.  den  Gerichtsnotar
  Wagner  in  Schorndorf,  wegen  vorgerückten  Alters,  in  den  Ruhestand  zu  versetzen,
  und

den  Freiherrn  Julius  v.  Palm  zu  Höchst-Ihrem  Kammerherrn  zu  ernennen  geruht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vurch  höchste  Entschließung  vom  20.  d.  M.
den  Jögling  der  Offziers-Bildungsanstalt,  Herzog  Maximilian  von  Württemberg
Hoheit,  zum  Lieutenant  à  la  Suile  der  Infanterie  gnädigst  ernannt,  ferner

in  Folge  böchster  Entschließung  vom  21.  d.  M.  nachstehende  Beförderungen  gnädigst
verfügt:

zu  Oberßlieutenanten  werden  ernannt  die  Majore:

v.  Grävenitz,  Stabs-Offizier  im  ersten  Reiter-Regiment,

v.  Minkwitz,  Stabs-Offizier  im  dritten  Reiter-Regiment,

Graf  v.  Linden,  Stabs-Offizier  im  zweiten  Reiter-Regiment,

v.  Hardegg,  Chef  der  Ingenteur-Abtbeilung  des  General-Quartiermeisterstabes,

v.  Dötschmann,  Bataillons-Commandant  der  Fuß-Artillerie,

v.  Arnold,  Bataillons-Commandant  im  zweiten  Infanterie-Regiment;

ferner  werden  befördert:
der  Hauptmann  v.  Balvdinger  des  zweiten,  zum  Major  und  Bataillons-Commandanten
  im  vierten  Infanterie-Regiment,
ver  Avjutant  Seiner  Majestät  des  Königs,  Hauptmann  Graf  v.  Waldburg-Zeil-Trauchburg,
  zum  Major,
        <pb n="430" />
        422

der  als  Ingenieur  zum  Feflungsbau  kommandirte  Oberlieutenant  Zimmerle  des  zweiten
  Infanterie-Regiments,  in  seiner  bisherigen  Funktion,  zum  Hauptmann,

der  Oberlieutenant,  Schützen  =  Offizier  im  ersten  Infanterie-Regiment  v.  Bodmann,
zum  Hauptmann  in  diesem  Regiment,

der  Oberlieutenant  v.  Schröder  der  Garnisons-Compagnieen,  zum  Schützen-Osfizier
im  ersten  Infanterie-Regiment,

der  Lieutenant  Call  v.  Hügel  im  achten  Infanterie-Regiment,  zum  Oberlieutenant  in
den  Garnisons-Compagnieen,  schließlich  wird

der  Hauptmann  Moritz  v.  Schmidt  vom  ersten  zu  dem  zweiten  Infanterie-Regiment
versetzt.

Durch  höchste  Entschließung  von  demselben  Tage  haben  Höchstdieselben  den  Oberamtmann
  Freiherrn  v.  Reischach  zu  Cannstatt  zu  Höchst-Ihrem  Kammerherrn  gnädigst
ernannt.

Vermäöge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage  haben  Seine  Königliche  Majestät
  den  Finanzkammer-Direktor  v.  Speivel  in  Ellwangen,  wegen  vorgerückten  Alters,
seinem  Ansuchen  gemäß,  unter  Bezeugung  Höchst-Ibrer  gnädigsten  Zufriedenheit  mit  seinen
  vieljährigen  treuen  Diensten,  in  den  Nuhestand  versetzt,  und

die  piedurch  erledigte  Stelle  eines  Direktors  der  Finanzkammer  des  Jartkreises  dem
Vice-Direktor  v.  Kober  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwalrkreises,  ferner

das  erledigte  Cameralamt  Tübingen  dem  Cameralverwalter  Schall  in  Ochsenhausen,
und

die  Buchhaltersftelle  bei  dem  Cameralamt  Hall  dem  Buchhalter  Stapff  zu  Rotb  am
See  gnädigst  übertragen  worden,  wie  auch

dem  Hättenverwalter  Weberling  in  Wasseralfingen  die  nachgesuchte  Dienstentlassung
ertbeilt.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  23.  d.  M.  haben  Höchstvieselben  den  evangelischen
  Pfarrer  Schöpflin  in  Iptingen,  Dekanats  Vaihingen,  wegen  vorgerückten  Alters
in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt,

die  erledigte  Lehrstelle  an  der  zweiten  Classe  des  Gymnafiums  in  Ehingen  dem  Präzeptor
  Feyl  an  der  ersten  Elasse  verselben  Anstalt,

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamte  Sulz  dem  Referendär  erster  Classe,
Schlör  aus  Michelbach,  Oberamts  Gallrorf,  zu  übertragen,  ferner
        <pb n="431" />
        423

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  24.  d.  M.  den  Gerichtsnotar  Müller  in  Langenburg,
seinem  Ansuchen  gemäß,  auf  die  erledigte  Gerlchtsnotarsstelle  in  Ellwangen  zu  versetzen,

die  erledigte  Stelle  eines  Registrators  bei  dem  Gerichtshof  in  Ellwangen  dem  Gerichts-Aktuar
  Speidel  in  Backnang  zu  übertragen,

dem  Kanzlei-Assistenten  Bozenhardt  bei  dem  Gerichtshof  in  Tübingen  den  Titel  und
Rang  eines  Ober-Justiz-Sekretärs  zu  verleihen,

den  Registrator  Zeller  bei  dem  Gerichtshof  in  Ulm,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen
leidender  Gesundheit,  unter  Vorbehalt  der  Wiederanstellung  im  Falle  seiner  Wiederherstellung,
in  den  Pensionsstand  zu  versetzen,  und

die  erledigte  Aktuarsslelle  bei  dem  Oberamts-Gerichte  Blaubeuren  dem  Referendöär  erster
Classe,  v.  Schad  von  Ulm,  zu  übertragen  gnädigst  geruht.

Die  von  der  fürstlich  Hohenlohe-Kirchberg'schen  Patronatherrschaft  dem  Helfer  und
Präzeptor  Moser  zu  Kirchberg,  Dekanats  Langenburg,  ertheilte  Nomination  auf  die  evangelische
  Pfarrei  Döttingen,  Dekanats  Küngelsau,  ist  den  18.  d.  M.  bestätigt  worden.

Seine  Königliche  Majestät  baben  durch  höchste  Entschließung  vom  17.  d.  M.
dem  Gürtler  und  Plattirer  Carl  Alerander  Stähle  dahier  den  Titel  Hof-Gürtler  und
Hof-Plattirer  gnädigst  bewilligt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Stations-Entfernungen  der  neu  errichteten  Poststation  zu
Großbottwar.

Die  Entfernungen  der  neu  errichteten  Post-Statien  Großbottwar  sind  zu
11  Post  nach  Ludwigsburg,
12  Post  nach  Heilbronn,
1  Post  nach  Besigheim,
1  Post  nach  Backnang,

festgesetzt  worden;  was  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntnit  gebracht  wird.
Stuttgart  den  19.  September  1846.  Schlayer.
        <pb n="432" />
        424

b)  Bekannimachung,  betreffend  die  Erhebung  der  Gemeinde  Kirchenkirnberg,  Oberamts  Welzheim,
von  der  dritten  in  die  zweite  Classe  der  Gemeinden.

Die  Gemeinde  Kirchenkiruberg,  Oberamts  Welzheim,  ist  in  Gemäßheit  der  K.  Vererdnung
  vom  9.  Februar  1829  von  ver  dritten  in  die  zweite  Classe  der  Gemeinden  versetzt
worden;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  19.  September  1846.  Schlayer.

2.  Des  K.  katholischen  Kirchenraths.

Bekanntmachung,  die  dießsahrige  Aufnahme  in  die  niederen  Convikte  betreffend.
Auf  den  Grund  der  im  Monat  August  mit  73  Candidaten  dabier  vorgenommenen
Prüfung  und  nach  Maaßgabe  ihrer  übrigen  Eigenschaften  find:
I.  solgende  42  Gymnastalschüler  in  den  ersten  Curs  der  niederen  katholischen  Convikte
aufgenommen  worden:
X.  in  den  Convikt  zu  Ehingen.
1)  Bisinger,  Richard,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Wangen.
2)  Blersch,  Albert,  Sohn  des  Handelsmanns  in  Uigendorf.
3)  Blumenstetter,  Anton,  Soln  des  Revierförstes  in  Unterkochen.
4)  Ciolin  a,  Johann,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Ulm.
5)  Fröhbner,  Adolph,  Sohn  des  1  Webers  in  Ehingen.
6)  Göser,  Carl,  Sohn  des  Malers  in  Biberach.
7)  Hauschel,  Joo,  Adoptivsohn  des  Avlerwirths  Honer  in  Schêmberg.
8)  Heupel,  Carl,  Sohn  des  Schlossers  in  Ravensburg.
9)  Hufenüßler,  Richard,  von  Gamerschwang,  Sohn  der  Maria  Verena  von  Landschlacht,
  Canton  Thurgau.
10)  Kirchgraber,  Adam,  Sohn  des  Wirths  in  Ehingen.
11)  Kolb,  Alois,  Sohn  des  Chirurgen  in  Biberach.
12)  Krauß,  Dominikus,  Sohn  des  4  Schneivers  in  Balgheim.
13)  Kutter,  Carl,  Sohn  des  Maurers  in  Biberach.
14)  Mangold,  Heinrich,  Sohn  des  Schullehrers  in  Hüttisheim.
15)  Michle,  Alois,  Sohn  des  Schultheißen  in  Ochsenhausen.
        <pb n="433" />
        425

16)  Notbhelfer,  Johann,  Sohn  des  Müllers  in  Baltringen.
17)  Notz,  Constantin,  Sohn  des  Hofgärtners  in  Zeil.

18)  Ott,  Anton,  Sohn  des  Wirths  in  Lauphelm.

19)  Sommer,  Thomas,  Sohn  des  Bauein  in  Schwörzkirch.

20)  Walter,  Jakob,  Sohn  des  Schultheißen  in  Ringingen.

21)  Zucker,  Johann,  Sohn  des  Schmids  in  Weilderstadt.

8.  in  den  Convikt  zu  Rottweil.

22)  App,  Johann,  Sohn  des  Oelmüllers  in  Ertingen.

23)  Baur,  Anton,  Sohn  des  Teppichwebers  in  Utzmemmingen.

24)  Christlich,  Eusebius,  Sohn  des  Bauern  in  Niedernau.

25)  Eisenbach,  Andreas,  Sohn  des  DOrehers  in  Altshausen.

26)  Ebrenfried,  Franz  Carl,  Sohn  des  Webers  in  Reckarsulm.

27)  Frey,  Constantin,  Sohn  des  1  Musterlehrers  in  Steinbach.

28)  Gebhard,  Nikolaus,  Sohn  des  Bauers  in  Hemigkofen.

29)  Gegler,  Joseph  Anton,  Sohn  des  Schneiders  in  Weiler,  O.  A.  Ravensburg.

30)  Geiß,  Anton,  Sohn  des  Webers  in  Mengen.

31)  Kammerer,  Rudolph,  Sohn  des  Rathschreibersgehülfen  in  Rottweil.

32)  Mast,  Joseph,  Sohn  des  Webers  in  Mergentheim.

33)  Müller,  Carl,  Sohn  des  Arztes  in  Oberndorf.

34)  Ostberg,  August,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Oberndorf.

35)  Prinz,  Joseph  Anton,  Sohn  des  Bauern  in  Enkenhofen.

36)  Ruf,  Michael,  Sohn  des  Webers  in  Weiler,  O.  A.  Rottenburg.
37)  Schiebel,  Reinhard,  Sohn  des  Weingärtners  in  Rottenburg.
38)  Schnitzer,  Bernhard,  Sohn  des  Buchdruckers  in  Wangen.

39)  Stark,  Maximilian,  Sohn  des  Steinhauers  in  Hemmendorf.

40)  Stehle,  Werner,  Sohn  des  Zimmermanns  in  Binsdorf.

41)  Vögele,  Benedikt,  Sohn  des  Bauern  in  Nonnenbach.

42)  Vögele,  Franz,  Sohn  des  ##  Bauern  in  Rappertsweiler.

II.  Ferner  werden  dem  ersten  Curse  der  niedern  Convikte  nachstehende  10  Schüler  zugetheilt,
  welche  statt  der  Natural-Verpflegung  im  Institute  die  hiefür  festgesetzten  Stipendien
mit  der  Erlaubniß  erhalten,  bis  auf  Weiteres  ihre  Studien  an  einem  der  inländischen  Ober-Gymnasien
  fortsetzen  zu  dürfen,  und  zwar  werden:
        <pb n="434" />
        426

a)  dem  Convikts-Verbande  in  Ebingen  zugetheilt:
43)  Bur,  Johann,  Sohn  des  1  Müllers  in  Schregbeim.
44)  Buzorini,  Wilhelm,  Sohn  des  Oberamtsarztes  in  Ehingen.
45)  Fehr,  Augustin,  Sohn  des  Mußtk-Direktors  in  Rottenburg.
46)  Gerard,  Julius,  Sohn  des  Professors  in  Ludwigsburg.
47)  Kolb,  Joseph,  Sohn  des  1  Bauern  in  Böhmenkirch.

b)  dem  Convikts-Verbande  in  Rottweil:

48)  Bamert,  Gustav,  Sohn  des  Präzeptors  in  Rottenburg.

49)  Hofmann,  Wilhelm,  Sohn  des  Gärtners  in  Offenau.

50)  Remlinger,  Adam,  Sohn  des  Schullehrers  in  Markelsheim.

51)  Schabel,  Albert,  Sohn  des  Professors  in  Ellwangen.

52)  Wurst,  Anton,  Sohn  des  Schlossers  in  Ellwangen.

Die  erstgenannten  42  Zöglinge  baben  sich  Samstag  den  24.  Oktober  vd.  J.  mit  den
vorgeschriebenen  Erfordernissen  versehen,  in  dem  betressenden  Institute  einzufinden;  die  übrigen
10  aber  bei  dem  Rektorate  desjenigen  Gymnasiums,  an  welchem  sie  ihre  Studien  fortsetzen
wollen,  sich  anzumelden.  Im  Uebrigen  bezieht  man  sich  binslchtlich  ver  Stipendiaten  auf  die
unter  dem  9.  November  1839  (Reg.  Blatt  Nr.  62,  S.  723)  gegebenen  Bestimmungen.

Stuttgart  den  22.  September  1846.  Linden.

2.  Der  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins.

Ertheilung  der  Jahres=  (September-)  Preise  für  technische  oder  landwirthschaftliche
Erfindungen  und  Leistungen.

Die  von  Seiner  Königlichen  Majestät  aus  Höchst-Ihrer  Oberhofkasse  gnädigst
  ausgesetzten  Jahrespreise  zu  Beförderung  der  vaterländischen  Industrie  haben  in  diesem
Jahre  wieder  mehrfache  Bewerbungen  veranlaßt.

Nachdem  dieselben  sorgfältig  geprüft,  und  Seiner  Königlichen  Majestät  unterthänigster
  Bericht  darüber  erstattet  worden,  wird,  nach  höchster  Entschließung  vom  18.  dieß,
das  Ergebniß  in  Folgendem  bekannt  gemacht:

I.  Um  den  mechanischen  Preis  mit  30  Dukaten  und  einer  silbernen  Medaille  sind
zwanzig  Bewerbungen  eingekommen;  es  hat  aber  keine  derselben  allen  Erfordernissen  der
Preis-Ertheilung  entsprochen.
        <pb n="435" />
        427

Dagegen  sind  folgende  Bewerber,  theils  wegen  ihres  erprobten  Eifers  für  Verbesserungen,
theils  wegen  des  gemeinnützigen  Werths  ihrer  Leistungen,  einer  Anerkennung  für  würdig  erachtet
  worden;  nämlich

!)  der  Weikmeister  Josepfp  Beck  in  Stuttgart,

wegen  seiner  zweckmäßig  ausgefuhrten  Ziegelei  mit  mannigsachen,  von  Nachdenken
und  Geschick  zeugenden  Vorrichtungen,  theils  zu  Ersparung  von  Arbeit,  theils  zu
Verbesserung  des  Fabrikats,  mit  10  Dukaten  nebst  der  silbernen  Medaille;
2)  der  Schlossermeiler  Fricher  von  Ravensburg,
wegen  der  von  ihm  verfertigen  Häckselmaschine  und  einer  Schrotmühle,  welche  beide
Maschinen,  obgleich  den  mechanischen  Grundsätzen  nach  nicht  neu,  wegen  der  gelungenen
Vereinigung  bekannter  und  zweckmäßiger  Vorrichtungen  und  wegen  der  durch  diese
Maschinen  bezweckten  Arbeits-Ersrarniß  Anerkennung  verdienen,  mit  10  Dukaten;
3)  der  Schreinermeister  Gottlob  Friedrich  Kleemann  in  Stuttgart,
wegen  der  von  ihm  betriebenen  und  durch  Herstellung  einer  zweckmäßigen  Maschine
auf  einen  besonderen  Grad  von  Vollkommenheit  gebrachten  Fabrikation  sogenannter
Sprungleisten  oder  guillochirter  Rahmen  zur  Meubel=  und  Zimmer-Verzierung,  mit
10  Dukaten.

II.  Der  chemische  Preis  konnte  nicht  zur  Austheilung  kommen.

III.  Ven  den  eingekommenen  sieben  Bewerbungen  um  den  landwirtschaftlichen
Preis  mit  30  Dukaten  und  einer  silbernen  Medaille  wurde  keine  so  ausgezeichnet  gefunden,
daß  die  Ertheilung  des  ganzen  Preises  hätte  erfolgen  können.

Dagegen  wurde
1)  dem  Schultheißen  Müller  von  Truchtelsingen,  Oberamts  Balingen,
wegen  des,  durch  Urbarmachung  und  regelmäßige  Bewirthschaftung  unfruchtbarer
Außenfelrer  auf  der  Hochebene  der  Alp  seinen  Mitbürgern  gegebenen  Beispiels  und
wegen  der  dadurch  bewirkten  Nachahmung,  15  Dakaten  nebst  der  silbernen  Medaille
zuerkannt.
Offentlicher  Belobung  wurden  für  würdig  erachtet:
2)  der  Gutsbesitzer  Jeseph  Seitzer  von  Großbettringen,  Oberamts  Gmünd,
wegen  zweckmäßigen  Betriebs  seinen  Hofguts,  insbesendere  durch  die  von  ihm  zuerst
in  der  Gegend  unternommene  Anwendung  des  Schwerz'schen  Rllugs,  wegen  Einfübrung
  des  Hopfen=  Luzerner=  Reps=  und  Mohnbaues,  auch  der  Compost-Bereitung
2
        <pb n="436" />
        428

auf  seinem  Gute;  ferner  durch  Umbau  der  feblerhaft  gewölbten  Beete  im  Flache,
durch  eifrige  Obstbaumzucht,  auch  Aufstellung  und  sorgfältige  Pflege  eines  verzüglichen
  Rindoiehstammes;

3)  der  resignirte  Stadtrath  Heinrich  Essig  in  Leonberg,
wegen  seines  Eifers  für  Verbesserungen  im  Betriebe  seiner  Feldwirthschaft  und  des
für  seine  Mitbürger  seit  einer  Reihe  von  Jahren  gegebenen  aufmunternden  Beispiels;
namentlich  durch  Cultivirung  eines  Allmandplatzes,  Trockenlegung  eines  Fischteichs
und  dessen  Umwandlung  in  eine  Wässerungswiese;  durch  Obst=  und  Wildholzpflanzungen;
  durch  vermehrten  Anbau  von  Futterkräutern;  Compoftbereitung;  Gebrauch
verbesserter  Ackergeräthe,  so  wie  Züchtung  eines  preiswürdigen  Pferde=  und  Rindviehschlags;
  sodann  wegen  seiner  Thätigkeit  bei  den  Geschäften  des  landwirthschaftlichen
Bezirks-Vereins.

Das  Nähere  über  diese  Preisbewerbungen  wird  in  einem  der  nächsten  Hefte  des  Correspondenz-Blattes

  des  landwirthschaftlichen  Vereins  mitgetheilt  werden.

Stuttgart  den  21.  September  1846.  Ergenjinger.

B)  Des  Finani-Departemente.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  die  Ermähigung  der  Neckarzölle  betreffend.

In  Artikel  11Il  der  Neckarschifffahrts-Convention  von  1835  (Reg.  Blatt  von  1843,  S.  140)
ist  eine  Bestimmung  enthalten,  wonach  Veränderungen  in  dem  Rheinschifffahrts-Tarif  von  1831
auf  den  Neckar  angewendet  werden.

Nachdem  nun  durch  den  XVII  Supplementär-Artikel  zu  der  Rbeinschifffabrtsordnung
verschiedene  Waaren-Artikel,  welche  nach  jenem  Tarif  von  1831  der  vollen,  beziehungsweise
ktels  oder  Lotels  Gebühr  unterlagen,  theils  der  ktels,  beziebungsweise  Jotels  Gebühr  unterstellt,
  theils  unter  die  vom  Zeoll  befreiten  Artikel  aufgenommen  worden  find,  so  werden  diese
Ermäßigungen  der  Wasserzölle  auch  auf  den  Neckar  übertragen.

An  die  Stelle  der  in  dem  Tarif  für  den  Neckarzoll  (Reg.  Blatt  von  1843,  Seite  174
bis  177)  unter  Lit.  A.  B  und  C'  aufgeführten  Ausnahmen  treten  demnach  folgende
        <pb n="437" />
        429

Auenahmen:
A.  Mit  einem  Viertel  des  Necarzolls  ist  zu  belegen:

1)  Abest  (Errflachs)  roher.

2)  Asche  (unausgelangte).

3)  Aephalt  (präparirter).

4)  Baumrinde  aller  Art,  roh  und  gemahlen,  auch  Weidenrinde.

5)  Bier  und  Brantweinhefe,  trockene  (Preßhefe),  Weinhefe,  Drusen.

6)  Bimsstein.

7)  Vinsen.

8)  Bleiglanz.

D)  Bruchsteine  (behauene),  Backofensteine,  Mühlensteine,  steinerne  Platten,  Marmor  in
Blocken  oder  Platten  Cinsofern  er  unverpackt  und  nicht  polirt  ist),  Lithographiesteine,
Flintensteine,  seine  und  grobe  Wetz=  und  Schleifsteine,  verpackt  oder  unverpackt.

10)  Bucheln  und  Buchecker.

110  Eichelmehl.

12)  Eisen  (altes),  auch  eiserne  Bomben,  Granaten,  Kugeln  und  Kanonen  (insofern
diese  Artikel  als  altes  Eisen  zu  betrachten  sind);  ferner  Gußeisen  in  Gänsen  und
Masseln,  Roheisen  und  Stahlmasseln,  auch  Stahlkuchen  (ohne  weitere  Fabrikation).


13)  Eselsspiegel  (weißer  Glanzstein),  von  Mannheim  kommend.

14)  Galmey-Erz.

15)  Gelbwurzel  (Curcuma).

16)  Gemüse  (dürre);  Hülsenfrüchte  aller  Art.

17)  Getreide  aller  Art,  einschließlich  der  grünen  Körner  (Suppenkörner)  und  Mais
(Welschkorn,  türkischer  Waizen).

18)  Grätze  und  Asche  von  edlen  und  unedlen  Metallen.

19)  Hanf  und  Flachs  (ungehechelt  und  verpackt).

20)  Hornstücke  (mit  Ausnahme  der  Hornspitzen),  Hornschuhe,  Hornschläuche  (der  hohle
untere  Theil  der  Hörner).

21)  Kastanien  und  Nüsse  außer  den  grünen  Schalen.

22)  Kienruß,  Eisenschwärze.

23)  Knochen  (ganze)  und  Knochenstücke  zum  Verarbeiten.
        <pb n="438" />
        430

24)  Kohlen,  pulverisirt.

25)  Kreide,  gemahlen  und  ungemahlen.

26)  Krippen,  Muscheln  und  Schalen  aus  Sandsteinen;  ingleichen  unpolirte  und  unverpackte
  Marmor-Arbeiten.

27)  Lauge  (concentrirte),  Seifensseder=  oder  alkalische  Lauge.

28)  Lumpen.

29)  Malz.

30)  Marienglas,  auch  unter  der  Benennung  Fraueneis  oder  Frauenglas.

31)  Meerschaum,  roher.

32)  Mehl,  Gries  und  Grütze  aus  Getreire  aller  Art.

33)  Oelkuchen  und  Mehl  daraus.

34)  Pech  aller  Art,  ohne  Unterscheidung  zwischen  Schiffs-,  schwarzem  oder  Schusterpech
cinerseite,  und  zwischen  gelbem  und  weißem  andererseits;  deßgleichen  Harz  aller
Art,  Mineralkitt.

35)  Rothstein  oder  Röthel,  auch  Blutstein.

36)  Sämereien,  nämlich:  Garten=  und  Felosämereien  und  Samenkoörner  aller  Art,
einschließlich  des  Senf-,  Flöh=  und  Ecparsettsamens;  jedech  mit  Ausnahme  der
Körner  zum  Material-,  Medicinal=  und  Fabrikgebrauche,  als  Anie-,  Fenchel-,
Koriander-,  Kümmel-,  Wurmsamen.

37)  Salz,  nämlich:  Koch-,  Stein=  und  Viehfalz.

38)  Salzpottasche.

30)  Schmergel,  Amarilsteine.

40)  Theer  und  Mineraltbeer.

41)  Wau  und  Waid.

42)  Wiemuth.

43)  Zunder  (Feuerschwamm).

B.  Einem  Zwanzigstel  des  Neckarzolls  unterliegen:
1)  Alaunsteine  (Alaunschiefer)  und  Alaunerde.
2)  Artillerie-Requiste,  Munition  zum  Militärgebrauch.
3)  Aephalt  (Judenpech),  roher.
4)  Blut.
        <pb n="439" />
        431

5)  Brennholz  aller  Art,  Holzkohlen,  Wellen  und  Reisig,  auch  Hobel-  und  Zimmerspäne.

6)  Cement.
7)  Cichorien  (getrocknete).
8)  Errharz  (Bergharz).
9)  Erze  (rohe)  aller  Art,  sofern  nicht  hinsichtlich  einzelner  Arten  etwas  Anderes  speciell
  vorgeschrieben  ist;  auch  Braunstein.
10)  Fäfser  (gebrauchte,  leere).
11)  Flechsen  und  Füße  von  Thieren.
12)  Gebrannte  Steine  aller  Art,  auch  Dachziegel.
13)  Geriß,  Steinkohlen,  Coaks.
14)  Glasgallen.
15)  Gyps  (gebrannter).
16)  Hornabfälle,  Hornschabsel,  Hornspäne.
17)  Kalk  (gebrannter),  auch  hydraulischer  Kalk.
18)  Kleie.
19)  Leien  (Schiefersteine).
20)  Leimleder  und  Abfälle  von  Häuten,  deßgleichen  Lederabfälle  (kleine  Lederschnitzel).
21)  Lechkuchen,  Lohköse.
22)  Mörtel  von  Dachziegeln  und  Backsteinen.
23)  Muschelschalen  (gemahlen).
24)  Papier'pane  (Akfille).
2.5)  Relsstangen  ven  Weiden,  auch  geschälte  und  ungeschälte  Weiden  für  Korbmacher.
26)  Rohr  für  Tünchr.
27)  Runkelrüben  (getrocknete).
28)  Säcke,  alte.
29)  Sägemebl.
30)  Salizabgang.
31)  Salzlauge.
32)  Salzwasser.
33)  Sanrsteine  ron  Engers  und  Bendorf.
34)  Schweinsborsten  (Abgang  von)  für  Salmiakfabriken.
        <pb n="440" />
        432

35)  Schwerspath  Cunverpackter).

36)  Seegras,  Waldhaare.

37)  Seifenfluß.

38)  Steinernes  Geschirr.

39)  Töpferwaaren  (gemeine).

40)  Torf,  Torfkohlen.

41)  Traß  (gemahlener).

42)  Tuffsteine  (gemahlene  und  ungemahlene),  auch  an  der  Lust  getrocknete  Bausteine
aus  gemahlenem  Tuffstein.

43)  Vitriolstein  und  Vitriolerde.

C.  Frei  vom  Neckarzoll  sind:

1)  Bäume  (junge)  und  Rebensetzlinge.

2)  Bierhefe,  flüssige.

3)  Birken=  und  Reisigbesen.

4)  Branntweinspülig.

5)  Butter,  welche  nicht  in  Fässern  oder  Töpfen  verpackt  ist.

6)  Dünger  aller  Art,  ausgelaugte  Asche,  Abfälle  von  Fabriken,  Stallmist,  Düngersal:,
Gyps,  Kalkasche,  Mergel  u.  s.  w.

7)  Eicheln  zur  Saat  und  zur  Mast.

8)  Eier.

9)  Erde  (gemeine),  als  Gartenerde,  gemeiner  Sand,  Lehm,  Kies  u.  s.  w.,  auch  ungefärbter
  Schreib=  und  Streusand.

10)0  Erde  (schwarze  und  gelbe),  Walker-,  Töpfer-,  Pfeifer-,  nun  Porzellanerde,  Sand
von  Frechem.

11)  Faschinen  zum  Wasserbau,  auch  Weidensetzlinge.

12)  Fische  (lebende).

13)  Floß=  und  Schiffsgeräthschaften.

14)  Futterkräuter  aller  Art,  als  Gras,  Klee,  Csparsette,  Heu  u.  s.  w.

15)  Gartengewächse  (frische),  sowohl  ausländische,  einschließlich  der  Gewächse  für  Treib-=bäuser,
  als  einheimische,  als:  Blumen,  Gemüse,  Zwiebel  und  genießbares  Wurzelwerk,
  Kartoffeln,  Rüben  und  dergl.
        <pb n="441" />
        433

100  Geflügel.

17)  Glasscherben.

18)  Gyps  (roher,  gemahlen  und  ungemahlen).

10)  Knochen=  oder  Beinabfälle,  Knochenmehl,  alte  Knochenstücke  zum  Verkohlen,  gebrannte
  Knochen,  Knochenkohlen.

20)  Krapp,  in  grünen  Wurzeln.

21)  Milch.

22)  Moos.

23)  Obst  (frisches),  auch  Nüsse  in  den  Schalen.

24)  Schilf.

25)  Schlacken  von  Exz.

26)  Steine,  und  zwar  Bausteine  (gebrochene  unbehauene),  Pflastersteine,  Sandsteine
oon  abgebrochenen  Gebäuden,  rohe  ungebrannte  Kalksteine,  Kieselsteine  und  Wacken
(rohe  zum  Fabrikgebrauche).

27)  Stroh,  Spreu,  Stoppeln.

28)  Thiere  (lebende).

20)  Trauben  (gestoßene  in  offenen  Butten),  auch  Traubentrestern.

30)  Wascheisen.

31)  Zinn=  und  Silbersand,  Sand  zu  feinen  Gußarbeiten.

Stuttgart  den  23.  September  1846.  Gärttner.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  Stelle  eines  rechtskundigen  Assessors  bei  der  Finanzkammer
  des  Schwarzwalvkreises  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  derselben  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  in  der  ersten  Besoloungsclasse  stehende  Hüttenverwaltersstelle
zu  Wasseralfingen  baben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  Bergrathe  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  das  Cameralamt  Ochsenhausen,  mit  welchem  die  Besoldung
erster  Classe  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finangkammer  des
Donaukreises  zu  melven.
        <pb n="442" />
        434

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Registrators-Stelle  bei  dem  K.  Gerichtsbof  in
Ulm  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  letzteren  zu  melren.

5)  Die  Bewerber  um  die  in  der  ersten  Besoldungeclasse  stehende  Gerichtsnotarsstelle  in
Schornvdors,  so  wie

6)  die  Bewerber  um  die  erledigte,  in  der  ersten  Besoldungsclasse  stehende  Gerichtenotarsstelle
  #un  Langenburg  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Ellwangen
  zu  melden.

7)  Die  erledigte  Helferstelle  zu  Backnang,  womit  ein  in  Preisen  des  Sportelgesetzes
zu  7560  fl.  berechnetes  verwandeltes  Einkommen  verbunden  ist,  wird  nach  erfolgter  Genebmigung
  der  Aufstellung  eines  ständigen  Pfarrgehülfen  als  dritten  Geistlichen  der  Kirchengemeinde
  wieder  besetzt  werden.  Die  Parochie  zählt  in  der  Stadt  3833,  in  12  Fllialien
2012  Genossen  und  ist  nur  mit  Einer  Kirche  versehen.  Der  künftige  Helfer  hat  die  gewöhnlichen
  Diakonatsgeschäfte  zu  besorgen,  namentlich  auch  die  Volksschulen  in  der  Stadt  (mit  7#
Lehrclassen)  zu  beaufsichtigen  und  den  gesetzlichen  Religionsunterricht  in  denselben  zu  ertheilen.
Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consi-=storium
  vorschriftmäßig  zu  melden.

8)  Die  Bewerber  um  die  Buchhalterestelle  bei  dem  Cameralamt  Rotb  am  See
werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  vdortigen  Cameralverwalter  zu
melden.

Nob##9###Ai

Geduckt  bei  G.  Hasse  lbrink.
        <pb n="443" />
        *  435
4.

Regierungs-  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Mittwoch  den  7.  Oktober  1846.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Bewilligung  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichten.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Verleihung  der  goldenen  Cirvil-Verdienst=  Medaille  an  den  Gebeimen-Kanzlisten,
Sekretär  Hanisch.  «

Verfügungen  der  Departements.  Austritt  eines  Rechts-Consulenten.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die
Cntfernung  zwischen  den  Poststationen  Gailvorf  und  Murrbardt.  —  Oeffentliche  Belobung  des  Stadtschultbeißen
  Schuld!  zu  Calw,  so  wie  des  Schulkheißen  Rolter  zu  Stammbeim.  —  Bekanntmachung,  betreffend
rie  Versetzung  der  Gemeinde  Neckartenzlingen,  Oberamts  Nürtingen,  von  der  dritten  in  die  zweite  Classe  der
Gemeinden.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlängerung  des  dem  Vaumeister  Christian  Ippich  verliebenen
  Einführungs-Patents  auf  eine  Stein-Schneidmaschine.  —  Bekanntmachung,  betreffend  ras  Ergebniß
ver  ersten  theologischen  Dienstprüsung.  —  Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Sturien  für  befähigt  erklärten

Zünglinge.
Dienst-Erledigungen.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Bewilligung  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  vem  5.  d.  M.  dem  Ober-Medicinalrathe
und  Hofarzte  r.  v.  Hardegg  die  nachgesuchte  Erlaubniß  gnädigst  ertheilt,  den  von  des
Kaisers  von  Rußland  Majestät  ihm  verliehenen  St.  Wladimir-Orden  vierter  Classe  anzunehmen
  und  zu  tragen.  "

B)  Dienst-Nachrichten.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Dekrete  vom  26.  v.  M.

Hochst-Ihrem  Gesandten  am  K.  K.  Oesterreichischen  Hofe,  Geheimen-Legations#  athe  Freiherrn
  v.  Linden,  den  Titel  eines  Staatsratbs,
        <pb n="444" />
        436

dem  Dirigenten  des  Gerichtshofs  in  Ellwangen,  Ober-Tribunalrath  v.  Gaupp,  den
Titel  eines  Vicedirektors,  und

dem  Zuchthaus-Verwalter  in  Gotteszell,  Ober-Justig-Assessor  v.  Röder,  den  Titel
eines  Ober-Justizraths  in  Gnaden  zu  verleihen  geruht,  ferner

durch  böchste  Entschließung  vom  25.  und  28.  v.  M.  die  Hauptleute  im  Landjägerkorps,
  v.  Wallbrunn  und  v.  Stetten,  zu  Majoren,  und

den  Regiments-Offizierszögling  zweiter  Klasse,  Obermann  im  vierten  Reiter-Regiment,
Reinhard  v.  Berlichingen,  zum  aggregirten  Lieutenant  im  ersten  Reiter-Regiment  zu
ernennen,  wie  auch

vermöge  höchster  Entschließung  vom  28.  v.  M.  dem  Cameralamts-Buchhalter  Hirzel
in  Kirchbeim  die  nachgesuchte  Dienstentlassung  zu  ertheilen  gnädigst  geruht.

Durch  höchste  Entschließung  vom  30.  v.  M.  haben  Höchstdieselben  dem  Reallehrer
Beurlin  in  Ulm  den  Titel  eines  Oberreallehrers  gnädigst  verliehen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Enzweihingen,  Dekanats  Vaihingen,  dem  Pfarrer
Vischer,  von  Hausen,  Dekanats  Reutlingen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Kuppingen,  Dekanats  Herrenberg,  dem  Pfarrer  Wittich,
  von  Geradstetten,  Dekanats  Schorndorf,

die  erledigte  Helfersstelle  in  Calw  dem  Repetenten  Stark  gnädigst  übertragen,

den  evangelischen  Pfarrer  Schmoller  in  Rotbfelden,  Dekanats  Nagold,  seinem  Ansuchen
  gemäß,  wegen  hoben  Alters,  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt,  und

die  erledigte  Lehrstelle  an  der  vierten  Klasse  der  Realschule  zu  Stuttgart  dem  Reallehrer
  Gruner  an  derselben  Anstalt  gnädigst  übertragen.

)  K.  Geheimer-Ratb.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  goldenen  Civil-Verdienst-Medaille  an  den
Geheimen-Kanzlisten,  Sekretär  Hanisch.  6
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  heutigen  Tage

dem  Geheimen-Kanzlisten  bei  dem  Geheimen-RNathe,  Sekretär  Hanisch,  in  Anerkennung
seiner  vieljährigen,  mit  lobenswerther  Berufstreue  geleisteten  Dienste  die  goldene  Cioil-Verdienst-Medaille
  gnädigst  verliehen.

Stuttgart  den  26.  September  1846.

Der  Gebeimen-Naths-Präsident:
Maucler.
        <pb n="445" />
        437

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departementce.
Des  Justiz-Ministerium.
Austritt  eines  Rechts-Consulenten.
Da  der  bisherige  Rechts-Consulent  Seeger  zu  Wildbad,  Oberamts  Neuenbürg,  in
Folge  seiner  Ernennung  zum  Bahnhof-Inspektor  in  Ludwigsburg  aus  der  Zahl  der  öffentlichen
  Rechtsanwälte  ausgetreten  ist;  so  wird  solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  20.  September  1846.
Prieser.

B)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Entfernung  zwischen  Den  Poststalionen  Gaildorf  und  Murrhardt.
Da  die  Bestimmung  der  Entfernung  zwischen  den  Poststatlonen  Gaildorf  und  Murrhardt
  von  einer  Post  auf  ein=  und  einachtels  Posten  erhöht  worden  ist;  so  wird  dieses  zur

öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  21.  September  1846.
Schlaper.

h)  Oeffentliche  Belobung  des  Stadtschultheißen  Schuldt  zu  Calw,  so  wic  des  Schultheißen
Roller  zu  Stammheim.

Vermöge  böchster  Entschließung  vom  19.  d.  M.  baben  Seine  Königliche  Majestät
aus  Anlaß  der  Visitation  des  Oberamts  Calw  gnädigst  verfügt,  daß  dem  Stadtschultheißen
Schuldt  zu  Calw  und  dem  Schultheißen  Roller  zu  Stammheim  wegen  ihrer  verdienstlichen
Amteführung  Höchst-Ihre  Zufriedenheit  öffentlich  zu  erkennen  gegeben  werde;  was  anmit
vollzogen  wird.

Stuttgart  den  24.  September  1846.
Schlayer.
        <pb n="446" />
        438

6)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Versenung  der  Gemeinde  Neckartenzlingen,  Oberamts
Nürkingen,  von  der  dritten  in  die  zweite  Classe  der  Gemeinden.
Die  Gemeinde  Neckartenzlingen,  Oberamts  Nürtingen,  ist  in  Gemäßheit  der  K.  Verordnung
  vom  0.  Februar  1820  von  der  dritten  in  die  zweite  Classe  der  Gemeinden  versetzt
worden;  was  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  20.  September  1846.
Schlayer.

(I)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlängerung  des  dem  Baumeister  Christian  Ippich
verliehenen  Einführungs-Patents  auf  eine  Stein-Schneidmaschinc.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermeäge  höchster  Entschließung  vom  30.  v.  M.
das  dem  Baumeister  Christian  Ippich,  von  Derdingen,  Oberamts  Maulbronn,  unter  dem
11.  December  1844  verliehene  vierjährige  Einführungs-Patent  auf  eine  Stein-Schneidmaschine
unter  Ausdehnung  auf  die  neuerlich  von  ihm  dargelegten  Verbesserungen  der  Maschine  auf
weitere  sechs  Jahre,  mithin  bis  zum  11.  December  1854  gnädigst  verlängert;  was  hiemit,
unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung
und  das  Gesetz  vom  20.  Juni  1842,  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  1.  Oktober  1846.
Schlaper.
2.  Des  cvangelischen  Consistorium.

Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  ersten  theologischen  Dienslprüfung.

Nach  dem  Ergebnisse  der  im  laufenden  Monat  vorgenommenen  ersten  Dienstprüsung

sind  nachstehende  32  Camdidaten  des  evangelischen  Predigtamts  für  befähigt  erklärt  worden:

1)  Baur,  von  Blaubeuren,  Seminarist.

2)  Bohnenberger,  von  Ellwangen,  Seminarist.

3)  Bühler,  von  Weelberg.

4)  Elsenhans,  von  Feuerbach,  Seminarist.

5)  Faber,  von  Stuttgart,  Seminarist.

6)  Götz,  von  Affalterbach.

7)  Haigis,  von  Balingen,  Seminarist.

8)  Haug,  von  Vöhringen,  Seminarist.
        <pb n="447" />
        439

M  Hermann,  von  Zell,  Seminarist.

10)  Hochstetter,  von  Schlath,  Seminarift.

11)  Jordan,  von  Crailsheim,  Seminarist.

12)  Klett,  von  Heilbronn,  Seminarist.

13)  Kraut,  von  Ulm,  Seminarist.

14)  Marstaller,  von  Bönnigbeim.

15)  Ostertag,  von  Ludwigsburg,  Seminarist.

16)  Ottenbacher,  von  Murrhardt,  Seminarifl.

17)  Paret,  von  Hausen,  Seminarist.

18)  Pressel,  von  Tübingen,  Seminarist.

19)  Schub,  von  Dornstetten,  Seminarist.

20)  Sigel,  von  Berghülen,  Seminarsst.

21)  Speivel,  von  Besigheim.

22)  Speivel,  von  Sindelfingen,  Seminarist.

23)  Staub,  von  Perouse,  Seminarist.

24)  Staudenmaier,  von  Heilbronn,  Seminarist.

25)  Stockmaier,  von  Stuttgart,  Seminarist.

26)  Strölin,  von  Neuenbürg,  Seminarist.

27)  Sülzer,  von  Täferroth,  Seminarist.

28)  Völter,  von  Mezingen,  Seminarist.

29)  Volz,  von  Stuttgart,  Seminariß.

30)  Wahrenberger,  von  Balingen,  Seminarist.

31)  Werner,  von  Tübingen.

32)  Wetzel,  von  Degerloch,  Seminaris.
Stuttgart  den  18.  September  1846.  Scheurlen.

3.  Des  K.  Studienrath.

Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  für  befähigt  erklärten  Jünglinge.

In  Folge  der  in  diesem  Monate  vorgenommenen  Vorprüfung  für  die  akavemischen
Studien  find  von  den  dabei  erschienenen  61  Universitäts-Candidaten  wegen  unzureichender
Kenntnisse  von  dem  Studium
        <pb n="448" />
        440

der  Rechtswissenschaft
—  Regiminalwissenschaft
—  Medicin  und  höheren  Chirurgie
—  Cameralwissenschaft  .  b,
zurückgewiesen,  folgende  aber  zu  Universitäts-Studien  für  befähigt  erklärt  worden.
I.  Zum  Studium  der  Rechtswissenschaft.
Bach,  Friedrich  Wilhelm,  Sohn  des  Pfarrers  von  Pfeffingen.
Bacher,  Alerander,  Sohn  des  1  Hofagenten  in  Hechingen.
Bezzenberger,  Georg  Heinrich,  Sohn  des  1  Rentmeisters  in  Roth.
Brandauer,  Carl  Gustav,  Sohn  des  Präzeptors  in  Stuttgart.
v.  Breitschwert,  Ludwig,  Sohn  des  Vicedirektors  in  Tübingen.
Bucher,  Hugo,  Sohn  des  Gymnastal-Rektors  in  Ellwangen.
Christlieb,  Heinrich,  Sohn  des  Dekaus  in  Ludwigsburg.
Eggmann,  Wilhelm,  Sohn  des  Rentbeamten  in  Münchroth.
Fischinger,  Carl,  Sohn  des  Bäckers  und  Salmenwirtbs  in  Rottweil.
Geß,  Ludwig  Friedrich,  Sohn  des  7  Ober-Justizraths,  Oberamtsrichters  in  Nürtingen.
Goll,  Carl  Olto,  Sohn  des  Kausmanns  in  Blberach.
Haußmann,  Johann  Paul,  Sohn  des  Ober-Medieinalraths  in  Stuttgart.
Krick,  Christian  Heinrich,  Sohn  des  ##  Kaufmanns  in  Ulm.
Mennet,  Carl  Theodor,  Sohn  des  Posthalters  in  Riedlingen.
o.  Misani,  Theodor,  Sohn  1  Generalmajors  in  Großsachsenheim.
Otto,  Robert,  Sohn  des  Fabrikanten  in  Nürtingen.
Probst,  Moritz,  Sohn  des  Ober-Tribunalraths  in  Stuttgart.
Rau,  Gottlob  Ludwig  Wilhelm,  Sohn  des  Pfarrers  in  Gächingen.
Schumacher,  Franz  Kaver,  Sohn  des  Revisors  in  Reutlingen.
Schübler,  Adolph,  Sohn  des  Bergraths  in  Stuttgart.
Seeger,  Herrmann,  Sohn  des  Ober-Tribunal-Procurators  in  Stuttgart.
Silcher,  Carl  Wilhelm,  Sohn  des  Finanzraths  in  Stuttgart.
Springer,  Eduard,  Sohn  ves  Oberamtsarzts  in  Reutlingen.
Stängel,  Cugen  Eberhardt,  Sohn  des  Ober-Justizraths  in  Ulm.
v.  Wagner,  Ottmar,  Sohn  des  Obersten  in  Frommenhausen.

—  2

—
        <pb n="449" />
        441

v.  Wallbrunn,  Emil,  Sohn  des  Hauptmanns  in  Ulm.

Walter,  Wilhelm,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Wangen.

Walter,  Adolph,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Wangen.

Weizsäcker,  Theodor  Max  Ludwig,  Sohn  des  Schullehrers  in  Ellwangen.
Wunder,  Adelbert,  Sohn  des  Arsenal-Commissärs  in  Ludwigsburg.

II.  Zum  Studium  der  Regiminalwissenschaft.
Brodtbeck,  Carl  Samuel  Friedrich,  Sohn  des  Arzts  in  Eßlingen.
Weiß,  Anton,  Sohn  des  71  Hospital-Speisemeisters  in  Biberach.

III.  Zum  Suvium  der  Medicin  und  höheren  Chirurgie.
Arnolo,  Bernhard,  Sohn  des  Revierförsters  in  Mergentheim.
Hopfengärtner,  Friedrich,  Sohn  des  1  Hofarzts  in  Stuttgart.
Leopold,  Carl  Eduard,  Sohn  des  Wundarzts  in  Leonberg.

Martini,  Alphons,  Sohn  des  Oberamtsarzts  in  Saulgau.
Romann,  Theodor,  Sohn  des  Rechts-Consulenten  in  Heilbronn.

IV.  Zum  Studium  der  Kameralwissenschaft.
Bakmeister,  Lukas  Herrmann,  Sohn  des  Stiftungsverwalters  in  Eßlingen.
Eytel,  Reinhold  Friedrich,  Sohn  des  Pfarrers  in  Neuhausen.

Gaupp,  Albert,  Sohn  des  Pfarrers  in  Nußvorf.
Heyo,  Ernst,  Sohn  des  Stadtpfarrers  in  Heilbronn.
Jäger,  Ernst  Ludwig,  Sohn  des  Ober-Finanzratho  in  Stuttgart.
Strölin,  Emil,  Sohn  des  i  Amtsnotars  in  Teinach.
Vetter,  Heinrich,  Sohn  des  Drechslermeisters  in  Geißlingen.
V.  Zum  Studium  der  Forstwissenschaft.
Huß,  Eouard,  Sohn  des  Revierförsters  in  Oberurbach.
Stuttgart  den  26.  September  1846.  Knapp.

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  das  Ableben  des  Ober-Justizraths  Reibel  ist  bei  dem  Ciovil-Senate  des  K.
Gerichtshofs  in  Ellwangen  eine  Rathsstelle  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber
  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  vierzehen  Tagen  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  zu  melden.
        <pb n="450" />
        442

2)  Die  Bewerber  um  das  zu  besetzende  Cameralamt  Wiblingen  haben  ssch  binnen
drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Donaukreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

3)  Die  obere  Lehrstelle  an  der  lateinischen  Schule  zu  Mergentbeim,
welche  von  dem  bisher  damit  verbundenen  evangelischen  Stadtpfarramte  getrennt  wird  und
ein  Einkommen  von  774  fl.  gewährt,  ist  neu  zu  besetzen;  ebenso  wird

4)  die  neu  gegründete  Stelle  eines  Reallehrers  daselbst,  womit  eine  Besoldung
von  600  fl.  neben  einer  Amtswohnung  oder  Hausmiethe-Entschädigung  verbunden  ist,  besetzt
werden.  Die  Bewerber  um  die  eine  oder  andere  dieser  Stellen  haben  sich  binnen  drei
Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  K.  Studienrathe  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  Aktuars-Stelle  bei  dem  Oberamte  Münsingen,  mit  dem
Normalgehalte  von  500  fl.,  werden  aufgefordert,  sich  binnen  vierzehen  Tagen  bei  der  Regierung
  des  Donaukreises  vorschristmäßig  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Cameralamts-Buchhaltersstelle  in  Kirchheim  ha—
ben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  vem  dortigen  Cameralverwalter  zu  melden.

##OONO
        <pb n="451" />
        443

48.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Mittwoch  den  14.  Oktober  1816.

 

In  hal!.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  die  Abnahme  von  Eiden  betreffend,  auf  welche  ein
Privat-Schiedsgericht  erkannt  hat.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das
Regierungs-Blatt  auf  das  Jahr  1817.  —  Verleibung  der  sillernen  Verdienst-Medaille  an  den  Schullehrer
Kräutle.  —  Brkanntmachung,  die  Ermächtigung  zum  Studium  der  katbolischen  Thcologie,  beziebungsweise
Aufnabme  in  das  Wilbelmsstift  zu  Tübingen  betreffend.  —  Bekanntmachung,  das  Ergebniß  der  ersten  Dienstprüfung
  für  die  Aufnabme  in  das  Priester.  Seminar  zu  Rottenburg  betreffend.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  Vornahme  einer  ersten  höberen  Finanz-Dienstprüfung.

Dienst-Erlerigungen.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  5.  d.  M.  den
Lieutenant  Herzog  Marimilian  von  Württemberg  Hobeit  bei  vem  zweiten  Infanterie-Regiment
  eingetheilt,  und

dem  Lieutenant  im  dritten  Infanterie-Regiment,  Rueff,  seiner  Bitte  gemäß,  die  Entlassung
  aus  dem  K.  Militärdienst  gnärigst  ertbeilt,  ferner

vermöge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage  die  erledigte  Stelle  eines  Revisors
bei  dem  Steuer-Collegium  dem  Sekretär  Kiefer  bei  der  Finanzkammer  des  Jarkkreises
gnädigst  übertragen.

Durch  höchste  Entschließung  vom  7.  d.  M.  baben  Höchstvieselben  die  erledigte
Lehrstelle  an  der  fünften  Classe  des  mittleren  Gymnastums  zu  Stuttgart  dem  Präzeptor
        <pb n="452" />
        444

Zimmer  in  Böblingen  mit  dem  Titel  eines  Professors  und  dem  Nang  in  der  achten  Stufe
gnädigst  übertragen,  ferner

vermöge  böchsten  Dekrets  vom  8.  d.  M.  den  Amtsnotar  Bilfinger  in  Ebningen
Oberamts  Reutlingen,  auf  die  erledigte  Amts-Notarsstelle  in  Bondorf,  Oberamts  Herrenberg,
  seinem  Ansuchen  gemäß,  zu  versetzen,  und

vermöge  höchsten  Dekrets  von  demselben  Tage  die  Stelle  eines  Revisors  bei  dem  Gerichtshof
  in  Täbingen  dem  rechnungsverständigen  Kanzlei-Assistenten  bei  diesem  Gerichtshofe,
Friederich,  zu  übertragen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
A)  Des  Justiz-Departements.

Des  Justiz-Ministerium.

a)  Verfügung,  die  Abnahme  von  Eiden  betreffend,  auf  welche  ein  Privat-Schiedsgericht
erkannt  hat.

Nachdem  kürzlich  ein  Begirksgericht  um  Abnahme  eines  Eides  angegangen  worden  ist,
auf  welchen  von  einem  Handels-Schiedsgerichte  erkannt  worden  war,  derlei  von  einem  Privat-Schievsgerichte
  erkannte  Eire  aber  lediglich  als  aussergerichtliche  betrachtet  werden
müssen,  zu  deren  Abnahme  mitzuwirken  die-Gerichtsbehörden  weder  gesetzlich  verpflichtet,  noch
dem  bestehenden  Umfange  ihrer  amtlichen  Befugnisse  nach  auch  nur  ermächtigt  sind;  so  werden
  in  Gemähheit  einer  nach  vorgängiger  Vernehmung  des  K.  Gebeimen-Rathes  ergangenen
höchsten  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  24.  d.  M.  sowohl  die  Bezirksgerichte,
  als  auch  alle  übrigen  Gerichts-Behörden  des  Landes  hicrauf  mit  dem  Anfügen
hingewiesen,  daß  man  jene  Ermächtigung  eintreten  zu  lassen  um  so  weniger  sich  bewogen
finden  könne,  als  es  mit  der  Stellung  der  betreffenden  Behörden  nicht  wohl  vereinbar  wäre,
wem  ste  in  Rechtssachen,  in  welchen  die  Partheien  die  ordentliche  richterliche  Hülfe  nicht  anrufen
  wollten,  leviglich  als  Werkzeuge  der  Solennisation  eines  Aktes  sich  verwenden  lassen
müßten,  über  dessen  rechtliche  Nothwendigkeit  oder  Zuläßigkeit  ihnen  nach  Lage  der  Sache
keinerlei  Cognition  zustünde.

Stuttgart  den  30.  September  1846.  Prieser.
        <pb n="453" />
        445

h)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regierungs-Blatt
auf  das  Jahr  1847.

Da  mit  dem  1.  Januar  1847  ein  neues  Abonnement  auf  das  Regierungsblatt  beginnt;
so  werden  die  mit  dem  Einzuge  der  Abonnements-Gebühren  in  den  Oberamts-Beztrken  beauftragten
  Stellen,  so  wie  die  K.  Postämter  andurch  aufgefordert,  diese  Gebühren  im  Betrage
  von  drei  Gulden  pro  Exemplar  für  den  ganzen  Jahrgang  1847,  oder,  wenn  mit
dem  Regierungsblatt  auch  die  Sammlung  der  Rechts-Erkenntnisse  verlangt  wird,  im  Betrage
von  vier  Gulden,  längstens  bis  zum  20.  December  d.  J.  an  die  Justiz-Ministerial-Casse
  mit  der  Bezeichnung  „Regierungsblattgeld“  einzusenden.

Die  in  Stuttgart  wohnenden  Abonnenten  haben  in  derselben  Zeit  die  Abonnements-=Gebühren
  zu  entrichten;  übrigens  steht  es  ihnen,  so  wie  überhaupt  allen  Privat-Abonnenten,
frei,  ob  sie  für  den  ganzen  Jahrgang  1847  oder  zunächst  nur  für  das  erste  Semester
desselben  vorausbezahlen  wollen.

Stuttgart  den  10.  Oktober  1846.  Prieser.

B)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Schullehrer  Kräutle.

Durch  höchste  Entschließung  vom  7.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
dem  katholischen  Schullehrer  Kräutle  in  Hayingen,  Oberamts  Münsingen,  in  Anerkennung
seiner  vieljährigen  treuen  Dienste  die  silberne  Verdienst-Medaille  gnädigst  verliehen.

Stuttgart  den  8.  Oktober  1846.  Schlaper.

2.  Des  K.  katholischen  Kirchenraths.
a)  Bekanntmachung,  die  Ermächtigung  zum  Studium  der  katholischen  Theologie,  beziehungsweise
Aufnahme  in  das  Wilhelmsstift  zu  Tübingen  betreffend.

Auf  den  Grund  der  am  21.  September  und  den  folgenden  Tagen  d.  J.  in  Ehingen
abgehaltenen  Prüfung  sind  von  58  dabei  erschtenenen  Zöglingen  der  beiden  niedern  Convikte
zu  Ehingen  und  Rottwell  und  der  übrigen  Lehranstalten  nachstehende  Schüler  vom  K.
Studienrathe  zum  akademischen  Studium  der  katholischen  Theologie  ermächtigt  und  vom  K.
katholischen  Kirchenrathe  in  des  Wilhelmsstift  zu  Tübingen  aufgenommen  worden:

1)  Abbalter,  Johann,  Sohn  des  Stations-Commandanten  in  Biberach.
2)  Aich,  Avolph,  Sohn  des  1  Schulmeisters  in  Rottenburg.
        <pb n="454" />
        446

3)  Braig,  Bernhard,  Sohn  des  Strickers  in  Ehingen.

4)  Braun,  Carl,  Sohn  des  Bauern  in  Spaichingen.

5)  Eggler,  Conrad,  Sohn  des  Bauern  in  Vogt.

6)  Frick,  Anton,  Sohn  des  Tagweikers  in  Saulgau.

7)  Fricker,  Franz  Taver,  Sohn  des  Bauern  in  Leupolz.

8)  Fricker,  Georg,  Sohn  ves  Wirtbs  in  Oberzell.

9)  Fuchs,  David,  Sohn  des  Tagwerkeis  in  Billaßingen.

10)  Fuchs,  Anton,  Sohn  des  Bauein  in  Volkersheim.

11)  Göser,  Johann,  Sohn  des  Bäckers  in  Unterboibingen.

12)  Groll,  Caspar,  Sohn  des  Bauern  in  Röttingen.

13)  Gutheinz,  August,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Oberndorf.
14)  Hartecker,  Alois,  Sohn  des  Bauern  in  Göltsdorf.

15)  Hauber,  Michael,  Sohn  des  Bauern  in  Stödtlen.

16)  Heinrich,  Josepb,  Sohn  des  ##  Kaminfegers  in  Ellwangen.
17)  Hepp,  Felir  Anton,  Sohn  des  Gerbers  in  Mengen.

18)  Her,  Eduard,  Sohn  des  Amtsnotars  in  Mönchsroth.

19)  Hieber,  Jopann,  Sohn  des  Schusters  in  Ohmenheim.

20)  Höflinger,  Nichard,  Sohn  des  Revierförsters  in  Grunzheim.
21)  Hornung,  Stephan,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Margarcthenhausen.
22)  Huber,  Lorenz,  Sohn  des  Schultheißen  in  Anhausen.

23)  Jung,  Cpriack,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Offingen.

24)  Knoll,  Anton.  Sohn  des  Schultheihen  in  Burgrieden.

25)  Köbler,  Anton,  Sohn  des  Banein  in  Bargau.

26)  Kolb,  Joseph,  Sohn  des  Bäckers  in  Eisenharz.

27)  Koneberg,  Wilhelm,  Sobn  des  1#  Oomänemaths  in  Zell.
28)  Krauß,  Carl,  Sohn  des  Tagwerkers  in  Gmund.

20)  Leither,  Dagebert,  Sebn  des  Maurers  in  Weilder##d.
30)  Letzgus,  Markus,  Sohn  des  Schusters  in  Dettingen.

31)  Mattes,  Abel,  Sohn  des  Bauern  in  Renquishausen

32)  Miller,  Hermengilo,  Sohn  des  Bauern  in  Margarethenhausen.
33)  Schanzenbach,  Alois,  Sohn  des  Bauern  in  Binewangen.
34)  Schmidter,  Taver,  Sohn  des  Bauern  in  Dunsilkingen.
        <pb n="455" />
        447

35)  Schneider,  Franz,  Sohn  des  Bauern  in  Amrichshausen.

36)  Schneider,  Hubert,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Zipplingen.
37)  Schnitzler,  Simon,  Sohn  des  Schlossers  in  Rottenburg.
38)  Schoner,  Franz  Peter,  Sohn  des  Webers  in  Oedheim.

39)  Stauß,  Joseph  Anton,  Sohn  des  Schneiders  in  Biberach.
40)  Stettner,  Franz  Carl,  Sohn  des  Schusters  in  Reckarsulm.
41)  Strohm,  Franz  Alerander,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Buchau.
42)  Sturm,  Wilhelm,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Aschhausen.
43)  Vogt,  Thomas,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Degmarn.

44)  Vollmer,  Wilhelm,  Sohn  des  Papierers  in  Horb.

45)  Wahl,  Carl,  Sohn  des  Weingärtners  in  Binswangen.

46)  Wolf,  Jobann,  Sohn  des  Bauern  in  Schömberg.

47)  Wurst,  German,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Spaichingen.
48)  Wüllenbücher,  Carl  Maria,  Sohn  des  Renovators  in  Kupferzell.
49)  Zoller,  Georg  Anton,  Sohn  des  Metzlers  in  Biberach.

Sodann  sind  vom  K.  Studienrathe  folgende  vier  Schüler  zum  Studium  der  katholischen
Thcologie  außerhalb  des  Wilbelmsslift  ermächtigt  worden:

1)  Linder,  Thaddä,  Sohn  des  Wirths  in  Burgrieden.
2)  Rank,  Joseph,  Sohn  des  Schreiners  in  Erlenbach.
3)  Stapf,  Paul,  Sohn  des  Rentmeisters  in  Ratzenried.
4)  Vogt,  Peter,  Sohn  des  Bauern  in  Erlenbach.

Die  in  das  Wilhelmsstift  aufgenommenen  Schüler  haben  sich  mit  den  übrigen  Zoglingen
  vieses  Instituts  den  24.  d.  M.  mit  den  vorgeschriebenen  Erforvernissen  versehen  daselbst
  einzusinden  und  bei  dem  Stiftseireksor  sich  anzumelden.

Stuttgart  den  6.  Oktober  1816.  Linden.

b)  Bekanntmachung,  das  Ergebniß  der  ersten  Dienst-Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das
Priester-Seminar  zu  Noktenburg  betreffend.

In  Folge  der  zu  Tübingen  unter  Mitwirkung  der  Commissarien  des  K.  katholischen
Kirchenraths  und  des  Oomkopitels  stattgehabten  ersten  Diensprüfung  und  mit  Nücksicht
auf  die  anderweitigen  Eigenschaften  der  Prüfungs-Candidaten  sind  nachbrnannte  48  Stuvierende
  der  katholischen  Theologie  in  das  Priesterseminar  zu  Nottenburg  durch  das  Domkapitel
unter  Genehmigung  der  Staalsbehörde  aufgenommen  worden:
        <pb n="456" />
        448

1)  Allgaier,  Joseph,  von  Mengen.

2)  Baur,  Ignaz  Anton,  von  Ellwangen.

3)  Baur,  Chr.  Alois,  von  da.

4)  Blank,  Johann,  von  Saugart.

5)  Bovenmüller,  Ferdinand,  von  Egg.
6)  Böhm,  Georg,  von  Biberach.

7)  Braun,  Herrmann,  von  Königseggwald.
8)  Büchler,  Ludwig,  von  Gmünv.

9)  Butzr,  Amandus,  von  Urlau.

10)  Diller,  Carl  Ludwig,  von  Stuttgart.
11)  Egler,  Epvarist,  von  Seitingen.

12)  Gauß,  Augußt,  von  Oeffingen.

13)  Geiger,  Andreas,  von  Gmünd.

14)  Götz,  Engelbert,  von  Riedlingen.

15)  Hoffmann,  Ignat,  von  Mergentheim.
16)  Hugger,  Anton,  von  Reichenbach.

17)  Jäggle,  Johann,  von  Ertingen.

18)  Khuen,  Franz  Sales,  von  Schömberg.
19)  Koch,  Dominikus,  von  Zimmern.

20)  Künzle,  Joseph,  von  Ehingen.

21)  Lehr,  Johann  Nepomuck,  von  Böttingen.
22)  Leißle,  Johann,  von  Abtsgmünd.

23)  Leupolz,  Johann  Anton,  von  Dettishofen.
24)  Maier,  Georg,  von  Durlangen.

25)  Mennel,  Faustin,  von  Hüttenweiler.
26)  Mey,  Gustav,  von  Neukirch.

27)  Monninger,  Thomas,  von  Ellwangen.
28)  Münst,  Matthäus,  von  Huggelaubach.
20)  Nester,  Erdmann,  von  Rottweil.

30)  Reiser,  Johann  Nepomuck,  von  Bach.
31)  Rettenmaier,  Hieronymus,  von  Waldsietten.
32)  Römele,  Wilbelm,  von  Ellwangen.
33)  Schabel,  Joseph,  von  Metblangen.
        <pb n="457" />
        449

34)  Schlosser,  Carl,  von  Ravensburg.
35)  Schneiderhan,  Vinzens,  von  Reringen.
36)  Schnitzer,  Ulrich,  von  Wangen.
37)  Sorg,  Anton,  von  Neuler.
38)  Sternfeld,  Joseph,  von  Ellwangen.
390)  Stock,  Anton,  von  Wasseralfingen.
40)  Straub,  Augustin,  von  Degmarn.
41)  Strobel,  Joseph,  von  Gmünd.
42)  Stütz,  Kaver,  von  Unterkochen.
43)  Thuma,  Carl,  von  Erolzheim.
44)  Thuma,  Guslav,  von  da.
45)  Vesenmaier,  Johann  Georg,  von  Treffelhausen.
46)  Wanner,  Joseph,  von  Bargau.
47)  Wolfert,  Sebastian,  von  Laudenbach.
48)  Zoll,  Franz,  von  Ehingen.
Stuttgart  den  6.  Oktober  1846.  Für  den  Vorstand:
Schedler.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  ersten  höheren  Finanz-Dienstprüfung.

Zu  der  am  Montag  den  16.  November  d.  J.  und  den  folgenden  Tagen  in  Tübingen
stattfindenren  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache  sind  als  zulassunge  fähig  erkannt
worden:

Chrisloph  Wilhelm  Friedrich  Andler,  von  Stutttgart.

Carl  Albert  Gottlob  Colb,  von  Wolfenhausen,  in  Seebronn,  O.  A.  Rottenburg.
Emil  Cull,  ven  Crailsheim,  in  Tübingen.

Adolph  Feger,  von  Ludwigsburg,  in  Tübingen.

Ernst  Frank,  von  Langenburg,  in  Tübingen.

Conrad  Frledrich  Härlin,  von  Stuttgart,  in  Kirchheim  u.  T.

Friedrich  Joseph  Herdegen,  von  Stuttgart.

Carl  Gottlob  Jordan,  von  Crailsheim.
        <pb n="458" />
        450

Wilhelm  Kapff,  von  Ludwigsburg.

Ferdinand  Christian  Köber,  von  Gmünd,  in  Tübingen.

Julius  Friedrich  Wilbelm  Maper,  von  Stuttgart,  in  Tübingen.
Cbristlan  Gottfried  Plank,  von  Blaubeuren.

Carl  Christian  Roschmann,  von  Ellwangen.

Joseph  Friedrich  Wilhelm  Triebig,  von  Döffingen,  in  Tübingen.

Dieselben  werden,  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837
(Reg.  Blatt  S.  83)  aufgefordert,  an  dem  genannten  Tage,  Morgens  8  Uhr  in  dem  Lokal
der  Prüfungs-Commission  in  Tübingen  sich  einzufinden.

Stuttgart  den  8.  Oktober  1846.  Gärttner.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  befähigten  Bewerber  um  das  erledigte  evangelische  Dekanat  und  erste  Stadtpfarramt
  Heilbronn,  womit  ein  zu  1200  fl.  berechnetes  Einkommen  verbunden  ist,  haben
sich  innerbalb  vier  Wechen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
Der  Dekanatsbezirk  begreist  13  Pfarro#rtmit  18500  evangelischen  Einwohnern  und  der  erste
Stadtpfarrer  hat  in  den  Frühpredigten  an  Sonntagen  mit  dem  General-Superintendenten,
und  wenn  letzterer  predigt,  in  den  Sonntags-Catechisationen  und  Freitagspredigten  mit  den
keeene  Stadtpfarrern  abzuwechseln,  auch,  wenn  er  die  Woche  hat,  alle  Casualien  zu
versehen.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Sekretärsstelle  bei  der  Finanzkammer  des
Jaxtkreises,  womit  der  Gehalt  von  800  fl.  verbunden  ist,  haben  bei  der  gedachten  Finanzkammer
  binnen  drei  Wochen  sich  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Eisenbahn-Commission  in  Erledigung  gekommene
Seeretärsstelle  mit  einem  Gehalt  von  J00  fl.  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen
bei  der  gedachten  Commission  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  An  der  Realanstalt  in  Stuttgart  ist  eine  Lehrstelle  an  der  dritten  Classe,  womit
eine  Besoldung  von  850  fl.  verbunden  ist,  zu  besetzen;  die  Bewerber  haben  sich  binnen  drei
Wochen  an  den  K.  Studienrath  zu  wenden.

5)  An  der  untern  Abtbeilung  des  Gymnasiums  in  Ehingen  ist  die  Lehrstelle  an  der
ersten  Classe  (für  8—10jährige  Schüler),  womit  ein  Einkommen  von  600  fl.  neben  einer
Amtswohnung  oder  Hauemiethe-Entschädigung  von  50  fl.  verbunden  ist,  zu  besetzen.  Die
Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  binnen  drei  Wochen  an  den  K.  Studienrath  zu  wenden.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  rechnungsverständigen  Kanzleiassistenten
bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Tübingen  haben  sich  innerhalb  vierzeben  Tagen  bei  diesem
letzteren  zu  melden.  Hinsichtlich  der  Befähigung  zu  vieser  Stelle  wird  auf  die  Bestimmungen
  der  88.  15  u.  16  ver  K.  Verordnung  vom  25.  April  1839  in  Betreff  der  Dienstprüfungen
  im  Justiz-Departement  (Reg.  Blatt  S.  419)  verwiesen.

7)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Amts-Notarsstelle
  in  Ehningen,  Oberamts  Reutlingen,  haben  sich  innerhalb  vierzehen  Tagen  bei  dem
K.  Gerichtshof  in  Tübingen  zu  melden.

Am  10.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  August  ausgegeben  worden.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrintk.
        <pb n="459" />
        451

&amp;amp;  49.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Donnerstag  den  22.  Oktober  1846.

 

Inhal  !k.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Berfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  des  K.  fürstlichen  Amts-Gerichts-Aktuarlats
  in  Scheer..  Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Verfügung,  betreffend  die  Verwahrung
  von  Testamenken  bei  den  Notaren  und  Gemeinderäthen.  Verfügung,  betreffend  die  Eröffnung
der  Strafanstalt  für  jugendliche  Gefangene  in  Hall.  Versügung,  betreffeno  die  Erhöhung  des  Koslpreises
für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksstellen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinigung  der  Badischen
Gesellschast  dves  Pönir  mit  der  Frankfurter  Vericchrunga-Geseulschaft  gegen  Feuerschaden.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Aufstellung  eines  neuen  Hauptagenten  für  die  Mobi  Gesellschaft  Colonia
zu  Koln.  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Gemeinde-Bezirks-  Veränderung.  —  Btpergrha  die  den
Zöglingen  des  Priester-Seminars  ertheilte  Priesterweihe  betreffend.  —  Bekanntmachung  der  in  vas  evangelische
Seminar  zu  Tübingen  aufgenommenen  Zöglinge,  so  wie  der  zum  Studium  der  evangelischen  Theologie  außerhalb
  desselben  für  befähigt  Erklärten.  —  Vertheilung  von  Preißen  an  die  Zöglinge  des  land=  und  sorstwirthschaftlichen
  Institutes  Hohenheim.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  Prüfung  zur  Aufnahme  in  die  K.
Offiziers-Bildungs-Anstalt.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vurch  höchste  Entschließung  vom  30.  v.  M.
die  erledigte  katholische  Pfarrei  Urlau,  Dekanats  Leutkirch,  dem  Pfarrer  Ziegler  in  Nordstetten,
  Dekanats  Horb,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Cybach,  Dekanats  Deggingen,  dem  Pfarrer  und  Schul-Inspektor
  Herrmann  in  Schönthal,  Dekanats  Amrichshausen,  und

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Großschaffhausen,  Dekanats  Wiblingen,  dem  von  Wiesensteig
  gebürtigen  Pfarrverweser  Joseph  Zimmermann  in  Hirschau,  Dekanats  Nottenburg,
  ferner
        <pb n="460" />
        452

vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  12.  d.  M.  das  erledigte  Cameralamt  Balingen
dem  Finanzkammer-Assessor  Haux  in  Reutlingen,

die  erledigte  Umgelos-Commissärsstelle  in  Göppingen  dem  Cameralamts-Buchhalter
Bellmann  in  Geißlingen  zu  verleihen,

dem  Hofkammer-Kastenknecht  Fischer  in  Mundelsheim  die  erbetene  Wiederentlassung
von  der  Stelle  eines  Oberschaffners  auf  dem  Eisenbahnhof  in  Eßlingen  zu  ertheilen,

dem  Oberschaffner  Hegelau  in  Mlochingen  vie  Oberschaffnersstelle  in  Eßlingen  zu
übertragen,  und

den  Stabsfourier  des  zweiten  Reiter-Regiments,  Bühler,  zum  Oberschaffner  auf  dem
Bahnhof  in  Plochingen  zu  ernennen  gnädigst  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  13.  d.  M.  den
Lieutenant  Fürsten  zu  Hohenlohe-Schillingsfürst  vom  ersten  Infanterie  -Regiment
zum  dritten  Reiter-Regiment  versetzt  und  in  letzterem  aggregirt.

Durch  böchste  Entschließung  vom  14.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
den  Oberamtmann,  Ober-Regierungsrath  v.  Schliz  in  Mergentheim,  auf  sein  Ansuchen,
wegen  vorgerückten  Alters  und  Krärklichkeit,  unter  Bezeugung  Höchst-Ihrer  Zufrievenheit
mit  seinen  vieljährigen  treuen  Dienstleistungen,  in  den  Ruhestand  zu  versetzen,

die  an  der  oberen  Abtheilung  des  Gymnastums  zu  Stuttgart  erledigte  ordentliche  Professur
  vem  Dr.  Gustav  Pfizer  daselbst,

die  erledigte  Lehrstelle  an  der  untersten  Classe  des  Lyceums  in  Reutlingen  dem  Präzeptor
  Bames  in  Pullingen,  Oberamts  Reutlingen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Simmersfelv,  Dekanats  Nagold,  dem  Pfarrer  Schmoller
  in  Häfnerhaslach,  Dekanats  Brackenheim,

die  evangelische  Pfarrei  Zaberfeld,  Dekanats  Brackenheim,  dem  Stadtpfarrer  Schaufler
in  Ebingen,  Dekanats  Balingen,

vie  bel  der  Regierung  des  Donaukreises  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  dem  Aktuar
Rapp  bei  dem  Oberamte  Reutlingen,  und

die  erledigte  Oberamts-  Aktuarsstelle  in  Heidenheim  dem  Regierungs-Referendär  ersier
Classe,  Bailer,  von  Wiblingen,  Oberamts  Laupheim,  zu  übertragen  gnädigst  geruht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  16.  d.  M.  den
Oberamtsrichter  Finckb  in  Calw,  selnem  Ansuchen  gemäß,  wegen  leidender  Gesundheit,
        <pb n="461" />
        458

unter  Vorbehalt  der  Wiederanstellung  im  Falle  der  Genesung,  in  den  Pensionsstand  zu  versetzen
  geruht.

Das  durch  die  Besörderung  des  Schulinspektors,  Pfarrers  Gaul  von  Winterstettenstadt
  in  Erledigung  gekommene  Bezirks-Schulinspektorat  Schussenried  wurde  unter  dem
15.  v.  M.  dem  Pfarrer  Dr.  Lang  in  Schussenried  übertragen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  1.  d.  M.  der
Guttenbergischen  Buchoruckerei  in  Stuttgart,  auf  ihr  Ansuchen,  gnädigst  gestattet,  das  Prädikat
  „Königliche  Hof-Buchdruckerei“  ihrer  Firma  beizufügen.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.

Des  Justiz-Ministerium.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  des  K.  fürstlichen  Amts-Gerichts-Aktuariats
in  Scheer.

Der  bisberlge  Oberamts-Aktuar  in  Münsiagen,  Justlz-Referendär  erster  Classe,  Herdegen,
  ist  zum  Aktuar  bei  dem  K.  fürstlichen  Amtsgerichte  Scheer  ernannt  und  zu  Versehung
dieser  Stelle  für  gesetzlich  befähigt  erkannt  worden;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht  wird.

Stuttgart  den  10.  Oktober  1846.  Prieser.

hb)  Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.
Der  Rechts-Consulent  Bockshammer  hat  seinen  Wohnsitz  von  Stuttgart  nach  Ludwigsburg
  verlegt;  was  hiemit  zur  allgeminen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  17.  Oktober  1846.  Prieser.

e)  Verfügung,  betreffend  die  Verwahrung  von  Testamenten  bei  den  Notaren  und  Gemeinberäthen.

Da  binsichtlich  der  Hinterlegung  und  Verwahrung  der  Teslamente  bisher  eine  verschievene,

  den  bestehenden  Vorschriften  öfters  nicht  entsprechende  Behandlungsweise  Statt  gefunden
  hat;  so  wird  hierüber  Nachstehendes  verfügt:
        <pb n="462" />
        454

1)  Eine  amtliche  Hinterlegung  von  Testamenten  findet  (neben  den  höheren  Gerichtsstellen)
  nur  bei  den  Bezirksgerichten  und  Gemeinderäthen  Statt.

Die  Gerichts=  und  Amtsnotare  sind  zur  amtlichen  Uebernahme  von  Testamenten  in  ihre
Verwahrung  weder  verpflichtet,  noch  berechtigt.

2)  Jedem  Testirer  steht  zwar  frei,  seine  letzte  Willens-Verordnung  bei  einem  Notar,
wic  bei  jeder  anderen  Privatperson,  zu  welcher  er  Vertrauen  hat,  niederzulegen,  wenn  jener
zur  Aufbewahrung  geneigt  ist.  Als  eine  amtliche  Deposition  kann  dieses  jevoch  nicht  angesehen
  werden;  es  ist  lediglich  Sache  des  Vertrauens,  welches  auf  den  Amtsnachfolger  des
Notars,  bei  welchem  die  Hinterlegung  geschah,  nicht  von  selbst  übergeht.

3)  Die  Notare  haben  die  Personen,  welche  Testamente  durch  sie  fertigen  lassen,  und
solche  nicht  selbc  zur  Hand  nehmen,  sondern  veponirt  wissen  wollen,  darauf  aufmerksam  zu
machen,  daß  eine  amtliche  Hinterlegung  bei  einem  Bezirksgerichte  oder  Gemeinderathe  Statt
zu  finden  habe,  der  Notar  aber  nur  als  Privatperson  die  Verwahrung  übernehmen  könne.

4)  Den  Gemeinderäthen  wird  besondere  Aufmerksamkeit  auf  die  bei  ihnen  deponirten
Testamente,  wofür  Legscheine  auszustellen  und  worüber  genaue  Verzeichnisse  zu  führen  find,
zur  Pflicht  gemacht,  und  die  Notare  und  Bezirksgerichte  werden  angewiesen,  von  Zeit  zu
Zeit,  namentlich  bei  den  Gemeinderaths-Visitationen,  die  Depositen-Verzeichnisse  der  Gemeinderäthe
  mit  den  hinterlegten  Testamenten  zu  vergleichen,  und  auf  die  gehörige  Verwahrung
  der  letzteren  ihr  besonderes  Augenmerk  zu  richten.

Stuttgart  den  19.  Oktober  1846.  Prieser.

1)  Verfügung,  betreffend  die  Eröffnung  der  Strafanstalt  für  jugendliche  Gefangene  in  Hall.

Nach  Art.  96,  Ziff.  2  des  Strafgesetzbuchs  sollen  junge  Leute,  welche  nach  dem  zehnten,
aber  noch  vor  dem  zurückgelegten  sechszehnten  Jahre  eine  gesetzwidrige  Handlung  begangen
baben,  die  ihnen  gerichtlich  zuerkannten  Strafen  in  einer  abgesonderten  Abtheilung  eines  der
Kreisgefängnisse  erstehen.

Nachdem  nun  die  zu  Vollziehung  dieses  Gesetzes  errichtete  Strafanstalt  in  Hall  vollendet
  ist,  wird  selches,  unter  Aufhebung  der  provisorischen  Anordrung  vom  12.  Mai  1839
(Reg.  Blatt  S.  373)  mit  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  vom  1.  November  1846  an
die  jugendlichen  Strafgefangenen  an  die  Verwaltung  des  Kreisgefängnisses  in  Hall  einzuliefern
  sind.

Stuttgart  den  20.  Okteber  1846.  Prieser.
        <pb n="463" />
        455

:8)  Der  Departements  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.
Verfügung,  betreffend  die  Erhöhung  des  Kostpreises  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksstellen.

Da  man  in  Betracht  der  dermaligen  Frucht=  und  anderer  Victualien-Preise  den  durch
die  Ministerial-Verfügung  vom  14.  November  v.  J.  (Reg.  Blatt  S.  463)  auf  tägliche  15  kr.
festgesetzten  Preis  der  Kost  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksstellen  vom  1.  Oktober  1846
an  auf  sechszehen  Kreuzer  für  den  Tag  erböht  haben  will;  so  wird  solches  hiemit  zur  allgemeinen
  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  8.  Oktober  1846.
Prieser.  Schlayer.  Gärttner.

C)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinigung  der  Badischen  Gesellschast  des  Phönir  mit

der  Frankfurter  Versicherungs-Gesellschaft  gegen  Feuerschaden.

Da  die  in  Carlsruhe  errichtete  Mobiliar-Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  des  „Pbönr“  und
die  in  Frankfurt  am  Main  bestehende  „Frankfurter  Versicherungs-Gesellschaft  gegen  Feuerschaden“
  unter  Anerkennung  ibrer  fortdauerden  Haftungs-Verbindlichkeit  für  die  von  ihnen  in
Württemberg  bisher  übernommenen  noch  nicht  abgelaufenen  Versicherungen  sich  zu  einer  Gesellschaft
  unter  dem  Namen  des  „deutschen  Phönir“  vereinigt  haben,  und  dieser  neuen  Gesellschaft
  vorbehältlich  der  von  den  Württembergischen  Betheiligten  gegenüber  von  den  bisherigen
beiden  Gesellschasten  erworbenen  Rechte  die  Erlaubniß  zur  Annahme  von  Versscherungen  beweglichen
  Vermögens  im  Königreiche  ertbeilt,  auch  den  aufgestellten  Hauptagenten  Georg
Heinrich  Kellers  Söhne  in  Stuttgart  der  Stadtdirektor  daselbst  als  Regierungs-Commissär
beigegeben  worden  ist;  so  wird  solches,  unter  Bezugnahme  auf  Art.  9  u.  10  des  Gesetzes
vom  25.  Mal  1830  und  auf  die  Instruktion  vem  20.  Mai  1830,  Abschnitt  4  (Reg.  Blatt
S.  209  u.  222)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  der  15.  Oktober  1846.
Schlaper.
        <pb n="464" />
        456

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufstellung  eines  neuen  Hauptagenten  für  die  Mobiliar=Feuer-Verficherungs-Gesellschaft
  Colonia  zu  Köln.

Nachdem  von  der  Kölnischen  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  „Colonia“  zu  Köln  an
der  Stelle  des  Kaufmanns  Joseph  Garnier  zu  Stuttgart  der  Kaufmann  Carl  Dihm
dahier  als  Hauptagent  für  Württemberg  ausgestellt  worden  ist;  so  wird  hiemit  solches  öffentlich
bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  15.  Oktober  1846.  Schlaper.

2.  Der  Regierung  des  Donaukreises.

 

Bekanntmachung,  betreffend  eine  Gemeinde-Bezirks-Veränderung
Nachdem  unter  dem  24.  März  d.  J.  die  Trennung  der  Gemeindeparcelle  Umbrechts.
von  ihrem  bisherigen  Verbande  mit  der  Gemeinde  Hauerz,  K.  fürstlichen  Amtsbezirks  Wurzach,
  und  ihre  Vereinigung  mit  vem  Gemelnde-Verbande  Ellwangen,  desselben  Amtebezirke,
genehmigt  worden  ist;  so  wird  solches  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Ulm  den  23.  1846.  Schmalzigaug.

3.  Des  K.  katholischen  Kirchenratß.

Bekanntmachung  die  den  Zöglingen  des  Priester-Seminars  ertheilte  Priesterweihe  betreffend.

Am  28.  September  d.  J.  find  in  Rottenburg  nachbenannte  46  Canvidaten  der  katholischen
  Theologie  von  dem  Herrn  Erzbischof  von  Freiburg  zu  Priestern  geweiht  worden,  und
treten  sonach  als  Gehülfen  in  die  Seelsorge  ein:

1)  Arnold,  Ferdinand,  von  Wilsingen.

2)  Baur,  Matthäus,  von  Wetzgau.

3)  Berner,  Peter,  von  Erlaheim.

4)  Berret,  Carl,  von  Oedbeim.

5)  Bischofberger,  Theobald,  von  Baldenbofen.
6)  Böhr,  Franz  Joseph  Ignatz,  von  Ellwangen.
7)  Fricker,  Herrmann,  von  Aledorf.

8)  Friton,  Joseph  Alois,  von  Neuhausen.

9)  Ganal,  Faustin,  von  Neuravensburg.

10)  Graf,  Franz  Anton,  von  Wuchzenhofen.
        <pb n="465" />
        457

11)  Gunkel,  Lorenz,  von  Unterthalheim.

12)  Häckler,  Franz  Anton,  von  Ebersbach.
13)  Hafner,  Franz  Taver,  von  Auernheim.
14)  Halver,  Herrmann,  von  Schussenried.
15)  Heck,  Carl,  von  Rottenburg.

16)  Heitele,  Augustin,  von  Hailtingen.

17)  Herlikofer,  Anton,  von  Gmünd.

18)  Höflinger,  Maximilian,  von  Grunzheim.
19)  Holzherr,  Carl,  von  Rottenburg.

20)  Hundt,  Eouard,  von  Biberach.

21)  Kolbacher,  Felir,  von  Weitingen.

22)  Kempter,  Joseph,  von  Ehingen.

23)  Kiene,  Johann  Baptist,  von  da.

24)  Kurz,  Julius,  von  Munderkingen.

25)  Lauber,  Franz,  von  Seibranz.

26)  Langheinz,  Johann,  von  Kiebingen.
27)  Lacher,  Franz,  von  Bremelau.

28)  Mangold,  Georg,  von  Weiler.

29)  Mayer,  Joseph  Anton,  von  Neuhausen.
30)  Michelberger,  Wilhelm,  von  Hochberg.
31)  Miettinger,  Florentin,  von  Oberndorf.
32)  Moser,  Joseph,  von  Riedlingen.

33)  Nesensohn,  Bernhard,  von  Berg.

34)  Rauscher,  Anton,  von  Fünfehrlen.

35)  Nieber,  Norbert,  von  Biberach.

36)  Rieß,  Richard,  von  Gmünv.

37)  Schänzle,  Johann  Nepomuck,  von  Horb.
38)  Schreiber,  Franz  Joseph,  von  Engelbolghofen.
39)  Schlipf,  Johann,  von  Ellwangen.

40)  Schmid,  Florian,  von  Weissenstein.

410  Seckler,  Franz  Balthas,  von  Ellwangen.
42)  Sonntag,  Matthäus,  von  Thal.
        <pb n="466" />
        458

43)  Späth,  Leopolo,  von  Ludwigsburg.
44)  Unterecker,  Johann  Taver,  von  Ellwangen.
45)  Walter,  Johann  Nepomuck,  von  Rottenburg.
46)  Weinbuch,  Leopolvd,  von  Dellmensingen.
Stuttgart  den  13.  Oktober  1846.  Linden.

4.  Des  K.  Studienrathbs.

Bekanntmachung  der  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen  aufgenommenen  Zöglinge,  so  wie
der  zum  Studium  der  evangelischen  Theologie  außerhalb  desselben  für  befähigt  Erklärten.
Nach  dem  Ergebnisse  der  am  29.  v.  M.  und  in  den  folgenden  Tagen  vorgenommenen

Prüfung  sind:

I.  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen  als  Zöglinge  aufgenommen:
1)  Bauer,  Alerander,  Sohn  des  1  Professors  in  Stuttgart.

2)  Böckbeler,  Constantin,  Sohn  des  1  Pfarrers  in  Eßlingen.

3)  Brude,  Wilhelm,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Cannstatt.

4)  Denk,  Theodor,  Sohn  des  Pfarrers  in  Deckenpfronn.

5)  Denk,  Egmont,  Sohn  des  Parrers  in  Felostetten.

6)  Dorn,  Gottfried,  Sohn  des  Stadtraths  in  Backnang.

7)  Ellwanger,  Christian,  Sohn  des  1  PMarrers  in  Ebhausen.

8)  Eytb,  Ludwig,  Sohn  des  Dekans  in  Neuenstadt.

9)  Faber,  Carl,  Sohn  des  General-Superintendenten  von  Reutlingen.
10)  Fischer,  Georg,  Sohn  des  ##  Rechts-Consulenten  in  Ulm.

11)  Föhr,  Julius,  Sohn  des  Stadtarztes  in  Großbottwar.

12)  Harpprecht,  Julius,  Sohn  des  Pfarrers  in  Ueberkingen.

13)  Held,  Julius,  Sohn  des  1  Kaufmanns  in  Sindelfingen.

14)  Heßler,  Theodor,  Sohn  des  1  Cameral-Verwalters  in  Schönthal.
15)  Hörner,  Eugen,  Sohn  des  1  Oberamtmanns  in  Ludwigsburg.
16)  Hopf,  Rudolph,  Sohn  des  Oberamtspflegers  in  Sulz.

17)  Jäger,  Ruvolph,  Sohn  des  1  Finanzgkammer-Copisten  in  Ulm.
18)  Kayser,  Theodor,  Sohn  des  1  Stadtschultheißen  in  Böblingen.
19)  Knapp,  Carl,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Reutlingen.

20)  Knauß,  Robert,  Sohn  des  Arztes  in  Geißlingen.
        <pb n="467" />
        459

21)  Kreeb,  Theodor,  Sohn  des  Ober-Justiz-Prokurators  in  Eßlingen.

22)  Lautenschlager,  Carl,  Sohn  des  Schaltheißen  in  Lehrensteinsfeld.

23)  Oetinger,  Wilhelm,  Sohn  des  i  Professors  in  Stuttgart.

24)  Roos,  Friedrich,  Sohn  des  Pfarrers  in  Steinebronn.

25)  Schmidt,  Herrmann,  Sohn  des  Ober-Präzeptors  in  Stuttgart.

26)  Schuh,  Chriftian,  Sohn  des  Pfarrers  in  Frommern.

27)  Sigwart,  Christoph,  Sohn  des  1  General-Superintendenten  von  Hall.

28)  Stoll,  Carl,  Sohn  des  Pfarrers  in  Schornbach.

29)  Weibenmayer,  Theodor,  Sohn  des  Stistungs-Verwalters  in  Ludwigsburg.

30)  Weizsäcker,  Julius,  Sohn  des  7  Stiftspredigers  in  Oehringen.

31)  Aus  den  Mitteln  des  Tyffernischen  Stiftes,  Mörike,  Gustav,  Sohn  des  1  Hauptpostamts-Controleurs
  in  Stuttgart.

Die  Vorgenannten  haben  am  Samfstag  den  24.  Oktober  in  das  Seminar  einzutreten
und  diejenigen  von  ihnen,  welche  bisher  nicht  Seminaristen  in  Urach  waren,  haben  bei  ihrem
Eintritte  die  Verpflichtungs-Urkunden  in  der  vorgeschriebenen  Form  dem  Erborus  der  Anstalt
  zu  übergeben.

II.  Zum  Studium  der  evangelischen  Theologie  außerhalb  des  Seminars  sind
für  befähigt  erklärt:
Dieterle,  Thomas,  Sohn  des  Schlossermeisters  in  Ulm.
Geyer,  Franz,  Sohn  des  1  Gerichtenotars  in  Münsingen.
Herwig,  August,  Sohn  des  Pfarrers  in  Schaffhausen.
Hiemer,  Cari,  Sohn  des  Stadtschulthelßen  in  Winnenden.
Hochstetter,  Cbristian,  Sohn  des  Amtenotars  in  Lorch.
Husuadel,  Herrmann,  Sohn  des  Pfarrers  in  Oetisheim.
Keppler,  Wilhelm,  Sohn  des  Revisors  in  Stuttgart.
Mayper,  Ludwig,  Sohn  des  Stadtpfarrers  in  Pallingen  (welcher  auf  das  Benefieium
  verzichtete).
Staub,  Eugen,  Sohn  des  Parrers  in  Roßwag.
Weinland,  Carl,  Sohn  des  Stadtschultheißen  in  Eßlingen.
Wiedersbeim,  August,  Sohn  des  penssonirten  Registrators  in  Stutegart.
Zimmermann,  Georg,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Großsüßen.
2
        <pb n="468" />
        460
III.  find

1)  Faber,  Gustar,  Sehn  des  General-Superintendenten  von  Neutlingen,
2)  Denzel,  Reinhold,  Sohn  des  1  Rentamtmanns  von  Schwendi,
welche  auf  die  Aufnahme  in  das  evangelische  Seminar  verzichtet  haben,
Ersterer  zum  Studium  der  Rechtswissenschaft,
der  Zweite  zum  Studium  der  Cameralwissenschaft
ermächtigt  worden.
Stuttgart  den  10.  Oktober  1846.  Knapp.

5.  Land=  und  forstwirtpschaftliches  Institut  Hohenbeim.
Vertheilung  von  Preißen  an  die  Zöglinge  des  land=  und  forstwirthschaftlichen  Institutes
Hohenheim.

Bei  der  am  24.  September  d.  J.  in  Gegenwart  einer  Commission  der  K.  Centralstelle
des  landwirthschaftlichen  Vereines  mit  den  Zöglingen  der  hiesigen  Anstalt  vorgenommenen
Hauptprüfung  fand  nach  Maßgabe  der  Statuten  die  Vertbeilung  von  Preißdenkmünzen  statt.

Es  wurden  solche  zugetbeilt:
1)  von  den  Lanrwirthschafte-Zöglingen:  an
Herrmann  Settegast  aus  Rachnit,  in  Preuhen;
Jakob  Rahmer  aus  Sontheim,  bei  Heilbronn;
und  hatten  um  einen  Preiß  zu  losen:
Robert  Linke  aus  Dresden,  und  Jakob  Stamm  aus  Horkheim  bei  Heilbronn;
wobei  die  Denkmünze  dem  letzteren  zufiel-2)
  Von  den  Forstw  icthschafts-Zöglingen:  an
Anton  Fischbach  aus  Hohenbeim;
Johann  Breymeyer  aus  Mundvingen,  bei  Chingen;
Wilhelm  Pollack  aus  Wäschenbeuren,  bei  Welzheim.
Sovann  wurden  einer  öffentlichen  Belobung  für  würdig  erkannt:
der  Landwirthschafts-Zögling:
Anton  Jettinger  aus  Hohenstadt,  bei  Aalen;
der  Forstwirthschafts-Zögling:

Rudolph  Hoffmann  aus  Basel,  wegen  seines  ausgezeichneten  Fleißes.

Hohenheim  den  3.  Oktober  1846.  Pabst.
        <pb n="469" />
        461
D)  Des  Kriegs-Departements
Des  Kriegs-Ministerium.
Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  Prüfung  zur  Aufnahme  in  die  K.  Offiziers-Bildungsanstalt.
Von  den  bei  der  vießjährigen  Prüfung  zur  Aufnahme  in  vie  K.  Offiziers-Bildungs=Anstalt
  erschienenen  Jünglingen  wurden  folgende  acht  als  befähigt  erkannt  und  von  Seiner
Königlichen  Majestät  vurch  höchste  Entschließung  vom  12.  d.  M.  in  die  vierte  Classe
der  Anstalt  aufgenommen:
Carl  v.  Rüpplin,  Sohn  ves  Obersten  und  Adjutanten  Seiner  Königlichen  Majestät.
Cark  v.  Mühlen,  Sohn  des  penstonirten  Oberstlieutenants.
Hugo  v.  Lupin,  Sohn  des  7  K.  Baierischen  Oberst-Berg-Commissärs,  Lehrgenosse.
Ernst  Graf  zur  Lippe,  Sohn  des  Generallieutenants.
Herrmann  Weissert,  Sohn  des  Lieutenants.
Gustav  v.  Kechler,  Sohn  des  Revierförsters.
Marimilian  Graf  v.  Unruh,  Sohn  des  Grafen  v.  Unruh  in  Buchau.
Theodor  Schumm,  Sohn  des  Regierungs-Direktors.
Stuttgart  den  12.  Oktober  1846.  Graf  v.  Sontbeim.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erlevigte  in  der  zweiten  Besolvungsklasse  stehende  Oberamts-Richtersstelle
  in  Calw  haben  sich  innerbhalb  vierzehen  Tagen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in
Tübingen  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  das  in  erster  Besoldungsklasse  stehende  Oberamt  Mergentheim
werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  ver  Regierung  des  Jaxtkreises  vorschriftmäßig
  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwalpvkreises
erledigte  Assesfsorsstelle,  womit  ein  Gehalt  von  800  fl.  verbun  den  ist,  haben  binnen  drei  Wochen
  bei  der  gedachten  Finanzkammer  sich  zu  melden.

4)  Bei  dem  Bergratbe  ist  eine  Expeditorestelle  mit  dem  Gehalte  von  800  fl.  in
Erlerigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem
Bergrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="470" />
        462

5)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Marschallken  zimmern,  Dekanats  Sulz,  welche
677  Kirchengenossen  zählt  und  mit  einem  durch  eine  Zulage  von  77  fl.  aus  dem  Besoldungs-Verbesserungssonds
  auf  700  fl.  erhöhten  verwandelten  Einkommen  verbunden  ist,  haben  sich
binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Oberamts-Aktuarsstelle  in  Reutlingen  mit  dem
Normalgehalte  von  500  fl.  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung
des  Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  die  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamte  Gmünd  haben  sich
binnen  drei  Wochen  bei  dem  dortigen  Cameral-Verwalter  vorschriftmäßig  zu  melden.

8)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamt  Geißlingen
werden  aufgefordert,  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  vortigen  Cameralverwalter  sich  zu
melden.
        <pb n="471" />
        463
NV  50.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Samstag  den  24.  Oktober  1846.
Inhal  t.

Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Ausgangszoll  von  dem  über  die  Zollvereins-Grenze  ausgehenden
  Getreide  und  von  Hülsenfrüchten.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  den  Ausgangszoll  von  dem  über  die  Zollvereins-Grenze  ausgehenden  Getreide  und  von
Hülsenfrüchten.

Wilhelm,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Betracht  des  fortwährend  ungewöhnlich  hohen  Standes  der  Fruchtpreise  und  in
Erwägung  des  im  Ganzen  nicht  günstigen  Eigebnisses  der  Kartoffelerndte  haben  Wir  für
nöthig  erachtet,  auf  weitere  Maßregeln  Bedacht  zu  nehmen,  welche,  neben  der  bereits  verfügten
  zollfreien  Einlassung  außervereinsländischen  Getreides  und  Mehls,  geeignet  wären,
dem  Lande  die  unentbehrlichen  Lebensmittel  zu  sichern  und  auf  einen  mäßigeren  Stand  der
Preise  einzuwirken.  Nachdem  Wir  veßhalb,  in  Gemäßheit  der  Zollvereins-Bestimmungen,
mit  den  Regierungen  der  Nachbarstaaten  Bayern  und  Baden  Verständigung  getroffen  haben,
        <pb n="472" />
        464

verordnen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,  auf  den  Grund  des  Art.  3
des  Zollgesetzes  vom  15.  Mai  1838  und  des  §s.  89  ver  Verfassungs-Urkunde,  wie  folgt:

8.  1.

Vom  24.  Oktober  einschließlich  an  soll  bis  auf  Weiteres  von  dem  aus  dem  Königreich
über  die  Zollvereins  -Grenze  ausgehenden  Getreide  und  von  Hülsenfrüchten,  als:  Weizen,
Spelz  oder  Dinkel,  Gerste,  Hafer,  Heidekorn  oder  Buchweizen,  Roggen,  Bohnen,  Erbsen,
Hirse,  Linsen  und  Wicken,  wie  auch  von  Mühlenfabrikaten  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten.
nämlich:  geschrotete  oder  geschälte  Körner,  Graupe,  Gries,  Grütze,  Mehl,  ein  Ausgangszoll
von  25  Prozent  ver  mittleren  Durchschnittopreise  von  den  diesseitigen  Grenzzoll=  Behörden
auf  Vereins-Rechnung  erhoben  werden.

6.  2.
Die  Umgehung  dieses  Zolles  wird  nach  dem  Zollstrafgesetz  geahndet.

*  2
i

Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  vieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  22.  Oktober  1846.

Wilhbelm.

Der  Finanz-Minister:
Gärttner.
Auf  Befehl  des  Königs
der  Staats-Sekretär:
Goes.

½“
        <pb n="473" />
        /1
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Montag  den  26.  Oktober  1846.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Verfigung,  betreffend  die  Aufnahme  der  Bevslkerung  für  den  Zollverein.
  —  Versügung,  betreffend  vie  periodische  Aufnahme  des  Standes  und  Ganges  der  Bevölkerung.  (Mit
Beilagen).

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departementc.
Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.

Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Aufnahme  der  Bevölkerung  für  den  Zollverein.

Da  vie  zum  Zollverein  verbundenen  Regierungen  für  zweckmäßig  erachtet  haben,  binsichtlich
  der  Bestimmungen,  wonach  der  Ertrag  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben
unter  den  vereinten  Staaten  zu  vertheilen  ist,  sich  über  gemeinsame,  eine  vollständige  Gleichsörmigkeit
  und  einen  genauen  Vollzug  der  Volkszählungen  sichernde  Grundsätze  für  die  periovischen
  Erhebungen  der  Bevölkerung  in  sämmtlichen  Vereinsstaaten  zu  verständigen;  so  wird
in  dieser  Beziehung  vermöge  pöchster  Entschließung  vom  11.  d.  M.,  unter  Abänderung  der
dießfälligen  Bestimmungen  vom  29.  August  1834  (Reg.Blatt  S.  4902  ff.),  Folgendes  verfügt:
        <pb n="474" />
        466

K.  1.

Von  3  zu  3  Jahren  und  erstmals  im  laufenden  Jahre  1846  wird  in  sämmtlichen  Gemeinden
  des  Königreichs  auf  den  3.  December,  und  wenn  dieser  auf  einen  Sonn-  oder
Festtag  fällt,  auf  den  4.  December,  eine  Zählung  der  ortsanwesenden  Bevölkerung  vorgenommen.
  Die  an  diesem  Tage  zu  beginnende  Zählung  ist  ununterbrochen  fortzusetzen  und
wo  möglich  am  nämllchen,  in  volkreicheren  Orten  spätestens  am  dritten  Tage,  zu  vollenden.
Hiebei  gilt  der  drltte  bezlehungsweise  vierte  December  als  Normaltag  in  der  Art,  daß  auch
die  an  den  folgenden  Tagen  fortgesetzte  Zählung  nur  denjenigen  Stand  der  Bevölkerung,
wie  er  am  Normaltage  gewesen  ist,  ins  Auge  zu  fassen  hat.  Etwa  erforderliche  Nachzählungen
  des  eben  erwähnten  Standes  haben  noch  im  Laufe  des  Monats  December  zu
geschehen.

.  2.
Bei  dieser  Zählung  ist  zu  erheben:
I.  die  Anzahl  der  Familien,
II.  die  Anzahl  der  Ortsanwesenden,  und  zwar:
1)  der  über  14  Jahre
a)  männlichen
b)  weiblichen  Geschlechts.
2)  der  unter  14  Jahre
a)  maͤnnlichen
b)  weiblichen  isöleoe,
und

3)  die  Summe  aller  Ortsanwesenden.

KS.  3.

Soweit  nicht  nach  der  Bestimmung  zu  b)  (hienach)  eine  Ausnahme  eintritt,  find:

a)  im  Allgemeinen  alle  In=  und  Ausländer  als  Ortsanwesende  zu  zählen,  welche  am
Normaltage  der  Zählung  (5.  1)  im  Orte  ihren  Aufenthalt  genommen  haben,  derselbe
  mag  ein  dauernder  oder  ein  vorübergehender  seyn.

Es  werden  sonach  am  Orte  ihres  Aufenthalts  gezählt:  alle  dort  in  Lohn  und
Brod  stehende  Dienstboten,  alle  dort  in  Arbeit  stehende  oder  Arbeit  suchende  Gesellen
  und  Gewerbsgehülfen,  einschließlich  verjenigen,  welche  in  Handwerkerberbergen
eingekehrt  sind;  ferner  alle  Lehrlinge,  Fabrik-Arbeiter  und  Taglöhner;  alle  Personen,
        <pb n="475" />
        467

welche  sich  am  Orte  der  Zählung  auf  einer  Unterrichts-,  Lehr-,  Bildungs-,  Erziehungs.,
  Pensions-Anstalt  und  dergleichen  befinden,  oder  dort  sonst  des  Unterrichts
oder  der  Biloung  wegen  verweilen,  so  wie  vie  in  dortigen  Kranken-,  Entbindungs-Häusern,
  Gefängnissen,  Straf=  und  Besserungs-Anstalten  und  dergleichen  befindlichen
Personen;  endlich  die  stationirten  Landjäger  und  Grenzaufseher,  so  wie  die  garnisonirenden
  Offiziere  und  Soldaten.  Beurlaubte  Soldaten  dagegen  werden  nicht  am
Garnisons-,  sondern  an  ihrem  jeweiligen  Aufenthalts-Orte  gezählt.

b)  Nur  solche  Personen,  welche  in  Gasthäusern  (mit  Ausschluß  der  Handwerkerherbergen)
eingekehrt  find,  oder  als  Gäste  in  Familien  sich  aufhalten  (also  mit  Ausschluß  der
in  gemietheten  Prlvat-Quartieren  wohnenden  Fremden)  werden  nicht  als  Einwohner
desjenigen  Ortes,  in  welchem  ste  sich  zur  Zeit  der  Zählung  aufhalten,  betrachtet
und  daselbst  nicht  gezählt.

c)  Dagegen  werden  diejenigen  Inländer,  welche  zur  Zeit  der  Zählung  auf  Relsen  im
In=  oder  Auslande  sich  besinden,  als  Einwohner  ihres  gesetzlichen  Wohn=  oder  Angebsrigkeits-Ortes
  an  ihrem  Wohnorte  und  bezüglich  bei  ihren  Angehörigen  mit  in
Ansatz  gebracht.  .

Zu  den  hiernach  in  ihrem  Wohn=  oder  Angehörigkeits-Orte  mit  zu  zählenden
Personen  gehören  auch  diejenigen,  welche  wegen  Betriebs  eines  Gewerbes  im  Umherzlehen
  zur  Zelt  der  Zihlung  von  Hause  abwesend  find,  dagegen  nicht  die  auf  der
Wanderung  begriffenen  Gesellen  und  Gehülfen.

#)  Solche  Vereinsangehörige,  welche  mehr  als  einen  Wohnsitz  im  Vereine  haben,  z.  B.
im  Sommer  auf  einem  Landgute,  im  Winter  in  einer  eigenen  Wohnung  in  einer
Stadt  sich  aufhalten,  find  nur  an  letzterem  Orte  mitzuzählen,  dagegen  an  dem  Wohnorte,
  von  welchem  sie  zur  Zeit  der  Zählung  abwesend  sind,  von  dieser  auszuschließen.

K.  4.

Der  Bevölkerungs-Aufnahme  muß  eine  wirkliche  Zählung  aller  einzelnen  Individuen
zum  Grunve  liegen,  und  es  darf  letztere  nicht  durch  Benützung  der  Wohnungsregister,  oder
anderer  Quellen  über  die  Bevoͤlkerungs-Verhältnisse  ersetzt  werden.

Zur  Erleichterung  des  Geschäfts  ist  es  jedoch  zuläßig,  Formulare  zur  eigenen  Einrückung
  der  am  Zählungstage  zum  Hausslande  gehörigen  Personen  an  die  selstständigen  Ortsbewohner
  austheilen  zu  lassen,  welche  Formulare  demnächst  innerhalb  der  für  vie  eigentliche
Zäplung  festgesetzten  Zeit  vurch  vdie  dazu  bestimmten  Beamten  von  Haus  zu  Haus  abzuholen
und  zugleich  hinsichtlich  ver  Richtigkeit  der  Ausfüllung  zu  prüfen  sind.
        <pb n="476" />
        468

Die  Zählung  geschieht  in  jeder  politischen  Gemeinde,  und,  wo  solche  aus  einzelnen  Parzellen
  besteht,  in  einer  jeden  derselben  abgesondert.  Dieselbe  ist  eine  Obliegenheit  der  Gemeinde-Behörden
  unter  Mitwirkung  derjenigen  Ortsgeistlichen,  welche  mit  Abfassung  der
Bevölkerungs-Tabellen  beauftragt  sind.

Die  tabellarisch  zu  verzeichnenden,  von  dem  betreffenden  Ortsvorsteher  zu  beglaubigenden
Ergebnisse  der  Zählung  sind  von  denselben  längstens  bls  zum  Zten,  beziehungsweise  4.  Januar
dem  Oberamt  zu  übergeben,  welches  djeselben  mit  den  bei  ihm  vorliegenden  Bevölkerungs-Notizen
  zu  vergleichen,  etwaige  Mängel  zu  verbessern  und  mit  einer  tabellarischen  Zusammenstellung
  der  Bevölkerung  sämmtlicher  Gemeinden  und  Parzellen  seines  Bezirkes  bis  zum
19ten,  beziehungsweise  20.  Januar  dem  statistisch-topographischen  Büreau  zu  übergeben  hat.

8.  6.

Die  Listen  über  den  Gang  der  staatsangehörigen  Bevölkerung  find  als  Controlemittel
für  die  Aufnahme  der  ortsanwesenden  Bevölkerung  (K.  1)  zu  benützen  und  bei  auffallenden
Differenzen  zwischen  beiderlei  Aufnahmen  haben  die  Geistlichen  und  Ortsvorsteher  die  Ergebnisse
  der  wirklichen  Zählung  mit  der  Berechnung  aus  den  Familien-Registern  zu  vergleichen
und  die  hiedurch  etwa  aufgefundenen  Irrthümer  zu  verbessern.

AK.  7.

Hinsichtlich  der  durch  die  K.  Vererdnung  vom  28.  Juni  1823  (Reg.  Blatt  S.  508  ff.)
und  die  Instruktion  von  demselben  Tage  angeordneten,  von  12  zu  12  Jahren  und  erstmals
wieder  auf  den  3.  December  1846  stattfindenden  Aufnahme  des  Standes  der  Bevölkerung
und  der  jährlichen  Listen  über  den  Gang  derselben  wird  auf  die  besondere  Verfügung  vom
heutigen  Tage  Bezug  genommen.

Die  Bezirks=  und  Ortspolizei-Behörden,  so  wie  die  Geiftlichen  haben  sich  nun  nach  den
vorstehenden  Vorschriften  genau  zu  achten.

Stuttgart  den  12.  Oktober  1846.
Schlayer.  Gärttner.

b))  Verfügung,  betreffend  die  periodische  Aufnahme  des  Standes  und  Ganges  der  Berölkerung.
Aus  Anlaß  der  Aenderungen,  welche  dle  seitherigen  Bestimmungen  über  die  von  drei
zu  drei  Jahren  stattfindenden  Aufnahmen  der  landesanwesenden  Bevölkerung  für  den  Jollverein
  durch  die  Verfügung  vom  heutigen  Tage  erlitten  haben,  werden  für  die  bevorstehende
Erhebung  des  Standes  der  staatsangeb  örigen  Bevölkerung  mit  höchster  Genehmigung
folgende  Vorschriften  ertheilt:  6
        <pb n="477" />
        469

8.  1.

Die  von  12  zu  12  Jahren  stattfindende,  im  Jahre  1846  wieder  verfallende  (vergl.
8.  7  der  Verfügungen  vom  29.  August  1834  und  vom  heutigen  Tage)  Erhebung  des  Standes
  der  Bevölkerung  ist  auf  den  3.  December,  in  Verbindung  mit  der  Volkszählung  für  den
Zollverein,  vorzunehmen.

5.  2.
Die  aufzunehmende  Liste  zerfällt  in  die  Abtheilungen:
A.  des  Standes  der  Bevölkerung,  d.  h.  der  Orts=  und  Landes-Angehörigen,  und
B.  der  Orts-  und  Landes-Anwesenden  Bovölkerung;
beide  nach  dem  Stande  vom  3.  December  1846  (S.  beillegendes  Formular.)
g.  3.

Die  den  Stand  der  staatsan  gehörigen  Bev  ölkerung  varstellende  Abtheilung
der  Liste  (A.)  ist  nach  Vorschrist  ver  Art.  5  und  6  der  Instruktion  vom  28.  Juni  1823
(Reg.  Blatt  S.  513)  in  allen  Gemeinden  des  Königreichs  mit  der  Beschränkung  zu  verfassen,
  daß  in  der  Unterabtheilung  „Kirchliches  Verhältniß“  unter  der  Special-Rubrik  1)  Evangelische,
  die  Unterscheivung  zwischen  den  Lutherischen  und  Reformirten  wegbleibt.  Die  unter
dem  Namen  Deutschkatholiken  bekannten  katholischen  Dissidenten  sind  unter  der  Abthellung
„von  anderen  christlichen  Religionsparteien“  aufzuführen.

S  4.

Durch  die  nach  12  Jahren  wiederkehrende  Tabelle  über  den  Stand  der  Bevölkerung
sollen  die  in  die  jährliche  Berechnung  des  Abgangs  und  Zuwachses  eingeschlichenen  Fehler
berichtigt,  und  es  soll  hiedurch  für  die  Berechnung  dieses  Zuwachses  und  Abgangs  in  den
folgenden  Jahren  eine  sichere  Grundlage  gewonnen  werden.

Zu  dem  Ende  ist  es  unumgänglich  erferderlich,  daß  der  Stand  der  Bevölkerung  für
diese  Tabelle  in  jedem  Orte  nicht  wieder  blos  durch  eine  Zuwachs=  und  Abgangs-Berechnung,
sondern  durch  eine  besondere  Zählung,  welche  zugleich  zur-Berichtigurg  und  Ergänzung  der
Familien-Register  zu  benützen  ist,  aufgenommen  werde.

Die  Bewirkung  dieser  Zählung  bildet  eine  gemeinschaftliche  Obliegenheit  des  Ortsvorstebers
  und  des  einen  oder  der  mehreren,  mit  Abfassung  der  Bevölkerungs  Tabelle  braustragten
  Geistlichen.

Ibrem  gewissenbasten  Ermessen  bleibt  überlassen,  welches  Verfabren  hiebei  beobachtet,
namentlich  ob  ein  Durchgang  von  Haus  zu  Haus,  oder  eine  Vertbeilung  von  Frage-Zetteln
zum  Ausfällen  veranstaltet  werden  soll.
        <pb n="478" />
        470

Mit  dieser  Zählung  der  Ortsangehörigen  ist  die  Zählung  der  ortsabwesenden  Angehörigen
  und  der  ortsanwesenden  Fremden  Cunten  ###.  10  bis  12)  in  besonderen  Verzeichnissen
in  angemessene  Verbindung  zu  setzen.

5.
In  die  Rubrik  II.  der  Tabelle:
„Anzahl  der  Ortsangehsrigen“
ist  das  Ergebniß  der  neuesten  Zählung,  ohne  Rücksicht,  ob  es  mit  ver  Abgangs=  und  Zuwachs-Berechnung
  übereinstimmt  oder  nicht,  aufzunehmen.  Bedeutendere  Abweichungen  find,
wo  es  geschehen  kann,  unter  der  Rubrik,  „Bemerkungen“  zu  erklären.
8.  6.

Als  Orts-Einwohner  (Angehörige)  sind  zu  zählen:

1)  alle  Personen,  welche  in  der  Gemelnde  als  Börger  oder  Beisitzer  derselben  wohnen
und  die  sonstigen  Staatsangehörigen,  welche  im  Orte  Wohnsteuer  entrichten.

2)  Die  nach  Art.  12  des  Bürgerrechtsgesetzes  von  der  Wohnsteuer  befreiten  staatsangehörigen
  Personen,  welche  im  Polizei-Bezirke  der  Gemeinde  einen  selbstständigen  Wohrnsitz
haben,  Unteroffiziere  und  Soldaten  also  nur,  insofern  ste  einen  selbstständigen  Haushalt  in
der  Gemeinde  gegründet  haben.  "

3)  Diejenigen,  noch  keine  eigene  stelbsttändige  Wohnung  besitzenden  Personen,  deren
Eltern  oder  überlebenver  Elterntheil  nach  Ziffer  1  und  2  als  Ortseinwohner  zu  betrachten
sind,  oder  zur  Zeit  ihres  Todes  als  solche  zu  betrachten  waren,  desgleichen  die  im  Lande
zurückgelassenen  unselbstständigen  Kinder  ausgewanderter  früherer  Ortseinwohner.

Namentlich  sind  nach  dem  Bieherigen  zu  zählen:  Pächter  mit  ihren  Familien,  auswärtige
Wittwen  und  Geschwister,  welche  mit  andern  Familien  des  Orts  zwar  zusammen,  jedoch  auf
eigene  Rechnung  leben,  ferner  diejenigen,  welche  nach  obigen  Bestimmungen,  Punkt  3,  als
Ortsangehörige  zu  betrachten  sind,  zur  Zeit  der  Zählung  aber  in  auswärtigen  Diensten
stehen,  oder  während  ihrer  Bilvungs-,  Lehr=  und  Wanderjahre,  oder  aus  einem  andern
Grunde  zeitig  von  Hause  abwesend  find.

S.  7.

Selbstständige  Personen,  welche  das  diesseitige  Staatsbürgerrecht  besitzen  und  einer  inländischen
  Gemeinde  als  Bürger  oder.  Beisitzer  angehören,  hingegen  ihren  Wohnsitz  weder  in
dieser  noch  in  einer  andern  Gemeinde  des  Landes,  sondern  mit  dem  Vorbehalt  ihres  Staatsbürgerrechts,
  over  mit  einem  diesseitigen  Heimathschein  im  Ausland  genommen  baben,  sind
        <pb n="479" />
        471

mit  ihren  Familien  den  Angehsrigen  desjenigen  Orts,  in  welchem  sie  das  Bürger=  oder
Beisitz-Recht  besitzen,  beizuzählen.

In  der  hienach  neugebildeten  Rubrike  III.  a.  der  Liste  Abtheilung  A.  ist  anzugeben:  wie
viele  solcher  im  Auslande  wohnenden  Ortsangehörigen,  und  in  Rubrik  III.  b.  ist  anzugeben:
wie  viele  derselben,  die  senen  Vorbehalt  nicht  gemacht  haben  und  keinen  Heimathschein  besitzen,
  jedoch  des  diesseitigen  Staatsbürgerrechts  nicht  für  verlustig  erklärt  worden,  in  Rubrike
II.  gezählt  worden  sind.  Von  selbst  versteht  es  sich,  daß  unter  denselben  auch  diejenigen
Individuen,  welche,  ohne  förmlich  ausgewandert  zu  seyn,  wahrscheinlich  nicht  mehr  ins  Vaterland
  zurückkehren,  und  ebenso  diejenigen  Verschollenen,  welche  von  den  Gerichten  nicht  für
todt  erklärt  worden,  zu  begreifen  sind.

G.  S.

Da  bei  den  indessen  wahrgenommenen  Gebrechen  vieler  Familien-Register  die  nach  oben
#K.  4  vorzunehmende  Berichtigung  und  Ergänzung  zu  einem  dringenden  Bedürfniß  geworden
  ist;  so  wird  den  betreffenden  Geistlichen  die  größtmögliche  Sorgfalt  und  Genauigkeit  in
dieser  Hinsicht  um  so  mehr  zur  Pflicht  gemacht,  als  durch  jene  Dokumente  die  Richtigkeit  der
jährlichen  Bevölkerungslisten  bedingt  ist.
8.  9

Die  Anzahl  der  Landes=  und  Orts-Anwesenden  und  Abwesenden  (Abthl.  B.  der  Liste)
ist  nicht  blos  in  den  Oberamtssitzen  und  in  den  3000  oder  mehr  Einwohner  zählenven,
sonstigen  Gemeinden,  sondern  in  allen  Orten  zu  berechnen.

K  10.

Bei  dieser  Berechnung  find  nicht  nur  die  Ortsanwesenden  nach  den  im  #.  2  der  Verfügung
  von  heute  in  Betreff  der  Aufnahme  der  Bevölkerung  für  den  Zollverein  ausgehobenen
Beziehungen,  sondern  es  ist  noch  weiter  zu  erheben:

III.  die  Anzahl  der  abwesenden  Ortsangehörigen;  und

IV.  die  Anzahl  der  im  Orte  sich  aufhaltenden  Fremden.

K.  11.
Hinsichtlich  der  Frage:  wer  als  ortsanwesend  und  wer  als  orteabwesend  bei  dieser
Zählung  zu  behandeln  sey,  kommen  die  Bestimmungen  des  &amp;amp;.  3  der  in  §&amp;amp;.  10  gedachten  Verfügung
  in  Anwendung.

S.  12.

Bei  der  Fertigung  der  Liste  über  den  Stand  der  Bevölkerung  findet  folgendes  Verfahren
  statt:

Die  Ziffern  zu  I.  u.  II.  der  Abtheilung  B.  werden  dadurch  gefunden,  daß  die  Ergebnisse
  der  Rubriken  IV.  u.  V.  der  Abtheilung  A.  die  Klassen  der  ersteren  nach  vorangegangener
  Eintheilung  in  die  beiden  Abstufungen  über  und  unter  14  Jahren,  in  die  Rubriken
II.  u.  I.  ver  Abthe#lung  B.  übertragen,  sodann  die  abwesenden  Angehörigen  sowohl  nach
Familienstand,  als  nach  beiden  Altersklassen  abgezogen  und  hierauf  die  anwesenden  Fremden
nach  ebendenselben  Kategorieen  hinzugerechnet  werden.  Ebenso  wird  die  Summe  aller  Ortsanwesenden
  gefunden,  indem  von  der  in  der  Rubrike  II.  der  Abtheilung  A.  aufgeführten
Zahl  aller  Ortsangehörigen  die  abwesenden  abgezogen  und  zu  dem  Reste  die  anwesenden
Fremden  hinzugezählt  werden.  .
        <pb n="480" />
        472

8.  13.

Die  Notizen  find  nach  politischen  Gemeinden,  und  wo  solche  aus  einzelnen  Parzellen
bestehen,  von  einer  jeven  verselben  abgesondert  aufzunehmen.

Im  Falle  der  Umfang  der  politischen  Gemeinde  mit  dem  des  Marrei-Bezirks  nicht  barmonirt,
  oder  wegen  Verschiedenbeit  der  Confession  der  Gemeinde-Angehörigen,  oder  bedeutenderen
  Umfangs  der  Gemeinde  die  Familien-Register  von  verschiedenen  Geistlichen  geführt
werden,  hat  der  Geistliche  des  Hauptorts  der  politischen  Gemeinde,  und,  wenn  Geistliche
verschiedener  Confessionen  sich  daselbst  befinden,  der  Geistliche  verjenigen  Confession,  welche
der  Zahl  ihrer  Bekenner  nach  die  überwiegende  ist,  die  Sammlung  und  Zusammenstellung
der  ihm  von  den  betreffenden  Geistlichen,  von  jedem  in  Beziehung  auf  seine  Parochie,  zu
liefernden  Notizen  zu  besorgen  und  über  die  richtige  Erhebung  sämmtlicher  Notizen  zu  A.  u.

B.  (oben  4&amp;amp;.  2)  zu  wachen.  4
K  14.

Die  nach  den  voranstehenden  Bestimmungen  tabellarisch  zu  verzeichnenden  Ergebnisse  der
einzelnen  politischen  Gemeinden  mit  ihren  Parzellen  find,  von  den  betreffenden  Geistlichen
und  den  Ortsvorstehern  beglaubigt,  längstens  bis  zum  3.  Januar  des  nächstfolgenden  Jahres
dem  Oberamt  zu  übergeben,  welches  sie  mit  den  jährlichen  Bevölkerungslisten  zu  vergleichen
ibre  Ueberstimmung  mit  den  bestehenden  Vorschriften  zu  prüfen  und  für  die  Verbesserung
und  Ergänzung  etwaiger  Mängel  und  Lücken,  so  wie  für  die  Richtigkeit  ver  Berechnung
Sorge  zu  tragen  und  sämmtliche  Listen  mit  einer  tabellarischen  Zusammenstellung  des  Bezirkes
  unfehlbar  bis  zum  18.Januar  dem  statistisch-topographischen  Bürcau  vorzulegen  hat  7).

8.  15.

Die  jährlichen  Listen  über  den  Gang  der  Bevölkerung  find  künftig  gleichfalls  auf  den

3.  December,  auch  im  laufenden  Jahre,  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  aufzunehmen,  am
3.  Januar  dem  Oberamt  zu  übergeben  und  von  diesem  am  19.  Januar  dem  statistisch-topographischen
  Büreau  vorzulegen.  In  denselben  ist  künftig,  in  der  Rubrik:  „Bemerkungen“
mit  Unterscheidung  der  Geschlechter  anzugeben:  wie  groß  jeden  Orts  die  Anzahl  derjenigen
Individuen  je  nach  dem  neuesten  Stande  ist,  welche  zur  Aufnahme  in  die  nach  §#.  2,  6  u.  7
neugebildete  Rubrik  III.  a.  u.  b.  bestimmt  sind.
*  *

*

Die  geistlichen  und  weltlichen  Ortsbehörden  haben  sich  nun  nach  Vorstehendem  zu  achten
die  Vorbereitungen  zu  einer  richtigen  und  genauen  Erhebung  der  Bevölkerung  sogleich  zu
beginnen,  über  die  Mittel,  die  hiezu  erforderlichen  Notizen  mit  möglicher  Vollständigkeit  und
ohne  große  Belästigung  der  Ortseinwohner  zu  erhalten,  sich  zu  berathen,  und  die  Listen  selbst
mit  pflichtmäßiger  Sorgfalt  abzufassen.

Stuttgart  den  12.  Oktober  1846.
Schlayer.  Gärttner.

6%  Anmerkung.  Gedruckte  Tabellen  zu  diesen  Listen  find  in  der  Arnold'schen  Druckerei  in  Stuttgart  für  3  kr.
das  Exemplar  zu  haben.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="481" />
        82.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Freitag  den  30.  Oktober  1846.
Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Erlaubniß  zur  Annahme  fremder  Orden.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departemente.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  Diensprüsung  für  vehrstellen
  an  höheren  philologischen  Lehranstalten.  —  Verfügung,  die  Aushebung  für  das  Jahr  1817  Wr

Dienst-Erledigungen.

 

 

II  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A.  Erlaubnif  zur  Annahme  fremder  Orden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  26.  d.  M.  dem  General-Quartiermeister,
  General-Major  v.  Miller,  so  wie

dem  Oberlieutenant  Kallce  des  General-Quartiermeisterstabs,  die  nachgesuchte  Erlaubniß
  gnävigst  ertheilt,  die  von  des  Königs  von  Preusen  Majestät  denselben  verliehenen  Orven,
  nämlich  den  rothen  Adler-Orden  zweiter  Classe  mi:  dem  Stern,  beziehungsweise  den
rothen  Avler-Orden  vierter  Classe,  anzunehmen  und  zu  kragen.

B)  Dienst-Nachrichten.  ,

Durch  hoͤchste  Entschließung  vom  30.  v.  M.  ist  dem  katholischen  Pfarrer  Kratzer  in
Justingen,  Dekanats  Zwiefalten,  unter  Belassung  des  Titels  eines  Pfarrers,  die  Caxlanei
Nusplingen,  Dekanats  Spaichingen,  ferner
        <pb n="482" />
        474

durch  höchste  Entschließung  vom  14.  v.  M.  die  mit  dem  Dekanate  verbundene  katholische
  Pfarrei  Zwiefalten  dem  Pfarrer  Köhler  in  Wilopoldsweiler,  und

die  katholische  Pfarrei  Hirschau,  Dekanats  Rottenburg,  dem  Parrer  Widmann  in
Gündringen  gnädigst  übertragen  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  böchste  Entschließungen  vom  19.  d.  M.
vem  Eisenbahnbau-Inspektor  Cloß  in  Zuffenhausen  den  Titel  und  Rang  eines  Kreisbauraths
in  Gnaden  verliehen,

dem  Oberlieutenant  Schmid  im  vierten  Infanterie-Regiment,  auf  sein  Ansuchen,  die
Entlassung  aus  dem  K.  Militärdienste,  mit  Beibehaltung  seines  Charakters  als  Oberlieutenant
  und  mit  der  Erlaubniß,  die  Armee-Uniform  tragen  zu  dürfen,  ertheilt,

den  Revierförster  Antoni  in  Thalbelm,  wegen  vorgerückten  Alters  und  leidender  Gesundbeit,
  in  den  Ruhestand  versetzt,  und

die  erledigte  Forstassistentenstell“  zu  Neuenstadt  dem  Forstpraktikanten  Lieutenant  a.  D.,
Fribolin,  gnadigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vem  21.  d.  M.  die  erledigte
  evangelische  Pfarrei  Nellingen,  Dekanats  Eßlingen,  dem  Helfer  Haußmann  in
Lorch,  Dekanats  Welzheim,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Höpfgheim,  Dekanats  Marbach,  dem  Pfarrverweser
Hartmann  in  Gablenberg,  Dekanats  Stuttgart,

die  erledigte  evangelische  Stadepfarrei  Widdern,  Dekanats  Neuenstadt,  dem  Pfarrverweser
  Zeller  in  Oberrieringen,  Dekanats  Vaihingen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Horkheim,  Dekanats  Heilbronn,  dem  Stadtpfarrer
Fischer  in  Neuffen,  Dekanats  Nürtingen,  und

die  erledigte  Helfers=  und  Präzeptorsstelle  in  Leutkirch  dem  Verweser  derselben,  Müller,
  zu  übertragen,  ferner

vermöge  höchster  Entschließung  vom  22.  d.  M.  dem  Stadtgerichts-Aktuar  Müller  zu
Stuttgart  die  nachgesuchte  Dienstentlassung  in  Gnaden  zu  ertheilen,  und

die  erledigte  Amtsnotarsstelle  in  Ochsenhausen,  Oberamts  Biberach,  dem  Amtsnotar
Bloß  zu  Weil  im  Schönbuch,  Oberamts  Böblingen,  zu  verleihen  geruht.

Der  Uebertragung  des  in  Folge  der  Dienstrefignation  des  bisherigen  Posthalters  Berger
  erledigten  Posthaltereidienstes  zu  Besenfeld,  Oberamts  Freudenstadt,  an  den  Lammwirth
Christian  Keppler  von  da,  ist  durch  höchste  Entschließung  vom  21.  d.  M.,  und
        <pb n="483" />
        475

dem  von  dem  Fürsten  von  Thurn  und  Taris  auf  die  Pfarrstelle  Sießen  präsentirten
Kaplan  Niedermüller  zu  Buchau,  wie  auch

dem  von  dem  Grafen  zu  Königsegg-Aulendorf  auf  die  Pfaristelle  Königseggwald  präsentirten
  Kaplan  Küchle  zu  Altshausen  am  22.  v.  M.  vie  landesherrliche  Bestätigung  ertheilt
worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  K.  StudienrathPs.

Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  Dienstprüfung  für  Lehrstellen  an  höheren
philologischen  Lehranstalten.
In  Folge  der  vom  10—12.  September  d.  J.  vorgenommenen  Dienstprüfung  find  für
befähigt  zu  Lehrstellen  an  höheren  philologischen  Lehranstalten  erklärt  worden:
1)  Dr.  Wilhelm  Zimmermann,  Diaconus  zu  Dettingen,  Dekanats  Urach.
2)  Carl  Renz,  Präzeptor  am  Gymnassum  zu  Ulm.
3)  Wilhelm  Birkler,  Nepetent  am  Wilhelmestift  zu  Tübingen.
Stuttgart  den  3.  Oktober  1846.  Knapp.

B)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.

Des  Ober-Rekrutirungs-Raths.

Verfügung,  die  Aushebung  für  das  Jahr  1847  betreffend.

Wegen  Vorbereitung  der  Aushebung  für  das  Jahr  1847  werden  die  damit  beauftragten
HBehörden  auf  die  §§.  8  und  folgende  der  unter  dem  30.  December  1813  (Reg.Blatt  Nr.  3
von  1844)  erlassenen  Instruktion  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  Verpflichtung  zum
Kriegsdienste  verwiesen.

Unter  Bezugnahme  hierauf  wird  den  K.  Oberämtern  aufgegeben,  die  dort  angegebenen
Termine  genau  einzuhalten,  und  in  den  Gemeinden  gehörig  bekannt  zu  machen,  auch  längstens
bis  zum  8.  Januar  1847  Anzeige  hieher  zu  erstatten,  daß  die  Orts-Rekrutirungslisten  bei
dem  Oberamte  eingekommen  seyen.

Stuttgart  den  20.  Oktober  1846.  Göriz.
        <pb n="484" />
        476

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  katbolische  Stadtpfarrstelle  zu  Blberach,  mit  welcher
  das  Dekanatamt  verbunden  ist,  und  welche  bei  2400  Pfarrgenossen,  an  Gütern,  Capitalien,
Besoldungen  und  Gebühren  ein  reines  ständiges  Einkommen  von  jährlichen  1383  fl.  gewährt,
haben  binnen  vier  Wochen  ihre  Gesuche  vorschriftmäßig  bei  dem  katholischen  Kirchenrath.
einzureichen.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Gerstetten,  Dekanats  Heidenheim,  womit
  ein  verwandeltes  Einkommen  von  1305  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier
Wochen  bei  dem  evangelischen  Confistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Die  Pfarrei  enthält
im  Mutterorte  1606  und  in  den  beibden  Filialien  162  Kirchengenossen.  In  den  letzteren
befindet  sich  keine  Kirche,  sondern  nur  eine  Schule.  Dagegen  find  in  dem  Mutterorte  selbst
zwei  eine  Viertelstunde  von  einander  entfernte  Kirchen,  in  welchen  die  Gottesdienste  abwechslungsweise
  gehalten  werden.

3)  Die  Bewerber  um  die  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Revierförstersstelle.
zu  Thalheim,  Forsts  Roktweil,  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des
Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  befäbigten  Bewerber  um  die  mit  einem  Gehalte  von  600  fl.  nebst  freier  Amtswohnung
  verbundene  Stelle  eines  Reallehrers  in  Alpirsbach,  Oberamts  Oberndorf,  haben
sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Stadtgerichte  Stuttgart  erledigte  Aktuarsstelle
werden  aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  vorschriftmäßig
  sich  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Amtsnotariat  Weil  im  Schönbuch,  Oberamts
Böblingen,  mit  welchem  ein  Gehalt  von  375  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  drei
Wochen  bei  dem  K.  Gerlchtshofe  in  Ehlingen  zu  melden.
        <pb n="485" />
        477

d33.
Regierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Donnerstag  den  5.  November  1846.
Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Termin  zu  Vornahme  der  nächsten  Prüfung  der  Justiz-Referendäre.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Zurückverlegung  des  Postamts  Denkenthal,  Oberamts  Ulm,  nach  Luizhausen.
—  Bekanntmachung,  betreffend  vie  Auszeichnung  des  Schultheißen  Bausch  zu  Ochsenbach,  Oberamts  Brackenhrim.
  —  Verleihung  eines  Ersindungs-Patents  an  den  Papier-Fabrikanten  Völter  auf  ein  Verfahren
zur  Verarbeilung  von  Holz  in  eine  breiartige  Masse.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer
zweiten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache.  —  Verfügung,  betreffend  Aenderungen  im  Zolltarif.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A.  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  28.  v.  M.  Höchst-Ihrem  Adjutanten,
Obersten  v.  Rüpplin,  die  erbetene  Erlaubniß  gnädigst  ertheilt,  vas  von  den  Fürsten  von
Hoben  zollern-Hechingen  und  Sigmaringen  Durchlauchten  ihm  verliebene  Ehrenkreuz  zweiter
Classe  des  Hohenzollern'schen  Hausordens  anzunehmen  und  zu  tragen.

B)  Dienst-Nachrichten.

Vermöge  böchster  Entschliehung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  26.  v.  M.
ist  die  erledigte  Rathsstelle  bei  der  Ober-Rechnungskammer  dem  Finanz-Ministerialkassier,
Finanzrath  Silcher,
        <pb n="486" />
        478

die  erledigte  Hall-Verwaltersstelle  zu  Heilbronn  dem  Zollverwalter  Junginger  in
Langenargen,

die  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  bel  der  Finanzkammer  des  Reckarkreises  dem  Cameralamts-Buchhalter
  Hoffmann  in  Sulz,

die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Enzklösterle,  Forstamts  Altenstaig,  dem  Forstamts-Assistenten
  Kreß  zu  Weingarten,  so  wie

die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Bettenreute,  Forsts  Weingarten,  dem  sorsikundigen
Kanzlei-Assistenten  Hartmann  bei  der  Finanzkammer  des  Jarxtkreises  gnädigst  uͤbertragen
worden.

Sodann  haben  Höchstvieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  28.  v.  M.  dem
zweiten  Bibliothekar  an  der  K.  offentlichen  Bibliothek,  Professor  Gfrörer,  die  nachgesuchte
Entlassung  von  seinem  Amte  gnädigst  ertheilt,  und

die  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  bei  der  Regierung  des  Jaxtkreises  dem  Oberamts-Aktuar
  Baumann  in  Mergentheim,  wie  auch

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  29.  v.  M.  die  erledigte  Registratorsstelle  bei  dem  Gerichtshofe
  in  Ulm  dem  Gerichts-Aktuar  Miller  in  Geißlingen  gnädigst  übertragen.

Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom  28.  v.  M.
der  von  dem  Posthalter  Grub  in  Illingen,  Oberamts  Maulbronn,  nachgesuchten  Enllssung.
von  dem  Post-Expeottions=  und  Posthaltereidienste  die  landesherrliche  Genehmigung  gnädigst
zu  ertheilen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A.  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Termin  zu  Vornahme  der  nächsten  Prüfung  der  Justiz-Referendäre.

Diejenigen  Justiz-Referendäre,  welche  in  Gemäßheit  der  K.  Verordnung  vom  25.  April
1839  sich  zu  der  bevorstehenden  zweiten  Dienstprüfung  gemeldet,  und  nach  erfolgter  Zulassung
zu  derselben  ihre  Probe-Relationen  rechtzeltig  übergeben  haben,  werden  hiermit  benachrichtigt,
daß  ihre  Prüfung  demnächst  bei  ver  Justiz-Prüfungs-Commisston  zu  Stuttgart  in  drei  Abtheilungen
  vorgenommen  werden  wird.
        <pb n="487" />
        479

Die  erste  Abtheilung  besteht  aus  den  Referendären:
Faber,
Golther,
Halder,
Hermann,
Huber,
Steinhardt;
die  zweite  Abtheilung  aus  den  Referendären:
v.  Egloffstein,
Gwinner,
Hufnagel,
Schüle,
Speidel,
Wirth;
die  dritie  Abtheilung  aus  den  Referendären:
Immenvpörfer,
Kopp,
Mever,
Seeger  und
v.  Soden.
Die  Candidaten  der  ersten  Abtheilung  haben
Freitag  den  20.  November  d.  J.,
riejenigen  der  zweiten  Abtheilung
Freitag  den  27.  desselben  Monats
und  diejenigen  der  dritten  Abtheilung
Freitag  den  4.  December  d.  J.
in  Stuttgart  sich  einzufinden  und  beziehungsweise  an  den  bezeichneten  Tagen  Nachmittags
zwischen  3  und  5  Uhr  auf  der  Kanzlei  des  Ober-Tribunals  sich  zu  melden,  um  daselbst  weitere
  Anweisung  zu  empfangen.
Stuttgart  den  2.  November  1846.
Prieser.
        <pb n="488" />
        480

B)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zurückverlegung  des  Postamts  Denkenthal,  Oberamts
Ulm,  nach  Luizhausen.
Der  Postamtssitz  Denkenthal,  Oberamts  Ulm,  ist  mit  höchster  Genehmigung  vom  14ten
d.  M.  nach  Luizhausen  desselben  Oberamts  versetzt  worden;  was  mit  dem  Anfügen  bekannt
gemacht  wird,  daß  die  Entfernung  der  Station  Luizhausen,
von  Geißlingen  zu  ?  Post
—  Ulm  zu  1  Post
bestimmt  worden  ist.
Stuttgart  den  26.  Oktober  1846.  Schlayer.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  des  Schultheißen  Bausch  zu  Ochsenbach,
Oberamis  Brackenheim.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  24.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majcstät
  aus  Anlaß  der  Visitation  des  Oberamts  Brackenheim  dem  Schultheißen  Bausch  in
Ochsenbach,  in  Anerkennung  seiner  vieljährigen  treuen  Dienste,  die  goldene  Civil-Verdienst=Medaille
  statt  der  bisher  von  ihm  innegehabten  silbernen  gnädigst  verlieben.

Stuttgart  den  28.  Oktober  1846.  Schlayer.

-P)  Verleihung  eines  Ersindungs-Patents  an  den  Papier-Fabrikanten  Völter  auf  ein
Verfahren  zur  Verarbeitung  von  Holz  in  eine  breiartige  Masse.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  28.  d.  M.  dem
Papier-Fabrikanten  Christian  Völter  zu  Heidenheim  auf  das  von  ihm  dargelegte  Verfahren
zur  Verarbeitung  von  Holz  in  eine  breiartige,  besonrers  zur  Papierbereitung  dienliche  Masse
das  nachgesuchte  zehnjährige  Erfindungs-Patent  gnädigst  verliehen  haben;  so  wird  dieses,
unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten  Gewerbe-Ordnung  und  das  Gesetz
vom  29.  Juni  1842,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  29.  Oktober  1846.  Schlayer.
        <pb n="489" />
        481

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  zweiten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache.
Am  Montag  den  23.November  d.  J.  wird  eine  zweite  höhere  Dienstprüfung  im  Finanzfache
hier  in  Stuttgart  stattfinden,  zu  welcher  sich  die  nachgenannten,  für  zulassungsfähig  erkannten
  Candidaten  in  dem  neuen  Canzleigebäude  an  der  Königsstraße,  Morgens  8  Uhr,  einzufinden
  haben,  und  zwar:
Bartholomi,  Eouard,  von  Crailsheim,  Finanz-Referendär  zweiter  Elasse  in
Stuttgart.
Braun,  Ernst  Carl  Wilhelm  Friedrich,  von  Stuttgart,  Finanz-Referendär  zweiter
Classe  daselbst.
Fischer,  Georg  August,  von  Stuttgart,  Finanz-Referendär  zweiter  Classe  daselbst.
Klumpp,  Ferdiagand,  von  Schramberg,  Finanz-Referendär  zweiter  Classe  in  Ellwangen.

Linsenmann,  Gustav  Friedrich,  von  Großbottwar,  Finanz-Referendär  zweiter  Classe
in  Reutlingen.
Schad,  Eouard,  von  Böblingen,  Finanz-Referendär  zweiter  Classe  in  Tübingen.
Seckler,  Aloys,  von  Ellwangen,  Finanz-Referendär  zweiter  Classe  in  Stuttgart.
Stotz,  Wilhelm,  von  Ludwigsburg,  Buchhalter  bei  der  fürftl.  fürstenbergischen  Hauptkasse
  in  Donaueschingen.
Stuttgart  den  31.  Oktober  1846.  Gärttner.

)  Verfügung,  betreffend  Aenderungen  im  Zolltarif.

Nachdem  die  Regierungen  der  Zollvereinsstaaten  über  nachstehende  Aenderungen,  beziebungsweise
  Ergänzungen  ves  Vereins-Zolltarifs  übereingekommen  sind,  so  werden  vieselben,
in  Folge  böchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  2.  v.  M.,  hiemit
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

I.  An  vdie  Stelle  der  Positionen  2.  a,  2.  b.  1,  5.  h.  und  22  ver  zweiten  Abtheilung
des  Tarifs  vom  19.  Oktober  1845  (Reg.  Blatt  S.  437)  treten  folgende  Bestimmungen:
        <pb n="490" />
        482

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

 

 

NWWo.

S

2

 

a)  Rohe  Baumwollel
b)  Baumwollengarn,  ungemischt  oder
gemischt  mit  Wolle  oder  Leinen:

1)  ungebleichtes  ein=  und  zweidraͤhiiges

  und  Watten.  .  ..
h)  Farbhölzer:

10  in  Blöcken
2)  gemahlen  oder  geraspelt
Leinengarn,  Leinwand  und  andere

  Leinen  waaren:
a)  Rohes  Garn:
1)  Maschinen-Gespinnst

2)  Hand-Gespiunst

b)  Gebleichtes  oder  Erfirbe  Garn

c)  Zwirn.

cl)  Graue  Packleinwand  u.  Segeltuch

)  Rohe  (unappretirte)  Leinwand,  rober
  Zwillich  und  Drillich.

Ausnahme.  Nohe,  ungebleichte
Leinwand  geht  frei  ein:

aa)  in  Preußen:

auf  den  Grenzlinien  von  Leobschütz

bis  Seidenberg  in  der  Ober-Lausttz,

von  Heiligenstadt  bis  Nordhausen  u.

von  Herstelle  bis  Anholt  nach  Bleichereien

  oder  Leinwandmärkten;
bb)  in  Sachsen:

auf  der  Grenzlinie  von  Ostritz  bis

Schandau  auf  Erlaubußscheine;
cc)  in  Kurhessen:

auf  Erlaubnißscheine  nach  Bleichereien

  oder  Märkten.

#).  Gebleichte,  gefärbte,  gedruckte  oder
in  anderer  Art  zugerichtete  (appretirte),
  auch  aus  gebleichtem  Garn  gewebte
  Leinwand;  gebleichter  oder  in
anderer  Art  zugerichteter  Zwillich  u.

 

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner
1  Centner
1  Ceniner
1  Centner

1  Centner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabensätze  4
Für
Tara
nach  dem  nach  dem  wird  vergütet
14-Thaler-Fuß  24½-Gulden-Fuß,  vom  Tentner
beim  beim  Brutto-Gewicht:
Elngang.  Ausgang.  Eingang.gang.
gribir.  Sgr.  #  Rehtr.  Sar.  ft.  kr.  fl.  tr.  Pfund.
frei“  10  fre  35
,-  18  in  Fässern  u.  Kist
3  515  "  4  i  Korben  .  #
.  allen.
frei,.  10  frei  5  I!  in  Ballen
5  5  4’.  47½  17½
13  in  Kisten.
2  ·  330  .6inBallm.
.  5  .  .  .  17½  .
;  «  «  15  „113  in  Kisten.
·  «  «  6  in  Ballen.
20  .  1110
13  in  Kisten.
4  ·  7  6  in  Ballen.
        <pb n="491" />
        483

 

 

 

 

 

Abgabensätze  zã
Ur
Maaßstab  Tara
nach  dem  nach  dem  wird  vergütet
Benennung  der  Gegenstände.  der  14-Thaler=  Fuß  24½  -Gulden-Hup,  vom  Centner
.  Verzollung.  beim  Brutto-Gewicht:
2  Eing  ange  nuegang.  Eingang.  Ausgang.
M#lr.Szr.  Ls  S.  I  3Gl  ir.  s.  tr.  Pfund.
Drillich;  rohes  und  gebleichtes,  20
verarbeitetes  Tisch-,  Bett-  u  ·
tũcherzeug,  leinene  Kürell,  auch  heu-  13  in  Kisten.
Leibwäsche  1  Centner2355  .  143  5#  in  Köben.
g)  Bãnder,  Batist,  Borien,  Fransen,  in  Ballen.
Gaze,  Kammertuch,  gewebte  Kanken.
  Schnüre,  Strumpfwaaren,
Gespinnste  und  Tressempaaren  auc
Metallfäden  und  Leinen,  jedoch  18  in  Kisten
außer  Verbindung  mit  Eisen,  Glas,  15  i  Kerben.

Holz,  Leder,  Messing  und  Stahl!!  Centner300qä.  .ä5z0  .  1n  6  in  Ballen.

)  Zwirnspitten  enn#e##  6o  .  .  .  11051  .  ..  .  4  n  Aisen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II.  Die  Anmerkung  zu  Pos.  6.  a.  bis  d.  der  zweiten  Abtheilung  des  Tarifs,  wonach  die  dort  festgesetzten
  Eisenzölle  nur  für  das  Jahr  1846  gültig  seyn  sollten,  fällt  weg.

III.  Zur  Beseltigung  der  über  die  Anwendung  der  Tarifposttionen  41.  c.  1.  und  2.  entstandenen
Zweifel  werden  diese  Posstionen  dahin  erläutert,  daß  nur  durch  die  Walke  verfilzte  wollene  Waaren
im  Sinne  des  Tarifs  als  „gewalkte“  anzusehen  sind  und  daß  ungewalkte  gemusterte  wollene  Waaren
dem  Tarifsatze  41.  C.  1.  auch  dann  unterliegen,  wenn  in  denselben  Kammgarn  nicht  enthalten  ist.

IV.  Unter  die  in  der  dritten  Abtheilung  des  Zolltarifs  im  Abschnitte  I.  unter  Nr.  7  genannten
Gegenstände,  welche  bei  der  Durchfuhr  auf  den  in  dem  gedachten  Abschnitte  bezeichneten  Straßen  einem
Durchgangszoll  von  5  Sgr.  oder  171  Krzrn.  für  den  Centner  unterliegen,  ist  der  Artikel  „Talg“  aufgenommen.


Verstehende  Bestimmungen  treten  mit  vem  1.  Jaunnar  1847  in  Wirksamkeit.

Stuttgart  den  4.  November  1846.
Gärttner.
        <pb n="492" />
        484

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Regierung  des  Jaxtkreises  erlerigte  Assessorsstelle
  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  jener  Kreis-Regierung  vorschriftmäßig
  zu  melden.

2)  Bei  dem  Fin  anz-Ministerium  ist  die  Stelle  des  Ministerial-Cassiers,
mit  1000  fl.  Gehalt  erledigt.  Die  Bewerber  um  diesellt  werden  aufgefordert,  binnen  drei
Wochen  bei  dem  genannten  Ministerium  sich  zu  melven.

3)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Gärtringen,  Dekanats  Herrenberg,  welche  1496
Kirchengenossen  zählt,  und  mit  einem  auf  1029  fl.  13  kr.  berechneten  Einkommen  verbunden
ist,  dessen  Verwandlung  der  Ober-Kirchenbehörde  gegenüber  von  dem  künftigen  Parrer  vorbehalten
  wird,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Zoll-Verwaltersstelle  zu  Langenargen,  womit
ein  Gehalt  von  805  fl.  verbunden  ist,  haben  binnen  drei  Wochen  bei  der  Zolldirektion  sich
zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Geißlingen
haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Oberamts-Aktuarsstelle  in  Mergentheim  mit  dem
Normalgehalte  von  500  fl.  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung
des  Jartkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

7)  Bel  der  Finanzkammer  des  Jarkkreises  ist  eine  Kanzlei-Assistentenstelle  zu
besetzen.  Die  Bewerbungen  um  solche  sind  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  gedachten  Finanzkammer
  einzureichen.

*  8  )  Die  Bewerber  um  vie  erledigte  Forstamts-Assistentenstelle  zu  Weingarten  haben
binnen  drei  Wochen  bei  dem  dortigen  Oberförster,  und

9)  die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene  Cameralamts-Buchhaltersstelle  in
Sulz  innerhalb  der  gleichen  Frist  bei  dem  Cameral-Verwalter  daselbst  vorschriftmäßig  sich
zu  melden.

##

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="493" />
        485

54.

Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Donnerstag  den  12.  November  1846.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Ordens-Verleihung.  —  Bewilligung  zur  Annahme  fremder  Orden.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Inrdruktion,  betreffend  den  Ersatz  der  durch  die  Auslieferung  von  Verbrechern
  an  vas  Ausland  entstandenen  Kosten.
Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Berleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  26.  v.  M.  dem  K.  Preußischen
General-Lieutenant  v.  Reyber  den  Friedrichsorden  zu  verleihen  geruht.

B)  Bewilligung  zur  Annahme  fremder  Orden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  3.  d.  M.  dem  Staatsrathe  und
Lehenraths-Direktor,  Freiherrn  v.  Wächter  die  erbetene  Erlaubniß  zu  ertheilen  geruht,  das
von  des  Kaisers  von  Rußland  Majestät  demselben  verliehene  Commandeurkreuz  des  St.
Wlademir-Ordens  anzunehmen  und  zu  tragen.

Sodann  haben  Höchstvieselben  unter  dem  7.  d.  M.  Höchst-Ihrem  Oberst-Stallmeister,
  Freiherrn  v.  Taubenheim  die  nachgesuchte  Erlaubniß  zu  ertheilen  geruht,  das  von

den  Fürsten  von  Hohenzollern  Durchlauchten  demselben  verliehene  Ehrenkreuz  erster  Classe
des  Hohenzollernschen  Haus-Ordens  anzunehmen  und  zu  tragen.
        <pb n="494" />
        486

O)  Dienst-Nachrichten.

Durch  böchste  Entschließung  vom  21.  v.  M.  wurde  die  katholische  Pfarrei  Eggartskirch,
Dekanats  Ravensburg,  dem  Parrer,  Kaplan  Rieger  in  Scheer,  und

die  neu  errichtete  katholische  Pfarrei  Deubach,  Dekanats  Mergentheim,  dem  Pfarrverweser
  Johann  Baptist  Schleich  in  Muthlangen  gnädigst  übertragen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  1.  und  2.  d.
M.  den  Ober-Hofkasse-Controleur  Herrlinger  zum  Hof-Cameralverwalter  in  Freuventhal,

den  Hofkammer-Revisor  Megerlin  zum  Controleur  bei  der  Ober-Hofkasse,

den  Kanzlei-Assistenten  Pfleiderer  zum  Hofkammer-Revisor,

den  Kanzlei-Assistenten  bei  dem  Kriegs-Ministerium,  Frey,  und

den  Hülfsarbeiter  bei  der  Eisenbahn-Commisston,  Huber,  zu  Kanzlei-Assistenten  bei
der  Hof-Domänenkammer  gnädigst  ernannt,  wie  auch

vermöge  höchster  Entschließung  von  2.  d.  M.  ven  Assessor  Scholl  bei  der  Finanzkammer
  des  Donaukreises  zum  Finanzrath  gnädigst  befärdert.

Ferner  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  4.  d.  M.  die  erledigte
Helfersstelle  in  Backnang  dem  Pfarrverweser  Herrmann  in  Dettingen,  Dekanats  Kirchheim
gnädigst  übertragen,  und

vem  Kanzlei-Assistenten  Dr.  Georgii  in  Reutlingen  die  nachgesuchte  Dienstentlassung
bewilligt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  5.  d.  M.  die
erledigte  Ober-Justi.-Rathsstelle  bei  dem  Gerichtshof  in  Ellwangen  dem  Ober-Justiz-Assessor
v.  Jasmund  in  Efßlingen  zu  übertragen,

auf  die  erledigte  Gerichts-Notarsstelle  in  Schorndorf  den  Gerichts-Notar  Jäger  in
Heidenheim,  seinem  Ansuchen  gemäß,  zu  versetzen,  und

auf  die  hiedurch  in  Erledigung  gekommene  Gerichts-Notarsstelle  in  Heidenheim  den
Gerichts-Notar  Stierlen  in  Weinsberg,  wle  auch

auf  die  erledigte  Gerichts-Notarsstelle  in  Langenburg  den  Amtenotar  v.  Moser  in
Ditzingen,  Oberamts  Leonberg,  zu  befördern,  und

vie  erledigte  Amts-Notarsstelle  in  Neckarthailfingen,  Oberamts  Nürtingen,  dem  Schultheißen
  und  Verwaltungs-Aktuar  Boleg  in  Aich,  desselben  Oberamts,  zu  übertragen  geruht.

*
        <pb n="495" />
        487

II.  Verfügungen  der  Departements.

Der  Departements  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.
Instruktion,

betreffend  den  Ersatz  der  durch  die  Auslieferung  von  Verbrechern  an  das  Ausland  entstandenen  Kosten.

Da  die  Wahrnehmung  gemacht  worden  ist,  daß  die  theils  durch  Staatsverträge,  theils
nach  allgemeinen  Regeln  begründete  Ersatzforderung  für  die  Haft-,  Verpflegungs=  und  Transport-Kosten
  der  an  auswärtige  Behörden  ausgelieferten  Personen  von  Seite  der  Württembergischen
  Behörden  in  den  meisten  Fällen  unterblieben  ist,  während  im  umgekehrten  Fall
solche  Kosten  gewöhnlich  verlangt  und  vergütet  wurden;  so  werden  den  hiebel  betheiligten
Behörden  mit  höchster  Genehmigung  vom  17.  d.  M.  nachstebende  Vorschriften  ertheilt:

I.  Ersatz  der  Kosten,  welche  durch  die  von  auswärtigen  Behörden  an  Württembergische
Amtöstellen  verfügte  Auslieferung  von  Verbrechern  veranlaßt  werden.
KS.  1.

Wenn  auf  Requisition  einer  Württembergischen  Behörde  oder  kraft  eines  der  Requisition
gleichgestellten  Titels  (Staatsvertrag  mit  Baiern  vom  7.  Mai  1821,  K.  26,  mit  Baden  von
1825,  Art.  32,  Vertrag  mit  Hohenzollern-Sigmaringen  vom  28.  April  1827,  Art.  32,
Vertrag  mit  Hohenzollern-Hechingen  vom  23.  Juni  1827,  allgemeine  Cartel-Convention  vom
10.  Februar  1831,  Art.  1)  vom  Ausland  Verbrecher  ausgeliefert  werden;  so  sind  die  Haft-,
Verpflegungs=  und  Transport-Kosten  von  der  regquirirenden  diesseitigen  Behörde  derjenigen
auswärtigen  Stelle,  welche  die  Auslieferung  eingeleitet  hat,  zu  ersetzen.  Dieser  Aufwand
  wird  ganz  als  ein  Theil  der  Untersuchungs=  oder  der  Straf-Vollziehungs-Kosten  behandelt
  und  nach  den  hierüber  bestehenden  Vorschriften  zur  Verrechnung  gebracht.  Die  durch
die  Auslieferung  von  Deserteurs  veranlaßten  Kosten  werden  von  den  Militär-Behörden  vergütet.


t

Bei  Prüfung  der  zum  Ersatz  angerechneten  Kosten  sind  zunächst  vie  mit  einzelnen
Staaten  abgeschlossenen  Verträge  maaßgebend  (cl.  Vertrag  mit  Baiern,  Hessen-Darmstadt,
        <pb n="496" />
        488

Nassau  vom  15.  Februar  1824,  Vertrag  mit  Baden  von  1825,  Art.  33,  Uebereinkunft  mit
22  Cantonen  der  Schweiz  vom  15.  Februar  1826,  Vertrag  mit  Hohenzollern-Sigmaringen
vom  28.  April  1827,  Art.  33,  Vertrag  mit  Hohenzollern-Hechingen  vom  23.  Juni  1827,
Uebereinkunft  mit  dem  Herzogthum  Sachsen-Meiningen  vom  15.  März  1828,  Uebereinkunft
mit  dem  Königreich  Sachsen,  Großherzogthum  Sachsen-Weimar,  Herzogthum  Braunschweig
vom  17.  März  1828,  Uebereinkunft  mit  Sachsen-Altenburg  vom  22.November  1828,  Allgemeine
  Cartel-Convention  vom  10.  Februar  1831,  Art.  8—10,  12,  und  Nachtrag  hiezu
vom  10.  August  1832).  So  weit  specielle  Verträge  keine  Entscheidungsnorm  darbieten,  ist
davon  auszugehen,  daß  nur  die  baaren  Auslagen  des  auswärtigen  Staats  zu  ersetzen  find.
Eine  Belohnung  der  mit  dem  Eskortiren  von  Gefangenen  beauftragten  obrigkeitlichen  Diener
ist  in  der  Regel  (wofern  nicht  besondere  Verträge  eine  Ausnahme  machen)  abzulehnen.
Dieser  Grundsatz  findet  namentlich  dem  Großberzogthum  Baden  gegenüber  kraft  einer  besonderen
  Verständigung  mit  der  jenseitigen  Regierung  seine  Anwendung.
5.  3.

Wenn  ein  auswärtiger  Strafgefangener  zur  Vernehmung  in  einer  Untersuchungssache
einer  diesseittgen  Behörde  gestellt  wird;  so  sind  die  Kosten  des  Hin=  und  Her-Transports
im  Ausland  nach  obigen  Grundsätzen  dem  auswärtigen  Staate  zu  ersetzen.

8.  4.

Eine  Vergütung  von  Kosten  findet  nicht  statt,  wenn  die  Auslieferuug  eines  Württembergers
  aus  polizeilichen  Gründen  im  Interesse  des  ausliefernden  Staats  und  nicht  auf
Requisition  einer  Württembergischen  Behörde  oder  kraft  eines  der  Requisttion  vertragsmäßig
gleichgestellten  Titels  zum  Zweck  der  Ausübung  der  Strafrechtspflege  geschieht,  es  müßten
denn  besondere  Verträge  etwas  Anderes  bestimmen.  Dieser  Grundsatz  ist  auch  dann  anzuwenden,
  wenn  die  Requisition  zusammen  fällt  mit  freiwilliger  Ausweisung,  wenn  z.  B.  dieselbe
  Person,  welche  im  Ausland  zu  Erstehung  einer  Gefängnißftrafe  und  nachheriger  Ausweisung
  verurtheilt  wurde,  auch  in  Württemberg  in  Untersuchung  zu  ziehen  ist.

II.  Behandlung  der  Ersatzforderungen  für  die  durch  Auslieferung  von  Ausländern  an  auswärtige
  Behörden  veranlaßten  Kosten.
S.  5.
Im  Falle  der  Auslieferung  eines  ausländischen  Verbrechers  oder  Deserteurs  an  einen
auswärtigen  Staat,  geschehe  diese  Kraft  eines  besonderen  Staatevertrags  oder  auf  den  Grund
der  K.  Verordnung  vom  9.  September  1836,  bat  diejenige  diesseitige  Behörde,  welche  die
        <pb n="497" />
        489

Auslieferung  einleitet,  der  auswärtigen  Stelle,  an  welche  die  Auslieferung  erfolgt,  den  Ersatz
  der  durch  den  Ausgelieferten  veranlaßten  baaren  Auslagen  für  Haft,  Verpflegung,  Transport
  u.  s.  f.  anzusinnen.

Ist  die  Ersatz-Verbindlichkeit  nicht  in  einem  unzweideutigen  Vertrage  begründet,  oder
finden  sonstige  Zweifel  statt;  so  ist  vor  der  Auslieferung  von  ver  betreffenden  auswärtigen
Bebörde  die  Zusicherung  der  Kosten-Vergütung  zu  verlangen.

KC.  6.

Wenn  die  Auslieferung  oder  Ausweisung  eines  Ausländers  im  Interesse  des  diesseitigen
Staats  aus  polizeilichen  Gründen  erfelgt;  so  ist  die  Anforderurg  eines  Kostenersatzes  unstatthaft.
  Dieses  ist  auch  dann  der  Fall,  wenn  mit  der  freiwilligen  Ausweisung  ein  Auslieferungsgesuch
  einer  auswärtigen  Behörde  zusammentrifft.

.  7.

Zum  Zweck  der  Berechnung  der  Kosten  des  Transports  ist  folgendes  Verfahren  zu  beobachten.
  Der  Polizeibehörde,  bei  welcher  der  Transport  beginnt,  ist  von  der  die  Auslieferung
  einleitenden  Behörde  davon  Nachricht  zu  geben,  daß  die  Auslieferung  gegen  Ersatz  der
Kosten  stattfindet;  wo  die  Polizeibehörde  selbst  die  Auslieferung  anordnet,  hat  sie  selbst  von
Amtswegen  hierauf  Rücksicht  zu  nehmen.  Sofort  wird  dem  Transportschein  ein  Verzeichniß
der  durch  den  Transport  verursachten  Koslen  beigelegt,  in  dessen  Eingang  die  Behörde,  welche
die  Auslieferung  verfügt  hat,  die  auswärtige  Stelle,  an  welche  die  Auslieferung  erfolgt,
und  der  Grund  der  Auslieferung  angegeben  ist.  Dieses  Verzeichniß  wird  von  Station  zu
Station  durch  den  Eintrag  der  betreffenden  Transportkosten  nach  Maaßgabe  der  Instruktion
vom  28.  Juni  1824  ausgefüllt.  Eine  Belohnung  für  die  Begleitungs-Mannschaft  ist  nur
dann  aufzunehmen,  wenn  dieses,  wie  in  dem  Vertrag  mit  den  Schweizer  Cantonen  vom
15.  Februar  1826,  besonders  stipulirt  ist.  Jeder  Eintrag  ist  von  der  Polizeibehörde  der
Station  zu  beglaubigen.  Die  Aussichtsbehörde  der  Gränzstation  schließt  das  Verzeichniß  ab
und  sendet  dasselbe  an  die  Bebörde,  welche  die  Auslieferung  verfügte,  zurück.  Im  Uebrigen
werden  diese  Transportkosten  ganz  wie  sonst  behandelt,  und  von  der  Staatskasse  beqahlt.
Nur  ist  in  dem  Gefangenen-Transport-Register  jeder  Station  unter  der  Nubrik  „Bemerkungen“
  zu  setzen:  „von  dem  K.  Oberamtsgerichte  (oder  Oberamte  u.  f.  f.)  N.N.  an  das
K.  Baperische  Lanvgericht  N.  N.  (oder  wie  sonst  die  auswärtige  Stelle  heißt)  ausgelieferter
Verbrecher  (Deserteur.)“
        <pb n="498" />
        490

g.  8.

Nach  Empfang  des  Kosftenverzeichnisses  stellt  die  Behörde,  welche  die  Auslieferung  anordnete,
  sämmtliche  durch  die  Auslieferung  veranlaßten  Ausgaben  zusammen,  prüft  die  Zuläßigkeit
  einer  Ersatzforderung  nach  den  bestehenden  Verträgen  und  allgemeinen  Rechtsgrund-=sätzen
  und  übersendet  sodann  die  richtig  gestellte  Rechnung  mit  Beilagen,  von  welcher  ein
Duplikat  zurückzubehalten  ist,  an  die  auswärtige  Behörde  mit  dem  Anfinnen  der  Vergütung
der  aufgelaufenen  Kosten.

.  9

Wenn  die  Bezahlung  der  Kosten  erfolgt  ist;  so  bat  die  ausliefernde  Behörre  zunächst
nachzusehen,  ob  eine  der  Stationen,  welche  der  Transport  berührte,  in  einem  standesherrlichen
  Bezirk  lag.  In  diesem  Fall  wird  dem  betreffenden  standesherrlichen  Bezirksamt  der
Betrag  der  auf  jener  Station  gehabten  Auslagen  zugesendet.  Im  Uebrigen  verrechnen  K.
Oberamtsgerichte  die  erhaltene  Kostenvergütung  ohne  weitere  Unterscheidung  als  ausserordentliche
  Einnahme  in  ihrer  Inquisitionskostenrechnungz;  K.  Oberämter  übergeben  dieselbe  gegen
  Ouittung  dem  nächsten  Kameralamt;  standesherrliche  Amtsgerichte  endlich  ziehen  von
der  erhaltenen  Zahlung  den  von  der  standesherrlichen  Kasse  gemachten  Aufwand  ab  und
übergeben  den  Rest  an  das  nächste  K.  Kameralamt.  Die  Kameralämter  behandeln  solche
Posten  als  ausserordentliche  Einnahmen.

8.  10.

Wenn  ein  Strafgefangener  zur  Vernehmung  in  einer  Untersuchungssache  vor  eine  auswärtige
  Behörde  gestellt  werden  soll;  so  haben  sich  die  Strafanstalten-Verwaltungen,  falls  auf  ein
solches  Anfinnen  überhaupt  eingegangen  werden  kann,  die  Vergütung  der  Kosien  des  Hin=  und
Her-Transports  durch  das  Inland  zuvor  zusschern  zu  lassen.  Zu  Ermittlung  der  Kosten
des  Hintransports  ist  nach  den  Vorschriften  des  §.  7  zu  verfahren;  über  die  Kosten  des
Hertransports  hat  das  Polizeiamt  der  Gränz-Station  nach  Analogie  des  §.  7  ein  Kosten-Verzeichniß
  anzulegen,  welches  von  Station  zu  Station  auszufüllen,  und  schließlich  ver
Strafanstalten-Verwaltung  zu  übergeben  ist.  Die  von  der  auswärtigen  Behörde  vergütete
Summe  ist,  so  weit  nicht  standesherrliche  Kassen  Anspruch  darauf  haben,  in  ren  Rechnungen
der  Strafanstalten-Verwaltungen  als  ausserordentliche  Einnahme  zu  behandeln.

F.  11.

Soll  von  einem  auswärtigen  Staat  ein  Gefangener  durch  Württemberg  in  einen  rückwärts

  liegenden  Staat  transportirt  werden;  so  hat  die  Aufsichts-Behörde  der  ersten  Würt-
        <pb n="499" />
        491

tembergischen  Transportstation  zu  untersuchen,  ob  ein  Ersatz  der  Transportkosten  gefordert
werden  darf.  Dieses  ist  namentlich  der  Fall,  wenn  der  Transport  durch  die  Requifition  des
rückwärts  liegenden  Staats  erfolgt  ist,  oder  bei  dem  Transport  eines  Deserteurs,  oder  bei
der  Zuröcklieferung  eines  Ausgewiesenen  (vergl.  Uebereinkunft  mit  Preußen  vom  31.December
  1845,  §.  14,  Abs.  2).  Tritt  dieser  Fall  ein;  so  ist  nach  S.  7  ein  Kostenverzeichniß  anzulegen
  und  von  Station  zu  Station  auszufüllen.  Die  Aufsichtsbehörde  ver  Gränzstation
schließt  dieses  Verzeichniß  ab,  und  verlangt  auf  den  Grund  desselben  den  Ersatz  der  aufgelaufenen
  Kosten  entweder  von  der  nächsten  Gränzbehörde,  oder  von  der  Stelle,  an  welche
der  Transport  gerichtet  ist.  Der  erhaltene  Betrag  ist  nach  Abzug  der  etwa  von  standesherrlichen
  Kassen  gehabten  Auslagen  dem  nächsten  K.  Kameralamt  zu  übergeben.
Wenn  dagegen  eine  Ersatzforderung  der  aufgewendeten  Kosten  nicht  begründet  ist;  so
werden  solche  durchgehende  Gefangenen-Transporte  bebandelt,  wie  die  innländischen.
Stuttgart  den  22.  Oktober  1846.
Prieser.  Schlayer.  Gärttner.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Assessors-Stelle  bel  dem  Civil-Senate  des  K.  Gerichtshofs
  in  Eßlingen  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Obertribunal  zu
melden.

2)  Der  in  der  Nummer  46  des  Regierungs-Blattes  enthaltene  Aufruf  zur  Bewerbung
um  das  Cameralamt  Ochsenhausen  wird,  unter  Anberaumung  einer  nochmaligen  Frist
von  drei  Wochen,  erneuert.

3)  An  der  K.  öffentlichen  Bibliothek  ist  die  Stelle  ves  zweiten  Bibliothekars
mit  einem  Gehalte  von  1200  fl.  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben
  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Bibliothek-Direktion  vorschristmäßig  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte,  in  der  zweiten  Besoldungs-Classe  stehende  Gerichts-Notarsstelle
  in  Weinsberg  haben  sich  Iinnerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshof  in
Eßlingen  zu  meloen.

5)  Die  Bewerber  um  das  erledigte,  in  der  ersten  Besoldungs-Classe  stehende  Amts-Notariat
  Ditzingen,  Oberamts  Leonberg,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.
Gerichtshof  in  Eßlingen  zu  melden.
        <pb n="500" />
        492

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Helfersstelle  in  Lorch,  Dekanats  Welzheim,  deren
Einkommen  sich  auf  857  fl.  belauft,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
Consistorium  vorschristmäßig  zu  melden.  In  der  Gemeinde  Lorch  befinden  sich  2392,  und
in  den  Fillalien  Großdeinbach  und  Walvhausen  nebst  den  dazu  gehörigen  Parzellen  2158
Kirchengenossen.  Bezüglich  der  zwischen  dem  Pfarrer  und  dem  Helfer  bestehenden  Geschäftsabtheilung
  wird  auf  das  Regierungsblatt  von  1838  S.  445  verwiesen.

7)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Geradstetten,  Dekanats  Schorndorf,  welche
1878  Kirchengenossen  zählt,  und  mit  einem  verwandelten  Einkommen  von  859  fl.  verbunden  ist,
haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

8)  Die  Bewerber  um  die  erlevigte  Pfarrei  Winzerhausen,  Dekanats  Marbach,
welche  in  vem  Mutterorte  und  zwei  Filialien,  die  weder  Kirche  noch  Schule  haben,  977
Kirchengenossen  zählt,  und  mit  einem  verwandelten  Einkommen  von  725  fl.  verbunden  ist,
haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

9)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  katholische  PRarrei  Unterboihingen,  Dekanats
Stuttgart,  welche  ein  ständiges  Einkommen  von  808  fl.  an  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Capitalien,
  Besoldungen  und  Gebühren  gewährt,  haben  ihre  Gesuche  vorschriftmäßig  binnen  vier
Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  einzureichen.

10)  Die  befähigten  Bewerber  um  die  erledigte  Reallehrer-Stelle  zu  Möckmühl,  mit
welcher  ein  Gehalt  von  600  fl.  nebst  50  fl.  Hausmiethe-Entschädigung  verbunden  ist,  haben
sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

11)  Bei  dem  Kriegs-Ministerium  ist  die  Stelle  eines  Kanzlei-Assistenten  mit  dem
etatmäßigen  Gehalte  von  jährlichen  600  fl.  in  Erledigung  gekommen.  Die  geseglich  befähigten
  Bewerber  werden  aufgefordert,  binnen  vierzehen  Tagen  sich  in  vorschriftsmäßigen  Eingaben
  an  das  genannte  Ministerium  zu  wenden.

12)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Regierung  des  Schwarzwald-Kreises  in
Erledigung  gekommene  Kanglei-Assistentenstelle  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen
bei  der  gedachten  Kreis-Regierung  vorschriftmäßig  zu  melden.

#######

Die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  September  sind  am  7.  d.  M.  ausgegeben  worden.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrin'.
        <pb n="501" />
        493

N  55.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Mittwoch  den  18.  November  1846.  *

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  ver  Departements.  Austrilt  eines  Rechts-Consulenten.  —  Bekanntmachung,  die  dem  Fürsten
von  Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein-Jartberg  gewährte  Einräumung  der  Surrogat-Rechte  für  den  Verzicht
auf  die  Gerichtabarkeit  in  ver  Standecherrschaft  Hohenlohe-  Bartenstein  betreffend.  —  Verleihung  der
silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Schulmeister  Noherr.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Entfernung  der
Poststation  Schramberg  von  der  Poststation  Hausach.  Bekauntmachung,  betreffend  vie  Stations-Entfernung
zwischen  Gmünd  und  Donzvorf.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  höheren  Regierungs-Dienstprüfung.
  —  Bekanntmachung  des  gerichtlichen  Verbots  einer  Druckschrift.  —  Bekanntmachung  einer
milden  Stiftung  des  verstorbenen  Pfarrers  Schlang  zu  Rierhaufen.  —  Weitere  Verfügung,  betreffend  den
zeitlichen  Erlaß  des  Eingangszolles  von  Gekreide  und  Hülsenfrüchten,  Mehl  und  andern  Müblen-Fabrikaten.  —
Bekanntmachung  in  Betreff  des  Preises  des  Quart-Kalenders  für  das  Jahr  1847.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschliehßungen  vom  9.  d.  M.
den  Assessor  Kurz  bei  der  Finanzkammer  des  Jaxtkreises  auf  die  erledigte  Justitiarsstelle  bei
ver  Finanzkammer  des  Schwarzwalrkreises,  seinem  Ansuchen  gemäß,  gnädigst  versetzt,  und

an  dessen  Stellc  ven  Gerichts-Aktuar  Dr.  Fischer  in  Urach  zum  Assessor  bei  der  Finanzkammer
  des  Jarxtkreises  in  Gnaden  ernannt,  wie  auch

vem  Lieutenant  de  Lessert  im  vierten  Reiter-Regiment  vie  nachgesuchte  Entlassung
aus  dem  Militärdienste  mit  dem  Range  eines  Oberlieutenants  ertheilt.
        <pb n="502" />
        494

Sodann  haben  Höchstvieselben  vermsge  höchsten  Dekrets  vom  12.  d.  M.  die  erledigte
  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Horb  dem  Referendär  erster  Classe,  Jäger
von  Tübingen,

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Balingen  dem  Referendär  erster
Classe,  Gmelin  von  Reutlingen,  und

die  erledigte  Stelle  eines  rechnungsverständigen  Kanzlei-Assistenten  bei  dem  Gerichtshof
in  Tübingen  dem  Referendär  erster  Classe,  Bin  der  von  Stuttgart,  zu  übertragen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departement.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

à)  Austritt  eines  Rechts-Consulenten.

Da  der  Rechts-Consulent  Dr.  v.  Wangenbeim  zu  Rottenburg  aus  der  Zahl  der
öffentlichen  Rechts-Anwälte  ausgetreten  ist;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Stutegart  den  6.  November  1846.  Prieser.

b)  Bekanntmachung,  die  dem  Fürsten  v.  Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein-Jartberg  gewährte
Einräumung  der  Surrogat-Rechte  für  den  Verzicht  auf  die  Gerichtsbarkeit  in  der  Standesherrschaft
  Hohenlohe-Bartenlein  betreffend.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  dem  Gesuche  des  Fürsten  von  Hohenlohe=Waldenburg-Bartenstein-Jartberg
  um  nachträgliche  Einräumung  derselben  Surrogat-Rechte
für  den  Verzicht  auf  die  Gerichtsbarkeit  im  Umfange  der  Standesherrschaft  Hopenlobe-Bartenstein,
  wie  ihm  solche  —  für  den  Fall  dieses  Verzichtes  —  im  Umfange  der  Standesberrschaft
  Hohenlohe-Jaxtberg,  vurch  den  §.  53  der  K.  Deklaratien  vom  27.  September
  1825,  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  Fürstlichen  Hauses  Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein-Jaxtberg
  betreffend  (Reg.  Blatt  S.  553)  zugesichert  sind,  vermöge
  Höchster  Entschließung  vom  5.  d.  M.  Znädigst  zu  entsprechen  geruht  haben;  so  wird
solches,  unter  Hinweisung  auf  den  unter  dem  1#.  Oktober  1839  erklärten  Verzicht  auf  die
        <pb n="503" />
        495

Gerichtsbarkeit  in  den  genannten  beiden  Standesherrschaften  (Reg.  Blatt  S.  741),  wornach
der  Fürst  in  den  Genuß  der  Surrogat-Rechte  sofort  als  eingetreten  zu  betrachten  ist,  anmit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  10.  November  1846.  Prieser.

B)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Schulmeister  Noherr.

Vermäöge  höchster  Entschließung  vom  28.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
dem  katholischen  Schulmeister  Noberr  in  Ummendorf,  Oberamts  Biberach,  in  Anerkennung
seiner  vieljährigen  eifrigen  und  nützlichen  Dienstleistungen  die  silberne  Civil-Verdienst-Medaille
gnädigst  verliehen.

Stuttgart  den  29.  Oktober  1846.  Schlayer.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Entfernung  der  Poststation  Schramberg  von  der
Poststation  Hausach.

Da  die  unter  dem  12.November  1845  (Reg.  Blatt  S.  480)  zu  11  Poststation  bestimmte
Entfernung  der  diesseitigen  Poststation  Schramberg  von  der  Badischen  Poststation  Hausach
  in  der  Richtung  über  Schiltach  auf  1  1fache  Station  erhöht  worden  ist;  so  wird  dieses  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  31.  Oktober  1846.  Schlaper.

)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Stations-Entfernung  zwischen  Gmünd  und  Donzdorf.

Die  Bestimmung  der  Entfernung  zwischen  den  Poststationen  Gmünd  und  Donzdorf  ist
von  :  auf  eine  Post  erhöht  worden;  was  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  9.  November  1846.  Schlaper.

4)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  höheren  Regierungs-Dienstprüfung.
Bei  der  am  26.  v.  M.  und  den  folgenden  Tagen  vorgenommenen  ersten  höberen

Regierungs-Dienstprüfung  sind  nachstehende  Candidaten  für  befähige  erkannt  und  zu  Regierungs-Referendären
  zweiter  Classe  bestellt  worden:
        <pb n="504" />
        496

Gustav  Bockshammer,  von  Weiler,  Oberamis  Blaubeuren.

Carl  Braun,  von  Neunkirchen,  Oberamts  Mergentheim.

August  Gärttner,  von  Stuttgart.

Louis  Hengstler,  von  Biberach.

Anton  Högg,  von  Ellwangen.

Ernst  Herrmann  Majer,  von  Gaildorf.

Wilhelm  Müller,  von  Willsbach,  O.  A.  Weinsberg.

Eruard  Müller,  von  Gerabronn.

Julius  Heinrich  Schickhardt,  von  Nürtingen.

Emil  Eberhard  Wiedersheim,  von  Schanbach,  Oberamte  Cannstatt.
Stuttgart  den  11.  November  1846.  Schlayer.

2.  Der  Regierung  des  Neckarkreises.
Bekanntmachung  des  gerichtlichen  Verbots  einer  Druckschrift.
Nachdem  der  Criminal-Senat  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Reckarkreis  durch  Beschluß
vom  17.  d.  M.  den  Inhalt  der  Druckschrift:
„dreißig  Kriegs-Artikel  der  neuen  Zeit  für  Offziere  und  Gemeine  in  vespotischen
Staaten  von  Carl  Heinzen,  K.  Preußischer  Landwehr-Ofsizier  auher  Landes,  Neustadt,
  Selbstoerlag  des  Verfassers“
den  bestehenden  Gesetzen,  insbesondere  den  Bestimmungen  der  Art.  151  Ziffer  1,  Art.  284
Ziffer  2  und  Art.  142  Absatz  2  des  Strafgesetzbuches  zuwiderlaufend  gefunden,  und  die  von
der  Polizeibehörde  vorläufig  verfügte  Beschlegnahme  dieser  Druckschrift  für  gerechtfertigt  erklärt
  und  die  fernere  Verbreitung  ver  Schrift  verboten  hat;  so  wird  dieh  mit  dem  Anhange  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  von  nun  an  der  Verkauf  eines  jeden  Exemplars  der
Schrift  in  das  In=  und  Ausland  zum  erstenmal  mit  75  fl.  und  im  Wiederholungsfalle  noch
härter  geahndet  wird.
Ludwigsburg  den  27.  Oktober  1846.  Soden.

3.  Der  Regierung  ves  Donaukreisee.
Bekanntmachung  einer  milden  Siftung  des  verstorbenen  Pfarrers  Schlang  zu  Riedhausen.

Der  am  6.  März  d.  J.  gestorbene  katbolische  Pfarrer  Schlang  zu  Riedhausen,  O.  A.
Saulgau,  hat  in  seinem  am  1.  December  v.  J.  errichteten  Testamente  neben  einem  Legate
        <pb n="505" />
        497

von  1000  fl.  zur  Stiftungspflege  Riedhausen  für  die  dortigen  Armen,  und  von  200  fl.  zu
Schulgelvern  für  dortige  arme  Kinder,  als  alleinige  Erben  die  Armen  der  Gemeinde  Aulenvorf
  eingesetzt,  wonach  in  Folge  der  gerichtlichen  Verlassenschafts-Verhandlung  nach  Abzug
der  sämmtlichen  übrigen  Legate,  und  aller  Kosten,  dem  Stiftungsrathe  zu  Aulendorf  zu
Gründung  einer  eigenen  „Pfarrer  Schlang'schen“  Armenstiftung  die  Summe  von  5824fl.
58  kr.  überwiesen  worden  ist.

Diese  menschenfreundliche  und  edle  Handlung  des  Pfarrers  Schlang  wird  hiemit  zu
dessen  ehrendem  Andenken  öffentlich  bekannt  gemacht.

Ulm  den  23.  Oktober  1846.  Schmalzigaug.

C)  Des  Finanz-Departements.

1.  Des  Finanz-Ministerium.

Weitere  Verfügung,  bekreffend  den  zeitlichen  Erlaß  des  Eingangszolles  von  Getreide  und
Hülsenfrüchten,  Mehl  und  anderen  Mühlen-Fabrikaten.

Da  Seine  Königliche  Majestät,  nach  getroffener  Verständigung  mit  den  Regierungen
  der  Zoll-Vereinsstaaten  gnädigst  zu  befehlen  geruht  haben,  daß  die,  durch  die  Verfügungen
  des  Finanz-Ministeriums  vom  20.  Februar  und  17.pril  1846  (Reg.  Blatt  S.  89
u.  206)  bewilligte,  zollfreie  Einlassung  von  außervereinsländischem  Getreide  und  Hülsenfrüchten,
  so  wie  die  durch  die  Verfügung  vom  14.  September  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  411)
für  ausländisches  Mehl  und  andere  Mühlen-Fabrikate  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten  vorläufig
  bis  1.  Mai  künftigen  Jahrs  zugestandene  Eingangsgollfreiheit  bis  Ende  Septembers  1847
gewährt  werden  soll;  so  wird  dieß  andurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  11.  November  1846.  Gärttner.

2.  Der  Staats-Kassenverwaltung.
Bekanntmachung  in  Betreff  des  Preises  des  Quart-Kalenders  für  das  Jahr  1847.
Die  Bogenzahl  des  Quart-Kalenders  für  das  Jahr  1847  ist  in  Gemähheit  einer  von
der  betreffenden  Behörde  erlassenen  Verfügung  von  Sieben  auf  Neun  erhöht  worden.
Da  dem  Kalenderpächter  J.  N.  Fleischbauer  in  Reutlingen  für  diese  Bogenzahl
der  Einzug  eines  Preises  von  sechs  Kreuzern  für  das  Stück  vertragsmäßig  gestattet  ist;  so
        <pb n="506" />
        498

wird  dieß  hiemit,  unter  Beziehung  auf  die  früheren  Bekanntmachungen  vom  25.  April  1840
(Reg.  Blatt  S.  199)  und  vom  13.  Mai  1845  (Reg.  Blatt  S.  168)  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Stuttgart  den  6.  November  1846.  Jäger.

Dienst-Erledigungen.

1)  Da  die  erledigte  Stelle  eines  Pupillenraths  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Ulm
vorerst  durch  einen  Assessor  besetzt  werden  soll;  so  werden  die  Bewerber  um  diese  Assessorsstelle
  aufgeforvert,  sich  innerhalb  vierzehen  Tagen  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stadtpfarrei  in  Ebingen,  Dekanats  Balingen,  welche
4468  Kirchengenossen  zählt  und  mit  einem  zu  886  fl.  berechneten  Einkommen  verbunden  ist,
haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
Wegen  ver  zwischen  dem  Stadtpfarrer  und  dem  Helfer  bestehenden  Geschäftsabtheilung  wird
auf  des  Regierungsblatt  von  1839,  S.  528  verwiesen.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  katholische  Pfarrstelle  zu  Rathshausen,  Dekanats
Schömberg,  welche  an  eigenen  Gütern,  Grundgefällen,  Capitalzinsen,  Besoldungen  und  Gebühren
  ein  reines  ständiges  Einkommen  von  616  fl.  gewährt,  haben  ihre  Gesuche  binnen  vier
Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  einzureichen.
        <pb n="507" />
        499

56.
Regierungs-Blatt

für  vdas

Königreich  Württemberg.

 

Samstag  den  28.  November  1846.  4

 

.  nhalt.
Königliche  Dekrete.  Ordens-Verleihungen.  —  Dienst-Nachrichten.
Versügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  Staatsprüfung
l  in  der  Mevicin  und  höheren  Chirurgie.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  dießjährigen  ersten
Forst-Dienspprüfsung.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  diehfährigen  zweiten  Ferstdienstprüfung.
Dienst-Erledigungen.

 

J.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Verleihungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  10.  d.  M.  dem  K.  Niederländischen
  Kammerherrn  v.  Hardenbrock,  so  wie  5

dem  K.  Niederländischen  Hauptmann  und  Adjutanten  Seiner  Königlichen  Hobeit  des
Prinzen  von  Oranien,  Grafen  v.  Lynden,  das  Ritterkreuz  des  Orbens  der  württembergischen
  Kronc  zu  verleihen  geruht.

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vem  16.  d.  M.
den  Cameralverwalter  Geyer  in  Creglingen  auf  das  Cameralamt  Wiblingen  gnädigst
befördert,  #

vie  erledigte  Sekretärsstelle  bei  der  Eisenbahn  =  Commission  dem  biöherigen  Canzlei-Assistenten
  bei  derselben,  Schlotterbeck,  und

die  erledigte  Sekretärsstelle  bei  der  Finanzkammer  des  Jartkreises  dem  Umgelos-Commissär
  Meisterlin  in  Biberach  gnädigst  übertragen,  so  wie

den  Finanz-Referendär  Arnold  zum  zweiten  Buchhalter  bei  dem  Cameralamte  Weingarten
  in  Gnaden  ernannt.
        <pb n="508" />
        500

Sodann  haben  Höchstvdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  18.  d.  M.  die
erledigte  Präzeptorsstelle  in  Güglingen,  Oberamts  Brackenheim,  dem  Verweser  derselben,
Hermann,  "

die  erledigte  Stelle  eines  Unteramtsarztes  zu  Wiesenstaig,  Oberamts  Geißlingen,  dem
ausübenden  Arzte  Dr.  Bauer  daselbst,  und

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamte  Reutlingen  dem  Negierungs-  Referendär
erster  Classe,  Maier  von  Hundersingen,  Oberamts  Muͤnsingen,  gnädigst  übertragen.

Durch  höchste  Entschließung  vom  23.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
dem  aggregirten  Lieutenant  v.  Hornstein  im  ersten  Infanterie-Regiment  die  nachgesuchte
Entlassung  aus  dem  K.  Militärdienste  ertheilt.

Dem  von  dem  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis  auf  die  erledigte  Pfarrei  Grunzheim
patronatisch  ernannten  Stadtpfarrer  Kuonz  zu  Buchar,  so  wie

dem  auf  die  Pfarrei  Bieringen,  Dekanats  Horb,  von  dem  Freiherrn  v.  Raßler  nominirten
  und  von  dem  Freiherrn  Schenk  v.  Stauffenberg  präsentirten  Pfarrverweser  Carl
Zimmermann  zu  Unterthalheim,  gebürtig  von  Ebingen,  wurde  am  20.  d.  M.  die  landesherrliche
  Bestätigung  ertheilt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  Staatsprüfung  in  der  Medicin  und

höheren  Chirurgie.

In  Folge  der  am  26.  v.  M.  und  an  den  folgenden  Tagen  abgehaltenen  ersten  Staatsprüfung
  in  der  Medicin  und  höheren  Chirurgie  sind  nachstehende  Candidaten  für  befäbigt
erkannt  und  für  berechtigt  erklärt  worden,  nach  vorheriger  Erstehung  der  praktischen  Vorbereitungszeit
  sich  zur  zweiten  Staatsprüfung  zu  melden:

a)  in  der  Medicin  und  der  höheren  Wundarzneikunde:

Joseph  Levi,  von  Buchau,  O.A.  Niedlingen;

b)  in  der  Medicin:

Johann  Jakob  Deblinger,  von  Schorndorf;
Jakob  Davld  Dürr,  von  Hall;
        <pb n="509" />
        501

Carl  Herrmann  Epting,  von  Calw;
Carl  August  Friedrich  Ludwig  Wechsler,  von  Stuttgart;
IP)  in  der  höheren  Wundarzneikunde:
Christian  Gottlob  Grosmann,  von  Stuttgart;
Albert  Krais,  ven  Beilstein,  O.  A.  Marbach;
Johann  Wilhelm  Theodor  Ludwig,  von  Hall;
Johannes  Stoll,  von  Rosenfeld,  O.  A.  Sulzz
Christian  Friedrich  Wall,  von  Owen,  O.  A.  Kirchbeim;
Johann  Friedrich  Wall,  von  dort.
Ebenso  ist  der  Candidat  der  Medicin
Jullus  Leisinger,  von  Stuttgart,
auf  den  Grund  der  von  ihm  schon  im  verflossenen  Frühjahre  erstandenen  ersten  Staatsprüfung
  zum  Antritt  des  Vorbereitungsjahrs  für  die  zweite  Staatsprüfung  ermächtigt  worden.
Stuttgart  den  22.  November  1846.  Schlayer.

-B)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  diesjährigen  ersten  Forsidienstprüsung.

Bei  der  nach  der  Bekanntmachung  vom  12.  September  (Reg.  Blatt.  S.  417)  im  vorigen
  Monat  vorgenommenen  ersten  Forstdienstprüfung  sind  von  den  berufenen  und  erschienenen
13  Candidaten  nach  den  Bestimmungen  der  K.  Verordnung  vom  24.  Januar  1840  (Reg.=Blatt.
  S.  53)  als  befähigt  erkannt  werden,  und  treten  nunmehr  in  das  Verhältniß  von
Forst-Praktikanten  zweiter  Classe:

1.  Behufs  der  Vorbereitung  für  Forstamts-Assistenten  und  Oberförsters-Stellen:

Bernhard  Friedrich  Diener,  von  Stuttgart.
Leonhard  Dierolf,  von  Unterkochen  O.  A.  Nalen.
Carl  Theodor  Kuttler,  von  Alpeck,  O.  A.  Ulm.
Gustav  Adolph  Steuß,  von  Stuttgart.

Carl  Viector  Tritschler,  von  Biberach.

Friedrich  Zwiker,  von  Amtzell,  O.  A.  Wangen.

II.  Behufs  der  Vorbereitung  für  Forstwarts=  und  Revierförsters-Stellen:

Wilbelm  Franz  Carl  Bechtner,  von  Weil  im  Schönbuch,  O.  A.  Böblingen.
        <pb n="510" />
        502

Friedrich  Ludwig  Kühlewein,  von  Flacht,  O.  A.  Leonberg.

Friedrich  Ludwig  Lausterer,  von  Hülben,  O.A.  Urach.

Wilhelm  Friedrich  Schoch,  von  Wachbach,  O.  A.  Mergentheim.
Stuttgart,  den  17.  November  1846.  Gärttner.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  diesjährigen  zweiten  Forstdienstprüfung.

Bei  der  am  19.  bis  27.  Oktober  vorgenommenen  zweiten  Forstdienst-Prüfung  find  nach
den  Bestimmungen  der  K.  Verordnung  vour  24.  Januar  1840  (Reg.  Blatt.  S.  53)  die  nachgenannten
  Candivaten  als  befähigt  erkannt  worden,  welche,  insofern  fie  nicht  bereits  angestellt
sind,  in  das  Verhältniß  der  Forst-Praktikanten  erster  Klasse  eintreten.

I.  Zu  Forstamts-Assistenten=  und  Oberförsters-Stellen:

Herrmann  Leo,  von  Schmidelfeld,  Forst-Praktikant  in  Ellwangen.

Wilhelm  Pollak,  von  Wäschenbeuren,  Forst-Candidat  in  Hohenheim.

Adolph  Christoph  Ludwig  Heinrich  Schmitt,  von  Mainhardt,  Forstpraktikant  in
Schnaitheim.

II.  Zu  Forstwarts=  und  Revierförsters-Stellen:

Friareich  Julius  Richard  Burger,  von  Ober-Sulmentingen,  Forstpraktikant  in
ischingen.  6
Ludwig  Philipp  Friedrich  Gauß,  von  Schönmünzach,  Forst-Praktikant  in  Lorch.
Carl  Friedrich  Häußler,  von  Eltingen,  gräflich  v.  Bissingen'scher  Forstgehülfe  in
Schramberg.  »
Johann  Friedrich  Ludwig  Muff,  von  Liebenstein,  Forst-Praktikant  in  Crailsheim.
Gustav  Friedrich  Restel,  von  Gablenberg,  Forst-Praktikant  in  Leonberg.
Lupwig  Friedrich  Rampacher,  von  Ludwigsburg,  Forst-Praktikant  in  Weingarten.
Friedrich  Ernst  Carl  Schmid,  von  Friedrichsruhe,  Forst-Praktikant  in  Oehringen.
Reinhard  Weinland,  von  Rechberghausen,  Forst-Praktikant  in  Schornvorf.
Stuttgart  den  17.  November  1846.  Gärttner.

Dienst-Erledigungen.  «
«l)DicBewerbermndasinderdrittenBesolvungs-ClassestehendeCameralathreglingen
  haben  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanz-Kammer  des  Jart-Kreises  sich  zu  melden.
2)  Bei  der  Eisenbabhn-Commifsion  ist  eine  Kanzlei-Assistenten-Stelle  zu  besetzen.
-  umdieselbe  sind  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  genannten  Commission  einzureichen.


3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte,  in  erster  Besoldungs-Classe  stehende  Umgelds-Commissärs-Stelle
  zu  Biberach  haben  binnen  drei  Wochen  bei  dem  Steuer-Collegium  sich  zu
melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamt  Ulm  baben
sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  dortigen  Cameral-Verwalter  zu  melden.

 

SGedHuckt  bei  G.  Hasselbrint.
        <pb n="511" />
        503

?.

Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Donnerstag  den  3.  December  1846.
Inhalt.

Käniollche  Dekrete.  K.  Verordnung,  eine  ausserordentliche  Versammlung  der  Stände  des  Landes  betrefeno.
—  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Vorladung  der  Rechts-Camdidaten  zu  der  ersten  höheren  Dienstprüfung.
—  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Patents  für  den  Techniker  Pierre  Pascal  Fanvelle  zu
Pario  auf  einen  Arparat  zum  Bohren  artesischer  Brunnen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Versetzung  der
Gemeinde  Reringen,  Oberamts  Horb,  von  der  vritten  in  vie  zweile  Classe  der  Gemeinden.  —  Bekanntmachung,

  betreffend  die  Verleihung  der  sllternen  Berdienst-Medaille  an  den  resignirten  Schultheißen  Johannes
Güntber  zu  Neuweiler,  Oberamto  Calw.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaration  vom
J.  December  1821  über  dir  staalsrechtlichen  Verhältniss,  des  ritterschaftlichen  Adels.  —  Bekanntmachung,  betrefsend
  die  Verleihung  eines  Erfindungs-  Patents  an  den  Kaufmann  Hardegg  in  Stuttgart  auf  die  Compositivn
eine  Salbe  für  das  Leder-  und  Riemwerk.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Erfindungs=Patents
  an  ven  Dosen-Fabrikanten  Abele  in  Siuttgart  auf  die  von  ihm  dargelegten  ausgebüchsten  Tabacksdosen-Charnierc.


Dienst-Erledigungen.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung,
eine  ausserordenkliche  Versammlung  der  Stände  des  Landes  betreffend.

lheilm,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  die  Bitte  des  ständischen  Ausschusses  haben  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Gebeimen-Raths
  gnädigst  beschlossen,  in  Gemäßheit  des  S.  127  der  Verfassungs-Urkunde  eine
ausserordentliche  Versammlung  der  getreuen  Stände  Unseres  Königreichs  auf  Dienstag  den
5.  Januar  künstigen  Jahrs  in  Unsere  Haupt=  und  Residenzstadt  einzuberufen.
        <pb n="512" />
        504

Wir  befehlen  demnach,  daß  die  Mitglieder  beider  Kammern  am  4.  Januar  1847  sich
dahier  einfinden  und  bei  dem  ständischen  Ausschusse  melden,  beziehungsweise  legitimiren.
Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Bekanntmachung  und  Vollziehung  dieses
Reseripts  beauftragt.
Stuttgart  den  28.  November  1846.

Wilhelm.
Der  Minister  des  Innern:  "

Schlaper.  "
Auf  Befehl  des  Königs,

der  Staats-Sekretär:
Goes.
8)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  10.  v.  M.
die  erledigte  Stelle  eines  Raths  bei  dem  K.  Haus=  und  Staats-Archive  dem  bisherigen
Geheimen-Registrator  bei  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Legationsrath
  v.  Sigel,  und

die  Stelle  eines  Assessors  bei  dem  K.  Haus=  und  Staats-Archive  dem  seitherigen  Verweser
  derselben,  Ober-Justiz-Assessor  Pistorius,  unter  Verleihung  des  Titels  und  Ranges
eines  Archiv-Raths  an  Letzteren,  ferner

vermöge  höchster  Entschließung  vom  23.  v.  M.  die  erledigte  Hütten-Verwaltersstelle  zu
Wasseralsingen  dem  Hüttenverwalter  v.  Zobel  in  Königsbronn,  und  *-“

die  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamte  Roth  am  See  dem  Finanz-Referendär
SIchmid  in  Großbottwar  gnädigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  25.  v.  M.  die  neu
errichtete  Reallehrstelle  in  Mergentheim  dem  Reallehramts-Candidaten  Dopffel,  von  Brackenheim,
  und

die  erledigte  Stelle  eines  evangelischen  Dekans  und  ersten  Stadtpfarrers  in  Heilbronn
dem  zweiten  Stadtpfarrer  und  dermaligen  Dekanatsverweser  daselbst,  Heyd,  gnädigst  verliehen.
  ,

kamögehöchsterEntschließungvondemselbenTageistvekProfessorderphilosophischen  »
Fakultät,Dk·TafelaufseinAnfuchenwegenzunehmenderKränklichkeit,mitdemBorbehaIk
einer  Wideranstellung  im  Falle  der  Wiedergenesung,  in  den  Ruhestand  versetzt  worden.
        <pb n="513" />
        505

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.

Des  Justiz-Ministerium.
Vorladung  der  Rechts-Candidaten  zu  der  ersten  höheren  Dienstprüfung.

Die  nachgenannten  Rechts-Candidaten,  welche  sich  zu  der  bevorstehenden  ersten  höheren
Dienstprüfung  im  Justiz-Departement  angemeldet  haben  und  für  zulassungsfähig  erkannt
worden  sind,  nemlich:

Bernheim,  Moses  Naphael,  von  Kappel,  Oberamts  Riedlingen;
Beyerle,  Anton  Franz  Elias,  von  Weil  der  Stadt,  Oberamts  Leonberg;
Blifers,  Carl  Christoph  Imanuel,  von  Tübingen;

Finkh,  Albert  Jakob,  von  Reutlingen;

Firnhaber,  Johann  Heinrich  Theodor,  von  Hall;

Gmelin,  Paul  Wilhelm,  von  Tübingen;

Gutekunst,  Christian,  von  Haiterbach,  Oberamts  Nagold;

Haber  maaß,  Helnrich  Wilhelm  Friedrich,  von  Langenburg;

.  Peiden,  Leopold,  von  Eßlingen;

Honolo,  Johann  Christoph  Friedrich,  von  Königsbronn,  Oberamts  Heidenheim;
Hufnagel,  Georg  Ludwig,  von  Tübingen;

Kapff,  Sirt  Carl  Albert,  von  Lorch,  Oberamts  Welzheim;

Kehle,  Jakob,  von  Mengen,  Oberamts  Saulgau;

Keser,  Johann  Christoph  Ludwig,  von  Ellwangen;

Koch,  Georg  Friedrich  Ernst,  von  Waldenbuch,  Oberamts  Stuttgart;
Lämle,  Joseph,  von  Laupheim;

Laur,  Christian  Ludwig  Ruvolph,  von  Stuttgart;

Leisinger,  Robert,  von  Stuttgart;

Mack,  Johann  Andreas,  von  Münsingen;

v.  Röder,  Carl  Julius  Eugen  Reinhard,  von  Stuttgart;

Römer,  Carl  Imanuel,  von  Stuttgart;
        <pb n="514" />
        506

Roth,  Anton  Maximilian,  von  Wiesenstaig,  Oberamts  Geißlingen;

Stahl,  Johann  Heinrich,  von  Oberkessach,  Oberamts  Künzelsau,  und

Wundvt,  Georg  Ludwig  Friedrich  Herrmann,  von  Ludwigsburg,
werden  unter  Hinweisung  auf  den  §.  4  der  K.  Verordnung  vom  25.  April  1839  (Reg.  Blatt
S.  416)  hlemit  benachrichtigt,  daß  ihre  Prüfung  am  18.  December  d.  J.  und  an  den  solgenden
  Tagen  stattsinden  wird.

Dieselben  haben  sich  daher
Donnerstag  den  17.  December  d.  J.  Nachmittags  3  Uhr

bei  dem  Aktuariate  der  K.  Justiz-Prüfungs-Commissson  in  Tübingen  einzufinden,  um  daselbst
weitere  Anweisung  zu  empfangen.

Stuttgart  den  30.  November  1846.  Prieser.

:B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Patents  für  den  Techniker  Pierre  Pascal
Fauvelle  zu  Paris  auf  einen  Apparat  zum  Bohren  artesischer  Brunnen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  11.  d.  M.
dem  Techniker  Pierre  Pascal  Fauvelle  zu  Paris  das  nachgesuchte  zebenjäbrige  Einführungs-Patent
  auf  den  von  ihm  vorgelegten  hydraulischen  Apparat  für  das  Bohren  artesischer  Brunnen
  und  anderer  Erbbohr-Arbelten  gnädigst  verliehen;  was  hiedurch,  unter  Beziehung  auf  den
stebenten  Abschnitt  der  revidirten  Gewerbeordnung  und  das  Gesetz  vem  29.  Juni  1842,  betreffend
  die  Erfindungs=  und  Einführungs-Patente,  zur  offentlichen  Kenntniß  gebracht  wirn

Stuttgart  den  13.  November  1846.  Schlayer.

)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Versetzung  der  Gemeinde  Neringen,  O.A.  Horb,  von  der
dritten  in  die  zweite  Classe  der  Gemeinden.

Die  Gemeinde  Reringen  O.A.  Horb,  ist  in  Gemäßheit  der  K.  Verordnung  vom  9.  Februar
  1820  von  der  dritten  in  die  zweite  Elasse  der  Gemeinden  versetzt  worven;  was  hiemit
öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  20.  November  1840.  Schlader.
        <pb n="515" />
        507

c)  Bekannimachung,  belreffend  die  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  resignirten
Schultheißen  Johannes  Günther  zu  Neuweiler,  O.  A.  Calw.

Vermöge  böchster  Entschließung  vem  18.  d.  M.  baben  Seine  Königliche  Majestät
dem  resignitten  Schultheißen  Johannes  Günther  zu  Neuweiler,  O.  A.  Calw,  in  Anerkennung
  seiner  muthvollen  Thätigkeit  bei  dem  am  13.  Oktober  daselbst  stattgehabten  Brande  die
filberne  Verdienst-Medaille  in  Gnaden  verliehen.

Stuttgart  den  20.  November  1846.  Schlayer.

1)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaration  vom  8.  December  1821
über  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  ritterschafllichen  Adels.

Nachdem  der  Oberstlieutenant  Graf  v.  Linden  als  Besitzer  des  Ritterguts  Burgberg,
Oberamts  Heidenheim,  den  Verzicht  auf  Patrimonial-Gerichtsbarkeit,  Ortspolizel  und  Forsl-Gerichtsbarkeit
  erklärt  hat,  so  haben  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung
  vom  25.  d.  M.  die  Anwendung  der  Bestimmungen  der  K.  Deklaration  vom
8.  December  1821,  in  Betreff  der  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  ritterschaftlichen  Avels,  auf.
das  Rittergut  Burgberg  unter  Einräumung  der  in  den  §/.  30  u.  41  für  den  Fall  jenes
Verzichts  zugesicherten  Befugnisse  gnävigst  genehmigt;  was  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht  wird.

Stuttgart  den  26.  November  1846.  Schlayer.

c)  Bekauntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Kaufmann  Hardegg
in  Stuttgart  auf  die  Composition  einer  Salbe  für  das  Leder=  und  Riemwerk.

Da  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Cntschliehung  vom  25.  d.  M.
dem  Kaufmann  Wilhelm  Leopold  Harvegg  auf  vie  von  ihm  unter  Anwendung  eines  neuen
Bestandtheils  dargestellte  Composttion  einer  Salbe  für  Leder=  und  Riemwerk  ein  sechsjähriges
  Erfindungs-Patent  gnädigst  verliehen  haben;  so  wird  dieß,  unter  Bezugnahme  auf
den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten  Gewerbe-Ordnung  vom  5.  August  1836  und  auf  das
Gesetz  vom  20.  Juni  1842  hiemit  zur  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  27.  November  1846.  «  Schlayer.
        <pb n="516" />
        508

()  Bekannmmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Dosen-Fabrikanten
Abele  in  Stuttgart  auf  die  von  ihm  dargelegten  ausgebüchsten  Tabackedosen-Charnierc.

Da  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  Höchster  Entschließung  vom  25.  d.  M.
dem  Dosen-Fabrikanten  Gottlieb  Abele  dahier  auf  die  von  ihm  dargelegten  ausgebüchsten
Tabacksdosen-Charniere  ein  fünfjähriges  Erfindungs-Patent  gnädigst  verliehen  haben;  so  wird
dieß,  unter  Bezugnahme  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten  allgemeinen  Gewerbe-Ordmnung
  vom  5.  August  1836  und  auf  das  Gesetz  vom  29.  Juni  1842,  betreffend  die  Erfindungs=
  und  Einführungs-Patente,  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  27.  November  1846.  Schlayer.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Hüttenverwaltersstelle  in  Königsbronn,  mit  welcher
  ein  Gehalt  von  1300  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  Bergrathe
  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  wiederhergestellte  Helferstelle  in  Aalen,  womit  ein  durch  eine
Zulage  von  128  fl.  aus  dem  Besoldungs-Verbesserungsfonds  auf  700  fl.  erböhtes  Einkommen
verbunden  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conftstorium  vorschriftmäßig
zu  melven.  Der  Helfer  hat  neben  den  ihm  in  dem  Mutterorte,  welches  3273  Kirchengenossen
zählt,  obliegenden  Geschäften  das  eine  halbe  S#tunde  von  Aalen  entfernte  Filial  Unterrombach,
  welches  eine  Schule  aber  keine  Kirche  bat,  allein  zu  versehen,  wogegen  dem  Dekan  das
Filial  Wasseralsingen  zugewiesen  ist.  Demselben  liegt  auch  die  Beaussichtigung  der  Schulen
in  Aalen  und  der  Religionsunterricht  in  denselben  vorzugsweise  ob.

3)  Die  Helferstelle  in  Lorch  wurde  am  12.  d.  M.  mit  einem  Einkommen  von  857  fl.
zur  Bewerbung  ausgeschrieben.  Unter  dieser  Summe  find  132  fl.  Entschädigung  für  die
Reisen  in  die  Filialien  Walohausen  und  Großkeinbach  begriffen,  was  hiemit  nachträglich  bekannt
  gemacht  wird.

 

 

Berichtigung.
In  Nummer  56  des  Regierungs-Blattes  vom  28.  November  1846,  S.  501,  Linie  5  von  unten  ist  statt:
Gustav  Adolph  Steuß  zu  lesen:  „Gustav  Adolph  Reuß.“

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="517" />
        509
⁊  W  58.
Negierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

 

Montag  den  14.  December  1846.
In  .
Königliche  Dekrete.  Bekanntmachung  des  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  und  denen  des  Steuer-Vereins
  wegen  Beförderung  der  gegenseitigen  Verkehrs-Verhältnisse  geschlossenen  Vertrags  betröfenv.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

„  Bekanntmachung

des  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  und  denen  des  Steuervereins  wegen  Beförderung
der  gegenseitigen  Verkehrs-Verhältnisse  geschlossenen  Vertrags  betreffend.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  der  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  einerseits  und  dem  Hannover-Oldenburgschen
  Steuerverein  andererseits  wegen  Beförderung  der  gegenseitigen  Verkebrs-Verhältnisse
geschlossene  Vertrag  die  allseitige  Genehmigung  erhalten  hat;  so  verordnen  Wir,  daß  der
Inbalt  dieses  Vertrags  und  der  dazu  gehörigen  Uebereinkünfte  zur  allgemeinen  Kenntniß
gebracht  werde.
Stuttgart  den  28.  November  1846.
Wilhelm.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Beroldingen.
Auf  Befehl  des  Königs,
der  Staats-Secretär:
Goes.
        <pb n="518" />
        510

Vertrag

zwischen
Preußen,  Braunschweig  und  den  übrigen  Staaten  des  Zollvereins
einerseits,
und

Hannover  und  den  ubrigen  Staaten  des  Steuervereins  andrerseits,
wegen
Beförderung  der  gegenseitigen  Verkehrs-Verhältnisse.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  für  Sich  und  in  Vertretung  der  durch  den  Zollverein
  verbundenen  Staaten,
so  wie
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig,  einerseits,
und
Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  für  Sich  und  in  Vertretung  Seiner  Königlichen
Hoheit  des  Großberzogs  von  Oldenburg  und  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  von
Schaumburg-Lippe,  als  Mitgliedern  des  Steuervereins,  andrerseits,
von  glelchem  Wunsche  beseelt,  die  gegenseitigen  Verkebrsverhältnisse  zwischen  Ihren  Staaten
sowohl,  als  auch  überhaupt  zwischen  den  belderseltigen  Zoll-  und  Steuervereinen,  im  gemeinsamen
  Interesse  derselben,  durch  Erneuerung  und  Vervollständigung  der  seit  dem  Jahre  1837
bestandenen  Verträge,  möglichst  zu  fördern,  haben  zu  diesem  Zwecke  Verhanrlungen  eröffnen
lassen,  und  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  Allerhöchst  Ihren  Wirklichen  Legations=  und
vortragenden  Rath  im  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  Carl  Albert
von  Kampg,  Commandeur  zweiter  Classe  des  Herzoglich  Braunschweigschen  Ordens
Heinrichs  des  Löwen,

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig  Höchst  Ihren  Finanz-Director  August
von  Geyso,  Ritter  des  Herzoglich  Braunschweigschen  Ordens  Heinrichs  des  Löwen,

und  .
        <pb n="519" />
        511

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  Allerhöchst  Ihren  Ober-Steuerrath  Dr.  Otto
Carl  Franz  Josepb  Godehard  Klenze,  Nitter  des  Königlich  Hannoverschen
Guelphen-Ordens,  Commandeur  vom  Dannebrog,  Comthur  des  Königlich  Sächsischen
Civil-Verdienst-Ordens,  Ritter  des  Herzoglich  Anhaltschen  Ordens  Albrecht  des  Bären,

und
Allerböchst  Ihren  Ober-Finanzrath  Franz  Georg  Carl  Albrecht,  Mitglied  des
Königlich  Hannoverschen  Guelphen-Ordens  vierter  Classe,
von  welchen  Bevollmächtigten,  nach  Auswechselung  ihrer  Vollmachten,  folgender  Vertrag,  unter
dem  Vorbehalte  der  Ratiffcation,  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Da  die  hohen  contrahirenden  Theile  die  gegenseitlge  Unterdrückung  des  Schleichhandels
und  eine  freundnachbarliche  Mitwirkung  zur  Aufrechthaltung  Ihrer  gegenseltigen  Handelsund
  Steuerspsteme  als  vorzügliche  Mittel  zur  Beförderung  des  redlichen  Verkehrs  zwischen
beiden  Vereinen  anerkennen,  so  verpflichten  dieselben  Sich,  dem  Schleichbandel  zwischen  Ihren
Landen  und  insbesondere  da,  wo  die  Grenzen  der  beiverseitigen  Vereine  sich  berühren,  nach
Mwöglichkeit  entgegen  zu  wirken,  jeven  durch  die  Zoll=  oder  Steuergesetze  des  Nachbarlandes
verbotenen  Verkehr  nach  letzterem  in  Ihren  Staaten  zu  verbieten,  möglichst  zu  verhindern
und  zu  bestrafen,  und  sich  gegenseitig  zur  Ausrottung  eines  solchen  unerlaubten  Verkehrs,
wo  derselbe  sich  zeigen  sollte,  behülflich  zu  seynn.  Zur  Erreichung  dieses  Zwecks  ist  die  in
der  Anlage  l.  beigefügte  Uebereinkunft,  wegen  Unterdrückung  des  Schleichhandels,  zwischen
Ibnen  errichtet  worden.

Artikel  2.

Um  die  Unterdrückung  des  Schleichhandels  vollständiger  zu  erreichen  und  um  überhaupt
die  Unbequemlichkeiten  und  Schwierigkeiten  zu  beseitigen,  welche  aus  der  vorspringenden  Lage
verschiedener  Landesthelle  in  das  Gebiet  des  andern  Vereins,  sowohl  für  die  Verwaltung
der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben,  als  insbesondere  auch  für  den  beiderfeitigen
  Verkehr  entstehen,  sind  die  betheiligten  hohen  Contrahenten  übereingekommen,  jene
Landestheile  dem  andern  Vereine  anzuschließen,  und  in  Beziehung  auf  einige,  dem  andern
Vereine  bereits  angeschlossene  Gebietstheile,  die  inmittelst  abgelaufenen  Anschlußverträge  zu
erneuern.
        <pb n="520" />
        512

Artikel  3.
Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  werden  demnach:

1)  die  Grafschaft  Hohnstein  und  das  Amt  Elbingerode  dem  Zollvereine  ferner  anschließen,
dergestalt,  daß  die  Uebereinkunft  lit.  B.  vom  1.  November  1837  und  vom  17.  December
  1841  mit  allen  damit  in  Verbindung  stehenden,  die  steuerlichen  Verhältnisse
jener  Landestheile  betreffenden  Nebenverträgen  und  sonstigen  Verabredungen,  für  die
Dauer  dieses  Vertrages,  in  Kraft  erbalten  werden  sollen;

2)  mit  folgenden  Gebietstheilen  dem  Zollvereine  beitreten,  nämlich:

3)  dem  Amte  Polle,

b)  der  Stadt  Bovenwerder,

)  einem  Tbeile  des  Amts  Fallersleben,  südlich  von  dem  Wege,  welcher  von  Wolfsburg
  über  Mörse  nach  Flechtorf  führt,  und  zwar  die  Ortschaft  Mörse  mit  eingeschlossen;


4)  den  Ortschaften  Walle,  Harrbüttel,  Bechtsbüttel,  Wendebrück,  nebst  der  Wendenund
  Frickenmühle,  Amts  Giffhorn;

e)  den  Ortschaften  Croya  und  Zicherie,  nebst  Kaiserswinkel,  Amts  Knesebeck;

t)  den  Ortschaften  Ohrum,  Dorstadt  und  Heiningen,  Amts  Wöltingerode;

3)  den  Ortschaften  Kl.  Lafferde  und  Lengede,  Amts  Peine,  und

h)  dem  Brockenkruge  und  Oderbrück  auf  dem  Harze,

worüber  mittelst  ver,  in  der  Anlage  II.  beigefügten  Uebereinkunft  das  Nähere  festgestellt
worden  ist.

Ueber  die  Besteuerung  der  inneren  Erzeugnisse  in  den  unter  2  a  bis  h  gedachten  Gebietstheilen
  ist  die,  in  der  Anlage  III.  enthaltene  besondere  Uebereinkunft  zwischen  Hannover
und  Braunschweig  geschlossen  worden.

'  Artikel4.
Aus  gleichen  Rücksichten  werden  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen

a)  die  rechts  der  Weser  und  der  Aue  und  die  am  linken  Weserufer,  von  Schlüsselburg
bis  zur  Glasfabrik  Gernheim  belegenen  Theile  des  Kreises  Minden;

b)  das  Dorf  Würgassen  und

P)  den  nördlich  von  der  Lemförder  Chaussee  belegenen  Theil  des  Dorfes  Reiningen,

bei  dem  Steuervereine  ferner  belassen,  dergestalt,  daß  die  über  die  steuerlichen  Verbältnisse
jener  Landestheile  geschlossene  Uebereinkunft  lit.  D.  vom  1.  November  1837  und  vom
        <pb n="521" />
        513

17.  December  1841,  nebst  allen  darauf  Bezug  habenden  Nebenverträgen  und  Verabredungen,
für  die  Dauer  dieses  Vertrages,  in  Kraft  erhalten  werden  sollen.
Artikel  5.
In  gleichem  Sinne  werden  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschwelg  mit  folgenden
Gebietstheilen  dem  Steuervereine  beitreten,  nämlich:

a)  dem  Herzoglichen  Amte  Thedinghausen;

b)  den  im  Fürstenthume  Hildesbeim  belegenen  Enclaven  Bodenburg  nebst  Oestrum,  Oelsburg
  und  Ostharingen;

J)  den  in  der  Feldmark  der  Stadt  Goslar  belegenen  sämmtlichen  Enclaven,  einschließlich
der,  an  der  Grenze  vor  dem  Goslarschen  Clausthore,  am  Eingange  des  Gosethales
belegenen  Fahrenholzschen  Oelmühle;

d)  dem  in  der  Stadt  Goslar  belegenen  Kloster  Frankenberg  sammt  Zube'  r,  einschließlich
des  zwischen  Goslar  und  Oker  belegenen,  von  der  Communion-Verwoltung  erbaueten
Weggeld-Receptur-Gebäudes;

e)  der  einseitigen  Okergemeinde  und  dem  Auerhahn;

f)  ven  zum  Amte  Cschershausen  gehörigen  Ortschaften  Bisperode,  Bessingen  und
Harderode;

g)  den  zum  Amte  Lutter  am  Barenberge  gehörigen  Ortschaften  Volkersheim  und  Schlewecke
  mit  dem  Gute  Nienhagen;

h)  den  Ortschaften  Duttenstedt,  Essinghausen  und  Meerdorf  und  dem  Herzoglich  Braunschweigschen
  Antheile  an  Woltorf  im  Amte  Vechelde;

i)  dem  Wirthshause  zur  Rast  bei  Oelber  am  weißen  Wege  im  Amte  Salder;

worüber  vermittelst  der  in  Anlage  IV.  enthaltenen  Urbereinkunft  das  Nähere  festgestellt
worden  ist.  «
Artikel  6.

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  und  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig
  sind  übereingekommmen,  nach  näherem  Inhalte  der,  in  der  Anlage  V.  getroffenen
Uebereinkunft  Ihre  Communion-Besttzungen  am  Harze,  je  nach  deren  Belegenheit,  dem
Steuervereine  oder  dem  Zollvereine  anzuschließen.

Artikel  7.

Zur  fernern  Erleichterung  des  gegenseitigen  rechtlichen  und  gesetzmäßigen  Verkehrs  haben

vie  hohen  contrahirenden  Theile  Sich  über  besondere,  den  Meß=  und  Marktverkehr  sörderliche
        <pb n="522" />
        514

Anordnungen,  über  die  Ermäßigung  der  von  gewissen  Erzeugnissen  des  einen  Vereins  bei

deren  unmittelbaren  Einfuhr  in  das  Gebiet  des  andern  Vereins  zu  entrichtenden  Abgaben,

imgleichen  der  auf  gewissen  Straßen  zu  erhebenden  Durchgangsabgaben,  nicht  minder  über

andere,  den  gegenseitigen  Verkehr  betreffende  Gegenstände,  mittelst  derjenigen  besondern

Uebereinkunft  geeinigt,  welche  dem  gegenwärtigen  Vertrage  in  der  Anlage  VI.  beigefügt  ist.
Artikel  8.

Bei  der  Einverleibung  der  Königlich  Hannoverschen  Stadt  und  des  Oberamts  Münden,
mit  Einschluß  des  Dorfes  Oberode  in  den  Steuerverein  bebält  es  auch  ferner  sein  Bewenden.
Artikel  9.

Den  Regierungen  des  Zollvereins  einerseits  und  den  Reglerungen  des  Steuervereins
andrerseits  bleibt  die  Befugniß  vorbehalten,  an  die  Königliche  General-Direction  der  indirecten
Steuern  zu  Hannover  und  beziehungsweise  an  die  Herzogliche  Zoll=  und  Steuer-Direction
zu  Braunschweig  einen  Commissarlus  abzuordnen,  welcher  an  den  Verhandlungen  jener  Bebörde,
  insoweit  diese  Verhandlungen  die  Ausführung  der  geschlossenen  Verträge  betreffen  ,  jevoch
  ohne  entscheidendes  Stimmrecht,  Theil  zu  neymen,  die  gehörige  Erfüllung  der  Verträge
zu  beachten  und  auf  desfallsiges  Ersuchen  etwaige  Communicationen  zwischen  den  genannten
beiden  obern  Steuer=  und  Zollbehörden  zu  vermitteln  hat.

Artikel  10.  .

Die  Dauer  des  gegenwärtlgen  Vertrages  und  der  demselben  unter  J.  bis  VI.  angeschlossenen
  Uebereinkünfte  ist  bis  zum  1.  Jannar  1854  festgesetzt,  und  es  wird  über  den  Zeitpunkt,
  mit  welchem  dieselben  in  Ausführung  gebracht  werden  sollen,  eine  nähere  Verabredung
baldigst  getroffen  und  wegen  Ausführung  der  Verträge  das  Geeignete  verfügt  werden.

Artikel  11.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  alsbald  sämmtlichen  betheiligten  Regierungen  zur  Ratification
vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifications-Documente  möglichst  beschleunigt  werden
und  spätestens  bis  zum  15.  November  d.  J.  zu  Berlin  geschehen.

Urkundlich  ist  dieser  Vertrag  von  den  Bevollmächtigten  unterzeichnet  und  bestegelt  worden.

So  geschehen,  Braunschweig,  den  16.  October  1845.

Carl  Albert  von  Kamptz.  Dr.  Otto  Carl  Franz  Joseph  Godehard  Klenze.
(L.  S.)  (L.  S.)
August  von  Geyso.  Franz  Georg  Carl  Albrecht.

(L.  S.)  (L.  S.)
        <pb n="523" />
        515

J.
Uebereinkunft

,  zwischen
Preußen,  Braunschweig  und  den  übrigen  Staaten  des  Zoll-Vereins
einerseits,  und  Hannover  und  den  übrigen  Staaten  des  Steuer-Vereins,
  andererseits,
wegen
Unterdrückung  des  Schleichbandels.

Artikel  1.

Die  contrahirenden  Regierungen  verpflichten  sich  gegenseitig,  auf  die  Verhinderung  und
Unterdrückung  ves  Schleichhandels  vurch  alle  angemessene,  ihrer  Verfassung  entsprechende  Maßregeln
  gemeinschaftlich  hinzuwirken.

Artikel  2.

Es  sollen  auf  ihren  Gebieten  Vereinigungen  von  Schleichhändlern,  inglelchen  solche
Waaren-Niederlagen  oder  sonstige  Anstalten  nicht  geruldet  werden,  welche  den  Verdacht  begründen,
  daß  sie  zum  Zwecke  haben,  Waaren,  die  in  den  anderen  contrahirenden  Staaten
verboten,  oder  beim  Eingange  in  dieselben  mit  einer  Abgabe  belegt  sind,  dorthin  einzuschwärzen.

Artikel  3.

Die  betreffenden  Bebörden  oder  Angestellten  der  contrahirenden  Staaten  sollen  sich
gegenseitig  den  verlangten  Beistand  in  allen  gesetzlichen  Maßregeln  bereitwillig  leisten,  welche
zur  Verhütung,  Entdeckung  oder  Bestrafung  der  Zoll-(Steuer-)  Contraventionen  dienlich
ftnd,  dle  gegen  irgend  einen  der  contrahlrenden  Staaten  unternommen  oder  begangen  worden.

Unter  Zoll-(Steuer-)  Contraventionen  werden  hier  und  in  allen  folgenden  Artikeln
dieser  Uebereinkunft  nicht  nur  dle  Umgehungen  der  in  den  bethelligten  Staaten  bestebenden
Eingangs-,  Durchgangs=  und  Ausgangs-Abgaben,  sondern  auch  die  Uebertretungen  der,  von
den  einzelnen  Regierungen  erlassenen  Einfuhr=  und  Ausfuhrverbote,  nicht  minder  ver  Verbote
solcher  Gegenstände,  deren  ausschließlichen  Debit  diese  Regierungen  sich  vorbehalten  haben,
und  endlich  dlejenigen  Contraventionen  begriffen,  durch  welche  die  Abgaben  beeinträchtigt
        <pb n="524" />
        516

werden,  die  nach  der  besondern  Verfassung  einzelner  der  contrahirenden  Staaten  für  den
Uebergang  von  Waaren  aus  einem  der  zu  demselben  Zoll-(Steuer-)  Vereine  gehörenden
Staaten  in  einen  andern  angeordnet  sind.

Artikel  4.

Die  Behörden  oder  Angestellten  der  indirecten  Steuer=  oder  Zoll-Verwaltung  der  contrahirenden
  Staaten,  so  wie  die  sonstigen  Angestellten,  welche  zur  Aufrechthaltung  der  Zoll-(Steuer-)
  Gesetze  verpflichtet  find,  haben  auch  ohne  besondere  Aufforderung  die  Verbindlichkeit,
  alle  gesetzliche  Mittel  anzuwenden,  welche  zur  Verhütung,  Entdeckung  oder  Bestrafung
der  gegen  irgend  einen  der  gedachten  Staaten  beabsichtigten  over  ausgeführten  Zoll-  (Steuer--Contraventionen
  dienen  können,  und  die  betreffenden  Behörden  dieses  Staates  von  demjenigen
in  Kenntniß  zu  setzen,  was  sie  in  dieser  Beziehung  in  Erfahrung  bringen.

Artikel  5.

Den  zur  Wahrnehmung  des  Zoll=  (Steuer-)  Interesse  verpflichteten  Angestellten  der
Staaten  des  einen  der  contrahirenden  Theile  soll  es  gestattet  seyn,  bei  Verfolgung  der  Spuren
  begangener  Contraventionen  sich  auf  das  angrenzende  Gebiet  der,  zu  dem  andern  contrahirenden
  Theile  gehörigen  Staaten  zu  dem  Zwecke  zu  begeben,  um  den  dortigen  betreffenden
  Behörden  Mittheilung  von  solchen  Contraventionen  zu  machen,  worauf  diese  Behörden,
in  Gemäßbeit  der  in  den  Art.  3  und  4  gegenseitig  übernommenen  Verpflichtung,  alle  gesetlichen
  Mittel  anzuwenden  haben,  welche  zur  Feststellung  der  Contravention  behuf  deren  Bestrafung
  führen  könnten,  gleich  als  wenn  es  sich  um  eine  gegen  die  eigene  Zoll=  (Steuer-Gesetzgebung
  verübte  Eontravention  handelte.

Artikel  6.

Eine  Auslieferung  der  Contravenienten  tritt  in  dem  Falle  nicht  ein,  wenn  sie  Unterthanen
  desjenigen  Staates,  in  dessen  Gebiete  sie  angehalten  worden,  oder  eines  mit  diesem
im  Zoll=  (Steuer-)  Verbande  stehenden  Staates  sind.

Im  anderen  Falle  sind  die  Contravenienten  demjenigen  Staate,  auf  dessen  Gebiete  die
Contravention  verübt  worden  ist,  auf  dessen  Regquisition,  oder  nach  Ermessen,  auch  ohne  eine
solche,  zur  Untersuchung  und  Bestrafung  auszuliefern.

Artikel  7.
Die  contrahirenden  Staaten  verpflichten  sich,  ihre  Unterthanen  und  die  in  ihrem  Gebiete
sich  aufhaltenden  Fremden,  letztere,  wenn  deren  Auslieferung  nicht  nach  Artikel  6  erfolgt  ist,
wegen  der  auf  dem  Gebiete  eines  anderen  ver  contrahirenden  Staaten  begangenen  Contra-
        <pb n="525" />
        517

ventionen  oder  ihrer  Theilnahme  an  selbigen,  auf  die  von  diesem  Staate  ergebende  Requisition
  eben  so  zur  Untersuchung  zu  ziehen,  als  ob  die  Contravention  auf  eigenem  Gebiete
und  gegen  die  eigene  Gesetzgebung  begangen  wäre.

Die  Uebertretungen  von  Zoll=  (Steuer-)  Gesetzen  eines  jeden  der  pariseirenden  Staaten
werden  nach  eben  den  Strafgesetzen  grahndet,  welche  in  dem  Staate,  in  welchem  die  Untersuchung
  und  Bestrafung  eintritt,  hinfichtlich  gleicher  Vergehen  gegen  die  eigenen  Zoll=  (Steuer-)
Gesetze  vorgeschrieben  sind.

Die  defraudirte  Abgabe  und  die  nach  derselben  abzumessenden  Strafsätze  werden  sedoch
nach  dem  Tarife  des  Vereins  festgestellt,  welcher  die  Abgabe  zu  erheben  hatte.

Auch  kommen  in  Hinsscht  der,  mit  den  Contraventionen  ronrurrirenden  gemeinen  Verbrechen
  oder  Vergehen,  alte  diejenigen  kriminalrechtlichen  Bestimmungen  zur  Anwendung,  welche
in  Beziehung  auf  die  von  Inländern  im  Auslande  begangenen  Verbrechen  oder  Vergeben  in

jedem  Staate  gelten.
Artikel  8.

In  den  nach  Artikel  7  einzuleitenden  Untersuchungen  soll  in  Bezug  auf  die  Feststellung
des  Thatbestandes  den  amtlichen  Angaben  der  Behörden  oder  Angestellten  desjenigen  Staates,
  auf  dessen  Gebiete  die  Contravention  begangen  worden  ist,  dieselbe  Beweiskraft  beigemessen
  werden,  welche  den  amtlichen  Angaben  der  inländischen  Bebörden,  Beamten  oder
Angestellten  für  Fälle  gleicher  Art  in  den  Landesgesetzen  beigelegt  ist.

So  gescheben,  Braunschweig,  den  16.  October  1845.

Carl  Albert  von  Kamptz.  Dr.  Otto  Carl  Franz  Josepb
(I.  S.)  Godehard  Klenze.
G#.  S)
August  von  Genso.  Franz  Georg  Carl  Albrecht.

(I..  J.)  (I.  S.)
        <pb n="526" />
        518

Separat-Artikel.

zu
der  Uebereinkunft  Anlage  I.  des  Haupt-Vertrages  vom
16.  October  1845.

Bei  dem  heutigen  Abschlusse  der  Uebereinkunft  zwischen  Preußen,  Braunschweig  und
den  übrigen  Staaten  des  Zollvereins  einerseits,  und  Hannover  und  den  übrigen  Staaten
des  Steuervereins  andererseits,  wegen  Unterdrückung  des  Schleichhandels,  sind  von  den  ernannten
  Bevollmächtigten  noch  folgende  Separat-Artikel  unter  dem  Vorbehalte  der  allerseitigen
Ratiffcation  verabredet  worden,  welche,  obwohl  vermalen  nicht  zur  öffentlichen  Bekanntmachung
  bestimmt,  dennoch  die  nämliche  Kraft  und  Gültigkeit  haben  sollen,  als  ob  fie  Wort
für  Wort  in  die  Uebereinkunft  selbst  eingerückt  worden  wären.

Artikel  1.
(Zu  Artikel  1  der  Uebereinkunft.)

Die  Verpflichtung,  auf  die  Verhinderung  und  Unterdrückung  des  Schleichhandels  hinzuwirken,
  welche  die  rontrahirenden  Regierungen  in  dem  Artikel  1  der  Uebereinkunft  übernommen
  haben,  erstreckt  sich  nicht  allein  auf  die  unversteuerten  Waaren,  welche,  sei  es  direct
oder  nach  erfolgter  Lagerung,  durch  das  Gebiet  eines  der  contrahirenden  Staaten  transttiren,
sondern  auch  auf  die  im  freien  Verkehr  befindlichen,  für  welche  bei  ihrem  Uebergange  aus
dem  einen  Zoll=  (Steuer-)  Verbande  in  den  anderen  eine  Abgabe  zu  entrichten,  nicht  minder
auf  diejenigen  Waaren,  deren  Einfuhr  in  den  einen  oder  anderen  Staat  verboten  ist.

Auch  sollen  die  Maßregeln,  welche  für  den  Uebergang  der  Transito-Güter  aus  dem
einen  Vereinsgebiete  in  das  andere  verabredet  sind,  auf  alle  Gegenstände  ohne  Unterschied
Anwendung  finden,  für  welche  von  dem  Staate,  aus  welchem  sie  erportirt  werden,  nach  erfolgtem
  Ausweise  der  Ausfuhr,  Zoll-  (Steuer-)  Erlaß  oder  Zurückzahlung  des  Zolls  (der
Steuer)  gewährt  wird.

Artikel  2.
(Zu  Artikel  2  der  Uebereinkunft.)

Bis  zur  Entfernung  von  2  Meilen  von  den  gegenseitigen  Vereinsgrenzen,  sollen  in
Bezug  auf  Gegenstände,  welche  vorzugsweise  zum  Schleichhandel  benutzt  werden  möchten,
        <pb n="527" />
        519

namentlich:  seidene,  wollene  und  baumwollene  Waaren,  Stoffe,  welche  aus  Seide,  Baumwolle
  oder  Wolle  in  Verbindung  mit  anderem  Material  gefertigt  sind,  außereuropäische  Gewürze
  aller  Art,  Zucker,  Kaffee,  Tabak,  Wein  und  sonstige  geistige  Getränke,  auf  dem  platten
  Lande  und  in  Städten,  in  welchen  sich  ein  Haupt-Zollamt  (Grenz-Steuer-Amt  I.  Classe
oder  Haupt-Steueramt  nicht  befindet,  fernerhin  unversteuerte  Privat-Niederlagen  nicht  geduldet,
  etwaige  dergleichen  Niederlagen  in  Städten  aber,  in  welchen  ein  Amt  der  vorbezeichneten
  Art  vorhanden  ist,  nicht  nur  unter  Controle,  sondern  auch  unter  Verschluß  vesselben
gestellt  werden.

Sollte  sich  in  einzelnen  besonderen  Fällen  der  Verschluß  als  nicht  ausführbar  darstellen,
so  sollen  statt  desselben  anderweite  möglichst  sichernde  Controle-Maßregeln  angeordnet  werden.

Artikel  3.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  wird  zollfreie  Niederlagen  im  Harz-Lelne-Distriete
  überall  nicht  dulden,  so  lange  dort  ein  geringerer,  als  der  steuervereinländische,
Tarif  besteht.

Artikel  4.

Damit  nicht  solche  Waaren,  für  welche  im  Steuervereinsgebiete  die  Eingangs-Abgabe
entrichtet  worden,  von  den  in  der  Nähe  der  Grenze  wohnhaften  Händlern,  insbesondere  den
Landkrämern,  in  das  Jollvereinsgebiet  heimlich  übergeführt  werden,  will  die  Königlich  Hannoversche
  Reglerung  darauf  halten,  daß  bei  den  gedachten  Handeltreibenden  die  gesetzlich  zulässigen
  Revisionen  ver  Waaren-Lager  oft  und  sorgfältig  vorgenommen,  auch  in  die  gesetzlich
vorgeschriebenen  Quittungsbücher  alle  Waaren  der  betreffenden  Handeltreibenden,  es  mögen
solche  von  denselben  selbst  verabgabt,  oder  im  Orte  angekauft,  oder  von  außerhalb  her  mit
Begleit=  oder  Passirscheinen  oder  auch  Passirscheinfrei  bezogen  werden,  vollständig  ausgenommen
  werden.

Sollte  sich  ergeben,  daß  einer  zweckmäßigen  und  wirksamen  Beaufsichtigung  der  in  Rede
stehenden  Handeltrelbenden  die  gesetzlich  nachgelassenen  Ausnahmen  von  der  Passtrscheinpflichtigkeit
  der  Waarentransporte  hinderlich  sind,  so  werden  von  Seiten  des  Steuervereins,  auf
den  motivirten  Antrag  der  Regierung  Eines  oder  Mehrer  der  zollvereinländischen  Nachbarstaaten
  jene  Ausnahmen  für  einzelne  Grenzdistricte  und  Waaren-Artikel,  den  Umständen  nach,
aufgehoben  oder  beschränkt  werden.
        <pb n="528" />
        520

Artikel  5.

Der  Ausgang  unversteuerter  Waaren  oder  solcher  Gegenstände,  für  welche  von  Seiten
der  Steuervereinsstaaten  eine  Steuer-Vergütung  gewährt  wird,  aus  dem  Steuervereinsgebiete
in  das  Jollvereinsgebiet  wird  nur  über  die  in  der  Anlage  A.  aufgeführten  Ausgangsämter
und,  von  diesen  ab,  in  der  Richtung  nach  den  gegenüber  liegenden  zollvereinsländischen  Eingangsämtern
  nur  auf  denfenigen  Wegen  gestattet  werden,  welche  hiezu  als  erlaubte  Straßen
bezeichnet  worden  sind,  und  in  die  Jollstraße  des  Eingangsamtes  einmünden.

Auf  gleiche  Weise  werden  unversteuerte,  oder  solche  Waaren,  für  deren  Exportation
Zoll=  oder  Steuer-Vergütung  gewährt  wird,  aus  dem  Zollvereinsgebiet  in  das  Steueroereinsgebiet
  nur  auf  den,  in  der  Anlage  B.  verzeichneten  Jollstraßen  in  der  Richtung  nach
den  angegebenen  steuervereinsländischen  Eingangsämtern  abgelassen  werden.

Die  Oeffnung  anderer  Grenzpunkte  für  den  Ausgang  unversteuerter  oder  solcher  Waaren,
  für  deren  Ausfuhr  Zoll=  (Steuer-)  Vergütung  gewährt  wird,  soll  nur  nach  de  fallsiger
vorangegangener  Einigung  unter  den  contrahirenden  Regierungen  statifinden.

Artikel  6.

Willkührlicher  Aufenthalt  der  Waarentransporte  zwischen  dem  Ausgangsamte  und  der
Grenze  wird  auch  auf  den  in  den  Anlagen  verzeichneten  Zollstraßen  nicht  geduldet  werden,
vielmehr  muß  der  Ausgang  unverweilt  geschehen,  und  es  ist  die  Rückführung  einmal  zur  Erportation
  declarirter  Waaren  unzulässsg.

Artikel  7.

Die  ontrahirenden  Regierungen  verpflichten  sich,  durch  die  in  ihren  Gebieten  belegenen
Ausgangsämter  Waaren  zum  Ausgange  nur  in  solchen  Mengen  akfertigen  zu  lassen,  welche
vie  jedesmaligen  Erbebungs=  und  Abfertigungs-Befugnisse  des  gegenüber  liegenden  Eingangsamtes
  nicht  übersteigen.  Es  werden  sich  raher  die  gegenseitigen  Zoll=  (Steuer-)  Verwaltungen
  Mittheilungen  über  die  Hebe=  und  Absertigunge=  Befugniß  der  betreffenden  Grenzämter
  machen,  und  jede  Verwaltung  wird  die  unter  ihr  stehenden  Aemter  danach  mit  Anweisung
  versehen.

Artikel  8.

Damit  die  Anmelvung  bei  dem  betreffenden  Eingangsamte  ohne  Verzug  berbeigeführt
werde,  sollen  die  aus  einem  Vereinsgebiet  in  das  andere  übergebenden  unversteuerten  oder
zu  einer  Zoll=  (Steuer-)  Vergütung  geeigneten  Waaren  durch  Beamte  des  Staates,  aus.
welchem  sie  ausgehen,  nach  erhaltener  Ausgangs-Abfertigung  bis  zu  dem  gegenüberliegenden
        <pb n="529" />
        521

Eingangsamte  (auch  Ansage=  oder  Anmelde-Posten)  resp.  bie  zu  den  Fährstellen  an  der
Weser  begleitet  werden.

Eine  Ausnahme  bievon  findet  nur  bei  dem  Waarentransporte  auf  der  Jeetze  und  der
Ems  insofern  statt,  als  die  Begleitung  in  diesen  Fällen  nur  bis  über  die  Landesgrenze
erfolgt.

Artikel  9.

Der  zur  Waare  gehörende  Begleitschein  wird  dem  begleitenden  Beamten  mitgegeben,
welcher  denselben,  mit  ver  Bescheinigung  des  Eingangsamtes  über  die  erfolgte  Anmeldung
versehen,  sogleich  dem  Ausgangsamte  zurückzubringen  hat.

Die  Zoll=  oder  Steuer-Vergütung  soll  in  beiden  Vereinen  erst  dann  erfolgen,  wenn
der  Begleitschein,  mit  der  Bescheinigung  des  Eingangsamtes  über  die  erfelgte  Anmeldung
versehen,  an  das  Ausfertigungsamt  zurückgelangt  ist.

Bei  den  Begleitungen  bis  zu  den  Fährstellen  an  der  Weser,  ingleichen  auf  der  Jeetze
und  der  Ems  wird  der  Begleitschein  dem  Waarenführer  belassen  und  von  diesem  dem  Eingangsamte
  gegen  Bescheinigung  abgegeben,  von  letzterem  aber,  nachdem  darauf  die  Anmeldung
der  Waare  attestirt  worden,  möglichst  bald  dem  gegenüber  liegenden  Ausgangsamte  zugesandt.
Die  gegenüber  liegenden  Aemter  haben  sevoch  für  die  Begleitungen  bis  zur  Fährstelle,  und
auf  der  Jcene  und  Ems  bis  über  die  Landesgrenze,  bestimmte  Tagesstunden  zu  verabreden,
damit  nach  Maßgabe  dieser  Verabredung  zu  der  Zeit,  wo  der  Transport  frühestens  an  der
Weser  und  resp.  was  die  Transporte  auf  der  Jeetze  und  Ems  betrifft,  an  der  Landesgrenze
zu  erwarten  ist,  nach  Bedürfniß  ein  Beamter  sich  vorthin  begeben  kann,  um  die  bis  zum
jenseitigen  Ufer  und  resp.  zur  Landesgrenze  begleiteten  Waaren-Transporte  in  Cmpfang  zu
nehmen.

In  Fällen  des  Verdachts,  daß  ein  Transportführer  bei  ver  gegenüber  liegenden  Fährstelle
  mit  ren  Waaren  nicht  anlangen  werde,  haben  die  Beamten  venselben  über  die  Weser
und  bis  zu  dem  Punkte  zu  begleiten,  wo  der  Transpert  von  dem  senseitigen  Beamten  in
Empfang  genommen  werden  kann.

Artikel  10.

Die  Abfertigung  eingehender  Waaren  findet  bei  den  Grenzämtern  nur  statt:  in  den
Monaten  Januar,  Februar,  October,  November,  December,  von  7  Uhr  Morgens  bis  6  Uhr
Abends,  März,  April,  Mai,  Juni,  Juli,  August  und  September  von  6  Uhr  Morgens  bis
8  Uhr  Abends.
        <pb n="530" />
        522

Die  Ausgangs-Abfertigung,  resp.  die  Ausbegleitung  muß  daher,  wenn  sie  am  Tage
der  Anmeldung  der  Waaren  beim  Ausgangsamte  nicht  so  zeitig  erfolgen  kann,  daß  dieselben
  bei  dem  Eingangsamte  innerhalb  jener  Stunden  anlangen,  bis  auf  den  folgenden
Tag  ausgesetzt  werden.

Eine  Erweiterung  der  Abfertigungestunden  nach  Maßgabe  localer  Bedürfnisse  des  Verkehrs
  bleibt  jevoch  einer  Verabredung  zwischen  den  betreffenden  Oberbehörden  vorbehalten.

Artikel  11.

Um  die  Ueberzeugung  zu  gewinnen,  vaß  sämmtliche  zum  Ausgange  gekommene  Traneporte
  unverstceuerter  oder  solcher  Waaren,  für  welche  eine  Steuer-Vergütung  gewäßrt  wird,
bei  dem  jenseitigen  Amte  zur  Anmeldung  gestellt  worden,  wird  veranlaßt  werden,  baß  sich
die  gegenüber  liegenden  Haupt-Zollämter  und  Grenz-Steuerämter  monatlich  eine  Nachweisung
der  bei  ihnen  sebst,  resp.  bei  den  ihnen  untergeordneten  Aemtern  ausgegangenen  Waaren
jener  Art  mittheilen.  «

Artikel  12.

Unter  solchen  Niederlagen  und  Anstalten,  welche,  sofern  sie  auf  den  Schleichhandel  berechnet
  sind,  nach  Artikel  2  der  Uebereinkunft  nicht  gedulvdet  werden  sollen,  sind  auch  unverbältnißmäßige
  Aufhäufungen  von  Waaren  im  freien  Verkehr,  bis  zur  Entfernung  einer  Meile
von  den  gegenseitigen  Vereinsgrenzen,  verstanden,  und  derartige  Riederlagen  sollen,  nach  dem
Ermessen  der  oberen  Zoll=  orer  Steuerbehöroe,  in  ihrem  Verkehr  beschränkt  und  unter  specielle
Controle  und  Revision  gestellt  werden.  #

Um  diesen  Zweck  noch  vollständiger  zu  erreichen  und  den  beiderseitigen  Abgaben-Verwaltungen
  Mittel  an  die  Hand  zu  geben,  einem  sich  entwickelnden  Schleichhandel  sowohl  durch
die  eigene  Grenzaufsicht,  als  durch  die  Beantragung  der  vorgedachten  Controle-Maßregeln
zeitig  entgegen  zu  wirken,  sollen  die  sich  gegenüber  liegenden  Zoll=  und  Steuerämter  an
den  Grenzen  beider  Vereine  verpflichtet  seyn,  sich  auf  vorgängige  Requisition  Auszüge  aus  den
zollvereinsländischen  Legitimationsschein=  und  Binnen-Controle=  und  den  steuervereinsländischen
Passirschein-Registern  gegenseitig  mitzutheilen.

Artikel  13.

In  Beziehung  auf  die  im  Artikel  2  der  Uebereinkunft  getroffenen  Verabredungen  wird
die  Zusicherung  ertheilt,  daß,  wo  sich  im  Steuervereinsgebiete  Unterthanen  der  angrenzenden
Zollvereinsstaaten,  welche  wegen  eines  bestimmten  Gewerbes  sich  nicht  auszuweisen  vermögen,
und  zugleich  den  Verdacht,  das  Schleichhändlergewerbe  zu  treiben,  gegen  sich  haben,  ohne
        <pb n="531" />
        523

polizeilichen  Ausweis  ihrer  Behörde  betreffen  lassen  sollten,  dieselben,  schon  des  Mangels
dieses  Ausweises  wegen,  arretirt  und  der  nächsten  zollvereinsländischen  Polizeibehörde  abgeliefert
  werden  sollen.

Namentlich  sollen  die  polizeilichen  Obrigkeiten  im  Steuervereine  angewiesen  werden,  auf
solche  Unterthanen  der  zollvereinsländischen  Nachbarstaaten,  welche  ihnen  von  den  zollvereinsländischen
  Behörden  als  des  Schleichhandels  verdächtig,  bezeichnet  werden,  genau  vigiliren
zu  lassen  und  wenn  dieselben  ohne  den  gedachten  polizeilichen  Ausweis  betroffen  werden,
nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Verabredung  gegen  sie  zu  verfahren.  Sollte  die  Verhaftung
solcher  Individuen,  wegen  augenblicklich  unzureichender  Mittel,  nicht  ausführbar  seyn,  so  sollen
die  gedachten  Obrigkeiten  der  nächsten  zollvereinsländischen  Grenzaufsichtsstation  von  dem
Aufenthalte  der  verdächtigen  Personen  im  Auslanve  unverweilt  Nachricht  geben.

Von  Seiten  der  Zellvereinsstaaten  wird  eben  so  verfahren  werden,  und  wird  übrigens
hierdurch  die  Befugniß  jedes  der  betreffenden  Staaten,  die  in  seinem  Gebiete  aufgegriffenen
Individuen,  wegen  Verletzung  seiner  eigenen  paßpolizellichen  Bestimmungen  zu  bestrafen,
nicht  ausgeschlossen.

Artikel  14.
(Zu  Artikel  3  der  Uebereinkunft.)

Der  in  dem  Artikel  3  zugesicherte  Beistand  zur  Entdeckung  oder  Bestrafung  der  Zoll-(Steuer-)
  Vergehen  begreist  namentlich  auch  die  Vernehmungen  von  Zeugen  und  anderen
Personen,  die  Publication  der  Strafbescheide  und  andere  derartige  Verhandlungen  in  sich,
sobald  die  Bestrafung  eines  anderen  als  eines  eigenen  oder  eines  Unterthanen  der  im  nämlichen
  Zoll=  (Steuer)=  Verbande  befindlichen  Staaten  in  Frage  kommt.

Artikel  15.

So  wie  von  Seiten  der  gollvereinsländischen  Regierungen  hierdurch  die  Verpflichtung
übernommen  wird,  Legitimations=  oder  Versendungs-Scheine  zum  Transport  von  Waaren
des  freien  Verkehrs  in  das  Steuervereinsgebict  nur  für  die  Richtung  nach  dem  betreffenden
steuervereinsländischen  Eingangsamte  zu  ertheilen,  wird  von  Seiten  der  steueroereinsländischen
Regierungen  vie  Verpflichtung  übernommen,  für  viesenigen  Waaren  des  freien  Verkehrs,
welche  bei  ihrem  Transporte  mit  Passirscheinen  versehen  seyn  müssen,  letztere,  wenn  die  Waare
die  Grenze  überschrelten  soll,  nicht  anders,  als  für  die  Richtung  nach  dem  gollvereinsländischen
  Eingangsamte  zu  ertheilen.
        <pb n="532" />
        524

Artikel  16.

Da  die  Einfuhr  von  Salz  in  die  contrahirenden  Staaten  gegenseitig  verboten  ist,  mithin
  die  Einfuhr  von  Salgz  aus  den  steuervereinsländischen  Salinen  oder  Salz-Niederlagen
in  das  Zollvereins-Gebiet  und  umgekehrt,  von  den  betreffenden  Eingangsämtern  nicht  attestirt
werden  kann,  so  werden  Abfertigungen  zur  Ausfuhr  in  die  gegenseitigen  Gebiete  nur  für
dasjenige  Salz  ertheilt  werden,  welches  die  Regierungen  etwa  selbst  bezieben  oder  in  Bezug
auf  welches  zwischen  denselben  besondere  Verabredungen  getroffen  werden  möchten.

Gleiches  gilt  in  Bezug  auf  Spielkarten-Artikel

  17.

Bei  Contraventionen,  welche  von  Zoll=  oder  Steuer-Beamten  des  anderen  Staates  zur
Anzeige  gebracht  sind,  sollen  diese,  in  Beziehung  auf  Theilnahme  an  Strafgeldern  und  Confiskationswerth
  eben  so  wie  die  eignen  Beamten  behandelt  werden.

Ueber  diese  Theilnahme  entscheiden  die  Steuerbehörden,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges.

Artikel  18.
(Zu  Artikel  4  der  Uebereinkunft.)

Um  den  Zweck  des  Artikels  4  der  Uebereinkunft  vollständig  zu  erreichen,  sollen  die
oberen  Zoll=  (Steuer-)  Beamten  veranlaßt  werden,  sich  eines  freundlichen  Vernehmens  mit
den  benachbarten  jenseitigen  Oberbeamten  zu  befleißigen  und  mit  diesen  von  Zeit  zu  Zeit
zusammen  zu  treten,  um  sich  ihre  Bemerkungen  über  den  etwa  noch  vorkommenden  Schleichbandel
  mitzutheilen,  und  sich  über  die  Maßregeln  zur  Unterdrückung  desselben  zu  besprechen.

Außerdem  sollen  im  Falle  eines  bestimmten  Verdachts  gegenseitig  denjenigen  Zoll-(Steuer-)
  Beamten,  welche  in  Bezug  auf  die  Grenz-Controle  den  Dienst  im  Zollvereine:
bis  zum  Ober-Controleur  abwärts,  im  Steuervereine:  bis  zum  Landbereuter  abwärts,  versehen,
  wenn  sle  sich  bei  den  ihren  Geschäftsbezirken  gegenüberliegenden  Joll=  (Steuer--)
Aemtern  in  dem  anderen  Vereinsgebiete  einfinden,  vie  bei  diesen  Aemtern  über  den  Verkehr
mit  verabgabten  und  unverabgabten  Gegenständen  geführten  Register,  auf  ihren  Antrag  zur
Einsicht  vorgelegt  werden.

Da  nach  der  im  Zollvereine  bestehenden  Organisation  den  Geschäftsbezirken  mehrerer
Ober-Grenz-Controleure  ein  und  vasselbe  Grenzamt  des  Steuervereins  gegenüberliegen  kann,
so  wird  in  solchen  Fällen  die  Befugniß  zur  Einsicht  der  von  dem  gedachten  Amte  geführten
Register  auf  einen  der  betheiligten  Ober-Grenz-Controleure  des  Zollvereins  nach  der  Be-
        <pb n="533" />
        525

stimmung  der  den  letzteren  vorgesetzten  Behörde  beschränkt,  und  von  der  getroffenen  Wahl
dem  betreffenden  Kreis-Controleur  des  Steuervereins  Mittheilung  gemacht  werden.

Wenn  Zoll=  und  Steuer-Beamte  des  Zollvereins  eine  Uebertretung  der  Gesetze  über  die
indirecten  Abgaben  des  Steuervereins  entdeckt  zu  haben  glauben,  von  welcher  sie,  in  Gemäßbeit
  der  Verabredung  im  Artikel  4  der  Uebereinkunft  vom  beutigen  Tage,  Anzeige  zu
machen  verpflichtet  sind,  soll  in  Berücksichtigung  des  Umstandes,  daß  im  Steuervereine  die
Untersuchung  wegen  Vergeben  gegen  die  Abgabengesetze  allgemein  durch  die  Gerichte  erfolgt,
zur  Vermeidung  unnützer  Weiterungen,  dem  förmlichen  Antrage  auf  Einleitung  der  Untersuchung
  die  Mittheilung  des  Denunciations-Protorolls  an  die  betreffende  Steuerbehörde  des
Steuervereins  zur  Prüfung  ob,  bei  vorausgesetzter  Richtigkeit  des  Thatbestandes,  der  Fall
einer  Gesetzes-Uebertretung  vorhanden  sei,  vorangehen.

Wenn  eine  Untersuchung  wegen  Uebertretung  der  Abgabengesetze  des  anderen  Vereins
auf  Regquisition  einer  Behörde  dieses  letzteren  eingeleitet  worden  ist,  bleibt  der  requirtrenden
Behörde  unbenommen,  die  Untersuchung  nach  Umständen  wieder  zu  sistiren,  und  es  soll  desfallsigen
  Anträgen  von  Seiten  der  untersuchenden  Behörde  Folge  gegeben  werden.

Ist  auf  Grund  einer  solchen  Untersuchung  eine  Verurtheilung  erfolgt,  und  wird  von
dem  Verurtheilten  um  Erlaß  oder  Milverung  der  Strafe  nachgesucht,  so  wird  vor  der  Entscheidung
  auf  desfallsige  Gesuche  eine  Communication  mit  der  oberen  Zoll=  (Steuer-)  Behörde
  desjenlgen  Staates,  dessen  Gesetze  übertreten  worden  sind,  Statt  finden.

Artikel  19.

Die  rontrahirenden  Regierungen  verpflichten  sich,  bei  dem  ctwaigen  Beitritte  anderer
Staaten  zu  ihren  Joll=  oder  Steuervereinen  die  Annahme  der  zwischen  ihnen  abgeschlossenen
Uebereinkunft  wegen  Unterdrückung  des  Schleichhandels  nebst  den  vorstehenden  Separat-Artikeln
auch  Seitens  dieser  Staaten  zu  bedingen.

So  geschehen,  Braunschweig,  den  16.  Oktober  1845.

Carl  Albert  von  Kamptz.  Dr.  Otto  Carl  Franz  Joseph.
(I.  S.)  Govehard  Klenze.
uI.  S.)
August  von  Geyso.  Franz  Georg  Carl  Albrecht.
(L.  S.)  (L.  S.)

3
        <pb n="534" />
        526

II.,
Uebereinkunft
zwischen
den  Staaten  des  Zollvereins  einerseits,  und  Hannover  andererseits,
wegen

des  Anschlusses  verschiedener  Theile  des  Königreichs  Hannover  an
den  Zollverein.

Artikel  1.

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  treten,  unbeschadet  Ihrer  Landesherrlichen
Hobeitsrechte  in  Gemäßheit  der  im  Hauptoertrage  vom  heutigen  Tage  getroffenen  Verabredung,
mit  nachbenannten  Gebietstheilen:

1)  dem  Amte  Polle,

2)  der  Stadt  Bodenwerder,

3)  einem  Theile  des  Amts  Fallersleben,  südlich  von  dem  Wege,  welcher  von  Wolfsburg
  über  Mörse  nach  Flechtorf  führt,  und  zwar  die  Ortschaft  Mörse  mit  eingeschlossen,


4)  den  Ortschaften  Walle,  Harrbüttel,  Bechtsbüttel,  Wendebrück,  nebst  der  Wendenund
  Frickenmühle,  Amts  Gifhorn;

5)  den  Ortschaften  Croya  und  Zicherie  nebst  Kaiserswinkel,  Amts  Knesebeck;

6)  den  Ortschaften  Ohrum,  Dorstadt  und  Heiningen,  Amts  Wöltingerode;

7)  den  Ortschaften  Kl.  Lafferde  und  Lengede,  Amts  Peine,  und

8)  dem  Brockenkruge  und  Oderbrück  auf  dem  Harze
dem  Zollvereine  bei.

Die  Zoll=  und  Steuervereins-Grenzen  an  den  abgetretenen  Landestheilen  sollen,  den
Bedürfnissen  der  Abgaben-Controle  und  des  Verkehrs  entsprechend,  durch  beiderseits  zu  ernennende
  Commissarien  festgestellt  werden.
        <pb n="535" />
        527

Artikel  2.

In  Folge  dieses  Beitritts  werden  Seine  Majestät  der  König  von  Hannover,  mit  Aufbebung
  der  gegenwärtig  in  den  gedachten  Landestheilen  über  Eingangs-,  Ausgangs=  und
Durchgangs-Abgaben  und  deren  Verwaltung  bestehenden  Gesetze  und  Einrichtungen,  daselbst
die  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  in  Uebereinstimmung
mit  den  in  den  Herzoglich  Braunschweigschen,  dem  Zollvereine  angeschlossenen  Landestheilen
zur  Anwendung  kommenden  desfallsigen  Gesetzen,  Tarisen,  Verordnungen  und  sonstigen  administrativen
  Bestimmungen  eintreten,  und  zu  diesem  Zwecke  die  erforderlichen  Gesetze,  Tarife
und  Verordnungen  publiciren,  sonstige  Verfügungen  aber,  nach  venen  die  Unterthanen  oder
Steuerpflichtigen  sich  zu  richten  haben,  durch  die  oberste  Steuerbehörde  zu  Hannover  zur
öfsentlichen  Kenntniß  bringen  lassen.

Artikel  3.

Etwaige  Abänderungen  der  im  vorstehenden  Artikel  gedachten  gesetzlichen  Bestimmungen,
welche  der  Uebereinstimmung  wegen  auch  in  den  fraglichen  Hannoverschen  Landestheilen
zur  Ausführung  kommen  müßten,  bedürfen  der  Zustimmung  der  Königlich  Hannoverschen
Regierung.

Diese  Zustimmung  wird  nicht  verweigert  werden,  wenn  solche  Abänderungen  in  den
zum  Zollvereine  gehörigen  Braunschweigschen  Landestheilen  allgemein  getroffen  werden.

Artikel  4.

Mit  der  Ausführung  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  hören  alle  Eingangs-,  Ausgangsund
  Durchgangs-Abgaben  an  den  Grenzen  zwischen  dem  Gebiete  des  Zollvereins  und  den
in  Rede  stehenden  Königlich  Hannoverschen  Landestheilen  auf,  und  es  können  alle  Gegenstände
  des  freien  Verkehrs  aus  letzteren  frei  und  unbeschwert  in  die  im  Zollvereine  befindlichen
  Staaten,  und  umgekehrt  aus  diesen  in  jene  eingeführt  werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte:


a)  der  zu  den  Staatsmonopolen  gehörenden  Gegenstände  (Salz  und  Spielkarten,

imgleichen  der  Kalender,  nach  Maßgabe  der  Art.  5  und  6);

b)  der  im  Inneren  des  Zollvereins  mit  einer  Sieuer  belegten  inländischen  Erzeugnisse

nach  Maßgabe  des  Art.  7,  und

)  solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  ver  contrahirenden

Staaten  ertheilten  Erfindungs-Privilegien  (Maente)  nicht  nachgemacht  oder  einge-
        <pb n="536" />
        1.

528

fübrt  werden  können,  und  daher  für  die  Dauer  der  Privilegien  (Patente)  von  der

Einfuhr  in  den  Staat,  welcher  dieselben  ertheilt  hat,  ausgeschlossen  bleiben  müssen.
Artikel  5.

In  Betreff  des  Salzes  treten  Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  für  die

obigen  Gebietstheile  den  zwischen  den  Mitgliedern  des  Jollvereins  bestehenden  Verabredungen
in  folgender  Art  bei:

u)

b

—

c)
*

die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz  ausgeschieden
zu  werden  pflegt,  aus  fremden  nicht  zum  Vereine  gehörenden  Ländern  in  die
Vereinsstaaten  ist  verboten,  insoweit  dieselbe  nicht  für  eigene  Rechnung  einer  der
vereinten  Regierungen  und  zum  unmittelbaren  Verkaufe  in  deren  Salzämtern,  Faktoreien
  oder  Niederlagen  geschieht.

Die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus  den  zum  Vereine
  nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  Länder  soll  nur  mit  Genehmigung
der  Vereinsstaaten,  deren  Gebiet  bei  der  Durchfuhr  berührt  wird,  und  unter  den
Vorsichtsmaßregeln  Statt  finden,  welche  von  selbigen  für  nothwendig  erachtet
werden.

Die  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gebörige  Stagten  ist  frei.
Was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betrifft,  so  ist  die  Einfuhr  des
Salzes  von  einem  in  den  anderen  nur  in  dem  Falle  erlaubt,  wenn  zwischen  den
Landesregierungen  besondere  Verträge  deshalb  bestehen.

Wenn  eine  Regierung  von  der  anderen  innerhalb  des  Gesammtvereins  aus  Staatsoder
  Privat-Salinen  Salz  beziehen  will,  so  müssen  die  Sendungen  mit  Pässen  von
öffentlichen  Behörden  begleitet  werden.

Wenn  ein  Vereinsstaat  durch  das  Gebiet  eines  anderen  aus  dem  Auslande  oder
aus  einem  dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzberarf  bezieben,  oder  durch  einen  solchen
sein  Salz  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Länder  versenden  lassen  will,  so
soll  riesen  Sendungen  kein  Hinderniß  in  den  Weg  gelegt  werden;  jeroch  werden,
in  so  fern  dieses  nicht  schon  vurch  frühere  Verträge  bestimmt  ist,  durch  vorgängige
Uebereinkunft  ver  betheiligten  Staaten  die  Straßen  für  den  Transport  und  die
erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  zur  Verhinderung  der  Einschwärzung  verabrevet
werden.
        <pb n="537" />
        529

2.  Rucksichtlich  der  Verschiedenheit  zwischen  den  Salzpreisen  in  den  fraglichen  König—
lich  Hannoverschen  Landestheilen  und  in  den  angrenzenden  Landen  des  Zollvereins,  und  der
daraus  für  letztere  hervorgehenden  Gefahr  der  Salz-Einschwärzung,  werden  die  hiebei  speciell
betbeiligten  Regierungen  sich  über  Maßregeln  vereinigen,  welche  diese  Gefahr  möglichst  beseitigen,
  ohne  den  freien  Verkehr  mit  anderen  Gegenständen  zu  belästigen.

Artikel  6.

Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarten  und  Kalendern  behält  es  in  sämmtlichen  zu
dem  Zollvereine  gehörigen  Staaten  und  Gebietstheilen  bei  den  bestehenden  Verbots=  oder
Beschränkungsgesetzen  und  Debitseinrichtungen  sein  Bewenden.

Artikel  7.

Die  unter  den  Staaten  des  Zollvereins  im  Vertrage  vom  8.  Mai  1841  getroffenen
Verabredungen  in  Betreff  der  inneren  Steuern,  welche  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten
theils  auf  die  Hervorbringung  oder  Zubereitung,  theils  unmittelbar  auf  den  Verbrauch  gewisser
  Erzeugnisse,  sei  es  für  Rechnung  des  Staats  oder  für  Rechnung  von  Commünen  oder
Corporationen  gelegt  sind,  so  wie  hinsichtlich  des  Verkehrs  mit  solchen  Erzeugnissen,  werden
auch  in  den  laut  Art.  1  an  den  Zollverein  anzuschließenden  Hannoverschen  Gebietstheilen
Anwendung  erhalten.

Artikel  8.

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  schließen  Sich  für  Allerhöchst  Ihre  mehrgedachten
  Landestheile  den  Verabredungen  an,  welche  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins
wegen  Besteuerung  des  im  Umfange  des  Vereins  aus  Runkelrüben  bereiteten  Zuckers  getroffen
  sind.  -

Artikel  9.

Von  den  Unterthanen  in  den  anzuschließenden  Königlich  Hannoverschen  Landestheilen,
welche  in  den  Gebieten  der  zollvereinten  Staaten  Handel  und  Gewerbe  treiben  oder  Arbeit
suchen,  soll  von  dem  Zeitpunkte  ab,  mit  welchem  die  gegenwärtige  Uebereinkunft  in  Kraft
treten  wird,  kelne  Abgabe  entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben  Gewerbsverhältnisse
  stehenden  eigenen  Unterthanen  dieser  Staaten  unterworfen  find.

Desgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbetreibende  aus  jenen  Landestheilen,  welche  blos
für  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankäufe  machen,  oder  Reisende  aus  selbigen,  welche
nicht  Waaren  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen  zu  suchen,
wenn  sie  die  Berechtigung  zu  diesem  Gewerbsbetriebe  in  ihrem  Wohnorte  gesetzlich  erworben
        <pb n="538" />
        530

haben,  oder  im  Dienste  solcher  dortigen  Gewerbstreibenden  oder  Kaufleute  stehen,  in  den
anderen  Staaten  des  Zollvereins  keine  weitere  Abgabe  hierfür  zu  entrichten  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen  bei  dem  Besuche  der  Messen  und  Märkte  zur  Ausübung  des  Handels  und
zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate,  die  Unterthanen  aus  den  mehrerwähnten
Landestheilen  in  jedem  Vereinsstaate  den  eigenen  Unterthanen  gleich  behandelt  werden.

Auf  ganz  gleiche  Weise  soll  es  mit  den  Untertbanen  aus  sämmtlichen  zum  Zollvereine
gehörigen  Staaten  in  den  vorerwähnten  Fällen  bei  ihrem  Verkehr  in  den  gedachten  Landestheilen
  Königlich  Hannoverscher  Seits  gehalten  werden.

Artikel  10.

Die  den,  im  Artikel  2  erwähnten  Gesetzen  und  Verordnungen  entsprechende  Einrichtung
der  Verwaltung  in  den  dem  Zollvereine  anzuschließenden  Hannoverschen  Landestheilen,  ing.
besondere  die  Bildung  des  Grenzbezirks  in  letzterem,  und  die  Bestimmung,  Errichtung  und
amtliche  Befugniß  der  zur  Erhebung  und  Abfertigung  erforderlichen  Dienststellen,  sollen  in
gegenseitigem  Einvernehmen  mit  Hülfe  der  von  beiden  Seiten  zu  diesem  Behufe  zu  ernennenden
  Commissarien  angeordnet  werden.

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  wollen  die  gedachte  Verwaltung  dem  Verwaltungebezirke
  der  Herzeglichen  Zoll=  und  Steuer-Direction  zu  Braunschweig  zutheilen.

Bei  der  Bildung  des  Grenzbezirks  und  der  Bestimmung  der  Binnenlinie  wird  darauf
gesehen  werden,  den  Verkehr  so  wenig,  als  die  bestehenden  Vorschriften  und  der  gemeinsame
Zweck  dieß  irgend  gestatten,  zu  erschweren.

Die  Zollstraßen  sollen  mit  Tafeln  bezeichnet,  und  der  Zug  der  Binnenlinie  soll  öffentlich
  bekannt  gemacht  werden.

Die  zu  errichtenden  Hebe=  und  Abfertigungsstellen  sollen  als  gemeinshaftice  angesehen
werden.

Artikel  11.

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  werden  für  die  ordnungsmäßige  Besetzung
der  in  den  fraglichen  Hannoverschen  Landestheilen  zu  errichtenden  gemeinschaftlichen  Hebeund
  Abfertigungsstellen,  so  wie  der  daselbst  erforderlichen  Aufsichtsbeamtenstellen  nach  Maßgabe
  der  deßhalb  getroffenen  nöheren  Uebereinkunft  Sorge  tragen.

Die  in  Folge  dessen  in  den  gedachten  Landestheilen  fungirenden  Beamten  werden  von
der  Königlich  Hannoverschen  Regierung  für  beide  Landesberren  in  Eid  und  Mlicht  genommen,
  und  mit  Legitimationen  zur  Ausübung  des  Dienstes  versehen  werden.
        <pb n="539" />
        531

Artikel  12.

In  Beziehung  auf  ihre  Dienstobliegenheiten,  namentlich  auch  in  Absicht  der  Dienstdisciplin,
  sollen  die  in  den  mehrerwähnten  Hannoverschen  Landestheilen  angestellten  Zoll=  und
Steuerbeamten  ausschließlich  der  Herzoglich  Braunschweigschen  Regierung  untergeordnet  seyn.

Artikel  13.

Der  Königlich  Hannoverschen  Regierung  bleibt  es  vorbehalten,  die  für  den  Zolldienst
angestellten  Beamten  in  obgenannten  Landestbeilen,  so  weit  es  ohne  Beeinträchtigung  ihrer
eigentlichen  Dienstobliegenheiten  geschehen  kann,  auch  mit  der  Controle  der  Hannoverschen
directen,  der  Stempel=  und  Salz-Steuern,  auch  der  Chaussee=  und  Wegegelder  zu  beauftragen.


Artikel  14.

Die  Schilder  vor  den  Localen  der  Hebe=  und  Abfertigungsstellen  in  den  mehrerwähnten
  Hannoverschen  Gebietstheilen  sollen  das  Königlich  Hannoversche  Hoheitszeichen,  so  wie
die  einfache  Inschrift:  „Zollamt“  oder  „Steueramt“  erhalten,  und  gleich  den  Zolltafeln,
Schlagbäumen  2c.  mit  den  Hannoverschen  Landesfarben  versehen  werden.

Die  bei  den  Abfertigungen  anzuwendenden  Stempel  und  Siegel  sollen  ebenfalls  nur
das  Hobeitszeichen  desjenigen  Landes  führen,  in  welchem  das  abfertigende  Amt  belegen  ist.
Artikel  15.

Die  Königlich  Hannoversche  Regierung  ist  berechtigt,  zu  demsenigen  Herzoglich  Braunschweigschen
  Haupt-Zollamte,  dessen  Bezirke  die  fraglichen  Gebietstheile  werden  überwiesen
werden,  einen  Controleur  abzuordnen,  welcher  bei  demselben  von  allen  Geschäften  und  Verfügungen,
  die  das  gemeinschaftliche  Abgabensystem  betreffen,  Kenntniß  zu  nehmen,  desfallsigen
Besprechungen  beizuwohnen,  und  dabei  insbesondere  dasjenige  zu  beachten  bat,  was  auf  jene
Gebietstheile  sich  bezieht.

Auch  bleibt  es  derselben  überlassen,  zeitweise  einen  Beamten  an  das  gedachte  Haupt-Zollamt
  abzuordnen,  um  von  der  Art  der  Verwaltung  und  deren  Resultaten  Kenntniß  zu
nehmen.

Artikel  16.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  in  senen  Hannoverschen  Gebietstheilen  begangenen
Zollvergeben  erfolgt  von  den  Hannoverschen  Gerichten  zwar  nach  Maßgabe  des  daselbst  zu
publicirenden  Zollstrafgesetzes,  jedoch  nach  den  eben  daselbst  für  das  Verfahren  jetzt  schon
bestehenden  Normen  und  Competenzbestimmungen.  «
        <pb n="540" />
        532

Artikel  17.

Die  von  diesen  Gerichten  verhängten  Geldstrafen  und  confiscirten  Gegenstände  fallen,
nach  Abzug  der  Denunciantenantheile,  dem  Königlich  Hannoverschen  Fiscus  zu.

Artikel  18.

Die  Ausũbung  des  Begnadigungs-  und  Strafverwandlungsrechts  über  die  wegen  ver
schuldeter  Zollvergeben  von  Hannoverschen  Gerichten  verurtheilten  Personen  bleibt  Seiner
Majestät  dem  Könige  von  Hannover  vorbehalten.

Artikel  19.

In  Folge  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  wird  zwischen  Hannover  und  den,  dem  Zollvereine
  angeschlossenen  Herzoglich  Braunschweigschen  Landestheilen  in  Beziehung  auf  die  fraglichen
  Gebietstheile  eine  Gemeinschaft  der  Einkünfte  an  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben
  Statt  finden,  und  der  Ertrag  dieser  Einkünfte  nach  dem  Verhältnisse  der
Bevölkerung  getheilt  werden.

Artikel  20.

Da  die  im  Königreiche  Hannover  derzeit  bestehenden  Eingangsabgaben  wesentlich  niedriger
  sind,  als  die  Eingangszölle  der  im  Zollvereine  befindlichen  Staaten,  so  verpflichtet  sich
die  Königlich  Hannoversche  Regierung,  vor  Herstellung  des  freien  Verkehrs  zwischen  den
fraglichen  Hannoverschen  Landestheilen  und  dem  Gebiete  des  Zollvereins,  diejenigen  Maaßregeln
  zu  ergreifen,  welche  erforderlich  sind,  damit  nicht  die  Zolleinkünfte  des  Vereins  durch
die  Einführung  oder  Anhäufung  geringer  vergollter  Waarenvorräthe  beeinträchtigt  werden.

So  geschehen,  Braunschweig,  den  16.  October  1845.

Carl  Albert  von  Kampt.  I#r.  Otto  Carl  Franz  Joseph
(L.  S.)  Godehard  Klenze.
(L.  S.)
August  von  Geyso.  Franz  Georg  Carl  Albrecht.
(L.  S.)  (L.  S.)
        <pb n="541" />
        533

Separat-Artikel

zu

der  Uebereinkunft  Anlage  II.  des  Haupt-Vertrages  vom
16.  October  18415.

Bei  dem  Abschlusse  der  heutigen  Uebereinkunft  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins
einerseits,  und  Hannover  andererseits,  wegen  des  Anschlusses  verschiedener  Gebietstheile  des
Königreichs  Hannover  an  den  Zollverein,  sind  von  den  ernannten  Bevollmächtigten  noch
folgende  besondere  Artikel,  mit  Vorbehalt  der  allerseitigen  Ratification,  verabredet  worden,
welche,  obwohl  dermalen  nicht  zur  öffentlichen  Bekanntmachung  bestimmt,  dennoch  dieselbe
Kraft  und  Gültigkeit  haben  sollen,  als  wenn  sie  Wort  für  Wort  in  die  Uebereinkunft  selbst
eingerückt  wären.

Artikel  1.
(Zum  Artikel  2  der  Uebereinkunft.)

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  wollen  in  den  gedachten  Landestheilen  zum
Zwecke  der  Erhebung  und  Verwaltung  der  künftig  vaselbst  zu  entrichtenden  Eingangs-,  Ausgangs=
  und  Durchgangs-Abgaben:

den  Zoll-Tarif,

das  Zell-Gesetz,

die  Zoll-Ordnung  und

die  gesetzlichen  Bestimmungen  wegen  des  Waffengebrauchs  der  Grenz-Aufsichts-Beamten



in  der  Art,  wie  diese  vier  Gesetze  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  vereinbart  worden,
das  Zoll-Strafgesetz  aber  in  der  näher  verabredeten  Fassung  publieiren  lassen.  Die  Publication
  der  sonst  noch  zur  Kenntniß  der  betbeiligten  Unterthanen  und  Steuerpflichtigen  zu
bringenden  Verfügungen  wird  auf  desfallsige,  von  der  Herzoglichen  Zoll=  und  Steuerdirection
  in  Braunschweig  an  vie  oberste  Steuerbehörde  zu  Hannover  zu  richtende  Regquisttion

erfolgen.
4
        <pb n="542" />
        534

Artikel  2.
(Zum  Artikel  3  der  Uebereinkunft.)

Wenn  gleich  im  Artikel  3  der  Uebereinkunft  Königlich  Honnoverscher  Seits  nur  die
Zusicherung  der  Zustimmung  zu  solchen  etwaigen  Abänderungen  der  zollgesetzlichen  Bestimmungen
  oder  Tarissätze  ertheilt  worden  ist,  welche  in  den  zum  Zollvereine  gehörigen  Braunschweigschen
  Landestheilen  allgemein  getroffen  werden,  so  hat  doch  hierdurch  die  Brannschweigsche
  Regierung,  welcher  nach  den  weiteren  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  die  obere  Leitung  der  Zollverwaltung  in  den  dem  Zollvereine  anzuschließenden  Hannoverschen
  Gebietotheilen  übertragen  wird,  nicht  in  der  Befugniß  beschränkt  werden  sollen,
administrative  Maßregeln  innerhalb  der  Grenzen  der  allgemeinen  Zollgesetze  nach  Bedürfniß
blos  örtlich  zu  treffen.  Herzoglich  Braunschweigscher  Seits  wird  dabei  jedoch  die  Zusscherung
  ertheilt,  in  dieser  Beziehung  in  den  gedachten  Königlich  Hannoverschen  Landestheilen
keine  Anordnungen  treffen  zu  wollen,  welche  nicht  unter  ähnlichen  Verhältnissen  auch  im
Zollvereine  örtlich  entweder  schon  bestehen  oder  doch  unbevenklich  getroffen  werden  würden.

Artikel  3.
(Zum  Artikel  4  der  Uebereinkunft.)

Zu  Lit.  b.  Mit  Rücksicht  auf  die  Steuern,  welche  in  den  an  den  Zollverein  anzuschließenden
  Königlich  Hannoverschen  Gebietstheilen  von  innern  Erzeugnissen  nach  der  unter
dem  heutigen  Tage  zwischen  Hannover  und  Braunschweig  abgeschlossenen  besonderen  Uebereinkunft
  zur  Erhebung  kommen  werden,  wird  zwischen  den  gedachten  Hannoverschen  Landestheilen
  und  den  Braunschweigschen  Hauptlanden  gegenseitig  von  sämmtlichen  inneren  Erzeugnissen
  bei  dem  Uebergange  in  das  andere  Gebiet  weder  eine  Rückoergütung  der  Steuern
geleistet,  noch  eine  Uebergangs-Abgabe  erhoben  werden,  wogegen  den  übrigen  Staaten  des
Zollvereins  gegenüber  die  fraglichen  Hannoverschen  Landestheile  hinsschtlich  der  zu  gewährenden
  Rückvergütungen  und  der  zu  erhebenden  Uebergangs-Abgaben  in  dasselbe  Verhältniß,  wie
das  Herzoglich  Braunschweigsche  Hauptland  treten.

Zu  Lit.  c.  Zur  möglichsten  Beseitigung  des  in  den  Erfindungs-Patenten  oder  Privilegien
  liegenden  Verkehrs-Hindernisses  werden  solche  Patente  in  keinem  der  zollvereinten
Staaten,  so  wie  von  Hannover  nicht  in  den,  dem  Zollvereine  anzuschließenden  Gebietstheilen
auf  Gegenstände  bewilligt  werden,  welche,  den  Compler  der  gesammten  Vereinsstaaten  als
ein  Ganzes  betrachtet,  weder  neu  noch  eigenthümlich  sind.
        <pb n="543" />
        535

Artikel  4.
(Zum  Artikel  5  der  Uebereinkunft.)

Die  hoben  contrahirenden  Theile  sind  zum  Zwecke  der  Verhinderung  der  Einschwärzung
von  Salz  in  das  Preußische  und  Braunschweigsche  Gebiet,  wozu  die  Hannoverschen  niederen
Salzpreise  Anlaß  geben  könnten,  vorläufig  dahin  übereingekommen,  daß  die  in  die  anzuschließenden
  Gebietstheile  einzuführende  Quantität  Salz  nicht  mehr,  als  den  angenommenen
jährlichen  Bedarf  von  zwanzig  Pfunden  für  den  Kopf  der  Bevölkerung  betragen  soll,  und
die  dortigen  Salzdebitsstellen  unter  die  Controle  der  nach  dem  Artikel  11  der  Uebereinkunft
und  Separat-Artikel  8,  Nro.  1  anzustellenden  Beamten  gesetzt  werden  sollen.

Zum  Behufe  der  Controlirung  des  für  die  Einwohner  jener  Landestheile  einzuführenden
Salz-Quantums  und  dessen  Debits  Seltens  der  Königlich  Hannoverschen  Behörde  wird  der
Herzoglichen  Zoll-  und  Steuer-Direction  zu  Braunschweig  zu  Anfange  jeden  Jahres  von
dem  Stande  der  Bevölkerung  in  den  fraglichen  Gebietstheilen,  so  wie  auch  davon  Mittheilung
  gemacht  werden,  durch  welche  Debitsstellen  dasselbe  abgesetzt  werden  soll.

Der  Eingang  des  Salzes  erfolgt  über  die  näher  zu  verabredenden  Zollämter,  von
welchen  dasselbe  revidirt,  ungehindert  und  abgabefrei  eingelassen,  und  die  eingeführte  Menge,
angeschrieben  werden  wird.

Diejenigen  Herzoglich  Braunschweigschen  Beamten,  denen  die  Controle  der  Salz-Debitsstellen
  in  den  in  Rede  stehenden  Königlich  Hannoverschen  Landestheilen  übertragen  wird,
sind  befugt,  nicht  nur  die  Salzbestände  und  die  Bücher  über  den  Empfang  und  die  Ausgabe
des  Salzes  zu  revtdiren,  sondern  auch  von  der  sonstigen,  auf  den  Salzdebit  Bezug  habenden
Geschäfteführung  jener  Stellen  und  Personen  genaue  Kenntniß  zu  nehmen.

Artikel  5.
(Zum  Artikel  6  der  Uebereinkunft.)  «

Für  Spielkarten,  Stempelpapier  und  gestempelte  Kalender  soll  bei  deren  Einführung  in
die  anzuschließenden  Gebietstheile  eine  Eingangs-Abgabe  nicht  entrichtet  werden.

Bei  amtlichen  Versendungen  von  Spielkarten  und  Kalendern  aus  dem  Königreiche
Hannover  in  die  oben  gedachten  Gebietstheile,  wird  von  Seiten  des  betreffenden  Eingangs-Amtes,
  sobald  die  Zahl  und  Gattung  jener  Gegenstände  beim  Eingange  declartrt  wird,  eine
Revision  nicht  Statt  finden.

Dasselbe  gilt  von  amtlichen  Versendungen  von  Stempelpapier,  sobald  der  Inhalt  der
Colli  als  Stempelpapier  declarirt  worden  ist.
        <pb n="544" />
        536

Selbst  dann,  wenn  die  Einfuhr  von  Spielkarten  oder  Kalendern  von  Privatpersonen
erfolgt,  wird  bei  den  Zollämtern  lediglich  von  der  Gattung  und  dem  Quantum  ohne  Steuer-Erhebung
  Kenntniß  genommen  werden.

Wo  es,  ohne  bereits  bestehende  Verhältnisse  zu  stören,  zulässig  erscheint,  den  Verkauf
von  Spielkarten  in  den  fraglichen  Königlich  Hannoverschen  Gebietstheilen  mit  den  zu  errichtenden
  Steuer-Aemtein  oder  Recepturen  zu  vereinigen,  wird  diese  Vereinigung  bewirkt
werden.

Artikel  6.
(Zum  Artikel  10  der  Uebereinkunft.)

Die  Mitwirkung  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung  bei  den  zur  Erhebung  und
Sicherung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  nöthigen  Einrichtungen  wird
sich  nicht  auf  Theilnahme  an  dem  dabei  e  forderlichen  Kosten=  Aufwande  erstrecken.

Artikel  7.
(Zu  demselben  Artikel  der  Uebereinkunft.)

1.  Dem  Ermessen  der  im  Artikel  10  der  Uebereinkunft  erwähnten  Ausführungs-Commission,
  sowie  späterhin  der  Braunschweigschen  Verwaltung,  bleibt  es  überlassen,  in  geeigneten
Fällen  auch  vie  fraglichen  Theile  des  Königlich  Hannoverschen  Gebiets  den  Braunschweigschen
Beamten  in  angrenzenden  Braunschweigschen  Aufsichts-Bezirken  zur  Beaufsichtigung  in  steuerlicher
  Hinsicht  zu  überweisen.

2.  Die  Königlich  Hannoverschen  Justiz=  und  Polizei-Behörden  werden  angewiesen
werden,  den  in  den  anzuschließenden  Gebietstheilen  sungirenden  Zoll=  und  Steuerbeamten
in  Beziehung  auf  deren  Dienstleistungen  jeden  gesetzlich  zulässsgen  Beistand  zu  leisten.

Artikel  8.
(Zu  den  Artikeln  11  und  12  der  Uebereinkunft.)

In  Betreff  der  Anstellung  und  der  Verhältnisse  der  Zoll=  und  Steuer-Beamten  in  den
in  Rede  stehenden  Hannoverschen  Gebietstheilen  ist  folgende  nähere  Verabredung  getroffen
worden:

1)  Die  Königlich  Hannoversche  Regierung  überläßt  der  Herzoglich  Braunschweigschen  Regierung
  die  unbeschränkte  Wahl  der  Cassenbeamten,  des  Grenz-Aufsschts-Personals,  der

Ober-Grenz=  und  Ober-Steuer-Controleure,  so  wie  der  sonstigen  Ober=  und  Unter-Beamten

  in  der  Art,  daß  selbige  von  der  Herzoglichen  Zoll=  und  Steuer-Direction  zu

Braunschweig  ausgewählt,  und  an  den  ihnen  bestimmten  Stationsort  gewiesen,  der
        <pb n="545" />
        537

Königlch  Hannoverschen  obersten  Steuerverwaltung  aber  namhaft  gemacht,  und  demnächst
durch  letztere  nach  vorgängiger  Vercidigung  mit  Dienst-Legitimationen  versehen  werden.

2)  Die  von  den  Cassenbeamten  zu  bestellenden  Dienst-Cautionen  sind  nach  den  Braunschweigschen

  desfallsigen  Reglements  abzumessen,  zu  reguliren,  und  der  Braunschweigschen
Verwaltung  zu  bestellen.

3)  Der  von  den  Beamten  abzuleistende  Diensteid  soll  nach  einem  besonders  vereinbarten

Formulare  bei  den  Hannoverschen  Obrigkeiten  kostenfrei  abgenommen  werden.

4)  Die  Besoldung  sämmtlicher,  in  den  fraglichen  Königlich  Hannoverschen  Landestheilen

5

6

angestellten  Zoll=  und  Steuerbeamten,  so  wie  deren  Uniformirung  und  Bewaffnung  wird
von  der  Herzoglich  Braunschweigschen  Regierung  übernommen,  und  erfolgt  nach  den,
für  die  ausschließlich  Braunschweigschen  Beamten  derselben  Kategorie  bestehenden  Grundsätzen.


Die  uniformirten  Beamten  sollen  die  Braunschweigsche  Uniform  tragen;  sowohl
jedoch  sie,  als  überhaupt  alle  Zoll=  und  Steuerbeamte,  welche  im  Königlich  Hannoverschen
  Gebiete  stationirt  sind,  werden  nur  die  Hannoversche  Cecarde  an  der  Kopfbedeckung
  führen.

Die  Herzoglich  Braunschweigischer  Seits  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung  zur
Dienst-Ausübung  in  den  fraglichen  Königlich  Hannoverschen  Landestheilen  namhaft  gemachten
  Beamten  sind  binsichtlich  ihrer  Privat=  und  bürgerlichen  Verhältnisse  den  Königlich
  Hannoverschen  Gesetzen,  Einrichtungen  und  persönlichen,  nicht  minder  den  dortigen
indirecten  Abgaben  unterworfen,  und  nur  rücksichtlich  ihrer  und  ihrer  Söhne  Militärpflichtigkeit
  wird  in  ihrer  ursprünglichen  Verpflichtung  keine  Aenderung  eintreten.

Die  Beurtheilung,  wann  und  unter  welchen  Umständen  die  vorgedachten  Beamten  zu
entlassen  seyen,  sieht  der  Herzoglich  Braunschweigschen  Regierung  nach  den  deshalb  im
Herzogthum  Braunschweig  bestehenden  Verwaltungs-Grundsätzen  zu.

Auch  wird  diese  Regierung,  abgesehen  von  den  Fällen,  wo  eine  förmliche  gerichtliche
  Untersuchung  nach  Braunschweigschen  Verwaltunge-Grundsätzen  vorausgeben  muß,
dasjenige  Verfahren  dabei  in  Anmendung  bringen,  welches  im  Braunschweigschen  hinsichtlich
  der  Entlassung  der  Zoll=  und  Steuerbeamten  derselben  Kategorie  Statt  findet.

Ist  demgemäß  eine  Entlassung  beschlossen  worden,  so  wird  zu  deren  Ausführung
Königlich  Hannoverscher  Seits,  so  weit  es  erforderlich  seyn  sollte,  auf  deshalb  von  der
        <pb n="546" />
        538

Herzoglich  Braunschweigschen  Zoll=  und  Steuer-Direction  ergehende  Requisition  mitgewirkt

  werden.
7)  In  denjenigen  Fällen,  wo  es  sich  um  ein  von  einem  in  den  fraglichen  Königlich  Hannoverschen
  Landestheilen  angestellten  Zoll=  und  Steuerbeamten  begangenes  Dienstvergeben
  handeln  sollte  ,  wegen  dessen  nach  Braunschweigscher  Verfassung  eine  gerichtliche
Untersuchung  nöthig  ist,  wird  der  Beamte  zuvörderst  von  Seiten  der  Braunschweigschen
Verwaltung  vom  Dienste  suspendirt  oder  nach  Umständen  entlassen,  und  fällt  sodann
die  Untersuchung  gegen  ihn  den  Gerichten  derjenigen  Regierung  anheim,  deren  Unterthan
er  vor  seiner  Anstellung  gewesen  ist.

Zu  den  Dienstoergehen,  wegen  welcher  biernach  gegen  Braunschweigsche,  in  den

Hannoverschen  Landestheilen  angestellte  Zoll-=  und  Steuerbeamte  die  gerichtliche  Untersuchung
  den  Braunschweigschen  Gerichten  überwiesen  bleibt,  gehören  auch  die  Fälle,  wo“
etwa  Grenz-Aussichtsbeamte  wegen  Mißbrauchs  ihrer  Waffen  im  Grenzdienste  und  dadurch
  verursachter  Tödtung  oder  Verwundung  von  Menschen  zur  Untersuchung  gezogen
werden  müßten,  und  wird  im  letztgedachten  Falle  der  gerichtlichen  Bestrafung  von  Seiten
  der  Verwaltungs-Behörden  kein  Hinderniß  in  den  Weg  gelegt  werden.
Diejenigen  Individuen,  welche  auf  die  oben  bezeichnete  Weise  Herzeglich  Braunschweigscher
  Seits  als  Zoll=  oder  Steuerdeamte  angestellt  werden,  erhalten  hierdurch  eben  so
wenig  einen  Anspruch  auf  weltere  Versorgung  im  Königlich  Hannoverschen  Staatsdienst,
als  für  sich  oder  ihre  Angehörigen  ein  bleibendes  Wohnsigrecht  an  dem  Orte  ihrer
Stationirung,  haben  auch  im  Falle  ihres  Austritts  aus  dem  Dienste  die  ihnen  etwa  zustehende
  Pension  oder  Unterstützung  nur  von  der  Herzoglich  Braunschweigschen  Regierung
  in  Anspruch  zu  nehmen.

8

Artikel  9.
(Zum  Artikel  13  der  Uebereinkunft.)  «

In  den  Fällen,  wo  Hannoverscher  Seits  beabsichtigt  wird,  für  den  Zolldienst  angestellte
Beamte  mit  der  Controle  privativer  Hannoverscher  Abgaben  zu  beauftragen,  wird  zuvor  mit
der  Braunschweigschen  Zoll=  und  Steuer-Direction  deshalb  communicirt  werden.

Artikel  10.
(Zum  Artikel  16  der  Uebereinkunft.)

Das  in  den  Untersuchungen  über  Zollvergehen  von  den  Hannoverschen  Gerichten  zubeobachtende
  Verfahren  ist  dasjenige,  welches  im  0.  Abschnitte  des  Gesetzes  vom  7.  März  1845
vorgeschrieben  ist.
        <pb n="547" />
        539

Artikel  11.
(Zum  Artikel  18  der  Uebereinkunft.)

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  wollen  vor  Allerhöchster  Entscheidung  auf
die  eingehenden  Begnadigungs=  oder  Strafverwandlungs-Gesuche  eine  Communication  darüber
zwischem  der  obersten  Steuerbehörde  in  Hannover  und  der  Herzoglichen  Zoll=  und  Steuer-Direction
  in  Braunschweig  eintreten,  und  über  den  Ausfall  derselben  Sich  Bericht  erstatten
lassen.  "

Soweit  übrigens  dem  Königlich  Hannoverschen  Finanz-Ministerio  in  Beziehung  auf
Straferlaß  oder  Strafmilderung  allgemeine  Befugnisse  übertragen  sind,  wird  nicht  beabsichtigt,
hierin  durch  die  Bestimmung  des  Artiikels  18  der  Uebereinkunft  etwas  zu  ändern.

Artikel  12.
(Zum  Artikel  19  der  Uebereinkunft.)

Seine  Hobeit  der  Herzog  von  Braunschweig  versprechen,  dasjenige  Einkommen,  welches
in  Folge  des  Anschlusses  der  fraglichen  Königlichen  Hannoverschen  Gebietstheile  an  den  Zollverein
  und  der  darüber  getroffenen  Verabredungen  den  Braunschweigschen  Cassen  zufließen
wird,  den  Königlich  Hannoverschen  Cassen  in  der  Art  zu  gewähren,  daß  von  dem  Reinertrage,
  welcher  nach  der,  der  Königlich  Hannoverschen  obersten  Steuerbehörde  mitzutheilenden
jährlichen  Abrechnung  mit  den  Staaten  des  Zellvereins  auf  die  Einwohnerzahl  Braunschweigs
und  die  vieser  zuzusetzenden  Einwohnerzahl  derjentgen  Landestheile  fällt,  welche  bei  der  Vertheilung
  der  gemeinschaftlichen  Zoll-Einnahmen  als  zu  Braunschweig  gehörig  betrachtet  werden,
  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung  ein  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung  der  gedachten
  Hannoverschen  Landestheile  zu  jener  Einwohnerzahl  entsprechender  Antheil  überwiesen
  wird.

Die  Berechnung  vieses  Antheilo  wird  in  folgender  Art  Statt  finden:

Aus  der  Haupt-Abrechnung,  welche  jährlich  zwischen  den  Mitgliedern  des  Zollvereins
erfelgt,  ergiebt  sich  der  Antheil,  welcher  dem  Herzogthume  Braunschweig  nach  seiner
Bevölkerung,  einschließlich  derjenigen  der  vorgedachten  Lanrestheile,  an  der  im  Zollvereine
  zur  Theilung  kommenden  Summe  zukemmt,  nachdem  die  Brutte-Einnahme  sämmtlicher
  Vereinsstaaten  an  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  zusammengestellt,
  und  hievon  die  Pauschsumme  für  die  Verwaltungskosten  an  den  Grenzen  und
        <pb n="548" />
        540

in  den  Grenzbezirken,  die  Restitutionen  und  Ausfuhr-Bonificationen  und  andere  Lasten
des  Gesammt-Verelns  nach  den  hierüber  bestehenden  Vereinbarungen  abgezogen  sind.
Von  dlesem  Antheil  Braunschweigs  an  dem  reinen  Ertrage  der  Eingangs-,  Ausgangsund
  Durchgangs-Abgaben  werden  ferner  als  Ersatz  der  Kosten,  welche  für  die  Zoll-Verwaltung
  im  Inneren  des  Braunschweigschen  Staats,  einschließlich  der,  der  Zoll-Verwaltung
  desselben  näher  angeschlossenen  Landestheile,  folglich  auch  der  fraglichen
Königlich  Hannoverschen  Gebietstheile,  aufgewendet  sind,  fünf  Procent  in  Abzug  gebracht,
und  das  biernach  verbleibende  Rein-Einkommen,  welchem  noch  die  Einkünfte  Braunschweigs
  an  Uebergangs-Abgaben  für  Taback,  Traubenmost  und  Wein  binzugerechnet
werden,  bildet  die  Summe,  an  welcher  Hannover  im  Verhältnisse  der  Bevölkerung  der
in  Reve  stehenden  Hannoverschen  Landestheile  participirt.

Nach  der  jedesmaligen  letzten  Zählung  der  Einwohner  in  diesen  Landestheilen  wird
die  Berechnung  des  Hannoverschen  Antheils  an  den  Zoll-Einkünften  erfolgen.

Artikel  13.
(Zum  Artikel  20  der  Uebereinkunft.)

Zur  Erfüllung  der  im  Artikel  20  der  Uebereinkunft  übernommenen  Verbindlichkeit
werden  Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  ein  näher  verabredetes  Gesetz  über  die
Nachversteuerung  ver  in  den  anzuschließenden  Gebietstheilen  vorhandenen  Bestände  von  ausländischen
  Waaren  publlciren  lassen.

Die  Prblication  darf  nicht  früher  als  zehn  Tage  vor  dem,  zur  Ausföhrung  der  Uebereinkunft
  bestimmten  Termine  erfolgen.

Gleichzeitlg  wird  eine  gemeinschaftliche  Commissson  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  zusammentreten.


Diese  Commission  wird  die  Revissonen  der  declarirten  Waaren-Quantitäten  durch  die
ihr  zur  Disposstion  zu  stellenden  Hannoverschen  und  Braunschweigschen  Beamten  veranlassen  ;
sie  wird  demnaͤchst  die  einzuzablenden  Steuerbeträge  festsetzen,  und  überhaupt  alles  zur  Neaulirung
  und  Beendigung  der  Nachsteuer-Angelegenheit  Erforderliche  anordnen.

Im  Allgemeinen  wird  jedoch  bei  der  Festsetzung  und  Einziehung  der  Nachsieue  mit
möglichster  Schonung  verfahren,  die  Beweisführung  des  inländischen  Ursprungs  bei  den
betreffenden  Artikeln  nicht  zu  sehr  erschwert,  und  die  specielle  Revifion  da,  wo  solche  nöthig
        <pb n="549" />
        541

befunden  wird,  nicht  über  den  Zweck  der  Sache  ausgedehnt,  überhaupt  aber  so  eingerichtet
werden,  daß  der  gewerbliche  Verkehr  der  Nachsteuerpflichtigen  nicht  darunter  leidet.
Artikel  14.

Die  bei  den  gemeinschaftlichen  Hebestellen  aufkommende  Nachsteuer  wird  dergestalt  getheilt,
  daß  von  dem  Ertrage  1y  den  zelloereinten  Staaten,  u#h  aber  für  Hannover  berechnet
wird.  Diese  Verabredung  erstreckt  sich  jevoch  nicht  auf  diejenigen  Waaren,  welche  zur  Zeit
des  Anschlusses  unter  Steuerverschluß  gestellt  werden,  und  dem  Inhaber  derselben  die  Befugniß,
  sie  ohne  Entrichtung  der  Nachsteuer  und  des  Durchgangs-Zolles  in  das  Steuervereins-Gebiet
  versenden  zu  dürfen,  vorzubehalten,  selbst  wenn  späterhin  diese  Waaren  dennoch  zur
Versteuerung  kommen  möchten.  Sollte  jedoch  noch  binnen  acht  Wochen  nach  erfolgter  Niederlegung
  die  Deelaration  solcher  Waaren  zur  Versteuerung  erfolgen,  so  soll  auch  von  dem
dadurch  nachträglich  aufkommenden  Betrage  der  Hannoverschen  Casse  ein  Zehntheil  verabfolgt
  werden.

Artikel  15.

Zur  Beförderung  des  äöffentlichen  Dienstes  werden  die  Effecten:

a)  derjenigen  Staatsdiener,  welche  in  Folge  von  Anftellungen  oder  Versetzungen  aus
anderen  Theilen  des  Königreichs  Hannover  in  die  dem  Zollvereine  anzuschließenden
Gebietstheile  einziehen,  vorbehältlich  der  zu  verabredenden  Controle-Maßregeln,  einer
Verabgabung  nicht  unterworfen,  und

b)  derjenigen  Staatsdiener,  welche  zu  Gerxichts-Visttationen,  Cassen-Recherchen,  Bereisung
der  Forsten  2c.  und  zu  anderen  Dienftverrichtungen  sich  in  jene  Gebietstbeite  begeben,
wenn  sie  hinsichtlich  ihrer  Personen  und  des  Zwecks  ihrer  Reise  sich  legitimiren,  an
den  betreffenden  Zoll=  und  Steuerämtern  bei  etwalgen  Revisionen  möglichst  schnell
abgefertigt  werden.

Auch  sollen

)  die  in  Uniform,  zu  Pferde  oder  zu  Fuß,  die  Zollgrenze  passirenden  Königl.  Hannoverschen
  Landgendarmen,  welche  sich  in  jene  Landestheile  begeben,  weder  angehalten
noch  einer  Reviston  untergogen  werden,  es  sei  denn,  daß,  wider  Erwarten,  dringende
Gründe  des  Verdachts  einer  beabsichtigten  Zoll-Contravention  eintreten.

Artikel  16.
Außerdem  find  noch  folgende  specielle  Verabredungen  getroffen:
1)  den  Kaufleuten  zu  Bodenwerder  und  Polle  soll  —  vorausgesetzt,  daß  sie  ordnungsmäßige

5
        <pb n="550" />
        542

kaufmännische  Bücher  führen  —  auch  ferner  gestattet  seyn,  Material-,  Spezerei=  und
Stuhlwaaren  aus  dem  Auslande  zu  bezlehen;  "

2)  die  zollamtliche  Abfertigung  der  für  auswärtige  Märkte  bestimmten,  von  Bodenwerder
zu  versendenden,  oder  dorthin  zurückkehrenden  Waaren  soll  ohne  Kosten  für  die  Versender
  stattfinden:

3)  von  den  im  Amte  Polle  gewonnenen  Holzkohlen,  welche  von  Polle  aus  auf  der  Weser
in  das  Ausland  versandt  werden,  wird  ein  Ausgangsgoll  nicht  erhoben  werden;

4)  der  Amtsbrauerei  zu  Fallersleben,  welcher  das  Recht  zum  ausschließlichen  Verkaufe  des
Biers  in  dem  an  den  Zolloerein  angeschlossenen  Theile  des  gerachten  Amtes  in  bisherigem
  Maaße  verbleibt,  soll  die  Einfuhr  des  von  derselben  producirten  Bieres  in  jenen
Landestheil  gegen  die  ermäßigte  Eingangs-Abgabe  von  8  ggr.  pro  Ohm  über  das
Zollamt  Mörse  gestattet  seyn.

5)  Dem  Nachrichter  zu  Fallersleben  soll  gestattet  seyn,  die  Häute  der  in  jenem  Theile  des
Amtes  Fallersleben  gefallenenen  Thiere,  so  wie  andere  Theile  derselben,  in  noch  frischem
Zustande,  ohne  Entrichtung  elner  Ausgangsabgabe,  über  das  Zollamt  zu  Morse  nach
Fallersleben  zu  transporttren.

Die  Anordnung  geeigneter  Controlen,  für  den  Fall,  daß  Mißbräuche  zu  besorgen
sein  sollten,  bleiben  vorbehalten.

So  geschehen,  Braunschweig,  den  16.  October  1845.

Carl  Albert  von  Kampt.  Dr.  Otto  Carl  Franz  Joseph
(L.  S.)  Godehard  Klenze.
(I.  S)
August  von  Geyso.  Franz  Georg  Carl  Albrecht.

(L.  S.)  (L.  S.)
        <pb n="551" />
        543
VI.

Uebereinkunft

zwischen
Preußen,  Braunschweig  und  den  übrigen  Staaten  des  Zollvereins
einerseits,  und  Hannover  und  den  übrigen  Staaten  des  Steuervereins
  andererseits,
wegen
Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs.

Artikel  1.

Die  Waaren,  welche  von  steuervereinsländischen  Gewerbetreibenden  aus  dem  freien  Verkehre
  des  Steuervereins  auf  die  Braunschweigschen  Messen  gebracht  und  von  vort  von  ihnen
selbst  odver  von  Käufern  aus  den  Steuervereinsstaaten  in  vieselben  zurückgebracht  werden,
sollen  bei  ihrer  Zurückführung  in  jene  Staaten  von  Seiten  des  Zollvereins  zu  keiner  Durchgangsabgabe
  herangezogen  werden,  insofern  die  deshalb  vorzuschreibenden  Bedingungen  und
Förmlichkeiten  gehörig  beobachtet  und  erfüllt  werden.

Auch  sollen  auf  den  Messen  in  Braunschweig  von  allen  Waaren,  welche  aus  dem  freien.
Verkehre  der  Staaten  des  Steuervereins  abstammen,  kelne  höhere  Meßgebühren  oder  Unkosten,
  als  von  den  Meßgütern  aus  dem  freien  Verkehre  des  Zollvereins  erhoben  werden.

Diejenigen  Waaren  und  Güter,  welche  in  dem  freien  Verkehre  der  Staaten  des  Steurvereins
  sich  befinden,  und  von  steuervereinsländischen  Gewerbetreibenden  auf  die  Messen  zu
Braunschweig  gebracht,  und  dann  von  jenen  Gewerbetreibenden  oder  von  den  Käufern  der
Waaren  in  die  Staaten  des  Steuervereins  zurückgeführt  werden,  sollen  dort  einer  Eingangssteuer
  nicht  unterliegen.

Die  Bedingungen  und  Förmlichkeiten,  unter  welchen  diese  steuerfreie  Zurückführung  gestattet
  ist,  sollen  v  ordersamst  näher  verabredet  werden.

Artikel  2.

Die  Zollvereinsstaaten  wollen,  mit  Rücksicht  auf  die  geringeren  Steuersätze,  welche  der

Tarif  des  Steuervereins  enthält,  von  den  in  der  Anlage  I.  aufgeführten  Erzeugnissen  der
        <pb n="552" />
        544

Steuervereinsstaaten,  bei  deren  unmittelbaren  Einführung  aus  dem  Steuervereinsgebiete  in
das  Zollvereinsgebiet,  böhere,  als  die  in  jener  Anlage  bezeichneten  Eingangsabgabensätze,
nicht  erheben  lassen,  auch  die  darin  serwähnten  Befreiungen  von  den  Eingangsabgaben  zugestehen.


Die  Steuervereinsstaaten  dagegen  wollen  von  den  in  der  Anlage  II.  aufgeführten  Erzeugnissen
  der  Zollvereinsstaaten,  bel  deren  unmittelbarer  Einführung  aus  dem  Zollvereinsgebiete
  in  das  Steuervereinsgebiet  keine  höhere  als  die,  in  dieser  Anlage  bezeichneten  Eingangsabgabensätze
  erheben,  auch  die  darin  erwähnten  Befreiungen  von  den  Eingangsabgaben
zugestehen;  —

so  wie  auch  von  den  übrigen,  in  der  Anlage  I.  benannten  Erzeugnissen,  welche  dermalen
  im  Steuervereine  schon  niedriger,  als  zu  den  dort  aufgeführten  Sätzen,  besteuert
werden,  falls  jene  Erzeugnisse  zollvereinsländischen  Ursprungs  sind,  bei  veren  unmittelbarer
Einführung  aus  dem  Zollvereinsgebiete  in  das  Steuervereinsgebiet,  in  keinem  Falle  böhere,
als  die  laut  der  Anlage  I.  zollvereinsseitig  ermähigten  Eingangsabgabensätze  erheben  lassen.
Wegen  der  erforderlichen  Ursprungs-Legitimation  der  in  den  anliegenden  Verzeichnissen  aufgeführten
  Gegenstände  ist  ein  besonderes  Regulativ  verabredet,  welches  öffentlich  bekannt  gemacht
  werden  wird.

Die  Produkte  und  Fabrikate  der  Königl.  Hannoverschen  und  Herzogl.  Braunschweigschen
Communion-Hüttenwerke  sollen  sowohl  in  den  Zollverein,  als  auch  in  den  Steuerverein  abgabenfrei
  eingelassen  werden.  "

Artikel  3.

Zur  gegenseitigen  Erleichterung  des  Jahrmarktsverkehrs  soll  künftig  nur  von  dem  verkauften
  Theile  der  aus  dem  Gebiete  des  einen  Vereins  auf  die  Jahrmärkte  in  dem  Gebiete.
des  andern  Vereins  gebrachten  Waaren  die  gesetzliche  Eingangsabgabe,  für  den  unverkauft
zurückzuführenden  Theil  aber  in  beiden  Vereinsgebieten  weder  eine  Eingangsabgabe  noch
Durchgangsabgabe  erhoben  werden.

Gegenstände  der  Verzehrung  sind  von  dieser  Erleichterung  augeschlossen;  für  Honigkucken
  und  Meffernüsse  ist  dieselbe  jevoch  gleichfalls  zugestanden.
Artikel  4.

Die  im  vorstehenden  Artikel  für  den  Jahrmarktsverkehr  bestimmten  Erleichterungen  sollen
auch  bei  dem  Verkehre  auf  den  Viehmärkten  in  den  gegenseitigen  Vereinsgebieten  Anwendung
        <pb n="553" />
        545

erhalten,  so  daß  für  das  unverkauft  zurückgehende  Vieh  weder  eine  Eingangs=  noch  Durchgangsabgabe
  erhoben  werden  wird.
Artikel  5.

Die  dem  einen  Vereine  angehörigen  Unterthanen,  welche  die  Märkte  in  anderen  Vereinsgebteten
  beziehen,  sollen  daselbst  sowohl  hinsichtlich  der  Berechtigung  zur  Ausübung  ihres
Gewerbes  auf  den  Märkten,  als  auch  der  etwaigen  Entrichtung  einer  Abgabe  dafür  den
eigenen  Unterthanen  gleich  behandelt  werden.

Artikel  6.

Für  das  aus  dem  einen  Vereinsgebiete  in  das  andere  zur  Weide  oder  zur  Mästung  vor
der  Blase  eingehende,  und  nachher  wieder  ausgehende  Vieh,  so  wie  auch  für  das  zur  Benutzung
  von  Weiden  auf  kurzen  Strecken  durchgehende  Vieh  soll  gegenseitig  weder  eine  Eingangs=
  noch  eine  Durchgangsabgabe  erhoben  werden.

Artikel  7.

Zur  Bestellung  solcher  Grundslücke,  welche  nicht  selbstständig,  sondern  bei  einem  im
andern  Vereinsgeblete  belegenen  Gut  oder  Hofe  bewirthschaftet  werden,  darf  das  erforderliche
Saatkorn  gegenseitig  abgabenfrei  eingeführt  werden.

Artikel  8.

Zinsfrüchte  und  sonstige  Naturabgaben  (mit  Ausnahme  von  Salz),  welche  in  Folge
eines  gutsherrlichen,  Parochial-,  Dienst=  oder  Gemeinde-Verhältnisses  an  Berechtigte  im
andern  Vereinsgebiete  zu  prästiren  find,  sollen  von  Eingangsabgaben  befreiet  bleiben.

Artikel  9.

Es  soll  den  Unterthanen  der  contrahirenden  Theile  gestattet  sepn,  Getreide,  Hülsenfrüchte
und  Oelsaamen,  auf  Mühlen  des  andern  Vereinsgebiets,  unter  der  Bedingung  der  Wiederausfubr
  des  gewonnenen  Fabrikats,  dergestalt  abgabenfrei  verarbeiten  zu  lassen,  daß  weder
von  den  aus  einem  Vereinsgebiete  in  das  andere  übergehenden  Körnern,  noch  von  den  daraus
gewonnenen  Fabrlkaten,  bei  deren  Aus=  und  resp.  Wledereingange  eine  Ein-,  Aus=  oder
Durchgangs-Abgabe  zu  entrichten  ist.

Der  Eingang  und  resp.  Wiederausgang  muß  jedoch,  insofern  nicht  in  einzelnen  Fällen
eine  Ausnahme  zulässig  befunden  und  ausdrücklich  nachgegeben  wird,  über  eine  Zoll-(Steuer-)
Stelle  erfolgen,  und  bei  derselben  angemeldet  werden,  wie  denn  überhaupt  dabei  diejenigen
Controle-Maßregeln  zu  beobachten  sind,  welche  die  contrahirenden  Staaten  zum  Schugze  ihrer
Abgaben-Systeme  angeordnet  haben  oder  noch  anordnen  werden.
        <pb n="554" />
        546
Artikel  10.

Die  im  vorstehenden  Artikel  enthaltenen  Bestimmungen  sollen  in  gleichem  Maße  Anwendung
  finden,  auf  folgende  Gegenstände,  welche  zur  Verarbeitung  oder  Veredelung  aus
einem  Vereinsgebiete  in  das  andere  ein=  und  im  verarbeiteten  oder  veredelten  Zustande  in
das  erstere  zurückgeführt  werden:

a)  Holz  zum  Zerschneiden  auf  Sägemühlen;

b))  Borke  zur  Lohebereitung;

)  Kreide  zum  Vermahlen;

4)0  Wachs  zum  Bleichen;

e)  Glocken  zum  Umgießen;

1)  Brau=  und  Brenn-Apparate  zur  Reparatur  und  Umarbeitung;

6)  Gemälde  zum  Restauriren;

n)  Wollene  Waaren  zum  Walken,  Waschen  oder  Färben;

i)  Leinenes  und  baumwollenes  Garn  zum  Bleichen  und  Färben.

Artikel  11.

Zur  Erleichterung  des  Betriebes  der  in  der  Kurbessischen  Grafschaft  Schaumburg  und
in  dem  Fürstenthume  Schaumburg-Lippe  belegenen,  der  Kurfürstlich  Hessischen  und  der  Fürstlich
  Schaumburg-Lippeschen  Regierung  gemeinschaftlich  gehörigen  Steinkohlen-Bergwerke,  wird
auf  Bescheinigungen  der  betreffenden  Hüttenämter  gegenseitig  zugestanden:

a)  die  zollfreie  Einfuhr  der  aus  diesen  Communion-Besitzungen  gewonnenen  Steinkohlen,

in  das  andere  Vereinsgebiet;

b)  der  freie  Verkehr  zwischen  den  gedachten  Hüttenwerken  mit  unverarbeitetem  Grubenoder
  Werkholze  und  den  zu  dessen  Bearbeitung  nötbigen  Werkzeugen,  so  wie  mit
schon  gebrauchten,  durch  ein  Hüttenzeichen  kenntlich  gemachten  Förderungs=  und  Betriebsgeräthschaften,
  auch  alten  Schachttauen;

I0)  rücksichtlich  der  zollpflichtigen  Betrlebsmaterialien  die  Erleichterung,  daß  die  Anmeldung
  und  Verzollung  derselben  in  dringenden  Fällen  erst  binnen  24  Stunden  nach
erfolgter  Einführung  über  die  Grenze  zu  geschehen  braucht,  und

die  Abgabenfreiheit  für  solgende  Gegenstände,  wenn  dieselben  bei  dem  Betriebe  jener
Kopylenbergwerke  zum  Verbrauche  kommen,  und  aus  dem  freien  Verkehre  des  andern
Vereins  herstammen,  nämlich:  Kalk,  Quadersteine,  Pulver,  Nägel,  Leder,  Gruben-
        <pb n="555" />
        547

seile,  Holz  (verarbeitetes  und  rohes),  Materialien  zum  Schmieren  der  Maschinen
(Oel,  Thran,  Talg  2c.),  rohe  Metalle  zu  Maschinen  (Kupfer,  Zinn,  Blei).
Artikel  12.

Gehen  an  den  gemeinschaftlichen  Grenzen  beider  Zollvereine  Waaren  über,  welche  in
dem  einen  Vereinsgebiete  amtlich  abgefertigt  und  colliweise  unter  Verschluh  gesetzt  sind,  um,
mit  unmittelbarer  Durchfahrung  des  andern  Verelnsgebiets,  in  einen  andern  Theil  des  erstern
wieder  eingeführt  zu  werden,  so  soll,  wenn  nicht  etwa  in  Fällen  dringenden  Verdachts  eine
Eröffnung  der  Colli  Seitens  der  Abfertigungsstellen  in  dem  zu  durchfahrenden  Gebiete,  der
Revision  wegen,  nothwendig  befunden  wird,  der  in  dem  anderen  Vereinsgebiete  angelegte
Verschluß  nicht  abgenommen,  sondern,  neben  dem  von  dem  Eingangsamte,  den  bestebenden
Vorschriften  gemäß,  etwa  anzulegenden  Verschlusse  beibehalten  werden.

Auf  kurzen  Straßenstrecken  soll  in  Fällen  der  bezeichneten  Art,  zur  Abkürzung  des
Abfertigungsverfahrens,  der  an  den  elngehenden  Waaren  bereits  befindliche  Verschluß,  wenn
solcher  gut  und  dem  Zwecke  entsprechend  gefunden  wird,  als  genügend  betrachtet  und  von  der
Anlegung  eines  anderweiten  Verschlusses  abgestanden  werden.  Diese  Erleichterung  kann  auch
dann  stattfinden,  wenn  die  geladenen  Waaren  nicht  colliweise,  sondern  im  Ganzen  unter  Verschluß
  gesetzt  sind.

Auf  glelche  Weise  soll,  wenn  die  Transporte  nach  dem  Durchgange  durch  das  andere
Vereinsgebiet,  an  der  Grenze  desjenigen  Vereinsgebiets,  aus  welchem  dieselben  ursprünglich
abgegangen  sind,  wieder  eintreffen,  eine  Abladung  der  Wagen  und  eine  specielle  Revision,
wenn  der  Verschluß  unverletzt  befunden  wird,  nur  dann  Statt  finden,  wenn  der  dringende
Verdacht  einer  begangenen  Defraude  vorllegen  sollte.

Artikel  13.

Zur  Vermeidung  des  Ausenthalts,  welchen  die  Abfertigung  der  von  Münden  in  das
Zollvereinsgebiet  übergehenden  Waaren  in  der  gewöhnlichen  Art  an  der  Grenze  verursachen
würde,  wird  eine  Vorabfertigung  dieser  Waaren  vor  ihrem  Abgange  von  Münden  durch  daselbst
  Seitens  des  Zollvereins  zu  stationirende  Beamte  bewirkt  werden.

.  Artikel  14.

An  den  gemeinschaftlichen  Grenzen  soll  eine,  den  gegenseitigen  Verkehrsverbältnissen
entsprechende  Anzahl  von  Zoll=  (Steuer-)  Aemtern  mit  angemessenen  Erhebungs=  und  Abfertigungsbefugnissen
  bestehen,  und  wird,  so  weit  es  daran  jetzt  fehlen  möchte,  dem  Mangel
abgebolfen  werden.
        <pb n="556" />
        548

Artikel  15.

Für  die  Durchfuhr  auf  den  nachstehend  bezeichneten  Straßen,  nämlich:

a)  in  der  Richtung  von  Hameln  nach  Osnabrück  über  Herford  und  Hückerkreuz  und

umgekehrt,  und

b)  in  der  Richtung  von  Hannover  oder  Hildesheim  nach  Osnabrück  über  Minden  und

Preuß.  Oldendorf  und  umgekehrt,  wird  die  Durchgangsabgabe
ad  a)  für  die  Durchfuhr  durch  das  Preußische  und  Lippe-Detmolosche  Gebiet  auf  fünfzehn
  Silbergroschen,
all  b)  für  die  Durchfuhr  durch  das  Preußische  Gebiet  auf  zehn  Silbergroschen  für  die
Pferdelast,  für  eine  Traglast  aber  für  beide  Straßen  auf  1  Sgr.  3  Pf.
ermäßigt.

Für  den  Durchgang  durch  die  Kurhessische  Grasschaft  Schaumburg  auf  der  Straße  von
Hannover  oder  Hildesheim  über  Minden  nach  Osnabrück  wird  eine  besondere  Durchgangsabgabe
  nicht  erhoben  werden.

Die  contrahirenden  Theile  wollen  ferner,  unter  Vorbehalt  der  zum  Schutze  gegen  Mißbrauch
  erforderlichen  Controle-Maßregeln,  folgende  Erleichterungen  bewilligen:

A.  Die  Staaten  des  Zollvereins:

1)  Die  Durchfuhr  des  Salges  von  den  Königlich  Hannoverschen  Salinen  zu  Münden
und  Salzhemmendorf  durch  das  Kurfürstlich  Hessische  Gebiet  auf  der  Straße  von  Lauenau
über  Rodenberg,  und  von  dort  entweder  über  Nenndorf  in  das  Königreich  Hannover,  oder
über  Beckedorf  in  das  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe,  gegen  eine  Durchgangs-Abgabe  von
2  Hellern  für  den  Centner,

2)  den  abgabenfreien  Durchgang  durch  das  Kurhessische  Gebiet  auf  den  Straßen

a)  von  Friedland  über  Marzhausen  nach  Elkershausen,

b)  —  Friedland  über  Marzhausen  und  Hermannsrode  nach  Mollenfelde,

—  Friedland  über  Marzhausen  und  Gertenbach  nach  Hedemünden,

4)  —  Gelldorf  über  Obernkirchen  auf  Steinbergen,

e)  —  Kobbensen  über  Sachsenhagen  nach  Hagenburg,

fs—  Bückeburg  über  Kl.  Bremen,  so  wie  über  Steinbergen  nach  der  Weser.  bei

Rinteln,
g)  von  Bantorf  über  Nenndorf  und  Beckedorf  auf  Kobbensen,
        <pb n="557" />
        549

h)  über  Beckedorf  oder  Nenndorf  in  die  Kurhessische  Grafschaft  Schaumburg  eingehend
und  von  Nenndorf  nördlich  bei  Haste  in  die  Gegend  von  Wunstorf  oder  südlich  nach
Lauenau  ausgebend  und  umgekehrt,  und

i)  von  Unsen  über  Peetzen  und  Hessen-Oldendorf  auf  Steinbergen,

k)  von  Hameln  über  Fischbeck  auf  Steinbergen  und  umgekehrt,  und

1!)  für  Steinkohlen,  welche  aus  dem  Fürstenthume  Schaumburg-Lippe  in  das  Königreich
  Hannover  übergeben,

3)  den  abgabenfreien  Durchgang  durch  das  Königl.  Preußische  Gebiet  auf  der  Straße

von  Wustrow  nach  Bergen  an  der  Dumme  über  Seeben.
B.  Die  Staaten  des  Steuervereins:

1)  Den  abgabenfreien  Durchgang  vurch  das  Hannoversche  Gebiet  auf  den  Straßen:

a)  zwischen  Nieste  und  Kl.  Almenrode,

b)  zwischen  Apelern  und  Nienfeld  über  Pohle,

2)  den  abgabenfreien  Durchgang  durch  das  Schaumburg-Lippesche  Gebiet  auf  den

Straßen:
a)  zwischen  Obernkirchen  und  Minden  über  Gelldorf  und  Bückeburger  Clus,  und
b)  zwischen  Obernkirchen  und  Rodenberg  über  Gelloorf  und  Kobbensen.  "
Artikel  16.

Ferner  sind  noch  folgende  Verabredungen  über  den  erleichterten  Verkehr  auf  kurzen
Durchgangsstraßen  im  Königreiche  Hannover  und  im  Herzogthume  Braunschweig  getroffen
worden.  *

A.  Für  dlie  Straßen  im  Königreiche  Hannover.

1)  Abgabenfreiheit  wird  zugestanden  für  alle  auf  der  Harzburger  Eisenbahn  transportirten
  Gegenstände,  welche  auf  dieser  Bahn,  oder  von  den  Stationsorten  derselben  auf
direktem  Wege  in  das  zunächst  belegene  Zollvereinsgebiet  augehen  und  umgekehrt.

2)  Auf  allen,  mit  einem  Grenzsteueramte  1ster  oder  2ter  Classe  versehenen  Steuerstraßen
  des  Königreichs  Hannover,  welche  zur  unmittelbaren  Verbindung  der  Herzogl.  Braunschweigschen
  Hauptlande  mit  dem  Harz=  und  Weser-Distrikte,  oder  zur  Verbindung  einzelner
Theile  dieser  Distrikte  unter  sich  dienen,  namentlich  aber  auf  folgenden  Straßen:

a)  über  Gr.  Lafferde  ein  und  über  Hildesheim  und  Dörspelf  nach  Carlshütte  aus  und

umgekehrt,

6
        <pb n="558" />
        550

b)  über  Wartjensledt  ein  und  über  Brockenem  nach  Bornum  aus  und  umgekehrt,

c)  über  Beinum  ein  und  auf  der  Straße  nach  Lutter  am  Barenberge  aus  und  umgekehrt,



4)0  über  Schladen  und  Vienenburg  nach  dem  Amte  Harzburg  und  umgekehrt,

e)  über  Oker  und  die  Stadt  Goslar  nach  Astfeld  und  umgekehrt,
soll  nur  eine  Controlegebübr  von  1  ggr.  für  jedes  angespannte  Zugthier  erhoben  werden.

Relsefuhrwerke  und  Staatsposten  sollen  auf  jenen  Straßen  von  jeder  Durchgangsabgabe
befreiet  bleiben,  so  wie  auch  alle  Transporte  von  Gegenständen,  welche  zusammen  weniger
als  6  Centner  wiegen.

Vom  Viehe  soll  dort  keine  höhre  Durchgangsabgabe,  als:

für  Merde,  Maulthiere,  Esel,  Ochsen,  Stiere,  Kühe  und  Rinder  8  P.

für  Säugefüllen,  Kälber,  Schweine  und  Schafoitggl-39M.
für  jeves  Stück  erhoben  werden.

Angespannte  Zugthiere,  so  wie  PMerde  unter  dem  Reiter,  sind  von  dieser  Durchgangsabgabe
  für  Vieh  befreiet.

Abfertigungs-,  Blei=  und  sonstige  derartige  Gebühren  sollen  bei  den  Steuerämtern  auf
den  unter  1  und  2  gedachten  Straßen  nicht  erhoben  werden.

B.  Für  die  Straßen  im  Herzogtbume  Braunschweig.

Auf  allen,  mit  Zollämtern  versehenen  Straßen,  welche  durch  den  Herzoglich  Braunschweigschen
  Harz=  und  Weserdistrikt  führen  und  zu  der  Verbindung  getrennter  Theile  des
Königreichs  Hannover  dienen,  sollen  nur  diejenigen  Abgaben  erhoben  und  dieselben  Befreiungen
  von  Abgaben  und  Gebühren  zugestanden  werden,  welche  oben  unter  A.  2  näher
bezeichnet  sind  und  für  die  dort  genannten  Straßen  im  Königreiche  Hannover  eintreten
werden.  Die  Herzoglich  Braunschweigsche  Regierung  verspricht  demnach,  diese  Erleichzerung
des  Durchgangs  durch  den  Harz=  und  Weser-Distrikt  insbesondere  auf  folgenden  Straßen
eintreten  zu  lassen  und  den  dort  vorhandenen  oder  noch  anzulegenden  Zollämtern  die  unbeschränkte
  Befugniß  zur  Durchgangsbehandlung  beizulegen,  nämlich  auf  den  Straßen:

a)  vom  Oberharze  über  Harzburg  nach  Goslar  und  nach  den  an  das  Amt  Horzburg

grenzenden  Hilvesheimschen  Aemtern,

b)  von  Bredelem  über  Langelsheim  nach  Lautenthal,
        <pb n="559" />
        551

)  von  Bockenem  über  Mahlum  und  Lutter  am  Barenberge  nach  dem  Amite  Liebenburg,


4)  über  Lutter  am  Barenberge  und  Seesen  in  der  Richtung  auf  Nordheim,  Osterode,
Grund,  Wildemann  und  Lautenthal,

c)  über  Bornum  und  Seesen  in  der  ebengedachten  Richtung,

1)  von  Bilderlahe  über  Seesen  in  derselben  Richtung,

3)  von  Lamspringe  über  Gernrode,  Gandersheim  und  Osterbruch  nach  den  Fürslenthümern
  Göttingen  und  Grubenhagen,

h.)  über  Carlshütte  und  Möhlenbeck  in  derselben  Richtung,

1)  aus  der  Gegend  von  Hameln  über  Bessingen,  oder  Heyen,  oder  Hehlen  und  dann
über  Merrhausen  oder  Mühlenbeck  in  derselben  Richtung,

k)  von  der  Weser  bei  Holzminden  und  Bodenwerder  über  Merrhausen  oder  Mühlenbeck
  nach  den  Fürstenthümern  Göttingen  und  Grubenhagen,

so  wie  (bei  allen  unter  à  —  k  bezeichneten  Straßen)  in  umgekehrter  Richtung.

So  geschehen,  Braunschwelg  den  16.  Oktober  1845.

Carl  Albert  von  Kamptz.  Dr.  Otto  Carl  Franz  Joseph
(I.  S.)  Godehard  Klenze.
(L.  S.)
August  von  Geyso.  Franz  Georg  Carl  Albrecht.

(L.  S.)  (L.  S.)
        <pb n="560" />
        552

Separat-Artikel
zu  der
Uebereinkunft  Anlage  VI.  des  Haupt-Vertrages  vom
16.  October  1845.

 

Bei  dem  Abschlusse  der  beutigen  Uebereinkunft  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins
einerseits  und  den  Staaten  des  Steuer-Vereins  andererseits,  wegen  Erleichterung  des  gegenseitigen
  Verkehrs,  sind  von  den  ernannten  Bevollmächtigten  noch  folgende  Separatartikel,
unter  dem  Vorbehalte  der  allseitigen  Ratification,  verabredet  worden,  welche,  obwohl  dermalen
nicht  zur  öffentlichen  Bekanntmachung  bestimmt,  dennoch  die  nämliche  Kraft  und  Gültigkeit
haben  sollen,  als  ob  sie  Wort  für  Wort  in  die  Uebereinkunft  selbst  eingerückt  worden  wären.

Separat-Artikel  1.
(Zum  Artikel  1  der  Uebereinkunft.)

Die  in  dem  Artlkel  1  der  Uebereinkunft  erwöhnten  Bedingungen  und  Förmlichkeiten
sollen  durch  Vereinbarung  der  Königlich  Hannoverschen  und  Herzoglich  Braunschweigschen
Regierung  festgestellt  und  deshalb  sofort  Verhandlungen  zwischen  der  Königlich  Hannoverschen
General-Direction  der  indirecten  Abgaben  und  der  Herzoglich  Braunschweigschen  Zollund
  Steuer-Direction  eingeleitet  werden.

Separat-Artikel  2.
(Zum  Artikel  2  der  Uebereinkunft,  Anlage  I.  Nro.  24  und  Anlage  II.  Nro.  16.)

In  den  dem  Artikel  2  beigefügten  Verzeichnissen  der  gegen  eine  ermäßigte  Eingangs=Abgabe
  oder  abgabenfrei  einzulassenden  Gegenstände  ist  in  dem  Verzeichnisse  I.  unter  den
Nummern  22  —24,  in  dem  Verzeichnisse  II.  unter  den  Nummern  14—10  bestimmt,  daß
rohes  Lelnen-Garn,  Packleinen,  Sackleinen,  graues  Segeltuch,  ungebleichte  und  ungefärbte
Leinwand,  so  wie  ungebleichter  Zwillich  und  Drillich  gegenseitig  abgabenfrei  einzulassen  seyen,
und  es  ist  weiter  keine  Beschränkung  hinzugefügt,  als  daß  viese  Befreiung  nur  für  Handgespinnst
  und  für  Fabrikate  aus  vemselben  gelten  solle.

Da  nun  aber  der  Fall  eintreten  könnte,  daß  es  von  Seiten  des  Zollvereins  oder  des
Steuervereins  für  rathsam  befunden  würde,  die  jetzigen  Tarifsätze  für  ungebleichte  und  ungefärbte
  Leinwand,  ungebleichten  Zwillich  und  Drillich  (Nro.  24  im  Verzeichnisse  l.  und
        <pb n="561" />
        553

Nro  16  im  Verzeichnisse  1I.)  unter  Bewilligung  von  Rückzöllen  bei  der  Ausfuhr  erheblich
zu  erhöhen,  und  es  nicht  in  der  Absicht  liegt,  der  Aenderung  der  inneren  Gesetzgebung  des
einen  oder  des  anderen  Vereins  in  dieser  Bezlehung  durch  den  auf  einen  Zeitraum  von  neun
Jahren  geschlossenen  Vertrag  Hindernisse  entgegenzustellen,  so  ist  man  übereingekommen,  daß
in  jenem  Falle  Verhandlungen  über  eine  angemessene  Modification  der  Verabredungen  über
die  abgabenfreie  Einlassung  roher  Leinen  eingeleitet  werden  sollen.

Wenn  durch  diese  Verhandlungen  eine  anderweite  Verständigung  nicht  zu  erreichen  seyn
sollte,  so  wird  die  abgabenfrele  Einlassung  auf  bestimmte  Quantitäten  beschränkt,  undobel  der
Feststellung  derselben  von  dem  Gesschtspunkte  der  Erhaltung  der  bisherigen  Verkehrs-Verhältnisse
  zwischen  beiden  Vereinen  ausgegangen  werden.

Fübrt  dieser  allgemeine  Gesichtspunkt  nicht  zu  einer  Uebereinstimmung  über  den  Betrag
der  Quantitäten,  so  werden  diese  nach  dem  durchschnittlichen  Betrage  der  Einfuhr  in  den
alsdann  zuletzt  verflossenen  zwei  Calenderjahren  ermittelt  und  festgestellt.

Träte  eine  solche  Feststellung  im  Laufe  des  Jahres  1846  ein,  so  würden  die  Jahre  1842
und  1843,  träte  jene  im  Laufe  des  Jahres  1847  ein,  so  würden  die  Jahre  1843  und  1846
ver  Durchschnittsberechnung  zum  Grunde  zu  legen  seyn.

Bei  jener  Feststellung  soll  die  größere  Ouantität,  welche  der  elne  Verein  aus  dem
anderen  abgabenfrei  zugeführt  erhalten  hat,  als  künftiges  beiderseitiges  Maxrimum  angenommen
  werden.

Bei  etwaiger  Fepßstellung  eines  solchen  Vaximum  für  die  gegenseitig  abgabenfreie  Zufuhr
  von  ungebleichter  und  ungefärbter  Leinwand,  Zwillich  und  Drillich  will  man  sich  bereitwilligst
  über  solche  Ausführungs-Maßregeln  verständigen,  durch  welche  dafür  gesorgt  wird,
daß  der  Vortheil  der  Abgabenfreiheit  namentlich  nicht  dem  kleinen  Grenzverkehr  entzogen
oder  zu  sehr  verkümmert  werde.

Separat-Artikel  3.
(Zum  Artikel  2  der  Uebereinkunft.)

Da  die  Ermäßigung  der  Eingangsabgaben  für  die  in  den  Anlagen  zum  Artikel  2  der
Uebereinkunft  erwähnten  Gegenstände  ausschließlich  Erzeugnissen  des  Zollvereins  oder  des
Steuervereins  zu  Statten  kommen  soll,  so  wird  streng  darauf  geachtet  werden,  daß  bei  Ausstellung
  der  Ursprungs-Certificate  nach  Maßgabe  des  angeschlossenen  Regulativs  und  mit
Umsicht  und  Gewissenhaftigkeit  verfahren  werde,  damit  nicht  fremde  Erzeugnisse  mit  erschlichenen
Certisicaten  gegen  den  niedrigen  Steuersatz  in  das  Gebiet  des  anderen  Vereins  eingeführt  werden.
        <pb n="562" />
        554

Zu  mehrerer  Sicherheit  in  dieser  Beziehung  bleibt  auf  beiden  Seiten  vorbehalten,  die
in  diesem  Regulative  zugestandenen  Ausnahmen:

a)  von  dem  Nackweise  des  inländischen  Ursprungs  für  die  in  dessen  §  3.  aufgeführten

Gegenstände,

b)  von  der  Verschluß-Mfllchtigleit  für  alle  unter  3  Pfund  betragende  Gegenstände  (§F.  7
des  Regulativs),  im  Falle  von  Mißbräuchen  zurückzunehmen.
Separat-Artikel  4.
(Zum  Artikel  3  bis  5  der  Uebereinkunft.)

Wiewohl  jedem  der  contrahirenden  Staaten  überlassen  bleibt,  die  nöthigen  Maßregeln
anzuordnen,  um  einem  Mißbrauche  der  verabredeten  Erleichterungen  des  Jahrmarktverkehrs
vorzubeugen,  so  wird  doch  die  Zusickerung  ertheilt,  daß  der  gegenseitige  Besuch  der  Jahrmärkte
  überhaupt  nicht  ohne  Noth  erschwert,  kein  Markebezieher  bei  den  Eingangsämtern  zur
Ungebühr  aufgehalten  und  die  Revisten  seiner  Waaren  nicht  weiter  ausgedehnt  werden  soll,
als  es  der  Zweck  erforderk.

Was  die  gleiche  Behandlung  der  Unterthanen  in  Hinsscht  auf  Entrichtung  von  Abgaben
betrifft,  so  wird  darunter  auch  verstanden,  daß  solche  Personen,  welche  in  ihrem  Wohnorte
ein  ständiges  Gewerbe  betreiben,  dafür  die  vort  etwa  gesetzlich  bestehende  Gewerbesteuer  entrichten
  und  dagegen  das  Recht  haben,  die  Märkte  des  Vereins,  welchem  sie  angehören,  ohne
weitere  Abgaben-Entrichtung  zu  beziehen,  auch  bei  dem  Besuche  der  Märkte  im  anderen  Vereinsgebiete
  eine  Gewerbesteuer  nicht  zu  entrichten  haben  und  baben  dieselben  sich  in  dieser
Beziehung  durch  ein  Attest  ihrer  Obrigkeit  zu  legitimiren.

Separat-Artikel  5.
(Zum  Artikel  6  der  Uebereinkunft.)

Ebenso  wird  die  Controle  des  Einganges  und  Wiederausganges  des  Weideviehes  dergestalt
  angeordnet  werden,  daß  aus  derselben  für  die  Benutzung  der  gegenseitigen  Weiden
eine  unnöthige  Belästigung  nicht  entsteht.

Separat-Artikel  6.
(Zum  Artikel  12  der  Ucbereinkunft.)

Die  contrahirenden  Theile  sagen  sich  gegenseitig  zu,  während  der  Dauer  dieser  Uebereinkunft
  von  den,  aus  dem  einen  Vereinsgebiete  in  das  andere  übergehenden  Gegenständen
keine  höhere  Ein-,  Aus=  und  Durchgangs-Abgaben  erheben  zu  lassen,  als  in  ihren  jedes-
        <pb n="563" />
        555

maligen  Zoll=  (Steuer-)  Tarifen  allgemein  angeordnet,  oder  abweichend  von  denselben  durch
gegenwärtige  Uebereinkunft  festgesetzt  find.

Ebensowenig  soll  ohne  triftige,  auf  Erfordern  näher  anzugebende  Gründe  der  Verkehr
zwischen  den  beiverseitigen  Vereinsgebieten  durch  lästige  ausschließlich  gegen  das  andere  Vereinsgebiet
  gerichtete  Maßregeln  erschwert  werden.  Insbesondere  soll  in  vem,  an  den  gemeinschafelichen
  Grenzen  beider  Vereine  gegenwärtig  zur  Anwendung  kommenden  Abfertigungsverfahren
  eine,  dem  Verkehr,  des  andern  Vereins  nachtheilige  Abänderung  nicht  stattfinden,
insofern  nicht  derartige  Abänderungen  an  den  Grenzen  des  betreffenden  Vereinsgebietes  allgemein
  getroffen  werden,  oder  nicht  Umstände  eintreten,  unter  welchen  eine  Abänderung  des
bestehenden  Verfahrens  örtlich  auch  an  anderen  Grenzen  des  betreffenden  Vereinsgebietes  unbedenklich
  getroffen  werden  würde.

Obwohl  eine  pünktliche  und  rasche  Abfertigung  den  Zoll-(Steuer-)  Aemtern  der  sämmtlichen
  betheiligten  Staaten,  schon  nach  den  in  jedem  der  letztern  bestehenden  gesetzlichen  und
administrativen  Vorschriften  obliegt,  so  werden  die  contrahirenden  Regierungen  doch  noch  besondere
  Sorge  tragen,  daß  diesen  Vorschriften  von  den  Abfertigungsstellen  an  den  gemeinschaftlichen
  Grenzen  beider  Vereine  genau  nachgekommen  und  etwaigen  Beschwerden  wegen
unnöthigen  Aufenthalts  der  Waarenführer  baldige  und  gründliche  Erledigung  gegeben  werde.

Bei  Bestimmung  der  zur  Durchfuhr  durch  das  andere  Vereinsgeblet  in  den  amtlichen
Abfertigungen  vorzuschreibenden  Fristen,  wird  auf  die  ECntfernung,  die  Beschaffenheit  der  Ladung
  und  des  Angespanns,  den  Zustand  und  die  Eigenthümlichkeit  der  zu  befahrenden  Straße,
auf  Jahreszeit  und  Witterung,  so  wie  auf  andere  dle  Dauer  des  Transports  bedingende
Umstände,  jede  mit  der  Sicherheit  des  eigenen  Abgaben-Interesses  verelnbare  billige  Rücksicht
genommen  werden.

Endlich  sollen  die  Zoll=  und  Steuer-Aemter  angewiesen  werden,  in  Fällen,  wo  bei  dem
Waarentransporte  mit  abwechselnder  Berührung  beider  Vereinsgebiete  die  unter  Verschluß
gesetzten  Waaren  das  Vereinsgebiet,  in  welchem  der  Verschluß  angelegt  werden,  nicht  wieder
berühren,  die  abgenommenen  Bleie  oder  Slegel  des  andern  Vereins  zu  vernichten.

Separat-Artikel  7.

(Zum  Artikel  13  der  Uebereinkunft.)

Dem  von  Seiten  des  Zollvereins  in  der  Stadt  Münden  zu  errichtenden  Vorabfertigungsamte
  wird  die  Befugniß  beigelegt  werden,  Begleitscheine  in  Beziehung  auf  eingehende
        <pb n="564" />
        556

und  durchgehende  Gegenstände  auszufertigen.  Diese  Befugniß  der  Vorabfertigung  erstreckt
sich  nicht  allein  auf  die  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I.,  sondern  auch  von  Begleitscheinen
II.,  insbesondere  auch  rücksichtlich  solcher  Gegenstände,  welche  der  allgemeinen  Regel  nach
sofort  an  der  Grenze  der  Verzollung  zu  unterwerfen  gewesen  seyn  würden.

Wenn  gleich  die  eigentliche  Ertheilung  der  Begleitscheine  in  allen  Fällen  erst  bei  den
betreffenden  Grenz-Zollämtern  Statt  finden  kann,  so  wird  doch,  um  bei  den  letzteren  den  zu
der  Abfertigung  nöthigen  Aufenthalt  auf  eine  ganz  kurze  Dauer  zu  beschränken,  die  Einrichtung
  getroffen  werden,  daß  das  Vorabfertigungsamt  zu  Münden  die  zu  ertheilenden  Begleitscheine
  bis  auf  das  Datum  und  die  Unterschriften  vollständig  ausfertigt  und  solche  dem
Waarenführer  versiegelt  bebändigt,  so  daß  es  bei  dem  Grenz-Zollamte  demnächst  nur  der
Berichtigung  des  Cautionspunkts,  sowie  der  Eintragung  und  Vollziehung  der  Begleitscheine
bedarf.

Uebrigens  bleibt  dem  Eingangsamte  auch  rücksichtlich  der  in  Münden  revidirten  und
zur  Abfertigung  auf  Begleitschein  II.  angemelderen  Waaren  die  Befugniß  vorbehalten,  in
Verdachts=  oder  sonst  dazu  geeigneten  Fällen  sowohl  ganze  Transporte  zur  Revision  zu  ziehen,
als  auch  aus  einer  Ladung  nach  selnem  Ermessen  einzelne  Colli  auszuwählen  und  einer  Nachrevision
  zu  unterwersen.  Es  soll  jedoch  dahin  gesehen  werden,  daß  durch  diese  Nachrevisionen
der  Verkehr  möglichst  wenig  erschwert  werde.

Auch  wird  Seitens  des  Zollvereins  vorbehalten,  die  Dienstverrichtungen  der  in  Münven
  zu  stationirenden  Beamten  durch  den  Vereinsbevollmächtigten  bei  der  Ober-  Zoll-Direction
  zu  Cassel  und  durch  einen  oder  den  andern  der  bei  den  benachbarten  Haupt-Zollämtern
  fungirenden  Stations-Controleurs  an  Ort  und  Stelle  controliren  zu  lassen.

Den  in  Münden  zu  stationirenden  Zollvereinsbeamten  wird  Seitens  der  Königlich
Hannoverschen  Regierung  das  erforderliche  Abfertigungs-Local  überwiesen,  auch  von  derselben
für  dessen  Erleuchtung,  Erwärmung  und  Ausstattung  mit  den  nothwendigen  Dienst-Utenstlien
gesorgt  werden.  #„

Demjenigen  zollvereinsländischen  Beamten,  welcher  dem  Vorabfertigungsamte  zu  Münden
  vorsteht,  wird  von  Seiten  der  Hannoverschen  Steuerverwaltung  die  Einsicht  der  bei
dem  Steueramte  zu  Münden  geführten  Passirschein-Register  gestattet  werden.

Separat-Artikel  8.
(Zum  Artikel  14  der  Uebereinkunft.)
In  Beziehung  auf  die  im  Artikel  14  der  Uebereinkunft  enthaltene  Verabredung  wird:
        <pb n="565" />
        557

I.  die  Königlich  Preußische  Regierung

1)  die  Befugnisse  der  Nebenzollämter  1.  Classe  zu  Hornburg,  Abendrode  und
Lotte  bis  zur  Erhebung  von  100  Thlr.  Eingangsabgabe  für  einen  Waarentransport  ohne
Unterschied  der  Waarengattung,  für  welche  dieselbe  entrichtet  wird,  erhöhen  und  dem  Nebenzollamte
  I.  zu  Teistungen  die  Befugniß  ertbeilen,  von  Gegenständen,  welche  mit  mehr
als  5  Thlr.  pro  Centner  belegt  sind,  den  Eingangszoll  bis  zum  Betrage  von  600  Thlr.
für  einen  Waarentransport  zu  erbeben  und  bis  zu  gleichem  Betrage  Waaren  auf  Begleitschein
  II.  abgufertigen;

2;„  dem  Nebenzollamte  Il.  Classe  zu  Halven  die  Befugniß  eines  Nebenzollamts  I.  Classe
ertheilen;

3)  zu  Lüttkenwisch,  ferner  zwischen  Bömenzien  und  Salzwedel,  den  Steuerämtern
  Lömitz  oder  Schmersau  gegenüber,  an  geeigneter  Stelle  ein  Nebenzollamt  Il.
Classe,  zugleich  mit  unbeschränkter  Befugniß  zur  Erhebung  des  Eingangszolls  für  Vieh,  errichten;
  endlich

4)  dem  Nebenzollamte  zu  Schmölau  und  zu  Waddekath  die  Befugniß  ertheilen,
das  zu  den  Viehmärkten  in  Bergen  an  der  Dumme  gehende  Vieh  zum  Durchgange  über
Dahrendorf  und  resp.  zurück,  gegen  eine  Controle-Abgabe  von

2  Sgr.  für  jedes  Pferd  und  jedes  Stück  Rindvieh  und  von
1  Sgr.  für  jedes  andere  Stück  Vieh,
abzufertigen.

Sollte  inzwischen  durch  vorstehende  unter  1  bis  4  bezeichnete  Einrichtungen  der  beabfichtigte
  Zweck  der  Erleichterung  des  Verkehrs  nicht  erreicht  werden,  entweder,  weil  von  denselben
  ein  erbeblicher  Gebrauch  nicht  gemacht  würde,  oder,  weil  vie  erweiterten  Befugnisse
der  Zollämter  noch  nicht  genügen,  so  bleibt  im  ersteren  Falle  der  Königlich  Preußischen  Regierung,
  nach  Verständigung  mit  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung  die  Wiedereinziehung
der  betreffenden  neu  errichteten,  resp.  dle  Beschränkung  der  Befugnisse  der  bereits  bestehenden
  Zollämter  vorbehalten;  im  letzteren  Fall  wird  dieselbe  dagegen  die  Befugnisse  ver  erwähnten

  Zollämter,  auf  den  Antrag  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung,  nach  Erforderniß,
  erweitern.

Es  wird

II.  die  Herzoglich  Braunschweigsche  Regierung:
1)  zu  Heyen  und  Bremke  (oder  anstatt  dieser  beiden  Orte  zu  Halle),  so  wie  zu
7
        <pb n="566" />
        558

Merxbausen  Nebenzollämter  J.  errichten  und  diesen  Zollämtern,  so  wie  den  Nebenzollämtern
  1.  zu  Carlshütte  und  Mühlenbeck,  die  Befugniß  beilegen:

an  Eingangszoll  von  höher  als  5  Thlr.  für  den  Centner  belegten  Gegenständen  von
einem  Transporte  bis  zu  100  Thlr.  zu  erheben,

und  Vieh  und  Waaren,  welche  auf  Märkte  gebracht  werden  sollen,  oder  von  dorther
kommen,  zollamtlich  abzufertigen,

auch  die  von  einem  Theile  des  Königreichs  Hannover  nach  dem  andern  gehenden  Transitgüter
  in  unbeschränktem  Maße  abzufertigen;

2)  dem  zu  Boden  werder  zu  entrichtenden  Nebenzollamte  I.  die  eben  unter  1  erwähnten
  Befugnisse  mit  ver  Erweiterung,  an  Eingangszoll  von  höher  als  5  Thlr.  für  den  Centner
belegten  Gegenständen  bis  zu  200  Thlr.  erbeben  zu  dürfen,  und  außerdem  die  Befugniß
beilegen,  die  auf  der  Weser  ankommenden  oder  auf  derselben  zu  versendenden  Transitgüter
in  unbeschränktem  Maße  zollamtlich  abzufertigen,

auch  die  Befugnisse  des  Zollamts  zu  Bodenwerder  erweitern,  so  wie  der  dortige
Verkehr  vieses  wünschenswerth  erscheinen  läßt;

3)  dem  zu  Polle  zu  errichtenden  Nebenzollamte  II.  die  Befugniß  ertheilen,  an  Eingangs=
  oder  Ausgangsgoll,  ohne  Unterschied  der  Zollsätze  und  Waaren-Quantitäten,  von  einem
Transporte  bis  zu  der  Summe  von  50  Thlr.  zu  erheben;

4)  den  Zollämtern  im  Harz-Leine-Distrikte  die  jetzt  ertheilten  erweiterten  Befugnisse,
insbesondere  auch  in  Beziehung  auf  den  Transitverkehr  Königlich  Hannoverscher  Gebietstheile
unter  einander,  auch  ferner  belassen.

5)  Zu  Mörse  ein  Nebenzollamt  I.  errichten  und  demselben  die  oben  unter  1  genannten
  Befugnisse  beilegen.

Separat-Artikel  9.
(Zum  Arnkel  16  der  Uebereinkunft.)

1)  Von  den,  zur  Hofpaltung  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Hannover  gephörigen  oder
für  dieselbe  bestimmten  Gegenständen,  so  wie  für  Pferde  und  Maulthiere  des  Königlichen
Marstalles  und  der  Königlichen  Gestüte,  sollen  bei  vderen  Durchführung  durch  Herzoglich
Braunschweigsches  Gebiet  Durchgangsabgaben  nicht  erhoben  werden.

Auf  gleiche  Weise  sollen  auch  die  zu  der  Hofhaltung  Sr.  Hoheit  des  Herzogs  von
Braunschweig  [gehörigen  oder  für  dieselbe  bestimmten  Gegenstände,  so  wie  für  Pferde  und
        <pb n="567" />
        559

Maulthiere  des  Herzoglichen  Marstalles  und  der  Herzoglichen  Gestüte,  im  Königreiche  Hannover
  von  Durchgangsabgabe  befreiet  bleiben.

2)  Wenn  Effekten  Königlich  Hannoverscher  oder  Herzoglich  Braunschweigscher  Staatsdiener
  des  geistlichen  und  Civilstandes,  so  wie  des  Militärs,  in  Folge  von  Anstellungen  oder
Versetzungen  von  einem  Landestheile  nach  einem  andern  transportirt  werden,  so  sollen  bei
deren  Durchführung  durch  Herzoglich  Braunschweigsches,  beziehungsweise  durch  Koniglich
Hannoversches  Gebiet  Durchgangsabgaben  nicht  erhoben  werden.

Auch  für  Militär-Effekten  und  Pferde  des  anderen  Staats  wird  im  Kontigreiche  Hannover
  und  im  Herzogthume  Braunschweig  eine  Durchgangsabgabe  nicht  erhoben  werden.

3)  Die  Königlich  Hannoversche  und  die  Herzoglich  Bruunschweigsche  Regierung  werden
Sich  gegenseitig  gestatten,  Salz  von  einem  Theile  ihrer  Staaten  nach  dem  andern,  unter
Beobachtung  der  erforderlichen  Controle-Maßregeln,  abgabenfrei  durchzuführen.

Separat-Artikel  10.

Die  in  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  verabredeten  Erleichterungen  des  Verkehrs  sollen
auch  den  Unterthanen  verjenigen  Staaten  zu  Statten  kommen,  welche  dem  einen  oder  dem
anderen  Verein  künftig  etwa  betreten  werden.

So  geschehen,  Braunschweig,  den  16.  Oktober  1845.

Carl  Albert  von  Kamptz.  Dr.  Otto  Carl  Franz  Joseph
(L.  S.)  Godehard  Klenze.
(L.  S.)
August  von  Geyso.  Franz  Georg  Carl  Albrecht.

(I.  S.)  (I.  S.)
        <pb n="568" />
        560
J.

Anlage  zum  Artikel  2  der  Uebereinkunft  VI.
Verzeichniß

verjenigen  steuervereinsländischen  Erzeugnisse,  welche  bei  ihrem  Eingange  in  den  Zollverein
  einer  geringeren  als  der  tarifmäßigen  Eingangs-Abgabe  zu  unterziehen  find,

beziehungsweise  von  derselben  ganz  frei  bleiben.

 

 

 

2  Posttion  Vertrags=*
  Bezeichnung  der  Gegenständ  des  mähtger  Bemerk
7  ezeichnung  der  Gegenstände.  Vereins-bgabensatz.  emerkungen.
Nro  Joll-Tarifs.]Thr.  Sor.
pro  Zell#Ctr.
1|  Bäckerwaaren,  gewöhnliche,  einschließlich  A.  E.  A.)  frei
Zwieback,  in  unbeschränkter  Quantität  iresb.  25.p.)
2|  Bäime  oder  Hefen:
a)  frische  A.  E.  A.  frei  Beim  Ei
0)  trodene  (Preßbefen)  25.  b.  1o,  e  r  u
3Bienenkörbe,  gebrauchte,  Futterhonig,  so
wie  Bienenkörbe,  in  swelchensdie  Bie-  Zr
nen  getödtet  sind,  mit  dem  Honig.A.  E.  A.frei
4  Bier  aller  Art,  in  Fässern  .  25.  a.  1—
5s  Bleiplatten  und  gewalztes  Blei  3.  b.  115
Die  Ermäßigung  des  Ein=-
  -  SMBSMIZUIJUTVIT  tm  usw  für
6  Bleierne  Gewichte,  Kessel,  Kugeln  *  3.  b.  1  20  Far  bei  deren  Emut  nR
nach  vorgängiger  Verabredung
annoch  zu  bezeichnenden  Zouämter.

7Butter:
a)  in  Stücken  25.  8.  1  5
b)  eingeschlagene.  25.  8.  1  5  u  fübschen  nange
  über  die  herzegl.  Braun-8
  Cement  aller  Art,  desgl.  Arphelt  und  33.  a.  frei  wesche  Gremyn.
Asphaltplatten  resp.  37.  »
9"Ctchorten  Wurzeln  getrocknete,  bewörrie  5.  Anmerf.  1.frei
10|  Elsig  in  Fässern#  ..  25.  c.  1
11  —  und  Hülsenfrüchte  .  IskoPr.
Schefffel
a)  Weizen  und  Rocken  9.  91—  2
b)  Alle  übrigen  Getreidearten  und
Hülsenfrüchte  —  1
        <pb n="569" />
        561

 

 

Position  Bertrags-5
  Bezeichnung  der  Gegenstände.  st  s-  —  Bemerkungen.
v  Zoll-Tarifs.]Thlr.  Sgr.
pro  Zoll-  Ctr.
12  Glas,  grünes  Hohlglas  ..  10.  a  —  20
14%  weißes  Hohlglas,  ungeschliffen  oder  10.  b  Der  exmaͤßigte  Zousatz  vgit
mit  abgeschliffenem  Boden  und  Rande  2  15  zua  Purdien  elhnen  Derauch
  Tafelglas  ohne  Unterschied  ver  10.  b.  lo  le:  zu  verabredende
Farbe  .  Anmerk.
14  Holzwaaren,  gebeizte,  lackirte,  polirte,  angemalte,
  als:  Möbeln,  Hausgeräthe  2c.
jedoch  mit  Ausschluß  der  aus  außereuropäischen
  Hölzern  gefertigten  Gegenstände;
  desgleichen  Faßbinderwaaren,
  bemalte,  mit  Metallbeschlag.  12.  e.  2  —
15|  Honigkuchen  und  Pfeffernüsse  25.  p.  3  —
10  Hopfen.  13.  —  110
17|  Käse  aller  Art,  in  n  unbeschräniter  Duan.  «
tität  25.  0.  1  5
181  Kleie.  ..  A.  E.  A.  frei
19|  Kupfer  und  Mest  ing,  geschmiedetes,  gewalztes,
  geschlagenes  und  gegossenes
Kupfer  und  Messing,  Kupfer  und  Messingblech,
  auch  Kupfer-  und  Messingdraht,
  roher  .  19.  a.  3  —
20|  Kupfer=  und  Messi  ingwaaren.  gröbere.  A((Herkereg  z6  Lousd  pur
als:  Kessel,  Pfannen  und  dergl.  19.  b.  6  —  nt
ger  bieser  Waaren
21  Leder:
a)  Lohgare  oder  nur  lohroth  gearbeitete
  Häute,  Fahlleder,  Soblleder,
Kalbleder,  Sattlerleder,  Stiefelschäf-/
  2-are
  siwisch  uno  weifga  21.  a.  3  Desgleichen.
b)  Corduan,  Maroguin,  Saffaan  und
lackirtes  Leber  ..  21.  b.  6  25
C)  Stiefeln  und  Schuhe  aus  Leder
(grobe  Schuhmacherwaaren)  21.  c.  6  25
        <pb n="570" />
        562

 

 

 

 

-
—  Position  Vertragsdes
  mäßiger
Bezeichnung  der  Gegenstände.  Vereins-Abgabensatz.  Bemerkungen.
.  Joll-Tarifs.)  Trr.  Sor.
pro  Zoll-  Err.
22|  Leinengarn,  rohes  22.  a  frei
23/  Leinewand  „Packleinen  (Sackleinen),  Se-  Die  —olbefreiung  oit
tung
geltuch,  graues  22.  d  frei  fuͤr  egelpin  2,  ½
24  Leinewand,  andere,  ungebleicht  und  un-  Fabrikate  aus  demselben.
gefärbt,  ungebleichter  Zwillich  und
Drilligggg22.e.  frei
25|Lichte,  Talg-  23  3—
-  Daruͤber,  welche  Gegenstaͤnde
als  nt  Maschinen
26  Maschinen,  feine,  aus  Eisen  geschmiedete  s6.  e.  3.  6  25  Er=  ue
elben
maßge
27  Mebl  und  sonstiges  Mahlwerk,  als  Grau-  4
«  penGrutzeus.w.-....20.q.  1  5
Netze,  Fischer-,  Vogel-,  Jagd=  und
Pferde=  von  ungebleichtem  Flachsund
  Hanfgann  ,.  22.  c.  1  —
2wv  nter  Pete  a
nu-  clbaret
29  Oel  in  Fässern  (Rüböltl!)  26  115  sendea  Bernchen
30  Reife,  hölzerne  (Faßbänder)  .2  Anmerk.  —  1
-  zu  c.  u.  h.
31%Schroot  von  Getreide  im  Verkehr  der
beiderseitigen  Grenzbewohner,  jedech
mit  Ausschluß  der  mahlsteuerpflichti-  a  Grenzewobner  nd  un
gen  Städte  und  des  größeren  und  4  „  e  rt
eigentlichen  Handelsverkehts..  —  7  mmwWW  3
fernten  Ortschaften  anguseleen
32  Seife,  gemeine  weiße.  383it.  b.  3—
33%  Steine,  Mauer-,  Back-,  Dach=  und  "
Ziegelsteine,  Klinker  33.  a.  frei
«  der  Einfuhr  über  die  yher-34
  Steinkohlen  34  frei  —
35Tabacksblätter,  rohe  unverarbeitete,  nicht  #u  Sür,i  uantum  von  jad
k  ch  erpackt  25.  r.  1  1  15  1Ü2  o„  Eie.  der  der  Sinzukaufmännisch
  verpackke  5.  r.  1.  4.  vezet  idensuße
        <pb n="571" />
        563

 

 

 

*  Position  Vertrags-S.
  „  des  mäßiger
2  Bezeichnung  der  Gegenstände.  Vereins=  Abgabensag.  Bemerkungen.
F  Zoll-Tarifs.  Thlr.  Sgr
bro  Zoll-]  Ctr.
36-Tapeten,  papienen27.c.  10—
37  Töpferwaare:
a)  gemeien  38.  b.frei
»  »  «  Derennäsicgthollsaqqslt
b)  Fayence,  Steingut,  einfarbiges  oder  kusfürdie  zu#ielbaren  Verweißes,
  und  irdene  Pfeifen  -*  38.  C.  3  15  reingut-Fatriten  und  den  Fabricen
  Ardener  Pfeifen  im  Steuerverei

-  Bei  dem  Eingange  über  bi
38  Vieh:  pro  Stũck  hh  dl  dn
renze  i#  ein.
¾v  ainen  und  Zuchtsiere  ..  .  .1390.  b.  2  1581  Gche
b)  Kübe  39.  c.  1  150für  1  Ochsen  oder  nm  auf
2  69r.
c)  Rinder  (Jungoieh  180.  d.  1—  ul  f.  n  5o
lerahobse  ½  “
Für  zwage  re  Schweine  werden
..  .:::·k.«,ü:-:::".:3:"»-;:
(1)Schweme,gemasteteundmagcre39.e.  —15(’H,3»’Z»M«oj’chsü  Ums
Stuͤct  erhoben.
e)  Hammel  33.  l.  —  10
        <pb n="572" />
        564
II.
Anlage  zum  Artikel  2  der  Uebereinkunft  VI.
Verzeichniß

derjenigen  gollvereinsländischen  Exzeugnisse,  welche  bei  ihrem  Eingange  in  den  Steuerverein
den  bei  denselben  angegebenen  tarifmäßigen  resp.  ermäßigten  Abgabensätze  zu  unterziehen
sind,  beziehungsweise  von  der  Eingangs-Abgabe  ganz  frei  bleiben.

 

—  —

 

E  Position  Vertrags-*
  Bezeichnung  der  Gegenstände.  —ier  aiegen,  Bemerkungen.
n  einstarifs.Athlr.  (Ggr.
pro  Cent  sner  —
Baͤckerwaaren,  gewöhrliche,  einschlieflich
  Zwieback,  in  unbeschränkter  Ouantität
  .  .ll.22.l).3.frei
2  Bärme  oder  Hefen,  frische  .  I.  29.  frei
39ienenkörbe,  gebrauchte,  und  Futterponig,
  so  wie  Bienenkörbe,  in  welchen#II.  69.
die  Bienen  getödtet  sind,  mit  dem  resp.  frei
Honig  II.  11.  a.)
Cement  aller  Art,  W  W  II.  69.
und  Asphaltplatten  .  resp.  frei
u  .
51  Cichorien-Wurzeln,  getrocknete,  gedörretel  Il.  69.  J  frei
6Eisen  und  Eisenwaaren:

Für  die  herzogl.  Braun
Wrimse  und  Etssluun.
bestimmte  Steucrämter  bis  zu
einem  Quamo  von  jöhrlich:

a)  Eisen,  geschmiedetes,  in  Stäben,
Stangen,  Stücken  u.  13.  a.  2.  —  4  14000  Cir.
b)  Grobe  eiserne  Gußwaaren,  als:
Gitter,  Kessel,  Oefen,  Pfannen,  in.

Blee,  Bätra  u.  s.  v.  13.  4  3.1  —  6  P000  Crr.
)  Eiserne  Wagen-Achseen  I.  12.,  d.  1
d)  Eiserne  Maschinen  .  .  .  III.  13.  d.  3.  i6  sooo  ct.

so  lange  dieselben  atttäten
zu  denselben  Abgabensäven  vo
den  Kannoverschen  ienene
beiä  Alten  und  Uanl  das
Zouereinsgeler  “*Jl  weren.
        <pb n="573" />
        565

 

 

S  Position  Vertrags-S.
  .  »  des  mäßiger
7“  Bezeichnung  der  Gegenstände.  Steuerver-  #bgabehfat.  Bemerkungen.
J  einstarifs.  JRihlr.  Gr.
bro  Centsner
7|  Essig,  in  Fässern  I.  15.  1  —
8etreide  und  Hülsenftüchte:  II.  22.  po  Himsten
a)  Weizen  und  Roggen  —
b))  Alle  übrige  Getreidearten  und  r
senfrüchte  .  —  1
pro  Centsner
9  Glas,  grünes  Hohlglas  I.  21  a,hll4
10  Holzwaaren,  gebeizte,  lackirte,  polirte,
angemalte  als:  Meublen,  Hauggerithe
  rc.  jeroch  mit  Ausschluß  der  aus
außereuropäischen  Hölgern  gefertigten
Gegenstände;  vesgleichen  Faßbinderwaare,
  bemalte,  mit  Metallbeshlag  I.  28.  8g.2  2—
11|  Kleie  II.  69.  frei
12)  Kupfer=  und  Mesfin  waaren,  röbere  “
als:  Kessel,  !r½  und  ½  II.  35.  b.  1.  6  —  k3  der-13|
  Leder  und  zwar:  lohgare  oder  surllete  460é“  GvPxns  erroth
  gearbeitete  Häute,  Fablleder
Sohlleder,  Kalbleder,  Sattlerleder,
Steefelschäfte,  ingleichen  sämiscet  und
weißgares  Leder  II.  37.  a.  3  esgleichen.
14  Leinengam,  robes  I.  23.  frei  —  ut  g..
15|Leinewand,  Packleinen  (Sackleinen),  Se-  r,  7§6
110%  geltuch,  graucs  63  6  II.  19.  d.  1.]frei  *5  3,  Krinben
5|  Leinewand,  andere,  ungeblei  t  und  un-  «  "«""9«"9
qefakbt  ungeblckchkgkx  Zwillich  und  u.  10.  a.  2  frei  hr  αr
Drillich  .  .  .  .  .  .  III.  19.  d.  2.)  frei
171  Netze,  Fischer-,  Vogel-,  Jagd-  und
Pferde-,  von  ungebleichtem  Flechsund
  Hanfgarn  II.  50.  1  —
18Schroot  von  Getreide  im  Verkehr  der
belderseitigen  Grenzbewohner,  jedoch
mit  Ausschluß  der  mahlsteuerpflichti-  |„  Als  Orenzbewobner  sind  ir
gen  Staͤdte  und  des  größeren  und  Urereine,  diek  us
eigentlichen  Handelsverkehtrtrs.1I.  60.  —  6e  5,  voher  ver  mrr
*  —  zuaio  —

 

 

 

 

 

8
        <pb n="574" />
        566

 

 

—  Position  Vertrags-·
  -  des  mäßiger
2  Bezeichnung  der  Gegenstände.  Steuerver=  Abgabensas.  Bemerkungen.
No  einstarifs.  Rtör.Ggr
pro  Centsner  —
19|  Steine,  Mauer-,  Back-,  Dac  und  id  Zie-*
  i  Einfuhr  uͤber  die
gelsteine,  Klinker  .52.  b.  freia.  Grersennn  —miim
20  Steinkohlen  .  ..  .  ..I.  53.  a.  frei  Brannschweig  zegthum
21|  Töpferwaare  gemeine.  .  II.  57.  à.  frei
*“  r  ·  ·  r'  r  *  **-2Vieh-
  pro  Stůck  6  ethde  Eingnn  krer  die
*  D##e  und  Judhere  "  "  "  "  II.  59.  C.  2  12  n  nne
«  ULPVLIUIIUQKII
b)  K  „  #„  II.  50.  d.  1  12  sr  1  en  und  3  Theiien  r  snen
F")  *  (Jungoieh)  .HI.  59.e.  1—  3  4  *r  6i
oerichenhe“  ½
d)  Schweine,  gemästete  und  magere..  59.f44111,.|12  re  Schweine  wir

 

 

 

 

 

bei  der  Einfübrung  uͤber  die
Grenzen  gegen  das  Hersegium
Braunschweig  nur  6  9gr.  für  jedes
  Stuͤct  erhobe
        <pb n="575" />
        567

Regulati'
über
das  Verfahren  bei  Versendungen,  inländischer  Erzeugnisse  und  Fabrikate
  aus  dem  Gebiete  des  Zollvereins  in  das  Gebiet  des  Steuervereins
  und  aus  dem  Letztern  in  den  Erstern.

S.  1.

Bei  Versendungen  inländischer  Erzeugnisse  und  Fabrikate  aus  dem  Gebiete  des  Zollvereins
  in  das  Gebiet  des  Steuervereins  oder  aus  dem  Letztern  in  den  Erstern,  muß,  wenn
der  vertragsmäßige  freie  oder  erleichterte  Eingang  in  Anspruch  genommen  wird,  der  inländische
Ursprung  durch  amtliche  Certifikate  nachgewiesen  werden.

S.  2.

Gescheben  die  Waaren-Versendungen  durch  die  zweite  Hand,  so  muß  sich  der  Versender
  über  den  inländischen  Ursprung  der  Gegenstände  durch  beglaubigte  Bescheinigungen
des  Producenten  oder  Fabrikanten,  durch  Vorlegung  seiner  Bücher,  oder  andere  Beweisstücke,
überhaupt  durch  die  zur  Ausfertigung  der  Ursprungs=  und  Versendungs-Certiffkate  erforderlichen
  Beläge  gegen  die  mit  dieser  Ausfertigung  beauftragten  Behörden  genügend  ausweisen.

S.  3.
Eine  Ausnahme  machen  nur  nachfolgende  in  den  Anlagen  zu  der  Uebereinkunft  VI.,  wegen
Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs,  aufgeführte  Gegenstände:
gewöhnliche  Bäckerwaaren,
frische  Bärme  oder  Hefe,
Butter  in  Stücken,
Getreide  und  Hülsenfrüchte,
Käse  in  Stücken  (Handkäse)),
Kleie,
rohes  Leinengarn,
Packleinen  (Sackleinen)  graues  Segeltuch.
ungebleichte  und  ungefärbte  Leinewand,
        <pb n="576" />
        568

hölzerne  Reife  (Faßbänder),
Schrot  von  Getreire  im  gewöhnlichen  kleinen  Grenzverkehr,
Vieh.

In  Bezug  auf  diese  Artikel  berarf  es,  soweit  der  Transport  zur  Einfuhr  in  das
andere  Vereinsgebiet  vom  Orte  der  Erzeugung  bis  zum  Bestimmungserte  lediglich  zu
Lande  erfolgt,  eines  Nachweises  des  inländischen  Ursprungs  nicht,  vielmehr  genügt  der  Umstand,
  daß  sie  unmittelbar  zu  Lande  und  ohne  vorherigen  Wasser-Transport  in  das  Gebiet
des  andern  Vereins  übergehen,  um  für  sie  vie  vertragemäßige,  Steuerfreiheit  oder  Ermäßigung
der  Eingangsabgabe  in  Anspruch  zu  nehmen.  Das  bloße  Ulebersetzen  über  die  Elbe  oder
Weser,  wo  dieselbe  die  Zoll=  und  Steuergrenze  bildet,  wird  dem  Transporte  zu  Lande
gleichgeachtet.

"  8.  4.

Sollen  Gegenstände,  für  welche  es  nach  vorstehendem  §.  bei  dem  Transport  zu  Lande
eines  Ursprungs-Certifikats  nicht  bedarf,  zu  Wasser,  oder  andere  der  in  den  §.  3  angezogenen
Verzeichnissen  der  Tarif.  Erleichterungen  aufgeführten  Gegenstände  in  das  Gebiet  des  andern
Vereins  versandt  werden,  so  hat  der  Versender  der  zuständigen  Behörde  des  Absendungsortes,
oder  der  diesem  Orte  zunächst  belegenen,  eine  nach  dem  beiliegenden  Muster  zum  Ursprungs-Zeugnisse
  schriftlich  abgefaßte  Anmeldung  vorzulegen.  Diese  Anmeldung  muß  enthalten:

a)  Die  Gattung  und  Menge  der  Gegenstände  nach  dem  Maßstabe,  welchen  der  Tarif
ver  indirekten  Steuern  angiebt;  die  Menge  nach  dem  Brutto=  und  Netto-Gewichte
in  Buchstaben  ausgedrückt.

Kann  wegen  mangelnder  Waage-Geräthschaften  bei  Gegensländen,  die  dem  Maßstabe
des  Tarifs  zufolge  nach  dem  Gewichte  anzugeben  sind,  das  Gewicht  nicht  angegeben  werden,
so  genügt  statt  dieser  Angabe,  die  Anmeldung  des  Gegenstandes  nach  den  landesüblichen  und
gewerblichen  Maßstäben.

b)  Die  Zahl  der  Colli  und  deren  Zeichen  und  Nummer.

0)  Die  Art  der  Waare,  und  zwar  nicht  allein  die  Bezeichnung  der  Tarif-Katbegorie,
wozu  sie  gehört,  sondern  auch  die  etwanige  besondere  Eigenthümlichkeit  ihrer  speciellen
Unterscheioungsmerkmale,  so  wie  die  etwanige  Bezeichnung  der  Waare  durch  Fabrikstempel
  oder  durch  andere  Merkmale.

4)  Bei  Versendungen  durch  Producenten  und  Fabrikanten  die  Verflcherung  an  Eides
statt,  daß  die  zu  versendenden  Gegenstände  ihr  eigenes  Produkt  oder  Fabrikat  find;
        <pb n="577" />
        569

bei  Versendungen  aus  der  zweiten  Hand  aber,  von  Seiten  des  Versenders  gleichfalls
  an  Eidesstatt  die  Versicherung  der  Identität  der  Waaren  mit  jenen,  welche
in  den  nach  §.  2  beizubringenden  Beweisstücken  über  inländische  Abstammung  bezeichnet
  sind.

Die  Angabe,  über  welches  Zoll=  und  Grenzsteueramt  der  Ausgang  und  resp.  der
Eingang  erfolgen  wird.  Als  Eingangsamt  darf  ein  Zoll=  oder  Steueramt  nur  in
dem  Maße  angemeldet  werden,  als  die  einzuführenden  Gegenstände  nach  Gattung
und  Menge  über  das  gewählte  Eingangsamt  auch  dann,  den  demselben  zustehenden
Erbebungs-Befugnissen  gemäß,  würden  eingehen  können,  wenn  davon  die  volle  tarifmähige
  Eingangs-Abgabe  zu  erhbeben  wäre.  In  wiefern  der  Uebergang  einzelner
Artikel  gegen  die  ermäßigte  Abgabe  an  bestimmte  Aemter  gebunden  ist,  ergiebt  das
Verzeichniß  der  Tarif-Erleichterungen.

!)  Den  Namen  des  Waarenführers,  die  Frist  für  den  Transport  bis  zum  Ausgangsamte

  und  den  Stand,  Namen  und  Wohnort  des  Empfängers;  endlich

#)  den  Ort  der  Absendung  und  den  Namen  und  Stand  des  Versenvers.

6.  5.
Zuständige  Behörden  in  Beziehung  auf  die  Ausstellung  von  Ursprungs-Zeugnissen  find:
A.  im  Zollvereine:  «
die  Hauptämter,  die  Nebenzollämter  I.,  die  Steuerämter,  die  landesherrlichen
Hütten  und  Faktoreien  in  Bezug  auf  ihre  Hütten-Produkte,
B.  im  Steuervereine,
die  Grengsteuerämter  I.  und  II.  Classe,  die  Hauptsteuer=  und  Nebensteuerämter,
auch  die  landesherrlichen  Hütten  und  Faktoreien  in  Bezug  auf  ihre  Hütten-Produkte.
G  6.  -

Die  zuständige  Behörde  prüft  die  Richtigkeit  der  Anmeldung,  und  zwar  bei  Producenten
und  Fabrikanten  nach  der  ihr  beiwohnenden  Kenntniß  von  dem  Stande  und  Gewerbe  des
Versenders,  von  der  Beschaffenheit  seiner  Erzeugnisse  und  von  dem  Umfange  und  Betriebe
der  Produktion  und  Fabrikation  desselben,  mit  sorgfältiger  Benutzung  aller  ihr  aus  ihrem
Amtsverhältnisse  zu  Gebote  stehenden  Hülfsmittel;  6  Versendungen  aus  der  zweiten  Hand
aber,  nach  den  über  den  Ursprung  der  Gegenstände  beizubringenden  Beweisen.  Entstehen
bei  der  Prüfung  Zweifel  über  die  Glaubwürdigkeit  der  beigebrachten  Bescheinigungen,  oder
in  Bezug  auf  Iventität  und  Ursprung  der  Waaren,  so  sind,  um  dieselben  zu  heben,  drel
Sachverständige  beizuzieben,  von  deren  Urtheil  die  Entscheidung  abhängt.  Bis  diese  erfolgt
ist,  unterbleibt  die  Abfertigung.  Findet  die  Behörde  bei  Pröfung  der  Anmeldung  und  bei
der  nach  Art  und  Menge  vorzunehmenden  speciellen  Reviston  der  abzusendenden  Gegenstände
  nichts  zu  erinnern,  und  ist,  insoweit  solches  bei  einigen  Artikeln  vorgeschrieben  worden,
die  für  diese  Artikel  erforderliche  Licenz  der  obersten  Zoll=  oder  Steuer-Verwaltung  beigedracht,
  so  legt  sie,  wo  in  Gemäßheit  des  folgenden  §.  ein  Verschluß  der  Waaren  erforderlich
ist,  venselben  an,  und  fertigt  vemnächst,  oder  wo  ein  Verschluß  nicht  erforderlich  ist,  ohne  An-6
        <pb n="578" />
        570

legung  eines  solchen,  die  Bescheinigung  nach  dem  Muster  auf  dem  Ursprungs-Zeugnisse  aus.
Mit  derselben  erfolgt  der  Transport  der  Gegenstände  zum  bestimmten  Ausgangsamte.

S.  7.

Eine  amtliche  Bezeichnung  der  Waaren  ist  nicht  erforderlich,  wenn  Gegenfände  versandt
werden,  welche  nach  §.  3  eines  Ursprungs-Certiffkkats  überhaupt  nicht  bedürfen.  Mit  Ausnahme
  der  Käse  sind  alle  übrige  Artikel,  sofern  ihr  Gewicht  mebr  als  drei  Pfund  beträgt,
vor  ihrer  Versendung  unter  amtlichen  Verschluß  zu  setzen,  zu  dessen  Anlegung  außer  den  im
5  gedachten  Aemtern,  auch  den  Hüttenwerken  und  deren  Faktorrien,  bezüglich  ihrer  eigenen
Fabrikate,  die  Befugniß  zusteht.
8.  8.

Der  Waarenführer  übergiebt  dem  Ausgangsamte  das  bescheinigte  Certifikat,  das  Amt
revidirt  nach  demselben  die  Waare,  bescheinigt,  wenn  ssch  dabei  nichts  zu  erinnern  findet,  den
Revistonsbefund  unter  Anwendung  der  tarifmäßigen  Maßstäbe,  falls  die  Anmeldung  auf  dem
Certifikate  solche  nicht  schon  übereinstimmend  mit  dem  Revistonsbefunde  enthält,  bestimmt.
darauf  die  Dauer  seiner  Gültigkeit  für  das  Eingangoamt  nach  Maßgabe  der  Entfernung
zwischen  beiden  Orten,  trägt  das  Certisikat  in  ein  zu  führendes  Certifikat-Register  ein,  attestirt
die  erfolgte  Ausfuhr,  nach  davon  genommener  Ueberzeugung  und  giebt  das  solchergestalt  bescheinigte
  Certifikat  dem  Waarenführer  zum  weitern  Ausweis  bei  rem  Eingangs-Amte  zurück.
Gelangt  die  auszuführende  Waare  mie  amtlichem  Verschlusse  on  das  Ausgangsamt,  dann
bedarf  es  Seitens  desselben  nur  der  Recognition  res  Verschlusses,  und  wenn  dabei  nichts  zu
erinnern  ist,  können  die  verschlossenen  Gegenstände  ohne  nochmalige  Special-Revisson,  gegen
Bescheinigung  des  Ausgangs  auf  dem  Certifikate  zum  Eingange  in  das  Gebiet  des  andern
Vereins  über  das  bestimmte  Eingangsamt  abgelassen  werden.

C.  D.

Im  Eingangsamte  werden  die  Gegenstände  angemeldet,  das  Certifikat  lerent.  mit  der
Licenz  (§.  0)]  wird  abgegeben,  jene  werden  nach  diesem  revidirt,  und  nach  richtigem  Befunde
gegen  Erlegung  der  vertragsmäßigen  Abgaben,  oder  beziehungsweise  ohne  Abgaben-Entrichtung,
  in  freien  Verkehr  gesetzt,  oder,  soweit  es  die  Verfassung  des  betreffenden  Vereins  gestattet,
  unter  Begleitschein-Contrele  in  das  Innere  des  Vereins  abgelassen,  wo  dann  erst
vort  die  Entrichtung  der  ermäßigten  Abgaben  erfolgt.

S.  10.

Der  Verkehr  mit  den  in  Rede  stehenden  inländischen  Erzeugnissen  und  Fabrikaten  aus
dem  einen  Vereine  in  den  andern  Verein  durch  Staats-Posten,  ist  ebenfalls  an  Begleitung
durch  die  vorgeschriebenen  Certifikate  gebunden.  Die  Versendungen  können  nur  von  solchen
Orten  aus  erfolgen,  wo  ein  zur  Abfertigung  berechtigtes  Amt  seinen  Sitz  hat.  —  Nach  geschehener
  Revision  wird  die  Waare,  so  weit  es,  gemäß  8.  7,  erforderlich  ist,  unter  Verschluß
gesetzt,  und  dann  mit  dem  bescheinigten  und  auf  den  Bestimmungsort  gerichteten  Certiffkat.
welches  dem  Pofstück  offen  beizulegen  ist,  auf  die  Post  befördert.  J
        <pb n="579" />
        571

Ursprunge-  und  Versendungs-Zeugniß.

A.  Anumel  dung
nachfolgender  inländischer  Gegenstände:

welche  Endesunterzeichneter  von  hier  mit  binnen  Tagen  über  das
Amt  zu  auszuführen  beabsichtigt,  um  sie  über  das
Amt  zu  an  den  zu
ein  zuführen.

Die  Richtigkeit  dieser  Anmeldung  und  daß  die  vorstehend  aufgeführten  Gegenstände
verfichere  ich  hierdurch  an  Etdesstatt.
„den  ten  18

(Name.)

B.  Ursprungs-Zeugniß.

Vorstehend  angemelvete  Gegenstände,  deren  inländischer  Ursprung  nach  gewsssenbafter
Prüfung  pflichtmäßig  bescheinigt  wird,  find  hier  revivirt  und
a.  mit  der  Anmeldung  übereinstimmend  belunden,
b.  obige  Anmeldung  wird  in  Betreff  der  Menge  und  der  Art  der  Gegenstlände
noch  über  folgende  Posten,  wie  Lolgt,  erläutert;

unler
c.  die  Gegenstände  gehen  ohne  Verschluss  und  derselbe  ist,  wie  folgt,
.
angelegt.
(Jame  des  Orts),  Uen  18

(L.  S.)  (Name  der  zuständigen  Behörde.)
        <pb n="580" />
        572

une  C.  Zeugniß  des  Ausgangsamtes.
Zeugniß-Negisters.
  Den  richtigen  Ausgang  umstehend  verzeichneter  Gegenstände  bescheinigt  das

unterzeichnete  Amt,  mit  folgenden  Bemerkungen:

a.  die  Gegenstände  sind  hier  unter  richtigem  Verschlusse  des

eingetrolffen,

b.  die  Gegenslände  sind  hier  reridirt  und  mit  der  Anmeldung  und
dem  Ursprungszeugnissc  übereinslimmend  belunden:

auf  den  Grund  der  Revision  wird  die  Anmeldung  in  Beitreff  der
Menge  und  der  Art  der  Gegenslände  noch  über  nachstchende  Dosilionen,
  wie  solgt,  erläutert;
unter
ohne
Amte  uu  wie  umstehend  angelegl  vom  (unterzeichneten

  Amte  angelegt  wie  Lolgt).
Dieses  Ausgangszeugniß  ist  nur  insofern  gültig,  als  die  darin  bezeichneten

5

S

die  Gegenslände  gehen  1  Verschluss  und  derselbe  ist  vom

Gegenstände  mit  demselben  bis  zum  ten  18  bei  dem  Amte
zu  eintreffen.
(Ort),  den  18
(L.  S.)  Name  des  Amtes.

Nachrihetlich.  Die  Schrin  in  lateinischen  Letlern  dient  als  Beispiel  den  Umslünden  nach.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink,
        <pb n="581" />
        573
59.

Regierungs  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Mittwoch  den  16.  December  1846.  «

 

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dienstnachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung  die  Haupt-Ergebnisse  rer  ökonomischen  Verwaltung  der
Amtskörperschaften  und  Gemeinden  nach  dem  Stande  vom  30.  Juni  1844.  (Mit  2  Beilagen  I#.  A.  E.  B.)
—  Bekauntmachung,  betreffend  die  Verleidung  eines  Einführungs-Patents  un  Franz  Durand  aus  Paris  und
David  Franz  huchet  aus  Aitie  auf  Vorrichtungen  an  veder-Spvalt-Maschinen  zu  Erzeugung  cylindrischer  Geräthe
  aus  Leder.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten  höheren  Regierungs-Dienstprüfung.
—  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  lebenslänglichen  Mitglieds  rer  ersten  Kammer  der  Stände
des  Königreichs.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vertheilung  von  Preisen  für  vorzüglich  gehechelten  Flachs
vom  Jahr  1816.  —  Bekanntmachung,  betreffend  vie  Zutheilung  des  Reviers  Wachbach,  Forstamts  Mergentheim,
  zum  Cameralamte  Mergentheim.

Dienst-Erlevigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  30.  v.  M.  Höchst-Ihrem  Leibarzte
und  Direktor  des  Medieinal-Collegiums,  Staatsrathe  I0r.  v.  Ludwig,  die  erbetene  Erlaubniß
  gnädigst  ertheilt,  das  von  den  Fürsten  von  Hohenzollern  Durchlauchten  demselben  verliehene
  Ehrenkreuz  zweiter  Classe  des  Hohenzollern'schen  Hausordens  anzunehmen  und  zu
tragen.

B)  Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließungen  vom  30.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
den  Lieutenant  der  K.  Leibgarde  zu  Pferd,  Grafen  v.  Berolvingen,  zu  der  K.  Felvjäger=Schwadron,
        <pb n="582" />
        574

den  Gerichts-Aktuar  Kern  in  Künzelsau  in  gleicher  Eigenfchaft,  unter  gnädigster  Verleihung
  des  Titels  eines  Justiz-Assessors  zu  dem  Oberamtsgerichte  Langenburg  zu  versetzen
geruht,

die  erledigte  Finanz-Ministerial-Casskersstelle  dem  Sekretär  Weig  and  bei  dem  Finanz=Ministerium
  gnädigst  übertragen,  und

den  Cameralamts-Buchhalter  Maier  in  Wangen  von  seiner  Stelle  entlassen.

Sodann  haben  Höchstvieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  2.  d.  M.  dag
erledigte  Oberamt  Mergentheim  dem  Oberamtmann,  Regierungsrath  v.  Haas  in  Ulm,
seinem  Ansuchen  gemäß,

dem  Pfarrer  Schneider  von  Massenbach,  Dekanats  Brackenheim,  die  erledigte  evangelische
  Pfarrei  Marschalkenzimmern,  Dekanats  Sulz,

die  erledigte  Ober-Präceptorsstelle  an  der  lateinischen  Schule  in  Mergentheim  dem
Präceptor  Ruckgaber  daselbst,  und

die  unterste  Lehrstelle  an  dem  Gymnasium  in  Chingen  dem  Lehramts-Candivaten  Schwar  z
von  Schlier,  Oberamts  Ravensburg,  zu  übertragen,  ferner

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  3.  d.  M.  den  Oberamtsrichter  Ebensperger  in  Münsingen
  auf  die  erledigte  Oberamterichtersstelle  in  Calw,

den  Oberamtsrichter  Kapff  in  Rottenburg  auf  die  Oberamtsrichtersstelle  in  Münsingen,
  und  "

den  Oberamtsrichter  Weinschenk  in  Rottweil  in  gleicher  Eigenschaft  nach  Rottenburg
zu  versetzen,  wie  auch

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Geißlingen  dem  Referendär  erster
Classe,  Lamparter  von  Gruibingen,  Oberamts  Göppingen,  zu  übertragen  geruht.

In  Folge  höchster  Entschließung  vom  5.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
den  der  K.  Leibgarde  zu  Pferd  aggregirten  Lieutenant  Prinzen  von  Sachsen-Weimar
Durchlaucht  zum  Oberlieutenant  befördert,

durch  höchste  Entschließung  vom  7.  d.  M.  den  der  K.  Leibgarde  zu  Pferd  aggregirten
Lieutenant  Grafen  v.  Pückler  in  vieser  Schwadron,  und

den  aggregirten  Lieutenant  im  ersten  Reiter-Regiment,  v.  Ellrichshausen,  im  zweiten
Regimente  eingetheilt,  ferner
        <pb n="583" />
        575

vermöge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage  die  bei  dem  Bergrathe  erledigte
Expeditorsstelle  dem  Kanglei-Assistenten  Mährle  bei  der  Ober-Rechnungskaimmer  gnädigst
übertragen,  «

an  dessen  Stelle  den  Cameralamts-Buchhalter  Kreßmann  von  Großbottwar,  zum
Kanzlei-Assistenten  bei  der  Ober-Rechnungskammer  in  Gnaden  ernannt,  und

die  erledigte  Cameralamts-Buchhaltersstelle  in  Gmünd  dem  bisherigen  Verweser  derselben,
Finanz-Referendär  Böhm  gnädigst  verlieben.  ·

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  9.  d.  M.  haben  Höchstvieselben  die  bei  der  Regierung
  des  Jarkkreises  erledigte  Assessorsstelle  dem  Oberamts-Aktuar  Leypold  in  Schorndorf,  und

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberame  Mergentheim  dem  Regierungs-Referendär
erster  Classe,  Schweizer  von  Wäschenbeuren,  Oberamts  Welzheim,  sodann

vermöge  böchsten  Dekrets  vom  10.  d.  M.  die  erledigte  Amts-Notarsstelle  zu  Weil
im  Schönbuch,  Oberamts  Böblingen,  dem  Schultheißen  Wanner  in  Holzgerlingen,  desselben
Oberamts,  zu  übertragen,

den  Amtsnotar  Renz  in  Kirchheim,  Oberamts  Neresheim,  auf  das  erledigte  Amts-Notariat
  Ehningen,  Oberamts  Reutlingen,  zu  befördern,  und

das  hiedurch  in  Erledigung  gekommene  Amts-Notariat  Kirchheim  dem  Gerichts-Notariats-=Assistenten
  Cunradi  in  Gaildorf  zu  verleihen  gerubt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung  der  Haupt-Ergebnisse  der  ökonomischen  Verwaltung  der  Amtskörperschaften

und  Gemeinden  nach  dem  Stande  vom  30.  Junt  1844.  (Mit  2  Beilagen  lil.  A.  &amp;amp;  B.)

In  den  anliegenden  tabellarischen  Uebersichten  lil.  A.  &amp;amp;  B.  werden  die  Haupt-Ergebnisse
der  Verwaltung  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  nach  dem  Stande  vom  30.  Junt
1844  mit  der  Bemerkung  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Rechnungen  der  Amtspflegen
  und  Gemeinden  bis  auf  diesen  Zeitpunkt  vollständig  abgelegt,  geprüft  und  erledigt  sind.

Stuttgart  den  9.  November  1846.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  besonderen  Besehl:
Schlaper.  ·
        <pb n="584" />
        576

h)  Bekannimachung,  beireffend  die  Verleihung  eines  Einführungs-Patents  an  Franz  Durand  aus

Paris  und  David  Franz  Ruchet  aus  Aigie  auf  Vorrichtungen  an  Leder-Spalt-Maschinen

zu  Erzeugung  eylindrischer  Geräthe  aus  Leder.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschließung  vom  25.  d.  M.
dem  Mechaniker  Franz  Durand  aus  Poris  und  seinem  Gesellschafter  David  Franz  Riche
aus  Aigle  ein  fünfjähriges  Einführungs-Patent  auf  die  von  ihnen  dargelegten  Vorrichtungen
an  Leder-Spalt-Maschinen  zur  Erzeugung  cylindrischer  Geräthe  aus  Leder  gnädigst  verliehen;
was  hiemit,  unter  Bezugnahme  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten  allgemeinen  Gewerbeordnung
  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni  1842,  betreffend  die  Erfindungs-  und  Einführungs-Patente,
  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  27.  November  1846.
Schlayer.

c)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebnß  einer  zweiten  höheren  Regierungs-Dienstprüfung.
Bei  der  am  30.  November  vd.  J.  und  ren  folgenden  Tagen  vorgenommenen  zweiten
höheren  Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern  sind  folgende  Candidaten  zur  Bewerbung
um  die  in  §.  15  der  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837  bezeichneten  Aemter  dieses
Depxartements  für  befähigt  erklärt  worden:
1)  Paul  Bilfinger,  von  Nürtingen.
2)  Oswalo  Bokmayer,  von  Goßenzugen,  Oberam'is  Münsingen.
3)  Gustav  Adolph  Klumpp,  von  Reichenbach,  Oberamts  Freudenstadt.
4)  Mar  Majer,  von  Eßlingen.
5)  Jakob  Ludwig  Rentschler,  von  Calw.
6)  Albert  Ludwig  Rooschütz,  von  Nürtingen.
7)  August  Schlotterbeck,  von  Winterbach,  Oberamts  Schornvorf.
8)  Wilhelm  Friedrich  Ludwig  Schwandner,  von  Backnang.
9)  Herrmann  Wunderlich,  von  Urach.
Stuttgart  den  9.  December  1846.
Schlayer.
        <pb n="585" />
        577

4)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  lebenslänglichen  Mitglieds  der  ersten
Kammer  der  Stände  des  Königreichs.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  9.  d.  M.  den
Staatsrath  v.  Wächter-Spittler  zum  lebenslänglichen  Mitglied  der  Kammer  der
Standesherren  gnädigst  ernannt.

Stuttgart  den  10.  December  1846.
Schlayer.

e)  Bekannmachung,  beireffend  die  Vertheilung  von  Preisen  für  vorzüglich  gehechelten
Flachs  vom  Jahr  1840.

Von  den  durch  die  Bekanntmachung  vom  21.  März  v.  J.  (Reg.  Blatt  S.  158)  ausgeschriebenen
  Preisen  für  im  Lande  erzeugten  und  bis  zum  Vorspinnen  zubereiteten,  somit  gehechelten
  Flachs,  hat  nach  dem  Urtheil  des  Preisgerichts  erhalten:

1)  einen  Preis  von  je  60  fl.

Gottlob  Häusler,  Lammwirth  zu  Kemnath,  Oberamts  Stuttgart,  und
Johanncs  Strobel,  Bauer  daselbst,
2)  einen  Preis  von  je  50  fl.
Johannes  Fauser,  Oberamts-Wegmeister  zu  Kemnath,  und
Michael  Schäfer  zu  Wolfschlugen,  Oberamts  Nürtingen,

3)  einen  Preis  von  je  40  fl.

Friedrich  Boley,  Bärenwirth  von  Rellingen,  Oberamts  Eßlingen,  und
Johannes  Hoß,  Bauer  in  Wolfschlugen,
4)  einen  Preis  von  je  30  fl.
Johannes  Alvinger,  Rößlenswirth  zu  Endersbach,  Oberamts  Waiblingen,  und
Johannes  Trautwein,  Gemeinderath  in  Wolfschlugen.
Dem  Kaufmann  G.  Ph.  Beck  in  Ebingen,  Oberamts  Balingen,  ist  für  den  Eifer,  welchen
er  in  Hervorbringung  eines  besseren  Produkts  unter  ungünstigen  örtlichen  Verhältnissen  bethätigt
  hat,  eine  öffentliche  Belobung  zuerkannt  worden.
Stuttgart  den  10.  December  1846.
Schlaper.
        <pb n="586" />
        578

B)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Zutheilung  des  Reviers  Wachbach,  Forstamts  Mergentheim,

zum  Cameralamte  Mergentheim.

Vermöge  pöchster  Entschlleßung  vom  23.  November  d.  J.  baben  Seine  Königliche
Majestät  genebmigt,  dah  das  bisher  dem  Cameralamte  Creglingen  zugetheilte  Revier  Wachbach,
  Forstamts  Mergentheim,  vom  1.  Juli  1847  an  dem  Cameralamte  Mergentheim  zugetheilt
  werde.

Stuttgart  den  30.  November  1846.
Gärttner.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erlevigte,  in  der  ersten  Besoldungsrlasse  stehende  Oberamtsrichters-Stelle
  in  Rottweil  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshof  in
Tübingen  zu  melden.

2))  Die  Bewerber  um  das  in  erster  Besoldungsclasse  stehende  und  mit  einem  Canzleikosten-Aversum
  von  1400  fl.  ausgestattete  Oberamt  Ulm  werden  aufgefordert,  sich  binnen
vier  Wochen  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  vorschriftmäßig  zu  meloen.

3)  Bei  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenbeiten  ist  die  Stelle
eines  Geheimen  Registrators  mit  dem  ectatsmäßigen  Gehalte  von  1000  fl.  in  Crledigung  gekommen.
  Die  Bewerber  um  solche  werden  aufgefordert,  sich  binnen  vierzeben  Tagen  in  vorschriftmäßigen
  Eingaben  an  das  genannte  Ministerium  zu  wenden,  wobei  bemerkt  wird,  daß
die  Bekleidung  jener  Stelle  Kenntniß  der  französischen  Sprache  nothwendig  erfordert,  und
daher  die  Bewerber  sich  hierüber  bei  ihren  Meldungen  auszuweisen  haben.

4)  Durch  den  Tod  des  Oberamts-Arztes  Dr.  Köhler  in  Münsingen  ist  die  Stelle
eines  Oberamts-Arztes  daselbst,  mit  welcher  ein  Gehalt  von  350  fl.  nekst  einem  Schreibmaterialien-Aversum
  von  10  fl.  aus  der  Staatscasse,  und  ein  weiterer  Gehalt  von  100  fl.,
        <pb n="587" />
        579

ein  weiteres  Schreibmaterialien-Aversum  von  10  fl.  und  eine  Pferdsration  aus  Körperschaftskassen
  verbunden  ißt,  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich
innerhalb  drei  Wochen  bei  der  Reglerung,  des  Donaukreises  vorschriftmäßlg  zu  melden.

5))  die  Bewerber  um  die  erledigte  mit  einem  jährlichen  Einkommen  von  1020  fl.  verbundene
  Stelle  eines  zweiten  Stadtpfarrers  in  Heilbronn  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
  bei  dem  evangelischen  Conststorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  vie  erledigte  Pfarrei  Steinenberg,  Dekanats  Schorndorf,  welche
im  Mutterorte  800,  und  in  den  eilf  Filialien,  vavon  zwei  eigene  Schulen  haben,  1780,  also
im  Ganzen  2580  Kirchengenossen  zählt,  und  mit  einem  verwandelten  Einkommen  von  1032  fl.
verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vler  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Untersontheim,  Dekanats  Hall,  welche
im  Mutterorte  und  den  dazu  gehörigen  4  Filialien,  die  weder  eigene  Kirchen  noch  Schulen
haben,  614  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
  zu  melden.  Das  Einkommen  dieser  Stelle  wurde  durch  eine  Zulage  von  12  fl.
aus  dem  Besoldungsverbesserungsfonds  auf  700  fl.  erhöht,  die  Verwandlung  der  ungeeigneten
  Einkommenstheile  bleibt  aber  der  Oberkirchenbehörde  gegenüber  von  dem  künftigen  Pfarrer
  vorbehalten.

Es  werden  wieder  besetzt  werden:

8)  die  katholische  Pfarrei  Binswangen,  Dekanats  Neckarsulm,  welche  an  eigenen  Gütern,
  Zehenten,  Grund-Gefällen  und  Gebühren  ein  ständiges  Einkommen  von  jährlich  723ffl.
gewährt;

9)  die  katholische  Marrei  Niedernau,  Land-Dekanats  Rottenburg,  welche  aus  eigenen
Gütern,  Grundgefällen,  Kapitalien,  Besoloungen  und  Gebühren  ein  ständiges  Einkommen
von  jährlich  687  fl.  hat.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei
dem  K.  katholischen  Kirchenrathe  zu  melden.

10)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  katholische  Pfarrstelle  zu  Schönthal,  Dekanats
Amrichshausen,  welche  aus  eigenen  Gütern,  Capitalien,  Besoldungen  und  Gebühren  ein
ständiges  Einkommen  von  700  fl.  gewährt,  haben  ihre  Gesuche  in  vorgeschriebener  Form
binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  einzureichen.

11)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Kaplaneistelle  zu  Altshausen,  Dekanats  Saulgau,
  welche  an  Besoldungen  ein  ständiges  Einkommen  von  535  fl.,  jedoch  keine  zu  einem
        <pb n="588" />
        580

elgenen  Haushalt  geeignete  Wohnung  gewährt,  haben  ihre  Gesuche  in  vorgeschriebener  Form
binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  einzureichen.

12)  Die  Bewerber  um  die  erleolgte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamte  Schorndorf
mit  dem  Normalgehalte  von  500  fl.  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der
Regierung  des  Jartkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

13)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  C  lamts-Buchhaltersstelle  zu  Großbottwar,
ferner

14)  die  Bewerber  um  die  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamte  Schönthal,
  so  wie

15)  die  Bewerber  um  die  erledigte  Buchhaltersstelle  in  Wangen  haben  binnen  drei
Wochen  je  bei  dem  betreffenden  Cameralverwalter  sich  zu  melden.

16)  Bei  dem  Cameralamte  Tübingen  ist  die  zweite  Buchhaltersstelle  in  n  Erledigung
gekommen.  Die  Bewerbungen  um  solche  find  binnen  drei  Wochen  bei  dem  dortigen  Cameralverwalter
  einzureichen.
        <pb n="589" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Wü  ritembers.

Dienstag  den  22.  December  1846.

J  n  alt.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung  der  Uebersichten  über  die  ————  der  Justig=Bebörden
  in  der  Periode  vom  1.  Juli  1845  bis  30.  Juni  1846.  (Mit  Beilagen  L.)  —  Wohnsitz=Verinderung
  eines  Rechts-Consulenten.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Sann  da  silbernen  Verdienst-Medaille
  an  den  Hausmeister  Wieland  zu  Gotteszell.  —  Belanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Universität.
  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  höheren  Dienst-Prüfung  im  Finangfache.
—  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  höheren  Finanz-Dienstprüfung.

Dienst-Er  ledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  3.  d.  M.  die
erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Stadtgerichte  Stuttgart  dem  Gerichts-Aktuar  Oesterlen  in
HOehbringen  zu  übertragen  geruht,  ferner

durch  höchste  Entschließung  vom  14.  d.  M.  dem  Lieutenant  v.  Kahlvden  im  dritten
  Infanterie-Regiment  die  nachgesuchte  Entlassung  aus  dem  K.  Militärdienste  ertheilt,
und

dem  Finanz-Referendär  erster  Classe  Gerock,  von  Stuttgart,  die  erledigte  Canzlei-Asfstentenstelle
  bei  dem  Kriegs-Ministerium  übertragen.

Durch  höchste  Entschließung  vom  16.  d.  M.  baben  Höchstdieselben  das  Oberamt
Blaubeuren  dem  seitherigen  Oberamts-Verweser,  Regierungs-Sekretär  Osiander,

vie  erlevigte  evangelische  Pfarrei  Gärtringen,  Dekanats  Herrenberg,  dem  PMarrer
Rüdiger  in  Ober-Jettingen,  desselben  Dekanats,

die  erledigte  Reallehrstelle  in  Möckmühl  dem  Verweser  derselben,  Reallehramts-Candidaten
  Kohler,
        <pb n="590" />
        582

die  Reallehrstelle  in  Alpirsbach,  Oberamts  Oberndorf,  dem  Reallehrer  Decker  in
Freudenstadt,  und

die  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  bel  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  dem
Oberamts-Aktuar  Gauß  in  Eßlingen  gnädigst  übertragen.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  9.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
den  Posthalter  Lang  zu  Donzdorf,  Oberamts  Geißlingen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  von
dieser  Stelle  gnädigst  zu  entheben  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

a)  Bekanntmachung  der  Uebersichten  über  die  Geschäfts-Thätigkeit  der  Justiz-Behörden  in  der  Periode
vom  1.  Juli  1845  bis  30.  Juni  1846.  (Mit  Beil.  Lit.  A-L.)

Die  nachstehenden  Uebersichten  öber  die  Geschäfts-Thätigkeit  des  K.  Ober-Tribunals,
der  K.  Kreisgerichtshöfe  und  der  Oberamts=  und  Amts-Gerichte  in  dem  Zeitraume  vom  1.  Juli
1845  bis  30.  Juni  1846,  sovann  der  Gerichts=  und  Amts-Notariate  in  der  Zeit  vom  1.  Juni
1845  bis  31.  Mai  1846  werden  unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  3.  November
  1845  (Reg.  Blatt  S.  458)  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  4.  December  1846.  Prieser.

b)  Wohnfitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.
Der  Rechts-Consulent  Traub  hat  seinen  Wohnsitz  von  Rottweil  nach  Stuttgart  verlegt;
was  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  17.  December  1846.  Prieser.

I6)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Hausmeister

  Wieland  zu  Gotteszell.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  12.  d.  M.  dem
„Hausmeister  Wieland  an  dem  Zuchthause  zu  Gotteszell,  in  Anerkennung  seiner  lobenswerlhen
  Dienstleitung,  die  silberne  Verrienst-Meraille  in  Gnaden  zu  verleihen  geruht.

Stuttgart  den  18.  December  1846.  Prieser.
        <pb n="591" />
        583

B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Universität.

Zu  Anfang  des  gegenwärtigen  Winterhalbjahrs  befanden  sich  auf  der  Universität  Tübingen
  Studirende

1)  der  evangelischen  Theologese  185,
und  zwar  im  Seminar-Verbande  62.

2)  der  katholischen  Theologie  .  117,
und  zwar  im  Verbande  des  Wilhelmostifts  da.

3)  der  Rechtswissenschaft  .  .  .  .  .  .  .  lös,

4)  der  Medlein,  Chirurgie  und  Pharmarie  .  .  .  .  .  100,

5)  des  Regierungefachs  .  .  .  .  .  .  .  .  58,

6)  des  Cameralfachs  .  56,

7)  der  Philosophie  und  anderer  allgemeiner  Verbereitungs=  Wiseenschaften  178,
worunter  evangelische  Seminaristen  61,
Zöglinge  des  Wilhelmsstift  91.

Zusammen  —.  852.
Stuttgart  den  17.  December  1846.  Schlayer.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Finangfache.
Bei  der  am  16.  bis  25.  November  d.  J.  zu  Tübingen  vorgenommenen  ersten  höheren

Dienstprüfung  im  Finanzfache,  welcher  von  den  unter  dem  8.  Oktober  vorgeladenen  14  Candidaten
  nur  12  sich  unterzogen  haben,  sind  die  nachstehenden  als  befähigt  erkannt  und  zu
Referendären  zweiter  Classe  bestellt  worden:

1)  Anoler,  Christoph  Wilhelm  Friedrich,  von  Stuttgart.

2)  Colb,  Carl  Albert  Gottlob,  von  Wolfenhausen,  Oberamts  Rottenburg.

3)  Fetzer,  Adolph,  von  Ludwigsburg.

4)  Frank,  „Ernst,  von  Langenburg.
        <pb n="592" />
        584

5)  Härlin,  Conrad  Friedrich,  von  Stuttgart.

6)  Hervegen,  Friedrich  Joseph,  von  Stuttgart.

7)  Jordan,  Carl  Gottlieb,  von  Crailsheim.

8)  Kapff,  Wilhelm,  von  Ludwigsburg.

9)  Köber,  Ferdinand  Christian,  von  Gmünd.

10)  Plank,  Christian  Gottfried,  von  Blaubeuren.

11)  Roschmann,  Carl  Christian,  von  Ellwangen.

12)  Triebig,  Johann  Friedrich  Wilhelm,  von  Möhringen,  Oberamts  Stuttgart.
Stuttgart  den  14.  December  1846.  Gärttner.

b)  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  höheren  Finanz-Dienstprüfung.

Bei  der  am  23.  bis  28.  November  d.  J.  vorgenemmenen  zweiten  böberen  Dienstprüfung
im  Finanzfache  sind,  nachdem  von  den,  nach  der  Bekanntmachung  vom  31.  Oktober  d.  J.
(Reg.  Blatt  S.  481)  zugelassenen  Candidaten  drei  von  der  Prüfung  abgestanden  sind,  nachstehende
  zur  Bewerbung  um  die  im  §.  3  der  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837  bezeichneten
  Aemter  des  Finanz-Departements  als  befähigt  erkannt  worden:

Bartholomäi,  Eduard,  von  Crailsheim.

Braun,  Ernst  Carl  Wilhelm  Friedrich,  von  Stuttgart.

Fischer,  Georg  August,  von  Stuttgart.

Schav,  Enuard  Carl  Friedrich  Theodor,  von  Böblingen.

Seckler,  Alois,  von  Ellwangen.

Stutkgart  den  14.  December  1846.
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Präceptorsstelle  in  Sulz,  mit  welcher  ein  Gehalt
von  600  fl.  nebst  freier  Wohnung  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  K.
Studienrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  neu  errichtete  mit  einem  Gehalte  von  600  fl.  nebst  freler
Wohnung  oder  entsprchender  Hausmiethe-Entschädigung  verbundene  Reallebrstelle  in  Sul  3
haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Oberamts-Aktuarsstelle  in  Eßlingen  werden  auf—
gefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Neckarkreises  vorschriftmäßig  zu

Gärttner.

melden.

 

Gedruckt  dbei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="593" />
        Uebersichten
über  die
Geschaͤfts-Thaͤtigkeit
Justiz-Behörden  des  Königreichs

in  dem  Etatsjahr  1845—46.
        <pb n="594" />
        Beilage  A.

Uebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

54
ül
Geschäfts-Thätigkeit  des  Crimi##
1855—  66  wurd
Im  J  aeenen  vurden  und  zwar:  Revisionssachen
——  —
Hievon  wurden  “
es  ——nxix-.p-,„
  ·  .  .  spruch-  quli
4345  1845  —146anzen  durch  ..,  »  1.
hangig:  s  ledigt:  aunerledigt:  unsens:s  enpinusdn:  enht.  —  unerledigt:
nisse:  Weise:  .ti
204  199  5  —  —1  —  —  —  —  —  1
204  S
JudendurchilktheilevesCriniinaliSenatsdesObeosTribunalserledigtenNevisions-undRebs-Sachen
  wurden  die  Erkenntnisse
—
abgeändert:  tbeils
des  Gerichtshofs  in  bestaͤtigt::  :  —  c(estätigt,  Zusamnt
ispert·  ¶  aeschãr  tbeil  abgemildert:
  geschärft:
geändert:  *„
Des  Ober-Tribunals  (Nullität=  Soch.  1  —  —  E
Eßlingen  o  "  4  "  "  39  7  3  9  58
Tuͤbingen..  28  11  6  6  51
Ellwangen  19  2  6  33
25  1  4  7  37
des  ferzu  W.  Sigmaringensschen
gerichts  2  —  —  —
des  fcslih  grengegensrrrl  Apellations-Gerichts
  —  —  —  —  —
Zusammen  114  21  19#  28  1
—————————
182
        <pb n="595" />
        icht

enats  des  K.  Ober-Tribunals.

 

Administrativ-Fälle  im  Sinne  der  Verfaffungs- 



 

 

 

 

 

–r  «
Rekurssachen  Urkunde  g.  47.
—
Hievon  wurden
men  waren  erledige:  blieben  darunter  waren  kamen  waten  bievon  blieben
Jahr  somit  im  HEXIHEIIEIIII  wurden
5-46)  Ganzen  durch  au  unerledigt:  reif:  1845  1845-46im  Ganzen  iat  ·  unerledigt:
-  ...  -  -  ·  ...  s.  ..erledct.  Ifsszux
  anhängig:  Ceitunt  *Eb2  anhängig:  binzu:  anhängig:  9
1|80  198  182  13  3  —  —  6  6  4  2
—  ––  —
3  .-
        <pb n="596" />
        Beilage  B.

Uebe

1
Geschäfts-Thätigkeit  des  Ei

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Prozesse  waren  anhängig:  wurt
l
am  .  Jahre  1845—46  durch  Vergleich  dur
«  nen  Zusammen:  und  "  ffralalsen

1.  Juli  1845:  zugrkommen:  Verzicht:  Wiederau  suahmt.
I.  II.  u.  II.  I.  I.  u.  UU  I.  1I.  u.  UIL.  1  II.  u.  UI  I.TKk
Instanz.  .—

1  401  19  326  20  727  5  73  —  —

 

 

 

 

 

 

 

Unter  den  im  Jahr  1845—46  neu  anhängig  gewordenen  Prozessen  II.  und  III.  Instanz

waren  begriffen:
1)  Revistons=  und  Restitutions-Prozesse  2c.
und  sind  eingekommen:
2)  von  dem  Gerichtshofe  in  Eßlingen

3)  —  —  —  —  Tübingen
4)  —  —  —  —  Ellwangen.
5)  —  —  —  —  Ulm

6)  —  —  fürstlich  Hohenzollern'schen  Hofgericht  in  Sigmaringen  17
Appellations-Gericht  in  Hechingen  3

7))  —  —  —  —

9

70
·  43
133
51

Zusammen  —.  326.
        <pb n="597" />
        sicht
ile

(eenats  des  K.  Ober-Tribunals.

 

 

 

 

orlevigt:  giengen  unerledigt  in  das  Jahr  1846—47  über:
*—
durch  Erkenntnisse:  in  der  Verhandlung
3  —  Summe:  spruchreis:  ·  Summe:
formelle:  materielle:  begriffen:
1.  II.  u.  III  .  I.  II.  u.  III.  I.  II.  u.  HII.  l.  II.  u.  III.  1  J.  II.  u.  III.  J..  1II.
6  .
.
1  #  61  10  180  1141  —  100  4  304  4  413
1  l

 

 

 

In  den  durch  materielle  Erkenntnisse  erledigten  Civil-Prozessen  II.  und  III.  Instanz

 

wurden  von  den  untergerichtlichen  Erkenntnissen

bestätigt

abgeändert
tbeils  bestätigt,  theils
Kals  nichtig  aufgehoben

abgeändert

 

Zusammen  —:.  181

 

129
28
23

1
        <pb n="598" />
        Beilage  C.

Ueher

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über
Geschäfts-Thätigkeit  der  Crimina#
——s
Criminal-Prozesse
waren  anhängig:  wurden  erledigt:  blieder
Gerichtsstellen:  .
am  (kamen  neue  Ndurch  Weg=  durch  Er-  .  »U!detVets
diskle  hinzu:  Zusammen:  weisung  kennkniß  2c.  Zusammen:  —ii
I.  I.  H  L.H  ILH  .  M.  TNH.  1
Insanz-  «
Criminal-Senat  des
Gerichtshofs  in
Eßlingen.  13—  34114½4  1.-4422
Tübingen  45  4  345%4  3008125  3
Ellwangen  511423766  374803  1
Ulm  .  ..  .  .130  11329)1  82  3590  8362  3252  76  314  79  353
Zusammen  130995  4  363  Kin  154  14  un  346  14  iiss  7
        <pb n="599" />
        icht

ie

Senate  der  K.  Gerichtshöfe.

—

 

lnerledigt:

 

spruchreif:

Zusammen:

Von  den  im  Jahre  1845—46  durch  die  Criminal-Senate  der  Gerichtshöfe
abgeurtheilten  Personen  wurden  verurtheilt,  und  zwar:

 

 

TMnh
2  —

2  4  65
2—  60
10  1  14
m5

 

 

 

In  den  an  die  Criminal-Senate  der  Gerichtshöfe  gelangten

 

 

 

I
zu  der  Strafe  zur
von  dem  Criminal-Senat  des  Gerichtshofs  zu  des  Dienst-  Todes=Verluste.
  lrafe:
Eßlingen  2  —
Tübingen  4  —
Ellwangen.  1  —
Ulm  4  —
Zusammen  11  —

Rekurssachen  wurden:

 

die  bezirksgerichtlichen  Erkeuntnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

von  dem  der  Rekurs
9  .  ils

Criminal-Senat  bestaͤtigt:  abgeändert=  T  boskentg,  2—  Zusammen:
des  Gerichtshofs  zu  gemildert:  geschärft:  ——uun  erledigt:
Eßlingen  35  50  10  7  9  111
Tübingen.  31  24  2  24  10  91
Ellwangen  24  41  4  2  8  79
Ulm  25  26  3  22  3  79
Zusammen  115  141  10  55  30  360
        <pb n="600" />
        Beilage  D.

Uebes

übs

von  den  Criminal-Senaten  der  Gerichtshöfe  in  dem  Etatsjahe

 

Zahl  derselben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5  ·  .  .
E  .  im  im  im
—  Verbrechen  oder  Vergehen  Neim  —..—
S  kreis.  waldkreis.  kreis.]  kreis.  samms=1
  Turicm  der  besfruc  ........  —  —  —  —  —
2|Amts-Erschleichun  .....  —  —  —  —  —
3Anmaßung  eines  ffentlichen  Amttte  .  —  —  —  —  —
4  Auflauf.  .....  —  —  —  —
5(Aufruhr,  Meuterei  der  Gesangenen  .....  —  —  —-  —  —
6  Aussetzung  bülfloser  Personen  ....  .  —  1  1  —  2
7  Beleidigung  der  —  25  17  10  8  60
8  —  Majestät  oder  der  Wiglider  des  as
niglichen  Hauses.  —  —  —  —  —
9  Besteiung  von  Gefangenen  8  8  10  7  3
10  Beschädigung  durch  Verletzung  femder  Gcheimue  e  —  —  —  —  —
11|Beschädigung  fremden  Eigenthums  2  1  —  —  3
12|Bestechung,  aktive  5  3  —  3  11
13|[Bestechung  Gesisen  im  Anie  —  —  1  —  1
14  Betrug.  «  .  25  19  23  14  81
15Bettelei  4  3  1  4
16  Blutschande  —  4  2  —  6
17  Dranvsitung  2  4  3  4
18  Diebstahl  151  93  99  114  457
19|Doppelehe  —  —  —  —  .
20|  Drohungen.  .........  —  —  —  1  1
21|Ehebru  .  ........-  1  —  —  —  1
22  Eeerchung-  .  .  8  12  —  3  B
23|Entführung  .....  —  —  —
24/|Erschleichung  des  Bũrgerrechio  .....  1  2  3  1  7
5Erpressung:  .....  3  1  —  —  4
3  goeher.  aSchen  1  82  v  —Q
ahrläßiges  uldenma  en  .  2  —
..  ...  8  14  21  12
29  sicheherwebriefung  —  —  —  —  –G
O/Geschenk-Annahme  .  —  1  —  —  1
Gränz-Verfälschung  und  Verrüchung  .  —  —  —  —  *
32sHoch=  und  bandesVerrath:  .  .  —  —  —  —  T
33lJaunerei  ..  .  —  —  —  —  —
34sKindsmord  .  .  3  —  —  1  4
35  Körder  Verlezung  ..........  10  7  8  19  4
36  Kuppelei  ..........  1  —  —  —  1
37  genlriedenöbrüch.  .  1  1  —  2  4
38  Landstreicherei  .  13  7  7  10  37
39s  Meineid  124.  .....  —  —  —  —  *.
40  Menschenraub  ..  ....  —-  —  —  —  –
41|  Mißbrauch  der  Amtsgewalt  ......  1  1  —  —  2
2  Mord  ½  "  "  -  -  "  r“l  s  i  s  I  1  –  –  —  1
        <pb n="601" />
        sicht

die

1845—46  abgeurtheilten  Verbrechen  und  Vergehen.

 

Zahl  verselben

 

Verbrechen  oder  Vergehen.  —

Nuniner.

im
Neckarkreis.


im
SchwarzwWaldkreig


 

im
Jaxtkreis.


im
Donaukreis.


zusammen.


 

rs-  Verbrechen.

14  Nötbigung.

15  Awich  und  Berfübrung  uimaͤndiger  ꝛc.  ir  üngucht


Raub.

17  Rechunge  Jif  chung

8  Restsetzu

9  Nältehr  -  Verwiesenen

i  sthülfe  .

Sl.otort111q  der  Ausübung  öffentlicher  Nechte  ·

)2k-torunc;desßauositcdeno.  ·

53  Strafbare  Handlungen  an  dem  Siande  e  einer  Verson  .

WTauichunq  bei  Amtöhandlungen.  .

Tovtschlak

Tödtung,  verschulvet  durch  porsablihe  törververle
tzung  oder  in  Naufhändeln

Tödtung  aus  Fahrläßigkeit
Ueberschreitung  der  Iehränzung

50  Unbotmäßigkeit  ..

Unerlaubte  Verbindungen  .

UUnterschlagmn

Verabredung  zum  ungeborsam

Vergifung  .

U«Vc1hcnnlcchnnq  der  Geburt

65  Verkürzung  öffentlicher  Einkünfte

(6  Verlassung  res  Amtes

07  Verläumdung

Verletzung  amticher  Bekauntmachungen  und  Gigel

(9,  Verletzung  der  Amtsverschwiegenheit

*(0  Verletzung  besonderer  Dienstpflichten  bei  Beamten

?r  Desgleichen  bei  den  zu  öffentliche  n  Verrichtungen  aufge-Peellten

  Personen

(2  Wald-Ercesse

3|Widernatürliche  Unzuct

4Widerrechtliches  Gefangenhalten  .

Id-Wtdersetzunq..  ,

Sthdemund  Verletzung  des  Jagdrechts  ·

«  Zollvergehen

—

SS

 

 

 

 

 

npuurt  E„

lolliil  ld

Iilcl  SlElR#

2
—.i.p..9

1
1

EIIIIIEIIE

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2
III

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Sellleloll  IIIISI  SI  H  lllenl

 

Ill  .

 

5

SlilIi  isdsa%##

—
O

ISeple  l  181288&amp;amp;1  1  SSo

 

2
—2
        <pb n="602" />
        Beilage  E.
Ueber
übel
Geschäfts-Thätigkeit  der  Eivil-—...


Civil-.


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

waren  anhängig:  wurden
Gerichtsstellen:  am  1.  Juli  im  Jahre  1845—46  durch  Vergleich  durch  Ruhenlassen,  durch  Er'-·
  neu  unb  bis  zur
1845:  hinzugekommen:  Summe:  Verzicht:  Wieder-Aufnahme:  formelle:
1H  1.  u.  II.I  II.  u.  III.  I.  11.  u.I.  I.  II.  ——-ier  |I.  u.  .
„  Instanz.  .  I
—.
Civil-Senat  des  Ge-  1
richtshofs  in  Ü
rPh
Ehlingen  8142126340  381  55  3  2  24
Tübinggeen  52  142  17208  500  14  1  1  5  69
Ellwanengn  98221442130  63193  35  5  1  3.  6:
unnm  149  86  300  500  2144483  3  1  3
Zusammen  —.  .———————  #  5  9
        <pb n="603" />
        icht

Senate  der  K.  Gerichtshöfe.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Krozesse  Conkurs-Prozesse
ie  igt  i  J  giengen  unerleledigt:
  giengen  u  mendedguein  das  Jahr  waren  anhängig:  Fan  T
—
“untnisse:  in  der  in  gure  wurden  Pucbn  in  des
—  if:  .  im  Ja  die  Purifi-—
  spruchreif:  Verbandiung  am  1  erle  kationdes)Verhand.
materielle:  Summe:  egriffen:  Summe:  1.  Julij  neu  Summe  digt:  Kokations
1845:  hinzuge  Erkennte  lung
I.  III.  u.  UI.  I.  I|I.  u.  U.  I.  u1l.  u.  Ul.  kommen  aun  begriffen:
155548300TV22  644  1521—  3
10  143  312  1  10  43  1431907  —  —  —  —  —  —
43  273500  7  13  88  155263  6  —  6  —  6  —
21  151120  1  4  76  108  189  —  —  —  —  —  —
—  ——————  I———I—
89  7151430  3  271  480812  10  1  11  2  6  3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"“

In  den  durch  materielle  Erkenntnisse  erledigten  Civil-Prozessen  II.  und  III.  Instanz  wurden
die  untergerichtlichen  Erkenntnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„  9  theils  bestä
von  dem  Civil-Senate  des  Gerichtshofs  bestätigt:  abgeändert:  eeic,l  eht  aufgehoben:  gusammen:
Ehlingen  104  24  15  5  148
Tübingen  91  27  8  17  143
Ellwangen.  163  64  21  25  273
Ulm.  ....  100  35  16  —  151
Zusammen  458  150  60  47  715
        <pb n="604" />
        Beilage  F.
Ueber

über

Geschäfts-Thätigkeit  des  ehegerichtlichen  Senats  des  K.  Ober-Tribunass,
Militarpersonen,  so  wie  der  ehegericht

 

 

 

 

—  —  —
Ehe
—  —
4  142  Adigt:
Ehegerichtliche  Senate:;  waren  anhängig:  wurden  erledigt:
begerichich
am  im  Jahre  durch  den  durch  Ver.  durch  Verzicht  durch  Erkenntu.

  Ruhenlassen,,  niß  auf  Schif-1

  1845  —  16  ,  ·
—  .  -  ld..  .  .
1.  Juli  Summe:  ITod  der  ei-=  söhnung  der:  rest.  bie  auf  dung  vl.  S

 

 

 

 

 

135:  n  raa  r  nen  ParteiEhegatten:  Wiederanrusen:  hebung  der  Eie#

des  Ober-Tribunaslss2  1  23  1  —  t  10

des  Gerichtshofs  in  Eßlingen  72  58  130  —  8  9  48

—  Tübingen  84  70  154  2  7  25  42

—  Ellwangen  30  22  52  1  2  —  14

—  Ulm  ..  25  26  51  —  1  9  16
—..

Zusammen23  187  410  4  18  44  130

l
        <pb n="605" />
        cht

ie

ls  Ehegerichts  für  die  Einwohner  der  Residenzstadt  Stuttgart  und  für  die

chen  Senate  der  K.  Gerichtshöse.

 

mistig  keiten.

 

 

Dispensationen

 

 

 

 

Zahl  der
iengen  unerledigt  in  das  aufgeho-9
  Inbe.  rbe  9  *rf  "  rimee  *E*“  von  der  ren  der
bul  Summe:  pruchreif:  dn  Summe:  "60  rsser  rn  !*v  in  Trauerzeit:
niß:  griffen:  schaft:  lngleichheit:
—  12  —  11  11  4  4  4  —  —
12  77  9  44  53  40  35  26  —  —
3  79  2  73  75  39  24  21  2  —
6  23  7  16  23  26  24  16  —  —
3  29  2  20  22  13  15  11  —  —
—
24  220  20  164  184  122  102  78  2  —

 

 

 

 

 

 

 

 

In  den  130  Fällen  der  Scheidung  oder  Außhebung  der  Ehe  erfolgte  die  Auflösung

des  Chebandes  aus  folgenden  Gründen:

 

 

 

 

 

wegen  bebarr  wegen  Be-  ,
«  .-·.-  icher  Weige-  wegen  (rugs  bei  Ein3#egen  aus  anderen  «
bei  dem  ebegerichtlichen  Senate  rung  bes  dell,  Chebrucs:  grtun  der  Impotenz:Gründen:  Zusammen:
*  fortulhen:n  pb
6#6  Ober-Tribunals  6  3  —  —  1  10
es  Gerichtsbofs  in  Szllngen  31  13  3  1  48
Tubingen.  38  4  —  —  —  42
—  Ellwangen.  10  1!  —  —  3  14
—  Ulm.  6  9  7  —  —  —  16
Zusammen  .  T  28  3  —  5  130
        <pb n="606" />
        u

Geschäfts-Thätigkeit  des  Pupillen-Senats  des  K.  Ober-Tribunals,  als  Pup
Exemten  erster  Classe,  so  wie  der  Pu

 

Zubringens-Inventare  und

cbenoften:  Verlassenschafts-Theilungen:

Pupillen-Senate:

 

i  blieben
waren  zu  wurden  blieben  Jwaren  zu  wurden  blie
rũck-  unererledigen:

  erledigt  Kändia:erledigen:  erledigt:  edigt:
ständig:  ledigt

 

 

 

 

 

des  Ober-Tribunals  2  1  1  24  16  8
des  Gerichtshofs  in  Eßlingen  1  —  1  15  6  9
—  Tübingen.  12  9  3  9  6  3
—  Ellwangen  —  —  —  13  5  8
—  Ulm  ..  —  —  —  8  6  2

 

Zusammen  ...  15  10  5  69  39  30
        <pb n="607" />
        icht

e

#1  K.  Gerichtshöfe.

r  die  Mitglieder  des  K.  Hauses  und  die  in  der  Residenzstadt  Stuttgart  wohnenden

 

 

 

 

Curatel=  und  Administrations-Rechnungen:  u3.  rugi  hnn  h  Mgfaf,  ——
gun  waren  zu  waren  wurden  wurden  blieben  zusblieben  waren  zu  wurden  bliebenwurden  blieben
igen:  revidiren:  sabzuhoͤren:  revidirt:  abgehort:  srevidiren:  abzuhören:  J  prufen:  gepruͤft:  ungeprüst:  erledigt:ledigt:
8  30  30  30  20  —  1  —  —  —  —  —
9  31  54  28  34  3  20  1  —  1  3  3
3  12  14  12  12  —  2  29  29  —  2  —
4  20  31  20  30  —  1  22  19  3  1  —
26  20  21  2  5  „  19  8  3—
—  –4
6  119  155  111  126  8  29  79  67  12  9  3
        <pb n="608" />
        Beilage  H.

Uebe

*.

Geschäfts=  Thätigkeit  der  Bezirksgerichl!
–  ..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Untersuchungen  amii#es  biesen  Angess#!
Bezirksgerichte  wa  ha  .  wurden  definiii  lediat:  blieben  uner-  *  J14
ezirksgerichtei|waren  anhängig:  wurden  definitiv  er  ledigt:  ledigt:  Hoenser#n  wurden  ..  "—
m  durd  Emnellung  #e  ue  T  bie  Zall  —  —
am  inm  Fabre  6  Verfabren“  rurch  Ottennimißl  —  bis  zum  noch  zulter  An-1.
  Juli  m  Summe.  .  w  —1  rec  6.  cuun  Schuß  ver=  geschul=  ver-  °  E6  u
4845  „mmn:  #s  (4%  51  z  zullern  (tandelt-  pandeln  ten-  urtheitt:  ben
—  —  »
I.  Im  Neckar-Kreis.

Backnang  58  275  333  960  80  18  194  288  5  40  106  9  15  60  5
Besigheim.  7  150  1  35  4  „  „0  136  3  GH  41  17
Böblingen.  27181  208CT2  O  111105  24  1
Brackenheim.0  10%  i  608
Cannstatt.  15  2553270  246  7  I.  803  1341  1
Eßlingen.  14  200  215  6543  66SS!  T5
Heilbronn.  10  2162266  2  250  136  ti  lo
Leonberg222  46  120  27  56  56  0  E
r  5395  400|244%  2  8220  344
Marbach  23  1002136440%  %  „  135P0T
Mäeultrom29  100  219  0/50  146  1  20  14%%
Neckarsulm  40  10223284  28  821  1  1222  3  #
Stuttgart,  Cri-  Z
minalamnt.141  1854  1905400  62  300  i1827  3332  4  |K
Stuttgart,
Stadtgerichtt  —  ——  —  —  –
Stuttgart,  «  —
O.  A.  Gericht  412  .
Vaihingen.  4  1771  3443  6107  1  160  2  19  81  72  9  33
Waitlinger3104O66  —  11
Weinsberg  §.  327  335  (105|6)  804  306  20  4  3  4,1
Zusammen.  2303657516  2#l#  10  STGONVDBFST  !4
        <pb n="609" />
        icht

1  Fache  der  streitigen  Gerichtsbarkeit.

 

 

 

 

 

 

 

 

iten:  Civil-Prozesse  Gant-Prozesse
zid  ·,  «  ·  ..  .
Wo  waren  anhaͤngig:  wurden  erledigt:  kürt  waren  anhängig:  wurden  erledigt:  blieben
—  n  :
,  am  im  Jahrei  durch  Ver-  ledigt:!:  am  sim  Jabre  durch  Ver-  durch  Er-  uner
t  .  Juli  i40%  nd  Summe:  aleich  oder  hanh  ig  1.  Juli  in  Summe:  leich  oder  kenmtig  ledigt:
1815;  ben  bintn  Verzicht:  ·  UNTkaekommemr  Verzicht:  weisung:

I  :

I  !

l  I  -

s
37  73  298  371  H  191  89  30  60  90  47  35
24  10  183  193  153  37  3  6  12  12  11  —  1
63  36  214  250  169  56  25  8  34  42  1  35  6
46  21  188  209  89  68  52  4  15  19  11  7  1
72  28  150  178  101  42  35  11  7  18  8  7  3
13  32  147  179  104  47  28  2  8  10  4  2  4
4  27  229  256  141  92  23  8  47  55  40  3  12
39  17  124  141  59  69  13  2  16  18  5  4  9
96  18  184  202  94  78  30  13  29  42  10  17  15
5  13  155  168  1190  29  20  9  33  42  19  8  15
bl  31  87  118  70  40  8112  18  30  21  3  6
51  58  314  372  233  58  81  8  23  31  11  14  6
11  —  —  —  —  —  —  —  —.  —  —  —  —
*s  161  688  849  466  166  2171  50  67  117  30  53  34
*  18  143  166  „  2
18  3  120  77  36  10|  19  10  18  —1
492  1  640  2  4  29  33  7  20  6
##6  400  406  322  7  2  2  B3  85  63  6  1
*6  571  N  GUt65  527  705275  242  188.
        <pb n="610" />
        —  —

 

 

 

 

 

 

Untersuchungen  3.  ,  Von  diesen  Angesen
"  ten  Un-Bezirksgerichte:
  waren  anhängig:  wurden  definitiv  erledigt:,  rnure  betrug  Durden  *
ie  Zabl  —

am  m  Jabre  burch  eichetln  durch  Etrtenntnls  vrsmne  sbis  zums  noch  zu  zu  ve.  An-1.
  Juli  #  Summe:  e  ea  wrnsbe  Soluß  n  ver-  saeschut-s  ver—  nih  n
2*  neu  binzu-  st-  ##  2½%  ##chte:  1  Unter-  Ver  j  .  di  ten:  urtheilt:  beite
1845:  aetommen:  weilses’eschson  n  bofß:  richt:suchungen:  baudelt:  handeln  *-l  urtheilt:  —

II.  Im  Schwarz-=waldkreis.



Balingen  110|0230  3600  81  885710  52  5  15215  70  156
Calwoyo  24  147  171  37344120  56  147  2  2  74  10.
Freudenstadtt222  446  327  7  20  1356  1114  242  421
Herrenberg  9150  159  451  37  1240  134  12  14  %  57  312
Horb  33  155188  641%  156  19  13  73  66  123
Nagold  3%88222  055%  161  3  56  0  64  6  25
Neuenbürg  0  196  200  53548  S  1  84  81  310
Nürtingen.  18  1⅜½1  5  12  65  197  5  993  6
Oberndorf  30  2332740038  851231  25  16  1104  93  11  14
Reutlingen  912238144%  „  31142543  32
Nottenburg  22  208  30011816%  0  4  6io
Rottweil  60288  3570%  56  216  12  12942  741¼1684
Stricinge  .  4109113333311291064  362481431
S  .617213335292208054207280912
Tut-tagen  602843441473027802843822157149875
Tuttrmgeu  24171195373420431341546805921242
rach  16  2000216  65  5  72  205  —  11  00  81  9  6854
Zusammen  TWW  LITIBFSONNWHE’⅛b’"/S·NEG  TNTN’NNn5ä0  NLFN#
        <pb n="611" />
        lzten:  Civil-Prozesse  Gant-Prozesse
t  waren  anhängig:  wurden  erledigt:  waren  anhängig:  wurden  erledigt:
ung  blieben  —  blieben
«  im  Je  Ver-  uner—-  i  bre  durch  Ver=  durch  Er-uneretim
  /  J  durch  Ver  durch  Er-ledigtem-  ire  Bab  ur  kenntniß  ledigt:
.Juli  ##e#  hinen?  Summe:  Hgleich  oder  —.  .  Juli  anm  Summe:  gleich  oder  und  Ver,  gt:
et  1845  inenihnhne  Verzicht:  kenntniß:  6  1845:  zneaa  intn  Verzicht:  zurer  :
58  89  286  375  170  65  140  24  33  57  44  —  13
45  79  192  271  151  58  62  14  27  41  25  3  13
14  50.25  475  300  130  45  30  73  103  16  42  45
33  34  116  150  87  29  34  11  31  42  30  2  10
30  72  314  386  166  130  90  18  44  62  25  21  16
41  47  253  300  170  91  39  23  67  90  62  9  19
64  14  231  245  167  61  17  12  50  62  47  2  13
51  17  164  181  122  41  18  5  33  38  12  22  4
60  97  362  459  272  74  113  46  93  139  24  68  47
90  79  265  344  176  121  47  32  101  133  39  37  57
*55  118  233  351  108  57  186  22  44  66  39  7  20
#  178  501  679  252  216  211  17  58  75  23  18  34
L  1  97  98  64  30  4  4  53  57  45  2  10
5  65  188  253  121  58  74  18  38  56  5  27  24
44  121  281  402  222  96  84  14  37  51  14  17  20
51  7  137  144  88  32  24  1  36  37  32  1  4
0  29  224  253  149  78  26  10  40  50  35  2  13
*5841  10907  42069  5366|  2785  1  13671214/  301  858  1159  517  280  362
        <pb n="612" />
        —
Von  di  A  1
Untersuchungen  Sd  esen  wPwD
ten  Un-  wah
-  »,  wurden  «
szjckzgekichtezwart-kanhåugig:  wurden  definitiv  erledigt:  blieben  19  loenbetru)  -siine
«  vieZaoc
among-hie  WEBER-MSvakchecekmmuzIllevlbjssllwnochsuMAR-VII-nicht-«-1.
  Juli  Summe.  Jl2  *5  Sestlee“  E  Schluß  ver-  urtheilt:  *  —2
1845:gekommen:  838  ie-  richte:  suchunnen:  handelt  #bandeln
I
III.  Im  Jaxt-  «
Kreis.
Aalen  6580E  3  „„S6  9
Crailsheim  6  56½"%  —  31  511  460  287
Ellwangen  5522442  53  251  2261  871  70  17132
Gaildorf  13.22063⅝%¼  6  71  117  1  108  o  650
Gerabron8  1932211681232115062  9  50|000144
Gmünd  802200006  3443
Hal3123826  116819  60  “3  1  225223  O60
Heidenheim  55%36886  41  293  701  53  17137
Könzelsau  221  224  246  101  53  30  49)  233  3  10  9  13  ,
Mergenthem.11240L22  5  10  —  9135
Neresheim  28  172  200  4%%  -NTSÖ  15
Oehringen  29  313  42  8S760  1  S4–  16
Schorndorf  40%  20682466840  1  „  6%  „  23
Welzheim.  21  191  21256  %  2  4  50  56  3126
Amtsgericht

Neresheim  —————————————————————
Zusammen.43061  35049708  26  815  F  0NTNNT’  HKNOS  FSOETSH
        <pb n="613" />
        Civil-Prozesse  Gant-Prozesse

 

 

waren  anhängig:  wiurden  erledigt:  waren  anhängig:  wurden  erledigt:

 

 

blieben  blieben
·  uner-  .  uneram
  im  Jabre  durch  Ver-  am  im  Jahre  durch  Ver=  durch  Er-8-4
  v  Sdleieh  er  durch  Er-le  digt:  3—40  .-  kenntniß  ledigt:
1.  Zuli  nen  hinzu-  Summe:  gleich  der  kenntniß:  1.  Juli  nen  hinzu-  Summe:  gleich  oder  und  Ver-1815:
  sarfommen:  Verzicht:  1815:  gekommen:  Verzicht:  weisung:

 

 

32  443  475  261  170  44  22  31  53  29  5  19
45  266  309  173  41  95  18  38  56  49  —  7
18  456  474  360  95  19  24  46  70  44  8  18
57  229  286  171  52  63  9  19  28  16  6  6
101  399  500  265  8946  6  34  40  22  3  15
61  536  507  358  162  77  15  69  84  61  9  14
36  168  204  112  56  36  16  40  56  16  23  17
27  207  234  118  95  21  11  24  35  18  7  10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—G
e
u
2
r*
S
□
8
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—
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S
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—
1
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8
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S
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1.
S
□
2
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d
—
        <pb n="614" />
        —.
Untersuchungen  ’  Ven  diesen  Angest  *
ten  Un-Bezirksgerichte:
  waren  anhängig:  wurden  definitiv  erledigt:  E•x.  Alochun  wurden  *
"  s  die  Zabl  —
am  im  Jabre  bo,  rurch  Erkenmmas,  Stmme  sbis  zum  zum  der  An-1.
  Juli  aa  aseh  Gersdes,  ve  r  n  rES  *  3  geschul-  *“G  uot  4%
1845:%  .  Wuæ  tswsw  III-w  Wähn-  fmkslungen:  handle  Wohin  bioten:  "  D  tbeilt:  .
IV.  Im  Donau-Kreis.


Biberach  52712769  %2  60  z
7  25

Blaubeuren  11  135464  4418  5  540  5  566  —  2

Ehingen  6ö1  115  1252  58  ½½  3
Geielingen  8  2212298  1518  0  200]  100  1  8½0O  17123—
Göppingen  21½%  .  282  1|4  810  515
Kirchheim.  1066  1  8  1171107  10185
Laupheim  21168  188966  36ö  4  2244  4
Leutkirch  81  181  189  52  58  19  49  178  3  8  57  53  4  4
Münfingen  8.  145153  16  388  1630  7  37  65  58  72
Ravensbunrgäi3311464  2811  77  5127111890|
Rledlingen  10  8  6  0¼  4  1
Saulgau  20  163192  3  36  111344  4  68  554%3  2  4.
Temang  311L14  66  S  EACHS  6
Ulm  55  407  5194%%  S%  %
Wahdsee  3020523506511  194  230  62%  111.
Wangen  51374428  D  B¼3  1  3  5042  8

#nttsgerichte  4  "

Buchau  4  40  44  8  163  13  40—  4  1716  1
Obermarchthal  3  52  5528  1214  54  —  1  191  18  14
Scheer  10  128  1387132  124  2  12  14  11  3

Zusammen.  371  3418  3789  212|  835  206  000|  32213  77  20WNOTOSE  5

Haupt-Summe  1047  /151147055|/5133  000  101  NNN—N——2————1u
        <pb n="615" />
        **  Civil-Prozessr  Gant-Prozesse

—

lend  ..,  .»

waren  anhängig:  wurden  erledigt:  bliebenj  waren  anhängig:  wurden  erledigt:  blieben
im  Jabre  uner.  im  Jahre  durch  Ver-ldurch  Er.]Uner-*
  am  1515.  vurch  Ver-  ———  urch  kenneniß  ledigt:
.  1.  Juli  inm.  Summe:  gleich  oder  durch  Er.  edig#  Juli  “  u.  Summe:  gleich  oder  und  Ver-  edigt:
1845:  neesi  Verzicht-  lenniniß:  1815:  tommm  Verzicht:  welsung.

5  9  292  301  243  40%%  2  13  15  7  3  5
9  25  154  179  121  48  10  5  18  23  6  7  10
7  70  178  248  127  46  75  5  29  34  23  2  9
1*  4  253  257  224  31  2  9  19  28.  15  10  3
4  33  456  489  315  118  56  23  51  74  30  26  18
!  17  103  210  112  60  38  7  22  29  2  15  12
l  37  315  352  71  239  42111  35  46  2  38  6
6  25  161  186  05  44  1  20  21  14  2  5
3  0  223  232  105  13  24  7  11  18  11  4  3
L  70  350  420  237  146  46  6  58  64  31  15  18
9  31  184  21516  3316  2  15  17  3  5  9
5  20  151  171  35  52  84  8  17  25  3  9  13
42  191  336  213  38  85  6  33  40  8  17  24
l  91  300  391  208  92  91  7  29  36  22  3  11
b  43  215  258  10  91137  5  8  13  5  3  5
2  13  145  158  99  50  9  2  7  5  1  3
1  14  74  88  63  141  11  3  15  18  5  5  8
7  3  104  107  70  270  3  18  21  18  1  2
2  17  181  198  124  57  17  2  3  2  2  1
0673  413274800  24  124  421  54!#  212  1608  165
7  59  1030  10S2STTS  0  :  508SSSS  SSTNNES
        <pb n="616" />
        Beilage  I.

Uebe

L

von  den  Bezirksgerichten  in  dem  Eta

 

Zahl  derselben

 

 

7  Verbrechen  oder  Vergehen.

8
1Ausgeben  falscher  Münzen  2
2  Beleidigung  der  Amtsehre  98
3Beschädigung  fremden  Eigenthums  6
4  Bestechung  22
5  Bertrug  70
6  Bettelei,  erschwerte  16
7Bruch  eidlichen  Versprechens  u  und  Verlebung  eidlichen

Angelöbnissee  2
8  Diebstahl.  479
9  Drohung.  16

10  CEhebruch  9
11hrenkränkung  167
12Erschleichung  des  Bürgerrechts.  2
13Fahrläßiges  Schuldenmachen.  14
14  Fabrläßige  Verbreitung  einer  Viehseuche  —

15|Fälschung  114
16Feuer-Verwahrlosung  1
17  Granz-Verfalschung  und  Graͤnz-Verruͤckung.  2

 

 

 

 

im

Schwarzwaldkreis.


1
80
3
18
34
13

 

 

Jaxtkreis.


1
49
8
14
34

 

 

 

 

 

1  5
57  281
5  22
15  69

23  1  16|
15

n

—  2
288  1344
4  30

1!  15
121½0
3  6
12  45
—
101  311
—  2
—  4
        <pb n="617" />
        i

t

cht

ihre  1845—46  abgeurtheilten  Verbrechen  und  Vergehen.
.  Zahl  derselben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbrechen  oder  Vergehen.  *im  im  m  iIim

——  isvele  34.Dan
Körper-Verletzung  107  61  77  44
Kuppelei  1  —  —  —
Landstreicherei  46  32  29  34
Lügen  vor  Gericht  13  5  8  13
Mißbrauch  der  Amtsgewalt  —  —  —  —
Rückkehr  eines  Verwiesenen  6  —  4  1
Selbsthülfe  7  9  5  4
Störung  des  Hausfriedens  3  4  4  5
Ueberschreitung  der  Begränzung  66  30  388  26
Unbotmäßigkeit  45  31  19  27
Unterschlagung  97  41  53  51
Verläumdung  83  27  29
Verletzung  amtlicher  Bekanntmachungen  und  Siegel!  —  2  —  —
Verletzung  besonderer  Dienstpflichten  bei  Beamten  5  2  3  5
Wald-Ereesse  14  21  13  10
Widersetzung  43  23  24  31
Wilderei  und  Verletzung  des  Jagdrechts  4  6  9  7

Zollvergehen.  ...  ——·-————-———
Summe  1560953  38  1933

 

 

 

 

usammen.


2809
1
141
39
11
25
16
160
122
242
192

2
        <pb n="618" />
        Beilage  K.

Ueber

übe  7

 

Geschäfts-Thätigkeit  der  Bezirksgerichte  in  Beziehung  auf
*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zubringens-Inventare  und  Ehepakten  Verlassenschafts-Theilungen  von  Eur#

von  Exemten  zweiter  Classe:  Eremten  zweiter  Classe:  von  Eremten#,

Bezirksgerichte:  1——

"  waren  wurden  blieben  waren  wurden  blieben  waren  #u
zu  erledigen:  erledigt:  unerledigt:u  erledigen;  erledigk:  unerledigt:  Obeaufscchtizen:
I.  Im  Neckarkreis.
Backnang  —  —  —  2  l  l  7
Befigheim.  —  —  —  2  2  —  16
Boͤblingen.  2  1  1  6  4  2  6
Brackenheim  1  —  1  4  2  2  —
Cannstatt  1  1  —  9  8  1  7
Eßlingen  —  —  —  11  7  4  16
Heilbronn.  ..  1  1  —  4  4  —  8
Leonberg  1  1  —  —  —  —  11
Ludwigsburg  10  6  4  10  10  —  35
Marbach  —  —  —  1  1  —  11
Maulbronn  1  1  —  2  1  1  7
Neckarsulm  3  3  —  6  5  1!  1
Stuttgart  2  2  —  1  1  —
Stadtgericht

Stuttgartt  16  12  4  67  56  11  126
Vaihingen.  —  —  —  2  2  —  5
Wablingen  2  2  —  —  —  —  8
einsberg  3  3  —  —  —  —  6

Summe  43  33  10  127  104  277  5——
        <pb n="619" />
        bischt

sis  Inventur=  und  Theilungs-,  auch  Vormundschafts-Wesen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

en  Curatel=  und  Administrations-Rechnungen  von  Erxemten  zweiter  Classe  und
rriter  Elasse:  von  Nicht-Eremten:
*çv•½  blieben  zu  waren  waren  wurden  wurden  blieben  blieben
irte  auf:  beaufichtigen:n  revidiren:zuhören:  revibtrt:  abgehört:  zu  revidiren:  abzuhören:
1  6  671  576  522  466  149  110
1  15  381  431  347  390  34  41
1  5  266  315  266  222  —  93
—  —  268  490  268  127  —  363
1  6  343  336  245  52  98  284
1  15  589  772  563  605  26  167
1  7  543  544  543  529  —  15.
2  12  409  590  363  292  46  298
2  33  597  730  567  572  30  158
l  13  443  746  396  652  47  94
2  5  522  522  522  424  —  98
—  1  417  688  291  612  126  76
1  4  472  837  458  834  14  3
13  113  338  490  338  490  —  —
1  466  466  466  440  —  26
—  8  466  462  421  402  45  60
«  l  5  338  640  259  326  79  314
29  252  7529  9635  6835  7435  694  2200
        <pb n="620" />
        —

 

 

 

 

 

Zubringene-Inventare  und  Ehepakten  Verlassenschafts-Theilungen  von  Cutꝰ

von  Eremten  zweiter  Classe:  Eremten  zweiter  Classe:  von  Exemtctt

Bezirksgerichte:  s  —

waren  wurden  blieben  waren  wurden  blieben  waren  zu
zu  erledigen:errledigt:  unerledigt:  n  erledigen:erledigt:  unerledigt:  beaufsschtigen
.
II.  Im  Schwarzwaldkreis.


Balingen.  —  —  —  2  1  1
Calwu#.  3  1  2  2  1  1!  8
Freudenstadt  2  2  —  3  1  2  4
Herrenberg  —  —  —  8  7  1  8
Horb.  —  —  —  1  1!  —
Nagold  2  2  —  4  4  —  9
Neuenbürg  1  1  —  1  l  —  3
Nürtingen.  1  1  —  —  —  —
Oberndorf  —  —  —  2  l  l  4
Reutlingen  1l  1  —  3  2  l  7
Rottenburg  —  —  —  —  —  —  ;
Rottweil  4  4  3  4  2  2  7
Spaichingen  —  —  —  l  l  —
Sulz  ..  1  1  —  3  3  —
Tübingen  7  1!  6  5  l  4  20
Tuttlingen  ..  2  —  2  2  —  2  5
Urach  —  –  —.  —  —  5
Summe  24  14  10  11  2  15  102
        <pb n="621" />
        len
veiter  Classe:

—

Curatel=  und  Administrations-Rechnungen  von  Eremten  zweiter  Classe  und
von  Nicht-Eremten:

 

 

 

4  4  blieben  zu  waren  waren  wurden  wurden  blieben  blieben
berten  auf:  beaufslchtigen:  zu  revidiren:  nbzuhören:  revidirt:  abgehört:  zu  revidiren:  abzuhören:

—  1  554  582  391  130  163  452

2  6  704  869  551  609  153  260

1  3  477  578  476  523  1  55

—  8  645  697  631  619  14  78
—  1  308  523  248  245  60  278

1  8  645  1146  645  442  —  704

—  3  371  406  371  300  —  106
—  7  215  349  208  228  7  121
—  4  555  555  555  422  —  133

1  6  540  737  492  686  57  51

—  5  508  5758  536  504  32  54
—  7  255  544  255  413  —  131
—  2  426  437  291  61  135  376
—  G  383  697  195  379  188  318

1  19  316  471  288  217  26  254

1  4  291  401  29t  230  —  171

—  5  241  240  125  52  116  197

7  95  7003  9799  6549  6060  954  3739
        <pb n="622" />
        —·

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zubringens-Inventare  und  Ebepakten  Verlassenschafts-Theilungen  von  C#sl
von  Eremten  zweiker  Classe:  Eremten  zweiter  Classe:  von  Exemsemn
Bezirksgerichte:  —
waren  wurden  blieben  waren  waren  zu
zu  erledigen:  erledigt:  unerledigt:zu  erledigen:  beaufsichtigen:
.
III.  Im  Jartkreie.
Aalen.  2  —  2  —  —  —  —
Crailsheim  1  1  —  2  2  —  2
Ellwangen  4  4  —  7  7  —  9
Gaildorf  —  —  —  1  1  4
Gerabronn  3  3  —  7  7  —  12
Gmünd  .  —  —  —  2  2  —  —
Hall  ..  l  -—  l  4  I  14
Heidenheim  1  1  —  9  5  4  8
Künzelsau  4  4  —  2  2  —  18
Mergentheim.  4  4  —  6  5  1  7
Neresheim  3  2  1  1  —  l  L-Oehringen
  3  3  —  6  4  2  17
Schorndorf  —  —  —  8  53  3  9
Welzbeim.  —  —  —  2  —  2  1
Amtegericht
Neresheim  —  —  –O  3  2  l  —·
Summe  26  l]  22  4  60  r—  –5—
        <pb n="623" />
        Alin
streiter  Classe:

Curatel=  und  Administrations-Rechnungen  von  Eremten  zweiter  Classe  und
von  Nicht-Eremten:

 

 

4  4  blieben  zu  waren  waren  wurden  wurden  blieben  blieben
esirten  auf  beaussichtigen:  zu  revidiren:bzuhören:  revidirt:  abgehört:  zu  revidiren:  abzuhören:

—  —  203  268  173  —  30  268

—  2  237  346  237  109  —  237

—  9  307  307  281  211  26  96

—  4  260  283  172  129  88  154

—  12  321  415  130  214  191  201

1  5  339  356  308  290  31  66

2  12  304  635  266  540  38  95

2  6  302  492  268  430  34  62

—  18  583  631  419  397  164  234

—  7  357  391  341  327  16  64

—  —  102  181  45  —  57  181

I  16  366  429  335  332  31  97

2  3  196  387  176  224  20  163

—  7  54  342  54  286  —  56

—  —  38  38  38  —  —  38

8  101  3069  5501  3243  3489  726  2012
        <pb n="624" />
        —  —.—

 

 

 

 

Jubringens-Inventare  und  Ehepakten  Vrrlassenschafts-Theilungen  von.  Cur!
von  Eremten  zweiter  Classe:  Eremten  zweiter  Elasse:  von  Exemtein
Bezirksgerichte:  —  —  —  1
waren  wurden  blieben  waren  wurden  blieben  waren  zu
zu  erledigen  erledigt:  nunerledigt:  zu  erledigen#rledigt:  unerledigt:  beaufsichtigen:
—
IV.  Im  Donaukreis.
Biberach  1  —  1  1  —  ,  10
Blaubeuren  —I  —  —  2  2  —  3
Ehingen  —  —  —  3  2  1  3
Geislingen  —  —  —  4  4  —  ;
Göppingen  4  4  —  4  3  1  12
Kirchhei  —  —  —  1  1  —  1
Laupheim  —  —  —  2  2  —
Leutkirch  1  1  —  3  1  2  3
Munsingen  1  —  1  4  l  3
Ravensburg  ..  1  —  1  6  6  —  7
Riedlingen  1  1  —  3  3  —
Saulgau.  ..  1  1  —  2  —  2  —
Tettnang  1  1  —  3  2
Ulm  .  ..  8  5  3  15  11  4  27
Waldsee  1  —  1  2  2  —
Wangen  2  1  1  3  3  —  2
Amtzgerichte:
Buchau  —  —  —  1  I  —  5
Obermarchthal  1  1  —  2  2  —  —
Summe  73  7  62  1  E
Haupt-Summe  116  85  31  200  222  68  598
        <pb n="625" />
        -

 

ren

Weiter  Classe:

Curatel=  und  Administrations-Rechnungen  von  Eremten  zweiter  Classe  und
von  Nicht-Eremten:

 

 

1#
1
l

blieben  blieben

 

*
4  4  #  blieben  zu  waren  waren  wurden  wurden
boͤrten  auf:  ..  .  .  -  -·  »
’  beaufsschtigen:  zu  revidiren:  abzuhören:  revidirt:  abgehört:  zu  revidiren:  abzuhören:
«  l  I
2  8  448  491  448  491  —  —
1  2  277  348  257  295  20  53
*  3  160  377  160  235  —  142
—  7  355  561  355  343  —  218
1  11  347  529  230  34  117  495
—  11  331  359  331  338  —  21
1  —  236  414  236  178  —  236
1  2  246  411  246  284  —  127
1  —  166  171  166  —  —  171
1  6  271  323  231  257  40  66
4  1  40  173  40  122  —  51
—  —  152  267  152  —  —  267
—1  1  288  474  211  9  77  381
1  26  252  394  252  259  —  135
—  2  206  232  206  50  —  173
—  2  208  213  208  210  —  3
1  4  5  17  5  17  —  —
—  —  50  51  50  47  —  4
—  6  30  60  26  19  4  41
14  92  4068  5865  3810  3281  258  2584
58  540  23,069  30,800  20,437  20,265  2032  10,535
        <pb n="626" />
        Beilage  L.

Ueber

übe  #e

Geschäfts-Thatigkeit  dert
—.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inventuren  und  Theilungen:  Vormundschaftol
Zahl
Notariats-Bezirke:  –
derselben:
waren  zu  wurden  blieben  waren  zu  wurden
erledigen:  erledigt:  unerledigt:  erledigen:  erledigt:
I  7
im  Neckarkreis  51  10,017  9,647  370  7,203  7,163
—  Schwarzwaldkreis  46  8,859  8,596  263  6,214  6,008
—  Jaxtkreis  36  7,348  7,003  345  3,651  3,606
—  Donaukreis  37  8,141  7,942  199  4,135  4,  258
—  —  —
Summe  170  34,365  33,188  1,177  21,503  21,125
nlan)
*8  1
        <pb n="627" />
        (sicht

sdie

rGerichts-  und  Amts-Notare.
—

 

 

 

 

wjfehnungen:  Geschäfte  in  Schuld-Angelegenheiren  und  Güterbuchs-Ergänzungen  aus  Anlaß  von  an,  der
n  ·-  .  privatim  er-Gantsachen:

  Besitzstands-Veränderungen:  richteten
*  Zubringensr—


blieben  waren  zu  wurden  blieben  waren  wurden  blieben  Intenuten
unerledigt:  erledigen:  erledigt:  unerledigt:  vorzunehmen:  vollzogen:  rückständig:  Theilungen:
—

40  1560  1,540  14  20  —  856

116  2,211  2.176  35  98,972  98,072  —  392

45  1,816  1,754  62  48,944  48,044  —  147

177  1205  1,189  16  48,404  4.394  1,100  286

373.  6792  6,005  127  J318,230  317,630  1,100  1681.

Zur  Beurkundung:

 

 

 

 

 

 

 

die  Kanzlei-Direktion  des  K.  Justiz-Ministerium:

Krauß.
        <pb n="628" />
        <pb n="629" />
        61.
Regierungs-Blatt

¾önigreich  Württemberg.

 

Montag  den  Ln.  December  1846.

Inbal  t.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Versügungen  der  Departements.  Verfügung,  betrefenr  die  Abänderungen  der  Medikamenten-Tarc.

(Mit  einer  Beilage.)

I.  Unmittelbare  Königliche.  Dekrete.

Kei  ne.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Abanderungen  der  Mcdikamenten-Tares).  (Mit  einer  Beilage.)

In  Folge  der  neuestens  vollzogenen  periodischen  Revision  der  Tare  der  Arzneimittel  wird
höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  20.  d.  M.  zu  Folge
Folgendes  verfügt:

1)  Für  die  in  der  Beilage  verzeichneten  Arzneistoffe  gelten  bis  auf  Weiteres  die  beigefügten

  Preis-Bestimmungen.

2)  Für  alle  andern  Artikel  gelten  die  Bestimmungen  der  revidirten  Medikamenten-Tare

vom  24.  Juli  1831  (Reg.  Blatt  S.  30  ff.)  und,  soweit  viese  nicht  Ziel  und  Maas
geben  sollte,  der  altern  Tare  vom  Jahre  1755.

3)  Die  neuen  Preis-Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1847  in  Wirksamkeit,

und  die  Bebörden  haben  über  deren  Befolgung  mit  Eenst  zu  wachen.

Stuttgart  den  27.  Deeember  13846.  Schlaper.

Anmerkung.  Ven  gegenwärtiger  Verfügung  sind  wegen  des  Bedsirsuisses  der  Apotheker  mehr  Abrrücke,  als
gewöhnlich  gemacht  worden,  und  kann  das  Eremplar  um  ven  Preis  ven  drei  Kreuzern  bei  der  Expedition
des  Regierungs-Blattes  abtelangt  werden.

—
        <pb n="630" />
        586

 

 

 

 

—  Medicinal-Gewicht.  *-  :  :—
1  Plund.  1  Unze.  i  Drachme.  1  Serupel.  1  Gran.
-  a.kk.n.  kk.a.  Ima.  luqu
Alcoliolsulplnskishamjnulii.....  —  —24—  4
Amygdalie  amare  —  36—  4
—  dulsee  .  —36—  4
Adua  Cinnamomi  ceylonici  er  donieta  .  1  12  —  8
—  —  —  simpler  1  —  —  6
—  —  —  gpirituosa  elr  *  1  121  8
—  Communis  l#ltran  3
—  kreosoti,  ex  tempore  paranda,  guttu  aquindue
  kreosoti  in  4½  destillai#ee  uncia  una
solme  .  —  20  —  2
—  Laurocerasi  colobata  —  —  12—  2
Axungia  Porei  depuran  —  36  4  4
Aurum  muriat.  natron.  Dispens.  borussiei  —  —  —  140%gr.  j.  6
—  —  Secundum  Figuier  —  —  —  2  10  gr.  j.  10
Balsamum  peruvianum  nigrm  —  —  31  —  5
Butyrum  Cuoonn  —  —  188—  3
Calx  ehlorata..  ..  .  .  —  30  —  4
Cantharides  pulverattsasas  .  —  —  30—  5
Carragaheen  elcctus  concisus  .  —  48—  5—  1
Castoreum  anglicum  pulv.  subt.  —  —  —  36  —  16  6r.  j.  1
—  sibiricum  pulv.  subt.  —  —  9  3  8.  Kr.  j.  12
Cera  alha.  —  —  9
—  arbhoren.  544—  6
—  clitrna  —  —  8
Ceratum  sive  Lplustrun  eiirinum  ..  —  541  —  6
Saturn):  *23  k  1  ——  6
—  simplex  seu  Unguent.  cereum  Disp.  hor.  1  —  —  6
Chininum  mursatiieiemnmn  —  —  1  48—  40%.  i.  3
—  Saualphurieem  —  —  1.  21I3  30  gr.  J.  2
Chmabaris  factitia  pura  pulvis  hublllis  .  —  —  244  4
Coecionella  pulv.  succt.  —  —  36—  6
Cortes  Aurantiorum  amaror.  conees.  —  —  4
—  —  cursssaviens.  cone.  —  ·  —  4
        <pb n="631" />
        587

 

Mecdicinal-Gewicht.

 

 

—
1  Pfund.  1  Unze.  1  Drachme.Scrupel.  1  Gran.
n.  kr.  l  kr.  n.  kr.  fl.  kr.  kr.
Uortes  Chime  gris.  Huanoco  elcct.  pulv.  1r.3  20—  20  —  3
—  —  —  —  —  —  Subt.  —  —  288—  4
—  Clhinte  regi#  pulv.  gross.  3  20—  20—  3
—.  —  —  —  Subt.  4  ——  28—  4
—  —  rubræ  elect.  pulv.  gross..  —  —  18—  7
—  —  —  —  putv.  subt.  —  —  56  —  8
—  Cinnamomi  ce)lon.  Conc.  et  pulv.  gr.  —  —  2—  4
—  —  —  poaulr.  Subt.  —  —  36—  5
—  —  Sinensis  conc.  el  pulw.  gr.  —  —  6—  1
—  —  —  ——sul)l.  —  —  10—  2
—  Pruni  Padi  conc.  et  pulv.  gross.  —  140  —  4
—  Cuercus  tenuior  conc.  et  pulv.  gross.—  18—  2
—  —  —  Dulr.  subt.—  48  —  6  .
—  had.  Punic##  Granati,  pulv.  gross.  —  —  8
—  —  —  —  —  Ssubt.  —  —  12—  2
Crocus  optimus  integer..  —  —.  —  16—  6
—  —  hpulv.  Suhtl.  —  —  —  24—  9
Elteosaccharum  Chamomillæ,  cum  Oleo  Chamomilsie
  vero  parandum  –  1  —  —  10
—  Cinnamoni  ceylonici  .  ..  —  —  24—  4
—  Dlentha#  crisbsbe  —  —  18  —  3
—  —  Liperil##  um  Oleo  Alentha
  pip.  germ.  parandum.  .  —  —  18  —  3
Emplastrum  Consol.,  sec.  Disp.  boruss.  par.  —  —  8
Extractum  Colocynthidum  Spir.  ad.  sicc.  —  —  —  20—  8
—  Filicis  maris  miherem  —  —  —  30—  12
—  Liquiritio  liquidum,  e  partibus  dushus
  succi  liduirit,  depurati  et  Darle
una  auu#  destill.  parandum  —  —  10  —  2
—  Opii  aduosum  siccum  —  —  —  24  —  00sr.  jj.  2
—  HRatanhitc  american.  pulveratum  —  —  40—  6—  3
—  Seminis  Cyng  wthereum.  —  —  —  30—  12  r.  i.  2
Farina  Fabarm  .—  18.—  2
Flores  Chamomillm  vugares  inlesri  ..-  28—  3
        <pb n="632" />
        588

 

 

„  Nedieinal-Cewicht.
1  Plund.  1  Unze.  1  Drachme.  1  Serubpel.  Gran.
*1#0  kr.  1.  u  kr#.  I.  kr.  K.r.“
Flores  Chaumomillæ  vulgares  conte.  et  gr.  pulv.  —  0  —  4
—  —  Dulv.  Subt  —  —  (i  1
—  Samduci  iulegri  ...  ..  26  —  3
—  Cconc.  el  pulr.  gras-.  ..  BR—  4
Folla  Semmur  alexunrina.  celecta,  integra  —  —  10
—  —  —  Ceoncisa  —  —  12  —  2  s
—  —  —-  qulkznbt  —  s—  lli  :3  s
Glimnsi.ss-slpit.tltsrllisslnxuliL....  —  —  iß  —
—  Elemi  elecltllm.  ·  —-  —  10  —  2  :
—  Galbanum  eleclum  pulkeratum  ..  –  —  16  —  3
—  Mastichis  eleclum  integrem  –  —  21  —  4
—  pulvis  Sublilis.  —  —  32  —  5
sierba  Diosmue.  cren..  seu  Fol.  Muccu,  elccl.  int.  —  —  8
—  onc.  —  —  10
6%  smister  cum  e  Nan  inus!  iutegrn.  .  ·.——  27  3
—  —  —  Coont.  Cl  pulv.  gr.  —  36  —  1
—  --  -  —-puhssslil.  -—  —  8  «
—-Grosliolæmmisn.......  —  —  1
—  —  jmlir.  Aut.  .  —  —  8  —  2
—  Ipbe-liK  inflal  concissgs  —  «  18  —  3
Indigo  pulris  Sublilis  ·  ...  —  2  ?  I
Jodim  —  —  —  24  —  10  1  gr.  j33.  2
Kali  bicarponicum  Fmrtalitne.  bul  eralum  —  —  12  —  2.  1—
—  hydrajodicum  .  .’  —  2  12  —  20  —  T  —-Kkisi)§0ltssstj.
  .  ..  —  «  —  —  6  2  2#
I.acturarium  gallir  um.  sen  Thriclace  —  —  10  —  4
verum  pulveraum  —  —  --–  6  gr.  jj.  1
Laudanum  licuillum  Sydenhami  —  s—  18  —  8—  3  "ql
Manna  Calahrina  Sicca  —–  55  6  —  1
—  Canmalala  elerla  ....  —  16—  3  1
Uel  cerudum...  .  .  .  ..  ...-—  27  —  3  «
Nereurins  (##analun  ....  —  —  —  18  —  gr.  J.  1
—  auleis  pulyis  Sablii  —  —  J  6.—  3  r.  n.  1
—  jockalts  —  —  —  24  —  10  gr.  J11.  2
—  bljodatus8Ö  ......  —  i—  21.  —  10  r.  .  5
—  ulirosus  —1  —  6—  3  gr.  Fv.  1
—  Drucihilalus  albus  pulveralus  .«  -——  —  6  —  5  *
—  ruher  pulv.  Subi..  —  —  36.  —  5  2  gr.  kr  1
-ublimatus  Corrosivus  pulverata  —  —  24  —  41  —  2  kr.  v.  1
orpniiin  Acelicum  purum..  ..  -.-  —  -  »  gr.  l5
murlaticum  Prum  .  -—  —  —  r.  .  5à
Moschus  tom#(urinensis  optimus  2-  —  —  —  4  2„½0  Zr.  J.  15
Aucilago  Gummi  arabich.  .  .  —  —  r  —  —  ··

VNaphtha  Vitrioli  rectigcata  62°|68.  —  —  21  —  4  —
        <pb n="633" />
        589

Medicinal-Gewicht.

 

1  Plund.  1  Unze.  1  Drachme.  Scrupel.  1  GEran.
“  .
l.  kr.  ni.  kr.  si.  kr.  si.  kr.  kr.
Jatrum  bicarbonicum  pulveratum  .T  —-  —l2—  2
nitricum  depuratum  pulveratum  —  —  66—  1
Oleum  desiiliaum  Nisi  .  —  —  5202—  8
—  Cajeputi  emltitium.  “  —  —  48—  8
—  —  rectisicatum.  .  —  1  12—  12
—  –  Chamomille  verum  —  —  2  40|1  4  gtt.  j.  4
—  —  Cinnamomi  ceylonici..  —  —  1  ——  24  Slft.  U.  3
—.  —  —  einensis  —  1  —  —  10
—  —  Menib.  piper.  german.  .  —  —  —  42  —  16)  git.  j.  1
—  —  Petr#  album  et  ruprum  —  —  6  1
E  —  Roesarum  verum  —  —  1  4t.  j.  4
—  —  Seminis  Cyn#.  *—  —  ——  544—  44  4.  H.  3
—  Sloe-  m  verum  —  —l2—  2
—  xpressum  rotonis  Tiglil  rerum  —  «  —  -12-  6  t.  jj.  1
—  —  laurinum  5  l45  40  —  4  git.  j
—  —  Olirarum  de  Prov.  opt.  1—  10  —  5
Rieini  oblimum!  1  12  —  8—  2
#imun  nulveralum  .  .  —  1  16  —  12—  5  r.  ü.  1
Oxvmel  Simple  ...  .  »  —  45  —  5
Madik  (ainde###  concis#a  et  pulris  grossus  *  —  —  5—  1
—  hulvis  Subtilis  i  —  —  l0—-  2
—  Columbo  elrcl.  onc.  Cl  pult.  gross-  6  —  8
—  —  Dulw.  Suht.  —  —  12  2
—  zaarr  concisa  et  pulv.  4  %%  —  30  —  3
—  aplm  ulvis  subtilis  —  24—  4
—  lolxpodii  vulgaris  concisa  10  4  -
—  Rhẽi  moscoyitici.  site  optimi,  electà  cone.
et  gross.  pulv.  .  —  48—  7
—  —  —  7  subt.  —  —  564  8
—  —  zinens.  eleci.  cone.  et  Flr  gr.  —  —  28—  4
—  —  kalr-  subt.  —  —  36  —  5
Resina  Ialappe  )n...  —  —  —  30|—  1146.  l.  1
Rotulz  lin,  piperiuue  eum  Oieo  Ilenih.  ·
ssspcsIeIIImIntnjust-amtl-  ..L  —  —  12
al  amarum,  seu  anglic.  depur.  —  28  —  3
—  -  —  —  —  hulv.  subl.  —  —  6—  1
Glauberi  erystall.  emlit..  ..  —  (
—  —  E  —  pulv.  gross.  1—  7.—  1
—  depuralum.  —  18  —  2
—  —  (liesicc.  27  —  —  6  ·
Sanloninum  ...  .;  —  —  1  36—  36r.  i.  2
NSapo  Viridis  .  —  18  —  2
Semen  C  Fdoniorum.  .  —  —  24—  4
—  Cxnæ  levant.  in  —  eleet.  integrum  —  —  8
—  —  —  —  —  conlisum  —  —  10  —  2
—  —  —  —  —  —  hulv.  subt.  —  —  14—  3
        <pb n="634" />
        590

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

’—d
Medicinal-Gewicht.
—
n  1  Plfund.  1  1  Unze.  1.  Drachme.  1  Scrupel.  1  Gran.
1
fl.  kr.  fl  kr.  n  kr.  n.  kr.  kr.
Semen  Lycopodii  ..  —  —  z  —  1
Siliqua  dulcis  concisa  —  18.—  2
Sperma  Celi  .  —  —  12  2
Spiritus  vini  k0  Falieus  sorlior  L  spec.
0.850—30  1  10  —  7
—  —  lisicatiecinit-  purus  pond.
Sspec.  0,837  (—339B.)  —  38  —  4
—  —  roect.  Pur.  p.  s.  0,890  (-2  40,  .!  —  3
—  -imhl.  pur.  p.  sp.  i  12•3.)  —  3  —  2
Spongia  ceralaa  —  —36—  6
dupstcsDulcamarw  comm.  —20—  2
Strychninum  nitricum  ......  —  —  gr.  j.  5
—  purum..  ....  —  —  gr.  j.  5
Terebinthina  venela  .....—  36—  4  «
Tinclutsa  anodyna  ossicinalis  —  —  36—  6
Castorei  angliei  —  —  12
—  —  Siptrici  —  1  20—  30
—  Ceinnamomi  ceylonici,  e  wrio  una
Cinnamomi  ceyloniei  bulkerait  et  parlins
  quinque  Spirius  Vini  gallici,  212
„  hDarandar  —  —  —  *
—  o  I  ....  —  —  36—  6
—  O0hii  Hecardit)  —  —  30—  5
—  —  Simllennn  —  —  18—  3
—  Peimpincl  —  —  8—  "
—  Rhei  adnosa,  rmmdendo  Rhei  wosco-Witici
  minutim  conc.  unciam  unam  ei
Jatri  carbon.  cryst.  dep.  unciam  semis
Cum  Adu  des#illatw  ferviäu#  lihra  unn
ad  Colnturam  unciarum  decem,  et  addendeo
  Aunn  cinnam.  cexloniei  vinosie
unciam  unam,  paranda:  .  —  —  8.—  2
—  Rhhei  comp.,  c  Rheo  mosc.  par.  —  —  18—  3
—  —  vinosa  Darelii,  GQliheo  moscov.
  barand  ...  —  —  20  —  3
Tragen  aromatica  .  —  —  t0—  2
Unguemum  mercuriale,  seu  neapolitanum  18—  1—  2
vesieat.,  seu  Cantharidum  —  —  12  —  2
Veratrimm  .  —  —  1  10%  gr.  .  5
Hirudo  medic.  —  bis  zu  5  Stücken  1  St.  9rr.
bei  6  Stücken  und  darüber  1  St.  Zkr.
Anmerkung.  Diese  Tare  setzt  gebörig  erstarkte  und
lebenskräftige  Blutegel  voraus,  und  nur  solche  hat
ver  Apotheker  dafür  abzugeben,  so  wie  der  Käufer
dafür  anzunehmen.
Gedruckt  bei  G.  Hasselbrinko.
        <pb n="635" />
        62.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Mittwoch  den  30.  December  1846.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Dienstnachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Ergebniß  der  Semesterprüfung  der  Justiz-Referenräre  in  den  Monaten
November  und  Derember  1846.  —  Wobnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  Bekanntmachung,
betreffend  die  Vertheilung  der  Spnodal-Prämien  für  evangelische  Schulmeister,  Unterlehrer  und  Lebrgehülfen.
—  Preise-Vertheilung  an  evangelische  Schullebrer  für  die  Beantwortung  einer  Preisfrage  und  Bekanntmachung
einer  neuen  Preis-Aufgale.  —  Bekanntmachung,  betreffen  die  Ernennung  zu  Land-Kapitels-Kümmerern.

Dienst-Erledigungen.

 

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Vermöge  böchster  Entschließung  vom  23.  März  d.  J.  ist  der  Hüttenschreiber  Oesterlen,
von  Pforzheim,  zum  Magazins-Inspektor  bei  dem  Höttenwerk  Wasseralsingen  gnädigst  ernannt
  worden.

Vermäöge  höchster  Entschließung  vom  14.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
die  erledigte  Reviersörstersstelle  zu  Thalheim,  Forstamts  Rottweil,  dem  Forstwart  Buchwald
zu  Urach,

die  erledigte  Zoll-Verwaltersstelle  in  Langenargen  dem  Hauptzollamts-Assistenten  Juncker
  in  Ulm,  und

die  bierdurch  erledigte  Assistentenstelle  bei  dem  Hauptzollamt  Ulm  dem  Katasterbüreau-Assistenten
  Camerer,  ferner
        <pb n="636" />
        592

die  erledigte  Canzlei-Asststentenstelle  bei  der  Finanzkammer  des  Jartkreises  dem  Cameralamts-Buchhalter
  Schmidlin  zu  Urach,  und

die  Assistentenftelle  bei  dem  Forstamt  Weingarten  dem  Forst-Candidaten  Holland,
von  Stuttgart,  gnädigst  übertragen.

Durch  höchste  Entschließung  vom  16.  d.  M.  wurde  die  Stephans-Kaplanei  in  Rottweil
dem  Pfarrer  Krachenfels  in  Altoberndorf,  unter  Belassung  des  Titels  eines  Pfarrers,
gnädigst  übertragen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  19.  d.  M.
dem  Ober-Hofraths-Kanzlisten  und  Hof-Gerichts-Aktuar  Günzler,  in  Anerkennung  seiner
vieljährigen,  treu  geleisteten  Dienste,  den  Titel  eines  Sekretärs  in  Gnaden  verliehen,  ferner

vermöge  böchster  Entschließung  vom  21.  d.  M.  das  erledigte  Cameralamt  Ochsenhausen
dem  Finanzkammer-Revisor  Wittich  in  Reutlingen  übertragen,

den  Revierförster  Güntner  zu  Rottenmünster,  Forstamts  Rottweil,  wegen  vorgerückten
Alters  und  körperlicher  Leiden  in  den  Rubhestand  versetzt,  und

den  Forfiwart  Vogler  zu  Neuhausen,  Forstamts  Kirchheim,  seiner  Stelle  entlassen.

Sodann  haben  Höchstvdieselben  durch  böchste  Entschließung  vom  23.  d.  M.  die  erledigte
  Helfersstelle  in  Lorch,  Dekanats  Welzheim,  dem  Stadtpfarrei-Verweser  Schoder  in
Neuffen,  Dekanats  Nürtingen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Gerstetten,  Dekanats  Heidenheim,  dem  Pfarrer  Haselmaier
  in  Engstlatt,  Dekanats  Balingen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Winzerhausen,  Dekanats  Marbach,  dem  Marrer
Denner  in  Lauterburg,  Dekanats  Aalen,  gnädigst  übertragen,

dem  Präceptor  Renz  an  der  fünften  Classe  des  Gymnasiums  in  Ulm  den  Titel  eines
Professors  mit  dem  Rang  auf  der  achten  Stufe,  und

dem  Präceptor  Nußer  an  der  vierten  Classe  derselben  Anstalt  den  Titel  eines  Ober-Präceptors
  gnädigst  verliehen,

dem  Verwalter  der  polizeilichen  FeschftgungeAnstal.  zu  Vaihingen,  Stadtschultheiß
Redwitz  daselbst,  die  nachgesuchte  Entlassung  von  jener  Stelle  gnädigst  gewährt,  wie  auch

vermöge  Höchsten  Dekrets  vom  24.  d.  M.  vie  beiden  erlevigten  Sekretärsftellen  bei  dem
K.  Justiz-Ministerium  dem  Gerichtsaktuar  Ehrlenspiel,  von  Ravensburg,  und

dem  Referendär  erster  Classe,  Faber,  von  Altenstadt,  Oberamts  Geißlingen,  zu  übertragen

  geruht.
        <pb n="637" />
        593

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
a)  Ergebniß  der  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre  in  den  Monaten  November
und  December  1846.

In  Folge  der  am  24.  November,  1.  und  8.  December  d.  J.  vorgenommenen  zweiten
höberen  Dienstprüfung  im  Justiz-Departement  sind  nachstehende  eilf  in  alphabetischer  Ordnung
  aufgeführte  Candidaten  zu  Referendären  erster  Classe  bestellt  worden:

1)  Eduard  Faber,  von  Altenstadt,  Oberamts  Geißlingen.
2)  Carl  Ludwig  Golther,  von  Ulm.
3)  Marr  Ludwig  Halder,  von  Ravensburg.
4)  Getthilf  Otto  Heermann,  von  Schönthal,  Oberamts  Künzelsau.
5)  Carl  Ferdinand  Huber,  von  Ludwigsburg.
6)  Carl  Friedrich  Hufnagel,  von  Tübingen.
7)  Johann  Friedrich  Kopp,  von  Blaufelden,  Oberamts  Gerabronn.
8)  Carl  Gottlieb  Schüle,  von  Renningen,  Oberamts  Leonberg.
0)  Herrmann  Seeger,  von  Reutlingen.
10)  Wilbelm  Speidel,  von  Ulm.
11)  Ernst  Philipp  Heinrich  Wirth,  von  Waiblingen.
Stuttgart  den  18.  December  1846.  Prieser.
b)  Wohnsitzveränderung  eines  Rechts-Consulenten.

Der  Rechts-Consulent  Finckh  hat  seinen  Wohnftz  von  Stuttgart  nach  Nürtingen  verlegt;
  was  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  19.  December  1846.  Prieser.

B)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Der  evangelischen  Synode.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vertheilung  der  Spnodal-Prämien  für  evangelische
Schulmeister,  Unterlehrer  und  Lehrgehülfen.
Nachstehende  Schulmeister,  Unterlehrer  und  Lehrgehülsen  wurden  der  für  das  Jahr
18½  ausgesetzten  Belohnungen  für  würdig  erkannt:
        <pb n="638" />
        594

1.  Schulmeister.
Generalat  Hall.
Rau  in  Essingen,  Dekanats  Aalen.
Klozbücher  in  Wildenstein,  Dekanats  Crailsheim.
Harre  in  Westheim,  Dekanats  Hall.
Kugel  in  Schäftersheim,  Dekanats  Weikersheim.
Meinhardt  an  der  israelitischen  Schule  in  Michelbach  an  der  Lücle,  Dekanats
Blaufelden.

Generalat  Heilbronn.
Erbe  in  Reichenberg,  Dekanats  Backnang.
Koch  in  Dauernberg,  Dekanats  Backnang.
Mayer  in  Fürfeld,  Dekanats  Heilbronn.
Pfänder  in  Schmie,  Dekanats  Knittlingen.
Generalat  Ludwigsburg.
Utz  in  Zuffenhausen,  Dekanats  Ludwigsburg.
Batzlen  in  Vaihingen,  Amtsdekanats  Stuttgart.
Gengenbach  in  Hohenacker,  Dekanats  Waiblingen.
Generalat  Tübingen.
Lorch  in  Rohrau,  Dekanats  Herrenberg.
Mayer  in  Unterschwandorf,  Dekanats  Nagold.

Generalat  Reutlingen.
Dinkelacker  in  Tuttlingen.
Grombach  in  Reutlingen.
Generalat  Ulm.
Thomann  in  Leutkirch,  Dekanats  Ravensburg.
Baither  in  Weldenstetten,  Dekanats  Ulm.

II.  Unterlehrer,  Lehrgebülfen.

Lehrgehülfe  Krummrei  in  Hall.

Unterlehrer  Schäfer  in  Enzberg,  Dekanats  Knittlingen,  nunmehr  in  Sindelfingen,
Dekanats  Böblingen.
        <pb n="639" />
        595

Unterlehrer  Gnamm  in  Ludwigsburg.
—  Hörz  in  Bernhausen,  Amtsdekanats  Stuttgart.
Lehrgehülfe  Kapp  in  Herrenberg.
Unterlehrer  Gauß  in  Nagold.
—  Schäfer  in  Reutlingen.
—  Schöllhammer  in  Göppingen.
Stuttgart  den  14.  December  1846.  Scheurlen.

4)  Preise-Vertheilung  an  evangelische  Schullehrer  für  die  Beantwortung  einer  Preisfrage  und
Bekanntmachung  einer  neuen  Preis-Aufgabe.
Ueber  die  im  Jahr  1844  (Reg.  Blatt  S.  524)  den  Volksschullebrern  aufgegebene  Preiefrage:
„die  Behandlung  des  geistlichen  Liedes  in  der  Volksschule,“
sind  von  den  eingegangenen  17  Abhandlungen  folgende  theils  des  Preises,  theils  des  Lobes
würdig  erkannt  worden:
I.  Nr.  11,  mit  dem  Motto:
„Singet  dem  Herrn  ein  neues  Lied,  PM.  96,  1.“
den  ersten  Preis  mit  fünf  Dukaten.
III.  Nr.  17,  mit  dem  Motto:
„Singet  dem  Herrn  ein  neues  Lied;  die  Gemeinc  der  Heiligen  soll  ihn  loben,
M.  140,  1."
den  zweiten  Preis  mit  drei  Dukaten.

III.  Nr.  2,  mit  dem  Motto:
„Lehret  und  ermahnet  euch  selbst  mit  Psalmen  und  Lobgesängen  und  geistlichen
lieblichen  Liedern,  und  singet  dem  Herrn  in  eurem  Herzen,  Col.  Z,  16.“
den  dritten  Preis  mit  zwei  Dukaten.
Bei  Eröffnung  der  versiegelten  Zettel  fanden  sich  als  Verfasser:
zu  l.  Schulmeister  Keitel  in  Möglingen,  Dekanats  Oehringen,
—  Ul.  Schulamtsverweser  Spörr  in  Ludwigsthal,  jetzt  Schulmeister  in  Baireck,
Dekanats  Göppingen,  "
—  III.  Schulmeister  Wörnle  zu  Stuttgart.
        <pb n="640" />
        596

Einer  öffentlichen  Belobung  wurden  als  würdig  erkannt:
Schulmeister  Scheck  in  Herrenalb,  Dekanats  Neuenbürg.
Lehrgehülfe  Hoch  in  Stuttgart.
Seminarlehrer  Lutz  in  Eßlingen,  jetzt  Schulmeister  in  Lindorf,  Dekanats  Kirchheim.
Unterlehrer  Toberer  in  Heidenheim.
Schulmeister  Wüst  in  Röthenberg,  Dekanats  Sulz.
Unterlehrer  Schuler  in  Welzheim.
—  Sutorius  in  Großaspach,  jetzt  Unterlehrer  in  Bopfingen,  Dekanats
Aalen.

Die  neue  Preis-Aufgabe  ist:

„An  welchen  Mängeln  und  Gebrechen  leiden  unsere  Volksschulen  in  größeren,
namentlich  gewerbtreibenden  Gemeinden,  und  welche  Einrichtung  müßte  ihnen  gegeben
  werden,  wenn  sie  einestheils  den  Charakter  von  Volksschulen  behalten,  anderntheils
  den  Ansprüchen  unserer  Zeit  in  Beziehung  auf  Welt=  und  Naturkunde  mehr
entsprechen  sollten?“

Die  Abhandlungen,  welche  zu  paginiren  sind,  müssen  spätestens  am  1.  Mai  1848  mit
einem,  den  Namen  des  Verfassers  enthaltenden  verflegelten  Zettel,  auf  welchem  das  Motto
der  Abhandlung  beigesetzt  ist,  an  das  evangelische  Confistorium  eingeschickt  werden;  die  nach
dem  Termine  einlaufenden  sind  vom  Preiebewerben  ausgeschlossen.

Stuttgart  den  14.  December  1846.  Scheurlen.

2.  Des  K.  katholischen  Kirchenraths.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  zu  Land-Kapitels-Kämmerern.
Das  Amt  eines  Landkapitels-Kämmerers  ist  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Domkapitel
in  Rottenburg  nachbenannten  seitherigen  Kamerariats-Verwesern  definitio  übertragen  worden:
1)  Pfarrer  Brauchle  in  Bilodechingen,
für  das  Landkapitel  Horb,

2)  —  Beertsch  in  Auernheim,
für  das  Landkapitel  Neresheim,
3)  —  Mayerböfer  in  Blochingen,

für  das  Landkapitel  Saulgau,
        <pb n="641" />
        597

4)  Pfarrer  Mießler  in  Staig,
für  das  Landkapitel  Wiblingen,
5)  —  Stütz  in  Seitingen,
für  das  Landkapitel  Wurmlingen,
6)  —  Hegele  in  Gößlingen,
für  das  Landkapitel  Rottweil,
7)  —  Miller  in  Baindt,
für  das  Landkapitel  Ravensburg.
Stuttgart  den  18.  December  1846.  Linden.

Dienst-Erledigungen.

1)  Mit  der  erledigten  Stelle  eines  Helfers  in  Herrenberg  ist  das  eine  halbe
Stunde  entfernte  Filial  Haslach  verbunden,  welches  333  Kirchengenossen  zählt.  Die  Amtsgeschäfte,
  welche  der  Helfer  in  Herrenberg  zu  besorgen  hat,  sind  die  gewöhnlichen  eines
zweiten  Geistlichen  am  Sitze  eines  Dekanatamts;  in  Haslach  hat  er  an  Sonn=  und  Feiertagen
  zu  predigen  und  zu  katechisiren,  die  Casualien  zu  versehen,  die  Schule  zu  beaufsichtigen
  und  den  Religionsunterricht  in  derselben  zu  ertheilen.  Das  Einkommen  der  Stelle  berechnet
  sich  nach  Preisen  des  Sportelgesetzes  zu  730  fl.,  die  Oberkirchenbehörde  behält  sich
aber  das  Recht  der  Verwandlung  der  ungeeigneten  Besoldungstheile  vor.  Die  Bewerber
haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Oeschelbronn,  Dekanats  Herrenberg,  welche
854  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
vorschrisftmäßig  zu  melden.  Das  Einkommen  dieser  Stelle  ist  zu  1218  fl.  berechnet,  wobei
die  Verwandlung  der  ungeeigneten.  Einkommenstheile  und  die  Anordnung  der  biezu  vienlichen
  Maßregeln  der  Oberkirchenbehörde  gegenüber  von  dem  künftigen  Pfarrer  vorbehalten
wird.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Massenbach,  Dekanats  Brackenheim,  haben  ssch,
nachdem  die  Patrone  für  vießmal,  unter  Vorbehalt  ihres  Ernennungsrechts  für  künftize  Fälle,
auf  dieses  verzichtet  haben,  bei  dem  evangelischen  Conststorium  innerhalb  vier  Wochen  zu  melden.
        <pb n="642" />
        598

Das  Einkommen  dieser  mit  keinem  Filiale  verbundenen  und  nahezu  900  Kirchengenossen  begreifenden
  Stelle  ist  für  die  Dienstzeit  des  nächsten  Pfarrers  vurch  eine  Personal-Zulage
auf  den  Betrag  von  700  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  erhöht,  und  die  Amtswohnung
ist,  bis  vas  neuerbaute  Pfarrhaus  vollständig  hergestellt  seyn  wird,  so  weit  es  das  unentbehrliche
  Bedürfniß  erfordeit,  vorsorglich  noch  im  gutsherrlichen  Schlosse  vaselbst  angewiesen.

4)  Die  Bewerber  um  vie  erledigte  katholische  Pfarrstelle  zu  Winterstettenvdorf,
Dekanats  Waldsee,  welche  an  eigenen  Gütern,  Besoldungen  und  Gebühren  ein  reines  ständiges
  Einkommen  von  884  fl.  gewährt,  haben  ihre  Gesuche  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen
  Kirchenrath  einzureichen.

5)  An  der  lateinischen  Schule  zu  Mergentheim  ist  das  zweite  Präceptorat,  welches
ein  Einkommen  von  631  fl.  gewährt,  neu  zu  besetzen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben
  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  K.  Studienrathe  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene  Stelle  eines  Reoisors  bei  dem
K.  Gerichtshof  in  Eßlingen  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  Letzteren  zu
melden.

7)  Bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwalokreises  ist  eine  Revisorsstelle,
womit  der  Gehalt  von  800  fl.  verbunden  ist,  erledigt.  Die  Bewerber  um  solche  haben  binnen
  drei  Wochen  bei  der  gedachten  Finanzkammer  sich  zu  melden.

8)  Die  Bewerber  um  die  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Revierförstersstelle
zu  Rottenmünster,  Forstamts  Rottweil,  haben  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanzkommer
des  Schwarzwaldkreises  sich  zu  melden.

9)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamts-Gerichte  Ravensburg
  baben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Ulm  zu  melden.

10)  Die  Bewerber  um  die  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamt  Urach  haben  sich
binnen  drei  Wochen  bei  dem  dortigen  Cameralverwalter  zu  melden.

11)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Forstwartsstelle  zu  Urach,  mit  welcher  ein  Gehalt
  von  300  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des
Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

12)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Forstwartsstelle  zu  Neuhausen  im  Revier  Oberensingen,
  Forsis  Kirchhelm,  womit  ein  Gebhalt  von  300  fl.  verbunden  ist,  werden  aufgefordert.
innerhalb  drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Donaukreises  sich  zu  melden.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrinkl
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        Register

über
das  Regierungs-Blatt  für  das  Königreich  Württemberg

v"om  Jahr  18  46.

 

I.

Chronologisches  Verzeichniß  der  im  Jahrgang  1846  des  Regierungs-Blatts

#

—
"—

12.

d

—
—

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  und  Bekanntmachungen.

December  1845.

.  Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung,  die  kirchenconventliche  Behandlung  der

zur  herrschenden  Ortsreligion  sich  nicht  bekennenden  christlichen  Einwohner  betreffend.  S.  67.

.  Israelitische  Ober-Kirchenbehörde.  Bekannemachung,  betreffend  daß  Resultat

der  im  Monate  December  1845  vorgenommenen  zweisen  Dienstprüfung  der  Rabbinats-Candidaten.
  7.

Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  zu  Bezirksschul-Aufsehern.
  7.

.  Evangelisches  Consistorium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vertheilung  der  Synodal-Prämien

  für  evangelische  Schulmeister,  Unterlehrer  und  Lehr-Gehülfen.  6.
Ministerium  des  Innern.  Patent-Verleihung  für  den  Damastweber  Geerg  Schmidt
auf  eine  Anwendungsart  der  Jacquard-Webmaschine.  4.

.  Ebend.  Auszeichnung  mehrerer  Landjäger  betreffend.  20.
.  Ebend.  Verleihung  eine5  Erfindungs-Patents  an  den  Wagnermeister  Kümmerle  auf  eine

Maschine  zum  Zerreiben  des  Obstes.  5.
Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Ablieferung  von  Leichnamen  an  die  anatomischen  Anstalten
des  Königreichs.  5.  -

.  Justis-Ministerium.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  Cencurs-Prüfung  der  Rechts-Candidaten

  im  Monate  December  1845.  3.
        <pb n="644" />
        31.

—

600

Instiz-Ministerium.  Bekanmmachung,  die  Bestellung  ven  fuͤnfzehen  geprüften  Rechts-Candidaten
  zu  Referendären  zweiter  Elasse  betreffend.  3.

Königliche  Dekrete.  Bekanntmachung  einer  Uebereinkunft  mit  der  Königl  Preußischen
Regierung  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Ausgewiesenen.  9.

Januar  1846.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Abstellung  des  Anbringgebuhren-Bezugs
der  Umgelds-Commissäre.  25.

.  Studien-Rath.  Bekanmmachung,  betreffend  das  Ergebniß  ciner  Diensiprufung  für  Lehrstellen

  an  philologischen  Lehr-Anstalten.  28.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Universität.
  22.

.  Studien-Ratb.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  Diensprüfung  im  Realund

  Elementar-Lehrfache.  28.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  der  Grundbestimmungen
  der  würktembergischen  Sparkasse.  26.

Justiz-Ministerium.  Bekannimachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe  von
den  Gerichtöhöfen  zu  den  Oteramtsgerichten  betreffend.  19.

.  Ministerium  des  Innern.  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Fabrikbesitzer

Strasser  auf  eine  Einrichtung  zur  Erzeugung  von  Stabeisen  und  Stahl,  aus  altem  Schmid-,
Schmelz=  oder  Puddel-Eisen.  27.

Ebend.  Bekannmmachung,  betrefend  die  Vertheilung  von  Preißen  für  vorzüglichen  gehechelten
Flachö  vom  Jahr  1845.  27.

Ober-Rekrutirungörath.  Vorladung  der  Militärpflichtigen  zu  der  Ziehung  des  Loeses
und  der  Musterung  für  die  Aushebung  ven  18566.  29.

.  Studien-Rath.  Termin  für  die  Prüfung  der  Uninversiäts-Candidaten.  33.

Ebend.  Bekanntmachung  über  die  Bildungslaufbahn  und  die  Prüfung  der  Candidaten  für
Real=  und  Ober-Reallehrstellen.  34.

.  Finanz-Ministerium.  Darstellung  der  Rechnungs.  Ergebnisse  der  Staatsschuldenzahlungs-Kasse

  pro  1844—45.  409.

Kriegs-Mininerium.  Bekanntmachung,  betressend  die  Einsetzung  einer  Artilleric-Ausrüstungs-Direktion
  für  die  Bundesfestung  Ulm.  39.

Regierung  des  Schwarzwaldkreises.  Bekaunntmachung,  betreffend  eine  wohlthäiige
Stifung  des  verstorbenen  Landesbischefs  Staalsratbö  v.  Keller  in  Rollenburg.  66.

.  Regierung  des  Donau-Kreises  Bekanntmachung,  beireffend  eine  Veränderung  der

Classen-Eintbeilung  der  Gemeinde  Gruibingen,  O.  A.  Geppingen.  35.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Maaßregeln  gegen  Berbreitung

der  Rotz=  und  der  Wurmkronkbeiten  umer  den  Pferden.  353.
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        —
2

1.—
1.

—

24.

Ci

12.
12.

601

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Befugniß  der  Postrerwaltung

zum  Nebeneinanderspannen  von  drei  Pferden  bei  dem  Dinkelsbühl-Wertheimer  Eilwagenkurse.  33.
Commission  für  die  Erziehungs-Häuser.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Festsetzung
  des  für  die  Zöglinge  des  Taubstummen=  und  Blinden-Instituts  zu  Gmünd  zu  entrichlenden
  Kosigelds.  67.

.  Finanz-Minisierium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Rechnungs-Ergebnisse  der  Pensiens=

  und  der  Wiltwen-Kasse,  der  bei  den  höheren  und  mittleren  öffentlichen  Unterricht-Ansllalten
  und  den  lateinischen  und  Realschulen  angestellten  Diener  vem  1.  Juli  1844—45.  75.

.  Königliche  Verordnung,  betrefsend  den  Handels-Vertrag  zwischen  Sr.  Mosestät

dem  Könige  von  Württemberg  und  Ihrer  Majestät  der  Königin  von  Portugal  und  Algarvien,
vom  13.  Oct.  1845.  57.

Ministerium  des  Innern.  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Mecchaniker
Friedrich  Fler  den  Jüngern  aus  Heilbrenn  auf  eine  Methede  chemischer  Zubereitung  des
Torfs.  65.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Veränderung  in  der  Klassen-Eintheilung  der  Gemeinde
  Simmo  zbeim,  O.  A.  Calw.  66.

#i.  Justiz-Ministerium.  Wohns#z-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  65.
.  Ministerium  des  Innern.  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Schultheiten

  Jenii  zu  Gebrazhofen.  75.

Ebend.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  Rechte  einer  moralischen  Person  an
die  Sophienpflege  in  Lustnau.  Oberamis  Tübingen.  66.

Ebend.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Verleibung  eine5  Erfindungs-Patents  an  den  Spenglermeister
  Grimm  in  Ulm  auf  Einrichtungen  an  Zimmeröfen.  7.

.  Ebend.  Verleihung  einer  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Schultheiken  Schmidt  zu

Rupperköhofen.  74.

Februar.

Katholischer  Kirchenratb.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besehbung  der  Schulinspektor5-
  Stelle  zu  Schussenried.  O  A.  Waldsee.  75.

Ministerium  des  Innern.  Erläöschung  des  dem  Schuhmachermeister  Fischer  ertheilten
Ersindungs-Patents  auf  eine  Verrichtung  zur  Befestigung  von  Uceberschuhen.  74.

.  Justiz-Ministerium.  Verzicht  eines  Rechts-Consulenten  auf  die  Ausübung  der  Advokakur.

  75.

.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Compelenz  für  das  Erkenntniß  über  die  Emmündi-Zung

  geisteskranker  Persenen.  75.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Ertrapel-Tare.  86.
Etend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vertheilung  von  Preißen  för  zweck  näig  angelegte
Flachsrostegruben  und  die  Aussetzung  neuer  Preise  für  solche  Anlagen.  36.
        <pb n="646" />
        12.

12.

1.

602

Ministerium  des  Innern.  Bekannimachung,  bekreffend  die  Errichtung  einer  evangelischen
  Pfarrverweserei  in  Rietheim,  Dekanats  Tuttlingen.  93.

Rektor-Am  der  Universität  Tübingen.  Verzeichniß  der  Vorlesungen,  welche  an
der  Universitär  Tübingen  im  Sommer-Semester  1846  gehalten  werden.  97.

2.  Akademischer  Senat  in  Tübingen.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Aufhebung  des

Reallehrer-Seminars  an  der  Universität.  106.  .

.MinisteriumdcöJuuekn.Bekanntmachung,betreffenddieVekbindongeiner-post-EtpeditionmikderPosthalterciObersontheim.9-s.



Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Post-Expidition  zu  Ilshofen.  91.
Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anmeldung  dersenigen  Jünglinge,
  welche  sich  dem  kalholischen  Schullehrerstande  widmen  wollen.  95.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anmeldung  derjenigen  Schulamtszöglinge,  welche
gur  ersten  Dienstprüfung  (Lehrgehülfen-Prüfung)  zugelassen  werden,  wollen.  96.
Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Besetzung  des  Königlich  Fürstlich  Thurn
und  Tariö'schen  Amts-Gerichts  in  Schlof  Neresheim  835.

Studienrath.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Theilnahme  der  Lehrer  an  lateinischen  und
Realschulen  an  den  Verhandlungen  der  Kirchen-Cenvente  in  Schulangelegenheiten.  96.

Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins.  Bekannimachung,  betreffend

die  Jahres=  (September)  Preise  für  technische  und  landwirthschaftliche  Erfindungen  und  Leistungen.
  109.
Ministerien  der  Justiz  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Berfügung,
die  Oberappellations-Gerichts-Ordnung  für  das  Fürstenthum  Hohenzollern-Sigmaringen  betreffend.
  115.

.  Justiz-Minisierium.  Wohynsitzverlegung  eines  Rechts-Censulenten.  93.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Veränderung  in  der  Classen-Eintheilung
  der  Stadtgemeinde  Goppingen.  91.

.  ESbend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  evongelischen  Pfarrei  zu  Schura,

Dekanats  Tuttlingen.  971.

.  Eben  d.  Bekannimachung,  betreffend  die  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den

in  der  Meeboldschen  Fabrik  zu  Heidenheim  befindlichen  Sortirmeister  Leonhard  Kolb.  100.
Finanz-Ministerium.  Berfügung,  betreffend  den  zeitlichen  zollfreien  Einlaß  von  Getreide
in  das  Königreich.  89.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Veränderung  in  der  Classen-Eintheilung

  der  Gemeinde  Neustadt,  Oberamts  Waiblingen.  109.
Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Stand  der  Pensions-Anstalt  für
die  Hinterbliebenen  der  Civil-Staatsdiener.  145.

März.
Finan  z-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Capitalsteuer  an  den  Staaksschuldscheinen.
  115.
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        E□#

-

—

19.

603

.  Regierung  des  Neckatkreises.  Bekanntmachung,  betreffend  elne  milde  Stiftung  der

Anna  Magdalena  Mann  in  Münchingen,  O.  A.  Leonberg.  141.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanmimachung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaratien

vom  8.  Decbr.  1821  über  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  de5  ritterschafllichen  Adels.  130.
Ober-Rekrutirungs-Ratb.  Repartitien  der  Contingenteevon  der  Rekruten-Aushebung
von  1846.  111.  «

·MinisteriumdkannetII.VerleihungeinesEksindttngs:Pon-nlöandanechanikek

Carl  Schilling  in  Heilbronn  auf  eine  verbesserte  Construklion  der  Ventil-Kästen  und  Ventile
bei  doppelt  wirkenden  Pumpen.  140.

Evangelisches  Consisterium.  Termin  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  Schullehrer-Seminar

  zu  Estlingen.  141.

Königl.  Verordnung,  betreffend  den  Staals-Vertrag  zur  Auflösung  der  Hobeitsgemeinschaft

  in  den  Orten  Widdern  und  Edelfingen.  127.

Ministerien  der  Justiz  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Bekanntmachung,

betreffend  die  bei  den  Großherzegl.  Badischen  Gerichten  anhängigen  Prozesse  aus  dem  Orte  Widdern.  133.

.  Evangelisches  Consisterium.  Termin  zur  Berprüfung  der  Candidaten  für  den  Schulstand.

  142.

.  Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung,  die  Anstellungs-Prüsung  der  katbelischen

Geistlichen  für  Kirchendienste  belreffend.  142.

.  Königl.  Berordnung,  die  Gebübren  der  Zeugen  in  Civil-Prozessen  betreffend.  135.
.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  goldenen

Civilverdienst-Medgille  an  den  Scholthristen  Kleinknecht  in  Willsbach.  141.

.  Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  technische  Oberleitung  des  Baues  der

Staats-Eisenbahnen.  143.

.  Regierung  des  Schwarzwaldkreifes.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  wilde  Stiftung

  der  versterbenen  Hof-Marschallin  Freifrau  Waldner  v.  Freundstein  in  Homburg.
  165.

Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Oeffentlichkeit  der
Verhandlungen  der  Gemeinderätbe.  150.

Ministerium  des  Innern.  Bekannnachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  kathelischen
Parrei  für  die  Gemeinde  Deubach  mit  Sailtheim,  O.A.  Mergentheim.  164.
Regierung  des  Neckarkreises.  Bekanntmachung,  betreffend  das  gerichtliche  Verbot
einer  Druckschrift.  165.

.  Minisierium  des  Innern.  Bekannimachung,  betressend  die  Versicherung  beweglichen

Vermögens  gegen  Brandschaden  durch  die  Brandversicherungs-Bank  für  ODeutschland  in
Leipzig.  15.  6

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  in  den  Personen  der  Aachen-Münchner  Feuerversicherungs-Gesellschaft
  eingetretene  Veränderung.  155.

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        19.

24.
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604

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einstellung  der  Wirksamkeit
der  zur  Versicherung  beweglichen  Vermögens  gegen  Brandschaden  in  Paris  bestebenden  Gesellschaft
  I  Urbainc.  155.

Ebend.  Bekannimachung,  betreffend  die  Aufstellung  eines  ständigen  evangelischen  Marrverwesers
  in  Schönthal.  1564.

.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aussezung  ven  Preisen  für  die  Erzeugung  vorzüglichen

  Flachses  im  Jahr  1846.  1355.

.  Justiz-Ministerium.  Bekanntwachung  in  Betreff  einer  Modifikatien  der  K.  Vererdnung

vom  1.  Juli  1871  hinsichtlich  der  Gebühren  der  Gemeindediener.  162.

Ebend.  Bekannimachung,  betreffend  den  Austritt  eines  Rechts-Consulenten.  165.
Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Jnnern.  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Abzugs-Freiheit  gegenüber  von  dem  Königreiche  Belgien.  175.

.  Evangelische5  Consisterium.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  ersien

theologischen  Dienstprüfung.  171.

29.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Ausstellung  ven  Reisepässen

an  Auswanderer  nach  Siebenbürgen.  161.

April.
Minisierium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  verlängerte  Patentirung  der
neuen  Einrichtungen  an  Dampfdestillir-Apparaten  des  Kupferschmids  Carl  Kirch  dörfer  zu
Hall.  168.

.  Ebend.  Bekannimachung,  betreffend  eine  neue  Eintheilung  der  Straßenbau-Inspektionen  des

Neckar-,  Schwarzwald=  und  Jartkreises.  169.

.  Katbolischer  Kirchenrath.  Einberufung  zu  der  Anstellungs-Prüfung  der  kathelischen

Geistlichen  für  Kirchendienste.  176.

.  Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Beobachtung  der  Erfordernisse  bei  den

Gesuchen  um  Zulassung  zu  einer  Dienstprüfung  im  Finanz-,  Forst=  oder  Baufache.  172.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Pertofreiheit  der  öffentlichen  milden
  Stiftungen.  175.

Studien-Ratb.  Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  für  befähigt  erklärten  Jünglinge.
  177.

Justisz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Austritt  eines  Rechts=  Consulenten
  174.

Finanz-Ministerium.  Verleihung  der  filbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Kanzlei-Aufwärter
  Bach  bei  der  Staats-Hauptkasse.  179.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Bekanntmachung  der  Haus-Ordnung  für  die
bezirksgerichtlichen  Gefängnisse.  181,
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15.

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16.

16.
17.

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605

Ministerium  des  Innern.  Bekannimachung,  betreffend  die  Verleihung  der  Rechte  einer
juristischen  Persen  an  die  unter  der  Firma  „Maschinenfabrik  in  Eslingen“  gegründete  anonyme
Gesellschaft.  476.

Ebend  Verfügung  in  Betreff  der  Dauer  des  Ausenthalts  der  Gäste  in  den  Wirthshäusern.
  20  l.

Finanz-Ministerium.  Bekannimachung,  betreffend  die  Vernahme  einer  ersten  höheren
Dienstprüfung  im  Finanzfache  205.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Postamtes
zu  Welzheim.  176.

Instiz-Ministerium.  Bekanntmachung  des  Termins  zur  Vornahme  der  nächsten  Pröfung
der  Justigz-Reserendäre.  205.

Ministerium  des  Innern.  Statu  der  Irrenpfleg-Anstalt  Zwiesalten.  209.
Finanz-Ministerium.  Verkfügung,  belreffend  den  zeitlichen  zellfreien  Einlas  von  Hülseufrüchten
  in  das  Königreich,  206.

Regierung  des  Donaukreises.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  niederen  Dienstprüfung

  im  Departement  des  Innern.  224.

.  Katbolischer  Kirchenrath.  Bekanm'machung,  die  Dienstprufung  der  kathelischen  Schulmeister

  und  Lehrgehülfen  betreffend.  223.

Gerichtsh  of  für  den  Jaxtkreis.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  niederen  Dienstprüsung
  im  Departement  der  Justiz.  232.

Ministerium  des  Innern.  Berleihung  einer  Präbende  für  Fräulein  vom  riklerschastlichen
Adel.  232.  6

Bekanntmachung  einer  Uebereinkunft  mit  der  Königl.  Sächsischen  Regierung  wegen  gegenseitiger
Uebernahme  der  Ausgewiesenen.  223.  «  »
General-Direktion  der  K.  Württemb.  Posten.  Bekanntmachung,  die  Ermößigung
der  Taxen  bei  dem  Correspendenz-Verkehr  mit  Frankreich  betreffend.  224.

.  Gerichtshof  für  den  Neckar-Kreis.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  niederen

Dienstprüsung  im  Departemem  der  Justiz.  232.
Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ergebnisse  der  Pensions=  und
der  Wiltwen-Kasse  für  Bolksschullehrer  vom  1.  Juli  1844—45.  235.

.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  zweiten  höheren  Dienstprüfung  im

Finanzsache.  242.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents
  an  den  Freiberrn  Carl  v.  Hügel  in  Wien  auf  einen  Apparat  zu  Heitzung  mit
erwärmier  Luft.  2535.
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606

Mai.

Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besehung  der  Aklnars=  und  Notardstellen
  bei  den  K.  Fürstl.  Thurn=  und  Taris'schen  Amts-Gerichten  Buchau  und  Schleß
Neresheim.  231.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  niederen  Finanz-Dienstprüfung.
  243.

.  Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  im  Oktober  1845  stattgehabten

  Dienstprüfung  der  Candidaten  des  kathelischen  Kirchendienstes  zur  Anstellung  auf
Kirchenstellen.  236.

.  Regierung  des  Schwarzwald-Kreise  5.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  niederen

  Dienstprüfung  im  Deparkement  des  Innern.  249.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Postamtes

zu  Großbottwar,  O.A.  Marbach.,  233.

.  ESbend.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  höheren  Regierungs-Dienstprüfung.

  235.

.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  des  Stadeschultbeißen  Klein  zu

Widdern.  234.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vellzug  des  Staats-Vertrags  wegen  Auflösung  der
Hoheits-Gemeinschaft  in  Widdern  und  Edelfingen.  247.

Justiz=  Ministerium.  Wobnsitz-Beränderung  eines  Rechts-Consulenten.  247.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Auswanderung  nach
Amerika.  247.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersien  Staats-Prüfung  in  *  Medicin
  und  höheren  Chirurgie.  248.

.  Gerichtshof  für  den  Schwarzwald-Kreis.  Bekanntmachung  über  das  Ecgebnif

der  niederen  Dienstprüfung  in  dem  Departement  der  Justiz.  257.

Israelitische  Ober-Kirchenbehörde.  Das  Ergebniß  der  ersten  Diensiprüfung  eines
Rabbinats-Candidaten  betreffend.  252.

Regierung  des  Donau-Kreises.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verbet  einer  litbographirten
  Carrikatur  auf  seine  Heiligkeit  den  Pabst.  252.  #
Justiz-Ministerium.  Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Censulenten.  252.

4.  Ministerium  des  Innern.  Rechenschaft  über  die  Verwaltung  der  allgemeinen  Brandschadenversicherungs-Kasse

  auf  das  Jahr  18644—45.  262.  ,
Finanz-Ministekium.Verfügung,betressenddasEkgebnißrissen-erstenhöhkkaniknsk
prüfnngiInFinanzfache.253.

Regierung  des  Neckarkreises.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  niederen  Dienstprüfung
  im  Departemem  des  Innern.  258.
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31.

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607

.  Justiz-Ministerium.  Wohnsstz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  252.
28.  Gerich'shof  für  den  Donau-Kreis.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  niederen

Dienstprüfung  im  Departement  der  Justiz.  285.

.  Obersthofmeister-Amt.  Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Silberkämmerling

  Winter.  256.

.  Justiz-Ministerium.  Vorladung  der  Rechts-Candidaten  zu  der  ersten  höheren  Dienstprüfung.

  256.

.  Regierung  de5  Jaxrt-Kreises.  Bekanntmachung,  das  Ergebniß  der  niederen  Dienstprüfung

  im  Departement  des  Innern  betreffend.  276.

.  Studien-Rath.  Bekanntmachung,  betreffend  die  diefjäbrigen  Prüfungen:  1)  für  die  Aufnahme

  in  die  niederen  katholischen  Convikte;  2)  für  die  Aufnahme  in  das  ev  angelische  Seminar
zu  Urach;  3)  für  die  Ermächtigung  zum  Besuch  der  Universität;  4)  für  die  Aufnahme  in  den
bkatholischen  Convikt  (Wilhelmsstift)  in  Tübingen;  5)  für  die  Musnahme  in  das  evangelische
Seminar  zu  Tübingen.  277.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verieihung  eines  Erfindungs-Patent
  an  den  Mechaniker  Caspar  Egger  zu  Ellwangen,  auf  eine  Einrichtung  an
mechanischen  Webstühlen.  276.

Juni.

.Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Berleihung  des  erblichen

Adelsstandes  an  den  Geheimen  Legations-Sekretär  Abele.  257.
Ober-Rekrutirungs-Rath.  Bekanntmachung  der  Locs-Nummern,mit  denen  die  Contingente
  für  die  dießjährige  Aushebung  schließen.  259.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanmmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten

Staaiöprüfung  in  der  Medicin  und  höheren  Chirurgie.  276.

.  Ebend.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  höheren  Regierungs-Dienstprüfung.  283.
.  Ebend.  Vekanntmachung“  betreffend  die  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person  an

den  Würtiemb.  Schullel  ·  5-Berei  284.

 

.  Ebend.  Beanmtmachung,  betreffend  bie  Distanz-Bestimmungen  für  das  neu  errichtete  Post-Amt

  Welzheim.  235.

.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend  das

Ergebniß  einer  ersten  Staatsprüfung  im  Baufache.  292.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung  betreffend  eine  Veränderung  in  der  Elassen-Eintheilung
  der  Gemeinde  Wiernsheim,  O.èA.  Manlbronn.  285.

.  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten  Staatsprüfung

  im  Fache  des  Hochbauwesens.  285.

.  Justiz-Ministerium.  Ergebnih  der  Semester-Prüfung  der  Justix-Referendäre  in  den

Monaten  Mai  und  Juni  1866.  282.
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        14.

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17.
18.

18.
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18.

20.

20.

608

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  höheren  Finanz-—
Dienst  pruͤfung.  293.

Königl.  Verordnung,  betreffend  die  Form  der  Eingaben  an  die  Staatsbeberden.  287.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Brandschadens-Umlage  für  das
Etats-Jahr  1846—47.  290.

Ebend.  Bekanmmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Universität.  290.

Ebend.  Bekannitmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  Rechte  einer  moralischen  Person  an
die  Aktiengesellschaft  für  Dampf=  und  Ruder-Schifffahrt  auf  der  Donau.  201.

.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Erfindungs-Patent  an  den  Sattler

Friese  in  Sturtgart  auf  Verbesserungen  in  dem  Bau  der  Reitsättel.  291.

.  Kriegs-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  des  K.  K.  Oesterreichischen

  Artillerie-Oberstlieutenants  Schuknecht  zum  Artilleric-Auerüstungs-Direkter  bei  der
Bundesfestung  Ulm.  292.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  dir  Angabe  der  auf  den  Inhaber  lautenden
Schuldscheine  der  Stadt  Stuttgart  zur  Kapitalsteuer.  293.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Bekanntmachung,  betreffend  die
dem  Major  Freiherrn  v.  Linden  ertheilte  Erlaubniß  zur  Annahme  der  Grasenwürde.  289.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Veränderung  in  der  Elassen-Eintheilung
  der  Gemeinde  Oberkochen,  O.  A.  Aalen.  291.

Ebend.  Bekanntmachung,  beireffend  die  Berleihung  eines  Erfindungs-Patenté  an  Johannes
  Bürk  zu  Herb  auf  das  ven  ihm  vergelegte  Instrumem  zu  Ausmessung  stehender  Baumstimme.
  206.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  der  Staatsschuldenzahlungs-Kasse  für
die  Etats-Jahre  1846—48  zugewiesenen  Einnahmen.  297.

2.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Absiellung  neuer  Jagd=  und  Aeckerichsziuse  für  das

K.  Kammergut  bei  Wald-Redungen.  500.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Veränderung  in  der  Classen-Eintheilung

  der  Gemeinde  Leidringen.  O.  #.  Sulz.  308.

.  Finanz-Ministerium.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Aufnahme  eines  Staats-Anlehens

ven  sechs  Millionen  Gulden.  300.

Ebend.  Verkfügung,  betreffend  die  Aufnahme  eines  Slaats-Anlehens  ven  sechs  Millionen
Gulden.  301.

Regierung  des  Donau-Kreises.  Bekanntmachung  einer  Aenderung  in  ber  Gemeinde.
bezirks-Eintheilung.  3o08.

.  Minillerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Berkügung,  betreffend  die  Ferm  der

Abnahme  von  Zeugeneiden  in  Polizei-,  Administrativ=  und  Forststrassacken.  300.

.  Ministerium  des  Innern.  Verleihung  silberner  Verdienst-Medaillen?  an  den  Schenk-
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609

wirth  Anton  Kramer  und  den  Engelwirth  Ferdinand  Berger  von  Langenargen  und  Bewilligung
  der  Erlaubniß  zur  Annahme  denselben  verliehener  fremder  Ebrenzeichen.  508.
Steuer-Collegium.  Berfägung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-Gefäll-Gebände  und
Gewerbesteuer  auf  das  Jahr  1856—4á7.  320.

Juli.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betrefsend  die  Steuer  von  Branntwein  aus  segenannlem
  Bodenteig.  309.

.  Jusliz-Ministerium.  Das  Ergebniß  der  Concurs-Prüfung  der  Rechts-Candidaten  in  dem

Menate  Juni  186  betreffend.  514.

.  Ebend.  Die  Bestellung  von  achtzehen  geprüsten  Rechts-Candidaten  zu  Referendären  zweiter

Classe  betreffend.  515.

.  Ministerium  des  Innern.  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Oberamts-Diener

  Bauer.  329.
Ebend.  Verleihung  der  silbernen  Eivilverdienst-Medaille  an  die  katholischen  Schulmeister
Bosch  in  Waldsee  und  Walser  in  Michelwinnenden.  329.

.  Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Elasse  von

den  Gerichtshösen  zu  den  Oberamtsgerichten  betreffend.  316.

.  Ministerium  des  Innern.  Auszeichnung  mehrerer  Landjäger.  316.
11.

Evangelisches  Consistorium.  Ergebniß  der  zweiten  Dienstprüfung  evangel.  Predigtamts-Candidaten
  im  Laufe  dieses  Sommers.  338.

Ministerium  des  Innern.  Verleihung  der  filbernen  Civilverdiensi-Medaille  an  den
Schultheißen  Aberle  von  Rottum.  329.

.  Ebend.  Verfügung,  die  diesjährige  Feier  des  landwirthschaftlichen  Festes  in  Cannstan  betreffend.

  350.
Ebend.  Bekanntmachung.  betreffend  die  Einstellung  der  Wirksamkeit  der  Feuerversscherungs-Anstalt
  der  banerischen  Hupetheken=  und  Wechselbank.  355.

.  Ebend.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Ausstellung  eines  anderen  Hauptagenten  für  die

Leipziger  Feuerversicherungs-Anstalt.  555.

.  SEbend.  Bekannimachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Schlosser

Johannes  Keinath  auf  eine  von  ihm  vorgelegte  zum  Abschneiden  stärkerer  Baumzweige  und
Gesträuche  bestimmte  Scheere.  335.

Ebend.  Bekanmtmachung  der  im  Etats-Jahr  1815—46  zu  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schul-Hausbaukosten
  aus  der  Slaatskasse  dewilligten  Beiträge.  335.

Kriegs-Ministerium.  Aufruf  der  Bewerber  für  die  Aufnahme  als  Regiments-Offzziers-=Zöglinge.
  339.

Ebend.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Aufnahme  ven  Zöglingen  in  die  Offiziers-Bildungs-Anstalt.
  339.  "
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J

610

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung  der  im  Etats-Jahr  1845—46  zu  Ergänzung
  unzureichender  Schullehrer-Gehalte  bewilligten  Beiträge  aus  der  Staatskasse.  355.
Regierung  des  Neckar-Kreises.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinigung  des
Weilers  Rossach  mit  der  Gemeinde  Anhausen.  357.

Königl.  Verordnung,  die  Besteurung  des  im  Inlande  erzeugten  Rübenzuckers  betreffend.
  341.

Justiz-Ministerium.  Verfügung,  die  Aufstellung  eines  neuen  Dollmetschers  für  die  polnische
  Sprache  betreffend.  352.

27.  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  einer  K.  Fürstl.  Thurn

und  Tarib'schen  Revier-Förstersstelle.  557.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  das  der  Post-Verwaltung  auf
der  Route  zwischen  Stutklgart,  Freudenstadt  und  Petersthal  vorläufig  gestattete
Nebeneinanderspannen  von  drei  Pferden.  356.

Ebend.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Ausstellung  von  Reisepässen  an  Auswanderer  nach
Ungarn  und  Siebenbürgen.  356.

August.

.  Rektoramt  der  Universität  Tübingen.  Verzeichnih  der  Vorlesungen,  welche  an  der

Universität  Tübingen  im  Wintersemester  1846—47  gehalten  werden.  368.

Behörde  für  die  K.  Thierarzneischule.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Eröffnung
eines  neuen  Lehrkurses  bei  der  K.  Thierarzneischule.  365.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Betrag  der  Pensionen  für
die  Hinterbliebenen  von  Volksschullehrern  in  der  Etats-Periode  1845—48.  361.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Leim-Fabrikanten
  Jehannes  Munk  auf  die  Fertigung  künstlich  nachgeahmter  Elfenbeinfourniere.  361.
Ebend.  Bekanntmachung  in  Berreff  der  Aufstellung  eines  Agenten  in  Mannheim,  zur  Berathung
  der  Auswanderer  bei  ihrer  Einschiffung  daselbst.  361.

Ebend.  Bekanmtmachung,  betreffend  die  Dienstthätigkeit  des  Landjäger-Corps  in  dem  Verwaltungs-Jahr
  1845—46.  381.

Justiz-Ministerium.  Berfügung,  betreffend  eine  Zusatzbestimmung  zu  der  K.  Verordnung
vom  25.  April  1839,  die  Dienstprüfungen  im  Justiz-Departement  betreffend.  360.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Befähigung  und  Prüfung  für  Oberamts-Thierarztsstellen.
  362.

Katholischer  Kirchenrath.  Bekanmmachung  des  Ergebnisses  der  im  April  d.  J.  stattgehabten
  Dienstprüfung  der  Candidaten-  des  katholischen  Kirchendienstes  zur  Anstellung  auf
Kirchenstellen.  402.

Israelitische  Ober-Kirchenb  ehör  de.  Die  Ergebnisse  der  Rechnung  der  israelitischen
Central-Kirchen-Kasse  für  das  Etats-Jahr  1844—45  betreffend.  383.
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        611

20.  Ministerium  des  Innern.  Befanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents
  an  den  Leinewebermeister  Johannes  Weber  von  Wolfschlugen,  auf  eine  Verbesserung
  des  Weberschiffes.  389.

.  Katholischer  Kirchenrath.  Befkannimachung.,  betreffend  die  Dienslprüfung  der  kalbel.
Lehrgehülfen.  403.

26.  Vortrag  des  Finanz-Minisfters,  betreffend  die  im  Etats-Jahr  1845—46  im  Kreise

der  Verwaltung  des  Finanz-Departementö  vellzogenen  Maaßregeln  wegen  der  Gekreide-Theurung.
  889.

27.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Sportel-Verzeichnisse

  der  Schultheißen-Aemter.  409.
September.

1.  Katholischer  Kirchenrath.  Einberufung  zu  der  Anslellungs-Prüfung  der  katholischen
Geistlichen  für  Kirchendienste.  403.

2.  Finanz-Ministerium.  Verfügung  in  Betreff  des  Vertrages  über  die  im  Fiuanzdepartement
  vollzogenen  Maaßregeln  wegen  der  Getreide-Theurung  von  1845—46.  398.

5.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  veränderte  Eintheilung  einiger  Reviere  des  Ferss
Weingarten.  405.

3.  Studien-Rath.  Bekanntmachung  der  in  das  evangelische  Seminar  zu  Urach  aufgenommenen
  Zöglinge.  405.

5.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Persicherung  beweglichen

Vermögens  gegen  Brandschaden  durch  die  Globe-Assecuranz  in  London.  108.
.  Ebend.  Vekanmtmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Werkmeister
  J.  Beck  zu  Stuttgart  auf  eine  neue  Art  von  rinnenförmigen  Matten  für  Dachbedeckung.
  408.
.  Finanz-Ministerium.  Bekannimachung  in  Betreff  der  Vornahme  einer  zweiten  Forst-Dienstprüfung.
  410.
Hofdomainen-Kammer.  Verfügung,  betreffend  die  an  hofkammerliche  Gemeinden  abgereichten
  Getreide-Unterstützungen.  401.
.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Berleihung  der  goldenen
Eivilverdienst-Medaille  an  den  Schultbeiß  Godelmann  in  Dietenheim.  409.
12.  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  ersten  Forstdienstpröfung.
  417.

14.  Ebend.  Verfügung,  betreffend  den  zeillichen  Erlaß  des  Eingangs-Zelles  von  Mehl  und
Mühlenfabrikaten,  Getreide  und  Hülsenfrüchten.  11.

45.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung  in  Betreff  der  Weinlese.
  444.

5.  Finanz-Ministerium.  Verfügung  in  Betreff  der  Weinlese.  447.

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29.
50.

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612

Evangelisches  Consistorium.  Bekanntmachung,  betressend  das  Ergebniß  der  ersien
theologischen  Dienstprüsung.  458.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Stations-Entsernungen  der
neu  errichteten  Poststation  zu  Großbottwar.  423.

Ebend.  Bekannmmachung,  betreffend  die  Erhebung  der  Gemeinde  Kirchenkirnberg,  O.  A.
Welzheim,  von  der  drilten  in  die  zweite  Classe  der  Gemeinden.  424.  «

.CentralstelledeslandwicthskhastlicheuVereins.EttheilungdekIal)rc«3-(September)

  Preise  für  technische  oder  landwirthschaftliche  Erfindungen  und  Leistungen.  426.
Ministerium  des  Innern.  Bekannmachung,  betreffend  die  Entsernung  zwischen  den
Poststationen  Gaildorf  und  Murrhardt.  457.  '

.KatholischekKirchen-kath.Bekanntmachung,dic-dies-jährigeAufnahmeindieniederm

Convikte  betreffend.  424.

.  Finanz-Ministerium.  Verfügung,  die  Ermäßigung  der  Neckarzölle  betreffend.  428.
.  Ministerium  des  Inner#.  Oesfentliche  Belobung  des  Sradtschultheiten  Schuldt  zu

Calw,  sowie  des  Schultheißen  Roller  zu  Stammheim.  437.

26.  Geheimer  Rath.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  goldenen  Civilverdienst=Medaille

  an  den  Geheimen-Canzlisten,  Sekretär  Hanisch.  436.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Versetzung  der  Gemeinde
Neckartenzlingen,  Oberamts  Närtingen,  von  der  dritten  in  die  zweite  Classe  der  Gemeinden.
  438.  #

Studien-Rath.  Bekanminachung  der  zu  akademischen  Studien  für  befähigt  erklärten
Jünglinge.  459.

Justiz-Ministerium.  Auötrikt  eines  Rechté.  Consulenten.  457.

Ebend.  Verfügung,  die  Abnahme  von  Eiden  betressend,  auf  welche  ein  Privatschieds-Gericht
erkannt  hat.  465.

Oktober.

.  Ministerium  des  Innern.  BVekanmmachung,  betreffend  die  Verlängerung  des  dem

Baumeister  Christian  Ippich  verliehenen  Einführungs-Patents  auf  eine  Steinschneid-Maschine.
  438.

.  Land  und  forstwirthschaftliches  Institut  Hohenheim.  Bertheilung  von  Preisen

  an  die  Zöglinge  des  land=  und  forslwirthschaftlichen  Instikutz  Hohenheim.  460.

.  Studien-Rath.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  Dienstprüfung  für  Lebrstellen

  an  höheren  philologischen  Lehranstalten.  75.

.  Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung,  die  Ermächtigung  zum  Studium  der

bkathol.  Theelogie,  beziehungsweise  Aufnahme  in  das  Wilhelmsstift  zu  Tübingen  betressend.  445.

.  Ebend.  Bekanntmachung,  das  Ergebniß  der  ersten  Dienstprüfung  für  die  Aufnahme  in  das

Priester-Seminar  zu  Rottenburg  betreffend.  447.
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.  Ministerium  des  Innern.  Verleihung  der  silbernen  Verdiensi-Medaille  an  den  Schullehrer

  Kräutle.  445.

Finangz-Ministerium.  Bekanntmachung  die  Vornahme  einer  ersten  höheren  Finanzdienst-Prüsung.
  440.

Minisierien  der  Justizz,  des  Jnnern  und  der  Finanzen.  Versfügung.  betressend
die  Erböbung  des  Kesipreises  für  die  Gesangenen  bei  den  Bezirksllellen.  455.
Justiz-Ministerium.  Bekannimachung,  betressend  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das
Regierungs-Blatt  auf  das  Jahr  1847.  645.

Ebend.  Bekanntmachung.  betreffend  die  Besetzung  des  K.  Fürstlichen  Amikgerichts-Akinariats
in  Scheer.  453.

Studien-Rath.  Bekanmmachung  der  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen,  so  wie

der  zum  Sludium  der  evangelischen  Theelogie  außerhalb  desselben  für  befähigt  Erklärten.  45.

.  Kriegs-Minisierium.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  Prüfung  zur  Aufnahme  in

die  K.  Offziersbildungs-Anstalt.  461.

Miniserien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Aufnahme
der  Bevöôlkerung  für  den  Zoll-Berein.  465.

Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  periedische  Aufnahme  des  Standes  und  Ganges  der  Bevölkerung.
  468.

Regierung  des  Donaukreises,  Bekannimachung,  betreffend  eine  Gemeindebezirks-Beränderung.
  156.  -

Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung,  die  den  Zöglingen  des  Priesterseminars

ertheilie  Priesterweibe  betreffend.  a56.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinigung  der  badischen
Gesellschaft  des  Phönix  mit  der  Frankfurter  Versicherungs-Gesellschaft  gegen  Feuerschaden.  455.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnellung  eines  neuen  Haupt-  Agenten  für  die  Mobillar-Fruervercherungs-Gesellschaft

  Colonia  zu  Coln.  456.

Justiz-Minisierium.  Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  433.

Ebend.  Verfugung,  betreffend  die  Verwahrung  von  Testamemen  bei  den  Notaren  und  Gemeinderätblen.
  455.

.  ESbend.  Verfögung,  betreffend  die  Eröffnung  der  Straf-Anstalt  für  jugendliche  Gefangene  in

Hall.  4517.

f.  Ober-Rekrutirungsrath.  Verfügung,  die  Aushebung  für  das  Jahr  1847  betressend.

  475.
Königl.  Vererdnung,  betreffend  den  Ausgangszoll  ven  dem  über  die  Zellvereins-Grenze
auögehenden  Getreide  und  von  Hülsenfrüchten.  465.
Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Instrukiion,  betreffend
den  Ersatz  der  durch  die  Auslieserung  von  Verbrechern  an  das  Ausland  entstandenen
Kosten.  487.

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        614

23.  Regierung  des  Donaukreises.  Bekanntmachung  einer  milden  Stistung  des  versterbe-26.


27.
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28.
29.

29.
51.

31.

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10.

41.

41.

45.

nen  Pfarrers  Schlang  zu  Riedhausen.  496.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  bekreffend  die  Zurückverlegung  des  Posl=Amts
  Denkenthal,  O.A.  Ulm,  nach  Luizhausen.  480.

Regierung  des  Neckarkreises.  Bekanmmachung  des  gerichtlichen  Verbeks  einer  Druckschrift.
  496.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  des  Schule
heißen  Bausch  zu  Ochsenbach,  O.  A.  Brackenheim.  480.

Ebend.  Berleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Papier-Fabrikanten  Bölter  auf  ein
Verfahren  zur  Verarbeitung  von  Holz  in  eine  breiartige  Masse.  680.

Ebend.  Verleihung  der  filbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Schulmeister  Neherr.  495.
Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  zweiten  höheren
Dienstprüsung  im  Finanzfache.  481.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Entfernung  der  Postslatfon
Schramberg  von  der  Poststatien  Hausach.  495.

November.

.  Justiz-Ministerium.  Termin  zur  Vernahme  der  nächsten  Prüfung  der  Justi“-Reserendäre.

  478.

.  Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betireffend  Aenderungen  im  Zelltarif.  481.

Instiz-Ministerium.  Austritt  eines  Rechts-Consulenten.  494.
Staats-Kassen-Berwaltung.  Bekanntmachung  in  Betreff  des  Preises  des  Quart-Kalenders
  für  das  Jahr  1847.  497.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung  der  Haupt-Ergebnisse  der  ökenomischen  Verwaltung

  der  Amtskörperschafen  und  Gemeinden  nach  dem  Stande  vom  30.  Juni  1844.  575.

.  Ebend.  Bekanntmachung,  die  Stations-Enifernung  zwischen  Gmünd  und  Donzderf  betreffend.

  495.

Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  die  dem  Firsien  von  Hebenlebe-Waldentung-Bartenstein-Jaxtberg
  gewährte  Einräumung  der  Surregat-Rechte  für  den  Verzicht  auf  die  Gerichtsbarkeit
  in  der  Standesherrschaft  Hohenlohe-Bartenstein  betreffend.  494.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  böbeten
  Regierungs-Diensiprüfung.  495.

Finanz-Ministerium.  Weitere  Verfägung,  bekreffend  den  zeitlichen  Erlaß  des  Emgangszolles
  von  Getreide  und  Hülseufrũchten,  Mehl  und  anderen  Muͤhlfabrifaten.  497.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Patents
fuͤr  den  Techniker  Pierre  Pascal  Fauvelle  zu  Paris  auf  einen  Apparat  zum  Bohren  artesischer
  Brunnen.  506.
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        30.

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9.

10.

615

.  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  dießjährigen  ersten

Ferstdienst-Prüfung.  501.

.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  dießjährigen  zweiten  Forstdienst-Prüfung.

  502.
Ministerium  deb  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Versetzung  der  Gemeinde
Reringen,  O.  A.  Herb,  von  der  dritten  in  die  zweite  Klasse  der  Gemeinden.  506.

4.  Ebend.  Bekannmachung,  betressend  die  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den

resignirten  Schultheifen  Jehannes  Günther  zu  Neuweiler,  O.  A.  Calw.  507.
Ebend.  Bekanntmachung,  betrefend  das  Ergebnik  einer  ersten  Staats-Prüfung  in  der  Medicin
  und  höheren  Chirurgie.  500.

.  Ebend.  Bekanmimachung,  beleffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaration  vom  8.  December  1821

uber  die  siaatsrechtlichen  Verhältnisse  des  ritterschaftlichen  Adels.  507.

Ebend.  Bekannimachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Kaufmann
  Hardegg  in  Sturtgart  auf  die  Composition  einer  Salbe  für  das  Leder=  und  Riemwerb.
  507.  *½*“
Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Dosen-Fabrikanten
  Abele  in  Stuttgart  auf  die  von  ihm  dargelegten  ausgebüchsten  Tabacksdosen-Charniere.
  503.

7.  Etend.  Bekannimachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Einführungs-Patents  an  Franz

Durand  aus  Parie  und  David  Franz  Ruchet  aus  Aigle,  auf  Verrichtungen  an  Lederspalt-Maschinen
  zu  Erzeugung  cplindrischer  Geräthe  aus  Leder.  576.

Königl.  Verordnung,  eine  außerordentliche  Bersammlung  der  Stände  des  Landes  betreffend.

  505.
Königl.  Dekret.  Bekanntmachung  des  zwischen  den  Staaten  des  Zoll-Vereins  und  denen

des  Steuer-Vereins  wegen  Beförderung  der  gegenseiligen  Verkehrs-Berhältnisse  geschlossenen

Vertrags  betreffend.  509.

.  Justiz-Ministerium.  VBorladung  der  Rechts-Candidaten  zu  der  ersten  höheren  Dientt-Prüfung.

  505.
Finanz  Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zutheilung  des  Reviers  Wachbach,
  Forstamts  Mergentheim,  zum  Kameralamt  Mergentheim.  578.

Oecember.

.  Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung  der  Uebersichten  über  die  Geschäftsthätigkeit  der

Justiz-Behörden  in  der  Periode  vom  1.  Juli  1815  bis  30.  Juni  1846.  882.
Ministerium  dee  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten
boheren  Regierungsdienst-Prüfung.  576.

Ebenr.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  lebenslänglichen  Mitglieds  der  ersten
Kammer  der  Stände  des  Königreichs.  577.
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        8
te

616

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffent  die  Vertheilung  ven  Preisen
für  verzüglich  gehechelten  Flachs  vom  Jahre  1846.  577.

Finanz-Minist  erium.  Bekanmmachung,  betreffend  das  Ergebnis  einer  eisien  höeren
Dienstprüfung  im  Finanzfache  583.

Eben  d.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  höheren  Finanzdienst.-Prusung.  587.
Evangel.  Sonode.  Bekanntmachung.  betreffend  die  Vertheilung  der  Srurdal.  Prämien  für
evangelische  Schulmeister,  Umerlehrer  und  Lebrgehülfen.  595.

Ebtenr.  Preise-Vertheilung  an  evangelische  Schullehrer  für  die  Beamwertung  einer  Preiefrage
und  Bekanntmadlung  einer  neuen  Preis-Aufgabe.  595.

.  Justiz-Minisierium.  Wohnsitz=  Berändcrung  eines  Rechts-Censulenten.  582.

Ministerium  des  Innern.  Bekanmmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Universität,
  585.

Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  silbernen  Verdienn-Medaille
  an  den  Hausmeister  Wieland  zu  Gotteszell.  582.

Ebend.  Ergebniß  der  Semester-Prufung  der  Justiz-Referendärc  in  den  Menaten  November
und  December  1846.  595.

Katholischer  Kirchenratb.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  iu  Lant  Kapitels-Kämmerern.
  596.

Justiz-Miniüerium.  Wobnsitz-Beränderung  eines  Rechts-Consolenten.  598.

2.  Mini  sterium  des  Innern.  W##fugung,  betreffend  die  Abänderung  der  Mericamenten:

Tare.  5385.

II.
Alphabetisches  Sach-Register.

A.

Abzugsfreiheit.  Bekanntmachung.  betreffend  die  Abzugsfreiheit  gegenüber  von  dem  Konigrciche

Belgich.  174.

Adel.  Bekanmmachung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaration  vom  5.  Dec.  1821  über  die

ktaatsrechtlichen  Verbäliisse  des  ritterschaftlichen  Adels  in  Beziehung  auf  die  Grasen  zu
Casiel-Dischingen  als  Besitzer  der  Rittergurer  Berg  und  Schelelingen.  I##.
Desgl.  in  Beziehung  auf  den  Grafen  v.  Linden  als  Besisker  des  Rutergule  Burgberg.
  507.  Verleihung  einer  Präbende  für  Fräulein  vem  rilteischaftlicken  Adel.  232.

Adelstan  d.  Verleihung  des  erblichen  Adelstands  an  den  Geheimen-Legatiens-Sckretär

Abele.  257.
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        617

Amts-Körperschaften.  Bekanntmachung  der  Hauptergebnisse  der  ökonomischen  Verwaltung
der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  nach  dem  Stande  vom  530  Juni  1844.  575.

Anatomische  Anstalten.  Verfügung,  betreffend  die  Ablieferung  von  Leichnamen  an  die  anatomischen
  Anstalten  des  Königreichs.  5.

Anbring-Gebühren.  Verfügung,  betreffend  die  Absiellung  des  Anbring-Gebühren=  Bezug5
der  Umgelds-Cemmissäre.  23.

Arzncimittel.  Versügung,  betreffend  die  Abänderung  in  der  Tare  derselben.  585.

Ausgewiesene.  Bekanntmachung  einer  Uebereinkunft  mit  der  K.  Preußischen  Regierung  wegen
gegenseitiger  Uebernahme  der  Ausgewiesenen.  9.  Desgl  mit  der  K.  Sächsischen  Regierung
  wegen  gegenseitiger  Uebernabme  der  Ansgewiesenen.  225.

Aubhebung.  Vorladung  der  Militärpflichtigen  zu  der  Ziehung  des  Lerses  und  der  Musterung
für  die  Aushebung  ven  1816.  20.  Repartiticn  der  Contingente  von  der  Rekruten-Aushbebung
  von  1846.  111.  Bekanntmachung  der  Loosnummern,  mit  denen  die  Contingente
  für  die  diestjäbrige  Aushebung  schließen.  239  Verfügung,  die  Aushebung  für  das
Jahr  1847  betreffend.  475.

Auélicser  ung.  Verfügung,  betreffend  den  Ersatz  der  durch  die  Auslieferung  von  Verbrechern
an  das  Auöland  entstandenen  Kosten.  497.

Auswanderung.  Bekannimachung,  betreffend  die  Ausstellung  von  Reisepässen  an  Auswaunderer
nach  Siebenbürgen.  163.  Deegl.  nach  Ungarn  und  Siebenbürgen.  356.  Bekannmachung
  in  Brreff  der  Auswanderung  nach  Amerifa.  257.  Aufüell  ung  eines  Agenten
in  Mannbeim  zur  Veralhung  der  Auswanderer  bei  ibhrer  Einschiffung  daselbst.  561.

Aus  wärtige  Verbältnisse;  mit

Baden.  K.  Verordnung,  betrefsend  den  Staats-Vertrag  zur  Auflosung  der  Hebeilsgemeinschaft
  in  den  Orten  Widdern  und  Edelfingen.  127.  Bekanntmachung,  betreffend  den
Vollzug  dieses  Staats-Verkrags.  247.  Bekanntmachung,  betressend  die  bei  den  Gretherzoglich
  Badischen  Gerichten  anhängigen  Prezesse  aus  dem  Orte  Widdern.  135.

Belgien.  Bekanntmathung,  betreffend  die  Abzugesfreiheit  gegenüber  von  dem  Königreiche
Belgien.  175.

Frankreich.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermäßigung  der  Taren  bei  dem  Correspon:
denz-Verkehr  mit  Frankreich.  224.

Hobenzollern-Heching  en.  Berfügung,  die  Oberappellatiens-Gerichtö=  Ordnung  für
das  Fursienthum  Hohenzellern-Hechingen  betreffend.  115.

Oesierreichische  Staaten.  Bekanmmachung  in  Betreff  der  Ausstellung  ven  Reisepässen
  an  Auswanderer  noch  Siebenbürgen.  164.  Desgl  nach  Ungarn  und  Siebenburgen.
  556.

Portugal.  Handels-Vertrag  zwischen  dem  Könige  ven  Württemberg  und  der  Konigin
von  Portugal.  57.
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        618

Preussen.  Bekanntmachung  der  Uebereinkunft  mil  der  K.  Preupischen  Regierung  megen
gegenseitiger  Uebernahme  der  Ausgewiesenen.  9.

Sachsen.  Bekanntmachung  einer  Uebereinkunst  mit  der  K.  Sächsischen  Regierung  wegen
gegenseitiger  Uebernahme  der  Ausgewiesenen.  225.

B.

Belobungen,  ösfentliche  und  Belohnungen.  Belobung  mehrerer  Landjäger.  21.  518.
Belobung  des  Stadtschultheissen  Schuld  und  des  Schultheisen  Roller.  357.

Bevölkerung.  Verfügung,  betreffend  die  Aufnahme  der  Bevolkerung  für  den  Zollverein.  365.

Bezirks-Schulaufseber.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  zu  Bezirks-Schulaufsehern.
  7.

Bittschriften,  l.  Eingaben.

Blinden=  und  Taubsiummen-Institut  zu  Gmün  d.  Festsetzung  des  für  die  Zeglinge
desselben  zu  entrichtenden  Kosigeldes.  67.

Brandversicherungö  -Anstalten.  Bekanntmachung,  betressend  die  Versicherung  beweg-=lichen
  Vermögens  gegen  Brandschaden  durch  die  Brandversicherungs-Bank  für  Deutschland
  in  Leipzig.  154.  Bekanntmachung,  betreffend  die  in  den  Personen  der  Aachen-Münchner
  Feuerversicherungs-Gesellschaft  eingetretene  Veränderung.  155.  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Einstellung  der  Wirksamkeit  der  zur  Versicherung  beweglichen

—  Vermögens  gegen  Brandschaden  in  Paris  bestehenden  Gesellschaft  'Urhaine  155.  Rechenschaft
  über  die  Verwaltung  der  allgemeinen  Brandschadens-Versich  95-Kasse  auf  das
Jahr  1844—45.  262.  Verfügung,  betreffend  die  Brandschadens-  Umlage  für  das  Etats-Jahr
  1846  —47.  200.  Eustellung  der  Wirksamkeit  der  Feuerversicherungs-Anstalt  der
baierischen  Hypetbeken=  und  Wechselbank.  355.  Aufstellung  eines  andern  Haupl-Agenten
für  die  Leipziger  Feuerrersicherungs-Anstalt.  355.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Versicherung
  beweglichen  Vermögens  gegen  Brandschaden  durch  die  Glebe=  Assecuranz  in
Londen.  408  Bekanmmachung,  betreffend  die  Vereinigung  der  Badischen  Gesellschaft
des  Phönir  mit  der  Frankfurter  Versicherungs-Gesellschaft  gegen  Feuerschaden.  455.
Bekanntmachung,  bewesfend  die  Aufstellung  eines  neuen  Hauptagenten  für  die  Mobiliar=Feuerversicherungs-Gesellschaft
  Colonia  zu  Koöln.  456.

Bundesfestung,  f.  Festung.

*"

C.

Capitalsteuer,  s.  Steuern.
Capitels-Kämmerer,  s.  Kapitels-Kämmerer.
Central-Kirchenkasse,  s.  Isruaelitische  Central-Kirchenkassen.
        <pb n="663" />
        619

Convikte.  Bekanntmachung,  betreffend  die  dießjährige  Aufnahme  in  die  niederen  Convikte.  421.
Desgl.  in  das  höhere  Cenvikt  (Wilhelmsstift)  zu  Tübingen.  445.

D.

Dolmetscher.  Aufslellung  eines  solchen  für  die  polnische  Sprache.  552.

Druckschriften.  Verbot  der  Druckschrift:  Drei  Sendschreiben  des  heiligen  apostelischen  Stables
an  den  verstorbenen  Bischoff  ven  Rettenburg,  Johann  Baptist  v.  Keller.  Als  Einleitung
  ein  Wort  an  die  Katbeliken  in  Wörttemberg  1605.  Verbot  einer  lithegraphirten
Carrikatur  auf  seine  Heiligkeit  den  Pabss.  252.  Verbot  der  Druckschrifl:  Dreißig
Kriegs-Artikel  der  neuen  Zeit  für  Offiziere  und  Gemeine  in  despolischen  Staaten  von
Karl  Heinzen.  196.

E.

Edelfingen.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Staats-Vertrag  zur  Auflösung  der  Hoheits-Gemeinschaft
  in  den  Orten  Widdern  und  Edelfingen.  127.  Bekanntmachung,  betreffend  den
Vollzug  dieses  Staats-Vertrags.  247.

Ebrenzeichen.  Erlanbniß  zur  Annahme  fremder  Ehrenzeichen.  308.

Eides-Leistungen.  Verfügung,  betreffend  die  Ferm  der  Abnahme  voen  Zeugeneiden  in  Poelizei-Administrativ=
  und  Fersistrossachen.  309.  Verfügung,  belreffend  die  Abnahme  von
Eiden,  ouf  welche  ein  Privat-Schiedsgericht  erkannt  hat  344.

Eingaben.  K.  Berordnung,  betreffend  die  Form  der  Eingaben  an  die  Staatsbehörden.  287.

Eisenbahnen.  Verfügung,  betreffend  die  technische  Oberleizung  des  Baues  der  Staats-Eisenbahnen.
  145.

Erfindungen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Jahres=  (September-)  Preise  für  technische  und
landwirthschaftliche  Erfindungen  und  Leistungen.  100.  Ertheilung  dieser  Preise.  16.

Ertrapost-Taxe.  Festsetzung  derselben.  86.  —

Festung.  Bekanmwachung,  betreffend  die  Einsetzung  einer  Artilleric-Ausrüstangs-Oirektien  für
die  Vundesfestung  Ulm.  30.  Ernennung  des  K.  K.  österreichischen  Artillerie-Oberstlieutenants
  Schuknech  zum  Artilleric  =  Ausrüstungs=  Direkter  bei  der  Bundesfestung
Ulm.  292.

Flachs.  Bekannimachung,  betreffend  die  Bertheilung  von  Preisen  für  vorzüglichen  gehechelten  Flachs
vom  Jahr  1805.  27.  Aussetzung  von  Preeisn  für  die  Erzeugung  vorzüglichen  Flachses
im  Jahre  1846.  155.  Vertheilung  dieser  Preise.  577.
        <pb n="664" />
        620

Flachsröste-Gruben.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vertheilung  von  Preisen  für  zweckmäßig
angelegte  Flachsröstegruben  und  die  Aussetzung  neuer  Preise  fuͤr  solche  Anlagen.  86.

Forstrevier-Eintheilung.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  veränderte  Einthellung  einiger
Reviere  des  Forüs  Weingarten.  405.  Bekannimachung,  betreffend  die  Zuthellung  des
Reviers  Wachbach  zum  Kameralamte  Mergentheim.  578.

Forstwesen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abstellung  neuer  Jagd=  und  Aeckerichs-Zinse  für
das  K.  Kammergut  bei  Waldrodungen.  300.

Fräuleinstift  zu  Obernenfeld.  Verleihung  einer  Präbende  bei  demselben.  232.

G.

Gebühren.  K.  Vererdnung,  betreffend  die  Gebühren  der  Zeugen  in  Civil-Prozessen.  155.  Bekanntmachung
  in  Betreff  einer  Modifikation  der  K.  Verordnung  vom  1.  Juli  1841  binsichtlich
  der  Gebühren  der  Gemeinde-Diener.  162.

Gesangene.  Verfügung,  betressend  die  Erhöhung  des  Koftpreises  für  die  Gesangenen  bei  den
Bezirksstellen.  455.  Verfügung,  betreffend  die  Eröffnung  der  Strafanstalt  für  jugendliche
  Gefangene  in  Hall.  454.

Gesängnisse.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Bekannlmachung  der  Hausordnung  für  die  bezirksgerichtlichen
  Gesängnisse.  131.  Hausordnung  für  die  bezirksgerichtlichen  Gesängnisse.  182.

Geisteskranke.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Compelenz  für  das  Erkenmuiß  über  die  Entmündigung
  geisteskranker  Personen.  75.  ·

Gemeindebezirks-Eintheilung.  Veränderung  in  der  Classen-Eintheilung  der  Gemeinde

Eruibingen.  33.  Desgl.  der  Gemeinde  Simmozheim.  66.  Diögl.  der  Stadigemeinde

Geppingen.  91.  Desgl.  der  Gemeinde  Neustadt,  O.  A.  Waidlingen.  100.  Desgl.  der
Gemeinde  Wiernsbeim.  284.  Desal.  der  Gemeinde  Oberkechen.  291.  Desgl.  der
Gemeinde  Leidringen.  308.  Desgl.  der  Gemeinde  Kirchenkirnberg.  421.  Desgl.  der
Gemeinde  Neckartenzlingen.  458.  Desgl.  der  Gemeinde  Reringen.  506  Wereinigung
des  Weilers  Ressach  mit  der  Gemeinde  Oberbausen.  357.  Zutheilung  der  Parzelle
Auhef  an  die  Gemeinde  Zußderf.  308.  Desgl  der  Parzelle  Umbrechts  an  die  Gemeinde
Ellwangen.  456.

Gemeinde-Diener.  Bekanmmachung  in  Betreff  einer  Medifikation  der  K.  Verordnung  vom
4.  Juli  1841  hinsichtlich  der  Gebühren  der  Gemeinde-Diener.  162.

Gemeinden.  Bekanmmachung  der  Haupt-Ergebnisse  der  ekonemischen  Verwalzung  der  Amiskörperschaften
  und  Gemeinden  nach  dem  Stande  vom  30.  Juni  184  1.  575.
Gemeinde-Räthe.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Oeffentlichkeit  der  Verbandlungen  der  Gemeinde-Räthe.
  150.  Verfügung,  betreffend  die  Verwahrung  ven  Testamenten  bei  den

Notaren  und  Gemeinde-Räthen.  453.
        <pb n="665" />
        621

Getreide.  Verfügung,  betreffend  den  zeitlichen  zollfreien  Einlaß  von  Getreide  in  das  Koͤnigreich.
39.  Vertrag  des  Finanz=  Ministers  an  Seine  Königliche  Majestät,  betressend  die  im
Etats-Johre  1845—46  im  Kreise  der  Verwaltung  des  Finanz-Departements  vollzogenen
Maaßregeln  wegen  der  Getreide-Theurung.  389.  Verfügung  in  Betreff  des  veranstebenden
  Vertrages.  398.  Verfügung,  betreffend  die  an  bofkammerliche  Gemeinden
at  gereichten  Getreide-Unterstülungen.  401.  Verfügung,  betreffend  den  zeitlichen  Erlaß
des  Eingangszolles  von  Mehl  und  Müblenfabrikaten,  Getreide  und  Hülsenfrüchren.  411.
Weitere  Verfügung,  betreffend  den  zeitlichen  Erlaß  des  Eingangszolles  von  Getreide
und  Hülsenfrüchten,  Mehl  und  andern  Mühlenfabrifaten.  497.  K.  Verordnung,  betreffend

den  Ausgangsiell  von  dem  über  die  Zollvereins-Grenze  ausgebenden  Gelreide  und  von
Hülsenfrüchten.  465.

Grasenwürde.  Bekanmmachung,  betressend  die  dem  Maser,  Freiherrn  v.  Linden  ertbeille

Erlaubniß  zur  Annahme  der  Grasenwürde.  289.

D.

Handels-Vertrag  zwischen  dem  Könige  von  Würtlemberg  und  der  Koönigin  von  Portugal.  ö7.

Haus-Ordnungen.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Bekanmtmmachung  der  Haus-Ordnung  für
die  bezirksgerichtlichen  Gesängnisse.  181.  Hausordnung  kfür  die  bezirkégerichtlichen  Gefängnisse.
  182.  Einrichtung  der  Gefängnisse.  182.  PV.  1  —  10.  Vorschriften  für  die
Gesangenen  und  die  Behandlung  derselben.  135.  d6.  11  —  25.  Vorschristen  für  den
Gesangenwärter.  190.  A##  26  —  46.  Vorschriften  für  die  Bezirks-Richter.  197.
W.  45  —  51.

Hülsenfrüchte.  Verfügung,  betreffend  den  zeitlichen  zollfreien  Einlaß  von  Hülsenfrüchten  in
das  Kenigreich.  200.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Ausgangszoll  von  dem  über  die
Zellvereins-Grenze  ausgebenden  Getreide  und  von  Hülsenfrüchten.  468.

G
V

JIrrenpsleg-Anstalt  Zwiefalten.  Statut  derselben.  200.  Zweck  und  Bestimmung
der  Anstalt.  209.  JS,  1.  2.  Unterhaltung  der  Anstalt.  210.  §.  5.  Beaussichtigung
der  Verwaltung  der  Anstalt.  210.  88.  4—12.  Benützung  der  Anstalt.  212.  66.  13  -  34.

Ilraelitische  Cenkral-Kirchenkasse.  Ergebnisse  der  Rechnung  dersellen  für  das  Etats-Jahr
  1844  —45.  385.

Juristische  Personen,  s.  moralische  Personen.

Justis-Beheörden,  s.  Recht  Spflege.

K.

Kalender.  Bekanntmachung  in  Belreff  des  Preises  des  Quart-Kalenders  für  das  Jahr  18/7.
497.

4
        <pb n="666" />
        622

Kammergut.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abstellung  neuer  Jagd=  und  Aeckerichs-Zinse  für
das  K.  Kammergut  bei  Waldrodungen.  300.

Kapitalsteuer,  s.  Steuern.

Kapitels-Kämmerer.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  zu  Landkapitels-Kämmerern.  506.

Kirchen-Baukosten.  Bekanntmachung  der  im  Etats-Jahr  1845—46  zu  Kirchen-,  Pfarr=  und
Schulhaus-Baukosten  aus  der  Staalskasse  bewilligten  Beiträge.  355.

Kirchen-Convente.  Bekannmmachung,  die  kirchenconventliche  Behandlung  der  zur  berrschenden
Ortsreligion  sich  nicht  bekennenden  christlichen  Einwohner  betreffend.  67.  Bekanntmachung.
betreffend  die  Theilnahme  der  Lehrer  an  lateinischen  und  Realschulen  an  den  Verbandlungen
  der  Kirchen-Convente  in  Schulangelegenheiten.  96.

Kirchenwesen,  evangelisches.  Errichtung  einer  Parrverweserei  in  Rietheim.  95.  Desgl.
einer  Pfarrei  zu  Schura.  94.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Theilnahme  der  Lebrer
an  lateinischen  und  Realschulen  an  den  Verhandlungen  der  Kirchen-Convente  in
Schulangelegenheiten.  96.  Aufstellung  eines  ständigen  evangelischen  Pfarrverwesers  in
Schönthal.  164.  «

Kirchcnwcskn,israelitisches.ErgebnissederRechnungdetiskaklikischenCentral-KirchenkasscfürdasEtatd:Ial)r48M-!I5.383.


Kircl)einvesen,katholisch-ABekanntmachung,betreffenddirkikchenconvcntlichc  Behandlung
der-zurhkrrschcndenOrts-ReligionsichnichtbekennendenchristlichenEimvohmr.67«
Errichtung  einer  katholischen  Pfarrei  für  die  Gemeinde  Deubach  mit  Sailibeim.  164.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  zu  Landcapitels-  Kämmerern.  596.

Kostgeld.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Festsetzung  des  für  die  Zöglinge  des  Taubsiummenund
  Blinden-Instituts  zu  Gmünd  zu  entrichtenden  Kostgeldes.  67.  Verfügung,  belref:
fend  die  Erhöhung  des  Kostpreises  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksstellen.  455.

L.

7

Landes-Universität,  (.  Universität.

Landjäger-Corps.  Auszeichnung  mebrerer  Landsäger.  20.  316.  Bekanmwmachung,  betressend
die  Dienstthätigkeit  des  Landjäger-Corps  in  dem  Verwalungs=  Jahr  1845—  46.  331.

Landcapitels-Kämmerer.  Bekannimachung,  betreffend  die  Ernennung  zu  solchen.  696.

Landstände,  s.  Ständeversammlung.  »

Land-  und  forstwirthschaftliches  Institut.  Vertheilung  von  Preisen  an  die  Zöglinge
desselben.  467.

Landwirtbschaftliches  Fest.  Dießjährige  Feier  desselben.  530.

Lehrer.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Theilnahme  der  Lehrer  au  lateinischen  und  Realschulen
an  den  Verhandlungen  der  Kirchen-Convente  in  Schulangelegenheiten.  96.
Leichname.  Verfügung,  betreffend  die  Ablieferung  von  Leichnamen  an  die  anatemischen  Anstalten

des  Königreichs.  5.
Lithographien.  Verbot  einer  lithographirten  Carrikalur  auf  seine  Heiligkeit  den  Pabst.  252.
        <pb n="667" />
        623
M.

Maschinen-Fabrik  in  Eäklingen.  Bekanmmachung,  bekreffend  die  Verleihung  der  Rechie
einer  juristischen  Person  an  die  unter  der  Firma:  Maschinenfabrik  in  Eßlingen  gegründete
anonyme  Gesellschaft.  176.  .

Medicinal-Wesen.  Statut  der  Irren-Pfleganstalt  Zwiesalten.  209.

Medikamenten-Tare.  Verfügung,  betreffend  die  Abänderungen  derselben.  585.

Militär-Wesen.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Einsetzung  einer  Artillerie-Aus  üstungs-Direklion
  für  die  Bundesfestung  Ulm.  39.

Moralische  Persenen.  Verleihung  der  Rechte  einer  meralischen  Persen  an  die  Sophienpflege
in  Lustnau.  66.  Deögl.  an  die  unter  der  Firma:  Maschinen=  Fabrik  in  Eßlingen  ge-Kründete
  anenyme  Gesellschaft.  176.  Desgl.  an  den  Württembergischen  Schullehrer-Umerstühungs-Verein.
  284.  Dekgl.  an  die  Aklien-Gesellschaft  für  Dampf=  und  Ruder-Schifffahrt
  auf  der  Donau.  291.

N.

Neckarzolle.  Verfügung.  brireffend  die  Ermäßigung  der  Neckarzolle.  128.
Notunc.  Verfügung  belweffend  die  Verwabrung  von  Testumenten  bei  den  Nolaren  und  Gemeinde-Rälben.
  453.

O.

Oberamtes-Thierärzte,  f.  Thierärzte.
Ober-Reallehrstellen.  Bekanntmachung  über  den  Bildungelauf  und  die  Prüsung  der  Caudidaten
  für  Real-  und  Ober-Reallehrtclicn.  34.
Ober  Tribunal.  Verfügung,  die  Operappellalions-Gerichts-Ordnung  für  da5  Fürstenthum  Hobengsollern-Hechingen
  betreffend.  115.  ·
Oeffentlichkeit.  Bekannimmachung,  betreffend  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  der  Gemeinde-MRätbe.
  150.

Ofstiziers-Bildungs-Anstalt.  Bekannemachung  in  Betreff  der  Aufnahme  von  Zöglingen
in  dieselbe.  330.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  Prüfung  zur  Aufnahme  in  dieselbe.
  461.

Osslziers-Zöglinge.  Aufruf  der  Bewerter  für  die  Aufnahme  als  Regiments-Offigiers=Zöglinge.
  339.

Orden.  Verleihung  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone.  1.  71.  83.  91.  137.  161.
2/15.  305.  367.  407.  419.  420.  499.  Desgl.  des  Friedrich-Ordené.  83.  279.
519.  485.  Erlanbnih  zur  Annahme  fremder  Orden.  147.  31.  84.  92.  167.  255.
288.  327.  387.  399.  435.  475.  477.  485.  573.
        <pb n="668" />
        Patente.

624

P.

Verleihung  eines  Patenté  an  den  Damastweber  Schmidt  auf  eine  Anwendungsart
der  Jacquard-Webmaschine.  4.Deegl.  an  den  Wagnermeister  Kümmerle  auf  eine
Maschine  zum  Zerreiben  des  Obstes.  5.  Desgl.  an  den  Fabrikbesiker  Straßer  auf
eine  Einrichtung  zur  Erzeugung  ven  Stabeisen  und  Stahl  aus  altem  Schmid-,  Schmelzoder
  Puddel-Eisen.  27.  Desgl.  an  den  Mechaniker  Flor  auf  eine  Methede  chemischer
Zubereitung  des  Terfes.  65.  Desgl.  an  den  Spenglermeister  Grimm  auf  Einrichlungen
  an  Zimmerêfen.  75.  Desgl.  an  den  Mechaniker  Schilling  auf  eine  verbesserte
Censtruktion  der  Ventilkästen  und  Ventile  bei  deppell  wirkenden  Pumpen.  140.  Dekgl.
an  den  Freiherrn  Karl  v.  Hügel  auf  einen  Apparat  zur  Heizung  mit  erwärmter  Luft.
235.  Desgl.  an  den  Mechaniker  Egger  auf  eine  Einrichtung  an  mechanischen  Webstühlen.
  276.  Desgl.  an  den  Sattler  Friese  auf  Verbesserungen  in  dem  Bau  der
Reitsättel.  201.  Desgl.  an  Johannes  Bürk  auf  ein  Instrument  zum  Ausmessen  stehender
  Baumstämme.  206.  ODesgl.  an  den  Schlesser  Keinath  auf  eine  Scheere  zum
Abschneiden  stärkerer  Buumzweige  und  Gesträuche.  535.  Desgl.  an  den  Leimfabrikanten
Munk  auf  die  Ferligung  kunstlich  nachgrahmter  Elkenbeinsourniere.  361.  Deögl.  an
den  Leinewebermeister  Weber  auf  eine  Verdesserung  des  Weberschiffes.  389.  Desgl.
an  den  Werkmeister  Bek  auf  eine  neue  Art  von  rinnenförmigen  Platten  für  Dachbedeckung.
  408.  Deegl.  an  den  Papier-Fabrikanten  Volter  auf  ein  Verfahren  zur
Verarbeitung  von  Helz  in  eine  breiartige  Masse.  A80.  Deegl.  an  den  Techniker  Pierre
Pascal  Kauvelle  enf  einen  Apparat  zum  Vohren  artesischer  Brunnen.  506.  Dekgl.
an  den  Kaufmann  Hardegg  auf  die  Compesttien  einer  Salbe  für  das  Leder=  und
Riemwerk.  507.  Deésgl.  an  den  Desenfadrikanten  Abele  auf  ausgebüchöle  Tabacksdesen-Charniere.
  508.  Desgl.  an  Fran;  Durand  und  David  Franz  Ruchet  auf
Vorrichtungen  an  Lederspalt-Maschinen  zur  Erzeugung  evlindrischer  Gerätle  aus  Leder.
576.  WVerlängerung  des  dem  Kurferschmid  Kirchdorfer  erthbeillten  Palents  auf  neue
Einrichtungen  an  Dampfden##llir-Apparaten.  166.  Desgl.  des  dem  Baumeister  Ippich
verliebenen  Patents  auf  eine  Steinschneid-Maschine.  438.  Erloschung  des  dem  Schulmacheimeister
  Fischer  ertheilten  Palents  auf  eine  Verrichtung  zur  Befestigung  ven
Ueberschuhen.  7.

Paßwese  u.  Bekanmmachung  in  Beireff  der  Aus#ellung  ven  Reiserässen  an  Auswanderer  nach

Pension

Siebenbürgen.  I61.  Desgl.  an  Auswanderer  nach  Ungarn  und  Siebenburgen.  356.

.=  Anstalten.  Rechnungs-Ergebnisse  der  Pensiens=  und  der  Witiwen-Kasse  der  bei

den  höberen  und  mintleren  öffentlichen  Unterrichts-Anstalten  und  den  lateinischen  und
Realschulen  angeltellten  Diener  vom  1.  Juli  1841—45.  75.  Bekanntmachung.  betressend
den  Stand  der  Pensions-Anstalt  für  die  Henterbliebenen  der  Eivil-Staatsdiener.  113.
Bekanmmachung  der  Rechnungs-Ergebnisse  der  Pensions=  und  der  Wiltwen-Kasse  für
        <pb n="669" />
        625
Volks--Schullehrer  vom  1.  Juli  1844  —  45.  235.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Betrag

  der  Pensionen  für  die  Hinterbliebenen  von  Volks-Schullehrern  in  der  Etatsperiode
1815  —48.  361.

Psarrhaus-Baukosten.  Bekanntmachung  der  im  Etats-Jahr  1845  —  46  zu  Kirchen-,  Pfarrund

  Schulhaus-Baukosten  aus  der  Staatslasse  bewilligten  Beiträge.  335.

Plarrstellen.  Errichtung  einer  evangelischen  Parrverweserci  in  Rietheim.  95.  Desgl.  einer

evangelischen  Pforrei  zu  Schura.  94.  Dezgl.  einer  katholischen  Pfarrei  für  die  Gemeinde
Deubach  mit  Sailtheim.  164.  Desgl.  einer  evangelischen  Pfarrverweserei  in  Schönthal.
  164.

Erledigte  Pfarrstellen  in:
Nalen,  Helfersstelle.  508.  Aistaig.  41.  Altshansen,  Caplanei.  579.  Amtzell.  ál.
Aschhaufen.  227.  Aurich  244.  Backnang,  Helfersstelle.  454.  Bergatreuthe,  Caplanei.
114.  Biberach,  katholische  Stadtpfarrei.  476.  Biberach,  Maria-Caplanei.  114.  Binswangen.
  579.  Bissingen.  25.  Vondorf.  41.  Böhringen.  227.  Brackenheim,
Dekanat.  160.  Calw,  Helfersstelle.  366.  Deubach.  254.  Eberdingen.  207.  Ebingen,
  Stadtpfarrei.  998.  Egatekirch.  526.  Ehingen.  Georgs-Caplanei.  157.  Ellwangen,
  evangelische  Stadtpfarrei.  90.  Enzweibingen.  366.  Erikderf.  160.  Ersingen.
  200.  Eßlingen,  kalbolische  Stadtpfarrei.  244.  Enbach.  30.  Fleinheim.  Al.
Galinau,  Caplanci.  160.  Gärtringen.  484.  Geradstetten.  492.  Gerstetten.  A76.
(Imünd  Nifkelaus-Caplanei.  254.  Gernbofen.  250.  Gronau.  254.  Grofschafhansen.
  254.  Hausen  ob  Verena.  295.  Hegnach.  8.  Heilbrenn,  Dekanat.  450.  Heilbrenn,
  zweile  Sladtpfarrstelle.  579.  Herrenberg,  Helfersstelle.  597.  Heuchlingen.  254.
Hirschau.  250  Horkbeim.  106  Hopfgheim.  406.  Kleinaspach.  80.  Kohlsteiten.
254.  Korb.  207.  Kuppingen.  3566.  Leurkirch,  evangelische  Helfersstelle.  326.  Lorch,
Helferesielle.  492.  508.  Marschallkenzimmern.  162.  Massenbach.  597.  Mergentbemi.
  Dekanat.  68.  Mechenwangen.  254.  Möckmühl,  Helfersstelle.  82.  Mössingen.
5  10.  Nellingen.  406.  Neuenstadt  am  Kocher,  Helfersstelle.  114.  Niederhofen.  41.
Niedernau.  570.  Nordhausen.  90.  Oberkochen.  160  Obernderf.  172.  Oedenwaldsletten.
  80.  Oppelsbohm.  166.  Oeschelbronn.  597.  Pfaffenhefen.  90.  Rathshausen.
  498.  Navensburg,  Franz-Caplanei.  166.  Ravensburg,  katbelische  Stadtpfarrstelle.
  179.  Remlingen,  zweite  Helferéntelle.  354.  Rietenau.  147.  Schlath.  90.
Schmalcggq.  291.  Schömthal.  579.  Schussenried,  Bincenz-Caplanei.  90.  Simmersfeid.
  366.  Spiegelberg.  250.  Sleinenberg.  579.  Stungart,  Oberhelfersstelle  an  der
Stiftérirche.  s.  Stuligart,  zweite  Helfexssielle  an  der  Siiftskirche.  114.  Sulz.  8.
Titnang.  Dekanat.  3.  Tuchtelfingen.  8.  Unterboihingen.  492.  Unterbeinricth.
310.  Untersontbeim.  579.  U#rlau.  311.  Bobringen.  510.  Waldderf.  283.  Wangen.
  503.  Weilheim.  294.  Wendlingen.  227.  Widdern,  Stadlpfarrei.  412.  Wildberg,
  Stadtpfarrei.  207.  Winterlingen.  90.  Winterstettenderf.  598.  Winzerhau-
        <pb n="670" />
        626

sen.  492.  Wittendorf.  303.  Wuchzenhofen.  90.  Wuͤstenroth.  250.  285.  Zaberfeld.
  340.  Zainingen.  30.  Zwiefalten,  Dekanat.  160.  310.

Pferde.  Verfügung,  betreffend  Maaßregeln  gegen  Verbreitung  der  Rotz-  und  Wurmkrankheiten
unter  den  Pferden.  43.

Postwesen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Befugnik  der  Postverwaltung  zum  Nebeneinander=6

  frannen  ven  drei  Pferden  bei  dem  Dinkelsbühl-Wertheimer  Eilwagen-Curse.  33.  Festsetzung
  drr  Ertrapost-Taxe.  86.  Verbindung  einer  Posterpedition  mit  der  Posihalterei
Obersontheim.  94.  Errichtung  einer  Posterpedition  zu  Ilshofen.  93.  Bekanntmachung,
betreffend  die  Portefreiheit  der  öffentlichen  milden  Stiftungen.  175.  Errichtung  eines
Postamtes  zu  Welzheim.  176.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermäßsigung  der  Tare
bei  dem  Cerrespendenz-Verkehr  mit  Frankreich.  224.  Errichtung  eines  Postamtes  zu
Grosbenwar.  235.  Distanz-Bestimmungen  für  das  neu  errichtete  Postam  Welzheim.
285.  Bekanmmachung,  betreffend  das  der  Postverwaltung  auf  der  Reute  zwischen  Seul#-gart,
  Freudenstadt  und  Petersthal  vorläufig  gestattete  Nebeneinanderspannen  von  drei
Pferden.  356.  Bekanntmachung,  detreffend  die  Stations-Enifernungen  der  neu  errichteten
  Poststation  zu  Grostbottwar.  425.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Entfernung
zwischen  den  Posistationen  Gaildorf  und  Murrbardt.  457.  Zurückrerlegung  des  Poslamtes
  Denkenthal  nach  Luizhausen.  480.  Entsernung  der  Poststation  Schramberg  von
der  Pesststation  Hausach.  495.  Statiens-Entfernung  zwischen  Gmund  und  Donzderf.
  495.

Präbenden.  Verleihung  einer  Präbende  für  Fräulein  vom  ritterschaftlichen  Mdel.  232.

Prämien,  s.  Preisc.

Preise.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vertheilung  der  Synedal-Prämien  für  evangelische  Schulmeister,
  Unterlehrer  und  Lehrgehülfen.  6.  593.  Ertheilung  ven  Geldprämien  an  mehrere
  Londsäger.  20.  517.  Vertheilung  ven  Preisen  für  vorzüglichen  gehechelten  Flachs
vom  Jahr  1845.  27.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Vertheilung  von  Preisen  für
zweckmäßig  angelegte  Flachsröste-Gruben  und  die  Auésetzung  neuer  Preise  für  solche  Anlagen.
  86.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Johres-(September-)  Preise  für  technische  und
lundwirthschaftliche  Erfindungen  und  Leistungen.  109.  Ertheilung  dieser  Preise.  376.
Aussetzung  ven  Preisen  für  die  Erzeugung  vorzüglichen  Flachses  im  Jahr  1856.  155.
Bertheilung  dieser  Preise.  577.  Vertheilung  von  Preisen  an  die  Zeoglinge  des  landund
  ferstwirthschaftlichen  Institutes  zu  Hehenbeim.  460.  Preise-Vertheilung  an  evangelische
  Schullehrer  für  die  Beantwortung  einer  Preisfrage  und  Bekanmmachung  einer
neuen  Preisaufgabe.  595.

Priester-Seminar.  Bekanmmmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  ersten  Dienstprüfung  für
die  Aufnahme  in  das  Priester-Seminar  zu  Rottenburg.  577.

Priesterweihe.  Bekauntmachung,  betreffend  die  den  Zöglingen  des  Priester-Semimars  ertheilte
Priesterweihe.  456.
        <pb n="671" />
        627

Privatschieds-Gericht,  s.  Schieds-Gerichte.

Prüfungen  Bekauntmachung  über  den  Bildungs-Lauf  und  die  prüsung  der  Candidaten  für  Realund
  Ober-Reallehrstellen.  34.  Bekannimachung,  betreffend  die  Beobchlung  der  Erfordernisse
bei  den  Gesuchen  um  Zulassang  zu  einer  Dienstprüsung  im  Finanz-,  Forst=  oder  Bau-Fache.
172.  Verfügung,  betreffenb  eine  Zusatß=  Bestimmung  zu  der  Königl.  Verordnung  vom
25.  April  4839,  die  Dienstprüfung  im  Justizdepartement  betreffend.  360.  Verfügung,
betreffend  die  Befähigung  und  Prüfung  für  Qberamts-Thierarztöstellen.  362.

Prüfungen:
A.  Im  Jusiiz-Departement:
Resultare  der  Cencuröprüfungen  der  Rechts-Candidaten.  3.  3515.  Desgl.  der  Referendäre.
  282.  595.  Anerdnung  der  Semesterprüfungen  der  Rechts.  Candidaten.  256.  505.
Desgl.  der  Reserendäre.  2053.  478.  Ergebnisse  der  niederen  Dienstprüfungen.  232  (2).
257.  283.
tz.  Im  Departement  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Bei  dem  Ministerium  des  Innern:
Ergebnisse  der  erssen  höheren  Dienstprüfung.  233.  495.  Desgl.  der  zweiten  höberen
Dienstprüfung.  285.  576.

Bei  den  Kreis-Regierungen:
Ergebnisse  der  niederen  Dienstprüfungen.  225.  2649.  258.  276.

Bei  dem  Medicinal-Collegium:

Ergebnisse  der  ersten  Staatsprüsung  in  der  Medicin  und  höberen  Wundarznei-Kunde.
248.  276.  500.  6

Bei  dem  evangelischen  Consisterium:

Ergebnisse  der  ersten  theelegischen  Dienstprüfung.  171.  438.  Ergebniß  der  zweiten
Dienstprüfung  evongelischer  Predigkamts-Candidaten.  338.  Termin  zur  Prüfung  für
die  Aufnahme  in  das  Schullehrer-Seminar  zu  Eßlingen.  141.  Termin  zur  Verprüsung
der  Candidaten  für  den  Schulstand.  142.

Bei  dem  katholischen  Kirchenrathe:

Termine  für  die  Dienstprüfungen  der  Schulmeister  und  Lehrgehülfen.  96.  224.  Termine
für  die  Anstellungsprüfungen  der  katholischen  Geistlichen  für  Kirchendienste.  162.  176.
Ergebnisse  dieser  Prüfungen.  234.  402.  Ergebniß  der  ersten  Dienstprüsung  für  die
Aufnahme  in  das  Priester-Seminar  zu  Rottenburg.  447.

Bei  dem  Studienrathe:  ,
Termin-fürdiePrüfungderUniocksisätS-Ca11didakcti.Is.Termiuzuchstüfungem
n)si«srbieAusnahmeindieniederenkatholischchonviktc;li)dcåql.indusniedere
evangelische  Seminar;  t)  für  die  Ermächtigung  zum  Besuche  der  Universität;  d)  für  die
Aufnahme  in  den  höheren  kathelischen  Convikt;  c)  desgl.  in  das  höhere  evangelische
Seminar.  277.  Ergebnisse  der  Dienstprüfungen  im  Real=  und  Elementar-Lebrfache.  28.
        <pb n="672" />
        628

Ergebnisse  der  Dienstprüfungen  fuͤr  Lehrstellen  an  philologischen  Lebr-Anstalten.  28.
475.
Bei  der  ilraelitischen  Oberkirchen-Behörde:

Ergebnisse  der  Dienstprüfungen  der  Rabbinaks-Candidaten.  7.  252.

C.  Im  Kriegs-Departement:
Aufruf  der  Bewerber  für  die  Aufnahme  als  Regiments-Offizierszeglinge.  339.  Termin  zur
Prüfung  für  die  Aufnahme  in  die  OffizierSbildung=  Ansialt.  259.  Ergebniß  dieser
Prüfung.  461.

I).  Im  Finanz-Departement:
Termine  zur  Vornahme  der  ersten  höheren  Finanz-Dienstprüfung.  205.  449.  Termine
zur  Vornahme  der  zweiten  höheren  Diensprüfung  im  Finanzfache.  451.  Crgebnisse
der  ersten  böheren  Oienstprüfung  im  Finanzfache.  255.  385.  Dezgl.  der  zweilen  höberen
  Finanz-Dienstprüfung.  242.  293.  584.  Ergebnisse  der  niederen  Finanz-Dienstprüfung.
  243.  Termin  zu  Voernahme  einer  ersten  Ferst-Dienstprüfung.  à17.  Ergebnisse
  dieser  Prüfung.  501.  Termin  zu  Vornahme  einer  zweiten  Ferst-Dienstprüäfung  410.
Ergebnisse  dieser  Prüfung.  502.  Ergebniß  einer  ersten  Staarsprüfung  im  Bausadle.
292.  Ergebniß  der  zweiten  Staaksprüfung  im  Fache  des  Hochbauwesent.  2385.

O

Quart-Kalender,  f.  Kalender.
R.

Rabbinats-Candidaten.  Bekanutmachung,  betreffend  das  Resultat  der  im  Menate  December
  1845  vorgenommenen  zweiten  Diensiprüfung  der  Rabbinats-Candidaten.  7.  Ergebniß
  der  ersten  Dienstprüfung  eines  Rabbinals-Candidaten.  252.

Reallehrer-Seminar.  Bekannimachung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Reallehrer-Seminars
an  der  Universität.  106.

Reallehrstellen.  Bekanntmachung  über  den  Bildungslauf  und  die  Prüfung  der  Candidaten
für  Real=  und  Ober-Reallebrstellen.  34.  4

Rechts-Consulenten.  Wohnsitz-Veränderungen  derselben.  65.  93.  247.  252  (20.  453.
582.  593.  Austrict  ven  solchen.  75.  165.  174.  457.  496.

Rechtspflege.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Cempetenz  für  das  Erkenntnis  über  die  Entmündigung
  geisteskranker  Persenen.  75.  Verfügung,  betreffend  die  Oberappellations-Gerichtsordnung
  für  das  Fürstenthum  Hohenzollern-Hechingen.  115.  Bekannimachung,
betreffend  die  bei  den  Großherzoglich  Badischen  Gerichten  anbängigen  Prozesse  aus  dem
Orte  Widdern.  133.  Verfügung,  betreffend  den  Ersatz  der  durch  die  Auslieserung  von
Verbrechern  an  das  Ausland  entstandenen  Kesten.  4387.  Bekannimachung  der  Ueber-
        <pb n="673" />
        629

sichten  über  die  Geschäftsthätigkeit  der  Justiz-Behörden  in  der  Periode  vom  1.  Juli.  1845
bis  30.  Juni  1866.  332.

Referendäre.  Bestellung  von  Justig-Referendären  zweiter  Klasse.  3.  315.  Ulebertritt  selcher
von  den  Gerichtshösen  zu  den  Oberamtsgerichten.  19.  316.

Regierungs-Blatt.  Verfügung,  betreffend  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regierungs-Blall
  auf  da5  Jahr  1857.  645.

Nevier-Eintheilung.  l.  Forstrevier-Einthbeilung.

Ritterguts-Besitzer.  Bollzug  der  K.  Deklaratien  vom  8.  December.  1821  über  die  staatzrechtlichen
  Verhällnisse  des  rikterschaftlichen  Adels  in  Beziebung  auf  die  Grasen  ven  Castel-Dischingen
  als  Besitzer  der  Rittergüter  Berg  und  Schelklingen.  110.  Desgl.  in
Beziehung  auf  den  Grosen  v.  Linden  als  Besitzer  des  Ritterguts  Burgberg.  607.

Robkrankheit  der  Pserde.  Verfügung,  betreffend  die  Maafregeln  gegen  Verbreikung  der
Retz=  und  Wurm-Krankheiten  unter  den  P#e#rden.  45.

Rübensucker.  K.  Vererdnung,  betresfend  die  Besteuerung  des  im  Inlande  erzeugten  Rubenindcfers.
  341.

S.

Schiedsgerichte.  Verfügung,  betreffend  die  Abnahme  von  Eiden,  auf  welche  ein  Prival-Schiedsgericht
  erkanm  hat.  44.

Schulaufseher,  s.  Bezirks-Schulaufseher.

Schuldscheine.  Verfügung,  betreffend  die  Angabe  der  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldscheine
der  Stadt  Stuttgart  zur  Capitalsleuer.  293.

Schulbauê-Baukosten.  Bekanmmachung,  der  im  Etats-Jahr  1845—46  zu  Kirchen-,  Pfarrund
  Schulhaus-  Baukosten  aus  der  Staatskasse  bewilligten  Beiträge.  335.
Schul-Inspektorate.  Bekannimachung  betreffend  die  Besetzung  der  Schul-Inspektorsstelle

zu  Schussenried.  75.

Schullehrer.  Bekanmmachung  der  im  Etats-Jahre  1855  —  46  zu  Ergänzung  unzureichender
Schullehrer  -Gehalle  bewilligten  Beiträge  aus  der  Staatskasse.  353.  Bekanniumchung,
betrefend  den  Betrag  der  Penstonen  für  die  Hinterbliebenen  von  Bolksschullehrern  in
der  Elalsperiode  von  1815—6.  361.

Schullebrer-Unterstützungs-Verein.  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person
an  den  Wurktembergischen  Schullebrer-Umterstützungs-Verein.  234.

Schulwesen,  evangelische.  Termin  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  Schullehrere
Seminar  zu  Eklingen.  lAl.  Termin  zur  Verprüfung  der  Candidaten  für  den  Schulland.
  142.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Theilnahme  der  Lehrer  an  lateinischen
und  Realschulen  an  den  Verhandlungen  der  flirchen-Convente  in  Schul-Angelegenbeiten.
  96.

 

5
        <pb n="674" />
        630

Schulwesen,  katholisches.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  zu  Bezirks-Schulaufsebern.
  7.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  der  Schul-Inspektersstelle  zu
Schussenried.  75.  Bekannimmachung,  betreffend  die  Anmeldung  derjenigen  Schulpräparanden,
  welche  in  ein  Schullehrer-Seminar  vorrücken  wollen.  95.  Bekannimachung,
betreffend  die  Anmeldung  dersenigen  Jüngliuge,  welche  sich  dem  katholischen  Schullehrersiande
  widmen  wollen.  05.  Bekannimachung,  betreffend  die  Anmeldung  derjenigen
Schulamts-Zöglinge,  welche  zur  ersten  Dienstprüfung  (Lebrgebülfen-Prüfung)  zugelassen
werden  wollen.  96.

Seminare.  Bekanntwmachung,  betreffend  die  Anmeldung  derjenigen  Schulpräparanden,  welche  in
ein  Schullehrer-Seminar  vorrücken  wollen.  93.  Bekanmtmachung.  betreffend  die  Aufhebung
des  Reallehrer-Seminars  an  der  Universlät.  106.  Terminc  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme
  in  das  Schullehrer-Seminar  zu  Eßlingen.  141.  Bekannmachung  der  in  das
evangelische  Seminar  zu  Urach  ausgenommenen  Zeglinge.  405.  Deegl.  der  in  das
evangelische  Seminar  zu  Tübingen  aufgenommeiien  Zöglinge.  458.

Sophienpflege  in  Lustnau.  Berleihung  der  Rechte  einer  moralischen  Person  an  dieselbe.  66.

Spar  fasse.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  der  Grundbestimmungen  der  Württenbergischen
  Sparkasse.  26.

Sporteln.  Versügung,  betreffend  die  Sportel-Verzeichnisse  der  Schultheißen-Aemter.  409.

Staats-Behörden.  K.  Vererduung,  betreffend  die  Form  der  Eingaben  an  die  Staatzbebehorden.
  237.

Staats-Eisenbahnen,  s.  Eisenbahnen.

Staatsschuld.  Bekanntmachung,  belreffend  die  Aufnahme  eines  Staats-Anlehens  von  sechs  Millionen
  Gulden.  300.  Berfügung,  verstehende  Bekanntmachung  betreffend.  303.

Staatsschulden-Zahlungskasse.  Dorstellung  der  Rechnungs-Ergebnisse  derselben  von
1844—45.  19.  Verfügung,  betreffend  die  der  Staaksschulden-Zahlungskasse  für  rie
Etals-Jahre  1816—48  zugewiesenen  Einnahmen.  297.

Staatsschuld-Scheine.  Berfügung,  bektreffend  die  Capitalsleuer  ven  den  Staatsschuldscheinen.
  113.  "k  »

Staats-Verträge.K.Vcrordnung,brinsscnddknSIaats-VektragzuAuflösungdrrHchkiisgemeinschaft
  in  den  Orten  Widdern  und  Edelfingen.  127.  Bekannimachung,  betreffend
den  Vollzug  dieses  Staaks-Bertrags.  247.

Standesberren.  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Fürsten  ven  Hehenlohe-Waldenburg-Vartenstein
  gewährte  Einräumung  der  Surrogat-Rechte  für  den  Berzicht  auf  die  Gerichtsbarkeit
  in  der  Standeöherrschaft  Hobenlohe-Bartenstein.  495.

Standesherrliche  Diener.  Besetzung  des  K.  Fürstlichen  Thurn  und  Taris'schen  Amtegerichts
  in  Schloß  NereSheim.  85.  Desgl.  der  Aktuars=  und  Notarssiellen  bei  den  K.
Fürklichen  Thurn  und  Taris'schen  Amts-Gerichten  Buchau  und  Schleß-Nere5heim.  231.
Desgl.  der  K.  Fürstl.  Taxis'schen  Revierförstersstelle  zu  Uttenweiler.  557.  Dezsgl.  des
K.  Fürstl.  Amts-Gerichts-Aktuariats  in  Scheer.  455.
        <pb n="675" />
        631

Stände-Bersammlung.  K.  Verordnung,  betreffend  eine  außerordentliche  Versammlung  der
Stände  des  Landes.  503.  Ernennung  de5  Staatsraths  v.  Wächter-Spittler  zum
lebenslänglichen  Mitgliede  der  ersten  Kammer  der  Stände  des  Königreichs.  577.

Steuern.  Verfügung,  betreffend  die  Capitalsteuer  von  den  Staatsschuldscheinen.  115.  Berfügung,
betreffend  die  Angabe  der  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldscheine  der  Stadt  Stuttgart
zur  Capitalstener.  293.  Verfügung,  betreffend  die  Stener  von  Brantwein  aus  segenanntem
  Bodenteig.  309.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,
Gebände=  und  Gewerbe-Steuer  auf  das  Jahr  1846—47.  320.  K.  Verordnung,  betreffend
die  Besteuerung  des  im  Inlande  erzeugten  Rübenzuckers.  31.

Steuer-Berein.  Bekanntwachung  des  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  und  denen  des
Steuervereins  wegen  Beförderung  der  gegenseitigen  Berkehrs-Verhältnisse  geschlossenen
Vertrages.  509.

Stistungen.  Vekanntmachung  einer  Stiftung  des  versterbenen  Landesbischoffs  Staatsralh#
v.  Keller.  66.  Desgl.  der  Anna  Magdalena  Mann.  141.  Deögl.  der  Hosmarschallin
  Freifrau  Waldner  v.  Freundstein.  165.  Desgl.  des  versterbenen
Parrers  Schlang.  496.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Portofreiheft  der  öffentlichen
milden  Stiftungen.  475.

Strasanstalten.  Verfügung,  betreffend  die  Eröfnung  der  Strafanstalt  für  jugendliche  Gefangene
in  Hall.  454.  -

Straßenbaussnfpektionen.NeueEimbeilungderStkaßcnbamJnspkktionkndcsNeckar-,
Schwarzwald-UndJaxk-Kreiscs.-169.

Syllodal-Pkåmien.VertheilungderSynobal-PråmicnsürcvangclischeSchulnseister,Unterlehrer
  und  Lehrgehülfen.  6.  593.

T.

Taubstummen=  und  Blinden-Institut  zu  Gmünd.  Festsetzung  des  für  die  Zöglinge
desselben  zu  entrichtenden  Kostgeldes.  67.

Testamente.  Verfügung,  betreffend  die  Verwahrung  von  Testamenten  bei  den  Notaren  und
Gemeinde-Räthen.  453.

Theurung,  f.  Getreide.

Thierarzneischule.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Eröfnung  eines  neuen  Lehrkurses  bei  der
K.  Thicrarzneischule.  365.

Thierärzte.  Verfügung,  betreffend  die  Befähigung  und  Prüfung  für  Oberamts-Thierarztésiellen.
  362.

u.

Ulm.  Bekahntmachung,  betreffend  die  Einsetzung  einer  Artillerie-Ausrüstungs-Direktion  für  die
Bundeßfestung  Ulm.  39.  Bekanntmachung,  betreffend  bie  Ernennung  des  K.  K.  Oestreichischen
        <pb n="676" />
        632

Artilleric-Oberstlieutenants  Schuknecht  zum  Artllleric--  Ausrüstungs-Direkter  bei  der

Bundesfestung  Ulm.  292.
Umgelds-Commissäre.  Verfügung,  betreffend

der  Umgelds-Commissäre.  23.
Universität.  Besuch  der  Landes-Universität.  22.

die  Abstellung  des  Anbring-Gehühren-Bezugs

290.  585.  Brkanntmachung  der  Vorlesungen.

97.  368.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Reallehrer-Seminars  an  der
Universität.  106.  Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  für  befähigt  erklärten

Jünglinge.  177.  439.  445.  458.
Verdienst-Medaille.  Berleihung  der  goldenen
knecht.  141.  Desgl.  an  den  Stadtschul

Verdienst-Medaille  an  den  Schultheißen  Kleintheißen
  Klein.  234.  Desgl.  an  den  Silberkämmerling

  Winter.  256.  Deëßgl.  an  den  Statiens.  Commandanten  Hettinger.

517.  Desgl.  an  den  Schultheißen  God

elmann.  409.  Desgl.  an  ben  Geheimen-Kanzlisten,

  Sekretär  Hanisch.  456.  Dekgl.  an  den  Schultheißen  Bausch.  480.
Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  die  Landsäger  Mößner.  Flinzsbach,

  Meffle,  Freitlag  und  Ilg.
Desgl.  an  den  Schultheißen  Schmidt.
Desgl.  an  den  Kanzlei-Aufwärter  Bach.

20.  Desgl.  an  den  Schultheiüen  Jeni.  754.
74.  Desgl.  an  den  Sortirmeister  Kolb.  109.
470.  Desgl.  an  den  Schenkwitth  Kramer

und  den  Engelwirth  Berger.  306.  Dezgl.  an  den  Stations-Cemmandatnen  Wurst.
317.  Desgl.  an  den  Oberamts-Diener  Bauer.  329.  Desgl.  an  die  Schulmeister
Bosch  und  Walser.  329.  Dezbgl.  an  den  Schultbeiken  Aberle.  329.  Dekgl.  an
den  Schullehrer  Kräutle.  445.  Desgl.  an  den  Schulmeister  Noherr.  195.  Deägl.

an  den  resignirten  Schultheißen  Günth
land.  582.
Berkebrs-Verhältnisse.  Bekannitmachung  d

er.  507.  Deögl.  an  den  Hausmeister  Wices

  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  und

denen  des  Steuervereins  wegen  Beferderung  der  gegenseitigen  Verkehrs-Verhältnisse  geschlossenen

  Vertrages.  500.
Bolksfest,  s.  landwirthschaftliches  Fest.
Bolksschullehrer,  s.  Schullebrer.

L

6

Weinlese.  Verfügung  in  Betreff  derselben.  416.

417.

Lü#ddern.  K.  Vererdnung,  betreffend  den  Staats-Vertrag  zur  Auflesung  der  Hoheitsgemeinschaft

in  den  Orten  Widdern  und  Edelfingen.

127.  Bekanntmachung,  dekreffend  die  bei  den

Grohherzoglichen  Badischen  Gerichten  anhängigen  Prezesse  aus  dem  Orte  Widdern.  135.
Bekfanntmachung,  betrefsend  den  Vellzug  des  Siaals-Vertrags  wegen  Auflesung  der
Hobeilsgemeinschaft  in  Widdern  und  Edelfngen.  297.

Wilhelmsstift.  Bekanntmachung,  betreffend  die

445.

Aufnahme  in  das  Wilhelmsstift  zu  Tubingen.
        <pb n="677" />
        633

Wirtbéshäuser.  Verfügung  in  Belreff  der  Dauer  des  Aufenthalts  der  Gäste  in  den  Wirthshäusern.
  205.  -

Wirthschafts-Abgaben.,  Verfügung,  betressend  die  Steuer  von  Brantwein  aus  sogenanntem
  Bodenteig.  309.

Wurmkrankheit  der  Pferde.  Verfügung,  betresfsend  die  Maaßregeln  gegen  Verbreitung  der
Retze  und  der  Wurm-Krankheilen  unter  den  Pferden.  45.

3

Zeugen.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Gebühren  der  Zeugen  in  Civil-Prozessen.  135.

Zeugen-Eid,  s(.  Eidesleistungen.

Zellverein.  Verfügung,  betreffend  die  Aufnahme  der  Bevelkerung  für  den  Zollverein.  365.
Bekanntmachung  des  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  und  denen  des  Steuervereins
wegen  Beförderung  der  gegenseitigen  Berkehrs-Verhältnisse  geschlossenen  Verkrags.  509.

Zollwesen.  Verfügung,  betressend  den  zeillichen  zollfreien  Einlaß  von  Getreide  in  das  Königreich.
  89.  Dekgl.  von  Hülsenfrüchten.  206.  Weitere  Verfügung,  betreffend  den  zeitlichen
  Erlaß  des  Eingangszelles  von  Getreide  und  Hülsenfrüchten,  Mehl  und  andern
Mäöhlen-Fabrikaten.  497.  Verfügung,  betreffend  den  zeitlichen  Erlaß  des  Eingangszolles
von  Mehl  und  Mühlen-Fabrik##en,  Geireide  und  Hülsenfrüchten.  411.  Verfügung,
betreffend  die  Ermäßigung  der  Neckarzölle.  428.  K.  Bererdnung,  bektreffend  den  Ausgangszoll
  von  dem  über  die  Zeollvereins-Grenze  ausgehenden  Getreide  und  von  Hälfenfrüchten.
  463.  Verfügung,  betreffend  Aenderungen  im  Zelltarise.  681.

Zwiesalten,  s.  Irrenpfleg-Anstalt  Zwie  falten.

III.
Perseonen-Register.

Bader.  282.
Bäuerlein.  52.

Antoni.  475.
v.  Arnold.  71.  421.

Abele.  257.  508.
Aberle.  329.

Ade.  92.

v.  Adelsheim.

v.  Adelmann
Adis.  295.
Ai###1  1
Ampfer.  306.
Amson.  7.
Amthor.  92.

235.
Graf.  202.

Arnold.  499.

Autenrietb.  139.

Baader.  108.
Bach.  179.
Bachner.  157.

Bacmeister.  380.

Bailer.  452.
v.  Baldinger,  328.  421.
Bames.  452.

Bandel.  420.

Bardili.  528.
Bareiß.  292.
Barth.  71.  306.
Bartholomäi.  159.
        <pb n="678" />
        Bauer.  230.  329.  420.  500.
Baumann.  478.

v.  Baumbach.  230.  588.
Baumgärkner.  2.

Baur.  18.  28.

Bausch.  175.  480.
Bazing.  252.

Becher.  292.

Bechtinger.  380.
Bechtner.  408.

Beck.  401.  405.  427.
Beckb.  601.

Beger.  285.

Bellmann.  552.

Berger.  308.  474.

v.  Berlichingen.  388.  436.
Berner.  380.

v.  BVeroldingen,  Graf.  17.  8s.

282.  387.  575.
Berrer.  246.
Bertsch.  230.  506.
v.  Bethmann-Hellweg.  505.
Bet.  421.
Beurlin.  436.
v.  Biberstein.  388.
Bihler.  28.

Bilfinger.  1745.  280.  400.  444.

Bilhuber.  202.
Binder.  2.  285.  350.  49.
Birkler.  475.

v.  Bischoff.  314.
Blattmacher.  250.
Blessing.  85.
Blöst.  367.

Bloß.  474.

v.  Bodmann.  622.
Böcklen.  246.
Böhm.  575.

634

Böhringer.  201.
Befinger.  401.
Bekshammer.  18.  138.315.  453.
Boleg.  486.
Bomas.  307.
Bosch.  329.
Bozenhardt.  423.
Braig.  51.

v.  Brand.  231.  420.
Brauchle.  596.
Braun.  1.  84.
Brecht.  138.  202.
v.  Breuning.  72.
Brey.  555.

v.  Bronkhorst.  1.
Bruckmann.  292.
Brügel.  408.
Bucheler  26.
Buchholz.  261.
Buchwald.  591.
Büchler.  149.
Büähler.  360.  452.
Bürger.  202.
Bürk.  296.

Butz.  246.
Buzerini.  70.

Calwer.  285.

Camerer.  591.

v.  Castel-Oischingen,  Graf.  110.
de  Castro.  35.

Claß.  608.

Clemm.  32.

ECleß.  65.  84.

Cloos.  222.
Cloß.  à7#.
Cunradi.  575.

Daniel  175.
Daser.  292.
Oaur.  306.
Decker.  382.
Deffner.  400.
Demmler.  2.  2
Denk.  108.
Denner.  592.
Denzel.  246.  289.
Dessaller.  245.
Dekttinger.  2.  81.
Dibeld.  355.
Dicterich.  138.
Dihm.  456.

v.  Dillen.  352.
Dingelstedi.  222.
DOinkelmann.  161.
Ditzinger.  162.

v.  Dötschmann.  321.
Dopffel.  501.
Dorn.  281.
Dorner.  138.
Dreher.  421.
Drescher.  380.

v.  Drey.  367  (2).
Dürr.  246.
Dürrich.  85.
Durand.  576.

—

Eben.“52.
Ebensperger.  574.
Edinger.  61.
Eger.  63.

Egger.  276.

v.  Egloffstein.  95.
Ebemann.  92.
Elhmann.  351.
        <pb n="679" />
        v  Ehrenberg.  202.

Ehrle.  65.

Ehrlenspiel.  592.
Eisenlohr.  155.

Eitel.  28.

Elben.  420.

v.  Ellrichshausen.  573.
Ellwanger.  400.

Elwert  168.

Emer.  75.

Englert.  155.

v.  Entreß-Fürsteneck.  306.
Erath.  288.

v.  Ergenzinger.
v.  Esebeck.  407.
Essch.  251.
Esüg.  428.
Etzel.  143.
Euling.  155.

—

20.

Faber.  592.

Fauvelle.  506.
Feldweg.  281.

Fetzer.  353.

Feyl.  422.

Finckh.  155.  452.  595.

Fischer.  74.  222.  401.  452.  474.

493.
Fischinger.  314.
Flait.  296.
Fleischhauer.  28.  407.
Flindt.  379.
Flor.  65.
Förster.  292.
v.  Forstner.  61.
Fraas.  168.
v.  Frank.  307.

635

Frankenreiler.  73.
Frasch.  221.
Frey.  486.
Fridolin.  474.
Fricher.  427.
Friederich.  444.
Friese.  291.
Frisch.  281.
Friseni.  95.
Frehlich.  251.
Frölich.  250.
Fromm.  420.
Frost.  202.
Fuchs.  202.
Fuchtmann.  307.

Gaab.  138.  445.
Gäriner.  245.
v.  Gärttner.  Z6.

Gärttner.  351.

v.  Gall.  174.  202.  599.
Garnier.  456.

Gaul.  75.  420.  453.

v.  Gaupp.  456.
Gaupp.  28.

Gauß.  582.

Geiger.  28.

Geist.  7.

Georgii.  231.  381.  4356.

Gerber.  292.

Gerock.  581.

Geßler.  355.

v.  Gehner.  245.  246.
Geyer.  408.  421.  40
Gfrörer.  162.  478.
Glaser.  400.

Glocker.  292.

Glöggler.  7.

v.  Gmelin.  419.
Gmelin.  49s.

Gnödler.  222.
Godelmann.  400.
Goldmann.  360.

v.  Grävenitz.  421.
Grauer.  64.

Greiß.  280.

Grimm.  74.

v.  Gros.  295.
Großemann.  281.

Grub.  478.  ,
v.  Grüneisen.  221.  388.
Grüninger.  381.
Grund.  229.

Grundler.  A1/.

Gruner.  436.

Guͤnther.  507.

Güntner.  592.

Günzler.  28.  592.
Guthunz.  401.
Gultenbergische  Buchdruckerei.

455.

Haag.  280.

Haakh.  201.

v.  Haas.  574.
Hackländer.  138.  388.
Pägele.  176.
Haltenhof.  92.
Hambrecht.  328.
Hanisch.  456.
Happold.  95.

v.  Hardegg.  231.  421.  455.
Hardegg.  507.

v.  Hardenbrock.  409.
        <pb n="680" />
        Harrer.  221.

v.  Hartmann.  407.
Hartmann.  474.  478.
Hartmeyer.  400.
Haselmaier.  592.
Hauff.  359.

Hauffe.  359.

Haug.  400.
Haußmann.  6475.
Haur.  452.

v.  Hayn.  420.
Hegelau.  401.  452.
Hegele.  597.
Hegelmaier.  222.

v.  Heider.  138.  352.
Heigelin.  25.

Heim.  289.
Heimerdinger.  107.
Heimpel.  72.  138.
Heinle.  229.
Heinrich.  400.
Heinz.  222.
Heinzen.  496.
Helferich.  400.
Helfferich.  72.
Hemmerle.  246.
Henner.  579.
Henzler.  65.

Herbst.  226.
Herdegen.  455.
Herlikofer.  222.
Hermann.  379.  500.
Herrlinger.  486.
Herrmann  506.  451.  486.
Herz.  225.

Herzog.  32.
Hetterich.  85.
Hetzel.  202.

636

Heuß.  65.  246.

Heyd.  32.  94.  159.  507.  504.

Hild.  64.

Hillenbrand.  7.

Hintrager.  64.

Hirzel.  456.

Hochstetter.  2.

Hölder.  162.

v.  Hörmann.  368.

Hörner.  32.  40.

Hoffmann.  478.

v.  Hohenlohe-Bartenstein.
Fürst.  494.

v.  Hehenlehe-Kirchberg,  Fürst.

587.

v.  Hohenlohe-Oehringen,  Fürst.

279.  387.

v.  Hohenlohe-Schillingsfürst,
Fürst.  452.

Hoheustein.  1.

Hohl.  307.

Holland.  592.

v.  Holtz.  388.

Honold.  138.
Hopfengaͤrtner.  202.
Hopff.  72.
Hornstein.  162.  231.  500.
Hoser.  351.

Hoß.  289.

Hoyer.  231.

Huber.  202.  486.
Huck.  92.  138.
Hugger.  506.

v.  Hummel  338.

Jäck.  381.
Jäger.  161.  255.  486.  494.

v.  Jaömund.  486.
Feni.  74.

Jetter.  414.

v.  Ifflinger.  150.
Inppich,  438.
Irion.  296.
Jüdler.  306.
Juncker.  391.
Junginger.  478.0

Käferle.  296.

v.  Kahlden.  331.
Kaiser.  229.
Kallce.  475.
Kapff.  107.  574.
Kaplan.  7.
Kapp.  168.
Karr.  2.
Kaufmann.  306
Kausler.  420.
Kautzer.  307.
Kehrer.  18.
Keinatb.  335.

v.  Kellenbach.  202.
v.  Keller.  66.
Keller.  455.
Keppler.  474.
Kern.  307.  351.  574
Kerner.  289.
Kiefer.  443.
Kielmener.  296.
Killmever.  329.
Kirchdörfer.  168.
Klaiber,  32.
Kleemann.  427.
v.  Klein.  359.
Klein.  72.  237.
        <pb n="681" />
        Kleiner.  75.
Kleinknecht.  471.
Kleinmann.  252.
Klemm.  281.  420.
Klett.  91.  92.
Kick.  151.

Kieser.  281.  313.
Klingler.  O#  73.
Knaupp.  153.
Knoll.  143.

v.  Kobder  322.
Köhler.  474.  578.
v.  Kölle.  202.

v.  Köstlin.  420.
Köstlin.  168.  400.
Kohler.  289.  581.
v.  Kelb.  288.
Kolb.  109.  154.  201.
Kommerell.  352.
Kopp.  65.
Kornbeck.  333.
Kotzel.  32.
Kower  261.
Krachenfels.  392.
Kräutle.  415.
Kraiß.  65.
Kramer.  308.
Kratzer.  475.

v.  Krauf  72.

Krauß.  418.  26.  72.  221.  108.

Kraz.  255.

Kreß.  478.
Kreßmann.  575.
Krüger.  251.
Kübel.  2.  26.
Kächle.  475.
Küämmerle.  5.  400.
Kunkler.  139.

/

637

Kuenz.  500
Kurz.  495.

Kutroff.  280.
Kmtler.  230.

Laib.  289.

Laiber.  420.
Lamparter.  571.

v.  Landsee.  400.

v.  Lang.  108.

Lang.  108.  235.  3067.  453.  532.
v.  d.  Lanken.  159.

v.  Laßberg.  2.

Lauter.  162.

Lechler.  359.

Lederer.  86.

Leibbrand.  139.
Lemppenau.  247.

Lenz.  380.

Lerch.  289.

de  Lesscrt.  493.
Lettenmayer.  280.

v.  Lentrum,  Graf.  138.
Leyppeld.  1539.  575.
Liebermann.  421.
Liebherr.  379.
Lienhardt.  93.
Liesching.  380.

v.  Linden,  Graf.  421.  607.
v.  Linden.  18.  289.  420.  435.
Linder.  18.

Lindner.  139.  225.
Link.  380.

Lipp.  72.

p.  Lobstein.  388.

Lock.  351.

Löffler.  92.

v.  Ludwig.  92.  388.  419.  573.
v.  Lützow.  419.

Lust.  108.

Lutz.  246.

v.  LVunden,  Gras.  499.

Mährle.  575.

Majer.  139.

Maier.  28.  29.  251.  500.  574.

Mann.  141.

v.  Martens.  292.

Mattes.  7.

v.  Maucler.  51.  86.  95.  108
(2).  351.  387.

Maurer.  306.

Mauser.  400.
Maver.  63.  65.  103.
Mayerböfer.  596.
Mayrhbfer.  7.
Mederle.  162.
Megerlin.  486.
Meinhardk.  230.

v.  Meiörimmel.  250.
Meisterlin.  490.

v.  Menzinger.  230.
Merz.  202.

Meßner.  368.
Metzger.  580.
Mezger.  201.  501.
Miehlich.,  579.
Mießler.  597.  „
v.  Milkau.  280.  329.
v.  Miller.  473.
Miller.  478.

v.  Minkwitz.  421.
Mittnacht.  281.
Mögling.  379.

6
        <pb n="682" />
        Mörz.  360.

Molique.  167.

v.  Molitor.  201.

Moll.  357.

Morlock.  107.

v.  Moser.  486.

Moser.  423.

Motz.  379.

v.  Muͤhlen.  64.

Müller.  28.  280.  357.  420.  423.
427.  474  (2).  597.

Münster.  86.

v.  Mundorf.  72.

Munk.  361.

v.  Muschgav.  381.

Nachbauer.  7.
Nachbaur.  84.
Naschold.  292.
Nast.  579.

Necker.  328.
Negele.  279.

Neher.  222.
Neidhardt.  18.
Neß.  222.

v.  Neubronner.  330.
Neubronner.  159.
Neudörffer.  108.

v.  Neurath.  2.  387.
Niedermüller.  475.
Noherr.  495.

v.  Normann,  Graf.  351.  368.
Nusser.  592.

Oelschläger.  438.
Oesterlen.  581.  591.

638

de  Oliveira.  83.
Oppel.  23.
Osiander.  381.  581.
v.  d.  Osien.  328.
Oit.  280.

v.  Pabst.  137.

Pabl  256.

v.  Palm.  72.  380.  621.
Palm.  457.

Paulus.  250.  581.
Pergler  v.  Perglas.  380.
v.  Petrowsku.  137.
Maff.  18.

Pfahler.  65.

Pfeifer.  157.

Pfeilfi#ker.  400.

Pfiger.  175.  452.
Pfleiderer.  28.  154.  486.
Piscalar.  139.
Mistorius.  72.  505.
NMank.  306.
Pieninger.  92.
Ploucquct.  281.
Pressel.  292.

v.  Prieser.  410.

Proh.  380.

v.  Pückler,  Gras.  368.  675.

Rampacher.  221.

Rapp.  175.  452.

Rau  85.  155.  221.  246.
Raur.  288.

Rauscher.  7.

Redwitz.  592.

Reibel.  441.

Reiching.  135.

Reichle.  67.

v.  Reinbardt.  216

Reinhardt.  328.

Reinwald.  92.  352.

v.  Reischach.  17.  422.

Reitmaier.  32.

v.  Reitzenstein.  72.  368.

v.  Renduffe.  83.

Renner.  352.

Nenz.  475.  575.  592.

Neuß.  161.  162.

v.  Reutiner,  Graf.  222.

v.  Revber.  485.

Rheinhard.  417.

Richet.  576.

Richter.  168.

Riecke.  92.

Rieger.  486.

Rielhmuͤller.  168.

Ris.  315.

Rist.  421.

Ritter.  2906.

v.  Reder.  72.  511.  351.  420.
436.

Röll.  261.

Römer.  506.

Rösch.  28.

Rösler.  32.  81.

Roller.  26.  437.

Romig.  222.

v.  Roeser.  2.

Roth.  279.

Ruckgaber.  571.

Rüdiger.  581.

Rueff.  289.  dc45.

Rümelin.  72.
        <pb n="683" />
        v.  Ruͤpplin.  177.
Rummel.  415.

*E—

571.
Söänger.  252.
Salzmann.  380.
Sanuter.  2.
Sautter.  420.
v.  Schad.  425.
Schäfer.  231.
Schäffer.  162.  282.
Schäl.  306.
Schall.  422.
Schallich.  380.
Schaufler  452.
Scheffold.  32.
Schefold.  307.
Schelhammer.
Schemer.  153.
Schenk.  229.
Schick.  251.  .
Schickhardt.  108.  420.
Schilling.  140.  221.
Schimelc.  360.
Schintenhelm.  280.
Schlack.  28.
Schlang.  496.
Schlegel.  467.
Schleich.  486.
v.  Schlig.  452.
Schlör.  422.
Schlotterbeck.  551.  400.
Schmalenberger.  328.
Schmid.  Al#l.
v.  Schmidlin.  18.
Schmidlin.  592.

S#
G#

uSachsen-Weimar,  Prinz.  327.

639

v.  Schmidt.  368.  422.
Schmidt.  k.  74.  296.
Schmiduz.  250.
Schmitt.  231.
Schmoger.  154.
Schmoller.  456.  452.
Schneider.  167.  57“.
Schnell.  25.
Schnurrer.  362.
Schoch.  281.
Schoder.  592.
Schöpflin.  422.
Schoffer.  138.
Scholl.  486.

Schott.  32.  108.

Schott  v.  Schottenstein.  280.

Schraishuon.  401.

v.  Schröder.  422.
Schuknecht.  292.
Schuldt.  457.

Schwarz.  7.  35.  161.  57.
Schwarzmann.  315.
Schweikhardt.  32.
Schweikle.  153.
Schweizer.  575.

v.  Seckendorff  588.  419.
v.  Seeger.  246.  328.
Seeger.  296.  400.  437.
Seitz.  292.

Seitzer.  427.

Seubert.  150.

v.  Seutter.  307.
Senbold.  72.

v.  Seybothen.  61.

v.  Sigel.  504.

Sigel.  85.  280.  328.
Sigmundt.  159.
Sihler.  173.

Silber.  292.
Silcher.  477.
Sindlinger.  352.
Sinz.  85.

Smith.  282.
Snethlage.  305.

v.  Sonntag.  108.
Sonntag.  230.

v.  Sontheim,  Graf.  388.  410.
Sorg.  28.  -
chouza-Botell,so.83.
Späth.  202.

Spohr.  233.

v.  Speidel.  422.
Speidel.  423.
Spindler.  107.

v.  Spitzemberg.  387.
Sprandl.  202.
Stähle.  423.
Stälin.  162.
Stängel.  315.
Stahl.  26.

Staiger.  250.
Stammler.  72.
Stang.  401.

Stapf.  202.

Stapff.  422.

Sctark.  18.  436.

v.  Starkloff.  150.
Starz.  399.

Stehle.  381.
Steiger.  401.
Steinhofer.  381.

v.  Stetten.  380.  456.
Steudel.  306.  381.
Stierlin.  486.

v.  Stockmayer.  368.
Stoll.  63.
        <pb n="684" />
        Straßer.  27.

„Stroh.  85.

Stũtz.  597.

Stumpff.  355.

Stuppel.  246.

v.  Sturmfeder.  239.  307.
Sü.  281.

Tofel.  50  1.

v.  Taubenheim.  17  4.  387.  319.

485.

Teuffel.  420.

v.  d.  Thann.  107.
v.  Thumb.  351.
Tranb.  582.
Treßler,  168.
Triebig.  330.

v.  Trott.  400.

v.  Uexküll.  4120.

UÜbde.  350.

Ubl.  85.  420.
Ullmann.  305.
Ulmschneider.  401.

v.  Ulm-AMernwag.  281.
Umrath.  280.

Unger.  65.

v.  Valeis.  119.
Priel.  281.

Peil.  296.

v.  Vellnagel.  9l.

v.  Verhelmann.  351.
Vischer.  52.  436.
Volker.  296.

Volter.  A80.

Pegel  400.

Vogler.  592.

Vegt.  279.  351.  380.
Vollmar.  331

v.  Wächter.  2  (2).  222.  387.

588.  Al3.  1485.
v.  Wächter-Spittler.  577.
Wagner.  281.  421.
Waitzenegger.  280.

v.  Waldburg-Zeil-Trauchburg.

Graf.  421.
Waldner  r.  Freundslein.  165.
Waldraff.  352.
v.  Wallbrunn.  456.
Wallensteiner.  26.
Walser.  329.
v.  Walsleben.  351.
v.  Wangenheim.  493.
Wangenmüller.  32
Wanner.  141.  352.  575.
Warnkönigq.  255.
Weber.  86.  389.
Weberling.  3422.
v.  Weckherlin.  93.
Wegmann.  28.
Weigand.  418.  373.
v  Weil  40.  292.

v.  Weiler.  138.

Weinheimer.  162.  224.
v.  Weinland.  168.
Weinschenk.  574.

v.  Weisser.  261.
Weitzel.  223.
Weizsäcker.  221.
Wellebil.  93.

 

Weller.  280.
v.  Werner.  420.
Werner.  168.

„v.  Weyl,  Graf.  222.

Widenmann.  85.
v.  Widmann.  149.
Widmann.  171.

Widmaier.  139.

Wielund.  168.  582.

Wilrermuth.  401.

vv.  Wimpfen.  282.

v.  Wimpfsen.  351.

Wimier.  256.

Wirth.  251.

Wittich.  436  592.

Wolff.  222.

Wörich  202.

v.  Würktemberg,  Herzeg.  421.
445.

Württemberger.  325.

WMunderlich.  360.

v.  Wundk.  250.

Wurst.  400.

Zeller.  92.  288.  420.  423.  474.

Jepf.  64.  "

v.  Zexpelln.  Graf.  261.  380.

Ziegier.  296.  401  (2).  u151.

Ziller.  408.

Zimmer.  444.

Zimmerle.  422.

Zimmermann.  113.  151.  475.
500.

Zindel.  280.

Zinner.  32.

v.  Zischwitz.  159.

v.  Zobel.  505.

Zobel.  162.
        <pb n="685" />
        Aichelberg.  64.
Aichhalden.  222.
Ai#lringen.  231.
Aistaig.  138.
Alpirsbach.  476.  582.
Altbach.  401.
Alidorf.  405.
Altensteig.  90.  201.
Aschhausen.  421.
Assumstadt.  175.
Auhof.  308.
Aurich.  287.

310.  381.

Baindt.  105.

Bocknang.  64.  115.  175.  207.
246.  239.  280.  289.  486.

Balingen.  405.  452.

Belsenberg.  388.

Berg.  140.

Bergatreutbe.  32.  279.

Bergenweiler.  139.

Berlichingen.  164.

Besenfeld.  A  .

Besigheim.  511.

Bettenreute.  305  (2).  478.

Biberach.  11.  222.  502.

Bieringen.  500.

Blaubeuren.  162.

Blitzenreuthe.  405.

Beduegg.  84.  6

Böhringen.  306.  381.

Bennigheim.  511.  414.

Bondorf.  150.  365.  441.

180.  531.

641
IV.

Ortse-Register.

Brackenheim.  281.
Buchau.  231.  29  1.  381.
Bürg.  251.

Burgberg.  507.

Calmbach.  835.

Calw.  170.  227.  281.  436.  452.
461.  574.

Cannstadt.  72.  81.
530.  400.  401.

Comburg.  52.

Creglingen.  502.

Crispenhosen.  164.

89.

Deggingen.  51.
Denkenthal.  480.
Dettingen.  92.
Deubach.  165.  486.
Dischingen.
Ditzingen.
Dobel.  32.
Döttingen.  423.
Denzdorf.  495.  582.

—

5.
4ç91.

Eberdingen.  281.

Eberhardszell.  31.

Edelfingen.  127.  247.

Eggartskirch.  486.

Ebingen.  68.  158.  351.  421.
522.1450.  57ü.

Ehningen.  450.  575.

162.

Ellwangen.
559.  365.
Enzklösterle.
Enzweihingen.
Erisdorf.  251.
Ersingen.  351.
Erzingen.  6.

50.  139  (2).  171.
425.  456.

586.  478.

436.

Eslingen.  176.  306.  0V.  401.

Epbach.  451.

Feldrennach.  26.
Fellbach.  64.
Feuerbach.  228.  280.  101.
Fleinheim.  158.
Flochberg.  1553.
Freudenstadt.  159.  356.
Friedrichshofen.  72  (2).
Friedrichethal.  32.  281.
Friolzheim.  64.

Gärtringen.  581.

Gaggstadt.  282.

Gaildorf.  4A57.

Gattnau.  280.

Geislingen.  168.

Gerstetten.  592.

Gmünd.  171.  379.  121.  49%.

Goppingen.  96.  157.  255.  306.
586.  452.

Gornhefen.  921.

Gronau.  351.

Großallmendingen.  399.
        <pb n="686" />
        Großbottwar.  166.
351.  354.  400.  425.
Großschaffhausen.  451.
Gruibingen.  35.
Grunzheim.  500.
Güglingen.  386..500.

Hailtingen  246.
Hall.  171.  246.  454.
Hauerz.  456.  —

Hausoch.  495.

Hausen.  360.

Hegnach.  92.

Heidenheim  230.  243.  307.  486.

Heilbrenn.  170.  286.  379.  405.
450.  d7.  50.

Heiligkreuzthal.  67.

Herrenberg.  311.  559.

Heuchlingen.  à13.

Heufelden.  75,

Hirrlingen.  63.

Hirschau,  475.

Hochstberg.  222.

Hôpfigheim.  379.  474.

Hofen.  1.

Hohenbeim.  81.  250.  250.

Hobenthengen.  65.

Horb.  285.  567.  -

Horkheim.  474.

Jarthausen.  161.
Zebenbausen.  82.  223.
Illingen.  478.
Ilzhesen.  294.
Iplingen.  422.

233.  216.

64#
Kapfenburg.  40.  108.  147.  202.
Kirchenkirnberg.  424.
Kirchheim.  575.
Kleinakspach,  168.
Knittlingen  69.  506.  511.
NKöngen.  311.  380.
Königöbrenn.  508.
Königseggwald.  475.
Kohlstetten.  328.

Korb.  165.  281.
Kornwestheim.  40  1.
Künzelsau.  171.
Kuppingen.  456.

Lampoldshausen.  553.  400.
Langenargen.  485.  501.
Langenbrand.  115.  202.
Langenburg.  434.  486.
Lauchbeim.  507.
Laupheim.  311.  512.  581.
Leidringen.  508.
Lendsiedel.  251.
Leonberg.  360.
Leutkirch.
475.
Lorch.  592.
Ludwigsburg.  40.
100.  401.
Luighausen.  430.
Lustnau.  66.

108.  169.

Mainbardt.  168.

Marschalkenzimmer  n.  573.

Mergentheim.  208.  280  (2).
552.  452.  161.  506.  575  (2).
578.  598.

227.  261.  326.  366.

Metzingen.  222.  227.  306.
Mittelbiberach.  162.
Mochenwangen.  415.
Mockmühl.  162.  492.  581.
Mösüngen.  108.
Munsingen.  86.  575.  578.
Mumerkingen.  70.  158.
Murrhardt.  437.

Nagold.  52.  295.  506.  580.
Reckartenzlingen.  458.
Neckorthailfingen.  586.
Nellingen.  474.
Neresheim.  85.  251.
Neuenstadt.  I14.  202.
Neuffen.  114.  175.
Neuhausen.  592.  398.
Neustadt.  109.
Niederhofen.  150.
Nordhausen.  246.
Nurungen.  2.  230.  213.  306.
Nusplingen.  675.

486.

Oberensingen.  165.
Ober-Kochen.  245.  201.
Ober-Marchibal.  307.
Obernderf.  2.  170.  281.  295.
Obernheim.  420.
Obersontheim.  94.
Obertürkheim.  401.
Oberzell.  25.
Ochsenhausen.  18.
474.  491.  592.

378.

133.
        <pb n="687" />
        Oedenwaldstetten.  168.

Oehringen,  92.  106.  167.  256.

507.
Olnbausen.  357.
Oppelsbohm.  256.

Peterötbal.  356.
Pfaffenhofen.  168.
Rlieningen.  86.

Plochingen.  400.  401.
Plüderhausen.  264.  278.  332.

Ravensburg.  139.
288.
Rechberghausen.  289.

Reichenbach.  157.

Reutlingen.  18.  4l.  136.  170.

279.  328.  366.  414.  452.
Reringen.  506.
Riedhausen.  282.
Riedlingen.  1.

Riecenau.  221.

Rietheim.  93.
Röthenbach.  307.
Rossach.  164.  357.
Nothfelden.  436.
Rolenburg.  66.  574.
Rottenmünster.  592.  598.
Ro#tweil.  170.  578.  592.

Sailtheim.  164.
Salzsteiten.  221.
Saulgau.  294.  379.
Schäftersbeim.  601.

179.  246.

Scheer.  453.
Schelklingen.  140.
Schlath.  168.

Schlierbach.  86.

Schmalegg.  421.

Schonthal.  164.

Schorndorf.  421.  435.  486.

Schramberg.  495.

Schura.  96.

Schussenried.  75.  279.  453.

Siesten.  475.

Simmersseld.  452.

Simmozheim.  66.  581.

Söbusterten.  2.

Spaichingen.  32.  42.  134.

Spiegelberg.  328.

Steinbeim.  608.

Stetten.  64.

Stungart.  2.  84.  114.  160.
169.  180.  201.  222.  227.
228.  250.  278.  281.  30.  61
313.  351.  354.  556.  358.
370.  381.  400  (20.  406.  436.=44.
  450.  42.

Sulz.  32.  92.  534  (2).

Tellnang.  65.  107.
Thalheim.  Ay4.  Aé.  591.
Thunau.  2.  mm
Truchtelfingen.  92.
Tübingen.  352.  365.  422.

Ulm.  18.  59.  222.  292.  578.
Umbrechts.  456.

Untergriefingen.  307.

Unterheinrielb.  579.

Unterschneidbeim.  84.

Untertürkbeim.  401.

Urach.  72.  80.  168.  180.
598.

Urlau.  451.

Unenweiler.  557.

4
Et
G□

Baibingen.  166.  100.  221.502,

Wachbach.  578.

Walddocf.  328.

Wangen.  68.
506.  359.

Wasseralfingen.  322.  J33.  507.
9l.

*

9

138.  202.  207.

Weikeröheim.  2.

Weil  der  Stadt.  158.  202.
Weilheim.  359.

Weil  im  Schönbuch.  476.  575.
Weinsperg.  228.  296.  401.
Weissenau.  405.

Weißenstein.  154.

Welzheim.  176.  285.
Wemlingen.  296.
Westernhausen.  164.
Westerstetten.  64.

Wiblingen.  312.  567.  442.  499.
Widdern.  127.  247.  314.  474.
Wiernsheim.  284.

Wiesensteig.  500.

Wildbad.  85.

Wildberg.  296.
        <pb n="688" />
        644

Wilhelmsglück.  40.  162.  Wittendorf.  360.
Winnenden.  69.  153.  468.  Wittlingen.  306.
Winterlingen.  202.  Wuchzenbofen.  251.
Winzerhausen.  602.  Wüstenroth.  313.

Wisßgoldingen.  67.

Zaberseld.  84.  452.
Zainingen.  92.
Zuffenhausen.  601.
Zubderf.  308.
Zwiefalten.  474.

In  den  Nummern:  15.  29.  30.  36  und  57.  sind  je  am  Ende  der  Blälker
Berichtigungen  und  Druckfehler  angezeigt.
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        Lit.  A.

Uebersicht

über  den

Stand  der  Verwaltung  der  Amts-Körperschaften

auf  den  30.  Juni  1844.
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        Neck  ar

—

Die  Amts-  Aktiostand  der  Amtspflegen.  Passio“

schadensumlage(incl.
  der

Name  des  Oberamts.  8  Verzmsliche  ann,  Ersat-  Andere  Sseene  Verzineti

betrug  Capitalien.  meindekassen  vosten.  Auestinde.  Aktiven.  caie,

—

1%.  C1844.  1844.  184f0  1844.]  1844  Gai

Backnag  11,004  —  —  —  2,391  2,391  18,000

Besigheim.  1,535139  —  —  1,0044  850
Böblingen  4,0866  26,  631  —  —  2,7144  —
Brackenheim.  7,117  200  —  —  5,913  6,113  —

Cannstatt  6,944  —  —  —  5  1  501
EHßlingen  8,162  3,100  —  —  2,886  5,  986  —
Heilbron  4,0042  11,850  —  —  566  12,416  —
Leonberg  5000,594  —  2  1,382  71,978  —
Ludwigsburg  9,878  —  —  —  3  )133  3,133  —
Marbach  6,091  8,630  —  —  3,133  11,763  —
Maulbronn  4,761  11,027  —  —  1,392  12,419  —

Neckarsulm  .  12,327  100.—  416  4500%24  3a,rsb
Stuttgart,  Amt  2,081  144,865  —  —  6,142  151,007  —
Valhingen  3,074  9850  —  —  1,790  11,640  —
Waiblingen  4,018  8,460  —  —  1,607  10,067  —

Weinsberg  9,121  —  —  —  2,506  2,506  2,000

–

——  18  41,809  351,129  118,800
        <pb n="691" />
        reis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

tand  der  Amtspflegen.]  Vergleichung.  Verwendet  auf
Erlös  aus  In  Abgang
nnunee,  oenronn=  Erbauun  Erkaufung  Abldsung

/188  nde  ue  Asenne  l  Deficit.  Jtheilen  von  lassen  von  neuer  *  .  n  virliaatskasse.

  Rücistände.  Passiven.  bdude  von  5  17  “n  ubernn

SSS  18%  18%¼¼  1½¼
—  4  18,9004  —  16,513  —  475  —  —  —
—  87  937  14,152  —  —  974  —  —  —
—  11  11  1  209,334  —  —  83  1,311  —  —
—  —  —  6,113  —  —  797  —  —  —
—  17062,470  —  61,909  —  203  —  —  —
—  135  135  5,851  —  —  993  —  —  —
—  22  22  12,394  —  —  999  —  —  —
—  122  122  71,856  —  —  —  —  —  —
—  317  317  2,816  —  —  376  —  —  —
—  142  142  11,621  —  —  79  —  —  —
—  6  6  12,413  —  —  53  —  —  —
—  6ö7735,427  —  30,712  —  2,368  —  7,000  —
—  1,654  1,654  J  1409,  353  —  —  35  —  —  —
—  136  136  11,504  —  5,400  606  324  —  —
—  20  20  10,047  —  8,000  248  —  —  105
—  4,420  6,420  —  3,914  —  71  —  —  —

——  —  ——
—  7,923  126,723  337,454113,  048  13,400  8,360  1,635  7,000  105
        <pb n="692" />
        Schwarzwald

 

 

 

 

 

Die  Amt--  Aktivstand  der  Amtspflegen.  Passi
schabensum=  «

·  «  lage  (inol.  der  **è#  Ausstände  **

Name  des  Oberamts.  Amtzoer-Verhinsliche  ei  den  Ersab-  Antere  Summe  Bergzinsiich
olelchung)  Akiv=  Gemeinbe=  vosten.  Ausstinde.  eter  Passtebetrug

  Capitalien.  —i“mu  Ativen.avttalien.

18½¼  1844.  1844.—  1814.  1844.  1844.  1844)

Balingen  4,316  —  9,790  —  370  10,160  9,000
Calw.  3,3709  350  —  —  2,032  3,282  —
Freudenstadt  4,379  1,700  —  —  3,371  5,071  —
Herrenberg  2,000  16,270  —  —  3,924  20,203  —
Horbe  5,846  7,585.  —  —  1,992  9,577  —
Nagolb  4284%  —  —  4151  12,571  —

Neuenbürg  5,867  875  —  —  4,328  õ,  203  7,600

Nürtingen  6,528  3,980  —  —  2,668  6,648  7,000
Oberndorf  3,897  3,400  —  —  6,239  9,639  —
Reutlingen  3,039  5,850  —  6  74  5,930  —
Rottenburg  3,537  9,320  —  —  741  10,061  —
Rottweil  .  40304350  —  —  3,6111  17,961  —
Spaschingen  2,772  17,430  —  —  25311,683  —
Sulsz  28254415  —  —  2,266601  —
Tübingen  4,23366  —  —  1,2600670  —
Tuttlingen  3,242  8,740  —  —  1,395  10,135  —

Urach  6,391  —  534  —  2,684  3,28  10300

70,57715,1044  642,259  167,693  33,900
        <pb n="693" />
        dreis.

 

 

 

 

 

 

—

KPtand  der  Amtspflegen.  Vergleichung.  Verwendet  auf

%  Erloͤs  aus  In  Aogang

veraͤußerten  s  verrechnet  .

.  .  Gntndstoecs-obcrnachge-.  «  Ertaufung  Ablo

———————————————WtaRsza

biaatscasse.  Rücstände.  Passiven.  bäude  von  u  Lefeiuen  andern

.Q  rn,  ger  18%  Rechten  von  Lasten  von

u1844814.  1844  1  1844.  1%¼%  %  18¼.  18  ½¼.
—  292  9,292  868  —  —  1,262  —  —  —
—  174  174  3,108  —  —  481  —  —  —
—  435  435  4,636  —  —  425  —  —  —
—  82  82  20,121  —  —  768  —  —  —
—  —  —  9,577  —  8,6000,08  —  —  —
—  —  —  12,571  —  —  593  —  —  —
E  209  7,800  —  2,6006  925  585  10,018  —  —
—  279  7,279  —  631  —  492  —  —  —
—  95  95  9,544  —  —  1,282  —  —  —
—  80  80  5,850  —  —  175  —  —  —
—  135  135  9,926  —  —  239  —  —  —.
—  —  —  17,961  —  —  —  —  —  —
—  —  —  17,6083  —  —  —  —  —
—  —  —  6,681  —  —  842  —  —  —
—  —  —  13,670  —  —  254  —  —  —
—  —  —  10,135  —  —  —  —  —  —
—  53835  —  7,135  40  59  6,632  —  —

—  .

—  1,834  3  10,372  9,665  8,545  16,650  —  —
        <pb n="694" />
        III

 

 

 

 

 

 

Jarxt-–

Die  Amts-  Aktivstand  der  Amtspflegen.  Passi?"
schadensum-  —.
lage  (nelder  Ansstände
Name  des  Oberamts.  Amtsver-Verzinsliche  bei  den  Ersas=  Andere  SummeVerzinzliche
gleicung)  Attiv-  Gemeinde-  posten.  Ausstaͤnde.  der  Passiobetrug
  Capitalien.  essen.  Activen.Capitalien=Z
  —
18¼4  44.  1844.  1844.  1844.  1844.  1844.
Aalen::  11,769  —  —  —  2,393  S—  80,000
Crailshern  10,162  —  —  3  4,840  4,85020,000
Ellwannen  28,299  —  2,821  —  5,207  8,0280,825
Gaildorf  .  .  .  16,000  —  1,513  2  3,227  4,772  54,050
Gerabron  13,957  7,485  150  —  1,167  8,802  —
Gmünd  0,500  —  2285  3.435|87,090
——,—  —  —  5  790  795  70,950
Heidenheim  .  .  .  20,859  3,000  1,392  —  17,110  21,502  62,750
Künzelsau.  .  ..  13,871  1,119  500  —  6,363  7,08266,050
Mergentheim  .  .  .  11,500  20,300  —  —  6,707]  27,097  —
Nereoheen  8,500  6,300  427  18  3,9068  10,711  —
Oehringen  13,633  306  —  628  8,697  90315„150
Schorndorf  ..  ..  12,89030,266  —  —  3,55733,  23  —
Welzheim.  .  .  8,633  17,610  —  12  2,522  20,144  —
–
108,298  87.536  6,833  668  68,030  163,907  567,065
        <pb n="695" />
        kreis.

D

 

 

 

7

 

 

 

 

 

stand  der  Amtspflegen.  Vergleichung.  Verwendet  auf
–  Erlös  aus  n  Abgang
ssd  eer  nanoe.  Erbauung  Erkaufung#ldsung
tnu  umme  Aktio-  Deficit.  eil  vomn  lassen  voneGe-  cn  Ss  von  Stero
tagtstasse.  Ruͤckstaͤnde.  /  Passiven.  Ueberschug.  baͤude  von  u  —  2  andern
„  18  ½¼4.  18  ½¼4.  18½¼,  Rechten  von  tien  von
1844,  144  1644.  1844.  1844.  «  «  18X44s18X44s
—  80,000  —  77,607  —  1,557  204  —  —
224  150  49,374  —  44,522  7  387  —  —
—  425  81,250  —  73,222  —  1,055  1,798  1,933  —
—  86  55,036  —  50,204  85  1.756  —  —
8  3,465  3,473  5,.3820  —  456  103  —  —  —
—  2,487  90,  477  —  87,042  6,000  914  —  —  —
—  10,247  81,197  —  80,402  11.500  742  —  —  —
—  1,035  64,385  —  428883  —  352  —  —  —
225  140  66,424  —  58,442  —  571  —  1,354  —
—  2,100  2,100  24,088  —  —  261  —  —  —
164  378  542  10,169  —  57  563  —  —  —
—  1,506  16,746  —  7,115  —  4,200  100  —  —
—  63  63  33,760  —  —  263  —  —  —
—  271  2r11  10823  —  —  4  —  —
—
621  94,119  521,499  18,105  18,232  2,102  3,287  —
        <pb n="696" />
        Donau“"

Die  Amts-  Aktivstand  der  Amtspflegen.  Passiv

schabenau  —

Name  des  Oberamts.  *  Verzinsliche  u  Ersos=  Andere  ¶  Summe  Verzinslich
oleichung)  Attiv-  Gemeinde-  posten.  Ausstaͤnde.  der  Passivbetrug

  Capitalien.  tassen.  Altiven.  Capitallen“

1%.  1  1844.  1814.  18t##.  18  .  ·4
Biberach  .  4,862  15,510  —  —  3,072  18,582  —

Blaubeuren  3,861  5,732  —  —  6,611  12,343  3,000
Ehingen  .  4,986  —  —  147  1,254  1,401  —

Geißlingen  2,8802,5  —  —  7,.272  33,930  600
Göppingen  4,690  62,873  —  —  7,759  70,632  —
Kirchheim  .  .  8,314  6  —  —  6,  505  6,511  —

Laupheim  6,845  2,350  —  —  3,219  5,569  300
Leutkirch  .  .  5,500  7,600  —  —  3,626  11,226  —
Münsingen  6,975  —  —  —  1,210  10,210  —
Ravensburg  3,745  —  —  —  1,457  1,457  —
Riedlingen  3,853  15,265  —  —  1,0190  17,214  —
Saulgau  3,682  —  —  —  1,100  1,400  —
Tetnang  3004  —  1I  20174  26,960  —
Ulm.  16,972  9,500  —  —  12,573  22,073  —
Waldsee  .  .  3,330  8,600  —  —  1,532  10,132  —
Wangen  .  .  3,268  11,450  —  —  3,045  14,495  —

—  —  —

86,866  190,329  —  148  64,667  255,144  3,900
        <pb n="697" />
        kreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

stand  ver  Amtspflegen.]  Vergleichung.  Verwendet  auf
Erls  aus  In  Abgang
krinssren  E  ErbauungErkaufung  Ablbsung
Wi*i  J  ume  nx-  6.  Deficit.  Itheilen  von  lassen  von  J  neuer  *  du  von  Sdrtaatstasse.
  Ruͤcstaͤnbe.  Passiven.  beude  vonundehien.,  andern
18½  18½  181¼4.  uies  k*dn  hr
1844.  144.18441  L4  “"“  "#  18½¼¼  18¼“=—
  —  —  18,582  —  8,300  137  —  —  —
—  1,688  4,  688  7,655  —  300  327  —  —  —
—  —  —  1,401  —  —  —  —  —  —
—  424  1,024  32,906  —  —  1,584  —  800  —
—  3,841  841146,791  —  —  4863000  —  —
—  —  —  6.511  —  —  5607  463  —  —
—  186  486  5,083  —  36  83  —  —  11
—  431  431110,795  —  —  15  —  —  —
—  239  239  971  —  800  726  —  —  —
—  50  50  1,407  —  —  328  —  —  —
—  826  826,388  —  —  254  —  —  —
—  —  —  1,400  —  —  375  —  —  —
—  2,584  2,584  24,376  —  —  242  681  —  —
—  1,073  1,07310000  —  —  531  —  —  —
—  3  31  10,129  —  —  217  —  —  —
—  968  966  —  —  97  500  375  —
—-.—  mmammmlml
—  12,313  931  —  9“436  5,969  14,644  1,175  11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1
        <pb n="698" />
        Zusammen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.—
·  DHW  Aktivstand  der  Amtspflegen.  Passivs
schabensum-  —
lage  (incl.  der  4  9
Name  der  Kreise.  Amtsver  Verzinsliche  Nni#  Ersos=  Andere  Summe  Verzinsuche
bleichung)  Altiv-  Gemeinde-  posten.  Albusstaͤnde.  der  „Vassirbetrug
  CEapitalien.  tassen.  Attiven.  Cavitalien  ·
——..  —.——  ,
Neckarkreis  91741858808,302  18  4180  851,1279118800
SchwarzwaldkreisK  70,77115,104  6  42,259  107,00330
Jartkrels=  198,20887,  536  6,833  668  68,030  163,06077,605
Donau###is  .  .  86,86619  —  148  64,667  3,000
„*
47,482  702,271  17,157  840  217,665  724,265
        <pb n="699" />
        tellung.

 

 

 

 

 

 

 

Verwendet  auf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand  der  Amtspflegen.s  Vergleichung.
Erlds  aus  In  Abgang
verdußerten  verrechne#  Ertaufnno
,-.·  Sun  Grundstocto:  soder  nachge-  Erbauuns  Ablbsung
sists
Ec.mksm-Tc.Rükm-Inve.Passivm  W«""undL«-Fv«3u  LMMI
18½  18%  18½.  Riaten  vonLasten  von
1844.  1.144  4  %  “  18¼¾¼  18.
—  7,023126,723  113,048  13,400  8,360  1,635  7,000  105
—  1,83435,734142,331  10,372  9,565  8,545  16,650  —  —
621  23,061  591,341414  0110  521,  400  1055  2,102  3,287  —
—  12,313  16,213  238,931  —  9,436  5,969  14,644  1,175  11
—
621  45,131  770,01718812,835  644,010  50,506  6,106  35,031  11,462  116
        <pb n="700" />
        <pb n="701" />
        Lit.  B.

Uebersicht

Stand  der  Gemeinde-Verwaltung

auf  den  30.  Juni  1844.
        <pb n="702" />
        VI

 

 

 

 

 

 

 

Neck  ar
Aktiostand  der  Gemeinden.  Passiv“
Den  Steuer-Namen

  archemeieenemb  Mussücnte  „
der  beumlagen  outgeschrie-  reri  d,  Esese  #  naune  urutt
Obe  *-  beirugen  ben  Capitalien.  Contribuen=  vesten.  Attivposten.  Aktiven.  Sepitalen

ramter.  ten.
——
18444.  1844.  1844.1844  1844.  1844.  1844.
Backnag  25,127  —  26,608  2,313  82  28349  517,352  61,924
Besigheim.  ..  14,358  —  131,894  4  158,126|  120,030  1,47
Böblinggen  14,7900  —  111,186  2,120  3703533,080  166,756  j  63,  969
Brackenheim  ..  21,218.  —  68,392  106  10  0,887  99,395  J  88,641
Cannstadt  27,965  582742  1,273  74  23,384  107,/473  209,780
Eßlinggen  13,645  —  103,335  326  169  47,528  151,358  170,000
Heilbron  9,  Aa7  302  165,556  280  160  6  T  207,462  223,845
Leonberg  ...  9,  505  —  190,305  —  1355,000  255317
Ludwigsburg  27,200  —  165,242  219  11723,091  189,500%37,892
Marbach  19,643  6  120,545  1,417  309  46,2  168,550  62809
Maulbronn200  —  151,318  220  3333,539  185,110  19,066
Neckarsulm  ..  11,743  —  112,597  2,313  23322  56,3060  171,5028,73
Stuttgart,  Stadt  49,887  —  —  13,004  —  3,507  52,50150,000
Stttgart,  Amt.  29,522  —  85,00  328  113/,524  117,153.  209
Vaihinggen  7,413  —  200,  167  259  201  58,158  25885  ç5,025
Waiblingen  21,537  —  113,604  657  5139,660  153,072  16,266
Weinsberg  23,845  —  145,723  1,588  1379,876  227,.3224
—
33,135  313%  197472  803  4
        <pb n="703" />
        drei

5.

-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand  der  Gemeinden.  Vergleichung.  BVerwendet  auf

(  Erlös  aus  In  Abgano

—  es/  6—|[2—-—

ha  Schlber  u.  Summe  Ucberschuß.  Desteit.  Krnen,  E#5  #rt  hann  *  *  Gebau-  von

#I#tspflege.  Rücsstände.Haslsiven.  baͤuden  2c.  bäude  von  den,  Eüitern,  hsnuanen

#  s644.  1844.  1844.  1844.  44  1%  %  %%  1%
—1  ,  686  65,61  N37,1  6,450  2,12524,434  9,.5882,324
—  1,00825  9,530  9,426  1,5544  4,055  330
—  4,.243  6290  21,847  7,035  2,017  J  40,902  15,019  1,  288
—  4,0010  513  4,248  1,125  17,265  4,571  3,143
—  3,373  213,150336,70642,476  15,037  1,309  20,679  1,328  2,991
—  10,847  180,847  J  47,  608  77,187  16,100  817  205893  16,410  1,098
—  11,651235,  406  6632205  1,2600  5621  52,  386  48
—  11,516  34,372  J  223,  287  2,3421  8082y42  11,190  1.724
—  4.3050  14,432  4,551  3,688  8,671  5,148  13,693
—  5,062  07,871139°,985,  269  11,839  4,221  2,830  17,170  1,838
—  665  19,730  165,  830  441  44,038  847  11,886  5,948  811
—  7,186  185,459  96,592  110,549  13,826  4,  77302  11,599  7,605
—  1,2607  151,  207  2,001  101,367  4  4402  32,794944  —
—  5,750  75,549  76,219  34,615  26,169  1,2863,080  792223
—  3,31298,337|106,  1226  35,678  5,299  812  17,109  6,1444,%
—  4,708  20,9734080  3,087  4,373  2,381  8,843  4,620  1,694
—  4,0680%%1,  5418  21,  505  2,777  3,207  4,944  4  353  5,055

—  ——  —.—

1—  86,819  1,620,840,963,  1278,20  205  01,801
        <pb n="704" />
        VII

Schwarzwaly

 

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktivstand  der  Gemeinden.  Passi=Den

  Steuer-.....
  *  —
ver  deumlagen  qutgeschrie=  Verzinsliche  bei  den  Ersag=  Andere  Summe  Verzinzlict
.  betrugen.  ben  lttiv-  e  posten.  Attivvosten.  .·  der  Vassiv-Oberämter.
  Capitalien.  ten.  Aktiven.  Capitalics
1814.  1  .  1  4.  1624.  1644.  *
Balingen.  17,539  —  58,245  5,571  81  45,  699  109,596  65,445
Caw.  10,960  11,934  J  174,637  527  101  67,833  243,098  25,941
Freudenstadt  25,286  —  77,003  112  84  99,318  170,51718,74#
Herrenberg  17,751  1,0161030253  256  38  48,7571  31,201
—  27,752  —  50,820  537  204  48,885  100,446  76,813
Nagold.  ..  17,764  —  79.004  3,202  312  51,168  134,580  17,201
Neuenbürg  11,744  —  98,401  30  16  30,692  1209,229  17,345
Närtingen  5,538  1,1893  200,645  407  54  91,561  202,666  28,530
Oberndorf  23011  —  40,02  252  316  42,  92021
Reutlingen  10,868  —  44,139  523  82  40,964  94,708  163,652
Rottenburg  18,792  —  40,381  10  164  38,460  88,015  51,395
Rottwell  24,502  —  464,810  28  237  85,201  550,270  681,355
Spaichingen  12,124  —  131,671  214  4680  26,696  159,001  106,78
—  7,052  —  82,104  117  40  30,108  112,369  39,346
Tübingen  13,840  —  107,679  1,027  57  63,802  172,565
Tuttlingen  8,720  —  88,417  104  —  33,961  122,482  21,380
Urach  13,738  —  100,0  4  1  1070%42  %
266,990  14,143  1,970,130  23,956  2,403  925,855  2,922,35311,645,0
        <pb n="705" />
        III

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        VIII

 

 

 

 

 

 

 

Jarts
Aktivstand  der  Gemeinden.  Passiv
Den  Steuer-  ,

Namen  L  Matänte  ·  —

der  —  deumlagen  urgesrrie-  Verbineliche  %r  den  Erfas-=  Andere  Summe  Verzinstio

Ob  2  belrugen  ben  Eapitawten.  ⅜nmteike“  vesten.  Attirpesten.  Attiven.  ea

erämter.  ben.  elien.

1844.—  1844.  1844.  1844.  1844.  1844.  1844.  1844.

—  —  —

i  g  «

Aarcn-.....16,570—  19,194  886  168  22,893  413,161  39,751

Crallsheim.  14,194  —  2,  889  174  8  838.815  41,886  30,507

Ellwangen  23408  —  16,884  2,852  13  45,170  64,0109.40,052

Gaildorf  ..  11  1|A10  1  451  54345  S0,  v

Gerabron  18,861  —  10,298  1,401  304  17,744  38,747  21,221

Gmünd  11,136  —  107,209  1,275  1,294  25,952  135,730  53,  647

Hall.  .  .  .112,735  —  93,162  1,071  178  16,204  140,615  32,569

Heidenheim  .  .  .  11,108  —  38,312  987  1649,577  190,0.0221,732

Käünzelsaa7,89  —  22,707  4,885  227  35,3255  66,1442

Mergentheim.  .  .16,001  —  32,707  217  18  34,060  67,002  73,067

Neresheim  11,600  —  25,304  3,023  399  16,  205  44,931  39,998

Oehringeen194532  —  40,547  2,015  909  55,3441,  98,81574,323

Schorndorr.1  —  131,339  220  —  33,765  165,324  3,  107

Welzhre  45,180  833  52,310  15,460  18  42310  00,10737,050
Standesherrl.  Aemter:

Kirchberg3/130  —  225  125  33  3334  2,750

Künzelan  430  —  12,276  428  22  10,135  22,8604,850

Langenbung  2,891  —  405  —  —  2,712  3,117  850

Neresheeenr284  —  3,085  651  403  7,853  11,992  8,003

Rechberg-Donzdorf3)378  —  1,130  23  5  20,056  3,214

Weikersheim  .  ..  4,6551  —  3,495  38  6  4,259  7,798  9,011

269,019  833  53,680  23,047  4,108  601,069  1/,281,9941  1,173,073
        <pb n="707" />
        Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand  der  Gemeinden.  Vergleichung.  Verwendet  auf
Erles  aus  In  Abgang
—le  Fosn  Erbauung  Erlaufuns  Möldsuno

die  -  ·  «  .

J  Mtnrmd  Schltklboeesr  u.  Summe  Ueberschuß.  Defieit.  beilen,  Gessen  von  bnener  Ge-  von  ie  Serme
Amtspflege.  Räcstände.  Hasssven.  baͤnden  c.  bäude  von  ####.  Erundlasten
18ISJOSENOW“H%%  1%¼  18½¼.

—  3,086  37  10,  108  401  242  1,445  —  —
—  4,900  35,407  16,0973  10404  163  891  1,138  212  —
2,821  10,800  54,582  34,773  24,436  1,8009  667  2,040  —
1,54  2,750  50,0770,07  182  386  355  2,10028,400  —
150  1,394  22,765  2  10,096  40  3866  2,200  900  2
—  7,368  61,015  86,8090  12,184  11.,970  3,531  13,151  109,623  1,631
—  3,27148S0  11|6006.T  —  —
1,302  ,08424083  1,  1544  20,903  24,262
500  5,080  0,0711H4  5,224  2414  5,949
—  3,254  22144%  3,139  1,688  15,153  109,834  555
427  6,36346,778  27,318  ½  3,562  1,233  1,1308:443  —
—  4,333  40,444129,  285  7.248  1,762  4085%  B  1,192
—  714  3,821  1,078  45  1,957  1,323  9,733  1,  742  338
—  1,801  138,854148  141  7,254  1,026  2,654  2,521  29,0
—  298  3,048  2,497  1,828  177  —  —  —
—  580  55,4306,957  163  256  5,45  176  10,475
—  —  850  3,035  768  —  100  —  1,225  —
—  1,2414110204  4,433  438  312  —  180  96
—  225  8,793  1,355  6,934  —  120  380  —  —
—  0810,  000  7,584  1,007  2887,188  670  78
6,80385,457  1,265,3037  883  7068,  22|  100,  400„  200  17,6641  2044
        <pb n="708" />
        IX

 

 

 

 

 

 

 

Donau-Aktiostand
  der  Gemeinden.  Passi'
Den  Steuer-Namen
  Die  Gemein-  ie  Ausstände
deumlagen  .  Ceriwliebkidm  .-,  .  SinnineBerinsi"
der  i'-  antoe  wrie-  *  esuer.k)  50  rs—i*  [n  der  *
Oberämter.  Capitalien.  1  n  Atriven.  Cavitalien.
1814.  1844.  1641.  i1811.  1844.  1844.  1844.  i844.
Biberach  .  .  .  .  42033  —  81,419  67  31  l  21,235102,75297,073
Blaubeuren  .  .1  75678  —  55,800  35  —  20441  76,3450  55,  985
Ehinggen0730  —  22,259  317  181  14,164  36,9244623
Geißlingen  9,902  416  60,619  84  941  102,270  163,0233
Göppingen  17,0101  BE.  700  31  81,761  1  227,002  1062
Kirchheii  6,080  418  1110,657  1,370  —  73,420  185,44144,289
Laupheim  .  ..  34,145  --  36,760  767  178.  30,571  68,27606,71
Leutkirch  13,8761  —  12,73  266  I123  13,050  20826
Münsingen  9,110  —  68,245  1.111  85  29,31I1  08,72243,  55
Ravensburg  47,476  —  24,583  10,601  263  44,  756  80,  203  75,407
Riedlingen.  30,48856  407  —  18,662  75,  665  vö,  701
Saulgau  12,532  —  7,271  —  27  114%  %
Tettnang  29,840  —  26,552  6001  16  12,57839741  33,067
uin  418515  —  219,285  8,111  11  b0,275287,082  537,082.
Waldseee..  9980  —  7.372  88  45  7,042%%  2,  108
Wangen  18,346  —  16,208  58  12,922  20,188  9,800
Standesherrl.  Aemter:  «

Aulendorf  6,392  —  9,438.  8  —  8,650  18,105  5,240
Buchau.  18,737  —  15,741  217  50  1  8,873  23,881  60,727
Donzdorf.  7,850  —  2,367  501  —  6,520  9.T797  6,855
Obermarchthal  14,830  150  14.,783  1,020  173  7,133  2.4,  109  57,676
Obersulmentingen  5,819  —  3,555  255  41  #  1,079  7,030  11,239
Scheer1s  —  9,  468  6  52|  13,0800
Schloß=  Waldsee·14588  9,  386  65  *7  3/80  13  11.425
Wolfegg  11,04  —  3,495  316  100  1  7:312  %
Wurzach  6,615  —  21,  225  52  —  20,0838  6,405

Zeil  1,939  —  1,700  —  6  1,201  2,007  —1
.
423,046  4,27599  27,612  2,506  613/088  1,713,405  1,142,  39
        <pb n="709" />
        Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand  der  Gemeinden.  Vergleichung.  Verwendet  auf
Erlös  aus  In  Abgang
Räckstand.  Antere  Summe  snh  esan,  Erbanung  Erlaufung  Witen“
zur  Schulden  u.  der  Ueberschuß.  Deficit.  theilen,  Ge-  lassen.  neuer  Ge-  *  d
Amtspflege.  #  Rüccstände.  Passiven.  bäuden  2c.  baͤube.  r  Grundlasten
ÖR  /13  ¼  1  /6
—  3,391100,464  J  81,640  79,352  19,297  1,682  47,924  31,161  9,925
—  1,487  57.472  51,875  33,002  7,511  873  22,497  8,347  5,851
—  3,304  890,787  21,068  74,831  7,592  1,407  16,737  5,7131010
—  64,28  119,074  61,844  16,995  7,617  267  10,60  4,973  6,759
13,032  62,055  7,021  9,432  2,755  13,017  9,870  1,600
—  4,227  18,516  168,774  1,843  7,679  4,353  37,810  8,520  4,225
—  2,120  65,833  33,332  33,880  3,101  1,230  17,887  5,545  747
715  5,751  23,514  2,4309  25  174  5,202  664  525
—  14  ,10911  137,745  75,054  114,027  6,688  822  35,000  16,836  4,246
—  ö,  318  80,815  20,140  20,761  8,109  384  8,210  5,452  5,425
—  3,665  503606  46,9051  60,652  15,407  487  40,151  1,013  1,160
—  134  79,518  2,682  65,561  11,473  162  719  8,314  11,806
—  1,352  34,410  32,720  27,392  3,162  134  7,132  500  2,150
—  15,594  “  53,5762S10  20,204  16,749  6,277  15,221  4,  853  4304
131  28,239  5,64  18,735  967  46  150  865  200
—  2,562  12,362  20,219  3,393  1,320  143  4,300  3,775  —
—  6,133  15,373  5,454  2,722  —  —  10  455  160  100
—  951  61,678  16,83  1  53,628  5,020  132  3,036  478  208
—  2,240  9,095  4,146  3,444  2,052  171  —  158  113
—  458  58,134  7,462  42,487  1,086  467  12,076  483  15,232
112  11,35s  3,883  7,304  1,108  2,983.  2,300  165  398
—  2,224  69,9060  11,587  58,938  1,748  1,278  7,655  352  6,354
—  317  11,742  4,085  2,480  —  125  1,830  —  —
—  2,097  10,072  7,807  6,737  —  7  —  —  —
—  19,012  25,417  22,891  48  248  6,310  5,025  —  171
—  972  972  2,224  289  —  16  —  —  —
—  170,037  1,312,386|1,  155,093%  32,095  315,0066  118,236  82,108
        <pb n="710" />
        Zusammen

 

 

 

 

 

 

 

Aktivstand  der  Gemeinden.  Passie“
N  Den  Steueramen

  .  .Emtr·biw-  —

Die  Gemtin-  wurte  ½*xm“-  Auastände  *
der  deumlayen  3utgeschre=  Verzinsliche  tei  den  Ersas=  Antere  Summe  Verzinslict

·  beirugen  ben  Aetir  ·  ¶  Steuercou-  vpesten.  Actirposien.  der  Passiv-Kreise.

  Capitalien.brik  nenten.  Attiven.  Capitalien
1814.—  1844.  1844.  1844.  1844.  1844.  1844.  184.
—
Neckarkreis  333,135  3134  27,426  1,974  726,803  12,7309,717  1,534,021
Schwarzwaldkreis  266,  990  1.1,  1  1  3%  2,1039  2,922,  353  1,  645,  938
Jarikreeis  2069,019  833  653,680  23,047  4,198  601,069  1,281,994  1,173,073
Donaukreis  423,046  4,275  11,  039,590)  27,612  2,506  643,  688  1,713,  405  1,142,  349
——  —
1,292,  1901  19,564  15,  646,932  102,  041  11,081,897,  4158,657,  469  5,495,  381
        <pb n="711" />
        stellung.

 

Stand  der  Gemeinden.

 

 

 

 

 

Vergleichung.  Verwendet  auf
Erlös  aus  In  Abgang  I  —
veräußertenerrechnet  en  Abldsun
Ruͤctstand  Andere  Summe  Grundstocks=  öber  nachge-  SEtanuno  von  usu-  von  En#n
zur  Schulben  u.  der  uUeberschuß.  Desieit.  beilen,  Ge-zlasen  vens  neer  Ge-  den,  Guͤtern  tuten  und
Amtspflege.  Rücstände.Passiven.  baͤuben  rr.  baͤude.  *  Grundlasten
18/1¼4.  187¼4.  18¼  ¼
1814.  1844  14  (“  #“  “  “  +"5
—  86,819  0  #,63,  28%  2  U  36,7822579,354  224,265  101,801
10,324  88,192  1,744,454  1,906,  868  728,  960  202,513  36,6587  302,531  335,761  95,797
6,  35,  4574A490  174,  664137,  294176,  948
—  170,037  1,312,  386  1,155,  003  754,074  J  141,360  32,005  15,00666  82,108
17,157.  430,505  5  ½  815,556  450,654
1
l
i
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
