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        <title>Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848.</title>
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            <idno>rbl_wuerttemberg_1848</idno>
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        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg
vom  Jahr  18  48.

VOOVO  —

 

Stuttgart.
Gedruckt  bei  Gottlieb  Hasselbrink.
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        —T
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Mittwoch  den  5.  Januar  1848.

 

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Ordens-Verleihungen.  —  Dienst-Nachrichten.

Versügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Posterpedition  in
Bönnigheim,  Oberamts  Besigheim.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebnihß  einer  Dienstprüfung  für
Lehrstellen  an  philolegischen  Lehranstalten.  —  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  höheren  Finanz-Dienstprüfung.


Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
4)  Ordens-Verleihungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vurch  hochste  Entschließung  vom  31.  v.  M.
Höchst-Ihrem  Kammerherrn,  Regierungsrath,  Grafen  v.  Seckendorff,
dem  Ober-Steuerrathe  Löchner,  «
demHofdomäncn-undJusii;1-athel)t·.Riecke,und
dem  Ober-Kirchenrathe  Schmidt
das  Ritterkreuz  des  Ordens  der  württembergischen  Krone  zu  verleihen  geruht.

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Koönigliche  Majestät  haben  vermoge  höchsten  Dekrets  vom  28.  v.  M.  die
bisherigen  außerordentlichen  Mitglieder  des  Geheimenrathes,  Hofkammer-Direktor  v.  Ergenzinger,
  und
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        2

Ober-Finanzrath  v.  Schmiolin,  zu  solchen  auch  für  das  Jahr  1848  gnädigst  zu  bestimmen
  geruht.

Nach  böchster  Entschließung  vom  18.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
den  Bau-Controleur  Oertle  bei  ver  K.  Bau=  und  Garten-Direktion  zum  Bau-Inspektor
zu  ernennen,

durch  böchste  Entschließung  vom  22.  v.  M.  die  erlevigte  katbolische  Pfarrei  Bühlerthann,
Dekanats  Ellwangen,  dem  Kaplan  Utz  in  Ehingen  zu  übertragen,  wie  auch

den  auf  die  Pfarrei  Eggartskirch  ernannten  Pfarrer  Rieger,  unter  Belassung  seines
Titels,  seiner  Bitte  gemäß,  auf  die  Kaplanei  Ebenweiler,  Dekanats  Saulgau,  zu  versetzen
geruht.

Durch  höchste  Entschließung  vom  20.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
dem  Ministerial-Sekretär  Römer  den  Titel  und  Rang  eines  Collegial-Assessors  zu  verleihen,

ferner  die  erlevigte  Assessorsstelle  bei  dem  evangelischen  Consistorium  und  dem  Studienrathe,
  dem  bisherigen  Verweser  derselben,  Kanzlei-Assistenten  Kolb,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Wippingen,  Dekanats  Blaubeuren,  dem  Pfarrer  Mörike
  in  Oberfischach,  Dekanats  Gaildorf,  und

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  30.  v.  M.  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte
  Wangen  dem  Referendär  erster  Classe,  Speidel  von  Ulm,  zu  übertragen  gnädigst
geruht.

Der  von  dem  Fürsten  v.  Waloburg-Wurzach  auf  die  Kaplanei  in  Bärenweiler  patronatisch
  ernannte  Pfarrverweser  Carl  Otto  Hankh  ist  unter  dem  21.  v.  M.  landesberrlich
bestätigt  worden.

Vermäöge  höchster  Entschließung  vom  29.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
  der  von  dem  Fürsten,  Erblandpostmeister  vorgeschlagenen  Uebertragung  der  Posterpeditionssielle
  in  Bönnigheim,  Oberamts  Besigheim,  an  den  Kronenwirth  Carl  Heck  daselbst,
mit  dem  Prädikate  eines  Posterpevitors,  die  landesherrliche  Bestätigung  gnädigst  ertheilt.

Durch  böchste  Entschließung  vom  15.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
den  katholischen  Pfarrer  Schreivogel  in  Grünmettstetten,  Dekanats  Horb,  auf  die  Pfarrei
Sechtenhausen,  Dekanats  Ellwangen,  versetzt.
        <pb n="5" />
        3
II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Posterpedition  in  Bönnigheim,  O.A.  Besigheim.
Vermöge  höchster  Entschließung  vom  29.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
  der  Errichtung  einer  Posterpedition  in  Bönnigheim,  O.A.  Befigheim,  die  landesherrliche
  Bestätigung  zu  ertheilen  gnädigst  geruht;  was  anmit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  31.  December  1847.  Schlaper.
2.  Des  K.  Studienraths.
Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  Dienstprüfung  für  Lehrstellen  an  philologischen
Lehranstalten.
In  Folge  der  am  16—  18.  November  vorgenommenen  Dienstprüfung  sind  für  befähigt
zu  Lehrstellen  an  niederen  lateinischen  Lehranstalten  erklärt  worden:
Simon  Göser,  Präceporats-Caplanei-Verweser  zu  Friedrichshafen,  von  Wiesensteig,
Oberamts  Geißlingen.
Joseph  Kolb,  Präceptorats-Caplanei-Verweser  zu  Scheer,  von  Rhein,  Oberamts
Tettnang.
Albert  Liebermeister,  Parrgehülfe  zu  Rielingshausen,  von  Jagstheim,  Oberamts
Crailsheim.
Johannes  Ost,  Collaborator  zu  Göppingen,  von  Oberboihingen,  Oberamts  Nürtingen.
Gustav  Albert  Palm,  Predigtamts-Candidat  und  Privatlehrer  zu  Stetten,  von  Aalen.
Franz  Schwarz,  Domkaplanei=  und  Präceptorats-Verweser  zu  Rottenburg,  von  Donzdorf,
  Oberamts  Geißlingen.

Stuttgart  den  11.  December  1847.  Für  den  Vorstand:
Schedler.

B)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  höheren  Finanzdienstprüfung.

Bei  der  vom  6.  bis  13.  December  d.  J.  vorgenommenen  zweiten  höheren  Dienstprüsung
  im  Finanzfache  fsind,  nachdem  die  nach  der  Bekanntmachung  vom  5.  November  1847
        <pb n="6" />
        4

(Reg.  Blatt  S.  465)  zugelassenen  13  Candidaten  sämmtlich  erschienen,  nachftehende  zur  Bewerbung
  um  die  in  8.  3  der  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837  bezeichneten  Aemter
des  Finanz-Departements  als  befähigt  erkannt  worden:

Andler,  Christoph  Wilhelm  Friedrich,  von  Stuttgart.

Colb,  Carl  Albert  Gottlob,  von  Wolfenhausen,  Oberamts  Rottenburg.

Eberspächer,  Christian  Friedrich,  von  Obereßlingen,  Oberamts  Gßlingen.

Franck,  Ernst,  von  Langenburg.

Herdegen,  Friedrich  Joseph,  von  Stuttgart.

Jordan,  Carl  Gottlieb,  von  Crailsheim.

Köber,  Ferdinand  Christian,  von  Gmünd.

Lehner,  Christian  Friedrich,  von  Zaisersweiher,  Oberamts  Maulbronn.

Sailer,  Friedrich,  von  Dornstetten,  Oberamts  Freudenstadt.

Zeeb,  Ludwig  Friedrich,  von  Herrenberg.

Stuttgart  den  14.  December  1847.  Gärttner.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erlerigte  Pfarrei  Obertürkheim,  Dekanats  Cannstatt,
welche  858  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Das  im  Jahr  1844  verwandelte  Einkemmen  der
Stelle  beträgt  nach  Preisen  des  Sportelgesetzes  799  fl.  46  kr.

2)  Es  wird  wieder  besetzt  werden  die  katholische  Pfarrstelle  Eggartskirch,  Oberamts
und  Dekanats  Ravensburg,  mit  118  Parrgenossen  am  Pfarrsitze  und  einigen  Filialien,
welche  Zahl  jedoch  mit  der  Zeit  durch  etwaige  Zutheilung  weiterer  Parcellen  vermehrt  werden
  kann,  und  einem  ständigen  Einkommen  von  744  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen
vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.  "

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Oberamtsarztes  in  Blaubeuren,
mit  welcher  neben  der  Pferdsration  und  dem  doppolten  Schreibmaterialien-Aversum  ein  Gehalt
  von  300  fl.  aus  der  Staatskasse  und  von  150  fl.  aus  Corporationskassen  verbunden  ist,
werden  aufgefordert,  sich  binnen  vrei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Denaukreises  vorschriftmäßig
  zu  melden.

4)  An  der  Elementarschule  zu  Stuttgart  sind  zwei  Lehrstellen,  an  Classe  I.  mit
einem  Gehalt  von  500  fl.,  an  Classe  1I.  von  600  fl.  zu  besetzen.  Die  befähigten  Bewerber
haben  sich  innerhalb  vierzehen  Tagen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  vie  erledigte  Stelle  des  Aktuars  des  Universitäts-Amtmanns,
  mit  welcher  ein  Gehalt  von  500  fl.  und  eine  Hausmiethe-Vergütung  von  75  fl.
verbunden  ist,  werden  aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  bei  dem  akademischen  Senate  sich
vorschriftmäßig  zu  melden.  -

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
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        2.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Freitag  den  14.  Januar  1848.

 

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Diensi-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Universität.  —  Verfügung,
  betreffend  das  Ausbieten  von  Anlehens-Loosen  der  Privaten  und  Privatgesellschaften.  —  Bekanntmachung,
  das  Resultat  der  zweiten  Dienstprüfung  eines  Rabbinats-Canvidaten  betreffend.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Vermöge  allerhöchsten  Dekrets  vom  7.  September  1847  baben  Seine  Konigliche
Majestät  gnädigst  geruht,  den  Kaufmann  Carl  Friedrich  Ada,  Associé  des  Hauses  Labrot
  und  Adä  zu  Cincinnati  zu  Höchst-Ihrem  Consul  daselbst  zu  ernennen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  3.  d.  M.
den  Finanzrath  v.  Uhl  in  Ulm,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  vorgerückten  Alters  in  den
Ruhestand  gnädigst=  versetzt,

die  erledigte  Rathsstelle  bei  der  Ober-  Rechnungskammer  dem  Assessor  des  Finanz-Ministeriums,
  Finanzrath  Stohrer,  gnädigst  übertragen,

den  Ober-Revisor  beim  Bergrath,  Kanzleirath  Bertrand,  auf  sein  Ansuchen,  wegen
andauernder  Krankheit,  unter  Vorbehalt  der  Wiederanstellung  im  Falle  seiner  Genesung,  in
den  Ruhestand  gnädigst  versetzt,  und

den  Staatskasse-Controleur  Mohl  auf  die  Stelle  eines  Expeditors  bei  dem  Bergrathe
versetzt,  ferner
        <pb n="8" />
        6

die  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  bei  der  Ober-Rechnungskammer  dem  Cameralamts-Buchhalter
  Sulzer  von  Ochsenhausen,

die  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  bei  der  Staats-Cassen-Verwaltung  dem  Cameralamts-Buchhalter
  Pahl  von  Reutlingen,  und

die  erledigte  Revierferstersstelle  zu  Ensingen,  Forstamts  Stromberg,  dem  Forstamts-Assistenten
  v.  Gültlingen  zu  Bönnigheim  in  Gnaden  übertragen.

Durch  höchste  Entschließung  vom  5.  d.  M.  ist  die  bei  der  Regierung  ves  Donaukreises
erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  dem  Oberamts-Aktuar  Bregenzer  in  Saulgau  gnädigst
übertragen  worden.

Seine  Königliche  Masestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  6.  d.  M.  den
Referendär  erster  Classe,  Vogel  von  Ulm,  seinem  Ansuchen  gemäß,  unter  die  Zahl  der
Rechts-Consulenten  aufzunehmen  gnädigst  geruht.  Derselbe  bat  Ulm  zu  seinem  Wohnsitze
gewählt.

Sodann  haben  Höchstoieselben  vermöge  höchsten  Dekrets  von  demselben  Tage
den  Amtsnotar  Häberlen  in  Giengen,  Oberamts  Heidenheim,  die  nachgesuchte  Entlassung
„von  seiner  Stelle  zu  ertheilen  geruht.

Die  von  dem  Fürsten  v.  Waldburg-Zeil  dem  Kaplanei-Verweser  Jakob  Wendelstein
in  Zeil  auf  die  dortige  Kaplanei  ertheilte  Präsentation  ist  unter  dem  31.  December  v.  J.
landesherrlich  bestätigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departementé.

Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Universität.
Zu  Anfang  des  gegenwärtigen  Winterhalbjahrs  befanden  sich  auf  der  Untverfität  Tübingen
  Studirende:

1)  der  evangelischen  Theologge  1030.
wovon  im  Seminar-Verbande  57.

2)  der  katholischen  Theologgee  1·.111.
und  zwar  im  Wilhelmsstifte  82.

3)  der  Rechtswissenschat.  1220.
        <pb n="9" />
        7

4)  der  Meviein,  Chirurgie  und  Pharmacie..  .1114.
5)  des  Regierungsfachs  506.
6)  des  Cameralfachs  und  der  Forzwissenschaft  606009.
7)  der  Milosophie  und  anderer  algemeiner  Vorbereitungs-Wissenschaften

  41282.
worunter  evangelische  Seminarisen  6o.
Zöglinge  des  Wilhelmsstifts  90.

Zusammen  —:.  8852.  6
Stuttgart  den  30.  December  1847.  Schlayer.

)0)  Verfügung,  betreffend  das  Ausbieten  von  Anlehens-boosen  der  Privaten  und  Privatgesellschaften.

Nicht  selten  werden  von  in=  und  ausländischen  Commissionären  durch  die  württembergischen
  Tagblätter  sog.  Anlehens-Loose  von  Ausländern  und  ausländischen  Gesellschaften,  z.  B.
die  sog.,  Teras-Loose  und  die  Mailand-Comer-Rentenscheine  ausgeboten,  mit  welchen  zwar
kein  Verlust  an  dem  Neunwerth  des  Looses,  wohl  aber  der  Verlust  der  Zinse  aus  dem  Kapital
  ganz  oder  voch  großentheils  verbunden  ist.

Da  das  Collektiren  für  solche  Lotterieen  den  Strafbestimmungen  des  Polizeistrafgesetzes
Art.  82  Absatz  4  unterliegt,  so  wird  vor  der  Annahme  von  Aufträgen  hiezu  hiemit  öffentlich
  verwarnt,  und  insbesondere  werden  die  Herausgeber  der  Zeitungen  und  Intelligenz-Blätter
darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  sie  durch  die  Veröffentlichung  der  Ankündigungen  der  Collektanten
  einer  strafbaren  Handlung  Vorschub  leisten,  und  daher  nach  Umständen  als  Gehülfen
  der  Collektanten  in  Untersuchung  gezogen  werden  können.

Die  Bezirks-Polizei-Aemter  haben  die  diesfälligen  Vorschriften  genau  zu  bandbaben
und  gegen  Uebertretungen  sogleich  einzuschreiten.

Stuttgart  den  3.  Januar  1848.  Schlayer.

2.  Itraelitische  Ober-Kirchenbehörde.

Bekanntmachung,  das  Resultat  der  zweiten  Dienstprüfung  eines  Nabbinats-Candidaten  betreffend.
Bei  der  vom  29.  November  bis  2.  December  1847  vorgenommenen  zweiten  Dienstprüfung

  wurde  Adolph  Schwarz,  von  Reringen,  Oberamts  Horb,  für  befähigt  zur  Anstellung
  als  Rabbine  erklärt.

Stuttgart  den  2.  December  1847.  Steinhardt.
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        8
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  eine  bei  der  Finanzkammer  des  Donaukreises  erledigte
Rathsstelle  mit  1500  fl.  Gehalt  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  genannten  Finanzkammer
  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Bei  der  Staatshauptkasse  ist  die  Stelle  eines  Controleurs  mit  1200  fl.
Gehalt  erledigt.  Die  Bewerber  um  solche  haben  sich  binnen  vierzehen  Tagen  bei  der  Staats-Cassenverwaltung
  vorschriftmäßig  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Roßfeld,  Dekanats  Crailsheim,  welche
im  Mutterorte  241  und  in  den  Filialien,  die  weder  Kirche  noch  Schule  haben,  305  Kirchengenossen
  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.  Das  Einkommen,  dessen  Verwandlung  der  Oberkirchenbehörde  gegenüber
von  dem  künftigen  Geistlichen  vorbehalten  bleibt,  berechnet  sich  nach  Abzug  von  30  fl.  für
den  Besoldungo-Verbesserungsfonds,  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  auf  etwa  1294  fl.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Gößlingen,  Dekanats  Rottweil,
  welche  aus  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Capitalien,  Besoldungen  und  Gebühren  ein
ständiges  Einkommen  von  695  fl.  gewährt,  haben  ihre  Gesuche  binnen  vier  Wochen  bei  dem
katholischen  Kirchenrath  einzurcichen.

5)  Die  Bewerber  um  vie  erledigte  katholische  Pfarrei  Muthlangen,  Dekanats
Gmünd,  welche  aus  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Grundgefällen,  Capitalien,  Besoldungen  und
Gebühren  ein  ständiges  Einkommen  von  646  fl.  gewährt,  haben  ihre  Gesuche  binnen  vier
Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  einzureichen.

6)  Die  Bewerber  um  die  in  der  ersten  Gehalteklasse  stehende  Amtsnotarsstelle  in
Giengen,  Oberamts  Heidenheim,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe

  in  Ellwangen  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Oberamts-Aktuarsstelle  in  Saulgau  werden  aufgefordert,
  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  vorschriftmäßig  zu
melden.

8)  Bei  den  Cameralämtern  Reutlingen  und  Ochsenhausen  sind  die  Buchhaltersstellen
  erledigt;  die  Bewerber  um  solche  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  betreffenden
  Cameralverwalter  zu  melden.

9)  Innerhalb  der  Aeichen  Frist  haben  sich  die  Bewerber  um  die  erledigte  Assistentenstelle
  bei  dem  Forstamt  Stromberg  bei  dem  dortigen  Oberforster  zu  melden.
6  ½

 

Gedruckt  bei  G.  Hasse  Ubrink.
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        9

Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Oonnerstag  den  20.  Januar  1848.
Inhalt.
Konigliche  Dekrete.  Orbens-Verleihung.  —  Dienß-Nachrichten.
Versügungen  der  Departements.  Das  Ergebniß  der  Concursprüfung  der  Rechts-Candidaten  im  December
  1847  betreffend.  —  Die  Bestellung  von  zehen  geprüften  Nechts-Candidatem  zu  Referendären  zweiter

Classe  betreffend.  —  Augzeichnung  mehrerer  Landjäger.  —  Bekanntmachung,  betressend  die  Stationsentsernung

zwischen  der  Eisenbabnstation  Süssen  und  ver  Poststation  Geislingen.  —  Vorladung  der  Militärpflichttgen  zu
der  Ziehung  des  Looses  und  der  Musterung  von  1848.
Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Verleihung.

Seine  Königliche  Masjestät  haben  durch  böchste  Entschließung  vom  13.  d.  M.
dem  Obertribunal-Direktor  v.  Harpprecht,  bisherigen  Ritter  des  Ordens  der  Wörttembergischen
  Krone,  das  Commenthurkreuz  dieses  Ordens  zu  verleihen  geruht.

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Masestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  10.  d.  M.
die  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwalokreises  erledigte  Revisorsstelle  dem  Kanzlei-Assistenten
  Gauß  bei  der  Finanzkammer  in  Ulm  gnädigst  übertragen,  und

dem  Kanzlei-Direktor  des  Finanz-Ministeriums,  Finanzrath  Zeller,  zugleich  Sitz  und
Stimme  im  Oberfinanz-Collegium  gnävigst  ertheilt,  ferner

durch  höchste  Entschließung  vom  12.  d.  M.  dem  Ober-Reallehrer  Großmann  an  der

oberen  Abtheilung  der  Realschule  zu  Stuttgart  den  Titel  eines  Professors  mit  dem  Range
in  der  achten  Stufe  gnädigst  verliehen,
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        10

die  erledigte  Fachlehrstelle  für  englische  Sprache  an  der  polytechnischen  Schule  und  dem

oberen  Gymnasium  zu  Stuttgart  dem  Candidaten  Ludwig  Gantter  von  Stuttgart,
die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamt  Aalen  dem  Regierungs-Referendär  erster
Classe,  Klumpp  von  Stuttgart,  und

durch  höchstes  Dekret  vom  13.  d.  M.  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgericht
  Oehringen  dem  Referendär  erster  Classe,  Bazing  von  Stuttgart,  gnädigst  übertragen.


Vermäöge  böchster  Entschließung  vom  17.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
  den  Oberlieutenant  v.  Gaisberg  im  zweiten  Reiter-Regiment  der  Funktionen  eines
Schützenoffziers  enthoben,  und  an  dessen  Stelle  den  charakterisirten  Rittmeister,  Oberlieutenant
  Grafen  v.  Arpeau,  zum  Schützen-Offizier  im  zweiten  Reiter-Regiment  ernannt.

II.  Verfügungen  der  Departement.
A)  Des  Justiz-Departements.

Des  Justiz-Ministerium.
a)  Das  Ergebniß  der  Concursprüfung  der  Rechts-Candidaten  im  December  1847  betreffend.

In  Folge  der  kürzlich  vorgenommenen  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Jufstiz-Departement
  sind  nachstehende  zeben,  in  alphabetischer  Ordnung  aufgeführte  Candidaten  für  befäbigt
  erkannt  worden,  die  praktische  Lausbahn  als  Referendäre  zweiter  Classe  anzutreten.

1)  Moses  Raphael  Bernheim,  von  Kappel,  O.  A.  Riedlingen.
2)  Eruard  Elben,  von  Stuttgart.

3)  Emil  Elben,  von  Heimsheim,  O.  A.  Leonberg.

4)  Theodor  Georgii,  von  Eßlingen.  ·

5)  Julius  Gleich,  von  Hoheneck,  O.  A.  Ludwigsburg.

6)  Leopold  Heiden,  von  Eßlingen.

7)  Jakob  Kehle,  von  Mengen,  O.  A.  Saulgau.

8)  Wilhelm  Palm,  von  Alpirsbach,  O.  A.  Oberndorf.

9)  Christoph  Roth,  von  Schönthal,  O.  A.  Künzelsau.
10)  Heinrich  Stahl,  von  Oberkessach,  O.  A.  Künzelsau.
Stuttgart  den  B.  Januar  1848.  Prieser.
        <pb n="13" />
        11

b)  Die  Bestellung  von  zehen  geprüften  Rechts-Candidaten  zu  Referendären  zweiter  Classe  betreffend.
Diejenigen  zeben  Rechts-Candidaten,  welche  nach  der  vorstehenden  Bekanntmachung  die
erste  Dienstprüfung  genügend  erstanden  haben,  sind  ihrem  Ansuchen  gemäß  zu  Referendären
zweiter  Classe  bestellt  und  für  die  erste  Hälfte  ihres  Dienst-Probejahrs  den  K.  Gerichtshöfen
folgender  Maaßen  zugetheilt  worden:
«  I.  Dem  Gerichtshofe  in  Eßlingen:
Eduard  Elben,
Georgii,
Heiden;
II.  dem  Gerichtshofe  in  Tübingen:
Gleich,
Roth,
Stahl;
III.  dem  Gerichtshof  in  Ellwangen:
Kehle,
Palm;
IV.  dem  Gerichtshof  in  Ulm:
Bernheim,
Emil  Elben.

Die  vorbenannten  Referendäre  haben  sich  nun  bei  den  Gerlchtshofen,  denen  sie  zugetheilt
find,  unverzüglich  zur  Dienstleistung  anzumelden,  und  von  den  letzteren  wird  die  gewöhnliche
Anzeige  über  die  vorgenommene  Beeidigung  gewärtigt.

Stuttgart  den  8.  Januar  1848.  Prieser.

B8)  Des  Departemente  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Auszeichnung  mehrerer  Landjäger.
Unter  Hinweisung  auf  den  K.  40  und  50  der  K.  Verordnung  vom  5.  Juni  1823  über
die  Organisation  des  Landjäger-Corps  werden  die  mehreren  Unteroffizieren  und  Landjägern
wegen  Auszeichnung  im  Dienste  verwilligten  Belohnungen  öffentlich  bekannt  gemacht:
        <pb n="14" />
        12

1)  Vermoge  böchster  Entschließung  vom  5.I.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
dem  Stations-Commandanten  dritter  Classe  Johann  Michael  Staiger  in  Nagold,
dem  Landjäger  erster  Elasse  Sebastian  Reich  in  Aulendorf,  Oberamts  Waldsec,  und
—  —  —  —  Conrad  Gretel  in  Giengen,  Oberamts  Heidenheim,

die  silberne  Civilverdienstmedaille  gnädigst  zu  verleihen  geruht.

2)  Geloprämien  haben  erhalten:
Stations-Commandant  zweiter  Classe  Schrelweiß  in  Backnang,
Landjäger  erster  Classe  Bosch  in  Plochingen,
—  ——  —  Beck  in  Widdern,
—  —  —  Staudenmaier  in  Winnenden,
—  zueiter  Classe  Bauderer  in  Böblingen,
Stations-Commandant  zweiter  Classe  Schefbuch  in  Nürtingen,
—  —  Ruoß  in  Urach,
—  dritter  Classe  Fritz  in  Horb,
—  Dangel  in  Freudenstadt,
—  —  —  Flinspach  in  Spaichingen,
—  —  —  Hengstler  in  Oberndorf,
—  zweiter  Classe  Grohe  in  Mergentheim,
—  —  —  Müübleisen  in  Oehringen,
—  dritter  Classe  Kehrer  in  Gerabronn,
—  —  —  Wieland  in  Neresheim,
Landjäger  erster  Classe  Nestele  in  Gschwend,
—  —  —  Vollmer  in  Niederstetten,
—  —  —  Dengz  in  Creglingen,
—  zweiter  Classe  Schmidt  in  Bartenstein,
Stations-Commandant  zweiter  Classe  Spiegel  in  Ehingen,
—  dritter  Classe  Mößner  in  Münfingen,
—  —  —  Schmidberger  in  Tettnang,
—  —  Metzger  in  Biberach,
—  —  —  Weiß  in  Wangen,
        <pb n="15" />
        13

Landjäger  erster  Classe  Fir  in  Untertheuringen,
—  —  —  Sdcelling  in  Langenargen,
—  —  —  Buhler  in  Friedrichshafen,
—  —  —  Eisele  in  Donzdorf,
—  zweiter  Classe  Haag  in  Friedrichshafen.
3)  Oeffentlich  belobt  wurden:
Stations-Commandant  zweiter  Classe  Zummermann  in  Vaihingen,
—  dritter  Classe  Jocher  in  Cannstatt,
—  —  —  Reinhardt  in  Befigheim,
Landjäger  erster  Classe  Kurz  in  Fürfeld,
—  —  —  Schäfle  in  Wiernsheim,
—  —  —  Zaurn  in  Großsachsenheim,
—  —  —  Neher  in  Möckmühl,
—  —  —  Dinkelacker  in  Schwieberdingen,
—  —  —  ZJZäger  in  Lauffen,
—  —  —  Kaiser  in  Backnang,
—  —  —  Schwarz  in  Heilbronn,

Stations-Commandant  dritter  Classe  Sautter  in  Nürtingen,
Landjäger  erster  Classe  Krumm  in  Alpirsbach,
—  —  —  Miller  in  Ergenzingen,
zweiter  Classe  Eppler  in  PMalzgrafenweiler,

—  —  —  Wallrauch  in  Nürtingen,
Stations-Commandant  zweiter  Classe  Hettinger  in  Ellwangen,
Landjager  erster  Classe  Schmidt  in  Lorch,

—  —  —  Klrleg  in  Unterdeufstetten,

—  zuweiter  Clase  Koch  in  Ilzhofen,

—  —  Eisele  in  Ellenberg,

—  —  —  Stegnaier  in  Mergentheim,

—  —  —  Denneler  in  Westernach,

—  —  —  Wahl  in  Ellwangen,

—  —  —  Klübler  in  Schorndorf,
        <pb n="16" />
        14
Stations-Commandant  zweiter  Classe  Dobler  in  Laupheim,
Landjäger  zweiter  Classe  Fuchsschwanz  in  Ehingen.
Stuttgart  den  7.  Januar  1848.
Schlayper.

b))  Bekanntmachung,  betreffend  die  Stationsentfernung  zwischen  der  Eisenbahnstation  Süssen  und
der  Poststation  Geislingen.

Da  die  Stationsentfernung  zwischen  der  Eisenbahnstation  Süssen  und  der  Poststation
Geislingen,  Behufs  der  Berechnung  der  Ertra-Posttare  auf  s  Station  festgesetzt  worden  ist;
so  wird  dieß  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  8.  Januar  1848.
Schlayer.

C)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.

Des  Ober-Rekrutirungs-Raths.
Vorladung  der  Militärpflichtigen  zu  der  Ziehung  des  Looses  und  der  Musterung  von  1848.
Den  1.  März  1848  wird  in  sämmtlichen  Oberamts-Bezirken,  Behufs  der  Rekruten-Aushebung
  vom  Jahr  1848,  das  Loos  gezogen.
Sodann  wird  in  den  verschiedenen  Oberamts-Bezirken  die  Musterung  an  nachbemerkten
  Tagen  vorgenommen:
Den  6.  März:
Böblingen,  Eßlingen,  Ludwigsburg,  Horb,  Urach,  Hall,  Heivenheim,  Biberach.
Den  8.  März:
Besigheim,  Balingen,  Herrenberg,  Gaildorf,  Neresheim,  Blaubeuren,  Kirchheim,
Waldsee.
Den  10.  März:
Maulbronn,  Nürtingen,  Rottenburg,  Spaichingen,  Aalen,  Ellwangen,  Leutkirch,  Ulm.
        <pb n="17" />
        15
Den  13.  März:
Brackenheim,  Stuttgart  Amt,  Nagold,  Tuttlingen,  Crailsheim,  Gmünd,  Laupheim,
Wangen.
Den  15.  März:
Heilbronn,  Stuttgart  Stadt,  Calw,  Rottweil,  Gerabronn,  Welzheim,  Ebingen,
Ravensburg.
Den  17.  März:  Q„
Cannstatt,  Reckarsulm,  Neuenbürg,  Oberndorf,  Mergentheim,  Schorndorf,  Münfingen,
Tettnang.
Den  20.  März:
Backnang,  Vaihingen,  Weinsberg,  Reutlingen,  Sulz,  Künzelsau,  Göppingen,  Saulgau.

Den  22.  März:
in  Tübingen  die  Musterung  der  auf  der  Landes-Universität  Studirenden
  und  der  Oberamtsbezirke:
Leonberg,  Marbach,  Waiblingen,  Freudenstadt,  Oehringen,  Geißlingen,  Riedlingen,  und

den  23.  März:
die  Musterung  in  dem  Oberamtsbezirke  Tübingen.

Zu  den  genannten  beiden  Verhandlungen  werden  nun  die  Militärpflichtigen,  an  deren
Altersklasse  im  Jahr  1848  die  Reihe  der  Aushebung  ist,  nämlich  sämmtliche  im  Jahr
1827  geborenen  Jünglinge,  zur  Musterungs-Verhandlung  aber  insbesondere  auch  viejenigen
  Militärpflichtigen  von  der  Altersklasse  18“,  welche  bei  der  vorjährigen  Musterung
  als  zeitlich  untauglich  zu  der  in  diesem  Jahre  Statt  findenden  Musterung  verwiesen
worden  sind,  unter  den  in  dem  Gesetz  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste  vom  22.  Mai
1843  angedrohten  Rechts-Nachtbeilen  hierdurch  mit  der  Bemerkung  vorgeladen,  daß  die  erforderliche
  weitere  Belehrung  in  dem  Landes-Intelligenz-Blatt  und  im  schwäbischen  Merkur
enthalten  ist.  «

Stuttgart  den  17.  Januar  1848.
Göriz.
        <pb n="18" />
        16

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  erledigte  St.  Leonhards-Caplanei  in  Gmüund,  welche  aus  eigenen  Gütern
und  Besoldungen  ein  ständiges  Einkommen  von  622  fl.  gewährt,  wird  wiederholt  zur  Bewerbung
  ausgeschrieben.  Die  dießfälligen  Gesuche  sind  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katbelischen
  Kirchenrathe  vorschriftmäßig  einzureichen.

2)  Bei  der  Finanzkammer  des  Donaukreises  ist  eine  Kanglei-Assistentenstelle
erledigt.  Die  Bewerber  um  solche  haben  sich  bei  der  genannten  Finanzkammer  innerhalb
drei  Wochen  vorschriftmäßig  zu  melden.

MMGWM###

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="19" />
        17

4.
Negierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Mittwoch  den  26.  Januar  1878.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Versügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Reserendäre  zweiter  Classe  von
den  Gerichtshöfen  zu  den  Oberamtsgerichten  bekreffend.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abtheilung  des
Ritterguts  Warthausen  in  zwei  Rütergüter.  —  Bekannimachung,  betreffend  die  Passagierstare  auf  den
combinirten  Württembergisch-Baper'schen  Coursen.  —  Bekanntmachung,  den  Stand  des  Interkalarsonds  der
katholischen  Kirchenstellen  des  Königreichs  am  31.  März  1817  betreffend.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das
Ergebniß  einer  Dienst-Prüsung  im  Neal=  und  Elementarlehrsache.  «

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Durch  höchstes  Oekret  vom  14.  September  1847  baben  Seine  Königliche  Majestät
  gnädigst  geruht,  den  Kaufmann  Friedrich  Wächter,  Assoeiz  des  Hauses  Collet  und
Wächter  in  Brüssel,  zu  Höchst-Ihrem  Consul  daselbst  zu  ernennen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Cntschließung  vom  17.  d.  M.
die  erledigte  Forstwartsstelle  zu  Apfelhof  im  Revier  Wachbach,  Forsts  Mergentheim,  dem
Forstpraktikanten  Anton  Fischer  in  Ellwangen,  und

durch  böchste  Cntschließung  vom  19.  d.  M.  die  erledigte  dritte  Stadtpfarrstelle  in  Heilbronn
  dem  Helfer  Reiff  in  Bietigheim,  Dekanats  Besigheim,  gnädigst  übertragen.
        <pb n="20" />
        18

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Bekanntmachung,  den  Ulebertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe  von  den  Gerichtshöfen  zu  den
Oberamtögerichten  betreffend.

Die  nachbenannten  Referendäre  zweiter  Classe,  welche  durch  die  Ministerial-Verfügung
vom  9.  Juli  v.  J.  (Reg.  Blatt  S.  289)  den  K.  Gerichtshöfen  zugetheilt  worden  find,  werden
biemit  für  die  zweite  Hälfte  ihrer  Probezeit  den  hiernach  erwähnten  Bezirksgerichten  beigegeben:

1)  der  Referendär  Bärlin  dem  O.A.  Gerichte  Tübingen,

2)  —  —  Bonhöfer  dem  O.A.Gericht  Oehringen,
3)  —  —  Buob  dem  O.  A#Gerichte  Stuttgart,
4)  —  —  Gastpar  dem  Criminal-Amte  Stuttgart,
5)  —  —  Gmelin  dem  O.  Aç.Gerichte  Balingen,
6)  —  —  Gunlden  dem  O.AGerichte  Freudenstadt,
7)  —  —  Honold  dem  O.  A.  Gerichte  Ludwigsburg,
8)  —  —  Kleinknecht  dem  O.A.  Gerichte  Göppingen,
9)  —  —  Mörike  dem  O.A.  Gerichte  Marbach,
10)  —  —  Reicherter  dem  O.  A.  Gerichte  Biberach,
11)  —  —  Reuß  dem  O.A.  Gerichte  Hall,
12)  —  —  Noömer  dem  O.  A#-Gericht  Eßlingen,
13)  —  —  Roth  dem  O.A.Gerichte  Kirchbeim,
14)  —  —  Sarwey  dem  O.  A.  Gerichte  Tübingen,
15)  —  —  Schnurrer  dem  O.  A.  Gerichte  Cannstatt,
16)  —.  —  Umfried  dem  O.  A.  Gerichte  Leonberg,
17)  —  —  Wächter  dem  Stadtgerichte  Stuttgart,
18)  —  —  Widenmann  dem  O.NA.Gerichte  Calw,
19)  —  —  Wolbach  dem  O.  A.Gericht  Ulm.

Diese  Referendäre  haben  bei  den  bezeichneten  Bezirks-Gerichten  spätestens  acht  Tage  nach
dem  Austritte  von  den  Gerichtshöfen  ihre  Dienstleistungen  anzutreten,  und  von  den  gedachten
Gerichten  wird  die  vorschriftmäßige  Anzeige  über  diesen  Eintritt  gewärtigt.

Stuttgart  den  21.  Januar  1848.  Prieser.
        <pb n="21" />
        19
B)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Bekannimachung,  betreffend  die  Abtheilung  des  Ritterguts  Warthausen  in  zwei  Rittergüter.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  19.  d.  M.
auf  das  Gesuch  der  Freiherren  Wilhelm  und  Friedrich  v.  König  die  Abtheilung  des  Ritterguts
  Warthausen  in  zwei  für  sich  bestehende  Rittergüter,  Warthausen  und  Königshofen,

gnädigst  genehmigt  haben;  so  wird  dieses  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  20.  Januar  1848.  Schlaper.

2.  Gencral-Direction  der  K.  Württembergischen  Posten.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Passagierstare  auf  den  combinirten  Württembergisch-Bayer'schen
  Coursen.

In  den  Passagierstaren  der  kombinirten  Württembergisch-Bayer'schen  Routen  treten  mit
böchster  landesherrlicher  Genehmigung  von  dem  15.  d.  M.  an  folgende  Veränderungen  ein:

1)  das  Personengeld  wird  sowohl  für  die  Württembergischen,  als  Bayer'schen  Beförderungsstrecken
  nach  vem  ermäßigten  Satze  von  24  kr.  pr.  Meile  erhoben.

2)  Das  blsherige  Freigepäck  von  40  Pfund  bleibt  für  die  Reisenden,  welche  die  Post
auf  den  fraglichen  Coursen  nur  innerhalb  des  Württembergischen  Postgebiets  benützen,  auch
ferner  bestehen.  Dagegen  wird

3)  den  Reisenden  nach  und  aus  dem  Königreich  Bayern  außer  dem  kleinen  Hanvgepäck,
welches  dieselben  ohne  Belästigung  der  Mitreisenden  bei  sich  im  Wagen  baben  können,  ein
weiteres  Freigepäck  für  die  beiderseitigen  Beförderungsstrecken  nicht  mehr  gestattet.

4)  Für  das  übrige,  resp.  eingeschriebene  Reisegepäck  ist  eine  reducirte  Taxe  von  ##  Kreuzer
pr.  Mund  auf  die  Meile  zu  entrichten,  und  binsichtlich  veren  Einhebung  festgesetzt:

a)  daß  die  geringste  Gebühr  mit  6  kr.  zu  erheben,

5)  die  bel  Berechnung  für  das  Gesammtgepäck  eines  Reisenden  sich  ergebende  Gebühr
stets  auf  Groschen  (zu  3  kr.)  festzustellen,  und  demnach  jene  Beträge,  welche  in
in  ganzen  oder  Bruchtheilen  von  Kreuzern  sich  entziffern,  auf  einen  Groschen  zu
ergänzen  sind;
        <pb n="22" />
        20

(0)  bei  dieser  Berechnung,  wie  bei  den  übrigen  Posisendungen,  der  allgemeine  Meilenzeiger
  zu  Grunde  zu  legen  ist.

4)  Für  die  Königlich  Württembergischen  Beförderungsstrecken  bleiben  dabei  die  landesgesetzlichen
  Bestimmungen  über  Werthsangabe  des  Passagiersgepäcks  und  Ersatzverpflichtung
der  Postanstalt  unverändert  fortbestehen;  bingegen  finden

5)  für  die  Königlich  Bayer'schen  Besörderungsstrecken  folgende  Bestimmungen  Anwendung:

a)  eine  Werthsangabe  für  das  Reisegepäck  wird  nicht  mehr  verlangt,  dagegen  bei  eintretender
  Ersatzverbindlichkeit  der  nachzuweisende  Werth  bis  zum  Maximalbetrag,
  von  1  fl.  30  kr.  pr.  Pfund  vergütet,

b)  steht  es  übrigens  jedem  Reisenden  frei,  sein  Gepäck  zu  einem  böheren  Werth  als  die
obige  Vergütungs-Norm  zu  versichern,  in  welchem  Falle,  ohne  Rücksicht  auf  die
Entfernung,  als  Garantietare  6  kr.  für  jedes  Hundert  Gulden  Wertb  in  Berechnung
kommt.  —

)  Zur  genauen  Bezeichnung  dieses  mit  Werthsangabe  versehenen  Reisegepäcks  ist  letzterer
  „versichert“  beizufügen.

Frankfurt  a.  M.  den  14.  Januar  1848.  Freiherr  v.  Dörnberg.

15

3.  Des  K.  katholischen  Kirchenratbes.

Den  Stand  des  Interkalarfonds  der  katholischen  Kirchenstellen  des  Königreichs
am  31.  März  1847  betreffend.

In  dem  Regierungsblatt  von  1821,  S.  818  wurde  die  Entstehungsweise,  die  Natur
und  Verwaltungsform  des  Interkalarfonds  der  katholischen  Kirchenstellen  des  Königreichs  bekannt
  gemacht.

Nachdem  die  Rechnung  für  18148  geprüft  und  abgehört  ist,  so  werden  die  Ergebnisse
verselben  hiemit  offentlich  dargelegt,  unter  Beziehung  auf  die  nächst  vorhergehende  Bekanntmachung
  im  Regierungsblatt  vom  Jahr  1847,  S.  120.

Voraus  ist  zu  bemerken,  daß  auch  in  dem  besagten  Jahre  wieder  den  hienach  verzeichneten,
  zu  gering  begabten  over  mit  außerordentlichen  Ausgaben  zeitweise  belasteten  Kirchenstellen
  ihre  Interkalargefälle  überlassen  oder  beziehungsweise  andern  Stellen  zugewiesen  wurden,
  ohne  daß  sie  zum  Interkalarfonds  floßen.
        <pb n="23" />
        21

Die  Interkalarfonds-Rechnung  für  181  liefert  folgendes  Resultat:

I.  Grunostock.
Derselbe  batte  folgende  Einnahmen:
1)  am  31.  März  1846  waren  vorhanden:
a)  Kassenvorrath.  .
b)  Rückstände
Hieran  giengen  ein
und  wurden  nachgelassen.

Jusammen  —:i
so  daß  im  Rest  verblieben
c)  Ersatzposten:
a)  Tischtitel-Guthaben  -.
dazu  aus  den  Vorschüssen  1814

Zusammen  —:
woran  eingiengen.  .  .  .
undnachzulassenwarcn.341fl.30kr.
im  Ganzen  demnach  abzurechnen  sind

Rest  —i
9)  andere.  .  .  «  -
dazu  aus  den  Vorschüssen  184
—  :.  403  fl.  20  kr.
und

neu  angefallene  Posten  31  fl.  52  kr.

Summa  —:.

Hieran  giengen  ein
und  waren  nachzulassen
so  daß  im  Ganzen  hier  abgehen.

193  fl.  58  kr.

 

Rest  —i

2)  Neue  Gefälle  im  Laufe  der  Rechnungszeit  1818

1,197  fl.  20  kr.
120  fl.  —

715fl.
482  fl.  20  kr.

3,054  fl.  42  kr.
731  fl.  14  kr.

3,  785  fl.  56  kr.

366  fl.  30  kr.

3419  fl.  26  kr.
ss

525  fl.  12  kr.
3,650  fl.  28  kr.

198  fl.  59  kr.

3,  451  fl.  29  kr.

235  fl.  8kr.

595  fl.  —

25  fl.  —

5  fl.  1f  kr.
        <pb n="24" />
        22

a)  ##terkalargefäll,  welche  zum  Interkalarfonds  floßen,  vom
Jahr  1813  .  .  .  .  64,577  fl.  26  kr.

.  wovon  an  verschiedene  Kirchenselen  zuruchfielen
„632  fl.  33  kr.

dem  Interkalarfonds  demnach  effective  berblichen  .  .  58,044  fl.  53  kr.
worunter  an  außerordentlichen  Interkalargefällen
wegen  Termin-Regulirung  begriffen  sind  2,206  fl.  20  kr.

b)  abgelöste  Kapitalien  .  .  .59,439fl.24kk.
woneben  einer  Kirchenstelle  nachgelassen  wurden
7  fl.  29  kr.
so  daß  im  Ganzen  als  abgelöst  erscheinen.  59,446  fl.  53  kr.
Jc)  für  einige  Kirchenstellen  wurden  deponirt  2,300  fl.  28  kr.

d)  laut  der  Darlegung  für  181;  batte  der  Interkallrfonds  zu
fordern  in  Beziehung  auf  die  Erbauung  einer  Kirche  und  eines
Pfarrhauses  in  Oppenweiler:

a)  an  Kaufschilling  für  wieder  verwerthete  Güterstücke

1,880  fl.  —
Hiezu  kamen  an  Zins  für  1815  .  .  .  33  Böfl.  33  kr.

Zusammen  —i:.  1,913  1,913  fl.  33  kr.

woran  zu  bezahlen  waren  .  .  .  .  .  ZOZfLIIkr.
und  im  Rest  verblieben  .  .  .  .  .  l,610  fl.  —
6)  an  Beiträgen  .  .  .  1,105  fl.  42  kr.

Hiezu  die  Interessen  fur  164;n  .  .  .  11  fl.  57  kr.
Zusammen  dic  eingegangenen  1,117  fl.  30  kr.
0

so  daß  diesfalls  in  Rest  verblieb.  ——
Summe  -:2.  122,966  fl.  6  kr.

Hievon  sind  bestritten  worden:
1)  neu  angelehnte  Kapitalien  ·

a)  an  Privaten  .  .  ..c7,137fl.24kr.

nebst  diesfälligen  Vorauelagen  für  Zinsraten  78  fl.  35  kr.
und

b))  an  Kirchenstellen  .  .  .  .25,988si.19kr.

Zusammen  —:.  103,204  fl.  18  kr.
        <pb n="25" />
        23
2)  Vorschüsse  auf  Wiederersatz:

a)  Tischtitel.  .  .  .  7Zlsi.l4kr.

wovon  sogleich  nachgelasen  wurden  341  fl.  30  kr.
und  daher  zum  Ecsabn  nur  bevorblieben  389  fl.  44  kr.

hb)  andere  .  .  .  .  .  493  fl.  20  kr.

Zusammen  —:.
Es  sind  mithin  von  den  Einnahmen  noch  übrig  geblieben

18,537  fl.  14  kr.

wovon
1)  zur  Deckung  ver  laufenden  Ausgaben  für  184

nothwendig  waren  .  .  .  .17,976si.37kr.

und
2)  baar  in  der  Kasse  blieben  .  .  500  fl.  37  kr.
Der  Grundstock  bestand  also  am  31.  März  1847  in:
1)  Rückständen,  älteren

2))  Kapitalien.  .  .  .  .  439,213fl.6kr.

über  Abzug  der  hierunter  fur  ein  deponirtes

Kapital  begriffenen  .  .  .  .  68ss.45kr.
——439,144fl.21kk.

3)  Ersatzposten:
a)  Tischtitel:

a)  ältere.  3)029  fl.  42  kr.
3)  neuere  389  fl.  44  kr.

ßb)  andere

worunter
a)  ältere  .  2,931  fl.  18  kr.

s)  neuere  .  520fl.llkk.

4)  Kassenvorrath
5)  Guthaben  der  Casse:
a)  an  Abträgen  von  unbesetzt  gewesenen  ständigen
  Vikariaten,  nach  der  hienach  ersichtlichen

  Ausführung  .  .  .  .  .  122  fl.  33  kr.

104428  fl.  52  fr.

482  fl.  20  kr.

3,419  fl.  26  kr.
3,451  fl.  29  kr.

560  fl.  37  kr.
        <pb n="26" />
        24

und
)  in  Beziehung  auf  den  Bau  einer  Kirche  und
eines  Marrhauses  in  Oppenweiler  nach  derobigen
  Darstellung  .  .  1  1,610  fl.  —

 

—  1,  732  fl.  33  kr.
Summe  —:.  448,790  fl.  40  kr.

 

worauf  an  Passiven  haften:

a)  an  Kapitalsteuer  .  12  fl.  4  kr.
b)  an  Baubeiträgen  zu  kirchlichen  Gebauben  dir
bienach  ersichtlichen  .  .  6,400fl·—
e)  Zins  aus  dem  obenerwaͤhnten  deporirten
Kapital  .  .  .  .  .  .  5  fl.  45  kr.
und
4)  Depofitum  einer  Kirchenstelle  .  15,644  fl.  45  kr.
·  8,062  fl.  34  kr.
Rest  efeetive  —.  440,728  fl.  12  kr.
Am  31.  März  1840  betrugen  die  Grundslockmittel
—:.  400,190  fl.  36  kr.
Im  Vergleich  hiemit  hat  dennach  der  Grundstock
zugenommen  um  40,537  fl.  30  kr.
II.  Einkünfte  aus  dem  Grunostock  vom  1.  April  1846—47.
Einnahmen.
Kapitalzinse  .  .  .  15,798  fl.  50  kr.
Hievon  ab  die  rrückbezahlten  Zuuse  .  .  37  fl.  58  kr.
Rest  —:.  15,760  fl.  52  kr.
"6  Ausgaben.
1)  Elementar-Ausgaben:
Kapitalsteuer  .  .  383  fl.  45  kr.

2)  Central-  Verwaltungskosten  2c.
Besoldung  des  Kassiers  Cinschlie  huich  30  fl.  für  Schreibmaterialien)
  .  .  630  fl.  —
an  Kassenabgng  .  —  54kr.
        <pb n="27" />
        25

Registraturkosten  .  .  .  .  100  fl.  —
Aufwärter  .  .  .  .  73  fl.  —
Postscheine  und  Friesträger  .  .  .  70fl.13kk.
Einheizer  .  .-.  .  .  .  14  fl.  —
Für  Geldfäßchen  .  .  I4fl.24kk.
Lichter,  Zimmerreinigen  und  o  Näucher  bolz  .  7  fl.  10  kr.

Für  Druckschriften,  Copialien,  Cessionskosten
bei  Kapitalien  und  Inventarstücke,  worunter
die  Anschaffung  einer  Casse,  Buchbinder-Arbeiten  105  fl.  58  kr.
101  fl.  39  kr.
3)  Für  den  Hauptzweck  der  Anstalt:
a)  Beitraͤge  zu  Ergänzung  der  Pfarrgehalte  u.  s.  w.:
aa)  Aversal-Beiträge:
Zur  Erbauung  einer  Pfarrkirche  in  Open
weiler  .  3,992  fl.  56  kr.
Der  neu  errichteten  Präeeptorats-  Kaplanei  in
Wangen  zu  Herstellung  ihrer  Congrun.  7,731  fl.  47  kr.
Der  neuerrichteten  Parrstelle  in  Deubach  zu

Herstellung  der  Pfarrbesoldung  .  .  5,343  fl.  14  kr.
107,00T  fl.  57  kr
bb)  Jährliche  Besoldungsbeiträge  560  fl.  —
cc)  Provisorische  Zulagen,  Remunerationen  und  beziehungswesse
Sustentationsgelder  .  .  ·  .  .  .  5,307  fl.  40  kr.

worunter  neu:

63  fl  an  den  Pfarrer  Köhle  in  Wurmlingen,  Land-Dek.  Rottenburg.

64  fl.  an  den  Pfarrer  Schneider  in  Burgberg.
388  fl.  45  kr.  an  den  Pfarrer,  Dekan  Bekler  in  Hofs.

97  fl.  4  kr.  an  den  Pfarrer  Gronmaier  in  Willerazhofen.

11  fl.  30  kr.  für  ein  ärztliches  Gutachten.

3  fl.  für  Bau--Visitationen.

)  Beiträge  an  unbemittelte  Gemeinden,  welchen  die  Baulast  von

kirchlichen  Gebäuden  obliegt,  an  jährl.  6000  fl.  .  .  3,600  fl.  —
        <pb n="28" />
        26

so  daß  zur  künftigen  Verwending  vorbehalten
erscheinen  .  .  .  2,400  fl.  —
Hlerzu  die  für  1813  unverwendet  gebliebenen  4,000  fl.  —

Zusammen  die  oben  bezeichneten  —:  6,400  fl.  —
)Beiträge  für  Verweser  erledigter  Kirchenstellen,  deren  Einkommen
  im  Jahr  der  Erledigung  die  re-Eebhre  nicht
abwarf.  .  .  .  .  .  Il7fl.4ikk.
4)  Beiträge  für  andere  Hülfsprisser  .  .  3,584  fl.  7  kr.
Für  die  Jahre  18143  und  theilweise  von  vorangegangenen
Jabren  hat  der  Interkalarfonds  an  Abträgen  von  zeitweise
unbesetzt  gewesenen  sländigen  Vikariaten  zu  empfangen:
a)  die  für  die  Jahre  bis  1844  rückständig  verbliebenen
  .  .  1,527  fl.  21  kr.
9)  für  das  Jahr  1813  795  fl.  52  kr.
Jusammen  —:.  2,323  fl.  13  kr
Hieran  giengen  ein  (mit  Beirechnung  eines  zu  viel
bezahlten  1  kr.)  .  .2,182fl.41kk.
und  wurden  nachgelassen  .  18  fl.

 

Zusammen  —:  2,  200  fl.  41  kr.
so  daß  für  den  Interkalarsonds  im  Rest  verblieben
die  obenbemerkten  .  122fl.33kr.
Zurückerstattet  wurden  von  dem  Interkalarfonds
135  fl.  25  kr.

von  demselben  demnach  effective  eingenommen  2,047  fl.  16  kr.

über  deren  Abzug  die  Ausgaben  für  Pulfeprie  ser  im  Jahr  1814

 

sich  noch  beliefen  auf  .  .  .1,536.st.51kk.
e)  Cultkosten  in  Oppenweiler  .  .  .  72  fl.  19  kr.
1)  Für  Religions-Unterricht,  so  wie  begiehungsweise  crhsu

wegen  C  ükanten-Unterrichts  ·  .  430fl-59kk.

g)futPastokatwnakmerKatbolckenIn  entfernt  cceqenden  evangelsfchenOrten.
  .  .  -..  .  .  .  101fl.40kk.
        <pb n="29" />
        27

.)  die  auf  den  Interkalarfonds  übernommenen  Beiträge  zu  den
Umzugskosten  der  Vikarien,  Repetenten,  Pfarrei=  und  Caplanei-Verweser
  für  1844.  .  .  .1048si20kk
über  Abzug  der  aus  der  K.  Staatolasse  auf  den  30.  Juni
1846  ctatsmäßig  ersetzten.  .  .  .  450  fl.  —
598  fl.  20  kr.

an  den  für  18135  und  18¼  deponirten  Geldern  wurden  zurückgegeben
  .  .  .  .  .  .  .  .  .2,944si.38kr.

Summe-:·33,737fl.29kr.
welche  die  oben  erwähnten  Einkünfte  aus  dem  Grundstock  mit
15,  700  fl.  52  kr.

um  den  Betrag  übersteigt  von  17,970  fl.  37  kr.
welche  Summe,  nach  der  obigen  Ausführung,  von  den  Gefällen  bestritten  worden  ist,  die
dem  Fonds  angehörten  und  füc  diesen  anzulegen  gewesen  wären,  wenn  nicht  die  lausenden
  Ausgaben  dieselbe  in  Anspruch  genommen  hätten.

Stuttgart  den  31.  December  1847.  Linden.

Verzeichniß
der  katholischen  Kirchenstellen,  welchen  in  dem  Rechnungsjahre  des  Interkalarfonds  vom
I.  April  1847  ihre  Interkalar-Gefälle  für  1843  zur  Ergähzung  des  Pfründfonds  oder  zu
Bestreitung  außerordentlicher  Ausgaben  überlassen  oder  beziehungsweise  andern  Stellen  zugewiesen
  worden  sind.

Dekanat  Amrichshausen.
Pfarrstelle  in  Amrichshausen  44390  f..  46  kr.
—  —  Oberginsbach.  327271  fl.  49  kr
—  —  Meßbahyyyn  2424171  f..  20  kr.
—  —  Aschhausen.  1436  fl.  17  kr.
Dekanat  Biberach.
Kaplanei  zum  heil.  Geist  in  BiberSahszzn  109  fl.  2  kr.
        <pb n="30" />
        28

Pfarrstelle  in  Rechberghausen
—  —  Kleinsüßen.
—  —  Böhmenkirch

Kaplanei  in  Gamerschwang
—  —  Opggelsbeuren.

Pfarrstelle  in  Beersbach
—  —  Sechtenhausen.
—  —  Glroßallmersrann
—  —  Wessingen
—  —  Marktlustenau.
—  —  Lippach.  ......
Dekanat  Gmünd.
Pfarrstelle  in  Muthlangen
—  —  Mäschenbeuren
—  —  Winzingen.  ......
Dekanat  Hofen.
Kaplanei  in  Unterkochen.  ..
—  —  Hohenstadt.  ......
Dekanat  Horb.
Pfarrstelle  in  Unterthalheim.
—  —  Sahlzstetten.
Kreuz-Kaplanei  in  Horb
Parrstelle  in  Vollmaringen  ......
Dekanat  Leutkirch.
Parrstelle  in  Diepoltshofen.  .  .
Joh.  Baptist-Kaplanei  in  Leutkirch

Dekanat  Neckarsulm.

Kaplanei  in  Oedheim

Dekanat  Deggingen.
Dekanat  Ehingen.

Dekanat  Ellwangen.

200  fl.
63  fl.
0625  fl.

644  fl.

607  fl.

198  fl.
221  fl.
278  fl.
2#1  fl.

71  fl.

30  fl.

147  fl.

877  fl.

430  fl.

332  fl.
242  fl.

737  fl.
911  fl.
20  fl.
130|  #  fl.

1142  fl.

161  fl.

4s0  fl.

53  kr.
23  kr.

58  kr.
43  kr.

1  kr.
I1  kr.
54  kr.
32  kr.
13  kr.
35  kr.

54  kr.
43  kr.
50  kr.

45  kr.
13  kr.

30  kr.
20  kr.

21  kr.
38  kr.

6  kr.
17  kr.

13  kr.
        <pb n="31" />
        29
Dekanat  Neres  beim.

Pfarrstelle  in  Waldhauuen  2272  fl.  17  kr.
—  —  Trugenhosfsfen  1356  fl.  58  kr.
«  Dekanat  Oberndorf.
Pfarrstelle  in  Oberndorf.  .  .  ..  0008  fl.  20  kr.
—  —  Aichhalpren  12471  fl.  2  kr.
—  —  Lauterbach..  ........  22  fl.  17  kr.
Dekanat  Ravensburg.
Pfarrstelle  in  Wilhelmskirchh..  .....  213fl.  52  kr.
Martins-Kaplanei  in  Ravensburg..  1862  fl.  50  kr.
Pfarrstelle  in  Bodnegg..  13337  fl.  36  kr.
—  —  Kappel..w  135908  fl.  37  kr.
Dekanat  Riedlingen.
Nikolaus-Kaplanei  in  Riedlingen  ......  73  fl.  4  kr.
Dekanat  Rottenburg.
Pfarrstelle  in  Wurmlingen...  1424238fl.  28  kr.
Kaplanci  in  Hirrliggen  218fl.  —
Pfarrstelle  in  Obera  259  fl.  20  kr.
—  —  Hirschan..  ........  40  fl.  4  kr.
Dekanat  Saulgau.  ·
MartinssKaplaneiinMengrn.............  26fl.40kr.
PfatkstelleinJulgenstadt.............«.1559fl.29kr.
Ottilien-Kaplanei  in  Ennentach  7441  fl.  27  kr.
Andreas-Kaplanei  in  Scheer  für  die  Kotharine-  Koplanei  zu  d  Haheentengen  —
Kaplanei  in  Ebenweiler  4398  fl.  53  kr.
Marrstelle  in  Unterwaldhausen  1156  fl.  53  kr.
Dekanat  easnse
Kaplanei  in  Schorzineen  1056  fl.  31  kr.
Pfarrstelle  in  Reichenbach.  ..  58  fl.  25  kr.
Dekanat  Stuttgart.
Margaretha-Kaplanei  in  Neuhausen  für  die  Johann  und  Lorenz-Kaplanei
  daselbbt.  8833  fl.  47  kr.
        <pb n="32" />
        30

Dekanat  Tettnang.
Kaplanei  in  Haslach  .

———Untekailingen

—·—Neukikch.

-———Tbunau.

PfarrstellemKrumbach  .  .
Praͤceptorats-Kaplanei  in  zctdihhalen  .
Kaplanet  mGatmau  ..  .

—  Schleinsee  ......
Dekanat  Ulm.
Andreas-Kaplanei  in  Herrlingen
Pfarrstelle  in  Einsingen
Kaplanei  in  Niederstotzingen  (
Dekanat  Waldscc.
Preceptorats-Kaplanei  in  Waldsee
Pfarrstelle  in  Röthenbach.
Kaplanei  in  Bergatreute

Dekanat  Wangen.
Kaplanei  in  Ratzenried  ....  .
———Pfärrich.
—  —  Antzell.
—  —  Neutrauchburg
—  —  Röthsee
—  —  Eglofs

Pfarrstelle  in  Regglisweiler

Kaplanei  in  Dellmensingen
—.  —  Düöktenheim

Marsstelle  in  Schnürpflingen

Kaplanei  in  Wurmlingen
Pfarrstelle  in  Irrendorf

Dekanat  Wiblingen.

Dekanat  Wurmlingen.

357  fl.
257  fl.
31!  fl.
347  fl.
815  fl.

33  fl.

10  fl.

11  fl.

182  fl.
264  fl.
483  fl.

105  fl.
206  fl.
91  fl.

329  fl.
309  fl.
510  fl.

34  fl.
206  fl.
293  fl.

1036  fl.

120  fl.

239  fl.
61  fl.

386  fl.
161  fl.

24  kr.
35  kr.
37  kr.
45  kr.
10  kr.
26  kr.
16  kr.
43  kr.

30  kr.
8kr.
57  kr.

20  kr.
1  kr.
12  kr.

50  kr.
52  kr.
20  kr.
33  kr.

8kr.
47  kr.

37  kr.
15  kr.
18  kr
5  2kr.

1  5  kr.
4knr.
        <pb n="33" />
        31

Kaplanei  in  Friedingen.  ...  2233fl.  20  kr.
Pfarrstelle  in  Mühlbeim  .  .....  25si.13kr.
Dekanat  Zwiefalten.

Marrstelle  in  Gundershosen  u  174sl.  7  kr.

—  —.  Zwiefalten  ........  6fl.46kk.
Zusammen—:«29,599fl.40kr.
Für  die  Richtigkeit:
Kirchenraths-Revisor

Kauffmann.

4.  Des  K.  Studienratb.
Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  Dienstprüfung  im  Real=  und  Elementarlehrsache.

In  Folge  der  am  23.  November  1847  und  den  folgenden  Tagen  vorgenommenen
Dienstprüfung  im  Real=  und  Elementarlehrfache  sind  für  befähigt  erklärt  worden:
A.  zu  Oberreallehrstellen:
Otto  Böcklen,  von  Weinsberg;
Anton  Germann,  von  Weil  der  Stadt;
Ferdinand  Kommerell,  von  Tübingen;
Otto  Zeller,  von  Heilbronn;
B.  zu  Reallehrstellen:
Georg  Diller,  von  Crailsheim;
Ludwig  Friedrich  Klemm,  von  Bolheim;
Johann  Gottlieb  Munz,  von  Plüderhausen;
C.  zu  Elementarlehrstellen:
Georg  Friedrich  Gorgus,  von  Gräfenhausen;
Johann  Cpristian  Ott,  von  Bolheim;
Christian  Jakob  Rösler,  von  Schorndorf;
D.  zu  Fachlehrstellen:
a)  im  Fache  der  französischen  Sprache:
Ferdinand  Raff,  von  Stuttgart;
b)  im  Fache  der  englischen  und  ital  ienischen  Sprache:
Ludwig  Gantter,  von  Stuttgart;

*
        <pb n="34" />
        32

J)  im  Fache  der  englischen  Sprache:
Friedrich  Ludwig  Kölle,  von  Stuttgart;
4)  im  Fache  der  Naturwissenschaften:
Friedrich  Heinrich  Ferdinand  Orthmann,  von  Tübingen.
Stuttgart  den  15.  Januar  1848.
Für  den  Vorstand:
Schedler.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stadtpfarrei  an  der  Dreifaltigkeitskirche  in  Ulm
haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
Das  Einkommen  dieser  Stelle  berechnet  sich  auf  ungefähr  994  fl.

2)  Die  Bewerber  m  vie  erledigte  Stelle  eines  Helfers  in  Münsingen,  dessen  Geschäfte
  in  dem  Regierungsblatt  von  1839,  S.  601  angegeben  sind,  haben  sich  binnen  vier
Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Das  Einkommen  der
Stelle  berechnet  sich,  einschließlich  einer  Zulage  aus  dem  geistlichen  Besoldungs-Verbesserungssonds
  von  33  fl.,  zu  700  fl.  Die  Zahl  der  Kirchengenossen  in  Münsingen  ist  1521  und  in
dem  Filial  Auingen  624.  ,

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Bronnweiler,  Dekanats  Reutlingen,
werden  aufgefordert,  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.  Die  Gemeinde  zählt  193  Einwohner  und  das  Einkommen  der  Stelle
berechnet  sich  zu  944  fl.  9  kr.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Nordhausen,  Dekanats  Brackenbeim,
welche  368  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Das  Einkommen  der  Stelle  ist  durch  eine  Zulage
von  10  fl.  aus  dem  Besoldungs-Verbesserungsfonds  auf  700  fl.  erhöht  worden.

5))  Die  befähigten  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Caplans  und  Präceptors
in  Friedrichshafen,  welche  aus  eigenen  Gütern,  Kapitalien,  Besoldungen,  Gebühren
und  eigentlichem  Präceptoratsgehalt,  mit  Ausschluß  des  Schulgelds  ein  ständiges  Einkommen
  von  712  fl.  gewährt,  haben  ihre  Gesuche  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen
Kirchenrath  einzureichen.

6)  Die  Bewerber  um  vie  erledigte  mit  einem  Einkommen  von  600  fl.  nebst  60  fl.
Hausmiethe-Entschädigung  verbundene  Stelle  des  ersten  Reallehrers  in  Kirchheim  haben  sich
binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Oberamte  Rottenburg  erledigte  Aktuarsstelle  werden

  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig
  zu  melden.  -

 

Gedruck  bei  G.  Hasse  brink.
        <pb n="35" />
        W5.
Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.
Sanmstag  den  12.  Februar  1848.

Inbalt.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfuͤgungen  der  Departements.  Verzicht  des  Eisenhändlers  J.  J.  Müller  auf  das  ihm  ertheilte  Erfindungspatent
  für  eine  Maschine  zum  Drchlochen  von  Malzblechen.  —  Verleihung  eines  Erfindungspatents
an  den  Graveur  A.  C.  Paquet  auf  eine  Versertigungsart  von  Pelschaft=  und  Visiten-Karten-Stöcken.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Verzichtleistung  des  Glasero  Simon  auf  das  ihm  verliehene  Erfindungspatent  zur
Fabrikation  marmorirker  Glasplatten  und  Glasrahmen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer
katbolischen  Pfarrei  in  Oppenweiler,  Oberamts  Backnang.  —  Termin  für  die  Prüfung  der  Universitäts-Candidaten.
  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Rechnungsergebnisse  der  Pensions-  und  der  Wiltwenkase  der
Lehrer  bei  den  niederen  lateinischen  und  den  Real-Unterrichts-Anstalten  vom  1.  Juli  1

Dienst-Erledigungen.

 

—  —  —

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  gnädigst  geruht,  dem  K.  Consul  in  Neu-Orleans,
  Fin  k,  auf  sein  Ansuchen  die  Entlassung  von  dieser  Stelle,  unter  Dankbezeugung  für
die  bisher  von  vemselben  geleisteten  Dienste,  zu  ertheilen,  und  an  dessen  Statt  vermöge  allerböchster
  Entschließung  vom  19.  Oktober  v.  J.  den  Kaufmann  Friedrich  Honold,  aus  Königsbronnn,
  zum  K.  Consul  in  Neu-Orleans  zu  ernennen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  17.  v.  M.  die
Stelle  eines  Maschinenmeisters  für  die  wegen  des  Eisenbahnbetriebs  errichtete  Reparatur-Werkstätte
  in  Eplingen  und  für  den  Locomotiven-Dienst  dem  Maschinen-Meister  Trute  in
Karlsruhe  gnädigst  übertragen,  ferner

vermöge  böchster  Entschließungen  vom  24.  v.  M.  den  Justitiar  der  Zolldirektion  und
des  Bergraths,  Finanzrath  Schwab,  zugleich  zum  Justitiar  der  Ober-Rechnungs-Kammer
und  der  Staatskassen-Verwaltung  gnädigst  ernannt,

die  erledigte  Verwalters-Stelle  bei  der  Gewehrfabrik  zu  Oberndorf  dem  Hütten-Verwaltungs-Assistenten
  Klotz  zu  Unterkochen,  und
        <pb n="36" />
        34

die  erledigte  Stelle  eines  Münz-Kassiers  dem  Bergraths-Revisor  Riecker,  als  widerrufliches
  Nebenamt,  gnädigst  übertragen,  wie  auch

den  aggregirten  Oberlieutenant  Pflüger  des  zweiten  Infanterie-Regiments  wegen  körperlicher
  Leiden  gnädigst  in  den  Rubestand  versetzt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  31.  v.  M.
die  erledigte  Controleursstelle  bei  der  Staatshauptkasse  dem  Hauptbuchhalter  Schickhardt
bei  derselben,

die  bei  dem  Steuercollegium  erlevigte  Kanzlei-Assistentenstelle  dem  Buchhalter  Hochstetter
  bei  dem  Stadt-Cameralamte  Stuttgart,

die  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamte  Neuenbürg  dem  Finanzreferendär
Sailer,  von  Dornstetten,  gnädigst  übertragen,  und

vurch  höchstes  Dekret  vom  gleichen  Tage  den  auieseirten  Oberzoller  Vollmer,  von  Sulz,
wegen  vorgerückten  Lebensalters  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt,  ferner

vermöge  höchster  Entschließung  vom  2.  d.  M.  die  Privatdocenten  Dr.  Meier  und
Dr.  Roth  zu  außerordentlichen  Professoren  an  der  philosophischen  Fakultät  gnädigst  ernannt,

die  erledigte  ordentliche  Lehrstelle  der  deutschen  Sprache  und  Literatur  an  dem  oberen
Gymnasisum  zu  Stuttgart  dem  Dr.  Mönnich,  seitherigem  Direktor  der  höheren  Bildungsanstalt
  in  Hofwyl,  Cantons  Bern,  und

die  neu  errichtete  Lehrstelle  an  der  ersten  Classe  der  Elementarschule  zu  Stuttgart  dem
Verweser  derselben,  Kolb,  und  die  neu  gegründete  Lehrstelle  an  der  zweiten  Classe  derselben
Anstalt  dem  Reallehramts-Candidaten  Fischer,  von  Großsüssen,  gnädigst  übertragen,

der  Bitte  des  auf  die  evangelische  Pfarrei  Urspring,  Dekanats  Ulm  beförderten  Marrers
  Schmoller  in  Weidenstetten,  desselben  Dekanats,  um  Enthebung  von  ersterer  Stelle
und  um  Belassung  auf  seinem  gegenwärtigen  Dienst  gnädigst  entsprochen,  und  die  Pfarrei
Urspring  dem  Pfarrer  Hochstetter  in  Hohengehren,  Dekanats  Schorndorf,  gnädigst  übertragen,
  wie  auch

den  evangelischen  Pfarrer  Andrea  in  Kilchberg,  Dekanats  Tübingen,  und  den  Sekretär
  Schnell  bei  der  Kreis-Regierung  in  Ulm,  beide  ihrem  Ansuchen  gemäß,  wegen  vorgerückten
  Alters,  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  7.  d.  M.
die  erledigte  Forstwartsstelle  zu  Herrenalb,  Forstamts  Neuenbürg,  dem  Waldschützen  Leute
in  Winzenweiler,  Forstamts  Comburg,  gnädigst  übertragen.
        <pb n="37" />
        35

Den  5.  d.  M.  wurde  vic  sliftungsräthliche  Nomination  des  bisherigen  Präceptoratsverwesers
  Jakob  Müller,  in  Pfullingen,  zum  wirklichen  Präceptor  daselbst  bestätigt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Verzicht  des  Eisenhändlers  J.  J.  Müller  auf  das  ihm  ertheilte  Erfindungs-Patent  für  eine
Maschine  zum  Durchlochen  von  Malhblechen.

Da  der  Eisenhändler  J.  J.  Müller  in  Biberach  auf  das  ihm  unter  dem  27.  Juli
1842  auf  vdie  Dauer  von  zehn  Jahren  ertheilte  Erfindungs-Patent  für  eine  Maschine  zum
Durchlochen  von  Malzblechen  Verzicht  geleistet  hat;  so  wird  dieß  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Stuttgart  den  25.  Januar  1848.  Schlayer.

5)  Verleihung  eines  Erfindungspatents  an  den  Geaveur  A.  C.  Paquet  auf  eine  Verfertigungsart
von  Petschaft=  und  Visiten-Karten-Stöcken.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  26.  I.  M.  dem
Graveur  unv  Schriftschneider  A.  C.  Paquet  in  Stuttgart  auf  die  von  ihm  dargelegte  Verfertigungsart
  von  Petschaft=  und  Visttenkarten-Stöcken  das  nachgesuchte  Erfindungs-Patent  auf
die  Dauer  von  fünf  Jahren  gnädigst  verliehen;  was  hiemit,  unter  Beziehung  auf  den  siebenten
  Abschnitt  der  revidirten  allgemeinen  Gewerbeordnung  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni  1842,
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  28.  Januar  1848.  Schlayer.

J0)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verzichtleistung  des  Glasers  Simon  auf  das  ihm  verliehene
Erfindungspatent  zur  Fabrikation  marmorirter  Glasplatten  und  Glasrahmen.
Nachdem  der  Glasermeister  Christian  Simon  in  Göppingen  auf  das  ihm  unter  dem
22.  Jannar  1845  für  die  Dauer  von  sechs  Jahren  verliehene  Erfindungspatent  zur  Fabrikation
  marmorirter  Glasplatten  und  Glasrahmen  rechtsgültig  Verzicht  geleistet  hat;  so
wird  dieß  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  1.  Februar  1848.  Schlayer.
        <pb n="38" />
        36

4)  Bekannimachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  katholischen  Pfarrei  in  Oppenweiler,  Oberamts
Backnang.

Für  die  katholischen  Einwohner  in  Oppenweiler,  Oberamts  Backnang,  und  der  Umgegend
  ist  mit  böchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  27.  Oktober
v.  J.  eine  eigene  Pfarrei  errichtet  worden;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
wird.

Stuttgart  den  9.  Februar  1848.  Schlayer.

2.  Des  K.  Studienratbs.
Termin  für  die  Prüfung  der  Universitäts-Candidaten.

Die  nächste  Prüfung  der  Universttäts-Candidaten  wird  am  11.  April  d.  J.  und  den  folgenden
  Tagen  vorgenommen  werden.  Die  Gesuche  um  Zulassung  zu  derselben  müssen  mit  den
durch  die  Verordnung  vom  Jahre  1820  (Reg.  Blatt  S.  19)  vorgeschriebenen  Angaben  und
Zeugnissen  versehen  und  vor  dem  ersten  März  eingelaufen  seyn.  Zu  der  Prüfung  sind,
wie  bisher,  Livius,  Tenophons  Memorabilien  und  Jakobs  Attika  mitzubringen.

Stuttgart  den  22.  Januar  1848.  Für  den  Vorstand:
«  Schedler.

B)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Rechnungs-Ergebnisse  der  Pensions=  und  der  Wittwenkasse  der
Lehrer  bei  den  niederen  lateinischen  und  den  Rcal-Unterrichts-Anstallen  vom  1.  Juli  1846  147.
Nach  erfolgter  Prüfung  und  Abhör  der  Rechnungen  vom  1.  Juli  1846—47  über  vie
durch  das  Gesetz  vom  6.  Juli  1842  gegründeten  Pensions=  und  Wittwenkassen  der  Lehrer
bei  den  niederen  lateinischen  und  den  Real-Unterrichts-Anstalten  werden  die  Ergebnisse  dieser
Rechnungen,  gemäß  der  Verfügung  vom  26.  August  1843,  K.  12  und  24,  in  den  nachfolgenden
  Rechnungsauszügen  A.  und  B.  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  27.  Januar  1848.  Gärttner.
        <pb n="39" />
        37

A)  Aus  zug
aus  der  Rechnung  der  Lehrer-Penftonskasse  vom  1.  Juli  1846—47.
I.  Einnahmen  und  Ausgaben.

Einnahmen.
A.  Reste:
1)  Cassenbestand  auf  30.  Juni  1846  0
2)  Aktivausstädddde  0

3)  Ersatzposten.  0

B.  Für  den  Grundstock:
zurückerhaltene  Anlhen  0
C.  Laufendes:
1)  Zuschüsse  der  Staats-Hauptkasse:
die  im  Verwaltungsctat  pro  184  angenommene
Bedarfssumme  on0o  .  4000  fl.  —
2)  Zinse  aus  verzinslich  angelegten  Einnahme—  ucber.
schüssen  (Gesetz  vom  6.  Juli  1842,  Art.  27).  4900  fl.  —
3)  Abzüge  an  den  Nuhegehalten:
a)  wegen  bleibenden  Aufenthalts,  im  Auslande

(Gesetz,  Art.  2)  ·

b)  wegen  Versehung  eines  mit  einem  n  Einkommen
verbundenen  öffentlichen  Amtes  (Gesetz,  Art.  25)  0
1)  Außerordentliche  Einnahmen  ..O

*****  4,400  fl.  —
Summe  der  Einnahmen  —:.  4,400  fl.  —

Ausgaben.
A.  Reste:
1)  Mehrausgabe  der  Kasse  pro  30.  Juni  1846  620  fl.  7  kr.
2)  Passiorückstände  vom  vorigen  Jahr  0
3)  erst  in  diesem  Jahr  ihrem  Betrag  nach  bekannt
gewordene  Schuldigkeiten  vom  vorigen  Jahr.  0

4)  Ersatzposeen  3  fl.  40  kr.
60507  fl.  56  kr.
        <pb n="40" />
        38

B.  Auf  den  Grundstock:
bingeliehene  Gelder  von  Eiabme-leberschafe
(Gesetz,  Art.  72)0  ......—  0
C.  Laufendes:  «
1)  Reisekosten  bei  Versendungen  der  Lehramts-Candidaten

  zu  Stellvertretungen  ..  ·0
2)  Beiträge  zu  den  Gehalten  einzelner  Hulfslebrer
(Gesetz,  Art.  10)  .  464  fl.  36  kr.

3)  Rubegehalte  an  —  des  Dienstes  entbebene  Lehrer
(Gesetz,  Art.  )  30072  fl.  20  kr.

4)  Gratialien  und  Unterstützungeen  ·
5)  Verwaltungskosen  ·0
6)  Außerordentliche  Ausgaben  ·

 

3406  fl.  56  kr.

 

Summe  der  Ausgaben  —:.  4057  fl.  52  ur.
Ec  ergibt  sich  somit  auf  30.  Juni  1847  ein  Kassenbestand  von
—  .  342  fl.  8  kr.

II.  Vermögens-Berechnung  auf  30.  Juni  1847.
A.  Capitalien:
bei  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  verzinslich  angelegt  à  4  Pror.  10,000  fl.  —
B.  Kassenbestand  auf  30.  Juni  1847,  wie  oben  342  fl.  8  kr.
Zusammen  Vermögen  auf  30.  Juni  1847  —:.  10,342  fl.  8  kr.
worauf  keine  Passiva  haften.
In  Vergleichung  mit  dessen  Stand  am  30.  Juni  1846  à  937)9  fl.  53  kr.  erscheint  ein
Zuwachs  von  —  :.  962  fl.  15  kr.
III.  Unterstützungs-Genossen  auf  30.  Juni  1847.
A.  Ständige  Belträge  zu  vulfelehrer-  Ochalten.
an  einen  Lehrer  ........  365  fl.  —
B.  Jährliche  Ruhegehalte:
an  sieben  Lehrer  2983  fl.  20  kr.
        <pb n="41" />
        39

B)  Aus  zug
aus  der  Rechnung  der  Lehrer-Wittwen-Penfionskasse  vom  1.  Juli  1846—47.

I.  Einnabmen  und  Ausgaben.

Einnahmen.
A.  Reste:

1)  Kassenbestand  auf  30.  Juni  1816  1400  ffl.  34  fr.
2))  Aktivausstände:
angeborgte  Eintrittsgelder  von  früheren  Jahren
und  unverfallen  gewesene  Eintrittsgelder  vom
Etatsjahr  1815,  so  wie  nahgebeli  Jahres--  Beiträge
  83830  fl.  50  kr.
3)  Ersatzposten.  .  .  0
1  fl.  30  kr.
B.Für  den  Grundstock:
zurückerhaltenes  Anlehen  zur  Bestreituung  der  laufenden  Ausgaben.  4300  fl.  —
C.  Laufendes:
1)  Eintrittsgelver  von  neuen  Anstellungen,  Beförderungen
  oder  Gehalts-  Aunfbese  rungen  (Gesetz,
Art.  2)  1882  fl.  59  kr.
2)  Jährliche  Beiträge  auf  zi.  December  1640  (Ge—
setz,  Art.  28):
a)  aus  Dienstgehalten  2070  fl.  20  kr.

b)  aus  Ruhegehalten  37  fl.  40  kr.
-  —  —2114fl.  6kr.
3)  Sporteln  von  Prüfung  der  Dienst-Candidaten

(Gesetz,  Art.  28)  63  fl.  —
4)  Zuschüsse  der  Staatshauptkose  (lGeses,  Art.  25  0
5)  Zinse  aus  verzinslich  angelegten  Einnahme-Ueberschüssen
  1754  fl.  30  kr.
6)  Ersatzposten  des  laufenden  Jahres  ..  ..  0
7)  Außerordentliche  Einnamhmen  ·0

 

65814  fl.  35  kr.
Summe  der  Einnahmen  —:.  11,346  fl.  5  kr.
        <pb n="42" />
        40

Ausgaben.
A.  Reste:
1)  Passivrũckstände  .  ..  0
2)  erst  in  diesem  Jahr  ihrem  Betrage  nach  bekannt
gewordene  Schuldigkeiten  vom  vorigen  Jahr  0

3)  Rückersätze:
der  Staats-  ente  e  znrickbegutett  Zuschuß
vom  Etatsjahr  1813  .  2030  ffl.  —
4)  Abgang  und  Nochluß.

B.  Auf  den  Grundstock:

bingeliehene  Gelder  von  Einnahme-leberschüssen.  8000  fl.
C.  Laufendes:

1)  Sterbnachgehalte  an  Hinterbliebene  von  Lehrern

.  0
———·———2036si.—

(Gesetz,Art29)-..  205  fl.  54  kr.
2)  Jährliche  Penssonen  an  Hinterbliebene  v  von  Lehrern

(Gesetz,  Art.  29).  594  ffl.  50  kr.
3)  Gratialien  und  Unterstützunggen  0
4)  Verwaltungskosten  ...  3  fl.  31  kr.

5))  Rückersätze  des  laufenden  Jahres:
von  einem  Lehrer  indebile  erhobener  Jahresbeitrag

  auf  31.  December  11  168  ..  6  fl.  1  kr
6)  Abgang  und  Nachlaßß.  ....  0
7)  außerordentliche  Ausgaben  ·0

840  fl.  16  kr.

Summe  der  Ausgaben  —1  10,840  fl.  10  kr.
Somit  erscheint  auf  30.  Juni  1847  ein  Kassenbestand  von
—  .  4909  fl.  40  kr.

II.  Vermögens-Berechnung  auf  30.  Juni  1847.
A.  Capitalien:
bei  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  à  4  Proc.  verzinslich  angelegt  44,700  fl.  —
        <pb n="43" />
        41

(darunter  von  1814  neu  angelegt  an  8000  fl.  nach
Abzug  zurückerhaltener  4300  fl.  noch  3700  fl.)
B.  Kassenbestand  auf  30.  Juni  112  „  499  fl.  40  kr.
a)  unverzinsliche  Aktivausstände:
angeborgte  Schulvigkeiten  der  Lehrer  an  Eintrittsgeldern
  aus  früheren  Jahrnen  10565  ffl.  —
5)  unverfallene  Eintrittsgelder  des  laufenden  Jahrs  1055  fl.  47  kr.
1220  fl.  47  kr.

Zusammen  —:.  46,420  fl.  36  kr.

 

 

 

 

Hievon  Passiva:
von  einem  Lehrer  zuviel  erhobener  Jahresbeitrgg  4  ff.  —
Rest-Vermögen  auf  30.  Juni  1847
—  .  46,416  fl.  36  kr.
Zuwachs  in  Vergleichung  mit  dessen  Stand  am  30.  Juni  1846  à  42,377  fl.  1  kr.
—:.  4639  fl.  35  kr.

III.  Personal-Bestand  am  30.  Juni  1847.
A.  Beitragspflichtige

nach  dem  Stande  an  dem  Normaltag  31.  December  1846:
a)  im  aktiven  Denit:t:::MnM  172.
b)  im  Ruhesnd  5.

(77
B.  Im  Pensionsgenuß  stehende  Wittwen  und  Waisen:

3  Portionen  an  3  Wittwen  ohne  Kinder,
3  —  —  3  Wittwen  mit  6  Kindern,
#  —  —  0  Kinder  (ohne  Wittwen.)

6  Portionen,
nämlich:  für  6  Wittwen  à  90  fl.  —
.  —6Kinderå18si.—
C-anGenußvonGratialienundUnterstützungenstandNiemand.
        <pb n="44" />
        42
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Dußlingen,  Dekanats  Tübingen,  deren  verwandeltes
  Einkommen  sich  zu  1335  fl.  berechnet,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem
evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Der  Pfarrort  Dußlingen  zählt  2385
und  das  dreiviertel  Stunden  davon  entfernte  Filial  Stockach,  welches  eine  eigene  Schule,
aber  keine  Kirche  hat,  227  Kirchengenossen.

2))  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Beutelsbach,  Dekanats  Schorndorf,  mit
1863  Kirchengenossen,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conststorium
vorschriftmäßig  zu  melden.  Das  Einkommen  der  Stelle,  dessen  Verwandlung  sich  die  Oberkirchenbehörde
  vorbehält,  belauft  sich  auf  ungefähr  1168  fl.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Grömbach,  Dekanats  Freudenstadt,  welche
mit  Einschluß  von  vier  Filialien,  von  venen  zwei  besondere  Kirchen,  alle  aber  eigene  Schulen
  haben,  1350  Kirchengenossen  zählt,  baben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Die  auf  den  Filialien  zu  haltenden  Gottesdienste
  2c.  sind  in  dem  Reg.  Blatt  von  1824,  S.  16  angegeben.  Das  verwandelte  Einkommen
  der  Stelle  berechnet  sich,  nach  Abzug  von  50  fl.  für  den  Filialaufwand,  zu  901  fl.
30  kr.

4)  Bei  der  Regierung  des  Donaukreises  ist  eine  Sekretärsstelle  mit  dem  Gehalt
von  800  fl.  erled  igt.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  gedachten
  Regierung  zu  melden.

5)  Bei  der  Ober-Einnehmerei  der  Staatshauptkasse  ist  die  Hauptbuchhaltersstelle
mit  einem  Gehalt  von  800  fl.  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  solche  haben
sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Staatskassenverwaltung  vorschriftmäßig  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Stadt-Cameralamt  Stuttgart  erledigte  Buchhaltersstelle
  haben  sich  bel  vem  genannten  Cameralamt  innerhalb  drei  Wochen  vorschriftmäßig
zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Hüttenamts-Assistenten  zu  Unterkochen
  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  Bergrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

#mm####ä

 

Gedruckt  bei  G.  Hasse  lbrink.
        <pb n="45" />
        43

6.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Sonntag  den  20.  Februar  1848.

 

Inbalt.

Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Bekanntmachung  der  Rayons-Bestimmungen  für
die  Bundesfestung  Ulm.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Ausgangszolls  von  Getreide,
Hülsenfrüchten  u.  s.  w

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Extraposttaxe.  —  Belanntmachung
  in  Betreff  derjenigen  katholischen  Jünglinge,  welche  sich  dem  Schulstande  widmen  wollen.  —  Bekanntmachung
  des  Termins  zur  Anmeldung  derjenigen  kathelischen  Schulpräparanden,  welche  in  ein  Schullehrer=Seminar
  aufgenommen  werden  wollen.  —  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Schulamtszöglinge,  welche  zur  ersten
  Dienstprüsung  (Lehrgehülfen-Prüfung)  sich  melden  wollen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Bekanntmachung  der  Nayons-Bestimmungen  für  die  Bundesfestung  Ulm.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Da  der  Rayon  der  Festung  Ulm  in  der  vorgeschriebenen  Weise  nunmehr  abgesteckt
und  die  Ausdehnung  desselben  von  der  Militär-Commission  der  deutschen  Bundesversammlung
  genehmigt  worden  ist,  so  machen  Wir  unter  Beziehung  auf  Unsere  Verordnung  vom
24.  März  1842  und  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  den  Inhalt  des  fünften
Abschnitts  des  von  der  Bundesversammlung  unter  dem  21.  Juli  1842  beftätigten  Reglements
für  den  Geschäftsgang  und  die  Ausführungen  bei  dem  Bau  der  Bundesfestungen  Ulm  und
Rastatt,  vorläufig  und  bis  zum  Erscheinen  des  Festungs-Reglements  für  Ulm  zur  allgemeinen
  Nachachtung  hiemit  offentlich  bekannt.
        <pb n="46" />
        44

V.  Abschnitt.
Rayons-Reglement.
5.  45.

Der  Rayon  der  Festung  wird  von  den  Feuerlinien  des  bedeckten  Weges  an  gerechnet
auf  eine  Entfernung  von  600  rheinländischen  Klaftern  (1500  Schritte)  bei  den  Hauptbefestigungen
  und  von  320  rheinländischen  Klaftern  (800  Schritte)  bei  den  äußersten  Vorwerken
  bestimmt  und  bei  Gelegenheit  des  Baues  mit  Gränzsteinen  bezeichnet.

Wo  kein  bedeckter  Weg  ist,  wird  von  dem  äußersten  Rande  des  Grabens  an  gerechnet.

«  S.  46.

Sobald  die  in  §.  45  gedachten  Rayons  abgesteckt  worden,  sind  sie  in  einem  eigens  anzulegenden
  Rayonsplane  einzutragen  und  außerdem  ist  ein  Rayons-Kataster  anzulegen.
Aus  beiden  muß  durch  Zeichnung  und  Beschreibung  der  jetzige  Statusquo  von  sämmtlichem
innerhalb  des  Rayons  befindlichen  Besigthume  an  Häusern,  Gärten,  Hecken,  Zäunen,  Dämmen,
  Gräben,  Gruben  und  dergleichen  ersichtlich  seyn.

Von  beiden  wird  der  Militär-Commission  ein  Exremplar  eingercicht.

g.  47.

Sobald  die  Ausdehnung  der  abgesteckten  Rayons  durch  die  Militär-Commission  genehmigt
  worden,  darf  innerhalb  derselben  überhaupt  keine  Mauer  und  kein  massives  Gebäude
  mehr  aufgeführt  werden.  ·

Wird  die  Anlage  von  Fachwerks=  oder  hölzernen  Gebäuden,  von  Hecken,  Zäunen,
Dämmen,  Gräben,  Gruben  und  dergleichen  beabsichtigt,  so  muß  durch  die,  dem  Unternehmer
vorgesetzte  Ortsbehörde  deren  Genehmigung  bei  der  betreffenden  Festangs-Baudirektion,  unter
Beifügung  einer  Beschreibung  und  nöthigenfalls  einer  Zeichnung,  nachgesucht  werden.
Uunsere  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  find  mit  der  Vollzieh  ung
dieser  Bestimmungen  beauftragt.

Stuttgart  den  12.  Februar  1848.

Wilheilm.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenbeiten:
Beroldingen.
Der  Minister  des  Innern:
Schlaper.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Kriegsminister:  für  den  Staats-Secretär,  der  Geheime-Legationsrath:

Graf  v.  Sontheim.  Maurcdler.
        <pb n="47" />
        45
By  Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Aufhebung  des  Ausgangszolls  von  Getreide,  Hülsenfrüchten  u.  s.  w.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  die  dringenden  Umstände,  unter  welchen  durch  Unsere  Verordnung  vom
22.  Oktober  1846  (Reg.  Blatt  S.  403),  im  Einvernehmen  mit  den  Regierungen  der  Nachbarstaaten
  Bayern  und  Baden,  ein  Ausgangszoll  auf  Getreide,  Hülsenfrüchte,  Mais,
Mühlenfabrikate  und  Brod  angelegt  worden,  vorübergegangen  sind;  so  verfügen  Wir,
nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths:  daß  jene  Verordnung,  nebst  der  das  Maas
des  bisher  noch  erhobenen  Zolles  betreffenden  Verfügung  Unseres  Finanz-Ministeriums
vom  20.  September  1847  (Reg.  Blatt  S.  360)  sofort  außer  Wirksamkeit  treten  sollen.

Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  dem  Vollzuge  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  19.  Februar  1848.

Wilhelm.
Der  Finanz-Minister:
Gärttner.  Auf  Befehl  des  Königs,
für  den  Staats-Sekretär,  der  Geheime-Legationsrath:

Maucler.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Ertrapost-Tare.

Durch  höchste  Entschließung  vom  9.  d.  M.  ist  die  Ertrapost-Tare  für  den  Zeitraum
vom  1.  März  1848  bis  letzten  Februar  1840  auf  1  fl.  36  kr.  für  ein  Pferd  und  eine
Station  festgesetzt  worden;  was  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  10.  Februar  1848.  Schlaper.
        <pb n="48" />
        46

2.  Des  K.  katholischen  Kirchenraths.

a)  Bekanntmachung  in  Betreff  derjenigen  katholischen  Jünglinge,  welche  sich  dem  Schulstande

widmen  wollen.

Diejenigen  Jünglinge,  welche  sich  dem  Schullehrerstande  widmen  wollen,  werden  unter
Beziehung  auf  die  unter  dem  21.  März  1845  (Reg.  Blatt  S.  120)  und  13.  Februar  1846
(Reg.  Blatt  S.  95)  bekannt  gemachten  Erfordernisse  angewiesen,  ihre  Meldungen  spätestens
bis  zum  15.  März  bei  dem  K.  katbolischen  Kirchenrath  einzureichen.

Stuttgart  den  8.  Februar  1848.  Für  den  Vorstand:
Schedler.

b))  Bekanntmachung  des  Termins  zur  Anmeldung  derjenigen  katholischen  Schulpräparanden,

welche  in  ein  Schullehrer-Seminar  aufgenommen  werden  wollen.

Diejenigen  Schulamtszöglinge,  welche  im  Mai  d.  J.  den  zweljährigen  Vorbereitungskurs
  vollenden  und  in  das  Schullehrer-Seminar  zu  Gmünd  oder  in  eines  der  vier  Privat-Schullehrer-Seminarien
  aufgenommen  zu  werden  wünschen,  haben  ihre  Meldungen,  welche
der  Verordnung  vom  15.  Februar  1846  (Reg.Blatt  S.  95)  entsprechen  müssen,  bis  zum
15.  März  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrath  einzureichen.

Stuttgart  den  8.  Februar  1848.  Für  den  Vorstand:
-  Schedler.

F0)  Bekanntmachung  in  Betreß  der  Schulamtszöglinge,  welche  zur  ersten  Dienstprüfung
(Lehrgehülfen-Prüfung)  sich  melden  wollen.

Diejenigen  Schulamtszöglinge,  welche  ihre  vierjährige  Bildungszeit  außerhalb  des  Schullehrer-Seminars
  in  Gmünd  vollendet  haben,  und  die  erste  Dienstprüfung  erstehen  wollen,
ferner  diejenigen,  welche  die  Prüfung  zu  wiederholen  haben,  werden  angewiesen,  ihre  Meldungen
  bis  zum  15.  März  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrath  vorzubringen.

Die  Erfordernisse  sind  in  der  Verordnung  vom  21.  März  1845  (Reg.  Blatt  S.  122)
enthalten.

Stuttgart  den  8.  Februar  1848.  Für  den  Vorstand:
Schedler.

 

 

Gedruckt  hei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="49" />
        E.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Wirttembers.

Samstas  den  26.  Februar  1848.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Ordens-Verleihung.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Pensiontrung  des  Bezirksamtmanns  Bolter
in  Wuxzach.  —  Bekanntmachung,  belreffend  die  Auszeichnung  eines  Ortovorstebers.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Errichtung  eines  Poßamts  in  Weil  der  Stadt,  Oberamts  Leonberg.  —  Bekanntmachung,  betrefsend
  die  Versicherung  des  beweglichen  Vermögens  gegen  Branoschaden  durch  die  Feuer-Versicherungagesellschaft
Borussia  in  Königsberg.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Festsetzung  des  für  die  Zöglinge  des  Taubstummen-
  und  Blinden-Instituts  zu  Gmünd  zu  entrichtenden  Kostgelds.  —  Bekanntmachung“  betreffend  die
Jahres=  (sog.  September-)  Preise  für  technische  und  landwirthschaftliche  Erfindungen  und  Leistungen.  —

Dienst-Erledigungen.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Ordens-Verleihung.
Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  19.  d.  M.  Höchst-Ihrem  Consul
v.  Kolb  in  Rom,  bisherigen  Ritter  des  Ordens  der  württembergischen  Krone,  das
Commenthurkreuz  dieses  Ordens  zu  verleihen  geruht.

B)  Dienst-Nachrichten.

Durch  böchste  Entschiefung  vom  9.  v.  M.  ist  der  Kanzleirath  Wagner,  Vorstand  des
Archivs  des  Innern  und  geschäftsführendes  Mitglied  der  Direktion  der  Kunstschule,  auf  sein
Ansuchen  wegen  vorgerückten  Alters,  unter  Anerkennung  seiner  vieljährigen  treu  geleisteten
Dienste,  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt,  ferner

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Unter-Sielmingen,  Amts-Dekanats  Stuttgart,  dem
Marrer  Seeger  in  Strümpfelbach,  Dekanats  Waiblingen,

die  erledigte  Stelle  des  Aktuars  des  Universitätsamtmanns  dem  Oberamts-Aktuar  Franck
in  Urach  gnädigst  übertragen,  und
        <pb n="50" />
        48

der  Oberamts-Aktuar  Hauffe  in  Nürtingen,  auf  sein  Ansuchen,  von  seiner  Stelle  entlassen
  worden.

Seine  Königliche  Majestät  baben  durch  höchste  Entschließungen  vom  14.  d.  M.
den  Hauptmann  v.  Güntner  im  sechsten  Infanterie-Regiment,  auf  sein  Ansuchen  wegen
Dienstuntüchtgkeit,  unter  Verleihung  des  Charakters  als  Major,  in  das  Ehren-Invalidencorps
versetzt,  und

den  Sekretär  Frasch  bei  der  Oberrechnungs-Kammer  und  den  Expeditor  Mohl  bei
dem  Bergrath,  gegenseitig  versetzt,  auch

durch  höchste  Entschließung  vom  16.  d.  M.  dem  Oberamts-Aktuar  Pantleon  in  Waldsee
  die  nachgesuchte  Dienstentlassung  gnädigst  zu  bewilligen  geruht.

Vermöge  höchsten  Dekrets  vom  17.  d.  M.  haben  seine  Königliche  Majestät  die
erledigte  Stelle  des  evangelischen  Hausgeistlichen  an  dem  Kreisgefängnisse  und  der  damit  verbundenen
  Strafanstalt  für  jugendliche  Verbrecher  zu  Hall,  dem  Pfarrverweser  Beck,  von
Vaihingen,  gnädigst  zu  übertragen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Pensionirung  des  Bezirks-Amtmanns  Bolter  in  Wurzach.

Da  der  K.  Fürstliche  Bezirks-Amtmann  Bolter  zu  Wurzach  durch  den  Fürsten  von
Waloburg-Zeil-Wurzach  wegen  vorgerückten  Alters  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  ist;  so
wird  diese  Dienstenthebung,  gegen  welche  nichts  zu  erinnern  gefunden  worden  ist,  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  10.  Februar  1848.  Schlayer.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  eines  Ortsvorstehers.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  17.  d.  M.
dem  Schultheißen  Rathgeb  in  Dalkingen,  O.A.  Ellwangen,  in  Anerkennung  seiner  fünfzigjährigen
  geordneten  Amtsführung,  die  silberne  Civil-Verdienstmedaille  gnädigst  zu  verleihen
geruht;  was  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  18.  Februar  1848.  Schlaper.
        <pb n="51" />
        49

c)  Bekannimachung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Postamis  in  Weil  der  Stadt,  Oberamts  Leonberg.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermoge  höchster  Entschließung  vom  17.  d.  M.
der  von  dem  Fürsten  Erblandpostmeister  beabsichtigten  Errichtung  eines  Postamts  in  Weil
der  Stadt,  Oberamts  Leonberg,  so  wie  der  Uebertragung  desselben  an  den  Kronenwirth
Friedrich  Stotz  daselbst,  mit  dem  Prädikate  eines  Posthalters,  die  landesherrliche  Bestätigung
  gnädigst  ertheilt.

Stuttgart  den  19.  Februar  1848.  Schlayer.

d)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Versicherung  des  beweglichen  Vermögens  gegen  Brandschaden
durch  die  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  Borussia  in  Königsberg.

Der  zu  Königsberg  bestehenden  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  Borussia  ist  nach  Vorlegung
  ihrer  Statuten  die  Ermächtigung  zur  Versicherung  beweglichen  Vermögens  gegen
Brandschaden  im  Königreich  ertheilt,  auch  dem  als  Hauptagenten  aufgestellten  Kaufmann
G.  Lang  zu  Stuttgart  der  Stadtdirektor  daselbst  als  Reglerungs-Commissär  beigegeben
worden;  was  unter  Beziehung  auf  die  Art.  9  und  10  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1830,
(Reg.  Blatt  S.  200—210)  und  auf  die  Instruktion  vom  26.  desselben  Monats  und  Jahrs
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  21.  Februar  1848.  Schlayer.

2.  Commission  für  die  Erziehungshäuser.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Festsetzung  des  für  die  Zöglinge  des  Taubstummen=  und
Blinden-Instituts  zu  Gmünd  zu  entrichtenden  Kostgelds.

In  Gemäßheit  des  Art.  9  der  Bekanntmachung  vom  28.  Januar  1823,  die  Einrichtung
  der  Taubstummen=  und  Blinden-Anstalt  in  Gmünd  betreffend  (Reg.  Blatt  S.  195),
wird  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  jährliche  Entschädigung  für  einen  jeden
in  die  Anstalt  selbst  ausgenommenen  Zögling  vom  1.  Mai  1813  wieder  auf  100  fl.  festgesetzt
  worden,  welche  in  vierteljéhrigen  Raten  an  das  Kassieramt  des  Instituts  zu  entrichten
  ist.  Der  Zögling  erhält  hiefür  die  angeordnete  Kost  nebst  Wohnung  und  Bett,  den
Unterricht,  freie  Wäsche,  so  wie  Ausbesserung  des  Weißzeugs  und  der  übrigen  Kleidung.
Die  vorschriftmäßige  Ausstattung  mit  Kleidern  und  Leibweißzeug  haben  die  auf  eigene  Kosten
in  der  Anstalt  befindlichen  Zöglinge  selbst  sich  anzuschaffen  und  zu  ergänzen,  oder  im  Fall
dieß  von  der  Anstalt  geschieht,  dieser  die  Auslagen  hiefür  zu  ersetzen.
        <pb n="52" />
        50

Bei  denjenigen  Zöglingen  aber,  welche  ganz  oder  zum  Theil  auf  Kosten  des  Staats
unterhalten  werden,  übernimmt  die  Anstalt  die  Bestreitung  dieses  Aufwandes  gegen  ein  bei
dem  Eintritte  der  Zöglinge  ein  für  allemal  zu  entrichtendes  Kleidergeld  von  15  fl.

Diesenigen  Zöglinge,  welche  bloß  den  Unterricht  in  der  Anstalt  genießen,  Kost  und
Wohnung  rc.  aber  außer  derselben  nehmen,  haben  für  senen  jährlich  12  fl.  zu  bezahlen.

Die  Bittschriften  um  die  Aufnahme  für  den  am  1.  Mai  d.  J.  beginnenden  Lehrkurfus
müssen  mit  den  Berichten  der  betreffenden  gemeinschaftlichen  Oberämter  und  den  übrigen
vorgeschriebenen  Beilagen  versehen,  längstens  bis  30.  März  bei  der  K.  Commisston  für  die
Erziehungshäuser  eingereicht  werden,  und  es  wird  hiebei  noch  besonders  darauf  aufmerksam
gemacht,  daß  die  jährlich  einkommenden  tabellarischen  Notizen  über  die  vorhandenen  blinden
und  taubstummen  Kinder  die  Stelle  der  Meldung  nicht  vertreten  können.

Stuttgart  den  3.  Februar  1848.  Schedler.

3.  Der  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Jahres=  (sog.  September-)  Preise  für  technische  und  landwirthschaftliche
  Erfindungen  und  Leistungen.

Zu  Belebung  der  vaterländischen  Landwirthschaft  und  Industrie  sind  von
Seiner  Majestät  dem  Könige  nachstehende  Jahres-Preise  aus  der  Oberhofkasse
gnädigst  ausgesetzt,  deren  Vertheilung  für  das  Jahr  1848  am  27.  September  d.  J.  erfolgen
  wird;  und  zwar:

1)  dreißig  Dukaten  und  eine  silberne  Medaille  für  die  beste,  von  einem  Württemberger
  erfundene  und  zur  Ausführung  gekommene  Maschine  oder  Vorrichtung
zu  einem  gemeinnützigen,  besonders  landwirthschaftlichen  oder  technischen  Gebrauche;

2)  dreißig  Dukaten  und  eine  silberne  Medaille  für  die  nützlichste,  von  einem
Württemberger  gemachte  chemische  Entveckung  oder  neue  Anwendung  bekannter
chemischer  Mittel  und  Grundsätze  zu  irgend  einem  gemeinnützigen  Zwecke,  insbesondere
  zur  Erleichterung  oder  Vervollkommnung  der  wirthschaftlichen  oder  tcchnischen
Gewerbe;

3)  dreißig  Dukaten  und  eine  silberne  Medaille  für  die  Einführung  und
Verbreitung  neuer  nützlicher  Culturen  oder  für  wesentliche  Verbesserungen  in  dem
Betriebe  der  Landwirthschaft  überhaupt,  oder  ihrer  einzelnen  Zweige,  namentlich  des
Ackerbaues,  des  Futterbaues,  des  Weinbaues,  des  Obstbaues,  des  Walvbaues,  der
Torfgewinnung,  der  Seidezucht  und  der  Viehzucht.
        <pb n="53" />
        51

Die  Bewerbungen  um  vorstehende  Preise  sind  bei  der  Central-Stelle  des  landwirthschaftlichen
  Vereins,  welcher  die  Prüfung  und  Begutachtung  der  betreffenden
Gegenstände  aufgetragen  ist,  srätestens  bis  zum  15.  August  1848,  und  zwar  mit  oberamtlichen
  Berichten  begleitet,  einzureichen.  Eingaben  ohne  oberamtliche  Berichte  werdennicht
  berücksichtigt.

Bei  mechanischen  Ersindungen  müssen  entweder  die  Maschinen  selbst,  oder  genaue  Modelle
  mit  eingesendet,  bei  chemischen  Gegenständen  deutliche  Beschreibungen  nebst  den  Präparaten
  mit  vorgelegt  werden.

Sind  zu  Darstellung  der  chemischen  Gegenstände  neuc  oder  verbesserte  Apparate  nöthig,
so  sind  dieselben  genau  anzugeben  oder  durch  Zeichnungen  deutlich  zu  machen.

Die  Bewerber  um  den  landwirthschaftlichen  Preis  haben  ihre  Angaben,  geeigneten  Falls
mit  glaubwürdigen  Zeugnissen  zu  belegen.  Sollen  Pflüge  und  andere  Ackerwerkzeuge  zur
Bewerbung  kommen,  so  müssen,  während  die  Bewerbungs-Eingabe  selbst  längstens  in  der
obigen  Frist  an  die  Centralstelle  einzureichen  ist,  die  Werkzeuge,  mit  den  nöthigen  Zeugnissen
des  Gemeinderaths  und  Oberamts,  spätestens  bis  zum  1.  August  an  die  Direktion  des  landwirthschaftlichen
  Instituts  zu  Hohenheim  eingeliefert  werden,  um  mit  denselben  die  geeigneten
Versuche  anzustellen.

Stuttgart  den  15  Februar  1848.  Sautter.

Dienst-Erledigungen.  .

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  des  Vorstands  des  Archivs  des  Innern,
mit  welcher  der  Normal-Gehalt  von  1200  fl.  verbunden  ist,  werden  aufgefordert,  sich  binnen
drei  Wochen  bei  dem  Ministerium  des  Innern  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  An  dem  obern  Gymnasium  in  Ulm  ist  die  mit  einem  Gehalte  von  1200  bis  1400  fl.
verbundene  Stelle  eines  ordentlichen  Professors,  welcher  in  den  klassischen  Sprachen  und
deren  Hülfswissenschaften,  auch  wo  möglich  im  Französischen  zu  unterrichten  hat,  zu  besetzen.
Die  Bewerber  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu
melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Helfersstelle  in  Bietigheim,  Dekanats  Besigbeim,
  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu
melden.  Das  verwandelte  Einkommen  berechnet  sich,  einschließlich  einer  Zulage  von  42  fl.  aus
dem  Besoldungs-Verbesserungsfonds,  auf  700  fl.
        <pb n="54" />
        52

4)  Die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Kirchenkirnberg,  Dekanats  Welzheim,  zählt
im  Mutterorte  307  und  in  den  30  eine  Viertel  bis  zwei  Stunden  entfernten  Filialien,  die
keine  Kirche  und  nur  eine  einzige  Schule  haben,  1577  Kirchengenossen.  Das  Einkommen,
dessen  Verwandlung  der  Oberkirchenbehörde  vorbehalten  bleibt,  belauft  sich  auf  1120  fl.  24  kr.
in  Preisen  des  Sportelgesetzes.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem
cvangelischen  Conststorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Hobengehren,  Dekanats  Schorndorf,
welche  708  Kirchengenossen  zählt,  und  mit  einem  im  Jahre  1837  berechneten,  verwandelten
Einkommen  von  1003  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  verbunden  ist,  haben  sich  binnen
vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrel  Zwerenberg,  Dekanats  Calw,  welche
im  Mutterorte  344,  in  den  Filialien  Hornberg,  Aichhalden,  Martinsmoos,  Gaugenwald,
Aichelberg  und  Oberweiler,  wovon  die  vier  ersteren  eigene  Kirchen  haben,  in  welchen  abwechselnd
  Gottesdienste  zu  halten  sind,  1251  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier
Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Das  Einkommen,
dessen  Verwandlung  sich  die  Oberkirchenbehörde  vorbehält,  berechnet  sich  zu  953  fl.

7)  Die  befähigten  Bewerber  um  die  mit  einem  Einkommen  von  600  fl.  nebst  80  fl.
Hauemiethe-Entschädigung  verbundene  Reallehrstelle  in  Freudenstadt  haben  sich  binnen
drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

8)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamte  Nürtingen  werden
  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Schwarzwalrkreises  vorschriftmäßig
  zu  melden.

9))  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamte  Urach  werden
aufgefordert,  sich  binnen  vierzehen  Tagen  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  verschriftmäßig
  zu  melden.

10)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamte  Walosee  haben
sich  binnen  vierzehen  Tagen  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

11)  Die  Bewerber  um  die  Buchhaltersstellen  bei  den  Cameralämtern  Oberndorf
und  Creglingen  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  den  betreffenden  Cameralverwaltern
vorschriftmäßig  zu  melden.

Am  16.  d.  M.  ist  das  Register  des  Regierungs-Blatt  von  1847,  so  wie  am  21.  d.  M.
die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  December  v.  J.  ausgegeben  worden.

Gedruckt  bei  G.  Hassel  brink.
        <pb n="55" />
        Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Donnerstag  den  2.  März  1848.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Censur.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Anstellung  eines  K.  Freiherrlich  v.  Palmschen
  Forst-Gerichtsbarkeits-Beamten.  —  Verfügung,  betreffend  die  Anstellung  eines  fürstlich  Waldburg-Wurzach'schen
  Forstdieners.  «

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Aufhebung  der  Censur.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Wir  haben  in  Betreff  der  Verhältnisse  der  Presse  nach  Vernehmung  Unseres  Geheimen-Raths

  beschlossen,  und  verordnen  hiemit:
K.  1.

Die  durch  die  Verordnung  vom  1.  Oktober  1819  eingeführte  Censur  ist  aufgehoben.
8.  2.

In  Folge  hievon  treten,  bis  ein  die  Verhältnisse  der  Presse  regelnder  Beschluß  der
deutschen  Bundesversammlung  erfolgt,  sämmtliche  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die
Preßfreiheit  vom  30.  Januar  1817  wieder  in  Wirksamkeit.

S.  3.

Ueber  einstweilige  Einführung  eines  abgekürzten,  öffentlichen  und  mündlichen  Verfahrens

in  Preßsachen  soll  den  Ständen  demnächst  eine  Vorlage  gemacht  werden.
        <pb n="56" />
        54

Unsere  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern
sind  mit  der  Vollziehung  der  gegenwärtigen  Verordnung  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart  den  1.  März  1848.

Wilhelm.
Der  Chef  des  Justiz-Departements:
Prieser.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Beroldingen.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Mimister  des  Innern:  für  den  Staats-Sekretär,  der  Geheime-Legationsrath:
Schlaper.  «  Maueler.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Anstellung  eines  K.  Freiherrlich  v.  Palm'schen  Forstgerichtsbarkeits-Beamten

Von  der  Freiherrlich  v.  Palm'schen  Gutsherrschaft  zu  Mühlhausen,  Oberamts  Cannstatt,
  ist  an  die  Stelle  des  pensionirten  Forstgerichtsbarkeits-Beamten  Zeller,  der  Spitalpfleger
  Harrsch  in  Cannstatt  als  K.  Freiherrlicher  Forstgerichtsbarkeits-Beamter  angestelle
und  von  Seite  der  Staatsbehörde  dieser  Diener  als  befähigt  erkannt  worden;  was  unter
Beziehung  auf  die  Verfügung  vom  3.  Februar  1829  (Reg.  Blatt  S.  59—62)  bekannt
gemacht  wird.

Stuttgart  den  11.  Februar  1648.  Gärttner.

4)  Verfügung,  betreffend  die  Anstellung  eines  fürstlich  Waldburg-Wurgach'schen  Forstdieners.

Unter  Beziehung  auf  die  K.  Verordnung  vom  22.  September  1845  (Reg.  Blatt  S.  413),
betreffend  die  Einsetzung  des  Fürsten  von  Waloburg-Wurzach  in  die  Forstgerichtsbarkeit,
Forst=  und  Jagdpolizei,  und  auf  die  diesseitige  Verfügung  vom  20.  desselben  Monats  (Reg-Blatt
  S.  419)  wird  bekannt  gemacht,  daß  als  Revierförster  in  Kißlegg  der  bisberige
Verweser  dieser  Stelle,  Forstpraktikant  Franz  Joseph  Imhof,  von  Birkenhardvt,  in  der
Eigenschaft  eines  Fürstlich  Wurzach'schen  Privatdieners,  doch  mit  der  Befugniß  zu  Beaufsichtigung
  ver  in  den  fürstlichen  Besstzungen  liegenden  Gemeinde-,  Stiftungs=  und  Privat-Walvungen
  in  forst=  und  jagdpolizeilicher  Beziehung,  angestellt  und  für  befähigt  erkannt
worden  ist.

Stuttgart  den  15.  Februar  1848.  Gärttner.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="57" />
        55

D9.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Samstag  den  1.  März  1848.

Inhal  t.
Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  eine  Kanzlei-Feuerordnung.  —  Verleihung  der
goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Präzeptorats-Caplan  Kolb.
Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließung  vom  20.  v.  M.  ist  dem  Kanzlei-Assistenten  Gauß  in  Reutlingen
  die  nachgesuchte  Dienst-Entlassung  gnädigst  ertheilt  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  21.  v.  M.
die  bei  dem  Cameralamt  Ochsenhausen  erledigte  Buchhaltersstelle  dem  Finanz-Referendir
Jeeb,  von  Herrenberg,  und

die  erledigte  Assistentenstelle  bei  dem  Forstamt  Stromberg  dem  Forstpraktikanten  Geyer
in  Sussen,  ferner

vurch  höchste  Entschließung  vom  23.  v.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfrrei  Obertürkheim,
  Dekanats  Cannstatt,  dem  Helfer  Baur  in  Bopfingen,  Dekanats  Aalen,  zu
übertragen,

dem  Präzeptor  Volz  an  der  Realschule  zu  Stuttgart  den  Titel  eines  Ober-Reallehrers
zu  verleihen,

die  erledigte  Stelle  eines  ersten  Reallehrers  in  Kirchheim  dem  Verweser  derselben,
Günzler,  zu  übertragen,  und
        <pb n="58" />
        56

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  24.  v.  M.  den  Amtsnotar  Riedinger  in  Markgröningen,
  Oberamts  Ludwigsburg,  seinem  Ansuchen  gemäß,  auf  die  erledigte  Amts-Notarsstelle
  in  Giengen,  Oberamts  Heidenbeim,  zu  versetzen  gnävigst  geruht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  28.  v.  M.
den  Hauptmann  v.  Glaser  des  vierten  Infanterie-Regiments,  auf  sein  Ansuchen,  wegen
Krankheit,  auf  ein  Jahr  aggregirt,

den  Hauptmann  v.  Fischer  des  achten  zum  sechsten,  und

den  Oberlieutenant  Schäffer  des  fünften  zum  siebenten  Infanterie-Regimente  versetzt,
sodann

den  Oberlieutenant  Schmid  des  siebenten  zum  Hauptmann  im  vierten  Infanterie-Regiment,

den  Oberlieutenant  August  v.  Hügel  des  achten  zum  Hauptmann  in  diesem,

den  Lieutenant  v.  Arand  des  zweiten  zum  Oberlieutenant  im  achten,  und

den  Lieutenant  v.  Gaisberg  des  vierten  zum  Oberlieutenant  im  fünften  Infanterie-Regimente
  gnädigst  befördert.

Die  von  dem  Freiherrn  v.  Naßler  dem  Pfarrer  Moninger  in  Berstingen  ertbeilte
Nomination  auf  die  Pfarrstelle  Unterthalheim,  Oberamts  Nagold  und  Dekanats  Horb,  erhielt
  am  22.  v.  M.  die  landesherrliche  Bestätigung.

Vermäge  höchster  Entschließung  vom  23.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
  der  wegen  Alters  und  Kränklichkeit  nachgesuchten  Dienstentlassung  des  Posthalters  Linver
  zu  Ehingen,  so  wie  der  von  dem  Fürsten  Erblandpostmeister  vorgeschlagenen  Uebertragung
  des  hledurch  erlevigten  Postdienstes  an  den  Kronprinzwirth  Lin  der  daselbst,  mit  dem
Titel  eines  Postverwalters,  die  landesherrliche  Bestätlgung  gnädigst  ertheilt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Der  Departements  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  des  Innern,  des  Kriegswesens  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern,
des  Kriegswesens  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  eine  Kanzleifeuer-Ordnung.
Zu  Verhütung  von  Brandfällen  in  den  Kanzleien  und  zu  Sicherung  augenblicklicher
        <pb n="59" />
        57

zweckmäßiger  Vorkehrungen  in  solchen  Fällen,  wird  mit  höchster  Genehmigung  Seiner
Königlichen  Majestät  verfügt,  wie  folgt:

Erster  Abschnitt.

Maaßregeln  zu  Verhütung  eines  Brandee.
8.  1.

Den  Bewohnern  der  Kanzlei-Gebäude,  so  wie  den  höheren  und  niederen  Kanzlei-Beamten,
  Dienern  und  Einbeizern  wird  die  genaueste  Beobachtung  der  polizeilichen  Vorschriften
in  Beziehung  auf  die  Behandlung  des  Feuers  und  Lichts,  der  Asche  und  Kohlen  und  anderer
  leicht  Feuer  fangender  Gegenstände  und  der  Reib=  oder  Streich-Feuerzeuge  unter  Bezichung
  auf  vie  Feuerpolizei-Verordnung  vom  13.  April  1808,  Abtbl.  B.  Ss.  I.  III.  und  V.,  Abthl.
C.  E.  I.  und  IX.  (Reg.  Blatt  von  1808,  S.  205,  206)  und  auf  die  Ministerial-Verfügung
vom  8.  Januar  1843  (Reg.  Blatt  S.  36,  37)  zur  strengsten  Obliegenheit  gemacht.

Das  Tabackrauchen  in  den  Amts-Lokalen  ist  durchaus  verboten.

–  .  2.

Die  Hausmeister  oder  die  mit  veren  Verrichtungen  beauftragten  Kanzleidiener  sind
schuldig,  des  Abends  —  und  während  geheizt  wird  auch  des  Mittags  —  nach  Ablauf  der
Kanzleistunden,  und  außerdem  noch  des  Nachts  vor  Schlafengehen,  zu  letzter  Zeit  mit  einer
wohl  verwahrten  Laterne  verseben,  die  sämmtlichen  Kanzleilokale,  die  Feuerstellen  (Oefen
und  Vorkamine)  und  die  Aschenbehälter,  die  Abtritte  2c.  rr.  zu  visitiren,  um  sich  zu  überzeugen,
  ob  alle  Lichter  gelöscht,  keine  brennbaren  Gegenstände  an  und  auf  den  Oefen,  in  den
Ofenlöchern  und  Vorkaminen  befindlich,  ob  die  Feuerstellen  aufgeräumt  und  Kohlen  und
Asche  gehörig  verwahrt  sind.

Hiebei  haben  dieselben  etwaige  Ordnungswidrigkeiten  sogleich  zu  beseitigen,  und  was
zu  Verhütung  von  Feuersgefahr  nothwendig  ist,  vorzukehren.

Von  jeder  wahrgenommenen  Verfehlung  haben  sie  dem  Vorstande  oder  dessen  gesetzlichem
  Stellvertreter,  sobald  derselbe  in  der  Kanzlei  eintrifft,  Anzeige  zu  machen.

Soweit  einzelne  der  vorstehenden  Dienstobliegenheiten  dazu  aufgestellten  besonderen  Personen
  übertragen  sind,  sind  zunächst  diese  für  deren  Erfüllung  verantwortlich;  die  Hausmelster
  oder  Kanzleidiener  haben  jedoch  deren  Thätigkeit  zu  überwachen,  und  alle  Versäumnisse
derselben,  so  wie  alle  ihnen  selbst  aufstoßenden  Unordnungen  und  Verfehlungen  zur  Anzeige
zu  bringen.
        <pb n="60" />
        58

G.  3.

Den  Hausmeistern  oder  den  deren  Stelle  vertretenden  Kanzleidienern  liegt  ferner  ob,
darüber  zu  wachen,  daß  die  Reinigung  der  Oesen  und  Kamine  nach  Vorschrift  der  allegirten
  Feuerpolizei-Verordnung  vom  13.  April  1808,  Abthl.  D.  PF.  IV.  V.  und  VI.  und  des
ungedruckten  Cirkularerlasses  des  Ministeriums  des  Innern  vom  16.  Januar  1840,  ferner
der  Verfügung  vom  16.  Oktober  1843,  §.  19  ff.  (Reg.  Blatt  S.  781  ff.)  regelmäßig  geschebe.

Zweiter  Abschnitt.

Bereithaltung  von  Löschwerkzeugen  und  Flüchtungsmitteln.
8.  4.

An  Löschwerkzeugen  und  Flüchtungs-Geräthen  sind  in  seder  Kanzlei  bereit  zu  halten:

1)  je  nach  der  Ausvehnung  der  Localität  eine  oder  mehrere,  je  mit  einem  hänfenen
Schlauche  versehene  Handfeuerspritzen;

2)  auf  den  Dachböden  und  in  den  oberen  Stockwerken  an  schicklichen  Mätzen  aufzustellende,
  in  Eisen  gebundene  Wasserkufen,  welche  mit  Ausnahme  der  kalten  Jahreszeit,  während
welcher  wenigstens  Eine  Kufe  in  eingeheiztem  Raumc  aufzustellen  ist,  stets  gefüllt  seyn  müssen;

3)  eine  entsprechende  Anzahl  Feuereimer;

4)  eine  Anzahl  mit  Draht  umstrickter,  inwendig  mit  Sturzblech  verwahrter  Laternen;

5)  ein  zureichender  Vorrath  von  Flüchtungssäcken.

Wegen  der  nach  der  Oertlichkeit  und  sonstigen  Verhältnissen  etwa  erforderlichen  Anschafsung
  und  Unterhaltung  weiterer  Flüchtungs-Geräthe  werden  die  Vorstände  der  betreffenden
Behörden  bei  den  ihnen  vorgesetzten  Ministerien  die  geeigneten  Anträge  stellen.

Die  Lösch=  und  Flüchtungsgeräthschaften  sind  alljährlich  zweimal  zu  flürzen  und  zu  untersuchen,
  wobei  für  Ausbesserung  des  Schadhaften  und  neue  Anschaffung  des  Abgängigen
Sorge  zu  tragen  ist.  4

S.  5.

Die  Vorstände  der  betheiligten  Behörden  haben  die  Einleitung  zu  treffen,  daß  —  wo##
es  durch  die  Lokal-Feuerlöschordnung  noch  nicht  geschehen  seyn  sollte  —  von  der  Ortspolizeibehörde
  in  Brandfällen  stets

1)  eine  hinreichende  Anzahl  achtbarer  Bürger,  durch  in  die  Augen  fallende  Armbinden
ausgezeichnet,  zu  Flüchtung  der  Gelder,  Akten  und  sonstigen  Effekten  der  Kanzlei  bestellt,

2)  eine  zum  Transport  der  Akten  nöthige  Zahl  von  bespannten  Wagen  vor  das  Kanzleilokal
  bestimmt,  und
        <pb n="61" />
        59

3)  in  verschiedenen  Theilen  des  Orts  je  nach  dem  Ort  des  Brandes  zu  benützende
Flüchtungslokale  bezeichnet  und  im  Falle  des  Bedarfs  zur  Nachtzeit  beleuchtet  seyen.

Von  der  zu  1—3  getroffenen  Anordnung,  zu  1  und  2  unter  Mittheilung  der  Namen
der  aufgestellten  Flüchtungsmänner  und  Fuhrleute  und  der  alljährlichen  Ergänzung  der  Abge-Jangenen,
  haben  sich  die  genannten  Vorstände  Anzeige  erstatten  zu  lassen.

Dritter  Abschnitt.

Vorschriften  für  Brand  fälle.
g.  6.

Bei  jedem  außerhalb  des  Kanzleigebäudes  im  Orte  ausbrechenden  Brande  hat  der
Hausmeister  oder  der  dessen  Stelle  vertretende  Kanzleiviener  sogleich  alle  Fenster  des  Kanzleigebäudes
  oder  der  seiner  Obhut  anvertrauten  Gebäude-Abtheilung  und  die  Dachfensler
und  Dachläden  sorgfältig  zu  schließen.

Auch  haben  sich  der  Kanzlei-Vorstand  und  das  Kanzlei-Personal  nebst  den  Dienern  in
vie  Kanzlei  zu  begeben,  und  daselbst  bis  zu  Löschung  des  Brandes,  bei  längerer  Dauer
vesselben  abwechselnd  zu  verweilen.

S.  7.

Brennt  es  aber  in  dem  Kanzlei-Gebäude  selbst  oder  in  dessen  Nähe,  so  haben  sich  die
Vorstände  und  die  zwei  jüngsten  Collegial-Mitglicoer,  so  wie  sämmtliche  Kanzlei-Angehörige
und  Diener  der  Stellen,  welche  darin  ihren  Sitz  haben,  daselbst  einzufinden.

Von  dieser  Verpflichtung  sind,  sonstige  legale  Verhinderungsfälle  ausgenommen,  nur
diejenigen  entbunden,  deren  eigene  oder  ihrer  nächsten  Angehörigen  Wohnungen  in  Gefahr
stehen.

S.  8.

Wenn  ein  Angehöriger  oder  Diener  einer  Kanzlei  in  einem  Kanzlei-Gebäude  oder  in
dessen  Nähe  einen  Brand,  oder  Spuren  eines  solchen  entdeckt;  so  hat  er  sogleich  Lärm  zu
machen,  und  sich  alles  Fleißes  zu  bemühen,  mit  den  zu  Hülfe  Eilenden  die  Gefahr  abzuwenden.


Obliegenbeit  des  gerade  in  der  Kanzlei  anwesenden  Vorstandes  oder  Kanzlei-Direktors
oder  sonstigen  Kanzlei-Personals  ist  es  überdieß,  für  die  vorschriftmäßige  Anzeige  bei  der
Polizeibehörde  (Feuerlösch-Ordnung  Is.  31,  32)  zu  sorgen.

In  Abwesenbeit  derselben  ist  hiezu,  so  wie  zur  Meldung  an  den  Vorstand  und  an
den  Kanzlei-Direktor  der  Hausmeister  over  der  Kanzleidiener  verpflichtet.
        <pb n="62" />
        60

.  9.

Bei  einer  im  Kanzleigebäude  drohenden  Feuersgefahr  sind  die  Thüren  der  Kanzleizimmer
  und  der  darin  befindlichen  Kästen  und  Behälter  schleunig  aufzuschliehen;  es  ist  jedoch
gleichzeitig  für  die  gehörige  Bewachung  der  betreffenden  Lokale  zu  sorgen.

Inebesondere  darf  die  Oeffnung  der  Kassenlokale  nicht  ohne  sichere  Bewachung  derselben
  geschehen.

K.  10.

Die  Leitung  der  Löschanstalten  in  den  Kanzleigebäuden  steht  dem  Bezirks-Polizei-Beamten
  oder  dessen  gesetzlichem  Stellvertreter,  die  Leitung  der  Flüchtungs-Anstalten  dem  Vorstande
  der  Stelle,  deren  Kanzlei  durch  das  Feuer  bedroht  ist,  oder  in  dessen  Verhinderung
dem  unter  den  anwesenden  Mitgliedern  der  betreffenden  Behörde  dem  Dienstalter  nach  Vorgebenden,
  und  zwar  so  weit  es  die  Dringlichkeit  der  Umstände  zuläßt,  unter  Rücksprache  mit
dem  Polizeibeamten,  zu.

Es  haben  jevoch  der  Vorstand  und  die  Angehörigen  und  Diener  der  Stelle,  deren
Kanzlei  in  Gefahr  steht,  so  lange  noch  nicht  polizeiliche  Hülfe  eingetreten  ist,  alle  ihnen  zu
Gebot  stehenden  Mittel  zu  Dämpfung  des  Brandes  anzuwenden,  und  auch  nachher,  so  weit
es  die  Sorge  für  die  Rettung  des  öffentlichen  Eigentbums  zuläßt,  nach  der  Anleitung  des
die  Löschanstalten  leitenden  Polizeibeamten  nach  ihren  Kräften  zu  Erreichung  dieses  Zweckes
mitzuwirken.

Brennt  es  in  einem  Gebäude,  in  welchem  verschiedene  Kanzleien  sich  befinden,  so  ist  zunächst
  da  zu  wirken,  wo  die  Gefahr  am  dringendsten  ist.  Es  haben  vaher,  inobesondere  so
lange  der  Vorstand  oder  die  Mitglieder  der  Behörde,  deren  Kanzlei  zunächst  bedroht  ist,
noch  nicht  zur  Stelle  sind,  die  Vorstände  und  Mitglieder  der  übrigen  daselbst  stationirten
Behörden  dieser  Kanzlei  schleunige  Hülfe  zu  leisten.

8.  11.

In  die  Aufsicht  über  das  Einpacken,  den  Transport,  die  Niederlegung  und  Bewachung
der  zu  flüchtenden  Gegenstände  in  dem  Flüchtungslokal  haben  sich  die  Mitglieder  und  An—
gehörigen  der  betreffenden  Behörde  nach  den  Anordnungen  ihres  Vorstandes  oder  dessen
Stellvertreters  zu  theilen.

Sie  haben  dabei,  so  viel  nur  die  Dringlichkeit  der  Umstände  gestattet,  dafür  zu  sorgen,
daß  die  zu  flüchtenden  Gegenstände  nicht  beschädigt  werden.
        <pb n="63" />
        61

8.  12.

Wegen  der  erforderlichen  Sicherheitswache  zu  dem  Kanzleigebäude  und  zu  dem  Flüchtungslokale
  ist  da,  wo  sich  eine  Garnison  befindet,  die  Militärbehörde,  wo  dieß  nicht  der  Fall
ist,  die  Polizeibehörde  anzugehen.  "

8.  13.

Zunächst  sind  immer  die  wichtigsten  Gegenstände,  z.  B.  Gelver,  Creditpapiere,  öffentliche

  Bücher,  Rechnungsakten,  werthvolle  Plane  u.  s.  w.  zu  flüchten.

Vierter  Abschnitt.

Verfahren  nach  gelöschtem  Brande.
5S.  14.

Nach  Löschung  des  Brandes  hat  der  Vorstand  der  Behörde,  welcher  die  gestüchteten
Gegenstände  angebören,  für  deren  Zurückbringung  in  das  Kanzleigebäude,  falls  dessen  Zusland
  solche  thunlich  macht,  außerdem  bis  auf  Weiteres  für  anderweitige  Aufbewahrung  zu
sorgen.

Ferner  sind  diejenigen  Gegenstände,  insbesondere  auch  Urkunden  und  Akten,  deren
Flüchtung  nicht  mehr  möglich  war,  oder  deren  vorhandene  Reste  zusammen  zu  suchen,  wenn
sie  durchnäßt  sind,  zu  trocknen  und  besonders  aufzubewahren.

Fünfter  Abschnitt.
Verkündung  dieser  Feuerordnung.
8.  15.

Gegenwärtige  Feuerordnung  ist  sogleich  nach  ihrem  Erscheinen  den  Kanzlei-Angehörigen,
Kanzleidienern  und  Aufwärtern  bei  den  Ministerien  und  den  Central=  und  Kreisstellen  durch
Vorlesen  besonders  zu  verkünden,  und  diese  Verkündigung  ist  alljährlich  auf  den  1.  Oktober
zu  wiederholen.

Ueber  den  Verkündigungeakt  ist  jedesmal  ein  Protokoll  aufzunehmen.

Gegeben  Stuttgart  den  10.  Februar  1848.

Prieser.  Beroldingen.  Schlaper.  Graf  v.  Sontheim.  Gärttner.
        <pb n="64" />
        62
8)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.
Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Präzeptorats-Caplan  Kolb.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschließung  vom  23.  d.  M.
dem  Präzeptorats-Caplan  Kolb  in  Leutkirch  aus  Anlaß  seiner  fünfzigjährigen  Priesterjubelfeier
  die  golvene  Civil-Verdienstmevaille  gnädigst  verliehen.

Stuttgart  den  24.  Februar  1848.  Schlayer.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Stelle  eines  weltlichen  Syndicus  und  Kanzlei-Vorstandes  bei  dem  bischöflichen
  Ordinariat  ist  erledigt.  Mit  derselben  ist  ein  Gehalt  von  1500  fl.  und  der
Titel  „Syndicus“  mit  dem  Rang  in  der  siebenten  Stufe  verbunden.  Die  Bewerber  um
dieselbe  haben  sich  innerbalb  vier  Wochen  an  das  Domkapitel  zu  wenden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Oberhelferstelle  in  Reutlingen,  mit  welcher  ein
jährliches  Einkommen  von  770  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem
evangelischen  Conssstorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Auf  Verlangen  hat  der  Oberbelfer  in
den  vortigen  Lycealklassen  wöchentlich  zwei  Religionsstunden  gegen  eine  besondere  Belohnung
von  60  fl.  zu  geben.

3)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  erledigte
  Kanzlei-Assistentenstelle  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dieser  Regierung
  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte,  in  der  ersten  Gehaltoklasse  stebende  Amts-Notarsstelle
  in  Markgröningen,  Oberamts  Ludwigsburg,  baben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei
dem  K.  Gerichtshof  in  Eßlingen  zu  melden.

0OANN

 

Gepruckt  bei  G.  Hassel  brink.
        <pb n="65" />
        Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Montag  den  6.  März  1848.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.
3  6  *W  der  Departements.  Repartition  der  Contingente  von  der  Rekruten-Aushebung  von  1848.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Höchster  Entschließung  vom  23.  v.  M.
die  katholische  Pfarrei  Reuthe,  Dekanats  Waldsee,  dem  Pfarrer  Bletzger  in  Hausen  an
der  Roth,  und

die  katholische  Pfarrei  Muthlangen,  Dekanats  Gmünd,  dem  Repetenten  Rimmler  in
Rottweil  gnädigst  übertragen.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  28.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
  die  bei  der  Finanzkammer  des  Donaukreises  erledigte  Rathsstelle  dem  Cameralverwalter
  Neuschler  in  Cannstatt,  und

das  erledigte  Cameralamt  Cannstatt  dem  Assessor  Diezel  bei  der  Zolldirektion,  beiden
  auf  ihr  Ansuchen,  gnädigst  übertragen,  auch

nach  höchstem  Dekrete  vom  gleichen  Tage  auf  die  bei  der  Finanzkammer  des  Donaukreises
  erledigte  Canzlei-Assistentenstelle  den  Cameralamts-Buchhalter  Schickhardt  in  Ulm
Inädigst  befördert.
        <pb n="66" />
        64
II.  Verfügungen  der  Departementce.
Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.
Des  Ober-Rekrutirungs-Raths.

Repartition  der  Contingente  von  der  Rekruten-Aushebung  von  1848.

Die  nach  dem  Gesetze  vom  20.  April  1845  im  Jahr  1848  auszuhebenden  3800  Rekruten
  sind  unter  die  Oberamts-Bezirke  nach  Verhältniß  der  in  den  Rekrutirungslisten  verzeichneten
  Anzahl  von  Militärpflichtigen  folgendermaßen  vertheilt  worden:

 

 

 

I.  Neckar-Kreis.  II.  Schwarzwald-Kreis.
Zahl  Zahl
Oberamt.  vder  ver  Oberamt.  der

Mit  rys  ich  Rekruten.  Mir=  —’i-Backnag
  303.  75.  Balingen  295.  73.
Besighhen  251.  62.  Clrlloa  234.  58.
Böblingen  240.  59.  Freudenstadt  278.  69.
Brackenheim  .  ..  249.  61.  Herrenberg.  .  ..  226.  56.
Cannstatt:  193.  48.  Horb  .  .  .  ..  215.  53.
Eßlingen  217.  54.  Nagollll  252.  62.
Heilbron  257.  63.  Neuenbürg  248.  61.
Leonbetetrrgg  245.  60.Nürtingen  250.  62.
Ludwigsburg  252.  62.  Oberndorf  222.  55.
Marbach  202.  72.  Reutlingen  326.  80.
Maulbron  229.  57.  Rottenburg  277.  68.
Neckarfuem.  237.  59.  Rottweitl  297.  73.
Stuttgart,  Stadt  290.  72.Spaichingen  183.  45.
Stuttgart,  imt  283.  70.  JSulz..  ...  175.  43.
Vaihingen  197.  49.  Tübingen  293.  72.
Waiblingen  259.  64.  JTuttlingen.  .  ..  226.  56.
Weinsberg  267.  66.  Urach  239.  59.

 

 

Summe  4261.  1053.  Summe  4236.  1045.
        <pb n="67" />
        III.  Jaxrt-Kreis.  IV.  Donau-Kreis.
Zahl  Zahl
Oberamt.  de#r  der  Oberamt.  ver  der
Mil  tarpli.  Rekruten.  Milarpn  ic.  Rekruten.
Aalen  .  181.  45.  Biberach  240.  61.
Crailshei.  238.  59.  Blaubeuren  178.  44.
Ellwangen  266.  66.  Ehingen  218.  54.
Gaildorf  254.  63.  Geislingen.  229.  57.
Gerabronn.  264.  65.Göppingen.  280.  69.
Gmünd.  225.  56.Kirchheim  256.  63.
Hall.  229.  57.Laupheim  206.  51.
Heivenheim  273.  67.Leutkirch  183.  45.
4  Künzelsau.  270.  67.Münfingen.  198.  49.
Mergentheim  232.  57.  Navensburg  205.  51.
Neresheim  256.  63.  Riedlingen.  248.  61.
Oehringen.  299.  74.Saulgau  177.  44.
Schorndorf  249.  61.Tettnang  171.  42.
Welzheim.  208.  51.  Ulm.  316.  78.
Summe  344.851.DWalofee  153.  43.
Wangen  157.  39.
Summe  3444.  851.
Recapitulation.
I.  Neckarkreis  4261.  1053.
II.  Schwarzwaldkreis  4236.  1045.
III.  Jartkreis  3444.  851.
IV.  Donaukreis  3444.  851.
Gesammtsumme  aller  vier  Kreise  15,385.  3800.
Stuttgart  den  4.  März  1848.
Göriz.
        <pb n="68" />
        66
Dienst-Erledigungen.

1)  Bei  der  Zolldirektion  ist  eine  Rathsstelle  mit  dem  Gehalt  von  1500  fl.  zu  besetzen.
  Die  Bewerber  um  solche  haben  sich  bei  der  Zolldirektion  innerhalb  drei  Wochen  vorschriftmäßig
  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamt  Ulm  haben
sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  Cameralverwalter  daselbst  vorschriftmäßig  zu  melden.

############

 

 

Gedruckt  hei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="69" />
        67

11.
Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Dienstag  den  7.  Mirz  1848.

 

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  die  Wiederversammlung  der  Stände  betreffend.  —  Dienst-Nachrichten.
  «  ·
Dienst-Erledigungen.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung,
die  Wiederversammlung  der  Stände  betreffend.

Wilhelm,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Erwägung  der  neuesten  Ereignisse  finden  Wir  Uns  veranlaßt,  die  Wiederver—
sammlung  der  Stände  auf

Montag  den  13ten  dieses  Monats
biemit  anzuordnen.  Wir  befehlen  daher,  daß  die  Mitglieder  beider  Kammern  zu  dem  gedachten
  Zeitpunkt  sich  wieder  in  Stuttgart  einfinden,  um  ihre  Arbeiten  fortzusetzen.
Gegeben,  Stuttgart  den  5.  März  1848.

Wilhelm.
Der  Minister  des  Innern:

Schlaper.  Auf  Befebl  des  Königs,
für  den  Staats-Secretär,  der  Geheime-Legationsrath:
Maucler.
        <pb n="70" />
        68
B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  1.  d.  M.
die  erledigte  Stadtpfarrstelle  an  der  Dreifaltigkeitskerche  in  Ulm  vem  Helfer  Knapp
daselbst,

die  erledigte  Helfersstelle  in  Münsingen  dem  Stadt-Vikar,  Repetenten  Steudel  in
Stuttgart,  und

die  bei  dem  Oberamt  Saulgau  erledigte  Aktuarsstelle  dem  Regierungs-Referendär  erster
Classe,  Moser  von  Ulm,  gnädigst  übertragen,  wie  auch

dem  in  Stuttgart  sich  aufhaltenden  englischen  Sprachlehrer  Whitelocke,  aus  Winchester,
  den  Titel  eines  Professors  gnädigst  verliehen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Seedorf,  Dekanats  Obernvorf,
  welche  aus  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Besoldungen  und  Gebühren  ein  ständiges  Einkommen
  von  860  fl.  gewährt,  werden  zu  Einreichung  ihrer  Gesuche  binnen  vier  Wochen  bei
dem  katholischen  Kirchenrath  mit  dem  Bemerken  aufgefordert,  daß  der  künftige  Parrer  sich
bis  zur  Ausführung  des  bereits  beschlossenen  Neubaues  mit  der  seitherigen  Pfarrwohnung  zu
begnügen  hat.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Katharina-Caplanei  in  Ehingen,  welche  aus  eigenen
  Gütern,  Grundgefällen,  Kapitalien,  Besoldungen  und  Gebühren  ein  Einkommen  von
538  fl.  gewährt,  haben  ihre  Gesuche  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katbolischen  Kirchenrath
einzureichen.

3)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Oberamte  Welzh  eim  erledigte  Aktuarsstelle  haben
sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Jartkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

 

 

 

Gedruck;  bei  G.  Hasselörink.
        <pb n="71" />
        69
W  I12.
Regierungs-Blatt
für  das

Königreich  Wü  ritembers·

Freitag  den  10.  März  1848.

12*

 

 

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Herabsetzung  des  Preises  der  Kost,  für  die
Gefangenen  bei  den  Bezirksstellen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Herabsetzung  des  Koftpreises  bei  den  auf
dem  Transport  befindlichen  Gefangenen.  —  Termin  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  Schullehrer-Seminar
  zu  Eßlingen.  —  Termin  zur  Vorprüfung  der  Candidaten  für  den  Schulstand.  —  Bekanntmachung,
die  Anstellungs-Prüfung  der  katholischen  Geistlichen  für  Kirchenvienste  betresfend.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Durch  böchste  Cntschließung  vom  23.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
die  mit  einem  Lehramt  am  Lyceum  verbundene  Martins-Kaplanei  in  Ravensburg  dem  Präzeptorats-Kaplaneiverweser
  Beyerle  in  Horb,

die  erledigte  Kaplanei  Altshausen,  Dekanats  Saulgau,  dem  Verweser  derselben,  Hummel,
  und

die  erledigte  Kaplanei  Neukirch,  Dekanats  Tettnang,  dem  Kaplanei-Verweser  Epple
in  Unterailingen,  desselben  Dekanats,  gnädigst  übertragen.

Durch  böchste  Entschließung  vom  1.  d.  M.  ist  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamte
  Rottenburg  dem  Regierungs-Referendär  erster  Classe,  Bätzuer  von  Calw,  gnädigst
übertragen  worden.

Seine  Königliche  Masjestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.
den  Obersten  à  la  Suite  der  Reiterei,  Fürsten  Friedrich  v.  Hohenlohe-Oehringen  zu
Höchst-Ihrem  Adjutanten  gnädigst  ernannt.
        <pb n="72" />
        70

Durch  höchste  Verfügung  vom  9.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät,  auf
ihr  unterthänigstes  Ansuchen,  den  Minister  des  Innern  und  des  Kirchen-  und  Schulwesens
v.  Schlayer,

den  Minister  der  Finanzen,  v.  Gärttner,  und

den  Chef  des  Justiz-Departements,  Geheimen-Ratb  v.  Prieser,
der  Verwaltung  der  ihnen  übertragenen  Departements  gnädigst  enthoben;  dagegen

den  Abgeordneten  Römer  zum  Staatsrath  und  Chef  des  Justiz-Departements,

den  Abgeordneten  Ir.  Duvernoy  zum  Staatsrath  und  Chef  des  Departements  des
Innern,

den  Dr.  Paul  Pfizer  zum  Staatsrath  und  Chef  des  Departements  des  Kirchenund
  Schulwesens,  und

den  Abgeordneten  Goppelt  zum  Staatsrath  und  Chef  des  Finanz-Departements
Inädigst  crnannt.

Die  patronatische  Ernennung  des  Pfarrverwesers  Ama  in  Eggartskirch  auf  die  Präzeptorats-Kaplanei
  in  Scheer  durch  den  Fürsten  v.  Thurn  und  Taxis  ist  unter  dem  29.  v.  M.
landesherrlich  bestätigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A.  Der  Departements  der  Jusliz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  die  Herabsetzung  des  Preises  der  Kost  für  die  Gesangenen  bei
den  Bezirksstellen.
Da  man  den  vurch  die  Ministerial-Verfügung  vom  22.  November  v.  J.  (Reg.Blatt,

S.  489)  auf  tägliche  sechszehen  Kreuzer  bestimmten  Preis  der  Kost  für  die  Gefangenen
bei  den  Bezirksstellen  nach  dem  gegenwärtigen  Stande  der  Viktualienpreise  vom  1.  März  v.  J.
an  auf  tägliche  vierzehen  Kreuzer  herabgesetzt  haben  will;  so  wird  solches  hiemit  zur  allgemeinen
  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  26.  Februar  1848.

Prieser.  Schlaper.  Gärttner,
        <pb n="73" />
        71
B)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Herabsetzung  des  Kosipreises  bei  den  auf  dem  Transport
befindlichen  Gefangenen.

In  Berückstchtigung  der  gegenwärtigen  Preise  der  Lebensmittel  wird  das  Kostgeld  der
auf  dem  Transport  befindlichen  Gefangenen  hiemit  auf  sechszehen  Kreuzer  für  den  Tag  in
der  Art  herabgesetzt,  daß  für  Frühstück  und  Mittagessen  je  vier  und  ein  halber  Kreugzer,
und  für  das  Nachtessen  sieben  Kreuzer  angerechnet  werden  dürfen.

Die  Herabsetzung  tritt  mit  dem  1.  d.  M.  in  Wirksamkeit.

Stuttgart  den  4.  März  1848.  Schlaper.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.
a)  Termin  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  Schullehrer-Seminar  zu  GEßlingen.

Da  von  den  beiden  evangelischen  Schullehrer-Seminarien  das  zu  Eßlingen  in  diesem
  Frühjahr  neue  Zöglinge  aufnimmt;  so  haben  sich  diejenigen  evangelischen  und  israelitischen
  Schul-Präparanden,  welche  um  Aufnahme  in  ein  Staats-Seminar  gebeten  haben  und
nicht  vurch  besondere  Erlasse  zurückgewiesen  worden  find,  zur  Aufnahmeprüfung,  und
zwar:

a)  aus  den  Generalaten  Tübingen,  Ulm  und  Heilbronn

Dienstag  den  21.  März,
b))  aus  den  übrigen  Generalaten
Donnerstag  den  23.  März
Morgens  vor  7  Uhr,  im  Seminar  zu  Eßlingen  einzufinden.
Stuttgart  den  3.  März  1848.
Für  den  VorKand:
Seeger.

b)  Termin  zur  Vorprüfung  der  Candidaten  für  den  Schulstand.

Diejenigen  evangelischen  und  israelitischen  Jünglinge,  welche  in  Gemäßheit  der  Ministerial-Verfügung
  vom  21.  März  1845  (Reg.  Blatt  Nr.  14)  um  Erlaubniß  zur  Bilvung  für
den  Schulstand  und  um  Zulassung  zur  Vorprüfung  gebeten  haben,  und  nicht  durch  besondere
  Erlasse  zurückgewiesen  worden  find,  haben  sich  Behufs  dieser  Vorprüfung
        <pb n="74" />
        72

Dienstag  den  21.  März,  Morgens  7  Uhr,
an  nachbezeichneten  Orten  einzufinden:
a)  aus  dem  Generalat  Tübingen,  in  Nagold,

b)  —  —  —  Reutlingen,  in  Reutlingen,

e)  —  —  —  Ludwigsburg,  in  Ludwigsburg,
d)  —  —  —  Heilbronn,  in  Heilbronn,

e)  —  —  —  Ulm,  in  Geißlingen,

)  aus  den  Dekanatämtern  Hall,  Blaufelden,  Crailsheim,  Künzelsau,  Langenburg,
  Oehringen,  Weikersheim,  in  Hall,

8)  aus  den  Dekanatämtern  Aalen,  Heidenheim,  Schornvorf,  Welzheim,
Gaildorf,  in  Aalen,

Stuttgart  den  3.  März  1848.
Für  den  Vorstand:

Seeger.

3.  Des  K.  katholischen  Kirchenraths.

Bekanntmachung,  die  Anstellungsprüfung  der  katholischen  Geistlichen  für  Kirchendienste  betreffend.

Zu  den  im  Laufe  dieses  Jahrs  abzuhaltenden  Dienstprüfungen  der  katholischen  Geistlichen
  für  Anstellung  auf  Kirchenstellen  können  diejenigen  erscheinen,  welche  im  Jahr  1845  und
früher  die  Priesterweihe  erhielten.  Die  erste  vieser  Prüfungen  wird  am  2.  Mai  und  den
folgenden  Tagen  gehalten;  für  die  Herbstprüfung  werden  die  Tage  später  bekannt  gemacht
werden.

Diejenigen  Candidaten,  welche  zu  einer  dieser  Prüfungen  zugelassen  zu  werden  wünschen,
haben  sich  spätestens  bis  zum  23.  März  schriftlich  zu  melden,  und  jedenfalls  noch  vor  dem
2.  Mai  sich  über  den  Besitz  eines  Bürger=  oder  Beisitzrechts  vurch  oberamtlich  beglaubigte
Urkunden  auszuweisen.  Wer  es  vorzieht,  bei  der  Herbstprüfung  zu  erscheinen,  hat  dieses
in  seiner  Meldung  anzugeben.  Uebrigens  bezieht  man  sich  auf  die  im  Regierungs-Blatt  1819
und  in  den  besondern  Erlassen  an  die  Dekanatämter  vom  1.  Juli  1820  und  6.  August  1822
bekannt  gemachten  Vorschriften.

Stuttgart  den  25.  Februar  1848.  Linden.

 

 

 

#ebruct  e  G.  Hasselbrink.
        <pb n="75" />
        W
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

Mittwoch  den  15.  März  1848.

 

Juhalt.
Konigliche  Dekrete.  Ordens-Verleihung.  —  Dienst-Nachrichten.  -
Vers-mauqu-ver-DepartementsJacmmnchunmbetreffenddteAuszeichnuanrulesOrlsiBokflehetä—
Bekanntmachung,  betressend  die  Vertbeilung  von  Preisen  für  mußterhafte  Flachs-Roßegruben.  —  Bekanntmachung,
  betceffend  die  in  den  Personen  der  Aacben-Münchner-Zeuer-Versicherungs-Gesellschaft  eingetretene  Veränderung.
  —  Verzichl  des  Werkmeisters  Kolb  auf  das  ihm  verliehene  Ersindungs-Patent  für  die  Anlegung
von  Wasserleitungen  aus  Cement.  Bekanntmachung,  die  Ernennung  von  Bezirks-Schulaufsehern  betreffend.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Stand  der  Pensions-Anstalt  für  die  Hinterbliebenen  ver  Ci##l-Staatsiener.
Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Verleihung.

Seine  Königliche  Majeslät  haben  durch  höchsies  Dekret  vom  5.  v.  M.  dem
K.  K.  Oeslerreichischen  Nath  und  Inspeklor  der  Staats-Eisenbahnen,  Negrelli,  das
Ritterkreuz  des  Ordens  der  württembergischen  Krone  zu  verleihen  geruht.

-B)  Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließung  vom  6.  d.  M.  ist  der  Regierungs-Direktor  v.  Mosthaf
in  Ellwangen  gnädigst  in  den  Ruhestand,  und  auf  die  dadurch  erledigte  Stelle  eines  Regierungs-Direktors
  in  Ellwangen  der  Regierungs-Direktor  v.  Schumm  in  Reutlingen  in
Gnaden  versetzt  worden.
        <pb n="76" />
        74

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchfler  Entschließung  vom  8.  d.  M.
den  Geheimen-Rath  v.  Pistorius,  seiner  Bitte  gemäß,  wegen  Augenleidens,  unter  Bezeugung
  Höchst-Ihrer  vollkommenen  Zufriedenheit  und  Höchst-Ihren  gnädigsten  Dankes
  für  seine  durch  eine  lange  Reihe  von  Jahren  geleisteten  vorzüglichen  Dienste  und  unter
Ernennung  desselben  zum  Ehren-Mitgliede  des  Geheimen-Rathes,  in  den  Ruhestand  zu  versetzen
  gnädigst  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  böchster  Entschließung  von  demselben  Tage
den  Prosector  und  außerordentlichen  Professor  der  Univerfität,  Baur,  seinem  Ansuchen  gemäß,
  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt,  ferner

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Noßfeld,  Dekanats  Crailsheim,  dem  Pfarrer  Cunradi
  in  Billingsbach,  Dekanats  Langenburg,  und

die  erledigte  zweite  Bibliothekarstelle  an  der  öffentlichen  Bibliothek,  mit  dem  Titel  und
Rang  eines  Gymnasial-Professors,  dem  Privatgelehrten  Dr.  Herrmann  Hauff  zu  Stuttgart
  gnädigst  übertragen.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betrefsend  die  Aucgeichnung  eines  Ortsvorslehers.

Durch  böchste  Entschließung  vom  1.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Masestät  den
Schultheißen  und  Rathsschreiber  Mezler  in  Marbach,  K.  Fürstlichen  Bezirksamts  Buchau,
in  Anerkennung  seiner  fünf  und  vreißigjährigen  musterhaften  Amtsführung  und  seiner  Verdienste
  um  das  Wohl  der  Gemeinde  Marbach  die  goldene  Civil-Verdienst-Medaille  in  Gnaden
  verliehen;  was  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  3.  März  1848.  Schlayer.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vertheilung  von  Preisen  für  musterhafte  Flachs-Röstegruben.
Um  die  durch  die  Bekanntmachung  vom  8.  April  1847  (Reg.  Blatt  S.  154)  ausge-
        <pb n="77" />
        75

setzten  Preise  für  musterhaft  angelegte  Flachs-Röstegruben  ist  nur  eine  Bewerbung  eingekommen,
  nämlich  von  «

dem  Schultheißen  Rinz  in  Unterbalzheim,  Oberamts  Laupheim,
welchem  sofort  auf  den  Grund  des  von  Sachverständigen  eingezogenen  Gutachtens  ein  Preis
von  dreißig  Gulden  zuerkannt  worden  ist.

Die  Aussetzung  neuer  Preise  für  das  laufende  Jahr  wird  nach  dem  Antrage  der  Centralstelle
  des  landwirthschaftlichen  Vereins  unterlassen,  da  dieselbe  vorerst  über  das  neuere
belgische  Röste-Verfahren,  für  welches  von  einem  aus  Belgien  berufenen  Flachszüchter  an
einigen  Orten  des  Landes  Röstegruben  angelegt  worden  sind,  weitere  Erfahrungen  sammeln
will.  .
Stuttgart  den  3.  März  1848.  Schlayer.

c)  Belanntmachung,  betreffend  die  in  den  Personen  der  Aachen--Münchner-Feuer-Versicherungs-Gesellschaft
  eingetretene  Veränderung.

Da  der  Kaufmann  Carl  Finckh  in  Reutlingen  die  Führung  der  Hauptagentur  der
Aachen-Münchner-Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  für  das  Königreich  Württemberg  nicdergelegt,
  und  in  Folge  dieses  Rücktritts  von  der  genannten  Gesellschaft  den  Kaufleuten  und
Handlungs-Gesellschastern  Hedinger  und  Burckhardt  zu  Stuttgart  die  Hauptagentur  übertragen
  und  denselben  der  Stadtdirektor  zu  Stuttgart  als  Regierungs-Commissär  beigegeben
worden  ist;  so  wird  solches,  unter  Beziehung  auf  die  diesseitige  Bekanntmachung  vom  10.  März
1816  (Reg.  Blatt  S.  155),  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  4.  März  1848.  Schlayer.

4)  Verzicht  des  Werkmeisters  Kolb  auf  das  ihm  verliehene  Erfindungs-Patent  für  die  Anlegung
von  Wasserleitungen  aus  Cement.

Da  das  dem  Weikmeister  Andreas  Kolb  zu  Hall  unter  dem  5.  Juli  1844  verliehene
zehenjährige  Ersindungs-Patent  auf  das  von  ihm  angegebene  Verfahren  in  Anlegung  von
Wasserleitungen  mittelst  Anwendung  eines  Wasserschlauchs,  zu  Bildung  der  aus  Cement  zu
gießenden  Röhren  (Reg.  Blatt  von  1844,  S.  324)  durch  Verzichtleistung  des  Berechtigten
erloschen  ist;  so  wird  dieses  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  ven  8.  März  1848.  Schlayer.
        <pb n="78" />
        76

2.  Des  K.  katholischen  Kirchenrathe.

Bekanntmachung,  die  Ernennung  von  Bezirks-Schulaussehern  betreffend.

Das  Amt  eines  Bezirks-Schulaufsehers  isl  nachbenannten  bisherigen  Verwesern  definitiv
  übertragen  worden:
1)  dem  Pfarrer  Metzger  in  Erolzheim,  für  den  Bezirk  Ochsenhausen.
2)  dem  Stadtpfarrer  Kaufmann  in  Eßlingen,  für  den  Bezirk  Stuttgart.
3)  dem  Pfarrer  Steck  in  Harthausen,  für  den  Bezirk  Ulm.
4)  dem  Pfarrer  Haßler  in  Berlichingen,  für  den  Bezirk  Amrtchshausen.
Stuttgart  den  22.  Februar  1848.
Linden.

B8)  Des  Finanz-Departemente.

Des  Finanz-Ministertum.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Stand  der  Pensions-Anstalt  für  die  Hinterbliebenen
der  Civil-Staatsdiener.

Dem  Gesetze  über  die  Verhältnisse  der  Civil-Staatsdiener  vom  28.  Juni  1821,  sS.  41.
bis  43  gemäß,  werden  die  Ergebnisse  der  Rechnung  über  die  Penssons-Anstalt  für  die  Hinterbliebenen
  jener  Diener  von  dem  Etatsjahre  1844  durch  den  nachstehenden  Auszug  bekannt
Jemacht.

Stutigart  den  18.  Februar  1848.
Gärttner.
        <pb n="79" />
        77
Auszug

aus  der  justificirten  Rechnung  über  die  Pensions-Anstalt  für  Hinterbliebene  von
Civil-Staatsdienern  von  dem  Etatsjahr  1846--47.

Abtbeilung  I.

Uebersicht  der  Einnahmen  und  Ausgaben.

 

 

 

 

 

 

 

 

für  den  Pensionsfonds  der  bei  der  Mili- 



 

 

 

Soll.  A.  Einnahmec.  Hat.  Rest.
fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.
I.  Reste:
3738  43  Cassenbesland  am  30.  Juni  1816  3738  43  —  —
11,81420  Aktivausstände  an  Eintrittsgeldern  und
Jahres-Beiträgen:
a)  nach  der  vorgehenden  Rechnung
9652  fl.  27  kr.
b)  im  Etatsjahr  1819  3032  fl.  6  kv.
—  12,684  fl.  33  kr.
Hievon  wurden  in  n  Atgang
erkannt  .  84O  fl.  13kr.
Re  —  10,276  56  1567  24
—  —13)  Ersatzposlen.  —  —  —  —
15,583  3  GSumme  I.  14,015  39  1567  24
u.  Vem  Grundslock:
1,000,000  —  1  Capitalienstand  am  30.  Juni  1846  17  (,616.300—
10,300  —2)  neu  angeliehen  im  Gatsfabr  181  5*D  2
1,616,300  —  .  Summcll  —  1,616,300—
lll  Laufcndcs
1)  Gesetzliche  Einnahmen:
19,837  271  a)  Eintrittsgelder  .  12,841  13  699614
37,771  51  b)  Jahres-Beiträge  .  37,759  31  1220
4,100  2%)  Albzgüge  an  Penssonen:
a)  wegen  Altersungleichheit  3887  fl.  10  kr.
60  wegen  Verzehrung  der
Pension  im  Auslande  21fl.  17  kr.
4100  27  —  —
63,000  —2)  Ziuse  aus  den  zum  3e„s:  angelegten
Capitalien  à  4  Prec.  63,000  —  —
178  4  3)  aus  Stiftungen  .  178  —  —  —
—  —4)  Zuschüsse  aus  der  Staatshauptkasse  —  —  —
3770  65)  fremde  Gelder:
        <pb n="80" />
        78

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Soll.  A.  Einnahme.  Hat  Rest
fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.
tärverwaltung  angestellten  Civil-Staatsdiener
  (bisher  bei  der  Restverwaltungl
der  Staatskasse  als  besonderer  donde  verwaltet)
  3770  —  —
Capitalienstand  bei  diesem  Fonds:
am  30.  Juni  1846  22,500  fl.
neu  angeliehen  pro  1848  4,200  fl.  —
—  :.  26,700  fl.  —  *
128.8657  S5  Summe  III.  ——1——
1,760,  540  54  Hauptsumme  der  Einnahme  135,664  56624,875  58
8.  Ausgabe.
I.  Reste:
—  —I  1)  Pasfiv--Remanet  am  30.  Junil  1846  —  —  —  —
—  —  3  Zahlungsrückstände  .  .  —  —  —  —
437  80  3)  Ersatzposten  43780  —
—  —4)  Zuschüsse  auf  Mnrre  imwten  —  —  —
437  30  .  Summe  l.  437  30  —  —
u.  Auf  den  —
16,300  —Neangeliehene  Capitalien  von  den  Ueberschüssen
  des  laufenden  rm*  .  l6,300—  –  —
16,300  —.  Summe  II.  10,  300  —  —  —
III.  Laufendes:.
1)  an  Wittwen  und  Waisen:
3406  23)  Sterbnachgehalte  3406  23  –  —
109,640  101  hb)  jährliche  Pensionen.  100,0400  —  —
114  3072)  Rückzahlungen  114  80  —  —
3770  63)  fremde  Geldber:
von  den  Einnahmen  für  den  Pensionssond
der  bei  der  Militärverwaltung  angestell
ten  Civilstaatsdiener  zum  Ankauf  31=procentiger
  Staatsobligationen.  3701  33  68  33
1IONT’No5  .  Summe  III.  116,952  36|□  68  33
354756  ñäñä  Hauptsumme  der  Ausgabe  3,6600  r  68  53
Von  der  wirklichen  Einnahme  (dem  Hat,)
dic  wirkliche  Ausgabe  abgezogen,  bleibt
Cassenbestand  auf  30.  Juni  1847
—  974  fl.  50  kr.
        <pb n="81" />
        79

Abtheilung  II.

Darstellung  des  Fonds.
Nach  der  Abtheilung  l.  berechnen  sich  auf  den  30.  Juni  1847:

A.  die  Aktiv-Capitalien  einschließlich  der  neu  angelegten  10,300  fl.  1,616,300  fl.  —

welche  sämmtlich  gegen  4  Proc.  bel  der  Staatsschulden-Zahlungskasse
  verzinslich  angelegt  sind.

Die  Capitalien  für  den  Militär-Penfionsfonds  mit  20,700  fl.  werden
  bis  zur  Einverleibung  desselben  einstweilen  innerhalb  Falzes
  vorgemerkt.

B.  Die  Ausstände:
zu  I.  von  Resten  13507  fl.  24  kr.
zu  II.  vom  Laufenden  P7008  fl.  34  kr.

 

—:.  8575  fl.  58  kr.

Davon  Passivrest  68  fl.  33  kr.
bleiben  ...  ..
C.  Cassenbestand  am  30.  Juni  i847  .

Gesammtbetrag  des  Fonds
Auf  den  30.  Juni  1846  hat  der  i  betragen  Eudren  Blatt  von
1847,  S.  44)  .
Derselbe  hat  somit  pro  18133  zugenommen  um
—:.  13,391  fl.  5  kr.
Diese  Summe  besteht  nach  der  Abtheilung  J.  aus
a)  nachgebolten  Aktivresten  und  Ersatzpossen.  3032sl.  6  kr.
abzüglich  ver  an  den  älteren  Resten  in  Abgang
  dekretirten  840  fl.  13  kr.

nund  rückvergüteten  437  fl.  30  kr.
1277l.  43  kr.

noch  aus
und
b)  dem  Ueberschuß  des  Soll  der  laufenden  Einnabne  gegen  das
Soll  der  laufenden  Ausgabe

8507  fl.  25  kr.
1974  fl.  50  kr.

,.1,626,782  fl.  15  kr.

1.,613,391  fl.  10  r.

1754  fl.  23  kr.

1636  f.  47.
#13,391  f.  5  r.
        <pb n="82" />
        80

Abtbeilung  IlIl.

Personalstand  der  Anstalt.
a)  Zahl  der  beitragspflichtigen  Mitglieder,  und  zwar:

1)  normalmäßig  Angestellle  .  1330.

2)  nur  für  ihre  Person  als  Staatsdiener  27  Diensi—  Viss
matik  8.  5)  ..  ...  .  ..  32.
3)  Quiescenten  und  Persie  onäre..  2303.
1655

b)  im  Pensionsgenuß  standen  im  Jahr  *½
Wittwdbee  .  p2f2)f2)05.
Waisen  306.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Stelle  des  Stadtvirektors  in  der  Residenzsladt  Stuttgart,  mit  welcher
der  Titel  und  Rang  eines  wirklichen  Ober-Regierungsraths  und  der  Normalgehalt  von
2100  fl.  neben  freier  Wohnung  und  einem  widerruflichen  Standesgehalte  von  300  fl.  verbunden
  ist,  ist  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  werden  aufgefordert,  sich  binnen
zehen  Tagen  bei  der  Regierung  des  Neckarkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene  Stelle  eines  Verwalters  und  zumaligen
  Justitiars  an  dem  Arbeitshause  in  Markgröningen,  mit  welcher  ein  Gehalt  von
1100  fl.  verbunden  ist,  werden  aufgefordert,  sich  innerhalb  vierzehen  Tagen  bei  dem  K.  Straf-Anstalten-Collegium
  zu  melden.

3)  Für  die  Stadt  Stuttgart  wird  ein  weiterer  immatrikulirter  Notar  bestellt  werden.
Diie  Bewerber  baben  ihre  Gesuche  binnen  drei  Wochen  dem  biesigen  Stadtgerichte  zu  übergeben.

W#####

 

Gedruckt  bel  G.  Hasselbrink.
        <pb n="83" />
        81

14.
Regierungs-Blatt
für  das
Königreich  Württemberg.

Dienstag  den  21.  Mirz  1848.

 

 

F  nhalt.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departemento.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermächtigung  des  Kreuzwirths  Bernbardt
  Mager  in  Rottweil  zur  Transportvermittlung  von  Auswanderern  nach  Amerska.  —  Bekanntmachung
des  Ergebnisses  der  im  Monat  Oktober  v.  J.  in  zwei  Abtheilungen  stattgebabten  Dienstprüsung  der  Cami-=daten
  des  katholischen  Kirchendienstes  zur  Anstellung  auf  Kirchenktellen.  —  Verzeichniß  der  Vorlesungen,  welche
auf  der  Universität  Tübingen  im  Sommerhalbjahr  1848  gehalten  werden.

Dlienst-Erlevigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  1.  d.  M.  wurde  die  katbholische  Pfarrei  Eggartskirch,
  Dekanats  Ravensburg,  dem  Pfarrer  Hornung  in  Rexingen,  und

die  katholische  Parrei  Gößlingen,  Dekanats  Rottweil,  dem  Pfarrverweser  Holl  in
Leinstetten  gnädigst  übertragen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.
dem  Direktor  der  Oberrechnungskammer  und  der  Staatskassenverwaltung  v.  Jäger  die  von
ihm  gewünschte  Versetzung  in  den  Rubestand  wegen  seines  vorgerückten  Alters  und  seiner
geschwächten  Gesundheit  in  Gnaden  ertheilt,  und  ihm  dabei  Höchst  Ihre  vollkommene  Zufriedenheit
  und  Ihren  gnädigen  Dank  für  seine  vieljährigen  treuen  und  nützlichen  Dienste
zu  erkennen  geben  lassen,  und

zum  Direktor  der  Oberrechnungskammer  und  der  Staatskassenverwaltung  den  bisherigen
  Stadtdirektor  von  Stuttgart,  Ober-Regierungsrath  v.  Gärttner,  gnädigst  ernannt,  wie
auch
        <pb n="84" />
        82

vermoöge  höchster  Entschließung  vom  13.  d.  M.  dem  Offiziers-Uniformirunger  lt
Kotzel  für  seine  Person  den  Rang  in  der  achten  Stufe  der  Rangordnung  gnädigs  verliehen.

Die  von  dem  Freiherrn  v.  Ulm  dem  Pfarrer  Weiger  in  Unterdigisheim  ertheilte  Nomination
  auf  die  Parrstelle  Renquishausen  erhielt  am  3.  d.  M.,  und

die  von  dem  Fürsten  zu  Löwenstein  dem  Pfarrgehülfen  Mezger,  von  Erdmannhausen,
ertheilte  patronatische  Nomination  auf  die  evangelische  Parrei  Oberfischach,  Dekanats  Gailvorf,
  am  10.  d.  M.  die  landesherrliche  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermächtigung  des  Kreuzwirths  Bernhardt  Mager  in
Rottweil  zur  Transportvermittlung  von  Auswanderern  nach  Amerika.

Dem  Kreuzwirth  Bernhardt  Mager  in  Rottweil  ist  die  Ermächtigung  zur  Transportvermittlung
  von  Auswanderern  nach  Amerika  auf  eigenen  Namen  und  für  eigene  Rechnung
in  Gemäßheit  der  Ministerial-Verfügung  vom  11.  Januar  1847  ertheilt  worden.

Stuttgart  den  12.  März  1848.  Duvernoy.

2.  Des  K.  katbolischen  Kirchenrathbe.
Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  im  Monat  Oktober  1847  in  zwei  Abtheilungen  stattgehabten
Dienstprüfung  der  Candidaten  des  katholischen  Kirchendienstes  zur  Anstellung  auf  Kirchenstellen.
Im  Laufe  des  Monats  Oktober  1847  wurden  in  zwei  Abtheilungen  für  die  Candidatem
  des  katholischen  Kirchendienstes  die  zweite  Dienst=  und  Anstellungs-Prüfung  in  Stuttgart
  vorgenommen,  wobei
A.  von  den  eilf  am  12.  Oktober  1847  und  den  folgenden  Tagen  geprüften  Geistlichen
die  nachstehenden  zehen  Priester  zu  Parrstellen  fähig  erkannt  wurden:
Ama,  Anton,  von  Rottweil.
Balle,  Joseph,  von  Schechingen.
Flederer,  Joseph,  von  Obermarchthal.
Kreuzer,  Gratus,  von  Aisichstetten.
Mast,  Franz,  von  Weingarten.
        <pb n="85" />
        83

Piskalar,  Johann  Baptist,  von  Stimpfach.
Ruckgaber,  Gustav,  von  Stuttgart.
Schub,  Carl,  von  Rottenburg.
Wilhelm,  Xaver,  von  Aepfingen.

Zink,  Albert,  von  Weißenstein.

B.  Von  den  sechzehen  am  19.  Oktober  1847  und  den  folgenden  Tagen  geprüften  Candidaten
  erhielten  die  nachstehenden  dreizehen  Geistlichen  das  Zeugniß  der  Befähigung  für
Parrstellen:

Auer,  Marx,  von  Gmünd.
Breitenbach,  Franz,  von  Höchslberg.
Gnant,  Gottlieb,  von  Buchau.
Köbler,  Anton,  von  Bargau.
Lang,  Joseph,  von  Oberweiler.
Rauch,  Joseph,  von  Saulgau.
Ruetz,  Joseph  Anton,  von  Altdorf-Weingarken.
Schmid,  Joseph  Anton,  von  Unterböbingen.
Schwelle,  Joseph,  von  Wolfartsweiler.
Steinhardt,  Bernhard,  von  Steinbach.
Stemmer,  Ernft,  von  Dabenfeld.
Straub,  Constantin,  von  Kolbingen.
Wolff,  August,  von  Gmünd.

Stuttgart  den  25.  Februar  1848.  Linden.

3.  Des  Rektoramts  der  Universität  Tübingen.

Verzeichniß  der  Vorlesungen,  welche  auf  der  Universität  Tübingen  im  Sommerhalbsahr  1848
gehalten  werden.
Philosophie.

Enecyclopädie  der  philosophischen  Wissenschaften:  zweimal  woöchentlich,
Privatdocent  Dr.  Schwegler.

Logik:  zweimal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  Reiff.

Grundzüge  der  Naturphilosophie:  zweimal  wöchentlich,  Privatdocent
Dr.  Fischer.
        <pb n="86" />
        84

Psychologie:  viermal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  Fichte.

Rechts-  und  Staatsphilosophie:  (S.  Rechtswissenschaft).

Methaphysik  und  Religionsphilosophie,  mit  Beziehung  auf  sein  Werk,  die
speculative  Theologie  oder  allgememeine  Religionslehre.  Heidelberg  1846,  viermal  wöchentlich,
  Derselbe.

Die  Lehre  von  der  Idee  Gottes:  dreimal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  Zuckrigl.

Krittlsche  Charakteristik  der  Religionen:  dreimal  wöchentlich,  Repetent
Paret.

Geschichte  der  Religionen  und  der  philosoxphischen  Systeme  des
Morgenlandes:  drei  bis  viermal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  Roth.

.  Geschichte  der  Philosophie  von  Cartesius  bis  auf  die  neueste  Zeit:  fünfmal

  wöchentlich,  Prof.  Dr.  Reiff.

Geschichte  der  Philosophie  von  Cartesius  bis  auf  die  neueste  Zeit:  viermal
  wöchentlich,  Privatdocent  Dr.  Fischer.

Vorlesungen  über  die  Schellingische  Philosophie:  zwei  bis  dreimal  wöchentlich,
  Repetent  A.  Plank.

Kunst.

Vorlesungen  über  antike  und  moderne  Poesie:  (S.  Philologie).

Redeübungen:  vier  bis  fünfmal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  Vischer.

Geschichte  der  alten  Kun  st:  zwei  bis  dreimal  wöchentlich,  Prof.  Tr.
Walz.

Vorträge  über  bürgerliche  Baukunst  in  Verbindung  mit  Demonslrationen
an  Zeichnungen:  zweimal  wöchentlich,  Maler  Leibnitz.

Leitung  der  Uebungen  des  Zeichnungsinstituts:  Donnerstags  von  8—  12  Uhr
und  in  zwei  weiteren  Stunden,  Derselbe.

Zeichnen:  Derselbe.

Malen:  Derselbe.

Harmonielehre  und  Tonsatz:  auf  Verlangen,  Musikoirektor  Silcher.
Leitung  der  Gesang=  und  Instrumental-Musik:  Derselbe.
Geschichte.

Zweiter  Theil  der  Universal-Geschichte:  fünf  bis  sechsmal  wöchentlich,  von
10—11  Uhr,  Prof.  Dr.  Haug.
        <pb n="87" />
        85

Deutsche  Verfassungsgeschichte  vom  Ende  des  fünfzebenten  Jahrhunderts
an:  viermal  wöchentlich,  Bibliothekar  Dr.  Klüpfel.

Politische  Geschichte  der  neuesten  Zeit  seit  dem  letzten  Drittheil  des
ISten  Jahrhunderts:  (S.  Staatswissenschaften).

Geschichte  Napoleons:  zweimal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  Haug.

Politische  Statistik:  (S.  Staatswissenschaften).

Pbilologie.

Geschichte  der  bebräischen  National-Literatur,  d.  i.  Einleitung  in  das
alte  Testament:  vier  bis  fünfmal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  E.  Meier.

Erklärung  des  alten  Testaments:  (S.  Theologie).

Praktische  Uebungen  im  Erklären  der  wichtigsten  Stellen  des  alten  Testaments:
  zweimal  wöchentlich,  Prof.  I)r.  E.  Meier.

Aramäische  Sprache:  zweimal  wöchentlich  öffentlich,  Prof.  Dr.  v.  Ewald.

Arabische  oder  armenische  Sprache:  zweimal  wöchentlich,  Prof.  Dr.
Welte.

Arabisch,  zweiter  Curs:  zweimal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  E.  Meier.

Erklärung  des  Corans:  dreimal  wöchentlich  öffentlich,  Prof.  Dr.  v.  Ewald.

San  kkrit,  zweiter  Curs:  dreimal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  Roth.

Die  Elemente  des  Persischen:  zweimal  wöchentlich,  Derselbe.

Vergleichende  europäische  Grammatik:  Prof.  Dr.  M.  Rapp.

Leitung  der  griechischen  Styl-Uebungen  im  philologischen  Seminar,  Prof.
Dr.  Walz.  "

Die  Antigone  des  Sophokles:  zweimal  wöchentlich,  Derselbe.

Erklärung  des  Thukydides:  im  philologischen  Seminar,  Derselbe.

Erklärung  griechischer  Mathematiker:  (S.  Mathematik).

Vorlesungen  über  das  neue  Testament:  (S.  Theologie).

Historische  Entwicklung  der  lateinischen  Sprache  in  Verbindung
mit  Erklärung  der  ältesten  Monumente:  zweimal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  Walz.

Eregetisches  Collegium  über  römisches  Recht  mit  Interpretations-Uebungen:
(SO.  Rechtswissenschaft.)

Ueber  Dantes  Hölle:  einmal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  Keller.

Französische  Grammatik:  viermal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  Peschier.
        <pb n="88" />
        86

Französische  Conversations-Uebungen:  dreimal  wöchentlich,  Derselbe.

Erklärung  einiger  Komödien  des  Moliere:  auf  Verlangen,  Derselbe.

Gothische  und  althoch  deutsche  Sprache  und  Literatur  in  Verbindung
  mit  Lektüre  ausgewählter  Stücke,  viermal  wöchentlich,  Privatdocent  Dr.  Frauer.

Englische  Sprache  und  Literatur:  Prof.  Dr.  Peschier.

Englisch,  in  zwei  Cursen,  im  zweiten  zugleich  Lektüre  von  Shakespeare's  Kaufmann
  von  Venedig:  Repetent  Paret.

Fortsetzung  der  Vorlesungen  über  Shakespeare:  auf  Verlangen  zweimal  wöchentlich,
  Prof.  Dr.  Vischer.

Ueber  Shakespeare's  Machbeth:  Prof.  Dr.  M.  Rapp.

Erklärung  der  schönsten  Eddalieder:  auf  Verlangen,  Privatdocent  Dr.  Frauer.

Altvdeutsche  Uebungennach  Wilh.  Wackernagels  altdeutschem  Lesebuch:  einmal
wöchentlich,  für  seine  sonstigen  Zuhörer  unentgeltlich,  Prof.  Dr.  Keller.

Ueber  Otfrieds  althochdeutsches  Evangelienbuch:  viermal  wöchentlich,  Derselbe.

Geschichte  der  deutschen  Literatur  im  staufischen  Zeitalter  mit
Erklärung  von  Probestücken  nach  W.  Wackernagels  altdeutschem  Lesebuch:  viermal  wöchentlich,
  Derselbe.

Erklärung  des  mittelhochveutschen  Gedichtes  von  Gudrun,  zweimal  wöchentlich,  Privatdocent
  Dr.  Holland.

Ueber  Götbes  Dramen,  insbesondere  über  den  Faust:  zweimal  wöchentlich,  Prof.
Dr.  Vischer.  "

Russische  oder  böhmische  Sprache:  Mof.  Dr.  M.  Rapp.

Matbematik  und  Naturwissenschaften.

Politische  Arithmetik:  zweimal  wöchentlich,  Privatdocent  Dr.  Zech.

Elemente  der  niederen  und  höheren  Analpsis:  fünfmal  wöchentlich  von  6—7  Uhr,
Prof.  Dr.  Hohl.

Vorlesung  über  böhere  Mathematik  oder  Erklärung  einiger  griechischer  Mathematiker:
  fünf  bis  sechsmal  wöchentlich,  auf  Verlangen,  Privatdocent  Dr.  Ofterdinger.

Ueber  das  Größte  und  Kleinste  der  Differentlal=  und  Integral-Funktionen:  einmal
  wöchentlich  in  zwei  Stunden,  Prof.  Dr.  Hohl.

Differential=  und  Integral-Rechnung  in  Verbindung  mit  analhtischer
Geometrie:  fünfmal  wöchentlich,  Privatdocent  Dr.  Zech.
        <pb n="89" />
        87

Praktische  geometrische  Uebungen:  zweimal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  Hobl.

Analytische  Stereometrie:  zweimal  wöchentlich,  Derselbe.

Allgemeine  Naturlehre:  dreimal  wöchentlich  von  3—4  Uhr,  Privatdocent
Dr.  Ofterdinger.

Erperimentalphysik:  fünfmal  wöchentlich  von  5—6  Uhr,  Prof.  Ior.  v.  Nörrenberg.

Mechanik:  viermal  wöchentlich,  Privatdocent  Dr.  Zech.

Unorganische  Chemie  mit  besonderer  Rücksicht  auf  Pharmacie  und  Analgyse:
zwei  bis  dreimal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  Schloßberger.

Organische  Chemie  mit  specieller  Berücksichtigung  der  Thierchemie  und  in  Verbindung
  mit  Analyse  der  Thierstoffe:  von  7—8  Uhr,  fünfmal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  C.
G.  Gmelin.

Pbartnaceutische  Chemie  mit  Darstellung  der  Präparate  und  Analyse  der
Mineralwasser:  Prof.  Dr.  Sigwart.

Landwirthschaftliche  Chemie:  zwei  bis  dreimal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  Schloßberger.


Uebungen  in  der  chemischen  Analyse:  fünfmal  wöchentlich  von  8—10  Uhr,
Prof.  Dr.  C.  G.  Gmelin.

Praktische  Uebungen  in  der  Chemier:  in  zwei  Cursen,  der  eine  zu  zehen,  der
andere  zu  sechs  wöchentlichen  Stunden,  Prof.  Dr.  Schloßberger.

Geognosie  in  Verbindung  mit  Ercurfionen:  viermal  wöchentlich,  Prof.  Dr.
Quenstedt.

Petrefaktenkunde:  zweimal  wöchentlich,  Derselbe.
Mineralogische  Uebungen:  zweimal  wöchentlich,  Derselbe.
Botanik:  Prof.  Dr.  v.  Mohl.

Specielle  Botanik  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  officinellen  Gewächse  und  in
Verbindung  mit  Demonstrationen  der  Pflanzen  des  botanischen  Gartens:  von  8—9  Uhr,
Prof.  Dr.  Märklin.

Medicinische  Botanik:  Prof.  Dr.  Sigwart.

Botanische  Excursionen  in  die  Umgegend:  Prof.  Dr.  Märklin.

Zoologie:  von  2—3  Uhr,  Poof.  Dr.  W.  v.  Rapp.

Zoologisch=  anatomische  Uebungen:  Derselbe.
        <pb n="90" />
        88
Theologie.
1)  Evangelisch-theologische  Fakultät.

Theologie  des  alten  Testaments  mit  den  Hauptstücken  der  Archäologie
der  Bibel:  fünfmal  wöchentlich  um  9  Uhr,  von  Prof.  Dr.  v.  Ewald.

Erklärung  der  Stellen  des  alten  Testaments  über  die  biblische  Thelogie
und  Moral:  zwei  bis  dreimal  wöchentlich  um  2  Uhr,  Derselbe.

Die  Lehre  der  Apostel,  hauptsächlich  nach  den  neutestamentlichen  Briefen:  fünfmal
  wöchentlich  um  10  Uhr,  Prof.  Ir.  v.  Schmid.

Erklärung  des  Briefes  an  die  Galater  und  des  Briefes  Jakobi:  zweimal  wöchentlich,
  Freitag  und  Samstag  um  4  Uhr,  Prof.  Dr.  F.  C.  v.  Bauer.

Erklärung  der  beiden  Briefe  Pauli  an  die  Corinthier:  in  3—4  Stunden,
Privatdocent  Dr.  Weizsäcker.

Erklärung  der  Petrinischen  Briefe  oder  statt  dessen  praktische  Dogmatik:
drei  bis  viermal  wöchentlich  um  5  Uhr,  Prof.  Dr.  Beck.

Erster  Theil  der  christlichen  Glaubenslehre  mit  Einschluß  der  Apologetik:
in  5—6  Stunden  um  7  Uhr,  Prof.  Dr.  Landerer.

Zweiter  Theil  der  christlichen  Dogmengeschi  chte:  sechsmal  wöchentlich,  in
noch  zu  bestimmenden  Stunden,  Derselbe.

Besprechungen  über  die  Hauptpunkte  der  Symbolik  und  con  Fessionellen
Dogmatik:  auf  Verlangen  in  drei  Stunden,  Privatdocent  Repetent  Dr.  Weizsäcker.

Erster  Theil  der  christlichen  Sittenlehre:  fünfmal  wöchentlich  um  11  Uhr,
Prof.  Dr.  Beck.  »  »

Zweiter  Theil  der  Kirchengeschichte:  fünfmal  wöchentlich  um  8  Uhr,  Prof.
Dr.  F.  C.  v.  Baur.

Grundsätze  des  protestantischen  Kirchenrechts:  zweimal  wöchentlich  Dienstag
  und  Mittwoch  um  4  Uhr,  Prof.  Dr.  F.  C.  v.  Baur.

Anleitung  zu  praktischer  Behandlung  der  Perikopen  nach  einer  Auswahl
  aus  den  evangelischen  Perikopen  beider  Jahrgänge:  viermal  wöchentlich  um  3  Uhr,
Prof.  Dr.  v.  Schmid.

Leitung  der  bomiletischen  und  katechetischen  Uebungen  der  Predigeranstalt:
Derselbe.

Pädagogik  und  Volskschulkunde:  offentlich  in  2—3  Stunden,  Helfer  Palmer.
        <pb n="91" />
        89

2)  Katholisch-theologische  Fakultät.

Alttestamentliche  Einleitung:  am  Montag,  Dienstag,  Mittwoch  und
Freitag  um  8  Uhr,  Prof.  Dr.  Welte.

Erklärung  des  Jesaja:  am  Montag,  Mittwoch  und  Freitag  um  2  Uhr,  Samstag
  um  8  Uhr,  Derselbe.

Zweite  Hälfte  der  synoptischen  Erklärung  der  vier  Evangelien:  fünfmal  wöchentlich
  um  9  Uhr,  Prof.  Gebringer.

Erklärung  der  johanneischen  Briese:  dreimal  wöchentlich  um  4  Uhr,
Prof.  Dr.  Kuhn.

Erklärung  des  Briefes  an  die  Galater=  am  Montag,  Dienstag  und
Mittwoch  um  11  Uhr,  Prof.  Schimele.

Erklärung  der  Offenbarung  des  heil.  Jobannes:  am  Dienstag  um
4  Uhr,  am  Freitag  und  Samstag  um  11  Uhr,  Derselbe.

Disputationen  über  die  vier  Evangelien:  am  Samstag  um  2  Uhr,  Prof.
Gehringer.

Zweiter  Theil  der  christlichen  Kirchengeschichte:  in  sieben  wschentlichen
  Stunden,  fünfmal  um  10  Uhr  und  am  Dienstag  und  Samstag  um  3  Uhr,
Prof.  Dr.  Hefele.

Christliche  Archäologie:  am  Montag,  Mittwoch  und  Freitag  um  3  Uhr,
Derselbe.

Christliche  Apologetik:  fünfmal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  Zuckrigl.

Zweite  Hälste  der  Dogmatik:  siebenmal  wöchentlich  um  9  und  4  Uhr,  Prof.
Dr.  Kuhn.

Zweiter  Tbeil  der  christlichen  Moral:  täglich  um  10  Uhr,  Preof.
Schimele.  ·  «

Zweite  Hälfte  der  Pastoral-Theologie:  fünfmal  wöchentlich  um  3  Uhr,  Prof.
Gehringer.

Pädagogik  und  Divaktik:  dreimal  wöchentlich,  Oberkirchenrath  Schott.
Erläuterung  der  vaterländischen  Elementarschul-Gesetze:  Derselbe.
Rechtswissenschaft.

Juristische  Eneyelopädie,  mit  Rücksicht  auf  Falks  Lehrbuch:  Montag,  Dienstag,
  Mittwoch  und  Freitag  um  8  Uhr,  Prof.  Dr.  Warnkönig.

2
        <pb n="92" />
        90

Rechts-  und  Staatsphilosophie:  viermal  wöchentlich  um  7  Uhr,  Prof.
Dr.  Köstlin.

Institutionen  des  römischen  Rechts:  sechsmal  wöchentlich  um  11  Uhr,
Prof.  Dr.  S.  Mayer.

Panvdekten  erster  Theil,  mit  Räcksicht  auf  Mühlenbruchs  Lehrbuch:  täglich
um  9  und  11  Uhr,  Prof.  I#.  G.  Bruns.

Römisches  Familien=  und  Erbrecht,  nach  Möhlenbruchs  doctrina  Pandectarum
  tom.  III.:  täglich  um  11  Uhr  und  zweimal  wöchentlich  um  5  Uhr,  Prof.  Ihr.
v.  Schrader.

Dasselbe  mit  fortlaufender  Rücksicht  auf  die  Lehrbücher  von  Mühlenbruch  und  von
Vangerow:  täglich  um  11  Uhr,  Prof.  IIr.  Warnkönig.

Innere  Geschichte  des  römischen  Rechts:  fünfmal  wöchentlich  um  4  Uhr,
Prof.  I.  S.  Mayer.

Eregetisches  Collegium  über  rämisches  Recht,  mit  Interpretations-Uebungen:
täglich  um  3  Uhr,  Prof.  r.  v.  Schrader.

Disputatorium  über  Civilrechtsfälle,  zum  Behuf  der  Uebung  im
mündlichen  Vortrage:  Donnerstag  Nachmittags,  je  alle  vierzehen  Tage  öffentlich,  Prof.
Dr.  S.  Mayer.  «

GemeinesdeutschesPrivatrecht,mitEinschlußdeeLehenrechtsic.:
fünfmal  wöchentlich  um  8,  dreimal  um  10  Uhr,  Prof.  Dr.  Reyscher.

Gemeines  und  württembergisches  Handels=  und  Wechselrecht
nebst  Gewerberecht,  unter  Berücksschtigung  des  Entwurfs  einer  deutschen  Wechselordnung:
zweimal  wöchentlich  um  10  Uhr,  Derselbe.

Das  württembergische  Privatrecht,  nach  seinem  Grundriß,  unter  Zuziehung
von  Wächters  Handbuch  des  im  Königreich  Württemberg  geltenden  Privatrechts:  fünfmal
wöchentlich  um  4  Uhr,  und  in  einer  weiteren  noch  zu  bestimmenden  Stunde,  Prof.  Tr.
Michaelis.

Das  württembergische  Staatsrecht,  in  Verbindung  mit  dem  deutschen
Bunvdesrecht,  und  den  gemeinrechtlichen  Grundsätzen  des  deutschen  öffentlichen  Rechts:
sechsmal  wöchentlich  um  10  Uhr,  Derselbe.  »

Deutsche  Rechtsgeschichte:  fünf  bis  sechsmal  wöchentlich  um  5  Uhr,  Privatdocent
  Dr.  Göhrum.
        <pb n="93" />
        91

Katholisches  und  proteslantisches  Kirchenrecht,  mit  Rücksicht  auf
Richters  Lehrbuch:  fünfmal  wochentlich  um  5  Uhr,  Prof.  Dr.  Warnkonig.

Gemeinen  deutschen  und  württembergischen  Civilprozeß  nach
seinem  Grundriß,  unter  Zuziehung  von  Lindes  Lehrbuch:  sechsmal  wöchentlich  um  8  Uhr,
Prof.  Dr.  Michgelis.

Das  summarische=  und  Concursverfahren,  nach  gemeinem  deutschen  und
württembergischem  Prozeßrechte:  in  zwei  bis  drei  wöchentlichen  Stunden,  Privatdocent  Dr.
Pfeiffer.

Gemeines  deutsches  und  württembergisches  Strafrecht  und  Polizeistrafrecht,
  erster  Theil,  nach  Feuerbach:  sechsmal  wöchentlich  um  7  Uhr,  Prof.  Ior.  Hepp.

Gemeiner  deutscher  und  württembergischer  Strafprozeß:  fünfmal
  wöchentlich  um  8  Uhr,  Prof.  IIr.  Köstlin.

Geschichte  des  Strafprozesses  und  Darstellung  des  englischen  und  französischen
  Strafverfahrens:  dreimal  wöchentlich,  in  noch  zu  bestimmenden  Stunden,  auf  Verlangen,
  Derselbe.

Praktikum  über  Strafrecht  und  Strafprozeß,  abwechselnd  mit  Disputationen,
  namentlich  zu  Uebung  in  freiem  öffentlichem  Auftreten:  Donnerstag  Nachmittags,
in  3—4  Stunden,  öffentlich,  Prof.  Io#r.  Hepp.

Ueber  die  Garanticen  der  Verfassungs-Urkundo  hHinsichtlich  der  Strafrechtspflege,
  vom  Standtpunkte  des  Inquisitionsprozesses  betrachtet:  einmal  wöchentlich  in
noch  zu  bestimmender  Stunde,  öffentlich,  Derselbe.

Staatswissenschaften  und  ihre  Hülfsfächer.

Politische  Geschichte  der  neuesten  Zeit  seit  dem  letzten  Drittheil  des
18ten  Jahrhunderts,  in  fünf  wöchentlichen  Stunden  von  10—11  Uhr,  Prof.  Dr.  Fallati.

Politische  Statistik:  (übersschtliche  Darstellung  der  Verfassung  und  des
Verwaltungs-Organismus  der  europäischen  Staaten  und  der  vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika),
  dreimal  wöchentlich,  von  5—6  Uhr,  Derselbe.

Landwirtbschaftliche  Betriebs=  und  Taxationslehre  in  Verbindung
  mit  Excursionen,  fünfmal  wöchentlich  von  8—-9  Uhr,  Prof.  Dr.  Göritz.

Analytische  Chemic  in  ihrer  Anwendung  auf  Land=  und  Forstwithschaft:
(S.  Naturwissenschaften).
        <pb n="94" />
        92

Landwirthschaftliche  Chemie:  (S.  Naturwissenschaften).

Allgemeine  Maschinenlehre  mit  Maschinenbau:  fünfmal  wochentlich,
in  der  Morgenstunde  von  7—8  Uhr,  Prof.  Dr.  Volz.

Specielle  Technologie  in  Verbindung  mit  Demonstrationen  und  Ercursionen:
fünfmal  wöchentlich  von  9—10  Uhr,  Derselbe.

National-Oeconomie:  fünfmal  wöchentlich,  von  10—11  Uhr,  Prof.  Dr.  Schütz.

Ueber  die  national-öconomischen  Zustände  Deutschlands:  dreimal
wochentlich,  Derselbe.

Des  württembergischen  Finanzrechts  zweiter  Theil,  (Steuer=  und  Rechnungswesen):
  fünfmal  wöchentlich  von  11—12  Uhr,  Prof.  Dr.  Hoffmann.

Württembergisches  Gemeinderecht:  drei  bis  viermal  wochentlich  von
3—4  Uhr,  Derselbe.

Medicin.

Osteologie  und  Syndesmologice:  zweimal  wochentlich,  Assistent  Betz.

Anatomie  des  Menschen,  zweiter  Theil  (Nervensysteme,  Sinnesorgane  und
allgemeine  Anatomie)):  sechsmal  wöchentlich  von  7  8  Uhr,  Prof.  Dr.  Arnolo.

Angewandte  Anatomie:  fünfmal  woöchentlich,  Assistent  Bezz.B

Phoysiologie  des  Menschen,  mit  Experimenten  und  Demonstrationen:  sechsmal
  wöchentlich  von  9—10  Uhr,  Prof.  Dr.  Arnold.

Uebungen  in  physiologischen  und  mikroscopischen  Untersuchungen:
Derselbe.

Specielle  Pathologie  und  Therapie  erster  Theil,  nach  seinem  Handbuch:
  von  7—8  Uhr,  Prof.  Dr.  Wunderlich.

Kinderkrankheiten:  zweimal  wöchentlich,  Assistenzarzt  Dr.  Gärtner.

Auscultation  und  Percussion:  zwei  bis  dreimal  wöchentlich,  Derselbe.

Arzneimittellehre:  von  4—5  Uhr,  Prof.  Dr.  Autenrieth.

Arzneimittellehre:  fünfmal  wöchentlich  von  11—12  Uhr,  Prof.  Ior.  Griesinger.

Klinische  Propädeutik:  Assistenzarzt  Dr.  Binswanger.

Medieinische  Klinik:  von  9—10  Uhr,  Prof.  Dr.  Wunderlich.

Ambulantenklinik:  täglich  um  111  Uhr,  Derselbe.

Poliklinik:  von  2—3  Uhr,  Prof.  Dr.  Autenrieth.
        <pb n="95" />
        Allgemeine  Chirurgie:  um  8  Uhr,  Prof.  Dr.  V.  Bruns.

Augen=  und  Ohrenheilkunde:  woöchentlich  fünfmal,  Prof.  Dr.  v.  Riecke.

Chirurgische  Verbandlehre  mit  praktischen  Uebungen:  auf  Verlangen,
Oberamtswundarzt  Dr.  Frank.

Chirurgische  Verbandlehre,:  drei  Stunden,  Assistenzarzt  Dr.  Kreuser.

Chirurgische  Arzneimittellehre:  drei  Stunden,  Derselbe.

Eraminatorium  über  Chirurgie:  Derselbe.

Chirurgische  Klinik:  um  10  Uhr,  Prof.  Dr.  V.  Bruns.

Operationscursus  am  Leichnam:  Abends  um  0  Uhr,  Derselbe.

Geburtshülfliche  Klinik:  um  4  Uhr,  Prof.  Dr.  Breit.

Geburtshülflicher  Operationscurs  am  Phantom:  Preof.  Dr.  v.  Riecke.

Geburtshülfliche  Demonstrationen  und  Uebungen  an  der  Leiche:  Profs.
Dr.  Breit.

Staatsarzneikunde:  fünfmal  wöchentlich  von  8—9  Uhr,  Prof.  Dr.  Griesinger.

Stallmeister,  Rittmeister  Freiherr  v.  Falken  stein:  Reiten.

Musikoirektor  Silcher:  Harmonielehre  und  Tonsatz.  Leitung  der  Gesangund
  Instrumental-Musik.  7

Zeichnungslehrer  Leibnitz:  Ueber  bürgerliche  Baukunst  in  Verbindung  mit
Demonstrationen  an  Zeichnungen,  zwei  Stunden.  Leitung  der  Uebungen  des  Zeichnungs-Instituts,
  sechs  Stunden.  Zeichnen.  Malen.

Fechtmeister  Kastropp:  Leitung  der  öffentlichen  Fechtübungen.  Fechten.

Tanzmeister  Beck:  Tanzen.

Turnlehrer  Wüst:  Turnen.

Das  Ende  der  Ostlerferien  ist  auf  den  3.  Mai  festgesetzt.  Am  4.  Mai  wird  die
Eröffnung  der  Vorlesungen  an  der  schwarzen  Tafel  bekannt  gemacht  werden,  und  die  Haupt-Vorlesungen
  werden  am  5.  Mai  ihren  Anfang  nehmen.  Acht  Tage  später  darf  nach  der
K.  Verordnung  vom  26.  December  1834  (Reg.  Blatt  1835,  S.  17)  ohne  besondern  Grund
keine  Immatrikulation  mehr  stattfinden.  Zum  Zweck  für  diese  hat  sich  jeder  neu  ankommende
        <pb n="96" />
        94

Studirende  innerhalb  zwei  Tagen  nach  seiner  Ankunft  bei  der  K.  Immatrikulations-Commission
  zu  melden  und  dic  nöthigen  Urkunden  vorzulegen.
Tübingen  den  26.  Februar  1848.  Gehringer.

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  das  Ableben  des  Oekonomie-Verwalters  am  Waisenhause  zu  Stuttgart,  Hofraths
  v.  Ludwig,  ist  die  Stelle  eines  Oekonomie-Verwalters  an  diesem  Waisenhause,
womit  ein  Gehalt  von  1000  fl.  neben  freier  Wohnung  und  einem  Schreibmaterialien-Aversum
von  50  fl.  verbunden  ist,  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben
sich  binnen  vierzehen  Tagen  bei  der  Commission  für  die  Erziehungshäuser  vorschriftmäßig
zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte,  mit  cinem  jährlichen  Einkommen  von  840  fl.  neben
Amtswohnung  verbundene  Helferstelle  an  der  Dreifaltigkeitskirche  in  Ulm  haben  sich  innerhalb
  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

EE—

 

Gedruckt  hei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="97" />
        95

15.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Mittwoch  den  22.  März  1848.
Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Konigliche  Verordnung,  ein  Verbot  der  Ausfuhr  von  Pferden  über  die  Jollvereins-Grenze
  betreffend.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnung,

ein  Verbot  der  Ausfuhr  von  Perden  über  die  Zollvereins-Grenze  betreffend.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Im  Einverständnisse  mit  anderen  Staaten  des  Zoll-Vereins  haben  Wir,  nach  Anhörung
  Unseres  Geheimen-Rathes,  beschlossen  und  verordnen,  wie  folgt:
8.  1.
Auf  den  Grund  des  Art.  3  des  Zollgesetzes  vom  15.  Mai  1838  wird  die  Ausfuhr
von  Pferden  über  die  Zollvereins-Grenze  auf  sechs  Monate  verboten.
#K#.  2.
Uebertretungen  dieses  Verbotes  werden  als  Contrebande  in  Gemäßheit  des  Zollstrafgesetzes
  vom  15.  Mai  1838  geahndet.
        <pb n="98" />
        96

Mit  dem  Vollzuge  dieser  Verordnung,  welche  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  in
Wirksamkeit  tritt,  ist  Unser  Finanz-Ministerlum  beauftragt.

Stuttgart  den  17.  März  1848.

Wilheilm.
Der  Chef  des  Finanz-Departements:
Staatsrath  Goppelt.  Auf  Befehl  des  Königs,
für  den  Staats-Secretär,  der  Geheime-Legationsrath:
Maueler.
H——————

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="99" />
        97

N  16.
Regierungs-Blatt

für  das

Könisreich  Württemberg.

Mittwoch  den  29.  )*“  1848.

nhalt.
Königliche  Dekrete.  Ordens-Verleihungen.  —  Dienst-Nachrichten.  —  Verordnung,  betreffend  die  Ueberlassung
  der  Hof=  und  bofkammerlichen  Jagden  an  die  Gemeinden.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anerkennung  der  Thätigkeit  einiger  Gemeinde-Beamten
  in  Bewirthschaftung  von  Gemeindewaldungen.  —  Belobung  mehrerer  Beamten  des  Forstbezirks

  Urach.  —  Bekanntmachung  in  Betreff  des  gerichtlichen  Verbots  einer  Druckschrift.
Dienst-Erledigungen.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Verleihungen.

Seine  Königliche  Majestät  baben  durch  höchstes  Dekret  vom  23.  v.  M.  dem
Erzbischof  v.  Vicari  in  Freiburg  den  Friedrichsorden,  und  dem  Domcapitular  Dr.  Buchegger
  daselbst  das  Ritterkreuz  des  Ordens  der  württembergischen  Krone,  wie  auch

durch  höchstes  Dekret  vom  16.  d.  M.  dem  Landesbischof  v.  Lipp,  so  wie  dem  Domcapitular
  v.  Ströbele,  bisherigem  Ritter  des  Ordens  der  württembergischen  Krone,  das
Commenthurkreuz  dieses  Ordens  zu  verleihen  geruht.

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vurch  höchste  Entschließung  vom  20.  d.  M.
den  Oberrechnungsrath  v.  Roth  bei  der  Finanzkammer  in  Ellwangen,  seinem  Ansuchen  gemäß,
  so  wie  den  Oberförster  Buchholz  in  Söflingen,  beide  wegen  vorgerückten  Alters,  in
den  Ruhestand  gnädigst  versetzt,  sodann
        <pb n="100" />
        98

die  bei  der  Obereinnehmerei  der  Staatshauptkasse  erledigte  Hauptbuchhaltersstelle  dem
Kanzlei-Assistenten  Dürr  bei  der  Oberrechnungskammer,  ferner

durch  höchste  Entschließung  vom  22.  d.  M.  das  Rektoramt  der  Landes-Universstät  *
das  Studienjahr  1848—49  dem  Professor  Dr.  Volz  an  der  staatswirthschaftlichen  Fakultät
in  Tübingen,

die  evangelische  Pfarrei  Bronnweiler,  Dekanats  Reutlingen,  dem  Marrer  Frisont
in  Ganslosen,  Dekanats  Göppingen,  und

die  erledigte  Oberamtsarztstelle  in  Blaubeuren  dem  derzeitigen  Verweser  derselben,
Dr.  Baur  daselbst,  gnädigst  übertragen,  wie  auch.

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  24.  d.  M.  den  vortragenden  Rath  bei  dem  Justiz-Ministerium,
  Ober-Tribunalrath  v.  Plessen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  zu  dem  K.  Ober-Tribunal
  gnädigst  versetzt.

C)  K.  Oberstkammerherrn-Amt  und  Hofdomänenkammer.

Verordnung,  betreffend  die  Ueberlassung  der  Hof=  und  bofkammerlichen  Jagden  an  die  Gemeinden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  26.  d.  M.  in  Beziehung  auf  die
Höchstdenselben,  als  Nutznießer  des  Hofkammer-Guts  und  der  Kron-Dotation,  auf  die  Dauer
Höchst  Ihrer  Regierungs-Zeit,  zustebenden  Jagdrechte  außerhalb  der  K.  Parke,  Folgendes
gnädigst  zu  verfügen  geruht:

1)  Die  Hofdomänen-Kammer  leistet  auf  die  Ausübung  und  Benützung  desjenigen
Jagdrechts,  welches  derselben  auf  Privat=  und  auf  Gemein  deeigenthum  zusteht,  Verzicht
  zu  Gunsten  dersenigen  Gemeinden,  deren  Bezirken  das  gedachte  Privat=  oder  Gemeinde-Eigenthum
  angehört.  Wo  dieses  Jagdrecht  bisher  verpachtet  war,  treten  die  genaunten  Gemeinden,
  mit  dem  Anfange  je  des  nächsten  Pachtjahrs,  anstatt  der  Hofdomänen-Kammer  in
die  bestehenden  Pachtverträge  ein;  sie  beziehen  demgemäß  die  bedungenen  Pachtgelder,  und
es  geht  namentlich  das  gegen  die  Pächter  vorbehaltene  Kündigungsrecht  auf  die  Gemeinden
über.  Wenn  bei  einem  Jagdbezirk  mehrere  Gemeinden  betheiligt  sind,  so  haben  sie  sich  über
die  Vertheilung  des  Pachtgelds  in  der  Regel  nach  Verhältniß  der  Markungsgröße  mit  einander
  zu  verständigen;  wenn  eine  gütliche  Vereinigung  nicht  zu  Stande  kommt,  hat  das  betreffende
  Hofcameral-Amt  zu  entscheiden.

2)  Das  Jagdrecht  in  den  eigenen  Waldungen  und  auf  den  eigenen  Feldgütern
  der  Hofpomänen-Kammer  bleibt  an  diejenigen  Gemeinden  oder  einzelnen  Perso-*
        <pb n="101" />
        99

nen,  welche  es  bereits  gepachtet  haben,  auf  die  Dauer  der  bestehenden  Verträge  und  nach
Maaßgabe  dieser  Verträge  pachtweise  überlassen;  vorbehältlich  der  durch  veränderte  Größe
und  Eintheilung  des  Jagdbezirks  etwa  nothwendig  werdenden  neuen  Regulirung  des  Pachtgelds.

3)  Das  als  Bestandtheil  der  Krondotation  bisher  an  die  Civilliste  überlassene  Jagdrecht
(der  Hofjagvbezirk)  wird  mit  Ausnahme  K.  Parke  und  sonstiger  K.  Besttzungen,  an  die  Staats-Finanzverwaltung
  am  1.  Juli  1848  zurückgegeben;  damit  dieselbe  anderwärtige  angemessene
Verfügung  darüber,  und  zwar  so  weit  es  sich  um  Privat-  oder  Gemeind
handelt,  zu  Gunsten  der  im  Hofjagdbezirk  gelegenen  Gemeinden  treffen  moge.

Ueber  einzelne,  von  Seite  des  Hofjägermeister-Amts  bis  daher  verpachtete  Bezirke  der
Hofjagd  bleiben  die  Pachtverträge  bis  zur  vertragsmäßigen  Kündigungszeit  bestehen,  wobeie
diejenigen  Gemeinden,  deren  Grundeigenthum  innerhalb  solcher  Jagdbezirke  liegt,  nach  Maaßgabe
  des  Flächengehalts  vesselben  am  Pachtschilling  Theil  nehmen.

Ueber  die  Vollziehung  dieser  königlichen  Verordnung  werden  die  betreffenden  Behörden
die  nöthigen  Weisungen  ungesäumt  erhalten.

Stuttgart  den  27.  März  1848.  Spitzemberg.  Ergenzinger.

9  puin

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anerkennung  der  Thätigkeit  einiger  Gemeinde-Beamten  in
Bewirthschaftung  von  Gemeindewaldungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  aus  Veranlassung  der  Visitation  des  Forftbezirks
  Sulz,  vermäge  höchsten  Dekrets  vom  8.  d.  M.  Jnädigst  zu  genehmigen  geruht,  daß
die  fünf  Gemeindevorsteher

Schultheiß  Maier  in  Irslingen,

Schultheiß  Bantle  in  Herrenthierbach,

der  resignirte  Schultheiß  Schweikert  in  Winzeln,

Stadtschultheiß  Frueth  in  Oberndorf  und

Stadtschultheiß  Pfäfflin  in  Sulz,
wegen  ihrer  Verdienste  in  Bewirthschaftung  von  Gemeindewaldungen,  wie  andurch  geschieht,
offentlich  belobt  werden.

Stuttgart  den  16.  März  1848.  Duvernoy.

v
        <pb n="102" />
        100
b)  Belobung  mehrerer  Beamten  des  Forstbezirks  Urach.
Aus  Anlaß  der  Visttation  des  Forfbezirks  Urach  werden  mit  höchster  Ermächtigung  vom
1

8.  I.  M.
der.  Stadtrath  und

der  Stadtförster  Trost  in  Reutlingen,
das  Stadtraths-Colleglum  in  Urach  und
der  Schultheiß  Brändle  in  Würtingen,  O.  A.  Urach,
wegen  ibrer  Verdienste  um  die  Waldwirthschaft  ihrer  Gemeinden  hiemit  offentlich  belobt.
Stuttgart  den  18.  März  1848.  Duvernoy.

2.  Der  Regierung  des  Neckarkreises.

Bekanntmachung  in  Betreff  des  gerichtlichen  Verbots  einer  Druckschrift.

Da  der  Criminalsenat  des  Gerichtshofs  für  den  Reckarkreis  durch  Beschluß  vom  29.
v.  M.  die  polizeilich  verfügte  Beschlagnahme  der  Druckschrift:  .,

„Deutsche  Revolution,  gesammelte  Flugschriften  von  Carl  Heinzen.“  Bern.  Druck  und

Verlag  von  Jenny  Sohn  1847.
wegen  ihres  den  bestehenden  Gesetzen,  insbesondere  den  Art.  142,  156,  167  und  284  Ziffer
2  des  Strafgesetzbuchs  zuwiderlaufenden.  Inhalts  für  begründet  erklärt,  und  deren  Verbreitung
  im  Inlande  hiemit  verboten  hat;  so  wird  dieß  unter  Bezugnahme  auf  den  §.  26  des
Preßfreiheits-Gesetzes  vom  30.  Jan.  1817  mit  dem  Anhange  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
  daß  von  nun  an  der  Verkauf  eines  jeden  Eremplars  der  fraglichen  Schrift  in  das  Inund
  Ausland  mit  der  Geldbuße  von  75  fl.  und  im  Wiederholungsfall  noch  härter  geahndet  wird.

Ludwigsburg  den  10.  März  1848.  Für  den  Verstand
Klett.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  eine  bei  der  Finanzkammer  des  Jarxtkreifes  erledigte
Rathsstelle,  mit  1500  fl.  Gehalt,  haben  sich  bei  dieser  Finanzkammer,

2)  die  Bewerber  um  die,  in  der  zweiten  Besoloungsklasse  stehende  Oberfoörstersstelle
zu  Söflingen  bei  der  Finanzkammer  in  Ulm,  und

3)  die  Bewerber  um  eine  bei  der  Oberrechnungskammer  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle
  bei  der  Oberrechnungskammer,  je  binnen  drei  Wochen  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Kaplanei  in  Oedheim,  Dekanats  Neckarsulm,
welche  aus  eigenen  Gütern,  Grundgefällen,  Kapitalien,  Besoldungen  und  Gebühren  ein  ständiges
  Einkommen  von  522  fl.  gewährt,  mit  der  Verpflichtung  für  den  Kaplan,  sich  außer  seinen
  stiftungsmäßigen  Obliegenheiten  mit  dem  Pfarrer  in  die  Pastoration  und  den  Schulbesuch
  im  Marrsprengel  zu  tbeilen,  haben  ihre  Gesuche  binnen  vier  Wochen  beim  katholischen
Kirchenrath  einzureichen.  6

Gedruckt  bei  G.  Hasse  lhrink.
        <pb n="103" />
        101

N  17.
Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Sonntag  den  2.  April  18148.

 

Inhal  t.
Königliche  Dekrete.  Gesesz,  die  Volksbewaffaung  betreffend.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Geseb,

die  Volköbewaffnung  betreffend.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zu  Erfüllung  der  in  den  6#.  23  und  100  der  Verfassungs-Urkunde  ertheilten  Zusicherung
  gesetzlicher  Bestimmungen  über  das  Recht,  Waffen  zu  tragen,  verordnen  und  verfügen
Wir,  nach  Anbörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände,  wie  folgt:

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen  über  den  Besitz  und  Gebrauch  von  Schießwaffen.
Art.  1.

Der  Besitz  von  Schießwaffen  unterliegt  keiner  Beschränkung.  Ausgenommen  sind  gemeingefährliche
  Gewehre  (Art.  43  des  Polizeistrafgesetzes  vom  2.  October  1839)  und  das
größere  Geschütz,  welches  allein  von  Unserem  Militär  und  außerdem  nur  mit  Unserer
        <pb n="104" />
        102

besonderer  Ermächtigung  erworben  und  besessen  werden  kann.  Ein  Geschütz,  welches  dieser
Bestimmung  zuwider  von  einem  Andern  als  dem  Fabrikanten  besessen,  oder  von  dem  Fabrikanten
  zu  einem  andern  Zweck  als  den  nötbigen  Versuchen  gebraucht  oder  zum  Gebrauche
hergegeben  wird,  unterliegt  der  Confiscation.
Art.  2.
Das  Tragen  von  Schießwaffen  ist  untersagt:

1)  allen  denjenigen  Personen,  welche  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  für  immer  oder  für
eine  gewisse  Zeitdauer  verluflig  sind;

2)  den  wegen  Wilderei  und  strafbarer  Verletzung  des  Jagdrechts,  wegen  gewerbsmäßiger
Verübung  von  Jagd-Excessen,  wegen  Landstreicherei,  wegen  wiederholten  Bettelns
gerichtlich  oder  polizeilich  verurtheilten  Personen  während  der  Dauer  der  Verjährungszeit
  der  erkannten  Strafe;

3)  solchen  Personen,  welche  Feuerwaffen  zu  Verbrechen  oder  Vergehen  mißbraucht  baben
und  aus  diesem  Grunde  durch  gerichtliches  Erkenntniß  des  Rechts,  Waffen  zu  tragen,
für  eine  gewisse  Zeit  verlustig  erklärt  worden  find.

Art.  3.

Die  Strafe  des  Verlusts  des  Rechts,  Schießwaffen  zu  tragen,  kann  von  den  Gerichten
bei  allen  Verbrechen  und  Vergehen,  welche  mit  Mißbrauch  solcher  Waffen  verübt  worden
sind,  auf  die  Zeit  von  drei  bis  fünfzehn  Jahren  erkannt  werden,  sofern  dieser  Verlust  nicht
schon  aus  andern  Gründen  für  dieselbe  Zeitdauer  eintritt.

Art.  4.

Kinder  unter  sechszehen  Jahren  dürfen  ohne  Erlaubniß  und  Aufficht  der  Eltern  und
Vormünder,  welche  biefür  verantwortlich  sind,  oder  der  von  diesen  beauftragten  Personen  keine
Schießwaffen  tragen  oder  benützen.  —

Art.  5.

Das  Mitführen  von  Schießwaffen  in  öffentliche  Versammlungen  ist  mit  Ausnahme  obrigkeitlich
  gestatteter  Aufzüge  untersagt.  Ebenso  ist  es  verboten,  Schießwaffen  in  Wirthshäuser
mitzuführen,  wofern  nicht  der  Zweck  der  Sicherung  der  Person  und  des  Eigenthums  auf
Reisen  oder  die  Ausübung  der  Jagd  oder  die  Theilnahme  an  öffentlichen  Schießübungen
oder  an  Waffenübungen  der  Bürgerwachen  dieses  bedingt.  In  diesen  Fällen  haben  die
Besitzer  der  Waffen  oder  die  Führer  der  Böürgerwachen  für  gefahrlose  Aufbewahrung  der
Waffen  beforgt  zu  sepn.
        <pb n="105" />
        103

Art.  6.
Das  Herumschweifen  in  Feldern  und  Waldungen  mit  Feuergewehren  außerhalb  des
Bezirks,  in  welchem  dem  Betheiligten  die  Ausübung  der  Jagd  gestattet  ist,  ist  verboten.

Art.  7.

Das  Schießen  aus  Feuergewehren  und  das  Abbrennen  von  Feuerwerk  ist  untersagt:

1)  innerhalb  der  Orte  und  in  der  unmittelbaren  Nähe  derselben;

2)  auf  Staats-=  und  Nachbarschafts-Straßen  und  in  der  unmittelbaren  Nähe  derselben;
3)  an  Sonn=  und  Festtagen  während  des  Gottesdienstes.

Von  diesem  Verbote  treten  Ausnahmen  ein  in  Nothfällen,  oder  wenn  die  Orts-Polizei=Behörde
  in  einzelnen  Fällen  Auftrag  oder  Erlaubniß  ertheilt.  Dieses  kann  namentlich  stattfinden
  bei  Aufzügen  öffentlicher  Schützengesellschaften  und  Bürgerwachen,  wobei  jedoch  die
eintretenden  sicherheits=  und  feuerpolizeilichen  Rücksichten  durch  besondere  Vorschriften  zu
wahren  sind.

Art.  8.

Bei  Behandlung  und  Aufbewahrung  von  Feuergewehren,  sowie  bei  Bereitung  und  Aufbewahrung
  von  Schießpulver,  Schießwolle  und  ähnlichen  Stoffen  und  bei  dem  Verkehr  mit
denselben  ist  die  größte  Sorgfalt  anzuwenden,  und  find  die  in  dieser  Beziehung  erlassenen
oder  künftig  ergehenden  allgemeinen  polizeilichen  Verfügungen  genau  zu  beachten.

Art.  9.

Auf  das  active  Militär,  das  Landjäger-Corps  und  die  Zollschutzwache  finden  die  in
Art.  2—8  enthaltenen  Vorschriften  hinsichtlich  derjenigen  Waffen,  welche  zu  ihrer  Ausrüstung
gebören,  unmittelbar  keine  Anwendung;  es  gelten  für  diese  die  besondern  Gesetze  und
Instructionen.

Auf  die  von  der  Obrigkeit  zu  gewissen  Dienstleistungen  mit  Waffen  berufenen  Personen,
wozu  in  Nothfällen  auch  solche  gewählt  werden  können,  welche  im  Allgemeinen  nicht  berechtigt
  zum  Waffentragen  sind,  sinden  die  Art.  5  —  7  insoweit  keine  Anwendung,  als  der
erhaltene  Auftrag  dieses  erheischt.

Art.  10.

Die  Uebertretung  der  vorstehenden  Bestimmungen  wird  durch  die  Bezirks-Polizei-Aemter
und  die  Kreis-Regierungen,  unter  Anwendung  der  allgemeinen  Bestimmungen  des  Polizei-Strafgesetzes,
  abgerügt,  und  zwar:
        <pb n="106" />
        104

a)  das  unberechtigte  Tragen  von  Schieß-Waffen  (Art.  2)  mit  Gefängniß  bis  zu  acht
Tagen  oder  Geldstrase  bis  zu  zwanzig  Gulden  neben  Confiscation  der  unberechtigt
getragenen  Waffe;  bei  Rückfällen  oder  bei  dem  Zusammenflusse  mit  Uebertretungen  der
Art.  5  —8  kann  die  Strafe  auf  vierzehen  Tage  Gefängniß  steigen;

b)  Verfehlungen  gegen  die  Art.  4—8  mit  Geldbuße  bis  zu  fünfzehen  Gulden  oder  Gefängnißstrafe
  bis  zu  vier  Tagen;  bei  Rückfällen  ist  zugleich  auf  Confiscation  der  gebrauchten
  Waffen  zu  erkennen.

Art.  11.

Die  in  den  Art.  4  —  8  enthaltenen  Vorschriften  finden  auf  Ausländer,  welche  sich
in  Württemberg  aufhalten,  unbedingte  Anwendung.  Das  Tragen  von  Schießwaffen  unter
Beobachtung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  wird  einem  Ausländer  so  lange  nicht  verwehrt,
als  ihm  die  Befugniß  hiezu  nicht  durch  das  Erkenntniß  einer  Württembergischen  Behörde
in  den  Fällen  des  Art.  2  abgesprochen  oder  das  Tragen  der  Waffen  durch  eine  Polizei-Behörde
  niedergelegt  worden  ist.  Dieses  Verbot  ist  in  dem  Paß,  Ausweis,  Heimathschein
oder  Wanderbuch  des  Ausländers  einzutragen,  und  eine  Uebertretung  desselben  nach  Maaßgabe
des  Art.  10  a)  zu  bestrafen.

Zweiter  Abschnitt.

Schieß-Uebungen  und  Schützen-Gesellschaften.
Art.  12.

Die  Schieß-Uebungen  von  Einzelnen  und  von  Gesellschaften  stehen  unter  der  Aufsicht
der  Orts-Behörden,  welche  dafür  zu  sorgen  haben,  daß  die  nöthige  Vorsscht  angewendet
wird.  IJusbesondere  muß  der  Ort  der  Schieß-Uebungen  so  gelegen  und  eingerichtet  seyn,
daß  für  andere  Personen  keine  Gefahr  entsteht.

Das  Schießen  nach  der  Scheibe  bei  Nacht  ist  verboten.

#  Art.  13.

Die  Gemeinde-Behêrden  sind  ermächtigt,  die  Uebungen  im  Scheibenschießen,  so  weit
ssc  den  Charakter  einer  Communal-Angelegenheit  annehmen,  zu  unterstützen  und  die  Anstalten
hiezu  ganz  oder  theilweise  aus  Gemecindemitteln  herzustellen  und  zu  erhalten,  auch  durch
Aussetzung  von  Prämien  das  Schiehen  aus  freier  Hand  zu  befördern  und  zu  ermuntern.

Zu  gleichem  Zwecke  behalten  Wir  Uns  vor,  für  größere  Schieß-Uebungen  Preise  ans
der  Staats-Kasse  augzusetzen.
        <pb n="107" />
        105

Art.  14.

Wenn  zehn  oder  mehr  zum  Waffentragen  berechtigte  Einwohner  einer  Gemeinde  eine
Gesellschaft  zu  gemeinschaftlichen  Schieß-Uebungen  bilden,  so  sind  sie  gehalten,  eine  bestimmte
Ordnung  festzusetzen,  durch  welche  insbesondere  Unglücksfällen  und  Streitigkeiten  vorgebeugt
wird,  und  dem  Ortsvorsteher  davon  Anzeige  zu  machen.

Die  Kreis-Regierungen  sind  ermächtigt,  solchen  Schützen-Gesellschaften  die  juristische
ersonlichkeit  zu  verleihen.

Oritter  Abschnitt.

Bürgerwehr.
Art.  15.

Die  Bürgerwehr  hat  die  Bestimmung,  die  Wehrhaftigkeit  der  Staatsbürger  zu  befordern,
Verfassung  und  Gesetze  zu  beschützen,  und  die  öffentliche  Ordnung  und  Ruhe  aufrecht  zu  erhalten.
Art.  16.

In  sämmtlichen  Gemeinden  des  Landes  sind  Bürgerwachen  zu  errichten.

Wenn  vie  Zahl  der  in  einer  Gemeinde  wohnhaften  Einwohner,  welche  nach  Art.  17  zum
Dienst  in  der  Bürgerwache  verpflichtet  sind,  weniger  als  vierzig  Mann  beträgt,  so  hat  sich
eine  solche  Gemeinde  mit  einer  oder  mehreren  Nachbar-Gemeinden  zu  Bildung  einer  gemeinschaftlichen
  Bürgerwache  zu  vereinigen.  Auch  außer  dem  obengenannten  Falle  ist  benachbarten
Gemeinden  die  Bildung  einer  gemeinschaftlichen  Bürgerwache  gestattet,  wenn  die  bürgerlichen
Collegien  sämmtlicher  betheiligten  Gemeinden  damit  einverstanden  sind.

Art.  17.

Zum  Dienste  in  den  Bürgerwachen  verpflichtet  sind  im  Allgemeinen  alle  diejenigen  vollsäbrigen,
  in  dem  Gemeinde-Bezirke  wohnhaften  Staatsbürger  bis  zu  erfülltem  fünfzigsten  Lebensjähre,
  welche  selbstständig  auf  eigene  Rechnung  leben  und  im  Stande  find,  den  mit  diesem
Dienste  verbundenen  Aufwand  ohne  erheblichen  Nachtheil  für  ihre  ökonomischen  Verhälemisse
aus  eigenen  Mitteln  zu  bestreiten.  Unselbstständige  Söhne  solcher  Staatsbürger  vom  erfüllten
zwanzigsten  Lebensjahre  an  dürfen  die  Stelle  der  Väter  vertreten.

Wenn  die  Cntscheidung  des  Verwaltungsraths  über  die  Frage,  ob  Jemand  nach  seinen
okonomischen  Verhältnissen  zur  Theilnahme  an  ver  Bürgerwache  berufen  ist,  angefochten
wird,  so  entscheidet  endgültig  ein  von  dem  Ortsvorsteher  zu  berufendes  Gericht  von  dreizehen
Geschworenen,  welche  durch  das  Loos  zur  Hälfte  aus  den  Mitgliedern  des  Gemeinderaths  und
        <pb n="108" />
        106

Bürger-Auschusses,  zur  Hälfte  aus  den  Offizieren  und  Unteroffizieren  der  Bürgerwachen
genommen  werden.

Bei  Bürgerwachen,  welche  aus  mehreren  Gemeinden  zusammengesetzt  sind,  beruft  derjenige
  Ortsvorsteher,  welcher  Vorstand  des  Verwaltungsraths  ist,  die  Geschwornen.  Die
Mitglieder  der  bürgerlichen  Collegien  werden  aus  der  Gemeinde  genommen,  welcher  der  Betheiligte
  angehört.  I

Art.  18.

Ausgeschlossen  von  dem  Dienste  in  den  Bürgerwachen  sind:

a)  das  active  Militär  einschließlich  der  nicht  streitbaren  Mitglieder  des  Armee-Corps  und
die  Landjäger,  mit  Ausnahme  der  Beurlaubten  (vergl.  Art.  19  d);

b)  die  angestellten  Geistlichen  und  die  Candidaten  der  Theologie;

IP)  diejenigen  öffentlichen  Beamten  und  Diener,  deren  amtliche  Wirksamkeit  mit  dem
Dienste  der  Bürgerwachen  unvereinbar  ist;  die  einzelnen  Klassen  werden  im  Wege
der  Verordnung  bestimmt;

d))  Personen,  welche  dauernd  in  einem  solchen  geistigen  oder  körperlichen  Zustande  sich
befinden,  daß  sie  entweder  zum  Dienste  Iin  der  Bürgerwache  untauglich  sind,  oder  nicht
ohne  wesentlichen  Nachtheil  für  die  Gesundheit  sich  demselben  unterziehen  können;

e.)  diejenigen,  welche  des  Rechts,  Waffen  zu  tragen,  verlustig  sind;

f.  Personen,  welche  aus  den  Bürgerwachen  ausgestoßen  wurden,  für  die  Zeit,  auf  welche
die  Ausstoßung  erkannt  wurde.

Art.  19.

Berechtigt  aber  nicht  verpflichtet  zum  Dienste  in  den  Bürgerwachen  sind:

a)  die  Prinzen  des  königlichen  Hauses;

b)  die  Mitglieder  standesherrlicher  Familien;

)  Personen,  welche  das  fünfzigste  Lebensjahr  überschritten  haben  und  noch  dienstfähig  sind;

4)  beurlaubte  Militärpersonen  mit  Genehmigung  ihrer  Vorgesetzten  und  unbeschadet
ihrer  Verpflichtung,  dem  Rufe  zum  Eintritt  in  das  Armee-Corps  zu  folgen;

e)  Schüler  von  höhern  Lehranstalten  vom  achtzehenten  Lebensjahre  an,  unter  den  von  den
Vorstehern  der  Anstalt  im  Benehmen  mit  den  Befehlshabern  der  Bürgerwachen  im
einzelnen  Falle  zu  ertheilenden  besondern  Vorschriften.

Art.  20.
Für  die  Funktionen  der  Oberfeldwebel,  Fouriere  und  Spielleute  dürfen  auch  solche  Personen,
        <pb n="109" />
        107

welche  nicht  unter  die  in  den  Artikeln  17  und  19  aufgeführten  Kategorien  fallen,  freiwillig
oder  auch  gegen  Belohnung  den  Bürgerwachen  einverleibt  werden.
Art.  21.

Die  Bürgerwache  jeder  Gemeinde  oder  mehrerer  zu  Errichtung  Einer  Bürgerwache  vereinigten
  Gemeinden  bildet  für  sich  ein  geschlossenes  Ganze,  welches  in  angemessene  Abtheilungen
  zerfällt  und  in  einem  militärischen  Organismus  stebt.

Sie  gliedert  sich  in  Compagnien  von  vierzig  bis  hundert  und  fünfzig  Mann,  und  diese
vereinigen  sich  zu  Bataillons  von  vier  bis  acht  Compagnien.

In  Gemeinden,  in  welchen  öffentliche  Schützengesellschaften  bestehen,  deren  Mitglieder
zum  Dienst  in  der  Bürgerwehr  verpflichtet  oder  berechtigt  sind,  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,
diese  Gesellschaften,  so  weit  es  die  Verhältnisse  zulassen,  in  besondern  Abtheilungen  zu  vereinigen.


Den  Mitgliedern  einer  Bürgerwache  ist  gestattet,  mit  Zustimmung  des  Verwaltungsraths
  auf  eigene  Kosten  eine  berittene  Abtheilung  zu  bilden,  welche  aber  nicht  weniger  als
dreißig  Mann  mit  Ausschluß  der  Musiker  begreifen  darf.

In  wie  weit  dem  durch  den  Verwaltungsrath  unterstützten  Wunsche  von  Bürgerwehrmännern
  nach  Bilvung  einer  Artillerie-Compagnie  entsprochen  werden  kann,  hängt  von  der
Entscheidung  des  Königs  ab.

Art.  22.

An  der  Spitze  der  gesammten  Bürgerwache  in  einer  Gemeinde,  sowie  der  aus  mehreren
Gemeinden  zusammengesetzten  Bürgerwache,  steht  ein  Befehlshaber,  welchem  ein  Adjutant  und
Fourier  beigegeben  ist.

Von  den  Befehlshabern  der  Bürgerwache  wird  alles  dasjenige  angeordnet,  was  sich  auf
Uebungen  und  Waffendienst  bezieht.

Zur  Aufrechthaltung  der  Disciplin  und  des  Ansehens  der  Vorgesetzten  sind  die  Befehlshaber
  ermächtigt,  Verweise  zu  ertheilen,  auf  Geldbußen  bis  zu  sechs  Gulden  und  auf  Arrest  bis  zu
drei  Tagen  zu  erkennen.  Gegen  Offiziere  können  die  Befehlshaber  keine  Arreststrafe  verhängen.

Art.  23.

Die  einzelnen  Abtheilungen  der  Bürgerwachen  erhalten  die  nöthige  Anzahl  von  Offizieren,
  Unteroffiieren  und  Spielleuten.  Die  Aufstellung  eines  Musikcorps  kann  nur  gescheben,
wenn  die  Mitglieder  der  Bürgerwachen  freiwillig  den  Aufwand  übernehmen  oder  die  Gemeindebehörden
  denselben  aus  den  Gemeindekassen  bestreiten  wollen.
        <pb n="110" />
        108

Art.  24.

Die  Befehlshaber  werden  von  den  Offzieren  der  Bürgerwachen  gewählt  und  von  der
Regierung  bestätigt.  Die  Versagung  der  Bestätigung  geschieht  ohne  Angabe  von  Gründen,
und  es  ist  eine  Beschwerde  hierüber  unzulässig.

Alle  übrigen  Offiziere  werden  von  den  Bürgerwehrmännern  gewählt.  Bei  Bürgerwachen,
  welche  aus  mehreren  Bataillons  bestehen,  wählt  jedes  Bataillon  seine  Offiziere  abgesondert.
  Dasselbe  findet  bei  besonderen  Schützen=  Compagnien,  berittenen  und  Artillerie-Abthellungen
  statt.

Oberfeldwebel,  Fouriere  und  Spielleute  werden  von  dem  Verwaltungsrath  ernannt.

Die  übrigen  Unteroffiziere,  so  wie  ihre  Adjutanten,  wählen  die  Befehlshaber  unter  Rücksprache
  mit  den  Offizieren.

Die  Wahl  der  Offiziere,  so  wie  die  Ernennung  der  Unteroffiziere,  mit  Ausnahme  der
Oberfeldwebel,  Fouriere  und  Spielleute  geschieht  für  die  Dauer  von  sechs  Jahren.  Jeder
Bürgerwehrmann  ist  verpflichtet,  für  diesen  Zeitraum  die  Stelle  eines  Offiziers  oder  Unteroffiziers
  zu  bekleiden.

Art.  25.

Alle  Angelegenbeiten  der  Bürgerwache,  welche  sich  nicht  unmittelbar  auf  Waffenübungen
und  Waffendienst  beziehen,  werden  durch  Verwaltungsräthe  besorgt.  Insbesondere  gehört  in
ihren  Geschäftskreis:  ·

a)  die  Einberufung  der  zum  Dienst  verpflichteten  Männer  nach  dem  Stande  vom
1.  Januar;

)  die  Entscheidung  über  Befreiungen  und  Ausschließungsgründe;

Wac)  Evidenthaltung  des  Stands  der  Mannschaft  und  der  zu  Bezahlung  von  Beiträgen
in  die  Corpskassen  verpflichteten  Orts-Einwobner;

4)  Ernennung  eines  Rechnungsführers;

e)  Aufficht  über  die  dem  Corps  gehörigen  oder  diesem  überlassenen  Armaturstücke  und
sonstigen  Effekten;

s)  Besorgung  aller  übrigen  ökonomischen  Angelegenbeiten  und  Beaufsschtigung  des
Rechnungsführers;

8)  das  Erkennen  von  Strafen  wegen  Dienstvergehen;

h)  Begutachtung  allgemeiner  Maßregeln,  Anträge  auf  Beseitigung  von  Mängeln  und
überhaupt  die  Wahrnehmung  der  Interessen  der  Bürgerwachen.  «
        <pb n="111" />
        109

Art.  26.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  dem  Schultheißen  als  Verstand,  dem  Befehlshaber,
einem  Offizier,  einem  Unteroffizier,  einem  Bürgerwehrmann,  je  einem  Mitgliede  des  Gemeinderaths
  und  Bürger-Ausschusses  und  einem  Fourier  als  Aktuar.

Bei  den  aus  mehreren  Gemeinden  combinirten  Bürgerwachen  wird  hinsichtlich  des  Schultheißen
  und  der  Mitglieder  der  bürgerlichen  Collegien  eine  angemessene  Reihenfolge  unter  den
verschiedenen  Gemeinden  festgestellt;  es  kann  jedoch  auch  der  Schultheiß  des  Hauptorts  bleibend
  zum  Vorstande  bestimmt  werden.

Der  Offizier,  Unteroffizier  und  Bürgerwehrmann  wird  bei  Bürgerwachen,  welche  kein
Bataillon  bilden,  von  sämmtlichen  Mitgliedern  je  auf  sechs  Jahre  gewählt.

Bei  größeren  Corps  wählt  jede  Classe  für  sich  und  zwar  so,  daß  die  Wahl  des  Bürgerwehrmanns
  nach  Compagnien,  die  Wahl  der  Offziere  und  Unteroffiziere  nach  Bataillons  wechselt.

Die  aus  dem  Gemeinderath  und  Bürger-Ausschuß  zugeordneten  Mitglieder  werden  von
diesen  Collegien  gleichfalls  je  auf  sechs  Jahre  gewählt.

Zwischen  den  aus  der  Bürgerwache  und  den  aus  den  Gemeinde-Collegien  gewählten
Mitgliedern  ist  in  ver  Art  eine  Reihenfolge  einzuhalten,  daß  je  nach  drei  Jahren  die  eine
Abtheilung  neu  ersetzt  wird.  Die  zuerst  austretende  Abtheilung  wird  durch  das  Loos  bestimmt.

In  Beziehung  auf  Verwandtschaft  und  Schwägerschaft  ver  Mitglieder  der  Berwaltungsräthe
  gilt  dasselbe,  was  für  Gemeinderäthe  vorgeschrieben  ist.  6

Art.  27.  ·

BeigrößerenBürgcnvachenist,wenndasBedürfnißeserheischt,eichermehrung
der  Zahl  der  Mitgliever  des  Verwaltungsraths  und  eine  Abtheilung  vesselben  in  Commissionen,
  welche  je  einen  besonderen  Verwaltungszweig  zu  besorgen  haben,  zulässig.

Art.  28.

Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse  der  Verwaltungsräthe,  beziehungsweise  einzelner  Commisfionen,
  ist  die  Anwesenhelt  von  mehr  als  der  Hälfte  der  Mitglieder  erforderlich.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  der  Vorstand.

Mit  Ausnahme  minder  wichtiger  Angelegenheiten,  welche  ver  Vorstand  und  der  Befehlshaber
  allein  erlevigen,  werden  die  Geschäfte  collegialisch  behandelt.

Zu  den  Verhandlungen  steht  dem  Publikum  der  Zutritt  in  so  weit  offen,  als  dadurch
die  Interessen  des  Staats  und  der  Bürgerwache  nicht  beeinträchtigt  und  einzelne  Personen  nicht
verletzt  werden.  Ueber  das  Vorhandenseyn  dieser  Voraussetzungen  entscheidet  der  Verwaltungsrath.

2
        <pb n="112" />
        110

Die  Ausfertigungen  des  Verwaltungsraths  werden  von  dem  Vorstand  und  dem  Befehlshaber
  unterzeichnet.

Art.  29.

Wer  sich  durch  eine  Entscheidung  des  Verwaltungsraths  in  einem  Rechte  verletzt  glaubt,
ist,  mit  Ausnahme  des  in  Art.  17,  Abs.  2  genannten  Falls,  berechtigt,  bei  der  Kreis-Regierung
  Beschwerde  zu  führen.  Die  Beschwerde  muß  binnen  fünfzehen  Tagen  von  Eröffnung
der  Verfügung  an,  schriftlich  oder  mündlich  bei  dem  Verwaltungsrath  vorgebracht  werden.

Art.  30.

Zur  Gültigkeit  aller  Wahlhandlungen,  welche  bei  der  Bürgerwache  vorkommen,  ist  erforderlich,
  daß  mehr  als  die  Hälfte  aller  Wahlberechtigten  erscheinen.  Die  Leitung  der  Wahl
geschicht  durch  ven  nächsten  Vorgesetzten  unter  Beiziehung  zweier  Urkundspersonen.  Die  Abstimmung
  erfolgt  mündlich  im  Durchgang  und  wird  von  dem  die  Wahl  Leitenden  oder  einer
der  Urkundspersonen  zu  Protokoll  genommen.  Das  Wahlprotokoll  wird,  wenn  das  Resultat
gezogen  ist,  versiegelt  und  darf  nur  aus  erheblichen  Gründen  und  nur  in  Gegenwart  von
zwei  Urkundspersonen  eröffnet  werden.

"“  Art.  31.

Die  wesentliche  Bewaffnung  der  --Bürgerwehr  besteht  in  einer  leichten  Muskete  mit  Bajonett
  und  Patrontasche.  Die  Bewaffnung  der  Schützen-Compagnien,  der  berittenen  und
Artillerie-Abtheilungen  wird  besonders  bestimmt.

Die  Kleidung  der  Bürgerwehr  wird  einfach,  jedoch,  so  viel  möglich,  glechförmi
seyn;  ebenso  werden  die  Auszeichnungen  der  Offiziere  und  Unteroffiziere  auf  eine  dem  Zweck
entsprechende  einfache  Weise  festgestellt  werden.

Jeder  Bürgerwehrmann  hat  die  Ausrüstung  aus  eigenen  Mitteln  zu  bestreiten.

Art.  32.

Nach  den  Anordnungen  der  Befehlshaber  werden  die  Bürgerwehrmänner  an  passenden
Orten  und  zu  Zeiten,  welche  für  ihre  ordentlichen  Berufsgeschäfte  am  wenigsten  störend  sind,
im  Gebrauche  der  Waffen,  in  gemeinsamen  Bewegungen  u.  .  f.  eingeübt.

Abgeseben  von  der  Erlernung  der  Handgriffe  und  des  militärischen  Schrittes  müssen
solcher  Uebungen  nicht  mehr  als  acht  im  Jahr  abgehalten  werden.  Wirkliche  Dienstleistungen
zur  Sicherung  der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung  oder  in  Versehung  von  Wachen  kommen
von  dieser  Zahl  in  Abzus,  ohne  daß  aber  eine  Uebertragung  auf  das  folgende  Jahr  stattfindet.
        <pb n="113" />
        111

Art.  33.

Geldbeiträge  haben  die  Bürgerwehrmänner  nicht  zu  leisten.  Dagegen  haben  diejenigen,
welche  nach  Art.  17  zum  Dienste  in  den  Bürgerwachen  verpflichtet  wären,  nach  den  Bestimmungen
  des  Art.  18  c.  d.  e.  f.  aber  davon  ausgeschlossen  sind,  einen  jährlichen  persönlichen
Beitrag  von  zwei  bis  sechs  Gulden  in  die  Corpskassen  zu  leisten,  welcher  von  den  Gemeindebehörden
  festgestellt  wird.

Außerdem  fließen  in  die  Corpskassen  die  wegen  Dienstvergehen  erkannten  Gelostrafen
und  sonstige  zufällige  Einnahmen.  Den  übrigen  nothwendigen  Aufwand  haben  die  Gemeinde-Kassen
  zu  decken.
Art.  34.

Im  Dienste  findet  militärische  Subordination  statt,  und  es  hat  daher  jeder  Bürgerwehrmann
  nach  den  hierüber  bei  dem  activen  Militär  geltenden  Grundsätzen  die  Befehle  des
Vorgesetzten  auf  die  Verantwortlichkeit  des  Befehlenden  unbedingt  zu  vollziehen.

Nur  wenn  ein  offenbares  Verbrechen  oder  Vergehen  befohlen  würde,  darf  nicht  gehorcht
werden,  vielmehr  ist  in  solchem  Falle  den  höheren  Vorgesetzten  oder  dem  Vorstande  des  Verwaltungsraths
  unverzüglich  Meldung  zu  machen,  nach  Umständen  selbst  der  Befehlende  zu  verhaften.

Im  Falle  bebarrlichen  Ungehorsams,  Trunkenheit  im  Dienste,  oder  der  Verübung  eines
Verbrechens  oder  Vergehens  während  des  Dienstes  steht  jevem  Befehlshaber  einer  abgesonderten
  Abtheilung  die  vorläufige  Verhaftung  zu,  von  welcher  jedoch  unverzüglich  der  zuständigen
  Behörde  Nachricht  zu  ertheilen  ist.

Art.  35.

Zur  Aufrechterhaltung  der  Disciplin  hat  der  Verwaltungsrath  das  Recht  auf  Verweis,  Geldbuße
  bis  zu  fünfzehn  Gulden,  Gefängnißstrafe  bis  zu  acht  Tagen,  Absetzung  eines  Offzziers  oder
Unteroffiziers  und  Ausstoßung  aus  der  Bürgerwehr  für  immer  oder  für  eine  gewisse  Zeit  zu
erkennen.  Die  Untersuchung  wird  von  dem  Vorstande  des  Verwaltungsraths  unter  Beiziehung
  zweier  Mitglieder  der  Bürgerwache  geführt.  Die  Vollziehung  der  Arreststrafe  geschieht
  in  dem  Ortsgefängnisse;  die  erkennende  Behörde  kann  jedoch  auch  einen  andern  passenden
  Verwahrungsort  anordnen,  was  namentlich  bei  Offzieren  regelmäßig  gescheben  soll.

Gegen  die  Straf-Erkenntnisse  des  Verwaltungsraths  findet  ein  Rekursrecht  an  die
Kreis-Regierung  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  26.  Juni  1821  statt.

Art.  36.
Die  wirklichen  Dienstleistungen  der  Bürgerwache  können  nur  von  den  Polizeibehörden,

—
        <pb n="114" />
        112

und  zwar  zunächst  von  dem  Bezirks-Polizei-Beamten,  in  dessen  Abwesenheit  von  dem  Vorstande
  der  Ortspolizei  in  Anspruch  genommen  werden.  Sobald  die  requirirende  Behörde
das  weitere  Einschreiten  der  Bürgerwache  für  überflüfsig  erklärt,  hat  sich  viese  sogleich  zurückzuziehen.

Art.  37.

In  Garnisonsstädten  ist  der  Commandant  der  Garnison  von  jedem  Ausrücken  der  Bürgerwache
  oder  einzelner  Abtheilungen,  welche  mehr  als  eine  Compagnie  stark  sind,  zu  benachrichtigen.

Das  Ausrücken  der  Bürgerwachen  zu  Feierlichkeiten  darf  nur  mit  Genehmigung  des  Ortsvorstandes

  geschehen.
Art.  38.

Für  die  erste  Organisation  der  Bürgerwehr  wird  in  jeder  Gemeinde  von  dem  Gemeinderath
  eine  Commission  niedergesetzt,  welche  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  aus  Mitgliedern
der  Gemeinde-Collegien  oder  auch  aus  sonstigen  geeigneten  Männern,  namentlich  aus  Mitgliedern
  der  bisherigen  Bürger-Milizen  besteht.  Die  Organisation  erfolgt  unter  Leitung  des
Ministeriums  des  Innern.

Die  bisherigen  Bürger-Milizen  haben  sich  aufzulösen  uud  es  treten  ihre  Mitglieder  nach
den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  in  die  Bürgerwehr  ein.

Art.  39.

Alle  früheren,  nicht  ausdrücklich  vorbehaltenen  Bestimmungen  über  den  Besttz,  das  Tragen
  und  den  Gebrauch  von  Schießwaffen,  namentlich  die  Verordnung  vom  23.  Januar  1817,
das  General-Rescript  vom  10.  October  1765  über  das  Schießen  zur  Herbstzeit  und  die
Verordnung  vom  24.  April  1818  über  das  Schießen  am  Frohnleichnamsfest,  so  wie  alle
älteren  Gesetze  über  Scheibenschießen  und  Schützen-Gesellschaften  find  aufgehoben.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  1.  April  1848.

Wilhelm.
Der  Chef  des  Departements  des  Innern:
Duvernoy.  '  Auf  Befehl  des  Königs,
für  den  Staats-Secretär,  der  Geheime-Legationsrath:

Mauceler.

Den  23.  März  wurden  die  Register  zu  den  Rechts-  Erkenninissen  von  1847,  und  den  24.  desselben
Monats  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  Januar  d.  J.  ausgegeben.

Gedruckt  bei  G.  Hasselhrink.
        <pb n="115" />
        13
18.

Negierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Montag  den  3.  April  1848.

 

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  die  Volksversammlungen  betreffend.  —  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  zweier  Orts-Vorfteher
des  Oberamts  Eßlingen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermächtigung  des  Buchhändlers  Friederich  Röcker

  in  Leonberg  zum  Betrieb  der  Transportvermittlung  von  Auswanderern  nach  Amerika,  als  Hauptagenten
  der  Schifferheder  Lüdering  u.  Comp.  in  Bremen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer
ersten  höheren  Finanz-Dienstprüfung.

Dienst=  Erledigung.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Gesetz,

die  Volksversammlungen  betreffend.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  der  Absicht,  die  geordnete  Entwicklung  des  öffentlichen  Lebens  von  Hindernissen  zu
befreien,  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und
mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Einziger  Artikel.

Allen  Staatsbürgern  ist  das  Recht  eingeräumt,  zu  Besprechung  allgemeiner  Angelegenheiten,
  ohne  polizeiliche  Erlaubniß,  jedoch  unter  Beobachtung  der  zur  Aufrechthaltung  der
Gesetze  und  der  bürgerlichen  Ordnung  bestehenden  Vorschriften,  öffentliche  Versammlungen
abzuhalten.
        <pb n="116" />
        114

Dergleichen  Versammlungen  find  entweder  vorher  öffentlich  bekannt  zu  machen,  oder  ist
hievon  der  betreffenden  Ortsbehörde  Anzeige  zu  thun.
Alle  entgegenstehenden  Gesetze  und  Verordnungen,  insbesondere  die  Verordnung  vom
12.  Juni  1832,  sind  und  bleiben  aufgehoben.
Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart  den  2.  April  1848.

Wilheilm.
Der  Chef  des  Departements  des  Innern:
Duvernoy.  Auf  Befehl  des  Königs,
für  den  Staats-Secretär,  der  Geheime-Legationsrath:

Maucler.

-B)  Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Cntschließung  vom  22.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät,
den  Ministerial-Registrator  Schwarzmann  auf  sein  Ansuchen  wegen  vorgerückten  Alters,
gnädigst  in  den  Ruhestand  zu  versetzen,  und  demselben  den  Titel  und  Rang  eines  Kanzleiraths
  zu  verleihen,  ferner

durch  höchste  Entschließung  vom  27.  v.  M.  die  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  dem
Stadt-Cameralamte  Stuttgart  dem  Finanz-Referendär  Graser  zu  übertragen,  und

den  Kriegs-Ministerial-Kanzlisten,  Sekretär  Rösch,  auf  seine  Bitte  wegen  Krankheit
in  den  Ruhestand  zu  versetzen  gnädigst  geruht.

Vermöge  böchster  Entschließung  vom  29.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Dußlingen,  Dekanats  Tübingen,  dem  Pfarrer  Hildebrand
  in  Genkingen  und  Undingen,  Dekanats  Reutlingen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Beutelsbach,  Dekanats  Schorndorf,  dem  Pfarrer  Lurwig
  in  Malmsheim,  Dekanats  Leonberg,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Grömbach,  Dekanats  Freudenstadt,  dem  Pfarrer
Valet  in  Oberkochen,  Dekanats  Aalen,  und

die  erledigte  evangelische  Helfersstelle  in  Bietigheim,  Dekanats  Besigheim,  dem  Parr-Verweser
  Breyer  zu  Gablenberg,  Dekanats  Stuttgart,  gnädigst  übertragen,  wie  auch

den  Oberamtmann  v.  Knapp  in  Kirchheim  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  leidender
Gesundheit,  unter  Vorbehalt  der  Wiederanstellung  im  Falle  seiner  Wiederherstellung,  in  den
Ruhestand  gnädigst  versetzt,  und
        <pb n="117" />
        115

die  erledigte  Aktuars-Stelle  bei  dem  Oberamte  Waldsee  dem  Regierungs-Referendär
erster  Classe,  Hengstler  von  Biberach,  gnädigst  verliehen.

Unter  dem  24.  v.  M.  ist  die  von  dem  Fürsten  v.  Thurn  und  Taxis  dem  Pfarrer  Demetrius
  Waizenegger  in  Obersulmentingen,  Dekanats  Biberach,  ertheilte  patronatische  Ernennung
  auf  die  Parrstelle  Aepfingen,  desselben  Dekanats,  und

die  von  dem  Grafen  v.  Quadt-Wickradt-Jsny  dem  Repetenten  Aloys  Bendel  am
Convikt  in  Rottweil  ertheilte  patronatische  Ernennung  auf  die  Stadtpfarrei  Jsny,  Dekanats
Wangen,  wie  auch

der  von  dem  Freiherrn  v.  Süskind  in  Augsburg  auf  die  Kaplanei  in  Schwendi,  Dekanats
  Wiblingen,  patronatisch  ernannte  Verweser  dieser  Stelle,  Michael  Hieber,  landesberrlich
  bestätigt  worden.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  29.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
der  Wahl  des  Pfarr-Verwesers  Kapff  zu  Wilhelmsdorf,  Oberamts  Ravensburg,  zum  Parrer
  daselbst  die  höchste  Bestätigung  ertheilt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

à)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  zweier  Ortsvorsteher  des  Oberamts  Eßlingen.
Vermöge  hböchster  Entschließung  vom  10.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
  aus  Anlaß  der  Visitation  des  Oberamts  Eßlingen  dem  Schultheißen  Brodwolf  in
Deizisau,  so  wie  dem  Schultheißen  Balluf  in  Neuhausen,  in  Anerkennung  der  von  ihnen
in  ihrer  Amtsführung  erworbenen  Verdienste,  die  silberne  Verdienstmedaille  gnädigst  verliehen.
Stuttgart  den  22.  März  1848.  Duvernoy.

h)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermächtigung  des  Buchhändlers  Friedrich  Röcker  in  Leonberg
zum  Betrieb  der  Transporkvermittlung  von  Auswanderern  nach  Amerika,  als  Hauptagenten
der  Schiffärheder  Lüdering  u.  Comp.  in  Bremen.
Dem  Buchhändler  Friedrich  Röcker  in  Leonberg  ist  die  Ermächtigung  zum  Betriebe
der  Transportvermittlung  von  Auswanderern  nach  Amerika,  als  Hauptagenten  der  Schiffs-
        <pb n="118" />
        116

rheder  Lüdering  u.  Comp.  in  Bremen,  ertheilt  worden;  was  hiemit,  unter  Beziehung  auf
die  diefseitige  Verfügung  vom  11.  Januar  1847  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  25.  März  1848.  Duvernoy.

8)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  ersten  höheren  Finanz-Dienstprüfung.

Zu  der  am  Montag  den  22.  Mai  d.  J.  und  an  den  folgenden  Tagen  stattfindenden
ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache  sind  als  zulassungsfähig  erkannt  worden:
Carl  Eberhard  Friedrich  Aigster,  von  Stuttgart.
Carl  Wilhelm  Friedrich  Ammon,  von  Amlishagen.
Paul  Christian  Eberhard  Eidenbenz,  von  Höpfigheim.
Carl  Wilhelm  Friedrich  Gamm,  von  Unterreichenbach.
Johann  Albert  Wilhelm  Hengst,  von  Ulm,  in  Tübingen.
Gottlieb  Eduard  Maurer,  von  Laufen,  in  Stuttgart.
Johann  Gottlieb  Mönch,  von  Brackenheim,  in  Eßlingen.
Sigmund  Carl  Müller,  von  Crailsheim,  in  Tübingen.
Herrmann  August  Roggenstein,  von  Rosenfeld,  in  Reutlingen.
Dieselben  werden,  unter  Hinweisung  auf  die  Königliche  Verordnung  vom  10.  Februar
1837  (Reg.  Blatt  S.  83)  und  auf  die  Verfügung  vom  10.  Juni  1845  (Reg.  Blatt  S.  216)
aufgefordert,  an  dem  genannten  Tage,  Morgens  8  Uhr,  in  dem  Lokal  der  Prüfungs-Commisston
  zu  Tübingen  sich  einzufinden.
Stuttgart  den  27.  März  1848.  Goppelt.

 

Dienst-Erledigung.
Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Oberregierungs-Collegium  erledigte  Raths-Stelle,
  mit  welcher  der  Normalgehalt  von  2100  fl.  verbunden  itt,  haben  sich  bei  dem  Ministerium
  des  Innern  binnen  acht  Tagen  vorschriftmäßig  zu  melden.

 

Gedruckt  bei  G.  HK#ssel  brin'.
        <pb n="119" />
        117

19.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Dienstag  den  4.  April  1848.
Inhalt.
Konigliche  Dekrele.  Königl.  Verordnung,  die  Auflösung  der  Stände-Versammlung  betreffend.

Unmittelbare  Königlüche  Dekrete.
Königliche  Verordnung,

die  Auflösung  der  Stände-Versammlung  betreffend.

Wilheim,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  der  Absicht,  Unserem  Volke  die  Gelegenheit  zu  geben,  durch  neue  Ständewahlen
  seine  Gesinnungen  in  Betreff  der  Unsere  Regierung  leitenden  Grundsätze
und  hinsichtlich  derjenltgen  Maaßregeln  auszusprechen,  welche  Unser  Ministerium  nach  der
ergangenen  Bekanntmachung  vom  11.  d.  M.  den  Ständen  vorschlagen  wird,  verordnen  Wir,
in  Gemäßheit  der  Verfassungs-Urkunde  5.  186  und  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,
  wie  folgt:
        <pb n="120" />
        118

I.  Die  dermalige  Stände-Versammlung  ist  aufgelöst.
II.  Es  wird  demnächst  eine  neue  Ständewahl  angeordnet  und  bierüber  durch  Unser
Ministerium  des  Innern  das  Erforderliche  bekannt  gemacht  werden.
Gegeben  Stuttgart  den  27.  März  1848.

Wilhelm.
F.  Römecr.  G.  Beroldingen.  Duvernoy.  Pfizer.  Graf  v.  Sontheim.  Goppelt.

Auf  Befehl  des  Königs,
für  den  Staats-Sekretär,  der  Geheime-Legationsrath:
Mauceler.

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Gedruckt  dei  G.  Hasse  lbrink.
        <pb n="121" />
        20.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Dienstag  den  11.  April  1848.
Inhal  t.

 

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  veränderte  Eintheilung  der  Bezirke  des  Gerichts-Notariats
  Ulm  und  des  Amts-Notariats  Weslerstetten.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Belobung  des
Oberamtmanns  Schmivd  in  Gôppingen  und  die  Auczeichnung  einiger  Körperschafto-Beamten  dieses  Bezirks.
—  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  Schwangerer  in  die  klinische  Anstalt  an  der  Universität  Tübingen.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  den  Verein  zum  Schutze  württembergischer
  Auswanderer  nach  Amerika.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Niedersetzung  einer  Commission
zu  Organisation  der  Bürgerwehr.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  furistischen  Persönlichkeit
  an  den  Verein  zu  Unterstützung  der  Wittwen  und  Waisen  der  Offiziere  und  Militärbeamten  des  württembergischen
  Armee-Corps.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verzichtleistung  der  fürstlich  Fürftenberg’schen
Standeöherrschaft  auf  verschiedene  Rechte  und  Privllegien.  —  Verfügung,  betreffend  die  erste  Organisation
der  Bürgerwehr.  —  Berleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Pfarrer,  Caplan  Weingart.  —
Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  ersten  theolgischen  Dienstprüfung.

Dlenst-Erledigunngen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Cntschließung  vom  22.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
vie  erledigte  Leonhard-Caplanei  in  Gmünd  dem  Pfarrverweser  Pfitzer  in  Hirrlingen,  Dekanats
  Rottenburg,  gnädigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermäöge  höchster  Entschließungen  vom  29.  v.  M.
den  vortragenden  Rath  bei  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und
Direktor  des  Lehenrathes,  Staatsrath  Freiherrn  F.  v.  Wächter,  auf  sein  Ansuchen,  wegen
vorgerückten  Alters,  unter  Bezeugung  der  höchsten  Zufriedenheit  mit  seinen  vieljährigen,
        <pb n="122" />
        120

treuen  Diensten,  in  den  Ruhestand  gnädigst  zu  versetzen,  dabei  übrigens  denselben  zum
Cchrenmitglied  des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten  zu  bestimmen,  und  ihm
als  solchem  namentlich  das  Direktorium  des  K.  Lehenraths  vorerst  noch  zu  belassen,  und
auf  die  hierdurch  in  Erledigung  kommende  Stelle  eines  vortragenden  Raths  bei  dem  gedachten
  Ministerium  den  seitherigen  Kanzleidirektor  bei  demselben,  Geheimen-Legationsrath
Freiherrn  E.  v.  Wächter  zu  befördern,  wie  auch

vie  erledigte  Regierungs-Direktorsstelle  in  Reutlingen  dem  Ober-Regierungsratb
v.  Autenrieth  in  Stuttgart  gnädigst  zu  übertragen  geruht.

Durch  höchste  Entschließung  vom  2.  d.  M.  ist  der  Hof-Apotheker,  Ober-Medicinal-Assessor
  Demler  wegen  körperlicher  Leiden,  seinem  Ansuchen  gemäß,  in  den  Ruhestand
gnädigst  versetzt  worden.  "

Sene  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschlleßung  vom  3.  d.  M.
dem  Regiments-Quartiermeister  des  achten  Infanterie-Regiments,  Wibbekink,  die  Auszeichnung
  eines  Hauptmanns  gnädigst  verliehen,

den  Lieutenant  Löffler  des  vierten  Infanterie-Regiments  zu  der  Monnier-Compagnie
versetzt,  und

durch  höchste  Entschließung  vom  5.  d.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Hohengehren,
  Dekanats  Schorndorf,  dem  Pfarrer  Gamm  in  Bempflingen,  Dekanats  Urach,
gnädigst  übertragen.

Durch  höchste  Entschließung  von  demselben  Tage  haben  Seine  Königliche  Majestät
  die  erledigte  Stadtdirektors-Stelle  in  Stuttgart,  mit  dem  Titel  und  Rang  eines  wirklichen
  Ober-Regierungsraths,  dem  Ministerial-Assessor,  Regierungsratb  Seeger,  und

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamt  Urach  dem  Regierungs-Referendär  erster
Classe,  Herre  von  Mergentheim,  gnädigst  zu  übertragen  geruht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  böchste  Entschließung  vom  6.  d.  M.  dem
Ansuchen  des  Geheimen-Raths-Prästdenten,  Staats-Ministers  v.  Maueler,  denselben  in
Ruhestand  zu  versetzen,  gnädigst  entsprochen.

Durch  höchste  Entschließung  vom  22.  v.  M.  ist  der  von  dem  Fürsten  Erblandpostmeister
beabsichtigten  Errichtung  einer  Post-Expedition  in  Ilsfeld,  Oberamts  Besigheim,  und  der
Uebertragung  derselben  an  den  Gastgeber  Carl  Kreh  daselbst,  mit  dem  Prädikate  eines
Posterpeditorts,  die  landesberrliche  Bestätigung  gnädigst  ertheilt  worden.
        <pb n="123" />
        121

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departementé.
Des  Justiz-Ministerium.

Verfügung,  betreffend  die  veränderte  Eintheilung  der  Bezirke  des  Gerichts-Notariats  Ulm  und
des  Amts-Notariats  Westerstetten.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  9.  d.  M.
die  Trennung  der  Gemeinden  Einsingen,  Ehrenstein,  Grimmelsingen  und  Söflingen  von  dem
Bezirke  des  Gerichts-Notariats  Ulm  und  deren  Zutheilung  zu  dem  Amts-Notariate  Westerstetten
  zu  genehmigen  geruht  haben;  so  wird  solches  mit  dem  Anfügen  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht,  daß  die  erwähnte  neue  Bezirks-Eintheilung  am  22.  d.  M.  zum  Vollzug
gebracht  worden  ist.

Stuttgart  den  28.  März  1848.  Für  den  Chef  des  Justiz-Departements:
Harpprecht.

B)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Belobung  des  Oberamtmanns  Schmid  in  Göppingen  und
die  Auszeichnung  einiger  Körperschafts-Beamten  dieses  Bezirks.

Durch  hböchste  Entschließung  vom  10.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
aus  Anlaß  der  Visttation  des  Oberamts  Göppingen  genehmigt,  daß  dem  Oberamtmann
Schmid  daselbst,  in  Anerkennung  seiner  ausgezeichneten  und  erfolgreichen  Amtsführung,  eine
öffentliche  Belobung  ertheilt  werde;  auch  haben  Höchstdieselben  dem  Oberamtspfleger,
Verwaltungs-Aktuar  Rommel  in  Göppingen,  dem  Schultheißen  Kneule  in  Schlierbach
und  dem  Schultheißen  Schmid  in  Reichenbach  wegen  ihres  verdienstlichen  amtlichen  Wirkens
  die  goldene  und  dem  Schultheißen  Belle  in  Oberwälden  wegen  seiner  langjährigen
treuen  Amtsführung  die  silberne  Verdienst-Medaille  gnädigst  verliehen.

Stuttgart  den  17.  März  1848.  Duvernoy.
        <pb n="124" />
        122

b)  Bekanntmachung,  betressend  die  Aufnahme  Schwangerer  in  die  klinische  Anstalt  an  der
Universität  Tübingen.

Um  die  Stadtgemeinde  Tübingen  vor  den  Nachtheilen  möglichst  zu  sichern,  welche  ihr
durch  die  Niederkunft  beimathloser  Schwangeren  in  der  klinischen  Anstalt  zu  Tübingen  wegen
  dereinstiger  Zutheilung  ihrer  Kinder  auf  den  Grund  der  Ziffer  4  des  Art.  35  des  revidirten
  Bürgerrechts-Gesetzes  drohen,  ist  der  akademische  Senat  angewiesen  worden,  dafür  zu
sorgen,  daß  künftig  nur  solche  Schwangere  in  die  klinische  Anstalt  aufgenommen  werden,
welche  sich  über  ein  Gemeindegenossenschaftsrecht  durch  den  Besitz  eines  Heimathscheines  ausweisen
  können.

Indem  Vorstehendes  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird,  werden  insbesondere  die
Bezirksämter,  unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  12.  April  1825  aufgefordert,
dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Schwangeren  bei  ihrer  persönlichen  Melvung  in  der  klinischen
  Anstalt  um  Aufnahme  neben  den  übrigen  erforderlichen  Zeugnissen  mit  Heimath-Scheinen
  versehen  sind.

Stuttgart  den  20.  März  1848.  Duvernoy.

Jpc)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  den  Verein

zum  Schutze  württembergischer  Auswanderer  nach  Amerika.

Durch  höchste  Entschließung  vom  29.  d.  M.  ist  dem  in  Württemberg  zusammengetretenen
  Vereine  zum  Schutze  württembergischer  Auswanderer  nach  Amerika  auf  sein  Ansuchen
die  juristische  Persönlichkeit  verliehen  und  als  sein  Wohnsitz  die  Stadt  Reutlingen  angewiesen
worden.

Dieß  wird  mit  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  der  Vereins-Vorsland,
  derzeit  bestehend  aus  den  Herren  Finanzkammer-Direktor  v.  Werner  in  Reutlingen,
Nentamtmann  Zeller  in  Cannstatt  und  H.  Eb  ner  in  Stuttgart,  ermächtigt  ist,  im  Namen
des  Vereins  Verträge  jeder  Art  mit  Dritten  zu  schließen  und  den  Verein  gerichtlich  zu  vertreten,
  und  daß  bei  dem  Oberamte  Reutlingen  die  Statuten  des  Vereines  zur  Einsicht  für
Jedermann  offen  stehen.

Stuttgart  den  31.  März  1848.  Duvernoy.

1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Niedersetzung  einer  Commission  zu  Organisation  der  Bürgerwchr.
Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  böchste  Entschließung  vom  5.  d.  M.  die
Niedersetzung  einer  Commission  zu  Organisirung  der  Bürgerwehr  unter  dem  Vorsitze  des
        <pb n="125" />
        123

General-Lieutenants  v.  Bangold  verfügt  haben;  so  wird  dieses  hiemit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.
Durch  diese  Commission  werden  die  Bestimmungen  über  die  Bewaffnung  und  Bekleidung
der  Bürgerwehr  in  der  nächsten  Zeit  entworfen  werden.
Stuttgart  den  6.  April  1848.  Duvernoy.

Je.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  den  Verein  zu  Unterstütung
  der  Witlwen  und  Waisen  der  Offziere  und  Militärbeamten  des  württembergischen  Armee-Corps.

Da  durch  böchste  Entschließung  vom  2.  Februar  d.  J.  dem  Vereine  zu  Unterstützung
der  Wittwen  und  Waisen  der  Offiziere  und  Militärbeamten  des  württembergischen  Armee-Corps
  auf  den  Grund  der  vorgelegten  Statuten  vie  Rechte  einer  juristischen  Person  unter
der  Bestimmung  verliehen  worden  sind,  daß  der  Verein  seinen  Wohnsitz  in  Ludwigsburg  und
somit  seinen  ordentlichen  Gerichtsstand  bei  dem  dortigen  Oberamts-Gericht  hat;  so  wird  dieses
  biedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  6.  April  1848.  Duvernoy.

1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verzichtleistung  der  fürstlich  Fürstenberg'schen  Standesherrschaft
auf  verschiedene  Rechte  und  Privilegien.

Von  der  fürstlich  Fürstenberg'schen  Domanial-Kanzlei  ist  dem  Ministerium  des  Innern
nachslehende  Eingabe  zugekommen:

„In  Folge  einer  Aufforderung  Großherzoglich  Badischen  bohen  Ministeriums  des  Innern,
auf  welche  Rechte  und  Gefälle  die  fürstliche  Standesherrschaft  Fürstenberg  im  Interesse  der
allgemeinen  Wohlfahrt  und  der  Erhaltung  der  Ordnung  und  Gesetzlichkeit  etwa  zu  verzichten
  geneigt  seye,  haben  Seine  Durchlaucht  unser  gnädigster  Fürst  und  Herr  durch  hochste  Entschliehung
  vom  29.  d.  M.  Nro.  526  auszusprechen  geruht,  daß  Sie  in  Beziehung  auf  Ihre
in  verschiedenen  Hoheitsgebieten  gelegenen  Stammgüter  ohne  Ausnahme  auf  nachstehende
Rechte  und  Gefälle,  ohne  alle  Entschädigung  Verzicht  leisten,  und  zwar  auf:

1)  die  Abzugs-Gebühren;

2)  die  Bannrechte,  in  der  Voraussetzung,  daß  in  dem  hierüber  zu  erlassenden  Gesetze

ausdrücklich  bestimmt  werde,  daß  die  Pächter  solcher  Rechte  ohne  Entschädigung  vom
Pachte  abzutreten  hätten;

3)  das  Jagd=  und  Fischereirecht,  in  der  Voraussetzung,  daß  durch  ein  alsbald  zu  erlassendes

  Gesetz  die  Forst=  und  Landwirthschaft  auf  die  wirksamste  Weise  gegen  Wildscha-
        <pb n="126" />
        124

den  geschützt  und  in  demselben  bestimmt  werde,  daß  die  gegenwärtigen  Jagd=  und
Fischereipächter  ohne  Entschädigung  abzutreten  hätten,  wobei  sich  übrigens  von  selbst
verstehen  dürfte,  daß  dieser  Verzicht  sich  nicht  auf  jene  Gemarkungen  erstreckt,  welche
ausschließlich  standesherrliches  Eigenthum  sind;

4)  die  Patronats-Rechte  auf  Kirchen=  und  Schuldienste,  und  die  hievon  abfallenden

Päsentationstaren;

5)  die  Bürgereinkaufs-,  Annahms=  und  Einzugs-Gebühren;

6)  das  Ernennungsrecht  der  Bürgermeister;

7)  den  priovilegirten  Gerichtsstand;  endlich

8)  den  Fortbezug  aller  Gefälle  aus  Zinsgütern  —  soweit  hierüber  noch  keine  Ablösungsverträge

  abgeschlossen  find  —  und  auf  die  an  solchen  noch  bestehende  Rückstände  mit
gleichzeitiger  Niederschlagung  der  deshalb  etwa  anhängigen  Progesse  mit  Compensation
  der  Kosten.  "

Dem  erhaltenen  hohen  Auftrage  zu  Folge  beehren  wir  uns,  hochpreislichem  Ministerium
von  Vorstehendem  gehorsamst  Anzeige  mit  dem  Anfügen  zu  machen,  daß  wir  die  diesseitigen
Verwaltungen,  nemlich:

das  Rentamt  Neufra,
die  Verwaltung  Horb,
die  Verwaltung  Hochmössingen
von  der  Verzichtleistung  mit  dem  Auftrage  in  Kenntniß  gesetzt  haben,  die  betreffenden  Gemein-=den
  ohne  Verzug  ebenfalls  davon  zu  unterrichten.“

Indem  das  Ministerium  des  Innern  diese  großberzige  Verzichtleistung  des  Fürsten  von
Fürstenberg  auf  die  vorbenannten  Rechte  und  Privilegien,  wodurch  die  K.  Deklaration  vom
28.  Januar  1839  an  den  betreffenden  Stellen  abgeändert  wird,  öffentlich  bekannt  macht,
wird  hinsichtlich  der  verpachteten  Bann-,  Jagd=  und  Fischereirechte  bemerkt,  daß  vieselben  insoweit,
  als  die  Pächter  sich  nicht  freiwillig  dazu  verstehen,  ohne  Entschädigung  vom  Pachte
abzutreten,  vorerst  in  Wirksamkeit  bleiben.

Die  Oberämter  werden  aber  beauftragt,  mit  den  Pächtern  solcher  Rechte  wegen  alsbaldiger
  Aufhebung  der  Pachtverträge,  unter  Beiziehung  der  fürstlichen  Verwaltungsbehörden  und
der  betheiligten  Gemeinden  oder  Gutsbesitzer,  Verhandlungen  zu  pflegen.

Stuttgart  den  7.  April  1848.  Duvernoy.
        <pb n="127" />
        125
g)  Verfügung,  betreffend  die  erste  Organisation  der  Bürgerwehr.

Zu  Vollziehung  des  dritten  Abschnitts  des  Gesetzes  vom  1.  d.  M.  in  Betreff  der

Volksbewaffnung  werden  hiemit  folgende  Vorschriften  ertheilt:
8.  1.

Für  die  erste  Organisation  der  Bürgerwehr  ist  in  jeder  Gemeinde  durch  den  Gemeinderath
  eine  Commission  aus  Mitgliedern  der  Gemeinde-Collegien  oder  auch  aus  sonstigen
geeigneten  Männern,  namentlich  aus  Mitgliedern  der  bisherigen  Bürger-Milizen,  niederzusetzen,
  deren  Vorstand  durch  den  Gemeinderath  bestimmt  wird.  Die  Gemeinderäthe  haben
darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  wo  möglich  einige  Männer  von  militärischer  Bildung  in
die  Commission  gewählt  werden.  Die  Thätigkeit  dieser  Commissionen  dauert  so  lange,  bis
die  Verwaltungsräthe  bestellt  find.

8.  2.

Die  Organisations-Commissionen  haben  sofort  eine  nach  Altersklafssen  abgetheilte  Liste

aller  nach  Art.  17  des  Gesetzes  vom  1.  April  d.  J.  zum  Eintritt  in  die  Bürgerwehr  verpflichteten
  Einwohner  zu  entwerfen,  mit  Weglassung  ver  nach  Art.  18  auzgeschlossenen
Personen.  #
Unter  den  öffentlichen  Dienern  und  Beamten,  deren  amtliche  Wirksamkeit  mit  dem
Dienst  in  den  Bürgerwachen  unvereinbar  ist,  sind  vorläufig  allein  Ortsvorsteher,  Bezirks-Polizeibeamte,
  Grenz-Zollwächter,  Steueraufseher  und  Polizeidiener,  so  wie  die  bei  dem
Eisenbahnbetriebe,  der  Postverwaltung  und  den  Haupt=  und  Neben-Zollämtern  angestellten
untergeordneten  Beamten  zu  begreifen.

Die  in  die  Liste  Aufgenommenen  werden  hievon  in  Kenntniß  gesetzt  und  zu  der  Erklärung
  aufgefordert,  ob  sie  etwa  zu  einer  berittenen  Abtheilung  oder  zu  einer  Ariillerie=Compagnie
  treten  oder  als  Schützen  Dienste  leisten  wollen.

8.  3.

Die  nach  Art.  19  des  Gesetzes  zum  Eintritt  in  die  Bürgerwachen  Berechtigten,  jedoch
mit  Ausnahme  der  Schüler  höherer  Lehranstalten,  deren  Eintheilung  später  erfolg  t,  find
aufzufordern,  sich  binnen  acht  Tagen  bei  ver  Commission  zu  melden,  und  zugleich  anzuzeigen,
ob  sie  einer  besonderen  Abtheilung  anzugehören  wünschen.  ·

Die  angemeldeten  Freiwilligen  werden  nach  Altersklassen  in  die  Listen  aufgenommen.
        <pb n="128" />
        126

K.  4.

Die  Organisations-Commission  prüft  sofort  das  Gesammt-Verzeichniß  der  zum  Eintritt
in  die  Bürgerwache  verpflichteten  oder  angemeldeten  Männer  und  schließt  dasselbe  ab.

Wird  die  Verpflichtung  zum  Eintritte  bestritten,  oder  der  Eintritt  gegen  die  Ansscht
der  Commission  verlangt,  so  bleibt  die  Entscheidung  ausgesetzt  und  die  betreffende  Person
wird  vorläufig  aus  dem  Verzeichnisse  weggelassen.

S.  5.  ,

Ergibt  sich  nach  genommener  Uebersicht,  daß  die  Zabl  der  zum  Dienst  in  die  Bürgerwehr
verpflichteten  Einwohner  einer  Gemeinde  weniger  als  vierzig  Mann  von  allen  Altersklassen
beträgt,  so  hat  sich  die  Gemeinde  mit  einer  benachbarten  Gemeinde  zu  Bildung  einer  gemeinschaftlichen
  Bürgerwache  zu  vereinigen.  Diese  Vereinigung  kann  von  den  Gemeinde-Eollegien
  benachbarter  Gemeinden  auch  dann  beschlossen  werden,  wenn  die  Zahl  der  in  der
einzelnen  Gemeinde  vorhandenen  dienffpflichtigen  Einwohner  vierzig  übersteigt.  In  beiden  Fällen
treten,  von  dem  Zeitpunkte  des  Abschlusses  des  Verzeichnisses  der  Bürgerwehrmänner  der
einzelnen  Gemeinden  an,  die  Organisations-Commisstonen  zusammen  und  bilden  sortan  ein
Collegium.

Auf  den  Wunsch  der  betheiligten  Gemeinden  haben  die  Bezirks-Polizeibeamten  die  Verbandlungen
  über  die  Bildung  solcher  zusammengesetzten  Bürgerwachen  zu  leiten.

K.  6.

Aus  der  Gesammtzahl  der  Bürgerwehrmänner  werden  diejenigen,  welche  zu  Merd  zu
dienen  wünschen,  ausgesondert,  falls  ihre  Zahl  dreißig  Mann  übersteigt.

Im  Uebrigen  setzt  die  Organisations-Commission  die  Zahl  der  Bataillons  (Banner)
und  Compagnien  fest,  in  welche  die  Bürgerwache  sich  abtheilen  soll.

Nach  Art.  21  des  Gesetzes  über  die  Volksbewaffnung  besteht  die  erste  geschlossene  Einheit
  Einer  Bürgerwache  aus  der  Compagnie,  welche  eine  Stärke  von  mindestens  vierzig  bis
zu  höchstens  einhundert  und  fünfzig  Wehrmännern  haben  kann.  Die  mittlere,  eigentliche
Normalstärke  der  Compagnie  ist  die  von  einhundert  Wehrmännern.  Wenn  die  Bürgerwache
  einer  Gemeinde  einhundert  und  fünfzig  Mann  übersteigt,  so  werden  daraus  zwei
Compagnien  gebildet,  so  daß  jede  derselben  mindestens  beiläufig  sechs  und  siebenzig  Wehrmänner
  enthält.  Wenn  dagegen  die  Bürgerwache  einer  Gemeinde  nur  die  Zahl  vierzig
erreicht,  so  wird  sie  zwar  auch  noch  als  ein  geschlossenes  Ganzes  betrachtet,  welches  aber  in
diesem  Falle  eigentlich  nur  eine  halbe  Compagnie  oder  einen  Zug  ausmacht,  und  auch  nur
die  diesem  Verhältnisse  angemessenen  Stellen  erhält.
        <pb n="129" />
        127

Die  Normalstärke  eines  Bataillons  bestebht  in  vier  Compagnien.  Nach  Maaßgabe
der  Verhältnisse  kann  jedoch  die  Zahl  derselben  bis  auf  sieben  steigen.

Aus  acht  Compagnien  werden  zwei  Bataillons  gebildet.

Eine  Compagnie  wird  in  die  folgenden  Theile  gegliedert:

2  Züge,
4  Sectionen,
8  halbe  Sektionen,  welche  als  eben  so  viele  Obermannschaften  gelten.

Der  Eintbeilung  in  Bataillons  (Banner)  sind  die  Wohnbezirke  zu  Grund  zu  legen.

Die  sämmtliche  Mannschaft  aller  zur  Bürgerwehr  verpflichteten  Jahresklassen  einer  Gemeinde
  wird  bei  der  Formation  ohne  Rücksicht  auf  den  Alters-Unterschied  in  Bataillons
eingetheilt.  In  Betreff  der  Zuziehung  zu  dem  Wachdienste  kann  jedoch  für  die  hböchsten
Altersklassen  eine  angemessene  thunliche  Berücksichtigung  Statt  finden.  Zu  diesem  Zwecke
können  die  Compagnien  nach  Altersklassen  abgetheilt  werden.  "

S.  7.

Wenn  sich  eine  Zahl  von  Bürgerwehrmännern  für  die  Bildung  einer  Artillerie-Compagnie
  erklärt  hat,  so  ist  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  die  übrigen  Compagnien  auch
nach  dem  etwaigen  Austritt  der  Artilleristen  die  gehörige  Stärke  behalten.

Da  übrigens  erst  durch  eine  Vereinigung  von  vier  Geschützen  eine  Verwendbarkeit  von
entsprechender  bedeutender  Wirkung  erlangt  wird,  und  da  zu  vier  Geschützen  verhältnißmäßig
mindestens  eine  Stärke  von  zweitausend  Wehrmännern  gehört,  so  ergibt  es  sich  von  selbst,  daß
die  Bildung  einer  Artillerie-Compagnie  sich  nur  ausnahmsweise  für  die  hinreichend  volkreichen
Städte  eignet.

5.  8.

Ist  die  Zahl  der  Bataillons  (Banner)  und  Compagnien  festgesetzt,  so  erfolgt  die  wirkliche
  Eintheilung  der  Bürgerwehrmänner.

Zu  diesem  Zweck  werden  sämmtliche  Mitglieder  der  Bürgerwehr,  außer  der  berittenen
Abtheilung,  zusammenberufen  und  in  Compagnien  ausgeschieden.

Wo  mehrere  Bataillons  (Banner)  zu  bilden  sind,  geschieht  die  Zusammenberufung  bataillonsweise.
  ·  «

Mitglieder  öffentlicher  Schützen-Gesellschaften,  welche  als  Schützen  Dienste  zu  leisten
bereit  sind,  sind  in  besondere  Abtbeilungen  zu  vereinigen,  so  weit  nicht  militärische  Rücksichten
oder  sonstige  Verhältnisse  eine  andere  Eintheilung  räthlich  machen.

2
        <pb n="130" />
        128

Desgleichen  sind,  soweit  es  thunlich  ist,  die  bisherigen  Mitglieder  uniformirter  Bürger-Milizen
  in  besondere  Compagnien  einzutheilen.
S.  9.
Nach  erfolgter  Eintheilung  in  Compagnien  wird  zur  Wahl  der  Offziere  geschritten.

Die  Compagnie-Stellen  sind  folgende:
1  Hauptmann,
2  Lieutenants,  Zugführer,
1  Oberfeldwebel,
2  Feldwebel,
8  Obermänner,
2  Tambours.

Ein  Bataillonsstab  besteht  aus:
1  Bataillons-Commandanten,
1  Adjutant-Lieutenant,
1  Adjutant-Feldwebel,  zugleich  Fourier,
1  Bataillons-Tambour,
1  Büchsenmacher,  als  Waffen-Inspektor,
1  Arzte  (bei  dem  Ausrücken).  "

Die  berittenen  Abtbeilungen  wählen  ihre  Offiziere  für  sich,  ebenso  die  etwa  gebilveten
besonderen  Schützen-Compagnien.

Alle  übrigen  Offiziere,  mit  Ausnahme  des  Befehlshabers  der  ganzen  Bürgerwehr,  werden
  von  sämmtlichen,  nicht  zu  den  abgesonderten  Abtheilungen  gehörigen  Bürgerwehrmännern
gewählt,  und  nur  an  der  Wahl  von  Bataillons-Commandanten  haben  auch  die  etwa  in  besondere
  Compagnien  vereinigten  Schützen  Theil  zu  nehmen.

Jeder  Wähler  benennt  für  die  einzelnen  Stufen  der  Bataillons-Commandanten,  der
Hauptleute  und  der  Zugführer  die  erforderliche  Zahl  von  Bürgerwehrmännern  ohne  Beschränkung
  auf  die  Angehörigen  der  Bataillons.  Auch  können  solche  Männer  gewählt  werden,
  welche  zum  Eintritt  in  die  Bürgerwachen  berechtigt  sind,  ohne  sich  bisher  dafür  ausgesprochen
  zu  haben.

Bei  Bürgerwachen,  welche  mehrere  Bataillone  bilden,  wählt  jedes  Bataillon  für  sich.

Die  Wahl  geschieht  unter  Leitung  eines  Mitglieds  der  Organisations-Commission  mit
Beiziehung  zweier  Bürgerwehrmänner  nach  Maasgabe  des  Art.  30  des  Gesetzes.
        <pb n="131" />
        129

Wenn  berittene  Abtheilungen  ganz  oder  überwiegend  aus  solchen  Bürgern  bestehen,
welche  schon  bisher  eine  Abtheilung  zu  Merd  bildeten,  so  kann  sich  die  Mehrheit  darüber
vereinigen,  die  bisherigen  Offiziere  als  neugewählt  anzuseben,  vorausgesetzt,  daß  die  Zahl
derselben  den  von  der  Organisations-Commission  festgesetzten  Normen  entspricht.

Zur  Erleichterung  der  Wahl  ist,  wenigstens  in  größeren  Gemeinden,  den  Bürgerwehrmännern
  ein  Verzeichniß  sämmtlicher  Mitglieder  der  Bürgerwache  mitzutheilen.

8.  10.

Sobald  die  Offiziere  bestimmt  sind,  nehmen  diese  unter  Leitung  eines  Mitglieds  der
Organisations-Commission,  welches  aus  der  Commission  zwei  Urkundspersonen  beizieht,  die
Wahl  des  Befehlshabers  vor.

Die  Bestätigung  des  Gewählten  wird,  mit  Ausnahme  der  Befehlshaber  der  Gemeinden
erster  Classe,  für  diesesmal  den  Bezirksämtern  übertragen,  welche  nach  gewissenhafter  Prüfung
der  persönlichen  Eigenschaften  des  Vorgeschlagenen  die  Wahl  zu  bestätigen  oder  eine  neue
Wahl  anzuordnen  haben.

In  Gemeinden  erster  Classe  haben  die  Organisations-Commissionen  dem  Ministerium
des  Innern  die  Wahl  des  Befehlshabers  zur  weiteren  Einleitung  mit  gutächtlicher  Aeußerung
anzuzeigen.

e

Der  bestätigte  Befehlshaber  theilt  die  Hauptleute  und  Zugführer  unter  die  einzelnen
Compagnien  aus,  wobei  darauf  zu  sehen  ist,  daß  sie  in  den  Bezirken  der  betreffenden  Bataillons
  (Banners)  wohnhaft  sind.  «

Weiter  nimmt  er  die  Bestellung  der  Unteroffziere  unter  Rücksprache  mit  den  Offizieren
vor,  wobei  ihm  unbenommen  ist,  die  Wünsche  der  einzelnen  Compagnien  zuvor  zu  vernehmen.

K.  12.

Sobald  dieses  geschehen  ist,  wird  der  Verwaltungsrath  bestellt.  Wo  die  Bürgerwache
aus  mehreren  Bataillons  besteht,  wird  die  in  Art.  26  des  Gesetzes  genannte  Zahl  der  Mitglieder
  mit  Ausnahme  des  Vorstands,  des  Befehlehabers  und  des  Aktuars,  nach  der  Zahl
der  Bataillons  vervielfacht,  und  eine  Abtheilung  des  Verwaltungsraths  in  Sectionen  vorgenommen.


Mit  der  Bestellung  des  Verwaltungsraths  ist  die  Aufgabe  der  Organisations-Commissionen
  beendigt.  Der  Verwaltungsrath  aber  hat  zunächst  die  Bestellung  der  Oberfeldwebel,
Fouriere  und  Spielleute  im  Wege  besonderer  Uebereinkunft  vorzunehmen.
        <pb n="132" />
        130

5.  13.

Für  die  Bewaffnung  und  Bekleidung  dienen  die  im  Anhang  enthaltenen,  von  der  Commission
  zur  Organisation  der  Bürgerwehr  entworfenen  Bestimmungen  als  Norm,  welche
so  viel  möglich  einzuhalten  und  mit  Ruͤcksicht  auf  die  Vermögens-Verhältnisse  der  Betheiliglen
  einzuführen  ist.

·  §.l4.

In  Gemeinden,  in  welchen  Schüler  höherer  Lehranstalten  vom  18ten  Lebensjahre  an  in  die
Bürgerwache  einzutreten  wünschen,  baben  sich  die  Befehlshaber  der  Bürgerwachen  sogleich  mit
den  Vorstehern  der  Lehranstalten  wegen  angemessener  Eintheilung  solcher  Corps  in  die  gesammte
  Bürgerwache  ins  Benehmen  zu  setzen.

K.  15.

Die  Bezirksämter  haben  die  Gemeindebehörden  bei  Organistrung  der  Bürgerwehr  zu
beratben  und  zu  unterstützen,  auch  darüber  zu  wachen,  daß  namentlich  in  größeren  Gemeinden
  die  Errichtung  der  Bürgerwachen  ohne  Verzug  bewerkstelligt  wird.

In  Anstandsfällen  haben  sich  die  Organisations.  Commissionen,  so  wie  sonstige  Behöre
den  an  die  bei  dem  Ministerium  des  Junern  niedergesetzte  Commission  zur  Organisation  der
Bürgerwehr  zu  wenden.

Stuttgart  den  10.  Aprril  1848.  Duvernoy.

Anhang.
1)  Bewaffnung  der  Bürgerwehrmänner.

Die  Bewaffnung  der  Bürgerwehrmänner  und  der  Unteroffiziere  besteht  in
einer  Muskete  mit  dem  Bajonett,  wovon  das  vorgeschriebene  Modell  mitgetheilt  werden  wird.

Die  Patrontasche,  wovon  gleichfalls  ein  Modell  abgegeben  werden  wird,  hat  die  Form
der  bei  dem  K.  Linienmilitär  eingeführten,  mit  dem  Unterschiede,  daß  der  Kasten  etwas  schwächer
  und  der  Deckel  verhältnißmäßig  ein  wenig  kleiner  gehalten  ist.  Dieselbe  wird  an  einem
breiten  schwarzen  Riemen  von  der  linken  Schulter  zur  rechten  Hüfte  getragen.  An  dem  Niemen
  ist  eine  kleine  Tasche  für  Zündhütchen  angebracht.

Die  Bajonettscheide,  der  Länge  des  Bajonetts  entsprechend,  ist  an  der  rechten  Seite
der  Patrontasche  anzubringen.

Solange  bis  die  ordonnanzmäßigen  Gewebre  auf  den  verschiedenen  Wegen  angefertigt
und  beigeschafft  sind,  können  soviel  als  thunlich  Privatgewehre  zur  einstweiligen  Aushülfe
        <pb n="133" />
        131

benützt  werden.  Wo  auch  diese  fehlen,  ist  es  gestattet,  zur  vorläusigen  Bewaffnung  der  Lanzen
  von  8  Fuß  Länge  sich  zu  bedienen.  Für  die  Lanzenspite  wird  die  bei  der  K.  württembergischen
  oder  bei  der  K.  preußischen  Reiterei  eingeführte  als  Muster  bestimmt.

Die  Waffe  der  Offiziere  ist  der  Säbel  in  der  bei  den  K.  Infanterie-Offizieren
vorgeschriebenen  Form.  Derselbe  wird  von  den  Hauptleuten  und  Zugführern  an  einem  breiten
  schwarzen  Riemen  über  die  rechte  Schulter  getragen;  von  den  berittenen  Offizieren  an
einer  schmälern  schwarzen  Kuppel  um  den  Leib.

2)  Bekleidung.

Ein  paletotartiger  Leibrock  von  Wollentuch,  mit  zwei  Reihen  dunkler,  flacher  Knspfe,
bis  an  die  Knie  herabreichend  und  soweit  in  den  Aermeln  und  im  Leibe,  daß  im  Winter
ein  Wamms  bequem  darunter  angezogen  werden  kann;  einfärbig  ohne  Abzeichen,  nicht  sackartig
  gemacht,  sondern  mit  angemessener  Rückenausschweifung,  mit  zwei  Knöpfen  auf  der
Taille,  wovon  der  eine  zur  Befestigung  der-  Patrontasche  dient.  Der  Kragen  kann  stehend
oder  liegend  gewählt  werden,  mit  der  Bedingung,  daß  die  ganze  Bürgerwehr  einer  Gemeinde,
so  wie  die  ein  Bataillon  bildenden  mehreren  Gemeinden  die  gleiche  Kragenform  zu  wählen
haben.

Zu  dem  Rocke  muß  ein  Tuch  von  dunkler  Farbe  genommen  werden,  und  zwar  entweder
  dunkelblau,  oder  dunkelschwarzgrau  melirt  oder  dunkelgrün.

Hierbei  gilt  als  Grundbestimmung,  daß  die  ganze  Bürgerwache  einer  Gemeinde,  in
wie  großen  und  vielen  Abtbeilungen  sie  bestehen  mag,  in  die  gleiche  Farbe  gekleidet  seyn
muß;  ferner,  daß  die  Wehrmannschaft  mehrerer  Gemeinden,  welche  zu  einem  und  ebendemselben
  Bataillon  gehören,  ebenfalls  in  Tuch  von  der  gleichen  Farbe  gekleidet  seyn  muß.

Die  Beinkleider  sollen  bequem,  weit  und  soviel  als  möglich  übereinstimmend  seyn.

Die  Kopfbeveckung  ist  ein  weicher  Filshut  mit  breiter,  auf  der  rechten  Seite  aufgeschlagener
  Krempe.  Vorzugsweise  wird  dazu  ein  schwarzer  empfohlen,  weil  diese  Farbe  in
jeder  Witterung  die  haltbarste,  und  überdieß  sowohl  im  bürgerlichen  als  militärischen  Gebrauche
  die  gewöhnlichste  ist.

Gegen  einen  hellfarbigen  Hut  spricht  das  leichte  Schmutzigwerden  und  Farbenwechseln,
sowic  daß  er  dem  Feinde  eine  Zielscheibe  bietet.
        <pb n="134" />
        132

In  Betreff  der  Beobachtung  der  gleichen  Farbe  sowohl  in  der  Bürgerwache  einer  Gemeinde
  als  in  einem  Bataillon  gilt  für  den  Hut  dieselbe  Bestimmung,  wie  für  den  Rock.

Auf  der  aufgeschlagenen  Seite  des  Huts  befindet  sich  die  württembergische  Kokarde;  darunter
  eine  Masche  mit  den  deutschen  Nationalfarben.

Als  Unterscheidungs-Zeichen  lauft

a)  bei  dem  Wehrmann  von  dem  Knopfe  an  der  aufgeschlagenen  Krempe  zur  Kokarde

eine  schwarze  doppelte  Schnur  und  eine  dergleichen  Schnur  um  den  Hut;

b)  bei  dem  Feldwebel  die  nemlichen  Schnüre  dreifach:

c)  bei  dem  Oberfeldwebel  vier  fach;

d)  bei  dem  Unteroffiziere  wird  an  dem  Hut  eine  doppelte  Schnur  von  schwarz-rother

Seide  als  Agraffe  angebracht,  um  den  Hut  lauft  eine  schwarze  Schnur.

e)  bei  dem  Offizier  erhält  der  Hut  eine  golvene  vierfache  Agraffe;  um  den  Hut  zieht

sich  eine  schwarz  roth  goldene  Schnur.  «  «

Die  Offiziere  tragen  eine  Schärpe  von  den  württembergischen  Farben  in  der  Breite
der  Schärpen  der  Infanterie-Offiziere.  Die  Hauptleute  und  Zugführer  tragen  dieselbe  ohne
weiteren  Unterschied  um  den  Leib,  vie  höheren  Offiziere  über  die  Schulter.  Zur  Auszeichnung
  der  Befehlshaber  mehrerer  Bataillons  dient  ein  Roßhaarbusch.

Den  Scharfschützen  ist  mit  Genehmigung  des  Verwaltungsraths  gestattet,  eine  von  der
Farbe  der  Bekleidung  der  übrigen  Mannschaft  abwelchende  Farbe  des  Rocks  auszuwählen.
Etwaige  besondere  Auszeichnungen  der  Scharfschützen  werden  durch  den  Verwaltungerath
bestimmt.

C)  Des  Departemente  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

1.  Des  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Pfarrer,  Caplan  Weingart.

Durch  höchste  Entschließung  vom  20.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Masjestat
dem  Pfarrer,  Caplan  Weingart  in  Biberach,  aus  Anlaß  seiner  Priester-Jubelfeier  die  goldene
  Civil-Verdienst-Medaille  gnädigst  verliehen.

Stuttgart  den  5.  April  1848.  Pfizer.
        <pb n="135" />
        133

2.  Des  evangelischen  Consistorium.

Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  ersten  theologischen  Dienstprüfung.
Nach  dem  Ergebnisse  der  im  vorigen  Monate  vorgenommenen  ersten  Dienstprüfung
evangelischer  Predigtamts-Candidaten  sind  nachstehende  sechszehen  für  befähigt  erklärt  worden:
1)  Aichele,  Johann,  von  Boll,  O.  A.  Göppingen.
2)  Bezner,  Daniel,  von  Breitenberg,  O.  A.  Calw.
3)  Cellarius,  Carl,  von  Langenbrand,  O.  A.  Neuenbürg,  Seminarist.
4)  Elwert,  Friedrich,  von  Erkenbrechtsweiler,  O.  A.  Nürtingen,  Seminarist.
5)  Knecht,  Ludwig,  von  Platzhof,  O.  A.  Oehringen.
6)  Mosapp,  Wilhelm,  von  Oberaspach,  O.  A.  Hall.
7)  Rieger,  Eberhard,  von  Meimsheim,  O.  A.  Brackenheim.
8)  Rösch,  Gustav,  von  Faurndau,  O.  A.  Göppingen.
9)  Rommel,  Herrmann,  von  Marbach.
10)  Schanzenbach,  Gottlieb,  von  Grantschen,  O.A.  Weinsberg.
11)  Schmidgall,  Herrmann,  von  Beilstein,  O.  A.  Marbach.
12)  Schuster,  Herrmann,  von  Tübingen,  Seminarist.
13)  Sülzer,  Julius,  von  Triensbach,  O.  A.  Crailsheim.
14)  Tscherning,  Julius,  von  Heilbronn,  Seminarist.
15)  Zeller,  Christian,  von  Ludwigsburg.
16)  Zeller,  Moriz,  von  Thailfingen,  O.  A.  Balingen.

Stuttgart  den  4.  April  1848.  Scheurlen.

Dienst-Erledigungen.
1)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Ober-Regierung  erledigte  Assessors-Stelle,  mit
welcher  der  Titel  und  Rang  eines  Regierungsraths  und  der  Normalgehalt  von  1500  fl.  verbunden
  ist,  baben  sich  binnen  acht  Tagen  bei  dem  Ministerium  des  Innern  vorschriftmäßig

zu  melden.
2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Hof-Apothekers,  womit  ein  Gehalt

von  1100  fl.  neben  freier  Wohnung  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der
Hof-Domänenkammer  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="136" />
        134
3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Ganslosen,  welche  529  Kirchengenossen

zählt  und  mit  einem  durch  eine  Zulage  von  9  fl.  aus  dem  Besoldungsverbesserungsfonds  auf
700  fl.  erhöhten  Einkommen  verbunden  ist,  baben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
  Conststorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Oberamtsarzts-Stelle  in  Laupheim,  mit  welcher
neben  doppeltem  Schreibmaterialien-Aversum  und  Perds-Ration  ein  Gehalt  von  350  fl.  aus
der  Staatskasse  und  von  100  fl.  aus  Körperschafts-Kassen  verbunden  ist,  haben  sich  binnen
vierzeben  Tagen  bei  der  Kreis-Regierung  in  Ulm  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  Reellehrstelle  in  Lauffen,  mit  welcher  ein  Gehalt  von
600  fl.  nebst  freier  Wohnung  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.
Studienrath  zu  melden  und  in  ihren  Eingaben  über  ihre  Befähigung  für  den  Unterricht  in
den  Anfangsgründen  des  Lateinischen,  welcher  nach  Umständen  von  dem  künftigen  Reallehrer
zu  übernehmen  ist,  sich  auszusprechen.

sEs———

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="137" />
        135

21.

RegierungsBlatt

für  das

Königreich  Wirttemberg.

 

Freitag  14.  April  1848.

«  Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zu  der  deutschen  National-Versammlung,
nebst  einem  Verzeichnisse  der  Wahlbezirke.

Q  G

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnung,

betressend  die  Wahlen  zu  der  deutschen  National-Versammlung.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  die  deutsche  Bundesversammlung  beschlossen  hat,  eine  allgemeine  Versammlung
  von  Vertretern  des  deutschen  Volks  zum  Zweck  der  neuen  Begründung  der  Verfassung
Deutschlands  einzuberufen,  so  verordnen  und  verfügen  Wir  zu  Vollziehung  dieses  Beschlusses,
nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,  auf  den  Grund  des  §.  89  der  Verfassungs-Urkunde,
  wie  folgt:

·.  Art.  1.

Die  Zahl  der  in  Württemberg  zu  wählenden  Volksvertreter  beträgt  unter  Zugrundlegung
von  1  zu  50,000  Einwohner  und  der  neuesten  Bundes-Matrikel,  wonach  die  Bevölkerung  von
Württemberg  zu  1,395,462  Einwohner  angenommen  ist,  acht  und  zwanzig.
        <pb n="138" />
        136
Behufs  der  Wahl  wird  daher  das  Land  in  die  aus  dem  angeschlossenen  Verzeichnisse
ersichtlichen  28  Bezirke  abgetheilt.

Art.  2.

Zur  Theilnahme  an  der  Wahl  berechtigt  ist  jeder  volljährige  oder  für  volljährig  erklärte
selbstständige  Staatsbürger.  «

Als  selbstständig  werden  nicht  angenommen:  Personen,  welche  unter  väterlicher  Gewalt
oder  unter  Vormundschaft  stehen,  Solche,  die  gegenwärtig  aus  öffentlichen  Mitteln  Armenunterstützung
  beziehen,  oder  gegen  welche  ein  Concurs-Verfahren  gerichtlich  eröffnet  ist.

Auch  diejenigen  sind  nicht  als  selbstständig  zu  betrachten,  welche  in  einem  dienenden  Verhältnisse
  Kost  und  Wohnung  erhalten.

Jede  Rücksicht  auf  das  religiöse  Bekenntniß,  auf  Stand,  auf  das  gemeindebürgerliche
Verhältniß  oder  auf  Besteuerung  ist  ausgeschlossen.

Hienach  sind  Israeliten,  christliche  Dissidenten  jeder  Art,  der  standesherrliche  und  ritterschaftliche
  Adel,  Staats-Kirchen=  und  Schul-Diener,  die  Angehörigen  anderer  Gemeinden
u.  s.  f.  gleichmäßig  in  dem  Gemeindebezirk  ihres  Wohnorts  wahlberechtigt.

Wer  in  mehreren  Gemeinde-Bezirken  wohnhaft  ist,  wird  in  demjenigen  Wohnorte  beigezogen,
  wo  er  zur  Zeit  der  Abfassung  der  Liste  sich  aufhält.

Art.  3.

Von  der  Ausübung  des  Wahlrechtes  ausgeschlossen  ist,  wer  durch  ein  rechtskräftiges  Erkenntniß
  verurtheilt  worden:
zu  einer  Zuchthausstrafe;
zur  Arbeitshaus=  oder  zur  Festungsstrafe;
zum  Verluste  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte;
zur  zeitlichen  Entziehung  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  für  die
Dauer  der  in  dem  Urtheile  bestimmten  Zeit;
        <pb n="139" />
        137

zur  Stellung  unter  polizeiliche  Aufsicht  waͤhrend  der  Dauer  der  letzteren  (Strafgesetzbuch
  Art.  27,  28,  33,  34  und  44),  oder
zur  Dienst-Entsetzung  (Verf.Urk.  §.  135,  Ziff.  2).
Die  durch  einen  allgemeinen  oder  einen  besonderen  Gnadenakt  Amnestirten  sind  wahlfähig.
Art.  4.

Die  Ortsvorsteher  haben  sogleich  mit  Erscheinen  dieser  Verordnung  unter  Beiziehung  des
Rathschreibers,  oder  wenn  dessen  Amt  mit  der  Stelle  eines  Ortsvorstehers  vereinigt  ist,  mit
dem  ersten  Gemeinde-Rathe  und  unter  Beiziehung  des  Obmannes  des  Bürger-Ausschusses  ein
Verzeichniß  aller  wahlberechtigten,  in  dem  Gemeinde  Bezirke  wohnhaften  Staatsbürger  (Art.  2)
zu  entwerfen.

Unter  dem  Gemeindebezirke  sind  dic  einer  Gemeinde  in  gerichtlicher  und  polizeilicher
Beziehung  zugetheilten  Domänen  und  adeligen  Güter  mitbegriffen.

Die  Namen  der  in  das  Verzeichniß  Aufgenommenen  sind  in  der  Gemeinve  in  angemessener
  Weise  bekannt  zu  machen.

Ueber  etwaige  Beschwerden  gegen  die  Richtigkeit  des  Verzeichnisses  entscheidet  der  Gemeinderath.


Längstens  binnen  acht  Tagen  vom  Erscheinen  dieser  Verordnung  an  ist  das  Verzeichniß
dem  betreffenden  Wahl-Commissär  (Art.  5)  einzusenden,  welcher  über  etwaige  Mängel  so.
schnell  als  möglich  in  letzter  Instanz  erkennt.

Art.  5.

Die  Wahl  geschieht  unter  der  Leitung  von  Commissären,  welche  in  dem  beiliegenden
Verzeichnisse  für  die  einzelnen  Wahlbezirke  angegeben  sind,  an  den  in  jenem  aufgezählten  Abstimmungs-Orten.


Die  Commissäre  haben  sich  sogleich  über  eine  angemessene  Abtheilung  des  Wahl-Bezirks
zu  vereinigen.

Die  Wahl  selbst  ist  in  der  letzten  Woche  dieses  Monats  zu  vollenden,  und  muß  in  fortlaufenden
  Tagen,  mit  Ausnahme  der  Fest=  und  Sonntage,  geschehen.

Die  Tage  der  Wahl  lassen  die  Commissäre  in  den  betreffenden  Gemeinden  möglichst
bald  öffentlich  bekannt  machen  und  die  Wahlmänner  zum  pünktlichen  Erscheinen  auffordern.
        <pb n="140" />
        138
Art.  6.

Als  Urkundspersonen  ziehen  die  Commissäre  zu  der  Wahlhandlung  die  Ortsvorsteher
und  Obmänner  der  Bürger-Ausschüsse  derjenigen  Gemeinden  bei,  deren  Wahlmänner  an
den  betreffenden  Tagen  zur  Abgabe  der  Stimmen  berufen  sind.  Ist  der  Ortsvorsteher  oder
der  Obmann  des  Bürger-Ausschusses  verhindert,  der  Wahl  anzuwohnen,  so  werden  sie  durch.
ein  Mitglied  des  Gemeinderaths,  bezlehungsweise  Bürger-Ausschusses,  vertreten.  Die  Obliegenheit
  der  Urkundspersonen  besteht  außerdem,  daß  sie  überhaupt  auf  die  Legalität  der
Wahlhandlung  zu  achten  haben,  insbesondere  in  der  Prüfung  der  Richtigkeit  der  Person  des
Wählenden.

Artt.  7.

Die  Wahl  geschieht  unmittelbar  in  der  Art,  daß  jeder  Wahlmann  persönlich  im  Durchgang
  in  eine  Urne  je  Einen  Stimmzettel  legt,  auf  welchen  von  ihm  selbst  oder  von  einem
Anveren  der  Abgeordnete  zur  National-Versammlung  und  der  Ersatzmann  deutlich  bezeichnet
sind.  Wenn  nicht  bemerkt  ist,  wer  zum,  Ersatzmann  gewählt  werden  wollte,  so  wird  der  auf
dem  Stimmzettel  unten  stehende  oder  rechts  geschriebene  Name  auf  den  Ersatzmann  bezogen.

Die  abstimmenden  Wahlmänner  Kerden  in  dem  Verzeichnisse  der  Wahlberechtigten  der
betreffenden  Gemeinde  bemerkt.

Stimmen  derjenigen  Wahlmänner,  welche  an  dem  für  ihre  Gemeinde  bestimmten  Wahltage
  nicht  erscheinen,  sind  von  der  Wahl-Commission  (Trt.  6)  später  nicht  mehr  anzunehmen.


Art.  8.

Wehlbar  ist  jeder  volljahrige  Angehörige  eines  deutschen  Staats,  welcher  selbstständig,
(Art.  2)  und  im  Besitze  der  bürgerlichen  Dienst=  und  Ehren-Rechte  ist,  oder  dle  letzteren
in  Folge  einer  Amnestie  wieder  erhalten  bat.

Die  gerichtliche  Eröffnung  eines  Gantes  entzieht  die  Fähigkeit,  die  Stelle  eines  Abgeordneten
  zur  National-Versammlung  zu  bekleiden.
        <pb n="141" />
        139

Art.  9.

Das  von  dem  Wahl-Commissär  zu  führende  und  von  den  Urkundspersonen  zu  beglaubigende
  Protokoll  enthält  neben  Zeit  und  Ort  und  dem  Namen  der  Urkundspersonen  nur
die  Zahl  der  aus  jeder  Gemeinde  an  Einem  Tage  abstimmenden  Wähler  im  Ganzen  und
etwaige,  bei  der  Wahlhandlung  vorgekommene,  auf  die  Gültigkeit  der  Wahl  Einfluß  übende
Vorfälle.

Am  Schlusse  eines  jeden  Tages  der  Wahl,  die  in  der  Regel  bis  Abends  sieben  Uhr
fortzusetzen  ist,  werden  die  abgegebenen  Stimmen  in  Anwesenheit  von  wenigstens  der  Hälfte
der  Urkundspersonen  (Art.  6)  aufgenommen  und  das  Ergebniß  der  Wahl  von  dem  Commissär
  und  den  Urkundspersonen  beglaubigt.

Art.  10.

Wenn  die  erschienenen  Wahlmänner  aller  Gemeinden  eines  Wahlbezirkes  abgestimmt  haben,
vereinigen  sich  die  Commissäre  in  den  in  dem  beiliegenden  Verzeichnisse  genannten  Orten
und  tragen  die  Ergebnisse  der  einzelnen  Wahlen,  unter  Beiziehung  von  je  vier  Mitgliedern
des  Gemeinderaths  und  des  Bürger-Ausschusses  jener  Orte,  zusammen.

Den  Mitgliedern  der  Gemeinderäthe  und  der  Bürger-Ausschüsse,  welche  als  Urkundspersonen
  an  den  einzelnen  Wahlen  Theil  genommen  haben,  steht  es  frei,  bei  der  Stimmen=Abzählung
  gegenwärtig  zu  seyn.

Ueber  viese  Verhandlung  wird  ein  kurzes  Potokoll  aufgenommen,  welches  nebst  ven
versiegelten  Wahlzetteln,  den  Wahlmänner-Listen  und  den  Protokollen  über  die  vorgenommenen
Wahlhandlungen  in  die  Registratur  der  Gemeinde,  in  deren  Sitz  das  Resultat  der  Wahl
gezogen  wurde,  niedergelegt  wirv.

Für  den  Gewählten  wird  von  den  Wahl-Commissären  eine  Legitimations-Urkunde  ausgefertigt.


Die  letztere  wird  von  den  Wahl-Commissären  und  den  zum  Zusammentragen  der  Stimmen
  beigezogenen  Urkundspersonen  unterzeichnet,  dem  Ministerium  des  Innern  zur  Beglau-
        <pb n="142" />
        140

bigung  und  zu  Bewirkung  der  Legalistrung  durch  das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  eingesendet  und  sofort  dem  Gewählten  zugestellt.
Finden  die  Commissäre  einen  Anstand,  die  Legitimations-Urkunde  auszustellen,  so  haben

ste  bei  dem  Ministerinm  des  Innern  anzufragen.
Art.  11.

Wer  die  meisten  Stimmen  von  Seite  der  Gesammtheit  der  erschienenen  Wahlmänner
erhalten  hat,  ist  als  gewählt  zu  betrachten.

Im  Falle  der  Stimmen-Gleichheit  zwischen  zwei  Gewählten  gibt  das  höhere  Lebensalter
den  Vorzug.

Art.  12.

Die  Kosten  der  Wahl  werden,  so  weit  es  die  Belohnung  der  Commissäre  und  den  allgemeinen
  Aufwand  betrifft,  von  der  Staatskasse,  binsichtlich  der  Belohnung  der  Urkundspersonen
  aber  von  den  Amtskörperschaften,  in  deren  Verband  die  Gemeinden  der  einzelnen  beigezogenen
  Urkundspersonen  gehören,  bestritten.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  alsbaldigen  Vollziehung  dieser  Verordnung

beauftragt.
Gegeben  Stuttgart  den  1½2.  April  1848.
Wilheim.
Der  Chef  des  Departements  des  Innern:

Duvernoy.
Auf  Befehl  des  Königs,
für  den  Staats-Secretär,  der  Geheime-Legationsrath:
Maucler.
        <pb n="143" />
        Verzeichniß

der  Wahlbezirke  und  der  Abstimmungs-Orte  für  die  Wahl  der  Abgeordneten
  zur  deutschen  National-Versammlung,  sowie  der  die
Wahlhandlung  leitenden  Commissäre.

 

Bemerkung:

die  einzelnen  Wahlbezirke  umfassen  eine  Bevölkerung  von  etwa  63,000  Einwohnern.
        <pb n="144" />
        <pb n="145" />
        143

 

 

Namen
Abstimmungs-Nro.
  Wahl-Bezirk.  5  s  der
rte.  Wahl-Commissäre.
A.  Neckar-Kreis.
I.  Das  Oberamt  Waiblingen,  Waiblingen.  Bramumam
4  .  äberlen.
rns.  Dm  Sblingen  chornvorf  Winnenden.  Amtenotar  Rieger.
un  au  em  «  eramte  Schorndor  Eßlingen.  Oberamtmann
die  Gemeinden:  v.  Klemm.
Beutelsbach,  Plochingen.  Amtsnotar  Schwarz.
Grunbach,  ——
Schnaitb,  Ort  des  Zusammentritts
Aichelberg,  der  Wahl-Commissäre:
Baltmannsweiler  ((.  Art.  1io  der  K.  Verordnung)

 

Stadtbezirk  Stuttgart.
Aus  dem  Oberamte  Cannstatt
die  Gemeinden:
Hedelfingen,
Rohracker,
Sillenbuch,
Wangen.
Aus  dem  Amtsoberamte  Stuttgart
die  Gemeinden:
Bothnang,
Degerloch,
Feuerbach,
Gaioburg,
Heumaden,
Ruith,
Kaltenthal,
Vaihingen,
Möhringen,
Birkach.

 

Eßlingen.

Stadt  Stuttgart.

 

 

Ober-Regierungsrath,
Stadtdirektor  Seeger.
Amts-Oberamtmann,
Regierungsrath
Heigelin.
Stadtgerichts-Actuar

Föh

r.
        <pb n="146" />
        144

 

 

 

Aus  dem  Oberamte  Stuttgart

die  Gemeinden:
Bernhausen,
Bonlanden,
Echterdingen,
Harthausen,
Kemnath,
Leinfelden,
Musberg,
Ober-Sielmingen,
Plattenhardt,
Plieningen,
Rohr,
Scharnhausen,
Stetten,
Unter-Sielmingen,
Waldenbuch,
Steinenbronn.

Aus  dem  Oberamte  Böblingen
Stadt  Böblingen.
Aidtlingen,

Altdorf,

Breitenstein,

Dagersheim,

Darmsbeim,

Deufringen,

Ort  des  Zusammentritts
der  Wahl-Commissäre:
Böblingen.

 

 

 

Absti  "  Namen
Nro  Wabl-Bezirt.  */en  7  *
rte.  Wahl-Commissäre.
III.  J  der  Oberamts-Bezirk  Cannstatt,  Cannstatt.  Oberamtmann
mit  Ausnahme  der  Gemeinden:  Hedelfungen,  »  v.  Reischach.
RNohracker,  Sillenbuch,  Wangen,  Mühlhausen,  Echterdingen  ium  ur  Ludwig.
öblingen.  eramtmann
Hofen,  Zazenhausen.  ennen
        <pb n="147" />
        145

 

 

«  Namen
*
Nro.  Wahl-Bezirt.  Abstimmungs  *
Orte.  Wahl-Commissäre.
Döffingen,
Ehningen,
Holzgerlingen,
Magstadt,
Maichingen,
Neuweiler,
Schönaich,
Sindelfingen,
Weil  im  Schönbuch.
IV.  Aus  dem  Oberamte  Böblingen  Leonberg.  Oberamtmann
die  Gemeinden:  Weil  die  S  Schmiolin-Dätzingen
  und  eil  die  Stadt.  mtsnotar
Schaffhausen;  4  5#  euffele.
der  Oberamtsbezirk  Leonberg,  Dürrmenz-Mäöhlacker.  A

 

mit  Ausnahme  der  Gemeinden:  Münchingen
und  Schökingen;
der  Oberamtsbezirk  Maulbronn,
mit  Ausnahme  der  Gemeinden:  Derdingen,
Groß-Villars,  Gündelbach  und  Sternenfels.
Aus  dem  Oberamte  Vaihingen,

Stadt  Vaihingen.

Aurich,

Eberdingen,

Ensingen,

Enzweihingen,

Großglattbach,

Hochdorf,

Iptingen,

Mühlhausen,

Nußdorf,

Ober-Rieringen,

 

Vaihingen.

Ortdes  Zusammentritts

der  Wahl-Commissäre:
Leonberg.

 

Oberamtmann  Mann.
        <pb n="148" />
        146

 

 

 

Absti  Namen
Fro.  Wahl-Bezir  k.  i  der
#  Wahl-Commissäre.
Rieth,
Rohwag,
Weissach.
V.  Der  Oberamtsbezirk  Besigheim,  Besigheim.  Oberamtmann
das  Oberamt  Brackenheim,  »«·  Magenau.
mit  Ausnahme  der  Gemeinden:  Schwaigern,  Bönnigheim.  Amtsnotar  Finkh.
Massenbach  und  Massenbachhausen.  Güglingen.  Amtsnotar
Aus  dem  Oberamte  Vaihingen  Brackenheim  Dertinger.
die  Gemeinden:  ·  Oberamtmann  Jäger.
Hohenhaslach,
Groß-Sachsenheim  Ort  des  Zusammentritts!
Horrheim,  der  Wahl-Commissäre:
Klein-Sachsenheim,  Besigheim.  1
Sersheim,  "  ·
Untermberg,
Unter-Rieringen.  3
Aus  dem  Oberamte  Maulbronn
die  Gemeinden:  %
Derdingen,  "
Groß--Villars,  -
Gündelbach,
Sternenfels.
VI.  Der  Oberamtebezirk  Ludwigburg,  Ludwigsburg.  Oberamtmann  Lang.
das  Oberamt  Marbach,  Marbach.  SDberämtmann,
mit  Ausnahme  der  Gemeinden:  Auenstein,  9  rma  .  8
Gronau,  Burgstall,  Erbstetten  und  Nassach.  Großbottwar.  Amtsnotar  Groo.
Markgröningen.  Amtsnotar
Aus  dem  Oberamte  Cannstatt  Om##s  zusemur  Riedinger.
die  Gemeinden:  rt  des  Zusammentritts
emeinden  der  Wahl-Commissäre:

 

Mühlhausen,

 

 

 

 

 

Ludwigsburg.
        <pb n="149" />
        147

 

 

Namen

Xro.  Wabl-Bezirt.  Abstimmungs—  *

Orte.  Wahl-Commissäre.
Hofen,
Zazenhausen.
Aus  dem  Oberamte  Leonberg
die  Gemeinden:
Maüchingen,
Schöckingen.
VII.Das  Oberamt  Backnüang.  Backnang.  Tberamtmann
Aus  dem  Oberamte  Marbach  Sulzbach.  Amtenotar
die  Gemeinden:  Seiferheld.
Auensten,  Weinsberg.  Oberamtmann  Zais.
Burgstal-,  Löwenstein.  Amtsnotar  Höth.
Erbstetten,
Nassach.  »
Das  Oberamt  Weinsberg,  Ort  des  Zusammentritis
mit  Ausnahme  der  Gemeinden:  Gellmersbach,  der  Wahl-Commissäre:
Grantschen  und  Wimmenthal.  Backnang.

VIII.  Das  Oberamt  Heilbronn,  Heilbronn.  Oberamtmann
das  Oberamt  Neckarsulm.  v.  Mugler,  und
Aus  dem  Oberamte  Brackenheim  Gerichtsnotar  Baur.

die  Gemeinden:  Neckarsulm.  fberamtmamn  Mayer.
Schwaigern,  Möckmähl.  5  rn
Massenbach,
Massenbachhausen.

Aus  dem  Oberamte  Weinsberg  Ortdes  Zusammentritts

die  Gemeinden:  der  Wahl-Commissäre:
Gellmersbach,  Heilbronn.
Grantschen,
Wimmenthal.
        <pb n="150" />
        148

 

 

Namen
Ab  -
Xro.  Wabl-Bezirk.  19  ver
Orte.  Wahl-Commissäre.
B.  Schwarzwald-Kreis.
I.Das  Oberamt  Tuttlingen,  Tuttlingen.  Oberamtmann
das  Oberamt  Spaichingen,  »  Hörner.
mit  Ausnahme  der  Gemeinden:  Rathshausen,  Spaichingen.  Sheran
Seneinen=  Weilen  unter  den  Rennen  und  Wehingen.  Amtsnotar  Baß.
Nuêplingen,  sodann  1
,  «  Rottweil.  Oberamtmann
der  Oberamtsbezirk  Rottweil,  Wibbekink.
mit  Ausnahme  der  Gemeinden:  Schömberg,  Schwenningen.  Amtenotar  Remppis.
Böhringen,  Bösingen,  Dautmergen,  Dormet-  1
tingen,  Dotternhausen,  Dunningen,  Göslingen,  5“m
Hausen  am  Thann,  Herrenzimmern,  Irslingen.  rtdes  Zusammentrikte
Neukirch,  Noßwangen,  Täbingen,  Wellendingen,  der  Wahl-Commissäre:
((.  Art.  10  d.  K.  Verordnung)!
Zepfenhan,  Zimmern  unter  der  Burg.  Tuttlingen
U
II.]  Das  Oberamt  Balingen.  Balingen.  Oberamtmann
Aus  dem  Oberamtsbezirke  Rottweil  Leemann.
die  oben  unter  I.  genannten  Orte.  Rosenfeld.  Amtsnotar
Aus  dem  Oberamtsbezirke  Spaichi  Gumbrecht.
die  Gemeinden:  n  paichingen  Schömberg.  Amtsnotar  Lausterer.
.  »
Nusplingen,  Ebingen.  Amtsnotar  Weisser
Rathshausen,
Schörzingen,  Ortdes  Zusammentritts

 

Weiler  unter  den  Rennen.

Aus  dem  Oberamtsbezirke  Sulz
die  Gemeinden:

Bickelsberg,

Binsdorf,

Boll,

Brithheim,

Jesingen,

Leidringen,

 

Balingen.

 

der  Wahl-Commissäre:
        <pb n="151" />
        149

 

 

Namen
s-Nro
  Wahl-Bezirt.  Abstimmungs.  vr
Orte.  Wabl-Commissäre.
Mühlheim,
Renfrizhausen
Rosenfeld,
Nottenzimmern,
Sigmarswangen,
Trichtingen,
Vöhringen,
Wittershausen.
III.Oberamtsbezirk  Sulz,  Sulz.  Oberamtmann
Herbort.
mit  Ausnahme  der  bei  dem  Wahlbezirk  ll.  Dornhan.  Amtspfleger  Hopf
·  in  Sulz.
bezeichneten  Orte.  Oberndorf.  Zoetam  mann
*  ettinger.
Dberamt  Oberndorf.  Freudenstadt.  Oberamtmann
Oberamt  Freudenstadt  Sün.
7  Schramberg.  Verhiee  Ger  ter
mit  Ausnahme  der  bei  dem  Wahlbezirk  Ivyv.  imH  Oberndorf.
“  #  blbezi  Alpirsbach.  Amtsnotar  Schuler.
bezeichneten  Orte.  Neichenbach.  Amtepfleger  Rauser
—.  in  Freudenstadt.
Ort  des  Zusammentritts
der  Wahl-Commissäre:
Oberndorf.
IV.  Aus  dem  Oberamtsbezirke  Freudenstadt  Neuenbür  Oberamtmann
die  Gemeinden:  6  Leypold.
Pfalzgrafenweiler,  Calw.  Oberammann
Edelweiler,  melin.
E  b  Altenstaig.  Amtsnotar  Wullen.
gtube  Wildbad.  Amtsnotar
Wernersberg,  ——  Elsenmann
Grömbach,  Ortdes  Zusammentritts  «
Hochdorf,  der  Wahl-Commissäre:

 

Göttelfingen.
        <pb n="152" />
        150

 

Wahl  =  Bezirkk.

Abstimmunge-Orte.


Namen
der
Wahl-Commissäre.

 

Oberamt  Neuenbürg,  ganz.

Oberamt  Calw,  ganz.

Aus  dem  Oberamtsbezirke  Nagold
die  Gemeinden:

Altenstaig,  Stadt,
Altenstaig,  Dorf,

 

Ueberberg,
arth,
Wenden.

Der  Oberamtebezgirk  Nagold,
mit  Ausnahme  der  bei  dem  Wahlbezirk  Nr.  IV.
vorkommenden  Gemeinden.
Oberamt  Horb,

mit  Ausnahme  der  in  dem  Wahlbezirk  Nr.  VI.
bezeichneten  Gemeinden.
Oberamt  Herrenberg,

mit  Ausnahme  der  Gemeinden:  Pfeffingen  und
Untersjesingen.

 

Nagold.
Horb.

Herrenberg.
Haiterbach.

Wildberg.
Ort  des  Zusammentritts

der  Wahl-Eommissäre:
Herrenberg.

 

Oberamtmann  Daser.
Oberamtmann

Lindenmaier.

Oberamtmann  v.  Kirn.

Amtöpfleger  Roller
in  Nagold.

Amtsnotar  Wagner.
        <pb n="153" />
        151

 

 

 

 

 

 

 

«  Namen
Nro.  Wahl-Bezirt.  Abstimmungs-Orte.
  Wahl-Commissäre.
VI.  JOberamt  Rottenburg,  ganz.  Rottenburg.  Oberamtmann
Aus  dem  Oberamte  Horb  ..  v.  Deißler.
die  Gemeinden:  Mössingen-  #mtsnoter  Wirth.
Bierlingen  Tübingen.  Stadtdirector
erlingen,  v.  Ströhlin.
Börstingen,  Walddorf.  Amtsnotar
Bieringen,  Widersheim.
Sulzau,
weingen  Ortdes  Zusammentritts
Aus  dem  Oberamte  Herrenberg  der  Val  Commisren
die  Gemeinden:  Pfäffingen  und  Unter-  Rotten  urg.
jessingen.
Das  Oberamt  Tübingen,
mit  Ausnahme  der  Gemeinden:  Rommelsbach,
Oferdingen,  Pliezhausen,  Niebgarten,  Sickenbausen,
  Degerschlacht,  Altenburg,  Gönningen,
Jektenburg,  Kusterdingen.
VII.DDas  Oberamt  Reutlingen.  Reutlingen.  Oberamtmann
Aus  dem  Oberamte  Tübingen  "%  Stengeldie
  oben  Nr.  Vl.  bezeichneten  10  Gemeinden.  Pfullingen.  Amtsnotar  Böpple.
«·  Willmandingen.  Gerichtsnotar  Na  st
Aus  dem  Oberamte  Urach  in  Reutlingen.
die  Gemeinden:  Urach.  Oberamtmann
Urach,  Stadt,  Kober.
Bempflingen,  Mezingen.  Amtsnotar
Dettingen,  Benzing.
Glems,  Ort  des  Zusammentriits
der  Wahl-Commissäre:
7
Mineelsa,  Reutlingen.
Neuhausen,  —
        <pb n="154" />
        152

 

 

 

Abstimmungs-=  Namen
Nro  Wahl-Bezirtk.  sin  ns  *
ete.  Wahl-Commissäre.
Ohnastetten,
Reicheneck,
Riederich,
Sondelfingen,
Wittlingen,
Gächingen.
VIII.]  Oberamtsbezirk  Nürtingen,  ganz.  Nürtingen.  re  ann
.«.  .  eifer.
Oberamtsbezirk  Kirchbeim,  ganz  Kirchbeim.  Oberamtsverweser
(aus  dem  Donaukreis.)  Wächter.
Aus  dem  Oberamte  Urach  Weilheim.  Gerichtsnotar  Heller
die  Gemeinden:  Donnstetten  und  Graben-  in  Kirchheim.
stetten.  Neufsen.  Amtsnotar  Renz.
Aus  dem  Oberamte  Gs  ppingen  Ortdes  Zusammentrits
(Donaukreis)  der  Wahl-Commissäre:
die  Gemeinde  Hattenhofen.  Kirchheim.
C.  Jaxt-Kreis.
I..  Das  Oberamt  Mergentbeim.
·  im.  Regierungsrat
Das  Oberamt  Gerabronn.  Mergentheim  Ober###nn  4%  K.
Aus  dem  Oberamtsbezirke  Künzelsau  Ereglingen.  Bezirksamtmann
3  3  gling
die  Gemeinde:  Laibach.  e  "P
Aus  dem  Oberamtsbezirke  Crailsbeim  Vlaufelden.  Oberamtmann
die  fünf  Gemeinden:  4  Hoyer  in  Gerabronn.
Gröningen,  Kirchberg.  Bezirksamtmann
Triensbach,  —  —  romm  in  Kirchberg.
Tiefenbach,  Ort  des  Zusammentritts
Satteldorf  der  Wahl-Commissäre:
Elrichshausen  ((.  Art.  10  der  K.  Verordnung)

 

Mergentheim.
        <pb n="155" />
        153

 

 

 

 

Namen
Vro.  Wahl=  Bezirk.  Abstimmungs-  der
Orte.  Wahl-Commissäre.
II.  Das  Oberamt  Hall.  Hall.  Oberamtmann
Aus  dem  Oberamte  Crailsheim  !*7½p  Walther  in  Hall.
die  Gemeinden:  Crailsheim.  Die
Crailsheim,  Stadt.  in  Crailsheim.
Goldbach,  Gaildorf.  Oberamtmann
Gründelhardt,  Fleischhauer
Ingersheim,  in  Gaildorf.
bautenbach,  Gschwend.  Amtsnotar  Imhof.
Lustenau,  —
Maria  Kappel,  Ortdes  Zusammentritts
„Oberspeltach,  der  Wahl-Commissäre:
Onolzheim,  Hall.
Roßfeld,
Waldthann,
Westgartshausen,
Wildenstein.
Der  Oberamtsbezirk  Gaildorf,
mit  Ausnahme  der  Gemeinden:  Geisertshofen,
Obersontheim  und  Mittelfschbach.
III.  Das  Oberamt  Künzelsau,  Künzelsau.  Oberamtmann
Schöpfer.
mit  Ausnahme  der  Gemeinde  Laibach.  Oehringen.  Oberamtmann
Günzler.
Das  Oberamt  Oehringen.  Kupferzell.  Amtsnotar  Rau
von  Neuenstein.
Forchtenberg.  Amtenotar  Schall.
Ort  des  Zusammentritts

 

der  Wahl-Commissäre:
Oehringen.

 

 

rl
        <pb n="156" />
        154

 

 

«  ,  Namen
Nro  Wahl=  Bezirk.  Abfimmungs=  *
Orte.  Wahl-Commissäre.
IV.  JDas  Oberamt  Ellwangen.  Ellwangen.  Oberamimann  Kern.
Das  Oberamt  Neresheim.  Nosenberg.  Gerichtsnotar
Aus  dem  Oberamtebezirke  Crailsheim  .  MauermEllwangm
die  Gemeinden:  Neresheim.  Oberammann  Preu.
Hohnhar,  Bopfingen.  Amtonotar  Cunradi.
Jartheim,  .  6
Stimpfach,  Ortdes  Zusammentritts
Weipertshofen,  der  Wahl-Commissäre:
Mazenbach,  Ellwangen.
Rechenberg,
Unterdeusstetten.
Aus  dem  Oberamtsebezirke  Gaildorf
die  Gemeinden:
Geifertshofen,
-  Obersontheim,
Mittelfischach.
V.  Das  Oberamt  Aalen.  Aalen.  Sberamman
Das  Oberamt  Heidenheim.  ,·  urger.
Aus  dem  Oberamtsbezirke  Gmünd  "  Heidenheim.  5r  ramtmann
die  Gemeinden:  Giengen.  Amtsnotar
Bargau,  «  Niedinger.
Bartholomä,  Mögglingen.  Amtsnotar=  Reuß
Göggingen,  6  in  Heubach.
Hrubach-  Ort  des  Zusammentritts
beinzel,  der  Wahl-Commiss  äre:
Mögglingen,  Heidenheim.
Oberböbingen,

Unterböbingen.
        <pb n="157" />
        155

 

 

Namen
-
Nro.  Wabl-Bezirt.  Abstimmunge  der
Orte.  Wahl-Commissäre.
VI.  Das  Oberamt  Gmünd,  Gmünd.  ae
it  Ausnahme  der  zu  dem  V.  Wahlbezirk  ge-  lebherr.
ne  9  W  blbezirt  g  Schorndorf.  Oberamtmann
zogenen  ·  ,  -  v.  Strölin.
Das  Oberamt  Welzheim.  borch.  Amtsnotr
Das  Oberamt  Schorndorf,  Weihenmaier.
mit  Ausnahme  der  in  den  Wahlbezirk  l.  des  Welzbeim.  prov.  Kstnn
„Krei  einz.
Neckar-Kreises  gezogenen  5  Orte.  Ortdes  Zusammentrils
der  Wahl-Commissäre:
elzbeim.
"0.  Donau-Kreis.
I.  Das  Oberamt  Göppingen,  Göppingen.  Oberamtmann
mit  Ausnahme  der  Gemeinde  Hatktenhofen.  5*m½  mid.
Das  Oberamt  Geislingen.  Geislingen.  Sud
Aus  dem  Oberamte  Münsingen  .  .  midlin.
.  -»--  Wiesensteig.  Amtsnotar  Haberer.
die  Gemeinden:  tbuschtugen  und  Deerrl  Amtmann  Sigle.
Ungen.

 

 

Göôöppingen
Das  Oberamt  Ulm.  Ulm.
Das  Oberamt  Blaubeuren,  Langenau.
mit  Ausnahme  folgender  Gemeinden:  Beiningen,
tss  Schelllungent  Hausen,  Pavelau,  Blaubeuren.
archbronn,  Ringingen,  Eggingen.  .
Aus  dem  Oberamtsbezirke  Laupheim  Merklingen.
die  Gemeinden:
Delmensingen,  Oberkirchberg.
Altheim,  Laupheim.
Ort  des  Zusammentritts

Ortdes  Zusammentritts
der  Wahl-Commissäre:
(l.  Art.  10  d.  K.  Verordnung)

der  Wahl-Commissäre:

 

 

 

Schultheiß  Schmid.

Regierungsrath  Friz.
Gemeindepfleger
Hauser.
Oberamtmann
Osiander.
Amtspfleger  Kneer

in  Blaubeuren.
Amtsnotar  Blöst  in
Wiblingen.
Oberamtmann  Lindenmaier.
        <pb n="158" />
        156

 

Nro.

Wabl-Bez

irk.

Abstimmungs-=Orte.


Namen
der

Wahl-Commissäre.

 

 

Donaustetten,
Gögglingen,
Oberkirchberg,
Steinberg,
Unterkirchberg,
Unterweiler,
Weinstetten,
Wiblingen,
Stetten,
Oberbolzheim,
Achstetten,  —
Bronnen,
aupheim,
Zurgrieden,

uhl,
Baustetten,
oth.

Das  Oberamt  Laupheim,
mit  Ausnahme  der  oben  in  den  Wahlbezirk  Il.
gezogenen  Gemeinden.
Das  Oberamt  Leutkirch.
Das  Oberamt  Biberach,
mit  Ausnahme  der  Gemeinden:  Volkersheim,
Ahlen  und  Attenweiler.
Aus  dem  Oberamtsbezirke  Wangen
Immenried,
Wiggenreute,
Emelhofen.

Das  Oberamt  Ravensburg.
Das  Oberamt  Tettnang.
Das  Oberamt  Wangen,

 

J□—#et#
=  □S

mit  Ausnahme  der  Gemeinden:  Immenried,

Wiggenreute  und  Emelhofen.

 

Dietenbeim.
Biberach.
Leutkirch.
uxzach.
Ochsenhausen.

 

Ortdes  Zusammentritte
der  i  Gommissäre  :
berach.

 

Ravenöburg.
Tettnang.
Wangen.

Friedrichshafen.
Jony.
Ortdes  Zusammentritts

der  Wahl-Commissäre:
NRavensburg.

 

Verwaltungs-Aktuar
Godelmann.
Regierungsrath

erder.
Oberamtmann  Lauth.
Amtmann  Bullinger.
Amtsnotar  Bloß.

Oberamtmann
Schneider.
Oberamtmann
Grüzmann.
Oberamtmann
Schubart.
Amtsnotar  Bayer.
Amtenotar
Prielmaier.
        <pb n="159" />
        157

 

 

Namen
Abstimmungs—
Xro.  Wahl-Bezir  k.  Or  der
rte.  Wahl-Commissäre.
V.  Das  Oberamt  Riedlingen,  Riedlingen.  Oberomtmann
mit  Ausnahme  der  hienach  in  den  Wahlbe-  O#n  .  inen
zirk  VI.  gezogenen  Gemeinden.  Saulgau.  Corawa#
Das  Oberamt  Saulgau.  Oberamtmann
Das  Oberamt  Walosee.  Walgsee.  Schertlin.
Sodann  Z„  „  Buchau.  Amtmann  Mörike.
aus  dem  Oberamtsbezirke  Biberach  Mengen.  Amtspfleger  Gfrörer
die  Gemeinden:  in  Saulgau.
en  —  »  Gerichtsnotar
Aktenweiler.  Altshausen  Pfizmaier  in
Saulgau.
Ort  des  Zusammentritts
der  Wahl-Commissäre:
Saulgau.
VI.  Das  Oberamt  Ebingen.  Münsingen.  Oberamtmann  Scholl.
Oas  Oberamt  Münsingen,  .  Zwiefalten.  Amtsnotar  Hailer
zissusnahme  der  Gemeinden:  Laichingen  und  in  Hayingen.
VGeldstetten.  .  .  .
Aus  dem  Oberamtsbezirke  Riedlingen,  Uttenweiler.  W33  —  *’'
«  die  inden:  «
Smiien  Ehingen.  Oberamtmann  Weber.
Daugendorf,  Munderkingen.  Amtönotar  Brecht.
Dürrenwaldstetten,  Schelklingen.  Amtsnotar  Bez.
ichinen,  —  —
merfeld,  O  «
Illenhausen,  Ortdes  Zusammentritts
Mörsingen,  der  Wahl-Commissäre:
Pflummern,  Ebingen.
Upflamör,
ell,
Zwiefaltendorf,
Dietershausen,
Dieterskirch,
Haussen  am  Bußen,
Ober-Wachingen,

 

 

ffingen.
        <pb n="160" />
        158

 

Jro.

Wabl-Bezirk.

Abstimmungs-Orte.


Namen
der
Wahl-Commissäre.

 

 

Reutlingendorf,
Sauggart,
Unlingen,
Unterwachingen,
Uttenweiler.

Aus  dem  Oberamtsbezirke  Biberach

die  Gemeinde  Volkersheim.

Aus  dem  Oberamtsbezirke  Blaubeuren

die  Gemeinden:
Beiningen,
Schmiechen,
Schelklingen,
Hausen,
Papelau,
Marchbronn,
Ringingen,
Eggingen.

Aus  dem  Oberamtsbezirke  Urach

(im  Schwarzwaldkreis)

die  Gemeinden:
Blaichstetten,
Böhringen,

ruorn,

Hengen,

ronsingen,

Nietheim,

Seeburg,

Sirchingen,

Trailfingen,

Upßingen,

*—  ——
S.

 

Würtingen,
zainingen.

 

 

 

 

Gebruckt  bei  G.  Hasselbrint.
        <pb n="161" />
        159

&amp;amp;22.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Montag  den  17.  April  1848.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  des  Bezirksamts  Wuxzach.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Poßthalterei  in  Leonberg.  —.  Bekanntmachung,  betreffeno

die  Errichtung  einer  Postexpedition  in  Rosenfeldv,  O.  A.  Sulz.  —  Termin  zur  Lehrgehülsenprüfung  der  evangelischen
  Schulamtszöglinge.  —  Bekanntmachung,  die  Einberufung  zu  der  Anstellungs-Prüfung  der  katholischen
  Geistlichen  für  Kirchendienste  betreffend.

Dlenst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  29.  v.  M.  die
erledigte  Präzeptorats-Caplanei  zu  Friedrichshafen  dem  Verweser  derselben,  Göser,  gnädigst
übertragen,  und

durch  böchstes  Dekret  vom  6.  d.  M.  dem  zum  Stadtschultheißen  in  Saulgau  erwählten
Gerichts-Aktuar  Neidlein  daselbst  die  nachgesuchte  Entlassung  aus  dem  Staatsdienste  in
Gnaden  ertheilt.

Seine  Königliche  Majestät  haben

1)  zu  Folge  Höchster  Entschließung  vom  7.  d.  M.  den  Grafen  Ludwig  v.  Waldburg-Zeil-Trauchburg
  zum  Lieutenant  im  vierten  Infanterie-Regiment  ernannt,  und

2)  vermöge  pöchster  Entschließung  vom  10.  d.  M.  nachstehende  Veränderungen  und
Versetzungen  in  dem  K.  Armeekorps  verfügt:
        <pb n="162" />
        160

die  Oberst-Lieutenante  v.  Hayn,  Bataillons-Commandant  im  fünften,  und

v.  Stadlinger,  Bataillons-Commandant  im  vierten  Infanterie-Regiment,


serner  die  Hauptleute  v.  Oechslin  im  achten,  und

v.  Miller,  im  zweiten  Insanterie-Regiment

werden  gegenseitig  versetzt.
der  Oberlieutenant  Kalce  wird  zum  Hauptmann,
der  Lieutenant  Wundt  zum  Oberlieutenant  befördert.
In  der  Infanterie  rücken  zu  Oberlleutenanten  vor:
Lientenant  v.  Mayersbach  des  vierten  im  fünften  Regiment,

v.  Raben  des  siebenten  im  zweiten  Regiment,

Rotb  der  Garnisons-Compagnien  im  dritten  Regiment,
Klapp  des  zweiten  im  zweiten  Regiment,

Weißert  des  siebenten  im  achten  Regiment,

v.  Bodmann  des  siebenten  im  achten  Regiment,
Breithaupt  des  siebenten  im  stebenten  Regiment.

Zu  Lieutenanten  werden  ernannt:
die  Zöglinge  der  ersten  Classe  der  Offiziers-Bildungs-Anstalt:

Reichsstadt  bei  der  Artillerle,

Graf  v.  Linden  im  siebenten  Infanterie-Regiment,
Graf  v.  Beroldingen  im  sechsten  Infanterie-Regiment,
v.  Tröltsch  im  zweiten  Infanterie-Regiment,

v.  Wagner  in  der  Artillerie,  vorerst  ohne  Gehalt,
Roschmann  im  siebenten  Infanterie-Regiment,

v.  Perglas  im  siebenten  Infanterle-Regiment,
Mundorff  im  vierten  Infanterie-Regiment,

sodann  der  vormalige  Lieutenant  Rueff  im  achten  Infanterie-Regiment,

der  Bataillons-Adjutant  Kazenmaier  des  sechsten  im  achten  Infanterie-Regiment,

der  Oberfeldwebel  Wolfarth,  des  achten  Regiments  in  den  Garnisons-Compagnien.

Der  Regimentspferdearzt  Straub  im  vierten  Reiter-Regiment  erhält  vie  Auszeichnung
als  Oberlieutenant.  *

Im  Kriegs-Ministerium  wird  die  erledigte  zweite  Kanzlistenstelle  dem  Dekopisten,  Kanzlisten
  Heuberger,  übertragen.
        <pb n="163" />
        161

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  8.  d.  M.  haben  Seine  Majestät  der  König
den  Staatsrath,  Freiherrn  v.  Blomberg,  von  dem  Posten  eines  K.  Bundestags-Gesandten
abzuberufen  und  zu  quiesciren,  und  die  Funktionen  eines  K.  Bundestags-Gesandten  einstweilen
  dem  K.  Ober-Tribunalrath,  Freiherrn  v.  Sternenfels  zu  übertragen  geruht.

Sodann  haben  Höchstvieselben  vermoge  böchster  Entschließung  vom  10.  d.  M.
die  erledigte  zweite  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamt  Ulm  dem  Finanz-Referendär
Herdegen,

vie  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamt  Creglingen  dem  biseherigen  Verweser
  derselben,  Finanz-Referendär  Eberspächer,  und

die  erledigte  Hüttenamts-Asssstentenstelle  zu  Unterkochen  dem  Bergkadetten  Keller  zu
übertragen,  wie  auch

vermöge  böchsten  Dekrets  vom  13.  d.  M.  den  Oberamtsrichter  Schmid  in  Heidenheim,
  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  andauernder  Krankheit  in  den  Ruhestand  zu  versetzen
geruht.

Der  auf  die  Caplanei  in  Niederstotzingen  durch  den  Freiberrn  v.  Stotzingen  patronatisch
ernannte  Pfarrer  Zink  in  Stetten  ist  unter  dem  31.  v.  M.,  ferner

die  von  dem  Freiherrn  Mar  v.  Ulm-Erbach  dem  Parrverweser  Bitzenauer  in  Mittelbiberach
  auf  vie  dortige  Caplanei  ertheilte  patronatische  Nomination  unter  dem  4.  d.  M.,  und

die  von  dem  Fürsten  von  Hohenlohe-Oehringen  dem  Parrverweser  Beuerlein  zu
Forchtenberg,  Dekanats  Oehringen,  zu  der  dortigen  Pfarrstelle  ertheilte  patronatische  Nomination
  unter  dem  7.  d.  M.  landeöherrlich  bestätigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betressend  die  Besetzung  des  Bezirksamis  Wurzach.
Da  das  K.  Fürstliche  Bezirksamt  Wurzach  dem  bisberigen  Verweser  desselben,  Bullinger,
  durch  den  Fürsten  v.  Waldburg-Zeil-Wurzach  definitiv  übertragen  worden  ist;  so  wird
        <pb n="164" />
        162

diese  Ernennung,  gegen  welche  nichts  zu  erinnern  gefunden  worden  ist,  hiemit  öffentlich  bekannt
  gemacht.
Stuttgart  den  13.  Arril  1828.  Duvernoy.

)  Bekannimachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Posthalterei  in  Leonberg.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  12.  vx.  M.
der  von  dem  Fürsten  Erblandpostmeister  vorgeschlagenen  Errichtung  einer  Pofthalterei  in  Leonberg
  und  Uebertragung  derselben  an  den  Post-Erpeditor  C.  G.  Klingler  daselbst,  unter
Verleihung  des  Prädikats  eines  Posthalters,  die  landesherrliche  Bestätigung  ertheilt.

Stuttgart  den  13.  April  1848.  Duvernoy.

)  Bekanntmachung,  betrefsend  die  Errichtung  einer  Post-Expedition  in  Rosenfeld,  Oberamts  Sulz.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  12.  d.  M.
der  von  dem  Fürsten  Erblandpostmeister  vorgeschlagenen  Errichtung  einer  Post-Expedition  in
der  Stadt  Rosenfeld,  Oberamts  Sulz,  und  der  U#bertragung  dieser  Stelle  an  den  Ochsenwirth
  Johann  Martin  Beutter  daselbst,  mit  dem  Prädikate  eines  Post-Expeditors,  die  landesherrliche
  Bestätigung  gnädigst  ertheilt.
Stuttgart  den  13.  April  1848.  Duvernoy.

!B)  Des  Departements  dee  Kirchen=  und  Schulwesens.
Des  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesené.

1.  Des  evangelischen  Consistor  sum.
Termin  zur  Lehrgehülfen-Prüfung  der  evangelischen  Schulamts-Zöglinge.

Diejenigen  evangelischen  Schulamts-Zöglinge,  welche  um  Zulassung  zur  ersten  Dienflprüfung
  (Lehrgehülfen-Prüfung)  gebeten  haben  und  nicht  durch  besondere  Erlasse  zurückgewiesen
  worden  sind,  haben  sich  zu  diesem  Behufe

1)  aus  dem  Generalat  Ludwigsburg  Mentag  den  8.  Mai,

2)  aus  den  übrigen  Generalaten  Donnerstag  den  11.  Mai
im  Schullehrer-Seminar  zu  Eßlingen  Morgens  vor  7  Uhr  einzufinden.

Stuttgart  den  7.  April  1848.  Scheurlen.
        <pb n="165" />
        163

2.  Des  K.  katholischen  Kirchenraths.

Bekanntmachung,  die  Einberufung  zu  der  Anstellungs-Prüfung  der  katholischen  Geistlichen

für  Kirchendienste  betreffend.

Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  25.  v.  M.  (Reg.  Blatt  Nro.  12),  die
diehjährigen  Aunstellungs-Prüfungen  der  katholischen  Geistlichen  für  Kirchendienste  betrefsend,
  werden  von  denjenigen  Candidaten,  welche  sich  hiezu  gemeldet  haben,  nachstehende  zu
der  am  2.  Mai  dahier  beginnenden  Prüfung  biemit  einberufen:

Gern,  Anton,  Vikar  in  Leutkirch.

Holverried,  Lukas,  Caplanei-Verweser  in  Hebenthengen.
Hoper,  Joseph  Anton,  Vikar  in  Abtsgmünd.
Ingelfinger,  Anselm,  Pfarrverweser  in  Acpfingen.
Klein,  Joseph,  Vikar  in  Pfedelbach.

Kolb,  Joseph,  )  Pr  äzeptorats  Caplanei  weser  in  Schcer.
Kollmann,  Johann  Georg,  Repetent  in  Ehingen.

Lutz,  Anselm,  Pfarrverweser  in  Bierlingen.

Mattes,  Paul,  Pfarrverweser  auf  Hohenrechberg.
Meyper,  August,  Vikar  in  Bellamont.

Prestle,  Franz,  Caplanei-Verweser  in  Schussenried.
Röhrich,  TLaver,  Pfarrverweser  in  Waldenburg.
Seifriz,  Herrmann,  Caplanci-Verweser  in  Leutkirch.
Schleweck,  Franz,  Vikar  in  Hohenthengen.

Schwargz,  Franz,  Domkaplanei=  und  Präzeptorats-Verweser  in  Rottenbung.
Vochezer,  Alois,  Vikar  in  Um.

Verbenannte  Geistliche  haben  sich  am  2.  Mai  Morgens  7  Uhr  auf  der  Kanzlei  des
kathelischen  Kirchenrathes  einzufinden.

Die  übrigen  Candidaten,  welche  sich  weiter  um  Zulassung  zu  einer  der  dießjährigen
Anstellungs-Prüfungen  gemeldet  haben,  und  nicht  besonders  beschieden  wurden,  hoben  bei  der
im  Oktober  d.  J.  stattfindenden  Prüfung,  wefür  die  Tage  noch  näher  werden  bestimmt  werden,
  zu  erscheinen.

Stuttgart  den  31.  März  1848.  Linden.
        <pb n="166" />
        164
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erlevigte  in  der  ersten  Besoldungs-Classe  stehende  Oberamts-Richtersstelle
  in  Heidenheim  haben  slch  innerhalb  vierzehen  Tagen  bei  dem  K.  Gerichtsbof
  in  Ellwangen  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Bempflingen,  Dekanats  Urach,  welche
mit  dem  1  Stunde  von  dem  Mutterorte  entfernten  Filial  Kleinbettlingen,  das  eine  eigene
Schule,  aber  keine  Kirche  hat,  943  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei
dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Das  im  Jahre  1841  verwandelte
Einkommen  ist  zu  1040  fl.  berechnet.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Malmsheim,  Dekanats  Leonberg,  welche  998
Kirchengenossen  zählt  und  mit  einem  verwandelten  Einkommen  von  962  fl.  verbunden  iß,
haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschristmäßig  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Oberkochen,  Dekanats  Aalen,  welche
400  Kirchengenossen  zählt  und  mit  einem  verwandelten  Einkommen  von  701  fl.  verbunden
ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu
melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  mit  einem  Einkommen  von  600  fl.  nebst  60  fl.
Hauemiethe-Entschädigung  verbundene  Reallehrstelle  in  Schwenningen,  Oberamts  Rottweil,
haben  sich  binnen  vierzehen  Tagen  bei  dem  K.  Studienrathe  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktnarsstelle  bei  dem  Oberamts-Gerichte  Saulgau
  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  Gerichtshof  in  Ulm  zu  melben.

Berichtigung  der  auf  c  132  des  Regierungs-Blatts  in  dem  Anhang  der  Ministerial-Verfügung
10.  d.  M.  angegebenen  Unterscheidungezeichen.

Als  unurlcetungewuh  lauft

a)  bei  dem  Wehrmann  von  dem  Knopfe  an  der  ausgeschlagenen  Krempe  zur  Kokarde  eine  schwarze  doppelte
Schnur  und  eine  dergleichen  um  den  Hut;

p)  bei  dem  Obermann  wird  an  dem  Hut  eine  doppelte  Schnur  ven  schwarz=  rother  Seide  als  Agrasse
angebracht;  um  den  Hut  lauft  eine  schwarze  Schnur

c)  bei  dem  Feldwebel  die  nämlichen  Schnüre  vier  sach

a)  bei  dem  Oberfeldwebel  sechsfach;

Wc)  bei  dem  Offizier  erhält  der  Hut  eine  goldene  vierfache  Mgrasse;  um  den  Hut  zieht  sich  eine  schwarz.

roth-goldene  Schnur.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="167" />
        165

W  23.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Mürttemberg.

Dienstag  den  18.  April  1818.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Beseitigung  der  auf  dem  Grund  und  Boden  ruhenden  Lasten.
Dienst-Erledigung.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gese,

betrefsend  die  Beseitigung  der  auf  dem  Grund  und  Boden  ruhenden  Lasten.

Wilheim,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zu  vollständiger  Beseitigung  der  auf  dem  Grund  und  Boden  ruhenden  Lasten  verordnen
  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Gebeimen-Ratbs  und  unter  Zustimmung
Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

A.  Lehens=  und  Grundberrlichkeits-Verband.
Art.  1.
Alle  aus  dem  Lehen=  und  Grundberrlichkeits-Verband  entspringenden  bäuerlichen  Lasten
sind,  unter  Aufhebung  dieses  Verbandes  selbst,  abzulösen  (vergl.  jedoch  Art.  8).  Dasselbe
findet  in  Beziehung  auf  den  Blutzehnten  statt.
        <pb n="168" />
        166

Die  Auflegung  neuer  Grundlasten  und  die  Bildung  neuer  Bauerlehen  ist  und  bleibt
unstatthaft.
Art.  2.

Für  die  aufzuhebenden  Gefälle  werden  die  Berechtigten  durch  Geldkapitalien  ent—
schaͤdigt,  welche,  sofern  sie  von  den  Verpflichteten  nicht  früher  abbezahlt  werden,  in  Zeit—
renten  nach  einem  Zinsfuß  von  vier  vom  Hundert  längstens  binnen  einer  fünfundzwanzigjährigen
  Tilgungszeit  zu  entrichten  sind.

Diese  Zeitrenten  sind  von  dem  Besitzer  des  früher  verpflichteten  Grundstücks  abzubezahlen,
  und  genießen  das  Vorzugsrecht  von  Realrenten  (Prioritätsgesetz  vom  15.  April
1825,  Art.  4).

Art.  3.

Die  Gemeinden  fund  berechtigt,  die  Entschädigung  für  sämmtliche  auf  der  Markung
haftende  Grundlasten  oder  für  einzelne  Arten  derselben  zu  übernehmen  und  in  bestimmten
jabrlichen  Leistungen  abzutragen.  In  diesem  Fall  treten  die  Gemeinden  den  einzelnen
Pxflichtigen  gegenüber  in  die  Entschädigungs-Forderungen  des  Berechtigten  ein.

Bei  Blutzehnten  bat  diese  Vertretung  durch  die  Gemeinde  nothwendig  stattzufinden,
wenn  die  Verpflichtung  nicht  blos  auf  einzelnen  Hofgütern  ruht.

Art.  4.

Im  Namen  und  auf  Kosten  des  Staats  tritt  zwischen  die  Pflichtigen  und  die  Privatberechtigten,
  so  wie  diejenigen  öffentlichen  Körperschaften,  welche  diese  Vermittlung  anrufen,
eine  Ablösungskasse,  an  welche  die  Entschädigungs-Ansprüche  jener  Berechtigten  übergehen,
wogegen  sie  denselben  vierprocentige  Obligationen  in  runden  Summen  auf  den  Inhaber
oder  auf  den  Namen  ausstellt.

Die  unter  die  Aufsicht  des  Finanz-Ministeriums  und  der  Ober-Rechnungskammer  gestellte
  Kasse  wird  auf  Kosten  des  Staats  verwaltet  und  hat  für  den  Einzug  der  ihr  überwiesenen
  Zeitrenten  möglichste  Sorge  zu  tragen.

Für  Verluste,  welche  durch  die  Untreue  der  Beamten  entstehen,  haftet  die  Staatskasse,
  vorbehältlich  des  Regresses  an  den  Schuldigen.  In  Beziehung  auf  alle  sonstigen  Ausfälle
  übernimmt  der  Staat  keine  Garantie;  vielmehr  werden  Verluste  dieser  Art  von  der
Gemeinschaft  der  Berechtigten  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Forderungen  getragen.
        <pb n="169" />
        167
Art.  5.

Die  Obligationen  der  Ablösungskasse  werden  in  fünf  Serien  getheilt,  und  es  erhält
ieder  Berechtigte  so  viel  möglich  aus  jeder  Serie  gleich  viel  Obligationen.  Summen  unter
hundert  Gulden  zahlt  die  Kasse  baar  aus.

Sämmtliche  Obligationen  der  Kasse  sind  auf  Einen  Termin  zu  verzinsen.

Art.  6.

Von  den  jährlichen  Einnahmen  werden  zunächst  die  Jahreszinse  bestritten,  sodann  werden
  die  für  Summen  unter  Einhundert  Gulden  der  Kasse  geleisteten  Vorschüsse  zurückbezahlt;
der  Ueberrest  aber  wird  zu  Ablösung  von  Obligationen  in  der  Art  verwendet,  daß  die  abzulösenden
  Obligationen  nach  dem  Vorrang  der  Serien  durch  das  Loos  bestimmt  werden.

Art.  7.

Mit  dem  Tage  der  Verkündigung  dieses  Gesetzes,  dem  18.  April,  sind  alle  in  Art.  1
genannten  Gefälle,  so  weit  sie  Privatberechtigten  angehören,  so  wie  der  Lehensverband  gegenüber
  von  Privatberechtigten  aufgehoben;  wie  auch  von  diesem  Zeitpunkte  an  die  Gegenleistungen
  der  Berechtigten  aufhören.  Die  Verzinsung  der  Ablösungs-Kapitalien  beginnt
von  demselben  Tage  an.

Ständige  Grundabgaben  haben  die  bisherigen  Gefällpflichtigen  auf  Abrechnung  ihrer
Ablösungs-Schuldigkeiten  vorläufig  in  dem  früberen  Betrag  an  die  Ablösungskasse  fort  zu
entrichten;  bei  unständigen  Abgaben  steht  ihnen  frei,  auch  vor  Bestellung  der  Ablösungssummen,
  Abschlagozahlungen  an  die  Ablösungskasse  in  beliebiger  Größe  zu  machen.

Art.  8.

Die  Gefällpflichtigen  und  Lehensleute  des  Staatskammerguts,  der  Hof-Domänenkammer,
der  unter  öffentlicher  Aufsicht  stehenden  Koörperschaften  und  Kirchenpfründen  sind  berechtigt,
die  Aufhebung  des  Lehens=  und  Grundherrlichkeits-Verbands  unter  denselben  Bedingungen,
wie  die  Gefällpflichtigen  der  Privatberechtigten  zu  verlangen.  Umgekehrt  haben  aber  auch
sene  Verwaltungen  die  Befugniß,  die  Ablôsung  der  Gefälle  in  Anspruch  zu  nehmen.

In  beiden  Fällen  erfolgt  die  Aufhebung  der  Grundlasten  und  des  Lehens=  und  Grundherrlichkeits-Verbands
  sofort  mit  der  Anmeldung  zur  Ablösung.  Von  dlesem  Zeitpunkte  an
wird  aber  die  Abgabe  im  bisherigen  Betrage  auf  Abrechnung  des  Ablösungs-Kapitals  fort
entrichtet.
        <pb n="170" />
        168

Die  Finanz-Verwaltung  und  die  Hof-Domänenkammer  beziehen  die  festgestellten  Zeitrenten
  unmittelbar;  den  Verwaltungen  öffentlicher  Körperschaften  und  Kirchenpfründen  ift
unter  Genehmigung  der  Aufsichts-Behörden  gestattet,  die  Vermittlung  der  Ablösungskasse
anzurufen.

Art.  9.

Das  Entschädigungs-Kapital  beträgt  bei  allen  Arten  von  Besitz-Veränderungs-Gebühren,
bei  Theilgebühren  und  bei  Blutzehnten  das  Zwölffache,  bei  Gülten,  Zinsen  und  allen
übrigen  Arten  von  Grundabgaben  und  Leistungen  das  Sechzehnfache  des  durchschnittlichen
Jahresertrags  nach  Abzug  des  Verwaltungs-Aufwandes.

Art.  10.

Bei  Ermittlung  des  jährlichen  Betrags  der  Besitz-Veränderungs-Gebühren  wird  nach
den  Grundsätzen  der  Königlichen  Verordnung  vom  13.  September  1818  je  auf  fünfundzwanzig
  Jahre  Eine  Besitz-Veränderung  und  zwar  ohne  allen  Unterschied  angenommen,  und
Hinsichtlich  der  Größe  der  Gebühr  ein  Durchschnitt  aus  den  letzten  fünfundssiebenzig  Jahren,
so  weit  dieses  aber  nicht  möglich  ist,  eine  billige  Schätzung  zu  Grunde  gelegt.

Der  Werth  von  Frohnen  bleibt  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  28.  Okteber
1836  festgesetzt.

Art.  11.

Bei  Berechnung  des  Werths  von  Naturalien  werden  folgende  Sätze  angenommen:
1  Scheffel  Kernen  .  9  fl.  36  kr.
1  —  Waizen,  Erbsen,  Linsen,  Welschtorn  .  8fl.  —

1  —  Mühlfrucht  ...  .  7fl.12kr.
1  —  Roggen,  Ackerbohhen  6  fl.  24  kr.
1  —  Gerste,  gemischtes  en  .  5  fl.  36  kr.
1  —  Weickeen  .....  4  fl.  48  kr.
1  —  Dinrkeel  4  fl.  —

1.  —  Elinkorn  und  Ehmenrr  3fl.  12  kr.
1  —  Habkbker  2  fl.  40  kr.

1  Wanne  Heun.  .  8fl.  48  kr.
1  Fuder  Stroh..  8fl.  —
        <pb n="171" />
        169
1  Pfund  Käse  .  ......  fl.  4  kr.

1  altes  aaynn  —  10  kr.
1  iunges  Huhn..  —  ölkr.
100  Stück  Eier.  .  ..  —  50  kr.

Wein  nach  einem  zehenjährigen  Durchschnitt  der  Herbpreise  des  Orts.

Sind  Gefällweine  verkauft  worden,  so  werden  die  hiefür  erlösten  Preise  unverkürzt,
andernfalls  aber  drei  Viertheile  der  mittleren  bürgerlichen  Herbstpreise  in  Berechnung
  genommen.

Holz  nach  einem  dreijährigen  Durchschnitt  der  Orts=  oder  Revierpreise.

In  beiderlei  Beziehungen  werden  den  Durchschnitts-Berechnungen  die  der  Ablösung
nachst  vorangegangenen  Jahre  zu  Grunde  gelegt.

Ist  die  Naturalleistung  schon  in  einen  unveränderlichen  Gelobetrag  verwandelt,  so  wird
dieser  in  Berechnung  genommen.  Liegt  zwar  eine  solche  Verwandlung  nicht  vor,  sind  aber
gleichwohl  in  den  der  Ablösung  vorangegangenen  zehen  Jahren  die  Naturalien  ununterbrochen
  mit  Gelod  bezahlt  worden,  so  bildet  der  Durchschnitt  dieser  Zahlungen  den  Vergütungspreis.


Der  Werth  der  hier  nicht  namentlich  aufgeführten  Gegenstände  wird  nach  dem  Durchschuitt
  der  Ortspreise  von  den  letzten  zwölf  Jahren  berechnet.

Art.  12.

Die  weiteren  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  Ausmittlung  des  Werths  des  jährlichen
  Ertrags  der  Grundlasten  werden  im  Wege  der  Instruktion  ertheilt.
Art.  13.

Solche  Gegenleistungen  der  Gefällberechtigten,  welche  entweder  einer  einzelnen,  zur  Ablösung
  kommenden  Grundlast  gegenüberstehen,  oder  mit  dem  Lehens=  und  Grundherrlichkeits-Verhältniß
  im  Allgemeinen  zusammenhängen,  sind  nach  ihrem  durchschnittlichen  Jahreswerth
von  dem  Werthe  der  Leistungen  abzuziehen.  Ist  der  Werth  der  Gegenleistungen  größer,
als  der  Werth  der  Leistungen,  so  ist  der  Mehrbetrag  im  sechszehenfachen  Maasstabe  abzulösen.
  «

Art.  14.

Wenn  auf  den  zur  Ablösung  kommenden  Gefällen  besondere  Lasten  rühen  so  find  die

bei  Erfüllung  dieser  Verbindlichkeiten  betheiligten  Personen  oder  Körperschaften  durch  verhält-
        <pb n="172" />
        170

nißmäßige  Zuscheidung  von  Ablösungs-Kapitalien  zu  entschädigen.  Ueber  die  Austheilung
haben,  falls  keine  gütliche  Vereinigung  stattfindet,  die  Gerichte  zu  entscheiden.  So  lange
auf  die  eine  oder  die  andere  Art  das  Verhältniß  nicht  bereinigt  ist,  können  dic  betreffenden
Obligationen  nicht  abgelöst  werden.

Im  Uebrigen  sollen  die  in  dem  Zehnt-Ablösungs-Gesetz  (Art.  19)  zu  erlassenden  Normen
  über  die  Sicherung  der  auf  dem  Zehntrecht  ruhenden  Verbindlichkeiten,  auch  auf  die
übrigen  Gefälle,  welche  mit  besonderen  Verbindlichkeiten  belastet  sind,  Anwendung  finden.

Art.  15.

Die  Besitzer  der  zur  Ablösung  kommenden  Rechte,  welche  Bestandtheile  von  Familien-Fideicommissen
  oder  von  Ritterlehen  bilden,  sind  verpflichtet,  die  erhaltenen  Ablösungs-Kapitalien
  auf  eine  —  die  Rechte  der  Agnaten  und  Leheneherren  sicher  stellende  Weise  anzulegen
  und  dabei  die  vorhandenen  hausgesetzlichen  Bestimmungen,  die  Lehensgesetze  und  das
Herkommen  zu  beachten.

Art.  16.

Alle  Ablösungen,  welche  durch  die  Vermittlung  der  Ablösungs-Kasse  zu  Stande  kommen,
  werden  durch  eine  unter  dem  Ministerium  des  Innern  stehende  Commission,  deren
Mitglieder  wenigstens  zur  Hälfte  aus  zum  Richteramte  befähigten  Männern  genommen  werden
  müssen,  geleitet.  Diese  Commission  bedient  sich  zu  Vollziehung  der  Ablösung  der  Bezirks-Poligeiämter
  oder  besonderer  Commissäre  und  es  sind  derselben,  so  wic  ihren  Beauftragten

  alle  zur  Feststellung  der  Cntschädigungsforderungen  nöthigen  Dokumente  und  Notizen
zu  liefern.

Wenn  das  Ablösungs-Capital  und  seine  Abbezahlung  in  Zeitrenten  festgestellt  ist,  übergibt
  die  Commission  der  Ablösungs-Kasse  die  hierüber  ausgefertigte  Urkunde  und  ermächtigt
dieselbe  zur  Ausstellung  der  nöthigen  Zahl  von  Obligationen,  beziehungsweise  zur  Ausbezah--lung
  kleinerer  Summen.

Art.  17.

Ueber  alle  Streitigkeiten,  welche  sich  über  die  Vollziehung  der  Ablösung,  möge  diese
durch  die  Vermittlung  der  Ablosungs-Kasse  over  ohnc  dieselbe  geschehen,  erheben,  entscheivet
die  Ablösungs-Commission  in  erster  Instanz.  Nach  Ablauf  von  dreißig  Tagen,  von  Eroffnung
  der  Entscheidung  an  gerechnet,  kann  diese  nicht  weiter  angefochten  werden.  Innerhalb
        <pb n="173" />
        171
jenes  Zeitraums  ist  eine  Beschwerde  an  den  Königl.  Geheimen-Rath  zuläßig.  Eine  besondere
Rekursbelehrung  findet  jevoch  nicht  statt.

Streitigkeiten  über  das  Recht  auf  den  Bezug  einer  Grundabgabe  sind  vor  den  Gerichten
  zu  verhandeln.

B.  Zehnt-Rechte.
Art.  18.

Das  Zehntrecht  aus  Grundstücken,  aus  welchen  bisher  kein  Zehnten  erhoben  worden
ist  (Neubruch-Zehntrecht)  wird  ohne  Entschädigung  aufgehoben.

Art.  19.

Alle  übrigen  Arten  von  Zehnten,  welche  in  diesem  Gesetze  nicht  besonders  genannt
sind,  sind  vorbehältlich  der  in  Art.  8  enthaltenen  Bestimmungen  im  sechszehnfachen  Betrage
der  durchschnittlichen  reinen  Einnahmen,  unter  Zugrundlegung  der  in  Art.  11  (mit  Ausnahme
  des  vorletzten  Absatzes  desselben)  vorgeschriebenen  Preise  von  Naturalien,  abzulösen.
Die  näheren  Modalitäten  dieser  Ablösung  werden  durch  ein  demnächst  zu  erlassendes  Gesetz
festgestellt  werden.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieses
Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart  den  14.  April  1848.

Wilhelm.

Der  Chef  des  Departements  des  Innern:
Duvernoy.

Der  Chef  des  Finanz-Departements:
Goppelt.

Auf  Befebl  des  Königs,
für  den  Staats-Secretär,  der  Geheime-Legationsrath:
Mauceler.
        <pb n="174" />
        172

Dienst-Erledigung.

Bei  der  zu  Vollziehung  des  neuesten  Ablösungsgesetzes  niederzusetzenden  Com—
mission  sind  die  Stellen  eines  Vorstandes  und  dreier  Mitglieder  zu  besetzen.  Der  Vorstand
und  ein  Mitglied  sollen  die  Prüfungen  im  Justiz-Departement  erstanden  haben,  von  den  beiden
  anderen  Mitgliedern  werden  Kenntnisse  der  Cameral-Wissenschaft  gefordert.  Die  Mitglieder
  der  Commission  werden  je  nach  ihren  bisherigen  Dienstverhältnissen  mit  dem  Rang
und  der  Besoldung  von  Räthen  oder  von  Assessoren  angestellt  werden.  Die  Bewerber  um  diese
Stellen  werden  nun  aufgefordert,  sich  binnen  acht  Tagen  bei  dem  Ministerium  des  Innern,
unter  Darlegung  ihrer  bisherigen  Laufbahn  und  ihrer  dienstlichen  Ansprüche,  zu  melden.

#

Gedruckt  bei  G.  Hasse  [brink.
        <pb n="175" />
        173
24.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Soonntag  den  23.  April  1848.

Inhalt.

Könligliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ertheilung  einer  Amnestie  für  Forst-  und  Jagdvergehen.
  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departemenks.  Bekanntmachung,  betreffend,  die  Erercir-Vorschrift  für  die  Bürgerwehr.
—  Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  für  befähigt  erklärten  Jünglinge.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  eine  Erläuterung  des  Sinnes  des  Art.  9  des  Gesetzes  über  Befreiung  des  Bodens  von  den  darauf
ruhenden  Lasten.

Dleust-  Erledlgungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ertheilung  einer  Amnestie  für  Forst=  und  Jagdvergehen.

Wilhem,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Berücksichtigung  der  bedrängten  Lage,  welche  in  der  leßtverflossenen  Zeit  durch  die
Theurung  der  Lebensmittel  für  die  ärmere  Classe  der  Staats-Angebörigen  veranlaßt  worden
ist  und  zuletzt  in  Verbindung  mit  politischer  Aufregung  die  Begriffe  von  Recht  und  Ordnung
da  und  dort  verwirrt  hat,  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths:


S.  1.

Sämmtliche  vor  dem  heutigen  Tage  wegen  Vergehen  gegen  die  Forstgesetze  erkannten

Freiheits-  Strafen  und  Geldbußen,  welche  in  die  Staatskasse  fließen,  werden,  soweit  sie
        <pb n="176" />
        174

noch  nicht  vollzogen  sind,  nebst  dem  zu  Gunsten  der  Staatskasse  ausgesprochenen  Holzwerth-Ersatze
  erlassen.

Gleichfalls  erlassen  werden  alle  nicht  bereits  vollstreckte  Freiheits  =  Strafen,  sowie  die  in
die  Staatskasse  fallenden,  noch  unbezahlten  Geldbußen,  welche  wegen  Uebertretungen  der,
Jagd-Gesetze  (Jagd-Ercesse,  Wilderei  oder  Verletzung  des  Jagdrechts)  erkannt  worden  sind,
vorausgesetzt,  daß  diese  Vergehen  nicht  durch  Widersetzung  (vergl.  Art.  396  des  Strafgesetzbuchs)
  erschwert  erscheinen.

Die  wegen  Vergehen  der  vorbezeichneten  Art  bereits  in  Strafhaft  befindlichen  Personen
sind  sofort  in  Freiheit  zu  setzen.

.  2.

Die  Verfolgung  aller  vor  dem  heutigen  Tage  begangenen,  noch  nicht  abgerügten  Forstund
  Jagd-Vergehen  wird  aufgehoben  und  die  deßbhalb  anhängige  Untersuchung  niedergeschlagen.

Indem  Wir  durch  diesen  Gnaden-Akt  einen  Beweis  Unserer  nachsschtigen  und  wohlwollenden
  Gesinnungen  geben,  stehen  Wir  jedoch  in  der  zuversichtlichen  Erwartung,  daß
diese  Milde  keinen  Mißbrauch  derselben,  noch  Hoffnung  auf  Straflosigkeit  für  künftige  Vergeben
  solcher  Art  erregen  werde,  und  fügen  die  Erklärung  bei,  daß  vielmehr  für  die  Zukunft
alle  derartigen  Frevel  ohne  Nachsicht  nach  der  Strenge  der  Gesetze  werden  bestraft  werden.

Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung
  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  22.  April  1848.

Wilhelm.

Der  Chef  des  Justiz-Departements:
Römer.

Der  Chef  des  Finanz-Departements:
Goppelt.

Auf  Befehl  des  Königs.
für  den  Staats-Sekretär,  der  Geheime-Legationsrath:
Maucler.
        <pb n="177" />
        175
B)  Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließung  vom  7.  d.  M.  wurde  der  katholische  Pfarrer  Miettinger
in  Haslach,  Dekanats  Leutkirch,  auf  die  Parrei  Goßbach,  Dekanats  Deggingen,  versetzt.

Durch  höchste  Entschließung  vom  12.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
den  General-Superintendenten  von  Ludwigsburg,  Prälaten  v.  Heermann,  seinem  Ansuchen
  gemäß  wegen  vorgerückten  Alters,  unter  gnädigster  Anerkennung  seiner  vieljährigen
treugeleisteten  Dienste,  in  den  Ruhestand  versetzt,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Nordhausen,  Dekanats  Brackenheim,  dem  Pfarrverweser
  Stoll  in  Scheinbach,  Dekanats  Blaufelden,  und

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Zwerenberg,  Dekanats  Calw,  dem  Helfer  Hiller  in
Liebenzell,  desselben  Dekanats-Bezirks,  gnädigst  übertragen,  auch

den  evangelischen  Pfarrer  Jordan  in  Essingen,  Dekanats  Aalen,  seinem  Ansuchen  gemäß
  wegen  andauernder  Krankheit,  mit  dem  Vorbehalt  seiner  Wiederanstellung  im  Fall  der
Genesung,  in  den  Ruhestand  zu  versetzen  geruht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermäge  höchster  Entschließung  vom  17.  d.  M.
auf  ihr  Ansuchen  den  Commandanten  des  fünften  Infanterie-Regiments,  Obersten  v.  Suckow,
wegen  leidender  Gesundheit  als  dienstuntüchtig  in  den  Ruhestand  zu  versetzen,  und  nachstebende
  Offiztere  in  das  Ehren-Invaliden-Corps  aufzunehmen  geruht:

den  Commandanten  des  dritten  Reiter-Regiments,  Obersten  v.  Rantzau,  wegen  körperlichen
  Gebrechens,

den  Bataillons-Commandanten  im  siebenten  Infanterie-Regiment,  Oberstlicutenant
v.  Soden,  und

den  Bataillons  -Commandanten  der  reitenden  Artillerice,  Major  v.  Binder,  wegen
Kränklichkeit.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  unter  demselben  Tage  den  beurlaubten
Rittmeister  v.  Forstner  des  zweiten  Reiter-Regiments  bis  auf  Weiteres  diesem  Regimente
aggregirt,  und

die  unter  dem  10.  d.  M.  stattgehabte  Ernennung  des  vormaligen  Lieutenants  Rueff
zum  Lieutenant  im  achten  Jnfanterie-Regiment  auf  dessen  Ansuchen  aufgehoben,  wornach  dieser
Ernennung  keine  weitere  Folge  zu  geben  ist,  wie  auch
        <pb n="178" />
        176

vermöge  höchster  Entschließung  vom  19  d.  M.  den  Oberlieutenant  v.  Zieten  des  vierten
  Infanterie-Regiments  zu  den  Garnisons-Compagnien  versetzt.

Durch  höchste  Entschließung  von  demselben  Tage  haben  Seine  Königliche  Majestät
  den  General-Superintendenten  von  Tübingen,  Prälaten  v.  Köstlin,  seinem  Ansuchen
gemäß,  wegen  Alters  und  leidender  Gesundheit,  unter  gnädigster  Anerkennung  seiner  vieljährigen,
  treu  und  eifrig  geleisteten  Dienste,  in  den  Ruhestand  versetzt,

dem  evangelischen  Pfarrer  Zenneck  von  Dachtel,  Dekanats  Calw,  seinem  Ansuchen  gemäß,
  wegen  Kränklichkeit  die  Entlassung  von  seiner  Stelle  gnädigst  ertheilt,  und

die  Reallehrstelle  in  Freudenstadt  dem  Reallehramts-Candidaten  Munz,  von  Plüderhausen,
  Oberamts  Welzheim,  gnedigst  übertragen.

Der  von  dem  Freiherrn  Ferdinand  v.  Ulm  auf  die  Marrei  Kolbingen,  Dekanats  Wurmlingen,
  patronatisch  ernannte  Pfarrverweser  Joseph  Schönweller  in  Unterdigisheim  wurde
unter  dem  14.  d.  M.,  und

die  durch  die  Stadtbehörde  in  Leonberg  erfolgte  Wahl  des  Candidaten  Holzer  von
Bietigheim  zum  Präzeptor  in  Leonberg  unter  dem  15.  d.  M.  landesherrlich  bestätigt.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Departements  des  Innern.

Der  Commission  für  die  Organisirung  der  Bürgerwehr.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Exercir-Vorschrift  für  die  Bürgerwehr.

Zum  Zweck  der  gleichförmigen  Einübung  der  Bürgerwehr-Mannschaft  im  Waffendienst
ist  eine  Exercir-Vorschrift  für  die  Bürgerwehr  bearbeitet  worden,  welche  in  den  nächsten  Tagen
  im  Verlage  der  Gebrüder  Mäntler  erscheinen  wird.  Der  Preis  ist  für  die  ersie  Abtbeilung,
  welche  die  Wehrmannschule  enthält,  auf  sechs  Kreuger,  für  die  vollständige  Exercir-Vorschrift,
  unter  Voraussetzung  einer  Größe  von  fünfzehn  bis  sechszehn  Bogen,  auf  achtzehn
  Kreuzer  festgesetzt,  wobei  der  Einband  mitgerechnet  ist.  Die  Verleger  sind  verbunden,
bei  auswärtigen  Bestellungen  von  hundert  und  mehr  Exemplaren  der  einzelnen  Abtheilungen
oder  der  vollständigen  Exercir-Vorschrift  die  Kosten  der  Versendung  zu  tragen.  Die  Bür-
        <pb n="179" />
        177

gerwehrmänner  der  einzelnen  Gemeinden  oder  Bezirke  werden  deßhalb  zweckmäßiger  Weise
sich  zu  gemeinschaftlichen  Bestellungen  ihres  Bedarfs  vereinigen,  wenn  nicht  etwa  Gemeindeoder
  Amtspflegen  die  Vermittlung  übernehmen.

Die  Befeblshaber  sämmtlicher  Bürgerwachen  werden  angewiesen,  die  Exercir=  Uebungen
der  Bürgerwehr-Mannschaft  nach  jener  Vorschrift  vornehmen  zu  lassen,  und  dabei  die  Bestimmung
  des  Art.  32  des  Gesetzes  über  die  Volksbewaffnung,  wonach  die  Uebungen  zu  Zeiten,
welche  für  die  ordentlichen  Berufsgeschäfte  der  Mannschaft  am  wenigsten  störend  sind,  abgehalten
  werden  sollen,  genau  zu  beachten.

Stuttgart  den  17.  April  1848.  Bangold.

B)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesene.

Des  K.  Studienrathe.

Bekanntmachung  der  zu  akademtschen  Studien  für  befähigt  erklärten  Jünglinge.
In  Folge  der  am  11.  ff.  d.  M.  vorgenommenen  Vorprüfung  für  die  akademischen
Studien  find  von  den  dabei  erschienenen  62  Candidaten  wegen  unzureichender  Kenntnisse
von  dem  Studium  der  Rechtswissensch  ft  9—9

—  —  —  —  Regiminalwissenschaft  3.
—  —  —  —  Nediein  und  höhern  Chirurgie.  7.
—  —  —  —  Cameralwissenschaft  1.
—  —  —  —  Forstwissenschaft  1.
—  —  —  —  Philologie  1.

zuruͤckgewiesen,  folgende  aber  zu  Ungers  täts-Studien  für  befähigt  rrklärt  worden-I.

  Zum  Studium  der  Rechtswissenschaft.

1)  Bauer,  Carl  Friedrich,  Sohn  des  Kreismedicinalraths  in  Reutlingen.

*2)  Deck,  Gustav  Wilhelm  Julius,  Oberamtspfleger  in  Ellwangen.

3)  Gärtner  Occar,  Sohn  des  1  Professors  der  Chlrurgie  in  Tübingen.

4)  Gös,  Julius,  Sohn  des  pensionirten  Dekans  in  Aalen.

5)  Härlin,  Theodor  Ludwig,  Sohn  des  Finanzrathe  in  Ludwigsburg.

6)  Holland,  Julius  Eduard,  Sohn  des  1  Ober-Justiz-Prokurators  in  Tübingen.
        <pb n="180" />
        178

7)  v.  König,  Carl,  Sohn  des  Ober-Tribunalraths  und  Kammerherrn,  Freiberrn
v.  König-Warthhausen.  «

8)  Leipprand,  Julius,  Sohn  des  Pfarrers  in  Obereisisheim.

9)  v.  Maucler,  Sohn  des  4  Oberststallmeisters  und  Generalmajors.

10)  Nick,  Emil  Oscar,  Sohn  des  Unteramtsarztes  in  Jonp.

11)  Nick,  Carl  Robert,  Sohn  des  Amtsnotars  in  Lauffen.

12)  v.  Röder,  Julius,  Sohn  des  Ober-Justizraths  und  Vorstandes  des  Zuchthauses
zu  Gotteszell.

13)  Speidel,  Herrmann  Moriz,  Sohn  des  Stadtschultheißen  in  Besigheim.

14)  Stockmayer,  Eugen,  Sohn  des  Dekans  in  Nagold.

15)  Strauß,  Carl,  Sohn  des  Rechts-Consulenten  in  Heilbronn.

16)  Uebelen,  Heinrich,  Sohn  des  Rektors  in  Stuttgart.

17)  v.  Vischer,  Adolph,  Sohn  des  1  Rittmeisters.

II.  Zum  Studium  der  Regiminalwissenschaft.

18)  Lutz,  Johann  Friedrich,  Sohn  des  Gutsbesitzers  in  Ehningen.
19)  Wolf,  Julius,  Sohn  des  Parrers  in  Leuzendorf.

III.  Zum  Studium  der  Medicin  und  höhern  Chirurgie.

20)  Faber,  Herrmann  Eberhard,  Sohn  des  Oberamtsarztes  in  Schorndorf.
21)  Gmelin,  Rudolph,  Sohn  des  resignirten  Pfarrers  in  Darmsheim.
22)  Gruel,  Ludwig  Julius,  Sohn  des  1  Wundarztes  in  Owen.
23)  Hauff,  Hans,  Sohn  des  Oberamtsarztes  in  Kirchbelm.
24)  Kammerer,  Robert,  Sohn  des  hled.  Dr.  in  Ulm.
25)  Lang,  Ludwig,  Sohn  des  Oberamtswundarztes  in  Oehringen.
26)  Zeller,  Ernst,  Sohn  des  Hofraths  Dr.  in  Winnenthal.
27)  Zeller,  Max,  Sohn  des  Medicinalraths  in  Stuttgart.
IV.  Zum  Studium  der  Cameralwissenschaft.
28)  Brucklacher,  Ferdinand  Julius,  Sohn  des  Schullehrers  in  Freudenstadt.
29)  Kastropp,  Otto,  Sohn  des  Universitäts-Fechtmeisters  in  Tübingen.
30)  Kerler,  Carl,  Sohn  des  Schultheißen  und  Verwaltungs-Aktuars  in  Enzberg.
31)  Leinsbier,  Wilhelm  Gotthard,  Sohn  des  pensionirten  Sekretärs  in  Ellwangen.
        <pb n="181" />
        179

32)  Ruoff,  Carl  Avolph,  Sohn  des  1  Posthalters  in  Stuttgart.

33)  Schäfer,  Herrmann,  Sohn  des  Schullehrers  in  Kirchheim.

34)  Tafel,  Gustav  Adolph,  Sohn  des  Rechts-Consulenten  in  Oehringen.

35)  Tritschler,  Herrmann,  Sohn  des  Forstverwalters  in  Biberach.

36)  Weber,  Carl,  Sohn  des  ##  Stadtmüllers  in  Neuenstadt.
V.  Zum  Studium  der  Forstwissenschaft.

37)  Arlt,  Marimilian,  Sohn  des  penstonirten  Obristen  und  Festungs-Commandanten
in  Ludwigsburg.

38)  Schönlin,  Otto  Alerander,  Sohn  des  Ober-Kriegsraths  in  Stuttgart.

VI.  Zum  Studium  des  Bergwesens.
39))  Pfeiffer,  Georg,  Sohn  des  Gastwirths  in  Freudenstadt.
Stuttgart  den  18.  April  1848.  Knapp.

C)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.

Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Bekanntmachung,  betressend  eine  Erläuterung  des  Sinnes  des  Art.  9  des  Gesetzes  über  Befreiung
des  Bodens  von  den  darauf  ruhenden  Lasten.

Da  die  Stände-Versammlung  bei  der  Zustimmung  zu  dem  Gesetze  wegen  Befreiung

des  Bodens  von  den  darauf  ruhenden  Lasten  in  ihrer  Eingabe  vom  27.  März  d.  J.  die  Voraussetzung
  ausgesprochen  hat,  daß  der  Art.  9  dieses  Gesetzes  auf  die  Pflicht,  Hunde  zu  halten,
nicht  zu  beziehen  sey,  daß  vielmehr  in  einem  später  einzubringenden  Gesetze  über  Jagdrechte
auch  bezüglich  dieser  Pflicht  gesetzliche  Bestimmungen  werden  getroffen  werden,  und  da  dieser
Voraussetzung  von  Seite  der  Regierung  beigepflichtet  worden  ist;  so  wird  diese  Erläuterung
des  Sinnes  des  Art.  9  des  Gesetzes  hiedurch  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  18.  April  1848.
Duvernoy.  Goppelt.
        <pb n="182" />
        180
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  in  der  zweiten  Besoldungs-Classe  stehende,  mit  einem  Kanzleikosten-Aversum
  von  625  fl.  ausgestattete  Oberamt  Kirchbeim  werden  aufgefordert,  sich
binnen  acht  Tagen  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Gündringen,  Dekanats  Horb,
welche  mit  der  besonderen  Verpflichtung  zu  wöchentlich  einmaliger  Ertheilung  des  Religions-Unterrichts
  im  Filial  Unterschwandorf  an  die  katholischen  Kinder  aus  diesem  und  den  umliegenden
  Orten,  so  wie  zu  monatlich  zwei  Werktags-Messen  nebst  Abhaltung  der  Cbhristenlehre
in  Rohrdorf  verbunden  ist,  und  ein  Einkommen  von  780  fl.  aus  eigenen  Gütern,  Zehenten,
Grundgefällen,  Kapitalien,  Besoldungen  und  Gebühren  gewährt,  haben  ihre  Gesuche  binnen
vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  einzureichen.

 

Gedruckt  hei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="183" />
        181

A  25.
Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Samstag  den  29.  April  1848.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Versügung,  betreffend  die  Vornahme  einer  neuen  Wabl  der  Abgeordneten
  zur  zweiten  Kammer  der  Stände-Versammlung.

 

I.  Unmittelbare  Koönigliche  Dekrete.
Keinee.
II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Vernahme  einer  neuen  Wahl  der  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer
der  Stände  Versammlung.

In  Folge  der  K.  Verordnung  vom  27.  v.  M.,  betreffend  die  Auflösung  der  Stände-Versammlung,
  wird  hiemit  in  Gemaßheit  höchster  Entschließung  Seiner  Majestät  des
Königs  verfügt,  wie  folgt:

1)  Eine  neue  Wahl  derjenigen  Mitglieder  der  zweiten  Kammer  der  Stände-Versammlung,
  welche  nicht  Amtshalber  Sitz  und  Stimme  in  dieser  Kammer  haben,  ist  in  sämmtlichen
Wahlbezirken  des  Landes  sofort  einzuleiten  und  demnächst  vorzunehmen.
        <pb n="184" />
        182

2)  Hinsichtlich  der  Vollziehung  dieses  Geschäfts,  für  welches  in  den  Städten  und  Oberamts-Bezirken
  die  Wahl-Collegien  neu  zu  bilden  sind,  werden  die  verfassungsmäßig  hiezu
berufenen  Behörden  auf  die  §§.  133—154  der  Verfassungs-Urkunde,  die  Instruktionen  vom
6.  und  12.  December  1819  (Reg.  Blatt  S.  860—866,  879—883)  und  vom  15.  November
  1831  (Reg.  Blatt  S.  576—581,  vergl.  jedoch  hienach  Z.  3),  den  letzten  Absatz  der
Ministerial-Verfügung  vom  29.  März  1833  (Reg.  Blatt  S.  88),  so  wie  auf  Art.  27,  28,
44  des  Strafgesetzbuchs  vom  1.  März  1839  (Reg.  Blatt  S.  108)  verwiesen.

3)  In  der  wegen  des  Wahltermins  ergehenden  Bekanntmachung  (Verfassungs-Urkunde
S.  140,  Instruktion  vom  6.  December  1819,  58.  15—17,  vom  15.  November  1831,  Art.
6.  15)  ist  neben  dem  Zeitpunkte  des  Beginns  der  Wahl  zugleich  der  für  dieselbe  anberaumte
Zeitraum  anzugeben.  Dieser  ist  nach  Maasgabe  des  §.  17  der  Instruktion  vom  6.  December
  1819  so  zu  bemessen,  daß  auf  einen  Tag  böchstens  die  Abstimmung  von  400  Wahlmännern
  gerechnet  wird,  vorbehältlich  einer  Verlängerung  des  auf  weniger  als  drei  Tage
bestimmten  Zeitraums,  wenn  am  Schlusse  desselben  die  gesetzliche  Stimmenzahl  von  mindestens
  zwei  Dritttheilen  der  Wahlberechtigten  noch  nicht  abgegeben  oder  aber  so  getheilt  seyn
sollte,  daß  keiner  der  Wahl-Candidaten  ein  Dritttheil  der  Stimmen  erhalten  hätte  (Verfügung
  vom  23.  Oktober  1844,  Ziff.  4,  Reg.  Blatt  S.  449).

4)  Behufs  der  Vornahme  der  Wahlen  des  ritterschaftlichen  Adels  ist  in  der  Beilage
der  dermalige  Stand  v

a)  der  ritterschaftlichen  Familien  des  Königreichs,

h)  der  in  jedem  Kreise  stimmberechtigten  Rittergutsbesitzer,
wie  er  sich  aus  den  Akten  der  Adels-Matrikel-Commission  ergibt,  verzeichnet.

Die  Vorstände  der  Kreis-Regierungen  baben  das  zweite  dieser  Verzeichnisse,  jeder  soweit
  es  seinen  Kreis  betrifft,  unter  Benützung  der  bei  ihnen  theils  schon  vorliegenden,  theils
ihnen  noch  von  den  Gerichtshöfen  zukommenden  neuern  Notizen  einer  sorgfältigen  Durchsicht
zu  unterwerfen  und  etwaige  Ansprüche  Einzelner  an  die  Kreis-Regierungen  zur  Entscheidung
zu  bringen.

Stuttgart  den  26.  April  1848.  Duvernoy.
        <pb n="185" />
        183

I".
Verzeichniß

sämmtlicher  immatrikulirten  ritterschaftlichen  Familien  vom  Jahr  1848.
.  Abelmann,  Graf.
.  Adelsheim-Wachbach,  Freiherr.
Baldinger.
.  Bautz,  genannt  Cappler,  Freiherr.
4.  Berlichingen,  Freiherr.
.  Beroldingen,  Graf.
Besserer  v.  Thalfingen,  freiherrliche  und  adelige  Linie.
v.  Bissingen-Nippenburg,  Graf.
v.  Breitschwert,  Freiherr.
v.  Breuning  zu  Kochendorf,  Freiherr.
v.  Castell  zu  Dischingen,  Graf.
Cotta  v.  Cottendorf,  Freiherr.
.  Crailsheim-Rügland,  Freiherr.
.  Degenfeld-Schomburg,  Graf.
Dillen,  Graf.
.  Ellrichshausen,  Freiherr.
.Enzberg,  Freiherr.
Eyb,  Freiherr.“
.  Freyberg-Eisenberg-Allmendingen,  Freiherr.
.  Fugger-Kirchberg-Weissenhorn,  Graf.
.  Gaisberg,  Freiherr.
.  Gemmingen,  Freiherr.
.  Görlitz,  Graf.
.Gültlingen,  Freiherr.
.  Gumppenberg-Pöttmös,  Freiherr.
Hardt  v.  Wöllenstein,  Freiherr.

8  s  s  8

□—

□

S  SeSeeesze  23
        <pb n="186" />
        v.
v.

184

Hayn  zu  Geroldseck  und  zu  Dambach,  Freiherren.
Hermann,  Feiherr.

Hiller  v.  Gärtringen,  Freiherr.
Hofer  v.  Lobenstein,  Freiherr.
vom  Holz,  Freiherr.

.  ..  ..-.-.  .  ...t“.l  ...

.  Hornstein-Bußmannshausen,  Freiherr.
Hornstein-Grüningen,  Freiherr.

.  Hügel  zu  Eschenau,  Freiherr.

.  Ifflinger-Granegg,  Freiherr.

.  Kauffmann.

4Kechler,  Freiherr.

4Killinger,  Freiherr.

Kniestedt-Schaubeck,  Freiherr.

.Kolb  zu  Balzheim.

.  König  zu  Warthausen  und  zu  Mauren,  Freiherren.

Lang,  Freiherr.

.  Leutrum-Ertingen,  Graf  und  Freiberr.

Linden,  Graf  und  Freiherr.
Maldeghem,  Graf.
Massenbach,  Freiherr.
Maurler,  Freiherr.
Münch,  Freiherr.
Münchingen,  Freiherr.
Neubronner.
Normann-Ehrenfels,  Graf.
Ow-Wachendorf,  Freiherr.
Palm,  Freiherr.
Pflummern,  Freiherr.
Pbull-Rippur,  Freiherr.

von  der  Planitz  zu  Balzheim.

v.

Podewils  zu  Leinstetten.
        <pb n="187" />
        185

v.  Racknitz  auf  Laibach,  Freiherr.

v.  Raßler,  Freiherr.

v.  Reichlin-Meldegg,  Freiherr.

v.  Reischach,  Graf  und  Freiherr.
Reuttner  v.  Weyl,  Graf.

v.  Röder,  Frelherr.

v.  Saint-André,  Freiherr.

v.  Salm-Dyck-Reifferscheid,  Fürst.
Schad  v.  Mittelbiberach.

Schertel  v.  Burtenbach,  Freiherr.
Schott  v.  Schottenstein,  Freiherr,  genannt  v.  Hopfer.
v.  Schütz-Pflummern,  Freiherr.
Seckendorf-Gutend,  Freiherr.
Seutter,  Freiherr.

Soden,  Graf.

Speth,  Freiherr.
Stadion-Stadion-Thannhausen,  Oraf
Stain  zum  Rechtenstein,  Freiherr.
Stetten,  Freiherr.

Sturmfeder,  Freiherr.
Taubenheim,  Freiherr.

Tessin,  Freiherr.

Thannhausen,  Freiherr.

.  Thumb-Neuburg,  Freiherr.
Troyff  zu  Domeneck,  Freiherr.

.  Ulm-Erbach-Mittelbiberach,  Freiherr.
.  Uerküll-Gpllenband,  Graf.

.  Varnbüler,  Freiherr.

4Vischer  zu  Ihingen.

Wächter  zu  Lautenbach,  Freiherr.

.  Wächter-Spittler  zu  Horn,  Freiherr.

m22222222  2  2  23  "s""v"""s
        <pb n="188" />
        186

Wagner  v.  Frommenhausen,  Freiherr.
v.  Weiler,  Freiherr.

Werner  v.  Kreit.

.  Wiederhold,  Freiherr.

.  Wölkern  zu  Balzbeim.

.  Wöllwarth,  Freiherr.

v
v
v
v.  Zeppelin,  Graf.

II.
·  Verzeichniß
der  stimmberechtigten  Ritterguts-Besitzer.

A.  Im  Neckarkreis.

Freiherr  Gustav  Wolfgang  v.  Bautz,  genannt  Cappler,  Revierfoͤrster  in  Söflingen.

Freiherr  Götz  v.  Berlichingen  zu  Jaxthausen,  O.  A.  Neckarsulm.

Freiherr  Carl  Ferdinand  v.  Berlichingen,  K.  Kammerherr,  Rittmelster,  Adjutant
des  Kronprinzen  Königl.  Hoheit,  zu  Stuttgart.

Freiherr  Gustav  Imanuel  Friedrich  v.  Berlichingen,  K.  Kaminerherr,  zu  Stuttgart.

Freiherr  Reinhard  Friedrich  v.  Berlichingen,  K.  Kammerherr,  zu  Stuttgart.

Freiherr  Wilhelm  Gustav  v.  Breitschwert,  K.  Kammerherr,  Vice-Direktor  des  K.
Gerichtshofs  zu  Tübingen.

Freiherr  Friedrich  Wilhelm  Carl  v.  Breuning,  Justiz-Referendär.

Freiherr  Carl  Ernst  Adolph  v.  Breuning,  Lieutenant  iim  K.  4ten  Reiter-Regiment
in  Stuttgart.

Freiherr  Johann  Georg  Cotta  v.  Cottendorf,  K.  Baierischer  Kammerherr  zu
Stuttgart.

Graf  Friedrich  Wilhelm  Carl  v.  Dillen,  K.  Kammerherr,  zu  Stuttgart.

Freiherr  Ernst  Carl  Julius  v.  Ellrichshausen,  Oberstlieutenant  und  Adjutant  des
Königs,  zu  Stuttgart.
        <pb n="189" />
        187

Freiherr  Wilhelm  Georg  Alfred  v.  Ellrichshausen,  Ober-Lieutenant  im  K.  7ten
Infanterie-Regiment  zu  Ludwigsburg.

Freiherr  Friedrich  Ernst  Carl  Julius  v.  Ellrichshausen,  Großherzogl.  Badischer
Kammerherr  und  Geheimer-Rath  zu  Maisenhölden,  O.  A.  Neckarsulm.

Freiherr  Otto  Ernst  Christian  v.  Ellrichshausen.

Freiherr  Erust  Ferdinand  Christian  v.  Ellrichshausen.

Freiherr  Ludwig  Albert  Benjamin  v.  Gaisberg,  Major  und  Bataillons-Commandant
im  K.  1sten  Infanterie-Regiment  zu  Ludwigsburg.

Freiherr  Carl  Ludwig  Friedrich  Hermann  v.  Gaisberg,  provisorischer  Forstamte-Assistent
  in  Comburg.

Freiherr  Carl  Ludwig  Heinrich  v.  Gaisberg,  K.  Kammerherr  und  Ober-Forstmeister
zu  Leonberg.

Freiherr  Carl  Sigmund  Wilhelm  v.  Galsberg,  K.  Kammerherr  und  Präsident  des
K.  Ober-Tribunals  zu  Stuttgart.

Freiherr  Ludwig  Georg  Dieterich  v.  Gaisberg,  K.  Kammerherr,  General-Major  und
Gouverneur  zu  Ulm.

Freiherr  Wilhelm  Ferdinand  v.  Gaisberg,  Ober-Lieutenant  im  K.  7ten  Infanterie-Regiment
  zu  Ludwigsburg.

Freiherr  Ludwig  v.  Gemmingen,  K.  Kammerherr  und  Oberst-Hofmeister  der  Königin
Majestät,  in  Stuttgart.

Freiherr  Carl  v.  Gemmingen,  K.  Kammerberr  und  Kreis-Oberforstmeister  (a.  D.),
in  Bonfeld,  O.  A.  Heilbronn.

Freiherr  Philipp  v.  Gemmingen,  K.  Kammerherr,  General-Major,  Vorstand  der
Landgestüts-Commission  und  Direktor  der  K.  Privatgestüte,  in  Stuttgart.

Freiherr  Ludwig  Moritz  v.  Gemmingen,  Ober-Justiz-Assessor  bei  dem  K.  Gerichtsbofe
  zu  Tübingen.

Freiherr  Ernst  Ludwig  v.  Gemmingen,  K.  Kammerherr  und  Regierungs-Assessor  in
Ellwangen.

Freiherr  Carl  August  Heinrich  v.  Gemmingen  zu  Fürfeld,  O.A.  Heilbronn.

Freiherr  Friedrich  Wilhelm  v.  Gemmingen  zu  Fürfeld,  O.  A.  Heilbronn.

Freiherr  Carl  Wilhelm  Friedrich  v.  Gemmingen,  Regiments-Quartiermeister  im
K.  3ten  Infanterie-Regiment  zu  Ulm.
        <pb n="190" />
        188

Freiherr  August  Rudolph  Friedrich  v.  Gemmingen,  Großherzogl.  Badischer  Lieutenant
(a.  D.),  zu  Fürfeld.

Freiherr  Carl  Heinrich  Otto  Eduard  v.  Gemmingen,  Asstistent  bei  dem  Catater-Bureau
  in  Stuttgart.

Freiherr  Friedrich  Franz  Carl  Dietrich  v.  Gemmingen,  Oberamterichter  in  Gailvorf.

Freiherr  Franz  Carl  Wilhem  Dietrich  v.  Gemmingen,  K.  Lieutenant  (a.  D.),  in
Stuttgart.

Freiherr  Carl  Franz  Ludwig  Dietrich  v.  Gemmingen,  K.  Kammerberr  und  Kreis-Oberforstmeister
  (a.  D.),  in  Stuttgart.

Freiherr  Albert  v.  Hügel  zu  Eschenau,  K.  Kammerherr  und  Rittmeister  (a.  D.),  in
Stuttgart.

Freiherr  Friedrich  Wilhelm  Ludwig  v.  König,  K.  Kammerherr  in  Mauren,  O.W.
Böblingen.

Freiherr  Carl  Ludwig  Friedrich  v.  Leutrum-Ertingen,  Großherzogl.  Badischer
Kammerherr,  zu  Unter-Rieringen,  O.  A.  Vaihingen.

Freiherr  Avolph  Friedrich  Philipp  Balduin  v.  Leutrum-Ertingen,  K.  Kammerherr
  und  Gesandtschafts-Sekretär  zu  Wien.

Freiherr  Siegfried  Wilhelm  v.  Münchingen,  K.  General-Lieutenant  und  Oberst-Stallmeister
  (a.  D.),  in  Stuttgart.

Freiherr  Eberhard  Joseph  Christian  v.  Palm,  K.  General-Major  (a.  D.),  in  Mühlhausen,
  O.  A.  Cannstatt.

Freiherr  Friedrich  v.  Palm,  K.  Kammerherr  und  Oberforstmeister  (a.  D.),  in  Stuttgart.


Graf  Georg  Wilhelm  Philipp  Ludwig  Alerander  Ferdinand  v.  Reischach,  Ober-Lieutenant
  im  K.  6ten  Infanterie-Regiment.

Graf  Georg  Heinrich  Moriz  Ludwig  v.  Reischach,  Ober-Lieutenant  im  K.  Zten  Infanterie-Regiment.


Graf  Wilhelm  Georg  Hans  Jakob  Ludwig  Rudolph  v.  Reischach,  Forstamts-Assistent
zu  Heidenheim.

Freiherr  Julius  Samuel  Carl  Eruard  Ludwig  v.  Reischach,  Major  und  Commandant
der  K.  Feldiäger-Schwadron  in  Stuttgart.
        <pb n="191" />
        189

Freiherr  Eduard  Albert  v.  Reischach,  K.  Kammerherr  und  Land-Oberstallmeister
daselbst.

Freiherr  Ernst  Hermann  Albert  v.  Reischach,  K.  Kammerherr  und  Rittmeister  (a.  D.),
daselbst.

Freiherr  Leo  Ludwig  v.  Reischach,  K.  Kammerherr,  Oberamtmann  in  Cannstatt.

Freiherr  Carl  Sigfried  Johann  v.  Schertel-Burtenbach,  K.  Rittmeister  (a.  D.),
in  Mergentheim.

Freiherr  Carl  Franz  August  Sebastian  v.  Schertel-Burtenbach,  K.  Oberfärster
in  Ochsenhausen.

Freiherr  Ferdinand  Franz  Georg  v.  Sturmfeder,  K.  Kammerherr,  zu  Oppenweiler,
  O.  A.  Backnang.

Freiherr  Benjamin  Franz  v.  Tessin,  Major  (a.  D.),  zu  Hochvorf,  O.A.  Vaihingen.

Freiherr  Carl  Franz  v.  Troyff  zu  Domeneck,  Oberst  und  Commandant  des  K.  2ten
Reiter-Regiments  in  Ludwigsburg.

Freiherr  Friedrich  Gottlob  Carl  v.  Varnbüler,  K.  Kammerherr,  in  Hemmingen.

Freiherr  August  Heinrich  Christoph  v.  Wächter  zu  Lautenbach,  K.  Kammerherr  und
Geheimer-Legationsrath  (a.  D.),  in  Stuttgart.

Freiherr  Wilhelm  Friedrich  Franz  v.  Weiler  zu  Weiler,  O.  A.  Weinsberg.

Freiherr  Carl  Ludwig  Christian  Wilhelm  v.  Wöllwarth,  K.  Rittmeister  (a.  D.),  zu
Essingen,  O.  A.  Aalen.

8.  Im  Schwarzwaldvkreis.

Graf  Cajetan  v.  Bissingen-Nippenburg,  Dr.  der  Rechte,  in  Schramberg,  O.A.
Oberndorf.

Freiherr  Johann  Georg  Cotta  v.  Cottendorf,  K.  Baierischer  Kammerherr,  in
Stuttgart.

Graf  Friedrich  Wilhelm  Carl  v.  Dillen,  K.  Kammerherr,  zu  Stuttgart.

Freiherr  Nikolaus  Leopold  v.  Enzberg  zu  Mühlbeim,  O.A.  Tuttlingen.

Freiherr  Christian  Carl  v.  Gültlingen,  K.  Erbkämmerer,  Rittmeister  (a.  D.),  in
Stuttgart.  .
        <pb n="192" />
        190

Freiherr  Wilhelm  Carl  v.  Gültlingen,  Ober-Lieutenant  im  K.  4ten  Reiter-Regiment
  in  Stuttgart.

Freiherr  Adolph  Wilhelm  Balthafar  v.  Gültlingen,  K.  Revierförster  in  Ensingen.

Freiherr  Friedrich  v.  Gültlingen,  K.  Baierischer  Hauptmann  (a.  D.),  in  Mergentheim.


Freiherr  Wilhelm  Ernst  v.  Gültlingen,  K.  Oberförster  (a.  D.),  in  Stuttgart.

Freiherr  Friedrich  Heinrich  Elias  Christian  v.  Hayn  zu  Geroldseck,  K.  Kammerherr
und  Kreis-Forstrath  (a.  D.),  zu  Stuttgart.

Freiherr  Carl  Friedrich  Wilhelm  v.  Hayn  zu  Geroldseck.

Freiherr  Carl  Joseph  Ferdinand  Hiller  v.  Gärtringen,  K.  Kammerherr  und  Landvogt
  (a.  D.),  zu  Stuttgart.

Freiherr  Gustav  Ernst  Carl  Wilhelm  v.  Kechler  zu  Stuttgart.

Freiherr  Joseph  v.  Linden,  K.  Staatsrath  und  Direktor  des  K.  katholischen  Kirchenraths
  in  Stuttgart.  -

Freiherr  Franz  Joseph  v.  Linden,  K.  Kammerherr  und  Geheimer-Legationsrath,  in
Stuttgart.  6

Freiherr  Friedrich  v.  Münch,  K.  Baierischer  Kammerherr  zu  Hohenmühringen,  Oberamts
  Horb.

Freiherr  Johann  Nepomuk  Carl  v.  Ow  in  Wachendorf.

Freiherr  Eomund  v.  Ow,  Ober-Justiz-Assessor  in  Tübingen.

Freiherr  Franz  Joseph  Adolpp  v.  Ow,  Attaché  bei  der  K.  Gesandtschaft  in  München.

Edwin  Carl  Friedrich  Bogislaw  v.  Podewils  zu  Leinstetten,  O.  A.  Sulz.

Freiherr  Joseph  v.  Raßler,  K.  Oberst  (a.  D.),  in  Weitenburg,  O.  A.  Horb.

Freiherr  Gustav  Ferdinand  Adolph  v.  St.  André,  K.  Rittmeister  (a.  D.),  zu  Cresbach,
  O.  A.  Tübingen.

Freiherr  Carl  Friedrich  Wilhelm  Schott  v.  Schottenftein,  genannt  v.  Hopfer,
zu  Bläsiberg,  O.  A.  Tübingen.

Freiherr  August  Wilhelm  v.  Taubenheim,  K.  Oberststallmeister  und  Kammerherr,
in  Stuttgart.  ,

Freiherr  Friedrich  Leopold  Gotthold  Wilhelm  v.  Tessin  zu  Kilchberg,  O.  A.  Tübingen.

Freibherr  Wilhelm  Friedrich  v.  Tessin,  ebendaselbst.
        <pb n="193" />
        191

Freiherr  Alfred  v.  Thumb-Neuburg,  Oberlieutenant  im  K.  3ten  Reiter-Regiment
zu  Ulm.

Freiher  Carl  Friedrich  v.  Thumb-Neuburg  in  Stuttgart.

Freiherr  Otto  v.  Thumb-Neuburg,  K.  Geheimer-Legations-Sekretär  in  Stuttgart.

Freiherr  Carl  Fidel  Anton  Wagner  v.  Frommenhaus  en,  K.  Kammerherr  und
Hofjägermeister  (a.  D.),  zu  Frommenhausen,  O.  A.  Rottenburg.

Freiherr  Carl  Friedrich  Cuno  v.  Wiederbold,  Major  im  K.  Generalguartiermeister=Stab
  zu  Ludwigsburg.

C.  Im  Jartkreis.

Graf  Sigmund  Clemens  Philipp  v.  Adelmann  in  Hohenstadt,  O.A.  Aalen.

Graf  Honor  Leopold  Clemens  Sigmund  Anselm  Nicolaus  v.  Adelmann  zu
Hohenstadt.

Graf  Clemens  Philipp  Friedrich  Wilhelm  v.  Adelmann,  Oberlieutenant  in  der  K.
Leibgarde  zu  Pferd  in  Stuttgart.

Graf  Friedrich  Joseph  Carl  Patriz  v.  Adelmann,  Kanzlei-Assistent  bei  dem  K.  katholischen
  Kirchenrath  in  Stuttgart.

Freiherr  Götz  v.  Berlichingen  zu  Jaxthausen,  O.  A.  Neckarsulm.

Freiherr  Carl  Ferdinand  v.  Berlichingen,  K.  Kammerherr,  Rittmeister,  Adjutant
des  Kronprinzen  K.  Hoheit  in  Stuttgart.

Freiherr  Gustav  Immanuel  Friedrich  v.  Berlichingen,  K.  Kammerherr  zu  Stuttgart.

Freiherr  Reinhard  Friedrich  v.  Berlichingen,  K.  Kammerherr  zu  Stuttgart.

Graf  Joseph  v.  Beroldingen,  K.  Geheimer-Rath,  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  und  Generallieutenant  in  Stuttgart.

Freiherr  Gottfried  Christian  Ernst  v.  Crailsheim  zu  Crailsheim.

Freiherr  Ludwig  Carl  Robert  v.  Crailsheim,  Oberlieutenant  und  Schützen-Offzier
im  K.  Zten  Reiter-Regiment  zu  Ulm.

Freiherr  Hugo  Moriz  v.  Crailsheim  zu  Morstein,  O.A.  Gerabronn.

Freiherr  Friedrich  Adolph  v.  Crailsheim  in  Morstein.

Graf  Christoph  Martin  v.  Degenfeld-Schomburg  zu  Cnybach,  O.  A.  Geielingen.
        <pb n="194" />
        192

Graf  Ferdinand  Christoph  v.  Degenfeld-Schomburg,  K.  Kammerherr,  Geheinier-Legationsrath
  und  außerordentlicher  Gesandter  am  K.  Bayerischen  Hofe  zu  München.

Graf  Götz  Christoph  v.  Degenfeld-Schomburg,  Rittmeister  und  Adjutant  des
Königs.

Freiherr  Carl  Gottfried  Wilhelm  v.  Ellrichshausen  zu  Crailsheim.

Freiherr  Ludwig  Carl  Ernst  Christian  Alerander  v.  Eyb,  Hauptmann  und  Straßenbau-Inspektor
  zu  Heilbronn.

Freiherr  Carl  Adolph  Eduard  v.  Eyb,  K.  Revierförster  zu  Wachbach,  O.  Mergentbeim.


Freiherr  Ludwig  v.  Gemmingen,  K.  Kammerherr  und  Obersthofmeister  der  Königin
Majestät  in  Stuttgart.

Freiherr  Carl  v.  Gemmingen,  K.  Kammerherr  und  Kreis-Oberforstmeister  (a.  D.),
in  Bonfeld,  O.  A.  Heilbronn.

Freiherr  Philipp  v.  Gemmingen,  K.  Kammerherr,  Generalmajor,  Vorstand  der
Landgestüts-Commissien  und  Direktor  der  K.  Privatgestüte,  in  Stuttgart.

Freiherr  Ludwig  Moriz  v.  Gemmingen,  K.  Ober-Justiz-Assessor  in  Tübingen.

Freiherr  Ernst  Ludwig  v.  Gemmingen,  K.  Kammerberr  und  Regierungs-Assessor  in
Ellwangen.

Freiherr  Christian  Philipp  v.  Hayn  zu  Dambach,  Oberstlicutenant  und  Bataillons-Commandant
  im  K.  4ten  Infanterie-Regiment  zu  Stuttgart.

Freiherr  Ludwig  Carl  Heinrich  Adolph  Hofer  v.  Löbenstein  in  Stuttgart.

Freiherr  Wilhelm  Gottfried  Carl  vom  Holz,  Kammerherr  der  Königin  Majestät,  in
Stuttgart.

Freiherr  August  Friedrich  Carl  Julius  Ernst  vom  Holz  zu  Alfdorf,  O.  A.  Welzheim.

Freiherr  Franz  Georg  Carl  Gottfried  Immanuel  vom  Holz,  K.  Oberlientenant  (a.  D.)
in  Alfvorf.

Freiherr  Hermann  Franz  Friedrich  vom  Holz,  K.  Kammerherr  in  Nippenburg,  O.  A.
Ludwigsburg.

Georg  Christoph  Frievrich  Christian  v.  Kauffmann,  Oberförster  zu  Freudenstadt.

Freiherr  Wilhelm  Friedrich  v.  König  zu  Warthausen,  K.  Kammerherr  und  Obertribunalrath
  in  Stuttgart.
        <pb n="195" />
        193

Graf  Edmund  v.  Linden,  Oberstlieutenant  im  K.  2ten  Reiterregiment  in  Ludwigsburg.

Graf  Carl  Leopold  Ludwig  v.  Maldeghem,  K.  Niederländischer  Kammerherr,  zu
Niederstotzingen,  O.  A.  Ulm.  ·

Freiherr  Friedrich  v.  Palm,  K.  Kammerherr  und  Oberforstmeister  (a.  D.)  in  Stuttgart.


Freiherr  Gustav  Carl  Alerander  Eugen  v.  Racknitz,  Großherzoglich  Hessischer  Rittmeister
  (a.  D.),  zu  Laibach,  O.  A.  Künzelsau.

Freiherr  Albrecht  Ludwig  v.  Stetten  zu  Schloß-Stetten,  O.  A.  Künzelsau.

Freiherr  Ferdinand  August  v.  Stetten,  Lieutenant  im  K.  Zten  Reiterregiment  in  Ulm.

Freiherr  Ludwig  Christian  Eduard  v.  Stetten,  Hauptmann  im  K.  3ten  Infanterie-Regiment
  zu  Ulm.

Freiherr  Gustav  Eberhard  Wilhelm  v.  Stetten,  Oberlieutenant  im  K.  5ten  Infanterie-Regiment
  in  Stuttgart.

Freiherr  Christian  v.  Stetten,  K.  Lieutenant  (a.  D.),  zu  Schloß-Stetten.

Freiherr  Christian  v.  Stetten,  Hauptmann  und  Bezirks-Commandant  bei  dem  K.
Landjäger-Corps  in  Ellwangen.

Freiherr  Gottfried  v.  Stetten  in  Bodenhof,  O.A.  Künzelsau.

Freiherr  Carl  Wilhelm  v.  Stetten,  Oberlieutenant  im  K.  1sten  Infanterie-Regiment
in  Ludwigsburg.

Freiherr  Herrmann  v.  Tessin  zu  Hochdorf,  O.  A.  Vaihingen.

Freiherr  Johann  Ignaz  Friedrich  v.  Tpannhausen  zu  Thannhausen,  O.  A.  Ellwangen.

Freiherr  August  Friedrich  v.  Thannhausen,  Kanzlist  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in
Eßlingen.  "

Freiherr  Friedrich  Ludwig  v.  Thannhausen,  Tagschreiber  bei  dem  K.  Gerichtshofe
in  Ellwangen.

Graf  Friedrich  Carl  Wilhelm  v.  Uerküll-Gyllenband,  K.  Oberförster  in  Schorndorf.


Freiherr  Carl  Ludwig  Christian  Wilhelm  v.  Wöllwarth,  K.  Rittmeister  (a.  D.),  in
Essingen,  O.  A.  Aalen.

Frciherr  Carl  Reinhard  Heinrich  Wilhelm  v.  Wöllwarth  zu  Laubach,  O.  A.  Aalen.

Graf  Johann  Friedrich  Traugott  v.  Zeppelin  in  Stuttgart.
        <pb n="196" />
        194

D.  Im  Donaukreis.

Albrecht  Friedrich  v.  Baldinger,  Major  und  Bataillons-Commandant  im  K.  Aten  Infanterie-Regiment
  zu  Stuttgart.

Marimilian  Joseph  v.  Baldinger,  Hauptmann  im  K.  1sten  Infanterie-  Regiment  zu
Ludwigsburg.

Carl  Ludwig  August  v.  Baldinger,  K.  Oberamtsrichter  in  Sulz.

Albrecht  Friedrich  v.  Baldinger,  Revierförster  (a.  D.),  zu  Waiblingen.

Irenäus  Germanus  Antonius  v.  Baldinger,  Senator  (a.  D.)  zu  Ulm.

Theodor  August  v.  Baldinger,  Hauptmann  im  K.  7ten  Infanterie-Regiment  zu  Ludwigsburg.


Graf  Paul  v.  Beroldingen,  K.  Kammerherr  zu  Ratzenried,  O.  A.  Wangen.

Philipp  Jakob  Besserer  v.  Thalfingen  zu  Ulm.  .

Gustav  Adolph  Besserer  v.  Thalfingen,  K.  Lieutenant  (a.  D.),  in  Ulm.

Benedikt  Besserer  v.  Thalfingen  in  Ulm.

Albert  Besserer  v.  Thalfingen  in  Ulm.

Georg  Sigmund  Besserer  v.  Thalfingen  in  Ulm.

Freiherr  Marr  Christoprh  Besserer  v.  Thalfingen,  K.  Oberförster  zu  Reichenberg.

Freiherr  Franz  Daniel  Besserer  v.  Thalfingen,  Rittmeister  im  K.  2ten  Reiter-Regiment
  zu  Ludwigsburg.

Albrecht  Friedrich  Besserer  v.  Thalfingen,  Senator  (a.  D.)  zu  Ulm.

Graf  Ludwig  Anton  v.  Castell-Dischingen  zu  Oberdischingen,  O.A.  Ehingen.

Graf  Christoph  Martin  v.  Degenfeld-Schomburg  zu  Eybach,  O.  A.  Geislingen.

Graf  Ferdinand  Christoph  von  Degenfeld-Schomburg,  K.  Kammerherr,  Gebeimer-Legationsrath
  und  außerordentlicher  Gesandter  am  K.  Bayrischen  Hofe  zu  München.

Graf  Götz  Christoph  v.  Degenfeld-Schomburg,  Rittmeister  und  Adjutant  des
Königs,  zu  Stuttgart.

Freiherr  Anton  Franz  Taver  Joseph  Aloys  Willibald  Bonifaz  Maria  v.  Freiberg-Eisenberg-Allmen
  dingen  zu  Großallmendingen,  O.  A.  Ehingen.

Freiherr  Maxrimilian  Joseph  v.  Freiberg-Eisenberg-Allmendingen  daselbst.

Graf  Raimund  v.  Fugger-Kirchberg-Weissenhorn  zu  Oberkirchberg.
        <pb n="197" />
        195

Freiherr  Viktor  Remuald  Heinrich  Hardt  v.  Wöllenstein,  K.  Kammerherr  und
Major  (a.  D.),  zu  Ulm.

Freiherr  August  v.  Hornstein-Bußmannshausen,  K.  Kammerherr  zu  Orsenhausen,
  O.  A.  Laupheim.  ·

Freiherr  Carl  Theodor  v.  Hornstein-Grüningen  in  Grüningen,  O.  A.  Riedlingen.

Albrecht  Friedrich  v.  Kolb  in  Ulm.

Freiherr  Wilhelm  Friedrich  v.  König  zu  Warthausen,  K.  Kammerherr  und  Obertribunalrath
  in  Stuttgart.

Freiherr  Wilhelm  Friedrich  Victor  Wenzeslaus  Joseph  v.  König  zu  Warthausen,  Justiz-Reserendär.


Freiherr  Carl  Friedrich  v.  König  zu  Warthausen,  K.  Kammerherr  in  Warthausen,
O.A.  Biberach.  *

Graf  Carl  Leopold  Ludwig  v.  Maldeghem,  K.  Niederländischer  Kammerherr  zu
Niederstotzingen,  O.  A.  Ulm.

Freiherr  Paul  Friedrich  Theodor  Eugen  v.  Maueler,  K.  Staatsminister,  lebenslängliches
  Mitglied  der  Kammer  der  Standesherren  in  Stuttgart.

Freiherr  Friedrich  v.  Münch,  K.  Bayerischer  Kammerberr  zu  Hohen-Mühringen,  O.  A.
Horb.

Carl  v.  Neubronner  in  Ulm.

Carl  Friedrich  v.  Neubronner,  K.  Oberlieutenant  (a.  D.),  in  Ulm.

Graf  Carl  Ludwig  August  Friedrich  v.  Normann-Ehrenfels  zu  Ehrenfels,  O.  A.
Münsingen.

Freiherr  Carl  August  Eberbard  v.  Palm,  Lieutenant  im  K.  öten  Infanterie-Regiment
zu  Stuttgart.  «

FreiheerobannNepomnkFivelMagnusHeinrichv.Pflummern,Stadt-undA-ntspfleger
  (a.  D.),  zu  Biberach.

Graf  Caspar  Carl  Cäsar  Victor  Reuttner  v.  Weyl,  K.  Kammerherr  zu  Achstetten,
O.  A.  Laupheim.

Freiherr  Carl  Friedrich  Reinhard  v.  Röver,  Oberlieutenant  (a.  D.),  zu  Stuttgart.

Moriz  v.  Schad,  Gerichts-Aktuar  zu  Blaubeuren.

Freiherr  Maximilian  v.  Speth-Untermarchthal,  K.  Rittmeister  (a.  D.),  zu  Zwiefaltendorf,
  O.  A.  Riedlingen.
        <pb n="198" />
        196

Freiherr  Friedrich  v.  Speth-Untermarchthal,  K.  Oberst  und  Commandant  des
1sten  Reiter-Regiments  zu  Ludwigsburg.

Freiherr  Carl  v.  Speth  zu  Schülzburg.

Freiherr  Maximilian  Marquardt  Joseph  Anton  Carl  Ferdinano  Wilhelm  v.  Ulm-Erbach-Mittelbiberach
  zu  Erbach,  O.  A.  Ebingen.

Freiherr  Carl  v.  Wächter-Spittler  zu  Horn,  K.  Staatsrath  in  Stuttgart.

Carl  Werner  v.  Kreit  zu  Greut,  O.  A.  Ravensburg.

Ludwig  Carl  v.  Wölkern,  Major  und  Bataillons-Commandant  im  K.  öten  Infanterie-Regiment
  zu  Stuttgart.

Zur  Beglaubigung:
Ober-Regierungsrath  Sautter.

###########l#

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="199" />
        197

N  26.
Negierungs=  Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Montag  den  1.  Mai  1848.

 

 

Inbalt.
Königliche  Dekrete.  Dienßt-Nachrichten.
Dienst-Erledigungen.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  böchste  Entschließung  vom  12.  v.  M.  die
erledigte  katholische  Pfarrei  Ochsenhausen,  Dekanats  Biberach,  dem  Dekan,  Stadtpfarrer
Höptle  in  Neresheim,  unter  Enthebung  von  der  ihm  übertragenen  Pfarrei  Demmingen,  und

die  erledigte  zweite  Caplanei  in  Schussenried,  Dekanats  Waldsee,  dem  Priester  Engelbert
  Munding,  Beneficiat  in  Neutrauchburg,  Dekanats  Wangen,  ferner

durch  höchste  Entschließung  vom  10.  v.  M.  das  erledigte  Oberamt  Ellwangen  dem  seitberigen
  Verweser  desselben,  Regierungs-Assessor  Kern,  und

die  erledigte  Sekretärsstelle  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  dem  Kanzlei-Assistenten
  Rominger  in  Ulm  gnädigst  zu  übertragen  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  20.  v.  M.  auf  die
erledigte  Stelle  eines  Verwalters  und  zumaligen  Justitiars  an  dem  Arbeitshause  zu  Markgröningen
  und  an  der  Ciovilfestungs-Arrest=  und  Straf-Anstalt  zu  Hohenasberg,  den  Kreisgefängniß-Verwalter
  in  Hall,  Justiz-Assessor  Roos,  und

auf  die  erledigte  Amtsnotarsstelle  in  Markgröningen,  Oberamts  Ludwigsburg,  den  Amtsnotar
  Wagner  in  Wilvberg,  Oberamts  Nagold,  zu  befördern,  wie  auch
        <pb n="200" />
        198

den  Notariats-Assistennen  Wegerle  und  den  Rechts-Consulenten  Heß  in  Ulm  in  die
Zahl  der  immatrikulirten  Notare  aufzunehmen  geruht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschließung  vom  24.  v.  M.
den  Commandanten  der  Leibgarde  zu  Pferd,  Oberstlieutenant  v.  Weißen  stein,  zum  Obersten
  und  Commandanten  des  dritten  Reiter-Regiments,

den  Bataillons-Commandanten  im  fünften  Infanterie-Regiment,  Oberstlieutenant
v.  Stadlinger,  zum  Obersten  und  Commandanten  dieses  Regiments,

den  Oberstlieutenant,  Stabsoffizier  im  zweiten  Reiter-Regiment,  Graf  v.  Linden,
zum  Commandanten  der  Leibgarde  zu  Perd,  »

den  Major  v.  Schele  des  General-Quartiermeisterstabs  zum  Oberstlieutenant,

den  Major,  Bataillons-Commandanten  im  ersten  Infanterie-Regiment,  v.  Gaisberg,
zum  Oberstlieutenant  und  Bataillons-Commandanten  im  siebenten  Infanterie-Regiment,

den  Nittmeister  charakterisirten  Major  v.  Rau  des  ersten  Reiter-Regiments,  zum  Major
  und  Stabsoffizier  des  zweiten  Reiter-Regiments,

den  Hauptmann  v.  Mundorff  zum  Major  und  Bataillons-Commandanten  der  reitenden
  Artillerie,

den  Hauptmann  v.  Pflüger  des  siebenten  zum  Major  und  Bataillons-Commandanten
im  fünften  Infanterie-Regiment,

den  Hauptmann  v.  Bayha  des  zweiten  zum  Major  und  Bataillons-Commandanten
im  ersten  Infanterie-Regiment,

die  charakterisirten  Majore  v.  Keinitz,  v.  Herbort  und  v.  Reischach  zu  Majoren,
unter  Beibehaltung  ihrer  seitherigen  Gehalts=  und  Dienstverhältnisse,  gnädigst  ernannt;  ferner

den  Oberlieutenant  v.  Falkenstein  des  oritten  Reiter-Regiments  zum  Rittmeister  in
diesem,

den  Oberlieutenant,  Adjutanten  der  zweiten  Reiter-Brigade,  Gukelen,  zum  Rittmeister
  im  ersten  Reiter-Regiment,

den  Oberlieutenant  Fischer  des  ersten  Infanterie-Regiments  zum  Hauptmann  im  siebenten,

—  —  Schützenoffizier  Knörzer  des  dritten  zum  Hauptmann  im  zweiten,

—  —  —  Seitz  des  fünften  zum  Hauptmann  im  sechsten

Infanterie-Regiment,

den  Oberlieutenant,  Adjutanten  der  reitenden  Artillerie,  Wöllwarth,  zum  Hauptmann
in  derselben  befördert,  so  wie

den  Rittmeister  Ferd.  v.  Malchus  des  dritten  zum  zweiten  Reiter-Regiment,
        <pb n="201" />
        199

den  Oberlieutenant  v.  Abele  der  Garnisons-Compagnien  zum  dritten,  und

den  Lieutenant  v.  Perglas  des  zweiten  zum  vierten  Infanterie-Regiment  versetzt,  und

den  Major  des  Ehren-Invaliden-Corps,  v.  Binder,  zum  Oberst-Lieutenant  gnädigst
ernannt.

Sodann  haben  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  von  demselben
  Tage  den  Stabsarzt  v.  Koch,  Regimentsarzt  im  vierten  Infanterie-Regiment,  auf
sein  Ansuchen  wegen  körperlicher  Leiven  in  den  Ruhestand  zu  versetzen  geruht,  und

den  Regimentsarzt  Dr.  v.  Keller,  in  Berücksichtigung  seiner  durch  viele  Feldzüge  und
vorgerücktes  Alter  verminderte  Rüstigkeit,  von  seiner  Stelle  als  Regimentsarzt  des  zweiten
Reiter-Regiments  enthoben,  jedoch  denselben,  soweit  seine  Kräfte  reichen,  in  der  Garnison
Ludwigsburg  bei  dem  Garnisonsspital,  den  Depots  2c.  zur  Verwendung  bestimmt,

die  erledigte  Stelle  eines  Regimentsarztes  des  vierten  Infanterie-Regiments  dem  prakticirenden
  Arzte  zu  Stuttgart,  Dr.  Wölffing,  so  wie

die  eines  Regimentsarztes  des  zweiten  Reiter-Regiments  dem  Assistenzarzte  an  der  chirurgischen
  Klinik  zu  Tübingen,  Dr.  Kreuser,  gnädigst  übertragen,  endlich

dem  Soldaten  Stirm  des  siebenten  Infanterie-Regiments  für  sein  muthvolles  und
entschlossenes  Benehmen  bei  Behauptung  des  ihm  anvertrauten  Postens,  die  filberne  Civil-=Verdienst-Medaille
  gnädigst  verliehen.

Durch  höchste  Entschließung  von  eben  diesem  Tage  haben  Höchstdieselben  den  Oberförster
  zu  Leonberg,  Oberforstmeister  Freiherrn  v.  Gaisberg,  seinem  Ansuchen  gemäß,
wegen  vorgerückten  Alters  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt,  und

die  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamt  Oberndorf  dem  provisorischen  Buchbalter
Fischer  zu  Horb  gnädigst  übertragen,  ferner

durch  pöchste  Entschließung  vom  26.  v.  M.  den  Professor  Seubert  an  der  polytechnischen
  Schule,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  Alters  und  leidender  Gesundheit  in  den
Ruhestand  zu  versetzen,  »

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  27.  v.  M.  die  beiden  Aktuare  bei  dem  Stadtgerichte
Stuttgart,  Oesterlen  und  Föhr,  zu  Ober-Justiz-Afsessoren  zu  befördern,  und

den  Stadtrath  Häberle  in  Stuttgart  in  die  Zahl  der  immatrikulirten  Notare  aufzunehmen
  geruht.  «

Die  von  den  Freiherrn  v.  Wöllwarth  dem  Pfarr-Verweser  Held  zu  Essingen,  Dekanats
  ·Aalen,  auf  diese  Pfarrei  ertheilte  patronatische  Nomination  ist  unter  dem  18.  v.  M.
bestätigt  worden.
        <pb n="202" />
        200
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  eine  bei  dem  Finanz-Ministerium  erledigte,  mit  dem  Titel
und  Rang  eines  Finanzraths  und  einem  Gehalt  von  1500  fl.  verbundene  Assessorsstelle  haben
sich  binnen  acht  Tagen  bei  diesem  Ministerium  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Oberförstersstelle
zu  Leonberg  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer  in  Ludwigsburg  vorschriftmäßig
  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Diakonat  Liebenzell,  Dekanats  Calw,  mit  welchem
  neben  den  gewöhnlichen  Diakonatsgeschäften  in  der  1047  Kirchengenossen  zählenden
Muttergemeinde  das  eine  Stunde  entfernte  Filial  Monakam  mit  250  Einwohnern  und  der
Obliegenheit  zu  jährlichen  18  Gottesdiensten  daselbst  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  vier
Wochen  bei  dem  evangelischen  Conststorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Das  verwandelte
Einkommen  der  Stelle  beträgt,  einschließlich  einer  Zulage  von  52  fl.  aus  dem  Besoldungs-Verbesserungsfonds,
  700  fl.

4)  Nachdem  der  Dekan  Stadtpfarrer  Hoptle  in  Neresheim  unter  Enthebung  von  der
ihm  übertragenen  Pfarrei  Demmingen  zum  Pfarrer  in  Ochsenhausen  gnädbigst  ernannt  worden
ist,  so  wird  die  Pfarrei  Demmingen,  unter  Bezugnahme  auf  das  Ausschreiben  im  Regierungsblatt
  vom  1.  September  1847  zur  Bewerbung  mit  dem  Anfügen  wieder  ausgeschrieben,  daß
die  Meldungen  binnen  vierzehen  Tagen  bei  dem  katbolischen  Kirchenrath  einzureichen  sind,
diejenige  Bewerber  aber,  welche  schon  auf  den  letztmaligen  Aufruf  sich  gemeldet  haben  und
bei  ihrer  Bewerbung  beharren,  hievon  nur  eine  kurze  Anzeige  an  besagtes  Collegium  zu
machen  baben.

5)  Die  Bewerber  um  vie  erledigte  Stelle  eines  Verwalters  an  dem  Kreisgefängnisse
  und  an  der  Straf-Anstalt  für  jugendliche  Verbrecher  zu  Hall  haben  sich  innerhalb
zebn  Tagen  bei  dem  K.  Straf-Anstalten-Collegium  zu  melden.  *!

6)  Die  Bewerber  um  die  erlevigte  Amts-Notarsstelle  in  Wilvberg,  O.A.  Nagold,
mit  welcher  ein  Gehalt  von  325  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem
Gerichtshofe  in  Tübingen  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Regierung  des  Donauskreises  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle,
  mit  welcher  ein  Normal-Gehalt  von  600  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  binnen
  drei  Wochen  bei  der  gedachten  Regierung  vorschriftmäßig  zu  melden.

8)  Die  Bewerber  um  die  Buchbaltersstelle  bei  dem  Cameralamt  Horb  haben  sich  binnen
  vierzehen  Tagen  bei  dem  dortigen  Cameralverwalter  vorschriftmäßig  zu  melden.

Am  24.  v.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  Februar  d.  J.  ausgegeben  worden.

 

Gedruckt  bei  G.  Hassel  brink.
        <pb n="203" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Sametas  den  6.  Mai  1848.

Inha  l  t.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  öffentliche  Belobung  des  Stations-Commandanten
  Schreiweiß  und  des  Schwanenwirths  Köhle  in  Backnang.  —  Termin  zur  Vornahme  der
nächsten  Prüfung  der  Justiz-Resenndäre.  —  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  niederen  Dienstprüfung
im  Departement  der  Justiz.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Post-  Erperition  in  Maulbronn.
  —  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Guts-Verwalter  Meper  auf  eine  Maschine  zur
Saat  von  Kartoffeln.  —  Berleihung  eines  Ersindungs--Patents  an  den  Fabrikbesitzer  Kammerer  auf  die
Einrichtung  eines  Dampfkessels  für  Zubereitung  von  Speisen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß
einer  ersten  Staatsprüfung  in  der  Mediein  und  höheren  Chirurgie.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Poststations
  Entferaungen  zwischen  Stuttgart  und  Mochingen,  und  zwischen  Plochingen  und  Göppingen.  —  Bekanntmachung
  in  Betreff  des  gerichtlichen  Verbots  einiger  Druckschristen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das
Ergebniß  der  niederen  Dienstprüsung  für  das  Departement  des  Innern.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die
Fabne  für  die  Bürgerwehr.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließung  vom  26.  v.  M.  haben  Seine  Konigliche  Majsestät
den  Oberamtmann  v.  Deißler  in  Rottenburg  auf  sein  Ansuchen,  wegen  vorgerückten  Lebensalters,
  in  den  Ruhestand  gnädigst  zu  versetzen,  und

die  erledigte  Stelle  eines  Oekonomie-Verwalters  an  dem  Waisenhause  zu  Stuttgart  dem
Kanzlei-Assistenten  Riecke  bei  der  Centralleitung  des  Wohlthätigkeits-Vereins,  wie  auch

die  erledigte  Oberamtsarztstelle  zu  Maulbronn  dem  praktischen  Arzte  Dr.  Stang  in
Neuenbürg  gnädigst  zu  übertragen  geruht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  30.  v.  M.
den  Major  im  Generalquartiermeisterstab,  v.  Wiederhold,  zum  Oberstlieutenant  ernannt,  und

dem  Hauptmann  v.  Lipp  des  sechsten  Infanterie-Regiments,  wegen  seines  tapfern
        <pb n="204" />
        202

Benehmens  in  dem  Gefechte  bei  Dossenbach  das  Ritterkreuz  des  Militärverdienst-Ordens
gnädigst  verliehen.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  nach  höchster  Entschließung  vom  1.  p.  M.
den  Kommandanten  der  zweiten  Reiter-Brigade,  Generalmajor  v.  Galsberg,  auf  sein
Ansuchen  wegen  geschwächter  Gesundheit,  in  den  Ruhestand  zu  versetzen  geruht,

sodann  unter  demselben  Tage  nachste  hende  Beförderungen  und  Ernennungen  in  dem
K.  Truppen-Corps  verfügt:

Oberlieutenant  Bartruff  der  Artillerie  wird  zum  Adjutanten  der  reitenden  Artillerie,

—  Heinrich  v.  Hügel  des  dritten,  und
–  v.  Gaisberg  des  fünften  Infanterie-  Regiments  zum  Schützenoffizier
ernannt;  zu  Oberlieutenants  rücken  vor:

Lieutenant  v.  Soden  des  vierten  Reiter-Regiments  in  diesem,

—  Clausen  des  fünften  Infanterie-Regiments  in  diesem,

—  Weißenstein  des  fünften  Infanterie-Regiments  im  vierten,

—  v.  Egloffsstein  des  fünften  Infanterie-Regiments  im  ersten,

—  Seybold,  Regiments-Adjutant  im  sechsten  Infanterie-Regiment,
Lenz  in  der  Artillerie.

Der  aggregirte  Lieutenant  Fürst  zu  Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst
des  dritten  Reiter-Regiments  wird  in  diesem,  und

der  aggregirte  Lieutenant  v.  Wagner  der  Artillerie  in  derselben  eingetbeilt.

Zu  Lieutenants  werden  befördert:

Oberfeldwebel  Halder  der  Monnier-Compagnien  im  siebenten,

Aufseher  an  der  Offiziers-Bildungs-Anstalt,  Bataillons-Adjutant  Hermann  im  fünften,

Feldwebel  Koch  des  dritten  im  fünften,

Scharfschützenfeldwebel  Götzger  des  sechsten  im  zweiten  Infanterie-Regiment;

die  Regiments-Offigierszöglinge  zweiter  Classe:

Feldwebel  Schickardt  des  sechsten  im  fünften,

Obermann  v.  Minkwitz  des  dritten  im  zweiten,

Obermann  Steinhardt  des  fünften  im  vierten  Infanterie-Regiment.

Durch  hochste  Entschließung  vom  19.  v.  M.  ist  der  Uebertragung  des  vereinigten  Post-Expeditions=
  und  Posthaltereidienstes  zu  Mengen,  Oberamts  Saulgau,  an  den  Postamts-Gehülfen
  Bonifaz  Haußmann,  von  Dischingen,  vie  landesherrliche  Bestätigung  ertheilt
und  dem  2c.  Haußmann  das  Prädikat  „Posthalter“  verliehen  worden.
        <pb n="205" />
        203
II.  Verfügungen  der  Departementcé.
A)  Des  Justiz-Departements.
1.  Des  Justiz-Ministerium.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  öffentliche  Belobung  des  Stations-Commandanten  Schreiweiß
und  des  Schwanenwirths  Köhle  in  Backnang.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  20.  d.  M.
gnädigst  zu  genehmigen  geruht,  daß  der  Landjäger  Stations-Commandant  Schreiweiß  in
Backnang  und  der  Schwanenwirth  Köhle  daselbst  wegen  ihrer  Thätigkeit  bei  Auemittlung
und  Ergreifung  des  wegen  Mords  zum  Tod  verurtbeilten  Wilhelm  Heinrich  Armbruster,
von  Löchgau,  wie  hiemit  geschieht,  öffentlich  belobt  werden.

Stuttgart  den  28.  April  1848.  Römer.
b)  Termin  zur  Vornahme  der  nächsten  Prüfung  der  Justiz-Referendäre.

Diesenigen  Justiz-Referendäre,  welche  in  Gemäsheit  der  K.  Verordnung  vom  25.  April
1839  sich  zu  der  bevorstehenden  zweiten  Dienstprüfung  gemeldet  und  nach  erfolgter  Zulassung
  zu  derselben  ihre  Probe-Relationen  rechtzeitig  übergeben  haben,  werden  hiemit  benachrichtigt,
  daß  ihre  Prüfung  demnächst  bei  der  Justiz-Prüfungscommission  zu  Stuttgart  in  drei
Abtheilungen  vorgenommen  werden  wirr.

Die  erste  Abtheilung  besteht  aus  den  Referendären:
Beyerle,
Blifers,
Hufnagel,
Lämmle,
Leisinger;
die  zweite  Abtheilung  aus  den  Referendären:
Erhardt,
Firnhaber,
Gmelin,
Habermaas,
Römer;
        <pb n="206" />
        204

die  dritte  Abtheilung  aus  den  Referendären:
Fetzer,
Kind,
Klemm,
Koch,
Schmid,
Traub.
Die  Candidaten  der  ersten  Abtheilung  haben
Freitag  den  19.  Mai  d.  J.
diejenigen  der  zweiten  Antheilung
Freitag  den  26.  Mai  d.  J.
und  diejenigen  der  dritten  Abtheilung
Freitag  den  2.  Juni  d.  J.
in  Stuttgart  sich  einzufinden  und  an  den  bezeichneten  Tagen  Nachmittags  zwischen  drei  und
fünf  Uhr  auf  der  Kanzlei  des  Ober-Tribunals  sich  zu  melden,  um  dasebst  weitere  Anweisung
  zu  empfangen.
Stuttgart  den  1.  Mai  1848.  Römer.

2.  Des  Gerichtshofs  für  den  Donaukreic.

Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  niederen  Dienstprüfung  im  Departement  der  Justig.

Bei  der  am  3.  4.  5.  und  7.  April  d.  J.  von  der  Prüfungs-Commission  des  K.  Gerichtshofs
  für  den  Donaukreis  vorgenommenen  niederen  Dienstprüfung  im  Departement  der
Justiz  sind  nachstehende  Candidaten  zur  Uebernahme  der  in  K.  7  der  K.  Verordnung  vom
25.  April  1839  bezeichneten  Aemter  dieses  Departements  für  befähigt  erklärt  worden:

1)  Richard  Kirchgraber,  aus  Ghingen.
2)  Christian  Pfundt,  aus  Blaubeuren.
3)  Wilhelm  Riedel,  aus  Wiblingen.
4)  Ferdinand  Scheich,  aus  Wiesensteig,  O.  A.  Geißlingen.
5)  Johannes  Weber,  aus  Stelngebronn,  O.  A.  Münsingen.
6)  Christian  Wernle,  von  Kirchheim.
Ulm  den  7.  April  1848.  Reinhardt.
        <pb n="207" />
        205
B)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Post-Expedition  in  Maulbronn.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermäöge  bochster  Entschließung  v.  19.  d.  M.
zu  der  von  dem  Fürsten  Erblandpostmeister  vorgeschlagenen  Errichtung  einer  Post-Expedition
in  Maulbroun  und  der  Uebertragung  dleser  Stelle  an  den  Gastgeber  Carl  Habermaß
daselbst,  mit  dem  Pädikate  eines  Post-Expeditors,  die  landesherrliche  Bestätigung  gnädigst
ertheilt.
Stuttgart  den  24.  April  1848.  Duvernoy.

b)  Verleihung  eines  Erfindungspatents  an  den  Gutsverwalter  Meper  auf  eine  Maschine  zur
Saat  von  Kartoffeln.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  26.  d.  M.
dem  Gutsverwalter  Adolph  Meyer  in  Hopfenweiler,  Oberamts  Waldsee,  auf  die  von  ihm
construirte  Maschine  zur  Saat  von  Kartoffeln  das  nachgesuchte  Erfindungs-Patent  auf  die
Dauer  von  zehen  Jahren  gnädigst  verliehen;  was  hiemit,  unter  Beziehung  auf  den  siebenten
Abschnitt  der  revidirten  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni  1842,
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  27.  April  1848.  Duvernoy.

IP)  Verleihung  eines  Ersindungs-Patens  an  den  Fabrikbesitzer  Kammerer  auf  die  Einrichtung
eines  Dampfkessels  für  Zubereitung  von  Speisen.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  böchste  Entschließung  vom  26.  d.  M.  dem
Fabrikbesttzer  J.  F.  Kammerer  in  Ludwigsburg  auf  die  von  ihm  dargelegte  Einrichtung
eines  Dampfkessels  für  Zubereitung  von  Speisen  das  nachgesuchte  Erfindungs-Patent  auf  die
Dauer  von  sechs  Jahren  gnädigst  verliehen  haben;  so  wird  solches,  unter  Bezlehung  auf  den
siebenten  Abschnitt  der  revidirten  allgemeinen  Gewerbeordnung  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni
1842,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  27.  April  1848.
«  Duvernoy.
        <pb n="208" />
        206
4)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  Staats-Prüfung  in  der  Medicin  und
höhern  Chirurgie.

In  Folge  der  kürzlich  vorgenommenen  ersten  Staats-Prüfung  in  der  Medieln  und  höhern
Chirurgie  sind  nachstehende  Candidaten  für  befähigt  erkannt  und  für  berechtigt  erklärt  worden,
nach  vorheriger  Erstehung  der  praktischen  Vorbereitungs-Zeit  sich  zur  zweiten  Staats-Prüfung
zu  melden:

a)  in  der  Medicin  und  in  der  höhern  Wund-Arzneikunde:

Joseph  Kleinvienst,  von  Ergenzingen,  O.  A.  Rottenburg,
Georg  Wilhelm  Luithlen,  von  Bietigheim,  O.  A.  Besigheim,
Julius  August  Tritschler,  von  Cannstatt,
Jakob  Vogel,  von  Kirchberg,  O.  A.  Marbach;

b)  in  der  Medicin:
Julius  Einstein,  von  Buchau,  O.  A.  Riedlingen,
Berthold  Sänger,  von  Laupheim;

J)  in  der  höhern  Wund-Arzneikunde:
Benedikt  Büchler,  von  Anhausen,  O.  A.  Münsingen,
Heinrich  Gottlieb  Hutzel,  von  Balingen,
Carl  Lechler,  von  Altheim,  O.  A.  Horb,
Carl  Wilhelm  Heinrich  Reichert,  von  Stuttgart.

Stuttgart  den  29.  April  1848.  Duvernoy.

e)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Poststations-Entfernungen  zwischen  Stuttgart  und  Plochingen,
und  zwischen  Plochingen  und  Göppingen.

Nachdem  auf  den  Grund  vorgenommener  Vermessung  die  Poststations=  Entfernung  zwischen
  Stuttgart  und  Mlochingen,  ebenso  wie  früher  auf  11  Stationen  festgesetzt,  dagegen
diejenige  zwischen  Plochingen  und  Göppingen  von  1  auf  14  Station  erhöht  worden  ist;  so
wird  solches  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  29.  April  1848.  Duvernoy.

2.  Der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises.
Bekanntmachung  in  Betreff  des  gerichtlichen  Verbots  einiger  Druckschriften.
Da  der  Criminal-Senat  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Schwarzwalokreis  durch  Beschluß
vom  13.  I.  M.  die  polizeilich  verfügte  Beschlagnahme  der  Druckschriften:
        <pb n="209" />
        207

1)  „Offene  Erklärung  der  Deutschen  an  das  deutsche  Volk,“
2)  „Vorbereitung  der  Gründung  einer  deutschen  Republik  von  Seiten  des  crheinischen
Ausschusses,"

3)  „Der  deutsche  Hunger  und  die  deutschen  Fürsten,“
in  Gemäsheit  der  §§.  6  und  27  des  Gesetzes  über  die  Preß-Freiheit  vom  30.  Januar  1817
als  wohl  begründet  bestätigt,  und  deren  fernere  Verbreitung  im  Inlande  wegen  ibres  verbrecherischen,
  dem  Art.  142  des  Straf-Gesetzbuchs  zuwiderlaufenden  Inhalts  verboten  hat;
so  wird  dieses  unter  Bezugnahme  auf  den  §.  26  des  Preß-Gesetzes  vom  30.  Januar  1817
mit  dem  Anhange  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  von  nun  an  der  Verkauf  eines  jeven
Eremplars  der  fraglichen  Druckschriften  in  das  In=  und  Ausland  zum  ersten  Male  mit  der
Gelobuße  von  75  fl.  und  im  Wiederholungsfalle  noch  härter  geahndet  werden  wird.

Reutlingen  den  28.  April  1848.
Autenrieth.

3.  Der  Regierung  des  Donau  kreises.

Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  niederen  Dienstprüsung  für  das  Departemen

des  Innern.

In  Folge  der  am  10.,  11.  und  13.  d.  M.  von  der  Prüfungs-Commission  der  K.  Regierung
  des  Donau-Kreises  vorgenommenen  niederen  Dienstprüfung  für  das  Departement
des  Innern  sind  nachbenannte  Candidaten  zu  Bewerbung  und  Uebernahme  der  im  §.  7  der
K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837  bezeichneten  Stellen  für  befähigt  erkannt  worden:

1)  Gottlob  Dieterich  Desselberger,  von  Ulm,

2)  Carl  August  Eduard  Hafner,  von  da,

3)  Johann  Jakob  Haag,  von  Münsingen,

4)  Wilhelm  Gottlieb  Haug,  von  Geislingen,

5)  Carl  Theodor  Maier,  von  Wiesensteig,  Oberamts  Geislingen,

6)  Johann  Abraham  Seiler,  von  Ißny,  Oberamts  Wangen,

7)  Maximilian  Stempfle,  von  Schelklingen,  Oberamts  Blaubeuren,

8)  Joseph  Wels,  von  Berkheim,  Oberamts  Leutkirch,  und

9)  Georg  Christian  Wernle,  von  Kirchheim  u.  T.

Ulm  den  13.  April  1848.  Schmalzigaug.
        <pb n="210" />
        208

4.  Der  Commission  für  die  Organisirung  der  Börgerwebr.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Fahne  für  die  Bürgerwehr.

Durch  böchste  Entschließung  vom  26.  d.  M.  haben  Seine  Majestät  der  König
genehmigt,  daß  für  jedes  Bataillon  der  Bürgerwehr  als  Sammlungs=  und  Erkennungs-Zeichen
  eine  Fahne  bestimmt  wird,  deren  Blatt  auf  der  oberen  Hälfte  die  Landesfarben,
auf  der  unteren  Hälfte  die  deutschen  Nationalfarben  zeigt.  Die  ganze  Länge  der  schwarz
und  rothen  Fahnenstange  bis  zur  Spitze  der  Lanze  beträgt  9“,  die  Flagge  ist  3¼  hoch  4“
breit,  einschließlich  der  vierfach  auf  11  auslaufenden  Spitzen.  Ueber  der  Flagge  befindet  sich
ein  Herz  mit  der  Nummer  des  Bataillons  oder  dem  Anfangs-Buchstaben  der  Gemeinde,
3“  3“  hoch  und  4  5“  breit.  Die  Lanze  ist  9“  2“  lang.  Die  Fahne  wird  an  schwarzem
  Lederwerk  in  einem  Becher  getragen  und  ist  mit  schwarz-roth-goldenen  Franzen  geziert.

Die  vorstehend  geschildverte  Bataillons-Fahne  find  auch  diejenigen  Bürgerwachen  zu  führen
berechtigt,  welche  mindestens  zwei  Compagnien  bilden.

Die  Verwaltungsräthe  sämmtlicher  Bürgerwachen,  welche  wenigstens  aus  zwei  Compagnien
  bestehen,  werden  aufgefordert,  für  die  Anschaffung  der  vorgeschriebenen  Bataillons-Fahnen
  Sorge  zu  tragen.  «

Stuttgart  den  27.  April  1848.  Bangold.

e

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  erledigte,  in  der  ersten  Besoldungs-Classe  stehende  und  mit
einem  Kanzleikosten-Aversum  von  650  fl.  ausgestattete  Oberamt  Rottenburg  haben  sich
binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Schwarzwalokreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Waldbach,  Forstamts  Neuenstadt,
  womit  der  Gehalt  zweiter  Classe  verbunden  ist,  werden  aufgefordert,  binnen  drei  Wochen
  bei  der  Finanzkammer  des  Neckaikreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

###########s#

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselhrink.
        <pb n="211" />
        209
28.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Senng-e  -

 

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Vornahme  einer  neuen  Wahl  für  das  deutsche
  Parlament  in  dem  Vien  Wahlbezirk  des  Schwarzwalr-Kreises.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zurücknahme
  des  dem  Oekonomlerath  Mögling  widerruflich  ertheilten  Auftrags  zur  Berathung  der  vaterländischen
  Seidezüchter  und  zur  Leitung  des  Seidezucht-Betriebs  in  Hohenheim.  —  Bekanntmachung  des  Ergebnisses
  einer  niederen  Finan  zbienstprüfung.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließung  vom  19.  v.  M.  wurde  die  katholische  Pfarrei  Hüttisheim,
Dekanats  Wiblingen,  dem  Pfarrer  Herlikofer  in  Hohenstadt  gnädigst  übertragen,  und

durch  böchste  Entschließung  vom  26.  v.  M.  der  katholische  Pfarrer  Wagner  in
Balgheim  auf  die  Pfarrei  Ohmenheim,  Dekanats  Neresbeim,  versegzt.  «

SeineKöniglicheMajestätbabendurchböchsteEntschließungvoml.v.M.
den  Kanzlisten  Escher  bei  dem  Bergrath  wegen  hoben  Alters,  seinem  Ansuchen  gemäß  in  den
Ruhestand  gnädigst  zu  versetzen,

vermöge  höchster  Entschließung  vom  2.  d.  M.  dem  Sekretär  der  Gesandtschaft  in  Wien,
Freiherrn  v.  Leutrum-Ertingen  die  nachgesuchte  Dienst-Entlassung  zu  bewilligen,  auch
demselben  biebei  den  Titel  eines  Legationsraths  in  Gnaden  zu  verleihen,  ferner

die  bei  dem  Ministerium  des  Innern  erledigte  Assessorsstelle,  mit  dem  Titel  und  Rang
eines  Regierungsraths,  dem  Ober-Jußtiz-Assessor  Hölder  bei  dem  Gerichtshofe  in  Ellwangen,
  und
        <pb n="212" />
        210

die  erledigte  Stadtschultheißenstelle  in  Heilbronn  dem  Rechts-Consulenten  Klett  gnädigst
  zu  übertragen  geruht.

Seine  Königliche  Masestät  haben  den  Commandanten  der  ersten  Infanterte-Dioision,
  Generallieutenant  Grafen  zur  Lippe,  zum  Gouverneur  der  Bundesfestung  Ulm
gnädigst  ernannt,

ferner  vermöge  höchster  Entschließung  vom  3.  d.  M.  den  Rittmeister  Fürsten  Felir
v.  Hohenlohe-Oehringen  dem  dritten  Reiter-Regiment  aggregirt;

endlich  nach  höchster  Entschließung  vom  4.  d.  M.  nachstehenden  Militärs,  welche  sich
in  dem  Gefechte  mit  den  Freischaaren  bei  Dossenbach  durch  Tapferkeit  ausgezeichnet  haben,
die  filberne  Militär-Verdienst-Medaille  gnädigst  verllehen:

vom  sechsten  Infanterie-Regiment:

Oberfeldwebel  Georg  Michael  Köhler  von  Oberstetten,  O.  A.  Gerabronn,

Obermann  Conrad  Jakob  Durstewitz  von  Pfullingen,  O.  A.  Reutlingen,

Schütz  Johann  Gottlob  Engel,  von  Ebingen,  O.  A.  Balingen,

vom  ersten  Infanterie-Regiment:

Felowebel  Georg  Joseph  Lochner  von  Mergentheim.

Durch  höchstes  Dekret  von  demselben  Tage  haben  Höchstdieselben  dem  Kanzlei-Assistenten
  Den  zel  bei  dem  Gerichtsbofe  in  Ulm  die  nachgesuchte  Entlassung  aus  dem
Staatsdienste  gnädigst  ertheilt.

A)  Des  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Vornahme  einer  neuen  Wahl  für  das  deutsche  Parlament  in  dem
Vien  Wahlbezirk  des  Schwarzwaldkreises.

Nachdem  der  für  den  Vien  Wahlbezirk  des  Schwarzwaldkreises  zum  deutschen  Parlament
  gewählte  Abgeordnete  Herr  Rechts-Consulent  Rödinger  in  Stuttgart  sich  für  die
zugleich  auf  ihn  im  Ullten  Wahlbezirke  des  Jartkreises  gefallene  Wahl  erklärt,  und  der  in
dem  Vien  Wahlbezirke  des  Schwarzwaldkreises  gewählte  Ersatzmann,  Herr  Staats-Minister
Freiherr  v.  Wangenheim,  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  nicht  angenommen  hat,  so  wird
hiemit  für  diesen  letzteren  Wahlbezirk  eine  nach  ven  Bestimmungen  der  K.  Verordnung
        <pb n="213" />
        211

vom  .  April  d.  J.  vorzunehmende  neue  Wahl  angeordnet.  Zu  Commissären  werden  gegen
Ersatz  ihrer  Auslagen  ausgestellt:  Oberamtsrichter  Berner  in  Nagold  für  den  Abstimmungsort
  Nagold,  Oberamtsrichter  Eble  in  Horb  für  den  Abstimmungsort  Horb,  Oberamtsrichter
  Fetzer  in  Herrenberg  für  den  Abstimmungsort  Herrenberg,  Amtspfleger  Roller  in
Nagold  für  den  Abstimmungsort  Haiterbach,  Amts-Notar  Wagner  in  Wilvberg  für  ven
Abstimmungsort  Wildberg.  Der  Zusammentritt  der  Wahl-Commissäre  findet  in  Nagolo.
Statt.  Ueber  den  Tag  der  Wahlen  haben  die  Commissäre  unter  Festhaltung  der  früher
festgesetzten  Zutheilung  der  einzelnen  Orte  sich  in  Zeitkürze  schriftlich  ins  Vernehmen  zu
etzen  und  denselben  mindestens  vier  Tage  vorher  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Stuttgart  den  6.  Mai  1848.

Römer.  Duvernoy.

B)  Oer  Departements  des  Innern  und  des  Kirchenund
  Schulwesene.

Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Zurücknahme  des  dem  Oekonomierath  Mögling  widerruflich
ertheilten  Auftrags  zur  Berathung  der  vaterländischen  Seidezüchter  und  zur  Leitung  des  Seidezucht-Betriebs
  in  Hohenheim.

Da  durch  höchste  Entschließung  vom  5.  d.  M.  der  dem  Oekonomierath  Mögling  vermöge
  der  Bekanntmachung  vom  14.  April  1840  (Reg.  Blatt  S.  192)  widerruflich  ertheilte
Auftrag  zur  Berathung  der  vaterländischen  Maulbeerpflanzer  und  Seidezüchter,  so  wie  zur
Leitung  des  Seidezucht-Betriebs  in  Hohenheim  und  zu  einem  Lehrvortrag  über  diesen  Gegenstand
  an  ver  dortigen  Akademie  abgenommen  worden  ist;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Wegen  der  Aufftellung  eines  anderen  Sachverständigen  für  die  Besorgung  der  angeführten
  Verrichtungen  wird  seiner  Zeit  weitere  Bekanntmachung  erfolgen.

Stuttgart  den  6.  Mai  1848.
Der  Chef  des  Departements  des  Innern:  Für  den  Chef  des  Departements  des  Kirchen=  und
Duvernoy.  Schulwesens:
Schmidlin.
        <pb n="214" />
        212
C)  Des  Finanz-Departements.

Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  niederen  Finanzdienstprüfung.

Bei  der  am  260—29.  v.  M.  vorgenommenen  niederen  Dienftprüfung  im  Finanzfache
sind  nachgenannte  Candidaten  zur  Bewerbung  um  die  in  é.  1  der  K.  Verordnung  vom
10.  Februar  1837  bezeichneten  Aemter  befähigt  erkannt  worden:

Michael  Conrad  Friedrich  Bachert,  von  Stuttgart.
Carl  Martin  Immanuel  Doderer,  von  Laufen,  O.  A.  Besigheim.
Johann  Nepomuk  Egner,  von  Ochsenhausen,  O.  A.  Biberach.
Emil  Fürchtegott  Proß,  von  Bietigheim,  O.  A.  Besigheim.
Ernst  Friedrich  Theodor  Franz  Roth,  von  Hollenbach,  O.  A.  Künzelsau.
Friedrich  Hermann  Stotz,  von  Rottenburg.
Tobias  Vogt,  von  Isingen,  O.A.  Sulz.
Stuttgart  den  5.  Mai  1848.  »  Goppelt.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Ensingen,  Dekanats  Valhingen,  welche
842  Kirchengenossen  zählt,  baben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Confistorium
vorschriftmäßig  zu  melden.  Das  Einkommen  belauft  sich  auf  1157  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes,
  worunter  390  fl.  für  den  der  Pfarrei  zustehenden  Zehnten  begriffen  sind,  bezüglich
deren  sich  ver  künftige  Pfarrer  unbedingt  den  bestehenden  und  noch  zu  erlassenden  Ablösungsgesetzen
  zu  unterwerfen  hat.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Boltringen,  Dekanats  Wiblingen,
  welche  nach  der  bisherigen  Beschreibung  aus  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Grundgefällen,
Kapitalien  und  Gebühren  756  fl.  Einkommen  gewähr  haben  ihre  Gesuche  binnen  vier  Wochen
  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  einzureichen.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  rechnungsverständigen  Kanzlei-Assistenten
  ber  dem  Gerichtshof  in  Ulm  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  diesem  Gerichtshofe
zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Kanzlistenstelle  bei  dem  Bergrathe,  mit  welcher
vorerst  der  Gehalt  von  500  fl.  verbunden  wird,  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  Bergrathe
  zu  melden.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrin'!.
        <pb n="215" />
        213

29.
Regierungs-Blatt

für  das

önigreich  Württemberg.

Freitag  den  12.  Mai  i848

n  ha  l  t.
Löutglichedeltetr.Dienst-Nachrichten-Verfügungen
  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestätigung  des  von  dem  Freiherrn  Karl
Friedrich  Kuno  v.  Wied  erhold  errichteten  Familienstatuts.  —  Verleihung  eines  Einführungspatents  an  C.
Köster  in  Mannheim  auf  einen  Apparat  für  Leuchtgaobereitung.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Zusammentritt
  der  Abgeordneten  der  deutschen  National-Versammlung  in  Frankfurt  a.  M
Dlenst-  Erledigung.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  11.  v.  M.
der  Bitte  des  Geheimen-Raths  v.  Leypold  um  Versetzung  in  den  Ruhestand  wegen  vorgerückten
  Alters,  unter  Bezeugung  Höchst  Ihrer  vollkommenen  Zufriedenheit  und  des  gnädigsten
  Dankes  für  seine  vieljährigen  treuen  und  nütlichen  Dienste,  zu  entsprechen  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  böchsten  Dekrets  vom  4.  d.  M.  den  zweiten
Vorstand  bei  dem  Gerichtshofe  in  Tübingen,  Vice-Direktor  Freiherrn  v.  Breitschwert,  zum
Direktor  dieses  Gerichtshofs  zu  befördern,  und

vermoge  böchsten  Dekrets  vom  6.  d.  M.  dem  vortragenden  Rathe  bel  dem  Ministerlum
ver  auswärtigen  Angelegenbeiten,  Geheimen-Legationsrath  v.  Neurath,  die  nachgesuchte  Entlassung
  aus  dem  Staatedienste,  unter  Belassung  seines  bisherigen  Titels,  in  Gnaden  zu  ertheilen
  geruht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermäge  höcksler  Entschließung  vem  8.  d.  M
den  Arsenal-Direktor,  Oberstlieutenant  v.  Milz,  zum  Obersten  gnädigst  ernannt,
        <pb n="216" />
        214

den  Hauptmann  v.  Köhl  des  dritten  Infanterie-Regiments,  auf  sein  Ansuchen  wegen

Kränklichkeit  in  das  Ehren-Invaliden-Corps  versetzt,  und
dvem  Rittmeister  v.  Stockmayer  im  ersten  Reiter-Regiment  die  nachgesuchte  Entlassung

aus  dem  K.  Militärdienste  bewilligt,  so  wie  folgende  Beförderungen  in  der  Reiterei  zu  verfügen
  geruht::

der  Oberlieutenant,  Schützenoffizier  des  vierten  Regiments,  v.  Gültlingen,  rückt
zum  Rittmelster  im  ersten  Regimente  vor,

der  Oberlieutenant  v.  Silberhorn  des  vierten  Regiments  wird  zum  Schützenoffzier,

der  Lieutenant  Stein  im  dritten  Regimente  zum  Oberlieutenant  in  demselben  ernannt,
und

der  aggregirte  Lieutenant  des  ersten,  v.  Rantzau,  im  vierten  Regimente  eingetheilt.

Vermäöge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage  haben  Seine  Königliche
Majestät  den  General-Major  v.  Meisrimmel  zum  Vice=  Gouverneur  der  Bundesfestung
  Ulm  ernannt.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Civil-Senats  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Schwarzwaldkreis.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestätigung  des  von  dem  Freiherrn  Carl  Friedrich  Cuno
v.  Wiederhold  errichteten  Familien-Statuts.

Es  wird  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  dem  von  dem  Major  im  K.
Generalstabe,  Freiherrn  Carl  Friedrich  Cuno  v.  Wiederhold,  unter  dem  11.  December
1847  errichteten  Familien-Statute,  wodurch  das  durch  diesseitigen  Beschluß  vom  3.  November
  1845  nach  vorgängiger  öffentlicher  Aufforderung  derer,  welche  Fidei-Commiß=  oder  andere
dingliche  Ansprüche  zu  machen  haben,  als  Allod  anerkannte  Rittergut  Rietheim  und  Hohenkarpfen,
  O.  A.  Tuttlingen,  mit  den  dazu  erworbenen  bürgerlichen  Grundstücken  auf  der  Markung
  Rietheim,

1)  für  seine  Leibes-Erben  männlichen  und  weiblichen  Geschlechts;  nach  dem  Tode  oder

der  Absindung  seiner  Töchter  aber
        <pb n="217" />
        215

2)  auf  die  weiteren  ehelichen  Descendenten  männlichen  Geschlechts  mit  gleichen  Renten-Theilen,
  so  wie

3)  nach  etwaigem  Erlöschen  der  ehelichen  männlichen  Descendenz  für  seine  ehelichen
Nachkommen  weiblichen  Geschlechts,  unter  Bevorzugung  des  männlichen  Geschlechts,
und  in  gleicher  Weise

in  Ermanglung  eigener  Descendenz  für  die  Kinder  zweiter  Ehe  seiner  Mutter
Caroline,  geb.  Gräfin  v.  Normann  unr  des  General-Majors  Freiherrn  Friedrich
v.  Lützow,  als  ein  unveräußerliches  und  untheilbares  Stammgut  erklärt  worden  ist,
auf  welches  nur  in  den  eußersten  Nothfällen  oder  wegen  Ankaufs  von  das  Stammgut
  vergrößernden  Objekten  unter  Zustimmung  sämmtlicher  die  Stammlinien  repräsentirenden
  Agnaten  und  unter  Einwilligung  der  Vormunyschafts-Behörde,  Namens
der  Minderjährigen,  so  wie  unbedingt  zur  Ablösung  von  Stammrenten,  Schulden
aufgenommen  werden  dürfen,

in  Folge  der  K.  Declaration  über  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  der  Ritterschaft  vom
8.  December  1821  und  vom  24.  Oktober  1825,  unter  Vorbehalt  der  Rechte  jedes  Dritten,
und  namentlich  der  bereits  darauf  haftenden  Pfandrechte,  die  gerichtliche  Bestätigung  ertheilt
worden  ist.

Tübingen  den  23.  März  1848.  Hufnagel.

4

——

8)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verleihung  eines  Einführungs-Patents  an  C.  L.  Köster  in  Mannheim  auf  einen  Ap  parat
für  Leuchtgasbereitung.

Seine  Könligliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  26.  v.  M.
dem  C.  L.  Köster  in  Mannheim  auf  den  von  ihm  dargelegten-  Apparat  für  Leuchtgasbereitung
  vurch  gleichzeitige  Destillatlon  der  Steinkohlen  und  des  Steinkohlen=  Theers  ein
zehenjähriges  Einführungs-Patent  gnädigst  verliehen;  was  hiemit,  unter  Beziehung  auf  den
stebenten  Abschnitt  der  revidirten  Gewerbeordnung  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni  18402,  bekannt
  gemacht  wird.

Stuttgart  den  5.  Mai  1848.  Duvernoy.
        <pb n="218" />
        5)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Zusammentritt  der  Abgeordneten  der  deutschen  Natlonal=Versammlung
  in  Frankfurt  a.  M.

Da  Seine  Königliche  Majest  ät  vermöge  höchster  Entschlleßung  vom  10.  d.  M.
gnädigst  genehmigt  haben,  daß  am  15.  d.  M.  die  diesseitigen  Abgeordneten  zu  der  deutschen
National-Versammlung  in  Frankfurt  zusammenkommen,  so  werden  die  gewählten  Herrn  Abgeordneten
  eingeladen,  sich  am  15.  d.  M.  in  Frankfurt  a.  M.  einfinden  zu  wollen.

Stuttgart  den  11.  Mal  1848.  Duvernoy.

Dienst-Erledigung.

Die  Bewerber  um  die  erledigte  Assessorsstelle  bei  dem  Civil-Senate  des  K.  Gerichtsbofs
  in  Ellwangen  haben  sich  innerhalb  zehen  Tagen  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  zu
melden.

 

Gedruckt  UVel  G.  Hasselbrink.
        <pb n="219" />
        20.
RNegierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Sonntag  den  14.  Mai  1848.

Inhal!l.

 

 

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  «  »
BekfügungendetDepartements-DieEkgcbnisskderRechnungderistaelmschmEritttal-.I(ikchm.Cqsskfük
dacEtawjahr1846—47betkessenv.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.
Nachdem  vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
6.  März  l.  J.  der  Minister  der  Familien-Angelegenheiten  des  Königlichen  Hauses  und  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Generallieutenant  Graf  v.  Beroldingen  in  den  Ruhestand  gnädigst
  versetzt  worden  ist,  seine  Funktionen  aber  bis  daher  noch  fortgesetzt  hat,  ist  derselbe  auf
sein  Ansuchen  solcher  durch  höchste  Entschließung  vom  13.  d.  M.  in  Gnaden  enthoben  worden.
Durch  böchste  Entschließung  vom  13.  d.  M.  baben  Seine  Konigliche  Majestät
Inädigst  geruht,  die  Verwaltung  des  Departements  der  Familien-Angelegenheiten  des  Königlichen
  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  dem  Direktor  des  Geheimen  Staats=  und
Haus-Archivs,  Geheimen-Legationsrath  v.  Roser  in  provisorischer  Eigenschaft  zu  übertragen.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departemente  des  Kirchen=  und  Schutwesené.

Israelitische  Ober-Kirchenbehörde.
Die  Ergebnisse  der  Rechnung  der  israelitischen  Central-Kirchen-Casse  für  das  Etatsfahr
1846—47  betreffend.
Gemäß  bestehender  Vorschrift  werden  nachstehend  die  Ergebniffe  der  Jahresrechnung  der
ioraelitischen  Central-Kirchen-Casse  für  1846,  so  wie  sich  solche,  nach  vorgenommener  Reviston
        <pb n="220" />
        218

und  Abhör  von  Seite  der  K.  Ober-Rechnungskammer  herausstellen,  zur  offentlichen  Kenntniß
  gebracht.  In  Betreff  der  Entstehungsweise,  des  Zwecks  und  der  Verwaltungsform  der
israelitischen  Central-Kirchen-Casse  wird  dabei  auf  die  im  Regierungs-Blatt  vom  Jahr  1837
(S.  611)  gegebene  Darstellung,  so  wie  in  Betreff  der  Rechnungs-Ergebnisse  vom  Etatsjahr
184;  auf  das  Regierungs-Blatt  vom  vorigen  Jahre  (S.  471)  verwiesen.

Stuttgart  den  27.  April  1848.  Steinhardt.

Rechnungs-Ergebnisse  der  israelitischen  Central-Kirchen-Casse  pro  1848.
Einnahmen.

A.  Reste:
1)  Kassenbestand  am  30.  Juni  1816  238  fl.  34  kr.
2)  Aktivausstnde  763  fl.  381  kr.
3)  Ersatzposten  .....  58fl.42.!.-kr.
Summe  ad  A.  Resien  ..  —  1060  fl.  55  kr.

8.  Vom  Grunostock:
1)  Abgelöste  und  verwiesene  Capitalien7  1425  fl.  —
2)  Aufgenommene  Capitallien  1500  fl.  —
Summe  ad  B.  Grundstock
C□.  Laufendes:
1)  Kapitalzinsen  1280  fl.  42  kr.
CIn  Ausftand  verblieben,  zum  n  Theit  in
Gantmassen  912  fl.  30  kr.)
2)  Personalsteuer,  nach  Abzug  des  den  einzelnen
  Gemeinden  zurückfallenden  Antheils
von  3619  fl.  42err.  5182  fl.  164  kr.
3)  Außerordentliche  Umlagen  0
4)  Beiträge  der  israelitischen  Kürchengemeinden
  zu  den  ss  3081  fl.  2  kr.

 

—  2025  fl.  —

 

5)  Stiftungen  ....  0
6)  Außerordentliche  Einnahmen.  ....  0
Summcml(’.Laufendes  *  909544  fl.  4  kr.
I).  Zuschuß  der  K.  Staatskasse  3000  fl.  —
E.  Fremde  Gelben  58  fl.  20  kr.

Summe  der  Einnahmen  —:.  156,  588  fl.  15  kr.
        <pb n="221" />
        A.  Reste:
1)  Zahlungsrückstände
2)  Ersatzposten.  .
3)  Abgang  und  Nachlaß.

Summe  ad  A.  Reste

B.  Vom  Grundstock:

1)  Hingeliehene  Capitalien  .
2)  Heimbezahlte  Passivkapitalien
Summe  ad  B.  Grundystock

C.  Laufendes:

I.  Aufsichts=  und  Verwaltungskosten:

1)  Besoldungen

2)  Einzugsgebühr  der  Personalsteuer,
vurchlaufend,  hier  nur  innerhalb  Falzes

  221  fl.  10  kr.

3)  Schreibmaterialien-Entschädigungen

4)  Jnventarstücke,  Schreibmaterialienund
  sonstige  Kanzleikosten

5)  Buchdrucker=  und  Buchbinderkosten

6)  Postporto  und  Botenlöhne  für  die

23  fl.  57  kr.

Summe  ad  C.  I.  Auffichts=  und  Verwaltungskosten.

Central-Kirchen-Casse

II.  Allgemeine  Ausgaben:

1)  Rabbinats-Besoldungen.
2)  Unterstützungen  an  vormalige  Rab-.
  1450  fl.  —

binen  und  Vorsaͤnger
3)  W#  is  1  st  F.i####:

Bezirksrabbinen

219

Ausgaben.

107  fl.  52  kr.
0
22  fl.  42  kr.

 

130  fl.  34  kr.

1000  fl.  —

1000  fl.  —

.  1991  fl.  15  kr.

33  fl.  —
—
5  fl.  8  kr.

2133  fl.  21  ke.

.  7027  fl.  —

1206  fl.  2  kr.

4)  Kirchenkosten-Beiträge  (darunter  505  fl.
Ausbesserung  an  arme  Lehrer  und  Vorsänger,
  welche  unter  250  fl.,  beziehungsweise

  200  fl.  Besoldung  beziehen)

757  fl.  41  kr.
        <pb n="222" />
        220

5)  Unterstützungen  an  13  arme  israelttische

  Rabbinats=  und  Schulamts-Zöglinge,

  auch  sonstige  Studirende

und  Schüler  der  Ober-Gymnasten  598  fl.  —
6)  Unterstützungen  an  69  arme  israelitische

  Gewerbslehrlinge  1393  fl.  36  kr.
7)  Beiträge  zur  Armenversorgung  54  fl.  20  kr.
8)  Außerordentliche  Ausgaben  (Theurungszulagen

  an  6  arme  Rabbinen

und  13  arme  Vorsänger)  .  ..  5  fl.  —
9)  Uebrige  allgemeine  Ausgaben

10)  Kapitalsteuer  fl.  46  kr.
Summe  ad  C.  Il.  allgemeine  Ausgaben  13P00389  fl.  25  kr.
III.  Passio-Kapitalzinsen  .......  12  fl.  43  kr.
Summe  ad  C.  Laufendes  ..  .15415  fl.  29  kr.
D.  Fremde  Geldpien  58  fl.  20  kr.
Summe  der  Ausgaben  —:2.  16,374  fl.  23  kr.
Zieht  man  von  der  Einnahme  mit  106,588  fl.  154  kr.
die  Ausgaben  ab  mit.  1402,.374  fl.  23  kr.

so  bleiben  213  fl.  524kr.
welche  sich  als  Cassenbestand  auf  den  30.  Juni  1847  vorfanden.

Darstellung  des  Fonds.
Am  30.  Juni  1847  betrug  das  Vermoͤten  d  des  Freltschen  Central-Kirchen-Fonds:

an  Kapitalken  ’41,333  fl.  41  kr.
—  Ausständen  22261  fl.  50  kr.
—  Cassenvorrathß.  ....  .  .  ..  213  fl.  511  kr.
—:  4,809  fl.  22  kr.

ab,  an  K.  Hofbank  schuligas  500  fl.  —
bleibt  —:.  49,309  fl.  22)  kr.

Am  30.  Juni  1846  hatte  er  betragen
(Reg.  Blatt  von  1847,  S.  64444  6P0,557  fl.  591  kr.

und  hat  mithin  im  Verwaltungejahre  1316
abgenommmen  um  .  ·1#  fl.  37  kr.

Die  Uebereinstimmung  dieses  Auszugs  mit  der  revidirten  Jaearesrechnung  ver  israelitischen
  Central-Kirchen-Casse  beurkundet

Stuttgurt  den  27.  April  1848.  Kollegial-Assessor  Dr.  Weil.

 

Gedruckt  be  G.  Hasselbrink.
        <pb n="223" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Freitag  den  19.  Mai  1848.

Inhalt.

Köntgliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  niederen  Dienstprüfung  im  Departement
  der  Justiz.  —  Bekanntmachung  über  das  Ergebniß  der  niederen  Dienstprüfung  im  Departement
der  Juttiz.  —  Verfügung,  betreffend  die  Untersuchung  der  Waffen  der  Bürgerwehr.  —  Verfügung  in  Betreff
der  mit  Einer  Rast  versehenen  Feuer-Gewebre.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufbebung  des  Poststalls
zu  Donzvorf,  Oberamts  Geislingen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  eines  Postamts  in  Kleinsüßen,
  Oberamts  Geislingen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Dienstprüfung  der  katholischen  Schulmeister
und  Lehrgehülsen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  zweiten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache.

  —
Dlenst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließung  vom  5.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
den  Kasernen-Verwalter  Weidner  zu  Hohenasperg  zum  Kriegs-Commissär  für  die  Bundesfestung
  Ulm  gnädigst  ernannt,  ferner

durch  böchste  Entschließung  vom  8.  d.  M.  die  bei  der  Zolldirektion  zu  besetzende
Rathsstelle  dem  kürglich  zum  Rath  bei  der  Finanzkammer  in  Ulm  beförderten  bisherigen
Cameralverwalter  Neuschler  von  Cannstatt,  und

die  erledigte  Oberforstersstelle  zu  Söflingen  dem  Floß-Inspektor,  Oberförster  Güttenberger
  in  Calmbach  gnädigst  übertragen,  sodann

aus  dienstlichen  Rücksichten  den  Hüttenverwalter  Eisenlohr  in  Ludwigsthal  auf  seine
frübere  Stelle  bei  der  Gewehrfabrik  in  Oberndorf  zurückversetzt,  und  dagegen

den  Gewehr-Fabrik-Verwalter  Klotz  zum  Hüttenverwalter  in  Ludwigsthal  ernannt,
wie  auch
        <pb n="224" />
        222

durch  höchste  Entschließung  vom  9.  d.  M.  dem  bieherigen  K.  Agenten  in  Neapel,
Friedrich  Löffler,  auf  sein  Ansuchen  die  Entlassung  von  dieser  Stelle  in  Gnaden  zu  bewilligen
  gerubt.  "  ·

SodannhabenHöchstdieselbendurchhöchsteCntschließungvom10.d.M.direkledigte
  evangelische  Helfersstelle  an  der  Dreifaltigkeitskirche  in  Ulm  dem  Helfer  Ruß  in
Vaihingen,  und

die  erledigte  Stelle  des  ersten  Helfers  in  Reutlingen  dem  zweiten  Helfer  Beck  daselbft,

die  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  bei  der  Regierung  des  Schwarzwalokreises  dem
Oberamts-Aktuar  Wolff  von  Gerabronn,  und

die  erledigte  Oberamts-Aktuarsstelle  in  Nürtingen  dem  Reglerungs-Referendär  erster
Classe,  Müller  von  Langenau,  Oberamts  Ulm,  gnädigst  übertragen;

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  11.  d.  M.  dem  Gerichtsaktuar  Sigel  in  Balingen
die  nachgesuchte  Entlassung  aus  dem  Staatsdienste  gnädigst  ertheilt,  ferner

vermöge  böchster  Entschließung  vom  14.  d.  M.  den  Kanzlei-Direktor,  Regierungsrath
Schoder  bei  dem  Ministerium  des  Innern,  seinem  Ansuchen  gemäß,  in  das  Oberregierungs-Collegium
  gnädigst  versetzt,  und

dem  Ober-Steuerrath  Mohl  die  nachgesuchte  Entlassung  aus  dem  Staatedienste  bewilligt,
  wie  auch

vermöge  höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.  die  erledigte  Stelle  des  General-Superintendenten
  von  Tübingen  dem  Dekan  Moser  in  Kirchheim  gnädigst  übertragen.

Unter  dem  5.  d.  M.  ist  die  von  dem  Grafen  v.  Neipperg  dem  Pfarrverweser  Häcker
zu  Neipperg  ertheilte  patronatische  Nomination  auf  die  dortige  evangelische  Parrstelle,  und

die  von  dem  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis  geschehene  Ernennung  des  Kaplanei-Verwesers
  Joseph  Hensler  in  Obermarchthal  auf  die  dortige  Kaplanel  landesherrlich  bestätigt
  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  10.  d.  M.
der  von  der  bischöflichen  Stelle  vorgenommenen  Ernennung  des  Kirchenraths-Assessors
Vogt  zum  Syndikus  und  Kanzleivorstand  bei  jener  Stelle  die  landesherrliche  Bestätigung  ertheilt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  10.  v.  M.  den
Bahnmeister  und  Einnehmer  auf  der  Haltstation  Asberg,  Schraishuon,  seiner  Stelle  entlassen,
  und  auf  diese  durch  böchste  Entschließung  vom  8.  d.  M.  den  Bahnmeister  Seybold
in  Untertürkheim  versetzt.
        <pb n="225" />
        223
II.  Verfügungen  der  Departementê.

A)  Des  Justiz-Departementé.
1.  Des  Gerichtshofs  für  den  Neckarkreicé.

Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  niederen  Dienstprüfung  im  Departement  der  Justiz.

Bei  der  am  28.  und  29.  v.  M.,  so  wie  am  2.  d.  M.  von  der  Prüfungs-Commissson
des  K.  Gerichtshofs  für  den  Reckarkreis  vorgenommenen  niederen  Dienstprüfung  im  Departement
  der  Justiz  find  nachstehende  Candidaten  zur  Uebernahme  der  in  §s.  7  der  K.  Verordnung
  vom  25.  April  1839  bezeichneten  Aemter  dieses  Departements  für  befähigt  erklärt
worden:  .

1)  Heinrich  Denneler,  von  Ruith.
2)  Ferdinand  Carl  Wilhelm  Dinkelacker,  von  Erligheim.
3)  Ludwig  Gottfried  Fink,  von  Gerstetten.
4)  Gottlieb  Wilhelm  Lulk,  von  Eßlingen.
5)  Wilhelm  Gottlieb  Mauck,  von  Besigheim.
6)  Heinrich  Seufer,  von  Murrhardt.
7)  Wilhelm  Friedrich  Spitz,  von  Wailblingen.
8)  Herrmann  Ernst  Gottlieb  Stoll,  von  Güglingen.
9)  Carl  Wilhelm  Wurst,  von  Weil  im  Schönbuch.
Eßhlingen  den  2.  Mai  1848.  Bezzenberger.

2.  Des  Gerichtsbofs  für  den  Jartkreis.

Bekanntmachung  über  das  Ergebniß  der  niederen  Dienstprüfung  im  Departement  der  Justiz.
Bei  der  am  25.  April  und  den  folgenden  Tagen  von  der  Präfungs-Commisston  des
K.  Gerichtshofs  für  den  Jartkrels  vorgenommenen  niederen  Dienstprüfung  im  Departement
der  Justiz  sind  nachstehende  Candidaten  zur  Uebernahme  der  im  §.  7  der  K.  Verordnung
vom  25.  April  1839  bezeichneten  Aemter  dieses  Departements  für  befähigt  erklärt  worden:
1)  Beuttenmüller,  Carl  Friedrich,  von  Gmünd.
2)  Hobbhahn,  Carl,  von  Balingen.
3)  Schmlot,  Johann  Michael,  von  Eberbach,  O.  A.  Künzelsau.
        <pb n="226" />
        224

4)  Schmidt,  Albert  Theodor,  von  Crailsheim.
5)  Staudenmaier,  Ludwig  Albert,  von  Ingelfingen.
6)  Walther,  Gustav  Adolph,  von  Ravensburg.
Ellwangen  den  29.  April  1848.  Bauer.

B)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Untersuchung  der  Waffen  der  Bürgerwehr.

Zu  Abwendung  von  Gefahren,  welche  der  Gebrauch  schlechter  Schießwaffen  in  der
Bürgerwehr  mit  sich  führt,  so  wie  zu  Erhaltung  eines  geordneten  Zustands  der  Bewaffnung
ver  Bürgerwehr  wird  in  Gemäßbeit  höchster  Entschließung  vom  10.  d.  M.  Folgendes  verfügt:

1)  Fir  jede  selbftständige  Bürgerwache  sind  von  dem  Verwaltungsrath  ein  oder  mehrere
Waffen-Agenten  zu  bestellen,  deren  Aufgabe  ist,  in  Unterordnung  unter  den  Verwaltungsrath
die  Armirung  der  Mannschaft  im  Allgemeinen  zu  überwachen,  insbesondere  aber  dafür  zu
sorgen,  daß  kein  Gewehr  zum  Schießen  in  der  Bürgerwache  gebraucht  wird,  welches  nicht  nach
vorgängiger  Untersuchung  als  gefahrlos  erfunden  worden  ist.

2)  Die  Untersuchung  geschieht  durch  eine  von  dem  Oberamte  für  sämmtliche  Bürgerwachen
  des  Bezirks,  unter  Rücksprache  mit  den  Befehlshabern  derselben,  bestellte  Commission,
welche  aus  einem  tüchtigen  Sachverständigen  und  einem  oder  zwei  Bürgerwehrmännern  als
Urkundspersonen  besteht.  Finvet  sich  in  dem  Oberamtsbezirk  kein  zu  Prüfung  von  Schießwaffen
  vollkommen  geeigneter  Mann,  so  kann  die  Commission  auch  in  einem  benachbarten  Bezirk
  ihren  Sitz  haben.  Das  sachverständige  Commissions-Mitglied  ist  von  dem  Oberamte
auf  gewissenhafte  und  unpartheiische  Vollziehung  des  ertheilten  Auftrags  zu  verpflichten,  oder
falls  es  bereits  für  einen  ähnlichen  Zweck  in  öffentlichem  Dienste  steht,  auf  die  bereits  aufhabende
  Verpflichtung  zu  verweisen.

3)  Bei  der  Untersuchung  der  Gewehre  ist  vorzugsweise  auf  die  Sicherheit  und  Güte
des  Laufs  Rücksicht  zu  nehmen.  Wenn  nicht  auf  vollkommen  glaubhafte  Art  nachgewiesen
ist,  daß  der  Lauf  gehörig  beschossen  worden  ist,  was  bei  Gewehren  aus  ausländischen  Fabriken,
  selbst  wenn  sie  ein  Probzeichen  an  sich  tragen,  nur  dann  angenommen  werden  kann,  wenn
die  Solidität  der  Fabrik  außer  allem  Zweifel  ist,  so  muß  der  Lauf  nach  den  für  Beschießhütten
  geltenden  Normen  beschossen  werden.
        <pb n="227" />
        225

Bei  Gewehren,  welche  auf  Bestellung  für  eine  Bürgerwache  geliefert  worden  sind,  hat
die  Commission  besonders  zu  untersuchen,  ob  dieselben  nach  allen  ihren  Bestandtheilen  dem
aufgegebenen  Muster  entsprechen,  und  nach  dem  Erfunde  sich  darüber  zu  äußern,  ob  die  gelieferten
  Gewehre  anzunehmen  oder  ganz  oder  theilwelse  dem  Fabrikanten  zurückzuschlagen
sind.

4)  Jedes  untersuchte  und  gutgefundene  Gewehr  ist  von  der  Commission  mit  einem
Stempel  zu  versehen,  welcher  neben  einem  besondern  Zeichen  der  Commission  die  Buchstaben
  B.  W.  enthält  und  hinter  dem  Pulversack  anzubringen  ist.  Ein  Duplikat  des  Stempels
ist  bei  dem  Oberamte,  für  dessen  Bezirk  die  Commissson  aufgestellt  ist,  niederzulegen.

Ausgenommen  von  dieser  Stempelung  sfind  die  von  der  Militär-Verwaltung  abgegebenen
  Gewehre,  bei  welchen  auch  eine  Untersuchung  nur  dann  nöthig  ist,  wenn  der  Waffen-Agent
  besondere  Mängel  wahrzunehmen  glaubt.  Sind  diese  Mängel  so  beschaffen,  daß  sie
die  Sicherheit  der  Schießenden  gefährden  und  nicht  durch  leichte  Nachbesserung  beseitigt  werden
  können,  so  sind  solche  Gewehre  an  die  Arsenal-Direktion  zurückzugeben.

5)  Das  Oberamt  hat  wegen  Bestimmung  einer  mäßigen  Gebühr  für  die  Untersuchung
der  Gewehre  mit  den  Mitgliedern  der  Prüfungs-Commission,  so  weit  sie  auf  eine  Belohnung
Anspruch  machen,  eine  Uebereinkunft  abzuschließen.  Die  Bezahlung  dieser  Gebühr  liegt  den
Besitzern  der  untersuchten  Gewehre  ob,  sofern  nicht  diese  Ausgabe  auf  die  Kasse  der  Bürgerwache
  oder  auf  die  Gemeindepflege  übernommen  wird.

Die  Oberämter  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  diese  Verfügung  vollzogen  wird,  sobald  in
einer  größeren  Zahl  von  Gemeinden  die  Errichtung  der  Bürgerwehr  bewerkstelligt  ist.

Stuttgart  den  12.  Mai  1848.  Duvernoy.

b)  Verfügung  in  Betreff  der  mit  Einer  Rast  versehenen  Feuer-Gewehre.

In  Betracht,  daß  Feuergewehre,  deren  Schloß  nur  mit  Einer  Rast  (Spann-Rast)  versehen
  ist,  nicht  ohne  große  Gefahr  gebraucht  werden  können,  wird  zu  Folge  höchster  Entschließung
  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  10.  v.  M.  in  Gemäßheit  des  Art.  5  der
revidirten  Gewerbe-Ordnung  vom  5.  August  1836  (Reg.  Blatt  S.  387)  und  des  Art.  8  des
Gesetzes  vom  1.  April  d.  J.,  die  Volksbewaffnung  betreffend  (Reg.  Blatt  S.  103),  Folgendes
  verfügt:

1)  Das  Verfertigen  von  Feuer-Gewehren,  deren  Schloß  nicht  mit  einer  Mittel-Rast
(Rube),  sondern  nur  mit  einer  Spann-Rast  versehen  ist,  wird  bei  Vermeidung  der  in  dem
        <pb n="228" />
        226

Art.  10  Buchstabe  b  des  angeführten  Gesetzes  über  die  Volks-Bewaffnung  (Reg.  Blatt
S.  104)  angedrohten  Strafen  verboten.
2))  Denselben  Strafen  unterliegt  auch  derjenige,  welcher  von  einem  solchen  gefährlichen
Feuergewehr  Gebrauch  macht.
Die  Strafen  find  von  den  Bezirks-Polizelämtern  zu  erkennen.
Stuttgart  den  12.  Mai  1848.  Duvernoy.

-P)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Poststalls  zu  Donzdorf,  O.  A.  Geislingen.
Durch  höchste  Entschließung  vom  10.  I.  M.  baben  Seine  Königliche  Majestät  die
Aufhebung  des  Poststalls  zu  Donzvorf,  O.  A.  Geislingen,  landesherrlich  zu  genehmigen  geruht.
Stuttgart  den  12.  Mai  1848.  Duvernoy.

4)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  eines  Postamts  in  Kleinsüßen,  O.  A.  Geislingen.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  10.  I.  M.
zu  der  von  dem  Fürsten  Erblandpostmeister  beabsichtigten  Einrichtung  eines  Postamts  in
Kleinsüßen,  O.A.  Geislingen,  und  zu  der  Uebertragung  desselben  an  den  Schultheißen  Josepb
  Schreck  daselbst,  mit  dem  Prädikate  eines  „Pofthalters“  die  landesherrliche  Bestätigung
gnädigst  zu  ertheilen  geruht.
Stuttgart  den  12.  Mai  1848.  Duvernoy.

C)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesené.

Des  K.  katholischen  Kirchenrathe.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Dienstprüfung  der  katholischen  Schulmeister  und  Lehrgehülfen.

Im  Laufe  dieses  Jahrs  werden  zwei  Prüfungen  der  Lehrgehülfen  für  Schuldienste  (Anstellungs-Prüfung)
  und  eine  Prüfung  der  Schulmeister,  welche  eine  Beförderung  nachsuchen
wollen  (Beförderungs-Prüfung),  abgebalten  werden.

Die  erste  Prüfung  der  Lehrgehülfen  für  Schuldienste  wird  den  14.  Juni,  die  zweite  im
Spätjahr  Statt  finden;  der  Termin  für  die  Beförderungs-Prüfung  aber  noch  besonders  bekannt
  gemacht  werden.

Die  Schulmeister,  welche  die  Beförderungs-Prüfung  erstehen,  und  die  Lehrgehülfen,
welche  zu  der  im  Juni  abzuhaltenden  Prüfung  zugelassen  werden  wollen,  haben  sich  späte-
        <pb n="229" />
        227

stens  bis  28.  Mai  zu  melden.  Die  näheren  Bestimmungen  sind  in  der  Verordnung  vom
21.  März  1845,  Regierungs-Blatt  Nr.  14,  K.  17  und  23,  enthalten.
Die  Meldungs-Eingaben  aber  flud  genau  nach  der  Verordnung  vom  21.  März  1821,
S  17  und  24  Regierungs-Blatt  S.  124  und  126,  einzurichten.
Stuttgart  den  5.  Mai  1848.  Linden.

ß0)  Des  Finanz-Departemente.
Des  Finanz-Ministerium.

Hekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  zweiten  höheren  Dienstprüsung  im  Finanzfache.

Zu  der  am  Dienstag,  den  13.  Juni  d.  J.  beginnenden  zweiten  höheren  Dienstprüfung
im  Finanzfache  haben  sich  nachgenannte  Finanz-Referendäre  zweiter  Classe  in  dem  neuen
Kanzlei-Gebaude,  an  der  Königsstraße  hier,  Vormittags  7  Uhr  einzufinden:
1)  Adolph  Bossert,  von  Herrenberg.
2)  Emil  Carl  Friedrich  Cull,  von  Crailsheim.
3)  Erich  Wilhelm  Gustav  Ebert,  von  Matzenbach,  O.  A.  Crailsheim.
4)  August  Friedrich  Götz,  von  Stuttgart.  .
5)  Joseph  Anton  Götz,  von  Geisingen,  O.  A.  Münsingen.
6)  Eugen  Hörner,  von  Balingen.
7))  Christian  Ludwig  Heinrich  Kübler,  von  Brackenheim.
8)  Friedrich  Müller,  von  Eßlingen.
9)0  Georg  Gottlob  Ott,  von  Künzelsau.
10)  Ehristian  Gottfried  Plank,  von  Blaubeuren.
11)  Carl  Christian  Roschmann,  von  Ellwangen.
12)  Otto  Benjamin  Rümmelin,  von  Heilbronn.
13)  Friedrich  Wilhelm  Schall,  von  Hall.
14)  Johann  Friedrich  Wilhelm  Triebig,  von  Döffingen,  O.  A.  Böblingen.
Stuttgart  den  12.  Mai  1848.  Goppelt.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Ministerium  des  Innern  erledigte  Kanzleidirektors-Stelle,
  mit  welcher  der  Titel  und  Rang  eines  Regierungsraths  und  der  Normalgehalt
  von  1500  fl.  verbunden  ist,  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  Ministerium
  des  Innern  zu  melden.

2))  Bei  dem  katholischen  Kirchenrath  ist  die  mit  dem  etatmäßigen  Gehalt  von  800  fl.
verbundene  Stelle  eines  weltlichen  Assessors  neu  zu  besetzen.  Die  Bewerber  werden  aufgefordert,
  binnen  drei  Wochen  sich  vorschriftmäßig  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene  Revierförsters-Stelle  zu  Gründelhardt,
  Forstamts  Crailsheim,  womit  der  Gehalt  zweiter  Classe  verbunden  ist,  werden
        <pb n="230" />
        228

aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Jart-Kreises  vorschriftmäßig
  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Floß-Inspektors  zu  Calmbach,  welcher
  die  Leitung  des  Scheiterholz-Floßes  auf  der  Enz  und  Nagold,  so  wie  die  Verwaltung
sämmtlicher  Floß-Anstalten  des  untern  Schwarzwaldes  zu  besorgen  hat,  dagegen  neben  einer
Hausmiethe-Entschädigung  von  120  fl.  und  einem  Aversum  von  400  fl.  für  die  Haltung  eines
Dienstpferdes  und  sonstigen  Amtsaufwand,  den  Gehalt  eines  Revierförsters  erster  Classe  mit
750  fl.,  sodann  für  auswärtige  Geschäfte  täglich  3  fl.  Diäten  und  Reisekosten  erhält,  werden
aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig
  zu  melden.  "

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Birkach,  Dekanats  Stuttgart,  welche  im
Mutterorte  884,  in  den  Filialien  Riedenberg  und  Kleinhohenheim  190  Kirchengenossen
zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu
melden.  Das  Einkommen  berechnet  sich  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  zu  1155  fl.,  worunter
464  fl.  12  kr.  für  Zehenten  begriffen  sind,  bezüglich  welcher  sich  der  künftige  Pfarrer  die  Ablösung
  nach  dem  Ablösungsgesetz  vom  14.  April  d.  J.  gefallen  zu  lassen  hat.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Oberbrüden,  Dekanats  Backnang,  welche
  im  Mutterort  und  den  dazu  gehörigen  9  Weilern  und  Höôfen  1057  Kirchengenossen  zählt,
haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
Das  noch  nicht  verwandelte  Einkommen  ist  zu  879  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  berechnet,
  wobei  bemerkt  wird,  daß  der  Pfarrer  weder  Zehenten  noch  Gülten  zu  beziehen  hat.

7)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Praarrei  Strümpfelbach,  Dekanats  Waiblingen,
welche  1380  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Das  bezüglich  des  Zehentens  im  Jahr  1836  verwandelte
Einkommen  berechnet  sich  zu  816  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes.

8)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Balingen
haben  sich  innerhalb  vierzehen  Tagen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  zu  melden.

Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamte  Gerabronn  haben
sich  binnnen  zehen  Tagen  bei  der  Regierung  des  Jartkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

10)  Mit  dem  30.  Juni  d.  J.  wird  die  Stelle  eines  ärztlichen  Gehülfen  an  dem  Catharinen-Hospital
  zu  Stuttgart  erlevigt.  Die  Bewerber  um  dieselbe  werden  aufgefordert,
  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  Ministerium  des  Innern  sich  zu  melden.  Sie  wird
einem  inländischen  Candidaten  der  Heilkunde,  der  wenigstens  die  erste  medicinische  Staatsprüfung
  mit  Erfolg  erstanden  hat,  und  zwar  bei  sonst  gleicher  Tüchtigkeit  vorzugsweise  demjenigen,
  welcher  sich  neben  der  innerlichen  Medicin  auch  der  Wundarzneikunde  und  der  Geburtshülfe
  zum  mindesten  theoretisch  gewidmet  hat,  auf  ein  Jahr  übertragen.  Mit  der
Stelle  ist  der  Genuß  freier  Wohnung  im  Krankenhause  und  ein  Gehalt  von  jährlichen
150  fl.  verbunden.  Außerdem  wird  einem  bedürftigen  Candidaten,  wenn  er  die  Stelle  zur
Zufriedenheit  versehen  hat,  der  Genuß  eines  von  dem  Medicinalrath  Dr.  Plieninger
biezu  gestifteten  Stipendiums  im  Betrage  von  18  fl.  von  dem  hiesigen  Stiftungsrathe  bewilligt.
  Den  Eingaben  der  Bewerber  sind  die  erforderlichen  Zeugnisse  über  ihre  persönlichen,
nöthigenfalls  auch  insbesondere  über  ihre  ökonomischen  Verhältnisse  beizuschließen.

Gedruckt  bei  G.  Hasse  lbrink
        <pb n="231" />
        229
32.

Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Montag  den  29.  Mai  1848.

Inhalt.

 

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekannkmachung,  betreffend  die  Verleihung  des  Prädikats  „Stadt-Gemeinde“
  an  den  Marktklecken  Niederstotzingen,  Oberamts  Ulm.  —  Bekanntmachung,  betreffend  dle  Bildung
zweier  neuen  Gemeinden,  Grab  und  Groß-Oerlach,  im  Oberamte  Backnang.  —  Verzicht  des  Mechanikers
Wahl  auf  das  ihm  verliehene  Erfindungspatent  auf  Verbesserungen  in  der  bagerung,  Fassung  und  Besesti-Zung
  der  Blöcke  bei  Bretter-Sägmaschinen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Vergütungen  der  allgemeinen  Brandversicherungs-
  Anstalt  an  die  Oberamtspfleger  für  Auszahlung  von  Brandentschädigungen.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Verzichtleistung  des  Besitzers  des  Ritterguts  Leinstetten,  v.  Podewils,  auf  die  Surrogatrechte  der
Ortspolizei.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Rechnungs-Ergebnisse  der  Pensions=  und  der  Wittwen-Kasse
der  Volks-Schullehrer  vom  1.  Juli  1816  —47.  —  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  Staatsprüfung
  im  Fache  des  Hechbauwesens.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestäát  haben  vermöge  Höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.
den  Hauptmann  v.  Cammerer  des  achten  Infanterie-Regiments,  auf  sein  Anfuchen  wegen
leidender  Gesundheit,  in  das  Ehren-Invaliden-Corps  gnädigst  versetzt,  und  folgende  Beförderungen
  und  Ernennungen  in  der  Infanterie  zu  verfügen  geruht:

der  Oberlieutenant  v.  Schurer  des  zweiten  Regiments  wird  zum  Hauptmann  im  dritten,

der  Oberlieutenant  Zeller  des  fünften  zum  Hauptmann  im  achten  Regimente,

ver  Oberaufseher  an  der  Militär-Straf-Anstalt,  Oberlieutenant  Dimmler,  zum
Hauptmann,  unter  Belassung  in  seinen  Dienst=  und  Gehalts-Verhältnissen,
        <pb n="232" />
        230

der  Oberlieutenant  Kempff  des  vierten  zum  Hauptmann  im  siebenten  Infanteric-Regimente

  befördert.
Zu  Oberlieutenanten  rücken  vor:

Lieutenant  Milz  des  siebenten  und  Lieutenant  Bechter  des  fünften  Infanterie-Regiments
  in  ihren  Regimentern;  Lieutenant  v.  Spitzemberg  des  ersten  im  vierten  Regimente.


Zu  Lieutenanten  werden  ernant:

die  Regiments-Osffiziers-Zöglinge  zweiter  Classe,  Obermann  Brüderlein  des  ersten
im  fünften,  Obermann  Kauffmann  des  achten  im  zweiten,  und  Felrwebel  Gaßer  des
vierten  im  ersten  Infanterie-Regimente.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  ven  demselben
Tage  den  Cameral-  Verwalter  v.  Sprösser  in  Kirchheim,  unter  Anerkennung  seiner
nützlichen  und  treuen  Dienste  seinem  Ansuchen  gemäß,  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt,
  ferner

durch  höchste  Entschließung  vom  16.  d.  M.  den  Hofkammer-Assessor  Reich  zum  Hof-Domänen-Rathe
  gnädigst  ernannt,

vermöge  höchster  Cntschließunz  rom  17.  d.  M.  den  evangelischen  Pfarrer  Dizinger
in  Kusterdingen,  Dekanats  Tübingen,  seiner  Butte  gemäß  wegen  hohen  Alters,  in  den  Ruhehtiand
  in  Gnaden  veisetzt;

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  18.  d.  M.  die  erlerigte  Oberamterichterestelle  in  Heidenheim
  dem  Oberamtsrichter  Straub  in  Reckarsulm  gnädigst  zu  übertragen,

vermöze  höchster  Entschließung  vom  22.  d.  M.  den  pensienirten  Obersten  v.  Suckow
in  das  K.  Eyren.  Invaliden-Corps  aufzunehmen  geruht,  und

den  Oauptmann  v.  Majer  der  Fußhartillerie,  auf  sein  Ansuchen  wegen  leidender  Gesundheit,
  auf  ein  Jahr  aggregirt,  wie  auch

durch  höchstes  Dekret  an  das  Staats-Sekretariat  vom  24.  d.  M.  den  Staats-Sekretär
  v.  Goes,  seinem  Ansuchen  gemäß,  unter  Bezeugung  Höchst  Ihrer  dankbaren  Anerkennung
  seiner  vieljährigen  treuen  Dienste,  in  den  Ruhestand  gnädigst  zu  versetzen  geruht.
        <pb n="233" />
        231
II.  Verfügungen  der  Departement.

A)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.  ,
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  des  Prädikats  „Stadtgemeinde“  an  den  Marklflecken
  Niederstotzingen,  Oberamts  Ulm.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  10.  d.  M.
auf  die  Bitte  der  bürgerlichen  Collegien  zu  Niederstotzingen,  Oberamts  Ulm,  diesem  Marktslecken
  das  Prädikat  „Stadtgemeinde“  gnädigst  zu  verleihen  geruht.

Stuttgart  den  11.  Mai  1818.  Duvernoy.

b))  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  zweier  neuen  Gemeinden,  Grab  und  Gros-Oerlach,
im  Oberamte  Backnang.“

Da  Rückiichten  des  öffentlichen  Dienstes  eine  Aenderung  der  Gemeinde-Bezirke  Murrbardt,
  Sulzbach  und  Reichenberg,  Oberamts  Backnang,  nothwendig  gemacht  haben,  ist  solche
in  nachstehender  Weise  verfaßt  worden:

1)  von  ihrem  bisherigen  Gemeinde-Verband  wurden  getrennt:

a)  von  der  Gemeinde  Sulzbach,
die  Parzellen  Groß-Oerlach,  Klein-Oerlach,  Glashütte,  Lämmersbach,  Hebenbrach
  und  Trauzenbach;

b)  von  der  Gemeinde  Murrhardt,
die  Parzellen  Grab,  Schönbronn,  Morbach,  Mannenweiler,  Rösersmühle  und
Schönthalhöfle;

c)  von  der  Gemeinde  Reichenberg,
die  Parzellen  Ober-Mittel=  und  Unter-Fischbach.  «

2)  Diese  von  ihrem  bisherigen  Verbande  getrennten  Orte  bilden  Hinsort  zwei  neue
Gemeinden,  die  eine  mit  dem  Hauptort  und  Sitz  des  Schultheißen  in  Groß-Oerlach,  —  die
andere  mit  dem  in  Grab.

Die  Gesammt-Gemeinde  Grof-Oerlach  besteht  aus  den  Orten:

Groß-Oerlach,
Klein-Oerlach,
Glashütte,

-
        <pb n="234" />
        232

Laͤmmersbach,
Ober-Fischbach,  4
Mittel-Fischbach  und
Unter-Fischbach.
Der  Gesammt-Gemeinde  Grab  sind  zugetheilt  die  Orte:
Grab,
Hohenbrach,
Trauzenbach,
Schönbronn,
Morbach,
Mannenweiler,
Rösersmühle  und
Schönthalhöfle.
Diese  veränderte  Gemeinde-Eintheilung  tritt  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  in  Wirksamkeit.
Stuttgart  den  13.  Mai  1848.  Duvernoy.

-P)  Verzicht  des  Mechanikers  Wahl  auf  das  ihm  verliehene  Erfindungs-Patent  auf  Verbesserungen
in  der  Lagerung,  Fassung  und  Befestigung  der  Blöcke  bei  Brekter-Sägmaschinen.
Da  der  Mechaniker  und  Sägmühle-Besitzer  Friedrich  Wahl  von  Stuttgart  auf  das
ihm  durch  böchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  23.  Juli  1845
(Reg.  Blatt  S.  251)  auf  fünf  Jahre  verliehene  Erfindungs-Patent  auf  die  von  ihm  vorgelegten
  Verbesserungen  in  der  Lagerung,  Fassung  und  Befestigung  der  Blöcke  bei  Bretter-Sägmaschinen
  unter  dem  17.  v.  M.  Verzicht  geleistet  hat;  so  wird  solches  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  15.  Mai  1848.  Duvernoy.

d)  Verfügung,  betreffend  die  Vergütungen  der  allgemeinen  Brandversicherungs-Ansialt  an  die
Oberamts-Pfleger  für  Auszahlung  von  Brand-Entschädigungen.

In  der  Verfügung  vom  9.  Oktober  1828  (Reg.  Blatt  S.  791)  ist  die  Belohnung  der
Oberamtepfleger  für  die  Auszahlung  der  Brand-Entschädigungen  vorbehältlich  weiterer  Verfügung
  festgesetzt  worden;  das  Ministerium  findet  sich  nunmehr  veranlaßt,  in  dieser  Hinsicht
Folgendes  zu  verfügen:
        <pb n="235" />
        233

8.  1.

Die  Belohnung,  welche  die  Brandversicherungs-Casse  für  die  Auszahlung  der  Brand-Entschädigungen
  durch  die  Obereinbringer  der  Brandschadens-Versicherungsbeiträge  (Oberamtspfleger)
  leistet,  beträgt  bis  auf  Weiteres:

bei  Beträgen  bis  zu  10000  fl.  KA4hPNä4.

von  hundert  Gulden,
bei  Beträgen  von  mehr  als  1000  fl.  bis  zu  2000fl.  12  kr.

von  hundert  Gulden,
bei  Beträgen  von  mehr  als  2000  fl.  bis  zu  5000  fl.  6  kr.

von  hundert  Gulden,
bei  weiteren  Betrühegn  .  3kr.

von  hundert  Gulden.

Aus  den  ersten  1000  fl.  werden  unter  allen  Umständen  24  kr.  auf  100  fl.  vergütet,  so
daß  bei  höheren  Entschädigungen  die  genannten  geringeren  Beträge  nur  in  so  weit  vergütet
werden,  als  die  Entschädigungen  die  Summe  von  1000  fl.  übersteigen.

8.  2.

Um  die  Größe  der  Gebühr  zu  berechnen,  wird  auf  den  Betrag  der  Entschädigung  für
jeden  einzelnen  Brandfall,  und  wenn  durch  einen  und  denselben  Brand  mehrere  Gebäude-Besitzer
  beschädigt  worden  find,  für  jede  Kataster-Nummer,  falls  aber  vie  unter  derselben
aufgeführten  Gebäuve  in  dem  getheilten  Eigenthum  Mehrerer  stehen  würden,  auf  den  Betrag
  der  Entschädigung  für  jeden  dieser  Theilhaber  besonders  gesehen.

g.  3.

Die  Belohnung  des  Obereinbringers  für  die  Ausbezahlung  an  einen  einzelnen  Beschädigten

  darf  in  keinem  Falle  20  fl.  übersteigen.
8.  4.

Hiebei  wird  keine  Rücksicht  darauf  genommen,  ob  die  Bezahlung  aus  bei  der  Amtepflege
vorräthigen  Brandschadens-Beiträgen  oder  andern  öffentlichen  Mitteln,  oder  aus  Geldern,
welche  von  ver  Hauptkasse  an  die  Oberamtspflegen  versendet  wurden,  geleistet  wird.

S.  5.

Die  Versendung  der  Entschädigungsgelver  an  die  Obereinbringer  geschieht  durchaus  frankirt,
  und  die  Empfangnahme  derselben  von  Seiten  der  Beschädigten  hat  aus  den  Händen  des
Obereinbringers  ohne  weiteren  Aufwand  für  die  Casse  oder  den  Beschädigten  zu  geschehen.
        <pb n="236" />
        ·  234
+.  6.

Die  Gebühren  für  die  Ausbezahlung  der  Entschädigungen  werden  dem  Obereinbringer
nicht  jedesmal  bei  jedem  einzelnen  Falle  zugesendet,  sondern  es  geschieht  die  Vergütung  durch
Berechnung  mit  der  Hauptkkasse  halbjährlich.

S.  7.

Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  in  Wirksamkeit.

Stuttgart  den  16.  Mai  1848.  Duvernoy.

g#.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verzichtleistung  des  Besitzers  des  Nitterguto  Leinstctten,
v.  Podewils,  auf  die  Surrogatrechte  der  Orts-Polizei.

Da  der  gegenwärtige  Besttzer  des  Ritterguts  Leinstetten,  Eowin  v.  Podewils,  auf
die  Surrogatrechte  der  Orts-Polizei,  auf  welche  nach  der  Bekanntmachung  vom  29.  Oktober
1825  der  adelige  Besitzer  dieses  Guts  Anspruch  zu  machen  hatte,  Verzicht  geleistet  hat;  so
wird  dieses  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  20.  Mai  1848.  Duvernoy.

B)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Rechnungs-Ergebnisse  der  Pensions=  und  der  Wittwenkasse
der  Volksschullehrer  vom  1.  Juli  1840—47.
Der  Verfügung  vom  2.  Mai  1837,  §.  1  (Reg.  Blatt  S.  198)  gemäß  werden  die  Ergebnisse
  der  Rechnungen  über  die  Pensions=  und  die  Wittwenkasse  der  Volkeschullehrer  von

dem  Etatsjahre  1846—47  durch  die  nachstehenden  Auszüge  A.  und  B.  bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  29.  April  1848.  Goppelt.

A)  Aus  zug
aus  der  Rechnung  der  Schullebrer-Pensionskasse  vom  1.  Juli  1846—47.

I.  Einnahmen  und  Ausgaben.

Einnahmen.
A.  Reste:

1)  Kassenbestand  auf  30.  Juni  1816  0
2)  Aktivausständie  ....  0
        <pb n="237" />
        3)  Ersatzposten

B.  Für  den  Grundstock:
zurückerhaltene  Anlehen
C.  Laufendes:

1)  jährliche  Beiträge  der  Staatshauptkasse:

a)  zu  Pensionen

*

b))  zu  Gratialien,  aus  dem  allgemeinen  Enstialienfonds
  der  Staatshauptkasse  zu  Bestreitung
  der  —  nicht  penssonsberechtigten
Schullehrern  bewilligten  Unterslützungen

(Siehe  Ausgabe  C.  3).

2)  Abzüge  an  den  Ruhegehalten:

a)  wegen  Versehung  eines  mit  einem  Einkommen
  verbundenen  öffentlichen  Amtes

(Gesetz  Art.  57)

b)  wegen  bleibenden  Aufenthalts  im  Anslande

(Gesetz  Art.  58)

3)  Zinse  aus  dem  Ausstattungs-Capital  und
aus  verzinslich  angelegten  Einnahme-Ueberschüssen



4)  Außerordentliche  Einnahmen  .

A.  Reste:

Ausgaben.

1)  Passio-Remanet  auf  30.  Juni  1846

2)  Passivrückstände
3)  Ersatzposten

B.  Auf  den  Grundslock:

Hingeliehene  Gelder  von  jihrlichen  Einnahme-Ueberschüssen

  (Gesetz  Art.  60)

42  fl.  7  kr.

647  fl.  24  kr.

 

83  fl.  7  kr.

1,  310  fl.  55  kr.
o

 

1  fl.  12  kr.

42  fl.  7  kr.
0
647  fl.  24  kr.
83  fl.  7  kr.
41,520  fl.  —
·

Summe  der  Einnahmen  —:.  42,292  fl.  38  kr.

1,318  fl.  7  kr.

4,000  fl.
        <pb n="238" />
        236

C.  Laufendes:
1)  Beiträge  zu  den  Gehalten  einzelner  Hülfslehrer
  (Gesetz  Art.  53):
a)  evangelischer  Confession
b))  katbolischer  Confession

2))  Ruhegehalte  an  des  Dienstes  enthobene
Schullehrer  (Gesetz  Art.  54—56):

a)  evangelischer  Confession

pP)  katholischer  Confession

3)  Gratialien  und  Unterstützungen  an  entweder
schon  vor  Verkündigung  des  Schulgesetzes
zur  Ruhe  gesetzte,  oder  überhaupt  nicht  pensionsberechtigte
  Schullehrer:

a)  evangelischer  Confession
b)  katholischer  Confession

4)  Verwaltungskosten

3934  fl.  16  kr.
2463  fl.  2  kr.

 

.  18,891  fl.  36  kr.
.10,490  fl.  54  kr.

 

500  fl.  —
141  l.  24  tr.

Summe  der  Ausgaben  —  1

20,382  fl.

Es  ergibt  sich  somit  auf  30.  Juni  1847  ein  Kassenbestand  von
—  .  347  fl.  19  kr.

II.  Vermögens-Berechnung  auf  30.  Juni  1847.

A.  Capitalien:
bei  der  Staatsschulden-Zahlüngskasse  à  4  Proc.
verzinslich  angelegt
(darunter  neu  pro  1813  nach  der  Ausgabe  B.
oben  ...  4000  fl.)
B.  Cassenbestand  auf  20.  Juni  1847  nach  oben

Hievon  Passivrückstand  auf  30.  Juni  1847

Zusammen  —i

Rest,  Gesammtvermögen  auf  30.  Juni  1847

1,  056,  ö47  fe.

1,056,347  fl

1,056,000  fl

347  fl.

6,.397  fl.

647  fl.

18  kr.

30  kr.

.  41,945  si.

19  kr.

.109kr.

16  kr.

.  3kr.
        <pb n="239" />
        237

Bei  Vergleichung  mit  dessen  Stand  am  30.  Juni  1846  à  1,050,683  fl.  5  kr.
ergibt  sich  ein  Zuwachs  von  —:.  5663  fl.  58  kr.
III.  Unterstützungs-Genossen  am  30.  Juni  1847.
A.  Ständige  Beiträge  zu  Hülfslehrer-Gehalten:
an  65  evangelische  Schulleheer  35330  üfl.  48  kr.
an  41  katholische  Schullehrter  2409  fl.  56  kr.

B.  Jährliche  Ruhegebalte:
an  93  evangelische  Schulleheer  1389,705  fl.  29  ke.

 

6000  fl.  44  kr.

an  57  katholische  Schulleher  119209  fl.  20  kr.  .
———————29,914fl.49kr.
C.  Gratialien,  jährliche:
an  17  evangelische  Schullehteer  520  fl.  —
an  4  katholische  Schullehter  103  fl.  —

—  623  fl.  —

B)  Auszug
aus  der  Rechnung  der  Schullehrer-Wittwenkasse  vom  1.  Juli  1819.

I.  Einnahmen  und  Ausgaben.

Einnahmen.
A.  Reste:

1)  Cassenbestand  am  30.  Juni  1816  771  fl.  37  kr.
2))  Aktio-Ausstände  an  nachgeholten  Eintrittsgeldern
  und  Jahresbeiträgen  aus  früheren
Jaheen::  157  fl.  40  kr

 

3)  Ersatzposen  0
920  fl.  17  kr.
B.  Für  den  Grundstock:
zurückerhaltene  Anlhen  0

C.  Laufendes:
1)  Eintrittsgelder  (Gesetz  Art.  62):
von  evangelischen  Schullehrtern  2152  fl.  7  kr.
von  katholischen  Schullehreen.  141072  fl.  19  kr.

 

3254  fl.  26  ke.
2
        <pb n="240" />
        238

2)  jährliche  Beiträge  (Gesetz  Art.  62)  auf
31.  December  1846:
a)  aus  Dienstgehalten  von  Schullehrern:
evangelischer  Confesson.  2989  fl.  8  kr.

 

katholischer  Confessoon  4293  fl.  17  kr.
b)  aus  Ruhegehalten  von  Schullehrern:

evangelischer  Confeson  373  fl.  57  kr.

katholischer  Confessoaon  202  fl.  11  kr.

3)  Sporteln  von  Prüfung  der  Dienst-Candidaten
  (Gesetz  Art.  63):

a)  von  evangelischen  Schuldienst-Candidaten  236  fl.  54  kr.  "
b)  von  katholischen  Schuldienst-Candidaten  59  fl.  29  kr.

4))  Capitalizinse:
aus  dem  Ausstattungs-Capital  und  aus  verzinslich
  angelegten  Einnahme-Ueberschüssen.
5)  Ersatzposten  des  laufenden  Jahres
6)  Zuschüsse  der  Staatshauptkasse  aus  dem  allgemeinen
  Gratialienfonds  zu  Unterstützungen
für  Hinterbliebene  von  Schullehrern  (Siehe
Ausgabe  C.  3)4  .  ..
7)AußecordemlscheEinnahmen.

Summe  der  Einnahmen  —

Ausgaben.
A.  Reste:
1)  Passkorückstände  0
2)  Erst  in  diesem  Jahr  ihrem  Betrage  nach  bekannt
  gewordene  Schuldigkeiten  vom  vorigen
  Jahre:  rückständige  Pensionen  an  Hinterbliebene
  von  Schullehrern,  nemlich  Er-12,282

  fl.  25  kr.

576  fl.  8  kr.

296  fl.  23  kr

7800  fl.  —
·0

2139  fl.  32  kr.
·

::  27,278  fl.  11  kr
        <pb n="241" />
        239

höhung  per  Portion  um  4  fl.  vom  1.  Juli

1845  an,  gemäß  der  Ministerial-Verfügung

vom  4.  August  1846,  Reg.  Blatt  S.  361  1130  fl.  24  kr.
3)  Ersatzposten,  Rückersätze  von  zuviel  erhonenen

  Eintrittsgeldern  und  Jahresbeiträgen

in  früheren  Jahren  71.  38  fl.  57  kr.
4)  Abgang  und  Nachli  ...  27  fl.  24  kr.

B.  Auf  den  Grundstock:
Angeliehene  Capitalien  von  Einnahme-Ueberschüsen
  12,000  fl.  —
C.  Laufendes:
1)  Sterbnachgehalte  an  Hinterbliebene  von
Schullehrern  (Gesetz  Art.  65);
a)  evangelischer  Confession  573  fl.  58  kr.

b))  katholischer  Confession  537  fl.  31  kr.
**  *  1111  fl.  29  kr.

1196  fl.  45  kr.

 

2))  Jährliche  Pensionen  an  Hinterbliebene  von
Schullehrern  (Gesetz  Art.  66—68):
a)  evangelischer  Confessioo  .  6578  fl.  42  kr.
b)  katholischer  Confessin  3000  fl.  47  ke.
M  9579  fl.  29  kr.
3)  Gratialien  an  Hinterbliebene  der  vor  Erscheinung
  des  Gesetzes  verstorbenen  oder  überhaupt
  nicht  penstonsberechtigten  Schullehrer
(Ministerlal-Verfügung  &amp;amp;&amp;amp;#.  22  und  30):

a)  evangelischer  Confesston  ·16#7  4  fl.  11  kr.
b)  katholischer  Confessoon  565  fl.  21  kr.

 

2139  fl.  32  kr.
4)  Rückersätze  an  zu  viel  erhobenen  laufenden
Eintrittsgeldern  und  Beiträgen  10  fl.  6  kr.
5)  Verwaltungskosten  (Gesetz  Art.  71):
a)  Belohnung  der  Oberamtspfleger  640  fl.  —
        <pb n="242" />
        240

b)  Geldträgerlohn  an  Posbelen  und  fuͤr  wscheine.
  ..  0
ck)  Aufwand  für  die  mit  ver  Verwaltung  und
Verrechnung  bei  der  Obereinnehmerei  der
Staatshauptkasse  verbundenen  Geschäfte  100  fl.  —
740  fl.  —

Summe  der  Ausgaben  —  20,777  fl.  21  kr.
Es  ergibt  sich  somit  auf  30.  Juni  1847  ein  Cassenbestand  von
—:.  500  fl.  50  kr.

 

II.  Vermögens-Berechnung  auf  30.  Juni  1847.
A.  Capitalien:
bei  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  verzinslich

angelegt  à  4  Prornt  213,000  fl.  —
(darunter  pro  1813  neu  angelegt  12,000  fl.)
B.  Cassenbestand  am  30.  Juni  1847  wie  oben  500  fl.  50  kr.
C.  Unverzinsliche  Aktivausstände:
a)  Rest....  0

b)  Laufendes:
an  unverfallenen  Eintrittsgeldern  bei  Schullehrern:


evangelischer  Confessson  611  fl.  57  kr.
katholischer  Confession  427  fl.  57  kr.

1039  fl.  54  kr.
Zusammen  Aktiostand  —:.  214,540  fl.  44  kr.

 

 

worauf  keine  Passiva  haften.
In  Vergleich  mit  dem  Stand  am  30.  Juni  1846  .  ..  201,772  fl.  54  kr.
ergibt  sich  eine  Zunahme  von  —:.  12,707  fl.  50  kr.

III.  Personalbestand  am  30.  Juni  1847.
A.  Beitragspflichtige:
nach  dem  Stande  an  dem  Normaltage  31.  December  1846:
        <pb n="243" />
        241

a)  im  aktiven  Dienste:
evangelische  Schullehrter  14414,
katholische  Schullehter  772,

2186.
b))  im  Ruhestande:
evangelische  Schullehrter  94,
katholische  Schullehter  52,
14.

Zusammen  —:.  2332.
B.  Im  Pensions=  und  Gratialien-Genuß  stehende  Wittwen  und  Waisen:
1)  Jährliche  Pensionen  (eine  Portion  ist  auf  32  fl.  für  die  Etatsperiode  von  181;
festgesetzt):
a)  Hinterbliebene  evangelischer  Confession:
124  Portionen  an  124  Wittwen  ohne  Kinder,
70  —  —  70  Wittwen  mit  165  Kindern,
20  —  —  39  Kinder  (ohne  Wittwen).

214  Portionen.
b)  Hinterbliebene  katholischer  Confession:
40  Portionen  an  49  Wittwen  ohne  Kinder,
36  —  —  36  Wittwen  mit  98  Kindern,
9  —  —  16  Kinder  (ohne  Wittwen).

94  Portionen.

308  Portionen.
2)  Im  Genuß  von  Gratialien  stehen:
125  Hinterbliebene  von  Schullehrern  evangelischer
Confession,  welche  in  120  Portionen  1507  fl.
44  Hinterbliebene  von  Schullehrern  katholischer
Confesston,  welche  in  38  Portionen  566  fl.

 

erhalten.
        <pb n="244" />
        242

b)  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  Staatsprüfung  im  Fache  des  Hochbauwesens.

Bei  der  vom  1  bis  26.  April  d.  J.  vorgenommenen  zweiten  Staatsprüfung  im  Fache
des  Hochbauwesens  sind  zur  Anstellung  im  Staatsdienste  nach  Maasgabe  der  K.  Verordnung
  vom  22.  August  1843,  8.  1  (Reg.  Blatt  S.  643)  für  befähigt  erkannt  worden:

1)  Wilhelm  Friedrich  Barelß,  von  Tübingen.
2)  Albert  Bock,  von  Breitenberg,  Oberamts  Calw.
3)  Carl  Gerber,  von  Stuttgart.
4)  Carl  Friedrich  Silber,  von  Nagold.
Stuttgart  den  18.  Mai  1848.  Goppelt.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  in  der  zweiten  Besoldungs-Classe  stehende  Oberamtsrichtersstelle
  in  Neckarsulm  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshefe
in  Eßlingen  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  das  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Cameralamt  Kirchheim
  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Donaukreises  vorschriftmäßig
zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  zweite  Helferstelle  in  Reutlingen,  welche  mit
einem  jährlichen  Einkommen  von  700  fl.  nebst  175  fl.  für  Hausmiethe  verbunden  ist,  haben
sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

####o#nn###“

Ber  4  l  ti  ung.
In  dem  Negierungs-Blatt  Nro.  26  vom  M.  S.  210  ist  anstati:  Schütz  Johann  Gottlob  Engel,
von  Ebingen,  O.  A.  Balingen,  der  die  filberne  ibän.  Verdienst.  Medaille  erhalten,  zu  lesen:  „Soldat  Sebastian
Mäusle,  von  Mühringen,  O.A.  Horb.“

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="245" />
        243

33.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

—  —

Mittwoch  den  31.  Mai  1848.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verzicht  des  Mechanikus  Reisser  auf  das  ihm  verliehene  Erfindungspatent
  auf  Verbesserungen  in  der  Fassung  von  mehrfachen  Sägeblättern.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die
Verleihung  der  rechtlichen  Persönlichkeit  an  die  vereinigte  Kinder-Rettungs-  und  Schullehrer-  Bildungsanstalt
auf  dem  Tempelhof.  —  Bekanntmachung  der  Loosnummern,  mit  denen  die  Contingente  für  die  dießjährige

.Aushebung  schließen.
ienft-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst=  Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließung  vom  10.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
die  erledigte  Catharina-Caplanei  in  Ehingen  dem  Pfarrverweser  August  Wolff  in  Grünmettstetten,
  so  wie

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Seedorf  dem  Pfarrer  Güttinger  in  Oggelshausen
gnädigst  übertragen.  «

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  22.  d.  M.  den
Ober-Rechnungsrath  v.  Roth  und  den  vormaligen  Cameralverwalter  Geßler  in  Ellwangen,
  Letzteren  unter  Verleihung  des  Titels  eines  Finanzraths,  zu  Ehrenmitgliedern  der
Finanzkammer  des  Jartkreises  gnädigst  ernannt,

die  bei  der  Ober-Rechnungskammer  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  dem  Cameralamts=Buchhalter
  Kurz  von  Kapfenburg  übertragen,  und

den  Cameralverwalter  Böcklen  in  Eßlingen,  seiner  Bitte  gemäß,  wegen  hohen  Alters
in  den  Ruhestand  gndigst  versetzt,  ferner
        <pb n="246" />
        244

durch  höchste  Entschließung  vom  24.  d.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Oberkochen,
  Dekanats  Aalen,  dem  Pfarrverweser  Römer  in  Zwiefalten,  Dekanats  Münfingen,  und

die  bei  dem  Ministerium  des  Innern  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  dem  Oberamts=Aktuar
  Bazing,  von  Nagold,  gnädigst  übertragen.

Die  von  dem  Fürsten  Carl  zu  Lswenstein  dem  Pfarrgehülfen  Pfeilsticker  von  Balingen
  ertheilte  patronatische  Nomination  auf  die  evangelische  Marrei  Thalheim,  Dekanats
Heilbronn,  ist  unter  dem  23.  d.  M.  bestätigt  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschließung  vom  12.  d.  M.
die  Wahl  des  Majors  v.  Wertbes  zum  Befehlshaber  der  Bürgerwehr  in  Kirchheim,  und

durch  höchste  Entschließung  vom  24.  d.  M.  die  Wahl  des  Majors  v.  Vischer  in  Ludwigsburg
  zum  Befehlshaber  der  dortigen  Bürgerwehr  gnadigst  bestätigt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A.  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verzicht  des  Mechanikus  Reisser  auf  das  ihm  verliehene  Erfindungspatent  auf  Verbesserungen

  in  der  Fassung  von  mehrfachen  Sägeblättern.

Da  der  Mechanikus  Wilhelm  Friedrich  Reisser  in  Eßlingen  auf  das  ihm  durch
höchste  Entschließung  vom  10.  Mai  1843  (Reg.  Blatt  S.  305)  auf  die  Dauer  von  zehen
Jahren  verliehene  Erfindungspatent  auf  die  vorgelegten  Verbesserungen  in  der  Fafsung  von
mehrfachen  Sägeblättern  bei  Mühlsägen  verzichtet  hat;  so  wird  solches  zur  offentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Stuttgart  den  25.  Mai  1848.  Duvernoy.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  rechtlichen  Persönlichkeit  an  die  vereinigte
Kinder-Rettungs=  und  Schullehrer-Bildungsanstalt  auf  dem  Tempelhof.  "
Da  durch  höchste  Entschließung  vom  24.  d.  M.  der  vereinigten  Kinder-Rettungs=  und
Schullehrer-Bilvungsanstalt  auf  dem  Tempelhof,  Oberamts  Crailsheim,  die  rechtliche  Persönlichkeit
  verliehen  worden  ist;  so  wird  dieses  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  26.  Mai  1848.  Duvernoy.
        <pb n="247" />
        245

:B)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.

Des  Ober-Rekrutirungsraths.

Bekanntmachung  der  Loosnummern,  mit  denen  die  Contingente  für  die  dießjährige  Aushebung  schließen.

Nachdem  die  Contingentslisten  für  die  dießjährige  Aushebung  abgeschlossen  sind,  werden,
nach  Vorschrift  des  Gesetzes  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste  vom  22.  Mai  1843,
Art.  56,  die  Loosnummern,  mit  welchen  die  Contingente  in  den  verschiedenen  Oberamtsbezirken
  schließen,  unter  der  Bemerkung  bekannt  gemacht,  daß  die  Inhaber  der  höheren  Loosnummern
  als  entbunden  von  der  Militärpflicht  anzusehen  sind,  und  alsbald  in  das  Verhältniß

  der  Landwehrpflicht  übertreten.

 

1.  Neckar-Kreis.

II.  Schwarzwald-Kreis.

 

 

 

 

 

Oberamt.  J  Oberamt.  Joudsjvk
Backnang  162.  Balingen.  169.
Besigheim  78.Calw.  205.
Böblingen  134.Freudenstadt  249.
Brackenheim  101.  Herrenberg  139.
Cannstatt  105.  Horb.  141.
GEßlingen  113.  Nagold  226.
Heilbronn  114.  Neuenbürg  157.
Leonberg  116.  Nürtingen  138.
Ludwigsburg  115.  Oberndorf  167.
Marbach  130.Reutlingen  204.
Maulbronn  95.  NRottenburg  164.
Neckarsulm.  134.Rottweil  183.
Stuttgart,  Stadt.  155.paichingen  113.
Stuttgart,  Amt  125.  Sulz  141.
Vaihingen.  160.  Tübingen  182.
Waiblingen  158.  Tuttlingen  120.
Weinsberg  117.  Urach.  149.
        <pb n="248" />
        246

 

 

 

III.  Jart-Kreis.  IV.  Donau-Kreis.
Oberamt.  Neset  Oberamt.  N  oe

Aalen  142.  Biberach  131.
Crailsheim  167.Blaubeuren  98.
Ellwangen  140.Ehingen  115.
Gaildorf  168.  Geißlingen  143.
Gerabronn  158.Gsppingen  182.
Gmünd.  .  140.Kirchheim  133.
Hall  181.  Laupheim  108.
Heivenheim  .  179.  J  Leutkirch  130.
Küͤnzelsaun.  .  148.Münsingen  117.
Mergentheim  153.Ravensburg  157.
Neresheim.  185.  Riedlingen  105.
Oehringen.  224.Saulgau.  100.
Schorndorf.  187.  Tettnang  149.
Welzheim  1711Um  ..  202.

Waldsee  94.

Wangen  104.

Stuttgart  den  27.  Mai  1848.  Göriz.

 

 

 

Dienst-Erledigungen.
1)  Die  Bewerber  um  das  in  der  zweiten  Besoldungesklasse  stehende  Cameralamt  Cßlingen

  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Neckarkreises,  und

2)  die  Bewerber  um  die  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamt  Kapfenburg  binnen

derselben  Zeit  bei  dem  dortigen  Camerverwalter  vorschriftmäßig  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Aktuariat  bei  dem  Oberamte  Nagold  mit  dem

Normalgehalt  von  500  fl.  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises
  vorschriftmäßig  zu  melden.  «

 

GedtucktbeiG.Hasselbrit-l.
        <pb n="249" />
        ren
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Donnerstag  den  8.  Juni  1848.

Inhal  t

Königliche  Dekrete.  Königl.  Verordnung,  Siuefens  die  bbrooelterung  der  Bürgerwehr.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Vorladung  der  Rechts-Candivaten  zu  der  ersten  höheren  Dienstprüfung.
—  Verfügung,  betreffend  den  Fortbezug  vres  Zehenten.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestellung  des
Emil  Stettheimer  in  Stuttgart,  als  Hauptagenten  der  Leipziger  Feuerversicherungs  Gesellschaft.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Zurücknahme  der  Ermächtigung  des  Wasbington  Finlay  in  Mainz  als  Speclalagenten
  der  Compaguie  génCrale  des  paquchots  t(ransatlamiqnes  à  Daris  zum  Betrieb  der  Transportvermittlung
  von  Auswanderern  nach  Amerika.  —  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  niederen  Dlenstprüfung
  für  das  Departement  des  Janern.  —  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  Beseitigung
  der  auf  dem  Grund  und  Boden  ruhenden  Lasten  vom  14.  Abrril  1818.  —  Darstellung  der  Rechnungs-Ergebnisse
  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  von  1816—  1817

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
r*  Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Erweiterung  der  Bürgerwehr.

ilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Da  unter  den  gegenwärtigen  Zeitverhältnissen  eine  Erweiterung  der  durch  das  Gesetz
vom  1.  v.  M.  eingeführten  Bürgerwehr  geboten  erscheint,  so  verordnen  und  verfügen  Wir,
nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths,  Kraft  des  §.  89  der  Verfassungsurkunde,  wie  folgt:

8.  1.

Zur  Theilnahme  an  der  Bürgerwehr  verpflichtet  sind  auch  solche  selbstständig  auf  eigene
  Rechnung  lebende  volljährige  Staatsbürger  bis  zum  fünfzigsten  Lebensjahre,  welchen  die
Ausrüstung,  deren  Anschaffung  ihnen  aus  eigenen  Mitteln  schwer  fallen  würde,  durch  die
Gemeinde,  sey  es  aus  Gemeindemitteln  oder  aus  anderen  Hülfsquellen,  besorgt  wird.
        <pb n="250" />
        248

Die  Bestimmung  der  Bürger,  welche  mit  der  von  der  Gemeinde  oder  aus  anderen
Hülfsquellen  angeschafften  Ausrüstung  zu  verseben  sind,  erfolgt  durch  den  Verwaltungs-Ratb.


é.  2.

Außer  den  Schülern  höherer  Lehranstalten  (Art.  19,  Lit.  e.  des  erwähnten  Gesetzes)
sind  auch  andere  junge  Württemberger  vom  achtzehenten  Lebensjahr  an  zum  Eintritt  in  die
Bürgerwehr  berechtigt,  wenn  der  Verwaltungsrath  für  ihre  Zulassung  sich  ausspricht  und
wenn  sie  die  Mlichten  eines  Bürgerwehrmanns  unbeschadet  eines  etwaigen  Dienstverhältnisses
übernehmen  und  den  hiemit  verbundenen  Aufwand  ohne  öffentliche  Unterstützung  (§.  1)  bestreiten

  können.
.  3.

Angehörigen  anderer  deutschen  Staaten,  welche  in  Württemberg  wohnhaft  sind  und  als
Württemberger  zum  Dienst  in  der  Bürgerwehr  entweder  verpflichtet  oder  doch  berechtigt
seyn  würden,  kann  auf  ihr  Ansuchen  der  Eintritt  in  die  Bürgerwehr  von  dem  Verwaltungs-Ausschuß

  gestattet  werden.
5.  4.

Alle  organisirten  bewaffneten  Corps,  welche  sich  unter  den  bürgerlichen  Einwohnern
einer  Gemeinde  bilven  oder  gebildet  haben,  sind  den  für  die  Bürgerwehr  gesetzlich  bestehenden
Bestimmungen  unterworfen  und  können  nur  nach  Maaßgabe  derselben  in  der  Vereinigung
mit  der  Bürgerwehr  und  der  Unterordnung  unter  ihren  Befehlshaber  und  Verwaltungsrath
bestehen.

g.  5.

Zur  Bewaffnung  der  Bürgerwehr  kann  in  Ermanglung  von  Musketen  entweder  für
die  ganze  Bürgerwache  oder  für  eine  Abtheilung  derselben  die  Picke  oder  cine  ähnliche  einfachere
  Wasse  gewählt  werden.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  1.  Juni  1848.
Wilheilm.
Der  Chef  des  Departements  des  Innern:
Duvernoy.
Auf  Befehl  des  Königs,
der  Geheime-Cabinels=  Sceretär:
Gros.
        <pb n="251" />
        249

:)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  29.  v.  M.
den  Obersten  und  Commandanten  des  ersten  Reiter-Regiments,  v.  Späth,  auf  sein  Ansuchen
  wegen  leidender  Gesundheit  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt;  ferner

den  Oberlieutenant  v.  Beulwitz  der  reitenden  Artillerie  zum  Hauptmamn  in  derselben,

den  Lieutenant  v.  Vischer  der  Artillerie  zum  Oberlieutenant,  und

den  Hauptmann  v.  Sprösser  des  Ehren-Invaliden-Corps  zum  Major  befördert;
endlich

dem  aggregirten  Lieutenant  Turing  Ferrier  des  dritten  Reiter-Regiments,  die  nachgesuchte
  Entlassung  aus  dem  K.  Militärdienste,  mit  dem  Charakter  als  Lieutenant,  ertheilt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  31.  v.  M.
in  Vollziehung  des  Art.  16  des  Ablösungsgesetzes  vom  14.  April  d.  J.  die  Niedersetzung
einer  eigenen  Ablösungs-Commission,  welche  aus  einem  Vorstande  und  drei  ordentlichen,  so
wie  vier  außerordentlichen  Mitgliedern  besteht,  gnädigst  genehmigt  und

a)  zum  Vorstande  derselben  den  Obertribunalrath  v.  Zeyer,  unter  Belassung  seines
Titels  und  Ranges,

b)  zu  ordentlichen  Mitgliedern  den  Oberamtmann  Fleischhauer  in  Gaildorf,  unter
Verleihung  des  Titels  und  Rangs  eines  Regierungsraths,  und  den  Finanz-Ministerial-Sekretär
  Schwarz,  unter  Verleihung  des  Titels  und  Rangs  eines  Regierungs-Assessors,


J)  zu  außerordentlichen  berathenden  Mitgliedern  den  Oberfinanzrath  v.  Elben,  Finanzrath
  Renner  und  die  Regierungsräthe  Geßler  und  Hölder,  und  zu  Stellvertretern
  den  Oberfinanzrath  Sigel  und  Oberrechnungsrath  Stohrer,  unter
Belassung  ihrer  dermaligen  Dienstverhältnisse,  gnädigst  bestellt.

Ferner  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Cntschließung  vom  31.  v.  M.  den

Oberamtmann  v.  Stängel  in  Reutlingen  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt,

die  erledigte  vierte  Prefessorsstelle  an  dem  oberen  Gymnasium  in  Ulm  dem  Professor
Renz  an  dem  mittleren  Gymnasium  daselbst,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Bempflingen,  Dekanats  Urach,  dem  Pfarrer  Honold
in  Fluorn,  Dekanats  Sulz,
        <pb n="252" />
        250

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Ganslosen,  Dekanats  Göppingen,  dem  Pfarrverweser
Fleischhauer  in  Altenburg,  Dekanats  Tübingen,  und

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Malmsheim,  Dekanats  Leonberg,  dem  Pfarrer  Kretschmer
  in  Pinache,  Dekanats  Knittlingen,  gnädigst  übertragen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  1.  d.  M.  die
erledigte  Stelle  eines  Krelsgefängniß-Verwalters  in  Hall  und  eines  Vorstandes  der  dortigen
Straf-Anstalt  für  jugendliche  Verbrecher  dem  Gerichts-Aktuar  Entreß  v.  Fürsteneck  in
Vaihingen,  mit  dem  Titel  eines  Justiz-Assessors  und  dem  Rang  in  der  achten  Stufe,  zu
übertragen,  und

den  Verwaltungs-Aktuar  und  resignirten  Schultheißen  Maier  von  Großgartach,  Oberamts
  Heilbronn,  in  die  Zahl  der  immatrikulirten  Notare  gnädigst  aufzunehmen  geruht.

Die  von  dem  Fürsten  v.  Hohenlohe-Langenburg  dem  Repetenten  Waizsäcker  in  Tübingen
  ertheilte  patronatische  Nomination  auf  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Billingsbach,
Dekanats  Langenburg,  so  wie

die  durch  den  Grafen  Otto  v.  Quadt-Wykradt-Joöny  geschebene  patronatische  Ernennung
  des  Kaplans  Baumeister  in  Jöny  auf  die  Parrstelle  Menelzhofen,  Dekanats  Wangen,
  ist  am  26.  v.  M.  landesherrlich  bestätigt  worden.

Durch  höchste  Entschließung  vom  1.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
die  Uebertragung  der  Briefpost=  und  Zeitungs-Kasse  bei  dem  Hauptpostamte  Stuttgart,  mit
welcher  zugleich  die  Führung  der  Ober-Posikasse  verbunden  ist,  in  der  Eigenschaft  eines  Rebenamtes
  an  den  Haupt-Postamtssekretär  L.  Th.  Meyer  zu  Stuttgart,  und

die  Ernennung  des  Post-Assistenten  Franz  Pohlhammer  daselbst  zum  Ober-Postamtssekretär
  in  Ulm  landesherrlich  bestätigt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Vorladung  der  Rechts-Candidaten  zu  der  ersten  höheren  Dienstprüfung.

Die  nachgenannten  Rechts-Candidaten,  welche  sich  zu  der  bevorstehenden  ersten  höheren
Dienstprüfung  im  Justiz-Departement  angemeldet  haben  und  für  zulassungsfähig  erkannt
worden  sind,  nämlich:
        <pb n="253" />
        251

Beck,  Richard,  von  Geislingen,
Bierer,  Felir  Carl  Ernst,  von  Tübingen,
Bucher,  Rudolph  August,  von  Rottweil,
Cuhorst,  Albert  Otto,  von  Ludwigsburg,
Faber,  Carl  Albrecht  Friedrich,  von  Weilheim,  Oberamts  Kirchbeim,
Fest,  Josexh  Carl,  von  Jagsthausen,  Oberamts  Neckarsulm,
Glocker,  Carl  Theodor  Friedrich,  aus  Stuttgart,
Härlin,  Ewald  Friedrich,  von  Nürtingen,
Hölverlin,  Carl  Wilhelm,  von  Großaspach,  Oberamts  Backnang,
v.  Holzschuber,  Johann  Friedrich  Emil  Sigmund,  von  Ulm,
Jetter,  Wilhelm  Friedrich,  von  Stuttgart,
Mittnacht,  Herrmann  Carl  Friedrich,  von  Stuttgart,
le  Drélre,  Emil  Gottlieb  Paul  Ferdinand,  von  Ulm,  4
Reyscher,  Christian  Amandus  Herrmann,  von  Wilobad,  Oberamts  Neuenbürg,
Römer,  Julius,  von  Stuttgart,
Schall,  Eouard  Cbristian  Wilhelm,  von  Forchtenberg,  Oberamts  Oehringen,
Schott,  Christian  Paul  Friedrich,  von  Loffenau,  Oberamts  Neuenbürg,
Steeb,  Wilhelm,  von  Pfullingen,  Oberamts  Reutlingen,
Traub,  Carl  Ferdinand,  von  Leonberg,
Treutler,  Ferdinand  Maximilian,  von  Altshausen,  Oberamts  Saulgau,
Uhland,  Wilhelm  Gotthold  Ernst,  von  Ludwigsburg,
Winter,  Carl  Gottlieb,  von  Brackenheim,
werden  unter  Hinweisung  auf  den  §.  4  der  K.  Verordnung  vom  25.  April  1839  (Reg.  Blatt
S.  416)  biemit  benachrichtigt,  daß  ihre  Prüfung  am  16.  d.  M.  und  an  den  folgenden  Tagen
  stattfinden  wird.
«  Dieselben  haben  sich  daher  am
Donnerstag  den  15.  d.  M.
Nachmittags  drei  Uhr
bei  dem  Aktuariate  der  K.  Justiz-Prüfungs-Commission  in  Tübingen  einzufinden,  um  vaselbst
weitere  Anweisung  zu  empfangen.
Stuttgart  den  2.  Juni  1848.

—

Für  den  Chef  des  Justiz-Departements:
Harpprecht.
        <pb n="254" />
        252
8)  Des  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.
Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  den  Fortbezug  des  Zehenten.

Da  mehrfach  Zweifel  darüber  entstanden  sind,  ob  durch  das  Gesetz  vom  14.  April  d.  J.,
betreffend  die  Beseitigung  der  auf  dem  Grund  und  Boden  ruhenden  Lasten,  die  alsbaldige
Ablösbarkeit  der  in  Art.  19  dieses  Gesetzes  aufgeführten  Arten  des  Zehenten  ausgesprochen
worden  sey;  so  wird  zu  Beseitigung  jedes  Mißverständnisses  bekannt  gemacht,  daß  die  durch
jenes  Gesetz  zugesicherte  Ablösung  des  Zehenten  erst  dann  zur  Vollziehung  gebracht  werden
kann,  wenn  durch  weitere  gesetzliche  Bestimmungen  die  Modalitäten  der  Ablösung  festgestellt
seyn  werden.  Solange  dieses  nicht  geschehen  ist,  baben  die  Besttzer  zehentpflichtiger  Grundstücke
  den  Zehenten  in  der  bisherigen  Weise  zu  entrichten.  Die  Bezirksbeamten  und  Orts-Vorsteher
  werden  angewiesen,  die  betheiligten  hierüber  zu  verständigen,  und  von  den  Gerichtsbehörden
  wird  erwartet,  daß  sie  im  Verweigerungsfalle  den  Zehentberechtigten  mit  allem
Nachdruck  richterliche  Hülfe  angedeihen  lassen.

Stuttgart  den  1.  Juni  1848.
Für  den  Chef  des  Justiz-Departements:  Der  Chef  des  Departements  des  Innern:
Harpprecht.  Duvernoy.

C)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestellung  des  Emil  Stettheimer  in  Stuttgart  als  Hauptagenten
  der  Leipziger  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft.

Da  statt  des  pensionirten  Kammer-Revisors  Dibold  in  Stuttgart  Emil  Stettheimer
  daselbst  zum  Hauptagenten  für  die  Leipziger  Feuer-Versicherungs-Anstalt  aufgestellt
worden  ist;  so  wird  vieses  hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  26.  Mai  1848.  Duvernoy.
b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zurücknahme  der  Ermächtigung  des  Washington  Finlap  in  Mainz
als  Spezialagenten  der  Compagnie  générale  des  paquebots  transatlantiques  à  Paris  zum
Betrieb  der  Transportvermitklung  von  Auswanderern  nach  Amerika.

Nach  einer  Anzeige  von  Washington  Finlay  in  Mainz  hat  sich  die  Compagnie  géné-
        <pb n="255" />
        253

rale  des  paquebots  transallantidues  à  Paris  aufgelöst  und  ist  dadurch  die  dem  Washington
  Finlay  als  Agenten  dieser  Gesellschaft  unter  dem  31.  August  1847  (Reg.Blatt  Nro.  44)
ertbeilte  Ermächtigung  zum  Betrieb  der  Transportvermittlung  von  Auswanderern  nach  Amerika
  erloschen.

Vorstehendes  wird  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  wenn
binnen  drei  Monaten  von  Auswanderern  oder  deren  Rechtsnachfolgern  keine  Ansprüche  auf
die  von  Finlay  wegen  des  genannten  Geschäfts-Betriebs  bei  dem  Ministerium  in  Staatsobligationen
  eingelegte  Kaution  erhoben  werden,  dieselbe  dem  Finlay  wieder  werde  zurückgegeben
  werden.

Stuttgart  den  31.  Mai  1848.  Duvernoy.

2.  Der  Regierung  des  Neckarkreises.
Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  niederen  Dienstprüfung  für  das  Departement  des  Innern.
Bei  der  am  22  bis  25.  Mai  d.  J.  einschließlich  von  der  Prüfungs-Commission  der  K.

Regierung  des  Neckarkreises  vorgenommenen  niederen  Dienstprüfung  für  das  Departement
des  Innern  sind  nachbenannte  Candidaten  zur  Bewerbung  um  die  in  dem  K.  7  der  K.
Verordnung  vom  10.  Februar  1837  begzeichneten  Stellen  für  befähigt  erkannt  worden:

Franz  Anton  Bender,  von  Neckarsulm.

Wilhelm  Bickes,  von  Murrhardt,  Oberamts  Backnang.

Wilhelm  Friedrich  Bub,  von  Feuerbach,  Amtsoberamts  Stuttgart.

Carl  Albert  Daur,  von  Enzberg.

Wilhelm  Angust  Dederer,  von  Beutelsbach,  Oberamts  Schorndorf.

Christian  Eberle,  von  Bietigheim.

Theodor  August  Kaiser,  von  Hall.

Joseph  Koch,  von  Waldenburg,  Oberamts  Oebringen.

Wilhbelm  Gottlob  Mauck,  von  Befigheim.

Wilhelm  Schönhardt,  von  Stuttgart.

Carl  Sprinkhardt,  von  Vaihingen.

Herrmann  Stoll,  von  Friolzheim,  Oberamts  Leonberg.

August  Vögele,  von  Hohenhaslach,  Oberamts  Vaihingen.

Carl  Wilhelm  Wurst,  von  Weil  im  Schönbuch,  Oberamts  Böblingen.

Ludwigsburg  den  27.  Mai  1848.  Soven,
        <pb n="256" />
        254

D)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  Beseitigung  der  auf  dem  Grund
und  Boden  ruhenden  Lasten  vom  14.  April  1848.

Behufs  der  Einleitung  der  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  14.  April  1848,  in  Betreff
der  Beseitigung  der  auf  dem  Grund  und  Boden  ruhenden  Lasten,  wird  hiemit  vorläufig  und
unter  dem  Vorbehalt  weiterer  Instruktions-Bestimmungen  Folgendes  verfügt:

KS.  1.

Sämmtliche  Privat-Berechtigte,  worunter  nichtwürttembergische  Korporationen  mitbegriffen
  sind,  beziehungsweise  deren  Rentämter,  haben  alsbald  den  betreffenden  Königl.  Cameralämtern,
  in  deren  Bezirken  ihre  dem  Art.  1  des  Gesetzes  zu  unterstellenden  Gefälle  zu
erheben  sind,  nach  Gefällorten  geordnete,  übrigens  nur  summarisch  abzufassende  Verzeichnisse
dleser  Gefälle  zu  übergeben,  welche  die  Benennung  der  Abgabepflichtigen  (oder—wo  dieses
genügt—der  Gesammtheit  der  Abgabepflichtigen)  und  die  Bezeichnung  der  Gattung  der
ständigen  und  der  unständigen  Abgaben,  so  wie  des  Betrages  der  ersteren  an  Geld  und
Naturalien  enthalten,  auch,  sofern  einzelne  Abgaben  bestritten  oder  sonst  illiquid  find,  hierüber
Aufschluß  geben,  überhaupt  aber  in  Verbindung  mit  den  gleichzeitig  zu  übergebenden  Haischbüchern
  und  übrigen  zum  Einzuge  der  Gefälle  erforderlichen  Dokumenten  die  Cameralämter
in  den  Stand  setzen,  den  Einzug  der  an  sie  überwiesenen  Gefälle  vollständig  und  in  geordneter
  Weise  vorzunehmen.

Auf  den  Grund  dieser  Verzeichnisse  und  Dokumente  haben  die  Cameralämter  die  vom
Tage  der  Verkündigung  des  Gesetzes  (18.  April  1848)  an  verfallenden  ständigen  Grundgefälle
  der  Privat-Berechtigten  in  dem  bisherigen  Betrage  auf  Abrechnung  an  den  auszumittelnden
  Ablösungs-Schuldigkeiten  einzuziehen,  und,  wenn  die  Gefällpflichtigen  (namentlich
  bei  eintretenden  Besitz-Veränverungen)  freiwillige  Abschlags-Zahlungen  an  den  Ablösungsschillingen
  von  unständigen  Grund-Abgaben  machen  wollen,  diese  gleichfalls  einzunehmen.

Sobald  die  Cameralämter  im  Stande  find,  den  Betrag  der  anfallenden  ständigen
Grundabgaben,  welche  an  sie  zum  vorläufigen  Fortbezug  von  den  Privat-Berechtigten  übergeben,
  annähernd  zu  bestimmen,  haben  sie  der  Ablösungskasse  hievon  Anzeige  zu  erstatten.

Der  Einzug  der  bis  zum  Tage  der  Verkündigung  des  Gesetzes  verfallenen  Abgaben
bleibt  den  Privat-Berechtigten  überlassen.
        <pb n="257" />
        255

g.  2.

Wenn  die  Verwaltungen  öffentlicher  Körperschaften  oder  Kirchenpfründen  sich  darüber
ausweisen,  daß  ihnen  von  Seite  der  Aufsichts-Behörden  gestattet  worden  ist,  die  Vermittlung
  der  Ablösungskasse  in  Anspruch  zu  nehmen;  so  haben  die  Cameralämter  in  gleicher
Weise,  wie  bei  den  Privat-Berechtigten,  die  ständigen  Grundabgaben  in  dem  bisberigen  Betrage
  einzuziehen,  hinsichtlich  unständiger  Gefälle  aber  Abschlags-Zahlungen  anzunehmen.

Der  Einzug  erstreckt  sich  auf  viejenigen  Abgaben,  welche  von  dem  Tage  der  Ankündigung
  der  Ablösung  an  verfallen;  möge  diese  von  der  berechtigten  Körperschaft  oder  von  den
Pflichtigen  ausgehen.

8.  3.

Bestehen  die  Grundlasten,  deren  vorläufige  Forterhebung  die  Cameralämter  zu  besorgen
haben,  in  Abgaben  von  Naturalien,  so  sind  diese  in  den  in  Art.  11  des  Gesetzes  bestimmten
Preisen  abzutragen.  Ziehen  indessen  die  Pflichtigen  die  Natural-Lieferung  vor,  so  ist  ihnen
dieses,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Küchen-Gefälle,  gestattet.

Die  Cameralämter  haben  in  diesem  Falle  die  eingenommenen  Früchte  wie  die  anderen
zum  Verkaufe  kommenden  Kastenfrüchte  zu  behandeln  und  den  wirklichen  Erlös  den  Pflichtigen
  gut  zu  schreiben  und  zur  Verfügung  der  Ablösungskasse  zu  stellen;  weßhalb  die  Cameralämter
  gleich  bei  der  Anmeldung  einer  Natural-Lieferung  den  Pflichtigen  darüber  Belehrung
  zu  ertheilen  haben,  daß  ihnen  bei  der  Verwerthung  der  Früchte  eine  Mitwirkung  nicht
zugestanden  werden  könne,  sie  sich  vielmehr  in  dieser  Beziehung  den  Verfügungen  der  Cameralämter
  zu  unterwerfen  hätten,  welchen  letzteren  auch  die  Bezeichnung  der  Speicher,  auf
welche  die  Früchte  zu  bringen  find,  vorbehalten  bleibt;  ferner  daß  ihnen  nur  der  wirkliche
Erlös  aus  jener  Ablieferung  gut  geschrieben  wird.

8.  4.

Durch  das  K.  Finanz-Ministerium,  beziehungsweise  durch  die  Verwaltung  der  Ablösungskasse,
  werden  den  Cameralämtern  die  näheren  Vorschriften  für  die  Behandlung  der
eingehenden  Gelder  und  überhaupt  für  die  Namens  der  Ablösungskasse  zu  fübrende  Verrechnung
  demnächst  ertheilt  werden;  einstweilen  aber  werden  dieselben  angewiesen,  über  sämmtliche
  Einnahmen  und  Ausgaben  für  die  Ablösungskasse  abgesonderte  Verrechuung  zu  führen.

8.  5.

Sämmtliche  Privatberechtigte,  einschließlich  der  Verwaltungen  nichtwürttembergischer

Korporationen,  beziehungsweise  deren  Rentämter,  haben  sogleich  den  K.  Oberämtern  über
2
        <pb n="258" />
        256

alle  in  deren  Bezirken  bisher  erbobenen  Abgaben  oder  Leistungen,  welche  unter  das  Gesetz
fallen,  Verzeichnisse  zu  übergeben,  in  welchen  die  Gemeinde  oder  Gemeinde-Parzelle,  die  Zahl
der  Gefäll-Mflichtigen,  die  einzelnen  Arten  der  Abgaben  nebst  ihrem  ungefähren  Betrag,  bei
Besitz-Veränderungs-Gebühren  die  Zahl  der  verhafteten  Güter,  abgetheilt  in  Hofgüter,  Sölden
  und  walzende  Güter,  unter  kurzer  Angabe  der  Normen  der  Erhebung  dieser  Gebühren,
aufgeführt  find.

Die  Oberämter  haben  diese  Verzeichnisse  zu  sammeln,  eine  kurze  Uebersicht  nach  Gemeinden,
  beziehungsweise  Gemeinde-Parzellen,  zu  entwerfen,  und  der  zu  Vollziehung  des
Gesetzes  niedergesetzten  Commission  binnen  vier  Wochen  mit  ihrer  Aeusserung  über  die  Nothwendigkeit
  der  Aufstellung  besonderer  Commissäre  für  die  Berechnung  der  Ablösungs-Capitalien
  und  über  die  hiezu  tauglichen  Männer  einzusenden.

Diejenigen  Berechtigten,  welche  diese  Verzeichnisse  den  K.  Oberämtern  nicht  rechtzeitig
übergeben,  haben  es  sich  selbst  zuzuschreiben,  wenn  die  Berechnung  der  ihnen  gebührenden
Ablösungs-Capitalien  zurückgestellt  wird.

Stuttgart  den  25.  Mai  1848.  Duvernoy.  Goppelt.

E)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.

Darstellung  der  Rechnungs-Ergebnisse  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  von  1846—47.

Den  Bestimmungen  der  Verfassungs-Urkunde  §.  123  und  des  Staatsschulden-Statuts
Art.  13  gemäß,  werden  nachstehend  die  Ergebnisse  der  Rechnung  der  Staatsschulden-Zahlungskasse
  von  dem  Etatsjahr  1846—47,  wie  sie  von  den  für  die  Abhör  dieser  Rechnung  bestimmten
  königlichen  und  ständischen  Commissären  vorgelegt  worden  sind,  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  23.  Mai  1848.  Goppelt.
        <pb n="259" />
        257
Darstellung

der  Rechnungs-Ergebnisse  der  Staatsschulden  -Zahlungskasse

im  Etatsjahr  1846  —  47.
Absch  nitkt  I.

Uebersicht  der  Einnahmen  und  Ausgaben  des  vereinigten  Zinsen=  und  Tilgungsfonde

1

 

 

Soll.  A.  Einnahmen.  Hat.  Rest.
*  fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.
I.  Aktivreste  vom  vorigen  Jahre:
529,5866  42assenbestand  beim  Jahres-Abschluß  1813:
a)  zur  Bezahlung  von  Zinsresten  45,66  fl.  31  kr.
b)  zur  Ablösung  gekündigter  Capitalien
  .  255,.  764  fl.  40  kr.
J)  zum  Eisenbahnbau  .  95,311  fl.  —
4)  zur  Bezahlung  rückständiger
Coursdifferenzen  44  fl.  22  kr.
)  Betriebs-  Capital  über  Abzug
von  17,000  fl.,  welche  als
Vorschuß  für  Eoupons-  Einlösungen
  in  Händen  von
Bankhäusern  find  133)000  fl.  —
—□558N20586  4½  —  —
II.  Laufendes:
1,1145861  3  1)  Zinsen-  und  Capitalzablungsfonds  nach  dem  Ver- 



 

waltungs-Etat  von  1815:
a)  für  die  Zinsenzahlung  .  885,612  fl.  59  kr.
b)  fũr  die  Capitalien-Ablösung  279,810  fl.  20  kr.
—.  ,  105,425  fl.  19  kr.

dazu
c)  Mehre  sordernig  zu  Einlösung
von  Coupons  auf  ausländischen
  Wechselplätzen.  575  fl.  41  kr.
zusammen  —:.  1,165,099  fl.  —
bieran  find
ch)  durch  eingezogene  Stückzinsen
aus  abgegegebenen  Staatsschuldscheinen
  des  41  und  4=procentigen
  Anlehens  gedeckt  51,412  fl.  57  kr.
Rest  ——

 

 

1,114,586
        <pb n="260" />
        258
Abschnitt  J.

 

Soll.

 

A.  Einnahmen.  Hat.  Rest.
fl.  kr.  .  fl.  kr.  fl.  kr.
2)  Aufgenommene  Passio-Capitalien:
zu  4  Procent:
81,0000—  a)  Anlehen  aus  dem  Pensionsfonds:
aa)  der  Hinterbliebenen  der  Civil-Staatsdiener
  37,000  fl.  —
bb)  der  Volksschullehrter  18,000  fl.  —
cc)  der  Wittwen  und  Waisen
derselben  .  18,000  fl.  —
dd)  der  Hinterbliebenen  der
Präceptoren  und  Reallehrer  8,000  fl.  —
S84t,0000—  —  —
125,1000—  b)  Militär-Cautionen  125,100  —  —  —
c)  Vf  das  unter  dem  26.  Juni-  1846  (Reg.  Blatt
S.  300)  zur  Einzeichnung  ausgeschriebene  Anlehen
  von  sechs  Millionen  Gulden  wurden  der
Casse  von  Seite  des  fländischen  Ausschusses
an  Obligationen  übergeben,  über  Abzug  von
1,052,300  fl.,  welche  auf  das  4/procentige  Anlehen
  übergiengen  für  1,262,200  fl.  —
Vorräthig  waren  auf  den  30.  Juni  1847  noch
an  solchen  Obligationen  61,000  fl.  —
Rest  —:.  1,201,200  fl.  —
welche  auf  die  erfolgten  Einzeichnungen  gegen  Einzahlung
  des  Neunwerthes  an  die  Gläubiger
ausgefolgt  wurden.
An  Provisionen  für  Verpackung  und  Uebersendung
  der  Gelder  wurden  bezahlt
—i  ?066  fl.  3õ  kr.
1,198,233  25  Rest  1,198,233  25  —  —

 

4)  Durch  Vertrag  vom  1.  März  1847  wurde  mit

 

 

Zu  4,  Procent:

den  Bankhäusern  v.  Rothschild  und  Soöhne
in  Frankfurt  a.  M.,  K.  Hofbank,  Gebrüder
Benedikt  und  Stahl  und  Federer  in  Stuttgart,
  ein  Anlehen  von  elf  Milllonen  Guween

 

gegen  Verschreibung  von  je  100  fl.  für  971  fl
        <pb n="261" />
        259
Abschnitt  I.

 

Soll.

A.  Einnahmen.

Rest.

 

8,060,067

1,008,000

 

und  gegen  eine  Zinsenvergütung  von  11  Proc.
des  Nennwerthes  für  Gefahr,  Coursverlust,
Spesen  und  Unkosten  abgeschlossen.  Von  Seite  des
ständischen  Ausschusses  wurden  der  Kasse  im  abgelaufenen
  Rechnungsjahr  auf  obige  elf  Millionen
Obligationen  übergeben  für  10,648,300  fl.  —

Vorräthig  waren  auf  dem  30.  Juni  1847  an

solchen  Obligationen  2,  235,200  fl.  —

 

Rest  —:  8,413,100  fl.  —
Hievon  gehen  Coursdifferenz  à  21  Procent
aus  8,410,800  fl.,  da  aus  2,300  fl.,  welche  vom
4procentigen  Anlehen  übertragen  wurden,  keine
Coursdifferenz  in  Mufrochnung  kam,
—:.  210,270  fl.  —

Die  Zinsenvergütung  beträgt  von  11  Millionen
à  11  Procent  165,000  fl.  Hievon  kamen  pro  181/.
zur  Abrechnung  142,  762  fl.  30  kr.

 

—  :.  353.032  fl.  30  kr.

 

Rest-Einnahmen,  und  Ertrag  des  Anlehens  im
Rechnungsjahr  184.
woran  am  30.  Juni  1817.  noch  iniunlr
waren  .  3,296,507  fl.  1  kr.
welche  hienach  i  in  der  Ausgabe  „7)  Angelegte
Aktiv-Capitalien“  zur  Ausgleichung  einkommen
und  wofür  die  vertragsmäßigen  Deckungsmittel
binterlegt  sind.
ec)  Durch  Vertrag  vom  6.  December  1846  wurde
mit  einigen  Capitalisten  ein  weiteres  Anlehen
unter  den  ad  d.  genannten  Bedingungen  abgeschlossen
  über  —:  1,050,000  fl.  hievon
Coursdifferenz.  .  206,250  fl.  —
Zinsenvergütung  15,750  fl.  —
#  —  1.  42,000  fl.  —
Rett::

 

8,060,  067

,008,  000
        <pb n="262" />
        260

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abschnittl.
Soll.  A.  Einnahmen.  Hat.  Rest.
fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.
51,412  57)  Stückzinse  aus  abgegebenen  Staatsschuloscheinen
des  4procentigen  und  41  procentigen  Anlebens  von
Einzahlungen,  welche  erst  nach  de  dem  Zinstermin
erfolgten,  .  .  öl,412)7  —  —
4)  Außerordentliche  Einnahmen:
12  40  a)  Zins-Ersatzposten  .  12  40  —  —
39,000  —  b)  Vorschußguthaben  bei  den  mit  Einlösung  der
Zinscoupons  beauftragten  ausländischen  &amp;amp;  Bank-–
  häusern  —  —  39,0000—
12,207,29917  ..  .  Sunmnme  der  Einnahne  12,168,200  17  39,000
B.  Ausgabe.
I.  Passivreste  vom  vorigen  Jahre:
45,466  311l.insrückstände  ..  .  43,242  27  2,2244
II.  Laufendes:
908,900  56  1)  Passio-Capitalzinse  8358,633  50  050,  2766
775  41  2)  Provisson  von  eingelösten  Coupons  ·  541  —-  —
637,400  5143)  Abgelöste  Passiv-Capitalien  .  500,  40%  —  137,000  1
7,146,014544  Zahlungen  an  die  Staatshauptkasse  für  den  Eisen—
bahnbau:
vom  ferndigen  Cassenbestand  95,311  fl.  —
von  den  neuen  Capital-Aufnahmen
  .  .7,050,703si.54kk.
7,146,014  54  —  —
22,000  —  5)  Vorschüsse  an  die  mit  Einlösung  der  Zinscoupons
  beauftragten  ausländischen  Bankhäuser  22,000—  —  —
44  224  6)  Couxziffrrag  denjenigen  Gläubigern,  bei  welchen
die  Umwandlung  ihrer  Capitalien  in  Folge  des
jheseber,  vom  30.  Juni  1845  noch  nicht  voll-—*
  —  —  44  221
3,296,  507  7)  N  Aktiv=  -Capitalien  des  41  IProrentigen  Anlehens
  .  3,296,5971  —  —
(s.  Bemerkung  oben  A  U.  2.)  —
12,057,20017  Summe  der  Ausgaben  11,867,66353189,63524
        <pb n="263" />
        261
Abschnitt  J.

 

Soll.

B.  Ausgaben.  Hat.

Rest.

 

 

Wird  von  der  Summe  des  Hat,  oder  der  wirklichen

Einnahmen  mit  .  12,168,  290  fl.  17  kr.
die  Summe  der  Ausgaben  mit  11.867,0603  fl.  53  kr.
abgezogen;  so  ergibt  sich  der  baare

Cassenbestand  am  Ende  des  dab—

res  mit  300,635  fl.  24  kr.

Hiezu  ist  zu  rechnen:

Vorschußguthaben  bei  den  mit  der

Coupons-Einlösung  beauftragten

  auswärtigen  Bankhäusern.  39,000  fl.  —

Thut  zusammen  339,635  fl.  24  kr.

wovon  bestimmt  sind:
zur  Bezahlung  der  Zinsenreste  52,500  fl.  10  kr.
zur  Ablösung  gekündigter  Capitalien  137  „-090  fl.  514  kr.
zur  Bezahlung  rühtändiger  Cours.

differenzen  44  fl.  224  kr
zusammen  obige  Ausgabenresie  —:.  189,635  fl.  24  kr.
worüber  als  Betriebskapital  ver- 



 

 

 

bleiben  1500000  fl.  —

 

Abschnitt  II.
Verwendung  des  Zinsenfonde.

 

 

Abschn.  I.

Unter  dem  Cassenbestande  bei  dem  dabrts-  Abschluß  für  1843  waren  für
Zinsenzahlung  vorhanden

Für  die  dießjährigen  Zinsen  wurden  in  dem  Verwaliungs-  Etai  von  184;
angewiesen  885,61  2  fl.  59  n

hiezu  Mehrerforderniß  zur  Coupons—  Einlosung  ...  575  fl.  41  kr.

—  :.  886,  188  fl.  40  kr.
bieran  sind  durch  eingezogene  Stückzinsen  gedekt  51,412  fl.  57  kr.

 

 

45,466

834,  75
        <pb n="264" />
        262
Abschnitt  II.

 

A.  II.  3.

B.  I.

 

Stückzinsen,  welche  bei  Abgaben  von  Staatspapieren  angefallen  sind,

Zusammen  —:
Hievon  waren  zu  bezahlen:

Passiorückstände  aus  dem  vorigen  Jahre
Laufende  Zinsen  nach  dem  Stande  der  Staatsschuld  a  am  z0.  Jumi  1810

515,920  fl.  —  zu  5  Proccnt  25,796  fl.  —
3,812,300  fl.  —  zu  4  Procnt  132,492  fl.  —
133,500  fl.  —  Militärkautionen,  welche  in  den

Monaten  April,  Mai  und  Juni
1846  eingeliefert  wurden,  und  woraus
  die  Zinsen  erstmals  pro  1814

verfallen::::  0
20,200,  590  fl.  40  kr.  à  31  Procent  1L□—0070  fl.  41  kr.
4,  172  fl.  —  à  21  Procnt  104  fl.  18  kr.

zur  Coupons-Einlösung  200  fl.  —
—:.  885,612  fl.  59  kr.
Hiezu  kommen:

Zinsen  aus  neuen  Capital-Aufnahmen,  deren  erstmalige

Verzinsung  noch  in  das  Jahr  1848  sel  218884  fl.  45  kr.
Im  Laufe  des  Jahres  verfallene  Stückzinsen  bei  Capital-Ablösungen

  nach  den  Zins-Verfall-Terminen

9,532  fl.  12  kr.
und  nach  Abzug  der  durch  Ablösungen  vor  der  Verfallzeit
  ersparten  Zinsen  7,758  fl.  28  kr.

noch.  1773l.  44  kr.
—  :.  909,271  fl.  28  kr.

 

Dagegen  sind  abzuziehen:
abgegangene  ältere  Zinsenrest  161  fl.  32  kr.

Ferner  waren  zu  bezahlen:
Provisionen  für  Coupons-Einlösung  auf  ausländischen  urbsib  über
Abzug  oben  vorgesehener  200  fl.  noch  .
Zusammen  Erforderniß  ..

si.  kr.
51,4122  57
931,60551
45,466  31

908,109  56

 

 

575.  41.
555,  15
        <pb n="265" />
        263
Abschnitt  II.

 

 

Absbn  I.
B.  !  u.  2.

Abschn.  III.

Abschn.  I.
A.  I.  b.
Abschn.  I.
A.  II.  1.  b.

Abschn.  1.

A.  II.  2.  a.  p.

Abschn.  I.
A.  II.  2.  c.

Abschn.  I.
A.  II.  2.
d.  u.  e.

Abschn.  I.
B.  II.  4.

 

 

Hieran  wurden  theils  baar,  theils  mittelst  Abzug  ver  gegen  die  Staatshauptkasse
  berechneten  Capitalsteuer  bezahlt  .

und  blieben  auf  den  30.  Juni  1847  unberichtigt,  welche  von  den  Elänbizern
nicht  erhoben  wurden,  und  sich  baar  in  der  Casse  befanden

thut  wieder  —:.

Wenn  von  dem  Erforderniß  von

der  Zinsenfonds  abgezogen  wird,  mit

so  zeigt  sich  eine  Unzulänglichkeit  von.  .

welche  beim  Tilgungsfonds  in  Abzug  kommen.

Abschnitt  1I.
Verwendung  des  Tilgungsfonds.

Die  Einnahmen  zur  Schuldentilgung  beirugen:
1)  aus  dem  vorigen  Jahre,  Cassenbestand  .  .
2)  von  diesem  Jahre:
a)  verabschiedeter  Tilgungsfonds
5)  Neue  Anlehen:
zu  4  Procent:

279,810  fl.  20  kr.

Militärkautionen  .....  125,400  fl.  —

aus  den  Pensionsfonds  81,000  fl.  —

Anlehen  vom  26.  Juni  1846:  1,198,  233  fl.  25  kr.

zu  41  Procent:

Anlehen  vom  6.  December

1846  .  .  1,008,  000  fl.  —

vom  1.  Marz  1847.  8,060,067  fl.  30  kr.

—:.  160,34,300  fl.  55  kr.
hieran  wurden  zum  Eisenbahnbau
abgegeben  von  laufenden  Einnahmen
  17,050,703  fl.  54  kr.
—  3206,597  fl.  Lfr.

 

 

 

 

Zusammen  —:-  3,701,807  fl.  21  kr.
3

255,764

 

 

fl.  kr.
902,6051
52,50010
955,  152  8
955,152  8
031.655  11
23,406  57

49
        <pb n="266" />
        264
Abschnitt  III.

 

Abschn.  I.

Abschn.  III.
2.  b.

Abschn.  I.
B.  II.  4.

 

 

Hieran  befinden  sich  noch  in  Händen  der  Bankiers  gegen

4lprocentige  Verzinsung.  3,296,597  fl.  l  kr.
Rest  —  —
3)  Zinsersatzposten  ....
Hievon  die  dem  Zinsenfonds  zugeschossenen  ...
bleiben.

Hievon  waren  zunaͤchst  abzutragen:
4procentige  Militärkautionen  .
3procentcgeCapttalcenwurden  abgelegt  .
worüberverbleibcn—:-welche
  zur  Tilgung  bereits  gekündigter  Capitalien  bestimmt,  und  baar
in  der  Casse  vorräthig  find.

Abschnitt  U..
Mittel  und  Leistungen  für  den  Eisenbahnbau.

Die  Einnahmen  für  den  Eisenbahnbau  betragen:
1)  aus  dem  vorigen  Jahre:
Cassenbestand  am  30.  Juni  1846.
2)  in  diesem  Jahre:
Anlehen  aus  den  Pensionsfonds  ...
sovannbie4und4spkotentige21nlehenübckAbzug
  der  Kosten  und  der  noch  in  Händen  von  Bankbäusern
  befindlichen  Capitalien  mit  zusammen.

81,000  f.

Zusammen  für  den  Cisenbahnbau.
Hievon  wurden  zur  Staatshauptkasse  abgegeben  ..-..
Rest-D

 

 

 

 

.6,969,703fc.54kk.

 

 

fl.  kr.
405,210  20
1240
560-  D
23,406  57
637,100  52
162,0600
337,8000  —
500  400—
137,000  2
95,311-7,050,
  703354
,  140,  014  I
54

 

.  17,  146,014
        <pb n="267" />
        265

Abschnitt  V.
Stand  der  Staatsschulo.

 

Abschn.  I.
A.

Abschn.  I.
A.  II.  2.

Abschn.  I.
B.  II.  3.

Abschn.  11I.

Abschn.  I.
B.  II.  7.

 

Am  30.  Juni  1846  haben  sich  die  Passiv-Capitalien  nach  der  Dachellung
der  Rechnungs-Ergebnisse  von  1813  (Reg.  Blatt  von  1847,  65)
belaufen  auf  .

Hievon  ist  in  Abzug  zu  bringen  der  nach  derselben  Darstellung  auf  den
30.  Juni  1846  vorhandene  zur  Ablösung  bestimmte  und  von  184.  bieauf
  verwendete  Kassenbestand  mit.

Mithin  betrug  der  wirkliche  Passi  ostand  am  30.  Juni  1840.

Hiezu  kommen,  neue  Darlehen  im  Etatsjahr  1848:

a)  von  Pensionsfonds  und  Militär-  Gautionen  206,400  fl.  —
b)  4procentige  Anlehen  1,201,  200  fl.  —
ß)  41  procentige  Anlehen  9H,463,100  fl.  —
Davon  wurden  abgelöst  500,400  fl.  —

und  kommen  hieher  über  Abzug  vo  von  *  ·  .2-)  5,704  fl.  kr.
welche  oben  abgeschrieben  find,  noch  —
worüber  sich  der  Passivstand  am  30.  Juni  1847  belief  auf

Hievon  werden  verzinst:

zu  5  Procent  515,020  fl.  —
—  psporrnt  .  ABBEng  —
—  rocent  5,190,  .-—3.-I-Pkocent.
  .l9,862,790fl.49kk.
—  21  Procent  4,172  fl.  —

 

 

Zusammen  wieder  **

Bei  Vergleichung  dieses  Standes  mit  dem  wirklichen  Passiostand  am  30.  Juni

1846  ergibt  sich  eine  Zunahme  der  Staatsschuld  im  Jahre  184  von

und  wenn  hievon  die  zur  Ablösuug  noch  zu  verwendenden  am  30.  Juni
.1847  baar  vorräthigen  ...  .  ..

in  Abzug  gebracht  werden,  noch  von  ......

An  diesen  .  .10,488,973fl  7k

gehen  ab  Aktiv-  Capitalien  .  .3,296,597fllk

worubervekblekben........  .

Stuttgart  den  2.  Mai  1848.

Negierunge  Commisire
Schloßberger.
Stohrer.

Zur  Abhör  der  Rechnung  ab  geordnete

Idler.

24,666,482

255,764

 

JI##m

10,870,  700

244,635

5036-782

35,036,782
(0,620,064

5.  ,S.

137,0900  5

 

 

Ständische  Commissäre:
Dörtenbach.

10.4807  5

 

7,  192,  376
        <pb n="268" />
        266
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Oberamt  Reutlingen,  mit  welchem  die  Besoldung
  erster  Classe  und  ein  Kanzleikosten-Aversum  von  800  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  binnen
  vierzehen  Tagen  bei  der  Regierung  des  Schwarzwalrkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  in  der  zweiten  Besoldungs-Classe  stehende  Oberamt
  Gailvorf,  welches  mit  einem  Kanzleikosten-Aversum  von  500  fl.  ausgestattet  ist,  haben
sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Jartkreises  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Lustnau,  welche  mit  dem  Filial  Bebenhausen
  1752  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
Confsslorium  vorschriftmäßig  zu  melden,  wobei  bezüglich  der  in  dem  Filial  zu  besorgenden
Geschäfte  auf  das  Regierungs-Blatt  von  1833,  S.  297  verwiesen  wird.  Das  Einkommen
dieser  Stelle  berechnet  sich  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  zu  1500  fl.,  worunter  474  fl.  32  kr.
für  Zehenten  begriffen  sind,  bei  welchen  sich  gegen  den  künftigen  Geistlichen  die  Ablösung
nach  den  bestehenden  Gesetzen  vorbehalten  wird.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Genkingen,  Dekanats  Reutlingen,  welche
mit  der  1  Stunde  entfernten,  eine  eigene  Pfarrei  bildenden  Gemeinde  Undingen,  1890  Kirchengenossen
  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Confistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.  Das  im  Jahr  1839  verwandelte  Einkommen  berechnet  sich  in  Preisen
  des  Sportelgesetzes  neben  einem  Reiseaufwand  in  das  Filial  von  100  fl.  zu  1276  fl.

5)  Die  Bewerber  um  die  katholische  Pfarrei  Unterdigisheim,  Dekanats  Schömberg,
  welche  aus  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Grundgefällen,  Capitalien,  Besoldungen  und
Gebühren  ein  beschreibungsmäßiges  Einkommen  von  654  fl.  gewährt,  worauf  jedoch  die
Verzinsung  einer  Schuld  von  etwa  500  fl.  zu  2  Procent  ruht,  haben  ihre  Gesuche  binnen
vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  einzureichen.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuars-Stelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Vaihingen
  haben  sich  innerhalb  vierzehen  Tagen  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Eßlingen  zu  melden.

7)  An  ver  polbptechnischen  Schule  in  Stuttgart  wird  eine  Fachlehrstelle  für  Freihandzeichnen
  mit  einer  Besoldung  von  500  fl.  und  mit  der  Verpflichtung  zu  wöchentlich  zehen
Unterrichtsstunden  besetzt  werden.  Die  Bewerber  haben  sich  unter  ausführlicher  Darstellung
ihres  Bildungsganges  und  unter  Vorlegung  ihrer  Zeugnisse  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.
Studienrathe  zu  melden.

 

–

Gedruckt  bei  G.  Hassel  brink.
        <pb n="269" />
        267
W  35.
Negierungs-Blatt

Königreich  Wirttemberg.

Mittwoch  den  14.  Juni  1848.

 

Inbalt.

Königliche  Dekrete.  Königl.  Verordnung,  veliche  die  Bezeichnung  der  Beamten  und  Diener,  welche  von
dem  Dienste  in  der  Bürgerwehr  ausgeschlossen  sind.  —  Dienst-  Nachrichten.

Verfügungen  der  Departemente.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  der  Notariats-Bezirke
Backnang  und  Murrhardt.  —  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Aussexung  ven  Preisen  für  den  Anbau  von
Flachs.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  höheren  Regierungs-Dienstprüfung.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Errichtung  einer  Posterpedition  in  Ehningen,  Oberamts  Reutlingen.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Errichtung  einer  Posterpedition  in  Altdorf,  Oberamts  Ravensburg.  —  Verfügung,
  betreffend  die  Abgabe  ven  Salz  zu  gewerblichen  Zwecken.

Dienst-Erleotgungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Bezeichnung  der  Beamten  und  Diener,  welche  von  dem  Dienste  in  der  Bürgerwehr
  ausgeschlossen  sind.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
Zu  Vollziehung  des  Art.  18  c.  des  Gesetzes  über  die  Volksbewaffnung  verfügen  Wir,
nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,  wie  folgt:
8.  1.
Ven  dem  Dienft  in  der  Bürgerwehr  find  die  nachstehenden  öfsentlichen  Beamten  und
Diener  ausgeschlossen:
1)  die  Vorstände  des  Geheimen-Raths,  der  Ministerien,  des  Geheimen-Cabinets,  die
obersten  Hofbeamten,  oder  deren  Stellvertreter;
2)  die  Präsidenten  der  ständischen  Kammern;
3)  die  Bezirks-Polizeibeamten,  die  Vorstände  der  Ortspolizei,  die  Pezutsams=  und
olizei-Diener,  die  Pedellen  der  Universität,  die  Kanzlei-Diener  und  Aufwärter;
        <pb n="270" />
        268

4)  die  Officianten  der  Untersuchungs=  und  Straf-Gefängnisse,  so  wie  der  polizeilichen
Beschäftigungs-Anstalten;

5)  die  ärztlichen  Vorsteher  und  das  Wärter-Personal  der  öffentlichen  Heil=  und  Kranken-Anstalten,

  ferner  die  Apotheker,  welche  keine  geprüften  Gehülfen  haben;

6)  die  expedirenden  Postbeamten,  sofern  für  ihre  Vertretung  im  Expeditionsdienst  nicht
eine  regelmäßige  Einrichtung  besteht,  und  die  untergeordneten  Diener  der  Postverwaltung
  (Conducteure,  Briesträger,  Packer,  Postillone  und  dergleichen),  die  Angestellten
  und  Untergebenen  der  Eisenbahnbetriebs-Aemter;

7)  die  Staats-Hauptkassiere,  der  Staatsschuldenzahlungs-Kassier,  der  Oberhofkassier,  der
Oberkriegskassier,  die  Hof=  und  Staats-Cameralverwalter,  der  Kassier  der  Untversität
und  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Akademie,  die  Kassiere  der  Eisenbahn-Casse
der  Hüttenwerke  und  Salinen,  der  Aufseher  des  Münz=  und  Medaillen-Cabinets;

8)  die  Beamten  und  Diener  der  Schloß=  und  Kron-Mobilien-Verwaltung,  der  Silberkämmerling,
  die  zum  persönlichen  Dienste  bestimmten  Hof-Beamten  und  Diener,
ferner  die  Schloß-Thürsteher;

9)  die  Beamten  der  Haupt=  und  Neben-Zollämter  und  ihre  Untergebenen,  einschließlich
  der  Grenzzollwächter,  die  Steueraufseher.

.  2.
Beamten  und  Dienern  aus  den  in  §&amp;amp;.  1  unter  Ziffer  3—9  genannten  Elassen  kann  durch

ihre  vorgesetzten  Behörden  der  Eintritt  in  die  Bürgerwehr  gestattet  werden,  wenn  nach  den  Umständen
  des  einzelnen  Falls  eine  Beeinträchtigung  ihres  Dienstes  hievon  nicht  zu  besorgen  ist.

g.  3.
Die  in  der  Bürgerwehr  stehenden  öffentlichen  Beamten  und  Diener  sind  wegen  der

Versäumung  einzelner  Uebungen  und  Dienstleistungen  genügend  enischuldigt,  wenn  und  so
lange  sie  durch  ihren  Dienst  abgehalten  werden.

Auf  Verlangen  haben  sie  sich  hierüber  durch  ein  Zeugniß  ihrer  vorgesetzten  Behörde

auszuweisen.

Das  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  7.  Juni  1848.
Wilhelm.

Der  Chef  des  Departements  des  Innern:

Duvernop.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Geheime-Legationsrath:
Maucler.
        <pb n="271" />
        269

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  3.  d.  M.  auf
die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Saulgau  den  Gerichtsaktuar  Hockenmayer
  in  Mergentheim,  seinem  Ansuchen  gemäß,  in  Gnaden  zu  versetzen  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  5.  d.  M.  den
Oberstlieutenant,  Stabsoffizier  des  vierten  Reiter-Regiments,  v.  Holland,  zum  Obersten
und  Commandanten  des  ersten  Reiter-Regiments,

den  Divisions-Adjutanten,  Major  v.  Herbort,  zum  Stabsoffizier  im  vierten  Reiter-Regimente
  gnädigst  befördert,

den  Rittmeister  des  ersten  Regiments,  v.  Entreß-Fürsteneck,  zum  Adjutanten  der
Reiter-Dioision,

den  Adjutanten  der  ersten  Reiter-Brigade,  Oberlieutenant  Klüpfel,  zum  Rittmeister
im  ersten  Regimente,

den  Oberlieutenant,  Regiments-Adjutanten  des  vierten  Regiments,  v.  Valois,  zum
Adjutanten  der  ersten  Brigade,

den  Oberlieutenant  Grafen  v.  Normann-Ehrenfels  des  vierten  Regiments  zum
Regiments-Adjutanten,

den  Lieutenant  v.  Wimpffen  dieses  Regiments  zum  Oberlieutenant  gnädigst  ernannt,
  und

den  aggregirten  Lieutenant  v.  Faber  des  vierten  Regiments  in  diesem  eingetheilt.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  von
demselben  Tage  die  Stelle  eines  Stadt-Commandanten  von  Ulm,  in  Folge  der  nun  eingetretenen
  Besetzung  des  Gouvernements  der  Bundesfestung  als  entbehrlich  geworden,  aufgeboben,
  und  demgemäß  den  Obersten  v.  Hayn  der  Funktion  eines  Stadt-Commandanten
von  Ulm  in  Gnaden  entbunden,  so  wie

die  Oberstlieutenante  v.  Gotz  des  achten  und  v.  Arnold  des  zweiten  Infanterle-Regiments
  gegenseitig  versetzt,  und

dem  aggregirten  Oberlieutenant  der  reitenden  Artillerie,  v.  Lin  den,  die  wegen  fortdauernder
  Kränklichkeit  nachgesuchte  Entlassung  aus  dem  K.  Militärdienste  ertheilt.

Vermöge  höchster  Entschließung  von  eben  diesem  Tage  haben  Höchstdieselben  den
Oberförster  v.  Moltke  in  Neuenbürg,  seinem  Ansuchen  gemäß,  auf  die  erledigte  Oberfoͤrstersstelle
  zu  Leonberg  gnädigst  versetzt,  und
        <pb n="272" />
        270

den  Verwalter  Keller  an  der  polizeilichen  Beschäftigungs-Anstalt  in  Vaihingen  an
der  Enz  zum  Kanzlei-asst  istenten  bei  der  Centralleitung  des  Wohlthätigkeits-Vereins  gnädigst
ernannt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  7.  d.  M.
dem  Professor  an  der  evangelisch-theologischen  Fakultät  in  Tübingen,  Dr.  v.  Ewald,  die
nachgesuchte  Dienst-Entlassung  mit  dem  Ende  des  laufenden  Studienhalbjahrs  gnadigst  ertheilt,
  und

die  bei  der  Commission  zu  Vollziehung  des  Ablösungsgesetzes  vom  14.  April  1848  erledigte
  Stelle  eines  ordentlichen  Mitglieds,  mit  dem  Titel  und  Rang  eines  Regierungsraths,
dem  Ober-Justiz-Assessor  Daniel  bei  dem  Gerichtshofe  in  Ellwangen  gnädigst  übertragen.

Durch  höchste  Entschließung  von  demselben  Tage  haben  Seine  Königliche  Majestät
  die  Wahl  des  Kaufmanns  Jakob  Fink  zum  Befehlshaber  der  Bürgerwehr  in  Reutlingen,
  ferner  die  Wahl  des  Oekonomie-Verwalters,  Hauptmann  v.  Yelin,  zum  Befehlsbaber
  der  Bürgerwehr  in  Tübingen,  endlich  die  Wahl  des  Majors  v.  Gaupp  zum  Befehlshaber
  der  Bürgerwehr  in  Hall  zu  genehmigen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departementéê.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

Bekanntmachung,  betrefsend  eine  Abänderung  der  Notariats-Bezirke  Backnang  und  Murrhardt.
In  Folge  der  nach  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  13.  Mai  1848  (Reg.Blatt
S.  231)  eingetretenen  Bildung  der  zwei  neuen  Gemeinden  Groß-Oerlach  und  Grab  im
Oberamte  Backnang  geben  die  der  ersteren  Gemeinde  zugetbeilten  Parzellen  Ober-,  Mittelund
  Unter-Fischbach,  bisherigen  Gemeinde-Bezirks  Reichenberg,  vom  1.  Juli  d.  J.  an  aus
dem  Gerichts-Notariats-Bezirke  Backnang  in  den  Bezirk  des  Amts-Notarlats  Murrhardt

über;  was  hiemit  zu  allgemeiner  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  2.  Juni  1848.
Für  den  Chef  des  Justiz-Departements:
Harpprecht.
        <pb n="273" />
        271
B8)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Aussetzung  von  Preisen  für  den  Anbau  von  Flachs.

Um  zum  ausgedehnteren  Anbau  von  Flachs,  welcher  für  die  belgische  Bereitungs-Methode
  und  insbesondere  zur  Behandlung  mittelst  der  Wasserröste  vollkommen  geeignet  ist,  so“
wie  um  zum  Verkaufe  solchen  Flachses  in  größeren  Quantitäten  an  Flachsbereitungs-Anstalten
  noch  mehr  aufzumuntern,  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster
Entschließung  vom  4.  d.  M.  zu  genehmigen  geruht,  daß  für  den  Sommer  1848  zu  Preisen
an  Flachs-Ergeuger  neben  dem  von  dem  Ausschuß  des  Linnengewerbe-Vereins  für  diesen
Zweck  angebotenen  Beitrag  von  333  fl.  20  kr.  aus  der  Staatskasse  die  Summe  von  1166  fl.
40  kr.,  im  Ganzen  also  die  Summe  von  1500  fl.  unter  nachstehenden  Bedingungen  auegesetzt
  werde:

1)  Die  Prämien  sollen  an  solche  Flachs-Erzeuger  gegeben  werden,  welche  einen  aus
Rigaer-Saamen  in  erster  oder  zweiter  Abstammung  gewachsenen,  starken  langen,  von  Unkraut
  rein  gehaltenen,  zu  rechter  Zeit  gerauften  und  tadellos  getrockneten  Flachs  hervorgebracht,
  und  im  Zußande  abgeriffelter  Stengel  entweder  an  die  Flachsbereitungs-Arstalt  zu
Hobenbeim  gegen  den  laufenden  Prels,  der  sich  zwischen  3  und  3)  fl.  pr.  104  Pfund  völlig
guter  Waare  belaufen  wird,  oder  an  die  Flachsbereitungs-Anstalten  in  Neckarhausen,  Oberamts
  Nürtingen,  oder  in  Freudenstadt,  falls  nemlich  in  letzterem  Orte  bis  zur  Flachs-Erndte
noch  eine  solche  Anstalt  in  das  Leben  treten  sollte,  verkauft  haben  werden.

Für  jeden  auf  diese  Weise  gelieferten  Centner  Flachsstengel  wird  zu  dem  Kaufpreis
eine  Prämie  von  einem  Guloen  gereicht.

2)  Da  jedoch  die  Rücksicht  auf  die  nöthige  Beschränkung  der  Verwaltungskosten  nicht
zuläßt,  daß  von  den  Flachsbereitungs-Anstalten  allzu  kleine  Parthieen  und  in  Orten,  die
von  einander  zu  entlegen  sind,  eingekauft  werden,  so  können  nur  diejenigen  Flachs-Erzeuger
bei  dem  Einkauf  und  bei  der  Preis-Vertheilung  berücksichtigt  werden,  welche  entweder  für
sich  allein,  oder  in  Gemeinschaft  mit  andern  Einwohnern  ihres  Orts,  im  Ganzen  mindestens
25  Centner  Flachsstengel  abzuliefern  im  Stande  sind.

3)  Bei  einer  über  den  Betrag  der  ausgesetzten  Prämien  hinausgehenden  Concurrenz
wird  denjenigen  Ortschaften  der  Vorzug  zugesichert,  woselbst  die  größeren  Quantitäten  und
die  besten  Oualitäten  an  Flachs  gefunden  werden.
        <pb n="274" />
        272

4)  Die  Anmeldung  zur  Preisbewerbung  hat  bei  den  betreffenden  Ortsvorstehern  bis
zum  25.  d.  M.  unter  namentlicher  Angabe  der  mit  Flachs  bestellten  Aecker  zu  geschehen.
Die  Ortsvorsteher  werden  aufgefordert,  sich  von  der  Richtigkeit  der  geschehenen  Saat,  von
der  Größe  der  angemeldeten  Flachsäcker  und  von  dem  guten  Stande  des  Flachses  ohne
Verzug  zu  überzeugen,  und  über  alle  diese  Umstände,  so  wie  über  den  muthmaßlichen  Zeitpunkt
  der  Erndte  und  die  Bereitungs-Anstalt,  an  welche  die  Flachsstengel  verkauft  werden
wollen,  späteslens  bis  5.  Juli  der  Instituts-Direktion  in  Hohenheim  Anzeige  zu  machen,  welche
sofort  das  Weitere  wegen  Besichtigung  des  Flachses,  wegen  des  Preises  und  der  Uebernahme
  nach  der  Erndte  einleiten  wird.

Die  Bezirks-Polizeiimter  und  die  Ortsvorsteher  in  denjenigen  Gegenden  und  Outen,
in  welchen  der  Flachsbau  von  Bedeutung  ist,  baben  dafür  zu  sorgen,  daß  die  vorsteh#emde
Preise-Aussetzung  unter  den  Landwirthen  gehörig  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  5.  Juni  1848.  Duvernoy.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  höheren  Regierungs-Dienstprüfungz.
Bei  der  am  15  v.  M.  und  den  folgenden  Tagen  vorgenommenen  ersten  höheren  Regierungs-Dienstprüfung
  find  nachstehende  Candidaten  für  befähigt  erkannt  und  zu  Reglerumgs-Referendären
  zweiter  Classe  bestellt  worden:
Theodor  Güntner,  von  Böblingen,
Franz  Ferdinand  Heinrich,  von  Murrhardt,
Michael  Hetzel,  von  Vöhringen,
Titus  Majer,  von  Hall,
Eduard  Schott  v.  Schottenstein,  von  Ehrenstein,  und
Wilhelm  Stängel,  von  Großengstingen.
Stuttgart  den  6.  Juni  1848.  Duvernoy.

e)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Posterpedition  in  Ehningen,  O.  AU.  Reutlümungen.
Vermäöge  höchster  Entschließung  vom  7.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Mr-ae
stät  der  von  dem  Fürsten  Erblandpostmeister  beabsichtigten  Errichtung  einer  Posterpee#dedevitior
in  Ehningen,  Oberamts  Reutlingen,  so  wie  der  Uebertragung  dieser  Stelle  an  den  T#rau
benwirth  W.  J.  Bazlen  daselbst  die  landesherrliche  Bestätigung  zu  ertheilen  geruht;  wat
hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  8.  Juni  1848.  Duvernoy.
        <pb n="275" />
        273

4)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Posterpedition  in  Altdorf,  O.  A.  Ravensburg.
Vermäöge  höchster  Entschließung  vom  7.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
  zu  der  von  dem  Fürsten  Erblandpostmeister  beabsichtigten  Errichtung  einer  Postexpedition
  in  Altdorf,  Oberamts  Ravensburg,  die  landesherrliche  Bestätigung  zu  erthellen  geruht;
  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  8.  Juni  1848.  Duvernoy.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.

Verfügung,  betreffend  die  Abgabe  von  Salz  zu  gewerblichen  Zwecken.

Zu  Beförderung  der  Gewerbe,  welche  zur  Darstellung  ihrer  Fabrikate  des  Salzes  bedürfen,
  haben  Seine  Königliche  Majestät  auf  den  Antrag  des  Finanz-Ministeriums
vermöge  höchster  Entschließung  vom  5.  d.  M.  genehmigt,  daß  der  bisherige  Preis  für  das
zu  Fabrikationszwecken  abzugebende  Steinsalz  von  36  und  beziehungsweise  30  Kreuzern  ohne
ferneren  Unterschied  auf  18  Kreuzer  pr.  Centner.  im  Gutgewicht  von  101  Pfund
ohne  Verpackung,  herabgesetzt  werde,  und  daß  dieser  ermäßigte  Preis  allen  inländischen
Gewerben  zu  gut  kommen  soll,  bei  welchen  Salz  entweder  einen  wesentlichen  Bestandtheil
des  Fabrikats  selbst  bildet  oder  doch  ein  wesentliches  Fabrikationsmittel  ist  und  deren  Bedarf
sich  auf  mindestens  fünf  Centner  jährlich  belauft.  Die  Abgabe  des  Salzes  erfolgt  zu  diesem
  Zwecke  auf  dem  Steinsalzwerk  Wilhelmsglück,  jevoch  nur  Faß=  oder  Sackweise  und  nach
vorgängiger  Vermischung  mit  einer  den  Genuß  für  Menschen  und  Vieh  nicht  gestattenden,
jedoch  mit  Berücksichtigung  der  verschiedenen  technischen  Zwecke  zu  wählenden  Substanz.  Wer
vennoch  eine  mißbräuchliche  Verwendung  desselben  sich  erlauben  würde,  hätte  nicht  nur  den
Salinenpreis  für  das  betreffende  Quantum  nachzuzahlen,  sondern  auch  die  Verweigerung  der
ferneren  begünstigten  Salzabgabe  zu  gewärtigen.  Der  Bedarf  ist  in  der  Regel  je  am  Jahresschlusse
  für  das  nächste  Jahr  bei  dem  Bergrath  einzureichen;  zur  Beurtheilung  desselben
ist  dem.  Gesuche  eine  summarische,  durch  die  Ortsbehörde  zu  beglaubigende  Angabe  der  Produktionsverhältnisse
  des  betreffenden  Gewerbs,  und  bei  solchen,  welche  schon  im  letzten  Jahre
Salgz  erhielten,  zugleich  ein  Nachweis  über  die  Verwendung  des  empfangenen  Salzquantums
aus  den  hierüber  zu  haltenden  geordneten  Aufzeichnungen  beizufügen.

*s
        <pb n="276" />
        274

Indem  man  diese  Bestimmungen  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  bringt,  wird  bezüglich
  der  für  vas  Jahr  1848  eingereichten  Gesuche  um  Salz  zu  gewerblichen  Zwecken  angefügt,
  daß  bierüber  demnächst  die  Entschließung  durch  den  Bergrath  wird  eröffnet  werden,
bei  welchem  auch  etwaige  neue  Gesuche  im  Laufe  des  Jahrs  einzureichen  sind.

Stuttgart  den  7.  Juni  1848.  ·  Goppelt.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Oberförstersstelle  zu
Neuenbürg  werden  aufgefordert,  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des
Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Helferstelle  in  Bopfingen,  Dekanats  Aalen,  baben
sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Der
zweite  Geistliche  hat  an  ver  Pfarrgemeinde  Bopfungen,  welche  mit  den  dazu  gehörigen  Filialien
  2566  Kirchengenossen  zählt,  die  gewöhnlichen  Diakonatsgeschäfte  zu  besorgen  und  in
dem  1  Stunde  entfernten  Filial  Oberdorf  wöchentlich  eine  Betstunde,  jährlich  eine  Vormittags-Predigt
  und  je  am  zweiten  Sonntag  Nachmittags  eine  Predigt  zu  halten.  Das  Einkommen
  der  Stelle  ist  durch  eine  weitere  Zulage  von  100  fl.  aus  dem  Besoldungs-Verbesserungsfonds
  auf  700  fl.  erhöht  worden.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Oethlingen,  Dekanats  Kirchheim,  welche
mit  dem  Filial  Lindorf,  das  keine  Kirche,  aber  eine  eigene  Schule  hat,  1210  Kirchengenossen
  zählt,  baben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
zu  melden.  Das  Einkommen  dieser  Stelle  ist  durch  eine  weitere  Zulage  aus  dem  Besoldungs-Verbesserungsfonds
  von  85  fl.  auf  700  fl.  erhöht  worden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Dachtel,  Dekanats  Calw,  welche  455  Kirchengenossen

  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.  Das  Einkommen  dieser  Stelle  berechnet  sich  zu  700  fl.,  worunter
200  fl.  für  Zehenten  begriffen  sind,  bezüglich  deren  sich  der  künftige  Pfarrer  den  Ablösungs-Gesetzen
  zu  unterwerfen  hat.  «

5)  Die  erledigte  Stelle  des  Verwalters  der  polizeilichen  Beschäftigungs-Anstalt  zu
Vaihingen  soll  mit  einem  Gehalte  von  650  fl.  und  freier  Familien-Wohnung,  vorerst  in  wiverruflicher
  Eigenschaft  wieder  besetzt  werden.  Die  Bewerber,  welche  mindestens  die  niedere
Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern  erstanden  haben  müssen,  haben  sich  binnen  drei
Wochen  bei  der  Regierung  des  Neckarkreises  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Mergentbeim
  baben  sich  innerhalb  vierzehen  Tagen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  zu  melden.
Am  25.  v.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  März  d.  J.  ausgegeben  worden.

—.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink!.
        <pb n="277" />
        275

36.
Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Donnerstag  den  22.  Juni  1848.

 

Inhalt.

Könlgliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten  böhern  Regierungs-Dienstprüfung.
  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  des  Prädikats  „Stadtgemeinde“  an
den  Marktflecken  Langenau,  Oberamts  Ulm.  —  Verfügung,  betreffend  die  Brandschadens-Umlage  für  das
Verwaltungs-Jahr  1848  —  49.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verechnung  der  von  der  allgemeinen
Brandversicherungs-Anstalt  den  Gemeindepflegen  für  Verwaltungskosten  zu  leistenden  Aversal-Vergütungen.  —
Bekanntmachung  in  Betreff  der  Verwendung  der  Brand-Entschädigungsgelder.  —  Bekanntmachung  des  Ergebnisses
  einer  niederen  Dienstprüsung  im  Departement  des  Innern.  —  Verfügung,  betreffend  die  Austebung
der  Beförderungsprüsung  der  evangelischen  Geistlichen.  —  Termin  zur  Anslellungsprüfung  der  evangelischen
und  icraelitischen  Lehrgehülfen.  —  Verfügung,  die  Anrede  der  Soldaten  mit  „Sle“  betreffend.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließung  vom  6.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät  die
erledigte  Stelle  eines  evangelischen  Helfers  zu  Liebenzell,  Dekanats  Calw,  dem  Pfarrverweser
  Deckinger  in  Thalheim,  Dekanats  Heilbronn,  ferner

durch  höchste  Cntschließung  vom  7.  d.  M.  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Demmingen
dem  Stadtpfarrer  Fröhlich  zu  Heilbronn,  so  wie

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Gündringen  dem  Pfarrer  Carl  in  Ebersberg  gnädigst
übertragen,  und

den  Pfare  Knöpfler  in  Beffendorf  auf  die  Caplanei  Egloffs  versetzt.
        <pb n="278" />
        276

Seine  Ksnigliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  14.  d.  M.
die  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  dem  Oberamtsaktuar
  Reuff  in  Leonberg,

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  15.  d.  M.  die  erledigte  Axssessorsstelle  bei  dem  Gerichtshof
  in  Ellwangen  dem  Gerichtsaktuar  v.  Trott  in  Hellbronn,  und

die  erledigte  Amtsnotarsstelle  in  Wildberg,  Oberamts  Nagold,  dem  Schultheißen  und
Verwaltungsaktuar  Häberlen  in  Sulzbach,  Oberamts  Gailvorf,  zu  übertragen  geruht.

Sodann  haben  Höchstdleselben  vermäöge  höchster  Entschließung  vom  19.  d.  M.
dem  aggregirten  Rittmeister  im  dritten  Reiter-Regimente,  Fürsten  Felir  v.  Hohenlohe-Oebringen,
  die  nachgesuchte  Entlassung  aus  dem  K.'Militärdienste  bewilligt,  und

dem  Oberlleutenant  a.  D.  Hugo  v.  Linden  den  Charakter  als  Hauptmann,  und  die
Erlaubniß,  die  Armee-Uniform  zu  tragen,  ertheilt.

Vermäöge  höchster  Entschließung  vom  31.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
  der  von  Seite  des  Domkapitels  in  Rottenburg  vorgenommenen  Erwählung  des  Dekans
und  Stadtpfarres  Ritz  zu  Stuttgart  zum  Domkapitular  die  landesherrliche  Bestätigung
ertheilt.

Die  von  dem  Freiherrn  Clemens  v.  Freiberg-Eisenberg  geschebene  patronatische  Ernennung
  des  Pfarrers  Joseph  Gnödler  von  Aichhalden  auf  die  Pfarrei  Wäschenbeuren  ist
unter  dem  6.  d.  M.  landesherrlich  bestätigt  worden.

Unter  dem  9.  d.  M.  wurde  der  Parrer  Moninger,  derzeit  in  Börstingen,  Dekanats
Horb,  seinem  Ansuchen  gemäß,  von  der  Uebernahme  der  ihm  am  25.  Februar  d.  J.  übertragenen
  Patronats-Pfarrei  Unterthalheim  enthoben,  und  hiernach  sein  Verbleiben  auf  seiner
bisherigen  Pfarrstelle  Börstingen  genehmigt.

Die  dem  Parrverweser  Haller  zu  Wendelsheim  von  der  Universität  Freiburg  ertheilte
  patronatische  Nominatlon  auf  die  Pfarrstelle  Wendelsheim  ist  am  13.  d.  M.  landesberrlich
  bestätigt  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  14.  d.  M.
die  Wahl  des  Majors  v.  Hardt  zum  Befehlshaber  der  Bürgerwehr  in  Ulm,  und

die  Wahl  des  Silberfabrikanten  Carl  Röll  in  Gmünd  zum  Befehlshaber  der  dortigen
Bürgerwehr  bestätigt.
        <pb n="279" />
        277
II.  Verfügungen  der  Departementcé.
A)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebuth  einer  zweiten  höheren  Regierungs-Dienstprüfung.
Bei  der  am  5.  d.  M.  und  den  folgenden  Tagen  vorgenommenen  zweiten  höheren

Dienstprüfsung  im  Departement  des  Innern  sind  folgende  Candidaten  zu  Bewerbung  um
die  in  K.  15  der  K.  Veordnung  vom  10.  Februar  1837  bezeichneten  Aemter  dieses  Departements
  befähigt  erklärt  worden:

1)  Gustav  Bockshammer,  von  Weiler,  Oberamts  Blaubeuren.

2)  Carl  Braun,  von  Neunkirchen,  Oberamts  Mergentheim.

3)  Wilhelm  Klemm,  von  Tettnang.

4)  Carl  Lutz,  von  Altensteig,  Oberamts  Nagold.

5)  Johann  Andreas  Mack,  von  Münflngen.

6)  Herrmann  Majer,  von  Gaildorf.

7)  Gustav  Wilhelm  Sandberger,  von  Neckarfulm.

8)  Otto  Schaupp,  von  Buttenhausen,  Oberamts  Münsingen.

9))  Julius  Heinrich  Schickhardt,  von  Nürtingen.

10)  Carl  Schnitzler,  von  Rottenburg.

11)  Emil  Eberhard  Wiedersheim,  von  Schanbach,  Oberamts  Cannstatt.

Stuttgart  den  10.  Juni  1848.  Duvernoy.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  des  Prädikats  „Stadtgemelnde“  an  den  Marktflecken
Langenau,  Oberamts  Ulm.
Selne  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsler  Entschließung  vom  14.  d.
M.  dem  Marktflecken  Langenau,  Oberamts  Ulm  ,  auf  die  Bitte  des  Gemeinderaths  da
selbst,  das  Prädikat  „Stadtgemeinde“  gnädigst  verlieben.
Stuttgart  den  15.  Juni  1848.  Duvernoy.

JP)  Verfügung,  betreffend  die  Brandschadens-Umlage  für  das  Verwaltungs-Jahr  1848—49.
Zu  vollständiger  Bestreitung  des  bei  der  allgemeinen  Brandversicherungs-Kasse  für  Gebäude
  in  Folge  mehrerer  etwas  bedeutender  Brandfälle  in  den  Jahren  vom  1.  Juli  1849
        <pb n="280" />
        278

entstandenen  Abmangels  und  zu  Deckung  des  für  das  kommende  Jahr  vom  1.  Juli  1813  unter
Beachtung  des  Durchschnittes  des  Aufwandes  der  letzten  sechs  Jahre  angenommenen  Bedarfes
  haben  Seine  Königliche  Majestät  für  das  Verwaltungsjahr  1813  eine  Brandschadens-Umlage
  von  neun  Kreuzern  von  hunvert  Gulden  Brandversicherungs-Anschlag  in
der  Weise  angeordnet,  daß  drei  Kreuzer  im  Laufe  des  nächsten  Monats  und  weitere  drei
Kreuzer  im  Laufe  des  nächsten  Monats  August  eingezogen  und  an  die  Brandversicherungs-Hauptkasse
  eingeliefert  werden,  der  Einzug  der  übrigen  drei  Kreuzer  aber  vorerst  unterbleibt
und  erst  in  Folge  weiterer  Verfügung,  wenn  der  Bedarf  hierzu  als  nothwendig  sich  herausstellen
  wird,  zu  vollziehen  ist.
Die  Oberämter  erhalten  die  Weisung:

1)  nach  erfolgter  Richtigstellung  der  Brandversicherungs-Cataster  die  Umlage  von  9  kr.

auf  den  Stand  vom  1.  Juli  vorzunehmen;

2)  die  Umlage-Urkunden  nach  Maßgabe  der  Verfügung  vom  9.  Oktober  1828  (Reg-Blatt
  S.  789)  und  in  Uebereinstimmung  mit  den  von  den  Kreisregierungen  vorzulegenden
Uebersichten  thunlich  bald  an  die  Brandversicherungs-Hauptkasse  einzusenden;

3)  für  rechtzeitige  Ablieferung  der  Beiträge,  zumal  der  im  Monate  Juli  zu  entrichtenden
  und  vermöge  des  Kassenbestandes  erforderlichen  ersten  Rate,  Sorge  zu  tragen  und  sofern
die  Einzugsregister  für  die  dießjährige  Umlage  nicht  zeitig  genug  ausgefertigt  werden  würden,
beim  Einzug  zunächst  die  Einzugeregister  des  laufenden  Jahres  benützen  zu  lassen.

Stuttgart  den  12.  Juni  1848.  Duvernonv.

4)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Berechnung  der  von  der  allgemeinen  Brandversicherungs-Anstalt
den  Gemeindepflegen  für  Verwaltungskosten  zu  leistenden  Aversal-Vergütungen.

Unter  Beziehung  auf  die  §§.  2  und  12  der  Ministerial-Verfügung  vom  D.  Oktober
1828  (Reg.  Blatt  S.  791,  793)  werden  die  K.  Oberämter  und  Gemeindevorsteher  angewiesen,
  bei  Berechnung  der  den  Gemeindepflegen  nach  den  &amp;amp;#.  2  und  4  gedachter  Verfügung
  für  die  Revision  der  Brandversicherungs-Cataster,  für  die  Fertigung  der  Einzugs-Register
  der  Orts-Einbringer  u.  s.  w.  gebührenden  Aversal-Vergütung  vom  1.  Juli  d.  J.
während  der  nächsten  10  Jahre  die  Gesammtzahl  der  an  dem  gedachten  Tage  im  Brand-Cataster
  einer  Gemeinde  aufgeführten  Haupt=  und  Neben-Gebäude  zu  Grunde  zu  legen.

Stuttgart  den  15.  Juni  1848.  Duvernoy.
        <pb n="281" />
        279

u#e)  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Verwendung  der  Brand-Entschädigungsgelder.

In  neuerer  Zelt  häufen  sich  die  Gesuche  um  Erlaubniß,  die  für  abgebrannte  Gebäude  aus
der  Brandschadens-Versicherungs-Anstalt  verwilligten  Entschädigungsgelder  nicht  zum  Wiederaufbauen
  der  abgebrannten  Gebäude  zu  verwenden,  sondern  zu  gestatten,  daß  sie  zu  andern
Zwecken,  wie  Erkaufung  eines  Gebäudes,  Bezahlung  von  Schulden  2c.  benützt  werden,  oder
„daß  die  Entschädigung  an  einen  andern  Abgebrannten,  welcher  ohnehin  baue,  abgetreten  werde.
So  geneigt  das  Ministerium  wäre,  den  durch  Feuersbrünste  Beschädigten  durch  Bewilligung
der  fraglichen  Gesuche  eine  Unterstützung  zu  gewähren,  so  glaubt  es  auf  der  andern  Seite
wegen  der  in  neuerer  Zeit  in  beunruhigender  Weise  und  zu  schwerer  Belastung  der  Brandversicherungs-Kasse
  oder  der  Gesammtheit  der  Haus-Eigenthümer  sich  mehrenden  Brandfalle
die  Besorgniß  beachten  zu  müssen,  daß  durch  die  Möglichkeit  der  Verwendung  der  Brandschadensgelder
  zu  andern  Zwecken,  als  zu  Wiederaufbauung  der  Gebäude  für  diejenigen,  welche
aus  dem  Abbrennen  der  Gebäude,  dem  Beziehen  der  Enschädigungssummen  und  der  Befugniß
  zur  freien  Benützung  derselben  einen  Gewinn  zieben  können,  eine  gemeingefährliche  Lockung
  sich  ergebe,  zumal  in  einer  Zeit,  wo  die  baare  Verwerthung  der  Gebäude  Schwierigkeiten
  unterliegt.  Es  findet  daher  das  Ministerlum  sich  verpflichtet,  öffentlich  bekannt  zu
machen,  daß  es  an  der  Vorschrift  der  K.  Brandschadens-Versicherungsordnung  vom  17.  December
  1807,  §.  23:

„Gleich  wie  die  Brandschadens-Versicherungsanstalt  hauptsächlich
die  jedesmalige  Wiederaufbauung  der  abgebrannten  Gebäude  zur
Absicht  hat,  also  sind  die  Entschädigungsgelder  zu  kelnem  andern
als  diesem  Zwecke  zu  verwenden,“
künftig  strenge  festhalten,  und  in  Gemäheit  dieses  Grundsatzes  Gesuche  um  Entbindung  von
dieser  gesetzlichen  Bestimmung  und  um  Gestattung  anderweitiger  Verwendung  der  Entschädigungen
  abweisend  behandeln  werde.  Die  Ortsvorsteher  haben  für  gehörige  Bekanntmachung
  Sorge  zu  tragen.
Stuttgart  den  19.  Juni  1848.  Duvernoy.

2.  Der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises.

Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  niederen  Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern.

Bei  der  am  5.  6.  u.  7.  d.  M.  von  der  Prüfungs-Commisston  der  K.  Regierung  des
Schwarzwalvkreises  vorgenommenen  niederen  Dienstprüfung  für  das  Departement  des  In-
        <pb n="282" />
        280

nern  sind  nachbenannte  Candidaten  zur  Uebernahme  der  im  8.  7  der  K.  Verordnung  vom
10.  Februar  1837  bezeichneten  Stellen  für  befähigt  erkannt  worden:

1)  Carl  Heinrich  Ankele,  von  Reutlingen.

2)  Carl  Bellino,  von  Rottenburg.

3))  Theodor  August  Braunbeck,  von  Herrenberg.

4)  Fidel  Burry,  von  Frittlingen,  Oberamts  Spalchingen.

5)  Herrmann  Güntner,  von  Böblingen.

6)  Friedrich  Jäger,  von  Reutlingen.

7))  Christian  Ludwig  Kostenbader,  von  Neckarthailfingen,  Oberamts  Nürtingen.

8)  Christian  Heinrich  Minner,  von  Tübingen.

9)  Johannes  Rehm,  von  Pullingen,  Oberamts  Reutlingen.

10)  Franz  Martin  Schäfer,  von  Tuttlingen.

Reutlingen  den  9.  Juni  1848.  Autenrieth.

8)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesene.

1.  Des  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Beförderungsprüfung  der  evangelischen  Geistlichen.

In  Gemäzheit  höchster  Entschließung  Selner  Königlichen  Majestät  vom  14.  d.
M.  wird  die  seither  vorgeschriebene  allgemeine  Beförderungsprüfung  der  evangelischen  Geistlichen
  unter  Aufhebung  beziehungsweise  Abänderung  der  in  #&amp;amp;  1,  Nro.  III.  und  24—30
der  Verfügung  vom  21.  Februar  1829,  betreffend  die  Dienstprüfungen  der  evangelischen
Geistlichen  (Reg.  Blatt  S.  113)  enthaltenen  Bestimmungen  biemit  abgestellt.

Stuttgart  den  15.  Juni  1848.  Für  den  Departements-Chef:
Schmidlin.

2.  Des  evangelischen  Consistor  um.

Termin  zur  Anstellungsprüfung  der  evangelischen  und  israelitischen  Lehrgehülfen.
Zur  Anstellungsprüfung  (zweiten  Dienstprüfung)  der  evangelischen  und  israelittschen
Lehrgehülfen  werden  folgende  Tage  hiemit  festgesetzt:
1)  Aus  dem  Generalat  Hall,
Mittwoch  den  5.  Juli  u.  ff.
        <pb n="283" />
        281

2)  aus  dem  Generalat  Ludwigsburg,

Mittwoch  den  19.  Juli  u.  ff.

3)  aus  den  Generalaten  Tübingen  und  Ulm,

Mittwoch  den  26.  Juli  u.  ff.
4)  aus  den  Generalaten  Heilbronn  und  Reutlingen,
Mittwoch  den  2.  August  u.  ff.

Es  haben  demnach  an  den  bestimmten  Tagen  alle  viejenigen,  welche  um  Zulassung  zur
Anstellungs-Prüfung  gebeten  haben,  und  nicht  durch  besondere  Erlasse  zurückgewiesen  worden
sind,  Morgens  vor  7  Uhr  auf  der  Kanzlei  des  evangelischen  Consistoriums  sich  einzufinden.

Stuttgart  den  13.  Juni  1848.  Scheurlen.

C)  Des  Kriegs-Departements.
Des  Kriegs-Ministerium.

Verfügung,  die  Anrede  der  Soldaten  mit  „Sie“  betreffend.

Da  Seine  Königliche  Majestät  vermäöge  höchster  Entschließung  vom  19.  d.  M.
genehmigt  haben,  daß  alle  Soldaten  des  K.  Truppencorps  für  die  Zukunft  mit  „Sie“  angeredet
  werden  sollen;  so  wird  solches  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  20.  Juni  1848.  Graf  v.  Sontheim.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Clvil-Senate  des  K.  Gerichtshofs  in  Ellwangen
erledlgte  Stelle  eines  Assessors  haben  sich  innerhalb  vierzehen  Tagen  bel  dem  K.  Ober-Tribunal
  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Fluorn,  Dekanats  Sulz,  welche  1191
Kirchengenossen  zäblt,  und  mit  einem  verwandelten  Einkommen  von  1010  fl.  verbunden
ist,  baben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evang.  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  vie  erledigte  Pfarrei  Kilchberg,  Dekanats  Tübingen,  welche
353  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
vorschriftmäßig  zu  melden.  Die  Besoldung  berechnet  sich  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  auf
        <pb n="284" />
        282

1123  fl.,  worunter  844  fl.  20  kr.  für  Zehenten  und  Gülten  begriffen  find,  bei  welchen  sich
der  künftige  Geistliche  die  Ablösung  im  gesetzlichen  Maaßstabe  gefallen  zu  lassen  hat.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Oberifflingen,  welche  am  16.  Oktober
vorigen  Jahres,  Reg.  Blatt  S.  389  ausgeschrieben  worden  ist,  und  wegen  Anständen,  welche
sich  bezüglich  der  Zehentverhältnisse  nachträglich  ergaben,  bis  jetzt  nicht  besetzt  werden  konnte,
werden  wiederholt  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
zu  melden.  Unter  der  Besoldung,  welche  sich  nunmehr  auf  825  fl.  berechnet,  sind  232  fl.  für
Zehenten  begriffen,  bei  welchen  sich  der  künftige  Parrer  die  Ablösung  nach  den  bestehenden
oder  noch  zu  erlassenden  Gesetzen  gefallen  zu  lassen  hat.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Parrei  Finsterlohr,  Dekanats  Weikersheim,  welche
im  Mutterort  und  sechs  Filialien,  die  weder  Kirchen  noch  Schulen  haben,  650  Kirchengenossen
  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Confistorium  vorschriftmäßig
zu  melden.  Das  verwandelte  Einkommen  der  Stelle  berechnet  sich  einschließlich  einer  Zulage
von  42  fl.  aus  dem  Besoldungsverbesserungsfonds  auf  700  fl.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  PRfarrei  Kehlen,  Dekanats  Tettnang,  zur  Zeit
noch  mit  dem  Wohnsttze  im  Filial  Hirschlatt,  welche  aus  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Besoldungen
  und  Gebühren  ein  beschreibungsmäßiges  Einkommen  von  734  fl.  gewährt,  haben  ihre
Gesuche  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  einzureichen.

7)  Die  Bewerber  um  die  mit  einem  Präzeptorat  verbundene  Caplanei  zum  beil.  Michael
  in  Riedlingen,  welche  einschließlich  der  Präzeptoratsbesoldung  ein  Einkommen  von
700  fl.  aus  eigenen  Gütern,  Grundgefällen,  Capitalien,  Besoldungen  und  Gebühren  gewährt,
haben  ihre  Gesuche  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  einzureichen.

8))  Die  Bewerber  um  eine  bei  dem  Finanz-Ministerium  in  Erledigung  gekommene
Sekretärsstelle,  womit  der  Gehalt  von  1000  fl.  verbunden  ist,  werden  aufgefordert,  sich  innerhalb
  drei  Wochen  bei  dem  gedachten  Ministerium  vorschriftmäßig  zu  melden.

9)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuars-Stelle  bei  dem  O.  A.  Gerichte  Heilbronn
haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Eßlingen  zu  melden.

10)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamte  Leonberg  mit
dem  Normalgehalt  von  500  fl.  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung  in  Ludwigsburg
  vorschriftmäßig  zu  melden.

 

 

Gedruckt  bel  G.  Hasse  brink.
        <pb n="285" />
        Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Dienstag  den  27.  Juni  1848.
Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  den  dießjährigen  Zehentbezug.  —  Verfügung,
betreffend  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  der  Gemeinde=  und  Stiftungsräthe,  so  wie  der  Amtsversammlungen.
  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  dießjährigen  Prüfungen:  1)  für  die  Aufnahme  in  die  niederen
  katholischen  Convikte;  2)  für  die  Ausnahme  in  das  evangelische  Seminar  Iin  Schönthal;  3)  für  die
Ermächtigung  zum  Besuche  der  Universität;  4)  für  die  Aufnahme  in  den  katholischen  Convikt  (Wilhelmekist)
in  Tübingen,  deßglelchen  für  die  Ermächtigung  zum  Studium  der  katholischen  Theologie  außerhalb  desselben;
5)  für  die  Aufnahme  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen,  deßgleichen  für  die  Ermächtigung  zum
Studium  ver  evangelischen  Theologie  außerhalb  desselben.

Dlenst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließung  vom  21.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Ensingen,  Dekanats  Vaihigen,  dem  Pfarrer  Haagen  in
Zell  unter  Aichelberg,  Dekanats  Kirchheim,  gnädigst  übertragen,  und

den  Präzeptor  Schuler  zu  Neuenstadt,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  anbaltender
Krankheit  in  ven  Ruhestand  gnädigst  versetzt.

Durch  höchste  Entschließung  vom  21.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
die  Wahl  des  Doktors  der  Mediein,  Stänglen  in  Tuttlingen,  zum  Befehlshaber  der
Bürgerwehr  daselbst,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  22.  d.  M.  den  vormaligen  Rittmeister  v.  Stockmayer
  als  gewählten  Befehlshaber  der  Bürgerwehr  in  Eßlingen  zu  bestätigen  geruht.
        <pb n="286" />
        284

II.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Verfügung,  betreffend  den  dießjährigen  Zehentbezug.

Für  den  Fall,  daß  dem  mit  der  nächsten  Ständeversammlung  zu  verabschiedenden
Zehentablösungs-Gesetz  theilweise  eine  rückwirkende  Kraft  in  der  Art  beigelegt  werden  sollte,
daß  die  früher  zur  Anmeldung  gebrachten  und  entrichteten  Zehenten  von  der  Ablösungs-Summe
  abgezogen  werden  dürfen,  wird  zu  Regelung  der  hieraus  entspringenden  Verhältnisse
  Folgendes  verfügt:

Wenn  die  Gemeinderäthe  unter  Zustimmung  der  Bürgerausschüsse  beschließen,  durch
Vermittlung  der  Gemeinde  die  Zehentablösung  nach  den  Bestimmungen  des  zu  erwartenden
Gesetzes  vorzunehmen,  oder  wenn  die  Besitzer  von  zwei  Drittheilen  einer  zehentpflichtigen.
Markung  sich  für  die  Ablösung  schon  jetzt  erklären  wollen,  so  ist  hievon  dem  Oberamte  Anzeige
  zu  machen,  welches  eine  Bescheinigung  hierüber  auszustellen  hat.  Die  Erklärung  der
Grundbesitzer  wird  in  der  Art  herbeigeführt,  daß  der  Ortsvorsteher,  sobald  einer  oder  mehrere
  Besictzer  zehentpflichtiger  Güter  darauf  antragen,  einen  Durchgang  aller  übrigen  Besitzer
  solcher  Güter  veranstaltet  und  das  Resultat  dem  Gemeinderath  vorlegt,  welcher  zu  untersuchen
  hat,  ob  die  Besitzer  von  zwei  Drittheilen  der  zehentpflichtigen  Güter  sich  für  die
Ablöfung  ausgesprochen  haben.  Ist  dieses  der  Fall,  so  macht  der  Ortsvorsteher  dem  Oberamte
  davon  Anzeige,  unter  Bemerkung  des  Tags  der  Vornahme  des  Durchgangs.

Das  Oberamt  bat  sofort  dafür  zu  sorgen,  daß  der  dießjährige  Zehentertrag  solcher
Markungen  in  der  Art  aufgenommen  wird,  daß  er  nach  den  Preisen,  welche  das  bevorstehende
  Zehentablösungs-Gesetz  in  Gemäsheit  des  Art.  19  des  Gesetzes  vom  14.  April  d.  J.
festsetzen  wird,  in  Geld  berechnet  werden  kann.  Wo  der  Zehenten  von  den  Pflichtigen  in
Gelv  oder  in  vertragsmäßig  bestimmten  Frucht-Quantitäten  entrichtet  wird,  bedarf  es  keiner
besonderen  Vorkehrung,  und  es  ist  auch  da,  wo  bisher  gewöhnlich  Natural=  Einzug  Statt
fand,  zu  empfehlen,  dann,  wenn  die  Zehentablösung  angemeldet  ist,  für  dieses  Jahr  über  ein
Geld=  oder  Frucht-Surrogat  sich  zu  vereinlgen.  Wenn  aber  eine  solche  Vereinigung  nicht
zu  Stande  kommt  und  Natural-Einzug  Statt  findet,  ist  der  Zehentertrag  auf  die  möglichst
        <pb n="287" />
        285

einfache  und  sichere  Weise  unter  Beiziehung  von  Vertretern  der  Berechtigten  und  Verpflichteten
  festzustellen,  was  bei  Fruchtzehenten  am  einfachsten  durch  Einschätzung,  wie  sie  zum
Zweck  einjähriger  Zeitverpachtung  geschehen  würde,  bewerkstelligt  werden  wird.

Die  Oberämter  werden  beauftragt,  diese  Verfügung,  durch  welche  das  gegenwärtig  bestehende
  Rechtsverhältniß  keine  Aenderung  erleidet,  sondern  nur  eine  künftige  gesetzliche
Maaßregel  möglich  gemacht  werden  soll,  alsbald  durch  die  Intelligenzblätter  bekannt  zu

machen.
Stuttgart  den  17.  Juni  1848.  Duvernoy.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  der  Gemeinde=  und  Stiftungs-Räthe,
so  wie  der  Amtsversammlungen.

Wiederbolte  Gesuche  von  Gemeinderäthen,  die  Oeffentlichkeit  bei  ihren  Versammlungen
einzuführen,  haben  das  Ministerium  veranlaßt,  die  Frage:  ob  den  Gemeinderäthen  gestattet
sey,  öffentlich  zu  verhandeln,  einer  genauen  Prüfung  zu  unterstellen.

Hiebei  wurde  die  Ueberzeugung  gewonnen,  daß  kein  genügender  Grund  vorliege,  auf
dem  allgemeinen  Verbote  der  Oeffentlichkeit  der  Gemeinderaths-Sitzungen  länger  zu  bebarren,
  indem  kein  bestehendes  Gesetz  dieses  Verbot  ausspreche.  Es  wird  daber,  um  den
Genuß  der  aus  der  Oeffentlichkeit  der  Gemeindeverwaltung  entspringenden  Wohlthaten  nicht
länger  rorzuenthalten,  unter  Abänderung  der  Verfügung  vom  16.  März  1846,  betreffend
die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  der  Gemeinderäthe,  Folgendes  angeordnet:

1)  Die  Gemeinde-Collegien  sind  befugt,  bei  Berathung  von  Gemein  deangelegenheiten,
  mit  Ausschluß  der  Polizeiverwaltung,  den  volljährigen  Gemeindegenossen,
so  weit  die  Räumlichkeit  es  möglich  macht,  den  Zutritt  zu  ihren  Sitzungen  zu  gestatten.
  «

So  weit  jedoch  die  Oeffentlichkeit  für  den  Staat,  die  Gemeinden  oder  Einzelne  nachtheilig

  seyn  könnte,  ist  von  den  Gemeindebehörden  der  Zutritt  nicht  zugulassen.

Dieser  Grund  des  Ausschlusses  der  Oeffentlichkeit  tritt  in  der  Regel  bei  Verhandlung
derjenigen  Gemeinde-Angelegenheiten,  in  Ansehung  welcher  die  Mitwirkung  der  Bürger-Ausschüsse
  vorgeschrieben  ist,  nicht  ein.  Die  Gemeindebehörden  werden  daher  vorzugsweise  bei
diesen  Berathungs-Gegenständen,  deren  Kenntniß  auch  für  die  Gemeindegenossen  besondern
Wertb  bat,  die  Oeffentlichkeit  ihrer  Verhandlungen  einführen,  indessen  auch  hier  die  Rücksicht
auf  etwaige  Gefährdung  von  öffentlichen  oder  Privat-Interessen  im  einzelnen  Falle  nicht  unbeachtet
  lassen.
        <pb n="288" />
        286

2)  Ebenso,  wie  die  Gemeinderäthe,  können  auch  Stiftungsräthe  und  Amtsversammlungen
  allgemeine  Verwaltungs-Gegenstände  in  öffentlicher  Sitzung  berathen.  Auf
Stiftungen,  bei  welchen  nur  einzelne  Familien  betheiligt  find,  oder  bei  welchen  die
Bestimmungen  der  Stiftungs-Urkunde  mit  einer  öffentlichen  Berathung  der  Stiftungs-Verwaltung
  im  Widerspruch  wären,  findet  dieses  keine  Anwendung.

3)  Zu  den  Behörden  wird  vertraut,  daß  sie  die  angeführten  Grenzen  der  Oeffentlichkeit
ihrer  Sitzungen  genau  einhalten  und  jeder  Störung  der  Freiheit  ihrer  Berathungen
durch  geeignete  Maaßregeln  begegnen  werden.

Stuttgart  den  23.  Juni  1848.  Duvernoy.

:8)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Des  K.  Stuvienrathbs.

Bekanntmachung,  betreffend  die  dießfährigen  Prüfungen:
1)  für  die  Aufnahme  in  die  niederen  katholischen  Convikte;
2)  für  die  Aufnahme  in  das  evangelische  Seminar  in  Schönthal;
3)  für  die  Ermächtigung  zum  Besuche  der  Universität;
4)  für  die  Aufnahme  in  den  katholischen  Convikt  (Wilhelmsstift)  in  Tübingen,  deßgleichen
für  die  Ermächtigung  zum  Studium  der  katholischen  Theologie  außerhalb  desselben;
5)  für  die  Aufnahme  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen,  deßgleichen  für  die  Ermächtigung
  zum  Studium  der  evangelischen  Theologie  außerhalb  desselben.

I.  Die  Concurs-Prüfung  für  die  Aufnahme  in  die  niederen  katholischen  Convikte
  wird  am  Mittwoch  und  Donnerstag  den  23.  und  24.  August  Statt  finden
und  nach  Erforderniß  noch  am  nächstfolgenden  Tage  fortgesetzt  werden.

III.  Die  Concurs-Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  evangelische  Seminar  in
Schönthal,  bei  welcher  auch  alle  diejenigen,  die  als  Hospites  ebendahin  zu  kommen  wünschen,
  zu  erscheinen  haben,  wird  am  Mittwoch,  Donnerstag  und  Freitag  den  30.
und  31.  August  und  1.  September  vorgenommen  werden.

Die  jüngere  Jahres-Classe  (Erspektanten  la  vice)  haben  nur  an  den  beiden  ersten  Tagen
  zu  erscheinen.

Die  Personal-Tabellen  für  diese  Prüfung  (bei  welchen  das  Hebräische  nicht  vorkommt),
sind  mit  Nachweisungen  über  das  Bürgerrecht  der  Bewerber  und  mit  Impfscheinen  zu  versehen
  und  müssen  spätestens  am  29.  Juli  bei  dem  K.  Studienrathe  eingelaufen  seyn.  Hiebei
        <pb n="289" />
        287

wird  gewünscht,  daß  gleichzeitig  angegeben  werde,  ob  der  Concurrent  im  Fall  der
Nichtaufnahme  unter  die  Seminaristen,  unter  die  Hospites  zu  kommen  bitte.

III.  Die  Prufung  derjenigen,  welche  zum  Besuche  der  Universität  ermaͤchtigt  zu
werden  wünschen,  mit  Ausnahme  derer,  die  sich  für  das  Studium  der  Theologie  entschieden
haben,  ist  auf  Dienstag  und  Mittwoch  den  12.  und  13.  September  festgesetzt,  und
wird  nach  Umständen  auf  den  folgenden  Tag  ausgedehnt.  Zu  derselben  sind  Livius,  Xenophons
  Memorabilien  und  Jakobs  Attika  mitzubringen.

Die  Gesuche  um  Zulassung  zu  dieser  Maturttätsprüfung,  welche  genau  nach  der  Verordnung
  vom  Jahr  1820  (Reg.  Blatt  Nro.  19)  einzurichten,  und  namentlich  mit  den  erforderlichen
  Studien=  und  Sittenzeugnissen  zu  begleiten  find,  müssen  spätestens  am  5.  August
bei  dem  K.  Studienrathe  eingekommen  seyn.

IV.  Die  Concursprüfung  für  die  Aufnahme  in  den  höheren  katholischen  Convikt
  (das  Wilhelmsstift)  in  Tübingen  wird  in  Verbindung  mit  der  Prüfung  für  Zulassung
  zum  Studium  der  katholischen  Theologie  außerhalb  des  Wilhelmsstiftes
am  Montag  den  18.  September  und  an  den  folgenden  Tagen  am  K.  Gymnasium  in
Ehingen  Sttatt  finden.

Zu  derselben  sind  Cicero  de  ofliciis,  die  Platonischen  Dialogen  Phädon  und  Kriton,
deßgleichen  eine  hebräische  Bibel  mitzubringen.

V.  Die  Cencursprüfung  für  die  Aufnahme  in  das  höhere  evangelische  Seminar
  zu  Tübingen,  deßgleichen  die  Prüfung  für  die  Ermächtigung  zum  Studium  der
evangelischen  Theologie  außerhalb  desselben  beginnt  am  Freitag  den  20.  September
  und  endet  am  Montag  den  2.  Oktober.  Zu  derselben  sind  Tacitus  und  Horaz
nebst  einer  hebräischen  Bibel  mitzubringen.

Die  Bittschristen  um  Zulassung  zu  dieser  letztgenannten  Prüfung  fünd  spätestens  bis  zum
5.  August  bei  dem  K.  Studienrathe  einzureichen,  und  es  sind  in  denselben,  sofern  sie  die
Aufnahme  in  das  evangelische  Seminar  bezwecken,  in  Bezlehung  auf  die  physische  Tauglichkeit
  der  Bewerber  nicht  blos  die  schon  bisher  gestellten  Fragen,  sondern  auch  die  allgemeine:
ob  nicht  in  Hinsicht  auf  die  physischen  Verhältnisse  des  Schülers  Grund  zu  der  Besorgniß,
vaß  derselbe  für  den  Beruf  eines  Geistlichen  dereinst  nicht  taugen  werde,  vorhanden  sey,  zu
beantworten,  und  beziehungsweise  hierüber  das  Zeugniß  des  Oberamtaarztes  beizubringen.

Die  Prüfungen  Nro.  I.  II.  III.  u.  V.  werden  in  Stuttgart  vorgenommen.

Stuttgart  den  17.  Juni  1848.  Für  den  Vorstand:
Klaiber.
        <pb n="290" />
        288
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Dekans  und  Stadtpfarrers  in  Tübingen
  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorlum  vorschriftmäßig
zu  melden.  Das  verwandelte  Einkommen  der  Stelle  berechnet  sich  zu  1399  fl.  Im  Fall  eine
eigene  Hospitalpfarrei  in  Tübingen  errichtet  werden  sollte,  hätte  der  künftige  Stadtpfarrer
wegen  etwalger  Verminderung  des  Bezugs  von  Stolgebühren  keine  Entschädigung  anzusprechen.


2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Dekans  und  Stadtpfarrers  in  Kirchheim
  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conststorium  vorschristmäßig  zu
melden.  Das  verwandelte  Einkommen  der  Stelle  ist  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  zu
1257  fl.  berechnet.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Helferstelle  in  Vaihingen  haben  sich  binnen  vier
Wochen  bei  dem  evangelischen  Conststorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Neben  den  in  Gemeinschaft
  mit  dem  Dekan  und  Stadtpfarrer  zu  besorgenden  kirchlichen  Verrichtungen  in  der
3270  Kirchengenossen  zählenden  Stadt  Vaihingen  hat  der  Helfer  das  1  Stunde  entfernte
Filial  Kleinglattbach  mit  314  Einwohnern  zu  versehen,  in  welchem  je  am  zweiten  Sonntage,
an  Festtagen  und  bei  einigen  anderen  Veranlassungen  Gettesdienst  neben  den  Casualien  zu
halten  ist.  Das  Einkommen  der  Stelle  berechnet  sich  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  zu
758  fl.,  worunter  55  fl.  35  kr.  für  Zehenten  begriffen  sind,  bei  welchen  sich  der  künftige
Geistliche  die  Ablösung  im  gesetzlichen  Maaßstabe  gefallen  zu  lassen  hat.

4)  Die  erledigte  Parrei  Pinache,  Dekanats  Knittlingen,  zählt  663  Kirchengenossen,
wovon  224  in  dem  eine  Stunde  entfernten  und  mit  eigener  Kirche  und  Schule  versehenen
Filial  Serres  wohnen.  In  letzterem  hat  der  Geistliche  außer  den  Casualien  je  am  dritten
Sonntage,  so  wie  an  den  zweiten  Feiertagen  der  Hauptfeste  zu  predigen,  viermal  im  Jahr
die  Abendamahlfeier  und  je  den  dritten  Wochen=  und  Feiertags-Gottesdienst  zu  halten.  Das
mit  keinem  Zehentbezug  verbundene  Einkommen  der  Stelle  berechnet  sich  in  Preisen  des

Sportelgesetzes  zu  789  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
  Constorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene  in  der  ersten  Besoldungsklasse
stehende  Amtsnotarsstelle  in  Großbeppach,  Oberamts  Waiblingen,  werden  aufgefordert,
sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Eßlingen  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  eine  bei  der  Eisenbahn-Commission  zu  errichtende  zweite
Canzlei-Assistentenstelle,  mit  dem  Normalgehalt  von  600  fl.,  haben  sich  binnen  vierzehen
Tagen  bei  der  genannten  Commission  vorschriftmäßig  zu  melden.

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="291" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Montag  den  3.  Juli  1848.

Inhbal  t.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Ergebniß  der  Semesterprüfung  der  Justiz-Referendäre  in  den  Monaten
  Mai  und  Juni  1848.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  der  Postverwaltung  auf  der  Route  zwschen
Stuttgart  und  Friedrichshafen  vorläufig  gestattete  Nebeneinanderspannen  von  drei  Pferden.  —  Bekanntmachung,
betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten  Staatsprüfung  in  der  Medicin  und  höhern  Chirurgie.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Einsetzung  der  Ablösungs=  Commission.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Augzeichnung
  mehrerer  Landjsäger  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Universttät.  —  Bekannkmachung
  des  Ergebnisses  einer  ersten  böheren  Dienstprüfung  im  Finanzsache.  —  Verfügung,  betreffend  den

Einganaszoll  von  auskjändischem  Zucker  und  die  Steuer  vom  Rübenzucker  im  Zollverein  auf  den  1.  September
  1848  bis  1850.

Dlenst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  baben  durch  höchste  Entschließung  vom  19.  v.  M.  den
Eisenbahn-Condukteur  Oehler  zum  Bahnmeister  in  Untertürkheim  gnädigst  ernannt,  wie  auch

vermöge  böchsten  Dekrets  vom  22.  v.  M.  die  erledigte  Stelle  eines  rechnungsverständigen
  Kanzlei-Assistenten  bei  dem  Gerichtshof  in  Ulm  dem  Amtsnotar  Krais  in  Westerstetten,
  Oberamts  Ulm,  zu  übertragen  geruht.

Seine  Königliche  Majestät  baben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  24.  v.  M.
den  Kriegsminister,  Generallieutenant  Grasen  v.  Sontheim,  auf  sein  Ansuchen,  dieser  Stelle
zu  entheben  und  zum  Gouverneur  der  Bundesfestung  Ulm  zu  ernennen  geruht,  und

durch  höchste  Entschließung  vom  gleichen  Tage  Höchst-Ihren  Adjutanten,  Obersten
v.  Rüpplin  mit  der  Verwaltung  des  Kriegs-Departements,  unter  gleichzeitiger  Beförderung
zum  Generalmajor,  gnädigst  betraut,  sodann
        <pb n="292" />
        290

unter  demselben  Tage  die  von  dem  seitherigen  Kriegsminister  Grasen  v.  Sontheim
bekleidete  Stelle  eines  Corps-Commandanten  der  K.  Truppen  dem  Generallieutenant  Prinzen
Friedrich  v.  Württemberg  Königliche  Hoheit  übertragen.

Ferner  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.  v.  M.  den
Hauptmann  v.  Bilfinger  des  achten  Infanterie-Regiments,  auf  sein  Ansuchen  wegen  körperlicher
  Leiden,  mit  ver  gesetzlichen  Pension  in  den  Ruhestand  versetzt,  und  demselben  zugleich
den  Charakter  als  Major  gnädigst  ertheilt,

endlich  unter  dem  26.  v.  M.  den  Oberlieutenant  v.  Grimmenstein  des  siebenten
Infanterie-Regiments  aus  den  Königlichen  Militärdiensten  entlassen.

Durch  höchste  Entschließung  vom  28.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
den  Registrator  Abbt  bei  dem  bischöflichen  Ordinariate  in  Rottenburg,  seinem  Ansuchen
gemäß,  wegen  anhaltender  Kränklichkeit  und  körperlicher  Gebrechen,  unter  Vorbehalt  seiner
Wiederberufung  in  den  Dienst  im  Falle  seiner  Wiedergenesung,  in  den  Ruhestand  gnädigst
versetzt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  21.  v.  M.
dem  von  dem  Fürsten  Erblandpostmeister  für  die  Postdienststelle  in  Palzgrafenweiler,  Oberamts
  Freudenstadt,  in  Vorschlag  gebrachten  Johann  Martin  Trük  daselbst  die  Bestätigung
für  diese  Stelle  gnädigst  ertheilt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Justiz-Departementé.
Des  Justiz-Ministerium.
Ergebniß  der  Semesterprüfung  der  Justiz-Referendäre  in  den  Monaten  Mai  und  Juni  1848.
In  Folge  der  am  23.  und  30.  Mai  und  6.  Juni  d.  J.  vorgenommenen  zweiten  hsheren

  Dienstprüfung  im  Justiz-Departement  sind  nachstehende  fünfzehen  in  alphabetischer  Ordnung
  aufgeführte  Candidaten  zu  Referendären  erster  Classe  bestellt  worden:

1)  Anton  Franz  Elias  Beyerle,  von  Weil  der  Stadt,  Oberamts  Leonberg.

2)  Carl  Christoph  Immanuel  Blifers,  von  Tübingen.

3))  Carl  Heinrich  Fetzer,  von  Herrenberg.
4)  Johann  Heinrich  Theodor  Firnhaber,  von  Hall.
        <pb n="293" />
        291

5)  Paul  Wilhelm  Gmelin,  von  Tübingen.
6)  Heinrich  Wilhelm  Friedrich  Habermaas,  von  Langenburg.
7)  Georg  Ludwig  Hufnagel,  von  Tübingen.
8)  Paul  Theodor  Kind,  von  Kuppingen,  Oberamts  Herrenberg.
9)  Friedrich  Klemm,  von  ECßlingen.
10)  Georg  Friedrich  Ernst  Koch,  von  Waldenbuch,  Oberamts  Stuttgart.
11)  Joseph  Lämmle,  von  Laupheim.
12)  Robert  Leisinger,  von  Stuttgart.
13)  Carl  Immanuel  Römer,  von  Stuttgart.
14)  Joseph  Aloys  Schmidv,  von  Ellwangen.
15)  Wilhelm  Traub,  von  Tuttlingen.
Stuttgart  den  19.  Juni  1848.
Für  den  Departements-Chef:
Harpprecht.

:8)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  das  der  Postverwaltung  auf  der  Route  zwischen  Stuttgart  und
Friedrichshafen  vorläufig  gestattete  Nebeneinanderspannen  von  drei  Pferden.

Da  die  der  Postverwaltung  unter  dem  5.  Juni  1844  in  widerruflicher  Weise  ertheilte  Erlaubniß
  zum  Nebeneinanderspannen  von  drei  Pferden  auf  der  Straße  zwischen  Stuttgart
und  Friedrichshafen  bezüglich  der  Straßenstrecke  von  Saulgau  bis  Altshausen  wegen
der  derzeitigen  Beschaffenheit  der  Straße  zurückgenommen  worden  ist;  so  wird  dieß  zur

öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  22.  Juni  1848.  Duvernoy.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten  Staatsprüfung  in  der  Mediein  und
böhern  Chirurgie.
In  Folge  der  im  Laufe  des  v.  M.  vorgenommenen  zweiten  Staatsprüfung  in  der
Medicin  und  höhern  Chirurgie  sind  nachgenannte  Candidaten  für  befähigt  erkannt  und  zum

Antritt  der  Praxis  ermächtigt  worden:
        <pb n="294" />
        292

A.  In  der  Medicin  und  hoͤhern  Chirurgie:
1)  Dr.  Carl  Herrmann  Epting,  aus  Calw.
2)  Herrmann  Gmelin,  aus  Tübingen.
3)  Dr.  Julius  Leisinger,  aus  Birkach,  Amts-Oberamts  Stuttgart.
4)  Christian  Friedrich  Mögling,  aus  Nellingen,  Oberamts  Eßlingen.
5)  Dr.  Christian  August  Vötsch,  aus  Ostvorf,  Oberamts  Balingen.
6)  Christian  Friedrich  Wall,  aus  Owen,  Oberamts  Kirchheim.
B.  In  der  Medicin:
1)  Dr.  Albert  Krais,  aus  Beilstein,  Oberamts  Marbach.
2)  August  Avolph  Otto  Kübel,  aus  Tübingen.
3)  Carl  August  Friedrich  Ludwig  Wechsler,  aus  Stuttgart.
C.  In  der  höhern  Chirurgie:
1)  Adam  Gotthilf  Blinzig,  aus  Untertürkheim,  Oberamts  Cannstatt.
2)  Dr.  Hellmuth  Steudel,  aus  Eßlingen.
3)  Dr.  Lorenz  Carl  Schmidt,  aus  Ravensburg.
Stuttgart  den  26.  Juni  1848.  Duvernoy.

-P.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einsetzung  der  Ablösungs-Commission.

Nachdem  dle  Commission  zur  Vollziehung  der  Ablösungs-Gesetze  zusammengetreten  ist,
erhalten  die  Behörden  die  Weisung,  die  in  ihren  Ressort  einschlagenden  Gegenstände  derselben
  unter  der  Adresse:  „an  die  bei  dem  Ministerium  des  Innern  bestebende  Ablösungs-Commission“
  zu  übersenden.

Stuttgart  den  26.  Juni  1848.  Duvernoy.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  mehrerer  Landjäger.
Die  mehreren  Unteroffizieren  und  Landjägern  verwilligten  Auszeichnungen  und  Belohnungen
  werden  in  Folgendem  bekannnt  gemacht:
1)  Vermöge  Höchster  Entschließung  vom  28.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät:

dem  Stations-Commandanten  Hoß  in  Weinsberg  die  goldene,  und  den  Stations-Commandanten
  Wurst  von  Herrenberg,  Cssig  in  Tuttlingen,  und  den  Landjägern
        <pb n="295" />
        293

Lehmann  in  Mühringen,  Bosch  in  Mochingen,  Stauch  in  Winterbach  und  Koch
in  Ilsbofen  die  silberne  Verdienst-Medaille
gnädigst  verliehen.
2)  Geldprämien  haben  erhalten:
Stations-Commandant  Wayß  in  Heilbronn.
·  —  Jocher  in  Cannstatt.
—  Schneider  in  Tübingen.
—  Fritz  in  Horb.
—  Sautter  in  Nürtingen.
—  Staiger  in  Nagold.
—  Hengstler  in  Oberndorf.
—  Merz  in  Calw.
Landjäger  Holzinger  in  Oberndorf.
Stations-Commandant  Wendel  in  Gaildorf.
—  Kicherer  in  Heidenhelm.
—  Kieser  in  Gmünd.
—  Binz  in  Künzelsau.
Landjäger  Krebs  in  Neresheim.
—  Günther  in  Gerabronn.
—  Gretzel  in  Heidenheim.
—  Deinz  in  Mergentheim.
—  Hifele  in  Mergentheim.
—  Geiger  in  Mergentbeim.
—  Kühbler  in  Schornvorf.
Stations-Commandant  Betzmann  in  Göppingen.
—  Mößner  in  Münsingen.
—  Schmidberger  in  Tettnang.
—  Metzger  in  Biberach.
—  Maurer  in  CEhingen.
—  Weiß  in  Wangen.
Landjäger  Fix  in  Tettnang.
—  Schwor  in  Ravensburg.
        <pb n="296" />
        294

3)  Oeffentlich  belobt  wurden:

Landjäger  Mack  in  Stuttgart,  Amt.
Stations-Commandant  Schöppler  in  Sulz.
Landjäger  Schneider  in  Rottweil.
Stations-Commandant  Meffle  in  Mergentheim.
Landjäger  Vollmer  in  Gerabronn.

—  Freitag  in  Gerabronn.

—  Ilg  in  Neresheim.

—  Schabel  in  Heidenheim.

—  Ulshöfer  in  Reresheim.
Stations-Commandant  Feeser  in  Saulgau.

—  Lorch  in  Geislingen.

Landjäger  Ludwig  in  Göppingen.

—  Schnitzer  in  Leutkirch.

—  Bäöhringer  in  Riedlingen.

—  Haag  in  Tettnang.

—  Haaller  in  Saulgau.

—  Blank  in  Münsingen.

Stuttgart  den  29.  Juni  1848.  Duvernopy.

C)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesencê.
Des  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Universität.
Zu  Anfang  des  gegenwärtigen  Sommerhalbjahrs  befanden  sich  auf  der  Universität  Tübingen
  Studirende:

1)  der  evangelischen  Theologeeee  141,
wovon  78  im  Seminarverband;

2)  der  katholischen  Theologie.  146,
wovon  128  im  Wilhelmsstift;

3)  der  Rechtswissenschat  159,

4)  der  Medicin,  Chirurgie  und  Pharmacie  .  4442t,
        <pb n="297" />
        295

50  des  Regierungssacch  338,
6)  des  Cameralfachs  und  der  Forstwissnschaft  641,
7)  der  Philosophie  und  anderer  allgemeiner  Vorbereitungswissenschaften  104,
worunter  31  evangelische  Seminaristen
und  50  Zöglinge  des  Wilbelmsstifts.
Zusammen  —:.  743.

Für  den  Departements-Cbef:
Schmidlin.

Stuttgart  den  29.  Juni  1848.

D)  Des  Finanz-Departements.

Des  Finanz-Ministerium.
a)  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache.
Von  den  unter  dem  27.  März  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  116)  vorgeladenen  Candidaten
der  am  22.  bis  30.  Mai  zu  Tübingen  vorgenommenen  ersten  höheren  Dienstprüsung  im  Finanzfache
  sind  zwei  nicht  erschienen,  folgende  aber  für  befähigt  erkannt  und  zu  Referendären
  zweiter  Classe  bestellt  worden:
1)  Carl  Eberhard  Friedrich  Aigster,  von  Stuttgart.
2)  Carl  Wilhelm  Friedrich  Gamm,  von  Unterreichenbach.
3)  Sigmund  Carl  Müller,  von  Crailsheim.
4)  Herrmann  August  Roggenstein,  von  Rosenfeld.
Stuttgart  den  20.  Juni  1848.  Goppelt.

b)  Verfügung,  betreffend  den  Eingangszoll  von  ausländischem  Zucker  und  die  Steuer  vom
Rübenzucken  im  Zollverein  auf  den  1.  September  1848  bis  1850.

Nach  der  Verfügung  des  Finanz-Ministeriums  vom  5.  Juli  1847  (Reg.  Blatt  S.  285)
sind,  unter  Vorbehalt  weiteter  Vereinbarung,  einstweilen  die  bisherigen  Sätze  des  Eingangszolls
  vom  ausländischen  Zucker  und  Syrup,  so  wie  der  Steuer  vom  Rübenzucker  im  Zollverein
  für  das  Jahr  1.  September  1847  bis  1848  belassen  worden.

Nachdem  nun  vie  weitere  Verständigung  unter  den  Zollvereinsstaaten  nach  Maaßgabe  der
bestehenden  vertragsmäßigen  Bestimmungen  (Reg.  Blatt  von  1841,  S.  319—322)  dahin
getroffen  worden  ist,  daß  für  die  übrigen  zwei  Jahre  der  laufenden  Tarifs-Periode  1.  September
  1848  bis  1850
        <pb n="298" />
        296

1)  die  dermaligen  Eingangs-Zollsätze  vom  ausländischen  Zucker  und  Syrup  (siehe
die  Verfügung  vom  2.  Juli  1844,  Reg.  Blatt  S.  312)  unverändert  beibehalten
werden,  und

2)  die  Steuer  von  dem  aus  Rüben  erzeugten  Rohzucker  drei  Gulden  dreißig
Kreuzer  (zwei  Thaler)  für  den  Zoll-Centner  Rohzucker  betragen  und  von  den  zur
Zuckerbereitung  bestimmten  Rüben  mit  101  kr.  (3  Sgr.)  von  jedem  Zollcentner  roher
Rüben  (20  Centner  Rüben  auf  1  Centner  Rohzucker  gerechnet)  erhoben  werden  soll;

so  wird  dieß  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  bievurch  zur
Nachachtung  bekannt  gemacht.
Die  Erhebung  der  Rübenzuckersteuer  geschieht  nach  der  K.  Verordnung  vom  25.  Juli
1846  (Reg.  Blatt  S.  341  ffI.).
Stuttgart  den  30.  Juni  1848.  Goppelt.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Dettingen,  Dekanats  Urach,
haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melren.
Der  Parrer  hat  im  Mutterort  mit  3062  Einwohnern  alle  Vormittagspredigten  an  Sonn-,
Fest=  und  Feiertagen,  und  alle  vierzehen  Tage  die  Catechisationen  und  die  Wochen-Gottesdienste
zu  halten,  auch  im  Filial  Kappishäusern  mit  235  Parrgenossen  alle  Casualien  zu  versehen.
Das  Einkommen  der  Stelle  ist  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  zu  737  fl.  berechnet.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Neringen,  Dekanats  Horb,  welche  aus
eigenen  Gütern,  Grundgefällen,  Capitalien,  Besoldungen  und  Gebühren  ein  beschreibungsmäßiges
  Einkommen  von  633  fl.  gewährt,  haben  ihre  Gesuche  binnen  vier  Wochen  bei  dem
katholischen  Kirchenrath  einzureichen.

3)  Die  Bewerber  um  das  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Amtsnotariat  Westerstetten,
  Oberamts  Ulm,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Ulm

zu  melden.  «  «
Berichtigung.
In  dem  Regierungs-Blatt  vom  27.  Juni  1818  Nro  37,  S.  287,  Sinie  9  von  oben  ist  statt:  Regierungs-Blatt
von  1820,  Nro.  19,  zu  lesen:  „Regierungs-Blatt  von  1820,  Seite  1  .

Am  28.  v.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  April  d.  J.  ausgegeben  worden.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="299" />
        297
9.

Regierungs-  Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Freitag  den  J.  Juli  1848.

 

Inhbalt.

Königliche  Dekrete.  Olenst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  von  dem  Fürsten  Constantin  v.  Waldburg.Zeil-Trauchburg
  geschehene  Aushebung  seines  hausgesetzlich  bestehenden  Fideicommiß-  Verbältnisses.
—  Wobnsitzveränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  niederen  Dienstprüfung
  für  vas  Departemenks  des  Innern.  —  Bekanntmachung  der  Vertheilung  von  Prämien  an  die  unter
der  Oberaussicht  des  K.  katholischen  Kirchenraths  stehenden  Schulmeister  und  Lehrgehülsen.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  Staatsprüfung  im  Baufache.  —  Verfügung,  betreffend  die  Umlage
des  ersten  drittels  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  auf  das  Jahr  1848—1849.

Dienst=  Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließung  vom  21.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
den  Gehülfen  Stark  beim  Archive  des  Innern  zum  Ministerial-Kanzlisten,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  28.  v.  M.  den  Rathsschreiber  v.  Marchthaler
zu  Eßlingen  zum  Stadtschultheißen  daselbst  gnädigst  ernannt.

Die  von  dem  Herrn  Fürsten  v.  Thurn  und  Taris  dem  Parrverweser  Schöttle  in
Demmingen,  Dekanats  Neresheim,  ertheilte  patronatische  Ernennung  auf  die  Pfarrei  Trugenbofen,
  desselben  Dekanats,  ist  den  27.  v.  M.  landesherrlich  bestätigt  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  28.  v.  M.
die  Wahl  des  Oberaufsehers  Naschold  an  dem  Kreis-Gefängnisse  zu  Rottenburg  zum  Befehlshaber
  der  dortigen  Bürgerwehr  gnädigst  bestätigt.
        <pb n="300" />
        298
II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  von  dem  Fürsten  Con  stantin  v.  Waldburg-Zeil-Trauchburg
  geschehene  Aufhebung  seines  hauggesetzlich  bestehenden  Fidcicommiß-Verhältnisses.

Der  Fürst  Constantin  v.  Waldburg-Zeil-Trauchburg  hat  in  einer  Eingabe
erklärt,  daß  er  in  Folge  der  eingetretenen  völligen  Umänderungen  seines  Besitzstandes  zu
Regelung  seiner  Verhältnisse,  insbesondere  im  Interesse  seiner  Familienangehörigen  und  derjenigen
  Gläubiger,  deren  bei  ihm  stebende  Capitalien  nicht  versichert  seyen,  das  hausgesetzlich
bestehende  Fideicommiß-Verhältniß  als  temporär  aufgehoben  betrachte  und  sich  vorbehalte,
nach  Regelung  der  oben  angedeuteten  Verhältnisse  ein  neues  den  jetzigen  Zeitumständen  angemessenes
  Hausgesetz  zu  errichten.

Diese  Erklärung  wird  mit  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  die  etwaige  Einsprache
der  Agnaten,  Familienmitglieder  oder  anderwärts  dabei  Betheiligten  ausdrücklich  vorbehalten
bleibt.

Stuttgart  den  29.  Juni  1848.  Für  den  Departements-Chef:
Harpprecht.
b)  Wohnsitzveränderung  eines  Rechts-Consulenten.

Der  Rechts-Consulent  Finckh  hat  seinen  Wohnsitz  von  Nürtingen  nach  Böblingen
verlegt;  was  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  30.  Juni  1848.  Für  den  Departements-Chef:
Harpprecht.

8)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Der  Regierung  des  Jaxtkreises.
Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  niederen  Dienstprüfung  für  das  Departement  des  Innern.
Bei  der  am  13.  14.  und  15.  d.  M.  dahier  vorgenommenen  niederen  Dienstprüfung  im

Departement  des  Innern  ist  der  Candidat
Carl  Wilhelm  Kohler,  von  Leonberg,
        <pb n="301" />
        299

zu  Uebernahme  der  im  §.7  der  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837  bezeichneten  Stellen
für  befähigt  erkannt  worden;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Ellwangen  den  24.  Juni  1848.  Schumm.

2.  Des  K.  katholischen  Kirche  nraths#.

Bekanntmachung  der  Vertheilung  von  Prämien  an  die  unter  der  Oberaussicht  des  K.  katholischen
Kirchenraths  stehenden  Schulmeister  und  Lehrgehülfen.

Aus  den  Schulaufsichtsbezirken
Amrichshausen,
Deggingen,
Ellwangen,
Gmünd,
Hofen,
Lauchheim,
Mergentheim,
Neresheim,
haben  zur  Anerkennung  ihrer  bevorzugten  Leistungen  im  Unterricht  und  der  Disciplin  der
für  1833  ansgesetzten  Prämien  sich  würdig  gemacht:

I.  Schulmeister:

Blum,  Joseph,  in  Berlichingen.

Ringeisen,  Joseph,  in  Sindeldorf.

Fritton,  Thomas,  in  Ditzenbach.

Treiber,  Benedikt,  in  Schnittlingen.

Römer,  Bernhard,  Schulmeister  und  Hausvater  an  der  Marienpflege  in  Ellwangen.
Sturm,  Michael,  in  Neunheim.

Letzgus,  Josepbh,  in  Breitenbach.

Waller,  Johann  Michael,  in  Gmünd.

Raible,  Christian,  in  Wäschenbeuren.

Blochinger,  Caspar,  in  Untergröningen.
        <pb n="302" />
        300

Braunmiller,  Franz  Joseph,  in  Unterkochen.
Baur,  Joseph,  in  Unterschnaioheim.

Bosch,  Joseph,  in  Wörth.

Knittel,  Matthias,  in  Wachbach.
Schneider,  Joseph,  in  Rengershausen.
Bristle,  in  Trugenhofen.

Mezger,  Carl,  in  Ballmertshofen.

II.  Provisoren:

Rettinger,  Ludwig,  in  Stadt  Neresheim.
Walter,  Anton,  in  Bieringen.
Schirmer,  Taver,  in  Ebersberg.
Stuttgart  den  16.  Juni  1848.  Linden.

C)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  Staatsprüfung  im  Baufache.

Bei  der  im  März  d.  J.  vorgenommenen  ersten  Staatsprüfung  im  Baufache  sind  nachstehende
  Candidaten,  welche  sämmtlich  auf  die  Befugnisse  von  Bau--  und  Feldmessern  erster
Classe  verzichtet  haben,  für  befähigt  erkannt  worden:

Johann  Georg  Friedrich  Arledter,  von  Stuttgart.
Carl  Autenrieth,  von  Stuttgart.

Carl  Joseph  Banbolzer,  von  Heilbronn.
Herrmann  Deigendesch,  von  Stuttgart.

Albert  Emil  Koch,  von  Heilbronn.

Otto  Krauß,  von  Ludwigsburg.

Alerander  Tritschler,  von  Biberach.

Stuttgart  den  19.  Juni  1848.
Duvernopy.  Goppelt.
        <pb n="303" />
        301

D)  Des  Finanz-Departements.

Des  K.  Steuer-Collegium.

Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  ersten  Drittels  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und
Gewerbesteuer  auf  das  Jahr  1848—1849.

Nach  dem  §.  114  der  Verfassungs-Urkunde  werden  die  auf  einen  gewissen  Zeitraum  verwilligten
  Jahressteuern  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  in  gleichem  Maaße  auch  im  ersten
Drittel  des  folgenden  Jahrs  auf  Nechnung  der  neuen  Verwilligung  eingezogen.

Die  in  der  abgelaufenen  Etatsperiode  18143  verwilligten  ordentlichen  directen  Steuern
betragen  .....  ..2,000,000fl.
woran  beizutragen  haben:
11  das  Grundeigenthum  und  die  Gefälle,  nämlich

a)  das  Grundeigenthum.  14343,813  fl.  —

b)  die  Gesäleeelll  72,854  ffl.  —
—i.  1,416,667  fl.  —
a  die  Gebäududeeeen  ....  333,333  fl.  —

die  Gewereeee  250,000  fl.  —

—.  2,000,000  fl.  —
bievon  beträgt  der  dritte  Thiiii  666,666  fl.  40  kr.

Mit  Berücksichtigung  der  das  Landes-Cataster  betreffenden  Veränderungen,  worüber  die
Nachweisungen  den  Oberämtern  besonders  zugegangen  sind,  und  welchen  gemäß  auch  der
Local-Steuerfuß  richtig  zu  stellen  ist,  berechnet  sich

a)  das  Grund-Cataster  nach  dem  Reinertrage  auf.  16,058,131  fl.  25  kr.
und
das  Gefäll-Cataster  atn  870,578  fl.  16  kr.
—i.  16,928,  709  fl.  41  kr.
vemnach  die  Staatssteuer  je  auf  100  fl.  Reinertrag
  zz...  ....  8fl.  22  kr.  43  blr.
        <pb n="304" />
        302
b)  das  Gebäude-Cataster  nach  dem  Capitalwerthe
auf.  ....
und
die  Staatssteuer  je  auf  100  fl.  Capitalwerth  zu  —  10  kr.  5  W  blr.
)  die  in  Folge  der  Verfügung  des  K.  Finanzministeriums
  vom  10.  Jannar  1842  (Reg.  Blatt
S.  22)  nach  dem  Stande  vom  1.  Juli  1847
ergänzten  Cataster-Ansätze  für  die  Gewerbesteuer

183,  746,025  fl.  —

2

betragen  ..........  406,359fl.26kk.
Zur  Umlage  der  Summe  von  250,000  fl.  kommen
  daher  auf  100  fl.  Cataster-Ansaz  61  fl.  31  kr.  1##  hlr.

Nachdem  hienach  die  Jahressteuer  von  1813  unter  die  Oberamtsbezirke  auf  die  aus
der  Beilage  ersichtliche  Weise  vertheilt  worden  ist,  so  werden  nun  die  K.  Oberämter  angewiesen,
  unverweilt  die  Vertheilung  der  Steuern  auf  die  einzelnen  Orte  und  Gutsherrschaften,
  unter  Zugrundlegung  des  Landes-Catasters  vorzunehmen,  auch  dafür  zu  sorgen,  daß  die
Unteraustheilung  auf  die  Steuerpflichtigen  nach  den  verschiedenen  Catasterzweigen  je  abgesondert
  auf  das  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Cataster  vollzogen  werde.

Da  die  in  Folge  des  Gesetzes  vom  14.  April  1848  von  Seite  der  bisherigen  Berechtigten
  künftig  nicht  mehr  zum  Bezug  kommenden  Grund-Gefälle  in  dem  Gefäll-Cataster  noch
nicht  ausgeschieden  werden  konnten,  somit  die  Gefäll-Steuer  in  bisheriger  Weise  auf  die
Oberamts-Bezuke,  und  von  diesen  auf  die  einzelnen  Orte  und  Grundherrschaften  umgelegt
werden  muß;  so  ist  alsbald  von  den  Gefäll-Steuerpflichtigen  oder  deren  Verwaltungen  eine
Urkunde  darüber  einzuziehen,  welche  bisher  versteuerte  Gefällbeträge  künftig  im  Cataster  bei
jedem  einzelnen  Gefällorte  ausfallen,  oder  welche  sie  vorerst  noch  zu  vertreten  haben.

Letztere,  wie  die  Zehentgefälle  und  die  nicht  mit  dem  Lehen=  und  Grundherrlichkeits-Verbande
  zusammenhängenden  Leistungen,  die  Kammersteuer-Entschädigungsrenten,  Holzrechte  2c.
sind  mit  denen  etwa  darauf  ruhenden  fundationsmäßigen  Lasten  in  den  Urkunden  speziell  zu
verzeichnen,  auch  ist  dabei  anzugeben,  wie  sich  die  Steuer  auf  das  ausfallende  und  bleibende
Gefäll-Cataster  vertheilt,  da  von  den  noch  fortbestehenden  Gefällen  die  Steuern  fortzuentrichten
  sind.

Ueber  die  großen  Theils  nur  wenige  Geldzinse  und  Gülten  enthaltenden  Gefäll-Cataster
  der  Gemeinden,  Stiftungspflegen  und  einzelner  Privaten  eines  Orts  genügt  eine  gemein-
        <pb n="305" />
        303

schaftliche  Urkunde,  welche  von  demjenigen,  welcher  die  Steuer-Umlage  besorgt,  gefertigt  und
den  Betbeiligten  zur  Erklärung  mitgetbeilt  werden  kann.  —  Die  Urkunden  sind  den  Oberamtspflegen
  zu  ubergeben,  welche  sie  zu  sammeln  und  nach  den  angegebenen  Abtheilungen
zu  verzeichnen  haben.

Hinsichtlich  der  Prüfung  dieser  Verzeichnisse  und  der  Behandlung  der  nicht  zum  Einzug
kommenden  Gefällsteuern  wird  den  K.  Oberämtern  später  weitere  Weisung  zukommen.

Aus  Anlaß  der  bei  den  vorgenommenen  periodischen  Ergänzungen  des  Gebäude=  und
Gewerbe-Catasters  gemachten  Wahrnehmung,  daß  die  örtlichen  Steuerrollen  nicht  überall  ordnungsmäßig
  geführt,  auch  die  Geschäfte  des  örtlichen  Steuersatzes  häufig  nicht  zeitig  besorgt
werden,  so,  daß  dieser  öfters  erst  im  Herbste  vorgenommen,  in  einzelnen  Fällen  selbst  bis
in  die  letzten  Monate  des  Jahrs  verschoben  wird,  sieht  man  sich  veranlaßt,  den  K.  Oberämtern
  die  Ueberwachung  der  insteuktionsgemäßen  Fortführung  der  Gebäude=  und  Gewerbesteuer-Rollen,
  so  wic  der  rechtzeitigen  Vornahme  des  Steuersatzes,  erforderlichen  Falls  im  Einvernehmen
  mit  den  K.  Bezirks-Gerichten  hinsichtlich  der  dabei  den  Gerichts=  und  Amtsnotaren
obliegenden  Verrichtungen,  nachdrücklich  zu  empfehlen.  Wegen  Fortführung  der  Oberamts-Uebersichten
  und  Erhaltung  ihrer  Uebereinstimmung  mit  den  Kanzlei-Eremplaren,  so  wie  hinsichtlich
  der  Benützungsart  des  Steuer-Catasters  zu  der  Umlage  der  Corporations-Anlagen
wird  auf  die  Verordnungen  vom  18.  Juli  1829  und  30.  Juni  1830  verwiesen.

Da  es  für  die  Erbaltung  der  Ordnung  im  Staatshaushalte  und  für  die  Bestreitung
der  Staatsbedürfnisse  von  großer  Wichtigkeit  und  dringend  nothwendig  ist,  daß  die  Steuergelder
  regelmäßig  eingehen,  auch  eine  zu  rechter  Zeit  vorgenommene  Unteraustheilung,  wodurch
  dem  Steuerpflichtigen  seine  Schuldigkeit  mit  dem  Beginne  des  Etatsjahres  bekannt
wird,  so  wie  ein  zweckmäßig  geleiteter  Einzug  zur  Schonung  der  skonomischen  Verhältnisse
der  Steuerpflichtigen  wesentlich  beitragen;  so  werden  die  K.  Oberämter,  unter  Beobachtung
der  wegen  des  Steuereinzugs  schon  früber,  insbesondere  unter  dem  21.  Juni  1819  erlassenen
Versügungen,  sich  angelegen  seyn  lassen,  daß  die  für  die  Unteraustheilung  der  Steuern  erforderlichen
  Arbeiten  sogleich  beginnen,  und  daß  der  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Steuern
pünktlich  erfolgen.

Stuttgart  den  30.  Juni  1848.  Süskind.

Genehmigt  von  dem  Finanz-Ministeruim  den  5.  Juli  1848.
Goppelt.
        <pb n="306" />
        304

Vertheilung
der  direkten  Staatssteuer  auf  die  Oberämter  des  Königreichs,  die  K.  Hof-Domänenkammer
  und  die  Staatskasse-Renten  von  1848—49.

 

 

 

 

Hauptbetrag
Oberämnter.  Grund-  Gefäll-ll  Gebäude-  Gewerbe-Steuer.
  Steuer.  Steuer.  Steuer.  der  zum
#  Jahressteuer.  dritten  Theil.

I.  Neckarkreis.  n  6v  n  .  s  s.  n  6v  s.  t
Backnaug8,530  251  4,462  3,601  26,844  8.948  —
Besighreen8,570  559  5,657  3,420  28,206  9,402  —
Böblingend19,499  271  5.270  3,02628.566  9,522  —
Brackenhee19,279  1,153  4,318  2.101  26,851  8,950  20
Cannstaaat.4532  187  5,646  3,9835,  248  8,416  —
Eßlinggen190055  548  4,702  5.790630,  101  10,033  40
Heilbron0,580  1,051  8,898  9,14239,671  13,22340
Leonbereg  46426  832  6,757  2,94336,9582,3190  20
Ludwigsbureg23869  799  8,181  4,638  37,487  12,495  40
Marbach.  ..  .1  26,018  571  4,909  2,889  34,38744622
Maulbron  17,682  168  4,366  1,9854,201  8,067“
Neckarfu235731  876  5,254  3,102  35,2631  20
Stuttgart,  Stadt  199  27,288  24,673  57,045  19015  —
Stuttgart,  Amt.  .20,060  420  5,221  2,710  9,470  20
Vaihingengdns.,447  580  4,540  2,5168  8,0940
Waiblingen  19,755  116  4,740  2,799  27,410  9,36  40
Weinsbetrggeg  18,563  846  3,738  2,002144  8,389  20
—:  332,381  9,427113,94782,145  537,  9000  179,300  —
        <pb n="307" />
        305

 

 

 

Hauptbetrag
Oberämter.  Grund-  Gefäll-  Gebäude=  Gewerbe-Steuer.Steuer.
  Steuer.  Steuer.  -  vnsteln  en

II.  Schwarzwaldkreis.  n.  s.  n  6v  s  se  s  %
Balingen  18,357  457  4,538  3,03527,87  9,0959140
Calw.  13,597  69  4,979  3,65922,304  7.43440
Freudenstadt  15,830  50  4,212  3,1211  28,213  7,.737110
Herrenberg.  22,171  290  4,818  1,0402  9,.73900
Horb.  16,139  776  4,747  2,37124,034  8,01140
Nagold.  14,424  240  4,919  3,2047  7,595  40
Neuenbürg.  10,081  206  3,331  2.255641|5,873  5,20—
Nürtingen  18,392  405  4,512  2,766  26,075  8,691  40
Oberndorf  14,196  311  3,651  2,416,  574  6,808
Reutlingen.  21,323  462  7,811  8,0678  38,274  —
Rottenburte319  529  6,037  2,8844  32,  769  10,  923
Rottweil  22,314  878  4,765  3,5281  31,485  10,495—
Spaichinggenn317  305  2,184  1,002  11  398  5,7909  20
Sulz.  16,145  153  2,914  1,930  21,142  7,047  20
Tuttlingen  17,112  749  3,268  2,864  23,993  7,99740
Tübingen  18,850  557  7,438  4,679  31,524  ,  508
Urach  18,076  155  4,119  4,000|  26,350  8,783  20
—  293,333  6,592  243  40  1  144,  767  —
        <pb n="308" />
        306

 

 

 

 

·  ·  Hauptbetrag
d———————————

„  Jahreosteuer.]  dritten  Theil.
M.  Jarttreis.  "6  s  s  5  ";6  -ilsl
Aalen.  13,004  851  3,522  3,328  20,705  6,0011
Crailsheim  160,897  800  3,026  2,859  23,582  7,860  40
Ellwangen.  22,  495  1,037  4,202  3,624  31,358  10,452,0
Gaildorf.  18,220  54%08  2.,0065  23,282  7760  40
Gerabronn  36,449  1,941  4,067  3,009441  15,183  40
Gmünd  15,701  1,024  3,498  4,994  25,217  8,40540
Hall.  29,757411  4246  43,396  14,465  20
Heidenheim.  21,496  469  5,564  4,925  32,454  10,818—
Künzelsau  26,551  1,317  4,164  3,456  35,488  11,8e29  20
Mergentheim  29,971  1,692  4,371  3,301  39,335  13,111140
Neresheim.  18,901  2,857  2,921  2,85527,534  9,.17r8—
Oehringen  36,9608  20,075  5,239  3,5609  47,8515,950  20
Schorndorf  15,579  170  4,  293  2,2050  22,247  7.41540
Welzheim  14,276  399  2,689  1,  5866  18,  950  6,31640
—:.  316,265  10,802  54,836  46,0471436,905600  145  6600
        <pb n="309" />
        307

 

 

 

Hauptbetrag
Oberämter.  Grund-  Gefäll=  Gebäude=  Gewerbe=Steuer.
  Steuer.  Steuer.  Steuer.  der  hum
Jabressteuer.  dritten  Thell.
fl.  fl.  fl.  fl.  fl.  fl.  kr.
IV.  Donaukreis.  -

Biberach.  33,334  2,750  6,543  5,647  48,274  16,090110
Blaubeuren  18,833  589  3,502  2,06600  25,593  8,  5311—
Ehingen.  29,346  4,033  5,188  3,016,583  13,860111—
Geißlingen.  17,512  878  3)924  3,  760  26,074  8,691  20
Göppingen  24,234  664  5,992  6,0671  36,957  12,310  —
Kirchbeim  22,412  345  5,329  3,885  31,971  10,63777—
Laupheim  20,37l  4,306  2,970  29,919  5,973
Leutkirch  24,402  1,700  4,501  2,808  1  33,501  11,1627—
Münsingen  18,030  786  3,163  2,449  24,428  8,14240
Ravensburg  30,072  1,015  7,724  4,620  43,440  14,4800—
Riedlingen  28,389  3,222  6,546  3,139  41,296  13,765  20
Saulgau  30,792  2,046  5,050  3,448  41336  13,77880
Tettnang  20,475  505  3,874  2,2447,098  ,03240
Ulm  26,249  2,635  10,338  12,665|51,887  17,.2000
Waldsee.  29,236  2,429  5,748  2,848  40,261  13,42020
Wangen.  21,776  1,312  3,678  3,100  29,866  9,055
—.  395,554%7,18085,4065,  344  84  191,  161  20

V.  K.  Hof-Domänenkammiernr
  6,280  6,827  901  331  14,339  4  779  40
VI.  Staatskasse-Renten  —  3,026  —  —  3,026  1,008  40
Zusammen  —:  1I1,343,8131  72,854  333,  333  20,000  00,000,  66640
        <pb n="310" />
        308

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stadtpfarrei  Pfullingen,  welche  4214  Kirchengenossen
  zählt,  und  mit  einem  im  Jahr  1836  verwandelten  Einkommen  von  935  fl.  verbunden
  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
zu  melden.  "

2)  Es  wird  wieder  besetzt  werden  die  katholische  Pfarrei  Neuhausen,  Dekanats
Stuttgart,  welche  bei  ihrer  letztmaligen  Besetzung  mit  einem  aus  eigenen  Gütern,  Zehenten,
Gefällen,  Besoldungen  und  Gebühren  fließenden  beständigen  Einkommen  von  2300  fl.  ausgeschrieben
  worden  ist.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  katholischen
Kirchenrathe  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  das  Präzeptorat  in  Neuenstadt,  womit  ein  Einkommen  von
600  fl.  neben  freier  Wohnung  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.
Studienrathe  zu  melden.

#33

 

Gedruckt  bel  G.  Hasselbrink.
        <pb n="311" />
        a0o
W  40.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

Mittwoch  den  12.  Juli  1848.
Inhal  t.

Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Diäten-Regulativs  vom
17.  Zuni  1822  betreffend.  —  K.  Verordnung  in  Betreff  der  Vergütung,  welche  die  öffentlichen  Rechtsanwälte
  für  Reisen  in  ihrem  Berufe  anzusprechen  haben.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgeichnung  eines  praktischen  Thierarztes
  wegen  Heilung  rauvekranker  Schaafe.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  furistischen
Persönlichkeit  an  die  Schützen-Gesellschaft  in  Calw.  —  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  höheren
  Finanz-Dienstprüfung.

Dienst-Erledlgungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung,
die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Diäten-Regulativo  vom  17.  Juni  1822  betreffend.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Bezüglich  der  Anrechnungen  der  Civil-Staatsdiener  bei  amtlichen  Reisen  finden  Wir
Uns,  in  Betracht  der  seit  Erlassung  Unserer  Verordnung  vom  17.  Juni  1822  (Reg.  Blatt
S.  425)  vielfach  eingetretenen  Reise-Erleichterungen,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen
Raths,  bewogen,  unter  theilweiser  Abänderung  der  Bestimmungen  jener  Verordnung  zu  verfügen,
  wie  folgt:
        <pb n="312" />
        310

GF.  1.

Bei  Berechnung  der  Kosten  für  amtliche  Reisen  der  Civil-Staatsdiener  werden,  so  weit
nicht,  namentlich  bei  Versendungen  in  vas  Ausland,  vermöge  besonderer  Verfügung  Unserer
  Ministerien,  Ausnahmen  als  begründet  erachtet  werden,  und  sofern  der  Antritt  der  Reise
ohne  Nachtheil  für  den  Reisezweck  dem  Fahrtenplan  angepaßt  werden  kann,

1)  auf  Strecken,  auf  welcher  Eisenbahner  bestehen,  die  Personentaxe  für  diese,

2)  wo  solche  fehlen,  jedoch  Dampfboote  vorhanden  sind,  die  Taren  für  die  letzteren,



3)  wo  weder  die  Einen  noch  die  Anderen,  dagegen  Eilposten  stattfinden,  die  Eilpoftpreise


zu  Grunde  gelegt.
4)  Wo  auch  Eilposten  fehlen,  verbleibt  es  bei  der,  in  Unserer  Eingangs-erwähnten
Verordnung  vom  17.  Juni  1822  gebilligten  Berechnungsweise.
*is

Die  Vergütung  für  Fahrgebühr  und  sämmtliche  Nebenausgaben,  wie  Aufwand  für  Gepäcktransporte,
  Trägerlohn,  Benützung  von  Gefährten  von  und  zu  den  Bahnhöfen,  Dampfschiffen
  und  Posten  beträgt:

bei  Eisenbahnen  die  doppelte  Tare  für  eine  Person  in  der  zweiten  Wagen--Classe;

bei  Dampfbooten  die  doppelte  Taxe  für  einen  Platz  der  ersten  Classe  (Salon);

bei  Eilposten  die  doppelte  Tare  für  einen  Platz.

g.  3.

So  weit  die  Benützung  der  Eisenbahnen,  beziehungsweise  Dampfboote  oder  Eilposten
nicht  möglich  ist  (§.  1),  also  namentlich  auch  für  die  Strecke  bis  zur  nächsten  Station,
werden  die  Reisekosten  auch  künftig  nach  dem  in  §s.  6  Unserer  Verordnung  vom  17.  Juni
1822  festgesetzten  Maßstabe  vergütet.

K.  4.

Die  Bestimmung  des  vierten  Absatzes  des  §.  5  Unserer  ebenerwähnten  Verordnung
ist  aufgehoben,  und  es  werden  künftig  die  Diäten  auch  bei  größeren  Reisen  nur  nach  der
wirklich  damit  zugebrachten  Zeit  berechnet.

Die  Diener  fid  verbunden,  ihre  Reisen  ohne  einen  längeren  als  den  nothwendigen
Aufenthalt  zurückzulegen.
        <pb n="313" />
        311

g.  5.
In  Ansehung  aller  durch  das  Vorstehende  nicht  ausdrücklich  abgeänderten  Punkte  hat
es  bei  den  Bestimmungen  Unserer  Verordnung  vom  17.  Juni  1822  sein  Verwenden.
Unsere  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern,  des
Kirchen=  und  Schulwesens  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  der  gegenwärtigen
Verordnung  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  2.  Juli  1848.

Wilheim.
Für  den  Chef  des  Justiz-Departements:  Für  den  Chef  des  Departements  des  Kirchen-und  Schulwesens:
Harpprecht.  Schmidlin.
Roser.  Duvernoy.  Goppelt.
Aus  Befehl  des  Königs,
der  Geheime-Legationsrath:
Mauceler.

8)  Königliche  Verordnung

in  Betreff  der  Vergütung,  welche  die  öffentlichen  Rechtsanwälte  für  Reisen  in  ihrem  Berufe
anzusprechen  haben.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Mit  Rücksicht  auf  Unsere  Verordnung  vom  2.  d.  M.,  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen
  des  Diäten-Regulatios  vom  17.  Juni  1822  betreffend,  finden  Wir  Uns  bezüglich
  der  Vergütung,  welche  die  öffentlichen  Rechtsanwälte  für  Reisen  in  ihrem  Berufe  anzusorechen
  haben,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Rathes  bewogen,  zu  verfügen,  wie  folgt:

-  s.1.

DieBestinimungcnderss.1,2und4UnsererVerordnungvom2.d.M.,die
Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Diäten-Regulativs  vom  17.  Juni  1822  betreffend,
finden  auch  auf  die  den  öffentlichen  Rechtsanwälten  für  Reisen  in  ihrem  Berufe  zu  gewährende
  Vergütung  Anwendung,  gleichviel  ob  die  Reise  eine  Straf=  oder  eine  bürgerliche  Rechtssache
  betroffen  hat,  und  ob  die  Tragung  der  Reisekosten  der  Staatskasse  oder  einer  Parthie
obliegt.
        <pb n="314" />
        312

8.  2.

Insoweit  hiernach  eine  Anrechnung  unter  Zugrundelegung  der  Fahrtaxen  bei  Eisenbabnen,
  Dampfbooten  oder  Eilposten  nicht  eintritt,  werden  die  Reisekosten  der  oͤffentlichen  Rechtsanwälte
  nach  demselben  Maßstabe,  welcher  bereits  durch  die  Criminalgebühren-Ordnung  vom
24.  November  1826,  §F.  36  (Reg.  Blatt  S.  504)  in  Beziehung  auf  gewisse  Strafsachen  bestimmt
  ist,  auch  für  alle  übrigen  Berufsreisen  vergütet.

Das  Justiz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  der  gegenwärtigen  Verordnung  beauftragt.


Gegeben,  Stuttgart  den  4.  Juli  1848.

Wilhelm.
Für  den  Chef  des  Justiz-Departements:
Harpprecht.
Auf  Befehl  des  Königs,
der  Geheime  Legations-Rath:
Mauceler.

C)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  26.  v.  M.
den  Registrator  Kohler  bei  der  Finanzkammer  in  Ludwigsburg,  wegen  andauernder  Augenkrankheit,
  seiner  Bitte  gemäß,  unter  dem  Vorbehalt  der  Wiederanstellung  im  Falle  seiner
Genesung,  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt,

die  bei  dem  Bergrath  erledigte  Kanzlistenstelle  dem  Copisten  Rau  bei  der  Finanzkammer
  des  Jartkreises  gnädigst  übertragen,

auf  die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Waldbach,  Forsts  Neuenstadt,  den  Revierförster
Vollmer  zu  Nellingen,  Forstamts  Blaubeuren,  seinem  Ansuchen  gemäß,  versetzt,  sodann

auf  die  Revierförstersstelle  zu  Nellingen  den  Revierförster  Renner  zu  Unterlenningen,
Forstamts  Kirchheim,  gnädigst  befordert.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschließung  vom  3.  d.  M.
den  Commandanten  des  dritten  Infanterie-Regiments,  Obersten  v.  Hoffmann,  auf  den
Grund  völliger  Dienstuntüchtigkeit  durch  körperliche  Gebrechen,  mit  der  gesetzlichen  Pension
in  das  Ehren-Invaliden-Corps  aufzunehmen  geruht,  ferner
        <pb n="315" />
        313

den  Commandanten  des  achten  Infanterie-Regiments,  Obersten  v.  Imthurn,  wegen
leidender  Gesundheit,  und

den  Hauptmann  des  zweiten  Infanterie-Regiments,  v.  Günther,  wegen  Dienstunfähigkeit
  in  Folge  von  Abnahme  seiner  Kräfte,  in  den  Ruhestand  versetzt.

Ferner  haben  Höchstdieselben  nach  höchster  Entschließung  vom  5.  d.  M.  den  Commandanten

  der  Infanterie-Dioision,  Generallieutenant  v.  Miller,  zum  Gouverneur  der
Restvenzstadt  Stuttgart  gnädigst  ernannt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Höchster  Dekrete  vom  4.  d.  M.  den
Ober-Tribunal-Präsidenten  Freiherrn  v.  Gaisberg,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  hohen
Alters  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt,

den  Privatdocenten  Dr.  Schwegler  in  Tübingen  zum  außerordentlichen  Professor  der
klassischen  Pbilologie  an  der  Landesuniversität  gnädigst  ernannt,  ferner

auf  das  erledigte  Cameralamt  Kirchheim  u.  T.  den  Cameralverwalter  v.  Pflüger
in  Neuenbürg,

auf  das  erledigte  Cameralamt  Eßlingen  den  Cameralverwalter  Weber  in  Sulz,
beide  ihrem  Ansuchen  gemäß,  gnädigst  versetzt,  und

das  Cameralamt  Sulz  dem  Cataster-Büreau-Inspeklor  Keppler  in  Stuttgart  gnädigst
übertragen,  wie  auch

auf  die  Floß-Inspektorsstelle  zu  Calmbach  den  Revierförster  Schlette  in  Weil  im
Schönbuch,  und

auf  die  Revierforstersstelle  zu  Gründelhardt,  Forsts  Crailsheim,  den  Forstwart  Faber
zu  Ebni,  Forstamts  Lorch,  gnädigst  befördert,  sodann

den  Forstwart  Oberreuter  in  Baiereck  wegen  Kränklichkeit,  mit  Vorbehalt  seines
Titels  und  Gehalts,  auf  die  Waldschützenstelle  zu  Golvbach  versetzt,  und

dagegen  die  Forstwartsstelle  im  Revier  Baiereck  dem  Waldschützen  Vogler  zu  Goldbach
  gnädigst  verliehen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermäöge  höchster  Entschließung  vom  5.  d.  M.
den  Oberamtmann  Scholl  von  Münsingen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  auf  das  erledigte
Oberamt  Kirchheim  gnädigst  versetzt,

die  erledigte  Stelle  des  General-Superintendenten  von  Ludwigsburg  dem  Stadtdekan
Gerock  in  Stuttgart,
        <pb n="316" />
        314

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Oberbrüden,  Dekanats  Backnang,  dem  Pfarrer  Heyd
in  Niederhofen,  Dekanats  Brackenheim,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Birkach,  Dekanats  Stuttgart,  dem  Pfarrer  Bührer  in
Neckarrems,  Dekanats  Waiblingen,  und

die  erledigte  evangelische  Helferstelle  zu  Reutlingen  dem  Pfarrverweser  Kuhn  in  Berg,
Dekanats  Stuttgart,  gnädigst  übertragen,  auch

den  evangelischen  Stadtpfarrer  Elsäßer  zu  Weilheim,  Dekanats  Kirchheim,  seinem  Ansuchen
  gemäß,  wegen  hohen  Alters  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.  haben  Höchstdieselben  vom  6.  d.  M.
den  Stadtrath  und  Pfandhülfsbeamten  Lachner  zu  Hall  in  die  Zahl  der  immatriculirten
Notare  aufzunehmen,  und

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  O.A.Gerichte  Balingen  dem  Referendär  erster  Classe,
Seeger,  von  Reutlingen,  zu  übertragen  gerubt.

Seine  Königliche  Majestät  baben  vermöge  höchster  Entschließung  von  demselben
Tage  den  Hauptmann  v.  Alberti  in  Stuttgart  als  gewählten  Oberbefehlshaber  der  Stuttgarter
  Bürgerwehr  gnädigst  bestätigt.

Der  auf  der  Linie  Eßlingen  bis  Geislingen  entbehrlich  gewordene  Eisenbahnbau-Inspektor
  Schlierholz  ist  auf  das  vermöge  böchster  Entschließung  vom  28.  Februar  d.  J.  errichtete
Eisenbahnbauamt  Oerlingen,  mit  dem  Sitze  in  Ulm,  gnädigst  versetzt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  eines  praktischen  Thierarztes  wegen  Heilung

raudekranker  Schaafe.

Der  Oberamtsthbierarzt  Marquardt  in  Göppingen  hat  in  den  letzten  Jahren  eine
größere  Zahl  von  raudekranken  Schaafen  aus  mehreren  Orten  des  Bezirks  durch  Anwendung
  des  unter  dem  27.  März  1834  (Reg.  Blatt  S.  303)  bekannt  gemachten  Verfahrens
je  in  wenigen  Wochen  und  mit  geringem  Kosten-Aufwand  geheilt.
        <pb n="317" />
        315

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  5.  d.  M.  demselben
  deßbalb  eine  außerordentliche  Belohnung  aus  der  Staatskasse  zu  bewilligen  geruht,  auch
befohlen  haben,  daß  derselbe  öffentlich  belobt  werden  solle;  so  wird  solches  hiemit  zur  allgemeinen
  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  6.  Juli  1848.  Duvernoy.

2.  Der  Regierung  des  Schwarzwalvkreises.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Schützen-Gesellschaft
  in  Calw.
In  Folge  der  durch  Art.  14  des  Gesetzes  über  die  Volksbewaffnung  vom  1.  April  l.  J.
(Reg.  Blatt  S.  105)  den  Kreisregierungen  ertheilten  Erchächtigung  ist  der  Schützen-Gesellschaft
  in  Calw  die  juristische  Persönlichkeit  verliehen  worden;  was  hiedurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  wird.
Reutlingen  den  1.  Juli  1848.  Autenrieth.

B)  Des  Finanz-Departements.

Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  höheren  Finanz-Dienstprüfung.

Bei  der  am  13.  v.  M.  und  den  folgenden  Tagen  vorgenommenen  zweiten  höheren
Dienstprüfung  im  Finanzsache  sind  folgende  Candidaten  zur  Bewerbung  um  die  in  &amp;amp;.  3  der
K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837  bezeichneten  Aemter  des  Finanz-Departements  befähigt
  erklärt  worden:

1)  Bossert,  Adolph,  von  Reutlingen.

2)  Cull,  Emil  Carl  Friedrich,  von  Crailsheim.  ,

3)  Ebert,  Erich  Wilhelm  Gustav,  von  Matzenbach,  Oberamts  Crailsheim.
4)  Götz,  August  Friedrich,  von  Stuttgart.

5)  Götz,  Joseph  Anten,  von  Geisingen,  Oberamts  Münsingen.

6)  Hörner,  Eugen,  von  Balingen.

7)  Kübler,  Christian  Ludwig  Heinrich,  von  Brackenheim.

8)  Müller,  Friedrich,  von  Eßlingen.

9)  Ott,  Georg  Gottlob,  von  Künzelsau.
        <pb n="318" />
        316

10)  Plank,  Christian  Gottfried,  von  Blaubeuren,

11)  Roschmann,  Carl  Christian,  von  Ellwangen.

12)  Rümelin,  Otto  Benjamin,  von  Heilbronn.

13)  Schall,  Friedrich  Wilhelm,  von  Ulm.

14)  Triebig,  Johann  Friedrich  Wilhelm,  von  Möhringen,  Amtsoberamts  Stuttgart.
Stuttgart  den  3.  Juli  1848.  Goppelt.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  Oberamt  Münsingen,  mit  welchem  der  Gehalt  zweiter
Classe  von  1300  fl.  und  ein  Kanzleikosten-Aversum  von  550  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  binnen
vierzehen  Tagen  bei  der  Regierung  des  Donau-Kreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

2))  Die  Bewerber  um  das  erledigte,  in  der  ersten  Besoldungs-Elasse  stehende  Cameralamt
  Neuenbürg,  und

3)  um  die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Weil  im  Schönbuch,  mit  welcher  der
Gehalt  zweiter  Classe  verbunden  ist,  baben  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des
Schwarzwaldkreises,  und  .

4)  die  Bewerber  um  die  Forstwartsstelle  im  Revier  Welzheim,  Forstamts  Lorch,  innerhalb
  der  gleichen  Zeit  bei  der  Finanzkammer  des  Jartkreises,  ferner

5)  die  Bewerber  um  die  erledigte  mit  einer  Besoldung  von  800  fl.  verbundene  Registratorsstelle
  bei  der  Finanzkammer  in  Ludwigsburg,  so  wie

6)  diejenigen  um  eine  Kanzlel-Assistenten-Stelle  bei  der  Finanzkammer  in  Reutlingen,
mit  welcher  ein  Gehalt  von  600  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  der  gleichen  Frist  je
bei  der  betreffenden  Finanzkammer  vorschriftmäßig  zu  melden.

7)  An  der  untern  Abtheilung  des  Gymnastums  in  Ulm  ist  die  zweit-oberste  Lehrstelle
für  Schüler  von  12—13  Jahren,  mit  welcher  eine  normalmäßige  Besoldung  von  1000  fl.
verbunden  ist,  wieder  zu  besetzen.  Die  Bewerber  um  diese  Lehrstelle  haben  ihre  Gesuche  bei
dem  K.  Studienrathe  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  einzureichen  und  dabei  zu  bemerken,
  ob  sie  sich  zu  Ertheilung  des  französischen  Sprachunterrichts  befähigt  haben.

8)  Die  erledigte  katholische  Stadtpfarrstelle  Waldenburg,  Dekanats  Amrichshausen,
deren  auf  426  fl.  berechnetes  pfründbeschreibungsmäßiges  in  Geld  und  Naturalien  bestehendes
Einkommen  auf  die  Dienstzeit  des  zu  ernennenden  Stadtpfarrers  aus  den  Mitteln  des  Intercalarfonds
  auf  600  fl.  aufgebessert  wird,  kommt  kraft  Devolutions-Rechts  wieder  zu  besetzen.
  Statt  einer  Amtswohnung  wird  für  den  künftigen  Pfründ-Inhaber  eine  von  40  fl.  auf
60  fl.  erhöhte  Hausmiethe-Entschädigung  gewährt.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier
Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  Landesbischof  zu  melden.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="319" />
        N  41.
Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Semstag  den  15.  Juli  1848.

 

S

Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  des  demokratischen  Kreisvereins  in  Stuttgart.
—  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Post-Expeditlon  in
Pfullingen,  Oberamts  Reutlingen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Bettag  der  Pensionen  für  die  Hinterbliebenen
  von  Volksschullehrern  in  der  Etatsperlode  1848  —51.  —  Bekanntmachung  der  milden  Stiftungen
des  verstorbenen  Finanzraths  Raaser.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung,
betreffend  das  Verbot  des  demokratischen  Kreisvereins  in  Stuttgart.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Ansicht  der  Statuten  des  demokratischen  Kreisvereins  in  Stuttgart,

in  Erwägung,  daß  der  Zweck  dieses  Vereins,  in  communistischer  Richtung  den  Staat
umzugestalten,  und  ihm  eine  entsprechende  Form  zu  geben,  welche  selbst  in  der  demokratischen
  Republik  nur  annähernd  erreicht  werde,  die  Grundlagen  der  öffentlichen
Ordnung  bedroht,  "

in  Erwägung,  daß  dieser  Verein  mit  einem  Central-Comite  in  Verbindung  steht,
welches  sich  schon  ursprünglich  als  Gegensatz  gegen  die  deutsche  National-Versamm-
        <pb n="320" />
        918

lung  erklärt  und  dadurch,  so  wie  durch  öffentliche  Aufforderung  zur  Auflehnung  gegen
  die  Beschlüsse  dieser  Versammlung  und  zur  eigenmächtigen  Bildung  einer  neuen
Vertretung,  seine  verderbliche  Tendenz  hinreichend  kund  gegeben  hat,  ·

in  Anbetracht,  daß  durch  die  von  einem  solchen  Verein  unterhaltene  Aufregung  unter

dem  Volke  die  Rückkehr  des  allgemeinen  Vertrauens,  ohne  welches  eine  Verbesserung

der  gedrückten  Verkehrs=  und  Gewerbs-Verhältnisse  nicht  möglich  ist,  gehemmt  wird,

verordnen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths,  in  Kraft  des  §.  89  der  Verfassungs-Urkunde,
  wie  folgt:

Der  demokratische  Kreisverein  in  Stuttgart  ist  aufgelost,  die  fernere  Theilnahme  an
demselben  verboten,  und  wofern  sie  nicht  in  ein  schwereres  Verbrechen  übergeht,  an  den
Stiftern  oder  Vorstehern  mit  Kreis-Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre,  an  den  übrigen  Genossen
  mit  Gefängniß  bis  zu  vier  Wochen,  oder  mit  Geldbuße  von  fünfzig  bis  zweihundert
Gulden  zu  bestrafen.

Angehörige  eines  anderen  Staates,  welche  sich  der  Theilnahme  schuldig  machen,  sind
nach  erstandener  Strafe  aus  dem  Lande  auszuweisen.

Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  sind  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung
  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  12.  Juli  1848.
·  Wilhelm.
Für  den  Chef  des  Justiz-Departements:  Der  Chef  des  Departements  des  Innern:
Harpprecht.  Duvernoy.

Auf  Befehl  des  Königs,
der  Geheime  Legations-Rath:
Maucler.

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Konigliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  —Z.  d.  M.
den  Major  im  Artillerie-Regiment,  v.  Heim,  wegen  Dienstuntüchtigkeit  in  Folge  von  Augenübel,
  in  das  Ehren-Invaliden-Corps  aufzunehmen  geruwt.
        <pb n="321" />
        319

Sodann  haben  Höchstvdieselben  vermäöge  höchster  Entschließung  vom  10.  d.  M.  den
Commandanten  des  ersten  Infanterie-Regiments,  Obersten  v.  Dieterich,  auf  sein  Ansuchen,
wegen  körperlicher  Gebrechen  in  das  Ehren--Invaliden-Corps  gnädigst  aufgenommen,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  11.  d.  M.  folgende  Beförderungen  in  dem  K.
Truppenkorps  zu  verfügen  geruht:

Zu  Obersten  und  Regiments-Commandanten  werden  ernannt:
Oberstlieutenant  v.  Donop  des  ersten  Infanterie-Regiments  in  diesem  Regimente,
–  v.  Reinhardt  des  dritten  Infanterie-Regiments  im  achten  Regimente,
—  v.  Arnold  des  achten  Infanterie-Regiments  im  dritten  Regimente;
zu  Oberstlieutenants:

Major  v.  Fechthelm,  Platzadjutant  in  Ludwigsburg,

—  v.  Neumayer  des  dritten  Infanterie-Regiments  in  demselben,

—  v.  Martens  des  achten  Infanterie-Regiments  in  demselben,

—.  v.  Moser  des  zweiten  Infanterie-Regiments  im  ersten  Regiment;
zu  Majors:

Hauptmann  v.  Stiefel  des  dritten  Infanterie-Regiments  als  Bataillons-Commandant
im  achten  Regiment,

der  charakterisirte  Major  v.  Bischoff,  Stadt-Commandant  in  Gmünd,  mit  seinen  bisherigen
  Bezügen,

Hauptmann  v.  Cammerer  des  fünften  Infanterie-Regiments  als  Bataillons-Commandant
  im  zweiten  Regiment,

Hauptmann  v.  Pichler  des  achten  Infanterie-Regiments  als  Bataillons-Commandant
im  dritten  Regiment.

Dem  Hauptmann  v.  Rath  des  dritten  Infanterie-Regiments,  derzeitigem  Kanzleivorstande
  des  Festungsgouvernements  in  Ulm,  wird  der  Charakter  als  Major  gnävigst  verliehen.

Zu  Hauptleuten  rücken  vor:

Oberlieutenant  Deprezin  des  sechsten  Infanterie-Regiments  bei  den  Garnisons=Compagnien,


Oberlieutenant,  Regiments-Adjutant  Burkhardt  des  siebenten  Infanterie-Regiments
im  achten,  «

Oberlieutenant  Graf  v.  Reischach  des  sechsten  Infanterie-Regiments  im  achten,

—  Schützenoffizier  Mauch  des  sechsten  Infanterie-Regiments  im  fünften,
        <pb n="322" />
        320

Oberlieutenant  Schützenoffizier  v.  Hayn  des  vierten  Infanterie-Regiments  im  zweiten,
—  Regiments-Adjutant  Sick  des  Artillerie-Regiments,  in  der  Fußartillerie;
zu  Oberlieutenants:
Lieutenant  v.  Maur  des  dritten  Infanterie-Regiments  im  sechsten,
—  Graf  v.  Normann  des  sechsten  Infanterie-Regiments  im  sechsten,
—  Oßwald  des  ersten  Infanterie-Regiments  im  sechsten,
—  Seitzer  des  ersten  Infanterie-Regiments  im  siebenten,
—  v.  Scheeler  des  dritten  Infanterie-Regiments  im  siebenten,
—  Proß  des  vierten  Infanterie-Regiments  im  vierten.
Die  Oberlieutenante  Leclair  des  vierten  und  Hieber  des  sechsten  Infanterie-Reglments
  werden  zu  Schuͤtzenoffizieren,
der  Oberlieutenant  Milz  des  siebenten  Infanterie-Regiments  zum  Regiments-Adjutanten
dieses  Regiments,
der  Lieutenant  Triebig  der  Fußartillerie  zum  Adjutanten  des  Artillerie-Regiments
ernannt,  und
der  Wachtmeister  Acker  der  reitenden  Artillerie  zum  Lieutenant  befärdert.
Versetzt  werden:
der  Hauptmann  v.  Zischwitz  bei  den  Garnisons-Compagnien  zu  dem  achten,
—  —  v.  Dounz  des  achten  zum  dritten  Infanterie-Regiment,  und
der  Lieutenant  Graf  v.  Beroldingen  des  sechsten  Infanterie-Regiments  zu  dem
Artillerie-Regimente.
Für  den  Eisenbahn-Betrieb  von  Bietigheim  bis  Heilbronn  haben  Seine  Königliche
Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  10.  d.  M.  gnädigst  ernannt:
für  den  Bahnhof  in  Heilbronn:  6
zum  Inspektor:  den  in  Bietigheim  entbehrlichen  Bahnbof-Inspektor  Bossert,
zum  Kassier:  den  Bahnhos-Kasster  Heinrich  in  Ludwigsburg,
zum  Oberschaffner:  den  Oberschaffner  Beck  in  Cannstatt,
zum  Güterabfertigungs-Beamten:  den  Bahnhof-Kasster  Kümmerlen  in  Stuttgart;
sodann  zu  Bahnhof-Verwaltern:
in  Laufen:  den  Bahnbau-Condukteur  Bertsch  zu  Heilbronn,
in  Bessgheim:  den  Bahnbau-Condukteur  Heinle  zu  Ludwigsburg,
in  Bietigheim:  den  Kasster  Lautenschlager  daselbst;
        <pb n="323" />
        321

zu  Bahnmeistern:

in  Nordheim:  den  Bauführer  Kilgus  zu  Bietigheim,

in  Kirchheim:  den  Bauführer  Kallenberg  daselbst;  ferner

den  in  Bietigheim  entbehrlichen  Oberschaffner  Berblinger  nach  Cannstatt,  und  den
in  Plochingen  entbehrlichen  Kassier  Ellwanger  nach  Ludwigsburg  gnädigst  versetzt;

auch  an  demselben  Tag  die  Verrichtungen  eines  Bahn-Ingenieurs  von  Cannstatt  bis
Heilbronn,  mit  dem  Sitz  in  Stuttgart,  dem  in  Ravensburg  entbehrlichen  Bahnbau-Inspektor
Beckh  gnädigst  übertragen.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Posterpedition  in  Pfullingen,  O.A.  Reutlingen.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  5.  I.  M.
ver  von  dem  Fürsten  Erblandpostmeister  beabsichtigten  Errichtung  einer  Post-Expedition  in
Pfullingen,  Oberamts  Reutlingen,  und  der  Uebertragung  der  damit  verbundenen  Postdienststelle
  an  den  Hirschwirth  Anton  Meschenmoser  daselbst,  die  landesherrliche  Genehmigung
  gnädigst  ertheilt.
Stuttgart  den  7.  Juli  1848.  Duvernoy.

B8)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
1.  Des  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Betrag  der  Pensionen  für  die  Hinterbliebenen  von  Volks-4
  schullehrern  in  der  Etats-Periode  1848  —51.

Unter  Beziehung  auf  den  §.  19  der  Ministerial-Verfügung  vom  2.  Mai  1837  (Reg-Blatt
  S.  206),  und  die  Bekanntmachungen  vom  13.  Septemper  1842  (Reg.Blatt  S.  519)
und  vom  4.  August  1846  (Reg.  Blatt  S.  361)  wird  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß
nach  Maasgabe  des  Art.  68  des  Schulgesetzes  der  Betrag  der  Pensionen  für  Hinterblie-
        <pb n="324" />
        322

bene  von  Volksschullehrern  für  die  Dauer  der  Etats-Periode  von  184#  von  32  fl.  auf  jähorliche
  36  fl.  erhöht  worden  ist.
Stuttgart  den  8.  Juli  1848.
Für  den  Departements-Ches:
Schmidlin.

2.  Der  Central-Leitung  des  Wohlthätigkeits-Vereiné.

Bekanntmachung  der  milden  Stiftungen  des  verstorbenen  Finanzraths  Raaser.

Der  kürzlich  zu  Cannstatt  im  Pensionsstande  gestorbene  Finanzrath  Raaser  hat  imn
seinem  Testamente  vom  29.  Oktober  1846  unter  Anderem  den  Rettungs-Anstalten  verwahrrloster
  Kinder  im  Lande  Achthundert  Gulden  vermacht,  und  zur  Unterstützung  unbemittellter,
  gut  prädieirter  Handwerksleute  im  Lande  mittelst  der  in  den  ersten  fünf  Jahren  zunm
Capital  zu  schlagenden  Zinse  weitere  Achttausend  Gulden  gestiftet,  deren  Verwaltungg
der  Centralleitung  des  Wohlthätigkeits-Vereins  in  Stuttgart  anvertraut  worden  ist;  waas
zum  ehrenden  Andenken  an  den  Verstorbenen  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  4.  Juli  1848.  Scheurlen.

#####s
        <pb n="325" />
        323
&amp;amp;  42.

Negierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Sonntag  den  16.  Juli  1848.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Centralstelle  für  Handel
und  Gewerbe.  —  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  im  Mai  v.  J.  stattgehabten  Dienstprüsung  der  Candidaten
  des  katholischen  Kirchendienstes  auf  Anstellung  auf  Kirchenstellen.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
st-Nachrichten.

Vermaoge  bochster  Entschließung  vom  12.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
den  Ober-Regierungsrath  v.  Sautter  zum  Vorstand,  und

den  Finanz-Ministerial-Sekretär  Pfleiderer  zum  administrativen  Referenten,  mit  dem
Titel  und  Nang  eines  Regierungs-Assessers,  bei  der  neu  errichteten  Centralstelle  für  Handel
und  Gewerbe  zu  ernennen,  wie  auch

den  Canzlei-  -Alfnenten  v.  Reinhardt  bei  der  K.  Zolldirektion  zum  Sekretär  bei  jener
Stelle  zu  bestellen  gnädigst  gerubt.

Sodann  haben  HOöchstoieselben  vermoge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage
das  erledigte  Oberamt  Reutlingen  dem  Regierungsrath  Wolfer  in  Reutlingen,  unter  Belassung
  seines  Titels  und  Nangs,  seinem  Ansuchen  gemäß,  und

das  erledigte  Oberamt  Gaildorf  dem  Ministerial-Sekretär  Höchstetter  gnädigst  übertragen.
        <pb n="326" />
        324
II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Centralstelle  für  Handel  und  Gewerbe.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vurch  höchste  Entschließung  vom  Z.  v.  M.  die
Errichtung  einer  eigenen  Behörde  für  die  Pflege  des  Handels  und  der  Gewerbe  unter
dem  Namen
„Centralstelle  für  Handel  und  Gewerbe“
gnädigst  zu  genehmigen  gerubt.
Die  Mitgliever  derselben  sind:
Ober-Regierungsrath  v.  Sautter,  Vorstand,
Regierungs-Assessor  Pfleiverer,  administrativer  Referent,
Sekretär  v.  Reinhardt,
vierundzwanzig  von  Abgeordneten  der  Gewerbevereine  des  Landes  gewählte  Beiräthe,
  und  zwar:
1I.  Kaufleute:
Carl  Finkh  von  Reutlingen.
Heinrich]  Keller  von  Stuttgart.
Eduard  Leube  von  Ulm.
Märcklin  von  Stuttgart.
Carl  Ostertag  von  Stuttgart.
W.  Seibolo  von  Heilbronn.
II.  Fabrikbeseitzer:
Bockshammer  von  Berg.
Jung  von  Göppingen.
Mebold  von  Heidenheim.
Oechslin  von  Stuttgart.
Weber  von  Hall.
Weigle  von  Ladwigsburg.
        <pb n="327" />
        325

III.  Gewerbsleute:
Barth,  Tuchmacher  von  Göppingen.
Dittmar,  Messerschmid  von  Heilbronn.
Dürrich,  Flaschner  von  Stuttgart.
Fuchslocher,  Schreiner  von  Eßlingen.
Kosteletzky,  Buchbinder  von  Stuttgart.
Pflüger,  Dreher  von  Ludwigsburg.
Sick,  Stadtrath  von  Stuttgart.
Stein  brück,  Wagner  von  Stuttgart.
IV.  Lehrer  gewerblicher  Unterrichts-Anstalten:
Dr.  Ammermuller  in  Reutlingen.
Mofessor  Reusch  von  Stuttgart.
Dr.  Schweikhardt  in  Tübingen.
Dr.  Schwenk  in  Ludwigsburg.
Die  Stelle  eines  technologisch-gebildeten  Mitglieds  wird  später  besetzt  werden.
Vorstehendes  wird  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  14.  Juli  1848.  Duvernoy.

B)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Des  K.  katholischen  Kirchenraths.

Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  im  Mai  d.  J.  stattgehabten  Dienstprüfung  der  Candidaten
des  katholischen  Kirchendienstes  auf  Anstellung  auf  Kirchenstellen.

In  Folge  der  am  2.  Mai  d.  J.  und  den  folgenden  Tagen  mit  fünfzehen  Candidaten
vorgenommenen  Dienst=  und  Anstellungs-Prüfung  sind  die  nachstehenden  Priester  zu  Pfarrstellen
  fähig  erkannt  worden:

1)  Holderied,  Lukas,  von  Bildechingen.

2)  Hoyer,  Joseph  Anton,  von  Buchau.

3)  Ingelfinger,  Anselm,  von  Binswangen.

4)  Klein,  Joseph,  von  Gmünd.

5)  Kollmann,  Johann  Georg,  von  Walchesreute.
6)  Lutz,  Anselm,  von  Dürnau.

7)  Mattes,  Paul,  von  Renquishausen.
        <pb n="328" />
        326
8)  Mayer,  Nikolaus,  von  Ellwangen.
9)  Mayer,  Augustin,  von  Rottweil.
10)  Prestle,  Franz,  von  Biberach.
11)  Röhrich,  Franz  Xaver,  von  Altdorf-Weingarten.
12)  Seifritz,  Herrmann,  von  Altheim.
13)  Schleweck,  Franz,  von  Ennentach.
14)  Schwarz,  Franz,  von  Donzdorf.
15)  Vochezer,  Alois,  von  Merazhofen.
Stuttgart  den  7.  Juli  1848.  Linden.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Ministerium  des  Innern  erledigte  Sekretärsstelle
  mit  dem  Normalgehalte  von  1000  fl.  baben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  Ministerium
  des  Innern  zu  melden.

2)  Bei  der  neu  errichteten  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  wird  ein
technologisch  gebildetes  Mitglied  mit  angemessenem  Gehalte  als  Rath  oder  Assessor,  je  nach  dem
Umfange  der  von  ihm  zu  erwartenden  Leistungen,  angestellt  werden.  Von  dem  Angustellenden
  wird  erwartet,  daß  er  mit  gründlichen  Kenninissen  in  dem  mechanischen  und  chemischen
  Theile  der  Technologie  die  erforderliche  allgemein  wissenschaftliche  Bildung  verbinde,
um  auf  die  höheren  wie  auf  die  niederen  Gewerbe  mröglichst  fruchtbringend  einwirken  zu
können.  Bei  sonst  gleichen  Eigenschaften  wird  demjenigen  Bewerber  der  Vorzug  gegeben
werden,  welcher  schon  an  dem  praktischen  Betrieb  eines  Gewerbs  thätigen  Antheil  genommen
  hat.  Die  Bewerber  werden  eingeladen,  sich  unter  Darstellung  ihrer  Bildungslaufbahn
so  wie  unter  Anschluß  ihrer  Zeugnisse  über  bisherige  Dienstleistungen  und  etwa  erstandene
Prüfungen  bei  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Hanvel  in  Stuttgart  innerhalb  drei  Wochen
  zu  melden.  Denselben  bleibt  unbenommen,  in  ihren  Eingaben  etwaige  Bedingungen,
welche  sie  an  ihre  Meldung  knüpfen  wollen,  anzugeben.

3))  Die  Bewerber  um  vie  erledigte  Caplaneistelle  in  Unterailingen,  Dekanats  Tetnang,
  welche  aus  eigenen  Gütern,  Capitalien,  Besoldungen  und  Gebühren  ein  beschreibungsmäßiges
  Einkommen  von  476  fl.  gewährt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen
  Kirchenrathe  zu  melden.

 

Ge  druckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="329" />
        Regierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Dienstag  den  18.  Juli  1848.

—  —  —

Inbalt.

Königliche  Dekrete.  ODlenst-Nachricht.

Berfügungen  der  Departements.  Das  Ergebniß  der  Conkurs--Prüfung  der  Rechts-Candidaten  im  Junt
und  Juli  1848  betreffend.  —  Die  Bestellung  von  zwanzig  geprüften  Rechts  =  Candidaten  zu  Reserendären
zweiter  Classe  betreffend.  —  Verfügung,  betreffend  das  Verhällniß  ves  stehenden  Heers  zu  der  Bürgerwehr.
Bekanntmachung  der  im  Etatsjahr  1817—46  zu  Kirchen-,  Pfarr-  und  Schulhaus-Baukosten  aus  der  Staatskalse
  bewilligten  Beiträge.  —  Bekanntmachung  der  im  Etatsjahr  1847—48  zu  Ergänzung  unzureichender
Schullehrer-Gehalte  bewilligten  Beiträge  aus  der  Staatskasse.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachricht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  12.  d.  M.
die  erledigte  Stadtschultheißenstelle  zu  Rottenburg  dem  Regiminal-Candidaten  Franz  Orgeldinger
  daselbst  gnädigst  übertragen.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
a)  Das  Ergebnih  der  Conkurs-Prüfung  der  Rechts-Candidaten  im  Juni  und  Juli  1848  betreffend.
In  Folge  der  kürzlich  vorgenommenen  ersten  höheren  Diensiprüfung  im  Justiz-Departement

  sind  nachstehende  zwanzig  in  alphabetischer  Ordnung  aufgeführte  Candidaten  für  beföhigt
  erkannt  worden,  die  praktische  Laufbahn  als  Referendäre  zweiter  Classe  anzutreten:
        <pb n="330" />
        d28

1)  Richard  Beck,  von  Oeislingen.

2)  Felix  Carl  Ernst  Bierer,  von  Tübingen.

3)  Rudolph  August  Bucher,  von  Rottweil.

4)  Albert  Otto  Cuhorst,  von  Ludwigsburg.

5)  Carl  Albrecht  Friedrich  Faber,  von  Weilheim,  Oberamts  Kirchheim.

6)  Carl  Theodor  Friedrich  Glocker,  von  Stuttgart.

7)  Ewald  Friedrich  Härlin,  von  Nürtingen.

8)  Carl  Wilhelm  Hölverlin,  von  Großaspach,  Oberamts  Backnang.

9)  Johann  Friedrich  Emil  Sigmund  v.  Holzschuher,  von  Ulm.

10)  Wilhelm  Friedrich  Jetter,  von  Stuttgart.
11)  Cyriak  Mayr,  von  Wiesensteig,  Oberamts  Geislingen.

12)  Herrmann  Carl  Friedrich  Mittnacht,  von  Stuttgart.

13)  Christian  Amandus  Herrmann  Reyscher,  von  Wilobad,  Oberamts  Neuenbürg.
14)  Julius  Römer,  von  Stuttgart.

15.)  Eduard  Cbristian  Wilhelm  Schall,  von  Forchtenberg,  Oberamts  Odringen.
16)  Christian  Paul  Friedrich  Schott,  von  Loffenau,  Oberamts  Neuenbürg.
17)  Wilhelm  Steeb,  von  Pfullingen,  Oberamts  Reutlingen.

18)  Carl  Ferdinand  Traub,  von  Leonberg.

19))  Wilhelm  Gotthold  Ernst  Uhland,  von  Ludwigsburg.
20)  Carl  Gottlieb  Winter,  von  Brackenheim.

Stuttgart  den  13.  Juli  1848.  Für  den  Departements-Chef:

«  Harpprecht.

b)  Die  Bestellung  von  zwanzig  geprüften  Rechts-Candidaten  zu  Referendären  zweiter  Classe  betreffend.

Diejenigen  zwanzig  Rechts-Candidaten,  welche  nach  der  vorstehenden  Bekanntmachung

die  erste  Dienstprüfung  genügend  erstanden  haben,  sind  ihrem  Ansuchen  gemäß  zu  Referendären
  zweiter  Classe  bestellt  und  für  die  erste  Hälfte  ihres  Dienstprobejahrs  den  K.  Gerichtshöfen
  in  folgender  Weise  zugetheilt  worden:

I.  dem  Gerichtshofe  in  Eßlingen:
Faber,
Glocker,
Jetter,
        <pb n="331" />
        329
Mittnacht,
Römer;

II.  dem  Gerichtshofe  in  Tübingen:

Beck,

Bierer,
Schall,
Schott,
Traub;

III.  dem  Gerichtshofe  in  Ellwangen:
Bucher,
Hölderlin,
Steeb,

Uhland,
Winter;

IV.  dem  Gerichtshofe  in  Ulm:

Cuhyorst,
Härlin,

v.  Holzschuher,
Mayr,
Reyscher.

Die  vorbenannten  Referendäre  haben  sich  nun  bel  den  Gerichtshöfen,  denen  sie  zugetheeiilt
  sind,  unverzüglich  zur  Dienstleistung  anzumelven,  und  von  den  Letzteren  wird  die  gewbnliche
  Anzeige  über  die  vorgenommene  Beeidigung  gewärtigt.

Stuttgart  den  13.  Juli  1848.  Für  den  Departements-Chef:
Harpprecht.

B)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.
Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.

Verfügung,  betreffend  das  Verhältniß  des  stehenden  Heers  zu  der  Bürgerwehr.

Zu  Feststellung  der  zwischen  dem  Militär  und  der  Bürgerwehr  eintretenden  Beziehungen
wir  in  Gemäßheit  höchster  Entschließung  vom  9.  d.  M.  Folgendes  verfügt:
        <pb n="332" />
        330

K.  1.  .
Zwischen  einzelnen  Militärpersonen  und  Bürgerwehrmännern  findet  kein  militärisches
Cermoniell  Statt.  Dagegen  erweisen  Abtheilungen,  Wachen  und  Schildwachen  des  Militärs
und  der  Bürgerwehr  gegenseitig  sowohl  Abtheilungen  als  einzelnen  Offizieren  und  Unteroffizieren
  des  anderen  Theils  die  üblichen  militärischen  Ehrenbezeugungen,  was  auch  umgekehrt
  von  einzelnen  Militärpersonen  und  bewaffneten  Bürgerwehrmännern  gegenüber  von
Abtheilungen,  Wachen  und  Schildwachen  des  anderen  Theils  zu  gescheben  hat.
.  2.
Die  Bürgerwehrmänner  haben  außerhalb  des  Dienstes  keinen  militärischen  Rang,  so
fern  dieser  ihnen  nicht  aus  früheren  Verhältnissen  zukommt  oder  besonders  verliehen  ist.  Im
Dienste  find  die  Oberfeldwebel,  Feldwebel,  Fouriere  und  Obermänner  als  Unteroffiziere,
Hauptleute  und  Zugführer  als  Subalternoffiziere,  die  Befehlshaber  einer  zwei  und  mehr
Compagnien  umfassenden  Bürgerwehr  und  die  Bataillons-Commandanten  als  Stabsoffiziere
(Majore)  zu  behandeln.  Der  Befehlshaber  einer  Bürgerwehr  von  zwei  oder  drei  Bannern
bat  im  Dienst  den  Rang  eines  Odersten  und  der  Befehlshaber  einer  Bürgerwehr  von  vier
und  mehr  Bannern  den  Rang  eines  Generalmajors.

Militärpersonen  reden  im  Dienst  die  Offziere  und  Unteroffiziere  der  Bürgerwehr  nach
ihren  Dienstgraden  an.

8.  3.

Wenn  Abtheilungen  des  stehenden  Heeres  und  der  Bürgerwehr  zu  gemeinsamem  Dienste
aufgeboten  sind,  und  den  vereinigten  Abtheilungen  nicht  durch  gemeinsame  Anordnung  der
Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  ein  besonderer  Commandant  gegeben  wird,
so  gebührt  der  Oberbefehl  demjenigen  Abtheilungs-Commandanten,  welcher  den  höheren
Dienstgrad  befitzt.  Bei  gleichem  Dienstgrade  übernimmt  der  Commandant  des  Linienmilitärs
den  Oberbefehl.

Im  Uebrigen  ist  darauf  zu  sehen,  daß,  wo  der  gleichzeitige  Beistand  des  Militärs
und  der  Bürgerwehr  nöthig  ist,  jedem  Theil  elne  besondere  Leistung  übertragen  wird.

K.  4.

Wenn  Abtheilungen  des  Militärs  und  der  Bürgerwehr  unter  einem  gemeinschaftlichen
Commandanten  vereinigt  sind,  so  ist  sämmtliche  Mannschaft  zu  unbedingtem  gesetzlichem  Geborsam
  gegen  die  Befehle  des  Commandanten  verpflichtet.  Die  im  Dienste  zu  treffenden
        <pb n="333" />
        331

Strafverfügungen,  abgesehen  von  augenblicklichen  Verhaftungen,  bleiben  jedoch  den  beiderseitigen
  Vorgesetzten  überlassen.
G.  5.

In  Garnisonsstärten  hat  der  Befehlshaber  der  Bürgerwehr  dafür  zu  sorgen,  daß  der
Commandant  der  Garnison  Kenntniß  davon  hat,  wenn  Abtheilungen  der  Bürgerwehr  von
mehr  als  Einer  Compagnie  zumal  zu  Uebungen  ausrücken  (Gesetz  vom  1.  April  d.  J.,
Art.  37,  Absatz  1.)

Wenn  die  Bürgerwehr  zu  Feierlichkeiten  ausrückt  (Gesetz  vom  1.  April  d.  J.,  Art.  37,
Absatz  2),  oder  wenn  die  Dienstleistungen  der  Bürgerwehr  zu  Erhaltung  der  Ordnung  von
der  Obrigkelt  in  Anspruch  genommen  werden  (Art.  36),  so  hat  der  Ortsvorsteher  oder  Bezirks-Polizeibeamte
  dem  Befehlshaber  der  Garnison  hievon  zeitig  Mittheilung  zu  machen.

8.  6.

Die  Verhältnisse  der  Bürgerwehr  in  der  Bundesfestung  Ulm  zu  dem  Festungs-Gouvernement
  werden  durch  das  von  der  deutschen  Reichsgewalt  zu  erlassende  Reglement  geordnet
werden.  Vorläufig  gilt  für  den  Friedensstand  die  in  K.  5  enthaltene  Bestimmung.

Stuttgart  den  12.  Juli  1848.
Ss:der  Rüpplin.

C)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Des  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

a)  Bekanntmachung  der  im  Etatsjahr  1847—48  zu  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schulhausbaukosten
aus  der  Staatskasse  bewilligten  Beiträge.

Zu  Unterstützung  unvermögender  Gemeinden  und  Gemeindeparcellen  bel  dem  Bauaufwand
  für  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schulgebäude  sind  von  Seiner  Majestät  dem  Könige
im  Etatsjahr  1847—48  folgende  Beiträge  aus  der  Staatskasse  bewilligt  worden:

A.  Zu  Kirchen  =  und  Pfarrhausbauten:

1)  der  Kirchengemeinde  Schnetzenhausen,  O.  A.  Tettnag  ..  600  fl.

2)  —  —  Gönningen,  O.  A.  Tübingen  800  fl.

3)  —  —  Rechberg,  Amts  Rechbereg  ..  60  fl.

—  .  1460  fl.
        <pb n="334" />
        332
8B.  Zu  Schulhausbaukosten:

1)  der  Schulgemeinde  Schindelbach,  O.  A.  Waldse  400  fl.
2)  —  —  Sirchingen,  O.  A.  Uraahh..  ..  350  fl.
3)  —  —  ObektbalbeimOANagold......  450  fl.
4)  —  —  Wittendorf,  O.  A.  Freudenstadtt  600  fl.

5)  —  —  Korb-Steinreinach,  O.  A.  Waiblingen,  für  die

Schulen  in  beiden  Orten  zusamnen  :?U1000  fl.

6)  —  —  Warth,  O.  A.  Nagolho  ...  250  fl.
7)  —  —  Dietelhofen,  O.  A.  Riedlingen,  weitere.  ...  200  fl.
8)  —  —  Cresbach,  O.  A.  Freudenstat  200  fl.
9)  —  —  Burgrieden,  O.  A.  Laupin  500  fl.
10)  —  —  Bronnen,  O.A.  Lauphin  .  600  fl.
11)  —  —  Alberweiler,  O.  A.  Biberah..  ..  000fl.
12)  —  —  Büchelberg,  O.  A.  Oehringen..  80  fl.
13)  —  —  Pflummern,  O.  A.  Riedlinen  600  fl.
14)  —  —  Moosburg,AmtsBuchau.......  300  fl.
15)  —  —  Ertingen,  O.  A.  Riedlingggen  400  fl.
16)  —  —  Leinstetten,  O.  A.  Sulz.  .....  500  fl.
17)  —  —  Rothenberg,  O.  A.  Cannstat  800  fl.
18)  —  —  Lomersheim,  O.  A.  Maulbron  ·.  600  fl.
19)  —  —  Düirmenz-Mühlacker,  desselben  Oberamte  ..  600  fl.
20)  —  —  Westernhausen,  O.  A.  Künzelsau....  500  fl.
21)  —  —  Enzthal-Enzklösterle,  O.  A.  Nagold,  weitere  300  fl.
22)  —  —  Schura,  O.  A.  Tuttlinngen  .  600  fl.
23)  —  —  Triensbach,  O.  A.  Crailsher  450  fl.
24)  —  —  Bühlerzell,  O.  A.  Ellwanggen  250  fl.
25)  —  —  Grötzingen,  O.  A.  Nürtingen  .  600  fl.
26)  —  —  Fachsenfeld-Pfannenftiel,  O.  A.  Aalen,  weitere  400  fl.
27)  —  —  Hegnach,  O.  A.  Waiblingegnn  700  fl.
Die  Summe  sämmtlicher  Beiträge  beträgt  hienach  —:.  14,2990  fl.

Stuttgart  den  13.  Juli  1848.  Für  den  Departements-Chef:

Schmidlin.
        <pb n="335" />
        333

b)  Bekanntmachung  der  im  Etatsjahr  1847—48  zu  Ergänzung  unzureichender  Schullehrer-Gehalle
bewilligten  Beiträge  aus  der  Staatskasse.

Im  Etatsjahr  1847—48  wurden  nachgenannten  weiteren  Gemeinden  und  Gemeinde-Parcellen,
  welche  die  gesetzlichen  Gehalte  ihrer  Volksschullehrer  nicht  vollständig  aufzubringen
vermögen,  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  jährliche  Beiträge  aus  der  Staatskasse
bewilligt,  und  zwar:

1)  Steinberg,  O.  A.  Laupheim  .  ..  ......  25  fl.
2)  Lauterbach,  O.  A.  Oberndorf,  zu  früheren  00r  ##  ......  70  fl.
3)  Aichalden,  desselben  Oberamts  ....  50  fl.
4)  Graab,  O.  A.  Backnang,  zu  früher  bewilligten  u14#  ....  50  fl.
5)  Ittenberg,  desselben  Oberamts,  zu  bisherigen  70  fl...  ...  25  fl.
6)  Sechselberg,  desselben  Oberamts,  zu  früheren  O00  fl.  14  fl.
7)  Steinberg,  desselben  Oberamts,  zu  seitherigen  111fl.  25  fl.
8)  Freudenstein,  O.  A.  Maulbronn,  zu  früher  verwilligt  bewesenen  15s.  15  fl.
9)  Prevorst,  O.  A.  Marbach,  zu  früheren  90fl.  .  15  fl.
10)  Altfurstenhütte,  O.  A.  Weinsberg,  zu  früheren  70fl...  ..  O00fl.
11)  Maienfels,  desselben  Oberamts  .....  50  fl.

12)  Neuhütte,  desselben  Oberamts,  zu  bleherigen  150  f.  ...  .  50  fl.
13)  Birkmannsweiler,  O.  A.  Waiblingen,  zu  früher  bewilligten  30  K.  .  25  fl.
14)  Breuningsweiler,  desselben  Oberamts,  zu  seitherigen  54f.  26  fl.

15)  Hanweiler,  desselben  Oberamts,  zu  früheren  38f.  45  fl.
16.)  Korb,  desselben  Oberamtt  60  fl.
17)  Oeschelbronn,  desselben  Oberamts,  zu  1  ftüzer  bewilligten  i-  weiter  15  fl.
18)  Hühnersberg  und  Meistern,  O.  A.  Calw,  zu  früheren  105  fl.  15  fl.
19)  Enzthal-Enzklösterle,  O.  A.  *  zu  bisher  verwiliten  153  fl.  70  fl.
20)  Köngen,  O.  A.  Eßlingen  100  fl.
21)  Bölgenthal,  O.  A.  Crailshhhen  25  fl.

22)  Marienkapell,  desselben  Oberamts.  ...  ....  30  fl.
23)  Gschwend,  O.  A.  Gailbof.  10090sfl.
24)  Büchelberg,  O.  A.  Oehringnen  60  fl.
25)  Ernsbach,  O.  A.  Oehringen..  ..  10  fl.
        <pb n="336" />
        334

26)  Oberohrn,  desselben  Oberaunts  60  fl.
27)  Manolzweiler,  O.  A.  Schorndorfff.  .......  25  fl.

Zusammen  —:.  1105  fl.
Mit  Einrechnung  der  in  den  jährlichen  Bekanntmachungen  vom  31.  Juli  1838  an  bis
16.  August  1847  (Reg.  Blatt  S.  320)  aufgeführten  Bewilligungen  belaufen  sich  die  seit
dem  Jahr  1833  verwilligten  jährlichen  Beiträge  auf  —:.  30,063  fl.
Stuttgart  den  14.  Juli  1848.
Für  den  Departements-Chef:
Schmidlin.

######  Ñ—

 

 

Gedruckt  hei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="337" />
        235
44.
Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Samstag  den  29.  Juli  1848.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  K.  Vererdnung,  betreffend  cin  mündliches  und  öfeentliches  Anklage-Versabren  in  Preß-Peczeßsachen.


Verfügungen  der  Departements.  Eine  veränderte  Einrichtung  bei  dem  Oberamtsgericht  Ulm  betreffend.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
ketreffend  cin  mündliches  und  öffentliches  Anklage-Versahren  in  Peß-Prozeßsachen.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  Wir  die  Ueberzeugung  gewonnen  haben,  daß  die  Gemeinsamkeit  des  Gerichts-Verfahrens
  in  Strafsachen,  obwohl  eine  deutsche  National-Angelegenheit,  sich  in  naher
Zeit  nicht  verwirklichen  werde,  und  daß  eine  schnelle  Beseitigung  der  hauptsächlichen  Mängel
des  bestehenden  Strafverfahrens,  besonders  in  Preß-Prozeßsachen,  als  unabweisliches  Bedürfaiß
  erscheint;  in  Erwägung,  daß  die  von  der  Regierung  verheißene  Einführung  der
Schwurgerichte  in  Strafsachen  Vorbereitungen  und  Einrichtungen  fordert,  welche  eine  alsbalrige
  Einführung  rerselben  unthunlich  machen,  daß  aber  schon  durch  ein  münkliches
        <pb n="338" />
        336

und  öffentliches  Anklageverfahren  der  bisherige  Prozeßgang  wesentlich  verbessert,  und  einerseits
  das  Vertrauen  auf  die  Unabhängigkeit  des  Gerichts  und  andererseits  die  Gesetzlichkeit
der  Vertheidigung  gesichert  werden  kann;  verordnen  Wir,  auf  den  Grund  des  §&amp;amp;.  89  der
Verfassungs-Urkunde,  nach  Anhsrung  Unseres  Geheimen  Rathes:

Art.  1.

Das  in  gegenwärtiger  Verordnung  vorgeschriebene  Verfahren  findet  bei  den  im  Strafgesetzbuch
  verpönten  Verbrechen  oder  Vergehen  Statt,  welche  durch  Ausgeben  von  Druckschriften
  oder  von  bildlichen  auf  mechanischem  Wege  vervielfältigten  Darstellungen  begangen
werden.

Art.  2.

Auf  Preßoergehen  finden  die  Vorschriften  über  den  Zusammenfluß  von  Verbrechen
(Straf-Gesetzbuch  Art.  115—121,  Straf-Prozeßordnung  Art.  29)  keine  Anwendung.

Jedes  Preßvergehen  wird  für  sich  abgeurtheilt  und  bestraft.

Art.  3.

Die  Voruntersuchung  wird  von  dem  zuständigen  Bezirksgerichte  auf  Klage  des  Beleidigten,
  oder  bei  den  von  Amtswegen  zu  verfolgenden  Preßvergeben,  auf  Klage  des  Staatsanwalts
  eingeleitet.

Letzterer  kann  auch  wegen  des  in  seiner  amtlichen  Stellung  angegriffenen  öffentlichen
Dieners  oder  dessen  vorgesetzter  Stelle  (Straf-Gesetzbuch  Art.  166)  klagend  auftreten,  wenn
sie  ihn  dazu  auffordern.

Art.  4.

Der  Staatsanwalt  ist  verpflichtet,  den  Erzeugnissen  der  Presse  seine  ununterbrochene
Aufmerksamkeit  zuzuwenden,  auch  einer  auf  Erhebung  oder  Fortsetzung  der  Klage  gerichteten
Weisung  des  K.  Justiz-Ministerlums  unbevingt  Folge  zu  leisten.

Die  Polizeibehörden  haben  von  den  Preßvergehen,  welche  zu  ihrer  Keuntniß  gelangen,
dem  Staatsanwalt  unverweilt  Anzeige  zu  machen.

Art.  5.

Der  Staatsanwalt  ist  berechtigt,  im  Lause  der  Voruntersuchung  Anträge  zu  stellen,
weßwegen  das  Bezlrksgericht  gehalten  ist,  ihn  von  der  Anbringung  der  Privakklage  zu  benachrichtigen.
        <pb n="339" />
        337

Die  Voruntersuchung  ist  möglichst  zu  beschleunigen,  und  nicht  über  ihren  Zweck  auszudehnen.
  Sie  wird  von  dem  Bezirksgerichte  dem  Staatsanwalte  vorgelegt,  und  hierauf  von
diesem  die  Ergänzung  derselben,  oder  die  Einstellung  des  Verfahrens  oder  die  Versetzung
in  Anklagestand  bei  dem  Kreisgerichte  beantragt.

Art.  6.

Beschließt  das  Kreisgericht  die  Einstellung  des  Verfahrens,  so  kann  der  klagende  Beleidigte
  binnen  15  Tagen,  gerechnet  von  dem  Tage  der  gestatteten  Einsicht  der  Verhandlungen
  an,  Beschwerde  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  erheben.

Art.  7.

Beschließt  das  Kreisgericht  die  Versetzung  in  den  Anklagestand,  so  hat  der  Staatsanwalt
  binnen  acht  Tagen  die  Anklageschrift  einzureichen,  in  welcher  die  vorzuführenden  Bewelsmittel,
  insbesondere  die  zu  vernehmenden  Zeugen  und  Sachverständigen,  bezeichnet  sepn
müssen.

Das  Rechtsmittel  des  Rekurses  gegen  den  obigen  Beschluß  findet  nicht  Statt.

Art.  8.

Die  Anklageschrift  wird  dem  klagenden  Beleidigten  und  dem  Angeklagten  in  Abschrift
mitgetheilt  und  denselben  unter  Gestattung  der  Einsicht  der  Voruntersuchungsakten  eine  kurge
Frist  zu  Bezeichnung  derjenigen  Zeugen  und  Sachverständigen,  welche  sie  für  sich  und  auf
ihre  Kosten  abgehört  wünschen,  anberaumt.

Art.  9.

Ist  diese  Frist  verstrichen,  so  wird  von  dem  Kreisgericht  die  Tagfahrt  zu  dem
Hauptverfahren  anberaumt  und  es  werden  dazu  die  Parteien,  deren  vorher  benannte  Rechtsfreunde,
  so  wie  die  bezeichneten  oder  von  dem  Kreisgericht  sonst  für  erforderlich  erachteten
Zeugen  vorgeladen.

Letztere  müssen  dem  Angeklagten  und  dem  Staatsanwalt  mit  der  Vorladung  namhast
gemacht  werden.

Art.  10.

Bleibt  der  klagende  Beleidigte  oder  dessen  Bevollmächtigter  an  der  Tagfahrt  unentschuldigt
  aus,  so  gilt  die  Klage  für  verzichtet  und  jener  wird  in  sämmtliche  Prozeßkosten  verurtheilt.
Art.  11.

Bleibt  der  Angeklagte  unentschulvigt  aus,  oder  verweigert  er  die  Vernehmung;  so
findet  die  Verhandlung,  Entscheivung  und  Urtheilsverkündung  gleichwohl  Statt.
        <pb n="340" />
        338

Art.  12.

Der  Gerichtsvorstand  leitet  die  Verbanrlung,  insbesondere  die  Vernehmung  des  Angeklagten,
  der  Zeugen  und  Sachverständigen.

Er  hat  jevoch  auf  die  Vorschläge  der  beisstzenden  Richter,  auf  die  Anträge  des  Staateanwalts,
  der  Parteien  und  deren  Rechtefreunde  Rücksicht  zu  nehmen.

Art.  13.

Der  Gerichtsvorstand  handhabt  die  Ordnung  bei  der  Verhandlung.  Er  kann  Alles
anerdnen,  was  er  nach  Maaßgabe  der  Gesetze  zu  Erforschung  der  Wahrheit  für  dienlich  erachtet.


Insbesondere  kann  er  nicht  vorgeladene,  aber  in  der  Nähe  befindliche  Zeugen  sogleich
vorfordern  lassen  und  vernehmen,  die  Aussagen  vernommener,  aber  nicht  erschienener  erer
wegen  unabwendbarer  Hindernisse  nicht  geladener  Zeugen,  verlesen  lassen.

Art.  14.

Die  Verhandlung  ist  öffentlich,  wenn  nicht  das  Kreiegericht  die  Entfernung  der  Zuhörer
wegen  der  Gefahr  für  die  Sittlichkeit  anordnet.  "

Selbst  in  diesem  Falle  können  die  Rechtsanw'lte  des  Kreises  und  die  männlichen  erwachsenen
  Verwandten  der  Partei,  deren  Anwesenheit  sie  verlangt,  nicht  ausgeschlossen  werden.
Art.  15.

Die  Verhandlung  beginnt  mit  der  Verlesung  der  Anklageschrist,  worauf  zur  Vernebmung
  des  Angeklagten,  der  Zeugen  und  Sachverständigen  und  zur  Verlesung  der  nöthigen
Urkunden  geschritten  wird.

Der  Staatsanwalt  und  der  klagende  Beleidigte  werden  mit  ihren  Anträgen  und  der
Angeklagte  mit  der  Vertheidigung  gehört,  und  nachdem  der  Staatsanwalt  die  Sache  kurz
zusammengefaßt  und  der  Angeklagte  erwiedert  hat,  wird  das  Urtheil  in  geheimer  Beschlußnahme
  von  dem  Gerichte  gefällt  und  in  öffentlicher  Sitzung  verkündigt,  ohne  daß  eine  Rckursbelehrung
  Statt  findet.

Art.  16.

Das  Kreisgericht  ist  befugt,  wenn  es  noch  weitere  Aufklärung,  insbesondere  die  weitere
  Aufnahme  von  Beweisen  für  erforderlich  hält,  die  Urtheilsfallung  auszusetzen  und  eine  neue
Tagfahrt  zu  Fortsetzung  des  Verfahrens  anzuberaumen.

Art.  17.
Die  Zeugen  sind  vor  ihrer  Vernehmung  in  Abstand  zu  verweisen.
        <pb n="341" />
        339

Die  Beeidigung  geschieht  ver  Anfang  des  Verhörs.  Diejenigen  Zeugen,  welche  ausnahmsweise
  schon  in  der  Voruntersuchung,  und  Sachverständige,  welche  vorher  schon  beeidigt
sind,  werden  blos  auf  den  geleisteten  Eid  verwiesen.

Art.  18.
Zeugen  und  Sachverständige,  welche  ohne  Entschuldigung  ausgeblieben  find,  können
neben  der  Ungehorsamsstrafe  in  sämmtliche  Kosten  der  neuen  Tagfahrt  verurtheilt  werden,
welche  das  Gericht  anzuberaumen  für  nöthig  finret.

Art.  109.

Das  Kreisgericht  hat  sein  Urtheil  nur  aus  dem  Inbegriff  des  vor  ihm  Vorgegangenen
zu  schöpfen.

Auf  Entbindung  von  der  Instanz  sell  nicht  mehr  erkannt  werden.

Art.  20.

In  dem  über  die  Verhandlung  zu  führenden  Protekoll  werden  nur  der  wesentliche  Inhalt
  der  Verhandlungen,  die  Anträge  der  Parteien  und  insbesondere  die  Abänderungen  und
Zusätze  bemerkt,  welche  sich  in  den  Aussagen  der  Zeugen  und  des  Angeklagten  gegenüber
von  der  Voruntersuchung  ergeben.

Art.  21.

Besondere  Entscheidungsgründe  brauchen  dem  Erkenntnisse  nicht  beigegeben  zu  werden.
Hingegen  sind  diejenigen  Thatsachen  im  Erkenntnisse  besonders  aufzuführen,  auf  welche  die
Verurtheilung  gebaut  ist.

Art.  22.

Der  Prioatkläger  haftet  für  die  Prozeßkosten,  so  weit  sie  dem  Angeklagken  nicht  zuerkannt
  werden.

Art.  23.

Dim  Staatsanwalt  steht  das  Rechtsmittel  des  Rekurses  an  das  Obertribunal  gegen
ein  fecisprechendes  Endurtheil  oder  gegen  das  Strafmaaß  eines  verurtheilenden  zu;  dem
klagenden  Beleidigten  blos  rücksichtlich  des  Anspruchs  auf  Schadens-Ersatz.  (Straf-Prozeß-Ordnung
  Art.  387.)

Art.  24.

Die  Rechtfertigung  der  Beschwerde  des  rekurrirenden  Staatsanwalts  oder  des  Angeklagten

  orer  des  Beschädigten,  mit  welcher  die  Anzeige  zu  verbinden  ist,  ob  und  welche  neue
        <pb n="342" />
        3410

Thatsachen  und  Beweiomittel  die  Partei  anzuführen  habe,  muß  bei  Verlust  des  Rechtsmittels
innerhalb  15  Tagen  von  dem  Tage  der  Urtheils-Eröffnung  an  bei  dem  Kreisgericht  eingereicht
  und  der  Gegenpartei  in  Abschrift  mitgetheilt  werden.

Nach  Einreichung  der  Rechtfertigung  werden  die  Akten  dem  K.  Obertribunal  übersendet.

Art.  25.

Innerhalb  weiterer  15  Tage  nach  der  Mittheilung  der  Rechtfertigung  hat  die  Gegenpartei
  dem  Obertribunal  anzuzeigen,  ob  und  welche  neue  Thatsachen  und  Beweismittel  sse
ihrer  Seits  anzuführen  habe.

Art.  26.

Nach  Abfluß  der  ebengenannten  (Art.  25)  Frist  bestimmt  das  Ober-Tribunal  die  Tagfahrt
  zum  mündlichen  Verfahren  und  ladet  dazu  den  Staatsanwalt  des  Ober-Tribunals,  den
Angeschuldigten,  den  Beschädigten  und  diejenigen  Zeugen  vor,  deren  Abhörung  (Art.  27)  erforderlich
  scheint.

Art.  27.

In,  der  Rekurs-Instanz  sind  in  der  Regel  nur  die  neuen  Beweiemittel  und  nur  so
weit  aufzunehmen,  als  sie  von  Einfluß  auf  ie  rechtliche  Beurtheilung  und  rechtzeitig  angemeldet
  find.  Doch  können  bereits  vernommene  Zeugen  und  Sachverständige  wiederholt
gehört  werden,  wenn  sich  Bedenken  bei  der  Prüfüng  der  in  erster  Instanz  als  feststehend
angenommenen  Thatsachen  ergeben.

Art.  28.

Bleibt  der  Rekurrent  in  der  anberaumten  Tagfahrt  unentschuldigt  aus,  so  gilt  der
Rekurs  in  Beziehung  auf  ihn  als  verzichtet.  Bleibt  der  Beschädigte  aus,  so  wird  die  Sache
dennoch  verhandelt  und  entschieden.

Art.  29.

Das  mündliche  Verfahren  bei  dem  Ober-Tribunal  beginnt  mit  einer  Darstellung  des
Referenten  über  die  bisher  stattgehabten  Verhandlungen.  Hierauf  wird  der  Rekurrent  mit
seinen  Beschwerden,  die  Gegen-Partei  mit  ihrer  Erklärung  und  nach  der  Bewelsaufnahme,
wenn  eine  solche  erforderlich  ist,  der  Staats-Anwalt  mit  seinen  Anträgen,  und  in  allen  Fällen
  zuletzt  der  Angeklagte  und  dessen  Vertheidiger  gehört  und  hierauf  das  Urtheil  gefallt.

In  allen  übrigen  Beziehungen  kommen  die  Vorschriften  über  das  mündliche  Verfahren
in  erster  Instanz  zur  Anwendung.
        <pb n="343" />
        341

Art.  30.

Wäre  der  Rekurs  des  Staatsanwalts  blos  gegen  die  Freisprechung  des  Angeklagten
von  den  Kosten,  oder  der  Rekurs  des  freigesprochenen  Angeklagten  blos  gegen  die  Verurtbeilung
  in  die  Kosten  gerichtet,  oder  hätte  blos  ver  Beschädigte  Rekurs  ergriffen  (Straf-Prozeß-Ordnung
  Art.  387),  so  findet  das  bisherige  Rekurs-Verfahren  Anwendung.

Art.  31.  .

Wird  während  der  Verhandlung  des  Gerichts  ein  Verbrechen  im  Sitzungssaal  begangen,
  welches  eine  nicht  entehrende  Strafe  nach  sich  zieht;  so  läßt  der  Gerichts-Vorstand  ein
Protokoll  aufnehmen,  vernimmt  den  Beschuldigten  und  die  Zeugen,  so  wie  den  Staats-Anwalt,
  und  das  Erkenntniß  wird  in  der  nämlichen  Sitzung  gefällt.

Art.  32.

Im  Uebrigen  bleiben  die  Bestimmungen  der  Straf-Prozeß-Ordnung,  so  weit  sie  durch

vorstehende  Bestimmungen  nicht  abgeändert  sind,  auch  für  Preßprozesse  in  Kreft.
Art.  33.

Das  Krelsgericht  kann  unter  Verkündung  in  öffentlicher  Sitzung  verfügen,  daß  die
Worte  oder  bildlichen  Darstellungen,  welche  der  Anklage  wegen  Majestäts=  oder  Ehrenbeleidigung
  zu  Grunde  liegen,  in  den  Berichten,  welche  in  den  öffentlichen  Blättern  über  die
gerichtliche  Verhandlung  erscheinen,  nicht  aufgenommen  werden  dürfen.

Die  Uebertetung  dieser  Vorschrift  wird  als  schwerer  Ungehorsam  (Polizei.  Straf-Gesetz
Art.  1)  von  den  Bezirksgerichten  geahndet.

Art.  34.

Auf  Preßvergehen,  deren  Untersuchung  am  Tage  der  Bekanntmachung  dieser  Verordnung
  bereits  begonnen  hat,  finden  die  Bestimmungen  derselben  in  dem  Falle  Anwendung,
wenn  die  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand  noch  nicht  geschehen  ist.

Das  Jusliz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  der  gegenwärtigen  Verordnunz  beauftragt.


Gegeben,  Stuttgart  den  25.  Juli  1848.
Wilheim.
Für  den  Chef  des  Justiz-Departements:
Harpprecht.  Auf  Befehl  des  Königs,

der  Geheime  Legations-Nath:
Lienhardt.
        <pb n="344" />
        342
II.  Verfügungen  der  Departements.

Des  Justiz-Departements.

Des  Justiz-Ministerium.

Eine  veränderte  Einrichtung  bei  dem  Oberamtsgericht  Ulm  betreffend.

Die  Zunahme  der  Bevölkerung  der  Stadt  Ulm  und  andere  einwirkende  Verhälmisse
haben  eine  so  große  Vermehrung  der  Geschäfte  des  Oberamtsgerichts  daselbst,  besonders  in
der  Strafrechtspflege,  zur  Folge  gehabt,  daß  eine  außerordentliche  Abhülfe  nötbig  geworden
  ist.

Auf  den  hierüber  erstatteten  Vortrag  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermiöge
  höchster  Entschließung  vom  20.  d.  M.  zu  genehmigen  geruht,  daß  das  Oberamtsgericht
  Ulm  in  zwei  Abtbheilungen  geschieden,  in  der  einen  der  Oberamtsrichter  Ober-Justizrath
  Schweickhardt,  zugleich  erster  Vorstand  des  Gerichts,  mit  der  Besorgung  der  Cioilrechtspflege
  und  der  übrigen  Amtsgeschäfte,  außer  den  Strafsachen,  beauftragt;  in  der  andern
aber  einzig  die  Strafrechtspflege  von  einem  weiteren  selbstständigen  Justiz-Beamten,  zu
welchem  der  Oberamtsgerichts-Aktuar  Feuerlein  in  Ludwigsburg,  unter  Beförderung  zum
Ober-Justiz-Assessor,  ernannt  worden  ist,  besorgt  werde.

Es  wird  dieses  mit  dem  Anhange  bekannt  gemacht,  daß  die  neue  Cinrichtung  mit  dem
demnächst  erfolgenden  Eintritt  des  Ober-Justiz-Assessors  bei  dem  Oberamtsgericht  Ulm  zum
Vollzug  kommen  wird.

Stuttgart  den  22.  Juli  1848.
Für  den  Departements  -Cbef:
Harpprecht.

##########

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="345" />
        Regierungs-Blatt

fuͤr  das
Königreich  Württemberg.
ss—.*[Gi  GJ—  iss

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Ordens-Verleihungen.  —  Dienst-Nachrichten.

R.  Berfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe  von
den  Gerichtshöfen  zu  den  Oberamtsgerichten  betreffend.  —  Bekanntmachung  über  das  Ergebniß  der  niederen
Dienst-Prüfung  in  dem  Departement  der  Jußtiz.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zurücknahme  der  Ermächtigung
  des  resignirten  Notars  Stählen  in  Heilbronn  zur  Traneportvermittlung  von  Auswanderern
nach  Amerika  als  Hauptagenten  des.  Vereins  zum  Schutze  deutscher  Einwanderer  in  Teras  und  die  Ertbeilung
  der  Ermächtigung  an  denselben  als  Hauptagenten  der  deutschen  Kolonisations-Gesellschaft  für  Teras.  —
Verfügung,  betreffend  die  Verminderung  der  Zohl  der  Visitationen  der  Ortsfeuerschau  und  der  Oberfeuerschauer.
  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Stations-Entfernungen  auf  der  neuerrichteten  Fahrpostroute  von
Stuttgart  nach  Calw.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an
Joserh  Hanser  von  Oberndorf,  Oberamts  Tettnang.  —  Berfügung,  betreffend  die  Organisation  der
Central-Stelle  für  die  Landwirthschaft.  —  Bekanntmachung,  betreffend  vie  Auszeichnung  der  Bürgerwehr-Offi-Nere
  mit  dem  Porte-pce  —  Bekanntmachung,  die  Anstellungsprüfung  der  katholischen  Geistlichen  auf  Kirchendienste
  betreffend.  —  Bekanntmachung  die  Aufnahme  von  Zöglingen  in  die  K.  Thierarzneischule  für  das
nächste  Schuljahr  1818—49  betreffend.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  der  bisherigen  Geheimen-Kriegskanzlei.
  —  Verfügung  über  -die  Marschverpstegung  beurlaubter  Soldaten.  —  Verfügung  in  Betreff
der-Kapitalsteuer.

Dienst-Erledlgungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Verleihungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  24.  v.  M.  dem  vom  biesigen
Hofe  abberufenen  K.  Sächsischen  Gesandten,  Geheimenrath  v.  Nostiz  und  Jänkendorff
den  Friedrichsorden,  und

unter  dem  19.  d.  M.  dem  Schulinspektor,  Pfarrer  Münch  in  Unlingen,  Dekanats
Riedlingen,  das  Ritterkreuz  des  Ordens  der  württembergischen  Krone  gnädigst  verliehen.
        <pb n="346" />
        344

B)  Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließung  vom  5.  d.  M.  ist  der  Oberamtmann  Hoyer  in  Gerabronn
  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt  worden.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  10.  d.  M.  baben  Seine  Königliche  Majestät
  die  bei  dem  Finanz-Ministerium  erledigte,  mit  dem  Titel  und  Rang  eines  Finanzraths
  verbundene  Assessorsstelle  dem  Assessor  Honold  bei  der  Finanzkammer  des  Neckarkreises
  gnädigst  übertragen,

auf  das  Nebenzollamt  erster  Classe  zu  Heidenheim  den  Haupt-Zollamts-Assistenten,
Zollverwalter  Metzger  von  Friedrichshafen  gnädigst  versetzt,  und

die  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamte  Kapfenburg  dem  Finanz-Referendär  Völter,
von  Kirchheim,  gnädigst  verliehen.

Durch  höchste  Entschließung  vom  12.  d.  M.  haben  Höchstdieselben  den  Dekan,
Stadtpfarrer  Maihöfer  in  Schömberg,  Oberamts  Rottweil,  seinem  Ansuchen  gemäß,  auf
die  erledigte  katholische  Pfarrei  Herlazhofen  gnädigst  versetzt.

Durch  Höchste  Entschließung  vom  17.  d.  M.  find  die  Regimentsärzte  Gutekunst  des
ersten  und  Dr.  Schmetzer  des  achten  Infanterie-Regiments,  gegenseitig  versetzt  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Eutschließung  von  demselben
Tage  die  Kanzlei-Assistenten  Hofmann  bei  der  Finanzkammer  des  Neckarkreises  und
Schneider  bei  dem  Finanz-Ministerium  zu  Sekretären  des  Letzteren  gnädigst  ernannt,  und

die  Umgelds-Commissäre  Späth  in  Ravensburg  und  Kretz  in  Freudenstadt  gegenseitig
  versetzt.

Der  Kanzlei-Asststent  Hochstetter  ist  von  dem  Steuer-Collegium  zu  dem  Finanz-Ministerium
  versetzt  worden.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  19.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
die  erledigte  evangelische  Paarrei  Lustnau,  Dekanats  Tübingen,  dem  Parrer  Stoll  in
Schornbach,  Dekanats  Schorndorf,  gnädigst  übertragen,  und

den  Oberamtsarzt  Dr.  Staiger  in  Leutkirch  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt.

Unter  demselben  Datum  ist  der  Oberamts-Aktuar  Bätzner  zu  Rottenburg  auf  das  erledigte
  Aktuariat  bei  dem  Oberamte  Gerabronn  versetzt  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  20.  d.  M.  die
erledigte  Oberamtsrichtersstelle  in  Neckarsulm  dem  Gerichts-Aktuar  Zirkler  in  Brackenheim,
        <pb n="347" />
        345

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Tuttlingen  dem  Referender  erster
Classe,  Binder  von  Stuttgart,  und

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Vaihingen  dem  Referendär  erster
Classe,  Ströbel  von  Stuttgart,  zu  übertragen,  wie  auch

den  Gerichts-Aktuar  Speidel  in  Wangen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  auf  die  erledigte
Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Mergentheim  zu  versetzen  geruht.

Vermöge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage  haben  Höchstdieselben  dem
pensionirten  Oberamtsrichter  Schmid  von  Heidenheim,  seinem  Ansuchen  gemäß,  die  Erlaubniß
  zur  Ausübung  der  Rechtspraris  gnädigst  zu  ertheilen,  wie  auch

den  Justiz=  Referendär  erster  Classe,  Lammle  von  Laupheim,  in  vie  Zahl  der  Rechts-Consulenten,
  seinem  Ansuchen  gemäß,  aufzunehmen  geruht.  Der  Erstere  hat  Kirchheim  und
der  Letztere  Laupheim  zu  seinem  Wohrsitze  gewählt.

Durch  höchste  Entschließung  vom  24.  d.  M.  ist  die  erledigte  Oberamtsarztstelle  in
Laupheim  dem  Unteramtsarzte  Dr.  Wanner  in  Schönthal  gnädigst  übertragen  worden.

Durch  Verfügung  von  demselben  Tage  wurde  der  Oberamts-Aktuar  Frasch  in  Riedlingen
  in  gleicher  Eigenschaft  zu  dem  Oberamte  Wangen,  und  dagegen  der  Oberamts-Aktuar
Reichle  daselbst  zu  dem  Oberamte  Riedlingen  versetzt.

Unter  dem  14.  d.  M.  ist  die  dem  Parrer  Anton  Frey  in  Wachendorf,  Dekanats
Horb,  von  dem  Freiherrn  v.  On  ertheilte  patronatische  Ernennung  auf  die  Pfarrei  Bierlingen,
  desselben  Dekanats,  und

die  von  dem  Grafen  Albert  v.  Rechberg-Rotbenlöwen  dem  Domkaplanei=  und  Präzeptorats-Verweser
  Dr.  Franz  Schwarz  in  Rottenburg  auf  die  Parrei  Böhmenkirch,
Dekanats  Deggingen,  Tertheilte  patronatische  Ernennung  landesherrlich  bestätigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.

1.  Des  Justiz-Ministerium.
Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe  von  den  Gerichtshöfen  zu  den
Oberamtsgerichten  betreffend.
Die  nachbenannten  Referendäre  zweiter  Classe,  welche  durch  die  Ministerial-Verfügung
vom  8.  Januar  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  10)  den  K.  Gerichtshöfen  zugetheilt  worden  find,
        <pb n="348" />
        346

werden  hiemit  für  die  zweite  Hälfte  ihrer  Probezeit  den  hiernach  erwähnten  Bezirksgerichten
beigegeben:
1)  der  Referendär  Bernheim  dem  Oberamtsgerichte  Biberach.

2)  —  —  Eduard  Elben,  von  Stuttgart,  dem  Oberamtsgerichte  Stuttgart.
3)  —  —  Emil  Elben,  von  Heimsheim,  dem  Oberamtsgerichte  Backnang.
4)  —  —  Georgii  dem  Oberamtzgerichte  Waiblingen.
5)  —  —  Gleich  —  —  Cannstatt.
6)  —  —  Heiden  —  —  Eßlingen.
7)  —  —  Kehle  —  —  Laupheim.
8)  —  —  Palm  —  —  Schorndorf.
9)  —  —  Rotb,  —  —  Oehringen.
10)  —  Stahl  dem  Stadtgerichte  Stuttgart.

Diese  Referendare  haben  bei  den  bezeichneten  Bezirksgerichten  spätestens  acht  Tage  nach
dem  Austritte  von  den  Gerichtshöfen  ihre  Dienstleistungen  anzutreten,  und  von  den  gedachten
Gerichten  wird  die  vorschriftmäßige  Anzeige  über  diesen  Eintritt  gewärtigt.

Stuttgart  den  22.  Juli  1848.  Für  den  Departements-Chef:
Harpprecht.

2.  Des  Gerichtshofs  für  den  Schwarzwaldkreic.

Bekanntmachung  über  das  Ergebniß  der  niederen  Dienstprüfung  in  dem  Departement  der  Justiz.

Bei  der  den  3.  bis  8  d.  M.  von  der  Prüfungs-Commisston  des  K.  Gerichtshofes  für
ven  Schwarzwaldkreis  vorgenommenen  niederen  Dienstprüfung  in  dem  Departement  der
Justiz  find  nachstehende  Candidaten  zur  Uebernahme  der  in  dem  é.  7  der  K.  Verordnung
vom  25.  Wpril  1839  bezeichneten  Aemter  dieses  Departements  für  befähigt  erklärt  worden:

1)  Franz  Christian,  Viktor  Bauer,  von  Metzingen,  Oberamts  Urach.

2)).  Friedrich  Carl  Justus  Berstecher,  von  Balingen.

3)  Immanuel  Christian  Carl  Eisenbach,  von  Stuttgart.

4)  August  Franz  Kaver  Glückher,  von  Rottenburg.

5)  Georg  Frievrich  Keppler,  von  Pfullingen,  Oberamts  Reutlingen.

6)  Friedrich  Seifriz,  von  Dotternhausen,  Oberamts  Rottweil.

7)  Johannes  Trautwein,  von  Altenrieth,  Oberamts  Nürtingen.

Tübingen  ven  8.  Juli  1848.  Breitschwert.
        <pb n="349" />
        347
B)  Des  Departementts  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zurücknahme  der  Ermächtigung  des  resignirten  Notars  Stählen
  in  Heilbronn  zur  Transportvermittlung  von  Auswanderern  nach  Amerika  als  Hauptagenten
des  Vereins  zum  Schutze  deutscher  Einwanderer  in  Teras,  und  die  Ertheilung  der  Ermächtigung
an  denselben  als  Hauptagenten  der  deutschen  Kolonisations-Gesellschaft  für  Teras.

Die  mittelst  Verfügung  vom  22.  Juli  v.  J.  (Reg.  Blatt  S.  312)  dem  resignirten  Notar
  Stählen  in  seiner  Eigenschaft  als  Hauptagenten  des  Vereins  zum  Schutze  deutscher
Einwanderer  in  Teras  ertheilte  Ermächtigung  zum  Transportvermittlungs-Betriebe  von  Auswanderern
  nach  Amerika  ist,  da  der  genannte  Verein  sich  ausgelöst  hat,  erloschen.

Dagegen  ist  dem  resignirten  Notar  Stählen  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  im
Königreiche  Württemberg  die  Geschäfte  eines  Hauptagenten  der  deutschen  Colonisations-Gesellschaft
  für  Teras  zu  besorgen;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  17.  Juli  1848.  Duvernoy.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Verminderung  der  Zahl  der  Visitationen  der  Ortsfeuerschau  und  der
Oberfeuerschauer.

Da  die  vielen  bei  dem  Ministerium  angebrachten  Gesuche  um  Abänderung  der  Vorschrift
  der  General-Verordnung  vom  13.  April  1808,  wonach  in  Städten  alle  Vierteljahre,
in  Dörfern  alle  halben  Jahre  durch  die  jeden  Orts  hiezu  verordnete  Polizeibehörde  vie
Feuerschau  vorgenommen!'  werde,  und  neben  dieser  Ortsfeuerschau  in  jedem  Oberamte  ein
tüchtiger  Werkmeister  anzustellen  und  zu  verpflichten  sey,  jedes  Jahr  zweimal  in  allen  Orten
des  Oberamts  eine  sorgfältige  Untersuchung  sämmtlicher  Häuser  zu  vollzlehen,  gegründet
erfunden  worden  sind;  so  wird  in  Gemäßheit  höchster  Entschließung  vom  7.  d.  M.  Folgendes
  verfügt:

Art.  1.

Die  der  Ortsfeuerschau  obliegenden  Visttationen  der  sämmtlichen  Feuerstellen  sind,  wie
in  den  Dörfern,  so  künftig  auch  in  den  Städten  jährlich  zweimal,  im  Früh=  und  Späthjahr
  vorzunehmen.
        <pb n="350" />
        348

Art.  2.

Die  Vifsttation  des  Oberfeuerschauers  findet  in  jedem  Orte  des  Oberamts  alle  Jahre
Einmal  und  zwar  im  Frühjahr  statt.

Jedoch  ist  das  Oberamt  ermächtigt,  wo  es  der  Ortsfeuerschau  an  der  erforderlichen
Befählgung  fehlt,  namentlich  da,  wo  in  derselben  ein  Meister  erster  oder  zweiter  Classe
des  Maurer-,  Steinhauer=  oder  Zimmer-Handwerks  sich  nicht  befindet  und  auch  nicht  ein
solcher  Meister  aus  einem  benachbarten  Orte  in  die  Ortsfeuerschau  berufen  wird,  oder  wo
das  Oberamt  Ursache  zur  Annahme  findet,  daß  die  Ortsfeuerschau  ihre  Verrichtungen  bisher
  nicht  mit  der  erforderlichen  Einsicht,  Fleiß  und  Gewissenhaftigkeit  besorgt  habe,  auf  so
lange,  als  die  erwähnten  Voraussetzungen  dauern,  eine  jährliche  zweite  Visitation  des  Oberfeuerschauers
  anzuordnen.

Art.  3.

Weil  die  Frühlings-Visitation  hauptsächlich  die  Erforschung  der  Baugebrechen  zum  Zweck
hat,  so  ist  die  Ortsfeuerschau  anzuweisen,  bei  dem  Umgang  im  Späthjabre  nicht  nur  in
Häusern,  hinsichtlich  welcher  bei  der  Frühlings-Visttation  Ausstellungen  gemacht  wurden,  die
Nachschau  vorzunehmen,  sofern  nicht  die  frühere  Vornahme  derselben  wegen  der  Dringlichkeit
  der  vorzunehmenden  Bau-Aenderung  geboten  war,  sondern  auch  in  allen  Gebäuden
die  Behandlung  des  Feuers,  die  Verwahrung  feuergefährlicher  Gegenstände,  wie  Heu,  Stroh,
Holz  r.  wahrzunehmen.  #

Heieach  haben  die  Oberämter  das  Weitere  zu  besorgen.
Stuttgart  den  18.  Juli  1848.  Duvernoy.

Jpc)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Stations-Entfernungen  auf  der  neu  errichteten  Fabrpostroute
von  Stuttgart  nach  Calw.
Die  Stationsentfernungen  auf  der  neu  errichteten  Fahrpostroute  von  Stuttgart  nach

Calw  sind
von  Stuttgart  nach  Leonberg  auf  1  Stationen,
von  Leonberg  nach  Weil  der  Stadt  auf  /  Stationen,
von  Weil  der  Stadt  nach  Calw  auf  ½  Stationen

festgesetzt  worden;  was  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  18.  Juli  1848.  Duvernoy.
        <pb n="351" />
        349

4)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  Joseph
Hanser  von  Oberdorf,  Oberamts  Tettnang.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  19.  d.  M.
dem  Joseph  Hanser  von  Oberdorf,  Oberamts  Tettnang,  welcher  mit  Muth  und  Aufopferung
  drei  Personen  vom  Tode  des  Ertrinkens  errettet  hat,  die  silberne  Verdienst-Medaille,
so  wie  ein  Geldgeschenk  gnädigst  verliehen.

Stuttgart  den  20.  Juli  1848.  Duvernoy.

C)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kirchenund
  Schulwesens.

Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Verfügung,  betreffend  die  Organisation  der  Central-Stelle  für  die  Landwirthschaft.

Behufs  der  Vervollkommnung  der  für  die  Pflege  der  landwirthschaftlichen  Interessen
bestehenden  organischen  Einrichtungen  wird  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen
  Majestät  vom  19.  d.  M.  Folgendes  verfügt:

1)  Die  Central-Stelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins  in  Stuttgart,  künftig  „Central-Stelle
  für  die  Landwirthschaft“  genannt,  hat  die  Aufgabe,  die  gesammte  Urproduktion,
  die  zunächst  an  dieselbe  sich  anschließenden  Gewerbe,  so  wie  den  Handel  mit
Natur-Erzeugnissen  zu  fördern,  und  die  land=  und  forstwirthschaftlichen  Lehranstalten  und  die
damit  verbundenen  Wirthschaften  zu  überwachen  und  beziehungsweise  zu  leiten.

2))  Die  landwirthschaftliche  Central-Stelle  besteht  aus  ordentlichen,  aus  correspondirenden
  und  aus  Ehrenmitgliedern.

3)  Die  Zahl  der  ordentlichen  Mitglieder  beträgt  neben  dem  Vorstand  wenigstens  vier
und  zwanzig,  welche  mit  Ausnahme  von  acht  durch  die  landwirthschaftlichen  Kreis-Versammlungen
  gewählten  Landwirthen,  auf  die  an  das  Ministerium  des  Innern  zu  bringenden
Vorschläge  der  Central-Stelle  durch  Seine  Majestät  den  König,  und  zwar  so  weit  sie
nicht  eigens  biefür  angestellt  sind,  wie  der  Vorstand,  der  jeweilige  Direktor  von  Hohenheim,
der  vortragende  Rath  und  der  wissenschaftliche  Sekretär,  je  auf  zwei  Jahre  ernannt  werden.
Zu  Mitgliedern  werden  nur  solche  Männer  berufen  werden,  welche  mit  den  erforderlichen
        <pb n="352" />
        350
Kenntnissen  den  Willen  verbinden,  an  den  Verhandlungen  regelmäßig  Antheil  zu  nehmen
und  Vorträge  über  einzelne  Gegenstände  zu  bearbeiten.

Bei  Fassung  eines  Beschlusses  sollen  außer  dem  Vorstand  mindestens  zwölf  Mitglieder
anwesend  seyn.

4)  Die  Geschäfte  der  Central-Stelle  werden  in  der  Regel  in  dem  Penum  der  ordentlichen
  Mitglieder  des  Collegiums  und  zwar  in  monatlich  abzuhaltenden  Sitzungen  berathen
und  erledigt.  Für  diejenigen  Geschäfte  aber,  welche  der  Central-Stelle  als  Schulaufsichts-Behörde
  und  als  verantwortliche  Behörde  für  die  Verwendung  von  Staats-Geldern,  die
Vertheilung  von  Preisen  und  dergleichen  obliegen,  wird  ein  engerer  Ausschuß  (Verwal--tungs-Ausschuß)
  bestellt,  welcher  außer  dem  Vorstand,  jedoch  einschließlich  des  Direktors  der
Akademie  Hohenheim,  des  vortragenden  Raths  und  des  wissenschaftlichen  Sekretärs,  aus
8—10  Mitgliedern  besteht.  Auf  diesen  Ausschuß  gehen,  so  weit  er  als  Staats-Behörde,
namentlich  als  Schulaussichts-Behörde  handelt,  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  eines  den
Ministerien  untergeordneten  Landes-Collegiums  über.  Die  Ernennung  dieser  Mitglieder
geschlebt  durch  Seine  Majestät  den  König  auf  die  von  der  Central-Stelle  an  die  Ministerien
  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  zu  erstattenden  Vorschläge.

Die  Ernannten  sind  wie  die  Mitglieder  anderer  Landes-Collegien  in  Pflichten  zu  nehmen.

Um  einen  gältigen  Beschluß  fassen  zu  können,  müssen  außer  dem  Vorstand  mindestens
vier  Mitglieder  anwesend  seyn.

Die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  dieses  Ausschusses  und  sein  Verhältniß  zum  vollzähligen
  Collegium  sollen  in  einer  besonderen  Geschäfts  -Ordnung  ihre  nähere  Bestimmung
erhalten.

5)  Zu  correspondirenden  Mitgliedern  der  landwirthschaftlichen  Central-Stelle  können
diejenigen  aufgenommen  werden,  welche  in  unmittelbarem  Verkehr  mit  dieser  Stelle  stehen
wollen  und  geneigt  sind,  ihr  dasjenige  mitzutheilen,  was  ihnen  für  deren  Zweck  förderlich
erscheint.

Das  Diplom  eines  Ehrenmitglieds  ist  für  diejenigen  bestimmt,  welchen  die  Central-Stelle
eine  besondere  Achtung  oder  Dankbarkeit  erweisen  will,  ohne  daß  sie  verbindlich  gemacht
werden  sollen,  auch  an  ihren  Arbeiten  Theil  zu  nehmen.

Die  Ernennung  beiver  Classen  von  Mitgliedern,  welche  nicht  gerade  Inländer  seyn  müssen,
  ist  der  Bestätigung  Seiner  Königlichen  Majestät  zu  unterstellen.
        <pb n="353" />
        351

6)  Die  Bezirks-Aemter  sind  verbunden,  die  landwirthschaftliche  Central-Stelle  in  ihren
Bestrebungen  zu  unterstützen  und  die  ihnen  von  denselben  zugehenden  Aufträge  pünktlich  zu
vollziehen.

7)  Die  Central-Stelle  hat  dahin  zu  wirken,  daß  außer  den  landwirthschaftlichen  Beziks=
  und  Gau-Versammlungen  noch  größere  Versammlungen  von  Landwirthen  theils  in
Stuttgart  bei  der  Central-Stelle,  theils  in  angemessener  Abwechslung  mit  Stuttgart  in  den
Städten  einzelner  Kreise,  unter  Theilnahme  von  Abgeordneten  der  Central-Stelle,  gehalten,
und  daß  sofort  bei  den  Kreis-Versammlungen  von  jedem  Kreise  zwei  Landwirthe  je  für  die
Zeit  bis  zur  nächsten  Versammlung  gewählt  werden,  welche  geneigt  sind,  an  den  Verhandlungen
  der  Central-Stelle  regelmäßig  Antheil  zu  nehmen.

Stuttgart  den  22.  Juli  1848.
Für  den  Chef  des  Departements  des
Kirchen=  und  Schulwesens:

Duvernopy.  Schmidlin.

D0)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.
Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesené.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  der  Bürgerwehr-Offiziere  mit  dem  Porte-épée.
Da  Seine  Majestät  der  König  vurch  höchste  Entschließung  vom  17.  d.  M.  den
Offzieren  der  Bürgerwehr  die  Auszeichnung  mit  dem  PDorte-öpée  in  derselben  Form  wie
ven  Offzieren  der  Linte  gnädigst  bewillizt  haben;  so  wird  dieß  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.
Stuttgart  den  19.  Juli  1848.  Duvernop.  Rüpplin.

)Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
1.  Des  K.  katholischen  Kirchenrathbe#.

Bekanntmachung,  die  Anstellungsprüfung  der  katholischen  Geistlichen  auf  Kirchendienste  betreffend.
Im  Monat  Oktober  d.  J.  werden  zwei  Dienstprüfungen  der  katholischen  Geistlichen  für
Anstellung  auf  Kirchendienste  dahier  stattfinden,  wobei  nachstehende  Candidaten  zu  erscheinen
haben,  und  zwar:
2
        <pb n="354" />
        352

I.  bei  der  am  10.  Oktober  beginnenden  Prüfung:
1)  Bieg,  Georg,  Vikar  in  Duttenberg.
2)  Braig,  Joseph,  Vikar  in  Neuler.
3)  Gern,  Anton,  Vikar  in  Leutkirch.
4)  Heilig,  Thaddäus,  Vikar  in  Baldern.
5)  Jutz,  Franz,  Pfarrverweser  in  Unterthalheim.
6)  Kösler,  Anton,  Vikar  in  Bubsheim.
7)  Kolb,  Joseph,  Präzeptorats-Kaplaneiverweser  in  Horb.
8)  Kraft,  Johann  Baptist,  Curatle-Verweser  auf  Michaelsberg.
9)  Link,  August,  Pfarrverweser  in  Wilpoldsweiler.
10)  Mayer,  Joseph,  Vikar  in  Molpertshaus.
11)  Probst,  Joseph,  Vikar  in  Schemmerberg.
12)  Ruf,  Carl,  Pfarrverweser  in  Gößlingen.
13)  Schaupp,  Johann,  Vikar  in  Markelsheim.
14)  Schweizer,  Johann  Baptist,  Pfarrverweser  in  Oppenweiler.
II.  Bei  der  am  17.  Oktober  und  den  folgenden  Tagen  abzuhaltenden  Prüfung:
1)  Ackermann,  Max,  Marrverweser  in  Beerébach.
2)  Bolter,  Carl,  Pfarrverweser  in  Großallmerspann.
3)  Breitenbach,  Carl,  Vikar  in  Kupferzell.
4)  Geßele,  Chrisiian,  Parrverweser  in  Villingendorf.
5)  Himpel,  Felir,  Domkaplanei=  und  Oberpräzeptorats-Verweser  in  Rottenburg.
6)  Kober,  Franz,  Repetent  in  Tübingen.
7)  Kohler,  Hubert,  Vikar  in  Winzeln.
8)  Koring,  Carl  Ludwig,  Parrverweser,  in  Unterdigisheim.
9)  Lanz,  Matthäus,  Pfarrverweser  in  Beffendorf.
10)  Lochner,  Johann,  Pfarrverweser  in  Böhmenkirch.
11)  Neubrand,  Johann  Nepomuk,  Hofmeister  in  Schramberg.
12)  Rüdinger,  Sebastian,  Vikar  in  Schömberg.
13)  Schätzle,  Joseph,  Präzeptorats-Kaplaneiverweser  in  Biberach.
14)  Schmidberger,  Joseph  Anton,  Vikar  in  Ellwangen.
15)  Wäscher,  Georg,  Pfarrverweser  in  Baltringen.
Stuttgart  den  14.  Juli  1848.  Linden.
        <pb n="355" />
        353
2.  Der  Behörde  für  vie  K.  Thierarzneischule.

Bekanntmachung,  die  Aufnahme  von  Zöglingen  in  die  K.  Thierarzneischule  für  das  nächste
Schuljahr  1848  —49  betreffend.

Bei  der  hiesigen  K.  Thierarzneischule  wird  mit  künftilgem  Monat  November  ein  neuer
Lehrkurs  beginnen,  welcher  für  diejenigen,  die  sich  zu  praktischen  Thierärzten  auszubilden
beabsichtigen,  zwei  Jahre  in  sich  schließt;  es  wird  jevoch  hiebei  ausdrücklich  bemerkt,  daß
jedes  Jahr  zu  derselben  Zeit  ein  neuer  Lehrkurs  beginnt  und  die  Aufnahme  neuer  Schüler
stattfindet,  in  welcher  Hinsicht  auf  den  unter  dem  30.  August  1847  (Reg.  Blatt  von  1847,
S.  356)  veröffentlichten  Lehrplan  verwiesen  wird.

Wie  bisher  haben  diejenigen,  welche  am  Lehrkurs  Theil  nehmen  wollen,  ihre  dießfälligen
  Gesuche  den  betreffenden  K.  Oberämtern  in  Bälde  zu  übergeben  und  sich  über  folgende
die  Aufnahme  bedingende  Erfordernisse  auszuweisen:

1)  der  Aufzunehmende  darf  das  dreißigste  Lebensjahr  nicht  überschritten  haben  und  der
ordentlichen  Aushebung  nicht  mehr  unterworfen  seyn;
2)  er  muß  körperlich  gesund  seyn  und  die  jenem  Alter  angemessenen  Kräfte  besitzen;
3)  mit  den  nöthigen  Schulkenntnissen  ausgerüstet  seyn,  in  welcher  Beziehung  vor  dem
Beginn  des  Unterrichts  eine  Vorprüfung  stattfindet,  die  sich  über  die  Elementarfächer
  des  Lesens,  Rechtschreibens  und  einer  verständlichen  schriftlichen  Darstellung,
so  wie  der  Arithmetik  ausdehnen  wird  und  von  deren  erfolgreicher  Erstehung  die  definitive
  Aufnahme  abhängig  ist;

4)  in  Beziehung  auf  seinen  Lebenswandel  hat  der  Aufnahmesuchende  gute  Zeugnisse
beizubringen;

5)  soll  verselbe  ein  passendes  Gewerbe  erlernt  haben  und  gehörig  verstehen;

6)  das  erforderliche  Vermögen  oder  zureichende  Unterstützung,  um  die  Kosten  eines  zweijährigen
  Aufenthalts  in  der  Anstalt  bestreiten  zu  können,  nachweisen.

Solche,  welche  im  Militär-Verbande  stehen,  können  nur  mit  Erlaubniß  ihres  Regiments-Commandos
  aufgenommen  werden.

Bei  Vergebung  der  in  der  Anstalt  vorhandenen  zwölf  Schlafstellen  wird  auf  die  älteren,
  im  zweiten  Jahre  des  Lehrkurses  stehenden  Schüler  vorzugsweise  Rücksicht  genommen;
der  Unterricht  ist  frei;  der  Aufwand  für  Wohnung,  Kost  und  Bücher  mag  jährlich  150  bis
200  fl.  betragen.
        <pb n="356" />
        354

Außerdem  werden  auch  junge  Männer  als  Hospitanten  zur  Theilnahme  am  Unterricht  in
einzelnen  für  sie  geeigneten  Fächern,  z.  B.  im  Hukbeschlag,  Viehzucht,  Extérieur  auf  längere
  oder  kürzere  Zeit  zugelassen.

Damit  die  eingehenden  Gesuche  der  höheren  Entscheidung  rechtzeitig  unterlegt  und  demgemäß
  die  zur  Aufnahme  bestimmten  Individuen  einberufen  werden  können,  werden  die  K.
Oberämter  ersucht,  die  bei  ihnen  einkommenden  Gesuche  spätestens  bis  zum  Ende  des  Monats
  September  an  die  Behörde  für  die  K.  Thierarzneischule  einzusenden.

Stuttgart  den  24.  Juli  1848.  Haußmann.

Des  Departements  des  Kriegswesens.

Des  Kriegs-Ministerium.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  der  bisherigen  Geheimen-Kriegskanzlei.

Seine  Königliche  Majestät  haben  Sich  vermöge  höchster  Entschließung  vom
17.  d.  M.  bewogen  gefunden,  die  bisherige  Geheime-Kriegskanzlei  aufzuheben  und  die
Besorgung  der  dießfälligen  Geschäfte  an  Höchst  Ihr  Geheimes  Kabinet  bleibend  zu  überweisen.


Stuttgart  den  19.  Juli  1848.  Rüpplin.
b)  Verfügung  über  die  Marschverpflegung  beurlaubter  Soldaten.

Unteroffiziere  und  Soldaten,  welche  aus  Urlaub  zur  Fahne  einberufen  werden,  erhalten
in  Zukunft  dieselbe  Marschverpflegung,  welche  ihnen  seither  bei  Entlassung  in  Ulaub  für
die  Reise  in  ihre  Heimath  bewilligt  worden  ist.

Der  Betrag  dieser  Marschverpflegung  für  den  Marsch  aus  der  Heimath  zu  dem  Regimente
  wird  dem  Manne  ausbezahlt,  wenn  er  bei  seincr  Truppe  cinrückt.

Sollte  der  Fall  sich  ereignen,  daß  ein  Einberufener  die  Mittel  nicht  besitzt,  um  den
Marsch  zu  seiner  Abtheilung  ausführen  zu  können,  so  ist  der  Ortsvorstand  ermächtigt,  demselben
  einen  seiner  Gebühr  entsprechenden  Gelovorschuß  zu  gewähren,  welcher  durch  den
betreffenden  Regimentsquartiermeister  unverweilt  zurückerstattet  werden  wird.

Ein  derartiger  Vorschuß  ist  auf  dem  Urlaubspasse  des  Mannes  vorzumerken  und  dessen
  Empfang  von  dem  Soldaten  zu  bescheinigen.  Vorschüsse  ohne  diese  Bescheinigung
können  nicht  ersetzt  werden.
        <pb n="357" />
        355

Die  Marschverpflegung  besteht  aus  der  Gebühr  des  Einberufenen  an  Löhnung,  Menagegeld,
  Mehlgeld,  Kleinmontirungsgeld  und  dem  Etatpreiß  der  Brodportion,  und  beträgt
z.  B.  für  einen  Soldaten  der  Infanterie  täglich  dreizehen  Kreuzer.  Die  Marschzeit  wird
nach  der  Entfernung  des  Heimathsortes  von  der  Garnison  in  Marschtagen  berechnet  und
auf  einen  Marschtag  der  Weg  von  acht  Poststunden  angenommen.

Die  K.  Oberämter  werden  veranlaßt,  obige  Verfügung  in  sämmtlichen  Gemeinden
bekannt  machen  zu  lassen.

Stuitgart  den  26.  Juli  1848.  Rüpplin.

G)  Des=  Finanz-Departement.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung  in  Betreff  der  Kapitalsteuer.

Unter  Beziehung  auf  den  §.  114  der  Verfassungs-Urkunde  wird  zur  Nachachtung  bekannt
  gemacht,  daß  die  Aufnahme  der  Capitalsteuer  pro  1843  ganz  nach  den  bisherlgen
  Normen  zu  besorgen,  an  der  Steuer  selbst  aber,  wofern  nicht  der  ganze  Jahrsbetrag
freiwillig  entrichtet  wird,  einstweilen  Ein  Drittel  zu  erheben  ist.

In  Beziehung  auf  die  Besoldungs=  und  Pensions-Steuer,  deren  Aufnahme  nach  den
bestehenden  Vorschriften  in  der  Regel  erst  zu  Anfang  der  zweiten  Hälfte  des  Etatjahrs  stattfindet,
  wird  Verfügung  vorbehalten.

Stuttgart  den  15.  Juli  1848.  Goppelt.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Stadtdekans  und  Hospitalpredigers  in
Stuttgart  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conssstorium  vorschriftmähig
  zu  melden.  Das  verwandelte  Einkommen  beträgt,  neben  freier  Wohnung  und  dem
Recht  zum  Bezuge  von  zehen  Klafter  buchenem  Brennholz  aus  dem  finanzkammerlichen  Holzgarten,
  gegen  Bezahlung  des  für  die  Staatsdiener  festgesetzten  Verkaufspreises,  1457  fl.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Neckarrems,  Dekanats  Waiblingen,  welche
  863  Kirchengenossen  zählt  und  mit  einem  im  Jahr  1838  verwandelten  Einkommen  von
837  fl.  verbunden  ##t,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conststorium
vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="358" />
        356

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Niederhofen,  Dekanats  Brackenheim,
welche  805  Kirchengenossen  zählt,  und  mit  einem  im  Jahr  1843  verwandelten  Einkommen
von  706  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Beersbach,  Dekanats  Ellwangen,
  welche  aus  eigenen  Gütern,  Zehnten,  Grundgefällen,  Capitalien,  Besoldungen  und  Gebühren
  ein  beschreibungsmähiges  Einkommen  von  840  fl.  gewährt,  haben  ihre  Gesuche  binnen
  vier  Wochen  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  übergeben.

5))  Die  Bewerber  um  die  erledigte  katholische  Parrstelle  in  Hausen  an  der  Rotb,
Dekanats  Hofen,  deren  Einkommen  beschreibungsmäßig  in  672  fl.  aus  eigenen  Gütern,  Capitalien,
  Besoldungen  und  Gebühren  besteht,  haben  ihre  Gesuche  binnen  vier  Wochen  bei
dem  katholischen  Kirchenrathe  einzugeben.

6)  Die  katbolische  Pfarrei  Unter  digisheim,  Dekanats  Schömberg,  welche  aus  eigenen
  Gütern,  Zehenten,  Grundgefällen,  Capitalien,  Besoldungen  und  Gebühren  ein  beschreibungsmäßiges
  Einkommen  von  654  fl.  gewährt,  worauf  jedoch  die  Verzinsung  einer  Schulo“
von  etwa  500  fl.  zu  2  Procent  ruht,  wird  hiemit  wiederholt  zur  Besetzung  ausgeschrieben,
und  werden  die  Bewerber  aufgefordert,  ihre  Gesuche  binnen  drei  Wochen  bei  dem  katbolischen
  Kirchenrath  einzureichen.

7)  Durch  die  Pensionirung  des  Registrators  Abbt  ist  die  Stelle  eines  Registrators
bei  dem  bischöflichen  Orbinariat  erledigt.  Das  Einkommen  besteht  in  800  fl.  jährlich
  Besoldung,  nebst  90  fl.  Entschädigung  für  Hausmiethe.  Die  Bewerber  haben  sich  unter
Vorlegung  ihrer  Befähigungs-Zeugnisse  innerhalb  vier  Wochen  an  das  bischöfliche  Orvinariat
zu  wenden.

8)  Die  Bewerber  um  eine  bei  dem  Haupt-Zollamt  Friedrichshafen  in  Erledigung
gekommene  Assinentenstelle,  mit  welcher  ein  Gehalt  von  700  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  binnen
  drei  Wochen  bei  der  Zolloirektion  vorschriftmäßig  zu  melden.

0)  Die  Bewerber  um  die  erleolgte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Brackenheim
  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Eßlingen  zu  melden.

10)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Wangen
haben  sich  innerhalb  zehen  Tagen  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Ulm  zu  melden.

11)  Die  Bewerber  um  vie  erledigte  Aktuarsstelle  bei  vem  Oberamte  Rottenburg,
mit  welcher  ein  Gehalt  von  500  fl.  verbunden  ist,  werden  aufgefordert,  sich  innerhalb  drei
Wochen  bei  der  Regierung  des  Schwarzwalokreises  vorschristmäßig  zu  melden.

12)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamte  Neresheim,
mit  welcher  ein  Gehalt  von  500  fl.  verbunden  ist,  werden  aufgefordert,  sich  innerhalb  acht
Tagen  bei  der  Regierung  des  Jarkkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

13)  Bei  ver  Zolloirektion,  der  Finanzkammer  des  Neckarkreises  und  dem
Steuer-Collegium  istje  eine  Kanzlei-Assistentenstelle  mit  dem  Normalgehalt  von  600  fl.
in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  diese  Stellen  haben  sich  bei  den  genannten
Behörden  binnen  vierzehen  Tagen  vorschriftmäßig  zu  melden.

—  ——

 

Ssssd
        <pb n="359" />
        <pb n="360" />
        <pb n="361" />
        357
N  46.

RNegierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Mittwoch  den  9.  August  1848.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Bewilligung  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichten.
VBerfügungen  der  Departementeo.  Bekanntmachung,  den  Verkauf  eines  Theils  des  Vorraths  an  älteren
Regierungsblättern  und  Rechts-Erkenntnissen  betreffend.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  des  Polizei-Wachtmeisters
  Falschebner  in  Ulm.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  silbernen  Verdienst=Miedaille
  an  den  resignirten  Schultheißen  Wabrenberger  von  Erzingen.
Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A.))  Bewilligung  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Vermöge  hoöchster  Entschließung  vom  1.  v.  M.  ist  dem  seitherigen  Minister-Residenten
in  Haag,  Legations-Nath  v.  Pfeil,  die  erbetene  Erlaubniß  gnädigst  ertbeilt  worden,  das
von  des  Königs  der  Niederlande  Majestät  demselben  verliehenen  Ritterkreuz  des  Ordens  der
Eichenkrone  mit  dem  Stern  anzunehmen  und  zu  tragen.

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  22.  v.  M.

den  Hauptmann  v.  Fischer  des  sechsten  Infanterie-Regiments  zum  General-Quartiermeisterstab,


den  Oberlieutenant  Arlt  des  achten  Infanterie-Regiments  zu  der  Pionnier-Compagnie
zu  versetzen,  und  nachstehende  Unteroffiziere  zu  Lieutenants  gnädigst  zu  ernennen  geruht:
        <pb n="362" />
        358

den  Bataillons-Adjutanten  Koros  des  siebenten  im  dritten  Infanterie-Regiment,

den  Feldwebel  Daur  des  achten  im  ersten  Infanterie-Regiment,

den  Regiments-Offiziers-Zogling,  Oberimann  v.  Palm  des  vierten  Reiter-Regiments

im  zweiten  Reiter-Regiment,  als  aggregirt  ohne  Gehalt,

den  Obermann  v.  Boße  des  ersten  im  vierten  Infanterie-Regiment,

den  Obermann  Wolff  des  siebenten  im  ersten  Infanterie-Regiment,

den  Obermann  v.  Maueler  des  vierten  im  sechsten  Infanterie-Regiment,

den  Bataillons-Adjutanten  Borst  des  fünften  im  sechsten  Infanterie-Regiment,

den  Obermann  Hartner  des  sechsten  im  dritten  Infanterie-Regiment.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vurch  höchste  Entschließung  vom  23.  v.  M.
die  erledigte  Pfarrei  Baltringen  dem  Caplan  Henle  in  Eberharvszell,  Dekanats  Waldsec,
gnädigst  übertragen,

durch  höchste  Entschließung  vom  26.  v.  M.  dem  Oberamts-Aktuar  Meeh  zu  Oberndorf,
  und  "

dem  Oberamts-Aktuar  Schall  in  Tuttlingen  die  nachgesuchte  Dienst-Entlassung  in
Gnaden  ertheilt,

vurch  höchste  Entschließung  vom  28.  v.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Finsterlohr,
  Dekanats  Weikersheim,  dem  Verweser  derselben,  Etter,

die  erledigte  Helfersstelle  zu  Bopfingen,  Dekanats  Aalen,  dem  Pfarrverweser  Barth
in  Pache,  Dekanats  Knittlingen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Oethlingen,  Dekanats  Kirchheim,  dem  Pfarrverweser
Bührlen  zu  Rotbenberg,  Dekanats  Cannstatt,  und

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Dachtel,  Dekanats  Calw,  dem  Verweser  derselben,
Haller,  ferner

vurch  böchste  Entschließung  vom  4.  d.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Kilchberg,
  Dekanats  Tübingen,  dem  Parer  Stochdorph  in  Rommelshausen,  Dekanats
Cannstatt,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Fluorn,  Dekanats  Sulz,  dem  Pfarrer  Keppler  in
Lombach,  Dekanats  Freudenstadt,  und

die  erledigte  Helfersstelle  in  Vaihingen  dem  Stadtvikar  Repetenten  Rooschütz  in
Stuttgart,  gnädigst  übertragen.  ·
        <pb n="363" />
        359

Die  von  dem  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis  dem  Parrverweser  Egle  in  Steinbach
bei  Comburg  auf  die  Pfarrstelle  Obersulmentingen,  Dekanats  Biberach,  ertheilte  patronatische
Ernennung  ist  landesherrlich  am  25.  v.  M.  bestätigt,  und

vurch  höchste  Entschließung  vom  26.  v.  M.  der  Uebertragung  der  zu  Altdorf,  Oberamts
  Ravensburg,  neu  errichteten  Posterpedition  (oben  S.  273)  an  den  Karl  Ruoff  daselbst
  die  landesherrliche  Bestätigung  ertheilt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Bekanntmachung  den  Verkauf  eines  Theils  des  Vorraths  an  älteren  Regierungs-Blättern  und
Rechts-Erkenntnissen  betreffend.

Da  die  noch  vorhandenen  einzelnen  Nummern  des  Regierungs-Blatts  von  den  Jahren
1840—1845  und  die  unvollständigen  Eremplare  der  Rechts-Erkenntnisse  von  den  Jahren
1825—1845  nach  dem  31.  August  1848  als  Makulatur  werden  verkauft  werden;  so  wird
dieses  zu  dem  Zwecke  öffentlich  bekannt  gemacht,  damit  diesenigen,  welche  zur  Ergänzung
mangelhafter  Eremplare  des  Regierungs-Blatts  und  der  Rechts-Erkennlnisse  noch  einzelne
Nummern  jener  älteren  Jahrgänge  zu  kaufen  wünschen,  dieß  bis  zu  dem  gedachten  Zeitpunkte
  thun  mögen.

Der  Preis  dieser  Blätter  ist  aufeinen  Kreuzer  für  den  Bogen  heralgesetzt  worden,
  wie  dieß  bezüglich  der  einzelnen  Nummern  des  Regierungs-Blatts  von  den  Jahren
1806  —1839  durch  Verfügung  vom  22.  September  1843  (Reg.  Blatt  S.  706)  geschah.

Stuttgart  den  1.  August  1848.  Für  den  Departements-Chef:

Harpprecht.

"8)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  des  Polizei-Wachtmeisters  Falschebner  in  Ulm.
Seine  Köuigliche  Majestät  haben  vermöge  Höchster  Entschließung  vom  28.  v.  M.
        <pb n="364" />
        360

dem  Polizei-Wachtmeister  Falschebner  in  Ulm,  in  Anerkennung  seiner  dienstlichen  Thätigkeit,
  die  goldene  Civil-Verdienst-Medaille  gnädigst  verliehen.
Stuttgart  den  26.  Juli  1848.  Duvernoy.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  resignirten
Schultheißen  Wahrenberger  von  Erzingen.

Durch  höchste  Entschließung  vom  26.  d.  M.  ist  dem  resignirten  Schultheißen  Wahrenberger
  von  Erzingen,  Oberamts  Balingen,  für  seine  vieljährige  treue  und  eifrige  Dienstleistung
  als  Ortsvorsteher  die  silberne  Verdienst-Medaille  gnädigst  verliehen  worden.

Stuttgart  den  29.  Juli  1848.  Duvernoy.

Dinst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Schornbach,  Dekanats  Schorndorf,  welche
807  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conststorium
  vorschriftmäßig  zu  melden.  Das  Einkommen  berechnet  sich  mit  Einschluß  von  289  fl.
für  Zehenten  und  Gülten,  bei  welchen  sich  der  künftige  Geistliche  die  Ablösung  im  gesetzlichen
Maaßstab  gefallen  zu  lassen  hat,  auf  884  fl.

2)  Die  Bewerber  um  die  neuerrichtete  Pfarrei  Hepsisau,  Dekanats  Kirchheim,  welche
559  Kirchengenossen  zählt,  werden,  da  nunmehr  das  neuerbaute  Pfarrhaus  bezogen  werden
kann,  ausgefordert,  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.
Das  zum  größern  Theile  von  Zehenten  herrührende  Einkommen  ist  zu  827  fl.  berechnet,  und
es  hat  sich  der  künftige  Geistliche  die  Ablösung  in  gesetzlichem  Maaßstabe  gefallen  zu  lassen.

3)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Oberamts-Aktuariat  Obernvorf  werden  aufgefordert,
  sich  binnen  vierzehen  Tagen  vorschriftmäßig  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises
  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Oberamts-Aktuariat  Tuttlingen  werden  aufgefordert,
  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises
zu  melden.=5)

  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Aktuariat  bei  dem  Oberamte  Welzheim  werden
aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Jarkkreises  vorschriftmäßig  zu
melden.

Den  31.  v.  M.  wurden  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  Mai  d.  J.  ausgegeben.

Gedruckt  bei  G.  Hasse  lbrink.
        <pb n="365" />
        a  i.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Freitag  den  11.  August  1848.
Inbal  t.

Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  organischen  Bestimmungen  der  Centralstelle
Ur  Gewerbe  und  Handel.  —  Berfügung,  betreffend  die  Wahl  des  engeren  Ausschusses  der  Centralstelle  für

Gewerde  und  Handel.
I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
Ul.  Verfügungen  der  Departements.
Oes  Departements  des  Innern
Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verfügung,  betrefsend  die  organischen  Bestimmungen  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel
Für  die  vorerst  in  provisorischer  Weise  errichtete  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel

sind  nach  vorgängiger  gutächtlicher  Vernehmung  des  Königl.  Geheimen  Raths  durch  böchsie

Entschließung  vom  6.  d.  M.  nachstehende  organische  Bestimmungen  genehmigt  worden:

Von  dem  Geschäftskreise  der  Centralstelle

8.  1.
Die  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  hat  als  eine  dem  Ministerium  des  Innern
untergeordnete,  ihrer  wesentlichen  Bestimmung  nach  berathende  Mittelstelle  die  Aufgabe,
        <pb n="366" />
        362

mit  der  Lage  und  den  Verhältnissen  der  Gewerbe  und  des  Handels,  so  wie  mit  den  neuen
Entwickelungen  und  technischen  Fortschritten  auf  dem  Gebiete  derselben  sich  in  fortlaufender
Bekanntschaft  zu  erhalten,  über  Gebrechen,  Hindernisse  und  Störungen,  an  welchen  die
Industrie  und  Hamdelsthätigkeit  des  Landes  leidet  und  über  die  Mittel  ihrer  Beseitigung
Erkundigungen  einzuziehen,  und  Erorterungen  zu  pflegen,  den  Königl.  Ministerien  und
Staatsstellen  Gutachten  in  Sachen  der  Gewerbe  und  des  Handels  abzugeben,  und  den
Gewerbe=  und  Handelsstand  mit  ihrem  Rathe  zu  unterstützen.

Die  Centralstelle  ist  das  Organ,  durch  welches  die  Wünsche  und  Anträge  der  in  einzelnen
  Städten  und  Bezirken  bestehenden  Gewerbe-Vereine  an  die  Regierung  gelangen  und
durch  welche  andererseits  die  Regierung  diesenigen  Maaßregeln  zu  Förderung  der  Gewerbe
und  des  Handels  ausführen  läßt,  welche  nicht  nach  den  bestebenden  organischen  Eimiichtungen
dem  Geschäftskreise  anderer  Bebörden  angehören.

Die  Centralstelle  tritt  in  diesen  und  anderen  Beziehungen  an  die  Stelle  der  im  Juli
1819  gegründeten  Central-Leitung  des  Handels=  und  Gewerbs-Vereins.

S.  2.
Im  Einzelnen  gehört  bienach  namentlich  zu  dem  Geschäftskreise  dieser  Stelle:

1)  eine  gründliche  Untersuchung  des  Zustandes  der  Gewerbe  und  des  Handels  im  Lande
und  fortlaufende  Kenntnißnahme  von  den  darin  sich  ergebenden  Veränderungen;

2)  Bearbeitung  einer  Gewerbe=  und  Handels-Statistik;

3)  Einwirkung  auf  eine  zweckmäßige  Einrichtung  der  Gewerbe-Vereine  und  Anregung  der
Gründung  solcher  Vereine  in  denjenigen  Bezirken  oder  Städten,  in  welchen  es  an
solchen  noch  fehlt;

4)  Untersuchung  der  Lage  der  Fabrik-Arbeiter,  Handwerks-Gehülfen  und  Lehrlinge,  und
Erörterung  der  geeigneten  Mittel,  den  biebei  in  ökonomischer  und  sittlicher  Hinsicht,  so
wie  in  Beziehung  auf  die  gewerbliche  Ausbildung  sich  vorfindenden  Gebrechen  abzuhelfen;

5)  Untersuchung  der  Mittel  zur  Beseitigung  bestehender  Hindernisse  der  freien  Entwickelung
von  Gewerbe  und  Handel  und  zur  Hebung  derselben  mittelst  Anregung,  Förderung
und  materieller  Unterstützung  und  entsprechender  Antragstellung  an  die  betreffenden
Ministerien.  Hieher  gebören  insbesondere
a)  Untersuchung,  welche  Gewerbs=  oder  Fabrik-Erzeugnisse  das  Inland  entweder  noch

gar  nicht  oder  nicht  in  der  Vollkommenheit,  wie  das  Ausland  liefert;
        <pb n="367" />
        363

b)  Anwendung  aller  geeigneten  Mittel,  um  für  dergleichen  Gegenstände,  wofern  die
Verhältnisse  Württembergs  dazu  günstig  sind,  eine  inländische  Conkurrenz  hervorzurufen,
  oder,  wenn  dieselbe  bereits  besteht,  sie  zu  erleichtern;

Tc)  Beförderung  des  Absatzes  der  inländischen  Erzeugnisse  nach  Außen;

d)  Empfehlung  lobenswerther  Erzeugnisse  des  inländischen  Gewerbefleißes  zum  ausgedehnten
  Verbrauche  im  Inland;

ne)  Anregung  geeigneter  Credit=  und  anderer  Anstalten  für  eine  den  Bedürfnissen  des
Verkehrs  entsprechende  Geld-Cirkulation;

f)  Hinwirkung  auf  die  Einführung  gleicher  Müunzen,  Maaße  und  Gewichte  in  den
deutschen  Staaten;

6)  Einleitung  zu  Vervollkommnung  der  bestehenden  Transportmittel  (Eisenbahnen,
Schifffahrt,  Posten,  Landstraßen  2c.)  nach  Maaßgabe  der  fortschreitenden  Bedürfnisse
  des  Publikums;

n.)  Erwägung  der  Frage  über  die  Beseitigung  der  Nachtheile  einer  unbegrenzten  Conkurrenz
  neben  Erhaltung  möglichster  Freiheit  in  der  Bewegung  der  Individuen.

6)  Kenntnihnahme  von  dem  Zustand  des  gewerblichen  Unterrichts  und  Einreichung  von
Verbesserungs-Vorschlägen  an  das  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens;

7)  Begutachtung  neuer  Gesetze,  Verordnungen  und  Verwaltungs-Maaßregeln,  welche  sich
auf  Gewerbe  und  Handel  beziehen,  Anträge  auf  Abschaffung  veralteter  und  auch  sonst
unpassend  gewordener  Vorschriften;

8)  Prüfung  und  Begutachtung  der  die  Zoll=  und  Schifffahrts-Gesetzgebung  und  den  Zolltarif
  betreffenden  Fragen  in  ihren  Beziehungen  zu  den  Interessen  der  Gewerbe  und
des  Handels;

9)  Zuerkennung  der  für  Verdienste  auf  dem  gewerblichen  Gebiete  ausgesetzten  Preise  u.  s.  w.

10)  Anordnung  und  Leitung  von  Gewerbe-Ausstellungen  und  Beschickung  auswärtiger  Ausstellungen
  durch  Sachkundige  zum  Zweck  der  Veröffentlichung  ibres  Ergebnisses;

11)  Begutachtung  von  Unterstützungs-Beiträgen  an  begabte  Gewerbe-Zöglinge  zu  ihrer
weiteren  Ausbildung  im  Auslande:

12)  Einleitung  zu  Abschickung  von  Sachverständigen  im  fremde  Staaten  zur  Erforschung
ihrer  gewerblichen  Zustände;

13)  Erwerbung  von  vorzuglichen  Mustern,  Werkzeugen  und  Verfahrungsarten  und  entsprechende
  Verwendung  derselben  für  den  vaterländischen  Gewerbestand;
        <pb n="368" />
        964

14)  Einwirkung  auf  eine  den  Zeitverhältnissen  ensprechende  Gestaltung  der  Messen,  Jahrund
  Wochen-Märkte;

15)  Beförderung  der  Errichtung  von  Gewerbehallen,  Lagerhäusern  und  dergleichen;

16)  Sorge  für  die  Aufstellung  der  für  den  Verkehr  erforderlichen  Mäckler,  Sensale  und
anderer  Mittelspersonen,  und

17)  Anstellung  von  Special-Untersuchungen  über  bestimmte,  Handel  und  Gewerbe  betreffende
  Fragen.

g.  3.

Ob  und  in  wie  weit  der  Centralstelle  eine  Aufficht  oder  Mitaufsicht  auf  die  technischen

Lehranstalten  einzuräumen  seyn  möchte,  bleibt  weiterer  Entschließung  vorbehalten.
K.  4.

Allgemeine  volkswirthschaftliche  Angelegenheiten,  so  wie  einzelne  besondere  Gegenstände,
welche  zugleich  in  das  Gewerbefach  und  in  den  Wirkungskreis  der  Landwirthschaftlichen  Central-Stelle
  einschlagen,  sind  von  beiden  Central-Stellen  in  gemeinschaftlichem  Zusammentritt
oder  von  gemeinschaftlichen  Deputationen  derselben  zu  behandeln.

8.  5.

Die  Aufsicht  auf  das  Zunftwesen,  die  Ertheilung  von  Gewerbe-Concessionen,  die  Entscheidung
  von  Gewerbe-Streitigkeiten,  die  Handbhabung  der  rücksichtlich  der  Gewerbe-Ausübung
  bestehenden  Polizei-Vorschriften  u.  dergl.  verbleibt  dem  Geschäftskreise  der  Regierungsbehörden.


5.  6.

Um  neue  Entveckungen  und  Erfahrungen,  so  wie  sonstige  gemeinnützige  Mittheilungen
dem  Gewerbe=  und  Handelsstand  zur  Kenntniß  zu  bringen,  wird  die  Centralstelle  die  Herausgabe
  einer  gemeinfaßlich  geschriebenen  Zeitschrift  veranstalten.

II.  Von  der  Organisation  der  Central-Stelle.
5.  7.
Die  Centralstelle  besteht:
1)  aus  einem  Vorstande,
2)  aus  einem  vortragenden  Ratbe  für  Gegenstände  der  Verwaltung  und  Gesetzgebung,
3)  aus  einem  vortragenden  Rathe  für  mechanisch=  und  chemisch-technische  Gegenstände,
4)  aus  24,  beziehungsweise  12  Beiräthen  vom  Gewerbe-,  Handels=  und  Lehrer-Stand,
5)  aus  dem  erforderlichen  Kanzlei-Personal.
        <pb n="369" />
        8.  8.

Die  unter  1,  2,  3  genannten  Diener  werden  auf  die  Vorschläge  der  Centralstelle
von  der  Regierung  ernannt.

Auch  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  bestimmt  werden,  welches  Mitglier  in
Verhinderung  oder  Abwesenheit  des  Vorstandes  als  dessen  Stellvertreter  einzutreten  hat.

Die  Beiräthe,  wovon  8  dem  Handwerker-,  6  dem  Fabrikanten-,  6  dem  Kaufmannsund
  4  dem  Lehrerstande  angehören  müssen,  werden  obne  Rücksicht  auf  den  Wohnort  von
Abgeordneten  sämmtlicher  anerkannten  Bezirks-Gewerbevereine  des  Landes,  oder  wo  solche
nicht  bestehen,  der  anerkannten  Lokal-Gewerbevereine  gewählt.  Die  Abgeordneten  haben
sich  zu  diesem  Zweck  je  vier  Wochen  vor  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Mandat  der  bisberigen
  Beiräthe  zu  Ende  geht,  in  Stuttgart  zu  versammeln,  wo  sofort  die  Wahl  unter  Leitung
  des  Vorstandes  der  Central-Stelle  vorzunehmen  ist.  Bei  der  Wahl  kann  jever  Verein
sich  vurch  Ein  bis  drei  Mitglieder  vertreten  lassen,  deren  jedes  eine  zählende  Stimme  abzugeben
  hat.  Zu  der  Gültigkeit  der  Wahl  wird  erfordert,  daß  mindestens  die  Hälfte  der  berechtigten
  Gewerbe-Vereine  an  verselben  Theil  nehme.

Die  Wahl  geschieht  je  auf  zwei  Jahren,  nach  deren  Ablauf  die  Austretenden  wieder
gewählt  werden  können.

5  .  9.

Die  gewählten  Abgeordneten  haben  aus  ihrer  Mitte  einen  Ausschuß  von  12  Mitgliedern
  (4  Handwerker,  3  Fabrikanten,  3  Kaufleute,  2  Lehrer),  und  zwar  gleichfalls  auf
zwei  Jahre  zu  wählen,  welcher  die  gewöhnlichen  laufenden  Geschäfte  zu  besorgen  hat.

Die  Einberufung  des  vollzähligen  Collegiums  ist  an  keine  bestimmte  Zeit  gebunden,
darf  jedoch  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten  nicht  unterlassen  werden.

Um  einen  gültigen  Beschluß  fassen  zu  können,  ist  in  jedem  Collegium  neben  dem  Vorstand
  die  Anwesenheit  der  Hälfte  seiner  Mitglieder  erforderlich.

Der  Vorstand  hat  nur  bei  Stimmengleichheit  eine  Stimme  und  zwar  eine  entscheidende
abzugeben.  -

K.  10.

Die  Beiräthe  sind  verbunden,  Ausarbeitungen,  welche  in  ihren  Berufskreis  einschlagen,
zu  übernehmen.  Ihre  Dienstleistung  ist  unentgeldlich.  Für  ihre  Auslagen  an  Zehrung  und
Reisekosten  erhalten  sie  bei  Dienst-Reisen  eine  angemessene  Entschädigung  aus  der  Staatskasse.
        <pb n="370" />
        366

8.  11.

Der  Regierung  bleibt  überlassen,  wenn  sie  solches  zu  gründlicher  und  umfassender  Berathung
  einzelner  Gegenstände  für  nöthig  erachtet,  an  den  Verhandlungen  der  Centralstelle
durch  außerordentlich  hiezu  abgeordnete  Mitglieder  des  Staatsdienstes  Theil  nehmen  zu  lassen;
  so  wie  andererseits  der  Centralstelle  zusteht,  zur  Theilnahme  an  ihren  Verhandlungen
einzelne  dem  Collegium  nicht  angehörige  Mitglieder  des  Gewerbe=  und  Handels=  oder  Lehrstandes

  beizuzieben.
Wsi’o

In  den  von  der  Centralstelle  abzugebenden  Gutachten  und  Berichten  ist  die  Ansscht  der  Minverheit
  auf  deren  Verlangen  gleichfalls  anzuführen.  Von  selbst  versteht  es  sich,  daß  wenn  bei
einem  Gegenstande  die  Interessen  verschiedener  Classen  des  Gewerbestandes  in  Collision  kommen,
  die  Interessen  und  Forderungen  jeder  einzelnen  Classe  zu  erörtern  und  darzustellen  sind.

K.  13.

Fur  die  Begutachtung  der  Gesuche  um  Erfindungs=  oder  Einführungspatente,  so  wie
die  Begutachtung  der  Patent-Streitigkeiten  und  die  Behandlung  anderer  Gegenstände,  welche
nach  der  Natur  der  Sache  nur  von  —  in  öffentlichen  Pflichten  stebenden  Personen  besorgt
werden  können,  wird  eine  besondere  Commission  bestellt,  welche  außer  dem  Vorstand  und
den  beiden  vortragenden  Räthen  aus  zwei  bis  vier  weiteren  Mitgliedern  besteht.  Die  letzteren
  werden,  wenn  unter  den  Beiräthen  selbst  verpflichtete  Sachverständige  sich  befinden,  zunächst
  aus  diesen,  im  andern  Falle  aber  aus  der  Zahl  der  übrigen  öffentlichen  Diener  durch
das  Ministerium  des  Innern  berufen  werden.

III.  Von  der  Geschäftsbehandlung.
.  14.

Die  Form  der  Erledigung  der  Geschäfte  ist  in  der  Regel  rollegialisch.  Ausnahmsweise
konnen  jedoch  folgende  Gegenstände  vom  Vorstand  allein  over  mit  Zuziebung  des  Referenten
  erledigt  worden:

1)  Anzeigen  und  Berichte  an  das  Ministerium,  welche  kein  Gutachten,  sondern  nur  die
Mittheilung  historischer  aktenmäßiger  Notizen  zum  Gegenstand  haben;
Mittheilung  an  andere  Stellen,  die  entweder  nur  aktenmäßige  Notizen  oder  das  Ansinnen
  um  Aeußerung  enthalten;  uberhaupt
3)  alle  blos  einleitenden  und  vorbereitenden  Verfügungen,  bei  welchen  die  Art  der  Ein,
leitung  nicht  auf  den  Erfolg  von  wesentlichem  Einfluß  ist,  oder  deren  Bestimmung
nicht  eine  vollständige  Beurtheilung  der  Sache  voraussetzt.

2

—
        <pb n="371" />
        367

Es  ist  jedoch  auch  in  den  angezeigten  Fällen  die  collegialische  Behandlung  alsdann  einzuhalten,
  wenn  der  Gegenstand  oder  die  Ausführung  wichtig  oder  schwierig,  oder  wenn  es
von  Interesse  ist,  daß  das  ganze  Collegium  sogleich  Kenntniß  davon  erhält.

S.  15.

Der  Vorstand  ist  dafür  verantwortlich,  daß  kein  Gegenstand,  welcher  zur  collegialischen
Berathung  sich  eignet,  dieser  Berathung  entzogen  und  bureaumäßig  bebandelt  wird.

In  wichtigen  Fällen  hat  der  Vorstand  neben  dem  Referenten  einen  Correferenten  zu
bestellen,  over  den  Gegenstand  durch  eine  Commission  in  Vorberatbung  nehmen  zu  lassen.
#.  16.

Bei  der  Abstimmung  sind  zunächst  die  vortragenden  Räthe  und  sofort  die  übrigen  Beiräthe
  zu  Abgabe  ihrer  Stimmen  nach  der  von  ihnen  gewählten  Sitz-Ordnung  aufzurufen.
Ist  bei  einem  Gegenstand  eine  einzelne  Classe  der  Beiräthe,  z.  B.  der  Handwerkerstand,
vorzugsweise  betheiligt,  so  haben  die  Mitglieder  dieser  Classe  vor  den  übrigen  Beiräthen

abzustimmen.
8.  17.

Die  Beschlüsse  sind  in  der  Regel  in  den  Sitzungen  des  versammelten  Collegiums  zu
fassen.  Nur  in  ganz  dringenden  Fällen  darf  die  Abstimmung  der  Mitglieder  im  schriftlichen
Wege  (durch  Circular)  eingebolt  werden.  Es  ist  aber  in  diesem  Falle  der  Beschluß  in  der
nächsten  Sitzung  nachzuweisen  und  in  das  Protokoll  aufzunehmen.

K.  18.

Der  Vorstand  ist  dafür  verantwortlich,  daß  die  Beschlusse  mit  den  bestehenden  Gesetzen
und  Verordnungen  in  Uebereinstimmnng  stehen.  Ergibt  sich  in  dieser  Beziehung  ein  Anstand,
so  hat  er  die  Entschließung  des  Ministeriums  darüber  einzuholen.

+.  19.

Hinsichtlich  der  Behandlung  der  Kanzlei-Geschäfte  wird  auf  die  für  andere  Staatsbeborden
  gegebenen  Vorschriften,  namentlich  aber  auf  die  in  der  Instruktion  für  die  Kreisregierungen
  ertheilten  Bestimmungen  verwiesen.

IV.  Verhältniß  zu  andern  Stellen.
KS.  20.  Z
Abgeseben  von  den  im  Interesse  der  Gewerbe  und  des  Handels  an  das  Ministerium
zu  erstattenden  Vorträgen  ist  die  Centralstelle  verpflichtet,  von  allen  zu  ihrer  Kenntniß  kommenden
  Vorfällen  und  Ereignissen,  welche  für  die  Regierung  von  Wichtigkeit  sind,  dem  Ministerium
  des  Innern  ungesäumte  Anzeige  zu  machen.
        <pb n="372" />
        368

Außerdem  sind  alle  diejenigen  Gegenstände  der  Entschließung  des  Ministeriums  u  unterstellen,
  welche  mit  einem  nicht  aus  den  künftigen  ordentlichen  Etatsmitteln  der  Centralstelle
  zu  bestreitenden  Aufwande  verbunden  sind.

5.  21.

Der  Centralstelle  ist  gestattet,  in  Gegenständen  ihres  Geschäftskreises  auch  im  Auslande
Nachforschungen  und  Erkundigungen  einzuziehen,  und  zu  diesem  Ende  mit  ausländischen  Stellen
  in  unmittelbare  Communication  zu  treten.

.  22.

Ebenso  ist  die  Centralstelle  befugt,  sich  in  Verfolgung  ihrer  Zwecke  durch  die  Bezirksämter
  tunterstühen  zu  lassen,  und  es  baben  daher  die  letzteren  sich  den  ihnen  zugehenden
Aufträgen  zu  Berichten,  Erhebung  statistischer  Notizen  u.  s.  w.  unweigerlich  zu  unterziehen.

Stuttgart  den  7.  August  1848.  Duvernoy.

b)  Verfügung,  betressend  die  Wahl  des  engeren  Ausschusses  der  Centralstelle  für  Gewerbe
und  Handel.

Zu  Mitgliedern  des  engeren  Ausschusses  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel
(K.  9  der  organischen  Bestimmungen)  sind  nachstehende  Personen  gewählt  worden:
I.  Kaufleut  e:
Carl  Finkb,  von  Reutlingen.
Carl  Ostertag,  von  Stuttgart.
Wilhelm  Seibold,  von  Heilbronn.
II.  Fabrikbesitzer:
Bockshammer,  von  Berg.
Jung,  von  Göppingen.
Weigle,  von  Ludwigsburg.
III.  Klein=  Gewerbe.
Barth,  Tuchmacher,  von  Göppingen.
Fuchslocher,  Schreiner,  von  Eßlingen.
Sick,  Silberarbeiter  in  Stuttgart.
Steinbrück,  Wagner  in  Stuttgart.
IV.  Lehrer  gewerblicher  Unterrichts-Anstalten.
Dr.  Reusch,  Professor  in  Stuttgart.
Dr.  Schweickart  in  Tübingen.
Diese  Wahl  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  14.  v.  M.  (Reg-Blatt
  S.  324)  biemit  zur  öfernchichrn  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  7.  August  1848.  Duvernop.

 

Gedruckt  bel  G.  Hasselbrink.
        <pb n="373" />
        369
W488.
Regierungs-Blatt

Königreich  Wirttemberg.

 

Samétag  den  12.  August  1848.

In  alt.

Königliche  Dekrete.  Dienst.Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Wohnstzveränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Ermächtigung  des  Vereins  zum  Schutze  württembergischer  Auswanderer  nach  Amerika  zum
Betriebe  der  Transportvermitllung  von  Auswanderern.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines
Einfübrungspatents  an  Daniel  Schwarz  von  Schleusingen.  —  Versügung  die  dießfäbrige  3  Feier  des  landwirthschaftlichen
  Festes  in  Cannstatt  betreffend.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Pfarrverweserei
  in  Gerhausen,  Dekanats  Blaubeuren.  —  Bekanntmachung,  die  Aufnahme  von  Zöglingen  in  die  Off=Ners-
  Bildungs-Anstalt  betreffend.  —  Aufruf  der  Bewerber  für  die  Aufnahme  als  Regiments-Offiziers-Zöglinge.

Olenst.  Erledigung.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.
Durch  höchste  Entschließung  vom  28.  v.  M.  ist  die  erledigte  Präzeptorats-Caplanei  zu
Tettnang  dem  Berweser  derselben,  Pfahler,  definitiv,  und
vurch  bochste  Entschließung  vom  6.  d.  M.  die  widerrufliche  Stelle  des  Verwalters

an  der  polizeilichen  Beschäftigungsanstalt  zu  Vaihingen  dem  Oberamts-Aktuar  Leyser  daselbst
  gnädigst  übertragen  worden.

II.  Verfügungen  der  Oepartements.
A.)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

Wohmjtzveränderung  eines  Rechts-Consulenten.

Der  Rechts-Consulent  Kapff  hat  seinen  Wohnsitz  von  Sulz  nach  Tübingen  verlegt;
was  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  7.  August  1848.  Für  den  Departements-Chef:

Harpprecht.
        <pb n="374" />
        370
8)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministertum  des  Innern.

à)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermächtigung  des  Vereins  zum  Schutze  württembergischer
Auswanderer  nach  Amerika  zum  Betriebe  der  Transportvermittlung  von  Auswanderern.

Dem  Vereine  zum  Schutze  württembergischer  Auswanderer  nach  Amerika,  welchem  durch
böchste  Entschließung  vom  29.  März  d.  J.  die  juristische  Persönlichkeit  verliehen  worden  ist,
ist  auf  sein  Gesuch  und  nach  von  ihm  geleisteter  Kaution  die  Ermächtigung  zum  Betriebe  der
Transportvermittlung  von  Auswanderern  nach  Amerika  in  Gemäsheit  der  Ministerial-Verfügung
  vom  11.  Januar  1847  ertheilt  worden,  was  mit  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht  wird,  daß  zum  Abschluß  von  Ueberfahrts-Verträgen  Namens  des  Vereins  ermächtigt
  sind:

1)  in  Reutlingen  Kaufmann  Emil  Mittler,

2)  in  Sinttgart  die  Kaufleute  Ebner  und  Epting,

3)  in  Waiblingen  Kaufmann  Jäger,

4)  in  Heilbronn  Kaufmann  L.  Kunze,

5)  in  Göppingen  Rechts-Consulent  Bartbolomäi.

Stuttgart  den  30.  Juli  1848.  Duvernoy.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Einführungspatents  an  Daniel  Schwarz
von  Schleusingen.

Da  dem  Fabrikanten  Daniel  Schwarz  in  Schleusingen,  im  Königreiche  Preußen,  durch
böchste  Entschließung  vom  2.  I.  M.  auf  die  Dauer  des  ihm  im  Königreiche  Preußen  unter
dem  11.  März  d.  J.  auf  acht  Jahre  ertheilten  Erfindungspatents  ein  Einführungspatent  auf
die  vorgelegte  Vorrichtung  an  Doppelwebstühlen  zur  Beseitigung  der  Bewegung  der  Schüben
  durch  die  Hand  des  Arbeiters  gnädigst  verliehen  worden  ist;  so  wird  dieß,  unter  Hinweisung
  auf  den  VII.  Abschnitt  der  revidirten  Gewerbe-Ordnung  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni
1842,  zur  öffentlichun  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  4.  August  1848.  Duvernoy.
        <pb n="375" />
        371

c)  Verfügung,  die  dießjährige  Feier  des  landwirthschaftlichen  Festes  in  Cannstatt  betreffend.

Nachdem  durch  böchste  Entschließung  vom  6.  d.  M.  die  Wiederabhaltung  des  landwirthschaftlichen
  Festes  zu  Cannstatt  in  diesem  Jahre  verfügt  worden  ist,  wird  in  Beziehung
auf  dieses  Fest  Nachstebendes  bekannt  gemacht:

K.  1.

Das  landwirthschaftliche  Fest  wird  in  diesem  Jahre  am  Donnerstag  den  28.  September

auf  dem  gewöhnlichen  Platze  bei  Cannstatt  gefeiert.
K.  2.

Alle  Württembergischen  Landwirthe,  Vieb=  oder  Perde-Besitzer,  welche  etwas  Ausgezeichnetes
  von  Perden,  Nindvieh  oder  sonstigen  Hausthieren  aufzuweisen  vermögen,  werden
zu  Vorführung  derselben  und  zu  der  ihnen  eröffneten  Preisbewerbung  eingeladen.

K.  3.

Hinsichtlich  der  Preise  für  die  Pferdezucht  wird  auf  die  Verordnung  vom  31.  Oktober
1836  (Reg.Blatt  S.  594  ff.),  nach  deren  näheren  Bestimmungen  die  Preise  an  die  Besitzer
  von  Mutterstuten  mit  Fohlen,  welche  im  laufenden  Jahre  gefallen  sind,  ausgetbeilt
werden,  und  auf  die  Verordnung  vom  11.  April  1839,  betreffend  die  Vertbeilung  von
Preisen  an  Privat-Beschälhalter  (Reg.Blatt  S.  320  fl.)  verwiesen.

Unter  Beziehung  auf  die  weiteren  Vorschriften  der  gedachten  Verordnung  vom  11.  April
1839  wird  ausdrücklich  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  bei  der  vießjährigen  Preiszuerkennung
  nur  die  Leistungen  der  Privat-Beschälhalter  in  der  Beschälperiode  des  Jahrs  1847
den  Maaßstab  abgeben.

Diejenigen  Privat-Beschälhalter,  welche  mit  ihren  Zuchthengsten  bei  dem  Feste  erscheinen
und  sich  um  Preise  bewerben  wollen,  haben,  um  ihre  Ansprüche  gründlich  prüfen  zu  können,
die  ihnen  zu  Gebot  stehenden  Ausweise  den  K.  Bezirksämtern  zu  übergeben,  welche  vieselben
längstens  bis  zum  15.  September  der  Landgestüts-Commission  vorlegen  werden.

C.  4.
Die  Preise  bei  dem  dießjährigen  landwirthschaftlichen  Feste  bestehen  neben  einer  silbernen
  Medaille:
I.  in  der  Pferdezucht:
A.  bei  den  Mutterstuten:
a)  als  Hauptpreise  für  die  drei  besten  Mutterstuten  im  Alter  von  5—8  Jahren  mit
Fohlen:
        <pb n="376" />
        372

in  20—16—12  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
b)  als  Nachpreise  für  sechs  Mutterstuten  mit  Fohlen,  welche  in  der  Preiswürdigkeit
den  unter  a)  gedachten  Thieren  am  nächsten  stehen:
in  je  8  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
B.  bei  den  Zuchthengsten  von  Privat-Beschälhaltern:
a)  in  drei  Hauptpreisen  von  20—16—12  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in
Gold;  und
b))  in  zehen  Nachpreisen  von  je  acht  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
II.  in  der  Rindviehzucht:
a)  für  die  sechs  besten  zwei=  und  dreijährigen  Zuchtstiere:
in  10—8—6—4—3—2  Württembergischen  Fünfgulvenstücken  in  Gold;
b)  für  trächtige  Kalbeln  und  für  Kühe,  deren  Alter  an  den  Zähnen  noch  deutlich  zu
erkennen  ist  (bis  in  das  vierte  oder  fünfte  Jahr),  trächtig  oder  mit  einem  Kalbe:
in  sechs  Preisen  zu  10—8—6—4—3—2  Württembergischen  Fünfguldenstücken
in  Gold;
III.  in  der  Schafzucht:
für  die  drei  besten  feinwolligen  vierschauflichen  Widder:
in  8—4—2  Württembergischen  Fünfgulvenstücken  in  Gold;
für  die  drei  besten  feinwolligen  vierschauflichen  Mutterschafe:
in  6—3—2  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
IV.  in  der  Schweinezucht:
für  die  drei  besten  Eber:
in  5—2—1  Württembergischen  Fünfgulvenstücken  in  Golv;
für  die  drei  besten  Mutterschweine:
in  4—2—1  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold.
Zu  Nachprrisen  für  die  zunächst  preiswürdigen  Thiere  in  den  unter  II—IV.  genannten
Thiergattungen  ist  noch  eine  weitere  Anzahl  silberner  Medaillen  gewidmet.
Niemand  kann  jedoch  mehr  als  Einen  Preis  für  dieselbe  Thiergattung  (bei  den  Stuten
und  den  Zuchthengsten  nicht  mehr  als  einen  Hauptpreis)  erbalten.
8.  5.
Diejenigen  Bewerber  um  Preise  in  der  Perdezucht,  welche,  gemäß  der  Verordnung
von  31.  Oktober  1836,  Nr.  5,  ihre  trächtigen  Stuten  schon  bei  Gelegenheit  der  Beschäl-
        <pb n="377" />
        373

Regulirung  dem  K.  Land-Oberstallmeister  vorgezeigt  haben,  und  zum  Erscheinen  bei  dem
Feste  mit  ihren  Thieren  aufgerufen  worden  sind,  erhalten,  wenn  sie  keine  Preise  bekommen,
einen  Reisekosten-Ersatz  von  360  kr.  für  jede  Stunde  der  Entfernung  ihres  Wohnorts  von
Cannstatt  und  eine  Entschädigung  von  1  fl.  12  kr.  für  die  Kosten  des  Aufentbalts  an  letzterem
  Orte.  Die  Entfernung  von  Cannstatt  ist  durch  eine,  nach  der  Vorschrift  vom  5.  September
  1826  (Reg.  Blatt  S.  399)  abgefaßte  Urkunde  nachzuweisen.

Die  gleiche  Reisekosten=  und  Aufenthalts-Entschädigung  wird,  nach  votgängiger  vorschriftmäßiger
  Nachweisung  der  Entfernung  ihrer  Wohnorte,  von  Cannstatt,  auch  denjenigen
als  Preisbewerber  auftretenden  Privat-Beschälhaltern  zu  Theil,  welche  zum  Erscheinen  bei
dem  Feste  mit  ihren  Zuchthengsten  besonders  aufgerufen  werden  und  hier  keine  Preise
erhalten.

5.  6.

Bei  sämmtlichen  zur  Preisbewerbung  bestimmten  Stuten  und  Fohlen  ist  die  Abstammung,
  und  zwar:

a)  im  Falle  der  Abstammung  von  Hengsten  des  K.  Privatgestüts  oder  von  Landbeschälern

  durch  ordnungsmäßige  Beschälscheine,

b))  im  Falle  der  Abstammung  von  Privatbeschälern  durch  eine  von  dem  privilegirten
Beschälhalter  ausgestellte  und  von  dem  betreffenden  Ortsvorstande  beglaubigte  Urkunde,
  welche  zugleich  Farbe,  Alter,  Größe  und  Abzeichen  des  Hengstes  beschreibt,
darzuthun.

Außerdem  haben  viese  Preisbewerber  auch  durch  eine  beglaubigte  Urkunde  darüber,  daß
sie  die  Stute  entwender  selbst  erzogen,  oder  am  Tage  des  landwirthschaftlichen  Festes  wenigstens
  schon  zwei  Jahre  im  Besitze  haben,  sich  auszuweisen.

K.  7.

Auch  die  Preisbewerber  in  der  Rindvieh-,  Schaf=  oder  Schweinezucht  haben  ein  von  der
Ortsobrigkeit  ausgestelltes  und  von  dem  betreffenden  K.  Oberamte  zu  beglaubigendes  Zeugniß
  varüber  mitzubringen,  daß  das  zur  Preisbewerbung  bestimmte  Thier  entweder  von  ihnen
selbst  oder  wenigstens  im  Inlande  erzogen  worden  sey.

8.  8.

Sämmtliche  Preisbewerber  haben  sich  am  Tage  vor  dem  Feste  (27.  September),  und
zwar  mit  den  Pferden  Morgens  acht  Uhr,  mit  den  Schafen  und  mit  den  Schweinen  Vormittags
  neun  Uhr,  mit  den  Stieren  und  Kühen  aber  Nachmittags  zwei  Uhr  bei  dem  verord-
        <pb n="378" />
        374

neten  Schaugerichte  zu  Cannstatt  einzusinden,  welchem  die  oben  (56.  5,  6  und  7)  vorgeschriebenen
  Urkunden,  und  zwar  diejenigen  der  Perdeeigenthümer  je  abgesondert  ausgestellt,
vorzulegen  sind.

5S.  9.

An  demselben  Tage  (27.  September)  Nachmittags  vier  Uhr  haben  sich  die  Eigenthümer
  der  zum  Wettrennen  bestimmten  Pferde  auf  dem  Rennplatze  einzufinden,  vie  obrigkeitlichen
  von  den  betreffenden  K.  Oberämtern  zu  beglaubigenden  Zeugnisse  über  vie  inländische
Abkunft  ihrer  Pferde  vorzulegen,  und  ssch  für  das  mit  dem  Feste  verbundene  Wettrennen
einschreiben  zu  lassen.

S.  10.
Die  Rennpreise  bestehen  in  einer  Medaille  und
zeben  württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold  für  den  ersten,
acht  württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold  für  den  zweiten,  und
vier  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Geld  für  den  dritten  Preis.
iee

Eigentbümer  von  Rennpferden,  welchen  kein  Preis  zu  Theil  wird,  deren  Pferde  aber
nach  ihren  Leistungen  gleichwohl  als  wettkampffähig  erkannt  werden,  erhalten  einen  Reisekosten
  =  Ersatz  von  30  kr.  für  jede  Stunde  der  vorschriftmäßig  (oben  §.  5)  nachzuweisenden
Entfernung  ihres  Wohnorts  von  Cannstatt  und  eine  Cntschädigung  von  Einem  Gulden  für
die  Kosten  des  Aufenthalts  an  letzterem  Orte.

K.  12.

Jeder  Preisbewerber,  sey  es  nun  um  die  Rennpreise  oder  um  die  landwirthschaftlichen
Preise,  hat  sich  bei  Verlust  seiner  Ansprüche  am  Tage  des  Festes  spätestens  Vormittags  neun
Ubr  mit  seinen  Thieren  auf  der  für  die  betreffende  Thier-Gattung  angewiesenen  Stelle  einzufinden.


8.  13.
Die  Vertheilung  der  Preise  nimmt  Vormittags  11  Uhr  ihren  Anfang.
s.  14.

Alle  diejenigen  Landwirthe,  welche,  ohne  auf  einen  der  oben  bestimmten  Preise  Anspruch
zu  machen,  irgend  etwas  Ausgezeichnetes  an  Pferden,  Rindvieh  oder  andern  Hausthieren
aufzuweisen  vermögen,  werden  eingeladen,  durch  die  Ausstellung  desselben  zu  Beförderung
der  gemeinnützigen  Zwecke  des  Festes  mitzuwirken.
        <pb n="379" />
        375

5.  15.

Zur  Ausstellung  landwirthschaftlicher  Produkte,  welche  ihrer  Seltenheit  oder  Vollkommenheit
  wegen  der  besonderen  Aufmerksamkeit  des  vaterländischen  Publikums  würdig  sind,
werden  besondere  Buden  aufgeschlagen  werden.

*

Auch  die  Erfinder,  Verfertiger  oder  Besitzer  ausgezeichneter  Fabrikate,  Werkzeuge,  Maschinen

  rc.  werden  eingeladen,  dieselben  auf  diesem  Wege  dem  Publikum  zur  anschaulichen

Kenntniß  zu  bringen.
K.  17.

Den  Schaulustigen  bleibt  nicht  allein  der  äußere  Umkreis  der  Rennbahn,  sondern  auch
die  Rennbahn  selbst,  letztere  jedoch  nur  bis  zu  Anfang  der  Preisevertheilung  geöffnet.

Für  diejenigen  Zuschauer,  welche  sich  der  unter  polizeilicher  Aufsicht  aufgeschlagenen  Schaugeruste
  nicht  bevienen  wollen,  wird  ein  hinreichender  Theil  des  Umkreises  angewiesen.  Dagegen
  ist  das  Eindringen  unter  die  Schaugerüste,  so  wie  der  Eintritt  in  die  inneren,  zur
Ausstellung  der  verschiedenen  Thiergattungen  bestimmten  Räume,  zu  Verhütung  jeden  Unfalls

  verboten.
5.  18.

In  gleicher  Absicht  ist  der  Zutritt  zu  dem  Schauplatze  nur  Fußgängern,  mit  gänzlichem
Ausschluß  von  Wagen  und  Merden,  gestattet.  Aus  demselben  Grunde  ist  von  dem  Publikum
  zu  erwarten,  daß  es  das  Mitführen  von  Hunden  unterläßt.

Je  mehr  diese  polizeilichen  Anordnungen  blos  auf  die  eigene  Sicherheit  und  möglichste  Bequemlichkeit
  der  Zuschauer  berechnet  sind,  vesto  gewisser  glaubt  man  sich  der  Hoffnung  überlassen
zu  dürfen,  daß  die  Ordnung  des  Festes  nicht  vurch  unbescheidene  Zudringlichkeit  gestört,  vielmehr
  den  Anweisungen  und  Warnungen  der  aufgestellten  Sicherheitswachen  von  Jedermann,
ohne  Unterschied  des  Standes,  die  gebührende  Folge  geleistet  werde.

Stuttgart  den  8.  August  1848.  Duvernoy.

C)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Des  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Pfarrverweserei  in  Gerhausen,  Dekanats
Blaubeuren.

Vermäge  höchster  Entschließung  vom  4.  d.  M.  ist  die  Lostrennung  des  Filials  Ger-
        <pb n="380" />
        37  6

hausen  von  dem  Mutterorte  Pappelau,  Dekanats  Blaubeuren,  und  die  Aufstellung  eines
ständigen  evangelischen  Pfarroerwesers  an  ersterem  Orte  gnädigst  genchmigt  worden.
Stuttgart  den  6.  August  1848.  Für  den  Departements-Chef:
Schmidlin.
)  Des  Departements  des  Kriegswesens.
Des  Kriegs-Ministerium.
a)  Bekanntmachung,  die  Aufnahme  von  Zöglingen  in  die  Offziers-Bildungs-Anstalt  betreffend.
Diejenigen  Jünglinge,  welche  sich  in  diesem  Jahre  um  Aufnahme  in  die  Offiziers-Bildungs-Anstalt
  bewerben  wollen,  haben  sich,  sofern  sie  den  in  der  Verfügung  des  Kriegs-Ministeriums
  vom  8.  August  1845,  Regierungsblatt  d.  J.  Nro.  37  vorgeschriebenen  Bedingungen
  entsprechen,  Sonntag  den  10.  September  Vormittags  9  Uhr  auf  der  Adjutantur  des
Kriegs-Ministeriums  persönlich  zu  melden  und  vierzehen  Tage  früber  die  betreffenden  Urkunden
  an  dieses  Ministerium  einzusenden.  «

Die  Aufnahmsprüfung  findet  in  Stuttgart  den  11.  September  und  folgende  Tage  statt.
Stuttgart  den  10.  August  1848.  Nüpplin.

b)  Aufruf  der  Bewerber  für  die  Aufnahme  als  Regiments-Offiziers-Zöglinge.

Diejenigen  Jünglinge,  welche  die  dießjährige  Vorprüfung  für  Regiments-Offiziers-Zöglinge
  zu  bestehen  wünschen,  haben  sich  Sonntag  den  15.  Oktober  Vormittags  9  Uhr  persönlich
  bei  dem  Vorstande  der  Prüfungs-Commission,  Herrn  Generallieutenant  v.  Barttruff
Excellenz  in  Ludwigsburg  zu  melden  und  vierzehen  Tage  früher  die  in  der  Verfügung  des
Kriegs-Ministeriums  vom  23.  December  1842  (Reg.  Blatt  vom  7.  Januar  1843)  angegebenen
  Urkunden  an  das  Kriegs-Ministerium  einzuschicken.

Die  Prüfung  beginnt  sodann  den  16.  Oktober  und  umfaßt  die  in  obiger  Verordnung
näher  bezeichneten  Fäsher.

Stuttgart  den  10.  August  1848.  Rüpplin.

Dienst-Erledigung.

Die  Bewerber  um  das  erledigte  Oberamts-Aktuariat  Vaihingen  werden  aufgefordert,
  sich  binnen  zehen  Tagen  vorschriftmäßig  bei  der  Regierung  des  Reckarkreises  zu  melden.

 

 

Gedruct  bei  G.  Hassel  örink.
        <pb n="381" />
        r/70.
RNegierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Sonntag  den  20.  August  1848.

 

nhalt.

Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  die  Einberufung  der  Stände-Versammlung  betreffend.  —  Dienstachrichten.



Verfügungen  der  Departements.  Verfägung,  betreffend  die  Herabsetzung  des  Kostpreises  für  die  Gekangenen
  bei  den  Bezirksstellen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Herabsetzung  des  Koßtpreises  bei  den  auf  dem
Transport  befindlichen  Gefangenen.  —  Verfügung,  betreffend  vie  Instruktion  über  Wachdienst,  Mänkeln,  Behandlung
  des  Gewehrs,  Trommel-Signale  und  das  Verhältniß  der  Bürgerwehr  zum  stehenden  Heer.  —  Verfügung,
  betreffend  die  Auszeichnungen  der  Offiziere  und  Unteroffiziere  der  Bürgerwehr.  —  Ergebniß  der  im
laufenden  Sommer  vorgenommenen  zwiten  Dienstprüfung  evangelischer  Predigtamts-Camidaten.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung
die  Einberufung  der  Stände-Versammlung  betreffend.

Wilhemim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Gemähheit  der  §K.  127  und  186  der  Verfassungs-Urkunde  haben  Wir  nach  Anhörung
  Unseres  Geheimen  Raths  beschlossen,  die  getreuen  Stände  Unseres  Königreichs  auf
Mittwoch  den  20.  September  d.  J.

zum  ordentlichen  Landtag  in  Unsere  Haupt=  und  Restdenzstadt  Stuttgart  einzuberufen.
Wir  befeblen  demnach,  daß  die  Mitglieder  beider  Kammern  am  18.  September  d.  J.
sich  dahier  einfinden  und  am  folgenden  Tage  bei  dem  ständischen  Ausschusse  sich  legitimiren.
        <pb n="382" />
        378

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Bekanntmachung  und  Vollziehung  dieses
Reseripts  beauftragt.
Im  Namen  und  aus  besonderer  Vollmacht  Seiner  Majestät  des  Königs,
Seines  gnädigsten  Herrn  Vaters
Stuttgart  den  16.  August  1848.

Karl,  Kronprinz  von  Württemberg.
Der  Chef  des  Departements  des  Innern:
Duvernoy.
Auf  höchsten  Befehl:
der  Geheime  Cabinetös-Sekretär:
Gros.

:B)  Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Cntschließung  vom  4.  d.  M.  ist  die  erlevigte  katholische  Pfarrei  Westernhausen,
  Dekanats  Amrichshausen,  dem  Pfarrer  Haßler  in  Schwörzkirch,  Dekanats  Ehingen,
auf  seine  Bitte  gnädigst  übertragen  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  7.  d.  M.
das  erledigte  Forstamt  Neuenbürg  dem  Oberförster  Dietlen  in  Zwiefalten,  und

die  bei  der  Eisenbahn-Commission  errichtete  zweite  Kanzlei-Assistentenstelle  dem  Cameralamts-Buchhalter
  Maier  von  Eßlingen,  wie  auch

durch  höchste  Entschließung  vom  9.  d.  M.  die  erledigte  Oberamts-Aktuarsstelle  in
Leonberg  dem  Oberamts-Aktuariats-Verweser  Drück  in  Aalen  gnädigst  übertragen.

Durch  höchste  Entschließung  vom  10.  d.  M.  ist  der  Kanzlist  Model  bei  dem  Gerichtshof
  in  Tübingen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  Alters  in  den  Pensionsstand  versetzt,
  und

der  Referendär  erster  Classe,  Gaul,  seinem  Ansuchen  gemäß,  in-die  Zahl  der  Rechts-Consulenten
  aufgenommen  worden.  Derselbe  hat  Laupheim  zu  seinem  Wohnsitze  gewählt.

Durch  böchste  Entschließung  vom  11.  d.  M.  wurde  die  erledigte  Stelle  eines  Dekans
und  Stadtpfarrers  in  Kirchheim  dem  Oberhelfer  Weitzel  daselbst,  und

die  erledigte  evangelische  Parrei  Pinache,  Dekanats  Knittlingen,  dem  Pfarrgehülfen
Pregizer  in  Mittelstadt,  Dekanats  Urach,  gnädigst  übertragen.
        <pb n="383" />
        379

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  14.  d.  M.  der  von
dem  Departements-Chef  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  Staatsrath  v.  Pfizer,  vorgetragenen
  Bitte  um  Enthebung  von  seiner  Stelle,  wegen  geschwächter  Gesundheit,  in  Gnaden
entsprochen.

Durch  höchste  Entschließung  vom  16.  d.  M.  ist  ver  bei  der  Regierung  des  Donaukreises
  angestellte  Sekretär,  Kanzleirath  Daub,  auf  sein  Ansuchen,  wegen  hohen  Alters  und
körperlicher  Leiden,  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt,  und

der  bei  dem  Ministerium  des  Innern  angestellte  Kanzlei-Assistent  Kohler  zum  Ministerial-Sekretär
  gnädigst  befördert  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Der  Departements  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  die  Herabsetzung  des  Kostpreises  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksstellen.

Der  durch  die  Ministerial-Verfügung  vom  26.  Februar  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  70)  auf
tagliche  14  kr.  bestimmte  Kostpreis  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksstellen  wird  nach  dem
gegenwärtigen  Stande  der  Victualienpreise  vom  15.  d.  M.  an,  auf  tägliche  dreizehn  Kreuzer
  berabgesetzt;  was  hiemit  zu  allgemeiner  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  9.  August  1848.
Für  den  Chef  des  Justiz-Departements:
Harpprecht.  Duvernoy.  Goppelt.

8)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  Herabsetzung  des  Kostpreises  bei  den  auf  dem  Transport  befindlichen
Gefangenen.

In  Berücksichtigung  der  gegenwärtigen  Preise  der  Lebensmittel  wird  das  Kostgelo  der
auf  dem  Transport  befindlichen  Gefangenen  hiemit  auf  fünfzehn  Kreuzer  für  den  Tag  in  der
        <pb n="384" />
        380

Art  herabgesetzt,  daß  für  Frühstück  und  Mittagessen  je  vier  und  ein  halber  Kreuzer,  und  für
das  Nachtessen  sechs  Kreuzer  angerechnet  werden  dürfen.  Die  Herabsetzung  tritt  mit  dem
15.  dieses  Monats  in  Wirksamkeit.

Stuttgart  den  16.  August  1848.  Duvernoy.

2.  Der  Commission  für  die  Organisation  der  Bürgerwehr.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Instruktion  über  Wachdienst,  Plänkeln,  Behandlung  des  Gewehrs,
Trommel-Signale  und  das  Verhältniß  der  Bürgerwehr  zum  stehenden  Heer.

Zum  Gebrauche  der  Bürgerwehr  sind  von  der  unterzeichneten  Stelle  Instruktionen  über
das  Verhalten  im  Wachdienst,  das  Plänkeln,  die  Behandlung  des  Gewehrs,  die  Trommel=Signale
  und  das  Verhältniß  ver  Bürgerwehr  zum  stehenden  Heer  bearbeitet  worden,  welche
der  Bequemlichkeit  wegen  zusammengedruckt  wurden  und  bei  den  Gebrüdern  Mäntler  in
Stuttgart  um  15  kr.  das  geheftete  Exemplar  zu  haben  sind.

Die  Befehlshaber,  Offiziere  und  Unteroffiziere  der  Bürgerwehr  werden  angewiesen,  sich
mit  dem  Inhalt  dieser  Instruktionen  bekannt  zu  machen  und  die  Mannschaft  nach  demselben
zu  instruiren.  Insbesondere  ist  darauf  zu  seben,  daß  die  Bürgerwehr  über  die  Bedingungen
und  Formen,  unter  welchen  Schilowachen  von  den  Waffen  Gebrauch  machen  dürfen,  genau
unterrichtet  wird.

Sodann  werden  namentlich  die  Befehlshaber  der  Bürgerwehren  in  Garnisonsorten  aufgefordert,
  die  zu  Verhütung  von  Mißverständnissen  vorgeschriebenen  besonderen  Trommel-Signale
  für  Allarm,  Generalmarsch  und  Vergatterung  die  Trommler  bald  möglichst  einüben
zu  lassen  und  der  Mannschaft  bekannt  zu  machen.

Stuttgart  den  B.  August  1848.  Bangolo.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Auszeichnungen  der  Offziere  und  Unteroffiziere  der  Bürgerwehr.
Da  in  Folge  der  Verfügung  der  K.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens
vom  12.  Juli  d.  J.,  betreffend  das  Verhältniß  des  stehenden  Heers  zur  Bürgerwehr,  eine
mehr  in  die  Augen  fallende  Auszeichnung  der  Offiziere  und  Unteroffiziere  der  Bürgerwehr
nothwendig  ist,  so  wird  im  Auftrag  des  K.  Ministeriums  des  Innern,  unter  Berücksichtigung
verschiedener  Wünsche,  übrigens  unter  wesentlicher  Beibehaltung  der  in  der  Instruktion  vom
10.  April  d.  J.  gegebenen  Anweisung,  Folgendes  verfügt:
        <pb n="385" />
        381

1)  Die  Offiziere  zeichnen  sich  gemeinschaftlich  aus  durch  die  Bewaffnung,  die  Schärpe,
eine  schwarz-roth-golvene  Schnur  um  den  Hut  und  eine  goldene  Agraffe  an  demselben.

Die  Waffe  der  Offiziere  ist  der  Sabel  in  der  für  die  Offiziere  der  Infanterie  vorgeschriebenen
  Form  mit  Porte-épée.  Die  Subaltern-Offiziere  tragen  den  Sabel  an  einem
breiten  schwarzen  Riemen  über  die  rechte  Schulter;  wenn  jedoch  von  sämmtlichen  Subaltern-Offzieren
  einer  Bürgerwehr  vorgezogen  wird,  in  der  bei  den  Offizieren  des  Linien-Militärs
eingeführten  Weise  den  Sabel  an  einer  Kuppel  unter  dem  Kleide  zu  tragen,  so  ist  dieses
gleichfalls  zuläßig.  Bei  Stabs-Offizieren  ist  der  Sabel  an  einer  schmalen  schwarzen  Kuppel
um  den  Leib  befestigt.

Die  schwarz-rothe  Schärpe  wird  in  der  Breite  der  Schärpen  der  Infanterie-Offiziere,
und  zwar  von  Stabs-Offizieren  über  die  Schulter,  von  Subaltern-Offizieren  um  den  Leib
getragen.

Die  schwarz-roth-goldene  Schnur,  welche  um  den  Hut  läuft,  erhält  bei  neuen  Anschaffungen
  zwei  Linien  Durchmesser.  Die  goldene  Agraffe  ist  an  der  ausgeschlagenen  rechten
Krempe  des  Huts  angebracht,  und  wird  bei  Subaltern-Offizieren  durch  eine  vierfache,  bei
Stabs-Ofkfzieren  durch  eine  sechsfache  goldene  Schnur  gebildet.

2)  Zur  Unterscheidung  tragen  die  Zugführer  auf  einer  der  Farbe  des  Kragens  gleichen,
mit  einem  Goldrand  eingefaßten,  Achselklappe  zwei  kleine  goldene  Sterne,  Hauptleute  drei
solcher  Sterne,  Majore  Einen  großen  goldenen  Stern,  Obersten  und  Generalmasorc  eine
gewirkte  goldene  Achselklappe,  die  Generalmajore  mit  einem  silbernen  Stern  auf  derselben.
Hauptleute  und  Stabs-Offiziere  haben  an  der  um  den  Hut  gebenden  Schnur  goldene  Quästchen,
  welche  auf  der  vordern  Seite  des  Huts  aufliegen.  Obersten  und  Generalmasore  tragen
  einen  Roßhaarbusch  auf  dem  Hute.

3)  Bataillons-Aerzte  haben  die  Auszeichnung  von  Zugführern,  jedoch  mit  dem  Unterschied,
  daß  sie  statt  eines  Sabels  einen  Degen  tragen.

4)  Unteroffiziere  unterscheiden  sich  durch  eine  schwarz-rothe  Schnur  von  zwei  Linien
Durchmesser,  um  den  Hut  durch  eine  Agraffe  von  schwarz-rothen  Schnüren,  und  durch  eine
Schnur  von  denselben  Farben,  mit  dünnen  Quasten  von  24  Zoll  Länge,  welche  an  der  linken
Brust  befestigt  wird.  Die  Agraffe  wird  bei  dem  Obermann  durch  eine  doppelte,  bei  dem
Feldwebel  durch  eine  vierfache,  bei  dem  Oberfeldwebel  vurch  eine  sechsfache  Schnur  gebildet.
Bei  dem  Feldwebel  und  Oberfeldwebel  endigt  sich  die  um  den  Hut  gehende  Schnur  in
schwarz-rothen  Quästchen,  welche  auf  der  vordern  Seite  des  Huts  aufliegen.
        <pb n="386" />
        382

5)  Da  bei  dem  K.  Militär  die  deutsche  National-Kokarde  über  der  Württemberg'schen
getragen  wird,  so  kann  das  Gleiche  auch  bei  der  Bürgerwehr  eingeführt  werden.  In  diesem
Falle  sind  die  Kokarden  so  zu  stellen,  daß  die  deutsche  Kokarde  zu  oberst  an  der  Agraffe,  die
Württembergische  Kokarde  dagegen  am  untern  Ende  der  Agraffe  oberhalb  des  schwarzen
Knopfs  anzubringen  ist.  Für  die  deutsche  National-Kokarde  kann  die  bisher  eingeführte
Schleife  beibehalten  werden,  jedoch  in  größerer  Form  als  bei  dem  in  Stuttgart  gewählten
Muster.  In  so  fern  es  aber  vorgezogen  wird,  die  deutsche  National-Kokarde  rund  zu  tragen
  (was  übrigens  weniger  schön  seyn  dürfte),  so  soll  dieselbe  eine  erhabene  Form  erhalten,
wogegen  für  die  Württembergische  Kokarde  die  glatte  Form  genommen  wird.  Von  selbst
versteht  es  sich,  daß  die  Bürgerwehr  jeder  Gemeinde  durchgehends  die  gleiche  Kokarden-Form
zu  tragen  hat.

Die  Verwaltungsräthe  der  Bürgerwehren  werden  angewiesen,  in  Gemäßheit  der  hier
gegebenen  Vorschriften  bestimmte  Muster  festzustellen  und  darauf  zu  seben,  daß  allmählig
vollständige  Gleichförmigkeit  der  Uniformirung  erzielt  wird.

Stuttgart  den  14.  August  1848.  Bangold.

C)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Des  evangelischen  Consistorium.

Ergebniß  der  im  laufenden  Sommer  vorgenommenen  zweiten  Dienstprüfung  evangelischer
Predigtamts-Candidaten.
Nachstehende  Candidaten  des  evangelischen  Predigtamts  haben  im  Laufe  vieses  Sommers
die  zweite  theologische  Dienstprüfung  mit  Erfolg  erstanden:
1)  Adlung,  Gottlob,  von  Ruversberg.
2)  Andler,  Emil,  von  Calw.
3)  Bartholom  di,  Rudolph,  von  Ellwangen.
4)  Bruker,  Georg,  von  Aalen.
5)  Bähler,  Carl,  von  Gerstetten.
6)  Cranz,  August,  von  Ludwigsburg.
7)  Dorsch,  Friedrich,  von  Stuttgart.
8)  Eichenhofer,  Christian,  von  Grötzingen.
        <pb n="387" />
        383

9)  Ergenzinger,  Wilhelm,  von  Liebenzell.
10)  Häcker,  Wilhelm,  von  Kirchbeim  a.  N.
11)  Heintzeler,  Theodor,  von  Seißen.
12)  Heller,  Wilhelm,  von  Braunsbach.
13)  Heyd,  Paul,  von  Groß-Ingersbeim.
14)  Heyd,  Wilhelm,  von  Markgröningen.
15)  Immendörfer,  Emil,  von  Laubach.
16)  Jopp,  Friedrich,  von  Benzenzimmern.
17)  Kleemann,  Carl,  von  Ulm.

18)  Lang,  Tbeodor,  von  Frommern.

19)  Liebermeister,  Albert,  von  Jaxtheim.
20)  Mann,  Gustav,  von  Knittlingen.

21)  Miller,  Cbristoph,  von  Oellingen.

22))  Ostertag,  Wilhelm,  von  Besigheim.

23)  Pressel,  Theodor,  von  Tübingen.

24)  Richter,  Christian,  von  Balingen.

25)  Roller,  Ferdinand,  von  Ludwigsburg.

26))  Rösler,  Gustav,  von  Ober-Lenningen.

27)  Schaffert,  Gotthilf,  von  Waiblingen.

28)  Schlager,  Carl,  von  Stuttgart.

29)  Schlegel,  Carl,  von  Kochenvorf.

30)  Schmid,  Avdolph,  von  Stuttgart.

31)  Stroh,  Wilhelm,  von  Calw.

32)  Teichmann,  Carl,  von  Backnang.

33)  Weizsäker,  Carl,  von  Oehringen.

34)  Wiedersheim,  Ludwig,  von  Eßlingen.

35)  Wiegandt,  Georg,  von  Ulm.

36)  Wunderlich,  Albert,  von  Maulbronn.

37)  Wurster,  Wilhelm,  von  Ober-Urbach.
Stuttgart  den  1.  August  1848.

Scheurlen.
        <pb n="388" />
        384
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  Stelle  eines  Stadtpfarrers  und  Dekans  in  Nürtingen,
mit  welcher  ein  Einkommen  von  1308  fl.  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  verbunden  ist,
haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conststorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Eningen,  Dekanats  Reutlingen,  welche
4923  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  akademischen  Senat  in
Tübingen,  welchem  vie  Präsentation  zu  dieser  Stelle  für  dießmal  zukommt,  zu  melden.  Das
Einkommen  der  Pfarrei  belauft  sich,  nach  Abzug  von  365  fl.  für  einen  von  dem  evangelischen
  Conststorium  zu  ernennenden  ständigen  Vikar,  welchem  der  Pfarrer  Kost  und  Logis  zu
reichen  hat,  auf  1289  fl.,  worunter  aber  751  fl.  für  Zehenten  und  Gülten  begriffen  sind,
bezuglih  welcher  sich  der  künftige  Geistliche  die  Ablösung  im  gesetzlichen  Maaßstab  gefallen
assen  muß.

3)  Die  Bewerber  um  vie  erledigte  Marrei  Seißen,  Dekanats  Blaubeuren,  welche
619  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
vorschriftmäßig  zu  melven.  Das  Einkommen  belauft  sich  auf  1100  fl.,  worunter  aber  580  fl.
für  Zehenten  begriffen  sind,  bezüglich  deren  sich  der  künftige  Geistliche  die  Ablösung  im  gesetzlichen
  Maasstab  gefallen  zu  lassen  hat.  .

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Remmingsheim,  Dekanats  Tübingen,
welche  643  Kirchengenossen  zählt,  und  mit  einem  verwandelten  Einkommen  von  098  fl.  verbunden
  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmä—
ßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Peterzell,  Dekanats  Sulz,  haben  sich
innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.  Die  Zahl  der  Kir—
chengenossen  beträgt  in  dem  Mutterort  372  und  in  den  drei  Filialien,  von  welchen  das  eine
halbe  Stunde  entfernte  Römlinsdorf  eine  eigene  Schule  und  eine  Kirche  hat,  in  welcher  alle
vierzehen  Tage  am  Sonntag  Nachmittag  abwechselnd  mit  dem  Mutterorte  eine  Catechisation
zu  halten  ist,  471.  Das  Einkommen  belauft  sich  einschließlich  von  216  fl.  24  kr.  für  Zehenten,
  bei  welchen  sich  der  künftige  Geistliche  die  Ablösung  im  gesetzlichen  Maasstab  gefallen
lassen  muß,  auf  917  fl.

6)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Forstamt  zweiter  Classe  Zwiefalten,  haben  sich
binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Donaukreises,  und

7)  die  Bewerber  um  die  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamt  Eßlingen
binnen  der  gleichen  Frist  bei  dem  vortigen  Cameralverwalter  vorschriftmäßig  zu  melden.

8)  Da  der  Bewerberaufruf,  das  erledigte  Aktuariat  bei  dem  Oberamt  Neresbeim
betreffend,  in  der  Nummer  45  des  Regierungs-Blatts  den  erwünschten  Erfolg  nicht  gehabt
bat,  so  wird  diese  Stelle  wiederholt  zur  Bewerbung  mit  einer  Meldungefrist  von  vierzehen
Tagen  ausgeschrieben.

9)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  bei  dem  Ministerium  des
Innern  mit  dem  Normalgehalt  von  600  fl.  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen
bei  dem  gedachten  Ministerium  vorschriftmäßig  zu  melden.

 

Gedruckt  bel  G.  Hasselhrink.
        <pb n="389" />
        385

W  50.

Regierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Mittwoch  den  30.  Zugust  1848.

Inhalt.

 

Königliche  Dekrete.  Dienst.Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Wohnsitzveränderung  des  Rechts-  Consulenten  Nicthammer.  —
Wohnsitzveränderung  des  Rechts-Consulenten  Hecker.  —  Austritt  eines  Rechts-Consulenten.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Verzicht  des  Tabacksdosenfabrikant  n  Reineker  in  Stuttgart  auf  ein  ihm  ertheiltes
Erfindungepatent.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Dienstthätigkeit  des  Landjäger=  Corps  in  dem  Verwaltungsjahr

  1847—48.  —  Bekannemachung,  betreffend  die  Aufstellung  weiterer  zum  Abschluß  von  Transportverträgen
  mit  Auswanderern  ermächtigten  Agenten  des  Vereins  zum  Schutze  württembergischer  Auswanderer.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Verzichtleistung  des  Kaufmanas  Louis  Hopf  zu  Eßlingen  auf  das  ihm  auf
elne  verbesserte  Fassung  der  Stahlblätter  und  Steckriethen  bei  Weberblättern  und  bei  den  Riethklästen  für  Bortenmacher
  verliehene  Patent.  —  Erlöschung  des  dem  Wagnermeister  Kümmerle  verliehenen  Erfindungspatents
  auf  eine  Maschine  zum  Zerreiben  des  Obstes.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnuug  der
Polizei=  Unteroffizjiere  Vogel  und  Stoos  in  Stuttgart.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verzichtleistung
des  Fürsten  zu  Waloburg-Zeil-Trauchburg  auf  die  Ausübung  der  Polizei-Verwaltung.  —  Bekanntmachung,
betreffend  das  gerichtliche  Berbot  einer  Druckschrist.  —  Verfügung,  detreffend  die  Aufhebung  der  vorgeschricbenen
  Verwarnung  vor  dem  Genusse  gistiger  PRlanzen  von  der  Kanzel.  —  Verzeichniß  der  Vorlesungen,
welche  an  der  Universität  Tübingen  im  Winterhalbjahr  1848—49  gehalten  werden.

Dienst-  Erledigungen.  .

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vurch  höchste  Entschließung  vom  20.  v.  M.
für  die  nächste  sechsjährige  Periode  der  Ständeversammlung  wiederum  Seine  Durchlaucht
den  Fürsten  v.  Hohenlohe-Langenburg  zum  Präsidenten  der  ersten  Kammer  ernannt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  böchsten  Dekrets  vom  14.  d.  M.  den  bisberigen
  interimistischen  Cabinets-Vorstand,  Geheimen  Legationsrath  v.  Maueler,  zum
Cabinets-Direktor  zu  ernennen  geruht.
        <pb n="390" />
        386

Vermöge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage  ist  der  Kreisforstrath,  Kreis-Ober-=forstmeister
  Schott  v.  Schottenstein  in  Ludwigsburg,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen
leidender  Gesundheit  in  den  Ruhestand,  und

der  vormalige  Cameralverwalter  Beck  von  Wiblingen,  unter  Vorbehalt  seines  Titels
und  Rangs,  auf  die  bei  der  Finanzkammer  des  Neckarkreises  erledigte  Registratorsstelle  gnädigst
  versetzt  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  16.  d.  M.  den
Expeditor  der  aufgelösten  Geheimen  Kriegs-Kanzlei,  Kanzleiratb  v.  Bonz,  in  den  Ruhestand
zu  versetzen  geruht,  wie  auch

vermöge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage  den  Rittmeister  v.  Guckelen  vom
ersten  zum  zweiten  Reiter-Regiment,

den  Oberlieutenant  Dagobert  v.  Wimpffen  vom  vierten  zum  zweiten  Reiter-Regiment,
—  v.  Spitzemberg  des  vierten  als  Verschickungsoffizier  zum  sechsten,
—  v.  Scheeler  des  siebenten  zum  achten,
den  Lieutenant  Lenz  des  ersten  und  v.  Minkwitz  des  zweiten  zum  sechsten,
—  Geigisky  des  achten  zum  siebenten,  und
—  Wundt  des  siebenten  als  Verschickungsosfizier  zum  achten  Infanterie-Regiment
  versetzt,  und

dem  zum  Commandanten  des  Aufnahmsspitals  bei  der  Felobrigade  ernannten  Oberlieutenant
  Schwarz  den  Charakter  als  Hauptmann  gnädigst  ertheilt;

ferner  zu  Oberlieutenanten  gnädigst  befördert:

die  Lieutenante:  v.  Einsiedel  des  ersten  Reiter-Regiments  im  zweiten,

v.  Ausin  des  General-QOuartiermeistersstabs,

Friedrich  Knörzer  des  vierten  Infanterie-Regiments  in  demselben,

Keßler  des  fünften  im  sechsten,

Arlt  des  siebenten  im  achten  und  zum  Verschickungsoffizier  ernannt,

v.  Baldinger  des  dritten  im  sechsten,

Wilhelm  Knörzer  des  achten  in  demselben,  und

Lüllich  des  sechsten  Infanterie-Regiments  bei  den  Garnisons-Compagnien,


den  Lieutenant  v.  Palm  des  sechsten  zum  Verschickungsoffizier  in  diesem  Regiment
ernannt,  und  -
        <pb n="391" />
        387

den  aggregirten  Lieutenant  v.  König  des  ersten  Reiter-Regiments  in  demselben  eingetheilt,


den  Regiments-Offizierszögling,  Obermann  Glaser  des  ersten  Infanterie-Reziments,
und  den  Felowebel  Ertle  des  zweiten  Infanterie-Regiments  zu  Lieutenanten,  ersteren  im
achten  und  letzteren  im  siebenten  Infanterie-Regiment  gnädigst  ernannt.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  von
eben  diesem  Tage  dem  Hauptmann  v.  Reichsstadt  des  Ehren-Invaliden-Corps  den
Charakter  als  Major  gnädigst  verliehen,  so  wie

nach  höchster  Entschließung  vom  19.  d.  M.  den  Rittmeister  v.  Besserer  des  zweiten
Reiter-Regiments,  auf  seine  Bitte  wegen  körperlicher  Untüchtigkeit,  mit  dem  Charalter  als
Major  in  den  Ruhestand  versetzt.

Vermöge  höchsten  Dekrets  vom  17.  d.  M.  ist  die  erledigte  Assessorsstelle  bei  dem  Gerichtshof
  in  Ellwangen  dem  Gerichts-Aktuar  Braun,  von  Leutkirch,

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Heilbronn  dem  Referendär  erster
Classe,  Scheurlen,  von  Tübingen,

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Wangen  dem  Referendär  erster
Classe,  Weinland,  von  Ravensburg,  übertragen,  und

der  Amtsnotar  Blöst  in  Wiblingen,  Oberamts  Laupheim,  seinem  Ansuchen  gemäß,
auf  die  erledigte  Amtsnotarsstelle  in  Westerstetten,  Oberamts  Ulm,  versetzt,  ferner

vermöge  höchster  Entschließung  vom  18.  d.  M.  die  erledigte  Stelle  des  evangelischen
Dekans  und  Stadtpfarrers  zu  Tübingen  dem  bisherigen  Verweser  derselben,  Oberhelfer
Hauber  daselbst,  und

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Dettingen,  Dekanats  Urach,  dem  vortigen  Helfer
Kapff  gnädigst  übertragen,  wie  auch

die  erledigte  Präzeptorsstelle  zu  Neuenstadt,  Oberamts  Neckarsulm,  dem  Präzeptor
Vogel  zu  Rosenfeld  verliehen  worden.

Die  von  dem  Grafen  v.  Quadt-Wykradt-Jony  dem  Pfarrverweser  Carl  Seyz  in  Bremelau
  auf  die  Kaplanei  in  Jöny  ertheilte  patronatische  Ernennung  ist  den  18.  d.  M.  landesherrlich
  bestätigt  worden.
        <pb n="392" />
        888
II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
a)  Wohnsitz-Veränderung  des  Rechts-Consulenten  Niethammer.

Der  Rechts-Consulent  Niethammer  hat  seinen  Wohnsitz  von  Ehingen  nach  Stuttgart
  verlegt;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  15.  August  1848.  Für  den  Departements-Cbef:
'  Harpprecht.
b)  Wohnsit-Veränderung  des  Rechts-Consulenten  Hecker.

Der  Rechts-Consulent  Hecker  hat  seinen  Wohnstitz  von  Ulm  nach  Gßlingen  verlegt;
was  biemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  16.  August  1848.  Für  den  Departements-Cbef:
Harpprecht.
c)  Austritt  eines  Rechts-Consulenten.

Da  der  Rechts-Consulent  Kormann  zu  Cannstatt  auf  die  fernere  Ausübung  der

Rechtspraxis  verzichtet  hat;  so  wird  solches  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  21.  August  1848.  Für  den  Departements-Chef:
Harpprecht.
8)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verzicht  des  Tabacksdosenfabrikanten  Reineker  in  Stuttgart  auf
ein  ihm  ertheiltes  Erfindungspatent.

Das  dem  Tabaksdosenfabrikanten  Reineker  in  Stuttgart  durch  höchste  Entschließung
vom  7.  April  1841  auf  die  von  ihm  vorgelegte  Damascir-,  Guillochir=  und  Poussir-Maschine
  ertheilte  zehenjährige  Erfindungspatent  ist  durch  Verzichtleistung  des  Reineker  erloschen;
was  biemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  2.  August  1848.  Duvernoy.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Dienstthätigkeit  des  Landjägercorps  in  dem  Verwaltungsjahr  18/3/46.

Nachstehende  Uebersicht  der  in  dem  Verwaltungsjahr  18143  durch  das  Landjager-Corps
ergriffenen  und  eingelieferten  Personen  wird  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  10.  August  1848.  Duvernop.
        <pb n="393" />
        Uebersicht

der  im  Etatsjabre  1843  durch  die  Mannschaft  des  K.  Landjäger-Corps  ergriff  enen  und
eingelieferten  Personen.

 

Kreise.

9210
’(11Wqur1
Snn-1541910


19254#18

Deserteurs:

 

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aaquyjonn

abnqꝙildsbuna
-Ungn16  gauscanun

Landstreicher:

 

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Bettler:

 

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sog#m

-#alannsden
9992/3O  2###n

 

Neckarkreis

Schwarzwaldkreis

Jartkreis

Donaukreis=—

  —  2134
1  1  213

463

1500
1791

794
1684

 

 

 

 

 

 

 

6

 

 

 

Stuttgart  den  10.  August  1848.

5

 

3

 

1009

*7  13,395  Personen.

 

 

Zur  Beglaubigung,

Kanzlei-Direktion  des  Ministerium  des
Leipold.

2788

 

 

Innern:

 

5769

389
        <pb n="394" />
        390
)  Bekantmachung,  betreffend  die  Aufstellung  weiterer  zum  Abschluß  von  Transport-Verträgen  mit
Auswanderern  ermächtigten  Agenten  des  Vereins  zum  Schutze  württembergischer  Auswanderer.
Der  Verein  zum  Schutze  württembergischer  Auswanderer  in  Reutlingen  hat  als  weitere
  Agenten,  welche  in  seinem  Namen  zum  Abschlusse  von  Transportverträgen  mit  Auswanderern
  ermächtigt  sind,  aufgestellt:
1)  den  Friedrich  Greiner,  Cameralisten  in  Heiligkreuzthal,  Oberamts  Riedlingen,
2)  den  Albert  Adorno,  Stadtpfleger  in  Tettnang;
was  hiemit  unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  30.  v.  M.  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  11.  August  1848.  Duvernoy.

d)  Belanntmachung,  betreffend  die  Verzichtleistung  des  Kaufmanns  Louis  Hopf  zu  Eßlingen  auf
das  ihm  auf  eine  verbesserte  Fassung  der  Stahlblätter  und  Steckrieihen  bei  Weberbläuern  und
bei  den  Riethkästen  für  Bortenmacher  verliehene  Patent.

Nachdem  der  Kaufmann  Louis  Hopf  zu  Eßlingen  auf  daß  ihm  unter  dem  3.  Februar
1847  verliehene  Patent  auf  eine  verbesserte  Fassung  der  Stahlblätter  und  Steckriethen  bei
Weberblättern  und  bei  den  Riethkästen  für  Bortenmacher  verzichtet  hat,  wird  solches  biemit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  14.  August  1848.  Duvernoy.

e)  Erlöschung  des  dem  Wagnermeeiser.  Kümmerle  verliehenen  Erfindungspatents  auf  eine
aschine  zum  Zerreiben  des  Obstes.

Da  das  dem  Wagnermeister  Michael  Kümmerle  zu  Plieningen,  Amtsoberamts  Stuttgart,
  durch  höchste  Entschließung  vom  24.  December  1845  (Reg.  Blatt  von  1846,  S.  5)
verliehene  Erfindungspatent  auf  die  von  ihm  vorgelegte  Maschine  zum  Zerreiben  des  Obstes
in  Folge  der  Auswanderung  des  Patent-Inhabers  erloschen  ist;  so  wird  dieß  hiemit  zur  öfsentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  22.  August  1848.  «  Duvernoy.

s)  Bekantmachung,  beireffend  die  Auszeichmung  der  Polizel-Unteroffiziere  Voszel  und  Stoos  in
luttgart.

Vermöge  höchster  Entschließungen  vom  19.  vorigen  und  20.  I.  M.  ist  den  beiden  Polizei-Unteroffizieren
  Vogel  und  Stoos  für  ihre  bewiesene  Dienstthätigkeit  je  die  silberne
Cioil-Verdienst-Medaille  gnädigst  verliehen  worden.

Stuttgart  den  25.  August  1848.  Duvernoy.
        <pb n="395" />
        391

6)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verzichtleistung  des  Fürsten  zu  Waldburg-Zeil-Trauchburg
auf  die  Ausübung  der  Polizei-Verwaltung.

Nachdem  mit  höchster  Genehmigung  vom  20.  v.  M.  der  Fürst  zu  Waldburg-Zeil=Trauchburg
  auf  die  Ausübung  der  Polizei-Verwaltung,  so  weit  dieses  nicht  schon  früher
auf  einem  Tbeil  seiner  standesherrlichen  Besitzungen  gescheben  war,  Verzicht  geleistet  hat,
und  in  Folge  hievon  das  bisberige  Bezirksamt  Oberzeil  aufgelöst  worden  ist  und  seine
Funktionen  an  das  Oberamt  Leutkirch  übergegangen  sind;  so  wird  dieses  zu  allgemeiner
Nachachtung  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  26.  August  1848.  Duvernoy.

2.  Der  Regierung  des  Neckarkreises.
Bekanntmachung,  betreffend  das  gerichtliche  Verbot  einer  Druckschrift.

Da  durch  Beschluß  des  Criminal-Senats  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Reckarkreis  vom
11.  d.  M.  die  von  der  Stadtdirection  Stuttgart  verfügte  vorläusige  Beschlagnahme  der
Druckschrift:  ,  «
„Ueber  Fürstenstaat  und  Fürstenheer,  Volksstaat  und  Volksheer.  Von  einem
ehemaligen  Söldner.  Canton  Thurgau  im  Jahre  1848“
wegen  ihres  ven  Art.  142,  151  und  167  des  Strafgesetzbuchs  zuwiderlaufenden  Inhalts
in  Gemäßheit  der  .  6  und  26  des  Gesetzes  über  die  Preßfreiheit  vom  30.  Januar  1817
für  gerechtfertigt  erklärt,  und  deren  fernere  Verbreitung  im  Lande  verboten  worden  ist;  so
wird  dieß  unter  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  nunmehr  der  Verkauf
eines  jeden  Exemplars  der  fraglichen  Schrift  in  das  In=  und  Ausland  zum  erstenmal  mit
75  fl.  und  im  Wiederholungsfalle  noch  härter  geahndet  wird.
Ludwigsburg  den  18.  August  1848.  Soden.

C)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesene.

1.  Des  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Verfügung,  betreffend  die  Aushebung  der  vorgeschriebenen  Verwarnung  vor  dem  Genusse  gistiger
Pflanzen  von  der  Kanzel.  -

Auf  den  Antrag  der  evangelischen  Synode,  welchem  sich  auch  der  katholische  Kirchenrath
  angeschlossen  pat,  wird  piemit  die  Aufhebung  der  bestehenden  Vorschrift,  wornach  die
        <pb n="396" />
        392

Geistlichen  von  der  Kanzel  aus  zweimal  des  Jahrs  die  Verwarnungen  vor  dem  Genusse
gistiger  Pflanzen  ins  Gedächtniß  rufen  sollen,  zu  vergleichen:
Versügung  der  Ober-Regierung,  Oberpolizei-Departement  vom  6.  September  1810,
Reg.  Blatt  S.  371,
Verfügung  der  Section  des  Medicinalwesens  vom  10.  September  1812,  Reg.Blatt
S.  454,  und  vom  1.  September  1814,  Reg.  Blatt  S.  319,
nach  genommener  Rücksprache  mit  dem  Ministerium  des  Innern  verfügt,  im  Uebrigen  aber
die  Erwartung  ausgesprochen,  daß  zu  Verhütung  von  Unglücksfällen  die  vorgeschriebene
Verwarnung  in  der  Schule  durch  die  Schullehrer  um  so  pünktlicher  geschehbe  und  von  der
Ortsschulbehörde  überwacht  werde.
Stuttgart  den  21.  August  1848.
"“  Für  den  Departements-Chef:
Schmidlin.

2.  Rektoramt  der  Universität  Tübingen.

Verzelchniß  der  Vorlesungen,  welche  an  der  Universität  Tübingen  im  Winterhalblahr  1848—49
gehalten  werden.
Philosophie.
Eneyclopädie  der  philosophischen  Wissenschaften  und  Logik:  in  4—5
Stunden,  von  4—5  Uhr  Nachmittags,  Prof.  TDr.  Fichte.
Encyclopädie  der  pbilosophischen  Wissenschaften:  dreimal  wöchentlich,
Privatdocent  Dr.  Röse.
Logik  mit  Beziehung  auf  die  realen  Wissenschaften:  in  zwei  bis  drei  wöchentlichen
Stunden,  Privatdocent  Dr.  Planck.
Psochologie:  viermal  von  9—10  Uhr,  Prof.  Dr.  Fichte.
Psoychologie  in  vier  Stunden  von  3—4  Uhr,  Prof.  Dr.  Reiff.
Metaphysik  viermal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  Zuckrigl.
Praktische  Philosophie  (Rechts=  und  Sittenlehre):  in  vier  bis  fünf  wöchentlichen
Stunden  von  11—12  Uhr,  Prof.  Dr.  Reiff.
Rechtspbilos  ophie  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  Grundfragen  der  Gegenwart:
in  vier  Stunden  wöchentlich,  Privatdocent  Dr.  Planck.
        <pb n="397" />
        393

Geschichte  der  Philosophie  der  Griechen  und  Römer:  vier  Stunden,  Privatdocent
  Dr.  A.  M.  Fischer.

Geschichte  der  Philosophie  von  Cartesius  bis  auf  die  neueste  Zeit:
vier  Stunden  wöchentlich,  Derselbe.

Pbilosopbisches  Conversatorium:  in  noch  zu  bestimmenden  Stunden,  Prof.
Dr.  Fichte.

Kunst.

Aesthetik:  in  fünf  bis  sechs  wöchentlichen  Stunden,  Prof.  Dr.  Vischer.

Vorlesungen  über  morgenländische,  antike  und  moderne  Poesie.  (S.
Pbilologie.)

Leitung  von  deutschen  Redeübungen:  in  vier  wöchentlichen  Stunden.  (S.
Philologie.)  "

Leitung  der  Uebungen  des  Zeichnungs-Instituts:  Donnerstags  von  8—12  Uhr
und  in  zwei  weiteren  Stunden,  Maler  Leibnitz.

Zeichnen:  Derselbe.

Malen:  Derselbe.

Harmonielehre  und  Tonsatz:  Musikdirektor  Silcher.

Leitung  der  Gesang=  und  Instrumental-Musik:  Derselbe.

Geschichte.

Universal-Geschichte,  erster  Theil,  in  fünf  bis  sechs  Stunden  von  10—11  Uhr,
Prof.  Dr.  Haug.  „

Erste  Hälfte  der  Universal-Geschichte:  sechsmal  wöchentlich  von  5—6  Uhr  Abendes,
und  am  Donnerstag  von  10  Uhr  Morgens,  Privatdocent  Dr.  Fehr.

Geschichte  der  Erfindungen  und  ihres  Einflusses  auf  Cultur  und  Politik.  (S.
Staatswissenschaften.)

Darstellung  der  Republiken  des  Alterthums:  in  zwei  wöchentlichen  Stunden,
Prof.  Dr.  Walz.

Besprechungen  über  die  älteste  Geschichte  Rom's.  (S.  Philologie.)

Pragmatische  Uebersicht  der  deutschen  Staats=  und  Rechtzgeschichte:  zweimal
  wöchentlich,  Privatdocent  Dr.  Röse.

Württembergische  Staatsgeschichte.  (S.  Staatswissenschaften.)

2
        <pb n="398" />
        394

Geschichte  der  christlichen  und  mahomedanischen  Staaten  vom  letzten  Kreuzzuge
  bis  zur  Entdeckung  Amerika's:  zwei  Stunden  wöchentlich,  Privatdocent  Dr.  Fehr.

Geschichte  der  deutschen  Reichsverfassung  seit  dem  Ende  des  fünfzehnten  Jahrhunderts:
  zwei  Stunden,  Bibliothekar  Dr.  Klüpfel.

Deutsche  Geschichte  von  der  Reformation  bis  zur  Gegenwart:  Privatdocent  Dr.
Frauer.

Geschichte  des  achtzehnten  Jahrhunderts:  dreimal  wöchentlich,  von  4—5  Uhr,
Prof.  Dr.  Haug.

Politische  Geschichte  seit  dem  letztem  Drittbeil  des  achtzehnten  Jahrhunderts.
  (S.  Staatswissenschaften.)

Philologie:

Erklärung  des  Propheten  Jesaia:  in  vier  bis  fünf  wöchentlichen  Stunden  von  9—10
Ubr,  Prof.  Dr.  E.  Meier.

Arabische  Sprache  oder  armenische  Sprache:  in  zwei  wöchentlichen  Stunden,  Prof.
Dr.  Welte.

Die  Anfangsgründe  des  Arabischen:  in  zwei  öffentlichen  Stunden,  Derselbe.

Grammatik  des  Sanskrit  nebst  Uebungen  im  Uebersetzen:  vier  wöchentliche  Stunden,
Prof.  Dr.  Roth.

Erklärung  der  Sakuntala:  zwei  Stunden,  Derselbe.  «

Zweiter  Cursus  des  Persischen,  Erklärung  des  Schahname:  zwei  Stunden,
Derselbe.

Armenische  Sprache  (oder  arabische  Sprache):  zweimal  wöchentlich,  Prof.  Dr.
Welte.

Erklärung  des  Prometbeus  des  Aeschplus,  und  des  Pbiloklet  des  Sophokles:
  in  vier  wöchentlichen  Stunden  von  11—12  Uhr,  Prof.  Dr.  Walz.

Fortsetzung  der  Erklärung  des  Thucydides:  im  philologischen  Seminar,  Derfelbe.

Plato's  Protegoras  nebst  allgemeiner  Einleitung  in  die  platonischen  Schristen:  in
zwei  wöchentlichen  Stunden,  Prof.  Dr.  Schwegler.

Leitung  der  griechischen  Stylübungen:  im  philologischen  Seminar,  Prof.  Dr.
Walz.
        <pb n="399" />
        395

Cicero's  Republik  und  Besprechungen  über  die  älteste  Geschichte  Roms:  im  philologischen
  Seminar,  Prof.  Dr.  Schwegler.

Taeitus  Agricola  und  Germania:  in  drei  wochentlichen  Stunden,  Derselbe.

Erklärung  ausgewählter  Novellen  aus  dem  Decamerone  des  Giovanni  Boccaccio:
  zweimal  wöchentlich,  Privatdocent  D#r.  Holland.

Erklärung  einiger  Tragödien  Calderons:  Prof.  Dr.  M.  Rapp.

Erklärung  altprovenzalischer  Lieder,  nach  Mahns  Sammlung  von  Werken  der
provenzalischen  Troubadours:  einmal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  Keller.

Französische  Grammatik:  drei  Stunden,  Prof.  Dr.  Peschier.

Leitung  eines  literarischen,  fran  zösischen  Conversatoriums:  drei  Stunden,
Derselbe.

Geschichte  der  neuesten  französischen  Poesie:  zwei  Stunden,  Derselbe.

Deutsche  Grammatik  mit  Beiziehung  von  W.  Wackernagels  altveutschem  Lesebuch:
drei  bis  viermal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  Keller.

Englische  Sprache  und  Literatur:  Mof.  Dr.  Peschier.

Erklärung  eines  Stückes  von  Shakspeare  (oder  Byron):  Prof.  Dr.  M.  Rapp.

Mittelhochdeutsche  Sprache  und  Literatur  nebst  Lectüre  von  Gottfrieds  Tristan
  und  Isolde,  Privatdocent  Dr.  Frauer.

Nibelungen:  vier  bis  fünfmal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  Keller.  «

Erklärung  von  Vridankes  Bescheidenheit  nach  der  Ausgabe  von  W.  Grimm:
einmal  wöchentlich,  Privatdocent  Dr.  Holland.

Leitung  von  deutschen  Reveübungen:  in  vier  wöchentlichen  Stunden,  Prof.  Dr.
F.  F.  Vischer.  «

Erklärung  der  altrussischen  Lieder  aus  dem  Sagenkreise  Wladimirs:
Prof.  Dr.  M.  Rapx.

Mathematik  und  Naturwissenschaften.

Encyclopädie  der  Mathematik:  viermal  wöchentlich,  Privatdocent  Dr.  Zech.

Elementar-Mathematik  (Arithmetik  und  Algebra,  ebene  Geometrie  und  Trigonometrie):
von  2—3  Uhr,  Prof.  Dr.  Hohl.

Analytische  Geometrie  (Kegelschnitte):  von  3—4  Uhr,  Derselbe.

Aufgaben  zur  Lehre  vom  Größten  und  Kleinsten  der  Integralfunktionen:
  in  zwei  wöchentlichen  Stunden,  Derselbe.
        <pb n="400" />
        396

Höhere  Analysis  mit  Anwendungen  auf  Geometrie  und  Mechanik:  fünfmal  woͤchentlich,
  von  2—3  Uhr,  Prof.  Dr.  v.  Nörrenberg.

Mechanik:  von  5—6  Uhr,  Prof.  Dr.  Hohl.

Anwendungen  der  höheren  Mechanik  auf  Gegenstände  der  Ppysik:  dreimal  wöchentlich,
  von  11—12  Uhr,  Prof.  Dr.  v.  Nörrenberg.

Populäre  Astronomie:  Dienstag,  Mittwoch  und  Freitag,  von  3—4  Uhr,  Privatdocent
  Dr.  Ofterdinger.

Populäre  Astronomie:  in  zwei  wöchentlichen  Stunden,  Privatdocent  Dr.  Zech.

Uebersicht  über  die  gesammte  Chemie  in  Verbindung  mit  Versuchen  und  mit  besonderer
  Rücksicht  auf  technische  und  landwirthschaftliche  Chemie  in  populären  Vorträgen:  fünfmal
  von  9—  10  Uhr,  Prof.  Dr.  Chr.  Gmelin.

Organische  Chemie  mit  besonderer  Rücksicht  auf  Physsiologie  und  Pharmacie:  in
zwei  bis  drei  wöchentlichen  Stunden,  Prof.  Dr.  Schloßberger.

Pharmaceutische  Chemie  mit  Darstellung  und  Analyse  der  Präparate:  Prof.
Dr.  Sigwart.

Chemie  für  Cameralisten,  Landwirthe  und  Forstmänner  nach  Fresenius  Hanvdbuch:
Derselbe.

Polizeilich-gerichtliche  Chemie:  in  zwei  Stunden,  Prof.  #r.  Schloß-=berger.


Uebungen  in  derchemischen  Analyse:  von  10—12  Uhr,  Prof.  Dr.  Gmelin.


Praktisch-chemische  Uebungenm:  in  zehen  Stunden,  Prof.  Dr.  Schloßberger.


Mineralogie:  in  fünf  Stunden  wöchentlich,  Prof.  I)#r.  Quenstedt.

Krystallographie:  zwei  Stunden  wöchentlich,  Derselbe.

Petrefaktologische  Uebungen  mit  besonderer  Rücksicht  ver  böheren  Thierklassen:
zwei  Stunden  wöchentlich,  Derselbe.

Pbosiologie  der  Gewächse;  wöchentlich  fünf  Stunden,  Prof.  Dr.  v.  Mohl.

Ueber  kryptogamische  Gewächse:  zwei  bis  drei  Stunden,  Derselbe.

Vergleichende  Anatomie:  von  2—3  Uhr,  Prof.  Dr.  W.  v.  Rapp.

Zoologisch-anatomische  Uebungen:  Derselbe.
        <pb n="401" />
        897

Tbheologie.
1)  Evangelisch-thevlogische  Fakultät.

Erklärung  der  Propheten  Micha,  Joel,  und,  wenn  die  Zeit  reicht,  auch  Nahum:
zweimal  wöchentlich,  um  5  Uhr,  Prof.  Ior.  Beck.

Erklärung  des  Jesaias,  Cap.  1—39:  dreimal  wöchentlich,  Repetent  Dr.  Dillmann.


Entwicklungsgeschichte  der  messianischen  Vorstellungen  bei  den  Israeliten
bis  auf  die  Zeit  Christi:  dreimal  wöchentlich,  Derselbe.

Einleitung  in  die  Schriften  des  neuen  Testaments:  viermal  wöchentlich,
um  4  Uhr,  Prof.  Tr.  v.  Baur.

Erster  Theil  der  synoptischen  Erklärung  der  drei  ersten  Evan  gelien  nekst  einer
  Einleitung  in  die  Evangelien  überhaupt:  vier  bis  fünfmal  wöchentlich,  um  6  Uhr,  Prof.
Dr.  Landerer.

Erklärung  des  Briefs  an  die  Römer:  fünfmal  wöchentlich,  um  10  Uhr,  Prof.  Dr.
v.  Schmid.

Erklärung  des  zweiten  Briefs  an  die  Corinthier:  zweimal  woöschentlich,
Prof.  Dr.  v.  Baur.

Besprechungen  über  die  Hauptpunkte  der  neute  stamentlichen  Theologie,
mit  Rücksicht  auf  den  gegenwärtigen  Stand  der  Critik:  zwei  bis  dreimal  wöchentlich,  Repetent
  Paret.

Christliche  Glaube  nslehre,  zweiter  Theil:  fünf  bis  sechsmal  wöchentlich,  um
9  Uhr,  Prof.  Dr.  Landerer.

Praktische  Glaubenslehre  als  Anleitung  zum  Religions-Unterricht  für  Kirche
und  Schule:  zwei  bis  dreimal  wöchentlich,  um  5  Uhr,  Prof.  Dr.  Beck.

Dogmatisches  Disputatorium:  ein  bis  zweimal  wöchentlich,  Prof.  Dr.
Lanverer.

Eraminatorium  über  Dogmatik  und  Symbolik:  drei  bis  viermal  woöchentlich,
Repetent  Lechler.

Christliche  Sittenlehre,  zweiter  Theil:  fünfmal  wöchentlich,  um  11  Uhr,  Prof.
Dr.  Beck.

Christliche  Dogmengeschichte,  erster  Theil:  fünf  bis  sechsmal  wöchentlich
um  8  Uhr,  Prof.  Dr.  v.  Baur.
        <pb n="402" />
        Katechetik  und  Homiletik  mit  vorangeschickter  Einleitung  in  die  praktische  Theologie
  überhaupt:  viermal  wöchentlich  um  3  Uhr,  Prof.  Dr.  v.  Schmid.

Leitung  der  pomiletischen  und  katechetischen  Uebungen  der  evangelischen
Prediger-Anstalt:  Derselbe.

Kirchen=  und  Schulgesetze:  zwei  bis  dreimal  wöchentlich,  öffentlich,  Oberbelfer
  Hauber.  «

«  2)  Katholisch-theologische  Fakultät.

Erklärung  der  kleinen  Propheten:  viermal  wöchentlich,  Prof.  Dr.
Welte.

Einleitung  in  das  neue  Testament:  viermal  wöchentlich,  Prof.  Gehringer.


Synoptische  Erklärung  der  drei  ersten  Evangelien  mit  Rücksicht  auf  die  Abschnitte
  des  Johannes:  fünfmal  wöchentlich  um  9  Uhr,  Derselbe.

Erklärung  des  Evangeliums  oder  der  Offen  barung  Jobannis:  viermal
  wöchentlich,  Prof.  I)#r.  Welte.

Erklärung  der  Briefe  an  die  Corinthier:  täglich  um  11  Uhr,  Prof.  Schimele.

Erklärung  der  Briefe  Pauli  an  die  Galater  und  Ephesier:  dreimal  woöchentlich
um  3  Uhr,  Prof.  Dr.  Kuhn.

Erster  Thbeil  der  christlichen  Kirchengeschichte:  in  sieben  wöchentlichen
  Stunden,  fünfmal  um  10  Uhr  und  am  Dienstag  und  Samstag  um  4  Uhr,  Prof.
Dr.  Hefele.

Christliche  Patrologie  und  Patristik  (oder  Pastoraltheologie):  dreimal
wöchentlich,  Prof.  Dr.  Hefele.

Erste  Hälfte  der  Dogmatik:  in  sleben  wöchentlichen  Stunden  um  9  und
3  Uhr,  so  weit  er  durch  ven  Landtag  nicht  abgehalten  ist,  Prof.  Dr.  Kuhn.

Erste  Hälfte  der  christlichen  Moral:  fünfmal  wöchentlich  um  10  Uhr,  Poof.
Schimele.

Erste  Hälfte  der  christlichen  Moral:  vier  bis  fünfmal  wöchentlich  um  11  Uhr,
Prof.  Dr.  Zuckrigl.

Homiletik  und  Katechetik:  Viermal  wöchentlich  um  2  Uhr,  Prof.  Gehringer.

Ueber  Pastoraltheologie  (oder  christliche  Patrologie):  viermal  wöchentlich,
Prof.  Dr.  Hefele.
        <pb n="403" />
        39#

Die  Lehre  über  das  Gewissen  und  die  Freiheit:  zwei  bis  dreimal  wöchentlich,
Repetent  Stemmer.

Ueber  die  wichtigsten  Materien  des  katholischen  Kirchenrechts:  Repetent  Kober.

Pädagogik  und  Didaktik  mit  Erläuterung  der  vaterländischen  Elementarschulgesetze:
  dreimal  wöchentlich,  Wilhelmsstifts-Direktor,  Oberkirchenrath  Schott.

Rechtswissen  schaft.

Encyclopädie  der  Rechtswissenschaft:  viermal  wöchentlich  um  2  Uhr,
Prof.  Dr.  G.  Bruns.

Naturrecht,  nach  seinem  Lehrbuche:  viermal  wöchentlich  von  9—10  Uhr,  Prof.
Dr.  Warnkönig.  ·

JnstitutionendeörömischenRechtsnachMühlenbruchsLehrbuchesechsmalwöchcntlichumlthr,Prof.Dr.v.Schrade1-.


Institutionen  des  römischen  Rechts  nach  seinem  Lehrbuch:  sechsmal
wöchentlich  um  11  Uhr,  Prof.  Dr.  Warnkönig.

Institutionen  des  römischen  Rechts:;  fünf  bis  sechsmal  wöchentlich  um
11  Uhr,  Privatdocent  Dr.  Pfeiffer.

Pandekten,  mit  Ausnahme  des  Familien=  und  Erbrechts,  nach  Vangerows  Leitfaden:
  sechsmal  wöchentlich  um  8  und  9  Uhr,  Kanzler  Dr.  v.  Wächter.

Der  Pandekten  erster  Theil:  in  wöchentlichen  10—11  Stunden  um  11  Uhr  und
um  4  Uhr,  Prof.  Dr.  Mayer.  "“

Römisches  Familien=  und  Erbrecht:  sechsmal  wöchentlich  um  11  Uhr,
Prof.  Dr.  G.  Bruns.

Ein  Pandekten-Praktikum  und  Repetitorium;:  zweimal  wöchentlich  in
noch  zu  bestimmenden  Stunden,  Derselbe.

Römische  Rechtsgeschichte,  nach  Hugo's  Lehrbuch:  fünfmal  wöchentlich  um
3  Uhr,  und  dreimal  um  5  Uhr,  Prof.  Dr.  v.  Schrader.

Das  deutsche  Privatrecht,  mit  Einschluß  des  Lebenrechts:  sechsmal  wöchentlich
von  10  —  11  Uhr  und  zweimal  von  5—6  Uhr,  Prof.  Dr.  Michgaelis.

Handels=  und  Wechselrecht,  nebst  dem  Gewerberecht,  gemeines  und
württembergisches:  dreimal  wöchentlich  von  5—6  Uhr,  Derselbe.
        <pb n="404" />
        400

Das  württembergisches  Privatrecht:  sechsmal  wöchentlich  von  4—5  Ubr,
oder  in  einer  andern  passenden  Stunde,  Derselbe.

Deutsches  Staatsrecht:  fünfmal  wöchentlich  um  10  Uhr,  wenn  er  nicht  durch
den  Landtag  abgehalten  ist,  Prof.  IIr.  Reyscher.

Deutsches  und  württembergisches  Staatsrecht:  sechsmal  wöchentlich
  um  11  Uhr,  Privatvocent  Dr.  Ziegler.

Deutsche  Rechtsgeschichte:  fünf  bis  sechsmal  wöchentlich  um  10  Uhr,  oder,
auf  Verlangen,  in  einer  andern  passenden  Stunde,  Privatdocent  Dr.  Göhrum.

·  Katholisches  und  protestantisches  Kirchenrecht:  fünfmal  wöchentlich
  um  4  Uhr,  Prof.  Dr.  Warnkönig.

Gemeiner  deutscher  und  württembergischer  Civilprozeß:  fünfmal  wöchentlich  um
2  Ubr,  und  Donnerstags  um  9  Uhr,  Prof.  Dr.  Maper.

Die  summarischen  Prozeßarten  und  das  Concursverfahren  nach  dem  gemeinen
  deutschen  und  württembergischen  Prozeßrechte:  zweimal  wöchentlich,  Privatdocent  Dr.
Pfeiffer.

Gemeines  deutsches  und  württembergisches  Straf=  und  Polizeistrafrecht,
zweiter  Theil:  fünfmal  um  3  Uhr,  Prof.  Dr.  Hepp.

Gemeines  deutsches  und  württembergisches  Strafrecht:  fünfmal  wöchentlich  um  8
und  9  Uhr,  Prof.  Dr.  Köstlin.

Deutsches  und  württembergisches  Strafrecht:  sechsmal  wöchentlich  um  10  Uhr,  Privatdocent
  Dr.  Ziegler.

Ueber  die  Strafrechts-Theorien,  hierauf  über  die  Verbrechen  gegen
das  Eigenthum:  zweimal  wöchentlich  um  2  Uhr,  öffentlich,  Derselbe.

Ein  Criminal-Praktikum:  auf  Verlangen,  Prof.  Dr.  Köstlin.

Gemeiner  deutscher  und  wüttembergischer  Strafprozeß,  unter  Verweisung  auf
Zachariä's  Grundlinien  des  deutschen  Criminalprozesses,  Göttingen  1837:  sechsmal  wöchentlich
um  9  Uhr,  Prof.  Dr.  Hepp.

Gerichtliche  Medicin.  (S.  Mediein.)

Staatswissenschaften  und  ihre  Hulfsfächer.
Encyelopädie  der  Stagatswissenschaften:  fünfmal  wöchentlich,  Prof.
.  Dr.  Schütz.
        <pb n="405" />
        401

Württembergische  Staatsgeschichte:  dreimal  woͤchentlich,  Prof.  Dr.
Fallati.

Politische  Geschiche  seit  dem  letzten  Dritttheil  ves  18ten  Jahrhunderts  in
fünf  wöchentlichen  Stunden,  Derselbe.

Enepyclopädie  der  Forstwirthschaft:  fünfmal  wöchentlich  von  5—6  Uhr,
Prof.  Dr.  Görit

Die  der  Land=  und  Forstwirthschaft  gemeinschaftlichen  Lehren:  zwei  bis  dreimal
  wöchentlich  in  noch  zu  bestimmenden  Stunden,  Derselbe.

Chemie  für  Cameralisten,  Forstmänner  und  Landwirthe.  (S.  Naturwissenschaft.)

Technopropädeutik:  fünfmal  wöchentlich  von  3—4  Uhr,  Prof.  Dr.  Volz.

Speeielle  Maschinenlehre:  Montag  und  Mittwoch  von  9—10  Uhr,  Derselbe.


Gewerbe-Oeconomie  als  Gewerbewohlfahrtslehre:  Dienstag  und  Freitag  von
9—10  Uhr,  Derselbe.

Geschichte  der  Erfindungen  und  ihres  Einflusses  auf  Cultur  und  Politik:
in  zwei  noch  zu  bestimmenden  Stunden,  Derselbe.

Finanz-Wissenschaft:  fünfmal  wöchentlich  von  10—11  Uhr,  Prof.  Dr.  Schütz.

Württembergisches  Polizeirecht:  fünfmal  wöchentlch  von  2—3  Uhr,  Prof.
Dr.  Hoffmann.

Württembergisches  Finanzrecht:  fünfmal  wöchentlich  von  (111—12  Uhr,
Derselbe.

-
Medicin.

Spstematische  Anatomie:  sechsmal  in  der  Woche  von  9—10  Uhr,  Prof.
Dr.  Arnold.

Osteologie  und  Syndesmologie:  Assistent  Be  8.

Allgemeine  Geweblehre:  Derselbe.

Populäre  Anatomie:  Derselbe.

Pathologische  Anatomie:  fünfmal  von  3—4  Uhr,  Prof.  Dr.  Arnold.

Vergleichende  Anatomie  und  zoologisch=  anatomische  Uebungen.  (S.  Nakurwissenschaften.


3
        <pb n="406" />
        402

Leitung  der  Secir-Uebungen:  Prof.  Dr.  Arnold.

Allgemeine  Patbologie:  fünfmal  von  11—12  Uhr,  Prof.  Dr.  Griesinger.

Specielle  Pathologie  und  Therapie,  zweiter  Tbeil:  fünfmal  von  zwei
bis  drei  Uhr,  Prof.  Dr.  Wun  derlich.

Sypbilis:  woöchentlich  dreimal,  Assistenzarzt  Dr.  Binswanger.

Formularc:  von  4—5  Uhr,  Prof.  Ir.  Autenrieth.

Pbarmacognostisch-ehemische  Erläuterung  der  wurttembergischen
neuen  Pharmacopöe:  in  2—3  Stunden,  Prof.  Dr.  Schloßberger.

Klinische  Propäd'utik,  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Auscultation  und
Percussion:  dreimal,  Assistenzarzt  Dr.  Binswanger.  »

Medicinische  Klinik:  täglich  um  9  Ubr,  Prof.  Dr.  Wunderlich.

Ambulanten-Klinik:  täglich  um  11½  Uhr,  Derselbe.

Poliklinik:  um  2  Uhr,  Prof.  Dr.  Autenrieth.

Specielle  Ehirurgie:  um  8  Uhr,  Prof.  Dr.  V.  Bruns.

Augenoperationskurs:  Derselbe.

Verbanvdlehre:  Asststenzart  Dr.  Grundler.

Materia  chirurgica:  nach  Verlangen,  Oberamtswundarzt  Dr.  Frank.

Chirurgische  Klinik:  um  10  Uhr,  Prof.  Dr.  V.  Bruns.

Tbeoretische  Geburtshülfe:  Prof.  Dr.  v.  Niecke.

Theoretische  Geburtshülfe:  fünfmal  wöchentlich,  Prof.  Dr.  Breit.

Geburtsbülflicher  Operationskursus  am  Phantom  und  Cadaver:
Prof.  Dr.  Breit.

Geburtshülfliche  Phantom-Uebungen:  auf  Verlangen,  Oberamtswundarzt
  Dr.  Frank.

Geburtsbülfliche  Klinik:  täglich  um  4  Uhr,  Prof.  Dr.  Breit.

Gerichtliche  Mediein  für  Juristen:  viermal,  Prof.  Dr.  Griesinger.

Polizeilich-gerichtliche  Chemie.  (S.  Naturwissenschaften.)

Leibes-Uebungen.
Reiten:  Stallmeister,  Rittmeister  Freiherr  v.  Falkenstein.

Leitung  der  öffentlichen  Fechtübungen:  Fechtmeister  Kastropp.
Fechten:  Derselbe.
        <pb n="407" />
        403

Tanzen:  Tanzmeister  Beck.  6
Leitung  der  gmnastischen  Uebungen:  Turnlehrer  Wüst.

 

Das  Ende  vder  Hrrbstferien  ist  auf  den  23.  Oktober  festgesetzt.  Am  24.  Oktober  wird
die  Eröffnung  der  Vorlesungen  an  der  schwarzen  Tafel  bekannt  gemacht  werden,  und  die
Hauptvorlesungen  werden  am  25.  Oktober  ihren  Anfang  nehmen.  Jeder  neu  ankommende
Studirende  hat  sich  innerbalb  zwei  Tagen  nach  seiner  Ankunft  bei  der  K.  Immatrikulations-Commission
  zu  melden  und  die  nöthigen  Urkunden  vorzulegen.

Tübingen  den  10.  August  1848.  Volz.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Rommelshausen,  Dekanats  Cannstatt,
welche  1287  Kirchengenossen  zählt,  und  mit  einem  im  Jahr  1833  zu  852  fl.  berechneten  Einkommen
  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig  zu  melden.  Die  Zebenten
  und  Gülten,  welche  dieser  Marrei  zustehen,  sind  zu  383  fl.  30  kr.  berechnet.  Der
künftige  Geistliche  hat  sich  die  Ablösung  verselben  im  gesetzlichen  Maaßstab  gefallen  zu  lassen.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Lombach,  Dekanats  Freudenstadt,  zu  welcher
  die  Filialien  Loßburg  und  Rodt  gehören,  deren  jedes  eine  eigene  Kirche  und  Schule  hat,
haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conststorium  vorschriftmäßig  zu  melven.
Das  verwandelte  Einkommen  dieser  Stelle  berechnet  sich  nach  Abzug  von  100  fl.  für  Reiseaufwand
  in  die  Filialien,  einschließlich  einer  Zulage  aus  dem  Besoldungs-Verbesserungsfonds
im  Betrag  von  14  fl.,  auf  700  fl.  Bezüglich  der  in  den  Filialien  zu  haltenden  Gottesdienste
wird  auf  die  Bekanntmachung  im  Regierungsblatt  von  1840,  S.  425  bingewiesen.

3)  Die  erledigte  katholische  Pfarrei  Obertbeuringen,  Dekanats  Tettnang,  gewährt
aus  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Grundgefällen,  Capitalien,  Besolvungen  und  Gebühren  über
Abzug  dermalen  bestrittener  170  fl.  ein  beschreibungsmäßiges  Einkommen  von  1230  fl.,  woran
  jedoch,  neben  einem  sechszehnjährigen  Provisorium  von  25  fl.  nebst  abnehmenden  Zinsen
aus  400  fl.,  im  Falle  der  Auspfarrung  einiger  Filialien  etwa  70  fl.  abgeben  würden.  Zu
Haltung  eines  Vikars  besteht  ein  eigener  Fonds,  welcher  dermalen  310  fl.  erträgt.  Die  Bewerber
  werden  nun  aufgefordert,  ihre  Gesuche  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath
  einzureichen.
        <pb n="408" />
        404

4)  Die  Meldungen  um  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Altheim,  Dekanats  Horb,
mit  einem  beschreibungsmäßigen  Einkommen  von  686  fl.,  worunter  190  fl.  aus  zum  Theil
bestrittenen  Zehenten  und  40  fl.  aus  Grundgefällen  berechnet  sind,  das  Uebrige  aber  von  eigenen
  Gütern,  Kapitalien,  Besoldungen  und  Gebühren  herrührt,  sind  binnen  vier  Wochen
bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrath  einzureichen.  "

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Oberamtsarztsstelle  in  Leutkirch,  mit  welcher  neben
  der  Merdsration  und  dem  gewöhnlichen  doppelten  Schreibmaterialien-Aversum  ein  Gehalt
  von  350  fl.  aus  der  Staatscasse  und  von  100  fl.  aus  Körperschaftscassen  verbunden  ist,
baben  sich  binnen  vierzehen  Tagen  bei  ver  Regierung  des  Donaukreises  vorschriftmäßig  zu
melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  in  der  ersten  Gehaltsklasse  stehende  Amtsnotarsstelle  in  Wiblingen,
  Oberamts  Laupheim,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshof  in
Ulm  zu  melden.

##o###s###

 

Gedruckt  bel  G.  Hasselbrink.
        <pb n="409" />
        i
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Wü  ritemberg.
Montag  ben  4.  Sobtember  1  1848.

J  nhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departementé.  Verfügung,  bekreffend  die  Einführung  einer  neuen  Arzneitare  für  die
thierärztlichen  Heilmittel.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  Einführung  einer  neuen  Arznei-Tare  für  die  thierärztlichen  Heilmittel.

In  Erwägung,  daß  eine  ermäßigte  Tare  der  Arzneimittel  für  die  Hausthiere  theils
durch  das  Erforderniß  größerer  Mengen,  theils  durch  Modificationen  ihrer  Qualität  gegenüber
  von  der  unter  dem  27.  Oktober  1847  (Reg.  Blatt  S.  401)  veröffentlichten  neuen
Arzneitare  für  Menschen  begründet  erscheint  und  mehrere  nur  für  Hausthiere  anzuwendende
Mittel  in  der  früheren  Tare  nicht  enthalten  sind,  hat  das  Medicinal-Collegium,  unter  Zuziehung
  einer  sachverstindigen  Commission,  die  in  den  Beilagen  folgende  Tare  der  Azneimittel
  für  Thiere,  so  wie  der  Arbeiten  und  Gefässe  ausgearbeitet,  welche  in  Gemäßheit  höchster
  Entschließung  vom  23.  d.  M.  unter  folgenden  Bestimmungen  zur  Nachachtung  hiemit
bekannt  gemacht  wird.

1)  Die  Apotheker  sind  nicht  verpflichtet,  sämmtliche  in  der  Tare  aufgeführte  Veterinär=Mittel
  und  Formen  dieser  Mittel,  sondern  nur  diejenigen  Mittel  und  in  denjenigen  For-
        <pb n="410" />
        406

men  vorräthig  zu  halten,  welche  von  den  Thierärzten  ihres  Kundenbezirks  gefordert  und  verordnet
  werden.

2)  Alle  diejenigen  Arzneistoffe,  welche  ausschließlich  nur  für  kranke  Tbiere  angewendet
werden  und  die  nur  für  die  Thierheilkunde  erforderlichen  Pulver  von  Arzneistoffen  sind  von
den  für  die  menschliche  Heilkunde  bestimmten  Arzneistoffen  genau  zu  scheiden  und  in  eine
besondere  Abtheilung  mit  Beobachtung  der  für  einzelne  derselben  gebotenen  sorgfältigen  Isolirung
  unter  besonderer  Aufschrift  zusammenzustellen.  6

3)  Unter  die  sub  2)  bemerkten  Stoffe  und  Pulver  fallen:  «

Aloältepatica,Ammoniacumcakbonic.venale,Ammoniacumcarbonic.pyraoleosumvenale,Ams-10niumcliloratumserratumvenale,calcakiaclilorataves

nalis,Emplastumact-e,ExtractumAconiti,Bella(lon-Iæ,llyoscyamjesucco
venale,HepakAntimonii,lslydmrgymmoxytlatumvenale,l-iquorAmmoniaci
caustici  venalis,  Radix  Veratri  albi,  Roob  Juniperi  venale,  Tarlarus  emeticus
  venalis,  Tinctura  Veratri  albi,  Luguentum  Cantharidum  acre,

sodann  die  in  der  Tare  aufgeführten  pulveres  des  Antimonium  cruckum  und  der  PMlanzenstoffe.



4)  Die  Taxe  fordert  und  setzt  voraus,  daß  die  einfachen  oder  Robstoffe,  namentlich  die
Wurzeln,  Kräuter,  Blumen,  Rinden,  Gummi,  Gummibarze  und  der  Weingeist  in  cchter,
reiner,  unverdorbener  und  ungeschwächter  Qualität  dispensirt  werden.

5))  Die  in  der  Taxe  mit  dem  Beiwort  „venalis“  bezeichneten  künstlich  bereiteten  Arzneistoffe
  sind  nicht  in  dem  für  die  menschliche  Therapie  geforderten  Zustand  erakter  Reinheit
und  Freiheit  von  allen  nicht  dem  Begriffe  derselben  entsprechenden  Bestandtheilen,  sondern  in
demjenigen  Zustand  zu  dispensiren,  in  welchem  Fabrikation  und  Handel  dieselben  als  unverfälschte
  kaufmannsgute  Waaren  liefern.  '

Die  nicht  mit  diesem  Beiwort  bezeichneten  Präparate  sind  nach  der  Vorschrift  der  Landes-Pharmakopoöe
  über  ihre  Reinheit  und  Genauigkeit  der  Zusammensetzung  bereit  zu  halten.

6)  Einige  wenige  Rohstoffe  und  Präparate  (die  Nuces  vomics,  Ipecacuanba,  Jalappa,
  Radix  Rhei,  Secale,  Cornutum,  Hy’drarg)  rum  chloratum  mite  (Calomelas)  werden
  in  der  Form  des  alcoholisirten  Pulvers,  pulvis  subtilis  dieser  Taxe  wie  der  allgemeinen
  Arzneitare,  andere  in  der  Form  des  gröblichen  Pulvers,  pulvis  grossus  der  Taren,
andere  in  der  Form  des  mittelfeinen  Pulvers  (S.  363  der  Pharmakopöe),  in  der  Tare  mit
pulvis  oder  pulveratus  bezeichnet,  verlangt.

7)  Die  Vorschrift  des  Punkts  2  der  Ministerial-Verfügung  vom  27.  Oktober  1847
gilt  auch  für  diese  Tare.

8)  Bei  bedeutender  Ausdehnung  und  Dauer  einer  unter  Staatsfürsorge  stehenden
Seuche  unter  den  Hausthieren  ist  auch  ferner  dafür  zu  sorgen,  daß  über  die  Lieferung  der
in  größerer  Menge  erforderlichen  Argneimittel  mit  dem  betreffenden  Apotheker  ein  billiger
Accord  abgeschlossen  wird.

Stuttgart  den  26.  August  1848.  Duvernoy.
        <pb n="411" />
        407
Taxe  der  thierärztlichen  Arzneimittel.

 

 

Medicinal-Gewicht.
1  Plund.  1  Unze.  1  Drachme.
kr.  kr.  kr.
Acetum  Plumdb  ....  30  3  —
Acidum  arsenicosum  pulveratum.  ..  —  4  —
—  hydrochloricum  sumans  venale  8  1  —
—  DPydrocyanicum  venale  —  24  4
—  mitricum  venale  40%  Beck  18  2  —
—  yhyrolignosum.  2  8  1  —
—  sulphuricum  anglicum  venale  .......  8  1  —
Aether  venalis  60%  Beck  .....  —  6  —
Alcohol  gumanicus  330  Beck..  .  ..  18  2  —
Mot  Incida  pulverata.  .  —  3  —
—  hepatica  pbullu.  .  —  5  —
Alumen  erudum  venale  pulv.  .........·  18  2  —
—  ustum  pulv.  ..  ........  —  4  —
Ammoniacum  cCarbonicum  venale  —  6  1
—  —  pyro-oleosum  venale.  ...  —  6  1
Ammonium  chloratum  venalc  pulv.  gross.  ·  3  —
—  serratum  venale  pulver.  —  12  2
Antimonium  chloratum  liquidum.  .  —  6  1
—  crudum  pulveratum  ...  36  4  —
—  sulphuratum  aurantiacum  Kenale  ...  —  16  3
Adua  Calcarie  .........  szuj  —
Argentum  nilricum  susum  —  —  40
Baccæ  Juniperi  pulv.  gros.  18  2  —
Balsamum  Copaivæ  ...  —  6  —
—  vulnerarium..  ......  —  4  —
Bolus  armena  pulveraettttttnntnnnnn  —  1
Calearia  chlorata  venalis..  ..  .  ....  12  —  —
Camphora  pulverattttttnn  –  8  —
Cantharides  pulv.  ..  .  ....  —  26  4
Carbo  Ossium  pulver.  s.  Ebur.  ustum  nigrum  ....-  9  1  —
Catechu  plwr.  36  4  —
Colophonium  pulver.  ...  .  —  3  —
Cortes  Chinz  gris.  Huanucco  pulv.  gross.  .....  —  16  —
—  —  —  —  pulveratus..  .  ..  —  18
        <pb n="412" />
        408

 

Medielnal-Gewicht.

 

1  Plund.  1  Unzo.  1  Drachme.
kr.  kr.  kr
Cortex  Quercus  coneis..  ..  ...  16  2  —
—  —  pulverats.  20  2  —
—  Sallcis  conesss.  16  2  —
—  —  pulveratus  20  2  —
Cuprum  sulbhuricum  venahheee  18  2  —
—  —  —  hulverat.  27  3  —
Emplastrum  acre“)  .  .....  —  14  2
Extractum  Aconiti  e  succo  venale  ....  —  12  2
—  Belladome  +++  —  12  2
—  Hyoscyami  —  —  —  12  2
Ferrum  sulphuratum  pulveralum..  45  5  —
—  sulphuricum  venahaaarrl:  9  1  —.
—  —  —  pulveralum  12  1  —
Flores  Arnicæ  integri.  .  .  —  3  —
—  —  pulverait4t  .  —  4  —
—  Chammomill#  vulg.  inteer.  18  2  —
—  —  —  pulv..  —  3  —
—  Sambuci  integri  ei  coneis.  —  2  —
—  lilite  ———...  —  2  —
Gummi  ammoniacum  pulv.  —  12  2
—  arabieum  pulv.  —  10  2
—  Ast  sœtidæ  —  —  12  2
—  Euphorbii  —  .  —  12  2
—  Myrrihne—..  “  —  14  2
Hepar  Antimonii  (Pharmac.  pristin.)  pulveratum  —  5  —
—  Sulphuris  kalin.  pro  usu  externo  hulv.  45  5  —

*)  Das  kmplastrum  acre  wird  auf  solgende  Weise  bereitet:  schwarzes
Pech,  Colophonium  von  jedem  6  Drachmen,  burgundisch  Harz  11
Drachmen,  werden  bel  gelindem  Feuer  geschmolzen,  sodann  Mastir,

Safranpstaßer,  Terpentin  von  jedem  6  Drachmen  zugesetzt,  endlich
in  die  vom  Feuer  entsernte  Masse  armenischer  Bolus  6  Drachmen,
Euphorbiumpulver  3  Drachmen  und  Cantharidenpulver  13  Drachmen
v#ngerührt.
        <pb n="413" />
        409

 

Medieln  al-Gewicht.

 

1  Pfand.  1  Drachme.

kr  kr.  kr.

Herba  Absinthil  Integra  Jj.  1  kr.  concisa  et  pulverata  —  2  —
—  Althetæ  —  1kr.  —  —  —  —  2  —
—  Belladonnte  —  1kr.  —  —  —  —  2  —
—  Conii  macul.  —  2kr.  —  —  —  —  3  —
—  Digitalis  purp.  —  2kr.  —  —  —  —  3  —
—  Hyosciaml  nig.  —  3kr.  —  —  —  —  4  —
—  Malvæ  —  1kr.  —  —  —  —  2  —
—  Menthag  piper.  —  3kr.  —  —  —  —  4  —
—  Jeicotiaus  —  3  kr  —  —  —  —  4  —
—  Polygal.  amar.  —  2kr.  —  —  —  —  3  —
—  Sabinte  —  1kr.  —  .  —  —  —  2  —
—  Salvite  —  3kr.  —  —  —  —  4  —
—  Trifoll#  lbr.  —  2  kr.  —  —  —  —  3  —
Hydrargyrum  bichloratum  corrosivum  pulveratum  —  3
—  chloratum  mite  pulv.  subtilis  —  5

—  o  /  Fdatum  venale  pulveratum  —  —
Jodum  —  14
Kali  carbonicum  crudum.  18  —
—  Causlicum  siccum  —  3
—  nitricum  rassinatum  venale  pulv.  27  —
—  sulphuricum  venale  pulv.  18  —
Kalium  joldatum  —  10
Kreosolum  —  5
Llchen  Islandicus  coneis.  .  18  —
Liquor  Ammoniaci  causlici  venalis  .  24  —
Magnesia  sulphurica  venalis.  ...  12  8  —
Mel  erudum  18  2  —
Natrum  carhonicum  eryst.  venale  —  1  —
—  sulphurieum  eryst.  venale  6  2  —
—  —  venale  pulv.  sros.  8  1  —
Nuces  vomick  pulv.  subt.  .  .  —  10  2
        <pb n="414" />
        410

 

Medicinal-Gewicht.

1  Plund.

1  Unze.

1  Drachme.

 

Oleum  animalc  cruuim

Petre  album  et  rubrum
—  nigre

Terebinthing  venale

Crotonis

——————  ..

Olirarum  commune

Ricini

Opium  pulveratlum.

Pix  liquida  .
Plumbum  accticum  bvenale  pulver.

Radik  Allheg  concisa

Angelice  —  —  —
Arnien  —  —  —
Calami  —  —  —
Caryophyllale  —  —
Enule  —  —  —
Gentiane  —  —
Ipecacuanht#e  rur.  subt.
Jalapp#e  pulv.  subt.
Levistici  conc.  et  pulv.
Liquiritie  —  —  —

Rhei  sinensis  pulv.  subt.
Tormentille  conc.  ct  pulv.

Valerlans  —  —  —
Veralri  alli  —  —  —

Resina  Pini  alba
Roob  Juniperi  venale

Saccharum  Lactis  pulv.

Sapo  viridis.  .
Secale  cornutum  pulv.  subt.
Semen  Anisi  pulv.  gross.

Carvri  —  —
Crotonis  —  -...

et  pulverata

 

kr.

·#2

 

czu  #l  #lll  nsn  —#eeb  n  —

—
#  „rSp

 

kr.

1  I

1—
        <pb n="415" />
        411

 

Medicinal-Gewleht.

—
1  Prand.  1  Unze.1  Drachme.
l

 

Semen  Fœniculi  pulv.  gross..
—  Fernugreiec.  —  —

—  Leini  —  —  et  farina

—  Petroselini  —  —

—  Phellaudri  aquat.  pulv.  gross.

—  Sinapis  pulv.  gross.
Spiritus  Vini  camphoratus  .
—  —  nitroso-æthereus  ..
—  rectisicatus
Sulphur  sublimatum  venale

Tartarus  depuratus  pulveratus
—  eemeticus  venalis  pulv.

Terebenthina  vente

Tinctura  Alos  simpler
—  Arnicie  ralleolol.
—  Cautharidum..  .  ..
—  Mlyrrhæ.  ...
—  Opii  simplex.  .  ..
—  Veratrli  albi)

Unguentum  sgyptiainm  ..
—  basilicum.  .  ..
—  Cantharilum  commune
—  —  acre  **)  .
—  digestiuum
—  Hydrargyri  einereum
—  oxygenatum.  .  ..
—  Resiuæ  Pini  ..

Zimcum  chloratum  4
—  Salphuricum  venale  hulv.

*)  Die  Tinctura  Veratri  alhi  ist  aus  1  Thl.  der  Wureel  und  8  Thln.

o
i
o
i
*
o
o

Weingeist  nach  Art  der  Tinciura  Guajaci  zu  bereiten

*)  Das  Unguen##um  Cantharidum  acro  ist  durch  Zusatz  e#n  1  Drachme
Euphorbiumpulver  auf  1  unze  Unguentum  Cantharidum  commune

zu  bereiten.

kr.  kr.
—  2
—  1
—  1
—  2
—  2
18  2
36  4
—  18
—  1
—  3
—  10
—  2
—  4
36  4
—  6
—  8
—  20
—  4

6
—  4
—  10
—  12
48  6
fl.  2  12
—  6
45  5
—  18
18  2
        <pb n="416" />
        412

Tare  der  Arbeiten.

Für  Pulver  oder  Species  zu  mengen  bis  zu  einem  Pfund
über  ein  Pfund
Für  Trank  zu  mengen
—  Mengung  einer  Salbe
—  Latwerge  zu  mengen  bis  zu  einem  Pfund
über  ein  Pfund
Für  Mischung  und  Formung  der  Pillen  (Bissen)  einschließlich  des  Mehls
zum  Bestreuen  bis  zu  2  Süück  je
für  jede  weitere  2  Stück
Für  das  Theilen  von  Pulvern  und  Species  einschließlich  der  Mischung,
bis  zu  2  Stück
für  jede  weitere  2  Stück
einen  Aufguß  oder  Abkochung  bis  zu  2  Pfund
über  2  bis  5  Pfund
über  5  —  8  Pfund

Taxe  der  Geföäße.

Für

Für  ein  Glas  sammt  Kork  und  Tektur
von  1  bis  6  Unzen  2  kr.
über  6  bis  12  Unzen  3  —
—  12  —  16  —  5  —
—  16  —  28  —  8  —

Für  einen  Krug  von  3  Schoppen  8—

Für  einen  thönernen  Topf  bis  zu  14  Unzen  1  —
über  14  bis  3  Unzen  2  —
—  3—  8  —  3  —
—  8  —  12  —  4—
—  12  —  24  —  6  —

1  kr.
1—

2  kr.
1—

9  —
12  —

 

Gedruct  de  G.  Hasselbrink.
        <pb n="417" />
        413

N  52.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Wirttemberg.

 

Samstag  den  9.  September  1848.
Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Instruktion  für  die  Verwaltung  der  Gefälle-Ablösungskasse.


I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.

Instruktion
für  die  Verwaltung  der  Gefälle-Ablösun  gskasse.

Nach  Artikel  4  des  Gesetzes  vom  14.  April  1848,  betreffend  die  Beseitigung  der  auf  dem
Grund  und  Boden  ruhenden  Lasten,  ist  zum  Zwecke  der  Vermittlung  der  Entschädigung  der
Mioatberechtigten  und  der  diese  Vermittlung  anrufenden  öffentlichen  Körperschaften  für  die
durch  das  Gesetz  aufgehobenen,  beziehungsweise  für  ablösbar  erklärten,  bäuerlichen  Lasten
eine  Gefäll-Ablösungskasse  zu  errichten.
        <pb n="418" />
        414

Zu  Vollziehung  dieser  Bestimmung  wird  in  Gemäheit  höchster,  nach  Vernehmung  des
K.  Geheimen-Raths  erfolgter  Entschließung  vom  27.  August  d.  J.  Folgendes  verfügt:

Allgemeine  Bestimmungen.
#.  8.  1.

Die  Verwaltung  der  Gefälle-Ablösungskasse  geschieht  im  Namen  und  auf  Kosten  des
Staates,  und  ist  einer  hierzu  bestellten  Commission  übertragen,  welche  in  Absicht  auf  das
Materielle  der  Verwaltung  unmittelbar  dem  Finanz-Ministerium  untergeordnet  und  der  Ablösungskasse,
  so  wie  den  zur  Mitwirkung  bei  der  Entschädigung  der  Privatberechtigten  und
der  öffentlichen  Körperschaften  berufenen  Staats-Cameralämtern  vorgesetzt  ist.

S.  2.

In  Absicht  auf  die  Verrechnung  und  das  Cassenwesen  ist  die  Ablösungskasse  der  K.
Oberrechnungskammer  im  Sinne  des  K.  4,  Punkt  1  u.  2  der  Dienst-Instruktion  für  diese
Stelle  vom  13.  December  1818  (Reg.Blatt  S.  659)  unmittelbar  untergeordnet.

K.  3.

Die  Aufgabe  der  Commission  für  die  Verwaltung  der  Gefälle-Ablösungskasse  und  der
letzteren  selbst  begreift  unter  Ausschluß  jeder  Mitwirkung  bei  der  Ablösung  der  Gefälle  des
Staatskammerguts  und  der  K.  Hof-Domänenkammer:

1)  die  durch  das  Gesetz  zur  Sicherstellung  der  Privatberechtigten  und  der  die  Vermittlung
  der  Ablösungskasse  anrufenden  öffentlichen  Körperschaften  angeordnete  vorläusige
  Forterhebung  der  unter  das  Gesetz  fallenden  ständigen  Grundabgaben  bei  den
seitherigen  Grundholden  der  eben  genannten  Gefällberechtigten  auf  Abrechnung  an  den
auszumittelnden  Ablösungsschuldigkeiten,  so  wie  den  Einzug  von  Abschlagszahlungen
der  gedachten  Pflichtigen  an  den  für  die  unständigen  Abgaben  zu  berechnenden  Ablösungsschillingen
  (zu  vergl.  Art.  7  u.  8  des  Gesetzes);

2)  den  Einzug  der  von  der  Gefälle-Ablösungs-Commission  festzustellenden  Ablösungs-Capitale,
  beziehungsweise  der  an  die  Stelle  der  letzteren  tretenden  Zeit-Renten  bei  den
Besitzern  der  früher  abgabepflichtigen  Grundstücke  (zu  vergl.  Art.  2  des  Gesetzes);

3)  die  Ausstellung  von  Schuldscheinen  an  die  Privatberechtigten  und  vie  gedachten  öffentlichen
  Körperschaften  für  die  von  der  Ablösungs-Commission  festgestellten  Ablssungs-Capitale,
  so  weit  diese  letzteren  nicht  baar  bezahlt  werden  (zu  vergleichen  Art.
4  u.  5  des  Gesetzes);
        <pb n="419" />
        415

4)  die  Verzinsung  der  Capitalien  und  die  allmählige  Einlösung  der  Schuldscheine  im
Wege  der  Verlosung  mittelst  Verwendung  der  eingehenden  Ablösungs-Capitale  und
Zeitrenten  (zu  vergl.  Art.  6  des  Gesetzes;

5)  die  Einleitung  der  Decretur  der  mit  vorstehenden  Aufgaben  verbundenen  Kosten  und
deren  Einweisung  auf  die  Staats-Hauptkasse  (zu  vergl.  Art.  1  des  Gesetzes).

Besondere  Bestimm  un  gen.
I.  Geschäfts-Behandlung  bei  den  Cameralämtern.
5.  4.
Absonderung  der  Verwaltung.

Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  für  die  Gefälle-Ablösungskasse  sind  von  der  ordentlichen

Verwaltung  der  Cameralämter  streng  getrennt  zu  halten.
.  5.
Uebernahme  der  Gefälle.

Die  nach  §F.  1  u.  2  der  Ministerial-Verfügung  vom  25.  Mai  1848  (Reg.  Blatt  S.  254)
von  den  Privat-Berechtigten  und  von  den  die  Vermittlung  der  Ablösungskasse  anrufenden
öffentlichen  Körperschaften  und  Kirchenpfründen  an  die  Cameralämter  zum  Zwecke  der  vorläufigen
  Forterhebung  zu  übergebenden  ständigen  Gefälle  sind  nach  Anleitung  der  von  diesen
Gefällberechtigten  den  Cameralämtern  zugestellten  Verzeichnisse,  in  besondere,  ortweise  anzulegende,
  Abrechnungsbücher  einzutragen.

Für  die  nach  den  Gefäll-Verzeichnissen  der  Berechtigten  übernommenen  Gefälle,  so  wie
für  die  zu  deren  Forterhebung  dienenden  Erhebungs-Documente,  haben  die  Cameralämter
den  seitherigen  Bezugsberechtigten  Uebernahms-Urkunden  auszustellen,  in  welchen  die  Cameralamts-Buchhalter
  den  vurch  sie  alsbald  vorzunehmenden  Eintrag  der  Gefälle  in  die  Abrechnungsbücher
  zu  beurkunden  haben.

5.  6.
Erhebung  und  Verrechnung  der  Gefälle.

Auf  den  Grund  der  speciellen  Einträge  in  dem  Abrechnungsbuche  werden  die  Gefälle  so
lange,  als  die  dafür  zu  entrichtenden  Ablösungs-Capitale  nicht  festgestellt  und  eingewiesen
sind  (zu  vergl.  g.  9),  auf  die  Verfall-Termine  erhoben.
        <pb n="420" />
        416

Die  Leistungen  sind  alsbald  in  das  Abrechnungsbuch  und  in  das  Cassetagbuch,  beziehungsweise
  in  die  von  dem  Kastenknecht  zu  führende  besondere  Frucht-Rechnung  einzutragen.

Natural-Gefälle,  welche  in  Natur  geliefert  werden  (zu  vergl.  §.  3  der  Verfügung  vom
25.  Mai  1848),  find  sowohl  hinsichtlich  der  Aufbewahrung,  als  der  Verrechnung,  völlig  abgesondert
  von  den  kameralamtlichen  Natural-Vorräthen,  im  Uebrigen  aber  nach  den  für  die  Verwaltung
  der  letzteren  bestehenden  Grundsätzen  und  Vorschriften  zu  behandeln.

Da  die  Liefernden  nicht  mehr  als  Gefällpflichtige,  sondern  als  Ablösende  anzusehen  sind,
so  kommt  weder  der  frühere  Ablieferungsort,  noch  die  bisherige  Erhebungsweise  nach  dem
Unterschiede  zwischen  kasten=  oder  tennfälligen  Früchten  in  Betracht;  es  haben  vielmehr  die
Cameralämter,  unter  geeigneter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse,  den  einzelnen
Liefernden  die  Frucht-Speicher  zu  bezeichnen,  auf  welche  sie  ihre  Lieferungen  zu  machen  haben.
Ferner  werden  an  die  Liefernden  keinerlei  Lieferungs-Gebühren  abgereicht,  indem  da,  wo
derlei  Gegenreichnisse  seither  stattfanden,  deren  Werth  an  dem  Ablösungs-Schillinge  in  Abzug
kommt.

Endlich  haben  die  Liefernden  nicht  nur  die  Belohnung  des  Kastenknechts,  so  wie  alle
übrigen  mit  der  Aufbewahrung  und  Verwerthung  der  zu  Kasten  kommenden  Naturalien  verbundenen
  unvermeidlichen  Kosten  und  Abgänge,  sondern  auch  alle  durch  zufällige  Ereignisse
entstehenden  Verluste  auf  sich  zu  nehmen;  wogegen  die  Natural-Vorräthe  gegen  Feuersgefahr
  auf  Kosten  der  Liefernden  durch  die  Cameralämter  zu  versichern  find.

8.  7.
Verwerthung  der  Naturalien.

Zum  Zwecke  der  Abscheidung  der  Naturalien  nach  ihrer  besseren  oder  geringeren  Qualität
  und  der  Auseinanderhaltung  der  verschiedenen  höheren  oder  niedereren  Erlöse  im  Interesse
  der  einzelnen  Liefernden,  sind  die  zu  Kasten  kommenden  Früchte  nicht  nur  nach  Jahrgängen,
  sondern  auch  nach  den  einzelnen  Orten,  wohin  dieselben  geliefert  werden,  getrennt
zu  halten,  und  es  ist  sofort  der  erzielte  Erlös  den  nach  der  eben  erwähnten  gedoppelten  Abscheidung
  in  eine  Gemeinschaft  tretenden  einzelnen  Liefernden,  nach  Abzug  der  in  dem  vorhergehenden
  Paragraphen  bezeichneten  Kosten,  Abgänge  und  Verluste,  in  dem  ihren  Naturallieferungen
  entsprechenden  Durchschnitts-Betrage  gut  zu  schreiben.

Der  Verkauf  der  Früchte  hat  in  der  Regel  im  Aufstreiche  zu  geschehen,  zu  welchem
Zwecke  einzelne  Parthieen  in  angemessenen  Zwischenräumen  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung
  zum  Verkaufe  auszusetzen  sind.
        <pb n="421" />
        417

Die  Bestimmung  der  Größe  der  einzelnen  zum  Verkaufe  zu  bringenden  Quantitäten
und  des  Zeitpunktes,  an  welchem  die  Versteigerungen  vorgenommen  werden  sollen,  ist  dem
Erkenntnisse  der  (bei  den  Cameralämtern  für  den  Verkauf  ihrer  eigenen  Frucht-Vorräthe  bestehenden,
  durch  den  Cameralverwalter,  den  Buchhalter  und  den  Kastenknecht  gebilveten)
Fruchtverkaufs-Commission  überlassen,  welcher  auch  der  Verkauf  einzelner  Quantitäten  aus
freier  Hand  anheimgegeben  ist,  wenn  dieser  nach  ihrem  pflichtmäßigen  Ermessen  als  zweckmäßig
  sich  darstellt.

Die  Cameralämter  haben  Bedacht  darauf  zu  nehmen,  daß  je  mit  dem  Eintritte  des
Zeitpunkts,  an  welchem  der  Jahressturz  vorzunehmen  ist,  der  Verkauf  der  in  dem  abgelaufenen
  Jahre  zu  Kasten  gekommenen  Früchte  beendigt  ist.

Im  Uebrigen  sind  die  für  den  Verkauf  der  kameralamtlichen  Frucht-Vorräthe  bestehenden
  Vorschriften  zu  beobachten.

8.  8.
Belehrung  der  Abgabenpflichtigen  über  die  Behandlung  der  Naturallieferungen  und  des  Frucht-Verkaufs.

Die  Cameralämter  sind  angewiesen,  denjenigen  Abgabepflichtigen,  welche  eine  Natural=Lieferung
  anmelden,  über  die  in  §.  6  für  die  Behandlung  dieser  Lieferungen  und  über  die
in  K.  7  für  den  Frucht-Verkauf  gegebenen  Vorschriften  genügende  Belehrung  zu  ertheilen
(zu  vergl.  §.  3  der  Verfügung  vom  25.  Mai  1848),  und  dieselben  über  die  Nothwendigkeit
dieser  Maasregeln  zu  verständigen.

In  Anstandsfällen  haben  die  Cameralämter  die  Verfügung  der  Commission  für  die
Verwaltung  der  Ablösunggskasse  einzuholen.

K  S.  9.
Erhebung  der  Zeitrenten.

Sobald  die  für  die  Gefälle  zu  entrichtenden  Ablösungs-Schillinge  festgestellt  und  dem
betreffenden  Cameralamt  durch  die  Ablösungskasse  zur  Erhebung  überwiesen  find,  so  tritt,
wofern  der  Ablösende  nicht  für  die  baare  Berichtigung  des  Ablösungs-Capitals  in  Einer
Summe  sich  entschieden  hatte,  der  Bezug  der  angesetzten  Zeitrenten  ein,  deren  Verfalltermin
durchaus  der  18.  April  ist.

Da  bei  der  Feststellung  der  Zeitrenten  einer  Seits  die  aus  dem  Ablösungs-Capitale
bis  zum  Zeitpunkte  der  Feststellung  der  Renten  verfallenen  Zinse  und  anderer  Seits  die
Zinse  aus  den  früheren  Abschlags-Zahlungen  durch  den  Ablösungs-Commissär  berechnet  wer-
        <pb n="422" />
        418

den,  und  sofort  die  sich  ergebende  Differenz  bei  der  Ausmittlung  des  Betrages  der  Rente
berücksichtigt  wird;  so  haben  sich  die  Cameralämter  mit  jenen  Zinsen-Berechnungen  nicht  zu
befassen.
5.  10.
Berechnung  von  Verzugs-Zinsen  und  Zins-Raten.

Aus  allen  nicht  rechtzeitig  entrichteten  Zeitrenten  haben  die  Rentenschuldner  Verzugs-Zinse
  zu  vier  Procent  zu  bezahlen.

Jedem  Rentenschuloner  sind  ausserordentliche  Einzahlungen  zu  jeder  Zeit  gestattet  und
es  ist  in  den  Willen  desselben  gestellt,  ob  er,  falls  nicht  die  ganze  Schuld  auf  Einmal  getilgt
  wird,  der  außerordentlichen  Zahlung,  wenn  sie  den  Betrag  der  auf  den  nächsten  Termin
verfallenden  Rente  übersteigt,  die  Wirkung  beilegen  will,  daß,  bei  gleichbleibender  Zahl  von
Jahren  der  Betrag  der  künftig  zu  entrichtenden  Zeitrente  vermindert,  oder  bei  gleichbleibendem
  Betrage  der  Renten,  die  Zahl  der  Jahre  abgekürzt,  oder  ob  die  Zahlung  an  den
nächst  verfallenden  Jahres-Renten  abgeschrieben  werden  soll.

Für  die  dießfälligen  Zins-Berechnungen  wird  die  Anleitung  in  der  Haupt-Instruktion
für  die  Vollziehung  des  Gesetzes  gegeben  werden.

#S.  11.
Vormerkung  der  Besitz-Veränderungen.

Da  den  Zeitrenten  gesetzlich  die  Eigenschaft  und  das  Vorzugsrecht  von  Real-Renten
beigelegt  ist,  so  haben  die  Cameralämter  von  jeder  Veränderung,  welche  im  Besitze  eines
mit  einer  Zeitrente  belasteten  Guts  oder  Gutstheiles  vorgeht,  in  dem  Abrechnungsbuche  bebufs
  der  Erhebung  der  Renten  bei  den  jeweiligen  Besitzern  der  belasteten  Güter  und  Güter-Parzellen,
  Vormerkung  zu  machen;  zu  welchem  Zwecke  den  Cameralämtern  von  allen  derartigen
  Besitz-Veränderungen  durch  die  betreffenden  Gerichtsstellen  Mittheilung  gemacht  werden
  wird.  6

5.  12.
Verurkundung  der  Rückstände.

Diejenigen  Ablösenden,  welche  ihre  vor  der  Einweisung  der  Ablösungs-Capitale  noch
verfallenden  ständigen  Abgaben  gar  nicht  oder  nur  theilweise  entrichten  und  ebenso  diejenigen
Ablösenden,  welche  nach  erfolgter  Einweisung  der  Ablösungskapitale  mit  planmäßig  verfallenen
Zeitrenten  im  Rückstande  bleiben,  haben  diese  Rückstände  je  am  Schlusse  des  Rechnungsjahres
        <pb n="423" />
        419

zu  beurkunden;  und  es  werden  die  über  die  Rückstände  an  Gefällen  und  Zeitrenten  jährlich
nach  Orten  abzufassenden  Verzeichnisse  zur  Vereinfachung  des  Geschäfts  und  zur  Erleichterung
für  die  Schuldner  von  den  Cameralämtern,  den  Ortsvorstehern  zum  Zwecke  der  Beibringung
der  Rückstände-Beurkundung  mitgetheilt  werden.

Wenn  von  Rentenschuldnern  außerordentliche  Einzahlungen  gemacht  werden,  so  sind  die
für  diese  Zahlungen  auszustellenden  Quittungen  ausnahmsweise  von  dem  Cameralverwalter
und  von  dem  Cameralamts-Buchhalter  zu  unterzeichnen;  welche  letzteren  angewiesen  sind,
gleichzeitig  mit  ihrer  Beurkundung  einer  solchen  außerordentlichen  Zahlung,  diese  eigenhändig
in  das  Abrechnungsbuch  zum  Zwecke  der  Herabsetzung  der  von  dem  Ablösenden  in  den  folgenden
  Jahren  zu  entrichtenden  Zeitrenten  (zu  vergl.  §.  10,  zweiter  Absatz)  einzutragen.

Nur  die  mit  der  Unterschrift  des  Cameralverwalters  und  des  Buchhalters  versehenen
Quittungen  für  solche  außerordentliche  (von  dem  früher  gemachten  Tilgungsplane  abweichenden)
  Zahlungen  können  in  Anstandsfällen  als  Beweis  für  die  geleistete  Zahlung  dienen.

Die  Rentenschuldner  werden  auf  Kosten  der  Staatskasse  mit  besonderen  Bescheinigungsbeften
  versehen  werden,  in  welchen  eine  Belehrung  hinsichtlich  des  Erfordernisses  der  Unterzeichnung
  der  Quittungen  für  außerordentliche  Zahlungen  durch  den  Cameralverwalter  und
den  Buchhalter  voranzustellen  ist.

5.  13.
Prüfung  der  Rückstände-Verzeichnisse.

Die  Prüfung  und  Verfügung  hinsichtlich  der  Rückstände-Verzeichnisse  bleibt  der  Commission
  für  die  Verwaltung  der  Gefälle-Ablösungskasse  vorbehalten,  welcher  dieselben  von  den
Cameralämtern  je  auf  den  15.  August  vorzulegen  sind.

Hierbei  haben  die  Cameralämter  darüber  Nachweisung  zu  geben,  welche  Maaßregeln
von  ihnen  Behufs  der  Beitreibung  der  Rückstände  an  Gefällen  und  Zeitrenten  nach  Anleitung
des  Prioritätsgesetzes  vom  15.  April  1825,  Art.  4,  und  des  Exekutionsgesetzes  vom  nämlichen
  Tage  Art.  13,  14  und  81  ergriffen  worden  sind.

S.  14.
Ausgaben.

Da  sämmtliche  mit  der  Verwaltung  der  Gefälle-Ablösungskasse  verbundenen  Kosten
von  der  Staatskasse  getragen  werden,  so  können  bei  den  Cameralämtern  außer  den  baaren
Lieferungen  zur  Ablösungskasse  nur  solche  Ausgaben  auf  Ablösungsgelder  vorkommen,  welche  sie
im  Auftrage  der  Commission  für  die  Verwaltung  der  Ablösungskasse  für  die  Zwecke  der  letz-
        <pb n="424" />
        420

teren  besorgen,  oder  welche  mit  der  Erhebung  der  Gefälle  (als  Elementar-Aufwand)  verbunden
  sind  und  nach  §.  6  nach  vorgängiger  Prüfung  und  Anweisung  durch  die  Verwaltungs-Commisston
  auf  Wiederersatz  geleistet  werden.
Jede  andere  Verwendung  von  Ablösungsgeldern  ist  den  Cameralämtern  untersagt.
–  15.
Ablieferung  der  Ablösungsgelder.

Die  eingegangenen  Gelder  sind  zu  Vermeidung  von  Zins-Verlusten  möglich  bald  und
jedenfalls  am  Ende  eines  jeden  Monats  an  die  Ablösungskasse  abzuliefern,  so  weit  sie  nicht
zu  bereits  angewiesenen  Zahlungen  für  die  Ablösungskasse  oder  zu  Bestreitung  von  Natural=Verwaltungskosten
  (zu  vergl.  #.  6  und  14)  in  der  nächsten  Zeit  erforderlich  sind.

8.  16.
Erkenntniß  über  eingetretene  Verluste.  ·

Ueber  sämmtliche  Verluste  und  Ausfälle,  welche  nach  Art.  4  des  Gesetzes  von  der  Gemeinschaft
  der  Berechtigten  nach  dem  Verhältnisse  ihrer  Forderungen  zu  tragen  sind,  bat  die
Verwaltungs-Commission  zu  erkennen,  ohne  deren  Ermächtigung  eine  Verrechnung  in  Abgang
unzulässig  ist.

K.  17.

Befugniß  der  Betheiligten  zur  Einsichtnahme  von  den  Rückstände-Verzeichnissen  u.  s.  w.

Sämmtliche  betheiligte  Berechtigten  haben  die  Befugniß,  die  Einsichtnahme  der  jährlichen
Räckstände-Verzeichnisse  und  Abgangs-Erkenntnisse  zu  verlangen  und  etwaige  Beschwerden,  zu
welchen  deren  Inhalt  Veranlassung  geben  könnte,  im  Instanzenwege  zu  verfolgen.

S.  18.  6
Nechnungsführung.

Die  Grundlage  der  gesammten  Verrechnung  bildet  das  nach  §.  5  anzulegende  Abrechnungsbuch,
  welches  zugleich  die  Stelle  des  Hebe-Registers  vertritt.

Das  Abrechnungsbuch  ist  fortlaufend  zu  führen;  die  Einträge  in  dasselbe  sind  daher  bei
jeder  Veränderung  der  Schuldigkeiten,  der  Zahlungen  u.  s.  w.  sogleich  zu  machen.

Zum  Zwecke  der  Prüfung  des  Abrechnungsbuches  ist  ein  Duplikat  anzulegen,  welches
der  Cameralamts-Buchhalter  genau  zu  vergleichen,  und  bezüglich  der  vollständigen  Uebereinstimmung
  mit  dem  Orginal  bei  jedem  Rechnungs-Abschlusse  zu  beurkunden  hat.

Dieses  Duplikat  wird  ver  Jahres-Rechnung  beigeschlossen  und  nach  vollzogener  Prüfung
zur  fortlaufenden  Ergänzung  nach  den  Einträgen  in  dem  bei  dem  Cameralamt  zurückbleibenden
Orginale  zurückgegeben.
        <pb n="425" />
        421

S.  19.
Jahres-Rechnung.

Ueber  die  bei  den  Cameralämtern  vorkommenden  Einnahmen  und  Ausgaben  für  die
Ablösungskasse  haben  dieselben  besondere  Casse-Tagbücher  zu  führen  und  abgesonderte  Jahres-Rechnungen
  abzulegen,  welche  den  Zeitraum  vom  1.  Juli  des  einen  bis  zum  30.  Juni  des
folgenden  Jahres  umfassen,  und  je  auf  den  15.  August  der  K.  Ober-Rechnungskammer  zur
Prüfung  vorzulegen  sind.

Die  Rechnungen  sind  am  Anfange  des  Rechnungsjahres  (und  zwar  erstmals  für  das
Jahr  1843)  anzulegen,  im  Laufe  desselben  fortlaufend  zu  ergänzen  und  auf  den  letzten
Jumi  abzuschließen.

Von  der  erfolgten  Uebergabe  der  Jahres-Rechnungen  an  die  Ober-Rechnungskammer
haben  die  Cameralämter  der  Verwaltungs-Commission  Anzeige  zu  erstatten.

8.  20.
Casse-Berichte.

Ueber  das  Ergebniß  des  monatlich  vorzunehmenden  Abschlusses  der  Rechnungsbücher
haben  die  Cameralämter  an  die  Ober-Rechnungskammer  Casseberichte  zu  erstatten,  welche  je
bis  zum  10ten  des  folgenden  Monats  einkommen  müssen.

II.  Rechnungs=  und  Casseführung  bei  der  Gefälle-Ablösungskasse.
S.  21.
Bildung  der  Abloͤsungskasse.
Die  Ablösungskasse  wird  gebildet  durch  einen  Cassier  und  einen  Controleur.
#  .  22.
Casseführung.
Der  Cassier,  welchem  die  Führung  der  Casse  obliegt,  hat  sämmtliche  Einnahmen  und
Ausgaben  der  Casse  in  ein  von  ihm  eigenhändig  zu  führendes  Tagebuch  aufzunehmen.
Die  mittelst  Verfügung  des  Finanz.Ministeriums  vom  10.  Oktober  1832  (Reg.Blatt
S.  414)  getroffene  Anordnung  hinsichtlich  der  Mitwirkung  der  Casse-Controleure  bei  der
Ausstellung  von  Quittungen,  findet  auch  bei  der  Ablösungskasse  Anwendung;  wonach  bei  der
Einnahme  jede  Quittung,  welche  der  Cassier  ausstellt,  durch  den  Controleur  zu  contrasigniren
und  ebenso  bei  der  Ausgabe  jede  Quittung  für  eine  Zahlung,  welche  aus  der  Casse  geleistet
wird,  von  dem  Controleur  zu  visiren,  und  ohne  Beobachtung  dieser  Vorschrift  weder  die  eine
noch  die  andere  Art  von  Quittungen  für  gültig  anzunehmen  ist.
2
        <pb n="426" />
        422

5.  22.
Buchführung.

Das  Hauptbuch,  welches  zugleich  das  Controlebuch  bildet,  ist  durch  den  Controleur
fortlaufend  zu  führen.

Dasselbe  umfaßt,  wie  die  Special-Rechnungen  der  Cameralämter,  den  Zeitraum  vom
1.  Juli  des  einen  bis  zum  30.  Juni  des  folgenden  Jahres,  und  ist  je  auf  den  15.  Oktober
der  Ober-Rechnungskammer  zur  Prüfung  vorzulegen.

Von  der  erfolgten  Uebergabe  der  Jahres-Rechnung  an  die  Ober-Rechnungskammer  hat
die  Ablösungskasse  der  Verwaltungs-Commission  Anzeige  zu  erstatten.

5  .  24.
Casse-Berichte.

Ueber  das  Ergebniß  des  monatlich  vorzunehmenden  Abschlusses  der  Rechnungsbücher  hat
die  Casse,  unter  gemeinschaftlicher  Unterschrift  des  Cassters  und  des  Controleurs,  der  Ober-Rechnungskamer
  einen  Cassebericht  zu  erstatten,  der  spätestens  bis  zum  10ten  des  folgenden
Monats  bei  der  gevachten  Stelle  einkommen  muß.

Der  mit  dem  Monatsabschluß  zu  verbindende  Cassesturz  ist  nach  den  hiefür  bestehenden
allgemeinen  Vorschriften  ebenfalls  gemeinschaftlich  vorzunehmen.

Ein  Duplikat  der  Casseberichte  hat  die  Ablösungskasse  der  Verwaltungs-Commission
vorzulegen.

IIII.  Vorschriften  für  die  Commission  für  die  Verwaltung  der
Gefälle-Ablösungskasse.
.  25.
Leitung  der  Geschäfte  bei  den  Cameralämtern  und  der  Ablösungskasse.

Der  Verwaltungs-Commission  kommt  im  Allgemeinen  die  unmittelbare  Leitung  und  Beaufsichtigung
  der  in  den  88.  4  bis  24  den  Cameralämtern  und  der  Ablösungskasse  zugewiesenen
  Geschäfte  zu.

Sie  hat  sich  zu  diesem  Zwecke  in  fortlaufender  Uebersicht  über  den  Gang  des  Gefäll-Einzugs,
  über  die  Verwerthung  der  Naturalgefälle,  über  geordnete  Einweisung  der  Ablösungsschillinge,
  über  den  rechtzeitigen  Einzug  der  Zeitrenten  und  über  die  Ablieferung  der  verfügbaren
  Ablösungsgelder  zu  erhalten  und  in  Anstandsfällen  die  geeigneten  Verfügungen  an  die
Cameralämter  und  an  die  Gefälle-Ablösungskasse  zu  erlassen.
        <pb n="427" />
        423

8.  26.
Anlegung  der  verfügbaren  Ablösungsgelder.

Die  Verwaltungs-Commission  hat  für  schleunige  nutzbringende  Anlegung  der  eingegangenen
  Ablösungsgelder,  so  weit  fie  nicht  zu  Zahlungen  zu  verwenden  sind  (zu  vergl.  Art.  6  des
Gesetzes  und  §.  15  oben),  Sorge  zu  tragen;  zu  welchem  Zwecke  von  ihr  auf  den  Grund
der  monatlichen  Cassenberichte  der  Ablssungskasse  (.  24)  und  nöthigen  Falles  unter  Beiziehung
  der  der  Oberrechnungskammer  zukommenden  monatlichen  Casse-Berichte  der  Cameralämter
  (§.  20),  die  erforderlichen  Berechnungen  zu  entwerfen  und  sofort  Anträge  an  das
K.  Finanzministerium  zu  erstatten  sind,  welchem  die  Entschließung  über  die  Art  der  Anlegung
der  disponiblen  Ablösungsgelder  vorbehalten  bleibt.

8.  27.
Ausstellung  der  Schuldscheine.

Die  Ausstellung  der  Schuldscheine  an  die  Privatberechtigten  und  an  die,  die  Vermittlung
  der  Kasse  anrufenden  öffentlichen  Körperschaften  für  die  festgestellten  Entschädigungs-Capitale
  von  Seite  der  Verwaltungs-Commission  (zu  vergl.  Art.  4  des  Gesetzes),  sodann
die  Verzinsung  dieser  Capitale  geschieht  auf  den  Grund  der  von  der  Ablösungs-Commission
der  Ablösungs-Casse  mitzutheilenden  Ablösungs-Urkunden;  es  dürfen  übrigens  die  Schuldscheine
  (über  deren  Anfertigung,  Ausstellung  und  Controlirung  von  dem  Finanz-Ministerium
seiner  Zeit  nähere  Bestimmungen  werden  getroffen  werden)  nur  nach  erfolgter  Zustimmung
der  betreffenden  Gerichtsbehörde  an  die  Betbeiligten  ausgefolgt  werden.

+  .  28.
Rechts-Streitigkeiten.

Bei  privatrechtlichen  Streitigkeiten,  welche  sich  aus  Veranlassung  der  Vollziehung  von
Gefäll-Ablösungen  entwickeln,  oder  welche  sonst  in  den  Bereich  ver  Aufgabe  der  Ablösungs-Casse
  fallen,  ist  die  letztere  durch  die  Verwaltungs-Commission  vor  den  Gerichten  zu  vertreten.


.  29.
Einlösung  der  Schuldscheine.

Die  Anordnung  zu  den  nach  Art.  6  des  Gesetzes  vorzunehmenden  Einlösungen  von
Schuloscheinen  mittelst  Verwendung  der  disponibeln  Ablösungsgelder  (zu  vergl.  §.  26)  bleibt
dem  Finanz-Ministerium  vorbehalten.
        <pb n="428" />
        424
IV.  Vorschriften  für  die  Ober-Rechn  un  gskammer.
.  30.
Rechnungs-Abnahme  und  Cassen-Controle.

Der  Oberrechnungskammer,  welcher  die  Ablösungskasse  in  Absicht  auf  die  Verrechnung
und  das  Cassewesen  unmittelbar  untergeordnet  ist  (zu  vergl.  S.  2),  kommt  namentlich  die
Abnahme,  Revision  und  Justification  der  Jahres-Rechnungen  der  Cameralämter  und  des
Hauptbuches  der  Ablösungskasse  zu  (SF.  19  und  23);  so  wie  ihr  auch  die  direkte  Casse-Controle,
  zunächst  mittelst  Prüfung  der  von  den  Cameralämtern  (§.20)  und  von  der  Ablösungskasse
  (§.  24)  zu  erstattenden  monatlichen  Casseberichte  zusteht  und  obliegt.  Sowohl  bei
der  Rechnungs-Revision  und  Cassen-Controle,  als  bei  der  Ueberwachung  des  Rechnungswesens
  der  Ablösungskasse  überhaupt,  hat  die  Ober-Rechnungskammer  nach  den  für  die  Leitung
des  Staats-Rechnungswesens  bestehenden  Vorschriften  und  Regeln  zu  verfahren.

8.  31.
Veröffentlichung  der  Rechnungs-Ergebnisse.

Die  Ergebnisse  des  jährlichen  Rechnungs-Abschlusses  bei  der  Ablösungskasse  werden  nach
vollzogener  Justification  der  Rechnung  durch  das  Regierungs-Blatt  öffentlich  bekannt  gemacht.

Ueber  den  formellen  Theil  der  Verrechnung  und  namentlich  über  die  Einrichtung  der
Abrechnungsbücher,  der  Capital=  und  Zins-Zahlungsregister  u.  s.  w.  werden  der  Ablöfungskasse
  und  den  Cameralämtern,  unter  Mittheilung  von  Formularen,  die  näheren  Anleitungen
noch  gegeben  werden.

Stuttgart  den  1.  September  1848.  Goppelt.

#######

 

Gedruckt  bei  G.  Hasse  lbrink.
        <pb n="429" />
        #s
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Montag  den  11.  September  1848.c

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departementa.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beftätigung  des  von  dem  Freiherrn
Carl  v.  Wächter-Spittler  errichtelen  Familienstatuts.  —  Verfügung,  den  Brandversicherungs-Anschlag
der  mit  Baubeitrags-Berechtigungen  versehenen  Gebäude  betreffend.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufstellung
  des  Kaufmanns  Cbristian  Ferdinand  Rau  zu  Stuttgart,  als  Hauptagenten  der  Brandversicherungs-Bank
  für  Deutschland  zu  Leipzig  für  das  Königreich  Württemberg.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß
  einer  zweiten  Prüfung  im  Fache  des  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbaues.  —  Bekanntmachung,  betrefsend
  die  Trennung  der  Gemeinde-Parzellen  Leukershausen,  Bergertshofen,  Haselhof,  Seelgenstatt  und  Weidmannsberg
  von  der  Gemeinde  Mariäkappel,  Oberamts  Crailsheim,  und  ihre  Bildung  zu  einer  eigenen  Gemeinde.
—  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Dekanatsprüfung  bei  den  evangelischen  Geistlichen.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Errichtung  einer  katholischen  Caplanei  zu  Steinbach  bei  Comburg.  —  Bekanntmachung
  der  in  das  evangelische  Seminar  zu  Schönthal  aufgenommenen  Zöglinge.  —  Vertheilung  von  Preisen
an  die  Zöglinge  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Akademle.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  analoge
Anwenvung  der  K.  Verordnung  vom  2.  Juli  1818  über  Abänderung  einiger  Vestimmungen  des  Diäten-Regulativs
  für  Civil=  Staatsdiener  auf  vie  Dienstreisen  der  Offziere,  Militärbeamten  und  Angebörigen  des  Kriegs-Departements.
  —  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  und  Vereinfachungen  in  den  unter  dem
25.  August  1829  für  das  Kriegsvepartement  ertheilten  organischen  Bestimmungen.  —  Verfügung,  betreffend
die  Fortlieferung  der  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  für  die  Etatsjahre  1846—48  zugewiesenen  Einnahmen.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  10.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
  gnädigst  geruht,  den  von  dem  Posten  eines  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Ministers  am  Kaiserl.  Russischen  Hofe  abberufenen  Generallieutenant  Fürsten
zu  Hohenlohbe-Kirchberg  in  den  Ruhestand  zu  versetzen.

Vermöge  böchster  Entschließung  vom  18.  v.  M.  ist  die  erledigte  katholische  Parrei
Neuhausen  dem  Vorstande  des  Wilhelmsstifts  in  Tübingen,  Oberkirchenrath  Schott,  seinem
        <pb n="430" />
        426

Ansuchen  gemäß,  unter  Vorbehalt  des  Titels  und  Rangs  eines  Oberkirchenraths,  in  Gnaden
übertragen  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  20.  v.  M.
den  Präsidenten  der  Centralleitung  des  Wohlthätigkeits-Vereins,  Geheimenrath  v.  Hartmann,
  wegen  hohen  Alters  gnädigst  in  den  Rubhestand  versetzt.

Nach  böchster  Entschließung  vom  21.  v.  M.  ist  das  erledigte  Cameralamt  Neuenbürg
dem  Assessor  Greis  bei  der  Finanzkammer  in  Ulm,  und

die  Revierförstersstelle  zweiter  Classe  zu  Weil  im  Schönbuch,  Forstamts  Tübingen,  dem
Forst-Assistenten  Hirzel  in  Ellwangen,  ferner

durch  höchste  Entschließung  vom  25.  v.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Ober-Isflingen
  mit  Schopfloch,  Dekanats  Freudenstadt,  dem  Parrverweser  Wenz  in  Rieden,
Dekanats  Hall,  gnädigst  übertragen,

der  erste  Helfer  zu  Hall,  evangelischer  Garnisonspfarrer  zu  Comburg,  Gräter,  seinem
Ansuchen  gemäß,  wegen  hohen  Alters  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Reringen,  Dekanats  Horb,  dem  PMarrer  Buhl  in
Lauterbach,  Dekanats  Oberndorf,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Kehlen,  Dekanats  Tettnang,  dem  Verweser  dieser
Stelle,  Pfleghaar,  und

die  erledigte  mit  einem  Lehramt  verbundene  St.  Michaels-Caplanei  in  Riedlingen  dem
seitherigen  Verweser  derselben,  Johann  Baptist  Piscalar,  gnädigst  übertragen  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließungen  vom  27.
v.  M.  die  Stelle  eines  technischen  Raths  bei  der  provisorisch  errichteten  Centralbehörde  für
Gewerbe  und  Handel  dem  vormals  fürstlich  Fürstenberg'schen  Bergrathe  Dr.  Steinbeis
aus  Ilsfeld,  unter  Verleihung  der  Rechte  eines  Staatsdieners  und  des  Titels  und  Rangs
eines  Regierungsraths,  gnädigst  übertragen,

dem  Vermessungs-Commissär,  Hauptmann  v.  Gasser  zu  Stuttgart,  und  dem  Oekonomie-Verwalter
  am  evangelisch-theologischen  Stifte  zu  Tübingen,  Hauptmann  v.  Yelin,  den
Chararakter  als  Major  gnädigst  verliehen.  ·

Nach  höchster  Entschließung  vom  28.  v.  M.  ist  die  erledigte  Stelle  eines  zweiten  Cassiers
  auf  dem  Bahnhof  in  Stuttgart  dem  Apotheker  Keppler  in  Heiligkreuzthal,  und

die  erledigte  Forstwartsstelle  zu  Ebni,  Reviers  Welzheim,  Forsts  Lorch,  dem  städtischen
Förster  Dürr  in  Mengen,  wie  auch
        <pb n="431" />
        427

durch  höchste  Entschließung  vom  30.  v.  M.  das  erledigte  Oberamt  Rottenburg  dem
Oberamtmann  v.  Kirn  in  Herrenberg  gnädigst  übertragen  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  31.  v.  M.
den  Professor  v.  Riecke  in  Tübingen,  Vorstand  der  geburtshülflichen  Klinik,  seinem  Ansuchen
  gemäß,  wegen  eines  ihn  an  Versehung  eines  wesentlichen  Theiles  seines  bisherigen
Amts  hindernden  körperlichen  Gebrechens,  in  den  Ruhestand  versetzt,  und  zugleich  denselben
zum  außerordentlichen,  unbesoldeten  Mitglied  des  Medicinal-Collegiums  mit  dem  Titel  eines
Ober-Medicinalraths  in  Gnaden  bestellt.

Sodann  haben  Höchstvieselben  vermöge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage
den  Oberkriegsrath  v.  Schönlin  und  den  Kriegsrath  v.  Teichmann  auf  ihr  Ansuchen  und
wegen  körperlicher  Leiden,  so  wie  den  Revisor  Ioannis,  in  den  Ruhestand  zu  versetzen  geruht,
  ferner

den  Generalquartiermeister,  Obersten  v.  Baur  auf  sein  Ansuchen  von  der  gleichzeitigen
Bekleidung  der  Stelle  eines  Militär-Referenten  im  Kriegsministerum  gnädigst  enthoben,
so  wie

den  vormaligen  Bataillons-Commandanten  der  reitenden  Artillerie,  Oberstlieutenant  v.
Binder  des  Ehren-Invalidencorps,  und  den  Adjutanten  des  Kriegsministers,  Hauptmann
v.  Hardegg,  neben  Beibehaltung  der  Adjutantenstelle,  zu  militärischen  Mitgliedern  des
Kriegs-Ministerial-Collegiums  gnävigst  ernannt.

Vermäöge  höchster  Entschließung  von  eben  diesem  Tage  ist  der  Oberamtsrichter  Eble
in  Horb  auf  die  Oberamtgrichtersstelle  in  Spaichingen,  und

der  Oberamtsrichter  Hartmann  in  Spaichingen  auf  die  Oberamtsrichtersstelle  in
Horb,  wie  auch

der  Amtsnotar  Wirth  in  Mössingen,  Oberamts  Rottenburg,  seinem  Ansuchen  gemäß,
auf  das  erledigte  Amtsnotariat  Großheppach,  Oberamts  Waiblingen,  versetzt,  und

vurch  höchste  Entschließung  vom  1.  d.  M.  die  erledigte  evangelische  Stadptfarrei  Pullingen,
  Dekanats  Reutlingen,  dem  vormaligen  Helfer  in  Winterbach  und  seitherigen  Instituts-Vorsteher
  Wunderlich  in  Stetten  gnädigst  übertragen  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  3.  d.  M.
den  Oberlieutenant,  Schützen-Offizier  im  ersten  Reiter-Regiment,  v.  Wir  sing  zum  Rittmeister,

den  Oberlieutenant  v.  Hornstein,  desselben  Regiments,  zum  Schützen-Offizier,
        <pb n="432" />
        428

den  Lieutenant  v.  Lützow  dieses  Regiments,  zum  Oberlieutenant,  sämmtliche  im  ersten
Reiter-Regiment  gnädigst  befördert,  so  wie

den  aggregirten  Lieutenant  Rau  des  dritten  Reiter-Regiments  in  diesem  eingetheilt.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.  ist  der  Oberamtmann  Widenmann
von  Maulbronn  auf  das  erledigte  Oberamt  Herrenberg  gnädigst  versetzt,  ferner

das  erledigte  Oberamt  Münsingen  dem  Stadtdirektions-Sekretär  Majer  in  Stuttgart,
  und

das  erledigte  Aktuariat  bei  dem  Oberamte  Nagold  dem  Regierungs-Referendär  erster
Classe,  Rooschütz  in  Rottenburg,  gnädigst  übertragen  worden.

Dem  Oberpostmeister  Scholl  in  Ulm  ist  zu  seiner  Ernennung  für  die  Hauptpostmeistersstelle
  in  Stuttgart  die  landesherrliche  Bestätigung  vermöge  höchster  Entscließung  vom
30.  v.  M.  Znädigst  ertheilt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.
4A4)  Des  Justiz-Departements.
Des  Gerichtshofs  für  den  Donaukreis.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestätigung  des  von  dem  Freiherrn  Carl  v.  Wächter-Spittler
errichteten  Familienstatuts.

Der  Freiherr  Carl  v.  Wächter-Spittler,  K.  Staatsrath  zu  Stuttgart,  hat  am
11.  Juli  1848  ein  Familienstatut  errichtet,  wonach  das  von  ihm  unter  dem  ½.  Mai,  und
3.  August  1844  von  der  K.  Staats-Finanzverwaltung  erkaufte  Rittergut  Horn,  Oberamts
Biberach,  ein  nach  den  Grundsätzen  der  Lineal-Erbfolge  und  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt
  unter  seinen  männlichen  ehelichen  Nachkommen,  und  nach  dem  Erlöschen  des  Mannsstamms
  in  gleicher  Weise  unter  den  weiblichen  ehelichen  Nachkommen  sich  vererbendes  Familien-Fidei-Commisgut
  bilden  soll.

Nachdem  nun  diesem  Familienstatute,  nach  gepflogener  Rücksprache  mit  der  K.  Regierung
  des  Donaukreises,  und  vorbehältlich  der  Rechte  dritter  Personen,  die  richterliche  Bestätigung
  ertheilt  worden  ist;  so  wird  dieß  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

So  gegeben  im  Civil-Senat  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Donaukreis.

Ulm  den  12.  August  1848.  Reinhardt.
        <pb n="433" />
        429
8)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verfügung,  den  Brandversicherungs-Anschlag  der  mit  Baubeitrags-Berechtigungen  versehenen
Gebäude  betreffend.

Nach  der  Verfügung  vom  24.  September  1829  (Reg.  Blatt  S.  421)  ist  der  Werth
derjenigen  Baubeiträge,  welche  die  Eigenthümer  einzelner  Gebäude  zu  Wiederherstellung  der
letztern  im  Falle  eines  Brandes  von  einem  Dritten  anzusprechen  haben,  an  dem  Brandversicherungs-Anschlage
  dieser  Gebäude  in  Abzug  zu  bringen,  während  durch  die  spätere  Verfügung
  vom  13.  November  1837  (Reg.  Blatt  S.  569)  gestattet  wurde,  daß  der  Werth  solcher
Baubeiträge  als  Versicherungs-Summe  für  Rechnung  der  zu  den  letzteren  verpflichteten  Dritten
  auf  deren  Verlangen  in  das  Brandversicherungs-Cataster  aufgenommen  werde.

Da  diese  Baubeiträge  nicht  selten  als  Gegenleistungen  für  solche  Lasten  erscheinen  dürften,
  welche  aus  dem  Lehen=  und  Grundherrlichkeits-Verbande  entspringen,  derlei  Gegenleistungen
  aber  nach  Art.  7  des  Gesetzes  vom  14.  April  d.  J.  die  Beseitigung  der  auf  dem
Grund  und  Boden  ruhenden  Lasten  betreffend,  so  weit  sie  Privatberechtigten  obliegen,
  mit  der  ausgesprochenen  Außhebung  jener  Lasten  und  des  ihnen  zu  Grund  liegenden
Verbandes  vom  18.  April  d.  J.  an,  gleichfalls  aufzuhören  haben;  so  sieht  sich  das  Ministerium
  veranlaßt,  die  K.  Oberämter  hierauf  mit  der  Weisung  aufmerksam  zu  machen,  dafür  zu
sorgen,  daß  in  denjenigen  Fällen,  wo  die  fraglichen  Baubeiträge  als  Gegenleistungen  der
bezeichneten  Art  erscheinen,  nicht  nur  die  Brandversicherungs-Anschläge  der  betreffenden  Gebäude
  alsbald  richtig  gestellt,  sondern  auch  die  Versicherungs-Summen  der  für  Rechnung  der
verpflichteten  Dritten  in  das  Brandversicherungs-Cataster  aufgenommenen  Baubeiträge  in  dem
letzteren  gestrichen  werden.  «

Ein  gleiches  Verfahren  hat  mit  dem  Tage  der  Anmeldung  zur  Ablösung  einzutreten,
  wenn  in  Folge  des  Art.  8  des  oben  angeführten  Gesetzes  vom  14.  April  d.  J.  eine
Ablösung  solcher  mit  Gegenleistungen  der  oben  berührten  Art  verbundenen  Gefälle  von  Seite
der  Gefällpflichtigen  und  Lehensleute  des  Staats-Kammerguts,  der  Hof-Domänenkammer,
  der  unter  öffentlicher  Aufsicht  stehenden  Körperschaften  und
Kirchenpfründen  stattfindet.

Stuttgart  den  29.  August  1848.  Duvernoy.
        <pb n="434" />
        430

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufstellung  des  Kaufmanns  Christian  Ferdinand  Rau  zu  Stuttgart
  als  Hauptagenten  der  „Brandversicherungs-Bank  für  Deutschland  zu  Leipzig“  für  das  Königreich
  Württemberg.

Nachdem  statt  der  Kaufleute  Johann  Christian  David  Kiek  und  Christian  Ferdinand
Rau,  „Firma:  Kiek  und  Rau“  zu  Stuttgart,  der  genannte  Kaufmann  Christian  Ferdinand
Rau  allein  als  Hauptagent  der  „Brandversicherungs-Bank  für  Deutschland  zu  Leipzig“
für  das  Königreich  Württemberg  aufgestellt  worden  ist;  so  wird  dieß  hiemit  zur  öffentlichen
Kentniß  gebracht.

Stuttgart  den  2.  September  1848.
Duvernoy.

)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten  Prüfung  im  Fache  des  Straßen-,
Brücken=  und  Wasserbaues.
Bei  der  im  Monat  März  d.  J.  vorgenommenen  zweiten  Prüfung  im  Fache  des  Straßen-,
  Brücken=  und  Wasserbaues  ist
Carl  Wilhelm  Heinrich  Binder,  von  Kirchheim,
für  befähigt  erkannt  worden;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  5.  September  1848.
Duvernoy.

2.  Der  Regierung  des  Jartkreises.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Trennung  der  Gemeinde-Parzellen  Leukershausen,  Bergertshofen,
Haselhof,  Seelgenstatt  und  Weidmannsberg  von  der  Gemeinde  Mariäkappel,  Oberamts  Crailsbeim,
  und  ihre  Bildung  zu  einer  eigenen  Gemeinde.

Nachdem  die  Trennung  der  Gemeinde-Parzellen  Leukershausen,  Bergertshofen,  Hafelbof,
  Seelgenstatt  und  Weidmannsberg  von  der  Gemeinde  Mariäkappel  und  ihre  Bildung  zu
einer  eigenen  Gemeinde  genehmigt  und  vollzogen  worden  ist;  so  wird  dieß  und  die  hievurch
bewirkte  Zurückversetzung  der  Gemeinde  Mariäkappel  in  die  dritte  Elasse  der  Gemeinden
biemit  öffentlich  bekannt  gemacht.  "1r

Ellwangen  den  1.  September  1848.
„  Schumm.
        <pb n="435" />
        431
C)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
1.  Des  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

#a)  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Dekanats-Prüfung  bei  den  evangelischen  Geistlichen.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.  d.  M.  ist  die  Abstellung  der  Dekanats=Prüfung
  bei  den  evangelischen  Geistlichen  unter  Aufhebung  der  K.  31—33  der  Verfügung
  vom  21.  Februar  1829,  betreffend  die  Dienstprüfungen  der  evangelischen  Geistlichen
(Reg.  Blatt  S.  113),  angeordnet  worden;  was  mit  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Verfügung
  vom  15.  Juni  d.  J.,  wegen  Aufhebung  der  Beföderungs-Prüfung  der  evangelischen
Geistlichen,  hiedurch  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  26.  August  1848.
Für  den  Departements-Chef:
Schmidlin.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  katholischen  Caplanei  zu  Steinbach  bei  Comburg-Vermöge

  höchster  Entschließung  vom  1.  d.  M.  ist  die  Wiedererrichtung  einer  katholischen
Caplanei  zu  Steinbach  bei  Comburg,  in  Verbindung  mit  der  Stelle  eines  Hausgeistlichen
an  dem  Kreis-Gefängniß  und  der  Straf-Anstalt  für  jugendliche  Verbrecher  in  Hall,  genebmigt
  worden.  .

Stuttgart  den  4.  September  1848.
Für  den  Departements-Chef:
Schmidlin.

2.  Des  K.  Studienraths.

Bekanntmachung  der  in  das  evangelische  Seminar  zu  Schönthal  aufgenommenen  Zöglinge.
Von  den  64  Schülern  vaterländischer  Lehranstalten,  welche  sich  bei  der  dießjährigen  Coneursprüfung
  für  die  Aufnahme  in  das  evangelische  Seminar  zu  Schönthal  eingefunden  haben,
sind  Nachstehende  als  Seminaristen  aufgenommen  worden:
1)  Auberlen,  Adolph,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Fellbach.
2)  Barthelmeß,  Emil,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Heilbronn.
        <pb n="436" />
        432

3)  Beckh,  Heinrich,  Sohn  des  Pfarrers  in  Laichingen.
4)  Conz,  Emil,  Sohn  des  1  Universitäts-Sekretärs.
5)  Grözinger,  Julius,  Sohn  des  Stadtpfarrers  in  Haiterbach.
6)  Günther,  Theodor,  Sohn  des  4  Verwaltungsaktuars  in  Möhringen.
7)  Günzler,  Otto,  Sohn  des  1  Oberamtsrichters  in  Sulz.
8)  Hafenbrack,  Herrmann,  Sohn  des  Stadtmusskus  in  Kirchheim.
9)  Hallberger,  Theodor,  Sohn  des  vormaligen  Pfarrers  in  Stammheim.
10)  Hartmann,  Wilhelm,  Sohn  des  Dekans  in  Aalen.
11)  Helber,  Carl,  Sohn  des  1  Oberamts-Thierarztes  in  Nagold.
12)  Heller,  Avolph,  Sohn  des  ausübenden  Arztes  in  Stuttgart.
13)  Herzog,  Ernst,  Sohn  des  Oberpräzeptors  in  GEßlingen.
14)  Jäckh,  Theodor,  Sohn  des  Präzeptors  in  Murrhardt.
15)  Kaufmann,  Michael,  Sohn  des  Schäfers  in  Bissingen.
16)  Kiefer,  Gustav,  Sohn  des  Revisors  in  Stuttgart.
17)  Köhler,  Heinrich,  Sohn  des  Bierbrauers  in  Niederstetten.
18)  Krayl,  Johannes,  Sohn  des  Gerbers  in  Vaihingen  a.  d.  E.
19)  Laichinger,  Herrmann,  Sohn  des  Pfarrers  in  Thuningen.
20)  Lamparter,  Gottlob,  Sohn  des  1  Oelmüllers  in  Eßlingen.
21)  Lauxmann,  Richard,  Sohn  des  Strickers  in  Schönaich.
22)  Lu  "tz,  Gottlob,  Sohn  des  Apothekers  in  Dürrmenz.
23)  Majer,  Ludwig,  Sohn  des  Dekans  in  Geißlingen.
24)  Majer,  Otto,  Sohn  des  Pfarrers  in  Bondorf.
25)  Müller,  Otto,  Sohn  des  Cameral-Verwalters  in  Gaildorf.
26)  Schmid,  Carl,  Sohn  des  Oberamtmanns  in  Göppingen.
27)  Steck,  Herrmann,  Sohn  des  Stadtpfarrers  in  Murrhardt.
28)  Storr,  Carl,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Stuttgart.
29)  Stumpf,  Franz,  Sohn  des  Oberamtspflegers  in  Eßlingen.
30)  Walter,  Rudolph,  Sohn  des  Hospital-Verwalters  in  Markgröningen.
Der  Eintritt  dieser  Zöglinge  ist  auf  Mittwoch  den  18.  Oktober  festgesetzt.  Bei
demselben  sind  dem  Ephorus  der  Anstalt  die  Verpflichtungs-Urkunden  mit  der  im  Reg.=Blatt
  vom  6.  November  1826,  S.  491  vorgeschriebenen  oberamtsgerichtlichen  Beglaubigung,
        <pb n="437" />
        433

desgleichen  schriftliche  Bemerkungen  über  die  Gesundheits-Verhältnisse  des  Zöglings,  besonders
in  Beziehung  auf  die  Krankheiten  der  Kinderjahre,  zu  übergeben.

Die  mitzubringenden  Bücher  wird  das  Ephorat  im  Schwäb.  Merkur  bekannt  machen.

Die  etwaigen  weiteren  Bitten  um  Aufnahme  unter  die  Hospites  sind  bei  dem  Königl.
Studienrathe  spätestens  bis  zum  21.  September,  und  zwar  sogleich  mit  der  bestimmten
  Erklärung  darüber  einzugeben,  ob  im  Falle  der  Nichtaufnahme  unter  die  Seminarbospites
  die  Aufnahme  unter  die  Privathospites  gewünscht  werde.

Stuttgart  den  6.  September  1848.
Knapp.

3.  Der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Akademie.

Vertheilung  von  Preisen  an  die  Zöglinge  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Akademie.

Bei  der  am  31.  August  d.  J.  in  Gegenwart  einer  Commission  der  K.  Centralstelle  für
Landwirthschaft  mit  den  Studirenden  der  hiesigen  Akademie  vorgenommenen  Hauptprüfung
fand  nach  Maasgabe  der  Statuten  die  Vertheilung  von  Preisdenkmünzen  statt,  und  wurden
solche  zugetheilt:

1)  Von  den  Studirenden  der  Landwirthschaft:  an
Albert  v.  Steiger  aus  Bern.
Jean  Louis  Peters  aus  Tongeren  in  Belgien.
Julius  Eisbein  aus  Magdeburg.

2)  Von  den  Studirenden  der  Forstwissenschaft:  an
Friedrich  Pfitzenmayer  aus  Hohenberg,  Oberamts  Ellwangen.

Friedrich  Krauch  von  der  Solitude,  Oberamts  Leonberg.
Carl  Graf  v.  Adelmann  aus  Ellwangen.

Sodann  wurden  einer  öffentlichen  Belobung  für  würdig  erkannt:
Peter  v.  Balogh  aus  Miskolcz  in  Ungarn.
Alerander  v.  Baranoff  aus  Allenküll  in  Esthland.
Wilhelm  Lechler  aus  Balingen.
Hohenheim  den  1.  September  1848.
Pabst.
        <pb n="438" />
        434
D)  Des  Kriegs-Departements.
Des  Kriegs-Ministerium.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  analoge  Anwendung  der  K.  Verordnung  vom  2.  Juli  1848  über
Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Diäten-Regulativs  für  Civil-Staatsdiener  auf  die  Dienstreisen
  der  Offiziere,  Militär-Beamten  und  Angehörigen  des  Kriegs-Departements.

Im  Hinblick  auf  die  K.  Verordnung  vom  2.  Juli  d.  J.,  betreffend  die  Abänderung  einiger
Bestimmungen  des  Diäten-Regulatios  für  Civil-Staatsdiener  vom  17.  Juni  1822  und  in
Betracht  der  vielfach  eingetretenen  Reise-Erleichterungen,  hat  nach  höchstem  Dekrete  vom
27.  August  die  analoge  Anwendung  jener  Verordnung  auf  die  Dienstreisen  der  Offiziere,
Militär-Beamten  und  Angehörigen  des  Kriegs-Departements  in  nachstehender  Weise  die  Genehmigung
  Seiner  Majestät  des  Königs  erhalten:

1.

Wenn  Offiziere  der  drei  ersten  Rangstufen,  also  bis  zum  Generalmajor  einschließlich,
auf  Strecken,  auf  welchen  Eisenbahnen  bestehen  oder  Dampfboote  gehen,  zu  reisen  haben,
und  die  Ziffer  2  erwähnten  Ausnahmen  nicht  eintreten,  so  wird  die  Entschädigung  für  Transportmittel
  künftig  nicht  mehr  nach  dem  in  8.  206  der  allgemeinen  Kriegsdienstordnung,  erstes
Hauptstück,  von  der  Geldverpflegung  vorgeschriebenen  Maße  gewährt,  sondern  es  besteht
solche  einschließlich  der  Ziffer  3  erwähnten  Nebenausgaben  in  der  doppelten  Taxe  für  eine
Person  in  der  ersten  Wagenklasse,  beziehungsweise  der  ersten  Classe  des  Dampfboots.

2.

Bei  Berechnung  der  Kosten  für  Dienstreisen  solcher  Offiziere,  Militärbeamten  und  Angehörigen
  des  Kriegs-Departements,  welche  der  4.  bis  10.  Rangklasse,  beide  einschließlich,  angebsren,
  werden,  so  weit  nicht  —  namentlich  bei  Versendungen  außerhalb  des  Königreichs,
vermöge  besonderer  Verfügung,  Ausnahmen  als  begründet  erachtet  werden,  und  sofern  der
Antritt  der  Reise  ohne  Nachtheil  für  den  Reisezweck  dem  Fahrtenplan  angepaßt  werden  kann,

1)  auf  Strecken,  auf  welchen  Eisenbahnen  bestehen,  die  Personentaxe  für  diese,

2)  wo  solche  fehlen,  jedoch  Dampfboote  vorhanden  sind,  die  Taxen  für  die  letztern,

3)  wo  weder  die  einen  noch  die  andern,  dagegen  Eilposten  statt  finden,  die  Eilpostpreise
  zu  Grunde  gelegt;
        <pb n="439" />
        435

4)  wo  auch  Eilposten  fehlen,  verbleibt  es  bei  der  —  im  #.  206  der  Geldverpflegung
  gebilligten  Berechnungsweise.
—  3.

Die  Vergütung  für  Fahrgebühr  und  sämmtliche  Nebenausgaben,  wie  Aufwand  fuͤr  Gepäckstransport,
  Trägerlohn,  Benützung  von  Gefährten  von  und  zu  den  Bahnhöfen,  Dampfschiffen
  und  Posten  beträgt:

bei  Eisenbahnen  die  doppelte  Taxe  für  eine  Person  in  der  zweiten  Wagenklasse;
bei  Dampfbooten  die  doppelte  Tare  für  einen  Matz  der  ersten  Classe  (Salon);
bei  Eilposten  die  doppelte  Taxe  für  einen  Platz.

4.

Soweit  die  Benützung  der  Eisenbahnen,  beziehungsweise  Dampfboote  oder  Eilposten
nicht  möglich  ist,  also  namentlich  auch  für  die  Strecke  bis  zur  nächsten  Station,  werden  die
Reisekosten  auch  künftig  nach  dem  im  §J.  206  von  der  Geloverpflegung  festgesetzten  Maßstabe
vergütet.

Stuttgart  den  2.  September  1848.
Rüpplin.

b))  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aenderungen  und  Vereinfachungen  in  den  unter  dem  25.  August
1829  für  das  Kriegs-Departement  ertheilten  organischen  Bestimmungen.

Durch  höchste  Cntschließung  vom  16.  August  d.  J.  haben  Seine  Königliche  Majestät
in  den  unter  dem  25.  August  1820  für  das  Kriegsvepartement  ertheilten  organischen  Bestimmungen
  die  nachfolgenden  Aenderungen  und  Vereinfachungen  eintreten  lassen,  welche  hiemit
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  werden:

1.

Die  Kriegskassen-Verwaltung,  als  Ministerialsektion  und  Collegialstelle,  ist  aufgehoben.
Die  Geschäfte  verselben  gehen  an  das  Kriegs-Ministerium  über  und  werden  von  diesem  unmittelbar
  nach  der  bestehenden  Geschäftsordnung  behandelt.

Die  Mitgliever  der  Kriegskassen-Verwaltung  werden  in  ihrer  bisherigen  Eigenschaft  bei
dem  Kriegs-Ministerium  eingetheilt.
        <pb n="440" />
        436

2.
Das  Kriegs-Ministerial-Collegium  besteht  künftig  neben  dem  Departements-Chef  aus
einer  Anzahl  von  Offizieren  und  Administrativ-Räthen,  aus  deren  Mitte  ersterer  seinen  Adjutanten
  und  Kanzlei-Direktor  wählt.

3.

Die  Oberkriegskasse  wird  auf  das  Verhältniß  einer  Ministerialkasse,  wie  solches  bei
sämmtlichen  übrigen  Ministerien  der  Fall  ist,  zurückgeführt,  und  erhält  die  der  K.  Verordnung
vom  17.  Juni  1822  in  Betreff  der  Errichtung  von  Ministerialkassen  entsprechende  Einrichtung.
  Die  seitherige  Bezeichnung  dieser  Casse:  „Ober-Kriegskasse,“  so  wie  das  Prdikat
des  Beamten:  „Oberkriegskassier“  hören  auf  und  tritt  an  deren  Stelle  die  Bezeichnung:
„Kriegs-Ministerial-Casse“  —  „Kriegs-Ministerial-Cassier.“

4.

Die  neue  Einrichtung  der  Kriegsministerialkasse  tritt  mit  dem  1.  Oktober  d.  J.  in

Wirkung.

Stuttgart  den  4.  September  1848.
Rüpplin.

E)  Des  Finanz-Departements.  .
Des  Finanz-Ministerium.

Verfügung,  betreffend  die  Forklieferung  der  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  für  die  Etatsjahre
1846—48  zugewiesenen  Einnahmen.

Da  die  in  der  Verfügung  vom  15.  Juni  1846  (Reg.  Blatt  S.  297)  der  Staatsschulden--Zahlungskasse
  zum  unmittelbaren  Bezug  angewiesenen  Staats-Einkünfte  an  dieselbe  vorläufig
  in  gleicher  Weise  fortzuliefern  sind;  so  werden  die  Oberamtspflegen  und  Cameralämter
  angewiesen,  den  Betreff  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  rechtzeitig  an  dieselbe  abzuliefern.


Stuttgart  den  29.  August  1848.
Goppelt.
        <pb n="441" />
        437
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  mit  dem  Dekanat  verbundene  katholische  Stadt=  und  Garnisons-Pfarrei  Stuttgart
  gewährt  an  Besoldungen  und  Capitalzinsen  ein  beständiges  Einkommen  von  1400  fl.,
nebst  freier  Amtswohnung,  wozu  für  Unterricht  und  Pastoration  an  der  K.  Militär-Straf-Anstalt
  eine  widerrufliche  Belohnung  von  100  fl.  kommt.  Statt  der  Stolgebuhren  Seitens
des  K.  Militärs  vom  Oberfeldwebel  abwärts  wird  eine  angemessene  Aversal-Entschädigung
eingeleitet.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  binnen  vier  Wochen  mit  vorschriftmäßigen
  Eingaben  an  den  katholischen  Kirchenrath  zu  wenden.

2)  Die  erledigte  Stelle  des  Vorstands  am  Wilhelmsstifte  und  des  katholischen  Stadtpfarrers
  zu  Tübingen  wird  wieder  besetzt  werden.  Neben  den  Obliegenheiten  eines  Instituts-Vorstehers
  und  Stadtpfarrers  hat  der  Stifts-Direktor  über  die  Erziehungs=  und  Unterrichtslehre
  an  der  Universftät  Vorlesungen  zu  halten,  auch  die  Ordnung  und  Einrichtung
der  Elementarschulen  des  Königreichs  zu  erläutern.  Das  Einkommen  belauft  sich  an  firer
Besoldung  in  Geld  und  Holz  neben  freier  Wohnung  im  Wilhelmsstift  auf  1400  fl.  Die
Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  vorschriftmäßig
zu  meldrn.

3)  Die  in  dem  Regierungs-Blatt  vom  26.  Februar  d.  J.  ausgeschriebene  evangelische
Pfarrei  Kirchenkirnberg,  Dekanats  Welzheim,  welche  bis  jetzt  wegen  eines  Besoldungsstreits
  nicht  besetzt  werden  konnte,  wird  mit  einem  Gehalt  von  1105  fl.,  worunter  339  fl.
40  kr.  für  Zehenten  begriffen  sind,  bezüglich  deren  sich  der  künftige  Geistliche  die  Ablösung
im  gesetzlichen  Maasstabe  gefallen  zu  lassen  hat,  wiederholt  zur  Bewerbung  binnen  vier
Wochen  ausgeschrieben.  «

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  erste  Helfersstelle  in  Tübingen,  mit  welchem  ein
Einkommen  von  970  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
Conststorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Im  Fall  eine  eigene  Hospital-Pfarrei  in  Tübingen
  errichtet  werden  sollte,  hätte  der  künftige  Oberhelfer  wegen  etwaiger  Verminderung  des
Bezugs  von  Stolgebühren  keine  Entschädigung  anzusprechen.

5)  Die  Bewerber  um  die  erste  Helfersstelle  in  Kirchheim  unter  Teck,  mit  welcher
ein  verwandeltes  Einkommen  von  720  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei
dem  evangelischen  Conststorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="442" />
        438

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Helfersstelle  in  Dettingen,  Dekanats  Urrach,
und  der  damit  verbundenen  eine  starke  Stunde  entfernten,  auf  der  Alb  gelegenen  Pfarrrei
Hülben,  welche  697  Kichengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangeelischen
  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Das  verwandelte  Einkommen  dieser  Sttelle
belauft  sich  neben  30.  fl.  für  Reiseaufwand  auf  700  fl.

7)  Durch  die  Beförderung  des  Domkaplans  und  Präzeptors  Spohn  ist  die  mit  der
zweiten  Lehrstelle  der  lateinischen  Schule  in  Rottenburg  verbundene  Domkaplanei  erleddigt
worden.  Das  Einkommen  bestebt  in  jährlichen  800  fl.  Gelobesoldung,  freier  Amtswohnung
und  in  einem  Antheile  am  Schulgelde  von  ungefähr  80  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  worschriftmäßig
  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  Landesbischof  zu  melden.

8)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  katholische  Caplanei  in  Eberhardzell,  Dekamats
Walosee,  welche  aus  eigenen  Gütern,  Capitalien,  Besoldungen  und  Gebühren  500  fl.  Einkommen
  gewährt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  zu  melven.

9)  Die  Bewerber  um  die  erledizte  Stadtdirektions-Sekretärsstelle  in  Stuttgart  mit
dem  Normalgehalte  von  800  fl.  haben  sich  binnen  acht  Tagen  bei  der  Regierung  des  Neckarkreises
  zu  melden.

10)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem.  Forstamt  Ellwangen  in  Erledigung  gekommene
Assistentenstelle  werden  aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  bei  dem  dortigen  Oberförster  vorschristmäßig
  sich  zu  melden.

11)  Die  Bewerber  um  eine  bei  der  Eisenbahnkasse  zu  besetzende  Buchhalterstellle,
womit,  neben  freier  Wohnung  oder  Vergütung  dafür,  ein  Gehalt  von  500  fl.  verbunden  ist,
haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Eisenbahn-Commission  vorschriftmäßig  zu  melden.

###u##en#e#sns#ss#ss-Den

  5.  d.  M.  wurden  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  Juni  d.  J.  ausgegeben.

 

 

Gedruckt  bet  G.  Hasselbrink.
        <pb n="443" />
        439
64.

Regierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Samötag  den  16.  September  1848.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufstellung  weiterer  zum  Abschlusse
von  Transportverträgen  mit  Auswanderern  ermächtigten  Agenten  des  Vereins  zum  Schutze  württembergischer
Auswanderer.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  ersten  Forst-Dienstprüfung.  —  Belanntmachung,
  betreffend  die  Vornahme  einer  zweiten  Forst-Dienstprüfung.  —  Bekanntmachung,  bekreffend  die  Anordnung
  von  Zuschlag-Zöllen  auf  mehrere  ausländische  Waaren.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Nach  höchster  Entschließung  vom  4.  d.  M.  sind  die  beiden  bei  dem  Steuer-Collegium
erledigten  Canzlei-Assistenten-Stellen  dem  Cameralamtsbuchhalter  Dillenius  von  Heidenheim
  und  dem  vormaligen  Grenz-Controleur  Mayer  guädigst  übertragen,

auf  die  bei  den  Finanzkammern  des  Neckar=  und  des  Schwarzwaldkreises  erledigten
Canzlei-Assistenten-Stellen  der  Cameralamtsbuchhalter  Grundler  in  Heilbronn  und  der
vormalige  Cameralamtsbuchhalter  Roller  in  Wildberg  gnädigst  ernannt,  und

die  Umgelds-Commissäre  Köhle  in  Ellwangen  und  Harttmann  in  Surlz  gegenseitig
versetzt  worden.

Durch  böchste  Entschließung  von  demselben  Tage  ist  der  Finanzkammer-Revisor  Rettich
in  Ellwangen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  körperlicher  Dienstuntüchtigkeit,  unter  Vorbehalt
  seiner  Wiederanstellung,  in  den  Ruhestand  versetzt,
        <pb n="444" />
        440

vermöge  höchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.  die  erledigte  Lehrstelle  an  der  fünften
Classe  des  Gymnasiums  in  Ulm  dem  Oberreallehrer  Beuerlin  daselbst  gnädigst  übertragen,

vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  7.  d.  M.  auf  das  erledigte  Oberamt  Gerabronn
der  Oberamtmann  Süßkind  zu  Freudenstadt  mit  der  Besoldung  zweiter  Classe  gnädigst
versetzt,

durch  höchste  Entschließung  vom  8.  d.  M.  dem  Oberreallehrer  Ammermüller  in
Reutlingen  die  bisher  provisorisch  geführte  Vorstandschaft  über  die  Realanstalt  vaselbst  definitiv
  übertragen,  so  wie  dem  Reallehrer  Waker  an  eben  dieser  Anstalt  der  Titel  eines
Oberreallehrers  gnädigst  verliehen,

der  evangelische  Pfarrer  Frank  in  Alpirsbach,  Dekanats  Sulz,  seinem  Ansuchen  gemäß,
wegen  hohen  Alters  und  leidender  Gesundheit,  in  den  Rubestand,

der  Oberamtmann  Daser  in  Nagold  auf  das  erledigte  Oberamt  Maulbronn,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  9.  d.  M.  der  Oberamtmann  Wiebbekink  zu  Rottweil
  auf  das  Oberamt  Nagold  gnädigst  versetzt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

Vekanntmachung,  betreffend  die  Aufstellung  weiterer  zum  Abschlusse  von  Transportverträgen  mit
Auswanderern  ermächtigten  Agenten  des  Vereins  zum  Schutze  württembergischer  Auswanderer.
Der  Verein  zum  Schutze  württembergischer  Auswanderer  in  Reutlingen  hat  als  weitere
  Agenten,  welche  in  seinem  Namen  zum  Abschlusse  von  Transportverträgen  mit  Auswanderern
  ermächtigt  sind:
1)  den  Gottlob  Gauß  jun.,  Kaufmann  in  Göppingen,
2)  den  Stadtrath  Walchner  in  Waldsee
aufgestellt.  Dagegen  ist  von  dem  Rechts-Consulenten  Bartholomäi  in  Göppingen  die
Agentur  wieder  niedergelegt  worden;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  unter  Beziehung
  auf  die  Bekanntmachung  vom  30.  Juli  d.  J.  gebracht  wird.
Stuttgart  den  8.  September  1848.  Duvernoy.
        <pb n="445" />
        441

B)  Oes  Finanz-Departements.

Des  Finanz-Ministerium.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  ersten  Forst-Dienstprüfung.

Zu  der  am  Montag'’  den  23.  Oktober  d.  J.  und  an  den  folgenden  Tagen  in  Stuttgart
  stattfindenden  ersten  Forst-Dienstprüfung  find  nachbenannte  Candidaten  als  zulassungsfähig
  erkannt  worden,  nämlich:

David  Friedrich  Becker  von  Reichenberg,  Oberamts  Backnang,  in  Hohenheim.

Friedrich  Heinrich  Franz  Ludwig  Carl  Bosch  von  Kirchberg,  Oberamts  Gerabronn,
in  Hohenheim.

Carl  Friedrich  Wilhelm  Dietlen  von  Urach,  in  Tübingen.

Cbristoph  Friedrich  Döbele  von  Stöckenhof,  Oberamts  Waiblingen,  in  Hohengehren.

August  Franz  Hugo  Julius  Dorrer  von  Schloß  Taris,  Oberamts  Neresheim,  in
Ellwangen.

Ernst  Christian  Wilhelm  Eidenbenz  von  Ellwangen,  in  Schorndorf.

Otto  Heinrich  Fischbach  von  Hobenheim,  in  Hohenheim.

Felir  Herberger  von  Ottmannshofen,  in  Mochenwangen.

Christian  Albert  Herdegen  von  Obersulmentingen,  in  Ellwangen.

Eduard  Herrmann  Herdegen  von  Stuttgart,  in  Tübingen.

Carl  Ludwig  Knittel  von  Ulm,  in  Hohenheim.

Eberhard  Gustav  Konold  von  Baltmannsweiler,  in  Thomaehardt.

Maximilian  Lauterwein  von  Oberkirchberg,  in  Hobenheim.

Ernst  Theodor  Probst  von  Ellwangen,  in  Ellwangen.

Ernst  Gottlieb  Friedrich  Rapp  von  Schorndorf,  in  Ellwangen.

Joseph  Ropyes  von  Duttenstein,  Oberamts  Neresheim,  in  Dischingen.

Alois  Stier  von  Wolfegg,  in  Waldsee.

Dieselben  werden,  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  24.  Januar  1840,
(Reg.  Blatt  S.  53),  aufgefordert,  an  dem  genannten  Tage,  Vormittags  8  Uhr,  in  dem
Kanzleigebäude  an  der  Königsstraße  sich  einzufinden.

Stuttgart  den  15.  September  1848.  Goppelt.
        <pb n="446" />
        442

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  ciner  zweiten  Forst-Dienstprüfung.

Nachgenannte  Forstpraktikanten  zweiter  Classe,  welche  sich  zur  zweiten  Forst-Dienstprüfung
  gemeldet  haben  und  für  zulassungsfähig  erkannt  worden  sind,  haben  sich  biezu  am
Montag  den  23.Oktober  d.  J.  Morgens  8  Uhr  in  dem  Kanzleigebäude  an  der  Königsstraße
  vahier  einzufinden,  und  zwar:

August  Wilhelm  Bayha  von  Thummlingen,  in  Leonberg.

Johann  Heinrich  Elias  Breymayer  von  Mundingen,  in  Weingarten.

Albert  Theodor  Friedrich  Gustav  Cronberger  von  Weil  im  Schönbuch,  in  Ludwigsburg.


Caspar  Ludwig  Danner  von  Aufhausen,  in  Weingarten.

Carl  Viktor  Graf  v.  Grävenitz  von  Stuttgart,  in  Ulm.

Joseph  Anton  Gönner  von  Nietheim,  Oberamts  Neresheim,  in  Dischingen.

Carl  Heinrich  Gwinner  von  Bebenhausen,  in  Ellwangen.

Friedrich  Carl  Wilhelm  Freiherr  v.  Killinger  von  Oehringen,  in  Ellwangen.

Carl  Theodor  Kuttler  von  Alpeck,  in  Comburg.

Carl  Friedrich  Ernst  Mangoldt  von  Oehringen,  in  Ulm.

Herrmann  Päppel  von  Mergentheim,  in  Ellwangen.

Carl  Alfred  Prescher  von  Däzingen,  in  Neuenbürg.

Wilhelm  Franz  Carl  Speth  von  Mergentheim,  in  Bebenhausen.

Friedrich  Völter  von  Kirchheim,  in  Ellwangen.

Adolph  Carl  Wamerl  von  Offenhausen,  in  Reutlingen.
Stuttgart  den  15.  September  1848.  Goppelt.

)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anordnung  von  Zuschlagzöllen  auf  mehrere  ausländische  Waaren.

In  Folge  einer  unter  den  Regierungen  der  sämmtlichen  Zollvereinsstaaten  getroffenen
Verabredung  sind  von  den  nachstehend  genannten  ausländischen  Waaren,  welche  vom  Tage
dieser  Bekanntmachung  an  bis  31.  December  d.  J.  über  die  Grenze  des  Zollvereins  cingeben,
  oder  während  dieses  Zeitraums  zum  Eingang  verzollt  werden,  außer  den  nach  dem
Zolltarif  für  die  Jahre  1817/18  davon  zu  entrichtenden  Zollsätzen,  folgende  Zuschläge  zu
erheben:
        <pb n="447" />
        448

 

Tarif-Position.


Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

 

Verzollung.

 

30

30

4%

4

;
1

 

Seidene  Zeug=  und  Strumpfwaaren,  Tücher,
(Shawls),  Blonden,  Spitzen,  Petinet,  Flor
(Gaze),  Posamentier-,  Knopfmacher--  Stcckerund
  Putzwaaren,  Gespinnßt  e  und  Tressenwaaren

aus  Metallfäden  und  Seide,  außer  Verbindung

mit  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  Messing  und  Stahl;
ferner  Gold=  und  Silberstoffe  (ächt  oder  unächt);
Bänder  ganz  oder  theilweise  aus  Seide;  endlich
obige  Waaren  aus  Floretseide  (bourre  de  scie),
oder  Seide  und  Floretseide

Alle  obigen  Waaren,  in  welchen  außer  Seide
und  Floretseide  auch  andere  Spinnmaterialien:
Wolle  oder  andere  Thierhaare,  Baumwolle,  Leinen,
  einzeln  oder  verbunden,  enthalten  sind,  mit
Ausschluß  der  Gold=  und  Silberstofe,  so  wie
der  Bänder.

Weißes  drei-  oder  mehrfach  gezwirntes  wollenes
und  Kameelgarn,  auch  Garn  aus  Wolle  und
Seide;  desgleichen  alles  gefärbte  Garrn

Waaren  aus  Wolle  (einschliehlich  anderer  Thickhaare)
  allein  oder  in  Verbindung  mit  anderen,
nicht  seidenen  Spinmmaterialien  —  gt:

1)  bedruckte  Waaren  aller  Art;  ungewalkte
Waaren  (ganz  oder  theilweise  aus  Kammgarn),

  wenn  sie  gemustert  (d.  h.  façonirt,

gewebt,  gestickt  oder  brochirt)  sind;  Umschlagetücher
  mit  angenähten  gemusterzen  Kanten;
Posamentier-,  Knopfmacher=  und  Stickereiwaaren,
  außer  Verbindung  mit  Eisen,  Olae,
Holz,  Leder,  Messing  und  Stahl

2)  ungewalkte  ungemusterte  Waaren

Anmerkung  2.  Einfaches  und  doublirtes  ungesärbtes
  Wollengarn,  mit  usschluß  von  dartem  Cng
lischem)  Kammgarn

1  Ceniner

1  Centner

1  Centner

1  Centner
1  Centner

1  Centner

 

 

 

 

 

Diese  Anordnung  wird  mit  höchster  Genehmigung  bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  15.  September  1848.

 

 

 

 

 

 

Zollsatz.  Zuschlag.

Nach  dem  Nach  dem  Nach  dem|  Nach  dem
14-Thaler½  fl.  14-Thaler-24  ½  fl.

Fuß.  Fuß.  Fuß.  Fuß.
Rthl.  -Sgr.  fl.  er.  thl  Sox.  L  fr.
1100—  10  30  110—  %
55—  „%%
8  —14„
50  —  8#80  100  H%
30  —  5230  1  1730
—  H53%  16  3714

Goppelt.
        <pb n="448" />
        444

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  in  der  zweiten  Gehalts-Classe  stehende  Oberamtsrichtersstelle
zu  Backnang  haben  sich  innerbalb  vierzehen  Tagen  bei  dem  Gerichtshofe  in  Eßlingen  zu
melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Oberamtsgerichte  Backnang  erledigte  Aktuarsstelle
haben  sich  innerhalb  vierzehen  Tagen  bei  dem  Gerichtshofe  in  Eßlingen  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  das  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stebende,  mit  einem  Kanzleikosten-Aversum
  von  650  fl.  verbundene  Oberamt  Freudenstadt  werden  aufgefordert,  sich
innerhalb  vierzehen  Tagen  vorschriftmäßig  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  zu
melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  bei  den  Cameralämtern  Heivenheim  und  Heibronn  erledigten
  Buchhalter-Stellen  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  den  betreffenden  Cameralbebeamten,
  und

5)  die  Bewerber  um  die  bei  der  Finanzkammer  des  Jartkreises  erledigte  Revisorsstelle
  binnen  der  gleichen  Frist  bei  der  genannten  Finanzkammer  vorschriftmäßig  zu
melden.  ·

MWMMMMM

 

GedxucktbesG.Haffecbrink.
        <pb n="449" />
        445

W55.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Dienstag  den  26.  September  1848.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgeichnung  der  Unteroffziere  der
Bürgerwehr  mit  Oberselowebels-Rang.  —  Verleihung  der  silbernen  Civil-Verdienst-Medaille  an  den  refignirten
Schultheißen  Kerler  und  an  den  Schustbeißen  Albrecht.  —  Bekanntmachung,  betresffend  die  Verleihung
der  golvenen  Civil-Verdienst-Medaille  an  den  Schultheißen  Ott.  —  Bekanntmachung  der  zu  akademischen
Studien  für  befähigt  erklärten  Jünglinge.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Vermöge  böchster  Entschließung  vom  8.  d.  M.  ist  der  außerordentliche  Professor
Schimele  an  der  katholisch-tbeologischen  Fakultät  in  Tübingen,  seinem  Ansuchen  gemäß,
auf  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Degmarn,  Dekanats  Neckarsulm,  unter  Vorbehalt  seines
seitherigen  Titels  und  Rangs,  gnädigst  versetzt,  und

die  katholische  Pfarrei  Beersbach,  Dekanats  Ellwangen,  dem  Pfarrer  Kurz  in  Dewangen,
  Dekanats  Hofen,  gnädigst  übertragen,  ferner

vurch  höchste  Entschließung  vom  11.  d.  M.  der  Oberförster  zu  Kirchheim,  Oberforstmeister
  Freiherr  v.  Lützow,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  körperlicher  Dienstuntüchtigkeit,
in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt,
        <pb n="450" />
        446

der  Oberamtmann  Leypold  in  Neuenbürg  auf  das  erledigte  Oberamt  Rottweil  gnädigst
  versetzt,  und

das  erledigte  Oberamts-Aktuariat  Vaihingen  dem  Referendär  erster  Classe,  Majer
von  Gaildorf,  gnädigst  übertragen  worden.

Nach  höchstem  Dekret  vom  14.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät  den
Ober-Kriegs-Kassier,  Ober-Kriegsrath  v.  Ströbel,  auf  sein  Ansuchen  wegen  leidender
Gesundheit,  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt.

Vermöge  böchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.  ist  die  erledigte  Stelle  eines  Stadtdekans
  und  Stadtpfarrers  an  der  Hospitalkirche  zu  Stuttgart  dem  ersten  Helfer  an  dieser  Kirche,
Mehl,

die  evangelische  Pfarrei  Strümpfelbach,  Dekanats  Waiblingen  ,  dem  zweiten  Helfer  in
Winnenden,  Schaufler,

die  evangelische  Pfarrei  Hepsisau,  Dekanats  Kirchheim,  dem  dermaligen  Verweser  derselben,
  Müller,

die  evangelische  Pfarrei  Neckarrems,  Dekanats  Waiblingen,  dem  Pfarrer  Trißler  in
Gebersheim,  Dekanats  Leonberg,

die  evangelische  Pfarrei  Niederhofen,  Dekanats  Brackenheim,  dem  Pfarrverweser  Franck
in  Bösingen,  Dekanats  Nagold,  und

die  evangelische  Pfarrei  Schornbach,  Dekanats  Schorndorf,  dem  Pfarrer  Bossert  in
Asberg,  Dekanatsé  Ludwigsburg,  sodann

vermöge  böchster  Emschließung  vom  19.  d.  M.  das  erledigte  Oberamts-Aktuariat  Oberndorf
  dem  Amtsaktuar  Osiander  in  Donzvorf,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  21.  d.  M.  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem
Oberamte  Welzheim  dem  Verweser  derselben,  Regierungs-Referendär  Gärttner,  gnädigst
übertragen  worden.

Unter  dem  15.  d.  M.  ist  die  Kraft  Devolutionsrechts  von  dem  Landesbischof  an  den
Parrverweser  Anton  Jaumann  in  Donaurieden  geschehene  Uebertragung  der  Stadtfparrei
Waldenburg,  ferner

die  von  dem  Fürsten  v.  Walvburg-Wolfegg-Waldsee  dem  Caplan  Lorenz  Lemmermaier
  in  Wolfegg  auf  die  Parrei  Kißlegg  ertheilte  patronatische  Ernennung,  wie  auch

die  von  dem  Fürsten  v.  Waldburg-Zeil--Trauchburg  dem  Pfarrer  Caspar  Welte  in
Zeil  auf  die  Parrei  Balgheim,  Dekanats  Spaichingen,  ertheilte  patronatische  Ernennung,  und
        <pb n="451" />
        447

die  von  dem  Grafen  v.  Maldeghem  dem  Pfarrverweser  Joseph  Pfluger  in  Reichenbach
  ertheilte  patronatische  Ernennung  auf  die  Pfarrei  Stetten,  Dekanats  Ulm,  landesherrlich
bestätigt  worden.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  21.  d.  M.  ist  dem  auf  die  erledigte  Oberpostmeistersstelle
  in  Ulm  von  dem  Fürsten  Erblandpostmeister  vorgeschlagenen  Postkommissär  Landauer
  in  Stuttgart  die  landesherrliche  Bestätigung  ertheilt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departementc.

A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  der  Unteroffiziere  der  Bürgerwehr  mit  Ober-«
  feldwebels-Rang.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  13.  d.  M.  ist  den  Unteroffizieren  der  Bürgerwehr
mit  Oberfeldwebels-Rang  das  Tragen  einer  Halbschärpe  gestattet  worden;  was  hiemit  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  15.  September  1848.  Duvernoy.

b)  Verleihung  der  silbernen  Civil-Verdienst-Medaille  an  den  resignirten  Schultheigen  Kerler  und
an  den  Schultheißen  Albrecht.

Vermöge  höchster  Entschließung  ist  aus  Anlaß  der  Visttation  des  Oberamts  Maulbronn
dem  resignirten  Schultheißen  Kerler  in  Enzberg,  so  wie  dem  Schultheißen  Albrecht  in
Oetisheim,  in  Anerkennung  ihrer  Verdineste  um  das  Wohl  ihrer  Gemeinven,  die  silberne  Civil-Verdienst-Mevaille
  gnädigst  verliehen  worden;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
  wird.

Stuttgart  den  19.  September  1848.  Duvernoy.

JM)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  goldenen  Civil-Verdienst-Medaille  an  den
Schultheißen  Ott.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  21.  I.  M.  wurde  dem  Schultheißen  Ott  in  Beimerstetten,
  Oberamts  Ulm,  aus  Veranlassung  seines  25jährigen  Dienst-Jubiläums,  in  Anerkennung
  seiner  verdienstvollen  amtlichen  Wirksamkeit,  die  goldene  Civil-Verdienst-Medaille
gnädigst  verliehen.

Stuttgart  den  22.  September  1848.  Duvernoy.
        <pb n="452" />
        448
B)  Des  Departements  des  Kirchen-  und  Schulwesens.
Des  K.  Studienraths.
Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  für  befähigt  erklärten  Jünglinge.

In  Folge  der  am  12.  d.  M.  vorgenommenen  Vorprüfung  für  vie  akademischen  Studien
  sind  von  den  dabei  erschienenen  66  Candidaten,  wegen  unzureichender  Kenntnisse,  von

dem  Studium  ·

der  Rechtswissenschaft  12,
der  Regiminalwissenschaft  5,
der  Medicin  und  höhern  Chirurgie  4,
Cameralwissenschaft  .  3,

2

Forstwissenschaft
zurückgewiesen,  folgende  aber  zu  akademischen  Etudien  für  befähcgt  erklärt  worden:
I.  Zum  Studium  der  Rechtswissenschaft.

1)  Benz,  Sohn  des  Rothgerbers  in  Reutlingen.

2)  Hausch,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Ludwigsburg.

3)  Hohbach,  Sohn  des  Ober-Justizraths  in  Ellwangen.

4)  Klinger,  Sohn  des  Pfarrers  in  Gechingen.

5)  Knapp,  Sohn  des  Direktors  der  Eisenbahn-Commissson  in  Stuttgart.

6)  Kränzel,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Walosee,

7)  Mainzer,  Sohn  des  Rabbiners  in  Weikersbeim.

8)  v.  Mayer,  Sohn  des  Stadtschultheißen  in  Biberach.

9)  Moser,  Sohn  des  Rechts-Consulenten  in  Freudenstadt.

10)  Pfeifser,  Sohn  des  1  Hofagenten  in  Weikersheim.

11)  Reinwald,  Sohn  des  Canzleiraths  in  Stuttgart.

12)  Roth,  Sohn  des  Schultheißen  in  Kleinbottwar.

13)  Schleicher,  Sohn  des  Amts-Oberamtsgerichts-Notars  in  Stuttgart.

14)  v.  Soden,  Sohn  des  Regierungs-Präsidenten,  Staatsraths  in  Ludwigsburg.

15)  Sperr,  Sohn  des  Rentamtmanns  in  Lautenbach.

16)  Schumacher,  Sohn  des  Hofraths  in  Stuttgart.

17)  Seeger,  Sohn  ves  1  Apothekers  in  Lorch.

18)  Tobel,  zum,  Sohn  des  Rentbeamten  in  Scheer.
        <pb n="453" />
        449

19)  Walcher,  Sohn  des  Stadt-Cameralverwalters  in  Stuttgart.
20)  Wanser,  Sohn  des  1  Hosschlossers  in  Stuttgart.
21)  Wildt,  Sohn  des  1  Lammwirths  in  Kleingartach.
II.  Zum  Studium  der  Regiminal-Wissenschaft.
22)  Conradi,  Sohn  ves  Wattfabrikanten  in  Stuttgart.
23)  Mayer,  Sohn  des  4  Schreinermeisters  in  Heilbronn.

III.  Zum  Studium  ver  Medicin  und  höhern  Chirurgie.
24)  Kettenbach,  Sohn  des  Glasermeisters  in  Stuttgart.
25)  Linser,  Sohn  des  Wundarzts  in  Wasseralfingen.
26)  Seeger,  Sohn  des  Sternwirths  in  Murrhardt.
27)  Silber,  Sohn  des  Umgelds-Commissärs  in  Calw.
28)  Werner,  Sohn  des  i#  Pfarrers  in  Schwaikheim.

IV.  Zum  Studium  der  Cameralwissenschaft.
20)  Gotz,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Giengen.
30)  Reitter,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Winnenden.
V.  Zum  Studium  der  Forstwissenschaft.

31)  Mayer,  Sohn  des  Forstwarts  in  Hummelsweiler.
32)  Müller,  Sohn  des  Oberamtsrichters  in  Stuttgart.

VI.  Zum  Studium  der  Philosophie.
33)  Thön,  Sohn  des  Post-Conducteurs  in  Tübingen.

VII.  Zum  Studium  der  Philologie.
34)  Haug,  Sohn  des  Bauers  in  Ostdorf.
35)  Schrack,  Sohn  des  Steinhauers  in  Heilbronn.
36)  Wagner,  Sohn  des  Legationsraths  in  Stuttgart.

Stuttgart  den  20.  September  1848.  Knapp.

Dienst-Erledigungen.  ·
1)  Die  Bewerber  um  die  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Oberforstersstelle
zu  Kirchheim  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer  in  Ulm  vorschriftmäßig
  zu  melden.
        <pb n="454" />
        450

2)  Die  Bewerber  um  das  in  der  zweiten  Besoldungs-Classe  stehende,  mit  einem  Kanzleikosten-Aversum
  von  525  fl.  ausgestattete  Oberamt  Neuenbürg,  werden  aufgefordert,  sich
binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Schwarzwalrpkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Kusterdingen,  Dekanats  Tübingen,  welche
1278  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
vorschriftmäßig  zu  melden.  Die  Besoldung  belauft  sich  auf  1188  fl.  44  kr.  Die  Zehenten
und  Gülten  sind  zu  903  fl.  10  kr.  berechnet,  bezüglich  deren  sich  der  künftige  Geistliche  die
Ablösung  im  gesetzlichen  Maßstab  gefallen  zu  lassen  hat.  ·

4)Dieerledigte,mitdemDekanatvekbundenekatholischeStadtpfarkstelleinSchömberg,
  Oberamts  Rottweil,  gewährt  aus  eigenen  Gütern,  Zehenten  (39  fl.),  Grundgefällen
(58  fl.)  Capitalien,  Besoldungen  (628  fl.)  und  Gebühren,  über  Abzug  des  Aufwands  für
einen  ständigen  Vikar,  ein  beschreibungsmäßiges  Einkommen  von  1188  fl.  Die  Bewerber
haben  ihre  Gesuche  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  einzureichen.

5)  Die  erledigte  katholische  Pfarrei  Hofen,  Dekanats  Stuttgart,  gewährt  aus  eigenen
Gütern,  Zehenten  (68  fl.),  Grundgefällen  (165  fl.),  Capitalien,  Besoldungen  (376  fl.)  und
Gebühren  ein  beschreibungsmäßiges  Einkommen  von  756  fl.  In  widerruflicher  Eigenschaft
hat  der  künftige  Parrer  auch  die  Funktionen  eines  Seelsorgers  der  Gemüthskranken  katholischer
  Confession  in  der  Heil-Anstalt  Winnenthal,  Oberamts  Waiblingen,  zu  versehen,  und
wöchentlich  einen  Gottesdienst  daselbst  abzuhalten,  wofür  eine  jährliche  Aversal-Belohnung  von
250  fl.  gereicht  wird.  Die  Bewerber  haben  ihre  Gesuche  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen
  Kirchenrath  einzureichen.

6)  Die  Bewerber  um  die  erlevigte  katholische  Pfarrei  Beffendorf,  Dekanats  Oberndorf,
  welche  aus  eigenen  Gütern,  Grundgefällen  (101  fl.),  Capitalien,  Besoldungen  (117)
und  Gebühren  ein  beschreibungsmäßiges  Einkommen  von  684  fl.  gewährt,  haben  ihre  Gesuche
  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  einzureichen.

7)  Bei  der  Gefäll-Ablösungskasse  ist  die  Stelle  des  Cassters  mit  einer  Besoldung
  von  1000  fl.  und  die  des  Controleurs  mit  800  fl.  Besoldung  in  besetzen.  Die  Bewerber
  werden  unter  Hinweisung  auf  die  Verfügung  des  Finanz-Ministeriums  vom  1.  September
  1848  (Reg.  Blatt  S.  413)  aufgefordert,  sich  binnen  zehen  Tagen  bei  dem  genannten
Ministerium  vorfrifmäßt  zu  melden.

8)  Die  Bewerber  um  die  erledigte,  in  der  ersten  Gehaltsklasse  stehende  Amtsnotarsstelle
in  Mössingen,  Oberamts  Rottenburg,  haben  sich  innerhalb  vierzehen  Tagen  bei  dem  K.
Gerichtshofe  in  Tübingen  zu  melden.

9)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Oberamtsaktuariat  Tuttlingen  werden  hiemit
wiederben  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises
zu  melden.

 

Gedruckt  belG.  Hasselbrink.
        <pb n="455" />
        451

N  56.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Mittwoch  den  4.  Oktober  1848.
Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Ernennung  der  Stellvertreter  der  Befeblsbaber
  der  Bürgerwehr.  —  Bekanntmachung,  die  dießjährige  Aufnahme  in  die  niederen  Convikte  betreffend.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Vertheilung  der  Jahres-(September)=  Preise  für  technische  und  landwirtbschaftliche
  Erfindungen  und  Leistungen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Niedersetzung  der  Commission  für
die  Verwaltung  der  Gesäll-Ablosungskasse.  —  Verfügung  in  Betreff  der  Behandlung  der  unter  das  Gesetz

über  die  Beseitigung  der  Grundlasten  vom  14.  April  1848  sallenden  Weingefälle  der  Privatberechtigten.
Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  böchste  Entschließung  vom  24.  v.  M.
das  erledigte  Hof-Cameralamt  Herrenberg  dem  Hof-Cameralverwalter  Beck  in  Altshausen,
auf  sein  Ansuchen,  gnädigst  übertragen.

Sodann  baben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.  v.  M.
den  Generallicutenant,  Gouverneur,  Commandanten  der  Artillerie-Brigade  v.  Barttruff,
unter  ehrender  Anerkennung  der  während  54  Dienstjahren  und  in  11  Felvzügen  geleisteten
ausgezeichneten  Dienste  desselben,  seinem  Ansuchen  gemäß,  mit  der  gesetzlichen  Pension  in
den  Ruhestand  zu  versetzen  geruht,  ferner

dem  Stadt-Commandanten  von  Stuttgart,  Generalmajor  v.  Valois,  unter  Bezeugung
der  böchsten  Zufriedenheit  mit  dessen  vieljährigen,  treu  geleisteten  Diensten  die  wegen  körper-
        <pb n="456" />
        452

licher  Leiden  nachgesuchte  Versetzung  in  den  Ruhestand  mit  der  gesetzlichen  Pension  gnädigst
bewilligt,  desgleichen

die  Hauptmänner  v.  Bagnato  und  v.  Oechslin,  beide  im  zweiten  Infanterie-Regiment,
  ihren  Bitten  gemäß,  wegen  körperlicher  Dienstuntüchtigkeit  mit  dem  Charakter
als  Major  und  der  gesetzlichen  Penston  in  das  Ehren-Invaliden-Corps  gnädigst  aufgenommen,
  endlich

vermöge  höchster  Entschließung  vom  22.  v.  M.  dem  Obersten,  Adjutanten  Seiner  Majestät
  des  Königs,  Fürsten  Friedrich  v.  Hohenlohe-Oebringen,  die  nachgesuchte  Entlassung
  aus  den  K.  Militärdiensten  gnädigst  bewilligt.

Vermöge  höchster  Entschließungen  vom  27.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
  gnädigst  geruht,  den  bisherigen  K.  Gesandten  zu  Paris  und  Brüssel,  Generalmajor
v.  Fleischmann,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  körperlicher  Dienst-Untüchtigkeit  in  den
Ruhestand  zu  versetzen,  wie  auch

die  Oberlehrerstelle  an  der  Taubstummen-Anstalt  in  Gmünd  dem  seitherigen  Unterlehrer
  Haug  vaselbst  gnädigst  übertragen.

Seine  Königliche  Majestät  baben  durch  böchstes  Dekret  vom  1.  d.  M.  die  erledigte
  Stelle  eines  Sekretärs  bei  dem  K.  Oberst-Kammerherrenamt  und  Hof-Jägermeisteramt
  dem  Kanzlisten  Kuhn  gnädigst  übertragen.

Durch  böchste  Entschließung  vom  27.  v.  M.  haben  Höchstdieselben  der  von  Seite
des  bischöflichen  Ordinariats  erfolgten  Ernennung  des  Verwalters  des  Interkalarfonds,
Schiebel,  zum  Registrator  bei  der  gedachten  Stelle  die  landesherrliche  Bestätigung  ertheilt.


II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  Ernennung  der  Stellvertreter  der  Befehlshaber  der  Bürgerwehr.
Da  das  Gesetz  über  die  Volksbewaffnung  vom  1.  April  d.  J.  keine  ausdrückliche  Vorschrift
  hinsichtlich  der  Ernennung  von  Stellvertretern  der  Befehlshaber  der  Bürgerwehr  enthält,
  so  wird  zu  gleichformiger  Behandlung  der  Sache  folgende  Bestimmung  gegeben:
        <pb n="457" />
        453

Wenn  eine  Bürgerwehr  mehr  als  eine  Compagnie  begreift,  so  ist  zum  voraus  für
alle  Fälle  durch  sämmtliche  Offiziere  aus  den  dem  dienstlichen  Rang  nach  dem  Befehlshaber
zunächst  stehenden  Offizieren  ein  Stellvertreter  für  denselben  zu  wählen.

In  Gemeinden,  deren  Bürgerwehr  nur  eine  Compagnie  stark  ist,  ist  derjenige  Zugführer,
  welcher  bei  der  Wahl  die  meisten  Stimmen  erhielt,  und  bei  Stimmengleichheit  ver  Aeltere,
  der  Stellvertreter  des  Befehlshabers.

Der  Name  des  Stellvertreters  ist  dem  Oberamt,  und  in  Gemeinden  erster  Classe  dem
Ministerium  des  Innern  anzuzeigen.

Stuttgart  den  25.  September  1848.  Duvernoy.

B)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

1.  Des  K.  katholischen  Kirchenratbs.

Bekanntmachung,  die  dießjährige  Aufnahme  in  die  niederen  Convikte  betreffend.

Auf  den  Grund  der  im  Monat  August  mit  69  Candidaten  dahier  vorgenommenen
Prufung  und  nach  Maasgabe  ihrer  übrigen  Eigenschaften  sind  34  Schüler  zur  Aufnahme  in
den  ersten  Curs  der  niederen  Convikte  fähig  erkannt  worden.  Es  werden  zugetheilt:

A)  dem  Conoikt  zu  Chingen:
1)  Blersch,  Albert,  Sohn  des  Bierbrauers  in  Oepfingen,  Oberamts  Ehingen.
2)  Blersch,  Milipp,  Sohn  des  Bäckers  in  Oberstadion,  Oberamts  Ehingen.
3)  Bopp,  Conrad,  Sohn  des  1  Mechanikus  in  GEßlingen.
4)  Buck,  Michael,  Sohn  des  Bauers  in  Ertingen,  Oberamts  Riedlingen.
5)  Carl,  Simon,  Sohn  des  Forstwarts  in  Tettnang.
6)  Geiger,  Joseph,  Sohn  des  1#  Schneiders  in  Mergentheim.
7)  Kappeler,  Wilhelm,  Sohn  des  Uhrmachers  in  Riedlingen.
8)  Kneer,  Fritz,  Sohn  des  Oberamtspflegers  in  Blaubeuren.
9)  Kröll,  Joseph,  Sohn  des  Sailers  in  Ellwangen.
10)  Lufler,  Joseph,  Sohn  der  Catharina  Lufler  in  Konradsbronn,  O.A.  Ellwangen.
11)  Menz,  Franz,  Sohn  des  Schusters  in  Rissegg,  Oberamts  Biberach.
12)  Neubrand,  Franz  Taver,  Sohn  des  Bäckers  in  Riedlingen.
13)  Pflug,  Joseph,  Sobn  des  Nathsdieners  in  Biberach.
14)  Steinhauser,  Leopold,  Sohn  des  1  Schreiners  in  Waldsec.
15)  Urnauer,  Kaver,  Sohn  des  Schreiners  in  Uttenweiler.
        <pb n="458" />
        454

16)  Wahl,  Anton,  Sohn  des  Schusters  in  Biberach.
17)  Wilhelm,  Marx,  Sohn  des  Schullehrers  in  Tettnang.
":8)  Dem  Convikt  zu  Rottweil:
18)  Drescher,  Friedrich,  Sohn  des  Sailers  in  Saulgau.
19)  Edelmann,  Johann  Baptist,  Sohn  des  Bauers  in  Dormettingen,  O.  A.  Rottweil.
20)  Fais,  Joseph,  Sohn  des  Bäckers  in  Rottenburg.
21)  Gieray,  Joseph,  Sohn  des  Wundarzts  in  Reichenhofen,  Oberamts  Leutkirch.
22)  Heid,  Friedrich,  Sohn  des  Posthalters  in  Bühlerthann,  Obcramts  Ellwangen.
23)  Kieferle,  Herrmann,  Sohn  des  Bäckers  in  Mengen,  Oberamts  Saulgau.
24)  Kunz,  Michael,  Sohn  des  Bauers  in  Herlikofen,  Oberamts  Gmünd.
25)  Marr,  Joseph,  Sohn  des  Zieglers  in  Rottweil.
26)  Pfister,  Joseph,  Sohn  des  Bäckers  in  Rottweil.
27)  Restle,  Johann  Georg,  Sohn  des  Amtsboten  in  Aulendorf.
28)  Roth,  Paul,  Sohn  des  Schullebrers  in  Mengen,  Oberamts  Saulgau.
29)  Ruckgaber,  Otto,  Sohn  des  Kanzleiraths  in  Stuttgart.
30)  Ruf,  Johann  Georg,  Sohn  des  Schlossers  in  Mergentheim.
31)  Schenzinger,  August,  Sohn  des  Secklers  in  Schwendi,  Oberamts  Laupheim.
32)  Schmid,  Franz  Joseph,  Sohn  des  Präzeptors  in  Oberndorf.

33)  Schneiderhan,  Christian,  Sohn  des  Wirths  in  Nordstetten,  Oberamts  Horb.
34)  Wilhelm,  Lorenz,  Sohn  des  Schultheißen  in  Mulsingen,  Oberamts  Kunzelsau.
Der  Tag  des  Eintritts  in  die  niederen  Convikte  ist  auf  Dienstag  den  24.  Oktober  festgestellt.

Stuttgart  den  19.  September  1848.  Linden.

2.  Der  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Vertheilung  der  Jahres-(September)-  Preise  für  technische  und
landwirthschaftliche  Erfindungen  und  Leistungen.

Seinc  Königliche  Majestät  haben  Sich  über  die  Bewerbungen  um  die  durch  die

Bekanntmachung  vom  15.  Februar  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  50)  zur  Beförderung  der  technischen
  und  landwirthschaftlichen  Industrie  aus  Höchst-JIhrer  Oberhofkasse  ausgesetzten
Preise  Vortrag  erstatten  lassen,  und  hierauf  vurch  höchste  Entschließung  vom  23.  d.  M.  nachstehende
  Entschließungen  zu  ertheilen  geruht:

1.  Der  mechanische  Preis  von  30  Dukaten  und  einer  silbernen  Medaille,  um  welchen

  fünf  Bewerber  aufgetreten  find,  konnte  keinem  derselben  in  seinem  vollen  Betrage  zuerkannt
  werden.  Dagegen  wird
        <pb n="459" />
        455
dem  Nadler  Johannes  Rehfuß  in  Ebingen,
wegen  der  von  ihm  in  Württemberg  zuerst  in  Anwendung  gebrachten,  verbesserten  Maschine
zur  Verfertigung  von  Hacken  aus  Drath  ein  Theilpreis  von  10  Dukaten,  und
dem  Drechslermeister  Christian  Lechler  in  Tübingen
wegen  der  weiteren  Vervollkommnung  einer  Maschine  zur  Fabrikation  guillochirter  Leisten
und  Stäbe  eine  öffentliche  Belobung  ertheilt.

II.  Von  den  eingekommenen  vier  Bewerbungen  um  den  chemischen  Preis  von
30  Dukaten  nebst  silberner  Medaille  wurde  gleichfalls  keine  des  ganzen  Preises  für  würdig
erachtet;  indessen  wurde

dem  Fabrikanten  Wilhelm  Geisler  in  Berg,  Stadtdirektions-Bezirks  Stuttgart,
wegen  der  von  ihm  zur  Anwendung  gebrachten  Methove  des  Glas-Aetzens  mittelst  flußspatbsaurer
  Dämpfe  und  wegen  dadurch  gewonnener  Darstellung  eines  neuen  Fabrikats  ein  Theil
des  Preises  mit  10  Dukaten,  und

dem  Fabrikanten  Emil  v.  Seeger  in  Stuttgart
wegen  der  von  ihm  vervollkommneten  Anwendung  des  Asphalts  zu  Verfertigung  größerer
luft=  und  wasserdichter  Behälter  eine  öffentliche  Belobung  zuerkannt.

IIII..  Auch  von  den  eingekommenen  neun  Bewerbungen  um  den  landwirthschaftlichen
  Preis  von  30  Dukaten  und  einer  silbernen  Medaille  war  keine  von  der  Bedeutung,
daß  dafür  der  ganze  Preis  nebst  Medaille  ertheilt  werden  konnte.  Dagegen  wurde

1)  dem  Philipp  Fortbuber,  von  Saamgraben,  Gemeinde-Bezirks  Hauerz,
Oberamts  Leutkirch,

welcher  durch  Anlegung  einer  großen  Obstbaumschule  schon  seit  26  Jahren  für  Einführung
des  Obstbaumes  in  Oberschwaben  sich  thätig  gezeigt  und  theils  vurch  sein  Beispiel  Sinn
und  Interesse  für  diese  Cultur  in  der  Gegend  geweckt,  theils  letztere  bereits  mit  einer  großen
Zahl  gutgezogener  accelimatisirter  Bäume  versehen  hat,  ein  Theilpreis  mit  10  Dukaten
nebst  der  silbernen  landwirthschaftlichen  Medaille,
"  2)  dem  Müller  Heinrich  Deusch  in  Georgenau,  bei  Urach,
welcher  eine,  den  Ueberschwemmungen  der  Erms  beinahe  alljährlich  ausgesetzte  Wiese  von
124  Morgen  durch  Verlegung  des  Ermsbetts,  so  wie  durch  beträchtliche  Auffüllungen  trocken
  gelegt  und  vollkommen  nutzbar  gemacht  hat;  und

3)  dem  Joseph  Seitzer,  Bauern  in  Groß-Bettringen,  Oberamts  Gmünd,
welcher  den  Betrieb  seines  40  Morgen  großen  Guts  vielfach  verbessert,  den  flandrischen
Pflug  und  mit  demselben  die  Verwandlung  der  in  der  vortigen  Gegend  üblichen  Hochbeete
        <pb n="460" />
        456

in  die  weit  zweckmäßigeren  flachen  Beete  eingeführt,  eine  Baumschule  und  Obstbaumpflanzung
  angelegt,  mit  Anbau  des  Hopfens,  des  Mohns,  des  Repses  und  der  Luzerne  den  Anfang
  gemacht,  eine  zweckmäßige  Wiesenverbesserung  durch  Ueberstauung  und  Compostdüngung
zur  Ausführung  gebracht,  auch  einen  vorzüglichen  Rindviehstamm  auf  seinem  Gute  herangezogen,
  und  durch  all  dieses  ein  nachahmungswürdiges,  anregendes  Beispiel  für  die  Umgegend
gegeben  bat,  je  1  des  Preises  mit  10  Dukaten  zugeschieden.

Außerdem  wurden  zwei  weitere  Bewerbed,  deren  Bemühungen  zwar  nicht  für  den  eigenen
  Betrieb  und  nicht  auf  eigene  Kosten  unternommen  wurden,  in  Betracht,  daß  sie  gleichwohl
  dadurch  um  die  Landwirthschaft  ihrer  Gegend  sich  verdient  gemacht  haben,  einer  öffentlichen
  Anerkennung  gewürdigt,  und  zwar:

1)  ver  fürstlich  Waldburg'sche  Rentbeamte  Münnich  zu  Zeil,  Oberamts  Leutkirch,
welcher  die  Bewirthschaftung  der  seiner  Leitung  übergebenen  vier  fürstlichen  Domänen  durch
Einführung  der  Fruchtwechselwirthschaft  und  Stallfütterung  von  Grund  aus  verbessert  und
nicht  nur  hiedurch,  sondern  im  Einzelnen  auch  durch  Einführung  besserer  Ackergeräthe  und
einer  sorgfältigeren  Feldbestellung  durch  Anlegung  zweckmäßiger  Feldwege  und  deren  Bepflanzung
  mit  Obst-  und  Waldbäumen  durch  Entsumpfungs=  und  Bewässerungsanlagen,  so
wic  durch  Aufzucht  eines  vorzüglichen  Viehstammes,  der  Gegend  mit  dem  Beispiele  vielseitiger
landwirthschaftlicher  Verbesserungen  vorangegangen  ist,  einer  Prämie  von  15  Dukaten,  und

2)  der  Schultheiß  Vater,  von  Grabenstetten,  Oberamts  Urach,
welcher  eine  großartige  Zusammenlegung  und  Neuvertheilung  von  Allmanden  in  der  Art  zu
Stande  gebracht  hat,  daß  die  250  —260  Nutznießer  gleichartige  größere  Stücke  je  mit  einer
doppelten  Zufahrt  erhalten  und  dadurch  die  Möglichkeit  einer  künftigen  beliebigen  Benützung
dieser  Grundstücke  erlangt  haben,  einer  Prämic  von  5  Dukaten  nobst  einer  silbernen  landwirthschaftlichen
  Medaille  gewürdigt,  wobei  zugleich  dem  Gemeinderath  in  Grabenstetten,
  welcher  bei  diesem  Unternehmen  thätig  mitgewirkt  hat,  öffentliche  Belobung
  ertheilt  wird.
Ferner  werden  öffentlich  belobt:
1)  der  Guts=  und  Mühlc-Besitzer  Maier  in  Aach,  Oberamts  Freudenstadt,

wegen  einer,  auf  18  Morgen  größtentheils  unfruchtbaren  Lands  vollzogenen  nunmehr  vierzehen
  Jahre  alten  musterhaften  Fichten=  und  Forchenpflanzung,  vurch  welche  er  nicht  nur  jenes
werthlose  Grundstück  in  entsprechende  Nutzung  versetzt,  sondern  auch  dem  Bezirke,  woselbst  der
Betrieb  der  Privatwaldungen  großentheils  noch  vernachläßigt  ist,  ein  gelungencs  Beispiel  besserer
  Waldkultur  gegeben  hat;
        <pb n="461" />
        457

2)  der  Institutsthierarzt  Dr.  Rueff  zu  Hohenheim,
wegen  des  Geschicks  und  des  Interesses,  das  er  für  mechanische  Verbesserungen  vurch  eine
von  ihm  ausgeführte  Brutmaschine  für  Seideraupen=  Eier,  so  wie  durch  ein  von  ihm  vorgeschlagenes
  Scheffelmaas  für  Fruchtschrannen  an  den  Tag  gelegt  hat.
Stuttgart  den  24.  September  1848.  Sautter.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
à)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Niedersetzung  der  Commission  für  die  Verwaltung  der  Gefäll-Ablösungskasse.


Durch  böchste  Entschließung  vom  18.  d.  M.  ist  die  für  die  Verwaltung  der  Gefäll-Ablösumgskasse
  zu  bestellende  Commissson  in  der  Art  zusammengesetzt  worden,  daß  zum  Vorstande
  derselben  vorläufig

der  Oberfinanzrath  v.  Elben,
und  zu  Mitgliedern:  -
der  Obersteuerrath  Lempp,
der  Oberrechnungsrath  Stohrer,
der  vormalige  Stadtschultheiß  Idler,  von  Cannstatt,  Mitglied  der  Organisations-Commission,
  und
der  Ministerial-Sekretär  Dederer,
unten  Belassung  in  ihrem  ordentlichen  Berufe,  bestimmt  wurden.
Stuttgart  den  22.  September  1848.  Goppelt.

h)  Berfügung  in  Betreff  der  Behandlung  der  unter  das  Gesetz  über  die  Beseitigung  der  Grundlasten
  vom  14.  April  1848  fallenden  Weingefälle  der  Privalberechtigten.

Nach  Art.  7  des  Gesetzes  in  Betreff  der  Beseitigung  der  auf  dem  Grund  und  Boden
ruhemden  Lasten  vom  14.  April  d.  J.  baben  die  bisherigen  Grundholden  der  Privatberechtigtem
  ihre  unter  das  genannte  Gesetz  fallenden  ständigen  Grundabgaben  auf  Abrechnung  an
ihrem  Ablösungsschuldigkeiten  vorläufig  in  dem  früheren  Betrage  an  die  Ablösungskasse  fe###
zuenttrichten,  und  es  sind  in  den  &amp;amp;§.  6  und  7  der  Instruktion  für  die  Verwaltung  der  Ablösungeskasse
  vom  1.  September  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  413)  nähere  Vorschriften  für  die  Erhebung
  und  Verwerthung  der  in  Natur  eingehenden  Gefälle  der  Privatberechtigten,  und  namentllich
  für  die  Behandlung  der  Fruchtgülten  gegeben  worden.

Nachdem  nun  zur  Kenntniß  des  Finanz-Ministeriums  gekommen  ist,  daß  von  Seite  der
Abgarbepflichtigen  theilweise  guch  die  Lieferung  der  unter  das  Gesetz  fallenden  Weingefälle  in
        <pb n="462" />
        458

Natur  beabsichtigt  wird,  so  werden  die  Cameralämter  angewiesen,  denjenigen  Abgabepflichtigen,
  welche  die  Lieferung  einer  Weinabgabe  anmelden,  die  in  8.  8  der  gedachten  Instruktion
vom  1.  September  d.  J.  angeordnete  Belehrung  über  die  Behandlung  und  Verwerthung
der  in  Natur  eingebenden  Gefälle  mit  dem  Bedeuten  zu  ertheilen,  daß,  so  wie  den  bestehenden
  Einrichtungen  gemäß  die  Weingefälle  der  Staats-Finanzverwaltung  unter  den  Keltern
verkauft  würden,  so  auch  die  den  Cameralämtern  zur  vorläufigen  Forterhebung  zugewiesenen
Weingefälle  der  Privatberechtigten  alsbald,  und  zwar  ohne  Zulassung  einer  Mitwirkung  von
Seite  der  Abgabepflichtigen,  unter  den  Keltern  verwerthet  werden  müßten,  und  daß  es  somit
um  so  mehr  im  eigenen  Interesse  der  Abgabepflichtigen  liegen  werde,  von  der  Lieferung  der
Weingefälle  in  Natur  abzustehen  und  für  die  letzteren  die  sich  ergebenden  mittleren  Herbstpreise
  des  betreffenden  Ortes  auf  dereinstige  Abrechnung  an  dem  Ablösungskapital  zu  bezahlen,
  als  überdieß  der  gesammte  Aufwand  für  den  Einzug  und  die  Verwerthung  der  Gefälle
von  den  Liefernden  zu  bestreiten  sei.

Sollten  gleichwohl  einzelne  Abgabepflichtige  auf  der  Naturallieferung  bestehen,  so  baben
die  Cameralämter  die  Gefälle  zum  Einzug  zu  bringen,  vieselben  sofort  unter  den  Keltern
für  Rechnung  der  Liefernden  zu  verkaufen,  und  den  Letzteren  die  mit  dem  Einzuge  und  der
Verwerthung  der  Gefälle  verknüpften  Kosten  nach  Maasgabe  der  .  6  u.  7  der  Instruktion
  in  Aufrechnung  zu  bringen.

Wenn  den  Cameralämtern  die  zur  Uebernahme  der  Naturallieferungen  erforderlichen
Lokale  und  Geschirre  nicht  zu  Gebot  stehen,  so  haben  dieselben  die  seitherigen  Bezugsberechtigten,
  beziehungsweise  deren  Rentbeamte  u.  s.  w.,  um  geeignete  Aushülfe,  übrigens  gleichfalls
  auf  Kosten  der  hierüber  zu  verständigenden  Abgabepflichtigen,  anzugehen.

Von  denjenigen  Abgabepflichtigen,  welche  die  Entrichtung  der  Weingefälle  in  Geld
vorziehen,  sind  die  sich  ergebenden  mittleren  Herbstpreise  des  betreffenden  Ortes  auf  Abrechnung
  an  den  Ablösungscapitalen  zu  bezahlen.

Stuttgart  den  22.  September  1848.  Goppelt.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Murr,  Dekanats  Marbach,  welche  959
Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.  Das  Einkommen  dieser  Stelle  ist  in  Preisen  des  Sportelgesetzes
zu  959  fl.  berechnet.  Die  Zebenten  sind  zu  432  fl.  angeschlagen  und  der  künftige  Geistliche
bat  sich  die  Ablösung  derselben  im  gesetzlichen  Maaßstabe  gefallen  zu  lassen.

2)  Die  Bewerber  um  die  mit  einem  Gehalt  von  600  fl.  nebst  freier  Wohnung  verbundene
  Stelle  eines  Präzeptors  an  der  lateinischen  Schule  in  Lauffen,  an  welcher  durch
Hülfslehrer  ein  besonderer  Vorbereitungs-Unterricht  ertheilt  wird,  haben  sich  binnen  vierzehen
  Tagen  bei  dem  K.  Studienrathe  zu  melden  und  in  ihren  Eingaben  über  ihre  Befähigung
  für  den  Unterricht  im  Französischen  sich  auszusprechen.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasse  lbrink.
        <pb n="463" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Dienstag  den  10.  Oktober  1848.

Inhalt.

Konigliche  Dekrete.  Bewilligung  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  B.kanntmachung,  betreffend  die  Aufstellung  weiterer  zum  Abschlusse
von  Transport-Verträgen  mit  Auswanderern  ermächtigten  Agenten  des  Vereines  zum  Schutze  würktembergischer
  Auswanderer.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Erlöschen  einecs  Erfindungopatents.  —  Bekanntmachung,
  die  Anzahl  der  künftighin  in  den  Convikts--Verband  aufzunehmenden  Zöglinge  betreffend.  —  Bekanntmachung,
  das  Ergebniß  der  ersten  Dienstprüsung  für  die  Aufnahme  in  das  Priester-Seminar  zu  Rottenburg
  betreffend.  —  Bekanntmachung,  die  Ermächtigung  zum  Studium  der  katholischen  Theologie,  beziehungsweise
  Anfnahme  in  das  Wilhelmsstift  zu  Tübingen  belreffend.  —  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  Prüsung
  zur  Aufnahme  in  die  Offiziers-Bildungs-Anstalt.  —  Verfügung  in  Betreff  der  Vollziehung  des  Gesetes
  über  die  Beseitigung  der  auf  dem  Grund  und  Boden  rubenden  „Lasten  vom  14.  April  1848.  —  Bekanntmachung
  in  Betreff  der  Weinlese.

Dienst-Erlevdigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A.)  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  4.  d.  M.  dem  Oberlieutenant  des
sechsten  Infanterie-Regiments,  Grafen  v.  Normann,  die  nachgesuchte  Erlaubniß  gnädigst
ertheilt,  das  von  des  Königs  von  Griechenland  Majestät  ihm  verliehene  Ritterkreuz  des
griechischen  Erlöser-Ordens  anzunehmen  und  zu  tragen.

-B)  ODienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschliegung  vom  25.  v.  M.
den  Oberförster  zu  Mergentheim,  Oberforstmeister  Freiherrn  v.  Seckendorff,  seinem  Ansuchen
  gemäß,  wegen  leidender  Gesundheit  in  den  Ruhestand  Znädigst  versetzt.

Vermöge  böchster  Entschließungen  vom  27.  v.  M.  ist  die  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle
bei  dem  Ministerium  des  Innern  dem  Oberamts-Aktuar  Schüz,  von  Künzelsau,
        <pb n="464" />
        460

die  katholische  Pfarrei  Hausen  an  der  Roth,  Dekanats  Hofen,  dem  Kaplan  Straub
in  Mietingen,  Dekants  Wiblingen,

die  katholische  Pfarrei  Unterdigisheim,  Dekanats  Schömberg,  dem  Pfarrverweser  Johann
Nepomuck  Mennel  in  Balgheim,  Dekanats  Spaichingen,  und

vie  Kaplanei  in  Unterailingen,  Dekanats  Tettnang,  dem  Pfarrverweser  Samuel  Wolf
in  Degmarn,  Dekanats  Neckarsulm,  gnädigst  übertragen  worden.

Vermöge  böchster  Entschließung  vom  2.  d.  M.  ist  auf  das  erledigte  Forstamt  Zwiefalten
der  Oberförster  v.  Lang  in  Kapfenburg,  seinem  Ansuchen  gemäß,  gnädigst  versetzt,

durch  höchste  Entschließung  vom  4.  d.  M.  die  evangelische  Pfarrei  Peterzell,  Dekanats
Sulz,  dem  Parrer  Schöllkopf  in  Neubronn,  Dekanats  Aalen,  gnädigst  übertragen,

der  evangelische  Pfarrer  Stockmayer  in  Fellbach,  Dekanats  Cannstatt,  wegen  hohen
Alters  und  Kränklichkeit,  wie  auch

der  evangelische  Pfarrer  Mayer  in  Derendingen,  Dekanats  Tübingen,  seinem  Ansuchen
  gemäß,  wegen  bohen  Alters  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt,  und

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  5.  d.  M.  der  Amtsnotar  Rüdel  in  Donzvorf,  Oberamts
  Geißlingen,  auf  die  erledigte  Amts-Notarsstelle  in  Wiblingen,  Oberamts  Laupheim,
befördert  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  4.  d.  M.
der  von  Seite  des  Bischofs  von  Rottenburg  vorgenommenen  Ernennung  des  Oberkirchenraths
  Oehler  auf  die  sechste  Domkapitularstelle  die  landesherrliche  Bestätigung  gnädigst  ertbeilt.


II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufstellung  weiterer  zum  Abschlusse  von  Transportverträgen  mit
Auswanderern  ermächtigten  Agenten  des  Vereins  zum  Schutze  württembergischer  Auswanderer.
Der  Verein  zum  Schutze  württembergischer  Auswanderer  in  Reutlingen  hat  als  weiteren
  Agenten  mit  der  Ermächtigung  zum  Abschlusse  von  Transportverträgen  mit  Auswanderern
  im  Namen  des  Vereins  den  Kaufmann  Wilhelm  Enslin  zu  Calw  aufgestellt;  was
        <pb n="465" />
        461

hiemit,  unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  30.  Juli  d.  J.,  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht  wird.
Stuttgart  den  22.  September  1848.  Duvernoy.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Erlöschen  eines  Erfindungspatents.

Da  der  Webermeister  Johannes  Weber,  von  Wolfschlugen,  Oberamts  Nürtingen,
auf  das  ihm  durch  höchste  Entschließung  vom  19.  August  1846  verliehene  Erfindungspatent
auf  eine  Verbesserung  des  Weberschiffs  durch  einen  in  der  Höhlung  desselben  angebrachten,
die  Spule  an  ihrem  freien  Ende  unterstützenden  und  ihr  zu  schnelles  Ablaufen  verbindernden
hackenförmigen  Draht  (Reg.  Blatt  von  1846,  S.  389)  verzichtet  hat,  und  das  Patent  hievurch
  erloschen  ist;  so  wird  solches  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  5.  Oktober  1848.  Duvernoy.

B)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesenê.
Des  K.  katholischen  Kirchenratbs#

a)  Bekanntmachung,  die  Anzahl  der  künftighin  in  den  Convikts-Verband  aufzunehmenden
Zöglinge  betreffend.

Da  in  Folge  der  seit  dem  Jahr  1839  neben  der  Normalzahl  von  vierzig  Zöglingen
der  niedern  katholischen  Convikte  jährlich  geschehenen  Aufnahme  von  noch  zehen  weiteren  für
tüchtig  erkannten  Schülern  in  den  Convikts-Verband  eine  für  den  zeitlich  außerordentlichen
Bedarf  ausreichende  Anzahl  von  Candidaten  des  katholisch-geistlichen  Standes  erzielt  worden
ist,  so  wird  künftighin  die  Zahl  der  jährlich  in  den  Convikts-Verband  aufzunehmenden  Zöglinge
  wieder  auf  die  Normalzahl  gesetzt  werden.  Indem  dieses,  unter  Beziehung  auf  die
Verfügung  des  katholischen  Kirchenraths  vom  9.  November  1839  (Reg.  Blatt  Nro.  62,
S.  723),  bekannt  gemacht  wird,  wird  angefügt,  daß  in  besonders  geeigenschafteten  Fällen
auch  fernerhin  unter  den  in  gedachter  Verfügung  gegebenen  Bestimmungen  statt  der  Naturalverpflegung
  im  Convikte,  Stipendien  werden  verliehen  werden.

Stuttgart  den  19.  September  1848.
Linvden.
        <pb n="466" />
        462

b)  Bekanntmachung,  das  Ergebniß  der  ersten  Dienstprüfung  für  die  Aufnahme  in  das
Priester-Seminar  zu  Rottenburg  betreffend.

In  Folge  der  zu  Tübingen  unter  Mitwirkung  der  Commissarien  des  bischöflichen  Ordinariats
  und  des  katholischen  Kirchenraths  stattgehabten  ersten  Dienstprüfung  und  mit  Rücksicht
  auf  die  anderweitigen  Eigenschaften  der  Prüfungs-Candidaten  sind  nachbenannte  Studirende
  der  katholischen  Theologie  in  das  Priester-Seminar  zu  Rottenburg  durch  das  bischöfliche
  Ordinariat  unter  Genehmigung  der  Staatsbehörde  aufgenommen  worden:

1)  Avis,  Franz,  von  Rottenburg.
2)  Bauer,  Carl  Herrmann,  von  Waldsce.
3)  Buck,  Wunibald,  von  Ertingen.
4)  Bunpvschu,  Taver,  von  Hagenbuch.
5)  Engel,  Gustav,  von  Rottenburg.
6)  Fricker,  Fidel,  von  Untereisenbach.
7)  Fröhle,  Johann  Paul,  von  Deggingen.
8)  Gerum,  Gustav,  von  Altdorf.
9)  Häbe,  Joseph,  von  Ebingen.
10)  Hartmann,  Fr.  Taver,  von  Bußmannzhausen.
11)  Hitzfelver,  Johann  Adam,  von  Apfelbach.
12)  Hofmeister,  Carl,  von  Rottenburg.
13)  Höhe,  Carl,  von  Bollingen.
14)  Hug,  Anton,  von  Oberkochen.
15)  Joos,  Johannes,  von  Bodnegg.
16)  Kiene,  Johann  Nepomuck,  von  GChingen.
17)  Knaupp,  Joseph,  von  Deggingen.
18)  Madlener,  Anton,  von  Hochberg.
19)  Manz,  Wilhelm,  von  Rottenburg.
20)  Müller,  Josepb,  von  Ehingen.
21)  Niesser,  Johann  Anton,  von  Leutkirch.
22)  Oberdorfer,  Johann  TKaver,  von  Unterkochen.
23)  Reiser,  Fr.  Taver,  von  Ellwangen.
24)  Riegel,  Wilhelm,  von  Niederstetten.
25)  Sambeth,  Joseph  Georg,  von  Mergentbeim.
        <pb n="467" />
        463

26)  Schabell,  Hugo,  von  Bartenstein.

27)  Schüle,  Franz,  von  Wangen.

28)  Schenzle,  Bartholomäus,  von  Oberstetten.
29)  Schneider,  Stephan,  von  Westerstetten.
30)  Schuh,  August,  von  Rottenburg.

31)  Seibold,  Matthäus,  von  Wäschenbeuren.
32)  Steßer,  Johann,  von  Scheer.

33)  Steiger,  Ernst,  von  Stuttgart.

34)  Steiner,  Anton,  von  Haselbach.

35)  Steinhauser,  Gebhardt,  von  Langenargen.
36)  Straub,  Nikolaus,  von  Degmarn.

37)  Thorwarth,  Andreas,  von  Unterschneiobeim.
38)  Uhl,  Stepban,  von  Unterschneidbeim.

39)  Ulmer,  Johann  Nepomuck,  von  Rottenburg.
40)  Vogelmann,  Anton,  von  Ellwangen.

41)  Weber,  Carl  Wilhelm,  von  Auernheim.

42)  Wiehl,  Matthäus,  von  Mühlhausen.

43)  Zeller,  Johann  Leonhardt,  von  Ellwangen.
44)  Zwickel,  Joseph,  von  Lippach.
Stuttgart  deu  26.  September  1848.  Linden.

)  Bekanntmachung,  die  Ermächtigung  zum  Studium  ver  katholischen  Theologic,  beziehungsweise
Aufnahme  in  das  Wilhelmsstift  zu  Tübingen  betreffend.

Auf  den  Grund  der  am  18.  September  und  den  folgenden  Tagen  in  Ehingen  abgehaltenen
  Prüfung  sind  von  61  dabei  erschienenen  Zöglingen  der  beiden  niederen  Convikte  zu
Ehingen  und  Rottweil  und  der  übrigen  Lehranstalten:

I.  nachstehende  Schüler  vom  K.  Studienrathe  zum  akademischen  Studium  der  katholischen
  Theologie  ermächtigt  und  vom  K.  kathol.  Kirchenrath  in  das  Wilhelmsstift  zu  Tübingen
  aufgenommen  worden:

1)  Barack,  Carl  August,  Sohn  der  Sophie  Barack  in  Oberndorf.

2)  Baur,  Stephan,  Sohn  des  Bauers  in  Felldorf.
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        464

3)  Beron,  Joseph,  Sohn  des  Musterlehrers  in  Biberach.

4)  Bucher,  Joseph,  Sohn  des  Sailers  in  Oeffingen.

5)  Buck,  Johann,  Sohn  des  Küfers  in  Stafflangen.

6)  Buhl,  Taver,  Sohn  des  Schmios  in  Leinstetten.

7)  Degenhardt,  Athanassus,  Sohn  ves  Söldners  in  Oberkirchberg.
8)  Diemanv,  Wemelin,  Sohn  des  Wundarzts  in  Deggingen.

9)  Dobler,  Aloys,  Sohn  des  4  Schullehrers  in  Ratzenried.

10)  Duelli,  Johann  Baptist,  Sohn  des  Schullehrers  in  Musbach.

11)  Engert,  Johann,  Sohn  ves  Schultheißen  in  Seidelklingen.

12))  Flatz,  Ludwig,  Sohn  des  1#  Oberamtepflegers  in  Ebingen.

13)  Frey,  Bernhard,  Sohn  des  Bauers  in  Unterwekerstall,  O.A.  Geißlingen.
14)  Gall,  Joseph  Anton,  Sohn  des  Metzgers  in  Weil  der  Stadt.

15)  Gall,  Johann  Baptist,  Sohn  des  Stadtpflegers  in  Weil  der  Stadt.
16)  Gramling,  Johann  Ernst,  Sohn  des  Schullehrers  in  Neuler.

17)  Gräder,  Joseph  Anton,  Sohn  des  Kleemeisters  in  Weil  der  Stadt.
18)  Halbmann,  Kilian,  Sohn  ves  Bauers  in  Markelsheim.

19)  Harder,  Joseph  Benedikt,  Sohn  des  Polizeisoldaten  in  Ravensburg.
20)  Hoch,  Emil  Robert,  Sohn  des  Schullehrers  in  Saulgau.

21)  Horn,  Friedrich,  Sohn  des  Schullehrers  in  Wiblingen.

22)  Huber,  Heinrich  Joseph,  Sohn  des  #  Kastenvogts  in  Dürbheim.
23)  Klaiber,  Clemens,  Sohn  des  Bauers  in  Roßwangen.

24)  Knapp,  Herrmann,  Sohn  des  Schullehrers  in  Schwendi.

25)  Letzgus,  Constantin,  Sohn  des  1#  Glasers  in  Rottenburg.

26)  Martin,  Joseph,  Sohn  des  Strumpfwebers  in  Donzdorf.

27)  Mattes,  Eduard,  Sohn  des  Verwaltungs-Aktuars  in  Balgheim.
28)  Neber,  Johann  Baptist,  Sohn  des  Gutsaufsehers  in  Hausen  am  Thann.
20)  Notz,  Franz,  Sohn  des  Schullehrers  in  Immenried.

30)  Ott,  Mainrad,  Sohn  des  Bauers  in  Oepkingen.

31)  Platz,  Georg,  Sohn  des  i  Bauers  in  Eutingen.

32)  Preißle,  Joseph,  Sohn  des  ##  Schullehrers  in  Lauchheim.

33)  Rau,  Carl,  Sohn  des  Stadtförsters  in  Ehingen.

34)  Rau,  Joseph,  Sohn  des  Bäckers  in  Ellwangen.
        <pb n="469" />
        465

35)  Nauch,  Carl,  Sohn  des  1  Stadtratbs  in  Saulgau.

36)  Ruef,  Joseph,  Sohn  des  Söldners  in  Steinach.

37)  Schiebel,  Moriz,  Sohn  des  Weingärtners  in  Rottenburg.

38)  Schilling,  Andreas,  Sohn  des  1  Wirths  in  Kanzach.

39)  Schlipf,  Ignaz,  Sohn  des  Bauers  in  Lauchheim.

40)  Schneiver,  Carl  Joseph,  Sohn  des  Maurers  in  Aulendorf.

41)  Sommer,  Johann  Baptist,  Sohn  des  Schullebrers  in  Herrlingen.
42)  Stelzle,  Georg  Moriz,  Sohn  des  Schullehrers  in  Wasseralfingen.
43)  Stemmer,  Ludwig  Philipp,  Sohn  des  Schultheißen  in  Pronstetten.
44)  Thuma,  Joseph,  Sohn  des  Schullehrers  in  Erolzheim.

45)  Unger,  Wolfgang,  Sohn  des  Brunnenmeisters  in  Wangen.

46)  Vogel,  Johann  Ferdinand,  Sohn  des  Bäckers  in  Mergentheim.
47)  Walter,  Carl,  Sohn  des  Jakob  Walter  in  Ellwangen.

48)  Wetzer,  Joseph,  Sohn  des  Spitalvaters  in  Waldsee.

40)  Wünsch,  Jakob,  Sohn  des  1  Gerichtsnotars  in  Bartenstein.

II.  Sodann  ist  für  das  akademische  Studium  der  katholischen  Theologie  in  der  Stadt
geprüft  und  vom  K.  Studienrath  ermächtigt  worden:

Haas,  Richard,  Sohn  des  Rentbeamten  in  Ostrach.

Die  in  das  Wilhelmsstift  aufgenommenen  Candidaten  haben  sich  mit  den  übrigen
Zöglingen  dieses  Instituts  den  24.  d.  M.  mit  den  vorgeschriebenen  Erfordernissen  versehen,
vaselbst  einzufliuden  und  bei  dem  Stifts-Direktor  sich  anzumelden.

Stuttgart  den  3.  Oktober  1848.  Linden.

□)  Des  Kriegs-Departements.
Des  Kriegs-Ministerium.

Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  Prüfung  zur  Aufnahme  in  die  Offziers-Bildungs-Anstalt.
Von  den  bei  der  dießjährigen  Prüfung  zur  Aufnahme  in  die  Offiziers-Bildungs-Anstalt
erschienenen  20  Jünglingen  wurden  folgende  vierzehen  als  befähigt  erkannt  und  von  Seiner
Königlichen  Majestät  durch  böchste  Entschließung  vom  2.  Oktober  in  die  dritte  und
vierte  Classe  der  Anstalt  aufgenommen:
        <pb n="470" />
        466

Paul  Hofacker,  Sohn  des  Obertribunalraths.

Heinrich  v.  Malsberg,  Sohn  des  Majors  im  Chren-Invaliden-Corps.

Otto  Wächter,  Sohn  des  4  Regimentsquartiermeisters.

Alerander  Kyd,  Sohn  des  Partikuliers,  als  Lehrgenosse.

Emil  Vischer,  Sohn  des  Stiftungspflegers  in  Giengen.

Heinrich  Borel,  Sohn  des  Professors  in  Stuttgart.

Maximilian  v.  Lützow,  Sohn  des  pensionirten  Oberforstmeisters  in  Kirchheim.

Otto  Kuhn,  Sohn  des  Revisors  in  Stuttgart.

Julius  Barchet,  Sohn  des  Oberamtspflegers  in  Waiblingen.

Carl  Haas,  Sohn  des  Hüttenverwalters  in  Abtsgmünd.

Constantin  v.  Moltke,  Sohn  des  Oberförsters  in  Neuenbürg.

Friedrich  Dötschmann,  Sohn  des  Oberstlieutenants  der  Artillerie.

Carl  Wanser,  Sohn  des  Hofschlossers  in  Stuttgart.

Tbeodor  Kaulla,  Sohn  des  Bangquiers  in  Stuttgart,  als  Lehrgenosse.
Stuttgart  den  5.  Oktober  1848.  Rüpplin.

D)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Verfügung  in  Betreff  der  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  Beseitigung  der  auf  dem  Grund
und  Boden  ruhenden  Lasten  vom  14.  April  1848.
Nachdem  die  für  die  Verwaltung  der  Ablösungskasse  eingesetzte  Commission  nunmehr  zusamengetreten
  ist,  so  werden  die  Cameralämter  unter  Bezugnahme  auf  die  Verfügung  der
Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  25.  Mai  1848,  §.  1  (Reg.  Blatt  S.  254)
angewiesen,  an  die  gedachte  Commission  unverweilt  Verzeichnisse  über  den  Betrag  der  ständigen
  Grundabgaben,  welche  ihnen  zum  vorläusigen  Fortbezuge  von  den  Privatberechtigten

übergeben  worden  sind,  einzusenden.
Stuttgart  den  30.  September  1848.  Goppelt.

b)  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Weinlese.
Für  die  dießjährige  Weinlese  werden  den  K.  Cameralämtern,  unter  Hinweisung  auf
die  bestehenden  Verordnungen,  folgende  Vorschriften  gegeben:
        <pb n="471" />
        467

1)  Die  noch  in  Natur  zu  erhebenden  Weingefälle  des  Staats  sind  in  gesetzlicher  und
hergebrachter  Weise  unter  gehöriger  Aufsicht  einzuziehen,  und  nach  ihrer  verschiedenen  Qualität
  zu  sortiren.  Uebrigens  ist,  nach  der  den  Finanzkammern  besonders  ertheilten  Weisung,
auf  Entrichtung  der  Gefälle  in  Geld  vorzugsweise  hinzuwirken.

2)  Von  dem  erhobenen  Gefäll-Wein  werden  die  wenigen,  noch  nicht  in  Geld  verwandelten
  Wein-Besoldungen,  Pensionen  und  Gülten  unter  den  Keltern  in  Natur  abgereicht,
  so  weit  nicht  für  deren  Abgabe  besondere  Bestimmungen  noch  erfolgen.

3)  Der  nach  den  Natural-Abgaben  übrig  bleibende  Gefäll-Wein  ist  unter  den  Keltern
  bestmöglich  zu  verkaufen.

4)  Die  Herbst-Rechnungen  sind  in  ver  vorgeschriebenen  Form  an  die  Finanzkammern
so  bald  einzusenden,  daß  diese  die  Uebersicht  über  die  Weingefäll-Einnahmen  spätestens  auf
den  15.  December  dem  Finanz-Ministerium  vorlegen  können.

Stuttgart  den  6.  Oktober  1848.  Goppelt.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  in  der  zweiten  Besolrungsklasse  stehende  Forstamt
Kapfenburg  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Jartkreises  vorschriftmäßig
  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  in  der  dritten  Besoldungsklasse  stehende  Oberförstersstelle  zu
Mergentheim  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer  in  Ellwangen  vorschriftmäßig
  zu  melden.

3)  An  der  Realanstalt  in  Ulm  ist  die  mit  einem  Gehalt  von  1000  fl.  verbundene
Lehrstelle  an  der  funften  Classe,  deren  Lehrer  den  Unterricht  in  deutscher  und  französischer
Sprache  und  in  der  Geschichte  für  Schüler  von  12—14  Jahren  zu  übernehmen  hat,  wiederum
  zu  besetzen.  Die  befähigten  Bewerber  haben  sich  binnen  vierzehen  Tagen  bei  dem  K.
Studienrathe  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Aktuariat  bei  dem  Oberamte  Künzelsau  werden
aufgefordert,  binnen  drei  Wochen  sich  bei  der  Regierung  des  Jartkreises  vorschriftmäßig  zu
melden.  ·

2
        <pb n="472" />
        468

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Amtsnotarsstelle  in  Donzdorf,  Oberamts  Geislingen,
  mit  welcher  ein  Gehalt  von  300  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vierzehen
Tagen  bei  dem  Gerichtshof  in  Ulm  zu  melden.

6)  Näch  Errichtung  einer  eigenen  Pfarrverweserei  in  Gerhausen,  werden  die  Bewerber
  um  die  erledigte  880  Kirchengenossen  zählende,  doppelte  Pfarrei  Pappelau-Marchbronn,
  Dekanats  Blaubeuren,  mit  zwei  Filialien,  welche  eigene  Schulen  haben,  aufgefordert,
  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conststorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
Das  Einkommen  dieser  Stelle  berechnet  sich  mit  Einschluß  von  180  fl.  für  Zehenten,  deren
Ablösung  bevorsteht,  auf  832  fl.

7)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Gebersheim,  Dekanats  Leonberg,
welche  473  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
  vorschriftmäßig  zu  melden.  Das  im  Jahr  1838  verwandelte  Einkommen  der
Stelle  ist  durch  eine  Zulage  von  20  fl.  aus  dem  Besoldungs-Verbesserungsfonds  auf  700  fl.
erhöht  worden.

8)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Ebersberg,  Oberamts
Backnang  und  Dekanats  Gmünd,  welche  aus  eigenen  Gütern,  Capitalien,  Besoldungen  (524fl.)
und  Gebühren  ein  pfründbeschreibungsmäßiges  Einkommen  von  710  fl.  gewährt,  baben  ihre
Gesuche  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  einzureichen.

 

 

##

Den  4.  d.  M.  wurden  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  Juli  d.  J.  auögegeben.

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="473" />
        469
&amp;amp;  58.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Dienstag  den  17.  Oktober  1848.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  K.  Berordnung,  die  Verlängerung  des  Verbots  der  Ausfuhr  von  Pferden  über  die
Zollvereins-Grenze  betreffend.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  sernere  Behandlung  des  Geschäfts  der  Erneuerung
  der  Gemeinde-Güterbücher.  —  Termin  zur  Anstellungsprüfung  der  evangelischen  Lehrgehülsen.  —
Bekanntmachung  der  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen  ausgenommenen  Zöglinge  und  der  zum  Studium
  der  evangelischen  Theologie  außerhalb  desselben  für  befähigt  Erklärten.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung
die  Verlängerung  des  Verbots  der  Ausfuhr  von  Pferden  über  die  Zollvereins-Grenze  betreffend.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Wir  haben  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  beschlossen  und  verordnen,  daß
die  von  Uns  unter  dem  17.  März  d.  J.  erlassene  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der
Ausfuhr  von  Pferden  über  die  Zollvereins-Grenze,  bis  auf  Weiteres  in  Kraft  bleiben  soll.

Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Stuttgart  den  14.  Oktober  1848.
Wilheilm.
Der  Chef  des  Departements  der  Finanzen:
Goppelt.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Cabinets-Direktor:
Maueler.
        <pb n="474" />
        470

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschließung  vom  4.  v.  M.
das  erledigte  Oberamts-Aktuariat  Rottenburg  dem  Referendär  Schnitzler  in  Waiblingen
gnädigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermäöge  Höchster  Entschließung  vom  14.  v.  M.  den
charakterisirten  Major  v.  Rath,  derzeit  Vorstand  der  Kanzlei  des  Festungs-Gouvernements
Ulm,  zum  wirklichen  Major  zu  befördern,  ferner

nach  höchster  Entschließung  vom  2.  d.  M.  zu  verfügen  geruht,  daß  in  den  Garnisonen
Stuttgart  und  Ludwigsburg  die  Funktionen  des  Gouverneurs  und  Stadt-Commandanten
mit  einander  vereinigt  werden,  und  sofort  den  seitherigen  Stadt-Commandanten  zu  Ludwigsburg,
  Generalmajor  v.  Lützow,  zum  Gouverneur  dieser  Stadt  gnädigst  ernannt,

vermöge  höchster  Cntschließung  vom  4.  d.  M.  dem  Carl  v.  Ellrichshausen  den
Charakter  als  Lieutenant  der  Reiterei  gnädigst  verliehen,  wie  auch

durch  höchste  Entschließung  vom  6.  d.  M.  dem  Lieutenant  Hauff  der  Garnisons-Artillerie-Compagnie
  die  Entlassung  aus  dem  K.  Militärdienste  ertheilt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschließung  vom  9.  d.  M.
den  Oberlieutenant  Schneider  des  zweiten  Infanterie-Regiments  zum  Hauptmann  in
demselben,

den  zur  Ingenieur-Abtheilung  des  General-Quartiermeisterstabs  kommandirten  Oberlieutenant
  Berger  des  zweiten  Infanterie-Regiments  zum  Hauptmann  in  seiner  bisberigen
Stellung,

den  Oberlieutenant,  Schützenoffizier  des  dritten  Infanterie-Regiments,  Rümmelin,
zum  Hauptmann  im  zweiten  Infanterie-Regiment  gnädigst  befördert,

den  Oberlieutenant  Günthbert  des  dritten  Infanterie-Regiments  zum  Schützenoffizier
in  dem  letztern  ernannt,

den  Lieutenant  Geigisky  des  siebenten  Infanterie-Regiments  zum  Oberlieutenant  in
demselben  befördert,

den  charakterisirten  Hauptmann  v.  Schwarz  nach  der  Auflösung  des  Aufnahmsspitals
auf  seine  frühere  Stelle  bei  den  Garnisons-Compagnien,  so  wie

den  Oberlieutenant  Lüllich  der  Garnisons-Compagnien  zu  dem  vierten  Infanterie-Regiment
  versetzt,  endlich
        <pb n="475" />
        471

die  Zöglinge  zweiter  Classe  der  Offiziers-Bildungs-Anstalt  zu  Lieutenanten  der  Infanterie
  befördert  und  auf  nachstehende  Weise  bei  den  Regimentern  eingetheilt:
v.  Suckow  im  achten  Infanterie-Regiment,
v.  Brandenstein  im  sechsten,
Kurz  im  zweiten,
Halvenwang  im  dritten,
v.  Wölkern  im  sechsten,
v.  Grävenitz  im  achten,
v.  Hünersdorf  im  ersten,
Sonntag  im  dritten,
Stapf  im  fünften,
Roschmann  im  siebenten  Infanterie-Regiment.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  9.  d.  M.
den  Regiments-Quartiermeister  Rümmelin  im  sechsten  Infanterie-Regiment,  auf  sein  Ansuchen
  wegen  leidender  Gesunvbeit,  mit  der  gesetzlichen  Pension  in  den  Ruhestand  gnädigst
versetzt.

Sodann  haben  Höchstvieselben  vermöge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage
den  Revisor  Keppler  bei  dem  Steuer-Collegium,  seinem  Ansuchen  gemäß  wegen  vorgerückten
  Alters  und  leidender  Gesundheit,  und

den  Revierförster  Pfaff  in  Schönbronn,  Forsts  Wiloberg,  seinem  Ansuchen  gemäß
wegen  vorgerückten  Alters  und  körperlicher  Gebrechen,  in  den  Ruhestand  gnadigst  versetzt,
  ferner

den  Güter-Abfertigungsbeamten  Kümmerlen  in  Heilbronn,  seinem  Ansuchen  gemäß,
auf  die  zweite  Bahnhof-Cassiersstelle  in  Stuttgart  gnädigst  zurückversetzt.

Vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  11.  d.  M.
ist  die  erledigte  Stelle  eines  Dekans  und  Stadtpfarrers  zu  Nürtingen  dem  Dekan  Scholl
in  Blaufelden,

die  evangelische  Pfarrei  Seißen,  Dekanats  Blaubeuren,  dem  Pfarrer  Schmid  in  Gomadingen,
  Dekanats  Münfingen,  und

die  evangelische  Pfarrei  Remmingsheim,  Dekanats  Tübingen,  dem  Parrer  Tritschler
in  Sontheim,  Dekanats  Münfingen,  gnädigst  übertragen  worden.
        <pb n="476" />
        472

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  12.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
den  penstonirten  Fürstlich  Hohenlohe'schen  Polizei=  und  Rentbeamten  Weißer  in  Pfedelbach,
jetzt  in  Waiblingen,  in  die  Zahl  der  immatrikulirten  Notare  gnädigst  aufzunehmen  geruht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  11.  d.  M.
der  Uebertragung  der  erledigten  Stelle  eines  Oberpostamts-Sekretärs  zu  Heilbronn  an  den
Postassistenten  Kühneisen  zu  Stuttgart  die  landesherrliche  Bestätigung  ertheilt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A.  Des  Departements  der  Justiz  und  des  Innerrn.

Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  fernere  Behandlung  des  Geschäfts  der  Erneuerung  der  Gemeinde-=Güterbücher.


Da  das  Gesetz  vom  14.  AUpril  d.  J.,  betreffend  die  Beseitigung  der  auf  dem  Grund
und  Boden  ruhenden  Lasten,  von  wesentlichem  Einflusse  auf  die  fernere  Behandlung  des  Geschäfts
  der  Erneuerung  der  Gemeinde-Güterbücher  ist,  indem  bei  letzterem  in  Folge  der
Durchführung  des  gedachten  Ablösungs-Gesetzes  eine  bedeutende  Vereinfachung  eintreten
wird,  so  werden  für  diesen  Zweck  nachstehende  Vorschriften  hiemit  ertheilt:

1)  In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  die  Güterbuchs-Arbeiten  noch  nicht  vergeben
und  noch  keine  Geschäftsmänner  dafür  aufgestellt  sind,  ist  die  Güterbuchs-Erneuerung  bis
zur  Durchführung  der  Ablösung  im  Anstand  zu  belassen,  insoweit  solches  im  einzelnen  Falle
rücksichtlich  der  Sorge  für  die  Erhaltung  der  Rechts-Sicherheit  als  zuläßig  erscheint.

2))  In  solchen  Gemeinden,  in  welchen  die  Geschäftsmänner  für  die  Erneuerung  der
Güterbücher  bereits  bestellt  und  die  Akkorde  darüber  abgeschlossen,  die  Arbeiten  aber  noch
nicht  begonnen  worden  sind,  ist  gleichwohl  unter  der  im  Punkt  1  bemerkten  Voraussetzung
das  Geschäft  in  dem  Falle  bis  zur  Durchführung  der  Ablösung  auszusetzen,  wenn  die  auf
den  im  Gemeinde-Verband  begriffenen  Gütern  haftenden  Gefälle  ganz  oder  zum  größeren
Theile  Privatberechtigten  zustehen,  oder  wenn  bei  den  in  Art.  8  des  Ablösungs-Gesetzes  genannten
  Berechtigten  die  Anmeldung  der  Ablösung  von  der  einen  oder  anderen  Seite  vor
der  durch  den  Geschäftsmann  einzuleitenden  Erbebung  der  Grundlasten  erfolgt.  Da  hiedurch
die  besondere  Erhebung  der  Gefälle  durch  den  Geschäftsmann  wegfallen  würde,  so  sind  hiernach
  die  Akkorde  verhältnißmäßig  zu  ermäßigen.
        <pb n="477" />
        473

3)  Bei  den  nicht  vollendeten  Güterbüchern,  für  welche  die  Aufnahme  der  Gefälle  durch
die  Geschäftsmänner  schon  erfolgt  ist,  welche  aber  noch  nicht  bis  zur  Vollendung  der  Reinschrift
  gediehen  sind,  ist  in  Gemeinden,  in  welchen  die  Durchführung  der  Ablösung  wenigstens
zum  größeren  Theil  zu  erwarten  steht,  in  der  Reinschrift  statt  des  Gefällbetrags  die  Bemerkung:
  „gült-,  zins=  oder  zehentbar“  beizusetzen,  und  nach  Durchführung  der  Ablösung  auf
die  nachbemerkte  Weise  zu  verfahren.

4)  Es  erscheint  nämlich  die  Rechts-Sicherheit  genügend  gewahrt,  wenn  Einleitung  getroffen
  wird,  daß  das  Vorhandenseyn  einer  Gefäll=  oder  Zeitrenten-Schuldigkeit  im  Güterbuche
  bei  jedem  belasteten  Grundstücke  überhaupt  vorgemerkt  und  zugleich  die  Möglichkeit  gegeben
  wird,  den  Betrag  der  Zeitrente,  welche  auf  demselben  im  gegebenen  Falle  haftet,
leicht  und  genau  zu  ermitteln.  Für  diesen  Zweck  sind  bei  allen  Ablösungen  von  Gefällen
für  sämmtliche  Güterbücher  ohne  Unterschied

a)  Abschriften  des  Ablösungs-Vertrags  und  der  demselben  zu  Grunde  liegenden  Gefäll-Berechnung
  dem  Güterbuche  unter  fortlaufenden  Nummern  beizulegen  und  in  demselben
  ist  bei  jeder  früher  mit  einem  Gefälle  behafteten  Guts-Parzelle  neben  dem  Gefäll-Betrage
  die  betreffende  Beilage  mit  der  Bemerkung  „in  Zeitrenten  verwandelt,  Beilage
  Zisser  .  zu  allegiren,  auch  in  dieser  bei  den  einzelnen  Gefällen  auf  das
Blatt  des  Güterbuchs  hinzuweisen.

b)  Sind  die  Zeitrenten  für  das  einzelne  Gefäll  aus  der  Ablösungs-Urkunde  ersichtlich,
  so  sind  solche  im  Güterbuche  bei  dem  betreffenden  Güterstück  vorzumerken;  laufen
  solche  aber  für  mehrere  Gefälle  unter  Einer  größeren  Summe  eines  Schuldners,
  so  ist  der  Betrag  bei  dem  Namen  der  letzteren  vorzumerken,  und  bei  dem  einzelnen
  Gefäll  hierauf  Bezug  zu  nehmen.  "

JP)  Hiernach  werden  in  Vergleichung  mit  den  Abrechnungsbeften  der  Gefällpflichtigen
und  unter  Benützung  der  Zeitrenten  -Tafeln  (Instruktion  für  die  Verwaltung  der
Gefäll-Alssungskasse  vom  1.  September  1848,  K.  10,  12,  Reg.  Blatt  S.  413)  die
Behörden  in  den  Stand  gesetzt,  den  Zeitrenten-Betrag,  welcher  noch  auf  dem  Grundstücke
  haftet,  im  einzelnen  Falle  zu  ermitteln.

5)  Nach  vollständiger  Bezahlung  des  Ablösungs-Capitals  ist  die  auf  die  bisherige  Gefillpflicht
  des  Guts  sich  beziehende  Bemerkung,  welche  auch  bei  —  vor  erfolgter  Tilgung  des
Ablösungs-Capitals  eintretenden  Besitzstands-Veränderungen  auf  den  neuen  Besitzer  zu  übertragen
  ist,  in  dem  Güterbuche  mit  rother  Dinte  zu  durchstreichen.
        <pb n="478" />
        474

6)  Auf  gleiche  Art  ist  es  auch  bei  denjenigen  Gemeinde-Güterbüchern  zu  halten,  welche
erst  nach  Durchführung  des  Ablösungs-Gesetzes  in  den  Gemeinden  angefertigt  werden.
7)  Wegen  einer  veränderten  Steuereinschätzung  der  bisher  mit  Gefällen  belasteten
Grundstücke  wird  sich  besondere  Verfügung  vorbehalten.
Stuttgart  den  6.  Oktober  1848.
Für  den  Chef  des  Justiz-Departements:
Harpprecht.  Duvernoy.

8)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

1.  Des  evangelischen  Consistorium.
Termin  zur  Anstellungsprüfung  der  evangelischen  Lehrgehülfen.

Zur  Anstellungsprüfung  (zweiten  Dienstprüfung)  der  evangelischen  Lehrgehülfen  werden
folgende  Tage  hiemit  festgesetzt:

1)  aus  dem  Generalate  Ludwigsburg:

Mittwoch  den  25.  Oktober  und  folgende;

2)  aus  den  Generalaten  Heilbronn  und  Ulm:

Mittwoch  den  1.  November  und  folgende;

3)  aus  den  Generalaten  Tübingen  und  Hall:

Mittwoch  den  15.  November  und  folgende;

4)  aus  dem  Generalate  Reutlingen:

Mittwoch  den  22.  November  und  folgende.

Es  haben  demnach  an  den  bestimmten  Tagen  alle  diejenigen,  welche  um  Zulassung  zur
Anstellungsprüfung  gebeten  haben  und  nicht  durch  besondere  Erlasse  zurückgewiesen  worden
sind,  Morgens  vor  7  Uhr  auf  der  Kanzlei  des  evangelischen  Consistoriums  sich  einzufinden.

Stuttgart  den  10.  Oktober  1848.  Scheurlen.

2.  Des  K.  Studienraths.

Bekanntm  achung  der  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen  aufgenommenen  Zöglinge  und  der
zum  Studium  der  evangelischen  Theologie  außerhalb  desselben  für  befähigt  Erklärten.
Nach  dem  Ergebniß  der  vom  29.  September  bis  2.  Oktober  vorgenommenen  Prüfung
sind:
        <pb n="479" />
        475

J.  in  das  evangelische  Seminar  in  Tübingen  als  Zöglinge  aufgenommen:

1)  Bach,  Friedrich,  Sohn  des  Pfarrers  in  Pfeffingen.

2)  Bauer,  Otto,  Sohn  des  4  Oberamts-Wundarztes  in  Ludwigsburg.

3)  Elsäßer,  Gottlob,  Sohn  des  Färbers  in  Böblingen.

4)  Esenwein,  Friedrich,  Sohn  des  Prazeptors  in  Stuttgart.

5)  Fricker,  Carl,  Sohn  des  Salinenkassiers  in  Friedrichshall.

6)  Hahn,  Herrmann,  Sohn  des  1  Präzeptors  in  Oehringen.

7)  Haspel,  Ernst,  Sohn  des  Pfarrers  in  Roth  am  See.

8)  Heyd,  August,  Sohn  des  Gerichtsnotars  in  Sulz.

9)  Honold,  Gottlob,  Sohn  des  Pfarrers  in  Bempflingen.

10)  Jäger,  Oskar,  Sohn  des  Ober-Medicinalraths  in  Stuttgart.

11)  Kachel,  Wilhelm,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Ilsfeld.

12)  Kapff,  August,  Sohn  des  Canzleiraths  in  Tübingen.

13)  Kaufmann,  Paul,  Sohn  des  Reallehrers  in  Heilbronn.

14)  Kiverlen,  Carl,  Sohn  des  1.  Oekonomen  in  Ulm.

15)  Köstlin,  Eouard,  Sohn  des  1  Stifts-Oberbelfers  in  Stuttgart.

16)  Kraft,  Christoph,  Sohn  des  Oberamtsgerichtsdieners  in  Cannstatt.
17)  Mezger,  Gustav,  Sohn  des  Pfarrers  in  Schrozberg.

18)  Pressel,  Friedrich,  Sohn  des  1  Dekans  in  Tübingen.

19)  Preuner,  Carl,  Sohn  des  Präzeptors  in  Oehringen.

20)  Roller,  Herrmann,  Sohn  des  Ober-Präzeptors  in  Stuttgart.

21)  Schaaf,  Ernst,  Sohn  des  Professors  am  Lyceum  in  Tübingen.

22)  Schäffle,  Albert,  Sohn  des  1#  Reallehrers  in  Nürtingen.

23)  Schmid,  Otto,  Sohn  des  pensionirten  Oberamtsrichtrrs  in  Heidenheim.
24)  Schütz,  Paul,  Sohn  des  1  Schultheißen  in  Vichberg.

25)  Steudel,  August,  Sohn  des  1  Professors  der  Theologie  in  Tübingen.
26)  Stieglitz,  Wilhelm,  Sohn  des  Cameral-Verwalters  in  Altensteig.
27)  Stotz,  Jakob,  Sohn  des  Stadtraths  zu  Rosenfeld.

28)  Vaybinger,  Emil,  Sohn  des  Reallehrers  in  Stuttgart.

29)  Wagner,  Heinrich,  Sohn  des  Bildhauers  und  Professors  in  Stuttgart.
30)  Walcker,  Adolph,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Tübingen.

Die  Vorgenannten  baben  am  Montag  den  23.Oktober  in  das  Seminar  einzutreten,
  und  diejenigen  von  ihnen,  welche  bisher  nicht  als  Seminaristen  in  Schönthal  waren,
haben  bei  ihrem  Eintritt  die  Verpflichtungs-Urkunden  in  der  vorschriebenen  Form  dem  Ephorus
  der  Anstalt  zu  übergeben.

II.  Zum  Studium  der  evangelischen  Theologie  außerhalb  des  Seminars
sind  für  befähigt  erklärt:

1)  Büchsenstein,  Jakob,  Sohn  des  Müllers  in  Pfäffingen.
2)  Deiningenr,  Rudolph,  Sohn  des  Pfarrers  in  Althengstätt.
3)  Finck,  Wilhelm,  Sohn  des  Bäckermeisters  in  Ulm.

4)  Finck,  Friedrich,  Sohn  des  1#  Marrers  in  Gruibingen.

5))  Fuchs,  Julius,  Sohn  des  Lythographen  in  Ulm.
        <pb n="480" />
        476

6)  Gihring,  Christian,  Sohn  des  Stiftsmeßners  in  Tübingen.

7)  Haas,  Jakob,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Eßlingen.

8)  Haltenhos,  Adolph,  Sohn  des  Pfarrers  in  Zainingen.

9)  Klein,  Gottfried,  Sohn  des  1#  Pfarrers  in  Ober-Eisisheim.

10)  Moser,  Emil,  Sohn  des  General-Superintendenten  von  Tübingen.
11)  Moser,  Herrmann,  Sohn  des  1  Ober-Bibliothekars  in  Stuttgart.
12)  Pichler,  Carl,  Sohn  des  1  Pfarrers  in  Mössingen.

13)  Rüdinger,  Carl,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Tübingen.

14)  Scholl,  Avolph,  Sohn  des  Dekans  in  Blaufelden.

15)  Schwend,  Robert,  Sohn  des  Marrers  in  Cschach.

16)  Staudenmayer,  Wilhelm,  Sohn  des  Verwaltungs-Aktuars  in  Oberurbach.
17)  Wagner,  Carl,  Sohn  des  1  Schulmeisters  in  Waldenburg.

Stuttgart  den  9.  Oktober  1848.  Knapp.

 

Dienst-Erledigungen.

1))  Die  Bewerber  um  die  erledigte  zweite  Helferstelle  in  Winnenden,  zu  welcher  nach
Lostrennung  von  Birkmannsweiler,  noch  die  Filialien  Lautenbach  und  Nellmersbach  gehören,
bhaben  sich  umen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conststorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
  Das  Einkommen  vieser  Stelle  belauft  sich  neben  einer  Hauszins-Entschädigung  von
80  fl.  und  einer  Reise-Entschädigung  von  30  fl.  einschließlich  einer  Zulage  von  11  fl.  aus
dem  Besoldungs-Verbesserungsfonds  auf  700  fl.  Bezüglich  der  von  dem  zweiten  Helfer  zu
besorgenden  kirchlichen  Geschäfte  wird  auf  das  Regierungsblatt  von  1839,  S.  730  verwiesen.


2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Degenfeld,  Dekanats  Aalen,  welche
221  Kirchengenossen  zählt,  und  mit  einem  verwandelten  Einkommen  von  711  fl.  verbunden
zta  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu
melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Asperg,  Dorf,  Dekanats  Ludwigsburg,
welche  1731  Kirchengenossen  zählt,  und  mit  einem  vermittelst  einer  Zulage  aus  dem  Besoldungs-Verbesserungsfonds
  von  88  fl.  auf  700  fl.  erhöhten  verwandelten  Einkommen  verbunven
  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu
melden.

4)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Aktuariat  bei  dem  Oberamte  Crailsheim  mit
dem  Normalgehalt  von  500  fl.  werden  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Regierung
  des  Jartkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

 

Gedruckt  be  l  C.  Hasselbrink.
        <pb n="481" />
        2½29
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Dommerstag  den  26.  Oktober  1848.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Termin  zur  Vornahme  der  nächsten  Prüfung  der  Justiz-Referendäre.
—  Verfügung,  betreffend  die  Eröffnung  von  Verfügungen  der  Civil-Gerichte.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  Errichtung  eines  Poslstalls  in  Rosenfeld,  Oberamts  Sulz.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung
eines  Patents  an  den  Instrumentenmacher  Bernhard  Klinkerfuß  in  Stuttgart  auf  die  von  ihm  erfundenen
  PManinos  ohne  Aufsätze.  —  Verleihung  der  silbernen  Civil-Verdienst.Medaille  an  den  Schultheißen  Häußler.
  —  Bekanntmachung,  betreffead  das  der  Postverwaltung  gestattete  Nebeneinanderspannen  von  drei  Pferden
  auf  der  Postroute  von  Urach  nach  Herrenberg.  —  Verfügung,  die  Aushebung  für  das  ZJahr  1849  betreffend.
  —  Bekanntmachung  derjenigen  evangeltschen  Predigtamts-Candidaten,  welche  im  September  l.  J.
die  erste  Dienstprüfung  mit  Erfolg  erstanden  haben.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  ersten
höheren  Finanz-Dienstprüfung.

Dienst-Erledlgungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  18.  d.  M.  dem  Hauptmann
v.  Lipp  des  sechsten  Infanterie-Regiments  die  Erlaubniß  zu  ertheilen  geruht,  das  von  des
Großherzogs  von  Baden  Königl.  Hoheit  demselben  verliehene  Ritterkreuz  mit  Eichenlaub
des  Großherzoglichen  Ordens  vom  Zähringer  Löwen  anzunehmen  und  zu  tragen.

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  4.  d.  M.
die  erledigte  Stadtschultheißenstelle  zu  Hall  dem  Oberamts-Aktuar  Hager  in  Crailsheim
gnädigst  übertragen.

Unter  dem  14.  d.  M.  ist  auf  die  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamt  Eßlingen

  der  Cameralamtsbuchhalter  Hintrager  von  Göppingen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  versetzt
  worden.
        <pb n="482" />
        478

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  16.  d.  M.
dem  Oberlieutenant  Huber  des  ersten  Infanterie-Regiments  den  Charakter  als  Hauptmann
gnädigst  verliehen,  ferner

nach  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage  die  Kassiersstelle  bei  der  Gefäll-Ablösungs-Casse
  dem  quieseirten  Controleur  der  Ober-Kriegskasse,  Kanzleirath  Mögling,
unter  Belassung  seines  Titels  und  Rangs,  und

die  Controleursstelle  bei  der  Gefäll-Ablösungskasse  dem  bisherigen  provisorischen  Salzverwalter
  Rippmann  bei  der  Saline  Clemenshall  gnädigst  übertragen,

den  Cameralamtsbuchhalter  Daur  in  Heidenheim,  seinem  Ansuchen  gemäß,  auf  die
zweite  Buchhaltersstelle  bei  der  Eisenbahnkasse,  und

den  Revierförster  Schmauder  in  Niederalsingen,  Forsts  Ellwangen,  auf  das  Revier
Schönbronn,  Forsts  Wilvberg,  versetzt,  auch

den  Umgelds-Commissär  Sammet  in  Wangen  zum  Assistenten  bei  dem  Hauptzollamt
Friedrichshafen  gnädigst  ernannt.

Nach  höchster  Cntschließung  vom  18.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
die  Oberhelferstelle  in  Tübingen  dem  Helfer  Palmer  daselbst,

die  Helferstelle  in  Kirchheim  dem  dermaligen  Stadtvikar  in  Stuttgart,  Repetenten
Schoder,

die  evangelische  Pfarrei  Lombach,  Dekanats  Freudenstadt,  dem  Verweser  derselben,
Wille,  und  "

das  Oberamt  Freudenstadt  vem  Regierungs-Assessor  Sigmundt  in  Reutlingen  gnädigst
  übertragen.

Durch  böchste  Entschließung  von  demselben  Tage  ist  der  Straßenbau-Inspektor  Glück
zu  Ebingen  auf  die  Straßenbau-Inspektion  Vaihingen  gnädigst  versetzt  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  19.  d.  M.  die
erledigte  Oberamtsrichtersstelle  in  Backnang  dem  Gerichtsaktuar  Fecht  von  Weinsberg  zu
übertragen  geruht,  und

den  Gerichtsaktuar  Lamparter  in  Geißlingen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  auf  die  erledigte
  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Brackenheim  gnädigst  versetzt.

Unter  dem  13.  d.  M.  ist  die  von  dem  Fürsten  v.  Waldburg-Wolfegg-Waldsee  dem
Pfarrverweser  Wilhelm  Ott  ertheilte  patronatische  Ernennung  auf  die  Pfarrei  Immenried,
Dekanats  Wangen,  ferner
        <pb n="483" />
        479

die  dem  Parrer  Vincenz  Blaicher,  von  Göffingen,  Dekanats  Riedlingen,  von  dem
Fürsten  v.  Thurn  und  Taxis  auf  die  Pfarrstelle  Seekirch,  desselben  Dekanats,  ertheilte  patronatische
  Ernennung,  und

die  von  dem  Fürsten  v.  Thurn  und  Taxis  dem  Parrverweser  Franz  Mast  in  Hirrlingen,
  Dekanats  Rottenburg,  auf  die  Peter=  und  Paul-Caplanei  in  Buchau  ertheilte  patronatische
  Ernennung  landesherrlich  bestätigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

a)  Termin  zur  Vornahme  der  nächsten  Prüfung  der  Justiz-Referendärc.
Diejenigen  Justiz-Referendäre,  welche  in  Gemäsheit  der  K.  Verordnung  vom  25.  April
1839  sich  zu  der  anberaumten  zweiten  Dienstprüfung  gemeldet  und  nach  erfolgter  Zulassung
zu  derselben  ihre  Poberelationen  rechtzeitig  übergeben  haben,  werden,  nachdem  schon  früher
dic  erste  Abtheilung  derselben,  bestehend  aus  den  Referendären:
Bärlen,
Gmelin,
Sarwey,
Wächter,
Widenmann
besondere  Vorladungen  zu  der  am  14.  d.  M.  mit  ihr  begonnenen  Prüfung  erbalten  hat,
biemit  benachrichtigt,  daß  von  der  K.  Justiz-Prüfungs-Commission  demnächst  auch  zur  Prüfung
  der  übrigen  vier  Abtheilungen  geschritten  werden  wird.
Die  zweite  Abtheilung  besteht  aus  den  Referendären:
Gastpar,
Gerber,
Hofmann,
Honold,
v.  Röder;
        <pb n="484" />
        480

die  dritte  Abtheilung  aus  den  Referendären:
Bonhöfer,
Gwinnerz;
(vorbehältlich  der  Entschließung  über  Einreihung  weiterer  Candidaten  in  die  zweite  und
dritte  Abtheilung);
die  vierte  Abtheilung  aus  den  Referendären:
Gulden,
Hofacker,
Mörike,
Reuß,
Roth;
die  fünfte  Abtheilung  aus  den  Referendären:
Heinle,
Kleinknecht,
Römer,
Umfried,
Wolbach,
Rösler.
Die  Candidaten  der  zweiten  Abtheilung  haben
Freitag  den  3.  November  d.  J.,
diejenigen  der  dritten  Abtheilung
Freitag  den  10.  November  d.  J.,
diejenigen  der  vierten  Abtheilung
Freitag  den  17.  November  d.  J.,
diejenigen  der  fünften  Abtheilung
Freitag  den  24.  November  d.  J.
in  Stuttgart  sich  einzufinden,  und  an  den  bezeichneten  Tagen,  Nachmittags  zwischen  drei  und
fünf  Uhr,  auf  der  Kanzlei  des  Obertribunals  sich  zu  melden,  um  daselbst  weitere  Anweisung
zu  empfangen.
Stuttgart  den  17.  Oktober  1848.
Für  den  Departements-Chef:
Harpprecht.
        <pb n="485" />
        481
b)  Verfügung,  betreffend  die  Eröffnung  von  Verfügungen  der  Civilgerichte.

Da  durch  die  bisher  übliche  Weise  der  Eröffnung  von  Verfügungen  der  höheren  Ciwilgerichte
  an  Parteien,  welche  noch  keinen  Anwalt  aufgestellt  haben,  denselben  unnöthige  Gänge
und  Kosten  verursacht  werden,  indem  sie  eine  ihnen  mündlich  eröffnete  Auflage  oder  Entschliefung
  häufig  unrichtig  auffassen  oder  wieder  vergessen,  auch  den  mit  der  Eröffnung  beauftragten
  Bezirksgerichten  durch  die  Aufnahme  besonderer  Protokolle  eine  nicht  unerhebliche
Belästigung  erwächst;  so  werden  jene  Gerichte  andurch  angewiesen,  künftig  ihre  Bescheide  an
solche  Parteien  selbst  zu  richten,  und  die  Ausfertigungen  den  am  Sitze  des  Gerichtshofs
wohnenden  Parteien  unmittelbar,  auswärtigen  aber  durch  das  betreffende  Bezirksgericht,
welchem  zu  diesem  Behufe  eine  von  dem  Adressaten  zu  unterzeichnende  Zustellungsurkunde
ohne  Begleitungserlaß  zuzufertigen  ist,  behändigen  zu  lassen.  Wohnt  vie  Partei  auch  nicht
am  Sitze  des  Bezirksgerichts,  so  kann  der  mit  der  Zustellung  beauftragte  Richter  diese  durch
den  Ortsvorsteher  des  Wohn=  oder  Aufenthaltsorts  der  Partei  vollziehen  lassen.

Nach  vollzogener  Behändigung  hat  das  Bezirksgericht  die  Zustellungsurkunde,  in  welcher
  der  Tag  der  Behändigung  und  die  Behörde,  durch  welche  sie  bewirkt  wurde,  genau
bezeichnet,  auch  die  Beurkundung  des  beauftragten  Richters,  over  wenn  die  Zustellung  durch
den  Ortsvorsteher  vollzogen  wurde,  die  Beurkundung  des  letzteren,  so  wie  die  Beglaubigung
seiner  Unterschrift  durch  das  Bezirksgericht  beigefügt  seyn  muß,  ohne  Begleitungsbericht  an
das  beauftragende  Obergericht  einzusenden,  und  nur  in  Anstandsfällen  Bericht  zu  erstatten.

Die  gleiche  Eröffnungsweise  haben  die  Bezirksgerichte  in  den  bei  ibnen  anhängigen
Rechtssachen  bei  der  schriftlichen  Zustellung  ihrer  Beschlüsse  an  die  außerhalb  des  Gerichtssitzes
  wohnenden  Parteien  oder  deren  Sachwalter  anzuwenden.

Stuttgart  den  21.  Oktober  1848.  Römer.

B)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Poststalls  in  Rosenfeld,  Oberamts  Sulz.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  4.  d.  M.
die  von  der  General-Postdirektion  nachgesuchte  Errichtung  eines  Poststalls  zu  Rosenfeld,  und
        <pb n="486" />
        482

Uebertragung  desselben  an  den  Post-Expeditor  Beutter  daselbst,  unter  Verleihung  des  Prä—
dikats  „Posthalter,“  genehmigt.
Stuttgart  den  8.  Okltober  1848.
Duvernoy.

b)  Bekannimachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Patents  an  den  Instrumentenmacher  Bernhard
Klinkerfuß  in  Stuttgart  auf  die  von  ihm  erfundenen  Pianinos  ohne  Aufsätze.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermäöge  höchster  Entschließung  vom  11.  d.  M.
dem  Instrumentenmacher  Bernhard  Klinkerfuß  in  Stuttgart  das  nachgesuchte  Erfindungspatent
  auf  die  von  ihm  erfundenen  Maninos  ohne  Aufsätze  mit  fünfjähriger  Dauer  gnädigst
verliehen;  was  biemit,  unter  Beziehung  auf  den  VII.  Abschnitt  der  revidirten  allgemeinen
Gewerbeordnung  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni  1842,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
wird.

Stuttgart  den  13.  Oktober  1848.
Duvernoy.

-P)  Verleihung  der  silbernen  Civil-Verdienst-Medaille  an  den  Schultheißen  Häußler.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  18.  d.  M.  dem
Schultheißen  Häußler  in  Baltringen,  Oberamts  Laupheim,  in  gnädigster  Anerkennung
seiner  durch  die  bewirkte  Ent=  und  Bewässekung  einer  größern  Wiesenfläche  auf  der  dortigen
Markung  sich  erworbenen  landwirthschaftlichen  Verdienste,  die  silberne  Civil-Verdienst-Medaille
  zu  verleihen  geruht  haben;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  19.  Oktober  1848.
Duvernoy.

4)  Bekanntmachung,  betreffend  das  der  Postverwaltung  gestattete  Nebeneinanderspannen  von  drei
Pferden  auf  der  Postroute  von  Urach  nach  Herrenberg.

Durch  böchste  Entschließung  vom  18.  d.  M.  ist  der  Postverwaltung  das  Nebeneinanderspannen
  von  drei  Pferden  auf  der  Postroute  von  Urach  nach  Herrenberg  im  Wege  der  Dispensation
  gestattet  worden.

Stuttgart  den  19.  Oktober  1848.
Duvernoy.
        <pb n="487" />
        483
C)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.
Des  Ober-Rekrutirungs-Raths.

Verfügung,  die  Aushebung  für  das  Jahr  1849  betreffend.

Wegen  Vorbereitung  der  Aushebung  für  das  Jahr  1849  werden  die  damit  beauftragten
  Behörden  auf  die  §##.  8  und  folgende  der  unter  dem  30.  December  1843  (Reg.Blatt
Nro.  3  von  1844)  erlassenen  Instruktion  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  Verpflichtung
zum  Kriegsdienste  verwiesen.

Unter  Bezugnahme  hierauf  wird  den  K.  Oberämtern  aufgegeben,  die  dort  angegebenen
Termine  genau  einzuhalten,  und  in  den  Gemeinden  gehörig  bekannt  zu  machen,  auch  längstens
  bis  zum  8.  Januar  1849  Anzeige  hiebher  zu  erstatten,  daß  die  Orts-Rekrutirungslisten
bei  dem  Oberamte  eingekommen  seyen.

Stuttgart  den  24.  Oktober  1848.  Göriz.

ß0)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Des  evangelischen  Consistorium.

Bekanntmachunng  derjenigen  evangelischen  Predigtamts-Candidaten,  welche  im  September  I.  J.
die  erste  Dienstprüfung  mit  Erfolg  erstanden  haben.

Nach  dem  Ergebnisse  ihrer  im  laufenden  Monat  erstandenen  ersten  Dienstprüfung  sind
nachstehende  Candidaten  des  evangelischen  Predigtamtes  für  befähigt  zu  Versehung  von  Pfarrgebülfenstellen
  erklärt  worden:

1)  Abel,  Carl  Gottlob  Ludwig,  von  Stuttgart,  Seminarist.

2)  Barner,  Gottlob,  von  Kornthal,  Seminarist.

3)  Bender,  Carl  Christian  Ludwig,  von  Kaltenwesten,  Seminarist.
4)  Bruckmann,  Ludwig,  von  Heilbronn.

5)  Burk,  Carl,  von  Frauenzimmern,  Seminarist.

6)  Eisenbach,  Ernst  Rudolph,  von  Großaspach,  Seminarist.

7)  Gerber,  Herrmann,  von  Döttingen.

8)  Gerock,  Edmund,  von  Stuttgart,  Seminarist.

9)  Glöcklen,  Carl  Philipp,  von  Langenau.
        <pb n="488" />
        484

10)  Hiller,  Heinrich  Christian,  von  Lustnau,  Seminarist.

11)  Hochstetter,  Eduard,  von  Ludwigsburg.

12)  Kalchreuter,  Carl  Ludwig,  von  Marbach,  Seminarist.

13)  Köbl,  Wilhelm,  von  Ulm.

14)  Köstlin,  Julius,  von  Stuttgart,  Seminarist.

15)  Kohn,  Friedrich  Ludwig,  von  Ulm,  Seminarist.

16)  Kraut,  Carl  Benjamin,  von  Ulm.

17)  Kübel,  Carl,  von  Kirchheim,  Seminarist.

18)  Lang,  Heinrich,  von  Frommern,  Seminarist.

19)  Maisch,  Gottlob  Wilhelm,  von  Orlach,  Seminarist.

20)  Menzel,  Rudolph,  von  Stuttgart,  Seminarist.

21)  Paret,  Wilhelm,  von  Herrenalb.

22))  Pichler,  Otto,  von  Wangen,  Oberamts  Göppingen.

23)  Roth,  Georg  August,  von  Göppingen,  Seminarist.

24)  Rumpp,  Carl  Friedrich,  von  Göppingen,  Seminarist.

25)  Ruthardt,  Wilhelm,  von  Bondorf,  Oberamts  Herrenberg,  Seminarist.
26)  Schiller,  Wilhelm,  von  Biberach,  Oberamts  Heilbronn,  Seminarist.
27)  Schroller,  Otto,  von  Simmersfeld,  Seminarist.

28)  Speidel,  Wilhelm  Friedrich,  von  Ludwigsburg.

29)  Theurer,  Carl  Wilhelm,  von  Waldenbuch,  Seminarist.

30)  Traub,  Wilhelm  Ferdinand,  von  Ludwigsburg,  Seminarist.
Stuttgart  den  10.  Oktober  1848.  Scheurlen.

E)  Des  Finanz-Departments.

Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  ersten  höheren  Finanz-Dienstprüfung.
Zu  der  am  Montag  den  20.  November  d.  J.  und  an  den  folgenden  Tagen  stattfindenden
  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache  sind  als  zulassungsfähig  erkannt  worden:
August  Ludwig  Friedrich  Gagstetter  von  Stuttgart.
Gottlob  Eduard  Maurer  von  Lauffen,  in  Stuttgart.
        <pb n="489" />
        485

Wilhelm  Friedrich  Nennich  von  Lauffen,  in  Tübingen.
Wilhelm  Schoffer  von  Gmünd,  in  Weingarten.
Carl  Friedrich  Scholl  von  Ellwangen,  in  Tübingen.

»  Carl  Wilhelm  Stirm  von  Schorndorf,  in  Tübingen.

Dieselben  werden,  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837
(Reg.  Blatt  S.  83)  und  auf  die  Verfügung  vom  10.  Juni  1845  (Reg.  Blatt  S.  216)
aufgefordert,  an  dem  genannten  Tage,  Morgens  8  Uhr,  in  dem  Lokal  der  Prüsungs-Commission
  zu  Tübingen  sich  einzufinden.

Stuttgart  den  2.88.  Goppelt.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  erlevigte  Stelle  eines  katholischen  Stadtpfarrers  in  Heilbronn,  mit  welcher
zur  Zeit  die  Funktionen  eines  Haus-Geistlichen  am  Kreis-Gefängniß  und  des  Religionslehrers
  am  Gymnasium  und  der  Realschule,  so.  wie  eintretenden  Falls  die  eines  Garnisons=Parrers
  (wofür  100  fl.  Belohnung  gereicht  würden)  verbunden  sind,  gewährt  einschließlich
von  150  fl.  für  die  beiden  ersterwähnten  Neben-Funktionen,  an  Besoldungen  und  Gebühren
ein  beschreibungsmäßiges  Einkommen  von  1230  fl.,  woran  jedoch,  falls  das  ständige  Vikariat
  besetzt  wird,  400  fl.  abgehen.  Die  Bewerber  haben  ihre  Gesuche  binnen  vier  Wochen
bei  dem  katbolischen  Kirchenrath  einzureichen.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  katholische  Pfarrstelle  Mittelbiberach,  Dekanats
Biberach,  mit  welcher  man  das  Camerariat  des  Land-Capitels  zu  verbinden  beabsichtigt,  und
welche  beschreibungsmäßig  aus  eigenen  Gütern,  Zehenten  (411  fl.,  wovon  ein  Theil  bestritten
  ist),  Capitalien,  Besoldungen  (234  fl.)  und  Gebühren  ein  Einkommen  von  8600  fl.  gewährt,
  haben  ihre  Gesuche  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  einzureichen.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Kirchhausen,  Dekanats  Neckarsulm,
  welche  über  Abzug  des  Aufwands  für  den  zu  haltenden  Vikar  aus  eigenen  Gütern,
  Capitalien,  Besoldungen  (556  fl.)  und  Gebühren  ein  beschreibungsmäßiges  Einkommen
von  780  fl.  gewährt,  haben  ihre  Gesuche  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath
  einzureichen.

2
        <pb n="490" />
        486

4)  Die  Bewerber  um  die  mit  einem  Einkommen  von  600  fl.  nebst  freier  Wohnung
verbundene  Reallehrstelle  in  Neuenbürg  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe
  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Das  durch  Beförderung  des  seitherigen  Verwalters  des  Interkalarfonds  der
katholischen  Kirchenstellen  erledigte  widerrufliche  Amt  eines  Verwalters  dieses  Fonds  wird  in
Verbindung  mit  der  gleichfalls  widerruflichen  Stelle  eines  außerordentlichen  Kanzlei-Assistenten
  bei  dem  katholischen  Kirchenratbe  wieder  besetzt  werden.  Der  Jahresgehalt  beträgt  800  fl.
Die  Bewerber  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  zu  melden,
und  sich  unter  Vorlegung  von  Nationallisten,  Sitten=  und  Dienstprüfungs-Zeugnissen  über
ihre  Tüchtigkeit  im  Rechnungsfache  und  zu  Expeditions-Geschäften  jeder  Art,  auch  darüber
auszuweisen,  daß  sie  im  Stande  sind,  eine  Caution  von  1500  fl.  zu  leisten.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Niederalfingen,  Forsts
Ellwangen,  für  welche  vorerst  die  Besoldung  zweiter  Classe  bestimmt  ist,  haben  sich  bei  der
Finanzkammer  des  Jartkreises,  und

7)  die  Bewerber  um  das  in  der  ersten  Besolvungsklasse  stehende  Umgelds-Commissariat
  Wangen  bei  dem  Steuer-Collegium  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  zu  melden.

8)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgericht  Weinsberg
haben  sich  innerhalb  zehen  Tagen  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Eßlingen  zu  melden.

9)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene  Amts-Notarsstelle  in  Giengen,
Oberamts  Heidenheim,  womit  der  Gehalt  erster  Classe  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb
drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Ellwangen  zu  melden.

10)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamte
  Göppingen  haben  ssch  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  vortigen  Cameralverwalter
vorschriftmäßig  zu  melden.

—

Am  23.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  August  d.  J.  ausSgegeben  worden.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="491" />
        487

W  60.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Dienstag  den  31.  Oktober  1848.

 

nhalt.

Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Forterbebung  der  Steuern.  —  K.  Verordnung,  beireffend  die
Verlängerung  des  gegenwärtigen  Vereins-Zolltarifs.  —  Dienßt-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Zurücknahme  der  der  Postverwaltung  ertheilten
Erlaubniß,  auf  der  Straßenstrecke  zwischen  Tettnang  und  Friedrichshafen  den  Eilwagen  mit  drei  nebeneinander
laufenden  Pferden  zu  führen.  —  Verfügung,  betreffend  die  nähere  Bestimmung  der  Belohnung  der  Commissionen
  für  Prüfung  der  Versicherungen  des  beweglichen  Vermögens  gegen  Feuersgefahr.  —  Verfügung,  betreffend
  die  Verlängerung  des  gegenwärtigen  Zolltarifs.

Dienst=  Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Geseß,

betressend  die  Forterhebung  der  Steuern.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Da  der  Termin,  für  welchen  nach  8.  114  der  Verfassungs-Urkunde  die  für  die  vorige
Finanz-Periode  verwilligten  Steuern  fortzuerheben  sind,  demnächst  ablauft,  die  Verabschiedung
des  neuen  Finanz-Etats  aber  noch  nicht  zu  Stande  gekommen  ist,  so  verordnen  und  verfügen
  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände:  daß  der  Zeitraum  der  provisorischen  Steuer=  Erhebung  bis  zu  dem
31.  Jannuar  1849  verlängert  seyn  soll.
        <pb n="492" />
        488

Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart  den  30.  Oktober  1848.

Wilhelm.
Der  Chef  des  Departements  der  Finanzen:
Goppelt.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Cabinets-Direktor:
Maucler.

8)  Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Verlängerung  des  gegenwärtigen  Vereins-Zolltarifs.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Vermöge  des  Artikels  13  des  Zollgesetzes  vom  15.  Mai  1838  ist  der  Zolltarif  je
nach  drei  Jahren  im  Ganzen  zu  berichtigen  und  sofort  für  die  nächsten  drei  Jahre  von
Neuem  zu  verkündigen.

Da  indessen  über  eine  für  ganz  Deutschland  gemeinschaftliche  Zollgesetzgebung  gegenwärtig
  Berathungen  zu  Frankfurt  am  Main  stattfinden,  so  ist  von  den  Vereins-Regierungen
beschlossen  worden,  die  Herausgabe  eines  neuen  berichtigten  Vereins-Zolltarifs  für  die  mit
dem  Jahre  1849  beginnende  neue  Tarif-Periode  noch  auszusetzen  und  einstweilen  den  bestehenden
  Tarif  zu  verlängern.

Wir  verordnen  daher,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths,  daß  der  durch
Unsere  Verordnung  vom  19.  Oktober  (Reg.Blatt  S.  437)  für  die  Jahre  1846,  1847  und
1848  bekannt  gemachte  Zolltarif,  so  wie  die  denselben  ergänzenden  Verordnungen  und  Verfügungen
  vom  23.  Oktober  1845  (Reg.  Blatt  S.  438),  betreffend  einige  Ausnahmen  von
dem  neuen  Zolltarif;  vom  31.  Oktober  1845  (Reg.  Blatt  S.  440),  betreffend  Durchgangs-Zoll-Erleichterungen;
  vom  4.  November  1846  (Reg.  Blatt  S.  481),  betreffend  Aenderungen
im  Zolltarif;  und  vom  18.  Juni  1847  (Reg.  Blatt  S.  270),  betreffend  die  Verminderung
des  Eingangszolls  von  Oel,  auch  vom  1.  Januar  1840  an,  bis  auf  Weiteres  in  Kraft
bleiben  sollen.
        <pb n="493" />
        489

Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  dem  Vollzuge  dieser  Verordnung,  durch  welche  in
Ansehung  des  Verbots  der  Ausfuhr  von  Merden  über  die  Zollvereinsgrenze  (Verordnung
vom  14.  d.  M.,  Reg.  Blatt  S.  409)  keine  Aenderung  eintritt,  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  30.  Oktober  1848.

Wilhelm.
Der  Chef  des  Finanz-Departements:
Goppelt.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Cabinets-Direktor:
Maueler.

C)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  20.  d.  M.
die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamte  Neresheim  dem  Amts-Aktuar  Widmaper
in  Weikersheim  gnädigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  23.  d.  M.  den
Generalmajor  v.  Baumbach,  seitherigen  Commandanten  der  dritten  Infanterie-Brigade,
nach  Stuttgart  zu  versetzen  geruht,  und  demselben  das  Commando  der  ersten  Infanterie-Brigade
  gnädigst  übertragen,  wie  auch

den  Bataillons-Commandanten  im  sechsten  Infanterie-Regiment,  Oberstlieutenant
v.  Schmid,  seiner  Bitte  gemäß,  wegen  körperlicher  Dienstuntüchtigkeit  mit  der  gesetzlichen
Pension  in  das  Ehren-Invaliden-Corps  aufgenommen,  ferner

vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.  d.  M.  die  evangelische  Pfarrei  Kirchenkirnberg,
  Dekanats  Welzheim,  dem  Pfarrer  Werner  in  Eglosheim,  Dekanats  Ludwigsburg,
und

die  Präceptorsstelle  in  Lauffen,  Oberamts  Besigheim,  dem  Präceptor  Majer  in  Balingen,
  seinem  Ansuchen  gemäß,  wie  auch

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  26.  d.  M.  die  erledigte  Amts-Notarsstelle  in  Mösiingen,
Oberamts  Rottenburg,  dem  Amtsnotar  Baß  ih  Nusplingen,  Oberamts  Spaichingen,  gnädigst
  übertragen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  20.  d.  M.  die
Wahl  des  Stadtraths  Nickel  zum  Befehlshaber  der  Bürgerwehr  in  Heilbronn  bestätigt.
        <pb n="494" />
        490

An  demselben  Tage  ist  die  dem  Caplan  Joseph  Rathgeb  in  Scheer  von  dem  Fürsten
v.  Thurn  und  Taxis  auf  die  Marrei  Bremelau,  Dekanats  Zwiefalten,  ertheilte  patronatische
Ernennung  landesherrlich  bestätigt  worden.  "

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Zurücknahme  der  der  Postverwaltung  ertheilten  Erlaubniß,  auf  der
Strahenstrecke  zwischen  Tettnang  und  Friedrichshafen  den  Eilwagen  mit  drei  nebeneinander
laufenden  Pferden  zu  führen.

Da  die  der  Postverwaltung  versuchsweise  ertheilte  Erlaubniß  zum  Nebeneinanderspannen
  von  drei  Pferden  beim  Führen  des  Eilwagens  auf  der  Straße  von  Tettnang  nach  Friedrichshafen
  als  unthunlich  zurückgenommen  worden  ist;  so  wird  dieß  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Stuttgart  den  19.  Oktober  1848.  Duvernoy.

h)  Verfügung,  betreffend  die  nähere  Bestimmung  der  Belohnung  der  Commissionen  für  Prüfung
der  Versicherungen  des  beweglichen  Vermögens  gegen  Feuersgefahr.

Es  sind  darüber  Zweifel  entstanden,  welche  Belohnungen  die  für  Prüfung  der  Versicherungen
  des  beweglichen  Vermögens  bestellten  Schätzungsbehörden  in  den  Fällen  anzusprechen
  haben,  wenn  es  sich  um  Erhöhung  ver  Ermäßigung  der  bestehenden  Versicherungen
handelt,  weßhalb  in  dieser  Beziehung  zu  Ergänzung  des  §.  24  der  Instruktion  zu  Vollziehung
  des  Gesetzes,  betreffend  die  polizeilichen  Beschränkungen  der  Versicherung  des  beweglichen
  Vermögens  gegen  Feuersgefahr,  vom  26.  Mai  1830  (Reg.  Blatt  S.  221),  Folgendes
bestimmt  wird.

Wenn  in  Beziehung  auf  einen  bereits  abgeschlossenen  Versicherungs-Vertrag  der  Versicherte
  eine  Erhöhung  des  Anschlages  wegen  Vermehrung  der  Versicherungs-Gegenstände  oder
aus  anderen  Gründen  beantragt,  und  von  der  Schätzungsbehörde  die  Erhöhung  für  zulässig
  erkannt  wird,  so  kann  die  Erkenntniß-Gebühr  nicht  nach  dem  Betrag  der  ganzen  Verst-
        <pb n="495" />
        491

cherung,  sondern  blos  aus  dem  Betrag  der  Erhöhung  des  Versicherungs-Anschlages  berechnet
  werden.

Wird  von  dem  Versicherten  eine  Verminderung  des  Versicherungs-Anschlages  beantragt,
  so  ist  zwar  nach  Vorschrift  des  Art.  7  des  Gesetzes  über  die  Verhältnißmäßigkeit  der
neuen  Versicherungssumme  von  der  Schätzungsbehörde  von  Neuem  zu  erkennen;  es  erfordert
jedoch  dieses  Geschäft  in  der  Regel  wenig  Zeitaufwand,  weßwegen  es  auch  nicht  gerechtfertigt
  erscheint,  die  volle  Belohnung  zu  berechnen,  wie  nicht  selten  geschehen  soll.  Um  einer
solchen  zu  hohen  Anrechnung  zu  begegnen,  welche  das  Ermäßigen  der  Versicherungs-Anschläge
erschwert,  wird  verfügt,  daß  die  Schätzungsbehörden  im  Falle  der  Herabsetzung  der  Anschläge,
wenn  sie  überhaupt  für  das  dißfällige  Erkenntniß  eine  Gebühr  beziehen  wollen,  im  Ganzen
nicht  mehr  als  12  kr.  berechnen  dürfen.

Stuttgart  den  26.  Oktober  1848.  Duvernoy.

B)  Des  Finanz-Departments.

Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  Verlängerung  des  gegenwärtigen  Zolltarifs.

In  Gemäßheit  der  K.  Verordnung  vom  30.  d.  M.,  betreffend  die  einstweilige  Verlängerung
  des  Vereinszolltarifs,  werden  die  K.  Zollbehörden  angewiesen,  auch  vom  1.  Januar
1840  an,  bis  auf  Weiteres  alle  Zollabfertigungen  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen
Tarifs  und  der  denselben  ergänzenden,  in  der  ebengedachten  Verordnung  angeführten  Verfügung
  zu  bewirken.

Stuttgart  den  31.  Oktober  1848.  Goppelt.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Derendingen,  Dekanats  Tübingen,  welche
712  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Confistorium
  vorschriftmäßig  zu  melden.  Das  Einkommen  berechnet  sich  in  Preisen  des  Sportelgesetzes
  zu  1424  fl.  Die  Zehenten  und  Gülten,  bei  welchen  sich  der  künftige  Geistliche  die
Ablösung  im  gesetzlichen  Maasstabe  gefallen  zu  lassen  hat,  sind  zu  463  fl.  34  kr.  berechnet.
        <pb n="496" />
        492

2)  Die  erledigte  Pfarrstelle  in  Steinbach-Comburg,  Dekanats  Ellwangen,  gewährt
  über  Abzug  des  Aufwands  für  den  ständigen  Vikar  aus  eignen  Gütern,  Besoldungen
und  Gebühren  ein  beschreibungsmäßiges  Einkommen  von  1000  fl.  Bis  zur  Aufstellung  eines
  Caplans  oder  Caplanei-Verwesers  hat  der  Marrer  auch  die  Pastoration  der  katholischen
Kreisgefangenen  zu  Hall,  wofür  eine  jährliche  Belohnung  von  250  fl.  gereicht  wird,  und
die  der  Confesssons-Angehörigen  im  K.  Ebren-Invaliden-Corps  zu  Comburg  mit  einer  Belohnung
  von  jährlichen  75  fl.  zu  versehen.  Die  Bewerber  haben  ihre  Gesuche  binnen  vier
Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  einzureichen.

3)  Die  Bewerber  um  die  erlevigte  katholische  Parrei  Tigerfeld,  Dekanats  Zwiefalten,
  welche  aus  eigenen  Gütern,  Zehenten  (252  fl.),  Grundgefällen,  Besoldungen  (451  fl.)
und  Gebühren  ein  beschreibungsmäßiges  Einkommen  von  765  fl.  gewährt,  haben  ihre  Gesuche
  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katbolischen  Kirchenrath  einzureichen.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Oggelshausen,  Dekanats
Riedlingen,  welche  aus  eigenen  Gütern,  Zehenten,  Grundgefällen,  Besoldungen  (600  fl.)
und  Gebühren  beschreibungsmäßig  640  fl.  Einkommen  gewährt,  haben  ihre  Gesuche  binnen
vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  einzureichen.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Amts-Notarsstelle  in  Nusplingen,  Oberamts
Spaichingen,  womit  ein  Gehalt  von  500  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vierzehen
Tagen  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Tübingen  zu  melden.

#AANS

 

Gedruckt  bel  G.  Hasselhrink.
        <pb n="497" />
        493

61.
Negierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Dienstag  den  7.  November  1848.
Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Vereinfachung  der  Geschäfte  der  Gemeindeund
  Bezirks-Behörden.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.

Der  Departements  der  Justiz,  des  Innern  und
der  Finanzen.

Der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  die  Vereinfachung  der  Geschäfte  der  Gemeinde=  und  Bezirks-Behörden.
Um  den  Geschäftsgang  bei  den  Gemeinde=  und  Bezirks-Behörden  insoweit  zu  vereinfachen,
  als  es  vermöge  der  zur  Zeit  noch  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  zuläßig  erscheint,  wird  auf  den  von  der  Organisations-Commission  gestellten
Antrag  Nachstehendes  verfügt:
        <pb n="498" />
        494
I.  Geschäftsführung  im  Allgemeinen.

1)  Den  Ortsbehörden  wird  gestattet,  Protokoll-Auszüge,  Tabellen  u.  s.  w.  ohne  Begleitungs-Berichte
  an  die  Bezirks-Behörden  einzusenden,  auch  Berichte  auf  Erlasse  der  Bezirks-Behörden
  den  Erlassen  selbst  beizuschreiben,  soweit  letztere  nicht  in  der  Orts-Registratur
  aufzubewahren  sind.  In  einfachen,  den  höheren  Behörden  vorzulegenden  Angelegenheiten
  ist  es  nicht  nöthig,  die  Parthie-Eingabe  mit  förmlichem  Beibericht  zu  begleiten,  es
genügt,  wenn  der  Ortsvorsteher,  der  Gemeinde=  oder  Stiftungsrath  auf  der  Eingabe  einfach
  das  Betreffende  beifügt,  z.  B.  es  werde  diese  ohne  Erinnerung  vorgelegt,  oder  wenn,
soweit  eine  Ansicht  auszusprechen  ist,  dieselbe  mit  einigen  Worten  auf  der  Eingabe  beigeschrieben
  wird.

2)  In  gleicher  Weise  sind  die  Bezirksbehörden  befugt,  bei  den  in  tabellarischer  Form
zu  erstattenden  periodischen  Berichten  die  Tabellen  ohne  Begleitungsbericht  einzusenden,  und
wenn  auf  Erlasse  höherer  Behörden,  so  wie  in  Beziehung  auf  Eingaben  von  Privatpersonen  oder
von  untergeordneten  Stellen  einfache  Berichte  zu  erstatten  sind,  am  Fuße  des  Erlasses  oder
der  Eingabe  den  Bericht  mit  wenigen  Worten  beizuschreiben,  im  Falle  der  Berichterstattung
auf  Erlasse  höherer  Behörden  jedoch  vorausgesetzt,  daß  die  Aufbewahrung  des  Erlasses  selbst
in  der  Registratur  nicht  erforderlich  ist.

Auch  können  von  ihnen  in  Rekurs=  und  Beschwerdesachen  die  Akten  mit  einfachem  Berichte
  oder  nach  Umständen  blos  unter  Beifügung  der  nöthigen  Bemerkung  auf  der  Beschwerdeschrift
  selbst  eingesendet  werden,  wofern  nicht  besondere  Veranlassung  zu  weiterer
Aeußerung,  namentlich  durch  neues  Vorbringen  gegeben  ist.

3)  Die  Bezirksbehörden  werden  angewiesen,  in  Angelegenheiten,  welche  Einwohner  anderer
  Bezirke  betreffen,  z.  B.  Vorladungen,  einfache  Eröffnungen,  Einziehung  von  Prädikatsund
  Vermögens-Zeugnissen,  den  betreffenden  Ortsvorstehern  unmittelbar  Auftrag  zu  ertbeilen,
  vorausgesetzt,  daß  die  Mitwirkung  der  denselben  vorgesetzten  Bezirksstellen  ganz  entbehrlich
  ist.

4)  Wenn  von  Bezirks=  oder  Ortsbehörden  an  Privat-Personen  Mittheilungen  zu
machen  sind,  welche  Eröffnungs-Urkunden  nicht  erheischen  und  deren  Kenntniß  für  den  vorgesetzten
  Ortsvorsteher  nicht  von  Interesse  ist,  wie  bei  Antworten  auf  Schulvklagen,  so
sind  die  betreffenden  Schreiben  an  die  Betheiligten  unmitetlbar  abgehen  zu  lassen.

5)  Da  die  Ministerial-Verfügung  vom  18.  Februar  1841,  wodurch  angeordnet  wurde,  es
sollen  über  die  Eröffnung  der  von  den  Bezirksämtern  oder  höhern  Stellen  ausgehenden  Ent-
        <pb n="499" />
        495

scheidungen,  durch  welche  Rechtsverhältnisse  festgestellt  werden,  Urkunden  zu  den  Akten
gebracht  werden,  von  verschiedenen  Behörden  mißverstanden  und  dahin  ausgelegt  worden,
daß  in  Betreff  aller  Entscheidungen,  Eröffnungs-Urkunden  beizubringen  seyen;  so  wird  auf
die  Beschränkung  in  jener  Verfügung  aufmerksam  gemacht.

6)  Damit  die  Ortsvorsteher  in  Führung  der  Befehl=  oder  Normalienbücher  erleichert
werden,  genügt  es,  wenn  sie  Befeble  allgemeineren  Inhalts,  die  geschrieben  oder  in  Abdrücken
  an  sie  gelangen,  sammeln,  mit  fortlaufenden  Nummern  versehen  und  darüber  ein
alphabetisches  Register  führen,  in  welches  der  Gegenstand  und  die  Nummer  des  Befehls  eingetragen
  wird.  In  dieser  Beziehung  wird  den  Bezirksbehörden  zur  PMlicht  gemacht,  beim
Ausschreiben  von  Verfügungen  allgemeinen  Inhalts  jedem  Ortsvorsteher  ein  besonderes
Schreiben  zuzusenden,  soferne  sie  nicht  durch  die  Bezirks-Intelligenzblätter  veröffentlicht
werden.

Wenn  in  einzelnen  Bezirken  die  allgemeinen  Verfügungen  durch  ein  Intelligenzblatt
verkündet,  und  in  Beziehung  auf  die  Bekanntmachungen  der  Behörden  in  denselben  jährliche
Register  ausgegeben  werden,  so  genügt  es,  daß  diese  Register  mit  den  Intelligenzblättern  von
den  Ortsvorstehern  aufbewahrt  werden,  so  daß  in  diesem  Falle  eine  weitere  Vormerkung  in
dem  Befehlbuch  oder  Führung  eines  solchen  unterlassen  werden  kann.

7)  Die  Vorschrift  der  Ruggerichts-Ordnung  vom  15.  November  1844,  §.  16  I.  A.  Mt.  5
über  Führung  der  Protokolle  des  Gemeinderaths,  Stiftungsraths  und  Kirchenconvents  wird
dabin  abgeändert:

à)  bei  Verträgen  über  Gemeinde-Einkünfte  ist  der  Eintrag  ihrer  Genehmigung  in  das
Gemeinderaths-Protokoll  nicht  nöthig,  wenn  in  der  betreffenden  Sache  ein  besonderes
  Protokoll,  z.  B.  über  Schaafwaide-,  Mühl-,  Güter-Verleihungen  geführt,  und
auf  diese  besondere  Protokolle  der  Beschluß  über  die  Genehmigung  beigesetzt  wird,
oder  wenn  in  Beziehung  auf  gewisse  Einkünfte,  wie  Merch-,  Holz-,  Materialverkäufe,
  fortlaufende  Jahresverzeichnisse  geführt  und  in  solchen  die  einzelnen  Genehmigungen
  des  Gemeinderaths  beigefügt  werden.

1

S
—

Ein  Eintrag  über  die  Dekretur  von  Ausgaben  in  das  Protokoll  kann  unterbleiben,
wenn  die  Dekretur  auf  den  einzelnen  Kostenzetteln  oder  auf  einer  zweckmäßig  gefertigten
  Zusammenstellung  mehrerer  Ausgaben  beurkundet  wird.

)  Die  erfolgte  Prüfung  und  Genehmigung  der  Schuloscheine  für  Anlehen  aus  öffent-
        <pb n="500" />
        496
lichen  Kassen  kann  von  den  betreffenden  Gemeinde-  und  Stiftungsräthen  auf  der
Schuld-Urkunde  selbst  beigesetzt  werden.

4)  Wenn  bei  Berathung  der  Gemeinde=  und  Stiftungs-Etats  nicht  besondere  Erörterungen
  vorkommen,  von  welchen  in  das  Gemeinde=  oder  Stiftungsraths-Protokoll
Eintrag  zu  machen  ist,  so  bedarf  es  eines  Eintrags  über  die  erfolgte  Genehmigung
des  Etats  in  das  Protokoll  nicht,  sondern  kann  die  Beschlußnahme  auf  den  Etats
selbst  beurkundet  werden.

II.  Rechtspflege.
Die  nachbenannten  von  ven  Ortsvorstehern  an  die  Oberamts-Gerichte  zu  erstattenden
Berichte  unterbleiben  für  die  Zukunft:

10  die  jährlichen  Verzeichnisse  über  den  Betrag  der  Gebühren  der  Unterpfands-Behörden;


2)  die  jährlichen  Angaben  der  durch  Unterpfänder  versicherten,  neu  aufgenommenen,  so
wie  der  gelöschten  Anlehen;

3)  die  jährlichen  Anzeigen  von  der  Ertheilung  gerichtlicher  Erkenntnisse  der  Gemeinderäthe
  über  Veräußerungen  von  Staats-Realitäten;

4)  die  jährlichen  Berichte  uber  den  Bestand  der  Waisengerichte;

5)  die  Berichte  über  Veränderungen  in  den  Personen  der  Gemeinderäthe;

6)  die  jährlichen  Berichte  über  Depositen;  sodann

7)  die  halbjährlichen  Anzeigen  über  den  Empfang  des  Landes-Intelligenzblattes  an  die
Justiz-Ministerialkasse  von  Seite  der  Gemeindevorsteher  und  Oberämter.

III.  Regiminal-Verwaltung.

1)  Hinsichtlich  der  Vornahme  der  Ruggerichte  wird  die  Vorschrift  (s.  7),  daß  die
Bürger  dazu  vorzuladen,  der  Anwesenheit  derselben  sich  zu  versichern  und  die  Ungehorsamen
zu  bestrafen  seyen,  aufgehoben,  und  angeordnet,  daß  zum  Erscheinen  bei  dem  Ruggerichte
sämmtliche  Einwohner  vurch  öffentliche  Bekanntmachung  lediglich  eingeladen  werden.

2)  In  Betreff  der  Abnahme  des  Huldigungseides  wird  unter  Abänderung  der  Vorschrift
  in  der  Ruggerichts-Ordnung  (§.  9)  angeordnet,  daß  die  Vorladung  zur  Huldigung
auf  die  ortsanwesenden  Gemeinde-Angehörigen  zu  beschränken,  und  rücksichtlich  der  abwesenden
oder  ausgebkiebenen  Huldigungspflichtigen,  unter  Unterlassung  der  Nachforschung  nach  ihrem
        <pb n="501" />
        497

Aufenthalt,  die  Huldigung  bei  dem  nächsten  Ruggericht  oder  bei-der  Rekrutirung  nachgeholt
wird.
3)  Folgende  von  den  Ortsvorstehern,  beziehungsweise  Oberämtern  zu  erstattende  periodische
  Berichte  und  Tabellen  werden  abgestellt:
a)  der  bisher  halbjsährig  erstattete  Bericht  über  Aenderungen  in  dem  Personal  der  Gemeinde=
  und  Corporations-Beamten,  so  wie  in  der  Eintheilung  der  Gemeinden;
)  der  halbjährige  Bericht  über  Veränderungen  in  der  Nationalliste  der  Staatsdiener;
Jc)  der  jährliche  Bericht  der  Oberämter  an  die  Kreis-Regierungen  über  die  Oberamtsgebülfen;

1)  der  Jahresbericht  über  Untersuchungen  gegen  Gemeinde-Diener;
ee)  der  jährliche  Bericht  über  den  Pferdestand,  welcher  künftig  in  dem  alle  drei  Jahre  zu
erstattenden  Bericht  über  den  Viehstand  überhaupt  nach  näher  zu  ertheilender  Weisung
  anzugeben  ist;
1)  der  jährlich  zu  erstattende  Bericht  über  Führung  des  sogenanten  Güterbuch-Protokolls
und  Fortgang  des  Nachtrag-Geschäfts.
4)  In  Betreff  der  viertelsährig  von  den  Oberämtern  einzusendenden  Verzeichnisse  der
aus  Amts-,  Körperschafts=  oder  Gemeindekassen  oder  der  Staatskasse  zu  zahlenden  Diäten  kann
die  Einsendung  von  Duplikaten  unterbleiben.

IV.  Polizei-Verwaltung.
1)  Zur  Erleichterung  der  Ortsvorsteher  wird  hinsichtlich  der  Führung  der  Landjäger-Dienstbücher

a)  die  Beglaubigung  der  Unterschriften  der  Parzellar-Vorsteher  und  Bewohner  abgelegener
  Gebäude  erlassen;  »
b)denOrtsvorsteher-ngestattet,sichbeiVenrkuadungdcrNachtstrcifcndurchGemcindcraths-Mitglieder
  oder  Gemeinde-Officianten  oder  durch  zu  diesem  Zwecke  besonders  verpflichtete
  Bürger,  welche  den  Landjägern  zu  bezeichnen  sind,  vertreten  zu  lassen;

2)  Die  Ausstellung  von  Zeugnissen  zum  Zwecke  der  Erlangung  oberamtlicher  Heimathscheine
  kann  auf  den  Grund  der  Bürgerliste  oder  anderer  öffentlicher  Urkunden  von  den  Ortsvorstehern
  nebst  den  Rathschreibern,  oder  wenn  der  Erstere  zugleich  Ratbschreiber  ist,  von  ihm
und  einem  Mitgliede  des  Gemeinderaths,  statt  von  den  Gemeinderaths-Collegien  besorgt
werden.
        <pb n="502" />
        498

3)  Die  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  12.  Rovember  1839,
betreffend  die  bei  den  Orts-Polizeistellen  zu  erhaltende  Uebersicht  der  gegen  Ortsangehörige
ergangenen  Straf-Erkenntnisse  wird  in  soweit  abgeändert,  daß  die  in  den  88.  1  und  2  bemerkten
  Erkenntnisse  nicht  an  die  Bezirks-Polizeiämter,  sondern  unmittelbar  an  die  Ortsvorsteher
  des  Heimath=  oder  Wohnortes  des  Verurtbeilten  gesendet  werden.

4)  Die  Vorschrift,  wornach  die  Inhaber  von  Haustr-Patenten,  so  oft  sie  den  Sitz  eines
  Bezirks-Polizeiamtes  betreten  (Instruktion  zur  revidirten  Gewerbeordnung  vom  12.  Oktober
  1837,  §.  119,  Absatz  1),  diesem  ihre  Patente  zur  Durchsicht  vorzulegen  haben,  wird
zurückgenommen  und  für  genügend  erkannt,  daß  die  oberamtliche  Beurkundung  der  Einsichtsnahme
  alle  vier  Wochen  eingebolt  werde.

5)  In  Betreff  der  durch  Verfügung  vom  18.  April  1827  angeordneten  Visitation  der
Garnhaspel  und  Weberblätter  wird  es  dem  Ermessen  der  Gemeindebehörden  anheimgegeben,
in  wie  weit  sie  in  dieser  Beziehung  Thätigkeit  zu  entwickeln  für  nöthig  halten.

Im  Uebrigen  hat  es  bei  den  betreffenden  Bestimmungen  der  Maasordnung  vom  30.  November
  1806  sein  Verbleiben.

6)  Die  Berichte  in  Epidemie=  und  Epizootie-Fällen  von  Seiten  der  Bezirksämter  an
die  Kreis-Regierungen  sind  neben  den  Berichten  an  das  Medicinal-Collegium  nur  dann  zu
erstatten,  wenn  das  Bezirksamt  ausserordentliche  polizeiliche  Maaßregeln  für  nothwendig  erachtet.
  In  letzterem  Fall  ist  in  dem  Berichte  an  das  Medicinal-Collegium  anzuführen,  daß
zugleich  Bericht  an  die  Kreis-Regierung  erstattet  worden  ist.  (Ministerial-Verfügung  vom
14.  Oktober  1830,  8.  11.)

7)  Die  Verfügung  der  Regierung  des  Reckarkreises  vom  5.  December  1842,  betreffend
Führung  einer  besonderen  tabellarischen  Gebäude-Beschreibung  für  den  Gebrauch  der  Feuerschau
  wird  hiemit  außer  Wirkung  gesetzt.

8)  Die  Führung  von  Verzeichnissen  über  gebrauchte  Boten  wird  den  Ortebebörden
erlassen.

0)  Die  den  Bezirksämtern  obliegende  Führung  eines  Verzichnisses  über  die  wegen  Vagirens
  und  Bettelns  gerichtlich  bestraften  Personen  kann  künftig  unterbleiben.

10)  Desgleichen  die  Führung  der  Liste  über  die  mit  Steckbriefen  verfolgten  Personen.
(Ministerial-Verfügung  vom  22.  Oktober  1833.)  »

11)  Die  durch  Ministerial-Verfügung  vom  14.  März  1837  und  29.  Oktober  1846  getroffene

  Bestimmung  rücksichtlich  der  von  den  gemeinschaftlichen  Unter=  und  Oberämtern  all-
        <pb n="503" />
        499

jährlich  vorzulegenden  Verzeichnisse  über  die  der  öffentlichen  Fürsorge  für  ihre  Erwerbsbildung
  bedürftigen  armen  christliche  Jünglinge  und  Mädchen  über  14  Jahre,  wird  aufgehoben.


So  weit  für  solche  Personen  in  einzelnen  Gemeinden  zu  sorgen  ist,  haben  die  gemeinschaftlichen
  Aemter  zu  ihrem  eigenen  Gebrauch  Verzeichnisse  darüber  zu  führen.

12)  Folgende  periodische  Berichte  unterbleiben  künftig:  6

a))  der  Jahresbericht  der  gemeinschaftlichen  Aemter  über  die  Namen  solcher  Armen,  welchen
  das  Einsammeln  von  Unterstützungen  bei  Ortseinwohnern  gestattet  ist;

b)  die  Monatberichte  über  Viktualienpreise  von  Seiten  der  Ortsvorsteher  und  Oberämter
an  die  Kreisregierungen  (Reseript  vom  13.  September  1817);

W)  die  Berichterstattungen  der  Ortsvorsteher  und  Oberämter  an  vie  Kreisregierungen  über
Straßen-Reinlichkeit  und  Anlegung  zweckmäßiger  Mistjauchegruben;

4)  vie  Berichte  der  Ortsvorsteher  über  den  Baumsatz  an  den  Straßen  auf  der  Alb;

e)  die  Auszüge  aus  den  Verzeichnissen  über  Feldbau-Veränderungen,  welche  in  Gemäsbeit
  der  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  23.  Februar
1829,  §.  8  jährlich  einzusenden  waren;

1))  die  Anzeige  der  Ortsvorsteher  und  Oberämter  über  Vertilgung  von  Raupen  und  anderen
schädlichen  Thieren;

8)  die  jährlichen  Fortgangsberichte,  welche  von  den  Ortsvorstehern  hinsichtlich  der
Farrenhaltung  und  Ablösung  der  privatrechtlichen  Verbindlichkeit  hiezu  erstattet  werden
müssen;

h)  der  in  einzelnen  Kreisen  angeordnete  Jahresbericht  der  Ortsvorsteher  über  Zuwachs
und  Abgang  der  Feuerlöschgeräthschaften;

i)  der  Jahresbericht  der  Ortsvorsteher  über  die  Theilnahme  an  der  bayerischen  Klassenlotterie,
  so  weit  er  in  Uebung  ist;

k)  der  Bericht  der  Ortsvorsteher  über  die  Mechtung  der  Mühlmaaße.

V.  Strafsachen.

1)  Die  Ausstellung  der  Vorstrafenzeugnisse  kann  von  dem  Ortsvorsteher  und  Rathsschreiber,
  oder  wo  der  Ortsvorsteher  zugleich  Ratbsschreiber  ist,  dem  Ortsvorsteher  allein
besorgt  werden.

In  gleicher  Weise  können  auch  Vermögenszeugnisse  ausgestellt  werden,  so  fern  nicht
        <pb n="504" />
        500

aus  besondern  Gruͤnden  im  einzelnen  Falle  von  Seiten  der  Behörde  Beurkundung  durch  den
Gemeinderath  gefordert  wird.

2)  Die  Anzeigen  der  Oberämter  an  die  Regierung  über  die  Verwendung  des  Reinertrags
  der  Unzuchtstrafen  (Verfügung  vom  25.  Juli  1836)  werden  hiemit  abgestellt.

3)  Die  in  Untersuchungen  an  Zeugen  zu  bezahlenden  Gebühren  sind  unmittelbar  nach
der  Vernehmung  von  dem  Untersuchungsbeamten  bei  den  Oberamtsgerichten  aus  der  Inquisitionskostenkasse,
  bei  den  Oberämter  aus  der  Sportelkasse  vorschußweise  auszubezahlen.

4)  Untersuchungen  über  Bettel  und  Unzuchtvergehen  können  in  fortlaufenden  Protokollen
mit  alphabetischem  Register  geführt  werden.

VI.  Gemeinde=  und  Corporations-Verwaltung.

1)  Die  Dekretur  von  Zahlungen  an  Staatsbeamten,  Gehülfen  der  Oberämter,  Kirchen-,
Schul=  oder  Corporationsdiener,  Mitglieder  von  Gemeinderäthen  und  Bürger-Ausschüssen
bedarf  keiner  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde,  wenn  sowohl  der  Grund  der  Forderung,
als  die  Größe  derselben  auf  allgemeinen  Vorschriften  beruht,  oder  wenn  die  Leistung,  für
welche  die  Zahlung  zu  machen  ist,  auf  einem  vorangegangenen  durch  die  Aufsichtsbehörde
genehmigten  Beschlusse  sich  gründet,  und  die  Bezahlung  entweder  in  dem  ordentlichen  regulativmäßigen
  Betrage  erfolgt  oder  schon  in  einem  vorangegangenen  Beschlusse  festgesetzt  ist.
Bei  Revision  der  Rechnungen  sind  indessen  solche  Verausgabungen  mit  besonderer  Sorgfalt
zu  prüfen.

2)  Die  Dekretur  der  im  Voraus  bestimmten  Belohnung  der  Verwaltungsaktuare  für
jährliche  Geschäfte  (Erlaß  der  Organisations-Commission  vom  20.  Juni  1826,  §.  19)  ist
den  Gemeinde=  und  Stiftungsräthen  zu  überlassen,  es  kann  jedoch  die  Zahlungs-Anweisung
erst  nach  Vollendung  der  Geschäfte,  bei  Rechnungen  nach  Uebergabe  derselben  zur  Revision,
erfolgen.  (Verw.-Edikt  §.  34.)

Ebenso  wird  die  Zahlungsanweisung  der  Belohnung  für  außerordentliche  Geschäfte  der
Verwaltungsaktuare  den  Oberämtern  überlassen,  wenn  die  Vornahme  des  Geschäfte  von  der
Regierungsstelle  genehmigt,  auch  das  Geschäft  von  der  zuständigen  Behörde  geprüft  und  richtig
erfunden  worden  ist.

Bei  Arbeiten  gegen  Taggeld  haben  übrigens  die  Gemeinderäthe  und  Oberämter  gewissenhaft
  zu  prüfen,  ob  das  Geschäft  nicht  ungebührlich  ausgedehnt  wurde,  und  ob  der  angerechnete
  Zeitaufwand  glaubwürdig  sei.
        <pb n="505" />
        501

3)  Gehalte  und  Taglöhne  der  Gemeindediener,  welche  nicht  Gemeinderäthe  find,  können
nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  von  den  Gemeindebehörden  ohne  Genehmigung
einer  Aufsichtsbehörde  beschlossen  werden,  was  hier  ausgedrückt  wird,  weil  nach  eingegangenen
Berichten  abweichende  Behandlung  hie  und  da  stattfindet.

4)  Bei  Stiftungen,  deren  etatsmäßige  Einnahmen  nicht  über  300  fl.  jährlich  betragen,
kann  (in  Gemäsheit  des  Gen.-Reseripts  vom  10.  Oktober  1781)  von  dem  Stiftungsrath  mit
Genehmigung  ves  Oberamts  beschlossen  werden,  die  Rechnung  nur  alle  2  bis  3  Jahre  zu
stellen.  (Hierher  gehören  auch  Schulfonds-Rechnungen.)

5)  Der  Cirkular-Erlaß  vom  5.  Juli  1840,  betreffend  die  Unzuläßigkeit  der  Stellung
der  Gemeinderechnungen  in  mehrjährigen  Perioden,  wird  anmit  aufgehoben,  und  für  statthaft
  erklärt,  daß  in  ganz  kleinen  Theilgemeinden  die  Rechnungen  nur  alle  2  bis  3  Jahre  gestellt
  und  vahin  gerichtete  Beschlüsse  des  Gemeinderaths  und  Börgerausschusses  von  dem
Oberamte  genehmigt  werden.

Hinsichtlich  der  Stellung  dieser  Rechnungen  ist  von  der  Forderung  der  strengen  Rechnungsform
  abzugeben,  damit  die  Rechner  um  so  eher  die  Rechnung  selbst  stellen  können.

6)  Die  Beurkundung  des  Gemeinde=  und  Stiftungraths  in  der  Jahresrechnung,  daß
in  einer  Rubrik  nicht  weiter  zu  verrechnen  sei,  wird  für  überflüssig  erklärt,  weil  die  Rechnung
  im  Ganzen  und  Einzelnen  vom  Gemeinde-,  beziehungsweise  Stiftungsrathe  zu
prüfen  ist.

7)  Hinsichtlich  des  von  den  Ortsvorstehern  an  die  Revierförster  zu  erstattenden  Berichts,
betreffend  den  Antrag  zum  Holzfällen  in  den  Gemeinde=  und  Stiftungswaldungen,  wird  die
tabellarische  Behandlung,  wenn  diese  von  dem  Ortsvorsteher  nicht  selbst  vorgezogen  wird,  erlassen,
  und  genügt  es  dießfalls  an  einen  einfachen  Bericht.

Endlich  werden

8)  folgende  periodische  Berichte  abgestellt:

a)  der  alljährlich  von  den  Gemeindebehörden  an  die  Revierförster  zu  erstattende  Bericht
über  die  in  Cultur  gesetzten  Plätze  und  den  Culturerfolg;

)  der  Bericht  der  Gemeindebehörden  an  die  Oberämter  und  von  diesen  an  die  Regierungen

  über  Anpflanzung  von  Weiden  und  Laubbölzern;

Wc)  der  Jahresbericht  der  Ortsvorsteher  an  die  Bezirksämter  über  die  Zeit  der  Fertigung
der  Verwaltungsgeschäfte  durch  die  Verwaltungsaktuare;

4)  der  Jahresbericht  der  Ortsvorsteher  und  Oberämter  über  alte  Steuerausstände
und  den  Fortgang  ihres  Einzugs;  die  Oberämter,  denen  es  im  Uebrigen  nicht  an
Mitteln  fehlt,  den  Stand  wahrzunehmen,  bleiben  verpflichtet,  die  Eintreibung  dieser
Ausstände  zu  erwirken;

rKSS

e)  die  vierteljährige  Verzeichnung  und  Vorlegung  der  Landjäger-Vorspannskosten  von
Seiten  der  Gemeindebehörden  an  das  Oberamt;
f)  die  angeordneten  Berichte  der  Ortsvorsteher  und  der  Oberämter,  betreffend  den  Vollzug

  der  Schuldentilgungsplane,  wobei  sich  von  selbst  versteht,  daß  Abweichungen  vom
2
        <pb n="506" />
        502

Plane  der  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  auch  fernerhin  unterliegen  und  die
Oberämter  über  die  Einhaltung  der  Plane  überhaupt  zu  wachen  haben;

g)  der  angeordnete  Bericht  in  Betreff  der  Führung  der  Kassentagebücher  der  Gemeindeund
  Stiftungsrechner.

VII.  Finanzverwaltung.

1)  Bei  Vorladungen  der  Forstämter  zu  Ruggerichten  genügt  es  binsichtlich  der  Zahlungstüchtigkeit
  an  einer  Beurkundung  von  Seiten  des  Ortsvorstehers,  z.  B.
„der  Vorgeladene  kann  zahlen,“
oder:
„der  Vorgeladene  kann  nicht  zahlen,  aber  abverdienen.“

Es  wird  daher  das  bie  und  da  eingehaltene  Verfahren,  wonach  über  alle  Angeschuldigte
  schon  beim  Vorladen  gemeinderäthliche  tabellarische  Zeugnisse  über  Prädikat,  Alter,  körperliche
  Arbeitstüchtigkcit,  Vermögen  nach  Abzug  der  Schulden,  Gewerbs=  und  sonstige
ökonomische  Verhältnisse,  Anzahl  und  Alter  der  Kinder,  Zahlungsfähigkeit  2c.  eingefordert
worden  sind,  außer  Wirkung  gesetzt.

2)0  Die  Beurkundung  der  Auszüge  aus  den  Kaufbüchern  über  Liegenschaftsverkäufe  Behufs
  der  Controlirung  des  Accisegefälls  durch  den  Rathsschreiber  erscheint  genügend.

Wenn  der  Rathsschreiber  jevoch  zugleich  Acciser  ist,  so  hat  die  Beglaubigung  der  Ortsvorsteher
  vorzunehmen.  Eine  Beglaubigung  durch  den  Gemeinderath  ist  nur  dann  erforderlich,
  wenn  der  Rathsschreiber  zugleich  Ortsvorsteher  und  Acciser  ist.

VIII.  Die  Mittel=  und  Bezirksbehörden  werden  hiemit  angewiesen,  bleibende
periodische  Berichte  und  Tabellen  nicht  ohne  Genehmigung  der  Ministerien  anzuordnen.

Den  Bezirksbeamten  wird  eingeschärft,  bei  Berichtseinziehungen  von  Ortsvorstehern  und
sonstigen  Aufträgen  an  dieselben,  welche  von  dem  Ermessen  der  Bezirksbeamten  abhängen,
stets  sorgfältig  zu  erwägen,  ob  der  Zweck  nicht  mit  geringerer  Belästigung  der  Schultheißen
durch  die  Benützung  von  Zusammenkünften,  Ruggerichten  und  Rechnungsabhören,  durch  persönliche
  Erkundigung,  durch  Vergleichung  der  Freue  vorliegenden  Akten  eben  so  gut  oder
besser  erreicht  werden  könnte,  und  ob  es  nicht  angemessener  sei,  bei  Begutachtung  allgemeiner
Fragen  statt  der  Berichtseinziehung  von  sämmtlichen  Ortsvorstehern  nur  einzelne  Schultheißen
zur  Aeußerung  aufzufordern  oder  die  im  Schreiben  minder  gewandten  lieber  mündlich  zu
bören,  überhaupt  aber  stets  ernstlichen  Bedacht  darauf  zu  nehmen,  die  Geschäfte  der  Ortsvorsteher
  zu  erleichtern  und  zu  vereinfachen,  so  weit  es  ohne  Verletzung  der  Gesetze  und  Verordnungen
  und  ohne  Blosstellung  der  öffentlichen  Interessen  geschehen  kann.

Gegeben  Stuttgart  den  30.  Oktober  1848.
Römer.  Duvernoy.  Goppelt.

 

Gedruckt  bel  G.  Hasselbrink.
        <pb n="507" />
        503

62.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Wiürttemberg.

 

Samstag  den  11.  November  1848.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Veröffentlichung  der  Reichsgesetze.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regierungöblatt  auf  das  Jahr  1849.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Belobung  einiger  Gemeindediener  wegen  ihrer  Verdienste  um  die  Waldwirtbschaft
  ihrer  Gemeinden.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Stations-Entfernungen  der  neu  errichteten  Posthaltereien
  zu  Kleinsützen  und  Rosenfeld.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  zweiten  höheren
Dienstprüfung  im  Finanzfache.  —  Verfügung,  betresfend  die  Bollziehung  des  Gesetzes  über  die  Beseitigung
der  auf  dem  Grund  und  Boden  ruhenden  Lasten  vom  14.  Aprll  1848.

Dienfst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Nach  höchster  Entschließung  vom  23.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
die  bei  dem  Forstamt  Ellwangen  erledigte  Assistentenstelle  dem  Forstpraktikanten  Dierolf,
von  Unterkochen,  gnädigst  übertragen,  und

den  Revierförster  Knapp  zu  Maulbronn,  Forstamts  Bönnigheim,  seinem  Ansuchen
gemäß,  wegen  hohen  Alters  und  körperlicher  Gebrechen  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.  v.  M.  den
Sekretär  Hettich  bei  dem  Medieinal-Collegium,  unter  gnädigster  Anerkennung  seiner  vieljährigen,
  treu  geleisteten  Dienste,  seinem  Ansuchen  gemäß  in  den  Pensionsstand,  und
        <pb n="508" />
        504

den  Pfarrer  Mohn  in  Harthausen,  Dekanats  Oberndorf,  seinem  Ansuchen  gemäß,
auf  die  erledigte  Caplanei  Eberhardszell,  Dekanats  Waldsee,  zu  versetzen,

die  Pfarrei  Molpertshaus,  Dekanats  Waldsee,  dem  Caplan  Sinz  in  Wurzach,  Dekanats
  Leutkirch,  und

die  Pfarrei  Haslach,  Dekanats  Leutkirch,  dem  Parrverweser  Blanck  in  Ramingen,
Dekanats  Ulm,  zu  übertragen  geruht.  «

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  W.  v.  M.
den  Referendär  erster  Classe,  Carl  Römer  von  Stuttgart,  in  die  Zabl  der  öffentlichen
Rechtsanwälte  aufzunehmen,  und

dem  penfionirten  Kanzlisten  Model  in  Tübingen  die  Erlaubniß  zur  Ausübung  der
Rechtspraris  gnädigst  zu  ertheilen  geruht.  Ersterer  hat  Stuttgart,  Letzterer  Tübingen  zu
seinem  Wohnsitze  gewählt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  hächster  Entschließung  vom  30.  v.  M.
dem  Regiments-Commandanten  der  Artillerie,  Obersten  v.  Len  45  das  Commanvo  der  Artillerie-Brigade
  zu  übertragen  geruht,  und

den  Obermann  Oelhafen  der  Fuß-Artillerie  zum  Lieutenant  der  Artillerie  befördert,
wie  auch

den  beiden  ältesten  Söhnen  des  Fürsten  v.  Hohenlobe-Langenburg  Durchlaucht,
Carl  Ludwig  und  Herrmann,  den  Charakter  als  Lieutenant  gnädigst  verliehen  und  dieselben
à  la  suite  der  Reiterei  versetzt.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  unter  demselben  Tage  dem  Hauptmann
a.  D.  Ludwig  v.  Alberti,  Ober-Befehlshaber  der  Stuttgarter  Bürgerwehr,  den  Titel
und  Rang  eines  Oberstlieutenants  zu  verleihen  geruht.

Nach  höchster  Entschließung  vom  1.  d.  M.  haben  Höchstdieselben  die  evangelische
Pfarrei  Genkingen  und  Undingen,  Dekanats  Reutlingen,  dem  Parrer  Treßler  in  Mainhardt,
  Dekanats  Weinsberg,  gnädigst  übertragen,  ferner

vermöge  höchster  Entschließung  vom  4.  d.  M.  den  Kreisbaurath  Frey  in  Ellwangen,
seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  Augenleidens,  unter  Vorbehalt  seiner  Wiederanstellung  im
Falle  seiner  Genesung,  in  den  Ruhestand  versetzt,  und  demselben  in  Anerkennung  seiner
treuen  Dienste,  die  Stelle  eines  Ehren-Mitglieds  bei  der  Kreisregierung  gnädigst  vorbehalten,
  wie  auch
        <pb n="509" />
        505

die  erledigte  Stadtdirektions-Sekretärsstelle  in  Stuttgart  dem  Kanzlei-Assistenten  Billich
bei  der  Regierung  des  Neckarkreises  gnädigst  übertragen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.
den  Oberlieutenant,  Schützen-Offzier  im  dritten  Reiter-Regiment  v.  Crailsheim,  zum
Rittmeister  im  vierten  Regimente  befördert,

den  Oberlieutenant  v.  Harling  des  dritten  Reiter-Regiments  zum  Schützenoffizier
ernannt,

den  Lieutenant  v.  Gumppenberg  des  dritten  Reiter-Regiments  zum  Oberlieutenant
in  demselben  befördert,

den  aggregirten  Lientenant  Ernst  v.  König  des  vierten  Reiter-Regiments  in  diesem
eingetheilt,  wie  auch

den  Oberlieutenant  v.  Lützow  vom  ersten  zum  dritten,  und

den  Lieutenant  Rau  vom  dritten  zum  ersten  Reiter-Regimente  versetzt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  18.  v.  M.
der  von  dem  Bischof  von  Rottenburg  vorgenommenen  Ernennung  des  Subregens  Mast
auf  die  Stelle  des  Regens  am  Priester=  Seminar  die  landesberrliche  Bestätigung  zu  ertheilen
  geruht.

Durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  25.  v.  M.  ist
die  Errichtung  einer  Sekretärsstelle  bei  dem  Postamte  Reutlingen  und  die  Uebertragung
dieser  Stelle  an  den  Praktikanten  Heinrich  Hettler  zu  Stuttgart  genehmigt,  ferner

die  Errichtung  der  Stelle  eines  Postamts-Sekretärs  bei  dem  Postamte  Ludwigsburg
genehmigt,  und  diese  Stelle  dem  von  dem  Fürsten  Erblandpostmeister  vorgeschlagenen  Praktikanten
  August  Friedrich  Hofacker  zu  Stuttgart,  gnädigst  verliehen,  wie  auch

die  Uebertragung  des  erledigten  Postexpeditions-Dienstes  zu  Nürtingen  an  den  Kronenwirth
  Christian  Rommel  daselbst,  mit  dem  Prädikate  eines  Postverwalters,  und

die  Errichtung  einer  Postexpedition  und  Posthalterei  in  Löwenstein,  Oberamts  Weinsberg,
  so  wie  die  Uebertragung  dieser  Stelle  mit  dem  Prädikate  eines  Posthalters  an  den
Gastwirth  L.  Stücklen  in  Löwenstein  genehmigt  worden.
        <pb n="510" />
        506
II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.

Des  Justiz-Ministerium.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Veröffentlichung  der  Reichsgesetze.

Durch  Gesetz  vom  27.  September  d.  J.  ist  bestimmt,  daß  die  Reichsgesetze  in  dem
Reichsgesetzblatte  zu  verkünden  und  zugleich  von  den  Einzel-Regierungen  örtlich  zu  veröffentlichen
  sind.

Nachdem  nun  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom
30.  v.  M.  zu.  verfügen  geruht  haben,  daß  diese  Veröffentlichung  durch  Beigebung  des
Reichsgesetzblatts  zu  den  jeweils  erscheinenden  Blättern  des  Regierungsblatts  gescheben  solle,
so  wird  solches  hiedurch  bekannt  gemacht.

Gegenwärtigem  Stücke  des  Regierungsblatts  sind  die  vier  ersten  Stücke  des  Reichsgesetzblattes
  angeschlossen.

Stuttgart  den  8.  November  1848.  Römer.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regierungsblatt  auf  das
Jahr  1849.

Da  mit  dem  1.  Januar  1849  ein  neues  Abonnement  auf  das  Regierungsblatt  beginnt;
so  werden  die  mit  dem  Einzuge  der  Abonnements-Gebübren  in  den  Oberamts-Bezirken  beauftragten
  Stellen,  so  wie  die  K.  Postämter  andurch  aufgefordert,  diese  Gebübren  im  Betrage
  von  drei  Gulden  für  ein  Eremplar  des  ganzen  Jahrgangs  1849,  oder  wenn  mit
dem  Regierungsblatt  auch  die  Sammlung  der  Rechts-Erkenntnisse  verlangt  wird,  im  Betrage
  von  vier  Gulden,  längstens  bis  zum  20.  December  d.  J.  an  die  Justiz-Ministerialkasse
  mit  der  Bezeichung:  „Regierungsblatt-Geld“  einzusenden.

Die  in  Stuttgart  wohnenden  Abonnenten  haben  in  derselben  Zeit  die  Abonnements-Gebühren
  zu  entrichten;  übrigens  steht  es  ihnen,  so  wie  überhaupt  allen  Privat-Abonnenten
  frei,  ob  sie  für  den  ganzen  Jahrgang  1849,  oder  zunächst  nur  für  das  erste  Semester
desselben  vorausbezahlen  wollen.

Auswärtige  Privat-Abonnenten  haben  sich  mit  ihren  Bestellungen  nicht  unmittelbar  an
die  Justiz-Ministerialkasse,  sondern  je  an  das  nächstgelegene  K.  Postamt,  durch  welches  sie
das  Regierungsblatt  zu  beziehen  wünschen,  zu  wenden.

Stuttgart  den  8.  November  1848.  Römer.
        <pb n="511" />
        507
B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

à)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Belobung  einiger  Gemeindediener  wegen  ihrer  Verdienste  um
die  Waldwirthschaft  ihrer  Gemeinden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  aus  Veranlassung  der  Visttation  des  Forstbezirks
  Heidenheim  vermäöge  höchster  Entschließung  vom  1.  d.  M.  gnädigst  zu  genehmigen  geruht,
  daß  Schultheiß  Muth,  von  Mergelstetten,  Oberamts  Heidenheim,  und  Waldmeister
Grimminger,  von  Heubach,  Oberamts  Gmünd,  wegen  ihrer  Verdienste  um  die  Waldwirthschaft
  ihrer  Gemeinden  öffentlich  belobt  werden;  was  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  3.  November  1848.  Duvernoy.
b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Stations-Entfernungen  der  neu  errichteten  Posthaltereien  zu
Kleinsüßen  und  Rosenfeld.

In  Folge  der  neu  errichteten  Posthaltereien  zu  Kleinsüßen,  Oberamts  Geißlingen,  und
Rosenfeld,  Oberamts  Sulz,  sind  die  Stations-Entfernungen

1)  von  Kleinsüßen  nach  Göppingen  z  ..  .Station,

—  —  —  Böohmenkirch  zu.  .  .  /8.  —
—  —  —  Gmuͤnd  zu  .  .  .  1½6.
—  —  —  Geißlingen  zu.  .  .  MV.  —
2)  von  Rosenfeld  nach  Balingen  zu.  .  .  —
—  —  —  Oberndorf  %%.  —
festgesetzt  worden;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  4  November  1848.  Duvernoy.

C)  Des  Finanz-Departmentcéè.
Des  Finanz-Ministerium.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  zweiten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache.

Zu  der  am  Montag  den  4.  December  d.  J.  beginnenden  zweiten  höheren  Dienstprüfung
  im  Finanzfache  haben  sich  nachgenannte  als  zulassungsfähig  erkannte  Candidaten  und
        <pb n="512" />
        508

Finanz-Referendäre  zweiter  Classe  in  dem  Kanzleigebäude  an  der  Königsstraße  hier,  Vormittags
  8  Uhr,  einzufinden:

1)  Adolph  Fetzer,  von  Ludwigsburg.

2)  August  Habermaas,  von  Langenburg.

3)  Ludwig  Rueff,  von  Gßlingen.

4)  Wendelin  Schäfer,  von  Seebronn,  Oberamts  Rottenburg.

5)  Gustav  Herrmann  Schenk,  von  Altenberg,  Oberamts  Gerabronn.

6)  Carl  Eberhard  Christoph  Zeller,  Freiherrlich  v.  Massenbach'scher  Rentbeamter

  zu  Massenbach.
Stuttgart  den  30.  Oktober  1848.  Goppelt.

b))  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  Be
und  Boden  ruhenden  Lasten  vom  14.  April

Nach  einer  Anzeige  der  Commission  für  die  Verwaltung  der  Ablösungskasse  sind  von  den
Privatberechtigten,  deren  unter  den  Art.  1  des  Gesetzes  in  Betreff  der  Beseitigung  der  auf
dem  Grund  und  Boden  ruhenden  Lasten  vom  14.  April  d.  J.  fallende  ständige  Grundgefälle
  von  den  Cameralämtern  auf  dereinstige  Abrechnung  an  den  Ablösungeschillingen  vorläufig
  fortzuerheben  sind,  die  zum  Zwecke  dieser  Forterhebung  erforderlichen  Verzeichnisse  über
jene  Gefälle  an  die  Cameralämter  bis  jetzt  nur  theilweise  übergeben  worden.

Da  nun  diese  Gefälle  für  das  Jahr  1848  zum  Theile  schon  verfallen  sind,  zum  größeren
  Theile  aber  in  der  nächsten  Zeit  auf  Martini  verfallen  werden,  so  werden  die  Privatberechtigten,
  beziehungsweise  deren  Rentämter  und  Gefäll-Verwaltungen,  unter  Bezugnahme
auf  die  gemeinschaftliche  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom
25.  Mai  d.  J.,  §.  1  (Reg.  Blatt  S.  254)  zur  unverweilten  Uebergabe  der  gedachten  Verzeichnisse
  an  dic  betreffenden  Cameralämter  hiermit  aufgefordert.

Stuttgart  den  2.  November  1848.  Goppelt.

seiiigung  der  auf  dem  Grund
184  4

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Revierförstersstelle  zu
Maulbronn,  Forstamts  Bönnigheim,  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer
  des  Neckarkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

2))  Die  erledigte  katholische  Pfarrei  Altheim,  Dekanats  Horb,  mit  einem  beschreibungsmäßigen
  Einkommen  von  686  fl.,  worunter  190  fl.  aus  zum  Theil  bestrittenen  Zehnten
  und  40  fl.  aus  Grundgefällen  berechnet  sind,  das  Uebrige  aber  von  oigenen  Gütern,  Capitalien,
  Besoldungen  und  Gebühren  herrührt,  wird  hiemit  wiederholt  zur  Bewerbung  ausgeschrieben.
  Die  Meldungen  sind  binnen  vier  Wochen  bei  dem  K.  Kirchenrathe  einzureichen.


3)  Die  Bewerber  um  das  Präzeptorat  Balingen,  womit  ein  Einkommen  von  600)  fl.
nebst  freier  Wohnung  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Stuvienrathe
  vorschriftmäßig  zu  melden.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasse  lbrink.
        <pb n="513" />
        509
63.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Montag  den  20.  November  1848.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departemenkts.  Jastruktion  zur  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  14.  April  1818  in
Betreff  der  Beseitigung  der  auf  dem  Grund  und  Boden  ruhenden  Lasten.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

Insiruktion
zur
Vollziebung  des  Gesetzes  vom  14.  April  1848  in  Betreff  der  Beseitigung
der  auf  dem  Grund  und  Boden  ruhenden  Lasten.
(Mit  4  Beilagen.)

Nach  Art.  12  des  Gesetzes  vom  14.  April  d.  J.,  betreffend  die  Befreiung  der  auf  dem
Grund  und  Boden  ruhenden  Lasten,  sollen  die  weiteren  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei
Ausmittlung  des  Werths  des  jährlichen  Ertrags  der  Grundlasten  im  Wege  der  Instruktion
ertbeilt  werden.  Zu  Vollziehung  dieser  Bestimmung,  so  wie  zur  Festsetzung  ves  Geschäftsgangs
  bei  Ausmittlung  der  Ablösungssumme  wird  hiedurch  in  Gemächeit  der,  nach  Vernebmung
  des  Geheimen-Raths  erfolgten  höchsten  Entschließung  vom  21.  d.  M.  Folgendes  verfügt:
        <pb n="514" />
        510
I.  Materielle  Grundsätze.

1)  Allgemeine  Bestimmungen.
A.  1.
Verwaltungs-Aufwand.

Der  nach  Art.  9  des  Gesetzes  in  Abzug  zu  bringende  Verwaltungs-Aufwand  ist  in  folgender
  Weise  zu  berechnen:

a)  bei  allen  abzulösenden  ständigen  und  unständigen  Geld=  und  Frucht-Gefällen  auf
4  Procent  des  jährlichen  Rohertrags;  bei  tennfälligen  Früchten  werden  die  Kosten  der  Beifuhr
  vom  Gefällort  bis  zur  nächsten  Ablieferungsstätte  des  Berechtigten  nach  örtlichen  zwölfjährigen
  Durchschnittspreisen  noch  besonders  hinzugerechnet,  desgleichen  die  Kosten  des  Einheimsens
  und  Dreschens,  wo  dieses  der  Berechtigte  zu  besorgen  hatte.

b)  bei  allen  Arten  von  Weingefällen  auf  8  Procent;

c)  bei  Blutzehenten,

1)  wenn  solcher  in  Geld  bezogen  wurde,  auf  4  Procent;

2)  wenn  aber  der  Jahreswerth  des  Gefälls  auf  den  Grund  der  Natural-Erbebung
berechnet  wird,  so  findet  eine  Ermittlung  des  wirklichen  Aufwandes  statt,  wofür
der  Durchschnitt  derselben  Periode,  aus  welcher  der  durchschnittliche  Jahresertrag
des  Gefälls  erhoben  wird,  den  Maasstab  giebt.

Der  Beweis,  daß  die  Beträge  unter  a,  b  undc  1  im  einzelnen  Falle  zu  boch  oder
zu  niedrig  seyen,  bleibt  vorbehalten.

So  weit  bisber  die  Gefällpflichtigen  rechtlich  verbunden  waren,  zu  Belohnung  der  Rentbeamten
  mittelbar  oder  unmittelbar  gewisse  Gebühren  zu  entrichten,  sind  diese  nach  zwölfjährigem
  Durchschnitt  von  dem  Verwaltungs-Aufwand  abzuziehen.  Ein  etwa  den  Verwaltungs-Auswand
  übersteigender  Betrag  solcher  Gebühren  fällt  ohne  Entschädigung  weg.

5.  2.
Gegenleistungen  und  Nachlässe.

Von  dem  nach  Abzug  des  Verwaltungs-Aufwands  übrigbleibenden  Theile  des  Jahrsertrags
  sind  die  im  Art.  13  des  Gesetzes  bezeichneten  Gegenleistungen  abzuziehen.

Die  Ermittlung  des  Betrags  der  Gegenleistungen  geschieht  nach  den  gleichen  Grundsä-=tzen,
  welche  für  die  Ermittlung  der  Gefälle  felbst  aufgestellt  sind.

Von  den  Gegenleistungen  kommt  in  Abzug,  was  der  Grunvholde  bei  Empfangnahme
der  Gegenleistungen  an  den  Grundherrn  oder  dessen  Beamten  zu  entrichten  hatte.
        <pb n="515" />
        511

In  gleicher  Weise,  wie  die  Gegenleistungen,  sind  die  auf  herkömmlichem  Rechte  beruhenden

  Nachlässe  zu  behandeln.
8.  3.
Gesetzwidrige  Auflegung  und  Steigerung  von  Gefällen.

Gesetzwidrige  Auflegung  und  Steigerungen  von  Gefällen  begründen  kein  Recht  auf  Entschädigung,
  und  es  sind  daher  insbesondere  Abgaben  oder  Steigerungen  von  Abgaben,  welche
seit  dem  1.  Januar  1818  im  Widerspruch  mit  den  Bestimmungen  des  II.  Edikts  vom  18.  November
  1817,  II.  A.  &amp;amp;.  1  u.  5  und  der  Gesetze  vom  27  und  28.  Oktober  1836,  Art.  7
und  2  aufgelegt  worden  seyn  sollten,  von  der  Berechnung  des  Jahreswerths  der  Gefälle
auszuschließen.

S.  4.
Periode  der  Durchschnitts-Berechnung.

Die  Durchschnitts-Berechnungen  werden  von  dem  der  Aufhebung  der  Grundgefälle  zunächst
  vorangehenden  Rechnungsjahr  an  rückwärts  gefertigt.

5.  5.
Unentgeldliche  Aufhebung  des  Lehens=  und  Grundherrlichkeits-Verbands.

Für  die  Aufhebung  des  Lehens=  und  Grundherrlichkeits-Verbands  an  sich  wird  keine
Entschädigung  gereicht.  K  s

Dazwischenkunft  der  Gemeinde.

Zu  der  in  Art.  3  des  Gesetzes  vorgesehenen  Uebernahme  der  Entschädigung  für  die
auf  der  Markung  haftenden  Grundlasten  oder  für  einzelne  Arten  derselben  auf  die  Gemeinde
wird  ein  übereinstimmender  Beschluß  beider  bürgerlichen  Collegien  erfordert.  Unter  den  zu
solcher  Uebernahme  berechtigten  Gemeinden  sind  auch  Gemeindeparzellen  mit  eigener  Markung
  oder  besonderer  Vermögens-Verwaltung  zu  verstehen.

Wenn  für  solche  Gemeindeparzellen  nicht  bereits  Verwaltungsbehörden  bestehen,  so  sind,
so  weit  es  für  den  Zweck  der  Gefäll-Ablösung  nöthig  ist,  nach  Analogie  der  Bestimmungen
über  Gemeindebörden,  Parzellar-Gemeinderäthe  und  Bürger-Ausschüsse  von  3—7  Mitgliedern
aufzustellen.

S.  7.

Besondere  privatrechtliche  Lasten,  welche  auf  den  zur  Ablösung  kommenden  Gefällen  ruhen.

Wenn  auf  den  zur  Ablösung  kommenden  Gefällen  privatrechtliche  Verbindlichkeiten  zu
Leistungen  haften,  wie  Besoldungen  von  Geistlichen,  Meßnern,  Schullehrern,  Baulast  an
        <pb n="516" />
        512

Kirchen,  Pfarr-  und  Schulhäusern  und  Kirchhöfen,  Anschaffung  von  Kirchen=  und  Schulrequisiten,
  Faselviehhaltung  und  dergleichen,  so  müssen  die  bei  Erfüllung  dieser  Verbindlichkeiten
  betheiligten  Personen  oder  Körperschaften  nach  Vorschrift  des  Art.  14  des  Gesetzes  entschädigt
  werden.  Da  aber  das  Gesetz  auf  Normen  hinweist,  welche  das  zu  erwartende  Zebentablösungsgesetz
  enthalten  werde,  so  haben  die  Ablösungs-Commissäre  die  ihnen  vor  dem
Erscheinen  jener  Normen  vorkommenden  derartigen  Lasten  zur  Kenntniß  der  Ablösungs-Commission
  zu  bringen  und  Entschließung  abzuwarten  (vergl.  §.  49).
S.  8.
Rechts-Ansprüche  Dritter  an  die  aufgehobenen  Gefälle.

Wenn  die  aufgehobenen  Gefälle  mit  einem  Fidei-Commiß  oder  Pfand-Nerus  oder  auf
ähnliche  Art  verhaftet  sind,  so  treten  die  Ablösungssummen  an  die  Stelle  der  Gefälle.  Behufs
  der  Sicherstellung  solcher  Rechte  ist  den  betreffenden  Gerichtsstellen  die  in  den  §  .  54,
63,  66  vorgeschriebene  Mittheilung  zu  machen.

.  9.
Zeitrenten-Berechnung.

Die  Ablösungssummen  für  Gefälle  der  berechtigten  Privaten  werden  vom  18.  April  1848
an  verzinst.  Bei  den  an  das  Staatskammergut,  die  Hof-Domänenkammer  und  die  unter
der  Aufsicht  des  Staats  stehenden  Körperschaften  und  Kirchenpfründen  zu  entrichtenden  Ablösungs-Capitalien
  beginnt  die  Zinsberechnung  mit  dem  Tage  der  Ablösungs-Anmeldung,  oder
wenn  die  aufgehobenen  Gefälle  regelmäßig  in  bestimmten  Zeiten  wiederkehrten,  mit  dem  der
Ablösungs-Anmeldung  vorausgegangenen  letzten  Verfalltermin.  Das  Zerschlagen  der  Ablésungssummen
  nebst  Zinsen  in  Zeitrenten  ist  nach  der  in  der  Beilage  Ziff.  1  ertheilten  Anweisung
  vorzunehmen.

Dem  Ablösenden  steht  frei,  durch  außerordentliche  Einzahlungen,  welche  jedoch  andern
Gläubigern,  als  der  Ablösungs=  oder  der  Staatskasse  drei  Monate  zuvor  angekündigt  seyn
müssen,  entweder  die  ganze  Schuld  auf  einmal  zu  tilgen,  oder  den  Betrag  der  künftig  zu
entrichtenden  Zeitrenten  zu  vermindern,  oder  die  Tilgungszeit  mit  oder  ohne  gleichzeitige
Verminderung  ver  noch  übrigbleibenden  Zeitrenten  zu  kürzen,  oder  aber  eine  Vorauszahlung
an  den  nächstverfallenden  Jahresrenten  zu  bewirken.  Ebenso  können  sie  die  Tilgungszeit
durch  die  Uebernahme  höherer  als  der  ursprünglich  festgesetzten  Zeitrenten,  welche  jedoch  andern
  Gläubigern,  als  der  Ablösungs=  oder  Staatskasse  gleichfalls  drei  Monate  vor  dem
Verfall  der  nächsten  Jahresrente  angekündigt  seyn  muß,  kürzen,  wogegen  die  Verlängerung
        <pb n="517" />
        513

der  ursprünglich  festgesetzten  Tilgungszeit  nur  mit  Zustimmung  des  Gläubigers  erfolgen  und
vurch  dieselbe  der  Zeitraum  von  25  Jahren  für  die  Tilgung  der  gesammten  Ablösungsschuld
nicht  überschritten  werden  darf.  Für  die  in  diesen  Fällen  eintretenden  Berechnungen  ist  gleichfalls
  in  der  unter  Ziffer  1  beigefügten  Anweisung  Vorsehung  getroffen.

S.  10.
Bezeichnung  der  zur  Ablösungs-Verhandlung  legitimirten  Grundbesitzer.

Die  Verhandlung  über  die  Festsetzung  der  Ablösungssumme  wird  mit  dem  jeweiligen
Gutsbesitzer  vorgenommen,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Gefälle  schon  unter  einem  früheren
Besitzer  aufgehoben  worden  sind.  Die  Erklärungen,  welche  dieser  bereits  abgegeben  hat,
sind  aber  auch  für  den  jetzigen  Besitzer  bindend,  wie  diesem  auch  die  früher  geleisteten  Abzahlungen
  zu  gut  kommen.  Das  persönliche  Verhältniß  zwischen  dem  jetzigen  Besitzer  und
dem  früheren  Besitzer  oder  dessen  Erben  bleibt  im  Streitfall  der  richterlichen  Entscheidung

überlassen.
S.  11.

Unentgeldliche  Vornahme  der  Handlungen  der  Behörden.
Alle  Handlungen  der  Gerichts=  und  Administrativ-Behörden,  welche  in  Folge  der  Vollziehung
  des  Ablösungsgesetzes  vom  14.  April  d.  J.  erforderlich  sind,  gescheben  unentgeldlich
und  abgabenfrei.

2)  Einzelne  Arten  von  Grundabgaben.
A))  Besitz-Veränderungsgebühren.
S  12.
Nähere  Bezeichnung  und  Begränzung  derselben.

Zu  den  dinglichen  ,  durch  das  Gesetz  für  aufgehoben,  beziehungsweise  für  ablösbar  erklärten
  Besitz-Verä  gogebühren  gehören  alle,  welche  von  dem  abtretenden  Besitzer  oder
aus  dem  hinterlassenen  Vermögen  desselben  unter  dem  Namen  Abfahrt,  Weglöse,  Fallrecht,
Besthaupt,  Sterbhandlohn  u.  sw.  oder  von  dem  antretenden  Besitzer  unter  der  Benennung
Auffahrt,  Bestehhandlohn,  Erdschatz,  Ehrschatz,  Herren-Weinkauf  u.  s.  w.,  oder  welche  aus
Veranlassung  einer  Veränderung  in  der  Person  des  Berechtigten  als:  Herrenfall  entrichtet
werden  mußten.  Wenn  neben  der  eigentlichen  Besitz-Veränderungsgebühr,  Nebenlaudemien
(Kleinhandlohn,  Nachwandelgebühr  u.  dergl.)  rechtmäßig  hergebracht  waren,  so  sind  diese,
        <pb n="518" />
        514

so  fern  sie  von  den  Gefällberechtigten  unmittelbar  und  nicht  von  den  Rentbeamten  bezogen
wurden  und  einen  dinglichen  Charakter  angenommen  haben,  der  Hauptgebühr  gleich  zu  bebandeln.


Ausgeschlossen  bleiben  dagegen  die  theilweise  unter  denselben  Benennungen  laufenden
Leistungen  an  vormalige  Leibherrn,  welche  unter  das  Gesetz  in  Betreff  der  Entschädigung  für
leibeigenschaftliche  Leistungen  vom  29.  Oktober  1836  fallen,  so  wie  die  Abgaben  für  die  Erlaubniß
  zur  Verpfändung  oder  Veräußerung  von  Lehengütern  oder  Theilen  von  solchen
(Concessons-Gebühren,  Concessions-Taren),  welche  ohne  Entschädigung  hinwegfallen.  Das
Letztere  gilt  auch  von  sonstigen  Sporteln,  Taxen  und  Schreibgebühren,  so  weit  nicht  die
Bestimmung  des  letzten  Absatzes  des  K.  1  auf  sie  Anwendung  findet  oder  ihnen  überhaupt
eine  dingliche  Eigenschaft  rechtmäßig  zukommt.

 

8.  13.
Allgemeine  Vorschrift  für  die  Berechnung  des  Entschädigungs-Kapitals.
Zur  Ausmittlung  der  Ablösungssummen  für  die  Besitz-Veränderungsgebühren  wird,  wenn

nicht  der  Fall  des  S.  22  eintritt:

1)  der  durchschnittliche  Betrag  der  von  einem  Gut  oder  von  mehreren  Gütern  einer
Markung  erhobenen  Besitz-Veränderungsgebühr  nach  Anleitung  der  S#.  14  —  21
festgestellt

2)  der  25ste  Theil  dieses  Betrags  als  durchschnittlicher  Jahrsertrag  berechnet,  hievon
das  Geeignete  (F.  1—3)  abgezogen,  und

3)  der  übrigbleibende  Betrag  mit  12  vervielfacht.

Besondere  Berechnungsvorschriften,
K.  14.
a)  in  Fällen,  wo  eine  Firirung  der  Besitz-Veränderungsgebühr  eingetreten  ist.

Wo  die  Veränderungsgebühr  durch  Vertrag  oder  Herkommen,  für  alle  Arten  von  Veränderungen,
  auf  eine  bestimmte  Summe  unwiderruflich  firirt  oder  wo  von  dem  vorbehaltenen
Widerruf  innerhalb  der  letzten  75  Jahre  kein  Gebrauch  gemacht  worden  ist,  wird  diese
Summe  der  Berechnung  des  Ablösungs-Capitals  zu  Grunde  gelegt.

8.  15.
b)  wo  die  Gebühr  in  beftimmten  Vermögensstücken  oder  bestlmmten  Fruchtabgaben  bestand.

Laudemial-Gebübren,  welche  in  bestimmten  Vermögensstücken  oder  in  bestimmten  Fruchtabgaben
  bestanden  und  in  Natur  erhoben  wurden,  werden  nach  den  in  Art.  11  des  Gesetzes
        <pb n="519" />
        515

enthaltenen  Bestimmungen  zu  Geld  berechnet.  Dasselbe  findet  statt,  wenn  das  zu  entrichtende
  Vermögensstück  over  die  sonstige  Naturalabgabe  bisher  in  Geld  erhoben  wurde,  die  in
den  letzten  75  Jahren  bezogenen  Summen  aber  nicht  mehr  von  sämmtlichen  in  dieser  Periode
vorgekommenen  Fällen  ermittelt  werden  können.

K.  16.

c)  wo  die  Gebühr  ohne  Rücksicht  auf  den  Rechtstikel  der  Besitzveränderung  in  Procenten  des  Gutswerths  bestund,
oder  von  dem  Ermessen  des  Berechtigten  abhieng,  oder  wo  herkömmlich  eine  Geldentrichtung  statt  einer
Naturalabgabe  statt  fand.

Bei  Besitz-Veränderungsgebühren,  welche  in  gewissen  Procenten  des  Gutswerths  und
zwar  ohne  Rücksicht  auf  den  Rechtstitel,  unter  welchem  die  Besitzveränderung  vorkam,  anzusetzen
  waren,  desgleichen  bei  solchen  Gebühren,  deren  Ansatz  sich  lediglich  nach  dem  Ermessen
des  Gutsherrn  gerichtet  hat,  endlich  bei  Laudemien,  welche  in  einer  Naturalabgabe  bestanden,
  jedoch  herkömmlich  in  Geld  entrichtet  wurden,  so  weit  hier  die  innerhalb  der  letzten
75  Jahre  bezahlten  Geldsummen  sämmtlich  nachgewiesen  werden  können  (vergl.  §.  15),
wird  die  Größe  der  Laudemialgebühr  nach  dem  Durchschnittsbetrag  ver  in  den  letzten  75  Jahren
  bezahlten  Summen  festgesetzt.

Lassen  sich  die  in  den  letzten  75  Jahren  erhobenen  Gebühren  von  einzelnen  oder  von
sämmtlichen  vorgekommenen  Aenderungsfällen  nicht  mehr  urkundlich  nachweisen,  so  ist  durch
Schätzung  zu  ermitteln,  welcher  Betrag  in  diesen  Fällen  nach  den  bestehenden  Observanzen
und  den  jeweiligen  Güterpreisen  anzusetzen  gewesen  wäre.  Diejenigen  Aenderungsfälle,  in
welchen  keine  Gebühr  erhoben  wurde,  sind  nach  den  gleichen  Grundsätzen  zu  schätzen  und  in
die  Berechnung  aufzunehmen.  Ist  auch  die  Zahl  der  vorgekommenen  Fälle  unbekannt,  so
wird  je  auf  25  Jahre  rückwärts  Ein  Fall  gerechnet.  Ist  dieses  Verfahren  nicht  anwendbar,
so  wird  der  gegenwärtige  Werth  des  laudemialpflichtigen  Guts  unter  Ausscheidung  der  etwa
dabei  befindlichen  von  der  Entrichtung  eines  Handlohns  freien  Bestandtheile  durch  Schätzung
ermittelt.

Bei  den  nach  Absatz  2  und  3  des  gegenwärtigen  Paragraphen  vorzunehmenden  Schätzungen
  des  Gutswerths  kommt  von  der  Werthssumme  der  von  dem  Gutsbesitzer  oder  seinen
Besitzvorfahren  für  die  Ablösung  von  Gutsfrohnen  oder  sonstigen  mit  dem  Lehen  und  Grundherrlichkeitsverband
  verknüpft  gewesenen  Lasten  bezahlte  Ablösungsschilling  in  Abzug.

Dasselbe  ist  der  Fall  hinsichtlich  sonstiger  Gutsverbesserungen,  welche  nach  Vertrag  oder
Herkommen  bei  dem  Ansatz  des  Laudemiums  außer  Berechnung  bleiben.
        <pb n="520" />
        516

8.  17.
q)  wo  sich  die  Größe  der  Gebübr  je  nach  der  Verschiedenheit  des  Rechtstitels,  unter  welchem  die  Aenderung  vorkam,
richtete  und  die  Anfälle  bekannt  find.

Bei  Besitz-Veränderungsgebühren,  bei  deren  Ansatz  je  nach  der  Verschiedenheit  der  Rechtstitel,
  unter  welchen  die  einzelnen  Besitzveränderungen  vor  sich  gehen,  auch  nach  verschiedenen
Grundsätzen  verfahren  und  namentlich  ein  hienach  sich  richtender  verschiedener  Maaßstab  für
die  Bemessung  der  Größen  der  Abgabe  zu  Grund  gelegt  wurde,  ist

a)  eine  Durchschnittsberechnung  anzustellen,  mittelst  welcher  aus  der  Zahl  aller  Besitzveränderungen,
  die  in  einem  Zeitraum  von  75  Jahren  rückwärts  in  einer  Gemeinde
bei  sämmtlichen  nach  gleichen  Statuten  oder  nach  gleicher  Observanz  zu  behandelnden
  laudemialfpflichtigen  Gütern  vorgekommen  sind,  das  Zahlenverhältniß  erhoben
wird,  in  welchem  die  einzelnen  Veränderungen  nach  der  Verschiedenheit  des  denselben
zu  Grund  liegenden  Rechtstitels  (Todesfall,  Uebergabe  unter  Lebenden,  Verkauf)
eingetreten  find;

aus  der  dem  Ergebnisse  dieser  Durchschnittsberechnung  entsprechenden  Zahl  von  ihrem
Rechtstitel  nach  verschiedenen  Laudemien-Ansätzen  für  das  einzelne  Gut,  welche  nach
dem  Durchschnitt  der  in  den  letzten  75  Jahren  entrichteten  Laudemien  festzusetzen
sind,  wird  die  der  Ablösung  zu  Grund  zu  legende  Größe  der  Besitz-Veränderungsgebühr
  ermittelt.

5b

“

Wenn  z.  B.  die  handlohnpflichtigen  Güter  einer  Markung  bei  einem  Kauf  5  Procent,
bei  einer  Vermögensübergabe  8  Procent,  bei  einem  Todesfall  10  Procent  entrichteten,  und
es  kamen  unter  350  Besttzveränderungen  innerhalb  der  letzten  75  Jahre  200  Veränderungen
  durch  Todesfall,  100  durch  Vermögensübergabe,  50  durch  Kauf  vor,  so  ist  das
Verhältniß,  in  welchem  die  verschiedenen  Laudemialansätze  vorkamen,  wie  4:2:1  anzunehmen.
  6

Wenn  nun  von  dem  einzelnen  Gut,  innerhalb  der  letzten  75  Jahre  in  4  Fällen  eines
Besitzübergangs  der  Gutswerth,  aus  welchem  der  Handlohn  berechnet  wurde,  zu  2500,
3500,  4000,  6000  fl.,  somit  im  Durchschnitt  zu  4000  fl.  angenommen  wurde,  so  beträgt
der  Durchschnitt  des  Laudemiums  in  einem  Todesfall  400  fl.,  bei  einer  Vermögensübergabe
320  fl.,  bei  einem  Kauf  200  fl.  Aus  diesen  Zahlen  ist  nun  im  Verhältniß  von  4:2:1  der
Durchschnitt  zu  nehmen:
        <pb n="521" />
        517

4  Todesfälle  gben  1000  fl.
2  Vermögensübergbdbden  6401,0  fl.
1  Kui.l  200  fl.

7:2440  =  348½  fl.

Die  durchschnittliche  Laudemialgebühr  beträgt  hienach  348  fl.  34  5/  kr.

S.  18.
e)  deßgleichen,  wo  aber  die  Ansälle  nicht  bekannt  find.

Wenn  die  Notizen  zu  der  in  §.  17  vorgeschriebenen  Berechnung  des  Zahlenverhältnisses,
in  welchem  die  mit  verschiedenen  Ansätzen  belegten  Besitzveränderungen  in  den  letzten  75  Jahren
  vorkamen,  mit  der  erforderlichen  Beurkundung  und  in  dem  erforderlichen  Umfang  nicht
gegeben  sind,  so  ist  dieses  Verhältniß  von  dem  das  Ablösungsverfahren  leitenden  Beamten  nach
billigen  auf  die  Benützung  der  sich  darbietenden  historischen  Anhaltspunkte  gegründeten  Ermessen
  vorbehältlich  der  im  Streitfall  eintretenden  Entscheidung  der  zuständigen  Behörde
(SS.  33,  44)  zu  bestimmen.

Beim  Mangel  der  erforderlichen  Notizen  für  die  Berechnung  der  Durchschnittsgröße  der
von  dem  einzelnen  Gut  in  den  letzten  75  Jahren  erhobenen  Besitz-Veränderungsgebühren
treten  auch  in  den  Fällen  der  I§.  17  und  18  die  Bestimmungen  des  §s.  16,  Absatz  2

bis  4  ein.
8.  19.

s)  wo  ein  vormaliges  Falllebengut  beiden  Ehegaiten  verliehen  wurde.  (Vieraugengut.)

Wenn  bei  einem  vormaligen  Falllehen,  welches  beiden  Ehegatten  verliehen  war  (Vieraugengut),
  die  Ehefrau  eine  besondere  Laudemialgebühr  zu  erlegen  hatte,  so  werden  die  von
beiven  Ehegatten  in  gleicher  oder  verschiedener  Größe  zu  entrichtenden  Besitz-Veränderungsgebühren
  in  der  Art  in  die  Werthsermittlung  gezogen,  daß  aus  den  Laudemialzahlungen  des
Ebemanns  und  der  Ehefrau.  je  besonders  der  Durchschnitt  genommen  wird,  und  sodann  beiderlei
  Ergebnisse  zusammengerechnet  werden.  Im  Uebrigen  werden  bei  Berechnung  dieser
Abgaben  die  obigen  Grundsätze  angewendet.

8.  20.
g)  wo  die  Gebuhr  auch  bei  einer  Veränderung  in  der  Person  des  Lehensherrn  fällig  wurde.

Wo  auch  für  den  Fall  einer  Veränderung  in  der  Person  des  Gefällberechtigten  Laudemien
  zu  entrichten  waren,  wird  die  durchschnittliche  Größe  dieser  Laudemialgebühr  nach  den

«  2
        <pb n="522" />
        518

obigen  Grundsätzen  ermittelt,  und  die  gefundene  Summe  dem  Betrag  der  sonstigen  Besitz-Veränderungsgebühren
  zugeschlagen.  Ebenso  ist  es  mit  Nebenlaudemien  zu  halten,  welche
nach  §.  12  unter  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  fallen.

5.  21.
h)  wo  auf  einzelnen  Parcellen  vormaliger  Gutscomplere  neben  den  auf  dem  früheren  Ganzen  gebasteten  Gebübren
noch  besondere  Laudemien  ruhten.

Wenn  bei  vertheilten  vormaligen  Gutscompleren  gewisse  Arten  von  Laudemien  auf  die
einzelnen  Parzellen  vertheilt  waren,  während  andere  auf  der  Gesammtheit  bafteten  und  aus
Einer  Hand  zu  entrichten  waren,  ist  der  vurchschnittliche  Betrag  der  letzteren  Gebühr  abgesondert
  zu  berechnen,  und  in  dem  Verhältniß,  in  welchem  bicsher  die  einzelnen  Gutstheilhaber
bei  der  Entrichtung  dieses  Gesammtlaudemiums  concurrirten,  unter  die  einzelnen  Gutstheilhaber
  auszutheilen  und  zu  den  sonst  von  diesen  zu  entrichtenden  Laudemialgebühren  hinzuzuschlagen.


6.  22.
i)  wo  die  Gemeinden  für  die  einzelnen  Pflichtigen  in  die  Entschädigung  eintreten.

Wenn  nach  Art.  3  des  Gesetzes  die  Gemeinden  die  Entschädigung  für  die  in  der  Markung
  vorkommenden  Besitz-Veränderungsgebühren  übernehmen,  so  kann  aus  dem  Durchschnitt
der  wirklichen  Bezüge  Eines  Berechtigten  in  den  letzten  75  Jahren  der  jährliche  Ertrag  berechnet
  werden,  worauf  dann  der  Durchschnitt  der  etwaigen  Gegenreichungen  und  der  Verwaltungsaufwand
  abzuzieben  und  der  Rest  mit  zwölf  zu  multipliciren  ist.  Die  Gemeindebehörden
  sind  befugt,  auch  auf  eine  kleinere  Durchschnittsperiode  einzugehen.  Die  Repartition
der  Ablösungssumme  unter  die  Gutsbesitzer  bleibt  der  freien  Uebereinkunft  der  Betheiligten
überlassen.  Kommt  eine  Uebereinkunft  nicht  zu  Stande,  so  muß  für  jedes  einzelne  Gut  die
Ablösungssumme  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  berechnet,  und  die  Gesammtablösungssumme
  im  Verhältniß  der  auf  das  einzelne  Gut  berechneten  Ablösungsschillinge  repartirt
werden.

In  Fällen  jedoch,  in  welchen  die  Laudemien  durchaus  nach  Procenten  des  Gutswerths
erhoben  wurden,  sind  die  Gemeindebehörden  befugt,  die  Repartition  des  Ablösungeschillings
unter  die  einzelnen  Gutebesitzer  nach  dem  Steuercataster  oder  nach  dem  Gutswerth  vorzunehmen,
  sofern  nicht  eine  Vernachtheiligung  der  Einzelnen  nachgewiesen  wird.
        <pb n="523" />
        519

B)  Theilgebühren.
K.  23.
Allgemeine  Vorschrift  für  die  Berechnung  des  Ablösungskapitals.

Das  Ablösungskapital  für  Theilgebühren  (Landgarben  2c.)  wird  gefunden:

#a)  durch  Ausmittlung  des  vurchschnittlichen  reinen  Jahrsertrags,  und
)  durch  Vervielfältigung  desselben  mit  zwölf.
S.  24.
Berechnungsweise,  wenn  die  Theilgebühren  in  Geld  entrichtet  wurden.

Bei  Ausmittlung  des  Jahrsertrags  der  Theilgebühren  ist  zu  unterscheiden,  ob  in  den
letzten  10  Jahren  die  Naturalien  ununterbrochen  in  Geld  bezahlt  wurden,  oder  ob  in  dieser
Zeit  ein  Naturalbezug  stattfand.

Im  ersteren  Fall  wird  der  Durchschnitt  der  Zahlungen  der  letzten  10  Jahre  berechnet
und  von  denselben  der  Verwaltungsaufwand  abgezogen.

Wenn  jedoch  auf  den  Theilgütern  die  zelgliche  Bauart  stattfand,  so  müssen,  weil  hier
nur  je  drei  zusammengehörige  Jahre  ein  Ganzes  bilden,  der  zebnjährigen  Periode  noch  zwei
weitere  Jahre  binzugelegt  werden,  und  es  ist  dann  der  Durchschnitt  aus  den  der  Ablösung
vorangegangenen  vier  letzten  Rotationen  in  der  Weise  zu  nehmen,  daß  vom  Ertrag  derjenigen
Rotation,  welche  zwei  Jahre  enthält,  die  sich  außer  der  zebnjährigen  Durchschnittsperiode
befinden,  für  das  in  die  letztere  fallende  eine  Jahr  nur  ein  Drittel  in  Berechnung  genommen
werden  darf.

K.  25.
Berechnungsweise,  wenn  die  Theilgebühren  in  Natur  erhoben  wurden.

Fand  dagegen  in  den  letzten  10  Jahren  ein  Naturalbezug  statt,  sei  es  unmittelbar  durch
den  Gefällberechtigten  oder  durch  einen  Pächter,  so  ist  zunächst  aus  den  vorhandenen  Aufzeichnungen,
  die  Quantität  an  Frucht  oder  Wein,  welche  in  den  letzten  12  Jahren  auf  die
Theilgebühr  kam,  zu  erheben,  der  Durchschnitt  zu  nehmen,  und  der  Werth  der  Naturalien
nach  den  Bestimmungen  des  Art.  11  des  Gesetzes  in  Geld  auszudrücken.  Sind  aber  keine
zuverläßigen  Nachweise  über  die  Quantität  der  in  den  letzten  12  Jahren  auf  den  Theilgütern
erwachsenen  Naturalien  vorhanden,  und  wollen  die  Ablösemwen  sich  nicht  mit  einer  kürzeren
Periode  begnügen,  so  ist  der  durchschnittliche  Ertrag  der  Theilgüter  an  Naturalien  durch
Schätzung  auszumitteln,  hienach  die  durchschnittliche  Größe  der  Theilgebühr  in  Natur  zu  berechnen
  und  der  Geldwerth  nach  den  Preisen  des  Art.  11  des  Gesetzes  festzustellen.
        <pb n="524" />
        520

5.  26.
Eintritt  der  Gemeinde  für  die  Mflichtigen.

Uebernehmen  die  Gemeinden  die  Entschädigung  für  die  auf  der  Markung  gehafteten
Tbeilgebühren,  so  darf,  wenn  die  Einschätzung  des  durchschnittlichen  Rohertrags  nöthig  ist,
solche  nach  Gewänden  vorgenommen  werden.

In  diesem  Fall  wird  die  Ablösungssumme,  wenn  die  Betheiligten  nicht  anders  übereinkommen,
  auf  die  pflichtigen  Güter  nach  dem  Flächeninhalt  und  der  Ertragsfähigkeit  derselben
durch  die  Gemeindebehörden  umgelegt.

C)  Blutzehenten.
K.  27.
Ermittlung  der  Ablösungssumme.

Sind  für  den  Blutzehenten  in  den  vorangegangenen  10  Jahren  ununterbrochen  Geldzablungen
  erfolgt,  so  bildet  der  Durchschnitt  dieser  Zahlungen  den  Vergütungspreis.

War  dieß  nicht  der  Fall,  so  wird  die  Zahl  der  in  den  letzten  12  Jahren  angefallenen
Tbiere  erboben  und  deren  Werth  nach  dem  Durchschnitt  der  Ortspreise  in  den  letzten  12
Jahren  festgestellt.

Wo  die  Last  der  Faselviehhaltung  dem  Bezug  des  Blutzehentens  correspondirt,  ist  die
Größe  des  jährlichen  Aufwands  für  das  Faselvieh  von  dem  vurchschnittlichen  Jahresbetrag  des
Blutzehenten  abzuziehen  und  der  Rest  mit  12  zu  multipliciren.

Der  Berechnung  des  Aufwands  für  das  Faselvieh  ist  die  gleiche  Anzahl  von  Jahren,  in
welchen  das  Gefäll  berechnet  wird,  zu  Grund  zu  legen.

Ist  eine  solche  Berechnung  nicht  möglich,  so  tritt  Schätzung  ein.

5.  28.
Bezahlung  und  Wiedereinzug  der  Ablösungssumme  durch  die  Gemeinde.

Die  Entrichtung  der  Ablösungssumme  für  den  Blutzehenten  geschieht  durch  die  Gemeinde,
bezichungsweise  Gemeindeparzelle,  es  müßte  denn  die  Zehentverbindlichkeit  nur  auf  einzelnen
Hofgütern  geruht  haben,  in  welchem  Falle  die  Besitzer  dieser  Güter  die  Ablösungssumme  zu
bezahlen  haben.

Die  Gemeinde  ist  aber  berechtigt,  von  den  Besitzern  solcher  Biehgattungen,  auf  welchen
die  Blutzehentpflicht  ruhte,  den  Ablösungsschilling  wieder  einzuziehen.
        <pb n="525" />
        521

Die  Repartitions=  und  Erhebungsweise  ist  durch  Beschlußnahme  der  Gemeinvebehörden
festzusetzen.

)Gülten,  Zinse  und  sonstige  Arten  von  Grundabgaben  und  Leistungen.

#  .  29.
Berechnung  des  Ablösungskapitals  für  ständige  unveränderliche  Grundabgaben.

Bei  allen  ständigen  unveränderlichen  Grundabgaben  (einschließlich  derjenigen  Theilgebühren,
  welche  die  Natur  dieser  Grundabgaben  angenommen  haben),  mit  Ausnahme  der
Abgaben  für  die  Pflicht  Hunde  zu  halten  (vergl.  Ministerialverfügung  vom  18.  April  d.  J.
Reg.  Blatt  S.  179),  wird  der  fire  Geld=  oder  Naturalbetrag  zu  Grund  gelegt  und  letzterer
nach  Maaßgabe  des  Art.  11  des  Gesetzes  zu  Geld  berechnet,  hievon  das  Geeignete  abgegogen
und  der  Reinertrag  mit  16  vervielfacht.

Zu  diesen  Abgaben  sind  insbesondere  auch  zu  rechnen:  Forstzinse,  Waidzinse,  auch  Mühlzinse,
  so  weit  letztere  nicht  für  die  Gewerbsconcession  oder  die  Benützung  des  Wassers  entrichtet
  werden.

.#  30.

Wertbsberechnung  aller  sonstigen  nicht  besonders  erwähnten  bäuerlichen  Grundabgaben.

Sollten,  abgesehen  von  den  Zehenten,  noch  sonstige  oben  nicht  genannte  bäuerliche
Grundabgaben  vorkommen,  welche  entweder  nicht  ständig,  oder  zwar  ständig,  aber  in  veränderlicher
  Größe  zu  entrichten  waren,  so  wird  der  Jahresertrag  nach  dem  Durchschnitt  der  letzten
  12  Jahre  berechnet,  davon  das  Geeignete  in  Abzug  gebracht  und  der  Rest  mit  16  vervielfacht.


)Behandlung  der  Gegenleistungen.
5.  31.
Berechnung  des  Jahreswerths  der  Gegenleistungen.

Gegenleistungen  des  Gefällberechtigten,  welche  mit  dem  Lehens=  und  Grundberrlichkeits-Verhältniß
  im  Allgemeinen  zusammenhängen,  wohin  namentlich  die  Abgabe  von  Brenn=  und
Bauholz,  von  Ziegeln  und  dergleichen  gehören,  sind  auf  ihren  Jahreswerth  in  Geld  zurückzuführen.


Bestunden  sie  in  jährlichen  firirten  Leistungen,  so  wird  der  Werth  nach  den  in  Art.  11
des  Gesetzes  bestimmten  Preisen  berechnet.  Solche  Gegenleistungen,  welche  zwar  jährlich  abzureichen
  waren,  deren  Größe  aber  nicht  firirt  war,  werden  nach  dem  Durchschnitt  der  letzten
        <pb n="526" />
        522

12  Jahre  in  Berechnung  genommen,  wofern  nicht  der  im  vorletzten  Absatz  des  Art.  11  des
Gesetzes  vorgesehene  Fall  eintritt,  in  welchem  nach  der  Bestimmung  dieses  Absatzes  zu  verfahren
  ist.

Der  Jahreswerth  der  Beiträge  an  Bauholz,  Ziegelwaaren  u.  dergl.  wird  nach  der  unten
stehenden  Anleitung  festgestellt  (Beilage  Ziffer  2).

Weonn  noch  sonst  Gegenleistungen  vorkommen,  welche  nicht  jährlich  zu  machen  waren,
so  wird  je  ein  den  Verhältnissen  des  einzelnen  Falls  angemessener  Jeitraum  der  Durchschnittsberechnung
  zu  Grund  gelegt.

8.  32.
Austheilung  des  Betrags  einer  Gegenleistung  auf  die  verschiedenen  Gefaͤllarten  eines  früheren
Berechtigten.

Der  ermittelte  jährliche  Betrag  einer  Gegenleistung  wird,  so  weit  nicht  eine  einzelne
Gegenleistung  ausschließlich  auf  eine  bestimmte  einzelne  Leistung  sich  bezieht,  und  daher  auch
allein  mit  dieser  zu  vergleichen  ist,  von  dem  Jahreswerth  sämmtlicher  Grundabgaben,  welche
derselbe  Berechtigte  zu  beziehen  hatte,  verhältnißmäßig  abgezogen.  Wenn  z.  B.  der  Werth
der  Gegenleistungen  sich  auf  18  fl.  berechnet,  der  Werth  der  Laudemien  dagegen  auf  20  fl.,
von  Theilgebühren  auf  40  fl.  und  unveränderlichen  ständigen  Abgaben  auf  30  fl.,  so  werden
bei  den  Laudemien  4  fl.,  bei  den  Theilgebühren  8  fl.,  bei  den  ständigen  firen  Grundabgaben
6  fl.  abgerechnet.  Uebersteigt  der  Jahreswerth  der  Gegenleistung  den  Jahreswerth  sämmtlicher
  Grundabgaben  an  denselben  Berechtigten  (abgesehen  von  dem  Zebenten),  so  wird  der
Mehrbetrag  mit  16  multiplicirt,  und  das  Product  bildet  die  Ablösungssumme,  welche  den
vormaligen  Grundholden  baar  zu  bezahlen  ist.

—

II.  Grundsätze  über  das  Verfahren.

1)  Allgemeine  Bestimmungen.
8.  33.
Ablösungs-Commission.
Nach  dem  Gesetz  hat  die  Commission  zweierlei  Funktionen:
1)  Sie  leitet  den  Vollzug  der  Ablösungen,  welche  unter  Vermittlung  der  Ablösungskasse
  zu  Stande  kommen.
        <pb n="527" />
        523

2)  Sie  entscheidet  alle  Streitigkeiten,  welche  sich  über  die  Vollziehung  der  Ablösung,
mag  diese  durch  die  Vermittlung  der  Kasse  oder  ohne  dieselbe  geschehen,  erbeben.
Die  Ablösungs-Commisston  hat  von  Amtswegen  für  die  gesetzmäßige  Vollziehung  der
Gefällablösung  thätig  zu  seyn  und  darf  zu  diesem  Zweck  auch  ohne  besonderes  Begehren
alle  Mittel  benützen,  deren  Anwendung  die  Parthieen  selbst  zu  begehren  berechtigt  gewesen
wären.
Den  Betheiligten  ist  jevoch  stets  vollständige  Gelegenheit  zu  geben,  ihre  Rechte  selbst

zu  wahren.
g.  34.

Ablösungs-Commissäre.

Die  Ablösungs-Commission  bedient  sich  zur  Vollziehung  der  Ablösung  der  Bezirkspolizeiämter
  oder  besonders  in  Gegenden  —  wo  das  Geschäft  von  bedeutenderem  Umfang  ist  —
besonderer  Commissäre.

Was  daher  in  dieser  Instruktion  von  den  Bezirkspolizeiämtern  gesagt  ist,  gilt  auch  für
die  Commissäre  und  umgekehrt.

S.  35.
Competenz  der  Gerichte.

Streitigkeiten  über  das  Recht  auf  den  Bezug  einer  Abgabe  und  über  den  Umfang  dieses
Rechts  entscheiden  die  Gerichte.

Bei  Streitigkeiten  dieser  Art  haben  die  früheren  Gefällberechtigten  den  Proceß  zu  führen,
und  erst  dann,  wenn  der  Anspruch  auf  das  Gefäll  nach  Eristenz  und  Umfang  liquid  gemacht
ist,  treten  die  Ablösungs-Verhandlungen  ein.

Wenn  aber  nach  Festsetzung  der  Ablösungssumme  Streitigkeiten  über  den  Einzug  der
an  die  Ablösungskasse  übergebenen  Zeitrenten  oder  über  Ansprüche  an  die  Ablösungskasse
entstehen,  so  ist  die  Führung  solcher  Processe  Obliegenheit  der  Verwaltung  der  Ablösungskasse.

K.  36.
,  Schätzungs-Verfahren.

Wenn  die  Abgabe  in  Absicht  auf  Exristenz  und  Umfang  feststeht,  aber  zur  Ausmittlung
der  Ablösungssumme  ein  Schätzungs-Verfahren  nöthig  ist,  wird  dieses  durch  Sachverständige,
  bei  welchen  die  allgemeinen  Erfordernisse  vorausgesetzt  werden,  vorgenommen.  Ehe
dieses  Verfahren  eingeleitet  wird,  sollen  in  der  Regel  die  übrigen  die  Erledigung  des  Ablösungs-Geschäfts
  bedingenden  Punkte  so  vollständig  als  möglich  erörtert  seyn.
        <pb n="528" />
        524

Wenn  die  Betbeiligten  über  die  Frage,  ob  und  worüber  das  Schätzungs-Verfahren

einzuleiten  sei,  nicht  einig  sind,  so  ist  zunächst  diese  Frage  zur  Cntscheidung  zu  bringen.
8.  37.
Bestellung  der  Schätzer.

Die  Sachverständigen  müssen  aus  einer  ungeraden  Zahl  bestehen.  Ueber  die  Zahl
und  die  Personen  der  zu  bestellenden  Sachverständigen  haben  sich  die  Parthieen  zu  vereinigen.
  Geschieht  dieses  nicht  innerhalb  acht  Tagen  von  der  Aufforderung  an  gerechnet,  so  ernennt
  das  Bezirksamt  eine  Commission  von  drei  Schätzern.  Im  letzteren  Fall  ist  den  Parthicen
  zu  Vorbringung  ihrer  Einwendungen  gegen  die  Person  der  Schätzer  eine  Frist  von
acht  Tagen  mit  der  Bedrohung  anzuberaumen,  daß  nach  deren  fruchtlosem  Ablauf  die  Einwendungen
  nicht  mehr  beachtet  würden.  Ueber  die  Einwendungen,  deren  Zuläßigkeit  nach
allgemeinen  Grundsätzen  zu  beurtheilen  ist,  erkennt,  sofern  das  Bezirksamt  vieselben  nicht
selbst  für  begründet  findet  und  andere  Schätzer  ernennt,  die  Ablösungs-Commission.  Werden
  von  dieser  die  Einwendungen  als  begründet  erkannt,  so  wird  auf  die  eben  bezeichnete
Art  die  Bestellung  neuer  Schätzer  vorgenommen.

K.  38.
Verpflichtung  und  Belehrung  der  Schätzer.

Die  Schätzer  sind  auf  redliche  partheilose  Behandlung  des  Geschäfts  durch  Handtreu-Abnahme,
  oder  wenn  auch  nur  eine  Parthei  es  verlangt,  durch  feierlichen  Eid  zu  verpflichten.

Dem  zu  Verpflichtenden  ist  der  in  der  Beilage  Ziff.  3  enthaltene  Vorhalt  zu  machen.

Der  Commissär  setzt  sofort  die  Schätzungs-Commission  von  dem  Gegenstand,  dessen
Werth  zu  ermitteln  ist,  so  wie  von  den  für  die  Schätzung  in  dem  Gesetz  und  der  Instruktion
  gegebenen  Anhaltspunkten  in  Kenntniß  und  leitet  das  Schätzungs-Verfahren.

Die  den  Schätzern  ertheilte  Belehrung  ist  ihrem  ganzen  Inhalt  nach  dem  Protokoll
einzuverleiben.

8.  39.
Festsetzung  des  Resultats  der  Schätzung.

Bei  Fragen  über  die  Festsetzung  einer  Zahlengröße  gilt  diejenige  Zahl,  welche  in  den
Abstimmungen  der  Mehrheit  der  Schätzer  enthalten  ist,  als  Ausspruch  der  Schätzungs-Commission.
  Wenn  z.  B.  unter  5  Schätzern  zwei  einen  Gegenstand  zu  40  fl.,  zwei  zu  60  fl.,
einer  zu  80  fl.  anschlägt,  so  gilt  die  mittlere  Schätzung  von  60  fl.  als  Anssicht  der  Commissson.
        <pb n="529" />
        525

Bei  andern  Fragen  entscheidet  die  Stimmen-Mehrheit.

Ueber  das  Ergebniß  der  Schätzung  wird  eine  Urkunde  aufgenommen,  welche  zu  den
Ablösungsakten  zu  legen  ist.  Auf  Verlangen  erbalten  die  Betheiligten  Abschriften.

S.  40.
Vervollständigung  der  Schätzung.

Das  Gutachten  der  Schätzer  ist  den  Parthieen  durch  den  Ablösungs-Commissär  zu  eröffnen,
  und  hiebei  denselben,  falls  sie  sich  nicht  sogleich  mit  dem  Resultat  der  Schätzung
einverstanden  erklären,  eine  Frist  von  15  Tagen  anzuberaumen,  binnen  welcher  ein  Antrag
auf  Vervollständigung  der  Schätzung  oder  die  Anfechtung  der  Schätzung  bei  dem  Commissär
ausgeführt  werden  muß.

Die  Versäumung  dieser  Frist  schließt  die  Parthieen  von  dem  Rechte  der  Anfechtung  der
Schätung  aus.  Ueber  diese  Folge  der  Versäumung  der  Frist  sind  die  Parthieen  zu  belehren.


Der  Antrag  auf  Vervollständigung  unterliegt  dem  Urtheil  des  Commissärs,  welcher
dieselbe  auch  von  Amtswegen  anordnen  kann.  Dieselbe  Befugniß  stebt  auch  der  höheren  Bebörde
  zu.

K.  41.
Anfechtung  der  Schätzung.

Der  Ausspruch  der  Schätzungs-Commission  kann  wegen  formeller  oder  materieller
Mängel,  welche  denselben  unglaubwürdig  machen,  angefochten  werden.  Bloße  Unzufriedenbeit
  mit  dem  Resultate  kann  das  Recht  auf  eine  neue  Schätzung  nicht  begründen.

Die  Ablösungs-Commission  entscheivet  über  die  Anfechtung,  und  ordnet,  im  Falle  sie
die  Beschwerde  als  gegründet  erkennt,  ein  neues  Schätzungsverfahren  an,  für  welches  die
Vorschriften  der  #F.  37  und  38  gelten.

Wenn  erst  in  der  Rekurs-Instanz  (Art.  17  des  Gesetzes)  die  Einleitung  eines  Schätzungsverfahrens
  zugelassen  wird,  so  entscheidet  die  Rekursbehörde  über  die  Anfechtung  der
Schätzung.

K.  42.
Kosten  des  Schätzungs-Verfahrens.

Beim  erstmaligen  Schätzungs-Verfahren  hat  jede  Parthie  die  Kosten  zur  Hälfte  zu
tragen.

3
        <pb n="530" />
        526

Im  Fall  eine  weitere  Schätzung  stattfindet,  wird  die  Abloͤsungs-Commission  entscheiden,
wer  die  Kosten  zu  tragen  hat.

Die  Belohnung  der  Schätzer  besteht,  falls  diese  in  öffentlichen  Diensten  sich  befinden,
in  den  für  amtliche  Verrichtungen  festgesetzten  Gebühren.  Wenn  dieß  nicht  der  Fall  ist,  so
wird  die  Belohnung  auf  billige  Weise  festgesetzt,  falls  keine  Uebereinkunft  darüber  statt  findet.
Streitigkeiten  entscheidet  die  Abkösungs-Commisston.

K.  43.
Fristgesuche  und  Berechnung  der  Fristen.

Die  von  dem  Commissär  anberaumten  Fristen  und  Tagfahrten  können  nur  aus  triftigen,
alsbald  zu  bescheinigenden  Gründen  auf  kurze  Zeit  verlängert  oder  verschoben  werden.

Die  Fristen  sind  von  Tag  zu  Tag  zu  berechnen,  so  daß  der  Tag  der  Eröffnung  außer
Berechnung  bleibt.

Trifft  es  ssch,  daß  eine  Frist  mit  einem  Sonn-,  Fest=  oder  Feiertage  zu  Ende  geht,
so  ist  es  dem  Betheiligten  gestattet,  noch  während  des  folgenden  Werktags  sein  Interesse
wahrzunehmen.

Wird  ein  Termin  anberaumt,  dessen  Versäumung  mit  einem  Rechtsnachtheil  bedroht
ist,  so  muß  der  Zeitpunkt  der  geschehenen  Eröffnung  stets  zu  den  Akten  bescheint  werden.

S.  44.
Beschwerde-Ausführung.

Die  Rekurs-Ausführungen  gegen  Entscheidungen  der  Commission  (Art.  17  des  Gesetzes)
können  schriftlich  bei  dem  Commissär  eingereicht,  oder  bei  demselben  zu  Protokoll  gegeben
werden,  und  sind  unverzüglich  mit  sämmtlichen  Akten  der  Ablösungs-Commission  vorzulegen,
welche  sie  mit  ihren  eigenen  Akten  an  die  Rekursstelle  einzubefördern  hat.

Gegen  ein  rechtskräftiges  Erkenntniß  ist  nur  im  Falle  der  Nichtigkeit  ein  weiteres  Verfabren
  zuzulassen.

2)  Besondere  Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei  den
durch  die  Ablösungskasse  vermittelten  Ablösungen.
K  45.
Verbindlichkeit  der  Gefäll-Berechtigten  zu  Unterstützung  der  Ablösungs-Commissäre.
Sobalo  den  Ablösungs-Commissären  ihre  Bezirke  angewiesen  sind,  haben  dieselben  unter
Benützung  der  nach  s.  1  der  Ministerial-Verfügung  vom  25.  Mai  d.  J.  den  Cameralämtern
        <pb n="531" />
        527

übergebenen  Verzeichnisse  für  sede  Gemeinde  oder  Gemeinde-Parcelle,  sämmtliche  durch  das
Gesetz  vom  14.  April  d.  J.  aufgehobenen  Gefälle,  wie  sie  von  den  früheren  Gefällberechtigten
  angesprochen  werden,  speciell  zu  erheben.

Genügen  die  bereits  übergebenen  Verzeichnisse  nicht,  so  sind  die  Berechtigten  verbunden,
specifike  Verzeichnisse  ihrer  Ansprüche  dem  Commissär  zuzustellen.  Ferner  haben  dieselben
die  erforderlichen  Durchschnittsberechnungen  zu  liefern.  Auch  sind  die  Berechtigten  von  dem
Commissär  zu  veranlassen,  die  auf  den  Gefällen  haftenden  Gegenleistungen  (Gesetz,  Art.  13)
zu  seiner  Kenntniß  zu  bringen.  «

Zum  Zwecke  der  Prüfung  jener  Verzeichnisse  und  Berechnungen  sind  die  Berechtigten
schuldig,  dem  Commissär  die  nöthigen  Materialien  zu  liefern,  falls  hiezu  die  Haischbücher,  Einzugsregister
  und  andere  Dokumente,  welche  von  den  Cameralämtern  (vergl.  Verfügung  vom
25.  Mai  d.  J.)  auszufolgen  sind,  nicht  Hinreichen  sollten.

Sofern  mehrere  Privatberechtigte  in  derselben  Gemeinde  Gefälle  zu  beziehen  hatten,
wird  für  Jeden  derselben  eine  besondere  Abtheilung  gemacht,  es  müßte  denn  der  Bezug  in
Gemeinschaft  stattgefunden  haben.

5.  46.
Aufforderung  zur  Anmeldung  von  Rechts-Ansprüchen.

Die  Ablösungs-Commission  hat  an  alle  diejenigen  Personen  oder  Körperschaften,  welche
wegen  Verbinvlichkeiten,  die  auf  den  aufgehobenen  Gefällen  haften  (Art.  14  des  Gesetzes),
Ansprüche  an  die  Entschädigungs-Capitalien  zu  machen  haben,  eine  öffentliche  Aufforderung
zu  erlassen,  binnen  vier  Wochen  ihre  Ansprüche  bei  dem  betreffenden  Oberamte  anzuzeigen.
Die  Anmeldungen  haben  die  Oberämter  dem  Ablösungs-Commissär  mitzutheilen,  damit  diese
Maaßgabe  der  #%#,  7  und  40  das  Weitere  besorgen  können.

Die  Ablösungs-Commissäre  haben,  sobald  sie  die  in  einer  Gemeinde  zur  Ablösung  kommenden
  Gefälle  kennen,  der  zuständigen  Gerichtsstelle  Anzeige  zu  machen,  um  diese  in  den
Stand  zu  setzen,  rechtzeitig  zur  Sicherung  der  Rechte  Dritter  an  den  an  die  Stelle  der  Gefälle
  tretenden  Obligationen  die  nöthigen  Einleitungen  zu  treffen.

K.  47.
Verhandlung  mit  den  Betheiligten.

Das  Verfahren  ist  in  der  Regel  mündlich,  insbesondere  ist  dieß  bei  der  ersten  Verhandlung

  über  die  Leistungen  und  Gegenleistungen  der  Fall.
        <pb n="532" />
        528

Hiezu  sind  die  Betheiligten  wenigstens  14  Tage  vorher  speciell  vorzuladen,  in  Person
oder  durch  schriftlich  Bevollmächtigte  zu  erscheinen;  den  Gefällpflichtigen  ist  anzudrohen,  daß
im  Ungehorsamsfall  angenommen  werde,  sie  anerkennen  die  Ansprüche  der  Berechtigten,  so
weit  solche  nicht  nach  den  bereits  bekannten  Beweiemittelm  als  ungegründet  sich  darstellen,
und  sie  haben  keine  Gegenleistungen  zu  fordern,  welche  nicht  aus  jenen  Beweismitteln  hervorgehen.


Leistungen  und  Gegenleistungen  sind  sofort  durch  gegenseitige  Vernehmung  der  Interessenten
  und  unter  Benützung  der  Lagerbücher,  Lehenbriefe,  Rechnungs-Dokumente  2c.  festzustellen.


Namentlich  ist  auch  der  Betrag  des  Verwaltungs-Aufwands  auszumitteln,  sowohl  bei
den  in  Natur  erhobenen  Blutzehnten  (K.  1  lit.  c  2)  als  auch  bei  den  übrigen  Bezügen,
wenn,  was  diese  betrifft,  von  den  Parthicen  Thatumstände  geltend  gemacht  werden,  aus
welchen  hervorgeht,  daß  das  nach  §.  1  in  Rechnung  zu  nehmende,  im  einzelnen  Fall  zu  hoch,
beziehungsweise  zu  nieder  wäre.

Zu  etwaigen  weiteren  Verhandlungen  sind  die  Parthieen  unter  Anberaumung  angemessener
  kurzer  Fristen  vorzuladen,  mit  dem  Bedrohen,  daß  im  Ungehorsamsfall  das  thatsächliche
Vorbringen  der  Gegenparthei,  so  weit  dasselbe  nicht  bereits  bestritten  worden  sey,  als  zugestanden
  angenommen  werde.

Entsteht  in  irgend  einer  Beziehung  Streit,  so  wird  dessen  gütliche  Beilegung  versucht.
Insbesondere  ist  zu  versuchen,  die  Größe  der  Ablösungssumme  im  Wege  der  Güte  zu  normiren.
  Auch  ist  in  allen  geeigneten  Fällen  auf  Intercessson  der  Gemeinden  binzuwirken.
Endlich  sind  die  Pflichtigen  über  die  Zeit,  in  welcher  sie  die  Ablösungssumme  abzutragen
wünschen,  zu  befragen.

Ist  ein  Streit  über  das  Recht  auf  eine  Abgabe  oder  den  Umfang  derselben  nicht  durch
Güte  zu  beseitigen,  so  erfolgt  die  Verweisung  an  die  Gerichte.  Hiedurch  wird  aber  die
Verhandlung  in  Betreff  der  übrigen  Punkte,  wenn  solche  möglich  ist,  nicht  sistirt.

.  48.
Beweis-Einzug.

Bleibt  ein  erheblicher  Thatumstand  (abgesehen  von  dem,  was  sich  auf  das  Recht  und
dessen  Umfang  bezieht)  bestritten,  so  sind  die  Parthieen  unter  Anberaumung  einer  angemessenen
kurzen  Frist  zur  Anzeige  ihrer  Beweis=  und  Gegenbeweiemittel  aufzufordern.
        <pb n="533" />
        529

Der  von  den  Parthicen  angezeigte  Beweis  ist  der  bestehenden  Vorschrist  gemäß  einzuziehen.


Was  insbesondere  den  Urkundenbeweis  betrifft,  so  ist  derjenige,  gegen  welchen  durch
die  Urkunde  bewiesen  werden  soll,  zur  Erklärung  über  die  vorgelegte  Urkunde  unter  der
Bedrohung  aufzufordern,  daß  im  Ungehorsamsfall  angenommen  würde,  er  stelle  die  Würdigung
  der  Urkunde  nach  Form  und  Inhalt  der  Commission  anheim.

K.  40.
Gleichzeitige  Ermitttlung  der  auf  den  Gefällen  haftenden  Lasten.

Die  auf  den  abgelösten  Gefällen  haftenden  Lasten  haben  die  Commissäre  bei  Gelegenheit
  der  Ablösungs-Verhandlungen  in  ein  besonderes  Protokoll  aufzunehmen,  und  wo  möglich
  durch  gütliche  Vereinigung  der  Betheiligten  fest  zu  stellen,  im  Uebrigen  aber  sich  dießfalls
nach  der  oben  (5§.  7)  ertheilten  Vorschrift  zu  benehmen.

5S.  50.
Schluß-Verfahren.

Wenn  in  einer  Gemeinde  oder  Gemeinde-Parzelle  uber  alle  die  Ablösung  der  in  cine
und  dieselbe  Abtheilung  aufgenommenen  Gefälle  (§.  45)  berübrenden  Umstände  ein  Einverständniß
  zwischen  den  Betheiligten  herbei  geführt  ist,  oder  die  sämmtlichen  bestrittenen  Punkte
vollständig  erörtert  sind,  so  hat  der  Ablösungs-Commissär  die  Ablösungssumme,  so  wie  er  es
dem  Gesetz  und  dieser  Instruktion  entsprechend  findet,  zu  berechnen,  und  das  Ergebniß  des
ganzen  Geschäfts,  wie  es  sich  nach  seiner  Ansicht  berausstellt,  in  einer  nach  dem  Formular,
Beilage  Ziff.  4  abzufassenden  Urkunde  summarisch  darzustellen.

Den  wesentlichen  Inhalt  dieser  Urkunde  bilden:

1)  die  Namen  der  Ablösenden  oder  der  dieselben  vertretenden  Gemeinde;

2)  eine  kurze  Bezeichnung  des  Objekts,  wobei  auf  die  genauere,  bei  den  Akten  befindliche
  Beschreibung  der  Gefälle  und  der  darauf  gehafteten  Gegenleistung  Bezug
genommen  werden  kann;

3)  der  Betrag  der  Ablösungsschulvigkeit  eines  jeden  Ablösenden  und  die  von  ihm  bezeichnete
  Zeit  der  Abtragung  (s.  oben  §.  9);

4)  der  Name  des  Berechtigten  oder  der  mehreren  gemeinschaftlich  Berechtigten  und  der
jeden  derselben  betreffende  Theil  an  der  Ablösungssumme  im  Ganzen,  so  wie  deren
besondere  Wünsche,  namentlich,  ob  sie  Obligationen  auf  den  Inhaber  oder  auf  den
Namen  verlangen;
        <pb n="534" />
        530

5)  die  Bemerkung,  ob  privatrechtliche  Lasten  im  Sinne  des  Art.  14  des  Gesetzes  auf
den  abgelösten  Gefällen  ruhen,  und  wie  solche  abgefertigt  werden,  (im  Falle  obwaltender
  Anstände  sind  diese  kurz  zu  bemerken).  ,-Wenn

  bei  einzelnen  Gefällen  die  Ermittlung  der  Ablösungssumme  noch  längere  Zeit
in  Anspruch  nehmen  wird,  so  darf  deßhalb  die  Zusammenfassung  des  Ergebnisses  der  Ablösungs-Verbandlungen
  über  solche  Gefälle,  bei  denen  kein  Hinderniß  obwaltet,  nicht  aufgebalten
  werden.

8.  51.
Fortsetzung.

Die  von  dem  Ablösungs-Commissär  abgefaßte  Urkunde  ist  den  Parthieen  mit  ver  Aufforderung
  vorzulegen,  binnen  vierzehen  Tagen  alle  etwaigen  Einwendungen  dagegen  vorzubringen,
  widrigenfalls  sie  mit  denselben,  so  weit  sie  nicht  bereits  aus  den  Akten  ersichtlich
sind,  ausgeschlossen  werden.  Wenn  innerhalb  der  14tägigen  Frist  Einwendungen  vorgebracht
werden,  so  leitet  der  Commissär  die  weitere  Erörterung  ein.

Erklären  sich  beive  Parthieen  mit  dem  Entwurf  des  Ablösungs-Commissärs  einverstanden,
  so  haben  die  Pflichtigen  oder  deren  Vertreter,  so  wic  die  Berechtigten  ihre  Zustimmung
auf  der  Urkunde  durch  ihre  Unterschrift  zu  beurkunden.

*½#
Abschluß  des  Ablösungs-Geschäfts  durch  die  Ablösungs-Commission.

Nachdem  die  Verhandlungen  geschlossen  sind,  übergibt  der  Ablösungs-Commissär  die  von
ihm  entworfene  Ablösungs-Urkunde  nebst  sämmtlichen  Verhandlungen  der  Ablösungs-Commission,
  welche  den  Entwurf  des  Commissärs  prüft,  die  etwa  streitig  gebliebenen  Puukte  entscheidet,
  die  Ablösungssumme  richtig  stellt,  und  die  an  den  Berechtigten  von  der  Ablösungskasse
  abzugebenden  Obligationen  und  Zahlungen  bestimmt.

Bei  der  Bestimmung  der  abgugebenden  Obligationen  ist  darauf  zu  seben,  daß  aus  jeder
Serie  gleich  viele  genommen  werden.

Bei  kleineren  Summen  ist  die  Gleichbeit  dadurch  herzustellen,  daß,  wenn  der  niedrigste
Betrag  der  Obligationen  100  fl.  ausmacht,  für  eine  Ablösungssumme  von  100  fl.  eine  Obligation
  aus  der  drittten,  bei  200  fl.  aus  der  zweiten  und  vierten,  bei  300  fl.  aus  der  ersten,
dritten  und  fünften,  bei  400  fl.  aus  der  ersten,  dritten  und  fünften  Serie  und  nach  dem
Loos  eine  weitere  aus  der  zweiten  oder  vierten  Serie  zugetheilt  wird.
        <pb n="535" />
        531

Ist  das  Resultat  des  Ablösungsgeschäfts  von  den  Parthieen  bereits  anerkannt  und  von
der  Ablösungs-Commission  unbeanstandet,  so  wird  unter  die  Ablösungs-Urkunde  gesetzt:  Genehmigt
  durch  die  K.  Ablösungs-Commission,  Stuttgart  den  Andernfalls  faßt  die
Ablösungs-Commission  das  Resultat  des  Ablösungsgeschäfts  in  einer  nach  dem  Formular  Beilage
  Ziffer  4  eingerichteten  Urkunde  (wozu  nach  Umständen  der  Entwurf  des  Commissärs
gebraucht  werden  kann)  zusammen,  und  schließt  mit  der  Formel:  So  beschlossen  in  der
K.  Ablösungs-Commission,  Stuttgart  den

Wo  bestrittene  Punkte  zu  entscheiden  waren,  werden  die  Cntscheidungsgründe  der  Urkunde
  beigelegt.

S.  53.
Mittheilung  der  Ablösungs-Urkunde  an  die  Ablösungskasse.

Die  Feststellung  des  Ablösungsgeschäfts  durch  die  Ablösungs-Commission  wird  den  Betheiligten
  eröffnet.  Wenn  dieselben  sich  hiemit  zufrieden  erklären,  oder  so  fern  der  Entwurf
des  Ablösungs-Commissärs  unverändert  genehmigt  wurde,  schon  früher  damit  zufrieden  erklärt
  haben,  ferner  wenn  von  der  Zeit  der  Eröffnung  an  30  Tage  verflossen  sind,  ohne  daß
eine  Beschwerde  erhoben  wurde,  endlich  wenn  durch  eine  Entscheidung  des  Geheimen  Raths
die  Ablösung  endgültig  geregelt  worven  ist,  theilt  die  Ablösungs-Commission  der  Verwaltung
der  Ablösungskasse  ein  Duplikat  des  über  das  Ablösungsgeschäft  abgefaßten  Instruments  mit,
und  bezeichnet  derselben  die  Art,  wie  je  nach  den  obwaltenden  Rechtsverhältnissen  die  Obligationen
  auszufolgen  und  die  Zinszahlungen  zu  leisten  sind.

6.  54.
Mittheilung  der  Ablösungs-Urkunde  an  die  Gerichtstellen.

Damit  die  Gerichte  der  ihnen  obliegenden  rechtspolizeilichen  Fürsorge  in  Betreff  der  auf
den  abgelösten  Gefällen  haftenden  Rechtsansprüche  dritter  gehörig  nachkommen  können,  sind
durch  die  Ablösungs-Commission  von  jeder  Ablösungs-Urkunde  beglaubigte  Abschriften  der  zuständigen
  Gerichtsstelle  zum  eigenen  Gebrauch,  beziehungsweise  für  die  Gemeindebehörden
zuzufertigen.

Bevor  hierauf  von  der  Gerichtsstelle  eine  Aeußerung  darüber  abgegeben  ist,  ob  und
welche  Rücksichten  auf  die  Rechtsansprüche  Dritter  zu  nehmen  seien,  darf  die  Ablösungskasse
weder  zur  Leistung  von  baaren  Zahlungen,  noch  zur  Abgabe  von  Obligationen  angewiesen
werden.
        <pb n="536" />
        532

8.  55.
Mittheilung  von  Urkunden-Abschriften  an  die  Berechtigten  und  Pflichtigen.

Sowohl  die  Berechtigten  als  die  Mlichtigen  erhalten  vom  Ablösungs-Commissär  unentgeldlich
  je  eine  Abschrift  der  Ablösungs-Urkunde.

Wünschen  dieselben  auch  Abschriften  der  speciellen  Verzeichnisse,  auf  welche  in  der  Urkunde
  Bezug  genommen  ist,  so  können  sie  sich  solche  auf  ihre  Kosten  fertigen  lassen.

8.  56.
Abschlagszahlungen  an  den  Berechtigten.

Der  Berechtigte  kann,  wenn  die  Verhandlung  wegen  Festsetzung  des  Ablösungskapitals
über  einen  Verzinsungstermin  dieses  Kapitals  hinaus  (Art.  7  und  8  des  Gesetzes  und  §.  9
dieser  Instruktion)  sich  verlängert,  und  wenn  von  den  Pflichtigen  Gefälle  oder  andere  Abschlagszahlungen
  zur  Ablösungskafse  entrichtet  worden  sind,  aus  dieser  Kasse  die  Bezahlung
des  verfallenen  Zinses  in  dem  von  dem  Ablösungs-Commissär  ermäßigten  Betrag  desselben,
in  so  weit  als  die  bemerkten  Kasseneinnahme  hiezu  ausreicht,  in  Anspruch  nehmen.

Die  Zahlung  geschieht  durch  das  betreffende  Cameralamt  auf  Anweisung  des  Ablösungs-Commissärs,
  welcher  hiebei  den  nach  dem  zeitweiligen  Stand  der  Verhandlung  als  unbestritten
  und  gesichert  erscheinenden  Betrag  des  Ablösungskapitals  zu  Grund  zu  legen  hat.

#57.
Abrechnung  mit  den  Pflichtigen  über  Vorauszahlungen  und  Zinsrückstände.

Sogleich  nach  endgültig  festgesetztem  Ablösungskapikal  ist  von  dem  Ablösungs-Commissär
zwischen  den  Pflichtigen,  welche  Gefälle  oder  andere  Abschlagszahlungen  zur  Ablösungskasse  geliefert
  haben,  und  dem  betreffenden  Cameralamt  über  diese  Leistungen  der  Pflichtigen,  und
die  aus  dem  Ablösungskapital  erwachsene  Zinsschuld  auf  den  nächst  vorangegangenen  Zinsverfalltermin,
  oder  wenn  ein  solcher  noch  nicht  eingetreten  ist,  auf  ven  Anfang  des  ersten
Verzinsungsjahrs  Abrechnung  zu  pflegen.  Ein  hiebei  sich  ergebender  Ueberschuß  der  Leistungen
der  Pflichtigen  über  ihre  Zinsschuld  wird  nebst  dem  zu  4  Procent  zu  berechnenden  einfachen
Interesse  aus  den  überschießenden  Leistungen  von  dem  Ablösungskapital  abgezogen;  ein  Ueberschuß
  der  erwachsenen  Zinsesschuld  aber,  so  fern  die  Pflichtigen  ihn  nicht  auf  der  Stelle  an
die  Kasse  entrichten,  dem  Ablösungskapital  hinzugerechnet.  In  der  letztern  Weise  wird  es
auch  mit  der  ganzen  erwachsenen  Zinsschuld  gehalten,  wenn  von  den  Mlichtigen  während  der
Ablösungsverhandlung  keine  Abschlagszahlung  geleistet  wurde.
        <pb n="537" />
        533

Das  bienach  richtig  gestellte  Ablösungskapital  wird  sofort  von  dem  Ablösungs-Commissär
nach  Maaßgabe  der  festgesetzten  Tilgungszeit,  von  welcher  die  seit  dem  Anfang  des  ersten
Verzinsungsjahrs  (§.  9)  verflossene  Zeit  abzurechnen  ist,  in  Zeitrenten  zerschlagen,  und  eine
hierüber  und  über  die  vorausgegangene  Abrechnung  aufgenommene,  mit  der  unterschriftlichen
Anerkennung  des  Cameralamts  und  der  Mlichtigen  versehene  Urkunde  an  die  Commission
für  die  Verwaltung  der  Ablösungskasse  eingesendet.

8.  58.
Abrechnung  mit  dem  Berechtigten  über  Vorempfänge.

Sollten  die  dem  Berechtigten  während  der  Dauer  der  Ablösungsverhandlung  aus  der
Ablosungskasse  bezahlten  Zinse  (§.  56)  die  nach  dem  endgültig  festgesetzten  Ablösungskapital
wirklich  verfallenen  Beträge  derselben  übersteigen,  so  wird  der  Ueberschuß  nebst  den  von  der
Empfangszeit  an  zu  berechnenden  einfachen  vierprocentigen  Interessen  aus  demselben  von  der
den  Berechtigten  baar  hinauszuzahlenden  Summe  unter  100  fl.  (Art.  5  des  Gesetzes),  oder
so  weit  er  hiedurch  nicht  ausgeglichen  werden  kann,  von  den  nächsten  verfallenden  Zinsen

ezogen.
abgezog  8.  59.
Belohnung  der  Ablösungs-Commissäre.

Die  Belohnung  der  Ablösungs-Commissäre  und  der  mit  ihrer  Geschäftsbesorgung  verbundene
  Aufwand  wird  von  der  Staatskasse  getragen.

Die  Einleitung  der  Ausbezahlung  wird  durch  die  Ablösungs-Commission  vermittelt.
Wenn  aber  durch  Verzögerung  von  Erklärungen  oder  durch  besondere  Wünsche  der  Betheiligten
  u.  dergl.  ein  Mehraufwand  entsteht,  so  ist  dieser  von  dem  Urheber  zu  tragen.

8.  60.
Repartition  der  Abloͤsungssumme  unter  die  einzelnen  Ortseinwohner.

Wenn  die  Gemeinde  die  Abloͤsung  übernommen  hat,  oder  auch  ohne  ihre  Dazwischenkunft
  die  Ablösungssumme  gegenüber  dem  Entschädigungsberechtigten  nur  gemeindeweise  festgesetzt
  worden  ist,  haben  sich  die  Ablösungs-Commissäre  zu  bemühen,  gleichzeitig  die  Repartition
  der  Ablösungssumme  unter  den  einzelnen  Ortseinwohnern  zu  Stande  zu  bringen,  und
bierüber  einen  bündigen  Vertrag  aufzusetzen.  Erfordern  jedoch  die  Verhandlungen  über  die
Austheilung  der  Ablösungssumme  unter  die  einzelnen  Ortseinwohner  längere  Zeit,  so  ist
die  Leitung  derselben  dem  Oberamte  zu  überlassen,  und  die  Festsetzung  der  Ablösungssumme

4
        <pb n="538" />
        534

dem  Berechtigten  gegenüber  nicht  aufzuhalten.  Die  Repartition  der  Ablösungssumme  unter  die
einzelnen  Ortseinwohner  unterliegt  keiner  Cognition  der  Ablösungs-Commission,  welche  nur
dann,  wenn  die  Repartition  im  Beschwerdeweg  angefochten  wird,  zu  entscheiden  hat.

3)  Verfahren  bei  Ablösungen  der  Finanzverwaltung,  der  Hefdomainenkammer
  und  der  unter  öffentlicher  Aufsicht  stehenden
  inländischen  Körperschaften  und  Kirchenpfründen.

K  61.
Anmeldung  der  Ablösung  von  Gefällen  des  Staats  und  der  Hofdomainenkammer.

Die  Gefällpftichtigen  und  Lehensleute  des  Staats  und  der  Hofoomainenkammer,  welche
die  Aufhebung  des  Lehens=  und  Grundherrlichkeitsverbands  wünschen,  haben  den  hierauf  gerichteten
  Antrag  bei  dem  betreffenden  Cameralamt  anzubringen,  welches  verpflichtet  ist,  hierüber
  eine  Bescheinigung  auszustellen.  Wenn  umgekehrt  die  Finanz=  oder  Hofkammer-Verwaltung
die  Ablösung  von  Gefällen  in  Anspruch  nimmt,  ist  den  Gefällpflichtigen  durch  das  Schultbeißenamt
  hievon  Eröffnung  machen  zu  lassen.  Von  dem  Tage  der  Anmelvung  der  Ablösung
von  der  einen  oder  der  andern  Seite  hören  die  betreffenden  Gefälle  auf,  dagegen  tritt  von
diesem  Tage  an  die  Entschädigungsverbindlichkeit  unter  der  in  §.  9  hinscchtlich  des  Verzinsungs-=termins
  enthaltenen  Bestimmung  ein.  Die  vorläufige  Fortentrichtung  der  ständigen  Abgaben
geschieht  auf  Abrechnung  an  der  Ablösungsschuld;  in  gleicher  Weise  können  für  unständige
Abgaben  Abschlagszahlungen  gemacht  werden.

So  lange  nicht  abgelöst  wird,  bleibt  das  Trägerei-Institut,  wie  bisher,  in  Wirksamkeit.


5.  62.
Ermittlung  der  Ablösungssumme.

Die  Ausmittlung  des  Ablösungeschillings  bleibt,  so  weit  die  Gefällpflichtigen  damit  zufrieden
  sind,  der  Uebereinkunft  mit  der  Finanzverwaltung  und  Hofdomainenkammer  überlassen.
  Die  Gefällpflichtigen  haben  jedoch  das  Recht,  entweder  sogleich  beim  Beginn  der
Verhandlungen  oder  im  Laufe  derselben  die  Dazwischenkunft  der  Regiminalbehörde  zu  verlangen.
  Das  gleiche  Recht  steht  der  Finanzverwaltung  und  Hofdomainenkammer  zu.  In
diesem  Falle  hat  das  Oberamt  oder  der  Commissär  die  Verhandlungen  zu  leiten  und  nach
den  Grundsätzen  des  Gesetzes  vom  14.  April  d.  J.  und  dieser  Instruktion  die  Ablösungssumme
  zu  ermitteln.
        <pb n="539" />
        535

Sind  die  Parthicen  hiemit  nicht  zufrieden,  so  entscheidet  die  Abloͤsungs-Commission,
welche  auch  über  die  Tragung  der  entstehenden  Kosten  zu  entscheiden  hat,  wenn  sich  die  Betheiligten
  hierüber  nicht  verständigen.

5.  63.
Mittheilung  einer  Ablösungs-Urkunde  an  die  Gerichtsbehörden.

Die  Finanzverwaltung  und  die  Hofdomainenkammer  haben  von  der  Ablösung  ihrer  Gefälle
  die  betreffende  Gerichtsstelle  durch  Mittheilung  einer  Abschrift  der  Vertrags-  -Urkunde  oder
der  rechtskräftigen  Entscheidung  in  Kenntniß  zu  setzen.

S.  64.
Anmeldung  der  Ablösung  von  Gefällen  der  unter  öffentlicher  Aussicht  stehenden  inländischen  Körperschaften
  und  Kirchenpfründen.

Das  Verlangen  der  Gefällpflichtigen  und  Lehensleute  der  unter  öffentlicher  Aufsicht  stehenden
  inländischen  Körperschaften  und  Kirchenpfründen  nach  Aufhebung  des  Lehens=  und  Grundberrlichkeitsverbands
  ist  bei  dem  Oberamte  anzubringen,  was  auch  umgekehrt  zu  geschehen
hat,  wenn  die  Verwalter  jener  Vermögenskomplere  die  Ablösung  der  Grundgefälle  begehren.
Von  dem  Tage  der  Anmeldvung  an  tritt  die  in  §.  61  genannte  Folge  ein.

5K.  65.
Verfahren  bei  derartigen  Ablösungen,  wenn  die  Vermittlung  der  Ablösungskasse  angesprochen  wird.
Wenn  die  Verwalter  öffentlicher  Körperschaften  und  Kirchenpfründen  unter  Genehmigung
ihrer  Aufsichtsbehörden  darauf  antragen,  die  Entschädigung  durch  die  Vermittlung  der  Ablösungskasse
  zu  erhalten,  so  hat  ganz  das  im  vorigen  Abschnitt  beschriebene  Verfahren  einzutreten.
  Nur  hat,  falls  der  Ablösungs-Commissär  des  betreffenden  Bezirks  seine  Geschäfte
vollendet  hat,  der  Oberamtmann  seine  Funktionen  zu  übernehmen.  s

§-66.
Verfahren,  wenn  ohne  Vermittlung  der  Ablösungskasse  abgelöst  wird.

Wenn  die  Ablösung  ohne  die  Vermittlung  der  Ablösungskasse  zu  Stande  kommen  soll,
so  steht  den  Betheiligten  frei,  die  Ablösungssumme  und  die  Art  der  Bezahlung  derselben  durch
Uebereinkunft  festzusetzen.  Diese  Uebereinkunft  ist  jedoch  der  Genehmigung  der  Aussicht  fübrenden
  Verwaltungsstelle  zu  unterstellen,  welche  zu  prüfen  hat,  ob  für  die  auf  den  Gefällen
baftenden  Verbindlichkeiten  gehörig  gesorgt  ist.
        <pb n="540" />
        536

Die  erforderliche  Mittheilung  einer  Abschrift  der  Vertrags-Urkunde  über  die  erfolgte
Ablösung  an  die  Gerichtsbehörde  hat  das  Oberamt  zu  vermitteln,  beziehungsweise  zu  überwachen.


.  67.
Leitung  der  Ablösungsverhandlungen  durch  das  Oberamt.

Die  Verwaltungen  der  öffentlichen  Körperschaften  und  der  Kirchenpfründen,  so  wie  die
Gefällpflichtigen  derselben  sind  aber  auch  befugt,  die  Leitung  der  Ablösungsverhandlungen
durch  das  Oberamt  oder  den  Ablösungs-Commissär  zu  verlangen.  In  diesem  Falle  instruirt
das  Oberamt  die  Ablösung  in  Gemäsheit  der  Grundsätze  des  Gesetzes  vom  14.  April  d.  J.
und  gegenwärtiger  Instruktion  und  setzt  die  Ablösungssumme  und  die  Art  ihrer  Abbezahlung
  fest.

Beruhigen  sich  die  Betheiligten  hiebei  nicht,  so  ist  die  Entscheidung  der  Ablösungs-Commission
  einzuholen.

.  68.
Abrechnung  mit  den  Pflichtigen  über  Abschlagszahlungen.

Auf  die  Abrechnung  über  Abschlagsleistungen  der  Pflichtigen  während  der  Ablösungs-Verhandlung
  und  ihre  während  dieser  Zeit  erwachsene  Zinsschuld  finden  bei  den  Gefällen
der  Finanzverwaltung,  der  Hofdomainenkammer  und  der  nicht  von  der  Ablösungekasse  vertretenen
öffentlichen  Körperschaften  und  Kirchenpfründen  die  Grundsätze  des  §.  57  mit  der  Abweichung
Anwendung,  daß  biebei  eine  Interessenberechnung  aus  dem  Ueberschuß  der  Abschlagsleistungen
der  Pflichtigen  über  die  Zinsschuld  derselben  nicht  stattfindet.

Stuttgart  den  23.  Oktober  1848.
Duvernoy.
        <pb n="541" />
        537

Beilage  I.

Anleitung  zu  Verwandlung  der  Ablösungs-Kapitalien  sammt  Zinsen  in
Zeitrenten  mittelst  der  angehängten  Tabellen?).

8.  1.
Will  der  bisherige  Pflichtige  seine  Ablösungsschuld  uicht  auf  Einmal,  sondern  in  einer
bestimmten  Anzahl  von  Jahren  (welche  jedoch  die  gesetzlich  festgesetzte  vom  18.  April  1848
an  laufende  längste  Tilgungszeit  von  25  Jahren  nicht  übersteigen  darf),  durch  eine  unverän-*)

  Der  Gebrauch  dieser  Tabellen  und  ihrer  Hülfstafeln  setzt  Bekanntschaft  mit  der  Decimalbruch=Rechnung
  voraus,  wehhalb  an  die  Hauptregeln  dieser  Rechnung  hier  in  Kürze  erinnert  wird.

a)  Die  Addition  zweier  Decimalbrüche  erfolgt  in  ähnlicher  Weise,  wie  die  Addition  ganzer
Zahlen:  man  schreibt  die  zu  addirenden  Decimalbrüche  so  untereinander,  daß  Komma  unter
Komma  steht  und  addirt  dann  auf  die  gewöhnliche  Art.

b)  Subtraction  eines  Decimalbruchs  von  einem  andern:  Auch  hier  setzt  man  die  Brüche  so
untereinander,  daß  Komma  unter  Komma  kommt  und  fubtrahirt  wie  bei  ganzen  Zahlen.
Hat  der  Minuend  weniger  Decimalstellen,  als  der  Subtrahend,  so  hängt  man  dem  erstern
Nullen  an.

)  Die  Multiplikation  eines  Decimalbruchs  durch  eine  ganze  Zahl  geschieht  so,
daß  man  ihn  zuerst  wie  eine  gewöhnliche  Zahl  behandelt,  und  dann  vom  Resultate  wieder
so  viele  Stellen  von  rechts  nach  links  abschneidet,  als  der  Bruch  ursprünglich  hatte.  Soll
mit  einer  ganzen  Zahl  multiplicirt  werden,  welche  aus  1  und  angehängten  Nullen  besteht,
so  braucht  man  nur  das  Komma  um  so  viele  Stellen  nach  rechts  zu  rücken,  als  Stellen  im
Multiplikator  vorhanden  sind.

4)  Bei  der  Multiplikation  zweier  Decimalbrüche  wird  so  verfahren,  wie  wenn  sie

ganze  Zahlen  wären;  von  dem  Produkte  werden  aber  von  der  Rechten  zur  Linken  so  viele
Ziffern  (als  Decimalstellen)  durch  ein  Komma  abgesondert,  als  deren  in  beiden  Factoren  zusammengenommen
  enthalten  sind.
Bei  der  Division  eines  Decimalbruchs  durch  eine  ganze  Zahl  läßt  man  das
Komma  ganz  unbeachtet,  schneidet  aber  im  Quotienten  so  viele  Stellen  (von  rechts  nach
links)  ab,  als  der  Dividend  hatte.  Gehl  die  Dioision  nicht  auf,  so  hängt  man  dem  Diwvidenden
  Nullen  an,  welche  aber  (beim  Abschneiden  der  Decimalstellen  im  Quotienten)  als
Stellen  mitgezählt  werden  müssen.

Um  einen  Decimalbruch  durch  eine  ganze  Zahl  zu  dividiren,  welche  aus  1  und  angehängten
  Nullen  besteht,  rückt  man  das  Komma  um  so  viele  Stellen  nach  linke  vor,  als  der  Di-
        <pb n="542" />
        538

derliche  jährliche  Rente  (am  18.  April  jeden  Jahrs  zahlbar)  tilgen,  so  wird  diese  Rente  nach
Tabelle  I.  folgendermaßen  berechnet:
Beispiel.
will  seine  Ablösungsschuld  von  1245  fl.  in  13  Jahren  abtragen.
Die  Rente  mittelst  welcher  1  fl.  sammt  Verzinsung  in  13  Jahren  getilgt  wird,  ist  (nach
der  13.  Zeile  der  Tab.  I.)  0,100144  fl.;  für  1245  fl.  beträgt  somit  die  Rente
1245  K  0,100144  =  124,679  fl.  oder  124  fl.  41  kr.
Rechnungsprobe:  Zieht  man  den  Jahreszins  aus  1245  fl.  mit  40,8  fl.  von  124,679  fl.  ab,  so  daß
man  die  reine  Tilgungorente  74,87)  fl.  erhält  (vergl.  §.  2),  und  sucht  hierauf  aus  Tab.  II.
den  Gesammtwerth  der  letztern  nach  13  Jahren,  so  erhält  man  74,870  16,62683  —
1245,0003  fl.  d.  h.  den  Betrag  des  Kapitals,  welches  in  Renten  zu  verwandeln  war.
-t-tb
Entschließt  sich  der  Rentenschuldner,  nachdem  er  mehrere  Jahre  bindurch  eine  bestimmte
Rente  gezahlt  hat,  den  Rest  seiner  Schuld  auf  Einmal  abzutragen,  so  muß  berechnet  werden,
  wie  viel  seine  bisherigen  Einzahlungen  zusammen  werth  sind.  Dieß  geschieht  auf  folgende
  Weise:
Zuerst  ist  der  auf  das  ganze  Ablösungskapital  treffende  jährliche  Zins  zu  berechnen  und
von  der  Rente  abzuziehen.
Der  Rest  bildet  die  eigentliche  Tilgungsrente.
Aus  dieser  und  der  Zahl  der  Jahre,  während  welcher  die  Rente  bezahlt  wurde,  findet
man  sofort  den  Gesammtwerth  des  Eingezahlten  nach  Tab.  II.,  wie  folgt:  —

 

visor  Nullen  enthält.  (Stehen  vor  dem  Komma  des  zu  dividirenden  Decimalbruchs  weniger
Ziffern,  als  der  Divisor  Nullen  enthält,  so  werden  so  viele  Nullen  als  nöthig  vorgesetzt.)

1)  Soll  ein  Decimalbruch  durch  einen  andern  dividirt  werden,  und  haben  beide
gleichviel  Stellen,  so  läht  man  die  Komma  ganz  außer  Acht,  und  rechnet  wie  mit  ganzen
Zahlen.  Hat  aber  der  eine  Bruch  weniger  Stellen  als  der  andere,  so  ergänzt  man  die
fehlenden  Stellen  durch  Nullen,  und  verfährt  wie  vorhin.

3)  Hat  man  einen  Decimalbruch  auf  viele  Decimalstellen  berechnet,  und  will  hievon  nur  die  Bedeutenderen
  (dem  Komma  näher  stehenden)  nehmen,  so  wird  die  letzte  der  beibehaltenen  Stellen
um  1  vergrößert,  wenn  die  nächstfolgende  Stelle  größer  als  5  war.

h)  Man  verwandelt  die  in  Decimaltheilen  ausgedrückten  Gulden  in  Kreuzer,  wenn  man  den
Decimalbruch  mit  60  multiplicirt.  Umgekehrt  werden  Kreuzer  in  Decimaltheile  von  Gulden
verwandelt,  wenn  man  denselben  Nullen  anhängt,  und  mit  60  dividirt.

Die  den  Tabellen  beigegebenen  Hülfstafeln  haben  den  Zweck,  die  Mulüplikation  vielstelliger

Decimalbrüche  zu  erleichtern,  und  sind  hienach  von  einer  besondern  Gebrauchsanweisung  begleitet.
        <pb n="543" />
        539

Beispiel.

Aus.  das  Beispiel  zu  §.  1)  hat  Anfangs  beabsichtigt,  seine  Ablösungsschuld  von  1245  fl.
in  13  Jahren  zu  tilgen;  er  will  nun  aber,  nachdem  er  die  Rente  von  124,679  fl.  9  Jahre
lang  bezahlt  hat,  den  Rest  vollendo  auf  Einmal  abtragen.  Der  jährliche  Zins  auf  1  fl.  beträgt
  0,04  fl.;  aus  1245  fl.  also  1245  K  0,04  =  40,  fl.

Die  Tilgungsrente  ist  daher  =  124,670  —  49,8  =  74,879  fl.,  oder  sehr  nahe  74,88  fl.

Ihr  Gesammtwerth  nach  9  Jahren  ist  (nach  Tab.  II.)  angewachsen  auf  10,582705  K
74,88  —  792,44  fl.

So  viel  ist  mithin  am  Kapital  getilgt  und  der  Rest  beträgt  1245  —  792,44  =  452,50  fl.
oder  452  fl.  34  kr.

Rechnungsprobe:  Wollte  man  den  Kapitalrest  von  452,50  fl.  wieder  in  eine  Rente  auf  die  noch
übrigen  4  Jahre  verwandeln,  so  hätte  man  denselben  (nach  Tab.  I.)  mit  0,27549  oder
nahezu  mit  0,2755  zu  multipliciren.  Dadurch  würde  man  452,50  0,2755  =  124,680  fl.
d.  h.  die  ursprüngliche  Rente  wieder  erhalten.

5.  3.

Münscht  der  Rentenschuldner  nach  einiger  Zeit  eine  Verkürzung  oder  Verlängerung  der
ursprünglich  bestimmten  Tilgungsfrist  (eine  Verlängerung  ist  nur  mit  Zustimmung  des  Gläubigers
  und  nur  dann  möglich,  wenn  die  Tilgungszeit  ursprünglich  auf  weniger  als  25  Jahre
bestimmt  worden  ist,  indem  die  25jährige  Periode  unter  keinen  Umständen  überschritten  werden
  darf,  vergl.  §.  1),  so  muß  nach  dem  in  §.  2  gezeigten  Verfahren  berechnet  werden,  wie
viel  bis  zum  Eintritt  eines  solchen  Falles  an  der  Ablösungsschuld  bereits  getilgt  ist.  Für  den
Rest  der  Schuld  wird  sofort  die  der  gewünschten  Verkürzung  oder  Verlängerung  des  Termins
entsprechende  neue  Rente  nach  Tab.  I.  ermittelt.

Erstes  Beispiel.
Verkürzung  der  Tilgungzzeit.

A  (s.  Beispiel  zu  §.  1)  will  nach  vmaliger  Zahlung  seiner  auf  13  Jahre  berechneten
Rente  von  124,679  fl.  den  Rest  der  Ablösungsschuld  in  4,  statt  in  6  Jahren  vollends  abtragen.


Unter  der  gedachten  Rente  sind  (nach  §.  2)  an  reiner  Tilgungsrente  enthalten  74,879  fl.,

deren  Gesammtwerth  (nach  Tab.  II.)  in  7  Jahren  angewachsen  ist  auf  74,879  X  7,808
591,394  fl.
        <pb n="544" />
        540

Seine  Ablösungsschuld  beträgt  somit  am  Schlusse  des  7.  Jahres)  noch  1245  —  591,394
653,606  fl.,  und  um  diesen  Rest  sammt  Zinsen  in  4  Jahren  abzutragen,  wird  (nach  Tab.  I.)
eine  Rente  erfordert  von  653,606  X  0,2755  =  180,068  fl.  oder  180  fl.  4  kr.

Zweites  Beispiel.
Verlängerung  der  Tilgungszeit.

A  will  nach  neunmaliger  Zahlung  der  Rente  von  124,679  fl.  den  Rest  in  7  Jahren
statt  in  4  abtragen.

Am  Schlusse  des  neunten  Rentenjahres  schuldet  er  noch  452,50  fl.  (s.  Beispiel  zu  S.  2);
um  diese  Summe  sammt  zuständigen  Zinsen  in  7  Jahren  zu  berichtigen,  wird  eine  Rente
von  452,56  X  0,1666  =  75,390  fl.  oder  75  fl.  24  kr.  erfordert.

*'-Will

  der  Rentenschuldner  im  Verlauf  der  Tilgungszeit  zwischen  hinein  eine  außerordentliche
  Abschlagszahlung  an  seiner  Kapitalschuld  machen,  ohne  daß  die  ursprünglich  bestimmte
Frist  für  die  gänzliche  Abzahlung  dadurch  verändert  werden  soll,  so  ist  (wie  in  §.  2)  zu  berechnen,
  wie  viel  bis  zum  Eintritt  einer  solchen  Abschlagszahlung  an  der  ursprünglichen  Ablösungsschuld
  getilgt  ist.  Dieser  Betrag  sowohl,  als  die  Abschlagszahlung  werden  sofort  vom
ganzen  Kapital  abgezogen,  und  dann  berechnet  man  auf's  Neue  (nach  Tab.  I.),  wie  groß
die  Rente  seyn  muß,  damit  der  Rest  des  Kapitals  in  der  noch  übrigen  Zeit  abgetragen  werde.

Will  er  aber  durch  die  Abschlagszahlung  eine  Verkürzung  der  Tilgungszeit  bewirken,
  so  nimmt  man,  statt  der  an  der  ursprünglichen  Tilgungsperiode  noch  übrigen  Zeit,
die  gewünschte  kürzere  Zeit  in  Rechnung.

Beispiel.

A  (Beispiel  zu  §.  1)  macht  am  Ende  des  neunten  Rentenjahres  eine  außerordentliche
Einzahlung  von  200  fl.  und  hält  dabei  an  der  ursprünglichen  (13jährigen)  Tilgungszeit  fest.

Nach  dem  Beispiel  zu  8.  2  beträgt  seine  Schuld  nach  Ablauf  von  9  Jahren  noch
452,50  fl.  Durch  die  Abschlagszahlung  von  200  fl.  wird  sie  aber  auf  252,50  fl.  vermindert,
zu  deren  Abtragung,  sammt  zuständigen  Zinsen,  innerhalb  der  noch  übrigen  4  Jahre  (nach
Tab.  I.)  fernerhin  nur  noch  eine  jährliche  Rente  von  252,56  X  0,27540  =  69,577  fl.  over
69  fl.  35  kr.  erforderlich  ist.

*)  Da  alle  Renten  vom  Tag  der  Verkündigung  des  Gesetzes,  18.  April  1848  an,  laufen,  so
schließt  das  Rentenjahr  je  mit  dem  17.  April.
        <pb n="545" />
        541

Wollte  aber  A  nach  der  Abschlagszahlung  nur  noch  2  Jahre  lang  eine  Rente  entrichten,
so  berechnet  sich  diese  auf  252,56  X  0,5302  =  133,9  fl.  oder  133  fl.  54  kr.

Außerordentliche  Einzahlungen,  welche  nicht  am  Ende  (wie  das  vorstehende  Beispiel
annimmt)  sondern  im  Laufe  des  Rentenjahres  gemacht  werden,  sind  so  in  Rechnung  zu
bringen,  als  wären  sie  am  unmittelbar  vorangegangenen  Verfalltermin  der  Rente  geleistet
worden,  und  es  ist  daher  die  Zeitrente  schon  auf  den  nächstfolgenden  Termin  in  dem  verminderten
  Betrag  zu  bezahlen.  Dagegen  hat  der  Schuldner  von  einer  solchen  Zwischenzahlung
  das  Zinsratum  (zu  4  Procent)  von  dem  unmittelbar  vorangegangenen  Termin  bis  zum
Tag  der  Zahlung  der  Kasse  zu  vergüten.  Wenn  z.  B.  ein  Rentenschuldner  am  15.  November
  1849  200  fl.  außerordentlicherweise  an  seiner  Ablösungsschuldigkeit  zahlen  würde,  so
hätte  er  aus  jenen  200  fl.  das  Zinsratum  vom  18.  April  bis  15.  November  1849  zu  bezahlen,
  wogegen  die  Zeitrente  schon  auf  den  18.  April  1850  in  dem  der  geleisteten  außerordentlichen
  Zahlung  entsprechenden  verminderten  Betrag  zu  entrichten  wäre.  Fände  aber
die  baare  Zuzahlung  des  Zinsratums  aus  einer  im  Laufe  des  Jahres  geleisteten  außerordentlichen
  Einzahlung  aus  irgend  einem  Grunde  Anstand,  so  kann  solche  auch  als  eine  Vorauszahlung
  für  das  nächste  Jahr  behandelt  werden.  In  diesem  Falle  wird  für  das  laufende
Jahr  noch  die  alte  Rente  gezahlt,  auf  den  nächsten  Verfalltermin  aber  dem  Schuloner  neben
dem  Betrag  der  Einzahlung  auch  das  Zinsratum  aus  derselben  auf  den  Rest  des  Jahres  gut
geschrieben.

Während  also  der  Rentenschulyner  nach  der  ersten  Verrechnungsweise  das  Zinsratum
aus  seiner  Einzahlung  von  200  fl.  vom  18.  April  bis  15.  November  1849  zuzahlt  und
dafür  schon  vom  18.  April  1849  an  in  die  verminderte  Rente  eintritt,  wird  ihm  nach  dieser
Verrechnungsweise  das  Zinsratum  vom  15.  November  18409  bis  18.  April  1850  durch  Hinzurechnung
  zu  seiner  Einzablung  gut  geschrieben,  wogegen  aber  die  verminderte  Rente
erst  vom  18.  April  1850  an  zu  laufen  beginnt.

S.  5.

Bei  den  bisherigen  Beispielen  wurde  immer  angenommen,  daß  der  Rentenschuldner  sich
über  die  Zeit  erklärt,  innerhalb  welcher  er  seine  Schulo  abzutragen  gedenkt.  Ee  könnte
aber  auch  geschehen,  daß  derselbe  den  Betrag  der  von  ihm  zu  entrichtenden  Jahresrente
vorausbestimmt  und  in  diesem  Falle  muß  ermittelt  werden,  wie  lange  er  diese  Rente  fortzuzahlen
  habe.

5
        <pb n="546" />
        542

Zuvoͤrderst  ist  zu  untersuchen,  ob  die  angebotene  Rente  nicht  zu  gering  ist;  sie  darf
nämlich  in  keinem  Falle  kleiner  seyn,  als  diejenige,  welche  sich  bei  der  Annahme  eines
25jährigen  Abzahlungstermins  ergeben  würde.  Ist  sie  größer,  so  dividirt  man  sie  durch  die
abzulösende  Summe,  um  den  auf  Abtragung  eines  Guldens  tressenden  Theil  der  Rente  zu
erbalten,  und  sucht  aus  Tab.  I.  die  entsprechende  Zahl  von  Jahren.  Da  aber  jener  Quotient
  in  der  Regel  mit  keiner  der  in  der  Tabelle  stehenden  Zahlen  genau  zusammentreffen
wird,  so  ist  schließlich  zu  berechnen,  wie  viel  zur  Ausgleichung  der  ganzen  Abzahlung  auf
die  zuletzt  entrichtete  Jahresrente  zu  schlagen  oder  von  ihr  abzuziehen  ist.

Beispiel.

Es  habe  D  die  Summe  von  700  fl.  abzulösen,  und  will  dieß  durch  eine  Zeitrente  von
60  fl.  bewerkstelligen.

Da  zur  Abtragung  dieser  Schulosumme  in  25  Jahren  eine  Jahrrente  von  nur  700
0,064012  =  44,  808  fl.  erfordert  würde  (Tab.  I.),  so  ist  die  angebotene  Rente  annehmbar.

Wird  zur  Abtragung  von  700  fl.  jährlich  60  fl.  bezahlt,  so  wird  zur  Abtragung  eines
Guldens  jährlich  ossns4  fl.  verwendet.  Man  suche  nun  in  der  zweiten  Spalte  der
Tab.  I.  die  nächstgroße  Zahl  auf,  welche  hier  0,085820  ist  und  auf  einen  16jäbrigen  Abzahlungstermin
  hinweist.  Da  aber  die  wirklich  eingezahlte  Rente  zur  Abtragung  eines  Guldens
  kleiner  ist,  als  diese  in  der  Tabelle  stehende  Zahl,  so  wird  mit  Ablauf  der  16  Jahre
die  volle  Schuld  von  700  fl.  noch  nicht  ganz  getilgt  seyn;  und  in  der  That  berechnet
sich  der  Gesammtbetrag  der  getilgten  Summe  auf  32  T  21,824531  =  698,384  fl.  (vergl.  S.  2).
Es  sehlen  demnach  noch  700  —  698,384  fl.  =  1,616  fl.  oder  1  fl.  37  kr.,  und  die  letztjährige
Rente  hat  folglich  61  fl.  37  kr.  zu  betragen.

(Einen  Fall,  wo  die  letzte  Rente  zu  vermindern  ist,  wird  das  Beispiel  des  nächsten  Paragraphen
  bringen.)
S.  6.

Hat  der  Rentenschuldner  eine  gewisse  Rente  (gleichviel  ob  er  anfänglich  die  Zeit  oder
die  Größe  der  Rente  vorausbestimmte)  mehrere  Jahre  hindurch  bezahlt,  und  leistet  er  nun
eine  außerordentliche  Einzahlung  unter  der  Bedingung,  daß  seine  bisherige  Rente  unverändert
bleibe,  so  berechnet  sich  die  noch  übrige  Zeitdauer  dieser  Rentenzahlung  auf  äbnliche  Art,
wie  vorhin.
        <pb n="547" />
        543

Beispiel.
D  hat,  um  700  fl.  abzulösen,  10  Jahre  lang  die  Rente  von  60  fl.  entrichtet,  und  macht
nun  eine  außerordentliche  Einzahlung  von  100  fl.  Getilgt  sind  dadurch  32  K  12,006107—
100  =  484,195  fl.  Rest  215,8  fl.

Von  der  ganzen  Rente  (60  fl.)  trifft  auf  Abtragung  eines  Guldens  0,278.  fl.

Diesem  Werthe  kommt  unter  den  Zahlen  der  Tab.  I.  diejenige  am  nächsten,  welche
einer  Tilgungszeit  von  4  Jahren  entspricht;  jener  Werth  (0,278...)  ist  aber  etwas  größer,
weßhalb  der  Rentenschuloner  nach  4  Jahren  etwas  zu  viel  eingezahlt  haben  wird.  In  der
That  findet  sich  der  Gesammtwerth  dieser  vierjährigen  Rente  =  218,132  fl.  (der  Zins  aus  215,8fl.
macht  nämlich  215,8  X  0,04  =  8,632  fl.;  die  Tilgungsrente  60  —  8,632  =  51,368  fl.;  also
sener  Gesammtwerth  nach  Tab.  II.  51,368  K  4,246464  =  218,132  fl.);  es  wären  mithin
dem  Schuldner  218,132  —  215,8  =  2,3  zurückzuvergüten,  d.  h.  seine  letzte  Renteneinzah--lung
  hat  statt  60  fl.  nur  60  —  2,3  =  57,7  fl.  =  57  fl.  42  kr.  zu  betragen.

5.  7.

Endlich  könnte  der  Rentenschuldner  sowohl  die  Zeitdauer  als  die  Größe  der  Rente
srlbst  bestimmen,  wenn  er  sich  bereit  erklärt,  an  seiner  Gesammtschulo  sogleich  eine  baare
Abschlagszahlung  von  erforderlichem  Betrage  zu  leisten.  Dann  wäre  dieser  Betrag  auf
folgende  Art  zu  berechnen.

Beispiel.

K  bat  620  fl.  abzulösen.  Er  will  sogleich  so  viel  baar  einzahlen,  daß  der  Rest  seiner
Schuld  in  10  Jahren  durch  eine  Rente  von  50  fl.  getilgt  sei.

Es  entsteht  hier  zunächst  die  Frage:  Wie  viele  Gulden  werden  durch  50  fl.  abgetragen,
wenn  1  fl.  durch  0,123291  (s.  Tab.  I.)  abgetragen  wird?

50
0,123291  :  50  —  1:X  —  ——  fl.
Also  sind  sogleich  baar  zu  erlegen  620  —  405,544  -214,456  fl.  -214  fl.  27  kr.
8.  8.

Das  vorige  Beispiel  lehrt  zugleich  auch,  wie  zu  verfahren  sei,  wenn  der  Rentenschuldner,
nachdem  er  schon  einige  Zeit  eine  gewisse  Rente  gezahlt  hat,  eine  außerordentliche  Einzahlung
von  solchem  (noch  zu  ermittelnden)  Betrage  zu  machen  wünscht,  daß  er  mit  der  Tilgung
        <pb n="548" />
        544

seines  Schuldrests  in  einer  von  ihm  willkührlich  festgesetzten  Zeit,  unter  Beibehaltung  der
frühern  Rente,  fertig  wird.

Gesetzt,  es  habe  K  eine  Rente  von  50  fl.  8  Jahre  lang  gezahlt,  und  er  stellt  nun  das
Verlangen,  zu  erfahren,  wie  viel  er  außerordentlicherweise  einzahlen  müsse,  damit  jene  Rente
blos  noch  10  Jahre  zu  laufen  brauche.  Stellt  sich  bei  Berechnung  der  von  ihm  in  den  ersten
8  Jahren  getilgten  Summe  (nach  §.  2)  beraus,  daß  der  Rest  seiner  Schuld  noch  620  fl.
beträgt,  so  wiederholt  sich  hier  die  Rechnung  des  vorigen  Paragrapben.

–.  9.

Noch  ist  der  Fall  denkbar,  daß  der  Rentenschuldner  gleich  anfangs,  nachdem  ihm  seine
auf  eine  bestimmte  Anzahl  von  Jahren  lautende  Rente  ermittelt  ist,  eine  gewisse  Summe
erlegt,  die  er  nicht  als  reine  Abschlagszahlung  an  seiner  Gesammtschuld,  sondern  als  Vorausbezahlung
  für  eine  Reihe  von  Jahresrenten  betrachtet  wissen  will,  so  daß  die  regelmäßige
Rentenzahlung  erst  nach  Aufzehrung  dieser  Vorausbezahlung  beginnt.  Hier  ist  zu  berechnen,
für  wie  viel  Jahre  die  vorausgezahlte  Summe  ausreicht;  und  diese  Rechnung  beruht  auf  den
Regeln  des  §.  5.

Beispiel.

Der  im  Beispiel  des  s.  1  erwähnte  Rentenschuldner  A,  welcher  die  Summe  von  1254  fl.
in  13  Jahren  durch  eine  Rente  von  124,679  fl.  abzutragen  hätte,  erlegt  sogleich  500  fl.  auf
Abrechnung  an  den  nechst  verfallenden  Renten.  Wie  lange  darf  er  die  wirkliche  Erlegung
der  Rente  ausgesetzt  seyn  lassen?

Um  sich  zu  überzeugen,  daß  hier  nach  der  Methode  des  §.  5  zu  verfahren  ist,  kann
man  sich  vorstellen,  entrichte  an  die  Ablösungekasse  seine  Rente  von  Anfang  an,  und  zahle
jene  500  fl.  nicht  an  die  Kasse,  sondern  lehnungsweise  an  einen  Dritten  K,  mit  der  Bedingung,
  daß  K  seine  Schuld  an  4  durch  eine  Jahresrente  von  124,079  fl.  abtrage.

Zur  Abtragung  von  einem  Gulden  verwendet  K  jährlich  %  Die
nächst  kleinere  Zahl  der  Tab.  I.  ist  0,224627  und  deutet  auf  5  Jahre.  In  5  Jahren  hätte
aber  K  durch  die  Rente  von  124,6790  fl.  einen  Betrag  von  104,  679  5,416322  =  566,975  fl.
getilgt,  also  um  66,075  fl.  mehr,  als  er  dem  4  schuldet,  und  dieser  Ueberschuß  muß  am
Schlusse  des  fünften  Jahres  dem  K  von  4  zurückvergütet  werden.

Ioentificirt  man  nun  jenen  eingebildeten  Dritten  K  mit  der  Ablösungskasse,  so  stellt  ssch
Folgendes  heraus.  4  hat  vier  Jahre  lang  gar  nichts  an  die  Kasse  zu  zahlen;  am  Ende
        <pb n="549" />
        545

des  5ten  Jahres  zahlt  er  66,975  fl.;  mit  Ende  des  6ten  Jahres  beginnt  die  ordentliche  Rente
von  124,679  fl.,  welche  bis  zu  Ende  des  13ten  Jahres  fortläuft.

Hätte  man  aus  Tab.  I.  die  nächst  größere  Zahl  an  0,.240  .  .  genommen,  nämlich  0,275400,
welche  auf  4  Jahre  zeigt,  so  wäre  nach  Ablauf  dieser  Zeit  die  Summe  104,679  x
4,2464604  =  444,515  fl.  aufgezehrt;  von  den  vorgeschossenen  500  fl.  bliebe  also  noch  ein
Ueberschuß  von  500  —  444,515  =  55,485  fl.  An  der  nächsten  Rente,  welche  erst  mit  Ende
des  5ten  Jahres  baar  zu  erlegen  wäre,  hätte  man  diesen  Ueberschuß  mit  Eimechnung  des
Zinses,  der  55,485  2  0,04  =  2,219  fl.  ausmacht,  also  im  Betrage  55,485  +  2,219  —
57,704  fl.  abzuziehen,  so  daß  statt  der  vollen  Rente  blos  124,670  —  57,704  =  66,975  fl.
zu  bezahlen  wären.  —  Man  kommt  demnach  genau  zu  dem  vorigen  Resultate,  doch  auf
etwas  umständlicherem  Wege,  weshalb  es  vorzuziehen  ist,  hier  immer  die  nächst  kleinere

Zahl  der  Tab.  I.  zu  nehmen.
8.  10.

Erfolgt  eine  Vorauszahlung  auf  nächst  verfallende  Renten  zwischen  hinein,  statt  am
Anfang,  so  wird  die  Berechnung  ganz  so  geführt,  wie  vorhin.
Beispiel.
A  (s.  §.  1)  bat  seine  Rente  von  124,670  fl.  sechs  Jahre  lang  gezahlt;  am  Ende  des
vten  erlegt  er  statt  ihrer  die  runde  Summe  von  400  fl.,  um  für  einige  Zeit  frei  von
Rentenzahlungen  zu  bleiben.

Als  Vorschuß  für  künftige  Renten  hat  man  400  —  124,670  -275,32  fl.;

Die  nächst  kleinere  Zahl  der  Tab.  I.  ist  0,36  ..  .  und  paßt  für  3  Jahre.
Zins  aus  275,321  fl.  11,013
124,670  —  11,013  =  113,666

113,666  K  3),1216=  354,82

354,82  —  275,32  =  79,5

4  zablt  also  für  das  Zte  und  9te  Jahr  keine  Rente;  für  das  10te  Jahr  79,  5  fl.;  für

das  1  lte  Jahr  tritt  die  volle  Rente  (124,679  fl.)  wieder  ein.

Wenn  es  sich,  wie  hier,  voraussehen  läßt,  dah  die  außerordentliche  Einzahlung  nur  für  ein
paar  Jahre  ausreichen  wird,  so  könnte  man  auch  eine  von  den  Tabellen  unabhängige  Berechnung
  einschlagen,  nämlich:

Die  Summe  von  275,32  fl.  ist  zu  Ende  des  Zten  Jahres  durch  Zinszuschlag  angewachsen  auf
275,321  +  11,013—  286,334  fl.
Jahresrente  124,079
Rest  161,655

124,679

—

—
        <pb n="550" />
        546

Am  Ende  des  9ten  Jahres  hat  man  durch  Zinszuschlag:  168,120  fl.
Rente:  124,679.

Rest:  43,442  fl.

Dieser  wächst  während  des  zehenten  Jahrs  auf  45,179  fl.
Obgleich  durch  diesen  Betrag  die  zehente  Jahresrente  nicht  gedeckt  wird,  so  vermindert  sie  sich
doch  auf

124,679  —  45,179  =  79,5  fl.
wie  oben.
Diese  Rechnungsweise,  welche  bei  längeren  Zeiträumen  zu  mühselig  wäre,  kann  wenigstens
zur  Bestätigung  der  durch  die  Tabelle  gewonnenen  Resultate  dienen.
G.  11.

Bestimmt  der  Rentenschuldner  eine  außerordentliche  Einzahlung  zum  Theil  für  eine  Abschlagszahlung
  an  der  Schuld,  zum  Theil  zu  einer  Vorausbezahlung  bevorstehender  Renten,
so  sind  zwei  Fälle  zu  unterscheiden.

1)  Der  Schuloner  gibt  an,  wie  viel  er  von  seiner  Einzahlung  für  den  ersten  Zweck
verwendet  wissen  will,  und  verlangt  zu  erfahren,  für  wie  viel  Jahre  der  Rest  seine  Rente
decken  wird.

2)  Der  Schuldner  nennt  die  Zahl  der  Jahre,  in  denen  er  mit  der  Rentenzahlung  aussetzen
  will,  und  wünscht  den  Mehrbetrag  seiner  außerordentlichen  Einzahlung  am  Schuldkapital
  abgeschrieben.

ad  1)  Man  berechnet  (nach  §.  2)  wie  viel  zur  Zeit  der  außerordentlichen  Einzahlung
  an  der  Schuld  getilgt  ist,  und  zieht  diesen  Betrag  sammt  der  zu  einer  Abschlagszahlung
  bestimmten  Summe  von  dem  ursprünglichen  Schuldkapital  ab.  Will  der  Schuldner
seine  bisherige  Rente  beibehalten  oder  eine  beliebige  neue  Rente  festsetzen,  so  findet  man  die
fernere  Zeitdauer  der  Rentenzahlungen  nach  §.  5.  Will  er  aber  die  anfänglich  festgestellten
Abzahlungstermine  festhalten,  oder  bestimmt  er  selbst  einen  beliebigen  Termin  (innerbalb  der
Grenzen  des  Ablösungs-Gesetzes),  so  ermittelt  man  die  neue  Rente  nach  §.  3.

Ist  über  den  Betrag  der  künftig  zu  zahlenden  Rente  entschieden,  so  findet  man  die  Zeit,
während  welcher  diese  Rente  durch  den  andern  (für  eine  Vorauszahlung  bestimmten)  Theil
der  außerordentlichen  Einlage  gedeckt  wird,  nach  §.  9.

ad  2)  Nachdem  B.  eine  Rente  von  42  fl.  8  Jahre  lang  entrichtet  hat,  macht  er  eine
außerordentliche  Einzahlung  von  150  fl.,  und  will  während  der  nächsten  3  Jahre  mit  Bezahlung
  seiner  Rente  aussetzen.  Der  Ueberschuß  obiger  Einzahlung  über  die  Deckung  dreier
Jahrrenten  soll  als  Abschlagszahlung  am  Schuldkapital  in  Rechnung  gebracht  werden,  ohne
daß  die  Rente  selbst  eine  Aenderung  erfährt.
        <pb n="551" />
        547

Der  Zins  aus  150  fl.  macht  6  fl.  Nach  3  Jahren  sind  also  an  den  150  fl.  abzuschreiben
  36  K  3,1216  =  115,377  fl.  Bleibt:  150  —  115,377  =  34,623  fl.

Zieht  man  den  Zins  aus  dem  ursprünglichen  Schuldkapital  von  der  Rente  (42  fl.)
ab  und  multiplicirt  den  Rest  mit  13,486351  (Tab.  II.),  so  hat  man  den  Betrag  dessen,
was  an  der  Schuld  zu  Ende  des  1  lten  Jahres  getilgt  ist.  Dieser  Betrag  sowohl,  als  obige
34,623  fl.  werden  von  der  ganzen  Schuld  abgezogen,  und  zuletzt  berechnet  man  (nach  §.  5)
in  welcher  Zeit  der  Rest  durch  die  Rente  von  42  fl.  abgetragen  wird.

8.  12.

Andere  Fälle,  welche  möglicherweise  noch  vorkommen  könnten,  werden  sich  leicht  durch

Combination  der  in  Vorstehendem  betrachteten  Fälle  erledigen  lassen.

Anhang.
Erläuterung  der  Hülfstafeln.

In  jeder  Hülfstafel  stehen  oben  die  Brüche  der  betreffenden  Haupttabelle  in  horizontaler
Reihe  nebeneinander,  und  unter  jedem  solchen  Bruche  findet  sich  in  vertikaler  Reihenfolge
sein  Doppeltes,  Dreifaches,  Vierfaches  u.  s.  f.  bis  zum  Neunfachen  angegeben.

Der  Zweck  dieser  Tafeln  ist,  die  Multiplikation  eines  Decimalbruchs  durch  einen  andern,
oder  durch  eine  mehrzifferige  ganze  Zahl  auf  eine  bloße  Addition  zurückzuführen,  wodurch
einerseits  eine  Abkürzung  der  Berechnung,  andrerseits  eine  größere  Sicherheit  des  Resultats
erzielt  wird,  indem  allenfallsigen  Multiplikationsfehlern  vorgebeugt  ist.  Zugleich  gewährt
die  Benützung  der  Tafeln  in  solchen  Fällen,  wo  ein  Bruch  einer  Haupttabelle  mit  einer  sehr
großen  Zahl  multiplicirt  werden  muß  (mithin  auch  die  letzten  Stellen  desselben  noch  Einfluß
  auf  das  Produkt  haben  können),  größere  Genauigkeit,  als  die  unmittelbare  Multiplikation;
  denn  sämmtliche  Brüche  der  Tabellen  und  Hülfstafeln  sind  ursprünglich  auf  Acht
Deeimalstellen  berechnet).

Der  Gebrauch  der  Hülfstafeln  kann  am  Besten  an  einigen  Beispielen  gezeigt  werden.

Gesetzt,  es  sei  der  Bruch  0,224627  (fünfte  Columne  der  Hülfstafel  zu  I.  mit  4605,73
zu  multipliciren.  Man  kann  dieß  dadurch  ausführen,  daß  man  ihn  zuerst  mit  4000,  dann

*)  So  ist  z.  B.  für  den  13ten  Bruch  der  Tab.  J.  der  achtstellige  Werth  =  0,10014372,  sein
Neunfaches  also  =  0,90129348,  oder  mit  Weglassung  der  beiden  letzten  Stellen,  =  0,01293,
während  die  unmittelbare  Multiplikation  des  in  Tab.  l.  stehenden  sechsstelligen  Bruches  das
Produkt  9  X  0,100144  =  0,901296  geben  würde.
        <pb n="552" />
        548

mit  600,  dann  mit  5,  hierauf  mit  J#o,  endlich  mit  /100  multiplicirt,  und  sämmtliche  Produkte

  addirt.

Um  diese  Produkte  aus  der  Tafel  entnehmen  zu  können,  hat  man  die  vierte  Zeile  der
Columne  mit  1000,  die  sechste  Zeile  mit  100  zu  multipliciren,  die  siebente  mit  10  zu  dividiren
  und  die  dritte  mit  100  zu  dividiren.  Diese  Multiplikationen  und  Divisionen  werden
aber  bekanntlich  blos  durch  entsprechendes  Verrücken  des  Commas  ausgeführt.

Die  Rechnung  gestaltet  sich  demnach,  wie  folgt:

Der  Bruch  multiplicirt  mit  4000  gibt  898,508

600  „  134,/7763

„  5  „  1,123135

7“,  7,  »  «  710  «  0,1572390

%%%%  0,00673881

»  »  ,,400.)73»103457141381

Da  jedoch  be  der  Verwandlung  der  Guldenbrüche  in  Kreuzer  höchstens  noch  die  dritte
Deeimalstelle  von  einigem  Einfluß  ist,  so  werden  die  strengsten  Gesauigkeits-Anforderungen
schon  erfüllt,  wenn  man  die  obige  Addition  auf  vier  Deeimalstellen  sich  erstrecken  läßt.  Es
wäre  also  nicht  nöthig  gewesen,  die  sämmtlichen  Summanden  vollständig  anzuschreiben;
  vielmehr  hätten  beim  dritten  Summanden  zwei,  beim  vierten  drei,  beim  fünften  vier
Stellen  rechts  weggelassen  werden  können.

Wenn  man  die  überflüssigen  Stellen  und  die  vordern,  für  die  Addition  bedeutungslosen
Nullen  wegläßt,  ferner  statt  der  verschiedenen  Comma  einen  gemeinschaftlichen  verticalen
Strich  zieht,  so  gewinnt  die  Rechnung  das  nachstehende  einfache  Aussehen.  ·

«
898508
1347763

11231

1572

67
10534s|5713

Oben  über  dem  stärkern  Horizontalstrich  ist  der  Multiplikator  (der  natürlich  nicht  mit
zur  Addition  gezogen  wird)  so  bingeschrieben,  daß  sein  Comma  in  den  Vertiealstrich  fällt.
        <pb n="553" />
        549

Bei  dieser  Stellung  kommt  diejenige  Ziffer  jedes  einzelnen  Summanden,
  welche  in  der  Hülfstafel  unmittelbar  vor  dem  Comma  steht  (und  welche
auch  eine  Null  seyn  kann),  immer  gerade  unter  diejenige  Ziffer  des  Multiplikators,

  welche  auf  diesen  Summanden  geführt  hat.

Weitere  Beispiele  zur  Vergleichung  des  abgekürzten  Verfahrens  mit  der  ausführlichen

Berechnungsweise.

Ausführliche  Rechnung.

I.)  0,82198  (Tab.  II.  17.)

10820,015

0,0821984  10000  -8210,0
x  800

x

20

65,7588
1,0439

&amp;amp;  H0%%  -00,0008

»  x  oooo  =  0,0004

 

„  XK10820,015  =  889,  3839

II.)  13,486351  (Tab.  II.  11.)
x  849

13,486351  K  800  =  10789,0811

,,  X40=»
  X  g-539,4540


121,3771

 

„X  849—  11449,9122

III.)  0,360340  (Tab.  I.  3.)
x  0,1925

0,360349  c  —  0,0360340
„  X  /00  —00,03243141
77  x  /(oo  —  0,000720798
„BX  Sioooo  *  0,0001801745

 

„  10,1925—  0,0693672825

Abgekürztes  Verfahren.

10820/015

821
65
1

889

849

10789
539
121

98
7388
6439
8
4
39.

0811
440
3771

 

 

11449

0

 

9122

105

03603
3243
072
18
106936
        <pb n="554" />
        550

Tabellen.
(Zinsfuß  4  Procent.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tab.  J.  Tab.  lI.
Werth  einer  unveränderlichen  Jahres-  Gesamtwerth  einer  Rente  von  1  fl.,
rente,  durch  welche  nach  einer  be-  welche  während  eines  bestimmten  Zeitstimmten
  Anzahl  von  Jahren  1  fl.  raums  je  am  Enre  des  Jahres  besammt
  Verzinsung  abgetragen  wird.  zogen  worden  ist.
Anzahl  der  Rente  (am  Ente  jebes  Jahres  Anzahl  der
Jahre.  zahlbar?.  Fahre.  Summe  bder  Rentenbezüge.
1  1,040000  1  1,000000
2  0,530196  2  2,040000
3  0,360340  3  3,121600
4  0,275400  4  4,246464
5  0,221627  5  5,416322
6  0,100762  6  6,632975
7  0,166610  7  7,  898294
8  0,148528  8  9,214226
9  0,134403  9  10,582795
10  0,123291  10  12,006107
11  0,114140  11  13,486351
12  0,106552  12  15,025805
13  0,100144  13  16,626838
14  0,094669  14.  18,291911
15  0,089041  15  20,023587
16  0,085820  16  21,824531
17  0.082198  17  23,697512
18  0,078993  18  25,645413
19  0,076130  19  27,671229
20  0,073582  20  29,778078
21  0,071280  21  31,969202
22  0.069199  22  34,247970
23  0,067309  23  36,617888
24  0,065587  24  39,082604
25  .0,064012  25  41,645908
        <pb n="555" />
        551

Beilage  IHI.

Anleitung  zur  Berechnung  des  Werths  abzulösender  Bauholzgerechtig-=keiten.
  (Zu  §F.  31  der  Instruktion.)

Wenn  auf  den  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  vom  14.  April  1848  aufgebobenen  und
abzulösenden  Gefällen  die  Verbindlichkeit  zur  Abgabe  von  Bauholz  als  Gegenleistung  an  die
Mlichtigen  haftet,  so  ist  die  Berechnung  des  Werths  dieser  Gegenleistung,  wofern  nicht  besondere,
  eintretenden  Falls  näher  auszuführende  Umstände  eine  Abweichung  begründen,  nach
folgenden  Vorschriften  vorzunehmen.

G.  1.

Die  Cntschädigung  für  die  Ablösung  oder  Aufhebung  einer  Bauhbolzberechtigung  soll  in
sich  begreifen:

1)  den  Werth  des  zum  nächsten  Neubau  sowohl,  als  zu  den  bis  dahin  noch  vorkommenden
  Ausbesserungen  erforderlichen  Gerechtigkeitsholzes;

2)  ein  Kapital,  welches  an  Zinsen  und  einfachen  Zinsen  daraus,  in  jeder  der  vom
nächsten  Neubau  anfangenden  Wiederkehrs-Perioden  eine  Summe  gewährt,  die  dem
in  jeder  solchen  Periode  erforderlichen  Aufwand  für  Gerichtigkeitsholz  zum  Neubau
und  Ausbesserungen  gleichkommt.

g.  2.
Zu  dieser  Werthsermittlung  wird  erfordert:  die  Kenntniß

a)  des  Umfangs  der  Berechtigung;

b)  der  wahrscheinlichen  Dauer  der  einzelnen  Gebäude  von  einem  Neubau  zum  andern,
und  der  in  die  Zwischenzeit  fallenden  Ausbesserungen;

c)  der  Größe  des  jedesmaligen  Erfordernisses  an  Gerechtigkeitsholz  zu  Neubau  und  zu
Ausbesserungen  oder  Reparationen.

8.  3.

In  Ansehung  des  Umfangs  der  Berechtigung  ist  aus  den  vorhandenen  Lagerbüchern,
Lehenbriefen,  Rechnungen  und  sonstigen  Urkunden  insbesondere  nachzuweisen,  ob  die  Berechtigung
  auf  alle  aus  Holz  bestehenden  Tbeile  eines  Gebäudes  oder  nur  auf  bestimmte  einzelne
  Theile  oder  Quoten  des  ganzen  Gebäudes  sich  erstreckt,  ob  sie  nur  Tannen=  oder  auch
        <pb n="556" />
        552

Eichenholz,  nur  eigentliches  Bauholz,  oder  auch  Schnittwaaren  zum  Gegenstand  hat,  und  ob
sie  überdieß  noch  den  Bezug  anderer  Materialien,  Ziegel  2c.  begreift,  welche  vorkommenden
Falls  in  die  Ablösung  einzuschließen  sind.

K.  4.

Die  Dauer  der  Wiederkehrsperioden  der  Ausbesserungen  und  Neubauten  ist,  wenn  sich
nicht  aus  mehreren  vorangegangenen  Fällen  eine  Durchschnittszahl  zieben  läßt,  oder  wenn
diese  Durchschnittszahl  keinen  sichern  Anhaltspunkt  gibt,  durch  Schätzung  auszumitteln,  bei
welcher  folgende  Umstände  ins  Auge  zu  fassen  sind:

der  bauliche  Zustand  des  Gebäudes,  ob  der  untere  Stock  von  Stein  oder  Holz,  oder
theilweise  von  Stein  und  Holz  u.  s.  w.;  die  mildere  oder  rauhere  Gegend;  die  günstigere
  oder  ungünstigere  Lage,  ob  auf  trockener  oder  feuchter  Stelle,  in  der  Niederung
  gegen  die  Einflüsse  der  Witterung  mehr  geschützt,  oder  in  der  Höhe  derselben
mehr  ausgesetzt;  die  bessere  oder  schlechtere  Bauart,  die  Art  der  Dachkonstruktion,
ob  mit  oder  ohne  Walmen,  und  im  letztern  Falle,  ob  mit  steinernen  oder  hölzernen
Giebeln;  die  Dachbedeckung;  die  Beschaffenheit  der  Baumaterialien  (Steine,  Backsteine,
  Eichen-,  Tannenholz  2c.),  welche  in  den  verschiedenen  Gegenden  zum  Bauen
verwenvet  werden.
8.  5.
Nach  diesen  Anhaltspunkten  ist  zunächst  auszumitteln:

a)  wie  viel  Jahre  das  in  Frage  stehende  Gebäude  bei  sorgfältiger  Unterhaltung  noch

dauern  könne;  und

b)  ob  überhaupt,  wie  oft  und  nach  welchen  Zeitabschnitten  in  der  Zwischenzeit  bis  zum

nächsten  Neubau  bauliche  Ausbesserungen,  zu  welchen  Gerechtigkeitsholz  u.  dergl.
abzugeben  wäre,  erforderlich  seien,  und  wie  viel  die  jedesmalige  Abgabe  betragen
dürfte;  sodann  ist  erst

)  die  Wiederkehrsperiode  der  künftigen  Neubauten  vom  nächsten  Neubau  an,  und  die

Zahl  der  innerhalb  dieser  vorkommenden  Ausbesserungen  zu  bestimmen.

Bei  Annahme  der  Zeitdauer  bleiben  Zerstörungen  durch  Brand  unberücksichtigt.

S  6.

Ist  die  wahrscheinliche  Dauer  eines  Gebäudes  bis  zum  nächsten  Neubau  ausgemittelt,
so  wird  das  zu  letzterem  abzugebende  Bauholz  und  etwaige  sonstige  Materigl  nach  seiner
Menge  und  Beschaffenheit  einzeln  aufgenommen  und  verzeichnet,  das  Holz  nach  einem  drei-
        <pb n="557" />
        553

jährigen  Durchschnitt  der  Orts=  oder  Revierpreise,  das  übrige  Material  nach  dem  Durchschnitt
der  Ortspreise  von  den  letzten  12  Jahren  zu  Geld  berechnet  und  von  dem  hienach  sich  ergebenden
  Betrag  ½0  oder  5  Procent,  als  Werth  der  Abbruch-Materialien,  in  Abzug
gebracht.  #

Ebenso  wird  das  zu  Ausbesserungen  bis  zum  nächsten  Neubau  erforverliche  Material,
und  zwar,  wenn  mehrere  solche  Ausbesserungen  (nach  oben  §.  5b)  angenommen  werden,  von
jeder  besonders  berechnet.

Wenn  als  Macherlohn  oder  Stammgeld,  weil  der  Berechtigte  früher  das  Holz  selbst  zu
hauen  oder  ein  Anweisgeld  zu  bezahlen  hatte,  oder  unter  anderem  Titel  von  den  Berechtigten
bei  dem  Empfang  des  Holzes  oder  anderer  Materialien  etwas  zu  leisten  war;  so  ist  der
Betrag  einer  solchen  Gegenleistung  von  dem  berechneten  Materialwerth  in  Abzug  zu  bringen.

S.  7.

Die  Schätzung  der  wahrscheinlichen  Dauer  der  Gebäude  bis  zum  nächsten  Neubau  und
der  bis  dahin  noch  erforderlichen  Ausbesserungen,  der  Dauer  der  künftigen  Wiederkehrsperioden,
  die  Berechnung  des  Erfordernisses  an  Holz  2c.  (I§.  4,  5  und  6)  ist,  wenn  die  Betbeiligten
  nicht  in  anderer  Weise  gütlich  übereinkommen,  nach  den  Vorschriften  der  Instruktion
8.  36  und  folgende  vorzunehmen.

8.  8.

Auf  die  nun  erlangten  Grundlagen  ist  sofort  nach  den  beigefügten,  auf  der  Annahme
von  4  Procent  einfacher  Zinsen  beruhenden  Tabellen  (wie  das  angehängte  Beispiel  näher
zeigt)  die  Abkaufsumme  so  zu  berechnen,  daß

1)  der  Betrag  der  Leistungen  bis  zum  nächsten  Neubau  und  der  bis  dahin  erforderlichen

Ausbesserungen  nach  Tab.  l.  auf  seinen  baaren  Werth  zur  Zeit  der  Ablösung  zurückgeführt,
  und

2)  das  Kapital  für  den  Aufwand  zu  den  später  wiederkehrenden  Neubauten  und  Ausbesserungen

  nach  Tab.  II.  gesucht,  und  sodann  nach  Tab.  I.,  ebenfalls  auf  seinen
baaren  Werth  zur  Zeit  der  Ablösung  zurückgeführt  wird.

Für  die  bis  zum  nächsten  Neubau  zu  1)  noch  vorkommenden  Ausbesserungen  oder  Reparaturen
  (oben  §.  50)  sind  die  Zeitabschnitte  so  einzutheilen,  daß  zwischen  dem  Schlußjahr
  des  letzten  und  dem  für  den  Neubau  angenommenen  Zeitpunkt  noch  ein  angemessener
Abstand  übrig  bleibt.  Für  die  zu  2)  im  Laufe  der  Zeit  von  einem  Neubau  zum  andern
vorkommenden  Ausbesserungen  (oben  §.  5e)  zusammen  genommen  ist,  als  Erforderniß  eine
        <pb n="558" />
        554

dem  Aufwand  für  den  Neubau  gleiche  Summe  anzunehmen,  diese  durch  die  Zahl  der  Ausbesserungsfälle
  in  gleiche  Quoten  zu  theilen,  der  Zeitraum  von  einer  Ausbesserung  zur  andern
aber  auf  diejenige  Zahl  von  Jahren  anzunehmen,  welche  sich  ergibt,  wenn  mit  der  um  Eins
erböhten  Zahl  der  Ausbesserungsfälle  in  die  Zahl  der  Jahre  von  einem  Neubau  zum  andern
dividirt  wird.

S.  O.

Von  dem  auf  die  so  eben  bezeichnete  Weise  gefundenen  Entschädigungskapital  ist  der  2öste
Theil  als  Jahreswerth  der  Gegenleistung  anzusehen.  Dieser  Jahreswerth  ist  aber  noch  um
den  Brandversicherungsbeitrag,  der  aus  dem  Entschädigungskapital  nach  dem  Durchschnitt  der
letzten  12  Jahre  zu  entrichten  gewesen  wäre,  zu  erhöhen  und  dann  von  dem  Jahrswerth  der
abzulösenden  Gefälle  in  Abzug  zu  bringen.

Beispiel  zu  §.  8  und  9.

Ist  zu  Anfang  des  Jahres  1840  die  wahrscheinliche  Dauer  eines  Gebäudes  bis  zum
nächsten  Neubau  auf  100  Jahre  bestimmt  und  angenommen,  daß  inner  dieser  Zeit  noch
drei  Reparationen  je  nach  25  Jahren  vorkommen,  und  ist  die  Leistung  zu  dem  nach  100
Jahren  eintretenden  Neubau  zu  500  fl.,  zu  jeder  der  drei  Reparationen  aber  zu  100  fl.  angeschlagen,
  sodann  aber  für  den  späteren,  je  nach  150  Jahren  wiederkehrenden  Neubau  ebenfalls
  die  Summe  von  500  fl.  erforderlich,  und  in  der  Zwischenzeit  von  einem  Neubau  zum
andern  die  Zahl  der  Ausbesserungsfälle  auf  5  angenommen;  so  ergibt  sich,  unter  Zugrundlegung
  der  hienach  unter  Ziffer  I.  und  Ill.  beigefügten  Tabellen,  folgende  Berechnung:

zu  Punkt  1  des  §.  8  für  die  Periode  bis  zum  nächsten  Neubau.
a)  Neubau:
Nach  der  Tabelle  I.  ist  1  fl.  nach  100  Jahren  zahlbar  gegenwärtig  werth  0,077399
also  0,077309  mal  500  =  38,699500  oder  38  fl.  42  kr.
h)  Ausbesserungen  à  100  fl.
die  erste  nach  25  Jahren:
0,403226  mal  100  =  40,322600
die  zweite  nach  50  Jahren:
0,201613  mal  100  =  20,  161300
die  dritte  nach  75  Jahren:
0,118483  mal  100  =  11,848300
72,3322  oder  72  fl.  20  kr.
        <pb n="559" />
        555

Zu  Punkt  2  für  alle  künftigen  Perioden.
a)  Für  den  Neubau:

Nach  der  Tabelle  II.  beträgt  der  Kapitalwerth  einer  nach  150  Jahren  wiederkehrenden
Leistung  0,041875

diese  nun  multiplicirt  mit  der  Leistung  500  »
20,9375000der20fl.56kr.

Da  dieses  Kapital  aber  erst  nach  100  Jahren  zu  laufen  anfangt,  weil  der  naͤchste  Neu—
bau  erst  nach  dieser  Zeit  eintritt,  und  für  diesen  die  Entschädigung  oben  schon  ausgemittelt
ist,  so  ist  vass  elbe  auf  seinen  baaren  Werth  zurückzuführen.  Nach  Tabelle  I.  hat  nun  1  fl.
in  100  Jahren  fällig,  gegenwärtig  einen  Werth  von  0,0773099

multiplicirt  mit  20,  937
1,620  rc.  oder  1  fl.  37  kr.
b)  Für  Ausbesserungen:

Werden  sodann  fünf  Ausbesserungsfälle  und  für  diese  zusammen  eine  dem  Aufwand  für
den  Neubau  gleiche  Summe  von  500  fl.  angenommen,  so  kommt  auf  jeven  Ausbesserungsfall
½  mit  100  fl.,  welcher  Betrag,  wenn  die  Zeit  von  einem  Neubau  zum  andern  150  Jahre
mit  6  dividirt  wird,  je  nach  25  Jahren  verfällt.  Für  eine  je  nach  25  Jahren  wiederkehrende
  Leistung  ist  nun  nach  Tabelle  II.  das  stehende  Kapjtal  bei  einer  Leistung

—  1
—  0,675670
multiplicirt  mit  100
67,567600  oder  67  fl.  34  kr.
Diese  betragen,  wie  das  Kapital  für  den  Neubau,  auf  den  jetzigen  Werth  zurückgeführt:


 

0,077399  mäl  67,5676  =  5,22961  oder  5  fl.  13  kr.
Im  Ganzen  beträgt  sonach  die  Entschädigungssumme:

zu  Punkt  1.  a)  Neunbn  8638  fl.  42  kr
b)  Auebesserungen.  72  fl.  20  ke.

zu  Punkt  2.  a)  Neubau  1  fl.  37  kr.
b))  Ausbesserungen.  .  5  fl.  13  kr.

117  fl.  52  kr.

Der  Jahreswerth  dieses  Entschädigungskapitals  ist  gleich  ½6  oder  .4  fl.  43  kr.
Hiezu  wird  nach  §.  9  der  aus  den  letzten  12  Jahren  zu  ermittelnde  durch
schnittliche  Betrag  des  Brandversi  herungs-  Beitrags  aus  der  Kapitalsumme
117  fl.  52  kr.  mit  8  kr.
geschlagen  und  der  Cesammtbetrag  mit.  ..  ..4si51k1·«
nach  Art.  13  des  Gesetzes  von  dem  Jahrswerth  der  Leistungen  des  Gefälfpflichtigen  abgezogen,
beziehungsweise  im  16fachen  Maaßstabe  abgelöst.
        <pb n="560" />
        556

Dabelle  I.

Berechnung  des  gegenwärtigen  Werthes  einer  erst  künftig  verfallenden  Schuldigkeit  =  1
berechnet  zu  4  vom  Hundert  einfacher  Zinse.

 

 

Ist  ein  Guldenso.  ist  sein  Ist  ein  Guldeno  ist  sein  Ist  ein  Guldenzo  ist  sein  Isst  ein  Gulbeno  ist  sein
zahlbar  nach  gegenwärtiger  zahlbar  nach  gegenwäártiger  zahlbar  nachegenwärtigerzablbar  nachgegenwärtiger
Jahren:  Werth:  Jahren:  Werth:  Jahren:  erth:  Jahren:  Werth:
1  0,961538  27  0,378558  53  0,187801  79  0,110016
2  0,924556  28  0,366999  54  0,183500  80  0,108038
3  0,889047  29  0,355923  55  0,179340  81  0,106112
4  0,854993  30  0,345304  56  0,175316  82  0,104236
5  0,822368  31  0,335121  57  0,171421  83  0,102409
6  0,791139  32  0,325351  58  0,167650  84  0,100628
7  0,761267  33  0,315976  59  0,163999  85  0,098892
8  0,732708.  34  0,3060974  60  0,160462  86  0,097201
9  0,705418  35  0,298329  61  0,157035  87  0,095551
10  0,679348  36  0,289023  62  0,153714  88  0,093943
11  0,654450  37  0,282040  63  0,150494  89  0,092374
12  0,630676  38  0,274363  64  0,147371  90  0,090843
13  0,607977  39  0,266980  65  0,144342  91  0,089350
14  0,586304  40  0,259875  66  0,141403  92  0,087892
15  0,56561  1.  0,25303667  0,13855093  0,086469
16  0,545852  42  0,246451  68  0,135781  94  0,085080
17  0,526982  43  0,240108  69  0,133092  95  0,083724
18  0,5089584  0,233005  0,13046080  0,082399
19  0,4019  0,228102  0,1279417  0,081106
20  0,475285  46  0,222420  72  0,125477  98  0,079841
21  0,459559  47  0,216939  73  0,123080  99  0,078606
22  0,444523  48  0,211649  74  0,12070  0,077399
23  0,430145  49  0,206543  75  0,11848301  0,076220
24  0,416389  50  0,201613  76  0,1162712  0,075066
25  0,403226  51  0,196850  77  0,1141344103  0,073938
26  0,390625  52  0,192249  78  0,112047104  0,072835
        <pb n="561" />
        557

 

 

Ist  ein  Gulden2o  ist  sein  In  ein  Gulden%  ist  seinIrn  ein  Gulden  so  ist  seinIst  ein  Gumen]  sso  ist  sein
zahlbar  nach  gegenwärtiger  zahlbar  nach  gegenwärtiger  zahlbar  nach  gegenwärtiger  gzablbar  nach  gegenwériiger
Jahren:  Wertb:  Jahren:  Werth:  Jahren:  Werth:  Jahren:  Werth:
105  0,071757  142  (0,044058  179  0,029718  216  0,021371
106  0,070701  143  0,043545  180  P0,029433  217  0,021196
107  0,069669  144  60,043041  181  0,0209151  218  0,021024
108  0,068659  145  0,042546  182  0,028874  219  0,020853
109  0,067670  146  0,042059  1  0,028600  220  0,020685
110  0,066702  147  0,041581  184  0,028331  221  0,020519
111  0,065755  148  0,041110  185  0,028065  222  0,020354
112  0,064827  149  6,040648  186  0,027803  223  0,020192
113  0,063919  150  6,040193  187  0.,027544  224  0,020031
114  00,63029  151  0,039746  188  0,027289  225  0,019873
115  0,062158  152  P0,039306  189  0.027038  226  0.019716
116  0,061305  153  0,038873  190  0,026789  227  0,019561
117  0,060486  154  0,038447  191  0,026545  228  0,019480
118  P0.,059649  155  0,38020  0,026304  229  0,019257
119  0,058846  156  0,037617  103  0,026066  230  0,019107
120  0,058058  157  0,037211  194  0,025831  231  0,018959
121  0,057287  158  6,036812  195  10,025599  232  0,018813
122  0,056530  159  0,036420  196  P0,025370  233  0,018660
123  0,055789  160  (0,036033  197  ,025145  234  0,018526
124  0,055061  161  0,035653  198  0,024922  235  0,018385
125  0,054348  162  0,035279  199  0,024703  236  0,018246
126  0,053648  163  0,034910  200  0,024486  237  0,018107
127  0,052962  164  0,034548  201  0,024272  238  0,017971
128  P0,052288  165  P0,034190  202  0,024061  239  0,017836
129  0,051627  166  P0,033839  203  P0,023852  240  0,017703
130  0,050979  167  J6,033492  204  P0,023646  241  0,017571
131  0,050342  168  P0,033151  205  P0,023443  242  0,017441
132  0,019718  169  0,032815  206  0,023243  243  0,017312
133  0,040104  170  0,032484  207  0,023045  244  0,017184
134  (60,048502  171  0,032158  208  0,022840  245  0,017058
135  0,047011  172  6,031837  200  P0,022656  246  0,016933
136  P0,047331  173  P0—0,031521  210  0,022466  247  0,016810
137  0,046760  174  P0,031209  211  0,022278  248  0,016688
138  0,046200  175  (6,030902  212  0,022092  249  0,016567
139  0,045650  176  P„,030600  213  0,021908  250  0,016447
140  0,0451107  P0,03030);3½14  P00,021727
141  0,044579  178  6,030008  215  „,021548
        <pb n="562" />
        558

Tabelle  II.

Verwandlung  einer  periodischen  Leistung  —  1  in  eine  jährliche  Rente,  berechnet  zu  4  vom
Hundert  einfacher  Zinse.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

so  bekrägt  so  beträgt
Kehrt  die  Periode  Kehrt  die  Periode
wieber  nach  Jahren:  die  jährliche  Rente:  bas  Renten-Kapitalelwieder  nach  Jahren:  see  jährliche  Rente:  daß  Renten-Kapital:
1  1,000000  25,  000000  31  0,020161  0,504032
2  0,490196  12,254900  32  0,019290  0,482253
3  0,320513  8,012920  33  0,018478  0,461938
4  0,235849  5,896227  34  0,017718  0,442948
5  0,185185  4,  629630  35  0,017007  0,425170
6  0,151515  3,787880  36  0,016340  0,408498
7  0,127551  3,188702  37  0.015713  0,392835
8  0,108696  2,717391  38  0,015124  0,378100
9  0,095785  2,394633  39  0,014569  0,36420
10  0,084746  2,118644  40  0,014045  0,351122
11  0,075758  1,893940  41  0,013550  0,338753
12  0,068306  1,707650  42  0,013082  0,327055
13  0,062035  1,550868  43  0,012039  0,315975
14  0,056689  1,417234  44  0,012219  0,305475
15  0,052083  1,302083  45  0.011820  0,205507
16  0,048077  1,201923  46  0,011442  0,286010
17  0,044563  1,114082  47  00.011082  0,277040
18  0,041322  1,033058  48  0,010739  0.268470
19  0,038700  0,007402  49  0,010412  0,260307
20  0.036232  0,005797  50  0,010101  0,252525
21  0,034014  0,850340  51  0,009801  0,245097
22  0,032010  0,800256  52  0,009520  0,238005
23  0,030193  0,754831  53  0,009249  0,231225
24  0,028539  0,713470  54  0,008990  0,224740
25  0,027027  0,075676  55  0  008741  0,218530
26  0,025641  0,641026  56  00,08503  0,212585
27  0,024366  0,609162  57  0,008275  0,206885
28  0,023191  0,579777  58.  0,008057  0,201417
29  0,022104  0,552608  59  0.007847  0,196170
30  0,021097  0,527425  60  0,007645  0,191133
        <pb n="563" />
        559

 

Kehrt  die  Periode
wieder  nach  Jahren:

so  beträgt

Kehrt  die  Periode

so  beträgt

 

die  jährliche  Rente:  das  Renten-Kapital:

wieder  nach  Jahren  :

die  jaͤhrliche  Rente:

das  Renten-Kapital:

 

61
62
63
64
65
66
67
68

 

0,007452
0,00725
0,0070  80
0,006
0,004
0,00
0,00643
0,006285
0,0041
0,0000
0,  005869
0,00573
0,0050  14
0,00540
0,005376
0,005203
0,005154
0,0050
0,004
0  0045
0,00448.
0,00455
0,00454
0,004
0,00  4300
0,00  0
0,004220
0,00414
0,00
0,00300
0,003924
0,00385
60,000780
0,003720
0,003655
0,003592

0,180200
0,  181032
0,177155.
0,122842
0,168690
0,  16460
0,  160  835
0,15715
0,153525
0,150060
0146613
0,143480
0,140355
0.137332
0,134408
0,131580
0,128840

0,121125
0  118707
0,116365
0.114092
0,111888
0,109745
0,  107665
0,105045
0.  103683
0,101775
0,000020
0,0015
0,0963
0,0945
0,002993
0,09135

120
121
122
123
124
125
126
127
128
129
130
131

 

 

0,089800

 

132

0,003531
0,003471
0,003412
0,003356
0,003300
0,003246
0,003194
0,003142
0,003092
0,003043
0,002995
0,002949
0,002903
0,002859
0,002815
0,002773
0,002731
0,002691
0,002651
0,002612
0,002574
0,002537
0,002501
0,002466
0,002431
0,002397
0,002363
0,002331
0,002299
0,002268
0,002237
0,002207
0,002177
0,002149
0,002120

 

0,002093

0,088265
0,086770
0,085313
0.083892
0,082508
0,081157
0,07984  3
0,078557
0,077303
0,0760
0,074885
0,073720
0,072582
0,071470
0,07038
0,069320
0,068285
0,067270
0,006277
0,005310
0,004360
0,003432
0062525
0,061638
o  o6076s
0,050l917
0,05005
0,058270
0,05743
0  os6690
0,055922
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0,054438
0,053717
0,0530s0
0,052320
        <pb n="564" />
        560

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

so  beträgt  so  beträgt
Kehrt  die  Periobe  Kehrt  die  Periade
wieder  nach  Jahren:bie  jhrsiche  Rente:  bas  Renten-Kapital:swieber  nach  Jahren:stie  jährliche  Rente:  bos  Nenten-Kapital:
133  0,002066  0,051640  176  0,001263  0,031565
134  0,002039  0,050975  177  0,001250  0,031247
135  9  002013  0,050322  178.  0,001237  0,030035
136  0,001987  0.049683  170  0,001225  0,030628
137  0,0019  2  0,049055  180  0,00  1213  0,030325
138  0,001938  0,048438  181  .0,00  1201  0,030027
139  0,001913  0,047835  182  0,001189  0,029732
140  1890  0,047240  183  0,001178  0,029443
141  .0,001866  0,046660  184  0,001166  0,029158
142  0,001844  0,0460  185  0,001155  0,028875
143  0,001821  0,045527  186  0,001144  0,028598
144  0,001799  0,044978.  187  0,001133  0.028325
145  0,001777  0,044437  188  0,001122  0,028055
146  0,001756  0,043905  189  0,001112  0,027790
147  .0,001735  0,043385  100  .0,00  1101  0,027528
148.  0,001715  0,042872  191  0,001091  0,027268
149  0,001695  0,042370  192  0,001081  0,027015
150  ,001675  0,041875  193  0,001071  0.026762
151  "001656  0,041390  194  0,001061  0,026515
152  0,001637  0.040915  195  0,00  1051  0,026273
153  0,001618  .0,040445  196  0,00  1041  0,026030
154  .0,00  1500  0,039985  197  0,001032  0.025792
155  „001581  0,0390532  198  0,001022  0,025560
156  0,001564  0,039087  199  .0,00  1013  .0,025328
157  0,001546  0,038650  200  0,001004  0,025100
158  0,  001529  0,038223  201  0,000905  0,024875
159  0,  001512  0,037798.  202  0,000986  0,024655
160  0,037380  203  0,000077  0.024435
161  0,036973  204  0,000969  0.024220
162  0,036570  205  0,000960  0,024005
163  0,036173  206  .0,000952  0,023795
164  0,035785  207  0,000944  0,023587
165  0,035400  208  0,000035  0,023382
166  0,035025  200  .0,000927  0,023183
167  0,034652  210  0,000919  0,022983
168.  0,034287  211  0,000911  0,022785
169  0,033928  212  .0,000904  0,022590
170  „033575  213  0,000896  0,022400
171  0,033228  214  0,000888  0,022210
172  0,032885  215  .0,000881  0,022023
173  0,032547  216  .0,000874  0,021838
174  0,032215  217  0,000866  0,021655
175  0,031888  218  0,000859  .,  021475
        <pb n="565" />
        561

 

Kehrt  die  Periode
wieber  nach  Jahren:

so  beträgt

Kehrt  die  Periobe

 

bdie  jährliche  Rente:

bas  Renten-Kapital:

wieder  nach  Jahren:

so  beträgt

 

die  jährliche  Rente:

das  Renten-Kapital:

 

 

0,000852
0,000845
0,000838
0  000831
0,.000824

0,000627

 

0,0160360
0,016242
.0,0167125
0,016009
0,015895
0,015782
0,015670

 

 

0,000622

 

0,000
0,00047

 

0,015559
0,015440
0,015341
0,  5233
0,015127
0,015022

0,011939
        <pb n="566" />
        562

Beilage  III.

Anleitung  zur  Verpflichtung  von  Sachverständigen  in  Ablösungssachen.
(Zu  §.  38  der  Instruktion.)
I.  Eides=  und  Verpflichtungs-Vorhalt.
Sie  werden  als  Sachverständiger  in  der  Ablösungssache

einen  feierlichen  Eid  zu  Gott  dem  Allmächtigen  schwören  (an  Eidesstatt  angeloben),  alle
Obliegenheiten  des  von  Ihnen  auszurichtenden  Auftrags  mit  Eifer,  Fleiß  und  gewissenhafter
Redlichkeit  zu  erfüllen,  Ihre  gutächtliche  Aeußerung  nur  nach  gründlicher  Untersuchung  mit
gehöriger  Sorgfalt,  Ihrer  besten  Einsicht  gemäß,  abzugeben,  und  sich  dabei  durch  keinerlei
Gaben  oder  andere  persönliche  Rücksichten  und  unlautere  Beweggründe  in  Erfüllung  ihrer  Pflicht
abwenden  zu  lassen,  vielmehr  in  allem  so  zu  handeln,  wie  die  gesetzliche  Ordnung  es  erfordert,
  und  Sie  es  vor  dem  allwissenden  Gott  zu  verantworten  Sich  getrauen.
II.  Beeidigungs-Akt  und  Beeidigungs-Formel.
a)  Bei  feierlicher  Beeidigung.
Wenn  der  Eidesvorhalt  dem  zu  Verpflichtenden  vorgelesen  worden,  so  nähert  sich  jener
dem  Beeidigenden,  hält  die  drei  ersten  Finger  der  rechten  Hand  empor  und  spricht:
„Ich  schwöre  es,  so  wahr  mir  Gott  helfe!“
wonächst  er  mit  der  rechten  Hand  die  ihm  dargebotene  Rechte  des  Beeidigenden  berührt.
b)  Bei  minder  feierlicher  Verpflichtung.

Ist  der  Verpflichtungsvorhalt  vorgelesen;  so  nähert  sich  der  zu  Verpflichtende  dem  Beeidigenden,
  berührt  mit  der  rechten  Hand  die  ihm  dargebotene  Rechte  vesselben  und  spricht,
ohne  die  Hand  empor  zu  halten,  die  Worte:

„Ich  gelobe  es  an  Eives-Statt!“

Ueber  jede  Beeidigung  ist  ein  kurzes  Protokoll  aufzunehmen.
        <pb n="567" />
        563

BeilagelIV.

Formular  und  Anweisung  zur  Fertigung  der  Ablösungs-Urkunden.
(Zu  §.  50  der  Instruktion.)

Oberunt:
Gemeinde  .  ....
DDen

Ablösungs-Urkunde.

Auf  den  Grund  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  14.  April  1848,  betreffend  die
Beseitigung  der  auf  dem  Grund  und  Boden  haftenden  Lasten  hat  (baben)
N.  N.  g  .......

(Bei  einer  größeren  Anzahl  von  Pflichttigen,  deren  namentliche  Aufführung  in  der  Urkunde
lästig  wäre,  kann  gesagt  werden:)

(die  in  dem  beiliegenden  Verzeichnisse  genannten  .  Gütberbesitzer  aus  dem  hiesigen
Gemeinde-Bezirk.)

abgelöst:

(Hier  muß  nun  das  Gefäll  und  das  Gut,  auf  dem  die  Akgabe  haftet,  kurz  bezeichnet
werden.  Wenn  in  der  Urkunde  der  Raum  nicht  zureicht,  so  kann  sich  auf  ein  beizulegendes
Verzeichniß  berufen  werden,  in  welchem  unter  dem  Namen  eines  jeden  Blichtigen  dessen
Schuldigkeit  und  die  Zerschlagung  derselben  in  Zeitrenten  bemerkt  werden  muß.)

wofür  die  Ablösungsschuldigkeit  sich  auf  —2
beläuft.

Der  Ablösende  hat  (die  Ablösenden  haben)  hierfür  zur  K.  Ablösungskasse  (Gemeindepfleg,
Stiftungspfleg,  Cameralamt  2c.)  zu  zahlen:

(Hier  wird,  wenn  die  Urkunde  nur  für  einen  oder  wenige  Pflichtige  auszuferligen  ist,  das
Ablösungs-Capital  nebst  dem  Termin,  von  welchem  an  dasselbe  zu  verzinsen  ist,  eingesetzt.)

Wenn  aber  die  Urkunde  für  eine  größere  Anzahl  Pflichtiger  ausgestellt  wird,  so  lautet
der  Eintrag:

„die  in  dem  beiliegenden  Verzeichnisse  unter  dem  Namen  jedes  Pflichtigen  benannte

Summe.“
        <pb n="568" />
        564

Der  (die)  bisherige(n)  Gefällberechtigte(n)
(hier  ist  der  Name  des  einen  oder  der  mehreren  gemeinschaftlich  Berechtigten
einzusetzen.)

bat  (haben)  aus  dieser  Ablösung  zu  fordern  —:.
wofür  er  (sie)  nach  Abrechnung  der  etwa  bereits  erhaltenen  Abschlagszahlungen
empfängt  (empfangen)

a)  an  4  Prozent  Zinsen  vom  18.  April  1848  an

b)  an  Capital  brr

Obligationen  (auf  den  Namen  oder  Inhaber)

lösungskasse  fällt  dieß  hinweg.

Bei  Ablösungen  ohne  Vermlttlung  der  Ab-Auf

  dieser  Entschädigungsforderung  des  (der)  Gefällberechtigten  haftenden  privatrechtlichen
  Lasten  im  Sinne  des  Art.  14  des  Ablösungsgesetzes  vom  14.  April  1848.
(Hier  sind  die  Lasten  genau  anzugeben.  Ist  die  Art  der  Abfertigung  bestimmt,  so  muß
diese  gleichfalls  angegeben  werden.  Walten  in  letzterer  Beziehung  Anstände  vor,  so  sind
diese  hier  vorzutragen.)

Anmerkung.  Wenn  der  im  Gesetz  Art.  13  zuletzt  genannte  Fall  eintritt,  so  iß  gleichfalls  eine  Urkunde  aufzunehmen,
  In  der  das  Verhältnih  und  insbesondere  die  von  dem  früheren  Gefällberechtigten  den  Mlichtigen  zu
leistende  Vergütung  sowohl,  als  die  auf  den  aufgehobenen  Gefällen  haftenden  privatrechtlichen  Lasten  im
Sinne  des  Art.  14  des  Gesetzes  und  die  Art,  wie  letztere  sicher  gestellt  werden,  oder  welche  Anstände  hier-Ülber
  vorwalten,  vorzutragen  ist.

A

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="569" />
        <pb n="570" />
        (Nach  Seite  550  des  Reg.-Blatts  von  1848.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HPülfstafel
—  —
1.  2.  3.  4.

1  1,040000  0,530196  0,360349  0,275400
2  2,080000  1,060392  0,720697  0,550080
3  3,120000  1,590588  1,081046  0,826470
4  4  160000  2,120785  1,141394  1,101960
5  5,200000  2,650981  1,801743  1,377450
6  6,240000  3,181177  2,162091  1,652940
7  7,280000  3,711373  2,522440  1,928430
8  8,320000  4,241569  2.882788  2,203920
9  9,360000  4771766  3,243137  2479410
1  0,134493  0,123291  0,114149  0,  100552

2  0,268986  0,246582  0,228298  —
3  0,403479  0,369873  0,342447  0,319656
4  0,537972  0,403164  0.  456596  0,426209
5  0,672465.  0,616455  0,570745  0,532761
6  0,806958  0,739746  0,684894  0,639313
7  0,941451  0,863037  0,  799043  0,745865

8  1,075944  0,986327  0,913192  t—
9  1,210437  1,109618  1,027341  0,958969

·  8S.  ·  20.—
1  0,082198  0,08993  0,076139  0,073582
2  0,164397  0,157987  0,152277  0,147163
8  0,246595  0,236980  0,228416  0,220745
4  0,328794  0,315973  0,304554  0,29#327

5  0,410993  0,394967  0,380693  009  1
6  0,493191  0,473960  0,456831  —
7  0,575390  0,552953  0,532070  0,515072
8  0657588  0,631947  0,609109  0,588654
9J  0,739787  0,710940  0,685248  0662236
        <pb n="571" />
        zu  Tab.  1.

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.  6.  7.  8.

«  0,224627  0,190762  0,166610  0,148528
0,449254  0,381524  0,333219  0,297056
0,673881  0,572286  0,409828  0,445583
0,898508  0,763048  0,666438  0,590#4111
1,123135  0,953809  0,833048  0,742639
1,347763  1,144571  0,999658  0,891167
1,572390  1,335333  1,166267  1,039695
1,797017  1,526095  1,332877  1,188223
2,021644  1,716857  1,409486  1,336750

13.  14.  15.  16.

0,100144  0,094669  0,089941  0,085820

]  0,200287  0,189338  0,179882  0,171640
0,300431  0,28400  0,269823  0,257460

#  0,400575  0,378676  0,359764  0,343280
0,500719  0,473345  0,440705  0,429100

0,600862  0,568014  0,539647  0,514920

T  0,701006  0,662683  0,629588  0,600740
0,801150  0,757352  0,719529  0,686500
0,001293  0,852021  0,809470  0,772380

21.  22.  23.  24.25.
0,071280  0,009199  0.067309  0,065587  0,04012
0,142560  0,138398  0,134618.  0,131174  128024
0,213840  0,207596  0,201927  0,196760  0,192036

0,285120  0,2795  0,269236  0,262347  04
0,356400  0,345994  0,336545  032734  2320060

"„  0,  427680  0415193  0,403854  0,393521  ,384072
0,498961  0,484392  0,163  —

0,)570241  0,553590  0,538472  0249  0,512096
0,641521  0,622789  0,605781  0,590281  0,576108
        <pb n="572" />
        <pb n="573" />
        <pb n="574" />
        Hülfstafel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —
1  e  2  r  3  ·  4.
1  1,000000  2,040000  3,121600  1246464
2  2,000000  4,080000  6,243200  8492928
3  3,000000  6,120000  9,  36400  12,739392
4  4,000000  8,160000  12,  486400  16,985856
5  5,000000  10,200000  15,608000  21,232320
6  6,000000  12,240000  18.729600  25,  478784
7  7,000000  14,280000  21,851200  29,72524
8  8,000000  16,320000  24,972800  33971712
9  9,000000  18,300000  28,094400  38,218176
9.  10.  11.  12.  J
1  10,582795  12,006107  13,486351  15,025805
2  21,105590  24,012214  26,972703  30,051611
3  31.748386  36,018321  40.  459054  45,0774/6
4  42,331181  48,02442  53,945405  00,103222
5  52,913976  60,030535  67,431757  75,129027
6  63,400772  72,036643  80,918108  90,15483
7  74,079567  84,042750  94,  404460  105,  18063
8  84,662362  96,048857  107,890811  120,2064
9  95,245158  108,054964  121,377162  135,2322#
·  ·  rx  2  *  4
1  23,697512  25,645413  27,671229  29,  77807
2.  47,  395025  51,290826  55,342459  59,556151
3  71,029537  76,936238  83,013688  80,334
4  94,  79004  102,581651  110,084017  118,11231
5  118,487562  128,227064  13,356147  14889039
6  112,185074  153,672477  106,027370  178,06847|
1
7  165,882587  179,517890  193,098600  208  44666
8  189,580099  205,163303  221,369835  238,2246  3
9  213,277011  230,808716  249,041064  208,00270
        <pb n="575" />
        zu  Tab.  II.

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5,416322  6,632975  7,898294  9,214226
10,832645  13,265951  15,796589  18,428452
16,248967  19,898926  23,094883  27,642679
21,665290  26,531902  31,593178  36,  856905
27,081613  33,164877  39,401472  46,071131
32,497935  39,797853  47  389767  55,285357
37,914258  46,430828  55,288061  64,499584
43,330580  53,063803  63,186356  73,713810
48,746903  59,696779  71,084050  82,928036
1  3  2  1  4.  1  5.  1  6.
16,626838  18,291911  20,023587  21,824531
33,253675  36,583822  40,047175  —
49,880513  54,875733  00,070763  65,473593
66,507351  73,  167645  80,094350  87,298124
83,134188  91.459556  100,117938  109,122656
99,761026  109,751467  120,  141526  130,947187
116,387864  128,043378  140,165113  152,771716
133,014701  146,335289  160,188701  174,5962409
140,041539  164,627201  180,212289  196,420780
31,969202  34,247970  36,617888  39,082004%4  0
63,938403  66,495939  73,235777  78,16520883,  291816
95,  907605  102,743909  109,853666  117,247812  124,  937725
127,876807  136,991879  146,471554  156,3304166593633
159,846009  171,239840  183,089443  195,  413020208,  220540
191,815210  205,  487819  219,707331  234.495625  249,875450
223,784412  239,735788  256,325220  273,578229  291,521358
255,753614  273,983758  292,  943108  312,660833333,167266
287,  72815  308,231728  329,  560998  351,743437|874,813175
        <pb n="576" />
        <pb n="577" />
        565

N  64.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Donnerstag  den  23.  November  1848.

Inhalt.

Köntgliche  Dekreke.  Dienst-Nachrichten.

Berfügungen  der  Departements.  Wohnsitzveränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Verfügung,  betreffend
  die  Anfangszeit  des  Flößens  auf  der  Enz  und  Nagold.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer
katholischen  Pfarrei  in  Mronstetten,  Oberamto  Münsingen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Aufbebung  der  Beförderungs-Prüfung
  der  Volksschullehrer.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  evangelischen
Pfarr-Verweserei  zu  Baiereck,  Oberamts  Schorndorf.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vertbeilung  der  akademischen
  Preise.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  dießjährigen  ersten  Forst-Dienstprüfung.
—  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  dießjährigen  zweiten  Forst--Dienßprüfung.

Dienst-Erledigungen.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  8.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
den  Direktor  v.  Scheurlen,  Vicepräsidenten  der  Centralleitung  des  Wohlthätigkeits-Vereins,
  zum  Präsidenten  dieser  Stelle  gnädigst  zu  ernennen,

die  evangelische  Pfarrei  Rommelshausen,  Dekanats  Cannstatt,  dem  Pfarrer  Hartmann
in  Peffingen,  Dekanats  Herrenberg,

die  Helferstelle  in  Dettingen,  Dekanats  Urach,  dem  Pfarrverweser  Rau  in  Wieslenbach,
Dekanats  Blaufelden,

die  Lehrstelle  an  der  fünften  und  sechsten  Classe  der  Realschule  in  Ulm  dem  Reallehrer
  Breitschwerdt  in  Biberach,  und
        <pb n="578" />
        566

die  mit  dem  Rang  und  Titel  eines  Gymnasialprofessors  verbundene  Hauptlehrstelle  für
Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau  an  der  polhtechnischen  Schule  dem  bisher  provisorisch  angestellten
  Civil-Ingenieur  Hänel  gnädigst  zu  übertragen  geruht.

Vermöge  höchster  Entschlisßung  von  demselben  Tage  ist  ver  bisher  provisorisch  angestellte
zweite  Lehrer  der  Mechanik  an  der  polhtechnischen  Schule,  Christian  Müller,  nunmehr  desinitiv
  in  der  Eigenschaft  eines  Hauptlehrers,  womit  der  Rang  und  Titel  eines  Gymnasial-Professors
  verbunden  ist,  gnädigst  bedienstet  worden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchsten  Dekrets  vom  9.  d.  M.  die
erledigte  Amtonotarsstelle  in  Donzdorf,  Oberamts  Geislingen,  dem  Güterbuchs-Commissär
Lahner  in  Leonberg  zu  übertragen,  wie  auch

den  Referendär  erster  Classe,  Paul  Gmelin  von  Tübingen,  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten
  gnädigst  aufzunehmen  geruht.  Derselbe  hat  Tübingen  zu  seinem  Wohnsitze  gewählt.


Seine  Königliche  Majestät  haben  vermäöge  höchster  Entschließung  vom  13.b.  M.
den  Major  des  siebenten  Infanterie-Regiments  v.  Husuadel  zum  Oberstlieutenant  in  diesem
  Regimente,

den  Hauptmann  des  sechsten  Infanterie-Regiments  v.  d.  Planitz  zum  Major  in  demselben
  gnädigst  befördert,

dem  Hauptmann  des  Ehren-Invalidenkorps,  Fidel  v.  Cammerer,  den  Charakter  als
Major  verliehen,

den  Oberlieutenant,  Regimens-Adjutanten  im  zweiten  Infanterie-Regiment  Schmitt
zum  Hauptmann  in  diesem,  so  wie

den  zum  Festungsbau  in  Ulm  kommandirten  Oberlieutenant  v.  Valois  des  dritten
Infanterie-Regiments  zum  Hauptmann  in  seinen  bisherigen  Verhältnissen  befördert,

den  Oberlieutenant  Schützen-Offizier  des  zweiten  Infanterie-Regiments  Meßmer  zum
Regiments-Adjutanten,  und  den

Lieutenant  Schallich  eben  dieses  Regiments  zum  Schützen-Offzier  ernannt,

den  Oberguide  des  Generalquartiermeisterstabs  Ferdinand  Fink  zum  Lieutenant  im
zweiten  Infanterie-Regiment  befördert,

den  Hauptmann  v.  Hayn  des  zweiten  Infanterie-Regiments  zum  sechsten,  und

den  Oberlieutenant  v.  Baldinger  des  sechsten  zum  zweiten  Infanterie-Regimente  versetzt,
  wie  auch
        <pb n="579" />
        567

den  Hauptzollamts-Assistenten  Wölffing  in  Heilbronn  zum  Steuer-Beamten  bei  der
Rübenzuckerfabrik  Züttlingen,  mit  dem  Titel  eines  Zollverwalters,  gnädigst  ernannt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.  die
evangelische  Pfarrei  Kusterdingen,  Dekanats  Tübingen,  dem  Pfarrer  Beßler  in  Affaltrach,
Dekanats  Weinsberg,  und

die  evangelische  Pfarrei  Murr,  Dekanats  Marbach,  dem  Pfarrer  Schumann  in  Ksnigsbronn,
  Dekanats  Heidenheim,  gnädigst  übertragen.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departementê.
Des  Justiz-Ministerium.

Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.
Der  Rechts-Consulent  Scheffold  hat  seinen  Wohnsttz  von  Erbach  nach  Ehingen  verlegt;
  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  14.  November  1848.  Römer.

8)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.

Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
Verfügung,  betreffend  die  Anfangszeit  des  Flößens  auf  der  Enz  und  Nagold.

Da  man  für  angemessen  erachtet  hat,  als  Anfangszeit  des  Langholzflößens  auf  der  Enz
und  Nagold,  statt  des  seitherigen  beweglichen  Termins  Lätare,  je  den  15.  März  zu  bestimmen;
  so  wird  dieses  mit  dem  Anfügen  veröffentlicht,  daß,  wenn  ungewöhnliche  Witterung
und  Wasserstand  eine  Ausnahme  erfordern,  das  Geeignete  durch  die  mit  der  Beaufsichtigung
der  Floßeinrichtungen  auf  der  Enz  und  Nagold  beauftragten  Forstämter  bekannt  gemacht
werden  wird.

Stuttgart  den  17.  November  1848.
Duvernoy.  Goppelt.
        <pb n="580" />
        568

C)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
1.  Des  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  katholischen  Pfarrei  in  Pfronstetten,  Oberamts
Münsingen.
Seine  Königliche  Majestät  baben  durch  höchste  Entschließung  vom  12.  Januar
d.  J.  auf  den  Antrag  der  Kirchen=  und  Staats-Behörden  genehmigt,  daß  für  die  von  ihrem
  kirchlichen  Verband  mit  Tigerfeld  zu  trennende  Gemeinde  Pfronstetten,  Oberamts  Münsingen
  und  Dekanats  Zwiefalten,  eine  eigene  Pfarrei  errichtet  werde;  was  nach  geschehenem
Vollzug  nunmehr  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  10.  November  1848.
Für  den  Departements-Chef:

Schmidlin.

h)  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Beförderungs-Prüfung  der  Volksschullehrer.

In  Gemäsbeit  höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.  wird  die  Beförderungs-Prüfung
der  Volksschullehrer,  unter  Aufhebung  der  dieselbe  normirenden  §§.  23—25  der  Ministerial-Verfügung
  vom  21.  März  1845  (Reg.  Blatt  S.  126)  biemit  abgestellt.

Uebrigens  bleibt  die  Schlußbestimmung  des  §.  23  aufrecht  erhalten,  wonach  die  Einberufung
  eines  bereits  zur  Anstellung  als  Schulmeister  Geprüften  oder  eines  angestellten
Schulmeisters  zu  einer  oberamtlichen  Prüfung  dann,  wenn  begründete  Zweifel  an  der  fortdauernden
  Brauchbarkeit  eines  Lehrers  sich  ergeben,  in  der  Befugniß  der  Ober-Schulbehörde
stebt.

Stuttgart  den  17.  November  1848.
Für  den  Departements-Chef:

Schmidlin.
P)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  evangelischen  Pfarrverweserei  zu  Baiereck,
Oberamts  Schorndorf.
Vermöge  höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
  die  Trennung  der  Gemeinde  Baiereck,  Oberamts  Schorndorf,  von  ihrem  bisherigen
kirchlichen  Verbande  mit  der  evangelischen  Pfarrei  Ebersbach,  Oberamts  Göppingen,  und
        <pb n="581" />
        569

die  Errichtung  einer  ständigen  Pfarrverweserei  in  jener  Gemeinde  in  der  Unterordnung  unter
  das  Dekanat  Schorndorf  genehmigt.
Stuttgart  den  17.  November  1848.
Für  den  Departements-Chef:
Schmidlin.

2.  Rektoramt  der  Universität  Tübingen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Vertheilung  der  akademischen  Preise.

Nachdem  die  öffentliche  Austheilung  der  akademischen  Preise  für  das  Jahr  1848  am
6.  d.  M.  auf  feierliche  Weise  stattgefunden,  so  werden  die  Ergebnisse  der  Preisbewerbung  in
Folgendem  bekannt  gemacht:

I.  Bei  der  evangelisch-theologischen  Fakultät  erhielt  den  wissenschaftlichen  Preis:

Theodor  Keim  aus  Stuttgart,  Candidat  der  Theologie,  früher  Studirender  im
evangelischen  Seminar.

Von  den  Bewerbern  um  die  homiletischen  Preise  erhielten

Seminarist  Theurer  aus  Leonberg,  den  ersten,  und

Seminarist  Pfisterer  aus  Neckarthailfingen,  den  zweiten  Preis;

Robert  Moser  aus  Kirchheim  unter  Teck,  Studirender  der  Theologie,  wurde  öffentlich
  belobt.

Der  erste  katechetische  Preis  wurde  dem  Seminaristen  Julius  Köstlin  aus  Stuttgart,
und  der  zweite  dem  Seminaristen  Ernst  Theodor  Riecke  von  GEßlingen,  zu  Theil.

II.  Bei  der  katholisch-theologischen  Fakultät  erhielt  den  wissenschaftlichen  Preis:

Johann  Adam  Hitzfelder  aus  Apfelbach,  Studirender  im  Wilhemsstift.

Der  erste  homiletische  Preis  wurde  nicht  ertheilt.  Die  beiden  Bewerber  um  denselben
wurden  aber  eines  zweiten  Preises  würdig  befunden;  der  erste  Preis  wurde  deshalb  in  den
zweiten  verwandelt  und  hiernach  zuerkannt  je  ein  zweiter  Preis:

dem  Anton  Arnold,  von  Aichelau,  Seminarist  in  Rottenburg,  und
dem  Gebhardt  Steinhauser,  von  Langenargen,  Studirender  im  Wilhelmsstift.
Der  erste  katechetische  Preis  blieb  unvergeben,  wogegen  der  zweite  Preis  dem
Georg  Pachtler  aus  Mergentheim,  Seminarist  in  Rottenburg,
zuerkannt  wurde.
III.  Der  juridischen  Fakultät  ist  keine  Bearbeitung  ihrer  Preis-Aufgabe  zugekommen.
        <pb n="582" />
        570

IV.  Bei  der  medicinischen  Fakultät  erhielt  den  Preis:
Wilhelm  Heinrich  Theodor  Schramm  aus  Neckargartach,  Studirender  der  Naturwissenschaften.

Oer  chirurgische  Preis  wurde  nicht  vergeben,  dagegen  öffentliche  Belobung  zu  Theil  dem
Christian  Forster,  Chirurgie-Studirender  aus  Abtsgmünd,
Carl  Haarer,  Mediein-Studirender  aus  Tübingen,
Carl  Marz,  Cbhirurgie-Studirender  aus  Gaisburg.
V.  Bei  der  philosophischen  Fakultät  erhielt:
Carl  Bücheler,  Studirender  der  Philosophie,  aus  Stuttgart,  den  im  vorigen  Jahr
nicht  vertheilten  Preis.
Sodann  wurden
J.  M.  Gaiser  aus  Laubach,  Studirender  im  Wilhelmestift,  und
Joseph  Holzwarth  aus  Gmünd,  Studirender  im  Wilhelmsstift,  des  Preises  für
gleich  würdig  erachtet;  durch  das  Loos  fiel  der  Preis  dem  J.  M.  Gaiser  zu.
VI.  Bei  der  staatswirthschaftlichen  Fakultät  wurde  dem  Studirenden  der  Cameralwissenschaft,
  August  Friedrich  Ludwig  Gagstetter  aus  Stuttgart,  der  Preis  zuerkannt,
dem  Zögling  des  evangelischen  Seminars,  August  Christoph  Friedrich  Weinland  aus
Grabenstetten,  Oberamts  Urach,  aber  öffentliche  Belobung  zu  Theil.
Aus  der  Fürst  bischöflich  Speier'schen  Stiftung  wurden  Preise  mit  je  50  fl.  zuerkannt:
dem  Studirenden  im  Wilhelmsstift  Carl  Alerander  Ferdinand  Eggmann  aus  Leutkirch,
  und  dem
Studirenden  der  katholischen  Theologie,  Joseph  Müller,  von  Ehingen,
und  aus  der  Freiherrlich  v.  Palm'schen  Stiftung  erhielt  den  Preis:
Carl  Wahl  aus  Binswangen,  Oberamts  Neckarsulm,  Studirender  im  Wilhelmsstift.
Tübingen  den  8.  November  1838.  Volz.

D)Des  Finanz-Departementté.
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  diesjährigen  ersten  Forst-Dienstprüfung.

Bei  der  nach  der  Bekanntmachung  vom  15.  September  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  441)  am
23.  v.  M.  und  den  folgenden  Tagen  vorgenommenen  ersten  Forst-Dienstprüfung  sind  von
        <pb n="583" />
        571

den  berufenen  und  erschienenen  17  Candidaten  nach  den  Bestimmungen  der  K.  Verordnung
vom  24.  Januar  1840  (Reg.  Blatt  S.  53)  als  befähigt  erkannt  worden,  und  treten  nunmehr
  in  das  Verhältniß  von  Forstpraktikanten  zweiter  Classe:

J.

Behufs  der  Vorbereitung  für  Forstamts-Assistenten=  und  Oberförsters-Stellen:
Carl  Friedrich  Wilbelm  Dietlen,  von  Urach.
Christoph  Friedrich  Döbele,  von  Stöckenhof,  Oberamts  Waiblingen.
August  Franz  Hugo  Julius  Dorrer,  von  Schloß  Taxis,  Oberamts  Neresheim.
Ernst  Christian  Wilhelm  Eivenbenz,  von  Ellwangen.
Otto  Heinrich  Fischbach,  von  Hohenheim,  Oberamts  Stuttgart.
Eduard  Herrmann  Herdegen,  von  Stuttgart.
Eberhard  Gustav  Konold,  von  Baltmannsweiler,  Oberamts  Schorndorf.
Ernst  Tbeodor  Probst,  von  Ellwangen.
Ernst  Gottlieb  Friedrich  Rapp,  von  Schorndorf.
Alois  Stier,  von  Wolfegg,  Oberamts  Waldsee.
Behufs  der  Vorbereitung  für  Forstwarts=  und  Revierförsters-Stellen:
Felir  Herberger,  von  Ottmannshofen,  Oberamts  Leutkirch.
Christian  Albert  Herdegen,  von  Obersulmentingen,  Oberamts  Biberach.
Carl  Ludwig  Knittel,  von  Ulm.
Maximilian  Lauterwein,  von  Oberkirchberg,  Oberamts  Laupheim.

Stuttgart  den  13.  November  1848.  Goppelt.

h)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  diesjährigen  zweiten  Forst-Dienstprüfung.

Bei  der  am  23.  Oktober  bis  2.  November  d.  J.  vorgenommenen  zweiten  Forstdienstprüfung

  sind  nach  den  Bestimmungen  der  K.  Verordnung  vom  24.  Januar  1840  (Reg.  Blatt
S.  53)  die  nachgenannten  Candidaten  als  befähigt  erkannt  worden,  welche  in  das  Verhältniß
  von  Forstpraktikanten  erster  Classe  eintreten:

I.  Zu  Forstamts-Assistenten=  und  Oberförstersstellen:
Johann  Heinrich  Elias  Breymeyer,  von  Mundingen.
Karl  Viktor  Graf  v.  Grävenitz,  von  Stuttgart.
Karl  Heinrich  Gwinner,  von  Bebenhausen.
Karl  Theodor  Kuttler,  von  Alpeck.
        <pb n="584" />
        572

II.  Zu  Forstwarts=  und  Revierförsters-Stellen:

August  Wilhelm  Bayha,  von  Thumlingen.
Albert  Theodor  Friedrich  Gustav  Cronberger,  von  Weil  im  Schönbuch.
Kaspar  Ludwig  Danner,  von  Aufhausen,  Oberamts  Heidenheim.
Joseph  Anton  Gönner,  von  Nietheim,  Oberamts  Neresheim.
Friedrich  Karl  Wilhelm  Freiherr  v.  Killinger,  von  Oehringen.
Karl  Friedrich  Ernst  Mangoldt,  von  Oehringen.
Hermann  Pöppel,  von  Mergentheim.
Karl  Alfred  Prescher,  von  Däzingen,  Oberamts  Böblingen.
Wilhelm  Franz  Karl  Speth,  von  Mergentheim.
Friedrich  Völter,  von  Kirchheim.
Adolph  Karl  Wammerl,  von  Offenhausen.

Stuttgart  den  13.  November  1848.  Goppelt.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Archshofen,  Dekanats  Weikersheim,  die
nach  Erbauung  eines  Parrhauses  wieder  besetzt  werden  kann,  haben  sich  binnen  vier  Wochen
  vorschriftmäßig  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.  Das  verwandelte  Einkommen
  der  Stelle  belauft  sich,  einschließlich  einer  Zulage  von  153  fl.  aus  dem  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds,
  auf  700  fl.  «

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Hirrlingen,  Land-Dekanats
Rottenburg,  welche  aus  eigenen  Gütern,  Zehenten  (706  fl.),  Grundgefällen  (20  fl.),  Capitalien,
  Besoldungen  (92  fl.)  und  Gebühren  ein  beschreibungsmäßiges  Einkommen  von  977  fl.
gewährt,  haben  ihre  Gesuche  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  einzureichen.

Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  des  K.  Justizministerium  vom  8.  Nov.  d.  J.
wird  das  fünfte  Stück  des  Reichs-Gesetz-Blattes  hier  angeschlossen.

 

Gedruckt  hei  G.  Hasse  lbrink.
        <pb n="585" />
        573
W  65.

Regierungs-Blatt

für  das

Khönigreich  Württemberg.

 

Donnerstag  den  30.  MNovember  1848.

J  nhalt.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Verzicht  des  Fabrikbesitzers
  Strasser  auf  das  ihm  verliehene  Patent  für  eine  Einrichtung  zur  Erzeugung  von  Stabeisen
und  Stahl  aus  altem  Schmid-,  Schmelz=  oder  Puddel-Eisen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung
eines  Einführungs-Patents  an  die  Maschinenfabrikanten  Hagen  und  Bährens  in  Cöln  auf  die  von  ihnen
dargelegte  Construktion  eines  Schiebers  für  rotirende  Dampfmaschinen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Zurücknahme
  der  Ministerial-Verfügung  über  die  zeitige  Kenntnißnahme  der  Polizeibehörden  von  unglücklichen  Geburten.
  —  Bekanntmachung  einer  Gemeinde-Bezirksänderung.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Nach  böchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.  wurde  der  katholische  Pfarrer  Klinzinger
  in  Dietingen,  Dekanats  Ulm,  auf  die  Caplanei  Oedheim,  Dekanats  Neckarsulm,  versetzt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschließungen  vom  20.
d.  M.  den  Regimentsquartiermeister  Heußler  des  vierten  Reiter-Regiments  wegen
Krankheit,

den  Canzlisten  Brecht  bei  dem  Ober-Kriegsgerichte  wegen  körperlicher  Dienstuntüchtigkeit,
  beide  auf  ihr  Ansuchen,  mit  der  gesetzlichen  Pension  in  den  Ruhestand  versetzt,  und

die  erledigte  Canzlistenstelle  bei  dem  Ober-Kriegsgerichte  dem  Copisten  Wacker  daselbst,
  wie  auch

die  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamte  Heilbronn  dem  Finanz-Referendär  Roschmann
  von  Ellwangen,  und
        <pb n="586" />
        574

die  bei  dem  Cameralamte  Heidenheim  erledigten  beiden  Buchhaltersstellen  den  Referendären
  Haderer  von  Stuttgart  und  Klumpp  von  Schramberg  gnädigst  übertragen.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  22.  d.  M.  haben  Höchstdieselben  die  evangelische
  Pfarrei  Degenfeld,  Dekanats  Aalen,  dem  Stadtpfarrer  Zeller  in  Widdern,  Dekanats
Neuenstadt,  und

die  evangelische  Pfarrei  Gebersheim,  Dekanats  Leonberg,  dem  Pfarrer  Mutschler  in
Rechenberg,  Dekanats  Crailsheim,  Jnädigst  übertragen,  wie  auch

den  Canzlisten  Dietle  bei  dem  katholischen  Kirchenrat-  wegen  physischer  Dienstuntüchtigkeit,
  seinem  Ansuchen  gemäß,  in  den  Ruhestand  gnädigst  versetzt.

Seine  Königliche  Majestät  baben  vermöge  böchsten  Dekrets  vom  23.  d.  M.
die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Backnang  dem  Referendär  erster  Classe,
Schickhardt  von  Tübingen,  und

die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Weinsberg  dem  Referendär  erster
Classe,  Pfeilsticker  von  Güglingen,  zu  übertragen  geruht.

Am  21.  d.  M.  wurde  der  auf  die  katholische  Pfarrei  Aichhalden,  Dekanats  Oberndorf,
von  dem  Grafen  v.  Bissingen-Nippenburg  patronatisch  ernannte  Pfarrverweser  Marcell
Pflegbaar  in  Deißlingen  landesherrlich  bestätigt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Oepartements.

Oes  Justiz-Ministerium.

Wohnsitzveränderung  eines  Rechts-Consulenten.
Der  Rechts-Consulent  Welebil  hat  seinen  Wohnsttz  von  Leutkirch  nach  Waldsec  verlegt;
  was  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  24.  November  1848.
Für  den  Departements-Chef:

Harpprecht.
        <pb n="587" />
        575
8)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verzicht  des  Fabrikbesitzer  Strasser  auf  das  ihm  verliehene  Patent  für  eine  Einrichtung  zur
Erzeugung  von  Stabeisen  und  Stahl  aus  altem  Schmid-,  Schmelz=  oder  Puddel-Eisen.

Da  der  Fabrikbesitzer  Strasser  zu  Dettingen,  Oberamts  Urach,  auf  das  ihm  durch
höchste  Entschließung  vom  8.  Januar  1846  (Reg.  Blatt  S.  27)  auf  zeben  Jahre  verliehene
Erfindungspatent  für  die  von  ihm  dargelegte,  einen  Schacht=  mit  einem  Frisch-Ofen  verbindende
  Einrichtung  zur  Erzeugung  von  Stabeisen  und  Stahl  aus  altem  Schmid-,  Schmelzoder
  Pudvel-Eisen,  unter  dem  4.  d.  M.  Verzicht  geleistet  hat;  so  wird  dieß  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  9.  November  1848.  Duvernoy.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Einführungspatents  an  die  Maschinen-Fabrikanten
Hagen  und  Bährens  in  Cöln  auf  die  von  ihnen  dargelegte  Construktion  eines  Schiebers  für
rotirende  Dampfmaschinen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  8.  d.  M.
den  Maschinen-Fabrikanten  Hagen  und  Bährens  in  Cöln  auf  die  von  ihnen  dargelegte
Construktion  eines  Schiebers  für  rotirende  Dampfmaschinen  ein  fünfjähriges  Einführungspatent
  gnävigst  verliehen;  was  hiemit,  unter  Beziehung  auf  den  VII.  Abschnitt  der  revidirten
  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni  1842,  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  10.  November  1848.  Duvernoy.

-P)  Verfügung,  betreffend  die  Zurücknahme  der  Ministerial-Verfügung  über  die  zeitige  Kenntnißnahme
  der  Polizeibehörden  von  unglücklichen  Geburten.
In  Erwägung  des  geringen  Erfolges,  welchen  die  in  der  Ministerial-Verfügung  vom
2.  November  1838,  betreffend  die  zeitige  Kenntnißnahme  der  Polizeibehörden  von  unglücklichen
  Geburten,  getroffenen  besonderen  Anordnungen  gehabt  haben,  so  wie  in  Betracht,  daß
bienach  kein  genügender  Grund  vorliegt,  die  in  dieser  Verfügung  angeordnete  besondere  po-
        <pb n="588" />
        576

lizeiliche  Aufsicht  über  die  geburtshülflichen  Verrichtungen  fortbestehen  zu  lassen,  haben  Seine
Königliche  Majestät  vermöge  böchster  Entschließung  vom  23.  d.  M.  auf  den  Antrag
des  K.  Medieinal-Collegiums  vom  #9.  Oktober  gnädigst  genehmigt,  daß  die  gedachte  Ministerial-Verfügung,
  unter  vorläufiger  Festhaltung  der  zur  Ueberwachung  der  geburtshülflichen
Praxis  außerdem  bestehenden  Vorschriften,  hiemit  außer  Wirkung  gesetzt  wird.

Die  Bezirkspolizeiämter  werden  angewiesen,  die  in  ihrem  Bezirke  wohnenden  Geburtsbelfer
  und  Hebammen  von  Zurücknahme  dieser  Verfügung  in  Kenntniß  zu  setzen.

Stuttgart  den  24.  November  1848.
Duvernoy.

2.  Der  Regierung  des  Donaukreises.

Bekanntmachung  einer  Gemeindebezirks-Aenderung.

Durch  Cutschließung  vom  13.  Oktober  d.  J.  ist  die  Trennung  der  Parzellen  Adelegg,
Blockwiesen,  Eschenbach  und  Herrenberg  mit  den  dazu  gehörigen  vierzehen  Weilern  und  Hsfen
  von  der  Gemeinde  Vorstadt  Isny,  Oberamts  Wangen,  und  ihre  Zutheilung  zu  der
Gemeinde  Rohrdorf,  desselben  Oberamtsbezirks,  genehmigt  worden;  was  hiemit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht  wird.

Ulm  den  7.  November  1848.
Schmalzigaug.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Helferstelle  an  der  St.  Leonhardtskirche  in  Stuttgart,
  deren  Einkommen  sich  einschließlich  der  mit  der  Stelle  selbst  verbundenen  Stol-Gebühren
  nach  der  neuen  Regulirung  auf  110)9  fl.  belauft,  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei
dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Helferstelle  an  der  Hospitalkirche  in  Stuttgart,
deren  Einkommen  sich  einschließlich  der  mit  der  Stelle  verbundenen  Stol-Gebühren  auf
1148  fl.  belauft,  baben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.
        <pb n="589" />
        577

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Alpirsbach,  Dekanats  Sulz,  welche
im  Mutterorte  und  zwei  Filialien  mit  eigenen  Schulen  2829  Kirchengenossen  zaählt,  haben
sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conftstorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Das
Einkommen  dieser  Stelle,  welche  weder  Zehenten  noch  Gefälle  zu  beziehen  hat,  belauft  sich
auf  917  fl.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Eglosheim,  Dekanats  Ludwigsburg,
welche  630  Kirchengenossen  zählt,  und  mit  einem  verwandelten  Einkommen  von  746  fl.  verbunden
  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Pfeffingen,  Dekanats  Herrenberg,
mit  welcher  ein  im  Jahre  1836  verwandeltes  durch  eine  Zulage  aus  dem  Besoldungs-Verbesserungsfonds
  von  23.  fl.  auf  700  fl.  erhöhtes  Einkommen  verbunden  ist,  haben  sich  binnen
  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Pappelau  werden  nachträglich  darauf
aufmerksam  gemacht,  daß  die  zu  457  fl.  berechnete  Gelv=  und  Frucht-Besoldung,  welche  von
dem  Hospital  in  Blaubeuren  gereicht  wird,  in  Folge  der  Gefäll-Ablösung  eine  Verminderung
  erleiden  könnte,  in  welchem  Falle  der  künftige  Geistliche,  so  wenig  als  bei  den  Zehenten,
  einen  Rechtsanspruch  auf  Entschädigung  hätte,  und  daß  in  Marchbronn  an  jedem  Sonn-,
Fest=  und  Feiertag  eine  Predigt  zu  halten,  und  alle  vierzehen  Tage  zu  katechisiren  ist.  Diejenigen
  Bewerber,  welche  mit  Rücksicht  auf  diese  weitere  Bekanntmachung  ihre  Meldungen
zurücknehmen  wollen,  haben  dieses  innerhalb  zehen  Tagen  zu  thun.

7)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  katholische  Pfarrstelle  in  Baltringen,  Dekanats
Wiblingen,  welche  aus  eigenen  Gütern,  Zehenten  (520  fl),  Grundgefällen  (78  fl.),  Capitalien
und  Gebühren  756  fl.  Einkommen  gewährt,  haben  ihre  Gesuche  binnen  vier  Wochen  bei  dem
katholischen  Kirchenrath  einzureichen.

8)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  katholische  Pfarrstelle  Wilhelmskirch,  Dekanats
  Ravensburg,  welche  aus  eigenen  Gütern,  Capitalien,  Besoldungen  und  Gebühren  ein
beschreibungsmäßiges  Einkommen  von  670  fl.  gewährt,  wovon  jedoch  4  Procent  Zinse  aus
einer  Pfründschuld  von  etwa  1200  fl.  abgehen,  haben  ihre  Gesuche  binnen  vier  Wochen  bei
dem  katholischen  Kirchenrath  einzureichen.
        <pb n="590" />
        578
0)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  in  Erledigung  gekommene

Canzlistenstelle  mit  dem  etatsmäßigen  Gehalt  von  600  fl.  haben  sich  binnen  drei  Wochen
bei  der  gedachten  Collegialstelle  vorschriftmäßig  zu  melden.

Berichtigungen.

In  der  Nummer  64  des  Regierungs-Blatts  vom  23.  November  d.  J.,  S.  568,  Linie  11  von
unlen  ist  statt:  oberamtlichen  Prüfung,  zu  lesen:  abermaligen  Prüfung.

n  der  Nummer  60  des  Regierungs-Blatts  vom  31.  Oktober  d.  J.,  S.  490,  Linie  9  von  unten
soll  2  oankatt  Erhöhung  der  Ermäßigung,  heißen:  Erhöhung  oder  Ermäßigung.

Am  29.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  September  ausgegeben  worden.

 

Gedruckt  bet  G.  Hasselbrink.
        <pb n="591" />
        <pb n="592" />
        <pb n="593" />
        #
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Samstag  den  2.  December  1848.

 

...  Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Vorladung  der  Rechts-Candidaten  zu  der  ersten  höheren  Dienstprüfung.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  22.  v.  M.
das  erledigte  Oberamt  Neuenbürg  dem  gegenwärtigen  Verweser  desselben,  Consistorial-Sekretär
  Baur,  gnädigst  übertragen.

Vermäge  höchsten  Dekrets  vom  27.  v.  M.  haben  Höchstvieselben  den  Regimenté-Quartiermeister
  Schweppe  des  vierten  Infanterie-Regiments,  seinem  Ansuchen  gemäß,  zu
dem  vierten  Reiter-Regiment  zu  versetzen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departemente.
Oes  Justiz-Ministerium.

Vorladung  der  Rechts-Candidaten  zu  der  ersten  höheren  Dienstprüfung.

Die  nachgenannten  Rechts-Candidaten,  welche  sich  zu  der  bevorstehenden  ersten  höheren
Dienstprüfung  im  Justiz-Departement  angemeldet  haben,  und  für  zulassungsfähig  erkannt
worden  sind,  nämlich:
        <pb n="594" />
        580

Baumeister,  Carl  Friedrich,  von  Reutlingen;
v.  Breitschwert,  Ludwig  Adolph,  von  Ellwangen;
Brunner,  Ferdinand  Adolph,  von  Ulm;
Daimler,  Wilhelm  Friedrich,  von  Schorndorf;

Elwert,  Ludwig  Philipp,  von  Reutlingen;

Fest,  Joseph  Carl,  von  Jaxthausen,  Oberamts  Neckarsulm;

Grub,  Heinrich  August,  von  Illingen,  Oberamts  Maulbronn;
Heyd,  Ludwig  Friedrich,  von  Neuenstadt,  Oberamts  Neckarsulm;
Jetter,  Adolph  Wilhelm,  von  Reutlingen;

Krauß,  Wilhelm  Eduard,  von  Eschenau,  Oberamts  Weinsberg;
Laderer,  Carl  Ludwig  Eugen  Friedrich,  von  Ravensburg;

le  Prétre,  Emil  Gottlieb  Paul  Ferdinand,  von  Ulm;
Neidbardt,  Carl  Andreas  Friedrich,  von  Ludwigsburg;
Obermüller,  Friedrich  Emil,  von  Altshausen,  Oberamts  Saulgau;
Obermüller,  Eduard  Albert,  von  Schussenried,  Oberamts  Waldsee;
Probst,  Jakob  Franz  Viktor,  von  Biberach;

Schneider,  Severin,  von  Jettenhausen,  Oberamts  Tettnang;
Schoder,  Gustav  Gottlob  Friedrich,  von  Ludwigsburg;

v.  Soden,  Theodor,  von  Stuttgart;

v.  Soden,  Alfred,  von  Stuttgart;

Streich,  Carl  Alois,  von  Ellwangen;

Weißert,  Robert  Wilhelm,  von  Michelbach,  Oberamts  Oehringen;
Graf  v.  Zeppelin,  Max,  von  Aschhausen,  Oberamts  Künzelsau;
Ziegler,  Georg  Friedrich,  von  Dagersheim,  Oberamts  Böblingen,

werden,  unter  Hinweisung  auf  den  §.  4  der  K.  Verordnung  vom  25.  April  1839  (Reg.
Blatt  S.  416),  hiemit  benachrichtigt,  daß  ihre  Prüfung  am  8.  December  d.  J.  und  an  den
folgenden  Tagen  Statt  finden  wird.
Dieselben  haben  sich  daher  am
Donnerstag  den  7.  December  v.  J.,  Nachmittags  3  Uhr,
bei  dem  Aktuariate  der  K.  Justiz-Prüfungs-Commission  in  Tübingen  einzufinden,  um  daselbst
weitere  Anweisung  zu  empfangen.
Stuttgart  den  27.  November  1848.  Für  den  Departements-Chef:
Harpprecht.
Unter  Beziehbung  auf  die  Bekanntmachung  des  K.  Justiz-Ministerium  vom  8.  Nov.  d.  J.
wird  das  sechste  Stück  des  Neichs-Gesetz-Blattes  hier  angeschlossen.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselhrink.
        <pb n="595" />
        581

67.

Regierungs  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Donnerstag  den  7.  December  1848.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Brandschadens-Umlage  für  das  Verwaltungsjahr

  1818—49.  —  Rechenschaft  über  die  Verwaltung  der  allgemeinen  Brandschadens-Versicherungskasse
auf  das  Jahr  1846  —  47.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  DOepartements.

Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Brandschadens-Umlage  für  das  Verwaltungsjahr  1848—49.

In  der  Verfügung  vom  12.  Juni  d.  J.,  betreffend  die  Brandschadens-Umlage  für  das
Verwaltungsjahr  1848  —  40  ist  eine  Umlage  von  9  kr.  vom  Hundert  Brandversicherungs-Anschlag
  angeordnet  und  dabei  verfügt  worden,  daß  zunächst  6  kr.  einzuziehen  und  abzuliefern
seien,  der  Einzug  der  übrigen  3  kr.  aber  vorerst  zu  unterbleiben  habe,  und  erst  in  Folge
weiterer  Verfügung,  wenn  der  Bedarf  hiezu  als  nothwendig  sich  herausstellen  werde,  voll-
        <pb n="596" />
        582

zogen  werden  solle.  Der  Bedarf  des  Einzugs  der  übrigen  3  kr.  hat  sich  nun  wirklich  ergeben,
  indem  nach  der  unten  angehängten  Bekanntmachung  am  1.  Juli  1848  die  angewiesenen
  noch  nicht  bezahlten  Brandschadens-Vergütungen  betragen  haben.  266,337  fl.  55  kr.
und  vom  L.Pia#  1848  an  neuen  Brand-Entschädigungen  bereits  angewiesen
  wuden  418,614  fl.  44  kr.
—:.  6984,952  fl.  39  kr.
während  eine  Umlage  von  0  kr.  bei  einer  Catastersumme  von  eirca
412  Millionen  ergibt  141192,,000  fl.
Es  erhalten  daher  die  Oberämter  die  Weisung,  d  den  Einzug  der  weiteren  3  kr.  vom  Hundert
Gulden  Brandversicherungs-Anschlag  sofort  einzuleiten  und  für  den  Vollzug  der  Ablieferung
spätestens  bis  zum  15.  Januar  künftigen  Jahres  Sorge  zu  tragen.
Stuttgart  den  26.  November  1848.  Duvernoy.

 

h)  Rechenschaft  über  die  Verwaltung  der  allgemeinen  Brandschadens-Versicherungskasse  auf  das
Jahr  1846—47.

Die  Ergebnisse  der  Verwaltung  der  Brandversicherungs-Hauptkasse  für  Gebäude  in  dem
Etatsjahr  1846  —  47  werden  auf  den  Grund  der  von  der  K.  Ober-Rechnungskammer  geprüften
  und  abgehörten  Rechnung,  unter  Beifügung  der  Verwaltungs-Ergebnisse  bis  zum
21.  d.  M.,  so  wie  einer  Uebersicht  über  die  Verwaltung  der  Kasse  in  den  Jahren  1830—460,
biemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  24.  November  1848.  Duvernoy.

I.  Uebersicht  ver  Einnahmen  und  Ausgaben  der  K.  Brandschadens-Versicherungs-Hauptkasse
  vom  1.  Juli  1846—  47.
Einnahmen.
1)  Baarer  Kassenvorrath  am  Schlusse  des  vorhergehenden  Rechnungsjahres,
  nach  der  Darstellung  der  Verwaltung  vom
1.  Juli  1845—46  (  Blan  von  1847,  S.  4444  p,419  fl.  6  kr.  Zhl.

2)  Ersatzposten  .......  18  fl.  33  kr.
3)  Von  Brandschadens-  umiagen:
àa)  Rückstände  ........-  28  fl.  28  kr.

b)  Nachträge  zu  früheren  Unlagen.  DM  83  fl.  52  kr.
        <pb n="597" />
        583

c)  vom  laufenden  Jahre:
durch  höchste  Entschließung  vom  17.  Juni  1846  (Reg.  Blatt
S.  200)  ist  für  das  Jahr  1846  —  47  eine  Umlage  von
Z  kr.  auf  je  100  fl.  Gebäudeanschlag  angeordnet  worden.
Der  Gesammtanschlag  der  versicherten  Gebäude,  welcher
bei  der  vorjährigen  Umlage  von  1845  sich  auf  378,230,350  fl.
belaufen  hatte,  ist  inzwischenum  13,542,950  fl.
gestiegen,  und  beträgt  —  —
im  Königreich  388,209,  325  fl.
im  Fürstenthum  Hohenzollern-Hechingen,
welches  vom  1  Juli  1839  an  durch  Uebereinkunft
  der  diesseitigen  Brandversicherungs-Anstalt
  beigetreten  ist  (Reg.  Blatt  von  1838,
S.  417)  3,563,  975  fl.
391,773,300  fl.
Der  Ertrag  der  Umlage  von  8  kr.  pro  100  fl.  auf  diese
Catastersummc  bestehtn.  322,364  fl.  24  kr.
Dazu  Ueberschuß  wegen  voller  Berechnung
  der  Bruchkreuzer  6  fl.  22  kr.

—..  522,370  fl.  46  kr.
Hievon  gehen  wegen  zeitlicher  Befreiung
abgebrannter  Gebäude  17  fl.  46  kr.

Rest  —..  522,353  fl.  —
wovon  theils  baar,  theils  mit  Aufrechnung  von  Brandschadens-Vergütungen
  und  Verwaltungskosten  geliefert  worden  sind  521,858  fl.  16  kr.
und  im  Rückstande  blieben  494  fl.  44  kr.
4)  Aktiokapitalien  und  Zinse  hieraus:
An  den  bei  der  K.  Hofbank  niedergelegten
Capitallen  0DpD00000  fl.  —
Zinse  hieraus  512  fl.  41  kr.
90,512  fl.  41  kr.
        <pb n="598" />
        584

5)  Aufgenommene  Passiokapitalien
6)  Ingemein  ...
7)  Für  andere  Kassen:

für  die  K.  Staatshauptkasse

Summe  der  Einnahmen  —:.

140,000  fl.  —
o

30  fl.  —
761,950  fl.  56  kr.  Zhl.

Aus  gaben.

1)  Ersatzposten

81  fl.  51  kr.

2)  Brandschadens-  Vergätungen  der  Uebeisi  ht  Nr.  Iul.  583,328  fl.  53  kr.  3khl.

3)  Capitaliensteuer

4)  Heimbezahlte  Passi  orapitallen.  und  Zinse  pieraus

5)  Capitalanlehen  an  die  Hofbank
6)  In  Abgang
7)  Verwaltungsk
Besoldungen
Kanzleikosten
Proceßkosten
Buchbinderkosten
auf  Hsgenichschaftn.
Postporto
Geldverpnckungskoßten.
für  Erneuerung  der  randversherunge·
Cataster
Kosten  der  Umlage,  dis  Einzugs  und  der
Einlieferung  des  Umlagebetrags
und  Belohnung  der  Oberamtspfleger  für
die  Auszahlung  der  Braudschadens-Vergütungen
  an  die  Betheiligten

en,  als:

8)  An  andere  Kassen:
an  die  K.  Staatshauptkasse

1,060  fl.  20  kr.

Summe  der  Ausgaben  —1
Folglich  ergibt  sich  ein  baares  Remanet  von  —  :

25  fl.  —

80,634  fl.  32  kr.
.....  65,000  fl.  —
0

1,480  fl.  —
240  fl.  —

0

4fl.  —

—  V20kr.
1,140  fl.  52  kr.

1  fl.  30  kr.

2,100  fl.  10  kr.

16,667  fl.  42  kr.

23,613  fl.  3  kr.

30  fl.  —
———
9.237  fl.  37  kr.
        <pb n="599" />
        585

II.  Uebersicht  über  den  Aktiv=  und  Passivstand  bei  der  K.  Brand-Versicherungs-Hauptkasse

  am  30.  Juni  1847.

Aktivstand.

Baares  Kasseremanrne

Ersatzposten  bei  Brandstiftern,  weils  uf  Vermögensanfal,  theils  auf
Sterbfall  beruhend  .  ....1076()3fl2()k1

wovon  jedoch  zur  Zeit,  nach  den  borwaltenden  Umständen,  als  einbringlich
betrachtet  werden  können  nur  ..  ...

Ausstand  an  der  Brandschadens-Umlage  des  laufenden  Jabis  .

Verzinsliche  Capitalien:

Bei  der  K.  Hofbank  standen  am  1.  Juli  1846  nach  der  Uebersicht  Nr.  II.
des  Rechenschaftsberichts  für  1845—  46  (Reg.  Blatt  von  1847,
S.  444)  25,000  fl.

von  1846—47  wurden  ungelegt  nich  rr.  1  bben  ..  .65,000fl.

9,237  fl.  37  kr.

1,222  fl.  32  kr.
494  fl.  44  kr.

—.  D00000  fl.

00,  000  fl.
Rest  —:

Hievon  abgelöst

Summe
Passiostand.
Von  den  angewiesenen  Brandschadens-Vergütungen  sind  noch  unbezahlt

 

Summe  —:
Es  ergibt  sich  sonach  ein  Deficit  von
—...  316,261  fl.  20  kr.

.*

—  10,954  fl.  53  kr.

327,216  fl.  13  kr.

327,216  fl.  13  kr.
        <pb n="600" />
        III.  Uebersicht  der  von  der  K.  Brandversicherungs-Hauptkasse  vom

586

1.  Juli  1846—47  bezahlten  Brandschadens-Vergütungen.

 

 

I.  Neck  arkreis.
Nr  Betrag
Oberamt.  Ort.  Entschädigung.  nach
Annisuns.  Oberamtebezirken.
fl.  kr.  sl.  kr.
Backnang  Backnang  18343  483  20
181  1025  37
18r  666  40
18½  65—
—  775—
Murrhardt  —  291  40
Murrhardt.  612  30
Dresselbof  —  21  53
Großaspach.  —  30  —
4556  40
Besigheim  Gemrigheim  18#3  344  10
Hesstgheim.  1881  303  48
Bietigheim  —  2583  —
—  —  —  3230  58
Böblingen  Däzingen  .  1812  200
Weil,  im  Schönbuc18s3  105  42
Sindelfigen  18rn  44  —
430  42
Brackenheim  Niederhofen  184  300  —
Giglingen.  1818  3157.—
*.—..  3457  —
Cannstatt  Cannstatt  181n  285
285—
Heilbronn  Flein  1834  350  —
Böllingerbof  18#  5500
Heilbronn  i81  262  80
Heilbronn  .  —  4000  —
Heilbron  —  2958  50
13,071  120
Leonberg  Weil,  Dorf  1833  300—
Weil,  Dorf  187  814
6  1114  10
        <pb n="601" />
        587

 

 

Jahr  Betrag
Oberamt.  Ort.  der  Entschädigung.  nach
Anweisung.  Oberamtsbezirken.
fl.  fr.  fl.  kr.
Ludwigsburg  Markgroͤningen  1843  50
Eglosbeim  181  375  —
Neckarweihingen  —  901  20
Hoheneck  1835  3300  —
Geisingen  —  75  —
Stammheim  —  191  40
4893  —
Marbach  Kleinbottwar  181  375  —
Kleinbottwar  —  22  830
Rielingshausen.  181#  632  30
—  1030  —
Maulbronn.  Dürrmenz.  181#  3000  —
3000  —
Stuttgart,  Stadtdirek=  «
tion  .  .Stuttgart  —  125  40
Stuttgart  —  45  42
171  122
Stuttgart,  Landoberamt
  .  .  .  Bonlanden.  18334  1451  15
Heumaden  1816  400—
Bernhausen  245  —
Feuerbach  18r9  845  —
Plieningen  —  20
2961  15
Vaihingen  Horrheinn  18r½  201  15
Klein-Sachsenbeim  18#3  460  40
Ober-Rieringen  1819  2143  45
2811  140
Waiblingen.  .  .  .  Beinstein  .  1833  150—
Hochdorf  .  1844  549  1
Waiblingen.  —  800  —
Neustadt  .  1833  500—
Winnenden.  .  —  200
Winnenden.  .  —  4.-·)—
—  2244  1
Weinsberg  Eberstadt  .  —  450  —
450  1—

 

 

Summe  im  Neckarkreise  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—————.r

8
        <pb n="602" />
        588

II.  Schwarzwaldkreic.

 

 

Jahr  Betrag
Oberamt.  Ort.  der  Entschädigung.  nach
Anweisung.  Oberamtsbezirken.
fl.  kr.  fl.  kr.
Balingen  Ebingen  181#  367  —
Thailsingen  1834  480  —
Geißlingen  —  611  57
Ebingen  .  —  1383  20
Winterlingen  1848  14  4
Dürrwangen  —  603  30
Erlaheim  .  —  900  —
–  43599  51
Calw  .  1844  1391  11
1838  962  110
.  —  10,000  —
—  1845—
14,,198  11
Freudenstadt  Freudenstadt  181  941  4
Ober-Thal  1813  905  12
Schleifwasen  —  55ö0—
Böffingen  —  41  40
Freudenstadt  —  180  55
Grömbach  —1  1405  30
Heselbach  —  29  52
Loch..  ...  —  816  40
Weisenbach=  —  161730
Schönmünzach  1848  75  —
Wittendorf.  —  11,9088  2
Eisenbach  —  30  —
Wittendorf  —  4387  50
Pfalzgrafenweiler  —  1400  —
Besenfeld  .  —  1900  —
Besenfelo  —  2950  —
Christophsthal  —  600—
Tbonbach  —  770  —
Schönmünzach  400  —
Ober-Brändi  —  1316  40
32,306  34
Herrenberg  .  Herrenberg.  15
—  15  —
        <pb n="603" />
        589

 

 

Jahr  ·  Betrag
Oberamt.  Ort.  der  Entschädigung.  na

Anweisung.  Oberamtebezirken.

fl.  kr.  fl.  kr.
Horb  Horb  18n½  1208  20
Mühringen  181.  14680  —

268820
Nagold  Kaiser  Sägmühle  —  300  —
ernkk  —  1306  52
Nagolo  —  893  14
Gumpelscheuer  —  2140—

2740  6
Neuenbürg  Engelsbrand  18  250  —
Unter-Niebelsbach  18r  7050—
Wildbade  —  3185  —
Felorennach  —  145  —
Rothensohl.  —  825—
Kullenmühle  181#.  187  830
Wilobad  —  219  25
Felorennach  —  400  —
Herrenalb  —  1050  —
Birkenfeld  —  100—
Neusatz  —  933  20

—  8050  15
Nürtingen  .Grözingen  181  6899  81
Neuenhaus  181#  480  —

Unter-Ensingen  —  500

Altdorf  —  152  4

803218
Oberndorf.  .  .  Oberndorf  .18343  3906
Mariazell  .  —  1666  40
Bruderhäuslein  .  1843  1209
Beffendorf  .  .  ..  —  556  120
Bezweiler  .  13815  818  51
Sulgen  —I  331  45
Esselbach  —  83  120
Sulgau.  —  666  40
Oberndorf  —  1837  830
Alpirsbach  —  6180  117
Oberndorf  —  850  —
Nöthenberg  —  350—
        <pb n="604" />
        590

 

 

 

Jahr  Betrag.
Oberamt.  Ort.  der  Entschädigung.  nach

Anweisung.  Oberamtebezirken.

fl.  kr.  si.  kr.
Oberndorf  Sulzbachthal  1844  861  40
inzeln  —  48  —
Oberndorf  —  624—
Fluorn  —  3150—
Oberndorf  —  2031  15
Waldmössingen  —  2554
Epfendorf  —  606  133
Lichtenegg  18##  9750  —
Winzeln  —  238
Fluorn  —  2138
Fluorn  —  155ö0  —
Oberndorf  —  723  13
Waldmössingen  —  5  —
Fluorn  .  —  337i·)-.
Epfendorf  —  616  —
Alpirsbach  —  53320
Harthausen  —  1410  —
Reuthin  —  316  40
Alpirsbach  —.  1037  27
Peterzell  —  2100—
Seedorf  —  488—
Röthenberg  —  25—
Lauterbach  —  208  —
Thalhausen  —  25—
Peterzell  —  1350
Alpirsbach  —  125  —
Alpirsbach  —  183

Fluorn  —  1600

49,424  160
Reutlingen  Ehningen  18r  1600  —
Reutlingen.  —  1531  15
Ehningen  181s8  200  —
Holzelfingen  —  875—
Ehningen  —  5884  52
Reutlingen.  —  14140  —
Reutlingen  —  12  3
Ehningen  .  —  155  —
        <pb n="605" />
        591

 

 

Jahr  Betrag
Oberamt.  Ort.  der  Entschädigung.  nach

Anweisung.  Oberamtöobezirken.

fl.  kr.  fl.  kr.
Reutlingen.  Reutlingen.  18“½  636  15
Reutlingen.  —  410  43

12,745  8
Rottweil  Herrenzimmern  1811  9  47
Bössingen  181  175—
Rottweil  18n  700  —
Dunningen  —  586
Dotternhause  —  65  38
Dietingen  —  783  20
Nottweil  —  18,786  111
Dietingen  —  3916  40
Dietingen  .  1848  4500  —
Dietingen  .  —  9843—
Rottweil  .  —  1519  29
Dunningen  —  48389
Wellendingen  .  1006  40
Unterrothenstein  .  1268  45
Dietingen  .  —-  700—
Boͤsingen  —  800  —
Wellendingen.  .  —  187  130
Herrenzimmern  —  4800  —
Lauffen  .  —  800—
Neukirch  —  142  47
Zimmern  u.  B.  —  782  42
Herrenzimmern  —  1200  —
Rottweil  —  2100  —
Schömberg.  —  5865  24

58,377  2
Spaichingen  Obernheim.  E  2416  40
Hofen  —  751  50
Aldingen  181½.  6000  —
Rathshausen  —  1100
Aldingen  —  800  —
Schörzingen  —  275  —
Königsheim.  —  450  —

—11,0793  0
        <pb n="606" />
        592

 

 

Jahr  Betrag
Oberamt.  Ort.  der  Entschädigung.  na

,  Anweisung.  Oberamtsbezirken.

fl.  kr.  fl.  kr.
Sulz  Pfäflinobof  18#3  1867  —
Roßbach.  —  458  20
Mühlheim.  —  464  —
Mühlheim  —  207  655
Sterneck  181#  1806  40
Boll.  —  2153  48
Merftvelausea  —  213  20
Wälde  —  83  20
Fürnsal  —  2422  33
Mühlheim  —  165  —
Wälbe  —  222  13

10,064  9
Tübingen  Tübingen  —  153922
Pfrondorf  —  807  9
Rommelsbach  —  1968  20

Pliezhausen  —  600

4014  51
Tuttlingen  Tuttlingen  184#  76  28
Weigheim.  —  995  650
Trossingen.  .  —  7380  50
Gunningen.  —  1032  30
Thalheim  —  201  40
Durchhausen  —  17188
Tbuningen  —  2906  146
Tuttlingen  181n  75—
Hohentwiel  —  28149
Wurmlingen  —  861  —
Durchhausen  —  4  10
Trossingen  —  975  —

—  —16,689  111
Urach  Metzingen  184#  900  —
Metzingen  —  180  —
Urach  1835  530

3280  —

Summe  im  Schwarzwalrkreise  —.  239,678.42
        <pb n="607" />
        593
III.  Jaxtkreis.

 

Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberamt.  Ort.  Entschädigung.  nach
Oberamtebezirken.
.  kr.  fl.  kr.
Aalen  Frauenhof  18#27  50  —
Stöcken  1844  50—
Heuchlingen  —  100  —
Aalen.  .  —  1102  28
Adelmannsfelden  —  247  —
Adelmannsfelben  445  —
Unterkochen  200  —
Hosherrnhaus  7607—
Neubronn  700—
'  366128
Crailsheim  Sandhof  3733  20
"  —  373320
Ellwangen.  Ellwangen  181#  295  □—
Ellenberg  .  181  700  —
Spitalhof  —  4100  —
Gaishard  .  —  233  20
Neuler  .  ..  1845  221  40
Neuler  .  —  200  —
Ellwangen.  .  —  4500
Hinterlengenberg  —  100  —
Haisterhofen  —  506—
«  .——10946—
Gaildorf  Untergröningen  —  416  40
Großaltdorff  4450  —
Oberroth  .  52  30
—  4919  110
Gerabronn  Speckheim.  181  116
Hegenau  181  3  300  —
311  6
EGmönd  .  Gmünd.  .  1811  885  —
Herdlisweiler  181;  100  —
Sestelsz  —  13,126  1
münd  —  519  830
Fuchshoo  —  1041  40
Hummelshalden  —  500  —
Hinterweiler  Rechberg  184.  200  —
—|  15,372  I111
        <pb n="608" />
        594

 

 

Jahr  Betrag
Oberamt.  Ort.  der  Entschädigung.  nach
Anweisung.  Oberamtöbezirken.
fl.  kr.  fl.  kr.
Hall.  Michelfelo  18½  25.—
Ilzhofen  1844  1272
Duͤrrenberg  —  2100  —
Westheim  —  385  —
·  3782-—
Heidenheim.  Giengen  .  18n  200  —
Herbrechtingen  181  200—
Sontheim  a.  B.  —  2747  50
Sontheim  a.  B.  —  114  23
Heidenheim  .  —  1215  —
Schnaitheim  —  3464  35
Heidenheim  1845  25
Anhausen  —  43  45
Heidenheim.  —  12  3
Brenz  .  —  3200  —
Heidenheim  —  1000  —
renz  —  33  20
Koͤnigsbronn  —  600  —
Schnaitheim  1100—
Söhnstetten  —  420
Schnaitheim  —  6132  —
Anhausen  —  787  30
Söhnstetten  1800  —
«  —23,l4526
Künzelsau  Morsbach  1835  462
—  462  —
Neresheim.  Herdsfeldhausen  18rn  350
Dorfmerkingen  —  168  —
Kirchhbeim  18n6  1516  40
Izlingen  —  416  40
Elchingen  —  1415  50
Pflaumloch  —  2  830
Kapfenburg  —  7  15
Bopfingen.  —  40  —
Dossingen  —  277  4
Bopfingen.  —  16e75—
Oberdorf  —  240  —
        <pb n="609" />
        595

 

 

Jahr  Betrag
Oberamt.  Ort.  der  Entschädigung.  na

Anweisung  Oberamtsbezirken.

g.  s.  sr
Neresheim.  Schloßberg  1845  875
Neresheim.  —  787  130
Dunstelkingen.  1845  1143  20
Oberriffingen  —  24,738  20
Bopfingen  —  861
Baldern  —  41  40
Aufhausen  —  329  43
Bopfingen.  —  116  40

35,063  10
Oehringen.  Vorderespich  18#3  30—
Oehringen.  181#  200  —

—  —  —  239  —
Schorndorf  Manolzweiler  181  133—
Steinenberg  1813  1125—
Geradstetten  —  704  28
Winterbach  18x1#  1350  —

—c  3317  28
Welzgbeim  Zumhof  181n4  175—
Welzheim  —  25
Cronhütte  1843  166  40
*  —  400  —
Burghbolz  181.  342  55
Haldis  —  17  830

1127  5

Summe  im  Jartkreise  —.  107,079  24

IV.  Donaukreis.

Biberach  Biberach  1813.  —.
Biberach  —  1133  20
Oberdettingen.  —  225—
Ochsenhausen  477  13
Erolzheim  —  413  30
Mittelbuch  —  900  —
Erolzheim  495—
Aufhofen  1835  1307  39
        <pb n="610" />
        596

 

 

 

 

 

 

Jahr  Betrag
Oberamt.  Ort.  der  Entschädigung.  nach

Anweisung.  Oberamtöbezirken.

fl.  kr.  fl.  kr.
Biberach..  .  Ringschnait  1838  400  —
Steinhausen  —  833  20
Erolzheim  —  4261  20

13,249  44
Blaubeuren.  .  .  .  Blaubeuren  1815.  12,643  14
Schelklingen  18  328  7
Blaubeuren  —  3300  —
Gerhausen  —  837  30

17,108  51
Ehingen  Etbhingen  .  18FL  800—
Altsteußlingen.  —  469
ingen  .  —  350  —
Obergriesingen  —  304  28
erkach  —  63320
Berkach  —  800  —
Mundingen  181#.  60  —
Altbierlingen  —  250  —
Schlechtenfeld  —  1400  —
Nasgenstadt  —  850  —
Untermarchthal  —  600  —
Oggelsbeuren  —  125  —
Lauterach  —  160  —

6378  57
Geislingen  .  Altenstadt  1843  1500—
Altenstadt  181#.  500  —
Kleinsüßen  —  200—
Geislingen.  —  2450  —

—  4700——
Göppingen  Haattenbofen  181  330  —
Ganslosen  —  976  46
Fauerndand  —  4482  25
Hobenstaufen  181  235—
Göppingen.  —  15—
Fuchshof  —  1000  —

7039  11
Kirchhem  .  Aichelberg  ßm-  17  30
Schopfloch  18s  25  —
        <pb n="611" />
        597

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahr  Betrag
Oberamt.  Ort.  der  Entschädigung.  nach
Anweisung.  Oberamtsbezirken.
.  »  fl.  kr.  fl.  kr.
Kirchheim  Kirchbeim  181.  1000
Sulpach  —  75
1117  30
Laupheim  Achstetten  181.  94427
(bisher  Wiblingen.)  Bihlafingen  *  1237  80
Unterkirchberg  —  600  —
Oberbolzheim.  —  900  —
Unterbalzheim  —  800
Sulmingen  —  1180—
Wangen  —  800  —
6461  57
Leutkirch  Linzenhofen  18153  1666  40
Reichenbofen  —  388  53
Urlau-Missen  —  33320
Leutkirch  —  218  45
Spindelwag  —  700
Starkenhofen  —  180  —
Unteropfungen.  —  21  6562
Heggelbah  .  1822  14251
Gebrazhofen  —  1900—
Reinstein  —  2125  —
Weipoldshofen  —  1100  —
Berkheim  —  656  15
Hundhofen.  —  100—
rgach  —  400  —
Rippoldshofen.  —  1500  —
Krenzmühle  —  600  —
12,133  36
Münsingen  Dottingen  1845  306  15
Hütten.  —  1386  —
Münzdorf  —  642  47
Buttenhausen  •r1  375
Hundersingen  —  400  —
3110  2
Ravensburg  Waldegg  .  181  166  40
Reuthe  .  181  36  40
Appenberg  —  791  140
Wilhelmsdorf  1846  396  —
        <pb n="612" />
        598

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahr  Betrag
Oberamt.  Ort.  der  Entschädigung.  nach
Anweisung.  Oberamtsbezirken.
fl.  kr.  fl.  kr.
Ravensburg  Kehrenberg  1813.  700—
rüble  —  900  —
Ravensburg  —  52  30
Ravensburg  25—
Albisreute  —  9000  —
Grund  —  1333  20
Kikach  —  2500—
Wolpertswende  18  2950  —
Oberzell  —  600  —
Ehrshaus  1150  —
Ravensburg  25
Ravensburg  —  475  —
Wagensperre  —  —
Einöd  —  1160  20
Riede  —  1500  —
Rosenharz  —  35
Baienfurt  —  600—
Mayerthal  —  1050—
Ravensburg  —  87  30
24,884  40
Riedlingen  Pflummern  1846  1391  15
«  Kappel...  —  175  —
Oggelshausen  1819  1833  20
Pflummern  1500  —
Ertingen  —  1208  120
Mosburg  —  1500  —
Bezenweiler  —  1314
Alleshausen  —  1165  20
Kappell  —  510  —
Hausen  am  Bussen  —  533  2  .
11,130  35
Saulgau  Saulgau  1845  189
Fleischwangen.  —  53725
Fulgenstadt  —  650
Saulgau  —  800
Hofkirch  1838  3475  —
Ried.  —  1600  —
Saulgau  —  1343  40
8595  5
        <pb n="613" />
        599

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ahr  Betra
Oberamt.  Ort.  o  Entschädigung.  na
Anweisung.  Oberamtebezirken.
.  kr  kr.
Tettnang  Moos  1813  Hos  20  ";
Hefighofen  —  2256  15
Schwarzenbach  —  833  20
Brand  .  leH  366  40
4014  35
Ulm  Altheim.  184.  333  20
Söflingen  —  1371  15
Langenau  .  —  1185  51
Oberstozingen.  —  1088  27
Söflingen  181“.  3600  —
Ehrenstein  —  6000  —
13,578  53
Walosee  Oberschwarzach  1815  600  —
Höll  —  «)),89037-.3
Otterswang  720  10
Arisheim  —  333  20
Gaisbeuren  —  1458  20
Zellerhof  —  1250  —
Winterstettendorf  —  7229  10
Höll  —  4333  20
Winterstettendorf  1835  100  —
Dietenwangen  —  1500  —
Vogelplatz  —  2200  —
Mühlhausen  —  300  —
Bergatreute  —  3715  —
Giesenweiler  —  600—
Winterstettendorf  —  5063  53
Kümerazhofen  —  1000—
Göriz  .  .  ..  —  1000  —
Ziegelbacher  Heide  —  500  —
—957,802  501
Wangen  Sommersbach  1812  1000  —
Locherkapf?  18#3  200  —
—  —  1200  [—
Summe  im  Donaukreise  —.  192,506  f261
        <pb n="614" />
        600
V.  Fürstenthum  Hohenzollern-Hechingen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahr  Betrag
Oberamt.  Ort.  der  Entschädigung.  nach
Anweisung.  Oberamtsbezirken.
f.  r.  g.  *
Hechingen  .  Bisingen  18r  83  20
(Oberamt.)  Thanzeim  ....  1835  166  140
Gauselfingen  .  ..  —.  34  43
284  43
Hechingen  Hechingen  —  63  30
(Stadtdirektion.)  —  —  —  63  130
Summe  im  Fürstenthum  Hohenzollern-Hechingen  —:.  318  13

Summe  sämmtlicher  im  Verwaltungsjahre  181½  geleisteten  Brandschadens-Vergütungen:
—:.  583,328  fl.  531  kr.

Zur  Beglaubigung:
        <pb n="615" />
        601

Anhang

zu  der  Rechenschaft  über  die  Verwaltung  der  Brandvoersicherungs-Hauptkasse
  für  1846—47.

Die  an  die  K.  Ober-Rechnungskammer  eingesendete  Rechnung  vom  1.  Juli  1847—48
liefert  folgendes  Ergebniß:

Einnahmen.
1)  Kassenbestand  vom  vorigen  Jaher  9237  fl.  37  kr.
2)  Ersatzposten  .......  1360  fl.  16  kr.  3  hlr.

3)  von  Branoschadens,Umlagen
a)  Rückstädden  404  fl.  44  kr.
b)  Nachträge  zu  früheren  Umlagen  22  fl.  5  kr.

Jc)  vom  laufenden  Jahre  6270,821  fl.  21  kr.
671,  338  fl.  10  kr.

4)  Activ-Kapitalien  und  Zinse  hieraaus  105,840  fl.  3  kr.
5)  Aufgenommene  Passiv-Kapitalln  164,183  fl.  7  kr.
6)  Ingemen  23  fl.  6  kr.
7)  Für  andere  Kaseen  30  fl.  —

Summe  —:  952,021  fl.  19  kr.  3  hlr.

 

Aus  gaben.
1)  Ersatzposten  ...-.......  12  fl.  56  kr.
2)  Brandschadens-  Vergütungen:
a)  von  früheren  Jahnren  2900,,954  fl.  56  kr.

h)  vom  laufenden  Jahrr  330,,916  fl.  22  kr.
—621·871  fl.  18  kr.

3)  Kapitalien-Steuer  ...  —  —
4)  Heimbezahlte  Passiv-  Kapitalien  und  er  bieraus  ..  .  15903,075  fl.  19  kr.
5)  Auf  Verzinsung  angeleceggt  105,000  fl.  —

6)  In  Abgang...  )T7  1,276  fl.  55  kr.
        <pb n="616" />
        602
7)  Verwaltungskosten:

a)  Besolduggeen  14480  fl.  —
h)  Kanzleikosten  .....  257  fl.  —
c)  Proceßkosten  .....  —  —
d)  Buchbinderkosten  ....  2fl·48kr.
e)aufHau-geräthschaftcn  ..  —  45  kr.
I1)  Postporto  .·  ....1,233fc.39kr.

g)  Geld-  Verpacungslosten  ....  —  —
)  Cataster-Erneuerungskosten  2,416  fl.  32  kr.  3  hlr.  -
i)  Umlage=  und  Einzugskosten  19,  731  fl.  46  kr.
k)  Zahlgebühr  der  Oberamtspfleger  2,  537  fl.  48  kr.  3  blr.
1!)  Abschätzungskosten  von  Brandschäden  25  fl.  —
27,685  fl.  19  kr.
8)  Ingemein..  çr  ...  3fl.  12kr.
9)  An  andere  Kasen  30  fl.  —
—:1355655  f.  26  Tr

 

Summe:  —:.  948,954  fl.  59  kr.
Remanct:  —.  3066  fl.  20  kr.  3  hlr.
Am  1.Juli  1848  beliefen  sich  die  angewiesenen  noch  nicht  bezahlten
Brandschadens-Vergütungen  auf  ..  252606,337  fl.  55  kr.
die  vom  1.  Juli  bis  21.  November  1848  neu  ungewiesenen  Brand-Entschädigungen
  betragen.  418,614  fl.  44  7/  kr.
Aufgenommene  Passio-Kapitallen  490000  fl.  —
—  .  733,952  fl.  39  ½/  kr.
Eine  Umlage  von  6  kr.  auf  je  100  fl.  wirft  aber  bei  einer  Cataster-Summe
  von  etwa  412  Millionen  nur  ab.  412,000  fl.
Für  die  Zusammenstellung,
Brandversicherungs-Hauptkassier:
Vogt.

 

 

Gedruckt  bel  G.  Hasselbrink.
        <pb n="617" />
        (Nach  Seite  602  des  Reg.-Blatts  von  1848.)

die  Verwaltung

Ueber  sicht

Stuttgart.

über

der  Konigl.  Brandversicherungs-Hauptkasse

in  den  10  Jahren  1836—46.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechnungs-Rubriken.  183%.  18½%  18½%.  18%%0.  183½%  181  ½2.  181½.  18¾/  181½.  18½%.
Einnahmen.  fl.  kr.  Ihlr.  fl.  kr.  hlr.  fl  kr.  hlr.  fl.  kr.  shlr.  fl.  kr.  Ihlr.  fl.  kr.  Hlr  fl.  kr.  hlr.  fl.  kr.  stlr.  fl.  kr.  blr.  fl.  kr.lr.
1)  Kassenbestand  vom  vorigen  Jahre  .  6,58963  5,91—  6,36240—  6,71821—  8,607111—  7,85043—  8,63023—  9,34511  12,200533  12,243363
2)  Ersatzposten  .  45445  5,78418—  2764—  1,40148—  7542—  16,24119—  32656  217—  7,66911—  9,92752—
3)  Von  Vraneschanenzumlagen
a)  Rückständie  —  ———  —  —  —  ——  —  —  —  —  —  —  —  —  ——  —  *  —  ——
b)  Nachträge  zu  früheren  Umlagen  30|14  17.46—  6242  1814—  956  28|5  31  81113  50.5—  3530—  12  53.—
Jpc)  vom  laufenden  Jahre  250,053  2  3%  O05  +  227,60647)  31  193,  300561  31  201,  4a11  --  210,  657  -  31  442,  06045/  -  464,738  20  31  242,72612  31  441,  28640  3
4)  Activ-Capitalien  und  Zinse  hieraus  70,22%  113,  0o8si2-  112,050  22-  205,  247  5-  261,  ⁊03  18
5)  Aufgenommene  Passiv-Capitalien  5,000—.—  —  —  —  ——  —  ——  ———-  —  ——  ———  ———  ———-  ———-—-0)Jngemein....-....
  ———  ———  20«3—  —  ——  ———  ———-  ———  3———  ———-  21624—
7)  Für  andere  Kassen:
für  die  Staats-Hauptkasse  40—  40——  40——  40——  40——  40—  40—  55110—  30——  30——
Summe:  35,  200|TO,  G/WM  40,06  TTSSTN  WÖTSÖSI  T  NTÖJNSNKN  N  SÖT  8STNTT  CTOTITT  SC,NTNST  S„SÖSTSNNE  ,  ’.N
Ausgaben.  t
1)  Ersatzposen  .  821—  9223  2714—  1157—  30147—  27283  48—  209—  3410—  465—
2)  Brandschadens-  Vergüiungen:
a)  von  früheren  Jahren  81,753154  47,629  39/  -  92,905|4  76,339124-  103,  87316-  125,1481  1  1656,  22630-  180,  774  151  31  185,  070130  -  246,  01128  —
b)  vom  laufenden  Jahre  59,2540  11  66,55440  ——  85,486  2,716|  283  183,223|37—283,920|1  -
3)  Capitaliensteer  40—  14737—  11033—  167——  150  ——  151——  87–  100——  267——  130——
4)  Heimbezahlte  Passio-  Cephtllen  5,01058—  —  ——  —  ——  ———  ———  —  ——  —  ———  ———  ———-ZJAUfBerzmsungangelegt....
  166,0459—66,2458—158,000——78,000——100,000——61,000——184,000-——275,000——64,000——154,000—-—.
6)  In  Abgang  250  —5506042|  —  269  56  1,36040—  3140  918—  ———  "0,53439-9,92752—
7)  Verwaltungskosten:
a)  Besolduneen  1,6100——  1,610——  1,6100——  1,610—  1,610.——  1,610  —  —  1,589  —  1,480—  —  1,480—’—  1,480—
h)  Kanzleikosten  464  464——  464  464  464  464  40347—  100——  202  57—  165|42
e)  Proceßkosten  153|37—  50—  —  7058—  ———-  ——31—  2500—-  323—  ———  425—  4228—
)  Buchbinderkosten  424q—  ———  748—  524—  412—  330—  ———  448—  3  524—
e.)  Auf  Hausgeräthschaften  —  ——  —  —  —  ——  —  —  —  —  —  —  1335—  —  ——  1219—
f)  Postportto  48642—  47946—  511  30—  44042—  548830—  51440  86959—  839|59  62448|—  957  4  3
g)  Gelderverpackungskosten.  ..  ———  ———  ———  ———  ——  ———-—  ———-  ——  ———  ———
li)Catastcr-Erncuerungskosten..  75638—  1-44517—  1,31749—  56614—  8.2147—  84715—  128224—  2,159123  2,04022—  2,22126—-i)
  Umlage  und  Einzugskosten  10,545413  8,96340—  10,500  24—  9,809244  10,02811  10,218|51  3  14,9871883  15,450  15  10,8856  14,980111
k)  Zahlgebühr  der  Oberamtspfleger  für
Auzzahlung  der  Brandentschädigungen  665.573  449103  939  58—  7581—  81037—  8942—  1,38417  1,309  82—  1,25736—  2,039  35
1)  Abschätzungskosten  von  Brandschäden  —  ——  ———-—  ———-—  ———-  ———  ———-—  ———-  ———-  ———-  ———-.
M)Fut·3ectungen.  6  6  6——  6  6——  6—  6  .  311—  ———-  ——-8)Jngemcm.........
  314—  950——  688  320—  726—  450—  1828—  17|—  725—  3145—
9)  An  andere  Kassen:
an  die  Staatshaupt-Kasse.  40—  —  40——  40——  40—  40——  40——  40——  5510s—  301—  30——
Summe:  32520|76|—  275,40|/—M  335TN  005/SG  N’  ST,  IST-  4  N  STBNT  S  GONMSNNESSTNNN  SSSSSTSNSLSS6ÖTNTTJE
Nemanet  5  014—5030740s+STUSGDNSEBGSTSSSÖKRSJT  SSFSNNH  NKSSTNN  DNNNSSSÖSTNTNNNS
Zusammengestellt,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stuttgart,  den  12.  November  1848.

K.  Brandversicherungs-Hauptkasse:

Vogt.
        <pb n="618" />
        <pb n="619" />
        603
X  68.

Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Montag  den  11.  December  1848.

Inbalt.
Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung  über  die  Abänderung  der  Verwaltung  des  Staatsstraßen=  und  Wasser-Bauwesens.
  —  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Herabsetzung  des  Koßtpreises  der  auf  dem
Transport  bebindlichen  Gefangenen.
Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung
über  die  Abänderung  der  Verwaltung  des  Staatsstraßen=  und  Wasser-Bauwesens.

Wilheim,
König  von  Württemberg.

Zur  Beschleunigung  des  Geschäftsgangs  der  Staatsstraßen=  und  Wasserbau-Verwaltung

  verfügen  Wir  vorläufig,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths,  wie  folgt:
Art.  1.

Mit  dem  1.  Januar  kommenden  Jahrs  geht  die  gesammte  Leitung  und  Verwaltung  des
Staatsstraßen=  und  Wasser-Bauwesens,  unter  Entbindung  der  Kreis-Regierungen  von  der
durch  die  K.  Verordnung  vom  19.  Juni  1818  (Reg.  Blatt  S.  362)  festgesetzten  Theilnahme
an  das  Ministerium  des  Innern  unmittelbar  über.
        <pb n="620" />
        604

Art.  2.

In  letzterem  wird  zu  diesem  Zweck  eine  eigene  Abtheilung  gebildet,  welcher  die  Inspektionen

  und  Oberämter  unmittelbar  untergeordnet  find.
Art.  3.

Diese  Abtheilung  besteht  aus  der  seither  bei  dem  Ministerium  bestandenen  technischen
Conferenz,  so  wie  zwei  weiteren  administrativen  und  Einem  weiteren  technischen  Mitgliede.

Zur  Unterstützung  und  Vertretung  der  technischen  Mitglieder  in  Verhinderungsfällen
werden  zwei  Inspektoren  und  zur  Geschäfts-Ausfertigung  zwei  Bau-Assistenten  (Zeichner)
sammt  dem  erforderlichen  Erpeditions-Personal  beigegeben.

Art.  4.

Die  Geschäftsleitung  besorgt  mit  den  Befugnissen  und  Verpflichtungen  eines  Collegial=Vorstandes
  dasjenige  Mitglied,  welches  Wir  hiezu  bestimmen  werden.

Wichtigere  Gegenstände  werden  nach  dem  Ermessen  des  Departements-Chefs  unter  seinem
  Vorsitze  oder  seiner  Genehmigung  erledigt.

Art.  5.

Der  Abtheilung  liegt  die  Berathung  der  Corporationen  bei  Feststellung  von  Planen
und  Kostenvoranschlägen  über  bedeutendere  Straßen=  und  Wasser-Bauwesen,  mit  Ausnahme
der  etwa  aufzuwendenden  Diäten  und  Reisekosten,  unentgeldlich  ob.

Art.  6.

Berichte  oder  Eingaben  uber  das  Staatsstraßen=  und  Wasser-Bauwesen  sind  an  das

„Ministerium  des  Innern,  Abtheilung  für  den  Straßen=  und  Wasser-Bau“  zu  richten.
Art.  7.

Der  Personalstand  der  vier  Kreis-Regierungen  wird  mit  dem  1.  Januar  kommenden
Jahrs  um  je  Ein  Collegial-Mitglied,  den  Baurath  und  den  Bau-Assistenten,  so  wie  um  je
Einen  Erpeditor  vermindert.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  30.  November  1848.

Wilhelm.
Der  Chef  des  Departements  des  Innern:
Duvernoy.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Cabinets-Direktor:
Maueler.
        <pb n="621" />
        605
B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  26.  v.  M.  den
ersten  Stallmeister  und  Kammerherrn,  Freiherrn  v.  Hügel,  auf  sein  Ansuchen,  von  der
Stelle  eines  Hofmarschalls  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Kronprinzen,  in  Gnaden  entboben.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschließung  vom  27.  v.  M.
dem  Präsidenten  des  Steuer-Collegiums,  Staatsrath  v.  Süskind,  die  nachgesuchte  Versetzung
  in  den  Ruhestand  wegen  seines  vorgerückten  Alters  in  Gnaden  ertheilt,  und  ihm  dabei
Höchst  Ihre  Zufriedenheit  und  Ihren  Dank  für  seine  vieljährigen  treuen  und  nutzlichen
Dienste  zu  erkennen  geben  lassen,  und
der  ständischen  Wahl  des  Canzlei-Assistenten  Burr  bei  dem  Bergrath,
des  Cameralamts-Buchhalters  Dank  in  Ludwigsburg,
des  Cameralamts-Buchhalters  Schnitzer  von  Waiblingen,  und
des  Canzlei-Assistenten  Gürr  bei  der  Staats-Cassen-Verwaltung  zu  Buchhaltern  der
Staatsschulden-Zahlungskasse  die  höchste  Genehmigung  gnädigst  ertheilt.
Nach  böchster  Entschließung  vom  29.  v.  M.  haben  Höchstdieselben  die  evangelische
Pfarrei  Asberg,  Dekanats  Ludwigsburg,  dem  Pfarrer  Krauß  in  Seeburg,  Dekanats
Urach,  und
die  zweite  Helfersstelle  in  Winnenden,  Dekanats  Waiblingen,  dem  Marrverweser  in
Maulbronn,  Seminaristen  Leopold,  gnädigst  übertragen.
Durch  höchste  Entschließung  vom  30.  v.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
zu  der  bei  dem  Ministerium  des  Innern  gebilveten  Abtheilung  für  den  Straßen=  und  Wasserbau
  gnädigst  versetzt:
den  Regierungsrath  v.  Wivenmann  in  Reutlingen,
den  Kreisbaurath  Hauser  in  Ulm,
den  Regierungs-Assessor  Zoller  in  Ulm,

welche  zu  Mitgliedern  der  Abtheilung  ernannt  wurden;

sodann  zur  Unterstützung  und  Vertretung  der  technischen  Mitglieder  die  provisorischen
Kreisbauräthe:

Dresch  in  Reutlingen,  und
Kroft  in  Ludwigsburg
der  Abtheilung  beigegeben;
        <pb n="622" />
        606

ferner  zu  Expeditoren  bei  derselben  die  Sekretäre:
Heilemann  in  Ellwangen  und  Rominger  in  Ulm
versetzt.

Zugleich  ist  die  Geschäftsleitung  bei  der  fraglichen  Abtheilung  dem  Ober-Regierungsrath
  Camerer  dem  zweiten  übertragen  worden.

Durch  höchste  Entschließung  vom  30.  v.  M.  ist  dem  für  die  erledigte  Postamts-Vorstandsstelle
  zu  Rottweil  von  dem  Fürsten  Erblandpostmeister  vorgeschlagenen  Postverwalter
Friedrich  Franz  Platz,  von  Spaichingen,  die  landesherrliche  Bestätigung,  unter  Verleihuug
des  Prädikats  eines  Postmeisters,  gnädigst  ertheilt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  Herabsetzung  des  Kostpreises  der  auf  dem  Transport  befindlichen  Gefangenen.
Unter  Berücksichtigung  des  dermaligen  Standes  der  Fruchtpreise  wird  das  Kostgeld  für
die  auf  dem  Transport  befindlichen  Gefangenen  vom  1.  d.  M.  an  auf  tägliche  vierzehen
Kreuzer  in  der  Art  herabgesetzt,  daß  bievon  für  das  Frühstück  und  für  das  Mittagessen  je
vier  Kreuzer  und  für  das  Nachtessen  sechs  Kreuzer  angerechnet  werden  dürfen.
Stuttgart  den  5.  December  1848.  Duvernoy.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Affaltrach,  welche  im  Mutterorte  und
dem  eine  halbe  Stunde  hievon  entfernten  Filial  Eichelberg  mit  einer  eigenen  Schule  1097
Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Confistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.  Das  verwandelte  Einkommen  dieser  Stelle  ist  durch  eine  Zulage
von  30  fl.  aus  dem  Besoldungs-Verbesserungsfonds  auf  700  fl.  erhöht  worden.

2)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  evangelischen  Con  sistorium  in  Erledigung  gekommene
  Sekretärsstelle  mit  dem  normalmäßigen  Gehalte  von  800  fl.  haben  sich  binnen
drei  Wochen  bei  der  gedachten  Collegialstelle  vorschriftmäßig  zu  melden.

Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  des  K.  Justiz-Ministerium  vom  8.  Nov.  d.  J.
wird  das  fiebente  Stück  des  RNeichs-Gesetz-Blattes  hier  angeschlossen.

 

Gederuckt  bel  G.  Hasse  lbrink.
        <pb n="623" />
        607
69.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Samstag  den  16.  December  1848.
Inhal  t.

Königliche  Dekrete.  Ordens-Verleihung.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departemento.  Ergebniß  der  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre  in  den  Monaten
  Oktober  und  November  1848.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten  höberen  Regierungs-Dienstprüfung.
  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  rechtlichen  Persönlichkeit  an  die
St.  Nikolauspflege  in  Gundelsheim.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  höheren  Regierungs-Dienstprüfung.
  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Einführungs-Patents  an  Theodor
  Necker  auf  ein  neues  Zündmittel,  sogenannte  Zündkugeln.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß
  einer  zweiten  Staats-Prüsung  in  der  Medicin  und  höbern  Chirurgie.  —  Verfügung,  betreffend  die  von
der  K.  Postanstalt  für  die  Spedition  der  Zeitschrifften  zu  erhebenden  Gebühren.  —  Verfügung,  betreffend  die
Anwendung  der  K.  Verordnung  vom  2.  Juli  d.  J.  wegen  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Diäten-Regulativs
  für  Civil-Staatsdiener,  auf  die  Reisekosten  der  evangelischen  General-Superintendenten,  des  Feldprobstes
  und  der  Kreis-Schul.Inspektoren.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  Dienstprüfung
für  Lehrstellen  an  höheren  philelogischen  Lehranstalten.

Dlenst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Verleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  4.  v.  M.  dem  vom  hiesigen  Hofe
abberufenen  Großberzoglich  Badischen  Minister-Restoenten,  Legationsrathe  v.  Porbeck,  das
Commenthurkreuz  des  Ordens  der  württembergischen  Krone  zu  verleihen  geruht.

8)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.
den  Studienraths-Revisor  Aigner  zugleich  zum  außerordentlichen  berathenden  Mitglied  der
Commission  für  die  Erziehungshäuser,  unter  gnädigster  Verleihung  des  Titels  eines  Kanzleiraths
  an  denselben,  bestellt,  ferner

die  Reallehrstelle  in  Neuenbürg  dem  Reallehrer  Fritz  in  Friedrichshafen,  und
        <pb n="624" />
        608

die  erledigte  Oberamts-Aktuarsstelle  in  Crailsheim  dem  Regierungs-Referendär  Belser
von  Oehringen  gnädigst  übertragen.

Durch  höchste  Entschließung  vom  22.  v.  M.  wurde  der  von  Seite  des  Landesbischofs
erfolgten  Ernennung  des  Präzeptorats-Caplans  Staudacher  in  Mengen  auf  die  erledigte
sechste,  mit  der  zweiten  Lehrstelle  an  der  lateinischen  Schule  in  Rottenburg  verbundene  Dom-Caplanei,
  und

unter  dem  5.  d.  M.  der  patronatischen  Ernennung  des  Pfarrverwesers  Vincens  in
Zillhausen,  Dekanats  Balingen,  zu  der  zweiten  Stadtpfarrstelle  in  Isny  die  landesherrliche
Bestätigung  ertheilt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

Ergebniß  der  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre  in  den  Monaten  Oktober  und
November  1848.

In  Folge  der  am  17.  Oktober,  7.  14.  21.  und  28.  November  d.  J.  vorgenommenen
zweiten  höheren  Dienstprüfung  im  Justiz-Departement  sind  nachstehende  dreiundzwanzig  in
alphabetischer  Ordnung  aufgeführte  Candidaten  zu  Referendären  erster  Classe  bestellt
worden:

1)  Albert  Theodor  Bärlin  von  Tübingen.  "

2)  Herrmann  Bonhöffer  von  Hall.

3)  Johann  Rudolph  Gäußlen  von  Reutlingen.

4)  Carl  Gastpar  von  Stuttgart.

5)  August  Emil  Gerber  won  Döttingen,  Oberamts  Künzelsau.

6)  Otto  Gmelin  von  Tübingen.

7)  Christian  Gottlieb  Friedrich  Gulden  von  Tübingen.

8)  Christian  Ludwig  Gwinner  von  Stuttgart.

9)  Andreas  Heinle  von  Weissenstein,  Oberamts  Geislingen.

10)  Christian  Friedrich  Hoffacker,  Oberamtsaktuar  in  Waiblingen.
11)  Johann  Christoph  Friedrich  Honold  von  Königsbronn,  Oberamts  Heidenheim.
12)  Eberhard  Adolph  Kleinknecht  von  Lauffen,  Oberamts  Besigheim.
        <pb n="625" />
        609

13)  Wilbelm  Theodor  Mörike  von  Horrheim,  Oberamts  Vaihingen.
14)  Johann  Jakob  Reicherter  von  Reutlingen.
15)  Herrmann  August  Reuß  von  Hall.
16)  Julius  Freiherr  v.  Röder  von  Stuttgart.
17)  Carl  Wilhelm  Römer  von  Ober-Eßlingen,  Oberamts  Gßlingen.
18)  Wilhelm  Friedrich  Rößler  von  Ulm.
19)  Anton  Maximilian  Roth  von  Zwiefalten,  Oberamts  Münsingen.
20)  Ernst  Otto  Claudius  Sarwey  von  Tübingen.
21)  Otto  Ludwig  Umfried  von  Herrenberg.
22)  Oskar  Eberhard  Siegfried  Wächter  von  Tübingen.
23)  Carl  Wilhelm  Lupwwig  Widenmann  von  Stuttgart.
Stuttgart  den  8.  December  1848.  Römer.

8)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

#)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten  höheren  Regierungs-Dienstprüfung.
Bei  der  am  20.  d.  M.  und  den  folgenden  Tagen  vorgenommenen  zweiten  höheren

Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern  sind  folgende  Candidaten  zu  Bewerbung  um  die
in  §.  15  der  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837  bezeichneten  Aemter  dieses  Departements
befähigt  erklärt  worden:

1)  Carl  Camerer  von  Blaubeuren.

2)  Wilhelm  Gottlob  Eisen  bach  aus  Stuttgart.

3)  Theodor  Güntner  von  Böblingen.

4)  Carl  Herzog  aus  Waiblingen.

5)  Adolph  Holland  von  Dörnach,  Oberamts  Tübingen.

6)  Andreas  Rath  von  Dettingen,  Oberamts  Urach.

7)  August  Roger  aus  Niederstotzingen,  Oberamts  Ulm.

Stuttgart  den  25.  November  1848.  Duvernoy.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  rechtlichen  Persönlichkrit  an  die  St.  Nikolaus-Pflege
  in  Gundelsheim.
Da  durch  höchste  Entschließung  vom  30.  v.  M.  der  unter  dem  Namen  „St.  Nikolaus=Mflege“
  zu  Gundelsheim,  Oberamts  Neckarsulm,  gegründeten  katholischen  Exziehungs-Anstalt
        <pb n="626" />
        610

für  arme  und  verwahrloste  Kinder  die  rechtliche  Persoͤnlichkeit  verliehen  worden  ist;  so  wird
dieses  zur  öffentlichen  Keuntniß  gebracht.
Stuttgart  den  1.  December  1848.  Duvernoy.

c)  Belannimachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  höheren  Regierungs-Dienstprüfung.
Bei  der  am  13.  v.  M.  und  den  folgenden  Tagen  vorgenommenen  ersten  höheren  Regierungs-Dienstprüfung

  find  nachstehende  Candidaten  für  befähigt  erkannt  und  zu  Regierungs-Referendären
  zweiter  Classe  bestellt  worden:

Julius  Adolph  Gmelin  von  Möhringen,  Oberamts  Stuttgart;

Gottlieb  Friedrich  Schauffler  von  Göppingen,  und

Carl  Friedrich  Schmid  von  Hall.

Stuttgart  den  2.  December  1848.  "  Duvernopy.

d)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Einführungs-Patents  an  Theodor  Necker
auf  ein  neues  Zündmittel,  sogenannte  Zündkugeln.

Da  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom  6.  December
dem  bier  sich  aufhaltenden  Theodor  Necker  von  Nagold  das  nachgesuchte  Einführungs-Patent
  auf  das  von  ihm  dargelegte  Zündmittel  (sog.  Zündkugeln)  für  die  Dauer  von  fünf
Jahren  gnädigst  verliehen  haben;  so  wird  solches,  unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt
der  revidirten  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni  1842,  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  7.  December  1848.  Duvernoy.

e)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten  Staatsprüfung  in  der  Medicin  und
höhern  Chirurgie.

In  Folge  der  im  Laufe  des  vorigen  Monats  vorgenommenen  zweiten  Staatsprufung
in  der  Medicin  und  höhern  Chirurgie  sind  nachgenannte  Candidaten  für  befähigt  erkannt
und  zum  Antritt  der  Praxis  ermächtigt  worden,  und  zwar

I.  in  der  Medicin  und  höhern  Chirurgie:

Friedrich  Wilhelm  Fuoß  von  Bolheim,  Oberamts  Heidenheim;

Theodor  Gaupp  von  Owen,  Oberamts  Kirchheim;

Johann  Wilhelm  Theodor  Ludwig  von  Hall;

Johann  Jakob  Vogel  von  Kirchberg,  Oberamts  Marbach;
        <pb n="627" />
        611

II.  in  der  Medicin:
Gottlieb  Reinhold  Friedrich  Köhler  von  Lauffen,  Oberamts  Besigheim;
III.  in  der  höhern  Chirurgie:
Johann  Theodor  Heim,  Assistenzarzt  an  der  Heilanstalt  in  Winnenthal;
August  Adolph  Otto  Kübel,  praktizirender  Arzt  in  Endersbach,  Oberamts  Waiblingen.
Stuttgart  den  8.  December  1848.  Duvernoy.

f)  Verfügung,  betreffend  die  von  der  K.  Postanstalt  für  die  Spedition  der  Zeitschriften

zu  erhebenden  Gebühren.

Mit  böchster  Genehmigung  vom  12.  d.  M.  werden  hinsichtlich  der  von  der  K.  Postanstalt
  für  die  Spedition  der  Zeitschriften  (welche  sowohl  in  Blättern  als  Heften  erscheinen)
zu  erhebenden  Gebühren,  vorbehältlich  der  jeweilig  angemessen  erscheinenden  Abänderungen,
nachfolgende  Vorschriften  ertheilt:

1)  Für  die  in  Württemberg  erscheinenden  Zeitschriften,  welche  durch  die  Post  innerhalb
Württembergs  spedirt  werden,  beträgt  die  Speditions-Gebühr  ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung,
  in  welche  die  Versendung  erfolgt,  zwanzig  Procente  des  Preises,  zu  welchem  das
absendende  Postamt  die  Zeitschrift  von  dem  Verleger  empfängt.  Den  Abnehmern  ist  nur
dieser  Preis  nebst  der  Speditionsgebühr  anzusetzen.

Gegen  diese  Speditionsgebühr  haben  die  K.  Postämter  die  Annahme  der  Bestellung
und  Vorauszahlung  auf  die  Zeitschriften  sowohl  als  deren  Versendung  an  die  Abnehmer  zu
besorgen;  für  das  Austragen  in  die  Wohnungen  der  Abnehmer  dagegen  ist  eine  besondere
Belieferungsgebühr  zu  entrichten.

2)  Für  die  in  Württemberg  erscheinenden,  aber  außerhalb  Württemberg  gehenden  Zeitschriften,
  desgleichen  für  die  auswärtigen  Zeitschriften,  welche  in  Württemberg  abgegeben
werden,  oder  blos  durch  Württemberg  gehen,  wird  die  Speditionsgebühr  später  festgestellt
werden.

Einstweilen  darf  die  K.  Postanstalt  die  Gebühr  für  ihre  eigenen  Leistungen  nicht  über
den  dermaligen  Betrag  erhöhen  und  in  keinem  Falle  mehr  als  zwanzig  Procente  des  von
dem  Verleger  dem  absendenden  Postamte  angesetzten  Preises  erheben.

3)  Für  das  Austragen  der  Zeitschriften,  sowohl  der  Württembergischen,  als  auswärtigen,
  in  die  Wohnungen  der  Abnehmer  ist  zu  entrichten  für  Zeitschriften,  welche  erscheinen:
        <pb n="628" />
        612  ·
wöchentlich  6—7mal,  halbjährlich  12  kr.

—  2—5  —  —  9kr.
—  1—  —  6  kr.
monatlich  1—2  —  —  3kr.

Wenn  ein  Abnehmer  mehrere  Zeitschriften  oder  mehrere  Exemplare  der  nämlichen  oder
verschiedener  Zeitschriften  von  der  Post  bezieht,  so  hat  derselbe  nur  für  ein  einziges  Exemplar
  derjenigen  Kategorie,  welche  unter  den  bezogenen  den  höchsten  Normalsatz  hat,  die  volle
Gebühr,  für  alle  übrigen  Exemplare  aber,  wenn  die  Zeitungen  mindestens  wöchentlich  einmal
  erscheinen,  je  6  kr.,  und  wenn  sie  nur  monatlich  1—2mal  erscheinen,  je  3  kr.  zu  entrichten.


Der  höchste  Betrag  der  von  einem  Abnehmer  zu  bezahlenden  Belieferungsgebühr  darf
bei  einer  Stückzahl  von  fünf  Eremplaren  und  darunter  die  Summe  von  30  kr.  und  bei  einer
höheren  Stückzahl  die  Summe  von  1  fl.  halbjährlich  nicht  übersteigen.

In  Orten,  in  welchen  seither  die  Belieferungsgebühr  in  niedrigerem  Betrage  gereicht
worden  ist,  hat  es  bei  dem  Hergebrachten  vorerst  sein  Verbleiben.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1849  in  Wirksamkeit.

Stuttgart  den  13.  December  1848.  Duvernoy.

C)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
1.  Des  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Verfügung,  betrefsend  die  Anwendung  der  K.  Verordnung  vom  2.  Juli  d.  J.,  wegen  Abänderung
  einiger  Bestimmungen  des  Diäten-Regulativo  für  Civil-Staatödiener,  auf  die  Reisekosten
der  evangelischen  General-Superintendenten,  des  Feldprobstes  und  der  Kreis-Schul-Inspektoren.
Um  die  Reisekosten-Berechnungen  derjenigen  Kirchen=  und  Schuldiener,  welche  für  ihre

Amtsreisen  nicht  durch  fire  Aversalsummen  entschädigt  werden,  mit  den  neuerlich  für  die  Civil-Staatsdiener

  getroffenen  Bestimmungen  in  Einklang  zu  bringen,  wird  hiemit  gemäß  höchster

  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  29.  d.  M.  die  analoge  Anwendung
  der  hierauf  bezüglichen  K.  Verordnung  vom  2.  Juli  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  309  ft.)
auf  die  evangelischen  General-Superintendenten  und  den  Feldprobst,  so  wie  auf  die  Kreis-Schul-Inspektoren

  verfügt.

Die  genannten  Diener  haben  daher  bei  ihren  Amtsreisen  auf  solchen  Wegstrecken,  wo

Eisenbahnen,  Dampfboote  oder  Eilposten  benützt  werden  können,  ihre  Anrechnungen  nach
        <pb n="629" />
        613

den  Bestimmungen  der  88.  1  und  2  der  Verordnung  vom  2.  Juli  einzurichten,  wogegen
auf  Strecken,  welche  jene  Reise-Erleichterungen  nicht  darbieten,  der  8.  3  der  gedachten  Verordnung,
  beziebungsweise  das  Regulativ  vom  17.  Juni  1822,  für  die  Berechnung  der  Reisekosten
  maaßgebend  find.

In  der  Berechnung  der  Dieten  dieser  Diener  wird  hiedurch  nichts  geändert  und  findet
solche  auch  künftig  nach  den  bisher  bestandenen  Normen  statt.

Die  Gemeinden,  welche  bei  den  Reisen  der  Kreis-Schul-Inspektoren  bis  jetzt  die  Verpflegung
  des  Kutschers  und  beziehungsweise  auch  die  Fütterung  der  Pferde  zu  bestreiten  hatten,
  werden  dieser  Ausgabe  künftig  überhoben,  und  für  diejenigen  Städte,  welche  vermöge
besonderer  Titel  die  gesammten  Reisekosten  des  Kreis-Schul-Inspektors  zu  übernehmen  haben,
  werden  solche  künftig  ebenfalls  nach  den  vorstehenden  Normen  berechnet.

Von  selbst  versteht  es  sich,  daß  die  durch  die  K.  Verordnung  vom  2.  Juli  d.  J.  verfügten
  Einschränkungen  auch  bei  der  Berechnung  der  Reisekosten  auswärtiger  zu  Prüfungen
einberufener  Eraminatoren  zur  Anwendung  kommen,  welche  gesetzlich  die  Rechte  der  Staatsdiener
  genießen  und  schon  bisher  nach  dem  Regulativ  von  1822  behandelt  wurden.

Stuttgart  den  30.  November  1848.  Für  den  Departements-Chef:
Schmidlin.

2.  Des  K.  Studienrathbe.

Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  Dienstprüfung  für  Lehrstellen  an  höheren  philologischen
  Lehranstalten.

In  Folge  der  vom  24—27.  Oktober  d.  J.  vorgenommenen  Dienstprüfung  sind  für
befähigt  an  höheren  philologischen  Lehranstalten  erklärt  worden:
1)  Wilhelm  Gaupp  von  Kirchheim  u.  T.
2)  Carl  Emil  August  Feuerlein  von  Wolfschlugen,  Helfer  zu  Herrenberg.
3)  Dr.  Adolph  Haackh  von  Heilbronn.
4)  Dr.  Herrmann  Halder  von  Schussenried.
5)  Felir  Himpel  von  Navensburg.
6)  Dr.  Friedrich  Aaron  Kreiß  von  Beilstein.
7)  Dr.  Adolph  Plank  von  Nürtingen.
Außerdem  ist
8)  Johann  Anton  Schmid  von  Oberböbingen  zu  Präzeptoraten  für  befähigt  erklärt
  worden.
Stuttgart  den  29.  November  1848.  Knapp.
        <pb n="630" />
        614
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Seeburg,  Dekanats  Urach,  welche  im  ?
Mutterorte  und  dem  Filial  Rietheim,  das  eine  eigene  Kirche  und  Schule  hat,  638  Kirchengenossen
  zählt,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Constistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.  Das  verwandelte  Einkommen  dieser  Stelle  beträgt,  einschließlich  einer
Zulage  von  100  fl.  aus  dem  Besoldungs-Verbesserungsfonds,  700  fl.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Rechenberg,  welche  im  Mutterorte  und
14  Filialien,  die  weder  Kirche  noch  Schule  haben,  gegen  700  Kirchengenossen  zählt,  haben
sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Die
Besoldung  belauft  sich,  einschließlich  einer  Zulage  von  101  fl.  aus  den  Mitteln  des  Besoldungs-Verbesserungsfonds,
  auf  700  fl.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  katholische  Pfarrstelle  in  Rammingen,  Dekanats
Ulm,  welche  aus  eigenen  Gütern,  Zehenten  (364  fl.),  Grundgefällen  (125  fl.),  Besoldungen
(211  fl.)  und  Gebühren  ein  beschreibungsmäßiges  Einkommen  von  857  fl.  gewährt,  haben
ihre  Gesuche  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  einzureichen.

4)  Durch  die  Beförderung  des  Subregens  Mast  zum  Regens  ist  die  Subregensstelle
  an  dem  Priester-Seminar  in  Erledigung  gekommen,  mit  welcher  eine  jährliche
Besoldung  von  500  fl.  nebst  freier  Wohnung,  Heitzung  und  Verpflegung  verbunden  ist.  Die
Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  Bischof  von  Rottenburg
  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Bergrath  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  werden
aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  Bergrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  bei  den  Cameralämtern  Ludwigsburg  und  Waiblingen
erledigten  Buchhaltersstellen  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  den  dortigen  Cameralbeamten
vorschriftmäßig  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  das  erledigte,  in  der  ersten  Gehaltsklasse  stehende  Amts-Notariat
Hapingen,  Oberamts  Münsingen,  haben  sich  innerhalb  vierzehen  Tagen  bei  dem  K.  Gerichtshof
  in  Ulm  zu  melden.

 

Berich  tigung.
In  der  Nummer  68  des  „Reglerungs-  Blatts  vom  11.  December  d.  J.  S.  605,  Linie  3  von  unten,  ist  anstatt
  Dresch,  zu  lesen:  „Diesch.“

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="631" />
        .
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Wü  rttemberg.

—  —  —.

Somtag  den  24.  December  1848.

 

alt.

Königliche  Dekrete.  Ordens-Verleihung.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Wohrsitz-  Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Verfügung,  betreffend
  die  Herabsetzung  des  Koßtpreises  für  die  Gesangenen  bei  den  Bezirksstellen.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  das  Ergebniß  einer  ersten  Staatsprüfung  in  der  Medicin  und  höheren  Chirurgie.  —  Verfügung,  betreffend
  die  Gewinnung  ursprünglichen  Impfstoffes  für  die  Schutzpocken-Impfung.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Verleihung  eines  Patents  an  den  Mechaniker  E.  H.  Schlarbaum  in  München  auf  Verbesserungen
  an  Petschaften.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihnng  einer  Verdienst-Medaille  an  den
Schulmeister  Duelli  in  Hemigkofen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Univerfität.  —
Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzsache.  —  Bekanutmachung  des  Er-Pe#
  reiner  zweiten  höheren  Finanz-Dienstprüfung.  —  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Erhebung  der  Zuschlagz


Dienst=  Wleigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Ordens-Verleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  27.  v.  M.  dem  Königl.  Hannöverschen
  Stabsarzte  Dr.  Heine  das  Ritterkreuz  des  Ordens  der  württembergischen  Krone
gnädigst  verliehen.

-B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  4.  d.  M.
auf.  das  erledigte  Forstamt  Kirchheim  den  Oberförster  v.  Kauffmann  in  Christophsthal,
seinem  Ansuchen  gemäß,  gnädigst  versetzt,  und

den  Finanz-Referendär  erster  Classe,  Jordan  von  Crailsheim,  zum  Buchhalter  bei
dem  Cameralamte  Göppingen  gnädigst  ernannt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  böchster  Ensschließung  vom  6.  d.  M.  die
erledigte  Stelle  eines  Direktors  des  Wilhelmsstifts  und  katholischen  Stadtpfarrers  in  Tübingen
  dem  Gymnasial-Professor  Aberle  in  Ehingen,
        <pb n="632" />
        616

die  katholische  Pfarrei  Obertheuringen,  Dekanats  Tettnang,  dem  Stadtpfarrer  Seybold
  in  Weil  der  Stadt,  und

die  katholische  Pfarrei  Eriskirch,  Dekanats  Tettnang,  dem  Parrer  Negele  in  Hasenweiler,
  Dekanats  Ravensburg,  auf  sein  Ansuchen,  gnädigst  zu  übertragen,  wie  auch

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  14.  d.  M.  den  Amtsnotar  Bühler  in  Schussenried,
Oberamts  Waldsee,  auf  das  erledigte  Amtsnotariat  Giengen,  Oberamts  Heidenheim,  zu  befördern
  geruht.

Unter  dem  12.  d.  M.  erhielt  der  auf  die  katholische  Pfarrei  Wachendorf,  Dekanats  Horb,
von  Seiten  des  Freiherrn  v.  Ow  in  Wachendorf  patronatisch  ernannte  Pfarrverweser  Johann
Bock,  gebürtig  von  Rottenburg,  die  landesherrliche  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Oepartements.
A)  Des  Justiz-Departements.

Des  Justiz-Ministerium.
Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.
Der  Rechts-Consulent  Schübler  hat  seinen  Wohnsitz  von  Hall  nach  Siuttgart  verlegt;
  was  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  14.  December  1848.  Für  den  Departements-Chef:
Harpprecht.
:8)  Der  Departements  der  Justiz,  des  Innern  und
der  Finanzen.

Oer  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.
Verfügung,  betreffend  die  Herabsetzung  des  Kostpreises  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksstellen.

Nachdem  seit  der  durch  die  Ministerial-Verfügung  vom  9.  August  d.  J.  (Reg.  Blatt
S.  379)  ausgesprochenen  Festsetzung  des  Kostpreises  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksstellen
  auf  tägliche  13  kr.  ein  weiteres  Sinken  der  Fruchtpreise  eingetreten  ist;  so  wird  vom
1.  December  d.  J.  an  dieser  Kostpreis  auf  tägliche  12  kr.  herabgesetzt  und  solches  biemit  zu
allgemeiner  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  1.  December  1847.
Für  den  Chef  des  Justiz-Departements:
Harpprecht.  Duvernoy.  Goppelt.
        <pb n="633" />
        617
C)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

àa)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  Staatöprüfung  in  der  Medicin  und  höhern
Chirurgie.

In  Folge  der  kürzlich  vorgenommenen  ersten  Staatsprüfung  in  der  Mediein  und  böbern
  Chirurgie  sind  nachstehende  Candidaten  für  befähigt  erkannt  und  für  berechtigt  erklärt
worden,  nach  vorheriger  Erstehung  der  praktischen  Vorbereitungszeit  sich  zur  zweiten  Staatsprüfung
  zu  melden:

a)  in  der  Medicin  und  höhern  höhern  Chirurgie:

1)  Carl  Adolph  Bertsch  von  Brackenheim,

2)  Alfred  Emil  Christian  Friedrich  Biberstein  von  Pflugfeldven,  Oberamts  Ludwigsburg,

3)  Carl  Christian  Haarer  von  Tübingen,

4)  Wilhelm  Friedrich  Palm  von  Ulm;

h)  in  der  Medicin:
5)  Dr.  Aloys  Hahn  von  Unterkochen,  Oberamts  Aalen;
c)  in  der  höhern  Chirurgie:

6)  Christian  Forster  von  Essingen,  Oberamts  Aalen,

7)  Johann  Jakob  Märklin  von  Balingen,

8)  Gotthilf  Friedrich  Carl  Martz  von  Untertürkheim,  Oberamts  Cannstatt,

9)  Gottlob  Friedrich  Stiegliz  von  Cannstatt.  ·

Stuttgart  den  12.  December  1848  Duvernoy.

h)  Verfügung,  betreffend  die  Gewinnung  ursprünglichen  Impfstoffs  für  die  Schutzpocken-Impfung.
Zum  Behufe  der  Geschäfts-Vereinfachung  wird  hiemit  angeordnet,  daß  die  nach  §.  8
der  Ministerial-Verfügung  vom  28.  Juni  1838  von  den  Oberämtern  den  Kreis-Regierungen
  vorzulegenden  Berichte  über  die  Aufsindung  achter  Kuhpocken  und  die  hiedurch  verursachten
  Kosten  statt  an  die  Kreis-Regierungen,  an  das  Medicinal-Collegium  unmittelbar
eingesendet  werden  sollen.  .
Stuttgart  den  14.  December  1848.  Duvernoy.
        <pb n="634" />
        618

c)  Belannimachung,  beireffend  die  Verleihung  eines  Patents  an  den  Mechaniker  E.  H.
Schlar  baum  in  München  auf  Verbesserungen  an  Petschaften.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  13.  d.  M.
dem  Mechaniker  E.  H.  Schlarbaum  in  München  das  nachgesuchte  Einführungs-Patent
auf  die  von  ihm  dargelegten  Verbesserungen  an  Petschaften  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren
gnadigst  verliehen;  was  hiemit,  unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  revidirten
Gewerbe-Ordnung  und  das  Gesetz  vom  29.  Juni  1842,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
wird.

Stuttgart  den  14.  December  1848.  Duvernoy.

D0)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesenéê.
Des  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  einer  Verdienst-Medaille  an  den  Schulmeister  Duelli
in  Hemigkofen.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  13.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
  dem  katholischen  Schulmeister  Duelli  in  Hemigkofen,  Oberamts  Tettnang,  in  gnädigster
  Anerkennung  seiner  vieljährigen  treuen  und  ersprießlichen  Dienstleistung  die  silberne  Verdienst-Medaille
  gnädigst  verliehen.

Stuttgart  den  15.  December  1848.
Für  den  Departements-Chef:

Schmiodlin.

b)  Bekannimachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Universität.
Zu  Anfang  des  gegenwärtigen  Winterbalbjahrs  befanden  sich  auf  ver  Universität  Tübingen
  Studirende:
1)  der  evangelischen  Theologee  144
worunter  46  im  Seminar-Verband;
2)  der  katholischen  Theologsgee  1071
worunter  77  im  Wilbelmsstift;
3)  der  Rechtswissenschat  140562
4)  der  Mediein,  Chirurgie  und  Pharmaeie  .  868686
5)  des  Regierungsfachs  29
        <pb n="635" />
        619
6)  des  Cameralsachs  44

7)  der  Forstwissenschaft  8
8)  der  Milosophie  und  anderer  allgemeiner  Vorbereitungswissenschaften
  .  189
worunter  60  im  roangelishen  Semmnor  und  50  Zöglinge  des
Wilbelmsstifts.

Zusammen  —:.  763
Stuttgart  den  15.  December  1848.
Für  den  Departements-Chef:
Schmidlin.
F)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache.
Von  den  unter  dem  28.  September  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  484)  zu  der  am  20.  bis
28.  November  zu  Tübingen  vorgenommenen  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache
vorgeladenen  Candidaten,  von  welchen  einer  wegen  Krankheit  nicht  erschienen  ist,  sind  nachgenannte
  als  befähigt  erkannt  und  zu  Finanz-Referendären  zweiter  Classe  bestellt  worden:
1)  August  Ludwig  Friedrich  Gagstetter  von  Stuttgart.
2)  Gottlob  Eduard  Maurer  von  Lauffen.
3)  Wilhelm  Schoffer  von  Gmünd.
4)  Carl  Friedrich  Scholl  von  Ellwangen.
5)  Carl  Wilhelm  Stirm  von  Schorndorf.

Stuttgart  den  9.  December  1848.  Goppelt.

b)  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  höheren  Finanz-Dienstprüsung.

Bei  der  am  4.  d.  M.  und  den  folgenden  Tagen  vorgenommenen  zweiten  höberen
Dienstprüfung  im  Finanzfache  find  folgende  Candidaten  zur  Bewerbung  um  die  in  8.  3  der
K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837  bezeichneten  Aemter  des  Finanz-Departements  befähigt
  erklärt  worden:

1)  Adolph  Fetzer  von  Ludwigsburg.
2)  August  Habermaaß  von  Langenburg.
        <pb n="636" />
        620

3)  Ludwig  Rueff  von  Eßlingen.
4)  Wendelin  Schäfer  von  Seebronn,  Oberamts  Rottenburg.
3)  Gustav  Herrmannn  Schenk  von  Altenberg,  Oberamts  Gerabronn.
6)  Carl  Eberhard  Christoph  Zeller,  Freiherrlich  v.  Massenbach'scher  Rentbeamter
zu  Massenbach.
Stuttgart  den  12.  December  1848.  Goppelt.

c)  Bekannimachung  in  Beireff  der  Erhebung  der  Zuschlagzölle.

In  Absicht  auf  die  nach  der  Bekanntmachung  vom  15.  September  d.  J.  (Reg.  Blatt
S.  442)  angeordneten  Zuschlagzölle  ist  durch  eine  nachträgliche  Verabredung  der  Regierungen
der  Vereinsstaaten,  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät,  statt  des
früber  bekannt  gemachten  Anfangs-Termins  für  die  Erhebung  der  fraglichen  Zölle  der  3.Oktober
  d.  J.  als  solcher  bestimmt  worden.  Demgemäß  werden  die  Zuschlagzölle  von  den
vor  diesem  Tage  verzollten  Waaren  auf  Rechnung  der  Vereinskasse  zurückerstattet.

Stuttgart  den  20.  December  1848.  Goppelt.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  erledigte,  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Forstamt
Freudenstadt  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises
  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Dem  Aufrufe  zur  Bewerbung  um  die  Pfarrei  Derendingen,  Dekanats  Tübingen,
wird  hiemit  nachgetragen,  daß  die  Fruchtbesoldung,  welche  diese  Stelle  von  dem  Hospital
in  Tübingen  bezieht,  zu  436  fl.  angeschlagen  ist,  daß  diese  in  Folge  der  Zehent-  und  Gefall-Ablösung
  eine  Verminderung  erleiden  könnte,  und  daß  in  diesem  Falle  der  künftige  Geistliche
  einen  Rechts-Anspruch  auf  Entschädigung  nicht  hätte.  Die  Bewerber,  welche  mit  Rücksicht
  auf  diese  weitere  Bekanntmachung  ihre  Meldungen  zurücknehmen  wollen,  haben  dieß
binnen  zehen  Tagen  zu  thun.

3)  Die  Bewerber  um  das  Präceptorat  Rosenfeld,  womit  ein  Einkommen  von  600  fl.
nebst  Amtswohnung  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe
zu  melden.

4)  Da  der  unter  dem  16.  September  d.  J.  erlassene  Bewerberaufruf  um  die  Aktuarsstelle
  bei  dem  Oberamte  Tuttlingen  einen  entsprechenden  Erfolg  nicht  gehabt  hat,  so  wird
dieser  Bewerberaufruf,  unter  Anberaumung  einer  Frist  von  drei  Wochen  zur  Melvung  bei
der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises,  hiemit  wiederholt.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Amtsnotarsstelle  in  Schussenried,  Oberamts
Waldsee,  mit  welcher  ein  Gehalt  von  375  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vierzehen
Tagen  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Ulm  zu  melden.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
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        <pb n="638" />
        <pb n="639" />
        621
V1.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Samstag  den  30.  December  1848.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Arzneitare.  (Mit
einer  Beilage.)

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.

Des  K.  Medicinal-Collegiums.

Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Arzneitare.  (Mit  einer  Beilage.)
Nachdem  durch  höchste  Entschließung  Seiner  Majestät  des  Königs  vom  23.  d.  M.
dem  Medicinal-Collegium  die  Ermächtigung  zu  selbstständiger  Erledigung  der  periodischen
Revision  und  Feststellung  der  Arzneitare  ertheilt  worden  ist,  wird  in  Folge  der  neuesten
Vollziehung  vieser  Revision  folgendes  bekannt  gemacht:  ·
1)  Fuͤr  die  in  der  Beilage  bezeichneten  Ärzneistoffe  gelten  bis  zur  künstigen  nächsten
Taxe-Abänderung  die  beigefügten  Preis-Bestimmungen.
2)  Für  alle  andere  Artikel  gelten  die  Bestimmungen  der  Arzneitare  vom  27.  Oktober
1847

3)  Die  veränderten  Preis-Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1849  in  Wirksamkeit.

Stuttgart  den  24.  December  1848.  Ludwig.

Anmerkung.  Von  gegenwärtiger  Verfügung  sind  wegen  des  Bedürfnisses  der  Apotheker  mehr
Abdrücke,  als  gewöhnlich  gemacht  worden,  und  kann  das  Eremplar  um  den  Preis  von  zwei
Kreuzern  bei  der  Erpedition  des  Regierungs-Blattes  abgelangt  werden.
        <pb n="640" />
        622

Beilage.

 

—

Medicinal-Gewieht.
—  —

 

 

 

—
1  Plund.  1  Unze.  1  Drachme.1  Scrupe#l.  1  Gran.
a.  kr.  an.  kr.  u.  kr.  a.  x#1
Axungia  Porci  —  27.—  3  —  —  —
Cantharides  pulveraiæ  —  —  36—  6  —  —
Chinim  —  —  2  10  —  50—  3

—  cqgaceticum  —  —  2  10  —  50—  3

—  hy  drochloricum  —  —  2  100  —  50—  3

—  Sulphuricum  (basicum)  —  —  1  5  44  Gr.  jj.  5

—  —  neurnn  —  —  2  10  —  50  Gr.j.  3
Chloroformum  purum,  pond.  spec.  1,480

(+  140°0  Reaumur)  —  —  48  —  —  —
Cortes  Chins  regius  pulr.  grossus  4  40  —  30  5  —  —

—  —  —  —  Subtilis  —  —  36—  6  —  —

—  SZimarubse  concisus  —  —  14—  2  —  —
Crocus  integer  —  —  —  12—  5  —

—  Suhtil.  pulv.  —  —  —  16—  6½
Elzosaccharum  Vanille  —  —  —  5  —  —
Emplastrum  Cantharidum  —  —  18  Pr.  .  5  —  —
Ferrum  jodatum.  —  1  46Dr.  j.  20  7-  20  ar.  10)  1-6  Gr.  7
Flores  Chamomillæ  (vulgaris)  integri  —  18—  2  —  —  —

—  —  —  conc.  et  gross.

mod.  pulv.  ..  —  27—  3  —  —  —

—  —  subt.  pulver..
        <pb n="641" />
        Medicinal-Gewicht.
–.

 

 

—
1  Plsund.  1  Unze.Drachme.1  Scrupel.  1  Gran.
a.  xr.  a  kr.  n.  kr.  a.  kr.  g.  kr.
Flores  Sambuei  integri..  .  18—  2  —  —  —
—  —  Coonces.  —  27—  3  —  —  —
Herba  Menthig  piper.  integre  —  45  —  —  —
—  —  —  coneis.  et  gross.
mod.  pulv.  .  —  54  6  —  —  —
Hydrargymmbijoclatum.  —  —  —16—  6Er.  v.  2
—  jodalum  —  —  —  12—  5  Gr.  1l.  1
Jodum  —  —  —12—  56k.jjj.1
Kaliumjoclatum.....  ..  —-  1  10  —  10  —  4  —
Oleum  Juniperi  e  baccis  venale,  pro  usu
externo  —  —  11½  2  —  —
Radix  Salch  conc.  et  gross.  mod.  pulver.  —  —  18—  3  —  —
—  subtil.  pulrer.  —  —  22—  4  —  —
Spiritus  Juniperi.  —  —  5  —  —  —
—  Lavendulæ.  ..  —  —  5  —  —  —
—  Roris  marini.  —  —  5  —  —  —
—  Serpylli.  —  —  5  —  —  —
—  Fprulnerarius  —  —  5  —  —  —
—  Vini  rectisicatissimus.  —  18  Unz.  j.  5  —  —  —
—  —  rectisicatus.  —  16  Unz.  j.  2  —  —  —
—  —simplex.  —  14Unz.jj.3  —  —  —
—-campltoratus.  —36Unz.j.4  —  —  —
—  —  Saponatus  —  27—  3  —  —  —
—  —  Sabponato  camphoratus.  —  36  —  4  —  —  —
Sulphur  jodatum  —  —  —  16  6  —
        <pb n="642" />
        624

 

 

 

 

 

 

 

 

Medicinal-Gewicht.
—  —
1  Plund.  1  Unze.  1Drachme.  1  Serupel.  1  Gran.
f.  kr.  f.  kr.  sl.  kr.  si.  kr.  #  kr.
Tinctura  Jooooolll.  —  —  30|—  4  —  —
Unguentum  Caniharidum  commune  —  —  14—  2  —  —
—  —  per  infusionem  —  —  20  —  3  —  —
—  ad  fonticullsass  —  —  24—  4  —  —
Vanilla..  g  ....  ..  —  —  —  24—  10  Gr.  ji.  #1
###sse#####ees

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="643" />
        625
25

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Wirttemberg.

 

 

Sonntag  den  31.  December  1848.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung  einer  Aenderung  der  Eintheilung  des  Gemeinde-Bezirks
  Baindt,  Oberamts  Navensburg.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  Dienstprüfung
für  Lehrstellen  an  philologischen  Lehranstalten.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Durch  höchste  Entschließung  vom  13.  d.  M.  wurde  die  katholische  Pfarrei  Kirchhausen,
Dekanats  Neckarsulm,  dem  Pfarrer  Funck  in  Emerfelden,  Dekanats  Riedlingen,  gnädigst
übertragen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  böchsser  Entschließung  vom  18.  d.  M.
das  erledigte  Forstamt  Kapfenburg  dem  Revierförster  Starkloff  in  Calmbach  gnädigst
übertragen,

den  Revierförster  Bögel  in  Sittenhardt,  Forsts  Comburg,  auf  das  Revier  Niederalfingen,
  Forsts  Ellwangen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  gnädigst  versetzt,  und

das  Umgelds-Commissariat  Wangen  dem  Umgelds-Commissariats-Verweser  in  Balingen,
Cameralamts-Buchhalter  Schmitt  von  Spaichingen,  gnädigst  übertragen.
        <pb n="644" />
        626

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  21.  d.  M.  die
Referendäre  erster  Classe,  Oskar  Wächter  von  Tübingen,  und

Adolph  Eberhard  Kleinknecht  von  Göppingen  in  die  Zahl  vder  Rechts-Consulenten
aufzunehmen  geruht.  Crsterer  hat  Stuttgart,  der  zweite  Göppingen  zu  seinem  Wohnsitze
gewählt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  von  demselben  Tage
dem  Gerichts-Aktuar  Golther  in  Waldsee  die  nachgesuchte  Entlassung  von  seiner  Stelle  zu
ertheilen,  und  denselben  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen  geruht.  In  letzterer
  Eigenschaft  hat  Golther  Waldsee  zu  seinem  Wohnsitze  gewählt.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  27.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
dem  provisorischen  Oberamtmann  Lauth  in  Leutkirch  dieses  Oberamt  nunmehr  definitiv
gnädigst  übertragen,  ferner

den  evangelischen  Stadtpfarrer  v.  Butter  sack  in  Bopfingen,  Dekanats  Aalen,  seinem
Ansuchen  gemäß,  wegen  hoben  Alters,  unter  gnädigster  Anerkennung  seiner  vieljährigen
treuen  Dienste,  in  den  Ruhestand  versetzt,  "

die  erste  Helferstelle  an  der  Hospitalkirche  in  Stuttgart  dem  zweiten  Helfer  an  derselben
  Kirche,  Plieninger,  und

die  erledigte  Kanzlistenstelle  bei  dem  katholischen  Kirchenratbe  dem  bisherigen  Copisten
dieser  Stelle,  Mayer,  gnädigst  verliehen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  28.  d.  M.
die  Referendäre  erster  Classe,  Johann  Jakob  Reicherter  von  Reutlingen,

Mar  Rotb  von  Wiesensteig,  Oberamts  Geislingen,  und

Otto  Umfrid  von  Herrenberg  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen  geruht.
Der  Erste  hat  Reutlingen,  ver  zweite  Kirchheim  und  der  dritte  Leonberg  zu  seinem  Wohnsitze
  gewählt.

Unter  dem  19.  d.  M.  erhielt  der  auf  die  katholische  Pfarrei  Herbertingen,  Dekanats
Saulgau,  Seitens  des  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis  patronatisch  ernannte  Kaplan  Lorenz
Gebhard  daselbst,  und

unter  dem  22.  d.  M.  die  von  dem  Fürsten  v.  Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst
dem  Parrer  Reiffeisen  zu  Eschelbach  ertheilte  patronatische  Nomination  zu  der  Pfarrstelle
in  Untersteinbach,  Dekanats  Oehringen,  so  wie
        <pb n="645" />
        627

die  von  dem  Grafen  v.  Adelmann  zu  Hohenstadt  dem  von  Obermarchthal  gebürtigen
Priester  Joseph  Fiderer  auf  die  Pfarrstelle  Hohenstadt  ertheilte  Präsentation  die  landesherrliche
  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
A)  Des  Departements  des  Innern.

Der  Regierung  des  Donaukreises.

Bekanntmachung  einer  Aenderung  der  Eintheilung  des  Gemeindebezirké  Baindt,  Oberamts
Ravensburg.

Nachdem  die  Trennung  der  Gemeinde-Parcellen  Baindt,  Eggen,  Försterhaus,  Friesenbäusle,
  Grünenberg  mit  Annaberg,  Marsweiler,  Mahlis,  Rinshausen,  Riedsann,  Schachen,
Sulpach,  Stöcklis  und  Wickenhaus  zur  Parrei  Baindt,  sodann  Greut  und  Menzenhäusle
zur  Parrei  Mochenwangen  gehörig,  von  dem  bisherigen  Gemeinde-Verband  Baindt,  Oberamts
  Rapensburg,  und  ihre  Vereinigung  zu  Bildung  einer  eigenen  Gemeinde  dritter  Classe
genehmigt  worden  ist;  so  wird  solches  mit  dem  Anfügen  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  der
Sitz  der  Schultheißerei  für  die  neue  Gemeinde  in  Baindt,  für  die  zurückbleibende  Gemeinde
zweiter  Classe  aber  in  Baienfurth  sich  befindet.

Ulm  den  20.  December  1848.  Schmalzigaug.

B)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesensé.

Des  K.  Studienrathe.

Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  Dienstprüfung  für  Lehrstellen  an  philologischen
Lehranstalten.
In  Folge  der  am  21.  bis  23.  November  vorgenommenen  Dienstprüfung  find  für  befähigt
  zu  Lehrstellen  an  niedern  lateinischen  Lehranstalten  erklärt  worden:
a)  für  Präzeptorate  überhaupt:
Carl  Friedrich  Jäckh,  Lehramts-Candidat  von  Waiblingen,
Viktor  Friedrich  Oehler,  Lehramts-Candidat  von  Ebingen,  Oberamts  Balingen,
Joseph  Schätzle,  Präzeptorats-Verweser  in  Biberach;
        <pb n="646" />
        628

b)  für  untere  Classen  an  lateinischen  Schulen:
Johann  Gottlieb  Bührer,  Vikar  zu  Haiterbach,  von  Herrenberg,
Johann  Christian  Dinkel  von  Creglingen,  Oberamts  Mergentheim,
Valentin  Kurz,  Lehramts-Candidat  von  Westerhofen,  Oberamts  Ellwangen,
Gottlob  Schnaidt,  von  Hohenhaslach,  Oberamts  Vaihingen,
Eberhard  Gottlieb  Schöpfer,  Schullehrer  zu  Nürtingen.
Stuttgart  den  20.  December  1848.  Knapp.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Zell,  Dekanats  Kirchheim,  welche  in  dem
Mutterorte  und  drei  Filialien  mit  zwei  Schulen  1488  Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  binnen
  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Das  Einkommen
  dieser  Stelle  berechnet  sich  in  Preisen  des  Sportelgesetzes  zu  961  fl.  Die  Zehenten
  und  Gefälle  sind  zu  428  fl.  berechnet,  deren  Ablösung  sich  der  künftige  Geistliche  gefallen
  zu  lassen  hat.

2)  Die  Bewerber  um  die  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Revierförstersstelle  zu
Calmbach,  Forstamts  Neuenbürg,  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer
des  Schwarzwaldkreises,  und

3)  die  Bewerber  um  das  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Revier  Sittenhardt,
  Forsts  Comburg,  binnen  der  gleichen  Zeit  bei  der  Finanzkammer  der  Jartkreises
vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Aktuarsstelle  bei  dem  Oberamtsgerichte  Waldsee
haben  sich  innerhalb  vierzehen  Tagen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Cameralamte  Spaichingen  erledigte  Buchhaltersstelle

  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  dortigen  Cameral-Verwalter  vorschriftmäßig  zu
melden.

Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  des  K.  Justiz-Ministerium  vom  8.  Nov.  d.  J.
wird  das  achte  Stück  des  Neichs-Gesetz-Blattes  hier  angeschlossen.

 

Gedruckt  be!  G.  Hasse  lbrink.
        <pb n="647" />
        Register

über

das  Regierungs-Blatt  fuͤr  das  Koͤnigreich  Wuͤrttemberg

oom  Jahr  18  48.

 

I.

Chronologisches  Verzeichniß  der  im  Jahrgang  1848  des  Regierungs-Blatts

2

—
*

30.

E#
—

31.

—

2

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  und  Bekanntmachungen.

December  1847.

.  Israelitische  Oberkirchen-Behörde.  Bekanntmachung,  das  Resultat  der  zweiten

Dienstrrüfung  eines  Rabbinats-Candidaten  betreffend.  7.

.  Studienratb.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  Dienstprüfung  für  Lehr

stellen  an  philolegischen  Lehranstalten.  3.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweilen  Finanz-Dienstprüfung.
  3.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Universität.
  6.

Ebend.  Bekannimachung,  betressend  die  Errichtung  einer  Post-Erpedition  in  Bonnigheim,
  Oberamts  Besigheim.  5.

Katholischer  Kirchenrath.  Den  Stand  des  Interkalarfonds  der  katholischen  Kirchenstellen
  des  Königreichs  am  51.  März  1847  betreffend.  20.

Januar  1848.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  das  Ausbielen  von  Anlehensloosen

der  Privaten  und  Privat-Gesellschaften.  7.

.  Ebend.  Auszeichnung  mehrerer  Landjäger.  11.
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        □#

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2

28.

—
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Ot

630  "

.  Justiz-Ministerium.  Das  Ergebniß  der  Concurs-Prüfung  der  Rechts-  Candidaten  im

December  1847  betreffend.  10.

Ebend.  Die  Bestellung  von  zehen  geprüften  Rechts-Candidaten  zu  Referendären  zweiter
Classe  betreffend.  11.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Stations-Entfernung  zwischen
  der  Eisenbahnstation  Süßen  und  der  Poststation  Geißlingen.  14.

.  General-Direktion  der  Württembergischen  Posten.  Bekanmmachung,  betreffend

  die  Passagierstare  auf  den  combinirten  Wörttembergisch-Baier'schen  Coursen  19.

..  Studienrath.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  Dienstprüfung  im  Realund

  Elementarlehrfache.  31.

f.  Ober-RekrutirungSrath.  Vorladung  der  Militärpflichtigen  zu  der  Ziehung  des

Looses  und  der  Musterung  von  1848.  14.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abtheilung  des  Ritlerguts

  Warthausen  in  zwei  Rittergüter.  19.

Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe
von  den  Gerichtshöfen  zu  den  Oberamtzgerichten  betreffend.  18.

Studienrath.  Termin  für  die  Prüfung  der  Universitäts-Candidaten.  36.
Ministerium  des  Innern.  Verzicht  des  Eisenhändlers  J.  J.  Müller  auf  das
ihm  ertheilte  Ersindungs-Patent  für  eine  Maschine  zum  Durchlochen  von  Malzblechen.  35.
Finanz-Ministerium.  Befkanntmachung,  betreffend  die  Rechnungs-Ergebnisse  der  Pensions=
  und  der  Wittwenkasse  der  Lehrer  bei  den  niederen  lateinischen  und  den  Real-Unterrichts-Anstalten
  vom  1.  Juli  1846—47.  36.

Ministerium  des  Innern.  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  an  den  Graveur  A.
C.  Paquct  auf  eine  Verfertigungsart  von  Petschafte  und  Visitenkarten-Stöcken.  35.

Februar.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verzichtleistung  des  Glasers
  Simon  auf  das  ihm  verliehene  Erfindungs-Patent  zur  Fabrikatien  marmorirter  Glasplatten
  und  Glasrahmen.  35.

.  Commission  für  die  Erziehungöhäuser.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Festsetzung

  des  für  die  Zöglinge  des  Taubstummen=  und  Blinden-Instituts  zu  Gmünd  zu  entrichtenden
  Kostgelds.  49.

.  Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung  in  Betreff  derjenigen  katholischen  Jünglinge,

  welche  sich  dem  Schulstande  widmen  wollen.  46.
Ebend.  Bekanntmachung  des  Termins  zur  Anmeldung  derjenigen  kathelischen  Schulpräparanden,
  welche  in  ein  Schullehrer-Seminar  aufgenommen  werden  wollen.  46.

.  Ebend.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Schulamts-Zöglinge,  welche  zur  ersten  Dienstprüfung

  (Lehrgehülfen-Prüfung)  sich  melden  wollen.  46.
        <pb n="649" />
        9.

—
P

631

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichkung  einer  katholischen
  Pfarrei  in  Oppenweiler,  Oberamts  Backnang.  36.
Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Ertraposttare.  45.

.  Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Pensionirung  des  Bezirks-Amtmanns  Bolter  in

Wurzach.  48.

Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des
Innern,  des  Kriegswesens  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  eine
Kanzlei-Feuerordnung.  56.

.  Finanz-Ministerium.  Verfägung,  betreffend  die  Anstellung  eines  K.  Freiherrlich

v.  Palm'schen  Forstgerichtsbarkeits-Beamten.  54.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Bekanntmachung  der  Rayons-Bestimmungen

für  die  Bundesfestung  Ulm.  45.

Centralstelle  des  land  wirthschaftlichen  Vereins.  Bekanntmachung,  betreffend  die
Jahres=  (seg.  September-)  Preise  für  technische  und  landwirthschaftliche  Erfindungen  und  Leistungen.
  50.

.  Finanz-Ministerium.  Verfägung,  betreffend  die  Anstellung  eines  fürstlich  Waldburg-Wurzach'schen

  Forstdieners.  54.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  eines
Ortsvorslehers.  48.

.  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Stand  der  Pensions-Anstalt

für  die  Hinterbliebenen  der  Civil-Staalödiener.  76.

.Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Aushebung  des  Ausgangszells  von  Getreide,

Höülsenfrüchten  u.  l.  w.  45.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Postamts

  in  Weil  der  Sltadt,  Oberamts  Leonberg.  49.

.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Versicherung  des  beweglichen  Vermögens  gegen

Brandschaden  durch  die  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  Borussia  in  Königsberg.  49.
Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung,  die  Ernennung  von  Bezirks-Schulaufsehern
  betreffend.  76.

.  Ministerium  des  Innern.  Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Präzeptorats-Kaplan

  Kolb.  62.

.  Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung,  die  Anstellungs-Prüfung  der  katholischen

Geistlichen  für  Kirchendienste  betreffend.  72.  «
Ebend.BekanntmachungdeSErgebnissesdekimMonatOckobertsUstattgehabtanicnsti
prüfung  der  Candidaten  des  katholischen  Kirchendienstes  zu  Anstellung  auf  Kirchenstellen.  82.

f.  Departement  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  bebetreffend

  die  Herabsetzung  des  Preises  der  Kost  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksstellen,  70.
        <pb n="650" />
        —

632

f.  Rektor-Amt  der  Universität  Tübingenn.  Berzeichniß  der  Verlesungen,  welche  auf

der  Universität  Tübingen  im  Semmerhalbsahr  1818  gehalten  werden.  83.

März.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Cenfur  53.

5.  Evangelisches  Consistorium.  Termin  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  Schullehrer-Seminar

  zu  Eßlingen.  71.

.  Ebend.  Termin  zur  Vorprüfung  der  Candidaten  für  den  Schulstand.  71.

5.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  eines  Orts-—



4

—

vorstehers.  74.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vertheilung  von  Preisen  für  musterhafte  Flachsreslegruben.

  74.

.  Ober-Rekrutirungs5rath.  Repartition  der  Contingente  von  der  Rekruten-Auhebung

von  1868.  64.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Herabsetzung  des  Kostpreises  bei

den  auf  dem  Transpert  befindlichen  Gefangenen.  71.

.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  in  den  Personen  der  Aachen-Münchner-Feuerversicherungs-Gesellschaft

  eingetretene  Veränderung.  75.

.  Königliche  Verordnung,  die  Wiederversammlung  der  Stände  betreffend.  67.
.  Ministerium  des  Innern.  Verzicht  des  Werkmeisters  Kolb  auf  das  ihm  verliehene  Er,

findungspatent  für  die  Anlegung  von  Wasserleitungen  aus  Cement.  75.-—

.  Regierung  des  Neckarkreises.  Bekanntmachung  in  Betreff  des  gerichtlichen  Verbots

  einer  Druckschrist.  100.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermächtigung  des  Kreuz-=wirths

  Bernhardt  Mager  in  Roktweil  zur  Transportwermistlung  von  Auswanderern  nach
Amerika.  82.

Ebend.  Bekanntmalhung,  betreffend  die  Anerkennung  der  Thätigkeit  einiger  Gemeindebeamten
  in  Bewirthschastung  von  Gemeinde-Waldungen.  99.

.  Finanz-Ministerium.  Koönigliche  Verordnung,  ein  Verbot  der  Ausfuhr  ven  Pferden

über  die  Zollvereinsgrenze  betreffend.  95.  .
MinisteriumdeöJnnctn.Bekanntnmchnng,betrcssmbdieBelobungdcöObrranItmanns
  Schmid  in  Göppingen  und  die  Auszeichnung  einiger  Körperschafis-Beamten  dieses
Bezirks.  121.  «

.  Ebend.  Bekanntmachung  mehrerer  Beamten  des  Forst-Bezirks  Urach.  100.
.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  Schwangerer  in  die  klinische  Anstalt  an

der  Universilät  Tübingen.  422.
        <pb n="651" />
        22.

23.

—  P—

□#

□

I1

633

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  zweier  Ortevorsteher
  des  Oberamts  Eßlingen.  115.

Civilsenat  des  Gerichtshofs  für  den  Schwarzwaldkreis.  Bekanntmachung,
betreffend  die  Bestätigung  des  von  dem  Freiherrn  Carl  Friedrich  Euno  v.  Wiederhold
errichteten  Familien-Statuts.  214.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermächtigung  des  Buchhändlers

  Friedrich  Röcker  in  Leonberg  zum  Betrieb  der  Transportvermittlung  von  Auswanderern
  nach  Amerika,  als  Hauptagenten  der  Schiffsrheder  Lüdering  und  Compagnie  in
Bremen.  115.

.  Oberstkammerherrn-Amt  und  Hofdomänen-Kammer.  Verordnung,  betrefsend

  die  Ueberlassung  der  Hof=  und  hofkammerlichen  Jagden  an  die  Gemeinden.  98.
Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  ersten  höheren
Finanz-Dienstprüfung.  116.

.  Königliche  Berordnung,  die  Auflösung  der  Ständeversammlung  betreffend.  117.

Justiz-Ministerium.  Verkfügung,  betreffend  die  veränderte  Eintheilung  der  Bezirke
des  Gerichtönotariatö  Ulm  und  des  Amtsnotariats  Westerstetten.  121.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  suristischen

  Persönlichkest  an  den  Verein  zum  Schutze  württembergischer  Auswanderer  nach  Amerifa.
  122.

Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung,  die  Einberufung  zu  der  Anstellungs—

Prüfung  der  katholischen  Geistlichen  fuͤr  Kirchendienste  betreffend.  163.

April.

.  Gesetz,  die  Volksbewaffnung  betreffend.  101.
.Gesetz,  die  Volksversammlungen  betreffend.  113.
.Evangelisches  Consistorium.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  ersten

theologischen  Dienstprüfung.  133.

.  Ministerium  des  Kirchen-  und  Schulwesens.  Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille

  an  den  Pfarrer,  Kaplan  Weingarl.  132.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Niederselhung  einer  Cemmission

  zur  Organisation  der  Bürgerwehr.  122.

.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  den

Verein  zu  Unterstützung  der  Wittwen  und  Waisen  der  Offziere  und  Militärbeamten  des  württembergischen
  Armeecorps.  125.

.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verzichtleistung  der  fürstlich  Fürstenbergischen  Standesherrschaft

  auf  verschiedene  Rechte  und  Privilegien.  125.
        <pb n="652" />
        —

43.

45.

45.

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17.

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18.

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26.

27.

27.

27.

27.

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634

4.  Evangelisches  Consistorium.  Termin  zur  Lehrgehülfen-Prüfung  der  evangelischen

Schulamtszöglinge.  162.

.  Gerichtshof  für  den  Donaukreis.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  niederen

Dienstprüfung  im  Departement  der  Justiz.  204.

4.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Organisation  der  Börgerwehr.  125.
.  Königl.  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zu  der  deutschen  Natienal-Versammlung

nebst  einem  Verzeichnisse  der  Wahlbezirke.  135.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besebung  des  Bezirksamts
  Wurzach.  161.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Posihalterei  in  Leonberg.  162.
Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Posterpedilien  in  Resenfeld,  Oberamts
  Sulz.  162.

4.  Regierung  des  Donaukreises.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  niederen

Dienstprüfung  für  das  Departement  des  Innern.  207.

.  Geset,  betreffend  die  Beseitigung  der  auf  dem  Grund  und  Boden  ruhenden  Lasten.  165.

Commission  für  die  Organisirung  der  Bürgerwehr.  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Exerciervorschrift  für  die  Bürgerwehr.  176.

Studienrath.  Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  für  befähigt  erklärten  Jünglinge.
  177.

Ministerium  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Erläuterung
  des  Sinnes  des  Art  9  des  Gesetzes  über  die  Befreiung  des  Bedens  von  den  darauf
ruhenden  Lasten.  179.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ertheilung  einer  Amnestie  für  Forst=  und
Jagdvergehen.  175.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Posterpedition
  in  Maulbronn.  205.

Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Vornahme  einer  neuen  Wahl  der  Abgeordneten  zur
zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung.  181.

Ebend.  Verleihung  eines  Erfindungspatents  an  den  Gutsverwalter  Meyer  auf  eine  Maschine
  zur  Saat  von  Kartoffeln.  205.

Ebend.  Verleihung  eine5  Erfindungspatent5  an  den  Fabrikbesiter  Kammerer  auf  die
Einrichtung  eines  Dampfkessels  für  Zubereilung  von  Speisen.  205.

Commission  für  die  Organisirung  der  Bürgerwehr.  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Fahne  für  die  Bürgerwehr.  208.

Israelitische  Ober-Kirchenbehörde.  Die  Ergebnisse  der  Rechnung  der  israelitischen
Central-Kirchenkasse  für  das  Eraks-Jahr  1846—47  betreffend.  217.
        <pb n="653" />
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635

.  Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  öffentliche  Belobung  des  Stations-Commandanten
  Schreiweiß  und  des  Schwanenwirths  Köhle  in  Backnang.  203.

.  Regierung  des  Schwarzwaldkreises.  Bekanntmachung  in  Betreff  des  gerichtlichen
  Verbots  einiger  Druckschriften.  206.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  Stagtsprüfung
  in  der  Medicin  und  höhern  Chirurgie  206.

.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Poststations-Entfernungen  zwischen  Stuttgart  und
Plochingen,  und  zwischen  Plochingen  und  Göôppingen.  206.

Gerichtshof  für  den  Jartkrets.  Bekanntmachung  über  das  Ergebniß  der  niederen
Dienstprüfung  im  Departement  der  Justig.  223.

.  Finanz  =  Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Rechnungs-Ergebniße  der
Pensions=  und  der  Wittwenkasse  der  Velksschullehrer  vom  1.  Juli  1846—  47.  234.

Mai.
Justiz-Ministerium.  Termin  zur  Vornahme  der  nächsten  Prüfung  der  Justiz-Referendäre.
  203.
.  Gerichtshof  für  den  Neckarkreis.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  niederen
Dienstprüfung  im  Departement  der  Justiz.  223.
Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  niederen  Finanzdienstprüfung.
  212.
.  Ministerium  des  Innern.  Verleihung  eines  Einführungspatents  an  C.  L.  Köster
in  Mannheim  auf  einen  Apparat  für  Leuchtgasbereitung.  215.
.  Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Dienstprüfung  der  katholischen
  Schulmeister  und  Lehr-Gehülfen.  226.
.  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Vornahme
einer  neuen  Wahl  für  das  deutsche  Parlament  in  dem  V.  Wahlbezirk  des  Schwarzwaldkreises.
  210.
Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Zurücknahme  des  dem  Oekonomierath  Mögling  widerruflich  ertheilten
Auftrags  zur  Berathung  der  valerländischen  Seidezüchter  und  zur  Leitung  des  Seidezuchtbelriebs
  in  Hohenheim.  211.
.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Zusammentrikt  der  Abgeordneten
  der  deutschen  Nationalversammlung  in  Frankfurt  a.  M.  216.
.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  des  Prädikats  Stadtgemeinde  an  den
Marktflecken  Niederstotzingen,  Oberamts  Ulm.  231.
Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Untersuchung  der  Waffen  der  Bürgerwehr.  224.
12.  Ebend.  Verfügung  in  Betreff  der  mit  Einer  Rast  versehenen  Feuergewehre.  225.

2
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        12.

12.

26.

2

26.

□

27.

636

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Poststalls
zu  Donzdorf,  Oberamts  Geißlingen.  226.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  eine5  Postamts  in  Kleinsüßen,  Oberamts
  Geißlingen.  226.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  zweiten  höhern
Dienstprüfung  im  Finstnzfache.  227.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  zweier  neuer

Gemeinden,  Grab  und  Groß,Oerlach,  im  Oberamt  Backnang.  231.

Ebend.  Verzicht  des  Mcechanikers  Wahl  auf  das  ihm  verliehene  Erfindungspatent  auf
Verbesserung  in  der  Lagerung,  Fassung  und  Befestigung  der  Blöcke  bei  Brekter-Sägmaschinen.
  232.

.  Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Vergütungen  der  allgemeinen  Brandversicherungs-Anstalt

an  die  Oberamtspfleger  für  Ausbezahlung  der  Brandentschädigungen.  232.
Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  Staatsprüsung
im  Fache  des  Hochbauwesens.  242.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verzichtleistung  des  Besitzers

des  Ritterguts  Leinstetten,  v.  Po  de  wils,  auf  die  Surrogatrechte  der  Ortspolizei.  234.

.  Finanz-Ministerium.  Darstellung  der  Rechnungs-Ergebnisse  der  Staatsschuldenzahlungs-Kasse

  1856—47.  256.

Ministerium  des  Innern.  Verzicht  des  Mechanikus  Reißer  auf  das  ihm  verliehene
Erfindungs-Patent  auf  Verbesserungen  in  der  Fassung  ven  mehrfachen  Sägeblä  ttern.  246.
Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung
  des  Gesetzes  über  die  Beseitigung  der  auf  dem  Grund  und  Boden  ruhenden  Lasten
vom  14.  April  1848.  254.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  rechtlichen
  Persönlichkeit  an  die  vereinigte  Kinderrettungs=  und  Schullehrerbeldungs-Anstalt  auf  dem
Tempelhof.  244.

Ebend.  Bekanntmachung,  betressend  die  Bestellung  des  Emil  Stettheimer  in  Stuttgart
  als  Hauptagenten  der  Leipziger  F  sich  5-Gesellschaft.  252.
Ober-Rekrutirungörath.  Bekanntmachung  der  Loos-  Nummern,  mit  denen  die  Contingente
  für  die  diesjährige  Aushebung  schließen.  245.

 

.  Regierung  des  Neckarkreises.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  niederen  Dienstprüfung

  für  das  Departement  des  Innern.  253.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zurücknahme  der  Ermächtigung

  des  Washington  Finlay  in  Mainz  als  Spezialagenten  der  Compagnie  générale  des
Daquebots  transatlantiques  4  Paris  zum  Betrieb  der  Transportmittlung  von  Auswanderern
nach  Amerika.  252.
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        1.
1.

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—

637

Juni.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Erweiterung  der  Bürgerwehr.  247.
Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Fortbezug
des  Zehenten.  252.
Justiz-Ministerium.  Vorladung  der  Rechts-Candidaten  zu  der  ersten  höheren  Dienstprüfung.
  250.

.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Notariatsbezirks  Backnang  und

Murrhardt.  270.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung  in  Betreff  die  Aussetzung  von  Preisen

für  den  Anbau  von  Flachs.  271.

.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  höheren  Regierungs-Dienstprüfung.

  272.

.  Königl.  Verordnung,  betreffend  die  Bezeichnung  der  Beamten  und  Diener,  welche  von

dem  Dienst  in  der  Bürgerwehr  ausgeschlossen  sind.  267.

.  Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Abgabe  von  Salz  zu  gewerblichen

Zwecken.  273.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betkreffend  die  Errichtung  einer  Postexpedition

  in  Ehningen,  Oberamts  Reutlingen.  272.
Eben  d.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Posterpedition  in  Altdorf,  Oberamts
  Ravensburg.  275.

.  Regierung  des  Schwarzwaldkreises.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  niederen

  Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern.  279.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten

höheren  Regierungs-Dienstprüfung.  277.

.  Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Brandschadens-Umlage  für  das  Verwaltungs-Jahr

1848—49.  277.

.  Evangelisches  Consistorium.  Termin  zur  Anstellungsprüfung  der  evangelischen  und

ifraelitischen  Lehrgehülfen.  280.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  des  Prädikats
Stadtgemeinde  an  den  Marktflecken  Langenau,  Oberamts  Ulm.  277.

.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Berechnung  der  von  der  allgemeinen  Brandversicherungs-Anstalt

  den  Gemeindepflegen  für  Verwaltungskosten  zu  leistenden  Aversal-Vergütungen.
  278.  "“

.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfögung,  betreffend  die  Aufhebung

der  Beförderungs-Prüfung  der  evangelischen  Geistlichen.  280.

.  Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung  der  Vertheilung  von  Prämien  an  die

unter  der  Oberaussicht  des  K.  katholischen  Kirchenraths  stehenden  Schulmeister  und  Lehrgehülfen.
  299.
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        17.
47.

22.

25.

24.

26.

30.

638

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  dießjährigen  Zehntbezug.  284.
Studienrath.  Bekanntmochung,  betreffend  die  dießjährigen  Prüfungen:  für  die  Aufnahme
in  die  niederen  katholischen  Convicte;  in  das  evangelische  Seminar  in  Schönthal;  für  die
Ermächtigung  zum  Besuch  der  Universität;  für  die  Aufnahme  in  den  katholischen  Convict
(Wilhelmsstift)  in  Tübingen;  desgleichen  für  die  Ermächtigung  zum  Studium  der  katholischen
Theologie  außerhalb  desselben;  für  die  Aufnahme  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen;
desgleichen  für  die  Ermächtigung  zum  Studium  der  evangelischen  Theologie  außerhalb  desselben.
  286.

4|.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Verwendung  der  Brand-Entschädigungsgelder.

  279.

.  Justiz-Ministerium.  Ergebniß  der  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre  in  den

Monaten  Mai  und  Juni  1848.  290.

.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend  das

Ergebniß  einer  ersten  Staatsprüfung  im  Baufache.  300.
Kriegs-Ministerium.  Verfügung,  die  Anrede  der  Soldaten  mit  Sie  betreffend.  281.

.  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  ersten  höheren  Dienstprüfung

  im  Finanzfache.  295.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  das  der  Postverwaltung  auf
der  Route  zwischen  Stuttgart  und  Friedrichshafen  vorläufig  gestattete  Nebeneinanderspannen
von  drei  Pferden.  291.

Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  der  Gemeinde=  und
Stistungs-Räthe,  sowie  der  Amtsversammlungen.  285.

Regierung  des  Jaxt-Kreises.  Bekanntmachung  bes  Ergebnisses  einer  niederen  Dienstprüfung
  für  das  Departement  des  Innern.  298.

Ministerium  des  Innern.  Brkanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten
Staatsprüfung  in  der  Medicin  und  höheren  Chirurgie.  291.

.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einsetzung  der  Ablösungs-Commission.  292.
4  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  mehrerer  Landjäger.  292.
4’  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,  betreffend  den

Besuch  der  Landes-Universität.  291.

Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  von  dem  Fürsten  Constantin
v.  Waldburg  Zeil-Trauchburg  geschehene  Aufhebung  seines  hausgesetzlich  bestehenden
  Fidei-Commiß-Verhältnisses.  298.

.  Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  den  Eingangszoll  von  ausländischem

Zucker  und  die  Steuer  von  Rübenzucker  im  Zollverein  auf  den  1.  September  1848  bis
4850.  295.

Justiz-Mlinisterium.  Wohnsit-Veränderung  eines  Rechts,  Consulenten.  298.
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        30.

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13.

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13.

639

Steuer-Collegium.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  ersten  Drittels  der  Grund-,
Gefäll-,  Gebände=  und  Gewerbe-Steuer  auf  das  Jahr  1818—49.  301.

Juli.

.  Regierung  des  Schwarzwaldkreises.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung

der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Schützen-Gesellschaft  in  Calw.  315.
Königliche  Verordnung,  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Diäten-Regulativs
  vom  17.  Juni  13822  betreffend.  309.

.  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  des  Ergebnifses  einer  zweiten  höheren  Finanz-Dienstprüfung.

  315.
Königliche  Verordnung  in  Betreff  der  Bergütung,  welche  die  öffentlichen  Rechtsanwälte
  für  Reisen  in  ihrem  Berufe  anzusprechen  haben.  311.

.  Centralleitung  des  Wohlthätigkeits-Vereinéê.  Bekanntmachung  der  milden

Stifrungen  des  verslorbenen  Finanzraths  Raaser.  322.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  AusSzeichnung  eines  praktischen

  Thierarztes  wegen  Heilung  raudekranker  Schafe.  314.

.  Eben  d.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Post-Erpedition  in  Pfullingen,

Oberamts  Reutlingen.  321.

.  Katholischer  Kirchenratkh.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  im  Mai  d.  J.  stattgehabten

  Dienstprüfung  der  Candidaten  des  katholischen  Kirchendienstes  auf  Anstellung  auf
Kirchenstellen.  525.

Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,  betreffend  den
Betrag  der  Pensionen  für  die  Hinterbliebenen  von  Volksschullehrern  in  der  Etats-Periode
1848—51.  321.

4.  Gerichtshof  für  den  Schwarzwaldkreis.  Bekanntmachung  über  das  Ergebniß

der  niederen  Dienstprüfung  im  Departement  der  Justiz.  346.
Königliche  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  des  demokratischen  Kreisvereins  in
Stuttgart.  317.

4.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Verfügung,  betreffend  das

Berhältniß  des  stehenden  Heeres  zu  der  Bürgerwehr.  329.

.  Justiz-Ministerium.  Das  Ergebniß  der  Concurs-Prüfung  der  Rechts-Candidaten  im

Juni  und  Juli  1848  betreffend.  327.

Ebend.  Die  Bestellung  von  zwanzig  geprüften  Rechts-Candidaten  zu  Referendären  zweiter
Classe  betreffend.  328.

Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Bekanntmachung  der  im  Etats-Jahr
  1847—48  zu  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schulhaus-Baukosten  aus  der  Staats-Kasse  bewilligten
  Beiträge.  331.
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        45.
17.

25.

26.
26.

640

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Centralstelle

  für  Handel  und  Gewerbe.  324.

.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesen  5.  Bekanntmachung  der  im  Etats-Jahr

  1847  —  48  zu  Ergänzung  unzureichender  Schullehrer=  Gehalte  bewilligten  Beiträge  aus
der  Staats-Kasse.  335.

Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung,  die  Anstellung  der  katholischen  Geistlichen
  auf  Kirchendienste  betreffend.  351.

Finanz-Ministerium.  Verfügung  in  Betreff  der  Capitalsteuer.  355.

Ministerium  de  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zurücknahme  der  Ermächtigung
  des  resignirten  Notarö  Stählen  in  Heilbronn  zur  Transport-Vermittlung  von
Answanderern  nach  Amerika  als  Hauptagenten  des  Vereins  zum  Schutze  deutscher  Einwanderer
  in  Teras,  und  die  Ertheilung  der  Ermächtigung  an  denselben  als  Hauptagenten  der
deutschen  Colonisations-Gesellschaft  für  Texas.  347.

Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Verminderung  der  Zahl  der  Visitationen  der  Ortsfeuerschau
  und  der  Oberfeuerschauer.  347.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Stations=  Entfernungen  auf  der  neu  errichteten
Fahrpostroute  von  Stuttgart  nach  Calw.  348.

l.  Ministerien  des  Innern,  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend

die  Auszeichnung  der  Bürgerwehr-Offiziere  mit  dem  Porte-epke.  351.

.  Kriegs-Ministerium.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Aushebung  der  bibherigen

Geheimen-Kriegskanzlei.  354.

4.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  silbernen

Verdienst-Medaille  an  Joseph  Hanser  von  Oberdorf,  Oberamts  Tettnang.  349.

.  Justiz-Ministerium.  Eine  veränderte  Einrichtung  bei  dem  Oberamtsgericht  Ulm  betreffend.

  342.

.  Ebend.  Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe  von  den  Gerichtshöfen

  zu  den  Oberamtsgerichten  betreffend.  345.

!.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,

betreffend  die  Organisation  der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft.  369.

.  Behörde  für  die  Thierarznei-Schule.  Bekanntmachung,  die  Aufnahme  von

Zöglingen  in  die  Königl.  Thierarznei-Schule  für  das  nächste  Schuljahr  1848  —  18179  betrefsend.
  353.

Königliche  Verordnung,  betreffend  ein  mündliches  und  öffentliches  Anklage-Verfahren
  in  Preß-Prozeßsachen.  335.  "

Kriegs-Ministerium.  Verfügung  über  die  Marschverpflegung  beurlaubter  Soldaten.  354.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  des  Polizei-WachtmeisterSs
  JTalschebner  in  Ulm.  359.
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        641

29.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  silbernen
Verdienst-Medaille  an  den  resignirten  Schultheißen  Wahrenberger  von  Erzingen.  360.

30.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermächtigung  des  Vereins  zum  Schutze  württembergischer
  Auswanderer  nach  Amerika  zum  Betriebe  der  Transport-Vermittlung  vou  Auswanderern.
  370.

August.

Justiz=  Ministerium.  Bekanntmachung,  den  Verkauf  eines  Theils  des  Vorraths  an
älteren  Regierungsblältern  und  Rechts-Erkenntnissen  betreffend.  359.

.  Evangelisches  Consistorium.  Ergebniß  der  im  laufenden  Sommer  vorgenommenen
zweiten  Dienstprüfung  evangelischer  Predigtamts-Candidaten.  582.

—
„

—

2.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verzicht  des  Tabacksdosen-Fabrikanken
  Reinecker  in  Stuttgart  auf  ein  ihm  ertheiltes  Patent.  388.

6.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Einführungs-Patents  an  Daniel
Schwarz  von  Schleusingen.  370.

6.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die
Errichtung  einer  Pfarrverweserei  in  Gerhausen,  Dekanats  Blaubeuren.  375.

7.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  organischen  Bestimmungen  der
Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel.  361.

7.  Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Wahl  des  engern  Ausschusses  der  Centralstelle  für  Gewerbe
  und  Handel.  368.

7.  Justiz-Ministerium.  Wohnsttz-Beränderung  eines  Rechts-Consulenten.  369.

8.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  die  dießjährige  Feier  des  landwirthschaftlichen

Festes  in  Cannstatt  betreffend.  371.

3.  Commission  für  die  Organisation  der  Bürgerwehr.  Verfügung,  betreffend
die  Instruktion  über  Wachdienst,  Mänkeln,  Behandlung  des  Gewehrs,  Trommel-Signale  und
das  Verhältniß  der  Bürgerwehr  zum  stehenden  Heer.  380.

9.  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betrefend
  die  Herabsetzung  des  Kostpreises  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksstellen.  379.

10.  Kriegs-Ministerium.  Bekanntmachung,  die  Aufnahme  von  Zöglingen  in  die  Osfziersbildungs-Anstalt
  belreffend.  376.

10.  Ebend.  Aufruf  der  Bewerber  für  die  Aufnahme  als  Regiments-Offiziers-Zöglinge.  376.

10.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Dienstthätigkeit  des  Landjäger-Corps
  in  dem  Verwaltungsjahr  1347—48.  388.

10.  Rectoramt  der  Universität  Tübingen.  BVerzeichniß  der  Vorlesungen,  welche  an

der  Universität  Tübingen  im  Winterhalbjahr  1848—49  gehalten  werden.  392.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufstellung  weiterer  zum

Abschluß  von  Transport-Verträgen  mit  Answanderern  ermächtigten  Agenten  des  Vereins  zum

Schuße  württembergischer  Auswanderer.  390.

11.

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        1

8
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14.

45.

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16.

16.
48.

21.

21.

22.

26.

26.

26.

29.

——

642

Gerichtsbof  für  den  Donaukreis.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestätigung  des
von  dem  Freiherrn  Carl  v.  Wächter-Spitrtler  errichteten  Familienslatuts.  428.

.  Commission  für  die  Organisation  der  Bürgerwehr.  Verfügung,  betresffend

die  Auszeichnungen  der  Offiziere  und  Unteroffiziere  der  Bürgerwehr.  380.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verzichtleistung  des  Kaufmanns
  Louis  Hopf  zu  Eßlingen  auf  das  ihm  auf  eine  verbesserte  Fassung  der  Stahlblätter
und  Steckriethen  bei  Weberblättern  und  bei  den  Riethkästen  für  Bortenmacher  verliehene
Patent.  390.

Justiz-Ministerium.  Wohnsitz-Veränderung  des  Rechts-Consulenten  Niethammer.  388.

4.  Königliche  Verordnung,  die  Einberufung  der  Stände-Versammlung  betreffend.  377.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Herabsetzung  des  Kostpreises
bei  den  auf  dem  Transport  befindlichen  Gefangenen.  379.

Justiz-Ministerium.  Wohnsitz-Veränderung  des  Rechts-Consulenten  Hecker.  388.
Regierung  des  Neckarkreises.  Bekanntmachung,  betreffend  das  gerichtliche  Verbot
einer  Druckschrift.  391.

Justiz-Ministerium.  Austritt  eines  Rechts-Consulenten.  388.

Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung
  der  vorgeschriebenen  Verwarnung  vor  dem  Genusse  giftiger  Pflanzen  von  der
Kanzel.  391.  6

Ministerium  des  Innern.  Erlöschung  des  dem  Wagnermeister  Kümmerle  verliehenen
  Erfindungs-Patents  auf  eine  Maschine  zum  Zerreiben  des  Obstes.  390.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  der  Polizei-Unterofftziere  Bogel
und  Stooß  in  Stuttgark.  390.

.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verzichtleistung  des  Fürsten  zu  Waldburg-Zeil-Trauchburg

  auf  die  Ausübung  der  Polizeiverwallung.  391.

Ebend.  Verfägung,  betreffend  die  Einführung  einer  neuen  Arzneitare  für  die  thierärgtlichen
Heilmittel.  405.

Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung
  der  Dekanats-Prüfung  bei  den  evangelischen  Geistlichen.  451.

Ministerium  des  Innern.  Verfüguug,  den  Brandversicherungs-Anschlag  der  mit  Baubeitrags-Berechtigungen
  versehenen  Gebäude  betreffend.  429.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Fortlieferung  der  der  Staatsschulden-Zahlungskasse
  für  die  Elatsjahre  1846—48  zugewiesenen  Einnahmen.  356.

September.

Finanz-Ministerium.  Instruktion  für  die  Verwaltung  der  Gefälle-Ablösungskasse.  43.
Regierung  des  Jarxtkreises.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Trennung  der
Gemeinde-Parzellen  LeukerShausen,  Bergerkshofen,  Haselhof,  Seelgenstatt  und  Weidmannsberg
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643

von  der  Gemeinde  Mariaͤkappel,  Oberamts  Crailsheim,  und  ihre  Bildung  zu  einer  eigenen
Gemeinde.  430.

.  Land,  und  forstwirthschaftliche  Akademie  zu  Hohenheim.  Vertheilung  von

Preisen  an  die  Zöglinge  der  land=  und  forsiwirthschaßlichen  Akademie.  333.

.  Ministerium  des  Innern.  Vekannimachung,  bekreffend  die  Ausstellung  des  Kaufmanns

  Christian  Ferdinand  Rau  zu  Siuttgart,  als  Hauptagenten  der  Brand-Versicherungsbank
  für  Deutschland  zu  Leipzig  für  das  Königreich  Württemberg.  430.

.  Kriegs-Ministerium.  Bekannimachung,  betreffend  die  analoge  Anwendung  der  K.

Verordnung  vom  2.  Juli  1848  über  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Diäten-Regulativs
für  Civil  Staatsdiener  auf  die  Dienstreisen  der  Offiziere,  Mililärbeamten  und  Angehörigen  des
Kriegs-Departements.  434.

4.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die

Crrichtung  einer  katholischen  Kaplanei  zu  Steinbach  bei  Comburg.  451.

14.  Kriegs-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aenderungen  und  Vereinsachungen

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20.

22.

in  den  unter  dem  25.  August  1829  für  das  Kriegs-Departement  ertheilten  organischen  Bestimmungen.
  435.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweilen

Präfung  im  Fache  des  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbaues.  450.

.  Studien-Rath.  Bekanntmachung  der  in  das  evangelische  Seminar  zu  Schönthal  ausgenommenen

  Zöglinge.  431.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufstellung  weiterer  zum

Abschlusse  von  Tranêport-Verträgen  mit  Auswanderern  ermächtigten  Agenten  des  Verein5  zum
Schutze  würktembergischer  Auswanderer.  340.

Finanz-Ministerum.  Bekanntmachung,  betrefsend  die  Vornahme  einer  ersten  Forst-Dienstprüfung.
  441.

.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  zweiten  Forstdienstprüfung.  452.
.  Ebend.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Anordnung  von  Zuschlagzöllen  auf  mehrere  ausländische

  Waaren.  442.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekannmmachung,  betressend  die  Auszeichnung  der  Unteroffiziere

  der  Bürgerwehr  mit  Oberfeldwebels-Rang.  447.
Ebend.  Verleihung  der  silkernen  Civil-BVerdienst-Medaille  an  den  resignirten  Schultheißen
Kerler  und  an  den  Schultheißen  Albrecht.  447.

.  Katholischer  Kirchenratb.  Bekanntmachung,  die  diehjährige  Aufnahme  in  die  niedern

Conbikte  betreffend.  453.

.  Ebend.  Bekannitmachung,  die  Anzahl  der  künftighin  in  den  Convikts-Verband  aufzunebmenden

  Zöglinge  betreffend.  361.

Studienrath.  Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  für  befähigt  erklärten
Jünglinge.  348.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  goldenen
Civil-Verdienst-Medaille  an  den  Schultheißen  Ott.  647.  3
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        22.

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644

Finanz=  Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Niederfetzung  der  Commission
für  die  Verwaltung  der  Gefäll-Ablösungskasse.  457.

Ebend.  Versügung  in  Betreff  der  Behandlung  der  unter  das  Gesetz  über  die  Beseitigung
der  Grundlasten  vom  13.  April  1848  fallenden  Weingefälle  der  Privat-Berechtigten.  457.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufstellung  weiterer  zum
Abschlusse  von  Transportverträgen  mit  Auswanderern  ermächigten  Agenten  des  Vereins  zum
Schutze  württembergischer  Auswanderer.  461.

Cenkralstelle  des  landwirtöschaftlichen  Verein  s.  Bekanntmachung,
betreffend  die  Vertheilung  der  Jahres=  (September-)  Preise  für  technische  und  landwirthschaftliche
  Erfindungen  und  Leistungen.  454.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Ernennung  der  Stellvertreter  der
Besehlshaber  der  Bürgerwehr.  452.

Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung,  das  Ergebniß  der  ersten  Dienstprüfung
  für  die  Aufnahme  in  das  Priester-Seminar  zu  Rottenburg  betreffend.  462.
Finanz-Ministerium.  Verfögung  in  Betreff  der  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  Beseitigung
  der  auf  dem  Grund  und  Boden  ruhenden  Lasten.  466.

Oktober.

.  Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung,  die  Ermächtigung  zum  Studium  der

katholischen  Theolegie,  beziehungsweise  Aufnahme  in  das  Wilhelmsstift  zu  Tübingen  betreffend.
  463.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Erlöschen  eines  Erfindungspatents.

  461.
Kriegs-Ministerium.  Bekannntmachung  des  Ergebnisses  der  Prüfung  zur  Aufnahme
in  die  Offiziers-Bildungs-Anstalt.  365.

.  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  in  Beweff  der  Weinlesc.  466.
.  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Verfügung,  bektreffend  die  fernere  Behandlung

  des  Geschäfts  der  Erneuerung  der  Gemeinde-Güterbücher.  472.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Poststalls
in  Rosenfeld,  Oberamts  Sulz.  4381.

.  Studienrath.  Bekanmmachung  der  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen  aufgenommenen

  Zöglinge  und  der  zum  Studium  der  evangelischen  Theelegie  außterholb  desselben
für  befähigt  Erklärten.  474.  «

.Evangelist-desConsistokium.TekminzurAnstellungöpküsungfürevangelischeLkhkgehülfen.47!s.



.Ebend·BekanntmachungderjenigenevangelischenPredigkasnks-Caisdibaten,welcheimSeptember

  l.  J.  die  erste  Dienstprüfung  mit  Erfolg  erstanden  haben.  483.

.  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  ersten  höheren

Finanzdienstprüfung.  485.
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645

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Patents  an
den  Instrumentenmacher  Bernhard  Klinkerfuß  in  Stutegart  auf  die  von  ihm  erfundenen
Pianos  ohne  Aufsätze.  482.

.  Königliche  Verordnung,  die  Verlängerung  des  Verbots  der  Ausfuhr  von  Pferden

über  die  Zollvereins-Grenze  betreffend.  469.

.  Justiz-Ministerium.  Termin  zur  Vornahme  der  nächsten  Prüfung  der  Justiz-Reserendäre.

  479.
Ministersum  des  Innern.  Verleihung  der  silbernen  Civilverdienst-Medaille  an  den
Schultheißen  Häus  ler.  482.

.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  das  der  Posiverwaltung  gestattete  Nebeneinanderspannn

von  drei  Pferden  auf  der  Postreme  von  Urach  nach  Herrenberg.  482.

.  Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Zurücknahme  der  der  Pesiverwaltung  ertheilten  Erlaubniß,

  auf  der  Straßenstrecke  zwischen  Tettnang  und  Friedrichehafen,  den  Eilwagen  mitl  drei
nebeneinanderlausenden  Pferden  zu  führen.  00.

.  Justiz-Ministerium.  Verfögung,  betreffend  die  Eröffnung  ven  Verfügungen  der  Ciwvilgerichte.

  481.

Ministerium  des  Innern.  Justruktien  zur  Vollziehung  des  Gesetzes  voem  14.  April

1848  in  Betreff  der  Beseiligung  der  auf  dem  Grund  und  Beden  ruhenden  Lasten.  509.

f.  Ober-Rekrutirungsrath.  Verfügung,  die  Aushrbung  für  das  Jahr  1849  betreffend.

  483.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfögung,  betreffend  die  nähere  Bestimmung  der  der  Belohnung

Cemmissionen  für  Prüfung  der  Versicherungen  des  beweglichen  Vermögens  gegen  Feueregefahr.  490.

.  Gesetz,  belreffend  die  Ferterhebung  der  Steuern.  487.
.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Verlängerung  des  gegenwärtigen  Vereins-Zelltarifs,

  488.

.  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betrefsend

  die  Vereinfachung  der  Geschäfte  der  Gemeinde=  und  Bezirks-Behbrden.  693.

.  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vornahme  einer  zweiten  höheren

Dienstprüfung  im  Finanzfache.  507.

.  Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Verlängerung  des  gegenwärtigen  Zolltarifs  491.

November.

.  Finanz-Ministerium.  Verfögung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Geletzes  uber  die

Beseiligung  der  auf  dem  Grund  und  Boden  ruhenden  Lasten  vom  143.  April  1848.  508.

4.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Belobung  einiger  Gemeindediener

  wegen  ihrer  Verdienste  um  die  Waldwirthschaft  ihrer,  Gemeinden.  507.

.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Stations-Emtfernungen  der  neu  errichteten  Posthalterei

zu  Kleinsüßen  und  Resenfeld.  507.

.  Regierung  des  Donaukreises.  Bekanntmachung  einer  Gemeindbezirks  -Aenderung.

  576.
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24.
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29.

646

Jun#tiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Veröffentlichung  der  Reichsgese
  ße.  506.

4.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regierungsblatt

auf  das  Jahr  1849.  506.

Rectoramt  der  Universität  Tübingen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vertheilung
  der  akademischen  Preise.  569.

Ministerium  des  Innern.  Verzicht  des  Fabrikbesitzers  Straßer  auf  das  ihm  verliehene
  Patent  für  eine  Einrichtung  zu  Erzeugung  von  Stabeisen  und  Stahl  aus  altem  Schmid-,
Schmelz=  oder  Puddel-Eisen.  575.

4|"  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die

Errichtung  einer  katholischen  Pfarrei  in  Pfronstetten,  Oberamts  Münsingen.  568.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Berleihung  eines  Einführungspatents
  an  die  Maschinen-Fabrikanten  Hagen  und  Bährens  in  Cöln  auf  die  von
ihnen  dargelegte  Construktion  eines  Schiebers  für  rotirende  Dampfmaschinen.  575.
Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  dießjährigen
ersten  Forst-Dienstprüfung  570.

Ebend.  Bekanntwmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  dießjährigen  zweiten  Forsldienstprüfung.
  571.  .
Justiz-Ministerium.Wohnsitz-VeränderungeinesRechts-Consulcnten.567.
Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Anfangözeit
  des  Flößens  auf  der  Enz  und  Nagold.  567.

Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung
  der  Beförderungs-Prüfung  der  Volksschullehrer,  568.

4.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  evangelischen  Pfarrverweserei  zu

Baiereck,  Oberamts  Schorndorf.  568.

Justiz-Ministerium.  Wohnsitz-Beränderung  eines  Rechts-Consulenten.  574.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Zurücknahme  der  Ministerialverfügung
  über  die  zeilige  Kenntnißnahme  der  Polizeibehörden  von-  unglücklichen  Geburten.  575.

.  Ebend.  Rechenschaft  über  die  Verwaltung  der  allgemeinen  Brandschadens-Verlicherungs-Kasse

  auf  das  Jahr  1846—47.  582.

4.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  dab  Ergebniß  einer  zweiten,  höheren  Regierungs-Dienstprüfung.

  609.

.  Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Brandschadens-Umlage  für  das  Verwaltung-Jahr  1848

bis  39.  581.

.  Justiz-Ministerium.  Vorladung  der  Rechts-Candidaten  zu  der  ersten  höheren  Dienstprüfung.

  579.
Studienrath.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  Dienstprüfung  für  Lehrstellen
  an  höheren  philologischen  Lehranstalten.  615.
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45.

647

Königliche  Verordnung  über  die  Abänderung  der  Verwaltung  des  Staatsstraßenund
  Wasserbauwesens.  603.

Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Anwendung
  der  K.  Verordnung  vom  2.  Juli  d.  J.,  wegen  Abänderung  einiger  Bestimmungen
des  Diäten-Regulativs  für  Civil-Staatsdiener,  auf  die  Reisekosten  der  evangelischen  General-Superintendenten,
  des  Feldprobstes  und  der  Kreis-Schulinspektoren.  612.

December.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  rechtlichen
Personlichkeit  an  die  Se.  Nikolauspflege  in  Gundelsheim.  609.

.  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend

die  Herabsetzung  des  Kostpreises  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksstellen.  616.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten

böheren  Regierungs-Dienstprüfung.  610.

.  Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Herabsetzung  des  Kostpreifes  der  auf  dem  Transport

befindlichen  Gefangenen.  606.

.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Einführungs-Patents  an  Theodor

Necker  auf  ein  neues  Zündmittel,  s.  g.  Zündkugeln.  610.

.  Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre

  in  den  Monaten  Oktober  und  November  1848.  608.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekannmmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  zweiten

Stoatsprüfung  in  der  Medicin  und  höheren  Chirurgie.  610.

.  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  ersten  höheren  Dienstprüfung

  im  Finanzfache.  619.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten

Staateprüfung  in  der  Medicin  und  höheren  Chirurgie.  617.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  höheren  Finanz-Dienstprüfung.
  619.  «
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  von  der  K.  Postanstalt  für  die
Spedition  der  Zeitschriften  zu  erhebenden  Gebühren.  611.

Justiz-Ministerium.  Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  616.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betressend  die  Gewinnung  ursprünglichen
Impfstoffs  für  die  Schutzpocken-Impfung.  617.

4.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  eines  Patents  an  den  Mechaniker

E.  H.  Schlarbaum  in  Möäüchen  auf  Verbesserungen  an  Petschaften.  618.
Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die
Verleihung  einer  Verdienst-Medaille  an  den  Schulmeister  Duelli  in  Hemigkofen.  618.
Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Universität.  618.
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        648

20.  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  in  Betref  der  Erhebung  der  Zuschlagzölle.
  620.

20.  Regierung  des  Donaukreises.  Bekanntmachung  einer  Aenderung  der  Eintheilung

des  Gemeindebezirks  Baindt,  Oberamts  Ravensburg.  627.

Studien-Rath.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  einer  Diemstprüfung  für  Lehrstellen

  an  philolegischen  Lehranstalten.  627.

24.  Medicinal-Collegium.  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Arznei-Taxe.
  621.

2

5

II.
AlphabetischeS  Sachregister.
A.

Ablösungen.  Gesetz,  betreffend  die  Beseitigung  der  auf  dem  Grund  und  Boden  ruhenden  Lasten.
  165.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Erläuterung  des  Art.  9  dieses  Gesetzes.  179.
Verfügung,  betreffend  den  Vellzug  dieses  Gesetzes.  254.  Instruktion  für  die  Verwaltung
der  Gefälle-Ablösungskasse.  4153.  Allgemeine  Bestimmungen.  415.  J.  1—3.
Besondere  Bestimmungen.  515.  F.  4—51.  Geschäftöbehandlung  bei  den  Kameral-Aemtern.
  415.  J.  à—20.  Rechnungé=  und  Kasseführung  bei  der  Gefälle-Ablösungskasse.  421.
§.  21—24.  Vorschriften  für  die  Comwissien  für  die  Verwaltung  der  Gefälle-Ablösungskaosse.
  422.  §  25—29.  Vorschriften  für  die  Oberrechnungs-Kammer.  424.  S.  30—31.
Bekanntmachung,  detreffend  die  Niedersetzung  der  Commission  für  die  Verwaltung  der
Gefäll-Ablösungskasse.  557.  Verfügung  in  Betreff  der  Behandlung  der  unter  das  Gesetz
über  die  Beseitigung  der  Grundlasten  vom  13.  April  1848  fallenden  Weingefälle  der
Privatberechtigten.  457.  Verfügungen  in  Betreff  der  Vollgiehung  des  Gesetzes  über  die
Beseiligung  der  auf  dem  Grund  und  Boden  ruhenden  Lasten  vom  44.  April  1848.  466.
508.  Instruktion  zur  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  14.  April  1848  in  Betreff  der  Beseiligung
  der  auf  dem  Grund  und  Boden  ruhenden  Lasten.  509.  Materielle  Grundsätze.
510.  S.  1—32.  Allgemeine  Bestimmungen.  510.  S.  1—11.  Einzelne  Arten  von  Grund-=abgaben.
  513.  §.  12—32.  Besitz-Veränderungsgebühren.  513.  S.  12—22.  Theilgebühren.
  519.  §.  25—26.  Blutzehenten.  520.  §.  27—28.  Gölten,  Zinse  und  sonstige  Arten
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        649

von  Grundabgaben  und  Leistungen.  521.  8.  29—30.  Behandlung  der  Gegenleistungen.
521.  S.  31—32.  Grundsätze  über  das  Verfahren.  522.  §.  53—  68.  Allgemeine  Bestimmungen.
  522.  §.  55—5.  Besondere  Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei  den
durch  die  Ablosungskasse  vermittelten  Ablösungen.  526.  §.  45—60.  Verfahren  bei  Ablösungen
  der  Finanzverwalfung  der  Hofdomänen-Kammer  und  der  unter  öffentlicher  Aufsicht
  siehenden  inländischen  Körperschaften  und  Kirchenpfründen.  534.  §.  61—68.  Beilage
  I.  Anleitung  zur  Berwandlung  der  Ablosungs-Kapitalien  sammt  Zinsen  in  Zeitrenten
  mittelst  der  angehängten  Tabellen.  537.  Beilage  II.  Anleitung  zur  Berechnung  des
Werthes  abzulösender  Bauholzgerechtigkeiten.  551.  Beilage.  III.  Anleitung  zur  Verpflichtung
  von  Sachverständigen  in  Ablösungssachen.  562.  -Beilage  IV.  Formular  und
Anweisung  zur  Fertigung  der  Ablösungs-Urkunden.  5653.

Ablösungs-Commission.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einsetzung  derselben.  292.

Ablösungskasse,  s.  Ablösungen.

Adel.  Verzichtleistung  des  Besitzers  des  Ritterguts  Leinstetten,  v.  Podewils,  auf  die  Surrogatrechte
  der  Ortspolizei.  234.

Amneslie.  K.  Verordnung,  beteeffend  die  Ertheilung  einer  Amnestie  für  Forst=  und  Jagdver,
geben.  175.

Amts-Versammlungen.  Verfügung,  betreffend  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  der
Gemeinde=  und  Sliftungs-Räthe,  sowie  der  Amtsversammlungen.  285.

Anlehens-Loose.  Verfügung,  betreffend  das  Ausbieten  von  Anlehensloosen  der  Privaten  und
Privatgesellschaften.  7.

Arzneitaxe.  Verfügung,  betreffend  die  Einführung  einer  neuen  Arzneitare  für  die  thierärztlichen
Heilmittel.  405.  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Arzneitare.
  621.

Aushebung.  Verladung  der  Militärpflichtigen  zu  der  Ziehung  des  Looses  und  der  Musterung
von  1848.  14.  Repartition  der  Contingente  von  der  Rekruten-Aushebung  ven  1848.
64.  Bekanntmachung  der  Loosnummern,  mit  denen  die  Contingente  für  die  diehjährige
Aushebung  schlieben.  245.  Berfügung,  betreffend  die  Aushebung  für  das  Jahr  1849.  483.

Auswanderer.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermächtigung  des  Kreuzwirths  Mager  in  Rortweil
  zur  Transporivermittlung  von  Auswanderern  nach  Amerika.  82.  Bekanntmachung,
betreffend  die  Ermächtigung  des  Buchhändlers  Röcker  in  Leonberg  zum  Betrieb  der
Transportvermitllung  von  Auswanderern  nach  Amerika,  als  Hauptagenten  der  Schiffsrheder
  Lüdering  und  Comp.  in  Bremen.  115.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung
  der  juristischen  Persönlichkeit  an  den  Verein  zum  Schuße  württembergischer  Auswanderer
  nach  Amerika.  122.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zurücknahme  der  Ermächligung
  des  Washington  Finlay  in  Mainz  als  Specialagenten  der  compagnie  générale
des  paquebots  transatlantiques  à  Paris  zum  Betrieb  der  Transportvermittlung  von
Auswanderern  nach  Amerika.  252.  Zurücknahme  der  Ermächtigung  des  resignirten  Notars
        <pb n="668" />
        650

Stählen  in  Heilbronn  zur  Transportvermitltlung  von  Auswanderern  nach  Amerika,  als
Hauptagenten  des  Vereins  zum  Schutze  deutscher  Auswanderer  in  Teras,  und  die  Ertheilung
  der  Ermächtigung  an  denselben  als  Hauptagenten  der  deutschen  Colonisations=Gesellschaft
  für  Texas.  357.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermächtigung  des  Vereins
zum  Schutze  würktembergischer  Auswanderer  nach  Amerika  zum  Betriebe  der  Transportvermitllung
  von  Auswanderern.  370.  Bekannimachung,  betreffend  die  Aufstellung  weiterer
  zum  Abschluß  von  Transporlverträgen  mit  Auswanderern  ermächtigten  Agenten  des
Vereins  zum  Schutze  württembergischer  Auswanderer.  390.  460.  460.

B.

Belobungen,  öffentliche  und  Belohnungen.  Belobung  mehrerer  Landjäger.  11.  292.
Desgleichen  der  Schultheizen  Maier  und  Bankle,  des  resignirten  Schultheißen
Schweikert,  und  der  Stadtschultheißen  Frueth  und  Pfäfflin.  99.  Desgl.  der
Stadtraths-Collegien  in  Reutlingen  und  Urach,  des  Stadtförsters  Trost  und  des  Schultheißen
  Brändle.  100.  Desgl.  des  Oberamtmanns  Schmid.  121.  Deögl.  des  Landjägers
  Schreiweiß  und  des  Schwanenwirths  Köhle.  203.  Desgleichen  des  Oberamtsthierarzis
  Marquardt.  314.  Dezgl.  des  Schultheißen  Muth  und  deb  Waldmeisters
  Grimminger.  507.

Bezirks-Behörden.  Verfügung,  betreffend  die  Vereinfachung  der  Geschäfte  der  Gemeinde=  und
Bezirks-Behörden.  493.

Bezirks-Schulaufseher.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  Bezirs-Schulaufsehern
  76.  "

Blinden=  und  Taubstummen-Institut  zu  Gmünd.  Fesiseung  des  für  die  Zeglinge
desselben  zu  entrichtenden  Kostgelds.  49.

Brand-Versicherungs-Anstalten.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bersicherung  des  beweglichen
  Vermögens  gegen  Brandschaden  durch  die  Feuer-Versscherungs-WGesellschaft
Borussia  in  Königöberg.  49.  Bekanntmachung,  betreffend  die  in  den  Persenen  der  Nachen-Münchner
  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  eingetretene  Beränderung.  75.  Verfügung,
betreffend  die  Vergütungen  der  allgemeinen  Brand-Versicherungs-Anstalt  an  die  Oberamispfleger
  für  Auszahlung  von  Brand-Entschädigungen.  232.  Bestellung  des  Emil  Stettbeimer
  in  Stuttgart  als  Haupfagenten  der  Leipziger  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft.  252.
Verfügung,  betreffend  die  Brandschadens-Umlage  für  das  Verwaltungs-Jahr  1848  bis
1849.  277.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Berechnung  der  ven  der  allgemeinen  Brand-Versicherungs-Anstalt
  den  Gemeindepflegern  für  Verwaltungskosten  zu  leistenden  Aversal--Vergütungen.
  278.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Verwendung  der  Brand-Entschädigungsgelder.
  279.  Verfügung,  betireffend  den  Brand-Bersich  5-Anschlag  der  mit  Bau,
beitrags-Berechtigungen  versehenen  Gebände.  429.  Aufstellung  des  Fuiunns  Christian
        <pb n="669" />
        651

Ferdinand  Rau  als  Hauptagenten  der  „Brand-Versicherungsbank  für  Deutschland  zu
Leipzig“  für  das  Königreich  Würltemberg.  430.  Verfügung,  betreffend  die  nähere  Bestimmung
  der  Belohnung  der  Commissionen  für  Prüfung  der  Versscherungen  des  beweglichen
  Vermögens  gegen  Feuersgefahr.  490.  Verfügung,  betreffend  die  Brandschadens-Umlage
  für  das  Verwaltungsjahr  1858—49.  581.  Rechenschaft  über  die  Verwaltung
der  allgemeinen  Brandschadens-Versicherungskasse  auf  das  Jahr  1846—47.  8582.

Bundesfestung,  s.  Festung.

Börgerwehr.  Gesetz,  die  Volksbewaffnung  betreffend.  101.  Allgemeine  Bestimmungen  über
den  Besit  und  Gebrauch  von  Schießwassen.  101.  Art.  1—41  Schießübungen  und  Schütengesellschasten.
  103.  Art.  12—  14.  Bürgerwehr.  105.  Art.  15—39.  Bekanntmachung,
betreffend  die  Niederselzung  einer  Commissien  zu  Organisation  der  Bürgerwehr.  122.
Verfügung,  betreffend  die  Organisation  der  Bürgerwehr.  4125.  164.  Bekanntmachung,
betreffend  die  Erercir-Vorschrift  für  die  Bürgerwehr.  176.  Bekanntmachung,  bektreffend
die  Fahne  für  die  Bürgerwehr.  208.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Untersuchung  der
Waffen  der  Bürgerwehr.  224.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Erweiterung  der  Bürgerwehr.
  247.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Bezeichnung  der  Beamten  und  Diener,  welche
von  dem  Dienste  in  der  Bürgerwehr  ausgeschlossen  sind.  267.  Verfügung,  betreffend  das
Verhältniß  des  stehenden  Heers  zu  der  Bürgerwehr.  329.  Verfügung,  betreffend  die
Auszeichnung  der  Bürgerwehr-Offziere  mlt  dem  Porte-épée.  551.  Verfügung,  betreffend
die  Instruktion  über  Wachdienst,  Plänkeln,  Behandlung  des  Gewehrs,  Trommelsignale
und  das  Verhältniß  der  Bürgerwehr  zum  siehenden  Heer.  580.  Verfügung,  betreffend
die  Auszeichnungen  der  Offiziere  und  Unteroffiztere  der  Bürgerwehr.  380.  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Auözeichnung  der  Unteroffiziere  der  Bürgerwehr  mit  Oberfeldwebelsrang.
  447.  Verfügung,  betressend  die  Ernennung  der  Befehlshaber  der  Bürgerwehr.  452.

 

C.

Canzlei-Feuerordnung.  56.

Capitalsteuer,  s.  Kapitalstener.

Central-Kirchenkasse,  f.  Israelitische  Central-Kirchenkasse.

Censur.  K.  Verordnung,  betrefsend  die  Aufhebuug  der  Cenfur.  53.

Centralstelle  für  die  Landwirthschaft.  Versügung,  betreffend  die  Organisation  derselben.
  349.

Centralstelle  für  Handel  und  Gewerbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung
einer  solchen.  324.  Verfügung,  betreffend  die  organischen  Bestimmungen  dieser  Stelle.  361.
Verfügung,  betreffend  die  Wahl  des  engeren  Ausschusses  derselben.  368.

Civil-Gerichte.  Verfügung,  betreffend  die  Eröffnung  von  Verfügungen  der  Ciwvil-Gerichte.  481.

4
        <pb n="670" />
        652

Convikte.  Bekanntmachung,  betreffend  die  dießjährige  Aufnahme  in  die  niederen  Convikte.  453.
Deögl.  in  das  höhere  Convikt  (Wilhelmsstist)  zu  Tübingen.  463.  Bekanntmachung,  betresfend
  die  Anzahl  der  künftighin  in  den  Conviktsverband  aufzunehmenden  Zöglinge.  461.

D.

Dekanats-Prüfungen.  Aufhebung  derselben  bei  den  evangelischen  Geistlichen.  431.

Demokratischer  Kreisverein  in  Stuttgart.  K.  Verordnung,  betreffend  das  Verbot
desselben.  317.

Deutsche  Nationalversammlung,  fs.  Nationalversammlung.

Diäten-Regulativ.  K.  Verordnung  voem  2.  Juli  1848,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen
  des  Diäten-Regulativs  vom  17.  Juni  1822.  309.  K.  Verordnung  in  Betreff
  der  Vergütung,  welche  die  öffentlichen  Rechtsanwälte  für  Reisen  in  ihrem  Berufe
anzusprechen  haben.  311.  Bekanntmachung,  betreffend  die  analoge  Anwendung  der  K.
Perordnung  vom  2.  Juli  1848  über  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Oiäten-Regulativs
  für  Civil-Staatsdiener  auf  die  Dienstreisen  der  Offziere,  Milikär=  Beamten  und
Angehörige  des  Kriegs-Departements.  434.  Verfügung,  betreffend  die  Anwendung  dieser
  Verordnung  auf  die  Reisekosten  der  evangelischen  General-Superintendenten,  des
Feldprebstes  und  der  Kreis,  Schul-Inspektoren.  612.

Druckschriften.  Verbot  der  Druckschrift:  Deutsche  Revolution,  gesammelte  Flugschriften  von
Carl  Heinzen.  100.  Deögl.  der  Druckschriften:  offene  Erklärung  der  Deutschen  an
das  deutsche  Volk;  desgleichen:  Vorbereitung  der  Gründung  einer  deuschen  Republik
von  Seiten  des  rheinischen  Ausschusses,  und:  der  deutsche  Hunger  und  die  deutschen
Fürsien.  207.  Desgl.  der  Druckschrist:  Ueber  Fürstenstaat  und  Fürstenheer,  Volksstaat
und  Volksheer.  Von  einem  ehemaligen  Soldner.  391.

E.

Enz.  Verfügung,  betreffend  die  Anfangszeit  des  Flößens  auf  der  Enz  und  Nagold.  667.
Erfindungen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Jahres=  (seg.  September-)  Preise  für  technische  und

landwirthschaftliche  Erfindungen  und  Leistungen.  50.  Vertheilung  dieser  Preise.  454.
Ertraposttaxe.  Verfügung,  betreffend  die  Festsetzung  derselben.  45.

F.

Fahnen,  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fahne  für  die  Bürgerwehr.  208.

Familien  statute.  Bestätigung  des  von  dem  Freiherrn  Carl  Friedrich  Cuno  v.  Wiederhold
errichteten  Familienstatuts.  214.  Desgl.  des  von  dem  Freiherrn  Carl  v.  Wächter-Spittler
  errichteten  Familienstatuts.  428.
        <pb n="671" />
        653

Festung.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Bekanntmachung  der  Rayons-Bestimmung  fuͤr  die
Bundesfestung  Ulm.  43.

Feuergewehre.  Verfügung  in  Betreff  mit  Einer  Rast  versehenen  Feuergewehre.  225.

Feuer-Ordnung.  Verfügung,  betreffend  eine  Kanzlei-Feuerordnung.  56.

Feuerschau.  Verfügung,  betreffend  die  Verminderung  der  Zahl  der  Visitationen  der  Ortsfeuerschau
und  der  Oberfeurschauer.  347.

Feuer,  Versicherungs=  Anstalten,  Brand-Versicherungs-Anstalten.

Fidei-Commisse.  Bekanntmachung,  betreffend  die  von  dem  Fürsten  Constantin  v.  Waldburg-Zeil-Trauchburg
  geschehene  Aufhebung  seines  hausgesetzlich  bestehenden  Fideicommiß-Berhältnisses.
  298.

Flachs.  Bekanntmachung  in  Bektreff  der  Aussetzung  von  Preisen  für  den  Anbau  von  Flach5.  271.

Flachsröstegruben.  Vertheilung  ven  Preisen  für  musterhafte  Flachsröstegruben.  74.

Flößen.  Versügung,  betreffend  die  Anfangszeit  des  Flößens  auf  der  Enz  und  Nagold.  567.

Forst-Vergehen.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Ertheilung  einer  Amnestie  für  Forst=  und
Jagdvergehen.  1753.

G.

Gebühren.  Verfügung,  betreffend  die  Vergütungen  der  allgemeinen  Brand-Versscherungs-Anstalt
an  die  Oberamtöpfleger  für  Auszahlung  von  Brand-Entschädigungen.  232.  Berfügung,
betreffend  die  nähere  Bestimmung  der  Belohnung  der  Commissionen  für  Prüsung  der
Versicherungen  des  beweglichen  Vermögens  gegen  Feuersgefahr.  590.  Verfügung,  betreffend
  die  von  der  K.  Postanstalt  für  die  Spedition  der  Zeitschriften  zu  erhebenden  Gebühren.
  611.

Geburten.  Verkfügung,  betreffend  die  Zurücknahme  der  Ministerial-Verfügung  vom  2.  November
1838  über  die  zeitige  Kenntnißnahme  der  Polizeibehörden  von  unglücklichen  Geburten.  575.

Gefäll-Ablösungskasse,  s.  Ablösungen.

Gefangene.  Verfügung,  betreffend  die  Herabsetzung  des  Preises  der  Kost  für  die  Gefangenen  bei
den  Bezirksstellen.  70.  379.  616.  Desgl.  bei  den  auf  dem  Transport  befindlichen
Gefangenen.  71.  379.  606.

Geheime-Kriegskanzlei.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  der  bisherigen  Gebeimen
  Kriegskanzlei.  353.

Geistliche,  evangelische.  Aufhebung  der  Beförderungsprüfung  derselben.  280.  Aufhebung
der  Dekanaksprüfung.  431.
Gemeinde-Behörden.  Verfügung,  betreffend  die  Vereinfachung  der  Geschäfte  der  Gemeindeund

  Bezirks-Behörden.  493.

Gemeinde-Güter  bücher,  f.  Güterbücher.

Gemeinden.  Verleihung  des  Prädikats  „Stadigemeinde“  an  den  Markiflecken  Niederstotzingen.  231.
Deögl.  an  den  Marktflecken  Langenau.  277.  Bildung  zweier  neuen  Gemeinden,  Grab
        <pb n="672" />
        654
und  Großörlach  im  Oberamte  Backnang.  231.  Trennnung  der  Gemeinde-Parzellen
LeukerShausen,  Bergerköhofen,  Haselhof,  Seelgenstadt  und  Weidmannsberg  von  der  Gemeinde
  Mariäkappel,  Oberamts  Crailsheim,  und  ihre  Bildung  zu  einer  eigenen  Gemeinde.
  450.  Zutheilung  der  Parzellen  Adelegg,  Blockwiesen,  Eschenbach  und  Herrenberg
  zu  der  Gemeinde  Rohrdorf,  Oberamts  Wangen.  576.  Bekanntmachung  einer  Aenderung
  der  Eintheilung  des  Gemeindebezirks  Baindt.  627.

Gemeinderäthe.  Verfügung,  betreffend  die  Oeffentlichkeit  der  Gemeinde=  und  Stiftungsräthe,
so  wie  der  Amts-Versammlungen.  285.

Geschäfts-Vereinfachung.  Verfögung,  betreffend  die  Vereinfachung  der  Geschäfte  der  Gemeinde=
  und  Bezirks-Behörden.  495.

Getreide.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Ausgangszelles  von  Getreide,  Hülsenfrüchten
  u.  s.  w.  45.

Gewerbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Centralstelle  für  Handel  und  Gewerbe.
  324.  Verfügung,  betreffend  die  organischen  Bestimmungen  dieser  Stelle.  361.
Verfügung,  betreffend  die  Wahl  des  engeren  Ausschusses  derselben.  368.

Gifte.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  vorgeschriebenen  Verwarnung  vor  dem  Genusse
giftiger  Pllanzen  von  der  Kanzel.  391.

Güterbücher.  Verfügung,  betreffend  die  fernere  Behandlung  des  Geschäfts  der  Erneuerung  der
Gemeinde-Güterbücher.  472.

H.

Handel.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Centralstelle  für  Handel  und  Gewerbe.
  324.  Verfügung,  betreffend  die  organischen  Bestimmungen  dieser  Stelle.  361.
Verfügung,  betreffend  die  Wahl  des  engeren  Ausschusses  derselben.  368.

Hüölsenfrüchte.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Ausgangszolles  von  Getreide,
Hülsenfrüchten  u.  s.  w.  45.

J.

Jagden.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Ueberlassung  der  Hof=  und  hofkammerlichen  Jagden  an
die  Gemeinden.  98.

Jagdvergehen.  K.  Verordnuug,  betreffend  die  Ertheilung  einer  Amnestie  für  Forst=  und  Jagd
vergehen.  475.

Interkalarfon  ds.  Stand  desselben  am  31.  März  1857.  20.

Israelitische  Central-Kirchenkasse.  Ergebnisse  der  Rechnung  derselben  für  das  Etats-Jahr
  1846—4847.  217.

Juristische  Personen,  s.  moralische  Personen.
        <pb n="673" />
        655
K.

Kanzlei-Feuerordnung.  56.

Kapitalsteuer,  Verfügung  in  Betreff  derselben.  355.

Kirchenbaukosten.  Bekanntmachung  der  im  Etats-Jahr  1847—48  zu  Kirchen-,  Pfarr=  und
Schulhausbaukosten  aus  der  Staatskasse  bewilligten  Beiträge.  331.

Kirchenwesen,  evangelische  .  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Beförderungsprüfung
  der  evangelischen  Geistlichen.  280.  Errichtung  einer  Pfarrverweserei  in  Gerhausen.  375.
Desgl.  zu  Baiereck.  568.  Aufhebung  der  Dekanats-Prüfung  bei  den  evangelischen  Geistlichen.
  431.

Kirchenwesen,  israelitische  é.  Ergebnisse  der  Rechnung  der  israelitischen  Central-Kirchenkasse
  für  das  Etats-Jahr  1846—1847.  217.

Kirchenwesen,  katholisches.  Stand  des  Interkalarfonds  der  katholischen  Kirchenstellen  des
Königreichs  am  31.  März  1847.  20.  Errichtung  einer  Pfarrei  in  Oppenweiler.  30.  Errichtung
  einer  Caplanei  zu  Steinbach  bei  Comburg.  431.  Desgl.  einer  Pfarrei  zu  Pfrenstetten.
  568.

Klinische  Anstalt  in  Tübingen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  Schwangerer
in  die  klinische  Anstalt  an  der  Universstät  Tübingen.  122.

Kostpreis.  Festsetzung  des  für  die  Zöglinge  des  Taubstummen=  und  Blinden-Instituts  zu  Gmünd
zu  entrichtenden  Kostgelds.  49.  Herabsetzung  des  Preises  der  Kost  für  die  Gefangenen  bei
den  Bezirksstellen.  70.  379.  616.  Desgl.  für  die  auf  dem  Transporte  befindlichen  Gefangenen.
  71.  379.  606.

Kreisverein,  demokratischer,  in  Stuttgart.  K.  Verordnung,  betreffend  das  Verbot
desselben.  317.

Kriegsdepartement.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aenderungen  und  Vereinfachungen  in
in  den  unter  dem  25.  August  1829  für  das  Kriegsdepartement  ertheilten  organischen  Bestimmungen.
  435.

Kriegskanzlei,  s.  Geheime-Kriegskanzlei.

L.

Landes-Universität,  f.  Universität.

Landjäger-Corps.  Ausgeichnung  mehrerer  Landsäger.  11.  292.  Bekanntmachung,  betreffend
die  Dienstthätigkeit  des  Landjäger-Corps  in  dem  Verwaltungs-Jahr  1837—48.  388.

Land=  und  forstwirthschaftliche  Akademie.  Vertheilung  von  Preisen  an  die  Zöglinge
derselben.  453.

Landwirthschaft.  BVerfügung,  betreffend  die  Organisation  der  Centralstelle  für  Landwirtbschaft.
  349.

Landwirthschaftliches  Fest.  Verfügung,  betreffend  die  dießjährige  Feier  desselben.  371.
        <pb n="674" />
        656

Lasten.  Gesetz,  betreffend  die  Beseitigung  der  auf  dem  Grund  und  Boden  ruhenden  Lasten.  465.
Bekanntmachung,  betreffend  eine  Erläuterung  des  Art.  9  dieses  Gesetzes.  479.  Verfügung,
  betreffend  die  Vollziehung  dieses  Gesetze5.  254.

Loose.  Verfügung,  betreffend  das  Ausbieten  von  Anlehens-Leosen  der  Privaten  und  Privatgesellsellschaften.
  7.

M.

Medaille,  s.  Berdienst-Medaille.

Medicinal-Wesen.  Verfuͤgung,  betreffend  die  Aufhebung  der  vorgeschriebenen  Verwarnung
vor  dem  Genusse  giftiger  Pflanzen  von  der  Kanzel.  391.  Verfügung,  betreffend  die
Einführung  einer  neuen  Arzneitare  für  die  thierärztlichen  Heilmittel.  405.  Verfuͤgung,
betreffend  die  Zurücknahme  der  Ministerial-Verfügung  vom  2  November  1838  über  die
zeitige  Kenntnißnahme  der  Polizeibehörden  ven  unglücklichen  Geburten.  575.  Verfügung,
betreffend  die  Gewinnung  ursprünglichen  Impfstoffs  für  die  Schutzpocken-Impfung.  617.

Medikamententaxe,  f.  Arzneitaxe.

Militärwesen.  Verfügung,  die  Anrede  der  Soldaten  mit  „Sie“  betreffend.  281.  Verfügung,
betreffend  das  Verhältniß  des  stehenden  Heers  zu  der  Bürgerwehr.  329.  Verfügung,
über  die  Marschverpflegung  beurlaubter  Soldaten.  354.  Bekanntmachung,  betreffend  die
Aenderungen  und  Vereinfachungen  in  den  unter  dem  25.  August  1829  für  das  Kriegsdepartement
  ertheilten  organischen  Bestimmungen.  435.

Moralische  Personen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichlichkeit
  an  den  Verein  zum  Schutze  würktembergischer  Auswanderer  nach  Amerika.  122.
Desgl.  an  den  Verein  zu  Unterstützung  der  Wittwen  und  Waisen  der  Offiiere  und
Militärbeamten  de5  württembergischen  Armee-Corps.  123.  Desgl.  an  die  vereinigte
Kinderrettungs=  und  Schullehrer-Bildungs-Anstalt  auf  dem  Tempelhof.  24.  Deögl.  an
die  Schützengesellschaft  in  Calw.  315.  Desgl.  an  die  St.  Nikolauspflege  in  Gundels-=heim.
  609.

N.

Nagold.  Verfügung,  betreffend  die  Anfangszeit  des  Flößens  auf  der  Enz  und  Nagold.  567.

National-Versammlung.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zur  deutschen  National-Versammlung.
  135.  Verfügung,  betreffend  die  Vornahme  einer  neuen  Wahl  für  das
deutsche  Parlament  in  dem  Vien  Wahlbezirke  des  Schwarzwaldkreifes.  210.  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Zusammentrikt  der  Abgeordneten  der  deutschen  National-Versammlung
  in  Frankfurt  a.  M.  216.

Notariats-Bezirke.  Veränderte  Eintheilung  der  Bezirke  des  Gerichts-Notariats  Ulm
und  des  Amts-Notariats  Westerstetten.  121.  Abänderung  der  Notariats-Bezirke
Backnang  und  Murrhardt.  270.
        <pb n="675" />
        657

O.

Oberfeuerschauer,  l.  Feuerschau.
Oeffentlichkeit.  Verfügung,  betreffend  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  der  Gemeindeund
  Stistungs-Rälthe,  so  wie  der  Amtsversammlungen.  285.
Offiziers-Bildungs-Anstalt.  Aufnahme  von  Zöglingen  in  dieselbe.  576.  465.
Offiziers-Zöglinge.  Aufruf  der  Bewerber  für  die  Aufnahme  als  Regiments-Offiziers-Zöglinge.
  376.
Orden.  Verleihung  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone.  1.  9.  á7.  73.  97.  3453.  607.  615.
Desgl.  des  Friedrichs  -Ordens.  97.  343.
Erlaubniß  zur  Annahme  fremder  Orden.  557.  459.  477.
Ortsfeuerschau,  (.  Feuerschau.

P.

Parlament,  s.  National-Versammlung.

Patente.  BVerleihung  eines  Patents  an  den  Graveur  A.  C.  Paquet  auf  eine  Verfertigungsart
von  Petschaft=  und  Visitenkarten-Stöcken.  35.  Desgl.  an  den  Gutsverwalter  Mager
auf  eine  Maschine  zur  Saat  von  Kartoffeln.  205.  Desgl.  an  den  Fabrikbesitzer  Kammerer
  auf  die  Einrichtung  eines  Dampfkessels  für  Zubereitung  von  Speisen.  205.
Desgl.  an  C.  L.  Köster  auf  einen  Apparat  für  Leuchtgasbereitung.  215.  Desgl.  an
Daniel  Schwarz  auf  eine  Vorrichtung  an  Doppelwebstühlen.  370.  Desgl.  an  den
Instrumentenmacher  Klinkerfuß  auf  die  von  ihm  erfundenen  Pianinos  ohne  Aufsätze.
482.  Desgl.  an  die  Maschinen-Fabrikanten  Hagen  und  Bährens  in  Cöln  auf  die
Construktion  eines  Schiebers  für  rotirende  Dampfmaschinen.  575.  Desgl.  an  Theodor
Necker  auf  ein  neues  Zündmittel,  sogenannte  Zündkugeln.  610.  Desgl.  an  den  Mechaniker
  Schlarbaum  auf  Verbesserungen  an  Petschaften.  618.

Erlöôschen  des  dem  Wagnermeister  Kümmerle  verliehenen  Patens  auf  eine  Maschine
  zum  Zerreiben  des  Obstes.  590.  Desgl.  des  dem  Webermeister  Weber  verliehenen
  Patents  auf  eine  Verbesserung  des  Weberschiffs.  461.

Verzicht  des  Eisenhändlers  J.  J.  Müller  auf  das  ihm  ertheilte  Patent  für  eine
Maschine  zum  Durchlochen  von  Malzblechen.  35.  Deegl.  des  Glasers  Simon  auf  das
ihm  verliehene  Patent  zur  Fabrikation  marmorirter  Glasplatten  und  Glasrahmen.  35.
Desgl.  des  Werkmeisters  Kolb  auf  das  ihm  verliehene  Patent  für  die  Anlegung  von
Wasserleitungen  aus  Cement.  75.  Desgl.  des  Mechanikers  Wahl  auf  das  ihm  verliehene
  Patent  auf  Verbesserungen  in  der  Lagerung,  Fassung  und  Befestigung  der  Blöcke
bei  Bretter-Sägmaschinen.  232.  Desgl.  des  Mechanikus  Reißer  auf  das  ihm  verliehene
  Patent  auf  Verbesserungen  in  der  Fassung  von  mehrfachen  Sägeblättern.  244.
Desgl.  des  Dosenfabrikanten  Reinecker  auf  die  von  ihm  vorgelegte  Damascir-,  Guil-
        <pb n="676" />
        658

lochir=  und  Poussir-Maschine.  388.  Desgl.  des  Kaufmanns  Hopf  auf  das  Patent  für
eine  verbesserte  Fassung  der  Stahlblitter  und  Sceckriethen  bei  Weberblättern  und  bei
den  Riethkästen  für  Bortenmacher,  390.  Desgl.  des  Fabrikbesitzers  Straßer  auf  das
Patent  für  eine  Einrichtung  zur  Ergeugung  von  Stabeisen  und  Stahl  au5  allem  Schmid-,
Schmelz=  oder  Puddeleisen.  575.

Pensions-Anstalten.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Rechnungs-Ergebnisse  der  Pensionsund
  der  Wittwenkasse  der  Lehrer  bei  den  niederen  lateinischen  und  Real-Unterrichts-Anstalten
  vom  1.  Juli  1846—47.  56.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Stand  der  Pensions-Anstalt
  für  die  Hinterbliebenen  der  Cioil-Staatsdiener.  76.  Bekanntmachung  der  Rechnungs-Ergebnisse
  der  Pensions=  und  Wittwenkasse  der  Volksschullehrer  vom  1.  Juli  1846
bis  47.  234.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Betrag  der  Pensionen  für  die  Hinterbliebenen
  von  Volksschullehrern  in  der  Etatsperiode  1858—51.  321.

Pfarrhausbaukosten.  Bekanntmachung  der  im  Statsjahr  1857—48  zu  Kirchen-,  Pfarr-  und
Schulhausbaukosten  aus  der  Slaatskasse  bewilligten  Beiträge.  331.

Pfarrstellen.  Errichtung  einer  kathelischen  Pfarrei  in  Oppenweiler.  36.  Dekgl.  einer  evangelischen
Pfarrverweserei  in  Gerhaufen.  375.  Errichtung  einer  kathelischen  Kaplanei  zu  Sceinbach
bei  Comburg.  451.  Desgl.  einer  kathelischen  Pfarrei  zu  Pronstetten.  568.  Desgl.  einer
evangelischen  Pfarrverweserei  zu  Baiereck.  508.

Erledigte  Pfarrstellen,  in:
Affaltrach.  606.  Alpirsbach,  577.  Altheim  405.  508.  Archshefen.  572.  Asperg.  476.
Baltringen.  577.  Beersbach,  356.  Beffendorf.  450.  Bempflingen  164.  Beutelsbach.
42.  Bietigheim,  Helfersstelle.  51.  Birkach.  228.  Boltringen.  212.  Bopfingen,  Helsersstelle.
  275.  Bronnweiler,  32.  Dachtel.  274.  Degenfeld.  476.  Demmingen.  200.
Derendingen.  491.  620.  Dertingen,  Helfersstelle.  438.  Dektingen,  Dekanats  Urach.  296.
Dußlingen.  42.  Eberhardzell,  Kaplanei.  458.  Ebersberg.  468.  Eggartskirch.  4.  Eglosheim.
  577.  Ehingen,  Catharina-Kaplanei,  68.  Eningen.  384.  Ensingen.  212.  Finsterlohr.
  282.  Fluorn.  281.  Friedrichshafen,  Kaplanei.  32.  Ganslosen  454.  Gebersheim.
  468.  Genkingen.  266.  Gmünd,  St.  Leonhards-Kaplanei.  16.  Gröômbach.  42.
Gößlingen.  8.  Gündringen.  180.  Hausen  an  der  Roth.  356.  Heilbronn,  katholische
Stadtpfarrstelle.  485.  Hepsisau.  560.  Hirrlingen.  572.  Heofen.  450.  Hohengehren.  52.
Kehlen.  282.  Kilchberg.  281.  Kirchenkirnberg.  52.  437.  Kirchhausen.  485.  Kirchheim,
Dekanat  und  Stadtpfarrei.  288.  Kirchheim,  Helseröstelle.  As7.  Kusterdingen.  450.  Liebenzell,
  Diakonat.  200.  Lombach.  405.  Lustnau.  266.  Malmzheim.  164.  Marchbronn.
  468.  Mittelbiberach.  485.  Münsingen,  Helfersstelle.  32.  Murr.  458.  Muth-=langen.
  8.  Neckarrems.  355.  Neuhausen.  308.  Niederhesen.  356.  Nerdhausen.  32.
Nürtingen,  Dekanat  und  Stadtpfarrei.  584.  Oberbrüden.  228.  Oberifflingen.  282.
Oberkochen.  164.  Obertheuringen.  405.  Obertürkheim.  4.  Oedheim,  Kaplanei.  100.
Oggelshausen.  492.  Oethlingen.  275.  Pappelau.  468.  571.  Peterzell.  384.  Meffingen.  577.
        <pb n="677" />
        Pferde.

659

Pllingen,  Stadtpfarrei.  308.  Pinache.  2388.  Rammingen.  614.  Rechenberg.  616.
Remmingsheim.  385.  Reutlingen,  Oberhelfersstelle.  62.  Reutlingen,  zweite  Helfersstelle.
  242.  Reringen.  296.  Riedlingen,  Kaplanei  zum  heil.  Michael.  282.  Rommelshausen.
  403  Roßfeld.  8.  Rottenburg,  Domkaplanei.  438.  Schömberg,  Dekanat  und
Stadtpfarrei.  450.  Schornbach.  360.  Seeburg.  614.  Seedorf.  68.  Seissen.  384.
Steinbach-Comburg.  492.  Strümpfelbach.  228.  Stuttgart,  Helfersstelle  an  der  Hospitalkirche.
  576.  Stutigart,  Helfersstelle  an  der  St.  Leonhardskirche.  576.  Stuttgart,  kathelische
  Stadt=  und  Garnisons-Pfarrei.  437.  Stultgart,  Stadtdekanat  und  Hospitalpredigersstelle.
  355.  Tigerseld.  492.  Tübingen,  Dekanat  und  Stattpfarrei.  288.  Tübiagen,
Helfersstelle.  437.  Ulm,  Helfersstelle  an  der  Dreifaltigkeitskirche.  964.  Ulm,  Stadtpfarrstelle
  an  der  Dreifaltigkeitskirche.  32.  Unterailingen,  Kaplanei.  326.  Unterdigiöheim.
266.  356.  Vaihingen,  Helfersstelle.  2388.  Waldenburg,  katholische  Stadtpfarrstelle.  316.
Wilhelmskirch.  577.  Winnenden,  zweile  Helfersstelle.  476.  Zell.  6268.  Zwerenberg.  52.
K.  Verordnung,  betreffend  ein  Verbot  der  Ausfuhr  von  Pferden  über  die  Zollvereins=Grenze.
  95.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Verlängerung  dieses  Verbots.  469.

Pocken,  s.  Schutz  pocken.
Polizei-Verwaltung.  Verzichtleistung  des  Fürsten  zu  Waldburg-Zeil-Trauchburg  auf  die

Ausübung  der  Poligeiverwaltung.  391.

Postwesen.  Errichtung  einer  Post-Expedition  in  Bönnigheim,  3.  Stationsentfernung  zwischen

der  Eisenbahnstation  Süßen  und  der  Pofslstation  Geißlingen.  13.  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Passagierstare  auf  den  combinirten  Württembergisch-Bairischen  Coursen.  19.
Verfügung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Extraposttare.  45.  Errichtung  eines  Postamts

in  Weil  der  Stadt.  49.  Errichtung  einer  Posthalkerei  in  Leonberg.  163.  Deögl  einer

Posterpedition  in  Rosenfeld.  162.  Desgl.  in  Maulbronn.  205.  Stationsentfernungen
zwischen  Stuttgart  und  Plochingen,  und  zwischen  Mochingen  und  Göppingen.  206.  Aufhebung
  des  Poststalls  zu  Donzdorf.  226.  Einrichtung  eines  Postamtes  zu  Kleinsüßen.
226.  Errichtung  einer  Posterpedition  in  Ehningen,  Oberamts  Reutlingen.  272.  Deögl.
in  Alldorf,  Oberamts  Ravensburg.  275.  Desgl.  in  Pfullingen,  Oberamts  Reutlingen.
321.  Bekanntmachung,  betreffend  das  der  Postverwaltung  auf  der  Route  zwischen  Stuttgart
  und  Friedrichshafen  vorläufig  gestattete  Nebeneinanderspannen  von  drei  Merden.  291.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Stations-Emfernungen  auf  der  neu  errichteten  Fahrpostroute
von  Stuttgart  nach  Calw.  38.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Pofststalls
in  Rosenfeld.  581.  Bekanmmachung,  betreffend  das  der  Postverwaltung  gestattete  Nebeneinanderspannen
  von  drei  Perden  auf  der  Postroute  von  Urach  nach  Herrenberg.  482.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Zurücknahme  der  der  Postverwaltung  ertheilten  Erlaubniß,
  auf  der  Straßenstrecke  zwischen  Tettnang  und  Friedrichshafen  den  Eilwagen  mitl  drei
nebeneinander  laufenden  Pferden  zu  führen.  490.  Stations-Entfernungen  der  neu  errichteten
  Posthaltereien  zu  Kleinfüßen  und  Rosenfeld.  507.  Verfügung,  betreffend  die  von
der  K.  Postanstalt  für  die  Spedition  der  Zeitschriften  zu  erhebenden  Gebühren.  6114
5
        <pb n="678" />
        660

Preise.  Ertheilung  von  Preisen  an  mehrere  Landjaͤger.  14.  292.  Bekanntmachung,  betreffend
die  Jahres=  (sog.  September  -)  Preise  für  technische  und  landwirthschaftlicht  Erfindungen
und  Leistungen.  50.  Vertheilung  dieser  Preise.  454.  Vertheilung  von  Preisen  für  musterhafte
  Flachsröstegruben.  74.  Aussetzung  von  Preisen  für  den  Anbau  von  Flachs.  271.
Bekanntmachung  der  Vertheilung  von  Prämien  an  die  unter  der  Oberaufücht  des  katholischen
  Kirchenraths  stehenden  Schulmeister  und  Lehrgehülfen.  2099.  Vertheilung  von
Preisen  an  die  Zöglinge  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Akademie.  433.  Vertheilung
der  akademischen  Preise.  569.

Presse.  K.  Berordnung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Cenfur.  53.  K.  Vererdnung,  betreffend  ein
mündliches  und  öffentliches  Anklageverfahren  in  Preß-Proceßsachen.  335.

Prüfungen.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Beförderungsprüfung  der  evangelischen
Geistlichen.  280.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Dekanatbpräfung  bei  den
evangelischen  Geistlichen.  431.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Beförderungsprüfung
  der  Bolköschullehrer,  568.

Prüfungen:
A.  Im  Justiz-Departement:
Resultate  der  Concurs-Prüfungen  der  Rechts-Candidaten.  10.  327.  Desgl.  der  Referendäre.
  290.  608.  Anordnung  der  Semester-Prüfungen  der  Rechts-Candidaten.  250.  579.
Desgl.,  der  Rekerendäre  203.  479.  Ergebnisse  der  niederen  Dienst-Prüfungen.  20#.
223.  (2).  336.
B.  JIm  Departement  des  Innern:
Bei  dem  Ministerium  des  Innern:
Ergebnisse  der  ersten  höheren  Dienstprüfung.  272.  610.  Deögl.  der  zweiten  höheren
Dienstprüfung.  277.  609.
Ergebniß  einer  zweiten  Prüfung  im  Fache  des  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbaues.  430.
Bei  den  Kreis-Regierungen:
Ergebnisse  der  niederen  Dienstprüfungen.  206.  207.  255.  279.  298.
Bei  dem  Medicinal-Collegium:
Ergebnisse  der  ersten  Staatsprüfung  in  der  Medicin  und  höheren  Wundarzneikunde.  206.
617.  Desgl.  der  zweiten  Staatsprüfung  in  der  Medicin  und  höheren  Wundarzneikunde.
291.  610.
C.  Im  Departement  des  Kirchen=  und  Schulwesens:
Bei  dem  evangelischen  Consistorium:
Ergebnisse  der  ersten  theologischen  Dienstprüsung.  133.  Ergebniß  der  ersten  Dienstprüfung
  evangelischer  Predigtamts-Candidaten.  c83.  Ergebniß  der  zweiten  Dienstprüfung
evangelischer  Predigtamts-Candidaten.  382.  Termin  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  in
das  Schullehrer=  Seminar  zu  Eßlingen.  71.  Termin  zur  Vorprüfung  der  Candidaten
        <pb n="679" />
        661

für  den  Schulstand.  71.  Termin  zu  der  Lehrgehülfenpruͤfung  der  Schulamtszöglinge.
162.  Desgl.  zur  Anstellungsprüfung  der  evangelischen  und  israelitischen  Lehrgehülfen.
280.  474.
Bei  dem  katholischen  Kirchenrathe:
Termin  für  die  erste  Dienstprüfung  der  Schulamtszöglinge.  46.  Termin  für  die  Anstellungs-Prüfung
  der  katholischen  Schulmeister  und  Lehrgehülfen.  236.  Termine  für  die
Anstellungs-Prüfungen  der  katholischen  Geistlichen  auf  Kirchendienste.  72.  163.  351.  Ergebnisse
  dieser  Prüfungen.  82.  325.  Ergebniß  der  ersten  Dienstprüfung  für  die  Aufnahme
in  das  Priester-Seminar  zu  Rottenburg.  462.
Bei  dem  Studienrathe:
Ergebnisse  von  Dienstprüfungen  für  Lehrstellen  an  philologischen  Lehr-Anstalten.  3.  613.  627.
Termin  für  die  Prüfung  der  Universitäts-Candidaten.  36.  Termin  zu  den  Prüfungen:
für  die  Aufnahme  in  die  niederen  katholischen  Convikte;  desgl.  in  das  evangelische
Seminar  in  Schönthal;  deögl.  für  die  Ermächtigung  zum  Besuche  der  Universität;  deSgl.
für  die  Aufnahme  in  den  katholischen  Convikt  (Wilhelmsslift)  in  Tübingen;  desgl.  für
Ermächtigung  zum  Studium  der  katholischen  Theologie  außerhalb  desselben;  desgl.  für
die  Aufnahme  in  das  evangelische  Seminar  in  Tübingen,  und  für  die  Ermächtigung
  zum  Studium  der  evangelischen  Theologie  außerhalb  desselben.  286.  Ergebniß  einer
Dienstprüfung  im  Real-  und  Elementarlehrfache.  31.
Bei  der  israelitischen  Oberkirchenbehörde:
Ergebnisse  der  Dienstprüfungen  der  Rabbinats-Candidaten.  7.
D.  JIm  Departement  des  Innern  und  der  Finanzen:
Ergebniß  einer  ersten  Staatsprüfung  im  Baufache.  300.
E.  JIm  Kriegs-Departement:
Aufruf  der  Bewerber  für  die  Aufnahme  als  Regiments-Offizierszöglinge.  376.  Termin
zur  Prüsung  für  die  Aufnahme  in  die  Offiziersbildungs-Anstalt.  376.  Ergebniß  dieser
Prüfung.  465.
F.  Jm  Finanz-Departement:
Termin  zur  Vornahme  der  ersten  höheren  Finanz-Oienstprüfung.  416.  484.  Termine
zur  Vornahme  der  zweiten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache.  227.  507.  Ergebnisse
der  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Finanzfache.  295.  619.  Desgl.  der  zweiten  höheren
Finanz-Dienstprüfung.  3.315.619.  Ergebnisse  der  niederen  Finanz-Dienstprüfung.  212.
Termin  zur  Vornahme  einer  ersten  Forst-Dienstprüsung.  441.  Ergebnisse  dieser  Prüfung.
570.  Termin  zur  Vornahme  einer  zweiten  Forst-Dienstprüfung.  442.  Ergebnisse  dieser
Prüfung.  571.  Ergebniß  einer  zweiten  Staatsprüfung  im  Fache  des  Hochbauwesens.
242.
        <pb n="680" />
        662

/  R.  9

Rabbinats-Candidaten.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Resultat  der  zweiten  Dienstprüfung
eines  Rabbinats-Candidaten.  7.

Rechtsanwälte.  K.  Verordnung  in  Betreff  der  Vergülung,  welche  die  öffentlichen  Rechtsanwälte
  für  Reisen  in  ihrem  Berufe  anzusprechen  haben.  311.

Rechts-Consulenten.  Wohnsitz-Beränderungen  von  solchen.  298.  369.  588.  (2).  567.  574.
606.  Austrikt  eines  solchen.  388.

Rechtspflege.  K.  Verordnung,  betreffend  ein  mündliches  und  öffentliches  Anklageverfahren  in
Preßpreceb  sachen.  335.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  veränderte  Einrichtung  bei  dem
Oberamtsgericht  Ulm.  345.  Verfügung,  betreffend  die  Eröffnung  von  Verfügungen  der
Civilgerichte.  481.

Referendäre.  Bestellung  von  Justiz-Referendären  zweiter  Klasse.  11.  328.  Ueberkritt  folcher
von  den  Gerichtshöfen  zu  den  Oberamtsgerichten.  18.  345.

Regierungs-Blatt.  Werkauf  eines  Theils  des  Vorraths  an  älteren  Regierungs-Blättern  und
Rechts-Erkenntnissen.  359.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einsendung  der  Gebühren
für  das  Regierungs-Blatt.  506.

Regiments-Offizierszöglinge,  l(.  Offizierszöglinge.

Reichsgesetz-Blatt.  Von  diesem  liegen  bei  der  Nro.  62.  des  Regierungs-Blatts:

Das  erste  Stück,  enthaltend:
Gesetz,  betreffend  die  Verkündigung  der  Reichsgesetze  und  der  Verfügungen  der  provisorischen
  Centralgewalt.
Verordnung,  betreffend  die  Herausgabe  des  Reichögesetz-Blattes.
Verfügung  des  Reichsministeriums  der  Justig,  betreffend  die  Herausgabe  des  Reichsgesetz-Blattes.

Gesetz  über  Einfährung  einer  provisorischen  Centralgewalt  für  Deutschland.
Das  zweite  Stück,  enthaltend:
Gesetz,  bekreffend  das  Berfahren  im  Falle  gerichtlicher  Anklagen  gegen  Mitglieder  der
verfassunggebenden  Reichsversammlung.  «
Das  dritte  Stück,  enthaltend:
Verordnung,  betreffend  eine  Matrikular-Umlage  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Reichsversammlung
  und  der  provisorischen  Centralgewalt.
Bekanntmachung  des  Reichsministeriums  der  Finanzen,  betreffend  die  Vertheilung  der
Umlage  von  120,000  Gulden  auf  die  einzelnen  Staaten.
Geseb  zum  Schutze  der  verfassunggebenden  Reichsversammlung  und  der  Beamten  der
provisorischen  Centralgewalt.
und  das  vierte  Stück,  enthaltend:  ,
Verordnung,  betreffend  die  Beschaffung  von  5,250,000  Gulden  (3,000,000  Thaler)  für
die  deutsche  Marine.
        <pb n="681" />
        663

Bekanntmachung  des  Reichsministeriums  der  Finanzen,  betreffend  die  Vertheilung  der
vorläufig  für  die  deutsche  Marine  verfügbar  zu  machenden  5,250,000  Gulden
(5,000,  Ooo  Thaler)  auf  die  einzelnen  Staaten.

Bei  der  Nro.  64  des  Reg.-Blatts  das  fünfte  Stück,  enthaltend:

Geseß,  betreffend  die  Einfübrung  einer  deutschen  Kriegs=  und  Handelsflagge.

Verordnung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  deutsche  Kriegs=  und
Handelsflagge.

Bei  der  Nro.  66  des  Reg.-Blatts  das  sechste  Stück,  enthaltend:
Gesetz,  betreffend  die  Einführung  einer  allgemeinen  Wechselordnung  für  Deutschiand.
Bei  der  Nro.  68  des  Reg.-Blatts  das  siebente  Stück,  enthaltend:

Verordnung,  die  baare  Vergütung  für  die  Verpflegung  der  Reichstruppen  betreffend.

Bekanntmachung  des  Reichöministeriums  der  Finanzen,  betreffend  die  Vertheilung  der  für  die
Verpflegung  der  Reichötruppen  umzulegenden  1,750,000  Gulden  (1,000,000  Thaler)
auf  die  einzelnen  Staaten.

Bei  der  Nro.  72  des  Reg.-Blatts  das  achte  Stück,  enthaltend:

Gesetz,  betreffend  die  Grundrechte  des  deutschen  Volkes.

Reichsgesetze.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Veröffentlichung  derselben.  506.

Reisen.  K.  Verordnung  in  Betreff  der  Vergütng,  welche  die  öffentlichen  Rechtsanwälte  für
Reisen  in  ihrem  Berufe  anzusprechen  haben.  311.  Bekanntmachung,  betreffend  die  analoge
  Anwendung  der  K.  Verordnung  vom  2.  Juli  1848  über  Abänderung  einiger  Bestimmungen
  des  Diäten-Regulativs  für  Civil-Staatsdiener  auf  die  Dienstreisen  der  Osfziere,
  Militärbeamten  und  Angehörigen  des  Kriegs-Departements.  434.  Verfügung,  betreffend
  die  Anwendung  dieser  Verordnung  auf  die  Reisekosten  der  evangelischen  General-Superintendenten,
  des  Feldprobstes  und  der  Kreis-Schulinspekloren.  612.

Rittergüter.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abtheilung  des  Ritterguts  Warthausen  in
zwei  Rittergüter.  19.

Ritterguts-Besitzer.  Verzeichniß  der  stimmberechtigten  Ritterguts-Besitzer.  186.  Verzichtleistung
  des  Besitzers  des  Ritterguts  Leinstetten,  v.  Podewils,  auf  die  Sorrogatrechte  der
Ortspoligei.  234.

Ritterschaftliche  Familien.  Verzeichnich  sämmtlicher  immatrikulirter  rittschastlicher  Famülen
vom  Jahr  1848.  183.

S.

Salz.  Verfügung,  betreffend  die  Abgabe  von  Salz  zu  gewerblichen  Zwecken.  275.

St.  Nikolauspflege  in  Gundelsheim.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der
rechtlichen  Persönlichkeit  an  dieselbe.  609.

SchieHßwaffen,  f.  Bolksbewaffnung.
        <pb n="682" />
        664

Schulaufseher,  f.  Bezirks-Schulaufseher.

Schulhaus-Baukosten.  Bekanntmachung  der  im  Etats-Jahr  1857—48  zu  Kirchen-,  Pfarrund
  Schulhaus-Baukosten  aus  der  Staatskasse  bewilligten  Beiträge.  331.

Schullehrer.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Rechnungs-Ergebnisse  der  Pensionb=  und  der
Wittwen-Kasse  der  Volksschullehrer  vom  1.  Juli  1846—47.  234.  Bekanntmachung  der
Vertheilung  von  Prämien  an  die  unter  der  Oberaufsicht  des  katholischen  Kirchenraths
stehenden  Schulmeister  und  Lehrgehülfen.  299.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Betrag
  der  Pensionen  für  die  Hinterbliebenen  von  Volksschullehrern  in  der  Etatsperiode  von
1848—51.  321.  Bekanntmachung  der  im  Etats-Jahre  1847—48.  zu  Ergänzung  unzureichender
  Schullehrergehalte  bewilligten  Beiträge  aus  der  Staatskasse.  333.  Verfügung,
betreffend  die  Aufhebung  der  Beförderungsprüfung  der  Volksschullehrer,  568.

Schulwesen,  evangelisches.  Termin  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  Schullehrer-Seminar
  zu  Eßlingen.  71.  Termin  zur  Vorprüfung  der  Candidaten  für  den  Schulstand.
71.  Termin  zur  Lehrgehülsenprüfung  der  evangelischen  Schulamtszöglinge.  162.

Schulwesen,  israelitisches.  Termin  zur  Vorprüfung  der  Candidaten  für  den  Schulstand.  71.

Schulwesen,  katholisches.  Bekanntmachung  in  Betreff  derjenigen  katholischen  Jünglinge,
welche  sich  dem  Schullehrerstande  widmen  wollen.  46.  Bekanntmachung  des  Termins
zur  Anmeldung  derjenigen  katholischen  Schulpräparanden,  welche  in  ein  Schullehrer-Seminar
  aufgenommen  werden  wollen.  46.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Schulamtszöglinge,
welche  zur  ersten  Dienstprüfung  (Lehrgehülfenprüfung)  sich  melden  wollen.  46.  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Ernennung  von  Bezirks-Schulaufsehern.  76.

Schützengesellschaften,  s.  Bürgerwehr.

Schutzpocken.  Verfügung,  betreffend  die  Gewinnung  ursprünglichen  Impfstefs  für  die  Schutzpecken-Impfung.
  617.

Seidezucht.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zurücknahme  des  dem  Oekonomierath  Mögling
widerruflich  ertheilten  Auftrags  zur  Berathung  der  vaterländischen  Seidegüchter  und  zur
Leitung  des  Seidezuchtbetriebs  in  Hohenheim.  211.

Seminare.  Bekanntmachung  des  Termins  zur  Anmeldung  derjenigen  katholischen  Schulpräparanden,
  welche  in  ein  Schullehrer-Seminar  aufgenommenen  werden  wollen.  46.  Termin
zur  Pröfung  für  die  Aufnahme  in  das  Schullehrer-Seminar  zu  Eßlingen.  71.  Bekanntmachung
  der  in  das  evangelische  Seminar  zu  Schönthal  ausgenommenen  Zöglinge.  431.
Desgl.  der  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen  aufgenommenen  Zöglinge.  a7#.

Soldaten.  Verfügung,  die  Anrede  der  Soldaten  mit  „Sie“  betreffend.  281.  Verfügung  über
die  Marschverpflegung  beurlaubter  Soldaten.  354.

Staatsschulden  -Zahlungskasse.  Darstellung  der  Rechnungs-Ergebnisse  derselben  von
1846—47.  256.  Verfügung,  betreffend  die  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  für  die
Ertatsjahre  1846  —48  zugewiesenen  Einnahmen.  436.

Staatsstraßen-Bauwesen,  fs.  Straßen-Bauwesen.
        <pb n="683" />
        665

Standesherren.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verzichtleistung  der  fürstlich  Fürstenberg'schen
  Standesherrschaft  auf  verschiedene  Rechte  und  Privilegien.  123.  Verzichtleistung
  des  Fürsten  zu  Waldburg-Zeil-Trauchburg  auf  die  Ausübung  der
Polizeiverwaltung.  391.

Standesherrliche  Diener.  Pensionirung  des  K.  fürstlich  Waldburg-Zeil-Wurzachschen  BezirkSamtmanns
  Bolter  zu  Wurzach.  48.  Aunstellung  eines5  K.  Freiherrlich  v.  Palm'schen
Ferstgerichtöbarkeits-Beamten.  54.  Anstellung  eines  fürstlich  Waldburg-Wurzach'schen  Revierförsters
  in  Kitlegg.  54.  Besetung  des  Begirksamts  Wurzach.  161.

Stände-Versammlung.  K.  Verordnung,  die  Wiederversammlung  der  Stände  betreffend.  67.
K.  Verordnung,  die  Auflösung  der  Ständeversammlung  betreffend.  117.  Verfügung,
betreffend  die  Vornahme  einer  neuen  Wahl  der  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer  der
Ständeversammlung.  181.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  der  Ständeverlammlung.
  577.

Steuern.  Verkügung,  betreffend  die  Umlage  des  ersten  Drittels  der  Grund-,  Gesäll-,  Gebäude  und
Gewerbesteuer  auf  das  Jahr  1858  —  49.  301.  Verfügung  in  Betreff  der  Kapitalsteuer.
555.  Geseßz,  betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern.  487.

Stiftungen.  Bekanntmachung  der  milden  Stiftungen  des  verstorbenen  Finanzraths  Raaser.  322.

Stiftungs-Räthe.  Verfügung,  betreffend  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  der  Gemeindeund
  Sliftungsräthe,  so  wie  der  Amisversammlungen.  285.

Strafsachen.  K.  Verordnung,  betreffend  ein  mündliches  und  öffentliches  Anklageverfahren  in  Preß-Prceßsachen.
  335.

Straßenbauwesen.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Verwaltung  des  Staatsstraßen-
  und  Wasserbauwesens.  603.

 

T

Taubstummen=  und  Blinden-Institut  zu  Gmünd.  Festsetzung  des  für  die  Zöglinge
deffelben  zu  entrichtenden  Kostgelds.  49.

Thierarzneischule.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  von  Zöglingen  in  die  Königl.
Thierarzneischule  für  das  nächse  Schuljahr  1868—49.  353.

Thierärztliche  Heilmittel.  Verfügung,  betressend  die  Einführung  einer  neuen  Arzneitare
für  die  thierärztlichen  Heilmirtel.  405.

u.

Ulm.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Bekanntmachung  der  Rayons-Bestimmungen  für  die  BundeS-Festung
  Ulm.  43.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  veränderte  Einrichtung  bei  dem
Oberamtögericht  Ulm.  342.
        <pb n="684" />
        666

Universität.  Besuch  der  Landes-Universität.  6.  294.  618.  Bekanntmachung  der  Vorlesungen.

83.  392.  Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  für  befähigte  erklärten  Jünglinge.
  477.  348.  463.  475

V.

Verdienst  Medaillg.  Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Präceptorats-Kaplan

Vereine.

Vereins

Kolb.  62.  Deögl.  an  den  Schultheißen  und  Rathsschreiber  Mezler.  74.  Desgl.  an
den  Oberamtspfleger,  Berwaltungs-Aktuar  Rommel.  121.  Deögl  an  die  Schulthheißen
Kneule  und  Schmid.  121.  Desgl.  an  den  Parrer,  Kaplan  Weingart.  132.
Deögl.  an  den  Landjäger  Hoß.  292.  Desgl.  an  den  Polizeiwachtmeister  Falschebner.
359.  Debgl.  an  den  Schultheißen  Okt.  447.

Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  die  Landjäger  Staiger,  Reich
und  Gretzel.  41.  Deögl.  an  den  Schultheißen  Rathgeb.  48.  Desögl.  an  die
Schultheißen  Brodwolf  und  Balluf.  415.  Desgl  an  den  Schultheißen  Belle.
121.  Desgl.  an  den  Seldaten  Stirm.  199.  Dezkgl.  an  den  Oberfeldwebel  Köhler,
den  Obermann  Durste  witz  und  den  Feldwebel  Lochner.  210.  Desgl.  an  den  Soldaten
  Mäuöle.  210.  232.  Desgl.  an  die  Landjäger  Wurst,  Essig,  Lehmann,
Bosch,  Stauch  und  Koch.  292.  Desgl.  an  Joseph  Hanser.  349.  Deögl.  an  den
resignirten  Schultheißen  Wahrenberger.  360.  Desgl.  an  die  Polizei-Unteroffiziere
Vogel  und  Stoos.  390.  Deögl.  an  den  resignirten  Schultheißen  Kerler  und  den
Schultheißen  Albrecht.  447.  Desgl.  an  den  Schultheißen  Häußler.  482.  Desgl.
an  den  Schulmeister  Duelli.  618.

Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  den  Verein  zum  Schutze  würktembergischer
Auswanderer  nach  Amerika.  122.  Desgl.  an  den  Verein  zur  Unterstützung  der  Wittwen
  und  Waisen  der  Offiziere  und  Militärbeamten  des  württembergischen  Armee-Corps.
423.  K.  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  des  demokratischen  Kreisvereins  in  Seuttgart.
  317.
zolltarif.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Verlängerung  des  gegenwärtigen  Vereinszolltarifs.
  488.  Verfügung,  betreffend  die  Verlängerung  des  gegenwärtigen  Zolltarifs.
  491.

Versammlungen,  s.  Volsversammlungen.

Volksbe

waffnung,  (.  Bürgerwehr.

Volksfest,  s.  lan  dwirthschaftliches  Fest.
Volksversammlungen.  Gesetß  die  Volksversammlungen  betreffend.  1153.
        <pb n="685" />
        667

W.

Waffen.  Verfügung,  betreffend  die  Untersuchung  der  Woffen  der  Bürgerwehr.  224.  Verfügung
in  Betreff  der  mit  Einer  Rast  versehenen  Feuergewehre.  225.  l.  auch  Bürgerwehr.

Wasserbauwesen.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Verwalkung  des  Staatsstraßen=
  und  Wasserbauwesens.  603.

Weingefälle.  Verfügung  in  Betreff  der  Behandlung  der  unter  das  Gesetz  über  die  Beseitigung
der  Grundlasten  vom  1#.  April  1848  fallenden  Weingefälle  der  w,  457.

Weinlese.  Bekanntmachung  in  Betreff  derselben.  466.

Wilhelmsstift  zu  Tübingen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  in  dasselbe.  463.

Z.

Zehenten.  Verfügung,  betreffend  den  Fortbezug  des  Zehenten.  252.  Verfügung,  betreffend  den
dießjährigen  Zehntbezug.  234.

Zeitschriften.  Verkfügung,  betreffend  die  von  der  K.  Postanstalt  für  die  Spedition  der  Zeitschristen
  zu  erhebenden  Gebühren.  611.

Zollverein.  K.  Verordnung,  betreffend  ein  Verbot  der  Ausfuhr  von  Pferden  über  die  Zollvereins-Grenze.
  95.  K.  Verordnung  betreffend  die  Verlängerung  dieses  Verbots.  469.

Zollwesen.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Ausgangsgolls  vou  Getreide,  Hülsenfrüchten
  u.  s.  w.  45.  Verfügung,  betreffend  den  Eingangszoll  von  ausländischem  Zucker
und  die  Steuer  vom  Rübenzucker  im  Zollverein  auf  den  1.  Sept.  1858—50.  295.  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Anordnung  von  Zuschlagzöllen  auf  mehrere  ausländische
Waaren.  442.,.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Verlängerung  des  gegenwärtigen  Vereins-Zelltarifs.
  à88.  Verfügung,  betreffend  die  Verlängerung  des  gegenwärtigen  Zelltarifs
491.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Erbebung  der  Zuschlägzölle.  620.

Zucker.  Verfügung,  betreffend  den  Eingangszell  von  ausländischem  Zucker  und  die  Steuer  vom
Rübenzucker  im  Zollverein  auf  den  1.  Seplember  1848—50.  295.
        <pb n="686" />
        Abbt.  290.

v.  Abele.  199.
Aberle.  615.

Acker.  320.

Adä.  5.

Adorno.  390.
Aigner.  607.

v.  Alberti.  314.  504.
Albrecht.  447.

Ama.  70.
Ammermüller.  440.
v.  Arand.  56.

Arlt.  357.  386.

v.  Arnosd.  269.  319.
v.  Ausin.  386.

v.  Authenrieth.  120.

Bährens.  675.
Bãtzner.  69.  344.

v.  Bagnato.  452.

v.  Baldinger.  386.  566.
Balluf.  115.

v.  Bangold.  123.
Bantle.  99.

Barth.  358.
Barthelomäi,  370.  400.
Barttruff.  202.

v.  Barttruff.  451.
Baß.  489.

v.  Baumbach.  489.

668

III.

rsonen  =  Regist  er.

Baumeister.  250.

v.  Baur.  427.

Baur.  55.  74.  98.  579.
v.  Bayha.  198.
Bazing.  10.  244.
Bazlen.  272.

Bechter.  230.

Beck.  48.  222.  320.  386.  451.

Beckh.  321.
Belle.  121.
Belser.  608.
Bendel.  115.
Berblinger.  521.
Verger.  470.

v.  Beroldingen,  Graf.  160.  217.

320.
Bertrand.  5.
Bertsch.  320.
v.  Besserer.  387.
Beßler.  567.
Beuerlein.  161.
Beuerlin.  440.
v.  Benlwitz.  259.
Beutter.  162.  482.
Beyerle.  69.
v.  Bilfinger.  290.
Billich.  505.
v.  Binder.  175.  199.  427.
Binder.  345.  430.
v.  Bischoff.  319.
Bitzenauer.  161.
Blaicher.  479.

Blank.  503.
Bletzger.  63.
Blöst.  387.

v.  Blomberg.  461.
Bock.  616.

v.  Bodmann.  160.
Böcklen.  245.
Bögel.  625.
Bolter.  48.

v.  Bonz.  386.
Borst.  358.

v.  Voße.  358.
Bossert.  320.  446.
Brändle.  100.

v.  Brandenstein.  471.
Braun.  387.
Brecht.  5758.
Bregenzer.  6.
Breikhaupt.  160.
Breitschwerdt.  565.
v.  Breitschwert.  215.
Breyer.  414.
Brodwolf.  115.
Brüderlein.  250.
Buchegger.  97.
Buchholg.  97.
Bühler.  616.
Bührer.  314.
Bührlen.  358.
Buhl.  426.
Bullinger.  161.
Burckhardt.  75.
        <pb n="687" />
        Burkhardt.  319.
Burr.  605.
v.  Butltersack.  626.

Camerer.  606.

v.  Cammerer.  229.  319.  566.

Carl.  275.

Clausen  202.

v.  Crailsheim.  505.
Cunradi.  74.

Daniel.  270.
Dank.  605.
Daser.  A40.
Daub.  379.
Daur.  358.  478.
Deckinger.  275.
v.  Deißler.  201.
Demler  120.
Denzel.  210.
Deprezin.  319.
Dibold.  252.
Dierelf.  505.
Diesch.  605.

v.  Dieterich,  319.
Dielle.  575.
Dictlen.  378.
Diezel.  653.
Dillenius.  439.
Dimmler.  229.
Dizinger.  230.
v.  Donop.  319.
v.  Dounz.  320.
Drück.  378.

669

Duelli.  618.

Dürr.  98.  426.
Durstewitz.  210.
Duvernoy.  70.

Eberspächer,  161.

Eble.  427.

Ebner.  122.  370.

Egle.  359.  "
v.  Egloffssteln.  202.

v.  Einsiedel.  386.
Eisenlohr.  221.

v.  Elben.  249.

v.  Ellrichshausen.  970.
Ellwanger.  321.
Elsäßer,  314.

Engel.  210.

Enslin.  460.

v.  Entreß-Fürsteneck.  250.  269.
Epple.  69.
Epting.  370.

v.  Ergenzinger  1.
Erlle.  387.
Escher.  209.
Elter.  358.

v.  Ewald.  270.

v.  Faber.  269.
Faber.  315.

v.  Falkenstein.  198.
Falschebner.,  359.
Fechr.  à478.

v.  Fechthelm.  319.
Feuerlein.  342.

Fiderer.  627.

Finck.  75.  298.

Fink.  33.  270.  566.
Finlay.  252.

v.  Fischer.  56.  357.
Fischer.  17.  34.  198.  199.
Fleischhauer.  249.  250.

v.  Fleischmann.  452.
Föhr.  199.

v.  Forstner.  175.

Franck.  47.  346.

Frank.  440.

Frasch.  48.  345.

Frey.  345.  504.

Frifoni.  98.

Fritz.  607.

Fröhlich.  275.

Frueth.  99.

v.  Fürstenberg,  Fürst.  123.
Funk.  625.

v.  Gärttner.  70.  81.

Gärttner.  446.

v.  Gaisberg.  10.  56.  198.  199.
202.  (2).  315.

Gamm.  420.

Gankter.  10.

v.  Gasser.  426.

Gaßer.  230.

Gaul.  378.

v.  Gaupp.  270.

Gauß.  9.  55.  440.

Gebhardt.  626.

Geigisky.  386.  470.

Gerock.  313.

Geßler.  245.  249.
        <pb n="688" />
        Geyer.  55.

v.  Glaser.  56.
Glaser.  387.
Glück.  478.
Gmelin  566.
Gnödler.  276.

v.  Goes.  230.
Göser.  159.

v.  Götz.  269.
Götzger.  202.
Golther.  626.
Goppelt.  70.
Gräter.  426.

v.  Gräventtz.  371.
Graser.  114.
Greiner.  390.
Greis.  426.

v.  Grimmenstein.  290.
Grimminger.  507.
Großmann.  9.
Grundler  439.

v.  Gültlingen.  6.  214.
v.  Günther.  315.
Günthert.  470.

v.  Güntner.  48.
Gönzler.  55.
Gürr.  605.
Güttenberger.  221.
Güttinger.  243.
v.  Guckelin.  386.
Gukelen.  198.

v.  Gumppenberg.  505.
Gutekunst.  344.

Haagen.  283.
Habermaß.  205.
Haderer.  575.

670

Häberle.  199.
Häberlen.  6.  276.
Häcker.  222.
Hänel.  566.
Häußler.  482.
Hagen.  575.
Hager.  477.
Haldenwang.  471.
Halder.  202.
Haller.  276.  358.
Hankh.  2.
Hanser.  349.

v.  Hardegg.  427.
v.  Hardt.  276.

v.  Harling.  505.
v.  Harpprecht.  9.
Harrsch.  54.

v.  Hartmann.  426.
Hartmann.  427.  565.
Hartner.  358.
Harttmann.  439.
Haßler.  76.  378.
Hauber.  387.
Hauff.  75.  470.
Hauffe.  48.

Haug.  452.
Haufser.  605.
Haußmann.  202.

v.  Hayn.  160.  269.  320.  566.

Heck.  2.

Hecker.  388.
Hedinger.  75.

v.  Heermann.  475.
Heilemann.  606.
v.  Heim.  318.
Heine.  615.
Heinle.  320.

Heinrich,  320.

Held.  199.

Hengstler.  115.

Henle.  358.

Hensler.  222.

Henßler.  575.

v.  Herbork.  198.  269.

Herdegen.  161.

Herlikofer.  209.

Hermann.  202.

Herre.  120.

Heß.  198.

Hektich.  505.

Hettler.  505.

Heuberger.  160.

Heyd.  314.

Hieber.  115.  320.

Hildebrand.  114.

Hiller.  4175.

Hinträger.  477.

Hirzel.  426.

Hochstetter.  36.  (2).  344.

Heckenmayer.  269.

Hoöchstetter.  327.

Hölder.  209.  249.

Höôptle.  197.

Hofacker.  505.

v.  Hoffmann.  312.

Hofmann.  344.

v.  Hohenlohe-Kirchberg,  Fürst.
425.

v.  Hohenlohe-Langenburg,  Fürst.
385.  505.

v.  Hohenlohe-Oehringen,  Fürst.
69.  210.  276.  452.

v.  Hohenlohe-Waldenburg-Schillingöfürst,
  Fürst.  202.
        <pb n="689" />
        Holl.  81.

v.  Holland.  269.
Holzer.  176.

Honold.  33.  249.  344.
Hopf.  390.

v.  Hornstein.  427.
Hornung.  81.

Hoyer.  344.

Huber.  478.

v.  Hügel.  56.  202.  605.

v.  Hünersdorf.  471.
Hummel.  69.
v.  Husnadel.  566.

v.  Jäger.  81.
Jäger.  370.
Jaumann.  446.
Imhof.  54.

v.  Imthurn.  315.
Joannis.  427.
Jordan.  175.  615.

Kalée.  160.
Kallenberg.  321.
Kammerer.  205.
Kapff.  115.  369.  387.
v.  Kauffmann.  615.
Kauffmann.  230.
Kaufmann.  76.
Kazenmaier.  160.
v.  Keinitz.  198.

v.  Keller  109.
Keller.  270.
Kempff.  230.

671

Keppler.  315.  358.  426.  á71.

Kerler.  447.

Kern.  197.

Keßler.  386.
Kilgus.  321.

Kiek  und  Rau.  430.
v.  Kirn.  427.
Klapp.  160.
Kleinknecht.  626.
Klett.  210.
Klingler.  162.
Klinkerfuß.  482.
Klinzinger.  575.
Klotz.  33.  221.
Kläüpfel.  269.
Klumpp.  10.  574.
v.  Knapp.  114.
Knapp.  68.  503.
Kneule.  121.
Knöpfler.  275.
Knörzer.  198.  386.
v.  Koch.  199.
Koch.  202.

v.  Köhl.  214.
Köhle.  2053.  439.
Köhler.  210.

v.  König.  19.  387.  505.
Köster.  215.

v.  Köstlin.  476.
Kchler.  312.  379.

v.  Kolb.  47.

Kelb.  2.  34.  62.  75.
Kormann.  388.

Koros.  358.

Kotzel.  82.

Kraft.  605.

Krais.  289.

Krauß.  605.

2.)

—

Kreh.  4120.

Kretschmer.  250.
Kretz.  344.

Kreufser.  199.
Kühneisen.  472.
Kümmerle.  390.
Kümmerlen.  320.  471.
Kuhn.  314.  452.
Kunze.  370.

Kurz.  243.  445.  àA71.

Lachner.  314.

Lämmle.  345.

Lahner.  566.
Lamparter.  478.
Landauer.  447.

v.  Lang  460.

Lang.  49.
Lautenschlager.  320.
Lauth.  626.

Leclair.  320.
Lemmermaier.  446.

v.  Lenz.  504.

Lenz.  202.  386.
Leopold.  605.

Leute.  36.

v.  Leutrum--Ertingen.  209,
v.  Leypold.  213.
Leypold.  446.

Leyser.  369.

v.  Linden,  Graf.  160.  198.
v.  Linden.  269.  276.
Linder.  56.  (2.)

v.  Lipp.  97.  201.  477.
zur  Lippe,  Graf.  209.
Löchner.  1.
        <pb n="690" />
        Löffler.  120.  222.
Lochner.  210.

Ludwig.  414.

Lüdering  und  Comp.  116.
Lüllich.  386.  470.

v.  Lützow.  428.  445.  470.  505.

Mäusle.  242.

Mager.  82.

Maier.  34.  99.  250.  378.
Maihöbfer.  344.

v.  Majer.  230.

Majer.  428.  446.  489.
v.  Malchus.  198.

v.  Marchthaler.  297.
Marquardt.  314.

v.  Martens.  319.
Mast.  379.  505.
Mauch.  319.

v.  Maucler.  120.  558.  385.
v.  Maur.  320.

Mayer.  439.  460.  626.
v.  Mayersbach.  160.
Meeh.  358.

Mehl.  446.

v.  Meisrimmel.  214.
Mennel.  3460.
Meschenmoser.  321.
Mebmer.  566.
Metßzger.  76.  344.
Meper.  205.  250.
Megger.  82.

Mezler.  75.
Miekttinger.  175.

v.  Miller.  160.  513.

672

v.  Milz.  213.
Milz.  230.  320.

v.  Minkwitz.  202.  386.
Mittler.  370.
Model.  378.  604.
Mögling.  211.  478.
Mönnich.  34.
Mörike.  2.

Mohl.  5.  48.  222.
Mohn.  506.

v.  Moltke.  269.
Moninger.  56.  276.
v.  Moser.  319.
Moser.  68.  222.

v.  Mosthaf.  75.

Müller.  35.  (2).  222.  446.
566.
Mönch.  343.

Munding.  197.

v.  Mundorff.  198.
Mundorff.  160.
Munz.  176.
Muth.  507.
Mutschler.  574.

Naschold.  297.
Necker.  610.
Negele.  616.
Negrelli.  75.
Neidlein.  159.

v.  Neumayer.  319.
v.  Neurath.  215.
Neuschler.  63.  221.
Nickel.  489.
Nietkhammer.  388.

v.  Normann,  Graf.  269.  320.
459.
v.  Nostiz  und  Jänkendorf.  345.

Oberreuter.  315.

v.  Oechslin.  160.  452.
Oehler.  289.  460.
Oelhafen.  504.
Oertle.  2.

Oesterlen.  199.
Orgeldinger.  327.
Osiander.  446.
Obwald.  320.

Ou.  447.  478.

Pahl.  6.

v.  Palm.  358.  386.
Palmer.  478.
Pantleon.  48.
Paquet.  35.

v.  Perglas.  160.  199.
Mäfflin.  99.

Paff.  471.

PMahler.  369.

v.  Peil.  357.
Meilsticker.  234.  575.
Piitzer.  119.

v.  Pfizer.  579.
Pizer.  70.
Mleghaar.  426.  575.
Pfleiderer.  325.

v.  Pllüger.  198.  313.
Mlüger.  35.

Pluger.  447.
Piscalar.  426.

v.  Pistorius.  74.
        <pb n="691" />
        v.  d.  Planitz.  566.
Platz.  606.

v.  Pessen.  98.
Plieninger.  626.
v.  Podewils.  234.
Pohlhammer.  250.
v.  Porbeck.  607.
Pregizer.  378.

v.  Prieser.  70.
Proß.  320.

v.  Pühler.  319.

Raaser.  322.

v.  Raben.  160.

v.  Rantzau.  175.  214.
v.  Rath.  319.  470.
Rathgeb.  48.  590.

v.  Rau.  198.

Rau.  312.  428.  430.  505.  565.
Reich.  230.

Reicherter.  626.
Reichle.  345.

v.  Reichsstadt.  387.
Reiff.  17.

Reiffeisen.  626.
Reineker.  388.

v.  Reinhardt.  319.  323.
v.  Reischach.  198.  319.
Reisser.  245.

Renner.  249.  312.
Renz.  249.

Rettich.  439.

Reuff.  276.

Reutlingen,  der  Stadtrath.  100.
v.  Riecke.  427.

673

Riecke.  1.  201.
Riecker.  34.
Riedinger.  56.
Rieger.  2.

Rimmler.  63.

Rinz.  75.
Rippmann.  478.
Ritz.  276.

Röcker  115.

Röll.  276.

Römer.  2.  70.  244.  505.
Rösch.  114.

Roller.  459.
Rominger.  197.  606.
Roinmel  121.  505.
Rocs.  197.
Rooschütz.  358.  428.
Roschmann.  160.  471.  573.
v.  Roser.  217.

v.  Roth.  97.  243.
Roth.  36.  160.  626.
Rüdel.  460.
Rümmelin.  470.  471.
Rueff.  160.  175.

v.  Rüpplin.  289.
Ruoff.  359.

Ruß.  222.

Sailer.  34.

Sammet.  478.

v.  Sautter.  323.
Schäffer.  56.

Schall.  358.
Schallich.  566.
Schaufler.  446.

v.  Scheeler.  320.  386.

Scheffold.  567.
v.  Schele.  198.
v.  Scheurlen.  565.
Scheurlen.  387.
Schickardt.  34.  202.
Schickhardr.  63.  574.
Schiebel.  452.
Schimele.  445.
Schlarbaum.  618.
v.  Schlayer.  70.
Schlette.  313.
Schlierhelz.  314.
Schmauder.  478.
Schmetzer.  344.
v.  Schmid.  489.
Schmid.  56.  121.  (2.)  161.
545.  471.
v.  Schmidlin.  2.
Schmidt.  1.  «
Schmitt.  566.  625.
Schmoller.  34.
Schneider.  344.  470.
Schnell.  34.
Schnitzer.  605.
Schuitzler.  470.
Schoder.  222.  478.
Schöllkopf.  460.
v.  Schönlin.  427.
Schönweiler,  176.
Schöttle.  297.
Scholl.  315.  428.  471.
Schott.  425.
Schott  v.  Schottenstein.  386.
Schraishuon.  222.
Schreck.  226.
Schreivogel.  2.
Schreiweiß.  203.
Schübler.  616.
        <pb n="692" />
        Schüz.  459.
Schuler.  283.
Schumann.  567.
v.  Schumm.  73.
v.  Schurrer.  229.
Schwab.  33.

v.  Schwarz.  470.

Schwarz.  7.  249.  345.  370.

386.
Schwarzmann.  11/.
Schwegler.  313.
Schweickhardt,  362.
Schweikert.  99.
Schweppe.  579.
v.  Seckendorff.  1.  459.
Seeger.  47.  120.  314.
Seitz.  198.
Seitzer.  320.
Seubert.  199.
Seybold.  202.  222.  616.
Seyz.  387.
Sick.  320.
Sigel.  222.  249.
Sigmundt.  478.
v.  Silberhorn.  214.
Simon.  35.
Sinz.  504.
v.  Soden.  175.  202.
Sonntag.  671.
v.  Sontheim.  289.
v.  Späth.  249.
Späth.  344.
Speidel.  2.  345.
v.  Spitzemberg.  250.  386.
v.  Sprösser.  250.  269.
v.  Stadlinger.  160.  198.
Stählen.  347.
v.  Stängel.  249.

674

Stänglen.  285.
Staiger.  344.
Stang.  201.
Stapf.  471.

Stark.  297.
Starkloff.  625.
Staudacher.  608.
Steck.  76.

Stein.  214.
Steinbeis.  426.
Steinhardt.  202.

v.  Sternenfels.  161.
Stettheimer.  252.
Steudel.  68.

v.  Stiefel.  319.
Stirm.  199.
Stochdorph.  358.

v.  Stockmayer.  215.  283.
Stockmayer.  460.
Stohrer.  5.  249.
Stoll.  175.  344.
Stoos.  390.

Stoß.  49.

Strasser.  575.
Straub.  160.  230.  460.
v.  Ströbel.  446.
Ströbel.  345.

v.  Ströbele.  97.
Stücklen.  505.

v.  Suckow.  175.  230.  471.

v.  Süskind.  605.
Sößkind.  440.
Sulzer.  6.

v.  Teichmann.  427.
Treßler.  505.

Triebig.  320.
Trißler.  446.
Tritschler.  471.

v.  Tröltsch.  160.
Trost.  100.

v.  Trokk.  276.

Trük.  290.

Trute.  33.

Turing  Ferrier.  249.

v.  Uhl.  5.

Umfrid.  626.

Urach,  der  Stadtrath.  100.
UtZ.  2.

Balet.  113.

v.  Baloi5.  269.  451.  566.
v.  Wicari.  97.
Vincené.  608.

v.  Vischer.  244.  249.
Völter.  344.

Vogel.  6.  387.  390.
Vogler.  313.

Vogt.  222.

Vollmer.  34.  312.
Volz.  55.  98.

Wacker.  573.

v.  Wächter.  119.
Wächter.  17.  626.

v.  Wächter-Spittler.  428.
v.  Wagner,  160.  202.
        <pb n="693" />
        Wagner.  47.  197.  209.

Wahl.  232.

Wabrenberger.  360.

Waizenegger.  115.

Weigzsäcker.  250.

Waker.  340.

Walchner.  340.

v.  Waldburg-Zeil-Trauchburg,
Fürst.  159.  298.  391.

Wanner.  345.

Weber.  313.  461.

Wegerle.  198.

Weidner.  221.

Weiger.  82.

Weingart.  152.

Weinland.  387.

v.  Weißenstein.  198.

Weißenstein.  202.

Weißer.  472.

Weißert.  160.

Weitzel.  378.

Welebil.  374.

Aalen.  10.

Adelegg.  576.
Aepfingen.  415.
Aichhalden.  575.
Altdorf.  273.  359.
Altshausen.  69.  291.

675

Welte.  446.
Wendelstein.  6.
Wenz.  426.

v.  Werner.  122.
Werncr.  489.

v.  Werthes.  244.
Wöhitelocke.  68.
Wibbekink.  120.
v.  Widenmann.  605.
Widenmann.  428.
Widmayer.  489.
Wiebbekink.  440.

v.  Wiederhold.  20  1.  214.

Wille.  478.

v.  Wimpffen.  269.  386.

v.  Wirsing.  427.
Wirth.  427.
Welffing.  199.  567.
v.  Wölkern.  471.
WMöllwarth.  198.
Wolf.  460.
Wolfarth.  160.

IV.

Orts-Register.

Apfelbof.  17.
Asberg.  222.  605.

Backnang.  270.  444.  (2.)  478.

574.
Bärenweiler.  2.

Wolfer.  325.

Wolff.  222.  243.  358.  .

v.Wüktte-nbetg,Friedrich,kptinz.
290.

Wunderlich.  427.

Wundt.  160.  386.

Feller.  161.

v.  Delin.  270.  426.

Zeeb.  55.

Zeller.  9.  54.  122.  229.  575.
Zenneck.  176.

v.  Zeyer.  239.

v.  Zieten.  176.

Zink.  161.

Zirkler.  344.

v.  Zischwitz.  320.

Zoller.  605.

Baienfurth.  627.
Baiereck.  313.  568.
Baindt.  627.

Balingen.  228.  315.  508.
Baltringen.  358.
Bempflingen.  249.

7
        <pb n="694" />
        Bergertshofen.  430.
Besigheim.  320.
Beutelsbach.  114.
Bierlingen.  345.
Bietigheim.  114.  320.
Billingsbach.  250.
Birkach.  314.
Blaubeuren.  4.  98.
Blockwiesen.  576.
Böhmenkirch.  345.
Bönnigheim.  2.  3.
Börsiingen.  276.
Bopfingen.  358.

Brackenheim.  356.  478.

Bremelau.  490.
Bronnweiler.  98.
Brůssel.  17.
Buchau.  479.
Buͤhlerthann.  2.

Calmbach.  228.  313.  628.

Calw.  315.  348.
Cannstatt.  63.  321.
Cincinnati.  5.
Crailsheim.  476.  608.
Creglingen.  52.  161.

Dachtel.  358.
Degenfeld.  574.
Demmingen.  275.
Dertingen.  387.  565.
Donzdorf.  468.  566.
Duhlingen.  414.

Ebenweiler.  2.
Eberhardszell.  506.

676

Ebersbach.  568.

Ebni.  426.

Eggartskirch.  81.

Egloffs.  275.

Ehingen.  56.  245.

Ehningen.  272.

Ellwangen.  197.  458.  503.

Ensingen.  6.  285.

Eriskirch.  616.

Eschenbach.  576.

Essingen.  199.

Eblingen.  33.  246.  283.  297.
515.  58ä#.  477.

Finsterlohr.  358.

Fluorn.  358.

Forchtenberg.  161.

Freudenstadt.  52.  476.  344.  444.
478.  620.

Friedrichshafen.  159.  356.  478.

Gaildorf.  266.  325.
Ganslosen.  250.
Gebersheim.  574.
Geislingen.  44.
Genkingen.  504.
Gerabronn.  228.  344.
Gerhausen.  575.

Giengen.  8.  56.  486.  616.
Glashütte.  231.

Gmünd.  119.  276.
Göôppingen.  206.  486.  615.
Gößlingen.  81.

Goldbach.  313.

Goßbach.  175.

Grab.  231.

Grömbach.  114.
Großheppach.  288.  427.
Großörlach.  231.
Gründelhardt.  227.  343.
Gündringen.  275.
Gundelsheim.  609.

Hall.  38.  200.  250.  270.  477.

Haselhef.  430.

Haslach.  504.

Hayingen.  644.  ·

Heidenheim.  164.  230.  344.  446.
574.

Heilbronn.  17.  210.  282.  320.
(4).  387.  444.  472.  489.  573.

Herbertingen.  626.

Herlazhofen.  344.

Herrenalb.  34.

Herrenberg.  a  28.  482.  576.

Hohenbrach.  231.

Hohengehren.  120.

Hohenheim.  211.

Hohenstadt.  627.

Horb.  200.  427.

Hüttisheim.  209.

Ilsfeld.  120.
Immenried.  478.
Isny.  115.  387.  576.  608.

Kapfenburg.  246.  34.  467.  625.
Kehlen.  426.
        <pb n="695" />
        Kilchberg.  358.
Kirchenkirnberg.  489.
Kirchhausen.  625.

Kirchheim.  32.  55.  180.  242.
244.  515.  (2.)  324.  378.  449.
478.  615.

Kleindrlach.  251.

Kleinsüßen.  507.

Königöhofen.  19.

Kolbingen.  176.

Künzelsau.  467.

Lämmersbach.  231.

Langenau.  277.

Lauffen.  134.  320.  458.  489.

Laupheim.  134.  345.

Leinstetten.  255.

Leonberg.  162.  176.  200.  282.
348.  578.  "

Leukershausen.  430.

Leutkirch.  404.  626.

Liebenzell.  275.

Löwenstein.  505.

Lombach.  478.

Ludwigsburg.  264.  343.  321.
470.  505.  644.

Ludwigsthal.  221.

Lustnau.  34.

Malmsheim.  250.
Mannenweiler.  231.
Mariäkappel.  430.

Markgröningen.  62.  80.  197.  (2).

677

Maulbronn.  201.  205.  508.
Menelgzhofen.  250.

Mengen.  202.  ·
Mergentheim.  276.  345.  467.
Mittelbiberach,  161.
Mittel-Fischbach.  251.  270.
Mössingen.  450.  489.
Molpertshaus.  505.

Morbach.  231.

Münsingen.  68.  316.  428.
Murrhardt.  251.  270.
Muthlangen.  63.

Nagold.  246.  428..
Neckarfulm.  242.  344.
Neipperg.  222.

Nellingen.  312.
Neresheim.  356.  384.  489.

Neuenbürg.  54.  276.  316.  378.

426.  450.  486.  579.  607.
Neuenstadt.  308.  387.
Neuhausen.  425.

Neukirch.  69.
Neu-Orleans.  33.
Niederalfingen.  486.  625.
Niederstotzingen.  161.  231.
Nordhausen.  175.
Nordheim.  321.

Nürtingen.  52.  222.  471.  505.

Nulplingen.  492.

Oberbrüden.  344.
Oberfischach.  82.
Ober-Fischbach.  231.  270.

Oberifflingen.  426.
Oberkochen.  244.
Obermarchthal.  222.
Oberndorf.  33.  52.
360.
Obersulmentingen.  359.
Obertheuringen.  616.
Oberkürkheim.  55.
Oberzeil.  391.

199.  221.

.Ochsenhausen.  8.  55.  197.

Oedheim.  575.
Oehringen.  10.
Oerlingen.  314.
Oethlingen.  358.
Ohmenheim.  209.
Oppenweiler.  36.

Malzgrafenweiler.  290.
Pfronstetten.  568.
Mallingen.  55.  521.  427.
Pinache.  378.

Nlochingen.  206.

Ravensburg.  69.  344.
Reichenberg.  231.
Remmingsheim.  471.
Renquishausen.  82.
Reuthe.  63.
Reutlingen.  8.  222.  266.  270.
314.  325.  505.
Rexingen.  426.
Riedlingen.  345.  426.
Rösersmühle.  231.
Rohrdorf.  576.
        <pb n="696" />
        Rommelshausen.  565.
Rosenfeld.  162.  481.  507.  620.
Roffeld.  75.

Rottenburg.  32.  69.  208.  276.
297.  327.  356.  427.  438.  470.
505.  608.

Rottweil.  606.

 

Saulgau.  8.  68.  164.  269.  291.
Scheer.  70.

231.  478.

   
  

1497  620.

"*464.
2.

479.

 
 

471.

Sittenhardt.  628.

Söflingen.  100.  221.

Spaichingen.  427.  628.

Steinbach.  431.

Seromberg.  8.  55.

Stuttgart.  4.  10.  34  (3).  42.
74.  80  (2).  96.  444.  420.
201.  206.  228.  250.  266.
514.  321.  426.  428.  438.
471.  506.  626.

S.  537,  muß  es  statt:

u.  s.  w.
S.  547,  L.  2  von  oben  muß  es  statt:

678
Süßen.  14.
Sulz.  315.
Sulzbach.  231.

Tempelhof.  244.

  

297.
1222.  270.  3153.

478.
—8  283.  345.  360.

Ulm.  51.  66.  68.  121.
210.  221.  222.  249.
276.  289.  314.  316.
467.  565.

Undingen.  505.

Unterfischbach.  251.  270.

Unterkochen.  42.  161.

Untersielmingen.  47.

Untersteinbach.  626.

Unterthalheim.  56.

Untertürkheim.  289.

Urach.  52.  120.  482.  100.

Urspring.  34.

Vaihingen.  266.  275.  345.
569.  576.  478.

387.

450.

161.
250.
342.

358.

Berich  tig  ung.

Bei  dem  Abdruck  der  Instruktion  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  14.  April  1848  in  Betreff
der  Beseitigung  der  auf  Grund  und  Boden  ruhenden  Lasten  d.
Nr.  63,  S.  509  fr)  haben  sich  folgende  Druckfehler  eingeschlichen,  welche  hiemit  berichtigt  werden:

Wachendorf.  616.
Wäschenbeuren.  276.
Waiblingen.  614.
Waldbach.  208.  312.
Waldenburg.  316.
Waldsee.  52.  115.  628.
Wangen.  2.  345.  356.  387.
486.  625.  «
Warthausen.  19.
Weidenstetten.  34.
Weidmannsberg.  430.
Weil  die  Stadt.  49.  348.
Weil  im  Schönbuch.  316.  426.
Weinöberg.  426.  575.
Welzbeim.  68.  316.  560.
Wendelsheim.  276.
Westernhausen.  378.
Westersteiten.  121.  296.  387.
Wiblingen.  404.
Wildberg.  200.  276.
Wilhelmsdorf.  115.
Winnenden.  605.
Wippingen.  2
Wurzach.  161.

il.  6.
züttlingen.  567.
werenberg.  475.
wiefallen.  384.

 

 

nrnbbd  venzn“b  „
—s#ßesßslßsenss
2
—

d.  23.  Oltober  1848  (Reg.  Blatt
„als  Stellen  im  Multiplicater  vorhanden  sind“  heißen:  als  „Nullen“

„115.577“  (zweimal)  heißen:  „112,5377“
25“

deßgleichen  L.  2  und  6  von  oben  statt:  „34,625“  heißen:  57,62

endlich  in  der  Anmerkung  *  L.  2  statt:  „0.01293“:

S.  555,  L.  d  von  oben  soll  statt:  „Leistung  0,041875“  stehen:
In  P*  Hülfstafel  zu  Tabelle  II.  ist  unter  17  statt:  „71,029537“  zu  setzen:  „71,092537.“

Ferner  find  ing  den  Nummern  22.  32.  38.  65.  und  69.  je  am  Ende  der  Blätter
Berichtigungen  und  Druckfehler  angezeigt.

„  0,901295“
„Leistung  =  1.

„0,041875“

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
