8 Art. 2. Der in dem Sportel-Tarif vom 23. Juni 1828 für vie Erlaubniß zur Herausga von politischen Zeürschriften vorgeschriebene Spertel-Ansat von zwanzig Gulven findet nie mehr Statt. Art. 3. Diejenigen Sporteln für Concesstonirung politischer Zeitschriften, welche seit de 1. März v. J. angesetzt worden sind, dürsen nicht mehr eingezogen werden, und sind, r ste bereits bezahlt wurden, zurückzugeben. Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dies Gesetzes beauftragt. Stuttgart den 6. Januar 1849. Wilheilm. Der Chef des Deparlkements des Innern: Duvernopy. Der Chef des Finanz-Departements: Goppelt. Auf Befehl des Königs, der Cabinets-Direktor: Maueler. R) Dienst-Nachrichten. Vermöge höchster Cntschließung vom 3. d. M. ist die katbolische Pfarrei Hofen, D kanats Stuttgart, dem seitherigen Verweser derselben, Eisen barth, gnädigst übertrag, worden. Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 10. v. N die erledigte erste Helfersstelle an der Leonharvskirche zu Stuttgart dem Stadtpfarrer Bu in Großbottwar, Dekanats Marbach, die evangelische Pfarrei Archshofen, Dekanats Weikersheim, dem Pfarrer Renz in Le kershausen, Dekanats Crailsheim, die evangelische Parrei Peffingen, Dekanats Herrenberg, dem Pfarrverweser Lang Bitz, Dekanats Balingen, und